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Jf.f.
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Beschichte des Oberrheins.
Neue Folge. Band in.
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Inhalt.
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Die Landstände der Kurpfalz von Eberhard Gotheim 1
Das Melker Seelbuch der Strassburger Kirche, herausgegeben von
Wilhelm Wienand 77 192
Der Teilungsvertrag des Markgrafen Bernhards I. und Rudolfe VII.
von 1388, mitgeteilt von Riehard Fester 104
Die Berufung Melanchthons nach Heidelberg 1546 von Karl Hart-
felder 112
Eine unausgefertigte Urkunde Kaiser Friedrichs L, mitgeteilt von
Aloys Schulte 120
Badische Stadtrechte und Reformpläne des 15. Jahrhunderts, mit-
geteilt und besprochen von Otto Gierke 129
Die Heimat der Gonstitutio de expeditione Romana von Paul
Seheffer-Boiehorst 173
Aus der Geschichte eines fränkischen Städtchens (Adelsheim) von
J. 6. Weiss 206
Die Entstehung des Rates in Worms von Kolmar Sehaube ... 257
Valentinians Feldzug gegen die Alemannen (369) von Heinrich
Maurer 303
Gallische Fluss- und Ortsnamen in Baden von M. R. Buek . . . 329
Die Urkunde Walahfrid Strabos von 843 eine Fälschung, von
Aloys Schulte 345
Zur Mission des Freiherrn Georg Ludwig von Edelsheim i. J. 1760
von Karl Obser 354
Der Schluss der Weissenauer Gütergeschichte, mitgeteilt von Fr.
Ludwig Baumann 359
Franz von Sickingen und die Stadt Worms von Heinrieh Boos . 385
Die Kaiserurkunden von 1379—1437 im Grossh. General-Landes-
archiv in Karlsruhe von Fr. v. Weech 423
Die Veränderungen des Zunftregiments in Speier bis zum Ausgang
des Mittelalters von Wilhelm Harster 447
U^A.
VI
Seite
Mißcellen.
Zur Geschichte der 12 Artikel von F. L. Baiaaii .... 228
Eme Erwähnung Thomas Mnrners von 1538 von Bieter* Fester 230
Ein bisher unbeachtetes pfalzisches Epitaph von MaxiailiaB
Hlfftduud 231
Anwesenheit Bischof Eonrads n. von Eonstanz in Rom im
Jahre 1215 von PmI Laiewig 374
Das Einderfest am St. Urbanstag im Schwarzachischen von
Karl Reufried 376
Eine Bittschrift ans dem Ingelheimer Reich (1483) von
Hmgt Lirah 377
Das Grabmal des Grafen Egino V. von Freibarg und Urach
von Altys Sekilte 379
Badische GeschichtsHterator des Jahres 1867, zusammengestellt von
Fertiiaat Laaey 241
Iiteratumotizen 126, 236, 382, 501
Nekrolog: M. R. Bock f 5C2
Register 504
Berichtigungen und Druckfehler 516
Xitteüungen der bad. historischen Kommission No. 9.
Bericht über die VI. Plenarsitzung am 4. und 5. November
1887, erstattet von dem Sekretär der Kommission . . ml
1. Archivalien der Stadt Weinheim , verzeichnet von dem
Pfleger der bad. histor. Kommission Stadtpfarrer Sievert
in Ladenburg ml7
II. Archivalien aus dem Amtsbezirke Mosbach, verzeichnet
von dem Pfleger der bad. histor. Kommission Rentamtmann
Dr. Weiss in Adelsheim . ml9
m. Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf, verzeichnet
von dem Pfleger der bad. histor. Kommission, Oberamts-
richter von Woldeek in Ueberhngen (jetzt Landgerichts-
rat in Mosbach) m31
IV. Archivalien aus Orten des Amtsbezirks Bühl, verzeichnet
von dem Pfleger der bad. histor. Kommission, Pfarrer
Reufried in Moos m49
V. Archivalien des Amtsbezirks Ettenheim.
A. Archivalien der Gemeinden, verzeichnet von dem Pfleger
der bad. histor. Kommission, Professor J. tireule in
Ettenheim (jetzt in Karlsruhe) m68
vn
Safte
B. Archivalien der Pfarreien, verzeichnet von dem Pfleger
der bad. histor. Kommission, Pfarrer W. Stirk in Bleibach m 80
VL Archivalien ans dem Amtsbezirke Lörrach, verzeichnet von
dem Pfleger der bad. histor. Kommission, Prot Ealeui
in Lörrach m85
VIL Archivalien aus Orten des Amtsbezirkes Bretten, verzeichnet
von den Pflegern der bad. histor. Kommission, Gemeinderat
GL Woerner in Bretten und Hauptlehrer Feigeabitx in
Flehingen mlOO
VIII. Urkunden des Mannheimer Altertumsvereins, mitgetheilt
von dem Pfleger der bad. histor. Kommission, Prof. Dr.
Claasen in Mannheim. Zweite Abteilung.
C. Varia ml08
D. Neu erworbene Urkunden ml 12
IX. Archivalien aus Orten des Amtsbezirkes Mannheim, mit-
geteilt von dem Pfleger der bad histor. Kommission, Prof.
Dr. Claasen in Mannheim mll3
X. Archivalien aus Orten des Amtsbezirks Heidelberg, ver-
zeichnet von dem Pfleger der bad. histor. Kommission,
Direktor Saker in Heidelberg mll8
XI. Archivalien aus Orten des Amtsbezirks Schopfheim, ver-
zeichnet von dem Pfleger der bad. histor. Kommission,
Prof. Weiss in Müllheim (jetzt in Überlingen) ml27
vra
Mitarbeiter dieses Bandes der Zeitschrift
Baumann, Archivar Dr. Donaueschingen.
Boos, Universitätsprofessor Dr. Basel.
Bück, Oberamtsarzt Dr. Ehingen a. D. (f 15. Septbr. 1888).
Fester, Dr. Karlsruhe.
Gierke, Geh. Justizrat, Universitätsprofessor Dr. Berlin.
Gothbin, Professor a. d. techn. Hochschule Dr. Karlsruhe.
Habsteb, Professor Dr. Speier.
Hartfelder, Professor Dr. Heidelberg.
Huffschmid, Amtsrichter. Gernsbach.
Ladewig, Dr. Karlsruhe.
Lamet, Bibliotheksassistent Dr. Karlsruhe.
Lorsch, Universitätsprofessor Dr. Bonn.
Marckwald, Bibliotheksassistent Dr. Strassburg. '
Maurer, Diakonus. Emmendingen.
Obser, Archivassessor Dr. Karlsruhe.
Reinfried, Pfarrer. Moos.
Sc haube, Gymnasiallehrer. Breslau. -
Scheffer-boichorst, Universitätsprofessor Dr. Strassburg.
Schulte, Archivrat Dr. Karlsruhe. -
von Weech, Archivdirektor Dr. Karlsruhe.
Weiss, Rentamtmann Dr. Adelsheim.
Wiegand, Archivdirektor Dr. Strassburg.
Redaktionsausschuss.
Prof. Dr. von Simson. Archivdirektor Dr. von Weech.
Geh. Hofrat Professor Dr. Winkelmann.
Redaktion.
Archivrat Dr. Schulte.
1 l
I
t
\
f
Die Landstände der Kurpfalz.
Von
Eberhard Gothein.
Äs gilt als eine ausgemachte Sache, dass die rheinische
Kurpfalz niemals eine laudständische Vertretung gehabt habe.
„Alle Schriftsteller, welche über Pfälzische Sachen geschrieben
haben, stimmen überein, dass es in dem Kurfürstentum der
Pfalz keine Landstände gebe; das Regiment steht vielmehr
bloss allein in den Händen des Durchlauchtigsten Kurfürsten",
so sagt für Gegenwart und Vergangenheit zugleich der ge-
lehrteste pfälzische Historiker des vorigen Jahrhunderts1); und
in unsrer Zeit hat der bedeutende Geschichtschreiber, der nach
der politischen Auflösung des vornehmsten Kurfürstentums
dieser seiner Heimat eine vortreffliche Provinzialgeschichte ge-
schenkt hat, hat Ludwig Häusser wiederholt dieselbe Thatsache
als verhängnisvoll für die innere Entwicklung des Landes hin-
gestellt. So sieht er in diesem Mangel den hauptsächlichen
Unterschied der untern von der Oberpfalz. Die Forderungen
und Beschwerden der Landtage in jener beweisen, dass das
*) Kremer, Geschichte Friedrichs I. p. 28 Anm. 4. Wenn dagegen
in der berüchtigten Instruktion, die man Karl Theodor beim Antritt seiner
Regierung 1743 gab (Häusser, Gesch. der rhein. Pfalz II, p. 912), gesagt
wird: in der Kurpfalz seien fast 200 Jahre her keine Laudstände gewesen,
so kann das ebensowohl auf besondere Unkenntnis wie auf besondere
Kenntnis ihres Verf. hinweisen. Wahrscheinlicher ist aber beinahe das
erstere.
Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 1. 1
• /
2 G o t h e i n.
Verhältnis der Regierenden hier ein ganz anderes war, als in
der schmiegsamen Rheinpfalz.1) Er sieht in den Söhnen Kur-
fürst Philipps diejenigen, „welche eine Zeit günstiger als ir-
gend eine zur Begründung der Souveränetät benutzten", und
meint, dass damals das Stammland für immer jede Aussicht
auf ein solches Glück verloren habe, wie es selbst die pfälzi-
schen Nebenlande genossen.2)
Um so mehr war ich erstaunt, bei der Durchmusterung
von Pfälzer Schuldakten im General -Landesarchiv zuerst auf
einzelne Spuren von Landtagen des 16. Jahrkunderts zu stossen,
bei deren Verfolgung ich bald zu der Einsicht gelangte, dass
es sich mit dem Verhältnis der Unterthanen zu ihrer Herr-
schaft gerade umgekehrt verhalte, als es sich noch Häusser
vorgestellt hat: Gerade die Söhne Philipps haben im 16. Jahr-
hundert versucht eine landständische Verfassung einzuführen,
sie scheiterten aber an der Abneigung der Unterthanen, zu
Gunsten von Majoritätsbeschlüssen irgend etwas von ihren
Privilegien zu opfern, welche den Fürsten zwangen, wegen
jeder Bewilligung mit jeder einzelnen Stadt und jedem Amte
besonders zu unterhandeln. Mit dem Beginn des 17. Jahr-
hunderts ist alsdann unter dem Druck der Weltereignisse,
welche Kurpfalz eine Hauptrolle in der europäischen Politik
zuschoben, eine landständische Verfassung zustande gekommen,
wie sie unter solchen Verhältnissen allein wirksam sein konnte:
sie ruht als die einzige aller deutschen landständischen Ver-
fassungen auf der breiten Grundlage einer Bewilligung und
Autorisation des ganzen Volkes, um aber ihren schwierigen
Verwaltungsaufgaben gerecht zu werden, ist sie selber ganz
oligarchisch eingerichtet: ein treues Abbild des kalvinistischen
Geistes, dem sie ihren Ursprung verdankt. Diese Volksver-
tretung hat Verwaltungsbefugnisse geübt und ihr Beschwerde-
recht benützt, wie nur irgend eine altbegründete landständische
Versammlung, und die Ereignisse, welche zum Ausbruche des
!) Häusser II, p. 39. Es sei hier sofort bemerkt: Da zur Zeit Häusseis
ein übersichtliches Repertorium über die Pfälzer Akten noch fehlte, wel-
ches jetzt die Benützung sehr erleichtert, so ist es ihm am allerwenigsten
zu verargen, wenn er die wenigen bedeutungsvollen Aktenstücke in der
im Übrigen beinahe bedeutungslosen Abteilung Schulden nicht auff'*
») Häusser I, 487 ff.
Landstände der Kurpfalz. 3
30jährigen Krieges führen, erscheinen hierdurch — wenn ich
nicht irre — vielfach in einem andern Licht als in der fast
ausschliesslich politisch - diplomatischen Geschichtsschreibung
über jene Epoche.1) Es hat der völligen Umwandlung der zu
Staub zerriebenen Bevölkerung bedurft, um nach dem 30jähr.
Kriege aus der Pfalz das Musterland erst des wohlwollenden
und aufgeklärten dann eines haltlosen und bigotten Despotis-
mus zu machen. Der Begründung dieser Ansichten ist der
nachstehende Aufsatz gewidmet.
In den meisten deutschen Territorien ist der Ausbildung
eigentlicher Landstände ein Zustand vorausgegangen, in dem
bei wichtigen Beratungen und Beschlüssen der fürstliche Rat,
der selber mit den Hofämtern und dadurch mit dem Lehens-
wesen zusammenhing, sich durch Zuziehung der angesehensten
geistlichen und weltlichen Lehensträger, die ein Recht zu sol-
cher Berufung in Anspruch nahmen, erweiterte. Man kann
hier so wenig wie in England eine solche Versammlung schon
mit dem Namen Landstände bezeichnen, aber auch nicht als
Lehenhof, und nur uneigentlich noch als Rat. Eine solche
Versammlung war es auch, die Friedrich der Siegreiche im
September 1451 nach Heidelberg berief, um die Übertragung
der Kurwürde auf ihn zu vollziehen und die Bedingungen,
unter denen dies geschehen solle, zu regeln.2) Ganz richtig
sagt Matthias von Kemnat von derselben: es hätten die aller-
vorsichtigsten Räte mit Zulauf aller des Rats Herren die An-
gelegenheit besprochen, und Friedrich selber bezeichnet sie
als: die trefflichen Rete, Manne und merklichen Gelider des
Fürstenthumbs der Pfaltzgraveschaft by Reine.3) Sie selber
*) Ich möchte deshalb diese Untersuchungen am liebsten als eine kul-
turhistorische Ergänzung zu dem trefflichen Werke M. Ritters über
die deutsche Union bezeichnen. — 2) Kremer, Urk.-Buch z. Gesch. Frie-
drichs p. 14 ff. u. 44. -— 3) Matth. v. Kemmnat, Quellen u. Erörterungen
z. bair. u. deutsch. Gesch. II, 16 f. Der Ausruffe solicher geschieht er-
srWrkt nit allein die gemein stedt, stedtlein, schloss, dorffer und wiler,
"h die allerklersten hertzogen, durchleuchtig graven, die gross-
* oder banierherren und ausweiten edelmenuer, die ime oder
1*
4 Gotheln.
nennen sich zwar nicht mit einem gemeinsamen Namen, son-
dern jeder der Teilnehmer führt den Titel seines Standes oder
Amtes, aber sie berufen sich bei ihrem Rat auf ihren Eid,
und erklären: wo wir solches nicht geraten hetten und da-
durch dise Sache verhindert worden wäre, dass es wider un-
ser Treue und Ehre gewesen wäre, damit wir verbunden sind
unserm gnädigen Herrn, seinen Schaden zu warnen und sein
Bestes zu bewerben. An der Spitze dieses Rates aber stehen
die Bischöfe von Worms und Speier, Vertreter ihrer Domka-
pitel, der Deutschmeister, mehrere Grafen, die gar nicht im
Verhältnis der Vasallität zur Pfalz standen ; der Eid, mit dem
diese verpflichtet sind, hat unmöglich etwas von Abhängigkeit
enthalten können; er kann nichts als das persönliche Ver-
sprechen, guten Rat zu erteilen, enthalten haben. Aus einer
solchen Versammlung konnten unmöglich Landstände hervor-
gehen, und die Verbindung, in der hier die freien Reichsritter,
welche alsdann folgen, mit den vornehmen Herren erscheinen
— beide Mitglieder eines Rates — musste vielmehr ein Hin-
dernis für die Herabdrückung derselben zur Landsässigkeit,
der Vorbedingung ständischer Berechtigung, werden.
Vor jenem Heidelberger Tage aber hatte bereits Friedrich
eine andere Versammlung in Oppenheim gehalten zu gleichem
Zweck.1) Auch diese wird als „der Pfalz ansehenliche Rete
und Glieder" bezeichnet, aber es fehlten die Fürsten. Fast
möchte man dagegen aus Matthias von Kemnat's Erzählung
annehmen, dass die Städte vertreten gewesen2), wäre es nicht
wahrscheinlicher in dieser Stelle einen der Versuche des deut-
schen Hofhistoriographen zu sehen, mit seinen humanistischen
Kollegen zu wetteifern in schwungvoller und anschaulicher
Schilderung der Situation, der Erregung, welche die Nachricht
von Kurfürst Ludwigs Tode in allen Kreisen der Bevölkerung
von lehnrecht oder von eigentschaft verbunden sint, also das sie alle zu-
samen koment und schrien, das man dem land rathen und helfen soll.
Der aller vorsichtigist rathe mit Zulauff von allen des Raths herren, do
er vil hin und her wendet, gemeinet hett zum letsten etc.
1) Müller, Reichstagstheater unter Fr. IV. tom II p. 628 u. 637. —
a) Die Aufzählung der alten Biographie Friedrichs von Röthler (bei Häusser
I, 336 Anm. 8), die zum Schluss „die Manschaft und Landschaft" nennt,
braucht selbstverständlich die Bezeichnung „Landschaft" vom Standpunkte
ihrer Zeit.
Landstande der Karpfalz. 5
hervorruft, und die er mit der gemessenen Ruhe seines Hel-
den und der Ratsversammlung in Gegensatz bringen will. Den
verschiedenen Charakter zweier Versammlungen hat er aber
gewiss nicht schildern wollen. Die Oppenheimer Ratsversamm-
lung blieb allerdings resultatlos, aber gewiss nur, weil jene
fürstlichen Mitglieder fehlten, ebenso wie die von Friedrich
veranstaltete Fürstenversaminlung zu Speier es aus dem ent-
gegengesetzten Grunde blieb.
Noch ein zweitesmal hat Friedrich diesen erweiterten Rat
wiederum nach Oppenheim einberufen, als es sich darum
handelte, für die Zurückweisung der unannehmbaren Forde-
rungen des Kaisers eine Deckung in der Zustimmung des
Landes zu suchen. Auch diesmal fanden sich unter der früheren
Bezeichnung nur Prälaten, Grafen, Herren und Ritterschaft
zusammen.
Mit der wichtigsten Aufgabe der Landstände hatten diese
Versammlungen sich noch nicht beschäftigt, und konnten sich
nach der Art ihrer Zusammensetzung nicht beschäftigen: mit
der Steuerbewilligung. Der siegreiche Friedrich, der seine
Erfolge so ausgezeichnet durch die unerschwinglichen Löse-
gelder seiner Gefangenen auszubeuten verstand, hatte keine
besonderen Bewilligungen seiner Unterthanen gebraucht, ob-
gleich schon er 1474 auf jenem Oppenheimer Tage klagte:
die Rheinzölle gingen zurück, und weitere Erhöhung werde
das Übel nur ärger machen. Auf die Dauer konnte auch die
Pfalz die direkten Steuern nicht entbehren; und hier so wenig
wie irgendwo sonst durfte man solche ohne Zustimmung der
Besteuerten, also auch der Städte und Flecken, auflegen.
Zum erstenmale scheint Philipp im Jahre 1494 in diese Not-
wendigkeit versetzt worden zu sein.1) Ob er Vertreter der
Landschaft zusammenberufen und sich von ihnen gemeinsam
die Auflage habe bewilligen lassen, geht aus dem Aktenstück
nicht hervor. Im Hinblick auf die spätere Praxis ist es so-
gar sehr unwahrscheinlich. Ebenso wie Fauth und Land-
schreiber mit denen unterhandelten, welche, zur Zeit der Auf-
lage abwesend, erst später heimkehrten, so werden sie es über-
haupt gethan haben. Auch wäre es geradezu bedenklich ge-
wesen, alle, an die man das Anliegen hatte, auf einem Punkte
x) Siebe die Beilage. 6.L.A. Pfalz Generalia Fase. No. 7770.
6 G o t h e i n.
zu versammeln, solange noch an den Grundsatz, dass der
Majoritätsschluss auch die Minorität binde, nicht einmal ge-
dacht wurde. Noch giebt es den Widerstrebenden gegenüber
kein anderes Argument, als dass man sich zu ihnen nicht
minderer Gutwilligkeit «denn zu anderen versehe. Demgemäss
kann auch die Gegenleistung der Regierung gar keine andere
sein als die Bestätigung der Freiheiten und Gerechtigkeiten
der Einzelnen.
Dass nun aber bei einer allgemeinen Landesauflage die
Bewilligung der „Landschaft" ebenso wie die der „Stände und
vordersten Glieder441) erbeten wurde, das musste sich auch
alsbald in der Zusammensetzung jenes Rates geltend machen,
den in wichtigen Momenten der Kurfürst berief. Als über
die kurpfälzische Macht, die damals ebenso wie ein Jahr-
hundert später zu hohes Spiel wagte, die Krisis des Lands-
huter Erbfolgekrieges hereinbrach, wagte Philipp nicht, auf
die harten Bedingungen der Gegner einzugehen ohne die Zu-
stimmung2) jener Versammlung. Diesmal aber waren neben
den Prälaten und dem Adel auch „die Gemeinden der Städte
und Flecken44 vertreten. Übrigens werden auch die Bischöfe
genannt; ihre Vermittlung war gewiss erwünscht, aber ihre
Anwesenheit in der Reihe der Übrigen zeigt auch, dass es
sich bei dieser Einrichtung nach wie vor um einen kurfürst-
lichen Rat, nicht um Landstände handelt, obwohl man sie
füglich um der äusseren Ähnlichkeit willen jetzt mit diesem
Namen belegen konnte.
In diesem Sinne konnte Philipp am Schluss seines Testa-
ments3) seinen Söhnen anempfehlen, mit Rat der Stände zu
regieren, und anordnen dass, falls sie eine Landesteilung
beliebten, dieselbe durch ein ständisches Schiedsgericht von
je 4 aus den Prälaten, Rittern und der Landschaft vollzogen
J) Ganz entsprechend der auf den Reichstagen üblichen Nomenklatur,
wo mit Ständen, so oft man genau sich ausdrücken wollte, auch nur die
Fürsten und ihre Genossen bezeichnet werden, und die „Städtebotschaften"
neben diesen stehen. — 2) Trithemius Chron. Sponheim. a. a. 1505 woraus
die Ton Häusser (I, 487) angeführte Stelle aus dem Chron. Hirsaug. eine
Abkürzung ist. Es handelte sich nicht nur um Raterteilung sondern um
wirkliche Zustimmung resp. Bevollmächtigung wie die Worte habuitque
cum eis consilium simul atque tractatum zeigen. — 8) Kop.-Buch 478
Pfalz p. 325 ff.
LandstäDde der Kurpfalz. 7
werde. Gerade diese Bestimmungen zeigen, dass sich Philipp
einen Beirat des Fürsten nicht eine selbständige Korporation,
deren Befugnis die Steuerbewilligung ist, dachte.
Die Kosten des Krieges musste der alte Kurfürst, um nur
den dringendsten Forderungen der Gläubiger zu genügen,
durch zahlreiche Verkäufe und Verpfändungen aufbringen1);
eine Auflage konnte er seiuen erschöpften Unterthanen jetzt
nicht zumuten. Sein Sohn, Kurfürst Ludwig V., sah sich so-
fort zu diesem Schritt genötigt; er erlangte von den Unter-
thanen das „Fronfastengeld", wie wir bestimmt wissen durch
Einzelunterhandlung. Die Reichsleute von Oppenheim und im
Ingelheimer Grund scheinen allein die Zahlung verweigert zu
haben. *) Zur Abtragung von Schulden aber, wie der Kurfürst
versprochen, konnte der Ertrag auch diesmal nicht verwendet
werden.
In dieser peinlichen Lage reifte bei Ludwig und seinem
Bruder Friedrich der Plan, eine wirkliche, dauernde land-
ständische Verfassung in der Pfalz einzuführen. Die Aus-
führung freilich bewies, dass angesichts der sich auftürmen-
den Schwierigkeiten die Energie des immer vermittelnden,
vorsichtigen Ludwig nicht ausreichte.3) Das sah man ein:
die Stellung, welche das kurpfälzische Staatswesen unter Frie-
drich dem Siegreichen und Philipp eingenommen, war nicht
mehr zu halten; es musste dringend notwendig erscheinen, es
auf andere Grundlagen, insbesondere was die Finanzen an-
langt, zu stellen. Den Verlust an Einkommen, welchen der
Krieg von 1505 veranlasst hatte, schätzten die Räte vor den
Landständen auf 40 000 fl. ; daran aber , dass die feindlichen
Nachbarn mit den Ämtern, die sie der Pfalz entrissen hatten,
auch einen Teil der Schulden übernommen hätten, war in jener
Zeit noch nicht zu denken, obwohl doch die Zinszahlung immer
auf die Einkünfte aus bestimmten einzelnen Gemeinden ver-
sichert war. Dazu kam der Rückgang des Rheinhandels und
*) Häusser I, 493 giebt nach den Kopialbüchern die Orte und die er-
lösten Summen an. — *) Pfalz Gn. in Fase. 7681. — *) Die gesamten
Akten dieses ersten Landtages der Kurpfalz liegen teils in den Konzepten
vor, teils in den Protokollen, wie sie in den Oberratssitzungen und bei
den Verhandlungen selbst geführt wurden. Pfalz Gn. Fase. No. 5929.
Missive, Instruktionen, Verhandlungen mit der gesamten Landschaft der
Rheinpfalz wegen der hohen Schuldenlast anno 1516.
3 Gothein.
mit ihm derjenige der Zölle. Die älteren Leute aus der Land-
schaft, hiess es in dem Anbringen der Regierung, würden sich
wohl noch der Zeit erinnern, oder es doch von ihren Eltern
gehört haben, da der Zoll zwischen 30- und 40 000 fl. ertragen
habe, aber bereits unter Philipp sei er bis auf den 4ten oder
5ten Teil gesunken. Die Einführung regelmässiger direkter
Steuern schien unvermeidlich, ob sie aber bei ununterbrochenen
Verhandlungen mit allen Amtern und Städten möglich sein
werde, oder ob sie nicht eine ständische Verfassung mit sich
führen musste, das war die Frage.
Diese Punkte wurden erörtert in einer geheimen Ratssitzung
am Donnerstag nach Fronleichnam 1516. Dass beide Fürsten,
Ludwig und Friedrich, ungetrennt in diesem Werk zusammen-
halten müssten, war kein Zweifel. Sorgsam überlegte man
alles, was der Bevölkerung die Notlage recht lebhaft vor Au-
gen führen könne. Ob man auch bekennen solle, dass sogar
schon das Silbergeschirr angegriffen sei, trug man allein Be-
denken. Zugleich aber wollte man durch das Versprechen
wirken, dass die Schätzung mit Rat der Landschaft ausge-
geben und angelegt werden solle, und man fand für gut, alles
was man mit den Abgeordneten handeln und reden würde,
ihnen schriftlich zu geben, damit sie es desto besser daheim
anbringen könnten. Man dachte sich also nicht nur eine
ständische Vertretung, sondern auch eine ständische Verwal-
tung; im Hauptpunkt freilich: wie es mit der Vollmacht der
Abgeordneten gegenüber ihren eigenen Auftraggebern stehen
sollte, scheint man sich noch nicht klar geworden zu sein.
Einstweilen jedoch, wie es mit neuen, noch zaghaften Ge-
danken zu geschehen pflegt, trat dieser Plan wieder in den
Hintergrund, und man versuchte es nochmals in der alten
Weise1), indem man bei den einzelnen Städten einige Räte zur
Verhandlung umherschickte mit einer Vorstellung, die nach
jenen im Geheimerat festgestellten Gesichtspunkten abgefasst
war. Das wirksamste Argument war jedenfalls: wenn binnen
kurzem die Fürsten die Zinszahlung einstellten, dann müssten
eben doch die Bürgen herhalten; und wenn erst die Leistungen
angingen, d. h. wenn sich die Stadträte ausser Lindes zu freier
Haft stellen müssten, wenn Mahnungen, Pfändungen, Anren-
f) Die Instruktion liegt im Original bei den Akten.
Landst&nde der Kurpfalz. 9
nen und Niederwerfen der Pfälzer auf offener Strasse rasch
einander folgen würden, dann werde das Land zum Schaden
auch noch Spott und Schimpf haben.
Aber selbst diese Gründe verfingen nur bei Wenigen; viele
Ortschaften schlugen das Ansinnen rund ab, in anderen er-
hoben sich über dasselbe bedenkliche Meinungsverschieden-
heiten und Zwistigkeiten zwischen dem Rat und den Zünften.
Es war unmöglich die geringe Zahl der Willigen beim Worte
zu nehmen, und endlich musste man wohl einsehen, dass diese
Manier, sich durch eine Art von Plebiscit Steuern bewilligen
zu lassen, nicht nur eine Zeitvergeudung sei, sondern auch
politische Bedenken mit sich bringe, dass man, wenn es an-
ders möglich sei, mit Landständen doch besser fahre.
Zwar zeigte sich noch ein anderer Weg. Wie, wenn Kur-
fürst Ludwig selber seine Autorität in die Wagschale warf
und persönlich bei den einzelnen Ämtern umherritt? Aber
kaum dass dieser Vorschlag im geheimen Rate laut wurde,
fand er auch schon seine Widerlegung: Welche Lage für den
Kurfürsten, wenn man nun auch ihm nichts bewillige, und
welches Geschrei, welchen Schrecken werde ein solcher Miss-
erfolg bringen! Darum beschloss man jetzt, am Donnerstag
nach Estomihi 1517, landständische Abgeordnete einzuberufen.
Es sollte ein stattlicher Landtag werden; denn jeder Gemeinde
ward befohlen, 2 vom Rat und 2 von der Bürgerschaft, die
Verständigsten, zu entsenden, nur die kleinen Flecken je einen.
Sobald man dies beschlossen, machten sich auch jene
Schwierigkeiten geltend, welche die Ausbildung einer solchen
gelegentlichen Versammlung zu richtigen Landständen ver-
eitelten: die Pfalz war in ihrer staatlichen Entwicklung zu-
rückgeblieben hinter allen andern Territorien; die Gemein-
schaft des Fürsten war das einzige politische Band, das die
verschiedenen Landesteile aneinander knüpfte, und diese zeigten
gar keine Lust aus ihrer Isolierung herauszutreten. Zu be-
sonderen Tagen mussten also die Abgesandten der nach der
goldenen Bulle unteilbaren Kur, 30 an Zahl, die der Reichs-
pfandschstften , 26, und die der allodialen Ämter, welche von
den beiden Fürsten gemeinsam besessen wurden, 34, berufen
werden, natürlich um sich einer wie der andere vom Kanz-
ler von Venningen das Gleiche vortragen zu lassen. Bunt
10 Gothein.
durcheinandergewürfelt waren diese Gebiete. Caub und Bacha-
rach war Kurpfalz, aber Ingelheim und Oppenheim Reichspfand,
die eine Hälfte der Bergstrasse Gemeinschaftsbesitz, die andere
Kur. Von Heidelberg nach Wiesloch, von Neustadt nach Ger-
mersheim, von Alzei nach Lautern, immer kam man zum
nächsten Nachbarn, der aber unter andern Bedingungen Pfälzer
war als man selber. An die mit anderen Herrschaften ge-
meinsamen Orte wagte man gar nicht Ausschreiben zu richten.
Wenn diese Versammlungen dann sämtlich getagt, wollte man
auch den Prälatenstand berufen, und nach diesem auch den
Adel. Da aber der Pfälzer Ritterstand im Hinblick auf seine
Reichsfreiheit wahrscheinlich keine besondere Lust hatte eine
Organisation anzunehmen wie sonst der landsässige Adel, so
sollten nur diejenigen versammelt werden, welche als Bürgen
kurfürstlicher Schulden an deren Regelung ein unmittelbares
Interesse hatten. Vor Allem aber konnte man sich auch jetzt
nicht entschliessen, ausreichende Vollmacht zur Bewilligung
von Steuern für die Abgesandten zu fordern. Sie wurden aus-
drücklich nur beschrieben „etwas helfen bedenken und Rat-
schlagen", das Hinterbringen der von ihnen etwa gefassten
Beschlüsse an ihre Auftraggeber zur Bestätigung ward ge-
radezu als der Zweck ihrer Versammlung bezeichnet. Sie sind
noch immer halb und halb eine Ratsversammlung.
Da ist es kaum zu verwundern, dass es zu Beschlüssen
gar nicht kam. Die Regierung hatte eine ausführliche
Denkschrift1) ausgearbeitet, in der sie die traurige Lage
auseinandersetzte. Sie glaubte hier wie in den früheren Aus-
schreiben die kaum verharschten Wunden, die der Landshuter
Erbfolgekrieg der Pfalz geschlagen, aufreissen zu müssen:
„vielleicht durch Schickung des allmächtigen Gottes oder auch
durch Zurichtung böser Leute, die der Pfalz nichts besseres
gönnen und sie lieber vertilgt als in Aufnahme gesehen", sei
Kurfürst Philipp mit dem unbilligsten Krieg überzogen, ohne
alles Recht sei er vergewaltigt, das Fürstentum erst verbrannt
und dann zerteilt worden. Dieselben Feinde lauerten noch
immer, und seien Schuld, wenn der Kurfürst die bisher be-
willigten Gelder gegen seinen Wunsch nicht auf Schulden-
tilgung habe wenden können. Ebendeshalb habe Kurpfalz sich
') Sie umfasst im Konzept 10 Blatt Folio.
Landstände der Kurpfalz. 11
wenigstens den Kaiser zum Freunde erwerben müssen und
habe kostspielige Hilfe, unter anderm durch Friedrich im
venetianischen Kriege geleistet. Die kostspielige Ausstattung
zweier Schwestern habe zuletzt den Kurfürsten genötigt,
ausser seinem Heiratsgute sogar Silbergerät, das schon seit
500 Jahren bei der Pfalz gewesen, anzugreifen. Alles habe
er versucht, um nur gegen die Privilegien jener Unterthanen,
die von aller Schatzungspflicht befreit seien, nicht zu Ver-
stössen. Es wird weiterhin die Geschichte der bisherigen
Verhandlungen erzählt und daraus der Schluss gezogen, es
sei nur noch möglich gewesen, sie, die Abgeordneten, hierher
zu erfordern, obwohl dies bisher nicht geschehen und pfleg-
lich gewesen. Sie sollen nun die Mittel beraten, wie der Kur-
fürst, das Haupt, bei ihnen, seinen Gliedern, bleiben mögej
Zugleich aber wird das nach der Regierung Ansicht allein
mögliche Mittel, die Einführung einer Schätzung unter land-
schaftlicher Verwaltung, durch das Beispiel der Nachbarn
empfohlen: Etliche unter ihnen würden doch wohl wissen, wie
es mit Köln und Mainz gestanden und wie sie jetzt in herr-
lichem Aufnehmen wären, wie Würzburgs Bistum feilgetragen
•worden sei und jetzt wieder als eines der reichsten gelte.
Selbst die Besieger der Pfalz, Würtemberg und die fränki-
schen Markgrafen hätten sich aus einem höchst bedenklichen
Zustand nur durch geschickten Rat und Hilfe der Unterthanen
in ein solch Wesen gebracht, wie Niemand hätte vermuten
können, dass sie dahin wachsen möchten. Solchen Beispielen
wollten die Fürsten, sollten die Unterthanen nachfolgen.
Allein diese Aussicht, zu einer so festgegründeten land-
ständischen Verfassung wie sie die Würtemberger auch erst
seit Kurzem hatten, zu gelangen, hatte für die Pfälzer gar
nichts Verlockendes. Vieles traf zusammen, um trotz der leb-
haften Heimatsliebe und der Zuneigung zu seinen Fürsten,
die dem Pfälzer immer eigen war, doch die Kirchturmsinter-
essen in der Politik bei ihm allein gelten zu lassen : jene oben
geschilderte Zusammensetzung des Landes, der bedeutende
Einfluss reichsstädtischen Lebens, dem solche Gesinnung ganz
besonders eigen war, vielleicht auch der angeborene Leicht-
sinn des liebenswürdigen Volksstammes, der ungern Vorteile
der Zukunft mit Opfern der Gegenwart erkauft.
Die Abgeordneten waren froh, dass ihnen gestattet war,
12 Gothein.
alles hinter sich zu bringen, sie sprachen den Fürsten ihr
Bedauern aus über die schweren Sorgen, in denen sie ohne
Schuld stünden, sie baten um eine genügende Anzahl von
Abschriften „der langen Red und Erklagnis", sie versprachen
mit besten Treuen dieselben an ihre Räte und Gemeinden zu
bringen und ihnen die Vorschläge der Regierung zu erörtern,
aber zu irgend welchem eigenen Rat waren sie nicht zu be-
wegen.
Die Landboten kehrten zurück; die Städte sollten sich jetzt
äussern; aber kaum die Hälfte von ihnen that es, und unter
diesen waren wieder nur wenig Zusagende, die auch nach all-
gemeinem deutschen Brauch zuvor Abstellung ihrer Beschwerden
verlangten. An der Spitze derer, die völlig schwiegen, stan-
den die drei ansehnlichsten Kommunen des Landes: Heidel-
berg, Neustadt, Lautern. Die Pläne der beiden Fürsten wa-
ren völlig gescheitert, und da natürlich auch die Zusagen nur
unter der Voraussetzung allgemeiner Beteiligung gegeben
waren, kündigten sie ihr Unternehmen selber ab, indem sie
für sich den Vorwand, für die Unterthanen die von diesen gar
nicht erhobene Entschuldigung erfanden: die theure Zeit lasse
eine Schätzung nicht zu.
Die Regierung Ludwigs sah nochmals eine Versammlung,
aber sie war ganz anderer Art als die vorangehende, und
auch den älteren grossen Ratstagen kaum vergleichbar. Ich
möchte sie eine Beratung von Interessenten in bewegter Zeit
nennen. Unmittelbar nach Beendigung des Bauernkrieges
berief Ludwig den Adel, um mit ihm über die Neuregelung der
Verhältnisse der Bauernschaft zu verhandeln. So wichtig diese
Versammlung in anderer Beziehung ist, so wenig kann man
in ihr einen Fortschritt der landständischen Entwicklung er-
kennen; denn so wie die Dinge in der Pfalz lagen, konnte
eine solche sich niemals auf das Element des Adels stützen,
der gerade in diesem Zeiträume, seitdem Kaiser Maximilian
die selbständige Organisation der Reichsritterschaft auf alle
Weise gefördert hatte, alle anderen Beziehungen zum Fürsten-
tum der Pfalz löste, als die, welche durch den persönlichen
Hofdienst und das gemeinsame politische Interesse hervorge-
bracht wurden.
Die Pfälzer Kurfürsten hatten es selber nicht anders ge-
Landstände der Kurpfalz. 13
wollt. Kein Versuch, das Band der Landsässigkeit etwas
straffer anzuziehen, ist von ihrer Seite gemacht worden; sie
fanden es für ihre grosse Politik viel vorteilhafter, als die
Oberhäupter des freien Adels zu gelten; eine Gestalt wie Franz
von Sickingen, der zugleich Beamter und Lehensmann der
Pfalz und Haupt der freien Reichsritterschaft sein konnte, der
den Fürstenstand bekriegte und auf dem Sterbebett mit letzter
Anstrengung seinem Herrn, Kurfürst Ludwig, die gebührende
Ehre bewies, war nur hier möglich. Das Hilfsgeld für Philipp,
den Fronfastenpfennig bei Ludwigs Regierungsantritt hatte
auch der Adel noch bewilligt und gegeben; bei allen nach-
folgenden Schätzungen ist dies nicht mehr der Fall gewesen;
immer blieben fortan alle fürstlichen Lehen von der Anlage
ausgenommen. Selbst bei der Umlegung der Türkensteuern
sträubte sich der reichsritterliche Stolz gegen die Ein-
griffe der kurpfälzischen Regierung, auch da, wo jener die
Gerichtsbarkeit über das Blut zustand, und warf ihr „Über-
einstimmung mit den rebellischen Unterthanen" vor.1) So fiel
denn eine der Säulen, auf welche auch nach der Weigerung
von 1517 eine landständische Verfassung ähnlich der in an-
dern Fürstentümern hätte gegründet werden können, von vorn-
herein weg. Die zweite, der Prälatenstand, ward durch die
Reformation beseitigt; nirgends ward mit gleicher Konsequenz
wie in der Pfalz der Charakter des geistlichen Lehramtes als
eines Staatsamtes durchgebildet. Schon früher aber war das
erste ständische Vorrecht der Prälaten, das Recht der Selbst-
besteuerung, gefallen. Wiederum infolge des Bauernkrieges,
der alle ^Grundlagen der Gesellschaft erschüttert hatte, war
dies geschehen. Zu jener Versammlung von 1525 scheinen
bereits keine Prälaten zugezogen worden zu sein; und die
Abneigung gegen die katholische Geistlichkeit, welche auf
ihr deutlich zutage trat, mag Ludwig ermutigt haben im
Jahre 1527 eine dreijährige Steuer auf alles geistliche Gut zu
legen mit Berufung auf die Zeitlage, die Jedermanns Eigen-
tum und am meisten die Privilegien der Geistlichkeit bedrohe.
Eine stehende Truppe, welche die Sicherheit des Landes ver-
bürgen soll, ist der Zweck; nicht eine Bewilligung der Be-
steuerten sondern eine Drohung mit Zurückhaltung ihrer Ge-
/
J) Pfalz Gn. Fase. 7C98 enthält solche Korrespondenzen.
14 Oothein.
fälle ist der Rechtsgrund dieser Steuer.1) Auch der vorsich-
tigste aller Fürsten machte sich «also politisch sofort die durch
die Reformation geschaft'ene Lage zu Nutze, und verfuhr unter
dem Aushängeschild einer konservativen Politik auf eigene
Hand ebenso durchgreifend wie seine bairischen Vettern es mit
Autorisation des Papstes thaten.2)
^ Diese Ereignisse mussten den dritten Stand eher stärken als
schwächen. Das eingezogene Kirchengut war durch Friedrichs
des Frommen Gewissenhaftigkeit vor der Verwendung zu poli-
tischen Zwecken geschützt worden; fortan musste jedes ausser-
gewöhnliche Bedürfnis des Staates durch Bürger- und Bauern-
stand gedeckt werden, von seiner Bewilligung hing also die
Regierung in entscheidenden Augenblicken ab. An der Pfalz
bewährte sich der nicht überall und immer aber doch häufig
gültige Satz: dass diejenige Klasse, welche dem Staate die
finanziell wichtigste ist, mit der Zeit auch die politisch wich-
tigste werden muss.3) Für das in der Pfalz herrschende Klein-
bürgertum schien es aber auch jetzt noch die günstigere Methode
zu sein, dass jeder mit sich daheim unterhandeln Hess, und
auf diesem Wege ist bis zum Jahre 1603 jede Schätzung be-
willigt worden. Unregelmässig und selten, wie dieselben
wenigstens anfangs waren, wurde sogar der Wunsch nicht
einmal laut, einen Einblick in die Verwendung zu bekommen.
Alle diese Schätzungen waren noch nichts als Geschenk des
Landes an seinen Fürsten.
So gab z. B. bei Kurfürst Ludwigs VI. Regierungsantritt
das Land eine „Verehrung", bei der wiederum nur die Ingel-
') Pf. Gn. Notiz in Fase. 7681 anno 1528 uf Sonntag Lätare hat
Kurfürst Ludwig eine Hülf und Anlage uf alle Kloster, Stift und den
geistlichen Gütern setzen lassen, uf drei Jahr Ziel zu geben, laut geist-
licher Besetzungs Register d. ao. 1527, 28, 29 aus Ursachen dass Pfalz
die Empörung der Bauerschaft zu stillen und zuvorkommen , dass jeder-
mann bei dem Seinen pleiben, die Geistlichkeit bei ihrer Freiheit und dem
Ihrigen gehandhabt und behalten, darüber ein dapfere Zahl Kriegsvolkes
zu Ko83 und Fuss zusammengebracht, solches in Rüstung zu halten Pfalz
ein Merkliches aufgangen, sub comminacione inen uf Weigerungsfall die
Nutzung zu sperren. — 2) Lebhafteren Widerstand scheinen die Kurfürsten
bei dieser wie bei allen späteren Anlagen und Türkensteuern nur von den
Deutschherren erfahren zu haben, wie eine grosse Anzahl von Korre-
spondenzen zeigt, die in Pfalz Gen. Conv. 8594 vereinigt sind. — *) Das
Gesrhichtsprinzip Brentano's.
Landstände der Kurpfalz. 15
heimer Reichsleute Schwierigkeiten erhoben; und ebenso er-
folgte immer bald nach jedem Regierungswechsel die Steuer-
forderung des neuen Regenten, so Friedrichs II., Ottheinrichs,
Friedrichs III., Friedrichs IV., wenn auch bei diesen letzteren
etwas verschoben.1) Es war die älteste deutsche Auffassung
von der Steuerpflicht, auf der auch das Finanzwesen des Reiches
begründet war, das ebenfalls von der Verpflichtung aller Reichs-
stände den neuen Kaiser zum Röraerzuge zu begleiten aus-
gegangen war. Nun ist es nicht zu verkennen, dass ein
grosses, vielleicht das grösste Hindernis der regelmässigen Ent-
wicklung einer direkten Landes^teuer darin lag, dass die Reichs-
steuern ebenso unregelmässig zwischen sie fielen. Dem ge-
meinen Pfennig, wie er einst in der Reichsreformepoche unter
Maximilian beschlossen worden war, hatte Kurpfalz, das Haupt
derer, die sich ganz gleichgiltig gegen das Verfassungswerk
verhielten, passiven Widerstand entgegengesetzt, seine späteren
Hilfleistungen hatte es durch den unruhigen Friedrich, der so
wie so halb Reichsfürst halb Landsknechtsführer war, mit per-
sönlichem Zuzug geleistet. Die geringe Reichshilfe von 1530
scheint Ludwig von der Geistlichkeit eingebracht zu haben.
Mit dem Reichstag von 1541 wurden aber wiederum die Pro-
jekte eines gemeinen Pfennigs aufgenommen und im Jahre
1544 fortgesetzt. Friedrich IL verfolgte auch hier die Politik,
so lange als möglich Karl V. gehorsam zu sein oder doch zu
scheinen. Er schrieb beide Autlagen aus; den Ertrag von
1544 hat er wohl freilich nicht mehr an den Kaiser abge-
liefert. Für die Forderungen Karls V. nach dem Siege über
die Protestanten trat der Kurfürst persönlich ein, 1551 erhob
er dann wieder den gemeinen Pfennig. Wie er zeigten sich
seine Nachfolger bis zur grossen Wandlung der Pfälzer
Politik durch Johann Casimir als gehorsame Reichsunterthanen.
1561, 66, 70, 76 und die folgenden Jahre sind die Türken-
steuern regelmässig erhoben worden. Mit 1585 begann dann
aber jene Politik, nach der die Reichsstcuer zwar im Lande
erhoben, die Zahlung an den Kaiser aber unter fortwährenden
*) Von einigen dieser Hilfen wird noch unten die Rede sein, von
anderen besitzen wir nur kurze Notizen in den Fase. 8594 (Verhandlungen
mit dem deutschen Orden), 7681 (Türkensteuern und ähnliches). Jedoch
glaube ich nicht, dass mehr Schätzungen als die im Text angeführten in
der Pfalz erhoben worden sind.
15 Öothein.
Protesten gegen die Rechtsverbindlichkeit des Reichstagsbe-
schlusses hingehalten wird.
Auch damals zeigte es sich, dass die Reichssteuern noch
immer, wenn auch nicht mehr in dem Grade wie anfangs,
zu schwerfällig konstruiert waren, und dass diejenigen Fürsten,
welche sie durchführen wollten, zu Vereinfachungen greifen
mussten. An eine genaue Aufzeichnung und Abschätzung des
steuerbaren Einkommens, wie sie der Reichsabschied vorge-
schrieben hatte, war auch 1544 in der Pfalz noch nicht zu
denken; und die Aushilfsmittel, welche seit 1471 von allen
einsichtigen Leuten immer wieder empfohlen waren, die Er-
mahnung zur Beisteuer von der Kanzel, die Anordnung täg-
licher Gebete, die feierliche Vereidigung der ganzen Gemeinde
sich richtig einzuschätzen, mussten auch diesmal herhalten.
Wie wenig beim Volke selber die Einsicht durchgedrungen
war, dass das Reich alle Unterthanen schätzen und dass es
jedem Fürsten hierzu Vollmacht und Auftrag geben dürfe, das
zeigen am besten die Entschuldigungen, mit denen jedesmal
den Unterthanen die Reichsanlage mitgeteilt wird.1) So war
denn die Vorstellung, dass es sich bei einer direkten Steuer
schliesslich immer um eine freiwillige Gabe handle, sogar des
Einzelnen, nicht erloschen. Auch bei den Landessteuern nahm
man das religiöse Moment desshalb zur Hilfe. Die Beamten
Friedrichs des Frommen, die 1563 mit den Unterthanen ver-
handelten, sicherten den Steuerzahlern sogar zu: „dass es sie
nicht allein hie zeitlich sondern auch dort ewiglichen zu der
Seligkeit befördern werde". 1551 wurde dann in der vom
Reichsabschied vorgeschriebenen Weise2) der gemeine Pfennig
ausgeschrieben, und wenn später auch die Pauschsummen der
nach Röraermonaten berechneten Matrikularbeiträge gefordert
wurden, so wurde doch in derselben Weise, wie es durch jene
Reichssteuern eingebürgert war, die Schuldigkeit von den Un-
terthanen eingezogen. Insofern haben doch die im Übrigen
missglückten Reichssteuern auf die Entwicklung des Landes-
steuerwesens einen Einfluss gehabt Auch die beiden ältesten
f) So nicht nur in jenem gemeinen Pfennigsausschreiben 1544 sondern
auch in den stärksten Ausdrücken 1576 durch Ludwig, der die Schulden
der Herrschaft als einzigen Grund anführt, wesshalb dieselbe von jenem
Rechte Gebrauch machen müsse, und versichert: sonst würde er die Reichs-
hilfe auB dem Kammergute gegeben haben. — 2) Fase. 7702 Pfalz Gu.
Landstande der Kurpfalz. 17
Schatzungsregister der Pfalz, die wir noch besitzen, sind für
Reichsanlagen und offenbar nach jenen Normen des gemeinen
Pfennigs angelegt.
So wenig günstig lagen auch jetzt noch die Bedingungen
für die Durchführung einer Finanzreform, die sich nachge-
rade unter der Mitwirkung ständischer Vertretungen in allen
Nachbargebieten vollzogen hatte: die Erklärung der aus den
verschiedenartigsten Quellen stammenden Kammerschulden als
Landesschulden und die Einführung eines direkten Steuer-
systems zu ihrer Deckung Nur unter Mitwirkung der Un-
terthanen selber konnte dieselbe erfolgen, und desshalb be-
gegnen wir denn auch immer wieder dahin zielenden Ver-
suchen der Fürsten trotz der Misserfolge von 1517.
Mit der Steuer, die Friedrich IL zum Antritt seiner Allein-
regierung erhalten hatte, — es war die ansehnliche Bewilligung
4% vom Steuerkapital auf mehrere Jahre verteilt gewesen — ,
hatte er gut hausgehalten.1) Es waren ziemlich viel Schulden
abgetragen worden; die beträchtlichen Kosten des Schmal-
kaldischen Krieges, wo Friedrichs Zweizüngigkeit ihn freilich
vor allzugrossen Ausgaben bewahrte, waren ohne neue Be-
lastung der Unterthanen gedeckt worden ; selbst ein Jahr Aufent-
halt am Reichstag und am Kaiserhofe, der durch die Politik
geboten war, hatte keine neuen Schulden veranlasst; und zu
alledem hatte Friedrich die Auflagen, die sich der siegreiche
Kaiser bewilligen Hess, aus seinem eignen Kammergut getragen,
als „einer, der seiner armen Leute so viel möglich verschonen
wollte". Er berechnete, dass er 200 000 fl. für das Land aus-
gelegt habe. Bei einer so günstigen Finanzlage in einer für
ganz Deutschland sonst so ungünstigen Zeit, nahm er wieder
den Plan auf, den er vor 33 Jahren gemeinsam mit seinem
Bruder gehabt hatte. Diesmal allerdings wurden keine Abge-
ordneten berufen, sondern die Räte reisten in den einzelnen
Ämtern umher, und selbst Kreistage wurden nicht beliebt,
sondern lauter kleine Versammlungen in den einzelnen „Städten,
Flecken, Dörfern und Höfen", so dass alle Unterthanen an ihnen
teilnehmen könnten. Nachträglich fügte man in die Vollmacht
der Räte auch noch ein, dass sie Versammlungen der Geist-
*) Für diese und die folgenden Verhandlungen Fase. 5929 Pf. Gn.
hieraus die Beilage IL
* Zeitscbr. f. Gesch. d. Obsrrh. N. F. III. 1. 2
18 Gothein.
liehen anordnen sollten; es waren die Jahre des Interim, und
die beiden Pfälzischen Brüder hatten sich nie ausdrücklich
der Reformation angeschlossen. Aber die Aufzählung selber:
„Prälaten, Pfleger und Verwalter in Klöstern und geistlichen
Häusern*4 verrät, dass der alte Zustand auch hier längst zer-
fallen war, und dass die Säkularisation der geistlichen Güter
schon thatsächlich vorbereitet war, ehe sie von Friedrichs
nächsten Nachfolgern ausdrücklich durchgeführt wurde.
Der Kurfürst hatte eine Reform im Sinne, für die aller-
dings die Zustimmung aller Interessenten wünschenswert war,
und er leitet desshalb auch seine Vorschläge mit einer aus-
führlichen Auseinandersetzung seiner Politik und Lage ein.
Diese ist immerhin ein merkwürdiges Zeugnis dafür, wie man
im 16ten Jahrhundert, wo zum erstenmal und für lange Zeit
zum letztenmal die öffentliche Meinung in den breiten Massen
eine Macht war, das Volk politisch bearbeiten musste.
Zwei regelmässige Steuern schlug der Kurfürst zur Schulden-
verzinsung und Tilgung vor, wie sie beide nur in einem
wirtschaftlich so hochentwickelten Lande wie die Pfalz
möglich waren: eine Ausdehnung der einträglichsten Konsum-
tionssteuer auf das ganze Land und die Umwandlung der
wichtigsten Naturalleistung, der Frohnden, in eine Geldabgabe.
Die städtischen Lebensgewohnheiten der Landbevölkerung in
der Pfalz machten für sie eine Besteuerung möglich, wie sie
von jeher das städtische Finanzwesen charakterisiert hatte:
die Erhebung des Ungelts von Getränken, die im Wirtshaus
verzapft wurden. Friedrich schlug ursprünglich einen Auf-
schlag von 1 Pfg. auf das verkaufte Mass vor, in den Aus-
führungsbestimmungen kam man äusserlich zu einem na-
turalwirtschaftlichen Massstab zurück : das 8. Maass sollte er-
hoben werden; thatsächlich aber erhob man doch eine nach
dem Detailpreis bemessene und nach dem Wert des Weines
abgestufte Geldabgabe vom Ohm. Der Wunsch, der in den
Städten die Vorliebe für das Ungeld erzeugte: ausser den
Eingesessenen auch den durchreisenden Fremden zu treffen, und
ausserdem es in eines jeden Hand zu geben, ob er die Lei-
stung sich ersparen wolle oder nicht, war auch für Friedrich
massgebend. Eine andere Absicht, die Ungleichheit zwischen
Stadt und Land zu beseitigen, ist ihm nur teilweise gelungen ;
denn zu einer gleichmässigen Durchführung war die Beamten-
Landstände der Karpfalz. 19
schaft und vor allem die kommunale Verwaltung noch nicht
befähigt. Dieses alte Ungelt mit seinen späteren Erhöhungen
blieb eine wenig geordnete Leistung und stand so als ein
unregelmässiger Rest noch viel später in der rationellen
Finanz Wirtschaft Karl Ludwigs. Immerhin ist durch jene Un-
geltreform Friedrichs der Charakter der pfälzischen Finanzen
entschieden worden: durch Konsumtionssteuern der gesamten
Bevölkerung den wichtigsten Teil des Staatsbedarfs zu decken.
Eben in Karl Ludwigs System ist dieser Zug dann erst voll
zur Geltung gekommen^
Beinahe wichtiger noch war der Vorschlag, an Stelle der
Frohnden, ausser Kriegs* und Wasserfrohnden, und ebenso an
Stelle der noch lästigeren Verpflegungsverpflichtungen sehr
billig bemessene Geldabgaben zu setzen. Nach dem Bauern-
kriege hatte Kurfürst Ludwig, obwohl Sieger, daran gedacht,
sich die hauptsächlichste Forderung der Aufständischen zu
eigen zu machen und den Zehnten als Naturalleistung aufzu-
heben; eine solche Reform war doch zur Zeit noch undurch-
führbar, eine ähnliche, politisch und finanziell mindestens ebenso
wichtige beschloss jetzt sein Bruder. Und hier zeigt seine
Begründung selber, dass der Zeitpunkt nicht verfrüht gewählt
war: mehr als einmal habe er erfahren, wie hoch die Unter-
thanen mit der Frohn beschwert seien, wie sie desshalb ihrer
eigenen Baugüter und ihrer Wohlfahrt nicht wohl zu warten
vermöchten; damit sie solcher Last gänzlich erledigt würden
und ein jeder seinen Gütern und Geschäften mit grösserem
Nutzen obliegen könne, mache er seinen Vorschlag. Die Um-
änderung sollte einstweilen auf bestimmte Zeit erfolgen; solche
Umwandlungen, wenn sie sich erst einmal eingebürgert haben,
werden aber nicht mehr rückgängig gemacht. Eine Reform,
die in solcher Weise den Zeitbedürfnissen entspricht, steht
natürlich nicht vereinzelt. Fast überall am Oberrhein und in
Schwaben ist in jener Zeit den Bauern die Möglichkeit ge-
währt, ein bestimmtes Frohngeld statt der Leistung zu geben,
aber hiervon bis zur gesetzlichen Feststellung ist noch ein
weiter Weg, und diesen hat nur die Kurpfalz gemacht.
So war denn mit Übereinstimmung der Unterthanen, die
keine Schwierigkeiten gemacht zu haben scheinen, eine indirekte
und eine direkte Steuer eingeführt, aber diese letztere be-
deutete kaum einen pekuniären Gewinn für den Fürstenv
2*
20 Gothein.
Andere direkte Steuern, ihrer Idee nach Einkommenssteuern,
wurden zwar in jener Zeit zahlreich erhoben 1541, 44 und 51
von Friedrich selber ; aber sie waren für das Reich nicht für
das eigene Land bestimmt. Friedrich IL wäre gern weiter
gegangen ; seine Abgesandten sollten die Geneigtheit der Unter-
thanen für eine gleichmässige, direkte Landessteuer aus-
forschen, aber er erwartete die Vorschläge von Seiten jener.
Ottheinrich, der dem sparsamen Verwalter Friedrich folgte,
war durch die üblen Erfahrungen in seinem früheren kleinen
Herzogtum im Punkte des Schuldenmachens wenig belehrt wor-
den. Er erhielt in der üblichen Weise eine bedeutende Schätzung
5°/0 auf 5 Jahresziele verteilt mit der Bedingung, dass die-
selbe zur Schuldentilgung angewendet würde; statt dessen
wirtschaftete er so, dass er nach seines Nachfolgers Ausspruch
binnen einiger Jahre weiterer Regierung sich und das Land
bankerott gemacht haben würde.1) Die Nachwelt hat es ihm
mit Recht gern vergessen über dem künstlerischen und lit-
terarischen Glanz, der auf seiner Regierungszeit liegt.
Friedrich der Fromme, bedächtig wie er in allen Unter-
nehmungen war und gewöhnt an Sparsamkeit unter den kleinsten
Verhältnissen wartete 5 Jahre, ehe er mit einer Forderung
vor das Land trat. Jetzt aber zum erstenmal verband sich
mit dieser wieder der Gedanke einer Art von ständischer Ver-
waltung. Er konnte darauf hinweisen, dass fast überall die
Kammerschulden des Fürsten, wie sie denn auch grossenteils
in der Politik ihren Grund fanden, vom Lande übernommen
seien. Das seltsamste Beispiel hiervon hatte sein eigener
Vorgänger in der Kur, Ottheinrich, gegeben, als er noch als
Herzog von Sulzburg sein Land an seine eigenen Stände hatte
verkaufen müssen, die dann die Sequestrierung vornahmen.2)
Auch Friedrich führte seinen Pfälzern das Bild eines schimpf-
lichen Bankerottes und einer Zertrennung der Pfalz vor. Selbst
eine Steuer, wie man sie seinen Vorgängern bewilligt habe,
würde nur zur Verzinsung nicht zur Amortisierung ausreichen.3)
Er schlägt desshalb vor, dass das Land in der Weise die
Schuldenlast auf sich nehme, dass nach dem Schatzungsre-
*) Kluckhohn, Friedrich der Fromme p. 40. ~ 2) Die vortreffliche
Darstellung dieser seltsamen Finanzoperation am Schluss von Salzers Schrift
Über Ottheinrich. — ») Fase. No. 7770 Nov. 1563. Pf. Gn.
Landst&nde der Kurpfalz. 21
gister zwischen den einzelnen Ämtern die Gesamtsumme ver-
teilt und alsdann wieder auf jede Stadt und jedes Dorf ihr
gebührender Anteil umgelegt werde. Diese hätten nachher
die Zinsen aufzubringen und würden jedesmal, wenn eine
Löschung erfolgte, die Schuldurkunden als Belege erhalten.
Da die einzelnen Ämter doch so wie so als Bürgen verschrie-
ben waren, schien diese Umwandlung sachgemäss zu sein;
aber sie blieb einstweilen auf dem Papiere stehen, die Abge-
sandten wagten nach den ersten Erkundigungen gar nicht ein-
mal mit einem solchen Vorschlag vor das Land zu treten,
sondern forderten nur wie üblich eine Steuer, die auf 6 Jahre
umgelegt werden sollte. Wie lästig solche Verhandlungen
waren, sieht man aus der Bemerkung: mit der Stadt Ger-
mersheim habe man den ganzen Tag handeln müssen; jede
städtische Behörde würde ja geglaubt haben, ihren Freiheiten
etwas zu vergeben, wenn sie sich nicht anfangs unter Beru-
fung auf dieselben gesträubt hätte. Neu aber war, dass dies-
mal zuerst die Bewilligenden, gewitzigt durch die früheren
Erfahrungen die Bedingung machten, „dass das Geld mit ihrem
Wissen und Beisein zur Schuldentilgung angewendet werde
und dem Kurfürsten nichts in die Hand komme als allein der
8te Pfennig, und dass alle gefreiten Diener ausser dem Fauth
an der Steuer mittragen müsstena. Ward diese Massregel
durchgeführt, so wurde auch ein Ausschuss des Landes,
eine ständische Verwaltungsbehörde, nötig. Wenn es auch
diesmal hierzu nicht kam, so lag der Grund an Friedrich,
unter dessen sparsamer Verwaltung neue Bewilligungen nicht
nötig wurden, während die Reichssteuern selbstverständlich
allein der Direktion der Regierung vorbehalten blieben^
Unter seinem Nachfolger Ludwig belehrte die lutherische
Reaktion die Unterthanen, dass örtliche Privilegien doch keine
so gute Schutzwehr seien wie eine ständische Vertretung. Der
Vergleich mit der Oberpfalz, wo die Stände ihre dortige Kon-
fession das Luthertum früher mit Erfolg verteidigt hatten,
musste jedem Urteilsfähigen diese Überzeugung aufdrängen. So
erklärt es sich, warum, als es endlich zu Landständen in
der Kurpfalz kam, das religiös-kalvinistische Interesse hierbei
ebenso massgebend war wie das wirtschaftliche. Hierzu aber
bedurfte es erst jener angreifenden, rücksichtslosen Tendenz,
die Friedrichs des Frommen Lieblingssohn Johann Kasimir
22 0 o t h e i n.
dem Kalvinismus der Pfalz gab, und durch welche diese in
die grossen Welthändel verflochten wurde. Diese innerliche
Umwandlang des Pfälzer Geistes machte sich auch sogleich
auf dem Gebiete der Finanzen geltend.
In dem Landesteil Johann Kasimirs zeigte sich ein solcher
Einfluss zuerst !) Im Jahre 1582 war seinem geringen Landes-
teile die unbedeutende Summe von 25 000 fl. Schulden zur Ver-
zinsung überwiesen worden; von diesen waren 1592 zwar 2800 fl.
getilgt, dafür aber auch gegen 72 000 fl. neue gemacht worden.
Von denselben entfiel nur der geringste Teil auf die Ein-
lösung einiger militärisch wichtigen Schlösser z. B. Pfalzburg,
alles übrige auf die Kosten der auswärtigen Unternehmungen,
durch die der kleine Fürst eine europäische Bedeutung ge-
wann. Er begann seine Regierung mit dem Kölnischen Kriege
1583, um die Säkularisation des Erzbistums durch Gebhard
Truchsess aufrechtzuerhalten oder im andern Falle für sich
und den Kalvinismus am Niederrhein den möglichst grossen
Gewinn zu erlangen. Die Kosten wurden durch Anleihen auf-
gebracht. Der Kurfürst von Brandenburg schoss ihm 10 000 fl.,
die Stadt Worms 5000 vor, beide aber nur auf kurze Frist,
denn bereits in den nächsten Jahren wurden auch diese Posten
im eigenen Lande untergebracht. Weitaus den grössten
Teil übernahmen die Gemeinden des eigenen Ländchens.
Selbst die kleinsten Dörfer schiessen noch 200 fl. zusammen,
die grösseren je 500, die kleinen Städtchen wie Edenkoben,
Sobernheim u. a. m. je 1000, der Hauptort Neustadt leiht
3000 fl. So werden ohne Schwierigkeit 18 500 fl. aufgebracht.
Schon 1587 erfolgen wiederum bedeutende Anlehen zur Un-
terstützung Bouillons; damals versetzte der Herzog sogar seine
beiden Ilalszieren für 3000 fl. an einen Frankfurter Händler.
Dann als Christian von Anhalt „dem König zu Guten mit Reu-
ter und Fussvolk in Frankreich hinein geschickt wird", bringt
Johann Kasimir für seine Person 10 000 fl. auf, für welche
natürlich König Heinrich IV. eigentlicher Schuldner ist. Auch
diesmal waren es zwar nicht die Gemeinden aber fast durch-
weg die Schultheissen und die reichen Bauern an und auf
der Hardt, bei denen die Anleihe untergebracht wurde. Diese
Zahlen beweisen für sich, wie gut es der geniale Mann ver-
l) Pf. Gn. Fase. 5930. Schulden Hernog Johann Kasimirs 1682—92.
Land8tände der Kurpfalz. 23
stand, auch seine Unterthanen in jene Bahnen fortzureissen,
von denen auch nach seinem Tode die Pfalz nicht mehr weichen
wollte und konnte.
Mit der Zinszahlung, zumal wenn die Unternehmungen
missglückten, war es nicht aufs regelmässigste bestellt; sie
waren auf die einzelnen Kammergefälle in den Ämtern selber,
wo die Gläubiger wohnten, angewiesen, wie es einst sein Vater
umsonst gewünscht hatte, ein Grund mehr, um den Unter-
thanen den Wunsch nahezulegen, Einblick und Einfluss in die
Finanzverwaltung zu haben.
Je mehr nun auch in den übrigen Teilen der Pfalz die
Gläubiger sich aus Landeskindern zusammensetzten, je be-
deutender vor Allem das Guthaben der Gemeinden selber
wurde, umsomehr drängte auch die Entwicklung der Dinge
auf Landstände hin. Dieselben Städte waren für die eine
Klasse von Schuldforderungen Bürgen und mussten ihre Rats-
herren nötigenfalls zur Leistung in eine fremde Stadt stellen,
welche für die andere Gläubiger waren; und der Fonds, aus
dem alle Zinsen bezahlt wurden, bestand schliesslich immer
in den Gefällen, welche sie aufbrachten. Die Schuldbücher
der Pfalz4), die bis in den Anfang des 15. Jahrhunderts alle
Verbindlichkeiten mit genauer Angabe des Datums und der
Münzsorte verzeichnen, geben das deutlichste Bild davon, wie
sich seit der Reformation der Kapitalbesitz verschoben hatte,
und gewähren dadurch die beste Erklärung dafür, wie die
Pfalz zuletzt zu einer rein bürgerlichen Ständevertretung ge-
kommen ist. Bis zur Reformation erscheint die Kurpfalz, auch
in ihren Glanzzeiten unter Friedrich dem Siegreichen und
Philipp in ihren Geldbedürfnissen ganz abhängig vom „Aus-
land". Die Stifter und Klöster der Umgegend, zumal in Speier,
vor Allem aber die Kapitalisten der Städte Köln, Frankfurt,
Strassburg erscheinen als Gläubiger. Mit der Reformation
verschwinden natürlich die katholischen geistlichen Anstalten
aus diesen Reihen, die grossen Banquierfirmen und der Adel
ersetzen sie; je länger je mehr sind es aber nun die Ein-
*) Pfalz Gn. ConY. 6221, 6220, 6219 u. besonders 5933, 5934, 5928.
Eine genauere Schilderung der Umwandlung der Geld- und Kreditverhält-
nisse am Oberrhein seit der Mitte des Jahrhunderts kann natürlich nur
in anderem Zusammenhang erfolgen; hier soll nur der Einfluss auf die
finanziellen Gestaltungen betont werden.
24 G o t b e i n.
wohner der Pfalz selbst, Private und Gemeinden, die an die
erste Stelle rücken, und die auswärtigen Beziehungen weisen
oft auf religiöse Verbindungen hin. So hat Ealvin selber und
ebenso die Familie Melanchthons hier Kapitalien angelegt.
Durch die landständische Verwaltung ward dieser Charakter
des Schulden wesens vollends entschieden. Ich finde, ausser
dass bei dem der Pfalz engverbundenen Hause der Oranier
einige geringfügige Schulden gemacht wurden, kein einziges
Beispiel, dass das Kommissariat ausserhalb der Pfalz Geld
entliehen hätte. Die auswärtigen Schulden wurden nach Mög-
lichkeit in einheimische umgewandelt Durch den Besitz der
Staatsschuldtitel bekam der Pfälzer Bürger ein weit grösseres
Interesse an der Staatsverwaltung als bisher.
Wollte die Pfalz eine Politik, wie sie Johann Kasimir be-
gonnen hatte, weiterfuhren, so bedurfte sie hierzu aber auch
Geldmittel ganz anderer Art, als sie bisher für den patriarchali-
schen Haushalt von Fürsten ausgereicht hatten, die schon in
dringende Geldverlegenheiten geraten waren, wenn sie ihre
schönen aber keineswegs grossen Bauten etwas kostbarer aus-
statteten. Was man auch sonst einwenden mag gegen die
Politik jener kühnen protestantischen Staatsmänner, an deren
Spitze der „Erbe der Anschauungen Johann Kasimirs01)
Christian von Anhalt stand, so viel ist gewiss, dass sie un-
vergleichlich folgerichtiger als alle anderen ihr Ziel verfolgte,
und dass sie in der bedrängtesten Lage immer noch die Mittel
zur Aufrechterhaltung ihrer Parteigenossen fanden.*) Es ist
nicht dieses Ortes, die vielverschlungenen und selten erfreu-
lichen Wege der Politik jener Tage zu verfolgen, nur an einiges,
was auf die finanziellen Verhältnisse Bezug hat, sei erinnert.
Auch wenn nach Johann Kasimirs Tode nicht mehr seine
Freigebigkeit herrschte, wie er denn, wo sich seine Gesandten
zu 20 000Ö. verpflichtet hatten, freiwillig 25 000 gab5), so
waren doch die Anforderungen an den Geldbeutel der kur-
pfälzischen Regierung um so zahlreicher geworden. Als sie
ihr Guthaben bei Frankreich im Jahre 1603 berechnete, belief
es sich auf 793 641 fl. Die Räte Heinrichs IV. reduzierten
*) Ritter, Deutsche Union I, p. 129. — *) Ritter z. B. macht auf
diesen Unterschied wiederholt aufmerksam. 1, 216. — *) Briefe und Akten
tur Geschichte des SOjähr. Krieges I, p. 40. (Rittert Einleitung.)
Laodst&nde der Kurpfalz. 25
die Forderung allerdings auf 286 134 Kronen, indem sie wahr-
scheinlich keine Zinsen rechneten, die Besoldungen herab-
setzten und Hilfe, die nur den Protestanten nicht Heinrich IV.
geleistet worden waren, nicht anerkannten. Aber auch das
war ein enormer Aufwand gewesen für das kleine Ländchen,
zumal diese Unterstützung für die unsicherste aller Unter-
nehmungen gespendet worden war; verstand sich doch Hein-
rich IV. selbst damals nur zu einer Teilzahlung von 50 000 fl.
und beutete er doch alle späteren Geldzahlungen im Sinne
seiner Politik aus, als ob es freiwillige Gaben gewesen wären. ')
Was alles in allem den Generalstaaten vorgeschossen wor-
den ist, scheint sich leider nicht mehr feststellen zu lassen;
aber so viel sehen wir doch, dass dieselben nur sehr selten
eine Fehlbitte thaten. In der schwersten Finanzkrise der Pfalz
1600 erhielten sie doch 60 000A.'), schon 3 Monate später
40 000 s), 1602 wiederum 40 0004) und 1604 50 000 5). Und
was auch bei der Abwehr des spanischen Einfalls in West-
falen, was bei dem von vornherein unhaltbaren Strassburger
Handel die Politik der Pfälzer sonst gefehlt haben mag, jeden-
falls waren sie doch immer die, welche zuerst mit ihrem Bei-
trag bereit waren.6) .
Die Stellung allerdings, welche die Pfalz zu den vom Reiche
bewilligten Türkenhilfen einnahm, ist bekannt; der Rechts-
standpunkt, welchen der Kaiser durch wiederholte Gesandt-
schaften und Briefe vertrat, dass die einzelnen Stände sich
dem Majoritätsbeschluss des Reichstages nicht entziehen dürf-
ten7), würde an sich völlig einleuchten, wären nicht so vieler-
lei Rechts- und politische Fragen mit einander verschlungen
gewesen, dass ein schlechthin absprechendes Urteil über das
Verhalten auch hier nicht berechtigt ist.8) Auch hier muss
man berücksichtigen, dass die Pfalz noch im November 1598
ihren Beitrag gezahlt hat9), und dass ihr Vergleich mit dem
Kaiser im Jahre 1603 auf 100 000 fl. Nachzahlung keineswegs
*) B. u. A. I, p. 416. — 2) B. u. A. I, p. 229. — 3) Ritter, Union I,
p. 260. — 4) B. u. A. I, p. 245. - *) B. u. A. I, p. 428. - 6) B. u. A. I,
p. 138, 155, 161, 187. — *) Am besten dargelegt in dem Schreiben B.
u. A. I, p. 196. — •) Mir scheint es, als ob die massvolle Beurteilung
Ritters auch durch die Arbeiten Stieves (B. u. A. V) keine Modifikation
zu erfahren braucht. — 9) B. u. A. I, p. 113. Die Zahlung hatte sich
nur verzögert wegen Differenzen über die dabei einzuhaltende Währung.
26 Gothein.
ungünstig für diesen war. Dass aber in den Jahren, wo der
Bruder des Kaisers den schimpflichsten Reichsfriedensbruch,
der noch je vorgekommen, in habsburgischem Interesse sich
zu Schulden kommen Hess, während der Nutzen der thatsächlich
ungeheuren Türkensteuern *) in den Händen eines Regenten wie
Rudolf II. sehr zweifelhaft war, dass inmitten der drängendsten
Kriegsgefahr seitens der Spanier, die Zurückhaltung der Reichs-
steuern, unter welchem Vorwande auch, entschuldbar ist —
darüber sollte doch eigentlich kein Zweifel bestehen.
Jedenfalls sieht man, dass die Ausgaben, welche der Kur-
pfalz bald durch die protestantischen bald durch die Reichs-
interessen zugemutet wurden, unverhältnismässig waren. Denn
nur dem Range nicht den Mitteln nach war der Pfalzgraf der
erste unter den weltlichen Kurfürsten. Die regelmässigen Ein-
künfte der Kurpfalz beliefen sich im Jahre 1602 einschliesslich
Ungeld und Zölle auf 121 600 fl., die verfügbaren der Ober-
pfalz auf 51400fl.2) Die Schätzungen waren, wie wir aus
dem Vorhergehenden wissen, nicht als regelmässige Einkom-
mensquelle zu betrachten. Die der Kurpfalz betrug in jenem
Jahre 113 200 fl. Da nun in eben jenem Jahre die Ausgaben
428 424 fl. betrugen, so musste sich bei den wachsenden poli-
tischen Ausgaben auch ein beständig wachsendes Defizit er-
geben. Ausserdem war die Pfalz entschieden zu hoch in der
Reichsmatrikel angesetzt. Denn seine Beitragseiuheit, der
*) Über das Missverhältnis derselben zum Einkommen der Fürsten
cf. Ritter, Union I, p. 38. — 2) Ritter, Union I, p. 50 A. 1 scheint nur die
halbe Schätzung zu geben. R. sucht B. u. A. I, p. 58 ff. seine eigene Schätz-
ung der Gesamteinkünfte auf 200 000 fl. umzustossen und auf 250 000 fl.
zu erhöhen, weil er bei jener früheren die Schätzung der Oberpfalz ausser-
acht gelassen, die im Jahre 1617 76 565 fl. betrug. Nur desshalb, weil
es ihm nicht wahrscheinlich, dass die ganze Summe nach Heidelberg ge-
sandt worden , rechnet er von dieser nur 50 000 fl. als Einkommen. Die
Schätzung der Oberpfalz war aber überhaupt ständisch reguliert, und im
gewöhnlichen Lauf der Dinge hatte der Kurfürst gar nichts von ihr zu
gemessen. Ausserdem ist es aber unzulässig den Schatzungsertrag von
1599 demjenigen von 1617 gleichzusetzen, wie man schon aus dem Miss-
verhältnis sieht, in dem dann die regelmässigen Einkünfte der Oberpfalz
mit nur 30 000 fl. zur Schätzung ständen und dasjenige, in das die Schätz-
ung der armen Oberpfalz zu derjenigen der reichen Kurpfalz mit nur
60 000A. geraten würde. Zwischen 1599 und 1617 fällt eben eine totale
Verschiebung aller Preisverhältnisse, die sich auch in den Einkünften der
Pfalz sehr merklich geltend macht. (Siehe Excurs.)
Landstände der Kurpfalz. 27
Römermonat, belief sich auf 1972 fl., für Kurbrandenburg nur
auf 1826, für Kursachsen auf 2800 fl. Neben der Vielköpfig-
keit und der Schlaffheit war aber offenbar der Geldmangel das
Hauptübel, welches die Politik der korrespondierenden Stände
so überaus kläglich verlaufen Hess. Die verzweifelnden Briefe
und Reden des Mannes, der das eigentliche Haupt der Pfälzer
Politik war, Christians von Anhalt, sprechen hier deutlicher
als alles andere „Mittel haben wir nicht oder wissen sie nicht
zu gebrauchen" *) rief er im Oberrat aus, denn das was man
aufwendete, war bei solcher halben Politik auch verschleudert
und nutzloser Aufwand lähmte wieder Lust und Leistungs-
fähigkeit auf Jahre.2)
Ganz unerträglich aber waren bei so geringen Einkünften
die Kosten des Heerwesens. Als Christian in jener Rede ein
Bündnis mit Holland vorschlug, schlug er dessen Kpsten für
die Pfalz auf 220 000 fl. an, soviel als das regelmässige Jahres-
einkommen betrug. Die Kosten eines gewiss bescheidenen
Heeres von 4 Regimentern Knechten, 3—4000 Reitern, 6
schweren und 4 leichten Geschützen berechnete man auf
1730 000 fl. für 6 Monate.3) Woher sollten in einem spar-
sam geordneten Haushalt solche Mittel kommen ? Stellte sich
die Notwendigkeit heraus, so kostspielige Heere dauernd zu
unterhalten, so war auch* ein Wallenstein und eine Kriegfüh-
rung wie die seine nötig. Einstweilen lag es nahe, wenigstens
für die eigene Verteidigung und für die des Nachbarn ein
billiges Milizsystem einzuführen, ein Versuch, den wir noch
genauer kennen lernen werden. Aber wenn man es nicht
schon wusste, so konnte es der spanische Einfall jedermann
lehren, dass man nicht das Feuer im eigenen Hause erwarten
dürfe. So vergrösserte denn jede neue Unternehmung, während
man den Fremden immer von Neuem borgen musste, die
eigene Schuldenlast, und wenn dieselbe auch grossenteils im
Inland untergebracht war, so war das doch kein Grund, keine
Zinsen zu zahlen.
Etwas Entscheidendes — das war Jedermann klar —
musste geschehen, um aus diesem unleidlichen Zustande heraus-
1) B. u. A. I, p. 207 1. Not. 1599. - 2) Vgl. hierfür besonders die
Politik der beiden doch gewiss eifrigen Fürsten von Hessen und Braun-
schweig. — 3) B. u. A. I, p. 125. Die Berechnung wurde von Kurpfalz
auf dem Frankfurter Tage gemacht.
28 Gothein.
zukommen. Die Oberräte fühlten sehr wohl, dass im Lande
gemurrt werde ebenso über diese Lage wie über die Unthätig-
keit, die seit Friedrichs IV. Allein regierung thatsächlich ein-
gerissen war. Und auch der Verwaltung selber fehlte es nicht
an frondierenden Elementen. I)ie Beschwerden eines ehr-
geizigen und unzufriedenen Sekretärs über seine Vorgesetzten,
wie sie in den Privatbriefen Kolbingers vorliegen, sind freilich
die unlauterste Quelle, um Thatsachen festzustellen, aber das
zeigen sie, wie die Missgestimmten urteilten.1) Im Jahre
15942) habe die Rentkammer versprochen, die Pfalz schulden-
frei zu machen, schrieb er, 1598 müsse sie bekennen, dass
die Kammer den Kredit verloren habe; die gewöhnlichen Aus-
gaben übersteigen weit die Einnahmen und zur Abwehr un-
erwarteter Not seien keine Mittel vorhanden. Die Thatsachen
waren unbestreitbar, aber am Eigennutz der Rentkammer lag
die Schuld sicherlich nicht.
Das nächstliegende Mittel zur Abhilfe war natürlich Spar-
samkeit. Da war es aber eigentlich nur die Hofhaltung des
Fürsten, die man auf knapperen Fuss setzen konnte. Frie-
drichs IV. Person sehen wir heute nicht mehr in dem ver-
klärenden Lichte, in dem sie die frühere Geschichtsschreibung
erblickte; durch die neuerdings publizierten grossen Quellen-
samralungen ist dieser Nimbus ein Tür allemal zerstört wor-
den.*1) Was aber den Vorwurf der Verschwendung anlangt, so
sind wir im Wesentlichen auf die Vorhaltungen seiner Räte
angewiesen; und aus diesen erhellt vor Allem eins: dass er
sich von seinen unentbehrlichen Ratgebern sehr viel mehr ge-
fallen lassen musste als andere deutsche Fürsten. Allerdings
lag in den ungeheuren Naturaleinkünften, die an den kur-
fürstlichen Speicher und Futterkasten abgeliefert wurden, eine
l) B. u. A. I, 75. Wenn übrigens Kolbingert Anklagen gegen die
Rentkammer niebt mebr wert Bind als dit» gegen das Hofgericht, so steht
iis noch schlimmer um sie. als selbst Ritter annimmt. War das Einkom-
men, das er den Hofgerichtsräten nachrechnete (Ritter, l.'nionl, p. 52 A. 1)
für Männer wie Hippolythus a Collibus und Marquard Freber wirklich
zu hoch? Die ständischen Verhandlungen werden zeigen, dass keine In-
stitution beim Volke grösseres Vertrauen genoss als gerade das Hofgericht.
— ') Offenbar bei Beginn der neuen Schatzungsperiode das übliche Ver-
sprechen nach jeder Landesbewilligiing. — J) Übrigens boten schon die
Epistolae Bongarsi et Lingelshemii Anlass zur Modifizierung des Urteils.
Landstände der Kurpfalz. 29
Versuchung, einen grossen Hofhalt zu führen. Der Heidel-
berger Hof war desshalb noch immer den unter ähnlichen na-
turalwirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Fürstenhöfen des
Mittelalters vergleichbar. Diese alte Art von „Miltekeit", von
offener Tafel, wie sie Friedrich IV. zum letztenmal geübt bat,
wurde doch schmerzlich vermisst, als sein Sohn die steife Eti-
kette seines englischen Schwiegervaters einführte.1)
Ein Hofstaat von 678 Personen, während selbst der mäch-
tigere Maximilian von Baiern nur 540 in dem seinen hatte2),
war für die kleine Kurpfalz gewiss zu gross ; aber wenn die-
selben 400 Fuder Wein, 2000 Malter Korn, 2500 Spelz, 9000
Haber verbrauchten, so war das für die vorhandenen Natural-
einkünfte keine übermässige Belastung.8)
Eher Hessen die Geldausgaben des Hofes eine Einschrän-
kung zu. Friedrich setzte aber allen hierauf bezüglichen Er-
mahnungen der Räte, denen er doch sonst freie Hand Hess,
passiven Widerstand entgegen. Ihre Überlegungen: „wie auf
Mittel zu gedenken, wie der Kurfürst zu anderem zu bewegen,
wie man es ihm in Kopf, Herz und Seel bringen möge", waren
ebenso erfolglos als die Vorwürfe, die sie ihm gelegentlich
kostspieliger Reisen machten. So mussten sie denn selber
eine erfolgreiche Unterstützung von anderer Seite her wün-
schen; und die Landstände haben auch sofort bei Friedrich
die Forderungen durchgesetzt, die sie so lange vergeblich er-
hoben hatten.
Von der verzweifelten Finanzlage des Jahres 1599, als der
Einfall der Spanier zu drohen und alles auf dem Spiele zu
stehen schien, giebt ein getreues Bild eine Denkschrift4), die
auf Aufforderung des Kurfürsten ein Mitglied des Oberrates
über die Frage schrieb: wie man zu einer ansehnlichen Geld-
*) Ranke, Päpste II, 293 dessen Schluss mir nur nicht berechtigt scheint.
2) Ritter, Union I, p. 50. — 3) Nach Pfalz Gn. Fase. 6217 betrugen diese
im Jahre 1618 Wein: 1225 Fuder, Korn: 24 429 Malter, Gerste: 3413
Malter, Spelz: 15 429 Malter, Haber: 24076 Malter. Im Jahre 1600
werden sie, da sie im wesentlichen aus festen Abgaben hervorgingen, nicht
viel geringer gewesen sein. — ♦) Pfalz Gn. Conv. 6217. Der Verfasser ist
nach dem Ortsdatum Starkenburg wahrscheinlich der dortige Burgvogt,
der zugleich Oberrat war. Es ist ein wirkliches Versetzen an fremde
Herrschaften, nicht etwa eine blosse Fundation der Zinsen auf bestimmte
Einkünfte gemeint.
30 Gothein.
summe zur Rettung von Land und Leuten kommen möge?
Dieser Mann wusste nichts besseres vorzuschlagen, als einen
Teil des Landes zu versetzen, im schlimmsten Falle, wenn der
Krieg unvermeidlich, auch zu verkaufen. Anders werde man
weder bei Fürsten noch bei Städten Kredit finden; ganz un-
möglich aber sei eine Erhöhung der Steuern, denn es sei vor
Allem nötig „den armen gemeinen Mann bei gutem Willen
zu erhalten, dass er nicht durch Übermass zu Ungehorsam
und Griesgramen beweget werde, welche nichts Gewisseres als
den gemeinen Fluch nach sich ziehen". So würde man denn
wirklich auf die älteste aber auch schlechteste Art der deut-
schen Fürsten, sich aus Geldnöten zu helfen, gekommen sein.
So schlimm lagen die Dinge denn doch nicht, um diesen Aus-
weg zu rechtfertigen. Die Schulden der Pfalz schienen nur
desshalb so drückend, weil man das Geld, das zur Zinszahlung
bestimmt war, fortwährend für die laufenden Ausgaben ver-
wenden musste; ihre Höhe selber war gar nicht so erschreckend.
60 000A. betrugen damals die Zinsen, das entspricht, wenn
wir hier von unverzinslichen Forderungen absehen, einer Schuld-
summe von 1 200 000 fl. *) Die einzige Stadt Strassburg aber
soll in jenen Jahren zur Aufrechterhaltung des protestanti-
schen Bistums -Administrators 3 Millionen Schulden gemacht
haben; der Staat aber, der unter allen im Reiche die erbärm-
lichste Politik trieb, Kurbrandenburg, hatte bei Joachim Frie-
drichs Regierungsantritt 4 Millionen Thaler Schulden, und
dieses Muster eines unthätigen und zur Unzeit kargen Fürsten
machte 400 000 Thlr. neue hinzu. 2)
Die Gefahr eines Bankerottes war also für ein so reiches
Land wie die Kurpfalz nicht vorhanden. Darauf aber kam
es an: von allen andern lästigen Verpflichtungen sich loszu-
machen, um die Überschüsse der Einnahmen, den Reinertrag
der Volkswirtschaft, wirklich auf die Politik verwenden zu
können. Jene langgehegten, verschiedenartig angefassten,
immer missglückten Pläne: die Übertragung der Schuldenlast
auf das Land, die Einführung einer dauernden, direkten Steuer,
die Verwaltung derselben durch einen landständischen Aus-
*) Angabe in Pf. Gen. Fase. 5924. Eine Berechnung nach den vor-
handenen Schuldbüchern giebt ein nur wenig höheres Resultat. S. unten.
— ') Droyeen, Preussische Politik II, 455.
Landstände der Kurpfalz. 31
schuss, waren jetzt dringender als je zuvor; und die Frage,
ob man nicht alsdann diesem Landesausschuss das früher von
der Gesamtheit der Bevölkerung geübte Steuerbewilligungs-
recht übertragen könne, lag in so gefährlicher Zeit nahe.]
Allerdings waren die Erfahrungen, welche gerade in dieser
Zeit die andern deutschen Fürsten mit ihren Landständen
machten, sobald sie eine aktive Politik treiben wollten, nicht
gerade ermutigend. Der Justizmord des grössten Staatsmannes
der Epoche, des Kanzler Krell, durch die kursächsischen Stände
war eine blutige Warnung. Und wenn der Hohenzollernstaat
damals in die tiefste Erniedrigung versunken war, so trugen
die Fürsten doch weniger hieran die Schuld als die Land-
stände, ohne deren Bewilligung der Kurfürst in kein Bündnis
eintreten durfte, aus dem ihnen möglicherweise Lasten er-
wachsen würden. Der ba irische Staat aber, einst das Land
der ausgebildetsten Ständeverfassung, hatte unzweifelhaft da-
durch an Spannkraft gewonnen, dass seine Fürsten im Laufe
des 16. Jahrhunderts die Stände zur Bedeutungslosigkeit herab-
gedrückt hatten. Es galt für den Beginn des 17. Jahrhunderts
nicht mehr, was Kurfürst Ludwig einst seiuem Lande vorge-
halten hatte: dass alle Nachbarstaaten durch ihre landständi-
schen Verfassungen über Erwarten emporgeblüht seien. Selbst
in Würtemberg waren in jener Zeit gerade für die Unions-
pläne der Pfalz die Stände hinderlich. Mehr als einmal zeigte
sich dies, und im Jahre 1600 gab man dem Oberrat Kul-
mann geradezu für den Abschluss eines Vertrages die Weisung
mit: „in den Akten wäre Vorkehrung zu treffen, dass nicht
die Landstände in den Verein und die Hilfeleistung einreden".1)
Im Vergleich mit den norddeutschen Staaten war für die
Pfalz der Mangel eines landständischen Adelselementes, des
eigentlichen Trägers der selbstherrlichen und partikularistischen
Tendenzen, ein Vorzug, im Vergleich mit Würtemberg die
energisch kalvinistische Gesinnung des überhaupt leicht erreg-
baren Volkes. Aber dass auch hier der Einfluss eines Landes-
ausschusses in der Politik sich bemerkbar machen werde, das
stellte sich schon während der Vorverhandlungen über die
Errichtung eines Ausschusses heraus. Damals hielt Christian
von Anhalt im Oberrat eine grosse Rede gegen die Unter-
*) Vgl. B. u A. I p. 47, 50, 238.
32 Gothein.
Stützung des Herzogs von Bouillon gegen Heinrich IV. !):
„Auf die Landschaft dürfe man bei solchen Unternehmungen
nicht rechnen, da sie mit Abgaben für einheimische Zwecke
überbürdet, sich aufs Höchste gegen solche Beiträge beschweren
würde; die Kammer aber sei jetzt aufs Äusserste erschöpft."
Wenn man nicht wagen durfte, ein so unsinniges Unternehmen
wie dieses der öffentlichen Meinung zuzumuten, so war das
jedenfalls ein Glück. Christian fuhr aber fort: „Alles hänge
davon ab, dass der Kurfürst selber eine gute, gewisse, beharr-
liche, ansehnliche Verfassung treffe, dann würden sich andre
von selbst mit ihm verbinden. An diesem Mangel seien bis-
her alle Unternehmungen gescheitert." Unzweifelhaft zielte
er mit diesen Worten auf das Unternehmen, welches eben da-
mals im Gange war, und welche Erwartungen man an dasselbe
knüpfte, dafür ist seine Rede das vollgiltigste Zeugnis. Sonst
lassen sich besondere Beziehungen Christians zu dem Aus-
schuss nicht nachweisen; in den Verhandlungen mit denselben
treten der Kanzler Heinrich von Eberbach und der Heissporn
der protestantischen Aktionspartei Michael Löfenius allein
hervor.
Den Ausschlag für die Reform gab aber aller Wahrschein-
lichkeit nach jene Sorge, die seit 1G01 im Vordergrund aller
Unternehmungen der Pfalz stand, die Frage nach der Vor-
mundschaft über des kränklichen Friedrich Kinder. Die Er-
haltung der reformierten Religion, die grosse bisher innege-
haltene Politik, vielleicht die Kurwürde hingen davon ab, dass
Friedrichs Testament zur Anerkennung kam.*) Eine versöhn-
liche Haltung gegen den Kaiser war notwendig geworden;
aber bei wem sonst hat sich nicht Friedrich um Garantien
bemüht! Suchte er doch sogar die Schweizer, deren enger
politischer Sinn doch längst bekannt war, für diese Angelegen-
heit zu interessieren. Da musste es aber wichtiger als alles
für ihn sein, sein eigenes Volk für die Zukunft zu verpflichten,
und das konnte nur in wirksamer Weise geschehen, wenn das
Volk eine anerkannte Vertretung hatte.
') B. u. A. I, p. 414, 13. Okt. 1603. - 2) Ausser Ritter vgl. hierfür
Stieve B. u. A. V, p. 745. Mit Stieve von Verrat an den eigenen Freunden
zu reden ist nur gar kein Anlass. Die von ihm in der Anmerkung an-
gerührte bedeutungslose Mitteilung über Brandenburg an den Kaiser recht-
fertigt doch solche Urteile nicht.
Landstände der Kurpfalz. 33
Den äusseren Anlass den Plan in's Leben zu rufen gab
das Ablaufen der letzten Steuer. 1593 beim Tode Johann Kasi-
mirs hatte in alter Weise das Land dem jetzt mündigen Frie-
drich zur Abtragung der „Beschwerden der Pfalz" eine solche
bewilligt. Dieselbe war grösser als alle, welche jemals einem
seiner Vorfahren zuerkannt worden waren: eine l°/0ige Ver-
mögenssteuer durch 10 Jahre lang zu erheben.1) Auch dies-
mal wie früher war die gesamte Erhebung den Beamten über-
lassen, und der bedeutende Ertrag von 122 000 fl., den sie
nach Abzug aller Verwaltungskosten brachte, hatte sich als
unbedingt notwendig erwiesen, um das Gleichgewicht des
Pfälzer Budgets einigermassen zu erhalten. Zunächst bedurfte
man noch eine kurze Fortsetzung dieser Steuer, vielleicht auf
2 Jahre; in dieser Zeit konnte man hoffen die neue Kon-
struktion des Finanzwesens durchzuführen und einzubürgern.
Auch wenn man nur noch dunkle Kunde von dem Schei-
tern der Versuche von 1517 hatte, so wusste man doch jeden-
falls aus den letztverflossenen Verhandlungen in den einzelnen
Ämtern, mit welchen Schwierigkeiten die Einrichtung einer
völlig neuen Organisation, die dem Lande zunächst nur eine
grosse Last übertragen sollte, zu kämpfen haben würde. Es
war unbedingt notwendig für das fertige Werk die Zustim-
mung der gesamten Unterthanenschaft zu erhalten, da die-
selbe bisher insgesamt ihr Recht der Steuerbewilligung aus-
geübt hatte, für die Vorbereitungen aber konnte man nur
einen kleineren Kreis von Vertretern brauchen, gross genug
um durch sein Ansehen auf alle andern einen bestimmenden
Einfluss auszuüben, und nicht zu gross, für vertrauliche Ver-
handlungen. 2)
Nur an 8 Ämter3) erging einstweilen der Befehl zum
*) Die Instruktion über Anlage und Erhebung an die Beamten Pf.
Gn. Fase. 7687. — 2) Wenn die Verhandlungen der jetzt erfolgenden Ver-
sammlungen ausführlich dargestellt werden, so möge dies dadurch ent-
schuldigt werden, dass sich kaum eine zweite Gelegenheit bietet, in jener
verhängnisvollen Zeit unserer Geschichte die Ansichten und Bestrebungen
im protestantischen Volke selber zu erkennen. Der volkstümliche Charakter,
der diesen Landesausschuss von den alten ständischen Bildungen anderer
Staaten unterscheidet, ist überall unverkennbar. Die Verhandlungen sind
in einen Folioband gebunden. Pfalz Gn. No. 5935. Die einzelnen Akten-
stücke sind großenteils ausserdem vorhanden. — 3) Heidelberg, Alzei,
Neustadt, Mosbach, Bretten, Germersheim, Lautern, Stromberg.
Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 1. 3
34 Gothein.
10. Januar 1603 Abgeordnete nach Heidelberg zu senden, um
über die Mittel zu beraten, durch welche der Schuldenlast
abgeholfen werden könne, und um einstweilen die Schätzung
auf 2 weitere Jahre zu bewilligen. Und zwar sollten in je-
dem Amt aus den beiden ansehnlichsten Städten oder Flecken
je 2 Gerichtsmänner und der Gerichtsschreiber entsendet wer-
den nach Vereinbarung und mit Vollmacht der übrigen Rats-
verwandten. Damit aber „allerhand widersinnige Gedanken
verhütet würden", d. h. damit Niemand auf den Gedanken
käme, dass efc schon sich hierbei um wirkliche Stände handle,
sollten diese Abgeordneten nur zur Bewilligung der Ausdeh-
nung der Schätzung vollständig bevollmächtigt werden; im
Übrigen sollten sie die Vorschläge, die man ihnen thun werde,
nur anhören, um sie an ihre Gewaltgeber zur Erklärung zu-
rückzubringen. Um der Bewilligung der nötigsten Mittel
sicher zu sein, schlug man den üblichen Weg ein, Hess sich
von der Hauptstadt Heidelberg vorderhand die Hilfe zu-
sichern, so dass sich die andern schwerlich einem solchen Ein-
gang entziehen konnten.
Als die Abgeordneten vollzählig erschienen waren, setzten
sie in der That jener Verlängerung nur schwachen Wider-
spruch entgegen, und Hessen sich leicht durch die Vorstellung
überzeugen, dass schwere Jahre der Herrschaft selbst am
schwersten seien, da sie ausser der Stundung von Naturgefällen
selber aus dem Kammerkasten und dem Notspeicher Vor-
schüsse leisten müsse. Nur das Amt Bretten weigerte sich
eine Zeitlang, um schliesslich der üblichen Vorstellung: es
solle sich doch nicht von den andern trennen, nachzugeben.
Hinsichtlich der übrigen, noch wichtigeren Punkte informierte
man sich einstweilen nur mündlich, sah aber jedenfalls, dass
man weitere Schritte thun dürfe. Die nicht vertretenen
Ämter im Simmerischen Landesteile und von Oppenheim rhein-
abwärts sollten nun durch das Vorbild der andern mit fort-
gezogen werden. Ihre Amtleute erhielten nur die Weisung:
„die Unterthanen auch ihres Bezirkes zu gleichmässigem Ver-
stand zu bringen". Hier beschränkte man sich also wie früher
auf die Einzelunterhandlung mit den Gemeinden.
Eine solche Art von Landesvertretung würde kaum einen
Fortschritt gegen den alten Zustand bedeutet haben. Andrer
Art aber sollte die Versammlung sein, die jetzt berufen wurde.
Landstände der Karpfalz. 35
Jedes Amt sollte bis zum 20. Februar 2 Abgeordnete ent-
senden und denselben mit der Vollmacht zugleich schriftliche
Berichte mitgeben, wie man sich die Durchführung folgender
von der Regierung vorgeschlagener Mittel denke: Es solle
eine Verwaltung, bestehend aus 1 Pfennigmeister, 1 Zu-
geordneten, 1 Schreiber und 2 Vertretern der Unterthanen
von der Landschaft präsentiert und ihr verpflichtet, vom Kur-
fürsten aber ernannt werden, ohne deren Rat und Einwilligung
in wichtigen Sachen nichts angestellt werden dürfte^ Sie
solle fortan die Steuern, ohne dass der Kammermeister etwas
darein zu reden habe, allein verwalten, und ebenso die übri-
gen Geldmittel, die man noch etwa durch Erhöhung des Un-
gelds, durch Wollen- und Weinhandel, durch Geldumwechs-
lung u. s. w. herbeischaffen würde. Vor einer gemischten
Kommission von Vertretern des Landes und der Regierung
solle dann auch die Rechnungsabhör erfolgen.
Hätten die Unterthanen diese Vorschläge angenommen, so
würden sie zwar einigen Einfluss auf die Schulden- und Steuer-
verwaltung gewonnen haben, eigentlich aber doch nur eine
neue, den übrigen gleichgeordnete Behörde geschaffen haben.\
Niemand war hierzu bereit; über das aber, was eigentlich
geschehen solle, war man in den Kreisen der Unterthanen
auch nicht einig ; und als die Abgeordneten in Heidelberg an-
kamen, fand sich eine so grosse Verschiedenheit in den von
ihnen eingelieferten Berichten, dass man wohl sah : auf diesem
Wege komme man ebenfalls nicht vorwärts. Denn natürlich
glaubte sich jeder Abgeordnete an seine Instruktion gebunden,
und so ergab sich mit aller Sicherheit, dass dieser Landtag
— denn ein solcher war die Versammlung jetzt in der That —
resultatlos verlaufen müsse. So musste man das Experiment
unter andern Voraussetzungen von neuem beginnen. Man
hielt nur die Abgeordneten der grössten Ämter, Heidelberg,
Alzei, Neustadt, Germersheim und Mosbach zurück und sandte
die übrigen mit einer höflichen Entschuldigung der vergeb-
lichen Reise wegen nach Hause. Auch ward über diese nicht
gerade rücksichtsvolle Behandlung keine Beschwerde laut, und
die erkorenen Ämter übernahmen ohne Bedenken die Funk-
tionen eines konstituierenden Ausschusses. Freilich konnte
man ihnen jetzt auch keine andere als eine beratende Gewalt
zuschreiben; und ihre zweideutige Stellung musste sie ganz
3*
36 Gothein.
besonders behutsam machen, den Rechten „der gesamten Stadt
und Stände" nichts zu vergeben.
Darüber war Alles bereits einig, dass die gesamten Kam-
merschulden vom Lande übernommen und mit den Erträgen
einer direkten Steuer verzinst und abgetragen werden sollten;
auch dass der Kurfürst als Verwalter des Kirchenfonds eine
Pauschsumme beitragen werde, ward von keiner Seite in Zweifel
gezogen. Es konnte nur als die notwendige Folge dieser Über-
nahme betrachtet werden, dass der Ausschuss einen Revers
begehrte „dass wir und unsre Nachkommen hinfort eines neuen
Schuldenlasts gänzlich gesichert und ohne der gesamten Stadt
und Stände Einwilligen auch in höchster Not ferner nichts
aufgenommen werde". Es war diese Forderung die Grund-
säule jeder landständischen Verfassung und diese hatte der
Pfalz bisher gefehlt, denn es lag nur in der Macht der Un-
terthanen Steuern zu bewilligen oder zu verweigern, nicht
aber die Herrschaft zu hindern, Schulden zu machen. Vor
allem begehrten sie die völlig freie Selbstverwaltung dieses
Teiles der Finanzen: die Einsammler der Steuern sollten aus
dem Rat der Amtsstädte gegeben werden und ausser den auf
sie angewiesenen Zinsen und Tilgungsquoten dürften sie keinen
Heller ohne Vorwissen der andern Stände aus der Hand geben.
Dies zuzugeben sträubte sich die Regierung noch. Die
völlige Trennung der Landeskasse von der Kammerkasse
wünschte zwar auch sie; auch die Umlage der Schätzung und
die Feststellung des Steuerfusses mochten die Vertreter der
Unterthanen am besten selber regeln; aber allen Einfluss auf
die Verwaltung der Landeskasse aus der Hand zu geben, sie
ohne weiteres wie in Würtemberg zur Ständekasse zu machen,
schien nicht geraten: man schlug dem Ausschuss nochmals
die Verwaltung durch eine gemischte Kommisson vor. Und
ebensowenig wollte man den Ständen das unumschränkte Steuer-
bewilligungsrecht einräumen: denn die Verpflichtung zu Tür-
ken- und Fräuleinsteuer bestehe ohnehin für alle Unterthanen
ohne Unterschied. Selbst diese Regierung also, die auf den
Reichstagen die äusserste Konsequenz des Partikularismus ver-
trat und die Zahlung der Reichskriegsteuern vom Belieben
der einzelnen Reichsstände abhängig machte, wagte daheim
nicht die unerlässliche Verpflichtung jedes Unterthanen, zu
einer solchen beizutragen, in Abrede zu stellen. Sofort er-
Landstände der Kurpfalz. 37
klärte sich hingegen der Kurfürst zu dem geforderten Revers
bereit. „Damit die Unterthanen aus allem Verdacht kämen,
dass dieses Werk dem Kurfürsten und nicht ihnen zum Besten
dienen möge, so wolle er kraft dieses hiermit zugesagt haben,
einen besondern schriftlichen Revers von sich zu geben, dass
er hinfort das Land mit keinen neuen Schulden zu beschweren
gemeint sei, und da dies die höchste Not erforderte, mit der
gesamten Stadt und Stände Vorwissen dahin handeln werde."
Jedoch nicht der Meinung war man, durch ein solches Zu-
geständnis die Aktionsfähigkeit der Pfalz zu lähmen, während
doch die Zeitverhältnisse die äusserste Anspannung erforderten.
Das zeigten die Bedingungen, die man an dasselbe knüpfte:
„Hiergegen versehe sich auch der Kurfürst, dass seine lieben
Unterthanen, wenn unverhoffte Not einfiele, ihn nicht verlassen
würden; und da in solchem Fall die Bewilligung des Landes
in Eile nicht zu Wege zu bringen sei, so müsse man auf
einen Ausschuss bedacht sein, den der Kurfürst alsdann un-
verzüglich erfordern könne, und der alsbald aller andern we-
gen einzuwilligen Macht haben solle." Mit andern Worten:
die Regierung wünscht irgend eine Form bevollmächtigter
ständischer Vertretung, um an ihr bei den „geschwinden Hän-
deln" der damaligen Politik, von denen die Pfalz am meisten
bedroht war, einen Rückhalt zu haben.
Im Grunde war dies auch die Auffassung des Ausschusses;
dass diese Verpflichtung eine dauernd wechselseitige sei, ward
gar nicht in Frage gestellt. Dadurch unterscheiden sich diese
Verhandlungen von denjenigen anderer Landstände, die im
Wesentlichen doch immer Handelsgeschäfte: einmalige Be-
willigungen gegen dauernde Privilegien sind. Von den princi-
piellen Forderungen wich der Ausschuss aber um keines Haares
Breite. Er teilte der Regierung auf ihre Abänderungsvor-
schläge nur mit: Sie hätten sich bereits über eine Verfassung
verglichen; 3 Legstätte sollten die Schulden- und Steuerver-
waltung in die Hand nehmen, Heidelberg, Alzei, Neustadt, so
dass jede Stadt 2 Ratspersonen und 1 Ratsschreiber dazu gebe.
Diese 9 sollten einen engeren Verwaltungsausschuss bilden.
Derselbe ergänzt sich aber zu einem weiteren Ausschuss da-
durch, dass aus den 6 vornehmsten Ämtern, Germersheim,
Mosbach, Bretten, Starkenburg, Bacharach-Kaub , Lautern je
38 Gothein.
ein Zugeordneter erkoren wird. Diese 15 treten alljährlich
zur Rechnungsabhör zusammen, und dabei sollen dann auch
alle wichtigeren Ratschläge getroffen werden. In dringenden
Fällen können sie auch im Laufe des Jahres jederzeit berufen
werden. Zu diesem grösseren Ausschuss soll auch der Kur-
fürst 2 Räte ordnen, die ebenso wie die Landschaftsmitglieder
mit Pflichten und Eiden dermassen zu beladen seien, dass in
ihr Stillschweigen und in ihre Redlichkeit kein Misstrauen ge-
setzt werden könne. Dieser letzte Punkt war nicht etwa ein
Zugeständnis an die Regierung; gerade er lag vielmehr im
besonderen Interesse des Ausschusses, da man schon jetzt die
Veranlagung aller bisher gefreiten Personen in der Steuer in's
Auge gefasst hatte.1) Hierzu bedurfte man aber nach dem
allem Ständewesen zugrunde liegenden Prinzip der Selbst-
besteuerung auch einer Vertretung der Gefreiten; und eine
solche nicht aber Regierungskommissäre sollten jene 2 Räte sein.
Anstandslos und ohne Widerrede bewilligte jetzt die Re-
gierung sämtliche Forderungen; und es ward der Entwurf
einer Vollmacht für eine Landesvertretung vereinbart, die zur
Besiegelung durch die Unterthanen an alle Ämter umherge-
schickt wurde. Deutlicher als die bisherigen Verhandlungen
zeigt dies Schriftstück die Gesinnung, welche die ganze Unter-
nehmung beseelte. Schon für die Verlängerung der Schätzung
auf weitere 2 Jahre durch die erste Versammlung hatte die Er-
wägung den Ausschlag gegeben: „Dieweil man sich unterstehe,
diejenigen, so dem Papst nicht unterworfen sein wollen, zu unter-
drücken, müsse man sich gefasst machen; was aber ohne der
Unterthanen Hilfe nicht geschehen könne*. Auch jetzt wird
als Entgelt gleichsam für die Übernahme der Schuldenlast
durch das Land die zuversichtliche Erwartung an die Spitze
gestellt: ,der Kurfürst werde seine Unterthanen fürder wie
bisher bei dem reinen, gesunden Wort Gottes wider allerhand
Feinde beschützen". Ferner wird die Notwendigkeit des Aus-
schusses erörtert, seine Machtbefugnisse werden genau um-
schrieben, und zu seinen finanziellen Aufgaben wird ihm noch
besonders die zugewiesen, zu wachen, dass nichts gegen den
') Schon die Steuerbewilligung an Friedrich den Frommen war unter
dieser Bedingung erfolgt. Wo aber die Beamten selber die Anlage leiteten,
fehlte es an jeder Kontrole über die Ausführung einer solchen Bestimmung.
Landstände der Kurpfklz. 39
kurfürstlichen Revers, mit dem man gegen die „Posterität*
versichert sei, geschehe; würde gegen denselben das Geringste
vorgenommen, so wollten auch sie sich der Schulden und
Steuern nicht mehr im geringsten annehmen. Ist nun gleich
der nächste Anlass zur Einsetzung dieses Ausschusses nur
finanzieller Natur, so wird doch in dieser Vollmacht auch jede
weitere, noch mögliche Thätigkeit für denselben vorgesehen;
sie erstreckt sich ausdrücklich auf „alles andere, was sie, die
Verordneten, für ratsam, nützlich und notwendig befinden,,
verhandeln, thun und lassen mögen, als ob die Auftraggeber
selbst zugegen wären".
Die Unterzeichnung dieser Vollmacht vergegenwärtigt noch
einmal die bisher üblichen Formen der Landesbewilligungen.
Jede Gemeinde des Landes ordnete 2 Bürger aus ihrer Mitte
mit der genügenden Vollmacht ab ; in den Amtsstädten traten
diese lokalen Ausschüsse zusammen, berieten, unterschrieben
und siegelten. Das von der übrigen Pfalz etwas abgelegene
Amt Bacharach-Kaub sträubte sich, fügte sich aber schliess-
lich ebenfalls; nur Oppenheim schloss sich aus. Der Grund,
wesshalb sich diese Reichspfandschaft, die doch im übrigen
geradesogut wie Lautern und Germersheim mit dem Körper
der Kurpfalz verschmolzen war, weigerte, ist bezeichnend für
den Charakter, den die neue Verfassung trug. Alle ihre Ge-
richte, erklärten die Oppenheimer, seien mit zweierlei Schöffen
besetzt, mit adlichen und mit bürgerlichen; sie könnten sich
desshalb nicht an jener blos bürgerlichen Verfassung beteiligen.
Die Regierung eignete sich aus praktischen Rücksichten diese
seltsame Begründung an; als der Ausschuss meinte, zuerst
auf der Einmütigkeit des ganzen Landes bestehen zu müssen,
ehe er zu weiteren Verhandlungen schritte, erklärte sie, „wenn
die Oppenheimer den andern Ämtern gleich gehalten werden
sollten, so würde es nur Streit geben; der Adel werde aus
seiner Mitte niemand unter die 3 Städte wollen gesetzt haben,
er werde das Direktorium des ganzen Besteuerung -Werkes
den Bürgern disputieren, allerlei Weitläufigkeit erregen, und
würde dem andern Teil der Landschaft nicht anmutig sein".
Besser man überliesse es der Regierung mit ihnen und den
Gemeinschaftsämtern, die man ja auch nicht zum Ausschuss
hätte ziehen können, zu unterhandeln, ihren Steuerbetrag der
Landschaft bona fide zuzustellen. Zu diesem Ausweg fand
40 G o t h e i n.
sich wirklich der Oppenheimer Adelsstolz eher bereit als zur
Teilnahme an der bürgerlichen Verwaltung.
Eben desshalb mag man vielleicht den Namen „Landstände"
für den „Ausschuss der Landschaft"1), wie er sich zuerst
nannte, das „Kommissariat", wie es sich später „um einen
eigenen ehrlichen Namen zu haben" taufte, vermieden haben.
Es war nur ein Stand in ihm vertreten, während alle älteren
Landstände auf einer Vereinigung, meist auf einem ausdrück-
lichen Vertrage der verschiedenen Berufsstände beruhten; die
Geistlichkeit als Stand war mit der Reformation in der Pfalz
verschwunden, und der Adel war in ihr zwar reich begütert,
aber mit verschwindenden Ausnahmen nicht landsässig, son-
dern nur durch das Band des Lehensverhältnisses oder durch
das des Hofdienstes an das Kurhaus geknüpft, im übrigen
aber reichsfrei. So war jetzt die lange vorbereitete Entwick-
lung vollzogen: der Bürger- und Bauernstand, welcher die
grösste Zahl der Staatsschuldtitel besass, und dessen Steuer-
beiträge für die Regierung unentbehrlich waren, hatte durch
seine Vertretung jetzt auch politischen Einfluss erlangt. In
der Art aber, wie sich durch die Zustimmung des gesamten
Volkes ein kleiner, festgeschlossener Ausschuss bevollmächtigen
liess, kann man vielleicht den Einfluss des kalvinistischen
Geistes erkennen, aus dem auch die Synodalverfassung ge-
boren ist. Auch in andern deutschen Staaten überwog da-
mals die Bedeutung der ständigen Landschaftsausschüsse die
der Landschaften selber, aber nirgends ruhten diese oligarchi-
schen Bildungen, wie es hier der Fall war, auf einer demo-
kratischen Grundlage.
Sofort zeigte der Landschaf tsausschuss, als er am 24. Novem-
ber 1603, jetzt zum erstenmal mit wirklicher Vollmacht zu-
sammentrat, dass er nicht gewillt war sich auf das Gebiet
der Finanzen zu beschränken. Schon die vorhergehende Ver-
sammlung hatte dem Kurfürsten bemerkt: „er werde die Hof-
haltung sparsamer einrichten müssen; denn frühere Kurfürsten
hätten sich trotz geringeren Einkommens bei einem ein-
gezogenen, christlichen Leben und Wandel wohl betragen. So
werde man auch den armen Mann, um den es leider zu thun,
!) Genau: Ausschuss von gemeiner Landschaft Städten, Ämtern und
ÜDterthanen der untern Chur Pfalz bei Rhein.
Landstände der Karpfalz. 41
etwas schonen können". Damals hatte Friedrich auf seine
grosse Kinderzahl hinweisen lassen, und im übrigen versprochen,
die Hofhaltung auf solchem Fuss einzurichten, dass sie von
den Kammergefällen erhalten werden könne.
Die jetzt tagende Versammlung erhob bestimmtere For-
derungen. Sie warf Friedrich mit dürren Worten vor: Seit
seinem Versprechen, die Hofhaltung einzuschränken, seien 10
Monate vergangen, aber noch habe man keinen Ernst gespürt.
Der unnötigen Diener zu Hof und auf dem Land seien eine
merkliche Anzahl vorhanden; dazu würde bei Hofe annoch
geduldet die Menge der Musikanten, Rossbereiter, Fechter,
Tänzer. Auch an der kostbaren Bewirtung und Auslösung
fremder Gesandten und Gäste, die in Privathäusern der Stadt
statt bei Hofe selbst untergebracht würden, nahm der Aus-
schuss Anstoss. Friedrich fand es für geraten, sofort diesen
Forderungen zu entsprechen. Er behielt nur eine geringe
Kapelle von 12 Personen, entliess Rossbereiter und Fechter
und versprach auch den Tänzer demnächst zu Urlauben. Seinen
Hofhalt versprach er fortan ganz auf dem Fusse, wie er einst
unter Kurfürst Ludwig gewesen, einzurichten.
Für die Verteilung der Macht in der Kurpfalz unter Frie-
drich IV. spricht es deutlich, dass der Ausschuss mit seinen
Angriffen auf die Beamten weit weniger Glück hatte als mit
denen auf die Person des Kurfürsten. Er tadelte, dass viele
verrechnete Beamten im Lande keine Kaution gestellt hätten,
und bekam zur Antwort: dies seien Ausnahmen, welche durch
die Zuverlässigkeit jener gerechtfertigt würden; er wünschte,
dass alle herrschaftlichen Befehle den Städten im Original, nicht
nur durch den Mund der Amtleute mitgeteilt würden, und
ward auf die Landesordnung verwiesen; er erhob die übliche
Klage über Wildschaden, Grobheit der Förster und über die
Bevormundung der Unterthanen in ihren eigenen Wäldern
durch die Forstmeister, bekam aber auch hier nur zur Ant-
wort: über Wildschaden und Verhalten der Unterbeamten be-
stünden ausreichende Ordnungen, und die strenge Aufsicht
sei angesichts der Waldverwüstung unentbehrlich. Wenn sich
der Ausschuss beschwerte, dass manche Beamten entgegen
allen Privilegien der Unterthanen ihre Amtsangehörigen ge-
blockt und gethürmt hätten, so dass es das Ansehen gehabt,
als ob sich die Pfalz keiner landesfürstlichen Obrigkeit und
42 G o t h e i n.
keines gleichen, billigen Rechtes zu erfreuen habe, so ver-
stand es sich von selber, dass Untersuchung und Abhilfe ver-
sprochen wurde. Die Sorge, dass einem Gerücht zufolge der
Kurfürst das Hofgericht ganz abschaffen wolle, so dass es
fortan bei den Erkenntnissen der Amtleute sein Bewenden
haben sollte, stellte sich natürlich als unbegründet heraus.
Die Versammlung erhielt die Antwort: derselben Meinung,
welche der Ausschuss vorgetragen, dass Gericht und Recht
eine Ordnung Gottes, auch eben das rechte Mittel sei, dadurch
Obrigkeiten und Unterthanen zusammen verknüpft, der Reiche
und Arme bei einander bleiben, sei auch der Kurfürst von
jeher gewesen; nie habe er an eine Änderung im Gerichts-
wesen gedacht.
Noch wichtiger war, dass ein Angriff, den der Ausschuss
wie von jeher alle Ständevertretungen gegen die Ausländer
unter den Beamten richtete, energisch zurückgewiesen ward.
Der Vorwurf lautete dahin: „Zu Hofe fast die vornehmsten
ordentlichen und anderen Dienerstellen, ebenso im Lande viele
Beamtungen, an denen des Churfürsten und seiner Kinder
Leib, Ehre und Reputation gelegen sei, befänden sich in den
Händen von fremden und ihres Herkommens unbekannten
Leuten. Nicht anders sei es in der kirchlichen Verwaltung;
in den Kirchenrat selber seien mehrenteils Ausländische ge-
zogen worden, und diese beförderten denn auch wieder Fremde
zu den besten Stellen. So käme es, dass. wenn der Pfälzer
seine Kinder zu den Studien gehalten habe, er zuletzt die
Fremden denselben vorgezogen sähe." Diese Thatsachen liessen
sich nicht wohl bestreiten; in der That dürfte in keinem
anderen deutschen Territorium jener Zeit so wenig Unterschied
zwischen Landeskindern und Ausländern gemacht worden sein
als in der Pfalz. In allen andern waren eben den Fürsten
die Hände bei der Ämterbesetzung durch die landständische
Eifersucht gebunden. In dieser Verwendung von Fremden,
die durch den Gedanken einer aktiven protestantischen Politik
herbeigezogen und zusammengehalten wurden, was auch sonst
ihre persönlichen Differenzen sein mochten, bestand aber auch
der auszeichnende Charakter der Kurpfalz, der sie allein unter
allen protestantischen Staaten Deutschlands befähigte, eine
wirkliche politische Rolle zu spielen.
Demgemäss fiel die Antwort auf diese Klage sogar etwas
Landstände der Kurpfalz. 43
ironisch aus : Zur Anstellung von Landeskindern sei der Lan-
desfürst von vornherein immer geneigt, wenn sie nur sonst
genugsam qualifiziert befunden würden; eine Zurücksetzung
der studierten Pfälzer bei „politischen Diensten" habe nie
stattgefunden, noch kürzlich sei eine Weisung ergangen, dass
die Schultheissen auf dem Land nicht anders angenommen
würden, als wenn sie zur Justizien und anderem, das ihr Amt
erfordert, genugsam vorbereitet seien. „Sonsten begiebt es
sich oft, dass umb einen Dienst viel anhalten, darzu doch nur
einer gelangen kann.a Das werde wohl der Grund der Kla-
gen sein.
Mit jener Beschwerde über die Ausländer hatte der Aus-
schuss noch eine andere verbunden, die für uns weit über-
raschender ist: „Unter jenen Fremden seien etliche unserer
christlichen Religion nicht gemäss, und auch sie würden be-
vorzugt ; daher sei denn auch eine schlechte und geringe Hand-
habung der kurfürstlichen Kirchen- und Polizeiordnung im
Lande zu spüren, es entstünden Ärgernisse beim gemeinen
Mann, und die Feinde der wahren evangelischen Religion
nähmen davon Ursach, dieselbe desto mehr zu tadeln und ver-
dächtig zu machen."
Wir sahen schon früher, wie die Vertretung der evangeli-
schen Interessen durch die Regierung auch für die Unter-
thanen der Beweggrund zur Hilfe war: Hier erkennen wir,
dass eben diese, nicht mit Unrecht als schroff kalvinistisch
verrufene Regierung den religiösen Parteieifer der Unterthanen
sogar noch zügeln musste. Denn ihre Antwort schloss eine
Ablehnung auch dieses Vorwurfs in sich: auch hier soll die
Qualifikation entscheiden, und diejenigen Diener, die sich zu
„unserer Religion" noch nicht bekennen, sollen nur so ver-
pflichtet werden, dass ihrethalben keine Verhinderung oder
Nachteil in Religionssachen zu befahren sei. Fassen wir diese
entschiedene Stellung des Volkes in's Auge — , eine Thatsache,
die uns noch weiterhin begegnen wird — , so werden wir auch
nicht der Ansicht sein können, dass es sich bei der verhäng-
nisvollen Politik der Kurpfalz um das verwegene Spiel eines
Häufleins intriguanter und unruhiger Staatsmänner handle;
mit demselben Rechte könnte man in den Hugenottenkriegen
nur die Aufstände unzufriedener Grosser sehen; hier wie dort
44 G o t b e i n.
stehen mächtige populäre Antriebe im Hintergrund und treiben
die Handelnden vorwärts.
Der Kreis von Beamten, welcher thatsäcblich die Pfalz
regierte, war also nicht gemeint, sich vom Landschaftsaus-
schuss in seine eigenen Verhältnisse hineinreden zu lassen;
in allem, was jenseits der Civilverwaltung lag, Hess er ihm
eher freie Hand. So war seit kurzem in der Pfalz wie in
den meisten oberrheinischen Gebieten die Einrichtung einer
Landmiliz getroffen worden. Das Misstrauen der höheren
Stände gegen den wehrhaften Bauernstand, welches der Bauern-
krieg zurückgelassen hatte, war mit der Zeit wieder ver-
schwunden; man befahl den Bauern jetzt sogar sich Wehr
und Rüstungen anzuschaffen, besetzte auch die unteren Offi-
zierstellen bis zum Fähndrich und Hauptmann aus ihrer Mitte,
und vereinigte sie von Zeit zu Zeit unter höheren Befehls-
habern zu Übungen. Man knüpfte in der Pfalz wie ander-
wärts, z. B. auch im österreichischen Breisgau grosse Erwar-
tungen an diese Einrichtung. Zum mindesten einem plötz-
liehen Überfall, dessen man sich in jenen Tagen beständig
wachsender Beunruhigung eigentlich fortwährend gewärtigte,
glaubte man durch die Milizen genügend begegnen zu können.
Gerade in jenen Jahren bestimmte man aber dieselben auch
zu grösseren Dingen. Die früheren Unionsverhandlungen der
korrespondierenden protestantischen Stände waren an den
Kosten der militärischen Beiträge nicht zum wenigsten ge-
scheitert. Darum trennte man jetzt die Unionsbestrebungen,
die immer noch in wenig aussichtsreichen Vorbereitungen
steckten, von den unmittelbar dringenden Beschlüssen und
Verträgen über wechselseitige Hilfleistung, und verfasste die
Beschlüsse sogar in verschiedenen Abschieden. Am Wichtigsten
waren in dieser Hinsicht die Anordnungen über Landrettungs-
mittel, die man im Februar 1603 auf dem Tage zu Heidel-
berg traf.1) Hiernach sollte jeder der Verbündeten aus der
jungen, kriegstüchtigen Mannschaft seiner Lande einen recht-
schaffenen Ausschuss zu Ross und zu Fuss bilden, den er mit
tüchtigen Befehlshabern, Kleidung und Waffen versieht und
fleissig üben lässt. Aus dieser Miliz werden dem jeweils be-
drohten Bundesgenossen Kontingente zu Hilfe geschickt, deren
') B. u. A. I p. 374.
Landstände der Kurpfalz. 45
Erhaltung für 3 Monate der Entsendende trägt. Da sich
Kurpfalz weitaus zum grössten Kontingent verpflichtete — 1 200
Mann zu Fuss, halb Musketiere halb Doppelsöldner, 120 wohl-
gerüstete Reiter und 2 halbe Schlangen, während z. B. Hessen-
Kassel nur 600 Fusssoldaten und 60 Reiter verspricht — so
werden wir wohl auch in diesen Beschlüssen vorwiegend Pfälzer
Anregungen zu erblicken haben. Auch 1607 ward in der
Unionsakte mit Würtemberg, der nächsten Vorläuferin der
grossen Union, bestimmt1), dass jeder Verbündete unter seinem
Landvolk einen gebührlichen Auszug von der jungen Mann-
schaft unter erprobten Befehlsleuten mache, den er mit Waffen
versehen und einexerzieren lässt.
Diese Milizen haben sich in den ersten Jahren des 30-
jährigen Kriegs gut gehalten. Gerade aus einem damals mit
der Pfalz verbundenen Gebiete, der Landvogtei Hagenau, liegt
ein interessanter Bericht hierüber vor, ein Verhör, das bei
der Entwaffnung nach der bairischen Okkupation angestellt
wurde. Vielleicht hat dieser anfängliche Widerstand dazu
beigetragen, den landverwüstenden Charakter des grossen
Kriegs, der wie kein anderer ein Krieg der Berufssoldaten
wurde, zu verschärfen.
Auch der Landes- Ausschuss war der Meinung, dass diese
„Übung des Landvolkes an sich selbst nötig, nützlich und gut
sei"; zugleich aber erhob er jene lange Reihe von Klagen,
die nun einmal von jedem Milizsystem unzertrennlich sind:
zu viel Obersten und Befehlshaber mit unnötigen, grossen Be-
stallungen seien vorhanden; die Herren vom Hofe, die dazu
verordnet wären, seien ganz überflüssig, man solle lieber ein-
gesessene Bürger nehmen, von denen sich die Herren mit den
Besoldungen doch so wie so vertreten liessen ; die könne man
billig haben und mit ihnen grosse Kosten ersparen. Ausser-
dem aber verfahren viele Befehlshaber gegen die Unterthanen
mit Schlagen und Tyrannisieren, als ob sie Sklaven unter sich
hätten, kühlen ihren Mut an denselben, und nehmen keinerlei
Rücksicht auf die armen Leute, wenn sie ihren unvermeid-
lichen, notwendigen Feldarbeiten nachgehen wollen. Vielmehr
nach ihrer eigenen Bequemlichkeit, aber auf der Unterthanen
und Gemeinden Kosten, befehlen und stellen sie bald dies bald
*) B. u. A. I p. 589.
46 Gothein.
das an, jetzt mit Abwechslung der Kleider, ein andermal mit
Wehren und Büchsen, und kümmern sich nicht darum, wo-
her die Leute solches nehmen und bezahlen können.
Auf diese Anklagen von höchst zweifelhaftem Wert sprach
die Regierung ihr Bedauern aus, und übersandte dem Aus-
schuss zur Ansicht die Instruktion für die Befehlshaber, um
ihre eigene Unschuld zu erweisen. Zugleich aber gab sie
ihm anheim, wenn er die Miliz billiger und besser einzurichten
sich getraue, so möge er es thun. Es war eine Sache, die
das Volk anging, — mochten zunächst auch die Vertreter des
Volkes sie in die Hand nehmen ! Der Ausschuss unterzog sich
in der That dieser Aufgabe, und sah sich nach billigen Befehls-
habern um. Aber er erlebte wenig Freude an diesem Amte.
Das Gerücht verbreitete sich: die Kommissare würden jeden
Obersten entlassen, der nicht für 25 fl. dienen wolle. Bitt-
schriften der Bedrohten liefen beim Kurfürsten ein, die Kom-
missare stiessen überall auf Widerwillen und sahen bald ein,
dass sie mit dem Heere der Gläubiger besser fertig würden
als mit dem der Streiter. Sie baten schon im nächsten Jahre
selber den Kurfürsten, sie der Verpflichtung, die sie auf sich
genommen, wieder zu entlassen.
Glücklicher als in dieser Frage war die Anregung, welche
auf andern Gebieten des öffentlichen Lebens der Landesaus-
schuss gab. Trotz ihres eifrigen Kalvinismus waren die Ab-
geordneten den Herren Kirchenräten nicht gerade hold. Auch
gegen die Art der von jenen geübten Schulverwaltung wendete
sich die ständische Kritik. Sie verlangen: „dass der Unter-
richt also angeordnet werde, dass die Jugend nicht ihre beste
Zeit in trivialibus zubringen und verlieren müsste; denn davon
werde nicht eine geringe Klage bei den Unterthanen hin und
wieder bemerkt" — , ein Beleg dafür, dass der Rückgang des
Schulwesens in den letzten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts
selbst in weiteren Kreisen empfunden wurde. Und die Klage
wurde nicht dadurch entkräftet, dass die vermehrten Aus-
gaben für die Schule in dieser Zeit von der Regierung her-
vorgehoben wurden.
Auch hinsichtlich der Gesetzgebung äusserte der Ausschuss
mehrere Wünsche. Er erklärte eine Revision des Landrechtes
für nötig, das an manchen Orten dunkel sei, und begehrte
Landstände der Kurpfalz. 47
eine strengere Ehegerichtsordnung, sowie Schutz der Pupillen
gegen „Kupplereien , die bisweilen selbst durch die Fäuth1)
getrieben würden", d. h. gegen willkürliche Verheiratung. Er
wurde aufgefordert, seine Anträge und Verbesserungsvorschläge
genau zu verzeichnen „zur besseren Erinnerung". Vor allem
ist es aber jenes Lieblingsfeld der inneren Politik des Jahr-
hunderts, das mit dem dehnbaren Begriff „Polizei" umschrieben
wurde, auf dem der Ausschuss mit einer Fülle von Anträgen
erscheint. Dieselben entsprechen durchaus den üblichen An-
schauungen, welche die Reformation schon vorgefunden und noch
bedeutend verschärft hatte, wonach es die Hauptaufgabe des
Staates, seine eigentliche göttliche Bestimmung ist, die Unter-
thanen auf die Bahn rechter Sitte zu führen. Hier wie überall
zeigt sich diese an sich edle Tendenz in den kleinlichen Be-
stimmungen der Polizeiordnungen von der ungünstigsten Seite.
Kleiderpracht und das Übermass bei Festlichkeiten sind die
Klagen, welche nie abreissen wollen, und hiergegen will man
immer neue, vorbeugende Massregeln. Die Polizeiordnung,
welche damals auf Wunsch und mit Beirat des Ausschusses
ausgearbeitet wurde, atmet denn auch den Geist des Kalvinis-
mus in den rigorosen Bestimmungen, mit denen das Privat-
leben geordnet werden soll. In diesem lebenslustigsten der
deutschen Volksstämme soll eine genaue Kontrole des Wirts-
hausbesuches eingeführt und jeder Unterthan, der sich in der
Woche mehr als einmal im Wirtshause betreten lässt, streng
bestraft werden — , und dies in einer Zeit, da das Laster des
„starken Trinkens" Gesundheit und Moral der höheren Stände,
am Pfälzer Hofe geradeso wie anderwärts untergrub. Wie
gewöhnlich bei Prohibitivmassregeln verfolgte man hierbei
neben dem ausgesprochenen Hauptzweck noch einen kleinen
finanziellen Nebenzweck. Die Strafgelder, die auf Übertretung
der zahlreichen Vorschriften standen, sollten in die Kasse des
Landesausschusses fliessen. Bei der Kleiderordnung aber kam
man auf den jedenfalls originellen Gedanken, ihre Stufen nach
der Grösse der Steuerbeiträge einzurichten. Diese, wie alle
ähnlichen Ordnungen war natürlich in den Wind geredet;
schon im nächsten Jahre beschwerte sich der Ausschuss, dass
sie nicht ausgeführt werde, und beschuldigte die Einwohner-
*) Namen der Oberamtmänner in der Pfalz.
48 G o t h e i n.
schaft von Heidelberg, durch ihr übles Beispiel die übrigen
Unterthanen zu verführen.
Weniger bereitwillig war die Regierung, den Klagen über
Störer und Stümpler, über Hausierer und Jubilierer, „die aller
betrüglichsten Leute", nachzugeben. „Wenn man jenen ein
Ziel setzen wollte, so müsste man auch der Überteuerung
durch die Handwerker, welche sie einzig und allein hervor-
gerufen habe, wehren." Es ist die Zeit, wo man in Taxord-
nungen aller Arten von Waaren und Arbeiten den Triumph
der Verwaltungsweisheit erblickt. Endlich hatte der Aus-
schuss auch Massregeln gegen die Juden verlangt, die man
um des geringen finanziellen Vorteils willen, ungehindert im
Lande hin- und herreisen und mit den Unterthanen Kontrakte
abschliessen lasse. Die Regierung antwortete: den Pass durch's
Land könne sie den Juden nicht wehren, das Kontrahieren
mit den Unterthanen aber sei ihnen verboten und werde man
gegen dasselbe noch strengere Massregeln treffen.
So sehen wir den Landschaftsausschuss seine Aufmerk-
samkeit richten auf die Verhältnisse aller Stände vom Fürsten-
hofe an bis zum durchwandernden Juden, sehen wir seine
Thätigkeit sich erstrecken auf alle Gebiete des öffentlichen
Lebens von der Gesetzgebung bis zum Wirtshausbesuch ; seine
eigentliche Aufgabe aber blieb bei alledem doch die Regelung
der finanziellen Verhältnisse. Hier musste er die Grundzüge,
welche die beiden vorhergehenden Versammlungen festgestellt
hatten, weiter ausbauen.
Die eigene ständische Verwaltung des Schuld- und Steuer-
wesens hatten jene erlangt; jetzt wünschte der Ausschuss,
auch die Erhebung der Schätzung ganz allein zu besorgen.
Die Mitglieder hatten unter einander bereits die Ämter und
Ortschaften ausgeteilt, in die ein jeder reisen sollte; die Auto-
rität der Beamten wollten sie nur soweit dabei zuziehen, um
den etwa vorkommenden Widerstand der Gefreiten zu bewäl-
tigen, und um durch sie zur Vermeidung alles Verdachts und
Argwohns ein Gegenprotokoll führen zu lassen. Hier aber
stiessen sie auf entschiedenen Widerstand. „Es solle nicht
den Anschein gewinnen, als ob Pfalz und deren Amtleute
nicht mehr das Haupt seien", erhielten sie zur Antwort:
Gestünden sie doch selber, dass sie die Autorität der Beamten
Landstände der Kurpfalz. 49
bedürften, um Widerspenstige anzuhalten und zu strafen, so
müsse diesen auch das Direktorium übertragen, könne ihnen nur
die Assistenz bei der Anlage zugebilligt werden. Hingegen
erhielten sie die alten Schatzungsregister, die unentbehrliche
Grundlage für das neue Steuerwerk, ausgeliefert.
Auch den zuvor bereits anerkannten Grundsatz, dass
gegenüber dieser Steuer fortan keine Freiung gelten solle,
hätte man von Seiten der Beamtenschaft, die hierbei gauz
besonders getroffen ward, nachträglich gern noch etwas ab-
geschwächt; aber man erlangte nur ganz weniges: nur einige
Häuser der höchsten Beamten in Heidelberg wurden für frei
erklärt ausser demjenigen Besitz, der von altersher in den
Händen von Gefreiten war; alles aber was erst seit 12 Jahren
aus beschwerter in unbeschwerte Hand gekommen — hier
war auch der Adel mit inbegriffen — , sollte der Schätzung
unterliegen. Nur die Universität ward auch diesmal durch
ihre Privilegien geschützt, so sehr der Ausschuss gewünscht
hätte, wenigstens jene Personen herbeizuziehen, die sich nur
des Vergnügens wegen in Heidelberg aufhielten, und die die
Universität, ohne dass sie studierten, unter ihren Schutz ge-
nommen habe. Auch die 12 Jahre schienen später noch zu
wenig; sie wurden trotz beständiger Gegenvorstellungen des
Kurfürsten erst bis zum Erlass der Landesordnung rückwärts,
d. h. bis 1582, dann bis auf „unvordenkliche Zeit 100 Jahre
und mehr" ausgedehnt.
Daran aber zweifelte bei dem rein bürgerlichen Charakter
der ganzen Steuerverfassung niemand, dass alle Lehen gänz-
lich ausser Acht zu lassen seien; lieber verzichtete man auf
den nicht unbedeutenden Beitrag derselben, als dass man
dem Adel Anteil an der Verwaltung, d. h. die Leitung über-
geben hätte. Nur die Lehen fremder Herrschaften, die in
der Pfalz gelegen, sind steuerpflichtig.
Immerhin behielt diese Besteuerung der regierenden Per-
sonen durch die Regierten etwas von einer Ausnahme an sich ;
man musste eigene Formen für sie suchen. Nicht genug,
dass um der Gefreiten willen zwei Räte zum Ausschuss ge-
zogen wurden, es erschien auch unschicklich, dass die Kanzlei-
verwandten auf dem Rathaus wie die Bürger erschienen; sie
wurden in ihren Amtslokalen vernommen und ihnen alsdann
ihr Steueranschlag einzeln überschickt.
Zoitfichr. f. Gesch. d. Oberrb. N. F. III. 1. 4
50 G o t h e i n.
Die Schätzung ward auf 5 Jahre bewilligt, nicht als ob
man etwa geglaubt habe, dann die Schuldentilgung beendigt
zu haben, sondern ausdrücklich nur, um eine bestimmte Etats-
periode zu haben, nach Ablauf deren man Änderungen in der
Erhebung, im Fusse u. s. w. treffen könne. Sie war hier wie
allerwärts eine Einkommensteuer, in dem Sinne wie der Name in
England gilt, dessen heutige Einkommensteuer schliesslich auch
nur die zwar oft unterbrochene und vielfach verbesserte aber
doch in ihrer Konstruktion alte Schätzung ist. Der Grund-
satz der Einkommensteuer ward mit aller nur möglichen Ent-
schiedenheit festgestellt : wer Schutz, Schirm und Frieden der
Pfalz geniesst, auch der fremde Gläubiger, der zwar nicht für
seine Person, aber Unterpfands wegen geschützt und gehand-
habt wird, soll auch zur Steuer herbeigezogen werden; und
die Durchführung dieses Satzes war eine ungewöhnlich exakte.
Jedes Einkommen aber wird je nach seiner Quelle verschieden
veranlagt, und wo die direkte Erhebung Schwierigkeiten be-
reitet hätte, ward es auch an der Quelle besteuert.
Die Grundsteuer ist der Hauptteil; sie trifft, wie aus jener
Herbeiziehung des später erworbenen Besitzes der Gefreiten
erhellt, das Objekt, nicht die Person des Besitzers. In ihr
werden die Gebäude nur nach dem wirklich aus ihnen stam-
menden Mieteinkommen1), Wiesen, Äcker u. s. w. nach einer
mittelmässigen Schätzung angelegt, worunter man in der That
ihre Herbeiziehung mit nur der Hälfte des wirklichen Wertes
verstand, welcher nach sachverständigem Urteil beim Verkaufe
erzielt werden würde. Auch die Erbpächter von Gütern, deren
Eigentum gefreiten Personen oder der, mit einer Pauschsumme
von 6000 fl. beigezogenen Kirchen Verwaltung zusteht, zahlen
die Steuer, natürlich aber nur für die ihnen gehörige Über-
besserung.
Nach ihrem vollen Werte werden Gültbriefe beigezogen,
über den Modus aber schwankte man und ergriff nach und
nach verschiedene Arten der Besteuerung. Dass auch der
ausländische Gültnehmer sein Einkommen versteuern müsse,
war unbezweif elt , denn „nichts" so hiess es „sei ungebühr-
*) In den späteren Etatsperioden scheint man jedoch auch hier den
halben Verkanfswert als Steuerobjekt genommen zu haben.
Landstände der Kurptalz. 5X
licher als dass die Landesherrschaft an ihrer schuldigen Ge-
bühr durch Privatkontrakte geschädigt werde", der Rentkauf
ward also mit vollem Rechte angesehen als ein Miteigentum,
das seinen Besitzer auch zur Steuerleistung verpflichtet. Wenn
jedoch die fremden Gläubiger von Pfälzer Unterthanen dieses
Einkommen schon in ihrer Heimat versteuern, sollen sie frei
gelassen werden. Ihnen gegenüber war es das Einfachste und
Sicherste, die Gült gleich bei der Besteuerung des Gültgebers
zu belasten, mochte derselbe dann den Steuerbetrag von seiner
Schuldigkeit abziehen; die Sorge, dass sich das ausländische
Kapital um dieser Besteuerung willen aus der Pfalz zurück-
ziehen könne, überwand man bald. Dieselbe Besteuerung der
hypothekarischen Zinsen an der Quelle beliebte man einmal
im Laufe der nächsten Etatsperiode auch für die im Inland
verbleibenden: Es sollten fortan keine Schulden abgezogen
werden vom Werte des Gutes. Damit würde man zu einer
wirklichen Grundsteuer gelangt sein, aber man gab das Prin-
zip wieder auf und besteuerte das Renteneinkommen bald
wiederum beim Empfänger. Laufende Schulden, so täglich
ab- und zunehmen, Hess man frei, aus dem einfachen Grunde,
weil man sie nicht ermitteln konnte; dagegen wurden verzins-
liche Zieler auf Haus- und Grundkäufe je nachdem mit ganzem
oder halbem Betrag angeschlagen.
Hausrat, erklärte man, sei im allgemeinen bei den Unter-
thanen so dürftig und noch dazu in seinem Werte so ver-
änderlich, dass man ihn wohl frei lassen müsse; wo Überfluss
vorhanden, möge man je nach Befund denselben besteuern,
Handwerkszeug aber sei in jedem Falle steuerfrei. An und
für sich fand man die Steuerpflicht aller Nutzungsgegen-
stände für berechtigt — ein Zeichen mehr, dass man bei der
Einkommensbesteuerung eigentlich immer eine Vermögens-
steuer meinte, so dass die Festsetzung des Steuerfusses nach
dem Schatzungskapital statt nach dem Einkommen keineswegs
eine blosse Form ist.
Ziemlich unklar fielen die Bestimmungen über die zweite
Steuergruppe, die Abgaben von Handel und Gewerbe aus, zu
denen man auch „alle Interesseschuld", also alle nicht auf
Unterpfand versicherte Kapitalforderungen rechnete. Denn
streng schied sich noch das hypothekarische Darlehen, der
Rentkauf, als Erwerb eines Eigentumsrechtes an dem Unter-
4*
52 Gothein.
pfand und der „Wucher", bei dem das Kapital einen Gewinn
machte wie sonst der Kaufmann, von einander. Der Landes-
ausschuss war eifrig darauf bedacht, alle Arten von Waaren-
handel, besonders aber Faktoren auswärtiger Händler, ferner
die ihm ohnehin verhassten Hausierer und Jubilierer hoch
anzulegen, auch der Steuerfreiheit der vertriebenen und in
der Pfalz aufgenommenen Wallonen und Niederländer wollte
er ein Ende machen, soweit das die Privilegien namentlich
von Frankenthal gestatteten; nur eine Gruppe von Er-
werbenden vergass er ganz, gerade die zahlreichste: die
Handwerker. Erst die Verbesserungen der Regierung fügten
diese den übrigen Klassen von Gewerbetreibenden hinzu;
die endgiltige Steuerordnung war aber wieder in diesem
Punkte sehr unbestimmt: nachdem alle Arten von Händlern
genau aufgezählt sind, werden zum Schluss ganz allgemein
„alle diejenigen, deren Vermögen und Nahrung mehren-
teils in Handtierung und Fahrnis ist" genannt. Alle diese
sollen der Einschätzungskommission nach eidlicher Verpflich-
tung den rechten Grund ihrer Nahrung und sogar alle Waaren,
eigene und auf Borg aufgenommene anzeigen. Trotzdem war
es völlig in die „Diskretion" der Kommission gestellt, wie hoch
sie dieselben veranlagen wollte — ein Radikalmittel, um alle
Schwierigkeiten, an denen gerade die Gewerbebesteuerung
reich ist, zu vermeiden. Bei der Einschätzung des Grund-
besitzes und der Renten genügte die gewöhnliche Anzeige,
und nur dem Widerwilligen ward mit der „Inventation" seines
Vermögens gedroht.
Die letzte Gruppe der Steuerpflichtigen bilden diejenigen,
welche sich nur von ihrer Handarbeit ernähren, zu denen ganz
richtig auch die höheren Arbeiter, Pfarrer und Schulmeister,
gerechnet werden. Für den besitzlosen Tagelöhner wird eine
Kopfsteuer im Maximalbetrag von V3 fl., abgestuft nach Alter,
Person und Stärke, für die Personen des Lehrstandes eine
eigentliche proportionale Einkommensteuer von l°/o einge-
führt, nicht ohne Beschwerde derselben: sie seien vor andern
der Verfolgung unterworfen, verstünden keine Handtierung
und seien in der Oberpfalz befreit.
Im ganzen wird man, abgesehen von der ganz rohen Art der
Gewerbebesteuerung, diese „Verfassung der Schätzung" den
Landstände der Kurpfalz. 53
Umständen entsprechend finden. Vergleicht man sie mit den
früheren, so unterscheidet sie sich eigentlich nur durch die
genaue Ausführung, während man sich bisher mit einer sum-
marischen Aufzählung der einzelnen Einnahmequellen, nach
denen die Schätzungskommission sich zu richten habe, hatte
genügen lassen. Immerhin war die Ordnung, die 1593 für die
letzte Schätzung gegeben worden, dieser schon sehr ähnlich. ')
Aber die Schätzung war nur das hauptsächlichste unter
einer Keihe von Hilfsmitteln, die der Landschaft vorgeschlagen
wurden. Da war zunächst noch eine Erhöhung des Ungelds,
der Getränkesteuer die auf dem Ausschank ruhte, in Aussicht
genommen. Fortan wurde zu dem alten Ungeld ein Zuschlag
von 2 Pfg. auf das Mass Wein, 1 Pfg. auf das Mass Bier für
die Landschaftskasse erhoben, jedoch nur auf dem platten
Land. Man verfolgte den Nebenzweck, die Ungleichheiten,
die bei dieser Steuer trotz der Reform Friedrichs IL geblieben
waren, einzuebnen. Diese Absicht missglückte aber auch
diesmal. Einer stärkeren Belastung fremden Weines wider-
strebte der Ausschuss, und ebenso einem Ausfuhrzoll für
Pfälzer Weine, die nach dem Ausland gingen. Da aber die
Regierung meinte: der Verkauf dieses wichtigsten und begehr-
testen Pfälzer Produkts werde durch eine geringe Belastung,
die nur den Käufer treifen solle, nicht geschädigt werden, so
gab der Ausschuss in diesem Punkte nach. Jedoch zeigte
sich schon in den nächsten Jahren, dass in der That die Ab-
gabe schwer empfunden wurde, und man schaifte sie in der
2ten Etatsperiode wieder ab. Dasselbe Schicksal hatte die
Einführung eines Abzugsgeldes für Erbschaften, die in's Aus-
land gingen, also eine Nachahmung der privaten Leibeigen-
schaftsabgaben. Sie Hess sich mit Rücksicht auf die Frei-
zügigkeit, die mit allen Nachbarn in Übung war, nicht auf-
recht halten. Es zeigte sich eben, dass die Pfalz, durchsetzt
mit Reichsstädten, geistlichen und ritterschaftlichen Gebieten,
sich nicht abschliessen konnte. Nur eine der Massregeln, die
gegen das Ausland gerichtet waren, blieb bestehen: die 5°/oige
Abgabe von Liegenschaftskäufen Fremder, die nach der Ab-
sicht des Ausschusses mehr als Prohibitivzoll, denn als Finanz-
zoll wirken sollte.
') Pfalz, Gn. Konv. 7687.
54 Gothein.
Eine weitere Gruppe von Finanzmassregeln fand zwar
die Billigung des Ausschusses, gelangte aber nie zur Durch-
führung. Es waren die Vorschläge für Eigenerwerb des
Staates: Wollenkauf und Weinschank. Monopole sollten es
in keinem Falle werden, ward sofort erklärt, und was den
staatlichen Weinauschank anlange, so wusste man auch: er
werde sich in einem so stark weinbauenden Lande wie die
Pfalz nicht so gut handhaben lassen, wie in einem weinlosen ;
aber man wollte ihn einmal nach einem guten Herbst ver-
suchen. Wichtiger und nach mancher Seite hin geraten schien
dem Ausschuss die Einrichtung eines Landeswechsels, d. h.
eines staatlichen Bankgeschäftes, das auf kurze Fristen Kapi-
talien auslieh. Da die Juden in den Reichsstädten und Bis-
tümern auch auf die Pfälzer Bauern ihre Geschäftsthätigkeit
ausdehnten, so schien derselben auf solche Weise am leich-
testen vorzubeugen. Die Reformatoren selber hatten sich für
die Anfänge ähnlicher Einrichtungen interessiert, und seitdem
war auch in oberrheinischen Gebieten, z. B. in Baden-Hach-
berg der Versuch mit Erfolg gemacht worden. Der Ausschuss
dachte, als er sich am Markte in Heidelberg ein „Kommissariats-
haus" kaufte, daran, in dasselbe zukünftig ebenfalls eine
solche Anstalt zu verlegen ; einstweilen aber stand er noch von
dem weitaussehenden Unternehmen ab.
Noch eine heikle Frage war zu erledigen : welche Münzsorten
sollte der Ausschuss annehmen, welche zurückweisen ? Es lag
im eigensten Interesse der Pfalz, deren Teile in andre Ge-
biete förmlich eingesprengt waren, dass die gemeinsamen
Münzverbände der rheinischen Fürsten in Kraft blieben. An
ihr lag am wenigsten die Schuld, wenn die Münzprobations-
tage erfolglos blieben. Schon begann damals die wüste Münz-
spekulation, die sich beständig steigernd schliesslich zur Krisis
führen musste, und für denjenigen, der sich den vereinbarten
Ordnungen fügen wollte, war der Verlust natürlich am grössten.
Kurpfalz hatte infolge dessen seit 10 Jahren überhaupt nicht
mehr gemünzt. *) Der Ausschuss wollte wenigstens die schlech-
ten, fremden Pfennige als Zahlungsmittel in der Steuer nicht
gelten lassen; er musste sie für niedrige Beträge doch zu-
lassen, wie es 1593 auch geschehen war. Er stellte einen
*) B. u. A. I p. 383.
Landstände der Kurpfalz. 55
Sortenzettel, der dem wirklichen Wert entsprach, auf, und die
Regierung publizierte denselben; bald aber liess sie das Edikt
wieder von den Rathausthüren abnehmen; denn keiner der
Nachbarn, so lautete die Klage, habe sich an das letzte Pro-
tokoll gehalten. Die Beschwerden wurden von Jahr zu Jahr
ärger, und wenn Kurpfalz bald auf dem Reichstage, bald
in den Landesverordnungen drohte: man sei nicht gemeint,
die eigenen Unterthanen allein im Schaden liegen zu lassen,
sondern werde eigenmächtig eine Ordnung aufstellen, so
wusste doch jedermann, dass ein solches Unternehmen zwar in
grossen, geschlossenen, silberproduzierenden Territorien, wie
Kursachsen, nicht aber in der Pfalz möglich sei.1)
Würde nun aber der Ausschuss auch in Zukunft eine so
reiche Thätigkeit entfalten können? Noch war der Rechts-
boden, auf dem er fusste, nicht genügend gesichert, um ihm eine
solche dauernd zu gewährleisten. Die vorbereitende Versamm-
lung hatte es ihrer Nachfolgerin zur besonderen Pflicht gemacht,
einen Revers hierüber vom Kurfürsten zu erlangen, damit man
gegen die Nachkommen genügend versichert sei. Die wesentlich-
sten Punkte waren schon damals festgesetzt worden: das Ver-
sprechen keine neue Schulden aufzunehmen, keinerlei Schätzung
und Steuer aufzulegen ohne der gesamten Städte und Stände,
oder zum wenigsten des Ausschusses Bewilligung, unter der
Voraussetzung, dass in wirklicher Landesnot diese Bewilligung
ohne Widerstreben erfolge, die Zusicherung, „dass dagegen auch
der Ausschuss in allen Notfällen und Bedrängnissen sich der
Unterthanen anzunehmen habe und dem Kurfürsten derselben
Anliegen anzubringen, jederzeit einen freien Zugang, gnädig-
stes Gehör und gewisse Hilf haben solle". Dass die Legstädte
vor jeder widerrechtlichen Anmutung gesichert wurden, dass
allen Unterthanen wieder einmal Schutz für ihre Privilegien
versprochen wurde, verstand sich von selber. So wichtig dies
alles war, es galt doch nur für die Zeit des Bestehens des
Ausschusses, und dieses selbst war noch nicht länger als die
*) Sogar diese Drohung wird der Pfalz von Stieve als Reichsverrat
angerechnet, B. u. A. V 681, und doch erzählt St. gleich darauf, dass
Pfalz an dem Prohationstag der rheinischen Kurfürsten, 17. Sept. 1603,
teilgenommen, der noch dazu für die geistlichen Fürsten zum Parteitage
wurde. Das dort vereinbarte Edikt war es, über dessen Bruch sich die
Regierung vor dem Ausschuss jetzt schon wieder beschwert.
56 Gothein.
Schuldenlast währte, verbürgt. Freilich war kein Zweifel, dass
die Schätzung und auch neue Anlehen fortan immer nötig
sein würden; aber trotzdem musste dem Ausschuss daran
gelegen sein, sein Dasein unabhängig zu machen von einer
einzelnen Aufgabe, der er sich unterzog. Er forderte, „dass
dieser Kommissariat hinfort in Pfalz auch nach bezahltem
Schuldenlast der Herrschaft und den Unterthanen zum besten
allzeit beständig verbleiben und nach ihrer kurf. Gnaden Ableben
die Unterthanen keiner Herrschaft geloben und schweren
sollen, es werde ihnen dann zuvorderst von derselben ver-
sprochen und schriftlich versiegelter Revers gegeben, dieses und
alles Vorstehende für sich und ihre Nachkommen unverbrüch-
lich zu halten". Erst durch eine solche Verfassungsurkunde
würde der Ausschuss eine ähnliche Stellung im Staatsleben
erhalten haben, wie etwa die Würtembergischen Stände.
Hierzu aber konnte sich die Pfälzer Regierung doch nicht
recht entschliessen. In dem von Löfenius verfassten Abschied
blieb die Existenz des Kommissariates gebunden an die Exi-
stenz einer Schuldenlast; die Verpflichtung der Nachfolger
ward dagegen sogar schärfer, als es von dem Ausschuss be-
antragt war, gefasst; und es zeigt sich dabei deutlich, dass
die Regierung mit dieser ganzen ständischen Institution noch
andere Zwecke verfolgte als blos finanzielle. Die Regierung
wünschte den Landesausschuss als Wächter, wenn nicht geradezu
für das Testament, so doch für den in demselben angeord-
neten Zustand hinzustellen. Der kalvinistische Eifer der
Pfälzer Bevölkerung war in den Verhandlungen des Aus-
schusses selber klar genug an den Tag getreten, es schien
geraten, dieses Organ des Landes auch zum Bürgen der Re-
ligionsverfassung zu machen. So ward denn bestimmt: nicht
eher sollten die Unterthanen einem Nachfolger, Vormund oder
Administrator schwören, bis er versprochen und sich schrift-
lich unter Verzicht auf alle Rechtsmittel verpflichtet habe, in
Religions- und politischen Sachen nichts zu ändern, die be-
stehenden Dispositionen und Ordnungen, auch diesen Abschied
und alles, was dem Kommissariat und seiner Verfassung an-
hanget, unverbrüchlich zu halten. Im Weigerungsfalle hat
das Kommissariat von allen seinen Verpflichtungen zurück-
zutreten. Es wird also demselben das Recht den Staats-
bankerott zu erklären und die Steuern zu verweigern zuer-
Landstände der Kurpfalz. 57
kannt, sobald ein Bruch der gegenwärtigen kirchlich-politischen
Verfassung erfolge.
In der Rede, mit der der Kanzler, H. v. Eberbach, am
17. Dezember die Sitzungen schloss, ward der Gedanke, dass
diese neue Verfassung einen festen Bund zwischen Fürst und
Unterthanen bedeute, nochmals ausgesprochen: „unter des
Allmächtigen Segen möge das angefangene Werk einen glück-
lichen Fortgang gewinnen, damit Herren und Unterthanen
beisammen stehen und sich nicht trennen lassen, sonderlich
weil man in so bösen Zeiten den fürlaufenden bösen Prak-
tiken genug zu wehren hab; sie aber möchten sich des ge-
trösten, dass, so oft sie ihre Beschwerden vor den Kurfürsten
bringen würden, dieser in allem, soweit seine Befugnis gehe,
ihnen abhelfen werde a. Die Folgezeit musste zeigen, ob die
geistvollen kurpfälzischen Räte mit dieser Ansicht Recht be-
hielten, ob die Einrichtung eines ständischen Ausschusses mit
so grossen Befugnissen sie wirklich in ihrem Streben, der
Stärkung der nach aussen gewandten Aktionsfähigkeit der
Pfalz, befördern werde. Es war ein gewagter Versuch ; denn in
allen andern deutschen Ländern waren die Landstände ein Blei-
gewicht für den ohnehin zaghaften und unentschlossenen Flug
der fürstlichen Politik; die Gegner erwarteten auch dasselbe
Schauspiel in der Pfalz zu sehen: „In der Pfalz werde es bei
drohenden Worten bleiben", schrieb damals einer der erbittertsten
Feinde, der Graf von Zollern, der zurückgedrängte Vormund
der Kinder Jakobs von Baden, „wenn auch vielleicht der
Kurfürst Krieg führen wolle, so würden ihn doch seine Land-
stände daran hindern." *)
Wir würden vielleicht gern etliche Briefe und Akten der
kleinlichsten und haltlosesten Diplomatie, die jemals in Deutsch-
land ihr Wesen getrieben, missen, wenn uns die späteren Ver-
handlungen der Pfälzer Kommissariatstage aufbehalten wären.
Statt des trostlosen Bildes eines von Monat zu Monat anders
gruppierten aber immer gleich verworrenen Spieles kleiner
Tagesinteressen, das selbst eine grosse historische Kunst nicht
völlig aufzulösen vermag, würden wir dann etwas mehr von
den in der Tiefe wirksamen Kräften erfahren, die das deutsche
Volk seiner grossen Katastrophe entgegentrieben. Aber diese
>) B. u. A. V p. 95 A. 2.
58 Gothein.
Verhandlungen sind auf immer spurlos untergegangen; nur
Bruchstücke der Rechnungsbücher haben sich soweit erhalten,
dass wir wenigstens die finanzielle Thätigkeit des Ausschusses
leidlich verfolgen können. Die Schätzung ging, wie wir an
den Rechnungen verfolgen können, mit musterhafter Pünkt-
lichkeit ein, die Erhebungskosten und der Abgang waren ge-
radezu unglaublich klein. *) Nur einzelne Reichsleute — jetzt
nicht die in den Reichspfandschaften sondern die in den alten
Pfälzer Centen verstreut ansässigen — , wollten nur den in
der Abgabe enthaltenen Reichssteuerbeitrag, nicht den der
Landessteuer leisten, und die Universität war mit allen Mit-
teln der Überredung zu nichts weiter als zu Vertröstungen
zu bringen, so dass man sie schliesslich nicht mehr belegte.
Der landständische Zuschlag zum Ungelt war 1611 nochmals
um 1 Pfg. auf das Mass erhöht worden „zu Erleichterung
der Unterthanen Schätzung und besserer Abdrückung des ob-
liegenden Schuldenlasts". Seitdem trug es, wenn man, was
wohl zulässig ist, nach dem Verhältnis im Amt Heidelberg
auf das Land schliessen darf, beinahe */* der direkten Steuer
ein — eine hohe Belastung des Konsums, die aber in einer
so üppigen Zeit wie jene gewiss angezeigt war. Dagegen
hatten sich alle übrigen Finanzmittel als völlig bedeutungslos
erwiesen. Der grösste Posten ist im ganzen Umkreis des
Kommissariats Heidelberg 309 fl. Einzugsgeld von Fremden.
Von all den zahlreichen Polizeistrafen bringt nur ein frommer
Amtmann von Starkenburg 55 fl. „derer die die Predigt nicht
besuchen und unterdessen arbeiten oder spazieren" bei. Dafür
ist es in der ganzen fröhlichen Pfalz nicht nötig gewesen je-
mand zu strafen „der sich mit Wein übernommen, gejauchzt,
geschrieen, Zank, Schlägerei oder ander Üppigkeit angerichtet
hat".
Bei der Übernahme der Schulden hatte man die Absicht
gehabt, dieselben, da sie zu 5 °/0, einige der älteren auch noch
höher verzinst wurden zu 41/« und 4°/o zu konvertieren. Da
es insgesamt Renten waren, bei denen das Recht des Wieder-
kaufs vorbehalten war, hätte das an und für sich keine
*) Pf. Gn. Rechnungswesen Fase. 5270, 1616. Rechnung des Kom-
missariats Heidelberg. Im Amt Heidelberg (excl. Stadt) kommen auf
19 492 fl. Ansatz 218 fl. Abgang and 106 fl. Kosten.
Landstände der Kurpfalz. 59
Schwierigkeiten gehabt. Um die Unterthanen zu ermutigen
ward für die Inhaber der 4 %igen Schuldbriefe ganze für die
der 4:ijt°j0igen halbe Freiheit von der Rentensteuer ausge-
sprochen. Obgleich nun der Ausschuss zahlreiche, namentlich
auswärtige Schulden zurückkaufte, hat er doch auch für die
neuen sich insgemein an die üblichen 5°/0 halten müssen,
welche nun einmal als der seit Menschengedenken nicht mehr
verrückte hypothekarische Zinsfuss die Norm für feste Geld-
anlagen abgaben. Dass im ganzen die Schuldenlast bei den
fortwährend sich ausdehnenden politischen Verbindlichkeiten
der Pfalz nicht abnehmen könne, verstand sich von selbst;
die Aufgabe des Kommissariats konnte nur sein, neben einer
regelrechten Verzinsung, die zu keinen Klagen Anlass gab,
in ruhigeren Jahren so weit mit der Tilgung vorzugehen, dass
die Anleihen der bedrohten Zeit nicht ein zu grosses plötz-
liches Anschwellen zur Folge hätten. Im Jahre 1603 betrug
die Schuld, welche das Land übernahm rund 1 7* Million wozu
noch 290 000 fl. unverzinsliche Vorschüsse kamen.
Das Ende der Budgetperiode zeigte eine geringe Ver-
minderung; aber 1609 0 im Gefolge der Union schrieb der
Ausschuss eine grössere Anleihe aus „um eine ansehnliche
Summe Gelds in einem Vorrat zu verschaffen und uns damit
gefasst zu halten, jetziger gefährlicher Läufe willen" und diese
Anleihen wiederholten sich rasch hintereinander so dass ihre
Summe bis 1613 beim Ablauf der 2ten Periode 390 000 fl.
betrug. Das Jahr 1613 brachte für die Kurpfalz scheinbar
eine Verminderung. Die Teilung, welche Friedrich IV. zwi-
schen seinen Söhnen angeordnet, fand damals statt. Lautern,
Kreuznach und die dazwischen liegenden kleineren Ämter
wurden mit Simmern, der üblichen Sekundogenitur, zur Aus-
stattung des Pfalzgrafen Ludwig Wilhelm vereinigt. Simmern
war von Anfang an nicht in der Kommissariatsverfassung
mitbegriffen gewesen, sondern hatte für sich allein einen Aus-
schuss erhalten, der demjenigen der Kurpfalz entsprach. Auch
sein Schuldenwesen war von jeher gesondert, nur dass bereits
1589 ein Teil desselben von Kurpfalz übernommen war. Jetzt
verhandelten die beiden Kommissariate darüber2), wieviel von
1) Pfelz Gn. Fase. 6217. — *) Pfalz Gn. Fase, 5932 enthält die voll-
ständigen Akten.
60 G o t h e i n.
den kurpfälzer Landesschulden die zu Simmern übertretenden
Ämter tragen sollten ; man einigte sich auf 230 000 fl. , so
dass unmittelbar vor dem 30jährigen Kriege, am Ende der
3ten Budgetperiode, auf dem Lande Kurfürst Friedrichs V.
(excl. natürlich der Oberpfalz) 1 705 000 fl. Schulden hafteten,
zu denen noch 106 000 fl. Kammerschulden kamen, bei denen
aber für ein volles Viertel das Kommissariat selber Gläu-
biger war.
1SA Millionen Schulden, deren Titel zum überwiegenden
Teil in den Händen der eigenen Landeskinder und Gemeinden
waren und immer mehr in dieselben gelangten, das war ein
Zustand, der bei einem Lande von so reichen Hilfsquellen
wie die Kurpfalz entschieden als ein guter zu bezeichnen war.
Grosse Ausgaben wie die Erbauung der Festung Mannheim
i. J. 1608 waren vom Ausschuss auf die laufenden Einnahmen
übernommen worden, mit Fräuleinsteuer und Heiratsausrich-
tungen hatte er sich nicht karg erwiesen, auch dem beliebten
Administrator Johann hatte er reichlich die Hochzeit aus-
gestattet, wozu er doch schwerlich verpflichtet War.
Die Einnahmen des Ausschusses hatten sich aber auch sehr
bedeutend vermehrt. Man hatte bei der ersten Anlage einen
niedrigen Steuerfuss, */* °/o vom eingeschätzten Steuerkapital
für ausreichend befunden und vom Ertrage der übrigen Finanz-
mittel einen so grossen Überschuss erwartet, dass er für alle
Ausgaben genüge. Wir haben bereits gesehen, dass dies nur
möglich war, wenn die persönlichen Ausgaben des Kurfürsten
bedeutend eingeschränkt wurden, auf dass endlich mit den
hohen Worten der Pfälzer Politik Ernst gemacht werde. Dies
war geschehen. Wir sahen aber auch, dass die Mehrzahl jener
kleinen Finanzmittel von der Art war, wie sie das Wort Finanz
den Zeitgenossen zum Ausdruck für listigen Gewinn machte ; sie
verfingen nicht oder wurden als drückend empfunden und ver-
schwanden in der 2ten Budgetperiode wieder. Der Ausschuss
selber hatte 1608 von allen unter ihnen nur noch Zutrauen
zu dem Pfennigzuschlag auf das Ungelt1); darin, so erklärten
sie, seien die durchziehenden Fremden eingeschlossen, und die-
jenigen Unterthanen, so das ihrige sparen wollten, würden
f) Dies Kommissariatgeld ward als 12 Kr. vom verzapften Ohm als
fister Betrag neben dem schwankenden Betrage des 8ten Masses erhoben.
Landstände der Kurpfalz. Gl
nicht beschwert. Wenigstens kam jetzt die Schätzung ordent-
lich ein, denn es galt bei den Staatsmännern jener Tage all-
gemein als der Vorzug der ständischen Steuern, dass man
sich auf ihren Ertrag verlassen dürfe, was denn die offen-
kundigen politischen Nachteile übertraf. Das Land bürgte
eben für das, was es selber bewilligt hatte.
Dem ungeachtet fand der Ausschuss für nötig von 1609 ab
den Steuerfuss auf 3/4 °/o zu erhöhen. Da jedoch gerade
damals einige schlechte Jahre trafen, so ward von einem zum
andern die wirkliche Einführung verschoben. Erst 1613 er-
folgte sie. Mittlerweile erhöhte sich aber das Schatzungs-
kapital der Uoterthanen selber sehr bedeutend. Die langen
Friedensjahre allein würden das rasche Anwachsen nicht er-
klären, da in dieser auch wirtschaftlich stagnierenden Zeit die
Produktivkräfte der Nation eher zurück als vorwärts gingen;
die Verschiebung der Preis Verhältnisse, die sich in jenen Jahr-
zehnten merkbar machte, trägt vieiraehr einen Hauptanteil.
Es zeigte sich damals vielleicht deutlicher als in irgend einer
Epoche der Wirtschaftsgeschichte, dass sich der Produktiv-
faktor Kapital genannt und die Einkommensquelle, ebenfalls
Kapital genannt, keineswegs decken.1) Das ungeheure An-
wachsen des nationalen Kapitales war nur ein scheinbares;
nur die Summe der Ersparnisse, die im Grundbesitz selber
oder doch im Besitzkredit Anlage suchten, hatte sich vermehrt,
die nationale Produktion aber war dadurch nicht gefördert
worden. Je grösser diese Differenz zwischen dem wirklichen
und dem scheinbaren Kapital wurde, um so näher musste die
Gefahr der wirtschaftlichen Krisis herangerückt sein, und die-
selbe musste notwendig eine Geld- und Zahlungskrisis werden.
Denn bei der abnormen Vermehrung des Rechnungskapitales
musste am stärksten der Bedarf nach Zahlungsmitteln steigen.
Da aber der Baarbestand der Volkswirtschaft sich nicht ver-
mehrt, vielleicht sogar etwas vermindert hatte, auch der
Umlauf des Geldes beim Stocken des Handels und der aller-
wärts beliebten Preisreglementierung sicherlich sieht nicht be-
schleunigt hatte, so ergab sich kein anderer Ausweg als die
Herbeiziehung von Geldsurrogaten, welche damals nur durch
!) Siehe die Entwicklung und Kritik des Kapital begriff es in Knies Gold
und Kredit I Kap. 1.
62 Gothein.
Münzverschlechterung beschafft werden konnten. Da deren
Minderwertigkeit offen zu Tage lag, wurden rückwirkend auch
wieder alle Preise gesteigert, und die vermeintliche Wert-
vermehrung, die bisher nur eine falsche und ungesunde ge-
wesen war, wurde jetzt geradezu eine schwindelhafte.
Dies scheinen mir die tieferen Gründe für die Krisis zu
sein, die mit unvermeidlicher Notwendigkeit an die deutsche
Volkswirtschaft heranrückte, ein Bankerott, der um so furcht-
barer wurde, weil er mit dem politischen und moralischen
Zusammenbruch des deutschen Volkes zusammentraf. Was
auch Habgier und Leichtsinn der Münzberechtigten im ein-
zelnen gesündigt haben mag, so wurde ihnen doch der Anlass
zum Sündigen durch den Zustand der Volkswirtschaft nahe
gelegt, beinahe aufgedrängt. In dessen fehlerhafter Verfas-
sung lag die Hauptschuld. Die verlogenste aller Zeiten hat
auch nur einen erlogenen Wohlstand gehabt.
In den Schatzungsregistern der Kurpfalz liegt diese un-
heimliche Wertsteigerung des vermeintlichen Nationalkapitales
offen zu Tage. Drei derselben sind im wesentlichen mit An-
gabe des Kapitales der einzelnen Ämter erhalten1); und so
gering man auch den positiven Wert derselben anschlagen
mag, so unzweifelhaft ist der relative; denn es ist unzweifelhaft,
dass die Grundsätze bei der Einschätzung in diesem ganzen
Zeitraum die gleichen blieben. Zwischen 1570 und 1577 sieht
man nun kaum eine Veränderung; einige Ämter haben zu-,
andere abgenommen, noch andere sind sich gleich geblieben
— kleine Verschiebungen des Wohlstandes, die dem Gesamt-
resultat keinen Eintrag thun. Dieses erhebt sich etwas über
9 Millionen Gulden. Aus den Schatzungserträgen von 1597
ergiebt sich ein Kapital von 121/* Millionen, aus den von 1602
eines von etwas weniger als 117* Millionen.2) Im Jahre 1618
aber sind es nahe an 19 Millionen; fast überall erscheint eine
Vermehrung um mehr als */i. Die Schätzung, welche das Kom-
missariat für die mit 1618 beginnende Budgetperiode festsetzte,
betrug: 141489 fl., bei einem Schatzungsfuss, der um V4
niedriger war als der vor Einführung der landständischen
Verwaltung geltende, ein bedeutender Mehrbetrag im Vergleich
zu der früheren Einnahme.
') Siehe Beilage III. — *) Pf. Gn. Rechnungswesen Faso. 5296 u.
Fase. 5293.
Landstände der Kurpfalz. (53
Bald nach dem Eintritt in die neue Etatsperiode erfolgten
für die Pfalz Ereignisse, welche eine Anspannung der Kräfte
nötig machten, gegen welche jede frühere zurücktrat.1) Der
Landesausschuss trug keinen Augenblick Bedenken, dem Kur-
fürsten Friedrich V., Sr. Majestät von Böhmen, hiess es jetzt,
die Mittel zu der abenteuerlichen Politik zu Gebote zu stellen,
welche den längst drohenden Weltkrieg endlich entfachte.
Auch diesmal blieb er jenem Grundsatze treu, die Anleihe im
eigenen Lande unterzubringen. Am 19. Mai 1620 erging eine
Aufforderung an die Unterthanen sich schriftlich zu erklären,
wer bei dieser gegenwärtigen Kriegsnot aufs Kommissariat
Geld leihen wolle. Es waren schon 1618 Anleihen, die sich
unsrer Kenntnis entziehen, erfolgt; von dieser neuen sind
einige der Listen mit den Zeichnungen erhalten; leider ist
die Gesamtsumme des aufgenommenen Geldes verloren. Auch
jene Listen zeigen schon deutlich, mit welchem Eifer das
Volk die Politik der Entschiedenheit unterstützte. Eine Liste
ging herum bei den verrechneten Beamten, jenen Einnehmern
von Gefällen und Verwaltern von Stiftungen, die halb private
Geschäftsmänner, halb Beamte waren. Nur wenige — meistens
nur die, welche erst seit kurzem in dem Amt waren und ihr
Vermögen in dasselbe gesteckt hatten — , entschuldigten sich,
da sie auch schon bedeutende Kapitalien beim Kommissariat
ausstehen hatten; viele gaben ihr Silbergeschirr; die grösseren
Verwalter zeichneten sofort je 1000 fl. und versprachen mehr,
sobald sie Wein und Früchte verkauft hätten. Im ganzen
kamen hier 21 500 fl. und über 90 Mark an Silberzeug von
38 Leuten zusammen.
Diese Beamtenbeteiligung könnte vielfache Erklärungen
zulassen; was Gemeinden und Bürger aufbrachten, bietet da-
gegen einen zuverlässigeren Masstab der Kriegsbegeisterung.
In Heidelberg versammelte das Kommissariat die gerade an-
wesenden 44 reichsten Bürger; sie zeichneten 12 750 fl. sofort
und versprachen alsbald anderweitig Kapitalien in grösserer
Menge aufzukünden, um das Geld dem Ausschuss zuzuwenden.
Die Ratsherren für sich hatten schon mehrere 1000 fl. hinter-
legt. Weit reger als in der Hauptstadt war aber die Betei-
*) Die Aktenstücke, auf welche sich die folgende Darstellung stützt,
sind sinnlich in Pf. Gn. Schulden Fase. 6217 enthalten.
64 Gothein.
ligung im Lande. Neustadt gab von Gemeindewegen allein
80 000 fl., was die einzelnen Bürger überdies zeichneten,
wissen wir nicht; aber aus dem kleinen Landesteile Ludwig
Wilhelms (exkl. Simmern) sind uns die Beiträge bekannt. Hier
waren die wohlhabenden Leute nicht so dicht wie in den
Weingegenden gesät, in der Stadt Lautern finden sich nur
8 wohlhabende Bürger, sie bringen 5400 fl. auf; in Otterburg 7,
die 7200 fl. zeichnen — es sind hier vorwiegend flandrische
Flüchtlinge; aber selbst die kleinsten und unfruchtbarsten
Ämter des Hunsrücks beteiligen sich nach Kräften ; die Bauern
im Amte Stromberg mit 3000 fl., die der beiden Dörfer Wolf-
stein und Kirbelberg mit 1300 fl. Wir können nach diesen
Proben als sicher annehmen, dass die Pfälzer Bevölkerung
im Sommer 1620 mindestens V2 Million Gulden zur Unter-
stützung der Königskrone ihres Kurfürsten aufgebracht hat.
Es waren dieselben Tage, in denen die Union, als es zum
ersten Male Ernst galt, ihr Oberhaupt schmählich im Stich
Hess. Mancher wird diesen Eifer vielleicht nicht Patriotismus
nennen, sondern eine Beteiligung an der gewagten Spekulation,
die ihr Herr unternahm ; aber jedenfalls zeigt sich, dass diese
waghalsige Politik einen festen Boden im eigenen Lande hat,
dass sie eine volkstümliche ist.
Nach dieser letzten grossen Anspannung war der plötz-
liche Umschwung des Kriegsglückes wie für die Pfälzer Politik,
so für den Landesausschuss der Todesstoss. Schon in den
Wirren des Verteidigungskrieges, welche der nächste Sommer
brachte, scheint seine Geschäftsführung, wie es in einem
grossenteils bereits okkupierten Lande erklärlich ist, erlahmt
zu sein. Nicht das Kommissariat, sondern der Administrator
erlässt jetzt bewegliche Rundschreiben an alle Beamten: „bei
der Dürftigkeit, in der die Kurpfalz jezo begriffen, da es die
höchste Notdurft erfordere, dass dem im Lande liegenden
Feind begegnet und das Volk gegen den Baier erhalten werde,
sollen alle vermöglichen Leute ersucht werden, der Herrschaft
und dem Vaterlande auch ihres Teils behilflich zu sein, und
denselben ein Ansehnliches leihen". Im Jahre 1623 erscheint
der Ausschuss dann noch einmal, als er zur Befriedigung der
Kontributionsforderungen Spinolas bei der Kraichgauer Ritter-
schaft 12 000 fl. leiht.
Maximilian von Baiern unterdrückte sofort den Ausschuss,
Landstände der Kurpfalz. 65
in dem die kalvinistische Gesinnung von Anfang an so leb-
haft zum Ausdruck gekommen war, und der die Geldmittel
für die Unionspolitik beschafft hatte. Sobald aber nach dem
Regensburger Tage die bairische Herrschaft in der Pfalz ge-
festigt schien, musste sie auch in die Verbindlichkeiten der
früheren Regierung eintreten. Die einheimischen Gläubiger
mochten unter dem Druck der Fremdherrschaft schweigen,
die auswärtigen machten sich bald bemerklich. Zuerst reichte
das Thomasstift in Strassburg i. J. 1628 eine Klage wegen
versäumter Zinszahlung beim Kammergericht ein, eine Reihe
von anderen folgte; und wie wenig für einen Fürsten von
Maximilian's Macht die vorläufigen Urteile der Speierer Juristen
bedeuten mochten, so musste man seitens Baierns doch an-
gesichts dieser drohenden Verwicklungen irgend einen festen
Anhalt gewinnen.
Maximilian unterbreitete in einer eingehenden Denkschrift
dem Kaiser den Vorschlag: zunächst sollten alle Schulden,
die erst zur Zeit der böhmischen Rebellion gemacht seien, die
also nur dem Widerstand gegen den Kaiser gedient hätten,
für null und nichtig erklärt werden. Für die übrigen bean-
tragte er genaue Prüfung und eine billige Liquidation, die
durch einen unparteiischen, benachbarten Fürsten, z. B. den
Kurfürsten von Mainz, vorgenommen werden könne. Ähn-
liche Vergünstigungen hatte in jener Zeit auch Baden-Baden
erhalten, das den grössten Teil seiner Schulden auf das be-
siegte Baden-Durlach abzuwälzen verstand. Die Verhandlungen
zogen sich, wie üblich, einige Jahre hin; und erst 1631 ver-
fügte Ferdinand im Sinne jenes Antrags, indem er zugleich
das Kammergericht anwies seine Prozesse zu sistieren. Un-
mittelbar darauf erreichte durch die Siege Gustav Adolfs die
bairische Herrschaft in der Pfalz ihr Ende.1)
Auch die weiteren Schicksale der Kommissariatsschulden
hängen mit denjenigen des Landes eng zusammen. Als 1654
nach den Beschlüssen des Regensburger Reichstages die Zins-
zahlungen wieder aufgenommen werden sollten, erhielt die
Kurpfalz mit Rücksicht auf ihren ganz besonders dürftigen
Zustand oder vielmehr auf ihre Wichtigkeit für die kaiser-
liche Politik, ein besonderes lOjähriges Moratorium. Nach
*) Die betr. Akten in Pf. Gn. Schulden Fase. 6216.
Zeitäcbr. f. Gesch. d. Oberrh. U. F. III. 1. 5
66 Gothein.
dessen Ablauf stellte Karl Ludwig i. J. 1665 Grundsätze auf,
nach denen die alten Landesschulden zu beurteilen seien. In
dem strenggeregelten Finanzgefüge — dem ersten ganz und
gar auf rationellen Grundsätzen aufgebauten, das Deutschland
gesehen — , war für eine ständische Selbstverwaltung kein
Platz mehr, aber an der Verbindlichkeit des Staates für jene
Landesschulden aufzukommen zweifelte Karl Ludwig keinen
Augenblick; und er hat deshalb von den frivolen Nachfolgern
den Vorwurf erfahren müssen: er allein habe jenen Schulden
den Charakter von Staatsschulden gegeben. Nur die Schulden,
welche vor Antritt der Simmerischen Linie, d h. bis zu Kur-
fürst Ottheinrich einschliesslich gemacht seien, wollte er nicht
mehr auszahlen, sofern sich nicht ihre Zugehörigkeit zur
Kurpfalz bestimmt erweisen lasse. Zur Bezahlung der Zinsen
und zur Amortisation ward eine besondere Abgabe, die nach
holländischem Muster eingerichtete Accise, eingeführt. Die
Zinsen wurden, wie es überall üblich war, was auch der
Regensburger Reichsschluss sagen mochte, nur zur Hälfte
bezahlt, die Einlösung erfolgte so billig, wie man in privaten
Verhandlungen die Schuldverschreibungen erlangen konnte.
Oft ist nur iji ihres Wertes gezahlt worden ; über V3 ist man
hier wie anderwärts, wenn man nicht durch höhere Rück-
sichten gezwungen war, nie hinausgegangen. Es war eine,
durch die totale Kapitalverwüstung thatsächlich gerechtfertigte,
wenn auch nicht rechtsgiltige Liquidation.1)
Die Löschung hatte seit 1672, wo man mit ihr anfing,
bereits einige Fortschritte gemacht, als der ruhmvolle Sim-
merische Stamm erlosch. Die Neuburger Linie trat die Erb-
schaft sofort mit dem Vorsatz an, sich von den Verbindlich-
keiten der verhassten Vorgänger loszusagen. Um aber einen
wissenschaftlichen Rückhalt hierbei zu haben, forderte sie ein
Rechtsgutachten der Heidelberger Juristenfakultät gerade als
man das 300jährige Jubiläum der Universität, feierte. Diese
fand sich auch sofort bereit zu einem Schriftstück, das selbst
in jener Zeit der besoldeten Publizistik an Liebedienerei und
Rechtsverdrehung einzig dasteht, für uns aber noch das be-
1) Hierfür wie überhaupt für die gesamte Finanzverwaltung Karl
Ludwigs liegt das Material in lückenloser Vollständigkeit vor, und soll
dieselbe später einmal eine gesonderte Darstellung erhalten.
Landstände der Kurpfajz. G7
sondere Interesse hat, dass es zeigt, wie man von dieser Seite
über Stände und Steuerbewilligung dachte.1) Hier wird aus-
geführt: alle Schulden der Pfalz seien als Privatschulden der
ausgestorbenen Linie zu betrachten, für welche die Neuburger,
da sie ihrerzeit keine Zustimmung gegeben, auch nicht aufzu-
kommen brauchten. Die Unterthanen seien nämlich im Jahre
1603 gütlich zur Übernahme ersucht worden, hätten dies
freiwillig und unter bestimmten Bedingungen gethan. Dessen
allen hätte es nicht bedurft, wenn es keine Privat- sondern
Staatsschulden gewesen, weil deren Abstattung aus hoher
obrigkeitlicher Gewalt den Unterthanen hätte auferlegt werden
können und mit Exekution zu erlangen gewesen wäre. So
sei es denn ein bündiger Schluss: wenn das Land nicht ein-
mal zur Bezahlung schuldig gewesen, so könne der Fürst, der
nur als Nachfolger in der Landeshoheit zu betrachten, erst
recht dazu nicht schuldig sein. Und wenn zur Bezahlung
jener Schulden bestimmte Kammermittel angewiesen worden
seien, so hätte dies nie gehalten werden können, „weil keine
Herrschaft die Kammergefälle weiter verschreiben oder ver-
äussern kann, die dem successori ex Providentia majorum
gehören. Wenn die Gläubiger aber etwa die Gemeinden haft-
bar machen wollten, so müssten erstens die hohen Gerechtig-
keiten der Herrschaft allen andern Forderungen zuvorgehen,
zweitens könne man den Einwand erheben, dass die vorige
Herrschaft das Land zum Präjudiz des Nachfolgers nicht so
hoch hätte belasten dürfen, drittens könnten von Fall zu Fall
exceptiones formiert werden".
Diese Gründe schienen ausreichend. Mit einem durch seine
Heuchelei doppelt schimpflichen Staatsbankerott ehe die franzö-
sischen Verwüstungen eine Entschuldigung geboten hätten,
hielt das Zeitalter des frivolen Despotismus in der Pfalz seinen
Einzug; und es fand seinen wahlverwandten Bundesgenossen
in der gelehrten Sophistik. Man gab sich den Anschein den
Staatsgedanken so scharf zu betonen, dass ständische Be-
willigungen zur Erfüllung von Landesverpflichtungen ein Un-
ding schienen, aber unter diesem Deckmantel suchte man nur
der Willkür des Fürsten Vorschub zu leisten. Die Geschichte
der Pfalz aber, die Jahrhunderte hindurch durch Kühnheit
i) Pf. Gn. Schulden Fase. 5924 u. Fase. 5936.
5*
68 G o t h e i d.
und Grösse selbst in ihren verhängnisvollen Irrtümern vor
der aller deutschen Territorien ausgezeichnet war, ward fortan
die traurigste, die je ein deutscher Volksstamm hat er-
dulden müssen.
Excurs.
Der Staatshaushalt der Kurpfalz 1592—1602.
Es ward oben die Vermutung ausgesprochen, dass Ritter
für seine Berechnungen der Einnahmen und Ausgaben der
Kurpfalz eine Semestral-Rechnung statt einer jährigen zu-
grunde gelegt habe. Ich kenne das Münchner Protokoll, dem
er seine Zahlen entnommen hat, nicht; über den wirklichen
Etat kann aber gar kein Zweifel obwalten, denn es sind uns
die Schlussrechnungen, die am Ablauf von 3 Etatsperioden
1592, 1597 und 1602 aufgestellt und in allen ihren Posten
von den Mitgliedern des Oberrats geprüft worden sind, er-
halten, in je einem grossen Foliobande. Die musterhafte Über-
sichtlichkeit und Vollständigkeit dieser Etats, namentlich auch
die Geschicklichkeit in der Rubrizierung der einzelnen Posten
— die im 16ten Jahrhundert noch sehr selten ist — geben
uns einen holien Begriff von der formalen Ausbildung des
Pfälzer Beamtentums. Die sachliche Prüfung ergiebt aber
auch ein glänzendes Bild von der Sparsamkeit und Unbe-
scholtenheit desselben. Wir werden unten sehen, wie billig
der Pfalz namentlich ihr ausgedehnter diplomatischer Dienst
gekommen ist; und wenn die festen Gehälter verhältnismässig
hoch normiert sind, während die besonderen Ausgaben spar-
sam eingerichtet werden, so ist das sicherlich ein durchaus
richtiges Finanzprinzip.
Eine genaue Darlegung der Pfälzer Finanzgeschichte würde die
einzelnen Einnahmen und Ausgaben immer in ihren Beziehungen
zu ihrer Quelle, der Volkswirtschaft, betrachten müssen. Das
kann an dieser Stelle nicht geschehen; nur die Posten, aus
denen sich dieselben zusammensetzen, mögen kurz besprochen
werden.
Die einträglichste Finanzquelle sind jetzt wieder die Rhein-
zölle, obwohl sie auch jetzt noch nicht auf der Höhe, wie sie
Landstande der Karpfalz. 69
unter Friedrich dem Siegreichen mit 40 000 fl. erreicht war,
angelangt sind. Die Fahrt auf dem Rheine war wieder sicher
geworden, und es wurde von der Pfälzer Regierung auf dem
Regensburger Reichstag ausdrücklich hervorgehoben, wie sehr
das die Kosten des Kaufmannes vermindere. Die 7 Rheinzoll-
stätten der Pfalz trugen 1592: 30 564A., 1597: 27 098A.,
1602: 32 696A. ein. Im Vergleich hierzu waren gering die
Einkünfte aus den Landzöllen: 1592: 3053, 1597: 3044, 1602:
3053 fl. und aus dem Wertzoll, der beim Eingang von Waaren
in's Land erhoben wurde, dem sogenannten Guldenzoll 1592:
16 466 fl., 1597: 12 246 fl., 1602: 16 946A. Das Ungelt,
welches unter dem Kommissariat infolge der Selbstbesteuerung
des Landes beträchtliche Erhöhungen erfuhr, bringt 1593:
8889 fl., 1597: 7929 fl., 1602: 9321 fl. Natürlich war die
wirkliche Belastung des Weinkonsums eine stärkere, als sie
diese Zahlen zeigen, denn durch Zuschläge zum Ungelt deckten
die Kommunen grossenteils ihren Bedarf. Das Atz- und Frohnd-
geld, wie es seit Friedrich IL zugleich mit dem Landesungelt
eingeführt worden war, zeigt durch seinen geringen Ertrag
selber, dass bei ihm andere Rücksichten als nur finanzielle
massgebend gewesen sind. Es brachte 1593: 1010, 1597: 1118,
1602: 1215 fl. Sehr bedeutend waren dagegen die Amtsge-
fälle, welche die verrechneten Beamten — Landschreiber,
Keller, Truchsässe etc. — lieferten; obwohl die grosse Mehr-
zahl dieser Einkünfte Naturallieferungen waren, so belaufen
sich doch auch die Geldabgaben 1592 auf 20 620A., 1597
•auf 22 750, 1602 auf 29 366. Hierher gehört auch, was Rent-
meister und Landschreiber von Amberg als Reinertrag der
oberpfälzischen Finanzen nach Heidelberg lieferten. Es sind
1592: 21 400 fl., 1597: 4315, 1602: 51 390. Dass diese Summe
so ausserordentlich wechselt, erklärt sich ganz einfach daraus,
dass es sich dabei um den Überschuss einer ganzen für sich
geordneten Finanzwirtschaft handelt, der sich manches Jahr
erhöhen, manches nahezu verschwinden konnte. Eine Land-
steuer ward, wie wir wissen, 1592 noch nicht erhoben *), 1597
ertrug sie netto 122 724 fl., 1602, unmittelbar also vor Ein-
führung der landständischen Verwaltung, 113 224. Die un-
]) Dagegen war auf 3 Monate ein sogenanntes Soldgeld bewilligt,
das 9900 fl. ertrug.
70 G o t h e i n.
sicherste aller Einnahmen waren die Zinsen und die Zieler
der ausgeliehenen Kapitalien. Von all den grossen Geldsum-
men, welche die Pfalz nach Frankreich und Holland vorge-
schossen, wird nicht ein Pfennig Zinsen bezahlt: der deutlichste
Beweis, dass es sich bei denselben thatsachlich um Subsidien,
nicht um nutzbare Anlagen gehandelt hat. Dagegen bekommt
die Kammer aus den Schulden des berüchtigten Eduard For-
tunatus von Baden damals einige Zahlungen. Kleinere Posten,
von verkauften Lehen, Kanzleigebühren, Judengeleit, Rhein-
gold etc. seien hier übergangen. Des Münzens hatte sich
Kurpfalz entschlagen; dagegen zog man zeitweise ziemlichen
Vorteil aus der Umwechslung grober Münzsorten, so 1602
2934 fl. und 1592 3912 fl. Von Einzeleinnahmen waren 1602
die bedeutendsten die Zieler der Mitgift der Kurfürstin, die
zugleich mit den Anleihen das Defizit decken müssen.
So betrug denn die Gesamtsumme der als regelmässig an-
zusehenden Einnahmen (incl. der Oberpfalz) 1592: rund 1 37 000 fl. ,
1597 in einem schlechten Jahre 111400, 1602 in einem sehr
guten 1 73 000 fl. Dazu traten in den beiden letzteren Budgets
die Landsteuer mit 122 000 und 113 000 fl. Wie unbedingt
nötig die Steuer bei dem eingeführten Zustand sei, das hatte
das Jahr 1592 gezeigt, wo in\Ermangelung derselben 109 786 fl.
neue Schulden gemacht wurden und ein noch vorhandener
Vorrat von 80 000 fl. aufgebraucht wurde. Auch im Jahre
1602 musste man zur Deckung des Defizits eine Anleihe von
24 900 fl. machen und Julianens Mitgift angreifen. Freilich
hatten in diesem Jahre die ausserordentlichen politischen Aus-
gaben gegen 70 000 fl. betragen.
Der Ausgabeetat spricht nun deutlicher als alles andere
dafür, auf welcher Seite die überflüssigen Ausgaben waren.
Denn an Dienstbesoldungen ist für wirkliche Beamte keinerlei
Überfluss; die Diäten sind aufs allersparsamste berechnet,
jeder der Gesandten, Schug, Lingelsheim, Löfenius, Plessen
bringt regelmässig einen grossen Teil des ihm bewilligten
Vorschusses von der Reise mit zurück und giebt für jeden
Pfennig Ausgabe seine Belege; ebenso sind die Unkosten der
Steuer- und Zollerhebung gering und die Rechnungen in muster-
hafter Ordnung. Kurz, was Verwaltung und Beamtenschaft
anlangt, so kann man sich gar keinen besser geordneten
Staatshaushalt vorstellen.
LandsOade der Kurpädz. 71
Aber um so luxuriöser, ja geradezu leichtsinnig sind die
Ausgaben des Hofhaltes. Sie belaufen sich im Jahre 1602
auf 202 000 fl. Da figurieren allein die Einkaufe auf der
Frankfurter Messe mit 52 000 fl., die Silberkammer mü 20 000,
die Ausgaben für Küche und Stall mit 33 000. Und wenn
die Ausgaben für die verschiedenen Arten von Hofdienern sich
auf beinahe 15 000 IL belaufen, während dieselben doch ins-
gesamt ihre freie Tafel und Wohnung neben sonstigen Na-
turaleinkünften haben, was will es dann sagen, dass die 13
Richter des Hofgerichts — unter ihnen Männer, vom ersten
Rang 3122 fl. Besoldung beziehen. Im Jahre lflfi, als Frie-
drich IV. soeben zur Alleinregierung gelangt war, sind die
Ausgaben etwas geringer, aber immer noch viel zu hoch. Da-
gegen ist 1597 in einem Notjahre, offenbar ganz vorüber-
gehend, der Hofstaat auch sparsamer eingerichtet worden, und
sofort ist auch das Defizit verschwunden; es wird sogar ein
Uberschuss konstatiert, und noch im Jahre 1602 finden sich
72 000 fl. Baarvorrat, die dann dieses Jahr wieder verschlang.
Die Notwendigkeit, einen Druck auf den Kurfürsten auszuüben,
von einer Seite, deren Forderungen er sich nicht entziehen
konnte, tritt also aus allem deutlich hervor. Das Anwachsen
der Schuldzinsen, die l4§2 nach den grossen von Johann
Kasimir während der vormundschaftlichen Verwaltung im
eigenen Lande untergebrachten Anlehen doch erst 48 600 fl.
betrugen, 1597 auf 52 000 und 1602 auf 62 600 fl., wie sie
die landständische Verwaltung übernahm, angelangt sind, macht
dieses Bild vollständig. Es beweist uns eines: der Zustand
selber war noch kein gefährlicher, aber er musste es bei sol-
chen Privatgewohnheiten eines Fürsten werden, dessen Thätig-
keit im wesentlichen in seinen Privatgewohnheiten aufging.
Die beständige innere Verfassung, die Christian von Anhalt
vor allem für nötig erklärte, wenn Auswärtige sich von selber
mit der Pfalz verbinden sollten, war auch von dieser Seite
nötig. Wenn aber die Pfälzer Politik von 1603 an ein ganz
anderes Aussehen als zwischen Johann Kasimirs Tode und
jenem Jahre erhält, so ist nicht nur der beschämende Miss-
erfolg gegenüber dem spanischen Einfall und dem Strass-
burger Bistumsstreit, auch nicht allein die Rücksicht auf die
Erhaltung von Friedrichs Testament, sondern in erster Linie
die Umgestaltung der inneren Verhältnisse der Kurpfalz die
72 Gothein.
Ursache gewesen. Wünschenswert wäre es gewesen, dass das
grosse Quellen- und Darstellungswerk der Briefe und Akten
zur Geschichte des 30jährigen Krieges unter dem vorwiegenden
Einfluss der Witteisbacher, welches doch vor Allem die Kur-
pfalz in's Auge fassen will, die grossen Bestände des Karls-
ruher General- Landesarchivs, welches die Mehrzahl der Pfälzer
Verwaltungsakten enthält, nicht gänzlich ausser Acht gelassen
hätte.
Beilagen.
i.
Kurfürst Philipp an Hansen von Hirschhorn Ritter u. Hansen
zu Bodenstein. GermersheiAi 23\12 1494.
Lieber getrewer. Wir haben uss mercklichen unnser und unn-
sers fürstenthumbs notturft und anligend allenthalb in unnserm Ftir-
stenthumb ein Hilffgelt zu heben, unnseren mercklichen und schein-
barlichen nuz damit zufürderen und grosser beschwernus zufürkom-
men, fürgenommen, darinn wir nit allein unnser landschaft und an-
gehörigen sonndern auch die von den fordersten der pfalz glider und
Stenden Prelaten, Grauen, Herrn und Ritterschafft angesucht und
alle guetwillig funden. Wann aber du ausserhalb Landts die Zeitt
und nit anheim gewest, und auch einer von der Ritterschafft der
Pfalz bist, zu dem wir uns nicht minder guetwilligkeit dann zu an-
dern versehen, So haben wir unnserm fauth und Landschreiber und
lieben getreuen zu Heidelberg bevolhen, Dir unnser fürhabend mai-
nung die allgerait inn Übung ist, auch zueroffhen, und daruf umb
sollich hilfgelt uns von deinen werden zu lassen , wie ander uns zu
willen thund, dich zuersuchen als du aigentlich ab ime vernemmen
wurdest, mit ernst bittend, du wollest dich darinnen, in ansehung
unnser anligend notturfft und gelegenheit auch gutwillig beweisen
und finden lassen, Das soll Dir an Deiner freiheit und gerechtigkeit
kein schaden bringen, dass wir dir des verschreibunge wie anndern
von der Ritterschaft geben lassen wollen, dass es Dir künftig khein
innbruch oder gerechtigkeit machen soll, und auch von uns zu son-
dern gnaden bedacht erkhenndt und zu gut nimmer vergessen wer-
den. Datum Germerssheim am heiligen Christabend anno er. xciiii.
Hannsen vom Hirschhorn Ritter
Hannsen zu Rodenstein.
Pf. Gen. Fase. 7770.
Landstände der Kurpfalz. 73
IL
Instruktion Kurfürst Friedrichs IL für die Verhandlungen mit
seiner Landschaft i. J. 1549, (Etwas verkürzt.)
Es sollen die Räte und Amtleute den Unterthanen in Flecken,
Dörfern und Höfen, soviel deren jedes Orts zusammen erfordert sind
den Gruss des Kurfürsten entbieten und ihnen vortragen, wie Kur-
fürst Friedrich als er nach seines Bruders Tod als einziger Erbe
in die Regierung eingetreten, allerhand hohe Beschwernis auch
eine merkliche Schuldenlast vorgefunden habe. Deshalb habe er auf
gnädiges und bittliches Ersuchen bei allen seinen Unterthanen dieses
Fürstentums ein ziemliches Hilfgeld, welches sie auch bisher gut-
willig gereicht, erlangt. Dafür sei er ihnen gnädiglich dankbar. Nun
habe er es auf alle mögliche Weise dahin gerichtet, mit diesem Hilf-
geld von Zeit zu Zeit die beschwerlichsten Schulden dieses Fürsten-
tums abzurichten; wie denn auch ein guter Teil derselben abge-
bracht wäre.
Nichts würde ihm lieber sein, als allen Beschwernissen gänzlich
abzuhelfen, allein die unrarsehene Beschwerlichkeit des jüngsten
Krieges, so fast die ganze deutsche Nation durchaus berührt hat und
andre Lasten mehr hätten es ihm ganz unerschwinglich gemacht, mit
solchem Hilfgelt mehr Nutz als geschehen, für diesmal zu schaffen.
Vielmehr habe er genug daran zu thun gehabt 1) die hievor bewilligte
Defensiv-Reichshilfe , 2) eine persönliche Schuld seines seligen Bru-
ders an Herzog Wilhelm von Baiern zu bezahlen, ferner eine treff-
liche Kaufsumme, um mehrere Städte und Schlösser, die sonst von
der Pfalz gekommen sein würden, bei derselben zu erhalten. So-
dann habe er im jüngst verlaufenen Kriege, wann er anders bei so
viel hin und wieder gesehenen Durchzügen weiteren verderblichen
Nachteil der Landschaft und der armen Leute habe abwenden wollen,
an mehr als einem Orte Reisige in guter Anzahl halten müssen Da-
rauf sei der jüngste Reichstag zu Augsburg vorgefallen, auf welchen
er auf besonderes Erfordern des Kaisers und einzig zur Erlangung
endlichen Friedens im Reiche, damit der armen Unterthanen höchste
Kriegsbeschwerung abgeholfen würde, sich habe verfügen müssen, und
mit höchstem Unstatten seines Leibs und grosser Zehrung fast ein
Jahr allda verharren müssen, was er doch, dieweil es zu gemeinem
Frieden, Ruh, Wolfart und Beschützung der Unterthanen gereicht,
gern gethan habe.
Dort habe es sich nun zugetragen, dass man dem Kaiser in dem
ganzen Reich aÜermals 2 Hilfgelder in hoher Summe, nämlich den Vor-
rat, damit der Friede im Reiche möge erhalten werden, und das Bau-
geld zu notwendigen Befestigungen wider die Türken bewilligen und
leisten musste. Wiewohl vermöge des Reichsabschiedes alle Obrig-
keiten hierfür ihre Unterthanen zu Hilfe zu nehmen haben, auch fast
alle dies nicht umgangen sind, so habe er doch als einer, der gern
seiner armen Leute, so viel möglich, verschonen wollte, diese Hilfe
74 Gothein.
von seinem Kammergut allein getragen und die Unterthanen damit
unbelästigt gelassen. Aus alle dem könnten sie abnehmen, wie grosse
Ausgaben, die sich über 200 000 fl. belaufen, ihm erwachsen seien.
Doch wie den allem sei, so stünde er nach wie vor in fleissigem
Nachdenken und Arbeit nicht allein, wie er die übrigen Schulden
noch erledigen möge, sondern auch wie er den Fürsten und den Unter-
thanen gleichmässig zum Guten andern Beschwerungen abhelfen möge,
womit er sie zu Ruhe und Wolfart befördern könne. Hierzu seien
aber Mittel und Wege nötig, die den Unterthanen selber nicht be-
schwerlich sein würden. [ — Hierauf werden nochmals alle Ausgaben,
die der Kurfürst Land und Leuten zu Gutem gemacht, eindringlich
wiederholt.]
In Anbetracht alles dessen habe er auf einen Weg gedacht, auf
dem er mit Gottes Hilfe hoffe nicht allein diesem ganzen Werk, uns
mit Land und Leuten förderlich zu sein, sondern auch in alle Wege
zu Ruh und Wolfart der Unterthanen, ihrer Weiber und Kinder
und zu ihrer Nahrung Besserung zu dienen. Es solle derselbe nur
als ein Versuch 2 oder 3 Jahre, doch bis auf Widerruf, gelten.
Nämlich 1) dass durchaus im ganzen Fürstentum in Flecken, Dörfern,
Weilern und Höfen, da zuvor kein Ungelt gewesen, jetzo eines auf-
gerichtet werde, jedoch allein in offenen Herbergen und Wirtshäu-
sern, so dass, was in denselben ausgeschenkt wird, von jedem Mass
Wein, Bier oder andern Getränks 1 Pfg. zu Ungelt falle, und dies
Ungelt in jedem Flecken oder Dorf den dazu geordneten Ungeltern
gereicht werde. Dieses Ungelt geben schier am Meisten die fremden
ab und zu wandernden Personen und andere, die nicht Pfalz Unter-
than und Angehörige seien, dass also von den Unsern allein die in
die Wirtshäuser gehen oder von den Schenkstätten holen, dasselbe
ganz unbeschwerter Weise mit tragen hülfen, und dies werde ihnen
viel erträglicher sein als auf andere Weise Hilfe zu erzeigen. Nur
wenn dieser Weg auch wirklich alsbald an die Hand genommen werde,
könnten ihnen auch die beiden Reichshilfen Vorrath und Baugeld er-
lassen bleiben.
Zu noch einer weiteren Ergetzlichkeit habe er, ihnen zum Guten,
noch auf einen Weg und eine Erleichterung gedacht , mit ihnen dar-
über zu verhandeln und sich zu vergleichen. Nämlich: dieweil er
mehr denn einmal erfahren, wie hoch die Unterthanen mit der Fron
beschwert seien, dadurch sie ihrer eigenen Baugüter und Wolfart
nicht wohl abwarten möchten, damit sie fortan solcher Last bis auf
Widerrufen gänzlich erledigt würden, ein jeder seinen eigenen Gü-
tern, Geschäften und Wolfart mit grösserem Nutzen obliegen könnte,
so wolle er ein jährlich, erträglich Geld für die Frohn auf allen Ge-
fährten und Handfrönern , wie sie eines jeden Orts jetzt vorhanden
wären, von ihnen annehmen, von 1 Wagen 2 h\, von denen mit star-
ker Bespannung 3h\, vom Karren 1-M\afl., vom Handfröhner 1l2 fl.
jährlich. An jedem Orte soll die Vergleichung (Repartition) des
Frongeldes unter ihnen mit Wissen der Amtleute vorgenommen und
Landstände der Kurpfalz. 75
also eingerichtet werden, dass Arme und Reiche dabei einander tra-
gen helfen.
Dagegen entlasse er sie gänzlich aller Fronen, ausdrücklich und
namentlich auch aller Baufrohnen für die Herrschaft und alle Be-
amten, so dass sie durchaus von der Herrschaft und von jedermännig-
lich im Namen der Herrschaft unangefordert und unbeschwert blei-
ben sollen. Ausgenommen sollen allein sein Heerzüge, Kriegs- und
Landfrohn, so viel zu Besserung der Wege und zur Abwehr von
Rheines-Noth sich ertrügen ; darin versehe er sich zu seinen getreuen
Unterthanen, dass sie sich zu Landesnotdurft und Rettung mit Hilfe
erzeigen wollten, wie von Alter Herkommen. Damit auch dieses jähr-
liche Frongeld desto erschwinglicher, soll es in 4 Zielen geliefert
werden, alle Quatember eines. „So weren wir erputig inen zu gna-
den ein ubrigs zu tun, solich leidlich Frongelt von inen anzunemen,
alle unser Notturft darzue sie uns sunst den Frone schuldig, es sye
warzue es woll, on allen iren Nachteil oder Zuthun auf unsern selbs
Kosten füren bestellen und fertigen zu lassen, auch unser Amptlut
und Diener dahin zuhalten, sie mit keinem Dienst, Bit noch An-
sprechen in dem zu beschweren."
Desgleichen habe er genugsam erfahren, dass die Atzungen in
Klöstern, Dörfern, Höfen und sonst, zumteil übermässig seien, zumteil
von Fremden, denen man keine Atzung schuldig, gebraucht würden, so
dass sie der Herrschaft zu keinem Nutzen, den Klöstern und Unter-
thanen aber zur höchsten Beschwerung und Unkosten gereichen. Um
dem zuvorzukommen, der Herrschaft und der Unterthanen Frommen
abermals desto mehr zu befördern, wolle er sich mit den Verpflichte-
ten eines leidlichen Atzgeldes vergleichen, dasselbe von ihnen an-
nehmen, und sie aller Atzungen, es sei für wen oder womit es wolle,
gänzlich befreien, darin sollen auch weder Amtleute und Amtsdiener,
noch Jäger, Förster, Waidleute, Boten, noch sonst irgend jemand
vorbehalten werden. Es sollen desshalb die Räte und Amtleute sich
erkundigen, was an einem jeden Ort ungefähr veratzt worden, und dar-
nach sich mit jedem einzelnen der Verpflichteten über ein erträg-
liches Atzgeld in 2 Terminen zu geben vergleichen.
Wenn dann die Unterthanen überdies noch sonst hilfliche und
erträgliche Mittel und Wege dem Land zum Guten, und zu erspriess-
licher Abwendung der obliegenden Last wüssten, es sei mit Aufrich-
tung einer gemeinen Morgenbete durchaus in allen Ämtern oder sonst,
das sollen sie mit Fleiss von ihnen anhören, und mit dieser Ver-
tröstung annehmen : wovon der Kurfürst auch verständigt würde, was
ihm, ihnen und dem gemeinen Fürstentum zu Wolfart gedeihen
könnte, darin werde er keinen Fleiss und Förderung vermissen lassen.
So versehe er sich aber auch zu seinen geliebten und getreuen Un-
terthanen aller Gutwilligkeit, dass sie neben des Kurfürsten auch ihren
eigenen Nutz und Frommen beförderten. Dessen werde er ihnen in
Gnaden gedenken, sie desto stattlicher beschirmen und es ihnen in
Gutem nicht vergessen.
76
G o t h e i n.
Was dann die Räte und Amtleute auf alle Punkte bei den Un-
terthanen erhalten, das sollen sie dem Kurfürsten wieder überbringen.
Damit vollbringen sie seinen Willen und gut Gefallen.
Datum uf Sambstags nach Oculi anno 49.
Pf. Gn. Faic. 5929.
III.
[Pfalz Gn. Fase. 6137 No. 8.]
Specifikation wie hoch das Schatzungskapital in hernach benannten
Aemtern zu underschiedenen Mahlen gewessen.
1673 1618 1570 1577
Ambt Heidelberg ... 789 500 2 576 100 1 714 700 1 724 317
Stadt Heidelberg ... 229700 647800 402400 402472
Mossbach 381500 1242600 700000 742389
Boxberg 110500 244500 126000 127983
Umstadt und Oetzberg . 68900 114500 195400 205438
Neustadt 745400 2802800 — —
Germersheim 350000 2065 300 1072500 1062533
Altzcy 756000 3688800 1998100 2077030
Dirmstein 147 500 698 800 493 800 493 802
Oppenheim 131600 608100 500300 486687
Bacharach 137 500 390400 437 300 437 351
Caub 48100 97000 48400 48400
Simmern 171400 484000 — —
Bohlanden 48000 174100 — —
Wolffstcin 30600 71700 74000 74075
Rockenhausen .... 36700 129000 70000 —
Lautern 96300 572000 — —
Stromberg 127600 343200 168100 168164
Crcutzenach 159400 960000 869300 705217
Brettheim 222400 909200 656900 656937
Summa . . 4788600 18819900 — —
Das Aktenstück ist zugleich, wenn man das Schatzungskapital
von 1618 und 1673 nebeneinander hält, ein interessanter Beleg für
die Verwüstung des Nationalkapitales durch den 30jährigen Krieg
und dessen selbst unter der Regierung eines Karl Ludwig langsame
Wiederherstellung.
Das
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche
herausgegeben
TOD
Wilhelm Wiegand.
Das nachfolgende Seelbuch der Strassburger Kirche ver-
öffentliche ich nach der mir gütigst von Herrn P. Vincenz
Staufer zu Melk zur Verfügung gestellten Abschrift des über
regulae, die ich mit der Originalvorlage (M) kollationiert und
für den Druck hergerichtet habe. Es schien mir von Wert,
nach dem Vorbild von Baumann in der Monumentenausgabe
der Schwäbischen Nekrologien den Kern des Seelbuchs, den
ursprünglichen von einer Hand herrührenden Bestandteil des-
selben auch typisch gegen die spätem Nachträge hervorzu-
heben, wenn gleich ich bei der grossen Anzahl derselben, die
auf mindestens zehn verschiedene Hände zurückgehen, darauf
verzichten musste, wie es dort geschehen, die zeitliche Folge
dieser Nachträge ebenfalls durch den Druck kenntlich zu
machen. Für wichtiger und belehrender erachtete ich es, das
allmälige Enstehen und Wachsen dieses Seelbuchs typisch dar-
zulegen, indem ich die aus frühem Strassburger Nekrologien
entlehnten Bestandteile aus jenem Kern in gleicher Weise
durch den Druck heraushob.
Es kamen dafür zwei Nekrologien in Betracht: das eine
aus einer Wolfenbüttler Handschrift des 12. Jahrhunderts (W)
veröffentlicht von Mooyer im Archiv des Historischen Vereins
von Unterfranken und Aschaffenburg XIII, 3, 68 ff., das andere
78 Wiegand.
aus dem Donaueschinger Codex Nr. 512 (D) herausgegeben
von Mone im Anzeiger für Kunde der teutschen Vorzeit VII,
9 ff. Leider war es nur möglich, die letztere Handschrift zu
vergleichen und zu prüfen, da mir die erstere wegen des
Neubaues der Wolfenbüttler Bibliothek unzugänglich blieb.
Ich kann daher über diese nicht die Resultate einer völlig ab-
geschlossenen Untersuchung geben.
Ohne W selbst gesehen zu haben, darf ich doch die Be-
hauptung wagen, dass der Eintrag unterm 10. October: „Ar-
noldus prepositus de Burgelen obiit" von einer spätem Hand
herrühren muss, obschon Mooyer dies nicht wie sonst bei
gleichen Fällen bemerkt. Domprobst Arnold von Bürgein ist
1248 oder 1249 gestorben, während der Grundstock dieses
Nekrologs fast hundert Jahre früher, in den 50er oder 60er
Jahren des 12. Jahrhunderts, entstanden ist. Denn die jüng-
sten unter den eingetragenen verstorbenen Personen sind fast
sämtlich in den 50er Jahren zuletzt urkundlich nachzu-
weisen, so (17. Febr.) Domprobst Reginhard, (31. März) Dom-
kustos Berthold, (25. April) Domdechant Peter, alle drei im
Jahre 1156 zuletzt erscheinend, ferner (31. Mai) Vogt Heinrich
und (25. Sept.) Probst Conrad, die beide in dem Zeitraum
von 1148 — 1152 gestorben sein müssen. In die 60er Jahre
würde (24. Febr.) Heinricus episcopus de Werceburg weisen,
da derselbe 1165 verschieden ist, doch scheint hier überhaupt
ein Irrtum obzuwalten, da Bischof Heinrich nach andern gut
beglaubigten Nachrichten am 14. April jenes Jahres starb.1)
Die Einträge von (28. Mai) Domdechant Ludwig und (11. Dez.)
Vogt Anselm, die möglicher Weise ebenfalls in die 60er Jahre
hinabreichen, sind nicht mit Sicherheit verwertbar, da die
Amtszeit Ludwigs nur vermutungsweise in die 50er oder 60er
Jahre, jedenfalls vor 1167, gelegt werden kann und es anderer-
seits mehrere Strassburger Vögte des Namens Anselm giebt.
Es fehlen dagegen in W die Einträge von D und M: (1. Febr.)
Schultheiss Albrecht, der vor dem Jahre 1154 gestorben sein
muss, (9. Febr.) Abt Gozmann, der 1154 starb, und (9. Dez.)
Domdechant Diezman, der 1137 zuletzt urkundlich nachzu-
*) Vergl. das Corpus Regulae seu Kalendarium domus s. Kiliani
Wirceburgensis, herausg. von Wegele i. d. Abhandl. der Bayerischen
Akademie d. Wissenschaften XIII, 3, 24 und VII. Bericht des Historischen
Vereins zu Bamberg S. 154.
Melker Seelbach der Strassburger Kirche. 79
weisen ist. Wie nun aber auch diese chronologische Frage
gelöst werden mag — ohne genaue Prüfung der Handschrift
selbst scheint mir dies nicht möglich — für unsern Zweck,
die Darstellung der allmählichen Entstehung unseres Seel-
buchs, kann W überhaupt füglich ausseracht gelassen werden.
Schon das Fehlen verschiedener Einträge, vor Allem der Um-
stand, dass D und M die Schenkungen der Verstorbenen, ihre
Seelgerätstiftungen verzeichnen, während W nur die einfachen
nekrologischen Angaben bringt, spricht dafür, dass W nicht
als unmittelbare Vorlage für D und M gedient hat. Wohl
aber ist dies der Fall in dem Verhältniss von D zu M.
D, ein Codex von 66 Blättern, enthält auf den Blättern
30—46 von einer Hand des 12. Jahrhunderts ein Seelbuch
der Strassburger Kirche *), das in seinem Grundstock kurz vor
1180 geschrieben sein muss.2) Nachgetragen von späterer
Hand ist nämlich schon unterm 19. Dezember Bischof Kon-
rad I. von Strassburg, der 1180 als electus starb. Nachge-
tragen ist ferner (30. Mai) Domprobst Berthold, der 1189
nicht mehr lebte. Unterm 2. Februar und 9. Juli fehlen die
in M verzeichneten Domkanoniker Berthold und Hugo, die
1185—1189 urkundlich noch nachweisbar sind, ebenso unterm
8. April Rudolf von Rheinau, der 1188 noch erscheint. Sonst
ist kein Jüngerer in diesem Grundstock zu finden. Denn der
unterm 29. Januar genannte Probst Eberhard kann nicht der
bis 1201 lebende Domprobst Eberhard von Jungingen sein, es
folgt auf ihn noch ein späterer mit dem übrigen Text gleich-
zeitiger Eintrag und ausserdem erscheint er auch schon in W.
Wahrscheinlich ist es der im Jahr 1133 urkundlich erwähnte
gleichnamige Probst von Jung St. Peter. Die Blattränder des
Seelbuchs sind mit zahlreichen Notizen bedeckt, die ich unter
den Varianten wiedergegeben habe. Sie geben zumeist die
Namen der Domherren an, welche die bestimmte Lieferung
zu empfangen und zu verwalten hatten, und sind im Ganzen
wenig jünger als der Text, etwa um 1190 entstanden. Der
seit 1188 in Urkunden genannte Heinrich von Veringen
*) Herr Archivrat Dr. Schulte war so freundlich, mir seine Abschrift
des Donaueschinger Seelbuchs und die Resultate seiner Untersuchung über
die Abfassungszeit desselben, die durch meine Forschung bestätigt wurden,
zur Verfügung zu stellen. — 2) Grandidier Oeuvres inödites I, 492 Note 3
setzt den Nekrolog ohne weitere Begründung in das Jahr 1181.
80 Wiegand.
erscheint hier noch nicht als Bischof, selbst Konrad von Hunen-
burg noch nicht, der es 1190 wird. Der camerarius Heinricus
kommt in Urkunden von 1154—1189 vor, die Domherren
Konrad von Jettenburg (Otilenbrugge) 1193—1209, Morand
1185, Friedrich von Entringen 1191—1199. Der oft erwähnte
C. de Wolfa ist, falls er mit dem 1232—1259 urkundlich
nachweisbaren Strassburger Archidiacon gleichen Namens
identisch ist, von späterer Hand eingetragen. Die nicht selten
am Rande vermerkten Namen von Laien bezeichnen zumeist
wohl die augenblicklich zu der bestimmten Lieferung ver-
pflichteten Personen.
Auf der Grundlage von D ist nun M entstanden. Bezüg-
lich der nähern Beschreibung des Melker Codex verweise ich
auf meinen in dieser Zeitschrift II, 105 ff. erschienenen Auf-
satz.3) Sämtliche Einträge in D finden sich, von einigen
kleinern Umsetzungen oder Auslassungen ohne Bedeutung ab-
gesehen, in M wieder, um zahlreiche Nachträge von verschie-
denen Händen vermehrt.
Für die Bestimmung, wann der Grundstock dieses Seel-
buchs entstanden ist, wird zunächst die bestimmte Datums-
angabe unterm 27. Januar zu verwerten sein, um den terminus
a quo zu finden: „Burchardus Puer obiit anno incarnationis do-
mini 1209". Diesen terminus rückt dann der ebenfalls von der
ersten Hand herrührende Eintrag unterm 9. März: „Heinricus
episcopus obiit" weiter in das Jahr 1223, in dem Bischof Hein-
rich von Veringen an dem genannten Tage starb. Auch das
Güter- und Zinsverzeichnis des Domkapitels, das sich in M
an das Seelbuch von der ersten Schreiberhand desselben an-
geschlossen findet, darf für die Zeitbegrenzung herangezogen
werden. Es wird der ganzen Anlage entsprechend ein wenig
später als jenes entstanden sein. Dafür sprechen auch die
Verweise auf das hier immer als regula bezeichnete Seelbuch,
die wiederholt vorkommen. So sind mehrere Personen hier
noch als lebend gedacht, deren Todeseintrag dann im Seelbuch
*) Nachzutragen ist noch das damals von mir übersehene Citat Gran-
didiers Hist. d'Alsace II, 174 Nr. 522, wo er ein Verzeichnis der Strass-
burger Domherren angeblich aus der Zeit um 1100 bringt, „ex libro
membranaceo summi capituli Argen tin., qui dicitur über regulae fol. 56."
Dieses Blatt 56 würde das erste unseres Seelbuchs sein. Entweder liegt
hier ein Versehen Grandidiers vor oder dies Blatt ist seitdem verschwunden.
Melker Seelbach der Strassburger Kirche. 81
schon von der zweiten Hand besorgt ist, z. B. die beiden
Brüder Friedrich und Berenger von Entringen, jener Dom-
sänger von Strassburg, dieser Bischof von Speier, der eine
1233, der andere 1232 gestorben, von deren Seelgeräten es
heisst: „qui omnes post mortem cantoris inscribentur regule."
Und einmal wird eine Angabe des Seelbuchs unterm 7. No-
vember hier so gebessert: „Nibelungus decanus s. Petri, qui
presbiter est inscriptus regule." Da nun die Lage eines
Grundstücks hier so umschrieben wird: „hortus et areale
ultra Bruscam juxta predicatores", wir aber aus den Ellen-
hard'schen Annalen wissen, dass der Bau der Strassburger
Dominikanerniederlassung erst in der Fastenzeit des Jahres 1224
begonnen wurde '), so haben wir jedenfalls für diesen Teil
von M frühestens das Jahr 1224 als terminus a quo anzu-
nehmen. Der terminus ad quem ergiebt sich leicht aus dem
schon erwähnten Umstände, dass vom Bischof Berenger von
Speier, der am 30. November 1232 starb, und von seinem
Bruder, dem Domsänger Friedrich von Entringen, der ihm
am 29. April 1233 im Tode nachfolgte, als noch lebenden
Wohltätern der Strassburger Kirche hier die Rede ist. Für
das Seelbuch dagegen möchte ich den Schlusstermin jedenfalls
in das Jahr 1230 verlegen. Beweisend erscheint mir dafür
der von zweiter Hand zur Meistratzheimer Pfennigstiftung
vorgenommene Nachtrag unterm 8. Juni: „quod commutatum
est cum bonis in medio Husbergen." Dieser Tausch ist für
das Jahr 1230 urkundlich bezeugt.2) Allerspätestens wird der
terminus ad quem bis zum 30. November 1232, an den schon
von zweiter Hand verzeichneten Todestag Bischof Berengers,
verrückt werden dürfen. Wenn es gelänge, den am 30. April
gestorbenen Schultheissen Rudolf sicher als den zweiten bis
in den Juli 1228 nachweisbaren Beamten dieses Namens zu
scheiden von dem 1183 — 1208 erscheinenden ersten Schultheiss
Rudolf, oder wenn durch einen glücklichen Fund genau das
Todesjahr Ottos von Entringen ermittelt würde, der unterm
14. August im Seelbuch bereits von zweiter Hand eingetragen
ist, während im Güterverzeichnis noch die erste Hand seinen
Anniversarientag vermerkt, dann würde sich die Entstehungs-
!) M. G. SS. XVII, 101. Freilich wird hier im Jahr 1224 Bischof
Heinrich von Veringen noch als lebend gedacht. — 2) Strassb. Urk. B. I,
172 Nr. 218.
Zritschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 1. 6
82 Wiegand.
zeit unseres Seelbuchs vielleicht auf Jahr und Monat genau
begrenzen lassen. So müssen wir uns mit den sicher fest-
stehenden Terminen begnügen: für das Seelbuch 1223 März
bis 1230 bezw. 12321), für das Güter- und Zinsverzeichnis
1224—1232.
Die zahlreichen Nachträge des Seelbuchs fallen fast alle
noch in das 13. Jahrhundert, der späteste derselben, den ich
bestimmt datieren kann, unterm 5. August Domherr Otto von
Entringen, weist in die 70er Jahre jenes Jahrhunderts. Unter
den Randnotizen, die in den Varianten mitgeteilt sind und
die wie bei D zumeist die Namen der nutzniessenden Dom-
herren bezw. die Verwaltungsstelle der Lieferung angeben,
glaube ich drei auf einander folgende Hände unterscheiden
zu können, die ich mit cc ß y bezeichnet habe, doch mag da
mancher Irrtum mit untergelaufen sein. Die älteste Hand «
scheint gleich nach Fertigstellung des Seelbuchs in den 30er
Jahren des 13. Jahrhunderts begonnen zu haben und ist viel-
leicht identisch mit der Schreiberhand des Textes, während
die jüngste y bis in die 70er Jahre gearbeitet haben wird.
Für den Druck habe ich, wie schon gesagt, mich an das
Baumann'sche Vorbild gehalten, dementsprechend die beiden
ersten Columnen der Vorlage, welche die goldenen Zahlen des
immerwährenden Julianischen Kalenders und die Wochenbuch-
staben fortlaufend bringen, unterdrückt, desgleichen die ohne
Eintrag gebliebenen Daten, dafür aber neben die römische
Datierung die moderne gesetzt.
Was die verwendeten Typen anbelangt, so bezeichnet das
in Garmond - Cursiv gegebene: Codex D, das in Garmond-
Antiqua: die ursprüngliche Zuthat dazu aus Codex M, das
in Antiqua Petit endlich die späteren Nachträge in M.
1) Dahin ist meine frühere Angahe, der Codex sei etwa um 1240
geschrieben, zu berichtigen. Grandidier Oeuvres inedites I, 445 Note 1
weist ihn ohne Begründung in das Jahr 1239.
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche. 83
In Christi nomine incipit descriptio illorum, qui propter
anime remedium predia sua dederunt ad ums fratrum Argen-
tinensium ob sui suorumque memoriam in anniversariis singu-
lorum recolendam tali ratione subnixam, ut si ab aliquo inimico
dei et hominum hec subscripta infringantur, posteri eorum
easdem traditiones in saam potestatem accipiant et hereditario
jure possideant.
Januarius.
3. III non. Heimo prepositus obiit, pro cujus memoria
dabuntur fratribus de Brochingen modii II frisgingi III
pulli XX situle vini sex.*) *)
4. II non. Albertus2) diaconus obiit de Sunthüs*) uni-
cuique fratrum denarii IILh) eodem die Rulandus canonicus
obiit, qui dedit fratribus IUI marcas et dimidiam, cum quibus
emptum est areale infra pontes, quod solvit IUI uncias et II
capones.
5. non. Heinrich laicus obiit de JBersaA) denarius I ubi-
cunque locorum sit.c)
6. VIII id. Heimeroch obiit de Froscheim5) modii II
frisgingi III pulli XX situle vini sex.d) eodem die Cüno
*) Hechts am Bande Arnolt de Bur[geln] [a] In B C[onradus] de
Wolffahe]. b) In D von späterer Hand nachgetragen. c) Rechts am
Bande Eberhart de Entringen [y] In D Frid[ericus] de . . . d) In D a. B.
episcopus.
f) Broggingen bei Kenzingen. Im Jahr 1129 giebt Domprobst
Adelgot dies Hofgut als Stiftslehen Gotfrid dem Sohne des Rapoto.
Vergl. Strassb. Uß I, 62 Nr. 79. — 2) In D übergeschrieben de
Sneckenburc. Derselbe erscheint als Domkanonikus von 1190 ab,
da er hier als diaconus bezeichnet wird, so ist es sehr zweifel-
haft, ob er mit dem von 1202—1208 nachweisbaren Domprobst Albert
identisch ist. Über ihn giebt unser Codex die merkwürdige Notiz,
dass ein Areal des Domkapitels verkauft worden sei „pro 10 marcis,
que dabantur Alberto de Sneckinburc, quando captus fuit a Lupis".
Diese Wölfe sind gewiss identisch mit jenen Lupi, die 1214 er-
schlagen wurden. Vergl. Ann. Arg. i. M. G. SS. XVII, 101. —
3) Sundhausen bei Schlettstadt oder der abgegangene Ort bei Geis-
polsheim? — 4) Bör^sch bei Rosheim. — 5) Vielleicht Fröschweiler?
6*
84 W i e g a n d.
laicus obiit XII agros in Nuuero1) dedit. Erbo monachus
obiit de Hertisheim9') 2) denarius I unicuique fratrum.h)
7. VII id. Adelhoche) laictis obiit de Oberenwilere*) mo-
dium I frisgingos II situlas vini IUI. eodem die Beinfrit
diaconus obiit de dimidio manso in Hugesberge4) II modios
urbane mensure.d)
8. VI id. Hoedee) obiit de Hetenesheim5) modii II fris-
gingi III pulli XX situle vini VI.*) eodem die Bernhart
presbyter obiit de Cranechesfelden6) unicuique fratrum dena-
rius I, quocunque locorum sitß) eodem die obiit Albertus miles,
qui dedit curiam in Hetenesheim. h)
10. IUI id. Burchart ministerialis obiit, qui dedit fratri-
bus1) talenta tria.
11. III id. Johannes de Spina sacerdos obiit de Kolbotsbeim *)
dividuntur denarii de uno quartali siliginis et uno quartali ordei presen-
tibus iantum in missa pro defunctis.
12. II id. Ilezil episcopus obiit de Arcenheim et Scherwilere
et Elsenheim plenum servicium.8) eodem die Erbo laicus obiit
de Biscovesheim9) situlas J7.k)
13. id. Karolus imperator obiit de Milcicha plenum ser-
vicium et in medio majo deferentur ad cellarium fratrum X
modii salis et in novembre simüiter, insuper libras sex Me-
tensis monete.i0) eodem die Irmburc obiit de Sciltincheim*1)
unicuique fratrum denarios IL Adelheit1) obiit agrum vini-
a) monacbus — Hertisheim auf Rasur. b) Links am Rande Cünrat
de Wolfaba [y] In D custos. c) hoch auf Rasur. d) Links am Rande
Reinhart [a] In D prepositus. °) Verschrieben, in D richtig Noede.
f) In D a. R. C[onradus] de Wol[fahe]. g) In D a. R. Fride[ricus].
h) L a. R. mensurna de Geisbotesheim [«]. *) Folgt eine Rasur, auf
der eine verwischte Ziffer, tria scheint von anderer Hand hinzugefügt.
k) R. a. R. Leitreche [«]. l) Dieser letzte Eintrag in D nachgetragen.
x) Wohl Niefern Höfe bei Berstett? — 2) Hertisheim abgegan-
gener Ort in der Gemarkung von Berstett. Dieser Eintrag steht
in I) unter Januar 5. — 3) Oberweiler bei Müllheim oder bei Dur-
bach in Baden? — 4) Hausbergen bei Strassburg. — 5) Hattisheim
abgegangener Ort bei Geispolsheim. — 6) Unbekannter Ort. —
7) Kolbsheim bei Strassburg. — 8) Bischof Hezil gestorben 1065. Ar-
zenheim bei Colmar. Scherweiler und Elsenheim bei Schlettstadt. —
9) Wohl Bischofsheim bei Rosheim? — 10) Kaiser Karl der Dicke
gestorben 888. Muleey bei Dieuze, vergl. die Urkunde Ottos II von
976 Juni 8 i. Str. ÜB I, 35 Nr. 44, woselbst die Ortsangabe in Note 1
dahin zu berichtigen ist. — u) Schiltigheim bei Strassburg.
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche. 85
ferum et agrum frugiferum in Ehenheim1) ad cenam dornt-
norum.
14. XIX kal. Hüter at presbyter obiit de Httndensheim*)
V uncias et II denariosS) eodem die Wislan obiit molen-
dinum in usum fratrum dedit, unde datur unicuique denarius I,
quocumque locortim sit.b)
16. XVII kal. Hartman presbyter obiit de Harthusen V
solidos*), unde datur unicuique fratrum denar las I, quocmnque
locorum sit. quod beneßcium pertinet ad minviterlum decani.c)
18. XV kal. Magister Hermannus obiit, qui edificavit
curiam juxta judeos, de qua dantur eodem die IUI uncie et
in anniversario Lfidewici decani II uncie, qui dedit idem
a reale.4) eodem die obiit Bonefacius miles de Lapidea porta, qui dedit
agrum viniferum in Phaffenheim. <*) ■)
20. XHI kal. Vizecha obiit de dimidio manso ad Wic-
geresheim6) unicuique fratrum denarius 7, ubicumque locorum
siLe) eodem die Merboto laieus obiit de areali ultra forum1)
V solidos.*) eodem die Huch de Friburc canonicus obiit,9)
qui dedit hortum ultra Bruscam, unde dantur IUI uncie et
IUI cappones duabus vieibus.
21. XII kal. Ortolf laieus obiit de dimidio manso ad Hu-
gesbergen II modii urbane mensure.
23. X kal. Dieterich laieus obiit , qui dedit agrum viniferum
MoUisheim in usum fratrum/)
25. VIII kal. Canonicus Cuuradus de Wartenberg obiit.10)
») In D a. B. Arnolt. b) L. a. B. Ludewic [«]. B. a. B. Eberhart
de Entringen [y]. In D Cfonradus] de Ötileu[brugge]. c) B, a. B. abbas
Novi castri [a], auch in D. d) L. a. B. prebendarius regis. e) In D a. B.
Duoda. f) L. a. B. Hermann [y] zum Teil auf Basur. In D decanus.
J) Wohl Oberehnheim? — 2) Hindisheim bei Erstein. — 5) Hart-
hausen bei Hagenau. Vergl. die Schenkungsurkunde von 1105 im
Strassb. ÜB I, 53 Nr. 65, u. die Urkunden bei Würdtwein N. subs.
dipl. VH, 81 u. X, 198 ff. — 4) Es ist dies um diese Zeit die curia
prebendarii regis. — 6) Pfaffenheim bei Rufach. — 6) Wickersheim
bei Hochfelden. — 7) In M näher bestimmt als areale in Einganden
gazzen. — 8) I) hat von späterer Hand am Rande den Eintrag : eodem
Dietericus inter pellifices, Wernherus de s. Tho[ma], Hugo et ejus
frater Sivridus ministerialis. - 9) Hugo von Freiburg bis 1193 als
Domkanonikus urkundlich nachweisbar. — 10) Ist 1269 noch urkund-
lich nachweisbar.
86 W i c g a n d.
26. VII kal. "Rudolf laicus obiit de arecdi in foro V solidos
et IIII denarios.9) *)
27. VI kal. Cuno obiit de Sigolsheim2) modii II frisgingi
III situle vini VL eodem die Burchardus Puer obiit, qui
dedit ortum ultra Bruscam3), de quo dantur IUI solidi et II
cappones uno quoque anno, anno incarnationis domini MCCIX.4)
eodem die obiit Wernher miles de Mundingin, qui dedit agrum
viniferum in banno Osthoven.b) 5)
29. IUI kal. Eberhart prepositus obiit de Einstat6) mo-
dium I frisgingos II situlas vini IUI. item Woffo obiit de
Hugesbergen modium I frisgingum I situlas ILC) eodem die '
obiit Albertus canonicus et plebanus sancti Martini7), qui dedit
prebendam suam, cum qua emebatur areale infra pontes, quod
solvit IIII uncias et II cappones.
31. II kal. Hisela obiit de Mollesheim et Beroltesheim*)
modius I frisgingi II situle IIILd)
Februarius.
1. kal. Albreth causiticus obiit de duobus mansis Bibeln-
heim unicuique fratrum denarium I.9) Hartpreht magister
scolarum10) obiit, qui dedit fratribus VIII libras.6)
2. IIII non. Dizelin presbyter obiit de dimidio manso ad
») In D a. B. Burcb[ardus] de Auinh[eim] et Uuernferus]. b) R.
a. R. de Urselingen [«]. c) R. a. R. ad cenam [jj], auch in D. d) R.
a. R. Arnolt [ßj. In D C[onradus] de Ötelenfbrugge]. e) jj, a, R, de
cruce [p], auch in D.
x) Im Güterverzeichnis von M heisst es darüber: areale in Küfere
ganzen — de eodem i. anniv. R. 1. etiam quinque solidi. — 2) Sigols-
heim bei Colmar. — 8) In M näher bestimmt hortus ultra Bruscam
juxta s. Stephanum. — 4) Wohl der Burchardus Puer, der noch in
der Urkunde Bischof Heinrichs v. Strassburg von 1209 erscheint,
vergl. Str. ÜB I, 122 Nr. 152. Die Urkunde wäre also zu datieren
1209 vor Januar 27. — 5) Werner v. Mundingen 1221 noch nachweis-
bar. Osthofen bei Molsheim. — 6) Jedenfalls nicht der Domprobst
Eberhard von Jungingen, der bis 1201 nachweisbar ist, sondern wohl
der Probst v. Jung St. Peter, der 1133 erscheint. Reichstett bei
Strassburg. — 7) 1222 noch nachweisbar, 1224 erscheint H. canonicus
et plebanus s. Martini. — 8) Wohl der abgegangene Ort zwischen
Hürtigheim u. Stützheim bei Strassburg. — ö) Schultheiss Albrecht
1138 nachweisbar. Bebeinheim bei Rappoltsweiler oder Biblisheim bei
Wörth? — lf') Als scolasticus des Domkapitels nachweisbar von 1143
bis 1156 mindestens. .
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche. 87
Criechesheim1) ei de areali infra civitatem unciam I ad man-
datum fratrum in cena domini.*) eodem die Gozzolt diaconus
obiit de areali et sex agris viniferis ad Muzzeca2) unicuique
fratrum denarius J, quocumque locorum sit, et otio ministris
eorum et IUI custodibus ecclesie siȟliter.b) Bertolt subdiaconus
obiit, qui dedit IUI uncias in domo super Bruscam sitam.3)
4. II non. Gozzo presbyter obiit de Avernesdorf4) plenum
servicium.c) eodem die Heinrich laicus obiit de dimidio manso,
qui interjacet urbanorum campo, modios III urbane mensare
et de Ergersheimb) V solidos. Cunradus diaconus obiit de
JEpiaca6) unicuique fratrum denarius Ld) Gotfridus unicuique
fratrum denarius I.
5. non. Otto laicus obiit de areali juxta basilicam beati
Petri7) V solidos. eodem die Hesso decanus*) obiit, qui dedit
vineas Phaffinheim in usum fratrum, unde dantur unicuique
fratrum denarii IL9)
6. VIII id. Sigeboto laicus obiit de Innenheim9) modium I
frisgingos II sittdas LIL*) eodem die Gerolt obiit de lllin-
kircheni0) unicuique fratrum denarium I.8) eodemh) die tfdicha
obiit de areali juxta sanctum Martinum unicuique denarium I
eodem die obiit Simundus Stehellin, qui dedit fratribus curiam in Chuneges-
hoven. l) n)
7. VII id. Wernherus de Wasserstelze sacerdos obiit de Kolbots-
heim dividuntur denarii de duobus quartalibus siliginis presentibus tantum
in mi8sa pro defnnctis.
8. VI id. Hilteger laicus obiit de HunisvelV*) unicuique
») In B a. B. prepositus. b) In D. a. R. Morant. c) In D a. R.
de Hune[burc]. d) L. a. R. Herman [«]. R. a. R. Otto de Entringen [y].
In D Eber[hardus]. e) In D a. R. fabri. f) In D a. R. decafnus].
e) In D a. R. decafnus]. h) eodem — sanctum auf Rasur. ») R. a. R.
scolasticus IUI [y].
J) Wohl Griesheim bei Strassburg? — 2) Mutzig bei Molsheim.
J) In M näher bezeichnet als Bertoldus subdiaconus canonicum de
Swarzenberc, derselbe ist 1185 — 1189 urkundlich nachzuweisen als
Neffe des gleichnamigen Domprobstes. — 4) In D Ebernesdorf, im
Güterverzeichnis von M Ebersdorf, unbekannter Ort. — 5) Ergers-
heim bei Molsheim. — 6) Epfig bei Schlettstadt. — 7) In M näher
bezeichnet als areale inter pontes juxta senem s. Petrum. — 8) Inner-
halb der Strassburger Kirche nicht nachzuweisen. — 9) Innenheim
bei Rosheim. — 10) Illkirch bei Strassburg. — ll) Simund Stehelin
1236 noch nachweisbar, Königshofen bei Strassburg. D hat am Rande
fSivrit Speculum. — 12) Hundsfeld, abgegangener Ort bei Strassburg.
88 W i e g a n d.
fratrum denarium I, quod ministerium pertinet ad officium
decani.*)
9. V id. Hesso obiit de dimidio manso ad Hugisbergin
modios III urbane mensure. eodem die Gozman abbas sancti
Petri*) obiit de Criechesheim IUI solidos, quod pertinet ad of-
ficium decani.b)
10. IUI id. Cünrat laicus obiit de Rande2) XX solidos.
eodem die Ortrun obiit de tribits agris viniferis Ergersheim
unicuique fratrum denarium I.c) eodem die obiit Gregorius de
Koma canonicus, qui dedit medietatem arealis extra portam boum8), de
quo dantur V solidi et I cappo.
11. III id. Otto laicus obiit areale dedit in foro in usum
fratrum.
12. II id. Harburc obiit ad Muzzicha II agros viniferos
in usum fratrum.
13. id. Willehelm laicus obiit , qui dedit agrum frugiferum
ante urbem.d) eodem die obiit Berhtoldus de Rietberc canonicus, qui
cum avunculo suo Ludewico de Huneburc etiam canonico4) cum XXI
marcis argenti et prebenda sua vacante per annum prebendam vicarialem
instituit, ut amborum fieret memoria.5)
14. XVI kal. Manno laicus obiit Schiltincheim unicuique
fratrum denarios ILe) Nibelunc laicus obiit, qui dedit II agros
viniferos in Kestenholz.*)6) eodem die obiit Cünos), qui dedit II
mansos fere in Lütenheim7) in usus fratrum, ita quod singulis annis
dent ad opus sancte Marie II quartalia siliginis.
15. XV kal. Lügart obiit de Muzzicha II uncias et duos
denarios. eodem die obiit Garsilius miles, qui dedit agrum
frugiferum in Achenheim.8j
a) In D a. B. decafnus]. b) In ~D a. B. decanus. c) L. a. B. Her-
man [aj. B. a. B. piscator [et]. In D A. Alb., von anderer Hand
Cfonradus] de ötelenfbrugge]. d) In D dieser Eintrag^ wie es scheint, von
jüngerer Hand und die folgende Zeile ausradirt. Am Bande f marsalc.
•) In D a. B. Oulrich. f) In D a. B. Morant. ß) Cüno - II aufBasur.
!) Gozman Abt von St. Peter im Schwarzwald gestorben 1154. —
2 Vielleicht Rangen bei Mauersinünster? — 3) In M näher bezeichnet
als areale ante portam boum prope fontem. — 4) Ludwig von Htinen-
burg 1230 noch als Domkanonikus nachzuweisen. — 5) Die betreffende
Pfründenstiftung ist in M fol. 106 eingetragen. — *) Kestenholz bei
Schlettstadt. — 7) Wohl Leutenheim bei Bischweiler? — 8) Wohl Gar-
silius von Berstett 1190 nachweisbar? Achenheim bei Strassburg.
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche. 39
16. XIIII kal. Duda obiit de Trutherseim1) sicli X ad
mandaturn, de Bubelenheim2) similiter.*)
17. XIII kal. Gumpreth obiit de Megenoltisheim*) modii II
frisgingi III süule vini VI puili XX.b)
18. XII kal. Älbreth aecditus obiit de Stuzzesheim*) uni-
cuique fratrum denarium Lc)
19. XI kal. Karger laicus obiit de dimidio manso Dale-
heim5) IIuncias.d) Cunrat laicus obiit de tribus agris et di-
midio juxta civitatem unicuique fratrum denarium 7.e)
20. X kal. JBrun presbyter obiit de Criechesheim unicuique
fratrum denarium I, quocumque locorum sit. eodem die Maz-
zecha obiit de Dungenesheim6) modios III urbane mensure.*)
Berhtoldus laicus de Hugesperc obiit.
21. IX kal. Otto laicus obiit de Beroldesheim unicuique
fratrum denarium J.g)
22. VIII kal. Diethericus Burgravius obiit7), qui dedit agrum
viniferum in Westhoven8) pro se et pro anima patris et matris sue et
uxoris sue, que adhuc vixit.
23. VII kal. Albret laicus obiit de areali ad Witengazze
IUI solidos}) 9) eodem die obiit Otto Puer, qui dedit agrum
viniferum in banno Marlei.10) eodem die obiit Heinrich, qui
pro se et matre sua Gerdrude dedit medietatem cujusdam
allodii in banno Jenebreten,11) unde datur fratribus quartale
siliginis. eodem die obiit Wiricusi) de Erstheim, qui dedit aream sitam
juxta altam domum cervisiarii12), de qua dantur X solidi.
») R. a. R. Arnolt de Burfgeln] [«]. L. a. R. Diethelm [ß). In D
deca[nu8] et Fridericus. b) R. a. R. episcopus [a]. In D Heinric. c) In
D a. R. Udalric. d) jw j) a. R. UXor Cöuonis de Taleheim. «) In D a. R.
Gerdrut vidua. 0 L- a- R- Eberhart de EntriDgen [y]. In D Fri[dericus].
k) R. a. R. Arnolt custos [ß] auf Rasur. In D Olric. h) In D a. R.
Albertus de Ehen[heim]. i) Wohl verschrieben für Ülricus.
J) Truchtersheim bei Strassburg. — 2) Bebeinheim bei Colmar?
— 3) Männolsheim bei Zabern. — - 4) Sttitzheim bei Strassburg. —
*) Wohl Dahlenheim bei Wasselnheim. — 6) Griesheim und Dings-
heim bei Strassburg. — 7) Dietrich Burggraf 1233 noch urkundlich
nachweisbar. — 8) Westhofen bei Wasselnheim. — 9) In M das Areal
noch näher bezeichnet ad Witengazzen in superiori strata. — l0) Mar-
lenheim bei Wasselnheim. — n) Gimbrett bei Brumath. — 12) Im
Güterverzeichnis von M ist die Lage des Grundstücks bezeichnet
juxta s. Andream, es ist offenbar identisch mit der in einer Urkunde
des Domkapitels von 1259 November 8 erwähnten area juxta altam
domum Arnoldi cervisiarii, vergl. Str. ÜB I, 339 Nr. 448.
90 W i c g a n d.
24. VI kal. Heinricus miles obiit, qui dedit nobis in
Crichesheim juxta Rodesder1) II agros frugiferos et dedit unum
agrum frugiferum ad opus sancte Marie ibidem.
25. V kal. Bertha obiit de Bisschoßsheim2) de duobus
agris viniferis u/nicuique denarium L
26. IUI kal. Gotfridus presbyter obiit de Wichirsheim et
Muneversheim*) dimidiumA) serviciurn.h)
28. II kal. Gisela obiit, que dedit X VIII marcas fratribus.
Martius.
I. kal. Roho4) obiit de dimidio manso ad Hugisbergen
II uncias et II denarios.cJ
8. VIII id. Dietfrit laicus obiit, Gisela laica obiit, que
dedit hortum ultra Bruscam in usuin fratrum.
9. VII id. Heinricus episcopus obiit, qui dedit in usum
fratrum curtim cum vineis in Hermütsheim et insuper X
marcas.5) eodem die obiit Adelheidis mater Friderici cantoris de En-
tringen6), in cujus anniversario dividet portarius fratribus X solidos de
curia ante monasterium juxta fontem.<*)
10. VI id. Anshelm laicus obiit de Argersheim7) XX so-
ttdos**) eodem die obiit Dietricus miles Stehelliu^), qui dedit ortum
ton hunden, unde dantur fratribus V solidi et II capones.
II. Y id. Obiit Bertohldus de Slathe9), qui dedit II marcas ad
conam refeclorii.
12. IUI id. Wernher Puer obiit, qui dedit agrum viniferum
Dambach.10)
15. id. Cuoradus camerarius obiit11), qui dedit II uncias de officio
geltenambaht. eodem die obiit Eberhardus de Wasserstelze canonicus Ar-
Ä>> dimidium auf Basur. presbyter übergeschrieben. b) R, a. B. Rein-
bart [|S|. In D Olrich. «) In D a. B. Humbert et Duoda. *) Von
gleicher Hand l. a* B* curia. *) B. a. £, Bertolt de Hos[senstein] [er].
In D cantor.
*) Griesheim bei Rosheim. — *) Bischofsheim l>ei Rosheim. —
5) Iu \Y ist Gotfrid als Dechant bezeichnet. 1148 zuletzt nachweisbar.
Miuwersheim bei Hoehfehlen. — *) Ein Roho ist ll**> und 11*29
urkundlich nachweisbar. — 5> Bisehof Heinrich you Yeringeu ge-
storben 1223 Mar/ 9. Herinolsheim bei Molsheim. — *> Friedrich
um Entringen« Kantor des Strasshurger Domkapitels 12M1 — 1233. —
** Lrgersheim bei Molsheim. — *) Dietrich Steheiin 122> znletzt
nachweisbar. — Seh!a:t bei Stauten oder bei Eugen iu Raden? —
*i Danihach bei Sehleustadt. — ,f» Konrad. eaiuerarins des l*om-
kapitels 1214 und 1247 nachweisbar.
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche. 91
gcntinensis,1) in cujus anniyersario dividuntur quinquc quartalia siliginis
presentibus in choro.
16. XVII kal. Rudolf laicus obiit de areali in foro X
solidos.*) 2) eodera die Irmingart obiit, que dedit Epiace agrum
viniferum et diinidium.
17. XVI kal. Reinhart laicus obiit de Epiaca et Utin-
heims) V solidos. eodem die obiit Fridericus miles4 , qai dedit ortum
an Steinstraze, de quo dantur fratribus IUI solidi et II capones et clerico
mane misse I solidus, doncc idem reditas alias infra civitatem nobis assi-
gnentur.
18. XV kal. Ita obiit, que dedit agrum viniferum in
Argersheim.
19. XIIH kal. Heinrieh laicus obiit de Argersheim II uncias
et IUI denarios.h)
20. XIII kal. Judinta obiit de areali juxta sanctum Mar-
tinum wnieuique denarium L
21. XII kal. Wolvene decanus 5) obiit de areali infra civi-
tatem et de dimidio manso, qui interjacet nrbanorum campo,
sittdas IL eodem die Heinricus advocatus*) obiit ad Kesten-
holz II agros viniferos in usum fratrum.c)
24. IX kal. Hezil laicus obiit de areali ad Witengazze
IUI solidos.6)
25. VIII kal. Buggo laicus obiit de Siuzzesheim et Qwaz-
zenheim7) denarium J, et Mi, qui eodem die missam cantant,
denarios IL9) Otto laicus obiit de dimidio manso Taleheim
II uncias. JBertha obiit de areali juxta sanctum Thomam
IUI solidos et III denarios. eodem die Otto laicus obiit de
Mollesheim unicuique fratrum denarium I. Gebeno laicus
») In D a. B. Burcb[ardus] et Weruherfus] de Auinhfeim]. b) B.
a. B. Berhtolt de Ohsenstein [ß]. <0 In D a. B. Oulrich. <*) In D a.
B. Burck[ardu8j de Kazburne. e) In D a. B. Qotfrit rusticus de
Quazei)b[eim].
r) Eberhard von Wasserstelz ist urkundlich nicht nachzuweisen.
— 2) In M näher bezeichnet als areale in Küfere gazzen. — 3) Utten-
heim bei Erstein. — 4) Vermutlich Friedrich von Offweiler, der bis
1252 in Urkunden erscheint. — 5) An der Strassburger Kirche nicht
nachzuweisen. Vielleicht identisch mit Domdechant Wolfrat, der
1105 nachweisbar? — 6) Im 11. und 12. Jahrhundert sind mehrere
Heinrich Vögte der Strassburger Kirche. Da der Eintrag in W noch
nicht steht, so dürfte der 1169 urkundlich erwähnte Vogt Heinrich
hier gemeint sein. — ^ Quatzenheim bei Truchtersheim.
92 Wieg and.
obiit ad Mollesheim denarium I. Demut obiit, que dedit agrum
frugiferum ad viUam Sante.*) l) eodem die Fridericus laicus
obiit, qui dedit II agfos in Phetensheim.2) eodem die Cün-
radus de Utelinbruche obiit3), qui dedit areale juxta sanctum
Andream4), quod solvit in anniversario ejus IUI solidos et
II cappones, quod areale commutatum est Sifrido de Üfwilre
pro feodo, quod tenebat de mansurna de Lampertheim et men-
surnarius solvet eosdem denarios et cappones.b)
26. VII kal. Albertus de Rinowe obiit, qui dedit IUI
agros in Wikersheim.5)
27. VI kal. Heinrich cancellarius obiit, qui dedit fratri-
bus in banno Wigersheim 6) VII agros frugiferos. eodem die obiit
Sivridus miles de Offwilre7), de quo datur unicuique denarius 1 de man-
surna de Lamperteim. c)
28. V kal. Rüthilth obiit de Argersheim XX solidos. d)
29. IUI kal. Gozbertus laicus obiit de aredli et de dimidio
manso denarium I.6)
30. III kal. Mehtilt obiit, que dedit agrum frugiferum
ante urbem. Walther laicus obiit, qui dedit Uli agros viniferos
et dimidium in Mollesheim ad usum fratrum.
o
31. II kal. Ulricus obiit de areali in foro8) unicuique
denarium I.
A p r i 1 i s.
1. kal. Feria III pasche*) plenum servicium de Bibünheim.
feria IUI de Thaleheim plenum servicium. feria V de Buten-
heim9) plenum servicium. feria sexta de ministerio portanarii
modios II et unicuique fratrum III partes piscis. hoc est
») Dieser Eintrag ist in D nachgetragen. b) R. a. B. mensurna de
Lampertheim [«]. c) Von der gleichen Hand r. a. B. Herman. d) B.
a. B. Bertolt de Hossenstein [«]. In D cantor. e) In D a. B. Heinrich
de Creichfesheim]. *) feria III pasche wie auch die folgenden Ferien-
bezeichnungen sind mit rother Dinte eingetragen. In D a. B. Alberftus]
decanus.
J) Sand bei Benfeld. — 2) Pfettisheim bei Truchtersheim, —
8) Konrad von Jettenburg ist von 1193 — 1209 als Domkanoniker nach-
zuweisen. — 4) Das Areal in M noch näher bezeichnet juxta s. An-
dream ante capellam s. Antonii. — 5) Albrecht v. Rheinau 1193 ur-
kundlich nachweisbar. ') Suifelweiersheim bei Strassburg. — 7) Sig-
frid von Offweiler 1220 urkundlich nachweisbar. — b) In M näher
bezeichuet in antiquo foro equorum. — - !i) Bergbieten bei Wasselnheim.
Melker Seelbach der Strassborger Kirche. 93
salmonis et unieuique placentam unam, insupcr addens de suo
unius inlationis caritatem et claram potionem, de ceUario
fratrum accipiens situlam unam vini. Sabbato de WicJwrsheim
plenum servicium. quocumque igitur die agitur plenum ser-
vicium, presentantur portanario de singulis locis asscriptis
nwdii II claustralis mensure* frisgingi majores tres, minores
tres porcini, vel si aestivo tempore fuerit, frisgingi ovini IUI
porcini duo, putti XLIIII, casei duodecim, ova C et X dimidia
situla lactis. dimidia libra piperis, mel sufficiens, situle VI
vini et insuper a dominico die pasche usque ad medium majum
quibuscumque diebus addentur agnelli III ova XVIII et lar-
dum sufficiens. a festivitate vero omnium sanetorum usque
ad quadragesimam pro eisdem agnellis anseres sex in unoquoque
pleno servitio.*)
2. IUI non. Judinta obiit de Colbolteshcim unieuique
fratrum denarium I.
3. III non. Clricus ebdomodarius obiit, qui dedit fratribus curiam,
que dicitur zürne Steinbocke1), de qua eodem die dantur II uncie, sicut
in anniversario doinini Arnoldi de Metchs episcopi Curiensis, dedit eciam
p rat um in Schiltincheim et marcam auri. item eodem die' Ulricus plebanus
saneti Martini obiit, qui dedit fratribus VII quartalia siliginis in villa
Utelnzeim2) annuatim, que dividuntur in choro cum plena vigilia et missa
die prefata.
4. II non. Gotefrit obiit unieuique fratrum denarium I.
5. non. Hiltburc obiit de Kestenhoh situle II, quod
beneßeium pertinet ad ministerium decani.
6. VIII id. Arnolt obiit, qui dedit II agros viniferos
Sülze.3)
7. VII id. Diemar obiit, qui dedit II agros viniferos Muz-
zecha, unde dantur II uncie.h)
8. VI id. Rudolf laicus obiit4), qui dedit IUI agros frugi-
feros in banno Wichirsheim in usum fratrum. eodem die
a) L. a. E. Arnolt de Burfgeln], darunter Diethelm, r. a. B. Rein-
hart prepositus [cc], bj In D a. JR. Burchfardus] filius Meielani.
J) Im Güterverzeichnis von M wird die Lage des Hofes näher
bezeichnet curia ante domum Kagonis und sein Inhaber Ulrich noch als
lebend angeführt. Im Jahr 1242 schlägt dann das Domkapitel diesen
Hof zu dem des Domkanonikus Heinrich von Geroldseck. Vergl.
Str. ÜB I, 212 Nr. 277. — 2) Unbekannter Ort. — 3) Sulz bei Geb-
weiler. — 4) Nach dem Güterverzeichnis in M Rudolf von Rheinau,
Alberts Vater, 1188 noch urkundlich nachweisbar.
94 Wieg and.
Heilca obiit ad Lampertheim1) II agros frugiferos in usum
fratrum.
9. V id. Helucich obiit1) de areali in foro et de IUI agris
de Butenheim viniferis unieuique fratrum denarios II*) eodem
die Hermannus presbyter obiit, qui dedit fratribus VI talenta.
Karissima obiit, que dedit Berstete8) agrum frugiferum.b)
10. IUI id. G&ta soror obiit ad Utenheim*) IUI mansos in
usum fratrum, Berhtoldus de Eberstein canonicos et prepositus Aquile-
gens)85) obiit, bic dividantur in choro in missa pro defunetis VI quartalia
siliginis et ordei presentibuß tan tum. c)
11. III id. Wernher laicus obiit de Gundclvesheim*) uni-
euique fratrum denarium i.d) eodem die Anshelm laicus obiit,
de dimidio manso ad Offenheim 7) et de vinea ad Cunigisheim*)
et de curte, que est ad Beroltesheim , unieuique fratrum dena-
rium I similiterr
12. II id. Wernher laicus obiit, qui dedit agrum et dimi-
dium viniferum in banno Barre9) ad cenam. eodem die Wernher
Vitulus obiit, qui dedit lobium pellificum in usus fratrum.10)
13. id. Berhta obiit de Bappinheim11) unieuique dena-
rium I, quocumque locorum sit. Hartunc acolitus obiit de Wen-
denheim1*) denarium L Otto laicus obiit VI agros ad Berse
in usum fratrum,
14. XVIII kal. Burcardus Wildo obiit de Wikersbeim, qui dedit
duoB agros in usus fratrum.
15. XVII kal. Trutlcint obiit ad Biscofesheim II uncias
») In D a. B. cün. lieber der Zeile Meffrit de Morsberc. b) B,
a. B. Dietbelm [a]. c) R. a. B. ad euneum [«]. d) In D a. B, C[on-
radusj de Wol[fabe].
x) Lampertheim bei Strassburg. Vergl. den Eintrag u. Dez. 18. —
8) Vielleicht identisch mit der Gräfin Helwig von Egisheim, die 1118
Güter an die Strassburger Kirche schenkt. Vergl. Würdtwein Nova
subs. dipl. VII, 16. — *) Berstett bei Truchtersheim. — 4) Uttenheim bei
Erstein. — 5) Wohl identisch mit jenem Probst Berthold, der 1228
in einer Urkunde des Bischofs Berthold von Strassburg als Bürge des
Grafen v. Leiningen erscheint. Vergl. Grandidier Oeuvr. ined. III,
314. — 6) Gundolsheim bei Rufach. — 7) OfFenheim bei Strassburg.
— 8) Kinzheim bei Schlettstadt. — 9) Barr bei Schlettstadt. —
10) Werner Kalb ist von 1199 — 1211 nachweisbar. Nach M liegt die
Kürschnerlaube auf einem areale super vallum. — u) Wohl Pfaffen-
heim bei Rufach? — 12) Vergl. die Schenkung Ottos von Bruchkirchen
an das Domstift im Jahr 1116 i. Str. ÜB 1, 56 Nr. 69. Vendenheim
bei Strassburg.
Melker Seelbuch der Stra^sburger Kirche. 95
et X denarios. eodem die Manno obiit de Hugisbergin VI
modios claustralis mensure.
18. XIIII kal. Obüt Bertholdus de Handensheim, qui dedit ad
cenam in refectorio I quartale tritici de S1^9-) agro Oesbolsheim.
20. XII kal. Obüt Bertoldus custos Argentinensis,1) dividuntur
XX solidi et V quartalia siliginis.
22. X kal. Obieruot Hugo miles de Mitelbuz et Offemia uxor ejus,
qui dederunt curiam sitam apud lobium Kunegeshoven operi aancte Marie.2)
de qua mag ist er operis dabit in anniversario eorundem duas uncias super
corum in missa pro defunctis preseutibus a portario dividendas, solidum
fraternitati in refectorio et sacerdoti mane missam celebranti IUI denarios
et fraternitati sancti spiritus IUI denarios. residuum remanet operi.
24. VIII kal. Burchart miles obüt, qui dedit dimidiuin
hortum juxta et ultra pontem b) sancti Stephaui, de quo dantur
II solidi et II cappones.
25. VII kal. Eberhardus laicus obüt, qui dedit in Epiaca
agrum viniferum, de quo datur unicuique dcnarius Lc) eodem
die Morandus scolasticus3) obüt, qui dedit missalem librum
sancte Marie, eodem die obüt Cünrat elemosinarius.
26. VI kal. Falco laicus obüt de Tabichinstein*) unicui-
que fratrum denarium I, quod pertinet ad Ministerium decani.
29. III kal. Fridericus cantor de Entringen obüt,5) in cujus anniver-
sario dividet portarius fratribus X solidos de curia ante monasterium juxta
fontem, que modo pertinet ad communes usus fratrum et olim fuit curia
claustralis, quam ipse cantor dimisit ad communes usus.d)
30. II kal. Azzo laicus obüt de qaarta parte mansi ad
Hirtincheim6) denarium L Offemia obiit de areali1) IUI solidos.
Fridericus laicus obiit de dimidio manso, qui interjacet urba-
norum campo, II uncias.e) eodem die obiit Rudolf us scul-
a) M nix. bj pontem auf Rasur, c) \ß. a. B. Otto de Entringen
[y], zum Teil auf Basur. In D C[onradus] de Utileufbrugge]. <*) Von
später Hand r. a. B. de curia ante monasterium. e) In D. a. fi. von
gleicher Hand Dieterich mi[les] de Hirtenbie. n'lii Engeld[rudisJ. Meffrit
de Morsberc.
*) Wohl Berthold von Ochsenstein, der 1264 noch als Custos des
Domkapitels nachzuweisen ist. — 2j Den Schenkungsakt vom Jahre
1246 vergl. i. Str. ÜB I, 229 Nr. 299. — 3) Morand ist als scolasticus
des Domkapitels von 1187—1202 nachweisbar. — 4) Dachstein bei
Molsheim. — 5) Friedrich von Entringen, Sänger des Domkapitels,
stirbt 1233 April 29. — «) Hürtigheim bei Strassburg. — 7) In M
näher bezeichnet als areale in Witengazzen juxta s. Martinum,
96 Wiegand.
tetus1), qui dedit fratribus domum lapideam inter judeos et
ad cameram areale inter küffere, de quo dantur candele in
pentecosten fratribus et clericis et pueris in coro, eodem die
obiit Hiltegunt, in cujus anniversario prebendarius regis dat
II uncias de parte arealis, quod spectat ad curiam suam prope
judeos. eodem die obiit Wernherus Staph 2), qui dedit in Truhtersheim
X quartalia taliter: fratribus Uli, operi IUI, clerico manemisse I, vicario
sancti Laurentii unum. in vigilia maji Cünradus de Wolfahe3) obiit, in
cujus anniversario in choro dividuntur V quartalia siliginis.
M a j u s.
1. kal. Wiserich laicus obiit de Dubincheim modii II fris-
gingi III pulli XX situle VI agnelli in casei VI ova LV
lac et mel et piper sufficiens.*) 4) Gerhart obiit agrum frugi-
ferum dedit Phetinsheim. eodem die obiit Reinbardus de Tengen
prepositus Argentinensis 5), in cujus anniversario dividuntur quinque quar-
talia siliginis presentibus in cboro.
2. VI non. Cuno presbyter obiit de MöUesheim et Wilandes-
hoven^) modius I frisgingi II situle IUI. modo datur tali.t>)
3. V non. Imizo camer arius obiit Vorchheim7) modii II
frisgingi III pulli XX situle VI Agnes obiit, que dedit
II agros viniferos Argersheim, unicuique fratrum denarius I.c)
hac conditione dati sunt agri, ut si infra Uli ebdoraadas
census non dabitur, claustrum agros liberos habeat. eodem
die Eberhart miles filius sculteti Waltheri obiit8), qui dedit
partem curie inter sporere et predium in Innenheim, cujus
medietas pertinet ad communes usus fratrum, altera vero
*) R. a. R. Arnolt de Bur[geln] [a]. In D Alber[tus]. b) L. a.
R. communitas auf Rasur [ß]. In D Cuno, darüber von anderer Hand
maxus. c) L. a. R. Reinbart prepositus, daneben etwas tiefer Bertolt de
Hossfenstein] [aj. In D prepositus und cantor.
J) Ein Schultheiss Rudolf ist 1183 bis 1208 und 1210 bis 1228
nachweisbar. — *) Wohl identisch mit Werner Stampf, der noch 1264
urkundlich nachweisbar ist. — •) Konrad von Wolfach ist bis Mai
1259 als Archidiakon der Strassburger Kirche nachzuweisen. —
4) Vergl. die Schenkungsurkunde Wiserichs vom Jahr 956 i. Str. ÜB
I, 31 Nr. 40. Düppigheim zwischen Strassburg und Molsheim. —
5) Domprobst Reinhard von Thengen stirbt 1240 Mai 1. — 6) Wie-
landshofen scheint ein ausgegangener Ort in der Nähe von Molsheim
zu sein. — ^ Forchheim bei Emmendingen in Baden. — 8) Eberhard,
Sohn des Schultheissen Walther, erscheint in Urkunden von 1201 bis
1216. 1219 wird er bereits als verstorben bezeichnet.
Melker Seelboch der Strassborger Kirche. 97
medietas pertinet ad cenani. pro quo chorus tenetur qualibet
secunda feria, quando conveniens est, vel alia die in ebdomada
celebrare missam pro defunctis et visitare sepulcrum.
5. III non. Bertolt cantor obiit de areali itifra chntotem
et de curti ultra Bruscam wnicuiquc fratrvm denarios //.*) *)
eodem die obiit Sifiridus Bargrauius, qui dedit cnrtmi in Btitenbeim, qae
sohit V Bohdee et duoe capooes.2)
6. II non. Brun prepositus obiit. qui dedit predium Scher»
wilre.3) eodem die obiit Burchardus prefectus4), de agro in
Westhoven XX denarios, qoi prios dabantnr de Holzheim. b) 5)
8. VHI id. Hugo archipresbyter obiit unicuique denariuml.
eodem die obiit Stephanus de Gerolteecke canonicos*), in bujas anniver-
sario dividet prebendarins domiiii Walrfami], qni pro tempore foerit, V solidos
in plenis vigilnß prebendatis presentibns in choro et camerario et daobos
sacristis Uli denarios de quinqoe solidis predictig. in mane quoqae ad
miiffiflm defunctornm presentüms in choro et camerario et daobos sacristis
V solidos et acut supraßcriptum est, amministrabit.
10. VI id. Beinhart episcopus obiit1) de Beineriheim XII
siclos et de Wigeresheim*) X solidos, quod pertinet ad vesti-
tliram.0) eodem die obiit Ludewicus de fioneburc canonicos 9), qui in-
stitait servitinm dari in feste Margarete de feodo in Kolbotsheim , quod
») Jj a. JR. Ludewic [<*]. In D Ebernart. *>) de agro — dabantnr
auf Easur. c) H. a. B. Diethelm [a]. In D prepositus.
*) Wohl jener Berthold, der 1129—1148 als Sänger des Strass-
borger Domkapitels erscheint. Die Lage des Hofe wird in M näher
bezeichnet: curia claostralis juxta curiam fratrum et hortus ad Wol-
mannes burnen, qui pertinet ad eandem curiam. — *) Burggraf Sig-
frid erscheint urkundlich 1226 und 1229. Von dem Hof in Bergbieten
vermerkt M : domino Cunrado concessa est anno 1239 festo Phiflippi]
et Ja[cobi] ad 20 annos. — 3) Domprobst Bruno, kaiserlicher Kanzler
unter Heinrich V, ist 1122 zuletzt urkundlich nachweisbar. Seine
Schenkungsurkunde von 1118 i. Str. ÜB I, 57 Nr. 72. Die gewöhn-
liche Annahme, dass dieser Bruno später Bischof von Strassburg ge-
worden sei, halte ich für unbegründet. Auch L. Schmid, Die älteste
Geschichte des Gesamthauses Hohenzollern II, 141 ff, ist der gleichen
Ansicht, die er ausführlich begründet. Der Todestag des Bischöfe
Bruno fallt auf 1162 Juli 10. Vergl. Böhmer Fontes rer. germ. IV, 503.
Scherweiler bei Schlettstadt. — 4) Burggraf Burchard 1196—1211
nachweisbar. — 6) Holzheim bei Strassburg. — 6) Domkanonikus
Stephan von Geroldseck wird 1258 als verstorben bezeichnet. —
7) Wohl der Strassburger Bischof Reginhard, der wahrscheinlich 888
starb. — *) Beinheim bei Selz. Wickersheim bei Hochfelden oder
Weyersheim bei Brumath? — 9) Ludwig von Ilünenburg ist 1230
noch als Domkanonikus nachzuweisen.
Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 1. 7
98 Wieg and.
ipse tone habebat, in refectorio omnibns chori derick et Bcolaribus, ita
ut fralres in ejus anniversario com cruce et proceflsione visitent ejus
Bepulchrum , dedit etiam proventus uniuB anni de eodem feodo in nsus
fratrum et L quartalia annone legavit fratribus.
11. V id. Adelbreht9) advocatus obiit de Jebenheim1) ple-
ntern servicium.h)
15. id. Junta uxor Sifridi de Ofwilre1) obiit de Lamportheim uni-
cuiqne fratrum denarium I.c)
16. XVII kaL Bur chart Trajectensis episcopus obiit de
Herccnaka XXV solidos Argentinetisis monete.*)
19. XTITT kald). Brün obiit de Nuzdorf4)plenumservicium.
eodem die Truthman laicus obiit de Crichesheim siüdas II, quod
beneficium pertinet ad Ministerium, decani. Fridericus laicus
obiit, qui dedit areaie5) in usum fratrum f) Gerhardus obiit, qxd
contulit II marcas in quadragesima.1)
22. XI kal. GeseL'm subdmeonus obiit de Lampertheim
modium I frisgingos II situlas llllß) eodem [die] Manegolt
laicus obiit de areali et de V agris et dimidio ad Mollesheim
unieuique fratrum et IUI eustodibus et octo ministris de-
narium Lh)
23. X kal Burchardus prepositm obiü anno MCXXVII.*)
eodem die Irmburc obiit, que dedit agrum viniferum Ber9e in
USUm fratrum. Gunradns de Entringen canoniens obiit7), in cujus an-
niversario dividuntur denarii de VI quartalibus BÜiginis et ordei in choro
infra missam pro defunetis.
24. Villi kaL Rudolf thelonearius obiit8), qui dedit in
Scherwilre agrum viniferum in usus fratrum.
25. VIII kal. Gerlacus miles de Rüdisheim9) obiit
ft) delbreh auf Rasur. b) B. a. B. Diethelm [«]. c) Von der
gleichen Hand l. a. B. mensurnarius. d) In D ist der Eintrag unterm
18. Mai ausradirt, a. B. Meffrit de Morsberc •) In D Eintrag am
Bande von späterer Hand. f) Von anderer Hand r. a. B. ad refectio-
nem. «) B. a. B. F[ridericus] de Hagenowe [«]. In D Rudolf fus] de
Phor. *») x,. a. B. Herman [jJ], In D Frideriicus] de Entrfingen].
x) Jebsheim bei Colmar. - *) Vergl. S. 92 Anm. 7. — 3) Bischof
Burchard von Utrecht war früher Domprobst in Strassburg, gestorben
1112 Mai 16. Die Schenkungsurkunde von 1097 vergl. i. Str. ÜB L,
50 Nr. 62. Herznach im Frickgau. — 4) Kussdorf bei Landau. —
6) In M näher bezeichnet areaie in antiquo foro equorum. — 6) Wahr-
scheinlich Domprobst in den Jahren 1122-1127. - 7) Konrad von
Entringen 1251 zuletzt nachweisbar. — *) Der Zöllner Rudolf ist
1209 nachweisbar. — 9) Ein Ritter von Rosheim?
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche. 99
26. VII kal. Symunt laicus obiit de pistrino1) unicuique
fratrum denarios III.9)
27. VI kal. Burchart laicus obiit.
28. V kal. Alderich presbyter*) obiit de Eodesheim mo-
dios II frisgingos IUI ovinos situlas VLh) Imiza obiit de
Holzheim dimidium modium urbane mensure. JEgeno puer
obiit de manso ad Mizenheim?) unicuique fratrum denarium I.
Ludewic decanus obiit1), qui dedit curtim juxta judeos, que
modo est curia prebendarii regis, unde idem dat II uncias.
30. HI kal. Otto laicus de areali in foro IUI uncias et
de duobus agris ad MoUeskeim viniferis VIII situlas. Bertolt
prepositus obiit5), qui dedit fratribus V talenta et lapideam
domum super Bruscam. de qua dantur II uncie0). et men-
surnarius de Gezboteshen II uncias de curia in Ligolshein6)
dare debet, quam commutavit ei Vitulus, qui habet eandem
curiam super Bruscam, de qua prius dedit IUI uncias eodem
die. eodem die obiit Rüdolfus miles7), qui dedit II agros in
Wikersheim.
31. II kal. Anshelm advocatus obiit6) de Musicha9) mo-'
d'mm I frisgingos II ovinos, situlas II vini.A) eodem die
Gotebert de IngoUeshahai0) similiter.e) eodem die Heinrich ad-
vocatus obiit de Offenheim1*) unicuique fratrum denarios III.1)
J u n i u s.
2. IUI non. Hugo laicus obiit, de areali juxta sanctum
Martinum unicuique fratrum denarium J.g) Rudolf Puer obiit,
*) In D späterer Eintrag, a. B. Albertus pellifex de porta boum.
b) R. a. B. prepositus |a]. In D pre[positus]. c) In D späterer Ein-
trag. *) R. a. B. Otto de Entfringen] [y]. In D Hüg... «) B. a. B.
Herman [ß]. In D Conrä. f) B. a. B. Herman [ß]. In D Heber. «) In
D a. B. SiTrit Speculum.
J) In M näher bezeichnet areale juxta Rintburgetor. — 2) Ein
Alderich ist als Strassburger Archidiakon in der zweiten Hälfte des
10. Jahrhunderts nachzuweisen. — 3) Unbekannter Ort. — 4) Wohl
Domdechant in den 50er oder 60er Jahren des 12. Jahrhunderts. —
5) Domprobst Berthold von Schwarzenberg, der um 1189 gestorben ist.
— 6) Lingolsheim bei Strassburg. — ^ Rudolf, Sohn Albrechts von
Rheinau. — 8) Wohl der erste Vogt Anselm gestorben, zwischen 1109
und 1116. — 9) Mutzig bei Molsheim. — ,0j Wohl Ingolsheim, bei
Weissenburg? — u) Wohl Vogt Heinrich, der zwischen 1148 und
1152 starb. Offenheim bei Strassburg.
7*
100 Wiegand.
de areali in foro unicuique fratrum denarium I. eodem die obiit
Rudegerus Rumolt, qui dedit II agros in Wilgoltheim.1)
4. II non. Mazelin obiit de Lampertheim unicuique fratrum
denarium J.a)2) eodem die obiit Jacobus canonicus3), qui
dedit fratribus prebendam suam.
6. VIII id. Ludewic decanush)A) obiit de Ulinchilheim de-
narium Lc)
7. VII id. Gelphradus obiit, qui dedit II areas Klophil-
mannis burgetor5) pro X solidis et IIII caponibus usque ad
obitum marchalci.
8. VI id. Azso camerarius obiit de Meisteresheim uni-
cuique denarium i, quod commutatum est cum bonis in medio Hus-
bergen. <*) 6)
9. V id. Diezman decanus obiit1) de Wichersheim et Mol-
lisheim unicuique denarium I, quocumque locorum sit. eodem
die Otto laicus obiit de Torolvesheim*) dimidium servitium.*)
eodem die obiit Gerdrut, que dedit dimidium lobium pellificum.
12. II id. Bernger presbyter obiit de Barre unicuique
fratrum denarium I, quocumque locorum sit.*)
13. id. Hartwic decanus*) obiit9) de Dungenesheim XII
elemosinariis in quarta feria, que est in capite jejunii, et V et
VI et sabbato sicut in XL et de curte prepositi juxta portam
civitatis*0) unicuique fratrum denarium I, quocumque maneat
a) In D a. R. Wernber Calp. b) In D diaconus. c) L. a. R. Rein-
hart [ß]. In D Curat, darüber maxus von anderer Hand. d) L. a. R.
scolasticus [y]. In D Eber[hardus]. e) R. a. R. mensurna de Wichers-
heim [a], 0 In D a. E. episcopus. s) In D diaconus.
*) Willgottheim bei Strassburg. — 2) Im Güterverzeichnis von M
lautet der Eintrag: item areale, quod dicitur curia Mezelini, de quo
pridie nonas junii in anniversario Mezelini dantur due uncie. —
8) Ein Domkanonikus Jacobus ist 1213 zuletzt nachweisbar. — 4) In
D ist Ludwig als Diakonus bezeichnet, vergl. S. 99 Anm. 4. Illkirch
bei Strassburg. — 5) In M noch näher bezeichnet areale juxta Kleffel-
mannes burgetor juxta fontem de duabus domibus. — •) Meistratz-
heim bei Oberehnheim. Mittel-Hausbergen bei Strassburg. Dieser
Tausch ist wohl identisch mit dem urkundlich bezeugten Tausch vom
Jahre 1230. Vergl. Str. ÜB I, 172 Nr. 218. - 7) Diezman als Dom-
dechant 1134 zuletzt nachweisbar. — 8) Dorlisheim bei Molsheim. -
e) Domdechant Hartwig ist 1089 nachweisbar. - 10) In M noch näher
bezeichnet curia claustralis juxta portam lapideam.
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche. 101
locorumS) Lügart obiit de dimidio manso ad Sehselnsheim4)
denarium I. Gerdrut obiit, que dedit mansum Dubenchein ad
cenam.
15. XVII kal. Mcginbolt presbyter obiit de Cdboltesheim
modii II frisgingi ovini IUI pulli XX situle VLh) Got-
frit presbyter obiit de Roraha*) V solidi, quod pertinet ad
officium decani
16. XVI kal. Heinrich miles obiit, qui dedit predium in
Virdenheim3), cujus medietas pertinet ad cenam et medietas
ad communes usus fratrum.
17. XV kal. Herman laicus obiit ad Berolteslwim mansum
et dimidium in usus fratrum dedit.c)
24. VIII kal. Bernhart eomes obiit de Ingenheim4) mo-
dios II frisgingos IUI ovinos pullos XX sitidas VLd)
25. VTI kal. Dizelin presbyter obiit de Utenheim*) et
Roraha unicuique fratrum denarium 2, quod pertinet ad of-
ficium decani.
Julius.
1. kal. Hartbreth laicus obiit de Rinstat V solidos.
3. V non. Mazelin obiit de Bubincheim situlas II, quod
beneficium pertinet ad ministerium decani. eodem die obiit Wal-
therus scultetus6), qui dedit VIII agros frugiferos et curiam in Mazen-
hein7), de quibus dantur VI quartalia siliginis.«)
4. IUI non. Rudolf laicus obiit de Egeneslieim*) modios II
frisgingos ovinos IUI situlas VI.*) Merboto laicus obiit de
Onolvesheim9) et Arndt de Onolvesheim obiit unicuique fratrum
denarium I, quocumque locorum sit.e)
*) L. a. B. episcopus [ß]. In D Heinrpcus] de Veringen. b) B. a.
B. Eberhart de Entringen [y] zum Teil auf Basur. In D Burchfardus].
c) B. a. B. ad cenam [ß], d) B. a. B. prepositus [«]. e) B. a. B. von
gleicher Hand ad refectorium. f) L. a B. Ulrich de Talinfassingen] [«].
8) B. a. B. Eberhart de Entringen [y]. D vermerkt a. B. Heinrficus]
ca[merariu8] und Cfonradus] de Hune[burc].
*) Säsolsheim bei Hochfelden. — *) Rohr bei Truchtersheim. —
*) Heinrich, Sohn des alten Schultheissen Walther, ist 1215 urkund-
lich nachzuweisen. Furdenheim bei Strassburg. — *) Ingenheim bei
Hochfelden. — 5) Ittenheim bei Strassburg. — 6) Wohl jener Schult-
heiss Walther, der 1259 zuletzt urkundlich erscheint. — 7) Matzen-
heim bei Erstein. — 8) Egisheim bei Colmar. — •) Olwisheim bei
Brumath.
102 Wiegand.
5. HI non. Rupreth diaconus obiit de Stozzesheim*) uni-
cuique fratrum denarium I, quocumque locorum sit.*) Azzo
laicus obiit de arecdi*) IUI solidos.
6. II non. Humbret laicus obiit curtim et agrum vini-
ferum ad Bischofesheim super ins3) in usum fratrum unicuique
denarios IL
7. non. Fridericus de Walbach4) obiit, in cujus anniversario divi-
duntur denarii de VI quartalibus siliginis et ordei in missa pro defunctis
in choro.
8. VIII id. Burcardus laicus obiit, qui dedit in Westhoven curtim
et agrum viniferum.
9. VII id. Hugo presbyter obiit5), qui dedit curiam ad
sanctum Andream in usum fratrum})
10. VI id. Adelbeit obiit uxor Bur[cardi] de Westhoven, qui dedit
II dimidios agros viniferos et curiam in eadem villa.
11. V id. Harttoic obiit de Scetegeresheim*) II uncias.
eodem die Wernher laicus obiit, qui dedit agrum frugiferum in
vüla SanteS) *) eodem die obiit Offemia8) II uncias de Vendenheim.d)
Volmarus de Riste canonicus obiit, qui dedit annum gratie.
13. III id. Heinricus imperator obiit9) de Slezzistat plenum
servitium.*)
15. id. Benzelin comes obiit de MtwsbacJi10) unicuique
fratrum denarium L eodem die Cristina obiit de dimidio
manso Lingolvesheim II uncias et de duobus agris winiferis
Berse denarium 1.*)
16. XVII kal. Duda obiit de Hunesvelt unicuique fratrum
*) B. a. B. Reinhart [«]. In D: decafnus] und Rüg aureus. b) In
D späterer Nachtrag. c) Der zweite Eintrag in D von späterer Hand.
d) L. a. B. von gleicher Hand de communi. ®) B. a B. prepositus [ß],
ebenso in D. 0 In B a. B. Sifrit de Utenheim.
*) Stotzheim bei Barr. — a) In M näher bezeichnet als areale
juxta portam boum. — •) Wohl Bischofsheim bei Rosheim? — *) Wal-
bach im Münsterthal. — 5) Wird in M näher bezeichnet als Hugo
presbyter de Griez canonicus, wohl identisch mit dem Presbyter Hugo,
der 1185—1189 im Domkapitel nachzuweisen ist. Gries bei Hagenau.
— 6) Scherzheim bei Kehl? — 7) Sand bei Benfeld, — *) Nach M die
Frau Ritter Hugos von Steinburgthor, der 1263 zuletzt urkundlich
erscheint. — •) Kaiser Heinrich H gestorben 1024 Juli 13. - 10) Wohl
Muespach, Meiertum in der Grafschaft Pfirt?
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche. 103
denarium I, quocwnque locorum sit.*) Gelphrat obiit de areali
juxta aquam4) denarium I.
20. XIII kal. Walther laicus obiit de Hagenowe, de agro
vinifero in Utilnheim2) IUI uncias.b)
21. XII kal. Otpreth presbyter obiit de Berse et Urn-
heim3) modios II frisgingos ovinos IUI pullos XLIIII et
siccam carnem, quantum sufficit, situlas VLC) eodem die Bern-
hart laicus obiit de IUI agris viniferis ad Epiacam unicuique
fratrum denarium J.d)
22. XI kal. Rudegerus advocatus de Hagenowe obiit4),
qui dedit XVII agros in Munoltsheim5) ad cenam.
24. VIQI kal. Manegolt laicus obiit de Ongeresheim et
Ehenheim inferiori*) unicuique frcUrum denarium J, quocum-
que locorum sit, quod beneficium pertinet ad ministerium de-
cani. eodem die Addhelm obiit VIII agros ad Dutelenheim1)
in usum fratrum dedit f)
25. VIII kal. Agnes obiit, que dedit in Bercheim juxta Barre8)
VII agros et plus vineis cultos et incultos in usus fratrum.
28. V kal. Manno laicus obiit de Bischofesheim9) V so-
lidos.*)
a) L. a. R. scolasticus [y]. In D prepositus. b) IUI unc. auf Rasur.
R. a. R, Herman [ß], c) JB. a. R. Eberhart de Entringen [y] , zum Teil
auf Rasur. In D a. R. Cünrat de Otilen[brugge]. d) R. a. R. Otto de
Entringen [y]. e) R. a. R. ad cenam [ß]. In D a. R. des ersten Ein-
trags decanus. f) In D a. R. marshalcus.
*) In M naher bezeichnet als areale juxta aquam et juxta longum
cellarium. — *) Ittlenheim bei Truchtersheim. — •) Urnheim wohl
ein abgegangener Ort in der Nähe von Börsen. — 4) Vogt Rüdiger
von Hagenan stirbt nach Batt Eigentum i. Hagenau II, 24 im Jahre
1205. 5) Mundolsheim bei Strassburg. — •) Ungersheim bei Geb-
weiler und Niederehnheim bei Oberehnheim. — 7j Düttlenheim zwi-
schen Strassburg und Molsheim. — *) Mittelbergheim bei Barr. Agnes
von Hattstadt, uxor Begeronis, jedenfalls, wie aus M f. 106 hervor-
geht, vor Dezember 1234 gestorben. — •) Bischheim bei Strassburg.
[Schluss folgt.J
Der
Teilungsvertrag der Markgrafen Bernhards I.
und Endolfs VII. von 1388.
Mitgeteilt
Yon
Richard Pester.
Die hier zum erstenmale gedruckte Urkunde giebt über
den Besitzstand der Markgrafen im Jahre 1388 mit einer
Ausführlichkeit Bericht, wie es für die ältere Zeit nur noch
in Markgraf Jakobs I. Testament von 1453 der Fall ist. Der
Heidelberger Erbvergleich (1380 Okt. 16 bei Schöpflin 5, 513)
bestimmt nur, dass die Markgrafschaft in nicht mehr als zwei
Teile geteilt werden dürfe, besagt dagegen nicht, ob und wie
die Markgrafen ihr Erbe untereinander teilten. Vor 1382
aber kann die in unserer Urkunde fixierte Teilung nicht statt-
gefunden haben, da in diesem Jahre am 16. Juli von Frank-
furt aus König Wenzel den Markgrafen Bernhard u. a. mit
Ettlingen, Iburg und dem Söllinger Rheinzoll belehnt (Schöpflin
5, 515), die 1388 zu Markgraf Rudolfs Anteil gehören. In
einem noch ungedruckten Vergleich der Brüder von 1386,
April 14, ist die Rede von einer Teilung, die in einigen Punkten
noch streitig geblieben wäre, und der ältere Bruder erhält
Remchiügen, der jüngere Stein endgültig zugewiesen. Da nun
unsre Urkunde ebenfalls von einer „für ziten" vollzogenen
Teilung spricht, so scheint es wahrscheinlich, dass diese der
Hauptsache nach zwischen den Jahren 1382 und 1386 stattfand.
Teilungsvertrag der Markgrafen Bernhard u. Rudolf. 105
Für das markgräfliche Archiv auf der Ebersteinburg kann
ich keine weiteren Belege bringen. Was den Edelstein Sma-
ragd betrifft, so dürfte die ihm von Albertus Magnus (opera
recognita per Petrum Jammy Lugduni 1651 Tom. II) u. a.
zugeschriebene Heilkraft gegen Epilepsie (vgl. auch v. d. Ha-
gen, Docen, Büsching, Museum für altd. Literat. 2, 60) die
hauptsächlichste Veranlassung zu seiner sorgfältigen Aufbe-
wahrung gewesen sein. Archivrat Dr. Schulte macht mich
noch aufmerksam auf Strassburger Urkundenbuch 3, 335, wo
eine Beatrix, Wittwe des Johannes Viviantz, 1318 dem Non-
nenkloster von St. Clara auf dem Rossmarkt einen Ring mit
einem grossen Saphir unter der Bedingung schenkt, „quod ab-
batissa dominabus seu cuilibet domine de dicto conventu, que
indigenciam habuerit dicti annuli pro aliqua infirmitate fu-
ganda, ipsum sibi prestare teneatur".
1388, April 20.
Haus- und Staatsarchiv. Perg.-Org. in doppelter Atisfertigung.
Die Schrift besonders des einen sehr verblichen. Am einen
fehlen die Siegel ganz, am andern hängen nur noch die des
M. Bernhard und des Hans Cuntzman.
Wir Bernhart and Rudolff gebrudere von gots gnaden marggraven
zu Baden veriehen und bekennen offenlich an disem briefe für uns and
alle unsere elichen libes erben: als wir für ziten unser vetterlichs erbe
die marggraveschaft zu Baden miteinander geteilt haben, [1] and uns
marggrave Bernharten zu unserm teil worden ist: daz nyder lant under-
sit der Albe mit namen Mulnberg die borg mit ire zugehorde und die
hart einsite abhin bis gein Graben and Graben dazu mit siner zugehorde
and andersite wider off her die dorffer bis gein Bolach und Bulach darzu
mit luten and gutem und allen zugehorden, und der zoll zu Schrecke1)
off dem Beyne mit allen sinen rehten and nutzen, Durlach die stat, Gret-
zingen bürg und dorff mit allen iren zugehorden, Bemichingen2) die bürg
mit allen zugehorden, Phortzhein die stat mit allen iren nutzen und zu-
gehorden, Wiszenstein3) die barg mit allen zugehorden, Liebenzelle4) bürg
and stat mit allen sinen dorffern and zugehorden, Elmendingen und Bu-
senbach mit allen zugehorden und darzu die veste zu dem alten Eber-
stein und daz dorffelin da by gelegen mit allen iren zugehorden, Cuppen-
*) Jetzt Leopoldshafen. — 2) Ehem. zw. Wilferdingen u. Singen. —
*) Weissenstein im Enzgao. — 4) Jetzt würtemb.
106 Fester.
hein die stat, Oberndorff Michelnbach Gackeoauwe Yochtzental *) die dorffer
mit allen iren zugehorden und Elchenshein barg and dorff and die dorf-
fer alle in dem dämme gelegen mit allen iren zugehorden, als wir daz
alles bisher inne gehabt und gelost han; [2] und uns marggrafe Rudol-
fen: daz oeber lant worden ist mit namen Baden bürg und stat mit aller
zugehorde, Iberg2) die bürg und Stein bach die stat dar under gelegen
daz kirchspei da selbs mit allen iren zugehorden, Stalboven3) bürg und
stat mit aller zugehorde, Seiingen4) daz dorff und der zoll of dem Ryne
daselbs mit sinen nutzen und Hugelshein daz dorff mit aller zugehorde,
die fimff dorffer in dem Riet mit allen iren zugehorden5), Uffenhein6) und
Wilre7), Ose, die dru Balge8), Eberstein daz dorff, Buhel9) und Voerech10)
mit allen iren zugehorden, Rasteten und die Rynauwe mit iren zu gehor-
den und furbaz die dorffer off der Hart abhin bis gein Durmershein und
Durmershein dazu bürg und dorff und von dannen abhin die dorffer alle
bis gein Mulnberg an die Albe mit Dazlan und Vorchein ' 1) und mit allen
iren rechten und zugehorden, Ettelingen die stat mit aller zugehorde,
die dru wilre da by gelegen12) und Walprechtswilre Oberwilre13) Rotenfels
und Bischofeswilre ,4) die dorffer mit aller zugehorde und darzu Steyn bürg
und dorff und Liebenecke die bürg mit allen dorffern und zugehorden, als
wir daz auch bis her inne gehabt und gelost haben, waz dirre zweyer
unserre lande lute und guter ist, daz han wir gutlich miteinander geteilt,
und 8ol auch zwuschen uns und unsern elichen libes erben also blibcn,
wan uns bedersite do mitte begnügt ane alle Widerrede, dazu han wir Ep-
pingen die stat bedersit geloset und haben auch die gemein inne als ein
ungeteilt gut. so han wir Rodecke unser veste miteinander geteilt, also
[1] daz uns marggrave Bernharten der teil worden ist, der her Arbegast
des Rodes seligen waz, [2] so ist uns marggrafe Rudolfen worden der
teil zu Rodecke der Reinbolt Roders waz. so ist die phantschaft zu Hoch-
berg, die wir umb unsere vettern die marggrafe von Hocbberg getan han,
auch unser beder gemein und ungeteilt zu disen ziten. wir sin auch be-
dersit gemein mit einander wartende unsers mutterlichen erbes von Be-
8enkein815) wegen mit siner zugehorde daz ir widern ist also, wanne un-
sere mutter nit enwere, daz wir bede denne zu glichem erbe gen sollen
ane geverde. wir haben auch bede die losunge an Ingershein16) mit siner
zugehorde, als daz versetzt ist, daz wir daz miteinander losen mögen,
doch welcher es under uns allein losen wolte, der sol dem andern sinen
teil auch zu losen geben, wanne er es an in vordert und begernde ist.
waz aber sust dorffer und phant guter von unserre marggrafescbaft ver-
setzt sint, die sollen wir marggrafe Bernhart undersite der Albe und wir
marggrafe Rudolff obersite der Albe zu losen haben an irrungen unser
!) Unbekannt. — *) Iburg. - *) Stollhofen. — ♦) Söllingen. - *) Ot-
tersdorf, Plittersdorf, Wintersdorf, Muffelnheim u. Dunhausen. Die beiden
letzten im 15. u. 16 Jhrdt. eingegangen. — 6) Iffezheim. — 7) Sandweier.
— b) Die dru Balge auch in M. Jakobs Testament von 1453 (Schöpflin
6, 277) = Balg. - *>) Niederbühl. — l0) Förch. - ") Daxlanden und
Forchheim. — 12) Oberweier, BA. Ettlingen u. Ettlingen weier (= die
„zwey Uswilr" Schöpflin 6, 282). - ") Oberweier, BA. Rastatt. — «♦) Bisch-
weier. — ,§) Besigheim, jetzt würtemb. — 16) OA. Besigheim.
Teilungsvertrag der Markgrafen Bernhard and Rudolf. 107
eins von dem andern, item umb die manlehe, die von unserre marggrafe-
schaft rurent, sin wir aber komen, daz wir die manschaft in der Morten-
aawe, die unser vatter selige umb grave Egen von Friburg verpbante,
miteinander geteilt haben, also daz unser einer als vil als der ander der-
selben manne hat und haben sol, und sollen t uns glich geteilt werden
und lehens recht gebunden sin ane alle geverde. so umb die manschaft
die vormals die lehen von Friburg an unser marggraveschaft gehört hat
ist berett, daz wir der obgenant marggrave Rudolff derselben manne eylfe
haben sollen, als die hernach geschriben Stent: mit namen herrn Hein-
rich von Fleckenstein der eitern her Conrat Roder hern Diethrich Roder
unsern hovemeister hern Clausen von Bach Rafen von Talhein Wilhelm
von Brunne Craften von Croszwilre Hansen von Seibach Hugen von Riuc-
wilre Cuntz Rodern des vorgenant hern Conrats son und Hensel Roder.
und dieselben eylff manne von uns belehent sin sollent und ire lehen auch
zu lehen haben, die wile wir leben, und dieselben manne alle sol auch
unser vorgenanter bruder ir eyde unverzogenlich ledig sagen, daz sie uns
furbaz me von iren lehen gebunden sin, und die von uns enphahen als
recht ist ane alle geverde. waz aber aller anderre mann lehen ist, die zu
der marggraveschaft gehorent, die sollent von uns marggrave Bernhart
enphangen werden und uns mannrecht dovon gebunden sin und unserm
vorgenanten bruder nit in deheine wise ane alle geverde. so umb die
geistlichen lehen, daz sin kirchen und phrunden die von unserre marg-
graveschaft zu lihen sint, sin wir uberkomen, daz wir die geteilt haben
als hienach geschriben stet: [1J mit namen haben wir marggrave Bern-
hart zu lihen, so dicke sie ledig werden, die kirche zu Nyefern die kirche
zu Remichingen die kirche zu Nuszbaum die kirche zu Elchenshein die
kirche zu Auwe1) die kirche zu Bulach zwo phrunden in der capellcn
zu Buckenshein2) ein fruhemesse in der kirchen zu Rotenfels zwo f ruhe-
messe in der kirchen zu Cuppenhein und ein fruhemesse in der kirchen
des dorffs zu Eberstein mit allen iren rechten: [2] so haben wir marg-
grave Rudolff zu lihen, so dicke sie ledig werden, die kirche zu Steyn die
kirche zu Nydern Buhel die phrunde zu Baden off unserre bürge die vier
nuwen phrunden in der pharr kirchen zu Baden in der stat und die zwo
phrunden in dem spitale zu Baden auch mit allen rechten, und waz
phrunden furbaz me von uns oder den unsern erhaben und gemäht wur-
den, die sol auch unser ieglicher zu lihen haben ane irrunge des andern,
und waz sust anderre kirchen oder phrunden weren, ane die vorgenant
sint, die von der marggraveschaft zu lehen rureut, der man doch yetzunt
nit enweis, die sollent von uns dem obgenanten marggrave Bernhart ge-
liehen werden ane irrunge unsere vorgenanten bruder. so umb die kirche
zu Besenkein und Ingershein mit ire zugehorde, die wir bedersite zweyen
phaffen geliehen haben, ist berett, welche partye dieselbe kirche mit geist-
lichem gerihte behebt, ob es sust nit gericht wirt, dem sol sie auch bliben
ane unser beder irrunge. aber wenne und als dicke dieselbe kirche ledig
wurde, so sollen wir marggrave Bernhart sie zu lihen haben ane Wider-
rede des vorgenanten unsere bruder und ane alle geverde. es ist auch
1) Au am Rhein. — *) Bickesheim.
108 Fester.
beret amb unser beder wiltban, daz unser keiner in des andern weiden
und wiltbennen wider sinen willen nit iagen sol noch kein seil dar inne
anebinden. wol mögen nnd sollen wir aber lant unser einer in des an-
dern lant nnd wiltbennen jagen nnd jagen laszen und daz sollen wir ein-
ander gnnnen und gestaten ane geverde. es sol auch unser keiner dem
andern die sinen und die hinder im seszhaft sint, es syen burger oder
arme lute in stetten und off dem lande, nit zu burger abeenphahen noch
die zu im ziehen in deheine wise wider des andern willen ane alle ge-
verde. doch sollen wir einander gnnnen manne und wip zu nemen uszer
unser eins lant in daz ander unser iegelichen an sinen rechten unschede-
lich und ane geverde. wir han auch beret, waz wir bedenke briefe ha-
ben, welche darunder unser ieglichem zu sinem teil landes gehorent und
den andern nit angent, die sol unser einer dem andern in sinen gewalt
entwurten und volgen laszen, daz er die im selber behalten mag. waz
wir aber briefe haben, die uns bedersite antreffen, als die schultbriefe
von den hertzogen von Osterriche und briefe von hertzogen Ruprechten
dem eitern briefe von grave Egen von Friburg oder ander briefe, die uns
beden sagent und zugehorent, dieselben briefe und der edelsteyn smarag-
dus die sollent byeinander liegen off Alt-Eberstein der bürge in solichen
sloszen, daz sie uns bedersite gemein sin, also daz wir bede aluszel dar-
zu haben sollen, daz unser keiner ane den andern darzu möge, und wel-
cher ander uns des Steins bedarff sinen frunden zu wisen, der sol unser
ieglichem offgetan sin und geliehen werden, doch daz wir in unverzogen-
lich wider legen und entwurten sollen in die sloz und an die stette dan-
nen er genomen ist, so dicke daz not geschiht ane alle geverde. wir han
aucn berett, waz alter schulde an uns erfordert wurde, der wir yetzunt
nit wiszen, werden wir die bezaln mit recht oder mit teidingen, die sollen
wir einander glich helfen gelten und sol unser keiner ane den andern
heimlich teidingen darumb suchen oder off nemen ane alle geverde. wo
auch unser ieglichs burger und arme lute von unser beder wegen versetzt
weren, da sol unser einer dem andern die sinen losen ane schaden ane
alle geverde. umb Richenbach daz dorff, daz Reinhart Phawen waz, ist
beret, wann der von todes wegen abeget, so sol dazselbe dorff mit luten
und mit guten unser beder gemein sin, aber alle die wile daz Reinhart
Phawe lebt, so sollen wirs marggrafe Rudolff allein inne han und nieszen
als bisher an alle geverde. Auch ist beret von Rufelin Strelers wegen,
dem Linkenhein und Hochstetten versetzt sint, wenne der abe get, so sol-
lent die fünfhundert gülden unser beder gemein sin, die er an unser marg-
graveschaft widerumb geben hat, als sin brieff sagt, losen wir aber marg-
grafe Bernhart dieselben zwey dorffer umb in, so sol er desselben gelts
funffhundert gülden also anlegen, daz wir und unser vorgenanter bruder
der von sinen erben sicher habende und wartende sin nach sinem tode
ane alle geverde. item umb die ziegelschure ander der bürge zu dem
Alten -Eberstein gelegen ist berett, daz die unser beder gemein sol sin,
kalk und ziegel da zu brennen und stein zu brechen zu unsern buwen.
aber unser ieglicher sol holtz uz sinen weiden dazu geben, so er brennen
wil, und sol unser keiner den andern daran sumen oder irren ane ge-
verde; doch sol der zins der dovon get uns marggrave Bernharten ge-
Teillingsvertrag der Markgrafen Bernhard u. Rudolf. 109
vallen. es ist anch zwuschen uns beret von des dehemen wegen, der jars
in unsern landen gevellet, daz bedersite unser amplute alle jar so eekern
wirt zu samen sollen riten und den dehemen beschriben und berechenn.
und waz unser ieglichem in sinen lande, daz unser vetterlich erbe ist,
dovon vellet, daz sollent sie glich teiln, also daz unsereinem als vil gelts
daran wirt als dem andern ane geverde. über die genoszen sin wir uber-
komen, wo sie sitzen, war die unser ieglichen sider der teilunge hin ge-
dienet hant, dar sollent sie auch furbaz me hin dienen, und darüber sol
unser keiner den andern darumb anders trengen noch bekümmern ane alle
geverde. item es ist auch geret, daz die sewe zwuschen Ettelingen und
Riepure genant die Uffenhart 1), und die lehsze, die uns jars off der morge
und an dem diche geTangen werdent, daz die unser beder gemein sollent
sin und glich geteilt werden uz genomen der lehsze, die uns marggrave
Rudolff sunderlich zugehorent von unsers kaufe wegen der graveschaft
zu Eberstein. Me ist geret umb daz vische waszer, daz man nennet die
Tratschlach zwuschen Knulingen') und Daszlan gelegen, daz dazselbe
vischwaszer unser beder gemein sol sin, und sollen daz glich nieszen und
vischen unser ieglicher off sin selbs frummen und schaden ane geverde.
item umb den niwen wag, den wir marggrave Bernhart by Mulnberg ober-
site der Reinmuln gemäht han, der sol uns allein bliben, als lange bis
wir marggrafe Rudolff undersite dem selben wage einen andern wag und
vischwaszer gemachen, und wenne wir des willen han und hilfe darumb
an unsern vorgenanten bruder marggrave Bernharten vordem, und danne
derselbe unser bruder widerumb an uns auch hilfe vordert noch einen
vewe zu machen in der Uffenhart by Ettelingen, so sol unser ieglicher
dem andern zu denselben zweyen nuwen visch waszer n furderlich sin, helfe
don off glichen kosten und frontagen, und wenne danne dieselben visch-
waszer von uns beden also gemäht sint, so sollent darnach zu stunt die-
selben vischwaszer und der nuwe wag, der bis dar in unsern marggrave
Bernharts handen allein gestanden ist, dann allesamt in unserre beder
handen sten und die gemein vischen und nieszen ane Widerrede und ge-
verde. wir die obgenant zwene marggraven sin auch uberkomen durch
unserre beder lant und lute nutzes und frummen willen und auch umb
daz wir deste fruntlicher mit ein bliben und besten mögen, als gebrudern
wol zymet: wer es ob wir oder die unsern yetzunt oder furbaz me, die
wile wir leben, deheinreley spenne oder zweyunge zusamen hetten oder
gewünnen umb sache anders dann vorgeschriben stet, so hat unser yeg-
licher einen sinen frunt und diener darüber geben und erkorn: mit na-
men wir marggrave Bernhart haben dazu geben unsern lieben getruwen
vogt Hans Cuntzman; so han wir marggrave Rudolff dazu geben unser
lieben getruwen Rafen von Talheim, und dieselben zwene hant uns beden
globt und den heiligen gesworn, daz ir yeglicher unser eime als wol als
dem andern gebunden sol sin, die wile wir ire begern, allen unsern Sachen
J) Jetzt Offenhard, im Norden der Gemarkung Ettlingen; im Süden
der Gemarkung Rüppurr Offenkarderweg. Der Nordrand der Gemarkung
Ettlingen gegen Rüppurr heisst noch jetzt die Seewiesen. — *) Tratsch-
lach nicht näher zu bestimmen; dagegen in der Gemarkung Knielingen
noch heute Kammerlach, Fahrlach, Kraft lach etc.
[
HO Fester.
und spennen, die sie zwuschen uns wissen oder die wir oder die unsern
für sie bringen, uztrag zu geben and die zu richten off daz glichste nach
irem besten verstentnisze, mit der minne, ob sie mögen, oder mit dem
rechten, und wes sie sich darum vereinen, also sollen und wollen wir und
die unsern die rihtunge halten und do by bliben, so dicke des not ge-
Rchiht ane alle geverde. wer aber daz sich dieselben zwene in solichen
spennen nit vereinen mochten und sich zweyten [1] : ist dann der Zuspruch
von uns marggrave Bernharten, so sollen wir zu denselben zweyen einen
dritman nemen uz unsers vorgenant bruder rat marggrave Rudolfs [2] :
ist aber der Zuspruch von uns marggrave Budolff, so sollen wir einen
drietman nemen uszer unsers bruder rat marggrave Bernharts. und die-
selben drie sollent dann zusamen riten off einen tag in vierzehen tagen,
wenn wir in den vorhin bescheiden: mit namen gein Etlingen, ob die an-
spräche von uns marggrave Bernhart ist: oder gein Durlach, ob der Zu-
spruch von uns marggrave Rudolff ist. und daselbs sollent die drie so-
liehe unsere spenne verhören und nit von dannen scheiden, sie haben sie
denne übertragen und gericht. und wes sie sich danne oder der merre
teil under in darumb zum rechten vereinen und erkennen, daz sollen wir
und die unsern bedersite halten und by derselben rihtunge bliben ane
Widerrede, so dicke des not geschiht ane alle geverde. und we[l]cher un-
der den vorgenanten zweyen Rafen von Talheim und Hans Contzman von
todes wegen abe ginge, des sie got bede lange friste, so sol unser ieglicher
von welcher siten einer abe gangen ist einen andern sinen frunt oder die-
ner in vierzehen tagen, wenn unser eyner des von dem andern ermant
wirt, widersetzen an des abegangen stat, und der uns auch bedersite globe
und swere gemein und glich zu sin solicher unserre spenne, die für in
komen mit dem andern sich anzunemen und darinne zu dunde in aller
der masze als der abegangen gebunden waz, so dicke des not geschiht
ane alle geverde. were auch das den vorgenanten zweyn oder ir eime
hernach nit fugelich were zu solichen unsern Sachen lenger gebunden zu
sin, daz mögen und sollen sie uns ungeverlich vorbin abesagen und sollent
danach dirre unmusze erlaszen sin. doch sollent sie vorhin allen unsern
Sachen und spennen, die für sie komen sint, rihtigen uztrag geben haben
in der masze als vorgeschriben stet ane Widerrede und geverde. es sint
auch etliche spenue und bruche zwuschen Wolfen graven von Eberstein
und siner geswyen frauwe Margreten von Eberstein und von ire kinde
wegen, darumb sollent die vorgenanten zwene zusamen riten und die-
selben ire spenne verhören und die richten off daz glichste, ob sie mögen
nach der burgbriefe und anderre briefe sage, die wir und sie einander
geben han. mögen sie aber ir spenne nit gerichten, für wen sie denne
hören zu rihten nach derselben briefe sage, da sollent sie es hin wisen,
daz es geriht und nit verzogen werde ane alle geverde. und alles daz
hievor von uns den obgenanten marggrave Bernhart und marggrave Ru-
dolff geschriben stet, daz globen wir mit guten truwen für uns und unsere
elichen libes erben war und stete zu halten und dawider nit zu dunde
noch schaffen getan in deheine wise ane aller slaht geverde. Und des
zu einen sichern vesten Urkunde so hat unser yeglicher sin eigen ingesigel
laszen henken an disen brieff, und wir die obgenant zwene Rafen von
Teüungsvertrag der Markgrafen Bernhard u. Rudolf. m
Talheim und Hans Cnntzman erkennen offenlich, das wir uns von bette
and heisze wegen der obgenanten nnserre gnedigen herren der marggraven
der vorgeschriben ordennnge und sache angenomen haben und globen off
unsere gesworn eyde, darinne wol und reht zu dnnde nach nnserre besten
verstentnisz in aller masze, als vor von uns geschriben stet ane alle ge-
verde, und des zu einem waren Urkunde so hat unser yeglicher sin eygen
ingesigel zu der obgenanten nnserre gnedigen herren ingesigel auch ge-
henket an disen brieff der geben ist an dem neusten mentage für sant
Georgen tag nach crists geburte do man zalt drnsehcn hundert jar und
in dem echt und achtzigsten jar.
Die
ßernfnng Melanchthons nach Heidelberg 1546.
Von
Karl Hartfelder.
Die Mehrzahl der deutschen Universitäten hatte in den
zwanziger und dreissiger Jahren des 16. Jahrhunderts schlimme
Tage. Abgesehen von manchen andern ungünstigen Umstän-
den litten sie besonders durch Abnahme der Zuhörerzahl1),
und überall wurden Stimmen nach einer Reorganisation der
Hochschulen laut. Nicht anders war es in Heidelberg, und
der kurfürstliche Hof war eifrig bemüht, die gesunkene Uni-
versität wieder zu heben.
Unter Kurfürst Ludwig V. (1508 — 1544) wurde die Reor-
ganisation nicht durchgesetzt. Um so mehr aber Hess sich
sein Nachfolger Friedrich II. dieselbe angelegen sein. Schon
im Jahre seines Regierungsantrittes, 1544, forderte er die
Universität auf, über etwaige Missstände, deren Abschaffung
man wünsche, zu berichten, und den 13. Oktober desselben
Jahres bezeichnete sie sechs Punkte, deren letzter, „Er-
schöpfung des Fiskus", der wichtigste von den angegebenen
sein dürfte.2)
') Vgl. darüber die Tabelle bei Friedrich Paulsen, Geschichte des
gelehrten Unterrichts etc. (Leipzig 1885) S. 789, wo die Frequenzziffern
yon Erfurt, Leipzig, Wittenberg, Tübingen und Köln zusammengestellt sind.
— a) Ed. Winkelmann, Urkundenbuch der Universität Heidelberg
(Heidelberg 1886) II S. 98. Reg. Nr. 895.
Melanchthon u. Heidelberg 1546. 113
Aber dem Kurfürsten scheint damit nicht genügt gewesen
zu sein: er wollte eine gänzliche Reorganisation des Instituts
und nicht bloss eine Abstellung von Einzelmissbräuchen.
Ein im Auftrage des Hofes ausgearbeiteter Entwurf zur Re-
formation der Hochschule wurde derselben vorgelegt, und als
der Kurfürst darüber Bericht verlangte, so überbrachte eine
Deputation der Hochschule den 16. Februar 1545 die gewünsch-
ten Gutachten.
Die nächste Folge war, dass der Kurfürst den 13. März
anordnete, die Universität solle Vorschläge zu ihrer Hebung
machen, da in allen Fakultäten Missbräuche als vorhanden
festgestellt worden seien. Jetzt wurde von neuem beraten
und Vorschläge der kurfürstlichen Kanzlei unterbreitet. *) Am
Hofe aber scheint man der Meinung gewesen zu sein, die
Angelegenheit durch das persönliche Eingreifen Philipp Me-
lanchthons besser ordnen zu können. Auf diesen verfiel man
wohl aus zwei Gründen: erstens war er durch seine Geburt
ein Sohn der Pfalz und hatte trotz seiner Thätigkeit im fernen
Wittenberg die Beziehungen mit der Heimat immer unter-
halten.2) Sodann aber hatte er sein Organisationstalent schon
hinreichend bewährt bei der Reformation von Wittenberg,
Tübingen, Frankfurt a. 0 , Leipzig und Rostock, wo er überall
ratend und fördernd thätig gewesen.
So erging denn am 12. März 1546 ein Schreiben von Heidel-
berg an den Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen, den
damaligen Landesherrn Melanchthons. Durch eine briefliche
Aeusserung Melanchthons wusste man seither schon von diesem
Ruf.3) Aber das Einzelne darüber war unbekannt und die
Aeusserung Melanchthons nicht bestimmt genug, um den
Sachverbalt daraus richtig entnehmen zu können. Genauen
J) Das Einzelne bei Winkelmann a. a. 0. II S. 99 ff. — 2) Ich
habe diesen Punkt eingehend behandelt in dem Aufsatz : MeL's spätere Be-
ziehungen zu seiner pfälzischen Heimat (Studien d. evang.-protest. Geist-
lichen Badens VIII (1882) S. 111). — 3) Dieselbe steht Corpus Refor-
matorum Ed. Bretschneider VI, 95. Vgl. Winkelmann a. a. 0. II,
S. 100, Reg. Nr. 911. Nur sollte daselbst neben dem Briefe an Collinus
der wahrscheinlich gleichzeitige an N. Amsdorf erwähnt sein, aus dem her-
vorgeht, dass neben dem Kurfürsten Friedrich II. auch sein Neffe Ott-
heinrich bei der Sache beteiligt war: Vocant me in patriam principes
Palatini, dux Fridericus et dux Othenricus. Corp. Reff. VI 95.
Nr. 3428.
Zcitachr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 1. 8
114 Hartfelder.
Aufschluss giebt ein Fascikel des Weimarer Staatsarchives,
dessen drei Nummern unten im Abdruck mitgeteilt werden.
Als Grund seiner Bitte führt Kurfürst Friedrich an, dass
sich an der Universität Heidelberg allerlei Mängel, Beschwer-
den und Missordnungen gefunden, deren Besserung er sich
vorgenommen. Er appelliert sodann an den christlichen Sinn
des sächsischen Kurfürsten, dem die Förderung christlicher
Lehre und Zucht am Herzen liegen müsse, und bittet, dem
„Meister Phillipsen Melanchton", der der Reformation der
Universität vor andern nützen könne, zu gestatten, dass er
eine Zeit lang nach Heidelberg ziehe, um daselbst das Werk
zu fördern, das zur Ehre Gottes und gemeinem Nutzen gereiche.
Es handelt sich also nicht um einen definitiven Ruf als
Lehrer nach Heidelberg. Ein Lehrstuhl wird ihm nicht an-
geboten, sondern man will seinen Rat für eine Zeit lang, so
wie man in den letzten Jahren sich seines Rates und seiner
Erfahrung in Tübingen und Leipzig bedient hatte. Damit
aber war die ganze Angelegenheit in das Belieben des säch-
sischen Kurfürsten gestellt, der den nötigen Urlaub bewilligen
oder verweigern konnte. So hat auch Melanchthon selbst die
Sache aufgefasst; denn in einem Briefe an Nik. Amsdorf sagt
er nach Erwähnung des Rufes: Quid dux Saxoniae respon-
surus sit, nescio.1)
Trotzdem nehmen wir gewiss mit Recht an, dass auch mit
Melanchthon eine Besprechung stattfand, ehe der sächsische Hof
seine Entscheidung traf. Das Schreiben aber, welches Kurfürst
Johann Friedrich den 29. März 1546 an den Kurfürsten von
der Pfalz abgehen Hess, schlug die Bitte ab. Als Gründe wer-
den angeführt, zunächst der Tod Luthers, der wenige Wochen
zuvor (18. Februar 1546) eingetreten war, weil seitdem Witten-
berg hauptsächlich wegen Melanchthon aufgesucht werde. Von
einer zeitweiligen Abwesenheit Melanchthons gerade in diesem
Zeitpunkte befürchte man eine „Zerrüttung" und „Missord-
nung" der Universität. Sodann wird die körperliche Schwach-
heit Melanchthons angeführt, der die Zeit her als „ein ab-
leibiger vnd arbeitseliger man auch fast schwach gewesen".
*) Corp. Reff. VI 95. Für das fehlende Datum dieses Briefes erhalten
wir durch das unten folgende Aktenstück als ter minus ante quem den
29 März 1546, an welchem Tag der Kurfürst von Sachsen entschied.
Melanchthon u. Heidelberg 1546. 1X5
Ferner wird betont, dass man zur Zeit, wo die auf dem Re-
gensburger Colloquium verhandelte Angelegenheit noch schwebe,
seines Rates nicht entbehren könne. Zugleich bleibt noch zu
bedenken, dass man am Vorabend eines drohenden Ereignisses,
des schmalkaldischen Krieges, stand, der auch bald nachher
ausgebrochen ist. Durch ein vom gleichen Tage datiertes
Schreiben, das unten als dritte Beilage abgedruckt ist, wurde
Melanchthon vom Inhalt des nach Heidelberg abgehenden
Schreibens benachrichtigt, damit er auch seine eigene Antwort
darnach einrichte.
Aus den beiden schon erwähnten Briefen Melanchthons
an Amsdorf und Collinus ersehen wir, dass die abschlägige
Antwort des sächsischen Kurfürsten seinen eigenen Wünschen
entsprach. Nicht gerne wollte er jetzt von neuem seine aka-
demische Thätigkeit unterbrechen, nachdem er nach längerer
Abwesenheit von Regensburg heimgekehrt war. *) Nach Luthers
Tode wuchs für ihn die Arbeitslast, in die er sich früher mit
dem Freunde hatte teilen können. Auch fürchtete er die
üble Nachrede schmähsüchtiger Menschen, die sagen würden,
wenn er so schnell nach Luthers Tode Wittenberg verlasse,
er suche einen neuen Wohnsitz für seine neue Lehre.
So blieb er denn zunächst in Wittenberg und trug alle
die Mühsale, welche die Ereignisse der nächsten Jahre über
Sachsen und Wittenberg insbesondere brachten. Als aber die
Zeiten wieder ruhiger geworden und Ottheinrich 1556 ernst-
lich an die immer noch nicht vollzogene Reorganisation der
Hochschule Heidelberg ging, wurde Melanchthons Hilfe aber-
mals erbeten und diesmal auch gewährt.2)
0 Neque tum opinor me profecturum esse et non libenter interrumpo
assiduitatem operarum huius nostrae Academiae (sc. Wittenberg). Corp. Reff.
a.a.O. — 2) Ich habe dieses geschildert in dem erwähnten Aufsatz : Me-
lanchthons spätere Beziehungen zu seiner pfälzischen Heimat S. 123, wo
ich auch S. 122 den Irrtum von Haut z (Gesch. d. Universität Heideilberg I
417) berichtigte, der die Berufung Melanchthons nach Heidelberg fälsch-
lich 1545 setzte.
8
116 Hartfelder.
Beilagen.
i.1)
Kurfürst Friedrich (IL) von der Pfalz an Kurfürst Johann Frie-
drich von Sachsen. Heidelberg. 12. März 1546.
Vnnser freuntlicb dienst vnd was wir liebs vnnd guts vermögen
allezeit zuuor. Hochgeborner fürst, freuntlicher lieber vetter vnnd
bruder. Als wir nach dottlichem abgang weiland des hochgebornen
forsten , vnsers freuntlichen lieben bruders, Pfaltzgraf ludwigs chur-
fursten etc. seliger gedechtnns zu der churfurstlichen regirung em-
gedretten, hau wir bei der vniuersitet vnsers Studiums alhie zu Hei-
delberg die von vnsern voreitern mit grosser muhe vnnd costen auf-
gericht, dotirt vnnd wol versehen ist worden, allerhand mengel, be-
schwerden vnnd missordenungen befunden, die wir vss angeborner
neigung vnd begirden gleich vnsern voreitern in gutem bestendigem
wesen zuerhalten vnnd herumb bemeltte vnnsere vniuersitet wider-
umb in pessern standt vnnd ordenung zu bringen furgenomen, auch
dahin gericht, das dieselb von der jugent, deren anzal sich teglichs
meret, zimlichen besucht wurdet. Wann vns nun ongezwyfelt be-
wust, das E. L. alles, was zu forderst zu gotlicher ehre, auffhemunge
Cristlicher vnnd anderer guter lere, zucht vnnd eins gotseligen lebens
dinstlichen vnd erschiesslichen syn kan, ireswils zu furdern gantz
gewilt, auch im selbigen sonderlichen beruembt vnnd dan E. L. vnns
zu solchem vnserm furhaben mit irem verwandten Meister Phillipsen
Melanchton, der vns in diesen sachenn vor andern mit seiner lere
vnd bericht zu guter reformation vnnser vniuersitet nutzlichen sein
kan, gute furderung beweisen, welches sonderlich zu der christlichen
religion dinstlich sein mage. Derhalben wir seins berichts vnnd an-
leitung nit weniger notturfftig, so langtt an E. L. vnnser freuntlichs
bitten, die wollen gedachten meister Phillipsen mit gnediger erlaub-
nus zu vnns hieher gein Heidelberg verordenen vnd ime vergünstigen
ein Zeitlang daselbst zu bleiben, sein bericht, anstellung. gutbeduncken
vnnd rathe inn diesem werck, welches furnemlich zu der ehre gottes
vnnd gemeinem nutz vnsers verhoflfens reichen thut, anzuzaigen vnnd
mitzutheilen, sich hierin E. L. gegen vnns als vnser sonder gut ge-
trawen stedt mit freuntlicher wilfarung one abschlegig beweisen vnd
halten, das sein wir vmb E. L. mit vetterlichem willen hinwidder
freuntbch zuuerdienen vnnd gegen ime meister Phillipsen, denn wir
hieneben auch ersuchen, sich vf E. L. erlaubnus gutwillig zu erzai-
gen, mit allen gnaden zu erkennen geneigt.
Datum Heidelberg freitags nach Estomihi anno etc. XL VI.
Friderich von gots gnaden, Pfaltzgraf bei rein, hertzog
in baiern, des heilligen romischen reichs Ertztruchsas
vnnd Churfurst etc.
*) Die Aktenstücke sind genau wiedergegeben, ohne die übliche Kon-
sonanten-Vereinfachung, weil die Häufung der Konsonanten hier mass-
voll ist
Melauchthon u. Heidelberg 1546. 117
Darunter noch die eigenhändige Unterschrift des Kurfürsten:
Friderich pfalzgroff Curfurst etc.
Adresse: Dem Hochgebornen fursten hern Johans Friderichen,
hertzogen zu Sachssen des heillig romischen reichs Ertzmarschalck
vnd Churfursten etc. Landtgraue zu Duringen vnd Marggraue zw
Meissenn, Vnserm freundtlichem lieben vettern vnnd bruder.
Weimar. Staatsarchiv. Reg. 0. pag. 178. FFFF. 14. Original.
IL
Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen an Kurfürst Friedrich
von der Pfalz. Torgau, 29. März 1546.
Vnser freuntlich dinst vnd was wir liebs vnd guets vormugen
altzeit zuuor. Hochgeborner fürst, freuntlicher lieber vetter vnd
bruder. Wir haben e. 1. schreiben empfangen, so am datum Heidel-
berg freitags nach Estomihi gehalten vnd daraus vernohmen etc.
Und nun folgt eine kurze Wiedergabe des erwähnten Briefes
vom 12. März 1546, sodann fährt das Schreiben fort:
Nun sollen e. 1. nit zweifei tragen, dieweil der almechtige e. 1.
aus gottlicher mild vnnd barmhertzigkeit zu dem erkentnus des Euan-
gelij seins lieben sons, vnsers hern Jesu Christi, auch beruffen, darin
er e. 1. sonder zweifei widder allen anstos der hellen pforten vnd
sonder zweifei gnediglich wirdet erhalten, das wir e. L bitt vnd
suchung stadt zu geben zum höchsten geneigt weren, do es mit der
vniuersitet vnsers Studiums zcu Wittemberg vnd andern hendeln, da-
uon hienach gemeldet wirdet, darnach gelegen were. dan sie nach
dem willen des almechtigen gestalt sein, dan was angeregte vni-
uersitet sonderlich der beider teuren menner, nemlich des erwirdigen
Em Martini Luters als eins furtrefflichen lehrers der heiligen ge-
schrift vnd vorgenants Magister Philipsen halben bei vielen nation
der Christenheit etzliche jar here für einen beruf gehabt vnd gewon-
nen, was auch aus vielen nation für Studenten vnd schueler sich ge-
meiner Christenheit vnd zu besserung der kirchen gottes dohin ge-
wandt, wie auch gott lob noch teglich beschicht, das ist wissentlich
vnd am tag. Nachdem aber der almechtige vorgenanten doctor Mar-
tin Luther nit mit geringer vnser bekummernus vor wenigen wochen,
als one zweifei e. 1. nuhmer wol vernohmen, aus diesem jammerthal
erfordert vnd berurte Zuflucht der schueler gegen Wittemberg Ma-
gister Philipsen halben furnemlich ist vnd hinforten auch sein will,
so kan e. 1. freuntlich bedencken, was seins abwesens aus gemelter
vnser vniuersitet vnd sonderlichen nuhmer nach doctoris Martini todt-
lichem abgang für Zerrüttung, auch misordenungen vnd vnrichtig-
keiten furfallen wurden, welchs e. 1. sonder zweifei selbst nit gern
sehen wurden noch wolten. Dan ob wir ime wol hiebeuor je zu Zei-
ten erleubt an andern orten Christliche Reformation, auch schneien
118 Hartfelder.
antzurichten vnd darzu gute befurderung zuthun, inen auch vff reichs
vnnd gesprechs tage mehrmals gebraucht, wie wir auch nit vngeneigt
gewesen, inen zu itzt gehaltenem Colloquio zu Regensburg1) zuuer-
ordnen, so haben wir seiner doch aus vorberurter vrsachen vnd die-
weil sich doctor Martin Luther begunst alt vnd schwach zu machen,
wie dan Magister Philippus ein zeith hero als ein ableibiger vnd ar-
beitseliger man auch fast schwach gewesen, als er heut zu tage nit
starck ist mit solcher raihsen vnd muhe müssen verschonen. Aber
gleichwol dieweil gemelt Colloquium gewehret, sein vnd anderer vnser
Theologen daselbst radt, so oft sich etwas streitigs im gemelten Col-
loquio zugetragen, gebraucht vnd gebrauchen müssen, vnd ob sich
wol dasselb Colloquium einer von neuem ausgebrachten key. Reso-
lution halben getrennet, so will doch zu besorgen sein es werde sich
vf itzigem reichstage dernwegen auch sonst der Relligion halben al-
lerley zutragen, darin wir seins radts viel vnd offt werden bedurffen,
derhalben ist an e. 1. vnser in Sonderheit freuntliche bitt, die wolle
vns, wie wir vns zu ir gentzlich vorsehen, das wir derselben des Phi-
lippi halben irer bitt nach nit mogenn wilfahren, vetterlich vnd
freuntlich entschuldigt haben, domit wir nit e. 1. domit freuntlich
dienen vnd vnser vniuersitet, auch gemeiner Christenheit missdienen.
Wo aber e. 1. zu besserung mehrgemelter e. 1. vniuersitet mengel
des Philippi bedencken vnd radt je zu zeiten begeren, wie dieselb
e. 1. vniuersitet in gutem stand vnd Ordnung zu berugen, daran wir-
det er one zweifei vf e. 1. begeren zu ider zeith nit mangel sein, sich
auch gegen e. 1. mit seinen vnderthenigen radtslegen willig vnd vleis-
sig befinden lassen, in massen wir auch solchs in Sonderheit bei ime
gnediglich zu befurdern erbottig sein, e. 1. wolle diese vnsere ant-
wort nit anders vorsehen, dan das wir vns aus Christlichen vnd vn-
uormeidlichen vrsachen nit anders können vornehmen lassen, diese
vnsere antwort auch nit vnfreuntlich vormercken, das seint wir vmb
e. 1. in ander wege vnsers freuntlichen vormugens mit allem guten
vnd bereithem willen zuuor dienen erbotten.
Datum Torgaw montag nach Oculi 1546.
Churfurst
an Pfaltzgrafen Fridrichen.
Weimar. Staatsarchiv. Reg. 0. pag. 178. FFFF. 14. Konzept.
III.
Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen an Melanchthon.
Torgau, 29. März 1546.
Johans Fridrich etc. \nsern gruss zuuor, hochgeborner, lieber,
getreuer etc. Wir sein vngezweifelt, vnnsers freundtlichen lieben
vetters vnnd bruders Pfaltzgraf Fridrichen bei Rhein, Churfursten
*) Ober dieses Regensburger Colloquium u. Melanchthons Beteiligung
vgl. C. Schmidt Ph. Melanchthon (Elberfeld 1861) S. 44S.
MeUnchthoo u. Heidelberg 1546. 119
botth, bey welchem sein lieb, vnns eurethalben geschribenn, sey nhu-
mehr an gemelten Pfaltzgrauen daselbst gewertig zu sein. Nhu
schicken wir solche antwort bey gegenwertigem brieffzeiger hinüber,
dann vnnsers vettern botth vnnserthalbenn abgefertiget sein soll. Da-
mit ir aber wissen mugen, worauff vnnser antwort ruhet, so schicken
wir euch innligendt dauon ein Copey vnnd begeren genedigklich ir
wollet dieselbe dorumb sehen vnnd lesenn, das wir vngezweifelt sein,
ir werdet denselben vnnser antwort nach, auch derselben nicht vn-
gemess, euer widerschreiben im vorgedachten vnnsernn lieben vet-
terenn, darnach auch im bestenn vnnd dohin zu richten wissenn, da-
mit s. 1. vnsere abschleg antwort zur billigkeyt je nit vnfreundtlich
vnterstehen möge. Das haben wir euch genediger meinung nit wol-
len vnangezeigt lassenn vnnd sein euch mit genaden vnnd allem gu-
ten geneigt.
Datum Torgaw montag nach Oculj 1546.
An Magister Philips Melanchthon zu Wittenberg.
Weimar. Staatsarchiv. Reg. 0. pag. 178. FFFF. 14. Konzept
Eine nnansgefertigte Urkunde
Kaiser Friedrichs I.
Mitgeteilt
von
Aloys Schulte.
Fickers grundlegende Untersuchungen haben nachgewiesen,
dass von der Reichskanzlei ebensowohl besiegelte und in den
Einleitungs- und Schlussteilen fertige Blanquets an die Kirchen
und Klöster gegeben wurden, damit sie selbst den Urkunden-
text darauf niederschrieben, wie umgekehrt von den Klöstern
vollständig oder nahezu vollständig hergestellte Urkunden dort
besiegelt und nötigenfalls ganz fertiggestellt wurden. 4) Ficker
führte seine Beweise für diese für die Urkundenkritik hoch-
wichtigen Sätze nach den wirklich in der Reichskanzlei be-
siegelten und fertiggestellten Diplomen; das Karlsruher Archiv
besitzt nun aber — meines Wissens ein Unicum im ganzen
Bereich der Kaiserdiplomatik — eine Urkunde, die im Klo-
ster St. Biasien bis auf Anfang und Schluss fertiggestellt war,
deren Ausfertigung und Vollendung aber von König Friedrich I.
verweigert wurde, so dass sie noch bis heute so sich erhalten
hat, wie sie der Reichskanzlei präsentiert wurde. Wir können
aber weiter noch bestimmen, weshalb Friedrich sich weigerte
die Urkunde auszustellen, und das führt uns in eine interessante
Episode der Geschichte der Klöster St. Biasien und Aller-
heiligen zu Schaffhausen.
Zunächst möge der Text der bisher unbekannten Urkunde
') Beiträge zur Urkundenlehre I § 164.
Unausgefe rtigte Kaiser Urkunde Friedrichs I. 121
mit Beibehaltung aller Eigentümlichkeiten, soweit es uns die
vorhandenen Typen gestatten, folgen. Im Drucke ist das,
was auf andere St. Blasianer Kaiserurkunden zurückgeht,
durch den Druck kenntlich gemacht. Was auf Urkunde
Heinrichs V. zurückgeht, ist Petit Antiqua, was aus Privileg
Lothars von 1126: Petit Kursiv, was aus Urkunde Konrads III.
von 1150 stammt, ist Garmond Kursiv gegeben. Das Selb-
ständige erscheint Garmond Antiqua.
Ad perpetuam nobis in Christo felicitatem proficere speramus, si §c-
clesias ab antecessoribas nostris deo constructas defendere perpetua pace
stabilire non negligirous. Unde omnibus Christi nostrique fidelibus tarn
futuris quam presentibus notum esse uolumus, qualiter nos cellam in silua
Suarzwalt a sancto Reginberto constructam ab Ottone autem imperatore
itemque a religiosis predecessoribus nostris imperatoribus et
regibus Heinrico filioque eius HSinrico, Lothario quoque et
Chönrado deo et sancto Blasio1) cum locis circumiacentibus et termi-
natioue eorum in proprium traditam, concessam confirmatam deo et pre-
dicto sancto pro remedio anime. nostr§ et humili peticione Bertholdi
ducis eiusdem ecclesig aduocati aliorumque fidelium nostro-
rum tradimus, concessimus, confirmauimus ab omni um iure separauimus
ea uidelicet ratione, ut in eadem terminatione, hoc est a fönte Chienbach
usque ad uillam Hepinswanda et inde usque ad locum Werinbrehtestfilla
et ita per decliuium montis usque, quo Suvendebach influit Albam, inde-
que usque ad oi tum Steina indeque usque ad montem Velperch ad ortum
Albe^ et inde usque ad locum, ubi Swarza exit de lacu Slochse, et iuxta
decursum predicti fluuii usque ad locum, ubi Chienbach influit Swarza, et
ita usque ad fontem Chienbach nullus dux aut comes uel alia aliqua per-
sona maior uel minor aliquid iuris habeat, aliqnam potestatem exerceat, uel
ullam inquietudinem monachis in eadem cella manentibus inferre presu-
mat. Preterea regia auctoritate statuimus, ut in electione aduocati abbas
habeat liberam potestatem cum consilio fratrum suorum talem eligere,
quem ad defendendam monasterii libertatem et iusticiam bonum et utilem
atque idoneum cognoscat, qui non pro terreno commodo sed pro remis-
sione peccatorum suorum et pro §terna mercede ipsam aduocatiam habere
et bene tractare uelit. Si autem quod absit non ut aduocatus sed potius
calumniator et peruasor monasterii fuerit et res gcclesig uel aduoca-
tiam in beneficium dederit et admonitus semel et iterum ac tercio
non emendauerit, omnino potestatem habeat abbas cum consilio fratrum
et nostro nostrorumque successorum patrocinio hunc reprobare et alium
sibi utiliorem undecunque eligere. Sub hac quoque nostre confirmationis
*) In Majuskeln sind hier und im folgenden die meisten Buchstaben
des Namens Blasius.
122 Schulte.
auctoritate cellas etiam ecclesie sancti Blasii, id est Berowa, Ohsin-
husin, Witinowa, Burgelun, Wizilinchouin1) , scMcet ut nullius per-
sone potestas aliquid iuris in eis habeat aut aliquam molestium ecclesie
et abbati sancti Blasii inferat siue in aduocati electiane siue alicuius rei
ordinatione aut commutatione, sed omnia sint in potestate ac dispositione
abbatis sancti Blasii, cui et perenni iure proprietatis debent esse subiecta.
Montem quoque, qvi Stouphin dicitur ecclesie beati Blasii in
proprietatem adiudiramus , sicut in presentia aduocati mona-
sterii sancti Blasii et Scafhusensis cenobii aduocato presente
quoque illius prouintie Bovdolfo de Lenziburch determinatum
est. Mons enim predictus conprouintialium attestatione ac Übe-
rorum uirorum iuramento in medium prolato proprietati ec-
clesie sancti Blasii est adiudicalus, unde et nos eandem conte-
stationem iuramento confirniatam nostra auctoritate recognos-
cimus, sicut et a beate memorie antecessore nostro rege Chön-
rado data priuilegii sui auctoritate confirmatum est. Si guis
igitur temerarius presumptor huius nostri priuilegii confirmationem mo-
lare presumpserit aut inquietare, auri purissimi centum libras componat,
dimidium camer e nostre et dimidium ipsi ecclesie. Et ut hec nostra re~
galis confirmatio atque constitutio stabil i 8 et inconuulsa omni tempore
permaneat, haue cartam conscribi manuque propria corroborantes sigilli
nostri impressione iussimus insigniri. Preseiltes autetn fuerunt dona-
tioni huius priuilegii testes subscripti
Man sieht sofort, dass der Urkunde zunächst das Eingangs-
protokoll fehlt mit allen seinen Teilen: Chrismon, Invokation,
Name und Titel, wie am Ende der Text mitten im Satze ab-
bricht, wo die Namen der Zeugen folgen sollten. Alles Folgende:
die Zeile des königlichen Namenszeichens, Kekognitionszeile
und Datierung fehlt somit. Für beide Teile ist aber der not-
wendige Raum gelassen. Das Pergamentblatt hat eine Breite
von 39,5 cm und eine Länge von 44,5 cm. Der geschriebene
Text beginnt erst nach einem für das Protokoll mit ver-
längerter Schrift gelassenen Raum von 31/* cm Länge und
nimmt dann in 17 Zeilen einen Platz von 29 cm Länge in
Anspruch, so dass für das Eschatokoll noch immer nahezu
12 cm Länge übrig bleiben. Es ist also die Raumverteilung
eine durchaus normale. Auch die Schrift ist keineswegs be-
denkenerregend ; nach den übrigen Karlsruher Urkunden Kaiser
f) Zu ergänzen „esse volumus comprehensas".
Unausgefertigte Eaiserarkunde Friedrichs I. 123
Friedrichs I. zu urteilen, finde ich nichts kanzleiwidriges in
derselben.
Dass aber der Urkundentext im Kloster hergestellt wurde,
das folgt mit Notwendigkeit daraus, dass derselbe durch und
durch von älteren Urkunden für St. Blasien abhängig ist.
Der ganze erste Teil bis zur Bestätigung des Besitzes der
Nebenklöster und die Siegelung ist wörtlich entnommen aus
dem Bestätigungsprivileg Kaiser Heinrichs V. 1123, Dez. 28. *)
Abgeändert ist natürlich die Stelle über die Namen der
bestätigenden Vorgänger wie die über die Intervenienten.
Neu ist nur der Satz, dass der Vogt die Güter der Kirche
oder die Vogtei nicht zu Lehen geben darf; fortgelassen ist
nur eine Strafandrohung und' der am Ende der Urkunde Hein-
richs V. angehängte Satz : „Volumus etiam, ut advocatus pe-
titione abbatis legitimum bannum a nobis vel successoribus
nostris accipiat".
Der folgende Teil, die Bestätigung der Nebenklöster, bis
„Montem quoque, qui Stouphin" und die Poenalformel beruhen
auf dem Privileg Lothars von 1126, Jan. 22), von dem sie
nur den Schlussteil benutzten, den Grundstock die Bestätigung
der Schenkung von Ochsenhausen aber unbenutzt lassen; nur
ist der Name Ochsenhausen zwischen die der andern Klöster
gestellt.
Das nun noch fehlende Stück, Bestätigung des Berges
Staufen, bis zur Poenalformel ist aber auch wiederum einer
St. Blasianer Königsurkunde entnommen, wenn auch diesmal
umgearbeitet. Die Vorlage, auf welche in der Urkunde selbst
hingewiesen ist, besteht in der Urkunde Konrads IH. von
1150. Aug. 20. 8) Bei der eigentümlichen Form dieser Be-
stätigung eines Schiedsspruchs über den Berg Staufen war es
unmöglich, den Text wörtlich herüberzunehmen.
Mit Ausnahme eines einzigen Sätzleins können wir somit
jedes Wort in St. Blasianer Vorlagen nachweisen; wäre das
Konzept in der Kanzlei des Königs hergestellt, so wäre eine
solche sklavische Abhängigkeit wohl nicht vorhanden.
*) Stumpf 3185. Würt. Ürk.-Buch I, 356. Der Anfang der ürkde.
Heinrichs V. bis Preterea regia beruht hinwiederum auf einer Heinr. IV.
von 1065 Juni 8. Stumpf 2670. — 2) Stumpf 3231. Herrgott Geneal. Habsb.
II, I, 147. — 8) Stumpf 3573. Baumann in Quellen z. Schweiz. Geschichte
HI, 1, 121.
124 Schulte.
Wenn so nun nur alte Privilegien erneut wurden, warum
weigerte man sich in der Kanzlei denn die Urkunde auszu-
stellen? Der eine selbständige Satz über die Verlehnung der
Vogtei seitens des Vogtes war doch wohl nicht Grund genug
dazu? Meinein Urteile nach war die Bestätigung des Besitzes
des Berges Staufen der Grund der Verweigerung; denn auf
diesen erhob ein anderes Kloster Anspruch.
In den Bestätigungsurkunden für das Kloster Allerheiligen
in Schaffhausen begegnet uns der Besitz des Berges Staufen,
— ein Berg der den Abfluss des Schluchsee's, die Schwarza,
von deren rechten Nebenfluss der Mettma trennt — schon
in der ältesten Bestätigung durch Papst Urban II. von 1095.
Geschenkt war das Gut mit den benachbarten Teilen an das
Kloster durch dessen Stifter Graf Eberhard von Neuenbürg,
also in der ersten Hälfte des elften Jahrhunderts.1) Aber
um weniges später erhielt auch St. Blasien dasselbe geschenkt.
Die Schenkgeber waren die Führer der Gegenpartei Kaiser
Heinrichs IV., der Gegenkönig Rudolf von Rheinfelden, Eck-
bert Markgraf von Meissen, Hezelo der Vogt der Reichenau
und einige andere Personen; aber erst unter Heinrich V.
wurde die Schenkung durch Urkunde des Kaisers verbrieft.2)
Wenn auch die Grenzbeschreibungen beider Gebiete sich nicht
decken, so scheint doch der kleinere schaffhausen'sche Besitz
fast ganz innerhalb des sanctblasianer gelegen zu haben.
Aus diesem Widerstreit der Schenkungen entstanden lang-
wierige Differenzen. Zwar hatte Konrad III. dem Kloster
Allerheiligen auch 1145 noch den Besitz des Berges Staufen
bestätigt8); als aber der Streit über den Berg vor ihn gebracht
wurde, wurde nach längeren Verhandlungen von den Freien
x) „item in Nigra sil?a in locis Gravenhusin et Scluicbse et monte
Stouphin dictis cum propriis et communibus, propriis a Rotinbach ad
Svarzaha, communibus autem a Svarzaba usque ad medium albe, fluvium",
unter den Gütern, welcbe Graf Eberhard (der Stifter) und sein Sohn ßur-
kard dem Kloster übergaben in Urban's Bestätigung. Baumann a. a. 0.
S. 48. - 2) Urk. v. 1125 Jan. 8 Stumpf 3204. Abdruck Dümge Reg. Bad.
127. Rudolf v. Rheinfelden starb 1080. Echebertus comes de Saxonia
ist doch wohl Ecbert I. (f 1068 Jan. 8) oder II. (f 1090 Juli 3) Mark-
graf von Meissen aus dem Stamme der Brunonen. Die Schenkung fällt
also vor 1080. — 3) Stumpf 3493. Baumann a. a. 0. S. 115. „cellam Gra-
vouhusen cum monte Stoufin cum propriis et communibus usque in me-
dium rivuli Albe/.
Unausgefertigte Kaiser Urkunde Friedrichs I. 125
der Umgegend 1150 ein Urteil in Gegenwart der Vögte beider
Klöster und des Grafen (Rudolf von Lenzburg) gefällt, das
vollständig zu Gunsten von St. Blasien ausfiel und vom König
unter Königsbann bestätigt wurde.1)
Aber auch damit war der Streit nicht erledigt. Erst 1164
entschieden ihn die Schiedsrichter Abt Christian von Lützel,
Frowin von Salem und Frowin von Engelberg nach Anhörung von
6 Sachverständigen für jede Partei und bestimmten eine Grenz-
linie zwischen den beiderseitigen Besitzungen. 2) Zwischen die
Bestätigung Konrads 1145 und dem Schiedsspruch von 1164
muss somit die Abfassung unserer Urkunde liegen; die Grenze
schränkt sich noch mehr ein, da die Urkunde von einem Nach-
folger Konrads III. ausgefertigt werden sollte, also nach
dessen Tode 1152 fallen muss. 1154 hatte nun aber Frie-
drich I. in einem allgemeinen Privileg für das Kloster Aller-
heiligen, ohne, wie es scheint, von dem Entscheid von 1150
Kenntnis zu haben, ganz mit den Worten der Urkunde von
1145 dem Kloster Allerheiligen den Besitz des Berges Staufen
wiederum bestätigt.3) Gegen diese Urkunde aufzukommen,
war die Absicht der St. Blasianer. als sie die von uns ver-
4
öffentlichte Urkunde Friedrichs I. vorlegten. Sie gehört so-
mit in die ersten Jahre seiner Regierung, ob vor oder nach
seiner Kaiserkrönung ist nicht sicher, womit der Schrift-
charakter übereinstimmt. Offenbar hatten die Mönche von
Schaffhausen es zu verhindern gewusst, dass durch eine Be-
stätigung seitens des Kaisers für St. Blasien ihre Rechte auf
den Berg Staufen verkürzt wurden. Friedrich hielt an der
einmal gegebenen Bestätigung für Schaffhausen fest. Aber —
und das ist das Wichtigste an der Sache — selbst zu den
Zeiten der grössten kaiserlichen Machtentfaltung genügte ein
kaiserliches Privileg nicht, um solche Streitigkeiten zu been-
digen. Die Zurückweisung der sanctblasianischen Ansprüche
seitens des Kaisers, die Bestätigung der schaffhausen'schen
durch ihn haben den Streit nicht beigelegt, er dauerte fort,
bis ein Schiedsgericht von Äbten ihn beendigte.
*) Stumpf 3573. s. oben S. 123, Anm. 3. — 2) Kopp, Geschichtsblätter
aus der Schweiz I, 158. Besser: Fickler, Quellen u. Forschungen S. 59.
— 3) Fickler a. a. 0. S. 55 Urk. v. 1154 Febr. 24. Stumpf No. 3682,
der sie, wie mir scheint, unbegründet verdächtigt.
126
Literatlirnotizen.
Von den von der badischen historischen Kommission heraus-
gegebenen „Regesten der Pfalzgrafen am Rhein 1214
bis 1400 unter Leitung von Eduard Winkelmann bearbeitet
von Adolf Koch und Jakob Wille" liegt nunmehr auch die
2. Lieferung vor, welche die Zeit von 1296 — 1350 umspannt.
Der zweite Band der Politischen Korrespondenz der
Stadt Strassburg im Zeitalter der Reformation (Strassburg,
Trübner) ist bearbeitet von Otto Winckelmann und um-
schliesst die Jahre 1531 — 39. Der Umfang des von dieser
Stadt in den kirchlichen Angelegenheiten geübten Einflusses
reicht ja weit über die sonstige engbegrenzte Interessensphäre
eines städtischen Gemeinwesens; von allen deutschen Städten
hat ja die Politik der Stadt Strassburg am meisten auf den
Gang der Dinge als Vermittlerin zwischen Nord und Süd,
zwischen den Eidgenossen und den lutherischen Fürsten Ein-
fluss gewonnen. So ist diese Veröffentlichung des Beifalles
der Freunde der Reformationsgeschichte gewiss. Sind auch
die Beziehungen der Stadt zu den Markgrafen von Baden
gering, so finden wir dafür reiche Mitteilungen aus den Kor-
respondenzen mit Konstanz, den Grafen von Fürstenberg und
den Pfalzgrafen.
Im Neuen Archiv für ältere deutsche Geschichts-
kunde XIII, 223 teilt H. Simonsfeld aus dem Verzeichnis
der Rettori nelP antico studio e nella moderna universitä di
Bologna (annuario della universitä 1886 - 7), das Carlo Mala-
gola zusammengestellt hat, mit, dass 1323 — 24 „D. Heinricus
Dapifer de Dyessenhouen, canonicus Constanciensis, Rector sco-
larium ultramontanorum Studii Bononiensis* war. Es be-
richtigt sich damit unsere irrige Behauptung (N. F. Bd. I,
S. 51), dass Diessenhofens Rektorat in das Jahr 1345 fällt,
was auf Grund einer irrigen Interpretation der Urkunde Cle-
mens VI. gefolgert wurde. A. S.
Literatnrnotizen . 127
Mit Rücksicht auf eine Arbeit, welche sich durch eine Reihe
von Bänden der älteren Folge dieser Zeitschrift hinzieht, sei
hiemit hingewiesen auf das reich illustrierte Prachtwerk Die
Cisterzienser-Abtei Bebenhausen, bearbeitet v. Eduard
Paulus, herausgegeben vom Württembergischen Altertums-
Verein (Stuttgart, Neif). In unserer Zeitschrift publizierte
einst Dambacher (in 10 verschiedenen Bänden) die Serie der
älteren Urkunden dieses Klosters, welche in Salem vorher auf-
gefunden waren und 1868 an Württemberg überliefert sind.
Auffallenderweise ist nun den Herausgebern diese Publikation
unbekannt geblieben, während unter den „Druckschriften" ganz
entlegene Bücher aufgeführt werden. Ein Hinweis auf Dam-
bachers Publikation wäre um so mehr am Platze gewesen, da
die auf S. 6—50 mitgeteilten Regesten zur Geschichte des
Klosters, welche die Besitzungen des Klosters ganz ungleich-
massig berücksichtigen, sehr lückenhaft sind.
In der Germania 32. Jahrgang S. 246—253 untersucht
Karl Bartsch die Gedichte I— XXIII des Liedersaals, welche
er einem Verfasser zuschreibt, der in der 2. Hälfte des 14.
Jahrhunderts am Bodensee lebte. Er hält denselben für identisch
mit dem Mütinger, dessen Tod zu 1383 eine Konstanzer
Chronik (Mone Quellensammlung I, 323) erzählt. Wie es
dort heisst: der was ain guter tichter ze latin und ze tütsch,
so ist für eine Reihe der Gedichte der Wechsel deutscher und
lateinischer Verse charakteristisch.
Obgleich die Schrift von Dr. Wilhelm Falkenheiner
(Philipp d. Grossmütige im Bauernkriege, Marburg 1887) über-
wiegend den Kriegsschauplatz des Jahres 1525 in Mitteldeutsch-
land betrifft, so enthält sie doch auch einige nicht unwichtige
Angaben für Südwestdeutschland. Landgraf Philipp war Mit-
glied des schwäbischen Bundes, dem er auch einen Zuzug ge-
gen die Bauern schickte, und ausserdem stand er in regster
Verbindung mit dem Kurfürsten Ludwig von der Pfalz, der
ihn mehrmals sehr dringend um Hüte anging. Unter den
von F. aus dem Marburger Archiv benutzten Akten befindet
sich ein Fascikel „Korrespondenz mit Kurpfalz 1518—1555
No. 5810 (2267), ferner Rep. I. cell. 23. vol. III. Korrespon-
denz mit dem Schwäbischen Bund 3370/1261, ferner Korre-
128 Literaturnotizen.
spondenz mit Kurpfalz 2266. Auch der kurpfälzische Sekre-
tär Harer wird in seiner Eigenschaft als Quellenschriftsteller
für den Bauernkrieg kurz behandelt (z. B. S. 75). Vgl. dazu
diese Zeitschrit N. F. Bd. II, S. 243. K. H.
Soeben geht uns noch der erste Band eines Werkes zu,
das im Kreise der badischen Geschichtsfreunde auf eine will-
kommene Aufnahme rechnen darf. Es ist das „Die Kunst-
denkmäler des Grossherzogtums Baden, beschreibende
Statistik im Auftrage des Grossh. Ministeriums der Justiz,
des Kultus und Unterrichts und in Verbindung mit Jos. Durm
und E. Wagner herausgegeben von Franz Xaver Kraus".
Erster Band (Freiburg, J. C. B. Mohr 1887). Er umfasst auf
(iül Seiten die sehr eingehende Beschreibung der Kunstdenk-
male des Kreises Konstanz. 180 Illustrationen und 8 Tafeln
bieten durchweg treffliche Abbildungen zum Text. Konstanz,
Keichenau (wobei leider bei Oberzell nur auf die Publikation
der Wandgemälde von Kraus verwiesen ist und keine Illu-
strationen dieses wichtigsten Denkmals des Seekreises geboten
sind), lleiligenberg (leider ohne Abbildungen aus der Kapelle),
Meersburg, Salem und Überlingen nehmen, wie billig, den
meisten Raum in Anspruch; aber auch für die kleinen Ort-
schaften und Burgen sind die Mitteilungen sehr eingehend.
Wegen einiger auf Baden bez. Kapitel (welche sich mit
den Urkundenfälschungen von St. Trudpert, dem Anfall des
llauensteinischen und der Vogtei von St. Blasien an die Habs-
burger, der Geschichte von Säckingen, Breisach und Walds-
hut befassen), sei hier hingewiesen auf den 3. Teil der „Stu-
dien zur älteren und ältesten Geschichte der Habs-
burger und ihrer Besitzungen vor allem im Elsass, von Aloys
Schulte" (Mittlngn. d. Instit. f. österr. Geschichtsfschg. VIII);
eine historische Karte ist beigegeben. Die gesamten Aufsätze
sind auch gesammelt unter dem Titel „Geschichte der Habs-
burger in den ersten drei Jahrhunderten" (Innsbruck, Wagner)
als Buch erschienen.
Badische Stadtrechte and Reformpläne
des 15. Jahrhunderts.
Mitgeteilt und besprochen
von
Otto flierke.
A. Einleitung.
Die folgenden Schriftstücke bilden, in einer anderen an-
scheinend willkürlichen Reihenfolge zusammengeheftet, ein im
General-Landesarchiv zu Karlsruhe aufbewahrtes Aktenfaszikel,
welches bezeichnet ist: „Specialia der Stadt Baden, Erbschaften,
Projekt eines Vergleichs zwischen den Städten Baden, Ettlingen,
Durlach und Pforzheim, wie es in Erbschaftsfällen gehalten
werden soll, betreffend. 1582. Conv. 18. a Eine nähere Prü-
fung ergab, dass es sich dabei um sehr beachtenswerte Auf-
zeichnungen des fünfzehnten Jahrhunderts handelt, deren Ver-
öffentlichung namentlich aus zwei Gründen als wünschenswert
erschien. Einmal, weil daraus das mittelalterliche Familien-
güterrecht einer Städtegruppe bekannt wird, von der in den
bisherigen Darstellungen dieses Gegenstandes niemals die Rede
ist. Sodann aber, weil sich an die Aufzeichnungen des Ge-
wohnheitsrechtes der vier Städte Verhandlungen über die Aus-
gleichung bestehender Rechtsverschiedenheiten und über die
Reform des überkommenen Rechtszustandes knüpfen und es
ein grosses Interesse gewährt, die hierbei vor der Reception
des fremden Rechts an dem einheimischen Recht geübte Kritik
und die Versuche einer bewussten Umbildung des letzteren
kennen zu lernen.
ZeiUchr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. HI. 2. 9
130 Gierke.
Wir schicken im Folgenden unter No. I — IV die vier
Stadtrechtsaufzeichnungen von Durlach, Pforzheim, Ettlingen
und Baden voraus. In dem Aktenfaszikel bilden dieselben
das 3*, 8te, llte und 7te Stück. Sie sind sämtlich undatiert.
Zweifellos haben sie bereits vorgelegen, als die unter No. V
abgedruckte Verhandlung zu Ettlingen an der Oktave des
Fronleichnamstages des Jahres 64 stattfand. Es lässt sich
vermuten, dass sie gerade mit Rücksicht auf die bevorstehende
Verhandlung aufgesetzt worden sind. Die Aufzeichnungen für
Ettlingen und für Baden zeigen dieselbe Handschrift und
rühren von demselben Verfasser her. Sie stimmen insoweit,
als das Recht beider Städte sich inhaltlich deckt, fast wört-
lich überein, geben aber die abweichenden Sätze beider Stadt-
rechte in selbständiger Fassung. Anscheinend ist die Auf-
zeichnung für Ettlingen zuerst gemacht und der Redaktion
des Badener Rechtes zu Grunde gelegt. Die Aufzeichnungen
für Durlach und für Pforzheim sind unabhängig von den Ett-
linger-Badener Aufzeichnungen und von einander.
Unter No. V folgt das Protokoll der schon erwähnten Ver-
handlung zu Ettlingen, an welcher der Junker Hans von Enz-
berg und Abgeordnete der vier Städte teilnahmen. Im Ak-
tenfaszikel bildet es das 6t0 Stück. Wie ein Blick auf die
§§ 2—3 zeigt, war die getroffene „Vereinigung" sehr unvoll-
kommener Art, da hinsichtlich eines Hauptpunktes die Städte
Baden und Pforzheim einerseits und die Städte Ettlingen und
Durlach andrerseits an ihrem ungleichen bisherigen Recht
festhielten.
Hieran schliesst sich unter No. VI ein undatiertes neues
Projekt über eine vollständige Reform des Erbrechts in der
Markgrafschaft Baden: „Die meynung were, das hinfur etc."
Dasselbe ist in dem Aktenfaszikel in drei von verschiedenen
Händen geschriebenen Exemplaren als 5teB, 9** und 10tes Stück,
von denen das letzte das Konzept zu sein scheint, vorhanden.
Eines dieser Exemplare scheint das „Verzeichnis" gewesen zu
sein, welches nach dem unter No. VIH abgedruckten Briefe
der Durlacher Schultheiss Hans Rote vom Landhofmeister
Junker Wilhelm von Nyperg zu Baden übersandt erhalten
hatte und ihm nunmehr zurückschickte. Darnach wäre uns
in diesen Schriftstücken das Ergebnis der in dem gedachten
Briefe erwähnten Abrede erhalten, welche auf Befehl des Land-
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 131
bofmeisters am Freitag vor St. Veits Tag des Jahres 82 zu
Ettlingen gehalten worden war. Hierzu stimmt der Inhalt
des in dem Briefe mitgeteilten Bedenkens, welches sich gegen
eine Bestimmung richtet, wie sie gerade dieses Projekt enthält.
Der unter No. VII abgedruckte Vermerk über einen Ab-
änderungsvorschlag der Badener findet sich auf einem der er-
wähnten Exemplare des Ettlinger Projekts (dem 9ten Stück
des Aktenfaszikels).
Unter No. VIII folgt der das erste Stück des Aktenfas-
zikels bildende, schon erwähnte Brief des Durlacher Schult-
heissen an den Landhofmeister, worin die Meinung des Ge-
richtes und Rates zu Durlach über das Projekt mitgeteilt wird.
Der Brief ist vom Donnerstag nach Johannis Baptistae anno
82 datiert.
Hieran schliesst sich unter No. IX das Protokoll einer
neuen Vereinbarung (im Aktenfaszikel das 2* Stück). Die-
selbe war am Dienstag nach Maria Himmelfahrt desselben
Jahres 82 zustande gekommen. Es hatten jedoch nur die
drei Städte Pforzheim, Ettlingen und Durlach an der Ver-
handlung teilgenommen.
Unter No. X folgt endlich ein undatiertes Schriftstück mit
der Überschrift: „Der von Baden meynung der erbefall halbe."
Im Aktenfaszikel bildet es das 4te Stück. Darin wird zunächst
über die Ansicht einer dem Entwurf der drei anderen Städte
in der Hauptsache zustimmenden Minderheit berichtet, hierauf
aber ein ausführlich begründeter Gegenvorschlag der Mehrheit
vorgetragen, welcher auf eine gründlichere Umwandlung des
bestehenden Rechtes abzielt. Dass beide Meinungsäusserungen
sich auf die unter No. IX abgedruckte Vereinbarung beziehen,
erhellt unzweideutig aus ihrem Inhalt.
Die Zeit, welcher die Schriftstücke entstammen, ergiebt
sich aus den vorkommenden Daten. Denn obwohl bei den-
selben durchweg die Angabe des Jahrhunderts fehlt, kann es
doch keinem Zweifel unterliegen, dass es die Jahre 1464 und
1482 waren, in welchen die Verhandlungen stattfanden. Die
schon einem älteren Umschlage des Aktenheftes aufgeschriebene
und in die jetzige Registratur übernommene Jahreszahl 1582
kann nur auf einem Versehen beruhen. In die zweite Hälfte
des fünfzehnten Jahrhunderts weist mit zwingender Kraft so-
9*
132 Gierke.
wohl der äussere Typus der Handschriften, als der Inhalt der
Urkunden. Dass noch im Jahre 1582 bei derartigen Verhand-
lungen keine Berufung auf das römische Recht stattgefunden
hätte und nicht ein einziger römischrechtlicher Ausdruck ge-
braucht worden wäre, ist kaum denkbar. Auch erfreuten sich
damals die badischen Städte keineswegs mehr der hier voraus-
gesetzten Autonomie. Denn im Jahre 1511 waren „Der marg-
grafschafft Baden Statuten und Ordenungen in Testamenten
Erbfellen und Vormündschaften" erlassen1), deren Publikations-
patent alle besonderen „gewonheiten und gebruch der Stette
und Communen" in dieser Materie von Neujahr 1512 an für
aufgehoben erklärt hatte. Und ausdrücklich war durch Art. 14
dieses Gesetzbuches das Institut der Verfangenschaft abge-
schafft worden, um dessen Beibehaltung oder Beseitigung sich
unsere Verhandlungen vorzugsweise drehen. Überdies war ja
im Jahre 1535 die Teilung der Markgrafschaft in Baden-
Baden und Baden-Durlach vollzogen worden. Schwerlich konnten
also im Jahre 1564 oder 1582 die vier Städte derartige Kon-
gresse abhalten. Mindestens war es nicht mehr möglich, dass
der Landhofmeister zu Baden einseitig eine solche Versamm-
lung anordnete und dem Schultheissen von Durlach die Be-
fragung von Gericht und Rat seiner Stadt aufgab.
B. Die Schriftstücke.
Wir lassen nun den Text der Schriftstücke folgen. Die
Orthographie ist, von der Nichtbeachtung einiger rein will-
kürlicher Variationen abgesehen, unverändert wiedergegeben.
Zugesetzt sind die Paragraphenzahlen und die Überschriften
zu No. V— -X.
*) Vgl. über dieses von U. Zasius verfasste Gesetzbuch, dessen Exem-
plare sehr selten geworden sind, 0. Stobbe, Geschichte der deutschen
Rechtsquellen II, S. 390 ff. Ich benütze ein Exemplar der Berliner
Bibliothek.
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 133
I.
Item No. zu Durlach ist der Stat herkomen und
gewonheyt etc.
§ 1. Item zu dem ersten, also wann zwey ledige elutte zusamen
komen und iettlichs dem andern ligendt gut zu bringt und welchs
under den zweyen von tods wegen abgett, und nit mit einander libs
erben gemacht haben, was dann iettlichs von sinen stam ligender
gutter zu dem ander bracht hat, dieselben gutter sol das lebedig
belipt nyssen und gebrachen und önzergencklich halten buwes halb.
§ 2. Item wann sy beyd abgestorben sind, so sol yettlich frund
wartten sin, was von sinem stam herkomen ist.
§ 3. Item was aber sy farnder hab zühuff oder by einander uber-
komen hetten, welches dann das letst lebt, deszselben frund werent
desz nach sinen tod am erb.
§ 4. Item habent sy aber ligend gutter by einander uberkomen,
die selben gutter sind beyder frunden ein verfangen gütt, doch also
dem swert zwey teyl und der kunkel fcintz.
§ 5. Item ob aber die zwey elutte für gericht komen mit gut
willen und iettlichs das ander desz gutts, das sy by einander gerungen
und gewonnen hetten öch zu einander bracht, machtig gemacht het-
tent, welchs dann das ander überlebt, deszselben nechsten frund sind
dann deszelben sins gutzs am erb. es wer dann sach das es siner
sei heyl schaffen wölt oder das es sich wider zu elichem stat endern
wölt. zu sollichen enden es sin gutt wol verendern mag, als fer das
geschieht als recht ist.
§ 6. Item ob aber das, dasz lest lebt, von dem blümen desz ver-
fangen gützs sin libsnarung nit gehaben möcht und unseren genedigen
hern und der stat nit gesitzen und libs nott erschinet, dasz selb mag
dann mit schulten und gerichtzs ratt zu beyden teylen desz verfangen
grits griffen und sin libs narrung nach notturff da von nyemen.
§ 7. Item wer es sach das die zwey eliche lutte mit eyner gantze
hand schuld gemacht hettent, dieselben schuld sol gantz von dem
ligend gutt bezalt werden.
§ 8. Item so aber die obgenanten elutte libs erben mit einander
gemacht hettent und weren dieselben libs erben tod und sturb der
euch lutt einsz von dem andern, so möcht das ändere mit ligendem
und farendem gut thün und lauszen öngeverlich nach sinen willen.
§ 9. Item beliben die libs erben lebedig, so werent in die ligend
gutter ein verfangen gut, usz genomen die libs notturff wie oben steet.
§ 10. Item ob es sich darnach verendert zu elicher Staat, so es
sin kind überlebt hett, und verschyed aber von sinen gemachel on
libs erben, so fiel das ligend gütt widerumb an sinen stam, wie oben
begriffen ist. es wer dann das ir eins das ander mit guttem willen
vor gericht machtig hett gemacht.
134 Gierk«.
§ 11. Item machtent aber sy libs erben mit einander, welche dann
lebedig blib und die kind erlebt, dasz ist des gutes machtig.
§ 12. Item beliben aber die kind lebedig, so wer es ein verfangen
gut wie oben geschriben steet.
§ 13. Item wann zwey elutte einsz vom andern abstirbt, also das
dasz lebedig gebrechen hat und libs nott erschint, alsdann gibt man
im usz dem gericht und einen siner nechsten frund. die selben zwen
helfen im angriffen die verfangen gutt und tun ime statnng siner
libs narnmg.
II.
Disi machgeschriben giot der Stat Pfortehei« recht erfce-
gmte halb als das ven alters her aae sie kernen ist.
§ 1. It. erbgut gefellet nach dem syp der do der nechste ist.
§ 2. It. zwey eeltitter, die do nit kinde byeinander oder mitein-
ander habent, welches dan erst nnder denselben zweyen von tode ab-
gett, so erbet das ander das also inieben ist alles ügend und farnde
gutt, nutzt uszgenomen, ane irrunge und hinderunge des abgegangen
erben und menglichs.
§ 3. It. zwey eelutter, die do kinde miteinander haben lutzel
oder vil, welches nnder innen von tode abgett, so mag sich das an-
der das also inieben ist und blipt [sich] gebrachen der farnden habe
sovil der ist und damit thün und lassen nach sinem willen, es mag
auch die ligenden gütter die blumen und nütze sinen leptag davon
nieszen, doch das es dieselben ligenden guter in gutem buwe nutze
und eren halten und furbasz nit me versetzen noch besweren soL
§ 4. It. und weres ob sich dasselb, das also in leben blipt und
ist, mit einem andern in die e vermaheln wolt, so ist das erst ligende
gutte, so es by dem ersten gemahel gehabt hat und nach sinem tode
hindex im verlasset, verfallen und werden dem ersten kinde oder kin-
den, ir sy wenig oder vil, ane hinderung der nachgenden kinden oder
gemahels.
§ 5. It. weres auch, ob sich dasselb das also inieben ist veran-
dertte, also das sie kinde lutzel oder vil miteinander nach den ersten
kinden machtent oder uberkoment, was dan dieselben zwey eliche
lutt byeinander gewynne uberkomen oder hererbten, das sollent die-
selben nachgenden kinde warten sin, inmasz wie von den ersten kin-
dern vorgeschriben stett.
§ 6. It. ob auch ein belibende elich gemechde schuldig were
lutzel oder vil und by dem abgenden sinen gemahel gemacht hette,
dieselben schulden sol das, das also inieben blipt, bezalen von der
farnden habe, allediewil des farnden guts vorhanden ist. und mochte
es mit dan farnden gutt nit bezalen, so mag es in das ligende gut
griffen und die vorgenant vergangen schuld davon bezalen und de-
hein nachgende schuld.
§ 7. It. ob zwey elichen gemechde gulte oder gelt uff ire ligende
guter byeinander entlehett und die gutter darumb versettzt hettent,
Badische Stadtrechte and Reformplane. 135
wan dan ir eins von todes wegen abget, so sol das ander das also
inlebend ist, alldiewil es dan die guter nutzt oder nttset, die gölte,
ob die davon gieng, richten und geben, und ob man das hauptgut
bezalen müste, das sol man von denselben ligenden güttern bezalen.
§ 8. It. wan auch einem ehelichen gemechden an siner libsz-
narunge abgieng, das mag mit willen und wissen siner kinder, ob
die zu iren tagen komen weren, ettwas ligendes guts angriffen und
verkauften, damit es sin zymlich libes narunge han möge. Ob aber
äie Mnde oder ire nechsten frunde sollichs nit verwilligen oder gun-
den wolten, wan dan dasselb elich gemechde für gericht kumpt und
erscheynt ehafft nott, so sol im das gericht ein zimlich billich gelt
scbepffen und von sinem gut lassen werden, ycliches nach gelegen-
heit und gestalt siner sache.
§ 9. It. zwey eelutter, die ein zimlich gemechde machen wollen,
die mögen das thun und für das gericht bringen. Dachte dan das
gericht das es ein zymlich unrecht und redlich gemechte sy doch
ungeverlich, so sol es daby beliben und crafft und macht han.
§ 10. It. so halten die von Pfortzheim disz nachgeschriben für
ligende gutter, mit namen huser schuwern honreitten ecker wiesen
gerten ewiggult landacht hurrgulte.
III.
Ettlingen rechte von erbfala wegen.
§ 1. Wann under zweyen eelichen gemechden das eyn vor dem
andern todes abgangen und das ander dannocht in leben ist, und
kyndere eyns oder mee von ir beyder liben geboren in leben habent,
so sind alle und yede ligende gütere, die die vorgenanten eelüte by-
einander hant gehabt, verfangen iren kynnden. also dasz dieselben
ligende gütere von dem eelichen gemechde, das nach abgang des an-
dern in leben blibet, nit söllent versatzt, verkaufft, verendert oder
mit schulden beswert werden one wissen und willen irer eelichen
kynndere oder derselben kyndere nechsten frunde und pflegere, ob
anders die kynndere under iren jaren werent. doch so mag dasselb
eelich gemechde die plümen von den egenanten ligenden gutem sin
leptag niessen on intrag der kynndere, irer frunde und pflegere, so-
verr dasselb eelich gemechde sölliche ligende guter in redlichem zym-
lichem buw haltet, und das zütünd vermag ungeverlich. Und ob das-
selb eeliche gemechde die gutere nit vermocht in buw zuhalten, das
sol den kynden verkündet werden, wollen sie dann ire verfangene
guter buwen, das lasset man gescheen. wöltent aber die kynnde das
nit tun. was dann notdürftig ist nach herkennen des gerichts zu Ett-
lingen daran zu buwen, das sol und mag man tun von den egemelten
verfangen gutern. doch das es mit redlicher kuntschaft zugang one
geverde.
§ 2. Und ob die benanten eelute by irem leben gemacht hettent
schulden, wie hoch die werent, die noch unbezalt werent, die sol das
136 Gierke.
eeliche gemechde, das das erst überlepte, bezalen alleyn von siner
faxenden hab und den plümen der vorgenanten güttere, und nit von
den ligenden gutern, die den kynden verfangen sind, es were dann
das die schulden mit der faxenden habe des andern eelichen gemech-
des nit möchten gantz bezalt werden, so mag man dann mit wissen
der kynndere oder irer fründe und pflegere als vor steet und auch
des gerichts zu Ettlingen die ligenden gutere zu bezalung söllicher
schulden auch angriffen, alles mit redlicher kuntschafft wie obge-
schriben ist.
§ 3. Item und ob das eelich gemechde, das nach abgangk des
andern in leben ist, sich mit eyner andern person vermahelt in die
heilig ee, vor und ee die schulden als hiervor gemelt ist bezalt we-
rent, und die andere person der ersten zübrecht farnde habe, von
derselben famden hab und auch von dem andern farnden gut alles
zusammengeslagen sollent die egerürten schulden bezalt, und der
ligenden gütere die den kynnden verfangen sind, sol allwegen ge-
schonet werden, es were dann, das an der farnden hab abgienge, so
sol man des eelichen gemechdes, daheer die schulden rürent, ligende
gütere zu bezalung der schulden in vorgeschriebener masz angriffen,
und des annder nit.
§ 4. Item weres aber das die eelich person, die nach abgangk
der andern in leben ist, so arm, krank oder irs alters halb so unver-
mögenlich were, das sie von irer farnden habe noch von den plümen
der vorgemelten ligenden gütere nit hette noch han möchte ir zym-
lich libes narung, wann dann dieselb person, solang sie alleyn unver-
ändert blibet, sollich ir armüt oder blödikeit herscheynt vor dem
gericht zu Ettlingen, also das das gericht gleuplich irer notdurfft
underricht wirdet, so mag dan dieselb arm person mit wissen und
herlaubung irer kyndere, irer fründe oder pflegere ob die kynde un-
der iren jaren werent, nachdem und sie ir farnde hab bisz an irs libs
notdurfft verzeret hat, alle wochen uff der kynnde verfangen gut le-
hen iiij ß Sy mynnder oder mee nach gelegenheit der personen, oder
ein stück desselben ligenden gütts verkauffen und davon söllich gelt
nemen, doch das sie das zu irs libs notdurfft erberlich anlege und
bruch. und soverre die kynndere demselben eelichen gemechde sol-
lich gelt lihen wölten uff das gut, so sol das eelich gemechde das
von ine uffhemen. wolten aber die kynndere oder ire fründe und
pflegere von der kynnde wegen das nit tun oder wölten auch ir nit
gönnen in vorgeschriebener masz uff ire verfangen gütere zu entlehen,
nitdestomynder so mag die egertirt person uf die vorbenanten ligende
gütere entlehen, wie vor steet, doch mit wissen und willen des ge-
richts zu Ettlingen, darin hand ir dann nit zutragen ire kynndere
noch iemandts anders.
§ 5. Item wann aber ein eelich gemechde vor dem andern todes
abgeet und nit hant inieben kyndere von ir beider lib eelich geborn,
und hant sie beiderseits ligende gütere züsamen bracht, so ist das
ligend gut, das von dem abgangen eelichen gemechde dem andern
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 137
zübracht ist, desselben abgangenen eelichen gemecbdes necbsten
fründen ein verfangen gut. und ob sie by und mit eynander schul-
den gemacht hettent, die nit bezalt werent, die sol bezalt werden
von des eelichen gemechdes, das dannocht inieben ist, farender hab,
and ob daran abgieng, so sol man zu bezalong der schulden des yetzt-
gemelten eelichen gemechdes das in leben ist ligende gütere, die es
dem andern das abgangen were zubracht hette, des ersten angriffen,
und darnach, ob des auch nit gnüg were, sol man auch das anndere
ligend gut, das den fründen verfangen were gewesen, an die schuld
legen, doch ye also das disz ding mit redlicher kuntschafft und mit
wissen der fründe und des gerichts z& Ettlingen zügang und keyner-
ley geverde heerin gebracht werde. Ob auch dasselb eeliche ge-
mechde, das das ander überlept hette, so arm, krangk oder alters-
halb so blöde were, das es zu sins libs notdurfft bedörffte zymlicher
fursehung, und sine farnde hab \erzert hette bisz an das, das es zu
blosser notdurfft sins libs haben müste, so mag dann dasselb eelich
gemechde lehen iiij ß ^ alle wochen uff die ligende gütere , die des
abgangenen eelichen gemechdes gewesen und sinen fründen verfangen
werent. doch das es zuvor angriff sin ligende gütere ungeverlich.
und sol das dann auch allemal gescheen mit wissen der fründe und
willen des gerichts zu Ettlingen, wie hievor von des entlehents we-
gen ist geschrieben.
§ 6. Und nach abgang des andern eelichen gemechdes, ob es
auch stürbe on libs erben, so fallent desselben ligenden gütere, die
es dem andern zubracht hette, auch sinen fründen, daheer das gut
komen ist. desglichen so erbent des andern eelichen gemechdes, das
des ersten todes ist abgangen, fründe sine ligende gütere als vorsteet.
also das yeglichs gut dahin fallet, daheer es komen ist. und die
farnde hab sol dann alleyn werden des letsten abgangenen eelichen
gemechdes fründen. doch ob es were, das sie ligende gütere zu der
zyt, da sie dannocht beyde inieben und byeinander eelich gewesen
werent, kauft hettent, so nement nach ir beyder abgangk, so sie nit
libs erben als vor steet lassent, des mannes fründe die zweyteile der-
selben ligenden gütere und der frawen fründe das dritteil.
§ 7. Ob aber die benanten eelichen gemechde beide todes ab-
giengentvor iren kynden, ob sie der eyns oder mee von ir beyder
üben eelich geborn nach irem tode in leben lassent, so erbent die-
selbe ire kyndere alles irer vater und muter gut, ligends und farends,
und mögent damit tun als mit irem eygen gut one intrag und hyn-
derung menglichs.
§ 8. Item und ob nach abgangk des eynen eelichen gemechdes
und in dem, als das ander dannocht in leben ist, eyns oder mee irer
eelichen kyndere von ine beiden geborn todes abgiengent on eelich
libs erben, und dannocht mee derselben abgangene kynndere ge-
swisterigde in leben werent, allediewile dann die egenanten ligende
gütere, die den kynnden warent verfangen, ungeteilt sind, so fallent
derselben abgangenen kynndere teile und gerechtigkeit, die sie darzü
138 Gierke.
hatten, an die andern ire geswisterigde eyns oder mee die in leben
sind, und nit an vatter oder müter. werent aber der kynnde ver-
fangene gtitere ander sie geteilet, also das yeglichem insunderheit
sin teil und erbe zügeordent were, wellichs kynnde dann abgeet on
libserben, desselben kynndes verlassen gut erbet sin vatter oder mü-
ter, wellichs dann under den inieben ist. verliesze aber das abgangen
kynnde eelich libs erben, den solt dann züsteen sin verlassen gut und
vorgeschrieben erbe ungeverlich.
§ 9. Item es ist zu Ettlingen recht und heerkomen, wann zwey
eelich gemechde für gericht komen und eyns mit fryem willen unbe-
zwungen dem andern sin gut ligends und farends uffgiit, also das es
sollich sin gut nach abgangk des andern nützen nyessen und zu sinen
handen nemen und damit tun und lassen solt und möcht nach sinem
willen, ungehyndert siner kynnde, ob sie ioch die inieben hettent
oder by einander uberkomen würdent, auch on hynderung und intrag
siner fründe, das dann sollich uszgab und gemechde krafft solt haben,
des zu ürkund so git ir yeglichs dem schultheissen iiii Hllr, und da-
rin hat in nyemandts zutragen, wedder kynnde, fründe noch yemandts
anders, dann das geriecht herkennt zu recht, das es in yetzgerürter
wise wol gescheen möge und kraft habe zu Ettlingen.
§ 10. Und ob zwey eeliche gemechde kynnde byeinander gehabt
hettent und die kynnde vor vatter und müter one libs erben todes
abgiengent, so ist es der gütere halb nit annders, dann ob dieselben
vatter und müter nye keyn kynnd hettent gehabt.
IV.
Der toü Baden recht von erbvelle wegen etc.1)
§ 1. Wann under zweyen eelichen gemechden das eyn vor dem an-
dern todes abgangen und das ander dannoch in leben ist, und eeliche
kinderc eyns oder mee, von ir beider üben geborn habend, in leben, so
sind alle und yede ligende gütere, die die benanten eelute byeinander
hand gehapt, verfangen iren kinden. also das dieselben ligende gütere
von dem eelichen gemechde, das nach abgang des andern in leben blibet,
nit sollent versatzt, verkaufft, verendert oder mit schulden beswert werden
on wissen und willen irer eelichen kyndere oder derselben kyndere nechsten
fründe und pflegere, ob anders die kyndere under iren tagen und jaren
werent doch so mag dasselb eelich gemechde die plümen von den ege-
nanten ligenden gutem sin leptag nyessen on intrag der kynndere oder
irer fründe und pflegere, soverre dasselb eelich gemechde sollich ligende
gütere in redlichem unzergengklichem buw haltet und das zütünd ver-
mag ungeverlich. sust soltent die gütere mit dem plümen den kynn-
*) Bei dem Abdruck dieses Stadtrechts sind die wörtlich oder mit
unerheblichen Änderungen schon in dem Stadtrecht von Ettlingen ent-
haltenen Stellen mit kleinerer Schrift gedruckt; auf die beachtenswerten
Weglassungen von Sätzen der Ettlinger Aufzeichnung ist dabei durch das
Zeichen (. .) hingewiesen.
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 239
den züsteen. doch ob dasselb eelich gemechde die gfltere nit vermocht
in buw zu halten, das sol den kynnden verkündet werden, wollen sie
dann ire verfangene gfltere buwen, das lasset man gescheen. woltent aber
die kynnde das nit ton, was dann notturfftig ist nach herkennen des ge-
richts zu Baden, das sol das eelich gemechde lehen off die gfltere und
die gfltere von demselben entlehenten gelt buwen und bessern mit
redlicher kuntschafft ungeverlich.
§ 2. Und ob die egenanten eelflte by irem leben gemacht hettent
schulden , (. .) die sol das ander eelich gemechde das das erst überlebet
bezalen alleyn von siner farenden hab und den plumen der egenanten
gütere, und nit von den ligenden gutem die den kynnden verfangen sind,
es were dann, das die schulden mit der farenden hab des andern eelichen
gemechdes und den vorgenanten plümen nit möchtent gantz bezalt
werden, so mag man mit wissen der kynndere und irer frunde und pfleger
als vorsteet und auch des gerichts zu Baden die ligende guter zu beza-
lung der egenanten schulden angriffen, doch das es alsdan uffrichtig-
lich und mit redlicher kuntschafft zügang und keyn geverde herum
gebracht werde.
§ 3. Item und ob das eelich gemechde, das nach abgangk des an-
dern in leben ist, sich mit einer andern person vermahelt in die heilig ee,
vor und ee die schulden als vor ist gemelt bezalt werent. und dieselb
ander person der ersten zübrecht farende hab, von derselben farenden
hab und auch von dem andern farenden gut allem zusamen geslagen sol-
lent die egerurten schulden bezalt und der ligenden gütere die den kynn-
den verfangen sind sol allwegen geschonet werden, es, were dann, das an
der farenden hab abgieng, so sol man alleyn des eelichen gemechdes da-
heer die schulden rflrend ligenden gutem zu bezalung der schulden in
vorgeschr. masz angriffen und des andern nit. doch ob die egenanten
eelichen personen by irer beider leptagen hetten uff ire ligende guter
entlehent oder gult daruf verkaufft und brief darüber gemacht, also
das dieselben ligenden gütere in underpfandeswise beswert weren etc.,
mit was sollicher beswerungen die gütere nach abgangk des eyn
eelichen gemechts den kynnden verfangen werden und zufallen, also
sollen sie biiben des andern eelichen gemechts halb, dann das ander
ist nit schuldig von siner farenden hab in obsgeschribner masz die-
selben ligende gütere zu ledigen.
§ 4. Item were aber das die eelich person, die nach abgangk der
andern in leben ist, so arm (. .) were, das sie von irer farenden hab noch
von dem plümen irer ligender gütere nit hette noch han möchte ir zym-
lich libs narung, wann dann dieselb person solang sie alleyn unverändert
blibet, sol lieh er ir armät (. .) erscheynet vor dem gericht zu Baden, also
das das gericht schynbarlich prüfet und gleublich underricht werdet
irer notturfft, so mag dann dieselb arm person mit wissen und herlaubung
irer kynd (. .) alle wochen uf der kynde verfangen gut lehen funff Schil-
ling pfennig mynder oder mee nach gelegenheit der person (. .). doch
das sie die zu irer libs notturfft erberlich bruch und anlegte, und sol
dieselb person züvore iren kynnden ir anligend züwissen tun und an
140 Gierke.
sie begern , das sie ir die V ß <£ wöchelich uf das ligend gut lihen
wollen und soverre die kynndere samentlich oder ir eyns das wollen tun,
so 8ol die person das von inen ufnemen. ob aber die kynndere ir nichts
daruf lihen und ir auch säst nit gönnen wölten, von andern luten die
V ß 3). in egerurter weise zu entlehen, nitdestomynder so mag die vor-
genant person uf die vorgenanten ligende gütere leben mit wissen and
willen des gerichts zu Baden und in der masz als vor steet. darin ha-
bent ir dann nit zutragen ire kyndere noch yemants anders. Doch so
mag die eyn person, die in leben ist, von der farenden habe behalten
eyn bette mit sin zugehörde und darzü eyn kannen, eyn pfannen etc.
zu siner libsnarong.1)
§ Ö.2) Item und ob nach abgangk des eynen eelichen gemechdes
und in dem, als das ander dannocht in leben ist, eins oder mee irer eeli-
chen kynnder von ine beiden geborn todes abgiengent on libserben und
dannocht mee derselben abgangen kyndere geswisterigde in leben werent,
allediewil dann die vorgenannten ligende verfangene gütere ungeteilet sind,
so fallent derselben abgangenen kyndere teile und gerechtigkeiten, die sie
darzü hatten, an ire geswisterigde eyns oder mee, die in leben sint, und
nit an vatter oder muter. weren aber die kynder verfangene guter under
sie geteilet, also das ieglichem insunderheit sin teil und erb zugeordent
wer, wellichs kynnde dan abgeet on libserben, desselben kynndes verlassen
gut erbet sin vatter oder muter (. .). verliesz aber das abgangen kynnde
libg erben, den solt dann zusteen sin verlassen gut und vorgeschriben erbe
ungeverlich.
§ 6.s) Item wann aber eyn eelich gemechde vor dem andern todes
abgeet und nit hant in leben eeliche kynder von ir beider üben geboren,
so erbt das ander eelich gemechde das in leben ist alles ir beider
gut, ligends und farends, und mag damit tun nach sinem willen one
intrag des abgangenen eelichen gemechdes neehsten frunde. doch
ob derselben eelüte eyns, vor und ee es zu dem andern komen were,
gehapt hette eeliche kynnder eyns oder mee mit eym andern sinem
eelichen gemechde, so sollent dieselben kynnder eyns oder mee, ob
sie in leben weren, oder nach irem abgangk todes ire lipserben des-
selben ires abgangenen vatters oder müter ligende guter, die ine ver-
fangen werent gewesen, erben, on intrag des andern eelichen ge-
mechdes oder ire kynnder ungeverlich.
V.
Verhandlungen Tom 7. Juni 1461.
Zu Ettlingen ist uff dornstag den achten nnszes Hern fronlich-
nams tag etc. LXim0 durch Junghern Hannsen von Enczbergk und
die von den vier stetten dar zu geordenten gesagt und vereinnng be-
sehenen des erbfalsz halb, wie daz in der marggrafschaft Baden fur-
baszhin sol gefallen und wie es damit sol gehalten werden.
*) Dieser letzte Satz ist hinter § 3, wo er Anfangs stand, durchstrichen
und hier eingeschaltet. - 2) Vgl. E. S 8. - ») Vgl. E. S 5-7. — E. 8 9
bis 10 haben in B. nichts entsprechendes.
Badische Stadtrechte und Reformplane. 141
§ 1. Item den kinden von vatter and muter samentlich und eelich
geboren sol sin verfangen all lygend gut nach abgangk des einen
elters, mit beheltnysz dem das in. leben blipt von dem verlassen g&t
sin lipsnarung nach zimlicher notturft und herkantnysz dez gericht.
§ 2. Item Baden und Pforzheim meynnng ist, das ein eegemechdt
nach abgangk des andern one lybserben sol erben all ir verlassen
gut lygends und farends and da mit ton and lan nach sinem willen,
ungehindert des abgangen elichen gemechds nechsten fhmdt.
§ 3. Item so ist der von Ettlingen and Darlach meynong das
nach abgangk des einen sollen all lygend guter von demselben ab-
gangenen herlangen verfangen sin sinen nechsten franden and damit
gehalten werden in allermasz, als mit der elichen kind verfangen gut,
und nach abgangk des andern sol ieglichs gut gefallen widder daher
es komen ist. doch sol die farende hab des letsten abgangenen fran-
den gancz belyben.
§ 4. Item die schulden von inen beiden samentlich gemacht
sollen nach abgangk des einen bezalt werden von der farenden hab
als ferre die mag gereichen, and darnach von dem lygenden so lang
bisz die würdt bezalt.
§ 5. Item der erbfall der verfangenen guter sol fallen von einem
kind an das ander, all die wyle der nit geteilt ist. so bald aber der
erbfall ander die kind geteilt würdt, so feilet iedes kinds teil, das
on lybserben abgeet, widder an vatter oder muter.
§ 6. Item disz nachgeschriben stück sollen für ligend gut wer-
den geacht. nemlich hüser schüren hoffreitten acker wiesen gerten
ewige gült landacht hürngült etc.
§ 7. Item als ein eegemecht dem andern biszher hat gemechtde
getan vor gericht, wie und in was wege das sy geschehen, sol fur-
basz steen zu mynem gn. Hern und sinen reten, wie und von was
ursach das geschehen sol.
VI.
Projekt vom U. Juni 1483.
Die meynung were, das hinfur in der marggraveschafft Baden
eyn iglicher erbfaal sin und gehalten würde, als hernach volgt. doch
darum vorbehalten alles das, das vor uszgangk diszs erbfaals in ge-
brochenen henden stände oder verfangen were, das sollichs in sinen
feilen bliben solte.
§ 1. Item wann under zweyen eelichen gemechden eins tods ab-
gieng und kinde verliessent von ir beider üben eelich geborn, so solt
das, das in leben blipt, so lang es sich nit widder eelich veränderte,
den bysitz haben by allem dem, das sie zusammen bracht, byeinander
gewonnen und errungen, oder ererbt hettent, und das brachen und
messen, and die kinde davon zimlich und nach gelegenheit des g&ts
ziehen und uszberaten. würde sich aber dasselbe eelich gemechde
ouch widder verandern, oder hielte sich sust unwesenlich zu abgange
142 (xierke.
des güts, wann dann die kindere oder ire frnnde von iren wegen
eyner teylung gesönnent, oder vatter oder muter geteilt haben wöl-
tent, so solten sie einen kindsteil nemen, und den kinden das übrig
nach glicher anzale volgen lassen, and solt dann darnach, wann vat-
ter oder muter oder kindere stürbent, gehalten werden nach den
lanndsrechten. es solten ouch kindeskinde eynen teyl an irer vatter
oder müter statt mit derselben irer vattere oder mütere geschwüster-
den glich erben.
§ 2. Ob aber eyn vatter oder eyn müter mee dann einerley
kinde gewönnen und mit dem letsten kinde nit geteylt hetten und
also stürben, so solt dasselb kindt alles verlassen gut erben ungehin-
dert von andern sinen stieffgeschwüsterden. teylten aber vatter oder
müter mit dem letsten kinde, so solt derselb ir teyl anndern des letst-
abgegangenen kinden allen zu glicher teylung gewertig sin und zü-
gehoren.
§ 3. Item ob zwey eeliche gemechde von einander todes ab-
giengent und nit kindere von ir beider üben eelich geborn verliessent,
so solt eyns das andere erben, und nach des letsten abgangk under
ine sin verlassen gut desselben nechsten erben züsteen.
vn.
Abänderungsvorschlag der Badener zum Projekt
vom 14. Juni 1482.
Item der von Baden meynung unnd rate ist, usz vil Ursachen unnd
besunder diser, zu bedencken sorg arbeit und mug der eitern Zuge-
winnen, das unbequemlich wer, den eitern ein kyndsteil zu geben,
angesehen das ein ieder im alter aller hast narung bedarff, was er
dann in der jugen gewonnen hett. so solt ein kynd unnd also balde
ein ungehorsam bosz kynd als vil nemen als die eitern. Darum
meynen die von Baden dem vatter die zweyteil und der muter das
dritteil, also das der vatter mit den zweien teiln die kind schuldig
sy uffzuziehn, bisz sy ir brot gewinnen mögen, aber die muter soll
das von irem dritteil also ufzuherziehen usz disen stattuten nit schul-
dig sin witer dann usz muterlichen truwen. sunst haben sy des gut
gefallen.
VIII.
Schreiben des Schultheissen von Dnrlach
vom 27. Juni 1482.
Dem edelen vesten Jungher Wilhelm von Nyperg landhofmeister zu
Baden mynem lieben Junghern.
Mine undertenige willige dienste züvoran. Lieber Jungher! Als
ir mir nehstmals ein verzeychnis zugefügt habent des erbfals halb,
wie es vorbas in den viere Stetten etc. gehalten sol werden nach der
abrede zu Ettlingen geschehen uff fritag vor sant vits tag uff uwere
Badische Stadtrechte and Reformplane. 143
bevelhe, han ich dem geriecht und radt zu Darlach die dinge furge-
halten and daruff ire meynung herfaren. and verstee darin dheyn
myszfallen, oszgenommen eyne sache. die wollent versteen also. Ob
ein mann drey oder viere kindere hett mynder oder mee, and sin
huszfraw oder er werent todes abegangen, and die selben hettent nit
aber dreiszig oder viertzig guldinwert güttes oder villicht noch myn-
der, and die kinden weren cleyne und unerzogen, soltent vatter oder
muter den kinden uff ire oder irer fronde gesynnen yeglichem sinen
teyle geben, oder vatter oder müter uff ire gefallen mit den kinden
teylen, so mochte wole geschehen, yeglichs kindes teyle solt in eynem
oder halben jare ein ende nemmen und die kindere übel also her-
zogen oder bettler werden. Solte dann der vattere oder mutter die
kinde mit irem teyle herneren, mochte auch übel geschehen. Doch
mochtent villicht die alten basse uszkomen dan die jungen, dann
der armen lute sint in mynem ampt vil, und der habenden wenig.
Und ist not dise dinge zu bedenken. Herumb, lieber Jungher! dem
noch wollent ein gedencken haben als mir nit zwyfelt ir züthün wole
wissent. Und schucke uch auch hiemit wieder die verzeychnis. Da-
tum uff donerstag nach Johanns baptistae Anno etc. LXXXII do-
Hanns Rote
Schultheiss zu Darlach.
IX.
Yereinbarüngder Städte Pforzheim, Ettlingen und Durlach
vom 20. August 1482.
Uff hüt zinstag nach Assumption marie Anno etc.
LXXXII d°- habent sich die von Pfortzheim Ettlingen
und Durlach die dry Stett mit einander verwilliget disz
erbefaals halbe als hernach geschriben stett etc.
§ 1. Item Wann zwey ledige menschen zusammen in die ee kom-
men und hat yeglichs ligend gut mit namen husz hoff schür acker
oder matten etc. und stirbt der selben menschen eins von dem an-
dern on libes erben, so ist desselben gestorbenden verlassen gut des
lebendigen eigin gut es sy ligende oder farend. und mag da mit tun
und lassen nach sinem willen ongehindert menglichs.
§ 2. Were aber sach das die selben eelütt kinde by einander
hetten, und stürbe eins von dem andern, so ist dasselbe ligend gut
den kinden ein verfangen gut.
§ 3. Wer aber das der gemelten eelütt eins, man oder frawe,
sich wydder veränderte in die ee, und stirbt es vor sant Jörgen tag
von der kinde verfangen gut, so hörent die zweyteil der blümen zu
dem pflüg und das dritteyl den erben. Stirbt es aber nach Sant
Jörgen tag, so ist der blüme des der ine gebuwen hat.
§ 4. Were aber sach das die selben eelütt schulde byeinander
hettent gemacht, so sol man das farend gut angriffen und die schulde
damit bezalen mit wissen des gerichtz. Und were des farnden güts
144 G i e r k e.
nit gnftg zu bezalen die schulde, so sol man von der kinde verfangen
gut bezalen, doch zimlich nach eins yeden gelegenheit und herkomen.
§ 5. Und were sach das dz ein mensch lebendig blipt, dz das
niessen off der kinde verfangen gut hat, der oder die sollent das-
selbe gut dem oder den kinden in guttem buwe und eren haltten und
den blümen davon nutzen und niessen als lang das lept, das ouch
billich ist. Und sol ouch den mist von dem strawe der blümen mit
wissen wydderumb uff dasselbe gut füren lassen, alles ungeverlich.
§ 6. Were aber das der blüme denselben lebendigen menschen
nit erziehen möcht, so dann der selbe mensch syn eehafft nott vor
offenem gericht erclagt, so sol das gericht dem eehafftigen erschienen-
den man oder frawen sin lips narung erscheyn nach sinem staatt und
herkomen, die zitt und der selbe mensch unverändert blibt.
§ 7. Were aber das ettlich furwort oder verding beschehen,
wenn das were und verwilliget und bestettiget wurde vor eim ampt-
mann und eim gericht an den ortten und enden, da sie gesessen sint,
da by sol dann söllichs bliben.
§ 8. Ob aber ein vatter oder ein müter me dann eynerley kinde
gewynnen und mit dem letsten kinde nit geteilt hetten, und also
stürben etc., do were das die meynung, das yedes Mnt solt haben sin
vetterlich und mütterlich verfangen gut, was sie dann by einander
errungen und gewonnen hetten von ligendem gut und was yedem kinde
verfangen were. und nach des letsten abgang, es were der vatter
oder die müter, so solten dann die geschwüsterig alle, die so da we-
ren von einer pershone, und yedes insonder vorusz sin verfangen gut
nemen, und was nit verfangen were, darnach so solten sie mit ein-
ander zu glicher teilung steen, wes güts dann dem gestorbenden über
bliben ist.
X.
Erklärung der Badener zu vorstehender Vereinbarung.
Der von Baden meynung der erbefell halbe.
Art. I.
Wie dann ir alt heerkomen, also dann die dry Stett sich vereynt
unnd angeben haben, ist ettlicher von Baden meynung auch, doch
darzu zu setzen, das kyndskynd verfangen guter in irs vatter oder
muter statt mit erben sollen.
Art. H.
§ 1. Aber der merteil der von Baden sind widder die anzeigung
der drier Steet und ire herkomen, durch beswerung unnd scheden
biszheer darinn herfunden, etlich hienach gemelt.
§. 2. It. die alten werden ann irem widder verandern in die ee
geirt, so ir guter den kinden verfangen sind, darum sich niemants
gern zu in verändert.
§ 3. It. wann sy sich ioch verandern, so hatt dasz selb zu-
komende kein lust oder willen, die verfangen gut in buw und eren
zu halten, usz sorg es werde durch des andern abgangk ir ubernacht
entsetzt, damit gebuw der Statt und guter abgeen.
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 145
§ 4. It. ettliche eitern haben sich biszheer zu lichtvertigen per-
shonen verändert, die die varende habe underslahen, zeigen an man-
gel und nit vermögen und begern nare Statt gewonheit uff der kynd
gut wuchlich zindzeren. dz muss gestatt werden, also wurdt den
kynden um ir erbteil gantz nichts und die üppig zukomen pershon
verzert geforlich den kynden dz ire, und ob sy hett oder uberkomen
macht, dz tett sy nicht, dez kynd gut sy dann verton und underge-
slagen. dz befyndet man teglichs. •
§ 5. It. ob aber eins sich nit verändert und ledig blipt, so hatt
es die guter zu bawen nit hilff oder vermag dz nit. darum het es
ir kein nutz, gent damit ab. weren sy teilber, so mocht es sin teil
versetzen oder verkauften, sich in ein stat oder wesen richten und
die kynd iren teil behalten, dz sunst alles abgeet und zu nichts wurt.
§ 6. It. die kynd werden dicke von vatter oder muter, das dann
in leben ist, aller hilff verlossen, usz nuwer lieb zu eim andern ge-
mahel oder kynden nochgens uberkomen, und sind doch die alten
kynd zu iren tagen komen und brucht und nüset dz nachkomen ir
vetterlich oder muterlich erbteil, so lang dz sy nit beharren mögen,
werden also zum dickermol zu buben und bubin.
§ 7. It. derselben kynd und mitnamen allermeist sün, der em-
pfründen sich vil durch dise gewonheit der Herrschaft, wer in irs
vatterlichen oder müterlichen erbs icht ledig, mögen geniesszen zu-
gefallen, sy weren dem angehangen unnd im land bliben oder Wid-
der komen.
§ 8. Darumb beducht den merrerteil gut gewonheit des erbfals
zu halten also, wann ein eelich gemeche vom andern on libserben
sturb, dasz dann eins das andere erb, on widderfall, alles gut.
§ 9. Ob sy aber kynd eelich geborn hetten, daz dann in allem
gut, ligendem und farendem, durchs vatters abgangk der zweyteil,
durch der muter abgangk der driteil, oder wie das allerfuglichst wer,
den kynden zugeteilt wurde, doch alle diwile die kynd under iren
tagen weren, das dann ir vatter oder muter mögen den teyl dez kynd
besitzen und nieszen, mit urkund der amptlut und gericht, damit man
wisz, waz den kynden zustee, wann sy zu iren tagen oder zu Verän-
derung komen, daz zu fynden. ob aber daz bliben vatter oder muter
sich myszhielt, die guter abgeen liesz oder verdunlich sin wolt, so
mochten die amptlut und gericht durch pfleger den kynden iren erb-
teil versehen, und so dick sich eins in die ee widderverandert mit
kynde uberkeme, mit den allen sol es auch also gehalten werden,
und wann ein vatter oder muter ledig abget und der lesten Mnde gut
noch besitzt, so erbens die letsten kynd gantz. hett es abir kein kynd
gut me inn, so erbens alle die kynd von sim lib geboren eelich glich.
§ 10. It. wann ein kynd on eelich gemahel oder libs erben abgeet,
was im dann zu erbteil von vatter oder muter worden wer, fiel sinen
geswistern zu, ob es der hett, und hett es sunst witers ubirkomen,
das erbt sin geswistery und dz lebende sin vatter oder muter glich.
Zeitschr, f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 2. 10
146 Gierke.
C. Der Inhalt der vier Stadtrechte.
Die vier Stadtrechtsaufzeichnungen (im folgenden mit D.,
Pf., E. und B. bezeichnet) enthalten Erbrechtsregeln. Sie be-
ziehen sich aber, von dem in Pf. § 1 vorangestellten farb-
losen Satze abgesehen* lediglich auf die durch das eheliche
Güterrecht bedingten Erbrechtsmodalitäten. Über die Gestal-
tung des ehelichen Güterrechts bei bestehender Ehe (in „un-
gebrochenen Händen") geben sie nur mittelbaren Aufschluss.
Von vornherein leuchtet ein, dass sie dem fränkischen System
der ehelichen Vermögensgemeinschaft zur gesamten Hand mit
Verfangenschaftsrecht angehören. Der rein fränkische Charakter
dieser Rechte entspricht der Stammeszugehörigkeit der vier
Städte. Wir werden sehen, dass die eigentümliche Stellung,
welche innerhalb der verschiedenen Typen des fränkischen
Rechts unserer badischen Städtegruppe anzuweisen ist, durch
das besondere Verhältnis derselben zu der Stammesgemein-
schaft erklärt wird.1)
1. Was zunächst die Schicksale des Ehevermögens im Falle
unbeerbter Ehe betrifft, so zerfallen unsere Städte in zwei
Gruppen.
In Pforzheim und Baden fällt beim Tode eines Ehegatten
alles vorhandene Vermögen, liegendes und fahrendes, einge-
brachtes und errungenes Gut, dem überlebenden Ehegatten
zu freiem Eigentum an (Pf. § 2, B. § 6). Hier hat sich also
*) Das fränkische eheliche Güterrecht des Mittelalters findet sich ins-
besondere dargestellt bei: G. Sand h aas, fränkisches eheliches Güterrecht,
Giessen 1866, und: R. Schröder, Geschichte des ehelichen Güterrechts
in Deutschland, II, 2, Stettin, Danzig u. Elbing 1871. Auf diese beiden
Werke stützt sich im Folgenden, von der Benützung einiger erst später
publizierten Quellen abgesehen, die Vergleichung unserer Stadtrechte mit
sonstigen fränkischen Quellen. Nur ist dabei zu beachten, dass die von
Sandhaas u. Schröder noch festgehaltene Kölnische und somit fränkische
Abstammung der Stadtrechte der Zähringer Städte durch Huber's Unter-
suchungen seither widerlegt und für diese Stadtrechte vielmehr alamanni-
scher Ursprung anzunehmen ist. Dagegen gehören die mit unseren Stadt-
rechten sich zumteil besonders nahe berührenden altwürttembergischen
Rechte wahrscheinlich fränkischen Kolonien an (Arnold, Ansiedl. und
Wander. der deutsch. Stämme, S. 381 f. u. 390 ff.). Vgl. auch Heusler,
Inst, des deutsch. Privatr. II, S. 337 u. 341.
Badische Stadtrate und fieforaqdine. 147
schon im Mittelalter jenes sog. „ADemerbrecht* des über-
lebenden Ehegatten ausgebildet, welches auch sonst um die
gleiche Zeit im östlichen Franken vereinzelt begegnet, nicht
minder aber in Lothringen und Hessen vorkommt und noch
früher und allgemeiner in den unseren Städten benachbart»
altwürttem bergischen , zähringischen und elsassischen Städten
sich findet1)
Anders in Durlach und Ettlingen. Hier behält der über-
lebende Ehegatte zwar ebenfalls das gesamte Vermögen lebens-
länglich in Besitz und Genuss (D. § 1). Allein nur die fahrende
Habe wird sein freies Eigentum (D. § 3, E. § 6). Die Liegen-
schaften dagegen fallen bei seinem Tode an die Blutsfreunde
derjenigen Seite zurück, von welcher sie stammen, während
die gemeinschaftlich erworbenen Liegenschaften zu zwei Drit-
teln dem Schwert und zu einem Drittel der Kunkel folgen
(D. § 4, E. § 6). Es gilt also ein hinsichtlich des liegenden
Gutes durch Fallrecht und altribuarische Errungenschaftstei-
lung modifiziertes Anfallsrecht des überlebenden Ehegatten,
wie dasselbe in gleicher Weise in Speier und Landau, in El-
sass-Zabern und Weissenburg, sowie vermutlich auch sonst
in der Diözese Speier und einem Teile von Elsass bestand.2)
Durchaus eigentümlich aber ist unseren Stadtrechten die Un-
terstellung solcher „wiederfälligen" Güter unter das Verfan-
genschaftsrecht, das in allen bisher bekannten Rechtsquellen
nur bei beerbten Ehen vorkommt. Hierbei waltet jedoch ein
Unterschied. In Durlach wird das errungene liegende Gut
als ein den beiderseitigen Blutsfreunden zu Schwert- und Kun-
kelteil „verfangenes Gut" bezeichnet (§ 4) und namentlich
hinsichtlich der Veräusserung im Falle echter Not ganz wie
das den Kindern verfangene Gut behandelt (§ 6 u. 9); an den
eingebrachten Liegenschaften wird den Blutsfreunden des be-
treffenden Stammes nur ein „Wartrecht" (§ 2), dem über-
lebenden Ehegatten neben dem Niessbrauch die Pflicht un-
*) Vgl. Sandhaas § 14; Schroeder § 13; zu den hier angeführten
Rechten jetzt noch Stadtrecht von Neuenbürg im Breisgau von 1292 in
dieser Zeitschrift Bd. 40, S. 102 ff. c. 85 (übereinstimmend mit der Frei-
burger Handfeste v. 1120 § 43). - 2) Vgl. Sandhaas § 16 I, Schroeder
§ 9 S. 54—55. In Elsass-Zabern nur hinsichtlich der Liegenschaften dies«
seit der Zorn; vgl. das Stadtrecht v. 1481 § 1—3 in dieser Zeitschrift
Bd. 19, S. 69.
10*
148 Gierke.
Versehrter Erhaltung zugeschrieben (§ 1). In Ettlingen wird
umgekehrt der Name und das Recht des „verfangenen Gutes**
auf das von dem verstorbenen Ehegatten eingebrachte und
seinen Blutsfreunden erbfällige Gut angewandt (§ 5), während
die Anteile des Schwertes und der Kunkel an der Errungen-
schaft lediglich als Erbanteile charakterisiert und anscheinend
durch kein Veräusserungsverbot gesichert werden (§ 6).
Ungleich fassen beide Stadtrechte den Begriff der unbe-
erbten Ehe auf. In Ettlingen kommt es, wie dies der Regel
des fränkischen Rechtes entspricht1), nur auf den Zeitpunkt
der Auflösung der Ehe an, so dass also Fallrecht und Ver-
fangenschaft auch eintreten, wenn Kinder geboren, aber bei
Lebzeiten beider Eltern wieder gestorben sind. In Durlach
dagegen fällt im letzteren Falle alles liegende wie fahrende
Gut dem überlebenden Ehegatten zu freiem Eigentum an, so
dass von keinerlei Anrecht der Blutsfreunde mehr die Rede
ist (§ 8). Verheirathet sich der überlebende Ehegatte zum
zweiten male und diese Ehe bleibt kinderlos, so fällt bei sei-
nem Tode nun alles liegende Gut, das er in die zweite Ehe
eingebracht hat, nach den für kinderlose Ehen geltenden Re-
geln an seinen Stamm (§ 10). Wird aber auch in dieser
zweiten Ehe ein Kind geboren, welches bei Lebzeiten der El-
tern stirbt, so tritt wiederum das Alleinerbrecht des über-
lebenden Ehegatten ein (§ 11). Das Stadtrecht von Durlach
teilt diese Auffassung, nach welcher die Geburt eines Kindes
die Anrechte der Blutsfreunde an das Ehevermögen für immer
abschneidet, mit der Heidelberger Erbordnung von 1467 ^ und
mit mehreren altwürttembergischen Rechten.8)
2. Bei beerbten Ehen regeln die vier Stadtrechte die
Verhältnisse nach dem Tode eines Ehegatten übereinstimmend
im Sinne des normalen Typus des fränkischen Verfangenschafts-
rechtes.4) Das gesamte Ehe vermögen fällt an den überlebenden
!) Vgl. Sandhaas S. 124, Schröder S. 73. - *) In dieser Zeitschr.
Bd. 4, S. 401. Die Geburt eines wieder verstorbenen Kindes schneidet
hier das Fallrecht an den eingebrachten Liegenschaften des erstverstorbe-
nen Ehegatten ab ; die errungenen Liegenschaften waren in Heidelberg
ohnehin nicht „widerf eilig". — 3) Sandhaas S. 146-147, Schröder S.74.
Ähnliche Wirkungen einjähriger Dauer der Ehe in Wimpfen nach Stadt-
recht v. 1416 Art. 14 in dieser Zeitschr. Bd. 15, S. 129 ff. - 4) Vgl.
Sandhaas S. 256 ff., Schröder Kap. III. Eine entfernte Ähnlichkeit in
der Fassung zeigt die Heidelberger Erbordnung v. 1467 § 1.
Badische Stadtrechte and Reformpläne. 14g
Ehegatten. Allein nur über die fahrende Habe krfnn der-
selbe frei verfügen (Pf. § 3). Die Liegenschaften dagegen
sind ohne Rücksicht auf ihre Herkunft den Kindern verfangen
(D. § 9 u. 12, E. § 1, B. § 1). Der überlebende Ehegatte
hat den lebenslänglichen Genuss (den „blüme") an allem
liegenden Gut (Pf. § 3, E. § 1, B. § 1), kann aber nichts da-
von veräussern, verpfänden oder belasten (Pf. § 3, E. § 1,
B. § 1), sofern nicht etwa die Kinder oder im Falle ihrer
Minderjährigkeit deren Vormünder einwilligen (E. § 1, B. § 1)
oder einer der gleich zu erwähnenden Notfälle vorliegt. Er
ist überdies verpflichtet, das verfangene Gut in ordentlichem
Bau zu halten (Pf. § 3, E. § 1, B. § 1).
3. Verhältnismässig ausführlich handeln die vier Stadt-
rechte von der ausnahmsweise erlaubten Veräusserung ver-
fangener Güter in Fällen der echten Not.1)
Als solche werden Armut (Überschuldung), Krankheit, Al-
tersschwäche (Blödigkeit) hervorgehoben (E. § 4, B. § 4). Der
überlebende Elternteil kann dann, soweit das sonstige Ver-
mögen nicht ausreicht, zur Befriedigung seiner Lebensnotdurft
die den Kindern verfangenen Güter angreifen (Pf. § 8, D. § 9,
E. § 4, B. § 4). Doch verliert er nach E. u. B. § 4 dies
Recht durch Wiederverheiratung. 2) Weigern die Kinder oder
deren Vormünder die Zustimmung zur Veräusserung, so muss
der Ehegatte seine Notdurft dem Gerichte bescheinigen, das
nach Prüfung der Sachlage entscheidet (Pf. § 8, D. § 9, E.
§ 4, B. § 4). Immer sollen die verfangenen Güter nur inso-
weit, als es unerlässlich ist, und in der den Kindern mindest
nachteiligen Weise angegriffen werden; es soll überhaupt Alles
dabei „ohne Gefährde" nach Treue und Glauben geschehen.
In Durlach werden eine Gerichtsperson und ein Blutsfreund
bestellt, um mit dem notleidenden Ehegatten gemeinschaftlich
das verfangene Gut anzugreifen und demselben daraus das
Notwendige zu verschaffen (§ 13). In Pforzheim soll mit Be-
willigung der Kinder oder ihrer Verwandten ein Teil der lie-
genden Güter verkauft, mangels einer Einigung aber vom Ge-
*) Vgl. hierzu die Zusammenstellung sonstiger fränkischer Quelleo-
stellen b. Sandhaas S. 328 ff. — *) So auch nach Frankfurter Recht
(Urt. v. 1401 b. Thomas 470), sowie nach oberrhein. u. altwürttemb. Sta-
tuten, vgl. Sandhaas 395 ff., Schröder 94, 129, 144.
1 50 G i e r k e.
rieht nach Gestalt und Gelegenheit der Sache ein angemessener
Geldbetrag festgesetzt und aus dem Gut genommen werden
(§ 8). In Ettlingen und Baden soll entweder durch wöchent-
liche Entlehnung eines festgesetzten Betrages zu Lasten des
verfangenen Gutes oder aber durch Verkauf eines Teiles des-
selben geholfen werden, in welchem letzteren Falle jedoch
Sorge zu tragen ist, dass der Erlös wirklich zur Lebensnot-
durft angelegt und gebraucht werde; die wöchentliche Rente
soll in Ettlingen ungefähr 3'/s, in Baden (wo also schon da-
mals das Leben kostspieliger war), 5 Schilling betragen; das
Geld soll, falls die (in Baden dazu durch besondere Ver-
kündigung aufzufordernden) Kinder es auf das Gut leihen
wollen, zunächst von diesen, sonst mit gerichtlicher Bewilligung
von Fremden aufgenommen werden (§ 4).*)
Was für die den Kindern verfangenen Güter bestimmt ist,
gilt in D. und E. auch für das den Blutsfreunden verfangene
Gut, so dass nach D. § 6 der überlebende kinderlose Ehe-
gatte im Falle echter Not mit Hilfe des Gerichts „zu beiden
Teilen" des verfangenen Errungenschaftsgutes greifen kann,
nach E. § 5 aber nach Erschöpfung der fahrenden Habe und
des übrigen liegenden Gutes die vom verstorbenen Ehegatten
eingebrachten und dessen Blutsfreunden verfangenen Liegen-
schaften herangezogen werden sollen, um dem notleidenden
überlebenden Ehegatten ein Wochengeld von 3 '/* Schilling zu
beschaffen.
In E. und B. § 1 wird überdies besondere Fürsorge für
den Fall getroffen, dass der überlebende Ehegatte wegen Mit-
tellosigkeit nicht imstande ist, das verfangene Gut in ordent-
lichem Bau zu halten. Dann sollen zunächst die Kinder auf-
gefordert werden, die Bewirtschaftung zu übernehmen. Gehen
sie hierauf nicht ein, so soll der überlebende Ehegatte das
nach Erkenntnis des Gerichts erforderliche Geld durch ein
Anlehen auf das Gut aufbringen und hiermit das Gut bauen
und bessern.
4. In engem Zusammenhange mit den Bestimmungen über
Veräusserung und Verpfändung steht, was unsere Stadtrechte
*) Dieses feste Wochengeld und das Vorzugsrecht der Kinder bei Beleih-
ung des verfangenen Guts finden sich in den von Sandhaas und Schröder
benützten Quellen nicht. Ebensowenig die nachfolgenden Bestimmungen.
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 151
über Schuldenverhältnisse enthalten. Denn im wesent-
lichen ist nur davon die Bede, inwieweit die verfangenen Güter
für eheliche Schulden haften. Wir erhalten daher keinen Auf-
schluss darüber, in welchem Umfange ausser den mit gesamter
Hand eingegangenen Verbindlichkeiten auch die von einem
Ehegatten eingebrachten oder einseitig kontrahierten Schulden
gemeinschaftlich wurden. Doch lässt die Fassung von E. und
B. § 2 darauf schliessen, dass hinsichtlich aller überhaupt
gültigen und also auch hinsichtlich der von einem Ehegatten
in seinem Wirkungsbereiche gemachten Schulden eine volle
Schuldengemeinschaft eintrat1) und demgemäss der überlebende
Ehegatte für alle bei Auflösung der Ehe vorhandenen Schul-
den persönlich haftete.2)
Die überkommenen Eheschulden nun hat der überlebende
Ehegatte nach Pf. § 6, E. § 2 und B. § 2 zuvörderst aus der
fahrenden Habe und aus den Früchten des liegenden Gutes
zu bezahlen. Doch muss ihm die für des Lebens Notdurft
erforderliche Fahrnis gelassen werden; nach B. § 4 ein Bett
mit Zubehör, eine Kanne, eine Pfanne u. s. w. Soweit die
Fahrnis und die Früchte nicht reichen, werden die den Kin-
dern verfangenen Liegenschaften, jedoch nach E. u. B. § 2
stets mit Wissen der Kinder oder ihrer Vormünder und mit
Willen des Gerichtes, zur Bezahlung der Schulden angegriffen.
In Pf. § 6 wird aber ausdrücklich hinzugefügt, dass die Haf-
tung des verfangenen Gutes sich nicht auf die erst im Wit-
wenstande gewonnenen Schulden erstreckt3)
In entsprechender Weise soll nach E. § 5 bei einer kin-
derlosen Ehe der überlebende Ehegatte die Schulden zuvör-
derst aus der fahrenden Habe, demnächst aus dem nicht ver-
fangenen liegenden Gut bezahlen und erst nach Erschöpfung
des übrigen Vermögens das den Blutsfreunden des verstorbenen
Ehegatten verfangene Gut mit redlicher Kundschaft und mit
Wissen der Blutsfreunde und des Gerichtes angreifen.
Im Gegensatz zu den übrigen Schulden belasten jedoch,
*) Vgl. Schröder S. 159 ff. Die Haftung des Gesamtgutes für vor-
eheliche Schulden, die Schröder a. a. 0. No. 1 nur indirekt erschliesst,
ergiebt sich direkt aus E. u. B. § 3; vgl. unten 5. — 2) Vgl. Schröder
S. 164 ff., Sandhaas S. 330 No. 18; insbesondere auch die Heidelberger
Erbordnung v. 1467. — 3) Dies entspricht der ursprünglichen Regel, von
der aber z. B. das Bamberger Recht abweicht; vgl. Schröder S. 170.
152 Gierke.
wie Pf. § 7 und B. § 3 besonders hervorheben, die von den
Eheleuten einer Liegenschaft auferlegten dinglichen Schulden
diese Liegenschaft vor der Fahrnis; sind daher seitens des
Ehepaars Gülten von einem Grundstück verkauft oder Gelder
unter Verpfändung des Grundstücks aufgenommen, so braucht
der überlebende Ehegatte weder Zins noch Hauptgut aus der
Fahrnis zu bezahlen, sondern kann deshalb sogleich das ver-
fangene Gut angreifen.1) Auf derartige dingliche Schulden
bezieht sich wohl auch der Satz D. § 7, dass die von den
Eheleuten „mit einer ganzen Hand" gemachten Schulden ganz
vom liegenden Gut bezahlt werden sollen; denn an sich wird
auch für die mit gesamter Hand eingegangenen Verbindlich-
keiten zunächst die fahrende Habe verhaftet.
5. Im Falle der Eingehung einer zweiten Ehe behält
nach unseren Stadtrechten, wie dies überall im Gebiete des
fränkischen Verfangenschaftsrechtes der Fall war, der über-
lebende Ehegatte den Besitz und Genuss des gesamten Ver-
mögens. Er ist zu einer Abteilung mit seinen Kindern schlecht-
hin nicht verpflichtet. Das Recht der letzteren verstärkt sich
nur in einzelnen Punkten, wie insbesondere schon erwähnt ist,
dass das ihnen verfangene Gut nun auch im Falle echter Not
nicht mehr veräussert werden darf (E. u. B. § 4).
Werden aus der zweiten Ehe Kinder geboren, so verbleibt
nach Pf. § 4— 5 alles aus der ersten Ehe stammende liegende
Gut ausschliesslich den Kindern des ersten Bettes, denen es
verfangen ist; dagegen gehört alles übrige von dem Witwer
oder der Witwe in die zweite Ehe eingebrachte Vermögen
nebst der ganzen zweitehelichen Errungenschaft zu dem Ver-
mögen der zweiten Ehe, auf welches die Kinder des zweiten
Bettes die alleinige Anwartschaft haben. Dass diese für das
fränkische Verfangenschaftsrecht geradezu bezeichnende Regel2)
auch in den drei übrigen Städten gegolten hat, unterliegt
nicht dem mindesten Zweifel.
Es entspricht ihr, wenn nach E. und B. § 3 für erstehe-
liche Schulden, welche bei Eingehung der zweiten Ehe noch
*) Dass die Aufnahme eines Darlehens unter „ Versetzung" des Grund-
stücks hierbei der Auferlegung einer Reallast in Ansehung der prinzi-
palen Verhaftung der Liegenschaft gleichgestellt wird, entspricht den
Grundsätzen des deutschen Pfandrechts. — 2) Vgl. Sandhaas S. 402 ff.;
Schröder S. 94, 103 ff., 131 ff!, 144.
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 153
unbezahlt sind, nunmehr zuvörderst das gesamte bewegliche
Vermögen des neuen Ehepaares einschliesslich der von dem
anderen Ehegatten eingebrachten Fahrnis haften und erst
nach dessen Erschöpfung das den erstehelichen Kindern ver-
fangene liegende Gut angegriffen werden soll. Denn mit der
Fahrnis werden, insoweit sie auf ihr lasten, eben auch die
vorehelichen Schulden Bestandteile der neuen Ehegemeinschaft.
Ebenso beruhen die schon angeführten Bestimmungen von
D. § 10—12, wonach über die Schicksale des infolge Vorver-
sterbens eines Kindes dem überlebenden Ehegatten zu freiem
Eigentum angefallenen Vermögens im Falle der Wiederver-
heiratung von nun an lediglich der Umstand entscheidet, ob
diese zweite Ehe ohne Geburt von Kindern oder nach der
Geburt wieder verstorbener Kinder oder mit Hinterlassung von
Kindern beendigt wird, auf den gleichen Grundgedanken.
6. Über das Erbrecht an verfangenen Gütern finden
sich in E. § 8 und B. § 5 übereinstimmende Regeln. Danach
sollen, so lange die einer Mehrzahl von Kindern verfangenen
Güter ungeteilt sind, in den ungesonderten Anteil eines ver-
sterbenden Kindes dessen Leibeserben einrücken; in Ermange-
lung von Leibeserben aber fallen die „Teile und Gerechtig-
keiten" des Kindes an die Geschwister, nicht an Vater oder
Mutter. Sind dagegen die verfangenen Güter geteilt, so dass
jedem Kinde sein gesonderter Anteil bereits zugewiesen ist,
so wird das Kind in Ermangelung von Leibeserben nach dem
Prinzip des Schossfalls von Vater oder Mutter beerbt. Diese
Sätze entsprechen den in anderen fränkischen, altwürttem-
bergischen und alamannischen Stadtrechten ausgesprochenen
Prinzipien. *)
7. Die gesetzlichen Regeln können durch Ehevertrag
(„Gemachte", „Verding", „Fürwort") abgeändert werden.2)
Derselbe bedarf aber gerichtlicher Form (D. § 5 u. 10, Pf. § 9,
E. § 9). Nach Pf. § 9 ist jedes Gemachte zulässig, das dem
Gericht „ziemlich, aufrichtig und redlich" dünkt. In D. § 5
!) Vgl. Schröder S 94, 96 No. 57, 102, 136 ff., 143, 152, 158, 188.
Die nächste Berührung findet mit dem Freiburger Stadtpriv. v. 1120 § 46
(Stadtrodel § 29) statt, indem hier namentlich auch der Fall der Teilung
der Guter unter die Kinder vorgesehen und ebenso entschieden ist. —
2) Vgl. zum folgenden Schröder S. 210-114 u. 255 ff.
154 Gierke.
u. 10 wird nur der vertragsmässige Ausschluss von Verfangen-
schaft und Fallrecht für den Fall der unbeerbten Ehe erwähnt;
der überlebende Ehegatte erlangt dann freie Verfügung über
alles liegende wie fahrende Gut und vererbt dasselbe auf seine
Blutsfreunde, soweit er nicht zu seiner Seele Heil darüber
anderweitig verfügt oder sein Vermögen einem anderen Ehe-
gatten zugebracht hat. Dagegen wird in E. § 9 ausdrücklich
der auch sonst im fränkischen Rechtsgebiet begegnende Satz
ausgesprochen, dass durch Ehevertrag auch das Verfangen-
schaftsrecht der Kinder beseitigt werden kann ; die Ehegatten
können einander vor Gericht all ihr Gut dergestalt „ aufgeben a,
dass der Überlebende über liegendes wie fahrendes Gut freie
Verfügung erlangt, und weder Blutsfreunde noch Kinder können
dies hindern; der Schultheiss empfängt dafür eine Gebühr von
4 Hellern von jedem Ehegatten.
8. Schliesslich ist bemerkenswert, dass in Pf. § 10 der
Begriff des liegenden Gutes festgestellt wird. Ausser
Grundstücken gehören dazu liegenschaftliche Rechte, wie ding-
liche Renten (Ewiggülten), Grundzinse (Landacht) und Pacht-
zinse (Hurgulte).
D. Die Reformpläne.
I. Am 7. Juni 1464 kam die unter No. V abgedruckte
Vereinbarung eines Vertreters des Landesherrn und der Ab-
geordneten der vier Städte über das künftige Erbrecht der
Markgrafschaft Baden zustande. Wie die Fassung von § 2
und 3, sowie von § 7 zeigt, handelt es sich nur um einen
Vorschlag zu einer einheitlichen Gesetzgebung. Dass eine
solche nicht gefolgt ist, zeigen die späteren Verhandlungen.
Sachlich ist dieser Gesetzesvorschlag nicht auf eine Um-
bildung des geltenden Rechtes, sondern nur auf eine Kodifi-
kation desselben unter Ausgleichung der vorhandenen Rechts-
verschiedenheiten gerichtet. Die Vereinbarung schliesst sich
daher eng an die Stadtrechtsaufzeichnungen an.
Zu 1. Man ist jedoch hinsichtlich der vor allem auf-
fälligen Unterschiede bei der Behandlung unbeerbter Ehen
zu einer Einigung nicht gekommen. Baden und Pforzheim
wollen an dem Alleinerbrecht des überlebenden Ehegatten fest-
halten (§ 2), Ettlingen und Durlach wünschen, dass das vom
Badiacb« Stadtrechte und Reformpl&ne. 155
verstorbenen Ehegatten herrührende liegende Gut den nächsten
Blutsfreunden desselben genau nach den zugunsten der Kin-
der geltenden Regeln verfangen bleibe und beim Tode des
letztlebenden Ehegatten hinsichtlich der Liegenschaften Fall-
recht eintrete (§ 3). Die zwischen den Rechten der beiden
letztgenannten Städte vorhandenen Unterschiede kommen da-
bei nicht zur Sprache.
Zu 2. Bei beerbten Ehen wollen alle Beteiligten das
System des Verfangenschaf tsrechtes aufrechthalten (§ 1).
Zu 3. Auch mit der Veräusserung verfangener Güter bei
echter Not soll es wie bisher gehalten werden (§ 1).
Zu 4. Hinsichtlich der Schuldenverhältnisse wird im
Einklang mit dem bestehenden Recht ausgesprochen, dass für
die von beiden Eheleuten „samentlich" gemachten Schulden
(d. h. doch wohl für alle die eheliche Gemeinschaft belasten-
den Schulden überhaupt) zunächst die fahrende Habe und
erst nach deren Erschöpfung das liegende Gut angegriffen
werden soll (§ 4).
Zu 5. Über die Wirkungen einer zweiten Ehe schweigt
die Vereinbarung, Es soll also beim alten bleiben und jeden-
falls durch die Wiederverheiratung eine Pflicht zur Abteilung
mit den Kindern nicht entstehen.
Zu 6. Das Erbrecht an verfangenen Gütern soll nach
den Vorschriften von E. § 8 u. B. § 5 geregelt werden (§ 5).
Zu 7. Wie es künftig mit Eheverträgen gehalten wer-
den soll, wird dem Landesherrn und seinen Räten anheim-
gestellt (§ 7).
Zu 8. Die Definition des liegenden Guts aus Pf. § 10
wird aufgenommen (§ 6).
II. Einen völlig anderen Charakter trägt der unter No. VI
abgedruckte neue Gesetzesvorschlag der am 14. Juni 1482
auf Befehl des Landhofmeisters zu Ettlingen wiederum zu-
sammengetretenen Städte. Denn hier ist man über eine tief-
greifende Umbildung des bestehenden Rechtes unter Abschaf-
fung des gesamten Verfangenschaftsrechtes einig geworden.
Doch soll das zu erlassende neue Erbrechtsgesetz für die Mark-
grafschaft Baden keine rückwirkende Kraft haben und daher
auf die bei seiner Publikation schon in gebrochenen Händen
stehenden oder verfangenen Güter keine Anwendung finden.
156 Gierke.
Für den Fall der unbeerbten Ehe will man das in Pforz-
heim und Baden bereits geltende System des Alleinerbrechts
des überlebenden Ehegatten verallgemeinern (§ 3). Indem
Durlach und Ettlingen ihr abweichendes System, das sie 18
Jahre früher noch nicht opfern wollten, nunmehr preisgaben,
folgten sie nur dem Zuge der Zeit.1)
Aber auch bei beerbter Ehe soll kein Verfangenschafts-
recht mehr gelten. Vielmehr soll der überlebende Ehegatte
als Haupt der fortgesetzten Hausgemeinschaft kraft eines ihm
zustehenden Bei sitzes alles eingebrachte und errungene Ehe-
vermögen in seiner Hand behalten und einerseits berechtigt
sein, dasselbe zu brauchen und zu niessen, andererseits ver-
pflichtet sein, daraus die Kinder gehörig zu erziehen und aus-
zustatten. Er soll jedoch nicht nur jederzeit berechtigt, son-
dern im Falle der Wiederverheiratung und bei schlechter Wirt-
schaft auf Antrag der Kinder oder ihrer Vormünder verpflichtet
sein, mit den Kindern abzuteilen. Die Abteilung soll nach
Kopfteilen erfolgen, so dass der überlebende Ehegatte vom
gesamten Hausvermögen nur einen Kindesteil empfängt. Diese
Anteile vererben dann nach gemeinem Landrecht. Kindes-
kinder werden anstatt eines vorverstorbenen Kindes berufen.
(Vgl. § 1.)
Sind Kinder aus mehreren Ehen vorhanden, so wer-
den abgefundene Kinder erster Ehe durch unabgefundene
Kinder zweiter Ehe ausgeschlossen. Die Abschichtung gilt
also als Abfindung vom Erbe beider Eltern. Ist aber mit den
Kindern zweiter Ehe gleichfalls abgeteilt, so wird der zuletzt
versterbende Ehegatte von allen seinen Kindern gleichmässig
beerbt. (Vgl. § 2.)
Nach diesem Projekte wollte man also vom Verfangen-
schaftssystem zu dem „Grund teilrecht" oder „Teilrecht"
übergehen.2) Es ist hier nicht zu erörtern, ob man das Teil-
recht überhaupt mit der bisher herrschenden Meinung als Um-
bildung der Verfangenschaft oder mit Heu sie r vielmehr als
eine neben derselben selbständig entwickelte Gemeinschafts-
form aufzufassen hat. Jedenfalls bestand das Teilrecht zur
') Vgl. Schröder §13. — 2) Vgl. über dasselbe 8 and haas § 45 bis
56a; Schröder a. a. 0. 96, 112 ff., 138, 144 ff., 199 ff.; Stobbe IV, S. 126;
Heusler II § 161.
Sudtrechte und Refonnplane 157
Zeit unseres Projektes in benachbarten frankischen und alt-
württembergischen Orten bereits in verschiedenen Formen.
Vielfach verband es sich mit dem Verfangenschaftsrecht, dessen
Grundsätze dann bis zum Eintritt des Teilungsfalles mass-
gebend blieben. ]) Allein nicht selten fällt im Gebiete des Teil-
rechts jeder Unterschied zwischen verfangenen und nicht ver-
fangenen Gütern und selbst zwischen liegendem und fahrendem
Gute weg, wobei dann die Verfügungsbefugnisse des über-
lebenden Ehegatten über das in seiner Hand vereinigte Haus-
vermögen sehr ungleich geregelt sein konnten.1) Nach der
Fassung unseres Entwurfes wird man annehmen müssen, dass
derselbe mit dem Begriff der Verfangenschaft überhaupt auf-
räumen wollte.3) Dafür scheint ein System beabsichtigt zu
sein, nach welchem zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den Kindern eine Gemeinschaft auf Gedeih und Verderb ein-
tritt und das gesamte Hausvermögen nur der Verwaltung und
Nutzung, nicht aber einseitigen Substanzverfügungen des über-
lebenden Ehegatten unterliegt. Darum wird ohne alle Er-
wähnung eines Unterschiedes verfangener und nicht verfangener
Güter dem überlebenden Ehegatten nur ein „Beisitz" zuge-
wiesen4) und bei der etwaigen Abteilung das zur Zeit vor-
handene Hausvermögen zu Grunde gelegt. Gegen die Ge-
fahren dieses Systems sollen die Kinder dadurch gesichert
werden, dass sie nicht bloss bei der Wiederverheiratung des
überlebenden Ehegatten, sondern auch bei schlechter Wirtschaft
desselben die Teilung fordern können. Wenn aber der über-
lebende Ehegatte nunmehr die freie Verfügung über alles Ver-
mögen verliert und selbst die Veräusserungsbefugnis im Falle
der echten Not einbüsst, so soll ihm gerade deshalb das Recht
beliebiger Vornahme der Gemeinschaftsteilung und hiermit ein
!) Vgl. Sandhaas S. 252, 488; Schröder S. 96 No. 57, 118 ff., 145,
200 No. 135; Stobbe a. a. 0. S. 126. — *) Vgl die Statute bei Sand-
haas & 489 ff. Unrichtig sagt Schröder S. 200, dass bis zur Teilung
„durchweg die Grundsätze des Verfangengeh af tsrechtes" gelten; vgl. gegen
ihn Heus ler S. 468 ff. — 8) Hierfür spricht auch, dass, während im Text
verfangene Güter nicht begegnen, der Eingang den bei Erlass des Ge-
setzes schon „verfangenen44 Gütern ihr bisheriges Recht lassen will. —
4) Der Ausdruck „Beisitz" wird auch in altwfirtt Rechten, wie z. B. nach
Sandhaas S. 487 No. 10 in Schorndorf, für das Recht bis zur Teilung
verwandt.
158 Gierke.
Mittel gewährt werden, sich jederzeit durch Aussonderung
seines Eigentumsanteiles ein frei verfügbares Gut zu schaffen. *)
Das Projekt war von Abgeordneten der Städte zustande
gebracht und wurde nun zunächst den Städten selbst zur
Meinungsäusserung vorgelegt.
Die Stadt Baden war ausweislich ihrer unter No. VII ab-
gedruckten Erklärung mit dem prinzipiellen Übergange vom
Verfangenschaftsrecht zum Teilrecht durchaus einverstanden.
Sie schlug nur vor, die Teilung nach Köpfen durch die (von
der Errungenschaft auf das gesamte Vermögen ausgedehnte)
Teilung nach Schwert- und Kunkelteil zu ersetzen.2)
Dafür möge man dem Vater eine Rechtspflicht zur Erziehung
der Kinder aus seinen zwei Dritteln auferlegen, das Drittel
der Mutter dagegen mit einer derartigen gesetzlichen Verbind-
lichkeit nicht belasten, sondern es in die mütterliche Treue
stellen, was sie davon für die Kinder verwenden wolle. Be-
gründet wird dieser Abänderungsvorschlag mit einer treffenden
Kritik des Kopfteilungssystems, dem ja in der That trotz seiner
weiten Verbreitung der Vorwurf einer ausserordentlichen Un-
billigkeit gegen den überlebenden Ehegatten nicht erspart
werden kann.
Auch die Stadt Durlach hatte nach dem unter No. Vill
abgedruckten Schreiben ihres Schultheissen vom 27. Juni 1482
nur gegen einen einzigen Punkt des Entwurfes Bedenken.
Allein dieser Punkt war dessen eigentlicher Kern! Denn es
war das Prinzip des Teilrechts selbst, welches Rat und
Gericht von Durlach anfochten und vornehmlich im Falle eines
geringen Vermögensstandes bei einer grösseren Anzahl uner-
zogener Kinder für verderblich erklärten. Nicht mit Unrecht
machten sie geltend, dass namentlich für die Kinder selbst
durch Zusammenhaltung des Hausvermögens besser gesorgt
*) Ein derartiges System ist in den bei Sand h aas S. 489 angeführten
altwürttemb. Statuten verwirklicht; vgl. auch Schröder S. 200 No. 136.
Nach späteren ostfränk. Rechten ist der überlebende Ehegatte freier in
der Verfügung unter Lebenden gestellt; Sandhaas S. 489 ff. — 2) Diese
Ausdehnung des altribnari sehen Teilungsprinzips findet sich vielfach am
Mittel- und Oberrhein; vgl. Schröder S. 201. Doch ist das System der
Kopfteilung weiter verbreitet und bildet namentlich in schwäbischen und
ostfränkischen Gegenden sogar die Regel; vgl. Sandhaas S. 463 ff.,
Schröder S. 144 ff. u. 201 ff.
Badische Stadtrechte and Reformpläne. 159
werde, als wenn ihnen gesonderte Anteile von oft vielleicht
unzureichender Grösse überwiesen würden.
Die Meinungsäusserungen der Städte Pforzheim und Ett-
lingen sind uns nicht erhalten. Dass dieselben aber in der
Hauptsache mit Durlach übereinstimmten, wird durch die nach-
folgenden Ereignisse ausser Zweifel gestellt. Denn am 20. Aug.
desselben Jahres vereinbarten diese drei Städte einen neuen
Erbrechtsentwurf, in dem sie das System des Teilrechts voll-
kommen fallen Hessen und zu den Grundsätzen des Verfangen-
schaftsrechtes zurückkehrten.
in. Dieses Projekt, das oben unter No. IX abgedruckt ist,
schliesst sich daher wiederum innig an das überlieferte Recht an.
Zu 1. Für den Fall der unbeerbten Ehe soll Allein-
erbrecht des überlebenden Ehegatten gelten (§ 1). In diesem
Punkte kommen also Durlach und Ettlingen auf ihr altes
Recht nicht wieder zurück.
Zu 2. Dagegen soll bei Auflösung einer beerbten Ehe
nach wie vor alles liegende Gut den Kindern verfangen sein
(§ 2). Dabei werden hinsichtlich des am verfangenen Gute
dem überlebenden Ehegatten zustehenden Fruchtgenusses zwei
spezielle Satzungen vereinbart. Einmal in § 3 über die Frucht-
teilung zwischen den Fahrniserben und den Erben des ver-
fangenen Gutes, falls der überlebende Ehegatte nach Eingehung
einer zweiten Ehe stirbt: dann sollen, wenn der Tod vor St.
Georg (d. 23. April) erfolgt ist, „zwei Teile der Blumen zum
Pflug und der dritte Teil den Erben tt gehören, wenn aber
nach St. Georg, die Früchte ganz dem Besteller eignen. Es
ist klar, dass hier der deutsche Grundsatz „wer säet, der
mähet" zu Grunde liegt: am St. Georgstage gilt die Bestel-
lungsarbeit als vollendet und somit die ganze Ernte als ver-
dient; vorher ist mindestens schon einige Arbeit gethan und
wird daher nach einem Durchschnittssatze ein Drittel der
Früchte für verdientes Gut erklärt. Soweit aber die Früchte
verdient sind, müssen sie folgerichtig mit der Fahrnis vererbt
werden, während die nicht verdiente Frucht mit dem Pfluge
als Zubehör des verfangenen Grundstücks an diejenigen Kin-
der fällt, denen das Grundstück verfangen ist. Zweitens wird
in § 5 die mit der lebenslänglichen Nutzniessung am ver-
fangenen Gut verknüpfte Pflicht, dasselbe „in gutem Bau und
Ehren" zu halten, nicht nur im allgemeinen eingeschärft,
160 Gierke.
sondern insbesondere angeordnet, dass der mit dem Stroh des
Gutes gewonnene Mist wieder auf das Gut geführt werde.
Zu 3. Im Falle echter Not soll nach wie vor nach Be-
scheinigung der „ehehaften Nota das Gericht dem Witwer
oder der Witwe die Lebensnotdurft aus der Substanz des
verfangenen Gutes anweisen; doch soll auch fernerhin (wie
nach E. u. B. § 4) jeder derartige Anspruch durch Wieder-
verheiratung erlöschen (§ 6).
Zu 4. Die Schulden, welche die Eheleute „bei einander"
gemacht haben, sollen wie bisher zunächst aus der fahrenden
Habe, nach deren Erschöpfung aber auch aus den verfangenen
Liegenschaften bezahlt werden (§ 4).
Zu 5. Für den Fall der Eingehung einer zweiten Ehe
wird das überlieferte Recht insofern festgehalten, als der über-
lebende Ehegatte im lebenslänglichen Besitz und Genuss des
gesamten Vermögens bleibt und zu einer Abteilung nicht ver-
pflichtet ist (§ 3 u. 5).
Dagegen wird in § 8 eine Änderung des bisherigen Rechtes
hinsichtlich des Erbrechts der Kinder aus mehreren Ehen vor-
geschlagen. Nach dem Tode des zweimal verheirateten Ehe-
gatten sollen nämlich zwar die Liegenschaften, welche den
Kindern des einen oder anderen Bettes verfangen sind, auch
fernerhin ausschliesslich auf diese Kinder vererben. Dagegen
soll in allem nicht verfangenen Gut, falls nicht etwa mit den
Kindern zweiter Ehe abgeteilt ist, der letztversterbende El-
ternteil von allen seinen Kindern zu gleichen Teilen beerbt
werden. Demgemäss müssen die erstehelichen Kinder zwar
nach wie vor sich dann mit dem ihnen verfangenen Gut be-
gnügen, wenn ihr wiederverheirateter Eltern teil vor dem
zweiten Ehegatten verstirbt und nunmehr alles übrige Gut
an den überlebenden Ehegatten und dessen Kinder fällt; über-
lebt aber ihr Elternteil auch den zweiten Ehegatten, so sollen
sie nicht mehr durch die Kinder des zweiten Bettes von dem
„nicht verfangenen" Gut, zu welchem ausser der Fahrnis jeden-
falls auch der liegenschaftliche Erwerb des zweiten Witwen-
standes gehört, ausgeschlossen, sondern mit denselben zu
gleichen Teilen in dieses Gut berufen werden.1)
*) Das hier vorgeschlagene System findet sich in einzelnen fränkischen
Statuten verwirklicht; vgl. Sandhaas S. 440—443.
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 161
Zu 7. Eheverträge sollen gelten, wenn sie von Amt-
mann und Gericht des Wohnsitzes der Eheleute bestätigt sind.
In der Stadt Baden, welche an der Vereinbarung nicht
teilgenommen hatte, war man ausweislich der unter No. X
abgedruckten Urkunde über dieses streng konservative Pro-
jekt geteilter Ansicht. Eine Minderheit stimmte zu und
wünschte nur einen Zusatz, um ausdrücklich festzustellen, dass
Kindeskinder an Stelle ihres Vaters oder ihrer Mutter ver-
fangene Güter miterben sollen (vgl. oben S. 153 zu 6). Die
Mehrheit dagegen unterwarf das im Entwurf konservierte
geltende Verfangenschaftsrecht einer sehr abfälligen Kritik
(§ 1 — 7) und machte einen Gegenvorschlag (§ 8—10), der auf
eine dem Juniprojekt gegenüber noch erheblich verschärfte
Durchführung des Teilungsprinzips hinauslief.
Die Kritik des Verfangenschaftsrechtes stützt sich auf
dessen beschwerliche und schädliche Wirkungen. Als solche
werden die folgenden hervorgehoben. Die Gebundenheit des
Grundbesitzes erschwere es dem überlebenden Ehegatten, einen
neuen Ehegatten zu finden. Verheirate er sich gleichwohl
zum z weitenmale, so fehle dem zweiten Ehegatten Lust und
Interesse an der ordentlichen Bewirtschaftung des verfangenen
Gutes, da er ja über Nacht durch den Tod des anderen Teils
desselben entsetzt werden könne. Nicht selten werde auch
von leichtfertigen zweiten Ehegatten die Bestimmung, nach
welcher im Falle echter Not das Gericht die Beschwerung des
verfangenen Gutes mit wöchentlichen Zinsen gestatten muss,
missbraucht, um unter Verheimlichung der vorhandenen fah-
renden Habe den Kindern ihr Erbteil zu verkürzen. Bleibe
dagegen der überlebende Ehegatte ledig, so sei er nicht im-
stande, die verfangenen Güter ordentlich zu bewirtschaften;
er habe daher selbst keinen Nutzen von ihnen, und richte
doch die Erbteile der Kinder zu Grunde, während bei Ein-
führung der Teilbarkeit der Güter er durch Verkauf oder Ver-
pfändung seines Teiles sich die Mittel zur Einrichtung eines
geeigneten Hauswesens beschaffen könne und gleichzeitig den
Kindern ihre Teile erhalten würden. Auch komme es oft vor,
dass der überlebende Elternteil aus neuer Liebe zu einem
anderen Gemahl uifd anderen Kindern seine erstehelichen
Kinder hilflos lasse; da er nun trotzdem deren Erbteil lebens-
länglich zu geniessen habe, verlören die vielleicht längst gross-
Zeitachr. f. Gesch. d. Oberrb. N. F. III. 2. 11
162 Gierke.
jährig gewordenen Kinder erster Ehe die Geduld und würden
oftmals zu Buben und Bübinnen. Endlich würden namentlich
die Söhne oft durch das Verfangenschaftsrecht zur Auswande-
rung bewogen, während sie im Lande bleiben oder doch bald
zurückkehren würden, wenn sie etwas von ihrem väterlichen
oder mütterlichen Erbe in die Hand bekämen. — Wie man
sieht, wurzelt der ganze Kampf gegen das Verfangenschafts-
recht in der Auflehnung gegen das Prinzip der familienrecht-
lichen Gebundenheit des Hausvermögens. Es ist der sich an-
kündigende moderne Individualismus, der die strenge Haus-
gemeinschaft des mittelalterlichen fränkischen Rechtes ab-
schütteln will. Die unläugbaren Zufälligkeiten und Härten,
welche die im Verfangenschaftsrecht begründete eigenartige
Erbrechtsordnung im Verhältnis von Kindern verschiedener
Ehen bewirkte, werden nicht berührt. Sie hätten sich ja auch
ohne Beseitigung des ganzen Instituts heben oder doch mil-
dern lassen, wie dies teilweise von den drei anderen Städten
versucht wurde.
Der Gegenvorschlag der Majorität der Badener ist ein-
fach genug. Bei unbeerbter Ehe soll Alleinerbrecht des über-
lebenden Ehegatten ohne alles Fallrecht gelten (§ 8). Sind
aber eheliche Kinder vorhanden, so soll bei dem Tode eines
Elternteils sofort eine Teilung eintreten. Und zwar soll die
Teilung des gesamten liegenden wie fahrenden Gutes nach
Schwert- und Spindelteil stattfinden. Doch scheint auf die
Teilungsart kein entscheidendes Gewicht gelegt zu werden;
man würde vielmehr auch mit einer anderen angemessenen
Teilungsart einverstanden sein. An den Anteilen der Kinder
soll dann der überlebende Ehegatte den Besitz und Niess-
brauch so lange haben, bis die Kinder zu ihren Tagen ge-
kommen sind. Doch soll die gerichtliche Feststellung der An-
teile alsbald erfolgen, so dass jedes grossjährige oder hei-
ratende Kind genau weiss, was es zu fordern hat. In den
Fällen des unwirtschaftlichen Verhaltens und der Eingehung
einer zweiten Ehe soll der elterliche Niessbrauch schon vor-
her sein Ende erreichen und der Anteil der Kinder von Amt-
leuten und Gericht durch Pfleger verwaltet werden. Über-
lebt der Vater oder die Mutter auch defl zweiten Ehegatten,
so soll er oder sie, falls mit den Kindern letzter Ehe noch
nicht abgeteilt ist, von diesen allein, sonst dagegen von allen
Badische Stadtrechte mxi\ Reformpläne. 163
ehelichen Kindern zu gleichen TefJen beerbt werden (§ 9).
Was endlich die Beerbung eines ohne Hinterlassung eines Ehe-
gatten oder Leibeserben versterbendem Kindes betrifft, so wird
es für angemessen erklärt, dass ein solches Kind in Ansehung
seines Anteiles am Hausvermögen ausschliesslich von seinen
Geschwistern, im Übrigen aber von seinen Geschwistern und
seinem noch lebenden Elternteil zu gleichen Teilen beerbt
werde (§ 10).
IV. Hiermit schliessen die erhaltenen Urkunden ab. Es
scheint, als wenn die Verhandlungen infolge der hervorge-
tretenen Meinungsverschiedenheiten abgebrochen worden sind.
Jedenfalls erhellt aus dem Publikatiom?patent der Statuten
und Ordnungen von 1511, dass es zur Herstellung eines ein-
heitlichen Familiengüterrechts der badischen Städte damals
noch nicht gekommen war.
Erst dieses Gesetzeswerk brachte die lange geplante Re-
form. Nunmehr war aber von einer Befragung der Städte
nicht mehr die Rede: durch einseitigen Landesherrlichen Er-
lass wurde unter Aufhebung aller abweichenden Satzungen
und Gewohnheiten ein einheitliches Familiengüterrecht für das
ganze Gebiet der Markgrafschaft eingeführt. Und auch in-
haltlich spiegelt dieses neue Landrecht die inzwischen erfolgte
grosse Wandlung des Rechtslebens wieder. Denn während
noch bei den Reformplänen von 1482 keine Spur eines un-
mittelbaren Einflusses des fremden Rechtes begegnet, sind
diese vom ersten grossen Romanisten Deutschlands abgefassten
Statuten von 1511 durch und durch romanistisch gehalten.
Der Gesetzgeber sieht jetzt bereits den eigentlich normalen
Zustand in der ausnahmslosen Geltung des „gemeinen ge-
schriebenen Rechts". Nach Möglichkeit sucht er daher selbst
im Familienrecht den römischen Sätzen und Begriffen Eingang
zu verschaffen. Und nur in der Gestalt von Zugeständnissen
an Unwissenheit und Schwäche, an eingewurzelte Bräuche
und dringende Lebensbedürfnisse konserviert er einheimische
Rechtsgebilde, nicht ohne sich wegen solcher Schonung jedes-
mal förmlich zu entschuldigen.
Vergleichen wir die nunmehr getroffenen Bestimmungen
mit den früheren Entwürfen, so ist zunächst die völlige Ab-
schaffung des Verfangenschaftsrechtes jetzt durchgedrungen.
11*
164 Gierke.
Dabei wird diesem Rechtsinstitut vorgeworfen, dass es „wider
recht vernunfft" sei, da vermöge desselben „die kinder irer
eitern eignen guter by irem leben herren und eigentftmer
worden", auch in vielen Fällen den Kindern einer zweiten Ehe
„die natürlich erbschafft legittima genant a entzogen worden
sei. (Art. 14.)
In Zukunft soll daher bei der Trennung einer Ehe durch
den Tod das gesamte Hausvermögen ohne Unterscheidung un-
beweglicher und beweglicher Sachen in eine als Nachlass des
verstorbenen Ehegatten sofort auf dessen nächste Blutsver-
wandte vererbende und eine dem überlebenden Ehegatten als
freies Eigentum verbleibende Masse gesondert werden. An
dem Vermögen des verstorbenen Ehegatten wird ausser der
Quart der armen Witwe ein Erbrecht des überlebenden Ehe-
gatten nicht anerkannt. Nur Beisitzrechte an dem bereits
angefallenen Vermögen der Erben werden ihm in einer dem
römischen Niessbrauch möglichst angenäherten Gestalt zuge-
standen. Dafür wird ihm in Ansehung desjenigen Vermögens,
welches als das seinige gilt, vollkommen freie Verfügung gewährt.
Somit ist nun das Teilungsprinzip, wie dies schon im löten
Jahrhundert vielfach angestrebt wurde, zur gesetzlichen Regel
erhoben. Was aber den Teilungsmodus angeht, so schreitet
das Landrecht von 1511 in der Richtung der Auflösung des
Gemeinschaftsprinzips über alle früheren Vorschläge hinaus.
Denn während die letzteren stets an der Behandlung des Ver-
mögens beider Ehegatten als einer einzigen gütergemeinschaft-
lichen Masse festhielten, wird nunmehr der Teilung das Sy-
stem getrennter Güter mit blosser Errungenschaftsgemein-
schaft zugrunde gelegt. Mithin soll alles Vermögen, welches
ein Ehegatte eingebracht oder durch Erbgang oder Zuwendung
erworben hat, als sein eigenes Vermögen gelten. Ausserdem
aber gehört zu dem Vermögen jedes Ehegatten ein fester An-
teil an demjenigen Gut, „so dieselben Eelüt inn stender Ee
durch ire schicklicheit und arbeit überkomen und erobert ha-
ben". Die Errungenschaftsteilung geschieht, nachdem die
Kleider und Schmucksachen jedes Ehegatten als dessen Voraus
und Harnisch und Gewehr des Mannes als besonders zu ver-
erbendes Heergerät ausgeschieden sind, nach Schwert- und
Kunkelteil. Hierzu bemerkt der Gesetzgeber, dass zwar nach
gemeinem Recht die ganze Errungenschaft dem Manne als
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 165
Haupt der Ehe gehöre, dass er aber die gegenteilige Gewohn-
heit bestehen lasse, um die Weiber zur Mitarbeit beim Ver-
mögenserwerbe anzuspornen.
Im Falle der unbeerbten Ehe soll demgemäss das Ver-
mögen des erstversterbenden Ehegatten einschliesslich seines
Errungenschaftsanteiles sofort auf seine nächsten Blutsver-
wandten vererben. Von dem früher der Diskussion fast ent-
zogenen Alleinerbrecht des überlebenden Ehegatten ist also
nicht mehr die Rede; es wird vielmehr ausdrücklich betont,
dass der Erbgang sich nicht etwa nach den Verhältnissen
beim Tode des letztlebenden Ehegatten richten soll. Doch
wird dem überlebenden Ehegatten am Nachlass des verstorbe-
nen lebenslänglicher Beisitz und Genuss gewährt. Dabei gilt
er als Usufruktuar und muss auf Verlangen ein Inventar an-
fertigen und Sicherheit leisten. (Art. 16.)
Auch bei beerbter Ehe vollzieht sich sofort bei dem Tode
eines Ehegatten die Erbfolge in dessen Vermögen, welches
daher „soll furter sein und genent werden der kind eigen und
ererbt gfita. In Monatsfrist nach dem Todesfall soll darüber
unter amtlicher Mitwirkung ein Inventar aufgenommen wer-
den. (Art. 9.) Der überlebende Vater soll aber kraft seiner
„vatterlicher gewaltsamy zft latin Patria potestas genant" an
dem Kindergut „die abnutzung, genieß und bysitz, Usumfruc-
tum genant", lebenslänglich haben, auch die gerichtliche und
aussergerichtliche Verwaltung und Administration ohne Rech-
nungslegungspflicht und ohne Konkurrenz eines Vormundes
führen (Art. 10). Der Mutter steht gemeinrechtlich ein ähn-
licher Anspruch nicht zu: der Gesetzgeber will indess mit
Rücksicht auf die Gewohnheiten des Fürstentums dies „mil-
dern" und gewährt daher auch der Mutter Beisitz und Mit-
genuss am Vatererbe ihrer Kinder. Dagegen soll sie zur
Verwaltung nur nach Vormundschaftsrecht berufen sein, wenn
und so lange sie etwa die Vormundschaft über ihre Kinder
führt (Art. 11.) Und vor allem soll ihr Beisitzrecht durch
Verrückung des Witwenstuhls enden; sie empfängt dann nur
ihr eigenes Vermögen und lediglich im Falle der Armut aus-
serdem den Niessbrauch an einem Viertel oder bei mehr als
drei Kindern an einem Kindesteil vom Vermögen des Ehe-
mannes. (Art. 12.) Auch hinsichtlich der ausführlich ge-
regelten Verbindlichkeiten zur Ernährung und Aussteuerung
166 Gierte.
der Kinder werden Vater und Mutter ungleich gestellt.
(Art. 13.)
Streng wird auch bei der erbi#echtlichen Konkurrenz von
Kindern aus verschiedenen Ehen das Prinzip durchgeführt,
dass bei der Auflösung einer Ehe durch den Tod unbeschadet
der elterlichen Beisitzrechte die Suc&sssion der Kinder in das
Vermögen des verstorbenen Elternteils sich endgültig vollzieht.
(Art. 15.) Doch wird die Einkindschaft, wennschon „nach
gemeinen rechten pact und geding, dadurch künfftige erbung
yemand züsteen solt, unbündig ist", der alten Übung des
Fürstentums gemäss fernerhin zugelassen. (Art. 18 — 20.)
Von den Schulden sollen die ehelichen S chulden vom Ver-
mögen beider Ehegatten gleichmässig bezahlt;, daher auch bei
der Konkurrenz von Kindern aus mehreren Ehen zum ent-
sprechenden Anteil von dem Vermögen der Kinder derjenigen
Ehe, in welcher sie gemacht sind, abgezogen werden. Vor-
eheliche Schulden dagegen belasten zunächst das eingebrachte
und ererbte Gut und den Errungenschaftsanteil des schuldenden
Ehegatten ; subsidiär haftet für sie auch der Errungenschafts-
anteil, niemals aber das übrige Vermögen des anderen Ehe-
gatten. (Art. 17.)
Durch Testamente und Eheverträge kann nach wie vor
Abweichendes festgesetzt werden. (Art. 9, 16, 17.)
Man sieht, dass im Ganzen die Neuordnung des Familien-
güterrechts durch das Landrecht von 1511 im Sinne derselben
Tendenzen erfolgt ist, welche schon im Jahre 1482 sich macht-
voll erhoben. Allein wie viel schroffer vollzieht sich der Bruch
mit den mittelalterlichen Rechtsgedanken, wie viel schonungs-
loser die rationalistische Umgestaltung des überkommenen
Rechtszustandes, wie viel schärfer die Zersetzung der familien-
rechtlichen Gemeinschalt durch individualistisch ausgestaltetes
Eigentum und Erbrecht, seitdem die Flut der römischen Rechts-
begriffe eingeströmt ist! Wer nicht bloss am Äusseren haftet,
sondern in die Tiefe blickt, wird sich des Eindrucks nicht
erwehren können, dass anstatt der gescheiterten Reform nun-
mehr die Revolution hereinbricht. Und so erscheint der Ver-
lauf dieser auf engem Raum für ein einzelnes Rechtsgebiet
eingeleiteten Bewegung als ein typischer Ausschnitt aus dem
grossen geschichtlichen Vorgange der Rezeption überhaupt.
Badische Stadtrechte und Reformplane. 167
E. Zur rechtlichen Natur der Verfangenschaft
Schliesslich mögen noch einige Worte über die Stellung
unserer Quellen zu der vielumstrittenen Frage nach der recht-
lichen Natur der Verfangenschaft gestattet sein.1)
Der romanistisch denkende Verfasser der Statuten von 1511
wusste sich das Verhältnis nicht anders zurecht zu legen, als
dass mit Auflösung der Ehe das liegenschaftliche Vermögen
beider Ehegatten in das Eigentum der Kinder übergehe und
dem überlebenden Ehegatten daran nur der Niessbrauch ver-
bleibe. Bekanntlich ist diese auch sonst in einzelnen Quellen
begegnende Auffassung neuerdings von R. Schröder wieder
für die allein zutreffende erklärt worden. Indess fällt für sie
die Charakterisierung der Verfangenschaft in den Statuten
von 1511 um so weniger ins Gewicht, als es deren Verfasser
darum zu thun war, das ganze Institut als vernunftwidrig zu
diskreditieren. In den vom römischen Recht unberührten
Badischen Rechtsquellen, welche oben veröffentlicht sind, be-
gegnet keine Spur einer derartigen Konstruktion. Vielmehr
weist hier alles auf die Vorstellung eines einheitlichen Haus-
vermögens hin, an welchem das Eigentum, das dem Ehepaare
zu gesamter Hand zustand, bei dem Wegfall eines Ehegatten
sich in der Hand des überlebenden Ehegatten konsolidiert.
Dieses Alleineigentum des überlebenden Ehegatten ist nur
eben im Falle beerbter Ehe kein freies, sondern ein familien-
rechtlich gebundenes Eigentum. Es steht dem überlebenden
Ehegatten als Haupt des Hauses zu und wird daher durch
die Verbindlichkeiten eingeschränkt, welche sich für das Fa-
milienhaupt aus der mit den Kindern fortgesetzten Hausge-
meinschaft ergeben. Im Anschluss an das durch die fränkische
gesamte Hand unter den Ehegatten begründete Güterrecht
äussert diese Gebundenheit des Hausvermögens sich zwar nicht
ausschliesslich, aber doch vorzugsweise in der Verfangenschaft
seiner liegenschaftlichen Bestandteile. Wie bisher über Fahrnis
der Ehemann allein, über liegendes Gut nur das Ehepaar mit
gesamter Hand verfügen konnte, so vermag auch jetzt das
*) Vgl. über die verschiedenen Ansichten mein Werk „die Genossen-
schaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung" (Berlin 1887) S. 411 ff.
u. seitdem He agier Jnst. Bd. II § 160.
168 Gierke.
Familienhaupt über fahrende Habe einseitig, über Liegen-
schaften nur unter Mitwirkung der Hausgenossen zu dispo-
nieren. Insbesondere aber sind die bei allen Formen der fort-
gesetzten Hausgemeinschaft den Kindern durch den Tod des
einen Elternteils erwachsenden individuellen Anwartschafts-
rechte auf Anteile am Hausvermögen hier zu dinglichen Wart-
rechten an den vorhandenen Liegenschaften ausgeprägt und
in gewissem Sinne zugleich eingeengt. Im Falle unbeerbter
Ehe ist nach der verbreiteteren Rechtsbildung das durch Konsoli-
dation entstandene Alleineigentum des überlebenden Ehegatten
am bisherigen Ehevermögen keiner ferneren Beschränkung un-
terworfen. Wenn jedoch manche Rechtsquellen auch hier eine
Gebundenheit der Liegenschaften zu Gunsten der weiteren
Familie festsetzen, so ist es für die Auffassung der Verfangen-
schaft von besonderem Interesse, dass die Stadtrechte von
Durlach und Ettlingen eine solche Gebundenheit durch die
Anrechte von Blutsfreunden ganz nach dem Vorbild des Ver-
fangenschaftsrechts der Kinder konstruieren.
Halten wir uns zunächst an den Fall der beerbten Ehe,
so wird allerdings in den veröffentlichten Stadtrechten und
sonstigen Schriftstücken nirgends ausdrücklich dem über-
lebenden Ehegatten das Eigentum an den verfangenen Gütern
zugeschrieben. Allein noch weniger lässt sich eine Stelle auf-
finden, in der ein Eigentum der Kinder daran ausgedrückt
wäre. Wenn mitunter von „der Kinder verfangenem Gut"
die Rede ist (z. B. IX § 2 — 5 u. X § 4), so wird man hierin
nur eine verkürzte Formel für „das den Kindern verfangene
Gut" erblicken dürfen. Häufiger und nachdrücklicher wird
denn auch umgekehrt das liegende Gut, wie bei Lebzeiten
der Ehegatten als „ihr" Gut (Pf. § 7, B. § 3), so nach dem
Tode eines Ehegatten als ein den Kindern verfangenes Gut
des überlebenden Ehegatten (E. § 1 u. 3, B. § 1, 3 u. 6)
oder als „sein" Gut (Pf. § 8) bezeichnet. Doch ist auf solche
untechnische Wendungen ein besonderes Gewicht überhaupt
nicht zu legen. Einen bewussten Ausspruch über das Eigen-
tumsverhältnis enthalten offenbar unsere Quellen nicht. Sie
begnügen sich vielmehr mit der Aufzählung der einzelnen Be-
fugnisse und Verbindlichkeiten der Beteiligten. Es heisst da-
her vom überlebenden Ehegatten, dass derselbe die Liegen-
schaften besitzen und geniessen, zugleich aber in unversehrtem
Badische Stadtrechte und Reformpläne. 169
Bestände erhalten soll (D. § 1, Pf. § 3, IX § 2—5). Hier-
mit wird natürlich keineswegs gesagt, dass er bloss Niessbraucher
und nicht Eigentümer sei. Lässt man es doch auch bezüglich
der zweifellos im Alleineigentum des überlebenden Ehegatten
befindlichen Fahrnis bei einer Aufzählung seiner einzelnen
Befugnisse bewenden, zu denen nur hier auch die freie Ver-
fügung gehört (Pf. § 3). In den Fällen echter Not aber treten
auch an den verfangenen Gütern zu den Nutzungsbefugnissen
des überlebenden Ehegatten Verfügungsbefugnisse hinzu. Und
gerade bei der ausführlichen Regelung dieser Verhältnisse
lassen unsere Quellen deutlich erkennen, dass sie den über-
lebenden Ehegatten als den im Notfall zur Verfügung über
die Substanz berufenen Eigentümer ansehen, während den
Kindern oder ihren Vertretern lediglich eine im Falle unge-
höriger Verweigerung gerichtlich zu ergänzende Einwilligung
in jene Verfügung zugemutet wird (Pf. § 8, E. § 2— 4, B. § 2
bis 4). Am bezeichnendsten ist es wohl, dass in Ettlingen
(§ 4) und Baden (§ 4) den Kindern ein Vorrecht bei der Be-
leihung des Gutes mit dem zum Unterhalt des Vaters oder
der Mutter erforderlichen Gelde eingeräumt und somit der
Erwerb von Pfandrechten oder Reallastberechtigungen an den
verfangenen Grundstücken eröffnet wird, womit die Annahme
eines gleichzeitigen Eigentums der Kinder an denselben Grund-
stücken kaum vereinbar sein dürfte. Demgemäss wird auch
der regelmässige Inhalt der Eheverträge, welche auf Beseitigung
der Verfangenschaft gerichtet sind, nicht in einer Eigentums-
zuwendung, sondern lediglich in der Aufhebung von Verfügungs-
beschränkungen gefunden (E. § 9, auch D. § 5). Vor allem
aber gehen unsere Quellen durchweg von der Voraussetzung
aus, dass der Erbanfall an verfangenen Gütern wie an der
Fahrnis erst nach dem Tode beider Eltern erfolgt. So heisst
es im Stadtrecht von Ettlingen (§ 7), dass die Kinder nach
dem Tode ihrer Eltern alle ihre liegenden und fahrenden Güter
erben. Das Stadtrecht von Baden (§ 6) verordnet, dass beim
Tode eines zweimal verheirateten Ehegatten dessen Kinder
erster Ehe oder deren Nachkommen „ires abgangenen vatters
oder müter ligende guter, die ine verfangen werent gewesen,
erben". Ebenso lässt das Stadtrecht von Pforzheim (§ 4) nach
dem Tode des zweimal verheirateten Ehegatten das verfangene
Gut als dessen Nachlass („hinder im verlasset44) an seine
L
170 Gierke.
Kinder erster Ehe fallen. Auch im Eingange des Entwurfes
No. VI wird an schon verfangenen Gütern den Berechtigten
nur ein Anfallsrecht, nicht etwa das Eigentum vorbehalten.
Vgl. ferner IX § 8 und X § 7 mit dem Gegensatz in § 9.
Bis zum Tode des letztlebenden Elternteils haben also die
Kinder an den verfangenen Gütern nur unentziehbare „Wart-
rechte". Als solche werden sie in Pf. § 5 durch das Wort
„warten" ausdrücklich bezeichnet. Ebenso stimmt hierzu in
E. § 8 und B. § 5 die Benennung der den einzelnen Kindern
im Verhältnis zu einander zuständigen Anteilsrechte an den
verfangenen Gütern als „teile und gerechtigkeiten". Denn
hiermit werden offenbar im Gegensatz zu gegenwärtigen Eigen-
tumsanteilen blosse anteilmässige Wartrechte ausgedrückt. In
demselben Sinne spricht die Verhandlung vom 7. Juni 1464
(V § 5) von Anteilen am „erbfall". Mit der anwartschaft-
lichen Natur dieser Anteile ist es natürlich sehr wohl verein-
bar, dass sie hinsichtlich der Succession ganz wie Eigentums-
anteile behandelt werden ; dass daher, solange unter den Kin-
dern eine ungeschiedene Gemeinschaft der Anwartschaft be-
steht, nach dem Prinzip der Rechtsgemeinschaft zur gesamten
Hand das anteilmässige Wartrecht eines versterbenden Kin-
des zunächst auf die an seine Stelle rückenden Nachkommen
übergeht, in Ermangelung solcher aber den übrigen Gemeinern
zuwächst; dass dagegen, sobald diese engere Gemeinschaft
durch Aufteilung aufgelöst ist, die ausgeschiedenen anwart-
schaftlichen Sonderrechte an bestimmten Teilen des verfange-
nen Gutes dem gewöhnlichen Erbgang unterliegen.
In vollem Einklänge mit einer derartigen Auffassung stehen
die Anschauungen, welche bezüglich der Schicksale des Ehe-
vermögens bei unbeerbten Ehen in unseren Quellen sich
kund geben. Nach dem im Wesen der fränkischen gesamten
Hand begründeten Konsolidationsprinzip muss hier unter allen
Umständen mit dem Tode eines Ehegatten das gesamte Ehe-
vermögen in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten
übergehen. Wenn dieser Übergang zumteil durch ein „Erb-
recht" erklärt wird, so liegt doch eine Erbfolge im technischen
Sinne keineswegs vor.1) Wie wenig auch unseren Quellen
hierbei die Vorstellung eines wirklichen Erbrechts vorschwebt,
!) Vgl. auch Heusler a. a. 0. S. 408 u. 421-426.
Badische Stadtrechte and Reformplane. 171
erhellt schon aus den mit einer solchen unvereinbaren Rede%
Wendungen, welche den überlebenden Ehegatten das gesamte
Vermögen des Ehepaares und somit auch seinen eignen An-
teil „erben" lassen (Pf. § 2, B. § 2, V § 2; anders VI § 3,
IX § 1, X § 8). Die Vereinigung des Eigentums in Einer
Hand erfolgt vielmehr kraft Gemeinschaftsrechtes, weil der
Wegfall des einen Gemeiners von selbst die Ausdehnung der
Herrschaft des anderen Gemeiners über die ganze bisher ge-
meinsame Sphäre bewirkt. Da hier Kinder, welche in irgend
einem Umfange gleichzeitig an Stelle des verstorbenen Ehe-
gatten in die Gemeinschaft aufzurücken berufen wären, nicht
vorhanden sind, ist das so entstandene Alleineigentum des
überlebenden Ehegatten an sich ungebunden und unbeschränkt.
Das gesamte Vermögen beider Ehegatten unterliegt daher, wie
dies in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der fränkischen
Quellen die Stadtrechte von Baden und Pforzheim bestimmen,
von nun an der freien Verfügung des überlebenden Ehegatten
und vererbt mangels anderweiter Disposition bei dessen Tode
ausschliesslich auf seine nächsten Blutsfreunde. Allein nicht
überall sind diese Eonsequenzen des Eonsolidationsprinzips
voll verwirklicht worden. In mannichfacher Weise werden
sie vielmehr durch verschiedenartige Rechtsinstitute und ins-
besondere durch das „Fallrecht" zugunsten der Blutsfreunde
des erstversterbenden Ehegatten abgeschwächt. So suchen
auch unter unseren Rechtsquellen die Stadtrechte von Dur-
lach und Ettlingen das liegenschaftliche Ehevermögen den
Blutsfreunden desjenigen Ehegatten zu sichern, von welchem
dasselbe herstammt. Sie erreichen aber dieses Ziel auf einem
durchaus eigenartigen Wege, indem sie den Begriff der Ver-
fangenschaft von dem den Kindern gesicherten Gut auf das
den Blutsfreunden zu wahrende Gut übertragen. Und hierbei
stellt es sich nun ganz unzweideutig heraus, dass mit dem
Begriff des einem Anderen „verfangenen" Gutes keineswegs
die Vorstellung eines diesem Anderen zustehenden Eigentums,
sondern lediglich die Vorstellung eines dinglichen Wartrechtes
verbunden war. Denn es heisst zwar wieder nur, der über-
lebende Ehegatte solle das verfangene Gut „messen und
brauchen" und in ordentlichem Bau halten (D. § 1). Allein
das Eigentum kann ihm hiermit unmöglich abgesprochen wer-
den sollen, da wenigstens in Durlach ausdrücklich sein eigener
172 Gierke.
.Anteil an errungenen Grundstücken und anscheinend auch
sein eingebrachtes liegendes Gut gleichzeitig für seinen eigenen
Blutsfreunden verfangen erklärt wird, während es doch ge-
radezu undenkbar ist, auch in dieser Richtung einen Eigen-
tumsübergang anzunehmen (D. § 4). In Wahrheit werden
ihm eben nur die sonst im Eigentum enthaltenen Verfügungs-
befugnisse abgesprochen. Darum wird auch hier der Inhalt
des Gedinges, welches die Verfangenschaft beseitigt, lediglich
in der Einräumung der freien Verfügung über das anfallende
Vermögen gefunden (D. § 5). Ebenso wird die Wirkung der
Geburt eines wieder verstorbenen Kindes nach Durlacher Recht
als Eintritt der Verfügungsfreiheit charakterisiert (D. § 8).
Und wenn auch das verfangene Gut nicht vollständig der ein-
seitigen Verfügung des überlebenden Ehegatten entzogen ist,
sondern in den Fällen echter Not und im Bereiche seiner Haf-
tung für Eheschulden der Disposition desselben unterliegt, so
tritt gerade bei der Regelung solcher exzeptionellen Eingriffe
in die Substanz die Behandlung des überlebenden Ehegatten
als Eigentümers deutlich zutage (D. § 6 u. 13, E. § 5). An-
dererseits wird das Recht der beiderseitigen Blutsfreunde an
den verfangenen Gütern in Durlach ausdrücklich als ein blosses
Wartrecht bezeichnet (D. § 2). Demgemäss erfolgt der Erb-
anfall an die Blutsfreunde des einen wie des anderen Ehe-
gatten erst beim Tode des letztlebenden Ehegatten, wie dies
in Durlach unzweideutig kundgegeben (D. § 3 mit § 2 u. § 10),
in Ettlingen ausdrücklich gesagt (E. § 6) und bei der Verein-
barung von 1462 festgehalten (V. § 3) wird. Man wird sich
daher dem Eindruck nicht verschliessen können, dass die Über-
tragung des Verfangenschaftsrechtes auf den Fall der unbe-
erbten Ehe gerade darauf abzielte, auf der einen Seite das
Prinzip der Eigentumsvereinigung in der Hand des überlebenden
Ehegatten voll festzuhalten, auf der anderen Seite aber gleich-
wohl den schliesslichen Rifckfall der Liegenschaften an die
Familien, aus denen sie stammen, möglichst zu sichern. Ist
dem aber so, dann muss in der Rechtsanschauung der Zeit der
Begriff des „verfangenen Gutes" klar und unzweideutig auf
ein Rechtsverhältnis hingewiesen haben, bei welchem das
Eigentum an einer Liegenschaft durch dingliche Anwartschafts-
rechte Anderer beschränkt und gebunden ist.
Die
Heimat der Constitutio de expeditione Eomana.
Von
Paul Scheffer- Boichorst.
Wie man längst erkannt hat, ist die Verordnung über
den Römerzug nicht ein Gesetz Karls des Grossen, als wel-
ches ihr Verfasser sie ausgab, sondern eine private Fest-
setzung, wieviel der einzelne Mann seinem Herrn und dieser
jenem leisten muss, wenn eine Heerfahrt nach Italien unter-
nommen wird. Auch über die Zeit möchte heute kaum noch
ein Zweifel bestehen. Ich will nicht untersuchen, ob etwa
Elemente, die älter sind, als die uns vorliegende Form der
Urkunde, in derselben verarbeitet wurden1), — allgemein ist
jetzt anerkannt, dass die heutige Fassung des angeblichen
Gesetzes in's 12. Jahrhundert gehört.2) Aber nach einer
anderen Richtung gehen die Ansichten noch weit auseinander.
Wo entstand die Constitutio de expeditione Romana?8) Eben
') Das ist die Ansicht von Ficker Über die Entstehungsverh<nisse
der Constitutio de expeditione Romana. Sitzgsb. d. Wien. Akad., phil.-hist.
Cl., LXXIII. 173-220. Ich verweise hierzu auf S. 177 Anm. 3. Was ich da
über „Curia Gallorum" andeute, scheint mir für die Frage nicht gleich-
gültig zu sein. — *) Eine andere Meinung ist meines Wissens nur von
Boretius ausgesprochen. Capit. reg. Franc. 461 Anm. 3 sagt er, die Con-
stitutio sei „saeculo decimo et undecimo haud dubie ficta". Auf die Be-
gründung bin ich gespannt: nach allem, was für das 12. Jahrhundert vor-
gebracht ist, meine ich dem „Zweifelsohne" des Herausgebers der Kapitu-
larien doch nicht trauen zu sollen. — *) Hier möchte ich mit Einem
Worte erörtern, was man unter „expeditio Romana" verstand. — Das
174 Scheffer-Boichorst.
darüber ist bisher keine Einmütigkeit erzielt. Diese Frage
nun nochmals aufzuwerfen, hat doch nicht bloss literarhistori-
sches Interesse, — bei dem geringen Vorrat an älteren Dienst-
rechten, welcher durch unsere Urkunde bereichert wird, ist
es auch von Wichtigkeit, gerade 'die Herrschaft, welche in
solcher Art ihr Verhältnis zur Mannschaft regelte, mit Sicher-
heit nachweisen zu können. Noch mehr; der Fälscher wird
sich gewiss in einem Zusammenhange mit benachbarten Standes-
genossen gehalten haben, und so würde die Kenntnis des
engeren Gebietes, in welchem der Betrug ausgeführt wurde,
eine Bedeutung auch für bestimmte weitere Kreise gewinnen.
Man könnte alsdann wohl behaupten, dass innerhalb dieses
oder jenes Stammes Mancher die gleichen Rechte und Pflichten
Gesetz wird erlassen „super omni Romana expeditione", es heisst dann:
„quando pro Corona nosträ vel pro aliqua regni ntilitate aut ho-
nore Romana expeditio etc. preparetur". Also handelt es sich nicht
allein um den Römerzug im engeren Sinne, der zum Empfang der Kaiser-
krone unternommen wird, sondern um jede „Fahrt über Berg", gleichviel
wohin sich dieselbe richtet. In der Bedeutung unseres heutigen „Römer-
zuges", wobei wir ja auch nicht an die Krönung denken, hat man den
Ausdruck, wie ich gegen Ficker a. a. 0. 199 bemerke, doch fast schon
von seinem ersten Auftreten an gebraucht. Die früheste Erwähnung der
„expeditio Romana0 findet sich meines Wissens in den oberitalienischen,
von Wattenbach herausgegebenen Stilübungen, und zwar in No. 3. 10.
27. 28. Archiv f. öst. Geschichtsq. XIV. 70. 73. 85. 86. Hier ist aller-
dings, — wie ich mit Wattenbach a. a. 0. 41 glaube, wenngleich Bernbardi
Lothar III. S. 594 Anm. 15 wenigstens No. 3 auf 1136 bezieht, — nur von
dem ersten, zur Krönung führenden Zuge Lothars III. die Rede. Da-
gegen war Lothar längst Kaiser, als er dem Papste im Oktober 1135
schrieb: „natale domini celebraturi convocatis principibus de Romana ex-
peditione tractabimus". Jaffa Bibl. rer. Germ. V. 525. Ferner wird man
doch fragen dürfen, weshalb Friedrich I. im Jahre 1154 denn sagte: „in-
dicta publice expeditione Romana ad suscipiendam imperii coronam"?
L. L. II. 96. Wenn jede „expeditio Romana" der Kaiserkrönung galt,
so war „ad suscipiendam imperii coronam" ein überflüssiger, ja irrelei-
tender Zusatz. — Das meinte ich aber bemerken zu sollen, weil es ein-
mal ja an sich nicht gleichgültig ist, dann aber auch weil gerade das
Kloster, für welches nach meinem Dafürhalten die Gonstitutio gefälscht
wurde, Freiheit von jeder Reichsheerfahrt beanspruchte „expeditione sola
Romana excepta". Mit dieser Forderung, wenn sie bloss den Zug zur
Kaiserkrönung beträfe, würde die Definition des Römerzuges, wie sie in
den Worten: „pro corona nostra vel pro aliqua regni utilitate aut
honore" ausgesprochen ist, nicht wohl zu vereinen sein. Nun finde ich
sie vielmehr im besten Einklänge zu meinen späteren Ausführungen.
Die Heimat der const de expeditione Bomana. 175
als die in Herkommen oder Verfassung begründete Norm
durchgeführt sehen wollte. Damit noch nicht genug. Später
galt die private Arbeit wirklich für ein Reichsgesetz : hat doch
sogar ein Papst sich darauf berufen.1) Umsomehr wünschen
wir zu wissen, welcher Winkel des deutschen Landes gleich-
sam der Geburtsort des nachmals zu so hohem Ansehen ge-
langten Schriftstückes gewesen ist.
Waitz zeigte sich in einem besonderen Aufsatze geneigt,
die Urkunde für Baiern in Anspruch zu nehmen. Er machte
geltend2), dass eine Klasse von Ministerialen, wie in der Con-
stitutio, auch in Garsten „domesticia genannt werde8); und als
„filii ecclesiae" , wie dieselben in der Constitutio ebenfalls
heissen, fand er sie zweimal in Freising.*) Diese Benennung
konnte er allerdings auch in einer Trierer Urkunde nach-
weisen5), während ihm „domesticia eben nur in Baiern be-
gegnet waren.6) Hiernach hat Waitz seine Ansicht gebildet:
das Zahlenverhältnis spreche „eher für eine bairische Heimat".
Wenn ich dagegen bemerke, dass man auch in Reichenau be-
stimmte Ministerialen wohl „domesticia nannte7), dass ferner
auch der Herzog von Lothringen dieselben als „filii ecclesiae"
bezeichnete8), so möchte das Gleichgewicht sozusagen zwischen
Osten und Westen hergestellt sein. Damit fällt denn natür-
lich die erste Stütze für Waitzens Meinung.
Nach Baiern — sagt Waitz — weisen auch die Hand-
schriften. Doch längst nicht alle, selbst nicht alle, die Waitz
kannte. In baierischen Klöstern befinden oder befanden sich:
zwei in Herren-Chiemsee9), je eine in Heiligen -Kreuz10) und
*) 8. darüber Weiland im Neuen Archiv V. 2S9. — ') Forschgen. zur
dtsch. Gesch. XIV. 34. 35. — 3) Traditionen aus der ersten Hälfte des
12. Jahrhunderts im U.-B. des Landes oh der Enns I. 140 No. 41. L 153
No. 90. — 4) ürk. von ungefähr 1115 Fontes rer. Aust. XXXI. 92.
Dazu das mische Diplom Ottos I. von angeblich 965 ibid. 33. — ') Urk.
von 1052 Beyer Mittelrh. U.-B. I. 393. - «) Ich muss hinzufügen: „da-
mals", denn in der Verf. -Gesch. V. 434 kennt er auch „domestici* von
St Peter im Schwarzwald; im Rotul. Sanpetrin. No. 168 hat nun „dome-
stiri" nach Waitz selbst den auch sonst nachweislichen Sinn von „com-
pares"; No. 58 soll es dagegen „Ministerialen" schlechtweg bedeuten, doch
heisst es offenbar auch hier „Genossen". Leichtlen, Die Z&hringer 70.
84. v. Weech im Freiburg. Diöcesan -Archiv XV. 147. 165. — *) ürk. von
1142 Ztsehrft. t Gesch. d. Oberrh. XXXI. 298. — 8) ürk. von 1069 Cal-
met Hkt de Lorraine II. Pr. 342 ed. II*. — ") Cod. lat Mon. 6260 =
176 Scheffer-Boichont.
Kloster-Neuburg. *) Dazu kommt ein Regensburger Codex2),
in welchem die Gonstitutio den Gesta Friderici angehängt ist.
Derselbe hat aber keine eigene Bedeutung: er giebt nur den
Inhalt eines Giessener wieder, überdies stammt er aus dem
Kloster Neresheim in Würtemberg. Der Giessener aber kam
aus Ulm an seinen jetzigen Aufbewahrungsort.3) Dann muss
von der Liste einer der Chiemseer gestrichen werden; er
stimmt mit einem Codex4), welcher aus der Hinterlassenschaft
des Augsburgers Welser, seines ersten nachweislichen Besitzers,
in die Augsburger Stadtbibliothek kam, dem ganzen Inhalte
nach überein; eine Augsburger Chronik5), die also auch beiden
gemein ist, scheint über das Herkommen, wenn nicht der
Codices selbst, so doch ihrer Vorlage, jeden Zweifel zu be-
seitigen: Merkel meint6), ein Augsburger Original als Quelle
annehmen zu müssen.7)
Damit sind wir schon über Baiern hinausgelangt, und
zwar nach Schwaben. Ebendorther stammt aber noch eine
weitere Überlieferung: ein Kopialbuch von Reichenau bietet
einen Text8), von welchem man kühnlich behaupten darf, dass
er durchaus selbständigen Wert habe.
Chiem8. can. 10 membr. 8°. s. XII; Cod. lat. Mon. 5254 = Chiems. can. 4.
membr. 2°. s. XII— XIII. In beiden Überlieferungen steht die Gonstitutio
auf dem letzten Blatte. — 10) No. 82 membr. 2°. saec. XIII, auch hier
auf dem letzten Blatte. Archiv der Gesellschaft X. 596.
>) No. 260 nach Mone Anzeiger 1838, 346. — 2) No. 182 saec. XVI
ine, in der Bibliothek des Fürsten Thurn und Taxis. Vgl. über ihn
Waitz in der Vorrede zur 2. Ausgabe der Gesta Friderici XXVII. —
8) No. 176 = Senkenberg 42 saec. XV ex. Vgl. auch über ihn Waitz
in der angeführten Vorrede, — 4) Cod. lat. Mon. 3519 = August, civit.
18 membr. 4° 8. XII, auch hier wieder auf dem letzten Blatt. — 6) Voll-
ständig nur in den Mon. Boica II. 375—378. Den ersten Teil hat Waitz
selbst später als Chron. imp. August. M. G. SS. XIII. 263 herausgegeben.
In den wenigen Nachrichten ist der Tod des hl. Udalrich angemerkt; wir
lesen hier dann, dass zu Augsburg das Herz Ottos III. beigesetzt sei;
konnte aber wohl ein anderer, als ein Augsburger, die Notiz über den
Pap8tMarinus schreiben: „qui s. Uodalrico obitum Adalberonis predixita ?
— 6) Archiv d. Gesellsch. XL 559 Anm. 1. — 7) Wollte jemand dagegen
einwenden, dass doch das baierische Gesetz, welches den ersten Teil beider
Codices bildet, auf Baiern hinweise, so ist zu erinnern, dass nicht minder
Bruchstücke des salischen und langobardischen Gesetzes hier und dort
sich finden. Wie ich ferner bemerken will, besass man in Augsburg über-
dies eine Abschrift der Lombarda. Cod. lat. Mon. 3510. — *) Repertor.
Reichen. 373 fol. 5-7. Archivrat Aloys Schulte, dem ich meine An-
Die Heimat der const de expeditione Romana. X77
Keineswegs ist es also Baiern allein, dem wir die Kunde
der Constitutio verdanken. Gerade aus den baierischen Klö-
stern aber, auf welche sich Waitz bezieht, ist die Fälschung
unzweifelhaft nicht hervorgegangen. Denn sie soll die Ver-
hältnisse von Fürsten zu Mannen regeln: ein Streit der
Fürsten mit ihren Kittern war die Veranlassung; unter Zu-
stimmung der Fürsten, heisst es, sei sie beschlossen; von der
Fürsten Klientel und Hofbeamten ist die Rede; und weder
Herren-Chiemsee, noch Heiligen-Kreuz, noch Kloster-Neuburg
waren fürstliche Abteien. x) Wenn in ihren Codices auch Ab-
schriften der Constitutio aufbewahrt wurden, so wirkte ein
historisches Interesse; aus keinem anderen Grunde schätzten
etwa die Chiemseer einen der Sammelbände, sofern er ausser
den baierischen Gesetzen auch salische und langobardische,
dann die erwähnte Augsburger Chronik enthielt.
Bis dahin hatte Waitz kein über die Herkunft entschei-
dendes Argument erbracht, und mir ist ganz unbegreiflich,
wie er einige Jahre später, nicht mehr damit zufrieden, dass
die Fälschung allgemein baierischen Ursprungs sei, sie geradezu
für Chiemsee bßanspruchte. 2) Nach Lage der Dinge kann ich
in der wiederkehrenden Charakteristik der Urkunde als einer
„Aufzeichnung für Chiemsee" doch nur eine besondere Energie
anerkennen.3) Nicht einmal die Behauptung, welche Spiel-
raum für ganz Baiern lässt, stützt sich auf guten Grund.
sichten über die Entstehung der Constitutio mitgeteilt und um Durchsicht
der im Karlsruher Archive befindlichen Handschriften gebeten batte,
machte micb auf diese Überlieferung aufmerksam. Dr. R. Fester hatte
dann die Freundlichkeit mir eine sorgfältige Kollation anzufertigen. —
Das Reichen auer Kopeibuch II No. 637, auch in Karlsruhe, enthält 82r
bis 83v ebenfalls einen Text; dessen Quelle aber war das angeführte Re-
pertor. — Dasselbe gilt von dem Reichenauer Sammelbande 312, gleich-
falls in Karlsruhe; darin Annal. Reichen., in denen S. 14 die Constitutio
mitgeteilt wird.
*) Die letzteren sind nie unmittelbar gewesen, die erster e ging 891
aus dem Besitze des Reiches an das Erzbistum Salzburg über. — 2) Waitz
Verfassungsgesch. VIII. 160. 162. — 3) In derselben Lage bin ich hin-
sichtlich zwei weiterer Behauptungen. — a) S. 35 erklärt Waitz, der
Fälscher habe „ad Curiam Gallorum", die Übersetzung von Roncaglia,
ebenso willkürlich gebildet, wie „bunnuarius, absarius, officionarius". Nun
aber sagt Rodulf. Glaber M. G. SS. VII. 66: „in descensu Alpium, quem
Curiam Gallorum licet corrupte vocant, in oppido Cumis occurrita. Von
willkürlicher Bildung kann also keine Rede sein, wohl aber erhebt sich
ZeiUchr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. in. 1. X 2
178 Scheffer-Boicborst.
Zwei Ausdrücke der Urkunde hat mau bislang im bayeri-
schen Wortschatze nicht entdeckt: „absarius" und „bunnuarius".
Wohl aber sind die „absarii" als „absi hominestf oder „abse
feminetf in Aufzeichnungen des Klosters Prüm nachgewiesen1),
d. h. eines Klosters im Trierer Sprengel. Was den „bunnua-
riusa betrifft, so hat er seinen Namen von einem bestimmten
Ackermasse, und dieses finden wir als „bonnarium" in Frank-
reich sehr häufig.2) Von dort hat es sich zum Westen von
Deutschland verbreitet: es begegnet hier in Trier8) und mehr-
fach in Reichenau4); bis zum Osten ist es allem Anscheine
nach nicht vorgedrungen. So würde man sich auf die Rhein-
oder Mosellande hingewiesen sehen. Mit Westdeutschland
harmoniert auch ein drittes nicht minder seltenes Wort, das
eine andere Frage. Nach dem Autor des 11. Jahrhunderts ist „Curia
Gallorum" nichts anderes als die Gegend von Conio, nach unserer Fäl-
schung wäre es eine Benennung für Roncaglia. Ficker a. a. 0. 198 hatte
mit Rücksicht auf „ad Curiam Gallorum, hoc est in campum, qui vulgo
Rungalle dicitura die Erläuterung gegeben : „dem ungewöhnlichen Namen,
den er vorfindet, setzt der Überarbeiter den gebräuchlichen zutt. Sollte
man im Hinblick auf Rodulf. Glaber nicht weiter gehen dürfen? Wie,
wenn in früheren Zeiten mehrfach das Heer um Como sich versammelt
hätte? Der Überarbeiter hätte dann den Ausdruck „Curia Gallorum" ein-
fach gar nicht verstanden und es für selbstverständlich gehalten, dass der
zu seiner Zeit übliche Versammlungsort Roncaglia gemeint sei. — b) S. 32
sagt Waitz man könne nicht zweifeln, dass die Gesta Friderici des Otto
von Freising an folgender Stelle benutzt seien.
Gesta II. 12 ed. Waitz 91.
— qui sine bona voluntate domino-
rum suorum domi remanserunt, in
feodis dampnantur.
Constitutio
feodo preter hos, qui cum gratia do-
minorum suorum remanseriut, in con-
spectu nostro absque spe recupera-
tionis privetur.
Weshalb Otto und der Fälscher einen doch gewiss allbekannten Rechts-
satz nicht unabhängig von einander aufgezeichnet haben können, weshalb
der Letztere durchaus dem Ersteren folgen muss, vermag ich umsoweniger
zu begreifen, als eine nur irgendwie bezeichnende Übereinstimmung der
Worte ja gar nicht besteht
*) Güterverzeichnis von 893. Beyer Mittelrhein. U.-B. I. 170. —
2) Vgl. Gue>ard Polyptique de l'abbe* Irminon I. 169 flg. — *) Urk. von
853 Beyer a. a. 0. I. 90. — 4) Fälschung aus dem 12. Jahrhundert bei
Leichtlen, Die Zfthringer 54, doch ist der Druckfehler „bannuarium" zu
berichtigen. Urk. von 1142 Ztschr. f. Gesch. d. Oberrheins XXXI. 299.
Hier „bunnarium" , im Original aber „bunnuarum". „Silva bunuariaa
findet sich auch in Reichenauer Formeln. Formulae Merow. et Karol.
ed. Zeumer 725.
Die Heimat der const. de expeditione Romana. 179
freilich kein Importartikel aus Frankreich ist: „buringus"
findet sich in Sankt Galler1) und schwäbisch -elsässischen
Glossen2), dann allerdings auch in denen eines Wiener Codex.3)
Aber dass dieser in Baiern entstanden sei, wird man aus dem
Aufbewahrungsorte „Wien" natürlich nicht folgern dürfen.
Seine Glossen sind mit den St. Galler aufs engste verwandt,
und E. Steinmeyer, der einen Teil derselben neu herausgege-
ben hat, zweifelt nicht an dem alamanischen Ursprung aller.4)
Dann verweise ich auf die Rekognition. Wir werden sehen,
dass sie einer echten Urkunde Karls des Dicken von 877 oder
878 entlehnt sein muss. Damals herrschte dieser aber noch
nicht über Baiern, sondern nur über Schwaben und Elsass.
Doch genug der Widerlegung. Diese selbst bot schon
mehrere Momente positiver Natur. Zuletzt konnte bestimmter
auf Schwaben oder Elsass hingewiesen werden. Dort hat denn
auch Ficker, dessen Ausführungen eben das Missfallen von
Waitz erregten, den Ursprung der Constitutio gesucht. Ficker
ist es gewesen, der aus der Rekognition den schon erwähnten
Schluss gezogen, der danach Schwaben oder Elsass als die
Heimat der Fälschung bezeichnet hat. Eine engere Um-
grenzung hat er nicht unternommen, — um nicht länger zu-
rückzuhalten , nenne ich nun als Schmiede des Betruges das
Kloster Reichenau. Hier fanden wir bereits die „domestici".
Obschon das auch sonst vorkommende Wort, wie gesagt, nicht
gerade die Kraft hat, jede andere Herkunft auszuschliessen,
so mag es gleichwohl hier angeführt sein, weil es gut zu der
Annahme eines Reichenauer Ursprungs stimmt. Dasselbe gilt
von „buringi": in der Reichenau wird man „buringi" ebenso
gekannt haben, wie in dem nahen St. Gallen. Auch „bun-
nuarium" liess sich in Reichenau nachweisen. Dann gedenke
ich hier nochmals des ungewöhnlichen „absarius", wozu „offi-
cionarius" hinzukommt.5) Nicht, als ob ich diese Bezeich-
nungen für die Reichenau belegen könnte6), aber sie gehören
mit „bunnuarius" gleichsam zu Einer Sippe. Von unseren
i) Hattemer Denkmale St. Gallens I. 310. — 2) In einem Schlett-
städter Codex Zschr. f. dtsch. Altert. V. 361. — *) Denis Cod. mscr. bibl.
Vindob. I» 147. — 4) Ich folge hier einer schriftlichen Mitteilung des Er-
langer Collegen — 5) „Officionarius" im Reichenauer Repertor., dann aber
auch Cod. lat. Mon. 5254, nicht „officinarius" , wie M. G. L. IIb. 4 —
*) Gallas Oheim nennt in seiner Chronik von Reichenau 170 — Bibl. d.
12*
180 Scheffer-Boichorst
drei Wörtern sagt Waitz treffend, dass sie „mehr romanisch
klingen". Dasselbe gilt nun auch — wofern ich nicht irre, —
noch von dem einen und anderen, das zur Zeit der Fälschung
in der Reichenau gebraucht wurde. Ich will nur des Aus-
sersten gedenken, das in Anwendung romanischer Formen da-
mals der Reichenauer „armarius" leistete: „benivolamente".1)
Wie bemerkt, ist die Rekognition einer echten Urkunde
Karls des Dicken von 877 oder 878 entlehnt. Sie lautet näm-
lich: „Hernustus nQtarius ad vicem Liutwardi cancellarii".
Als Kanzler begegnet Liutward aber nur vom April 877 bis
zum Juli 878. 2) Nun giebt es aus dem Juli 877 und dem
Januar, Februar und Juli 878 je ein Diplom Karls3), das über-
dies noch von dem Notar Ernst gefertigt wurde: das erste
und das dritte entstammt dem Archive des Frauenklosters zu
Andlau, und da ich es mit Ficker für sehr unwahrscheinlich
halte, „dass Äbtissinen auch nur durch Stellung von Mann-
schaften zur Reichsheerfahrt verpflichtet waren4', da zudem
unsere Fälschung den männlichen, selbst mit in's Feld ziehenden
Fürsten voraussetzt4), so ist an Andlau als Heimat nicht zu
denken.6) Es bleiben die zweite und die vierte Urkunde, sie
sind für Reichenau, bezüglich St. Gallen ausgestellt, und die
eine von beiden ist als Quelle der Rekognition zu betrachten.
Freilich könnte man dieselbe ja aus einem anderen, verlorenen
Privileg herleiten. Das aber wäre doch nur ein Notbehelf;
bis auf weiteres handelt es sich vielmehr um eine Entschei-
litter. Vereins LXXXIV — die Hofbeamten des Abtes dessen „Amtherren".
„Des gotshuses in Owe amptherren: Kyburg marschalk, Rordorff truch-
sesz etc.*. »Amthexren0 würde wörtliche Übersetzung von „officionarii"
sein.
*) Wirtemb. U.-B. II. 144. — *) Mahlbacher Reg. Karol. 1536. 38.
40. 41. 42. 45. Dazwischen heisst es schon in No. 1539. 43. 44. „archi-
cancellarius* ; so oder auch „archicapellanus" in allen mit 1546 beginnenden
Urkunden. Eine Ausnahmo machen noch Urkunden vom 7. April 884,
vom 9. Juni 884 und 22. August 886, aber dieselben sind nur aus Ko-
pieen bekannt, dann hat sie nicht der Notar Ernst an Stelle Liutwards
beglaubigt. — *) Mühlbacher 1539. 41. 42. 45. — ♦) — (qui) dominum
suum non comitetur. — 5) Auch Fraueu-Chiemsee ist danach ausgeschlossen;
übrigens gehörten auch unsere, aus Chiemsee nach München gelangten
Codices den Augustinern von Her reu- Chiemsee, die langst ihre Reichsun-
mittelbarkeit verloren hatten, nicht den Benediktineruuien von Frauen-
Chiemsee, welches aur Zeit allerdings noch Reichsabtei
Die Heimat der const. de expeditione Romana. 181
düng zwischen Reichenau und St. Gallen; wie ich meine, spricht
gegen St. Gallen und für Reichenau die Bestimmung: „singuli
buringi decem cum duodecim funibus de canapo solidos do-
minis impendant et insuper soumarium cum capistro conce-
dant, quem si domini voluerint ipsi ad primam navalem aquam
usque perducantu. Mit Bezug auf St. Gallen hat der Satz
keinen Sinn, denn die St. Galler, die natürlich den Weg über
den Septimer machten, berührten kein „schiffbares Wasser".
Um so besser passt er für die Reichenauer; bis sie aufwärts
stiegen, werden sie wohl ziemlich die Länge des Bodensees
durchmessen haben.
Nicht in vielen Klöstern hat man so wüst gefälscht, wie in
der Reichenau *), und zwar haben mehrere ihrer Falsifikate eine
gewisse Familienähnlichkeit.2) So sind zwei der Diplome auf
den Namen Karls des Grossen getauft und doch mit Rekog-
nitionen Karls des Dicken versehen worden. Das eine liegt
in der Original -Fälschung vor, welche auch dem 12. Jahr-
hundert anzugehören scheint ; von dem anderen haben wir eine
nicht ganz vollständige Beglaubigung und eine ausreichende
Übersetzung, deren Urtext nicht minder im 12. Jahrhundert
entstanden sein möchte. Dieses datiert vom 6. April 811, die
Rekognition aber lautet „Amalbertus cantzler anstatt Lue-
') Ich will in dieser Hinsicht nur erwähnen, dass man einen eigenen
Stempel schneiden Hess: auf der einen Steite steht „Karolas magnus" auf der
anderen „Renovatio regni Francorum". Eine danach gemachte Bulle hing
man dann frischweg auch an eine Urkunde Karls des Dicken. Mühl-
bacher 1637. — #i) Herr Archivrat Schulte hatte die ausserordentliche Güte
die mich interessierenden Fälschungen genau zu untersuchen und zu be-
schreiben. Er Hess zu dem Zwecke auch eine in Stuttgart beruhende
Urkunde nach Karlsruhe kommen. Seine Notizen habe ich nun in den
folgenden Anmerkungen verwertet. Übrigens wäre es eine lohnende Ar-
beit, den ganzen Bestand der Reichenauer Urkunden zu prüfen. Wie gut
könnte damit dann eine neue Ausgabe von Öhems Reichenauer Chronik
verbunden werden! Der Druck in der Bibl. des lit. Vereins LXXXIV
kommt doch eigentlich nicht über eine Wiedergabe des Textes hinaus,
wir Historiker verlangen eine andere Art der Behandlung. Wenn diese
beiden Wünsche erfüllt sind, so haben wir die Grundlage der Reichenauer
Geschichte. Eine Reichenauer Geschichte heisst aber ein gut Stück deut-
scher Kulturentwickelung und dann auch ein getreues Bild von dem ra-
piden Niedergange unserer ganzen mittelalterlichen Herrlichkeit. Hier,
meine ich, sollte einmal bei Zeit und Gelegenheit die historische Kom-
mission von Baden einsetzen.
182 Scheffer-Boichorst.
perti ertzcanzler" , d. h. Karl der Dicke müsste es zwischen
Juli und September 887 erteilt haben. ') Jenes soll im Jahre
813 ausgestellt sein, und die Unterfertigung „Ego Ernustus
cancellarius ad vicem Lubberti archicapellani" weist auf eine
Zeit nach Juni 887. 2) Es ist also dasselbe Verhältnis, wie
bei der Constitutio, die angeblich Karl der Grosse 790 be-
schlossen hätte und die doch eine Rekognition von 878 trägt.
Noch eine zweite Eigentümlichkeit, welche mehreren der
Reichenauer Fälschungen gemeinsam ist, kehrt in der Constitutio
wieder. Das ist eine sehr ungeregelte Reimprosa: bald
wird sie häufiger, bald spärlicher angewandt, ihre Zeilen sind
von verschiedener Länge, stellenweise wird auf jeden Gleich-
klang verzichtet, dann tritt der Reim wieder in sein Recht.
Ficker hat aus der Constitutio die störenden Elemente aus-
geschieden, und die übriggebliebenen Satzteile bilden nun eine
geregeltere Reimprosa, welche ältere, hier zu einer Urkunde
verarbeitete „Versus memoriales" enthalten soll.8) Die näm-
liche Verbesserung könnte man aber auch an Reichenauer Ur-
kunden des 12. Jahrhunderts durchführen, teils an damals
gefälschten, teils an damals wirklich ausgestellten; und darum
scheint mir Fickers Versuch nicht das Richtige getroffen zu haben.
Reimprosa derselben — wie gesagt — sehr ungeregelten
Art begegnet in den Urkunden, 'deren Rekognition die gleiche
Mache verrät, wenngleich da die Spuren nur spärlich sind.
So soll Karl im April 811 gesagt haben:
— quod et nos satis audivimus
et veraciter scivimus
ut qui deberent esse modestos delensores
impudenter effecti sunt rapaces et iniuriosi exactores.*)
') Mühlbacher 447. In der Beglaubigung — Wirtemb. U.-B. I. 73 —
fehlt die Rekognition, nicht aber in der Übersetzung öhems 48. Nach-
träglich fand ich noch eine vielfach abweichende Fassung in den Annal.
Augiens. fol. 21 Cod. Carlsruh. 312. Da lautet die Rekognition: „Et ego
Amalbertus cancellarius vice Luberti archicancellarii recognovi haec omnia".
Nebenbei bemerkt, bietet der Wortlaut einen neuen Beleg für die Richtig-
keit der Behauptung Breitenbachs, dass die Reichenauer wohl mehrere,
in Einzelheiten abweichende Exemplare fälschten. 0. Breitenbach Die
Quellen der Reichenauer Chronik des Gallus öhem, Neues Archiv f. alt.
d. Geschichtskunde II. 192. 194. — *) Mühlbacher 465. „Wie viele
Reichenauer Fälschungen, steht auch diese auf Rasur. — Die Hand stimmt
am meisten mit der für und auch gewiss in Reichenau ausgestellten Ur-
kunde von 1165* bei DümgS Reg. Bad. 143. — *) a. a. 0. 38 flgg. —
*) Wirtemb. Ü.-B. I. 72.
Die Heimat der const. de expeditione Romana. 133
Häufiger findet sich die Unart in der Erweiterung, die eine
echte Urkunde Karls des Dicken von 887 erfahren musste, z. B.
quando in vestibus praeparandis fratrum occupantur,
de fractu praefatae villae pascantur.
Audita aatem inopia et penuria de fratribus infirmis,
nt ad necessitatem balneoram multum carerent lignis *)
Es folgen zwei Zeilen, die ohne Reim sind, dann wird die
Spielerei eine Weile hindurch fortgesetzt. Noch auffallender
ist die Erscheinung in eioem Mahnschreiben, das Otto III. 998
an den Abt Alawich gerichtet haben soll, z. B.:
Tuis duplici preesto exemplo discipulis
sane doctrina et operibas bonis,
ut dum Uli vitam tuam mundam et securam contemplantur,
ipsi te cupienti animo prosequantur.
Insuper omne qaod necessarinm sit in victu et vestitu illis exhibe
et omnem occasionem vagandi et exenndi atque mnrmnrandi exime.
In una domo dormiant,
in una competenti tempore insimul reficiant
et in una pariter radant.
In infirmis autem fratribus plurima diligentia est attendenda,
quare in omnibus necessariis vera karitas Christi est Ulis exhibenda.1)
So Hesse sich aus dem Briefe noch Manches beibringen;
und auch eine Urkunde Heinrichs II. von 1016 könnte zum
Vergleiche herangezogen werden8); doch möchten die ange-
führten Beispiele genügen, und ich darf zu der Constitutio
de expeditione Romana zurückkehren. Wie gesagt, ist sie in
demselben Stile abgefasst: bald reimende Zeilen von verschie-
dener Länge, bald blosse Prosa. Ich treffe natürlich nur unter
ersteren eine kleine Auswahl:
Ipsis et ad itineris preparationem quinque libre sue monete in
Stipendium tribuantur
et duo equi, unus currens et alter ambulans, addantur,
ac duobus sociis soumarius victualibus bene oneratus commitatur,
qui ab ipsis ad opus dominorum diligenter custodiatur.
Ipsi quoque in dominorum tarn diu vivant procuratione,
quamdiu in incepta vadant expeditione.
*) Dümgg 1. c. 78 Anm. Die Urkunde steht auf Rasur; „mit der Ur-
kunde von 1142", die ich später erwähnen werde, „könnte sie zeitlich
stimmen; die Schreiber sind aber wohl nicht identisch". — 2) Dümge" 1. c.
96. „Auch diese Urkunde ist Palimpsest, die Schrift ahmt nicht die echte
Urkunde Ottos vom gleichen Tage nach, sondern zeigt mit der Urkunde
von 1142 die meiste Verwandtschaft." — 3) Dümge 1. c. 98. „Die Urkunde
ist — ebenfalls auf Rasur — von derselben Hand geschrieben, wie die
gefälschte Karls des Dicken." Vgl. oben Anm. 1.
184 Scheffer-Boichorst.
Oder:
Ut autem regale nostrum imperium1)
ab omnibus habeat supplementum,
hoc constituimus et firmiter precipimus,
ut singuli buringi decem cum duodecim funibus*)
de canapo solidos dominis suis impendant
et insuper soumarium cum capistro concedant.
Dieselbe Manier verunziert nun aber auch zwei der wenigen,
von Äbten der Reichenau erlassenen Urkunden, die uns aus
der Mitte des 12. Jahrhunderts erhalten sind. 1142 war der
„arraarius" mit Reimen noch sparsam, nur gegen Ende des
Elaborats peitschte er seinen Pegasus:
A presente ergo die usque ad seculi terminum
nulli abbatum liceat subsequentium,
supradictas res alienare aut cuiquam infeodare
aut hec statuta dissipare vel permutare.
Hec decreta transgredientes
et illis consentientes
sint excommunicati,
aeterno regno privati
et aeternaliter condemnati. *
Seryantibus autem in perpetuum
sit pax et gaudium.8)
Derselbe Dichterling hat 21 Jahre später, also 1163, noch-
mals eine Urkunde für seinen Abt geschrieben, und in der
Zwischenzeit scheint seine Reimlust doch gewachsen zu sein, z. B. :
Chonradus in castello quod dicitur Hirsbil residebat,
qui multis virtutibus et divitiis equanimiter pollebat.
Factum est autem, ut Chonradus rex moriretur
') »regale nostrum imperium" nur im Texte des Reichenauer Repe-
tors; in allen anderen, soweit die Lesarten bekannt sind, fehlt „regale".
Dass es ursprünglich ist, werden zwei alsbald anzustellende Vergleichungen
beweisen: man wird „Imperium" als Kaisertum, nicht als Herrschaft auf-
gefasst und danach „regale" für sinnlos gehalten haben. — 2) Die ganz
eigenartige Wortstellung, welche „decem* von dem zugehörenden „solidos"
trennt, möchte doch über die Absicht, durch „funibus" einen Gleichklang
mit „precipimus" zu erzielen, keinen Zweifel lassen. Das ist freilich
nach unserem modernen Gefühle eben kein Reim; aber als
solcher hat im Mittelalter die gleiche, wenn auch nur auf
eine Silbe sich erstreckende Endung gegolten. So reimt, um
bei der Reichenau zu bleiben, im 11. Jahrhundert Hermann
der Lahme, im 10. Purchard, der Verfasser des Carmen de
gestisWitigowonis. Freilich wird hier und dort der mangelhafte Reim
durch Rythmus gehoben. — 3) Ztschr. f. Gesch. d. Oberrh. XXXI. 300.
Die Heimal der conti de expeditione Romana. 185
et fratruelis saas nomine Fridericus in regnum a principibus
con8titueretur. —
Richenzun caidam militi nomine Ghonrado nubendam tradidit,
qui super omnem Augustam civitatem urbicomes potenter extitit.1)
Hier will ich denn auch einmal ein Beispiel für die unter-
brechende Prosa mitteilen. In der Constitutio heisst es:
in dominorum tamdia vivant procuratione,
quamdiu in incepta vadant expeditione.
et quicquid a rebellibus regni pugnando acquiserint,
partes dnas ad dominum deferant,
tertiam sibi pro consolatione retineant.
Da fällt der Satz: „et quicquid a rebellibus regni pug-
nando acquiserintu ganz aus dem Reimgeklingel heraus: Ficker
meint wohl, der Bearbeiter der „Versus memoriales", die er
als Grundlage annimmt, hätte eine Zeile, deren Endwort auf
„acquiserint" gereimt habe, bei Seite gelassen. Aber dagegen
vergleiche man nun den ganz analogen Fall in der Urkunde
von 1163:
in usum suum usurpayerunt
et cognatae suae R. penitus nihil reliquerunt.
Factum est autem ut Chouradus rex moriretur
et fratruelis suus nomine Fridericus in regnum constitueretur
Quo regnante Reginhart de Tapheim cognatam suam, filiam filiae
suae Richenzun,
cuidam militi nomine Cbonrado nubendam tradidit,
qui super omuem civitatem Augustam potenter extitit.
Also auch hier stört eine Zeile das Spiel der gleichen Aus-
klänge, geradeso wie oben. Die Absicht zu reimen liegt aber
zutage. Das eine Mal verrät sie sich in der Stellung, die
den Wörtern „procuratione — expeditione" angewiesen wurde,
das andere Mal in der Umschreibung, welche den Burggrafen
von Augsburg als solchen kennzeichnet.
Wie man sieht, geht die gleiche Schreibweise durch all
diese Urkunden hindurch, nur dass sie bald bescheidener, bald
energischer auftritt. Es wird doch derselbe Mann sein, der
einerseits die echten Urkunden von 1142 und 1163 schrieb,
der anderseits bei den Fälschungen zum wenigsten mitgewirkt
hat, wenn er nicht gerade selbst die Feder führte. 1142 nennt
er sich ,,0. indignus presbyter et armarius et scolasticus" und
1163 „0. presbyter indignus, custos ecclesiae, scholarum ma-
gister"2); zugleich zeigt der Text, dass die Sigle in Udalrich
*) Wirtemb. Ü.-B. IL 142. — *) Zuletzt finde ich ihn in zwei Ur-
186 Scheffer-Boichorst.
aufzulösen ist. Udalrich aber hätte, wenn meine Beobach-
tungen zutreffen, eine richtige Selbsterkenntnis bewiesen, in-
dem er sich den „unwürdigen Priester" nannte. Wie zu
manchem Betrüge würde er auch zu der Fälschung der Con-
stitutio die Hand gereicht haben.
Vielleicht darf man nicht bloss im ganzen Tenor, sondern
auch in Einzelheiten einen und denselben Diktator erblicken.
In der Urkunde von 813 wird mit Rücksicht auf den gewalt-
thätigen Vogt bestimmt: „absque spe recuperationis, iu-
bemus, ut advocatia statim privetur et alter fidelior ac iu-
sticie amantior in eius locum subrogetur." In der Gonstitutio
heisst es, dass jedweder Mann, welcher seinen Herrn nicht
nach Roncaglia begleite „et ibi cum militari apparatu non re-
presentetur, feodo etc. absque spe recuperationis prive-
tur". Laut der echten Urkunde von 1142 soll jemand zu
einer Libation drei Urnen Wein hinzufügen, „ut inde habea-
tur supplementum". Diese wie mir scheint eigentümliche
Wendung kehrt in der Constitutio wieder : „Ut autem nostrum
regale imperium ab omnibus habeat supplementum", sollen
auch die Mansarien, Absarien und Bunnuarien zahlen; sie
findet sich ferner noch in der Stiftungsurkunde der Reichenau :
da heisst es von den Dienstmannen, sie müssten auf der Insel
wohnen „ad eorum (abbatis et monachorum) supplementum
et necessitatem. ') Und in dieser Fälschung, die gleichfalls
dem 12. Jahrhundert angehört, begegnet auch die doch ge-
wiss seltsame Verbindung von „regale imperium4'2), die
wir in dem soeben angeführten Satze der Constitutio lasen:
„regali nostro imperio aliud regium donum addimus". Nicht
minder ist es derselbe Gedanke, welcher zugrunde liegt, wenn
Udalrich 1163 sagt: „regnante Chonrado rege, tertio anno
imperii eius". Dann heisst es hier, Kaiser Friedrich sei
zu Ulm gewesen und „multa utilia et necessaria de statu
regni disposuit"; nach der Constitutio weilt Karl der Grosse
in Worms, „omnem rei publice statum utilem et honestum
confirmace".
Endlich glaube ich zeigen zu können, dass man in Reichenau
künden von 1166: das einemal heisst er einfach „magister", das anderemal
„magister scolarum" v. Weech Cod. Salem. I. 18. 61. Aussteller ist der
Abt von Reichenau, aber der Schreiber möchte ein Mönch von Salem sein.
*) Leichtlen Die Z&hringer 55. - *) Vgl. dazu S. 184 Anm. 1.
Die Heimat der const. de expeditione Romana. 187
das angebliche Original unseres Gesetzes besass. Abschrif-
ten kennen wir ja auch aus anderer Provenienz. Aber als
Bestandteil des klösterlichen Urkundenschatzes lässt sich die
Constitutio jiur in Reichenau nachweisen: alle Kopien der-
selben, die uns sonst bekannt sind, stehen nicht etwa in
Sammlungen, die der Archivar angelegt hätte, um über den
Gesamtbestand von Rechten und Besitzungen seiner Kirche
einen raschen Überblick zu ermöglichen, sie erscheinen viel-
mehr als Anhang zu den Gesta Friderici oder als Stück eines
Miszellatieenbandes. Also nicht einmal in den bOgenannten
Kopialbüchern eines anderen Stiftes ist die Constitutio ent-
halten. Die Reichenau dagegen besass das angebliche Ori-
ginal; noch 1593 war es dort vorhanden. In einem Bande,
den heute das Karlsruher Archiv bewahrt, hat damals Karl
Brantzen die Dokumente der Reichenau verzeichnet, in Aus-
züge gebracht oder auch abgeschrieben.1) Er nennt sein Werk:
„Registratura und aigentliche Beschreibung des fürstl. gottes-
haus Reichenaw sambt Documenten, so aus befehl des Herrn
Andreas, Cardinal von Oesterreich, bischoifs zu Constanz und
Brixen, herrens der Reichenaw, durch mich Carl Brantzen aus
alten gewölben, cantzleien, kästen, laden, stuben und wa sie
daselbst in der Reichenaw hin und wider zerstreut gelegen
underthenigst zusammen getragen, von dem weltlichen sepa-
riert und beschrieben worden, anno incarnationis dorn. 1593."
Die Fassung lässt wohl keinen Zweifel, dass Brantzen Ori-
ginale sammelte, nicht etwa blossen Abschriften folgte. Von
den meisten teilt er nur Auszüge mit, die Constitutio im Wort-
laut, ebenso die beiden Stiftungsbriefe, die unmittelbar voraus-
gehen. Am Schlüsse der Constitutio sagt er: „Weil obbe-
nandte drei instrumenta a primo fundatore herkommen, hab
ichs propter vetustatem hierher de verbo ad verbum inseriret."
„Propter vetustatem" soll Brantzen wegen einiger Lesefehler
nicht gescholten werden2), an anderen Stellen zeigt sein Text
sich besser und reichhaltiger8), als derjenige, der auf Grund
*) Vgl. dazu S. 176 Anm. 8. — *) M. G. L. L. II*>. 3 Zeile 16 „radi-
citus", Brantzen „a dictis" , Z. 27 „ad curiam Gallorum", Br. „ad ruinam
Gallorum" u. 8. w. — 8) L. L. 1. c. 3. Z. 22 „conaensu tarn spiritua-
lium", Br. „consensu omni um tarn spiritualium; Z. 24 „vel aliqua", Br.
„vel pro aliqua"; Z. 31 „sive liberi sive famuli", Br. „sive liberi sive
servi seu famuli"; Z. 37 „debita singulis", Br. „debita stipendia sin-
188 Scheffer-Boichorst
der damals bekannten Handschriften in den Moil Germ, er-
schien. Ein zukünftiger Herausgeber darf sich den Karls-
ruher Codex nicht entgehen lassen.
Aber hatte man in Reichenau einen Grund zur Fälschung?
Lässt sich dieselbe aus der Geschichte des Klosters erklären?
Die Bestimmungen gelten, wenn nicht ausschliesslich, so
doch besonders den Ministerialen. Eine erste Kategorie der-
selben sind die „Milites, qui — per hominium sive liberi sive
servi seu famuli dominis suis adheserint". Freilich versteht
man hier unter „Milites liberi'* in der Regel die Vasallen.
Aber ich glaube nicht, dass der Vasall, wie der Miles der
Constitutio, eine regelmässige Beisteuer zu seiner Ausrüstung
erhielt; wohl aber hat es freie Ministerialen gegeben1), ob
auch die überwiegende Zahl der Ministerialen unfreien Standes
war. Wie aber auch immer, — die anderen Bitter, welche
als ,;servi seu famuli" bezeichnet werden, sind sicher Mini-
sterialen; und zwar ist eine höhere Klasse gemeint: sie ist
dem Herrn durch den Mannschaftseid verpflichtet Es folgen
Ministerialen niederer Ordnung, die aber noch immer Bitter-
dienste leisten: .,de ecclesiarum filiis vel domesticis, id est
ministeriaübus, vel quorumcumque principum clientela, qui
cottidie ad serviendum parati esse debent, statuimus etc.".
Der Klientel weltlicher Fürsten zu gedenken, hatte der Fälscher
ursprünglich wohl kaum beabsichtigt, aber er besann sich,
dass doch nicht allein von Ministerialen der Kirchen die Bede
sein dürfe, so holte er in einer Parenthese das Versäumte
nach. Der folgende Relativsatz ist für die Erläuterung: „id
est ministeriaübus"2) gedacht und geschrieben. Das Ganze
gulis"; S. 4 Z. 12 „ut autem nostrum Imperium0, Br. „ut autem regale
nostnxm imperium*. Dass Brantzen nicht willkürlich den Text erweitert
hat, bedarf keiner Erörterung. An anderen Stellen scheint er mir die
richtigere Lesart zu bieten, — doch ich will einer zukunftigen Ausgabe
nicht vorgreifen. Ich bemerke nur noch, dass von den sonstigen Über-
lieferungen, soweit ihr Wortlaut mir bekannt ist, der bisher nicht be-
nutzte Cod. lat. Mon. 5254 = Chiems. can. 4. membr. 2°. in Einzelheiten
dem Reichenauer Texte naher steht: L. L. 1. c 4 Z. 1 „victilibusa , Br.
und 5254 „victualibus«; Z. 3. 4 „partes duas«, Br. und 5254 „duas par-
tes41; Z. 6 „officinarios«, Br. und 5254 „offidonarios*; Z. 22 „anno ab
incarnatkme", Br. und 5254 „anno incarnationis".
i) Vgl. Waitz V.G. V. 810 ügg. 438. — *) Ficker a. a. 0. 198 möchte
„id est ministeriaübus* für eine Erläuterung des Überarbeiters haben.
Die Heimat der const. de expeditione Romana- 189
heisst also: „Inbezug auf die Söhne der Kirche oder die Haus-
genossen, das sind die Ministerialen, welche zu täglichem
Dienste bereit sein müssen, bestimmen wir u. s. w." Offenbar
sind hier die Ministerialen, „qui cottidie ad serviendum parati
esse debentu, den anderen Ministerialen, „qui per hominium
sive liberi sive famuli seu servi dominis suis adheserint" als
eine ungünstiger situierte Klasse entgegengestellt. Noch fol-
gen niederste Leute, sie zahlen nur Abgaben, ziehen nicht mit
über Berg. So handelt es sich doch zumeist um die ritter-
lichen Ministerialen : die Consti tutio ist ein Dienstmannenrecht
Dann aber wird man behaupten dürfen, dass der Zweck der
Fälschung in erster Reihe war, Rechte und Pflichten einer an-
spruchsvollen und nicht eben dienstbereiten Ministerialitat fest-
zusetzen: der vom Fälscher erwähnte, zum Erlass der Consti-
tutio führende Streit über das Maass der Leistungen ist aus
dem 12ten in's 8te Jahrhundert zurückverlegt
Nun gab es keine zügellosere Gesellschaft, als die Mini-
sterialen der Reichenau. Sie sind es wohl, von denen als von
den Knechten des Klosters erzählt wird, dass sie 1094 ihren
Vogt erschlagen hätten1); sie sind dann „die mächtigeren
Mannen", die 1135 den Abt Ludwig vor dem Altare überfielen
Ich bestreite ja nun in keiner Weise, dass ältere Aufzeichnungen in der
Constitutio verarbeitet sind; aber es scheint mir nicht nötig, gerade die
Umschreibung, welche der Begriff „filii ecclesie vel domestici" durch
„ministeriales, qui cottidie ad serviendum parati esse debentu erfahren hat,
für einen Späteren in Anspruch zu nehmen. Die Ausdrücke „filii ecclesie
vel domestici0 waren zur Zeit keineswegs schon veraltet, und die Absicht,
Unverständliches klar zu machen, kann nicht obgewaltet haben; es galt
vielmehr, Bekanntes nur noch genauer zu bestimmen. Anders verhält es sich
bezüglich „curia Gallorum, hoc est in campum, qui vulgo BungaUe dici-
tura. Da erklärt der Autor durch das Wörtchen „vulgo", dass „Curia
Gallorum" ein nicht eben gemeinverständlicher Ausdruck sei, und so meine
ich durchaus mit Ficker sagen zu sollen: „dem ungewöhnlichen Namen,
den er vorfindet, setzt der Überarbeiter den gebräuchlichen zu". Aber
S. 177 Anm. 3 bin ich, auf einer Angabe des Rudolf Glaber fassend, wenn
auch nur in einer Vermutung, ja selbst darüber noch hinausgegangen.
Nun, da ich festgestellt habe, dass in einem Kloster, welches nach dem
Sprachgebraucbe noch zu Gallien gehörte, die Fälschung entstanden ist,
könnte man hinzufügen, die „Curia Gallorum" habe ihren Namen eben
als Versammlungsort der Bewohner des linken Blieinufers erhalten. Dazu
würde die Deutung der „Curia Gallorum" als Gegend von Como nicht
übel passen.
*) Bernold M. G. SS. V. 460.
190 Scheffer-Boiehorsi
und mordeten1); und 1181 klagt Abt Diethelm, dass nicht
bloss der unerträgliche, dem Kaiser zu leistende Dienst ihn
zu einer Verpfändung gezwungen habe*), sondern dass es auch
geschehen sei „iniusta exactione ministerialium ecclesie nostre".
Selten findet sich eine Urkunde der Reichenau, zu welcher
nicht die Ministerialen ihre Zustimmung geben; da heisst es
denn wohl: „ministerialibus ecclesie nostre consilio et volun-
tate tali concambio per omnia faventibus".3) Man ahnt, dass
sie eigentlich die Herren der Insel waren. Wie sie aber ge-
haust haben, sagt uns ein Dichter, der in der Mitte des 13ten
Jahrhunderts den jammervollen Niedergang Reichenaus beklagt:
vor Allen hätten sich die Ministerialen gegen das Kloster
erhoben und
Hi defensores humiles quandoque fuerunt,
Nunc se raptores crudeles constituerunt.4)
Wenn diese Zeugnisse auch teils der Fälschung voraus-
gehen, teils ihr folgen, — gewiss wird man doch sagen dürfen,
dass die Reichenauer Ministerialen zur Zeit selbst nicht besser
waren. Ihnen nun eine feste Norm der Rechte und Pflichten
vorzuschreiben, war somit etwas sehr Natürliches, durch die
Verhältnisse Gegebenes. Dass dieselbe auch gerade in Hin-
sicht eines Römerzuges getroffen wurde, stimmt zu den mehr-
fachen Fahrten über Berg, die zur Zeit Äbte der Reichenau
unternehmen mussten.
Das Kloster beanspruchte Freiheit von allen Expeditionen
„sola Romana excepta".5) Darunter verstand man aber nicht
bloss die Begleitung zur Kaiserkrönung, sondern jedes, nach
Italien gerichtete Unternehmen. 6) So finden wir den Abt Otto
*) Catal. abb. Augiens. M. G. SS. XIII. 332 — *) Neugart Ep. Const.
P>. 591. — *) v. Weech Cod. dipl. Salem. I. 24. — 4) Planctus Augiae bei
Schönhuth Chronik v. Reichenau 184. Öhem 23. und an anderen Orten.
Nebenbei bemerke ich, dass die Verse stellenweise ganz verderbt sind.
Ob Herausgeber und Bearbeiter den Sinn wohl allseitig verstanden haben?
— Dass die letzten neun Verse dem Gedichte Burchards über die Thaten
Witigowos entlehnt sind, hat auch Breitenbach im Neuen Archiv II. 178
bemerkt: es sind hier Zeile 22. 276. 477. 478. 13 bis 17. - Der Ansicht
Roths v. Schreckenstein Forschgen. zur dtsch. Gesch. XV. 135 ügg., dass
die Klage um 1427 verfasst sei, kann ich ebensowenig zustimmen, wie Breiten-
bach a. a. 0. 188. — 5) S. die Fälschung des 12. Jahrhunderts bei Leicht-
len a. a. 0. 55. Dann St. 1142, aber nur in der weiteren Fassung des
Textes bei Öhem 94. — «) Vgl. S. 173 Anm. 3.
Die Heimat der const. de expeditione Romana. 191
im November 1136 am Hofe Lothars III. zu Aquino1); Abt
Frideloh war im Heere Friedrichs, als es 1158 Mailand be-
lagerte, krank kehrte er zurück, um in der Heimat zu sterben2);
Abt Udalrich erscheint alsbald wieder auf dem Boden, den
Friedeloh verlassen hatte: am 9. Juni 1162 ist er bei Frie-
drich in Pavia nachzuweisen.8)
Genug, die eine Voraussetzung der Constitutio, dass die
Beherrscher jenes Fürstentums, für welches die Fälschung ge-
schmiedet wurde, zur Zeit mehrfach mit ihren Mannen über
Berg fahren mussten, trifft bei ßeichenau ebensogut zu, wie
die andere, dass die betreffenden Ministerialen damals ihren
Herren unbequem oder aufsässig waren.
*) St. 3354. — 3) So Schönhuth a. a. 0. 168 nach einer allerdings sehr
späten Qaelle; aber doch auch nach Rahewini Gesta Frid. 111. 26 ed.
Waitz 159 zog Friedrich 1158 über Berg „cum — abbatibus regalium
cenobiornm, videlicet Fuldense et Augiense". Letzterer war eben Frideloh.
— 3) St. 3949.
Das
Melker Seelbach der Strassbnrger Kirche
herausgegeben
von
Wilhelm Wiegand.
[Schluss.*]
Augustus.
1. kal. Rudolf canonicus obiit1), qui dedit fratribus VI
marcas, cum quibus emptum est areale infra pontes, quod
solvit IUI uncias et II cappones.
3. III non. Otto episcopus obiit2) de vinea ad Epiacam
unicuique fratrum denarium J.a)
5. non. Walraven de Geroltesegge canonicus obiit3), in cujus anni-
versario dividnntur denarii de VI quartalibus siliginis et ordei in cboro
infra missam pro defunctis. eodem die Otto de Enteringen obiit, in cu-
jus anniversario dividuntur4)
*) B. a. B. verwischt cantor, dahinter Otto de Entringen [y]. In D
Friderpcus].
*) Durch ein Versehen der Redaktion wurde am Schluss des ersten
Artikels folgender Eintrag vergessen:
31. II kal. Hadeburc obiit de Rinstat IUI solidos.*). Die-
terich laicus obiit, qui dedit calicem sancte Marie.
») In D späterer Eintrag.
l) Domkanonikus Rudolf von Lichtenberg 1221 zuletzt urkundlich
nachweisbar. — 2) Bischof Otto von Strassburg gest. 1100 Aug. 3. —
8) Domkanonikus Walram von Geroldseck ist 1259 im Juni zuletzt
urkundlich nachzuweisen. -— 4) Domkanonikus Otto von Entringen
1275 im Juli zuletzt nachzuweisen. Vergl. Str. ÜB in, 25 Nr. 73.
Melker Seelbucli der Strassburger Kirche. 193
6. VIII id. Hedewic filia advocati de Hagenowe obiit,
pro cujus anima Waltherus juvenis scultetus maritus ejus de-
dit partem ejusdem curie inter sporere, cujus alteram par-
tem Eberhardus miles, frater ejusdem Waltheri, dederat1) ita,
ut annuatim in anniversario ejusdem Hedewigis dentur XXX
candele, que vocantur nahtlihet, et chorus cantata missa pro
defunctis visitet sepulchrum. et sciendum quod medietas
census ejusdem curie spectat ad communes usus fratrum, al-
tera vero medietas ad cenam.
7. VII id. Irmbreth laicus obiit de curte et de XXIIII
agris ad Schütincheim VI solidos.*)
8. VI id. Erlwin de Qwazzinheim obiit 1 unciam.
9. V id. Oulrich laicus obiit, qui dedit L agros in Phen-
tinsheim2), de quibus dantur L denarii unicuique fratrum et
VIII ministris eorum denarius J.b)
10. IUI id. Druthere laicus obiit de Vagersheim et Scef-
felingesheim et Wachenheim5) unicuique fratrum denarios IIP).
12. II id. Albertus de Owingen*) de duabus curiisd) uni-
cuique fratrum III denarios*). perdite sunt.
13. id. Adelheit obiit de curia apud sanctum Georgium
denarium I.
14. X Villi kal. Otto miles obiit pater Friderici cantoris de En-
tringen, in cujus anniversario dividet portarius X solidos de curia ante
monasterium juxta fontem.5) eodem die obiit Cüoradus de Wasserstelze
scolasticus6), in cujus anniversario dividuntur V quartalia siliginis pre-
sentibus in choro.
15. XVIII kal. Mazzo laicus obiit de Ringgindorf7) V
solidos y quod pertinet ad officium decaniJ)
a) In D a. B. marshfalcus]. b) In D späterer Eintrag, a. B. Hede-
wic uxor Heinrici Kaleh (?). c) B. a. B. Herman [(?]. d) In D hortis.
•) In D II denarios unicuique, das Ganze späterer Eintrag. f) In D a. B.
Johannes miles.
*) 1219 werden Hedwig, wohl die Tochter Rüdigers des Vogts
von Hagenau, wie Eberhard als verstorben bezeichnet. Vergl. Str.
ÜB I, 140 Nr. 177 u. 178. Das dort bezeichnete Grundstück ist mit
dem hier genannten wohl identisch. — 2) Pfettisheim bei Truchters-
heim. — 8) Fegersheim und Oberschäffolsheim bei Strassburg. Wachen-
heim i. d. Pfalz? — 4) Owingen bei Überlingen oder bei Hechingen?
— 5) Ritter Otto von Entringen ist im Güterverzeichnis von M be-
reits als verstorben bezeichnet, er muss um 1230 gestorben sein. —
•) Domscholastikus Konrad von Wasserstelz ist im November 1259 zu-
letzt urkundlich nachzuweisen. — 7) Ringendorf bei Hochfelden.
Zeitscbr. f. Gesch. d. Oberrb. N. F. III. 2. 13
194 WiegancL
18. XV kal. Harpott obiit de Binstat modios II frisgin-
gos III porcinos siiulas VI Dizwib obiit de dimidio manso
in Bischofesheim juxta civitatem IUI solidos, quod beneßcium
pertinet ad Ministerium decani.*)1)
19. XIIII kal. Woffelin laicus obiit de Baleheim uncias
III de manso, qui pertinet ad ministerium decanib). eodem
die Burcarth laicus obiit de tribus agris viniferis ad Bischofes-
heim et de sancto Lienhardo2) unicuique denarium I eodem
die Hezil laicus obiit de Wolfesheim9) VI modios et quartale.
20. XIII kal Guntherus Burgravius obiit4), qui dedit
hortum juxta sanctum Michahelem in usus fratrum.
21. XII kal. Bertolt obiit de Bersa unicuique fratrum
denarium L Hug accolitus obiit Stozzesheim III mansos in
usum fratrum dedit?). Burchart episcopus obiit.d)6)
22. XI kal. Wichram obiit de Gäsboldesheim modium I
situlas II et V solidos ad vestituram fratrum in festivitate
sancti Andree apostoli eodem die Zeizolf et Liugart obierunt
de horto, qui jacet inter basilicam sancte Aurelie et Cuneges-
hoven6), V solidose). Bertolt cantor obiit7), qui dedit dimi-
dium mansum Schaftoldesheim. 8)
23. X kal. Hazecha obiit de Epiaca unicuique denarium /.*)
Nibelunc laicus obiit9), qui dedit dimidium areale ante portam boum, de
quo dantur V solidi et I cappo.
24. Villi kal. Anshelmus laicus obiit, qui dedit II man-
sos in usum fratrum, unum Beroltesheim et alium Ittinurichirs-
heim*)i0)
S) R. a. JB. Eberhart [y]. In D Rudolf. *>) R. a. R. Otto de Entgingen]
zum Teil auf Rasur. In D deca[nus]. c) In D der zweite Eintrag
Huc etc. unterm 26. <*) Dieser letzte Eintrag vielleicht von anderer nur
wenig späterer Hand. e) R. a. R. portarius [ß], in D cantor. *) In D
a. R. C[onradus] de Otilenfbrugge]. s) In D a. R. C[onradus] de Otelen-
[brugge].
*) Vergl. die Schenkungsurkunde vom Jahre 1116 i. Str. ÜB I,
56 Nr. 70. — 2) Wohl Bischofsheim und St. Leonhard bei Oberehn-
heim? — 3) Wolfisheim bei Strassburg. — 4) Burggraf Günther ist
in den Jahren 1180—1230 urkundlich nicht nachzuweisen. — 5) Wohl
Bischof Burchard von Strassburg gestorben 1162. — 6) In M noch
näher bezeichnet: qui pertinet ad portam. — *) Domsänger Berthold
von Geroldseck gestorben um 1200. — 8) Ober-, Mittel-, Nieder-
Schaeffolsheim? — 9) Wohl Nibelung von Brumath, 1255 nachweisbar.
— 10) Hlwickersheim bei Strassburg.
Melker Seelbach der Strassbarger Kirche. 195
26. VII kal. Oudo episcopus obiit de JBaddesbach9) ple-
num servicium*), pmperibus maldri II panis quartale I le-
guminum situle IUI cervisieh). eodem die Guntarius pres-
byter obiit de Muonoltesheim cottidianis demosmariis fratrum
sdidos VI. in ipso die et de nativitate sancte Marie usque ad
festum sancti Michahelis lumina VIII ad mensas fratrum per
singtdas noctes. inde partan[arius] ministret totidem lumina
usque ad nativitaiem domini in supplementum acceptis duabus
unciis prenotatis de Sceteresheim. item idem portan[aritis] a
festivitate omnium sanctorum usque ad quadragesimam lumi-
nare I per singtdas noctes amministret in pisali fratrum adc)
vesperam. a natale domini usque ad quadragesimam edituus
amministret VIII supradicta luminaria ad mensas fratrum
per singtdas noctes. eodem die obiit Albertus Ragesch*), in cujus anni-
versario dividuntur fratribus II uncie de communitate de curia apud sanc-
tum Georgium.
27. VI kal. Eeginhart diaconus obiit ad Wendenheim de
dimidio manso modios II urbane mensure.
29. Uli kal. Addheit obiit de Sela*) unicuique fratrum
denarium 2, quocumque locorum sit.d)
30. III kal. Richwinus episcopus obiit4) de Griechesheim
plenum servicium.e) eodem die Lanzelinus presbyter obiit de
Wolfgangesheim et de curte, que est infra portam civitatis5),
unicuique fratrum denarium I, quocumque locorum sit.*)
31. II kal. Otto obiit de Duwtwilare6) plenum servicium.
September.
1. kal. Mazo laicus obiit ad Mollesheim de curte et VII
agris situlas IL Reinloch laicus obiit, qui dedit curiam ad
a) In D Dadelesbach. t>) L. a, B. scolasticus [ß]. In D a. B. C[on-
radus] de Ötilenfbrugge]. c) In D post. d) In D a. JB. monachi de
Kuoig[bruck]. <») B. a. B. Bertolt de Hossjenstein] [«]. L. a. B. Sefrit [/?].
In D a. B. prepositus. f) In D a. R cantor.
J) Bischof Uto von Strassburg gestorben im Jahr 965. Die be-
treffende Schenkung stammt aus dem Jahre 961, vergl. Str. ÜB I,
32 Nr. 41. Bohlsbach bei Offenburg. — 2) Albert Ragesh ist im Güter-
verzeichnis von M noch als lebend bezeichnet. — 3) Unbekannter
Ort, etwa Seelach bei Lichtenthai in Baden? — 4) Bischof Richwin
von Strassburg gestorben 933. — 5) Wolxheim bei Molsheim. Der
Hof in M näher bezeichnet als curia claustralis, que est parum re-
mota a lapidea porta et adjacet muro. — 6) Vielleicht Duttweiler in
der Pfalz oder Düttlenheim bei Strassburg.
13*
L
196 Wiegand.
Bercheim juxta Barre in usum fratrum, de quo datur solidus
et II cappones.
2. IUI non. Cunrat subdiaconus obiit, qui dedit areale
apud sanctum Andream*)1) in usum fratrumh).
3. III non. Rudolf laicus obiit, qui dedit agrum viniferum
juxta Oderatesheim.0)*)
5. non. Edellint obiit, que dedit agrum viniferum in Pfaffenheim.
7. VII id. Sigewize obiit de agro in Westhoven vinifero, quem dedit
filius suus Diethericus Burgravius3), dividatur unicuique, quantum potest
13. id. Sibreht obiit de KestinhoU et Gotefridus de Bi-
schofesheim unicuique fratrum denarium J.d)
14. XVIII kal. Otto Sunnenkalb obiit/)
19. XIII kal. Oueo obiit de Bersa unicuique fratrum de-
narium I, quocumque hcorum sit. eodem die Wolfelin obiit
de Bersa modium I situlas II vini.e) Lügart obiit, cujus
filia dedit areale apud sanctum Petrum situm5), qui dicitur
undurfte, II uncias.
20. XII kal. Rudeger prepositus obiit6), qui dedit predium
in villa Berse, unde dantur V libre ad refectionem in nativi-
tate domini. eodem die obiit Gebehardus comes deFriburc7), in cujus
anniversario dividuntur fratribus presentibus in coro X uncie, que dantur
de II ortis in Ersteim8), quarum V in vigilia reliqui V in missa distri-
buuntur.
22. X kal. Cunradus ebdomedarius dictus Leitreche obiit9), qui de-
a) In D ligneam domum prope sanctum Stephanum. b) Späterer Ein-
trag in D. c) Späterer Eintrag in D. d) Es folgt ein ganz verwischter
Eintrag, zu erkennen davon noch: Otto Sunnenkalp obiit, in cujus anni-
versario in choro fratribus dividantur sex quartalia tria ordei et tria sili-
ginis. e) In D a. B. Friderficus],
*) Im Güterverzeichnis von M areale quod putatur dedisse Cun-
radus elemosinarius, qui etiam est inscriptus regule, quod solvit duas
uncias ad communes usus fratrum — 2) Odratzheim bei Wasselnheim.
— 8) Dietrich Burggraf 1233 noch nachweisbar. — 4) Das Legat des
Domkanonikus Otto Sonnenkalb, der um die Mitte des 13. Jahrhun-
derts gestorben zu sein scheint, ist in M fol. 25 ausführlich einge-
tragen. — 5) In M näher bestimmt: areale apud sanctum Petrum se-
nem in loco, qui dicitur undurfte. — 6) Ein Rudeger prepositus ist
von 1109—1119 im Domkapitel nachzuweisen. — ') Graf Gebhard von
Freiburg ist noch 1249 als päpstlicher Kappellan und 1252 überhaupt
zuletzt nachzuweisen. Vergl. S. Riezler Gesch. d. Hauses Fürsten-
berg S. 100. — 8) Erstein südlich von Strassburg. — 9) Wohl iden-
tisch mit dem gleichnamigen Magister und Kanonikus von St. Thomas,
Melker Seelbuch der Strassburger Kirche. 197
dit in usus fratrum in Rodesbeim curiam com edificiis et XVII agros yi-
niferos et in Serwilre1) curiam et agros viniferos et frugiferos plures,
quorum quidam sunt allodiam, quidam hereditarii.
25. VII kal. Cunrat preposüus obiit2) de Bütenheim di-
midium servkium9).
26. VI kal. Ebirhart presbyter obiit de Odenheim*) situ-
las IL
27. V kal. Fridericus obiit de Ernoltesheim4) modios II
frisgingos III situlas II veteris vini et IUI de musto.h)
28. IUI kal. Eberhardus presbyter obiit de Bichinwilre
et Ostheim5) denarium I. Eberhart laicus obiit6), qui dedit II
agros frugiferos Wicgersheim.
30. II kal. Ebbo laicus obiit de Scertesheim modium I
frisgingos II situlas Uli.0) Rudolfus de Froburg*) obiit.
October.
2. VI non. Hunfrit laicus obiit de Mollesheim unicuique
fratrum denarium L
3. V non. Baldolf cantor obiit*)1) uno anno baeina II
aUero manuterium intextum et de molendino IUI ministris ad
supplementum servicii fratrum modios XII1J)
4. IUI non. Budeger laicus obiit, qui dedit II agros in
Ergersheim viniferos, dmarvus I*)
») R. a. R. Reinhart prepositus [<*]. In B C[onradus] de Huneb[urc].
b) R. a. R. Otto de Entfringen] [y]. In D custos. c) Rm a. Rt Lude-
wic [<*]. In D deca[nus]. d) Sehr undeutlich geschrieben. e) D fügt
hinzu de Mollesheim. 0 Es folgt ein verwischter Eintrag, wie es scheint;
Rudolfus de Froburg canonicus obiit L. a. R. Otto de Ent[ringen] [y].
In D a. R. deca[nus]. 8) In D a. R. cantor.
der noch 1269 urkundlich nachweisbar ist.
*) Scherweiler bei Schlettstadt. — 2) Obwohl in W der Eintrag
von einer Jüngern Hand erfolgt sein soll , so wird doch hier jener
Domprobst Konrad gemeint sein, der 1148 zuletzt nachweisbar ist,
da der spätere Probst Konrad (1162—1180) Bischof wird. Sein Todes-
tag fallt auf den 17. Dezember. — 8) Odenheim bei Bruchsal oder
Ottenheim bei Lahr in Baden? -— *) Ernolsheim bei Zabern. —
5) Reichenweier und Ostheim bei Kaysersberg. — 6) Eberhard, Bru-
der Alberts von Rheinau , 1193 nachweisbar. — 7) Urkundlich nicht
nachzuweisen, aber wohl identisch mit jenem Baldolf, der in D fol.
56 erscheint, wo „ineipiunt consuetudines e,cclesiastic$ Argentinensis
§cclesie, Ordinate, a religiosissimo presbitero et canonico ejusdem e,c-
clesie, Baldolfo".
198 Wiegand.
6. II non. Johannes Bnrgravius obiit1), qoi dedit II agros viniferos
in Ergersheim et in Rimuntheim 2j, unde dantnr II quartalia siliginis.
9. VII id< Gerburc obiit, que dedit areale cum lapldea
domo3) sancte Marie*), de qua araministrantur XX denarii.
et de curia in Lingoltesheim mensurnarius de Gesbotesheim
XXX denarios, qui omnes dividantur inter fratres et mini-
Stros et CUStodes ecclesie. obiit Bertholdus episcopus, qui dedit
bona in Rinowe.4)
10. VI id. Arndt laicus obiit de curia IUI sdidosh\ de
cujus medietate prebendarius regis dat fratribus unciam I et
Honowe dat IUI denarios, quia medietas spectat ad curiam
suam; reliquam medietatem habent alii. eodem die Gotefri-
dus obiit unicuique denarium I. eodem die obiit Amoldus prepo-
situs5), in cujus anniversario dividuntur fratribus presentibus in choro V
solidi de areali juxta domum cervisiarii0)6). et hiis V solidis adduntur III
solidi de orto sito juxta sanctam Aureliam et hii octo solidi similiter divi-
duntur, et portario caponem.
11. V id. ErJcenbaldus episcopus obiit de Kinzdorf1) ple-
num servitium.d)
13. III id. Wipreht obiit , qui dedit areale juxta sanctum
Andream*), de quo datur unicuique fratrum denarius I.e)
16. XVII kal. Horscene laicus obiit de mokndino, quod
est ad Mizenheim, situlas II veteris vini.
18. XV kal. Alberat obiit de Willegoldesheim modios II
frisgingos III pullos XX situlas W).
19. X1III kal. Mahtilt obiit, que dedit hortum ultra Brus-
cam in usum fratrum.
a) In D a. B. Sifrit. b) In D II uncias, a. B. Drutwin. c) domum
cervisiarii auf Basur. d) B. a. B. C&nrat de Wolfaha [a] , in D prepo-
situs. e) In D a. JB. Uuippreht. f) B. a. JB. Bertolt de HossfensteinJ [a]
auch in D Berhtolt.
x) Burggraf Johannes ist 1231 urkundlich nachweisbar. — 2) Ri-
melnheim abgegangener Ort bei Ergersheim zwischen Dachstein und
Osthofen. — 3) In M näher bezeichnet: areale under Sulzeren. —
4) Bischof Berthold von Teck gestorben 1244 Oktober 9. Rheinau bei
Benfeld. — 5) Domprobst Arnold von Bürglen gestorben 1248 oder
1249. — 6) Vergl. S. 89 Anm. 12. — 7) Bischof Erchenbald gestorben
991. Kintzigdorf abgegangener Ort bei Offenburg. — 8) In M näher
bezeichnet; areale juxta Branthof, quod areale marschalcus adjunxit
curie sue injuste. non reddit censum, quia dicit se habere jus»
Melker Seelbach der Strassburger Kirche. 199
20. XDI kal. Anshehn prepositus*) obiit de Westhusin*)
et Achenheim modium I frisgingos II situlas III. modo tan-
tum datur quilibet cunius I et stoupus LÄ)
21. Xu kal. Burchart laicus obiit de tribus agris vinir
feris ad Kestinholz IUI uncias?)*)
22. XI kal. Belichma obiit, que dedit in Bersa II agros
viniferos in usum fratrum.
23. X kal. Humbreht laicus obiit, de Wichersheim uni-
euique fratrum denarios ILC)
25. VIII kal. Hug laicus obiit de horto ante urbem4) II
uncias.
26. VII kal. Otto laicus obiit de Marreheim5) unicuique
fratrum denarium I, quod beneßcium pertinet ad ministerium
decani. eodem die Adelheit obiit ad Wblvesheim VI modios et
quarteile unum urbane mensure in usum frairum dedit.
28. V kal. Wernherius episcopus obiit6) de Northusin et
Blapatesheim1) et Wachenheim plenum servicium, pauperibus
mcMri II panis quartale I leguminum sittde IUI cervisie.6)
29. IIII kal. Albertus laicus obiit, qui dedit areale in der
Witingazze juxta sanetum Martinum in usum fratrum, de quo
prius dabantur IIII solidi. eodem die Cftnradus episcopus
obiit8), qui dedit curiam fratribus, que vocabatur curia Rüfi
clerici, que vendita est, et cum denariis edificatum est refec-
torium, et ideo in festo Nicholai datur refectio de communi.
eodem die obiit Eberhart decanus9), qui dedit vineas in Hehen-
heim10), unde dantur fratribus IIII solidi, et ad sanetum
Thomam fratribus II solidi, et fratribus saneti Petri II solidi
et dominabus saneti Stephani II solidi. sciendum quod de
nostris IIII solidis I denarius datur sacriste, cujus est ebdo-
a) B. a. B. Reinhart [y] zum Teil auf Rasur. In D decanus. b) In
D a. B. C[onradus] de Lapide. <$ jn j) a, b. Otto Niger. *) B. a. B.
Ludewic [«]. In D custos.
*) Probst Anselm im Übrigen unbekannt. — 2) Westhausen bei
Benfeld oder bei Wasselnheim? — 3) Von diesem Zins bemerkt M:
que a tempore mortis Heinrici imperatoris subtracte sunt, d. h. seit
1198. — *) In M näher bezeichnet : hortus in Steinstrazen. — 5) Un-
bekannter Ort. — *) Bischof Wernher I. gestorben 1027. — 7j Nord-
hausen und Plobsheim bei Strassburg. — *■) Bischof Konrad von Hu-
nenburg gestorben 1202. — 9) Domdechant Eberhard gestorben 1218. —
10) Oberehnheim.
200 Wiegand.
mada, I denarius datur quarto elemosinario , cujus prebenda
de DOYO est instituta. sed predicte vinee cum censu modo commu-
tate sunt pro quodam areali sito prope portam illius de Ofwilre *) in Ar-
gentina, unde dantur annuatim X solidi modo supradicto dividendi. hoc
concambium factum est de communi consilio capituli pariter et assensu.
30. III kal. Herman de Erenberc obiit. *) in hujus anniversario di-
videt portarius de quibusdam censibus de Rodesheim III talenta argenti
hoc modo: de nocte enim in plenis vigiliis dividit XXX solidos ita, quod
unusquisque chori clericus subdiaconus vel diaconus presens accipiat II
denarios, sacerdos chori clericus presens III denarios; residuum autem
de his XXX solidis dividet proporcionaliter portarius inter antiquas et
novas prebendas presentes. in mane quoque ad missam pro defunctis
similiter portarius dividet XXX solidos tantum presentibus, sicut supra
dictum est, retenta tarnen semper sibi duplici prebenda. post missam
etiam processio cum cruce ejus visitabit sepulchrum. a)
31. II kal. Angisil laicus obiit de areali in foros) IUI
solidos.h) item de eodem IUI solidi de areali, quod situm
est ante domum dispensatoris.4)
November.
1. kal. Eberhart presbyter obiit de Geffeda5) modios II
frisgingos VI puüos XLIIII anseres VI coseos XII ova CXI,
libram dimidiam piperis dimidiam situlam lactis et mel suffi-
ciens, situlas VI vini et unicuique fratrum candelam unam
dimidiam libram valentem. eodem die minister, cujus tunc ordo
instat, daturus est partem carnis integram et dimidiam, sicut
in dominicis diebus.c)
2. IUI non. Wanhart laicus obiit de Allenwilre6) unicui-
que fratrum denarium Ld)
3. III non. Judenta obiit de Colboltesheim unicuique fra-
trum denarium J.e) eodem die Fridericus laicus obiit de areali
super pontem VIII solidos, quod modo dicitur zu der nateren vel
zu dem goltslehere.
») Der ganze Eintrag auf Rasur. b) In D a, B. Hug in Stadelgaz.
o) E. a. B. prepositus Beinhart [y]. In D Albertus. d) B. a. B. Otto
de Entfringen] [y]. In D C[onradus] de Otilenfbrugge]. e) In D a. B.
Golere. Brun. Volmar. Hüg. Burcbfart].
') Wohl Friedrich von Offweiler. Vergl. S. 91 Anm. 4. — *) Her-
mann von Erenberg als Pförtner des Domkapitels 1240 zuletzt nach-
weisbar. — 8) Wohl der in einer Urkunde von 1143 erscheinende
Angesele. Das Grundstück in M Daher bezeichnet: areale in Stadel-
gazzen. — 4) In M noch der Zusatz: in superiori strata. — 6) Hohen-
göft bei Wasselnheim. — *) Allenweiler bei Maursmünster.
Melker Seelbach der Strassburger Kirche. 201
6. VIII id. Dtido presbyter obiit de Anesheim modios II
frisgingös III sittdas VI.*){) eodem die obiit Richardus canonicus2),
qui dedit ad portam areale extra portam sancti Petri senis, unde por-
tarias eodem die tenetur dare unicuique denarium unum et noris pre-
bendi8 clericorum similiter. insuper ponet io sero IUI candelas pro VIII
denariis ante IUI altaria, yidelicet bec, sancte Marie, sancte Katherine,
aancti Johannis, sancti Andree. offeret etiam I denarium in missa pro
defonctis post primam, insuper dabit V denarios V sacerdotibus ob ejus
memoriam, reliquos proventus arealis sibi reservabit.
7. VII id. Willeheimus episcopus obiit9) de Dambach ple-
num servicium. eodem die Nybelunc presbyter obiit4), qui
dedit areale apud sanctum Petrum in usum fratrum.b)
8. VI id. Obiit Heinricus de Ohsinstein 5). dividuntur V quartalia
siliginis.
10. IUI id. Eligenta obiit, que dedit areale in Staddgaz-
zen in usum fratrum, unde datur unicuique fratrum denarius I,
quocumque locorum sit.c)
11. III id. Azzo laicus obiit de Bubincheim modios II
frisgingös III situlas VI.*)6) Herman laicus obiit de Nugirhte1)
unicuique fratrum denarium L eodem die C&no laicus obiit
de Dungenesheim modios III urbane mensure.*)
12. II id. Beginbolt presbyter obiit de TanJceratsheim9)
denarios III. Cuniza obiit de Urlefheim9) unicuique denarium J.f)
19. XIII kal. Wernher laicus et puer obiit, qui dedit
agrum viniferum in Bischofesheira in usus fratrum.
») In D a. B. decanus. b) L. a. B. scolasticus [«]. In D episcopus.
c) In D a. B. Cengelin. <*) In D a. B. Albertus. «) L. a. B. Arnolt de
Bur[gelnJ [«]. B. a. B. Herman [<*]. In D a. B. cantor. 0 L. a. B.
Herman [«]. B. a. B. scolasticus [ß]. In D a. B. Cfonradus] de Otilen-
[brugge].
J) Vergl. die betreffende Schenkungsurkunde aus den Jahren 965
bis 991 i. Str. ÜB I, 38 Nr. 48. Enzheim bei Strassburg. — 2) Richard
ist im Domkapitel 1229 zuletzt nachweisbar. — 8j Bischof Wilhelm
gestorben 1047. — *) Im Güterverzeichnis von M: Nibelungus deca-
nus s. Petri, qui presbiter est inscriptus regule, urkundlich nicht
nachzuweisen. — 5) Archidiacon Heinrich von Ochsenstein ist im
November 1260 zuletzt urkundlich nachweisbar. — 6) Vergl. die Schen-
kungsurkunden von 951 u. 956 i. Str. ÜB I, 30 Nr. 38 u. 40. —
7) Neugartheim bei Truchtersheim. — 8) Dangolsheim bei Wasseln-
heim. — *) Urloffen bei Offenburg. In einer Urkunde von 1237 wird
diese Stiftung als antiquum feudum claustrale bezeichnet. Vergl. Str.
ÜB I, 198 Nr. 254.
202 Wiegand.
20. XII kal. Anshdm camer arius obiit1) de Bandet, unieui-
que fratrum denarium i>)
21. XI kal. Wolfelin laicus obiit III solidos in Wkhers-
heim*), quod pertinet ad Ministerium portanariLb)
22. X kal. Johan presbyter obiit de Geisbotesheim modium I
situlas II et V solidos ad vestituram fratrum in festivitate
saneti Andree. eodem die C&no laicus obiit de areali ad Wi~
tengasza2) IUI solidos. c) eodem die Sifrit laicus obiit ad
Butinheim agrum frugiferum.d)
24. VIII kal. Addbert obiit de Holzheim modium I situ-
las IL eodem die Waltherus scultetus juvenis obiit, qui de-
dit fratribus in Hostiis4) XX quartalia utriusque frumenti,
quorum medietas spectat ad cenam, reliqua medietas ad com-
munes usus fratrum.
26. VI kal. Berhta obiit ad Stozsheim dedit mansum I
in usum fratrum.*)
27. V kal. Wernher sübdiaconus obiit de areali in foro5)
denarium Lf)
28. IUI kal. Demfrt obiit denarium I unieuique fratrum.*)
eodem die obiit Hugo miles6) II uncias de Vendenheim.h)
29. III kal. Hesso laicus obiit de Banda XX solidos.1)
30. II kal. Rüger laicus obiit, qui dedit III agros ink)
a) L. a. B. Diethelm [«]. In D Arnolt. »>) In D a. B. Meffrit de
Morsberc. °) jw j) a. .ß. Cfonradus] de Otilen[brugge] und cantor. d) Folgt
ein ganz verlöschter Eintrag. e) In D a. B. episcopus. *) In D a. B.
Meffrit de Morsberc. e) D fügt hinzu von späterer Hand de Dalheim und
als Nachtrag unten am Blattrand Volcmar et filii sui de 10 agris 2 un-
cias. Der Vermerk Hercher et fratres sui ist durchstrichen. h) L. a. B.
von gleicher Hand de communi. *) JB. a. B. Herman [ß]. In D Alber-
tus. k) ü eher geschrieben uülm.
*) Anshelm ist als camerarius im Domkapitel 1089 nachzuweisen.
— 2) Nach M Breuschwickersheim. — 3) In M näher bezeichnet: are-
ale prope juxta et ante fontem kattorum, quod scriptum est in re-
gula pro 4 solidis et dicitur ibi ad Witengazzen. — 4) Walther, der
Sohn des Schultheissen Walther, Bruder von Eberhard und Heinrich,
erscheint urkundlich um 1200. In M wird der Ort Hosthüs genannt,
Osthausen bei Erstein. — 5) In M in antiquo foro equorum. — 6) Nach
M Hugo von Steinburgthor, der 1263 zuletzt nachzuweisen ist. Vergl.
S. 102 Anm. 8.
Melker Seelbach der Strassburger Kirche. 203
Crichesheim, unde datur ad cenam I quartale frumenti fratri-
bus tritici. eodem die obiit Beringeras episcopus Spirensis1), frater
Friderici cantoris Argentinensis de Entringen , in cujus anniversario divi-
det portarius fratribus X solidos de curia ante monasterium juxta fontem»)1).
December.
3. III non. Adelbero laicus obiit de dimidio manso ad
Vendenheim III modios urbane mensure. Düda obiit unicuique
fratrum denarium I.
4. ü non. Buggo laicus obiit de Siozsheim unicuique fra-
trum denarium I, quocumque locorum sit. Ulrich laicus obiit
de AUewüre sitidas II vvni. Elsibeta obiit de Bodesheim uni-
cuique fratrum denarium I.b)
5. non. Walther laicus obiit de Herlevesheim*) unicuique
denarium I, quocumque locorum $it.c)
8. VI id. Otto laicus obiit de vinea ad Epiacam unicui-
que fratrum denarium J.d)
9. V id. Diesman decanus obiit4) de Jerincheim et Lu-
tenesheim5) unicuique fratrum denarium I, quocumque locorum
sit.9)
10. Hü id. Sophia obiit de Kestinhdz situlas II, quod
ministerium pertinet ad officium decani.
IL III id. Anshelm advocatus obiit6) de Westhoven uni-
cuique frtxtrum denarium I, quocumque locorum sit.f) eodem
die Agnes obiit, que dedit agrum I frugiferum in Wilgoltsheim.
12. II id. Obiit Albertus comes de Habesburc canonicus1), in cu-
a) B. a. B. von später Hand curia. — *>) L. a. B. Reinhart [«]. In D
Fridericu8. °) L. a. B. Reinhart \ß]. In D Oulricus. <*) In D a. B.
£ber[hardu8]. «) In D a. B. prepositus. f) B. a. B. Herman [a], da-
neben portfarius] [y]. In D Rudolf.
*) Der Speierer Bischof Beringer von Entringen gestorben 1232
November 30, im Gtiterverzeichnis von M noch als lebend bezeichnet.
— 2) In M curia, que dicitur curia prepositi ante monasterium. —
s) Herlisheim bei Bischweiler. — 4) Diezman als Dechant des Dom-
kapitels zuletzt 1134 nachweisbar. — 5) Jerincheim u. Leutisheim ab-
gegangene Orte bei Kehl. — b) Wohl der zweite Stadtvogt Anselm,
der vor 1169 gestorben sein muss. Vergl. S. 99 Anm. 8. — 7) Graf
Albrecht von Habsburg ist als Domkanonikus 1243 im Dezember ur-
kundlich nachweisbar.
204 W i e g a ii d.
jus anniversario dividet portarius, quicquid provenit de molendino in Scher-
wilre, prebendatis presentibus in choro ad vigilias in sero et ad missam
pro defunctis in mane.
16. XVII kal. Arndt subdiaconus de Tungensheim uni-
cuique denarium J.a)
17. XVI kal. Cunrat dectus obiit1) de parte curieb) pre-
positi unicuique fratrum denarios IL0)
18. XV kal. Edellint conversa obiit de Herdesheim Vmo-
dios urbane mensure X quartalia hiemalis tritici et X estivalis
farrisF), unde datur unicuique denarius I. eodem die Rudolf
laicus2) obiit ad Lampertheim II agros frugiferos.6)
19. XIIH kal. Huc de Hachenheim obiit8), qui dedit cu-
riam in eadem villa, de qua annuatim dantur duo solidi; sed
modo tantum datur uncia.
20. XIII kal. Adalbret laicus obiit de Stozzesheim unicui-
que fratrum denarium V)
21. XII kal. Uuirant laicus obiit de Hirtincheim unciam I.
eodem die Gisela obiit de Magginheim4) unicuique fratrum
denarium I, quocumque locorum sit.
22. XI kal. Albreht laicus obiit de curia apud sanctum
Georgium denarium I.
23. X kal. Arnoldus de Mets episcopus Curiensis obiit5),
qui dedit curiam, que modo dicitur zürne Steinbocke6), unde
dantur fratribus eodem die II uncie.g)
26. VII kal. Wielant laicus obiit de Daleheim plenum ser-
vicium, quod pertinet ad ministerium decani.h)
28. V kal. Herman laicus obiit, qui dedit vineam Epiace.
a) B. a. B. Reinhart [ß] zum Teil auf Rasur. In D Albertus. b) curie
von wenig späterer Hand übergeschrieben. c) B. a. B, prepositus [a],
auch in D, wo sich dieser ganze Eintrag von späterer Hand unter dem
19. Dezember findet <*) jw j) a. B. custos. <>) b. a. B. Otto \ß\. f) B.
a. B. Reinhart [«]. In D decanus. «) JB. a. B. verwischter Eintrag, zu
erkennen noch Ulrich . . h) B. a. B. decanus [«].
J) Bischof Konrad I. gestorben als electus im Jahre 1180. —
2) Nach M Rudolf Store, dessen Frau Heilca. — 8) Nach M Hugo
cognomine Wippertanz. — *) Mackenheim bei Markolsheim. — 6) Bi-
schof Arnold von Chur gestorben 1221. — 6) In M curia ante domum
Kagonis. Vergl. S. 93 Anm. 1.
Melker Seelbuch der Strassbarger Kirche. 205
31. II kal. Bur chart laicus obiit de dimidio manso et tri-
bus agris ad Hugisbergen III modios clatistralis mensure.
eodem die Gerdrut obiit, que dedit agrum frugiferum in Lam-
pertheim, eodem die Marcus scolasticus obiit1), in cujus
anniversario prebendarius regis dat II uncias de parte arealis
retro curiara suam prope judeos, quod spectat ad eandem
curiam.
1) Marcus, Scolasticus des Domkapitels, gestorben 1218 Dez. 31.
Ans der Geschieh te
eines fränkischen Städtchens (Adelshetm).
Von
J. 0. Weiss.
Wenn ich glaube mit den gegenwärtigen Mitteilungen ans
der SpeziaJgeschichte eines kleinen fränkischen Landstädtdiens
hier vor einen weiteren Leserkreis treten zu dürfen, so er-
scheint es wohl nicht überflüssig, wenn ich einiges zu meiner
Entschuldigung anführe.
In dem von allen Kriegsstünnen, die in den letzten Jahr-
hunderten in Süddeutschland gewütet haben, in besonders
hohem Masse mitgenommenen Franken hat sich wohl an wenigen
Plätzen so umfangreiches Material zur Ortsgesdüchte erhalten,
wie gerade in Adelsheim, und wo wirklich noch grossere Archive
bestdien, ist es meist bis jetzt nicht zu einer eingehenden
Durcharbeitung derselben gekommen. Es spiegeln seh aber
nicht nur, was die politische Geschichte anbelangt, in den
Geschicken Adelsheims die des grössten Teiles von Franken,
sondern es weist auch, wie ja leicht begreiflich, die Entwicke-
lung der sozialen Verhältnisse zu Adelsheim eine so grosse
Ähnlichkeit mit derjenigen in andern fränkischen Orten auf,
dass eine Darstellung der Geschichte dieses Städtchens wohl
mit Fug und Recht als typisch für die Geschichte der ganzen
Landschaft in weitem Umkreise gelten mag.
. Natürlich bestehen auch Verschiedenheiten. Die einen Orte
zeigen in ihren Geschicken und in ihrer Entwickelung mehr,
die andern weniger Ähnlichkeit mit Adelsheim, und ich werde
Aoi der Gesch. eines frSnk. Städtchens. 207
da und dort auf bemerkenswerte Abweichungen aufmerksam
zu machen haben. Am besten wird das Bild, das wir uns
auf Grund der Adelsheimer Verhältnisse machen können, na-
türlich für grundherrliche Orte zutreffen, die zum Ritterkanton
Odenwald gehörten, und unter diesen wieder besonders für
solche, deren Herrschaften sich dem Protestantismus zuwendeten.
Aber auch für andere Orte wird — mutatis mutandis — das-
selbe mehr oder weniger Geltung haben, und ich darf des-
halb wohl immerhin auf einiges Interesse für den bescheidenen
Gegenstand meiner Mitteilungen rechnen.
Dem Zweck meiner Darstellung entsprechend werde ich
Gegenstände, die ausschliesslich für die Geschichte des Ortes
und der Ortsherrschaft von Wert sind, mit möglichster Kürze
abthun, solche von allgemeinerem Interesse dagegen eingehender
behandeln.
Adelsheim wird unter dem Namen „Adaloltesheim" un-
term 10. März 779 erstmals genannt, indem damals ein ge-
wisser Cuniberctus, Graf, seine Güter daselbst sowie an andern
Orten dem Kloster Fulda schenkte. Augenscheinlich diese
nämlichen Güter zu Adelsheim waren um 1239 im Besitze
Konrads von Krutheim, da derselbe ausser Gütern zu „Adil-
oldisheimu auch solche in einigen der anderen von Cuniberc-
tus an das Kloster Fulda geschenkten Ortschaften hatte, die
somit wohl den gleichen Besitzwechsel durchgemacht haben.
Von Konrad von Krutheim kam das fragliche Besitztum zu
Adelsheim einschliesslich des Zehnten daselbst an das Kloster
Gnadenthal und -von diesem wieder (1253) die Güter durch
Tausch an den Grafen Poppo von Dürn zu Walldürn, während
dar Zehnte sich später teils im Besitz der Familie Kappler
zu Ödheim, teils, und noch später ganz, im Besitze der Münche
von Rosenberg findet, die sodann auch als Inhaber des Patro-
natsrechtes zu Adelsheim erscheinen, über dessen Besitzer in
frühester Zeit nichts ersichtlich ist Poppo von Dürn trat
die eingetauschten Güter zu Adelsheim an den Bischof Her-
mann von Würzburg ab, und ein Hof, den er ausserdem noch
zu Adelsheim besass, wurde 1276 von seiner Witwe Euphemia
von Rineck an das Kloster Selgenthal verkauft, womit die Be-
ziehungen der Grafen von Dürn zu dem Orte Adelsheim auf-
hören.
Die Aufstellung von Bucelinus, nach welcher der gedachte
208 Weiss.
Poppo von Dürn- Walldürn der Stammvater der Freiherren von
Adelsheim wäre, ist schon durch die Mitteilungen von Gudenus
über die Familie von Dürn unhaltbar geworden, und es hat
hiernach H. Bauer (in der Zeitschrift d. hist. V. f. d. württ.
Franken Jahrg. 1851) die Vermutung aufgestellt, ein Poppo
von Dürn- Amor bach, über dessen Familie sich bei Gudenus
und Gropp mehreres findet, und der thatsächlich auch ein
ähnliches Wappen führte, wie die Familie von Adelsheim, sei
der Stammvater der letzteren und sei lediglich durch Buce-
linus mit dem gleichnamigen Grafen verwechselt worden.
Mir scheint die Angabe des Bucelinus überhaupt auf
schwachen Füssen zu stehen und nur auf den zufällig zusam-
mentreffenden Umständen zu fussen, dass über die Familie
von Adelsheim vor 1300 nichts nachweisbar ist, dass einmal
ein Poppo von Dürn in Adelsheim begütert war, dass eine
Familie von Dürn ein ähnliches Wappen führte, wie die Familie
von Adelsheim (schwarz und weisses Steinbockshorn, während
das v. Adelsheim'sche Steinbockshorn ganz schwarz ist), und
endlich dass im 14. Jahrhundert ein v. Adelsheim vorüber-
gehend Güter zu Walldürn besass.
Dass über die Familie von Adelsheim vor 1300 nichts Zu-
verlässiges bekannt ist, ist an sich schon sehr erklärlich und
wird umsoweniger befremden können, als die Familie vor
1348 keine lehenbaren Besitzungen hatte. Und Lehensur-
kunden sind es ja meist, aus welchen ältere Angaben über
andere Familien sich feststellen lassen.
Der erste zuverlässig bekannte von Adelsheim kommt 1324
in einer Urkunde der Haller Familie Hell vor als „Hans von
Adolzheim oder von Schwelbrunn" und mit dem schwarzen
Steinbockshorn im Siegel. Er ist zu dieser Zeit schon ein
älterer Mann und kann somit nicht wohl ein Sohn des Poppo
von Dürn-Amorbach sein. Auch sind keine nähern Beziehungen
nachweisbar zwischen ihm und* den von 1333 ab wiederholt
vorkommenden Brüdern Poppo, Beringer und Friedrich von
Adelsheim, die bisher als Söhne Poppo's von Dürn galten, und
deren Bruder er doch gewesen sein müsste, wenn Bucelinus
Recht hätte. Die Familie ist also wohl älter und der genannte
Hans gehörte einer Nebenlinie an. Seine Nachkommen wurden
bürgerlich zu Hall und starben wohl bald aus. Friedrich von
Aus der Gesch. eines tränk. Städtchens. 209
Adelsheim widmete sich dem geistlichen Stande, während Poppo
und Beringer die Stammväter zweier besonderen Linien wur-
den, deren ältere (die Poppo'sche) 1648 ausstarb, während
die jüngere, zeitweise vielfach verzweigt, sich bis auf den
heutigen Tag erhalten hat.1)
Die Besitzungen der Familie, bestehend in Adelsheim mit
Wemershof und Anteil an Herbolzheim und Hettingenbeuren,
waren anfangs gleichmässig unter die beiden Linien geteilt,
doch erwarb die jüngere Linie schon vor dem Aussterben der
älteren einen grossen Teil des Besitzes der letzteren einschliess-
lich ihres Anteiles an der Burg. Auch die Erweiterungen,
welche der Besitz der Familie durch Kauf und Tausch erfuhr
(Hälfte am Dorfe Sennfeld, Schloss und Hälfte an der Orts-
hoheit zu Wachbach, Weiler Hergenstadt, Anteil an Altheim,
Edelfingen, Laudenberg, Volkshausen u. s. w.) wurden fast
durchweg von der jüngeren Linie bewirkt. Glieder derselben
bauten auch, als die Bu^g für die weitverzweigte Familie un-
zulänglich wurde, das sog. Oberschloss (von Sebastian v. A.
1504 erbaut; von Schönhuth aber irrig für die ursprüngliche
Burg gehalten), sowie das Unterschloss (Bernhard Ludwig 1573).
Das jetzige Amthaus, gleichfalls ein ehemaliges Schlösschen,
wurde von einem Gliede der älteren Linie erbaut (Adam v. A.
1606), nachdem diese ihren Anteil an der Burg der jüngeren
Linie überlassen hatte.
Die ursprünglich freieigenen Besitzungen der Familie zu
Adelsheim (mit Wemershof), Herbolzheim und Hettingenbeuern
wurden schon im Jahre 1347 würzburgisches Lehen. Beringer
und Poppo von Adelsheim suchten nämlich ihren Bruder Frie-
drich unter Beihilfe anderer vom Adel mit Gewalt als Dom-
herrn zu Würzburg einzusetzen, gerieten aber bei dieser Ge-
legenheit in Gefangenschaft und mussten ihre Besitzungen von
Würzburg zu Lehen nehmen. Herbolzheim und Hettingen-
beuren gingen in der Folge bald in andere Hände über, während
der Besitz zu Adelsheim durch Erwerb des den München von
Rosenberg zuständig gewesenen Zehnten (mit Ausnahme eines
1) Ich verzichte darauf, an dieser Stelle nähere genealogische An-
gaben zu machen, um nicht zuviel Raum in Anspruch zu nehmen. Mehr
oder weniger richtige Stammtafeln der Familie v. A. finden sich u. a. bei
Bucelinus, bei Biedermann und neuerdings v. d. Becke-Klüchtzner (Stamm-
taf. d. bad. Adels).
Zeitechr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 2. 14
210 Weiss.
Vierteils am grossen Zehnten, das Würzburg behielt), sowie
vielleicht auch durch Belehnung mit den durch Poppo von
Dura an Würzburg geschenkten Stücken erweitert wurde. Das
jus patronatus, das nach dem Aussterben der Münche auf die
Herren von Rosenberg und von diesen im 17. Jahrhundert
an den Ritterkanton Odenwald überging, brachte die Familie
von Adelsheim nicht in ihre Hände; ebensowenig die Cent,
welche Kurmainz zustund, und das Schatzungsrecht, das sich
später in den Händen des Kantons Odenwald findet.
Nachdem ich nun einleitend das Notwendigste über die
ortsherrliche Familie, sowie über die Besitzverhältnisse zu Adels-
heim angeführt habe, kann ich mich wohl der Darstellung der
Geschicke und der inneren Entwickelung des Städtchens zu-
wenden.
Zur Stadt erhoben wurde Adelsheim im Jahre 1374 durch
Kaiser Karl IV., der denen von Adelsheim um „treuer Dienste
willen" die sie ihm und dem Reiche geleistet, „für ihre Veste
Adoltzheim und alle die darin wohnen" Stadtrecht verlieh.
Wie die Verhältnisse zu jener Zeit in dem Städtchen la-
gen, lässt sich besonders aus einem bald darnach (1406) er-
richteten Burgfriedensvertrage entnehmen, der natürlich in der
Hauptsache nichts Neues schuf, sondern nur längst Bestehendes
näher feststellte. Wir finden da eine patriarchalische Ein-
fachheit der Zustände. Wie in den meisten Ganerbherrschaften
wählten die Teilhaber an der Ortshoheit aus ihrer Mitte einen
„Baumeister", der Alles in Allem war und sämtliche der Orts-
herrschaft als solcher zustehenden Befugnisse ausübte. Er
hatte das Baugeld zu verwalten, das aus Beiträgen der Orts-
herren, wie auch aus Anteilen an Bussen bestand und ver-
mittelst dessen er dafür zu sorgen hatte, dass Burg und Stadt
in verteidigungsfähigem Zustand blieben. Ihm lag die Über-
wachung der Einhaltung des Burgfriedens ob, sowohl seitens
der Ortsherren als auch der Unterthanen oder Fremden. Für
den Bruch des Burgfriedens — also für alle Frevel, die in-
nerhalb der Grenzen der vogteiliehen Gerichtsbarkeit lagen —
hatte er die Strafen t\\ verhängen. Natürlich war die Straf-
gewalt der einzelnen Ortshorren über ihre eigenen Leute, weü
nicht obrigkeitlicher, sondern rein privatrechtlicher Natur, von
seinen Befugnissen ausgenommen. Sein Amt währte ein Jahr.
Der Gemeinde stand irgend welche gerichtliche Thätigkeit aus
Aus der Gesch. eines fränk. Städtchens. 211
eigenem Rechte nicht zu, sondern ihre Organe waren in erster
Linie nur berufen in den wirtschaftlichen Angelegenheiten der
Gemeinschaft thätig zu sein. Aber der Schultheiss, der an
der Spitze der Gemeindeverwaltung stand, war durch den Bau-
meister ernannt und als herrschaftlicher Beamter zu betrachten,
und er war es, der mit dem Gemeindekollegiura, den von der
Bürgerschaft vorgeschlagenen und von der Herrschaft bestä-
tigten sog. Zwölfern, thatsächlich gewohnheitsmässig die vogtei-
lichen Gerichtsrechte ausübte; natürlich nur soweit die Par-
teien sich dabei beruhigten und nicht an die Herrschaft ap-
pellierten, oder soweit nicht der Baumeister selbst es vorzog,
einen Fall sofort in eigener Person abzuurteilen. Auch andere
Funktionen des Baumeisters waren thatsächlich an Leute aus
der Bürgerschaft übertragen. Ein in der Regel auf Vorschlag
der Bürgerschaft, oft aber auch ohne solchen von der Herr-
schaft ernannter „Bürgermeister", der in erster Linie Gemeinde-
rechner war, zog z. B. auch die Bussen ein, um sie der Herr-
schaft zu übermitteln, und es ist nicht unwahrscheinlich, dass
er überdies der wirkliche Verwalter des Baugeldes war. Der
Baumeister war und blieb aber — das ist nochmals zu be-
tonen — der Herr über Alles, und keiner von denen, die in
Wirklichkeit seine Funktionen ausübten, war in der Lage da-
bei einen eigenen Willen und eigene Ansichten haben zu dür-
fen. Auch waren dem Baumeister fast gar keine näheren
Vorschriften über die Handhabung seines Amtes gemacht, und
es war seinem Ermessen nach jeder Richtung, auch seinen
Mitherren gegenüber, ein sehr weiter Spielraum gelassen.
Dass es unter diesen Umständen häufig Streit über die
Besetzung des Baumeisteramtes gab, ist erklärlich; irgendwie
wurde aber doch immer wieder eine Einigung erzielt, denn
der Vorteil, der der Ortsherrschaft aus der Konzentration
ihrer Befugnisse in einer Hand erwachsen musste, unterlag
keinem Zweifel.
Die Ausübung der grundherrlichen Rechte wurde in der
Hand des Baumeisters — entgegen ihrem ursprünglichen
Charakter — zu förmlichem Regieren. Das sehen wir über-
all, wo die gleiche Einrichtung bestand, oder wo infolge ir-
gendwelcher sonstigen Umstände die grundherrlichen Rechte
stets nur durch eine Hand ausgeübt wurden. In grundherr-
lichen Orten, in welchen die Ganerben ihre Rechte nicht in
14*
212 Weiss.
eine Hand zu legen wussten, wie z. B. in den Orten Edel-
fingen und Hainstadt, an welchen die Familie von Adelsheim
beteiligt war, ist hievon in der Regel keine Spur. Meist kam
es in solchen Orten nach langem Streite zur Errichtung von
Weistümern, die die einzelnen grundherrlichen Befugnisse und
Bezüge genau aufzählten und eine Regierungsthätigkeit völlig
ausschlössen. In Adelsheim dagegen kam es bald dahin, dass
man die Privilegien der Ortsherrschaft nicht mehr als solche,
somit als Ausnahme betrachtete, sondern dass man in ihnen
das Ursprüngliche, Normale, sah. Die Auffassung der Sach-
lage wurde etwa derart, als ob nicht die Rechte des Reiches,
bezw. der Landesherren von den grundherrlichen durch-
brochen und gemindert worden wären, sondern als ob die Grund-
herren die rechtmässigen Inhaber der landesherrlichen Gewalt
von Anfang an gewesen wären und nur das eine und andere
Recht an mächtige Nachbarn im Laufe der Zeit verloren
hätten.
Wo immer derartige Anschauungen herrschten, wie wir sie
hier in Adelsheim zu konstatieren haben, wendeten sie sich
in erster Linie gegen die Besitzer der Cent, falls diese nicht
eben die Ortsherren waren. Dass ein Fremder der Inhaber
sein sollte, schien störend. In vielen Fällen wussten deshalb
die Ortsherren die Cent zu erwerben. Wo dies aber nicht
der Fall war, wie in Adelsheim, bildete sich ein ganz abson-
derliches Verhältnis heraus. Jeder Versuch des Centherrn,
bezw. seines Beamten, von seinen Rechten Gebrauch zu machen,
wurde übel angesehen, und zwar nicht nur von den Grund-
herren, sondern auch von den Bürgern, denen das seines ur-
sprünglichen volkstümlichen Charakters ziemlich entkleidete
Centgericht ja um nichts näher stehen konnte als das Orts-
gericht, welches wohl von Rechtswegen ganz in der Hand der
Ortsherren stand, thatsachlich aber doch, wie oben gezeigt,
der Hauptsache nach von den Vertrauensmännern der Bürger-
schaft ausgeübt wurde. Nahm der Centbeamte einmal Ver-
anlassung Gewalt iu gebrauchen — etwa um Verbrecher, die
sich nicht gutwillig verhaften Hessen, gefänglich einzuziehen
— so erblickte man hierin einen feindlichen Einfall, den man
je nach Zeit und Gelegenheit auch einmal mit gewafiheter
Hand abzuweisen sich erlaubte. Freilich geschah die Aus-
übung der Centrechte nicht selten in einer Art und Weise,
Aus der Gesch. eines fränk. Städtchens. 213
die zu deutlich erkennen Hess, dass man nur auf das Ein-
sacken reichlicher Bussen bedacht war, und so war eine Auf-
lehnung oftmals von einem Akte berechtigter Notwehr nicht
allzuweit entfernt. Im besten Falle und bei ruhigster Be-
trachtung der Sachlage wollte man schliesslich noch in dem
Centrecht eine zugunsten des Centherrn auf fremdem Eigen-
tum lastende Dienstbarkeit erkennen, was gerade in Prokla-
mationen der Adelsheimer Ortsherrschaft an ihre Unterthanen
wiederholt ausdrücklich gesagt wird.
Wie allenthalben in Franken so hatte sich auch in Adels-
heim die altherkömmliche Abneigung gegen die Zulassung
Fremder zum Kaufe sowohl von Anteilen an der Ortshoheit
als auch von einzelnen Bürgergütern in voller Schärfe erhalten.
Wollte einer der Ortsherren seinen Anteil verkaufen oder ver-
pfänden, so stand den Mitherren das Losungsrecht zu, ein
Recht, von welchem im Laufe der Jahrhunderte mehr als ein-
mal Gebrauch gemacht wurde. Ebenso stand das Losungs-
recht sowohl der Herrschaft, wie auch nach ihr den Gemeinde-
genossen zu, wenn ein Bürger Haus und Hof verkaufen wollte.
Fand die Losung nicht statt, so zog nicht nur die Herrschaft
einen Teil des Kaufschillings an sich, sondern der fremde
Käufer musste ausserdem noch ein nicht unbedeutendes Ein-
kaufs- und Bürgergeld entrichten. Geringere Beträge waren
für Fremde festgesetzt, die durch Heirat in den Genuss von
Bürgergütern kamen. Wer sein Haus verkauft hatte, hatte
sein Bürgerrecht verloren und musste die Stadt verlassen.
Verpachtung von Bürgergütern an Fremde war unzulässig.
Ein bestimmter Anhaltspunkt dafür, dass die Teilung be-
stehender oder Errichtung neuer Hofstätten zu Adelsheim ver-
boten gewesen wäre (wie dies für andere fränkische Gemeinden
Bossert in den württ. Viertelj.- Heften 1886, I, S. 77 nach-
weist) ist nicht zu finden, doch deutet der Umstand, dass die
Bevölkerung des Städtchens sich etwa 5 Jahrhunderte lang
fast auf gleicher Höhe hielt, wenigstens darauf hin, dass solche
Veränderungen nicht gebräuchlich waren.
Der Umfang, den das Städtchen hatte, ist heute noch deut-
lich erkennbar, denn er wird bezeichnet durch die Bäche
Seckach und Kirnau und den Durchstich, der dieselben ver-
bindet. Der Umfang des Burgfriedens war etwas weiter als
der der Stadt, indem er noch die ausserhalb stehende Kirchs
214 Weiss.
einschloss. Dies änderte sich auch nicht, als die zur Zeit der
Errichtung des Burgfriedens existierende Kirche im 15. Jahr-
hundert in Abgang kam, denn die neue Kirche, die jetzt noch
vorhandene im Jahre 1489 vollendete Jakobskirche mit der
grundherrlichen Grabkapelle, wurde an der gleichen Stelle er-
baut. (Ausserdem befand sich später innerhalb der Stadt an
der Stelle der jetzigen protestantischen Kirche ein kleines
Gotteshaus, das 1688 von den Franzosen zerstört und dann
durch den jetzigen Bau ersetzt wurde.) Die Bevölkerung des
Städtchens, welche wie bereits angedeutet, keine grossen
Schwankungen aufweist, belief sich durchschnittlich auf an-
nähernd 200 Familien. Darunter waren 4 Schutzjudenfamilien,
zu deren Haltung die Ortsherrschaft durch Ludwig den Bayern
im Jahre 1338 die Erlaubnis erhielt.
Die Wahrnehmung, dass unter den Ursachen des Bauern-
kr°ges eine materielle Notlage der Bevölkerung keineswegs
in erster Linie steht, findet eine nicht zu verkennende Be-
stätigung in der Jagst- und Taubergegend. Welches hier die
von Natur aus gesegneteren Markungen sind, lässt sich heute
sehr wohl daran erkennen, dass sich in denselben der Wein-
bau erhalten hat, während er in den andern abgekommen ist
Nun finden wir aber, dass im grossen und ganzen gerade
diejenigen Orte, die hiernach vermöge ihrer klimatischen Ver-
hältnisse als bevorzugt erscheinen, und die somit wohl von
jeher die wohlhabenderen gewesen sein dürften, vorzugsweise
am Bauernaufstände beteiligt waren, während Ortschaften, von
denen wir wissen oder annehmen dürfen, dass sie arm waren,
in weit geringerem Grade Anteil genommen haben.
So blieb das Städtchen Adelsheim, dessen Bewohner ver-
möge der ungünstigen klimatischen und der gleichfalls nicht
sehr günstigen Bodenverhältnisse meist in recht dürftigen Ver-
hältnissen lebten, vollkommen ruhig, wiewohl gerade hier die
Machtvollkommenheit der Grundherrschaft in ausgeprägtester
Weise entwickelt war. Wären die Ursachen des Aufstandes
vorzugsweise in unverhältnismässiger Ausbildung der grund-
herrlichen Gewalt oder in ungünstiger materieller Lage zu
suchen, so hätte Adelsheim beteiligt sein müssen. In Wahr-
heit aber boten gerade solche Ortschaften der Bauern bewegung
den besten Boden, die wohlhabend waren1), und deren Be-
') Ich will natürlich nicht sagen, dass alle armen Oi*e ruhig geblieben
Aus der Gesch. eines fränk. Städtchens. 215
wohner, eben auf ihre Wohlhabenheit gestützt, ganz abgesehen
von wirklich begründeten Beschwerden, deren es ja mancher-
lei gab, überhaupt anfingen nach sozialen und politischen
Rechten sich zu sehnen, die ihnen bisher versagt waren. Und
wo die grundherrliche Gewalt nicht stark ausgeprägt, oder
nicht genügend konsolidiert war, wie in Ganerbendörfern, deren
Herren sich untereinander nicht vertrugen, da hatte die Be-
wegung besonders leichtes Spiel. Das sehen wir beispiels-
weise gerade an zwei Dörfern, an denen die Familie von Adels-
heim beteiligt war, nämlich Edelfingen und Wachbach, die
stark am Aufruhr teilnahmen, obgleich die Bewohner dort weit
wohlhabender waren als zu Adelsheim. Auch Sennfeld, in jener
Zeit durchaus kein armer Ort, blieb nicht ruhig.
Wurde nun aber auch Adelsheim von dem Aufruhr der
Bauern nicht unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen, so konnte
eine so tiefgehende Bewegung doch nicht spurlos vorübergehen ;
ja schon vor dem gewaltsamen Ausbruche hatten sich ihre
Wirkungen teilweise geltend gemacht.
Schon oben habe ich bemerkt, dass gewohnheitsmässig die
der Ortsherrschaft zustehenden vogteilichen Gerichtsrechte
durch das Gemeindekollegium unter Vorsitz des Schultheissen
ausgeübt wurden. Ich will nicht entscheiden, ob dieser in
allen grundherrlichen Orten — möglicherweise von jeher —
bestehende Brauch seinen Ursprung in der Bequemlichkeit der
Ortsherren hatte, oder aber als eine Konzession gegenüber
Ansprüchen der Unterthanen aufzufassen ist, die im Hinblick
auf das Beispiel der nicht grundherrlichen Gemeinden, welche
die vogteilichen Gerichtsbefugnisse aus eigenem Recht übten,
natürlich auf ihr „Ortsgericht14 grossen Wert legten. Jeden-
falls hatte sich unter den Bürgern grundherrlicher Gemeinden
schon zu Anfang des 16. Jahrhunderts die Auffassung be-
festigt, es sei die Handhabung des Ortsgerichts durch die Or-
gane der Gemeinde ein Recht der letzteren, in das die Orts-
herrschaft nicht eingreifen dürfe. Der Ortsherrschaft selbst
wollte man die Entscheidung nur in Appellationsfällen zu-
kommen lassen. Ob die Herrschaften dahin gelangt waren,
wären, sondern nur, dass sie sich im allgemeinen weniger unternehmungs-
lustig erwiesen, als wohlhabende. Einzelne unruhige Köpfe gab es ja
überall. Das Städtchen Ballenberg, die Heimat Jörg Metzlers, war bei-
spielsweise durchaus kein besonders wohlhabender Ort.
216 Weiss.
diese Auffassung zu teilen, wage ich nicht zu entscheiden;
gewiss aber ist, dass sie es um diese Zeit nicht, oder doch
in der Regel nicht für opportun hielten, derselben entgegenzu-
treten, wiewohl es ihnen wie wir gleich sehen werden, an ge-
eigneten Anlässen hiezu nicht fehlte.
Für die Behandlung der Gemeindeangelegenheiten und des
Ortsgerichts hatten sich gewisse Regeln teils von altersher
erhalten, teils allmählig neu ausgebildet, deren Kodifikation
zu Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts schon an
und für sich den Herrschaften wie den Gemeinden als wün-
schenswert gelten, den Herrschaften aber um so notwendiger
erscheinen musste, als unter den Unterthanen um diese Zeit
— ganz abgesehen von dem grossenteils auf andern Ursachen
beruhenden gewaltsamen Ausbruche von 1525 — sich ganz
allgemein ein Zug zur Erlangung von Reformen auf dem Ge-
biete des Gemeindewesens geltend machte, der durch schrift-
liche Festlegung der derzeitigen Verhältnisse vielleicht aufge-
halten werden konnte.
So entstanden die fränkischen Stadt- und Dorfordnungen,
die fast durchweg aus dem 16. Jahrhundert stammen und,
wo sie ein neueres Datum tragen sich meist bei näherer Be-
trachtung als Renovationen älterer Ordnungen erweisen. Ein-
zelne sind vor, die meisten nach dem Bauernkriege und der
demselben folgenden Reaktionsperiode entstanden. Während
ältere Burgfriedensverträge und Weistümer, soweit sie etwa
die Gemeindeordnung berühren, nur kurze Andeutungen und
allgemeine, weiten Spielraum lassende Regeln geben, ist es
der Hauptzweck der Stadt- und Dorf Ordnungen , die Details
des Verfahrens in Gemeindeangelegenheiten und im Ortsge-
richt zu regeln, hunderterlei kleine polizeiliche Vorschriften
zu geben und die Höhe der Bussen für Verstösse festzusetzen.
Die Organisation der Gemeindebehörden, deren rechtliches
Verhältnis der Herrschaft gegenüber u. s. w. wird als selbst-
verständliches in der Regel nicht näher berührt. Gleichwohl
hätten ernste Meinungsverschiedenheiten über das Recht der
Gemeinde zur Handhabung des Ortsgerichts sicherlich irgend-
wie Ausdruck in den Gemeindeordnungen gefunden. Dies ist
aber in keiner der mir bekannten Gemeindeordnungen der
Fall. Ohne dass gesagt wird, ob eigene oder nur abgeleitete
Befugnisse dem Ortsgericht (d. h. dem Gemeindekollegium
Aus der Gesch. eines fränk. Städtchens. 217
unter Vorsitz des herrschaftlichen Schultheissen) zustehen,
heisst es immer nur, dass dasselbe so und so zu verfahren
habe, und hiernach, und umsomehr, als Appellation an die
Herrschaft in geringeren Sachen sogar ausdrücklich verboten
wurde, dürfen wir wohl annehmen, dass der Anspruch der
Gemeinden, das Ortsgericht — natürlich immer nur unter Lei-
tung des Schultheissen — aus eigenem Recht handhaben zu
dürfen, im 16. Jahrhundert so gut wie unbestritten war. Wir
werden aber sehen, dass in der Folge dieser Anspruch doch wie-
der bekämpft wurde.
Was die kirchlichen Verhältnisse anbelangt, so that das
Unterliegen des Bauernaufstandes weder in Adelsheim, noch
auch sonst in der Gegend der Durchführung der Reformation
auf die Dauer völligen Abbruch. Es ist vielmehr bis auf die
Zeit des dreissigjährigen Krieges — von einzelnen Ausnahmen
natürlich abgesehen — ein langsames aber stetiges Fortschrei-
ten der neuen Lehre zu konstatieren. Die Ortsherren zu
Adelsheim wendeten sich derselben im Anfang der zweiten
Hälfte des Jahrhunderts zu und machten unter ihren Unter-
thanen dann auch wohl sofort ein Ende mit dem noch vor-
handenen Anhang der römischen Kirche. Um 1570 waren zu
Adelsheim, wie auch unter den v. Adelsheim'schen Unter-
thanen zu Wachbach, Sennfeld und Edelfingen keine Katho-
liken mehr zu finden.
So war die Lage der Dinge, als für Adelsheim im Jahre
1572 eine Stadtordnung erlassen wurde. Ich habe schon er-
wähnt, dass viele Gemeindeordnungen auf die Organisation
der Gemeindebehörden, als auf etwas gewissermassen Selbst-
verständliches, nicht näher eingehen. So ist es auch mit der
Adelsheimer Stadtordnung. Nur beiläufig ist da dies und
jenes erwähnt, was uns einen Einblick gewährt. So ist bei-
spielsweise unter dem Titel „Von den Gerichtspersonen" ledig-
lich angeführt, dass dieselben unbescholtene Leute und nicht
untereinander verwandt sein sollen. Ihre Zahl, ihre Befug-
nisse u. s. w.; das sind Dinge, die nur ganz nebenbei unter
andern Titeln erwähnt werden und die man sich so gut als
möglich zusammensuchen muss.
Was sich nun auf diese Weise aus der Stadtordnung in-
betreflf der Organisation der Gemeinde ersehen lässt, ist fol-
gendes:
s .
218 Weiis.
Ausser dem Schultheiss, dem Bürgermeister und den Zwöl-
fern, von welchen bereits gesprochen wurde, finden sich noch
12 Vierundzwanziger, die anscheinend mit den Zwölfern zu-
sammen einen erweiterten Gemeindeausschuss bilden; aber
nicht eigentlich mit zum Ortsgericht gehören. — Jährlich
dreimal wird Stadt- oder Ruggericht gehalten, wozu sämtliche
Bürger kommen müssen; alle 4 Wochen einmal ist Kaufgericht
und alle 14 Tage einmal hat der Schultheiss Audienz zu halten.
Fünf Feldschieder sind bestellt, die jährlich zweimal durch
den Bürgermeister berufen werden, um alle aufgelaufenen Fälle
zu erledigen.
Ein „Stadtbesetzer" handhabt die Feld- und Waldpolizei
und weist den Bürgern ihr Brennholz an, während zwei „Holz-
geber", deren einer vom Gericht, der andere von der ganzen
Gemeinde gewählt wird, das Bauholz anweisen (nach Ver-
ständigung mit der Herrschaft).
Ein „Bäubeseher" handhabt die Bau- und Feuerpolizei.
Der „Stadtknecht" ist lediglich Diener des Ortsgerichts,
während als Polizeidiener die Bürger abwechselnd fungieren.
Übrigens ist, wie schon angedeutet, jeder Bürger verpflichtet
beim Ruggericht zu erscheinen und bei der hier gehaltenen
Umfrage alle Vergehen, die er etwa beobachtet hat, anzuzeigen.
Die feste Geschlossenheit der Gemeindegenossenschaft kommt
auch in der Stadtordnung wieder dadurch zum Ausdruck, dass
dieselbe, um „übermässigen Zuzug, Entwaldung und damit
Benachteiligung der Bürgerkinder" zu verhindern, für neu
Eintretende 100 fl. Einkaufs- und 12 fl. Bürgergeld festsetzt,
für Austretende aber eine gleiche Taxe vorschreibt. (Für
letzteren Fall ist wohlweislich gesagt „falls sie beizubringen
ist".) Dass der Verkauf von Haus und Hof den Verlust des
Bürgerrechts nach sich zieht, habe ich weiter oben schon er-
wähnt ; übrigens verliert das Bürgerrecht auch derjenige, der
sich anderwärts niederlässt.
Aus dem weiteren Inhalt der Stadtordnung darf ich viel-
leicht noch einiges hervorheben.
Die Kompetenz des Ortsgerichts erstreckt sich auf alle
nicht centbaren Fälle. Da aber „Diebstahl, Mordgeschrey,
Verletzung an Ehren und bindbaren Wunden" an das Cent-
gericht gehören sollen und der Begriff „Verletzung an Ehren"
sehr weitläufig ist, wird eine Anzahl von Scheltworten aufge-
Ar« der Gesch. eines fränk. Städtchens. 219
führt, die ausdrücklich vor das Ortsgericht gewiesen werden.
Injurienklagen, die sich um diese Scheltworte drehen, Schuld-
klagen, Kauf- und Tauschsachen und dann Ruhestörung, un-
blutige Schlägerei und Feld- und Waldfrevel scheinen es zu
sein, womit sich das Ortsgericht vorwiegend beschäftigen muss,
denn diese Dinge sind in der Stadtordnung am weitläufigsten
behandelt.
Wer das Ortsgericht in Anspruch nimmt, deponiert vor-
weg, wenn einheimisch */* fl., wenn fremd Vi fl. Vor Erlass
des Urteils müssen alle Gebühren bezahlt sein. Eine beson-
dere Tagfahrt kostet für Einheimische V* A-, für Fremde 1 fl.
Einheimische wie Fremde müssen bei Sachen, deren Streit-
wert unter 10 fl. ist, auf die Appellation an die Herrschaft
verzichten. Den Bürgern ist Klage gegen die Herrschaft bei
„ausländischen" Hof- oder Landgerichten bei Verlust des Bür-
gerrechts verboten, womit zugleich eine Appellation gegen
herrschaftliche Urteile untersagt ist.
Über Frobnden sagt die Stadtordnung wenig. Sie setzt
nur einige Strafen für Versäumnisse fest. Wir erfahren je-
doch aus andern Quellen, dass Herrschaftsfrohnden um diese
Zeit in Adelsheim nur soweit existieren, als es sich um Un-
terhaltung der Befestigungen handelt, während sonst nur Ge-
meindefrohnden bestehen.
Wirte und Metzger haben zum Betrieb ihres Gewerbes
Konzession nötig und sind nach Gewährung derselben ein Jahr
lang zur Ausübung ihres Gewerbes verpflichtet. Ferner haben
sie ein Umgeld zu entrichten, das die Herrschaft bezieht, und
sind an Taxen gebunden. Die Wirte dürfen nämlich an der
Maaß Wein 2 Pfg. Profit nehmen, der Wirt auf der herr-
schaftlichen Erbschenkstatt aber 1 Pf. mehr. Dieser darf auch
„für frembd fürnehm Gast" fremden Wein ausschenken, wäh-
rend die andern nur einheimischen führen dürfen. Die Fleisch-
taxe ist den Metzgern nur für den Verkauf an Bürger vor-
geschrieben.
Den Bäckern wird das Brod wöchentlich zweimal nachge-
wogen. Machen dieselben das Brod künstlich schwerer, so
werden sie mit harter Geldstrafe belegt, besonders in Zeiten
der Theuerung; und zahlen sie nicht, so wird ihr Brod an die
Armen verteilt und es kann ihnen auf ein Jahr das Backen
untersagt werden.
1
220 Weiss. •
Die Maße und Gewichte sämtlicher Geschäftsleute werden
jährlich einmal durch den Bürgermeister visitiert.
Dienstboten können nur auf ein Jahr gedungen werden,
und werden sie, ohne eine Pflichtwidrigkeit begangen zu ha-
ben, unter dem Jahr entlassen, so haben sie den ganzen Lohn
anzusprechen.
Alle Verträge, besonders Eheberedungen, Kauf- und Tausch-
handlungen etc. sind in das Kontraktbuch der Gemeinde ein-
zutragen, das vom Schultheissen geführt wird, widrigenfalls
sie ungültig sind. Bei Güterverkäufen gilt vierwöchentliche
Zahlungsfrist und — statt bisheriger vier Wochen — vier-
zehntägige Reufrist. Auf 100 fl. Hauptgut darf nicht mehr
als 1 fl. Weinkauf gegeben werden.
Bei Todesfällen haben Schultheiss und Gericht, wenn min-
derjährige Erben vorhanden sind, sofort Inventar aufzunehmen
und Pfleger zu bestellen.
Fremde dürfen in Adelsheim stets nur einmal ohne be-
sondere Erlaubnis des Schultheissen übernachten; in Pesti-
lenzzeiten aber überhaupt nicht.
Die Wirtshäuser sind im Sommer um 9, im Winter um
7 Uhr Abends (beim Läuten der Weinglocke) zu schliessen;
auch dürfen die Wirte Keinem — besonders „Faullenzern"
nicht — mehr als 2 fl. Kredit geben.
Kuppelei wird mit Htägiger Gefangenschaft bestraft. Für
ausserehelichen Beischlaf kommen Mannspersonen 8 Tage in
den Turm, Weibspersonen 4 Tage „in gebürliche Gefangnuß".
Fluchen und Gotteslästerung und Störung der Sonntags-
ruhe sind mit Geldstrafe belegt. Der Kirchenbesuch ist zwar
am Sonntag für Jedermann, am Freitag für eine Person aus
jeder Familie nachdrücklich geboten, doch ist nicht ersichtlich,
ob und wie die Versäumnis bestraft wurde.
A«f die Menge weiterer Strafbestimmungen einzugehen,
welche die Stadtordnung für allerhand kleine Übertretungen
enthält, dürfte der Raum verbieten.
Über Schulverhältnisse enthält die Stadtordnung nichts,
während viele andere Gemeindeordnungen darüber mehr oder
weniger Auskunft geben. Es scheint dieser Unterschied seinen
Grund darin zu haben, dass in den meisten fränkischen Orten
das Schulamt (wiewohl der Lehrer von der Herrschaft ange-
nommen, bezw. bestätigt werden mochte) in unlöslicher Weise
Aus der Gesch. eines fränk. Städtchens. 221
mit dem Messneramt bezw. Küsteramt verknüpft war, das in
der Regel ein Gemeindeamt war, und desshalb in der Ge-
meindeordnung Berücksichsigung erforderte, -während in Adels-
heim dies alles nicht zutraf. Es wurde weder der Messner
bezw. Küster von der Gemeinde bestellt, noch war derselbe
unter allen Umständen zugleich Lehrer. Vielmehr wurde das
Lehramt von der Herrschaft selbständig besetzt und wir finden
z. B. im Jahre 1547 dass der Schultheiss zugleich Lehrer ist
Dass nichtsdestoweniger die Schule in dieser Zeit das Haupt-
gewicht auf den Gesangunterricht für kirchliche Zwecke legte,
brauche ich wohl kaum näher nachzuweisen.
Die inneren Verhältnisse Adelsheims, wie sie sich aus der
Stadtordnung und anderen gleichzeitigen Dokumenten dar-
stellen, blieben sich ziemlich gleich bis tief in die Zeit des
dreissigjährigen Krieges hinein, der das kleine Gemeinwesen
bis in seine Grundvesten erschütterte und für das Leben des-
selben zu einem Wendepunkt wurde.
Schon das erste Jahrzehnt des Krieges brachte für Adels-
heim, wie für alle anderen Orte der Gegend, besonders die-
jenigen in welchen die Reformation Eingang gefunden hatte,
schlimme Zeiten. Schon die häufigen Truppendurchzüge —
einerlei ob es Freund oder Feind war — waren eine grosse
Last. Aber die Truppen, die in dieser Zeit erschienen, selbst
die berüchtigten Mansfeldischen , waren doch nicht so völlig
entartet wie diejenigen, die später kamen, und die vorhan-
denen Aufzeichnungen haben über keinerlei mutwillig ange-
richteten Schaden zu klagen; auch weist das Kirchenbuch in
dieser Zeit nicht einen einzigen Fall gewaltsamen Todes auf.
Weit schlimmer war die Unverträglichkeit der Landesbewohner
unter sich. Die Einwohner evangelischer Orte durften sich
nicht in katholische wagen und umgekehrt. Ja es kam zu
förmlichen Gewaltstreichen, indem die Bewohner katholischer
Orte sich auf Veranlassung geistlicher Agitatoren zusammen-
rotteten, in evangelische Orte eindrangen und deren Bewohner
zwangen, einem improvisierten katholischen Gottesdienst anzu-
wohnen. Dass die Evangelischen nach Zeit und Gelegenheit
Vergeltung übten, braucht kaum gesagt zu werden. Im all-
gemeinen hatte jedoch die katholische Partei die Oberhand in
der Gegend, und Adelsheim sowie die zunächst gelegenen
evangelischen Ortschaften waren noch besonders bedroht durch
i
222 Weiss.
die unmittelbare Nähe der ganz katholischen mainzischen Oden-
waldgebiete. So fiel zu wiederholtenmalen ein Haufe von
Odenwälder und Mainländer Bauern unter Führung des Abtes
von Amorbach in den nahen Orten Eberstadt und Bödigheim
ein und setzte daselbst katholische Priester ein, die aber bei
erster Gelegenheit wieder vertrieben wurden. Zu Adelsheim
mussten mit Rücksicht auf die Drohungen der feindlichen
Nachbarn die Thore meist geschlossen gehalten werden; na-
mentlich an den Sonntagen, die zu den geschilderten Über-
fällen mit Vorliebe benutzt wurden. Aller Verkehr stockte;
selbst die Feldgeschäfte in einiger Entfernung vom Ort wagte
man kaum mehr zu versehen. Teils hierdurch, teils durch
die grossen Kriegsleistungen stellte sich Theuerung ein, zu
der sich eine durch die fremden Truppen mitgebrachte Seuche
gesellte (1625 ff.). Unter den Toten des Jahres 1626 sind
nach Ausweis des Kirchenbuchs gegen 60°/0 der Seuche er-
legen.
Das Schlimmste sollte aber — wie allenthalben — auch in
dieser Gegend erst noch kommen. In den Jahren 1634 und
1635 erreichten die Leiden der Bevölkerung ihren Höhepunkt.
Plünderung um Plünderung erfolgte, und einmal war sogar
die ganze Einwohnerschaft Adelsheims vertrieben und kam-
pierte wochenlang im Walde. Auch jetzt noch dauerten die
gegenseitigen Anfeindungen zwischen katholischen und evan-
gelischen Ortschaften fort. Den Adelsheimern wurde wieder-
holt ihr Vieh von ihren katholischen Nachbarn weggetrieben,
wofür sie dann ihrerseits wieder auf Raub ausgingen und
Vieh beitrieben woher sie es eben haben konnten. In der
Regel wurde weder der eine noch der andere Teil des Raubes
froh, da es selten lange währte bis wieder Einquartierung
kam, die alles verzehrte oder forttrieb. Einer der Grund-
herren schrieb um diese Zeit an einen seiner Vettern zu Wach-
bach: „Wir sitzen hier wie die Wachholderbüsche am Strich.
Die fremden Krammetsvögel kommen und nehmen alle Beeren
weg." Dass unter diesen Umständen fast unausgesetzte Theue-
rung herrschte ist natürlich und es wird wohl zutreffend sein,
wenn eine gleichzeitige Aufzeichnung sagt, die Leute seien
genötigt gewesen „Frosch, Schnecken, Gaul, Hund und Katzen
zu fressen". Wenn dagegen dieselbe Aufzeichnung davon
spricht, dass „die kayßerl. Soldaten den Leuten mit Gewalt
Aus der Gesch. eines fränk. Städtchens. 223
so viel Wasser in's Maul geschütt, bis sie gestorben" so macht
man sich darnach mindestens die Vorstellung, dass etwa ein
Dutzend Leute zu Adelsheim durch den Schwedentrunk um-
gebracht worden sei, während in Wirklichkeit nur ein einziger
Fall zu konstatieren ist, und während des ganzen dreissig-
jährigen Krieges überhaupt nur 4 durch fremde Truppen her-
beigeführte Fälle gewaltsamen Todes zu Adelsheim vorkamen
(darunter 3 im September 1634). Ich erwähne dies beson-
ders deshalb weil ich nicht nur in dieser Gegend sondern auch
anderwärts vielfach Gelegenheit gehabt habe, aus Kirchen-
büchern zu konstatieren, dass das mutwillige Umbringen fried-
licher Bürger auch in den schlimmsten Zeiten des langen
Krieges nicht so ganz an der Tagesordnung war, wie man
sich an der Hand allgemein gehaltener Berichte leicht vor-
stellt Wo feste Plätze mit Gewalt genommen wurden, nach-
dem Besatzung und Bürgerschaft sich zur Wehr gesetzt hatten,
lag ja die Sache anders, aber für das platte Land wie für
befestigte Orte die es nicht unternahmen übermächtigen Feinden
ihre Thore zu schliessen, stehe ich nicht an, meine Wahrneh-
mungen zu verallgemeinern. Das Schlimmste thaten allent-
halben neben der wirtschaftlichen Not die Krankheiten, und
so war es auch zu Adelsheim. Die Seuche, die im Jahre 1625
aufgetreten war, verschwand nicht wieder ganz, und in dem
schlimmen Jahre 1634 nahm sie solchen Umfang an, dass in
diesem Jahre 329 Menschen in dem Städtchen starben, während
sonst die Durchschnittszahl für Todesfälle jährlich 30 betrug.
Gegen Ende des Krieges war die Zahl der Bürger zu Adels-
heim von annähernd 200 bis auf etwa 30 zurückgegangen und
die Häuserzahl hatte sich um etwa 50 vermindert.
Dass um diese Zeit von einer geordneten Fortführung der
Gemeindeangelegenheiten keine Rede sein konnte, ist klar. So
scheint der Brauch eingerissen zu sein, dass der Schultheiss
alles Vorkommende kurzer Hand allein erledigte. Wie im
Staatsleben das fortwährende Kriegswesen es dem Absolutis-
mus erleichterte, Boden zu fassen, so war es auch ähnlich im
Kleinen, in den Gemeinden. Der gemeine Mann war durch
wirtschaftliche Kalamitäten zu sehr bedrückt, durch die Sorge
um das tägliche Brod zu sehr in Anspruch genommen, als
dass er viel nach öffentlichen Angelegenheiten gefragt hätte,
und wenn er auch bemerkte, dass ihm, wenn er den herr-
224 Weist.
schaftlichen Schultheissen allein in allem gewähren Hess, nicht
nur Pflichten abgenommen wurden, sondern in noch viel
höherem Grade auch Rechte abhanden kamen, so war ihm
dies bei seiner Energielosigkeit, die aus der jahrelangen ma-
teriellen Hilflosigkeit notwendigerweise hervorgegangen sein
musste, wohl ziemlich gleichgiltig.
Die Einwohner Adelsheims besannen sich erst viele Jahre
nach dem westfälischen Frieden allmählig darauf, dass nicht
immer alles so gewesen, wie in der letzten Zeit Sie be-
gannen dann Beschwerde darüber zu fuhren, dass das Orts-
gericht so selten versammelt und gerade bei wichtigeren Dingen
völlig umgangen werde. Man hatte anscheinend das Kind
mit dem Bade ausgeschüttet. Nicht nur die Gerichtsthätig-
keit des Gemeindekollegiums hatte man kaltgestellt, sondern
man hatte auch die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Ge-
meinde nicht unberührt gelassen. Es war ein eigenmächtiges
Verfügen des Schultheissen auch in Sachen der Gemeindewirt-
schaft gebräuchlich geworden, und hiergegen namentlich be-
gann man sich aufzulehnen.
Die wachsende Unzufriedenheit erhielt noch neue Nahrung
dadurch, dass das Ritterdirektorium des Kantons Odenwald
den Beschluss fasste, die Schätzung nicht mehr direkt von
den Gemeinden, sondern durch Vermittelung der Herrschaften
einzuziehen. Hierin wollte die Gemeinde Adelsheim eine neue
Ausdehnung der Rechte der Ortsherrschaft sehen, und be-
schloss in einer Versammlung, sich mit einer Beschwerde an
deren Lehensherrn, den Bischof von Würzburg, zu wenden.
Infolge dessen wurde das Versammlungsrecht beschränkt und
es fanden mehrfache Bestrafungen statt, ohne dass jedoch
dadurch Ruhe geschaffen worden wäre. Vielmehr kam es zu
einem förmlichen Aufruhr und die Ortsherrchaft erbat sich
mainzische Truppen als Einquartierung, konnte aber solche
augenblicklich nicht erhalten. Allmählig legte sich der Tu-
mult von selbst.
Es gab übrigens für die Ortsherrschaft jetzt nur zwei
Wege: entweder musste sie in der Gemein de Verfassung eine
Änderung vornehmen und dadurch deutlich zu erkennen ge-
ben, dass sie fest entschlossen sei, zu den alten Zuständen
nicht mehr zurückzukehren, oder sie musste die Stadtordnung
wieder in volle Kraft treten lassen. An letzteres wurde nicht
Aas der Gesch. eines frftnk. Städtchens. 225
'gedacht; das lag nicht im Zuge der Zeit. Die Änderung,
welche man in der Gemeindeverfassung eintreten Hess, bestand
darin, dass man (1690), nach dem Vorgange vieler anderen
Herrschaften, das Schultheissenamt völlig von der Gemeinde
loslöste und es in ein „gemeinschaftliches Amt der Ortsherr-
schaft" verwandelte, dessen Vorstand unter dem Titel Amt-
mann hinfort alle wichtigeren Angelegenheiten selbständig er-
ledigte und der Gemeinde — als deren Vorstände wir übrigens
fortan zwei Bürgermeister finden — nur die Erledigung sol-
cher Angelegenheiten überliess die er als hiefür geeignet er-
achtete. Der Amtmann übernahm zugleich alle Funktionen
des Baumeisters, wie diese ja grossenteils auch schon durch
den Schultheissen ausgeübt worden waren. Natürlich blieben
aber die Amtshandlungen des Amtmanns an die Genehmigung
des Baumeisters gebunden.
Wirtschaftlich hatte sich Adelsheim gegen Ende des 17.
Jahrhunderts wieder vollständig erholt, wiewohl es zur Zeit
des Orleans'schen Erbfolgekrieges wiederholt von feindlicher
Einquartierung heimgesucht worden war. Auch die Einwohner-
zahl hatte sich wieder auf den früheren Stand von etwa 200
Familien gehoben.
Das ganze 18. Jahrhundert hindurch blieben sich die Ver-
hältnisse im Städtchen, abgesehen von einigem wovon sogleich
zu reden sein wird, ziemlich gleich. In den Verlust eines
beträchtlichen Teiles der von der Stadtordnung dem Gemeinde-
kollegium übertragenen Rechte hatte man sich so ziemlich
gefunden, und nur wenn aus andern Veranlassungen Miss-
helligheiten zwischen Ortsherrschaft und Gemeinde entstanden,
wurde die alte Klage über Beiseitesetzung der Stadtordnung
wieder laut. Diese andern Veranlassungen lagen teils auf
dem Gebiete des Abgabenwesens, teils wurden sie durch das
schon geschilderte Verhältnis zum Centamt Osterburken her-
beigeführt, meist aber waren sie kirchlichen Ursprunges.
Die Streitigkeiten über Abgaben waren meist geringfügiger
Natur und knüpften sich in der Regel an einzelne Fälle; ab-
gesehen vom Blutzehnten, den die Gemeinde überhaupt nicht
anerkennen wollte. Von grösserer Bedeutung waren die Folgen
der Streitigkeiten mit dem Centamt, denn wiewohl über die
Grenze zwischen vogteilicher und höherer Gerichtsbarkeit, nach-
dem dieselbe wiederholt durch Centrecesse festgelegt worden
Zeitechr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 2. 15
226 Weiss.
war, nachgerade nur noch in seltenen Fallen Missverständnisse
entstehen konnten, kam es doch fast bei jeder Verhaftung zu
Schlägerei und oft bedeutender Sachbeschädigung, da die Orts-
herrschaft beanspruchte, dass ihr von der Verhaftung eines
ihrer Unterthanen jeweils vorher Anzeige gemacht werden
solle, während das Centamt sich hiezu absolut nicht verstehen
wollte. Meist kam der Centgraf morgens sobald die Thore
geöffnet wurden, mit aufgebotener Mannschaft (die oft total
betrunken gewesen sein soll) herein, drang in die betreffenden
Häuser, holte die Leute aus dem Bett und kehrte rasch wie-
der zurück. Fand er Gegenwehr, so zog er wohl auch un-
verrichteter Sache ab, merkte sich aber die Rädelsführer und
holte sich diese bei Gelegenheit auch einmal, oder belegte sie
mit Geldstrafen, deren Beitreibung dann wieder nicht glatt
abging. Die Bürger hatten wohl zumteil ein Vergnügen da-
ran, dem Centgrafen ab und zu einmal das Spiel zu verder-
ben, aber sie wurden durch die gewaltsamen Exekutionen des
Centamts doch zu häufig an ihrer Habe geschädigt, als dass
sie nicht Veranlassung genommen hätten, der Herrschaft ge-
genüber zu murren und sich zu beschweren, da sie ja in de-
ren Interesse sich dem Centamt wiedersetzt hatten.
Diese sonderbaren Verhältnisse sind keineswegs eine Adels-
heimer Eigentümlichkeit, vielmehr ist mir ähnliches aus dem
württerabergischen Centbezirk Möckmühl und der Deutsch-
Orden'schen Cent Markelsheira bekannt, und mehr oder weniger
dürften solche Streitigkeiten überall vorgekommen sein, wo
Cent und vogteiliche Gerichtsbarkeit nicht in einer Hand wa-
ren. Kurmainz scheint jedoch unter allen Centinhabern im
Gebiete des Ritterkantons Odenwald die schlimmsten Er-
fahrungen gemacht zu haben, denn die kurmainzische Re-
gierung regte, um sich der fortwährenden Streitigkeiten zu
entledigen, schliesslich von selbst die Frage an ob der Ritter-
kanton nicht geneigt sein würde die Cent in den inkorporierten
Herrschaften, soweit sie Kurmainz zuständig sei, zu erwerben.
Die Verhandlungen hierüber gediehen nicht zum Abschluss;
doch war man schon soweit einig, dass 100 Gulden für jeden
Centunterthanen bezahlt werden sollten.
Was nun die Streitigkeiten zwischen Ortsherrschaft und
Gemeinde zu Adelsheim über kirchliche Dinge anbelangt, so
entsprangen diese daraus, dass die Ortsherrschaft gegenüber
Aas der Gesch. eines frtnk. Städtchens, 227
dem jus patronatus, das wie schon bemerkt, jetzt dem Ritter-
kanton zustand, das jus episcopale beanspruchte, was die Ge-
meinde nicht gelten lassen wollte, wiewohl das Ritterdirektorium
sich gar nicht darum bekümmerte. Für die Gemeinde hatte
die Frage freilich insofern Bedeutung, als die Ortsherrschaft
sich seit Anfang des 18. Jahrhunderts der reformierten Kirche
zugewendet hatte, während die Gemeinde bei der Lutherischen
Lehre beharrte. Der Streit wurde beiderseits mit grosser Er-
bitterung geführt und gipfelte schliesslich in einem grossen
Prozess, dessen unmittelbarer Anlass die Frage war, welcher
Katechismus in der Schule zu gebrauchen sei. Es wurden in
diesen Prozess, der mehrere Jahre in Wetzlar anhängig war
und zu dessen besserer Betreibung die Gemeinde einen ihrer
Mitbürger, den Chirurgen Cronbach mit Geld ausgerüstet und
nach Wetzlar gesandt hatte, alle zwischen Gemeinde und Herr-
schaft bestehenden. Streitigkeiten verflochten. Der Prozess
versumpfte indessen, dem Wetzlarer Brauche gemäss, und das
Jahrhundert ging auf die Neige, ohne dass die Streitigkeiten
ausgetragen wurden.
Die ersten Jahre des neuen Jahrhunderts brachten die Ein-
verleibung Adelsheims erst in Baiern (1803), dann in Würt-
temberg (1805) und in das Fürstentum Leiningen (1806) und
schliesslich in Baden (1806), womit eine völlige Umgestaltung
aller Verhältnisse erfolgte, deren Behandlung ausserhalb des
Rahmens der gegenwärtigen Betrachtung liegt.
15*
Miscellen.
Zur Geschichte der 12 Artikel. In den Missivprotokollen
der Reichsstadt Überlingen von 1523/26 stehen folgende zwei
Schreiben, die unzweifelhaft von den bekannten 12 Artikeln
der Bauern reden und deshalb Veröffentlichung verdienen. Ins-
besondere wichtig ist der erste , denn in .ihm finden wir die
älteste bis jetzt bekannte Erwähnung dieser Artikel über-
haupt. Über den Zusammenhang der in diesen Briefen ge-
nannten Ereignisse erlaube ich mir auf mein Schriftchen:
„Die oberschwäbischen Bauern im Märze 1525 und die 12 Ar-
tikel, Kempten, Kösel 1871" zu verweisen.
I.
Überlingen an die beiden Bundsräte von Gmünd und Mem-
mingen, jetzt zu Ravensburg liegend.
1525, März 11.
Vnnser fruntlich dienst zuuor. Fruntlichen vnd wysen, be?
sonder lieben vnd guten freund! Ewer schryben, vns bey disem
botten gethon vnd zukhomen, vnser vffrürig pauren belangend,
haben wir empfangen vnd seins inhalts vernomen vnd achten»
ir tragen zu frischer gedechtnus der schriben, so wir von we-
gen der vnsern gemainen stenden vnd herwider sy vns in
kurtzen tagen gethon haben, daruff werden wir allso bis zu
seiner zeyt gedult tragen vnd den vnsern zusehen, wir wissen
nit, das sy ab vns sonderlich ainich beswerden haben, sys
aber, so ist es vns doch verborgen, anders dann wie sy der
gemainen artickel halben, das sy irer leib furo frey
vnd nit mer aigen sein, och den vogel im lufft, den
visch im wag deß wassers vnd das gwild im wald alles
och frey haben wollen, dem gemainen huffen mithellen,
Miscellen. 229
in welchem vall des merertail vnser vnderthonen yff dem land
von vns abgefallen vnd ainstails dem huffen vff dem Rieth
vnd ainstails dem andern huffen zu Rappenswyl zugezogen
sein vnd gesworen haben, nichts dest minder mögen wir ley-
den, das ir in dem befelch, so ir von gemainen stenden haben,
fürfarn, dann wer sy von irm vnpillichen fürnemen vnd gwalt,
thätlichen handlungen, doch one vnser zuthun, weysen vnd
gutlich danen nemen möchte, kern vns zu dancknemen ge-
fallen. Haben wir euch vff ewer schryben für antwurt nit
bergen wollen, vns damit zu ewern diensten sonders fruntlich
vnd willig erpietend.
Datum den 11. Marcii anno etc. 25.
Burgermaister vnd rath zu Vberlingen.
Den fursichtigen, weysen; baiden pundtsrätten von Gmind
vnd Memingen, jetz zu Rauenspurg ligend, vnsern besonder
lieben vnd gutten freunden.
Überlinger Missivprotokolle 1523—26, fol. 188.
n.
Überlingen an Memmingen.
1525, März 25.
Vnnser fruntlich, willig dienst zuuor. Ersamen vnnd wey-
senn, besonnder liebenn vnd guten frund. Ewer E. w. schri-
benn vnd verkundte tagsatzung, vnns by disem bottenn ge-
thon vnnd zukhomenn, habenn wir empfangenn vnd seins inhaltz
vernamen vnnd achten, ir habenn in jüngstem vnnserm schri-
ben verstanndenn, das wir vmb vnnd by vnns derglichen merck-
lich vnnd groß versamlungenn vnd emperungen der gepürsamj
och habenn, die vnns, wie vnns anlangt, ettwas vffsetzlicher,
dann anndernn sein vnd trewenn söllenn. Wie nun dieselbenn
abzustellenn were, dardurch vil vnrats, nachtail, schad, plut-
uergiessen, sterbenn vnd verderbenn, das gewisslich daruß er-
folgenn, verhut wurd, darzu wöltenn wir vnserstails vngespart,
gern vnd vnsers hochstenn vermugenns verhelfenn. Dieweil
sich aber ire artickel, so sy zusamen schwerenn, nit
vff ainich benanntlich beswerdenn, besonnder allain
vast dahin lenndenn, das sy alls cristennlich bruder
das hailig euanngelium vnnd gottlich recht, sonnder
an inen sy, beschirmen vnnd handthabenn wöllenn, so
L
230 Mi3cellen.
tragen wir sorg, das fruchtpars inn disem vall nichtz gehann-
delt wordenn, noch och die ding durch vnns ober stett, die-
weil noch vil höher stennd bißher darann ersessenn, erörtert
werdenn mögen, aber wer mitel suchenn vnnd erfunden möchte,
das sollich emporunge abgestellt wurdenn, das mochtenn wir
vnnserstails erlydenne, wolltenn ouch, wie oblut, gern darzu
verhelfenn, so aber jetzmal vnnser statt, als vnns anlanngt,
für annder trowung beschicht, mag E. E. w. ermessenn, das
wir diser zeit mit kainen fugern ainiche vß vnnsern rethenn
zu besuchung diß angesetztenn tags darzu haltenn kinden,
sich in ain solliche gefarlichait zu gebenn. Darumb wollen
vnns, pittenn wir, gegen gemainen obern stettenn vnnsers vß-
plibenns mit trewen entschuldigt vnnd veranntwurt habenn,
dann wa diß eehafft not vnnserthalben nit vor ogenn were,
wolltenn wir nit ersessen sein, dann den erbern obern stet-
tenn jeder zeyt in aller gepur anhanng zu thunn vnnd dienst-
lich gut gefallen zu erzaigenn, seind wir begierig, begeren och,
ir wöllenn vnns, was vff disem tag beschlossenn werde, och
abschid vff vnnsern costenn zuschickenn, statt vnns fruntlichs
willens vrab euch vnd gemain ober stett zu verdiennen.
Datum Annunciationis Marie anno etc. 25.
Überlinger Missivprotokolle 1523-26 fol. 175.
Donaueschingen. Baumann.
Eine Erwähnung Thomas Murners von 1538. Zum Ver-
ständnis der nachfolgenden Notiz sei folgendes vorausge-
schickt. Die Witwe des 1536 gestorbenen Markgrafen Bern-
hard III., Franziska, war bei ihrer Vermählung von ihrem
Gemahl hinsichtlich ihres Wittums und ihrer Morgengabe
reichlicher, als es sonst üblich war, ausgestattet worden, jeden-
falls in einem die Kräfte der stark verschuldeten Markgraf-
schaft weit überschreitenden Masse. Die Vormünder ihrer un-
mündigen Söhne Philibert und Christoph, Pfalzgraf Johann
von Pfalz-Simmern und Herzog Wilhelm von Baiern, suchten
daher die Markgräfin zu einer Herabstimmung ihrer wenn
auch rechtmässigen Ansprüche zu bewegen. Im August 1537
wurde auf nächsten Dreikönig ein Tag anberaumt, damit die
noch nicht fünfundzwanzigjährige Witwe sich unterdessen
einen Kurator bestelle. Über diesen Tag nun, dessen Er-
IfiseeUen. 281
gebnis ein allgemein befriedigendes war, schreiben die bäuri-
schen Vormundschaftsräte Hans von Sandizell und Ulrich
Langenmantel aus Baden am 30. Januar 1538 an Herzog
Wilhelm (K. bair. Reichsarchiv. Baden a. N. 21 fol 599 fg.)
u. a.: Nachdem es im August 1537 nicht zur Verhandlung ge-
kommen war „ist dieselb Sachen pitz auff trium regum jungst
erschinen angestelt, in der zeit sich ir f. g. [Franziska] mit
irer freuntschafft und andern verwanthen, so iren gnaden
dazu gefallen wellen, auff solichen tage zu hinlegung gemelter
irer gnaden anforderung und entlichem gutigem vertrage ge-
schieht machen, verfassen und bewerben soll, welchs aber von
irer f. g. wither nit angestelt, dan des sie den durchleuch-
tigen hochgepornen fursten und herren, hertzog Ruprechten
[von Veldenz] umb sein hoffmeister auff disen tage sampt
einem procuratorn, der Murnar genant, welcher verschiner
jaren wider die priester ein vehd gefiert, unnd die so er ge-
fangen, castriert, erpetten unnd zu der handlung gebracht
hattu. Die Namensform Murnar (vgl. Martin in der Allg. d.
Biogr. 23, 69) spricht dafür, dass wir es mit keinem andern
zu thun haben, als mit Thomas Murner, den man bisher über
das Jahr 1537 hinaus nicht verfolgen konnte. Auf die wei-
teren Angaben der bairischen Räte darf man kein allzugrosses
Gewicht legen, da ihnen wohl nur das missverstandene Ge-
rücht über Murners Streitigkeiten mit seinen Ordensbrüdern
zugrunde liegt. Befremdlich erscheinen nur seine Beziehungen
zu dem der neuen Lehre ganz zugewandten Pfalzgrafen Ru-
precht.
Karlsruhe. Fester.
Ein bisher unbeachtetes pfälzisches Epitaph. Bekanntlich
fielen im Mai 1693 die Grabdenkmäler der kurfürstlichen Fa-
milie in der Heiliggeistkirche zu Heidelberg dem Vandalis-
mus der Söldlinge des allerchristlichsten Königs von Frank-
reich zum Opfer. Unsere Vorfahren hatten es versäumt, diese
Kunstwerke, welche das Interesse der alten Reisenden in hohem
Masse erregten, bildlich wiederzugeben, und so bleibt der
heutigen Zeit nur vorbehalten, aus den Resten, nämlich dem
seltsamerweise geretteten und kürzlich restaurierten Denk-
male König Ruprechts von der Pfalz und seiner Gemahlin
Elisabeth von Hohenzollern-Nürnberg , sowie einer Reihe von
232 Miscellen.
meist nicht zusammenhängenden Fragmenten anderer Grab-
steine, die in der städtischen Kunst- und Alterthümersamm-
lung auf dem Heidelberger Schlosse aufbewahrt sind1), sich
eine Vorstellung zu machen, welche Verluste der unglückselige
Orleanssche Raub- uud Brandzug im Gefolge hatte. Den-
jenigen Grabmälern, welche auf diese Weise verschwunden sind,
durfte man bisher auch das der Gräfin Amalie (oder, wie sie
fast alle Zeitgenossen nennen, Amelia) von Neuenar (Mors),
zweiten Gemahlin Friedrichs III. , nach den Worten Häutles
(„Amalia . . starb auf ihrem Witwensitze Schloss Lohrbach bei
Mosbach am 10. April 1602 und liegt bei hl. Geist in Heidel-
berg (?) begraben. Witteisbach. Genealogie p. 49), wenn auch
nur bedingt, zurechnen. Der Einwand, dass die Schriftsteller,
welche im 16. und 17. Jahrhundert die Grabinschriften der
Heidelberger Kirchen kopierten (so besonders Chytraeus,
Hentzner, Adamus und Pareus), jene dieser Kurfürstin nicht
überlieferten, wäre insofern nicht vollständig stichhaltig, als
z. B. keiner derselben ein Denkmal der Gemahlin des Pfalz-
grafen Johann Kasimir, Elisabeth von Sachsen (f 1590) er-
wähnt oder beschreibt, trotzdem dieselbe nachweislich in der
genannten Kirche ebenfalls beigesetzt wurde.
Häutles Angaben gründen sich ohne Zweifel auf die Mit-
teilung Widders (Beschreibung der Kurpfalz II, 104), nach
welchem Amalie als Witwe bis zu ihrem im Jahre 1602 er-
folgten Ableben in dem Schlosse Lohrbach bei Mosbach Hof
hielt. Was lag näher, als anzunehmen, dass sie in pfälzischen
Landen verschieden, auch in dem alten pfälzischen Erbbegräbnisse
in Heidelberg ihre letzte Ruhestätte gefunden haben dürfte? Einen
Wink jedoch dafür, dass Häutle nicht das Richtige traf, giebt
allein unseres Wissens der im Jahre 1606 abgeschlossene, von
dem kurpfälzischen Kirchenrate Markus zum Lamb verfasste
erste Band des sogen. Thesaurus picturarum (Handschrift
No. 1971 der Grossh. Hofbibliothek in Darmstadt), demzufolge
Amalie zu Alpen in der Grafschaft Mors am Niederrheine ver-
starb. Eingezogene Erkundigungen ergaben die Richtigkeit
*) Vgl. die schöne Arbeit von Mays: Das Grabmal des deutschen
Königs Ruprecht von der Pfalz etc. in der Heiliggeistkirche zu Heidelberg
8. a. e. 1. und desselben Verfassers: Erklärendes Verzeichnis der städtischen
Kunst- und Altertümersammlung etc. 2. Aufl. p. 122 No. 1096, 1097.
Miscellen. 233
dieser Nachricht. Durch die Zuvorkommeneit des Herrn Haupt,
Pfarrers der Alpener reformierten Gemeinde, sind wir in
den Stand gesetzt, ihr noch erhaltenes Grabdenkmal beschrei-
ben und dessen Inschrift mitteilen zu können, wodurch einige
bisher bestandene chronographische Irrtümer über die Kur-
fürstin ihre Erledigung finden.
Wann dieselbe das ihr von Friedrich III. im Heiratsver-
trage verschriebene Witwengut (die Kellerei Lohrbach mit
ihren Zugehörungen im pfälzischen Oberamte Mosbach) ver-
liess und aus welchen Gründen, ist unbekannt. Mitte 1595
muss sie noch daselbst geweilt haben, da am 3. Juli dieses
Jahres auf dem dortigen Schlosse der spätere pfälzische Kam-
merjunker und geheime Rat Volrad von Hessen sich mit Kuni-
gunde Charlotte, Tochter des damals verstorbenen Christof van
Leefdael aus Brabant und dessen Gemahlin Marie Schonhoven,
welche um diese Zeit Hofmeisterin der Kurfürstin- Witwe war,
vermählte (cf. Adamus Apographum monum. Heidelb. p. 41).
Wie es scheint, wurde letztere durch die im Juli 1596 in der
Pfalz und speziell in Lohrbach 1597 und den folgenden Jahren
auftretende Pest veranlasst (gleich verschiedenen Heidelberger
Professoren, unter denen auch der bekannte Marquard Freher)
die Pfalz zu verlassen und sich an den Niederrhein zu be-
geben, wo die Besitzungen ikrer Vorfahren und Verwandten
lagen. 1600 Hess sie die Gemeinde Alpen (zwischen Geldern
und Wesel im Mörs'chen Kreise gelegen) reformieren und
wurde nach ihrem Tode in der dort 1602 von dem Grafen
Arnold zu Bentheim-Tecklenburg-Steinfurt erbauten Kirche be-
erdigt. Ihr Grabmal ist ein aus schwarzgrau meliertem feinem
Marmor gefertigtes, etwa 3—4 m hohes Wandgrab, bestehend
aus einem Untersatze, dessen beide ausragende Ecken von je
einem sitzenden Löwen getragen werden, und aus vier auf
dem Untersatze angebrachten Säulen, welche einen Giebel mit
dem daran befindlichen bekannten kurpfälzischen Wappen
tragen. An der Rückwand zwischen der ersten und zweiten
und der dritten und vierten Säule, sowie am Untersatze be-
fanden sich im Ganzen 46 Wappen, welche fast alle ausge-
brochen sind und deren Aufzählung nach den noch erhaltenen
Überschriften deshalb unterbleiben kann. Zwischen der zweiten
und dritten Säule steht auf einer etwa 2 m hohen Platte fol-
gende Inschrift:
L
234 Miscellen.
Epitaphium
illustrissimae ac generosissimae principis dominae Ameliae, dei gratia
comitissae Palatinae ad Rhenum, ducissae Bavariae, natae comitissae
in Neuenar et Limburg, dominae in Alpen, Helffenstein, liberae do-
minae in Lennep, praefectae haereditariae Coloniensis, quae anno
Christi CIOIOCII a. d. V. non. aprilis in Castro Alpen in domino pie
obdormivit. Annus aetatis LXII primo disticho comprehenditur.
Pro dolor! Ameliam fatum rapit igne febrili,
cum sextum aprilem bis deciesque videt.
De Neuenar genitor Gumbertus sanguine prisco,
de Schaumburg mater nomine Garda fuit.
Henrici primas generosi experta iugales
est Brederodi laeta virensque faces;
hoc viduata thoro conscendit casta secundum
Frederice in thalamum dux Palatine tuum,
quo morte abrepto moerens reverenter utrumque
Alpenos repetit, queis oriunda, lares.
His postliminio reddit tua dogmata Christe
teque tibi fidens in sua vota vocat.
Mox tenerae instaurat pia fundamenta iuventae
Alpenaeque novat moenia lapsa domus.
Jamque auctura fuit venerandi numinis aedem
plura animo versans iam peragenda pio;
meta sed hie vitae, cuius defessa caducae
ossa sub hoc claudit grandior una choro.
Capsula, si quaeris, teneat quid laeva? Prioris
vecta sui Gema coniugis ossa capit,
dextera prima patris matrisque, sed altera Amenae,
de Falckenstein proles quae generosa fuit,
ultima Gumberti coniunx, queis ortus Adolphus
et Magdalena, huius pignora sola thori.
Hoc comes Arnoldus praeclaro a stemmate Bentheim
affinis zelo struxit honoris opus
ultimaque elogii Palatinae vota secutus
haec spaciosa magis limina sacra dedit.
Vor allem lässt sich die bisher nicht genau bekannte Ge-
burtszeit Amaliens etwas sicherer bestimmen. Da der Aus-
druck „cum sextum aprilem bis deciesque videt" nur bedeuten
kann, dass sie den Monat April (6 x 10) + 2 = 62 mal er-
lebt habe (vgl. „annus aetatis LXII primo disticho compre-
henditur"), und sie in diesem Monate auch starb, so ist ihre
Geburt frühestens in den Mai 1540 und spätestens in den
April 1541 zu setzen. Nach den Worten: Alpenos repetit,
queis oriunda, lares" und „in Castro Alpen . . obdormivit" be-
Miscellen. 235
endete die Fürstin an ihrem Geburtsorte ihr Leben. Zweifel-
los ist, da sonst a. <L V. non. aprilis = kal. aprilis wäre,
a. d. IV. non. aprilis (2. April) zu lesen, sei es, dass die
letztere Zahl auf der Platte nicht mehr ganz leserlich ist, oder
dass der Kopist nicht getreu abschrieb. Weil erst zu Beginn
des vorigen Jahrhunderts in den nicht katholischen Ländern
des Niederrheins der gregorianische Kalender eingeführt wurde,
so entspricht der 2. April alten dem 12. April neuen Styls,
während der bei Häutle a. a. 0. angeführte 10. April die Le-
sung pridie kal. aprilis (a. St.) auf dem Grabmale voraus-
setzen würde. — Dass Amaliens erster Gemahl, der in die
Angelegenheiten Wilhelms von Oranien sehr verwickelte Graf
Heinrich I. von Brederode, Burggraf von Utrecht, welcher
ursprünglich in Gemen (an der Aa bei Borken in Westfalen,
früher zum Herzogtum Kleve gehörend) bestattet war, auch
in Alpen beigesetzt wurde, erfahren wir ebenfalls nur aus
dieser Epitaphinschrift. Zum Schlüsse mag noch bemerkt
werden, dass nach der Zimmerschen Chronik (ed. Barack 1869,
I, 246) König Philipp von Schwaben die Grafen von Neuenar
neben drei weiteren Grafengeschlechtern zu des römischen
Reiches Amtmännern ernannt habe, offenbar eine Erfindung
des 15. Jahrhunderts, welche mit der Spielerei der sog. Qua-
ternionen des Reiches zusammenhängt (cf. Ficker, Vom Reichs-
fürstenstand I, 215 und Zeitschr. N.F.II, 491). Daraus er-
klärt sich der Ausdruck: praefecta haereditaria Coloniensis.
Im Übrigen bedarf die Inschrift keiner weiteren Erläuterung.
Boxberg. Maximilian Huffschmid.
236
Literaturnotizen.
Die jüngst veröffentlichten Akten der deutschen Nation an
der Universität Bologna (Acta nationis Gernianicae uni-
versitatis Bononiensis edid. E. Friedender et Caro-
lus Malagola) bringen seit dem Jahre 1289 die Namen so
vieler Männer, welche vom Oberrhein stammen, dass hier kurz
darauf aufmerksam gemacht sei. Fast alle Adelsgeschlechter
sind in den Reihen der Studenten vertreten, überraschend
gross ist die Zahl derjenigen, welche später Domherren, Bi-
schöfe, Generalvikare zu Eonstanz, Basel, Strassburg u. s. w.
wurden. Die Blüte der juristischen Fakultät im 14. Jahr-
hundert und die Zeit des Humanismus zogen besonders deutsche
Studenten dorthin. Die Rechnungsbücher, welche in den Ein-
nahmeposten alle neuankommenden Studenten anführen, sind
vorläufig abgedruckt, ohne dass zu jedem Namen die späteren
Lebensschicksale des betr. Mannes angegeben sind. Nur hie
und da ist davon abgewichen; aber da sind die Herausgeber
sehr oft irrig den Angaben jüngerer Studenten, welche in
älteren Rechnungen berühmte Namen entdeckt zuhaben glaubten,
gefolgt. So wird z. B. besonders hervorgehoben, dass auch
der sei. Bernhard (IL), Markgraf von Baden, in der Matrikel
erscheine. Das hatte auch ein Student nachträglich in dem
Rechnungsbuch zu 1422 angemerkt, wo der dominus Bern-
hardus filius marchionis Badensis als Ankömmling erscheint,
der 1424 wiederum als pastor in Besekeim et Scolaris in iure
canonico et iure civili genannt wird. Nun war aber Bern-
hard der Selige damals noch gar nicht geboren, es ist viel-
mehr dessen Oheim, der frühverstorbene Bernhard, Sohn Mark-
graf Bernhards L, gemeint. Von ihm wussten wir bislang
fast nichts.
v. Schlossberger: Briefwechsel der K. Katharina
und des K. J^rorae von Westphalen, sowie des Kaisers
Napoleon I. mit dem K. Friedrich von Würtemberg. 3 Bde.
Stuttg. b. Kohlhammer. 1886—1887. Bei dem nachbarlichen
Verhältnisse zwischen Würtemberg und Baden besitzt die gen.
Publikation, auf deren allgemeine Vorzüge und Mängel wir
hier nicht einzugehen haben, auch Wert für die heimische
Literaturnotizen. 237
Geschichte. Band I bietet im Anhange 369—73 eine Schil-
derung des Empfanges der als Braut J&omes auf der Durch-
reise nach Paris befindlichen Prinzessin in Baden. Die freund-
lichen Beziehungen, die bei diesem Anlasse wieder angeknüpft
werden, trüben sich in der Folge abermals. Schon wenige
Monate später spricht der König von Intriguen Dalbergs, —
es ist dies der bad. Gesandte in Paris, nicht, wie Schi, meint,
der Fürstprimas, — welche ihm den Besitz von Neuenbürg
streitig machen und seinem Handel mit der Schweiz den Ruin
drohen. Wiederholt sucht er durch seine königl. Tochter den
Kaiser zu seinen Gunsten zu beeinflussen. (III. 33, 45.) Der
Erfolg entspricht indess schliesslich seinen Erwartungen nicht,
statt eines Bevölkerungszuwachses von 300 000 Einwohnern
erhält er einen solchen von nur 110 000. Neuenbürg, seine
beste Provinz, wo seine Fabriken und Eisenwerke sich befinden,
geht trotz der Versicherung, er werde nie in eine Abtretung
einwilligen, und trotz aller Erbitterung über den Karlsruher
Hof, der ihm lächerlicherweise Gesetze vorschreiben wolle, im
Oktober 1810 definitiv an Baden verloren (143—50, 153).
Durchaus irrig ist est, wenn Schi, die II, 113 zitierte Mlle*
Tascher, deren Vermählung mit dem Kronprinzen der König
abgelehnt, mit Stephanie Beauharnais, der spätem Grossher-
zogin von Baden, identifiziert, die niemals diesen Namen ge-
tragen. Gemeint ist hier unzweifelhaft die Cousine der Kaiserin,
Stephanie Tascher, die sich 1808 mit dem Herzog von Arem-
berg vermählte. Dr. 0.
In dem 6. Hefte der sehr verdienstlichen „Beiträge zur
Landes- und Volkskunde von Elsass- Lothringen" behandelt
A. Holländer Strassburg im französischen Kriege 1552.
Er bringt auf Grund sorgfältiger Durcharbeitung des im Stadt-
archiv aufgespeicherten Materials eine lebhafte Darstellung
der Gefahren, in welchen die Stadt schon damals schwebte,
gleich Metz durch List in die Hände des französischen Königs
zu fallen, der Gesinnungen, welche die Bürgerschaft beseelten,
und: der durch diese bestimmten Politik der Stadt. Die ganz
auf sich angewiesene Reichsstadt erreichte durch ihre feste
Haltung, dass Heinrich IL unverrichteter Dinge vor den Mauern
der Stadt umkehren musste. Wenn damals einige Fürsten
des Reiches zum erstenmale mit dem Reichsfeind gegen das
L
238 Literaturnotizen.
Reich zogen, so war die ganz ohne Unterstützung gelassene
Stadt durch ihre eigene Kraft nicht allein dem ganzen Rhein-
strom, sondern auch der deutschen Nation „aine stehline Vor-
mauer". Der verdienstlichen Schrift verdanken wir die Klar-
stellung einer wichtigen Episode elsässischer Geschichte —
einer Episode, die von parteiischer Geschichtschreibung ganz
anders dargestellt wurde.
Unter den Handschriften, welche der „Soci&6 d'arch^o-
logie lorraine" in Nancy gehören, befinden sich nach J. Favier
(Catalogue des Manuscrits de la Soci&6 d'archöologie lorraine.
Nancy, Wiener. 8°. 86 p. 1887. fr. 2.25) auch einige elsäs-
sische. No. 24 (Favier p. 12): „Etat par ordre alphab&ique
des villes, bourgs et villages de la province d'Alsace, avec les
bailliages dont ils däpendent", — 18. Jh. — 25 (Favier p. 12):
„Voyage de Sainte-Odile", par M. de Gironcourt, — 18. Jh. —
245 (Favier p. 70): Recueil de pi&ces, imprimäes et manu-
scrites, relatives k l'histoire de Lorraine. Fol. 75: „Preuves
de la descente de la maison de Lorraine de celle d'Alsace",
- 17.— 19. Jh. — 256 (Favier p. 76): „M&noires sur PA1-
sace en PannSe 1697", par l'intendant de La Grange, dresse
par ordre de Louis XIV., — 18. Jh. — 257 (Favier p. 76):
„Memoire concernant l'etablissement d'une Chambre souveraine
en Alsace, avec plusieurs autres pifcces concernant cette pro-
vince, — 18. Jh. E. M.
Die Einleitung zu seiner neuen Ausgabe der Strassburger
Eide nennt Armand Gaitß: „&ude historique" (Les Serments
de Strasbourg, &ude historique, critique et philologique. Tours,
1 mbr. Deslis. 1887. 8°. 35 p. — Sonderabdr. aus: L'Instruc-
tion publique, N. 9, 12, 13). Diese Studie besteht aber nur
in einem Abdruck einiger Stellen aus Michelet, histoire de
France. E. M.
Von den neu erschienenen Bänden der Monumenta Ger-
maniae historica betreffen uns insbesondere zwei. Der
2. Teil der schon N.F. 1,498 angezeigten Necrologia Ger-
maniae I ed. F. L. Baumann. Dieser 2. Teil enthält die Nekro-
logien des schweizerischen Anteils am Bistum Konstanz und des
Bistums Cur und im Appendix ausser den umfangreichen Re-
Literatlirnotizen. 239
gistern, welche das Werk erst recht nutzbar machen, und einigen
andern kleineren Sachen aus Schaffhausen, Blaubeuren und un-
gewisser Herkunft, einen neuen Abdruck des grossen Nekro-
logs von Petershausen nach der in Heidelberg befindlichen
Originalhandschrift. In gewissem Sinne mag als Einleitung
zu diesem hochverdienstlichen Werke eine Abhandlung desselben
Verfassers im Neuen Archiv Bd. XIII, 409 ff. gelten, Über die
Totenbücher der Bistümer Augsburg, Konstanz und Cur,
welche die Unterschiede von Anniversarien, offiziellen und pri-
vaten Nekrologien u. s. w. klarlegt, über die historische Ent-
wicklung dieses Zweiges der liturgischen Bücher ganz ein-
gehend unterrichtet und über den uns erhaltenen Bestand Aus-
kunft giebt. Der andere Band ist der von KarlRodenberg
fertiggestellte Tomus IL Der Epistolae saeculi XIII et
regestis pontificum Romanorura selectae per G. H. Pertz,
der aus den Registern Papst Innocenz IV. eine sehr erheb-
liche Zahl päpstlicher Urkunden für die politische Geschichte
des Deutschen Reiches publiziert. Pfründenverleihungen und
ähnliche Indulte sind nur hie und da aufgenommen, so dass
der Lokalhistoriker trotzdem die Publikation von Berger, R6-
gistres d'Innocent IV. nicht entbehren kann, wo alle Urkunden
aus den Registerbänden freilich fast ohne Ausnahme im Re-
gest veröffentlicht sind. Die treffliche Arbeit von Rodenberg
giebt für den Oberrhein den Abdruck einer grossen Anzahl
von Urkunden, welche die politischen und religiösen Verhält-
nisse, die Kämpfe der Parteien ins hellste Licht rücken. Der
vorliegende Band führt die Veröffentlichung bis Juni 1249.
Zum Einzelnen bemerken wir, dass das in No. 158 genannte
Kloster de Hecgebolxhen Argentinensis diocesis nicht im badi-
schen Herbolzheim zu suchen ist, sondern darunter das ur-
sprünglich zu Eckbolsheim gegründete, dann nach Strassburg
verlegte Kloster St. Margaretha zu verstehen ist. In No. 418
ist der dominus Alexander de Dike nicht ein Herzog von Teck,
sondern ein elsässischer Freiherr von Dicka.
Wegen der vielfachen Beziehungen zum Speier gegenüber-
liegenden rechten Rheinufer sei hier der von Prof. ,Dr. Harster
bearbeitete Katalog der historischen Abteilung des
Museums in Speier (Speier 1888) genannt. Das Überrhein.
Gebiet ist in dieser Sammlung reich vertreten. Der Katalog
240 Literaturnotizen.
giebt in musterhafter echt wissenschaftlicher Weise über alle
Gegenstände Auskunft.
Die ehem. schwäbischen Kreistruppen betreffen die Be-
richte Karl Gustav's, Markgrafen von Baden-Durlach,
von dem Feldzuge in Ungarn 1685 — 86, veröffentlicht von
K. Götz (k. würt. Hauptmann). Budapest, Friedrich Kilian.
Als Generalwachtmeister des Kreises führte Markgraf Karl
Gustav die schwäbischen Auxiliartruppen (2 Regim. Infanterie
Durlach und Öttingen und 2 Regim. Kavallerie Gronsfeld und
Hönstett) in diesen Feldzügen, wo sie an der Belagerung von
Neuhäusel und an der Erstürmung von Ofen (an der Seite
der Brandenburger) teilnahmen. Die Briefe (meist an die
kreisausschreibenden Fürsten) geben über die Thätigkeit der
Truppen und ihres Generals genau Auskunft. Die ungarischen
Überschriften sind glücklicherweise für das Verständnis über-
flüssig; sonst würde sich ja auch der Leserkreis dieser Publi-
kation deutscher Briefe von selbst sehr einschränken.
Der 1. Teil einer sehr fleissig gearbeiteten Geschichte
der Stadt Edenkoben in der Pfalz von Joh. Jos. Herrn.
Schmitt ist als Beilage des Programms der dortigen Latein-
schule erschienen, er reicht bis 1262.
In Heft 3 u. 4 der Quartalblätter des hist. Ver. f. d. Gross-
herzgt. Hessen 1887 hat F. W. E. Roth nach der Original-
handschrift der Hofbibliothek in Darmstadt die Chronik des
St Peterstifts in Wimpfen v. Burkhard v. Hall u. Diether
v. Helmstadt neu abgedruckt, welche bislang vollständig nach
dem Original noch nicht gedruckt war. Vorher hatte er schon
an gleichem Orte 1886 No. S u. 4, 1887 No. 1 aus der gleichen
Handschrift ein 1295 von Burkhard v. Hall geschriebenes
Rentenverzeichnis desselben Stifts veröffentlicht, welches auch
für die umliegenden Orte mancherlei beibringt.
Eine Reihe weiterer Notizen müssen wir wegen Raum-
mangel zmückstelleu.
Badische Geschichtslitteratnr
des Jahres 1887.1)
Zusammengestellt
von
Ferdinand Lamey.
I. Zeitschriften und Bibliographien.
1. Zeitschrift für die Gesch. des Oberrheins herausgeg. von der
Bad. hist. Kommission. N. F. Bd. IL [Der ganzen Reihe 41. Bd.]
Freiburg i. B. Mohr. 1887. Hft. 2-4, S. 129-516, m33— ml28. N. F.
Bd. m. [Der gzn. Reihe 42. Band.] Hft. 1. 1888. S. 1—128. ml-m32.
2. Schriften des Yer. f. Gesch. des Bodensees u. s. Umgebung.
16. Hft. Lindau, Stettner. 1887. Lex. 8°. IV. 210 S.
3. Zeitschrift der Gesch. f. Befördrng. d. Geschichts-, Alter-
tums- u. Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau u. den
angrenzenden Landschaften. 6. Bandes 3. Hft. Freiburg i. B.
Stoll u. Bader in Komm. 1887. 8°. S. 399-499.
4. Schau-in'8-Land. 12. Jahrg. 1885. Herausgeg. v. Breisgau -Verein
„Schau-in's-Land". Freiburg i. B. 4°. Lfg. 4. S. 83-98.
5. Alemannia. Zeitschrift f. Sprache, Litteratur u. Volkskunde des
Elsasses, Oberrheins u. Schwabens hersg. v. Anton Birlinger. Bonn,
Marcus. 1886. Hft. 3. S. 194-288. Bonn, Haustein. 1887. (Hft. 1
bis 3.) XV. Bd. 8°. 288 S.
6. Pfälzisches Museum. Monatsschrift f. heimatl. Litt. u. Kunst,
Gesch. u. Volkskunde. Redig. v. Joh. Hüll. Neustadt a. d. H. 1886.
4°. No. 10-12. 1887. No. 1-12.
*) Bei der Auswahl der aufzunehmenden Werke und Artikel ist im
Hinblick auf den rein geschichtlichen Charakter der Zeitschrift der Be-
griff des Historischen etwas enger gefasst worden als bisher. Für Bei-
trage und Hinweise bin ich Herrn Pfarrer Reinfried in Moos, Herrn
Ulliversitätsbibliothekar Dr. Wille in Heidelberg und Herrn Archivrat
Dr. Schulte in Karlsruhe zu Dank verpflichtet. — ZGO. = Ztschft. f. d.
Gesch. d. Oberrheins. — M.d.h.K. = Mittlgn. d. hist. Kommission. —
Wd.Z.VI Kblt. = Westdeutsche Zeitschrift für Geschichte und Kunst
Band VI Korrespondenzblatt.
Zeitschr. f. Gesch ü. Oberrh. N. F. III. 2. 16
242 Lamey.
7. Vom Jura zum Schwarzwald. Geschichte, Sage, Land u. Leute.
Hrsg. unter Mitwirkg. einer Anzahl Schriftsteller u. Volksfreunde v.
F. A. Stocker. IV. Aarau, Sauerländer. 1887. 8°. 320 S.
8. Mitteilungen der bad. hist. Kommission No. 8, 9. — ZGO.
N.F.H [Bd. 41] ml-ml28. -. III [Bd 42] ml-m32.
9. Bartsch, Karl. Die altdeutschen Handschriften der Universitäts-
bibliothek in Heidelberg. Heidelberg, Koester. 1887. 4°. VI. 224 S. =
Katalog der Handschriften d. Universitätsbibliothek in Heidelbg. Bd. I.
10. Hartfelder, K. Bericht üb. d. histor. Litt. Badens d. J. 1883. —
Jahresber. d. Geschichtswissenschaft hrsg. v. J. Hermann u. J. Jastrow.
VI. Jhrg. Berlin. 1888 S. II, 90-100. III, 114-118.
11. Lamey, Ferd. Badische Geschieh tslitteratur des Jahres 1886. ZGO.
N.F.II. S. 248-272.
12. Über die Litteratur des Heidelberger Universitäts-Jubi-
läums s. John Hopkins university circulars vol. VI No. 59. Literar.
Handweiser (Thömes) No. 2 ff. (vgl. No. 15 der Geschichtslitt. d. J. 1886).
II. Geschichte Badens.
a. Prähistorische und römische Zeit.
1. Allgemeines.
Vgl. No. 225.
13. Ammon, Otto. Neue Römerstrassen von Offenburg nach Achern.
Wd.Z.VI Kblt. No. 5.
14. Bissinger, K. Funde Römischer Münzen im Grosshzgtum Baden. I.
Donauesch. 1887. 4°. (Progr.-Beil.) 18 S.
15. Naeher, J. Die römischen Militärstrassen u. Handelswege in Süd-
westdeutschland, besonders in Elsass-Lothringen u. der Schweiz, nebst
einer Karte. Strassburg, Noiriel i. Komm. 1887. 4°. IV. 42 S.
16. — Die römischen Militärstrassen u. Handelswege in der Schweiz u.
in Südwestdeutschland, insbesondere in Elsass-Lothringen. 2. Aufl.
nebst 1 Karte (1. 2 Karten). Strassb., Noiriel i. Komm. 1888. 4°. 33 S.
17. Tröltsch, v. Vergleichende Betrachtung der kulturgeschichtlichen
Bedeutung der Pfahlbauten des Bodensees. — Schriften d. Ver. f.
Gesch. d. Bodensees u. s. Umgebg. XVI. S. 89-92.
2. Einzelne Orte,
A ehern, s. No. 13.
18. Aulfingen. Bissinger, K. Donaueschingen. Römische Gebäude.
Wd.Z.VI Kblt. 1.
19. Dürrn. Wagner, E. Die Grabhügel bei Dürrn, Amt Pforzheim.
Wd.Z.VI Kblt. 2.
20. E dingen. Baumann. Fränkische Gräber in Edingen. Wd.Z.VI
Kblt. 2.
21. Eppingen. Wagner, E. Grabhügel bei Eppingen. Wd.Z.VI Kblt. 1.
22. Gottmadingen. Wagner, E. Grabhügel in Gottmadingen. Wd.Z.VI
Kblt. 5.
Badische Geschichtslitteratur des Jahres 1887. 243
23. Hai tn au. Strass, 6. Fandstücke von Haltnau, gesammelt 1887,
Beitrag zur Gesch. der Pfahlbauten. — Schriften des Ver. f. Gesch.
d. Bodensees u. s. Umgebg. XVI. S. 78—84.
Heidelberg, s. No. 77.
24. Huttenheim. Wagner, E. Gräber in Hattenheim. Wd.Z.VI Kblt. 10.
25. Eonstanz. Leiner, Ludwig. Der Rosgarten in Eonstanz. Ein Um-
blick im Eonstanzer Gebiete, nebst Erläuterungen. Vortrag. — Schrif-
ten des Ver. f. Gesch. des Bodensees u. s. Umgebg. XVI. S. 13—29.
26. Meissenheim. Wagner, E. Grabhügel bei Meissenheim, Amt Lahr.
Wd.Z.VI Eblt. 5.
Offenburg, s. No. 13.
b. Gesamtgeschickte des Landes, hauptsächlich im Mittelalter.
Vgl. No. 89. 183.
27. Fester, Richard. Der Teilungsvertrag der Markgrafen Bernhard I.
und Rudolf VII. von 1388 mitgeteilt — ZGO. N.F.III. S. 104-111.
28. Finke. Zur Geschichte des Eonstanzer Eonzils. — Histor. Jahrbuch
der Görres-Gesellschaft 8. Jahrg. Hft. 1.
29. — Eleinere Quellenstudien zur Geschichte des Eonstanzer Eonzils.
Histor. Jahrbuch der Görres-G eselisch. 8. Jahrg. Hft. 3.
30. — Zwei Tagebücher über das Eonstanzer Eonzil. — Römische Quar-
talschrift f. christl. Altertumskde u. f. Eirchengesch. H. v. de Waal.
1. Jahrg. 1. Hft.
31. Hartfelder, Earl. Breisgauer Regesten u. Urkunden. — Zeitschft.
d. Ges. f. Befördrng. der Geschichte-, Altertums- u. Volkskunde v.
Freiburg VI. S. 399-448.
32. Hermann von der Hart, der Historiker des Eonstanzer Eonzils.
Histor. polit. Blätter. Bd. 99. S. 848—853.
33. Eoch, Adolf u. Wille, Jakob. Regesten der Pfalzgrafen am Rhein
1214-1400. Herausgeg. v. d. Bad. Hist. Eomm. Unter Leitung von
Eduard Winkelmann. 2. Lfrg. Innsbruck, Wagner. 1887. 4*. S. 81—160.
34. Deutsche Reichstagsakten unter König Ruprecht. Dritte Abteilung
1406-1410 hrsg. v. Julius Weizsäcker. Gotha, Perthes. 1888.
35. Schulte, AI oys. Geschichte der Habsburger in den ersten drei Jahr-
hunderten. Mit 1 Karte u. 2 Illustr. Innsbruck, Wagner. 1887. 8°.
152 S.
Ergänzte Sonderausgabe aus: Mittlngn. d. Instit. f. österr. Ge-
schichtsfschg. Bd. VII. VIH.
36. Simonsfeld, H. Zu Heinrich von Diessenhoven. — N. Archiv f. alt.
d. Geschichtskunde XUI. S. 223.
37. P.v.W. Neue Urkundenbücher v. Oberrhein. — Allg. Ztg. Beil. No. 1.
38. Wanner, Dr. Martin. Forschungen zur ältesten Geschichte des
Kletgaues. Frauenfeld, Huber. 1887. 8°. VI. 78 S.
39. Weech, Friedrich, v. Nachträge zum Verzeichnis der Eaiserur-
kunden von 1200—1378 im Grossh. General -Landesarchiv in Earls-
ruhe. — ZGO. N. F. H. S. 498/9.
40. Winkelmann, Eduard. Annalistische Notizen aus Waibstadt. —
ZGO. N.F.IL S. 371/2.
16*
L
244 L a m e y.
41. Witte, Heinrieb. Der Zusammenbruch der burgund. Herrschaft
am Oberrhein. (Schluss.) — ZGO. N.F.II. S. 201-235.
42. Zeppelin, Eberhard, Graf. Der Eonstanzer Vertrag Kaiser Frie-
drichs I. Barbarossa von 1153. Vortrag. — Schriften d. Ver. f.
Gesch. d. Bodensees u. s. Umgebung. XVI. S. 30—46.
c. Neuzeit.
Vgl. No. 69. 70. 73. 88. 115. 128. 171. 216. 219. 221.
43. Bloch, H. Die Katastrophe des Herzogs von Enghien. — Allg. Ztg.
Beil. No. 119.
44. Kölner Briefe über den bayerisch -pfälzischen Krieg im Jahre 1504.
— Mittlngn. a. d. Stadtarchiv von Köln. H. v. Konstantin Höhlbaum.
11. Hft.
45. Glaretta, Gaudenzio. Le relazioni politiche e dinastiche dei prin-
cipi di Savoia coi margravi di Baden dal secolo XV al XVIII narrate
su documenti inediti. Torino. Fratelli Bocca. 1887. 8°. 254 S.
46. Droysen, G. In Sachen Herzog Bernhard's von Weimar. Eine Er-
widerung an A. v. Gonzenbach. - Forschungen z. d. Gesch. 26. Bd.
S. 359—414.
47. Falckenheiner, W. Bericht des hessischen Ritters Sigmund von
Boyneburg über die Schlacht bei Böblingen und Sindelfingen — ZGO.
N. F. n. S. 243/4.
48. Friedensburg, Walter. Der Reichstag zu Speier 1526 im Zu-
sammenhang der polit. u. kirchl. Entwickig. Deutschlands im Refor-
mationszeitalter. Berlin, Gaertner. 1887. 8°. XIV. 602 S. (Hist. Unters.
Herausgeg. v. Jastrow. Hft. 5.)
49. Grolmann, Ludwig, v. Tagebuch über den Feldzug des Erbgross-
herzogs Karl von Baden 1806-1807. Bearb. u. herausg. von Fr. v.
der Wengen. Freiburg i. B., Herder. 1887. 8°. XIX. 114 S.
50. Heigel, K. Th. Neue Denkwürdigkeiten vom pfalzbayerischen Hofe
unter Karl Theodor. 1. 2. — Zeitschrift f. all gem. Gesch. etc. Hrsg.
v. Zwiedineck-Südenhorst. 1887. No. 6. 7.
51. — Der Rastatter Gesandtenmord. — Gartenlaube No. 9. 10.
52. Heyck, Eduard. Brandenburgisch -deutsche Kolonialpläne. Aus
den Papieren des Markgrafen Hermann von Baden-Baden. — ZGO.
N. F. II. S. 129-200.
53. Radlkofer, Max. Johann Eberlin von Günzburg und sein Vetter
Hans Jakob Wehe von Leipheim. Zugleich mit einem Überblick über
die Bauernbewegung in Oberschwaben im Februar und März 1525 bis
zum Ausbruch des Krieges und einer Geschichte des Leipheimer
Haufens. Nördlingen, Beck. 1887. 8". XI. 653 S.
54. Rathgeber, Julius. Der grosse Markgraf und seine elsassischen
Minister (v. Andlaw, v. Berckheim, v. Berstett, v. Gayling, v. Altheim
und v. Türckheim). Eine elsäss. Festgabe zur Freiburger Gewerbe-
ausstellung. Strassburg i. E., Bull. 1887. 8°. 48 S.
55. Vogüe, de. Villars diplomate. La fin de la guerre de la succession
d'Espagne. Les traitgs de Rastadt et de Bade. — Revue des deux
mondes LVIIe ann6e 3e periode. T. 83e 2* livr.
Badische Geschichtslitteratur des Jahres 1887. 245
56. Wetzer, Leander. Der Feldzug am Oberrhein 1638 und die Be-
lagerung von Breisach, mit 2 Taf. — Mittlngn. d. k. k. Kriegsarchivs.
Wien, Seidel. 1887. Vgl. ZGO. N. F. II. S. 376, 377.
57. Zur Erinnerung an den Konvertiten Kardinal und Fürst- Abt Bern-
hard Gustav von Fulda (Sohn Markgraf Friedrichs V. von Baden-
Dur lach). - Histor. polit. Blätter Bd. 98. S. 723-728.
d. Genealogie, Heraldik und Sphragistik.
58. Becke-Klüchtzner, E. von der. Stammtafeln des Adels des
Grossherzogtums Baden. Baden-Baden, v. Hagen. 1887. Fol. Lfrg.
5-12. S. 161-480.
59. Gümbel, Th. Die Wappen der pfälzischen Rittergeschlechter VIII
(v. Venningen). — Pfalz. Museum 1887. No. 4.
60. Die Konstanzer Gesellschaft zur Katze und ihre Wappenrollen.
— Der deutsche Herold XVIH. No. 11.
61. Krüger, Emil. Die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg und von
Werdenberg-Sargans. — Mittlngn. z. vaterländ. Gesch. hrsg. vom hist.
Ver. in St. Gallen Bd. 22. (Dritte Folge 2.) Vgl. ZGO. N. F. IL S. 502.
62. Maurer, Heinrich. Zur Geschichte der Grafen von Neuenburg.
Zeitschrift der Ges. f. Befördrg. der Geschichte-, Altertums- u. Volks-
kunde von Freiburg VI. S. 451 — 465.
63. Wagner, K. Vernichtung eines gräfl. Wertheim'schen Siegels 1407.
— ZGO. N.F.II. S. 245, 246. — Daraus Nachdruck: der Deutsche
Herold XVm. No. 10.
64. — Graf Johann in, von Wertheim. — Archiv des Hist. Ver. v. Un-
terfranken u. Aschaffenburg 30. Bd. S. 257—267.
65. Wentz, Hermann. Der Münzfund zu Kleinsteinbach bei Durlach.
Berlin, Weil. 1887. 8°. 12 S. — S.-A. aus No. 86/88 der „Berliner
Münzblätter".
III. Geschichte einzelner Orte.
Vgl. No. 18—26. 151. 153—161. 177—191.
66. Achern u. Bühl. [Stark, W.] Geschichtl. Aufsätze über die Ämter
Achern u. Bühl. — Acher-Bote No. 1—142.
Betrifft die Orte : Achern, Oberachern, Sasbach, Ottersweier, Alt-
u. Neu- Windeck, Hubbad, Lauf, Neusatz, Neusatz-Eck, Erlenbad, Sas-
bachwalden, Ruine Hohenrode, Allerheiligen, Ruine Rodeck, Kappel-
Rodeck, Ottenhöfen, Waldulm, Renchen.
Avdelsheim, s. No. 166. — Allerheiligen, s. No. 66.
67. Baden-Baden. Stösser, Val. Archivalien der Stadt Baden. —
M.d.h.K. No. 8. VII.
— s. No. 200. 208. 233. — Breisach, s. No. 56. — Bretten, s.
No. 197. — Endingen, s. No. 228.
68. Engen. Dreher, Aug. Archivalien aus Orten des Amtsbezirks
Engen. — M.d.h.K. No. 8. V.
Erlenbad, 8. No. 66.
69. Freiburg im dreissigjährigen Krieg. — Freib. Kirchenbl. No. 29. 30.
246 L a m e y.
70. Freibarg. Broglie, Dac de. Etudes diplomatiques. La seconde lutte
de Fr&Ienc II et de Marie-Tbe>ese. I. Siege de Fribourg en Brisgau. —
Revue des deux mondes. LVII® annee. 3« p6riode. T. 80«. 4« livr.
71. — Poinsignon. Das Pfarrarchiv zu St. Martin in Freiburg. —
M.d.h.K. No. 8. I.
— s. No. 3. 173.
72. Grünwettersbacb. Specht, Julius. Grünwettersbacb. Ein Bei-
trag zur Heimatskunde. Karlsruhe, Reiff. 1887. 8°. 31 S.
Handschuchsheim, s. No. 212.
73. Heidelberg. Adam, Philippus Ludovicus, Inclytae litterarum
universitati Ruperto-Carolae . . . solemnia saecularia quiuta . . . cele-
branti . . . gratulatur . . . (Rückseite :) Accedunt fragmenta quaedam
quae ad historiam universitatis Heidelbergensis pertinent. Cum ta-
bula una. Monachii. Rischmöller & Meyn. 1886. 2 unbez. Bl.
Der Beitrag zur Gesch. der Univ. Heidelberg besteht in einem
Bilde Leopolds Graf von Hochberg, nachmals Grossherzog v. Baden
nach dem Minitaturgemälde von Walther repr. v. F. Hanfstaengel aus
der Studienzeit des Grossh. Leopold in Heidelberg.
74. — Grosser, Julius. Heidelberger Festtage und andere. Gesam-
melte Feuilletons. Breslau, Schottlaender. 1887. 8°. XL J242 S.
75. — Höf ler. Die Heidelberger Universitäts - Jubelfeier im Lichte der
Geschichte. — Hist. Jahrbuch der Görres-Gesellsch. 8. Jahrg. 1. Hft.
76. — Lang. Die Heiliggeistkirche in ihrer Beziehung zum Jubiläum
der Universität. — Kirchenkai. der ev.-prot. Gem. in Heidelbg. 1887.
77. — Mitteilungen zur Geschichte des Heidelberger Schlosses. Hrsg.
vom Heidelberger Schlossverein. Bd. IL Hft. 1. Mit vier Taf. Heidel-
berg, Groos. 1887. 8°. 52 S.
Inhalt: Unters, über die Entwickelung der Heidelberger Schloss-
befestigung von A. v. Hörn. — Der Getten- oder Jettenbühl von
K. Christ.
78. — Thömes. Die Geschichtswissenschaft und das Heidelberger Uni-
versitäts-Jubiläum. — Histor. polit. Blätter Bd. 98. S. 761—774.
Bd. 99. S. 39—52, 190—205, 351—364.
- s. No. 9. 12. 107. 118. 176. 197. 207. 226.
Heiligenberg, s. No. 177. — Hohenrode, Ruine, s. No. 66. —
Hubbad, s. No. 66. — Kappel-Rodeck, s. No. 66.
79. Karlsruhe. Aus Karlsruhe^ Vergangenheit. Der Theaterbrand vor
vierzig Jahren. — Karlsr. Nachrichten No. 26.
80. — Aus Karlsruhe^ Vergangenheit. Das Durlacher Thor. 1772—1875.
— Karlsr. Nachrichten No. 76.
81. — Aus Karlsruhe^ Vergangenheit. Eine Schiffstaufe vor fünfzig
Jahren. — Karlsr. Nachrichten No. 91.
82. — Aus Karlsruhe^ Vergangenheit. Zur Geschichte der Bürgerwehr
1848. I. H. III. — Karlsr. Nachr. No. 121. 123. 124.
83. — Fecht, K. G. Geschichte der Haupt- u. Residenzstadt Karlsruhe.
Im Auftrag der städtischen Archivkommission bearbeitet. (Mit Illu-
strationen u. einem Situationsplan d. Gegend.) Karlsruhe, Macklot.
1887. 8°. 604. XX. VIH. S.
Badische Geschichtslitteratar des Jahres 1887. 247
84. Karlsruhe. Freudenthal, Maximilian. Katalogen der in der
Zeit vom 7. bis 16. Mai 1887 vom Stadt Archiv veranstalt. Ausstellung
von Plänen und Bildwerken aus der Vergangenheit u. Gegenwart der
Residenzstadt Karlsruhe. Karlsruhe, Reiff. 1887. 8°. 15 S.
85. — Grundsteinlegung des Ständehauses in Karlsruhe. — Bad.
Landeskalender 1888. S. 56.
86. — Die kleine Kirche in der Kreuzstrasse. Ihre Bedeutung im
Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung von Karlsruhe. —
Karlsr. Nachrichten No. 58.
87. — Verhandlungen des siebenten deutschen Geographentages zu
Karlsruhe am 14., 15. u. 16. Apr. 1887. Unter Mitverantwortlich-
keit von Prof. Dr. H. Wagner in Göttingen hrsg. v. Dr. 0. Kienitz.
Mit zwei Karten. Berlin, Keimer. 1887. 8°. IV. 214 S.
— s. No. 135. 201. 232. 235.
88. Kenzingen. Sussann, Hermann. Kenzingen im 30jähr. Krieg.
(Schluss.) Nach grösstenteils ungedr. archival. Urkunden. Kenzingen.
1887. 8°. S. 67—128. (Progr.-Beil.)
89. Kirchheim. Schulte, Aloys. Kirchheim in den Urkunden Karls
des Dicken. — ZGO. N. F. H. S. 246, 247.
Konstanz, s. No. 28. 29. 30. 32. 42. 60. 145. 152. 174. 215. 229. —
Lauf, 8. No. 66.
90. Mannheim. Hüll, Job. Ein verschwundenes Schloss bei Mann-
heim (Eichelstein). — Pfalz. Museum 1887. No. 4.
— s. No. 167.
91. Markdorf. Woldeck, v. Die Urkunden des Archivs der Stadt
M arkdorf. — M.d.h.K. No. 9. III.
92. Meersburg. Anette v. Droste-Hülshoff. Ihr Grab auf dem
Friedhof zu Meersburg. — Alte u. Neue Welt 1887 S. 29. (Mit zwei
Ansichten von Meersburg.)
93. — Strass. Das städt. Archiv zu Meersburg. — M.d.h.K. No. 8. HL
Messkirch, s. No. 211.
94. Mosbach. Weiss. Archivalien aus dem Amtsbezirke Mosbach . —
M.d.h.K. No. 9. IL
Neusatz, s. No. 66. — Neusatz-Eck, s. No. 66. — Ottenheim,
' s. No. 206. — - Ottenhöfen, s. No. 66. — Ottersweier, s. No. 66.
95. Pforzheim. Hartfelder. Archivalien aus dem Amtsbezirk Pforz-
heim. — M.d.h.K. No. 8. IV.
Philippsburg, s. No. 199. — Rastatt, s. No. 51, 55.
96. Reichenau. Das Kloster Reichenau nach einem Gemälde des 17.
Jahrh. — Alte u. Neue Welt S. 711.
Renchen, s. No. 66. — Riegel, s. No. 222. 223. — Rippoldsau,
8. No. 124. — Rodeck, Ruine, s. No. 66. — Sasbach, 8. No. 66.
Sasbachwalden, s. No. 66. — Todtnau, s. No. 210. — Über-
lingen, s. No. 209. — Waibstadt, s. No. 40.
97. Waibstadt. Winkelmann. Gemeindearchiv zu Waibstadt. —
M.d.h.K. No. 8. IL
98. Waldshut. Roder. Archivalien aus dem Amtsbezirke Waldshut
(Klettgau u. Wutachthal). — M.d.h.K. No. 8. VI.
248 Lamey.
Waldalm, 8. No. 66.
99. Weinheim. Sievert. Archivalien der Stadt Weinheim. — M.d.h.K.
No. 9. L
Windeck, 8. No. 66. — Zentnern, s. N. 218.
IV. Biographisches.
100. Friedrich Graf v. Berlichingen. (Nekrolog.) — Allg. Zeitg.
Beil. No. 194. Ahgedr. Beil. zu No. 168 der Karlsr. Ztg.
101. Karl Birnbaum. (Nekrolog.) — Beil. zu No. 56 d. Karlsr. Ztg.
102. Hermann Christ. Kiefer. Erinnerung an Hermann Christ,
Pfarrer zu Pforzheim. Karlsruhe, Badenia. 1887.
103. Alexander Ecker. (Nekrolog.) — Beil. zu No. 140-141 der
Karlsr. Ztg.
104. Franz Joseph Faller. (Nekrolog.) — Beil. zu No. 246 der Karlsr.
Zeitung.
105. Heinrich Giehne. Nekrologe. — Beil. zu No. 240 der Karlsr.
Ztg. — Bad. Landesztg. No. 233 IL — Karlsr. Nachrichten No. 120.
Janus G ruter, s. No. 197.
106. Hebel, J. P. — Behaghel, 0. Der Dichter des Schatzkastleins und
seine Heimath. — Vom Fels zum Meer. Hft. 5.
107. Joh. Friedr. Hertling. — Hertling, v. Joh. Friedr. Hertling,
Prof. in Heidelberg (f 1749), nicht Jesuit — Histor. Jahrbuch der
Görres-Gesellsch. 8. Jahrg. Hft. 3.
108. Theodor Jäger. (Nekrolog.) — Beil. zu No. 103 der Karlsr. Ztg.
109. Gustav Robert Kirchhoff. (Nekrolog aus der Köln. Zeitg.) —
Beil. zu No. 281 der Karlsr. Zeitg.
Thimotheus Knittel, s. No. 111.
110. J. v. Lassberg. — Meyer, J. Briefwechsel zwischen J. v. Lass-
berg und Johann Adam Pupikofer. — Alemannia XV. S. 231—288.
111. Theodor Lender u. Thimotheus Knittel, Seminarvorstände in
St Peter. — Freiburg. Kirchenbl. No. 27, 28.
112. Fürst Wilh. v. Löwenstein-Wertheim-Freudenberg. (Ne-
krolog.) — Allg. Ztg. Beil. No. 76. Beil. zu No. 67 d. Karlsr. Ztg.
113. Wilh. Lübke. — Illustr. Zeitg. No. 2294 (88. Bd.).
114. Dr. Wilhelm Mangelsdorf. (Nekrolog.) — Beil. zu No. 65 der
Karlsr. Zeitg.
115. Karl Mathy. — Duncker, Max. Abhandlungen aus der Neueren
Geschichte. Leipzig. 1887. 8°. VIII. Karl Mathy. (Aus: v. Weech,
Bad. Biographien.)
116. Generalarzt Karl Mayer. (Nekrolog.) — Beil. zu No. 289 der
Karlsr. Zeitg.
117. Melanchthon. — Benoit, A. Mälanchthon est il venu dans les
Vosges saargoviennes? — La Revue nouvelle d'Alsace- Lorraine. 7e
annee No. 6.
118. — Hartfelder, Karl. Die Berufung Melanchthons nach Heidel-
berg 1646. — ZGO. N.F.IH. S. 112-119.
119. — Virk, H. V. Melanchthon's politische Stellung auf dem Reichs-
Badische Geschichtslitteratur des Jahres 1887. 249
tag zu Augsburg 1530. — Ztschft. f. Kirchengesch. Hrsg. ▼. Krieger.
9. Bd. 1. Hft
120. Mittermaier. — - F. v. W. Zu Mittermaiers hundertstem Geburts-
tag. — Allg. Zeitg. Beil. No. 215.
121. Bob. Mohl. — Gestner, L. Erinnerungen an Robert Mohl. —
Die Gegenwart. 31. Bd. No. 29.
122. Aug. Nüsslin. (Nekrolog.) — Bei), zu No. 265 der Karlsr. Ztg.
123. Franz Rosshirt, Oberhofgerichtskanzler. (Nekrolog.) — Bad.
Beob. No. 5. 6. 7. — Lahrer Anzeiger No. 5.
124. J. V. v. Scheffel. — Längin, Gg. Rede bei der Einweihung des
Scheffeldenkmals in Rippoldsau. Wolfach, Sandfuchs. 1887. 8°. 8 S.
125. — „Meister Josephus" als Reiseschriftsteller. — Allg. Ztg. Beil. No. 173.
126. — Moll. Erinnerungen an Jos. Victor v. Scheffel. Vortrag. —
Schriften d. Ver. f. Gesch. d. Bodensees u. 8. Umgebg. XVI. S. 7—12.
127. — - Proelss, Joh. Scheffels Leben und Dichten. Mit vielen Ori-
ginalbriefen des Dichters und 10 Abbldgn. Berlin, Freund u. Jeckel.
1887. 8°. VUL 678 S.
128. Scheffel und die bad. Revolution. — Berichte des Freien D.
Hochstiftes zu Frankfurt a. M. 1886/7. Hft. 1.
129. — Wechsler. Neues von und über Scheffel. — Blätter f. litterar.
Unterhaltung No. 41. 42.
130. — Zolling, Th. Scheffel als Feuilletonist. — Die Gegenwart. 31. Bd.
No. 27.
131. Schleyer, Joh. Mart. — Eniele, R. Biographie Schleyer's. —
Volapük-Almanach für 1888 v. Sigmund Spielmann. Leipzig. 8°.
S. 11—14.
132. Schöpflin. — Pfister, Ch. Jean Daniel Schöpflin. Annales de
l'Est Nancy, Berger-Levrault. I annee. S. 34—63, 184—220, 349—
368 (ä suivre).
133. Oberst z. D. v. Theobald. (Nekrolog.) — Beil. zu No. 239 der
Karlsr. Zeitg.
134. Herrn. Volz. — Baisch, Otto. Unsere Künstler: Hermann Volz.
über Land u. Meer 58. Bd. 29. Jahrg. No. 34.
135. Christoph Vorholz. Aus Karlsruhe^ Vergangenheit. Ein Alt-
Karlsruher Volksdichter. — Karlsr. Nachrichten No. 147.
136. Weber, Gg. Jugendeindrücke u. Erlebnisse. Ein histor. Zeitbild.
Leipzig, Engelmann. 1887. 8a. VIII. 295 S.
Joh. Leonh. Weidner, s. No. 198.
137. General Graf v. Werder. — Illustr. Zeitg. No. 2308 (89. Bd.) —
Daheim 23. Jahrg. No. 51. — Allg. Militär-Ztg. 61. Jahrg. No. 72.
73. — Gartenlaube No. 41.
V. Topographisches, Geographisches, Beschreibungen etc.
138. Bericht über eine gemeinsame Exkursion in die Feldberggegend
des Schwarzwaldes. — Petermanns Mittlngn. 33. Bd. VI.
139. Gagg, K. v. Einiges aus dem Hexenthal. 2. Seiden, ehemal. Klo-
ster und Probstei (Schlnss). — Schau -in's- Land 12. Jahrg. 1885.
Lfg. 4. S. 91 -98.
250 L a m e y.
140. Qothein,Eberh. Die Naturbedingungen der kulturgesch. Entwick-
lung in der Rheinebene u. im Schwarzwald. — Verhandlungen des
7. d. Geographentages. Hrsg. v. Kienitz, Berlin. 1887. 8. 53—73.
141. Honseil, Max. Der naturl. Strombau des Deutschen Oberrheins.
Mit einer Übersichtskarte des Rheinlaufs von Waldshut bis Bingen
in dem Zustand zu Anfang des 19. Jhrdts. — Verhandlgn. des 7. d.
Geographentages. Hrsg. v. Kienitz. Berl., Reimer. 1887. S. 33—52.
Auch separat erschienen.
142. Neumann, L. Neuere Gletscherspuren im Schwarzwalde. — Allg.
Zeitg. Beil. No. 141—147.
143. Steinmann, G. Zur Entstehung des Schwarzwaldes. Mit 1 lithogr.
Taf. Freib. i. B., Mohr. 1887. 8°. — Ber. d. Naturforsch. Gesellsch.
zu Freiburg. Bd. III. S. 45—56.
VI. Kirchengeschichte des ganzen Landes und einzelner
Landschaften.
144. Baur, Aug. Über einen Unionsversuch zw. Kurpfalz u. Württem-
berg. 1. 2. — Protest. Kirchenztg. No. 50. 51.
145. Ladewig, Paul. Regesta episcoporum Constantiensium. Regesten
zur Gesch. d. Bischöfe v. Eonstanz von Bubulcus bis Thomas Ber-
lower 517—1496. Hrsg. v. d. Bad. Hist. Komm. I. Bd. 2. Lfg. Un-
ter Leitung von Dr. Friedr. v. Weech. Innsbruck, Wagner. 1887.
4«. S. 81—160.
146. Personalschematismus der Erzdiözese Freiburg f. 1887. Frei-
burg, Dilger.
147. Rieks, J Altkatholisches Kirchenregiment. Eine Verteidigungs-
schrift. Heidelberg, Weiss. 1887. 8°. a— h. VIII. 224 S.
148. Sambeth. Das Landkapitel Ailingen -Thoningen der ehemal. Kon-
stanzer u. das Landkapitel Tettnang der jetzigen Rottenburger Diö-
zese. Ein monogr. Vers. — Schriften d. Ver. f. Gesch. d. Boden-
sees u. s. Umgebg. XVI. S. 93—138.
149. Schulte, Aloy 8. Eine unausgefertigte Urkunde Kaiser Friedrichs L,
mitgeteilt. — ZGO. N. F. III. S. 120—125.
Zur Gesch. d. Klöst. St. Blasien u. Allerheiligen z. Schaffhausen.
150. Stengele, Benvenut. Linzgovia Sacra. Beiträge zur Geschichte
der ehem. Klöster und Wallfahrtsorte des jetzigen Landkapitels Linz-
gau. Überlingen, Ullersberger. 1887. 8°. 221 S.
151. Störk, W. Die Wallfahrtsorte der Erzdiözese Freiburg. — Das hl.
Deutschland. Köln. Verlag f. Kunst u. Litteratur 1887. S. 237—400.
Betrifft die Orte: Walldürn, St Roman, Oberachern, Istein, Litzel-
berg (b. Sasbach a. Rh.), Lindenberg (b. St. Peter), Hondingen,
Waldshut, Weingarten (b. Offenburg), Weiterdingen, Kirchhöfen,
Waltersweier, Geisingen (Heiligkreuzkapelle), Löffingen, Zell a. An-
delsbach, Maria -Sand (b. Herbolzheim), Endingen, Oberbinderbach,
Maria-Ruhe (b. Ortenberg), Zell a. Harmersbach, Todtmoos, Engels-
wies, Reichenau, Güntersthal, Giersberg, Betenbrunn, Lippertsreute,
Säckingen, Biberach, St. Ulrich, Schienen, Moosbrunn, St. Jakob (b.
Badische Gescliichtslitteratur des Jahres 1887. 251
Wolfach), Wagh&u8e), Drei-Eichenkapelle (Badenscheoern), Erentru-
diskapelle (b. Munzingen), Sasbachwalden, St Michaelskapelle (b.
üntergrombach), St. Wendelinskapelle (b. Weier), Werbach, Kreuz-
hölzlinskapelle (b. Dittwar), der Eniestein (b. Schweighausen), Bickcs-
heim, Lautenbach, Wittichen, St Märgen.
152. Urkunde Kaiser Friedrichs I. Privilegium für Bischof Heremann von
Constanz 1155. Fcs. in Lichtdruck. (Nicht im Handel.)
VII. Kirchengeschichte einzelner Orte.
Vgl. No. 151.
153. Bruderthal. Die Wallfahrtskapelle Bruderthal b. Kuhbach, A. Lahr.
— Bad. Beob. No. 219, 239. — Lahrer Anzeiger No. 80.
Egg, s. No. 177.
154. Engen. Chronik des Kapuzinerklosters. — Unterhaltungsblatt zur
Freien Stimme No. 1 — 16.
Freiburg, s. No. 71. — Heidelberg, s. No. 76.
155. Hiersberg. Die Wallfahrt Hiersberg, Pfarrei Kirchzarten. — Frei-
burg. Kirchenbl. No. 43.
156. Karlsruhe. — Brückner, W. Festrede bei der Grundsteinlegung
der neuen Kirche in Karlsruhe. — Südd. ev.-prot Wochenbl. 28. Jahrg.
No. 19.
— s. No. 86.
157. Mannheim. Kirchenkalender der kath. Gemeinde Mannheim für
1887. Hrsg. von Winterroth (mit vielen Statist, u. histor. Notizen
üb. d. kirchl. Verhältnisse zu Mannheim). 8°. II. 152 S.
158. Maria-Sand. Die Wallfahrt Maria-Sand b. Herbolzheim. — Frei-
burg. Kirchenbl. No. 23. 24.
Markdorf, s. No. 220. — Reichenau, s. No. 96.
159. Ripoldsau. Die Wallfahrt zu Ripoldsau. — Frb. Kirchenbl. No.30. 31.
St Blasien, s. No. 149. — Seiden, 8. No. 139.
160. Stein a. Kocher. Die neue kath. Kirche zu Stein a. Kocher. —
Bad. Beob. No. 84. 87.
161. Weissenbach. Seelinger. Geschichtl. Beitrag z. 400j8hr. Jubiläum
der kath. Pfarrei Weissenbach im Murgthal. Karlsr. Badenia. 1887.
VIII. Rechts- und Wirtschaftsgeschichte.
162. Birlinger, A. Statutarrechte aus der alten Herrschaft Kallenberg.
— Alemannia XIV S. 262—272.
163. — Weistümer aus der alten Herrschaft Gaienhofen und aus Boh-
lingen. — Alemannia XV. S. 1—27.
164. Buchenberger, A. Das Verwaltungsrecht der Landwirtschaft u. die
Pflege der Landwirtschaft im Grossh. Baden. Unter Mitwirkung von
Fachmännern bearb. u. hrsg. Tauberbischofsheim, Lang. 1887. 8°.
XV. 845 S.
Vgl. Karlsr. Ztg. Beil. No. 129—132.
165. — Die prakt Ergebnisse der bad. landw. Erhebungen. 2. Aufsatz.
Jahrb. f. Gesetzgbg. etc. hrsg. ?. Schmoller. 11. Jahrg. 1. Hft.
252 Lamey.
166. Erhebungen üb. d. Lage des Kleingewerbes im Amtsbezirk Adels-
heim 1885 veranstaltet durch das Grossh. Ministerium des Innern.
Karlsruhe, Braun. 1887. 8°. 431 8.
167. Erhebungen üb. d. Lage des Kleingewerbes im Amtsbezirk Mann-
heim 1885 veranstaltet durch das Grossh. Ministerium des Innern.
Karlsruhe, Macklot. 1887. 8°. 367 S.
168. Gothein, Eberh. Beiträge z. Gesch. des Bergbaus im Schwarz-
wald. — ZGO. N. F. IL S. 385—448.
169. — Die Landstände der Kurpfalz. — ZGO. N. F. III. S. 1—76.
170. Badischer Landtags-Alm an ach vom Jahre 1887. Elberfeld, Lucas,
o. J. 8°. 55 8.
170a. Poinsignon, Ad. Ödungen u. Wüstungen im Breisgau. — ZGO.
N. F. IL [Bd. 41] S. 322—368, 449—480.
171. Reu 88, Rodolphe. 1724—1805 Charles de Butre* un physiocrate
tourangeau en Alsace et dans le margraviat de Bade d'apres ses pa-
piers inedits avec de nombreux extraits de sa correspondance avec
le marquis de Mirabeau, Bergasse, Dupont (de Nemours), La Tour
d'Auvergne, Necker, Baynal, Turgot, le margrave de Bade, la com-
tesse de Hochberg, le baron d'Edelsheim, Schlosser etc. etc. Paris,
Fischbacher. 1887. 8°. 214 S.
172. Schreckenstein, Karl Heinr. Roth v. Zur rechtl. Bedeutung
des Wortes „nobilis«. — ZGO. N. F. IL S. 288-302.
173. Wiener. Die baul. Entwicklung der Städte mit besond. Berück-
sichtigung der Stadt Freiburg i. B. S.-A. a. d. Zeitschrift f. bad.
Verwaltung u. Verwaltungsrechtspflege. Heidelberg, Emmerling u.
Sohn. 1887. 4°. 16 S.
IX. Kunstgeschichte.
a. Allgemeines.
Vgl. No. 96.
174. Die Kunstdenkmäler des Grossherzogtums Baden. Beschreibende
Statistik im Auftrage des Grossh. Ministeriums der Justiz, des Kultus
u. Unterrichts u. in Verbindung mit Dr. Jos. Durm u. Geh. Hofrat
Dr. E. Wagner hrsg. von Dr. Franz Xaver Kraus. I. Band. Die
Kunstdenkmäler des Kreises Konstanz. Freib. i. B., Mohr. 1887.
8°. XII. 691 S. mit 8 Tai. u. zahlr. Illustrat
175. Die bildenden Künste am Bruhrain u. im Kraichgau ehem. u. jetzt.
— Bad. Bote No. 151 ff.
176. Badische, Schwäbische u. Pfälzische Landsknechte. Nach den
Originalholzschnitten J(akob) K(öbels) Buchdruckers u. Holzschnei-
ders zu Heidelberg ca. 1535. Im Besitze von A. Bielefelds Hofbuch-
handlung, Karlsruhe (Liebermann u. Cie.). Getreu in unveränderl.
Lichtdruck wiedergegeben. 12 Bl. Originalgrösse. Karlsr., Bielefeld.
1888. Fol.
&. Einzelne Orte.
177. Egg. Die Heiligenberger Handschrift üb. die Egg. (Lichtdruck-
Reproduktion von 6 Zeichnungen aus einer Handschr. des 16. Jhrdts.,
Badische Geschichtslitteratür des Jahres 1887. 253
welche Gründung n. Dotation der Einsiedelei Egg auf halber Höhe
des Heiligenberges behandelt, veröffentl. v. Grossh. Gen.-Land.-Arch.).
Fol. 1 Bl. Text. 6 Bll. Abbldngn. (Nicht im Handel.)
178. Frei bürg. Die Facadenmalerei am Rathause zu Freiburg i. Br. —
Kunst-Chronik 22. Jahrg. No. 43-45.
179. — Bulkeley-Jones, Berta, and Blakeley, Harriette. An
Account of the minster of Freiburg in Baden. Partly adapted from
the German of the late very rev. canon Marmon. Freib. i. Bad.,
Herder. 1886. 8*. XVL 127 S.
180. — Schneider, Friedr. Die Ausmalung des Chores v. St. Martin
zu Freiburg. — Ztschr. f. bild. Kunst 22. Jahrg. 7. u. 8. Hft.
181. Heidelberg. (Duhn, Friedr. v.) Kurzes Verzeichnis der Ab-
güsse nach antiken Bildwerken im archäolog. Institut der Universität
Heidelberg. Heidelb., Hörning. 1887. 8". 74 S.
182. — Koch, Jul. u. Seitz, Fritz. Das Heidelberger Schloss. Mit
Genehmigung des Grossh. bad. Ministeriums der Finanzen herausg.
Darmst., Bergsträsser. 1. Lfg. Vorwort. 10 Tfln. Lichtdruck. Fol.
183. — Mays, Alb. Das Grabmal des deutschen Königs (röm. Kaisers)
Ruprecht von der Pfalz, u. s. Gemahlin Elisabeth von Hohenzollern,
in der Heiliggeistkirche zu Heidelberg. Fol. 2 Bl. Text. 1 Bl. Photogr.
184. — öchelhaeuser, A. v. Die Miniaturen der Universitäten Biblio-
thek zu Heidelberg. 1. Teil mit 18 Tfln. Heidelb., Koester. 1887.
4'». 108 S.
Der Text auch als Heidelberger Habilitationsschrift.
185. — Schleuning, Wilh. Die Michaels-Basilika auf dem hl. Berg bei
Heidelberg. Eine baugescb. Studie. Auf Grund der, von Grossh.
bad. Kultus -Ministerium veranstalteten, vom Verf. geleiteten Aus-
grabungen im Sommer 1886. Mit 29 lllustrat. im Text u. 9 Tfln.
im Anhang. Heidelb. 1887. Verl. Schleuning, Hamburg. Forberg,
Leipzig. 4°. 49 S.
186. — Weber, G. Ein Gang durch den Heidelberger Schlosshof u. 8.
Altertümer -Sammlung. — Allg. Ztg. Beil. No. 206. 210. 219. Allg.
Ztg. No. 225.
— 8. No. 77.
187. Karlsruhe. Lübke, W. Die Holbeinbilder in Karlsruhe. — Re-
pert. f. Kunstwissenschaft 10. Bd. 4. Hft.
188. — Grossh. Vereinigte Sammlungen zu Karlsruhe. Beschreibung der
Vasensammlung v. Herrn. Winnefeld. Mit 1 Taf. Karlsr., Biele-
feld. 1887. 8°. X. 193 S.
— s. No. 80.
189. Konstanz. Kraus, Franz Xav. Die Miniaturen der Manesse-
schen Liederhandschrift. Im Auftrage des Grossh. bad. Ministeriums
der Justiz, des Kultus u. Unterrichts nach dem Original der Pariser
National bibliothek in unverändert. Lichtdruck hrsg. Strassburg,
Trübner. 1887. Fol. 16 S. Bl. A. B. C. D. 1-140. (Die Einlei-
tung lässt Konstanz als Entstehungsort der Handschrift als möglich
erscheinen.)
254 Lamey.
190. Konstanz. Schober. Über die Restauration des Münsters in Kon-
stanz. Vortrag. - Schriften des Ver. f. Gesch. d. Bodensees u. s.
Umgebung. XVI. S. 51-53.
191. Überlingen. Roder, Christ. Meister Jakob Russ aus Ravens-
bürg, der Verfertiger der Holzschnitzerei im Rathaussaale zu Über-
lingen. — ZGO. N.F.IL S. 490-497.
X. Kultur- und Litteraturgeschichte, Sprachliches u. dgl.
Vgl. No. 73. 74. 81. 82. 84. 85. 86. 107. 118. 128. 135. 136. 140. 171. 186.
192. Ammon, Otto. Anthropologisches aus Baden. — Korrespondenzbl.
d. d. Ges. f. Anthropologie etc. XVIII, No. 6.
193. Bartsch, Karl. Der Müttinger. - Germania 32 Jahrg. S. 246-253.
194. Bernays,Mich. Die Urschriften der Briefe Schillers an Dalberg. —
Allg. Ztg. Beil. No. 226. 227. 230. 231.
195. Bolte, J. Nürnbergisches Quodlibet zu Hebels Marktweiber in der
Stadt. — Alemannia XV. S. 78.
196. — Der Jude von Venetien, die älteste deutsche Bearbeitung des Mer-
chant of Venice. — Jahrb. d. d. Shakespeare -Ges. XXII. 189—201.
Zum Theaterwesen am markgräfl. bad. Hofe im 17. Jhrhdt.
197. — Briefe einer deutschen Professorstochter 1618 (an Janus Gruter
in Heidelberg von s. Tochter Johanna Katharina Schmendtin in
Bretten). — Alemannia XIV. S. 273. 274.
198. Crecelius, Wilh. Joh. Leoan. Weidner, Rektor der Lateinschule
zu Elberfeld, Fortsetzer von Zincgrefs Apophthegmata. (Progr.-Beil.
des Gymn. zu Elberfeld 1886, Progr. No. 401.)
Vgl. ZGO. N. F. IL S. 500.
199. Un duel devant Philippsbourg. — La Revue nouv. d'Alsace-Lorraine.
6© ann6e No. 8.
200. Franke, Fried r. Neue Briefe aus Baden-Baden. Karlsr., Poll-
mann. 1888. 8°. 53 S.
201. Frommel, Emil. Aus Alt-Karlsruhe. Gedanken eines Karlsruhers
beim Abschied einer Karlsruherin 1857. Karlsr. Reuther. (1887.) 11 S.
Gedicht in Karlsruher Mundart.
202. Gessler, Fried r. Hohengeroldseck. Sage u. Dichtung. Lahr.
Schauenburg. (1887.) 8°. 111 S.
203. Gothein, Eberh. Briefe Voltaires an den kurpfalz. Minister Baron
v. Beckers. — ZGO. N. F. IL S. 273—287.
204. Grüneberger, Ph. D'r Schorsch un die Karline. Ein pfalz. Fa-
milienbild. Illustr. v. Schreiber. Speier. 1887. 8°.
205. Gutmann, Gust. Hoch die Palz! Gedichte in Pfälzer u. Hoch-
deutscher Mundart. Heidelberg, Petters. 1887. 8°.
206. Heimburger, Karl. Grammatische Darstellung der Mundart des
Dorfes Ottenheim. Lautlehre. Halle a. S., Kanas. 1887. 8". 37 S.
(Freiburg. Dias.) S.-A. a. d. Beiträgen z. Gesch. der deutsch. Sprache
u. Lit. XIII, 2.
207. Koch, A. Thorbecke's Geschichte der Universität Heidelberg. —
Allg. Ztg. Beil. No. 79—85.
Badische Geschichtslitteratur des Jahres 1887. 255
208. Krantz, E. Alfred de Musset ä Bade. (Lettres inecKtes.) - An-
nales de l'Est Annee I, 487-495.
209. Lachmann. Der Schwerttanz in Überlingen. — Alemannia XIV.
S. 247-252.
210. Ladewig, Paul Eine Zauberin zu Todtnau. - ZGO. N.F.1I.
S. 236—240.
211. Laachert, F. Die ältere Sprache von Messkirch. -- Alemannia XV.
8. 79-93.
212. Lena, PhiL Der flandschuchsheimer Dialekt L Teil : Wörterver-
zeichnis. Eonstanz, Stadler. 1887. 4°. 55 S. (Progr.-Beil.)
213. Loeper-Houselle, Marie. Die geschichtl. Entwickeln^ des bad.
Franenvereins. — Die Frau im gemeinnütz. Leben. Hrsg. v. Marie
Loeper-Housselle u. Amglie Sohr. IL Jahrg. 1. Hft. S. 1—35.
214. Morneweg, Karl Johann v. Dalberg, ein deutscher Humanist u.
Bischof. Heidelberg, Winter. 1887. 8«. VL 376 S. (Berührt mehr-
fach die Gesch. der jetzt bad. Pfalz u, der bad. Markgrafen Frie-
drich, Christoph u. Jakob.)
215. Die Namen der alten Konstanzer Häuser. — Fr. Stimme No. 87. 89.
216. Pöhlmann, Karl Polit Lieder aus dem SOjähr. Kriege. — Arch.
des Hist. Ver. v. Unterfranken u. Aschaffenburg. 30. Bd. S. 239—254.
9 Pasquille auf den Winterkönig.
217. Röthe, Gust. Die Gedichte Reinmars v. Zweter. Leipzig. 1887.8°.
Sucht als Heimat R. Zeuthern b. Bruchsal nachzuweisen.
218. Rothe, Rieh. Stille Stunden. Aus Richard Rothes handschrift).
Nachlass. Neue Folge. Bremen, Heinsius. 1888. 8°. 120 S.
Hierher gehörend namentl.: 1. Aus dem Briefwechsel S. K. H. des
Grossherzogs Friedrich von Baden mit u. üb. Rothe S. 1—15.
219. Seh edler. Die Schutzmantelbruderschaft in Markdorf u. deren Kirche.
Die Pest in der Seegegend nebst einer Urkunde üb. die Zustande am
Bodensee zu Anf. des SOjähr. Krieges. — Schriften d. Ver. f. Gesch.
des Bodensees u. s. Umgebung. XVI. S. 57—67.
220. Scheffel, J. V. v. Eine Erinnerung an den bad. Aufstand von 1849
u. ein Bericht darüber. Mit Erläuterungen von Gebh. Zernin. —
Deutsche Revue hrsg. v. Fleischer. 12. Jahrg. 12. Hft.
221. Schulte, Aloys. Die Pfeiferbruderschaft zu Riegel im Breisgau. —
ZGO. N. F. IL S. 303-812.
222. Sittard, Jos. Den Trompetern, Pfeifern u. Lautenschlägern wird
vom Grafen Ulr. v. Württemberg „ihre gemachte Gesellschaft be-
stet igt a. — Monatshefte f. Musikgesch. XIX. S. 4—7.
Ein Abdruck nach einer Abschr. der bei Sattler: Gesch. Würten-
bergs unter den Grafen 1768 IV, 315 u. vom Kessler- oder Kalt-
schmied8-Schutze S. 14 bereits mitgeteilten Urkunde. Vgl. No. 221.
223. Treutler^Maxim. Sang von der Bergstrasse. Frankfurt a. M.,
Koenitzer. 1888. 8°.
224. Wartmann, H. Eine neue Deutung des Namens der Alamannen. —
Anzeig. f. Schweiz. Gesch. N. F. 18. Jahrg. No. 5.
225. Weber, Gg. Die moralische Bedeutung des Heidelberger Jubelfestes
1. 2. 3. — Deutsche Revue hrsg. v. Fleischer. 12. Jahrg. Hft. 1. 2. 3.
256 Lamey.
226. Wehrle. Erinnerungen eines Reichstagskandidaten für das Centram
aus dem Drang-, Zwang-, Qual-, Wahljahre 1887. Konstanz, Mayr.
8°. 110 S.
227. Wolfram, Gg. Prozessakten eines angehl. durch Juden verübten
Christenmords zu Endingen. — ZGO. N. F. II. S. 313—321.
XI. Karten. Pläne.
228. Ackermann, E. Karte von Konstanz u. Umgebung nebst einer
Übersichtskarte des Bodensees. Konstanz, Mack i. Komm. 1 Bl.
229. Topograph. Atlas des Grossherzogtums Baden in 170 Blättern in
Kupferstich im Masstab 1 : 25 000 der natürl. Länge unt. der Re-
gierung des Grossherzogs Friedrich bearb. vom topogr. Bureau der
Oberdir. des Wasser- u. Strassenbaues in den Jahren 1875—1886.
Stich u. Druck der 1. bis inkl. 7. Lfg.: Typogr. Anst. v. Giesecke
& Devrient in Leipzig, von 8. Lfg. an: Kartogr. Instit. v. Hugo
Petters io Hildburghausen.
230. Eck, Heinr. Geognost. Obersichtskarte des Schwarzwalds. Nördl.
Bl. 1887. Südl. Bl. 1886. Lahr, Schauenburg.
231. Förster, F. Plan der Haupt- u. Residenzstadt Karlsruhe mit Um-
gebung. Karlsruhe, Geissendörfer. 1 Bl.
232. Karte der Sektion Baden des Schwarzwaldvereins. Blatt Baden.
Baden-Baden, Kah. 1 Bl.
233. Karte des Württemberg. Schwarzwaldvereins. Stuttgart, Kohlhammer.
Bl. II. Pforzheim- Wildbad-Calw. Bl. IH. Freiidenstadt-Oppenau.
234. Kreis Karlsruhe. Karlsruhe. 1887. A. Jack. 1 BL
235. Walde, A. Touristen-Karte vom oberen Murg- u. Rench thalgebiet
Reutlingen, Kocher. 1888. 1 BL
236. Übersichtspläne der Katastervermessung für 1887.
Bruggen mit Mistelbrunn, Habseck und Kohlwald, A.
Donaueschingen. — Immenstaad mit Kippenhausen, Kirch-
berg u. Hersberg, A. Überlingen. — Rippenweier, A. Wein-
heitu. — Hohenwarth, A. Pforzheim. — Haslach, A. Freiburg. —
Schwarzenbrunn, A. Tauberbischomheim. — Waldkirch, A.
Waldshut — Muckensturm, A. Weinheim. — Oberwolf ach (3
Blatter), A. Wolfach. — Hubertshofe n, A. Donaueschingen. —
Scherzingen, Au u. Merzhausen, A. Freiburg. — Unterchüpf,
A. Tauberbisehofcheim. — Kinzigthal (2 RH.), A. Wolfach. — All-
mendshofen, A Donaueachingen. — Unterschwarzach, A. Eber-
bach. — Rittersbach,, A. Mosbach. — Weitenau, A. Schopf-
heim. — Pf äffen weiler, A. St&ufen. — Ursenbach, A. Wein-
heim» — Oberbaldingen u. Unterbrind, A. Donaueschmgen. —
Müekenloeh, A. Heidelberg. — Sattelbach, A. Mosbach. —
ScheUbronn, A. Pforcheim. — BergieU u. Schenkenzell, A.
Wol&eh.
Die
Entstehung des Rates in Worms.
Von
t
Eolmar Schaube.
Die Politik der sächsischen Könige durch Übertragung von
Grafschaftsrechten und weltlichem Besitz in grossem Umfange
an kirchliche Gewalten in diesen ein Gegengewicht gegen die
zu mächtig gewordenen weltlichen Grossen herzustellen hat auch
für Worms den Übergang der Herrschaft über die Stadt an
den Bischof zur Folge gehabt. Im Jahre 979 gab Kaiser
Otto IL alle Gerechtsame und Einkünfte, die bisher sein Neffe
Otto aus dem rheinfränkischen Geschlecht der Grafen von
Wormsfeld, Nahe- und Speiergau in der Alt- und Neustadt
Worms und deren Gebiet noch als Reichslehen besessen hatte
— zwei Drittel von Zoll und Münze besass der Bischof schon
durch ältere Verleihungen1) — dem Bischof Hildebold von
Worms und übertrug ihm, beziehungsweise dem von demsel-
ben damit Beauftragten, die alleinige Gerichtsgewalt in der
Stadt.2) Aber solange jener Herzog Otto — den Herzogstitel
führte das Geschlecht auch nach der Wiederenthebung Kon-
rads des Roten vom Herzogtum Lothringen weiter — seine
Residenz in seiner in der Stadt selbst gelegenen Pfalz hatte,
konnte die bischöfliche Herrschaft wenig zur Geltung kommen;
1) Arnold, Verfassungsgesch. d. deutschen Freistädte I, 18 f. cf. die
Urkunden bei Boos, ürkundenbuch der Stadt Worms I Berlin 1886 No.
17. 22. 28. 31. — *) Boos, Urk.-Buch No. 35. Arnold a. a. 0. I, 30 f.
ZeiUcbr, f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 3. 17
258 Schaube.
der Herzog trat derselben auf das feindseligste gegenüber.1)
Da war es denn von grosser Bedeutung, dass es dem durch
seine kirchliche Dekretaliensammlung und sein Hofrecht all-
gemein bekannten, energischen und im Interesse seines Bi-
schofssitzes so vielseitig thätigen Bischof Burchard2) (1000—
1025) gelang, durch Vermittlung König Heinrichs II., für dessen
Wahl er eingetreten war, das Wormser Besitztum des „Her-
zogs von Worms" durch Tausch an sich zu bringen (1002)3;
erst seitdem war der Bischof in der That Herr von Worms.4)
Er liess nun die verhasste Burg des Gegners niederreissen
und an ihre Stelle die Kirche von St. Paul errichten — der
Anfang seiner erstaunlichen Bauthätigkeit, die er entwickelte.5)
Durch Wiederherstellung der Gräben und Mauern sicherte er
die Stadt6), deren starke Befestigungen unter König Hein-
rich IV. besonders hervorgehoben werden.7) Dass eine der-
artige Thätigkeit nicht ohne Einfluss auf den Verkehr in der
Stadt, auf Handel und Gewerbfleiss, auf das Wachstum der
Einwohnerschaft gewesen sein kann, liegt auf der Hand. Für
Herstellung eines geordneten Rechtszustandes für die unter
dem kirchlichen Schutz stehenden Bewohner trug er umfassende
Sorge. Durch königliches Privileg erwirkte er im Jahre 1014
ein Verbot gegen die Eingriffe der Grafen in die hofrechtliche
Gerichtsbarkeit8) und schuf sodann (1024) in den bekannten
hofrechtlichen Statuten aus den überlieferten Volksrechten
unter Hinzuziehung seines Klerus, seiner Ministerialen und
sämtlicher Hofgenossen feste Normen für viele Rechtsverhält-
nisse der bischöflichen Hofgenossenschaft privater und öffent-
!) In der Vita Burchardi M. G. Ss. IV, 835 macht der Biograph des
Bischofs die herzogliche Pfalz deswegen zur reinen Räuberhöhle; sicher
ist seine Schilderung der Zustände im damaligen Worms vom Hasse gegen
den Herzog eingegeben und aufs stärkste übertrieben, wodurch ja gleich-
zeitig die Verdienste des Bischofs in um so helleres Licht traten. Ar-
nold a. a. 0. 1 49 f. folgt der Darstellung des Biographen genau. — *) Vgl.
über ihn bes. Nitzsch, Minist, u. Bürgert, p. 122 f. — 3) Boos No. 39.
— *) So sagt er selbst. Boos No. 43. 44. — 5) Cf. Arnold I, 55 f. —
*) Annal. Worm. bei Böhmer, fönt. II, 209. — ') Lamberti annales ed.
Pertz p. 133. — *) Kontroverse über die Bestimmungen dieser Urkd. (Boos
No. 42) zwischen Arnold (I, 46 f.), Hegel (Allgem. Monatsschr. 1854 p. 164),
dem Waitz folgt (Verf. - Gesch. VII, 376), Nitzsch a. a. 0. 219, Heusler,
Ursprung der deutschen Stadtverfassung 123 f. Des Letzteren Auffassung
scheint mir die richtige.
Die Entstehung des Rates in Worms. 259
lieber Natur. *) Als Beamte des Bischofs für die Hofgenossen-
schaft erscheinen hier der Vogt, der Vicedominus — wohl
sein Stellvertreter2) — und die ministri loci, auch schlechthin
Ministerialen genannt, die Vorsteher der einzelnen Bezirke der
Hofgenossenschaft8); der Kämmerer befindet sich unter den
Hausbeamten des Bischofs.
In dieser Hofgenossenschaft der Kirche hätten wir nun
nach der Meinung Einiger auch sämtliche Bürger der Stadt
vereint. Nitzsch, der ja das Bürgertum überhaupt aus der
Dienstbarkeit ableitet, aber auch Hegel, der diesem wider-
spricht, sind der Ansicht, dass alle Bürger der Stadt dem
Hofrechte unterworfen gewesen seien4); und selbst Arnold, der
doch der Fortdauer einer altfreien Gemeinde in Worms wie
anderwärts das Wort redet, lässt auch sie durch Anerkennung
der bischöflichen Vogtei in ein Censualenverhältnis herabge-
sunken sein ; er sieht in den im Hofrechte erwähnten coneives
die altfreie Bürgerschaft.5) Ihm ist auch Heusler beigetreten,
der für den Ausdruck altfreie Gemeinde zur Vermeidung von
Missverständnissen — Hegel hatte Arnold wegen dieser „alt-
freien" Gemeinde scharf angegriffen, obwohl Hegel in diesem
Punkte im Grunde gar nicht anderer Meinung als Arnold ist6)
— die Bezeichnung Genossenschaft freier Leute setzen möchte;
auch er nimmt an, dass „sämtliche Klassen der Stadtbewohner
in das Hofrecht eingetreten seien, d. h. einer privatrechtlichen
Abhängigkeit vom Bischof unterlegen seien", wobei aber der
Zusammenhang zwischen öffentlicher Gewalt und Einwohner-
schaft ungeschmälert geblieben sei, weil „die Stadteinwohner-
schaft sich durch die beständige Erneuerung ihrer freien Ele-
mente aus den auswärtigen Zuflüssen auf der Höhe erhielt".7)
Dagegen sieht Gengier8), meiner Ansicht nach mit Recht, in
den coneives des Hofrechts, wie schon der auf das hofgenos-
senschaftliche Verhältnis hindeutende Name beweise, nur die
*) B008 No. 48. Vgl. darüber bes. Gengier, das Hofrecht des Bischofs
Burchard von Worms, Erlangen 1859. — *) Im 12. Jhrdt. erscheint er an
der Spitze der Ministerialität. Siehe Boos No. 63 ff. — *) Gengier p. 8
scheidet den Ministerial von dem minister loci; ich kann dem nicht bei-
pflichten. — «) Nitzsch p. 119. Hegel in Sybel hist. Zeitscbr. II, 446 f.
— 5) Arnold I, 64. Vgl. Gesch. des Eigentums p. 253. — 6) Hensler a.
a. O. p. 88 f. — *) Ebenda p. 88. 91. 104 ff. 114 f. — 8) a. a. 0. p. 6. So
auch Waitz, Verf.-Gesch. V, 211 Anm. 4.
17*
260 S ch a u b e.
innerhalb der Mauern der Stadt, vermutlich mit Gewerbe an-
gesessenen Stiftsbürger, die von den vollfreien Stadtbürgern,
den cives, wohl zu trennen sind. Mit Recht widerspricht
L. v. Maurer1) der Annahme von einer Grundherrschaft des
Bischofs über die ganze Stadt, mit Recht fragt Waitz2), wie
die freien Grundbesitzer in den alten Städten so vollständig
hätten verschwinden sollen, da die Ergebungen in den Schutz
doch niemals nachweisbar die ganze Einwohnerschaft umfassten ;
auch in Worms kann davon keine Rede sein. Es hat hier
stets persönlich und dinglich völlig freie Bürger gegeben, eine
altfreie Gemeinde, die ihren eigenen Gerichtsstand hatte unter
dem Vorsitze der früher vom Könige, dann vom Bischöfe ge-
setzten Beamten, dem Burggrafen und Schultheissen (dem
später noch 2 Amtleute als Gehülfen zur Seite traten), die
ebenso, wie sie zu ihren Gerichtsversammlungen zusammen-
trat, in gemeinsamen Zusammenkünften über ihre Angelegen-
heiten, z. B. die Almende betreffend, beriet und die Verbindung
mit dem Reiche niemals ganz eingebüsst hat.3) Mit dem erb-
lichen Grundeigentum hing angestammtes Recht und genos-
senschaftlicher Gerichtsstand eng zusammen4), und mit Recht
hat Heusler0) hervorgehoben, dass dieser „Zusammenhang mit
der öffentlichen Gewalt und die Ausübung öffentlicher Thätig-
keit unter Vorsitz eines öffentlichen Beamten" die „bewegenden
Kräfte und fruchtbringenden Keime im städtischen Leben1'
gewesen sind, ohne dass er aber die notwendigen Konsequenzen
daraus gezogen hat. Mit dem Hofrechte hatten diese altfreien
Bürger und ihre Beamten, Schultheiss und Burggraf, nichts
zu thun, daher erwähnen sie auch die hofrechtlichen Statuten
Bischof Burkhards mit keiner Silbe. Haben wir nun auch
direkte Beweise für die Fortdauer der alten Freiheit in der
Stadt? Arnold6) bezieht sich für das 8. und 9. Jahrhundert
auf die Bezeichnung der Stadt als „civitas publica" und den
Ausdruck „Actum Wormatiae publice", was Hegel *) als Beweis
nicht gelten lassen will, Waitz8) führt für das 11. Jahrhundert
die Urkunde König Heinrichs IV. für den Bischof von Worms
') Gesch. der Städteverfass. in Deutschi. I, 83. 152. — *) Gott. gel.
Anz. 1859, II, 1742. Verf.-Gesch. V, 374. — *) Heusler a. a. 0. p. 213 f.
Waitz, Verf.-Gesch. VII, 418. — <) Thudichum, Gau- u. Markverf. p. 132 f.
5) p. 171 f. - 6) Verf.-Gesch. I, 16 f. — 7) Monatsschr. 1854 p. 170. —
8) Verf.-Gesch. V, 377 Anm. 1.
Die Entstehung des Rates in Worms. 261
an, in welcher das iuramentum liberorum erwähnt wird —
es ist diese Urkunde nur eine wörtliche Bestätigung der schon
angeführten Heinrichs IL gegen die Gewaltthätigkeit der Gra-
fen von 1014. 4) Ich füge die Urkunde des Bischofs Azecho
von Worms vom Jahre 1033 2) hinzu, in welcher derselbe das
Hauptrecht oder den Sterbefall derjenigen der Kirche von St.
Peter Zinspflichtigen an die Kustodei überträgt, welche während
der Dauer seines Episkopats vel sponte ex übertäte se beato
Petro tradiderunt vel Servitute liberati aliorum traditione vene-
runt. Also kamen Schutzübergebungen Freier an die Kirche
noch vor, es muss also noch Freie gegeben haben — und
wenn aus beiden Urkunden zunächst auch nicht direkt folgt,
dass diese Freien der Stadt Worms angehörten, so müssen
wir doch, wenn wir solche Gemeinfreie auf dem Lande finden,
erst recht solche in der Stadt annehmen, die zugestandener-
massen für die Erhaltung der Unabhängigkeit günstiger ge-
wesen ist als das platte Land. Die spezielle Bezeichnung für
diese freien Bürger ist urbani, ein Ausdruck, der ebenso wie
cives ursprünglich nur die Vollbürger bezeichnete3) und erst
später auf alle Stadtbewohner angewendet wurde. Eine alte
bischöfliche Bauordnung, die bald dem Bischöfe Theodalach
(Ende des 9. Jahrhunderts), bald dem Bischöfe Burchard —
und wohl mit Recht, da ja zu Theodalachs Zeit der Bischof
noch gar nicht Herr der Stadt war — zugeschrieben wird4),
nennt unter den zur Erhaltung der Stadtmauer Verpflichteten
auch die urbani qui Heingereiden dicuntur (usque pa-
wenportam operando pervigilent). Gereide (geraide) ist ein
am Ober- wie Niederrhein sehr häufig wiederkehrender Aus-
druck für Genossenschaft und die Mitglieder der Genossen-
schaft5); hein (heim) ist hier sicher dasselbe, was sich als
Endung so vieler Ortsnamen jener Gegenden findet, = vicus,
villa6); das Gebiet der Stadt Worms hiess auch der heimgarten:
in dem heymgarten, hoc est in civitate Wormatiensi
*) Boos No. 42. — 2) Boos No. 51. — 8) So auch im Augsburger
Stadtrecht, wo es heisst: Episcopus ministerialium, urbanorum et
tocius populi civitatis peticione praefectum etc. dare debet. Mon.
Boica 29 a, 329. — 4) Böhmer fönt II, 209. Zorn, Wormser Chronik ed.
Arnold p. 39. — *) Bodmann, Rheingauische Altertümer, Mainz 1819,
p. 4 ff., 439 ff. Thudichum a. a. 0. p. 119 ff. — 6) Bodmann freilich ver-
wirft diese Ableitung. Vgl. Grimm W. B. 4, 2: heim, heimgarten.
262 Schaube.
und extra heymgarten, hoc est extra civitatem heisst
es im alten Zunftrecht der Bäcker in Worms. *) Urbani, heim-
gereiden sind also die Genossen der Stadtmark, d. h. die alt-
freie Gemeinde und nicht, wie Gengier2) vermuten will, eine
hofrechtliche societas, oder gar, wie L. v. Maurer3) meint,
gleich den Heimbürgern, den später erwähnten untergeordneten
Lokalbeamten; denn dass in der Bauordnung nicht von Be-
amten, sondern von einem Teile der Stadtbewohner die Rede
ist, ergiebt der Zusammenhang des Schriftstücks aufs klarste,
und dass heimbürger mit urbani übersetzt worden sei, ist auch
eine blosse Fiktion Schannats4), auf den sich Maurer beruft.
Dieselben urbani erscheinen unter den Zeugen einer Schenkung
Bischof Burchards in einer Urkunde vom Jahre 101 6 5), in
welcher es in der Zeugenreihe nach einer Anzahl mit Namen
aufgeführter Laien heisst: et pene omnes urbani. Dieselben
erscheinen ferner in einer Urkunde Bischof Adalberts vom
Jahre 11066) als die gemeinsam beratende Gemeinde.7) Der
Bischof genehmigt die Gründung einer Erbfischergenossenschaft
und bestimmt, dass beim Aussterben einer Stelle dieselbe com-
muni urbanorum consilio neu besetzt werden soll. Die
Fischerei im Rhein war jedenfalls Recht der Stadtgemeinde und
wurde von Zinspflichtigen der Bürger8) geübt; zudem fiel der
Verkauf der Fische unter die Marktangelegenheiten. Daher
ist es der Beamte derselben, der Burggraf, der beim Bischof
die Genehmigung für die Gründung dieser Fischergenossen-
schaft nachsucht; daher wird von der Bürgergemeinde das
Recht der Ergänzung derselben geübt, unter ihre Mitglieder
sollen die Fische gleichmässig verteilt werden, welche wider-
rechtlich damit Handel Treibenden konfisziert worden sind;
wir ersehen aus letzterer Bestimmung gleichzeitig, wie wir
auch so vermuten dürften, dass die Anzahl der freien Bürger
noch damals eine geringe gewesen ist. Nur behufs Reko-
gnition dieses von dem Bischöfe kraft seines Bannes, seiner
Herrschaft über die Stadt, den Fischern erteilten Privilegs,
ne post aliquorum dirui posset consilio et dissensione, sollen
*) Mone, Ztschr. f. d. Gesch. d. Oberrh. 1863 Bd. 15 p. 291 No. 14
u. 15. — 2) a. a. 0. p. 7. — 8) a. a. 0. I, 204. — 4) historia ep. Worm.
I, 204. — «) Boos No. 45 p. 37. — 6) Boos No. 58. — *) Cf. Waitz, Verf.-
Gesch. VII, 411. — &) Dass es solche gab, erhellt z. B. aus Boos No.
387. 481. 482.
Die Entstehung des Rates in Worms. 263
diese als jährliche Abgabe 3 Salmen entrichten, zwei dem Bi-
schöfe und einen dem Burggrafen — ein deutlicher Beweis,
dass wir es hier mit Zinspflichtigen des Bischofs nicht zu thun
haben und dass es sich nicht, wie Nitzsch1) meint, hier um
hofrechtliche officia handelt.
Doch wir müssen, bevor wir weiter schreiten, noch einen
Blick auf die politischen Ereignisse seit Bischof Burchards
Tode werfen, weil Worms durch sie in grosse Mitleidenschaft
gezogen wurde und weil darauf Kombinationen gegründet
worden sind, welche den Kern unserer Frage berühren. Nach
dem Aussterben des sächsischen Königshauses, unter welchem
wir die Stadt unter die Herrschaft des Bischofs geraten sahen,
ward mit Konrad IL jenes rheinfränkische Herzogsgeschlecht
•auf den deutschen Königsthron erhoben, das wir in Worms
angesessen und mit dem Bischöfe m Feindschaft leben sahen,
bis es demselben gelang mit Hilfe König Heinrichs IL den
unliebsamen Gegner aus dem Stadtgebiet zu entfernen. Das
neue Königtum hatte hier in den rheinischen Gegenden die
Hauptstütze seiner Macht, hier weilten die Inhaber desselben
mit Vorliebe, in Speier ersahen sie sich den Platz, wo ihre
sterblichen Überreste ruhen sollten und schufen dazu den herr-
lichen Dom. Während Konrad H. und Heinrich HI. mit Um-
sicht und Kraft für den inneren Frieden sorgten, fand ein
stetiges Aufblühen der deutschen Städte und des Bürgertums,
besonders am Rhein, statt. Da gab unter Heinrich IV, die
Erhebung der Sachsen im Jahre 1073 das Signal zu einem
fast fünfzigjährigen Bürgerkriege. Das Fürstentum, in der
Minderjährigkeit des Königs zu neuer Macht und Stärke ge-
langt, trat gegen das Königtum in die Schranken und ein Teil
der hohen Geistlichkeit schloss sich ihm an. Da nahm der
König seine Zuflucht zu seinem Stammland. Und hier war
es die Bürgerschaft von Worms, welche ihrem angestammten
Herzogsgeschlecht die Treue bewahrte, sich gegen den Herrn
der Stadt, den dem Könige feindlichen Bischof Adalbert —
war er doch ein Sachse von Geburt — erhob, ihn samt seiner
Dienstmannschaft aus der Stadt vertrieb, dem König in Waffen
entgegenzog, ihm die Thore der Stadt öffnete und opferwillige
Hilfe versprach und leistete.2) Der König hat diese Treue
1) p. 347. Fälschlich spricht er auch von 24 officia. — *) Lamberti
ann. p. 132. 133. Zorn, Worms. Chronik p. 47. Infolge der Notiz dieser
264 Schaube.
und Opferwilligkeit mit einem Privileg1) gelohnt, welches die
Bürger für ihre Ausgaben entschädigen sollte: er verlieh den
Wormsern Zollfreiheit in allen königlichen Ortschaften. Unter
den cives sind in dieser Urkunde alle Einwohnerklassen der
Stadt verstanden, Wormatiensis civitatis habitatores heisst es
dafür auch am Eingange; auch die Juden sind mit einbegriffen,
die schon damals einen beträchtlichen Teil der Einwohnerschaft
der Stadt ausmachten und den auswärtigen .Handel zum grossen
Teil in Händen hatten; daher sagt die Urkunde auch: zol,
quod . . . Judei et coeteri Wormatienses solvere praetereuntes,
debiti erant, ne ulterius solvant zol, remisimus ; die Juden sind
als hauptsächlich in Betracht kommend vorangestellt2), sie
werden wohl auch den Hauptteil an pekuniären Leistungen
für den König getragen haben. Mit Lobeserhebungen über
die That der Wormser hat* der König auch nicht gekargt; in-
dem er sie als leuchtendes Beispiel für alle hinstellte, richtete
er gleichzeitig einen Appell an das gesamte deutsche Bürger-
tum sich um ihn zu scharen, der treue Dienste wohl zu be-
lohnen wisse8), einen Appell, der bekanntlich seinen Zweck
nicht verfehlt hat. Der Wormser kühne That lebte in den
Städten in aller Munde4) und blieb nicht ohne Nachahmung.
Mit dieser Zeit tritt das Bürgertum ein in die politische Ge-
schichte Deutschlands. „Von dem Erwachen eines eignen
politischen Lebens bis zur Ausbildung einer unabhängigen
Chronik, die auf den von Lambert entlehnten Bericht folgt, „dann sie
(die Stadt) desmals etlich tausend burger mächtig", lässt Arnold, Verf.-
Gesch. I, 149 die Wormser „etliche tausend an der Zahl" dem Könige
entgegengehen. Jene Angabe ist als Zusatz des späteren Chronisten mit
Vorsicht aufzunehmen; keinesfalls ist aber daraus zu entnehmen, dass
einige tausend Bewaffnete aus Worms dem Könige entgegengezogen seien.
Das heisst doch die Grösse der Stadt in damaliger Zeit gewaltig tiber-
schätzen.
') Boos No. 56. — 2) Die Bestätigungsurk. Heinrichs V. von 1112
(Boos No. 61) stellt die Juden nach : eis (civibus) remittimus et Judeis ibi-
dem demorantibus — die Judenverfolgung beim ersten Kreuzzuge liegt da-
zwischen. — 3) sint igitur remuneratione servitii primi, qui in servitii de-
votione extiterunt non novissimi; sint omnibus exemplo in debita servitii
responsione, qui omnibus praestant in servata fidei religione ; sint omni um
civitatum habitatores regiae munificentiae spe laetificati, quam Worma-
tienses ipsa re sunt consecuti; discant omnes regi servare istorum imita-
tione fidelitatem, qui in istorum utilitate regis probant benignitatem. —
4) Lamb. annal. ed. Pertz p. 150.
Die Entstehung des Rates in Worms. 265
Verfassung ist indessen noch ein weiter Schritt'4, sagt Arnold1)
mit Kecht; trotzdem bemüht er sich in Worms und Speier
— hundert Jahre früher als in andern Städten — schon jetzt
eine eigene Ratsbehörde für die Stadt nachzuweisen* Für
Speier habe ich die Unhaltbarkeit dieser ja auch sonst viel-
fach bestrittenen Ansicht schon früher darzuthun gesucht2),
für Worms scheint sie mir ebenso unhaltbar zu sein, wie schon
Hegel3) in seiner Recension des Arnold'schen Buches über die
Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte kurz ausge-
führt hat. Dagegen hat sich unter anderm L. v. Maurer4)
wieder für das hohe Alter des Rates in Worms ausgesprochen
und Heusler5) hat sich mit scharfen Worten gegen Hegel ge-
wandt und Arnolds Ansicht noch weiter auszuführen gesucht;
und wenn auch Waitz in seiner Verfassungsgeschichte6) sich
gegen Heusler ausgesprochen hat, so war natürlich dort ein
tieferes Eingehen auf die Sache nicht möglich, und man findet
die Ansicht von dem hohen Alter des Rates in Worms immer
noch nachgeschrieben.7) Treten wir der Sache also näher.
Arnold8) meint, dass in der Zeit des Bürgerkrieges unter
Heinrich IV., als die Ausübung der bischöflichen Herrschaft
in Worms ruhte, die Stadt ein Selbstregiment ins Leben ge-
rufen habe. Der Kaiser habe sich nur ausnahmsweise um die
inneren Verhältnisse der Stadt kümmern können, und der
Burggraf, der ohne Zweifel an allen Kriegszügen Heinrichs IV.
teilgenommen, sei dem eigentlichen städtischen Interesse stets
fremd geblieben. „In den unruhigen und kriegerischen Zeiten,"
fährt Arnold fort, „that es aber doppelt not, Sicherheit, Ord-
nung und Zucht in der Stadt zu handhaben. Die ersten und
angesehensten Bürger traten daher unter dem Vorsitz des
bischöflichen Schultheiss oder des burggräflichen Stadtgraven
zusammen, um Gericht zu halten und so oft es das Bedürfnis
erheischte Wohl und Wehe der Stadt zu beraten. Diese an-
*) Verf.- Gesch. I, 165. — 2) In dieser Zeitschrift N. F. I, 445 f. —
3) Monatsschrift 1854 p. 176 ff. Leider habe ich diese treffliche Recension
bei der Abhandlung über Speier nicht zur Hand gehabt ; in der Auslegung
der Urkunde von 1198 bin ich genau zu demselben Resultat gekommen
wie Hegel. — 4) a. a. 0. I, 171 f. — 5) a. a. 0. p. 6. 154 ff. — 6) VII,
413 Anm. 3. — ') Harster in dieser Zeitschrift 1885 p. 211. Becker, Bei-
träge zur Gesch. der Frei- u. Reichsstadt Worms. Darmstadt 1880 p. 3.
8) Verf.-Gesch. I, 170 f.
266 Schaube.
gesehenen Bürger altfreier Herkunft bildeten den Rat der Stadt.
Natürlich nahmen auch die Stiftsministerialen daran teil, wo-
fern sie nicht bei der Partei des abwesenden Bischofs ver-
harrten, die Gegenbischöfe Hessen gewiss kein Mittel unver-
sucht, um sie auf die Seite des Kaisers herüberzuziehen. Der
Kaiser aber Hess die Stadt, die nur für ihn thätig war, gern
gewähren und erkannte den Rat stillschweigend oder ausdrück-
lich als ihre Obrigkeit an." Ich glaube, dass diese Mut-
massungen und Schlussfolgerungen auf einer voUständigen Ver-
kennung der thatsächlichen Verhältnisse beruhen. Die Ver-
jagung des Bischofs war nicht geschehen, um die bischöfliche
Vogtei abzuschütteln, wie Arnold1) und Heusler2) meinen, weil
sie aus derselben fälschlich eine Zinspflichtigkeit der freien
Bürger herleiten, sondern sie war zugunsten des Königs er-
folgt, ein Moment, das auch Arnold anerkennt, gegen dessen
treulosen Vasallen, der die früheren Rechte des Königs den
Freien gegenüber zu üben hatte; sonst wäre wohl auch die
Belohnung seitens des Königs eine andere gewesen als eine
Zollbefreiung. Jetzt ging also die Herrschaft wieder auf den
König über, ihm leisten die Bürger nun den Eid der Treue3),
er ernennt natürlich nun auch die Beamten, solange kein von
ihm anerkannter Bischof in der Stadt herrschte, oder er Hess
sich darin vom Burggrafen vertreten, dessen Amt vielleicht
damals schon, wie es vom Anfang des 12. Jahrhunderts sicher
ist4), erbUch war und in Worms für diese Zeit ein um so be-
deutungsvolleres war, als es die Befugnisse des Vogts, wie
Arnold ausgeführt hat4), mit umfasste. Mir scheint daher
das Gegenteil von Arnolds Annahme, dass der Burggraf den
König auf seinen Kriegszügen begleitet habe, ausser Zweifel.
Wenn je, so war jetzt des Burggrafen Anwesenheit in der
Stadt erforderlich, deren Verteidigung und Sicherung ja seine
Aufgabe war; der Burggraf übte auch die Polizeigewalt in der
Stadt5); wem sollte der König auch anders als ihm den Befehl
über die Besatzung anvertrauen, die er beim Verlassen der
') 1 , 64. 151. — 2) p. 215. — 3) Dies sagt Lambert annal. p. 133
ausdrücklich. — 4) Arnold I, p. 113 f. Burggraf Werner erscheint ausser
in der schon angeführten Urkunde Bischof Adalberts von 1106 in dem-
selben Jahre in einer Urkunde Herzog Friedrichs von Schwaben und 1116
als Zeuge einer Urkunde Heinrichs V. als comes huius civitatis (Worms).
Boos No. 59 u. p. 503,54. — 5) Waitz, Verf.-Gesch. VII, 41 f.
Die Entstehung des Rates in Worms. 267
Stadt in Worms zurückliess ? 1) Dass der Burggraf dem städti-
schen Interesse stets fern geblieben sei, wie Arnold meint, ist
auch falsch; petitione Wernheri comitis wird 1106 die Fischer-
genossenschaft in Worms errichtet.2) Wie am städtischen
Gericht durch die Ereignisse von 1073 und den folgenden
Jahren etwas geändert sein soll, kann ich mir nicht denken,
ebensowenig wie ich glauben kann, dass der König in dieser
Zeit einer vielköpfigen, unorganisierten Vereinigung — denn
ein bestimmt ausgebildetes Institut sieht Arnold so wenig wie
Heusler in dieser Zeit in dem von ihnen behaupteten Rate3) —
das Wohl und Wehe der Stadt anvertraut habe, die sein vor-
züglichster militärischer Stützpunkt war. Eine Notwendigkeit
eine republikanische Behörde zu schaffen oder zu begünstigen
lag für den König weder vor noch konnte ihm überhaupt der
Gedanke dazu kommen. Übrigens meint Arnold4), dass der
Rat nicht erst unter Heinrich IV. entstanden sei, sondern er
habe nur unter ihm seine Bedeutung gewechselt. „Neu war
nur die wesentliche Teilnahme des zweiten Standes und die
selbständige Stellung dem Bischöfe gegenüber. Während vor-
her in städtischen Angelegenheiten vorzugsweise Ministerialen
einen Rat des Bischofs bildeten, steht nun der aus Dienst-
mannen und Altfreien gebildete Rat kraft eignen Rechts an
der Spitze der Stadt. Gewiss hat dieselbe Behörde, welche
unter Heinrich IV. mit dem Charakter einer städtischen Obrig-
keit auftrat, als bischöfliches Konsistorium bereits lange be-
standen. Schon der Name „Ratu deutet darauf, ebenso, dass
noch in späterer Zeit der Rat im Hofe des Bischofs gehalten
werden musste." Ich muss diese Ausführungen in das Gebiet
der Phantasie verweisen; ich finde weder irgendwo ein bischöf-
liches Konsistorium, welches der Bischof zu Rate zu ziehen
verpflichtet gewesen wäre — es beruhte vielmehr auf freiem
Entschlüsse des Bischofs, ob und von wem er in irgend wel-
chen Angelegenheiten sich Rats erholen wollte5), was auch
*) Lamb. ann. p. 248. — 2) Boos No. 58. — 3) Arnold 1, 176. Heus-
ler p. 165 f. — «) I, 172. — 5) So heisst es 1000 bei Bischof Burchard
cum communi consilio nostrorum fidelium (Boos No. 37) 1024 vom Hof-
rechte consilio cleri et militum et totius familiae (Boos No. 48) 1106
bei Bischof Adalbert Wernheri petitione aliorumque optimatum suorum
consilio (Boos No. 58) 1125 bei Bischof Burchard II meo et aliorum bo-
norum consilio (Schannat II. 65) — aber sehr häufig fehlt auch eine solche
Erwähnung.
268 Schaube.
Heusler1) zugiebt — noch unter Heinrich IV. einen aus Dienst-
mannen und Altfreien gebildeten Rat, oder den Namen „Rat",
noch kann ich aus dem Umstände, dass der Rat später im
Hofe des Bischofs gehalten wurde, einen Beweis für seine Ent-
stehung herleiten. Im Jahre 1106 findet aber Arnold2) den
Rat in Worms auch urkundlich erwähnt: nämlich in den
Worten urbanorum communi consilio der Urkunde über die
Errichtung einer Erbfischergenossenschaft, die ich bereits be-
sprochen habe. s) „Durch den Rat der Bürger", übersetzt
Arnold, sollte die erledigte Stelle wieder besetzt werden. „Von
dem Anteil des Rates (!) an der Verwaltung wird wie von
etwas längst Hergebrachtem gesprochen: die Bürger sollen
nicht bloss etwa bei der Ergänzung der Zunft mitwirken, son-
dern sie sollen dieselbe allein vornehmen. Will man die Worte
so verstehen, als ob die Wahl von allen Bürgern ausgehen
solle, so wird man immer auf das Vorhandensein einer Be-
hörde schliessen müssen, welche die Wahl der Gemeinde voll-
zieht." Gewiss, letzteres ist die einzig richtige Auslegung der
Urkunde4), und wenn sich Arnold nach einer vollziehenden
Behörde umsieht, so kann er sie im Burggrafen finden, auf
dessen Bitte der Bischof die Gründung der Genossenschaft
genehmigte. Aber Arnold erklärt diese Auslegung für irrig.
Denn der Ausdruck urbani bedeute hier nicht „die Bürger",
sondern die Mitglieder des Rats, ebenso wie das Wort cives
im engsten Sinne, — was auch zu bestreiten ist5) — , wie es
notwendig aus der Bestimmung hervorgehe, dass die konfis-
zierten Fische unter die urbani gleichmässig verteilt werden
sollen. Und doch hat Arnold die Stelle durch den Rat der
Bürger übersetzt! Wenn man sich von der Grösse der alt-
freien Gemeinde keine irrigen Vorstellungen macht, wird man
nicht nötig haben, aus der Urkunde etwas herauszulesen, was
nicht darin steht, und mit Arnold in den urbani den Rat zu
sehen, der „über die Aufrechterhaltung des Monopols zu wachen
hat und dafür eine Einnahme erhält". Aber Arnold folgert
aus der Urkunde noch mehr. Weil es heisst communi ur-
banorum consilio, so gehe urbani nicht allein auf die Altfreien,
!) p. 163 f. — 2) I, 171. - 3) p. 262. — 4) Cf. Waitz, Verf.-Gesch.
V, 359 Anra. 3. VII, 412. Hegel, Allgem. Monatsschrift 1854 p. 177 f.
— *) Cf. Maurer I, 587 f.
Die Entstehung des Rates in Worms. 269
die Bürger im engeren und eigentlichen Sinne — hier über-
setzt er also urbani wieder mit Bürger, während es doch nach
seiner vorigen Erklärung „Rat" bedeuten soll — sondern auch
auf die bischöflichen Dienstmannen. Aus beiden Ständen ist
der Rat gemischt und deshalb wird er commune consilium
genannt. Also aus dem „gemeinsamen Beschluss der Bürger"
konstruiert Arnold eine aus Bürgern und Ministerialen ge-
mischte Ratsbehörde! In den bei einer Schenkung des St.
Paulstifts in Worms vom Jahre 11101) als gegenwärtig ge-
nannten de civitate maioribus clericis et laicis, worauf die
Namen von 31 Geistlichen und 30 Laien aus dem Stande der
Ministerialen und Burggrafen folgen, glaubt Arnold2) dann die
Mitglieder des Rats finden zu sollen — hier lässt er also auch
die Geistlichkeit dem Rate angehören. „Man darf nur nicht
schon in dieser Zeit eine feste Organisation der Behörde an-
nehmen wollen", fügt Arnold hinzu; und einer solchen un-
organisierten Behörde sollen die konfiszierten Fische zuge-
fallen sein! Die letzterwähnte Urkunde beweist eben meines
Erachtens, dass es einen Rat als Behörde damals nicht gab,
sondern dass die Angesehensten der Stadt, aus Klerus und
Laienstand, oder nach Umständen aus einem von diesen, zeit-
weilig vom Bischöfe berufen wurde, wenn sie als Zeugen nötig
waren oder auch der Bischof ihren Rat einholen wollte. Mit
Recht hat Hegel3) darauf hingewiesen, dass es nicht ein Stadt-
rat war, sondern der Burggraf und andere vornehme Personen
(optimates), mit deren Rat der Bischof die Fischergenossen-
schaft errichtete und Vorschriften für dieselbe gab, also andere
als die urbani, der Rat Arnolds. Trotzdem folgt Heusler4)
Arnold in seiner Auffassung, nur dass er die urbani an zweiter
Stelle gleich dem urbanorum consilio setzt, mit Arnold, wie
er sagt, was aber nicht der Fall ist; nur übersieht Heusler
bei seiner Auslegung das eine, dass es doch höchst bedenklich
gewesen wäre, an der zweiten Stelle, wo von einer Einnahme
seines vermeintlichen Rates die Rede ist, den allgemeinen
Ausdruck urbani, Bürger, für den engeren, Rat, zu gebrauchen.
Er kann sich auch, darin ist er überlegter wie Arnold, hier
den Rat schon nur als eine stehende Behörde denken, während
*) Boos No. 60. — *) I, 172. — 3) Allg. Monatsschr. 1854 p. 177. —
*) p. 165 f.
270 Sc ha übe.
auch er sonst eine feste Organisation des Rates in dieser Zeit
leugnet. Auch L. v. Maurer1) findet in dieser Urkunde in
dem consilium commune urbanorum die ersten Spuren eines
Stadtrates in Worms! Da es ihm aber darauf ankommt die
Entstehung des Rates aus den Ortsmarkvorstehern herzuleiten,
so sieht er, wie schon oben angeführt ist2), in den urbani die
Heimbürger, — Lokalbeamte von untergeordneter Bedeutung,
vier in jedem der vier Pfarrsprengel, in welche die Stadt
Worms zerfiel3), — indem er sich auf Schannat beruft, nach
welchem die Heimbürger lateinisch mit urbani bezeichnet wor-
den seien ; aber das ist eine ebenso leere Behauptung Schan-
nats wie die damit von ihm verbundene, dass sie ein pecu-
liare Tribunal unter Vorsitz des Kämmerers gebildet hätten
und im 14. Jahrhundert im Rate aufgegangen seien4) — wor-
auf ich noch zurückkomme. Der Vorstand des Rates, sagt
Maurer, war der Bischof selbst. „Unter seinem Vorsitz wur-
den von diesem Stadtrate polizeiliche Anordnungen über die
Fischer getroffen: episcopus supra dictorum (sc. urbanorum)
consilio constituit ut etc." Aber das supradictorum geht gar
nicht auf die zuletzt erwähnten urbani, sondern es wird, ebenso
wie durch die supradicti piscatores, damit auf den Anfang der
Urkunde hingewiesen, petitione Wernheri et aliorum opti-
matum suorum consilio. diese waren die Veranlasser und
Ratgeber bei dieser Angelegenheit. Da nun die Heimbürger
auch später noch, als es wirklich einen Rat in Worms gab,
in ihrer untergeordneten Stellung fortbestehen, so sieht sich
Maurer genötigt diesen seinen Heimbürgerrat bald wieder ver-
schwinden und einen andern an seine Stelle treten zu lassen.5)
In der Bestimmung der Urkunde Kaiser Heinrichs V. vom
Jahre 1 1 146), ut nullus a magistratibus urbis invitus super
theloneura navium constituatur, findet Maurer7) dann den
Rat zum zweitenmal erwähnt; auch Arnold8) erklärt magi-
stratibus urbis für Richter und Rat der Stadt, hat aber merk-
würdigerweise diese Stelle als Beweis für die Existenz seines
Rates nicht angeführt. Bereits Hegel *') hat darauf hingewiesen,
ij I, 171. 204. — 2) p. 262. — 3) Hegel in v. Sybel bist. Ztscbr.
Bd. 24, p. 12. Waitz, Verf.-Gesch. VII, 414. Sie finden sich auch ander-
wärts. Ztschr. f. Gesch. d. Oberrh. 14 p. 27Gf. — 4) Schannat bist. ep.
Worm. I, 204. - *) Cf. Waitz, Verf.-Gcsch. VII, 415. - 6) Boos No. C2.
— 7) I, 172. 587. — 8) I, 197. - 9) Allgem. Monatsschr. 1854 p. 178.
t)ie Entstehung des ftates in Worms. 271
was unter den magistratibus zu verstehen ist, nämlich die mit
der Gerichtsbarkeit, dem Zoll- und Münzrecht betrauten Be-
amten, nicht aber ein Rat der Stadt.1) Ein solcher ist eben-
sowenig wie unter Heinrich IV. unter Heinrich V. nachzu-
weisen, der die städtefreundliche Politik des Vaters fortsetzte.
Bei aller Neigung zu absoluter Gewalt oder vielleicht gerade
in Folge dieser Neigung geht ein gewisser demokratischer
Zug, wenn man so sagen darf, durch das salische Königtum.
Hatte es seit Konrad IL die niedere Vasallität begünstigt, so
folgt mit Heinrich IV. die Begünstigung des Bürgertums in
den Städten, dessen Zusammenhang mit dem Königtum in
den Bischofsstädten zu befestigen und welches möglichst zu
stärken gesucht wird, was schliesslich auf Kosten der bischöf-
lichen Gewalt geschah. Heinrich V. beginnt diese Politik seit
seiner Rückkehr vom Römerzuge, auf dem er sich bereit ge-
zeigt hatte, die weltliche Machtstellung der Bischöfe ganz zu
opfern, im Jahre 1111 in dem Gebiete des alten salischen
Stammesherzogtums. Den Privilegien, die er der Bürgerschaft
zu Speier anlässlich der endlichen Beisetzung der irdischen
Überreste des Vaters an geweihter Stätte im Speierer Dome
verliehen hatte, folgten bald die für Worms. Im Oktober
1112*) erneuerte er der Stadt die vom Vater verliehenen Zoll-
freiheiten und fügte den Erlass des Wachtzinses hinzu; die
Bürger übernahmen, wie es scheint, nunmehr die Sicherung
der Stadt selbst, in der vielleicht aus Heinrichs IV. Zeit eine
königliche Besatzung gehalten worden sein mochte. (Censum,
1) So heiast es auch im Strassburger Stadtrecht Art. 5: omnes magi-
stratus hui us civitatis ad episcopi speetant potestatera ita quod vel ipse-
met eos instituet etc. und Art 7: quatuor autem officiatos, in quibus
urbis gubernatio consistit, episcopus mauu sua investit, scilicet scul-
tetum, buregravium, thelonearium et monete magistrum. Wie-
gand, Str. ÜB. I, p. 467. - 2) Boos No. 61. Zu den namentlich aufgeführten
köoigl. Orren, an denen die Bürger Zollbefreiung haben sollen, ist Nürn-
berg hinzugefügt. Den letzten Satz der Urkunde, durch den der Kaiser
den Borgern maximam tocius iusticie dignitatem quam apud predecessores
meos et mecum babuerunt, auf ewig zugesteht, halte ich mit Ficker, Bei-
trage zur Urkundenlehre II, 52 für eine nachträgliche, unbefugte Hinzu-
fügung. Er fehlt auch in der Bestätigungsurkunde Friedrichs I. von 1184
(Boos No. 90). Moritz, Ursprung der Reichsstädte, dient dieser Satz be-
sonders zur Nachweisung, dass die Stadt niemals unter bischöflicher Herr-
schaft gestanden, p. 180. 327 u. ö.
272 Schaube.
quem pro vigiliis omni anno soliti erant, salva tarnen custo-
dia civitatis, ut nobis perpetuam fidelitatem conservent, eis
condonamus.) Zwei Jahre später erfolgte eine weit bedeutungs-
vollere That: die grosse Masse der städtischen Bevölkerung,
der Handwerkerstand, der gerade in Folge der Bürgerkriege,
wie Nitzsch1) in geistreicher Weise ausgeführt hat, seine Be-
deutung für die bischöfliche Hofverwaltung in Folge der
schwindenden Naturaleinnahmen bei der fortgesetzten Ver-
schleuderung von Lehen verloren hatte und sich auf den all-
gemeinen Verkehr, das städtische Leben, hingewiesen sah,
wurde durch den Kaiser seiner bisherigen hofrechtlichen Ab-
hängigkeit vom Bischöfe entzogen und dadurch naturgemäss
der Zusammenhang der Stadt mit dem Königtum befestigt,
den die freie Gemeinde bisher gewahrt hatte. Durch die Ur-
kunde vom 30. Nov. 11142) hob der König jede Beschränkung
bezüglich der Verheiratung dieses Teils der städtischen Be-
völkerung auf — es handelte sich nicht bloss, wie Waitz8)
meint, um Sicherung gegen Anfechtung von Ehen durch aus-
wärtige Herren — und verbot alle Eingriffe in die hinter-
lassene Erbschaft, wie sie das Hofrecht mit sich brachte. Ich
kann Hegel4) nicht darin beipflichten, dass das freie Erbrecht
ohne Abzug schon in den ersten Paragraphen des Dienstrechts
des Bischofs Burchard enthalten sei. Dort handelte es sich
meiner Ansicht nach nur um Bestimmungen über die Erb-
ansprüche der Verwandten beim Tode des Mannes oder der
Frau, während die Rechte des Hofherrn überhaupt nicht be-
rührt sind; daher spricht denn auch die schon erwähnte Ur-
kunde Bischof Azechos von Worms von 1033 5) noch von der
capitalis iustitia sive manumortus6) von Schutzpflichtigen der
Kirche, ein Beweis, dass Bischof Burchard diese hofrechtlichen
Lasten nicht aufgehoben haben kann. In demselben Privileg
befreit der Kaiser diesen Teil der Bürgerschaft noch von einer
!) p. 251 f. - 2) Boos No. 62. Arnold I, 195 ff. — 3) Verf.- Gesch.
VII, 391. - 4) Monatsschrift 1854 p. 173. — *) Boos No. 51. — 6) Von
mir nach L. v. Maurer in dieser Zeitschrift N. F. I, 461 irrtümlich als
Kopfsteuer erklärt; es ist die exactio optimi animalis sive preciosioris
vestimenti, wie es in der Urkunde Friedr. I. von 1184 heisst. (Boos No. 90.)
Diesen „Sterhfall" oder das „Hauptrecht" suchten die Bischöfe auch nach
dem Privileg Heinrichs V. noch zu erhehen in Speier wie in Worms.
Friedr. I. hat dies endgiltig untersagt.
Die Entstehung des Rates in Worms. 273
andern Last, nämlich von dem Zwange vonseiten eines Be-
amten der Stadt über die Erhebung des Schiffszolls, der als
kaiserliches servitium bezeichnet wird, gesetzt zu werden.
Um aber der Einnahme ans diesem Zolle nicht verlustig zu
gehen, wenn niemand sich fände, der die Erhebung dieses
Zolles freiwillig übernähme, sollte als Entschädigung für Über-
nahme dieses Amtes dem Erheber ein Teil des Zolls zufallen,
nämlich der von schwarzen groben Tüchern erhobene Zoll,
ein halber Denar für das Stück Tuch. Arnold1) hat diesen
Teil der Urkunde gänzlich missverstanden. Zunächst meint
er, derselbe enthalte „eine Bestimmung zugunsten der Alt-
freien (urbani)". Dabei übersieht er aber, dass es heisst: est
et aliud quod eisdem urbanis remitto, denselben Bürgern,
von denen vorher die Rede ist, die als concives bezeichnet
sind, also die hofrechtliche Stadtbevölkerung umfassen. Dann
fahrt er fort: „Heinrich erliess der Stadt nämlich die schuldige
Handelsabgabe oder den sogenannten Schiffszoll und verwan-
delte denselben in eine Auflage auf das schwarze grobe Wollen-
tuch . . Während also früher die Abgabe von den grossen Kauf-
leuten hatte entrichtet werden müssen, ging sie nun auf die
Wollen weber über, vermutlich weil dieser erst im 11. Jahr-
hundert emporgekommene Gewerbszweig noch keiner Steuer
unterworfen war." Und wie lauten nun die Worte der Urkunde?
Arnold setzt sie selbst in den Text und gesteht: ,-,Etwas eigen-
tümlich ist die Form, in welcher Heinrich V. die Anordnung
machte: ut nullus a magistratibus urbis invitus super teloneum
navium constituatur, sed ne servitium inde nobis constitutum
vilescat, dum unusquisque hoc officium timore damni reci-
pere non audeat, tradimus in supplementum ad hoc officium
de nigris et grossis laneis pannis teloneum constitutum, cuius
telonei mensura de singulis pannis in dimidio constat denario."
„Sollte auf diese Weise," fragt Arnold, „der Sinn der Bestimmung
den Webern verschleiert werden?" Ich kann etwas dunkles
in der Urkunde nicht finden; freilich enthält sie nichts von
dem, was Arnold daraus herausübersetzt hat, zu dessen Er-
klärung er vergebens allen seinen Scharfsinn aufwendet. Die
Stelle lautet in richtiger Übersetzung: Niemand darf wider
seinen Willen von den Behörden der Stadt über den Schiffs-
*) I, 196 f.
Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 3. 18
274 Schaube.
zoll gesetzt werden; aber damit die uns daraus erwachsende
Einuahnie nicht schwinde, falls niemand aus Furcht vor Schaden
dieses Amt zu übernehmen wagt, so übertragen wir als Ent-
schädigung an dieses Amt den auf schwarzes grobes Wollen-
tuch gesetzten Zoll, welcher für das Stück Tuch einen halben
Denar beträgt. Hier ist also nicht notwendig irgend etwas
hinein zu interpretieren. 1) Dass der König den Schiffszoll als
sein servitium bezeichnet, kommt wohl daher, dass nach altem
Gebrauch Zoll und Münze bei Anwesenheit des Kaisers diesem
zufielen; daher heisst es auch in der Bestätigungsurkunde
Friedrichs I. von 1184: servitium de theloneo nobisautepis-
copoWormatiensi debitum.2) Dieselbe Urkunde verdeutlicht
uns durch die darin vorgenommenen Abänderungen der Ur-
kunde Heinrichs V. auch die Wirkungen, die diese gehabt.
Hiess es in der Urkunde Heinrichs V. : ut quicunque aut unde-
cunque sit vir, qui uxorem seu de consorcio suo sive de
alia familia ibidem acceperit aut uxoratus aliunde illuc
venerit, hanc unam eandemque iusticiam omnis indiscrete ex
hoc in perpetuum habeant, ut nullus advocatus coniugia eo-
rum iuramenti coactione dissolvat — worin also die Zuge-
hörigkeit der hofrechtlichen Einwohnerschaft zu verschiedenen
Hofgenossenschaften ausdrücklich ausgesprochen ist, für die
aber von nun an una eademque iusticia gelten soll — so sehen
wir aus der Urkunde Friedrichs L, dass die Verschmelzung
derselben zu einer Bürgerschaft bereits erfolgt ist. Denn
hier heisst es: ut civis Wormatiensis quilibet in eadem
habitans civitate, si uxorem duxerit sue conditionis aut
alterius sive uxoratus aliunde venerit, hac in perpetuum in-
dulgentia perfruatur und ebenso weiter statt conjugia eorum
— conjugia Wormaciensis civis . . Es giebt keinen Unter-
schied mehr von Mitgliedern verschiedener Hofgenossenschaften,
sondern nur noch einen solchen von verschiedenen Bevölke-
rungsklassen einer und derselben Bürgerschaft, deren Hand-
werkerstand sich inzwischen in Zünften organisiert hatte. Da-
*) Noch klarer sind die Worte der Bestätigungsurkunde Friedrichs I.,
aus denen Arnold seinen Irrtum hätte sofort ersehen müssen; aber er hat
sie offenbar nur flüchtig angesehen, sonst hätte er nicht schreiben können
(I, 249): „Die betreffenden Worte sind in beiden Urkunden
gleichlautend, nur wird jetzt neben dem Kaiser auch der Bischof als
Berechtigter genannt. a — ») Boos No. 90.
t)ie Entstehung des Rates in Worms. 275
her ist auch jetzt mit dieser Urkunde die üher die Zollprivi-
legien vereint, die früher von Heinrich V. besonders erlassen
war, weil sie nur die Altbürger umfasste. Jetzt gilt dieselbe
urbana iusticia auch für die früher Hörigen; das spricht der
Anfang der Urkunde Friedrichs I. aus, indem cives Worma-
tienses gesetzt ist für das Wort con cives, das den hörigen
Teil der Stadtbevölkerung bezeichnete; darum mag auch das
in der Zeit doch vorangehende Privileg über die Zollbefreiung
jenem nachgestellt sein, um eben anzudeuten, dass jetzt alle
cives, die erweiterte Bürgerschaft, daran Teil haben.
Die Bildung einer zahlreichen Neubürgerschaft, welcher
die viel weniger zahlreichen, freilich durch Zuwanderung von
Aussen wohl auch gestärkten altfreien Bürger als bevor-
rechtetes Patriziat gegenüber standen, war die Folge jenes
Privilegs Heinrichs V. Diese Entwicklung also nahmen die
städtischen Verhältnisse bis auf Friedrichs I. Zeit, während
im Reich noch mancher innere Kampf geführt wurde, von
dem auch Worms nicht unberührt, blieb1), in dem die Bürger-
schaft ihre Waffentüchtigkeit beweisen konnte. Sie hat Hein-
rich V. bis zum Abschlüsse des Wormser Konkordats treu
zur Seite gestanden, hat aber dann sich selbst gegen den
Kaiser aufzulehnen gewagt, als derselbe auch nach Abschluss
jenes Friedens dem Wormser Bischöfe die Rückkehr nach
seinem Bischofssitze versagen wollte, was sie mit schwerer
Geldstrafe zu büssen hatte.2) Den Erben des salischen Ge-
schlechts, den Staufern, hat die Stadt im Kampfe um die
Krone dieselbe Treue bewahrt wie den Saliern ; auch zur Zeit
der Staufer war die Hauptstütze des Königtums das Gebiet
am Rhein von Mainz bis Basel, und manche Kämpfe haben
hier stattgefunden, ohne dass Worms jedoch besonders in den
Vordergrund tritt.
Mit der Erhebung des Staufers Friedrich verfolgten die
Fürsten den Zweck den langen inneren Zwistigkeiten ein Ende
zu machen ; den Frieden und gesicherte Verhältnisse im Reiche
wiederherzustellen ist denn auch das ernste und energische
Bestreben dieses Fürsten. Wie er den grossen Zwist zwischen
den Weifen und seinem Hause beilegte, so trat er auch ver-
mittelnd zwischen den Hader mancher anderer Grossen des
*) Arnold 1, p. 202 f. — 2) Ebenda.
18
276 Schaube.
Reichs. Wie er durch das grosse Landfriedensgesetz Ruhe
und gesetzliche Ordnung im Reiche herzustellen sich bemühte,
so hat er auch im einzelnen in kleineren Kreisen es nicht
verabsäumt zur Förderung des Schutzes von Bewohnern und
Eigentum mit fürsorgender Hand einzugreifen. Am meisten
mussten ihm natürlich die alten salischen Stammlande am
Herzen liegen, schon ihrer Bedeutung wegen, die sie für das
Reich hatten, die sie besonders auch für die Heereszüge über
die Alpen hatten1), die ja Friedrichs äussere Politik beherrsch-
ten. Darum ist er auch hier mit grösster Strenge gegen die
Friedensbrecher eingeschritten, den Pfalzgrafen besonders und
seine Anhänger, die mit Feuer und Schwert in jenen blühenden
Gefilden im Kampfe gegen den Erzbischof von Mainz gehaust.
Was Wunder also, wenn er auch für den Frieden der Stadt,
die in jenen blühenden Gefilden lag, in deren Mauern er mit
Vorliebe weilte, etwas besonderes that, ihre Bürgerschaft im
Innen- wie im Aussen verkehr besonders zu schützen suchte
und für prompte, unparteiische Rechtspflege bei gestörtem
Frieden sorgte?
Aber das Privileg Friedrichs I. für Worms vom Jahre
11562X aus welchem wir dieses entnehmen, ist ja bekanntlich
von Stumpf3) mit sehr schwerwiegenden Gründen für unecht
erklärt worden, und es ist seitdem, soviel ich sehe, an der
Fälschung desselben ein Zweifel nicht erhoben worden4); nur
L. v. Maurer5) hält „den Inhalt der Urkunde4' für „offenbar
richtig". So gewichtig nun alle von Stumpf für die Unecht-
heit der Urkunde angeführten äusseren Merkmale sind, so
wenig gelungen erscheint mir sein Versuch die Entstehung
dieser angeblichen Fälschung zu erklären. Er führt an6),
dass die Wormser Privilegien der Zeit wie dem Inhalt nach
denen der Stadt Speier immer erst nachfolgen und vermutet
daher, dass die Speierer Urkunde von 1198 (betreffend die
J) Ottonis Fris. gesta Frid. lib. II cap 46 sagt von dieser Gegend:
in Tranaalpinis manentes principes diutissime servare potest. — 2) Boos
No. 73. — 8) Sitzungsber. d. k. Ak. d. Wiss. philos. hist. Kl. Bd. 32 (1860)
p. 603 ff. — 4) Vgl. Arnold, Gesch. des Eigentums Vorrede XVI, v. Sybel,
hist. Ztschr. V, 249 ff., Bresslau, diplomata centum p. 188, Heusler a. a.
0. 162. 180, Waitz, Verf.-Gescb. VII 1876 p. 409 Anm. 7, Ficker, Bei-
träge zur Urkundenlehre I, 23, Boos, Ürk.-B. No. 73. — 5) a. a. 0. I,
602 Anm. 13. — «) p. 627.
Die Entstehung des Rates in Worms. 277
Errichtung eines städtischen Rates) die Wormser Bürger ver-
anlasst habe sich von Otto IV. die Bestätigung eines angeb-
lich längst bewilligten Rates von 12 Dienstmannen und 28
Bürgern zu erwirken (in der angeführten Urkunde1) finden
wir auf dieses Privileg Friedrichs zum erstenmal hingewiesen).
In Anregung des Speierer Freiheitsbriefes vom Jahre 1198
sei das gefälschte Privileg angefertigt. Was seine erste Be-
hauptung anlangt, so scheint sie mir nicht stichhaltig. Worms
ist, wie wir gesehen haben, zuerst von allen Städten von Hein-
rich IV. 1074 mit einem Zollprivileg bedacht worden, das
Speier erst 1111 von Heinrich V. erlangt hat; und wenn zwei
Bewilligungen für Worms denen von Speier nachfolgen, so ist
daraus der Schluss sicher nicht zulässig, dass das nun immer
so gewesen ist; das ist also kein Grund gegen die Echtheit
des Privilegs für Worms von 1156. Ein kaiserliches Privileg
für Worms datierte auch von 1190; leider sind uns nur Bruch-
stücke davon erhalten2); aber es enthielt, so viel wir seilen
können, auch kaiserliche Bewilligungen, die Speier noch nicht
erhalten hatte. Dass ein gewisser Wetteifer und auch in poli-
tischen Dingen ein lebendiger Austausch zwischen Speier und
Worms seit Ende des 12. Jahrhunderts stattgefunden, ist
sicher, und die Bewilligung eines städtischen Rates für Speier
durch Kaiser Heinrich VI. wird gewiss in Worms, falls dort,
wie auch ich glaube, ein Rat noch nicht bestand, den Wunsch
nach einer solchen bürgerlichen Verwaltungsbehörde rege ge-
macht haben, und die Zeitverhältnisse waren zur Bildung einer
solchen angethan. Aber es fragt sich nun, wenn die Stadt
die rechtskräftige Existenz einer solchen Behörde nachweisen
wollte, ist die angeblich gefälschte Urkunde dazu angethan,
diesen Nachweis zu führen? Ich finde in derselben keine Spur
von einem Rate, und wir müssen doch sagen, ein Fälscher,
der eine Urkunde anfertigt, um eine solche Behörde als vom
Kaiser eingesetzt zu erweisen, muss doch dieses vor allen
Dingen im Auge haben, und darf nicht alles mögliche in die
Urkunde hineinbringen, den Rat aber daraus mit grossem
Scharfsinn herauszuinterpretieren dem geneigten Leser über-
lassen. Nach Arnolds Ausführungen in seiner Verfassungs-
geschichte der deutschen Freistädte freilich hätte der Kaiser
*) Boos No. 110. — 2) Bei Boehmer fontes II, 215.
278 Schaube.
durch diese Urkunde — damals war an der Echtheit derselben
noch nicht gerüttelt — eine republikanische Obrigkeit in der
Stadt eingesetzt, sie zu einem „eignen Freistaat unter dem
Schutz des Kaisers" gemacht. *) „Hiernach geht die Gerichts-
barkeit," sagt Arnold2), „die vorher nur dem Vogt, dem Schult-
heissen und ihren Unterrichtern zustand, auf eine rein
städtische oder republikanische Obrigkeit über. In dem Ge-
richt der Vierzig finden wir sogleich das urbanorum commune
consilium vom Jahre 1106 wieder." Ob Arnold denn wirklich
glaubte, dass jene von ihm erwähnten Beamten die Gerichts-
barkeit allein geübt ohne Mitwirkung der Gemeinde, oder ob
er glaubte, dass durch die Einsetzung der Vierzig jene Be-
amten überflüssig geworden seien zur Vollstreckung des Ur-
teils? Und wie kann Arnold in dem Gericht der Vierzig das
urbanorum commune consilium vom Jahre 1106 wiederfinden,
wenn es in der Urkunde ausdrücklich heisst : ex mandato im-
periali XII ministeriales ecclesie Wormatiensis et XXVIII
burgenses statuentur, also von einer erst zu vollziehenden
Handlung die Rede ist! Mit Recht hat schon Hegel3) gegen
Arnold bemerkt, dass von einem Stadtrat in der ganzen Ur-
kunde mit keiner Silbe die Rede ist, dass die Stadtherrschaft
des Bischofs und seiner Beamten dabei gar nicht unmittelbar
angetastet wurde: von der auf ungerechte Richter gesetzten
Busse erhält der Bischof nach der Urkunde 3 Pfund, 2 die
vierzig Richter und ebensoviel die bischöflichen Beamten. Ar-
nold kommt auch selbst der Gedanke4), es könnte jemand
behaupten, „dass die Vierzig ausserordentliche vom Kaiser
ernannte Richter seien, die mit dem Rate in keinen Zusam-
menhang gebracht werden dürften". Den fertigt er aber
mit den Worten ab: „Ein solcher Einwand würde freilich mit
der Geschichte in Widerspruch stehen", aber wäre freilich
nicht wunderbar bei den „vielen unhistorischen Ansichten über
städtische Verfassung". Aber nicht mit der Geschichte der
städtischen Verfassung überhaupt, sondern nur mit der Ar-
noldschen Geschichte steht dieser Einwand in Widerspruch,
gerade wie in Speier die Einsetzung des Rates durch Hein-
rich VI.5) Aber Arnold war es auch vorbehalten zu entdecken,
dass das Privileg selbst über die Identität der Vierzig mit
*) Verf.-Gesch. I, 214. — 2) I, 216. — 3) Allgem. Monatsschr. 1854
p. 179. — 4) I, 217. — 5) Vgl. diese Zeitschr. N. F. I, 450.
Die Entstehung des Rates in Worms. 279
dem Rat „glücklicherweise" keinen Zweifel übrig lässt und
die Richter in dem letzten Artikel geradezu als Ratsherren
(consiliarii) bezeichnet. Der Kaiser fasst dort zusammen, wer
die Bürger also bei Aufrechterhaltung des Stadtfriedens un-
terstützen soll: Super integritate itaque huius pacis conser-
vanda primos et precipuos adiutores et consiliarios
habere debetis Wernherum de Bolanden vicedominum Riche-
zonem scultetum prefectum et iudices de civitate, qui vos pa-
riter precedant, et si quid contra pacem hanc factum fuerit,
sicut imperium decet et iusticiam et honorem ac commodum
civitatis vobiscum emendent et ulciscantur. „Hier haben wir
nun," sagt Arnold, „den vollständigen Rat mit den alten Ge-
richtsbeamten an der Spitze beisammen." Natürlich passt ihm
der bischöfliche Vicedominus (für den er, wie es ja auch all-
gemeine Auffassung ist, Werner von Bolanden hält; meiner
Ansicht nach hat dieser Reichsministeriale mit dem Vicedo-
minus gar nichts zu schaffen und muss hinter Bolanden ein
Komma stehen ; doch darüber weiter unten) gar nicht in seinen
Rat der Freistadt. Deswegen sagt er: der bischöfliche Vice-
dom nimmt ebensowenig wie der Burggraf am eigentlichen
Rate Teil, da beide nur ausnahmsweise in der Stadt anwesend
sind" — was für den Vicedominus zu bestreiten ist. „Der
erste im Rat ist der Schultheiss, der regelmässig den Vorsitz
führt. Dann folgt der burggräfliche Stadtgreve, der aber nicht
dem Stande der bischöflichen Dienstmannen sondern den alt-
freien Geschlechtern angehört. Dann kommen die übrigen
Mitglieder des Rats unter der neuen Bezeichnung als Richter
der Stadt." Das Wort consilium und consiliarii scheint auf
Arnold bei seiner Suche nach dem Rate stets eine jede Über-
legung zurückdrängende Aufregung hervorgerufen zu haben,
denn sonst hätte er ebensowenig wie früher das commune
consilium hier die adiutores et consiliarios für eine Ratsbe-
hörde halten können. Mit Recht sagt daher Hegel1) über
diese Auslassungen Arnolds erst kein Wort mehr verlieren zu
wollen. Schliesslich weist Arnold2) noch, um jedes Bedenken
über das Wesen der Vierziger zu beseitigen, auf eine Stelle
in Zorns Wormser Chronik, die sich auf die alten Wormser
Annalen stützt, hin: „Bei Zeiten Kaiser Friedrichs des An-
*) a. a. 0. p. 179 Anm. — *) I, 223.
280 Schaube.
dem und darvor viel Jahr und also lang, das Niemand glaub-
lich anders beweisen kann und mag, da hat ein Rath zu Worms
sich selbst besetzt und alle Sachen regirt" etc. Dann wird
von der Besetzung des Rats durch 12 Ministerialen und 28
edle Bürger gesprochen. *) Aber die allgemeine Wendung, die
hier gebraucht wird, beweist gerade, dass der Verfasser sich
auf die Urkunde Friedrichs von 1156, die ihm bekannt sein
musste — ist sie doch 12202) und 1236 3) bestätigt worden —
für die Existenz des Rates nicht beziehen konnte, und da er
im Interesse der Stadt schrieb, die dem Bischof die Aufhebung
des von ihr im Anfange des 13. Jahrhunderts — wie noch
gezeigt werden soll — usurpierten Rates nicht vergessen
konnte, so verlegte er, um den Bischof ins Unrecht zu setzen,
die Entstehung des Rates in unvordenkliche Zeiten. Ich kann
also hierin keinen Beweis für die Behauptung finden, dass
Friedrich I. durch die Urkunde von 1156 einen Rat habe
schaffen wollen, wie auch Nitzsch4) annimmt, der freilich weit
entfernt ist mit Arnold dadurch einen unabhängigen Wormser
Freistaat entstehen zu lassen. Seiner Theorie nach lässt er
die neue Behörde im hofrechtlichen Zusammenhang bleiben:
„aus der grossen bischöflichen Rätsgenossenschaft von mini-
steriales und cives wurde dadurch eine kleinere zur unmittel-
baren Verwaltung des Stadtfriedens ausgesondert." L. v.
Maurer5) sieht dagegen wieder in diesen Friedensrichtern einen
„von dem Bischöfe sehr unabhängigen Stadtrat". Er beruft
sich ausser auf die Ansicht der alten Chroniken und Annalen
noch darauf, dass die Aufrechterhaltung des Stadtfriedens von
jeher zur Zuständigkeit des Stadtrats gehört hat. Ja, als es
einen Stadtrat gab! Aber dieses Friedensgericht wurde ge-
bildet, als es einen Stadtrat noch nicht gab; als sich später
freilich durch Usurpation aus diesem Friedensgericht ein Stadt-
rat bildete, dann hatte dieser auch die Wahrung des Stadt-
friedens. Diese Beweisführung beruht eben auf der falschen
*) In den ann. Worm. (Böhmer fönt. II p. 160) heisst die Stelle:
Fuerunt olim multis temporibus in civitate Wormatiensi qaadraginta con-
sules, videlicet viginti octo cives et duodecim milites ecclesie ministeriales,
qui per se sine episcopo totam rexerunt civitatem. Et si unus decessit,
ipsi per se alium constituerunt, pacem etiam iudicantes. — *) Boos No.
124. — 8) Boos No. 182. — ♦) a. a. 0. 331. Auch deutsche Gesch. III,
15. — 5) I, 602 f.
Die Entstehung des Rates in Worms. 281
Unterlage der Annahme eines bereits bestehenden Rates und
ist deswegen hinfällig. Wenn v. Maurer weiter hinzufügt:
„Aber auch in den Urkunden werden sie seitdem Räthe (mini-
steriales et consiliarii) , der Stadtrat selbst universitas con-
siliariorum oder magistratus urbis genannt", so wird diese
Behauptung in ein eigentümliches Licht durch seine Belege
gestellt, nämlich Urkunden von 1220, 1224 und von 1228,
d. h. über 60 Jahre nach der Urkunde von 1156! und von
1114 (!) und 1180 (seil. 1184), letztere nur die Bestätigung
der Urkunde von 1114, in denen magistratus urbis, wie schon
ausgeführt1), auf eine Ratsbehörde sich nicht bezieht. Heusler*)
meint zwar mit grosser Zuversicht: „Dass unter den 40 ju-
dices der Rath zu verstehen ist, kann im Ernste (!) nicht be-
zweifelt werden"; er ist aber über die vorhin kritisierte Be-
weisführung nicht hinausgekommen. Das Privilegium ist in
der Urkunde vom Kaiser selbst als pax Wormatiensis be-
zeichnet; es ist ein Stadtfriede, der hier der Stadt Worms
verliehen wird, durch den Ruhe und Ordnung, sowie Sicher-
heit der Person in der Stadt gewährleistet, aber zugleich auch
den Bürgern erhöhter Schutz vor Angriffen auf Leib und Ei-
gentum ausserhalb der Stadt verliehen werden soll. Es ent-
spricht, wie schon gesagt, ein solches Privileg ganz der da-
maligen friedestiftenden Thätigkeit Friedrichs, zumal gerade
jene Gegend von Fehden besonders zu leiden hatte; berichtet
doch der Chronist3) auch, dass zur Zeit Bischof Konrads I.
(1151—63) Pfalzgraf Konrad bei Rhein mit gewaltsamer Hand
in die Stadt Worms gefallen, dieselbe geplündert, beraubt und
viel Schadens gethan habe, was wir jedenfalls vor Erlass des
Privilegs von 1156 anzusetzen haben werden. Das Friedens-
gericht sollte aus 12 Ministerialen und 28 Bürgern bestehen,
die im Auftrag des Kaisers dazu berufen werden sollen und
unter eidlicher Verpflichtung nach Recht sonder Gunst oder
Ungunst über Brecher dieses Friedens und der angeführten
Bestimmung desselben richten sollen. Wir sehen hier meiner
Ansicht nach zum Zwecke der Erhaltung des gemeinsamen
Stadtfriedens zum erstenmale ein gemeinsames Gericht von
Ministerialen und Altbürgern geschaffen, die bisher ihren be-
sonderen Gerichtsstand hatten4); daher sehen wir bei diesem
*) Cf. p. 270 f. — *) a. a. 0. p. 181. — *) Zorn, Wormser Chronik
p. 55. — 4) Einen Beweis für die Behauptung, dass sie schon vorher ein
282 Schaube.
auch den Vicedominus, den wir immer an der Spitze der Mini-
sterialität treffen, mit Schultheissen und Präfekten oder Stadt-
gpeven vereint. Bei Verfolgung von Friedensbrechern soll
"Werner von Bolanden, der mächtigste Reichsministerial jener
Gegend, der auch in Worms selbst eine Besitzung hatte1), der
Bürgerschaft behilflich sein, wenn es ihr nicht gelingt aus
eigener Kraft den festen Zufluchtsort eines solchen zu brechen;
erst wenn ihrer beider Macht zur Bewältigung desselben nicht
ausreichte, sollten ihre beiderseitigen Boten des Kaisers Hilfe
nachsuchen. Bemerkenswert ist, wie der Vogt -Burggraf in
dieser Urkunde gänzlich zurückgetreten ist, — er wird nur
bei der Busse ungerechter Richter erwähnt, an der er Teil
hat — während der Vicedominus in den Vordergrund getreten
ist; urkundlich wird auch der praefectus, später auch Stadt-
greve genannt, der Stellvertreter des Burggrafen, zum ersten
Mal erwähnt. Es entspricht dies ganz unseren sonstigen ur-
kundlichen Belegen dafür; der Vicedominus ist es, der seit
1137 immer in den Urkunden wiederkehrt2); cum beneplacito
etiam Burchardi Wormatiensis vicedomini aliorumque, qui ius
et potestatem in cives Wormatienses habere videbantur be-
stätigt und erweitert Friedrich I. das Privileg Heinrichs V. von
1114 für Worms.3)
Wenn wir nun also sehen, dass die Urkunde von 1156
von einem Stadtrate mit keiner Silbe spricht, so fällt damit
der von Stumpf für die angebliche Fälschung angeführte Grund
weg, dass sie gefälscht sei, um die Existenz des Rates in
Worms zu rechtfertigen. Dass auch die Wormser Bürger
selbst aus dieser Urkunde die Berechtigung ihres Stadtrates
nicht herleiten zu können glaubten, erhellt daraus, dass sie
gemeinsames Gericht gebildet hätten, habe ich nicht finden können. Auch
in Strasburg waren die Ministerialen von dem Bürgergericht ausgeschlossen.
Strassburger Stadtrecht Art. 10 bei Wiegand, Str. ÜB. I, 467.
]) Vgl. Sauer, die ältesten Lehensbücher der Herrschaft Bolanden
p. 36 curtem in Wormatia prope portam, in qua morari solemus. —
a) Vgl. Boos No. 64 ff. — *) Boos No. 90 p. 74. Ich kann Arnold 1, 247
nicht beipflichten, wenn er meint, es seien mit den Worten qui ius et
potestatem in civ. Worm. habere videbantur andere Leib- oder Hofherren
gemeint, deren Hörige Einwohner der Stadt geworden waren. Denn diese
waren ja damit frei geworden, und die Herren hatten kein Anrecht mehr
auf sie. Er folgt übrigens darin Moritz, Ursprung der Reichsstädte p. 394.
441. Es sind sicher hierunter die Stadtgewalten zu verstehen.
Die Entstehung des Rates in Worms. 283
sich zu der Bestätigung ihrer privilegierten Rechte und Frei-
heiten durch König Heinrich im Jahre 1232 *) hinzufügen
lassen: et consilium habeatis.
Überhaupt lässt der ganze Inhalt der Urkunde eine Fälschung
uns als nicht recht begreiflich erscheinen. Wie kam ein Fäl-
scher dazu, den Namen Werners von Bolanden in die Urkunde
zu bringen, welchen Zweck konnte er damit verfolgen, dass
er diesem die Rolle eines vom Kaiser verordneten Helfers der
Bürgerschaft bei Verfolgung von Friedensbrechern zuwies?
Wenn das mit den Thatsachen nicht übereinstimmte, dann
musste er doch davon Aufdeckung des Betruges besorgen, da
das Geschlecht der Bolanden doch von einer solchen ihm über-
tragenen Hilfeleistung etwas hätte wissen müssen. Ich möchte
auch glauben, dass ein Fälscher die Urkunde weiter zurück-
datiert hätte als in das Jahr 1156; bei einer Urkunde, die
man als Beweis für ein streitiges Recht vorbringen wollte,
musste man auf Widerspruch der Gegner gefasst sein, denen
es bei einem nur um 50 Jahre zurückreichenden Belege nicht
schwer fallen konnte die Täuschung nachzuweisen. Denn der
Erlass eines solchen kaiserlichen Gnadenbriefes für eine Stadt
war doch sicher ein Ereignis, das seiner Zeit im Munde aller
Wormser Einwohner war und den Zeitgenossen im Gedächt-
nis blieb; und es musste nach 50 Jahren doch noch Leute
genug geben, die Zeitgenossen jener vorgebrachten kaiserlichen
Verleihung hätten gewesen sein müssen. Also auch diese
Erwägung wird es uns als höchst unwahrscheinlich erscheinen
lassen müssen, dass die vorliegende Urkunde zum Zwecke des
Nachweises eines zu Recht bestehenden Rates gefälscht wor-
den sei.
Der Grund ferner, der von* Stumpf2) als Beweis für die
Fälschung vorgebracht wird, dass das Privileg Friedrichs von
1184, welches doch als eine renovatio et confirmatio alle bis
dahin bestehenden Freiheiten der Stadt Worms umfassen sollte,
die Urkunde von 1156 unberührt lässt, ist ebenfalls nicht stich-
haltig. Denn dieses Privileg will nur eine Bestätigung der
Verleihungen früherer Könige sein: imperialis iusticie decet
clementiam, heisst es im Eingange desselben, ut que ab ante-
*) Boos No. 154. — *) a. a. 0. p. 626, vgl. auch Sybel, bist. Ztschr.
V, 250.
284 Schaube.
cessoribus nostris regibus sive imperatoribus ad favorem
populi alicuius aut civitatis pie statuta cognoverimus, ea dos
confirmare et renovare debeamus. Also konnte in dieser Ur-
kunde das Privileg von 1156 keine Stätte finden; es war doch
wohl auch nicht üblich, dass derselbe Kaiser ein von ihm ver-
liehenes Privileg nochmals bestätigte, es sei denn, dass es ein-
mal widerrufen worden sei.1) Als Heinrich V. den Bürgern
das Privileg von 1114 verlieh, erwähnte er das 1112 ver-
liehene auch mit keiner Silbe.
Es fragt sich nun, lassen sich die auffallende äussere Form
der Urkunde und die mit dem Datum der Urkunde durchaus
nicht übereinstimmende Zeugenreihe anders als durch die An-
nahme der Fälschung der Urkunde erklären, für die wir einen
plausiblen Grund nicht finden konnten? Nach den Ausführungen
von Stumpf macht es die äussere Form der Urkunde sicher,
dass sie nicht in der kaiserlichen Kanzlei geschrieben ist; die
Schrift weist entschieden auf eine spätere Zeit hin als die des
Datums der Urkunde, wie auch der Platz der Zeugenreihe
ganz am Schlüsse der Urkunde; die Zeugenreihe selbst end-
lich umfasst Personen, die gleichzeitig nicht gelebt haben, die
Namen des Erzkanzlers und Kanzlers gehören der Ausstellungs-
zeit der Urkunde nicht an. Ich glaube, alle diese Unregel-
mässigkeiten lassen sich nur durch die Annahme erklären,
dass wir in der Urkunde nicht das ursprüngliche in der kai-
serlichen Kanzlei ausgefertigte Original sondern eine spätere
von einem Schreiber in Worms selbst angefertigte Abschrift
vor uns haben, die in der kaiserlichen Kanzlei lediglich mit
dem Siegel versehen und beglaubigt wurde ; vielleicht dass das
Original auf irgend welche Weise stark beschädigt worden
war. Bei dieser Annahme lässt sich das Auffällige erklären,
was Stumpf von der Form anführt: das ungewöhnlich rohe
Pergament, die Schreibweise nach der Breite desselben, die
schmutzig blass-braune Tinte, die gegen die übrigen Urkunden
Friedrichs I. abweichende Schrift, die überdies auf eine spätere
Zeit, Schluss des 12. oder erste Hälfte des 13. Jahrhunderts
hinweist; die sonderbare Stellung der Zeugen nach dem Da-
tum, das angehängte Siegel, was beides eben in der kaiser-
lichen Kanzlei erst in einer späteren Zeit üblich wird, als das
*) Wie z. B. Boos No. 182.
t)ie Entstellung des Rates in Wormfi. 285
Datum der Urkunde angiebt.1) Auf die Annahme, dass wir
hier eine Abschrift vor uns haben, scheinen mir auch in der
Urkunde vorhandene Schreibfehler hinzuweisen: so inimicias2)
für inimicitias, burgenses ausgeschrieben und doch ein Ab-
kürzungszeichen über dem ersten e3), manum proscriptam*),
was gar keinen Sinn giebt, für manu proscripta, Auslassung
des Objekts istum5), iamque6) statt itaque, nostrorum7) für
vestrorum, commississet8) für commisisset, fit9) statt sit (wenn
in beiden letzteren Fällen nicht bloss ein Druckfehler bei Boos,
Urkundenbuch, vorliegt), Fehler, die alle in der Bestätigungs-
urkunde König Friedrichs IL von 1220 10) berichtigt sind.
Auf Rechnung des Abschreibers scheint es mir ferner zu
setzen zu sein, wenn der Schluss der Urkunde als Helfer und
Berater zur Erhaltung des Stadtfriedens Wernherum de Bo-
landen vicedominum, Richizonem scultetum, prefectum et iu-
dices de civitate nennt. Hinter Bolanden muss ein Komma
stehen, und der Name des Vicedominus ist zu ergänzen, sei
es, dass der Schreiber den Namen des Vicedominus absichtlich
— weil der im Original erwähnte Vicedominus bei der Ab-
fassung der Abschrift nicht mehr lebte — oder aus Versehen
ausliess. wozu^ der vorangehende Name Werners von Bolanden
leicht verleiten konnte. Denn Werner von Bolanden ist nie-
mals Vicedom in Worms gewesen; das war auch kein Amt,
wozu sich ein so mächtiger Reichsministerial vom Bischöfe
hätte gebrauchen lassen; daher nimmt auch der Bearbeiter
der Wormser Chronik an, Werner sei kaiserlicher Vicedom
in Worms gewesen11), Stellvertreter des Kaisers in der Stadt,
wie es auch Moritz12) thut. Letztere Annahme ist natürlich
hinfällig, denn dann hätte zu vicedominus ein entsprechender
1) In nicht kuiserl. Urkunden findet sich diese Stellung der Zeugen-
reihe auch schon früher; vgl. Boos No. 65. 70. — 2) Boos p. 60 Z. 7. —
3) p. 60 Anm. 2. 3. — *) Z. 3. — 5) Z. 7. — r) Z. 18. — *) Z. 33. —
8) Z. 39. — 9) Z. 17. — 10) Boos No. 124. Die Abweichungen vom Text
der Urkunde von 1156 sollen durch den Druck hervorgehoben sein, doch
fehlt dies sehr häufig, wie in den von Anm. 3 ab angeführten Stellen;
aber auch sonst: fideiussorem 1220 statt fideiussionem 1156 (p. 95 Z. 27);
pascne (pasch ue) Z. 39, persequens (pros.) Z. 41, scultheto (sculteto),
ambehtmaun (ambitmann) p. 96 Z. 14, ad Wernherum de Bolant (Wern-
hero de B.) Z. 29, eorum (eius) Z. 30, dirigant (dirigat) Z. 32. Zweimal
Umstellungen: precedant pariter (par. prec.) Z. 35, iuxta formam pres-
criptam (i. pr. form.) Z. 38. — n) p. 57. — 12) a. a. 0. p. 385.
L.
2S6 Schaube.
Zusatz gemacht werden müssen, wenn es hier eine andere
Bedeutung als sonst hätte haben sollen. Dass vicedominus
nicht auf Werner von Bolanden zu beziehen ist, geht erstens
auch daraus hervor, dass dort, wo der Name zuerst genannt
ist, wo djer Kaiser die Bürger anweist, sich im Falle der Not
an Werner von Bolanden zu wenden, ein solcher Zusatz nicht
gemacht ist; da heisst es einfach: nuncios Wernhero de Bo-
landen mittant; zweitens geht es aber auch daraus zur Evi-
denz hervor, dass die Bestätigungsurkunde König Friedrichs II.
von 1220 als Helfer und Berater des Stadtfriedens nennt
antedictos de Boland confratres (Werner und Philipp), vice-
dominum, scultetum, prefectum et iudices de civitate. Vice-
dominus zur Zeit der Abfassung der Urkunde 1156 war Nibe-
lungus [1152—1160 in den Urkunden erwähnt1)], dann folgt
Sigefridus [1161— 65 erwähnt2)], dann Burchardus [1173—84
erwähnt8)], der auch unter den Zeugen unserer Urkunde als
vicedominus genannt wird. Es ist also jedenfalls hinter W.
von Bolanden in der Urkunde von 1156 ein Komma zu setzen
und der Name des Vicedominus, da auch der folgende sculte-
tus mit Namen genannt ist, zu ergänzen. Auch was Stumpf4)
als ein die Urkunde verdächtigendes Merkmal bezeichnet, die
Stellung des Monogramms links ganz abgesondert für sich,
als wäre es anfangs gleichsam vergessen worden, werden wir
dem ungewandten Abschreiber zuzuschreiben haben. Dass es
vorkam, dass durch den Empfänger fertig gestellte Urkunden
dem Könige zur Beurkundung vorgelegt wurden, erwähnt auch
Ficker.5) Ist nun die uns erhaltene Urkunde eine Abschrift
des Originals, dann ist die Zeit der Anfertigung derselben die,
in welcher der genannte rekognoszierende Kanzler Gottfried
und der Erzkanzler, in dessen Namen er handelt, der Erz-
bischof Konrad von Mainz, gleichzeitig gewirkt haben, was uns
auf die Jahre 1183 — 86 hinweist. Die Zeugenreihe ist will-
kürlich zusammengesetzt; aber es lässt sich von keinem der
angeführten Zeugen nachweisen, dass er erst nach 1186, welche
Zahl wir als Endtermin der Abschrift zu betrachten haben,
gelebt hätte; die meisten sind entweder zur Zeit des Datums
der Urkunde oder zur Zeit, in der die Abschrift geschehen
') Boos No. 72. 76. - 2) No. 79-81. - 3) tfo. 83. 85. 90 p. 74. —
4) a. a. 0. p. 619. — *) a. a. 0. I, 286. II, 88.
t)ie Entstehung des Rates in Worms. 287
sein muss, nachzuweisen; nur von Bischof Gottfried von Speier
wissen wir, dass er in keiner dieser beiden Zeiten gelebt hat
(1165—73), ebenso vom Propst von St. Paul in Worms, Emicho,
der aber zur Zeit als der Abschreiber seine Arbeit anfertigte,
noch gelebt haben mochte (1161-82). Den Namen des unter
den Zeugen angeführten Prothonotars Konrad endlich hält
Stumpf1) für fingiert'; er meint, er sei vielleicht nur deshalb
in die Urkunde aufgenommen worden, weil gerade in beiden
Musterurkunden, nach denen Stumpf die Zeugenliste zusammen-
gestellt glaubt (Münzerurkunde von 1165 und Privileg von
1184), kaiserliche Prothonotare als Zeugen erscheinen. Es wäre
doch aber sehr wunderbar, wenn der Fälscher gerade hier
einen andern Namen gewählt hätte, während er sonst die
Zeugennamen aus den beiden andern Urkunden herüberge-
nommen hätte. Ich finde einen Prothonotar C. in einer Ur-
kunde erwähnt, die zwischen 1198—1202 gesetzt wird;2) das
schliesst nicht aus, dass er schon früher gelebt hat; wenigstens
finde ich seit 1184 auch keinen Prothonotar andern Namens
genannt. Ich glaube also, auch die Zeugenreihe zwingt nicht
dazu eine Fälschung der vorliegenden Urkunde anzunehmen,
zumal Unregelmässigkeiten in der Zeugenreihe auch von Ur-
kunden, die in der kaiserlichen Kanzlei angefertigt sind, nichts
aussergewöhnliches sind.3) Jedenfalls geht aus der Urkunde
nun, mag sie echt oder eine Fälschung sein, das mit Sicher-
heit hervor, dass es am Ende des 12. Jahrhunderts in Worms
ein Gericht von 12 Dienstmannen und 28 Bürgern gab, dem
die Sorge für den Stadtfrieden oblag; das bestätigt auch der
Schluss einer Urkunde von 11984), wo es am Ende der Zeugen-
reihe heisst: et de quadraginta iudicibus. Ebenso sicher
scheint mir aber zu sein, dass es in dieser Zeit einen Bat
noch nicht gab; er lässt sich weder aus der Urkunde von 1156,
— die auch ich für sicher gefälscht halten würde, wenn nach
ihr, wie Arnold will, Friedrich ein republikanisches Stadtregi-
ment in Worms geschaffen hätte, was seiner ganzen Politik
widersprach5), — künstlich herauskonstruieren, noch sonst ir-
gendwie im Laufe des 12. Jahrhunderts nachweisen.
*) a. a. 0. p. 625. — 2) Würdtwein nov. subs. dipl. XII. p. 131. —
*) Vgl. z. B. die Ausführungen Fickers, neue Beiträge zur Urkundenlehre
in den Mitteilungen des Instituts f. öster. Gesch.-Forsch. II, p. 179 ff. —
4) Boos No. 103. — 5) Vgl. Hegel, allg. Monatsschr. 1854 p. 176 f.
$88 Schaute.
Indes dürfen wir auch die Bedeutung dieses städtischen
Gerichts für die Entwicklung der Stadt nicht unterschätzen.
Sie liegt darin, dass in demselben zuerst ein gemeinsames
Organ der beiden wichtigen Faktoren des Städtewesens, des
Bürgertums und der Ministerialität, geschaffen wurde, das,
wenn es auch zunächst nur über die Erhaltung des Stadt-
friedens zu wachen hatte, unter veränderten Verhältnissen,
als die starke Hand eines Friedrichs I. und Heinrichs VI.
nicht mehr im Reiche waltete, sondern neuer Bürgerkrieg das
Reich durchtobte, der den Städten Gelegenheit gab als ge-
suchte Bundesgenossen eine einflussreiche Rolle in der Politik
zu spielen, der natürliche Vertreter der Stadt wurde und nach
innen wie nach aussen eine Art von Regierungsgewalt an sich
riss, sich durch Usurpation zu einer kommunalen Ratsbehörde
entwickelte. Unter Friedrich I. und Heinrich VI. war jedoch
kein Raum für eine solche selbständige Entwicklung. Aber
auch diese Kaiser haben die Bedeutung der Städte, in deren
Bewohnern noch etwas von dem unmittelbaren Zusammenhang
der altgermanischen Gemeinfreien mit dem Königtum sich er-
halten hatte, für das Königtum nicht verkannt und haben
sie, dem Beispiele ihrer salischen Ahnen folgend, gefördert.
Dieser direkte Zusammenhang zeigt sich uns unter Friedrich I.
in der durch die Bürgerschaft selbst unter die Stadtbewohner
verteilten, dem Könige direkt gezahlten Steuer, worüber wir
durch den im Jahre 1182 in Folge der Klagen der Kanoniker
der Wormser Kirche ergangenen Rechtsspruch des Königs1)
Nachricht erhalten, demzufolge die eigentliche Dienerschaft
der Kleriker und der Kirche, sofern sie dem städtischen Er-
werbsleben fern blieb2), von den Bürgern zu jener Königs-
steuer nicht herangezogen werden durfte. Die Förderung
des Bürgertums durch Friedrich I. zeigt sich in der schon
erwähnten Bestätigung der Privilegien Heinrichs IV. und V.3),
die er gleichzeitig erweiterte, indem er zur Aufhebung des
Buteils die des Besthaupts oder Sterbefalls hinzufügte und
') Boos No. 89. quod cives Wormacienses ecclesie sue ministros in*
debite vexarent et ad solvendas de suo peculio collectas, que in civitate
ad nostrum fiunt obsequiuro, ipsos acriter angariarent — *) qui fratribus
et ecclesie cottidie in propria persona deserviant, nee mereimoniis ope-
ram dant, nee foro rerum venalinm Student, nee pro subterfugio nostre
collecte obsequio fratrum se applicant. — *) Boos No. 90.
Die Entstehung des Rates in Worms. 289
inbezug auf das Zollprivileg Heinrichs IV. die Bestimmung
traf, dass auch die Bürger der fiskalischen Orte, in denen die
Wormser Bürger Zollfreiheit genossen1), in Worms keinen
Zoll bezahlen sollten, dass also darin Gegenseitigkeit zwischen
Worms und allen Orten, die direkt dem Reiche angehören,
auf immer bestehen sollte. Auch dies war eine den Wormsern
erwiesene neue Gunst, da der Verkehr der Bürger jener Städte
in Worms dadurch begünstigt wurde und der dadurch herbei-
geführte Ausfall an Zoll ja nicht die Bürgerschaft traf, son-
dern den Bischof, beziehungsweise den König.
Auch von Heinrich VI. haben wir einen Beweis seiner Für-
sorge für die Stadt. Leider ist sein Privileg von 1190, wie
schon erwähnt, nur bruchstückweise in einer Niederschrift des
17. Jahrhunderts erhalten.2) Durch dasselbe erhält die Bür-
gerschaft das Recht der Wahl des Schultheissen, die alljähr-
lich am St. Martinstage vor dem kaiserlichen Hofe erfolgen
sollte, worauf die Belehnung mit dem Amte durch den König
stattfinden sollte; damit scheint der Blutbann des jetzt ganz
aus der städtischen Verwaltung geschwundenen Vogt-Burggrafen
auf den Schultheissen übergegangen zu sein. Gleichzeitig mit
dem Schultheissen sollte auch die Wahl seiner Gehilfen, der
beiden Amtleute, und die der 16 Heimbürger, die eidlich ver-
pflichtet waren jeder in seinem Pfarrsprengel für rechtes Mass
im Verkehr Sorge zu tragen, stattfinden. Die Wahl zweier
Stadtboten (pidelli) wurde den Wollwebern übertragen, die sie
jedenfalls also aus ihrer Mitte wählten. Wie diese Beamten
der niederen Bürgerschaft angehörten, so jedenfalls auch die
Heimbürger, die in späterer Zeit von dem Stadtboten — es
erscheint später nur ein solcher — ernannt wurden3); sie
sollten während ihrer Amtszeit von jeder Abgabe an den
Propst oder Archipresbyter befreit sein — eine solche Ab-
gabe lässt ihren Stand als zünftige Bürger erkennen — da-
*) Numagen und Duisburg sind den speziell aufgeführten Orten der
Urkunde Heinrichs IV. hinzugefügt; da9 in der Bestätigung Heinrichs V.
genannte Nürnberg fehlt wieder. — *) Boehmer fönt. II, 215. — 8) Ar-
nold I, 298 nimmt an, dass die Pedellen schon zur Zeit des Privilegs von
1190 die Heimbürger ausgerufen hätten; gewählt hätten sie ebenfalls die
Tuchweber. Aus dem Privileg geht natürlich nichts dergleichen hervor;
die Aufzeichnung der annal. Worm. bei Boehmer, fontes II, 212 entstammt
der späteren Zeit.
Zeltscbr. f. Gcscb. d. Oberrh. N. F. in. 3. 19
L
290 Schaube.
gegen sollte jeder ein Pfund entrichten, von dem der Schult-
heiss drei Viertel, den Rest Greve und Amtleute zu gleichen
Teilen erhalten sollten. Von einem Rate ist auch in dieser
Urkunde noch mit kfeiner Silbe die Rede, aber Arnold trägt
ihn auch in diese ganz willkürlich hinein. Obwohl es ganz
deutlich in dem Bruchstücke heisst: omni anno in festo S.
Martini bürgen ses sonante maiori campana super curiara
nostraro conveniant et omnium consensu personam con-
venientem ad officium villicationis ibi denuo eligant, erklärt
Arnold1): „Die Stelle ist nicht so zu verstehen, als ob alle
Bürger in der That mitgewählt hätten. Vielmehr wählt allein
der Rat; dann wurde die Wahl der versammelten Bürgerschaft
verkündet, worauf diese ihre Zustimmung gab/' Es ist dies
wieder ein Beweis für das von Arnold so oft angewandte be-
denkliche Verfahren, sich etwas nach seinem Geschmack zu-
rechtzulegen und aus Urkunden herauszuinterpretieren , was
nicht darin steht. *) Wir erhalten bei objektiver Betrachtung
der Urkunde nur einen Beleg daraus, dass es einen Rat in
Worms damals noch nicht gab, sondern eben noch die ge-
samte Bürgerschaft auch zur Wahl ihrer Gerichtsbeamten zu-
sammentrat.
In dem nach dem Tode Kaiser Heinrichs VI. wieder aus-
brechenden Kampfe zwischen Weifen und Staufern stand Worms,
wie die übrigen Städte am Oberrhein, treu auf staufischer
Seite; hier hat sich König Philipp zum erstenmale öffentlich
im Schmucke der Krone gezeigt3) und wiederholt sein Hof-
lager gehalten.4) Auch der Bischof der Stadt, der als rauh
und gewaltthätig geschilderte Lupoid, gehörte zu den ent-
schiedensten Anhängern des staufischen Geschlechts; unermüd-
lich war er für König Philipp thätig, der ihm deshalb auch
im Jahre 1200 zum erzbischöflichen Stuhle von Mainz verhalf.
Auf Anerkennung des Papstes hatte er freilich nicht zu rechnen,
und es entbrannte ein heftiger Kampf mit dem von einer
Minorität aufgestellten, vom Papste anerkannten Erzbischof
Siegfried. In diesen unruhigen Zeiten war der Bischof wenig
*) I, 284. — 2j Weitere Phantasien Arnolds I, p. 286 ff , wonach der
Rat das Amt des Schult he issen habe anter seinen Mitglieder wechseln lassen
und der Schultheiss den Vorsitz im Rate an die beiden Bürgermeister ver-
loren habe. — 3) Winkelmann, Philipp von Schwaben und Otto IV. I, 78.
— *) Ebenda p. 142, 154, 295, 420.
Die Entstehung des Rates in Worms. 291
in seiner Stadt anwesend; wir treffen ihn im Kampfe um
Stadt und Erzbistum Mainz bald um, bald in dieser Stadt,
bald in Thüringen, bald in eigner Angelegenheit oder als kaiser-
lichen Legaten in Italien.1) Umsomehr musste die Bürger-
schaft für sich selbst thätig sein, und es kann uns nicht Wun-
der nehmen, wenn jetzt das zur Aufrechterhaltung des Stadt-
friedens und zur Sicherung der Bewohner geschaffene Gericht,
das eine Vertretung der Ministerialität und der Bürgerschaft
der Stadt darstellte, erhöhte Bedeutung erlangte. Sehen wir
doch auch anderwärts in dieser Zeit sich städtische Behörden
ausbilden. Schon beginnt die Stadt auch als besonderer Faktor
neben ihrem Herrn, dem Bischöfe der Stadt, aufzutreten. In
der Urkunde Bischof Lupolds vom Jahre 1198, unter deren
Zeugen Mitglieder des Friedensgerichts erwähnt werden, hören
wir auch zum erstenmale von einem besonderen städtischen
Siegel2); die Stadt Worms hilft mit ihrem Siegel eine bischöf-
liche Urkunde bekräftigen. Mit der Stadt Speier schliesst die
Bürgerschaft einen Vertrag8) über die gegenseitigen Zollab-
gaben in Gegenwart König Philipps, den wir so die städtischen
Interessen fördern sehen, und mit Erlaubnis der Bischöfe beider
Städte ; mit dem Namen des Zöllners, in dessen Amt jene An-
gelegenheiten fielen, ist die Zeit der Urkunde bezeichnet. Nach
der Ermordung König Philipps sehen wir die Stadt völlig
selbständig handeln; sie trat, dem allgemeinen Beispiele fol-
gend, auf König Ottos Seite und erhielt dafür Bestätigung
ihrer Privilegien und Rechte, insonderheit betreffs des Stadt-
friedens und der Zollfreiheit an königlichen Orten4); der Bi-
schof aber blieb Ottos Gegner und musste sein Bistum meiden,
bis des Staufers Friedrich Ankunft in Deutschland eine neue
Wendung der Dinge herbeiführte; der Erzbischof Siegfried
von Mainz führte inzwischen die Verwaltung des Bistums.5)
Es ist klar, dass bei solcher Lage der Dinge die Selbständig-
keit der Stadt nur gefördert werden musste. Der rege Ver-
kehr mit Speier dauerte fort; jetzt erst wurde jener vorhin
erwähnte Zollvertrag urkundlich fixiert. Dort in Speier sah
man eine bürgerliche Behörde für die Verwaltung der Stadt
sorgen, die ihren Ursprung dem Staufer Heinrich VI. ver-
') Ebenda 224, 267, 430, 453, II, 64, 532. — 2) Boos No. 103. -
3) Boos No. 111. — 4) Boos No. 110. — 5) Arnold I, 236. Boehmer reg.
mag. ed. Will II, p. 144 No. 138. Schannat II, No. 103 u. 104.
19*
292 Schaube.
dankte. In dem Friedensgerichte hatte auch Worms eine solche
aus den hervorragendsten Familien der Stadt aus dem Mini-
sterialen- und Bürgerstande gebildete städtische Behörde, für
die jetzt der günstigste Zeitpunkt war, zu ihren bisherigen
richterlichen Befugnissen sich administrative anzueignen und
sich so zu einer Ratsbehörde auszubilden; sie wurde Ver-
treterin der gesamten Bürgerschaft, in deren Namen sie
handelte.
Aus dem Friedensgerichte also ist im Anfange des 13.
Jahrhunderts infolge der durch den erneuten Bürgerkrieg ge-
steigerten Selbständigkeit der Stadt durch Usurpation der Rat
in Worms entstanden, wie er uns unter König Friedrich II.
urkundlich entgegentritt. Mit der Ankunft des jungen Staufers
in Deutschland im Jahre 1212 kehrte auch Bischof Lupoid
von Worms, der für die staufische Sache jetzt wieder auf das
angestrengteste unter Aufwendung aller seiner Hilfsmittel
thätig gewesen war, nach seinem Bischofssitze zurück. Der
König belohnte ihn mit der Rückgabe aller Reichslehen und
bestätigte ihn im Besitze aller kirchlichen und weltlichen Ge-
rechtsame und anerkannten Gewohnheiten auch in der Stadt
Worms und überliess ihm den Neckargau mit allen Einkünften
und Zubehör. Ferner versprach er nur durch den Bischof ein
Anliegen in der Stadt Worms an die Bürger oder Juden zu
richten.1) Dieses letztere Versprechen und die Bestätigung
der bischöflichen Rechte und Gewohnheiten auch in der Stadt
Worms enthält einen Hinweis darauf, wie in der Abwesenheit
des Bischofs die Selbständigkeit der Stadt zugenommen hatte
zum Schaden der bischöflichen Gewalt. Gleichzeitig nehmen
wir aber auch das Bestreben des neuen Königs wahr, wie
auch anderwärts, die kirchliche Gewalt, deren Einkünfte und
Rechte in dem Bürgerkriege ausserordentlich gelitten hatten,
wieder zu stärken und ihre Machtmittel zu heben; war es
doch die Kirche, unter deren Segen und materieller Unter-
stützung der Staufer dem Weifen in Deutschland gegenüber-
trat, um von dem Throne seiner Väter Besitz zu ergreifen.
Daraus erklären sich seine Erlasse zugunsten der Bischöfe auf
Kosten der nach möglichster Selbständigkeit emporstrebenden
städtischen Gemeinden, wie anderwärts, so in Worms.2) Un-
') Boos No. 115. — 2) Arnold II, p. 9 f. Winkelmann, Friedrich IL
p. 35, 226.
Die Entstehung des Rates in Worms. 293
geachtet jenes Privilegs nahm indessen Bischof Lupoid der
in veränderter Form auftretenden städtischen Behörde gegen-
über keine feindliche Haltung ein1); eine geordnete Stadtver-
waltung musste ihm selbst erwünscht sein, und so lange jene
Behörde die bischöfliche Herrschaft respektierte und sich ihr
dienstwillig zeigte, lag ein Anlass zum Vorgehen gegen die-
selbe nicht vor. So sehen wir denn dieselbe mit ihrem neuen
Namen „Rat" in bischöflichen Urkunden selbst auftreten. So
heisst es zuerst im Jahre 1215 in einer Urkunde2), die der
Bischof für das Kloster Otterberg zu Worms ausstellte, in
der Zeugenreihe: Gernodus, Gerhardus, Syfridus cum uni-
verso consilio Wormatiensi; im nächsten Jahre beur-
kundet der Rat gemeinsam mit dem Klerus der Wormser Kirche
einen Kauf 8)J und wird als universitas concilii et prima-
tum eiusdem civitatis bezeichnet, an dessen Spitze unter
den Zeugen der Vicedominus Konrad erscheint — et omnes
relique persone de consilio heisst es dann nach Anführung
einzelner Namen ; hier wird uns aber auch die Zahl der Rats-
mitglieder genannt, aus der wir ersehen, dass wir das frühere
Friedensgericht vor uns haben; hec emtio patrata et consu-
raata est mediantibus et adstipulantibus XLconsilariisnostre
civitatis.
Das gute Einvernehmen zwischen Rat und Bischof dauerte
auch fort, als auf Bischof Lupoid 1217 Heinrich, Graf von
Saarbrücken, folgte, ein Enkel des letzten Vogt-Burggrafen von
Worms. Der Bischof erbat sich die Ansicht des Rates, als
er den König durch seine Weigerung ihm Wimpfen zu Lehen
zu geben, erzürnt hatte; er liess sich, als der Rat ihm zur
Nachgiebigkeit riet, von diesem, damit ihn kein Vorwurf we-
gen dieser Veräusserung treffen könne, durch eine mit dem
Siegel der Stadt versehene Urkunde4) am 14. April 1220 seine
*) Die Nachricht bei Schannat, bist. ep. Worin. I, 365, welcher Ar-
nold II, 19 folgt, wonach der Bischof den Versuch habe machen wollen,
den Rat der Vierzig auf den früheren Bestand von 12 bischöflichen Dienst-
mannen zurückzubringen und die Bürger (populäres) davon auszuschließen,
seine Thätigkeit im Dienste des Kaisers, längere Abwesenheit und der
Tod ihn an der Ausführung gehindert hätten, erscheint mir als vage
Vermutung der Quelle Schannats; schon die Erwähnung eines angeblichen
früheren Rats von 12 bisch öfl. Dienstmannen weist darauf hin. — 2) Frey
und Remling, Urkundenbuch des Klosters Otterberg p. 15. Diese Urkunde
ist Arnold entgangen. — 3) Boos No. 120. — 4) Boos No. 123.
L
294 Schaube.
Einwilligung dazu bestätigen, die der Rat unter Zuziehung
der gesamten Bürgerschaft erteilte: Ministeriales, consules
cum universis in Wormatia civibus heisst es am Eingange der
Urkunde. Wenige Tage darauf, am 20. April 1220, erwies
sich König Friedrich der Wormser Bürgerschaft, dessen Wohl-
wollen sie sich durch jenes ihr Verhalten erworben haben
musste, gnädig durch Bestätigung des Privilegs von 1156 und
aller Verleihungen und privilegierten Rechte, die sie von Frie-
drich I. und Heinrich VI. erhalten hatten. Als Schützer des
Stadtfriedens sind jetzt die beiden Brüder von Bolanden, Wer-
ner und Philipp, und wie früher Vicedominus, Schultheiss,
Präfekt und die 40 Richter genannt.1) Eine Anerkennung
des Rates findet sich auch hier nicht; denn noch war die
Politik des Königs nach wie vor auf die geistlichen Gewalten
gestützt, denen gegenüber eine städtische Autonomie zu be-
gründen ihm völlig fern lag; datiert doch gerade aus der-
selben Zeit und demselben Hoflager zu Frankfurt das grosse
Privileg zugunsten der geistlichen Fürsten, durch welches sich
das Königtum der früher in den geistlichen Territorien ge-
übten Rechte fast vollständig begiebt und die bischöfliche
Gewalt so ausserordentlich stärkt.2) Unter stillschweigender
Duldung des Königs und des Bischofs führte die als Friedens-
gericht begründete und bestätigte Behörde gleichzeitig die
Verwaltung der Stadt. Ein interessanter Erlass des Rates
vom August desselben Jahres 1220s) zeigt uns, wie sehr der
Rat sich bereits als der eigentliche Leiter des Stadtwesens
betrachtete. Ne honor et Privilegium civitatis sub nostro
videatur regimine vacillare, erlässt der Rat (Ministeriales,
judices et consiliarii Wormatienses) aus Fürsorge für die Ehre
und die Förderung der Stadt eine Verordnung wider Gaukler,
wider die üblen Gewohnheiten von Leichenschmausereien und
Gelagen in den Häusern Verreister und bedroht Übertretungen
mit Strafe. Freilich ist sich der Rat aber auch seiner Ab-
hängigkeit vom Bischöfe noch bewusst: „salva indempnitate
domini episcopi" trifft er diese Bestimmungen. An der Spitze
des Rates treffen wir hier zum erstenmale zwei Bürgermeister,
die, wie aus der Art und Weise ihrer Anführung hervorgeht,
jährlich wechselten: sub magisterio Godefridi de Moro et Ger-
*) Boos No. 124. — 2) Winkelmann a. a. 0. 227 ff. — 3) Boos No. 126.
Die EutstehuDg des Rates in Worms. 295
nerodi Longi ist der Zeitbestimmung am Schlüsse zugefügt;
1226 erscheinen David et Conradus als tunc temporis magistri
civitatis.1) Während der zwanziger Jahre blieb das Einver-
nehmen zwischen Bischof und Rat bestehen; wiederholentlich
finden wir den letzteren unter den Zeugen bischöflicher Ur-
kunden erwähnt.2) Auch mit dem übrigen Klerus war das-
selbe der Fall. Einmütig wiesen Klerus und Bürgerschaft die
auf Veranlassung des Papstes Honorius III. vom Erzbischofe
Siegfried von Mainz an sie gestellte Forderung für den in
arger Geldverlegenheit befindlichen päpstlichen Stuhl 1620
Mark in der Wormser Diöcese aufzubringen zurück und kehrten
sich nicht an die darauf durch den Erzbischof über sie ver-
hängte Exkommunikation.8) Indessen dauerte die dem geist-
lichen Fürstentum günstige Strömung fort; mit der Abreise
Friedrichs aus Deutschland war der neu gewählte König Hein-
rich unter Leitung des Erzbischofs Engelbert von Köln an
die Spitze der Verwaltung getreten, die freilich Friedrich selbst
auch fortdauernd inspirierte oder korrigierte. Daher dauerte
auch nach des Erzbischofs gewaltsamem Ende, der dem Hasse
der weltlichen Grossen erlegen war, die Begünstigung des
geistlichen Fürstentums fort; der Städtebund, zu dem sich
Mainz, Bingen, Worms, Speier, Frankfurt, Gelnhausen, Fried-
berg zum Nachteil der Mainzer Kirche verbunden hatten,
wurde 1226 verboten; unter den Zeugen der betreffenden Ur-
kunde4) finden wir auch den Bischof von Worms, ein Zeichen,
dass er dem selbständigen Auftreten der Städte feindlich ge-
genüberstand. Bald kam es denn auch zu Konflikten zwischen
ihm und der städtischen Ratsbehörde, deren Mehrheit der
Aufrechterhaltung des Einverständnisses mit dem Bischöfe
nicht mehr das Wort redete, sondern nach Selbständigkeit der
bischöflichen Gewalt gegenüber trachtete. So kaufte der Rat
ein umfangreiches, stattliches Gebäude als Rathaus an, in dem
er seine Sitzungen hielt, und baute es in angemessener Weise
aus; 2000 Mark soll dieses Gebäude der Stadt gekostet haben,
das der Annalist als schönstes der ganzen Erde preist5) Der
Rat scheint nun seine Kompetenz auch der Geistlichkeit ge-
*) Boos No. 136. — 2) 1220 (Boos No. 125), 1222 (No. 127), 1224
(No. 135), 1226 (No. 115), 1228 (No. 143), 1229 (No. 144.) — *) Vgl.
Boos No. 134 u. 137 a. 1225 u. 26. — 4) Boos No. 188. — *) Bei Boeh-
mer fönt II, 161.
296 Schaube.
genüber überschritten zu haben, vielleicht, indem er die Steuer-
freiheit des Klerus und seiner Dienerschaft nicht respektierte,
vielleicht auch dass Streitigkeiten der Münze wegen entstanden.4)
Bischof und Kapitel klagten wegen unrechtmässiger Eingriffe
in die Freiheit und Rechte der Kirche seitens des Rates, und
der König wies im Januar 1231 den Erzbischof Siegfried von
Mainz und den Bischof Siegfried von Regensburg an die Sache
zu untersuchen und alles, was seitens der Bürger unrechtmässig
gegen Bischof und Klerus geschehen sei, aufzuheben.2) Wenige
Tage später erfolgte in Gemässheit eines Rechtspruchs der
Fürsten ein allgemeines Edikt des Königs gegen die bischöf-
lichen Städte, durch welches Einungen und Verordnungen ir-
gend welcher Art zu machen den Städten verboten wurde, in
welchem ferner erklärt wurde, dass der König ohne Einwilligung
der betreffenden Herren der Städte dergleichen daselbst zu
machen weder erlauben konnte noch sollte und dass auch den
Herren solche ohne des Königs Einwilligung zu machen ver-
boten sei. Der Bischof von Worms liess sich diesen Recht-
spruch besonders ausfertigen3), den er wohl mit seinen Kla-
gen besonders veranlasst hatte. Indessen wurde der Konflikt
zwischen Bischof und Stadt durch jene erwähnten Prälaten
nochmals beigelegt; Klerus und Bürgerschaft gelobten sich
gegenseitige Unterstützung gegen ihre Feinde, und der Bischof
versprach kein von seinen Vorfahren den Bürgern nachge-
gebenes Recht ausser Kraft zu setzen.4) Da brach ein neuer
Zwist anlässlich des vom Kaiser nach Ravenna ausgeschriebenen
Hoftages aus. Der Bischof forderte vom Rate für diese seine
Reise nach Italien eine Beisteuer, die Aber gegen den Willen
]) 1234 verkauft der erwählte Bischof Landolf im Einverständnis mit
dem Kapitel die Münze auf 10 Jahre sopita ioterim ex parte nostra omni
materia, que inter dos et cives alicuius discordie poterit et rancoris fomi-
tem ministrare. Boos No. 172. Zorn, Wormser Chronik p. 61, führt die
Besteuerung des Klerus als einen der Streitpunkte zwischen Bischof und
Rat an. — 2) Boos No. 147. — 8) Boos No. 148. Die letztgenannte Kon-
zession an den König hatte wenig zu bedeuten, wie Arnold II, 12 hervor-
hebt; vielleicht liess sie sich sogar ebenfalls zugunsten des geistlichen
Fürstentums ausbeuten, insofern nämlich dort, wo Vereinigungen etc. durch
einen Bischof anerkannt oder zugelassen worden waren, die Annullierung
derselben ausgesprochen werden konnte, weil die Einwilligung des Königs
dazu gefehlt habe. — 4) Dies ist aus dem Anfange der öffentlichen Er-
klärung des Rates vom Jahre 1232 (Boos No. 159) zu entnehmen.
Pic Entstehung des Rates in Worms. 297
der Älteren und Einsichtigeren im Rate von der Majorität,
den jüngeren Hitzköpfen, verweigert wurde; dagegen wurde
der Beschluss gefasst selbst Abgesandte auszurüsten und dem
Bischöfe als Begleiter zuzugesellen, angeblich, um auf diese
Weise das Geleit des Bischofs um so stattlicher zu gestalten,
in aller Freundschaft und Treue, wie der Rat später erklärte. ')
Natürlich ist diesen Versicherungen des Rates, durch welche
er nach seiner Kassierung auf Grund des Edikts von Ravenna
durch den Bischof sein damaliges Verhalten rechtfertigen und
den Bischof wegen seines Verfahrens anschuldigen wollte,
wenig Glauben beizumessen. Es lag eine Auflehnung gegen
den Bischof in der Verweigerung der hergebrachten Beisteuer,
und die Abordnung eigner Abgesandten verfolgte den that-
sächlichen Zweck dem Bischöfe Aufpasser mitzugeben, dem
man nach dem Vorangegangenen nicht traute und den man
auch wegen der oben erfolgten Verweigerung der Beisteuer
zu fürchten Grund hatte. Bemerkenswert ist auch die Be-
hauptung des Rates, dass durch das kaiserliche Ausschreiben
sowohl der Bischof als auch die Bürgerschaft zu dem Hof-
lager berufen worden sei2) — worin sich der Anspruch des
Rates auf gleichberechtigte Stellung neben dem Bischöfe, auf
eigne Reichsstandschaft, deutlich ausspricht. Aber der Rat
erreichte durch seine Abgesandten seine Zwecke nicht; mögen
die heftigen Anschuldigungen wegen treulosen Verhaltens in
Ravenna, die der Rat gegen den Bischof erhebt3), wahr sein
oder nicht, jedenfalls haben die städtischen Abgeordneten, die
vor dem Bischöfe, wie der Rat sagt, mit kaiserlicher Erlaubnis
und aus eigenem Entschlüsse, Ravenna verliessen, nicht zu
verhindern vermocht, dass der Bischof mit den übrigen geist-
lichen Fürsten am Hofe thätig war dem wachsenden Über-
mute ihrer Städte ein Ende zu bereiten, den er von Worms
in letzter Zeit an sich hatte erfahren müssen. Durch das im
Januar 1232 publizierte Edikt von Ravenna4), welches alle
früheren gegen die bischöflichen Städte gerichteten Verord-
nungen in einem grossen Reichsgesetze zusammenfasst, alle
Räte, Vereinigungen, Brüderschaften etc. in demselben auf-
hob, erreichte er seinen Zweck; der Kaiser war dem Fürsten-
*) Boos No. 159. — 2) Boos No. 159. — 3) Ebenda. — 4) Mon. Germ.
Leg. H, 286.
298 Schaube.
tum nach wie vor hold, das ihm eben in den letzten Kämpfen
mit dem Papsttum treu zur Seite gestanden, mochte dagegen
wenig von Städtefreiheit wissen, mit der er und das deutsche
Kaisertum so üble Erfahrungen in der Lombardei gemacht
hatte. Der Bischof Heinrich von Worms säumte nun nicht
von dem Reichsgesetze Gebrauch zu machen; er liess sogleich
von der Bürgerschaft die Beseitigung des Rates und Unter-
werfung unter seinen Willen fordern.1) Aber der Rat wollte
sich — auch dem kaiserlichen Machtgebote gegenüber, das er
als erschlichen bezeichnete — nicht so ohne weiteres fügen;
er wandte sich vielmehr an König Heinrich, dessen Haltung
sich seit einiger Zeit, je mehr das Fürstentum zum Vater
Welt, dem Bürgertum günstiger erwies.2) In der That be-
stätigte dieser kraft seiner ihm vom Vater übertragenen Ge-
walt den Bürgern alle ihre Rechte und Freiheiten und ihren
Rat.3) Der Bischof aber erwirkte der aufsässigen Stadt ge-
genüber beim Kaiser die Reichsacht über alle, welche den
Rat zu bilden und dieses Amt zu bekleiden nach Bekannt-
machung der Beschlüsse von Ravenna sich unterfangen hatten4),
erwirkte ferner den Auftrag, das neue Rathaus in Worms
niederreissen zu lassen, wobei die Bürgerschaft bei Strafe der
kaiserlichen Ungnade auf Verlangen des Bischofs selbst thätig
sein sollte, und erhielt den Grund und Boden dieses Hauses
als Eigentum der Kirche zugesprochen. 5) Ausserdem verhängte
der Bischof den Bann über die Stadt6) und suchte so auch
durch geistliche Zuchtmittel auf die Haltung der Bürgerschaft
einzuwirken. Der Rat appellierte dagegen an den Papst und
forderte in offenem Briefe Rechtsgelehrte zur Verteidigung
seiner Sache auf.7) Indessen machte sich doch bei einem
Teile der Bürgerschaft, besonders bei den Münzern, Unzu-
friedenheit über die dadurch in der Stadt hervorgerufenen
Zustände geltend, und dieses, sowie die Besorgnis vor einem
bewaffneten Einschreiten des Bischofs mit Hilfe mächtiger
Freunde und Verwandten bewog den Rat schliesslich zur Nach-
giebigkeit.8) Der Bischof scheint vor allem die Niederreissung
1) Ann. Worm. Boehmer fönt. II, 160. — 2) Winkelmann, Friedrich IL
p. 407. — 3) Boos No. 154. — ♦) Boos No. 155. — 5) Boos No. 156. —
6) Ann. Worm. Boehmer fönt. II, 160. Boos No. 159. — *) Boos No. 159.
— 8) Ann. Worm. Boehmer fontes II, 160. Die Angabe, dass dies er-
folgt sei, nachdem das Interdikt fast ein Jahr gedauert, ist falsch. Im
Die Entstehung des Rates in Worms. 299
des Rathauses gefordert zu haben, was auch geschah; denn
als Zeichen der Unterwerfung der Stadt unter den Willen des
Bischofs, nicht als Akt des Trotzes der Bürgerschaft gegen
denselben, wie der Annalist will, scheint mir dieses Ereignis
aufzufassen zu sein.1) Die weitere Vermittlung zwischen Bi-
schof und Klerus einerseits und der Bürgerschaft andrerseits,
die einen Ausschuss zu den Verhandlungen niedergesetzt hatten2),
übernahm König Heinrich, der sich schon früher der Bürger-
schaft günstig erwiesen hatte. Er bestätigte den Bürgern
alle ihre Privilegien3), hob aber gemäss der Anweisung des
Fürstenrates die Bäte und Brüderschaften auf und befahl ihnen
von solcher Gewohnheit abzustehen ; gleichzeitig teilte er ihnen
mit, dass er den Erzbischof von Mainz und seine Vertrauten,
den Markgrafen von Baden und Gerlach von Büdingen, zur
Beratung mit dem Bischof und zur Ordnung der Verfassung
der Stadt zu seiner und des Bischofs Ehre absenden würde;
sie sollten den Anordnungen derselben einmütig Folge leisten.4)
Vier Tage später (8. August) richtete er ein neues Schreiben
Anfang August finden bereits die Verhandlungen statt; es kann also kein
halbes Jahr gedauert haben.
*) Ebenda p. 162. Die Unrichtigkeit der Angabe des Annalisten er-
bellt schon aus dem dafür angegebenen Datum : dominica jubilate (2. Mai);
vom Mai ist erst die Urkunde Friedrichs datiert, in der er die Nieder-
reissung des Bathauses anbefiehlt. Und so lange der Rat zum Wider-
stände entschlossen war, wird er doch das Rathaus nicht haben abbrechen
lassen. (Deshalb kann ich auch der Darstellung Darguns in den Forsch,
z. deutsch. Gesch. Bd. 19, p. 354/55 nicht beipflichten.) Er giebt auch
an, der Kaiser habe dem Bischöfe das Haus geschenkt und die Bürger
hätten gefürchtet, dieser könne es zu einer Zwingburg umwandeln, während
doch der Kaiser die Niederreissung befohlen hat. — *) Ebenda p. 161.
— 8) Boos No. 157. — 4) Boos No. 158. Diese Urkunde, vom 4. Aug.,
wird von Vielen als im Gegensatz zur vorhergehenden vom 3. Aug. stehend
betrachtet, und daher jene als vom Fürstenrat herbeigeführt, diese als
Ausfluss der persönlichen Politik des Königs bezeichnet oder als unecht
erklärt, was Ficker zurückgewiesen hat. Vgl. die Bemerkungen bei Boos
p. 118/119. Ich finde mit Arnold II, 28 keinen Widerspruch in ihnen.
Der König gewährleistete in der ersten durch Bestätigung der Privilegien
der Stadt, dass an ihnen durch die Unterhandlungen mit dem Bischöfe
nicht gerüttelt werden sollte; vom Rate, der auf keinen Privilegien be-
ruhte, ist darin keine Rede. In der zweiten aber werden ihre Gewohn-
heiten untersagt, Räte und Brüderschaften zu bilden. Sie enthält das
Zugeständnis an den Bischof. Es ist also in beiden Urkunden gewisser-
maßen die Basis festgestellt, auf der die Verhandlungen erfolgen sollten.
300 Schaube.
an sie, ia welchem er mitteilt, dass es ihm gelungen sei die
Eintracht zwischen dem Bischof und ihnen herzustellen — der
Bischof war also wohl auf das Verfahren des Königs einge-
gangen — und in dem er sie nochmals anwies ihren Rat und
ihre Brüderschaften aufzulösen ; gleichzeitig kündigte er ihnen
für den 29. August die Absendung der Vermittler an, zu
denen noch der Truchsess von Waldburg — vielleicht auf
Vorschlag des Bischofs — hinzugefügt ist, sprach die Hoff-
nung auf eine allseitig befriedigende Lösung der Angelegen-
heit aus und forderte sie auf das nachdrücklichste auf diesen
seinen Abgesandten zu vertrauen und ihren Weisungen zu
folgen. l)
Am 27. Februar 1233 wurde denn auch im Einverständ-
nisse mit dem Könige ein feierlicher Vertrag2) zwischen Bi-
schof und Klerus einerseits und der Bürgerschaft andrerseits
aufgerichtet, durch welchen der Rat zu einer legalen Insti-
tution in der Stadt wurde. Die Zahl der Ratsmitglieder wurde
auf fünfzehn festgestellt, neun Bürger, die der Bischof ernannte,
J) Boos No. 160. Die Erklärung dieser Urkunde durch Winkelmann
p. 429 Anm. 1, wonach die Kommission an Stelle des bisherigen Stadt-
rates als interimistische Verwaltungsbehörde treten sollte, erscheint mir
nicht richtig; es heisst ja consilium et confraternitates dimittatis su-
per consilium.. — 2) Boos No. 163—66. Der Vertrag ist in 4 Aus-
fertigungen (vom König Heinrich, vom Bischöfe, von dem Kapitel und von
der Stadt) erhalten. Der Abdruck von No. 165 bei Winkelmann, Acta
imp. II, No. 69 ist durch eine bedauerliche Auslassung entstellt. Hinter:
si de sex militibus aliquis se per annum absentaverit' fehlt: alter in lo-
cum eius ab illis novem eligetur. Si vero de IX civibus se aliquis per
annum absentaverit . . Richtig ist diese Stelle bei Schannat, hist. ep.
Worm. II, 114. Die Bemerkung Winkelmanns a. a. 0. p. 67, welche
Boos Anhang 123 wiederholt, dass die Ausfertigungen des Bischofs und
des Domkapitels nach der Formel vom Könige, vom Bischöfe und Kapitel
besiegelt sein müssten, während doch die Originalausfertigung des Kapitels
überhaupt nur ein Siegel gehabt hat, ist grundlos. Die Urkunde des Bi-
schofs (Boos No. 163) spricht nur von zwei Siegeln (nostro ac maioris
ecclesie sigillis iussimus roborari) und hat auch zwei, und die Urkunde
des Kapitels, die nur ein Siegel hat, besagt auch, wenn man sich die
Worte näher ansieht, nichts anderes: formam hanc compositionis domini
regis et domini episcopi sigillis roboratam — womit also nichts weiter
gesagt ist, als dass der Vergleich selbst vom König und Bischof besiegelt
ist, wie es ja auch der Fall war — ecclesie nostre sigillo fecimus
communiri; an ihre Ausfertigung dieses Vergleichs also haben sie ihr
Siegel gehängt.
t)ie Entstehung des Rates in Worms. 30 1
und sechs Ministerialen, die diese neun Bürger wählten. Der
Bischof sollte den Vorsitz im Rate führen und für die Dauer
seiner Abwesenheit einen Stellvertreter ernennen. Die Wahl
des Schultheissen und der Amtleute sollte jährlich am St.
Martinstage durch Bischof und Rat erfolgen — ohne Geld-
zahlung seitens des zu Erwählenden, ohne Gunst oder Ungunst.
Für die Zwecke der Steuerverwaltung wurde ein erweiterter
Rat geschaffen, indem für diese von Bischof und Rat noch
je vier Männer aus jeder der vier Parochien der Stadt, also
zusammen sechzehn, gewählt wurden, mit denen Bischof und
Rat über das Beste der Stadt wachen sollten. Diese sech-
zehn werfen Hegel1) und Arnold2) fälschlich mit den Heim-
bürgern zusammen, wie bereits L. v. Maurer3) hervorgehoben
hat; sie haben aber mit den Heimbürgern nichts als die Zahl
sechzehn gemein, haben Befugnisse, von denen das Amt der
Heimbürger, über das uns die Aufzeichnungen der Wormser
Annalen unterrichten4), nichts weiss; die Heimbürger erscheinen
auch noch später neben diesen Sechzehn, so dass Arnold diese
Behörden sich bald wieder trennen lässt5), für deren Ver-
einigung er nichts als seine Vermutung beibringen kann.
Bemerkenswert ist übrigens, dass es bei der Wahl dieser
Sechzehn nur heisst de qualibet parrochia quatuor viros as-
sumemus, wodurch also eine Wahl auch von Mitgliedern der
Gemeinde nicht ausgeschlossen war, die freilich aber nicht
stattfand, bis die Gemeinde im Jahre 1300 den Zutritt dazu
erkämpfte.6) Die Ergänzung des Rates, mochte sie durch
Tod, Entfernung eines Ratsmitgliedes wegen Pflichtverletzung
— die der Bischof auf Grund des Zeugnisses zweier oder
dreier Ratsmitglieder verfügte — oder längere Abwesenheit
eines Ratsmitgliedes notwendig werden, sollte in derselben
Weise stattfinden, wie die erste Wahl: die Ergänzung eines
bürgerlichen Ratsmitgliedes sollte durch den Bischof, die eines
Ministerialen durch die bürgerlichen Ratsmitglieder erfolgen.
Bei allen Beschlüssen sollte die Majorität der Stimmen ent-
scheiden. Aus dem Rat sollten zwei Bürgermeister gewählt
werden: einer durch den König aus den Bürgern auf ein Jahr
oder auf Lebenszeit — das wurde in das Belieben des Königs
*) Städtegeschichte von Italien II, 430. — *) II, 36. — 3) I, 605.
*) Boehmer, fönt. II, 212. — *) II, 454. — 6) Boos No. 508.
$02 Schaubö.
gestellt — und einer aus den Ministerialen durch den Bischof,
der die Wahl alljährlich am St. Martinstage vorzunehmen
hatte. Alle Brüderschaften, die Hausgenossen und Kürschner
ausgenommen, die wohl zuerst — wie es ja von den Münzern
berichtet wird — ihre Stimme zugunsten des Bischofs erhoben
haben mochten, wurden aufgehoben ; im übrigen bestätigte der
Bischof alle Rechte, Privilegien und guten Gewohnheiten der
Stadt und versprach sie zu bessern.
So war die Eintracht zwischen dem Herrn der Stadt und
der Bürgerschaft durch Herstellung einer kommunalen Selbst-
verwaltung unter Aufsicht des Bischofs wieder hergestellt.
Es ist Unrecht zu behaupten, dass die Vereinbarung den Streit
„ganz zugunsten des Bischofs" !) beendete. Wir müssen be-
denken, dass die Bürgerschaft jetzt das vertragsmässig zu-
gestanden erhielt, verbrieft durch den König und den Bi-
schof, wonach sie seit dem Anfange des Jahrhunderts ge-
strebt, eine bürgerliche Verwaltungsbehörde; es war dies doch
gegenüber dem Edikt von Ravenna ein entschiedenes Nach-
geben des bischöflichen Herrn ; dass der Einfluss des Bischofs
auf die neue Behörde der Stadt, die seiner Herrschaft unter-
stand, gewahrt wurde, war doch keine eminente Bevorzugung
des Bischofs bei Schlichtung des Streites. Auch so ist diese
Verfassung, die trotz mannigfacher Umgestaltungs- und Um-
sturzversuche2) von langem Bestände gewesen ist, einem
weiteren Fortschreiten der Selbständigkeit der Stadt nicht
hinderlich gewesen. Die Zeit, da es in Deutschland an einer
starken Königsgewalt fehlte, hat überall den Trieb nach grösserer
Selbständigkeit begünstigt und die Städte, deren Macht und
Bedeutung nach aussen hin sich in den Städtebündnissen kund-
that, zu eigener Reichsstandschatt gelangen lassen. So konnte
auch Worms in dem Huldigungseide3), den die Stadt vor dem
Bischöfe dem neuen Könige Rudolf von Habsburg leistete, sich
bereits bezeichnen als „eine frie Stadt, die da ist gefürstet
von dem riche".
*) Winkelmann, Friedrich IL p. 430. — *) Cf. Annales Worm. bei
Boehmer, fönt. II, 166, 169, 170, 172, 185. Boos No. 190. Die Behaup-
tung, diese Verfassung sei niemals recht ins Werk gesetzt worden, wie
sie von Maurer I, 605 nach Zorns Wormser Chronik (p. 262) aufstellt, ist
nach den Urkunden nicht stichhaltig. — 3) Ann. Worm. bei Boehmer,
fönt. II, 207.
Valentinians Feldzug
gegen die
Alemannen (369).
Von
Heinrieh Maurer.
PI ach dem Sieg des Kaisers Julian über die vereinigten
Alemannen bei Strassburg und der Vertreibung derselben vom
linken Rheinufer hatte das Verhältnis des römischen Reiches
zu den Germanen jenseits des Stromes eine auffallende Ähn-
lichkeit mit demjenigen zur Zeit Cäsars nach dem Sieg über
Ariovist und der Vernichtung der Usipeter und Tenchteren.
Gleich Cäsar überschritt auch Julian mehrmals den Rhein,
nicht um Eroberungen auf dem rechten Rheinufer zu machen,
sondern um die Germanen zu verhindern, den Rhein zu über-
schreiten und Raubzüge in Gallien zu unternehmen. Seinen
Zweck erreichte er aber nur insofern, als es ihm gelang, den
durch die Niederlage bei Strassburg schon gelockerten Bund
der Alemannen völlig zu sprengen und mit den einzelnen Gau-
fürsten Friedensverträge zu schliessen. Da jedoch die mili-
tärische Widerstandskraft des alternden Reiches ungleich ge-
ringer war als zur Zeit Cäsars und die Germanen nicht nur
am Rhein, sondern auch an der unteren Donau an die Pforten
des Reiches pochten, während gleichzeitig im Orient die Neu-
perser sich drohend erhoben, so hatte jene Verteidigung der
Rheingrenze keinen nachhaltigen Erfolg und schon im An-
fang des folgenden Jahrhunderts treffen wir die Alemannen,
wie sie
L
304 Maurer.
„trotzig auf römischem Ufer
Tranken den Rhein und stolz auf linkem und
rechtem Gefilde
Bürger hier Wessen und Sieger".1)
Unmittelbar nach Julians Tod brechen die Alemannen, die
Wirren der Thronstreitigkeiten benützend, wiederholt über den
Rhein und dringen tief in Gallien ein. Am Osterfest des
Jahres 368 überrumpelte der Alemanne Rando sogar die Stadt
Mainz und führte reiche Beute mit sich fort. Diese Vorfälle
veranlassten den Kaiser Valentinian, nachdem die Ruhe im
Innern des Reiches wieder hergestellt war, vor allem die Rhein-
grenze wieder zu sichern, die Alemannen in ihrem eigenen
Lande aufzusuchen und ihnen die Lust an ferneren Raub-
zügen nach Gallien auszutreiben.
Über diesen Feldzug stehen uns folgende Quellen zu Gebot:
1) Der Bericht Ammians (Buch XXVII, 10). Der Schrift-
steller kennt zwar die Rheinlande aus eigener Anschauung,
hat aber an dem Feldzug des Jahres 369 nicht Teil genommen.
Die Vorbereitungen zu demselben, nämlich das Bündnis des
Kaisers mit den Burgundern, den Friedensschluss mit den
Alemannen im Lobdengau (dem Gau des Hortari) und die
Gründung der Festung Alta Ripa übergeht er, obwohl ihm
diese Thatsachen nicht unbekannt gewesen sind, da er sie im
folgenden Buch (XXVIII, 2,1— 9 u. 5,8—13) berührt. Sein
Bericht erstreckt sich nur über den Zug des Kaisers an den
oberen Neckar und die Schlacht bei Solicinium.
2) Die zweite Lobrede des Symmachus, gehalten am
1. Jan. 370 2), um den Kaiser im Auftrag des Senats wegen der
*) Rhenumque ferox Alemanne bibebas
Romanis ripis et utroque superbus in agro
Vel civis, vel victor eras. Sidon. Apoll. Carm. 7,324.
2) Die erste Rede wurde am 25. Februar 369 gehalten, an welchem
Tage Valentinian zum fünftenmale die Jahresfeier seines Regierungsan-
trittes beging (lustrum imperii iam condis annorum sagt Symm. Ausg. von
Seeck, Mon. Germ. Auct. antiqu. VI, 1). Symmachus war vom Senat gesandt
worden, um den Kaiser zu beglückwünschen. Er blieb im Gefolge des-
selben und wurde bei dieser Gelegenheit mit dem Dichter Ausonius, dem
Lehrer des jungen Gratian, bekannt. Als der Kaiser am 1. Januar 370
sein drittes Konsulat antrat (fuit evidens causa, qua fasces sumere tertio
cogereris) wurde Symmachus wiederum vom Senat beauftragt, ihm eine
Lobrede zu halten. Es ist diese Rede die zweite. Die dritte, an Gratian
Valentinians Feldzug gegen die Alemannen. 305
Übernahme seines dritten Konsulats zu beglückwünschen. Schon
im Februar des Jahres 369 befand sich der Redner in ähn-
licher Angelegenheit im kaiserlichen Hoflager, woselbst die
Vorbereitungen zu dem bevorstehenden Rheinübergang getroffen
wurden. Im Gefolge des Kaisers überschritt er sodann den
Fluss und machte wahrscheinlich auch den Zug an den oberen
Neckar mit. Leider ist seine Rede, welche hauptsächlich die
Ereignisse im Alemannenland während des Sommers 369 be-
rührt, nur mit grossen Lücken auf uns gekommen. Was er-
halten ist, bezieht sich ausschliesslich auf den Rheinübergang
des Kaisers und die dem Zug ins Innere Germaniens vor-
ausgegangenen Unternehmungen und Verhandlungen mit
den Alemannen, ergänzt also die Darstellung Ammians in
wesentlichen Stücken.
3) Die Verse 421—424 der Moseila des Ausonius, wel-
cher als Hofmeister des jungen Gratian den Zug mitmachte.
Er nennt hier die Orte, wo der Kaiser Erfolge errang.
Die Alemannen hatten in der Mitte des 4. Jahrhunderts
das ganze ehemalige Dekumatenland völlig in Besitz genommen.
Ihre Wohnsitze erstreckten sich vom Bodensee und dem oberen
Rhein auf der rechten Seite dieses Flusses bis herab zum
Taunus und in östlicher Richtung bis an den ehemaligen limes
und über die schwäbische Alb. Hinter ihnen am mittleren
Main wohnten die ihnen feindlich gesinnten Burgunder. Die
Grenze zwischen beiden Völkern lief ungefähr dem limes ent-
lang vom Main bis in die Gegend von Schwäbisch Hall.
Die Friedensverträge, welche Julian mit den einzelnen
Gaukönigen geschlossen hatte, waren — in Folge des Aus-
bleibens der römischen Jahrgelder (Ammian. XXVI, 5,7) —
bereits wieder von letzteren gebrochen worden und König
Withikab, Sohn des Wadomar, „klein von Gestalt aber kühn
gerichtet, wurde ebenfalls nach dem Feldzug gehalten, nicht am 25. Febr.
369 wie Seeck annimmt, sonst hätte der Redner nicht behaupten können:
ecce Rhenus intersecat castella Romana. Auch die in dieser Rede er-
wähnte Rheinbrücke, wohl die bei Alta Ripa, wurde erst im Laufe des
Jahres 369 erbaut.
Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrb. N. F. III. 3. 20
L
30ß ManreT.
und tapfer^, war im Begriff, die Politik des Könige Chnode-
mar zu erneuern und den iriegsbund der gesamten Alemannen
wieder ins Leben zu rufen. Ein wesentliches Erfordernis
für einen günstigen Terlauf ätes vom Kaiser ggplflirton Feid-
zsges war deshalb, dass das Zustandekommen dieses Bundes
vereitelt wurde. König ~Withikab musste unter allen Unsüinden
beseitigt werden. I)a offene Gewalt nickt zum Ziele fiihrte,
schritt man zum Meuchelmord. Im Herbst des Jahres 36b
fiel er unter dem Dolche eines Mördere, der sich nach voll-
brachter That auf römisches Gebiet flüchtete.
Eine „grosse Sorge"1) war durch diese Schandthat vom
Herzen des Kaisers genommen und er begann unverzüglich
umfassende Iüistnngen für den bevoretehenden Feldzug. So-
gar ans Italien und Ulynen wurden Streitkräfte unter Führung
des Grafen Sebastianus herbeigezogen. Schon damals scheinen
anch Verhandlungen mit den Burgundern eingeleitet worden
zn sein behufs einer Diversion derselben im Iüicksn der Ale-
mannen. Thatsache ist, dass sie eine Gesandtschaft an den
Kaiser schickten, welche von ihm empfangen wurde, als er
den Bhein schon überschritten hatte.5) Ihre Hilfe kam frei-
lich zu spät, da bereits der Friede mit den Alemannen am
^Neckar geschlossen war, imd brachte die Bömer in nicht ge-
ringe Verlegenheit. 3)
Im Frühling des Jahres 369 war das Heer zum Aufbruch
bereit und der Ehein wurde alsbald üt»erschritten.
Der Feldzug des Kaisers zerfällt in zwei zeitlich und in-
haltlich scharf gesonderte Abschnitte. Der erste enthält den
Bheinübergang , den Friedensschluß mit den Alemannen am
unteren Seckar, in Folge dessen letztere ein Stück Land auf
dem rechten Itheinufer dem Kaiser abtraten, und die Erbauung
der Festung Alta Bipa in farn abgetretenen Land auf dem
Hochgestade zwischen Rhein und Neckar. Der zweite Ab-
schnitt beginnt mit dem Feldzug an den oberen Neckar zur
a) Parabatnr post bmec (nach der Ermordung des Wiihäoab) lenticrri-
bufi cnrifi — expeditio. A^mm — ~( Exclusit cuhro (sc. hototohi oppi-
darran) indigenaß, et quasi iam vacantünffi medik yAhrmaimis! ulterioT
accoia TUiimmiim foeduB efflagitet IN od «t, nt au^irror, otüfflnm, qnotl
Boigimdiaxnm} crehra kgstio concardiam pastulavit: am anna princxpis
«entmatar, airt iam cetea emmiR castrurum tecta rutiiarunt. Symaa. at&t.
2 bei Swok ß. 826. — *) Ammian. XXVIEL 5.
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308 Maurer.
die Mannschaft am feindlichen Ufer landen und sich daselbst
verschanzen. Des anderen Tages wurde eine Schiffbrücke ge-
schlagen und das Heer hinübergesetzt. Die überraschten
Feinde wagten keinen Widerstand.
Die Erfahrungen aus diesem Feldzug, an dem Valentinian
als Offizier im Gefolge Julians wahrscheinlich Teil genommen
hatte4), sind offenbar von ihm bei seinem Übergang über den
Rhein verwertet worden. Nach Symmachus überschritt er näm-
lich den Fluss in der Nähe des heutigen Dorfes Altrip, wel-
ches von der vom Kaiser auf dem Hochgestade des rechten
Ufers erbauten Feste Alta ripa den Namen hat und etwa
zwei Stunden unterhalb Speier liegt: also ungefähr an der-
selben Stelle, wo sein Vorgänger den Übergang bewerkstelligte.
„Wem es möglich ist, sagt der Redner in Gegenwart des Kai-
sers, die strömenden Fluten zu überbrücken, dem ist die Schiff-
fahrt darauf ein Spiel; auch durch die Hindernisse eines steil
ansteigenden Bodens lassen wir uns nicht aufhalten; Zeuge
ist dieses feindliche Ufer selbst, dem seine Höhe den Namen
verliehen hat (Alta ripa), dass das obere dem unteren ge-
wichen ist; neulich sind vor unserem hinaufstürmenden Heer
diejenigen geflohen, welche sonst gewohnt waren auf ebenem
Boden uns entgegenzutreten.4'2) Insgeheim setzte eine Abtei-
lung bei Nacht auf Kähnen über, während der Rhein Hoch-
wasser hatte, das Rauschen der Strömung also den Ruder-
schlag übertönte und die jenseits Wache haltenden Alemannen
nichts Verdächtiges gewahrten. In Beziehung darauf sagt der
Redner: „[Alle] bewahrten das Geheimnis. So gab einst Cras-
sus auf die Frage seines Sohnes, warum er Befehl gegeben
habe des Nachts aufzubrechen, die Antwort: fürchtest du viel-
leicht, dass der Schall der Hörner deine Ohren nicht erreiche?
. . . Die Hoheit des Fürsten hat für beides gesorgt, sowohl
dass ihre (der Feinde) Wachsamkeit getäuscht wurde, obwohl
*) Valentinian war im Jahr 357 Führer einer Reiterabteilung unter
Julian und wurde samt dem Tribun Bainobaudes in Folge einer Denun-
ziation des Barbatio vom Constantius abgesetzt. Es scheint aber, dass
er bald nachher wieder in Dienst getreten ist. Ammian. XVI, 11. —
2) Cui possibile est fluenta contegere, ludus est navigare. Nee arduis lo-
corum obieibus impedimur: testis est haec ipsa ripa barbariae, cui alti-
tudo nomen imposuit, imis summa cessisse; asceml entern fugere nuper
exercitum, qui oecurrere per plana consueverunt (323).
Valentiniana Feldzug gegen die Alemannen. 309
sie niemals an Umsicht es fehlen lassen, als auch dass unser
eigener Mut durch das Gefühl der Sicherheit erhöht wurde,
obwohl wir vorher keineswegs besorgt gewesen sind.1'1) Ferner:
„Ich behauptete, der Himmel sei deinem Unternehmen günstig
gewesen. Leicht ist diese Behauptung zu erweisen, wenn ich
den Rhein zum Zeugen nehme, welcher vom abfliessenden
Wasser des Alpenschnees geschwellt vorzog zum Sieger über-
zugehen." — .,1m Heere meines Fürsten wetteiferte man, wer
zuerst aus den Schiffen steige, und noch hatte die Spitze der
Kähne den Rand des Ufers nicht berührt, als schon der Sol-
dat unverdrossen heraussprang der lockere Sand des
Ufers hielt ihre Schritte nicht auf und das steile Hochgestade
hemmte keineswegs ihren Ansturm. Milder zeigte sich alles,
als wie es wirklich war: der Rhein sanftströmend, obgleich
er angeschwollen war, das Land betretbar obgleich man darin
versank, das Ufer ebener, obgleich es steil emporstieg.*12)
Am folgenden Tag wurde trotz des Hochwassers eine Schiff-
brücke geschlagen. Den Bau derselben beschreibt der Redner
folgendermassen : „Absichtlich übergehe ich manches, eines
aber will ich kurz berühren: der Rhein, welchen man früher
niemals ohne Vorsicht befahren konnte, hat bei Hochwasser
eine Brücke getragen. Vom Rand der beiden Ufer beginnend
fügte man Fahrzeug an Fahrzeug zu einem gangbaren Weg
und legte auf dieselben einen festen Boden. Um die ganze
Länge des schwebenden Kunstbaues fertig zu stellen, bedurfte
es nur die Arbeit eines einzigen Tages. Spielend und scher-
zend wetteiferte man, von welcher Seite der Bau schneller
die Mitte des Stromes erreiche."3)
') .... tenere secretum. Itaque Crassus percontanti filio, quid noctis
moveri castra iassisset: „vereris", inquit, „ne tuas aures forte non pene-
tret occentatio bucinarum? Altitudo principis utrumque providit,
ut et illorum circumspectio fallerectur , qui nunquam mente securi sunt,
et hos errorum animus integer permuniret, qui ante solliciti non fuerunt
(324). — 2) In exercitu principis mei certatum est, quis prirous exiret,
necdum extrema riparum navalia nostra pulsaverant, et iam miles impi-
ger desilibat. Non harenis immersa haesere vestigia nee tardior ni-
sus per adelive eunetatus est. Mitiora omnia visa sunt, quam fuerunt:
Rhenus placidus, cum aestuaret, terra stabilis , cum dehisceret, ripa pla-
nior, cum tumeret (325). — 3) Consulto multa praetereo — unum e plu-
ribus strieta insinuatione contingam: Ehenum, nunquam antebac temere
navigatum, tumentibus aquis itinera tuta portasse. Semitae in morem nexa
310 Maurer.
Wir dürfen annehmen, dass die Brücke an derselben Stelle
geschlagen wurde, wo in der Nacht vorher die Abteilung hin-
übergegangen war und sich verschanzt hatte. Die Schanze,
welche später zu einer Festung ausgebaut wurde, musste ja
den Brückenkopf bilden. Auf diese vorausgeschickte Abtei-
lung möchte ich die Worte des Redners beziehen: „Wir er-
kannten, dass du deshalb wenige vorausgeschickt hattest, da-
mit der Sieg nicht verzögert würde, deshalb die meisten zu-
rückhieltest, damit ihre Menge keinen Verdacht errege. Ale-
mannien hast du bezwungen, ehe du in das Innere einge-
drungen bist."1)
Die Alemannen wurden überrascht. Sie Hessen sich in
kein Gefecht ein, sondern flohen „über den Neckar und Lopo-
dunum"2). Es scheint, dass sie jenseits der Neckarlinie, also
auf dem rechten Ufer des Flusses, wieder Stellung genommen
haben. Der Kaiser mochte gute Gründe haben, sie nicht
weiter zu verfolgen; er verhinderte sogar, dass das Land
zwischen Rhein und Neckar verwüstet wurde und bot den Ale-
mannen Frieden an unter der Bedingung, dass sie einen Teil
ihres Gebietes ihm abtreten und Geiseln stellen sollten. Jene
nahmen diese Bedingungen an und der Friede wurde geschlossen. 3)
Selbstverständlich waren es nicht sämtliche Alemannen.
navigia constrato desuper solo riparum extima momorderunt. Unius diei
negotio pendentis machinae ordo convaluit. Ludo iocoque certatum est,
ex qua parte velocius in amnem medium contextio perveniret (328).
') Intellegimus te ideo praemisisse nonnullos, ne esset tarda victoria,
ideo plerosque tenuisse, ne esset multitudo suspecta. Ante Alemanniam
mancipasti, quam interiora quaereres. — 2) Auson. Moseila 423. — 3) Piget
feriri praeventos — abire cum liberis et, quo magis cognoscerent bella
exigi, patiebaris a barbaris arma transferri. Nemo vilibus culmis con-
tecta gurgustia internecivo igne populatus est, nee indormientes lectulis
feras matres antelucanus raptor extraxit (die Alemannen wurden also früh
am Morgen überrascht); vix desudata in diem crapula et refrigeratis cu-
bilibus fugam veniae miscuerunt tibi incola vivit Alamanniae; quos
ferro subtrahis, addis imperio iure interim liberi sunt, sed iam pu-
dore captivi (325). — Quälern te, inhospita regio, nuper invenimus! Ig-
naram vetustatis urbium ac virgeis domibus et tectis herbidis indecoram.
Pro beneficio tibi exprobro, quod vieta es: cum ceteris provineiis et tu
iam turrita pingeris (nämlich auf der Landkarte, vgl. Peut. Tafel). — Si
haec, quae nuper adiunxit, conferantur intactis (das Land, welches den
Alemannen verblieb), quis non putet illa expugnata, quae libera sunt, et
haec defensa, quae capta sunt (326).
Valentinians Feldzug gegen die Alemannen. 31 1
mit denen der Kaiser sich verglich, sondern nur diejenigen
zwischen Neckar und Main, also etwa die Gaue der Könige
Hortari und Suomari. Auf diesen Frieden bezieht sich die
Stelle Ammians (lib. XXVIII, 2,5), wo erzählt wird, wie die
Väter der Geiseln, vornehme Alemannen, die römischen Be-
fehlshaber, welche auf Geheiss des Valentinian den Berg Pirus
(Heiligenberg bei Heidelberg) befestigten, flehentlich baten,
dies zu unterlassen, da dies wider den Vertrag sei. Das ab-
getretene Land war also im Norden vom Neckar begrenzt.
Symmachus deutet dies folgendermassen an: „Der Rhein
wendete dem feindlichen Gebiete den Rücken und ging mit
seinem ganzen Anhang zum Kaiser über nach der Weise an-
kommender Überläufer." .... „Dazu kommt das andere —
dass wir den Neckar gewissermassen als Pfand überkommen
haben. Schon weniger wunderbar ist es, dass dir Königs-
kinder als Geiseln dargeboten werden; auch würde sich der
Rhein des römischen Friedens, um mich dieses Ausdruckes zu
bedienen, nicht erfreuen können, wenn er nicht den ihm zu-
gehörigen Strom gleichsam als Geisel ausgeliefert hätte." 4) Der
Rhein ist also völlig römisch geworden, d. h. auf beiden Ufern
ist römisches Gebiet. Der Neckar aber ist gleichsam nur ein
Pfand in den Händen der Römer; er gehört also eigentlich
noch den Alemannen und bildet nur auf eine kurze Strecke
die Grenze des römischen Reiches.
Im Osten war wahrscheinlich das nahe Gebirg die Grenze.
Nach Süden erstreckte sich die „proxima adiuncta terra" eben-
falls nicht weit, denn bei dem Vormarsch in das noch feind-
liche Alemannenland am oberen Neckar, welcher, wie weiter
unten nachgewiesen werden wird, zuerst nach Süden gerichtet
war, gelangte man bald in Feindesland.
Bevor derselbe angetreten wurde, begann man den Brücken-
kopf auf dem rechten Rheinufer zu einer regelrechten Festung
auszubauen. Dieselbe lag auf dem Hochgestade in dem
Winkel zwischen dem Rhein und dem ehemaligen südlichen
Neckararm, der bei dem jetzigen Dorf Neckarau, das von ihm
1) Aversatus est [Rhenus] solum barbaricum totumque principi agmen
exposuit more migrantium perfugarum et ille ut obsequatur egre-
ditur. Accessit aliud, quo magis boc amice fieri crederemus, quod Hi-
erum flavium etc. (328).
312 Maurer.
den Namen hat, sich noch im Mittelalter in den Rhein ergoss
und dessen Spuren noch heutigen Tages deutlich zu erkennen
sind. Der Rhein floss damals wie wiederum heute dicht am
Hochgestade des rechten Ufers vorbei, das sich etwa 6 m über
die Niederung des Flusses erhebt, während das linksrheinische
Hochgestade 6— 7 km vom Fluss entfernt ist; das Hochge-
stade des linken Neckarufers, welches vom Rhein an eine
nordöstliche Richtung einhält, bildet mit demjenigen des Rheines
ungefähr einen rechten Winkel. (Siehe die Karte.)
Diese örtlichen Verhältnisse muss man sich vergegen-
wärtigen, um die Beschreibung der Festung, die uns Sym-
machus giebt, zu verstehen. Nachdem er vorausgeschickt, dass
der Kaiser persönlich den Plan gemacht und den Bau inaugu-
riert habe, fährt er fort: „Wer die Stadt betrachtet, dem fällt
vor allem ihre vorteilhafte Lage auf: die Erhebung des Bo-
dens (soli tribunal) und das günstige Heranlenken zweier
Flüsse. Sodann hat eine geschickte Hand die Böschungen
beiderseits (geminas aggerum institutiones) mittels eines Stein-
baues (mole) gefestigt. Es folgt ein Hintergrund von Mauern,
welche nur auf derjenigen Seite schräg herabsteigen, wo die
Strömung den Rand von Türmen streift. Denn beiderseits
wird der Rhein von Armen eingeschlossen, damit er für man-
cherlei Bedarf einen sicheren Verkehrsweg biete. Jener Raum
selbst, welcher von Festungsmauern umschlossen wird, ist schon
durch seine Werke gebührend bewaffnet; ausserdem gewähren
zahlreiche Öffnungen, von denen dieselben durchbrochen sind,
den insgeheim entsendeten Geschossen einen Ausgang."
Die „hochgelegene Stadt" beherrschte nach Symmachus das
ganze Alemannenland, soweit man es von da aus übersehen
konnte. „Ich selbst", sagt er, „nahm bei den Feinden Äusse-
rungen sowohl der Furcht als auch des Staunens wahr. Die
stattliche Erscheinung der Festungsmauern macht auf sie einen
verschiedenartigen Eindruck, so dass sie bis jetzt noch im
Zweifel sind, ob sie die Stadt mehr bewundern oder mehr
fürchten sollen."
Wenn auch Symmachus in dem Streben, alles was der
Kaiser gethan hatte, gebührend zu loben, vieles übertrieben
hat, so dürfen wir doch die Thatsache nicht von der Hand
weisen, dass der Kaiser wirklich die Stadt Alta Ripa mit Sorg-
Valentiuians Feldzug gegen die Alemannen. 313
falt befestigt hat. Woher aber bezog er das Baumaterial?
Weder an Ort und Stelle noch in der nächsten Umgebung
finden sich Steinbrüche. Erst den Sandsteinbrüchen des Neckar-
thaies hätte der Kaiser die Bausteine zu seiner Stadt ent-
nehmen können. Das Neckarthal befand sich aber im Besitz
der Alemannen. Symmachus giebt nun die ganz merkwürdige
Andeutung, dass der Kaiser das Material zu seinen Bauten
aus einer ehemals römischen aber von den Alemannen zer-
störten Stadt geholt habe. Lassen wir ihn selbst sprechen:
„Höret, welch wunderbare Sache ich berühren werde, ihr,
die ihr die Ereignisse nicht kennt. Freiwillig erbot sich der
Feind etwas zu zerstören und war behilflich zur Vollendung
der neuen Gründung: wie ich glaube aus Furcht, die Unter-
lassung würde zum Anlass eines Krieges genommen werden.
Welche Leistungen können schwerer sein! Wer gegen sich
selbst einen derartigen Dienst übt, überbietet alles Mass der
Unterthänigkeit. 0 schönes Gepränge des Glückes! Erbärm-
licher Knechtesdienst ! Was er verloren hatte (das abgetretene
Land), das richtete er auf. Es fürchteten vielleicht die Nach-
barn, dass das, was sie für sich behalten wollten, der Sieger
wieder aufzubauen wünschte. Alte Spuren einer ehemaligen
römischen Kolonie und verräterische Zeichen eines Ver-
brechens brannten das räuberische Volk in seinem Gewissen.
Gefügig gab es den Raub zurück, da es wusste, dass es sonst
mit dem Schwert hätte gestraft werden müssen. Bei dieser
Gelegenheit offenbarte sich die Mässigung des Siegers, welcher
die Überreste der ihm überlassenen Stadt versetzen liess; er
zeigte nämlich, dass er das hätte wiederherstellen können, was
er ihnen wegzuführen gestattete. Grossen Geistern ist eigen,
die Rache zu verschmähen. Dass die Stadt an einer ungünstigen
Stelle lag, hatte ihr Verlust bewiesen. Nachdem sie vom
Feinde genommen worden war, haben wir sie wieder eingelöst
um eine freie zu gründen. Vergessen sind die Fehler der
Vorfahren ! Was schmählich verloren gegangen war, habt ihr
wieder geholt, was nachlässig gemacht war, verbessert. In
eine solche Lage ist Alemannien gekommen, dass während es
gezwungen wurde, von dem Seinigen etwas abzutreten, es da-
bei zugestand, unser Eigentum besessen zu haben."1)
*) Audite, quam mira adseram, qui gesta nescitis. Sponte obtulit
i
314 Maurer.
Eine ganz merkwürdige Stelle, welche bis jetzt noch nicht
die gebührende Beachtung gefunden hat. Eine alte Römer-
stadt im Gebiet der Alemannen gelegen, und zwar in dem-
jenigen Teile desselben, welchen sie nicht abgetreten hatten,
also nördlich vom Neckar, wird vom Kaiser benützt, um das
Baumaterial zu seiner neuen Festung Alta Ripa zu gewinnen.
Die Alemannen bieten sogar aus freien Stücken (sponte) die
Bausteine aus dieser Stadt dem Kaiser an und sind behilflich,
dieselben an Ort und Stelle zu schaffen, in der Furcht, der
Kaiser möchte sich der Stadt bemächtigen und sie wieder-
herstellen. Welche Stadt dies gewesen ist, wird zwar nicht
gesagt, ist aber nicht schwer zu erraten. Sicherlich lag sie
nicht allzufern von der zu erbauenden Festung und der Trans-
port der Steine dürfte nicht schwierig gewesen sein.
Die Alta Ripa zunächst gelegene Römerstadt auf dem rechten
Ufer des Neckars war Lopodunum, etwa 7 km oberhalb der
Neckarmündung gelegen. Der Neckar, beziehungsweise ein
Arm des Flusses, floss damals dicht an den Mauern der Stadt
vorüber, indem er bei ihr eine grosse Insel oder Aue bildete,
noch im 8. Jahrhundert Lupodunowa genannt. Da unter-
halb des Dorfes Seckenheim der Fluss oder ein Arm desselben
längs des heute noch sichtbaren Hochgestades die Richtung
nach Südwesten einschlug und bei Alta Ripa in den Rhein
floss, so war der Transport der Bausteine von Lopodunum
dahin auf dem Wasserweg zu bewerkstelligen und bot nicht
die geringsten Schwierigkeiten. Der kürzlich im Rheine bei
barbarus diruenda et novae constructionis adiuvit effectum. Credo, veri-
tus, ne in occasionem belli cessatio verteretur. Quae possunt tributa esse
graviora! Superat omnem famulandi modum, qui contra se huiusmodi
praestat officium. 0 pulchra admodum pompa fortunae! Servitas misera,
qood amiserat, extruebat. Prospexerant forte finitimi, ne quod sibi relin-
querent, instaurare victor optaret. Urebant consciam latrocinii nationem
qoondam Romanae coloniae antiqua vestigia et tituli sceleris proditores.
Obsequio reddidit, quod norat gladiis vindicandum. Qua in re animus
victoris apparuit receptae urbis reliquias transferentis. Ostendit enim, se
potuisse r eparare, quae licebat evehi. Familiäre est magnis animis repu-
diare compendia. Incaute positam civitatem probarat amissio. Captivam
solvimu8, ut liberam conderemus. Antiquata sunt delicta maiorum: tur-
piter amissa revocastis, negligenter facta correxistis. In eam conditionem
venit Alamannia, ut quae sua compellebatur amittere, fateretur se nostra
tenuisse (326).
Valentinians Feldzag gegen die Alemannen. 315
Altrip dem römischen Mauerwerk entnommene Grabstein der
Afrania Afra und die anderen dort gefundenen Inschriften-
steine dürften demnach von Lopodunum dahin verbracht wor-
den sein.
Die Befürchtung der Alemannen, der Kaiser beabsichtige
Lopodunum wieder zu befestigen, war durchaus nicht unbe-
gründet. Sie hatten vor zwölf Jahren einen Cäsar bei sich
gesehen, der ebenfalls wie Valentinian den Rhein überschritten
hatte und dessen erstes Geschäft es gewesen war, die Festungs-
mauern der Hauptstadt der ehemaligen Civitas Ulpia (Lopo-
dunum) auszubessern und eine Besatzung hineinzulegen. Grund
genug also für sie, jene Befürchtung zu hegen. Höchst wahr-
scheinlich war die Stadt erst vor kurzem von ihnen wieder
erobert und die Besatzung niedergemacht worden. Daher die
„tituli sceleris proditores", in Folge wovon die Alemannen
ein böses Gewissen hatten, und das sonst unerklärliche Lob
der Mässigung des Kaisers.
Der verstorbene Professor Stark von Heidelberg hat vor
etwa zehn Jahren in einer Abhandlung: „Ladenburg am Neckar
und seine römischen Funde"1) die Vermutung ausgesprochen,
da ss jenes monumentum Ammians, quod in Alamannorum
solo conditum Traianus suo nomine voluit appellari, und wel-
ches Julian auf seinem ersten Feldzug gegen die Alemannen
im Herbst des Jahres 357 wiederherstellen und mit einer Be-
satzung versehen Hess, die bekannte civitas Ulpia am Neckar
gewesen sei. Er giebt indessen keine entscheidenden Gründe
für seine Ansicht an. Ammian erzählt, Julian habe nach Über-
schreitung des Rheines bei Mainz, wobei wohlgemerkt das
siegreiche Heer aus Furcht vor den Alemannen ihm anfänglich
gar nicht folgen wollte, eine Anzahl Schiffe bemannen und des
Nachts möglichst weit flussaufwärts fahren lassen mit dem
Befehl, gegen Tagesanbruch zu landen und was sie antreffen
würden, mit Feuer und Schwert zu vernichten. Als des an-
dern Morgens die Feinde, welche die Höhe besetzt hielten
und dem römischen Heere an schwierigen und verborgenen
Stellen auflauerten, in der Ferne ungeheure Rauchsäulen auf-
steigen sahen, Zeichen, dass die Römer in ihr Land einge-
brochen waren und dasselbe verwüsteten, verliessen sie ihre
*) Bonner Jahrbücher 1869.
316 Maurer.
Stellungen und eilten über den Main um den ihrigen zu Hilfe
zu kommen. Die jenseits befindlichen Alemannen, von dem
gelandeten Fussvolk einerseits und der römischen Reiterei
anderseits angegriffen, flohen und das nachfolgende römische
Heer gelangte ohne Widerstand zu finden bis zum zehnten
Meilenstein „prope silvam squalore tenebrarum horrendam".
Hier wurde Halt gemacht. Ein Versuch, einzudringen, schei-
terte weil die Wege mittelst dichter Verhaue ungangbar ge-
macht waren. Da es schon spät im Jahr war — die nahen
Berge waren mit Schnee bedeckt — rückte man bis an die
ehemalige Trajansfestung vor, stellte sie wieder her und legte
eine Besatzung hinein.
Aus obigem Bericht ergiebt sich: 1) Die Jahreszeit war
schon soweit vorgeschritten, dass man keinen grösseren Zug
mehr unternehmen konnte. 2) Der Fluss, welchen die Abtei-
lung der Römer hinauffuhr, war der Rhein und nicht der
Main, sonst hätten die Alemannen letzteren nicht überschreiten
können ohne unterwegs auf die Römer zu stossen. 3) Das
römische Heer zog also auf dem rechten Rheinufer aufwärts,
ohne in das Innere des Alemannenlandes einzudringen, da der
römische Soldat trotz des Sieges bei Strassburg immer noch
grosse Furcht hatte vor der Tapferkeit der Alemannen, welche
früher manchmal römische Heere vollständig besiegt hatten,
4) Die Diversion der römischen Abteilung im Rücken der
Alemannen hatte also den Zweck gehabt, die Feinde vom
Main und aus ihren Stellungen im Norden dieses Flusses weg-
zulocken, damit die Römer ohne Widerstand zu finden den
Main überschreiten könnten und in ihrem Rücken kein Feind
zurückbliebe. 5) Das mit Schnee bedeckte Gebirge ist also
der Odenwald, womit die Angabe der Entfernung von Mainz
stimmt. 6) Die Trajansfeste kann demnach nur Lopodunum,
die civitas Ulpia am Neckar sein, im Gebiete zwar der Ale-
mannen gelegen, aber auch nicht so gar fern vom Rhein und
zu Schiff leicht zu erreichen. Die wiederhergestellte Feste
ist der Stützpunkt der folgenden Feldzüge Julians. Von Mainz
nach Lopodunum führte eine alte römische Militärstrasse.
An die Stelle der Julian'schen Festung Lopodunum war
nunmehr der Brückenkopf Alta Ripa getreten. „Incaute posi-
tam civitatem" nennt Symmachus die alte Stadt und deren
Wiederbefestigung durch Julian „negligenter facta": einer-
Valentinians Feldzug gegen die Alemannen. 317
seits in Bezug auf die für das Vorhaben Valentinians strate-
gisch besser gelegene Festung Alta Ripa, anderseits um dem
Herrscher zu schmeicheln. Jedenfalls hatte letzterer alle Vor-
sichtsmassregeln getroffen, um für seinen Zug ins Innere Ale-
manniens eine gute Rücken- und Seitendeckung sowie für den
Fall der Not eine gesicherte Rückzugslinie zu schaffen: er
hatte einen festen Brückenkopf angelegt, mit den Alemannen
am unteren Neckar einen Friedensvertrag geschlossen und die
Burgunder als Verbündete gewonnen. Der Zug an den oberen
Neckar wurde also von ihm keineswegs als eine leichte Sache
aufgefasst, eine Niederlage und ein Rückzug nicht als un-
möglich angenommen. Die Behauptung . einiger Schriftsteller,
Sebastian mit den italischen Streitkräften sei von Helvetien
aus auf der alten Konsularstrasse von Vindonisso nach Samu-
locennae über den Schwarzwald vorgerückt, während der Kaiser
selbst von Mainz oder Strassburg kommend, sich mit ihm
kurz vor der Schlacht mitten in Feindesland vereinigt habe,
zeigt von grosser Unkenntnis der damaligen örtlichen und
militärischen Verhältnisse, ganz abgesehen davon, dass es dem
Bericht Ammians geradezu widerspricht. Schon Kaiser Kon-
stantin wagte einst nicht mit einem gewiss bedeutenderen
Heere, als dasjenige Sebastians war, oberhalb von Basel über
den Rhein zu gehen. Der Unterfeldherr Valentinians mit
seiner kleinen Heeresabteilung wäre unfehlbar verloren ge-
wesen, wenn er diesen Zug unternommen hätte. Ein solches
Unternehmen wäre geradezu tollkühn gewesen und hätte nicht
blos den Unterfeldherrn, sondern auch den Kaiser selbst ins
Verderben gezogen.
Erst im Sommer begann der Vormarsch ins Innere Ale-
manniens an den oberen Neckar. Den Römern standen zwei
Strassen zu Gebot: 1) über Wiesloch und Sinsheim an den
mittleren Neckar, sodann die Neckarlinie aufwärts. Auf letzterer
Strecke hätten die Römer im Fall eines Rückzuges leicht ab-
geschnitten werden können. 2) Die Rheinstrasse aufwärts
und dann seitwärts über Ettlingen und Pforzheim an den
oberen Neckar. Diese Strasse führte mitten in das feindliche
Land und gewährte, was den Ausschlag zu Gunsten derselben
geben musste, einen sicheren Rückzug im Fall einer Nieder-
lage; denn wegen der tief eingeschnittenen Thal er der Enz,
Wurm und Nagold, welche rechtwinkelig auf die Anmarsch-
318 Maurer.
linie stossen, konnte das römische Heer nicht leicht im Rücken
umgangen werden. Der Kaiser wählte den letzteren Weg.
Derselbe zerfällt in drei Abschnitte: 1) Der Weg in der
Ebene auf der alten Rheinstrasse1) bis an den Punkt westlich
vom Bahnhof Ettlingen, wo die Seitenstrasse über das Gebirge
sich abzweigt. 2) Die Gebirgsstrasse aufwärts über Elmen-
dingen und Dietlingen bis an den Pass bei Pforzheim. Hier
musste eine Abteilung zur Sicherung desselben zurückgelassen
werden. 3) Der Weg weiter auf der Hochfläche bis an den
oberen Neckar.
Die Beschreibung des Zuges bei Ammian entspricht genau
dieser Darstellung. Man zog zuerst in Schlachtordnung unter
Seitendeckung vorwärts, ohne auf den Feind zu stossen. Da-
rauf rekognoszierte man die Wege ins Gebirge und schritt
unter Leitung kundiger Führer langsam weiter. Alle Woh-
nungen wurden verbrannt, die Saaten vernichtet, nur war man
bedacht das nötige Getraide zu sammeln und zu bewachen,
dessen man bei einem unglücklichen Ausgang und einem Rück-
zug nicht hätte entbehren können. Dann setzte der Fürst
langsameren Schrittes weiter hinaus (ulterius) den Zug fort,
bis er bei einem Orte Namens Solicinium auf die Alemannen
stiess.
Solicinium, auf der Peutingerschen Karte Samulocenne, lag
auf dem linken Neckarufer bei der heutigen Stadt Rottenburg.
Jenseits des Flusses lag das römische Kastell, dessen Grund-
mauern im Jahr 1885 aufgedeckt worden sind.2) Der Name
der Stadt ist gleich wie derjenige Lopodunums Name eines
Gaues, des Sülichgau, geworden. Auch die alte Sülchenka-
pelle, im 13. Jahrhundert Sulikin und Sulkin, sonst auch Suli-
chin genannt, bewahrt noch den alten Namen der Stadt.
Die Alemannen konnten aus ihrer festen Stellung auf einem
Hügel, welche noch durch einen vorliegenden Sumpf gedeckt
war, nur mit äusserster Anstrengung und grossen Verlusten
]) Die Rheinstrasse wurde im Jahre 1885 von Ammon aus Karls-
rohe entdeckt und bis Straßsburg untersucht und beschrieben. Sie ist
die Fortsetzung der Strasse von Mainz über Ladenburg nach Heidelberg.
— 2) Herzog und Kalle, Ausgrabungen zu Rottenburg am Neckar, in der
Westdeutschen Zeitschrift Jahrg. 3 S. 326. Vgl. auch Schmid, Graf Al-
bert von Hobenberg I, 6 Anm. 21 u. II, 1 Anm. 186.
Valentinians Feldzog gegen die Alemannen. 319
des angreifenden Heeres vertrieben werden. Es fielen sogar
mehrere Offiziere aus der Umgebung des Kaisers und der
letztere war nahe daran selbst gefangen zu werden. An eine
Verfolgung des Feindes war nicht zu denken. Man begnügte
sich mit der Ehre des Sieges und trat unbehelligt vom Feinde
den Rückzug an, wahrscheinlich auf demselben Weg, den man
gekommen war.
Ausonius berichtet in der Mosella, wo er vom Triumph
des Kaisers in Trier handelt, der Feind sei vertrieben worden:
„Nicrum super et Lupodunum
et fontem Latus ignotum annalibus Istrj."
Letztere Ortsangabe ist nur allgemein gehalten und wider-
spricht gerade nicht der bestimmteren Angabe Ammians, da
die Alemannen vom oberen Neckar vertrieben, die Flucht in
der Richtung nach der Donau fortsetzen mussten.
Es bleibt mir noch übrig, eines Ereignisses zu gedenken,
welches zwar nicht in das Feldzugsjahr 369 fällt, sondern erst
in das folgende Jahr, aber mit einem Werk des Kaisers in
Verbindung steht, das während des Feldzuges von ihm unter-
nommen worden ist. Es betrifft das „munimentum celsum
et tutum" Ammians, auch „castra praesidiaria" genannt und
dessen Sicherung vor einer Unterwühlung durch den vorbei-
fliessenden Neckar mittelst einer vermeintlichen Ableitung
dieses Flusses.
Über die Lage des von Ammian erwähnten munimentum
und die Art und Weise der Ableitung des Stromes ist schon
viel geschrieben worden. Es giebt fast keine Stelle zwischen
Ladenburg und dem Rhein, an welcher nicht von irgend einem
Altertumsforscher diese Feste gesucht worden ist. Dabei gieng
man in der Regel von der Voraussetzung aus, der Neckar sei
abgeleitet worden und suchte eine entsprechende Ableitung
nachzuweisen. d)
Symmachus kennt nur eine einzige Festung am Neckar,
bei deren Gründung durch den Kaiser Valentinian er selbst
Zeuge gewesen ist: die Festung Alta Ripa. Er nennt sie
ebenfalls celsa urbs, weil sie auf dem Hochgestade lag, an
*) Die Litteratur über diesen Gegenstand ist zusammengestellt von
Stromberge r, die schriftliche Überlieferung über den angeblichen
Neckararm von Heidelberg zum Rhein. Westd. Ztschr. V, 258.
i
320 Maurer.
anderen Stellen auch castellum oder castra praesidiaria : Be-
zeichnungen, welche auch Ammian von seinem munimentum
gebraucht. Einigemale spricht er zwar von ihr in der Mehr-
zahl: „quid Ulis remansit immune, quorum Salus mancipata
est beneficiis tuis et terra castellis, — quos non vexilla tan-
tum, verum etiam nova oppida persequuntur". Der Plural
ist jedoch nur als ein rhetorischer aufzufassen.
Ammian erzählt (XXVIII, 2), der Kaiser habe, als er
wahrnahm, dass eine hochgelegene und sichere Befestigung
am Neckarfluss, die er selbst von Grund auf erbaut hatte,
durch den heftigen Andrang des Wassers allmählig unterspühlt
werden könne, den Gedanken gefasst, die Strömung selbst
anderswohin zu wenden. Darauf habe er Wasserbautechniker
kommen lassen und mit Hilfe einer zahlreichen Mannschaft
von Soldaten das schwierige Werk begonnen. Viele Tage
lang wurden nämlich R ahmen aus Eichbäumen gefertigt in
das Flussbett versenkt, während zu wiederholten Malen unge-
heure Pfähle eingerammt und unter sich verankert wurden.
In Folge des sich stauenden Wassers wurden die Rahmen aber
stets wieder aus ihrer Lage gebracht und von der Gewalt
der Strömung weggerissen und fortgeschwemmt. Doch siegte
die Beharrlichkeit des Kaisers und die Anstrengung der will-
fährigen Soldaten, welche manchmal bei der Arbeit bis an
das Kinn im Wasser standen. Endlich wurde das Schutzlager
nicht ohne Verlust einiger Leute vor der Beunruhigung durch
den Andrang des Flusses geschützt und ist jetzt gesichert.
Eine unbefangene Beurteilung dieses Berichtes ergiebt,
dass hier gar nicht von einer Ableitung des Flusses in ein
anderes Bett die Rede ist. „Meatum aliorsum vertere" heisst
die Strömung ableiten. Das kann entweder dadurch ge-
schehen, dass man den Fluss in ein anderes Bett leitet, wie
es die Westgoten mit dem Busento machten, als sie ihren
König Alarich begruben, oder dass man durch Uferbauten
die Strömung auf die Seite drängt. Was im vorliegenden
Fall Valentinian thun Hess, muss nach der Art der erfolgten
Arbeiten entschieden werden. Wenn er den Fluss in ein an-
deres Bett geleitet hätte, musste erstens berichtet werden,
dass ein solches gegraben, zweitens der Fluss abgedämmt
wurde. Davon wird nichts erzählt. Hingegen hören wir von
Rahmen aus Eichenholz, welche mit vieler Mühe im Wasser
Valentinians Feldzag gegen die Alemannen. 321
befestigt wurden. Das passt nur auf eine Uferbefestigung,
eine Arbeit, welche unter Umständen viel schwieriger ist, als
die Ableitung des Wassers in ein anderes Bett.
Letzteres ist auch nachweislich nicht geschehen. Der Neckar
floss zur Zeit der Kömer zwischen Heidelberg, wo er aus dem
Gebirge heraustritt, und Ladenburg in seinem heutigen Bett
Beweis ist das unverletzte Hochgestade zu beiden Seiten des
Flusses. Unterhalb von Ladenburg sind zwar deutliche Spuren
vorhanden , dass einmal der Fluss in einer grossen Schleife
nach Norden ausbog und über Strassenheim , Wallstadt und
llvesheim wieder zurückkehrte: das war aber lange vor der
Zeit der Römer. Der Strassenkörper der alten Römerstrasse
von Mainz nach Ladenburg, welcher diese Schleife bei
Strassenheim durchschneidet, beweist, dass in römischer
Zeit der Neckar von seinem heutigen Lauf wenig abwich und
sich durch die Dünenlücke zwischen llvesheim und Secken-
heim eine Stunde unterhalb Ladenburg in die Rheinniederung
ergoss. Mit der vermeintlichen Abgrabung eines nach Norden
fliessenden Neckararmes ist es also nichts. Auch bei Laden-
burg, wo der Fluss eine grosse Insel, die Lupodunowa, bildete,
wurde von den Romern nichts abgeleitet, denn diese Insel
bestand noch während des Mittelalters. Aus ähnlichem Grunde
ist ersichtlich, dass auch der ehemalige Neckararm von Secken-
heim läugs des alten Hochgestades nach Neckarau (unter-
halb Alta Ripa) von Valentinian nicht abgegraben wurde; der
Ort Neckarau hat ja seinen Namen von diesem Neckararm,
der also im Mittelalter noch bestand.
Da Symmachus seine zweite Rede am 1. Januar 370 hielt,
die Wasserbauten des Kaisers am Neckar aber in den Lauf
dieses Jahres fallen, so konnte der Redner noch nichts darüber
sagen. Der erste Herausgeber der Reden, Angelo Maio, hat
mit Unrecht eine Stelle derselben auf diese Arbeiten bezogen
und andere sind ihm gefolgt. Die Stelle lautet bei ihm : [Rhe-
nus] ut obsequatur, egreditur. Cessit alius, quo magis hoc
amice fieri crederemus; quod Nicrum fluvium quasi quoddam
pignus accepimus, iam minus mirum est, quod tibi regum
liberi pro foederibus offeruntur. Nee Rhenus, ut ita dixerim,
Romana pace gauderet, nisi amnem convenam velut obsidem
tradidisset. Seek (S. 328) giebt die Lesart: accessit aliud
und beginnt mit iam minus mirum einen neuen Satz. Nach
Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. IH. 3. 21
322 Maurer.
Majos Lesart müsste man übersetzen: ein anderer ist gewichen,
damit wir umsomehr überzeugt würden, dies (das Austreten
des Rheines) sei in einem für uns freundlichen Sinne ge-
schehen. Wie sollte aber eine künstliche Ableitung des
Neckars diesen Glauben bewirken können? Dazu kommt, dass
von den beiden folgenden Substantivsätzen mit quod nur einer,
und zwar der letzte, zum Hauptsatz gezogen werden kann.
Schliesslich dürfte die Bemerkung nicht von der Hand ge-
wiesen werden, dass der Redner von der so bedeutenden Ar-
beit des Kaisers nicht so dunkel und mit hochtönenden Wor-
ten gesprochen haben würde.
Die Arbeiten am Neckarufer bei Alta Ripa fallen wahr-
scheinlich in den Monat Juli, da ein Aufenthalt des Kaisers
daselbst am 20. Juli nachzuweisen ist. Die Festung erhielt
eine ständige Besatzung, welche dem dux in Mainz unterge-
ordnet war. Noch im Anfang des folgenden Jahrhunderts er-
scheint dieselbe in den Not. imperii.1)
Die Zerstörung dieser Römerfestung, an welcher der Neckar
gehindert wurde, hat später der Rhein besorgt. Vom Hoch-
gestade wurde ein Stück von etwa 400 m Breite von der
Strömung weggerissen und samt dem darauf befindlichen
Mauerwerk mit fortgenommen. Über die Stelle, wo die Festung
lag, fliesst gegenwärtig der Rhein. Der Name der verschwun-
denen Festung ist noch erhalten in dem Namen des in der
Niederung des linken Ufers liegenden Ortes Altrip.
Bei niedrigem Wasserstand kommen noch hie und da ver-
sunkene Mauerreste zum Vorschein: so zuletzt im Februar des
Jahres 1882. Eine Korrespondenz der Badischen Landes-
zeitung vom 15. Februar beschreibt die am linken Rheinufer
im Wasser liegenden Mauerstücke folgendermassen : „Der sehr
niedrige Wasserstand des Rheines hat seit den 50er Jahren
zum erstenmal wieder im Rheinbett bei Altrip verschiedene
Mauerreste blossgelegt, die zu besichtigen für den Altertums-
forscher von grossem Interesse sein müssen. Ausge-
breitete Mauerreste, worunter ein aus kleinen Schichtsteinen
hergestelltes, etwa 4 m langes, gut erhaltenes Stück, sind ziem-
lich hart am bayrischen Ufer sichtbar, aber immerhin noch
*) Cod. Theod. 4 tit. 31 lib. XL Not. imper. Sp. 1947.
Valentinians Feldzog gegen die Alemannen. 323
etwa 0,3 m überflutet, nur das Eck der umgestürzten Mauer
ragt aus dem Wasser heraus. Hier ist das viel genannte
monumentum Valentiniani zu suchen. Das Schichtenmauer-
werk kennzeichnet sich als das charakteristische römische, und
es gehörte daher zu dem römischen Kastell, das der Aus-
mündung des Neckars gegenüber (?) auf dem Ufer bei Altrip
stand, nach und nach unterwühlt und im Rheiubett begraben
wurde. Etwa 200 m unterhalb dieser Stelle am badischen
Ufer treten andere Mauerreste mit Quaderfundament zu Tag
(ein Quader zeigt einen in Relief gehauenen einköpfigen Adler),
die wohl zu der Kapelle von Neckarau gehörten, die im Mit-
telalter in der Rheinniederung gestanden haben soll und vom
Rhein weggespült wurde."
Eine Mannheimer Korrespondenz der Karlsruher Zeitung
vom 28. Februar berichtet über den Befund der zuletzt er-
wähnten Mauerreste: „Wie bereits in diesen Blättern erwähnt
wurde, benützte der Mannheimer Altertumsverein den gegen-
wärtigen niedrigen Wasserstand, um das im Rhein bei Neckar-
au, gegenüber Altrip zu Tage getretene Gemäuer einer ge-
nauen Untersuchung zu unterziehen und einen hierbei auf-
gefundenen, mit einem Relief gezierten, gewaltigen Quader zu
heben. Beim Ausbrechen dieses Steines fand sich nun ganz
unverhoffter Weise auf der bisher vermauerten Seite desselben
auch eine römische Inschrift, deren wenigstens annähernd
genaue Lesung erst jetzt, nach Beseitigung der darauf haf-
tenden dicken Cementschicht, möglich ist. Das Relief, wel-
ches die obere Fläche des Steines einnimmt, also liegend er-
scheint, stellt einen geflügelten Genius vor (das ist also
ohne Zweifel der Adler der vorigen Korrespondenz); Kopf und
Oberkörper sind zwar verstümmelt, aber noch deutlich er-
kennbar. Mit der Hand führt er eine Frucht zum Munde,
auf der rechten Seite (vom Beschauer aus gesehen) ist er vom
Kopf bis zu den Füssen mit einer Rosenguirlande umgeben,
neben derselben steht eine umgekehrte, verlöschende Fackel.
Zur Linken unten liegt eine halb umgestürzte Urne, aus wel-
cher sich ein Strom ergiesst. Zweifellos soll das Relief den
Genius des Todes darstellen, und dies wird auch durch die
Inschrift bestätigt. Diese befindet sich auf der Seitenfläche
des Quaders, steht also im rechten Winkel zu dem Relief.
Sie ist fünfzeilig auf einer mit sog. Leisten eingerahmten
21*
324 Maurer.
Schriftfläche von 57 zu 43 cm; die linke Seite ist abgeschlagen,
doch fehlen nur wenige Buchstaben. Das Vorhandene lautet:
RANIA. AFEA
/RPETVE. QVIETI
/VlSV. MONITA
OBSALVTE. SVA. ET
SVORVM. POSVIT
Wir ergänzen folgendermassen:
[Afjrania Afra
[pe]rpetu[a]e quieti
[ex] visu monita
ob salute sua et
suorum posuit
Zu deutsch: Afrania Afra hat (dieses Grabmal) für die
ewige Ruhe, in Folge einer Mahnung durch ein Traumgesicht,
zu ihrem und der Ihrigen Heil errichtet.
Die Vermutung, dass zu Anfang Afrania zu lesen ist,
stützt sich auf die Thatsache, dass der weibliche Beinamen
bei römischen Eigennamen sehr oft eine Wiederholung des
Geschlechtsnamens ist. Der Kasusfehler in der vierten Zeile
„ob salute" statt „ob salutem" kommt auch auf andern In-
schriften vor und erklärt sich daraus, dass es die Steinmetzen,
zumal in den Grenzlanden, mit der Grammatik keineswegs
genau nahmen.
Aus der Inschrift ergiebt sich, dass die Afrania schon bei
Lebzeiten sich ein Grabmal errichten liess und entspricht dies
einem durch viele Inschriften bestätigten Gebrauche; es wider-
legt sich durch dieselbe aber auch die in No. 45 des Blattes
von einem andern Referenten ausgesprochene Vermutung, die
Inschrift könne erst später auf den Stein gesetzt worden sein,
weil ein „Kreuz" darin sei. Dieses angebliche Kreuz ist
lediglich die in römischen Inschriften zahllose Male vorkom-
mende Ligatur zwischen T und L — Hoffentlich liefern die
mit Eifer fortgesetzten Nachforschungen noch weitere inter-
essante Ausbeute und namentlich auch Anhaltspunkte über
die immer noch nicht aufgeklärte ursprüngliche Bestimmung
jener Mauerreste im Rhein."
Valentinians Feldzug gegen die Alemannen. 325
Weitere Funde wurden meines Wissens jedoch nicht
gemacht.
Leider wurde nicht festgestellt, ob das Mauerwerk einer
Kapelle angehörte oder nicht In den Urkunden über Neckarau
wird übrigens keine Kapelle, sondern eine Pfarrkirche, die
jetzt noch bestehende evangelische Kirche, erwähnt. Bis zur
Zeit Ludwigs des Frommen hatte der Ort gar keine Kirche,
sondern die Einwohner waren der Kirche zu Altrip zugeteilt,
welcher auch der Zehnte des Ortes gehörte. Dieselben be-
schwerten sich einst bei genanntem Kaiser, dass sie „propter
inundationem Rheni fluminis" die Kirche zu Altrip nicht be-
suchen könnten. Der Kaiser schenkte ihnen hierauf einen
Platz zur Erbauung einer eigenen Kirche und begabte die-
selbe mit einem Mansus. Kaiser Ludwig der Deutsche be-
stätigte im Jahr 868 die Schenkung seines Vaters und ver-
lieh den Kirchensatz zu Neckarau der Abtei Prüm, beziehungs-
weise dem zu dieser Abtei gehörenden Kloster zu Altrip. Die
katholische Kirche wurde erst 1758 erbaut Aus diesem
Grunde und in Anbetracht, dass römische Inschriftensteine
im Mauerwerk gefunden worden sind, ist die Annahme ge-
rechtfertigt, dass diese Mauerreste nicht einer Kapelle, son-
dern der früheren Römerfeste angehören.
Erläuterungen zur Karte.
Die Karte ist auf Grundlage der topographischen Karte des Gross-
herzogtums Baden vom Jahr 1838 Blatt Mannheim im Maßstab
1:50000 gezeichnet.
Über den Lauf des Neckars in prähistorischer Zeit schreibt Direk-
tor Vogelgesang von Mannheim in der Beilage zum Programm des
Realgymnasiums 1886 S. 43: „Die alten Flussläufe des Neckars sind
interessant genug, um sie etwas spezieller zu verfolgen, was an der
Hand der noch heute teilweis sehr deutlich sichtbaren Uferwände
alter Betten möglich ist Nach seinem Austritt aus dem Gebirg hielt
auch der Neckar von Anfang an nördliche Richtung ein, wobei er
bis in die Gegend von Ladenburg ungefähr sein jetziges Bett schon
benützte, von da an wand er sich in verschiedenen Krümmungen über
Heddesheim, drängte sich bei Weinheim, wo er die Weschnitz auf-
nahm, wieder ziemlich dicht an das Gebirge und folgte dem jetzigen
326 Maurer.
Weschnitzbett, um etwa bei Gernsheim den Rhein zu erreichen. Das
Gefälle in der kleinen Mulde zwischen Viernheim und dem Gebirge
war aber, wie die dort noch jetzt vorhandenen Moore beweisen, so
gering, dass der Fluss stagnierte, durch die Ablagerung grosser Ge-
schiebmassen bei Heddesheim sich selbst den Weg verlegte und sich
in einer Schleife über Strassenheim, wo jetzt noch das alte Neckar-
bett erhalten ist, in die Richtung gegen Käferthal und Wallstadt
wandte, hier aber von der Düne abgewiesen, nach Südosten gegen
Hvesheim ausbog, hier an der tiefsten Stelle den Dünenwall durch-
brach und in gerader südwestlicher Richtung dem Rhein zueilte, den
er Altrip gegenüber erreichte, an seinem linken Ufer ein deutlich
ausgeprägtes Hochgestade zurücklassend. Während dieser Zeit ging
auch die Weschnitz in der Gegend des Neuzenhofes (3 Kilometer
nordöstlich von Strassenheim) noch in den Neckar, wie sich daraus
ergiebt, dass in den Kiesgruben beim Strassenheimer Hof und noch
weiter südlich zwischen Wallstadt und Hvesheim Gerolle von Wagen-
berg-Porphyr liegen, die nur die Weschnitz mittelbar oder unmittel-
bar hierher gebracht haben kann. — Die grosse Schleife, welche
der Neckar zwischen Ladenburg und üvesheim bildete, hatte eine
Länge von beiläufig 18 km, während das Gefäll auf dieser Strecke
kaum 1— 2 m betragen haben kann; der Hals der Schleife war aber
nur wenige Kilometer breit und da derselbe obendrein in der damals
schon bestehenden ostwestlich gerichteten Depression des breiten
Rheinhochgestades lag, so ist es leicht erklärlich, dass der Neckar
den Hals der Schleife durchbrach und sein Bett in die Depression
legte."
Diese Darstellung ist im allgemeinen richtig, genügt jedoch nicht
ganz* um das Gewirr der alten Flussläufe zu verstehen. Dieselben
werden leicht erkannt an dem Kies, den der Neckar ablagert und
an den zumteil noch deutlich erkennbaren ehemaligen Uferböschungen.
Bei Ladenburg finden sich nicht weniger als drei Flussläufe: einer
östlich und zwei westlich von der Stadt. Es fragt sich nun: wo floss
der Neckar in römischer Zeit und welche dieser Flussläufe sind prä-
historisch?
Die römische Strasse von Heidelberg nach Ladenburg durch-
schneidet in der Nähe der Stadt den östlichen Flusslauf. Der
Strassenkörper ist durch den ehemaligen Flusslauf hindurch
aufgeschüttet, ein Beweis, dass hier zur römischen Zeit kein
Wasser hindurchfloss. Dieser Flussarm ist also vorrömisch. Der von
Schriesheim herkommende Kandelbach überschreitet ihn auf einem
Damm.
Anders ist es mit dem ehemaligen Flusslauf im Westen, unmit-
telbar an der Stadt. Die römische Strasse von Lopodunum nach
Mainz (heute die alte Wormser Strasse genannt, leider noch nicht
in ihrer ganzen Länge untersucht und festgestellt) umschliesst ihn
in einem Bogen auf der rechten Seite um nach einer Entfernung von
2 km sich rechts in gerader Linie über Strassenheim gegen Norden
Valentinians Feldzug gegen die Alemannen. 327
zu wenden. Bei letzterem Orte durchschneidet sie ein altes Neckar-
bett. Letzteres ist also wiederum vorrömisch.
Jener Neckararm bei Ladenburg, der „Giessen" genannt, ist vor
noch nicht gar langer Zeit trocken gelegt worden und zwar durch
Wasserbauten, welche auf der Karte mit den Ziffern 1 bis 3 bezeich-
net sind. Die beiden unteren sind während des Brückenbaues im
Jahr 1847 abgetragen worden. Der oberste besteht noch, ist aber
bis auf drei oder vier Quaderlagen verlandet. Auf demselben be-
findet sich ein Wohnhaus mit Hof und Scheuer und Garten.
Oberhalb des Dorfes üvesheim ist die Stelle, wo ein altes Neckar-
bett den jetzigen Lauf durchkreuzt. Nicht in der Richtung gegen
das Dorf Wallstadt floss hier der Neckar, sondern herwärts. Die
Gemarkungsgrenze jenseits auf dem linken Ufer, welche in der Rich-
tung des alten Flussbettes sich fortsetzt, beweist, dass dies noch in
alemannisch -fränkischer Zeit geschah, denn der Fluss bildet sonst
überall die Grenze der Gemarkungen. Das Wasser kam aber damals
nicht mehr von Wallstadt her, sondern von Ladenburg. Der Neckar
hatte also schon in vorrömischer Zeit den Hals der Schleife durch-
brochen und floss dicht an Ladenburg vorbei.
Höchst wahrscheinlich zweigte sich damals schon ein Arm des
Flusses bei Ladenburg vom Neckar ab und floss im heutigen Fluss-
bett, vereinigte sich aber drei Kilometer unterhalb der Abzweigstelle
wieder mit dem andern Arm. — Der Neckar bildete also westlich
von Ladenburg eine grosse Insel oder Au, im 8. Jahrhundert Lopo-
dunaua, heute noch „die Auu genannt. Die Flur bei der Eisenbahn-
station heisst nämlich „in der Auu oder das „Aufeid". Die Lopo-
dunowa oder Lobodenowa wird im Lorscher Urkundenbuch mehrmals
genannt (Cod. Laur. I, S. 418, 569, 586). Im Jahr 1264 verkaufte
der Ladenburger Burgmann Heinrich Wackerphil dem Kloster Schönau
27 Morgen Ackerland „in der Owen". (Würdtwein, Chron. Schön.
p. 123.) — Westlich von Ladenburg in der Neckarniederung finden
sich keine römischen Altertümer.
Der Neckararm zwischen Seckenheim und Neckarau bestand eben-
falls noch im Anfang des Mittelalters, hatte sich jedoch bereits in
mehrere Wasserläufe gespalten, welche ebenfalls Inseln oder Aue
bildeten: die Norderau bei Seckenheim (Cod. Laur. I, S. 410, 546),
die Mahlenau östlich von Neckarau, wo das Dorf Clopheim lag
(1. 1. 334, 536) und die Neckarau. Die jetzige Gemarkungsgrenze
zwischen Seckenheim und dem Dorfe Neckarau verläuft zum grössten
Teil in dem alten Flussbett. Kolb (Lexikon von Baden Bd. H, 299)
schreibt: Neckarau hat seinen redenden Namen und dessen Ursprung
erklärt sich durch die wahre Geschichte, dass vor Alters der Neckar-
fluss nächst diesem Orte sich in den Rhein ergossen, wovon das noch
(im Jahr 1814) sichtbare Bett, dessen damaligen Lauf deutlich aus-
zeichnet und der darin befindliche Sumpf den vollen Beweis giebt.
Der Hauptarm des Neckars schlug im 9. Jahrhundert bereits die
Richtung gegen Mannheim ein. Vgl. Cod, Laur. I, S, 456: „in loco
328 Maurer.
Ulvinisheim (üvesheim) eis fluvium Nekker" (die Urk. ist in Lorsch
ausgestellt), oder „super fluvium Nekra" (458). „Vitenheim (Feuden-
heim) super fluvio Nekereu (511). „Dornheim (auf dem linken Ufer
zwischen Seckenheim und Mannheim) super fluvio Nekere" (S. 502).
Das Herzogenried am Hochgestade nördlich von Mannheim ist höchst
wahrscheinlich ein altes Neckarhett. Die Schleife, welche der Fluss
oberhalb Mannheim bildete, wurde im vorigen Jahrhundert durch-
stochen.
Gallische Fluss- und Ortsnamen in Baden.
Von
M. £. Bück.
Einleitung.
Das Land zwischen Rhein, Main und Donau war von un-
bekannten Tagen her bis ins erste Jahrhundert vor^Christi
Geburt im Besitz elvetischer Stämme, welche zu Cäsars Zeit
in Folge des Drucks germanischer Völker südwärts über den
Rhein in die Schweiz abzogen. Auf kurze Zeit hausten an
ihrer Statt Sweben. Nach dem Abzug der letzteren siedelten
sich allerlei Abenteurer, namentlich auch solche von gallischer
Herkunft in dem herrenlosen Lande an, bis es den Römern
gefiel dasselbe ihrem Reiche als Agri decumates anzugliedern.
Im 5. Jahrhundert sassen jedoch in diesem selben Main-
Rhein -Donaulande allbereits Alamannen, und, zwar vom Main
bis an den Ellenbogen des Rheins und*über£diesen hinüber
bis in die Alpen. Am' Ende des letztgedachten Jahrhunderts
oder wenigstens im Anfang M des folgenden wurden die Main-
alamannen von den Franken bis an die Ooslinie zurückge-
drängt, welche denn auch bis heute Stammesgrenze zwischen
Franken und Alamannen geblieben ist.
Wenn es sich daher um die Nationalität von geographischen
Namen innerhalb der angeführten Marken handelt, so können
nur die Sprachen der genannten Völker in Betracht kommen.
Im Folgenden beabsichtige ich die mutmassliche Bedeu-
tung derjenigen Fluss- und Ortsnamen des Landes Baden
330 Bück.
näher zu erörtern, welche mit mehr oder weniger Wahrschein-
lichkeit in die Zeit der Elvetier und ihrer stammverwandten
Besitznachfolger hinaufreichen.
Die echten Gallier (gemeinhin Kelten, wenn auch mit sehr
zweifelhaftem Rechte so genannt), zu denen wir die Elvetier,
Vindelikier, Sequaner, Allobroger u. s. w. zu rechnen haben,
waren Indogermanen, also nach ihrem Leibe und ihrer Sprache
derselben gemeinsamen Urmutter entsprossen, wie die Italiker,
Griechen, Germanen und Slawen. Das ist denn auch der
Grund, warum wir uns bei der Erklärung altgallischer Eigen-
namen auf die Ergebnisse der vergleichenden Sprachforschung
innerhalb der indogermanischen Welt mit Fug und Recht be-
ziehen dürfen. Das Gallische ist nicht blos in den oberen
Donauländern und in den Ebenen des Po, sondern auch im
eigentlichen Gallien ziemlich früh der Sprache der Eroberer
dieser Länder, dem Latein, näherhin dem Vulgärlatein er-
legen. Man darf sich daher nicht wundern, wenn wir in den
angeführten Ländern aus der Zeit der Römerherrschaft so
wenige, und aus späterer Zeit gar keine gallischen Sprach-
denkmäler übrig haben. Am Ende des 5. Jahrhunderts war
das Gallische auf dem Festlande schon überall ausgestorben.
Wir haben kein einziges durchschlagendes Zeugnis für das
Gegenteil, denn wenn auch noch einzelne Wörter ihrem Sinne
nach bekannt waren, kann das nichts beweisen. Zu diesen
einzelnen Wörtern zählen aber die malbergischen Glossen
nicht, denn die sind von Hause aus niederfränkisch. Eben-
sowenig gehört das Bretonische hierher, da die Bretonen erst
im frühen Mittelalter von England her in Frankreich einge-
wandert sind. Schwer fällt aber in die Wagschale, dass un-
ter den nach dieser Zeit neuentstandenen Ortsnamen in allen
ehemals keltischen Ländern des Festlandes nicht eine einzige
echtgallische Neubildung mehr auftritt, dass diese von dem
mehrgedachten Zeitpunkt ab vielmehr nur romanische und
zum kleineren Teile germanische sind.
Sucht man die italienischen und französischen Urkunden-
werke, welche das 6. bis 8. Jahrhundert behandeln, auf junge
Ortsnamen ab, und hieher gehören vor allem die sog. Lokal-
namen, so muss man darüber staunen, wie wenig neugeschaffene
Namen gallisch klingen, wie da schon alles ein altromanisches
Gepräge trägt. Ich habe kein volles Dutzend gallischer Orts-
Gallische Fluss- und Ortsnamen in Baden. 331
appellative aus französischen und lombardischen Urkunden-
werken zusammenlesen können. Das ist gewiss wenig. So
ist es aber auch in der übrigen Sprache dieser Länder und
Zeiten, und zwar bis auf diesen Tag. Wer im Französischen
nennenswerte Überbleibsel der gallischen Sprache zu finden
hofft, der täuscht sich bitter. Ein Franzose und gewiegter
Kenner des Keltischen, D'Arbois de Jubainville, drückt sich
darüber aus: Un mot frangais d'origine celtique, c'est-a dire
gauloise, c'est une chose rare et qui ne doit pas 6tre admise
sans preuve (Rev. celt. 3, 229).
Das Keltische vermochte sein Leben nur noch auf den In-
seln, in Britannien und Irland zu fristen. Selbstredend blieb
es hier als lebende Sprache auch nicht auf ein und derselben
Entwicklungsstufe stehen, es veränderte sich im Laufe der
Zeit und entfernte sich nach Inhalt und Form immer mehr
von der antiken, besser gesagt prähistorischen Form, denn
es giebt kein altkeltisches Schrifttum. Etwa im 6. Jahrhun-
dert nach Christus hörten die altgallischen, prähistorischen
Wortformen auf. Nur auf ganz alten irischen Grabschriften
des 6. und 7. Jahrhunderts findet man noch einzelne altgalli-
sche Vollformen. Die älteste keltische Literatur, die irischen
Handschriften des 8. und 9. Jahrhunderts bieten schon ganz
moderne abgeschliffene Vokabeln. Seit der Berührung mit
den Römern haben alle diese inselkeltischen Idiome zahlreiche
Wörter aus dem Latein entlehnt, später neben einer Menge
nordromanischer Vokabeln auch eine grosse Zahl angelsächsi-
scher. Gar manche Wörter der Lexikographen, zumal des
O'Reilly haben niemals existiert, sind reine Erfindungen gleich
den Stammbäumen der Barden.
Und mit solch zweifelhaftem Sprachmaterial pflegen dann
unsere Keltomanen kritiklos die redlichsten deutschen Namen
zu erklären!
Wenn man Ortsnamen aus dem Keltischen erklären will,
muss man zuerst prüfen, ob man überhaupt auch ein echtes
keltisches Wort und nicht etwa einen Fremdling vor sich hat,
sodann muss man, falls die Keltizität eines Wortes nachge-
wiesen ist, das modern- keltische Wort, das man einem Dik-
tionär entnommen hat, in seine altkeltische Urform zurück-
führen, was man aber nur an der Hand der Geschichte der
332 Bück.
keltischen Lautentwicklung zu thun imstande ist und zwar
deswegen in die prähistorische Form, weil ja das Keltische
bei uns schon zur Zeit der letzten Römerherrschaft ausge-
storben war, somit spätere noch gar nicht geborene Wörter
und Wortformen, beziehungsweise Worttrümmer unmöglich in
jene alten Zeiten hinaufversetzt werden können, so wenig als
man ein modernes deutsches Wort in die Zeiten der Völker-
wanderung zurückversetzen darf. Behandelt man aber einen
wirklich noch aus der gallischen Zeit herrührenden Ortsnamen,
so muss dieser von unseren Altvordern übernommene und nach
ihren Lautgesetzen umgeformte Name vor allem der Zuthaten
wieder entledigt werden, welche ihm die deutsche Zunge auf-
genötigt hat, was wiederum eine Vertrautheit mit der alt-
deutschen Grammatik voraussetzt. Man darf nicht nur so
ohne weiteres Ähnlichklingendes mit Ähnlichklingendem decken,
gilt doch bei allen wirklichen Sprachforschern der fundamen-
tale Grundsatz, dass je buchstäblicher zwei Wörter oder Na-
men, die zeitlich oder volklich weit auseinanderliegen, zusam-
menklingen, sie um so sicherer einander nichts angehen.
Wörter, die genealogisch wirklich zusammengehören, sind durch
die jedem Volke eigentümliche Lautentwicklung einander so
unähnlich geworden, dass sie nur ein tüchtiger Etymologe als
nächste Vettern wieder erkennt. Auch Eigennamen bleiben
nicht wie todtes Gestein liegen, auch sie wurden in der lebens-
kräftigsten Zeit unserer Sprache, am Anfang unserer jetzigen,
der oberdeutschen Sprachstufe mit in die Lautverschiebung
hineingezogen und diesen Gesetzen gemäss behandelt. Eigen-
namen zu lassen, wie man sie eben gerade antrifft, ist nur
eine Gepflogenheit der modernen Kultur, oder wenn man will,
die Folge verlorener Assimilationskraft. Unsere Sprache ist
nicht mehr so stark, dass sie fremde Namen verdauen könnte.
Darüber, dass noch Ortsnamen vorhanden sind, welche aus
der gallischen Periode unserer Landesgeschichte herrühren,
kann kein Zweifel sein, wohl aber ist es von vornherein sehr
zweifelhaft, ob sich viele gallische Namen bis auf unsere
Zeit herab gerettet haben werden. Erwägt man, welch ent-
setzliche ^Ereignisse die Agri decumates während der Zeit der
Völkerwanderung durchgemacht haben, wie oft diese Lande
verwüstet, ausgemordet und ausgebrannt worden, wie lange
sie öde und menschenleer gelegen, wie dann ein ganz anderes
Gallische Fluss- und Ortsnamen in Baden. 333
Volk mit total verschiedener Kultur und Wirtschaft vom
Lande Besitz genommen und dasselbe sippenweise verteilt und
wieder in Bau genommen hat, so lässt sich ja wohl denken,
dass dem Gedächtnis der Nachfolgenden eben nur die Namen
der bedeutendsten Stadtruinen und die Namen der wichtigeren
Flüsse und einiger Bergzüge oder Einzelberge übermittelt
worden sind, während die Tausende der Kleinnamen, der Lo-
kalnamen mit der alten Kultur des Landes durchweg unter-
gehen mussten.1) Gesetzt aber auch, es hätten sich aus der
römischen Zeit Flur- oder Lokalnamen über die Völkerwande-
rungszeit herüber gerettet, so ist nach einem onomatologischen
Gesetz, nämlich dem, dass kleine Namen einem steten Aus-
wechsel durch andere unterliegen, schon zum voraus zu er-
warten, dass nur wenige oder gar keine Namen aus jener
Zeit bis auf uns kommen konnten.
Man nehme einmal die Flurkarte einer Gemeinde vor und
vergleiche die heutigen Namen mit denen, welche in den vor
300 — 400 Jahren abgefassten Urbarien vorkommen, so wird
man finden, dass ein Teil der Namen stark verändert und
umgedeutet ist, ein anderer aber ganz fehlt und vielfach an
der Stelle älterer Namen ganz andere neue vorhanden sind.
Das aber ist ein Vorgang, welcher auch in den früheren Jahr-
hunderten sein Wesen trieb und inskünftige treiben wird, so
lange es Menschen giebt. Wenn nun schon 10 — 12 Menschen-
alter hinreichen, solche bedeutende Veränderungen auf der
Namentafel hervorzubringen, was werden dann 15 und 30
weitere Menschenalter an ursprünglich vorhanden gewesenen
Namen übrig gelassen haben? Da gehört ein berge versetzender
Glaube dazu, heute noch an allen Enden und Ecken keltische
Namen finden zu wollen. Warum aber des weiteren nur kel-
tische suchen wollen und keine lateinischen, wo doch die frag-
liche Bevölkerung unmittelbar vor ihrem Untergang mehrere
Menschenalter lang lediglich nur Latein geredet hat, wie aus
den in den benachbarten Alpen fortlebenden romanischen
Mundarten und Ortsnamen so klar erhellt, aus Namen, die in
den ältesten Urkunden nahezu klingen, wie in dem heutigen
Idiom; Mundarten, die in einzelnen längst deutschredenden
*) Vgl. Baumann, Schwaben und Alemannen, ihre Herkunft und Iden-
tität in den Forschungen zur deutschen Geschichte XVI, 217—277.
334 ßuck.
Gegenden von uralter Zeit her Namenreste von Wald und
Feld, Wunn und Waide hinterlassen haben, die nicht keltisch,
sondern rein romanisch sind. So selbst im Allgäu, vom Vor-
arlberg, der deutschen Schweiz und Tirol zu schweigen, wo
sich ebensowenig eine Spur von keltischen Lokalnamen vor-
findet. Theoreme thun es nicht, auch nicht der Spaten allein
und die Volksmusterung auf Haar- und Augenfarbe; Auskunft
über das Einstgesprochene giebt nur das fortlebende Wort
und das in der Geschichte überlieferte Material, das allerdings
durch den Spaten einer besseren Interpretation fähig ist. Wo
sich aber der Mann vom Spaten seiner eigenen Phantasie über-
lässt, und nicht in steter Fühlung mit der Geschichte bleibt,
da gerät er auf dieselben Abwege, wie der Mann von der
Feder, der aller Geschichte zum Hohn ein Spiel mit fremden
Vokabeln treibt und aus dem Klingklang derselben eine Prä-
historie konstruieren will.
Die altgallische Namenzusammensetzung ist von der jung-
keltischen, von welcher unsere Keltomanen in der Kegel Ge-
brauch machen, wesentlich verschieden. Die modernkeltische
Namenkomposition ist genau behandelt wie die modemro-
manische. Die altgallischen Eigennamen, Orts- wie Personen-
namen waren ursprünglich alle zweistämmig. Wo wir nur
einem Stamme begegnen, da handelt es sich um eine sog.
Kurzform. Die beiden Stämme waren durch die Vokale o. u
4
(abgeschwächt i, e) verbunden. Das Grundwort stand wie im
Deutschen hinten, das Bestimmungswort vorne. In den neu-
keltischen Idiomen ist das gerade umgekehrt. Nehmen wir
als Beispiel den Flurnamen „Ochsenfurt" an. Der lautete
altgallisch: Uxo-riton. Aber schon im Altkymrischen Rytychen,
aus ryt (Furt) und ych (Ochse).
Was dann die gallischen Flussnamen insbesondere anbe-
trifft, so waren auch diese ursprünglich alle zweistämmig. Die
meisten tragen noch heute den Rest des zweiten Stammes,
als sog. Endung an sich. Dieser zweite Stamm (die Endung)
kommt gar nicht selten auch als erster Stamm vor. Ver-
gleichen wir z.B. die Flussnamen An- ava (Geogr. Ravenn. 438,4)
und Os-ana (Gußrard, Cartular. Carnot. 1,212); Ar-ola
(Valesius Notit. Galliar p. 365) und Aut-ara (Valesius p. 71).
Das Genus der Suffixa ist an ein und demselben Namen
bald männlich, bald weiblich. Ersteres Geschlecht überwiegt
Öallische Fluss- und Ortsnamen in Baden. 335
früher, wohl nur deshalb, weil uns die meisten alten Namen
durch Lateiner überliefert sind und weil im Latein die Fluss-
namen ja ohnehin Generis masculini sind. Alle prähistorischen,
indogermanischen Flussnamen beziehen sich ihrem Inhalte nach
nur auf physische Eigenschaften der Gewässer. Nicht wenige
sind lediglich nur Synonyme für „Wasser, Fluss". Am häufigsten
sind die Begriffe: „Der Gehende, Laufende, Fliessende, Eilende,
Langsamgehende, Stagnierende, Sumpfige" oder nach dem
Schall: „Der Murmelnde, Rauschende, Tosende, Brüllende";
endlich nach der Farbe des Wassers: „Der Helle, Glänzende,
"Weisse, Braune, Dunkle, Schwarze". Vgl. meinen Aufsatz
„Unsere Flussnamen" in Birlingers Alemannia VIII; Dr. Esser,
Beiträge zur gallokeltischen Namenkunde 1,79; Dr. Th. Loh-
meyer, Beiträge zur Etymologie deutscher Flussnamen.
Die prähistorischen Flussnamen deuten keinerlei Beziehungen
zu Mensch und Thier, zur Beschaffenheit der Umgebung oder
zu Wohnorten an. Das findet man erst in viel jüngerer, der
historischen Zeit, wo sich dann selbst Besitzernamen als Be-
stimmungswort an Flussnamen vorfinden, wie z. B. in Ingol-
tesaha, Wolomotesaha, Dagemaresbach , Helngisesbach , was
auch bei Namen von kleinen Seen vorkommt, z. B. beim
Titisee, saec. XII Titunse Wirt. Urkb. 4,372, vom Personen-
namen Tito, der unter anderem im Ortsnamen Dittishausen
steckt, was im saec. XIII Titinhusen hiess. Zeitschr. f. Gesch.
d. Oberrh. 25, 400; oder beim oberschwäbischen Muttelsee
im saec. XVI Muotolfesse, Baumann in Quell, z. Schweiz.
Gesch. 3, 99.
Bei der Erklärung alter Flussnamen darf nicht übersehen
werden, dass in einem grösseren oder kleineren Flußsystem
der ursprüngliche Name eines der Quellbäche oder der eines
grösseren Nebenflusses auf den vereinigten Hauptfluss über-
gehen und den ursprünglichen Namen des letzteren ganz ver-
drängen kann. Das ist z. B. der Fall bei der Tiroler Rienz,
einem Nebenfluss des von Venantius Fortunatus genannten
fluvius Byrrus, welch letzterer noch im 8. bis 11. Jahrhundert
als Pyrrus, Pirra vorkommt. Aber schon im saec. XII tritt
an seine Stelle der Name ßienza und siegt völlig ob. Vgl.
Augsb. Allgem. Zeitg. 1885 Beil. III, 34. Ähnlich ist der
alte Name der modenesischen Scultenna, der sich schon bei
Plinius H. N. 3, 16 und dann noch in den von Muratori
336 Bück.
herausgegebenen mittelalterlichen italienischen Urkunden vor-
findet, allmählich dem Namen Panaro erlegen. Schon im
Jahre 899 sagt eine Urkunde: (fluviusj Scultenna, qui et Pa-
narius dicitur. Muratori, antiq. Ital. 2, 152.
Bei anderen dauert der Ringkampf heute noch fort So
hat z. B. die allgäuer Nibel heutzutage schon bald zwei
Drittel ihrer Strecke an einen Emporkömmling, an den Na-
men Eschach verloren, aber am oberen Lauf dieser Eschach
liegende Orte haben doch den alten Namen des Flusses noch
bis auf diesen Tag festgehalten. Vgl. Baumann, Gaugraf-
schaften im wirtemberg. Schwaben S. 33. Manche Flüsse
tragen an einzelnen Strecken ihres Laufes verschiedene Namen,
zwei bis vier. So heisst ein unscheinbarer Bach im wirt. Ober-
amt Schorndorf an der Quelle Schweizerbach, etwas weiter
unten Schlierbach, abermals eine Strecke weiter abwärts
Gunzenbach und in der Nähe seiner Einmündung in die
Rems die Beutel. Damit erklärt es sich, dass der untere
Lauf eines Flusses manchmal einen Namen trägt, der seinem
Sinne nach nur auf den oberen passt und umgekehrt. Solche
Namenänderungen sind natürlich erst möglich, wenn man den
Sinn des alten Namens nicht mehr versteht und wenn politische
Verhältnisse auf einmal den einen Teilnamen vor dein anderen
begünstigen und sozusagen ins allgemeine Geschrei bringen.
Von jeher waren es die Kanzleien, welche die Macht aus-
übten, Namen emporzubringen oder zu misshandeln oder ganz
abzuwürgen. Für den Sprachkenner haben sie dabei selten
etwas erfreuliches geleistet.
In der nun folgenden Erklärung von Flussnamen werde
ich bei all denjenigen Namen, welche in Förstemanns ahd.
Ortsnamenbuch aufgeführt sind, als Quelle nur dieses (unter
der Marke Fm) anführen, da es nicht in meiner Absicht liegt,
sämtliche Namenformen derselben, wo sie auch vorkommen
mögen, zusammenzustellen. Für meine Zwecke genügen wenige
zuverlässige, unter Umständen selbst nur moderne Formen,
wenn das zutreffende Etymon klar liegt.
Gallische Flosa- und Ortsnamen in Baden. 337
I. Flnssgebiet der Donau.
Die Donau, auf römischen Inschriften, z. B. zu Scheer und Riss-
tissen Danuvius, erst in späteren Schriften Danuhius, ahd. Tuonouwe,
was Sebastian Münster mit „Thannenfluss" verneuhochdeutschte. Die
Endung ist dieselbe wie in den gallischen (lombardischen) Flussnamen
Tardubius (j. Terdebbio) Winkelmann, Act. imper. ined. 1, 143;
Verubius (j. Verebbio) Lupi, Cod. dipl. Bergom. 2, 687. Der erste
Stamm Dan- wird als identisch mit irisch dän (fortis) aufgefasst.
Glück, Renos, Moinos etc. S. 3. Ist dieser Stamm aber vorkeltisch,
näherhin ein thrakischer, dann wäre mit Max Müller das arisch-
vedische dänu Regen, Feuchtigkeit, und altbaktrisches dann Fluss
zu vergleichen. Siehe Kuhns, Beitr. z. vergl. Sprachforschg. 8, 253.
Brigach und Brege die zwei Quellbäche der Donau, stehen
heute wohl nur zum Zweck der Dissimilation in einer Art Ablaut-
verhältnis zu einander, sie gehen aber auf dieselbe Wurzel brig zu-
rück. Erstere a. 1084 Brighana, 1095 Brigana, 1200 Brigil, 1313 Bri-
gine, 1310 Brigenne (Fürstbg. ürkb. V, 68, 72, 90, 117, 188, 202),
noch im sec. XVI die Brigen. Die Brege a. 1234 Brega (Fürstbg.
Urkb. 1, 379), an ihr Bregenbach, bis ins 17. Jahrhundert nur
Brägen, Bregen. Man hat zu vergleichen den südtirol. Bachnamen
Bria d. i. Briga, wie welschtirolisch Stria = striga (Hexe). Hor-
mayr, Beitr. z. Gesch. v. Tirol I. 2, 32; ferner die franz. Briga
(La Breche) Mabillon diplom. p. 337; die Brig ia (La Braye) Vale-
sius 1. c. p. 97. Letztere heisst ebendort auch Braya d. i. Bragia,
gleich der südfranzösischen Brague. Alle diese Flussnamen nicht
aus kelt. Brig (Berg), sondern aus der igm. Wurzel bhrag (leuch-
ten). Siehe Dr. Esser a. a. 0. 1, 107. In diese Sippe gehört auch
die Bregenzer Ach, welche im Stamm der Brege gleicht und noch
im Jahre 1699 einfach die Bregenz heisst. Ausführliche Beschrei-
bung des Rheinstroms Nürnberg 1699 S. 40. So auch im Mittelalter
z. B. a. 1338 fluvius Bregenz. Arch. f. Schweiz. Gesch. 1, 146. Ein
Bach bei Tamüls im Vorarlberg heisst heute noch die Bregenz, er
mündet in die Argen, diese in die Bregenzer Ach. Der Sinn all
dieser Namen ist „helles, lauteres Wasser".
Die Elta, wahrscheinlich aus ursprünglichem * Alta, wie die mo-
seler Elz, alt Alcia aus Altia, wozu auch der Urname der Alzei
gehört. Vgl. weiteres über den Stamm alt — bei Esser a. a. 0. 1, 85
und meine Flussnamen a. a. 0. 8, 157. Der Stamm dürfte identisch
mit dem irischen alt (torrens) sein, und aus einer igm. Wurzel art
mit dem Sinne „vorgehen, vorstürzen u kommen. Vgl. Fick, Wtb.
der igm. Sprachen I unter arti.
Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 3. 22
338 Bück.
IT. Flussgebiet des Rheins.
Über die Bedeutung des Namens Rhein stimme ich mit Glück
überein und verweise daher auf dessen Schriftchen „R§nos, Moinos
und Moguntiäcum".
Die Linz bei Linz nächst Pfullendorf, jetzt Ach. Nach ihr war
der alte Linzgau zubenannt. Vgl. Baumann, schwäb. Gaugrafschaften
S. 49. Der Name führt auf die igm. Wzl. ri, europäisch li (fliessen)
zurück. Der Stamm scheint identisch zu sein mit irisch liant (tor-
rens) = gallisch * lentos.
Die Alb, sowohl die obere bei Dogern, als die untere bei Her-
renalb, zu welchen je ein alter Albegowe Fm gehört, führen auf
den gemeineuropäischen Stamm alb, aus der igm. Wz. albh glän-
zen, hell scheinen zurück. Vgl. Esser a. a. 0. 1, 48. Daher die frz.
Aube, alt Alba, Vales p. 190; dieAubette (alt Albeta, noch früher
aber Albula) Vales p. 482; die genfer Arve ehedem Alba, Regest.
G6nev. p. 364; die latische Alba bei Alba longa, die Albula (zum
Tiber), die graubündnerische Albula, die vorarlberger Alfenz = *
Albentia, Albantia; der ital. Albolus Ughell Ital. sacr. 5, 1583; die
salzburger Alben, saec. VIQ Albina Fm, die Alben zur Traun,
saec. X Albana Fm, sowie noch viele andere.
Auch Wehra und Wiese gehören solchen gemeineuropäischen
Bezeichungen für „Fluss" an, wie wir gleich sehen werden.
Die Ktissna saec. XTV Küssnach Ztschr. f. Gesch. d. Oberrh.
13, 243. Vgl. saec. XIQ Chussachberg 1. c. 3, 251; saec. XV Heisen-
berg I. c. 18, 480. Ähnlich klingt das schweizerische Küssnacht.
Allein die alte Form Cussenacha Fm spricht bei letzterem für Ent-
stehung aus einem gallischen Personennamen, also aus Cussiniäcum
von Cussinius, wie Alpnacht aus Alpiniäcum, vom P N Alpinius.
Ein Flussnamenstamm Cus-,Cuss-, erscheint mehrfach, so im österr.
fluvius Cusus Tacit. annal. 2, 63; im franz. Cusso Mabillon I. c.
253; in der Cosentia (j. Cousence), in der Cussilla (j. Choisille)
Vales. p. 524, im lombard. Cusius zum Po Tab. Peut. u, s. w. Pictet
hat diesen Stamm in der Rev. celt. 2, 440 aus sanskr. koga (gaine,
fourreau, enveloppe, vas) erklärt. Vielleicht liegt die igm. Wz. kas
(kratzen, bohren) näher. Aus ihr kommt lat. cossus Holzwurm,
aber auch das kymrische cosi (scalpere, scabere), womit sich Cussa
als ein „sich tief eingrabender Klammbach" charakterisieren würde.
Die Wehra erinnert zunächst an die hessische Werra und
Wohra, alt Waraha, dann an die Warina (zum Main) Fm, an die
Wernitz, alt Warinza Fm, an die Warge, alt Varica, Grandga-
gnage Mfonoir. p. 73 und an die ebendort aufgeführte Waricina.
Die vier letzteren halte ich für gallische Namen d. h. für so alt, dass
sie schon da waren, ehe Deutsche in die zutreffenden Gegenden ka-
men, so dass sie mit dem südfranz. Varus und der lombard. Verza,
auf der T. Peut. Varusa zusammengestellt werden müssen. Alle
gehen auf das igm. vära Wasser, aus der igm. Wz. var wallen, sich
dahinwälzen, zurück.
Gallische Fluss- und Ortsnamen in Baden. 339
Die Wiese hat natürlich mit unserem Wort Wiese (pratum)
zunächst nichts zn schaffen. Sie enthält denselben Flussnamenstamm
wie die wirtb. Bäche Wiesatz und Wieslauf (alt Wisilaffa), wie
die frank. Wiesent. Erstere hiess nach Bacmeister, Alem. Wand.
S. 97 im saec. XV Wysentzbach. Zu dem gleichen Stamm gehört
die Weser, alt Visurgis Fm, später Wisera. Letztere Form er-
scheint wieder als die alte Form der franz. Flusse Vesere und Haut-
Vezere. Val. p. 187 u. 614. Dazu kommt die Veseron, bei Gre-
gor von Tour Visorontia und Vesrona. Val. 548. *) Der Fluss-
namenstamm Vis ist identisch mit der igm. Wz. vis (netzen), aus
welcher auch angelsächs. veosnan, ahd. wösanon (zerfliessen(
kommen.
Die Kander, an ihr Kandern, saec. Vlil Cantara Fm. Die
Form des Ortsnamens aus der Konstruktion : da ze der Cantarun. Ihr
Seitenstück ist die Schweiz. Kander (zum Thunersee). Vgl. das
Schweiz. Kanteren saec. XIV Kantrach, Geschichtsfreund 38, 50.
Auch die Luxenburger Gander beiGandern hiess ehedem Kander.
Esser a. a. 0. 1, 66. Der Stamm ist das gall. kantos, kymr. cann
(= cant, cand) weiss, aus der igm. Wz. scand (leuchten), welcher
auch das lat. candeo und Candidas entsprossen sind. Die Endung
-ara kommt in einer Reihe von gall. Flussnamen vor, wie z. B. in
Aut-ara, Is-ara, Sav-ara. Sie bedeutet wahrscheinlich „Wasser"
und kommt aus der igm. Wz. ar (se movere, ire) Glück a. a. 0. 2 u. 5.
Der Neumagen, a. 902 Niumaga Fm. Wenn diese Urkunde
auch gefälscht ist, passte doch die Form zu dieser Zeit und der Name
ist keinenfalls Erfindung. Dass Neumagen auf gall. Noviomagus zu-
rückgehe, hat schon Bacmeister (a. a. 0. 73 u. 87) längst erkannt.
Er irrte nur in dem, dass er diesen Namen mit „Neufeld" übersetzte
und der Meinung war, der echte alte Name des Flusses sei durch
den Namen eines ehedem an ihm gelegen gewesenen Wohnortes gänz-
lich verdrängt worden. Der echte alte Name steckt aber noch im
ersten Stamm des Wortes in Novio, oder ausser der Kopulation No-
vios. So hiess auch nach Ptolemäus 2, 32 der heutige Nithfluss in
England, ähnlich der Nabios in Schottland. Hierher gehört auch
die lomb. Novara. Es ist das kymr. nov (fluvius) aus nofiaw (na-
tare), aus der igm. Wz. sna schwimmen. Noviomagus heisst also
Feld, Ebene des Flusses Novios, ähnlich wie Limmat, alt Lindi-
magus, Ebene des Lindos bedeutet, vgl. kymr. llynn (liquor, la-
cus, von llyniaw (fluescere).
Eine ähnliche moderne Bildung ist der Name unseres schwäb.
Albbaches Lontel, denn das ist nur Kürzung aus „Lonethal". Der
Bach hiess ehedem die Lone, hievon der Ortsname Lonsee. Ge-
') Hingegen ist die lomb. Visinara Murator. 1. c. 2, 131 nichts
anderes als vicinaria scilicet aqua, unser mhd. ebach, Gemeindebach von
vicinarius der Gemeinde gehörig. Vgl. prau visinär (saec. XIV) bei
Mals = pratum vicinarium. Mohr, Cod. dipl. Rhaet. 2, 388.
22*
340 Bück.
setzt aber magus bezöge sich auf einen also genannten Wohnort, dann
wäre Neumagen ein Seitenstück zum wirtemb. Flussnamen Bottwar.
Dieser Name ist zunächst Name des Städtchens, das an der Bottwar
liegt, denn alt heisst dasselbe Bodibura Fm d. i. Beuren an der Boda,
eine Bildung wie Blabura, Blaubeuren oder vielmehr Beuren an der
Blau. DassBoda ein echter und gerechter Flussname sei, bezeugen
die Bode zur Saale und die Bode, die zur Wipper geht. Auch
hier hat sich im uneigentlichen Namen des Flusses der echte alte zu
halten gewusst.
Die Dreisam, im saec. IX Dreisima Fm, jetzt nur Name des
Unterlaufs eines aus mehreren Quellbächen entstandenen Flusses.
Ähnlich hiess die österr. Traisen im saec. X Treisima Fm, aber
auf der T. Peut. Trigisamum. Der Stamm ist für beide Trag-,
ähnlich wie in dem bei Orelli inscript. No. 1331 vorkommenden Fluss-
namen Tragisa, aus der igm. Wz. trak, laufen. Vgl. griech. tQsz*0,
goth. thragjan laufen, dann irisch traig Fuss, kymr. tracd (= tra-
git) Fuss, altgall. vertragos, mit. veltragus Windhund aus gall.
ver-tragos = valde velox. Tragisamum klingt wie ein gall. Super-
lativ, wie ein solcher vielleicht auch in den gall. Ortsnamen Sege-
sama, Belisama, Venaxamodurum u. dgl. vorliegt. Dann wäre Tra-
gisama = velocissima, was freilich nur von einem der Quellbäche
der Dreisam ausgesagt werden könnte. Vgl. die Einleitung. Die
schwäb. Zusam, saec. XHI Zusema (Steichele, Bisth. Augsburg 3,
843 ff. u. Bacmeister, A. W. S. 125) ist ähnlich gebildet. Steckt hier
gall. togi-, ir. toig (amoenus), dann wäre Togisama, in der althd.
Lautstufe Zuisam, Zusam = aqua amoenissima.
Die Elz, die obere zum Rhein, die untere zum Neckar. Erstere
im saec. VIII Helzaha Fm, letztere Alantia Fm, noch im Mittelalter
Elnz. Die obere Elz scheint aus Altia entstanden zu sein und käme
so mit der Elta (siehe diese) überein, die untere aber kommt aus
einem Stamme AI- wie die gall. Flussnamen Al-aunos (Britannien,
Diefenbach, Origin.), Al-anio (Val. 185), Al-ogia (Guerard Cart.
Carnot. 1, 211), wie der it. Al-ico Lupi 1. c. 2, 254. Diese Wurzel
al scheint = igm. ar zu sein. Vgl. unter Kander.
Die Glotter führt auf alt. * Clot-ara. Vgl. den irischen Fluss-
namen Cluad, the Clyde, alt Clota. Stokes in Kuhns Beitr. 8, 314.
Der Stamm Clot-, Clod- kommt aus der europ. Wz. clu, spülen,
reinigen, wie lat. clu-ere, clo-aca. Hierher gehören auch die ital.
Flussnamen Cluentus (Chiento) u. Clotoris. T. P. Derselben Her-
kunft ist das goth. hlutras, lauter.
Die Schutter wiederholt sich in der baierischen Schutter bei
Ingolstadt, alt Scutara Fm. In nasalierter Form kommt sie auch als
Seh unter vor. Alle diese Namen führt Esser a. a. 0. 1, 69 mit
Recht auf die igm. Wz. skut, nasaliert skunt, abfliessen, abträufeln,
zurück.
Die Unditz bei Kehl, saec. VIH Undussa Fm, ein Name, der
dieselbe Endung aufzeigt wie die schweizer Biberussa, Biberst Fm.
Gallische Fluss- und Ortsnamen in Baden. 341
Der Stamm und ist identisch mit sanskr. andha Wasser und dem
onno (flumen) einer gall. Glosse (Wien). Vgl. Stokes a. a. 0. 6,
230. Wenn -ussa ein Kosesuffix ist, wie einige gall. Personennamen
dieser Endung nahe legen, dann bedeutet Undussa etwa fluviolus,
Biberussa aber subfuscula, aus igm. bhabhrus, braun. Hier wäre
aber das Grundwort abgefallen, da nur das Eigenschaftswort übrig
ist. Die Urform wäre etwa Bebronna oder etwas ähnliches, d. i.
„braunes Wasser".
Die Einzig, saec. XI Chinzecha, saec. Xu Chinzicha Fm. Eine
weitere Einzig, saec. VIQ Einzicha zum Main, eine andere zur
Mümling im Odenwald. Diesen reiht sich an die Einzach bei Thaur
in Tirol (Zingerle, tir. Weist. 1, 210); die Einz bei Passau, an ihr
das Dorf Einzig. Erstere alt Quinta, letzteres Castra Quintana
Fm u. Schmell, bair. Wb. 1, 1267. Einz bei Aachen, eine Quint,
alt Quintana zur Mosel Fm. Das hat mit lat. qu intus nichts zu
schaffen. Den rechten Weg weisen die alten Formen der franz.
C an che (zum Ärmelmeer), nämlich Quanta, Quantia, Quenta, Quentia,
Cancia. Val. p. 461. Dasselbe ist unsere schwäb. Eanzach, die
sich in Spanien als Chan za (zur Quadiana) wiederholt, alle aus dem
schon oben genannten gall. Flussnamenstamme cant (weiss). Die
Endung -icha scheint mir deutsche Zuthat und dasselbe Verkleine-
rungssuffix -ich, -ik zu sein, wie es im Namen der Selke, alt Sa-
lika Fm aus Sala zweifellos vorhanden ist.
Ich merke hier noch an, dass sich ein Lokalname Einzig als
Name zweier Hohlgassen zwischen Müllheim und Hingelheim im Breis-
gau vorfindet, auch bei Hecklingen a. 1387 eine huob Eintzgen ge-
nannt wird. Mone, Ztschr. 17, 327. Dieses Appellativ kinz ist deutsch
und hat mit dem Flussnamen Einzig nichts zu schaffen. Es ist das
mundartliche kins, kinz, kenz, känz, Schrunde, Spalte. Vgl.
Schmeller, bair. Wtb. 1, 1266. Die Form kinzig, kinzg kann ein
Deminutiv des gedachten Wortes, kann möglicherweise auch Eürzung
aus der Personifakationsform kinz-ing sein, wie es deren unter den
Flurnamen mehrfach giebt, z. B. a. 1597 der Blössing, Berg b. St.
Blasien, Mone, Ztschr. 11, 472, einer Sprossform aus mhd. bloss (ru-
pes nuda), da im Alamannischen n vor g öfters ausfällt.
Die Rench, an ihr der Ort Renchen. Erstere im saec. X
Rinka, Rincha Fm; auch ein Ort Rinkschinwach (Dümge, Reg.
Bad. A. 6) = zum Renchiscben Wag, ad gurgitem Rinchae. Renchen
selbst hiess einst Reinicheim, ein benachbartes Dorf Reinicheimlöch.
Renchen ist also nicht gebildet wie Eandern, d. h. ein Obliquus (Lo-
kativ) von Rencha, nichtsdestoweniger halte ich Reinich -heim für
identisch mit Rench-heim, d. h. das Heim an der Rench. Es ist eine
Bildung wie Bach -heim, j. Öden -Bachen u. dgl. Rinkschinwach
ähnelt dem Namen des Thalbachs von Hertingen, der einst Herte-
rischenbach hiess. Ztschr. f. Gesch. d. Oberrh. 18, 240. Seitenstück
unserer Rench ist die franz. Rance, ehedem Rincus (Vales p. 12).
Ich vergleiche dazu das kymrische ringe (Stridor, stridulus sonus), aus
342 Back.
der enrop. Wz. rak, nasaliert rank (tonen), ans welcher auch lat.
rancare und rictare kommen. Es will also Renen ungefähr soviel
sagen wie „der rauschende Bach". Ähnlichen Sinnes ist der bnr-
gundische Rivus hrugiens. Vgl. Du Gange, gloss. s. v. „alpaticimi".
Die Acher mit Achern, einer Bildimg wie Kandern. Bacmeister
hat in seinen A. W. S. 74 ganz richtig auf den IHitflfmamffliRtaifrm
ak aufmerksam gemacht, der sich in den Ftamamen Ach-aza(Echaz),
Acc-ussa-bach imd Ak-e da Fm wieder vorfindet. Es ist die igm.
Wz. ak eilen. Vgl. igm. aku schnell, äkista schnellst. Fick. a.
a. 0. I. Die österr. Aiss, alt Agasta Fm entspricht dem eben an-
gefahrten Superlativ.
Die Oos gleicht dem Wort und Sinne nach dem ON Oos im
Kreise Prüm. Dieser letztere heisst im Itin. Anton. Vicns Ansava,
auf der T. P. schlechthin Ansava. Hierzu ist zu vergleichen der
britannische Flnss Ansoba (Ptolemäns) ans dem Stamme Ans-, zn
dem der spanische Ort Ansa (Steiner, inscript. No. 428); der Fhss
Ans a bei Aqmleia in Frianl (Merian, Kosmogr. Karte von Kram etc.),
der itaL Serchio, alt Aus-er, mit Auserculns , mit Aphärese Ser-
culus, hieraus Serchio, wie it. eerchio ans rirculus, gehören. Der
Stamm ans ist identisch mit der enrop. Wz. ns (leuchten, hell sein).
Vgl. igm. nsas, sanskr. nshas Morgenrothe, das lat anrora, au-
mm n. s. w. Ans-ava ist also „das helüenchtende Wasser, die Laa-
ter". Die Endung -ava erscheint in einer grösseren Zahl gall. FlnsB-
namen, in der Amblava, Bonava, Brunava, Ornava, Occava etc., sie
bedeutet „Wasser44. Vgl. Dr. Esser in No. 59 des Kreisblatte von
Malmedy, Jahrg. 1883.
Die Mnrg, saec XI Mnrga Fm. Eine zweite Mnrga westlich
von Bingen, eine dritte bei Weissenbnrg im Ekass. Eine Murgola,
Mnrcula bei Cremana. MnTatori 1. c. 2, 205; Lnpi 1. c. 1, 8fö.
Eine Morgia in der Anvergne, Vales p. 329, die an den gall. Orts-
namen Morginnum (j. Moirans) erinnert. Desjardins, Geogr. d. 1.
Gaule rom. 2, 237. In der Schweiz eine Morgia (j. Morge) b. Lau-
sanne, eine bei Satten, eine bei Conthey. Gatschet, ortsetym. For-
schnng L, 64; Memoires et Doeum. 29, 504. Hieher wohl amen die
it. Ocra, bei PüniK 3, 16 Morgns, vielleicht aach der mosische
Margns T. Pent. Gatschet dachte an and. mnorac, moorig, da
die meisten Murgen entschieden sumpfig sind, allein er kann schon
deshalb das richtige Wort nicht getroffen haben, weil der Name in
Gegenden vorkommt, wo niemals Germanen sassen, auch weil der
Name weit über die althochdeutsche Zeit hinauf reicht. Ich denke
an die igm. Wz. mark streichen, auspressen, wovon z. B, anch lat.
amurca, murca, Ölhefe, dicke, dunkle Brühe, an das gr. afiolybs
in der Bedeutung „Dunkel, Finsternis", so dass Murg ein „dunkles
Wasser" bedeutet, wie es im mittleren Murgthal heute noch aussieht
DiePfinz, nach ihr der Phunzingowe, Funcenchgowe Fm. Eine
Pfinz bei Eichstätt, saec. XI Funzina, eine Fünsing im Zillerthal,
saec X Funzina Fm. Man hat diese Kamen ans lat pons, Brücke,
Gallische Flosa- und Ortsnamen in Baden. 343
herleiten wollen. Das wäre vielleicht bei Pfmnzen am Inn, saec TT
Phunzina Fm möglich, felis sich dort nicht etwa ein kleiner Ried-
bach in den Inn ergiesst; für die bekannten Fitsse ist aber diese
Ableitung a limine abzuweisen, da sie ganz im Widerspruch mit dem
Mussnamenbildungsgesetz stünde. „Brücke" kann so wenig Fluss-
namen sein, als das Wort „Fisch". Wir müssen ans an die igm. Wz.
pat, nasaliert pant (sich ausbreiten, sekundär = stagnieren) halten,
woraus gr. xovtos, mit pontns (Sumpf) und irisch pont (Sumpf)
kommen. * Pontina, Pontana bedeutet „Sumpfbach". Die Wandlung
des vordeutschen p in deutsches pf ist ja bekannt, ich nenne nur das
klangähnliche baierische Pfinztag d. i. (w*»«?«) ve'pvvq, tat. feria
quinta, Donnerstag, wohl ein von Bjzanz stammender Ausdruck wie
Pfaffe ndnaq und Kirche, schon a. 325 bei Eusebius xvquxxu.
Die Eraich. Im saec VU1 um sie der Creicgowe, Crechgowe
Fm. Eraich dürfte eine Kurzform, und zwar = Erakja sein, aus der
igm. Wz. krak (rauh tonen). Vgl. körn, kreg (raucus), kymr. kryg
(raucus), mit versetztem r den keltisch-spanischen Flussnamen Car-
cera (saec. XU) Revue ling. XV, 10. Möglicherweise gehört auch
die Gurk, bei Strabo Eorkoras daher. Der Name Eraich passt je-
denfalls nur für den oberen Flusslauf.
Dass der Neckar aus der igm. Wz. nik, spülen, waschen komme
und schlechthin „Wasser, Fluss* bedeute, ebenso dass Tauber,
alt Dubra mit gall. dubrus, kymr. dwfr (flumen) aus der igm. Wz.
dhav, strömen, identisch sei, ist anderwärts des weiteren auseinan-
dergesetzt worden.
DI. Wofcnortsiiamen.
Zarten, bei Ptolemäus Tarodunon, altalam. Zaraduna, Zarduna
Fm. Der erste Stamm Zar ist gall. Taros, das als Personen- wie als
Flussname vorkommt, aber in beiden Fällen dieselbe Bedeutung hat.
Taros entspricht dem irischen tara (agilis, alacer), sanskr. taras
(velox), aus der igm. Wz. tar (gehen). Taro-dunum bedeutet ent-
weder Burg des Taros oder Burg am Bache Taros (dem Schnellen).
Zum Personennamen vgl. Tarkno Vosseno (Dativ) = Tari filio
Vosseno Zeuss2 gr. celt. 772; Julius Tarros Talsconis filius (LTnsti-
tut II sect. V 1838 p. 95); zum Flussnamen den ital. Taro, alt Ta-
rus. Plinius 3, 16, 20; die franz. Tara. Vales p. 543. Vgl. auch
noch Stark in den Schrftn. d. Wien. Akad. d. Wissensch. 59, 237.
Breisach, nach diesem der Brisachgowe Fm, im Itin. Anton,
schon mons Brisiacus. Man hat den Namen mit franz. briser
(brechen) und einem alten Rheindurchbruch zusammengebracht. Vgl.
Fm a. a. 0. s. v., allein davon kann schon aus dem Grund keine
Rede sein, weil die patronymische Endung -iäcus sich nur an Per-
sonennamen anheftet. Die einst von Quicherat und Grätschet vorge-
brachten gegenteiligen Beispiele sind längst als Irrtümer erkannt,
denn auch jenen Namen liegen gallische oder spätlateinische Per-
sonennamen zugrund. Wir haben es hier mit einem gall. PN. Bri-
344 Back.
sios zu than. Eine Gallierin Brisia bei Mnratori inscript. 48, 2; ein
ArmorierBrisac d. i. Brisiäcos, Sohn desBrisius, beiMorice, Mem.
p. 378; ein Ire Breas bei Stark a. a. 0. 61, 232 = BrSsios, wohl
identisch mit irisch breas (princeps).
Kork, saec. X Chorcka, Chorcho Fm. Das erinnert an das engl.
York, alt Eboracum. Kork ist in der That eine ähnl. Bildung aus
Cur eins, nämlich = Curciacum, in der verkürzten Form Kurkium.
Vgl. in dieser Hinsicht die mittelrhein. ON. Constantium, Sen-
tium, Martium, Lentium u. s. w. =« Constantiäcum, Sentiäcum
u. s. w. Näheres bei Dr. Esser in Pitz, Monatsschrift VI und bei
Dr. Marjan, „Rhein. Ortsnamen". Auch in Frankreich gab es einen
Ort Curciacus. Cartular. Savin. No. 533. Stark nennt a. a. 0. die
irischen Heiligen Corch, Corcan, Curcach. In der Rev. celt. 3,
189 kommt auch ein Ire Mael-Curcaigh, d. i. servant of Cur-
cach vor.
Ladenburg bei Auson (Mosell. 423) Lupodunum, nach Bacmstr.
A. W. S. 10 inschriftl. besser Lopodunum, im saec. VH Loboden-burg
Fm, also mit angehängtem deutschen „bürg". Es bedeutet Burg
des Lopos, wie das gall. Loposagium T. P. ungefähr auch das-
selbe aussagt, insofern sagium wohl auf die igm. und gall. Wz. sag-
(fortis, fortilicium) zurückgeht.
Anhang. Römische Ortsnamen wüsste ich ausser Eonstanz
und Riegel saec. VJJLl Riegola Fm, im saec. X Regale, schwz.
Urkd. Regist. 1, 265 keine weiteren in Baden zu nennen. Welche
Form von den zuletzt genannten die bessere sei, ist schwer zu un-
terscheiden, ich neige mich aber der Ansicht zu, es sei Riegola die
bessere und sie habe schon damals „Wassergraben, Abzugskanal" be-
deutet, was sie heute noch in drei oberelsässischen Namen Rigole
bedeutet. Vgl. Stoffel, topogr. Wb. des Elsasses S. 448. Ein süd-
tirol. Appellativ Riegel, das dort „Esch, Zeig" bedeutet, aus mit.
regula (Zeig), kommt aber hier nicht in Betracht.
Die
Urkunde Walahfrid Strabos von 843
eine Fälschung.
Von
Aloys Schalte.
Über den Archivalien der Reichenau hat bekanntlich kein
guter Stern gewaltet, denn schon im 15. Jahrhundert kannte
Gallus Öheim l) aus der Blütezeit des Klosters nicht viel mehr
Urkunden, als wir noch heute besitzen. Die benachbarte
Abtei St. Gallen, welche man ob ihrer verwandten Schicksale
in einem Zuge mit der Reichenau zu nennen gewöhnt ist, hat
uns in zahlreichen Urkunden über Schenkungen über Tausch-
verträge einen überaus reichfliessenden Born hinterlassen, aus
dem wir die Geschichte des Klosters und seiner weit ausge-
dehnten Besitzungen und damit auch grosser Gebiete der
Schweiz und Schwabens herstellen können. Dieser Urkunden-
schatz führt uns in die Zeit der höchsten Blüte des Klosters,
ergänzt die Berichte der Geschichtschreiber, welche das Klo-
ster hervorrief. Anders bei der Reichenau. Alles, was von
Geschichtschreibern abgesehen uns aus der Blütezeit dieser
Klosterinsel vor dem Jahre 1100 erhalten ist, sind wenige
Kaiser- u. Königsurkunden, von denen wiederum die Mehrzahl
als Fälschungen längst erkannt sind2), und neben ihnen haben
sich von den einst vorhandenen Privaturkunden nur zwei er-
') Gallus Oheims Chronik von Reichenau ed. Barack, Stuttg. Litterar.
Verein Bd. 84. — 2) Vgl. jetzt besonders Scheffer-Boichorst, Die Hei-
mat der Constitutio de expeditione Romana oben S. 172.
346 Schulte.
halten. Und doch wurden einst auf der Reichenau ebenso
wie in St. Gallen über alle wichtigeren Verträge Urkunden
aufgenommen, wie uns die erhaltenen Reichenauer Urkunden-
formeln beweisen.1) Die eine von beiden Urkunden ist das
Stadtrechtsprivileg für Aliensbach2), die andere eine Urkunde
Walahfrid Strabos. Von ihm, dem bedeutendsten Reichenauer
Mönche, eine eingehende Urkunde zu besitzen, mochte einiger-
maßen ein Trost sein für den Verlust des übrigen älteren
Urkundenschatzes der Augia dives. Aber auch diesen Trost
müssen wir nehmen, da die Walahfrid zugeschriebene Ur-
kunde eine Fälschung ist.
Dass sie als solche nicht längst erkannt wurde, rührt wohl
daher, dass von all den Forschern, welche sie benutzten, nur
Dümge und Kausler das Original vor sich hatten.8) Gelegent-
lich einer Untersuchung einer Reihe auf der Reichenau ge-
fälschter Königsurkunden, welche ich für Herrn Prof. Scheffer-
Boichorst machte4), fiel mir auch die Urschrift der Urkunde
Walahfrids in die Hände und sofort zeigte sich die Schrift-
ähnlichkeit mit den eben gesehenen Fälschungen.5)
Doch lassen wir zunächst die äusseren Gründe — sie
müssen uns ja auch die Frage nach der Zeit der Fälschung
beantworten helfen — und wenden wir uns zunächst den
inneren zu, deren so viele und schwerwiegende sind, dass es
fast unbegreiflich ist, wie bis heute Niemand die Urkunde
beanstandet hat.
In der Urkunde, deren Wortlaut genau nach dem Original
in der Beilage folgt, verfügt nun angeblich Walfredus deo
fauente Augiensium abbas in Gemeinschaft mit den Kloster-
ältesten in Rücksicht auf das gegenwärtige wie das zukünftige
Wohl der Brüder, was an Einkünften und Lasten dem ge-
') Drei verschiedene Sammlungen Formulae Augienses MG. Leg. sect.
V, 339-377. — *) Urkunde von 1075 Mai 2 DümgS Regesta Badensia
S. 111. Ich sehe hier von den notitiae ab vgl. Fickler, Quellen u. For-
schungen No. II u. VII. — 8) Vgl. den Abdruck Regesta Bad. S. 70 u.
Württemb. Urkundenbuch I, 224. — ♦) 8. oben S. 181 Anm. 2. — *) Herr
Direktor v. Weech hatte bereits bei der behufs Neuaufstellung des Selekts
der ältesten Urkunden erfolgten Perlustrierung desselben die Urkunde
mit „kaum acht" bezeichnet. Die noch ausstehende genaue Bearbeitung
dieses Teils des Selekts hätte also gewiss den Beweis der Unächtheit
erbracht.
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Ort angezahlt, iras ra
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für den vom Kloster oein***--::
seilen, Schiffen, Keiäui um: i :
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Wer nun den lexi
keit liest, wird mit i>an.
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erster A~nl T°^rli
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348 Schulte.
scheinen nun Empfingen als ein Geschenk Ludwig des Kindes,
Tuselingen als Gabe des 973 gefallenen Herzogs Berthold, die
Güter in der Lombardei als Geschenke König Karlmanns,
Ludwigs von Bayern Sohn, der Besitz bei Cur als Gabe König
Ottos. *) Wie könnten diese Orte also schon 843 als reichen-
auischer Besitz erwähnt werden?
Des weiteren ist in der Urkunde bereits ein Zustand der
inneren Entwicklung des Klosters angenommen, der für das
9. Jahrhundert überhaupt nicht entfernt passt. Der Zweck
der Urkunde ist es ja die Einkünfte des gemeinschaftlichen
Kellers dauernd festzustellen, dem entspricht es, wenn von
einer camera abbatis als einem gesonderten Verwaltungskörper
die Rede ist. Und schon unter Walahfrid, zur Zeit der höchsten
Blüte des Klosters, sollte eine Teilung des Klostergutes für
die verschiedenen Ämter, sollte schon die Aufhebung des ge-
meinsamen Lebens zwischen Abt und Brüdern erfolgt sein?
Die Trennung dieser Verwaltungen ist ja erst das Ergebnis
der Verfallzeit eines jeden Klosters. Überblickt man die Ur-
kundenreihe von St. Gallen, das sich ja nicht wesentlich an-
ders, wie die Reichenau entwickelt hat, so finden wir bis zum
Erlöschen der Beurkundungspraxis um 1000 nicht eine Spur
von Scheidung der Einkünfte des Abtes, der Ämter und des
Kapitels.
Das dritte Argument hätte aber allein schon genügen
müssen, die Urkunde zu verdächtigen, es ist die kunstlose,
barbarische Sprache, die der Fälscher einem Manne in den
Mund legt, dem die Eleganz der Form über alles gieng, dessen
Werke die feine Latinität aus jeder Zeile hervorschauen lassen,
von dem sein Lehrer, Rabanus Maurus, mit Recht sagt:
metrorum jure peritus
dictavit versus, prosa facundus erat.*)
Wann und zu welchem Zwecke ist aber die Fälschung ge-
macht? Diese Fragen lassen sich nur nach einer kurzen Be-
trachtung der äusseren Gestalt der Urkunde entscheiden.
i) Es heisst in der Urkunde: „de reia curia XL modios de fauis,
CCC caseos maiores", man wird das wohl mit „Greichowa, ain schloßli
by der zolbrug ob Chur" Gall. Öheim 19, 34 identifizieren müssen. Das
würde mit den zu liefernden Gaben stimmen, was nicht der Fall ist, wenn
man reia curia mit königlichen Hof übersetzt, wie schon Öheim 56, 14
es thut. — 2) Epitaphium Walachfredi abbatis in MG. Poetae latini II,
239, 7.
Die Urkunde Walahfrid Strabos von 843. 349
Schon längst war Dümg6 und Kausler die Besiegelung auf-
gefallen. Das Bild des Siegels stellt den Kopf eines römischen
Imperators dar und, wenn Kausler versucht war, den Rest der
Umschrift Arnolfus zu lesen, so war er ganz auf dem Wege
die Fälschung zu entdecken. In der That sind von der Um-
schrift noch die Buchstaben A . . . LFV . . zu erkennen und
das Bruchstück ist dem bei Heffner abgebildeten Königssiegel
Arnulfs sehr ähnlich, identisch ist es aber nicht.1) Da nun
aber eine genaue Prüfung aller Siegel Arnulfs noch nicht vor-
liegt, so kann ich nicht entscheiden, ob das Siegel acht oder
eine Nachbildung ist. Gewiss ist aber, dass das angekündigte
Siegel domni Walfredi niemals aufgedrückt war. Breßlau hat
in dem Siegel Walahfrids das älteste Beispiel eines Privat-
siegels finden wollen, das ist also dem Gesagten nach irrig.2)
Die Urkunde ist nicht etwa auf einem Pergamentblatt ge-
schrieben, sondern auf zweien, auf dem unteren ist das Siegel
aufgedrückt. Die beiden Blätter sind durch einen durch beide
gezogenen Pergamentstreifen befestigt. Es wäre also ein
Leichtes, die beiden Blätter von einander zu trennen, und
statt des ersten ein anderes Blatt wieder anzufügen. Es ist
also der Inhalt und die Echtheit des oberen Teiles der Ur-
kunde durch das Siegel nicht im mindesten verbürgt. Die
erste Zeile ist in verlängerter Schrift geschrieben, ganz wie
in der echten Reichenauer Urkunde von 11428); bei der auf
Walahfrid ausgestellten Fälschung lehnte sich aber der Fälscher
noch mehr an die Form der Kaiserurkunden an. Die Angabe
des Schreibers und der Siegelung ist ebenfalls in verlängerter
Schrift geschrieben und läuft in das Rekognitionszeichen der
Königsurkunden aus.4) Die Schrift des Kontextes der Urkunde
macht auch nicht einmal den Versuch, die karolingische Schrift
nachzuahmen. Es ist wohl nicht nötig, hier alle Abweichungen
im einzelnen aufzuführen, die ohne Abbildungen doch schwer
verständlich wären. Nach dem Gesagten ist es wohl keine
*) Heffner, Die deutseben Kaiser- u. Königssiegel Taf. I No. 7. Dort
steht das V in ARNOLFVS in der Verlängerung des Stirn- und Haupt-
haar trennenden Lorheerkranzes, in der Walahfridischen Urkunde über
dem Scheitel. — 2) Vgl. Jahresher. f. Geschichtswissenschaft 1883 -II, 339.
— 8) Vgl. diese Zeitschrift 31, 298. — 4) Nebenbei bemerkt ist eine Da-
tierung nach Heiligen (in nativitate sanete Verene virginis) um diese Zeit
doch auch recht auffallend.
350 Schulte.
Frage mehr, dass auch diese Urkunde zu der grossen Zahl
der schon bisher bekannten Reichenauer Fälschungen gehört
Es bleibt noch übrig Zweck und Alter der Fälschung zu
bestimmen. Eine solche Untersuchung verwächst ganz natutv
gemäss mit der gleichen Feststellung für die andern Reichen-
auer Fälschungen. Aber soweit möchte ich mich hier nicht
einlassen und einer zukünftigen Gesamtuntersuchung über alle
Reichenauer Fälschungen vorgreifen. Ich darf mich wohl be-
gnügen, das, was sich auf unsere Urkunde besonders bezieht,
vorzuführen und im übrigen auf die Ergebnisse einer vor-
läufigen Prüfung einer grössern Zahl der andern Fälschungen
hinzuweisen.1) Nach Prof. SchefFers und meinen Ergebnissen
ist die Zeit der Fälschung die Mitte des 12. Jahrhunderts,
ist besonders der Kustos, Armarius und Schulmeister Udalrich,
der die Urkunden von 1142 und 1163 schrieb, der Fälschung
verdächtig. Die Urkunde Walahfrids enthält nichts, was dem
entgegenstände. Im Gegenteil, auf diese Zeit weist die Form
der Namen und wir sahen oben, dass die Urkunde bereits
eine Trennung der Verwaltung des Vermögens des Abtes, des
Kellers u. s. w. voraussetzt; gerade dasselbe ist der Fall in
der Urkunde von 1142.2) Diese Urkunde will bestimmte Ein-
künfte für bestimmte Zwecke dauernd anweisen, sie ist die
Beurkundung gerade getroffener oder doch wenig älterer Ver-
fügungen. Auch die Urkunde Walahfrids bezeichnet uns, wel-
cher Teil des Klosterguts für die Unterhaltung des Kellers
bestimmt ist, aber der Fälscher schiebt die getroffene, damals
wohl strittige Abtrennung der Einkünfte des Kellers auf den
berühmtesten Mann, der dem Kloster vorgestanden, auf Walah-
frid zurück. Eine Verfügung Walahfrids musste ja jedem
Mönch, jedem Ministerialen, jedem Lehensmann des Klosters
Respekt einflössen. Hat man bisher die Urkunde verwandt
um das Leben und Treiben der Reichenauer Mönche in den
Tagen Walahfrids zu schildern, so ist sie nun für eine drei
Jahrhunderte jüngere Zeit, die arm an Urkunden und Nach-
richten ist, uns eine willkommene Quelle. Sie giebt ein Bild
der Zustände um 1150, nicht um 843.
1) S. oben S. 184 ff. Ansätze zur Reimprosa sind auch in unserer
Urkunde vorhanden: cellerario singulis annis ut tribuantur, ut fratres
per hec ab eo statuto tempore pleniter reficiantur u. s. w. im Abdrucke
sind die Reime gesperrt. — 2) Abgedruckt in dieser Zeitschr. Bd. 31, 298.
Die Urkunde Walahfrid Strabos von 843. 351
Ganz zufällig findet sich noch eine weitere Bestätigung
unserer Zeitbestimmung der Urkunde. Soeben veröffentlicht
A. Holder einen Brief des Abtes Bern von Reichenau (1008
bis 1048), der sich auf drei Orte bezieht, welche auch in
unserer Urkunde genannt sind.1) Der Brief handelt über den
Streit eines Wolfrat, in dem Holder wohl ganz mit Recht
einen Grafen von Altshausen-Veringen erkennt, mit dem Abt
Bern, der nach des Grafen Behauptung ihm die Höfe Bier-
lingen, Impfingen und Binsdorf versprochen hatte. Birniggun,
Emphingun und Biniztorhp heissen die streitigen Höfe, welche
in der Urkunde Walahfrids, wo sie dem Keller zugewiesen
sind, unmittelbar auf einander folgend in den jüngeren For-
men Pirningen, Emphingen, Pinestorf erscheinen. In dem
Briefe des Abt Bern, der von 1024 Sept. 8 bis 26. März 1027
zu datieren ist2), stehen also diese Güter noch zur Verfügung
des Abtes, der sie, wie er an Bischof Wernher von Strass-
burg8) schreibt, dem bösen Wolfrat, cuius vocabulum iure
mihi videtur interpretari posse lupi consilium, abtreten zu
müssen befürchtet. Nebenbei bemerkt ist dieser böse Wolfrat
— wenn Holders Vermutung, wie bei der Seltenheit des Vor-
namens wahrscheinlich, richtig ist — der Vater Hermanns
des Lahmen4), der durch Bern Mönch in der Reichenau ge-
1) Neues Archiv der Gesellschaft f. ältere deutsche Geschichtskunde
XIII, 630. — ') Nicht wie Holder will, 20/21. September 1026 bis 26. März
1027. Die Zeitbestimmung ergiebt sich wie folgt. In dem Briefe heisst
der offenbar nach Reichenau gehörige Absender ß, im 11. Jahrhundert
giebt es aber nur einen mit ß. anfangenden Beichenauer Abt, Bern (1008
bis 1048). In dieser Zeit giebt es aber nur einen deutschen Erzbischof,
der mit A. anfängt (archipresulis venerandi A.), das ist Aribo von Mainz
1021 — 1031. Zu dessen Lebzeiten war aber König, ohne zugleich Kaiser
zu sein, nur Konrad II. von 1024 Sept. 6/7 bis 1027 März 26. Die von
Holder irrig angegebene Grenze beruht auf der irrigen Bestimmung des
Adressaten. — *) Dieser, nicht Bischof Warmann von Konstanz, ist der
Adressat (domno antistiti ..W.). Das folgt aus dem Umstand, dass der
Abt im Briefe von einem andern Bischöfe, als seinem Bischöfe redet
(per domnum episcopum nostrum), womit nur der Konstanzer gemeint sein
kann. Der Adressat muss ein anderer Bischof W. sein und da kommen
nur Walther von Speier, Wigger von Verden und Wernher I. von Stras-
burg in Betracht. Dieser letzte war aber am Hofe Konrads besonders
angesehen, auf ihn würde der Brief wohl am besten passen. — 4) Graf
Wolferad II. von Altshausen-Veringen. An ihn ist zu denken, nicht an
seinen Sohn, Wolferad III., denn Wolferad II. heiratete erst 1009 (Herim.
352 Schulte.
worden, bald der grösste Geschichtschreiber seiner Zeit war.
Sollte damals wirklich Hermann, mit dessen Vater Bern einen
so heftigen Streit führt, in der Schule desselben Abts ge-
wesen und nicht vielleicht doch in einem andern Kloster er-
zogen sein?
Beilage.
Die angebliche Urkunde Walahfrid Strabos
vom 1. September 843.
In nomine sanctae et indiuiduae, trinitatis : Walfredus deo fauente
Augiensium abbas / quamuis indignus. Omnium fidelium nostromm
tarn presentium quam futurorum comperiat industria, qualiter nos
cum senio/ribus residentes et tarn de futuro quam de presenti fra-
trum comodo premeditantes disposuimus, quid utilitatis et quäle / de-
bitum singulis annis nostro communi cellerario posset conferri. De
Chuningespahc X haspas de canafo, de Otelingen similiter, in Marc/-
holuingen debent esse VI mansarii, qui has parare debent. De Pir-
ningen X modios legaminum , G casei, unam ouem, IUI haspas de
filis, V de canafo, unum cadum de melle; de Emphingen similiter,
de Pinestorf similiter, de Wagingen similiter et unam padellam? de
Tuseling similiter et in natale domini C scudelle, et unam magnam
scudellam, uasa parapsidum et in assumptione sancte, Mariae, L scu-
dellas et in pasca C scudellas et L parapsidum; de Meringen simi-
liter sicut de Wingen et Xu ollas in natale domini et L cacabas et
in festiuitate sancti Michahelis item Xu ollas et L cacabas et in
pasca similiter; de Tutelingen similiter, sicut de Emphingen ; de tota
Para duo caldaria, unum maiorem et unum minorem, excepto Wagingen,
duas naues una maior et una minor ; de Rodelingen et de Honisteten
decem haspe, de lino, C casei, unum cadum mellis, L duos modios
salis, Xu cados de pinguedine, de pasca sancta usque in festiuitatem
sancti Michahelis per singulas ebdomadas VI pondera lardi dentur
ei et cottididie XX panes librati et porrum sufficienter ad warimosium.
Ad warmosium ut caritativ§ preparetur, quatuor uacce, cellerario den-
tur, vna de Tuselingen, secunda de Altheim, tertia de Muleheim,
quarta de Thettingen. Hae, autem uacce, in horto fratrum stabilien-
tur et a cellerario bene procurentur. Quod si harum uaccarum una
moriatur, altera de eadem uilla, unde ea que, mortua est successit,
restituatur et cottidie warmosium fratribus tribuatur, preterhos
dies, quando pleno seruitio eis seruiatur: et hoc ideo si quis fra-
Aug. ad 1009 MG. SS. V, 119). Der 1013 geborene Herimannus Contrac-
tus war in der Zeit, in welche der Brief fällt, höchstens 14 Jahre alt
Mit 7 Jahren (1020) kam er auf die Schule (ibidem ad 1020 Ego Heri-
mannus litteris traditus sum 17 kal. Octobris).
Die Urkunde Walahfrid Strabos von 843. 353
trum de tribus ferculis, que cottidie eis dantur, propter infirimitatem
stomachi non cibetur, saltim de quarto, quod et warmosium, pro leni-
tate cibi reficiatur. De Stecheboron XL viri uinitores debent plan-
tare porrum in orto fratmm unusquisque Xu lineas et discipuli cel-
lerarii debent XII spacia inponere et plantare ; de portario debent VI
spacia inponere, de hospitario sex spacia. De Unlaingen C caseos,
X modios leguminum, unum cadum mellis, I ouem et V haspas de
lino ; de Alteim similiter ; de Gecgingen similiter ; de Mnnehrdorf si-
militer. De Oriente debent dare duas naues unam maiorem et unam
minorem et debent edificare IIII domos piscatoribus ; et de Para simi-
liter. De Longobardia Xu modios castanearum, II sonmas olei, de Reia
Curia XL modios de fauis, CCC caseos maiores.1) || De camera abbatis
unam minorem sagenam et duas naues. De Almenesdorf Xu haspas
de canafo'et unam nauem, de Wolmotingen X has (!), de Tettingen
X haspas; de Wolmotingen et de Tettingen nauem maiorem et in
Wolmotingen debent parari haspe, et de Hagene mi maltera frumenti
ad haspas parandas. De Almenesdorf dentur XVII carrade de uirgis
ad capiendos paruos pisces ad Lohen; de Wolmotingen XU carade,
palorum et de Tettingen XII ad octo loca piscalia exceptis beneficiis
piscatorum et si inde aliquam fraudem fecisse culpantur, seruili iu-
dicio examinentur. Et cum sagena sagena (!) fratrum in superiori
lacu est ad piscandum, piscatores primo mane uadant, ut pisces ad
tempus mense, deferant et prandium a cellario accipiant. Vnicui-
que autem piscatori sagenam fratrum trahenti stöpus uini, si ita ha-
bunde creuit, ut possit dari, cum pane tribuatur; at si non creuit,
steculus ceruise, gratanter abeissuscipiatur. Cellerarius dat sage-
nam ad capiendos pisces, qui dicuntur flores piscium, et duo pisca-
tores inponant eam in aquam et duo agitent pisces per alueum Reni;
et illis Uli singulis unum calicem uini tribuat minister cellerarii ; et
quotiens nuncius cellerarii uenerit et eos agitare iusserit, statim
parati sint. Et nemo sedeat in illo loco Lohen nisi im uiri pisca-
tores ; et quotiens minister a cellerario piscatoribus episcopi iusserit,
parati sint ad piscandum propter utilitatem, quam de nostro habent.
Et quotiens a pascha ad Hagene in palüdibus et in harundinetis locis
illis quatuor piscatoribus piscari precipitur, parati sint cum nauibus
et aliis instrumentis piscalibus et post piscationem eant ad cellarium
et accipiant prandium et a natale domini usque in pascha in singulis
dominicis ueniant cum suis piscibus ad cellerarium. Hec omnia su-
pradicta cum senioribus nostris statuimus cellerario singulis annis ut
tribuantur, ut fratres per hec ab eo statuto tempore pleniter re-
ficiantur.
Ego Sneuuart monachus et diaconus scribsi et sigillo domni Wal-
fredi abbati (!) consignaui. [Rekognition. Siegel.!
Acta Augia2) sunt hec kal. Sept. in natiuitate sanct§ Ueren§ uir-
ginis, anno autem dominice, incarnationis dcccxLÜi feliciter Amen.
L) Hier beginnt das zweite Pergamentstück. — 2) Übergeschr. Augia.
Zeitechr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 3. 23
Zur Hission
des
Freiherrn Georg Lndwig von Edelsheim
im Jahre 1760.
Von
Karl Obser.
Meine frühere, wesentlich aus Papieren des Edelsheim'-
schen Familienarchivs geschöpfte Darstellung1) lässt sich nach
mancher Seite hin durch Notizen, welche mir eine Durch-
forschung der im General-Landesarchiv verwahrten Korrespon-
denz des älteren Bruders, Wilhelms von Edelsheim, mit dem
Markgrafen Karl Friedrich bot, in erwünschter Weise er-
gänzen. Sie enthält nämlich einen Pröcis über jene Mission
von der Hand Wilhelms von Edelsheim, ohne Aufschrift, aber
unzweifelhaft für den Markgrafen bestimmt.
Es ist kein Zufall, dass derselbe gerade in diese Korre-
spondenz geraten, noch erklärt sich dies etwa lediglich aus
rein persönlicher Teilnahme Karl Friedrichs für den Bruder
seines vertrauten Ratgebers, welcher der letztere Rechnung
getragen. Politische Rücksichten waren auch hier entschei-
dend. Man war in der That damals, im Frühjahre 1760, am
Karlsruher Hofe nicht nur völlig eingeweiht in jene diploma-
tische Sendung, welche der König in tiefstes Dunkel gehüllt
wissen wollte, sondern man verfolgte auch den Verlauf der
Verhandlungen mit um so lebhafterem Anteil, als sie sich mit
*) Cf. Ztschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. II, 69 - 98.
Zur Mission des Frhrn. Gg. Ludw. v. Edelsheim. 355
den politischen Interessen des Markgrafen aufs innigste be-
rührten. Mit hochfliegenden Plänen, wie sie erst Jahrzehnte
später verwirklicht werden sollten, trug sich schon in jenen
Tagen die badische Politik, man begehrte nicht nur die Garan-
tie der baden-badi sehen Erbfolge, man dachte sogar an Über-
tragung des Direktoriums im schwäbischen Kreise und even-
tuellen weiteren Gebietszuwachs. Im Auftrage Karl Friedrichs
verweilte zu dem Ende der ältere Edelsheim im Frühjahre
1760 am Hofe zu Gotha, um vermöge seiner dortigen Be-
ziehungen zu sondieren, wie weit derlei Bestrebungen beim
Friedensschlüsse auf Zustimmung Preussens und Hannovers
rechnen dürften. Wie er sich dieser Aufgabe entledigt hat,
gedenke ich demnächst an anderer Stelle zu behandeln. Ich
hebe hier nur kurz hervor, dass von dem Erfolge der Mission
seines jüngeren Bruders, mit andern Worten von dem Ab-
schlüsse eines Separatfriedens mit Frankreich, auch das Re-
sultat seiner eigenen Verhandlungen durchaus abhängig und
hiermit der Zusammenhang zwischen den Zielen der preussi-
schen und der badischen Politik gegeben war. — Leider be-
ginnt der Briefwechsel Wilhelms von Edelsheim mit dem Mark-
grafen erst im April d. J., es lässt sich mithin nicht genau
feststellen, wann und wie Georg Ludwig nach Gotha gekom-
men ist. Vermutlich sind verwandtschaftliche Beziehungen, in
denen er zum dortigen Hofkreise stand, massgebend gewesen.
Allem Anscheine nach hat sich dann Wilhelm, nachdem er
von der Sendung, die man seinem Bruder übertragen, erfahren,
mit Zustimmung seines Herrn an den gothaischen Hof begeben,
um sich jeweils über die Berichte seines Bruders, die auf dem
Umwege über Gotha durch die Hände des dortigen Ministers
v. Keller an König Friedrich befördert wurden und ohne
dessen Vorwissen auch zu seiner Kenntnis gelangten, zu in-
formieren, und darnach seine weitern Schritte zu bemessen.
Wie sich aus seinen Briefen an Karl Friedrich ergiebt, war
er in der That über den Inhalt dieser Depeschen vollkommen
unterrichtet.
Der obenerwähnte Prßcis, der sich unter den Berichten
nach Karlsruhe findet und uns hier vorzugsweise interessiert,
stimmt im wesentlichen mit dem früher veröffentlichten inhalt-
lich überein, giebt aber manche Partien mehr in extenso und
weist neue Details auf. In charakteristischer Weise wird bei
23*
356 Obser.
dem ersten Aufenthalte in Paris hervorgehoben, mit welch'
geheimer Angst und innerer Sorge man sich dort auf die Dinge
einliess. Als Edelsheim die Antwort, welche Choiseul dem
Chevalier de Froullay für den König tibergeben, beanstandet,
weil dieselbe zu allgemein gehalten sei, bemerkt der Minister
zu seiner Rechtfertigung, der König von Preussen könne wohl
seinen Leuten vertrauen, er aber nicht; wenn ein Schreiben,
welches ein Einverständnis mit dem Berliner Hofe verrate,
dem Wiener Kabinet in die Hände fiele, so befände man sich
begreiflicherweise in der peinlichsten Verlegenheit. Edelsheim
dürfe daher keinerlei Vollmacht weder von ihm, noch von
Froullay erhalten. Er möge demselben lediglich die Punkte
der Antwort, die er — der Herzog — ihm gebe, — in die
Feder diktieren. Mit aller Entschiedenheit widersetzt sich der
Minister auch dem anfänglichen, von dem Malteser gebilligten
Vorhaben Edelsheims, die Antwort durch seinen Bedienten dem
Könige zustellen zu lassen, er erklärt ausdrücklich, in dem
Falle werde er dieselbe überhaupt zurückziehen, da eine allzu
geringe Sicherheit geboten sei. — Dem Diktate wird von
Froullay beigefügt, der französische Hof sei zu allem bereit,
wofern er nur den Schein vermeiden könne, als handle er dem
Versailler Vertrage, der Choiseul bekanntlich nicht zur Last
falle, zuwider.
Ausführlichere Nachrichten als wir bisher besitzen, finden
sich über den Aufenthalt in London. Es wird auf die Um-
triebe St. Germains hingewiesen, der, eben erst aus dem Haag
vor den Nachstellungen Choiseuls nach England flüchtend,
dort in allen staatsmännischen Kreisen Misstrauen gegen den
Herzog geweckt und von vornherein der Mission Edelsheims
dadurch Schwierigkeiten bereitet habe.
Dazu tritt ein weiterer gewichtiger Umstand, der bisher
unbekannt geblieben; der König hatte, was in hohem Grade
befremdlich ist, Edelsheim nach Paris geschickt, ohne das
leitende Ministerium zu Rat zu ziehen, oder auch nur davon
zu benachrichtigen. ') Man zeigt sich daher in London äusserst
gereizt, als Knyphausen, der preussische Gesandte, vorläufig
Mitteilung von der Antwort Froullays macht, so sehr, dass
1) „que le Roi avoit fait sa demarche sans consulter, meme sans
prevenir le ministere <T Anglet."
Zur Mission des Frhrn. Gg. Ludw. v. Edelsheim. 357
er während einer Unterredung mit Holderness einen Augen-
blick ernstlich den Bruch der Allianz befürchtet. Zu allem
Unglück verzögert sich in Folge widriger Winde die Ankunft
Edelsheims um volle acht Tage — bis Mitte April1), so dass
man dort während dieser ganzen Zeit ohne genauere Kenntnis
der Verhandlungen bleibt. Inzwischen hatte man Knyphausen
erwidert, aus Misstrauen gegen Choiseul werde man nur mit
dem gesamten französischen Ministerium unterhandeln, Yorke
habe dies dem Grafen d'Affry eröffnet, der in demselben Masse
erstaunt sei, dass man ihm die Sendung Edelsheims verheim-
licht habe, als Choiseul sich unangenehm berührt zeige, dass
nun auch die übrigen Minister sich in die Sache mengten.
Man scheint nachträglich in London die Überzeugung er-
langt zu haben, dass man vielleicht doch etwas zu voreilig
gehandelt habe. Wenigstens gesteht Holderness, nachdem er
Edelsheims Bericht gehört, wenn er früher darum gewusst,
hätte man allerdings die Dinge anders anfassen können.2) Es
war indes zu spät, die Antwort des französischen Kabinets8)
machte allen weiteren Erörterungen ein Ende.
Über die zweite Reise nach Paris und den Aufenthalt da-
selbst erfahren wir aus dem vorliegenden Precis im allge-
meinen nichts neues, mit einer Ausnahme jedoch. Das Ver-
halten Froullays wird hier schärfer beleuchtet, und wenn es
nach den bisherigen Nachrichten noch zweifelhaft blieb, ob
und wie weit er an den Vorgängen Schuld trug, ist nunmehr
festzustellen, dass allerdings ein grober Vertrauensbruch seiner-
seits vorliegt.
Bei der ersten Abreise von Paris übergiebt Edelsheim
seine Papiere Froullay, da dieser ihn auf die Gefahr aufmerk-
sam macht, der er sich aussetze, falls er sie mit sich führe,
und zugleich ausdrücklich verspricht, er werde ihre Existenz
niemandem verraten, noch die Siegel verletzen. Der Vorsicht
halber verbrennt er indes die Kopie seiner Instruktion. Bei
seiner Rückkehr findet er die Siegel beschädigt, das Packet
1) Die letzte Depesche aus Holland ist datiert vom 12., die erste aus
London vom 19. April. Cf. Wilhelm v. Edelsheim an Karl Friedrich
d. d. 22. April u. 2. Mai 1760. — 2) „Si nous avions sn ce que Vous me
dites, il est vrai qu'on aurait pu entamer Paffaire d'une autre facon." —
») Ztschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. II, 95.
358 Obs er.
eröffnet! Die nichtige Entschuldigung Froullays, er habe ge-
hofft, ein Billet für sich darin zu finden, erscheint um so
weniger glaubwürdig, als Edelsheim bemerkt, dass man über
den chiffrierten Stellen seiner Papiere kleine Streifen ange-
bracht, um sie zu entziffern.1) Hat der Malteser auf diese
Weise das Vertrauen getäuscht, welches Friedrich der Grosse
in ihn gesetzt, so ist es zum mindesten nicht unwahrschein-
lich, dass er auch bei der Komödie der Verhaftung und dem
daran anknüpfenden Intriguenspiel beteiligt gewesen ist.
Der Bericht ist undatiert; da auf das Schreiben König
Friedrichs an Georg Ludwig vom 27. Juli Bezug genommen
wird, fällt er jedenfalls erst in die zweite Hälfte des Jahres
1760, wenn nicht vollends in das folgende Frühjahr. Ein Zu-
sammenhang mit den früher publizierten bezüglich des Textes
besteht nicht.
') „qu'on avoit mis des petits rubans au chiffre [zur Abteilung der
Worte] pour le lire ou pour le parcourir.
Der
Schluss der Weissenauer Gütergeschichte.
Mitgeteilt von
Fr. Ludwig Baomann.
Als ich im 29. Bande dieser Zeitschrift mit den andern
Acta St. Petri in Augia auch die Fortsetzung der Weissenauer
Gütergeschichte 1877 herausgab, hatte ich zu bedauern, dass
deren Schluss in dem Originale dieser Acta verloren gegangen
war. Seitdem hat mich mein lieber Freund, Dr. Vochezer,
aufmerksam gemacht, dass im Gegensatze zu meiner a. a. 0. 6
ausgesprochenen Annahme Abt Jakob Murer von Weissenau
(erwählt 13. April 1523, gestorben 9. Juni 1533) diese Fort-
setzung noch unversehrt vor sich gehabt und ihren ganzen
Inhalt wörtlich in seine Weissenauer Chronik herübergenom-
men hat.
Diese Chronik1), welche mir ihr jetziger Besitzer, Seine
Durchlaucht Fürst Wilhelm von Waldburg- Zeil -Trauchburg
nach Donaueschingen zur Benützung gnädigst übersandt hat,
wofür ich Hochdemselben an dieser Stelle ehrerbietigsten Dank
erstatte, zählt 507 Seiten auf Papier in Kleinfolio. Zuerst
bietet Murer in derselben deutsche Gedichte vom Ursprünge
und Anfänger des Prämonstratenserordens und über die Stifter
des Klosters Weissenau, denen später ein Gedicht des bekannten
Weingartner Abts Gerwig Blarer über den hl. Norbert bei-
]) Eine Abschrift derselben sind die libri praelatorum Minoraugien-
sium im k. Staatsarchive zu Stuttgart.
360 BaumanD.
geschrieben wurde, sowie ein Verzeichnis der Ablässe des ge-
nannten Ordens und Klosters und ähnliche Aufzeichnungen
als eine Art von Einleitung.
Den Zweck aber, den Abt Murer bei der Abfassung seiner
Chronik selbst verfolgte, und die Quellen, die er benützte,
giebt derselbe in einem Vorworte an, das unmittelbar auf diese
Einleitung folgt; dasselbe lautet: In nomine sanctg et indi-
uidug trinitatis, patris et filii et Spiritus sancti amen. Ego
Jacobus Murer ex Gonstancia, abbas indignissimus monasterii
sancti Petri apostoli Augig Minoris ordinis Premonstratensis,
zelo dei et pietatis permotus statui pro viribus colligere co-
diculos binos magno quidem labore et conamine, quorum pri-
mus1) continet originem ordinis Premonstratensis, collaturas
parrochiarum, sepulturas nobilium et nomina prelatorum Au-
giensis gcclesig sibi invicem subsequencium cum eorum regi-
mine et vita et successibus et pluribus gestis sub regimine
eorundem, qu§ inveni in vetustissimis libris, litteris censuali-
bus, cartulis aliquando laceratis, in pergameno scriptis et pro
coopertoriis aliorum librorum factis et destructis, quem qui-
dem laborem ut suscipiant a me rogo et hortor in domino
fratres presentes et posteros ea mente et bona voluntate, qua
feci, ut scilicet deus a nobis laudetur, Status ordinis et mona-
sterii nostri incolomis seruetur et successores mei, antecesso-
rum, qui bene rexerunt, exemplo admoniti, subditis nostris
minus rigidos se, sed dementes et modestos exhibeant, quo
minus mala, qu§ ab ingressu mei regiminis euenerunt, poste-
ros inveniant. Quando per totam Germaniam primo, secundo
et tercio annis mei regiminis subditi suis superioribus obe-
dienciam denegarunt et contra eos arma sumpserunt, qualiter
mei subditi et mancipes se opposuerunt monasterio et mihi,
habetur in proprio libro vulgari.2)
Wirklich bietet Abt Murer diesem Vorworte entsprechend
in seiner Chronik zuerst eine ganz kurze Geschichte des Or-
densstifters Norbert, die er mit vielen Bildern aus dessen Le-
*) Der zweite Band ist verschollen. — 2) Diese Schrift habe ich in
den Quellen zur Geschichte des Bauernkriegs in Oberschwaben (Bd. 129
der Bibliothek des literarischen Vereins in Stuttgart S. 495 - 505), jedoch
ohne die dazu gehörigen Bilder veröffentlicht. Das Original derselben,
das ebenfalls dem Fürsten von Waldburg-Zeil-Trauchburg gehört, enthält
ausserdem eine Art Konzept der Weissenauer Chronik.
Weissenauer Gütergeschichte. 361
ben ausschmücken liess, eine Liste der Wohlthäter seines
Gotteshauses und der in demselben bestatteten Edelleute und
einen Katalog der Weissenauer Klostervorstände, der von ver-
schiedenen Händen bis zum Tode des letzten Weissenauer
Abtes (gestorben 1818) fortgesetzt wurde. Von S. 60 an folgt
die eigentliche Chronik, die bis 1531 herabreicht; als Anhang
ist endlich die Commissio generalis et specialis abbatis Adel-
bergensis, Premonstratensis ordinis visitatoris circarig Sueuig
von 1518, ein Brief des Feldkircher Kaplans Johannes Winter-
thur an 4bt Murer über die Hinrichtung des Abtes Theodulus
von St. Lucien in Cur 1529 und ein lateinisches Gedicht über
dieses Ereignis (S. 473—487) beigefügt. Das Titelblatt der
Chronik ist ausgerissen, auf dem vordem Innendeckel ist seiner
Zeit beigeschrieben worden: Vidit Josephus I rex Romanorum
die 10. Nouemb. 1690. Legit augustissimus imperator Leo-
poldus I anno 1692. Das ganze Werk ist voll von Bildern,
die flüchtig gemalt, aber voller Leben sind. Von diesen Bil-
dern verdienen besonders Erwähnung das Portrait des Abtes
Murer (S. 1), die oben genannten Darstellungen aus dem Leben
des hl. Norbert und die der mannigfachen Bedrängnisse des
Klosters Weissenau durch den kaiserlichen Landvogt in Ober-
schwaben 1324. Ausserdem enthält die Chronik teils in Far-
ben, teils nur in Umrissen die Wappen von Habsburg (S. XIII),
Murer (S. 1), Staufen (einköpfiger Adler mit Brustschild, der
den gekrönten roten Weifenlöwen zeigt, S. 34, 35), Summerau
(S. 35), Montfort, Grüningen und Schmalegg (S. 36), Eisen-
bach (S. 37), Werdenberg-Heiligenberg und Waldburg (S. 39),
Schellenberg, Lautrach und Kellerrieter (S. 40), Sältzlin (S. 41),
Stein und Reichenstein (S. 42), Bavendorf (S. 43), Rinken-
burg und Warthausen (S. 48), Dietenbach und Löwenthal (S. 49),
Ebersberg (S. 50), Bernstetten (S. 51), Achalm und Neuflfen
(S. 67), Rohrdorf (S. 82), Otterschwang (S. 86), Hasenweiler
(S. 87), Wolfegg und Wolfegger (S. 90), Tobel (S. 98), Um-
mendorf (S. 106), Raderach (S. 109), Baumgarten und Beyen-
burg (S. 138), Dankertsweiler (S. 142), Pflegelberg und Öt-
tingen (S. 156), Fronhofen (S. 162 und anders 208), Wald-
see (S. 174), Kemnat (S. 177), Manzell (S. 179), Freiburg
(Grafen S. 183), Hohenberg (Grafen S. 187), Waldburg (S. 189),
Winterstetten (S. 195), Marstetten (S. 209), Blankenstein
(S. 216), Nürnberg (Burggraf S. 219), Heiligenberg (S. 220),
362 Baumann.
Ittendorf, Oberhofen, Grünenfels und Heggelbach (S. 222),
Feldkirch (Grafen S. 237), Kemmerlang (S. 269). Für weitere
Wappen ist die Schablone eingezeichnet, und ebenso ist für
weitere Bilder des öftern Raum freigelassen; weshalb diese
Wappen und Bilder aber nicht ausgeführt sind, bleibt un-
bekannt.
Von dem Inhalte der Murer'schen Chronik, der wegen der
reichen Benützung der Weissenauer Archivalien für die Ge-
schichte Oberschwabens sehr zu beachten ist, interessiert uns
hier namentlich der des Anfangs bis zur Abdankung des Abtes
Heinrich 1266. Als Quellen dieses Teiles benützte nämlich
ausser den Urkunden seines Klosters Abt Murer lediglich die
Acta St. Petri in Augia, deren ganzen Inhalt er wörtlich
wiederholt hat. Als Rahmen seines Werkes verwendete der-
selbe hier die in den Acta stehende Weissenauer Chronik, in
die er die einzelnen Angaben der übrigen Teile der Acta da,
wohin sie seiner freilich meist sehr irrigen Ansicht nach ge-
hörten, wortgetreu eingetragen hat. Da diese Teile der Acta
uns in demselben Zustande, wie sie Abt Murer vor sich ge-
habt hat, noch erhalten sind, so ergiebt eine Vergleichung
derselben mit dem Murer'schen Texte, dass dieser Abt noch
eine weitere Quelle, die bis 1266 herabreicht, benützt hat, und
diese Quelle ist, wie ihr Inhalt und ihre Sprache zeigt, eben
nur die Fortsetzung der Weissenauer Gütergeschichte gewesen.
Dieselbe ging sonach bis zum Ende der Regierung des
Abtes Heinrich, sie stammt also, gerade wie die Weissenauer
Chronik in den Acta St. Petri in Augia, von diesem Abte
selbst her. Fortsetzung fand sie nicht, was wir wohl be-
greifen, da schon unter dem Nachfolger dieses Abtes Weissenau
in tiefen Verfall geriet. Ihre nur in Murers Werke erhaltenen
Einträge sind folgende:
[79] Anno domini 1180 sub domino Ortolfo, Augiensi preposito,
frater Marquardus, villicus curie in Bernloch *), comparauit predium
in Büren2) iusto empcionis titulo pro quadam summa peccunie cum
omnibus appendiciis supra dicte uille, videlicet hominibus, agris cul-
tis et incultis siue colendis, pratis, pascuis, siluis, nemoribus, fru-
tectis, paludibus, riuis, in piano et bosco, de voluntate et consensu
Ortolfi prepositi supradicti et tocius conventus Minoris Augie, cui
dicta grangia Bernloch iure proprietatis attinet, a militibus videlicet
*) Wirt. OA. Münsingen. — 2) Abgegangen bei Bernloch.
Weissenauer Gütergeschichte. 363
domino Cünrado de Massoltersbüch *), domino Dietrico de Oberstetten2),
domino Dietrico de Ringingen8) et a domino dicto Ahervns tali ad-
hibita condictione et cautela, ut ibidem de eadem uilla tres dioisones
decime essent frumenti, quarum prima pars cederet curie supradicte,
secunda pars domino Burchardo militi et ciui de Vrach, cuius deci-
mam sine partem postea frater Alberthus dictus de Flokenbach4),
villicus in Bernloch, eidem curie sub certa pecunie summa compara-
uit, tercia pars decime spectabat ecclesie sancti Martini in Gümen-
dingen.5) Transactis autem 80 annis et amplius domino Rüdolfo de
Baldeg6) plebano existente in Gumedingen per ipsius occasiones pris-
cina pax et concordia in sedicionem super diuisionem prediorum curie
in Bernloch et prediorum in Büren uertebatur, eodem Rüdolfo de
Baldeg conquerente et petente distinctionem sibi fieri supradictorum
prediorum. Lite ergo inter nos et predictum Rüdolfum plebanum ali-
quamdiu durante moderamine tali adhibito de uoluntate parcium com-
posicio inter partes facta est, quatenus antiquiores conuersi sepedicte
curie, quibus maxime constaret de statu dictorum prediorum super
consciencias suas de rogatu domini R. prememorati plebani super
omni dolo et frude (sie) irent subdiuidendo ipsa predia videlicet in
Büren ville et grangie in Bernloch, quod factum est per uillicum ip-
sius curie, fratrem Hainricum dictum de Bafendairf7), fratrem Rü-
dolfum quondam eiusdem curie magistrum, fratrem Alberthum de
Anegestingen8), fratrem Hainricum dictum Verie, fratrem Bartholo-
meum de Trochtelfingen9). fratrem Wernherum de Walstetten10), fra-
trem Berchtoldum de Walstetten dictum Vogiler. Hec autem subdi-
uisio per predictos fratres certis signis inter agros et agros, prata
ac nemora peraeta fuit anno domini 1267, indictione 5.
[89] Anno11) ab incarnacione domini 1188, transactis paucis an-
nis, mortuus est vnus fundatorum ia) Berengerus, mortuus est et pre-
positus Fridericus, et sie primus fundator et primus prepositus in vno
sunt sepulchro tumulati. Et post tres annos mortuus est et alius
fundator Cünradus et sepultus est in sepulchro fratris sui et post
multos prepositos electos ex Roggenbürg18), Rota14) et Soreth elege-
runt quendam Rüdolfum in Augia supriorem, qui cum fuisset satis
prouidus in spiritualibus, sed negligens in temporalibus, et ideo duo-
bus annis non plene decursis a ministerio demotus est. Et iam fluxe-
runt circiter 40 anni a tempore fundacionis et cum fratres ducerent
tarn laboriosam vitam et pauperem frequenter, et ecclesia in nullo
') Masholderbuch, OA. Münsingen. — *) OA. Münsingen. — 8) OA.
Blaubeuern. — 4) OA. Tettnang. — 5) Gomadingen, OA. Münsingen. —
6) Baldeck, Ruine im OA. Urach. — ') Bavendorf, OA. Ravensburg. —
*) Grossengstingen , OA. Reutlingen. — 9) Hohen zoll. OA. Gammertingen.
— 10) Ödenwaldstetten, OA. Münsingen. — lv) Voraus geht der Bericht
über die Gründung von Schussenried (s. Bd. 29, S. 58—59), dem hier
noch angefügt ist: miserunt et dederunt [prepositus et conventus Augie
Minoris] pro preposito quendam fratrem nomine Fridericum. — 12) Von
Schussenried oder Soreth. — 1S) Bair. BA. Illertissen. — 14) Mönchs-
roth, OA. Leutkirch.
364 'Baumann.
proficeret, multornm fuit opinio, quod ad vltimnm penitus deficeretur
et claustrum ibidem fieri non posset, tandem diuina fauente clemencia
fratres de Soreth elegerunt sibi patrem et prepositum, venerabilem
Cünradum in Marchtello J) canonicum, virum prouidum et religiosum.
Ille benefecit monasterio et omnia prospera successertmt, suis tem-
poribus creuit conventus, cepit et salus eorum ubique crescere. Anno
ergo ab incarnacione domini 1229 ceperunt fratres fundamentum
monasterii ponere atque presbiterio ad plenum perducto ceperunt to-
tum claustri ambitum edificare, struxerunt itaque capitulum, dormi-
torium, refectorium et alias que sunt infra ambitum officinas, castrum
namque fundatorum adhuc ibi fuerat, quod destruxerunt, et lapides
illi ad reliquos muros faciendos plurimum profuerunt.
[102] Cunradus miles de Wartenberg2), filius sororis fundatorum
in Soreth, post mortem eorum petebat hereditatem et venit ad Soreth
violenter, omnes eiecit fratres atque ecclesiam parrochialem cuidam
Hainrico de Amedes3) concessit. Fratres, qui eiecti fuerant, tunc
temporis non habebant prepositum, reuersi sunt ad Augiam, ad ma-
tricem ecclesiam suam. Consilio itaque prepositi atque conventus
habito miserunt Romam, et impetratis iudicibus excommunicatus est
aduersarius eorum et terra sua posita est sub interdicto. Ipse vero
tirannidem suam contra fratres, quos eiecerat, et eciam ecclesiam
Augiensem exercebat, ubicunque poterat, itaque quod domos eorum
in Bufenanch4) succendebat. Cum vero supradicti fratres multa mala
fuissent perpessi et aliquotiens a iudicibus delegatis in possessionem
suam missi essent et iterum eiecti, convenerunt vna die Cunradus
prepositus Augiensis cum suis fratribus tarn Augiensibus quam Ulis
de Soreth et Cunradus de Wartenberg cum suis fautoribus et amicis
Constanciam in presencia domini Diethalmi episcopi et mediantibus
abbate de Rinow*) et abbate de Salem6) et Albertho preposito de
Sindelfingen7), Hainrico de Waldpürg8) et Hainrico de Schmalneg8)
militibus facta est talis composicio inter eos et ab ipso episcopo con-
firmata, ut Cunradus de Wartenberg et sui heredes haberent villam
in Rikenbach cum suis attinenciis et alia predia, que essent in Thur-
gaugia, ecclesia vero in Soreth haberet omnia predia, que essent ex
ista parte lacus9), ubicunque locorum essent sita, que non essent
inf§data; de f§datis autem statutum est, ut quecunque dicta ecclesia
ex eis posset emendo aut alio quocunque modo acquirere, dominus
de Wartenberg et sui heredes non deberent eis proprietatem dene-
gare. Post factam composicionem fratres de Soreth ad locum suum
sunt reuersi.
[HO] Notum sit, quod inter ecclesiam sancte Marie in Lindaugia
et inter cenobium sancti Petri in Augia de consensu utriusque partis,
abbatisse et eins conuentus et prepositi et sui conventus, propter
*) Obermarchthal, OA. Ehingen. — *) Bad. BA. Donaueschingen —
8) Hohenems in Vorarlberg. — *) Baufnang, bad. BA. Überlingen. —
5) Rheinau, Kant. Zürich. — «J Bad. BA. Überlingen. — *) Wärtt. OA.
Böblingen. ■— 8) OA. Ravensburg. — 9) Bodensee.
Weissenauer Gfitergeschichte. 3g 5
multa incommoda, que ecclesie, eorum sepius habebant, facta est hec
composicio, ut in loco, qui dicitur ad Bach inter Herwisrüte1) et
Waltpürgenfeld2), de cetero in neutro predio nee sanete Marie nee
saneti Petri aliqua domus vel aliquod habitaculum edificetur, et si
quis huius statuti prevaricator faerit vel ex parte abbatisse vel pre-
positi, 10 libras Constantiensium alii persoluet. Facta sunt hec anno
ab incarnacione domini 1218, regnante Friderico rege.
[111] Hainricus filius Sänne de Altdairf 3) vendidit ecclesie Au-
giensi pro 30 libris quasdam deeimas in Wisenbach*), quas ipse habe-
bat in f§do ab abbate in Wingarten. Predictus Hainricus dedit ec-
clesie Wingartensi predium suum in Baigerfurt5) tunc temporis plus
Valens, quam deeime ille valuerunt, et reeepit illud predium loco
deeimarum in f§do ab abbate anno domini 1222.
[115] Presentem paginam inspecturis cupimus notum facere, quod
Hainricus miles, cognomine Insenhüt, cum omnium bonorum suorum
heredes faceret nepotes suos de Flegelberg6) Üdalricum, Fridericum
et Burkhardum fratres, nescio quo pacto convenerunt ita inter se,
ut ipsi curiam in Menartswiler6), que eorum propria erat ex antiqua
hereditate, darent cum omni iure suo ecclesie Augiensi. Vna itaque
die, quando Cüno miles de Sumerowfi) cruce signatus convocatis ami-
cis et parentibus arriperet iter transfretandi , venerunt predicti fra-
tres de Pflegelberg cum patruo suo Hainrico Insenhüt in castrum
Sumerow et ibi dederunt eandem curiam in Menartswiler ecclesie
Augiensi vno consensu omnes tres et vnanimiter cum omni iure, quo
debebant et consuetudo est dare ecclesiis talia predia, hoc tarnen inter-
posito, ut si forte placeret eis dare 10 marcas aliquando puri argenti,
quod tunc redderetur eis idem predium cum sua proprietate, et hanc
donationem reeepit Üdalricus tunc Augiensis prepositus cum aliis
fratribus suis, presentibus multis, sed istis preeipue: Albertho et Cü-
none et Hainrico fratribus de Summerow, Alberone advocato, Her.
de Ebersperg6), H. de Wangen7), B. de Langnow*), B. cognomine
Gütman militibus, Geroldo ministro.
[120] Cum scilicet Ortolfus miles de Ringgenbürg *) graui labora-
ret infirmitate, vocato ad se Üdalrico preposito Augiensi inter cetera,
que secum disposuit de salute anime sue, contulit sibi et ecclesie sue
quoddam predium in Krottenbach8), quod tunc temporis erat obliga-
tum pro 6 libris, ante solucionem vero eiusdem predii et euoluto ali-
quo tempore contingit predictum Ortolfum militem iam infectum lepra
apud Asenhusen8) mori, filii autem sui, quos duos reliquerat, Johannes
et Hainricus ipsum ad Augiam deducentes in sepulchro matris et pa-
tris sui sepelierunt et donacionem, quam pater eorum in predicto pre-
*) Jetzt Rahlen, OA. Ravensburg. — 2) Abgegangen. — *) Jetzt Stadt
Weingarten, OA. Ravensburg. Für o schreibt Murer sehr oft ai, nament-
lich für dorf bietet er regelmässig dairf. — 4) Abgegangen. — 5) Baien-
furt, OA. Ravensburg. — 6) Pflegelberg, Mehetsweiler, Summerau, Ebers-
berg, Langnau, OA. Tettnang. — 7) Wangen, bad. BA. Pfullendorf. —
■) Ringgenburg, Groppach, Esenhausen, OA. Ravensburg.
366 Baumann.
dio Krottenbach prius fecerat, ipsi donando et omni iuri suo renun-
ciando confirmauerunt.
[121] Eciam illo tempore Fridericus imperator volebat invadere
Mediolanenses et Lombardos cum exercitu Almanorum. Fridericus
miles de Bomgarten *) debebat ire in eadem expedicione et antequam
iret, venit ad Augiam et intrans ecclesiam sancti Petri obtulit super
altare predium, quod dicitur Wanhusen 2), cum omnibus suis attinen-
ciis, quam (sie) diu iure possederat proprietatis , ut dominus per in-
tercessionem sancti Petri et oraciones fratrum sibi propiciaretur tarn
ad salutem corporis quam anime. Erant autem ibi presentes Sigifri-
dus de Kressenbrunnen1) -et Geroldus milites, Weselo minister suus
et quod isti viderant, ipse postea manifestauit omnibus tarn amicis
quam Ulis, qui de sua familia fuerant, et sie multis fiebat illa donacio
notoria. Recepit tarnen a preposito Üdalrico 10 marcas puri argenti,
cum ipsum plus in duplo vel in triplo ualeat. Acta sunt hec anno
1230, indicione nona.
[122] Quando domus in Rute8) facta est filia Augiensis
ecclesi§.4) Consuetudo ordinis Premonstratensis, ut vna ecclesia
alteram generet mittendo personas et alia, que ad ordinis diseiplinam
pertinet, et illa, que generat, vocatur mater, illa vero, que genera-
tur, filia, fit tarnen aliquando exigentibus causis aliqua alterius filia
non ex tali generacione, sicut circa domum sanete Marie in Rute ac-
tum est, que modo filia est ecclesie, Augiensis. Illa domus seipsam
genuit tali modo: In ecclesia Curwaldensi5) fuit quidam prepositus
udalricus nomine, vir religiosus et iustus. Tempore cepit illius oriri
quedam discordia inter ipsum et quosdam de conventu, ipse volebat
quedam mutare in ipsa ecclesia seeundum statuta ordinis, que diu ex
consuetudine illic durauerant, et in hoc invenit quosdam ita rebelies,
quod ad ultimum ipse cum illis, qui sibi consenserunt, recessit, quo-
rum tres venerunt ad Staingadensem 6) ecclesiam, duo ad Augiam,
duo adHospitalarios7), vnus elegit sibi solitariam vitam. Adhuc re-
manserat ipse prepositus et suus prior Lütherus incerte et dubitantes,
ad quem locum diuerterent, et cum iam dubii essent, prepositus cum
priore venit ad dominum Lütoldum nobilem et prudentem virum de
Regensperg8) et vnum de maioribus terre, audierat enim prius de re-
cessu eorum ab ecclesia Curwaldensi et cepit querere, quod iam es-
set in eorum preposito, qui respondentes dixerunt, se adhuc dubitare,
ad quem locum diuerterent, ipse vero dixit, iam diu se proposuisse
in corde suo, aliquas possessiones de bonis sibi collatis a deo ipsi
deo offerre, in quibus posset fundari ecclesia et collegium ubi fieret
aliquod religiosorum, et si laborem illum sibi vellent assumere, inde
*) Baumgarten, Kressbronn, OA. Tettnang. — *) Wannenhäusern, OA.
Ravensburg. — ») Rüti, Kant. Zürich. — *) Dieser Absatz ist von dem
1441 geschriebenen Cartularium Rutinense benützt, 8. Vögelin, Das Klo-
ster Rüti in den Mitteilungen der antiquarischen Gesellschaft in Zürich
XIV, 41—42. — 5) Curwalden in Graubündten. — *) Steingaden, bair.
BA. Schongau. — *) Johanniter. — 8) Kanton Zürich.
Weissenauer Gütergeschkhte. 3g7
gauderet. Prepositus vero et saus prior non sua deliberacione, sed
diuina inspiracione dixerunt, se ad illum laborem suscipiendum esse
paratos, nesciebat enim adhuc ipse predictus dominus LÄtoldus, quem
locum eis ad hoc idoneom posset assignare, concepit tarnen in animo
suo deo hoc ordinante, ut predium in Rute cum siluis et pascuis et
omnibus suis attinenciis eis conferret, vt ibi ecclesiam ordinis eorum
ad honorem beate Marie virginis ibidem edificarent. Coloni vero ilMus
predii in Rute tunc temporis [123] omnes erant heretici, et vnus eo-
rum, qui vocabatur Berchtoldus Suter, erat quasi magister nori solum
eorum, qui erant in vicino, sed et omnium, qui fuerunt in terra illa
eiusdem secte, in domo sua firequenter habebat eorum connenticula,
undique concurrebant iHnc, ibi docebantur indocti, qui perfectam
heresem volebant addiscere, multe anime, quod dolendo discimus, ibi
acceperunt suam dampnacionem. Cum vero prepositus et suus prior
a domino Lütoldo de Regensperg coram multis recepissent donacio-
nem illius predii et illarum possessionum secundum consuetudinem
ordinis, amoti sunt coloni illi, maximum autem laborem, quem habe-
bant, erat ab hereticis, qui ibi eiecti fuerant. Hoc actum est anno
domini 1206, presidente Innocencio tercio et Philippo rege Romano-
rum. Prefatus prepositus rediens de archiepiscopo Salczburgensi,
germano sui fundatoris, cum preposito Augiensi et veniens ad Urs-
perg1) ibidem obiit et deductus est ad Rute, prefuit autem 15 annis,
et post 24 annos placuit preposito pro tunc existente pro matre eli-
gere ecclesiam Augiensem, ut secundum ordinis statuta alicui ecclesie
sui ordinis subiceret, per quam regeretur consilio et auxilio, et hoc
obtinuit apud generale capitulum, quod preceptum est ecclesie Au-
giensi, ut de cetero sibi prouideat in omnibus, sicut ordo exigit,
loco paternitatis, et super hoc tales dedit literas, ut sequitur post
folium.2)
[125] De fluuiis Schüssen et Müllbach. Quedam discordia
orta est inter Augiensem ecclesiam et militem nomine Manstok iuxta
ripam fluminis Schüssen. Ipse contendebat. quod quedam insule iuxta
ripam in ista parte versus Herwisrute pertinerent ad agros suos in
ista parte iacentes et quod per meatum fluminis illuc fuerint traducte,
sicut aliquando circa ripas fluminum solet accidere. Hoc idem dice-
bat prepositus Augiensis et fratres sui, quod iuxta agros suos et prata
sua essent quedam partes, que similiter pertinerent ad predium eo-
rum Herwisrute trans flumen. De consensu itaque utriusque partis
fuit ad vltimum discordia illa ita sopita, et pro hoc recepit predictus
Manstok 2 libras et quidam send sui 6 solidos, ut quicquid de predio
Manstokes esset in parte illa versus Herwisrute tunc temporis vel
inde usque ad decennium per flumen posset traduci, ecclesia Augiensis
hoc libere haberet et euerso similiter haberet Manstok ex ista parte.
Facta autem est hec diffinicio anno domini 1231.
f) Ursberg, bair. BA. Günzburg. — 2) Gedruckt im Wirt. Urkunden-
buch m, 265. .
368 Baumann.
[126] De aqu§ ductu. Cum deo disponente locus iste Augiensis
in edificiis et aliis necessariis ad usus hie inhabitancium competenter
se haberet, vnum ei defuit, quod modicam habebat aquam et ipsam
non bonam, illam scilicet aquam, que transit per Rafenspürg, cuius
tarnen aqu§ duetus cum magno precio et labore a domino Wernhero
Manstok et ab aliis fuerat adquisitus, ita et si nunquam aqua per
eum defluet, quod tarnen est et semper erit ecclesie Augiensis (sie).
Volentes autem fratres huius loci illi defectui in parua aqua et non
bona melius consulere ceperunt apud se cogitare, quo modo partem
aliquam illius fluminis, qui dicitur Schüssen, abiecto illo de Rafens-
pürg ad claustrum deducerent, sed quia non poterant sine consensu
illorum, quorum agri et prata in illis termmis circumiacebant, multis
preeibus ad vltimum hoc obtinuerunt, quod quidam ex eis pro bonis
suis aeeeperunt commutacionem et quidam sua eis gratis contulerunt,
nihil pro hoc petentes nisi eternam retribucionem. Juxta ripam vero
fluminis Schüssen, ubi necesse erat aque duetum iniciare, habuit do-
minus Hainricus de Bibenbürg !) agrum vnum fere ad duo iugera, pro
illo dati sunt sibi in campo Rafenspürg duo agri separatim iacentes
et tunc temporis plus valentes. In fine illius habuit Hainricus Wolf
de Rafenspürg agrum vnum in longitudine extentum usque ad pratum
domini de Bigenbürg, et erat idem ager feodum suum a domino Hain-
rico de Raderach2), de cuius consensu et bona voluntate dedit idem
Hainricus quiequid de agro suo ad opus fuit necessarium, petens tan-
tum oraciones et partieipacionem bonorum, que apud eos fierent. Hoc
idem fecit dominus de Bigenbürg in prato suo, quod erat in fine illius
agri, post pratum vero illud habuerunt fratres de Raderach aliud
pratum, in cuius extremitate oportebat fieri aque duetum totaliter,
sed ipsi deum honorantes hoc idem contulerunt ecclesie Augiensi,
nihil aliud petentes nisi premium eternum. Tali modo et tali pacto,
sicut expressimus, obtentum est ius proprietatis aque duetus in parte
illa versus Schüssen, in altera vero parte aduersus Rafenspürg habuit
Berchtoldus miles vocatus Manstok pratum vnum, cuius longitudo
tantum continebat, quantum agri vel prata predictorum dominorum,
et eciam magis erat necessarium ad eundem aque duetum, quam alia
adiacencia, cum tarnen vnum sine altero non valuerit, dum vero fra-
tres Augienses agerent, vt idem miles Manstok competentem peceuniam
vel commutacionem pro eodem reeiperet, contigit eundem grauiter
infirmari et vocato ad se Üdalrico preposito Augiensi et confratribus
suis contulit eis, quiequid de suo ad aque duetum eorum haberent
necessarium petens, ut apud deum oracionibus suis sibi obtinerent
sanitatem corporis et salutem anime, post aliquot vero dies convaluit
de infirmitate sua dei ordinacione et veniens personaliter ad Augiam
quiequid infirmus fecerat, sanus confirmauit omni modo, quod debebat.
[139] Quomodo et qualiter ecclesia Augiensis emit quas-
dam deeimas in Büren3) aBürchardo milite de Vrach. Idem
*) Beyenburg, OA. Ravensburg. — 2) Oberraderach, bad. BA. Über-
lingen. — 8) Abgegangen bei Bernloch, OA. Münsingen.*
Weissenauer Gütergeschichte. 369
Bürchardus habebat in fe,do decimas in Büren a domino suo, comite
Egenone1), cuius ipse erat ministerialis, et vendidit eas de consensu
domini sui comitis tempore Udalrici prepositi ecclesie Augiensis pro
23 libris Hallensium. Com enim predictus Bürchardus resignasset
fgdum domino suo comiti et comes hoc f§dum dedisset ecclesie Au-
giensi in proprium et satis canonice in omnibos fuisset processum,
transactis sex annis cepit idem Bürchardus impetere ecclesiam Au-
giensem, quod adhuc deberet ei 3 libras et non bene in donacione
comitis et sua fuerit processum, quod falsum erat. Mediantibus ta-
rnen domino Hainrico de Haidegg') et Rüdolfo milite cognomine
Fochenze data est iterum a preposito Üdalrico supra memorato Bür-
chardo una libra apud Rütlingen et tunc denuo resignauit, si aliquid
haberet iuris.
[156] Verum ins patronatus in Eschach8) collatum est monasterio
Augiensi a comitibus de Monte Forti anno domini 1234.
[162] Bernhardus miles de Uronhofen4) pro remedio anime sue
et fratris sui defuncti contulit ecclesie sancti Petri in Augia Minori
scuposam suam cum nemore in Appenwiler5), quam possedit in f§do
ab abbate Sancti Galli, anno domini 1253, 4 idus Octobris.
[166] Prefatus prepositus predium in Ütenbüren8) et molendinum
in Schairnrute6) et Menisrute8) et vnam curiam et schüposam in Ke-
rn erlang 6) et duas schüposas in Mallinsrute7) et curiam vnam in Ober-
hofen 8) conparauit a domino Hainrico de Bigenbürg, regis camerario,
pro predio in Habechmos6) et 92 marcis anno domini 1244.
[166] De villa et predio, quod dicitur Eschach. Notum
sit vniuersis presens scriptum inspecturis, quod prudens miles et libe-
ralis, dominus Johannes de Löwental8), miles, contulit ecclesie nostre
de consensu fratris sui et heredis, domini Hainrici militis, villam,
que dicitur Eschach, et omnes homines suos ad eandem villam per-
tinentes vel in ea illo in tempore commorantes vendendo nobis eam
pro ducentis marcis et tribus, insuper et pro decem et nouem carratis
vini, totum ius et proprietatem , quam ipse et pater suus in eadem
villa diu habuerant, integraliter ecclesie nostre assignauit, nihil sibi
vel racione proprietatis vel aduocacie in eadem villa reseruans, immo
totum ius suum in dominium nostrum, possessionem ac proprietatem
pro supra dicta pecunia, scilicet ducentis tribus marcis et decem et
nouem carratis vini liberaliter conferendo. Acta sunt hec anno do-
mini 1246, indicione 4, mense Junio, in ecclesie Augiensi.
[171] Hainricus etc. miles dictus de Rafenspürg, ministerialis aule
imperialis, et vxor sua Adelhaidis possessiones suas, videlicet ecclesiam
cum hominibus suis in Insenbach9), villam eandem cum hominibus
*) Von Urach. — 2) Doch wohl das Schweiz. Heidegg. — ') OA. Ra-
vensburg. — 4) Fronhofen, OA. Ravensburg. — 5) Appenweiler, OA. Tett-
nang. — •) Ittenb euren, Schornreute, Menisreute, Kemmerlang, Oberhofen,
Haggenmoos, OA. Ravensburg. — 7) Ist also nicht mit Menisreute iden-
tisch, es scheint abgegangen zu sein. — 8) Löwenthal, OA. Tettnang. —
*) Eisenbach, OA. Tettnang.
Zeitschr, f. Gesch. d. Oberrh. N. F. HI. 3. 24
370 Baumann.
suis propriis, qui post mortem eorum in eadem inventi fuerint vel ibi-
dem residenciam habuerint, com pratis, pascuis, nemoribus, siluis,
terris cultis et incultis et omnibos attinenciis tarn ecclesie quam ville
Hermanno preposito et suis successoribus Augie Minoris pari consensu
et bona voluntate titulo testamenti in remediom animarum suarum
et omnium progenitornm suorum libere ac sine omni condictione qua-
libet exclusa actione contnlemnt perpetuo possidendas. Acta sunt
hec in Eriskierch1) anno domini 1257 vacante imperio.
[172] Anno domini 1257 Hermannus prepositus emit ab Arnoldo
de Mettenbüch2) predium suum in Oberbofen cum omnibus suis atti-
nenciis, quod a Wernhero Gniftingo de Raderai in feodo habebat,
pro nouem marcis et dimidia puri et legalis argenti, et prefatus Wern-
herus Gniftingus de Raderai in capella sancte Marie in Augia pre-
sentibus fratribus prefato preposito H. ad honorem eiusdem virginis
et sancti Petri totum ins proprietatis et possessionis, quod in eodem
predio habuit, in agris, pascuis, pratis, siluis contradidit liberaliter
possidendum. Testes eciam, qui hec viderunt et audierunt, sunthii:
Suiggerus dictus Sunnenkalb3), dominus Cünradus miles de Hum-
brechtzriet4), Berchtoldus Manstok etc.
Ad frequentem lapsum humane memorie nichil est melius nee
utilius arte scripture, ut si forte res gesta a memoria labatur, quod
semper ad rescriptum recurratur super hoc factum, vnde presenti pa-
gine duximus annotandum, quod Hainricus miles dictus Wildeman
cum consensu Otbertoldi dapiferi de Waldpürg et Üdalrici fratris sui
de Warthusen5), dominorum suorum, deditpredium in Venchen6), que
sua propria erat, ecclesi§ Augiensi, ita ut singulis annis post mortem
suam et vxoris sue fiat vnus anniversarius dies pro eis ambobus cum
obsequio pleno defunetorum, sicut solet fieri in ecclesiis, et ut con-
ventus illa die de eodem predio habeat consolacionem. Debet tarnen
idem H. habere eodem (sie) predium in feodo usque ad finem vite
sue, ita ut singulis annis ex eo det modium siguli, et si forte vellet
eodem predium pro 15 marcis argenti redimere ante obitum suum,
non est sibi contradicendum , et sunt eedem marce dande pro alio
predio, de quo integraliter persoluatur, sicut de priori ordinatum est.
Hoc autem ius redimendi non cedit vxori sue vel filiis vel alicui he-
redi, sed sibi soli. Concessa est sibi eciam illa gracia, ut in missa
sancte Marie, que singulis diebus cantatur, habeatur sui et vxoris
sue memoria, quam diu vixerint, et post mortem eorum habebitur
eorum memoria in missa pro defunetis, que singulis diebus cantatur.
[175] Hartmannus comes de Grüningen7) sub illo preposito ob
honorem dei liberaliter contulit Augie ius patronatus in ecclesia par-
rochiali Eschach super feodo, ut defectus victus, si quos forte hac-
tenus sustinuerint , ipsius ecclesie subsidio releuentur. Anno domini
1256 in castro Landow7) acta sunt hec predieta.
*) Eriskirch, OA. Tettnang. — ») Bad. BA. Pfullendorf. — *) Ein
Freiherr von Deggenhausen , bad. BA. Überlingen. — 4) Hummeratsried,
OA. Waldsee. — 5) Warthausen, OA. Biberacb. — 6) Fenken, OA. Ravens-
burg. — *) OA. Riedlingen.
Weissenauer Gütergeschichte. 371
[176] De villa Annzeil.1) Hainricus miles dictus de Rafens-
pürg, ministerialis anle imperiales, diuine mercedis intuitu considera-
taque bona conversacione et laudabili vita in monasterio Augiensi
contradidit in remedium anime sue Augiensi ecclesie libere cum omni
iure proprietatis, quo ipse possederat, cuncta bona sua propria in
Anncell cum hominibus propriis, qui ibidem residenciam habuerint,
pascuis, pratis, nemoribus, siluis, terris cultis et incultis exterius et
interius titulo testamenti possidendum, hac tarnen interposita pactione,
ut abbas quadraginta marcas post obitum suum infra tres menses
fratri Heinrico, priori suo eo tempore, quo ista facta sunt, vel alteri,
si ille obierit, cui ipse iniunxerit, presentet vel quibus ipse eas in
morte conferat propria in persona, si predictus prior, frater Hainri-
cus, decesserit, et ipse prelibatas possessiones cum hominibus propriis
et aliis hominibus ad ea bona pertinentibus toto tempore, quoad
vixerit, taliter possidebit in redditibus, ut circa ullas ecclesias, mona-
steria, capellas, alicuius ordinis vel regule fratres, filios vel filias, con-
sanguineos, affines, subditos, familiäres aliasve personas, cuiuscunque
sint condicionis vel ordinis, titulo testamenti, vendicionis, alienacionis
nihil aliud facere vel ordinäre possit, quam quod cum venerabili do-
mino prefato preposito Augie Minoris ordinatum est. Acta sunt hec
in Eriskilch anno domini 1257, idus Junii, indicione 15. Vt autem
taliter facta et ordinata inconuulsam et perpetuam roboris habeant
firmitatem, presentem paginam sigillo suo et domini Hainrici came-
rarii de Bigenbürg decreuit roborare.
Monasterium habuit annuatim de Annzeil census 33 ß $, 30 mo-
dios auen§.
[181] Hainricus de Schmalneg et Cünradus de Winterstetten1)
pincerne imperialis aule, de voluntate et consensu nobilis viri, domini
Hartmanni comitis dicti de Grüningen, a quo in f§dum tenuerunt ins
aduocacie ecclesie in Eschach, vendiderunt et tradiderunt libere ac
absolute absque dolo omni et fraude Hainrico abbati pro 124 marcis
argenti cum omni iure et consuetudine , qua in predicta ecclesia no-
mine iuris advocacie tenuerunt, possederunt vel possidere potuerunt
et debuerunt, perpetualiter ac pacifice possidendum anno domini 1258,
indicione 2, presidente apostolice sede Alexandro IV., vacante Ro-
mano imperio. Acta sunt hec in Castro Landow.
[181] Ortolfiis senior de Hasenwiler8) vendidit medietatem deci-
macionum in Hinczisdobel3) pro quadam summa peccunie diuineque
miseracionis ob meritum libera donacione donauit ecclesie Augiensi
anno domini 1260.
Ortolfus de Hasenstain aliam medietatem decimacionum in Hinc-
zisdobel pro summa peccunie vendidit diuineque miseracionis ob meri-
tum libera donacione donauit Augie anno domini 1264.
[181] Pincerne de Schmalegg contulerunt ecclesie Augiensi ius
patronatus in Gailnhofen3) anno domini 1265 totamque villam emit
*) Mannzell, OA. Tettnang. — 2) OA. Waldsee. — 3) Hasenweiler,
Hinzistobel, Gornhofen, OA. Ravensburg.
24*
372 Baumann.
ab eis prefatus Hainricas abbas pro 120 marcis emitque in villa Gailn-
hofen directum dominium.1)
[182] Hie abbas Hainricus emit ab Hainrico milite de Ebersperg
suas possessiones in Bäfendairf cum omni iure proprietatis pro 10
marcis argenti anno domini 1264.
[183] Nota, qualiter Cünradus comes de Fribürg munimine si-
gilli sui roborauit, quod quidam libere contulit amico suo et consan-
guineo bona sua in Superiori Zella2), scilicet duas domus, agrum,
pomerium anno domini 1259, que bona postea vendidit monasterio
Augiensi.
[192] Fridericus miles [de Waldburg], cui copulata fuit in ma-
trimonio quedam domina de Roggenbach % cum bonis eiusdem et eciam
suis comparauit sibi castrum in Rordairf ♦) cum prediis et omnibus
attinenciis suis pro duobus miliis (sie) marcarum a domino Hainrico
milite de Nifen. Cum igitur predictus Fridericus per aliquot annos
libere possedisset idem castrum et predia, cepit de salute anime sue
cogitare, dedit saneto Wilhelmo 15 marcas et saneto Anthonio 7 et
dimidiam et ecclesie Augiensi predium quoddam in Ertingen5), quod
erat de predio supra memorato in Rordairf, habuit enim tunc tem-
poris partem eiusdem predii quidam Hübmannus ibidem in Ertingen
ab ipso in f§do; proprietatem ergo tarn eiusdem feodi quam alterius
predii et quiequid habebat in Ertingen totaliter dedit ecclesie Au-
giensi ipse et vxor sua Anna et duo filii sui Berchtoldus et Hainri-
cus, et hoc totum procurauit pater suus Eberhardus de Waldpürg
presentibus Hugone comite de Monte Forti et filio suo Rüdolfo, Cün-
rado pincerna de Winterstetten, Friderico de Bomgarten, Cunrado
deRameswag6), Goswino etBurkardo de Amides7), Eberhardo de Nu-
wenburg7), Walthero Tihtelare clerico, Kraft et Wernhero fratribus
de Riet8), Wetare de Messkilch9), Cunrado et Eberhardo fratribus
de Waldse10) et multis aliis. Nee hoc eciam subticendum est, quod
fratres Augienses de supra memorata peceunia omnibus competenti-
bus pro eodem predio persoluerunt 30 marcas duabus minus locis et
temporibus statutis seeundum quod debebant et com ipsis a predicto
Friderico fuerat ordinatum.
[193] Dominus Hainricus pincerna de Schmalnegg predium suum
in Gailnhofen villa, possessiones et homines, prata, pascua, siluas, ne-
mora cum omnibus pertineneiis etc. vendidit monasterio Augiensi pro
centum et viginti marcis pari et legalis argenti [et] nomine empeionis
tradidit; contulit anno domini 1265.
[195] Nee hoc est pretereundum, quin per hoc scriptum memorie
hominum commendetur, qualiter et quomodo domina Güta de Win-
*) Murer setzte hier bei: ut legi in antiquissimo pergameno. —
2) Oberzell, OA. Ravensburg. — ») Bad. BA. Bonndorf. — ♦) Bad. BA.
Messkirch. — ö) OA. Riedlingen. — 6) Ramswag, Kant. St. Gallen. —
SHohenems, Neuburg in Vorarlberg. — *) Ried, OA. Tettnang. — 9) Bad.
A. Messkirch. — 10) Wirt. OA.Stadt Waldsee.
Weissenauer Gütergeschichte. 373
terstetten contnlit ecclesie Augiensi quoddam predium in Egridach1);
hereditauerat enim hoc a patre suo Hainrico dapifero de Waldpurg,
et com marltus eins Eberhardus pincerna de Winterstetten in trans-
marinis partibus decessisset, ipsa com magna deuocione ad Augiam
veniens pro remedio tarn anime sue quam mariti eins donauit pre-
dium predictum in Egridach, ita ut [si] in infirmitorio canonicomm
necesse faerit, infirmantibas de nocte ministretar de eodem lamen.
f) Ergeten, OA. Ravensburg.
Miscellen.
Anwesenheit Bischof Konrads II. von Konstanz in Rom im
Jahre 1215. In den Regesten der Bischöfe von Eonstanz
No. 1268 habe ich ein bisher ungedrucktes Original des erwählten
Erzbischofs von Bari, Andreas de Celano, aufgeführt, in wel-
chem dieser als päpstlicher Auditor zwischen dem Kloster
St. Johann im Thurthal und den Johannitern zu Bubikon auf-
tritt, und den vor dem Bischof Konrad IL von Konstanz er-
folgten Vergleich der Parteien beurkundet. Die Urkunde hat
kein Datum, aus welchem Grunde dieselbe zu ca. 1214 ein-
gereiht worden ist: denn 1214 wurde Andreas zum Erzbischof
von Bari erwählt. Es ist jedoch bei der Redaktion des Ma-
terials von mir der Zusammenhang mit einer in einem Teile
datierten Urkunde übersehen worden, welche die gleiche Streit-
sache — den Fundus des Spitals — betrifft, zugleich die er-
stere Urkunde hinsichtlich der Zeit und des Ortes fixiert, und
einen wertvollen Beitrag für die Geschichte Konrads von Te-
gerfeld, Bischofs von Konstanz, bildet.
Die sub No. 1299 regestierte Notitia des Bischofs Kon-
rad IL, welche ich unter Berücksichtigung der darin enthal-
tenen Zeitangaben zu „nach 1216" gestellt habe, enthält die
Entscheidung, deren der Erzbischof von Bari Erwähnung thut,
unter der Form: actum publice Rome apud Sanctam Agathen
anno ine. domini 1215, 17. kal. ian., presidente sacrosanete
Romane ecclesie Innocentio IIT., anno pontificatus 18., pontifi-
catus nostri anno 6 (das sechste Jahr der Konsekration Bi-
schof Konrads). Als Zeugen fungieren eine Reihe von Mit-
gliedern des höheren und niederen Klerus, sowie Ministerialen
der Diözese Konstanz. Da das Aktum die eigentliche Ent-
Miscellen. 375
Scheidung enthält, so dürfen wir nicht zweifeln, dass die Be-
urkundung seitens des päpstlichen Auditors genau in dieselbe
Zeit fällt, also um den 16. Dezember 1215. Ferner, dass
diese Beurkundung nirgend anders als in Rom erfolgte, wo
auch der Bischof bei dem von ihm später ausgestellten Actum
zugegen war. Er sowohl wie der Abt C. von St. Johann,
die eine der Parteien, befanden sich damals in Rom bei dem
Laterankonzil Innocenz III., welches am 11. November 1215
eröffnet wurde. Des Bischofs persönliche Beteiligung, die aus
dem Wortlaut der Notitia nicht mit Sicherheit hervorgieng,
erscheint in dem erwähnten Zusammenhang als sicher. Da-
nach ordnen sich folgende Amtshandlungen des Bischofs:
1. Diözesansynode nach der Rückkehr von Rom. Hier aner-
kennt der Abt die von dem Kloster genehmigte Übereinkunft
von Rom. 2. „Aliquantis transactis diebus" besucht der Bi-
schof (auf einer Visitationsrefee) das Kloster St. Johann und
bestätigt seinerseits den Vergleich. Die Zeugen lassen die
Begleitung des Bischofs erkennen : zunächst die Äbte von Pe-
tershausen und Kreuzungen, einige Plebane, bischöfliche Mini-
sterialen. Unter ihnen ist nur der Pleban E(berhard) von
Hörn (Amt Radolfzell) auch unter den Zeugen des Actums in
Rom nachzuweisen. 3. Berichtet der Abt von St. Johann
über Güterankäufe für das in dem Vertrage mit den Johannitern
zugebilligte Geld auf der nächsten Diözesansynode, die „pro-
cessu teinporis" stattfindet. Die hier genannten Zeugen sind
als Teilnehmer der Synode zu fassen, resp. als Anwesende:
Äbte, Pröpste, Domherren, Chorherren, Dekane, Plebane und
Ministerialen. In der Notitia werden alle vier erwähnten Acta
bestätigt, doch ist diese Bestätigung wohl gleichzeitig mit dem
letzten Actum zu denken. Wann wir die zweite Diözesan-
synode anzusetzen haben, bleibt zweifelhaft, schon die Herbst-
synode de Jahres 1216 kann in Betracht kommen.
Die Anwesenheit des Bischofs von Konstanz zu Ende des
Jahres 1215 in Rom macht es notwendig, die Ortsangabe der
zu Reg. Const. 1291 angeführten Bestätigung des Patronates
der Kirchen von Kirchen, Markt und Eimeldingen an Burkard,
minister in Kirchen (acta sunt hec anno ab ine. domini 1215
quinto kal. dec), aus der Kolumne des Itinerars zu entfernen.
Allerdings führt der Kontext der Bestätigung aus, dass Bur-
kard „comparuit coram nobis (episcopo) . . . apud Haitirshain"
376 Miscellen.
um die Bestätigung zu erlangen. Dass am angegebenen Orte
vor dem Bischof dieses Actum stattfand ist sicher, dass mit
Rücksicht auf unsere obige Ausführung 1215 im November
der Bischof nicht zu Heitersheim sich befinden konnte, ebenso.
Hier muss ein Dilemma bezüglich der Datierung von Privat-
urkunden konstatiert werden, aus welchem ich zunächst keinen
Ausweg finde.
Karlsruhe. Paul Ladewig.
Das Kinderfest am St. Urbanstag im Schwarzachischen.
Abt Gallus Wagner von Schwarzach am Rhein berichtet in
seiner Chronik (GX.A. Handschr. Bd. II, S. 1606 u. 1772),
dass noch zu seiner Zeit (1660—1691) alljährlich am St. Ur-
banstag (25. Mai) die Kinder aus dem nahen badischen Städt-
chen Stollhof en — Knaben und Mädchen, denen sich viele
andere aus den umliegenden Ortschaften anschlössen — mit
einer Statue des Heiligen, an der eine Weintraube hing, singend
in den Klosterhof nach Schwarzach gezogen seien, wo sie die
Statue abstellten, in Gegenwart des Abtes ihre Gebete (Pater
noster, Ave und Credo) hersagten, mehrmals die Statue im
Kreise umliefen und dabei sangen:
„Sanct Urbane, lieber Herre,
Die Reben, die sind schwere!
Blühet uns Korn und Win,
So wollen wir fröhlich sin!"
Hierauf wurden die „St. Urbanskinder", wie man sie nannte,
vom Abte mit Brod und Wein gastiert, worauf sie in gleicher
Weise, wie sie gekommen, wieder heimwärts zogen. Ob auch
in anderen Gegenden der Urbanstag ähnlich gefeiert wurde,
ist mir nicht bekannt. St. Urban ist sonst der Patron der
Rebleute, weshalb er im Bilde gewöhnlich eine Weintraube
in der Hand trägt — und es ist eigentümlich, dass hier, wo
sonst kein Rebbau getrieben wird, und wo auch der Heilige
weder Kirchen- noch Altarpatron ist, der Urbanstag in der Art
von den Kindern gefeiert wird. Offenbar ist das, ehemals auf
den Tag des hl. Gregors, des Patrons der christlichen Schulen
übliche Schülerfest (12. März)1), das oft wegen der Ungunst
*) Vgl. Freibg. Kirchenlex. 2. Aufl. Bd. IV, S. 144.
Miscellen. 377
der Witterung im März nicht stattfinden konnte, auf den Ur-
banstag im freundlicheren Mai verlegt worden. Denn
„Darnach lasst sich der Summer an,
Den bringt loblich der Babst Urbana,
wie der alte Konrad von Dankrotzheim in seinem Namenbuch
sagt. So ist dann beides miteinander zusammengeschmolzen,
die Feier des Schülerfestes mit der Verehrung des Weinpa-
trons und der Bitte um Segen für eine glückliche Ernte und
einen fröhlichen Herbst. — Diese Kinderprozession aus dem
Stollhofener Kirchspiel nach Schwarzach rührt sicher aus der
Zeit her, wo das Gericht Stollhofen noch zur Abtei Schwarzach
gehörte, datiert also jedenfalls zurück vor das Jahr 1493, wo
es badisch wurde.
Moos. Karl Reinfried.
Eine Bittschrift aus dem Ingelheimer Reich (1483). Seit
dem Jahre 1375 war Kurpfalz im Pfandbesitz des kleinen bis
dahin dem Reiche unmittelbar unterworfenen Bezirks, der die
nächste Umgebung der Pfalz zu Ingelheim bildete und des-
halb das Ingelheimer Reich oder der Ingelheimer Grund ge-
nannt wurde. Die in manchen Beziehungen eigenartige Ver-
fassung dieses kleinen Gebietes habe ich eingehend zu schil-
dern versucht bei Gelegenheit der Veröffentlichung von Ent-
scheidungen, welche das Ingelheimer Gericht als Oberhof zahl-
reicher Ortschaften im 14. und 15. Jahrhundert gefällt hat.1)
Im Laufe des 15. Jahrhunderts ist immer stärker ein Gegen-
satz hervorgetreten zwischen den beiden durch diese Verfassung
engverbundenen und in vielen Beziehungen aufeinander ange-
wiesenen Ständen, dem Adel und den freien Bauern. Ein an
sich ziemlich geringfügiger, aber mit grosser Zähigkeit ver-
folgter Anspruch des Adels bezog sich auf Jagd und Fischerei,
deren Ausübung im ganzen Gebiet des Reichs er als aus-
schliesslich ihm zustehendes Recht für sich behauptete und
verlangte.2) Von solchem Vorzug wollten aber die Bauern
nichts wissen ; sie beanspruchten vielmehr völlige Gleichberech-
tigung als Ausfluss der den Gemeinden zustehenden Befugnisse
in der gemeinen Mark. Der Adel, ohnehin stark durch seine
korporative Organisation, fand die kräftigste Stütze an dem zu
*) Loersch, Der Ingelh. Oberhof S.XLIX-XC. — *) a. a. 0. S.LXVHIff.
378 Miscellen.
immer grösserer Bedeutung gelangenden höheren Beamtentum.
Insbesondere gingen die Amtleute von Oppenheim, unter wel-
chen das Ingelheimer Reich stand, gegen die Bauern mit Ver-
boten und Androhung von Strafen vor. In ihrer Bedrängnis
und dem Bewusstsein nur ein hergebrachtes Recht zu ver-
teidigen wandten sich die Vertreter der Gemeinden im Jahre
1483 an den Kurfürsten und Pfalzgrafen Philipp. Die von
ihnen überreichte Bittschrift ist in einer als „Spezialextract"
bezeichneten weitläufigen Darstellung der Verhältnisse des
Ingelheimer Reichs überliefert, welche der Schreiber des Ingel-
heimer Gerichts Konrad Emerich Susenbett im Jahre 1644
verfasste.1) Das Schriftstück ist so eigenartig und zugleich
so bezeichnend für die Auffassung des Bauernstandes von den
Grundlagen seiner Rechte und der Bedeutung seiner Leistungen
für das Land, sowie für seine Stimmung gegenüber dem Adel,
dass die in dem oben erwähnten Buche unterbliebene Mittei-
lung des Wortlautes an dieser Stelle wohl nicht unangemessen
erscheinen dürfte. Leider hat Susenbett die Bittschrift, wie
andere ihm vorliegende ältere Urkunden, recht schlecht ab-
geschrieben, so dass der Sinn an ein par Stellen zweifelhaft
bleibt. Unzweifelhaft als solche erkennbare Lesefehler sind
im nachstehenden Abdruck ohne weiteres berichtigt und die
Ausartungen der Schreibweise des 17. Jahrhunderts beseitigt.
Durchleuchtiger, hochgeborner fürst, gnediger herr! Unser
unterthänig, schuldig und willig dienste alle zeit zuvor. Es
ist in und in lenger denn menschen gedechtnuss bei uns in
dem Ingelheimer gründe herkomen, das wir als des heiligen
reichs frei untersessen haben gebraucht fischen in unsern bächen
und hasenschiessens in unsern feldern und marken. Bis in
kurz ist uns das von ewern gnaden ambtmann zu Oppenheim
an leib und gut verbotten zu meiden und den edlen zugewandt,
das uns gedünkt, unsern täglichen herkomen, darzu dem reich
und ewer gnaden an des reichs statt an der obrigkeit, die
ewern gnaden dardurch schweiget abgeheimscht2) werdent, ab-
brüchlich und mit der Zeit jeme schädlich, dieweil wir uns
dann auch nicht achten als ander eigen leute und als ein frei
gemein ewern gnaden bewant an statt des heiligen reichs. In
massen wir bei dem reich herkomen seind, welch unser frei-
*) Näheres darüber a. a. 0. S. XIV f. — 2) So die Vorlage.
Miscellen. 379
heit und herkomen ewer fürstlich gnad uns in der huldung
gnediglich besteet hat, bitten wir ewer fürstlich gnaden de-
mütiglich, uns so gnedig zu sein und den Unwillen der gemein,
sie deshalb empfahen, abzulegen und bei solchen unserm her-
komen gnediglich zu lassen, wan wir armen je die sind, die
die gemein halten und ewern gnaden mit unserm leib und
unser gut dienen1) zu allen Zeiten, des wir auch am billigsten
gemessen solten, wan der adel zeucht aus den Ringaw und
andern enden zu ihne, die den unsern und das unser jagen
und fischen, da bach und mark der gemein zustehet; das thut
uns so wehe, das einmals mögt ein ernstlich vornehmen da-
raus entstehen, dan sie vertretten und verschleifen uns unser
feld und baugüter, das wir von jene nit leiden mögen. Ge-
trawen, euer fürstliche gnaden sei uns darfür, denn wir haben
auch liebe weiber, den wir zu zeiten in ihr schwangerheit und
sunst gern zu willen sein, die mahlzeit mit einem fischlein
oder wiltprätlein , ob das got beschert, zu beseen. Sölt auch
das durch den adel abgetrengt werden und euern gnaden kein
nutz daraus erstehen, mögte die lenge nit viel freundliche bei-
wohnungen behalten, wes solten wir uns dann ewern gnaden
trösten. Es wird auch die rüstung mindern an geschütz und
das manger von uns züge oder nit als gerne zu uns seint und
beriet2) als sunst geschieht, so wir bei herkomen und freiheit
gehandhabt werden. Wir werden auch dardurch der Ringawer
gespott, das wir nit gern seint, wollen ewern fürstlichen gna-
den getrewen, dieweil es an dem anstoss kein herr den seinen
verbüdet, sie bedenk sich eines billigen und lass uns unser
gerechtigkeit, freiheit und herkommen, das uns noch niemand
aberlangt hat, auch messen und brauchen als von alter her.
Das seind wir willig mit leib und gut allezeit zu verdienen,
und bitten umb ein gnedig antwort. Datum uf sontag nach
Martin, anno domini etc. 83.
Die geschickten von der gemein im grund Ingelheim.
Bonn. H. Lorsch.
Das Grabmal des Grafen Egino V. von Freiburg und Urach.
Zu eigentümlichen Erklärungen hat man seine Zuflucht ge-
*) Dieses oder ein entsprechendes Wort fehlt in der Vorlage. —
*) = bereit.
380 Miscellen.
nommen, um zu deuten, warum Graf Egino V. von Urach
und Freiburg (f 1236 oder 37) von den Tenenbacher Mönchen
unter freiem Himmel bestattet wurde. Riezler (Gesch. des
fürstl. Hauses Fürstenberg S. 54), der auch eine Abbildung
des hochinteressanten, 1829 leider hinweggeräumten Denkmals
giebt, schreibt: „Er ward beim Kloster Tennenbach, und zwar
nach einer unanfechtbaren, aus Tennenbach selbst stammenden
Angabe in einem Obstgarten des Klosters begraben. Die un-
gewöhnliche Begräbnisstätte legt die Frage nahe, ob der Graf
bei seinem Tode etwa unter dem Kirchenbanne stand; vielleicht
ist sie aber dadurch zu erklären, dass die Bestattung hier
nur für kurze Zeit beabsichtigt war und die Leiche in die
gräfliche Hauskapelle unter der Burg Freiburg übertragen
werden sollte, sobald deren Bau vollendet wäre." Des Rätsels
Geheimnis löste sich mir, als ich zu andern Zwecke die Acta
der Generalkapitel der Cisterzienser durchsah. Es war näm-
lich überhaupt den Cisterziensern verboten, weltliche Personen
beiderlei Geschlechts in der Kirche zu bestatten. Das wurde
auch scharf gehandhabt.
Als der Abt Eberhard I. von Salem einmal eine Frau in
der Klosterkirche (in oratorio) bestattet hatte, wurde er vom
Generalkapitel des Jahres 1193 damit bestraft, dass er 6 Tage
in leichter Busse (in levi culpa), davon einen bei Wasser und
Brod sein musste und während 40 Tagen seinen Stuhl nicht
betreten durfte (extra stallum suum). Aufs neue wurde dieses
Ordensdekret eingeschärft. Gelinder schon war die Strafe,
welche zwei Äbte für das gleiche Vergehen vom Generalkapitel
des Jahres 1219 erhielten.1)
Das Grabmal weicht auch in seiner Gestalt von der ge-
wöhnlichen mittelalterlichen Form ab. Da ist nicht das Bild-
nis des Verstorbenen selbst gegeben, wie der Graf in voller
Rüstung daliegt. Ein einfaches Kreuz ziert den flachen Grab-
stein. Am Hauptesende des Grabes erhebt sich ein anderes,
zu dessen Füssen nach aussen hin das Wappenschild der
Grafen von Freiburg angebracht ist. Aber diese puritanische
Einfachheit genügte noch kaum den strengsten Regeln der
Cisterzienser, welche scharf ausgesprochene Gegner der Plastik
') Vgl. die Stellen bei Martine et Durand: Thesaurus nous anecdo-
torum IV, 1276 u. 1325.
Miscellen. 381
und Malerei waren. Ganz allgemein war dem Orden klöster-
licher Einfachheit halber verboten Gemälde und Skulpturen
zu haben, mit Ausschluss des Bildnisses des Erlösers.8) Doch
war der Orden bald gezwungen Schritt für Schritt von dieser
Strenge abzugehen, wie uns das die von diesem Orden ge-
schaffenen Kunstwerke zeigen.
Karlsruhe. Aloys Schulte.
*) „inhebitur, ne de cetero fiant in ordine picturae, sculturae praeter-
quam imaginem Salvatoris Christi". 1213 No. 1 ibid. vgl. 1231 No. 4.
1240 No. 12.
382
Literaturnotizen.
Die von Dr. Joseph Vochezer bearbeitete „Geschichte
des fürstlichen Hauses Waldburg in Schwaben" (Kempten,
Kösel) behandelt die Geschichte eines Geschlechtes, das seit
dem 12. Jahrhundert vielfach in die Geschicke Schwabens, ja
Deutschlands eingegriffen hat. Der erste vorliegende Band
dieser ausserordentlich fleissigen Arbeit behandelt einleitend
das Geschlecht der ältesten nach der Waldburg sich nennenden
Dienstmannen, geht dann auf das Stammhaus der von Tanne
ein, welche er als weifische Ministerialen bezeichnet, und ver-
folgt dann die früh abgestorbenen Zweige der Schenken von
Winterstetten, der Truchsessen von Warthausen und der Truch-
sessen von Rohrdorf und Messkirch; dann kommt er auf den
bis heute blühenden Stamm der Truchsesse von Waldburg bis
zur Erbteilung von 1429. Über diese Zeit hinaus ist nur der
Eberhard ische Zweig (Grafen von Sonnenberg) noch behandelt,
der mit dem 1511 ermordeten Andreas ausstarb. Der Trauch-
burgische Ast (ausgestorben 1772) soll im 2ten, der noch
blühende ZeiPsche aber im 3ten Bande Gegenstand der Dar-
stellung sein. Da die sämtlichen Notizen im Text verarbeitet
werden sollten, ist dieser hie und da etwas breit geworden.
> Eberhard, Erzbischof von Salzburg (1200—46), wird den Frei-
herrn von Regensberg, nicht den Dienstmannen von Waldburg
zugewiesen. Das Original der S. 10 Anm. 1 erwähnten Ur-
kunde befindet sich sehr wohl in Kalrsruhe.
Einen Beitrag zur Heidelberger Gelehrtengeschichte ent-
halten die Epistulae Gottingenses, welche Karl Dilthey
im Göttinger Index scholarum für das Wintersemester 1887/88
veröffentlicht hat. No. 17—20 sind ausführliche Briefe des
Heidelberger Philologen Creuzer an den bekannten Historiker
Heeren aus den Jahren 1806 — 1813, welche Nachrichten über
Johann Heinrich Voss und seine Feindseligkeit gegen Creuzer,
über die ersten Lehrerfolge des grossen Karl August Böckh,
über die Neigung Creuzers, eine Berufung nach Göttingen
Iateratarnotfeeo. 383
anzunehmen, enthalten. Die meisten Briefe, welche ein Stück
innerer Universitätsgeschichte erzählen, entstammen einem in
Göttingen befindlichen Brief kodex, nur einer einer auf der
Karlsruher Hof- und Landesbibliothek befindlichen Handschrift.
Karl Hartfelder.
Von dem grossen Sammelwerk Monumenta Germaniae
Paedagogica, das unter der Leitung des Dr. Karl Kehrbach
in Berlin bei A. Hofmann u. Komp. erscheint, enthält Bd. III,
welchen G. M. Pachtler S. J. besorgt hat, eine grosse Anzahl
unveröffentlichter Aktenstücke, die sich auf das Studienwesen
des Jesuitenordens in Deutschland beziehen. Für die Zwecke
dieser Zeitschrift kommen besonders diejenigen Nummern in
Betracht, welche sich auf Oberdeutschland beziehen, wie No 41
(Memoriale der rhein. Provinz in Mainz 1590), No. 43, 45,
46 etc. K. Hartfelder.
Zu den Bibliothekskatalogen von Murbach. In den
„Strassburger Studien" III, 3., S. 336—342 veröffentlicht F.
W. E. Roth „zwei Bibliothekskataloge saec. XI und XV der
Abtei Murbach O.S.B." aus der „hiesigen" (d. h. Darmstädter)
Hs. No. 2760 der Bibliotheca Alfteriana und fügt hinzu, dass
diese Kataloge ungedruckt seien. (Vgl. auch C. f. B. V, 4/5,
S. 246.) Diese Annahme Roths ist nun irrtümlich. Nach
Becker, Catalogi bibliothecarum antiqui (Bonnae 1885, p. 300,
No. 294) ist der jüngere Katalog schon von Matter in seinen
„Lettres et pi&ces rares ou in6dites" (Paris 1846, p. 40 — 76)
gedruckt; der ältere Katalog bildet bei Matter den Schluss
des jüngeren. Auf Matter wird schon, auch von Becker, im
„Anzeiger der Bibliothek Wissenschaft" 1846, S. 50, No. 157
hingewiesen. Matter hat nach einer anderen Hs. gedruckt,
als Roth: nämlich nach einem „cartulaire du XVIe si&cle ay-
ant appartenu ä Pabbaye et d6pos6 aujourd'hui aux archives
däpartementales du Haut-Rhin", d. h. dem jetzigen ober-
elsässischen Bezirksarchiv in Kolmar. Wie noch heute die
Franzosen die für uns unangenehme Gewohnheit haben, die
Titel citierter Werke in ihre Sprache zu übersetzen, ja sogar
ihre Bibliographien, z. B. in der „Revue historique", durch
diesen Unfug zu verunstalten, so hat auch Matter, nicht wie
384 Literaturnotizen.
Roth, die Titel einfach abgedruckt, sondern hat dieselben in
das Französische übersetzt. Vielen Büchertiteln hat er Er-
läuterungen hinzugefügt. Den Originaltext wollte er in einer
neuen Ausgabe des „Voyage litteraire de dorn Ruinart en
Lorraine et en Alsacea veröffentlichen ; hierzu ist er aber nicht
gekommen. Die beiden Veröffentlichungen weichen an man-
chen Stellen von einander ab. Es dürfte aber zwecklos sein,
den Roth'schen Textabdruck mit der Matter'schen Übersetzung
zu vergleichen ; es müsste vielmehr hierzu die Kolmarer Hand-
schrift herangezogen werden. Dies war für den Augenblick
nicht möglich.
Strassburg i. E. Ernst Marckwald.
Nach der bekannten in Donaueschingen befindlichen Origi-
ginalhandschrift der beiden Dichter Claus Wisse und Philipp
Colin ist deren Werk, die Ergänzung des Wolfram'schen
Parzifal, soeben von Karl Schorbach in den Elsässischen
Literaturdenkmälern Band V zum erstenmale veröffentlicht.
Wohl bei keinem Werk der mittelalterlichen Poesie haben wir
einen so klaren Einblick in die Entstehung, als bei dem Ge-
dichte des Strassburger Goldschmiedes und seines Genossen.
Das 8. Heft der vom grossen Generalstab herausgegebenen
kriegsgeschichtlichen Einzelschriften enthält u. a. von
Erhard: Beiträge zur Geschichte des polnischen Thronfolge-
krieges und veröffentlicht darin nach einem darstellenden Text
Tagebücher und Akten über die vom Prinz Eugen zum Ent-
satz von Philippsburg geführte Campagne von 1734, an der
auch Friedrich der Grosse teilnahm.
Franz von Sickingen und die Stadt Worms.
Von
Heinrich Boos.
l
Vorbemerkung. H. Ulmann hat in seinem Buche:
Franz von Sickingen. Nach meistens ungedruckten Quellen.
Leipzig. S. Hirzel 1872. 8°. XIV u. 410 SS., das Leben des
vielgerühmten Ritters Franz von Sickingen ziemlich erschöpfend
behandelt. Im Jahre 1874 erschien dann die Ausgabe der
Flersheimer Chronik von Otto Waltz. Leipzig. S. Hirzel.
8°. XXIV u. 124 SS., welche die liederliche Ausgabe
J. Münch's entbehrlich machte. Schliesslich gab 1885 F. P.
Bremer das Gutachten des Claudius Cantiuncula's Über die
Rechtsansprüche der Sickingen'schen Erben heraus, der er eine
Einleitung über die Wormser und Trierer Fehde vorausschickte.
Strassburg, J. H. Ed. Heitz. 8°. CXVI'u. 28 SS. Weder
Ulmann noch Bremer haben aber die im Wormser Stadtarchiv
liegenden Akten benützt. Da nun gerade die Wormser Fehde
eine sehr wichtige Rolle im Leben unseres Ritters spielte, so
dürfte eine neue Erörterung dieser Episode auf Grund der
bei der Archivreorganisation aufgefundenen Materialien wohl
am Platze sein.
Die hier in Betracht kommenden Archivalien aus dem
Stadtarchiv Worms sind folgende:
Akten Band 16. „Der Statt Wormbs / Warhafftig bericht
der arglistigenn / boßhafftigen geschwinden Emborungen und
Auffleu/ffe, Auch der unrechtlichen vehden, so Frantz der / sich
Zeitschr. f. Geich. d. Oberrh. N. F. in. 4. 25
386 Boos.
•
nennet von Sickingen und wes sich / darunder begeben hat."
Am Schluss: Geben ... uff sambstag nach sant Bartholomeus
des heiligen Appostel tag in funffzehenhundersten und funff-
zehenden jar (25. Aug. 1515). Wormser (?) Druck kl. Fol.
35 Blätter. Auf dem Titelblatt das Wormserwappen, gehalten
vom Reichsadler. Vgl. Ulmann p. 32, 2. Die Darstellung
bei Zorn p. 216 — 247 ist ein Auszug dieses Ausschreibens.
Die Konzepte für diesen Druck sind noch vorhanden.
Band 15. Bürgerliche Unruhen 1513 — 1515 eine grosse
Anzahl von Aktenstücken, Missiven etc., darunter namentlich
das Protokoll des Rates während seines Exils in Oppenheim
und Landau.
Band 17. Sickingen'sche Fehde 1515—1518 die Korre-
spondenz enthaltend, ferner die Achtbriefe etc.
I. Einleitung.
Wie das Geschick im Leben seine Gaben nach scheinbar
launischer Willkür austeilt, so auch nach dem Tode. So
mancher Kriegsheld oder Staatsmann, der seinem Lande un-
schätzbare Dienste geleistet, der Geschichte desselben neue
Bahnen gewiesen hat, wird kurz nach seinem Hinschiede von
den undankbaren Nachkommen in den Bann der Vergessenheit
gethan und sein Andenken lebt nur bei wenigen Verständigen
wieder auf. Andere hingegen, deren Thätigkeit keinen Mark-
stein in der Geschichte ihres Vaterlandes bedeutet, die viel-
mehr oft genug zum Schaden desselben gelebt haben, werden
zu allzeit gepriesenen Lieblingen ihres Volkes. Zu diesen ge-
hört auch der vielgefeierte Ritter Franz von Sickingen, über
dessen nicht allzugrosse Bedeutung und Stellung in der Ge-
schichte unseres Volkes kein Einsichtiger im Zweifel ist. Sein
hochstrebender ritterlicher Sinn, der sich nicht scheute Fürsten
an die Krone zu greifen, hat ihn zum Volkshelden gemacht,
vor allem aber verdankt er seine Popularität dem Schutze, den
er politisch und religiös Verfolgten verlieh. So kam er auch
in Berührung mit dem feurigen Verteidiger deutscher Freiheit,
Ulrich von Hütten, und bald verband eine innige Freundschaft
beide so verschieden geartete Männer. Man kann wohl sagen
i
Franz v. Sickingen and Worms. 387
Hütten hat den Franz von Sickingen unter den Fittigen seines
eigenen Ruhmes geborgen und er hat ihm in seinen Schriften
ein Denkmal gesetzt, das dauernder ist als Erz oder Stein.
Ein schönes Zeugnis der Freundschaft beider Männer ist
die Zueignung an Sickingen, welche Hütten der deutschen
Übersetzung seiner Gespräche vorausgeschickt hat. In den
Gesprächen selbst ist Franz öfters eine der Personen des Dia-
logs. Auch sonst wurde Hütten nicht müde, anderen gegen-
über seinen Beschützer zu loben und zu preisen. „Ein gegen
Glück und Unglück gewappneter hochgesinnter unbezwinglicher
Geist", rühmt er von ihm in einem Schreiben an Arnold von
Glauberg. Und in einem Briefe an Erasmus 1519 Juni 5
sichert er Sickingen den von den Humanisten so heiss be-
gehrten Nachruhm zu. „Ich hoffe," heisst es da, „dass durch
diesen Mann der Nation grosser Ruhm erwachsen wird. Nichts
bewundern wir an den Alten, was er nicht eifrig nachahmte:
er besitzt Klugheit, Beredtsamkeit, Thatkraft und Regsam-
keit u. s. w.a Auch die andern Genossen des Sickingen'schen
Kreises, Butzer u. A. werden des Lobes nicht müde, ja selbst
der sonst so vorsichtige Erasmus rühmt ihn: „den Namen
Franz von Sickingen darf die Wissenschaft nicht untergehen
lassen, wenn sie sich nicht des Undanks schuldig machen will".
Franz von Sickingen, geboren den 2. März 1481 auf der
Ebernburg, entstammt einem in der Pfalz begüterten Ritter-
geschlecht. Sie waren Vasallen der Pfalzgrafen und der Bi-
schöfe von Worms , mehrere dienten der Stadt Worms als
Hauptleute, andere besassen in Worms Pfründen und einer
von ihnen, wurde gar Bischof von Worms. Es war ein auf-
strebendes selbstbewusstes Geschlecht, mächtig durch seine
mannigfaltigen Familienverbindungen mit dem Rheinischen
Adel. In Franz erreicht es den Höhepunkt politischer Macht
und mit seinem Tode sinkt es wieder in das Dunkel hinab.
Franz besass einen hochgemuten Geist. Schon an seine Ge-
burt knüpften sich stolze Hoffnungen von Seiten seiner Eltern,
wenn man dem ihm nahestehenden Philipp von Flersheim
Glauben schenken darf. Er muss durch seine ganze Persön-
lichkeit seiner Umgebung imponiert haben, er besass die Eigen-
schaft, die Herzen zu gewinnen, und war dabei von stolzestem
Selbstgefühl und dem Bewusstsein seines eigenen Wertes er-
füllt. Diesem Gefühl verleiht er auf der zum Angedenken an
25*
388 Boos.
seine Versöhnung mit Kaiser Maximilian nach der Wormser
Fehde 1518 geschlagenen Denkmünze Ausdruck, auf deren
Avers man den Kaiser erblickt mit der Umschrift:
Cole deum, exin publica ama iustumque tuere. M.D.XV1Ü,
auf dem Revers den vor dem Kaiser knienden Ritter mit der
Inschrift:
Armis
Mercurium si non praeponas, maxime Caesar,
Semper eris victor faustaque regna tenens.
Und später ging von ihm der Spruch:
Franz haiß ich,
Franz bin ich,
Franz pleib ich,
pfalzgraf, vertreib mich!
landgraf von Hessen, meid mich!
bischof von Trier! du müst mir halten,
bischof von Menz! müst auch herbei:
nun lügend, welcher biß jar kaiser sei!
Entsprechen nun seine Thaten diesem Ruhme? Ich glaube
nicht. Auch damals waren viele anderer Meinung. Selbst sein
für ihn eingenommener Biograph Ulmann muss eingestehen,
dass ihm weder seine Leistungen als Parteiführer, noch als
Staatsmann, noch als Feldherr einen hervorragenden Platz
anweisen. Nur die hochstrebenden Pläne und das vielstimmige
Lob seiner humanistischen Freunde haben ihm einen Namen
verschafft, aber im Grunde genommen war er nichts anderes
als ein Räuber und Friedbrecher wie andere seinesgleichen
und steht er auf der gleichen Stufe wie Götz von Berlichingen.
Wohl hat unser grösster Dichter in jugendlicher Begeisterung
den Götz verherrlicht und dieser Rittergestalt ewiges Leben
verliehen. Wenn man aber die im Nürnberger Archiv liegenden
Akten über die Thaten dieses Mannes liest, so kommt man
zu einem für Götz ganz niederdrückenden Urteil, das durch
die Selbstbiographie des Ritters nur bestätigt wird. Götz war
keineswegs ein Mann allgemeinerer und höherer nationaler
Gedanken, er war vielmehr bar aller und jeder Idealität im
Leben und im Streben, und all sein Dichten und Trachten
ging auf Vermehrung seiner Habe durch Strassenraub. Er
lebt und webt in den beschränkten und selbstsüchtigen An-
schauungen seines Standes, und dieser Stand, die Reichsritter-
Franz v. SickiDgen und Worms. 389
schaft, war schon damals eine Anomalie im öffentlichen Leben,
der mit der Entwicklung der Nation im grellsten Widerspruch
stand. Franz „der König der Reichsritterschaft" war von
denselben engherzigen und selbstsüchtigen Standesinteressen
beseelt wie Götz von Berlichingen , er, der so oft von den
Neuern als ein Mann des Fortschrittes, als ein Vertreter der
neuen Ideen gepriesen wurde, kämpfte für eine verlorene Sache.
Die Wormser Fehde nun, das erste grössere Unternehmen
unseres Ritters, erregte damals ein ungeheures Aufsehen. Sie
brachte das ganze Reich in Bewegung und sie offenbarte ecla-
tant die Ohnmacht der Reichsgewalt, die Erbitterung, mit der
die verschiedenen Stände einander gegenüberstanden und sich
bekämpften, und nicht zum mindesten den Mangel des sitt-
lichen Bewusstseins in allen Schichten des Volkes. Zudem ist
die Wormser Fehde typisch für die Art, wie Franz von Sickingen
zu Reichtum, Ansehen und Macht kam. Alle weitern Unter-
nehmungen knüpfen an diese Fehde an, sie machte ihn zum
Landesverräter und führte seinen Untergang herbei.
Doch um die ganze Stellung Sickingens in diesem Handel
zu verstehen, muss ich etwas weiter zurückgreifen. *) Während
in England und Frankreich der Adel der Krone und der Nation
dienstbar war, war er in Deutschland ein fressendes Geschwür
am Leibe der Nation, weil sein Thatendrang nach aussen hin
keinen Ausweg fand. Die politische und wirtschaftliche Be-
deutung des Adels im früheren Mittelalter beruht auf dem
Amte und dem Grundbesitz. Ihm gehören jene Geschlechter
an, die sich schon in Karolingischer Zeit zur sozialen Führung
der Nation herandrängen, sie dann im 10. und# 11. Jahrhundert
in Verbindung mit der geistlichen Aristokratie thatsächlich
übernehmen. Es ist dies bekanntlich die Blütezeit des deut-
schen Kaisertums. Durch den unheilvollen Streit mit der
*) Ich brauche den Kenner kaum darauf hinzuweisen, dass die folgenden
Ausführungen z. T. wörtlich dem trefflichen Werk von K. Lamprecht,
Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, Leipzig 1886, drei Bände, ent-
nommen sind; vgl. auch E. Gothein, Die Lage des Bauernstandes am Ende
des Mittelalters vornehmlich in Südwestdeutschland in: Westdeutsche Zeit-
schrift IV, p. lff. K. W. Nitzsch, Geschichte des d. Volkes in. Die
Schrift von W. Vogt, Die Vorgeschichte des Bauernkrieges, Halle 1887
(Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte No. 20) bietet keine
neuen Gesichtspunkte.
390 Boos.
Kirche wurde aber die geistliche Aristokratie gewaltsam von
ihrer bisherigen Teilnahme an der ßeichsregierung abgedrängt.
Die Kaiser blieben auf ihre Hausmacht, auf die Reichsgüter
und die Reichsministerialen angewiesen, da bald auch der hohe
weltliche Adel dem Reiche seine Dienste versagte. Denn an
die Stelle der ehemaligen Amtsgewalt trat der Lehensnexus
und dieser lockerte jede staatliche Gewalt und löste die staat-
lichen Rechte in privatrechtliche auf. Die Ministerialen, der
eigentliche Kriegerstand des früheren Mittelalters, waren dem
Kaiser zum Dienste verpflichtet, aber auch hier verwandelte
sich im 13. Jahrhundert der Dienst bald in Lehen um und
die letzten Staufer Könige mussten das Reichs- und ihr Haus-
gut zu Lehen ausgeben, um ihre Stellung im Reiche und in
Italien zu behaupten. Am Ende des 12. und Anfang des
13. Jahrhunderts waren diese Ministerialen der politische
führende Teil der Nation. Sie mit dem Reste der altfreien
Leute verwuchsen zum niedern Adel des spätem Mittelalters.
Die Entwicklung dieser Ministerialität fiel zudem zusammen
mit einer bis dahin in der deutschen Geschichte unerhörten
wirtschaftlichen Revolution, deren Wirkung auf eine Steigerung
der wirtschaftlichen Fermente sozialer Bildung hinauslief. Ein
Gegengewicht gegenüber dem Überwiegen materieller Interessen
bestand jedoch im Bildungscharakter der Ministerialität: hier
waren während der Stauferzeit persönliche Tüchtigkeit und
Berufsthätigkeit in Staats- und Herrendienst in glänzendster
Weise standesbildend aufgetreten. Auf Grund dieser Basis
ist die Ministerialität die Vertreterin der idealen Interessen
dieser Zeit: die erste nationale Bildung der Laienwelt, die
glänzende Blüte mittelalterlicher Dichtung, der ideale Schwung
der Staufischen Politik sind die höchsten Ruhmestitel des Standes.
Allein die alte Wirtschaftsverfassung zerfiel und mit der ge-
waltigen Vermehrung der Bevölkerung war die Hufenverfassung
nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der Grundherr, der ja nicht
selbst das Land bebaute, sondern es an hörige Grundholden
austhat, erhielt weniger Einnahmen und kam dadurch in seiner
sozialen Stellung zurück. Um die Wende des 12. und 13. Jahr-
hunderts steht der Laienadel wie der hohe Klerus vor der
drohenden Gefahr unausbleiblicher Armut. Bald tritt bei den
geistlichen Genossenschaften Verringerung der Personalbestände,
bei dem Laienadel der von Geschlecht zu Geschlecht schwerer
Franz v. Sickingen und Worms. 391
lastende Fluch der Überschuldung ein und am Schlüsse des
13. Jahrhunderts ist der geistliche wie der weltliche Adel
politisch und moralisch entartet, seiner führenden Stelle in der
nationalen Entwicklung beraubt, in den Gliedern, die es nicht
zum Territorialbesitz und damit zur Landeshoheit gebracht
haben, für lange Zeit dem Spott und Hohn preisgegeben und
jedes stärkern Einflusses auf zivilisatorischem und politischem
Gebiete verlustig. An Stelle des Adels tritt aber triumphirend
zunächst das Bürgertum die Führung der Nation an. Diese
Umwälzung war nicht zum mindesten die Folge der Geldwirt-
schaft, deren Segen nur den Städten zugute kam. Indem die
Städte fast allein sich der geldwirtschaftlichen Errungenschaften
bemächtigten, gewannen sie einen ausserordentlichen Vorsprung
vor dem platten Lande, und jener Zwiespalt zwischen Stadt
und Land trat ein, dessen politische Phase durch die Kriege
des 14. und 15. Jahrhunderts bezeichnet wird, dessen soziale
und wirtschaftliche Nachwirkungen sich bis auf die Gegenwart
fühlbar machen.
Im spätem Mittelalter aber waren eben die sozialen und
wirtschaftlichen Folgen, wenn auch nicht ohne weiteres sicht-
bar, so doch ungemein einschneidend; keine Industrie, kein
Handel blühte auf dem platten Lande; die Kapitalbildung
wurde gehindert und Kapital aus den Städten, wo es über-
flüssig vorhanden war, gleichwohl nur widerwillig, wucherisch
und unverständig geliehen. Darum der tödtliche Hass der
adelichen Grundherren und ihrer Bauern gegen die Städte;
ein Hass, der sich noch dadurch verschärfte, dass alle Bildung
sich in den Städten konzentrierte, während Adel und Bauern-
stand auf der alten Kulturstufe zurückblieben.
Im 15. Jahrhundert stritten Adel und Städte im heissen
Kampfe miteinander, ohne dass ein Teil des andern mächtig
geworden wäre. Mit welch1 ingrimmigem Hasse man erfüllt
war, zeigt die Art der Kriegsführung; man wollte dem Gegner
so wehe als möglich thun, ihm die Wurzeln seiner Existenz
abgraben. Die Zeche musste aber immer der arme, vielgeplagte
Bauer bezahlen. Der Adel, von der auswärtigen Aktion ab-
gedrängt, ohne grosse Aufgaben und Ziele, richtete seine ganze
Politik auf die inneren Verhältnisse : er drückte auf den Bauern-
stand und auf die Städte. Diese aber hielten den Kampf
besser aus als der Adel und am Ende des 15. Jahrhunderts
392 Boos.
war der grösste Teil des Adels vollständig verarmt; die einzige
Kettung für ihn war der Fürstendienst. Nicht minder trostlos
war die Lage des Bauernstandes. In dieser zurückgedrängten
Schicht des Volkes entwickelte sich nun ein unversöhnlicher
Ingrimm gegen das Kapital und deren Besitzer, die Städte.
Sehr bezeichnend hiefür ist der merkwürdige Aufstand der
pfälzischen Bauern gegen die Stadt Worms im Jahre 1431,
fast hundert Jahre vor dem grossen Bauernkrieg. Und der
Adel hielt es für erlaubt, ja gerecht, dem Bürger, dem PfefFer-
sack, das Geld gewaltsam abzunehmen. In Lied und Bild
drückt sich der gegenseitige Hass aus. Ich erinnere nur an
jenes Lied zum Preis des Adels, wo es u. a. heisst:
Kaufleut seind edel worden,
das sieht man taeglich wol,
so kumt der reiter orden
und macht sie raisig vol:
man soll sie außher klauben
auß iren füchsinen schauben
mit prennen und mit rauben
dieselbige kaufleut gut,
das schafft ir Übermut u. s. w.
Je geringer die Einnahmen des Adels wurden in Folge
der verrotteten Wirtschaft und der Zeitumstände, um so grösser
wurde seine Begehrlichkeit. Der zunehmende Luxus hielt eben
auch seinen Einzug in die Schlösser und Dörfer, man wohnte
behaglicher als früher, kleidete sich besser, die fremden Ge-
würze, so kostspielig sie waren, wurden dem Haushalt nach-
gerade unentbehrlich. Und nicht jeder war so strenge und
altväterlich gesinnt wie der Grossvater Ulrichs von Hütten,
der nur selbstgesponnenes Tuch trug und keine fremden Ge-
würze im Hause duldete. Nach der Anschauung der meisten
Menschen jener Zeit galt der Handel als ein unredliches Ge-
werbe, so verächtlich wie der Wucher, und der Gewinn daraus
als Raub. Hunderte von Stimmen aus damaliger Zeit, Hu-
manisten wie Bebel und Hütten, Gelehrte wie Erasmus, Theo-
logen wie Luther, sprechen sich in diesem Sinne aus. Hütten
z. B. in seinem Dialoge „die Räuber" (1520) behandelt dieses
Thema höchst anziehend. Franz von Sickingen und ein Kauf-
mann, Handlungsgehilfe des berühmten Hauses der Fugger in
Augsburg, streiten sich über ihren Stand und der Kaufmann
Franz v. Sickiogen und Worms. 393
nennt die Thaten Sickingens Räubereien. Sickingen sucht ihn
zu widerlegen und führt den Nachweis, dass weder alle Ritter
Käuber noch alle Räuber Ritter seien. Er zählt dann vier
Klassen von Räubern auf, wovon die unbedeutendsten und er-
träglichsten Räuber die Ritter, die eigentlichen Wegelagerer
sind. Viel gefährlicher seien die Kaufleute, denn sie führten
das Geld ins Ausland und schleppten dagegen den Luxus und
die Verfeinerung ein. Noch gefährlicher aber als diese seien
die Schreiber und Juristen, die schlimmsten Räuber seien die
Pfaffen, das ceterum censeo Huttens. Die Standesvorurteile
sprechen sich in den sozialen Anschauungen Huttens unver-
kennbar aus; aber was soll man dazu sagen, dass ein Kind
einer der blühendsten Handelsstädte, Hans Sachs aus Nürn-
berg, ganz die gleichen Ansichten ausspricht. Kein Wunder,
wenn bei solchen allgemein verbreiteten Anschauungen die
Strassenräuberei Jahr für Jahr zunahm und es keine Schande
für den Ritter war, dabei ergriffen und gehangen zu werden.
Auch ihn verherrlichte das auf der Strasse und in der Schenke
gesungene Lied. Die Strauchreiterei wurde gegen Ende des
15. Jahrhunderts kunstmässig ausgebildet und alle Verfügungen
des Kaisers, die Erklärung des Landfriedens, die Vorkehrungen
der Fürsten und Städte waren nutzlos, bis Franz von Sickingen
durch seine unerhörte Keckheit die Vernichtung der Ritter-
schaft als politisch selbständige Korporation herbeiführte.
Worms, „die Mutter der Reichstage", war die erste Stadt,
die selbständig an der politischen Aktion teilgenommen hatte.
In diesen Kämpfen für Kaiser und Reich erlangte sie die
politische Autonomie vor allen andern Städten. Allein die
Bischöfe betrachteten sich dessenungeachtet immer als Herren
der Stadt und suchten auf alle Weise den früheren Zustand
wiederherzustellen. Der Kampf des Bischofs und Klerus
mit der Stadt dauerte Jahrhunderte hindurch fast ununter-
brochen fort. So oft auch die Bischöfe momentan einen Vor-
teil erreichten, immer wieder nahm die Stadt den Streit von
neuem auf und setzte sich über die gerade bestehende „Rach-
tunga hinweg. Unter Bischof Johannes von Dalberg, dem be-
rühmten Humanisten, entbrannte der alte Zwist aufs neue.
Mit einer Leidenschaft, die sich nur aus den seit lange ge-
spannten Beziehungen der Wormser Familie Kämmerer-Dal-
berg zur Stadt erklären lässt, forderte Johannes von Dalberg
394 Bo0«-
die Wiederherstellung der vermeinten alten Unterthänigkeit
Auf Seiten des Bischofs standen der Pfalzgraf, die andern
benachbarten Fürsten und der rheinische Adel, während zu
Worms nur die mit ihm verbündeten Städte Speyer, Frank-
furt, Strassburg und Basel hielten, die aber aus Furcht „der
Katze die Schell nicht anhängen wollten". Der Bischof be-
drohte den Rat auf alle Weise. „Ich will euch," herrscht er
die Ratsherren an, „dazu bringen, dass ihr sollt eure Hände
über euern Häuptern zusammenschlagen und sprechen: Gnädiger
Herr! nehmt uns auf in euere Gnade. Ihr müsst mich erkennen
als euren Herrn; ich bin Fürst und Herr zu Worms, die Stadt
ist mein und des Stifts u. s. w.tt Schon lange hatten die
Pfalzgrafen darnach getrachtet, Worms in ihre Gewalt zu
bringen und zur Hauptstadt ihres Gebietes zu machen. Von
Bischof und dem Pfalzgrafen aufs äusserste bedrängt, warf
sich die Stadt dem Kurfürsten der Pfalz in die Arme und er-
kannte ihn im Jahre 1483 als ihren Schirmherrn an. Gerade
dieser Umstand kam aber der Stadt in ihrem Kampf mit dem
Bischof und dem Klerus zugute, denn der Kaiser war dem
Pfalzgrafen verfeindet und hätte es nicht zugelassen, dass die
alte Freistadt in die Gewalt des Bischofs und damit in die
des Kurfürsten gefallen wäre. Der Kaiser hatte ja das grösste
Interesse an der Erhaltung der Reichsstädte und Kaiser Frie-
drich III. verfolgte offen und heimlich die Politik, die Städte in
ihrem Widerstand gegen die Fürsten zu unterstützen. Schon
war Mainz, das alte Caput imperii, 1462 dem Erzbischof un-
terlegen; um wenigstens Worms vor dem gleichen Schicksal
zu bewahren, erklärte Friedrich HI. Worms für eine Reichs-
stadt, kassierte alle der Freiheit der Stadt nachteiligen Ver-
träge und nahm sie in den österreichischen Schirm auf.
Die deutschen Städte standen um die Wende des 15./16.
Jahrhunderts isoliert da1), bedroht von allen Seiten, und doch
waren sie damals noch die alleinigen Träger der Kultur und
feinerer Gesittung. Nur in diesen freien Städten konnten die
Kaiser ihre Reichstage halten, sie allein konnten ihnen die
finanziellen Mittel für ihre Politik bieten. Der Rat von Worms
*) S. Constantin Höfler, Betrachtungen über das deutsche Städte-
wesen im 15. und 16. Jahrhundert, in : Archiv für Kunde österr. Geschichte-
Quellen XI, 179 ff,
Franz v. Sickingen und Worms. 395
führte den Kampf um die Freiheit und Unabhängigkeit der
Stadt mit einer bewunderungswerten Zähigkeit und Klugheit
und er wurde dabei von der Mehrheit der Bevölkerung unter-
stützt. ') Er unterhielt am kaiserlichen Hofe fortwährend eine
Botschaft, die dem Kaiser auf allen seinen Reisen zu folgen
pflegte. Ihr Hauptgeschäft war den günstigen Moment abzu-
passen, um vom Kaiser ein der Stadt günstiges Mandat zu
erlangen, die Schritte der Gegner genau zu verfolgen und
ihnen womöglich zuvorzukommen und schliesslich einen end-
giltigen Rechtsentscheid zu verhindern, kurz die anhängige
Rechtssache möglichst zu verschleppen. Die Geschäfte der
Stadt führten damals gelehrte Juristen, Lizentiaten und Dok-
toren beider Rechte, stolz auf ihr juristisches Wissen, voller
Verachtung gegen das alte Recht. In Worms hatte man zu-
erst vor allen anderen Städten und Territorien eine neue Kodi-
fikation des Privat- und Strafrechtes im Sinne der neuen hu-
manistischen Rechtslehre eingeführt2), trotz des Widerstandes
des niedern Volkes, das misstrauisch gegen alles Neue war.
Diese Schreiber, die am Hofe, in den Verwaltungen der Fürsten
und vieler Städte, das erste Wort führten, waren erfüllt von
ihrer Wichtigkeit und ihr Stolz und Standesgefühl spricht sich
in dem Spruche aus:
Aus Schreibern und Studenten
Werden der Welt Regenten,
oder wie es in dem Liede: „Papirs natur ist rauschen" heisst:
Die Schreiber muss man haben
samt irem zeug und gunst,
nach inen tut man traben,
der Schreiber ist die kunst;
vorm Schreiber muß sich biegen
oft mancher stolzer helt
und in ein winkel schmiegen,
wiewol es im mißfeit.
Diese Schreiber hielten unter sich zusammen. Der kaiser-
1) Die patriotische Gesinnung der Bürgerschaft geht namentlich aus
der anonymen Denkschrift vom Ende des 15. Jahrhunderts hervor. Stadt-
archiv Worms Akten No. 18, 1 vgl. meinen Aufsatz in der Westdeutsch.
Zeitschrift III, 109 ff. — a) S. den Druck der Wormser Reformation vom
Jahre 1499 im Wormser Stadtarchiv; vgl. darüber G. Brunnenmeister,
Die Quellen der Bambergensis. Leipzig 1879.
I
396 Boot.
Hche Bat N. Segler wird vielleicht nicht mit Unrecht von
Franz von Sickingen beschuldigt, dass er mit den Wonnser
Schreibern unter einer Decke stecke.1) Die Wonnser unter-
stützten ihre Botschaften am kaiserlichen Hole trefflieb und
praktisch, indem sie von Zeit zu Zeit ganze Fader besten
Weines und Fässer kostbarer Sahnen den Wonnser Gesandten
zuschickten, damit diese ihren Wünschen mit Geschenken
bessern Nachdruck verleihen könnten. Auch Geld wurde nicht
gespart. Solchen Mitteln gegenüber musste der stets geld-
bedürftige Bischof unterliegen.
Im heftigen Streit lag aber die Stadt mit dem gesamten
Klerus, Worms beherbergte fünf grosse Kapitel (Domstift,
St Ciriacus in Neuhausen, St Paul, St Martin und St Andreas),
fünf vornehme Frauenklöster waren da sesshaft, sämtliche geist-
lichen Orden hatten sich hier häuslich niedergelassen, zahllose
Begharden- und Beginnensammlungen hausten hier; die Stadt
zahlte acht Pfarreien und ausserdem gab es eine Unmasse
von kleineren kirchlichen Stiftungen, Unzählige Kirchtürme
und Türmchen ragten in die Luft und zeugten von der Fröm-
migkdt und zugleich von dem Wohlleben, das in dieser Stadt
herrschte. Dieser gesamte Klerus beanspruchte nun Steuer-
freiheit Der Wohlstand der Stadt beruhte weniger auf der
Industrie als auf dem Handel mit Rohprodukten, vor allem
mit Wein und Getreide. Beides musste bei der Ein- und
Ausfuhr versteuert werden, und dieses Wein- und Mehlungelt
war die wichtigste Finanzquelle der Stadt Der Klerus aber
M
bestritt auf das hartnäckigste die Steuerpflicht. Der Über-
mut, und die Üppigkeit der zahlreichen Pfaffheit führte auch
sonst zu mancherlei Konflikten und mehr als einmal vertrieben
die Bürger die unbotmässige Klerisei oder letztere zog frei-
willig ins Eni. Doch hatte das über die Stadt verhängte
Interdikt nicht so viel zu bedeuten, man wurde des vielen
Verfluchens nachgerade gewohnt und es fanden sich immer
Geistliche, die sich an Bann und Interdikt nicht kehrten. Die
*) Den Schreibern und kaiserlichen Bäten MaTimflians wird oft der
Vorwurf der Bestechlichkeit gemacht, so z. B. von Hotten in seinem Dia-
log: Fraedones, bei Böcking, ül. Huitem opera IV, p. 378. Quorum
scribae totum regebant Maximilianum nobis, soBqoe apud eum potentes
erant et abntebantur shnplici principe, ut volebant. A quo quiequid
gratis inrpetrabant, aHis ipsi pro pecuma vendebant etc.
Frans ▼. Skkingen und Worms. 397
Feindschaft der vornehmen Geistlichkeit war aber darum für
die Stadt unangenehm und gefährlich, weil die Präbenden
der Stifte fast durchweg in den Händen des Landadels waren.
Ton den Domherrenstellen waren die Bürger schon seit dem
13. Jahrhundert ausgeschlossen. Jeder Konflikt mit der Pfaff-
heit führte zugleich zu ärgerlichen Händeln mit dem benach-
barten Adel und die Fehdebriefe regnet» jeweilen zahlreich
über die Stadt Nach der alten Verfassung sollten sechs Ritter
im Bäte sitzen, allein die Stadt hatte schon langst die ritter-
biirtigen Geschlechter von sich abgestossen. Unter diesen
nahmen nur noch die Kämmerer, seit dem Saide des 14. Jahr-
hunderts nach da* ererbten Burg von Dalberg zubenannt, eine
Stellung in der Stadt ein. Von ihrem alten bischöflichen Käm-
mereramte her hatten sie gewisse jurisdiktioneile Rechte in
ihrem Besitze zu erhalten gewusst Allein der Bat wollte
vollständig Herr der Stadt sein und er ignorierte daher diese
Freiheiten der Kämmerer. ') Gerade am Anfange des 16. Jahr-
hunderts war die Familie äusserst erbittert auf die Bürger-
schaft und ihre Feindschaft war nicht ohne Gefahr, weil sie
mit den vornehmsten Adelsfamilien, vor allen mit denen von
Sickingen verschwägert war. Das Stadtregiment lag in den
Händen des Rates. Dieser setzte sich über die Rechte des
Bischöfe, die demselben bezüglich der Ratsbesetzung zustanden,
hinweg und ergänzte sich seit dem Ende des 15. Jahrhunderts
meistens selbst Es sassen im Rate viele tüchtige Männer,
wovon manche Jus studiert hatten. Sie waren in den welt-
lichen Geschäften wohl erfahren und verstanden mit Kaiser
und Fürsten zu verkehren. Einer der tüchtigsten und thätigsten
dieser Wormser Ratsherren war Reinhard Noltz, von dem wir
ein Tagebuch besitzen, das für die Zeitgeschichte von grösstem
Werte ist2) Er gehörte ursprünglich den Hausgenossen an,
wurde dann Neuner und war öfters Bürgermeister. Er brachte
einen grossen Teil seiner Zeit im Sattel zu und war als Ge-
sandter für die Stadt unermüdlich thätig; in seiner Hand
liefen die mannigfaltig verschlungenen Fäden der damaligen
1) Über die Kämmerer und ihre Beziehungen zu Worms vgl. nun
K. Morneweg, Joh. von Dalberg, ein deutscher Humanist und Bischof.
Heidelberg 1867 p. 5 ff., 64 ff. — ') Stadtarchiv Worms Akten No. 10.
Tagebuch des B. Noltz 1493—1509. Dasselbe wird im dritten Band der
QueUen zur Gesch. der Stadt Worms abgedruckt werden.
398 Boos.
städtischen Politik zusammen. Dem Rate gegenüber war die
Gemeinde machtlos. Am Ende des 15. Jahrhunderts (11. Dez.
1488) gelang es ihm, die mächtige Korporation der Haus-
genossen (Münzer), die sich des Besitzes wichtiger Vorrechte
erfreute und die mehr als einmal im Kampfe der Stadt mit
der Pfaffheit auf Seiten der letzteren gestanden hatte, ihrer
Privilegien zu berauben. Die 24 Zünfte, deren Meister zu-
sammen mit dem Rate den ganzen Rat bildeten, hatten so
gut wie keine politische Bedeutung. An Versuchen, eine solche
zu erlangen, hat es nicht gefehlt, 1233, 1287, 1294, 1366 und
noch öfters hatten die Zünfte versucht im Bunde mit dem
Bischof die Herrschaft des Rates zu brechen, aber es gelang
ihnen nicht. Im ersten Moment der Niederlage und Schwäche
machte der Rat Zugeständnisse, die dann später nach zurück-
erlangter Sicherheit ignoriert oder wieder zurückgenommen
wurden. Am gefährlichsten waren die Rebleute und Metzger.
Der grösste Teil der Weingärten in und um die Stadt war
im Besitz des Klerus und die Rebleute bearbeiteten das Land
im Pachtsystem oder im Teilbau. Bei jeder Fehde waren sie
am meisten den feindlichen Angriffen und Schädigungen aus-
gesetzt, sie waren daher einer aggressiven Politik der Stadt
vorzüglich abgeneigt. Die Metzger standen gleichfalls in wirt-
schaftlicher Abhängigkeit von der Pfaffheit, schon in Folge
ihres Gewerbes. Der missachtetste Teil der Bevölkerung waren
schliesslich die Juden, des Kaisers Kammerknechte. Doch
war seit dem grossen Aderlass von 1349 die Zahl und Be-
deutung der Judengemeinde gering. Im Jahre 1377 hatte der
Rat auf Antreiben König Wenzels „die Judischheit" um ein
Anlehen von 20 000 Florentiner Goldgulden erleichtert und um
1431 richtete sich der Unwillen der verschuldeten Landbe-
völkerung gegen die Wormser Juden. Eine politische Bedeu-
tung hatte die Judengemeinde im 15. und 16. Jahrhundert
nicht mehr.
n. Der Aufruhr des Jahres 1513.
Im Jahre 1513 standen Stadt und Bischof wieder einmal
auf dem Kriegsfuss. Der Bischof Reinhard IL von Rippur,
der wie sein Vorgänger Johann von Dalberg zum Pfalzgrafen
hielt, wurde nicht in die Stadt eingelassen. An seiner Statt
fungierte der bischöfliche Official; dieser aber lag wegen der
Frans ?. Sickingen und Worms. 399
geistlichen Gerichtsbarkeit mit der Stadt im Streite, der vor
das Reichskammergericht gebracht wurde, welches laut den
Reichstagsbeschlüssen zu Regensburg und Köln seinen Sitz in
Worms haben sollte, sofern der Bischof, die Pfaffheit und die
Stadt sich miteinander vertragen würden. Allein der Bischof wollte
keine Versöhnung, er pochte trotzig auf sein Recht und drohte
sogar den Reichskammerrichtern mit Gewalt Es brach nun
aus ganz geringfügigen Ursachen ein Aufruhr in der Stadt
los, der bald alle Ordnung in Frage stellte. Anfang des Jahres
1513 erhob ein gewisser Johann von Giessen etlicher ver-
meinter Forderungen wegen Fehde gegen die Stadt. Einzelne
aus der Gemeinde erlitten dadurch Schaden und es entstand
ein Gemurmel. Der Rat Hess bei allen Zünften ansagen, wer
etwas gegen den Rat auf dem Herzen habe, möge es anzeigen.
Offenbar hatte der Bischof durch seine Beamte und Partei-
gänger beim Volke gewühlt und es lag zur Zeit genug Zünd-
stoff in der Luft, um Unzufriedenheit beim Volke zu erregen.
Es wurden böse Gerüchte ausgestreut, der Rat missbrauche
seine Gewalt zum eigenen Vorteil, er hinterhalte den Zünften
wichtige Freiheitsbriefe, er veruntreue der Stadt Gut u. dgl.
mehr. Von bischöflicher Seite waren die Anstifter Dr. Lud-
wig Sachs, Johann Diefenbach, Licentiat beider Rechte, und
Magister Balthasar Schlör, bischöflicher Notar, von Seiten der
Gemeinde Jakob Wonsam, Kaspar Eürsner, Philipp Saltzmann,
Easpar Seiler und Hans Heitelberger u. A. Also Advokaten,
Gelehrte und Halbgelehrte, Handwerker und Proletarier machten
gemeinsame Sache und sie brachten es durch ihre rührige
Agitation dahin, dass die Zünfte einen Ausschuss bestellten,
um das Regiment des Rates zu prüfen. Stürmisch verlangten
sie Öffnung des Zeughauses und verboten dem Rate, der sich
an das Reichskammergericht gewandt hatte, jeden Verkehr
mit Fremden. Kaiser Maximilian hielt sich gerade in Worms
auf (18. — 24. Juni); er gebot auf Klage des Rates letzterem
zu gehorchen und überwies die Klagpunkte dem Bischof
Wilhelm von Strassburg, einigen Kammerrichtern und kaiser-
lichen Räten zur Entscheidung. Auch der Bischof von
Worms war zum Reichstag nach Worms geritten. Er ver-
handelte insgeheim mit dem Ausschusse und suchte der Ge-
meinde darzuthun, dass er an dem Streit mit der Stadt un-
schuldig sei. Um die ruhigen Bürger zu schrecken, damit sie
400 ßo08-
um so willfahriger seien, streuten die Unruhestifter das Ge-
rücht aus, der Rat wolle fremdes Kriegsvolk in die Stadt ein-
lassen. Sie bemächtigten sich der Stadtthore und der Sturm-
glocken, die Bürgerschaft wurde zu ausserordentlichen Wachen
aufgeboten, sie Hessen, um die Leute in Angst zu halten,
nächtlich blinde Alarmschüsse ertönen, kurz auf alle Weise
wurde das Volk aufgehetzt.
Damals war das Proletariat nicht nur auf dem Lande, son-
dern auch in den Städten sehr zahlreich. Dieses städtische
Proletariat rekrutierte sich vom Lande her, wo am Ende des
15. Jahrhunderts die sozialen Zustände immer trostloser wurden.
Diese leichtbewegliche Masse, stets zu Unruhen bereit, arbeits-
scheu und begehrlich, spielte in den spätmittelalterlichen Stadt-
revolutionen eine bedenkliche politische Rolle, so 1450 zu
Rothenburg, 1462 in Wien, 1482 und 1513 in Köln, 1491 in
Augsburg, 1509 in Konstanz, 1512 in Speyer, 1513 in Ulm
und Worms etc. ; im Bauernkrieg hielten es diese Proletarier,
aufgestachelt von gewissenlosen Agitatoren, bezeichnenderweise
mit den Bauern, so plünderten 1525 die Proletarier von Worms
gemeinsam mit den Bauern die Klöster, die Schmiedezunft
in Mühlhausen im Elsass sympathisierte mit den Bauernrebellen
und die gleichen Sympathien herrschten in Kolmar (hier die
Reb- und Ackerleute), in Freiburg im Breisgau, in Strassburg
und in Speyer. Die selben Klagen und Forderungen kehren
beim ländlichen wie beim städtischen Proletariat wieder. Es
sind nicht nur materielle Bedrückungen, worunter das arme
Volk litt: die Eingriffe der Grund- und Stadtherren in die
Almende1), die Bedrückung der untern Klassen durch die
straffer angezogene Regierungsgewalt, die Belästigung desselben
durch das in alles hineinregierende Schreiberwesen, die Über-
lastung durch masslose Forderungen der Kirche, die Über-
schuldung an die Kapitalisten der Stadt sowie die Einführung
des Römischen Rechts; fast noch tiefer war die Kluft in
geistiger Beziehung zwischen dem gemeinen Volk, „den armen
Leuten" und den Gebildeten. Mit Zähigkeit hing das arme
Volk an seinen altüberlieferten Sitten und Gebräuchen, die
1) In Worms beschuldigten die Aufruhrer den Bat, als ob er der Ge-
meinde die Nutzung der Almend entzogen habe s. Ausschreiben Fol. A III
bei Zorn p. 217.
Franz v. Sickiogen and Worms. 401
dem gebildeten Städter immer neue Zielscheiben seines ätzenden
Hohnes und Spottes darboten. All dies treönte es von den
fortgeschrittenen Bestandteilen der Nation und diese Armen
an Geist und Habe empfanden ihre üble Lage um so bitterer.
Darum ihr tiefer Hass gegen die Städter, ihr Ingrimm gegen
das Kömische Recht und deren Vertreter, die Schreiber. Es
war eine Hauptforderung der Aufständischen in Worms, dass
die Doktoren, Gerichtsschreiber und Gelehrten für immer vom
Gericht und Bat entfernt würden, „alles der Meinung, meint
der Stadtschreiber, so die Rüden von den Schafen kämen, dass
den Wölfen ihr Weg bereit wäre desto sicherer mit den Schafen
zu handeln". Die Empörer bemächtigten sich nun der Stadt-
ämter, nahmen die Rechenbücher an sich und verbreiteten das
Gerücht, als ob nicht mehr als ein Pfennig und ein Heller
im Schatze gefunden worden wäre, und, als dies bei den be-
sonnenen Leuten nicht verfieng, gaben sie vor, der Bischof
von Strassburg, kaiserlicher Kommissär, habe den alten Rat
entsetzt und befohlen einen neuen zu machen. Vergebens
that der Fiskal des Reichskammergerichts im Namen des
Kaisers dagegen Einsprache, er wurde durch Drohungen zum
Schweigen gebracht. Am Freitag nach Bartholomäus (26. Aug.)
wurde ein Gerüst auf dem Markte errichtet, alle Thore ge-
schlossen und durch die Sturmglocken das Volk zusammen-
berufen. Vom Gerüst herab verkündete Jakob Wonsam, dass
der alte Rat übel regiert habe, darum hätten sie einen neuen
Rat gemacht, den die Gemeinde für ihren Herrn halten solle.
Sie sollten wissen, dass die Stadt Worms eine freie Stadt wäre,
und dass die Eide, die sie schwüren, thäten sie sich selbst
und sonst keinem Kaiser oder König. Viele, welche um ihr
Leben fürchteten, bargen sich unterdessen an geweihten Stätten
oder anderswo. Der alte Rat zog darauf nach Oppenheim
und betrieb von hier aus lebhaft seine Restitution, während
in der Stadt die Gewalthaber in der terroristischsten Weise
regierten. Der Landvogt des Unter -Elsasses nahm sich der
Sache lebhaft an. Er beraumte einen Tag an und beschied
den alten Rat nach Neuhausen. Allein dieser traute der Sache
nicht, da er erfahren hatte, dass die Anstifter der Empörung
eine neue Konjuration gemacht und jeder Zunft einen Gulden
geschenkt hätten.
Am 5. Oktober 1513 abends ritten der Landvogt Johann
Zeitschr.f, Gesch. d. Oberrh. N. P. III. 4. 26
i
1
402 Boos.
Jakob Freiherr von Mörsberg und Beifort und die Boten der
Städte Strassburg, Hagenau, Weissenburg, Landau und Speyer
in Worms ein, wo sie von den Boten der Stadt Frankfurt
erwartet wurden. Am andern Morgen früh traten sie mit den
Herren des Reichskammergerichts, u. A. mit dem Grafen Sig-
mund zum Hage, Graf Bernhart von Eberstein etc. zur Be-
ratung zusammen, wie und auf welche Weise man die Ge-
meinde vom Ausschuss trennen könne, und man beschloss von
Zunft zu Zunft zu gehen und den Befehl kgl. Majestät zu
verkünden, damit die Irrung abgestellt werde. Allein die
Gewalthaber verweigerten dies sowohl als auch die Bitte, die
Gemeinde auf das Tanzhaus zusammenzuberufen, und sie
wussten durch allerlei Intriguen eine Zusammenkunft der Ver-
ordneten mit der Gemeinde zu verhüten, wohl wissend, dass
eine ruhige Besprechung der Angelegenheit zu ihrem Schaden
auslaufen würde. Als der Landvogt sich mit Doktor Sax be-
sprach und ihm vorhielt, er möchte seinen grossen Einfluss
auf die Zünfte im guten Sinne verwenden, antwortete dieser,
er könne wohl verantworten, was er thue, man solle sich vor-
sehen, denn es sei bereits ein Bundschuh1) gemacht und es
werde noch ein grösserer ins Spiel kommen. Der Vermitte-
lungsversuch war also gescheitert. Wohlgesinnte Bürger in
der Stadt hatten dem alten Rat schon vorher geschrieben, der
Landvogt werde wenig ausrichten, wenn er nicht mit solcher
Gewalt komme, die den Bösen gewaltige Furcht einflösse, den
Guten aber zum Schirme diene, erst dann werde sich die Sache
auf einen andern Schrägen legen. Wie richtig diese Beob-
achtung war, zeigte die Zukunft. Der Ausschuss reizte nun
die schlimmsten Leidenschaften auf und Hess es geschehen,
dass die Häuser der Abwesenden geplündert und die Hinaus-
gabe ihres Gutes verhindert wurde. Unterdessen hatte der
Landvogt die Acht über die Empörer verhängt und in Folge
davon überfiel am 15. Oktober ein Reitertrupp die Wormser
Weide und nahm bei 4- bis 500 Kühe und 400 Schafe und Hammel
weg, ebenso wurden Wormser auf der Landstrasse ergriffen.
Der Thäter war Lienhart von Dürkheim. Doch der Landvogt
befahl ihm stillzustehen und der Kaiser erliess ein Mandat an
*) Man erinnere sich, dass im selben Jahr im Breisgau Bauernunruhen
ausbrachen, die unter dem Namen: der Bundschuh zu Lehen bekannt sind.
Franz v. Sickingen und Worms. 403
t
die Gewalthaber in Worms, die Habe der ausgetretenen Bür-
ger nicht anzugreifen und nichts gegen sie vorzunehmen, und
in einem andern Mandat befahl er, den Ausgetretenen ihre
Habe, Briefe und Güter wieder zuzustellen und sie ihr Ge-
werbe und Handwerk treiben zu lassen. Eifrig wurde am
kaiserlichen Hofe und beim Landvogt von beiden Teilen die
Wormser Angelegenheit betrieben.
Am 17. November war der alte Rat von Landau nach
Speyer übergesiedelt, wo die Vergleichsverhandlungen statt-
finden sollten. Der Rat hatte sich nach tüchtigen Rechtsbei-
ständen umgesehen, es waren Dr. Johann Lufftig, Professor
ord. zu Tübingen, Dr. Adam von Heymbach, Advokat der
Stadt Frankfurt, Dr. Jörg Schütz und Meister Hans Mangolt,
Licentiat der Rechte, Prothonotarius zu Hall. Auch an die
befreundeten Städte Strassburg, Hagenau, Weissenburg, Landau,
Oppenheim und Frankfurt hatte der Rat um Beistand ge-
schrieben, allein die meisten lehnten ab, mit der Motivierung,
sie möchten in dem Streit zwischen Rat und Gemeinde nicht
einem Teile beiständig sein. Am Montag nach Katharina
28. November ritten Herr Hans Jakob Freiherr zu Mörsberg
und Beifort, Landvogt im untern Elsass, kaiserlicher Kom-
missarius, und seine Begleiter, sowie der Wormser Ausschuss
in Speyer ein, und um 1 Uhr begannen auf dem Rathaus da-
selbst die Verhandlungen, im Beisein der Vertreter des Reichs-
kammergerichts. Das Anhören der Parteien nahm mehrere
Tage in Anspruch und erst am 30. November setzte das
Schiedsgericht die Grundlagen für die weitern Verhandlungen
fest: nämlich es sollten alle Eide und Gelübde, die zwischen
den Bürgern gemacht worden seien, abgethan werden; den
ausgewanderten Personen sollte all ihr genommenes Gut wieder
gegeben, ihnen ihr Handel und Gewerbe zu treiben zugelassen
werden ; den alten Rat soll man wieder in die Stadt kommen
lassen ohne Belästigung, alsdann wolle Ihre kaiserliche Majestät
ihre Räte nach Worms schicken, eine Untersuchung der Be-
schwerden anstellen und die fehlbaren Personen bestrafen lassen.
Beide Parteien erbaten sich über diese Punkte Bedenkzeit.
In Worms war man natürlicherweise in grosser jSpannung
über den Handel und da die gemässigten Bürger, ohnehin
unzufrieden über das gehässige Parteiregiment des Zunftaus-
schusses, dem Ausschuss nicht trauten, so begaben sich am
26*
404 Boos.
1. Dezember viele Bürger nach Speyer, um selbst zu sehen
und zu hören, was vorging. Einige von ihnen besprachen sich
mit den vertriebenen Ratsherren und bezeugten dem alten
Rat ihre Anhänglichkeit. Darauf luden die Ratsherren die
Bürger zu einer Besprechung auf den folgenden Tag im Re-
fektorium des Predigerklosters ein. Als diese gerade im besten
Reden waren, drangen plötzlich die Vertreter des Ausschusses
in die Stube hinein und fuhren die Bürger mit harten Worten
an, wie sie sich unterstünden, hier einen heimlichen Rat zu
halten, da doch der Ausschuss allein Gewalt habe; sie sollten
wieder heimgehen, sonst bekomme es ihnen schlecht. So redete
man drohend aufeinander ein. Auf den Rat des Wormser
Gerichtschreibers Johannes Glanz begaben sich die Bürger zu
den königlichen Kommissarien und Glanz erzählte den ganzen
Hergang. Der Landvogt versprach ihnen darauf seinen Schutz.
Den Redner aber des Ausschusses, Hans Morssheimer, Ritter,
warnte er vor weiterm Trotz und ermahnte ihn und die
Seinigen zum schuldigen Gehorsam gegen den Kaiser. Morss-
heimer fuhr darauf zornig auf und erging sich in giftigen
Reden gegen den alten Rat und seine Anhänger, u. a. er
wolle sein Paret voll Malvasiers darum geben, dass Jedermann
wisse, wie der alte Rat gehandelt habe. Doch kam es endlich
zu einem Vergleich auf Grund der obengenannten Sätze, der
alte Rat wurde in Worms wieder eingesetzt und der frühere
Zustand wieder hergestellt. Auf diese Vorgänge in Speyer
spielt ein Gedicht1) an, dessen Motto lautet:
Wurm du solt dich baß bedenken!
ein hübschen spruch thü ich dir schenken,
thü dich nit zu verr herfur,
der lewe der leit dir for der thur!
Der Verfasser, ein Anhänger des Ausschusses, erzählt den
Hergang in etwas tendenziöser Weise und warnt die alten
Ratsherren die Gemeinde zu kränken, indem der Lew, d. h.
der Pfalzgraf lauernd vor den Thoren der Stadt liege. Ein
Wormser Bürger aber gab sich geschichtsphilosophischen Be-
trachtungen über die Folgen von Aufruhr und Meuterei hin
und meint, die Historie lehre, dass, um in einer Stadt Auf-
ruhr zu vermeiden, es am besten sei, wenn man der Gemeinde
l) R. v. Liliencron, Die hist. Volkslieder III, No. 287 p. 153 ff.
Franz t. Sickingen and Worms. 405
die Ratssachen verschweige und derselben keine private Ver-
sammlungen gestatte, indem jederzeit des gemeinen Pöbels
Gehirn mehr zu allzuhitzigen als gelinden Ratschlägen neige.
Wenn die Menschen bedächten, was für böse Früchte Meuterei
bringe, so würde keiner so leicht wider die gemeine Ruhe
einen bedanken geschweige denn Spiess und Schwert erheben.
Gehe man die Geschichte der Empörungen durch, so werde
man finden, dass der Meisten letzte Tage mit Blut bezeichnet
ist. Aber Rachgier, Herrsch- und Ehrsucht, diese drei Teufe-
linnen verblenden manchem unruhigen Kopf die Augen, dass
er Solches ganz ausser Acht lasse und nur darnach trachte,
wie er die Herrschaft mit blutiger Gewalt an sich reisse.
Denn der Aufrührer Gewalt gleichet den Sturm- und Wirbel-
winden, die im Augenblick aufsteigen, manche Bäume und
Gebäue übern Haufen reissen, aber in kurzer Frist sich wiede-
rum legen müssen.
Die Wahrheit dieser Worte sollte sich bald ebenso richtig
erweisen als die Warnung des obengenannten Dichters an den
Rat, sich nicht zu überheben:
„Gedenk, wie sich mocht verender dein gewalt,
dann nach dem sumer kumbt der winter kalt!
Wie wol das gluck ist nit allweg zu sparn,
ich fercht furwar, es werd die leng by dir nit beharren.
Gedenk doch, daß dein sach hab kein bestand,
dann die armen bawern merkens uf dem land."
Die Versöhnung konnte keinen Bestand haben, solange die
Urheber der Empörung in der Stadt waren, die zudem jeden
Tag gewärtigen mussten, vor den kaiserlichen Kommissarien
Rechenschaft abzulegen. In der That begannen sie zu Fast-
nacht 1514 unter der Form von Fastnachtsspielen von neuem
die Masse aufzuwiegeln.. Wiederum gellten vom Münster und
den Stadtthoren in der Nacht die Sturmglocken ; den zu ihren
bestimmten Sammelplätzen versammelten Bürgern wurde vor-
gegeben, der Bürgermeister habe über 200 Mann Gewappneter
heimlich auf einem Hause verborgen, um die Gemeinde zu
überfallen; eine wilde Rotte drang plündernd in die fried-
fertigen Häuser ein, Valentin von Sunthausen, Beisitzer des
Reichskamjnergerichts, der zur Ruhe mahnen wollte, entrann
kaum dem Tode, die Ratsherren verbargen sich in den Klö-
stern und Kirchen. In diesem kritischen Momente rafften die
406 Boos.
Zunftmeister ihren Mut zusammen, sie berieten sich mit den
Herren des Reichskammergerichts und mit Hilfe des Land-
vogtes wurden sie der Empörer mächtig. Am 23. Februar
schloss die Stadt mit dem Landvogt des Unter-Elsasses, Frei-
herrn Hans Jakob von Mörssberg und Beifort, einen Yertrag,
besiegelt von dem genannten Freiherrn, der Stadt und der
Metzgernzunft im Namen der Gemeinde und aller andern
Zünfte, wonach der Landvogt am 16. März mit 500 Gewapp-
neten zu Boss und zu Fuss in die Stadt kommen und die
Irrungen zwischen Rat und Gemeinde vergleichen solle. Am
genannten Tag rückte der Landvogt mit den 500 Mann sowie
die Gesandten der Städte Strassburg, Hagenau, Weissenburg
und Landau in Worms ein; 200 gewappnete Bürger mussten
dem Landvogt unter der Reichsfahne schwören. Der Rat
musste vor diesem Schiedsgericht genaue Rechenschaft von
seiner Verwaltung ablegen und das Resultat dieser Unter-
suchung wurde der versammelten Gemeinde mitgeteilt.
Am 31. März kam unter Mitwirkung des Landvogtes, als
Vertreter des Kaisers, und der genannten Städte ein Vertrag
zwischen Rat und Gemeinde zustande. Die Ratsverfassung
wurde freilich durchaus im oligarchischen Sinne neu geordnet,
die Zünfte durften ohne Wissen des Bürgermeisters keine Ver-
sammlungen abhalten und mussten ihre alten Briefe dem
Landvogt herausgeben, der sie verbrennen Hess. *) Kein neuer
Bürger durfte aufgenommen werden, der nicht eine Entlassungs-
urkunde von seinem früheren Wohnort vorwies. Die ent-
wichenen Aufruhrer, nämlich Albrecht Wunsam, Mathis Heide,
Philipp Salzmann, Hans Otterstadt, Albrecht Kirschen, Hans
Brunsachsen, Jakob Groman, Daniel Mettenheimer, Murer der
Strelmacher, Peter, Conradt von JFreisingen Tochtermann, Hans
Hettelberger, Wilhelm von Mastrich, Dionys gen. Wolfflingru-
ber und Peter von Wissenloch, Bender, wurden auf ewig aus
der Stadt verbannt. Am 1. April wurde sodann strenges
Gericht über die Übelthäter gehalten, fünf wurden geköpft,
drei andere schwer am Leibe gestraft. Dieses Urteil machte
grossen Eindruck im Lande.2) Allenthalben gährte es eben
*) Aus diesem Grunde fehlen die meisten Zunftbriefe aus Worms. —
a) S. Gedenkbuch des Metzer Bürgers Philippe von Vigneulles 1471—1522,
hrsg. von H. Michelant (Stuttgarter Lit. Verein Bd. XXIV. 1852) p. 259.
Franz y. Slckiogen und Worms. 407
in den untern Schichten. Über eine Anzahl Schuldiger wur-
den schwere Vermögensstrafen verhängt und ihre Habe dem
Bäte zur Ergötzlichkeit seines Schadens überwiesen. Der Kaiser
bestätigte am 10. Juni das Urteil des Landvogtes, überwies
in einer zweiten Urkunde die Güter der Ausgewiesenen an
die Stadt und verhängte in einem dritten Briefe über 23
Männer die Acht. Wie später Franz von Sickingen in seinem
Ausschreiben vom 24. Mai 1515 klagt, war dies das Werk
des Stadtschreibers Johannes Glanz.
III. Fehde mit Franz von Sickingen.
Die Ausgewiesenen und Geächteten fanden auf der Ebern-
burg, „der Herberge der Gerechtigkeit", wie die humanistischen
Freunde Franz1 von Sickingen seine Hauptburg schmeichlerisch
nannten, Unterschlupf. Darunter war auch jener bischöfliche
Notar Balthasar Schlör, der mit am meisten zum Aufruhr
mitgewirkt hatte. Derselbe war im Februar 1514 am kaiser-
lichen Hofe thätig gewesen, um im Interesse seines Herrn, des
Bischofs, den Spann zwischen der Stadt und dem Bischof zu
des letzteren Gunsten zu beendigen, indem er glaubte jetzt
leichteres Spiel zu haben, da die Autorität in der Stadt er-
schüttert war. Allein der Rat hatte seinerseits alles aufge-
boten, im jetzigen Moment einen Entscheid zu verhindern. In
seinem Auftrag waren ausser dem gewandten Stadtschreiber
Dr. Glanz, der mit dem kaiserlichen Kate Niklas Ziegler be-
freundet war, eine Anzahl berühmter Juristen, darunter der
Professor der Rechte Lufftig von Tübingen, thätig den Rechts-
standpunkt der Stadt zu vertreten. Dem Kaiser lag vollends
die Absicht fern, die Stadt, „sein Schloss", wie er sie wieder-
holt nennt, deren Schirmherr er ja war, durch einen ihr un-
günstigen Spruch zu schädigen, wodurch sie leicht die Beute
des Bischofs oder des Pfalzgrafen geworden wäre. Der Rat
beschlagnahmte nun das Vermögen des abwesenden Balthasar
Schlör und überwies davon 150 Gulden dem kaiserlichen Amt-
mann Leonhard von Türckheim1), damit er die Stadt gegen
die Ächter unterstütze. Sickingen nahm nun diesen B. Schlör
nicht nur als Diener an, sondern er liess sich von ihm dessen
Forderungen an Wormser Bürger übertragen und machte dann
l) S. oben 402.
408 Boos.
diese beim Rate anhängig. Er behauptete später allerdings,
dass dies vor der Achterklärung geschehen sei; auch leugnet
er, dass B. Schlör flüchtig gewesen sei; während nach der
Ansicht des Rates das Vermögen des B. Schlör ihm verfallen
und daher der Betreffende keine rechtsgiltige Verfügung über
dasselbe hätte treffen können. Der Rat sowie die Schuldner
erboten sich zu Recht zu stehen, und als Sickingen drohte,
wandte sich der Rat an die Verwandtschaft des Ritters und
an die Kurfürsten von Mainz und der Pfalz um Vermittelung.
Franz beharrte aber auf seiner Forderung und weigerte sich
auch vor dem Reichskammergericht Recht zu nehmen, son-
dern er forderte die Schuldner vor die Ganerben der Schlösser
Drachenfels, Wartenberg, Kallenfels, Gelnhausen und Waldeck.
Der Rat erwirkte darauf beim Reichskammergericht ein Mandat,
das den Franz bei Vermeidung von schweren Poenen und des
Reiches Acht aufforderte sich aller gewaltsamen Handlungen
gegen die Stadt und ihre Bürger zu enthalten und beim or-
dentlichen Gericht Recht zu nehmen. Franz wandte sich nun
heimlich an die Zünfte und suchte den Rat vor den erbaren
Handwerkern in Unrecht zu setzen. Mit Grund sah dies der
Rat als einen neuen Versuch an, die Gemeinde gegen ihn auf-
zuwiegeln, und von neuem erliess das Reichskammergericht
eine Aufforderung an Franz, von Gewalt abzustehen und Recht
zu nehmen. Es war aber Franz nicht um das Recht zu thun,
sondern die Schuldforderung war ein Anlass, um die Stadt zu
vergewaltigen, möglichst viel Geld von ihr zu erpressen und
vielleicht die Stadt ganz in seine Gewalt zu bringen. In ähn-
licher Weise wie hier verfuhr er später gegen Metz, Frank-
furt, Erfurt, den Landgrafen von Hessen und den Kurfürsten
von Trier. Es war in damaliger Zeit eine gewöhnliche Praktik
der Heckenreiter, sich die Rechte Anderer cedieren zu lassen,
und dann auf Grund angeblich verweigerten Rechtes Fehde
anzusagen, die ja meist sehr gewinnbringend war. Die Bio-
graphen und Lobredner des Ritters suchen ihren Helden als
einen Hort des Rechtes hinzustellen1), der in uneigennütziger
*) Das war allerdings auch die Anschauung der Freunde des Ritters.
S. den Dyaloguß ... so Franciscus v. S. vor des hymmels pfortten mit
s. Peter und dem ritter s. Jörgen gehalten etc. unmittelbar nach Sickingens
Tode abgefasst, abgedruckt bei Manch II, 321 ff. und bei Schade, Satieren
und Pasquillen aus der Reformationszeit II, 45 ff.
Franz v. Sickingen and Worms. 409
edler Weise den Schwachen seinen starken Arm lieh. Bremer
meint1), Sickingen hätte alle diese Fehden in dem Gefühl un-
ternommen eine Kitterpflicht zu erfüllen, die Fehde sei nur
das äusserste Mittel gewesen, falls gütliche Vorstellungen und
Vergleichsanerbietungen versagten. Allein die Thatsachen
sprechen ganz anders. Hier kann von idealer Gesinnung und
Handlungsweise keine Rede sein. Franz war von Anfang an
entschlossen die gewinnversprechende Fehde gegen Worms
anzuheben. Vergebens mahnte ihn sein Schwager Philipp von
Flörsheim, nachmaliger Bischof von Speyer, ab. Franz ant-
wortete ihm: „Schwager, es haben mehr meiner Freunde des-
halben mit mir geredet. Aber die von Worms thun nicht
allein dem guten Gesellen (d. i. Schlör) Unrecht, sondern auch
ihren eigenen Bürgern, geistlichen und weltlichen. Gott wird
sie strafen, das wird man sehen." Darauf erwiderte Philipp:
„Schwager, es ist wahr, aber der Geistlichen halb darfst du
nichts vornehmen, denn, wenn es dir wohl ginge, würden sie
es gern hören, es loben; ging es dir übel, so wäre bei ihnen
keine Hilfe. a Darauf sagte Franz : „ Gott wird es recht schicken. B
Am 22. März 1515 nachmittags zwischen 1 und 2 Uhr
überbrachte ein Bote des Franz von Sickingen auf einem „auf-
geregten Stäblein" den Feindsbrief von Balthasar Schlör und
am 26. März einen Fehdebrief von Franz von Sickingen. Aber
noch ehe die Wormser die Absage beider in Händen hatten,
hatte der Kitter bereits einen Hauptschlag gegen sie geführt.
Auf die herannahende Fastenmesse hatten die Wormser Kauf-
leute ein Heidelberger Schiff mit Waaren gerüstet und, um
sicher zu sein, vom Pfalzgrafen für Schiff, Waaren und Pas-
sagiere dreifache Geleitsbriefe gelöst. Am 22. März morgens
früh ging das Schiff ab, doch als es in die Nähe von Oppen-
heim beim Dorfe Eich (auf dem linken Rheinufer) angelangt
war, eröffnete Franz, der mit 60 Pferden und einigen der
verbannten Wormser Rebellen im Gebüsch versteckt lag, ein
lebhaftes Feuer auf das Schiff, zwang es zum Anlegen, nahm
die Waaren mit Beschlag und führte die Wormser, darunter
Altbürgermeister Hans von Lautern und einige des Rats ge-
fangen auf die Ebernburg. Es ist nichts als eine Ausrede, wenn
Sickingen in seinem Ausschreiben den Überfall damit zu be-
*) 1. c. p. XIII f.
410 Boob.
schönigen sucht, dass er auf hessisch landgräflichem Gebiet
geschehen, also das kurfürstliche Geleite nicht verletzt worden
sei, und es klingt wie Hohn, wenn er die Wormser beschuldigt,
sie hätten mit dem Geschütz angefangen. Dessenungeachtet
beruft sich Franz bei dieser Übeln That auf Gottes Gerechtig-
keit, die ihm beigestanden. Den Altbürgermeister soll er nach
der Aussage der Wormser mit eigener Hand gepeinigt und
ungehörig ausgefragt haben, während Philipp von Flörsheim
die Sache glimpflicher darstellt. Die Gefangenen mussten sich
hoch schätzen lassen und erhielten nach Entrichtung des Löse-
geldes die Freiheit wieder.
Es war eine ganz gewöhnliche Praxis dieser adligen Busch-
klepper, dass sie den Fehdebrief erst dann in die Hände der t
Bedrohten kommen Hessen, wenn der Anschlag schon ge-
schehen war. Der Vorfall erregte ungeheures Aufsehen im
Beiche. Diesmal wenigstens säumte der Kaiser nicht sich der
„Pfeffersäcke" anzunehmen und schon am 16. April verhängte
er die Acht über Franz und seine Anhänger. In dem Acht-
brief von Augsburg aus erlassen wird erzählt, wie einer, der
sich nennet Franciscus von Sickingen, die Wormser Kaufleute,
trotzdem sie das kurfürstliche Geleit gehabt, auf dem freien
Bheinstrom gefangen, beraubt und geschädigt habe, und nicht
genug daran, auch noch dem kaiserlichen Reichskammergericht
geschrieben, es solle sich aus der Stadt Worms ziehen und
das Gericht in einer andern Stadt halten, denn wenn den
Herren des Gerichts etwas widerfahre, so wolle er sich ent-
schuldigt halten. Durch Edikt des Beichskammergerichts vom
5. Mai wurden auf Antrag der Wormser die Güter der Ge-
ächteten für herrenlos erklärt. Und der Bat machte alle An-
stalten dieses Urteil zu seinen Gunsten in Ausführung zu
bringen, indem er durch ein Bechtsinstrument jedermann auf-
forderte ihm die Güter des Franz auszuliefern. Am 15. Mai
erliess sodann der erzürnte Kaiser Maximilian von Augsburg
aus ein zweites verschärftes Achtmandat. Im Eingang wird
der Gedanke ausgesprochen, dass wie der Kaiser die Macht
habe, ehrliche und tüchtige Leute in den Adel zu erheben, so
könne er auch lasterhafte Adliche erniedrigen. Dann wird
dem Bitter vorgeworfen, er habe durch sein Ansinnen an das
Beichskammergericht, seinen Sitz von Worms zu verlegen,
die kaiserliche Majestät beleidigt, umsomehr, da er durch
Franz v. Sickingen und Worms. 411
seine Helfer die Personen, welche mit dem Gericht zu thun
hätten, hindere. Franz habe sich also des Verbrechens der
Majestätsbeleidigung, des crimen lesae Majestatis, schuldig
gemacht und darum erkenne er ihn in die Acht und Aberacht,
erkläre ihn seines Adels, seiner Würden, seines Namens,
Schildes, Helms, Wappen und Kleinod sowie all seines Be-
sitzes verlustig, auch soll er aus der Gesellschaft und Gemein-
schaft des Adels gethan und verworfen und in die Schar der
unvernünftigen Tiere und ehrlosen Menschen gestellt werden,
und schliesslich sollen all seine Erben absteigender Linie hin-
für in Ewigkeit ihrer Ehre, ihres Adels, Herkommens und
Würdigkeit verlustig gehen und von aller Gesellschaft des
Adels und ehrlicher rittermässigen Leute verworfen und ab-
geschnitten sein. Auf Franz von Sickingen wurde also hier
das berüchtigte Gesetz der Römischen Kaiser Arkadius und
Honorius vom Jahre 397 in wörtlicher Übertragung angewendet.
Allein so schauerlich dieses Achtmandat auch klingt, mit der
Ausführung desselben hatte es gute Weile, trotzdem den
Säumigen mit einer Busse von 1000 Mark lötigen Goldes ge-
droht war. Franz von Sickingen erliess mit Hilfe seines
Schwagers am 17. Mai einen wahrhaftigen Bericht auf das
Ausschreiben der Wormser, worin er die Ursache der Fehde
aufzählt und namentlich den Stadtschreiber böser Intriguen
am kaiserlichen Hofe bezichtigt. Also hat uns Gott der Ge-
rechtigkeit zur Steuer einen glücklichen Angriff verliehen auf
dem Rhein. Er sei kein Aufrührer und Empörer, habe nie
*
die Stadt Worms dem Kaiser und Reich entfremdet, wie die
Wormser ihn bezichtigten, sondern alleinig den armen Unter-
drückten helfen wollen. Die ganze Darstellung der Wormser
habe nur den Zweck ihre lang vielfältig unehrbare gewaltsame
argthätige Händel mit solchen ihren beblümten Schriften zu
beschönen. Sie hätten weder Gottes seiner heiligen Kirchen
noch Klöster, geistlichen und weltlichen Dienstes verschont,
dazu vielen von der Ritterschaft, vor allen seinen nächstge-
sippten Verwandten und besten Freunden ihre Gerechtigkeiten,
Freiheiten, Nutzungen, Herkommen und Gebräuche genommen,
und schliesslich wirft er ihnen ihre Prozessucht vor. Dabei
blieb Franz aber nicht stehen, sondern er eröffnete nun den wirk-
lichen Krieg gegen die Stadt, Die Werbetrommel ertönte nun
allenthalben in der Pfalz; an der Grenze zwischen Deutsch-
412 Boos.
land und Frankreich fehlte es nicht an fahrendem Kiiegsvolk,
das begierig war gegen Sold und Beute gegen jeden zu dienen.
Sickingen erliess die Werbepatente, er versprach einem Fuss-
gänger 4 Gulden monatlich, einem Reiter 8 Gulden, dazu Aus-
sicht auf reiche Beute. Bald hatte er gegen 1100 Reiter, da-
runter Hartmann von Kronberg mit 300 Pferden, Götz von
Berlichingen mit 80 Pferden, und 6000 Landsknechte bei-
sammen. Er fing am 22. Juni circa 40 Mann Fussvolk, das
der Kaiser zum Schutze der Stadt nach Worms schickte, bei
Speyer auf und tötete und verwundete eine grosse Anzahl
Knechte. Darauf rückte er am Samstag den 23. Juni vor die
Stadt und begann die Belagerung. Wiederum machte er den
Versuch das Proletariat auf seine Seite zu bringen und zum
Abfall zu bewegen. Er sandte heimlich eine Schrift in die
Stadt, worin er der Gemeinde versprach, sie vom tyrannischen
Regimente des Rates zu befreien. Darum möchten sie ihn
einlassen; thäten sie dies nicht, so wolle er die Stadt mit
Brand, Totschlag, Nähme, Verwüstung und Ausreutung ihrer
Weingärten schädigen. Hubertus Leodius, der pfälzische Historio-
graph, berichtet, dass der Pöbel geneigt gewesen sei Sickingen
einzulassen und dass auch das gemeine Volk, als es die Ver-
wüstung seiner Äcker angesehen habe, daran gedacht habe,
die Stadt zu übergeben. Der Klerus habe gleichfalls auf Ver-
rat gesonnen. Da sei der kaiserliche Kammerrichter Graf
Sigmund zum Hag, der ein warmer Freund des Wormser
Rates war, aufgetreten und habe die Menge zum Festhalten
an ihrem Eide bewogen. Drei Tage lang beschoss Franz die
Stadt mit Karthaunen und Schlangen. Um das Andreasthor
tobte der Hauptkampf, aber die Bürger hielten wacker Stand
und wiesen alle Angriffe zurück. Darauf verwüstete Franz
„als ein wütender Tyrann" die Weingärten und Äcker in
schonungslosester Weise in der Hoffnung die Stimmung der
Wormser Rebleute herabzudrücken. Auch den Galgen hieb er ab.
„se forhten, man hung se dran"
heisst es in dem Liede auf Sickingen, das ein Wormser Bür-
ger, „der uf der muern stot" gedichtet hat. Ferner suchte
der Feind ihnen das Wasser abzugraben, Wege und Brücken
ungangbar zu machen. Doch die Wormser vergalten dies durch
häufige Ausfälle und warfen die Belagerer zurück.
So dauerte der Krieg den ganzen Sommer und Winter
Franz v. Sickingen und Worms. 413
hindurch, ohne dass Sickingen einen Schritt weiter kam. Er
musste sein Fussvolk entlassen, unterhielt indess den Klein-
krieg, hielt die Stadt umschlossen, verhinderte die Feldarbeit
und jeden Verkehr mit der Stadt. Sickingen forderte für
seinen Abzug von der Stadt 15 000 Gulden, aber die Stadt
wies ihn mit Hohn zurück. „Er hab müssen mit allem seinem
Volk ungeschaffen mit Spott, Schaden und Schanden aus dem
Feld von uns abziehen", jubelt der Wormser Stadtschreiber.
Nochmals appellierte Franz an die Gefühle der schwer be-
schädigten Rebleute, er habe bis jetzt sie verschont; aber die
Briefe wurden vorher vom Rat abgefangen. Der Schaden, den
die Stadt erlitt, war ungeheuer, und man muss die zähe Le-
benskraft, die diesen Städtern innewohnte, bewundern.
Worms stand in dieser bösen Zeit ganz allein. Die Zeiten
hatten sich sehr zu Ungunsten der Städte gewandelt. Der
grosse Rheinische Bund, der noch zu Ende des 14. Jahrhunderts
so mächtig gewesen, war auseinandergesprengt, Mainz verge-
waltigt, Speyer machtlos und Strassburg fürchtete sich vor
dem gewaltthätigen Ritter. Worms' flehende Gesuche um
Hilfe waren vergeblich und nur heimlich wagte es Strassburg
der Stadt Worms ein Darlehen von 1000 Gulden zu machen.
Die über Sickingen verhängte Reichsacht war eine lächerliche
Komödie. Wohl versammelten sich im Sommer 1515 in Landau
die Stände des oberrheinischen Kreises, aber es blieb bei
grossen Worten. Die Verbindungen Sickingens waren gross,
der Adel fast durchweg offen oder heimlich auf seiner Seite
und die Furcht vor des Ritters Rache schreckte auch die zu-
rück, deren Interessen mit denen der Stadt Worms einig gingen.
Der Stadt Frankfurt verbot der Ritter sogar jeglichen Handels-
verkehr mit Worms und sie versagte der ihr befreundeten
Stadt jede Hilfe.
Im Jahre 1516 bekam Worms wieder etwas mehr Luft,
indem Franz mit Gangolf von Geroldseck einen Feldzug gegen
den Herzog von Lothringen unternahm, der Sickingens mili-
tärischen Ruf begründete und wodurch er in Verbindung mit
dem König von Frankreich kam. Er trat in die Dienste
Franz I. mit der Verpflichtung, gegen jedermann zu dienen.
Daher konnte Sickingen später mit Recht sagen, er fürchte
sich mehr vor des Kaisers Gnade, denn vor seiner Ungnade;
der französische Dienst war eben lohnender als der kaiserliche.
414 Boos.
Der Kaiser betrieb gegen Ende 1516 mit neuem Eifer die
Reichshilfe für Worms. Leider war es ihm hiebei, wie es sich
später zeigte, mehr um die Geldkontingente zu thun als um
wirkliche Mannschaft. Am 6. Dezember wurden die Reichs-
stände zur Beratung in die' betreffenden Malstätten ihrer
Kreise einberufen, der 12. März 1517 als der Tag bezeichnet,
an dem die Reichsarmee vor Worms erscheinen sollte.
Im siebenjährigen Krieg machte der Kobold des Drucker-
kastens die eilende Reichsarmee zu einer elenden Reichs-
armee. 1517 ging es nicht anders. Das wusste Franz und
es war eben nicht sehr patriotisch und ehrlich, wenn er in
einem Schreiben an König Franz I. die versuchte Achtsvoll-
streckung als eine Folge seiner Hingebung für die Sache
Frankreichs darstellt. Der Kaiser war ohnmächtig, im Westen
stand Frankreich gerüstet, der Herzog Ulrich von Würtem-
berg, in dessen Dienst der Ritter gleichfalls getreten, war zum
Losschlagen bereit, und, um andere Städte von der Hilfe für
Worms abzuschrecken, überfiel Franz am 25. März 1517 bei
Weissenau vor den Thoren von Mainz einen grossen auf die
Frankfurter Messe bestimmten Waarenzug. Die Güter ge-
hörten Bürgern von Augsburg, Nürnberg, Ulm, Ravensburg,
Kempten, Isny und Leutkirch. Darob grosser Lärm im Reich.
Die Städte bezichtigten den Kurfürsten der Pfalz geradezu
der Mitschuld dieser That, da das Geleite pfälzisch war, und
beklagten ihn um Schadenersatz. Und ihre Beschwerde er-
hielt dadurch Nachdruck, dass der Schwäbische Bund sie vor-
brachte. Doch wurde diese Angelegenheit erst auf dem Augs-
burger Reichstag 1518 entschieden. Am 24. Mai überfiel dann
Sickingen Landau, nahm das Vieh von der Weide, plünderte
die Dorfkirchen und verhinderte die Ernte. Täglich gingen
neue Berichte von Unthäten Sickingens ein. Das kaiserliche
Aufgebot kam nicht vom Flecke. Endlich im Juli versammelten
sich die kaiserlichen Truppen bei Worms. Allein diese hausten
ebenso arg wie die Sickingen'schen Söldner, und als die
Wormser in ihrer Stadt eine Ordnung machten, da zogen
„die Walen" wieder hinweg. Mit dem Reichsschutz für Worms
sah es trostlos aus. Mit feiner Ironie schreibt der Haupt-
mann des Strassburger Kontingentes von Worms aus nach
Strassburg an seine Herren: Es schreibt k. Majestät denen
von Worms grossen Trost zu, ob solichem nachkommen wird,
Franz v. Sickingen und Worms. 415
weiss Gott wol. Sie sind guter Hoffnung, sie würden nicht
verlassen, wie wol sie in hartem Zwang sind. Er berichtet
dann, dass die Wormser nur unter dem Schutze der Truppen
ihre Weingärten und Äcker bebauen könnten und dass täglich
Taglöhner ermordet im Felde gefunden würden. Es sei grosse
Räuberei zwischen Worms und Speyer, doch würden nur die
Städte davon betroffen. Am 17. August wurde von einem
Anstand mit Sickingen gemunkelt. In der That waren schon
am 26. Juni Verhandlungen zwischen Sickingen und den Kur-
fürsten eingeleitet worden. Franz verteidigte sich vor den
Kurfürsten, er habe niemals etwas gegen den Kaiser gehandelt,
zuerst nur den Wormsern Schaden zugefügt, erst später auch
denen, die den Wormsern Hilfe geleistet. Dem Trotz und
Poch der Städte habe er sich zur Wehre setzen müssen. Er
yrolle gerne wieder einen gnädigen Kaiser erlangen. Nur müh-
sam gelang es den Anstand zustande zu bringen. Franz wollte
für seine Freunde und Diener, die noch unterwegs seien, nicht
gutstehen. Es war eben leichter das kriegslustige Volk auf-
zubieten, als ihrem Rauben Einhalt zu thun. Am 17. Juli
hob der Kaiser die Acht über Franz und seine Helfer auf,
der Bitter wurde zum Kaiser geladen und zwischen ihm und
Worms ein Waffenstillstand gemacht. Am 16. August wurde
der wirkliche Anstand zwischen Sickingen, dem Kaiser und
Worms errichtet und Franz verpflichtete sich zum kaiserlichen
Dienste gegen den Herzog Ulrich von Würtemberg. Von einer
Bestrafung oder auch nur von Schadenersatz war keine Bede.
Welchen Bespekt konnten Franz und seinen Anhängern der
Kaiser, die Ordnungen des Beiches, das Beichskammergericht
einflössen ! Er hatte sie alle gehöhnt und war als Sieger aus
dem Streite hervorgegangen.
Nach Ostern 1518 ritt Franz von Sickingen auf Wunsch
seiner Freundschaft nach Innsbruck zur Besprechung mit dem
Kaiser. Kurz vor seiner Ankunft daselbst erhielt er einen
Beweis der veränderten Gesinnung am kaiserlichen Hofe, in-
dem der einflussreiche kaiserliche Bat Niklas Ziegler, den
Franz vorher beschuldigt hatte, dass er die Wormser in aller
Bosheit gestärkt habe, der fromme Kaiser hätte nichts davon
gewusst, ihm zur Versöhnung ein Fass Wein verehrte. In der
merkwürdigen Unterredung mit dem Kaiser motivierte Franz
seine Fehde gegen die Wormser nochmals damit, dass diese
4X6 Boos.
Geistliche und Weltliche, auch seine gesippten Freunde ohne
Recht angegriffen und den Kaiser durch verblümte Reden,
böse List, Schenken und Gaben, in Ungnade gegen ihn be-
wegt hätten; desshalb habe er die Wormser, wie sie andere
Leute mit der That gewaltthätig angegriffen, auch bedrängt.
Der schwache Kaiser antwortete darauf bloss: „Nu nu Frantz,
was geschehen ist geschehen ; es ist ein missverstandt gewesen.
Ich will dir ein gnedigister kaiser sein."
Zu derselben Zeit weilten auch die Wormser Gesandten
am kaiserlichen Hofe und betrieben ihre Angelegenheiten. Vor
allem sorgten sie für eine ihnen günstige Stimmung, indem
sie die einflussreichen kaiserlichen Räte und die Kanzlei mit
Geld-, Wein- und Salmenspenden reichlich bedachten. Der
Stadtschreiber Dr. Glanz und Franz von Sickingen samt sei-
nem Diener Balthasar Schlör trafen sich wiederholt in den
Vorzimmern des Kaisers. „Wir sahen einander über die Achsel
an", heisst es im städtischen Bericht, und gleich darauf:
„Franziskus ist mit seinem faulen Haufen hinweg geritten."
Trotz des Anstandes war die Stimmung zwischen Franz *und
Worms fortwährend eine sehr gereizte. Wiederholt beschwert
sich Franz in seinen Briefen über die Wormser und droht
ihnen, „es sei ihm nicht leidlich lang zu dulden unterm Hütlein
zu spielen".
Obschon nun im kaiserlichen Dienste fuhr der Ritter fort
den Landfrieden zu brechen und die Wormser schwebten fort-
während in Angst, dass es gegen sie ginge. Er erpresste von
einem Mailänder Waarenzug, der unter dem Schirm Frank-
reichs zog, 25 000 Gulden, er überfiel in dieser Zeit die Reichs-
stadt Metz und zog gegen eine Loskauf summe von 10 000
Gulden wieder ab, er belagerte Darmstadt und erpresste vom
jungen Landgrafen von Hessen 35 000 Gulden, anderer kleinerer
Räubereien zu geschweigen. So war das Land durch diesen
Friedbrecher in ewige Unruhe .versetzt.
Während des ganzen Jahres 1518 unterhielten die Wormser
eine Gesandtschaft in Augsburg, woselbst der letzte Reichs-
tag Maximilians gehalten wurde. Der Kaiser war alt und
schwach, sein letzter Wunsch war seinem Enkel Karl die Nach-
folge im Reiche zu sichern. Diesem Wunsche opferte er alle
andern Pläne und Rücksichten. Darum kam er dem Papste
und dem deutschen Klerus so weit als möglich entgegen, darum
Franz ?. Sickingen und Worms. 417
auch behandelte er den Franz von Sickingen, der in jenem
Moment eine wichtige politische Position im Westen des Reiches
einnahm, der durch seinen erraubten Reichtum und seinen
grossen Einfluss auf seine Standesgenossen eine wichtige Per-
sönlichkeit war, äusserst nachgiebig und freundlich. Hier auf
dem Reichstag sollten die verschiedenen Händel der Wormser
mit dem Bischof und der Pfaffheit, mit dem Pfalzgrafen, vor
allem aber mit Franz von Sickingen erledigt werden. Es
wurden für die einzelnen Punkte Kommissionen ernannt, dar-
unter berühmte Namen wie Jakob Spiegel, kaiserlicher Rat,
Dr. K. Peutinger von Augsburg etc., und die Wormser waren
unermüdlich in ihrer Sache thätig. Allein so wenig wie die
Traktanten über das Reichskammergericht, über den gemeinen
Pfennig, über die Türkenhilfe und andere wichtige Angelegen-
heiten, wurden auch die Wormser Händel erledigt. Von grösstem
Interesse sind die wöchentlichen Berichte der Wormser Ge-
sandten an den Rat und sie geben die wechselnden Stimmungen
dieser Tage trefflich wieder. Es ärgerte sie gewaltig, dass
Franz am Hofe so sehr geehrt wurde, andererseits konnten
sie sich über ihre Aufnahme beim Kaiser nicht beklagen. Er
empfing sie mit fröhlichen lachenden Worten und gab ihnen
fröhlichen Bescheid, ihre Sachen ständen gut. Am 3. Juni
schreiben die Gesandten, es gehe das Gerücht, der Kaiser
wolle Franz zum Bischof machen. Am 23. Juni warnen sie
den Rat, er möge dem Anstand mit Franz nicht zu viel ver-
trauen, man .solle die Stadt mit Wacht und anderer Notdurft
wohl verwahren, denn es wären allerlei geschwinde Praktiken
jetzt vor Augen, man dürfe jetzt Niemanden trauen. Darum
möchten sie auch zwei Fässlein Salmen nach Augsburg
schicken etc. Einige Tage darauf, man habe gehört, Sickingen
habe sich gerühmt, er sei der Stadt Worms mächtig und habe
eine grosse Partei darin und wisse die Stadt zu seinen Händen
zu bringen ; wann er zur Zeit seiner Belagerung nicht krank
geworden, hätte er sie erorbert ; wenn er sie noch heutzutage
zu seinen Händen nähme, so hofft er nit desto einen unge-
nedigisten Kaiser zu haben etc. Nach wiederholten Bitten
um etliche Fässer Rheinwein zur Verehrung der Kommissarien
berichtet der Stadtschreiber am 25. Juli, „es sei ihm angezeigt,
wie allerlei mißtreu und geverlich schwind praktik in der gegen
am Rein umb Worms sein", und er mahnt die Stadt zum
Zeitacbr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 4. 27
418 Boos.
Aufsehen, „dann in den fällen ist nyman zuvertrauen und
dergleichen verräthereien vormals bei trefflichen statten geübt
worden." Am 3. August hofft er auf einen endgiltigen Frieden
mit Franz und sogar auf Schadenersatz. Am 9. September
verlauteten neue Drohungen von Franz gegen die Stadt. Er
wolle nach seinem Abzüge von Metz sich vor Worms sehen
lassen. Die Majestät habe aber die Wormser Gesandten ge-
tröstet, er werde der Stadt nichts thun, geschehe es aber doch,
so wolle er ihr einen Zusatz von 200 Mann schicken. Der
Schreiber ermahnt dessenungeachtet den Rat gut Hut zu halten.
Diese Befürchtung kehrt immer wieder. Am 17. September
berichtet Dr. Glanz, der Reichstag fühle sich durch die Trup-
penansammlungen Sickingens höchst beschwert und darauf
habe Ihre Majestät Mandate an Franz geschickt, ihm bei Strafe
der Acht geboten, von seinem Vorhaben abzustehen. Pfalz-
graf Ludwig habe die Botschaften aller Städte in Augsburg
versammelt und ihnen angezeigt, dass Franz vor Neu-Leiningen
gezogen sei und weiter gegen Worms rücke. Er besorge, der
Ritter wolle sich in seinem Fürstentum lagern, dadurch die
Kaufleute, so itzunt zu Frankfurt seien, nicht wol gleitlich
durch sein Fürstentum kommen möchten und er habe dess-
halb das Geleite abgeschrieben. Der Kaiser aber habe solche
Befürchtung nicht geteilt. Und am 24. Sept. bitten die Ge-
sandten inständig den Rat, auf der Hut zu sein, „denn ir habt
eine Stadt, die für aufzucken gemacht ist, wann man halben
fleiss tun willa. Wenn die Bürger für ihre Weingärten be-
sorgt seien, so solle man die Trauben lieber jetzt schon kel-
tern, „dann besser wer sawr wein dann suess wasser". Immer
wieder beschwerten neue Sorgen die treuen Herzen der Wormser
Gesandten. Es kam ihnen zu Gehör, von Worms aus sei das
Schloss Stein am Rhein verproviantiert worden. Darüber habe
sich Franz beschwert und der Stadt hart gedroht. Sie mahnen
zur höchsten Vorsicht, denn Franz sei ihr Feind und feiere
hier am Hofe nicht, er habe öfters nach Augsburg geschrieben,
wo wir den entlaufenen Buben (d. h. B. Schlör und die an-
dern geächteten Wormser), dem Bischof und Andern nicht
ihren Willen thun würden, wollte er uns etwas sehr beschwer-
liches zufügen. „Aber wir haben uns noch nit so gar gefangen
lassen, uns auch mit Worten nit schrecken lassen". Viele
Leute hätten sich in ihre Händel gemischt und sie vergleichen
Franz v. Sickingtn und Worms. 419
wollen, aber man dürfe nicht trauen, sie seien allzeit gegen
des Bischofs und der Pfaffen Anwälte herzhaft und getrost
gewesen und das hätten sie darum gethan, dass sie nicht ver-
meinen, dass wir weich wären, denn sobald sie uns klein-
mütig vermerkt, hätten sie uns hart gehalten und unterstanden
uns mehr zu schrecken. Sobald Franz sähe, dass man bitte,
werde er noch frecher werden, wiewohl er doch nichts gegen
uns vermöge, „dann ir habt eine starke unüberwindliche Stadt,
so habt ir euch zuvor mannlich und wol gehalten, des euch
alle menschen allhie und sunderlich bei allen stenden des reichs
lob und ere sagen" ; es sei zu hoffen, dass sie auch jetzt eben
so mannlich den feindlichen Drohungen trotzen. „Zweifeln
wir nit, die erbare gemeind werd sich von euch spiegeln, auch
wol. und erbarlich halten etc.tt Sickingen belästigte fort-
während die Stadt durch seine Drohungen, indem er energisch
verlangte, dass sie den B. Schlör und die andern Aufrührer
entschädigen solle.
Sickingen stand damals auf der Höhe seiner Laufbahn.
Die zwei mächtigsten Fürsten der Welt buhlten um seine
Gunst und er war erfüllt von stolzem Selbstgefühl. Er ent-
schied sich für Karl von Burgund und zusammen mit Frunds-
berg sicherte er durch eine starke Armee bei Frankfurt Karls
Erwählung zum Römischen König. Der alte Kaiser war ge-
storben, ohne dass die vieleh schwebenden Fragen gelöst wor-
den wären. Nach Maximilians Tode trat der Pfalzgraf als
Reichsverweser an des Kaisers Stelle. Mit Gewalt entschied
der Kurfürst den alten Streit zwischen Bischof und Stadt zu
Ungunsten der letzteren (17. Juni 1519). Doch blieb die Stadt
ihrem früheren Verfahren getreu, indem sie sogleich Protest
gegen die Pfalzgrafenrachtung einlegte, und es gelang ihr in
der That eine Revision dieser Stadtverfassung durchzusetzen,
die den Interessen der Stadt vorteilhafter war (18. April 1526).
Auch die Sickingensche Fehde wurde 1519 endlich beigelegt.
Die Stadt stellte eine Kostenrechnung auf, die der Krieg mit
dem Ritter verursacht hatte. Die Stadt hätte in dieser Zeit
Schulden gemacht im Betrag von 26 800 Gulden.
Durch den Krieg verursachte Auslagen:
5 000 Guld. an barem Geld, 1 000 Guld. an Silber,
2 000 Guld. an Korn, 4 000 Guld. an Wein,
1 600 Guld. an Pulver, Salpeter und Blei,
27*
420 Boos.
800 Guld. für Geschütz,
10 000 Guld. an Sold für die Reiter und Kriegsknechte,
9 000 Guld an Verlust an der Stadt Renten u. Einkommen,
2 000 Guld. sind verwendet worden für die Befestigung
der Stadt
Schaden der Bürgerschaft:
8 000 Guld. durch Abhauen der Reben, Verbrennung der
Frucht, Verhinderung des Landbaues während drei Jahren,
2 000 Guld. für Lösegeld Gefangener armer Leute und
für geraubte Pferde, Kühe etc.
14 000 Guld. für Wegnahme vonWaaren u. Schatzungsgeldern.
Also ein Gesamtverlust von circa 100 000 Gulden, wobei
der indirekte Schaden: Hemmung jeglichen Verkehrs, nicht
mitgerechnet ist. Nicht nur erhielt die Stadt keinen Heller
Entschädigung von Sickingen, sondern sie musste noch oben-
drein sich mit den aufrührerischen verbannten Bürgern, die bei
Sickingen Schutz gefunden hatten, abfinden und unter anderm
dem Balthasar Schlör 1200 Gulden bezahlen. Die definitive
Beilegung des Streites mit Franz erfolgte erst in der durch
die Kurfürsten von Sachsen und Trier 17. Mai 1521 bewirkten
Deklaration, betreffend die Pf alzgrafenrachtung , wonach, alle
Irrungen zwischen Franz und seinen Helfern mit der Stadt
und die daraus entstandenen Schädigungen und Beschwerden
niedergeschlagen und aufgehoben wurden. Worms hielt aber
dessenungeachtet an dem Wahrspruche fest, den der Stadt-
schreiber als Motto auf den Umschlag des Bandes schrieb, der
die .Akten über den Streit mit Sickingen und dem Bischof enthält:
Melior est bellicosa libertas
Quam pacifica servitus.
IV. Schluss.
In dieser Zeit sass Sickingen auf der Ebernburg und liess
sich von Ulrich von Hütten für die neue Lehre gewinnen.
Für uns, die wir wissen, welch unreine Gesellen Franz zu-
weilen bei sich beherbergte, klingt es wie Ironie, wenn Hütten
rühmt, er komme von der Herberge der Gerechtigkeit, der
Ebernburg, wo Pferde und Waffen im Werte, Faulheit und
Feigheit in Verachtung stehen, wo die Männer rechte Männer
seien, Gut und Bös für das genommen werde, was es sei,
Gottesfurcht und Menschenliebe, Rechtschaffenheit und Treue
Franz v. Sickingen und Worms. 421
herrschen, während Habsucht, Ehrgeiz und andere Laster ver-
bannt seien. — Hütten drängte fortwährend zum Losschlagen
und bemühte sich daher den Ritter mit den Städten zu ver-
söhnen; ja er hatte sogar die Naivität an Worms in diesem
Sinne zu schreiben. Das hinderte ihn allerdings nicht ge-
legentlich Strassenraub zu treiben. Hütten ging vollständig
zur revolutionären Partei über und bearbeitete in diesem Sinne
Sickingen. Luther that sehr klug daran, dass er Sickingens
Einladung auf die Ebernburg nicht folgte, unzweifelhaft wäre
er mit in die Katastrophe Sickingen's verwickelt worden. Auf
dem berühmten Reichstag zu Worms 1521 trat Franz mit
Kaiser Karl V. in enge Verbindung. Er wagte es nicht auch
unter dem Schirme des Kaisers die schwer gekränkte Stadt
zu betreten; die Verhandlungen fanden daher im Stifte Neu-
hausen vor den Thoren Worms statt. Sickingen wurde Karls
Diener und lieh ihm, er der einfache Ritter dem Kaiser, dem
Herrn zweier Welten, 20 000 Gulden als zinsfreies Darleihen.
Das war ein böser Kitt der Freundschaft. Franz bewährte
sich als Feldherrn im Kriege gegen Frankreich schlecht, der
unbotmässige Sinn des Ritters machte ihn zum ungeeigneten
Diener, trotzig forderte er vom Kaiser sein Guthaben und
grollend zog er sich auf seine Burgen zurück. Wenn Hütten
und seine Freunde gehofft hatten, den Arm Sickingens für ihre
Sache, d. h. die Durchführung der Kirchenreform, die Säkulari-
sation der geistlichen Güter und die Verbrüderung zwischen
Adel und Bauernschaft zu gewinnen, täuschten sie sich. Franz
stellte sich vielmehr als Hauptmann an die Spitze der Reichs-
ritterschaft und erwirkte am 13. August 1522 zu Landau einen
Bund des Adels zum Schutze seiner Unabhängigkeit, nament-
lich in Rechtssachen. Kurz darauf hatte Franz ein grosses
geworbenes Kriegsheer um sich versammelt. Niemand wusste,
wem es galt. Die Absicht war aber nicht, wie seine Freunde
meinten, dem Worte Gottes die Thüre zu öffnen, vielmehr
sehr weltlichen Zwecken. Gegen den Erzbischof von Trier,
obwohl sein naher Verwandter, hatte Franz einen tiefen Grimm
gefasst, weil sich der Kurfürst Richard sehr abschätzig über
ihn geäussert hatte. Er rückte nun vor Trier mit der aus-
gesprochenen Absicht, sich an die Stelle des Erzbischofs zu
setzen. Aber schon war das edle Wild von den Jägern um-
stellt. Der Pfalzgraf, Sickingens Lehensherr und ehemaliger
422 Boob.
Gönner, Landgraf Philipp von Hessen und der nun angegriffene
Kurfürst von Trier vereinigten sich mit dem festen Willen,
den ewigen Ruhestörer und Emporkömmling zu vernichten.
Ehe das Verhängnis nahte, hatten Franz' humanistische Freunde
Hütten, Butzer und Ökolompad das sinkende Schiff verlassen.
Am 7. Mai 1523 wurde Franz auf seiner unüberwindlich ge-
glaubten Feste Landstuhl von einem Geschoss tödtlich ver-
wundet.
Adlich wie sein Leben war sein Sterben. Als die ver-
bündeten Fürsten in das finstere Gemach traten, begrüsste
der Todtwunde seinen alten Lehensherrn, den Pfalzgrafen höf-
lich, die Vorwürfe des Landgrafen und Kurfürsten wies er
trotzig ab: „Nichts ohn Ursach." Er verschied im evangelischen
Glauben. Sein Schwager sagt von ihm: Und wie er in Zeit
seines Lebens sein mannlich ehrlich und trotzig Gemüth ge-
habt, das hat er auch bis in die Stund seines Todes behalten.
Luther aber schrieb auf die Kunde von Sickingens Fall an
Spalatin: „Gott ist ein gerechter aber wunderbarer Richter!"
Das Landsknechtslied rühmt ihn:
Er hat die Landsknecht all geliebt,
Hat inen gemachet gut Geschirr,
Darumb ist er zu loben;
Sein Somen ist noch bei uns hie,
Es bleibt nit ungerochen, ungerochen.
Götz von Berlichingens letzte Worte bei Goethe lauten:
„Arme Frau, ich lasse dich in einer verderbten Welt Schliesst
eure Herzen sorgfältiger als eure Thore. Es kommen die
Zeiten des Betrugs, es ist ihm Freiheit gegeben. Die Nichts-
würdigen werden regieren mit List und der Edle wird in ihre
Netze fallen. — Himmlische Luft — Freiheit, Freiheit!" —
Ja wohl war es mit dieser Freiheit wie Götz und Franz sie
verstanden nun vorbei. Der Adel wurde nun dem Fürstentum
dienstbar gemacht, der Bauer zum stumpfsinnigen Lasttier
herabgedrückt, die Städte verloren ihre politische Selbständig-
keit. Es kam die Zeit des fürstlichen Despotismus, mit seinem
in alles hineinregierenden Schreiber wesen, es kam aber auch
eine Zeit der Zucht und Ordnung. Auf den Trümmern des zu
Boden geworfenen Rittertums baute sich der moderne Staat auf.
Die
Kaisernrknnden von 1379—1437
im Grossh. General-Landesarchiv in Karlsruhe.
Von
Fr. v. Weech.
Im Anschluss an die in Bd. I, S. 61 flf. und 836 ff., sowie
in Bd. II, S. 498 f. der N. F. dieser Zeitschrift mitgeteilten
Verzeichnisse der in dem Grossh. General -Landesarchiv auf-
bewahrten Kaiserurkunden bis 1378 veröffentliche ich nach-
stehend die entsprechenden Angaben über Form und Inhalt
der Urkunden der Könige bezw. Kaiser Wenzel, Ruprecht
und Sigmund.
Was die Form betrifft, so schien es mir für die Urkunden
dieses Zeitraumes zweckmässiger, die Angaben über Unter-
fertigung, Besiegelung, Registratur u. s. f., kurz über alles,
was die Kanzlei angeht, zusammenzustellen und nicht bei den
einzelnen Urkunden zu notieren, was zu zahlreichen Wieder-
holungen geführt hätte.
Auf einen Nachweis darüber, ob die Urkunden schon ge-
druckt seien, habe ich geglaubt verzichten zu sollen, soweit
nicht die Urkunden in Sammlungen der Regesten der be-
treffenden Könige bezw. Kaiser enthalten sind. Dies ist für
die vorliegende Periode nur bezüglich der Urkunden Ruprechts
und teilweise Sigmunds der Fall. Hier wurde auf die Regesten
von Chmel und Aschbach verwiesen. Ein Drucknachweis auch
für die in diesen Regestenwerken nicht aufgeführten Urkunden
hätte einen unverhältnismässigen Zeitaufwand verursacht und
424 v- Weech.
es wäre dabei doch die Vollständigkeit der Nachweist kaum
erreichbar gewesen. Die Folgerichtigkeit des Vorgehens ge-
bot allerdings, auch die zur Hand liegenden Drucknachweise
in den bekannten Werken, die in unsern Repertorien ein-
getragen sind, bei dieser Veröffentlichung wegzulassen.
Eine ähnliche Zusammenstellung der Urkunden der Könige
bezw. Kaiser Albrecht IL, Friedrich III. und Maximilian I.
beabsichtige ich später ebenfalls zu veröffentlichen.
Wenzel.1)
I. Besiegelang: 1) Thronsiegel (Heffher No. 112) mit Rticksiegel
(Heffner No. 112, abgebildet Taf. X No. 89) an den No. 393, 398,
399, 401, 402, 409-14, 416—21, 426—31, 433—37, 439-43, 445—47,
450—53, 455.
2) Sekretsiegel (Heffner No. 117) an den No. 395—97, 438,
448, 449.
3) Hofgerichtssiegel (Heffher No. 114, abgebildet Taf. Xu
No. 91) mit Kücksiegel (Heffner No. 114) an den No. 415 und 422.
4) Befestigung der Siegel a. an gelbem Seidenstrang No. 399,
402; b. an schwarzgelbem Seidenstrang: No. 401, 404—6, 408, 414,
416, 417, 419b, 421a, 423, 424, 427, 430, 432b, 437, 445, 451, 455; c. an
Pergamentstreifen alle übrigen.
5) Die Siegel sind abgefallen an No. 400, 403-8, 408b, 419b,
423—25, 432a. u. b., 444, 445.
II. Unterfertigangen: de mandato (ad mandatum) domini regis
Nicolaus Camericensis prepositus 394—97. Martinus ecclesie crucis
Wratislaviensis scolasticus 401, 402. Conradus episcopus Lubicensis
403, 405, 406, 408. H. Lubicensis prepositus, cancellarius 416. J. Ca-
mericensis electus, cancellarius 421a, 423—26, 428, 433. Worsiboy de
Sweiner2) 422.
per dominum episcopum Bambergensem Martinus 393.
per dominum Lambertum Bambergensem episcopum, cancellarium
Conradus episcopus Lubicensis 414, Wlachnico de Weitenmule 421—
439, Franciscus canonicus Pragensis 441, 447.
per dominum L. episcopum Bambergensem, W. marchionem Miss-
nensem et Jo. ducem Oppovie, magistrum curie, Wlachnico de Weyten-
mule 440.
*) Die Urkunden K. Wenzels aus den Jahren 1376—78 No. 382—92
sind Zeitschr. N. F. I, 353 ff. aufgeführt. — 2) Die Unter fertigung lautet:
ad mandatum domini Worsiboy de Sweiner. Ich nehme an, dass nach
domini das Wort regis ausgelassen ist.
Die Kaiserurkunden von 1379—1437. 425
per dominum lantgravium Martinas 398.
per dominum Leuthenberg. lantgravium Wlachnico de Weyten-
mule 448.
per dominum ducem Teschinensem (Thessinensem) Martinas sco-
lasticus 404, 407, 409—13, 419 a u.b.
per dominum Heinricum de Duba, magistrum curie, Wlachnico
de Weytenmule 417.
per dominum Benessium de Chusnik (Chussnik) Martinas scolasti-
cus 418. Wlachnico de Weytenmule 427. Jo. d. Kirch 428 a. *) Fran-
ciscus canonicus Pragensis 452, 453.
per dominum W. patriarcham Anthiochiae, cancellarium, Fran-
ciscus canonicus Pragensis 454, 455.
ad relacionem episcopi Bambergensis (domini Babenbergensis
episcopi) Conradus episcopus Lubicensis 399, P. Jaurensis 406 a. u. b.
ad relacionem Sigifridi Forster Conradus episcopus Lubicensis 400.
ad relacionem Johannis de Mulheym (Mulheim) Wlachnico de
Weytenmule 420, Franciscus canonicus Pragensis 450.
ad relacionem Borziboii (Borziboy, Borziwoii, Borzywoygii, Worzi-
woii, Botzibory) de Svinar (Swinar) Franciscus Olomucensis canonicus
429— 32b., 434. Wlachnico de Weytenmule 435. Franciscus canoni-
cus Pragensis 436, 442-44, 446. Nicolaus de Gewicz 438, 449, 451.
ad relacionem Stephani Potuska Nicolaus de Gewicz 437.
ad relacionem Hanczikonis Pflug Wlachnico de Weytenmule 448.
Keine Unterfertigung an No. 415.
Registraturvermerke: Wenceslaus (Wenczalus— sie! — ) de Jeni-
kow 393, 398, 400, 402, 416.
Wilhelmus Kortelangen 394, 403—8.
Johannes Lust 399, 401.
Benessius de Nachod 406a. u.b.
Franciscus de Gewicz 409, 417, 418.
Franciscus 410—13.
Jacobus de Cremsir 414.
Bartholomäus de Novacivitate 419 a— 421, 426, 427, 437, 439, 440,
442, 443, 447.
Petrus de Wischow 421a, 423—25, 436, 441, 444-46.
Wenceslaus de Olomucz 428—35.
R. coli. 438.
Johannes de Bamberg 450, 451, 454, 455.
Jacobus de Praga 452, 453.
Keine Registratur an No. 395—97, 415, 422, 448, 449.
1379 Febr. 27 Frankfurt. Für Heinrich von Liechtenberg
d. j. betr. Geleitrecht zu Wasser von Lichtenau bis Selz. 393.
1379 März 6 Heidelberg. Für Pfalzgraf Ruprecht d. ä. Lö-
sung der Dörfer Schefflenz und der Dörfer auf der Ebene und aller
*) Unter dem Buge rechts: p. d. h. d. Duba.
426 ▼. Weech.
Königsleute in der Zent zu Mosbach und in der Stuberzent zu Rei-
chartshausen betr. 394—97.
1380 März 18 Prag. Für Meersburg. PB.1) 398.
1381 Jan. 30 Nürnberg. Für Bischof Adolf von Speyer. Be-
stätigung von No. 356. 399.
1381 Febr. 6 Nürnberg. Für Radolfzell PB. 400.
1381 Okt. 16 Tachau. Für Kl. Salmansweiler. Bestätigung
von No. 306. 401.
1381 Okt. 22 Tachau. Für dasselbe. Bestätigung von No. 310.
402.
1382 Jul. 2 Frankfurt. Für Pfalzgraf Ruprecht d. ä. Geneh-
migt die Verpfändung der vom Reich zu Lehen rührenden halben
Burg und Stadt Löwenstein. 403.
1382 Jul. 16 Frankfurt. Für Markgraf Bernhard v. Baden.
PB. 404.
1382 Jul. 16 Frankfurt. Für denselben. Bestätigung der Lehen
und sonstigen Besitzungen. 405.
1382 Jul. 16 Frankfurt. Für denselben. Bestätigung seines
Gesamtbesitzes mit Angabe der Grenzen und Örtlichkeiten. 406.
1382 Jul. 16 Frankfurt. Für denselben. Niemand soll seine
Angehörigen als Bürger annehmen. 407.
1382 Jul. 16 Frankfurt. Bestätigt ein Übereinkommen zwischen
Abtei und Stadt Selz. Die letzten 6 Zeilen von anderer Hand. 408.
1383 März 9 Nürnberg. An den Bischof von Strassburg, betr.
Schntz der Elisabeth und ihrer Söhne Theoderich von Steyn und
dessen Bruder von Roczenhusen im Besitz ihrer Güter, namentlich
der Burg Steyn und des Dorfes Ottenrod, die vom Reich zu Lehen
rühren. 408a.
1383 März 9 Nürnberg. An den Herzog Johann von Lothringen
in gleichem Betreff. 408b.
1384 Juli 22. Heidelberg. An Überlingen, Entrichtung der
Reichssteuer an Herzog Leopold von Österreich betr. 409.
1384 Sept. 24 Ltitzelburg. Für dieselbe Stadt. PB. 410.
1384 Sept. 27 Lützelburg. Für dieselbe, Festnehmung und
Richtung von Übelthätern betr. 411.
1384 Sept. 27 Lützelburg. Für Konstanz. PB. 412.
1384 Sept. 27 Lützelburg. Für dieselbe Stadt. Inhalt wie
No. 411. 413.
1384 Dez. 6 Koblenz. Für die Markgrafen Bernhard und Ru-
dolf von Baden, Bewilligung von Zöllen, von den Bürgern von Strass-
burg und Speyer zu erheben. 414.
1384 Dez. 22 Aschaffenburg. Achterklärung gegen Hans, Hens-
lin und Peter Münch und Kuno von Kolbsheim auf Klage des Grafen
Johann d. j. von Sponheim. 415.
1386 Mai 14 Aldenburg. Für Bischof Nikolaus von Konstanz,
Bestätigung von No. 317. 416.
*) PB. Bedeutet stets Privilegienbestätigung.
Die Kaiserurkunden von 1397—1437. 427
1386 Nov. 30 Prag. Für Graf Johann von Sponheim. Ver-
leihung der durch den Tod des Ulrich von Vinstingen erledigten zwei
Tumosen und des Knappengeldes am Zoll zu Selz als Burglehen.
417.
1387 Mai 13 Prag. An Konstanz. Bezahlung der Reichssteuer
des Jahres 1389 an Hans von Bodman. 418.
1387 Aug. 16 Nürnberg. Für den Markgrafen Bernhard von
Baden. Befreiung von fremden Gerichten betr. In duplo. 419a. u. b.
1388 Apr. 1 Amberg. Für Johann vonKrenkingen. Privileg,
goldene Münzen zu schlagen. 420.
1388 Apr. 6 Amberg. Für Konrad von Rosenberg und seine
Vettern, die mit ihm auf der Veste zu Pochsberg Gemeiner sind.
Bestätigung ihrer Privilegien, des Gerichts zu Boxberg, sowie Schutz
der in die Stadt ziehenden Leute, auch der Juden. 421.
1389 Mai 5 Eger. Für Kloster Sels. Bestätigung des von Karl IV.
verliehenen grossen Turnos am Zoll zu Sels. 421a.
1389 Juli 26 Burgleins. Befreit die Leute des Abtes von Rei-
chen au aus Unfrieden und Acht. 422.
1390 März 11 zum Betler. Für Stadt Gengenbach. PB. 423.
1390 März 11 zum Betler. Für Kl. Gengenbach. PB. 424.
1390 März 11 zum Betler. Für Offenburg. PB. 425.
1392 Febr. 14 zum Betlern. Wappenbrief für die Brüder Hans
und Klaus Conczmann v. Staffurt. Der erste bekannte Wappen-
brief (Wappen in den Text gezeichnet und gemalt). 426.
1392 März 6 Prag. Für Kloster Reichenau. Befreiung seiner
Leute von fremden Gerichten. 427.
1392 Aug. 10 zum Betler. Auftrag an den Landvogt im Elsass,
Borzivoy von Swinars, mit Bischof Friedrich von Strassburg, Mark-
graf Bernhard von Baden und andern Fürsten, Grafen, Herrn u. s. f.
wegen eines Krieges gegen die der Reichsacht verfallenen Bürger
von Strassburg zu verhandeln. 428.
1392 Nov. 13 zum Betler. Achterklärung gegen die Stadt Byel
auf Klage des Konrat von Ryschach. 428a.
1393 Jan. 5 zum Betler. Für Konstanz. Bewilligung eines
Ein- und Ausfuhrzolls auf 8 Jahre. 429.
1393 Jan 12. zum Betler. Für dieselbe Stadt. Bestätigung von
No. 374. 430.
1393 Jan. 12 zum Betler. Für dieselbe. Judenschutz betr.
Abgesehen von dem Judenpfennig, den er sich ausschliesslich vorbe-
hält, beansprucht er die Hälfte aller übrigen Abgaben der Juden. 431.
1393 Jan. 12 zum Betler. Für Markgraf Bernhard von Baden.
Den Zoll zu Söllingen und Rastatt betr. In duplo, auf der Rückseite
von No. 432a: nil valet. 432a u.b.
1393 Mai 8 Prag. Für Bischof Burkhard von Konstanz. Er-
laubnis die Belehnung vorläufig von dem Landvogt in Schwaben und
Elsass zu empfangen. 433.
1393 Mai 30 zum Betler. Für Heinrich von Lichtenberg.
Erneuerung seines Zollprivilegs. 434.
428 v« Weech.
1395 Juli 16 zu Tawste. Demselben wird wegen Missbrauchs
sein Zollprivileg entzogen. 435.
1397 Apr. 29 Prag. Für die Brüder Arnold und Eberhard von
Rosenberg. Verleihung der hohen Gerichtsbarkeit in ihrem Dorfe
Schweigern. 436.
1397 Mai 13 Karlstein. Befreiung der Leute und Diener des
Markgrafen Rudolf von Hochberg von fremden Gerichten. 437.
1397 Juni 24 Prag. Befehl an alle Unterthanen des Bistums
Speyer, insbesondere auch die Stadt Speyer, dem Bischof Raban
gehorsam zu sein. 438.
1397 Okt. 13 Nürnberg. Belehnung des Bischofs Raban von
Speyer mit den Regalien. 439.
1397 Okt. 14 Nürnberg. Auftrag an Erzbischof Friedrich von
Köln zur Vermittlung zwischen Markgraf Bernhard von Baden und
der Stadt Speyer. 440.
1397 Okt. 15 Nürnberg. Für Heinrich von Geroldseck. Beleh-
nung mit den Reichslehen, Eidesabnahme durch Markgraf Bernhard
von Baden. 441.
1397 Okt. 25 Nürnberg. Für Überlingen. Verpfändung des
Ammannamts an die Stadt um 120 M. Silber und Verleihung des
Blutbanns an den Ammann. 442.
1397 Okt. 25 Nürnberg. Für dieselbe Stadt. Erlaubnis, Ächter
aufzunehmen. 443.
1397 Nov. 6 Wirzburg. Für Pfullendorf. Befreiung von
fremden Gerichten. 444.
1397 Nov. 14 Wirzburg. Für Markgraf Hesse von Hochberg.
Zollprivileg für Eichstetten, Hochstetten, Theningen oder Weisweil.
445.
1398 Jan. 8 Frankfurt. Für Pfalzgraf Ruprecht d. j. Er-
laubnis, die Königsleute zwischen Mosbach und Lauda von den Herren
von Rosenberg zu lösen. * 446.
1398 Jan. 18 Frankfurt. Für die Markgrafen Hesse und Hans
von Hochberg. Befreiung von allen Gerichten ausser des Reiches
Hofgericht. 447.
1398 Apr. 9 Guldenthal. Zurückweisung der Einsprache des
Landvogts im Elsass gegen das Zollprivileg des Grafen Johann von
Sponheim zu Sels. 448.
1398 Juli 19 Ntyrnb erg. Befehl an den Landvogt im Elsass zum
Schutz des Zollprivilegs des Abtes von Sels. 449.
1398 Nov. 23 zu Betler. Für Markgraf Rudolf von Hochberg.
Erlaubnis, Ächter aufzunehmen. 450.
1399 Jan. 9 Prag. Erneuerung des Seebundes (Konstanz, Über-
lingen, Ravensburg, Lindau, St. Gallen, Wangen undBuchhorn) auf
weitere 10 Jahre. 451.
1400 Jan. 8 zum Betlern. Briefliche Belehnung Bischof Mar-
quards von Konstanz. Eidesleistung in die Hände des Albrecht
von Bürgein. 452.
Die Kaiserurkunden von 1879—1487. 429
1400 Jan. 10 zum Betlern. Für Konstanz. Verpfändung des
Zolls auf der Kheinbrücke. 453.
1400 Mai 12 Prag. Erlaubnis an die Grafen von Neuenbürg,
das Landgericht im Hegau und Madach in Ermangelung freier Leute
und Ritter mit 12 „unverleumdeten" Leuten zu besetzen. 454.
1400 Juli 24 Prag. Für Konstanz. Befreiung von fremden
Gerichten. 455.
Ruprecht.
I. Urkunden auf Papier geschrieben No. 494 und 511, alle übrigen
auf Pergament.
n. Besiegeloftg. 1) Thronsiegel, (Hefifher No. 118; abgebildet
Taf. Xn No. 93) an den Nrn. 456-63, 465—70, 472, 474-79, 482, 483,
489, 491, 495, 497—99, 503, 504, 508, 512, 513, 516-25a., 526, 528,
532, 534.
2) Sekretsiegel (Hefifher No. 120) an den Nrn. 487, 490, 492,
507 a. u.b., 515, 524 c.
3) Hofgerichtssiegel (Hefifher No. 119, abgebildet Taf. XII
No. 94) mit Bücksiegel (a. a. 0. No. 119) an den Nrn. 486 u. 502.
4) Siegel der Kurpfalz, im Dreipass 3 Schilde (2:1), im ersten
der pfälzer Löwe, im zweiten die bairischen Rauten, der dritte leer
(Exspektanzschild) Umschrift: f s* rvperti comitis- palatini- reni- et-
dvcis bavarie, an den Nrn. 470 (abgef.1), 473, 484 (abgef.1), 496, 500,
505, 506, 529, 530, 533.
5) Neben dem Siegel des Königs noch andere Siegel an
No. 470 der Stadt Hilsbach, 471 der Stadt Sinsheim, 507a. u.b. des
Bischofs Wilhelm von Strassburg, 510 des Markgrafen Bernhard I.
von Baden, 524 a. u. b. 30 Siegel : des Herzogs Friedrich von Österreich,
des Bischofs Albrecht von Konstanz, des Grafen Eberhard von Wir-
temberg, des Herzogs Ulrich von Teck, der Grafen Hans von Habs-
burg, Konrad von Kirchberg, Eberhard von Neuenbürg, Eberhard
von Werdenberg, Hans von Lupfen, des Stefan von Gundelfingen,
Heinrich von Rosenegg, Walter v. d. Hohen Klingen, Frei, Hans
Truchsess von Waldburg, Eberhard von Freiberg, Wolf von Stein,
Hans von Bodman, Berchtold von Stein, Heinr. von Randeck, Walter
von Königsegg, Kaspar von Klingenberg, Rudolf von Fridingen, ferner
von Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Konstanz, Ammann
und Landleuten des Thaies zu Appenzell, Bürgermeister, Rat und
Bürgern der Stadt St. Gallen, Ammann und Bürgern zu Altstetten,
Ammann und Bürgern zu Feldkirch, Ammann und Landleuten im
Walgau, Ammann und Landleuten in Montafon, Ammann und Land-
leuten des Bregenzer Waldes und von den Wallisern zu Tamuls.
6) Befestigung der Siegel: a. an blaugelbem Seidenstrang
No. 457, 461-63, 465—67, 478, 489, 519, 520, 523, 525 a. u. b. ; b. auf-
gedrückt auf die Rückseite von No. 479a., 494, 511; c. alle übrigen
am Pergamentstreifen.
') Dass es anhing ergiebt sich aus der Siegelformel.
430 v- Weech.
7) Die Siegel sind abgefallen an No. 464, 470, 480, 481, 484,
485, 488, 501, 509, 514, 525b., 527, 531.
m. Unterferttgung: ad mandatum domini regis Johannes Win-
heim 456, 479-65, 487, 490, 491, 495, 497—99, 501, 504, 505, 508, 509,
511, 513, 514, 516, 517, 519—23, 524c, 526—28, 531, 532, 534, Nicolaus
Pronin 457, Nicolaus Buman 458, 459, 461—65, 469, Ulricus de Al-
beck, decretorum doctor 477—79, 488, 489, 494, Emericus de Mos-
scheln 492, 503, Job Vener, doctor utriusque iuris 515, 525 a. u. b.
per dominum R. episcopum Spirensem, cancellarium Johannes
Winheim 460, 476, Nicolaus Buman 466, 467, 472, Ulricus de Albeck,
licenciatus in decretis 468, Emericus de Mosscheln 474, 475, 493, Job
Vener, doctor utriusque iuris 512, Jo. Kirch 486, 502.
Keine ünterfertigung an No. 470, 471, 473, 496, 500, 506,
507a. u. b., 510, 518, 524a. u. b., 529, 530, 533.
IV. Registraturvermerke: Nicolaus Buman 456.
Johannes de Landauwen 460, 463, 465, 466, 468, 469.
Bertholdus Durlach 458-60, 462, 464, 467, 472, 474—79, 479b.-85,
487—93, 495, 497—99, 501, 503-5, 508, 509, 512—19, 521—23, 525a.
u. b., 526—28, 531, 532, 534.
Jacobus de Alzeia 524 c.
Keine Registratur an No. 470, 471, 473, 479a., 486, 494, 496,
500, 502, 506, 507a. u. b., 510, 511, 520, 524a. u. b., 529, 530, 533.
1400 Dez. 10 Heidelberg. Für Arnold und Eberhard von Ro-
senberg. Chmel, Regesta Ruperti1) No. 32. 456.
1401 Febr. 28 Nürnberg. Für Bischof Raban von Speier. Ch.
200 oder 201. 457.
1401 Jul. 26 Heidelberg. Für Markgraf Bernhard von Baden.
Ch. 592 u. 593. 458. 459.
1401 Aug. 4 Heidelberg. Für Markgraf Rudolf von Hoch her g.
Ch. 691. 460.
1401 Aug. 14 Augsburg. Für Konstanz. Ch. 783. 461.
1401 Aug. 14 Augsburg. Für Überlingen. Ch. 783. 462.
1401 Aug. 14 Augsburg. Für Pfullendorf. PB. 463.
1401 Aug. 14 Augsburg. Für dieselbe Stadt. Ch. 788. 446.
1401 Aug. 14 Augsburg. Für dieselbe. Befreiung von fremden
Gerichten. * 465.
1401 Aug. 15 Augsburg. Für Kloster Salem. Ch. 816 u. 818.
466. 467.
1401 Sept. 11 Augsburg. Für Graf Eberhard von Neuenbürg.
Ch. 942. 468.
1401 Sept. 12 Augsburg. Für Konstanz. Ch. 947. 469.
1401 Dez. 15 o. 0. Verschreibung von Gülten an Berchtold Vetzer
von Oberkeim und dessen Ehefrau Else wegen des Verkaufe der
J) Fortan nur Ch. citiert.
Die Kaiserurkunden von 1379—1437. 431
Neuenbürg bei Oberkeim und Verweisung derselben auf die Gefälle
von Steinsberg, Hilsbach und Sinsheim. 470. 471.
1402 Aug. 17 Heidelberg. Für Pfullendorf. Ch. 1270. 472.
1402 Aug. 18 Heidelberg. Für Markgraf Bernhard von ßaden.
Verweisung desselben für die Zinsen einer Schuld auf die Gefälle von
Altwiesloch und Walldorf. 473.
1402 Okt. 4 Nürnberg. Für Überlingen. Ch. 1326 u. 1327.
474. 475.
1402 Nov. 25 Nürnberg. Für Konstanz. Ch. 1356. 476.
1403 Jan. 26 Nürnberg. Für Markgraf Rudolf von Hochberg.
Ch. 1402 u. 1401. 477. 478.
1403 Febr. 9 Nürnberg. Für Konrad Gremiich, Ammann zu
Pfullendorf. Ch. 1422. 479.
1403 März 28 Heidelberg. Kündigt Markgraf Bernhard von
Baden für sich und das Reich Fehde an. 479a.
1403 Apr. 26 Heidelberg. Für Klost. Gengenbach. Ch. 1468
u. 1469. 480. 481.
1403 Mai 5 Worms. Für Markgraf Bernhard von Baden. Ch.
1476 u. 1477. 482. 483.
1403 Juni 6 0. 0. Erblehenbrief für seinen Apotheker zu Hei-
delberg, Johannes. 484.
1403 Juni 21 Heidelberg. Für Kl. Salmansweiler. Ch. 1507.
485.
1403 Aug. 17 Heidelberg. Reichsacht gegen Graf Konrad von
Freiburg. 486.
1403 Nov. 20 Heidelberg. Für Kloster Ell wangen, Lehenschaft
der Veste Stralenberg und der Stadt Schriesheim betr. 487.
1404 Jan. 18 Heidelberg. Für Radolfzell. Ch. 1670. 488.
1404 Feb. 29 Heidelberg. Für Domstift Speyer. Ch. 1695. 489.
1404 Apr. 2 Heidelberg. Den Streit des Klosters Frauenalb
mit denen von Ettlingen betr. 490.
1404 Apr. 12 Alzei. Für Ludwig Herrn zu Lichtenberg. Ch.
1719. 491.
1404 Juni 4 Heidelberg. Entscheidet einen Streit zwischen
Markgraf Bernhard von Baden u. Graf Eberhard von Wirtemberg.
492. •
1404 Jul. 11 Heidelberg. Für Markgraf Bernhard von Baden.
Ch. 1809. • 493.
1404 Jul. 30 Heidelberg. Ersuchen an denDogen von Venedig,
Michael Steno, seinem Kanzler und Gesandten Bischof Raban von
Speier behilflich zu sein. 494.
1404 Aug. 1 Heidelberg. Für das Domkapitel zu Speier.
Ch. 1823. 495.
1404 Dez. 6 Heidelberg. Bestätigt dem Kollegiatstift zu Neu-
stadt das Patronatsrecht der Pfarrkirche zu Obrigheim. 496.
1405 März 26 Heidelberg. Für Gengenbach. Ch. 1952. 497.
1405 März 26 Heidelberg. Für Offenburg. Ch. 1957. 498.
432 v« Weech.
1405 Apr. 8 Germersheim. Für Bischof Wilhelm von Strass-
burg. Ch. 1961. 499.
1405 Apr. 9 Germersheim. Für denselben. Ch. 1970 irrig
zum 22. April. 500.
1405 Apr. 20 Heidelberg. Für denselben. Ch. 1968. 501.
1405 Apr. 27 Heidelberg. Ausdehnung der über den Grafen
Konrad von Freibarg verhängten Reichsacht auf alle über 14 Jahre
alten Unterthanen desselben. 502.
1405 Sept. 11 Heidelberg. Für die Kessler. Ch.2062. 503.
1405 Nov. 2 Heidelberg. An Konstanz. Ch. 2084. 504.
1406 Juni 8 Heidelberg. Für seinen Apotheker Johannes in
Heidelberg. 505.
1406 Okt. 5 Mosbach. Schutzbrief für seine Muhme Mechtild
von Spanheim, Markgräfin von Baden. 506.
1406 Okt 16 o. 0. Für Bischof Wilhelm von Strassburg.
Ch. 2207. 507.
1406 Nov. 25 Heidelberg. An Konstanz. Ch. 2232. 508.
1406 Nov. 29 o. 0. An Gengenbach, Entrichtung der Reichs-
steuer an den Landvogt im Elsass Schwarz Reinhard von Sickingen
betreffend. 509.
1407 Jan. 30 Speier. Den Streit mit Markgraf Bernhard von
Baden betr. Ch. 2255. 510.
1407 Febr. 3 Heidelberg. In gleichem Betreff. 511.
1407 Nov. 27 Alzei. Für Klost. Schwarzach. Ch. 2424. 512.
1407 Dez. 1 Alzei. An Konstanz. Ch. 2430 irrig zum 2. Dez.
513.
1407 Dez. 13 Alzei. Für Gengenbach. Ch. 2439. 514.
1408 Febr. 22 Heidelberg. Den Streit mit Markgraf Bernhard
von Baden über Kloster Herrenalb betr. 515.
1408 Mai 27 Konstanz. Für Graf Johann von Habsburg.
Ch. 2522 u. 2523. 516. 517.
1408 März 29 Konstanz. Für Abt Friedrich von Reichenau.
Ch. 2527. 518.
1408 März 31 Konstanz. Für Kl. Reichenau. Ch. 2530. 519.
1408 Apr. 1 Konstanz. Für St. Blasien. Ch. 2531. 520.
1408 Apr. 1 Konstanz. Für Konstanz. Ch. 2534. 521.
1408 Apr. 2 Konstanz. Für dieselbe Stadt. Ch. 2535 u. 2536.
* 522. 523.
1408 Apr. 4 Konstanz. Ausspruch über die Klagen gegen die
Appenzeller und ihren Bund. In duplo. Cl^ 2538. 524a. u. b.
1408 Aug. 26 Ellwangen. Giebt dem Kloster Ellwangen als
Träger für die von diesem zu Lehen rührende Herrschaft Stralenberg
den Grafen Friedrich von öttingen. 524 c.
1408 Sept. 20 Heidelberg. Für den Johanniterorden. In
duplo. Ch. 2634. 525a. u. b.
1408 Sept. 29 Heidelberg. FürPfullendorf. Ch.2640. 526.
1408 Nov. 19 o. 0. Für Gengenbach. Entrichtung von 851,'« Pfd.
Die Kaiserurkunden von 1379—1437. 433
Strassb. Pfg. an Pfalzgraf Ludwig für die auf letzte Martini fällige
Reichssteuer (40 M.). 527.
1408 Dez. 1 Germersheim. An Konstanz. Ch. 2696. 528.
1409 Apr. 22 Heidelberg. Streit zwischen Kloster Maulbronn
und Bretten betr. 529.
1409 Juli 9 Heidelberg. In gleichem Betreff. 530.
1409 Aug. 23 Heidelberg. Für Gengenbach. Ch. 2790. 531.
1409 Aug. 23 Heidelberg. Für Offenburg. Ch. 2790. 532.
1409 Sept. 24 Heidelberg. Für das Deutschordenshaus zu
Frankfurt. Zollfreiheit der Weingülten desselben zu Sachsenheim betr.
533. •
1409 Nov. 25 Heidelberg. An Konstanz. Befehl, die Reichs-
steuer an Bischof Raban von Speier zu entrichten. 534.
Sigmund.
I. Urkunden auf Papier geschrieben No. 628, 654, 658, 712—17,
alle übrigen auf Pergament.
IL Vertierte Initialen: No. 546, 551, 595, 596a— e., 614, 617, 614.
HI. Besiegelung: 1) Thronsiegel des Königs Sigmund (Heffher
No. 124, abgebüdet Taf. XIV No. 98) an den Nrn. 541, 542, 544—48,
553, 555—58, 560—63, 565a.— 67, 571—72, 574-77, 579, 580, 583—90,
592—97, 599-602, 608, 613, «15—17, 620, 622—24, 632—38, 640, 641,
644^6, 648—51, 657—59, 660a— 62, 665—68, 673, 674, 677—79, 685, 687.
2) Thronsiegel des Kaisers Sigmund mit Rücksifegel (Heffher
No. 123, abgebüdet Taf. XIH No. 96, 97) an den No. 689, 691—95,
697, 700, 704, 706—9, 718, 721, 723, 724, 726— 31a., 733—35, 746—49.
3) Goldbulle (Heffner No. 102, abgebildet Taf. XIV No. 103)
an No. 698.
4) Hofgerichtssiegel (Heffher No. 126, abgebüdet Taf. XIH
No. 99, 100) an den Nrn. 639, 681—84.
5) Sekretsiegel (Heffher No. 130. Taf. XIV No. 105) an den
Nrn. 535—40, 550-52, 554, 559, 564, 565, 569, 570, 573, 581, 598, 603,
605—7, 609, 610, 612, 618, 619, 621, 625—30, 642, 642a., 647, 655, 656,
663, 664, 669, 670, 672, 675, 676, 680, 688.
6) Sekretsiegel (Heffher No. 131. Taf. XIV No. 106) an den
Nrn. 690, 696, 702, 710, 712—17, 720, 722, 732, 736-43, 745.
7) Neben dem Thronsiegel des Königs noch 10 andere Siegel
an den Nrn. 596a.— e.: 1. des Markgrafen von Brandenburg, Erz-
kämmerers und Kurfürsten Friedrich, 2—6. der Herzoge von Baiern,
Pfalzgrafen bei Rhein Ludwig, Ernst, Wilhelm, Heinrich und Johann,
7. des Grafen Johannes von Görz, 8. des Grafen Ludwig von Öttingen,
9. des Grafen Günther von Schwarzburg, Hofrichters, 10. der Stadt
Konstanz.
8) Befestigung der Siegel.
A. Thronsiegel: a. an grün und blauer Seidenschnur No. 549;
Zeitechr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. in. 4. 28
434 ▼• Weech.
b. an rot und grüner Seidenschnur No. 553; c. an rot and blauer
Seidenschnur No. 541, 542, 544-46, 555—58, 560-63, 565 a.— 68, 571a.
bis 72, 577, 580, 583, 585, 586, 593, 599, 601, 602 ; d. an schwarz und
gelber Seidenschnur No. 611, 617, 632, 633, 644, 660a., 666, 673, 678,
685, 687, 689, 591—95, 697, 700, 703, 706—9, 711, 719, 725, 726, 728—31,
733—35, 747—49; e. an roter Seidenschnur No. 698.
B. Hofgerichtssiegel1) auf der Rückseite der Urkunden aufge-
drückt: No. 639, 682—84.
C. Sekretsiegel *) a. auf der Rückseite der Urkunden aufgedrückt:
No. 540, 569, 628-30, 640a., 643, 654, 658, 660, 676, 680; b. unter
aem Text aufgedrückt: No. 690, 710, 712—17, 720, 722-32, 736—39,
740-43, 745.
Alle übrigen Siegel der aufgeführten Kategorien sind an Perga-
mentstreifen befestigt.
9) Die Siegel sind abgefallen an No. 543, 549, 568, 578, 582,
591, 604, 611, 614, 631, 652, 653, 671, 687 (an einem der beiden Exem-
plare), 699, 701, 703, 705, 711, 719, 725, 744.
IV. Unterfertigung: ad mandatum domini regis Johannes Kirchen
536-49, 553, 556, 558, 560-69, 592, 595, 604, 605, 608, 610, 611, 615,
623, 624, 633, Michael de Priest 550—52, 554, 585, 587, canonicus
Wratislaviensis 570, 582, 588, 593, canonicus Pragensis 640a., Michael,
canonicus Wratislaviensis 557, 584, 586, 589, Petrus Wacker 555, Jo-
docus Rot, canonicus Basiliensis 576, Johannes prepositus de Stri-
gonio, vicecancellarius 580, Johannes de Strigonio, prepositus et vice-
cancellarius 596a— e., 598, Johannes Gersse 583, 619, Paulus de Tost
613, 620, Michael, prepositus Boleslaviensis 634, Franciscus preposi-
tus Strigoniensis 635, 636, 644, 648, Johannes episcopus Zagrabiensis,
cancellarius 653, Caspar Sligk 654—78, 680, 685—88, Symon de
Asparn. 679.
ad mandatum domini regis, domino Friderico marchione Branden-
burgense referente, Johannes Kirchen 590, 599, 600, domino Georio,
episcopo Pataviensi, cancellario referente, Michael de Priest 625,
Michael prepositus Boleslaviensis 631, Johannes Kirchen 632, Francis-
cus prepositus Strigoniensis 641, Math. Lomel referente, Michael
prepositus Boleslaviensis 642 a., Franciscus prepositus Strigoniensis
643, domino Johanne, episcopo Zagrabiensi, cancellario referente,
Michael prepositus Boleslaviensis 647, domino Cunrado de Winsperg
referente, Franciscus prepositus Strigoniensis 649, 650.
ad mandatum imperatoris Caspar Sligk, miles, sue maiestatis can-
cellarius 689.
ad mandatum domini imperatoris Caspar Sligk cancellarius 690,
691, 693—99, 702, 705, 707, 722, 723, Caspar Sligk, miles, cancellarius
692, 706, 709, 711, 718, 721, 725—35, Theodericus Ebbracht 710, Her-
mannus Hecht 720, Marquardus Brisacher 736—49.
') Teilweise nur noch Spuren erhalten.
Die Kaiserurkunden von 1379—1487. 435
ad mandatum domini imperatoris, domino Johanne de Lupfen
comite, referente, Petrus Ealde 700, 701, domino Gasparo cancellario
referente, Theodericus Eb(b)racht 703, 704, 712—17, Petrus Kalde,
prepositus Northusensis 708, 709, Gaspar Sligk miles cancellarius, re- •
ferente domino N. de Redwitz 724, Petrus Wacker 639, 681—84.
ad relacionem domini Guntheri comitis de Swartzburg, judicis
curie, Michael de Priest, canonicus Wratislaviensis 570, Michael,
canonicus Wratislaviensis 573.
ad relacionem domini Johannis, episcopi Zagrabiensis, cancellarii
Franciscus prepositus Strigoniensis 645.
per dominum Fridericum burggravium Nurnbergensem Johannes
Kirchen 535, 612, Michel de Priest, canonicus Wratislaviensis 572, 579.
per dominum Fridericum marchionem Brandenburgensem Paulus
de Tost 609.
per dominum Fridericum marchionem Brandenburgensem etc.,
dominum L. de Ötingen et dominum G. de Swartzburg, comites, Jo-
hannes Kirchen 601.
per dominum Johannem prepositum de Strigonio, vicecancellarium,
Michael, canonicus Wratislaviensis 559, 577, Michel de Priest, ca-
nonicus Wratislaviensis 574, Johannes Kirchen 602.
per dominum Guntherum comitem de Swartzburg, judicem curie,
Michael, canonicus Wratislaviensis 571a., 578, 581, Michel de Priest,
canonicus Wratislaviensis 575, Johannes Kirchen 594, 606, 607.
per dominum Ludovicum comitem de Ötingen, magistrum curiae,
Michael, Pragensis et Wratislaviensis ecclesiarum canonicus 597, per
d. L. com. de Ötingen, cancellarium Paulus de Tost 622.
per dominum Ludovicum de Ötingen et Guntherum de Swartz-
burg comites Johannes Kirchen 591, 603.
per dominum Georium episcopum Pataviensem cancellarium Jo-
hannes Gresse 614, Johannes Kirchen 616, 617, Paulus de Tost 618,
621, Michael de Priest 626, Franciscus prepositus Strigoniensis 627
bis 30, 642, Michael prepositus Boleslaviensis 637, 638, 640.
per dominum Johannem episcopum Zagrabiensem, cancellarium,
Franciscus prepositus Strigoniensis 646, Michael prepositus Bole-
slaviensis 651, 652.
V. Registrtturvermerke: R. No. 535-39, 541, 542, 544-68, 570 bis
98, 600-620, 622-24, 719, 733-35, 746-49.
Rt*. No. 642a., 653, 656, 657, 659, 660a.— 62.
R. Heinricus (Henricus) Fye No. 625—27, 629, 631—38, 640, 642,
644-52, 655.
R**- Marquardus Brisacher (Brysacher) No. 663—69, 671—74,
677—79, 685, 686, 688, 689, 691, 693-95, 697-709, 711, 718, 721,
723— 31a.
Keine Registratur an No. 540, 543, 569, 621, 628, 630, 640 a., 641,
643, 654, 658, 658a, 660, 670, 675, 676, 680-84, 687, 690, 692, 696, 710,
712—17, 719, 722, 732, 736-47.
28*
436 v« Weech.
1411 Aug. 26 Wischegrad. Für Bischof Raban von Speyer.
Genehmigung, die zwei Königspfründen in der dortigen Kirche be-
liebig zu vergeben. 535.
1411 Aug. 31 zu der Bürge. An Pfullendorf. Entrichtung
der nächsten Reichssteuer (auf Martini) an Burggraf Friedrich von
Nürnberg. 536.
1411 Aug. 31 zu der Bürge. An Konstanz. Gleichen Betreffs.
Zwei Redaktionen. 537. 538.
1412 Okt. 31 Agram. An Konstanz. Entrichtung der nächsten
Reichssteuer (auf Martini) an Hans von Fridingen. 539.
1413 März 12 Montfalcon. Für Konstanz. Befreiung von frem-
den Gerichten betr. Feierliche Bestätigung nach erfolgter Ankunft
in Deutschland in Aussicht gestellt. 540.
1413 Aug. 4 Meran. Für Pfullendorf. PB. 541.
1413 Aug. 4 Meran. Für Überlingen. PB. 542.
1413 Aug. 19 Chur. Für Kaspar von Clingenberg. PB. 543.
1413 Aug. 19 Chur. Für Konstanz. PB. 544.
1413 Aug. 22 Chur. Für Kloster Salem. Bestätigung der Urk.
K. Wenzels (oben No. 401). 545.
1413 Aug. 23 Chur. Für dasselbe. Bestätigung der Urk. K.
Karls IV. u. Wenzels (oben No. 267 u. 402). 546.
1413 Aug. 31 Chur. Für Radolfzell. PB. 547.
1413 Sept. 4 Chur. Für den Johanniterorden. PB. 548.
1413 Sept. 11 Chur. Für Konrad G rem lieh. Bestätigung des
Ammannamtes in Pfullendorf. 549.
1413 Sept. 12 Chur. An Konstanz. Entrichtung der nächsten
Reichssteuer (auf Martini) an Johann von Fridingen. 550.
1413 Sept. 15 Chur. Für Konstanz. Verlängerung der (durch
K. Ruprecht erfolgten) Reichssteuerermässigung um 200 Pfd. Heller
auf weitere 12 Jahre. 551.
1413 Sept. 15. Chur. Für Konstanz. Verleihung des Bannes
an den jeweiligen Reichsvogt, solange die Reichsvogtei an die Stadt
verpfändet ist, gestattet. 552.
1413 Nov. 26 Lodi. Für Hochstift Spei er. PB. 553.
1414 Jan. 18Cremona. An Konstanz. Entrichtung der nächsten
Reichssteuer (auf Martini) an Hans Frydinger. 554.
1414 Jan. 31 Cremona. Für genannte weibliche Mitglieder des
Geschlechtes v. Hohenfels und deren Ehemänner. Bestätigung der
Privilegien. " 555.
1414 Juli 9 Basel. Für Kloster St. Blasien. PB. 556.
1414 o. T. (vor Juli 10) Basel. Für Bischof Otto von Konstanz.
Verleihung der Regalien, Lehen und Gerichte. 557.
1414 Jul. 13Strassburg. Für Markgraf Rudolf von Hochberg.
Bestätigung der Privilegien. Aschbach1) 2, 460 mit dem unrichtigen
Namen Adolf. 558.
*) Aschbach, Geschichte Kaiser Sigmunds 4 Bde. Hamburg, 1838 ff.
fortan citiert A.
Die Kaiserurkunden von 1379—1437. 437
1414 Juli 13 Strassburg. Für denselben. Belehnung mit der
Landgrafschaft im Breisgau. A. 2, 460. 559.
1414 Juli 13 Strassburg. Für Kl. Gengenbach. PB. A. 2, 460.
560.
1414 Juli 13 Strassburg. Für Offenburg. PB. 561.
1414 Juli 13 Strassburg. Für Stadt Gengenbach. PB. 562.
1414 Juli 14 Strassburg. Für Kloster Selz. Bestätigung der
TJrk. K. Ottos IE. 995 Dez. 26. 563.
1414 Juli 14 Strassburg. Für Markgraf Rudolf von Hochberg.
Bestätigung des Geleitsrechts in der Herrschaft Röteln. A. 2, 460.
564.
1414 Juli 15 Strassburg. Für Brun Wernher von Hornberg
und dessen Gemeiner, Heinrich und Ludwig von Blumeneck. Be-
lehnung mit Veste und Stadt Hornberg. 565.
1414 Juli 15 Strassburg. Für Kloster Selz. PB. 565a.
1414 Juli 21 Strassburg. Für Brun Wernher von Hornberg.
Erlaubnis, seiner Gemahlin Margaretha von Blumeneck 2000 Gulden
auf Hornberg zu verwidmen. 566.
1414 Juli 23 Speyer. Für Kloster Schwarzach. PB. 567.
1414 Juli 26 Speyer. Für Kloster Mirmelberg. PB. 568.
1414 Juli 28 Speyer. Für Kloster Schwarzach. Desgleichen,
besonders der Zollfreiheit. 569.
1415 Jan. 18 Konstanz. Für Burkart v. Stoffeln, gen. Schärli.
Belehnung mit dem vierten Teil des Zehnten zu Mägden. 570.
1415 Jan. 22 Konstanz. Für Arnold u. Eberhard v. Rosenberg.
Ernennung von Schultheissen und Schöffen, sowie die hohe Gerichts-
barkeit in dem Dorfe Schweigern betr. 571.
1415 Jan. 24 Konstanz. Für Markgraf Bernhard von Baden.
Belehnung mit den Reichslehen. 571a.
1415 Jan. 25 Konstanz. Für denselben. PB. 572.
1415 Febr. 3 Konstanz. Für Pfullendorf. Lösung des Am-
mannamtes von Konrad Gremiich um 70 M. Silber. 573.
1415 Febr. 4 Konstanz. Für Markgraf Rudolf von Hochberg.
Privileg, Abgezogene wieder an sich zu fordern. A. 2, 465. 574.
1415 März 26 Konstanz. Für Konstanz. Verpfändung der
Reichssteuer (jährl. auf Martini mit 600 Guld. fällig) für 600 Pfd.
Heller. 575.
1415 Apr. 25. Für Überlingen. Verpfändung der Reichssteuer
(auf Martini jährl. mit 350 Pfd. Heller fällig) für 5000 Guld. 576.
1415 Mai 8 Konstanz. Für Hochstift Speyer. PB. 577.
1415 Mai 22 Konstanz. Für Graf Eberbart zu Neuenbürg.
Belehnung mit der Grafschaft Neuenbürg und der Landgrafschaft im
Hegau und Madach. 578.
1415 Mai 23 Konstanz. Für Radolfzell. PB. 579.
1415 Mai 23 Konstanz. Für Hochstift Speyer. Befreiung der
Geistlichen von den weltlichen Gerichten auch in dinglichen Klagen.
580.
438 ▼• Weech.
1415 Mai 25 Konstanz. Für Eberhart imThurn, Ritter, Be-
lehnung mit der halben Veste Guttenburg. 581.
1415 Juni 8 Konstanz. Für Radolfzell. Lösung der an Ka-
spar von Glingenberg verpfändeten Vogtei. 582.
1415 Juni 21 Konstanz. Für Kl. Petershausen. PB. 583.
1415 Juni 22 Konstanz. Für Hochstift Konstanz. PB. A. 2,
468. 584.
1415 Juni 22 Konstanz. Für Bischof Otto von Konstanz. Be-
lehnung mit dem Blutbann. 585.
1415 Juni 23 Konstanz. Für denselben. Befreiung der An-
gehörigen des Hochstifts von fremden Gerichten. 586.
1415 Juni 24 Konstanz. Für denselben. Bestätigung der Ge-
richtsprivilegien. Für Übertretung Pön von 30 M. Gold. 587.
1415 Juni 30 Konstanz. Für Überlingen. Pfandweise Beleh-
nung mit der Reichsmünzstätte und andern Objekten aus dem Nach-
lass der ausgestorbenen v. Hohenfels. 588.
1415 Juli 11 Konstanz. Für Bruder Sitz v. Orngow. Bestätigung
der von Konstanz und Reichenau herrührenden Freiheiten des Hauses
Tieran. 589.
1417 Mai 2 Konstanz. Für die Grafen Konrad und Eberhart
von Neuenbürg. Schutz der Privilegien des Landgerichts im Hegau
und Madach. 590.
1417 Mai 6 Konstanz. Für dieselben. Verpfändung der Stadt
Aach um 2500 Gulden. 591.
1417 Mai 27 Konstanz. Für Markgraf Bernhard von Baden.
Einsetzung zum Landvogt im Breisgau. A. 2, 474. 592.
1417 Juni 11 Konstanz. Für Klost. Ettenheimmünster. PB.
A. 2, 475. 593.
1417 Juni 21 Konstanz. Für Frischhans von Bodman. Ver-
weisung auf Schloss und Herrschaft Rheinfelden für eine Forderung
von 790 Gulden. 594.
1417 Juni 23 Konstanz. An Pfullendorf. Überweisung der
Reichssteuer (100 Pfd. auf Martini) an die Grafen Ludwig d. ä. und
d. j. von öttingen. 595.
1417 Juli 9 Konstanz. Nimmt das Konzil für dessen Verhand-
lungen, für die bevorstehende Absetzung Papst Benedikts XH., Wahl
eines neuen Papstes u. s. f. in seinen Schutz und bedroht jedermann,
der dagegen handeln wollte, insbesondere auch die Bürgerschaft von
Konstanz, mit der Reichsacht. 5 Exemplare. Über die Besiegelung
vgl. oben an bezüglicher Stelle. Alle Initialen der ersten Zeile in
Zierschrift. Spuren an den Ecken lassen vermuten, dass diese Ur-
kunden an Rathaus- und Kirchenthüren angeheftet waren. 596.
1417 Juli 15 Konstanz. Für Graf Hans von Freiburg. Er-
laubnis zur Auslösung d,er verpfändeten Herrschaft Badenweiler um
4000 Gulden. 597.
1417 Juli 15 Konstanz. Für Graf Konrad von Freiburg.
Schuldbrief über 6000 Gulden. 598.
Die Kaiserurkunden von 1379—1437. 439
1417 Okt. 20 Konstanz. Für Konstanz. Verleihung verschiede-
ner Privilegien. A. 2, 476. 599.
1417 Okt. 20 Konstanz. Für Konstanz. Verpfändung des Land-
gerichts im Thurgau. für 3000 Gulden. A. 2, 476. 600.
1417 Dez. 9 Konstanz. Für Kloster Petershausen. PB. 601.
1417 Dez. 11 Konstanz. Für Kloster Säckingen. PB. 602.
1417 Dez. 16 Konstanz. Für Rudolf von Fridingen und dessen
Söhne Heinrich und Rudolf. Schadloshaltung wegen Ankaufs des
Schlosses Blumeneck. 603.
1418 Jan. 17 Konstanz. Für die Visitatoren des Benediktiner-
orden«. Schutz- und Geleitsbrief. A. 2, 477. 604.
1418 Fehr. 16 Konstanz. Für Markgraf Bernhard von Baden.
Auftrag, die Österreich. Lehen im Breisgau zu verleihen. 605.
1418 Fehr. 17 Konstanz. Üherträgt den Schutz und Schirm des
Klosters Petershausen dem Landvogt in Schwaben, Hans Truchsess
von Waldburg. 606.
1418 Fehr. 17 Konstanz. An Überlingen. Befehl, dem Land-
vogt in Schwaben beim Schutz des Klosters Petershausen behilflich
zu sein. 607.
1418 Febr. 20 Konstanz. Für Markgraf Bernhard von Baden.
Schutzbrief und Verleihung eines Gehaltes von jährl. 2000 Guld. 608.
1418 Febr. 20 Konstanz. Für die Brüder Eberhart und Eber-
hart Im Turn. Belehnung mit der Veste Gutenberg. 609.
1418 Febr. 21 Konstanz. Befehl an die österr. Lehenträger im
Breisgau, ihre Lehen von Markgraf Bernhard von Baden zu em-
pfangen. A. 2, 477. 610.
1418 März 12 Konstanz. Für Graf Johann von Freiburg. Zu-
erkennung der dem geächteten Herzog Friedrich von Österreich ab-
genommenen Herrschaft Badenweiler. 611.
1418 März 13 Konstanz. Für Raban Hofwart v. Kirchheim.
Belehnung mit Vogtei und Gericht zu Bauerbach. 612.
1418 Juni 15 Konstanz. Für Graf Hans von Freiburg. Privi-
leg für Jahrmarkt und Wochenmärkte zu Badenweiler. 613.
1418 Juni 22 Strassburg. Radolfzell soll auch nach K. Sig-
munds Aussöhnung mit Herzog Friedrich von Österreich beim Reiche
bleiben. 614.
1418 Juni 28 Strassburg. Für Graf Johann von Freiburg. Be-
stätigung im Besitz der Herrschaft Badenweiler. 615.
1418 Juni 29 Strassburg. Für Markgraf Bernhard v. Baden. Ver-
weisung desselben mit seiner Forderung von 14000 Gulden auf die
36 220 Gulden , die Herzog Friedrich von Österreich an K. Sigmund
auf nächste Michaelis zu Konstanz bezahlen soll. 616.
1418 Juli 21 Hagenau. Für die Grafen Konrad und Johann von
Freiburg. Befreiung von fremden Gerichten. 617.
1418 Aug. 3 Baden. Befiehlt dem Markgrafen Bernhard von
Baden die vom Papst gestattete Erhebung der Zehnten in den Ge-
bieten der Hochstifte Basel, Strassburg, Speyer und Worms. 618.
440 ▼• Weech.
1418 Aug. 10 Weil. Für die Dörfer Emmendingen und Eich-
st et ten. Bewilligung von Jahr- u. Wochenmärkten. A. 2,480. 619.
1418 Sept. 17 Ulm. Überträgt dem Markgrafen Bernhard von
Baden den Einzug der Zehnten in den Hochstiften Eonstanz, Basel,
Strassburg, Worms, Speyer, Tülle, Verdun und Metz. 620.
1418 Okt. 16 Augsburg. Für Graf Konrad von Freiburg. Be-
fehl an Graf Hans von Lupfen, demselben aus den durch ihn ein-
gezogenen Zehnten etlicher Stifter 6000 Gulden auszuzahlen. 621.
1419 Dez. 31 Passau. Für Markgraf Bernhard von Baden. Er-
laubnis, von dem Bischof Wilhelm von Strassburg die Reichspfand-
schaft Offenburg, Gengenbach und Ortenberg einzulösen. 622.
1420 Jan. 29 Breslau. An Frischhans von Bodman, seinen Land-
vogt. Auftrag, alle Lehen, die von Österreich an das Reich über-
gegangen sind, innerhalb seiner Landvogtei an des Königs Statt zu
verleihen. 623.
1420 Jan. 29 Breslau. An Hans Truchsess von Waldburg,
seinen Landvogt. Gleicher Auftrag. 624.
1420 Febr. 23 Breslau. Für Markgraf Bernhard von Baden.
Erlaubnis, käuflich zu erwerben was dem Grafen Johann von Spon-
heim von der Pfalzgräfin Elisabeth, Gräfin von Sponheim, durch Erb-
schaft zufiel. 625.
1420 März 18 Breslau. Für denselben. Erlaubnis, die Veste
Zähringen von des Reichs wegen zu lösen und zu des Königs und des
Reichs Händen zu nehmen. A. 3, 432. 626.
1422 März 8 Skalitz. Für Heinrich Roder, Unterlandvogt im
Breisgau. Belehnung mit den Lehen des Wernher v. Wisswir sei. 627.
1422 März 23 Nikolsburg. An Speyer. Befehl, die Richtung
und Sühne mit Bischof Raban zu halten, sowie ihn und seine Pfaff-
heit bei ihren Rechten und Freiheiten ungestört zu lassen. 628.
1422 März 23 Nikolsburg. An Bischof Raban von Speyer. Be-
fehl, seine und der Pfaffheit Rechte und Freiheiten gegenüber der
Stadt Speyer aufrecht zu erhalten. 629.
1422 März 25 Nikolsburg. Befiehlt allen Fürsten und Behörden
des Reichs, dem Bischof Raban von Speyer gegen die Stadt Speyer
beholfen zu sein, wenn diese die zwischen beiden vereinbarte Sühne
nicht halten wollte. 630.
1422 Aug. 15 Nürnberg. An Markgraf Bernhard von Baden.
Befehl, das Kloster Schwarzach gegen Ludman von Liechtenberg zu
schirmen. 631.
1422 Aug. 17 Nürnberg. Für Hans vonTengen, Frey, Herrn
zu Eglisow, als nächsten „Maagen" der ausgestorbenen Grafen von
Neuenbürg. Belehnung mit der Landgrafschaft Neuenbürg und mit
der Landgrafschaft im Hegau und Madach. 632.
1422 Aug. 19 Nürnberg. Bestätigt die Richtung zwischen Pfaff-
heit und Bürgerschaft zu Speyer und befiehlt der Stadt Speyer, dem
Bischof Raban 18000 und zur Wiederherstellung des St. Germanstiftes
15 000 Gulden zu erlegen. 633.
1422 Aug. 24 Nürhb erg. Für Bischof Raban von Speyer, seinen
Die Kaiserorkunden von 1379—1437. 441
wie K. Ruprechts Kanzler. Entbindet ihn von aller Verantwortung
für die abgegebenen Reichsregister. 634.
1422 Sept. 3 Nürnberg. Für denselben. Erneuerung der Zoll-
freiheit für alle Bedürfnisse des Bistums. 635.
1422 Sept. 3Nürnberg. Für denselben. Erlaubnis, allenthalben
innerhalb des Hochstifts Festungsbauten zu errichten. 636.
1422 Sept. 7 Nürnberg. Für Markgraf Bernhard von Baden.
Schuldschein über 13 4671, 2 Gulden, die er ihm nach dessen erfolgter
Abrechnung über Vereinnahmung und Verwendung bezw. Ablieferung
der Schuld des Herzogs Friedrich von Österreich, der Zehnten in den
oberrheinischen Bistümern u. a. noch schuldet. 637.
1422 Sept. 8 Nürnberg. Für denselben. Verweisung wegen
obiger Schuld auf die Zehnten der Bistümer Metz, Toul und Verdun.
638.
1422 Sept. 10 Nürnberg. An die Grafen Konrad und Johann
von Freiburg und Ritter Konrad Dybolt. Verbot jedes Verkehrs
mit der geächteten Stadt Metz. 639.
1422 Sept. 11 Nürnberg. An Markgraf Bernhard von Baden.
Auftrag, zum Zweck der Ausrottung der Ketzerei in Böhmen, von allen
Juden im Rom. Reich, besonders in Schwaben und am Bodensee,
unter den Eidgenossen, im Elsass und auf beiden Seiten des Rheins
bis Köln hinab den dritten Pfennig von all ihrem Gut zu erheben.
640.
1422 Sept. 28 Donauwörth. An Bischof Wilhelm von Strass-
burg. Verbot, sich der Schlösser des verstorb. Grafen Burkhart von
Ltitzelstein, ehemals Dompropst in Strassburg, zu unterwinden. 640a.
1423 Apr. 28 Kaschau. Für Markgraf Bernhard den jungen von
Baden.1) Giebt ihm seine Nichte, Elisabeth, Tochter des verstorb.
Grafen Eberhard von Wirtemberg, zur Ehe. 641.
1423 Apr. 29 Kaschau. An Markgraf Bernhard von Baden. Be-
fehl, dem Grafen Adolf von Nassau aus dem eingehenden Zehnt der
Pfaffheit und der Juden 5000 Gulden zu bezahlen. 642.
1423 Sept. 27 Ofen. Für Jos. Weyer. Belehnung mit den Reichs-
lehen von der Rheinbrticke zu Konstanz bis gegen Lon und von Ku-
horn bis in den Untersee. 642a.
1423 Sept. 28 Ofen. An Konstanz. Nachricht hievon und Be-
fehl, den Jos. Weyer im Besitz der Lehen zu schützen. 643.
1423 Okt. 12 Baden. Nimmt den Predigerorden in seinen und
des Reiches Schutz. 644.
1424 Febr. 22 Ofen. Für Freiburg. Übergabe des dortigen
Schultheissenamtes an die Stadt unter Vorbehalt der Wiederlösung
um 900 Gulden. 645.
1424 Febr. 22 Ofen. Gestattet die Verpfändung des Zolles in
Freiburg, den bisher Konrad von Weinsberg vom Reich innehatte,
an Hans Wattenheim von Basel. 646.
') Sohn M. Bernhards I. Sachs 2, 293. Die Ehe wurde wegen des
Todes des jungen Markgrafen nicht vollzogen.
442 v* Weech.
1424 Aug. 22 zum Tottos. Für Kaspar Tom er. Belehnung mit
dem Fischlehen bei Konstanz. 647.
1425 Jan. 26 Wien. Für Markgraf Bernhard von Baden. Ver-
leihung der Wildbänne ober- und unterhalb Breisachs. A. 3, 452. 648.
1425 März 2 Tyrnau. Für Konstanz. Versprechen, die Pfand-
schaft der Landgrafschaft im Thurgau mit dem Landgericht, die Vogtei
zu Frauenfeld und den Wildbann in der Landgrafschaft so lang er
lebt nicht einzulösen. 649.
1425 März 3 Tyrnau. Für dieselbe Stadt. Erlaubnis, während
der nächsten 12 Jahre Juden und Jüdinnen aufzunehmen und zu be-
steuern. 650.
1426 März 11 Wien. Für das Hochstift Konstanz. Verbot, An-
gehörige des Hochstifts zu Bürgern anzunehmen. 651.
1426 März 12 Wien. Für Bischof Otto von Konstanz. Verleihung
des Blutbanns in der von den von Krenkingen erworbenen Stadt
Thiengen. 652.
1426 März 19 Wien. Für Pfalzgraf Otto. Verleihung der
Schlösser Mosbach, Eberbach und Sinsheim auf Wiederlösung durch
das Reich. 653.
1428 Mai 10 vor der Taubenburg. An die Einwohner der Dörfer
in der Vogtei aus und unter der Egge. Wiederholung des Ver-
botes, sich ihren Vögten Caspar von Clingenberg und den Peylern
zu entziehen und Bürgerschaft oder Schutz zu Konstanz zu suchen.
654.
1428 Juni 26 Kewin. Für Abt Friedrich von Reichen au. Be-
lehnung mit den Regalien und Befehl, dem Caspar von Clingenberg
an des Königs Statt Eid und Gelübde zu thun.- 655.
1429 Apr. 18 Pressburg. Schlägt den Gebrüdern Hans und
Frischhans von Bodman auf die Pfandschaft Rheinfelden zu früheren
400 weitere 400 rhein. Gulden. 656.
1429 Apr. 21 Pressburg. Für Konstanz. Erlaubnis, in Frauen-
feld einen Vogt einzusetzen und ihm an des Königs Statt den Blut-
bann zu verleihen. 657.
1429 Mai 1 Pressburg. An Graf Hans von Lupfen. Auftrag,
in des Königs Namen dem Markgrafen Wilhelm von Hochberg die
Reichslehen zu verleihen. 658.
1429 Mai 1 Pressburg. Für Markgraf Wilhelm von Hochberg-
Sausenberg. Belehnung mit der Landgrafschaft im Breisgau. A. 3,
468. 658 a.
1429 Mai 25 Pressburg. Für Frauenalb. PB. 659.
1429 Aug. 10 Pressburg. Für Konstanz. Befehl an die Fürsten,
Grafen etc. des Reichs, die Stadt Konstanz und die Städte, die mit
ihr in Einung sind, bei ihrem Handel mit Venedig zu schützen und
ihnen freien Durchgang zu gestatten. 660.
1429 Aug. 10 Pressburg. Für Konstanz. Erlaubnis, für ihre
Baulichkeiten einen Steinbruch anzulegen. 660a.
1429 Sept. 24 Pressburg. Für Überlingen. Erlaubnis, für
Stadt, Etter und Gebiet verbindliche Satzungen zu machen. 661.
k. ■-=
k -
L
Markgraf
Heinrich
710.
von allen
. Steuern
711.
hleswig
und fiam-
die unter
on Rem-
eimsteuer
rtwe Ger-
2—717.
ochberg.
718.
iierung des
bzuf Uhren.
719.
mchingen
720.
■nigung der
721.
über unver-
Buches, die
inz, Ennrad
722.
Vorschriften
diesen ihren
723.
»erg. Schlägt
[gelöste Pfand-
444 v. Weech.
aller Eingriffe in die Privilegien, Befehl an Fürsten, Grafen etc., dem
Kloster wieder zu dem Seinigen zu verhelfen. A. 3, 480. 678.
1431 März 23 Nürnberg. Für Frauenalb. Bestätigung des
Eigentumsrechtes der mit Ettlingen strittigen Wälder. Mit Zeugen.
679.
1431 März 27 Nürnberg. An den Landvogt Jakob Truchsess von
Waldburg. Befehl, die von den Vorgängen in Konstanz noch zurück-
gebliebenen Irrungen zu schlichten. 680.
1431 Apr. 17 Nürnberg. AufKlage von Frauenalb Verhängung
der Reichsacht über Syfried Pfawe v. Riepur. 681.
1431 Apr. 17 Nürnberg. An Kurfürst Pfalzgraf Ludwig III.,
an die Stadt und an Bischof Wilhcbn von Strassburg. Entsprechende
Mitteilung zur Ausführung der Reichsacht. 682—84.
1431 Apr. 21 Nürnberg. Für Königsbrück. Bestätigung der
dem Kloster von K. Adolf und Heinrich VII. verliehenen Rechte im
Reichsforst. 685.
1431 Sept. 26 Fcldkirch. Erklärung, dass durch die der Stadt
St. Gallen verliehenen Gerichtsprivilegien die Rechte des Konstanz
verpfändeten Landgerichts im Thurgau nicht geschädigt werden sollen.
686.
1431 Dez. lüSiena. Für Markg. Willi, v. Hochberg. PB. 687.
1433 Jan. 9 Siena. Für Wilhelm von Grünenberg. Verleihung
des Blutbanns zu Merkt, Egringen und Rorbach in der ihm vom
Reich verpfändeten Grafschaft und Herrschaft, die zu dem Schloss
Rhcinfclden gehört. 688.
1433 Aug. 10 Rom. Für Pfullcndorf. PB. 689.
1433 Aug. 10 Rom. An Pfalzgraf und Herzog in Baiern, Wil-
helm, Statthalter und Verweser des Konzils zu Basel. Auftrag, den
Streit zwischen dem Dcutschorden einer- und den Städten Überlingen
und Konstanz anderseits betr. die Überfahrt über den Bodensee zu
entscheiden. 690.
1433 Okt. 23 Basel. Für Konstanz. PB. 691.
1433 Okt. 29 Basel. Für Überlingen. PB. 692.
1433 Okt. 29 Bas el. Für Markgraf Jakob von Baden. Belehnung
mit den Reichslehen. 693.
14&3 Okt. 30 Basel. Für Überlingen. Bestätigung der Be-
freiung von fremden Gerichten. 694.
1433 Okt. 31 Basel. Für Markgraf Jakob von Baden. PB. 695.
1433 Nov. 23 Basel. An die Grafen Jakob und Johann zu Mors
und Saarwerdcn, Herrn zu Lahr und ihre Genossen. Befehl, mit den
Brüdern Tiebold und Heinrich Herren zullohengcroldseck Frieden
zu halten. 6%.
1433 Dez. 4 Basel. Für Salem. PB. 697.
1433 Dez. 4 Basel. Für dasselbe. Bestätigung von No. 267
u. 402. 698.
1433 Dez. 5 Basel. Für dasselbe. Bestätigung von No. 401. 699.
1433 Dez. 5 Basel. Für die Stadt Gengenbach. PB. 700.
1433 Dez. 5 Basel. Für Offenburg. PB. 701.
Die Kaiserurkunden von 1379—1437. 445
1433 Dez. 8. Basel, überträgt dem Markgrafen Wilhelm von
Hochberg den Schutz der Stadt Basel. 702.
1433 Dez. 22 Basel. Für St. Blasien. Bestätigung der Befreiung
von fremden Gerichten. 703.
1433 Dez. 22 Basel. Eür dasselbe. Schutzbrief. PB. Besonders
den Kauf der Herrschaft Blumenegg betr. 704.
1434 Jan. 20 Basel. Für Radolfzell. PB. 705.
1434 Jan. 20 Basel. Für Markgraf Jakob von Baden. Befreiung
seiner Diener und Unterthanen von fremden Gerichten. 706.
1434 Jan. 26 Basel. Für Graf Johans von Tengen, Graf von
Neuenbürg. PB. 707.
1434 Jan. 27 Basel. Für Königsbrtick. PB. 708.
1434 Febr. 24 Basel. Für Reichenau. PB. 709.
1434 Febr. 28 Basel. Macht einen Frieden zwischen Markgraf
Jakob von Baden einer- und den Brüdern Dyewold und Heinrich
von Geroldseck anderseits. 710.
1434 März 21 Basel. Für Salmensweil. Befreiung von allen
nicht durch Reichsgesetz vorgeschriebenen Dienstleistungen, Steuern
und Einquartierungen. 711.
1434 März 29 B a s e 1. Schreiben an Herzog Adolf von Schleswig
Grafen von Holstein, die Städte Lüneburg, Wismar, Lübeck und Ham-
burg, sowie an alle Grafen, Herren, Ritter und Knechte, die unter
demselben stehen, betr. die Sendung seines Rates Hans von Rem-
chingen des Jüngern wegen Ausfolgung des Wittums, der Heimsteuer
und Morgengabe der Markgräfin Agnes von Baden, Wittwe Ger-
hards, dessen Bruders. 712—717.
1434 Apr. 16 Basel. Für Markgraf Wilhelm von Hochberg.
PB. 718.
1434 Apr. 17 Basel. Für Kloster Lichtenthai. Erneuerung des
Privilegs, jährlich 50 Fuder Wein zollfrei den Rhein herabzuführen.
719.
1434 Apr. 29 Basel. Geleitbrief für Hans von Remchingen
und Begleitung. (S. oben No. 712-17.) 720.
1434 Mail Basel. Für Kloster Waldkirch. Genehmigung der
Verwandlung in ein Kollegiatstift und PB. 721.
1434 Mai 3 Basel. Für Konstanz. Bescheinigung über unver-
sehrte Ausantwortung der königlichen Krone und eines Buches, die
er von Nürnberg durch den Stadtammann von Konstanz, Kunrad
Rull, besandt hatte. 722.
1434 Mai 10 Basel. Für Hanmann Offenburg. Vorschriften
über das Verhalten der Einwohner von Äugst gegen diesen ihren
nunmehrigen Pfandherrn. 723.
1434 Mai 10 Basel. Für Wilhelm von Grünenberg. Schlägt
ihm 4000 Gulden auf seine von den von Bodman eingelöste Pfand-
schaft, das Schloss zu Rheinfelden. 724.
1434 Mai 11 Basel. Für den Johanniterorden. PB. 725.
1434 Juni 8 Ulm. Für Kloster Gengenbach. PB. 726.
1434 Juli 25 Ulm. FürPfullendorf. Erlaubnis, schädliche Leute,
446 v* Weech.
Mordbrenner, Fälscher, Räuber, Diebe u. dgl. ohne Einsprache des
Reichs und der Landgerichte zu strafen. 727.
1434 Juli 27 Ulm. Für das Hochstift Konstanz. PB. 728.
1434 Aug. 11 Ulm. Für dasselbe. Privileg, dass jeder, der das
Hochstift oder dessen Zugehörige anzusprechen hat, vor dessen Ge-
richten Recht nehmen und geben soll. 729.
1434 Nov. 23 Pressburg. Für Bischof Friedrich (v. Zollern) von
Konstanz. Belehnung mit den Reichslehen. 730.
1434 Nov. 24 Pressburg. Für das Hochstift Konstanz. Be-
freiung seiner Diener und Unterthanen von fremden Gerichten. 731.
1434 Nov. 27 Pressburg. Für Bischof Friedrich von Konstanz.
Belehnung mit dem Blutbann. 731a.
1435 Febr. 6 Wien. Für Herzog Friedrich von Österreich. Be-
fehl an alle Unterthanen, diesem zijr Austragung seiner Ansprüche
an Graf Hans von Freiburg wegen Welsch-Neuenburg auf Verlangen
Kundschaft zu geben. 732.
1436 Jan. 14 Weissenburg in Ungarn. Für Konstanz. Auf-
hebung des Verbotes, Pfahlbürger aufzunehmen. 733.
1436 Jan. 14 Weissenburg i. U. Für Konstanz. Befehl an
alle Thurgauer, vor dem der Stadt K. verpfändeten Landgericht in
bürgerlichen Sachen Recht zu suchen, unbeschadet der Rechte des
Bischofs von K. 734.
1436 Jan. 14 Weissenburg i. U. Für Konstanz. Privileg,
betr. Schutz vor Verpfändung, Gerichtsbarkeit und städtische Be-
steuerung. 735.
1437 Juli 9 Eger. An Bischof Wilhelm von Strassburg in Be-
treff Lösung der Reichspfandschaft Ortenberg, Offenburg, Gengen-
bach und Zell durch Pfalzgraf Ott. 736.
1437 Juli 9 Eger. An Pfalzgraf Ott in gleichem Betreff. 737.
1437 Juli 10 Eger. An Offenburg, Gengenbach, Zell, Bi-
schof Wilhelm von Strassburg und noch besonders an Gengcn-
baqh und Offenburg in gleichem Betreff. 738 — 43.
1437 Juli 10 Eger. Für Pfalz graf Ott. Gestattet ihm die Lö-
sung der genannten Reichspfandschaft. 744.
1437 Juli 10 Eger. An Zell in gleichem Betreff. 745.
1437 Juli 24 Eger. Für Bischof Heinrich von Konstanz. Be-
lehnung mit dem Blutbann. 746.
1437 Juli 24 Eger. Für denselben. Belehnung mit den Reichs-
lehen. 747.
1437 Aug. 1 Eger. Für die Stadt Konstanz. PB. 748.
' 1437 Sept. 17 Prag. An Konstanz. Befehl, die Stadt Winter-
thur, als Sitz des an Konstanz verpfändeten Landgerichts, bei allen
ihren Rechten zu schützen und zu schirmen. 749.
Die
Veränderungen des Znnftregimentes in Speier
bis zum Ausgang des Mittelalters.
Von
Wilhelm Harster.
Unter dem gemeinsamen Titel: „Die Verfassungskämpfe
in Speier während des Mittelalters ** hatte ich beabsichtigt, die
verschiedenen, meist gewaltsamen Veränderungen und Um-
wälzungen der Regimentsverfassung des alten Speier zu schil-
dern als einer der sieben deutschen Freistädte, deren Ver-
fassungsgeschichte zu erforschen und kennen zu lernen für
die Kenntnis und richtige Beurteilung des gesamten Mittel-
alters vorzugsweise wichtig ist, weil nur auf dem Boden dieser
Städte völlig selbständig und gewissermassen von innen, aus
dem Geiste des deutschen Bürgertums heraus Rechtsordnungen
von originellem Gepräge sich entwickelt haben, welche dann
für die übrigen, grösstenteils weit später erst zur Blüte ge-
langten deutschen Städfe Muster und Vorbild geworden sind.
In dem „Der Kampf der Zünfte und Patrizier** betitelten
ersten Teile, welcher im XXXVIII. Bande der Zeitschr. f. d.
Gesch. d. Oberrh." erschien, hatte ich versucht, den die ganze
erste Hälfte des 14. Jahrhunderts von 1304—1349 erfüllenden
Streit zwischen der zünftigen Bürgerschaft, welche, von Kaiser
Heinrich V. im Jahre 1111 der Fesseln der bischöflichen Hörig-
keit entledigt, durch das Aufblühen von Handel und Gewerbe
zu materiellem Wohlstande gelangt war und nunmehr auch
nach einem gebührenden Anteil am Stadtregimente begehrte,
448 Hareter.
und zwischen dem städtischen Adel zu schildern, der, stolz
auf seine Verdienste, die er sich in manchem Kampfe für die
Freiheit und Macht der Stadt erworben hatte, eifersüchtig
über seine Vorrechte wachte und dieselben mit zäher Hart-
näckigkeit gegen die von ihm als Anmassung empfundenen
Gleichheitsbestrebungen des niederen Volkes verfocht. Der
Ausgang dieses Kampfes war der entschiedene Sieg des demo-
kratischen über das aristokratische Prinzip und die Aufrich-
tung eines reinen Zunftregimentes im Jahre 1349 durch Ein-
reihung der Münzer und Hausgenossen als des städtischen
Patriziates in die Zahl der dadurch auf 1 5 vermehrten Zünfte
und die Bildung des schon seit 1330 jährlich wechselnden
Rates, d. h. der nur dem Kaiser unterworfenen Obrigkeit des
republikanischen Gemeinwesens, aus je zwei Vertretern der
einzelnen Zünfte. Aber mit dem zwischen den streitenden
Parteien besiegelten förmlichen Vertrage kehrten nicht auch
sogleich die so lange entfesselten Leidenschaften zur Ruhe
zurück, und noch mancher Versuch wurde, nicht mehr von
einer auf dem Ständeunterschiede beruhenden Partei, sondern
von einzelnen Ehrgeizigen und ihrem Anhange unternommen,
um durch Umsturz oder Veränderung der bestehenden Ver-
fassung die eigene Herrschsucht und vielleicht auch Habsucht
zu befriedigen, bis mit der physischen Erschöpfung auch in
die Geister mehr Ruhe kam und der an Stelle des alten Ge-
burtsadels getretenen zünftigen Nobilität das ganze 15. Jahr-
hundert hindurch wenigstens den eigenen Unterthanen gegen-
über ein ruhiges und bequemes Regiment ermöglichte. Noch-
mals und mit überraschender Heftigkeit kam dann zu Beginn
des 16. Jahrhunderts das volkstümliche Element gegenüber
dem aus seiner eigenen Mitte hervorgegangenen Optimaten-
tume zum Durchbruch ; aber die Zeit, welche die Geister und
Gewissen zur Freiheit aufrief, war der politischen und indi-
viduellen Unabhängigkeit und Selbstbestimmung wenig günstig,
und wie niederer Adel und Landvolk der organisierten Fürsten-
macht, so unterlag in Speier wie in andern Reichsstädten die
Popularpartei dem Amtsadel, der sich nun beeilte, die Zügel
noch straffer anzuziehen und sich denn auch bis zum völligen
Untergange der Stadt im Jahre 1689 im unumschränkten Be-
sitze der auch in ihren Formen sich wenig ändernden Ober-
gewalt behauptete.
Veränderungen des Zonftregimentes in Speier. 449
Diese Periode unter dem oben gewählten Titel zu schildern
soll die Aufgabe der folgenden Abhandlung sein, welche dem-
nach als zweiter Teil jener umfassenderen Arbeit, zugleich
aber, wie es die inzwischen veränderte Gestalt dieser Zeit-
schrift rätlich erscheinen lässt, als eigene Publikation sich dar-
stellt. Da für das bis 1349 reichende Urkundenbuch der
Stadt Speier von Dr. A. Hilgard eine Fortsetzung so bald
wohl nicht zu erhoffen ist, so wird es vielleicht manchem
Forscher auf diesem Gebiete mittelalterlicher Geschichte eine
willkommene Beigabe sein, wenn ich am Schlüsse die für dieses
Thema wichtigsten Urkunden zum Abdrucke bringe. Drei
dieser Urkunden, nämlich das Statut über die Ratswahl vom
Jahr 1359, die Erweiterung desselben von 1375 und die Rat-
sessordnung von 1440 sind zwar schon von G. Rau im zweiten
Teil seiner Abhandlung über „Die Regiments Verfassung der
freien Reichsstadt Speier" 1845 abgedruckt worden, aber ein-
mal ist dieser zweite Teil nachgerade so selten geworden,
dass der Historische Verein der Pfalz, zu dessen Publikationen
derselbe zählt, selbst nur mehr ein einziges Exemplar davon
besitzt, sodann aber dürfte es überhaupt wünschenswert sein,
die an sich nicht besonders, zahlreichen und eine Materie von
verhältnismässig grosser Wichtigkeit behandelnden Urkunden
zur Übersicht und zu bequemem Nachschlagen beisammen zu
haben. #
Die erste verfassungsrechtliche Bestimmung, auf welche
wir nach Einrichtung des Zunftregimentes stossen, ist die von
Mone VII, 270 nach einem auf dem Speierer Stadtarchive
vorhandenen alten Statutenbuche Codex 6, Blatt 35 mitge-
teilte vom Jahr 1355, wodurch der Ämterschleicherei, indem
man durch einen Sitz im Rate zu anderen ständigen und ein-
träglichen Stellen zu gelangen suchte, gesteuert werden sollte.
Von grundlegender Bedeutung dagegen ist das über die
Ratswahl erlassene Statut von 1359 (Urkunde 284 des Speierer
Stadtarchives). Es heisst darin, dass um ewiger Einmütigkeit
und Einhelligkeit beider, armer und reicher Bürger willen
erstlich inbetreff des Rates, wovon bisher viel Misshelligkeit
und Zwietracht in der Stadt gewesen sei, wie man den jähr-
lich wählen solle auf den zwölften Tag nach Weihnachten,
also vom Rate vereinbart worden sei, dass jede Zunft zu Ende
jeden Jahres vier aus ihren Genossen erwählen solle, die ihr
Zeltsohr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. in. 4. 29
450 Harster.
die besten, friedlichsten und der Stadt, der gesamten Bürger-
schaft und auch dem Lande nützlichsten dankten, und die-
selben dem Rate vorschlagen; ans diesen vier Personen solle
dann der ausgehende Rat zwei erwählen, die das nächste Jahr
von ihrer Zunft wegen in den Rat geben, wenn aber ihr Jahr
aus sei, in den nächsten zwei Jahren nicht wieder in den
Rat gewählt werden sollten, wie dies auch bisher schon bränch-
Keh gewesen sei. Ferner wird gesagt, der Rat habe bemerkt,
dass es der Stadt an ihren Freiheiten, Rechten und Gewohn-
heiten grossen Schaden und Eintrag gethan habe, dass Bürger,
welche Ämter oder Leben in der Stadt gehabt, in den Rat
berufen worden seien, weshalb derselbe für die Zukunft fol-
gende Bestimmungen hierüber trifft, bezw. erneuert: Keine
Zunft soll unter die vier jedes Jahr von ihr vorzuschlagenden
Personen eine wählen, welche eines der bischöflichen Ämter
in der Stadt, nämlich des Kämmerers, Schul theissen, Vogtes,
Münzmeisters oder Zollers, noch sonst ein Amt oder Lehen
von dem Bischöfe oder dem Stifte trägt oder Vorteil davon
geniesst. Desgleichen soll derjenige, der ein solches Amt be-
kleidet oder Nutzen davon gehabt, in den nächsten fünf Jahren,
„nachdem er den Stab hingelegt"; nicht in den Rat gewählt,
noch an irgend einem Geschäft des Rates beteiligt werden.
Wer dagegen sich verfehlt und dessen durch drei glaubwürdige
Zeugen überführt wird, der soll darnach meineidig und ehrlos
sein und nie wieder in einen Rat gerufen werden, es sei denn,
dass er nicht in der angegebenen Weise überführt werde und
der Anklage durch einen Eid sich entledige- Sollte aber eine
Zunft sich hiegegen verfehlen oder ungehorsam sein, so will
der Rat mit den andern Zünften derselben widerstehen und
sie zum Gehorsam zurückführen, wie dies der Brief (vom
Jahre 1327) besagt, der mit der 13 Zünfte Insiegeln besiegelt ist.
Erneuert und erweitert wurde dieses Statut durch eine
Urkunde vom Jahre 1375 (No. 304), welche in je einer mit
dem grossen Stadtsiegel besiegelten Ausfertigung einer jeden
der damals vorhandenen Zünfte zugestellt wurde und bis zum
Schlussatze mit der vorigen wörtlich übereinstimmt In der
erweiterten Form sodann heisst es, dass bisher etliche Per-
sonen unter den Bürgern, die den Ratseid nicht geleistet
hatten, teils auf Verlangen des Rates, teilweise auch unge-
heissen an den Verhandlungen des Rates teilgenommen und
Veränderungen des Zunftregiments in Speier. 451
Urteile gesprochen hätten, wodurch mancher Argwohn unter
den Leuten und unter der Gemeinde entstanden sei, als ob
diejenigen, welche vor dem Rate zu thun hatten, in parteiischer
Weise von derlei unbeeidigten Beisitzern begünstigt oder be-
drückt würden. Um solchen Argwohn zu beseitigen, und weil
niemand über Leib, Ehre und Gut Urteil sprechen solle als
derjenige, der von Rechtswegen dazu geschworen habe, wird
bestimmt, dass künftig niemand in den Rat gehen und an
seinen Geschäften Anteil nehmen solle als die Ratsleute, die
öffentlich des Jahres den Ratseid geleistet hätten. Würde es
aber sich fügen, dass die geschworenen Ratsleute noch anderen
Rates in einer Sache bedürften, so sollten sie, wann und so
oft sie wollten, den zunächst vorausgegangenen oder den im
dritten Jahr vor ihnen gewesenen Rat, jeden besonders oder
beide zusammen, zu sich bescheiden und bei sich behalten,
so lange sie ihrer bedürften ; nur solle in solchem Falle immer
der ganze Rat eines Jahres und nicht etwa nur ein oder das
andere seiner Mitglieder beschickt werden. Ferner wird zu-
gestanden, dass viel Groll, Hass und Neid seither unter dem
Volke davon entstanden sei, dass die Räte etliche Personen,
die doch ehrbare Zunftleute und gesessene Bürger waren, auf
irgend eine Anzeige hin ohne Verhör gefangen genommen und
als Übelthäter eingekerkert hätten. Diesen Missbrauch abzu-
stellen, wird bestimmt, -dass künftig kein Bürger, der ein ge-
sessener Zunftmann sei, um welcher Sache willen man ihn ver-
klagen möge, verhaftet oder ins Gefängnis geworfen werden
solle, ehe derselbe vor dem rechtmässigen Gerichte überführt
worden sei, und zwar solle der Rat nur in den Fällen, die
nicht zur Zuständigkeit der Monatsrichter als der Kriminal-
richter gehörten, also wenn die Anzeige auf Worte oder ge-
heime Gesellschaften oder ähnliche Dinge sich beziehe, die
Beklagten vorladen und sich verantworten lassen. Sei dann
die Sache schwer und den Rat oder die Gemeinde berührend,
so solle der Rat die Zunftmeister zusammenberufen und ihnen
die Sache vorlegen. Wie alsdann der oder die Beklagten vor
dem Rate und den Zunftmeistern sich verantworteten, darnach
sollten Rat und Zunftmeister, jeder Teil für sich, die Sache
behandeln, wie sie glaubten, dass keinem Unschuldigen ein
Unrecht geschehe und auch der Stadt Ehre gewahrt werde.
Deshalb gestattet auch der Rat, dass die Zunftmeister, wann
29*
452 Hareter.
immer sie wollen, und wo sie wollen, sich versammeln, um
über der Stadt Ehre und Notdurft zu beraten, wie dies von
alters Herkommen und zuvor Gewohnheit gewesen sei. Zum
Schlüsse wird ausdrücklich erklärt, dass alle diese Bestimmungen
vom Rate wiederholt oder neu erlassen worden seien mit Bat,
Wissen und Willen aller Zunftmeister und zünftigen Bürger,
weshalb sie denn auch gehalten werden sollen ewiglich auf
die Eide, die jedes Jahr der Rat der Gemeinde und die Ge-
meinde dem Rate schwöre.
Sollen wir ein Urteil über die Gesamtheit dieser Ver-
fassungsbestimmungen abgeben, so werden wir zunächst wohl
kein allzugrosses Gewicht auf die auch früher1) schon des
öfteren wiederholten Verordnungen in Betreff der Bekleidung
bischöflicher Ämter legen und nur in der starken Hervor-
hebung des erfahrungsgemäss der Stadt daraus erwachsenen
Nachteils sowie der nachdrücklichen Verpönung, falls einer,
der ein bischöfliches Amt oder Lehen innegehabt, vor Ablauf
der gesetzmässigen Frist in den Rat der Stadt trete, eine
Äusserung des tief eingewurzelten Misstrauens der Bürger-
schaft gegenüber dem Bischöfe und der Geistlichkeit erkennen.
Die Anordnung wegen des Vorschlages von vier Kandidaten
seitens einer jeden Zunft und der Erwählung zweier derselben
zu Mitgliedern des eingehenden Rates durch den ausgehenden
Rat können wir nur als zweckmässig ansehen, wiewohl es uns
wundern inuss, dass erst 10 Jahre nach Begründung des Zunft-
regimentes diese genaueren Normen über die Erwählung des
Rates als des obersten Regierungskollegiums des kleinen Frei-
staates erlassen wurden. Auch gibt es jedenfalls zu denken,
wenn es, auch nachdem im Jahre 1349, freilich in etwas
eigentümlicherweise, der Friede in der Gemeinde hergestellt
worden war, nun gleichwohl heisst, dass um den Rat, wie
man den wählen solle, viel Misshelligkeit und Zweiung seither
in der Gemeinde gewesen sei. Dass bis zum direkten Ver-
bote dieses Missbrauches Unbefugte zu den Verhandlungen
des Rates sich hatten drängen, ja sogar an der Fällung von
Urteilen zu Gunsten oder zum Schaden anderer Bürger hatten
teilnehmen können, deutet von selbst auf schlimme Parteiungen
oder auf eine bedenkliche Verwirrung der elementarsten Rechts-
l) Speierer Urkundenbuch S. 119 (v. J. 1287)*
Veränderungen des Zanftregimentes in Speier. 453
begriffe. Die Hin Weisung des regierenden Rates in wichtigen
Sachen auf den Beirat seiner beiden nächsten Vorgänger war,
wie es scheint, nur die Bestätigung einer Einrichtung, die be-
reits 1361 urkundliche Erwähnung findet, thatsächlich aber
wohl in weit frühere Zeit zurückreicht. Wenn von jetzt an
dieses Mittel immer häufiger in Anwendung gebracht, ja sogar
1430 für gewisse finanzielle Operationen zum Gesetz erhoben
wurde, so bot dies zwar eine Bürgschaft für die allseitige und
gründliche Erwägung jeder ernsteren Angelegenheit und ge-
währleistete gegenüber dem jährlichen Wechsel des Rates die
Erhaltung gewisser Regierungstraditionen, aber andererseits
konnte es nicht ausbleiben, dass durch die häufigen Beratungen
von drei Räten zu je 30 Mitgliedern der Verwaltungsmechanis-
mus und die Rechtsprechung, die ja in zahlreichen Fällen
gleichfalls dem Rate oblag, mehr, als gut war, kompliziert
und verlangsamt wurde. Dabei muss man sich nur wundern,
wie bei der nach heutigen Begriffen so geringen Bevölkerungs-
zahl selbst der am bedeutendsten in der Geschichte hervor-
tretenden mittelalterlichen Städte gleichwohl ständig eine so
grosse Zahl von Bürgern sich fand, die mit Hintansetzung
ihrer eigenen Angelegenheiten die Geschäfte der Stadt be-
sorgten, zumal auch die Zahl der städtischen Ämter, welche
fast ausschliesslich durch Mitglieder eines der drei Räte be-
setzt wurden, fortwährend sich vermehrte, ohne dass wir doch
die damit verbundenen Emolumente für sonderlich verlockend
erachten können. Vorzugsweise sympathisch berührt uns die
Bestimmung, dass kein zünftiger Bürger, um welcher Sache
willen es sei, unverhört seiner persönlichen Freiheit sollte be-
raubt werden dürfen, eine wahre Habeas- corpus -Akte, die
einen Bürger der Freistadt Speier namentlich der immer tiefer
in Hörigkeit und Leibeigenschaft versinkenden Landbevölke-
rung gegenüber mit ähnlichem Stolze erfüllen mochte, wie ihn
der civis Romanus gegenüber den unterworfenen Völkern em-
pfand. Die Zweiteilung der richterlichen Gewalt zwischen
Rat und Zunftmeister vollends, wenn auch auf schwere, den
Rat und die Gemeinde berührende Sachen beschränkt, würde
von einem wahrhaft idealen Verhältnisse zwischen Regierenden
und Regierten zeugen, wenn nicht die Bestimmung, dass Rat
und Zunftmeister nach gemeinsamem Verhör des oder der Be-
klagten, jeder Teil für sich, in der Sache nach eigenem Er-
454 Harster.
messen bandeln sollten, an einer bedenklichen juristischen
Unklarheit litte und gegebenen Falls zu schlimmen Zerwürf-
nissen Anlass bieten konnte. Auch die Ermächtigung der
Zunftmeister, unabhängig vom Rate, wann und wo sie wollten,
über die Angelegenheiten der Stadt zu beraten, muss auffallen
und sticht jedenfalls bedeutend ab gegen die stramme Zucht,
in der die Zünfte namentlich seit der letzten verunglückten
Volkserhebung 1512—1516 vom Rate gehalten wurden. Kurz,
wir gewinnen »den Eindruck, als ob ein Vierteljahrhundert
nach seiner Einsetzung der zünftige Rat seiner Herrschaft
noch keineswegs vollständig sicher gewesen wäre, als ob der
geordnete Gang der Verwaltung und selbst die unparteiische
Rechtspflege in Folge unberufener Einmischungen oder allzu
summarischer Justiz noch vielfach gestört worden wäre, über-
haupt aber, als ob die jeweiligen Ratsherren noch sehr von
dem guten Willen ihrer Zunftgenossen als ihrer Wähler und
Kommittenten wären abhängig gewesen.
Hören wir, was hierüber die Geschichte uns berichtet.
Was zunächst den äusseren Frieden betrifft, so war derselbe
trotz aller unter kaiserlicher Autorität aufgerichteten Land-
friedensgesetze , trotz der besonderen Einungen der Städte,
namentlich der seit 1293 durch eine engere Eidgenossenschaft
verbundenen Städte Mainz. Worms und Speier1) und trotz des
notgedrungenen Anschlusses der beiden letzteren an den Kur-
fürsten von der Pfalz, der als ihr nächster und mächtigster
Nachbar immer grösseren Einfluss auf ihr Geschick gewann,
bei der namentlich unter dem niederen Adel herrschenden
Raub- und Fehdelust und bei der Schwäche, um nicht zu
sagen Ohnmacht der Zentralgewalt hauptsächlich in den ersten
Jahren des neuen, auf zünftiger Grundlage beruhenden Stadt-
regimentes ein vielfach gestörter. Doch nahmen die zahl-
reichen Fehden2), welche die Stadt in dieser Zeit teils zur
Aufrechthaltung des allgemeinen Landfriedens, wie gegen den
Markgrafen Hermann von Baden 1353, teils und vorzüglich
in eigener Sache, wie gegen den Herzog und Pfalzgrafen Ru-
precht den Älteren wegen der Juden 1352, gegen Berthold
von Eberstein und Genossen, gegen die Hovewarte von Kirch-
*) Sp. Urkunden!). S. 134. — *) Lehmann-Fuchs, Chronica der freyen
Reichsstadt Speier (1698) S. 710 ff.
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 455
Leim und Müntzesheim, gegen die Brüder Albrecht und Jo-
hann von Hohen wart, sämtlich im Jahr 1353 beigelegt, während
mit den Brüdern Schweickhart und Reinhart von Sickingen
erst 1366 vertragen wurde, endlich gegen die von der Dhan
1372 l) durchweg einen für die Stadt befriedigenden Verlauf
und legten günstiges Zeugnis ab für das der Bürgerschaft
innewohnende Kraftgefühl und ihre kriegerische Tüchtigkeit.
Allerdings verursachten diese Verwickelungen der Stadt auch
grosse materielle Opfer, da dieselbe genötigt war, fortwährend
eine starke Söldnermacht zu unterhalten und zahlreiche Ritter
und Edelknechte zu ihrem Dienste anzunehmen. Es war doch
wohl kein Kleines für eine Stadt von der damaligen Bevölke-
rungszahl Speiers, welche hinter der heutigen vermutlich noch
um ein Bedeutendes zurückblieb, wenn dieselbe in dem 1351
durch Kaiser Karl IV. mit Kurpfalz und den Städten Strass-
burg, Worms und Mainz aufgerichteten Landfrieden zur Auf-
rechthaltung desselben mit 25 Helmen und nach Bedarf mit
grösserer Mannschaft zu dienen sich verpflichtete2), und wenn
denselben Kaiser auf seinem Römerzuge 1355 hundert Reisige
der Stadt Speier, worunter acht Adelige namentlich genannt
werden, über das „lombardische Gebirg" begleiteten.3) Im Jahre
1351 wurde Graf Emich von Leiningen gegen ein Jahrgehalt
von 1000 Gulden als Stadtoberster mit der Verpflichtung an-
genommen, „zehn Beckenhauben edler Leute", die wohl be-
ritten sein sollten, zum beständigen Dienste der Stadt zu
stellen, und diese Bestallung 1352 und 1368 erneuert, 1371
aber auf Lebensdauer ausgedehnt.4) Wie es kam, dass schon
vier Jahre später Speier nebst seinen Eidgenossen Worms und
Mainz mit diesem seit langem ihm befreundeten Dynasten in
Krieg geriet5), der in damals üblicher Weise durch gegen-
seitige Plünderungen und Verheerungen geführt wurde, und
da hiebei auch den kurpfälzischen Unterthanen vielfacher Ab-
bruch geschah, auch die Beteiligung des Kurfürsten Ruprecht
des Älteren und des Pfalzgrafen Ruprecht des Jüngeren auf
Seite ihres Lehensmannes, des Grafen von Leiningen, veran-
lasste, dafür sind die Gründe nicht mehr zu ermitteln. Der
Krieg, welcher sich bis in das Jahr 1376 ausdehnte, wurde
i) Lehmann S. 721. — ») Lehmann S. 707. — *) Lehmann 8. 715. —
♦) Lehmann S. 705 u. 721. — *) Lehmann S. 722 ff.
456 Harster.
schliesslich auf Vermittlung der pfalzischen Fürsten selbst durch
einen für die Städte leidlich günstigen Vergleich beigelegt,
wodurch sich Graf Emich von Leiningen verpflichtete, 10 Jahre
lang jeder der beteiligten Städte oder allen zusammen auf An-
fordern mit „vier Glefen" zu dienen, ihnen alle seine Burgen
offen zu halten und in einem etwaigen Krieg der Städte mit
einem seiner Lehensherren strenge Neutralität zu beobachten,
in einem besonderen Briefe bezeugte sodann Kurfürst Ruprecht
der Ältere, dass er um allen in diesem Krieg ihm zugefügten,
der Zahl der geschädigten Orte und Personen nach zu schliessen
keineswegs unbedeutenden Schaden sich mit den Städten ver-
glichen habe, ohne dass jedoch eine von denselben zu zahlende
Entschädigungssumme genannt wird. Diese wurde erst 1378,
und zwar von den drei kriegführenden Städten gemeinsam
geleistet und betrug für den Kurfürsten von der Pfalz 2500
Gulden, für den Grafen Emich von Leiningen 4444 Gulden
8 ß Heller.1) Bei solch verderblichen Händeln ist es nur allzu
begreiflich, dass der Rat 1375, um der Stadt „Schulden, Kum-
mer und Not" desto besser bezahlen und abtragen zu können,
und die Stadt und ihre Bewohner vor grösserem Schaden zu
bewahren, sich genötigt sah, mit Zustimmung der ganzen Ge-
meinde die Weinmasse zunächst auf acht Jahre zu verringern,
eine Massregel, welche Kaiser Wenzel 1378 bestätigte mit der
Einschränkung, dass Ohm und Fuder bleiben sollten, wie sie
von alters gewesen waren.2)
Weit gefährlicher jedoch für den Bestand des nach langen
inneren Kämpfen aufgerichteten Zunftregimentes, ja für die
durch den grossen Freiheitsbrief Kaiser Heinrichs V. begründete
und seither mannhaft gegen die weltlichen Machtgelüste ihrer
geistlichen Oberhirten verteidigte Unabhängigkeit der Stadt
selbst war ein zugleich aus der Mitte der eigenen Bürger-
schaft und von dem noch immer als Herrn der Freistadt sich
betrachtenden Bischof ins Werk gesetzter Anschlag. Die Par-
teiung in der Gemeinde knüpft sich an die Namen des Ru-
dolf von Offenburg und des Heinrich von Landau, und es ist
anzuerkennen, dass Lehmann3), obwohl das Geschlecht derer
von Landau unzweifelhaft ein hausgenössisches oder patrizi-
sches war, nicht auch den von diesem Heinrich von Landau
*) Lehmann S. 729. — *) Lehmann 8. 728. — *) Lehmann S. 725 ff.
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 457
geplanten und teilweise ausgeführten Verrat der eigenen Vater-
stadt den Hausgenossen insgesamt zur Last legt. Dagegen
sagt Weiss in seiner „Geschichte der Stadt Speier* S. 47:
„Mit diesen Kämpfen des umwohnenden Adels gegen die Stadt
steht der Versuch der Hausgenossen im Zusammenhang, die
Regierung wieder an sich zu bringen. Der vertriebene Bür-
germeister Rudolf von Offenburg wurde nämlich von seinem
Anhang mit Gewalt zurückgeführt und das Zunftregiment ge-
stürzt 1375" etc. In der That, aus dem demokratischen Sau-
lus müsste ein aristokratischer Paulus geworden sein, wenn
wir diesem Rudolf von Offenburg den Gedanken zutrauen
dürften, das Zunftregiment zu stürzen, um die Herrschaft
wieder den Hausgenossen in die Hände zu spielen. Wir kennen
denselben aus dem „Bericht eines Speierer Hausgenossen über
die Streitigkeiten zwischen den Zünften und Hausgenossen
wegen Besetzung des Rates und besonders über die Vorgänge
des Jahres 1349", dessen Abfassung, wie der Herausgeber des
Speierer Urkundenbuches Dr. A. Hilgard vermutet, in die Zeit
zwischen 1364—69 fällt Daselbst heisst es S. 501 f.: „Unndt
ward das innegehalten (nämlich die Bestimmungen des 1349
den Hausgenossen abgenötigten Verzichtbriefes, durch welche
ihnen ihr Wechsel- und Münzgericht bestätigt wurde), biß etwa
viel iahr, biß zu der Zeit daß Ruffel von Offenburg gewaltig
ward, der auch großen gewalt hat unndt trieb in der statt
und den Haußgenossen auch gar sigent was", und weiterhin:
„[Bey Ruffels gezeiten] do wardt Schultheiß Martin von Ger-
mersheim (1360-64), des Clein Sigelhuns dochtermann, der
war auch den Haußgenossen ungünstig, der brachte zu mit
Ruffeln, daß die Haußgenossen darzu getrungen wordent, —
das sie müstent antwortten an das Schultheißen gericht und
in der wechseil auch nit gehalten würdt also redlichen als
man solt" etc. Es ist also kaum zweifelhaft, dass die Ver-
bindung dieses Mannes mit dem Abkömmling eines der alten
Geschlechter eine rein äusserliche, nur dem persönlichen Ehr-
geiz und der Rache an den gemeinsamen Gegnern dienende
war und sicher nicht die Wiedereinsetzung eines Standes be-
zweckte, dem derselbe, so lange er selbst am Ruder war, so
grossen Schaden zugefügt hatte. In dem mit 1347 beginnenden
Ratsbuche der Stadt Speier (Codex 50) finden wir diesen Ru-
dolf von Offenburg als Monatsricbter verzeichnet in den Jahren
456 Hariter.
1352 und 1355, als einen der zwölf zu Gottes Gesetz Ge-
schworenen 1353, 1356, 1359, 1362, 1365 und 1366, und zwar
in den Tier zuletzt genantem Jahren an erster Stelle, woraus
hervorgeht, dass er 135B, 1361, 1364 und 1367 erster Bürger-
meister gewesen ist Zum Jahr 1366 findet sich bei seinem
Namen von neuerer, wahrscheinlich Lehmanns Hand die Be-
merkung; degradatus et relegatus Ad. 1369. *
Über diesem Vorgang berichtet eine in der Beglaubigung
des geistlichen Gerichtes zu Speier erhaltene Urkunde (No. 295)
Folgendes: Der genannte Rudolf von Offenburg hatte Zeit
seines Lebens für einen ehrbaren Mann bei Jedermann ge-
golten und als solcher auch jegliche Ehre, die man einem Mit-
bürger erweisen kann, genossen. Da erschießen am Samstag
nach Margarethentag des Jahres 1369 im Auftrag der Ge-
meinde etliche ehrbare Männer vor dem Rat und klagten,
dass der Genannte ohne Unterlass die Bürgerschaft aufwiegle
und eine Partei gegen die andere hetze, derart, dass bereits
kein Broder dem andern und kein Freund dem andern mehr
traue. Als der Bat dies vernahm und durch verläsäge Zeugen
bestätigt fand, Bess er den Angeschuldigten zur Verantwortung
vorladen, wobei alles gegen ihn Vorgebrachte und noch Schlim-
meres Bestätigung fand. Barauf sprach der Bat in Ansehung
seines Alters ein mildes Urteil über den Schuldigen, indem
er ihm die Fälligkeit aberkannte, künftig ein Mundmann des
Landfriedens von dar Stadt wegen zu sein oder in ihrem Bäte
zu sitzen oder ein Amt in der Stadt zu bekleiden, und ihn
auf ein Jahr von der Stadt verwies ohne Gnade, darnach aber
auf des Rates Gnade. Dies alles gelobte derselbe auch willig
zu halten; kaum aber hatte er die Stadt verlassen, so liess
er täglich Drohungen an den Bat gelangen, dass er die Mehr-
heit der Zünfte auf seiner Seite habe und bewirken wolle, dass
sich die Bürger untereinander morden und erschlagen müssten,
und dass er einige von seinen Feinden vierteilen wolle. Dar-
auf verbot der Bat seinem abtrünnigen Bürger die Stadt
Speier für immer und machte in der vorliegenden Urkunde
den Hergang bekannt mit der Bitte an Jedermann, wenn Ru-
dolf von Offenburg anders sage, als hier geschrieben sei, dass
man nicht ihm glaube, sondern dem Bäte der Stadt Speier.
Damit in Zusammenhang steht es wohl, wenn wir aus dem
Jahr 1373 hören, dass die Stadt viel Feindschaft vom Adel
Veriaderaogee des Zeaftregiaentei in Speier. 459
hatte, wobei ausser dem Ritter Wiprecht von Helmstatt und
den Vögten von Bretten und Pforzheim namentlich drei Ritter
von RemicMngen genannt werden,1) Von diesen wurde Ul-
rich Ton Bemichingen von Speierer Kriegsleuten vor seinem
Hause getötet. Bald darauf aber fielen die Speierer bei We-
ßingen unweit Bruchsal in einen von dem durch* Bürger von
Bretten und Pforzheim verstärkten Adel ihnen gelegten Hin-
terhalt und erlitten starke Verluste; lütter Eckerich von Len-
genfeld und sein Sohn wurden erschlagen, zwölf andere na-
mentlich genannte Adelige im Dienste der Stadt retteten sich
mit Verlust ihrer Pferde. Als aber nach einer Weile mehrere
Pf orzheimer gefangen in Speier eingebracht wurden, vermittelte
Bischof Adolf eine Rachtung zu Germersheim, durch welche
der Stadt verschiedene fromme Stiftungen für das Seelenheil
des getöteten Ritters von Remichingen oder die Zahlung von
1500 Gulden an seine Freunde auferlegt wurden.
Noch deutlicher tritt die Beziehung auf die Angelegenheit
Rudolfs von Offenburg hervor in einem Ratsstatute von 1 373
(No. 299), worin verfügt wird, dass, welcher Bürger künftig
aus der Stadt ziehe und anderswo sich niederlasse in der
Weise, dass er die Stadt oder ihre Bürger an ihren Rechten
und Freiheiten schädige oder hindere, oder wer ihrer Bürger
Gut ohne Gericht mit eigener Gewalt auf dem Lande angreife
und nicht Recht von den Bürgern in der Stadt nehmen wolle,
dass ein solcher sein Lebenlang nicht wieder nach Speier kom-
men und daselbst Wohnung nehmen solle. Thue er es aber
gleichwohl, und werde er dabei ergriffen, so solle über ihn
gerichtet werden als über einen „unthätigen0 Mann, derjenige
aber, der einem solchen Unterschlupf gewähre, solle für jede
Nacht 10 Pfd. Heller zu der Stadt „Bau" geben.
Einen wahrhaft dramatischen Effekt nun macht es, wenn
• wir unmittelbar nach jenem von den geistlichen Richtern des
Bischofs von Speier beglaubigten Verbannungsurteil gegen
Rudolf von Offenbarg das von demselben Gerichte mit aner-
kennenswerter Unparteilichkeit verbriefte Bündnis eben des-
selben Rudolf von Offenburg mit Heinrich von Landau und
zwölf anderen Speierer Bürgern und deren Freunden und Hel-
fern lesen. Die Urkunde (No. 303) ist datiert vom 7. Sep-
<) Lehmann S. 722.
460 Harster.
tember 1375 und besagt, dass vor den geistlichen Richtern
des Hofes zu Speier in Gerichtsweise erschienen sei der ehr-
bare Mann Rudolf von Offenburg und bekannt habe, dass er
keinem Bürger zu Speier zuvor sich verbunden habe mit ir-
gend welchem Gelübde, das gegen einen der im Folgenden
genannten Sfreierer Bürger oder ihrer Gesellen und Freuode
von der Gemeinde gerichtet sei, und dass er ihnen und allen
ihren Anhängern von der Gemeinde zeitlebens getreulich bei-
stehen und helfen und von ihrem Bat und ihrer Heimlichkeit
nimmer abtrünnig werden, auch niemand aus der Stadt ver-
treiben oder von einem Amte entsetzen wolle als mit der ge-
nannten Personen und ihrer Freunde Wissen und Willen;
würde derselbe aber gegen eines dieser Stücke sich verfehlen
und dessen überführt werden, so solle alle seine Habe, liegende
wie fahrende, die er in der Stadt und deren Gemarkung be-
sitze, den obigen Personen zu Eigentum verfallen sein. Und
zur Bekräftigung dessen schwur der genannte Rudolf einen
leiblichen Eid zu den Heiligen, alles dies getreu und unver-
brüchlich zu halten, und zu noch grösserer Sicherheit ver-
bürgte sich für ihn Engelmann unter den Gademen, gleichfalls
ein Bürger von Speier.
Die zwölf Personen ausser Heinrich von Landau, denen
sich der, wie man angesichts dieses Briefes glauben möchte,
aus einem Ächter der Stadt zu ihrem Gebieter gewordene Ru-
dolf von Offenburg mit so feierlichen Eiden verband, waren:
Eberhart zum Laube, Werner von Kirrweiler, Claus Rosen-
busch, Hans zum Flügel, Dietmar Bernhoch, Ulrich sein Bru-
der, Cleisel von Bohl, Claus Zutdel, Brechtel Wergmeister,
Heile Ulrich, Hennel Spangel, Contzel zum Rosenbaume. Von
älteren hausgenössischen Namen finden wir, um dies gleich
hier zu erwähnen, nur die beiden Brüder Dietmar und Ulrich
Bernhoch, von jüngeren Heinrich von Landau, so dass wir*
ohne weiteres behaupten können, dass auch mit diesem ver-
wegenen Anschlag gegen die bestehende Regierung und Ver-
fassung die Hausgenossen als solche nichts zu thun hatten.
Wer waren nun aber die ausser Rudolf von Offenburg,
dessen Vergangenheit wir ja genugsam kennen, im Obigen
genannten 13 Personen? Einen Heintzel von Landau finden
wir zuerst 1332, dann als Hennel von Landau 1345, 47 und
49 unter den Ratsherren, bezw. Monatsrichtern. Ist es nun
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 46 1
denkbar, dass derselbe nach der Zunftrevolution von 1349
vollständig dem politischen Leben entsagt habe, und dass er
erst im hohen Alter wieder hervorgetreten sei, um mit dem
alten Widersacher der Hausgenossen gemeinsame Sache zur
Knechtung der eigenen Vaterstadt zu machen, und dass der-
selbe, nachdem er wiederholt dem Tod durch Henkershand
entronnen war, noch im Jahr 1385, wie Fuchs berichtet1), mit
seinem Anhang die Stadt befehdete? Wenn dem so wäre, —
und die Wahrscheinlichkeit wird dadurch erhöht, dass er
neben dem gleichfalls betagten Rudolf von Offenburg als gleich-
berechtigtes Parteihaupt erscheint, — so würde er ein Bei-
spiel yon einem wahrhaft dämonischen Parteihasse sein, der,
25 Jahre im Stillen gepflegt, plötzlich hervorbricht, um mit
Darangabe der eigenen Existenz, ja der eigenen Ehre sich
Befriedigung durch die Vernichtung der Gegner zu verschaffen.
— Nicht viel jünger als der Vorige würde Heinrich Spangel
sein, der zuerst 1336 als Bürger erwähnt wird, dann seit 1347
in den Verzeichnissen der Monatsrichter und der zu Gottes
Gesetz Geschworenen erscheint, und zwar in ersterer Eigen-
schaft 1347, 49, 52, 55, 58, 61. 64, 67 und 70, das letztemal
an Stelle des im Verlaufe des Jahres ausgeschiedenen Peter
Swap, in letzterer Eigenschaft 1350, 53, 59, 62, 65 und 68. —
Der dritte dem Alter nach wäre vermutlich Claus Rosenbusch,
Ratsherr 1350, 55 und 59, Geschworener zu Gottes Gesetz 1351.
— Sonst finden wir noch Werner von Kirrweiler als Ratsherrn
1367 und 70 und als einen der 12 Geschworenen 1368, ferner
Heil Ulrich als Ratsherrn 1368 und Eberhard zum Laube als
Ratsherrn und Geschworenen zugleich 1370. Eine hervor-
ragende Persönlichkeit muss auch der Bürgermeister des Jahres
1369, Engelmann unter den Gademen, gewesen sein, da der-
selbe, ohne vorher dem Rate angehört zu haben, — ein be-
reits 1354 erscheinender Engelmann ist keinenfalls mit ersterem
identisch, da letzterer 1369 neben jenem Monatsrichter war —
zu dieser Würde erhoben wurde. Die übrigen von den ge-
nannten Personen hatten bis 1375 dem Rate nicht angehört,
wohl aber zuletzt ein Peter von Buhel 1375, ein Jeckel Zut-
del 1374, ein Merkel Flügel 1370, ein Johann Wergmeister
1359, ein Johann Bernhoch 1350, ein Merkel zum Rosenbaum
') Lehmann S. 729.
462 Barster.
1348. Die beiden ersten dieser Namen kehren auch nach 1375
noch lange wieder, ebenso wie ein Hans von Landau seit 1376;
in dem gleichen Jahr war ein Cleusel Zutdel Geschworener
zu Gottes Gesetz, 1379 aber ein Heinrich und Voltze Spangel
zusammen Monatsrichter. Alle diese Personen gehörten also
entweder selbst zu irgend einer Zeit dem Rate an oder
stammten wenigstens aus Familien, deren Namen uns in den
Ratsverzeichnissen jener Zeit öfters begegnen; doch scheint
der Unterschied im Alter und wohl auch in der gesellschaft-
lichen Stellung der Einzelnen ein ziemlich erheblicher gewesen
zu sein.
Über den ersten Anlass dieser Parteiumtriebe unter der
Bürgerschaft können wir bei dem Mangel positiver Nachrichten
natürlich nur Vermutungen hegen, und in diesem Sinne möchte
ich darauf hinweisen, dass die Verbannung Rudolfs von Offen-
burg im Jahre 1369 erfolgte, als er der herrschenden Übung
zufolge seiner Wiederwahl zum Bürgermeisteramte für das
nächste Jahr entgegensehen durfte, und dass Engelmann unter
den Gademen, der sich 1375 für den ohne Zweifel mit Gewalt
in die Stadt zurückgeführten Rudolf von Offenburg seinen
eigenen Parteigenossen gegenüber verbürgte, Bürgermeister in
eben dem Jahre gewesen war, in welchem jener verbannt wurde.
Dass daher diese Verbannung selbst gegen den Willen des zu-
letzt Genannten verhängt wurde, ist zweifellos und wenigstens
wahrscheinlich, dass derselbe eben deshalb nach 1369, wo er
als neueingetretenes Ratsmitglied zur Bürgermeisterwürde ge-
langt war, nicht wieder in den Rat gezogen wurde. Ähnliches
fand vielleicht auch in Bezug auf Heinrich Spangel statt, der,
nachdem er von 1347—67 in regelmässigem Wechsel Mitglied
des Rates und beinahe ebenso oft Geschworener zu Gottes Ge-
setz gewesen war, 1370 nur als Ersatzmann, in den nächst-
folgenden Jahren aber überhaupt nicht wieder in den Rat ge-
wählt wurde, dem auch keine andere der bei dieser Verschwö-
rung beteiligten Persönlichkeiten nach 1370 angehörte. Mög-
lich daher, dass dieselbe mit den aus ihr erwachsenen bös-
artigen und verhängnisvollen Wirren in dem Bestreben Ru-
dolfs von Offenburg wurzelte, seine Wiederwahl als Bürger-
meister für das Jahr 1370, die er nicht mit Unrecht durch
sein eigenes anmassendes und gewaltthätiges Wesen gefährdet
glauben mochte, durch Anzettelung von Intriguen und Par-
Veränderungen des Ztroftregimentes in Speier. 463
teiungen sicher zu stellen, und dass er hierin von einem der
regierenden Bürgermeister des Jahres 1369 unterstützt wurde.
Dass er aber, nachdem dieser Versuch zu seinem und seiner
Anhänger Schaden ausgeschlagen war, mittelst Gewalt, gestützt
einerseits auf seine Verbindungen unter dem auswärtigen Adel,
andererseits auf seine geheimen Parteigänger in der Stadt,
die Wiedereinsetzung in seine frühere Stellung erstrebte, darf
uns bei dem Charakter des Mannes und der Zeit, in der er
lebte, nicht sonderlich wundernehmen, ebensowenig als die
Bereitwilligkeit, mit der alle politischen Frondeurs in der Stadt
— und an solchen pflegt es ja am allerwenigsten in einer
Stadtrepublik zu fehlen — demjenigen die Wege bahnten, der
die ihnen missliebige bestehende Regierung zu stürzen und
sie selbst ans Ruder zu bringen verhiess. Persönliches Ge-
kränktsein über wirkliche oder vermeintliche Zurücksetzung,
Standes- und Parteigegensätze, kurz alles, was im politischen
wie im socialen Leben Zwiespalt und Verbitterung hervorruft,
mochten zusammenwirken, dass Männer vom alten städtischen
Adel, wie neben Heinrich von Landau die beiden Bernhoch,
gemeinsame Sache mit dem früheren abgesagten Feinde des
Patriziates machten. Denn solche politisch Missvergnügte
dürfen wir wohl auch in den beiden zuletzt Genannten er-
kennen, da andererseits die Thatsache allzu auffällig wäre,
dass von dem hochangesehenen Geschlechte der Bernhoch, das
wir schon ein Jahrhundert zuvor ständig im Rate vertreten
finden, seit 1350 keiner mehr in dem zünftigen Stadtmagistrate
sass, während nun auf einmal zwei Brüder dieses Namens
als Parteihäupter hervortreten. Im übrigen jedoch müssen
wir uns bei dem bescheiden, was unsere gleichzeitigen Quellen
uns von diesen Ereignissen berichten, und dieselben etwa nur
durch die Nachrichten der ihnen der Zeit nach am nächsten
stehenden Schriftsteller, so viel als möglich, zu ergänzen suchen.
Den Abschluss des dritten Aktes in dem mit der Ver-
bannung Rudolfs von Offenburg 1369 beginnenden und durch
seine gewaltsame Wiedereinsetzung sich weiter entwickelnden,
mit seiner abermaligen gewaltsamen Vertreibung aber zur
eigentlichen Katastrophe gelangenden geschichtlichen Dramas
bildet eine Urkunde (No. 302) des Speierer Stadtarchives mit
der späteren, einem seltsamen lapsus memoriae entflossenen
Aufschrift: „Urphed etlicher, so an dem Severinsaufruhr teil
464 Harster.
genommen und der Stadt verwiesen worden". Wieder sind
es die geistlichen Richter, welche beurkunden, dass vor ihnen
erschienen seien Engelmann unter den Gademen, Eberhart
zum Laube, Werner von Kirrweiler, Dietmar Bernhoch, Ulrich
Bernhoch, Claus Zutdel, Heile Ulrich von Deidesheim und
Brechtel Wergmeister und bekannt hätten, dass sie an den
Bürgermeistern und dem Bäte der Stadt Speier grosse und
schwere Missethat verübt hätten und meineidig und ehrlos ge-
worden seien, indem sie dem Rate nicht gehorsam gewesen
seien kraft ihres Bürgereides, denselben vielmehr das Jahr
über oft und zu wiederholten Malen überlaufen und gezwungen
hätten, ihnen seine Rechenbücher, sein Achtbuch, seine Schlüs-
sel zu allen Pforten und sonst die Schlüssel zu der Stadt
Heimlichkeit und zu ihren Geldern und Briefen, die niemand
haben sollte, als allein die Bürgermeister, auszuliefern. Auch
hätten sie Ächter, die der Stadt vor Jahren um ihrer Misse-
that willen verwiesen worden, wieder in die Stadt eingeführt
gegen des Rates Urteil und Willen und hätten diese Personen
mit besonderen Eiden und Gelübden, die gegen den Rat von
Speier gewesen seien, verstrickt und seien gewöhnlich in dem
Rate gesessen gegen dessen Willen, wenn man der Stadt An-
gelegenheiten verhandelt habe, und hätten sesshafte Leute in
der Stadt gefangen und eingekerkert gegen des Rates Willen.
Um aller dieser Missethat willen bekannten die Vorigen gern
und willig zu leiden, was ihnen der Rat zur Strafe dafür auf-
erlegt habe, nämlich dass sie insgesamt und für ewige Zeiten
die Stadt Speier und ihren Burgfrieden räumen sollten in fol-
gender Weise: Engelmann und Werner von Kirrweiler sollten
räumen jenseits des Rheines sechs Meilen Weges von der Stadt,
Dietmar Bernhoch und Eberhart zum Laube diesseits des
Rheines das Land aufwärts, Ulrich Bernhoch dagegen das
Land abwärts gleichfalls sechs Meilen von der Stadt, Heile
Ulrich solle räumen in das Westrich drei Meilen hinter Neu-
stadt, endlich Claus Zutdel und Brechtel Wergmeister sollten
auch räumen über Rhein auf sechs Meilen Entfernung. Dazu
solle ein jeder zur Strafe den Bürgermeistern und dem Rate
die Hälfte des Wertes von all seinen Gütern zahlen, wofür
sie auch dem Rate bereits Bürgschaft geleistet zu haben ver-
sicherten. Auch versprachen sie, künftig keinen Bürger der
Stadt und ebensowenig einen ihrer Eidgenossen von Mainz
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 455
und Worms um dieser Dinge willen mit Worten oder Werken
zu kränken und zu schädigen oder durch andere kränken und
schädigen zu lassen. Welcher aber unter ihnen sich hiegegen
verfehle oder nicht bleibe an den Orten und so ferne von der
Stadt, als ihm bestimmt worden, der solle Leib und Leben
verwirkt haben, wo man ihn fange und ergreife. Alle diese
vorgenannten Stücke gelobte jede einzelne von den acht Per-
sonen durch einen leiblichen Eid zu den Heiligen und hängte
zur Bekräftigung ihr Siegel an den Brief zu demjenigen des
geistlichen Gerichtes und baten dieselben auch die Ratsboten
der Stadt Mainz, Ortliep zu dem Gelthause und Hermann Frie,
und diejenigen von Worms, Johann an dem Holzmarkte und
Heinrich Crone, welche die Rachtung zwischen den Aufrührern
und dem Rate vermittelt hatten, gleichfalls ihre Siegel an
das Vertragsinstrument zu hängen, welchem Wunsche die-
selben auch willfahrten.
Zunächst erkennen wir aus dem Wortlaute des Vertrages,
wie derjenige, welcher die obige Aufschrift machte, zu seinem
Irrtum veranlasst wurde, weil darin von Ächtern die Rede ist,
die der Stadt vor langen Jahren verwiesen worden, während
doch nur oder hauptsächlich der sechs Jahre vorher verbannte
Rudolf von Offenburg gemeint war. Von den 13 Personen,
welche jenes Bündnis mit Rudolf von Offenburg geschlossen
hatten, werden in dieser zweiten Urkunde nicht mehr erwähnt:
Claus Rosenbusch, Hans zum Flügel, Cleusel von Bohl, Hen-
nel Spangel und Gontzel zum Rosenbaume. Dagegen berichtet
Lehmann1), dass Rudolf von Offenburg und Heinrich von
Landau und etliche andere heimlich aus der Stadt entwichen,
aber vier verurteilt und mit dem Schwerte hingerichtet wor-
den seien, worunter möglicher- oder wahrscheinlicherweise vier
von jenen fünf sich befanden. Das Vermögen Heinrichs von
Landau, welchen Lehmann den Kapitän des erfolgten Aufruhrs
im Namen des von Offenburg und an Reichtum und Land-
gütern den Vornehmsten in der Bürgerschaft nennt, wurde
vom Rate eingezogen, sein Hausrat öffentlich versteigert und
der Erlös in des Rates Rechenbücher eingetragen. Dagegen
weiss Lehmann über die Ereignisse, welche zwischen der zu-
letzt skizzierten Urkunde und der ihr unmittelbar voraus-
*) Lehmann S. 726.
Zeitechr. f. Gesch. d. Oberrb. N. F. IIL 4. 30
466 Harster.
gehenden in der Mitte liegen, nur anzugeben, dass die Eid-
genossen der Stadt auf erfolgte Verständigung aus ihren Rats-
leuten je zwei nach Speier geschickt hätten, welche mit ernsten
Bedrohungen gewaltthätiger Strafen die Rebellen erschreckt,
den Verlauf der Sachen angehört', den entstandenen Aufruhr
wieder zur Ruhe und den Rat wieder in vorigen Stand ge-
bracht hätten. Den Worten merkt man es an, dass es Leh-
manns eigene und nicht etwa die einer den Ereignissen gleich-
zeitigen geschichtlichen Quelle sind: die in so verwegener
Weise vorgegangenen Rebellen werden schwerlich vor den vier
Friedensboten der Städte Mainz und Worms die Waffen ge-
streckt und ihren Hals dem Beil des Henkers dargeboten
haben. Lehmanns gewöhnliche Ungenauigkeit zeigt sich auch
wieder in der Interpretation der oben von uns im Auszuge
mitgeteilten Rachtung, worin jedenfalls nichts davon steht,
dass die Aufrührer „den Rat ihres Gefallens verändert und
den verwiesenen Bürgermeister wieder an seinen Ort einge-
setzt", oder, wie es nachher heisst, „in seinem Amte bestätigt
hätten". Auch die Angabe, dass Rudolf von Offenburg 1374
— soll wohl heissen 1375, ebenso wie die Verbannung der
Genannten nicht Lehmann zufolge 1370, sondern bereits 1369
erfolgte — aus den Ratspersonen drei vornehme seiner Sache
gewogen gemacht, nämlich Eberhart zum Laube, Werner von
Kirrweiler und Heinrich Spangel, ist ungenau, da, wie wir
gesehen haben, der letztere seit 1367, die beiden ersteren
aber seit 1370 nicht mehr im Rate sassen. Jedenfalls war
das Urteil, wenn wir bedenken, dass das Vermögen Rudolfs
von Offenburg auch nach der zweiten, für immer ausge-
sprochenen Verbannung nicht mit Beschlag belegt wurde, ein
ungewöhnlich strenges und lässt einen Schluss zu auf die
Schwere der von den Aufrührern verübten Frevel.
Die Dämpfung des Aufruhres selbst schildert Geissei, der
Kaiserdom zu Speier S. 128 f. nach Eysengrein f olgendermassen :
Während Bischof Adolf zum Krieg gegen die Stadt rüstete, weil
er, ohne die Freiheiten der Stadt bestätigt zu haben, seinen
Einritt halten wollte, stiftete Heinrich von Landau, der reichste
Bürger von Speier, Ratsverwandter (sie!) und ein dem Auf-
ruhr geneigter Mann, Meuterei gegen den Stadtrat und ge-
wann sich den grössten Teil des Volkes. Durch diese gestärkt
und Herr der Stadt sagte er einen Tag an ins Minoriten-
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 467
kloster, um der Stadt künftiges Regiment festzusetzen. Der
Tag kam, aber nicht zur Versöhnung und Herrschaft, wie der
yon Landau gehofft, sondern zum Streite. Als der Morgen
anbrach, liefen alle Speierer in die Waffen und stürzten lär-
mend durch die Strassen. Die dem Stadtrate getreuen Bür-
ger und die übrigen gedingten Stadtknechte rannten ins Mün-
ster hinauf, besetzten das Gotteshaus und die Thore der Vor-
halle und trotzten von da aus den Aufrührern, die sich auf
den Fruchtmarkt und in die Webergasse geworfen hatten.
Beide Parteien standen gewafihet, des blutigen Kampfes ge-
wärtig. — Das sahen die Domherren; und um des Münsters
Wohl besorgt und um eigenes Heil bange entsandten sie
eilends den Domherrn Diether Russe, der auf seines Namens
Ansehen und die ihm verliehene Rednergabe vertrauend, sich
mit mehreren seiner Brüder mitten unter die Kampfrüstigen
mengte, Worte des Friedens verkündend, mit ernster Warnung
vor schwerem Bürgermorde. Die Aufruhrer horchten; sie über-
sahen ihr kleines Häuflein, und da sie sich zu schwach fanden
gegen die Menge der Treuen, die ihnen entgegentraten, reichten
sie denen vom Rate freiwillig ihre Waffen.
Neben diesem in den Text gesetzten Berichte Eysengreins
gibt Geissei in einer Anmerkung ohne Nennung der Quellen
die Version Lehmanns, bezw. der Urkunden, indem er sagt,
dass der Freund des 1370 verbannten Altbürgermeisters Ru-
dolf von Offenburg, Heinrich von Landau, und andere der
Stadt im Jahre 1374 über den Rat herfielen, ihn entsetzten,
sich der Stadtthore, der Rechenkammer und der Stadturkunden
bemächtigten, die Ratsherren türmten und vertrieben und den
Altbürgermeister zurückriefen. In einer späteren Anmerkung
erwähnt er nach beiden Gewährsmännern, dass zuletzt Ab-
gesandte der Bundesstädte Mainz und Worms den Streit
schlichteten, die Anstifter verbannt und vier enthauptet wur-
den. — Es ist klar, dass die beiden Berichte eine wesentlich
verschiedene Situation voraussetzen. Bei Lehmann ist Hein-
rich von Landau bereits Herr der Stadt, der Rat entsetzt
und die Ratsherren im Kerker oder vertrieben, und genügt
das Erscheinen von vier Städtegesandten, um die gesetzliche
Ordnung wieder herzustellen, derart, dass über die Häupter
der Verschwörung strenges Gericht gehalten und die Blut-
urteile an den Gefangenen vollstreckt werden können, während
30*
468 Harster.
des vermittelnden Eingreifens der Geistlichkeit mit keinem
Worte gedacht wird. Nach Eysengrein dagegen bemächtigt
sich zwar Heinrich von Landau mit seinem Anhang durch
Überrumpelung der Stadt ; als dann aber durch öffentliche Ver-
handlung mit dem Volke eine neue Ordnung des Stadtregi-
mentes gemacht werden soll, ermannen sich die der recht-
mässigen Obrigkeit treugebliebenen Bürger zu bewaffnetem
Widerstand und die beiden Parteien scharen sich zu offenem
Kampfe zusammen. Da legt sich die Domgeistlichkeit in das
Mittel, um nicht das von den Anhängern des Rates besetzte
Münster zum Schauplatz des Blutvergiessens werden zu lassen,
und da die Aufrührer inzwischen erkannt hatten, dass sie in
der Minderzahl waren, so fanden die Friedensworte Gehör,
und die Verführten kehrten zu ihrer Pflicht zurück. Ein
Schiedsgericht von Ratsherren der verbündeten Städte sprach
das Urteil über die gefangenen Verschwörer, während die
eigentlichen Anstifter des Aufruhres, Rudolf von Offenburg
und Heinrich von Landau, entkamen.
Es kann kein Zweifel obwalten, dass die letztere Darstel-
lung des Herganges die grössere Wahrscheinlichkeit für sich
hat. Der Rat war noch nicht förmlich entsetzt, was gewiss
in dem Urteil gegen die acht zuletzt der Stadt Verwiesenen
nicht mit Stillschweigen übergangen worden wäre, sondern
sollte es wohl durch die öffentliche Zustimmung der einge-
schüchterten Bürgerschaft erst werden, als durch die von den
Verschworenen, wie es scheint, nicht genügend in Rechnung
gezogene Entschlossenheit des treugebliebenen Teiles der
städtischen Gemeinde die Sache eine unerwartete Wendung
nahm. Dagegen ist es schlechterdings unerfindlich, wie durch
die, man weiss nicht, ob aus eigenem Antrieb oder auf Bitten
der vertriebenen Ratsherren erscheinenden Städtegesandten ein
solcher Umschwung der augenblicklichen Lage bewirkt wer-
den konnte, dass auf ihre blossen Drohungen hin die bereits
im vollen Besitze aller Regierungsgewalt befindlichen Ver-
schwörer ihnen zur gerichtlichen Aburteilung überliefert wur-
den oder freiwillig sich ihnen ergaben und diese Nachgiebig-
keit dann teilweise mit dem Leben büssten. Das Ganze charak-
terisiert sich vielmehr als ein Putsch, der, zunächst im In-
teresse Rudolfs von Offenburg zum Behuf seiner Zurückführung
unter gleichzeitiger, den ehrgeizigen Bestrebungen einiger
Veränderungen des Zonftregimentes in Speier. 459
politisch Verstimmter Rechnung tragender Ratsveränderung
von einem über reiche materielle Mittel und noch grössere
Verwegenheit verfügenden grundsätzlichen Gegner des herr-
schenden Regimes unternommen, nach vorübergehendem Er-
folg, während dessen der Rat in der angegebenen Weise ter-
rorisiert wurde, schliesslich an dem gesetzmässigen Sinne der
Mehrheit scheiterte, aber auch diesen teilweisen Erfolg kaum
erzielt hätte ohne eine auch in den Kreisen der zünftigen
Bürgerschaft ziemlich weit verbreitete Unzufriedenheit, wie ja
schon Rudolf von Offenburg nach seiner ersten Verbannung sich
berühmte, die Mehrheit der Zünfte auf seiner Seite zu haben.
Mit dieser Auffassung lässt sich, wie ich glaube, selbst die
merkwürdige Thatsache vereinigen, dass in dem alten Rats-
buche (Codex 50), in welchem ein Blatt zwischen den Ver-
zeichnissen von 1374 und 1375 ausgeschnitten ist, in der am
unteren Rande befindlichen Rubrik Magistri Givium des letzteren
Jahres unter den Namen Brechtel Frispecher und Hennel Mein-
goz als dritter, von derselben Hand geschriebener der des
Heintzel von Landau und noch ein vierter längerer, aber bei
einem späteren Beschneiden des Buches bis auf wenige Reste
weggeschnittener Name stehen. Sollten, wie man hienach
schliessen könnte, wirklich Heinrich von Landau und vielleicht
auch Rudolf von Offenburg sich den rechtmässigen Bürger-
meistern des Jahres 1375 zugesellt haben, so wäre dies eben
dasselbe, was die Urkunden auch von den übrigen Verschworenen
berichten, dass sie sich in die Sitzungen des Rates gedrängt
und an seinen Verhandlungen teilgenommen hätten. Doch
deutet vielleicht die Namensform Heintzel von Landau, wie
die gleichfalls in diesen Urkunden gebrauchte Hennel Spangel
darauf hin, dass wir es bei dieser Verschwörung mit einer
jüngeren Generation zu thun haben als derjenigen, die bereits
vor 1349 im politischen Leben gestanden war.
Aber damit war das geschichtliche Drama, wie wir es oben
genannt, noch nicht zu Ende; vielmehr folgte auf diesen dritten
Akt noch ein vierter und fünfter. Heinrich von Landau näm-
lich begab sich nach seiner Flucht aus der Stadt zu dem
streitbaren Bischof Adolf von Nassau und versprach ihm, die
Stadt in seine Hände zu liefern, ein Vorschlag, den derselbe
mit Begierde ergriff.1) Von den Erzbischöfen von Köln und
') Lehmann S. 726 f.
470 Harster.
Trier unterstützt, erschien Adolf vor den Mauern der Stadt,
deren Herr und Gebieter, nicht deren Oberhirte er zu sein
begehrte, ohne sich auch nur wegen eines halbwegs plausiblen
Kriegsvorwandes bemüht zu haben. Aber auch der Rat der
Stadt war inzwischen nicht säumig gewesen, sondern hatte
zahlreiche Dienstmannen zu Boss und zu Fuss geworben und
zu ihrem Obersten angenommen den Grafen Hanemann von
Zweibrücken nebst seinen Brüdern Simon Wecker und Hen-
rich ; ausserdem leisteten auch dieses Mal die Eidgenossen von
Mainz und Worms der bedrängten Stadt treue Bundeshilfe.
Der Bischof, der sein Hauptquartier im St. Germansstifte auf
der Südseite der Stadt aufschlug, nahm im ersten Anlauf die
auf der entgegengesetzten nördlichen Seite gelegene Vorstadt
Altspeier und verwüstete, da die Bürger seine Aufforderung
zur Übergabe mit Hohn zurückwiesen, alles mit Feuer und
Schwert Am 6. Mai 1376 schritt er zum Sturme auf die
innere Stadtmauer, wurde aber mit Verlust zurückgeschlagen.
Nun suchte Heinrich von Landau durch mehrere in die Stadt
gesandte Anhänger im Innern Verrat und Empörung anzu-
stiften; aber seine Sendlinge wurden ergriffen und drei der-
selben geschleift, einige gerädert, andere enthauptet und die
für Räder, Seile, Stränge und Schnüre verausgabten 5 Pfd.
Heller vom Rate gewissenhaft gebucht. Darauf schritt der
Bischof zu einer regelrechten Belagerung, indem er gegenüber
der nördlichen Stadtmauer einen Wall auffuhren und von dem-
selben mit Wurfmaschinen die Stadtmauern erschüttern liess.
Aber auch ein zweiter und dritter Sturm blieben erfolglos,
ja die Bürger gewannen zwei verwegene Gesellen, dass sie
Feuer in der von den Feinden besetzten Vorstadt Altspeier
legten, das um sich greifend denselben grossen Schaden zu-
fügte und auch die beiden Kriegsmaschinen des Bischofes, die
Katze und die Laterne, zerstörte. Da endlich gab der Bischof
die aussichtslose Belagerung auf und machte zuletzt durch
Pfalzgraf Ruprechts Vermittlung auf Samstag vor Oculi 1377
seinen Frieden mit der Speierer Bürgerschaft, die wieder ein-
mal ebenso tapfer als erfolgreich ihre Freiheit gegen bischöf-
liche Anmassung und Herrschsucht verteidigt hatte.
Lehmann knüpft hieran die Bemerkung: Weil Heinrichs von
Landau Verräterei offenbar an den Tag gekommen sei, und
derselbe auch zuvor die Bürgerschaft schwierig gemacht, hätten
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 471
die Zünfte, da man denselben als Flüchtling nicht habe zur
Hand bringen und bestrafen können, allenthalben in und ausser
der Stadt mit öffentlichen, angeschlagenen Briefen denselben
verfolgt Wir besitzen noch die Originalbriefe von 14 unter
den 17 Zünften, wovon 9 mit anhängenden Siegeln der be-
treffenden Zünfte, und ein die Abschriften sämtlicher Briefe
beglaubigendes Vidimus des geistlichen Gerichtes unter dessen
Insiegel. Dass diese Briefe nicht an den Strassenecken der
Stadt oder gar an Orten ausserhalb derselben angeschlagen
waren, ist klar. Auch bezweckten dieselben keine Verfolgung
Heinrichs von Landau, welche ja ausserhalb des Machtbe-
reiches der Stadt ganz aussichtslos, innerhalb desselben aber
überflüssig gewesen wäre, und die zu verhängen jedenfalls
Sache des Rates, nicht der einzelnen Zünfte war. Vielmehr
besagt jede dieser gleichlautenden Urkunden nur, dass Hein-
rich von Landau an dem Rate und der Stadt zu Speier ein mein-
eidiger, ehrloser Bösewicht geworden sei, spricht also nur die
einhellige, gleichsam moralische Verurteilung seines Verrates
seitens der gesamten, in den Zünften organisierten Bürger-
schaft und damit eine Anerkennung aller der vom Rate zur
Unterdrückung der Empörung ergriffenen Massregeln aus, was
gegenüber den bei eben dieser Gelegenheit hervorgetretenen
Spaltungen unter der Bürgerschaft nicht so ganz überflüssig
erscheinen mochte.
Wie sehr überhaupt dem Speierer Stadtrate darum zu thun
war, ebenso wie bei der dauernden Verbannung Rudolfs von
Offenburg, allen falschen Ausstreuungen über den Verlauf der
Angelegenheit seitens der dabei Beteiligten entgegenzutreten
und überall, besonders aber in den am nächsten befreundeten
Städten Mainz und Worms die öffentliche Meinung über Hein-
rich von Landau und seinen Anhang aufzuklären, zeigen drei
bis auf Eingang und Schluss unter sich und mit dem vor dem
geistlichen Gerichte des Speierer Bischofs seitens der acht Ver-
bannten abgelegten Schuldbekenntnis gleichlautende Erzäh-
lungen des Herganges, ausgegangen und bestätigt von den
Bürgermeistern und den Räten von Mainz und Worms auf
Grund der eidlichen Aussagen ihrer in dieser Sache in Speier
persönlich thätig gewesenen Ratsfreunde und von dem zur
fraglichen Zeit in Diensten der Stadt Speier gestandenen Edel-
knechte Rafan von Furkenfelt (Freckenfeld?), der, was er aus-
472 Harster.
sagte, selbst gehört und gesehen zu haben versicherte. Ebenso
bezeugte vor dem Worinser Stadtrate Heinrich Crone, dass
sein inzwischen verstorbener Ratsgenosse und Mitgesandter
Johann an dem Holzmarkte mit ihm zu gleicher Zeit bei der-
selben Geschichte von ihrer Stadt wegen zu Speier gewesen
sei und sie ebenso gesehen und gehört habe, wie er selbst,
und wie der Bericht besage. Im Eingange aber versichert
derselbe Zeuge gleichlautend mit der Urkunde des Mainzer
Stadtrates, dass die Gewalttaten Heinrichs von Landau und
seiner Anhänger geschehen seien in seiner, des Zeugen, Gegen-
wart, der zu der Zeit, als die Geschichte zu Speier war, von
seiner Stadt wegen daselbst gewesen sei. In der Mainzer Ur-
kunde werden vier Gewährsmänner genannt, nämlich ausser
Hermann Frye noch Henne Berwelff, Ortliep zur iungen aben,
der Jüngste, und Henne Fette, während Ortliep zu dem Gelt-
hause, der den Vertrag zwischen dem Rate und zwischen Engel-
mann und Eonsorten mitunterhandelte und besiegelte, und der
doch schwerlich identisch mit dem oben genannten Ortliep zur
iungen aben ist, nicht mehr erwähnt wird, wohl weil auch er in-
zwischen verstorben war. Es scheint daher, als seien die Städte-
gesandten zur Zeit des Auflaufes in anderen Angelegenheiten
bereits in Speier gewesen und seien so Augen- und Ohren-
zeugen der Vorgänge geworden. Dieselben haben dann wohl,
nachdem der Aufstand an der entschiedenen Haltung der Mehr-
heit unter der Bürgerschaft zunichte geworden, ihre guten
Dienste zur Vermittlung und Wiederaussöhnung angeboten
oder sind darum von dem Rate der befreundeten Stadt er-
sucht worden und haben dann auch die unter ihrer Mitwirkung
zustande gekommene Rachtung besiegelt, nachdem vielleicht
zwei oder drei der ursprünglich in anderer Sache geschickten
Mainzer Ratsboten schon früher abgereist waren.
Die dritte, von dem erwähnten Edelknecht ausgestellte Ur-
kunde enthält noch einen längeren Zusatz des Inhaltes, dass
Heinrich von Landau und seine Gesellschaft sich geweigert
hätten, mit einigen Bürgern zu Speier, an denen sie Gewalt
geübt, Recht zu nehmen vor dem Rate zu Speier, wie sie
doch dem Rate geschworen hatten, obwohl die von ihnen Ge-
schädigten sich dazu erboten, und eben so wenig vor den
Dienern der Stadt (d. h. wohl vor den städtischen Gerichten)
und auch nicht vor den Räten oder Dienern sämtlicher am
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 473
Rhein gelegener Städte von Basel bis Köln, wiewob] sich die
Kläger auch dazu erboten, und dass sie ihnen also das Recht
verschlagen und sich der gerichtlichen Entscheidung entzogen
hätten.
Über die weiteren Schicksale Heinrichs von Landau, wel-
chen unverzüglich zu richten laut einer Urkunde des Speierer
Stadtarchives König Wenzel den Grafen Friedrich von Lei-
ningen als Hauptmann des Landfriedens auf dem Rhein be-
auftragte, haben wir nur unzusammenhängende Notizen, so
die Bemerkung Lehmanns1) nach einem Manuskript vom Jahr
1378: „Uf Henrich von Landau mit 12 Knechten und Pferden
in drei Ritten gehalten, und als er gen Aach ritt", welcher
der Nachsatz fehlt, ferner den von Fuchs herrührenden Zu-
satz: „Item in diesem Jahr (1379) 2) ist Henrich von Landau
von einem Kürschner gefangen und der Stadt gelieffert wor-
den, deine der Rat 20 Pfd. Heller verehrt, und über den Hen-
rich den Hencker zum drittenmal führen lassen, und wurden
seinetwegen viel Landtage zu Wormbs gehalten; Er muss nach-
gehends wieder loßkommen seyn, wie aber, und ob es durch
einen Verglich geschehen, davon findet sich gar nichts, wol
aber dass ^r sich im Jahr 1382 zu Wormbs auffgehalten und
im Jahr 1385 mit seinem Anhang abermahls auf die Burger
von Speyr gestreifft, gesengt und gebrennt habe."
Unter der Überschrift: „Diz sint die, die der stat von Spire
widersaget hetent von Heinrichs wegen von Landouwe, und
die der rat ufser der vintschaft gelasen hat", und mit der
Datumsangabe: „Und diz ist geschehen uff den nehsten durns-
tag nach sante Dionyesius tag" findet sich in dem als Codex 6
bezeichneten Statutenbuch aus dem 14. Jahrhundert Fol. 45r
ein Verzeichnis von 30 Namen, darunter zwei von Staufen-
berg, ebensoviele von Tiersperg, von Wisenecke, ein von Had-
stat, der Schultheiss von Colmar Peter Bon und andere.
Schon zehn Jahre später wurde die Ruhe der Stadt aber-
mals gestört, und zwar durch einen politischen Prozess, in
welchen ein grosser Teil der Ratsherren aus den drei Räten
in der einen oder anderen Weise verwickelt war, und in wel-
chem schliesslich über 21 derselben mehr oder minder strenge
*) Lehmann S. 729. ~ 2) Die Zahl 1389 hei Fuchs heruht wohl nur
auf einem Druckversehen.
474 Harster.
Strafen verhängt wurden. Wenn aber Rau1) diese im Jahr
1386 aufgedeckten Umtriebe als gefährlich bezeichnet und aus
den dabei genannten, aus der Hausgenossenzeit her bekannten
Namen schliesst, dass das Ganze beinahe als ein Versuch, im
Interesse der Hausgenossen Wahlen durchzusetzen und dann
vielleicht die Verfassung zu ändern, erscheint, so ist das Erstere
zum mindesten übertrieben, und das Letztere positiv unrichtig.
Gefährlich waren diese Umtriebe, insofern es sich um den Fort-
bestand des Zunftregimentes handelte, wohl überhaupt nicht,
und jedenfalls vermögen wir keine spezifisch hausgenössischen
Interessen, welche dadurch hätten gefördert werden sollen, zu
entdecken. Die Träger hausgenössischer Namen unter den
Bestraften, Syfrit Retschel, Ulrich Klupfei und Anselm von
Mömpelgard, gehören zu den mindest Gravierten und auch
Werner Roner wurde neben Hans Frispecher und Dolde Ger-
mersheimer nicht mit der höchsten Strafe belegt. Diese traf
vielmehr die Bürgermeister von 1 384 Brechtel Frispecher und
1385 Contzel Frispecher sowie Contzmann Verlin, einen der
Ratsherren von 1384, also lauter Nichtpatrizier. Aber das
alles hat den Münzern und Hausgenossen nichts genützt: die
Speierer Geschichtschreiber haben es sich nun einmal in den
Kopf gesetzt, in jeder mutmasslich oder wirklich auf den Um-
sturz des Bestehenden abzielenden Bewegung die Hände des
städtischen Adels zu erkennen, und wenn sonst Lehmann keine
Gelegenheit vorübergehen lässt, ohne dieser Überzeugung kräf-
tigen Ausdruck zu verleihen, so ist es diesmal sein Fortsetzer
Fuchs, der die angeschlagene Tonart weiter führt, indem er
sagt2): „Und war ihr Absehen, das Stadtregiment gäntzlich
mit ihren Creaturen zu besetzen, damit nach ihrem Willen zu
schalten, und mithin nach und nach es in dem Werck Selbsten,
obschon nicht nach dem Namen, wieder unter der Müntzer
und Haussgenossen Gewalt zu bringen, dann sie Müntzer ge-
wesen", natürlich eine Behauptung, für die er den Beweis
schuldig bleibt.
Zweck der bezeichneten Umtriebe war die zweifelsohne un-
berechtigte Beeinflussung der Wahl des Rates von 1 386 durch
einen Teil der Ratsherren von 1384, besonders durch Contz-
mann Verlin und den Altbürgermeister Brechtel Frispecher im
*) Regimentsverfassung II, 15. — ») Lehmann S. 753.
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 475
Bunde mit dem zur Zeit regierenden, noch sehr jugendlichen
Bürgermeister Contzel Frispecher, der, wie ein Zeuge im Ver-
hör ausdrücklich hervorhebt, die frühzeitige Berufung zu dieser
Würde seinem Vetter, dem genannten Brechtel Frispecher ver-
dankte, eben dadurch aber viel üble Nachrede in der Gemeinde
sich zugezogen hatte. Nach der Übung, wie sie sich seit 1349
festgestellt hatte, waren für 1386 die Ratsherren von 1383
wieder an der Reihe gewählt zu werden, und ebenso die Bür-
germeister jenes Jahres Berthold Reinbotd (der Name findet
sich verschieden geschrieben) und Dietrich Syde. Von diesen
war besonders der Letztere den an diesen Umtrieben Betei-
ligten missliebig geworden, angeblich weil er den Rat „ge-
quetscht" hätte, weshalb sie ihn zwei oder drei Jahre ausser
dem Rate lassen wollten; gegen den Ersteren aber wurde ein-
gewendet, dass er Schultheiss sei und des Herzogs Kleid trage
und den Schreiber (des Schultheissenamtes?) bei sich halte.
An ihre Stelle sollten Werner Roner und Wilkin Verwer treten;
auch Hans Diele, Contze Wachenheimer und Haman Zan von
den Ratsmitgliedern des Jahres 1383 sollten nicht wieder ge-
wählt werden, der Letztere, weil er geäussert habe, er wolle
mit keinem Verräter zu Rate sitzen und warten, bis wieder
ein ehrlicher Rat gewählt werde. Dabei wird von den An-
stiftern dieser Intrigue geklagt, dass Leute seien, die den Rat
gerne in ihren Händen hätten und meinten, die Stadt sich
eigen zu machen, und dass keinem armen Mann Recht wider-
fahren möchte. Wenn es dann heisst, dass die „Fritze" viele
Versammlungen hätten und viele Leute an sich zögen, und von
diesem oder jenem Ratsherrn verlangt wird, dass er keinem
andern durch Gelübde sich verbinde, so leuchtet ein, dass wir
es hier mit Bündnissen und Gegenbündnissen zu Wahlzwecken
persönlichster Art, mit einem Kampf der Partei Frispecher
gegen die Partei Fritz zu thun haben. Die erstere unterlag,
und wenn auch der Name Frispecher nicht ganz aus den Rats-
listen verschwand, so konnte er sich doch nicht mehr messen
mit dem der Fritze, wie dies ein Blick auf die Bürgermeister-
listen1) bis zum Ende der uns beschäftigenden Periode zeigt.
So war Hans Fritz der Alte von 1387—99 fünfmal Bürger-
meister, Contze Fritz von 1388—1409 achtmal, Peter Fritz
') Lehmann 8. 618 ff.
476 Harster.
von 1424—36 fünfmal, Itel Fritz von 1428—37 viermal, Frie-
drich Fritz von 1469—84 sechsmal, Friedrich Fritz der Junge
von 1487—98 fünfmal, endlich wieder ein Itel Fritz von 1490
bis 1505 viermal. Dass Vorbesprechungen über eine vorzu-
nehmende Neuwahl des Rates in privater Weise auch sonst
gehalten worden waren, wird ausdrücklich gesagt und von
dem Zimmermanne Laudenburg, der von 1363—84 siebenmal
im Rate gewesen war, mit Berufung auf seine Erfahrung als
eines der ältesten Mitglieder bekräftigt. Dabei versichern alle
Teilnehmer beständig, dass, was sie thäten, sie dem Rechte
gemäss thäten auf ihre Eide, und um der Stadt Nutzen und
Ehre zu wahren, und damit dem Armen geschehe wie dem
Reichen; auch wollten sie nicht jetzt schon wählen, sondern
nur über die Wahl beratschlagen. Das Schlimme war nur,
dass sich Leute angeblich im allgemeinen Interesse so ange-
legentlich um die Ratswahl für 1386 bemühten, denen hiezu
für den Augenblick jede Befugnis abging, nämlich ausser drei
Mitgliedern des Rates von 1383, die nach dem gewöhnlichen
Gange ihre Wiederwahl für 1386 zu erwarten hatten, elf Rats-
herren von 1384, während von den zur Wahl des neuen Rates
auschliesslich berechtigten Mitgliedern des sitzenden Rates nur
der eine der beiden Bürgermeister bei der in einem Gewölbe
des Roner'schen Hauses abgehaltenen Versammlung jener vier»
zehn zugegen war, deren Heimlichkeit am meisten Verdacht
und Argwohn unter der Bürgerschaft erregte. Strafbar waren
besonders auch die genannten Frispecher, Contzmann Verlin
und Roner, weil ihnen bewiesen wurde, dass sie vier von den
Mitgliedern des 1385er Rates, nämlich Fritz Mussbach, Albrecht
Goltsmit, Massfelt den Schneider, und Claus Kese in den Rat
gebracht hatten, welche sie vorher und nachher durch besondere
Gelöbnisse zu ihrer persönlichen Gefolgschaft verpflichteten.
Ausser diesen sollten besonders Kobel Kuscheier, Berthold Ro-
bin und Hans Engelmann gewonnen werden, welche auch auf
wiederholtes Drängen bei einer oder der anderen der heim-
lichen Versammlungen sich einfanden, aber sich reserviert ver-
hielten, obwohl man ihnen einreden wollte, dass auch Mucher,
Babest, Werner an dem Thor und andere miteinverstanden
wären. Wirklichen Anteil dagegen nahmen von dem damals
im Amte befindlichen Rat noch Sifrit Retschel und Ulrich
Klupfel, jedoch, wie erwähnt, nur in sehr untergeordneter Weise.
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 477
Die geheime Gesellschaft wurde, was bei der grossen Zahl
der ins Vertrauen Gezogenen nicht wunder nehmen kann, ver-
raten und von den Teilnehmern aufgelöst, worauf die Ratswahl
sich in der gewohnten Weise vollzog ; doieh wurde Dolde Ger-
mersheimer, der in den Versammlungen viel mit einem aus 14
Artikeln bestehenden Sündenregister des von ihm persönlich
gehassten Altbürgermeisters Dietrich Syde geflunkert hatte,
wovon er bei dem späteren Verhör nur sechs in der That höchst
klägliche Beschwerden vorbrachte, nicht wieder gewählt. Nach-
dem der neue Rat sein Amt angetreten hatte und, wie es
heisst, Kunde von diesen heimlichen Umtrieben erhielt, be-
fürchtete er, dass daraus viel Misshelligkeit, Widerwärtigkeit
und Ungemach dem Rat, der Gemeinde und der Stadt ent-
stehen möchten, und entbot daher zu sich alle, die den Rat
besassen, den alten wie den neuen, und auch die Angeschul-
digten und befragte sie einzeln auf ihren Eid, ob sich einer
unter ihnen dem anderen verbunden habe, und gebot, dass
solche Verbindungen abgethan würden ; die Befragten aber ant-
worteten auf ihren Eid, dass niemand unter ihnen solche Ge-
löbnisse weder gethan noch empfangen habe. Darnach kamen
die genannten Frispecher, Contzemann Verlin und Werner
Roner vor den Rat und beschwerten sich, dass man ihnen zur
Schmach in der Stadt sage, dass sie in einem Gewölbe wären
beisammen gewesen, und begehrten, dass der Rat die Sache
neuerdings untersuche. Stelle sich dann heraus, dass sie Un-
recht gethan hätten, so wollten sie gerne leiden, was der Rat
ihnen darum bestimmen werde, andernfalls solle der Rat den
Leuten gebieten, dass sie sich der üblen Nachrede enthielten.
Der Rat that den Verwegenen ihren Willen, indem er die
Untersuchung wieder aufnahm und sämtliche Beteiligte noch-
mals einzeln verhörte, und da nun bekannte ein Teil der
Wahrheit gemäss, während ein anderer trotz des geleisteten
Eides zu leugnen versuchte, aber von den andern überführt
wurde. Darauf gebot der Rat den drei Frispechern und Contz-
mann Verlin bei ihrem Eide, das Urteil des Rates zu gewär-
tigen. Jene versuchten gleichwohl anfangs sich der Strafe
durch die Flucht zu entziehen, Hessen sich dann aber bereden,
wieder zurückzukehren und sich neuerdings vor dem Rate zu
stellen. Dieser war gewillt an den Schuldigen strenge Strafe
zu nehmen, Hess es aber auf Fürbitten der von den Städten
478 Harster.
Mainz, Worms und Frankfurt gesandten Boten dabei bewenden,
dass Brechtel Frispecher, Contzel Frispecher und Contzmann
Verlin zwei Jahre lang auf eine Meile von der Stadt, Werner
Boner aber, weil er sogleich dem Urteil des Rates sich unter-
worfen hatte, Hans Frispecher und Dolde Germersheimer auf
ein Jahr verwiesen, den Übrigen aber aufgegeben wurde, ein
halbes Jahr in den Vorstädten zu wohnen. Das Urteil sollte
zu ewigem Gedächtnis in das Achtbuch eingetragen werden
und von den strafwürdig befundenen keiner künftig mehr Rats-
mann oder Zunftmeister werden. Es waren dies ausser den
Genannten: Sifrit Retschel, Ulrich Clupphel, Anselm Mümpel-
gart, Hans Roseler, Fritz Musebach, Contzel Wissenhorn, Wer-
ner Geilfus, Brechtel Metzeier, Contze Kobel, Blümei der Wein-
knecht, Hensel Eannengiesser, Albrecht Goltsmyde, Massefeit
der Schneider, Claus Kese der Weinknecht und der alte Knuten-
heimer. Dazu mussten die drei Frispecher und Contzmann
Veriin Urfehde schwören und einen gemeinsamen Brief dar-
über ausstellen, dass sie der vom Rat ihnen auferlegten Strafe
sich unterwerfen und sich dafür nicht an der Stadt und ihren
Bürgern rächen oder andere zur Rache veranlassen wollten,
auch dass alle Verbindlichkeiten und Gelöbnisse, die sie unter-
einander und mit anderen eingegangen wären, gelöst sein sollten,
und dass keiner künftighin um das Amt eines Ratsmannes oder
Zunftmeisters sich bewerbe, er werde denn ohne sein Zuthun
dazu erwählt. Welcher aber von ihnen gegen eines dieser
Stücke sich verfehle, der solle mit seinem Leib und Gut dem
Rat verfallen sein und leiden, was derselbe ihm darum thun
wolle.
Die Energie, mit welcher der Rat in diesem Falle ein ver-
hältnismässig geringes Vergehen bestrafte, nötigt uns Achtung
ab und zeigt, wie sehr seine Stellung seit den von Rudolf von
Oflfenburg und Heinrich von Landau erregten Wirren sich be-
festigt hatte. Auch lässt die definitive Ausschliessung von 21
Personen vom Ratsherrn- und Zunftmeisteramte noch nichts
von einem Mangel an ratsfähigen Familien erkennen, der be-
reits vier Jahrzehnte später so sehr beklagt wird und sogar
eine Verfassungsänderung notwendig machte. ') Merkwürdig ist
*) Darauf deutet auch die von Bau II, 11 zum Jahr 1386 erwähnte
Bestimmung, dass diejenigen, die sich in Speier niederliessen, um in den
Veränderungen des Znnftregimentes in Speier. 479
auch, dass seit dem denkwürdigen Severinsaufstande im Jahre
1330, dessen Seele und Leiter der mehrfache Bürgermeister
Berthold Fuchs gewesen war, es immer Bürgermeister oder
Altbürgermeister waren — man denke an Rudolf von Offen-
burg, an Engelmann unter den Gademen und an die beiden
Frispecher — , durch welche in mehr oder minder nachhaltiger
Weise die bestehende Verfassung erschüttert wurde, bei herrsch-
süchtig angelegten Naturen wohl eine Folge der öfteren Be-
rufung zu dem höchsten obrigkeitlichen Amte. Dass übrigens
der Rat, der seinen eigenen dissentierenden Mitgliedern gegen-
über seine Autorität aufrecht zu halten verstand, auch mit
unberufenen Kritikern aus der Bürgerschaft fertig zu werden
wusste und unter Umständen sehr kurzen Prozess mit ihnen
machte, zeigt eine Notiz des alten Bürgerbuches aus dem
14. Jahrhundert (Akt. 113), woesheisst: Anno praedicto (1371)
feria secunda f>ost Lucae Evangelistae han wir der Rat uber-
komen, daz wir Heimeln Hüben han ufgesetzet von solicher
smeher Worte wegen, als er dem Rate gesprochen und getan
hat: waere es dass er dem Rate, den Burgermeistern und
Ratleuten iemer mere soliche smehe wort taete hier oder an-
derswo, also dass sich der Rat erkennet, der dann sitzet, dass
er missetan hat, so soll man ihn ohne alle Widerrede in den
Rhein werfen.
Es ist wohl hier der Ort, um uns die Frage nach der Zu-
sammensetzung des Rates, von welchem alle Autorität in dem
staatlichen Mikrokosmus, der uns hier beschäftigt, ausging,
während der vier ersten im Vorstehenden von uns geschilderten
Jahrzehnte zünftiger Verwaltung vorzulegen. Wir können
dieselbe mit nahezu absoluter Bestimmtheit beantworten, da
Speier den Vorzug eines Ratsbuches besitzt, dessen Verzeich-
nisse ununterbrochen bis auf das Jahr 1347 und mit den-
jenigen des ergänzend eintretenden Statutenbuches Codex 6
bis 1343 zurückreichen, also einen Zeitraum von nahezu sechst-
halb Jahrhunderten umfassen. Dabei ist zu bemerken, dass
es bis zum Jahr 1286 zurück überhaupt nur elf Jahre sind,
aus denen uns die Ratslisten ganz oder teilweise abgehen.
Aufgezeichnet wurden seit 1343 zunächst die 24, seit 1350,
d. h. seit Einführung der neuen Verfassung 28 Monatsrichter
Rat gewählt werden zu können, zehn Jahre lang „aneynand vornehm Bur-
ger zünftig sesshafttt sein mussten.
480 Harster.
und die regelmässig dem abtretenden Rate entnommenen 12
Geschworenen zu Gottes Gesetz, und eine sorgfältige Prüfung
dieser Namen nun ergibt, dass von 1350 an, in welchem
Jahr zuerst ein rein zünftiger Rat fungierte, während das ge-
nannte Geschworenenkollegium in diesem Jahr noch auf Grund
der alten Zweiteilung des Rates zwischen Patriziern und Hand-
werkern gebildet war, bis 1379, also ein volles Menschenalter
lang, ein dreijähriger Wechsel des Rates stattfand in der
Weise, dass durchschnittlich zwei Drittel von den 30 Rats-
stühlen mit gewesenen Ratsmitgliedern, ein Drittel mit neuen
Personen besetzt wurden. Zwar im Anfang, so lange die neuen
Verhältnisse noch der Festigkeit entbehrten, und in Zeiten
politischer Aufregung war die Zahl der letzteren oft erheblich
grösser, zu anderen Zeiten dagegen und besonders gegen das
Ende dieser Periode ebenso verhältnismässig kleiner, im Durch-
schnitt aber betrug sie 10 Personen oder gerade ein Drittel
der Gesamtheit. Von den verbleibenden 20 Ratsherren ge-
hörten wiederum durchschnittlich vier Fünftel dem drei Jahre
zuvor im Amte gewesenen Rate an, während das letzte Fünftel
aus solchen bestand, die ein oder mehrere Jahre lang pausiert
hatten, in ganz seltenen Fällen auch aus solchen, die nur ein
Jahr ausserhalb des Rates gewesen waren. Namentlich von
ersterer Art kommen sehr auffällige Beispiele vor, indem die-
selben Namen nach einem Jahrzehnt und darüber wieder in
den Ratslisten erscheinen, ohne dass man deshalb immer an
eine jüngere Generation zu denken braucht; vielmehr werden
wir es in solchen Fällen meist mit Leuten zu thun haben,
die nach langen Zwischenräumen ein zweites oder drittes Mal
in den Rat berufen wurden, während eine noch grössere Zahl
dieser Ehre nur einmal teilhaftig wurde. Daneben finden wir
aber auch eine ganze Reihe solcher Namen, welche entweder
ohne jede Unterbrechung oder mit nur kleinen Unregelmässig-
keiten durch diese ganze Periode hindurch alle drei Jahre in
den Ratslisten wiederkehren, und noch grösser zeigt sich diese
Stabilität in den Verzeichnissen der zu Gottes Gesetz Ge-
schworenen und in den Namen der Bürgermeister. So war
durch die Heranziehung neuer und frischer Elemente einer-
seits der Gefahr der Erstarrung und Verknöcherung im Stadt-
regimente vorgebeugt, andererseits aber die Erhaltung des
für eine einsichtsvolle und gedeihliche Verwaltung so überaus
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 481
notwendigen Grundstockes geschäftserfahrener Männer im Rate
der Stadt gesichert.
Vom Jahre 1380 an beginnt dieser raschere, von einem kräftig
pulsierenden Leben zeugende Stoffwechsel, um diesen Ausdruck
zu gebrauchen, sich zu verlangsamen, was sich schon äusser-
lich kenntlich macht dadurch, dass nun auch die aus je vier
Personen bestehenden sieben Abteilungen der Monatsrichter
stationär werden, derart dass 1383 nicht weniger als 17 von
28 Monatsrichtern in denselben Abteilungen wie 1380 er-
scheinen, die betreffenden Listen von 1387 und 1390 aber,
also nach den durch die Zettelungen von 1386 und ihre Be-
strafung veranlassten Verschiebungen, sogar 26 gleiche Namen,
und zwar alle an der gleichen Stelle aufweisen. So kam es,
dass die Verbindung zwischen den drei Räten, dem sitzenden
oder regierenden gewissermassen als einem innern, den beiden
vorausgehenden, aber nicht völlig feiernden, vielmehr in allen
wichtigeren Angelegenheiten von dem im Amte befindlichen
Rate in ihrer Gesamtheit zugezogenen Räte als eines äusseren
Kollegiums immer enger und fester wurde. Indem aber jeder
ausgehende Rat im Interesse seiner eigenen Mandatserhaltung
den an zweiter Stelle vorangegangenen Rat in möglichster
Vollzähligkeit wieder zu wählen beflissen war, um selbst seiner-
zeit die gleiche Rücksichtnahme zu finden, wurde der Einfluss
der Zünfte auf die Ratswahl trotz des verfassungsmässig ihnen
zustehenden Vorschlagsrechtes immer illusorischer, da, wie der
Frispecher'sche Prozess zeigte, ehrgeizige Bürgermeister und
ihr Amt liebende Ratsherren kein Mittel unversucht Hessen,
um sich Freunde und Anhänger unter den Zünften zu werben.
Das Meiste und Beste jedoch zur allmähligen Konsolidierung
dieses neuen, auf zünftiger Grundlage errichteten Optimaten-
tugns that wohl die Macht der Gewohnheit und besonders die
gegenseitigen Rücksichtnahmen und Verbindlichkeiten, wie sie
in kleinen städtischen Gemeinwesen sich geltend zu machen
pflegen.
Was die Vertretung der verschiedenen Zünfte im Rate be-
trifft, so ist das Gewerbe der einzelnen Ratsherren leider nicht
allzuhäufig im Ratsbuche angegeben. Im Jahr 1372 finden
wir beispielsweise verzeichnet: zwei Metzger, wenn man Brech-
tel Metzeier auch für einen solchen halten darf, zwei Weber,
zwei Schmiede, bezw. einen Grobschmied und einen Gold-
Zeitschr, f. Gesch. d. Oberrh. N. F. III. 4. 31
482 Harster.
arbeiter, und zwei Personen mit der Bezeichnung „über hasen-
phüle", wobei man der Hasenpfühler als einer besonderen Zunft
sich erinnern mag, ferner einen Rotgerber, einen Kornmesser,
einen Schuster, einen Fischer (Jekeln Reffeman 1358, 64, 72
und 76) und einen Bäcker, während wir in Gotschalk von
Köln und Merkel Lamsbuch die beiden Vertreter der Haus-
genossenzunft erkennen. Dieselben Gewerbe mit Ausnahme
der beiden Schmiede und des einen Hasenpfühlers kehren auch
in dem Rate von 1375 wieder; dagegen treten hier neu hinzu
ein Gärtner, ein Weinknecht, ein Zimmermann (Hennel Lau-
denburg, aus dem Prozess von 1 386 bekannt), ein Oleier oder
Öl Verkäufer und wahrscheinlich auch ein Färber, wenn man
aus dem Namen Haneman Bernolt verwer (1357, 61 und 64)
auf das Geschäft des Peter Bernolt schliessen darf, wobei
auch in Bezug auf den zweiten Bürgermeister von 1372 und
ersten Monatsrichter von 1375 Werner Swigker erwähnt wer-
den mag, dass 1379 ein Hanneman Swicker als Schuster be-
zeichnet wird. Auch 1378 finden wir diese 13 Gewerbe mit
16 Vertretern, nur dass an Stelle des Gärtners Werner an
dem Thore sein Zunftgenosse Heintze Dolde (1367, 69, 74)
getreten ist, ausserdem aber einen Goldschmied und einen
zweiten Bäcker, da das Haus zum Drutder unzweifelhaft ein
Bäckerhaus (vgl. 1331, 33 und 1457) war, sowie vielleicht
einen Schmied, wenn wiederum ein derartiger Bezug zwischen
Hennel Fritze dem Schmied (1363 und 66) und Hensel Fritze
vermutet werden darf. In dem darauffolgenden Jahre 1379
endlich wird genannt: ein Kürschner, ein Schlosser (hennel
slosser an der ertpruste; 1376 hennel smyt an der ertpruste),
ein Weber, ein Rotgerber und ein Schuster; ausserdem wird
an anderer Stelle bezeichnet Cüntze Kalp als Fischer (1373),
Claus Grube als Metzger (1382), Contzel von Nordelingen als
Weber (1373), endlich Kobel Kusscheler als Kornmesser in
den Akten des Prozesses von 1386. Aus den Namen dürfen
wir wohl auf das Geschäft schliessen bei Ottel Lynweder,
Contzel Kannengiesser zum Fleckensteyn, Wille Heffener und
Cleusel Hutder; ebenso wird es gestattet sein, bei dem alten
Götze Lorlenberg an den Goldschmied Götze Lorlenberg (1380)
und bei Hans Bretheymer an den Bäcker Contze Bretheimer
doer Contze von Brethein (1356 und 65) zu erinnern. Auf-
fallend ist besonders das Auftreten von vier patrizischen Na-
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 483
men, des Syfrit Retschein, Hans von Landau, Hensel Sterre
und Hügel zur Duben, was zu der Annahme nötigt, dass es
entweder damals bereits nicht mehr so streng mit der Ver-
teilung der Ratsmandate auf die einzelnen Zünfte genommen
wurde und beispielsweise die Hausgenossenzunft einmal auch
mehr als zwei Vertreter, vielleicht für eine Zunft, die gerade
an geeigneten Persönlichkeiten Mangel hatte, in den Rat ent-
senden konnte, oder dass damals hausgenössische Familien
vom ältesten städtischen Adel wie drei von den genannten
vier aus ihrer Zunft ausgetreten waren und in eine andere
sich hatten aufnehmen lassen, eine, meiner Ansicht nach, nicht
gerade wahrscheinliche Vermutung.
Die Namen der Bürgermeister finden sich in dem alten
Ratsbuche erst von 1372 an mit einziger Ausnahme des Jahres
1377 verzeichnet, was Rau zu dem Irrtum veranlasst hat,
dass es von 1349 bis ungefähr 1370 nur vierzehn, von da an
aber fünfzehn Zünfte gewesen seien, eine Anzahl, mit welcher
die Zusammensetzung des Rates in genauem Verhältnis stand,
so dass also der ganze Rat anfangs aus 28, später aus 30
Mitgliedern bestanden habe (S. 2 und 11). Rau geht also
noch über Lehmann hinaus, der glaubte1), dass erst 1349 oder
kurz zuvor die Zünfte neu angeordnet und die Bürgerschaft
in 14 Zünfte abgeteilt worden sei, zu welchen dann in dem
bezeichneten Jahre noch die Zunft der Hausgenossen hinzu-
kam, im übrigen unbegreiflicherweise, kann man sagen, gleich-
falls meint, dass der Rat nach 1349 nur aus 28 Mitgliedern
bestanden habe. In Wirklichkeit aber ist eine Anzahl von
14 Zünften für 1330 durch den von den Abgesandten der
fünf Städte vermittelten Sühnevertrag und von 15 Zünften
für 1349 durch den Verzichtsbrief2) der Hausgenossen ebenso
wie eine solche von 13 Zünften für 1327 durch den Bündnis-
brief derselben von dem gleichen Jahre in völlig rechtskräftiger
Weise bezeugt.3) Ohne Lücke vermögen wir die Liste der
Speierer Bürgermeister zurückzuführen bis auf das Jahr 1289,
und da ferner auch diejenigen von 1281, 85 und 86 uns be-
kannt sind, und die damals dauernd im Amte befindlichen
Ratsherren zu je zweien jährlich in der Bekleidung der Bür-
i) Lehmann S. 614. - 2) Sp. Urkundenb. S. 323 ff. u. 466 ff. —
3) Sp. Urkundenb. S. 296 f.
31*
484 Barster.
germeisterwürde wechselten, so können wir selbst für die
Jahre 1282—84, 1287 und 88 die Namen der Bürgermeister
mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit vermuten. Von 1343 an
können wir sodann in allen Fällen, in denen die Namen der
Bürgermeister nicht direkt urkundlich bezeugt sind, dieselben
aus der Vergleichung des Verzeichnisses der Monatsrichter
eines Jahres mit demjenigen der zu Gottes Gesetz Geschworenen
des nächsten Jahres ermitteln. Wir finden nämlich in den
letzteren konsequent gegenüber 10 Monatsrichtern des voraus-
gegangenen Jahres zwei unter denselben nicht genannte Na-
men, und da dieselben durch eine Reihe von Urkunden als
Bürgermeister des betreffenden Vorjahres, ehe sie Geschworene
waren, beglaubigt sind, so besteht absolute Gewissheit, dass
diese beiden in allen Fällen die Bürgermeister des unmittel-
bar vorausgegangenen Jahres waren. In den Jahren 1369
und 70 trat nun aber die sehr auffallende Änderung ein, dass
die 10 Geschworenen aus der Zahl der sitzenden Ratsherren,
bezw. Monatsrichter erwählt wurden und zu ihnen die beiden
regierenden Bürgermeister hinzutraten. Für 1371, 73, 74,
77—88 sind überhaupt keine Namen der zu Gottes Gesetz
Geschworenen angegeben, im Jahr 1372 sind es wieder Mit-
glieder des ausgehenden Rates nebst den beiden Altbürger-
meistern, 1375 wieder Mitglieder des sitzenden Rates mit den
regierenden Bürgermeistern an der Spitze, 1389 endlich, wo
ihre Namen zum .letztenmal im Ratsbuche verzeichnet stehen,
sind es wieder die beiden Altbürgermeister und neun von den
Monatsrichtern des vorausgegangenen Jahres, ausserdem aber
zwei weder im sitzenden noch im ausgegangenen Rate vor-
kommende Namen, im ganzen also dreizehn. Dieselbe Zahl
von Geschworenen, die zugleich Monatsrichter, bezw. Bürger-
meister waren, finden wir auch 1376 angegeben, wobei der
Name des zweiten Bürgermeisters Contze Frispecher durch-
gestrichen ist. Vermutlich trat an dessen Stelle der in der
Reihe zunächst folgende Heilmann Büntel, der auch 1379 und
82 wieder Bürgermeister war, während das Geschworenen-
kollegium durch den in diesem Jahre erst in den Rat ge-
tretenen Hügel zur duben ergänzt wurde. Es verbleibt dem-
nach eine Lücke iür 1368, die auszufüllen aber nicht schwierig
sein dürfte, wenn wir bedenken, dass Contze Verlin Monats-
richter 1353, 62 und 71, Bürgermeister 1356, 59 und 65 und
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 435
Geschworener 1354, 57, 60, 63, 66 und 72 war, dass er also
aller Wahrscheinlichkeit nach 1368, wo das Ratskollegium,
dem er angehörte, wieder an der Regierung war, ebenso wie
drei Jahre zuvor das Bürgermeisteramt bekleidete. Dasselbe
ist mit gleicher Sicherheit für Sibot Schalluf anzunehmen, der
1356, 59, 62, 72 und 75 Monatsrichter, 1365 Bürgermeister
und 1360, 63, 66 und 75 Geschworener war, vermutlich auch
1373 und 1369, wie letzteres auch für Contze Verlin voraus-
gesetzt werden darf.
Was den Namen dieses Kollegiums als derer „die gesworn
zu der gotz ett betrifft, so findet sich hiezu im Ratsbuch zum
Jahr 1351 von späterer Hand die Bemerkung: „Seind die den
Leyen Send (Synodum) besitzen helffen, Gottes Ee heist Gottes
gericht oder recht. In Const. Friderici 3. Imp. Vor dem
keyser soll niemand bezuigen denn die da halten deß keysers
Ee.u Damit stimmt ihre lateinische Bezeichnung als iurati
ad legem dei, unter welcher wir sie zuerst in der von 1298
datierten, thatbächlich aber wohl aus noch früherer Zeit (ca.
1280) stammenden, wichtige Bestimmungen über die Tuch-
fabrikation in Speier enthaltenden Urkunde No. 221 des
Speierer Stadtarchives (No. 199 des Urkundenbuches) erwähnt
finden. Die Zwölfzahl hängt, wie kaum zu bezweifeln, mit
der Zahl der ehedem auf Lebensdauer gewählten patrizischen
Ratsherren oder auch umgekehrt zusammen. Ihre gesetzlich
nicht bestimmt umgrenzten und daher in älterer Zeit, wie die
erwähnte Tuchordnung zeigt, sehr weitgehenden Befugnisse
waren diejenigen eines halb weltlichen, halb geistlichen Rüge-
gerichtes unter dem Vorsitz des Dompropstes, weshalb zu
seinen Strafmitteln auch die Exkommunikation gehörte. Zum
letztenmal, und zwar als „Eines Rattes verordnette Sendt-
herren" werden dieselben um 1561 erwähnt, als der damalige
Dompropst Wolfgang von Dalberg seine alten Rechte über
den Laiensend mit einemmale wieder in Anspruch nahm, na-
türlich ohne damit der seit zwei Jahrzehnten bereits zum
Protestantismus übergetretenen Reichsstadt gegenüber durch-
zudringen.1)
Von 1398—1428 finden sich in dem mehrerwähnten Rats-
buche drei aus je vier Personen bestehende Ausschüsse ver-
1) Rau, Regimentsverfassung II, 28 ff.
486 Harster.
zeichnet, nämlich die sog. Vier vor Rat, die Fürsprecher an
den Gerichten und die Rechenmeister. In den Jahren 1406
und 1408 jedoch sind nur die ersteren angegeben, 1409 und
1419 diese und die Fürsprecher, im Jahre 1413 keiner
der genannten Ausschüsse. Die Zusammensetzung derselben
war regelmässig diejenige, dass der erste aus dem zweitvoraus-
gegangeneji Rate genommen wurde und die beiden Bürger-
meister dieses Jahres sich darunter befanden; ebenso wurde
der zweite Ausschuss lediglich aus den Mitgliedern des un-
mittelbar vorausgehenden Rates gewählt; im dritten dagegen
waren sämtliche drei Räte vertreten, und zwar der sitzende
Rat mit zwei Mitgliedern, die beiden anderen mit je einem,
worunter öfters ein Altbürgermeister sich befand. Auch in
diesen Ausschüssen kehren häufig dieselben Namen wieder,
und ausserdem erkennen wir ein Vorwiegen derjenigen Per-
sonen, welche in den Listen der Monatsrichter an der Spitze
der einzelnen, wie bekannt, gleichfalls aus je vier Personen
bestehenden Abteilungen stehen. Rau II, 14 erwähnt zunächst
nur zwei Ausschüsse, die vier Fürsprechen oder „viere für dem
Rate" und die vier Rechenmeister. Wenn er aber auch den
ersteren als einen Verwaltungsausschuss bezeichnet, so wider-
spricht dem jedenfalls die von ihm selbst hervorgehobene ur-
kundliche Bezeichnung dieser Behörde als derjenigen, „die der
lute worte für Rat tunt" (Urkunde 374) und die aus dem 14.
Jahrhundert stammende Eidesformel, wonach sie verpflichtet
waren, „beholfen zu sin mit Worten dem armen als dem riehen."
Sie waren also wohl nicht nebenbei „auch für das Interesse
der Parteien, die vor dem Rate standen, zu sprechen befugt",
sondern es war dies ihre nächste und vielleicht einzige, bei
der ausgedehnten richterlichen Thätigkeit des Rates keines-
wegs geringfügige Obliegenheit, ihr Amt also dasjenige von
offiziellen Sachwaltern. Wenn er sie ferner als die vier Für-
sprechen bezeichnet, die diesen Namen gemeinsam hatten mit
den Fürsprechen an den Gerichten, so ist, wenigstens was
das Ratsbuch betrifft, zu bemerken, dass der Name „Fürsprechen
für Rate" nur in den Jahren 1513 und 15 sich findet, während
sie vor und nach dieser Zeit nicht anders als die „Vier vor
Rate" u. dgl. heissen. Eine weitere Verwechslung ist Rau be-
gegnet, wenn er S. 25 sagt: „Beiden Gerichten (dem Schult-
heissen- und Kämmerergericht) zusammen wurden sodann vier
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 487
Gerichtsherren und vier Fürsprechen zugeordnet, die vom
sitzenden Rate aus der Zahl des ausgehenden Rates ernannt
wurden. Die vier Gerichtsherren, die Viere an dem Gerichte
liegend 1398, die herren am Gerichte liegend 1433 (Cod. 50),
sassen mit dem Schultheiss und Kämmerer als Richter der
Sachen vnd partheien. Die Fürsprechen hatten sowohl das
Interesse der streitenden Parteien, als das des Rates und
der Stadt überhaupt an den Gerichten zu wahren." Rau
statuiert also bereits für 1398 ein das ganze Jahr hin-
durch fungierendes Kollegium von vier Gerichtsherren, welche
er als die im Ratsbuche die viere an dem Gerichte genannten
ansieht; in Wirklichkeit aber wurde diese Behörde erst 1429
eingeführt und seit dieser Zeit auch regelmässig verzeichnet,
ebenso wie die gleichzeitig an Stelle der 28 Monatsrichter
tretenden, mit der Kriminalgerichtsbarkeit betrauten Vierrichter.
Offenbar waren ihre Funktionen ursprünglich in gleicher Weise
wie die der Monatsrichter abwechselnd von allen Mitgliedern des
Rates oder einer grösseren Anzahl derselben ausgeübt worden,
1345 sodann wurde, damit der Rat allezeit desto vollzähliger
beieinander sei, verfügt, dass künftig nicht der sitzende sondern
der ausgehende Rat das Schultheissengericht besitzen solle,
und erst 1429 wurde eine das ganze Jahr hindurch im Amt ver-
bleibende Kommission von vier Mitgliedern des ausgehenden
Rates eingesetzt und njöben den Vier vor Rat, den Vierrichtern,
Fürsprechen u. s. w. fortan auch im Ratsbuche regelmässig
verzeichnet. Dagegen sind die 1398 „die viere an dem ge-
rihte", 1399 „die viere an das gerihte", 1401 „die viere an
die gerihte" Genannten identisch mit den bereits 1402 als „die
fursprechen", 1403 „die vorsprechen an den gerihten", 1404
„die fursprechen an den gerihten", 1410 „die fursprechen am
gerihte", meist aber einfach als „fursprechen" bezeichneten,
neben denen seit 1429 ebenso „die herren diß gantz iare an
den gerihten zu sitzen", seit 1432 einfach „die herren am
gerihte" erscheinen, wie „die vier richter diß gantz iare", von
1432 an gleichfalls einfach „vier richter" genannt. Zu be-
achten ist auch die von späterer Hand zum Jahr 1429 im
Ratsbuch gemachte Anmerkung: NB! Gerichtsherrn und vier
Richter durchs Jar verordnet.
In der Wahl der vier Rechenmeister als des obersten
städtischen Finanzkollegiums tritt seit 1470 eine Änderung
488 Harster.
dahin ein, dass dieser Ausschuss von jetzt an regelmässig sich
zusammensetzt aus je einem Bürgermeister der drei Räte und
einem Mitgliede des sitzenden Rates. — Für 1430, 31, 33 und
34 finden wir ferner zwei zu diplomatischen Sendungen ver-
wendete Reitemeister, von welchen der eine in drei Fällen
einer der Bürgermeister des vorausgegangenen Jahres, der
andere, nur bei besonders wichtigen Angelegenheiten dem
ersten zur Unterstützung beigegebene regelmässig einer der
sitzenden Ratsherren ist. — Ebenso erscheinen vom genannten
Jahre an — nur 1432 und 1505 sind dieselben aufzuzeichnen
vergessen worden — zwei, 1489 ein Baumeister, bei deren
Auswahl grosse Freiheit bestanden zu haben scheint. Sie
wurden entweder beide zusammen aus den zwei vorausgehenden
Räten oder aus einem derselben gewählt, oder es gehörte nur
ein einziger einem derselben an, während der andere dem
sitzenden Rate entnommen wurde. Selten dagegen waren
beide Baumeister Mitglieder des sitzenden Rates, wohl aber
öfters der eine zur Zeit überhaupt nicht Mitglied eines der
drei Räte; namentlich wurden dazu jüngere Männer verwendet,
die manchmal erst nach mehreren Jahren in den Ratslisten
auftreten, während einige vorübergehend dieses Amt Bekleidende
überhaupt nie zu einem Ratssitz gelangt zu sein scheinen.
Übrigens werden schon sehr bald bestimmte Namen in diesem
Amte gewissermassen feststehend, was ja aus der Natur des-
selben unschwer sich erklären lässt, wie z. B. Jeckel Wachen-
heimer dasselbe von 1431 — 38 (von 1432 abgesehen) fünfmal,
Jordan von 1445 — 73 vierundzwanzigmal, Niclaus zum Hag
von 1473 — 93 neunzehnmal bekleidete. — Und um diese Auf-
zählung der Ratsausschüsse gleich hier zu Ende zu führen,
so finden wir von 1438 — 67 zwei Verordnete „zu den kleinen
Renten", „kleine Rentherren" oder „Rentherren" schlechtweg
genannt. Ihre Wahl war ähnlich frei wie die der Baumeister,
thatsächlich aber wurde von dieser Freiheit noch weniger Ge-
brauch gemacht als bei jenen. So finden wir einen Contzel
Kobel von 1443- 52 neunmal in dieser Charge aufgeführt,
gewöhnlich neben einem der Altbürgermeister, einen Marx
Hiltprant, genannt zum Lamme, von 1450 — 61 zwölfmal und
neben ihm sonst nur noch vier andere Namen. Id den Jahren
1468—71, 1488—90, 1493—95 sind es drei Rentherren, wo-
bei das Bestreben, sämtliche drei Räte an diesem Amte zu
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 489
beteiligen, hervortritt, sonst immer nur zwei. Besonders lange
versah das Amt gegen Ende dieses Zeitraums Friedrich Fritz
oder Ytelfritz der Junge, nämlich von 1476 — 88, und zw
auch in dem Jahre, in welchem er Bürgermeister war, näm-
lich 1487. — Von 1438-40 werden zwei aus Mitgliedern der
drei Käte hervorgegangene Pfleger des hl. Geist- Almosens ver-
zeichnet, während der in den beiden letzten Jahren dieses
Amt verwaltende Jeckel Wachenheimer 1433 zuletzt aktives
Ratsmitglied war. — Zwei Spitalpfleger werden genannt 1438,
45, 48 und 53; im ersten Jahre versah einer der Bürger-
meister des Jahres selbst das Amt, 1445 die beiden Bürger-
meister von 1444; im Jahr 1448 und 1453 sind es die gleichen
Personen, was auch in diesem Amt auf grosse Stabilität
schliessen lässt. — Vorübergehender Art war das Amt der
beiden Brotpfennigaufheber, 1484—89, deren Wahl aus sämt-
lichen drei Räten freigestellt war, im übrigen gleichfalls wenig
wechselte, da von 1485 — 89 Peter Hofraan, seit 1486 mit
Peter Smalkalden zusammen dasselbe^ führte. — Wieder ein
neues Kollegium sind die von 1487 — 1512 in den Ratsver-
zeichnissen erwähnten vier Marktmeister zum Fleisch, denen
nach einer Bemerkung im Ratsbuche zum Jahr 1489 je zwei
Pfund Heller als jährlicher Lohn gegeben werden sollten; auch
sie wurden aus sämtlichen drei Räten gewählt, und es ist
wohl nur Zufall, dass 1512 alle vier dem sitzenden Rate an-
gehörten. — Von 1485 an finden sich zwei sog. Mistmeister,
und zwar in diesem Jahr wie in den Jahren 1487, 90 und 93
zusammen mit dem städtischen Heimburgen, \iie über die öffent-
liche Reinlichkeit zu wachen hatten und als Lohn je ein Pfund
Heller jährlich erhielten ; sie wurden regelmässig dem sitzenden
Rate und nur ausnahmsweise einem der beiden anderen Räte
entnommen. — Erwähnung im Ratsbuche endlich finden von
1487 an 5 bis 7, einmal sogar nur 3 Personen, welche die
Schlüssel zu der die Freiheitsbriefe der Stadt enthaltenden
sog. roten Kiste bewahrten ; dieselben gehörten dem sitzenden
Rate an und waren dessen älteste, stets vor den anderen ge-
nannte Mitglieder, darunter immer einer oder auch beide Bür-
germeister. — Nicht ursprünglich aufgezeichnet, sondern erst
von späterer Hand nachgetragen sind für die Zeit von 1455
bis 70, ausgenommen das Jahr 1459, die Namen der fünf
Schossherren, an deren Spitze einer der Bürgermeister des
490 Harster.
ausgehenden Rates stand, während von den übrigen Mitgliedern
zwei dem sitzenden und je einer den beiden vorausgegangenen
Räten angehörten.
Überblicken wir diesen komplizierten Mechanismus von
Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden, wozu noch die Organi-
sation des städtischen Gerichtswesens und eine Anzahl unter-
geordneterer Ämter wie die der Kaufhausverordneten, der
Wein- und Mahlungelter u. s. w. hinzukamen, so kann man
wohl mit Rau S. 17 behaupten, dass vielleicht in keinem Ge-
biete der umwohnenden Fürsten und Herren damals bereits
eine so sorgfältig bis ins einzelne gehende Verwaltung herge-
stellt war, wie wir sie in Speier bereits ausgebildet finden.
Dabei ist die Entlohnung der Inhaber der meisten dieser Rats-
ämter, wo eine solche überhaupt stattfand, so gering bemessen,
dass dieselbe kaum als eine irgend ausreichende Entschädigung
für die den Betreffenden zugemuteten Opfer an Zeit und Mühe
betrachtet werden kann. Dieser Umstand mochte wohl auch
zu der häufigen Kumulation mehrerer Ämter beitragen, welche
gerade gegen den Schluss dieses Zeitraumes hervortritt, ob-
wohl durch das Statut von 1430 bestimmt wurde, dass sie
gleichmässig verteilt werden sollten, „also dass eyner nicht zwei
oder drue Ampte habe vnd ein ander daby ledig sy". So be-
kleidete Peter Drach 1491 ausserhalb des Rates das Amt eines
der Vier vor Rat, der vier Rechenmeister und der zwei Bau-
meister, 1492, wo er dem sitzenden Rate angehörte, dasjenige
eines Baumeisters, eines Rentherren und eines der sechs
Schlüsselbewahrer ; 1493 ist er Gerichtsherr, Rechenmeister
und Baumeister, 1494 Baumeister und einer der Vier vor Rat
u. s. w. Zugleich wurde die Verbindung zwischen den drei
jährlich wechselnden Räten eine immer engere, und konnte
man von feiernden Räten eigentlich kaum mehr sprechen,
wenn einzelne ihrer Mitglieder, wie das vorstehende Beispiel
zeigt, dauernd einem oder mehreren der verschiedenen für die
Geschäfte des Rates bestehenden Ausschüsse angehörten.
Das Ratsbuch selbst, welchem wir die im Vorstehenden
mitgeteilten Aufschlüsse über die Zusammensetzung des Rates
und seiner verschiedenen, teils für die Zwecke der Verwaltung,
teils für diejenigen der Rechtspflege eingesetzten Ausschüsse
verdanken, lässt uns eine mit dem Jahre 1433 eingetretene
wesentliche Änderung in der Organisation des Rates, nämlich
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 491
die Herabsetzung seiner Mitgliederzahl von 30 auf 24 er-
kennen. Wir begreifen diese Massregel, wenn wir uns der
schweren Bedrängnisse erinnern, in welche die seit der Auf-
lösung des rheinischen und schwäbischen Städtebundes bei dem
nahezu völligen Mangel einer Reichsgewalt jedes Rückhaltes
beraubte Stadt durch den Versuch des Bischofs Raban von
Helmstädt geraten war, die seit mehr als 300 Jahren der bi-
schöflichen Botmässigkeit entwachsene Bürgerschaft mit Waffen-
gewalt unter dieselbe zurückzuzwingen. Selbst aus der ten-
denziös gefärbten Darstellung des bischöflichen Historiographen
Remling'), deren Einseitigkeit und Befangenheit sich gerade
bei Schilderung dieser Vorgänge im unangenehmsten Lichte
zeigt, ergibt sich, dass einzig und allein des Bischofs „fester
Vorsatz, die übermütigen Speierer wieder in ihre alte Abhängig-
keit vom Bischof zurückzubringen" der Anlass zu all den
Wirren war, durch welche zwar die Freiheiten der Stadt eine
empfindliche Einbusse und ihr materieller Wohlstand eine
dauernde Schädigung erlitt, der Bischof aber gleichwohl seinen
Zweck nicht erreichte, vielmehr schliesslich erkennen musste,
dass „seine Absicht, die trotzige Stadt sich zu unterwerfen,
gescheitert, für immer gescheitert war". Gewiss, wenn man
von den Grossthaten des deutschen Bürgertumes spricht, so
darf man auch der zweimonatlichen Belagerung der Stadt
Speier im Jahre 1422 nicht vergessen, als Bischof Raban mit
seinen Verbündeten, den vier rheinischen Kurfürsten und dem
Erzbischofe von Salzburg, mit denen auch der Herzog Frie-
drich von Österreich, die Bischöfe von Würzburg und Strass-
burg und zahlreiche Grafen und Ritter der Stadt ihre Absage-
briefe gesandt hatten, vor Speier lagerte, dessen vorzüglichste,
um schweres Geld gedungene Helfer, der Herzog Stephan von
Zweibrücken, Graf Emich von Leiningen und der Markgraf
Bernhard von Baden, den rechtzeitigen Zuzug versäumt hatten.
Gleichwohl aber, und obgleich das 20 000 Mann starke Herr
der Belagerer die Gesamtzahl der Bürger, Greise, Frauen und
Kinder mit eingeschlossen, vielleicht um das Doppelte übertraf,
hätten die Verbündeten, die bereits die Beute durch förmlichen
Vertrag unter sich geteilt hatten, aller Wahrscheinlichkeit nach
gänzlich unverrichteter Sache abziehen müssen , wenn nicht
') Geschichte der Bischöfe zu Speier II, 26-41.
492 Harster.
Kaiser Sigismund zwar den Fürsten die Aufhebung der Be-
lagerung anbefohlen, im übrigen aber die als Ketzer und Hus-
siten verleumdeten Speierer Bürger zu schweren Geldbussen
verurteilt und der von Erzbischof Konrad von Mainz 1420
ihnen auferlegten Rachtung wieder unterworfen hätte, jenem
parteiischen Schiedssprüche eines Geistlichen, den der römische
Papst zum Richter einer deutschen Stadt, weil sie beim Kaiser
keinen Schutz fand, bestellt hatte. Nichts half es der Stadt,
die stets eine der festesten Stützen der kaiserlichen Macht
gewesen war, dass sie noch 1419 um den Preis von 4200 fl.
eine abermalige Bestätigung ihrer Rechte und Freiheiten beim
Kaiser erwirkt hatte, nachdem derselbe die 1414 von ihm
selbst erteilte schon vier Monate später durch eine zugunsten
des Speierer Bischofs abgegebene Erklärung unwirksam ge-
macht hatte. Auch diese zweite Erneuerung auf Betreiben
Bischof Rabans zum Vorteil der Speierer Geistlichkeit wieder
zu beschränken wurde dem Kaiser bereits 1421 möglich, und
noch leichter natürlich die 1422 dem Bischof erteilte Erlaubnis,
überall im Hochstifte, wo er es für nützlich erachte, Festungs-
werke anzulegen, obwohl des Kaisers eigener Vater den Speierern
das Recht verbürgt hatte, dass auf drei Meilen Entfernung
von ihrer Stadt kein befestigter Bau sollte aufgeführt werden
dürfen. Aber abgesehen von der Schmälerung ihrer Unab-
hängigkeit und Selbständigkeit legte diese verderbliche Fehde
der Stadt auch fast unerschwingliche Geldopfer auf, wie sie
denn allein ihren drei hauptsächlichsten Widersachern, dem
Bischof, der Stadtgeistlichkeit und dem Kurfürsten von der
Pfalz 43 000 Gulden, ihren oben genannten mächtigsten Hel-
fern 16 000 Gulden Entschädigung bezahlen musste. Des-
halb bildete die Aufhebung oder Revision dieser Rachtung
einen der hauptsächlichsten Anlässe zu dem grossen Aufstande
von 1512, und erst 1514 wurde dieselbe durch einen neuen,
das Verhältnis zwischen der Stadt und der Geistlichkeit sowie
dem Bischof auf gerechterer und dauernderer Grundlage re-
gelnden Vertrag ersetzt.
Nach Lehmann S. 6 1 7 hätten die in Vorstehendem geschil-
derten schweren Verluste der Stadt 2ur Folge gehabt, dass
im Jahr 1429 die Zahl der Zünfte auf 12 vermindert und
ebenso die Gesamtzahl der drei Räte von 90 auf 36 herab-
gesetzt wurde, derart dass 12 ständige Ratsmitglieder, je einer
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 493
aus jeder der 12 Zünfte, als sogenannter ewiger Rat fungierten,
welche aus der doppelten von den Zünften zu präsentierenden
Zahl durch den sitzenden Rat ernannt wurden. Aus dem
vorausgehenden Rate wurden sodann das nächste Jahr die sog.
Vier vor Rat, welche zugleich das Vierrichteramt trugen, die
vier Gerichtsherren und die vier Fürsprechen gewählt. Diese
ganze sog. Ratsänderung ist, wie bereits Rau, der das Schrift-
stück ohne Bezeichnung des Datums in Akt. No. 8 anderem
beiliegend fand, S. 15 richtig erkannt hat, ein Entwurf, der
als solcher nie zur Ausführung gelangt ist. Weder wurden
die Zünfte auf 12 herabgesetzt, noch bereits jetzt ein sog.
ewiger Rat und ein zweijähriger Wechsel der anderen Rats-
hälfte eingeführt, noch überhaupt jemals das Vierrichteramt
mit demjenigen der Vier vor Rat verbunden. Wohl aber trat
1432 eine Verminderung der im Jahre 1377 noch 17 betragenden
Zahl der Zünfte auf 8 ganze und 8 halbe ein, welch letztere
aber nicht etwa paarweise zusammengeworfen wurden, sondern
auch nachher noch selbständig weiter bestanden und nur statt
zweier Vertreter fortan einen einzigen in den Rat entsendeten
und wohl auch in demselben Verhältnis zu den allgemeinen
Lasten beitrugen. Im übrigen blieb der Rat, was er war,
d. h. eine aus einem engeren Kollegium, dem sitzenden Rate,
und einem weiteren, den beiden unmittelbar vorausgehenden
Räten, bestehende Regierungsbehörde, und ebenso blieb die
Wiederwahl des ersten durch den dritten, des zweiten durch
den ersten und des dritten durch den zweiten wie bisher be-
stehen. Charakteristisch ist nur, abgesehen von dem mehr
äusserlichen Momente der Verminderung der Zahl des Rats-
kollegiums von 30 auf 24 die schon oben von uns besprochenen
Veränderungen im städtischen Gerichtswesen durch die Ein-
führung zweier das Jähr durch amtierender Viererkommissionen,
der Vierrichter und der Gerichtsherren, wie nicht zu bezweifeln
ist, zur Entlastung einerseits des sitzenden Rates, dessen kri-
minalrichterliche Funktionen auf den ersteren aus seiner Mitte
gewählten Ausschuss übertragen wurden, andererseits des un-
mittelbar vorhergehenden Rates, der vermutlich ebenso bisher
in seiner Gesamtheit an der Besetzung des Schultheisseu- und
Kämmerergerichtes beteiligt gewesen war. Da diese Verände-
rung nach Ausweis des Ratsbuches 1429 begann, so ist er-
klärlich, warum Lehmann den erwähnten Verfassungsentwurf
494 Barster.
gerade in dieses Jahr versetzte. Bezieht derselbe sich wirk-
lich auf die um diese Zeit geplanten und teilweise auch ein-
geführten Verfassungsänderungen, so wäre derselbe auch noch
besonders interessant wegen der hier zuerst auftauchenden
Idee eines ewigen Rates, mit der erst in den Jahren 1513
bis 1516 ein praktischer Versuch angestellt wurde. Jedenfalls
passt die Schilderung der inneren Zustände der Stadt im Ein-
gange jenes Entwurfes sehr wohl zu den kurz zuvor bestandenen
Kämpfen, wenn es heisst: „Unsere Herren von den Käthen
haben fleissig zu Hertzen genommen den treulichen Schaden,
welcher der Statt und Zünfften lader widerfahren ist, und
noch täglich widerfahret, zum ersten in dem, dass viele ehr-
bare Rathbare, und fast wohlhabende Leut von Todt abgangen,
und theils von der Stadt gezogen seynd, damit bißher der Rat
und die Stadt Speyr würdiglich und wol besetzet gewesen. —
So sterben und ziehen ab von Tag zu Tag viel reiche und
arme Leut, davon unser Schoss und andere unsere Renten
gemindert werden. So ist dann besonders dick und viel von
etlichen Zünfften geklagt worden, dass ihrer wenig und nicht
eine Zunfft seynd noch dem Rath als eine Zunfft dienen können,
dass man darzu sehen und gedencken wolte, wie man die ver-
bessern und zu gemeinem Nutzen bringen möchte, das sich
aber anders nicht, denn Unmuß halben bißher verzogen hat"
Die bereits 1429 faktisch eingeführte Änderung hinsicht-
lich des Vierrichter- und des Gerichtsherrnamtes wurde auch
in das Statut von 1430 aufgenommen und dabei bestimmt,
dass alljährlich der eingehende Rat aus dem sitzenden vier
Männer erwählen solle, welche das Jahr hindurch über Frevel
zu richten hätten. Alle dem Gerichte fallenden Gelder sollten
sie in eine Büchse thun und alle halbe oder viertel Jahre den
angesammelten Betrag nach Abzug des Lohnes für die Schrei-
ber und Stadtknechte in vier Teile teilen, wovon sie drei den
Rechenmeistern übergeben und einen für sich behalten sollten.
Ebenso sollten die Gerichtsherren und Fürsprechen die ihnen
fallenden Gerichtsgelder am Ende ihres Amtsjahres in zwei
Teile sondern und die eine Hälfte dem Rate verabfolgen, die
andere aber gleichmässig unter sich verteilen. Ferner wurde
in diesem Statut, dessen Geltung zunächst auf 10 Jahre be-
schränkt wurde, die Wahl zweier Reitmeister, eines aus dem
ausgegangenen, des andern nur in besonders wichtigen Fällen
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 495
dem ersteren zur Begleitung mitzugebenden aus dem sitzenden
Rate angeordnet; dieselben sollten halbjährlich ihr Amt ver-
sehen und ersterer. für den auch ein besonderes Pferd ge-
halten wurde, 4 Gulden Lohn erhalten, der andere, soviel der
Rat billig befinde. Auch die Wahl zweier Baumeister aus dem
ausgegangenen Rate wurde verfügt, die für ihre Mühe erhalten
sollten, soviel als einem Ratsherren das Jahr über vom Briefe-
lesen und Rechengeld gebühre. Noch eine Anzahl anderer
Bestimmungen dieses Statutes zeugen von dem ernstlichen
Bestreben des Rates, durch Sparsamkeit im städtischen Haus-
halt die allgemeinen Lasten thunlichst zu verringern und
durch strenge Ordnung in Verwaltung und Rechtspflege die
unvermeidlichen Auflagen möglichst gerecht und billig zu ver-
teilen. Besonders der Eingang der Urkunde bildet ein schönes
Denkmal deutschen Bürgersinnes und atmet antiken Geist,
wenn gesagt wird, dass keine Stadt mag gut geheissen wer-
den, wieviel sie auch mit Türmen oder Mauern umgeben ist,
sie sei denn mit lebendigen Steinen, das ist mit ehrbaren,
weisen Leuten gepflanzet und gezieret.
Auf die Dauer jedoch und bei den immer zahlreicher und
verwickelter werdenden Geschäften des Rates konnte die Auf-
fassung des Ratsherrnamtes als eines reines Ehrenamtes ohne
jedes Entgelt nicht aufrecht erhalten werden, und musste man
sich zu einer billigen Entschädigung der Ratsleute für ihre
Opfer an Zeit und Mühe auf Kosten der Stadtkasse ent-
schliessen. Dies geschah durch die Ratsessordnung vom Jahr
1440, in deren Eingang ausgeführt wird, dass die Ratleute
geraume Zeit her träge gewesen seien, zu Rate zu gehen, so
dass man selten einen vollzähligen Rat gehabt habe, wodurch
sowohl der Stadt Angelegenheiten zu öfteren malen verzögert
und geschädigt, als auch die Leute, die vor dem Rat zu thun
gehabt, aufgehalten und zu Klagen veranlasst worden seien.
Deshalb beschloss der Rat in Übereinstimmung mit den beiden
anderen Räten Folgendes: Wenn die Bürgermeister zu Rate
gebieten auf die Montage, Dienstage und Samstage in den
Rathof oder sonst wohin, so sollen Bürgermeister und Rat-
leute und auch die vier Fürsprechen, d. h. die Vier vor Rat,
schuldig und verbunden sein, zu Rate zu gehen auf den Tag
und zu der Stunde, da ihnen geboten ist, und wer dann zu
rechter Zeit da ist und bis zu Ende bleibt, dem sollen jedes-
49G II a r s t e r.
mal vier Pfennige Lohn gereicht werden. Wer dagegen inner-
halb einer Stunde von der Zeit an, zu welcher der Bat be-
rufen ist, sich nicht einfindet, oder wer ohne Erlaubnis der
Bürgermeister vor Schluss der Beratung fortgeht, der soll nicht
nur keinen Lohn erhalten, sondern seinerseits vier Pfennige
Strafe zahlen und nicht eher seinen Ratsitz wieder einnehmen,
als bis er die Busse gezahlt hat. Andererseits wer wegen
Krankheit oder wegen dringender Geschäfte den Rat zu be-
suchen abgehalten ist, der soll weder Lohn empfangen, noch
Strafe verwirkt haben. Hat er aber in der Stadt Angelegen-
heiten an dem bezeichneten Tage zu thun und zeigt dies dem
Rate oder einem der Bürgermeister an, so soll ihm für diesen
Tag sein Lohn werden, als wäre er im Rate gesessen. Auch
an anderen Tagen als den genannten sollen die Ratsleute,
wenn die Bürgermeister ihres Rates bedürfen, schuldig und
bei ihrem Eide verbunden sein auf Einladung zu erscheinen,
eine Entschädigung aber in solchen Fällen nicht erhalten. An
den Tagen, wo man der Stadt Freiheitsbriefe im Rate liest
oder die Rechnungen verhört, sollen Bürgermeister, Ratsleute
und Fürsprechen, welche bis zu Ende bleiben, das Brief- und
Rechengeld, wie von alters herkommen, erhalten, andernfalls
die übliche Busse erlegen, die vier Pfennige aber weder be-
kommen noch zu bezahlen schuldig sein. Bedarf endlich der
Rat noch weiteren Beirates und will er die beiden anderen
Räte oder einen derselben zu sich bescheiden, so sollen auch
diese bei dem Eide gehorsam und verbunden sein, zu der
Stunde, da ihnen geboten worden, zu Rat zu kommen und da
zu bleiben, bis dass man ihnen erlaubt aufzustehen, doch soll
man ihnen nichts zu geben schuldig sein; wohl aber sollen
die Altbürgermeister oder Ratsleute, die der Rat etwa einzeln
zu sich entbietet, denselben Lohn empfangen wie dessen Mit-
glieder selbst.
Es erübrigt noch ein Wort über die im Rate vertretenen
Zünfte als die Grundlage der politischen Organisation des
städtischen Gemeinwesens. Über die an die Jahre 1327,
30, 49, 77 und 1432 sich knüpfenden, bezw. in denselben
zur Erscheinung kommenden Veränderungen ihrer Zahl
haben wir schon gesprochen. Die Namen und die Reihenfolge
der 13 alten Züntte sind uns aus dem Bündnisbrief von 1327*)
f) Sp. Urkunden!). S. 296 f.
Veränderungen des Zunftregimontes in Speier. 497
bekannt, wobei der Irrtum Rau's S. 2 zu berichtigen ist,
der die Linweter zu den Krämern statt zu den Altgewän-
dern, Müttern (Kornmessern) und Sackträgern stellt. Aus dem
Vidimus der geistlichen Richter von 1377 sodann ersehen wir
folgende zwischen 1327 und 1377 eingetretene Veränderungen
in der Zahl und Zusammensetzung der Zünfte : Gewänder und
Schneider erscheinen von den Tuchern, Mütter und Sackträger
von den Linwetern und Altgewändern getrennt und als eigene
Zünfte konstituiert; die Gärtnerzunft umfasst jedenfalls auch
jetzt noch die früher neben ihr besonders genannten Kohl-
hänger und Ackerleute; an die Stelle der die Zimmerleute,
Steinmetzen und Schiffleute umfassenden Zunft ist die der
Hasenpfühler, welche zum erstenmale 1338 unter diesem Na-
men erscheint1), getreten, neu hinzugekommen endlich sind
die beiden Zünfte der Weinleute oder Weinknechte, zuerst er-
wähnt 1343 und 13462) und der Hausgenossen seit 1349.
Wenn dieselben in dem Vidimus der geistlichen Richter an
zweiter Stelle nach den Tuchmachern aufgeführt werden, wäh-
rend ihnen vertragsmässig der erste Platz zukam, so muss
man entweder auch darin eine der noch nach 1349 den Haus-
genossen zugefügten Beeinträchtigungen erkennen, über welche
der erwähnte Bericht des Münzers Beschwerde führt, oder an-
nehmen, dass die in obiger Urkunde eingehaltene Reihenfolge
nicht ganz die offizielle gewesen sei; später wenigstens nehmen
die Hausgenossen jederzeit wieder den ersten Rang unter den
Zünften ein. Bei der neuen und von da an dauernd in Kraft
bleibenden Organkation der Zünfte im Jahr 1432 verschwanden
zunächst die Rheinkaufleute und die Linweter mit den Alt-
gewändern, von welchen die ersteren wohl unter den Krämern,
die letzteren unter den Webern und Schneidern aufgingen,
ferner die Fischer sowie die Müller und Sackträger. Dafür
erscheinen neu, bezw. wieder die Salzgässer, zu welchen nach
der Zunftordnung von 1553 Höcker, Seiler und Oleier oder
Ölverkäufer gehörten, und die Zimmerleute als zwei halbe
Zünfte, jene zu den Hasenpfühlern, diese zu den Kürschnern
gehörig, während Schuster und Rohgerber, die noch 1377 zu-
sammen eine Zunft bildeten, jetzt in zwei halbe Zünfte ein-
geteilt und ebenso Bäcker und Fischer auf je eine halbe Zunft
*) Sp. Urkunden!). S. 393 f. - 2) Sp. ürkundenb. S. 427 u. 225.
Zoitsclir. f. Gesch it. Oberrh. N. F. HI. 4. 32
498 Harster.
herabgesetzt wurden. Die Reihenfolge war nun die folgende:
1. Hausgenossen, 2. Metzger, 3. Krämer, 4. Schneider, 5. We-
ber, 6. Tucher, 7. Bäcker und Fischer, 8. Schmiede, 9. Kürsch-
ner und Zimmerleute, 10. Salzgässer und Hasenpfühler, 11.
Schuster und Gerber, 12. Gärtner. Diese änderte sich bis
1514 folgendermassen: 1. Hausgenossen, 2. Krämer, 3. Weber,
4. Tucher, 5. Schneider, 6. Metzger, 7. Schmiede, 8. Gärtner,
9. Salzgässer und Hasenpfühler, 10. Zimmerleute und Kürsch-
ner, 11. Bäcker und Fischer, 12. Schuster und Gerber, und
bei dieser Ordnung blieb es derart, dass in dem gedruckten
Verzeichnis der Zünfte von 1553 (Akt. 100 des Sp. Stadt-
archives) nur Metzger und Schmiede sowie Ziramerleute und
Kürschner ihre Plätze getauscht haben. Wenn wir nun er-
wägen, dass schon 1377 und wohl auch noch früher 17 Zünfte
bestanden, während noch 1375 in der Erneuerung des Statuts
von 1359 die Zahl der Ratsherren zu je zwei auf die ein-
zelnen Zünfte zu verteilen vorgeschrieben wurde, so müssen
wir wohl annehmen, dass entweder schon damals einzelne
Zünfte nur als halbe in den Rat wählten, oder, was dem Wort-
laute der Statute von 1359 und 75 besser zu entsprechen
scheint, dass die zwei neu hinzugekommenen Zünfte, um deren-
willen man vermutlich den Rat nicht vermehren wollte, je
einer der bestehenden alten Zünfte für den Zweck der Rats-
wahl zugeteilt wurden, während sie im übrigen ihre Ange-
legenheiten selbständig regelten.
Das Zusammenhalten unter den Zünften war im ganzen
ein gutes und verhältnismässig nur selten hören wir von
Streitigkeiten innerhalb derselben, vielleicht weil sie in der
Regel von den Parteien selbst ohne Zuhilfenahme des Rates
geschlichtet wurden, so 1351 der Zwist zwischen der Tucher-
zunft und der Weberknechtegesellschaft, der schliesslich sogar
zur gemeinschaftlichen Auswanderung der Webergesellen führte
und nach damals erfolgter Beilegung bereits 1362 wieder einen
neuen Vergleich notwendig machte. In anderen Fällen aller-
dings, in welchen die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährdet
schien, wie in dem Streit zwischen der Kürschner- und Schneider-
zunft 1409, zwischen der Tucher- und Weberzunft 1474 und
zwischen der Gärtner- und Metzgerzunft im Laufe des 16.
Jahrhunderts sah sich der Rat zu richterlichem Einschreiten
genötigt.1) Interessant in dieser Hinsicht ist die Urkunde
0 Bau H, 9 f.
Veränderungen des Zunftregimentes in Speier. 499
No. 402 des Speierer Stadtarchives vom Jahr 1474 *), welche an-
gibt, dass nach der letzten Frankfurter Herbstmesse sich einige
Irrung zwischen Bürgermeistern und Rat der Stadt Speier und
der Tucherzunft daselbst einerseits und der Weberzunft ande-
rerseits erhoben habe, in Folge deren die letztere aus der
Stadt gezogen und eine Zeitlang ausserhalb derselben ge-
blieben, zuletzt aber von dem Rate auf seine Gnade und Strafe
wieder eingelassen worden sei, wofür dieselbe ihren demütigen
und unterthänigen Dank aussprach. Darauf habe sich der
Rat bemüht, die Streitenden wieder völlig zu versöhnen, und
verpflichteten sich die Weber kraft dieses Briefes, der Obrig-
keit in allen Dingen gehorsam zu sein und ihren Geboten und
Verboten nachzukommen, auch keine Änderung oder Minde-
rung an ihren Tüchern, es sei an Breite, Länge oder Gebünde,
zu machen, ohne des Rates oder der Räte Wissen und Willen.
Desgleichen versprachen sie, künftig nie wieder in aufsätziger
und widerspenstiger Weise die Stadt zu verlassen und über-
haupt all den Vorschriften und Bedingungen nach zu leben,
welche der Rat ihnen hatte vorlegen lassen, wogegen dieser
auf ihr demütiges und flehentliches Bitten auf die verlangte
Abgabe eines Weisspfenniges von jedem Stück Tuch, das ver-
siegelt würde oder zu versiegeln wert wäre, verzichtete.
Sonst hören wir aus dem ganzen 15. Jahrhundert nur von
sehr wenigen Anständen, welchen das patriarchalische Regi-
ment des Rates begegnete, und wieder ist es ein Bürgermeister,
welcher den, wie es scheint, ernstesten dieser Zwischenfälle
veranlasste. Es war dies Claus König, welcher von 1449 — 58
viermal zweiter, von 1361 — 76 sechsmal erster Bürgermeister
gewesen war, und über welchen das Ratsbuch zum Jahr 1476
von späterer Hand die Notiz enthält: „Herr Claus König hatt
streit mit dem rath bekommen, welchen der Bischof A? 1477
güthlich dahin beigelegt, dass Er zwischen Dorotheentag und
Halbfasten zu rath gehen und Ihme darzu gesagt werden, Er
aber innerhalb solcher Zeit für den ratbsöß bitten solle, wo-
fern Er solches nicht thäte, soll Ihn der rath heissen, von
Ihme zu gehen, und nicht mehr zugelossen werden." Diese
Selbstdemütigung scheint der Stolz des Mannes nicht er-
tragen zu haben, und kommt derselbe von da an in den Rats-
*) Mone, Zeitschrift 17, 40.
32*
500 Harster.
listen nicht mehr vor. Auch der oben von uns erwähnte Rats-
herr Peter Drach, ein Buchdrucker, aus dessen Officin der
grössere Teil der ältesten Speierer Drucke hervorgegangen ist,
musste in dem Jahre 1490 aus dem Kollegium wegen Wider-
spenstigkeit austreten und konnte, trotzdem er an den Kaiser
appellierte, seine Restitution nicht durchsetzen.1)
*) Akt. 46 u. 48 des Sp. Stadtarchives; Hau II, 17.
Den Abschluss dieser Untersuchungen zur Speierer Geschichte
wird eine später erscheinende Schilderung des Zunftaufruhrs von
1512 bilden, der sich Beilagen zum Ganzen anschliessen sollen.
Anmerk. d. Redakt.
Literaturnotizen.
Von der „Politischen Korrespondenz KarlFriedrichs
von Baden 1783—1806", herausgegeben von der bad. hist.
Kommission, bearbeitet von B. Erdmannsdörffer, liegt jetzt
der erste Band vor, welcher die Zeit bis 1792 umspannt
(Heidelberg, Winter, gr. 8°. 518 SS.). In den drei Büchern:
„Baden und der Fürstenbund", „Auswärtige Beziehungen",
„Baden und die Anfänge der französischen Revolution" ist
ein überaus reiches Material verarbeitet. Unterstützt wurde
der Bearbeiter während des ganzen Verlaufs der Arbeit von
Hrn. Archivassessor Dr. Obser.
Mit angeregt durch die Berichte über die Gemeinde-, Kirchen-
u. a. Archive, welche durch die Herren Pfleger der bad. hist.
Kommission bearbeitet sind, hat sich die k. k. Central-Kom-
mission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und histo-
rischen Denkmale zu Wien dazu entschlossen, nach und nach
auch die Archive der Kronländer Österreichs zu bearbeiten.
In den 4 ersten (zwanglos erscheinenden) Heften der Mittei-
lungen der dritten (Archiv -)Sektion betitelt „Archivberichte
aus Tirol, von E. v. Ottenthai und 0. Redlich" sind die
ersten Früchte dieses Entschlusses niedergelegt. Sowohl in
Nord- wie Südtirol sind bereits eine Reihe von Bezirken durch
die beiden gen. Herren bearbeitet und, wenn dort bis 1113
zurückgehende Urkunden aufgefunden wurden, so dürfen wir
uns darüber nicht wundern. Ist doch Tirol von eigentlichen
landverderbenden Kriegen so gut wie verschont geblieben,
während bei uns ja fast keine Burg ungebrochen stehen, kein
Dorf von den Flammen der Kriege verschont blieb.
Andere Notizen müssen wir wegen Raummangel zurück-
legen.
M. E. Bück f-
Das bittere Geschick hat es gewollt, dass der Redakteur dieser
Zeitschrift den ersten Nachruf, welchen er einem Mitarbeiter zu wid-
men hat, seinem eigenen Schwiegervater, dem Oberamtsarzt Dr. Bück
(t zu Ehingen a./D. den 25. September 1888), weihen muss.
Die beiden Arbeiten, welche Bück in dieser Zeitschrift veröffent-
lichte, fuhren auf die beiden Hauptfelder seiner wissenschaftlichen
Thätigkeit. In der einen bot er Ergänzungen zu seiner Ausgabe der
Richentar sehen Chronik (1882 Bibl. des lit. Ver. Bd. 158), welche
zuerst die Aulendorfer Handschrift benutzte und heute die erste und
einzige wissenschaftlich brauchbare Ausgabe dieser kulturhistorisch
so wichtigen Quelle ist — die andere, überhaupt seine letzte Arbeit,
führt zu seinen Ortsnamensforschungen — und gerade um dieses,
damals noch fast unbestellte Feld geschichtlicher Untersuchungen
hat er Verdienste, wie wenige andere.
Seine ersten Nebenstudien widmete der junge Arzt der gründ-
lichen Erforschung der Sagen, Sitten und Gebräuche seiner ober-
schwäbischen Heimat, an der er mit der ganzen Treue seines
Wesens hing; seine ersten Schriften „ Volkstümliches aus Schwa-
ben" (mit Birlinger 1861), „Medizinischer Volksglauben und Volks-
aberglauben aus Schwaben" (1865) lenkten allmählig zu rein histo-
rischen Studien über, wie sie zuerst „Der Bussen und seine Um-
gebung" (1868) in reifer Frucht vereinte. Mehr und mehr ging er
dann der Erforschung der Orts-, Flur- und Personennamen nach,
wo seine ungewöhnliche Sprachenbegabung, sein wohlgeübtes Ge-
dächtnis, seine scharfe Beobachtungsgabe ihn bald zu einem der an-
erkanntesten Forscher erhob, dessen Rat und Auskunft von allen
Seiten begehrt war. Sein „Oberdeutsches Flurnamenbuch", das (1880
erschienen) einen alphabetisch geordneten, seitdem viel gebrauchten
Führer durch die Flur- und Ortsnamen bildet, sollte in einer neuen
erweiterten Auflage dieses Arbeitsfeld für ihn abschliessen , nur die
Hälfte auf Grund des inzwischen immer noch erweiterten Materials
zu vollenden war ihm aber beschieden.
M. R. Back f. 503
Hatte seine Stellungnahme gegen die damals herrschende Kelto-
manie ihn zum Studium der keltischen Sprachen geführt, so waren
die letzten Jahre, in welchen ein schweres Leiden ihn zu häufiger
Unterhrechung seiner Berufsgeschäfte zwang, dem Studium der rhäto-
romanischen Dialekte gewidmet. Vor allem in den „rhätischen Orts-
namen" (Alemannia Xu) legte er seine für die Geschichte der Al-
penländer wichtigen Forschungen nieder. Aher neben diesen grösse-
ren Arbeiten lief eine schier endlose Reihe von Abhandlungen in
historischen, germanistischen und romanischen Zeitschriften - meine
Zusammenstellung bringt 76 Nummern — alle getragen von stau-
nenswertem Wissen, tiefer Gründlichkeit, unabhängigem Sinne und
dabei in liebenswürdige, humorvolle und gemütreiche Form gegossen.
Ein Freund der Geschichte und Sprachen hatte er seine Studien be-
gonnen — ein gründlicher, weitgeachteter Forscher war er ganz
durch sich geworden. Als ein Kulturhistoriker von feinsinniger Be-
obachtung, von urwüchsiger Kraft und Schönheit der Sprache zeigte
ihn zuletzt einem grösseren Leserkreise das würtembergische Neu-
jahrsblatt für 1886 „Auf dem Bussen, eine kulturgeschichtliche Rund-
schau". Und doch war das alles ja nur das Ergebnis der freien Augen-
blicke, welche eine angestrengte ärztliche . Praxis ihm übrig liess,
aber ein eiserner Fleiss führte auch den Kranken immer wieder an
den Arbeitstisch.
Von seinem umfangreichen Nachlass wird hoffentlich zum wenigsten
das „Orts- und Flurnamenbuch" noch in erneuter Gestalt ganz an
das Tageslicht treten können und das Andenken an den von treuen
Freunden, von Hoch und Nieder Tief betrauerten festhalten, in dem
vielleicht der beste Kenner des oberschwäbischen Volkes dahinge-
gangen ist.
Register.
Bearbeitet
von
Dr. Eichard Fester.
A.
Achenheim, ED. Strasburg, 88. 199.
Acher, die 342.
Adelsheim, Adaloltesheim, Adiloldis-
heim, B A. Stadt 206—27. Freiherrn
von, 208—10.
Alb, Alba, die obere 121, die untere
105-6. beide 338.
Albero advocatus 365.
Albertus, canonicus et plebanus s.
Martiui 86. miles 84.
Albreth, causiticus 86.
Alemannen, die 303—19.
Allenweiler, Allenwilre, KD. Zabern,
200. 203.
Allerheiligen, Klost. zu Schaffhausen,
120. 122. 124—25.
Allmansdorf, Almenesdorf, BA. Kon-
stanz 353. 443.
Alta Ripa s. Altripp.
Altdairf 8. Weingarten.
Alt-Eberstein s. Eberstein.
Altheim, OA. Riedlingen 352.
Altripp, Alta Ripa, BA. Speyer, 304
bis 308. 311—17, 322—25.
Altwiesloch, BA. Wiesloch, 431.
Alzey 76.
Amedes, Amides s. Hohenems.
Anesheim s. Enzheim.
Anhalt, Christian v., 22. 24. 27. 31
bis 32. 71.
Annzell s. Mannzell.
Anshelm prepositus, 199.
Appenweiler, OA. Tettnang 369.
Appenzeller Bund 432.
Argersheim s. Ergersheim.
Arzenheim, Arcenheim, KD. Kolmar,
84.
A8enhtt8en 8. Esenhausen.
Au a. Rh., BA. Rastatt, 107.
Augsburg, Reichstag zu, 73.
Äugst, Kant. Basel-Land, Dorf, 445.
Auenheim, BA. Kork, Burchardus de,
86.
Avernesdorf, 87.
Azzo, camerarius, 100.
Bach, Claus v., 107.
Bacharach, Kr. St. Goar 76.
Badelesbach s. Bohlsbach.
Baden (Alt- Baden) Markgrafschaft,
130. 132. 140. 154. Markgrafen:
Bernhard I, 104-10. 426-28.
430-32, 437-42 491. Bernhard
der junge, dess. Sohn, 441. Her-
mann IX 454. Jakob, 444-45.
Rudolf VII., 104-10. 426. Agnes,
Herzogin v. Schleswig, 445. Mech-
tild von Sponheim, 432. (Bad.-
Bad.) Eduard Fortunat, 70. (Bad.-
Durl.) Markgrafen: Karl Frie-
drich, 354—55. (Bad. -Hochberg)
Markgr. 106: Hesso I, 428. Jo-
hann, 428. Rudolf III, 428. 430
bis 431. 436—37. Wilhelm, 442.
444-45.
Baden, BA., Burg, 106-7. Spital, 107.
Stadt, 106-7. 129-31. 138-42.
144. 146—72.
Baden weiler, BA. Müllheim, Herr-
schaft, 438—39.
Baienfurt, Baigerfurt, OA. Ravens-
burg, 365.
Baindt, OA. Ravensburg. Klost., 443
Register.
505
Baldeck, OA. Urach, Rudolf v., 363.
Balg, die drti Balge, BA. Baden, 106.
Bappinheim 8. Pfaffenheim.
Barr, KD. Schlettstadt, 94. 100. 103.
196.
Basel, Hochstift, 440. Konzil, 444.
Stadt, 445.
Basel s. Wattenheim.
Bauerbach, BA. Bretten, Vogtei, 439.
Baufnang, 2?w/<?nancÄ,BA.Überlingen,
364.
Baumgarten, Bomgarten, OA. Tett-
nang, Friedrich miles de, 366, 372.
Bavendorf, Bafendairf, OA. Ravens-
burg, 363. 372.
Bayern, Herzöge u. Kurfürsten, Maxi-
milian I, 64-65. Wilhelm III.,
444. Wilhelm IV, 73.
Bebeinheim, Bubelenheim (?) KD.
Rappoltsweiler, 89.
Beienburg, Bigeriburg, OA. Ravens-
burg, Heinrich de, camerarius re-
gis, 368—69. 371.
Beinheim, KD. Weissenburg, 97.
Bebeinheim, Bibelnhei m (?;, KD. Rap-
poltsweiler, 86. 92.
Benediktinerorden, 439.
Benzelin, comes, 192.
Berau, Berowa, BA. Bonndorf, 122.
Bercheim 8. Mittelbergheim.
Bergbieten, Butenheim, KD. Mols-
heim, 92. 94. 97. 197. 202.
Bernhart comes, 101.
Bernloch, OA. Münsingen, 362—63.
Beroltesheim, Öd. b. Hürtigheim u.
Stützheim, KD. Strassburg, 86.
89. 94. 101. 194.
Berstett, KD. Strassburg, 94.
Bertolt, cantor, 97. Subdiaconus s.
Swarzenberc.
Besigheim, Besenkein, OA.Stadt, 106
bis 107.
Btbelnheim s. Bebeinheim u. Biblis-
heim.
Biblisbeim, Bibelnheim (?), KD. Weis-
senburg, 86.
Bickebheim, Buckenshein, BA. Ra-
statt, 107.
Biel, Byel, Kant. Bern, 427.
Bierlingen, Pirningen, 0 A.Horb, 352.
Bigenburg 8. Beyenburg.
Binsdorf, Pinestorf OA. Sulz, 352.
Bischheim, Bisch ofesheim,KD. Strass-
burg, 103. 194. 196. 201.
Bischofsheim, Biscovesheim, Bis-
schofisheim, KD. Molsheim, 84. 90.
94. 102. 194.
Bischweier, Bischofeswilre, BA. Ra-
statt, 106.
Blapatesheim s. Plobsheim.
Blumegg, Blumeneck, BA. Bonndorf,
Herrschaft, 445. Schi o 88, 439.
Heinrich u. Ludwig von, 437.
Margaretha, ebenda.
Bodman, BA. Stockach, 445. Frisch-
hans von, kaiserl. Landvogt, 438.
440. 442. Hans von, 427. 442.
Börsen, Bersa, KD. Molsheim, 83.
94. 98. 102—3 194. 196. 199.
Bolanden, BA. Kirchheim-Bolanden,
76.
Bohlsbach, Badelesbach, BA. Offen-
burg, 195.
Boxberg, Pochsberg, BA. Tauber-
bischofsheim, 76. 427.
Brantzen, Karl, 187—88.
Brege, die, Brega, 337.
Breisach, BA.Stadt, 343.
Breisgau, 439. Landgrafschaft, 437.
442. Landvogt, 438 8. auch Roder.
Bretten, Brettheim, BA.Stadt, 76. 433.
Breusch, die, Brusca, 85-86. 87. 90.
97. 99. 198.
Breusch wickersheim, Wichersheim,
KI). Strassburg, 202.
Brigach, die, Brighana, Brigil, Brir
gine, 337.
Broggingen, Brochingen, BA Emmen-
dingen, 83.
Brumath, KD. Strassburg, Nibelung
von, 194.
Brunne, Wilhelm von, 107.
Brun, prepositus, 97.
Brusca s. Breusch.
Bubelenheim s. Bebeinheim.
Buchhorn 8. Friedrichshafen.
Buckenshein s. Bickesheim.
Büchsenmeister, Hans, 443.
Bürgein (Kant. Freiburg), Albrecht
von, 428.
Bürgein, Burgelunfik. Müllheim,122.
Bühel s.. Niederbühl.
Büren , Öd. b. Bernloch, OA. Mün-
singen, 362-63. 368.
Bulach, BA. Karlsruhe, 105. 107.
Burchart ministerialis, 84. miles, 95.
Busenbach, BA. Ettlingen, 105.
Butenheim s. Bergbieten.
€/• siehe K.
JD.
Dachstein, Tabichinstein, KD. Mols-
heim, 95.
Dahlenheim, Daleheim (?), KD. Mols-
heim, 89. 194. 204. Taleheim 91
—92.
Dambach, KD. Schlettstadt, 90.
506
Register.
Dangolsheim, Tanker atsheim , ED.
Molsheim, 201.
Daxlanden, Daelan, BA. Karlsruhe,
106. 109.
Deggenhausen, BA. Überlingen, Frhr.
v., Swigger, gen. Sunnenkalb, 370.
Deislingen, Tuseling, OA. Rottweil,
352.
Dettingen, Thettingen, BA. Eonstanz,
352. 443.
Deatschorden, 444.
Dietericu8, pellifex, 65.
Diethericas Burgravius, 89.
Dingeisdorf, BA. Konstanz, 443.
Dingsheim, Dungenesheim, E D.Strass-
burg, 89. 100. 201.
Dirmstein, BA. Frankenthal, 76.
Donau, Danuvius, 337.
Dorli8heim, Torolvesheim, KD. Mols-
heim, 100.
Dreisam, die, Dreisima, 340.
Düppigheim, Dübincheim, Duben-
chein, KD. Ersteh), 96. 101. 201.
Düttlenheim, Dutelenheim, ED. Er-
Stein, 103.
Dungenesheim s. Dingsheim.
Duuhausen, Öd. BA. Rastatt, 106.
Durlach, BA.Stadt, 105. 110. 129—
31. 133. 141-43. 146-72. Schult-
heiss: Hans Rote, 130. 143.
Durmersheim , Burg u. Dorf, BA.
Rastatt, 106.
Duttweiler, Duwtvrilare (?), BA.
Neustadt a. H., 195.
Dybolt, Eonrad, Ritter, 441.
E.
Eberbach, BA., Schloss, 442. Hein-
rich von, pfälz. Eanzler, 32. 57.
Eberhardus miles, 193.
Eberhart miles, 96. prepositus, 86.
Ebernesdorf s. Avernesdorf, 87.
Ebersberg, OA. Tettnang. Heinrich
miles de, 372. Her de, 365.
Eberstein, Grafschaft, 109. Grafen:
Wolf u. Margaretha, 110. Herren
von : Bertholdus, canonicus et pre-
positus Aquilegensis, 94. Berthold,
454.
Ebersteinburg, Alt -Eberstein, BA.
Baden, Burg, 105. 108. Dorf, 107.
Edelsheim, Georg Ludwig Frhr. v.,
354- 58. Wilhelm v., bad. Mi-
nister, 354—355.
Edenkoben, BA. Landau, 22.
Egg, BA. Eonstanz, Vogtei aus u.
unter der Egge, 442-43.
Egisheim, Egenesheim, ED. Kolmar,
101. Helwig, Gräfin von, 94.
Eglisau s. Tengen.
Egringen, BA. Lörrach, 444.
Ehenheim 8. Oberehnheim.
Eichstetten, BA. Emmendingen, 428.
440.
Elisenbach, Insenbach, OA. Tettnang,
369.
Elchesheim, BA. Rastatt, Burg u.
Dorf, 107.
Ellmendingen, BA. Pforzheim, 105.
Ellwangen, OA. Eloster, 431-32.
Elsass : Landvögte: 428. Borzivoy von
Swinars, 427. Schwarz Reinhard
v. Sickingen, 432. des Untereis.
Joh. Jak. Frhr. v. Mörsberg, 401
bis 403. 406.
Elsenheim, KD. Schlettstadt, 84.
Elta, die, 337.
Elz, die obere u. untere, 340.
Emmendingen, BA.Stadt, 440.
Emphingen s. Impfingen.
Entringen, OA. Herrenberg. Eber-
hard von, 85. Otto v., Ritter, 193.
Enzberg, OA. Maulbronn, Junker
Hans von, 130. 140.
Enzheim, Anesheim, KD. Erstein, 201.
Epfich, Epiaca, ED. Schlettstadt, 87.
91. 95. 103. 192. 194. 203. 204.
Eppingen, BA.Stadt, 106.
Ergersheim, Argersheim, ED. Mols-
heim, 87. 88. 90-92. 94. 197 bis
198.
Ergeten, Egridach, OA. Ravensburg,
373.
Eriskirch, OA. Tettnang, 370—71.
Ernolsheim, Ernoltesheim, KD. Za-
bern, 197.
Erstein, ED.Stadt, 196.
Erstheim, Wiricus de, 89.
Ertingen, OA. Riedlingen, 372.
Eschach, OA. Ravensburg, 369. 370
bis 371.
Esenhausen, Asenhusen, OA. Ravens-
burg, 365.
Ettenheimmün8ter, BA. Ettenheim,
Eloster, 438.
Ettlingen, Otelingen, BA.Stadt, 106.
109-10. 129-31. 135-38. 141.
143. 147-72. 352. 431.
Ettlingenweier, BA. Ettlingen, 106.
F.
Fegersheim, Vagersheim, KD. Er-
stein, 193.
Fenken, Venchen , OA. Ravensburg,
370.
Fleckenstein, Heinrich von, d. ä., 107.
Flockenbach, OA. Tettnang, 363.
Fochenze, Rudolf miles, 369.
Register.
507
Förch, Voerech, BA. Rastatt, 106.
Forchheim, Vorchheim, BA. Emmen-
dingen, 96.
Forchheim, Vorchein, BA. Ettlingen,
106.
Frankfurt, Deutsch ordensh aus, 433.
Frauenalb, BA. Ettlingen, Kloster,
431. 442. 444. .
Frauenfeld, Kant. Thurgau, Yogtei,
442.
Freiburg, Grafen von: Egeno IV.,
107—8. Gebhard, päpstl. Kappel-
lan, 196. Johann, 438—39. 441.
446 Konrad (1265), 372. Konrad,
(1403 ff.) 431-32. 438-41. Stadt,
441. Hugo v., Domkanonikus, 85.
Friedingen, BA. Konstanz, Hans v.,
436. Rudolf u. 8. Söhne Heinrich
u. Rudolf, 439.
Friedrichshafen (Buchhorn), OA. Tett-
nang, 428.
Froburg, Kant. Solothurn. Rudolf
de, 197.
Fröschweiler, Froscheim (?), 83.
Fronhofen, Vronhofen, OA. Ravens-
burg. Bernhard miles de, 369.
Froscheim s. Fröschweiler.
Froullay, Chevalier de, Bailli des
Malteserordens, 356—58.
Fürdenheim, Virdenheim, KD. Strass-
burg, 101.
e.
Gaggenau, Gackenauwe, BA. Rastatt,
106.
Gailnhofeh 8. Gornhofen.
Garsilius miles, 88.
Geffeda s. Hohengöft.
Geispolsheim, Geisboldesheim, Geis-
botesheim, Gesboldesheim , Ges-
botesheim, KD. Erstein, 95. 194.
198. 202.
Gengenbach, BA. Offenburg, Stadt,
427. 431. 433. 437. 444. 446. Klo-
ster, 431. 437. 440. 445.
Germer8heim, Stadt, 72. 76.
Gerold3eck (BA. Lahr), Hohenge-
roldseck, Heinrich von, 428. Tie-
bold u. Heinrich, Herren zu, 444
bis 445.
Geroldus miles 366.
Gimbrett, Jenebreten, KD. Strassburg,
89.
Glanz, Job., Dr., Wormser Stadt-
schreiber, 404. 407. 416-18. 420.
Glotter, die, 340.
Gmünd, OA. Tettnang, 228-29.
Göggingen, Gecgingen,BA. Messkirch,
353.
Gomadingen , Gumendingen, OA.
Münsingen. 363.
Gornhofen, Gailnhofen) OA. Ravens-
burg, 371-72.
Graben, BA. Karlsruhe, 105.
Grieningen, Grüningen , OA. Ried-
lingen, Hartmann comes de, 370
bis 371.
Griesheim, Crichesheim, KD. Mols-
heim, 90. 98. 203.
Griesheim, Criechesheim (?), KD.
Strassburg, 87. 89. 195.
Grötzingen, Gretzingen, Burg, BA.
Durlach, 105.
Groppach, Krottenbach, OA. Ravens-
burg, 865.
Grossengstingen, Anegestingen, OA.
Reutlingen, 363.
Grossweier, BA. Achern. Craft von,
107.
Grünenberg, Wilhelm v., 444—45.
Gundolsheim, Gundolvesheim , KD.
Gebweiler, 94.
Guntherus, Burgravius, 194.
Gutenburg, BA. Bonndorf, Burg, 438
bis 39. 443.
Gutlohn, Lon, BA. Konstanz, 441.
Habsburg, Grafen: Johann, 432.
Hachenheim, 204.
Hagenau, Hagenowe, KD.Stadt, 103.
Vögte, Rüdiger, 103. dess. Toch-
ter Hedwig, 193.
Haggenmoos, Habechmos, OA. Ra-
vensburg, 369.
Hamburg, Stadt, 445.
Harthausen, KD. Hagenau, 85.
Hartpreht, magister scolarum, 86.
Hasenstein, OA. Ravensburg, Ortol-
fus de, 371.
Hasenweiler, OA. Ravensburg, Ortolf
senior de, 371.
Hattisheim, Hetenesheim, Öd. b. Geis-
polsheim, KD. Erstein, 84.
Hattstadt, KD. Gebweiler, Agnes v.,
uxor Begeronis, 103.
Hausbergen, Hugesberge, KD. Strass-
burg, 84. 85. 86. 88. 90. 95. 205.
Bertholdus laicus de, 89.
Hegau u. Madach, Landgrafschaft,
437. 440. Landgericht, 438.
Hegne, Hagene, BA. Konstanz, 353.
Hehenheim s. Oberehnheim.
Heidegg, Kant. Zürich, Heiurich v.,
869.
Heidelberg, B A.Stadt, 76. Johannes,
Apotheker zu H., 431-32.
Heimo prepositus, 83.
508
Register.
Heinricu8, miles, 90. miles, Sohn des
Schultheissen Walther, 101. can-
cellarius, 92.
Helmstatt, Wiprecht v., Ritter, 459.
Heppenschwand, Hepinswanda, BA.
St. Blasien, 121.
Herdesheim, 204.
Herlisheim, Herlevesheim , KD. Ha-
genau, 203.
Hermann, magister, 85.
Herrnolsheim , Hermutsheim , KD.
Molsheim, 90.
Herrenalb, OA. Neuenbürg, Kloster,
432.
Hertisheim, Öd. b. Berstett, KD.
Strassburg, 84.
Herwisrute s. Rablen.
Herznach, Bez. Laufenburg, 98.
Hesso dccanns, 87.
Hetenesheim s. Hattisheim.
Hilsbach, BA. Sinsheim, 431.
Hindisheim, Hundensheim, KD. Er-
stem, 85. Berthold v., 95.
Hinzistobel, Hinczisdöbel , OA. Ra-
vensburg, 371.
Hirschhorn, Hans v., Ritter, 72.
Hirtincheim s. Hürtigheim.
Hochstetten, BA. Breisach, 428.
Hochstetten, BA. Karlsruhe, 108.
Hohenems, Amedes, Bez. Dornbirn in
Vorarlberg, Heinrich v., 364. Gos-
win u. Burkard v., 372.
Hohenfels, BA. Überlingen. Herren
von, 436. 438.
Hohengöft, Geffeda, KD. Zabern, 200.
Hohensachsen, Sachsenheim, BA.
Weinheim, 433.
Hohenstoffeln , Stoffeln, BA. Engen.
Burkard v., gen. Schärli, 437.
Holzheim, KD. Erstein, 97. 99. 202.
Honstetten, Honisteten, BA. Engen,
352.
Hornberg, BA. Triberg, Burg u. Stadt,
437. Brun Werner v., 437.
Hosthüs, Hostii s. Osthausen.
Hügelsheim, BA. Rastatt, 106.
Hünenburg (Huneburc), KD. Zabern.
Ludwig v., canonicus, 88.
Hürtigheim, Hirtincheim, KD. Strass-
burg, 95. 204.
Hugesberge s. Hausbergen.
Hugo, ministerialis, 85.
Hummeratsried, Humbrechtzriet, OA.
Waldsee. Konrad miles de, 370.
Hundensheim s. Hindisheim.
Hundsfeld, Hunisvelt, Öd. b. Strass-
burg, 87. 102.
J.
Imthurn, Eberhard, Ritter, 438-39.
Hans Wilhelm, 443.
Ingelheim, Kr. Bingen, 377-79.
Ingenheim, KD. Strassburg, 101.
Ingersheim, OA. Besigheim, 106—7.
Ingolsheim, Ingolteshäha (?), KD.
Weissenburg, 99.
Innenheim, KD. Erstein, 87. 96.
Insenbach 8. Eisenbach.
Insenhut, Heinrich, miles, 365.
Johanniterorden, 432. 436. 445.
Ittenbeuren, Utenbürent OA. Ra-
vensburg, 369.
Ittenhjeim, Utenheim, KD. Strassburg,
101.
Ittlenheim, Utilnheim, KD. Strass-
burg, 103.
€. und K.
Kaiser u. deutsche (röm.) Könige:
Adolf, 444. Ferdinand IL, 65.
Friedrich L, 120. 125. Friedr. II ,
866. Heinrich IL, 102. 183. Hein-
rich IV., 121. 124. Heinrich V.,
121. 123. 124. Heinrich VH., 444.
Karl d. Dicke, 84. 180—83. Karl
IV., 436. Konrad III., 121-25.
Lothar, 123. Maximilian, 399. 407.
410. 412. 414—17. Otto, 121. Otto
III., 183. 437. Ruprecht, 429-33.
436. 440. Sigmnnd, 433—46. 492.
Wenzel, 424-29. 436. 473.
Kalb, Werner, 94.
Kander, die, 339.
Caub, Kr. Rheingau, 76.
Kemmerlang, OA. Ravensburg, 369.
Kesslerzunft, 432.
Kestenholz, KD. Schlettstadt, 88. 91.
93. 196. 199. 203.
Chiemsee, Herren — , BA. Traunstein.
Abtei, 175—77. 180.
Chunegeshofen 8. Königshofen.
Chur, "Bischöfe: Arnold de Metchs,
Mets 93. 204.
Jtintzigdorf,' Kinzdorf, Öd. b. Offen-
burg, 198.
Kinzheim, Canigisheim, KD. Schlett-
stadt, 94.
Kinzig, die, Chinzecha, Chinzicha,34l.
Kirchheim, Raban Hofwart v., 439.
Kletgau, Grafschaft, 443.
Ciingenberg, Kaspar v., 436. 438. 443.
Knielingen, Knidingen, BA. Karls-
ruhe, 109.
Köln, Erzbischöfe, 491. Friedr., 428.
Königsbach, Chuningespahc, B A. Dur-
lach, 352.
Register.
509
Königsbrück, ED. Hagenau. Kloster,
444 45.
Königshofen, Chunegeshoven, Strass-
burg, Stadtkr. 87. 95. 194.
Kolbsheim, Kolbotsheim, ED. Strass-
burg, 84. 87. 93. 97. 101. 200.
Kuno v., 426.
Konstanz, Bischöfe: Andreas, Kar-
dinal v. Ostreich, Bisch, v. K. u
Brixen, 187. Burkard, 427. Diet-
helra, 364. Friedrich v. Zollern,
446. Heinrich IV., 446. Konrad
IL, 374 76. Marquard, 428. Ni-
kolaus, 426. Otto III., 436. 438.
442. Hochstift, 438. 440. 442. 446.
Konzil, 438.
Konstanz, BA.Stadt, 426—30. 432-
33. 436-39. 442—46. Stadtam-
mann Konrad Rull, 445.
Kork, Chorcka, Chorcho, BA. Kehl,
344.
Kraich, die, 343.
Cranechesfelden, 84.
Krenkingen, BA. Bonndorf. Herren
v., 442. Johann v., 427.
Kressbronn, Kressenbrunnen , OA.
Tettnang. Sigfrid de, miles, 366.
Kreuznach, 76.
Griechesheim 8. Griesheim.
Crichesheim s. Griesheim.
Croszwilre s. Grossweier.
Krottenbach s. Groppach.
Küssna, die, Küssnach, 338.
Cunigisheim, 8. Kinzheim.
Cuntzman, Hans, bad. Vogt, 109 — 111.
Kuppenheim, BA. Rastatt, 105. 107.
Curwalden, Kant. Graubündten, Ul-
rich prepositus, 366-367. Luthe-
rus prior, 366.
Czapi, Lasslo, Kantzier v., 443.
Ii.
Ladenburg, Lopodunum, Loboden-
burg, BA. Mannheim, 310. 314—
16. 343.
Lahr 8. Mors.
Lampertheim, KD. Strassburg, 92. 94.
98. 100. 204—5.
Landau, Heinrich v., Speyrer Bür-
ger, 456. 459. 465-73.
Landauhof, Landow, OA. Riedlingen,
370-71.
Langnau, OA. Tettnang, 365.
Lapidea porta s. Steinburgthor.
Lauda, BA. Tauberbischofsheim, 428.
Laufenburg, Kant. Aargau, 443.
Leiningen, Grafen von: Emicho, 455
bis 56. 491. Friedrich, 473.
Lengenfeld, Eckerich v., Ritter, 489.
Leopoldshafen, Schreck, BA. Karls-
ruhe, 105.
Leutenheim, Lütenheim (?), KD. Ha-
genau, 88.
Leutisheim, Lutenesheim, Öd. b. Kehl,
203.
Lichtenau, BA. Kork, 425.
Lichtenberg, Herren v. : Heinrich, 427
bis 28. Heinrich d. j., 425. Ludman,
440. Ludwig, 431.
Lichtenthai, BA. Baden, Kloster, 445.
Liebeneck, BA. Pforzheim, Burg, 106.
Lindau, Lindaugia, bair. BA.Stadt,
364. 428.
Lingolsheim, Lingolvesheim, Lin-
goltesheim, KD. Erstein, 99. 102.
198.
Linkenheim, BA. Karlsruhe, 108.
Linz, die, 338.
Löwenthal, OA Tettnang, Johannes
de, miles, 369.
Lon s. Gutlohn.
Lontel, der, die Lone, 339.
Lopodunum 8. Ladenburg.
Lothringen, Herzöge v., Johann, 426.
Lottstetten, BA. Waldshut, 443.
Ludwig, decanus, 85.
Lübeck, Stadt, 445.
Lüneburg, Stadt, 445.
Lützelstein, Grafen v., Burkhart,ehem.
Dompropst in Strassburg, 441.
Lupfen, Graf Hans v., 440. 442.
Lütenheim s. Leutenheim.
Lutenesheim s. Leutisheim.
Luther, Martin, 117 — 18.
M.
Mackenheim, Magginheim, KD.
Schlettstadt, 204.
Madach s. Hegau.
Männolsheim, Megenoltisheim , KD.
Zabern, 89.
Markt, BA. Lörrach, 444.
Mägden, Kant. Aargau, 437.
Mainau, BA. Konstanz, Deutschor-
denshaus, 443.
Mainz, Erzbischöfe v., 491. Konrad,
492.
Mallinsrute. Öd. (?>, 369.
Manstok, miles, 367. Wernher, 368.
Berchtold, 368. 369.
Mannzeil, Annzell, OA. Tettnang, 371.
Marchtello s. Obermarchthal.
Markelfingen, Marchöluingen , BA.
Konstanz, 352.
Marlenheim, Marleum, KD. Mols-
heim, 89.
Marreheim, 199.
Masholderbuch, Massoltersbüch, OA.
510
Register.
Münsingen, Eonrad von, Ritter,
363.
Matzenheim, KD. Erstein, 101.
Maulbronn, OA., .Kloster, 433.
Meersburg, BA. Überlingen, 426. 443.
Megenoltisheim s Männolsheim.
Mebets weiler , M enartswiler , 0 A .
Tettnang, 365.
Meistratzheim , Meister esheitn , KD.
Erstein, 100.
Melanchthon, Philipp, 113—19.
Memmingen, bair. B A.Stadt, 228—29.
Menartswiler 8. Mebetsweiler.
Menisreute, Menisrüte, OA. Ravens-
burg, 369.
Messkirch, Wetare v., 372.
Mettenbuch, BA. Pfullendorf, Arnold
von, 370
Metz, Bistum, 440—41. Stadt, 441.
Michelbach, BA. Rastatt, 106.
Milcicha 8. Mulzey.
Minderau s. Weissenau.
Mindersdorf, Munehrdorf, OA. Sig-
maringen, 353.
Minversheim, Muneversheim , KD.
Strassburg, 90.
Mirmelberg, KD. Selz, Klost., 437.
Mitelbuz, Offemia v., Gern Hugos, 95.
Mittelbergheim, Bercheim, KD.
Schlettstadt, 103. 196.
Mittel-Hausbergen , medium Husber-
gen, KD. Strassburg, 100.
Mizenheim, 99 198.
Mönchsroth, Rota, OA.Leutkirch,363.
Mors, Jakob u. Johann, Grafen zu
M. u. Saarwerden, Herren zu Lahr,
444.
Molsheim, Mollisheim, KD. Mols-
heim, 85-86. 91-92. 96 98— 100.
195. 197.
Montfort, Grafen v., 369. Hugo, Ru-
dolf Sohn dess., 372.
Mosbach, BA., Stadt, 76. 426. 428.
Schloss, 442.
Mühlburg, Mulnberg, BA. Karlsruhe;
106. 109. Burg, 105.
Mühlheim, Muleheim, OA. Tuttlingen,
352.
Münch, Hans, Henslin u. Peter, 426.
Muespach, Muosbach (?), KD. Alt-
kirch, 102.
Muffelnheim, Öd , BA. Rastatt, 106.
Mulcey, Milcicha, KD. Chateau-Sa-
lins, 84.
Mundingen, BA. Emmendingen, Wem-
her miies de, 86.
Mundolsheim, Munoltsheim, KD.
Strassburg, 103. 195.
Munehrdorf 8. Mindersdorf.
Muneversheim s. Minwersheim.
Muosbach 8. Muespach.
Murg, die, Murga, 342.
Mutzig, Muzzeca, Musicha, KD.
Molsheim, 87—88. 93. 99.
Nassau, Grafen v., Adolf, 441.
Neckar, der, 343.
Neipperg, OA. Brackenheim, Junker
Wilhelm von, bad. Landhofmstr.,
130. 142.
Neuenbürg (BA. Stockach), Grafen
von, 429. 437. 440. Eberhard, 430
437. 438. Johann, Graf v. Tengen,
443. Konrad, 438. Landgrafschaft,
440.
Neuburg, Nuwenburg, i. Vorarlberg.
Eberhard v., 372.
Neuchatel, Welsch-Neuenburg, Kant.,
Stadt, 446.
Neuenburg, BA. Mosbach, Burg, 431.
Neuffen, Nifen, OA. Nürtingen.
Heinrich miles de, 372.
Neugartheim, Nugirhte, KD. Strass-
burg, 201.
Neumagen, der, 339.
Neustadt a. d. H., bair. BA.Stadt,
22. 64. 76. Kollegiatstift, 431.
Niederbühl, Buhel, BA. Rastatt, 106
bis 107.
Niederehnheim , Ehenheim inferius,
KD. Erstein, 103.
Niefern, BA. Pforzheim, 107.
Niefern Höfe, Nuuero (?), KD. Strass-
burg, 84.
Nifen s. Neuffen.
Noltz, Reinh., Worms. Ratsherr, 397.
Nordhausen, Northusin, KD. Erstein,
199.
Nürnberg, Burggrafen v., Friedrich,
436
Nugirhte s. Neugartheim.
Nussbaum, BA. Bretten, 107.
Nussdorf, BA. Landau, 98.
Nuuero 8. Niefern Höfe.
O.
Oberehnheim, Hehenheim, KD. Er-
stein, 85. 199.
Oberhofen, OA. Ravensburg, 369—70.
Oberkeim 8. Obrigheim.
Obermarchthal, Mafchtello, OA.
Ehingen, 364.
Oberndorf, BA. Rastatt, 106.
Oberschäffolsheim , Sceffelingesheim,
KD. Strassburg, 193.
Oberstetten, OA. Münsingen, Dietrich
von, Ritter, 363.
Oberweier, BA. Ettlingen, 106.
Register.
511
Oberweier, Oberwüre, BA. Rastatt,
106.
Oberweiler, Oberenwüere, BA. Mull-
heira od. BA. Offenbarg, 84.
Oberzeil, Zella Superior, OA. Ra-
vensburg, 372.
Obrigheim, bair. BA. Frankenthal,
431.
Obrigheim, Oberkeim, BA. Mosbach.
Berchtold Vetzer u. Else v., 430.
Ochsenhausen, Ohsinhusin, OA. Bi-
berach, 122.
Odenheim, BA. Bruchsal, s. auch
Ottenheim, 197.
Odratzheim, Oderatesheim, KD. Mols-
heim, 196.
ödenwaldstetten , Walsteten, OA.
Münsingen, 363.
Österreich, Herzöge v., 108. Friedr.,
439. 441. 446. 491. Leopold, 426.
Öttingen, Grafen v.: Friedrich, 432.
Ludwig d. ä. u. d. j., 438.
Offenburg, BA.Stadt, 427. 431. 433.
437. 440. 444. 448. Hanmann, 445.
— Rudolf v., Speierer Bürgermstr.,
456-63. 465-67. 469. 471.
Offenhard, Uffenhart, Gemarkung
Ettlingen, 109.
Offenheim, KD. Strassburg, 94. 99.
Offweiler, KD. Hagenau. Sigfried mi-
les de, 91—92. 98. Friedr. v.? 200.
0 iwisheim, Onolvesheim, KD. Strass-
burg, 101.
Ongeresheim s. Ungersheim.
Onolvesheim 8. Olwisheim.
Oo8, Ose, BA. Baden, 106.
Oos, die, 342.
Oppenheim, Stadt, 76.
Orngow, Bruder Sitz v., 438.
Ortenau, Mortenauwe, die, 107.
Ortenberg, BA. Offenburg, 440. 446.
Osthausen, Hosthus, Hostii, KD. Er-
Stein, 202.
Ostheim, KD. Rappoltsweiler, 197.
Osthoven, Osthof en, KD. Strassburg,
86.
Otelingen s. Ettlingen.
Ottenheim, Oefenfoim (?),BA.Lahr, 197.
Otterberg, BA. Kaiserslautern, 64.
Ottrott, Ottenrod, , KD. Rosheim, 426.
Owingen, BA. Überlingen od. OA.
Hechingen, 193. .
P.
Päpste: Benedikt XII., 438. Martin
V., 439.
Payer, Ulrich u. Konrad, 443.
Petershausen, BA. Konstanz, Klost.,
438—39.
Peyler, die, 442.
Pfaffenheim, Bappinheim, KD. Geb-
weiler, 85. 87. 94. 196.
Pfalz, Pfalzgrafen u. Kurfürsten:
Friedrich d. Siegreiche, 3—5. 7.
69. Friedr. IL, 7-8. 11. 15. 17
bis 18. 53. 69. 73. 112—14. 116—
18. Friedr. III. d. Fromme, 14—
16 20-21. 38. Friedr. IV., 15. 28
29. 32-33. 41. 59. 71. Friedr. V.,
60. 63. Job. Kasimir, 15. 21—22.
24. 33. 71. Karl Ludwig, 19. 66.
Ludwig III., 433. 444. Ludw. V.,
7—9. 12-15. 19. 112. Ludw. VI.,
14—16. Ludwig Philipp (nicht
Wilhelm), Sohn Friedr. IV., 59.
64. Otto, 442. 446. Ottheinrich,
15. 20. 66. 113. 115. Philipp, 5
-8. 10. 13. 71. 378. Ruprecht d.
alt., 108. 425-26. 454-56. 470.
Ruprecht d. j., 428. 455. Amalie
v. Neuenar, Gem. Friedrichs III.,
232-35. Elisabeth, Gräfin v.
Sponheim, 446. Luise Juliane,
Tochter Friedrichs V., 70.
Pfettisheim, Phetensheim, Phetins-
heim, KD. Strassburg, 92. 96. 193.
Pfinz, die, 342.
Pflegelberg, Flegelberg, OA. Tett-
nang. Ulrich, Friedrich, Burk-
hard, Brüder v., 365.
Pforzheim, Stadt, 105. 129-31. 134
bis 35. 141. 143. 146—72.
Pfullendorf, BA.Stadt, 428. 430-32.
436-38. 444—45. Stadtammann
Konrad Gremiich, 431. 436.
Pinestorf s. Binsdorf.
Pirningen 8. Bierlingen.
Plittersdorf, BA. Rastatt, 106.
Plobsheim, Blapatesheim , KD. Er-
stem, 199.
Predigerorden, 441.
Quatzenheim, Qwazzihheim, KD.
Strassburg, 91. 193.
B.
Raderach, Raderai, BA. Überlingen.
Wernher Gniftingus de, 370. Hein-
rich v., 368.
Raderach s. Oberraderach.
Radolfzell, BA. Konstanz, 426. 431.
436-39. 445.
Ragesch, Albert, 195.
Rahlen, ehem. Herwisrüte, OA. Ra-
vensburg, 365. 367.
512
Register.
Ramswag, Kant. St. Gallen, Konr. v.,
372.
Rangen, Bande (?), KD. Zabern, 88.
202.
Rastatt, Stadt, 106. 427.
Rathsamhausen , Roczerihusen, KD.
Molsheim, 426.
Ravensburg, OA.Stadt, 228—29. 368.
428. Heinrich miles de, ministeria-
lis aulae imperialis, 371. Adelheid
dess. Gem., 369. Heinrich Wolf
von, 368.
Regensberg, Kant. Zürich, Luloldus
de, 366—367.
Reischach, OA. Sigmaringen. Kon-
rad v.. 427.
Reichartshausen, BA. Sinsheim, 426.
Reichenau, BA. Konstanz. Abtei 176.
179-91. 345—53. 427. 432. 438.
443. 445. Äbte: Bern, 351. Frie-
drich, 432. 442. Walahfrid Strabo,
346.
Reichenbach, BA. Ettlingen, 108.
Reichenweier , Richinwüre, KD. Rap-
poltsweiler, 197.
Reichskammergericht, 399. 402. 406.
410.
Reichstett, Rinstat, KD. Strassburg,
86. 101. 192. 194.
Remchingen, BA. Durlach, Burg, 105.
107. Hans d. j. von, kais. Rat,
445. Ulrich v., 459.
Rench, die Rinka, Rincha, 341.
Reutlingen, Rütlingen, OA.Stadt, 369.
Rheinau, Rinowe. KD, Erstein, 198.
Herren v.: Albrecht, 92. Eber-
hard, 197. Rudolf, 93. Rudolf,
Ritter, 99.
Rheinau, Rinow, Kant. Zürich, 443.
Abt v., 364.
.Rheinfelden, Kant. Aargau, Schloss,
438. 442. 444-45. Herrsch., 438.
Rickenbach, Rikenbach, BA. Säckin-
gen oder Überlingen, 364.
Ried, OA. Tettnang, Kraft u. Wern-
her v., 372.
.Riedlingen, Rodelingen, OA.Stadt,
352.
Riegel, Riegola, Regale, BA. Em-
mendingen, 343.
Rietberc, Berhtoldus de, canonicus,
88.
Rikenbach, BA. Bonndorf, 364. s.
auch Ricken bach.
Rimelnheim, Rimuntheim, Öd. b. Er-
gersheim, KD. Molsheim, 198.
Rincwilre, Hugo v., 107.
Ringendorf, Ringgindorf, KD. Strass-
burg. 193.
Ringgenburg, OA. Ravensburg, Or-
tolf miles de, dess. Söhne Johan-
nes u. Heinrich, 365.
Ringingen, OA. Blaubeuern, Dietrich
von, Ritter, 363.
Rinstat s. Reichstett.
Riste , Volmarus de, canonicus , 102
Rockenhausen , - B A. Kirchheim - Bo-
landen, 76.
Rodeck, Burg, BA. Achern, 106.
Rodelingen s. Riedlingen.
Rodenstein, Hans zu, 72.
Roder, Arbogast, 106. Dietrich, bad.
Hofmeister, 107. Heinrich, Unter-
landvogt im Breisgau, 440. Hen-
sel, 107. Konrad u. s. Sohn Kunz,
107. Reinbold, 106.
Röteln, BA. Lörrach, Herrschaft, 437.
Roggenburg, BA. Illertissen, 363.
Rohr, Roraha, KD. Strassburg, 101.
Rohrdorf, Rordairf, BA. Messkirch,
372.
Roma. Gregorius de, canonicus, 88.
Rorbach (welches?), 444.
Rosenberg, BA. Adelsheim, Arnold
u. Eberhard v., 428. 430. 437.
Konrad v. 427.
Rosheim, Rodesheim, KD. Molsheim,
99. 197. 200. 203.
Rota 8. Mönchsroth.
Rothenfels. BA. Rastatt, 106—7.
Rottweil, OA., Vogtei, 443.
Rüppurr, Riepur, B A. Karlsruhe, 109.
Pfau (Phawe) v.: Reinhard, 108.
Sigtried, 444.
Rüti, Rute, Kant. Zürich, Klost, 366.
Rulandus canonicus, 83.
Rumlang, Heinrich, 443.
Rüdisheim (Rosheim?), Gerlacus mi-
les de, 98.
Rumolt, Rudegerus, 100.
S.
Saarwerden 8. Mors.
Sachsen, Kurfürsten v.: Johann Frie-
drich, 113-118.
Sachsenhaim s. Hohensachsen.
Säckingen, BA. Säckingen, Klost., 439.
Säsolsheim, Sehselnsheim, KD. Strass-
burg, 101.
Salem, Salmansweiler, BA. Überlingen,
Kloster, 426. 430-31. 436. 443
—45. Abt* von, 364.
Sand, Sante, KD. Erstein, 92. 102.
Sandweier, Wilre, BA. Baden, 106.
St. Blasien, Klost., 120—25. 432. 436.
443. 445.
St. Gallen, Kant -Stadt. 444.
St. Leonhard, Lienhard, KD. Mols-
heim, 194.
Register.
513
St. Peter, BA. Freiburg, Äbte, Goz-
man, 88.
Sceffelinge8heim s. Oberschäffolsheira
Scetegeresheim s. Scherzheim.
Schäffolsheim, Ober-, Mittel-, Nieder-,
Schaftoldesheim, KD. Strassburg,
194.
Schairnrüte s. Schornreute.
Schefflenz (Mittel-, Ober-, Unter-),
BA. Mosbach, 425.
Scher weiler, Scherwilre, KD Schlett-
stadt, 84. 97- 98. 197. 204.
Scherzheim, Scetegeresheim (?), Sccr-
tesheim, BA. Kehl, 102. 195. 197.
Schiltigheim, Scütincheim, KD. Strass-
burg, 84. 88. 93. 193.
Schlatt, Slathe, BA. Staufen od. En-
gen, 90.
Schleswig, Herzöge u. Grafen von
Holstein, Adolf VIII. u. Gerhard
VII., 445. s. auch (Alt-)Baden,
Markgrafen.
Schlettstadt , Slezzistat , KD.Stadt,
102.
Schluchsee, Slovchse, BA. St. Bla-
sien, See, 121.
Schmalegg, Schmalneg, OA. Ravens-
burg, Heinrich de, miles, 364. 371.
Heinrich pincerna de, 372.
Schornreute, Schairnrüte, OA. Ra-
vensburg, 369.
Schreck s. Leopoldshafen.
Schriesheim, BA. Mannheim, Stadt,
431.
Schussenried, Soreth, OA. Waldsee,
Berengar u. Konrad v., 363.
Schutter, Schunter, die, 340.
Schwaben, Landvögte s. Waldburg.
Schwarza, Swarza, die, 121.
Schwarzach, BA. Bühl, Kloster, 376
-77. 432. 437. 440.
Schwarzenberg b. Waldkirch, Ber-
toldus subdiaconus canonicus de,
87.
Schweigern, BA. Tauberbischofsheim,
428. 437.
Sela, 195.
Seibach, BA. Rastatt, Hans v., 107.
Seiingen 8. Söllingen.
Selz, KD. Weissenburg, Kloster, 426
-28. 437. Stadt (od. BA. Ra-
statt), 425.
Sickingen, Franz v., 13. 385—89.
407—22.
Sigolsheim, KD. Rappoltsweiler, 86.
Simmern, BA. Koblenz, Stadt, 76.
Sindelfiugen, OA. Böblingen, Alber-
thus, prepo8itus de, 364.
Sinsheim, BA. Schloss, 442. Stadt, 431.
Sivridus, uiinisterialis, 85.
Zoitschr. f. Gesch u. Oberrh. N. F. III.
Slathe 8. Schlatt.
Sobernheim, Kr. Kreuznach, 22.
Söllingen, Seiingen, BA. Rastatt, 106.
427.
Solicinium, Sanwlocenne b. Rotten-
burg a. N., 318.
Speyer, Bischöfe: Adolf v. Nassau,
426. 466. 469-70. Beringer v.
Entringen, 203. Raban v. Helm-
städt, 428. 430-31. 433 436. 440
bis 441. 491 - 92. Domstift 431.
436-37. 440. St. Germanstift,
440. Stadt, 426. 428. 440. 447 bis
500. s. auch Landau u. Offenburg.
Spina, Johannes de, sacerdos, 84.
Sponheim, Grafen v.: Johann, 428.
440. Johann d. j., 426—27. s. auch
Pfalzgrafen.
Stafforth, Staffurt, BA. Karlsruhe,
Hans u. Klaus Conczraann v., 427.
8. auch Cuntzman.
Stampf, Werner, 96.
Staufen, Stouphin, Berg, BA. Bonn-
dorf, 122-25.
Steckborn, Stechebor on, Kant. Thur-
gau, 353.
Stehelin, Dietricus, miles, 90. Simund,
87.
Stein, Burg u. Dorf, BA. Bretten,
106 - 7.
Stein, KD. Rosheim, Burg, 426. Eli-
sabeth u. Theoderich v., 426.
Steinbach, BA. Bühl, 106.
Steinburgthor, Lapidea Porta, Ritter
von: Bonifacius, 85. Hugo, 202.
dess. Gem. Offemia, 102.
Steingaden, BA. Schongau, 366.
Stoffeln 8. Hohenstoffeln.
Stollhofen, Stalhofen, BA. Rastatt,
Burg u. Stadt, 106. 376-77.
Store, Rudolf, 204.
Stotzheim, Stozze8heimt KD. Schlett-
stadt, 102. 202—3.
Stralenberg, BA. Mannheim, Burg,
431—32.
Strassburg, Bischöfe: 426. Berthold
v. Teck, 198. Burkard, 194. Er-
chenbald, 198. Friedr., 427. Hein-
rich v. Veringen, 90. Hezilo, 84.
Konrad v. Hunenburg, 199. Kon-
rad 1 , 204. Otto, 192. Reginbard,
97. Richwin, 195. Uto, 195. Wer-
ner I., 199. Wilhelm I., 201. Wil-
helm IL, 432. 441. 444. 446. 490.
Wilhelm III , 399. 401. Domstift,
archidiaconi: Alderich, 99. Hein-
rich v. Ochstein, 201. Konrad u.
Wolfach, 96. camerarii: Anshelm,
202. Konrad, 90. canonici: Bal-
dolf, 197. Konrad u. Otto v. En-
4. 33
514
Register.
tringeD, 98. 192. Stephan u. Wal-
ram v. Geroldseck, 97. 192. Graf
Albrecht v. Habsburg, 203. Lud-
wig v. Hünen b u rg. 97. Jakob, 100.
Konrad v. Jettenburg, 92 Rudolf
v. Lichtenberg, 192. Richard, 201.
Otto Sonnenkalb, 196. Eberhard
v. Wassersteltz, 90. cantores: Ber-
told, 97. Friedrich v. Entringen,
90. 95. 193. 203. Berthold v. Ge-
roldseck, 194 custos: Berthold v.
Ochsenstein, 95. decani: Eberhard,
199. Diezman, 100 203. Hartwig,
100. Ludwig, 99—100. portarius:
Hermann v. Erenberg, 200. pre:
positi: Bruno, 97. Arnold v. Bür-
gein, 198. Burchard, 98 Konrad,
197. Lützelstein 8. das. Rudeger,
196. Berthold v. Scbwarzenberg,
99. Reinhard v. Thengen, 96. pres-
byteri: Dudo, 201. Hugo v. Gries,
102. scolastici: Marcus, 205. Mo-
rand, 95. Konrad v. Wasserstelz,
193. Hochstift, 440. St. Thomas-
Stift, 199. Konrad, magister u.
canonicum das., 196. Bisch. Ämter,
Burggrafen: Burchard, 97. Die-
trich, 196. Johann, 198. Sigfrid,
97. Schultheisse : Rudolf, 9b. Walt-
her, 101. 202. Vögte: Anselm, 99.
203. Heinr., 91. 99. Zöllner: Ru-
dolf, 98. Stadt, 426. 444. Stras-
sennamen, 85—86. 89. 91. 95.
Streler. Rufelin, 108.
Stromberg, Kr. Kreuznach, 64. 76.
Stützheini, Stuzzesheim, KD. Strass-
burg, 89. 91. 194. 204.
Suffelweiersheim , Wigersheim, KD.
Strassburg, 92.
Sulz, KD. Gebweiler, 93. Graf Ru-
dolf d. j. von, 443.
Summerau, OA. Tettnang, Albert,
Kuno u. Heinrich v., 365.
Sundhausen, Sunthüs, KD. Schlett-
stadt oder abgeg. b. Geispolsheim,
83.
Suter, Berchtold, Meister der Ketzer
in Rüti, 367.
T.
Tabichinstein s. Dachstein.
Taleheim s. Dahlenheim.
Talheim, Rafen v., 107. 109—111.
Tankeratsheim s. Dangolsheim.
Tengen, Hans v., Frhr. zu Eglisan,
Kant. Zürich, 440. s. auch Nel-
lenburg.
Tettingen s. Dettingen.
Thenenbach BA. Emmendingen, Klo-
ster, 380.
Theningen, BA. Emmendingen, 428.
Thiengen, BA Waldshut, Stadt, 442.
Thurgau, 446. Landgericht, 439. 442.
444. Landgrafschaft, 444.
Tihlelare, Walther, clericus, 372.
Torner, Kaspar, 442.
Torolvesheim s. Dorlisheim.
Toul, Bistum, 440—41.
Tratschlach, ehem. Fisch wasser zw.
Knielingen u. Daxlanden, 109.
Troch telfingen, hohenz. OA. Gam-
mertingen, 363.
Truchtersbeim , Trutherseim, KD.
Strassburg, 89. 96.
Tungensheim, 204.
Tuseling s. Deislingen.
Tuttlingen, Tutelingen, 0 A.Stadt, 352.
U.
Überlingen, BA.Stadt, 228—29. 426.
428. 430—31. 437—39. 442—44.
Uffenheim s. Iffezheim.
Ulmer, Jakob u. s. Sohn, 443.
Ulrich, presbyter u. magister seola-
rum, Reichenauer Fälscher, 185
bis 86. 350. pleban. s. Martini, 93.
Unditz, die, Undussa, 340 — 41.
Ungersheim, Ongeresheim, KD. Geb-
weiler, 103.
Unlingen, Unlaingen, OA. Riedlingen,
353.
Urach, OA., Grafen: Egeno, 378.
Egino V. v. U. u. Frbg., 379 bis
81. Burchard miles et cives de,
363. Burchard miles de, ministe-
rialis Egonis, 368—69.
Urloffen, Urlcfheim, BA. Offenburg,
201.
Urnheim, Öd. (?) b. Börsen, KD.
Molsheim, 103.
Uronhofen s. Fronhofen.
Ursberg, BA. Günzburg, 367.
Utelnzeim, 93.
Utenbüren 8. Ittenbeuren.
Utenheim s. Ittenheim.
Utilnhcim 8. lttlenheim.
Utrecht, Burchard, Bischof v., 98.
Utteuheim, Utiuheim, KD. Erstein,
91. 94.
T.
Vagersheim s. Fegersheim.
Valentinian, Kaiser, 304—8.310—21.
Venchen s. Fenken.
Vendenheim,TFer?den/*e/m,KD.Stras8-
burg, 94. 102. 195. 202-3.
Register.
515
Venedig, 442. Doge: Michael Steno,
431.
Venningen v , pfälz. Kanzler, 9.
Verdun, Bistum, 441.
Vinstingen, KD. Saarburg, Ulrich v.,
427.
Virdenheim 8. Fördenheim.
Vochtzental, 106.
W.
Wachenheim, BA. Neustadt a. d. H. (?),
193. 199.
Wagingen s. Wehingen.
Walbach, KD. Kolmar, Friedrich v.,
102.
Waldburg, OA. Ravensburg, Truch-
sesso v.: Hans T., Landvogt in
Schwaben, 439 Hans, 440. Hein-
rich 373. Jakob, 444. Otbertold,
370. milites de: Eberhard, Frie-
drich, dess. Gem. u. Söhne, Anna
v Roggenbach, Berchtold u. Hein-
rich, 372. Heinrich, 364.
Waldkirch, BA., Kloster, 445.
Waldprechtsweier, Walprechtswilre,
BA. Rastatt, 106.
Waldsee, OA Stadt, Konrad u. Eber-
hard v., 372.
Walldorf, BA. Wiesloch, 431.
Walt her, Schultheiss, Gem. Hedwig,
193.
Waltpürgenfeld, Öd. OA. Ravens-
burg, 365.
Wangen, BA. Pfullendorf, H. de, 365.
Wangen. OA.Stadt, 428.
Wannennäusern, Wanhusen, OA. Ra-
vensburg, 366.
Wartenberg, BA. Donaueschingen,
Konrad, miles de, 364. Conrad u 8
canonicus, 85.
Warthausen, OA. Biberach, Ulrich,
von, 370.
Wasserstelze, Schwarz, Kant. Aargau,
Wernherus de, sacerdos, 87.
Wattenheim, Hans, von Basel, 441.
Wehingen, Wagingen, OA. Spai-
chingen, 352.
Wehra, die, 338.
Weingarten, OA. Ravensburg, 443.
ehem. Altdorf, Heinrich von, 365.
Weinsberg, Konrad von, 441.
Weissenau, Minderem, OA. Ravens-
burg, Abtei 358, 443. Aebte:
Jakob Murer, 358—62. Heinrieb,
362. Prior; Heinrich, 371—72.
Rudolf suprior, 363. Pröbste:
Friedrich, 363. Hermann, 370.
Konrad, 364. Ortolf, 362. Ul-
rich, 365-66. 368—69. fratres:
Albertus de Anegestingen, Al-
berthus dictus de Flokenbach,
villicu8 in Bernloch, 363. Bar-
tholomeus de Trochtelfingen,
Berchtold de Walstetten dictus
Vogiler, Heinrich dictus de Bafen-
dairf, 363. Marquardus, villicus
curie in Bernloch, 362. Rudolf,
curie in Bernloch magist er, Wern-
her de Walstetten, 363.
Weissenstein , Wiszenstein, Burg,
BA. Pforzheim, 105.
Weisweil, BA. Emmendingen, 428.
Weitenau, Witinowa, BA. Schopf-
heim, 122.
Welsch-Neuenburg s. Neuchatel.
Werinbrehtessthüa, 121.
Westhausen, Westhusin, KD. Er-
stem od. KD. Zabern, 199.
Westhofen, Westonen, KD. Molsheim,
89. 97. 102. 196. 203. Adelheid,
Gem. Burchards v., 102.
Weyer, Josef, 441.
Weyersheim, Wigeresheim, KD.
Strassburg, 97.
Wichersheim 8. Breuschwickersheim.
Wickersheim, Wicgeresheim, Wichirs-
heim, KD. Strassburg, 85. 90. 92
bis 94. 97. 99—100. 197. 199.
Wiese, die 339.
Wigersheim 8. Süffel weiersheim.
Wigeresheim 8. Wickersheim und
Weyersheim.
Wilanaeshoven, öd (?) b. Molsheim,
96.
Wildeman, Heinrich miles, 370.
Willgottheim, Willegoldesheim, Wil~
goltheim, K. D. Strassburg, 100.
198. 203.
Wilre s. Sandweier.
Wingen, 352.
Wintersdorf, BA. Rastatt, 106.
Winterstetten , OA. Waldsee, Eber-
hard pincerna de, 373. Guta v.,
372. Konrad, pincerna imp. aulae,
371—72.
Winterthur, Kant. Zürich, 446.
Wippertanz, Hugo, 204.
Wirtemberg, Grafen v.: Eberhard,
431. 441. dess. Tochter Elisabeth,
441.
Wisenbach, Öd. 0 A. Ravensburg, 365.
Wislikofen , Wizilinchouin, Kant.
Aargau, 122.
Wismar, Stadt, 445.
Wisswir, Werner v., 440.
Witinowa 8. Weitenau.
Wolfgangesheim 8. Wolxheim.
Wolfisheim, KD. Strassburg, 194. 199.
Wolfstein, BA. Kusel, 64. 76.
33*
516
Register.
Wollmatingen, Wolmotingen, BA.
Konstanz, 353.
Wolvene decanus, 91.
Wolxbeim, Wolfgangesheim^K^MolB-
heim, 195.
Worms, Bischöfe ▼.: Adalbert, 262.
267. Azecho, 261. 272. Burchard
II., 258. 267. Hildebold, 257. Kon-
rad I., 281- Lupoid, 290—93.
Reinhard II. v. Rüppurr, 398*
Theodalach, 261. Heinrich, Graf
v. Zweibrücken, 293. 298. Hoch-
stift, 440. — Stadt, 22. 257—302.
386—88. 393—422.
Z.
Zahringen, BA. Freiburg, Burg, 440.
Herzöge ▼.: Berthold, 121.
Zarten, Tarvdunon, Zaraduna, BA.
Freiburg, 243.
Zell a. H , BA. Offenburg, 446.
Zweibrücken, Herzöge u. Grafen ▼.:
Stephan, 491. Hanemann, Simon
Wecker u. Henrich 470. 8. auch
Worms.
Berichtigungen und Druckfehler.
n
n
S. 105 Z.
» 186 „
186 „
232 „
232 „
232 „
232 „
233 „
233 „
233 „
233 „
235 „
n
20 1. „Rudolf" statt „Bernhard".
30 1. „1142a statt „1163".
31 1. „1163« statt „hier«.
14 ist „16 und" zu streichen.
15, 16 ebenso „Chytraeus, Hentzner".
18 füge nach „derselben« hinzu „auch nicht Chytraeus oder
Hentzner«.
21 ist „ebenfalls« zu streichen.
19 1. „und in den« statt „und den«.
23 1. „ihrer« statt „ikrer«.
25 1. „Mörs'schen« statt „Mörs'chen«.
34 1. „Wand« statt „Rückwand«.
24 1. statt „Zeitschrift N. F. II, 491« „Kraus, Die Kunstdenk-
mäler des Grossh. Baden I, 635«.
Mitteilungen
der
badischen historischen Kommission.
Ni- 9. Karlsruhe. 1888.
Bericht
über die
VI. Plenarsitzung am 4. und 5. November 1887
erstattet von dem Sekretär der Kommission.
Der Sitzung wohnten die ordentlichen Mitglieder Geh. Rat
Professor Dr. Knies, Geh. Hofrat Professor Dr. Winkel-
mann, Hof rat Professor Dr. Erdmannsdörffer aus Heidel-
berg, Geh. Hof rat Professor Dr. v. Holst, Professor Dr.
Simson, Professor Dr. Kraus aus Freiburg, Archivdirector
Dr. v. Weech, Geh. Archivrath Dr. Dietz, Geh. Hofrat
Dr. Wagner, Archivrat Dr. Schulte aus Karlsruhe, Archivar
Dr. Bau mann aus Donaueschingen, sowie die ausserordent-
lichen Mitglieder Professor Dr. Hartfelder aus Heidelberg
und Professor Dr. Roder aus Villingen bei. Die ordentlichen
Mitglieder Archivdirector a. D. Dr. Frhr. Roth v. Schrecken-
stein und Professor Dr. König hatten ihr Ausbleiben ent-
schuldigt.
Als Vertreter des Grossherzoglichen Ministeriums der Justiz,
des Kultus und Unterrichts wohnten der Sitzung an Se. Ex-
cellenz der Ministerialpräsident Wirkl. Geh. Rat Dr. Nokk
und Geh. Referendar Dr. Arnsperger.
Der Vorstand, Geh. Hofrat Dr. Winkelmann eröffnet die
Sitzung, indem er das zum ersten Male in einer Plenarsitzung
anwesende ausserordentliche Mitglied Professor Dr. Roder be-
grüsste, von den eingelaufenen Entschuldigungsschreiben Mittei-
lung machte und ein Schreiben des Geh. Justizrats Professor
Dr. Gierke aus Berlin zur Kenntnis der Anwesenden brachte,
in welchem derselbe anzeigt, dass seine Berufung an die Uni-
Mitt. d. bad. bist. Korn. No. 9. Ml
m2 Bericht
versität Berlin ihn, wie für dieses Jahr, so vermutlich auch
in Zukunft abhalte, den Plenarsitzungen beizuwohnen und
deshalb er sich zu seinem grössten Bedauern genötigt sehe,
seinen Austritt aus der badischen historischen Kommission zu
erwirken.
Das Sekretariat erhält den Auftrag, die zu diesem Behuf
erforderlichen Schritte einzuleiten und gleichzeitig Herrn Gierke
auszusprechen, wie lebhaft die Kommission sein Ausscheiden
bedaure.
Hierauf verlas der Sekretär der Kommisson, Archivdirektor
Dr. v. Weech das Protokoll der V. Plenarsitzung und er-
stattete sodann Bericht über die Tätigkeit der Kommission
im allgemeinen. Er durfte dabei auf den erfreulichen Fort-
gang der Publikationen der Kommission hinweisen, von denen
je eine (die 2.) Lieferung der Regesten der Bischöfe von
Konstanz und der Pfalzgrafen am Rhein im Buchhandel er-
schienen ist, während der I. Band der Politischen Korrespon-
denz des Grossherzogs Karl Friedrich sich im Drucke befindet
und an den anderen noch nicht so weit vorgeschrittenen
wissenschaftlichen Untersuchungen rüstig weitergearbeitet wird.
Von den Hilfsarbeitern der Kommission ist der bei Heraus-
gabe der Regesten der Pfalzgrafen thätig gewesene Privat-
docent Dr. Koch nach Vollendung seines Arbeitpensums und
der für die allgemeinen Zwecke der Kommission bestellte Hilfs-
arbeiter Dr. Heyck, behufs Habilitation an der Universität
Freiburg ausgeschieden; an des letzteren Stelle ist Dr. Obser
getreten, da bei Herausgabe der Politischen Korrespondenz
Karl Friedrichs, an welcher er bisher thätig war, die ihm
übertragenen Arbeiten zum grössten Teil vollendet sind.
Demnächst wurden die Berichte über den Fortgang der
einzelnen wissenschaftlichen Unternehmungen erstattet:
a. Über den Stand der Bearbeitung und Herausgabe der
Politischen Korrespondenz des Grossherzogs Karl
Friedrich berichtete Hofrat Dr. Erdmannsdörffer:
Die Arbeiten im Karlsruher Archiv wurden fortgeführt,
auswärtige Archive waren in diesem Jahre nicht zu besuchen.
Der I. Band von dem die ersten 17 Bogen im Druck vorliegen
und dessen Vollendung bis Ostern 1888 mit Bestimmtheit in
Aussicht genommen werden kann, zerfällt in 3 Abschnitte,
über die VI. Plenarsitzung. m3
von denen der erste die Beziehungen Badens zum Deutschen
Fürstenbunde und zur Reichspolitik in den Jahren 1783 bis
1789, der zweite, der den gleichen Zeitraum umfasst, die aus-
wärtigen Beziehungen der Markgrafschaft (besonders zu Frank-
reich, Holland und Russland), der dritte Abschnitt endlich die
ersten Zusammenstösse Badens mit der französischen Republik
bis in das Jahr 1794 behandelt.
b. über die Herausgabe der Regesten der Pfalzgrafen
am Rhein bis 1400 berichtet Geh. Hofrat Dr. Winkel-
mann:
Die Thätigkeit des, wie oben bemerkt, im Laufe dieses
Jahres ausgeschiedenen Privatdocenten Dr. Koch an der
Herausgabe dieses Werkes, von welchem vor kurzem die 2.
Lieferung (bis Reg. No. 2646, Ruprecht I. — 1350) erschienen
ist, erstreckte sich bis zum Tode Pfalzgraf Rudolfs I. (No. 1805).
Von da an hat Uni versitäts- Bibliothekar Dr. Wille die Aus-
arbeitung allein besorgt, während sich unter den Materialien
auch für die späteren Regesten- Abschnitte auch solche befinden,
welche Dr. Koch beigebracht hat. Inzwischen sind die Ar-
beiten so weit gefördert worden, dass in Bälde mit dem Druck
der 3. Lieferung wird begonnen und von da ab der Druck
voraussichtlich ohne Unterbrechung weitergeführt werden
können. Für die Zeit Ruprechts I. liegt ein überaus reiches
ungedrucktes Material vor, welches, ganz der Bedeutung dieses
Fürsten entsprechend, wichtige Beiträge zur Erkenntnis und
Beurteilung der älteren pfälzischen Haus- und Landesgeschichte
enthält. Die im Anschluss an die Regesten der Pfalzgrafen
beabsichtigt gewesene Sammlung und Herausgabe der pfälzi-
schen Orts- und Adels-Regesten wird vorerst nicht weiter
in Aussicht genommen. Es mag einer späteren Zeit vorbe-
halten bleiben, auf diesen Plan zurückzukommen.
c. Auch von den Regesten zur Geschichte der Bi-
schöfe von Konstanz, über deren Bearbeitung Archiv-
direktor Dr. von Weech berichtet, ist im Laufe dieses Jahres
eine 2. Lieferung (bis Reg. No. 1388 Bischof Conrad v. Te-
gerfeld — 1227) erschienen und für das Jahr 1888 glaubt
der Bearbeiter derselben Dr. Lad ewig das Erscheinen von
3 weiteren Lieferungen versprechen zu können. Im Jahr 1887
hat Dr. Ladewig zunächst die wichtigeren im General-Landes-
archiv zu Karlsruhe befindlichen Materialien, teils vollständig
Ml*
m4 Bericht
durchgearbeitet, teils für spätere Bearbeitung vorbereitet, so-
dann die von den Archiven von München, Stuttgart, Freiburg,
Zürich, Schaffhausen , Aarau, Basel, Frauenfeld, Luzern, St.
Paul in Kärnthen und Bregenz nach Karlsruhe gesandten Ur-
kunden regestiert, endlich noch ein umfassendes Material
(etwa 2000 Nummern) auf einer grösseren archivalischen Reise
gesammelt, auf welcher er die Archive zu Freiburg, Colmar,
Stuttgart, Esslingen, Ulm, Biberach, Wurzach, Oberzeil, Leut-
kirch, Isny, Wangen, Kislegg, Wolfegg, Baindt, Ravensburg,
Aulendorf, Sigmaringen, Donaueschingen, Villingen, Konstanz,
Überlingen, Markdorf, Feldkirch, Hohenems, St. Gallen, Mag-
genau, Bischofszeil, Frauenfeld, Schaffhausen, Neuenkirch,
Kaiserstuhl, Bremgarten, Regensberg, Zürich, Baar, Zug,
Walchwyl, Risch, Steinen, Stans, Innsbruck, München (Geh.
Staatsarchiv) und Regensburg (Fürstl. Thurn- und Taxis'sche
Archiv), im Ganzen während 72 Reisetagen an 46 Orten 63
grössere und kleinere Archive besuchte. Hiermit sind die
grösseren Archivreisen für dieses Unternehmen zum Abschluss
gebracht. Es wird von nun an voraussichtlich ohne erhebliche
Unterbrechungen an der Redaktion und dem Druck des —
namentlich für das 15. Jahrhundert — ausserordentlich um-
fangreichen Materials weitergearbeitet und dem Abschluss
desselben in 4 Jahren entgegengesehen werden können.
d. Den von Professor Dr. Gothein erstatteten Bericht über
seine Thätigkeit für die Wirtschaftsgeschichte des
Schwarzwaldes und der angrenzenden Gaue brachte
Geh. Rat Dr. Knies zur Verlesung. Hiernach hat Professor
Gothein im Jahre 1887 sich wesentlich damit beschäftigt, die
Lücken, die noch in der Sammlung der Quellen und in den
Vorarbeiten geblieben waren, auszufüllen. Zunächst ging er
an eine Untersuchung des mittelalterlichen Bergbaues und der
Eisenindustrie, wobei eine genaue Durchforschung des Materials
noch einige wichtige bergrechtliclie Quellen ergab, welche eine
Untersuchung der socialen Organisation der öffentlichen und
privaten Rechtsverhältnisse des Bergbaues unbedingt not-
wendig machte. Indem er sich sodann wieder den agrarhistori-
schen Forschungen zuwandte, verfolgte er die sehr verwickelten
Verhältnisse des südlichen Schwarz waldes, des Wiesenthaies,
der Hauensteiner Einungen, des Klettgaues und des Wutach-
gebietes auf die hier einschlagenden Fragen der Besiedelung,
über die YI. Plenarsitzung. m5
der Wirtschaft, des öffentlichen und privaten Rechtes. Hier-
auf ging er an die umfangreiche und schwierige Untersuchung
der grossen Preisverschiebung, der Kreditverhältnisse und der
Ausbildung des Grosskapitals im 16. und 17. Jahrhundert, deren
wichtigsten Erscheinungen, die Münzspekulationen, die schein-
bare Kapitalvermehrung und die Krisis vor dem 30jährigen Krieg,
sowie die Wiederherstellung des Kredits nach demselben, er
ziemlich vollständig durchforscht zu haben glaubt. Infolge der
Durcharbeitung der Münz-, Schuld- und Schatzungsakten der
meisten Sektionen des Karlsruher Archives, der einschlägigen
Reichs- und Kreisakten, wobei auch die Verhältnisse der Pfalz
und die internationale Abrechnung mit der Schweiz und den
französisch gewordenen Teilen des Elsass verfolgt wurden, hofft
er in den Stand gesetzt zu sein, von der Reichsrevolution und
der sogenannten Kipper- und Wipper-Krise, mehr aber noch
von der Art, wie das erschöpfte Deutschland die schwedischen
Satisfaktionsgelder aufbrachte und den Regensburger Reichs-
schluss von 1654 über Wiederaufnahme der Zinszahlungen
ausführte, kurz von der Liquidation der oberdeutschen Volks-
wirtschaft nach dem 30jährigen Kriege ein ausreichendes Bild
geben zu können. Im grossen und ganzen dürfen nunmehr,
wie das im vorjährigen Berichte in Aussicht gestellt war, die
Vorarbeiten als nahezu abgeschlossen betrachtet werden, so
dass Professor Gothein jetzt an die Ausarbeitung des ihm
übertragenen Werkes herangehen und die bestimmte Hoffnung
aussprechen kann, dass er der nächsten Plenarsitzung den
grösseren Teil desselben druckfertig vorlegen werde.
e. Über seine Vorarbeiten zur Herausgabe der Tagebücher
und Kriegsakten des Markgrafen Ludwig Wilhelm
von Baden aus den Jahren 1693—1697 teilte Archivrat
Dr. Schulte mit, dass er durch die Vollendung anderer Ar-
beiten, mehr als er im Vorjahre vermutet, in Anspruch ge-
nommen, sich im wesentlichen darauf habe beschränken müssen,
zunächst einen Überblick über die sehr umfangreichen Ma-
terialien zu gewinnen und sich in der gedruckten Litteratur
sowie in der grossen Kartensammlung des Markgrafen, die
jetzt im General-Landesarchiv aufbewahrt wird, zu orientieren,
sodann habe er mit der Bearbeitung des Jahres 1693 begonnen.
Hiebei stellte sich heraus, dass zur Ergänzung von Lücken
des hier vorhandenen Materials eine Benützung der Wiener
m6 Bericht
Archive unerlässlicb sei, wenn die Publikation nicht in den
wichtigsten Punkten unvollständig bleiben solle. Unter der
Voraussetzung, dass die Kommission die hiezu erforderliche
Reise nach Wien gutheisse, was auch geschah, rechnet Archiv-
rat Schulte darauf, der nächsten Plenarsitzung wenn nicht
die ganze Arbeit, so doch jedenfalls einen Teil des Werkes
im Druck vorlegen zu können.
f. Archivdirektor Dr. v. Weech berichtete über die Fort-
schritte in der Bearbeitung des Topographischen Wörter-
buches des Grossherzogtums Baden, welche nach dem
Ausscheiden des Dr. Heyck der Hülfsarbeiter am General-
Landesarchiv Dr. Krieger allein weiterführt. Die gedruckte
Literatur ist, soweit absolut zuverlässige Drucke vorliegen,
durchgearbeitet, mit der Durchsicht grösserer Urkundenkom-
plexe und älterer Urbare des Karlsruher Archives ist begonnen.
Bis jetzt sind etwa 16 000 Namensformen verzeichnet. Nach
Ablauf von 2 Jahren darf die Vollendung des Werkes mit
Bestimmtheit erwartet werden.
Die Kommission billigt die Ausschliessung der Flurnamen
aus diesem Wörterbuch und behält sich vor, an der Hand
der von ihren Pflegern eingesandten Flurnamen-Verzeichnisse
Zusammenstellungen von Flurnamen für einzelne Teile des
Landes später zu veröffentlichen.
g. Über die Förderung der ihm in der letzten Plenar-
sitzung übertragenen Geschichte der Herzoge von Zäh-
ringen hat Privatdocent Dr. Heyck in Freiburg einen Be-
richt eingesandt, welchen der Sekretär zur Verlesung brachte.
Aus demselben ist zu ersehen, dass Dr. Heyck die Sammlung
des Quellenstoflfes mit der Durcharbeitung der die Zähringer
mitbehandelnden oder irgendwie berührenden Scriptores, der
erzählenden Quellen, begann. Hiedurch wurde es bedingt, dass
bisher am meisten diejenige Seite seiner Arbeit gefördert wurde,
die wohl als die weitaus wesentlichste betrachtet werden darf,
die Stellungnahme des Zähringischen Geschlechtes, das nie
ein eigentliches Herzogtum dauernd inne hatte und doch seit
seinem ersten Auftreten in der Reichsgeschichte an Ansehen
keinem anderen Geschlechte nachstand, in den grossen Ange-
legenheiten des Reiches gegenüber dem jeweiligen Inhaber der
kaiserlichen Gewalt, also zu Saliern und Staufern und ander-
seits zu Lothar dem Sachsen. Die Untersuchung über die
über die VI. Plenarsitzung. m7
Stellung der Zähringer im Reiche musste namentlich auch
auf das von ihnen in Geschlechtsfolgen verwaltete Rektorat
von Burgund führen, bezüglich dessen die Kommission ver-
langt hatte, dass soweit möglich, die Amtsbefugnisse des Rec-
tor Burgundiae bestimmt werden sollten. Dr. Heyck glaubt,
dass diese Bestimmung, ohne eine für alle Epochen geltende
feste Definition, durch die Darstellung des Auf- und Niedergangs
der diese Befugnisse modifizierenden politischen Stellung des
Rector zu geben sei. Ausser den Scriptores ist auch schon
ein Teil des urkundlichen Materials herangezogen worden,
namentlich zur Nachweisung des reichen Besitzes der Zäh-
ringer sowohl im alemannischen als im burgundischen Teile
ihrer Herrschaft. Es wurde dabei mit der Sammlung von
Nachrichten über den Besitz der Kyburger begonnen und zu-
nächst die Ausscheidung der im habsburgischen Urbar als
vormals kyburgisch bezeichneten Besitzungen fertig gestellt,
auch über die Besitzungen der Herzoge von Teck schon eini-
ges notiert. Die Untersuchung über die Herkunft der Zäh-
ringer, wobei eine wenig erquickliche ältere Literatur durch-
zuarbeiten war, bedarf noch eingehenderer Studien, zunächst
sind die Nachrichten über die Birhtilonen gesammelt. Eine
Durchsicht der das Herzogtum Kärnthen betreuenden Literatur
ergab die Bestätigung der Worte des Otto von Freising in-
betreff der faktischen Herrschaft der Zähringer in Kärnthen:
„ducatus Carentanus, quem nunquam habuerunt". Dr. Heyck
hofft sicher, bis zur VII. Plenarsitzung im Jahre 1888 seine
Arbeit fertigstellen zu können, eine Aussicht, welche die Kom-
mission mit lebhafter Befriedigung begrüsst.
h. Archivrat Dr. Schulte referierte sodann über die unter
seiner Redaktion stehende Zeitschrift für die Geschichte
des Oberrheins Neue Folge, von der vor kurzem der
II. Band im Druck vollendet wurde und am 1. Hefte des
III. Bandes gedruckt wird. Für dieses Heft, das ein Aufsatz
von Prof. Gothein über die Landstände der Kurpfalz (von
deren Existenz bisher nichts bekannt war) eröffnen wird, so-
wie für spätere Hefte konnte der Redakteur eine Reihe von
Beiträgen namhafter Autoren teils vorweisen, teils ankündigen,
unter den ersteren eine interessante rechtsgeschichtliche Un-
tersuchung von Geheimrat Gierke. Dem IL Bande der Zeit-
schrift ist No. 8 der „Mitteilungen der badischen histori-
m
g Bericht
sehen Kommission" beigegeben, welche sieben mehr oder
weniger umfangreiche Archivalienverzeichnisse enthält, die den
von unseren Pflegern eingesandten Berichten entnommen sind.
i. Die Herausgabe der Heidelberger Universitäts-
Statuten des 16. bis 18. Jahrhunderts ist, wie Geh. Hof-
rat Dr. Winkelmann mitteilt, infolge der Erkrankung des
mit deren Herausgabe betrauten Direktors Dr. August Thor-
becke noch nicht so weit vorbereitet, um für das Erscheinen
dieser Publikation einen bestimmten Termin festzustellen. Viel-
leicht hat diese sonst ja bedauerliche Verzögerung die gute
Folge, dass die völlig verschollene sogenannte Reformation Kur-
fürst Ludwigs V., wenn sie sich etwa doch noch bei der Be-
arbeitung der Handschriften der Palatina in Rom vorfinden
sollte, der Sammlung einverleibt werden kann.
k. Von dem Codex diplomaticus Salemitanus, der
mit Unterstützung der Kommission erscheint, legte der Heraus-
geber, Archivdirektor v. Weech, die 1. Lieferung des III.
Bandes vor.
Der Durchforschung, Ordnung und Verzeichnung
der Archive und Registraturen von Gemeinden, Kor-
porationen und Privaten standen im Jahre 1887 zum
ersten Male statt der bisherigen 3 Bezirksdelegierten deren 4
vor, die neu gebildete Delegation hatte Professor Dr. Roder
in Villingen übernommen.
1. Archivar Dr. Baumann macht zunächst Mitteilung über
die Veränderungen im Personale der Pfleger seines Bezirkes.
Im Bezirksamte Stockach übernahm die durch den Wegzug
des Bezirksarztes Dr. Schedler erledigte Pflegschaft der dortige
Amtsvorstand, Oberamtmann Gautier, im westlichen Teile des
Bezirksamtes Überlingen wurde an Stelle des zum Landgerichts-
rat in Mosbach ernannten Oberamtsrichters v. Woldeck der
Vorstand der Höheren Bürgerschule in Überlingen, Dr. Ziegler
als Pfleger gewonnen. Von den Pflegern haben Berichte mit
Archivalienverzeichnissen eingesandt die Pfleger Pfarrer Udry,
Landgerichtsrat Birkenmayer, Pfarrer Dreher, Pfarrer Winterer,
Ratschreiber Strass, Oberamtsrichter v. Woldeck und Hof-
caplan Msgr. Martin, betr. die Amtsbezirke Donaueschingen,
Waldshut, Engen, Konstanz, Überlingen und Pfullendorf. Be-
sondere Hervorhebung verdienen die Repertorien des bisher
ganz verschollen gewesenen Stadtarchives zu Waldshut durch
über die VI. Plenarsitzung. m9
Herrn Birkenmayer und des Stadtarchivs zu Markdorf durch
Herrn v. Woldeck. Das Stadtarchiv in Überlingen hat aus
bisher ungeordneten Beständen der Leopold-Sophien-Bibliothek
noch einen Zuwachs erhalten, welchen Professor Roder reper-
torisiert hat. In Konstanz wurde im Spitalgebäude eine grössere
Zahl von Urkunden und Akten aufgefunden, deren Vereini-
gung mit dem schon geordneten Teile des Spitalarchivs an-
gestrebt wird. Ein Repertorium des bis in die Mitte des
13. Jahrhunderts znrückreichenden Archives im Lehr- und Er-
ziehungsinstitut Zofingen hat Professor Eiselein in Konstanz
ausgearbeitet, dessen Reinschrift demnächst vorgelegt werden
kann. Bezüglich der grundherrlichen Archive hat Dr. Bau-
mann seine Absicht, das Archiv des Freiherren v. Buol-Beren-
berg in Zizenhausen zu ordnen wegen anderer dringender Ar-
beiten nicht verwirklichen können, an der Repertorisierung des
Freiherrl. v. Bodman'schen Archivs in Bodman hat Hauptmann
Frhr. Leopold v. Bodman auch in diesem Jahre weitergearbeitet,
doch ist diese im Interesse der Geschichtsforschung so wich-
tige Arbeit durch dessen Übersiedlung nach München in's
Stocken geraten, das sehr umfangreiche Aktenarchiv des Frei-
herrn v. Hornstein in Binningen, in dem sich u. a. auch wich-
tige Korrespondenzen aus dem 30jährigen Kriege befinden,
wird Pfarrer Dreher verzeichnen.
2. Professor Dr. Rode r teilt ebenfalls eine Reihe von Ver-
änderungen im Personale der Pfleger mit. Im Amtsbezirk
Neustadt trat an Stelle des Amtsrevidenten Forster Pfarrer
Weite in Kappel, die Pflegschaft im Amtsbezirk Schopfheim
übernahm ' statt des nach Überlingen versetzten Professors
Weiss zu seiner eigenen im Amtsbezirk Lörrach Professor
Emiein daselbst, wogegen für den Amtsbezirk Müllheim Pro-
fessor Haass, Vorstand der dortigen Höheren Bürgerschule, als
Pfleger eintrat. Oberamtmann Dr. Groos hat um Enthebung
von der Pflegschaft im Amtsbezirk St. Blasien nachgesucht.
Verzeichnisse über geordnete Gemeinde- und Pfarrarchive sind
eingegangen von den Pflegern Professor Weiss, Pfarrer Bauer,
Pfarrer Damal und Oberamtmann Dr. Groos aus den Amts-
bezirken Müllheim, Staufen, Wolfach und St. Blasien. Über
die von ihm selbst geordneten und repertorisierten Archive
in der Stadt Villingen, nämlich das Stadtarchiv, die Gemeinde-
registratur, das Spitalarchiv, das Pfarrarchiv und das Archiv
m10 Bericht
im Lehrinstitut (ehemals Kloster der Klarissinen) erstattete
Professor Roder eingehenden Bericht. An der Reinschrift der
Repertorien dieser Archive wird gearbeitet.
3. In dem Bezirke, welcher der Aufsicht des Archivdirektors
Dr. v. Weech untersteht, sind im Jahre 1887 drei neue
Pfleger bestellt worden: an Stelle des Professors Fecht für
den Amtsbezirk Karlsruhe Professor Funk, für den Amts-
bezirk Durlach Progymnasiums-Direktor Dr. Büchle, an Stelle
des Gymnasiums-Direktors Dr. Oster für den Amtsbezirk Ra-
statt Professor Köhler. Von Berichten und Verzeichnissen
sind eingegangen von Professor Stösser Verzeichnisse des
Stadtarchivs und des Archivs des Lehrinstitutes zum heil.
Grab in Baden, von Stadtarchivar Hauptmann a. D. Poinsignon
in Freiburg das Repertorium des Stadtarchivs zu Breisach, in
welchem die Urkunden des eigentlichen Stadtarchives, des
hl. Geistspitals mit den Unterabteilungen Pfründehaus, Gut-
leuthaus und Elendenherberge , der Münsterfabrik und der
Präsenz und des Klosters Marienau vereinigt sind, ausserdem
von den Pflegern geistl. Lehrer Dr. Schindler in Achern, Dia-
konus Maurer in Emmendingen. Pfarrer Störk in Bleibach,
Professor Funk in Karlsruhe, Pfarrer Stritmatter in KürzelL,
Pfarrer Meyer in Meissenheim, Professor Dr. Hartfelder in
Heidelberg und Pfarrer Dr. Gutmann in Untersimonswald
Verzeichnisse von Archivalien einer grösseren Zahl von Ge-
meinden und Pfarreien der Amtsbezirke Achern, Emmendingen,
Ettenheim, Karlsruhe, Lahr, Pforzheim und Waldkirch.
4. Geh. Hofrat Dr. Winkelmann teilt mit, dass auch in
seinem Bezirke mehrere neue Pfleger bestellt werden mussten,
für den Amtsbezirk Bruchsal wurde Amtmann Dr. Schlusser,
für den Amtsbezirk Sinsheim Professor Ritter, Vorstand der
dortigen Höheren Bürgerschule, für Tauberbischofsheim Prof.
Ehrensberger gewonnen, ausserdem wurde für den Amtsbezirk
Heidelberg, da Direktor Salzer eine Unterstützung wünschte,
in Professor Engel ein zweiter Pfleger bestellt. Das Ergebnis
der Arbeit der Pfleger war ein reicheres als in jedem voran-
gegangenen Jahre. Statt die 1887 eingelaufenen Berichte
einzeln aufzuzählen, fasste Referent die bisher erzielten Ge-
samtergebnisse für die einzelnen Amtsbezirke zusammen, je-
nachdem dieselben ganz, zum grösseren, zum kleineren Teile
über die VI. Plenarsitzung. mll
oder noch gar nicht erledigt sind. Zur ersten Klasse gehören
die Amtsbezirke Adelsheim, Buchen, Mannheim, Mosbach und
Wertheim, und zwar so, dass in Adelsheim und Mannheim, so-
weit sich die Sache übersehen lässt, gar nichts mehr zu thun ist,
in Buchen das bisher noch unzugängliche Pfarrarchiv zu Wall-
dürn, in Mosbach das ebenso verschlossen gebliebene Archiv
der Freiherrn von Gemmingen auf dem Hornberg zu erledigen
bleibt, während im Amtsbezirk Wertheim das Fürstl. Löwen-
stein -Wertheim'sche gemeinschaftliche Archiv erst nach der
jetzt im Gange befindlichen Repertorisierung der Kommission
zugänglich gemacht werden soll. Haben die Pfleger jener
5 Bezirke (Prof. Claasen in Mannheim, Archivar Dr. Wagner
in Wertheim und Rentamtmann Dr. Weiss in Adelsheim) sich
sämtlich durch ihre Tätigkeit einen Anspruch auf den Dank
der Kommission erworben, so doch ganz besonders Rentamt-
mann Dr. Weiss, welcher allein die Archive dreier Amtsbe-
zirke in verhältnismässig kurzer Zeit bearbeitet und zugleich
für alle Bezirke die Flurnamen gesammelt hat. — Zum grösseren
Teile erledigt sind die Amtsbezirke Bretten, in welchem je-
doch die Benützung des grundherrschaftlichen Archives zu
Menzingen vorerst versagt bleibt, Eberbach, wo ausser den
Pfarr-Registraturen nur noch das allerdings in alte Zeiten zu-
rückreichende Stadtarchiv der Repertorisierung harrt, Eppin-
gen, Schwetzingen und Sinsheim. — Erst zum kleineren Teile
sind die Archive der Amtsbezirke Bruchsal, Heidelberg, Tau-
berbischofsheim und Weinheim durchgesehen, für Weinheim
hat Stadtpfarrer Sievert in Ladenburg die vollständige Er-
ledigung der Archive der Gemeinden und evangelischen Pfar-
reien für das Jahr 1888 in Aussicht gestellt, zur Bearbeitung
der katholischen Pfarrarchive des Amtsbezirks wird wohl ein
katholischer Pfarrer gewonnen werden können. — Nur aus
dem Amtsbezirk Wiesloch ist bisher noch gar kein Bericht
eingegangen.
Zum Schlüsse teilte der Sekretär noch mit, dass bis jetzt
im ganzen die Archive und Registraturen von 641 Gemeinden,
332 Pfarreien1), 14 Grundherrschaften, 3 weiblichen Lehr-
und Erziehungsinstituten (ehemaligen Klöstern), 1 Gymnasium
und 1 Altertums verein, sowie die im Besitz von 44 Privaten
1) Die Fehlberichte sind bei diesen Zahlen mitgerechnet
m
12 Bericht
befindlichen Archivalien durch unsere Pfleger1) eingesehen,
geordnet und verzeichnet worden, sowie dass im Jahre 1887
zu den an das General-Landesarchiv abgelieferten Archivalien
von 26 Gemeinden (Mitteilungen No. 8 S. 17) die Archivalien
der Gemeinden Oberweier BA. Rastatt und Beuern BA. Engen
hinzugekommen seien.
Hierauf kamen die nachstehenden Anträge zur Beratung.
1. Antrag des Geh. Hofrats Dr. Winkelmann:
„die historische Kommission wolle beschliessen, die Re-
gesten der Pfalzgrafen am Rhein nach Abschluss der
ersten bis 1400 reichenden Serie bis zum Jahre 1509 fort-
zuführen".
2. Antrag des Archivdirektors Dr. v. Weech:
„die historische Kommission wolle beschliessen, Regesten
der Markgrafen von Baden und Hochberg von Mark-
graf Hermann I. bis zur Übergabe der Regierung durch
Markgraf Christof I. an seine Söhne (1515) herauszugeben".
3. Antrag des Geheimerats Dr. Knies:
„die historische Kommission wolle die Herausgabe der phy-
siokratischcn Korrespondenz des Markgrafen (späteren
Grossherzogs) Karl Friedrich von Baden beschliessen".
Für die Anträge 2 und 3 ist die Allerhöchste Genehmigung
Sr. Königlichen Hoheit des Grossherzogs eingeholt und gnä-
digst erteilt worden.
Alle drei Anträge wurden nach eingehender Begründung
durch die Antragsteller und längerer Diskussion angenommen.
Die Bearbeitung der Regesten der Markgrafen von
Baden wurde den akademisch gebildeten Beamten des Grossh.
General- Landesarchivs unter Leitung des Archivdirektors
v. Weech übertragen, die Herausgabe der Physiokratischen
Korrespondenz Karl Friedrichs wird Geheimerat Knies
selbst übernehmen, die Fortführung der Regesten der Pfalz-
grafen wird unter Geh. Hofrat Winkelmanns Oberleitung
Universitätsbibliothekar Dr. Wille besorgen.
*) Vgl. das Verzeichnis der Pfleger, das dem vorliegenden Berichte
als Beilage heigegeben ist.
über die VI. Plenarsitzung. m13
Schliesslich wurde der Beschluss gefasst, Seiner König-
lichen Hoheit dem Grossherzog gemäss der Bestimmung in
§ 3 Abs. 1 des Statuts der bad. histor. Kommission zur Aller-
höchsten Ernennung als ordentliches Mitglied vorzuschlagen:
den ordentlichen Professor der deutsch-rechtlichen Fächer an
der Universität Heidelberg, Geheimen Hof rat Dr. Richard
Schröder, ferner gemäss § 4 des Statuts dem Ministerium
der Justiz, des Kultus und Unterrichts zur Allerhöchsten Be-
stätigung als Vorstand den Geh. Hof rat Professor Dr. Win-
kelmann in Heidelberg und als Sekretär den Archivdirektor
Dr. v. Weech in Karlsruhe, welche seit Begründung der
Kommission diese Ehrenämter innegehabt haben, für die
nächsten fünf Jahre wieder vorzuschlagen.
Nachdem sodann noch einige geschäftliche Angelegenheiten
erledigt worden waren, schloss der Vorstand die VI. Plenar-
sitzung mit dem Ausdruck des Dankes für die Förderung der
Tätigkeit der Kommission durch die Gnade Seiner König-
lichen Hoheit den Grossherzog, durch die Grossherzogliche
Regierung und die beiden hohen Häuser des badischen Land-
tags, indem er noch den anwesenden Herrn Regierungsver-
tretern insbesondere dafür dankte, dass sie auch die dies-
jährige Plenarsitzung durch ihre Anwesenheit beehrten.
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog haben mit
Allerhöchster Staatsministerial-Entschliessung vom 28. Novem-
ber 1887 gnädigst geruht, den Geh. Justizrat Dr. Otto Gierke,
ord. Professor der Rechte an der Universität Berlin, auf sein
untertänigstes Ansuchen von der 'Mitgliedschaft der badischen
historischen Kommission zu entbinden und den ord. Professor
der Rechte an der Universität Heidelberg, Geh. Hofrat Dr.
Richard Schröder, gemäss § 3 des Statuts der bad. historischen
Kommission zum ordentlichen Mitglied derselben zu er-
nennen, sowie ferner nach den Vorschlägen der VI. Plenar-
sitzung für die nächsten fünf Jahre den Geh. Hofrat Prof. Dr.
Winkelinaun als Vorstand und den Archivdirektor Dr. von
Weech als Sekretär zu bestätigen.
m
14
Bericht
Vezeichnis
der
Pfleger der badischen historischen Kommission.
(Stand vom 20. November 1887.)
Amtsbezirke.
Namen der Pfleger.
(Delegierter: Archivar
Bonndorf
Donaueschingen
Engen
Eonstanz Stadt:
Amt: Östl. Teil
incl. Radolfzell
Weatl. Teil
Messkirch
Pfullendorf
Säckingen
Stockach
Überlingen Stadt:
Amt: Westl. Teil
Östl. Teil
Waldshut
i
n
n
n
n
I. Bezirk.
Dr. Baumann in Donaueschingen.)
Herr Stadtpfarrer Honold in Bonn-
dorf.
Notar Dietrich in Stühlingen.
Pfarrer Udry in Pfohren.
Hauptlehrer B ar th in Geisingen.
Pfarrer Dreher in Binningen.
Professor Friedr. Eiselein in
Konstanz.
Derselbe.
Pfarrer Winterer in Riela-
singen.
Arzt Dr. Gagg in Messkirch.
Hofkaplan Msgr. Martin in
Heiligenberg.
Landgerichtsrat Birkenmayer
in Waldshut.
Oberamtm.Gautieri. Stockach.
Prof. Dr. Ziegler, Vorstand d.
Höh. Bürgerschule.
Derselbe.
Ratschreiber Strass in Meers-
burg.
Landgerichtsrat Birkenmay e r
in Waldshut.
n
n
II. Bezirk.
(Delegierter: Professor Dr. Roder in Villingen.)
Lörrach
Müllheim
Neustadt
Herr Professor Emiein in Lörrach.
Prof. Haaß, Vorstand d. Höh.
Bürgerschule in Müllheim.
Pfarrer Weite in Kappel bei
Neustadt.
»
n
über die VI. Plenarsitzung.
m
15
Amtsbezirke.
St. Blasien
Schönau
Schopfheim
Staufen
Triberg
Villingen
Wolfach
Namen der Pfleger.
vacat.
Herr Dekan Reich in Schönau.
„ Professor Em lein in Lörrach.
„ Pfarrer Baur in St. Trudpert.
Pfarrer Nothhelfer in
St. Ulrich.
Pfarrer Hättig in Nussbach.
Professor Dr. Roder in
Villingen.
Pfarrer Damal in Steinach.
n
n
n
III. Bezirk.
(Delegierter: Archivdirektor Dr. von Weech in Karlsruhe.)
Achern
Baden
Breisach
Bühl
Durlach
Emmendingen
Ettenheim
Ettlingen
Freiburg
Karlsruhe
_. , _ f vorm. Amt Kork
KeM { . , Rhein-
bischofsheim
f katholischer Teil
\ erangelischerTeil
Oberkirch |
Offenburg
Pforzheim
Rastatt
Herr geistl. Lehrer Dr. Schindler
in Sasbach.
„ Professor Valentin Stösser in
Baden.
„ Stadtarchivar Poinsignon in
Freiburg.
Pfarrer C. Reinfried in Moos.
Progymnasiums -Direktor Dr.
Büchle in Durlach.
Diakonus Maurer in Emmen-
dingen.
Pfarrer Störk in Bleibach, A.
Waldkirch.
Professor Keller in Ettlingen.
Stadtarchivar Poinsignon in
Freiburg.
Professor Funk in Karlsruhe.
Pfarrer Bender in Willst ett.
Pfarrer Hauß in Leutesheim.
*
7)
m
*
Pfarrer Stritmatter i. Kürzell.
Pfarrer Meyer in Meissenheim.
Pfarrer Eckhard i. Lautenbach.
Pfarrer Fehrenbach in Erlach.
Ratschreiber Walter in Offen-
burg.
Professor Dr. Hartfelder in
Heidelberg.
Prof. Köhler in Rastatt.
m
16
Bericht Aber die VI. Plenarsitzung.
Amtsbezirke.
Namen der Pfleger.
Waldkirch
Für die kath. Pfarreien
des Amtsbezirks and die
Gemeinden des Simonswäl-
der und hintern Elzthales
Herr Diakonus Maurer in Emmen-
dingen.
„ Pfarrer Dr. Gutmann in Un-
tersimonswald.
IV. Bezirk.
(Delegierter: Geheimer Hofrat Dr. Winkelmann in Heidelberg.)
Adelsheim
Herr Rentamtmann Dr. Weiss in
Adelsheim.
j
71
Gemeinderat Georg W ö r n e r
Bretten l
Bruchsal
n
in Bretten
Hauptlehrer Feigenbutz in
Flehingen.
Amtmann Dr. Schlusser in
Bruchsal.
für Philippsborg
Buchen
n
Bürgermeister Nopp in Phi-
lippsburg.
Rentamtmann Dr. Weiss in
Adelsheim.
Eberbach
n
Oberamtmann Holtzmann in
^
Eberbach.
Eppingen
»
Reallehrer Schwarz in Ep-
Heidelberg j
Mannheim
7)
n
7)
pingen.
Professor Salzer i. Heidelberg.
Professor Engel in Heidelberg.
Professor Dr. Claasen in
Mannheim.
Mosbach
7)
Rentamtmann Dr. Weiss in
Adelsheim.
Schwetzingen
7)
Professor Ferd. Maier, Vorst.
Sinsheim
J)
der Höheren Bürgerschule in
Schwetzingen.
Prof. Ritter, Vorst. der Höh.
Tauberbischofsheim
n
Bürgerschule in Sinsheim.
Professor Ehrensberger in
Tauberbischofsheim.
Weinheim
Wertheim
7)
Stadtpfar.Sievert i. Ladenburg.
Archivar Dr. Karl Wagner
in Wertheim.
Wiesloch
7t
Stadtpfarrer Hofmann in
Wiesloch.
L
Archivalien der Stadt Weinheim,
verzeichnet von dem Pfleger der badischen historischen Kommission
Stadtpfarrer Sievert in Ladenburg.
A. Gemeinde.
I. Urkunden.
a. Privilegien.
Originale:
1404 Aug. 4. K. Ruprecht erteilt der Stadt. W. ein Jahr- und
Wochenmarkt8privilegium und befreit sie von fremdem Gerichtszwang.
O. P. S. Nebst Pap.-Abschr. 1.
1452—1725. Bestätigung der städtischen Privilegien durch die Kur-
fürsten Friedrich I. (1452), Friedrich II. (1544), Otto Heinrich (1556),
Pfalzgraf Johann Kasimir (1583), Kurf. Friedrich V. (1615), Karl Ludwig
(1650), Karl (1681), Johann Wilhelm (1713), Karl Philipp (1725). 2-10.
1601 Aug. 31. Kurpfälz. Regierung bestätigt der Stadt W. Rechte,
Salzverkauf, Nusshandel u. Weinhandel betr. 0. P. 1 von 2 S. ab. 11.
1478 Mai 29. Vidimus der Marktrechtsurkunde durch Dr. Conrad
Michael, Dechant am Stift z. hl. Geist in Heidelberg. OP. S. 12.
b. Verhältnis zu den Kurfürsten von der Pfalz.
1386 Aug. 26. Pfalzgr. Ruprecht d. Ä. und d. J. verpflichten sich,
dass gew. Städte u. Schlösser, u. a. Weinheim, Burg u. Stadt, für immer
unveräusserlich bei der Pfalz verbleiben sollen. 0. P. Von 4 S. fehlen 3.
13.
c. Das gesamte städtische Gemeinwesen betreffende Urkunden.
1459. Rechnung des Bürgermeisters Hensel Mölich über Einnahmen
u. Ausgaben der städtischen „Beet". Pap.-Heft in Perg.-Umschl. 14.
1514 Dez. 18. Vidimus eines Vertrages v. 1. Mai 1495 zw. Bürger-
meister u. Rat einer- und der Gemeinde zu Weinheim andererseits die
Abhilfe von Beschwerden über die Gemeindeverwaltung betr. 0. P. S. 15.
1534 Nov. 11. Bürgermeister u. Rat verkaufen die gemeine „Rath-
stube** an Hans Mez um 110 fl. Verpflichtungen des Baders. 0. P. S. 16.
15.. Ordnungen, Besoldungen u. Juramente der städtischen Ange-
stellten. Pap.-Heft, unvollständig. 17.
1725— 177§. Drei Urkunden über Belehnungen mit Teilen des Stadt-
grabens, ausgestellt für die Frhrn. Franz Pleickhart von Ullmer zu Die-
burg (1725 Febr.), Karl Wilh. von Wrede (1749) und Erwin von Lehr-
bach. 0. P. S. 18-20.
1798. Vergleich zw. Gemeinde W. u. kurf. Hofkammer, Schäferei
u. Zentwald betr. 21,
Mitt. (1. bad. hist. Korn. No 9. M 2
m18 Sievert. Archivalien der Stadt Weinheim.
d. Urkunden privatrechtlichen Inhalts.
1448 Mai 13. Hans Waltman verkauft 6 fl. jährl. Gült an Hansen
Berchtuldes Sohn von Schwetzingen um 125 fl. rh. 0. P. S. 22.
1516 Nov. 16. Hans Sprenger, Eheleute, verkaufen 14 Schill. Heller
jährl. Gült um 14 Pfd. Heller an das Gutleuthaus. 0. P. S. ah. 23.
1555 Aug. 26. Endris Rauch, Eheleute, verkaufen 22 Albus 6 Pfg.
jährl. Gült dem „Kolnhaser Weg" zu W. für 17 fl. 13 Albus. 0. P. S. ab.
24.
1572 Juni 24. Hans Wäber stellt Lehensrevers über die schon seinen
Grosseltern 1423 von Pfalzgraf Ludwig zu Lehen gegebene Walkmühle
zu Mülln aus. 0. P. S. 25.
1575 Dez. 10. Lehensbrief der Verwaltung der geistl. Güter in Hei-
delberg für Heinr. Walstetter u. Hans Menges zu W., das Weinheimer
Baugut des Kl. Neuenburg betr. 0. P. S. ab. 26.
e. Urkunden, welche die Umgebung von Weinheim betreffen.
1503 Apr. 3. Vertrag zw. W. u. Hemsbach, Steinsatzung halber.
0. P. S. 27.
1576 Juni 12. Vertrag zw. W. und Virnheim wegen Laufs der Ge-
wässer. 0. P. S. besch. 28.
II. Bücher, Rechnungen etc.
1) Renovationen über Güter u. Gefälle der Universitätskollektur Hei-
delberg, der Schaffner ei en W., Handschuchsheim , Ladenburg etc., sämt-
lich aus dem 18. Jahrhundert.
' 2) Pfandbücher seit 1774.
3) Grund- und Gewährbücher seit 1588.
4) Stockbücher, Liegenschaften betr. von 1721 und 1766.
5) Hauptnahrungszettel von 1721 u. 1766.
6) Ratsprotokolle seit 1598.
7) Gemeinderechnungen seit 1775.
8) Versteigerungsprotokolle seit 1767.
9) Gemeindeprotokolle 1714—1815, 4 Bände.
10) Testamentsprotokolle 1563—1804, 5 Bände.
11) Beeidigungs- und Verpflichtungsprotokolle 1775—1811, 1 Band.
B. Pfarreien.
I. Evangel. Altstadtpfarrei.
1) Kirchenbücher, reformierte seit 1693, lutherische seit 1686.
2) Almosenrechnungen.
3) Presbyteriumsprotokolle, drei Bände v. 1652, 1716 u. 1768.
II. Evangel. Stadtpfarrei.
1) Kirchenbuch der Klosterkirchen seit 1651.
2) Almosenrechnungen von 1753 ab.
3) Kapitalienbuch zur Almosenrechnung v. 1766, Akten ebenso, Schuld-
klagen von 1694 flg., Prozesse 1773 flg., zwei Fascikel und ein Band.
4) Schulsachen, zwei Fascikel Akten ab 1675.
DL
ArchiraUen aus dem Anitsbexirke Mosbach,
Terxeichnet Ton dem Pfleger der bad. bistor. Komnusslo«
Rentuntnunn Dr. Weiss in Adelsheinou
A. Gemtiit.
1781. Scbatzungsprotokoll. — 1786-1809. Weiokiufeprotokoll —
1800 ff. Gemeinderechnungen. — 1801-1825. Dorfprotokoll — 1803,
Renoy. Verzeichnis der Heiligengefalle. — 1802. Hebregister ober Kor»,
Haber u. Atzgelder. — 1802. Desgl. über Heilenins.
B. Kathol. Pfarrei.
Kirchenrechnungen des Filialortes Unterschwarzach von 1620 ab.
C. In Privatbesitz
a. Prakt Arzt Dr. Gnirs.
1749 Jan. 17. Ehevertrag zw. G. Gnirs u. Magd. Spaichinger. Or. Pap.
b. Müller Dan. Merz.
1608 Aug. 27. Kaufbrief über Ankauf der Weilermühle durch Heior.
y. Mettern ich, Statthalter zu Heidelberg. 0. P. S. ab.
Allfeld.
A. Gemeinde
Gemeinderechnungen vom 18. u. 19. Jahrhundert.
B. Kathol. Pfarrei.
a. Urkunden.
1400. Separatio Filialis Ecclesiae in Allfeld a sua matrice in Neu-
denau. Begl. Abschr. v. 1777. 1.
1792 u. 1800. Ablassbullen. Or. Perg. Je 1 S. 2 u. 8.
b. Akten.
1721—94. Kirchenbau betr. — 1736-99. Die Feier des St. Annen-
festes betr. — Kirchenbücher von 1653 ab. — Heiligenrechnungen von
1693 ab. — 1521. Libellus, continens omnes census ecclesiae Parochiali»
oppidi Allfeld, ren. 1521. Perg. — 1557. „Extractus aus der Pfarr AIL
feld Lagerbucb.4* — 1557. „Census et reditus parochiae in Allfeld.* —
M2*
m20 Weiss.
1788. „Allfelder Heiligen- u. Kirchzinsbuch.a Pap. — 1777. Spezifi-
kation der Pfarreikompetenz.
Asbach«
A Gemeinde.
1691 — 1808. Schäfereiberechtigung betr. Akten. 1.
1769—1863. Bürgerannahmen. 2.
1767. Churpfälzische Verordnungen. 3.
1782—1884. Gemarkungssachen. 4.
1791-1860. Pfarrgebäude betr. 5.
1749. 2 Nahrungszettelbücher. 6.
B. Privatbesitz,: Hirsch wirt Engelhardt
1760 Aug. 20. Schildgerechtigkeit für des Hirschwirts Haus von der
kurpfala. Hofkammer. 0. P. S.
Auerbach«
A. Geaeiide.
Grundbuch ab 1792.
B. PriYttbesitx: Grünbaum wirt Gottl. Ludwig.
1742 Juni 20. Schildgerechtigkeit für das Baum Wirtshaus. Pap. S.
Schuhmacher Andreas:
1561. Urkunde, Wässerung zu Auerbach betr. Abechr.
Berafcrammerhtf.
Il Frifatbrätl des Job. Horaung, Landwirt.
Auszug aus einer Beschreibung von 1575 über das dem Spital Mos-
bach zustehende sog. Rinkengütlein. Gefertigt 1668. 1.
Auszug üb. das »Spitalhof gen. Gut zu Bernbroan. 0. D. ca. 1726. 2.
» Auszug aus dem Stadt Mosbacher Copeybuch too 1714 , I S. 496
bis 506.* 3.
Auszug aus de» Horaeck'schen Lager- u. Saalbach über die aaf dem
\on Amdr. Hornik erkaufte« Hof zu Bernbrwna haftenden Rechte. 4.
StetnsatzprotokoU von 1786. 5.
Gültquittungen Tom Spital Mosbach 1716 57. 6.
A Swi»d>>
Unterp&ndsbuch 1742 C 1.
Scbatzungs» und Lagexboch ab 1779. 2.
Gemem&rechJtungen von 1797 ab. 3.
I. Iftthfli Karrst
Standesbuch für B., zeitweise auch Allfeld und Waldmüh Ibach um-
fessend ab 1700 L
Libellus auniversariorum 1748. 2.
Heiligenrecbnungen von 1780 ab. 3.
Billigh. Heiligen«, Zins* u. Güitbuch, renov. 1744. 4.
1717-1826. Streit zw. Billigb. u. Dallau um das Filial SuIzimciL
1 Fase. 5.
Archivalien aus dem Amtsbezirke Mosbach. m21
1792. Memorial des Pfarrers Peter Stenger Aber die Einkünfte der
Pfarrei Billigheim etc. 6.
1802. Memorial des Pf. Eichinger über die Kirchen u. Orgeln. 7.
1803. Memorial desselben üb. Kirchenmusik u. Schuldienst iu B. 8.
Auszüge und Abschriften von Akten über Aufhebung des Klosters
(1584) aus dem standesherrl. Archiv. 9.
C In Privatbesitz des* Landwirts Joh. Groskinsky:
1499 Apr. 23. Erblehenbrief über die Badstube des Billigh. Klo-
sters. 0. P. S.
Breitenbronn«
Ä. Gemeinde.
1741 ff. Protokollbuch. 1. 1792 ff. Pfandbuch 3.
1749 ff. Lagerbuch. 2. Gemeinderechnungen v. 1798 ab. 4.
B. Evangel. Pfarrei.
Kirchenbücher von 1806 ab.
Dallau.
A. Gemeinde.
1. Akten und Pläne.
1735—1803. Kirchen- und Schulbauakten. 1.
1762. Plan über das Deutschordens-Gut zu Dallau. 2.
1774 u. 1778. Plan und Vertrag über Waldteilung. 3.
1784. Acta, Rathausbau betr. 4.
1796. Schäfereiakten. 5.
2. Bücher und Rechnungen.
1683 ff. Renoviertes Schatzungsbuch. 6.
1682 ff. bis auf neueste Zeit: Gemeinderechnungen. 7.
1698 ff. Almosenfondsrechnungen. 8.
B. Evangel. Pfarrei.
Kirchenbücher, und zwar: Geburtsbuch von 1575—81, 1625—31, Ehe-,
Tauf- und Sterbebücher von 1653 ab vollständig. 1.
Befehl- und Protokollbücher von 1710 ab. 2.
1 Fascikel Aufzeichnung und Berichte über den Zustand der Pfarrei
Dallau nach dem 30jähr. Kriege. 3.
Kompetenzbuch 1660 ff. 4.
Pfarrei-Zinsbuch 1750 ff. 5.
1707 März 9. Immissions- Scheine der Gemeinden Dallau und Auer-
bach in die Pfarrrechte. 6.
G. Kathol. Pfarrei.
1699 ff. Kirchenbücher. 1.
1710 Aug. 28 Mosbach. Kaufbrief über 2 Viert. Wiesen. Or. Pap.
Siegel. 2.
D. In Privatbesitz des Landwirts Karl Kappes:
1790 Mai 15. Schildgerechtigkeit für die Lammwirtschaft. Or. Pap. S.
DaudenselL
Gemeinde.
Gemeinde- und andere Rechnungen von 1600 ab.
m22 Weiss.
Diedesheim.
Gemeinde.
1787, 1793, 1796. Schuldbriefe des Mich. Schenk, G. Ad. Schenk
und Gg. Hillengass zu D. Or. Pap. S. 1 — 3.
1740 ff. Zehnt- und Gemeinderechnungen. 4.
1720, 1764. Nahrungszettelbücher. 5.
Fahrenbach.
Evangel. Pfarrei.
1569 — 1720. Auszüge aus den Pfarrakten zu Lohrbach. 1.
1775-1799. Ehesachen. 2.
1717—1744. Religionsbeschwerden. 3.
1745 ff. Almosenrechnungen. 4.
Guttenbach.
Gemeinde.
1628 ff. Protokollbuch. 1.
1736—7, 1771 ff. Gemeinderechnungen. 2.
1753. Nahrungszettelbuch. 3.
1769—1800. Schatzungsrechnung. 4.
1750 ff. Grundbuch. 5.
1785 ff. Pfandbuch. 6.
1773. Gemarkungsbeschreibung. 7.
1792 — 8. Kriegsrechnungen. 8.
1800. Messzettel der Guttenbacher Einwohner. 2 Bände. 9.
1801. Zins-, Renovations- und Repartitionsprotokoll. 10.
Hassmeraheim.
A. Gemeinde.
1661 Aug. 13. Jahrmarktsprivileg des Eurf. Karl Ludwig für H.
0. P. S. 1.
Gemeinderechnungen von Ende 17. Jhrdts. ab. 2.
B. Kathol. Pfarrei.
Standesbücher von 1698 ab. 1.
Heiligen- und Kirchenfonds-Rechnungen von 1763 ab. 2.
1 Fase. Bischöfl. Wormsische Erlasse 1741 ff. 3.
Heinsheim.
*
A. Gemeinde.
1749. Zinsbuch. 1.
1767. Gemarkungsbeschreibung. 2.
1793-1804. KriegskoBtenrechnung. 3.
1798 ff. Beilagen zur Bürgermeistereirechnung. 4.
B. Evangel. Pfarrei.
1593-1753-1810. Kirchenbücher 1.
1761. Urkunden über die Pfarrkompetenz. 2.
Archivalien aas dem Amtsbezirke Mosbach. m23
Herbolsheim.
A. Gemeinde.
1659. Dienstprotokollbuch. 1.
1757 ff. Pfandbuch. 2.
1766. Gült- und Lagerbuch. 3.
1760 ff. Gemeinderechnungen. 4.
1769. Standesbuch. 5.
1776 ff. Grundbuch. 6.
B. Kathol. Pfarrei.
1595 ff. Taufbuch 1.
1783 ff. Heiligenrechnungen. 2.
C. Private, und zwar Familie Henningen
1791 Nov. 3. Kurf. Friedr. Karl von Mainz giebt dem Jak. Hen-
ninger ^32 des „zur Abhilfe des geringen Nahrungsstandes a verteilten
kurmainz. Besitzes zu H. in Erbbestand. 0. P. S.
Gleiche Erbbestandbriefe finden sich im Besitze der Familien Eckert,
Müller und Zirn.
Hochhäusern«
A. Gemeinde.
1769. Pfandbuch. 1.
1801. Protokollbuch über Güterverkäufe. 2.
B. Evangel. Pfarrei.
1645 u. 1758. Hochhausener Lagerbücher. 1.
1691 bis Ende 18. Jhrdts. Bürgermeisterrechnungen. 2.
1710 ff. 1 Fase. Teilungs-Inventarium. 3.
1744 ff. Kaufprotokollbuch. 4.
1752 ff. Unterpfandsbuch. 5.
1764 ff. Weinkaufbücher. 6.
1774 ff. Renoviertes Kaufprotokollbuch. 7.
1795 ff. Gemeindeprotokoll. 8.
Hfiffenhard.
Gemeinde.
1623 ff. Schuld- und Prozessakten. 1.
1681 - 1800. Schäfereiakten. 2.
1797. Akten, Abgabenprozess mit der Grundherrschaft von Gem-
mingen betr. 3.
1576 ff. Dorf buch. 4.
1710 ff. Gemeinderechnungen. 5.
1750 und 1798. Schatzungsbücher. 6.
Katzenthal.
A. Gemeinde.
1 Fase., Auszüge aus einem Allfelder Lagerbuch von 1685 und Aus-
zug aus einer Urkunde vom 16. Okt. 1399 über die Pflichten des Pfarrers
enthaltend. 1.
m
24 W e i s 8.
Akten, die Abhaltung des Gottesdienstes und den deshalb mit der
Gemeinde Waldmahlbach geführten Streit betr. 2.
Schatzungsbuch aus dem 18. Jahrhundert. 3.
B. In PriVttbesitl des Kreuzwirts Benedikt Gätschenberger:
Aktenstücke von 1764 ab, seine Schildgerechtigkeit betr.
Kälbertshausem.
Gemeinde.
1730, 1775, 1803. Auszug aus dem Helmstatt'schen Lagerbuch, Akten
über Haltung von Faselvieh und kurpfälz. Erlass wegen Pflanzung von
Obstbäumen. 1.
1725 ff. Pfandbuch. 2.
1777 ff. Gemeinderechnungen. 3.
Krumbach.
Gemeinde.
1774—1783. 17 Kaufbriefe, wovon 3 auf Pergament.
«
IiOhrbach.
A. Gemeinde.
1778 ff. Pfandbuch. 1.
1785—1790. Rechnungen. 2.
B. Evangel. Pfarrei.
1797 Juli 29. Erbbestandsbrief der kurpf. Hofkammer für Valentin
Sigmund. Or. Perg. S. ab. 1.
Kirchenbücher, Kirchenfondsrechnungen, Befehlbücher und Presby-
teriumsprotokolle des 17. u. ia Jahrhunderts. 2.
1 Fase, Schuldurkunden betr. Darunter Originalschuldbriefe von
1625 ff. 3.
Mittelschefflenz.
A. Gemeinde.
1592. Schuldbrief. 0. P. 1.
1603 ff. Gemeinderechnungen. 2.
1723—93. Kaufkontrakt etc. -Buch. 3.
1773—97. Gerichtsprotokollbuch. 4.
B. EvangeJ. Pfarrei.
Kirchenfondsrechnungen von Ende des 17. Jhrdts. an. 1.
Akta, Pfarrkompetenz betr. 18. Jhrdt. 2.
Akta, Kirchenbauwesen betr. 18. Jhrdt. 3.
IHtörtelgtein.
Gemeinde.
1679. Schuldbrief Michel Murr's. Pap. 1.
1678-1730. Gemeinderechnungen. 2.
1771—1810. Reform. Almosenrechnungen. 3.
1683 ff. Schatzungsprotokolls- und Zettelbücher. 4.
1776—1819. Viehverkaufs-Protokollbuch. 5.
Archivalien aus dem Amtsbezirke Mosbach. m25
Mosbach.
A. Gemeinde.
Siehe Mitteilungen der bad. hist. Koni. No. 7 1886.
B. Evangel. Pfarrei.
Reform, und luther. Kirchenbücher, ron 1555 an. 1.
1721 Apr. 15. Stiftbrief der Wwe. Rittmann, eine Wiese für die
Armen betr. 2.
C. Kathol Pfarrei.
Kirchenbücher von 1688 ab. 1.
Kirchenfondsrechnungen von 1730 ab. 2.
1696 u. 1776. Bischöfl. Würzburg. Bestallungsdekrete für kathol.
Pfarrer in M. 3.
Neckarburken.
A. Gemeinde.
Lagerbücher und Gemarkungspläne. Ende 18. od. Anf. 19. Jhrdt.
B. Evangel. Pfarrei.
1652 ff. Standesbücher.
Neckarelz.
A. Gemeinde.
1735 ff. Gemeinderechnungen. 1.
1765. Ablösungsakten der Kellerei. 2.
1780. Schafübertrieb des Schreckhofs auf Neckarelz. Markung. 3.
1791 ff. Ablösung des Pfarr-, Stifts- u. fstl. Löwenstein. Zehnten. 4.
1793 ff. Kaufbuch. 5.
B. Evangel. Pfarrei.
Tauf-, Ehe- und Sterbebücher von 1563 ab. 1.
Pre8byterialprotokolle von 1580-1641. 2.
Regier ungs- und Kirchenrats-Dekrete von 1779 ab. 3.
Almosenrechnungen von 1651 ab. 4.
C. Kathol. Pfarrei.
1702 ff. Rechnungen. 1.
1732/34. Rechnung über den Kirchenumbau. 2.
Kirchenbuch von 1750 ab. 3.
Heckarkatzenbach.
Gemeinde.
1706 Apr. 30. Vidimus über einen schiedsrichterl. Spruch i. S. der
Gemeinde N. gegen Guttenbach, Weidrecht betr. vom 26. Oktober 1565.
Pergament 1.
1748 Apr. 7. Gültbrief des Stefan Queck von N. für die Kollektur
Minnenberg. 0. P. 2.
Gültbuch von 1758 ab. 3.
m26 Weiss.
Neckarmfihibach.
A. Gemeinde.
Kaufkontraktbuch 1762 ff. 1.
Acta, Konskription betr. 1773 ff. 2.
Acta, Unterhaltung von Wegen etc. 1797 ff. 3.
B. Evangel. Pfarrei.
Kirchenbücher von 1632 ab. 1.
Heiligenfonds-Rechnungen von 1769 ab. 2.
Neckarzimmern«
A. Gemeinde.
6emeinderechnungen von 1600 ab. 1.
Heiligenrechnungen 1722—1790. 2.
Grund- und Pfandbücher 1730/1786. 3.
Schatz ungsbuch (2 Bde.) 1755. 4.
B. Evangel. Pfarrei.
Standesbuch von 1622 ab.« 1.
Heller- und Bodenzinsbuch 1755. 2.
1802 Juli 1. Auszug aus dem Testament des Frhr. Franz Karl von
Gemmingen. Pap. 3.
Oberschefflenz.
A. Gemeinde.
Lagerbuch von 1713 ab. 1.
Gemeinderechnungen von 1765 ab. 2.
Almosenfondsrechnungen v. 1750 ab. 3.
B. In Privatbesitz des Hirsch wirts Spiegel:
1786 Aug. 30. Schildgerechtigkeit für Gasthaus z. goldenen Hirsch.
0. P. S. 1.
1797 Dez. 29. Schildgerechtigkeit für Sonnenwirtshaus. 0. P. S. 2.
Obrigheim.
A. Gemeinde.
1582. Vertrag zwischen 0. und der abgesonderten Gemarkung Cirr-
stetterhof, Waidgang des Viehes betr. Abschr. Pap. 1.
1658 ff. Gemeiuderechnungen. 2.
1771 Apr. 16. Aufzeichnung über die Grundsteinlegung zum Ge-
meindeschafhaus. 3.
1782. Plan über den zum Schloss Neuburg gehörigen Wald. 4.
1787 Nov. 28. Hebammenwahlprotokoll. 5.
1791 Febr. 1. Erlass des kurpfälz. Amtes Mosbach gegen Verkäufe
und Verpachtungen im Wirtshaus. 6.
1794. Güter Verzeichnis. 7.
B. Kathol. Pfarrei.
Kirchenbuch von 1750 ab.
Archinlks aus dea Amtsbezirke Mosback tt?
iE-:«
A «emMa.
L Urkunden.
1624—1740. Gebiirtsbriefe für Angehörige der Familien Beck, Laoer,
Hefner, Erlewein, Protzler, Wörner, Meckt-r, Ritschenratsch, Kunkel, Class,
Prenner, Oeggl. Reinecker and Reischling. 14 Stack. 0. P. 1 — 14.
2. Akten, Bücher und Rechnungen,
1499—1558. SoMkornbncber. 1.
1504-1545. VogtsweinbüchleiiL 2,
1598—1633. Mnhlrechnungen. 3.
1615—1673. Ehepakte und Testamente betr. 4.
1620—1659. Kriegsquartierakten. 5.
1661 ff. Gemeinderechnungen. 6,
1671 ff Prandbuck. 7.
1672 ff. Register Aber Frohmesskorn. S.
B. Kathol. Pfami.
L Urkunden.
1335 Aug. 28. Mechtfld v. Oberkeim (Obrigheim) und ihr Sohn Her-
mann verkaufen dem ehrbaren Herrn Hugo, Pfarrer zu Neudenau, 10
Schillinge ewiger Hellergült 0. P. S. ab. 1.
1340 Dez. 1. Burkhard Sturmfeder freit Güter der Marienpfründe
zu N. Pap. Abschr. 2.
1342 Not. 22. Siegfried Bücke und Frau stiften der Marienpfründe
4 Malter Korn jährl. 0. P. S. ab. 3.
1360 Aug. 15. Burkard Sturmfeder freit abermals Güter der Marien-
pfründe. 0. P. S. 4.
1370 Dez. 6. Der Pfarrer zu N. verkauft eine Korngült zu Allfeld.
O. P. S. 5.
1464 Sept. 22. Herr Balthasar, Pfründner der Pfarrkirche, giebt mit
Wissen des Stifts Wimpfen den Wingertacker i. d. Eichklinge in Erb-
bestand. 0. P. S. ab. 6.
1495 Sept. 1. Peter Schelm und Frau stellen einen Erbbestands-
revers aus über 2 Vietel Weinberg. 0. P. S. ab. 7.
1502 Jun. 20. Der Kardinal für Deutschland bestätigt die Bruder-
schaft B. Mar. Virg. z. N. 0. P. S. ab. 8.
1527 Juni 16. Lud. v. Neipperg, Amtmann zu Neudenau, schlichtet
einen Streit zwischen dem Pfarrer und der Gemeinde. 0. P. S. ab. 9.
1529 Jan. 7. Wendel Franz, Pfarrer zu Neud., stellt einen Revers
aus gegen einen Gültbrief des Konrad Zimmermann über 6 fl. jährl. Gült
zu Gunsten einer Messe. 0. P. 10.
1530 Jan. 3. Privilegien der Stadt Neud. von Erzb. Albrecht von
Mainz. Perg. Hb. 0. S. 11.
1573 Aug. 16. Bernhard Nuth u. Kons, geben dem Pfarrer zu Neud.
einen Revers über gütliche Bewilligung eines Grabens. Or. Pap. S. 12.
1583 Dez. 3. Dechant u. Kapitel des St. Petersstifts zu Wimpfen
i. Thal verschreiben dem Pfarrer, Altaristen u. den Kaplänen zu Neud.*
m28 Weiss.
sie der angeforderten Türkensteuer entlassen und sie wider altes Her-
kommen nicht beschweren zu wollen. Or. Pap. 13.
1591 Not. 11. Johann Weiss, Pfarrer zu N., giebt 3 Viertel Wein-
berg in Erbbestand. 0. P. S. ab. 14.
«1624 März 25. Georg Rudolf, Bürger zu N., verkauft dem Pfarrer
daselbst eine Gült von 3 fl. 0. P. S. ab. 15.
1626 Juli 25. Hans Georg Hacker zu Eessach verkauft dem Pfarrer
zu N. dritthalb fl. jährlicher Gült. 0. P. S. ab. 16.
1640 Sept. 21? Thomas Steinbach u. Frau verkaufen dem Pfarrer
zu N. eine jährliche Gült von 2% fl. für 50 fl. Or. Pap. S. 17.
1673 Apr. 24. Johann Buch wird zum Kanonikus an der Paulskirche
zu Worms ernannt und in die betr. Präbende eingewiesen. 0. P. S. ab. 18.
2. Akten und Bücher.
1530. „Ordnung und Policey der Stadt Neudenau" Kopie von 1730
nach einer Kopie von 1694. 1.
1585. Renovierte Beschreibung der Güter und Gefalle des Bene-
ficiums B. Mar. Virg. 2.
1613-1742 u. 1742 ff. Kirchenbücher. 3.
1637 (ungefähr). Bitte von Bürgermeister u. Rat zu Neud. an den
Pfarrer, bis Laetare Fleisch essen zu dürfen wegen der Höhe der Frucht-
preise etc. Or. Pap. 4.
Stein.
A. Gemeinde.
Acta.
1562. Beschreibung der pfandschaftl. Herrschaft Stein und deren
Heimfall von v. Weinsberg an v. Dalberg. 1.
1586—1747. Wasserbau der Gemeinde Degmern zum Nachteil von
Stein u. A. betr. 2.
1667. Kurmainzische Hoheitsrechte zu Stein betr. 3.
1736. Landesgrenzen-Berichtigung zwischen der bad. Gem. Stein und
der württ. Gem. Kocherthurn betr. 4.
1745/1768. Waidgangsstreit mit Möckmühl u. Cresbach betr. 5.
1747. Klagsache zw. Job. Henk u. M. Neubeck, Forderung betr. 6.
1756. Verkauf von 24 Morgen Wald von Oberstlt. v. Bönningbausen
an die Gem. Stein. 7.
1760/61. Grenzstreit zwischen Stein und Cresbach betr. 8.
1761 ff. Bauakten und Akten, Anschaffung und Reparatur der
Kirchenglocken und Orgel betr. 5 Fase. 9.
1761/83. Anschaffung und Unterhaltung der Rathausuhr betr. 10.
1761. Feldwege, Feldpolizei betr. 11.
1770. Renovierte Beschreibung der Almenden. 12.
1775/76. Widerrechtl. Schafübertrieb der Gemeinde Herbolzheim
auf Markung Stein betr. 13.
1386—1778. Relation über die Abhaltung des Gottesdienstes zu Stein
vor und bis zu der Errichtung einer selbständ. Pfarrei. 14.
1778/82. Stiftungsbrief der kathol. Pfarrei zu Stein. 15.
Archivalien aus dem Amtsbezirke Mosbach. m29
1783. Errichtung einer Pferdeschwemme betr. 16.
1787 ff. Anschaffung u. Unterhaltung der Feuerlöschgeräte betr. 17.
1787-1792. Steinsatz auf zwischen v. Dalberg und dem Deutsch-
orden streitigem Gebiet betr. 18.
1792 ff. Feuerlöschordnung betr. 19.
1794 ff. Verleihung der Badstube betr. 20.
Das Recht eines Stift Mosbach'schen Hofes auf 2 Bürgergaben zu
Stein betr. 21.
Bücher.
Kauf- und Verkaufprotokolle, 2 Bde., von 1687 ab. 22.
1711. Renoviertes Lagerbuch der Pfandschaft Stein samt Zugehör. 23.
1722—1724. Unterpfandsprotokolle. 24.
1723 u. 1730. 2 Bde. Gemarkungs-Umgangsprotokolle. 25.
1737—1760. Liegenschaftskaufprotokolle. 26.
1739. Almosen-, Pflege- und Unterpfandsbuch. 27.
1761-1782. Original-Kaufbriefe. 28.
Lagerbücher, 4 Bde., von 1770 ab. 29.
1771. Güter- und Schatzungsbuch. 30.
1781. Beschreibung der Markung Stein. 31.
B. Kathol. Pfarrei.
1778 Okt. 26. Stiftungsbrief der Pfarrei. 1.
Eirchenfondsrechnungen von 1745 ab vollständig. 2.
1779—1885. Kirchenbaufonds-Rechnungen. 3.
Kirchenbücher von 1778 ab. 4.
Standesbücher der Israeliten von 1811 an. 5.
Familienregister seit Errichtung der Pfarrei. 6.
Sulsbach.
Gemeinde.
1516 Febr. 10. Schiedsspruch in dem Streite zw. S. und dem Stifte
Mosbach, Frohnden betr. Abschr. 1.
1664 Febr. 18. Protokoll über Renovation der Versteinung der
Waidebezirke zu Sulzbach. Abschr. 2.
1740 Apr. 29. Eingabe der Gemeinde Sulzbach in Sachen ihres
Frohndstreits mit dem kurpfälz. Fiskus. 3.
1776 Apr. 25. Weisung der Amtskellerei Lohrbach, den Schäfer
Martin Henrich betr. 4.
1780 Mai 19. Auszug aus dem Deutsch. -Ord. Saal- u. Lagerbuch
von 1569, die Schäferei zu Sulzbach betr. 5.
1790 (?). Eingabe der Gem. S. an das Stift Mosbach um Verwand-
lung ihrer Naturalfrohnden in eine Geldleistung. Konzept. 6.
1790 Juni 17. Vertrag zw. dem Stiftsschaffner Brecht in Mosbach
und der Gem. S. gleichen Inhalts. 7.
1791 Febr. u. Juni. Gemeindebeschluss u. kurpfälz. Reskript, den
gen. Vertrag betr. 8.
1792 März 17. Gemeindebeschluss über Holzabgaben aus den Wal-
dungen. 9.
m30 Weiss. ArchiTalien aus dem Amtsbezirke Mosbach.
Ende 18. Jhrdti. Auszug aus dem Lohrbacher Kellerei -Weistums-
buch Ton 1559. 10.
Ende 18. Jhrdts. Aufzeichnungen über die Frohndpflichten der Ge-
meinde. 11.
Ende 18. Jhrdts. bis auf neueste Zeit: Gemeinderechnungen. 12.
Trienz.
Gemeinde.
Gemeinderechnungen von 1776 ab. 1*
Pfandbuch mit Beilagen von 1794 ab. 2.
Unterflchefiflenm.
Gemeinde.
1538 Mai 3. Hans Landschad von Steinach entscheidet einen Streit
wegen der Gefälle des Pfarrers zu U. 0. P. Begl. Abschr. v. 1792. 1.
1563 Okt. SO. Vidimus eines Notars, das Scheff lenzer Weistum von
1510 enthaltend. 0. P. Begl. Abschr. ▼. 1792. 2.
1748 Mai 21. Kurf. Karl Theodor bestätigt den Orten Schefflenz
ihre Privilegien. Or. in Buchform. Sig. 3.
1614. Verzeichnis über den Einzug von Hubkorn. 4.
1650. Protokollbuch der Gemeinde Unt.-Schefflenz. 5.
1713. Nahrungszettelbuch. 6.
III.
Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf,
verzeichnet von dem Pfleger der badischen historischen Kommission
Oberamtsrichter von Woldeck in Überlingen
(jetzt Landgerichtsrat in Mosbach).
I. Kaiserliche und Königliche Privilegien.
Originale: 1355 Mai 23 Pisa. Karl IV. - Böhmer-Huber No. 2136
(Befreiung von fremden Gerichten). 1378 Jul. 25 Prag. 1398 Nov. 17 zu
Betlern. 1399 Sept. 4 Prag. Wenzel. (Aufnahme offener Ächter, Tod-
fallsabgabe von Eigenleuten, Befreiung von fremden Gerichten, Verleihung
der hohen Gerichtsbarkeit in M. an Albrecht und Heinrich von Hom-
burg). — 1402 Sept. 1 Nürnberg. Ruprecht Chmel, Reg. Rup. No. 1299
(Bestätigung der obigen Urkunde Karls IV. und einer zweiten von 1356
Apr. 16 betr. Verleihung der hohen Gerichtsbarkeit zu M. an A. u. H.
v. Homburg); — 1415 Juni 22 Konstanz. (2 Urk.) 1422 Aug. 12 Nürnberg.
1433 Dez. 12 Basel. Sigmund (Aufnahme offener Ächter, Befreiung
von fremden Gerichten, Bestätigung der Freiheiten); — 1442 Aug. 1. Frank-
furt; 1458 Jan. 23 Neustadt. Friedrich III. (IV.) (Bestätigung der
Freiheiten); — 1497 Jan. 7 Lindau. Maximilian I. (2 Urk. Bestätigung
der Freiheiten, Verlegung des Jahrmarkts von Ostermontag auf St. Elisa-
bethentag und den Tag darauf, 19. u. 20. Nov.); — 1521 Dez. 24 Gent.
Karl V. — 1559 Febr. 10 Augsburg. Ferdinand I. — 1566 Apr. 2
Augsburg. Maximilian II. - 1578 Aug. 11 Prag. Rudolf IL — 1612
Dez. 18 Wien. Matthias. — 1621 Nov. 12. Ferdinand IL - 1645Jan.l6.
Ferdinand III. — 1687 Apr. 18 Wien. Leopold I. (Bestätigungen der
Freiheiten).
Kopie der Urk. v. 1399 Sept. 4 (2. Urk.).
Vidimus: 1356 Mai 2 Eigeltingen. Eberhard der Ziler, Landrichter
in der Grafschaft Neuenbürg (Urk. v. 1355 Mai 23); 1417 Apr. 23 Kon-
stanz. Hofrichter Günther Graf von Schwarzburg (2. Urk. v. 1415
Juni 22); 1421 Juni 5. Konrat Theninger, Landrichter im Kletgau, zu
Gericht sitzend „zu Kaiserstül uff der flu" (beide Urk. v. 1415 Juni 22);
1425 Febr. 17. Berchtolt, Schulthaiss zu Fürstenberg, Landrichter in der
m32 v» Woldeck.
Baar (Urk. 1422 Aug. 12) ; 1425 März 15. Hofrichter zu Rot weil, Ulrich
v. Klingen von der Hohen Klingen (Urk. v. 1422 Aug. 12); 1432 Sept. 2.
Bertholt Hasslach von Laellwangen, Landrichter in der Grafschaft Hei-
ligenberg (Urk. 1398 Nov. 17); 1433 Apr. 25. Konrad Inderbund, gen.
Rull der elter, Stadtammann zu Konstanz (Urk. 1399 Sept. 4 u. 1422
Aug. 12); 1459 Okt. 30. Graf Johann v. Sultz, kaiserl. Hofrichter zu
Rottweil (Urk. 1398 Nov. 17 u. 1458 Jan. 23); 1501 Febr. 9. Graf Er-
hart v. Neuenbürg, Herr zu Tengen, im Namen des Grafen Johann von
Sulz, Hofrichters zu Rotweil (Urk. 1398 Nov. 17 u. 1497 Jan. 7); 1522
Jul. 29. Wilhalm Wernher Freiherr zu Zymbern im Namen desselben
(Urk. 1521 Dez. 24); 1586 Mai 27 Ravensburg, der kaiserl. Notar Sa-
muel Beck von Ravensburg (Urk. 1398 Nov. 17).
II. Verhältnisse der Stadt zu ihren Herren.
1. Zu den Herren von Markdorf.
1354 Febr. 1 Markdorf. Ritter Bertolt v. Markdorf, s. 2 Schwestern
Ursula, Ehefrau des Schenken Heinrich v. Ittendorf, u. Elisabeth, Ehe-
frau des Joh. v. Hattenberg, sowie die Tochter des f Ulrich v. Mark-
dorf, Ursula, Ehefrau des Konrad v. Homburg, verleihen den Bürgern
von Markdorf das Recht, das Ungeld selbst einzunehmeu und zu Bau u.
Besserung der Stadt zu verwenden; versprechen, von ihren Eigenleuten
zu M. nicht mehr als einen schlechten Fall „als sy ze kilchen und ze
strazze gand" u. dazu ihr Hauptrecht zu nehmen ; sagen die Bürger von
M. frei von allen Graber-, Heuer-, und Schnitterdiensten. Siegler: 1) Ber-
tolt v. Markdorf, 2) Ursula v. Ittendorf, 3) Elisabeth v. Hattenberg,
4) Ursula v. Homburg, 5) Johann v. Bodman d. alte, 6) Johann v. Bod-
man s. Sohn, 7—9) Walter, Gozwin u. Burkhart v. Hohenfels, Gebrüder,
10) Burkhart v. Homburg, des Homburg ist, 11) Albrecht v. Steinegg,
12) Schenk Ulrich v. Ittendorf. P. 0. 9 (von 12) S.
2. Zu den Herren von Homburg.
1362 Nov. 21 Markdorf. Konrad von Homburg und seine Ehefrau
Ursula, des verst. Ulrich v. Markdorf Tochter, verbriefen den Bürgern
zu M. die in vorstehender Urk. verbrieften Rechte. Siegler: 1) Conrad
v. Homburg, 2) Ursula v. Homburg, 3) Heinrich v. Homburg, Domherr
zu Konstanz, 4) Walter v. Hohenfels d. alt., 5) Hans v. Bodman, d. jung.,
6) Rudolf v. Wolfurt, 7) Wölfeli v. Kallenberg d. jung., 8) Georg v. Pay-
gern, 9) Herman Graemlich, 10) Konrad Wölfelin v. Ravensburg. P. 0.
8 (von 10) S.
1363 Mai 16 Markdorf. Dieselben quittieren den Bürgern zu M.
den Empfang von 375 Gulden, welche diese ihnen für Verleihung ver-
briefter Rechte schuldig geworden. P. 0. S. abg. u. Pap. Cop. vid.
1411 Jul. 20. Wilhelm, Burkart und Albrecht v. Homburg, Gebrü-
der, u. Hainrich v. Homburg, ihr Vetter, bestätigen mit Willen des Hans
v. Homburg, Vogtes des vorgen. Heinrich u. des Hans Cönrat v. Bodman,
die Freiheiten der Stadt M. Siegler: Wilhelm v. Homburg, Hans v. Hom-
burg u. Hans Conrat v. Bodman. P. 0. S. abg.
Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf. m33
3. Zu den Bischöfen von Konstanz.
1414 März 11 Konstanz. Bischof Otto v. Konstanz verpflichtet sich
gegenüber der Stadt M., welche 923 fl. rh. aufgenommen u. dem Bischof
gegeben u. für die 10000 fl., die der Bischof vom Domkapitel u. den drei
Städten Kaiserstuhl, Klingnau u. Neunkirch aufgenommen, die Bürgschaft
übernommen hat, dass die Einkünfte von M. an Wein, Korn, Pfennigen,
Steuern, üngeld, Fällen, Gelassen u. Unzuchten in erster Reihe zur Ver-
zinsung der obigen 10 923 fl., mit denen der Bischof die Stadt M. von
denen von Homburg gelöst hat, was übrig bleibt, zur Abtragung des Kapi-
tals verwendet werden soll. Auch 2 Jahreszinse von 2000 U Heller, die
im übrigen die Stadt M. selbst zu verzinsen u. zu zahlen hat, sollen aus
den fraglichen Einkünften gedeckt werden. Dafür verbürgen sich die
unten genannten Siegler 5—12. Siegler: 1. der Bischof, 2. das Domka-
pitel, 3. der frühere Bischof Albrecht Blarer, 4. der Insiegler Konrad Im-
menstetter, 5. Graf Hans v. Fürstenberg, 6. Graf Egon v. Fürstenberg,
7. Walther v. Hohenklingen , 8. Johannes v. Rosenegg, 9. Friedrich zu
Ryn Domherr zu Basel, 10. Ulrich v. Fridingen, 11. Johann v. Stoben,
12. Johann v. Homburg sen., 13. Rudolf v. Fridingen jun., 14. Peregrin
v. Heudorf, v. Langenstein. PO. 5 S. abg. 5.
1425 Jan. 18 Konstanz. Bischof Otto, Dekan u. Kapitel des Stifts
zu Konstanz bestätigen die Freiheiten der Stadt M., nachdem der Bischof
dem Dekan u. Kapitel für die nächsten 10 Jahre „alle gewalstsame gaist-
lich vnd weltlich an lüten u. gutern bevolhen" und zu handen gesetzt u.
die Stadt M. desshalb dem Dekan u. Kapitel auf die nächsten 10 Jahre
„gelopt, gesworn u. gehuldet« hat. PO. S. d. Bisch., das d. Domk. abg.
6.
1432 Sept. 18. Johannes Luti, Domdekan u. Statthalter d. Bisch.
Otto v. Konstanz, bestätigt, nachdem ihm die Stadt M. „gesworn u. ge-
lopt" hat, deren Freiheiten. PO. S. d. Ausst. 7.
1434 Okt. 18. Bischof Friedrich v. Konstanz bestätigt die Frei-
heiten der Stadt M. PO. S. Desgleichen 1436 Okt. 12 Bischof Hein-
rich PO. S., 1463 März 2 Bischof Burkart PO. S., 1466 Aug. 13 Bi-
schof Hermann PO. S. abg., 1475 Nov. 22 Otto, erw. Bischof PO. S.,
1496 Dez. 20 Bischof Hugo PO. S. abg., 1536 Dez. 29 Meersburg u. 1540
Febr. 12 Meersburg Bischof Johann PO. S. abg., 1548 Juli 25 Markdorf
Bischof Christof PO. S., 1561 Okt. 10 Markdorf Bischof Marx Sittich1)
PO. S. abg., 1596 Jan. 12 Meersburg Kardinal Andreas, Bischof PO. S.,
1601 Okt. 15 Bischof Johann Georg PO. S., 1604 Sept. 1 Bischof Ja-
kob PO. S., 1627 Febr. 5 Bischof Sixt Werner PO. S., 1629 Febr. 15
Bischof Johann PO. S., 1650 Juni 14 Bischof Franz Johann PO. S.,
1690 Nov. 20 Bischof Marquard Rudolf PO. S., 1705 Juni 12 Meers-
i) Vorher, 1559 Jan. 10, hatten der Stadtammann, beide Bürger-
meister u. die 60 der Gemeinde im bischöfl. Schlosse zu M. vor dem
bischöfl. Vogt, in Gegenwart des kais. Notars Joh. Bappel v. Ravensburg,
erklärt, sie weigern sich, dem Bischof v. Konstanz zu huldigen, es sei
denn, dass er zuvor ihre Freiheiten bestätige. Beurkundung des Notars. PO.
Mitt. d. bad. tust. Korn. No 9. M 3
m34 ▼• Woldeck.
bürg Bischof Johann Franz PO. S., 1755 Jan. 14 Bischof Franz Eon-
rad Pap.-O. S. aufgedr., 1778 Juli 15 Bischof Max Christof Pap.-Or.
S. aufgedr. 8.
1444 Sept. 22 Konstanz. Bischof Heinrich v. Konstanz einigt sich
mit der Stadt M. über verschiedene strittige Punkte in Betreff: 1. der
Leibeigenen, 2. der Gebote u. Verbote, 3. Jurisdiktion des bischöfl. Amt-
manns, 4. Amtsgewalt des Bürgermeisters, 5. Zuzug des Amanns zu den
Ratssitzungen, 6. Innehabung der Thorschlüsse], 7. Abschaffung der Trink-
stuben, 8. Mühlwasser, 9. Stadtgräben, 10. Steuerfreiheit der bischöfl. Be-
amten, 11. Ämterbesetzung, 12. Vergrößerung des Bürgerrechts, 13. Füh-
rung des Bürgerbuchs. PO. Mit 10 (von 13) S. 9.
1452 Nov. 13. Derselbe verspricht der Stadt M., welche für eine
Schuld des Bischofs im Betrage von 5000 fl. u. 250 fl. jährl. Zinses an
Wittwe Elisabeth Ehinger u. ihre Söhne Ulrich u. Konrat Ehinger von
Konstanz die Bürgschaft übernommen hat, von derselben zu ledigen und
überweist ihr event. zur Schadloshaltung seine Einkünfte von M. PO.
S. d. Bisch, u. d. Domkap. abg. 10.
1457 Aug. 31. Derselbe bestätigt eine von Amann, Rat u. ganzer
Gemeinde von M. gemachte Erbordnung. PO. S. 11.
1483 Jan. 23. Bischof Otto verspricht die Stadt M., welche für ihn
gegenüber Ritter Wilhelm v. Stadion anlässlich des Verkaufs von Wein-
u. Geldzinsen, die um 1000 fl. Hauptgut wiederkäufig sind, die Mitschuld-
nerschaft übernommen hat, davon zu ledigen u. weist sie event. zur Schad-
loshaltung auf die Güter des Stifts an. PO. S. d. Bisch, u. d. Domkap.
abgeg. 12.
1485 Sept. 1. Derselbe verspricht, die Stadt M., welche ihm für eine
Schuld an die Domfabrik zu Konstanz im Betrage von 2000 fl. u. 100 fl.
Jahreszins die Bürgschaft übernommen hat, von derselben zu ledigen u.
erlaubt ihr, event. auf des Stiftes Güter zu greifen. PO. S. d. Bisch. 13.
1487 Febr. 10. Derselbe quittiert der Stadt M. den Empfang von
300 fl., welche ihm die Stadt aus freien Stücken u. gutem Willen zu teil-
weisem Ersätze der grossen Kosten bezahlt hat, die dem Bischof erwuchsen,
da er mit seinen Oheimen Jörg Ulrich u. Hug, Grafen von Werdenberg
u. Heiligenberg wegen d. hohen Gerichte bei Schioss u. Stadt Markdorf
in Streit geriet, nach dessen gütl. Beilegung die Grenzen des Hochgerichts
u. Wildbanns ausgesteint wurden. PO. S. 14.
1492 Okt. 9. Bischof Thomas u. das Domkapitel, für welche sich
die Stadt M. gegen Bernhard v. Stein für 1000 fl. Kap. verbürgt, ver-
pflichten sich zur Schadloshaltung. PO. 2 S. 15.
1493 Sept. 19. Derselbe verspricht, die Stadt M., welche für ihn ge-
genüb. Veronika Giengerin von Ulm für 100 fl. rh. Zins, die mit 2000 fl.
Hauptgut wiederkäufig sind, Bürgschaft übernommen hat, davon zu ledigen
u. weist sie event. zur Schadloshaltung auf die Güter des Stifts an. PO.
2 S. abg. 16.
1495 Apr. 28 Konstanz. Derselbe, für den sich die Stadt M. gegen
Barbara v. Landenberg, geb. v. Geggi, wegen eines Darleihens von 2000 fl.
verbürgt hat, verpflichtet sich, die Stadt M. schadlos zu halten. PO. 2 S.
abgeg. 17.
Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf. m35
1518 Mai 11 Konstanz. Bischof Hugo v. Eonstanz cediert dem Stadt-
rat M. um 150 fl. haar sein gleich grosses mit 7% fl. verzinsl. Guthaben
bei Ziegler Lienhart Hartmann von M., wofür dessen Ziegelhütte mit Zu-
behör verpfändet ist. PO. S. abg. 18.
1526 Febr. 3. Derselbe bestätigt die neuen Satzungen u. Ordnungen
der Stadt M. bezügl. des Erbrechts. PO. 1 von 2 S. 19.
1532 Jan. 9. Derselbe verspricht die Stadt M. schadlos zu halten,
welche sich für ein Darlehen der Katharina Geldrichin, Hans Baptist
Ankenreute'8 Wittwe, von Bavenspurg an den Bischof im Betrage von
1000 fl. rh. verbürgt hat. PO. 1 von 2 S. 20.
1537 Jan. 8. Bischof Johann bestätigt verschiedene Ordnungen u.
Satzungen der Stadt M. PO. 2 S. abg. 21.
1554 Dez. 5. Domdekan u. Kapitel von Konstanz schlichten die
Spänne zw. Bischof Christoph v. Konstanz u. der Stadt M. wie folgt:
1. die Stadt bittet dem Bischof allen ünglimpf ab; 2. die Stadt tritt ihm
in dem zumteil auf bischöfl. Boden stehenden neuen Kornhaus die mitt-
lere Bühne ab; 3. sie hat auf ihre Kosten am Kornhaus das Wappen des
Bischöfe als Grundherrn anzubringen; 4. der Bischof belässt der Stadt
die Trinkstuben, die Nutzung der Stadtgräben u. der Zielstatt; 5. die
Stadt bezieht das Standgeld an Märkten; 6. in allen übrigen Punkten bleibt
es bei den alten Freiheiten. PO. S. 22.
1559 März 29 Meersburg. Der kaiserl. Notar Gallus Spenlin, Bürg,
zu Ulm, beurkundet, im Schlosse zu Meersburg dem Vogt Hans Metzler
u. dem bischöfl. Sekretär Jakob Moser anstatt des Bischofs v. Konstanz
einen inserierten Geleitsbrief, ausgestellt von Kaiser Ferdinand I. zu Augs-
burg am 18. März 1559, für die Stadt M. u. ihre Einwohner publiziert
zu haben. PO. . Not.-Zeichen. 23.
1562 Dez. 19. Bischof Mark Sittich v. Konstanz vergleicht sieb gütl.
mit der Stadt M. üb. verschied. Gegenstände, wegen deren mit seinem
Vorgänger Christoph Spänne erwachsen waren, wie folgt: 1. Die Stadt-,
Kirchen-, Spital-, Sieebenhaus-, Spend- u. Liebfrauenbruderschafts-Rech-
nuogen sollen künftig vom Amann u. einem Domherrn an des Bischofs Statt
od. diesem persönl. gemeinsam abgehört werden ; alle sich ergebenden Über-
schüsse aber nicht vom Bischof eingezogen, sondern zum Nutzen des betr.
corpus verwendet werden. Die Zeit der Rechnungsabhör ist jeweils dem
Bischof anzuzeigen. 2. Die von M. sollen in Zukunft keine Gebote u.
Verbote erlassen, als die ihnen s. Zt. von Bischof Heinrich zugestandenen ;
insbesondere soll die Erlassung der Herbstgebote nur dem Bischof zu-
stehen. 3. Alle erlassenen Satzungen u. Ordnungen, die in des Bischofs
Oberherrlichkeit eingreifen, sollen ungültig u. ab sein. 4. Feldfrevel
sollen nicht mehr durch den Unterseckler od. Stubenknecht der Stadt,
sondern durch den Amann bestraft werden. 5. Der bischöfl. Ammann soll
jeder Ratssitzung anwohnen. 6. Nur der Bischof darf den Freisitz in der
Stadt verleihen. 7. Die Stadt soll beim Aichen neben ihren Stempel den
des Bischofs schlagen. 8. Ohne Vorwissen der Vögte soll in Zukunft
keine Versammlung der ganzen Gemeinde stattfinden, ausgenommen in
eilenden Kriegszeiten; dagegen soll alljährl. auf St. Thomas zur Wahl
des Bürgermeisters u. Rats die Gemeindeversammlung statthaben. 9. Die
M3*
m36 v« Woldeck.
von M. haben sich in Zukunft des Ausdruckes nicht mehr zu bedienen,
dass etwas in des Bischofs u. ihrer Obrigkeit vorgegangen sei. 10. Des
Hetzens u. Baitzens halb soll es bei der Ordnung Fritz Jakobs v. Anweyl
sei. sein Bewenden behalten. 11. Wegen gefängl. Einziehung von Bür-
gern wegen Frevel soll es bei dem Privileg des Bischofs Otto bleiben.
12. Die Schiesshütte soll bleiben, wo sie ist, die Stadt aber durch Revers
anerkennen, dass Grund u. Boden, darauf sie steht, dem Bischof gehören.
PO. 3 S. abg. 24.
1562 Dez. 19 Eonstanz. Derselbe gestattet der Stadt M. das Ab-
zugsgeld von 6 auf 10 Pfg. von 100 U Pfg. zu erhöhen. PO. S. abg. 25.
1562 Dez. 22. Derselbe bestätigt verschied. Satzungen u. Ordnungen
der Stadt M. Pap.-Kop. 26.
1578 Jan. 4. Derselbe bestätigt folgende Satzungen der Stadt M.:
1. Heiraten fremder Personen, 2. Handels- u. Gewerbebetrieb fremder Per-
sonen zu M , 3. die Benutzung der Viehweide betr. Pap.-Or. S. aufg. 27.
1584 März 1 Meersburg. Derselbe erteilt der Stadt M. ein Privileg,
betr. 1. gänzliche Aufhebung der Leibeigenschaft; 2. Bürger- oder Hinter-
sassenannahme durch den Rat; 3. Erhöhung des Einzugsgelds von 2 8
auf 10 U Pfg.; 4. Gestattung aller Gebote u. Verbote, die die Oberherr-
lichkeit, Gericht u. Recht nicht betreffen, bei Strafe von 3 Schill, bis
3 U 5 Schill.; die Hälfte der Strafen fällt dem Bischof zu; alle höheren
Strafen fallen zu 2/3 an den Ammann, zu % an die Stadt; 5. Erhöhung
des Anteils der Stadt an den Frevelstrafen von % auf die Hälfte; 6. Er-
laubnis, in Urkunden zu schreiben: „Stadtammann, Bürgermeister u. Rat";
7. Bestätigung des Abzugsgeldbezugs durch die Stadt u. aller alten Frei-
heiten; 8. Beizug der herrschaftl. Freisassen, die Häuser oder Güter in
der Stadt oder deren Gerichten haben, zu Hut u. Wache. PO. S. abg. 28.
1598 März 5 Meersburg. Kardinal, Bischof Andreas erteilt der
Stadt M. ein Privileg, betr. 1. Aufhebung der Leibeigenschaft gegen Zah-
lung von 300 fl.; 2. Bürger- u. Hintersassenannahme durch den Rat;
3. Erhöhung des Einzugsgelds auf 5 U für Manns- u. 3 U für Weibsper-
sonen; 4. Gestattung von Geboten u. Verboten von 3 Schill, bis 3 U 5
Schill.; 5. Erhöhung des Anteils der Stadt an den Frevelstrafen von %
auf 78 5 6. Erlaubnis zu schreiben; Stadtammann, Bürgermeister u. Rat;
7. Bestätigung des Rechts, das Abzugsgeld zu beziehen u. aller anderen
alten Freiheiten; 8. Beizug der herrschaftl. Freisassen, die Häuser od.
Güter zu M. haben, zu Hut u. Wache; 9. Verleihung des Rechts ausser-
halb der Wälder Hasengarne zu stellen, als precarium; 10. Gerichtsstand
der Stift Eonstanz. Unterthanen; 11. Überlassung des Marktstandgeldes
an die Stadt. PO. S. abg. 29.
1624 Dez. 8. Bischof Jakob gestattet der Stadt M. das Einzugsgeld
zu erhöhen: für Männer von 5 fl. auf 8 #, für Weiber von 3 fl. auf 6 flf
u. für Kinder von 2 fl. auf 4 U Pfg. Statt 50 U soll in Zukunft ein Ver-
mögen von 150 Sf zur Aufnahme als Bürger nötig sein. PO. S. ab. 30.
1636 Dez. 18. Bischof Johann erweitert wegen der „erbärmlichen
Kriegszerrtittung" das Zugrecht der Stadt M., wonach alle an Korpo-
rationen gelangende Liegenschaften zu M. % ^anr *aD& V0D den Verwandten
des letzten Eigentümers u. ein weiteres Jahr von jedem Bürger zu M. ge-
Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf. „,37
baut werden können, dahin, dass dasselbe bezugl. aller während des Kriegs
in fremde Hand kommenden Güter innerhalb der auf Schluss eines Uni-
versalfriedens folgenden 10 Jahre geübt werden darf. PO. S. ab. 81.
1639 Dez. 16 Eonstanz. Derselbe verfugt, das „Waidwerk derer zu
M.a betr., folgendes: die Bürger von M. sind befugt: 1. ausserhalb der
Hölzer Hasen mit Garnen zu fangen; 2. ausserhalb der Hölzer Hasen u.
Füchse zu hetzen, mit dem Vogel u. Hund zu baizen u. fortan auf den
Weiern ausserhalb der Hölzer zu bürschen; 3. Maisenhütten , Finken-,
Lerchen- u. a. Heerde zu schlagen; zum Schiessen der Vögel ist jeweils
Erlaubnis des Vogts nötig. PO. S. aufg. 32.
1672 März 10 Meersburg. Bischof Franz Johann resolviert auf die
Beschwerde der Stadt M. gegen den bisch öfl. Obervogt Franz Rudolf v.
Altsummerau und Prassperg zu Tachswangen. Pap.-O. S. aufg. 83.
1687 Nov. 5. Derselbe schliesst im Namen sämtlicher Partizipenten
am Weinzehnten zu M. mit der Stadt M. einen Vergleich dahin ab, dass
in Zukunft nicht der 11. sondern der 10. Eimer Wein zu Zehent gehen
soll, wogegen der Stadt M. 9000 fl. Konst. Währ, bezahlt werden. PO.
8. d. Bisch, u. d. St. 34.
1698 Jan. 30. Bischof Marquart Rudolf erlässt ein Dekret zur
Abstellung verschiedener Missbräuche in Justizpflege u. Verwaltung der
Stadt M. Pap.-O. S. 35.
III. Beziehungen der Stadt zu Nachbarn.
Kloster Baindt. 1446 Jan. 29. Bischof Heinrich von Konstanz
schlichtet den Streit zw. M. u. B., betr. die Steuer von des Klosters Gü-
tern zu M. u. Trieb u. Tratt darin, sowie die Schweinemast in den beider-
seitigen Wäldern. PO. S. abg. 36.
1479 März 12. Beurkundung des Kl. B. dass die Verleihung von 32
Jauch. Wald im „Butterwalt", die ein „rechter Fronwald* bleiben sollen,
um einen Jahreszins von 4 Schill, u. 3 Pfg. pro Jauchert an mehrere
Bauern „un vergriffen lieh des Trieb- u. Trattrechts der Stadt M.tt geschehe.
PO. S. abg. 37.
1537 Mai 12. Die Äbtissin von B. verspricht ihre Eigenleute zu M.
in Zukunft zu halten wie der Bischof von Konstanz die seinigen hält mit
Fall u. Gelass, keine Fastnachtshennen mehr von ihnen zu nehmen u. sie
nicht mehr wegen Ungenossame zu strafen. PO. S. (die Stadt will nur
unter Bedingung der Ledigung od. Stellung auf gleichen Fuss mit den
Eigenleuten des Bischofs von Konstanz ihre Bürgen, welche „beherret od.
gotzhuslewt" sind, ferner in der Stadt behalten). 38.
1583 Jul. 20 Markdorf. Vertrag zw. M. u. Kl. B., Trieb, Tratt u.
Schweinemast betr. 39.
Bermatingen. 1474 Febr. 15. Rudolf v. Hersperg, Bürger zu Über-
lingen, als Obmann, Stefan Bucher von Konstanz, Hans Hiltprand von
Bitzenhofen, Hans Burkart von Frickingen u. Hans Bantlin von Ober-
beuren schlichten Spänne zw. der Stadt M. u. der Gemeinde B. wegen
Trieb u. Tratt PO. S. abg. 40.
fc
m38 v. Woldeck.
1493 Apr. 22. Vertrag zw. M. u. B. Trieb u, Tratt betr. PO.
2 S. abg. 41.
1515 Nov. 10. Vergleich zw. M. u. B. wegen des Abwassers vom
Weier der Stadt bei Wangen, gen. der „Altweier". PO. 2 S. abg. 42.
1530 März 8. Pfarrer Sebastian Buscher von Bermatingen u. die
Pfleger der Pfarrkirche daselbst beurkunden, dass die Stadt M. die Got-
teshäuser Schussenried, Ochsenhausen, Weingarten, Baindt, Gutenzell u.
Ileiligkreuzthal, sowie verschied. Privatpersonen alle ewigen Wein-, Wachs-
u. Geldbodenzinse, welche von Liegenschaften zu M. an die Kirche zu
Bermat. zu bezahlen waren, abgelöst haben. PO. 2 S. abg. 43.
Grafen v. Fürstenberg. 1558 Juni 7. Die 5 Untergänger des
Amtes Homberg entscheiden einen Streit zw. M. u. Graf Friedr. v. F.
üb. die Grenzen des Bürgerholzes von M. PO. S. 44.
Kloster St Gallen. 1488 März 10. Abt Ulrich u. der Konvent
von St G. beurkunden, mit der Stadt M. durch Vermittlung der Stadt
Lindau dahin übereingekommen zu sein, dass das Kloster von seinen
Leuten (gotzhusmenschen), welche Bürger von M. u. dort sesshaft sind,
auf Todflille hin nur einen „zym blieben houptval" nehmen wird. PO.
2 S. abg. 45.
Gangenweiler. 1545 Mai 22. Hans Jakob Humppis v. Waldrams,
Vogt zu M. als Obmann u. Hans Algewer v. Illwangen, Michel Spiegel
v. Radrach, Hans Rossbühl v. Hagnau u. Bartholome Humel v. Bermat.
schlichten Spänne zw. dem Maier von St Martin zu Obertheuringen, Bar-
tholome Murer u. dem Maier deren von M. Michael Murer, beide zu G.
wegen ihrer Lehengüter, Trieb u. Tratt. PO. 3 S. 46.
Kloster Irrsee. 1543 Okt. 24. Abt Paul v. I. u. die Stadt M.
einigen sich darüber, dass das Kloster von seinen dermal. Gütern zu M.
jährl. 12 fl. Steuer und Hutgeld bezahlen u. spät. Erwerbungen ebenfalls
versteuern soll. PO. 3 S. abg. 47.
Domkapitel zu Konstanz. 1448 Okt 9. Jakob Brendli, Brgrmstr.,
Hans Schriber, Altbrgrmstr., Kunrad Bommar, Peter Ohen, Lienhart Gat-
tenmann u. Kaspar Klögkler v. M. schlichten Spänne zw. mehreren Bür-
gern v. M. u. d. Domkapitel zu Konstanz wegen Kaufs von Zehntfrucht.
PO. 2 S. abg. 48.
1517 Okt. 14. Vertrag zw. Joachim Schad, Dr., Domherr u. Statt-
halter des Mathäus, Kardinal zu Gurk, Koadjutor des Erzbistums Salz-
burg u. Domprobst zu Konstanz, u. der Stadt M. wegen der Eigenleute
der Domprobstei zu M. besagend: 1. die z. Zt. in Ungenossame erfundenen
Mannspersonen zahlen dem Domprobst je 2 fl., in Zukunft 3 fl.; 2. je-
doch schirmt sie der Vertrag nur, solange sie in M. wohnen; 3. die Stadt
M. soll in Zukunft ohne Zustimmung der Domprobstei keine Leute der-
selben als Bürger oder Einwohner annehmen ; 4. die Eigenleute der Dom-
probstei sollen nicht anders „gevället" werden als die des Bischofs von
Konstanz. PO. 2 S. abg. 49.
Bürger zu Konstanz. 1468 Dez. 16. Bisch. Hermann v. Konst.
entsch. einen Streit zw. der Stadt M. u. Heinr. v. Payern, Bürg, zu K.t
Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf. m39
wegen der von seinen Gütern zu M. zu bezahlenden Steuer dahin, dass
er, so lange er die Güter inne hat, jährl. 2 fl. steuern soll. PO. S. abg.
50.
Kloster zu Lindau. 1509 Febr. 17. Bischof Hugo v. Konst
schlichtet einen Streit zw. der Äbtissin Amalia y. Lindau u. der Stadt M.
wegen der das. verbürg. Eigenleute dahin: das Kloster giebt seine sämtl.
dermal. Eigenleute zu M. (54, darunter der Stadtammann Peter Öheim)
frei, wogegen diese 150 fl. an das Kloster zahlen. PO. 4 S. 51.
Dort Mögen weil er. 1518 Nov. 22. Rudolf v. Hersberg als Ob-
mann u. Jos. Schüsseler, Vogt zu Ittendorf, Benedikt Aigen, Ammann zu
Bermatingen, Gorias Aggenbach v. Rietheim u. Hans Mb, gen. Clainhans,
v. Mettlostenweiler schlichten Spänne zw. der Stadt M. u. dem Dorfe
Mögenweiler wegen Trieb u. Tratt im Oberried. PO. 3 S. abg. 52.
1625 Juni 11. Makarius v. Herbstheim, bischöfl. Obervogt zu M.,
als Obmann, u. Urban Ortolff, heiligenberg. Oberwachtmeister zu Rören-
bach, Sebast. A inhart, ochsenhaus. Hofmeister auf dem Hersperg, Paul
Brunner zu Athenweiler u. Mathias Seiz, Wirt zum Schoren, ferner Jodo-
cus Reitlinger, Vogt zu Ittendorf, Gregori Leub des Rats zu Meersburg,
Jakob Ainhart, heiligenb. Amtmann zu Immenstaad, u. Jakob Ziegel-
müller, Gerichtsamman u zu Neuenhaus, schlichten Spänne zw. der Stadt
M. u. dem Dorfe Mögenweiler wegen Trieb u. Tratt. PO. 3 S. abg. 53.
Kloster Ochsenhausen. 1520 Juni 16. Abt Andreas u. der Kon-
vent des Klost Ocbsenhausen reversieren, dass sie in ihrem mit Bewil-
ligung der Stadt M. in der Vorstadt „Owen" angelegten Keller keinen
Wein verzapfen, den über eine gewisse Zeit lagernden Wein versteuern
u. in Kriegszeiten auf Verlangen den Keller abbrechen lassen wollen.
PO. 2 S. abg. 54.
< Stadt Überlingen. 1419 Nov. 16. Brgrmstr., Zunftmstr., gr. u.
kl. Rat der Stadt Überlingen verleihen mit Willen des Bisch. Otto v.
Konst. der ganzen Bürgerschaft v. M. ihr „barkrecht" auf 3 Jahre geg.
Bezahlung von jährl. 16 ST Pfg. Steuer unt. näheren Bedingungen. PO. S.
55.
1472. Dez. 4. Jos. Ainsar sen., Diener des Gotteshauses Weingarten,
als Obmann, u. Claus Rych v. Immenstaad, Pelag Segker v. Waehausen,
Hans Hiltprand v. Bitzenhofen u. Jos. Öler v. Hegpach schlichten Spänne
zw. der Stadt Überlingen u. der Stadt M., Trieb u. Tratt beim Hof Fei-
ben betr. PO. S. abg. 56.
KlosterWaldsee. 1509 Juli 24. Bisch. Hugo v. Konst. schlichtet
einen Streit zw. dem Klost. Waldsee u. der Stadt M. weg. Versteuerung
der Güter des Klosters zu M. Der Vertrag v. 1446 soll in Kraft bleiben,
das Kloster aber zu M. statt 15 Fud. Wein 18 Fud. kaufen dürfen.
PO. S. abg. 57.
Dorf Wangen. 1492 Aug. 21. Pfaff Konrad Mcestlin, Pfleger der
Domprobstei zu Konst., u. Joh. Zimbermann, gen. Truckenbrot, Kanzler
zu Konst., schlichten Spänne zw. M. u. dem Dorf Wangen, Trieb u. Tratt
betr. PO. 2 S. 58.
m40 v- Woldeck.
1495 Dez. 2. Vertrag zw. Abt Job. von Salem u. der Stadt M. weg.
des Zehntens zu Wangen, vermittelt durch Hans Menisbofer, Brgrmstr.,
Bernh. Kupferschmid, Oberstzunftmstr., Hans Äblin, Jos. Schmid u. Lien-
hart Moser, alle v. Überlingen. PO. 1 v. 8 S. 59.
1531 Sept. 29. Dorfmstr. u. Gem. zu Wangen reversieren, dass die
Vergünstigung, ihre Schweine mit denen der Markdorfer in deren Burger-
holz treiben zu dürfen, von der Stadt M. jederzeit zurückgezogen werden
kann. Pap.-O. S. des Stadtamm. Sebast. öheim v. M. aufgedr. 60.
1572 Nov. 4. Joh. Begelin u. Pantaleon Scherer, als Bevollmächtigte
des Abts Gg. v. Salem, u. Jak. Oschwald, Stadtammann, u. Hans Mangolt,
Brgrmstr. v. M., schlichten Spänne zw. den Gem. Wangen u. Berma-
tingen wegen Trieb, Tratt u. Waidgang. PO. 3 S. abg. 61.
1581 Jul. 24. Die 4 Untergänger v. M. schlichten Spänne zw. dem
Dorf Wangen u. Konr. Lang v. M. u. and. Bürgern daselbst weg. Be-
nützung der Strasse von Wangen nach Attenweiler. PO. S. des Stadt-
ammanns Joh. Irsing v. M. abg. 62.
IV. Besitz der Stadt Markdorf.
1360 Mai 29. Gg. v. Bizzenhoven mit 8. Söhnen Eonrad, Gebhard,
Hans u. Georg verkauft den Bürgern zu M. alle Lehenschaft u. Rechte
an die Güter u. Höfe zu Gannenweiler (Gangen weiler?) um 4 U Pfg.
PO. 2 S. 63.
1432 Jun. 12. Äbtissin u. Konvent des El. Paradies St. Claren-Ord.
im Bist. Konstanz verkaufen der Stadt M. ihr Gut zu Nesselwangen um
155 U Pfg. PO. 2 S. 64.
1437 Jul. 22 Schloss Gottlieber. Bisch. Heinr. v. Eonst. belehnt die
Stadt M. (Träger: Haintz Rudolff) mit der sog. „Martis rutia, Wiese, Holz
u. Feld in M. PO. S. abg. 65.
1439 Febr. 22 Eonstanz. Derselbe nimmt von den Gebr. Jakob u.
Ulrich die Sydin v. M. die vom Stifte Konstanz zu Lehen gehende „Mar-
tinsreute", welche sie an die Stadt M. verkauft haben, auf u. vergiebt das
Lehen an Haintz Rudolf v. M. als Träger der Stadt. PO. S. 66.
1452 März 15. Die Stadt Pfullendorf verkauft an M. Reben am
Ehingerberg. PO. S. abg. 67.
1468 März 31. Joh. Oschwalt, Leutpriester zu Bermatingen, ver-
gleicht sich mit M. wegen des kl. Zehnten von Äckern zu Haslach u.
Wiggenweiler. PO. S. abg. 68.
1486 Nov. 24. Hans Lainberer verkauft an M. das sog. Ziegelhaus
mit Zubehör um 150 flf Pfg. PO. S. des Stadtammanns Melchior Bicklin
zu M. 69.
1492 Jan. 23. Die Stadt M. verleiht dem Hans Murer v. Theuringen
das Hofgut zu Annenweiler (Gangenwciler?) auf Lebenszeit zu Hublehen.
Revers. Lehenbrief PO. S. u. PO. 2 S. 70.
1492 Jul. 10. Urteil des Hans Gaffart zu A hausen in Streitsachen
der Stadt M. gegen Hans Aggenbach v. Riedern wegen des städt. Hofguts
in Riedern. PO. S. 71.
1494 März 11. Die Äbtissinnen u. Konvente von Heiligkreuzthal,
Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf. m41
Guttenzell u. Hegbach vertauschen an M. eine Wiese am Espachgraben
zu M. PO. 5 v. 6 S. 72.
1496 Dez. 12. Ulrich Blum, Bürger zu M. verkauft der Stadt einen
Acker (P/2 Jauch.) „unten am brul, so zum hoff Hasslach gehört a um
3 ff 10 Seh. Pfg. PO. S. abg. 73.
1507 Febr. 16. Der Generalvikar des Bisch. Hugo v. Eonst gestattet
der Stadt M. beim Bau des neuen Kornhauses auf einer Seite mit dessen
Fundament in den Kirchhof der Pfarrkirche vorzufahren. PO. S. abg.
74.
1509 Dez. 14. Hans Bsortelin u. seine Söhne Benedikt u. Jörg ver-
kaufen an M. einen "Wald am Gehrenberg um 8 U Pfg. PO. S. abg. 75.
1510 Dez. 6. Bartholome Gramland, Bürg, zu M., verkauft der Stadt
IV2 Jauch. Wald daselbst um 2 U Pfg. PO. S. abg. 76.
1511 Dez. 22. Die Stadt M. vergleicht sich mit ihrem Maier Kaspar
Sytz zu Allenheiligen dahin, dass er, so lange er dort sitzt, jährl. 2 U
5 Seh. Pfg. u. von den Gütern der Kirche das. 8 Seh. Pfg. Steuer zahlen
soll. PO. S. abg. Revers des K. Sytz PO. S. abg. 77.
1513 Juli 13. Jörg Vogelhart, heiligenb. Amtmann u. das Gericht
zu Rietheim entsch. einen Streit zw. der Stadt M. u. Hans Joler zu Gan-
nenweyler wegen seines Viehstandes, den über das im Lehen vertrag be-
stimmte Mass hinaus zu vermehren ihm untersagt wird. PO. S. 78.
1514 Nov. 27. Kasp. Sytz, Mayer zu Allerheiligen auf dem Geren-
berg verkauft der Stadt M. um 47 ff Pfg. sein Gut am Gerenberg, gen.
„das Krayennest«. PO. S. 79.
1515 Jan. 20. Ursula Bürk Witwe v. M. verkauft an die Stadt Haus
u. Hofstatt vor dem Unterthor um 40 fl> Pfg. PO. S. des Stadtammanns
Sebaat. öhem u. des Hans Bommar. 80.
1515 Okt. 29 Konstanz. Bisch. Hugo v. Konst. verkauft der Stadt M.
den alten Weier unt. der Wangerhalde mit dem kl. Weierlein dabei, die
Mühle in der Vorstadt Auen u. die Badstube in der unt. Vorstadt zu M.
um 700 U Pfg. mit Zustimmung des Domkapitels. PO. 2 S. 1 abg. 81.
1516 Jan. 21. Kasp. Menlishofer v. Überlingen verzichtet auf seine
Ansprüche an das Gut Unseiden zu M., das seines Sohnes Alexander
Pfleger, Kaspar Dornsperger v. Üb. an die Stadt M. verkauft hat. PO.
2 von 3 S. 82.
1516 Apr. 25. Hans Spon u. 8. Ehefrau Royda Haynenin v. M. ver-
kaufen der Stadt M. um 1 U 10 Seh. Pfg. einen Weg durch ihren Baum-
garten unter „Garwyden". PO. S. des Stadtamm. Seb. Öheim v. M. 83.
1518 Febr. 9. Stadtscb reiber Michael Rotmund v. Buchhorn schlicht,
einen Streit zw. der Stadt M. u. ihrem Maier Hans Murer, gen. Bepli, zu
Gannenweyler dahin, dass derselbe in das städt. Bürgerholz nur seine
eigenen nicht aber „Lohnschweine" schlagen dürfe. PO. S. 84.
1521 Apr. 10. Kasp. Guttenmann, Altbrgrmstr. , u. Heinr. Albrecht
v. M. revers. auf den städt. Platz an ihrem Haus bezw. ihrer Scheuer
nichts „schütten, legen oder lehnen" zu wollen u. falls die Stadt oder
ihre Nachfolger denselben wieder überbauen wollen, gegen das Verbauen
ihrer auf den Platz gehenden Lichter nichts einzuwenden. PO. S. des
Stadtamm. Seb. Öheim. 85.
m42 ▼• WoJdeck.
1526 Jan. 13. Bastian Walther v. Ravenspurg, Martin Laimberer v.
Efrizweiler, Hans Bitzenhofer v. Klaftern als Bevollmächtigte des Veit
Egklin v. Waldshut u. des Landschreibers Easp. Klöckler in der Land-
vogtei, Mark Prigkler v. Kluftern u. Lienh. Jörg v. Rickenbach verkaufen
der Stadt M. einen Wald am Blasenberg um 28 U Pfg. PO. 2 S. abg.
85.
1527 Okt. 16. Matheus PI um v. M. verzichtet auf alle Ansprüche
an die sog. Bühl wiese ob Vitzenweiler, die Ulrich Russmayer an M. ver-
kauft hat. PO. S. 86.
1530 Apr. 28. Der Ziegler Urb. Schupp zu M. verkauft sein Ziegel-
haus samt aller Zubehör um 300 U Pfg. an die Stadt. PO. S. 87.
1534 Febr. 1. Hans Jak. Gremiich v. Jungingen verkauft an M. um
700 fl. Weingärten am „Liechtenberg" im „Capoler" u. im „Reckholthus",
1 Torkel mit Geschirr u. einen Baumgarten zw. der Gehrenberg- u. der
Liechtenberggasse. PO. S. 88.
1545 Mai 21. Die Stadt M. verkauft dem Dorfe Gerenberg um 34 U
Pfg. die ihr gehör. 2/8 des Waldes „im Selistöcken" am Gerenberg. PO. S.
89.
1546 Febr. 4. Die Stadt M. verkauft an die Gem. Wangen um 800 fl.
den Weier beim Hochgericht. Pap.-Kop. 90.
1548 Mai 3. Joachim Gütemann, derzeit Apotheker zu Rotenburg
a. N., verkauft der Stadt M. Reben beim langen Ziel zu M. um 454% fl.
PO. S. abg. 91.
1548 Nov. 1. Michel Maurer, gen. Bopplin, bekennt, von der Stadt
M. unter näheren Bedingungen deren Hofgut zu Annenweiler zu rechtem
Leiblehen erhalten zu haben. PO. S. 92.
1553 Mai 30 Markdorf. Bisch. Christof v. Konst. giebt dem Bona-
ventura Beuscher als Träger der Stadt M. zu Lehen 1 Wiese, 6 Jauch.
Acker, Holz u. Feld, gen. Martinsreute. PO. S. abg. 93.
1553 Mai 31. Derselbe giebt dem Martin Oschwald v. M. als Träger
der Liebfrauenkapelle daselbst den Korn- u. Weinzehnten zu Heppach zu
Lehen. PO. S. 94.
1555 Apr. 22. Beatrix v. Fridingen, geb. v. Göberg, verkauft der
Stadt M. ihr Haus mit Hofraite, Baumgarten u. 5 Stück Reben zu Mö-
gen weiler, Weingärten in Neusatz, in der Wasserfurch u. auf der Hard
u. 2 Wiesen in Breitwiesen um 1250 fl. PO. 3 S. abg. 95.
1561 Mai 19. Pet. Beuscher v. M verkauft der Stadt M. IV2 Jauch.
Äcker „hinder dem Kawu das. um 18 U Pfg. PO. S. des Stadtammanns
Bonavent. Beuscher. 96.
1563 Dez. 7. Pet. Hochrat, Probst, u. die Chorherren von Betten-
brunn verkaufen an die Stadt M. um 340 U Pfg. ihren ewigen Wein- u.
Bodenzins im Gesamtbetrage von 23 Eimer 14 Quart Wein ab einer
grösseren Anzahl von Weingärten zu M. PO. 2 S. abg. 97.
1568 Nov. 11. Äbtissin Anna u. der Konvent des Klost. Baindt ver-
kaufen der Stadt M. um 388 U 7 Schill. 6 Pfg. ihre ewigen Bodenzinse
im Gesamtbetrage von 12 U 18 Schill. 11 Pfg. ab einer grösseren Anzahl
von Liegenschaften in u. um M. PO. 1 v. 2 S. 98.
Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf. m43
1570 Jul. 10. Christoph Betz jun., Stadtammann zu Überl., giebt als
von der Stadt Überl. verordneter Lehenherr aller zum Schloss Ittendorf
gehör. Lehen dem Christoph Pfister als Träger der Stadt M. den kl.
Zehnten zu Riedern zu Lehen. PO. S. 99.
1572 Apr. 24. Bischof Mark Sittigg v. Eonst. giebt dem Gregorius
Eberlin als Träger der Stadt M. zu Lehen: „die bündt" zu Fischbach,
Baumgarten u. 2 Jauch. Acker daselbst. PO. S. abg. 100.
1575 Mai 31. Amandus Weissenrieter zu Altenburren verkauft an M.
die sog. Bühlwiese ob Vitzenweiler um 20 fl. rh. PO. S. des Obervogts Maxi-
milian Empser zu M. 101.
1580 Nov. 3. Michael Baur zu Laimbach verkauft an M. eine Wiese
auf dem Sangerlin um 24 fl. PO. S. des Gr. Joach. v. Fürstenberg. 102.
1581 Jun. 5. Anna Weissenrietterin , des Hanns Waybel v. Vitzen-
weiler Witwe, verkauft an M. ihre Wiese auf der Viehweide um 22 U
Pfg. PO. S. des Stadtammanns Joh. Irssing v. M. 103.
1590 März 22. Gg. Maurer v. Annen weiler u. seine Ehefrau Verena
Beheimin bekennen, von M. auf ihre u. ihrer Kinder Lebenszeit den städt.
Hof zu Annenweiler zu Leiblehen empfangen zu haben. PO. S. abg. 104.
1591 Jun. 30. Die 4 Untergänger von M. entsch. einen Streit zw.
der Stadt M. u. Val. Moser von da wegen eines Grabens zu Oberfisch-
bach. PO. S. des Joh. Irsing, Stadtamm. von M. 105.
1597 Okt. 13. Friedr. Humppiss v. Waltrambs zu Schonburg, der
von Simon u. Jakob Buoblein, Bürg, zu M. u. Pfründnern zu Eonst., einen
Rebgarten im Ettenhart gekauft hat, anerkennt, dass die nächsten Ver-
wandten der Verkäufer l/2 Jahr lang, die Bürger zu M. ein weiteres Jahr
lang ein Zugrecht auf denselben haben, u. verspricht, wenn er ihn nach
diesen lVi Jahren verkaufen will, ihn zunächst den Bürgern zu M. an-
bieten u. den Kaufpreis event. durch Schiedsleute festsetzen lassen zu wollen.
PO. S. 106.
1598 Jul. 27. Brgrmstr. Val. Weisshaupt, Michel u. Hans Specht,
Gebr., u. Balthus Kopp, als Erben des f Martin Specht von M. verkaufen
an die Stadt M. 1 Jauch. Acker am Egelten um 42 U Pfg. u. eine Wiese
am Espachgraben um 21 flf 17 Schill. 6 Pfg. PO. S. 107.
1603 Febr. 26. Meersburg. Bischof Joh. Gg. v. Konst. giebt dem
Brgrmstr. Jakob Pfister von M. als Träger der Stadt M. zu Lehen: die
Bündt zu Fischbach, 1 Baumgarten u. 2 Jauch. Acker daselbst. PO.
S. abg. 108.
1609 Mai 15. Mathae Wiggenhauser, dem die Stadt M. ihr Hof gut
zu Oberfischbach auf 1 Jahr geliehen, verspricht nebst seinen Bürgen den
im Lehenbrief vom gleichen Tag aufgezählten Verpflichtungen nachzu-
kommen. PO. S. des Stadtsecklers Gregor Eberlin. 109.
1767 Dez. 20 Markdorf. Joseph Miller von M. verkauft der Stadt M.
um 1300 fl. Reben in der Wangerhalde u. im Rissein. Pap.-Or. S. des
Amtsverwalters Jos. Zachäus Binder von M. aufgedr. 110.
1774 Apr. 22 Markdorf. Thom. Heggele v. M. verkauft der Stadt M.
um 182 fl. 2 Jauch. Wald im Brendlinstich. Pap.-Or. S. des Amtsverwal-
ters Jos. Zachaeus Binder v. M. aufgedr. 111.
m44 ▼• Woldeck.
V. Verwaltung und Rechtspflege.
1411 Okt. 20 Markdorf. Hans Reimer bekennt, dass ihm, nachdem
er bei der Stadt M. so in Ungnaden gefallen war, dass ihm das Messner-
amt abgenommen wurde, dasselbe versuchsweise auf Wohl verhalten wieder
übertragen worden sei. PO. S. des Stadtamm. ülr. Pfister. 112.
1428 Jan. 23. Paul Schindelin, Stadtammann v. Ravensburg, beurk.
eine Erklärung des Hans Bul, dass er die Orte meiden wolle, welche er
nach einem mit der Stadt M. abgeschlossenen Vergleiche nicht betreten
soll. PO. S. 113.
1446 Jun. 4. Hans Hogx d. jung. v. Mimmenhausen wegen Unfug
gegen Klosterfrauen in M. gefangen gesetzt, aber auf Bitten seiner Freunde
freigegeben, schwört Urfehde unt. Bürgschaft s. Vaters Hans Hogx alt,
des Rudolf Bindermaister, Peter Brune, Hans Schmid v. Mimmenhausen
u. Jos. Mayer v. Neufrach. PO. 2 S. 114.
1475 Juli 8. Urteil des Stadtgerichts zu M. unter dem Vorsitze des
Stadtammanns Melchior Bicklin, dass Gallus Fuchs hinter s. Haus gegen
Gallus Beck's Haus keine Mistlege haben dürfe. PO. S. des Stadtammanns.
115.
1495 Nov. 20. Bischof Thom. v. Eonst. legt einen Streit zw. Kustos
u. Kapitel u. der Gem. zu M. u. dem Leutpriester Joh. Eger v. Tbeu-
ringen wegen Schmähreden des letzteren gütlich bei. Eger nimmt seine
Worte zurück u. trägt die Kosten. PO. S. 116.
1505 Juni 3. Hans Praendli, Vogt, Pet. Oheim, Stadtamm., u. Jakob
Praendli jung u. Hans Bomar v. M. vertragen in Güte Hans Schmid u. s.
gleich nam. Sohn von Obertheuringen u. Mart. Huber, Ammann, u. Hans
Hopplin v. Gangenweiler, die in Irrung u. Spännen gestanden, einander
geschlagen, starke Schmerzen, Kosten u. Schaden empfunden u. einesteils
Glieder verloren haben. PO. S. abg. 117.
1510 Juni 26. Prior u. Konvent des Karmeliter- Klost. zu Ravens-
burg, revers., die bei ihrem Haus zu M. auf städt. Grund u. Boden an-
gelegte Mistlege auf Verlangen der Stadt jederzeit räumen zu wollen.
PO. 2 S. 118.
1551 Dez. o. T. Monitorium pcenale der päpstl. Kanzlei geg. Joh.
Schmid v. M., dessen einstige Ehe mit der von ihm geraubten Anna Re-
gulär v. Bermatingen betr. Pap.-Kop. 119.
1557 Aug. 19. Ciriak Müller, Kronenwirt zu M., welchem von Vogt,
Ammann u. Rat zu M. gestattet wurde, einen Gang über die Strasse u.
gegen die Ratsstube ein „Cloac oder haimlich gemach" anzulegen, ver-
pflichtet sich , die Anlage auf Verlangen des Rats jederzeit zu entfernen.
PO. S. 120.
1595 Apr. 12. Hans Konrat Haebich, fürstbischöfl. Hofbaibier zu
Freising, quittiert der Stadt M. den Empfang von 195 fl., welche dieselbe
seinem f Bruder, dem Kriegsmann Hans Haebich, aus Leibgedingsvertrag
schuldete. Pap.-O. S. des Joh. Irsing, Stadtamm. zu M. aufgedr. 121.
Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf. m45
VI. Spital und Sondersiechenhaus.
1444 März 12. Urteil des Stadtgerichts M. in Sachen der Sonder-
siechen daselbst gegen das Gotteshaus Ochsenhausen, der ersteren Anspruch
auf Zahlung eines jährl. Bodenzinses von 1 Schill. Pfg. ab einem Wein-
garten im Liechtenberg betr. Dem klagenden Teil wird Beweis auferlegt
PO. S. des Stadtamm. Hans Brendlin. 122.
1476 Mai 14. Gg. Betz u. Hans in der Schwendi als Pfleger des
Heiliggeistspitals zu M. leihen dem Hans Mög, Bürg, zu M., 4 Jauch. Feld
des Spitals in den „Reutenen" als Erblehen unter näheren Bedingungen.
PO. S. d. Stadt M. 123.
1510 Sept. 17. Hans Katzenmayer, Pfründner im Sondersiechenhaus
im Feld zu M.f beurk., von den Pflegern des Hauses die 20 flf Pfg. Erb-
guts, die ihm auf Ableben seines Bruders Andr. Katzenmayer anfielen,
vergütet erhalten zu haben. PO. S. des Vogts Hans Braendlin zu M.
124.
1511 Dez. 22. Paul Stoll zu M. verkauft an das Spital zu M., ver-
treten durch die Pfleger Kasp. Guttenmann u. Hans Swennde, seinen Wald,
gen. Klöcklers Reute, u. Wiesen in den Reutenen. (Kaufpreis ist nicht
angegeben.) PO. S. des Stadtamm. Jak. Braendlin v. M. 125.
1549 Aug. 20. Anna Molderichin, welche sich mit ihrem Ehemann
in das Heiliggeistspital zu M. verpf rundet hat, verzichtet nach Ableben
ihres Mannes gegen 100 fl. rh. auf ihre Pfründansprüche. PO. S. des
Stadtamm. Christan Walther v. M. abg. 126.
VII. Kirchengut.
1462 Apr. 13. Pet. Süss, Bürg. v. M., verkauft an U. L. Frauen zu
Bettenbrunn einen Weingarten im Berner um 30 flf Pfg. PO. S. abg. 127.
1491 Febr. 23. Hans Hillensun, gen. Schwarzhans, Bürg, zu M., ver-
kauft an Hrn. Joh. Drechsel, Leutpriester, u. Bartholomä Spaett als Pfleg,
der St. Nikolauskirche zu M. sein Haus nebst Zubehör daselbst um 25 U
Pfg. für den Messner. PO. S. des Stadtamm. Melch. Bicklin zu M. 128.
1492 Aug. 11 Konstanz. Thomas, Bischof u. Domprobst zu Kon st.,
giebt dem Joh. Haemmerlin v. M. als Träger der L.-Fr.-Kapelle vor der
Stadt M. den Korn- u. Weinzehnten zu Hegpach zu Lehen. PO. S. 129.
1522 Jul. 26. Bischof Hugo v. Konst. giebt dem Hans Fselli als
Träger der L.-Fr.-Kapelle vor M. zu Lehen den Korn- u. Weinzehnten
zu Heppach. PO. S abg. 130.
1614 Nov. 10 Markdorf. Abt Gg. v. Weingarten als Patron der St.
Georgenkaplanei daselbst u. die Stadt M. kommen dahin aberein, dass ein
Rebgarten zu M., der im Jahr 1596 von Raimund Walch gewes. Amtmann
der Landgrafschaft Neuenbürg u. seiner Ehefrau Katharina, geb. Klöck-
lerin der gen. Kaplanei vermacht wurde, derselben verbleiben soll, der
Kaplaneiinhaber aber jährl. statt 1 fl in Zukunft 10 flf Pfg. Steuer be-
zahlen soll, wovon jedoch 5 U sofort durch Bezahlung von 100 U Pfg.
abgelöst werden. PO. 2 S. 131.
1709 Okt. 21 Markdorf. Das Gotteshaus St. Josef u. Brgrmstr. Hans
m46 v- Woldeck.
Jakob Widemann vertauschen gegen einander 2 Stück Beben zu M. PO.
S. des Stadtamm. Joh. Christof Scheyb. 132.
1712 März 29 Meersburg. Bischof Joh. Franz v. Konst. beurk., dass,
nachdem Maria Franziska Weisshaubtin das Gotteshaus St. Joseph zu M.
unter der Bedingung zum Universalerben eingesetzt, dass dasselbe die
Weisshaupt. Kapelle in baul. Ehren halten u. die Kosten der von der
Erblasserin gestifteten Messen tragen soll, diese Lasten von der Fabrik
der Pfarrkirche zu M. gegen Obergabe von 2 Stück Reben in der Garr-
widung übernommen worden sind. Pap.-O. S. aufgedr. 133.
VIII. Güterbesitz von Privaten und andere privatrechtliche
Urkunden.
1321 Juni 10 Markdorf. ülr. Oswalt v. Markdorf, Ritter, beurk.,
dass in seiner Gegenwart Heinr. Schluht „der nu ist bi den barfuzen ze
Costentz", seine Weingärten am Atzeinberg, die sein rechtes Marktrecht
waren, unter näher. Bedingungen der Schwester Gese Hortzin aufgegeben
hat. PO. S. 134.
1404, Juni 19 Markdorf. Albr. u. Heinr. v. Homburg beurk., dass
Äbtissin n. Konvent des Klost. Paradies verschied. Bürgern von M. den
sog. „Paradieseracker" zu M. zu Erblehen gegeben habe. PO. 2 S. abg.
(Vidimus dieser Urk. d. d. 1495 Jul. 1 durch Ulr. Dinghofer, Landrichter
in der Grafschaft Heiligen berg, zu Gericht sitzend beim Dorfe Beuren.)
135.
1405 März 6 Markdorf. ülr. Pfister u. Gen. v. M., welche vom Kl.
Paradies den sog. Paradieseracker zu einem rechten Zinslehen nach Markt-
recht erhalten haben, einigen sich untereinander über die Benützung der
verschied, dazu führenden u. dazu gehörenden Wege u. andere, den Acker
betr. Punkte. PO. 2 von 3 S. 136.
1405 März 12. Urk. v. Äbtissin u. Konvent des Klost. Paradies in
gl. Betreff. PO. 2 S. 137.
1459 Febr. 15. Wilhalm Strebel, alt, Bürg, von Überl., verkauft an
Kasp. v. Bayer, gesess. zu M., Baumgarten, Grube u. Wiese in den „Un-
seldenu zu M. um 100 ff Hell. PO. S. des Klaus Brendlin, Stadtamm.
zu M. abg. 138.
1477 Apr. 26. Das obere Stadtgericht zu Überl., unter Vorsitz des
Stadtamm. Hans Selman, erlässt ein Urteil i. S. Cunrat Rewlin von M.
geg. Jos. Rudolf! v. Hersperg. (Bestätigung eines zu Siggingen ergangenen
Urteils.) PO. S. 139.
1479 Febr. 18. Jakob u. Hans Brendlin, Gebr., Vögte u. Amtleute
des Bischofs v. Konst zu. M., lassen dem Friedr. v. Paygera 5 Schill. Pfg.
u. ein Viert. Pfeffer (ein vierdling pfeffer) jährl. Bodenzinses von seinem
Gut zu Unseiden nach, wogegen er dem Stift Konstanz 12 Schill, jährl.
Wachsgeldes von einer Wiese u. 2 Viert Korns, die ihm jährl. von einem
Acker zukommen, überweist. PO. 1 von 2 S. 140.
1486 Nov. 15. Ammann u. Rat v. M. geben dem Kasp. Klögkler zu
M. Abschrift eines Urteilsspruchs der 4 Untergänger vom Jahr 1482 üb.
eine zw. ihm u. Konrat Haini strittige Mistschütte. PO. S. d. Stadt M.
141.
Die Urkunden des Archivs der Stadt Markdorf. m47
1505 Mai 10. Ursula Bsetzin v. M. u. Diethalra v. Payren zu Konst.
verkaufen dem Jak. Guttenmann v. M. um 14 fl. ihre Fischgrube in Un-
selden. PO. 2 S. 142.
1511 Jul. 17. Die 4 Unterganger von M. entsch. einen Streit zw.
Probst Adam v. Waldsee u. Michael Spiegier von M. wegen zweier Mist-
schütten u. einer Strasse zw. beiden Weingärten „am rosstt. PO. S. des
Stadtamm. Jak. Brsendli abg. 143.
1516 Dez. 29. Hans Mysner v. M. verkauft an Hans Brotbeck v. M.
1 Jauch. Wald im Blasenberg um 5 flf Pfg. PO. S. des Stadtamm. Se-
bastian Öhem v. M. 144.
1523 Apr. 18. Jörg v. Schwarzach, Bürg. v. Konst., u. Andr. Stoll,
Bürg. v. M., verkaufen an Junk. Hans v. Fr i dingen, bischöfl. Hofmeister
u. Vogt zu M., 2 Weingarten am Liechtenberg daselbst um 280 fl. Konst.
Währ. PO. 2 S. 145.
1524 Okt. 15. Barbara Gesuosin, Elsbeth Hegerin u. Thoman Gesuo
von M. verkaufen an Hans Opser von M. einen Wald am Gehrenberg um
40 fl. PO. S. d. Stadtamm. Sebast. Oheim. 146.
1526 Apr. 30. Die 4 Untergänger von M. entsch. einen Streit zw.
den Äbtissinnen von Baindt u. Hegpach einer- u. Jörg Opser von M. an-
derseits wegen Wässerung ihrer Wiesen „underm Kilchberga. PO. S. d.
Stadtamm. Seb. Öheim. 147.
1527 Jul. 2. Dieselben entsch. einen Streit mehrerer Bürger von M.
wegen eines Feldes bei Allerheiligen. PO. S. abg. 148.
1528 Jun. 16. Die Äbtissin v. Hegpach gestattet den Inhabern des
sog. Paradieserackers zu M. auf ihrer Hofraite daselbst Mist zu schütten
u. Rebstecken zu lagern. PO. 2 S. abg. 149.
1532 Jun. 14. Die Pfleger des Hl. -Geistspitals zu Biberach beurk.
die Ablösung des Weinzinses (jährl. 3 Eimer) von einigen Grundstücken
zu M. durch Michel Rubins u. Hans Fuchsen Erben. 150.
1534 Aug. 1. Die verordn. Sechser der Bruderschaft des Domstifts
Konst. geben gegen anderweite Bürgschaft Liegenschaften des verst. Hans
Boner zu M. frei, die ihnen für ein Darleihen von 200 fl. an den verst.
Hans Klöckler v. M. verpfändet waren. PO. S. abg. 151.
1535 Juni 30. Hans Klöckh zu Rietheim verkauft dem Hans Rie-
dernn von M. 4 Jauch. Wald, gen. „des tüfels rütin", um 24 fl> u. 10 Seh.
Pfg. PO. S. des Stadtamm. Hans Vellin v. M. abg. 152.
1536 März 2. Jak. Trüb zu M. verkauft an den Junk. Hans v. Fri-
dingen zu Hohenkrähen 2 Stück Reben in den Neusätzen zu M. um 99 U
Pfg. PO. S. des Stadtamm. Hans Vellin von M. abg. 153.
1540 Dez. 3. Georius Riff, Pfarrer zu Theuringen, beurk. die Ab-
lösung von Bodenzinsen seiner Pfarrei von Grundstücken zu M. PO.
S. abg. 154.
1550 Mai 24. Prozessschrift des Stadtamm. Cristan Walther v. M.
in Streitsachen des Marckh Sittich v. Emps u. der Erben des f Dietrich
v. Emps zu Hohen emps gegen Martha Ochsenbsechin v. M. PO. S. 155.
1554 Jun. 25. Christan Mayer v. M. verkauft an Christen Bawknecht,
Wolffg. Müller u. Matheus Geisen v. M. einen Fussteig durch sein Gut
im Reissen zu ihren Weingärten um 3 fl. PO. S. abg. 156.
m48 v. Woldeck.
1584 Nov. 11. Hans Schaerer, Pfarrer v. Theuringen, beurk. die Ab-
lösung von Bodenzinsen seiner Pfarrei von Grundstücken zu M. PO. Se-
kret-S. d. Stadt Ravensburg (deren Rat Eollator der Pfarrei ist). 157.
1593 März 2. Job. Wilb. Kaut v. M. verkauft im Auftrag seines
Vaters Ambros. Kaut, Oberamtmann der Herrschaft Rothenfels, eine Wiese
der Viehweide um 25 fl. rh. PO. S. abg. 158.
1597 Nov. 11. Melchior u. Joh. Jak. Ostwind, Gebr., Bürg, zu Konst.,
verkaufen an Brgrmstr. Val. Weisshaupt v. M. ihr eigen Gut „ob der
viechwaid«, bestehend aus Haus, Hofraite, Bad u. Badhütte, Speicher,
Wiesen, Äcker, Baum- u. Krautgarten u. einer Einfang in der „Schwep-
pina, ferner 72 Jauch. Wald um 263 fl. PO. S. abg. 159.
1623 Febr. 26. Schuldschein der Maria Lenzin v. M. gegen Magda-
lena Violin daselbst über ein Darlehen von 60 fl.. Pap.-O. S. d. Stadt-
ainmanns Christof Peez v. M. aufgedr. 160.
1656, 1676, 1687, 1690, 1691, 1697, 1698, 1710, 1726, 1730, 1735,
1736, 1737 Schuldscheine von Privaten. 161.
1668 Sept. 29. Anna Maria Handlinin, geb. Ernstin, Witwe des Ferd.
v. Handel, Oberkreiskommissarius in Schwaben, Beisässin zu M. verkauft
um 800 fl. an Abt Maurus u. den Konvent des Benedikt.-Klost. zu Wib-
lingen ihren Rebgarten im „Groler" zu M. PO. S. abg. 162.
IX. Fremdes.
1377 Nov. 30. Markdorf. Katharina Brunin, Bertolts Brunen von
Waldsee Tochter, Witwe des Ruf Büller v. M., verkauft an Jak. v. Hag-
nau, gesess. zu M., näher beschrieb. Güter zu Hevenkoven, die ihr Ehe-
mann von Ritter Heinr. v. Hermenstorff gekauft hatte, um 100 U Heller.
PO. 2 S. (worunter das des Stadtamm. Joh. Gaessler v. M.). 163.
1427 März 24. Burkart v. EUerbach zu Ittendori giebt dem Simon
Amanu zu Waldsee den gr. u. kl. Zehnten zu Riedern zu Lehen, den bis-
her Anna v. Mosheim inne gehabt hatte. PO. S. abg. 164.
1473 Jan. 22. Jos. Dorner v. Trutzenweiler bekennt, von Konrad
Rüwlin, Tuchscheerer v. M., dessen Hof zu Egenweiler nebst Zubehör
unter näher. Bedingungen zu einem „ewigen erblehen und marckrehttt
empfangen zu haben. PO. S. abg. 165.
1477 Dez. 5. Konrad Bunckhofer, Stadtschreiber zu M., schlichtet
Spänne zw. der Gem. Mögenweiler u. Hans Stoll d. jung, wegen Trieb u.
Tratt. Pap.-Cop. 166.
1651 Febr. 25. Ulr. Heidenhofer u. Joach. Besserer, beide Brgrmstr.
u. Heiliggei8tspitalspfleger von Ravensburg zählen auf erstatt. Gebühr von
der Leibeigenschaft des Spitals los: Agatha Eggin, ehel. Tochter des Thom.
Egg u. der Kathar. Köppin v. Bavendorf u. ihre mit Jak. Dickh v. Eben-
wyl ehel. erzeugt. Kinder Bened , Agatha, Marie u. Anna. PO. S. ab. 167.
1691 Okt. 3 Meersburg. Bisch. Marq. Rud. v. Konst. schlicht. Streitig-
keiten zw. Witwe Maria Elisab. Hundtpissin v. Waldrams zu Brochen-
zell, geb. v. Westemach, u. Marq. Jak. Hundtpiss v. Waldrams zu Siggen
weg. Gütern zu Brochenzell, Kappel u. Siglishofen. Pap.-Or. S.d. Bisch,
u. beider Streitteile aufgedr. 168.
IV.
Arehiyalien ans Orten des Amtsbezirks Bühl,
verzeichnet von dem Pfleger der bad. histor. Kommission
Pfarrer Reinfried in Moos.1)
I. Alschweier.
Gemeinde.2)
1770 Okt. 8 Otters weier. Vergleich zw. Ottersweier u. Kappel- Windeck
einer- u. Bühl anderseits, den Holzgenuss aus den Windeckischen Wal-
dungen betr. Abschr. 1.
1775 Okt. 25 Karlsruhe. Markgr. Karl Friedrich bestät. einen Ver-
gleich zw. der Gem. Kappel einer- u. der Bürgersch. zu Bühl (Oberbrück)
u. Alschweier (Kappler Seite) anderseits, Waidrechte auf dem Distrikte
am Altengraben betr. Abschr. 2.
1780 März 27. Vergleich zw. der Gem. Bühl u. Alschweier, stritt.
Gemarkungsgrenzen betr. Pap.-Or. 3.
1782 Mai 23. Vergleich zw. der Gem. Bühl, Kappel- Windeck u. Al-
schweier üb. die Verteilung eines am sog. Alten -Graben bisher öde ge-
legenen noch unverteilten Almendstückes. Abschr. 4.
1782 Nov. 6. Hofratsdekret, i. S. der Gem. Bühl gegen sämtl. Neben-
orte des Amtes, die Befreiung der letzteren von der durch früheres Ur-
teil ihnen auferlegten Beitragspflicht z. Landstrassenbau betr. Abschr. 5.
1796 Jan. 20. Revers des Oberamts Iberg an die Gem. Alschweier,
wornach letzterer aus den freiwillig übernommenen Frohndleistungen an
dem Landstrassenbau keinerlei Präjudiz erwachsen soll. 6.
1802 Juni 2. Gericht!. Vergleich zw. den Gem. Alschweier u. Bühler-
thal, die Banngrenzen in den Distrikten Segersbosch u. Kessler, sowie
Zehntgerechtigkeiten betr. 7.
*) Leider müssen wir eine andere sehr verdienstliche Arbeit des Hrn.
Verfassers: „Regesten zur Geschichte der Stadt Bühl" zurückstellen, da
nach Beschluss der Kommission zunächst die Archivberichte veröffentlicht
werden sollen, jene Regesten aber auch neben dem Ungedruckten auch
alle gedruckten Nachrichten berücksichtigen. — *) Vgl. die Regesten über
Alschweier in der Zeitschr. XXIV, 425.
Mit. d. bad. bist. Korn. No. 9. M4
m50 Reinfried.
II. Balzhofen.1)
Gemeinde.
1412 Juli 22. Papst Johannes XXII. inkorporiert die Pfarrei Vim-
buch der Abtei Schwarzach. Dazu Vidimus des Bisch. Wilh. v. Strass-
burg v. 23. Juni 1413. Deutsche Übersetzung des im 6.L.A. aufbewahrten
Originals. 1.
1061, 1682, 1703, 1714, 1761, 1769, 1785, 1812. GeschichÜ. Notizen
u. Auszöge aus kirchl. Visitationsprotokollen, die Kapelle u. die Schule
zu Balzhofen betr. 2.
1733 Nov. 4. Hauptquartier Lichtenau. Jaques Duc de Fitz-James
de Berwik, Pair u. Marschall v. Frankreich, Gouverneur der Stadt Strass-
burg u. Kommandant der französ. Armee in Deutschland, verbietet unter
Todesstrafe den Soldaten die Plünderung des Dorfes Balzhofen, da die
Abtei Schwarzach u. deren Gebiet unt. französ. Schutz genommen ist. 3.
1751 Apr. 14. Die Schwarzach. Amtskanzlei bestät. ein Übereinkom-
men der Bürgerschaft zu Balzhofen, die Anlegung von mehreren öden
Plätzen zu Wiesen betr. 4.
1767-1785. Rechnung üb. den Balzhof. Kappellenfond. 5.
1773 März 3 Karlsruhe. Erlass, die Befreiung der Gem. Oberbruch,
Balzhofen, sowie der übrig. Ortschaften des Amtes Schwarzach vom Zeller
Mühlzwang betr. 6.
1798 Sept. 18. Abt Hieronymus v. Schwarzach erlaubt der zum Abts-
stab gehör. Gem. Balzhofen den Neubau einer Hanfglaul mit drei Stam-
pfen an der Laufbach geg. einen jährl. Wasserzins von 6 h\ 7.
1802 ff. Jüngere Akten u. Urkunden. 8.
III. Stadt Bühl.
Kathol. Pfarrei.
1665. Auszug aus den Annalen des Jesuitenkollegiums zu Baden, die
Einführung der Bruderschaft vom guten Tode in der Bühler Pfarrkirche
betreffend. 1.
1666. Beginn der Einträge der kirchl. Standesbücher mit geschieh tl.
Bemerkungen. 2.
1683 Dez. 9. Zwei Papierzettel aus erbroch. Altarsteinen, wornach
diese vom Abt Gallus Wagner v. Schwarzach konsekriert u. mit Reliquien
der hl. Rufina versehen wurden. 3.
1683—1801. Ablassbreven für die Bühler Pfarrkirche u. die dort
Bruderschaft. OP. 4.
1687 Sept. 29. P. Phil. Willmann, Rekt. des Jesuitenkollegiums zu
Baden, vergleicht sich unt. Zustimmung des Provinzials mit dem Land-
kapitel Ottersweier wegen der sog. Ingr essgebühren. Pap.-Or. 2 S. 5.
1708. Catalogus Congregationis domini nostri in cruce agonizantis
pro parochia Bühlensi, mit Verzeichnis der Gutthäter der Bühler Pfarr-
kirche u. der Bruderschaft. 6.
*) Vgl. die Regesten über Balzhofen in der Ztschr. XXIV, 464.
Archivalien ans dem Amtsbezirke Bühl. m51
1718. Zehnt-Renovation des Bühler Kirchspiels. 7.
1722. Erneuerung der Bühler Almosengefalle. 8.
1723—1812. Amts- u. Gemeindeberichte, markgr&fl. Erlasse u. Ur-
teile des Hof- u. Oberhofgerichts, den Pfarrhaasbau zu Bühl betr. 9.
1731—1800. Allg. Verordnungen des bischöfl. Ordinariats zu Stras-
burg. 10.
1733 Juni 15. Herrschaftl. Reskript, betr. den Hauszins für den
Pfarrer zu Bühl. 11.
1742. Erneuerung der Güter u. Gülten der St Peters- u. Paul-Pfarr-
kirche zu Bühl 12.
1745. Statuta yener. Capituli Otterswirani Diöc. Argent. Argentinae
typis J. F. le Roux. 13.
1755 Dez. 24. Authentik über eine Kreuzpartikel für die Bühler
Pfarrkirche. 14.
1758 Mai 24. Stiftung der Meyer' sehen Kaplanei für die Bühler
Pfarrkirche u. markgräfl. Bestätigung derselben. Abschriften. 15.
1760—1778. Bühler Spital- u. Almosenrechnungen. 16.
1761 Sept. 18. Lagerbuch üb. die der hl. Kreuzpfründe zu Bühl ge-
hörigen Gefalle u. Güter. 17.
1763 Apr. 29 Strassburg. Dismembrations- u. Erektionsurkunde der
Pfarrei Bählerthal, wornach von dem Bühler Pfarranteile (nördl. der Bül-
lot) 123 Familien u. von dem Kappler (südl. der Büllot) ungefähr gleich-
viel zu einer neuen Pfarrei vereinigt werden, für welche die seitherige
Filialkirche St. Michael zur Pfarrkirche erhoben wird. Ausgest. v. Weih-
bischof Tus8anus. Abschr. 18.
1765. Gesang- u. Betbuch der Bühler Pfarrei von Baltas. Sartor. S. J.
Pfarrer daselbst. Rastatt. Mit kulturhist. Notizen. 19.
1771 Juli 3. Vergleich der Zehntherren in Betr. des Neubaus der
Bühler Pfarrkirche. Abschr. 20.
1773 o. T. Konzept der Grundsteinsurkunde üb. den Neubau des
Schiffes der Pfarrkirche. Abdr.: Beschreibung der alten u. neuen Pfarr-
kirche zu Bühl. (Karlsr. 1877) S. 9 f. 21.
1774 Juli 20 Rom. Papst Clemens XIV. bestät. die Neuerrichtung
der Konfraternität de bona morte in der Pfarrkirche zu Bühl. OP. 22.
1780 Mai 24 Strassburg. Generalvikar Tussanus , ep. Arathensis, er-
teilt der Jos. Mayer'schen Kaplaneistiftung die kanon. Bestätigung. Pap.-
Orig. 23.
1783 Apr. 29 Strassburg. Erektionsurkunde der aus den Ortschaften
Neusatz-Waldmatt gebildet. Pfarrei Neusatz. Pap.-Or. 24.
1790. Statistik der Bühler Pfarrei von Pfr. Joh. Bapt. Gemm. 25.
1802 Okt. 11 ff. Jüngere Urkunden u. Akten. 26 ff.
IV. Bühlerthal.*)
Pfarrei.
1708, 1768, 1824. Erneuerungen üb. die der St. Michaels- u. Wende-
linuskirche zu Bühlerthal eigentüml. Gefälle, Güter etc. 3 Bde. 1.
*) Vgl. die Regesten über Bühlerthal Ztschr. XXVII, 120—122.
M4*
m52 Reinfried.
1709 ff. Kapeüenfondsrechnungen. 2.
1763 Febr. 3. Die Bürgerschaft von Bühlerthal verpflichtet sich, zur
Pfarrkompetenz der neu zu errichtenden Pfarrei 200 fl. u. 15 Klaft. Brenn-
holz ans den Gemeindewaldungen beizutragen, sowie die Kosten des Kirchen-
und Pfarrhausbaues zu übernehmen. Abschr. 3.
1763 Apr. 29. Erectionsurkunde der Pfarrei Bühlerthal, ausgefertigt
von Weihbischof Tußanus v. Strassburg. Abschr. 4.
1763. Anfang der kirchl. Standesbücher. 5.
1800 Aug. 18. Die Gem. Bühlerthal verspricht zu der von Pfr. Burk.
Deimling u. den Fritz'schen Geschwistern gemachten Eaplaneistiftung von
2000 fl. jährl. 100 fl. u. 2 Klaft. Holz beizutragen. Abschr. 6.
1804 ff. Jüngere Akten u. Urkunden. 7.
V. Grefern.
Gemeinde.
1776 Aug. 1 u. 1784 Okt. 1. Zwei Protokolle üb. die ümlochung
eines der Gem. Grefern von Alters her zugehör. Viehwegs.
VI. Herrenwiese.
Pfarrei.
1752 Sept. 21 Strassburg. Joh. Franciscus, Episc. Uranopolitanus,
Generalvikar u. Official zu Strassb., übergiebt die Pastoration der Orte
Herrenwiese, Hundsbach, Gresbach, Biberach u. Raumünzach, zus. etwa
300 Einwohner zählend, den Franziskaner-Rekollekten der Residenz Fre-
mersberg derart, dass sie alle Vierteljahr einen ihrer Patres alternative
in einem der gen. Orte residieren lassen. Abschr. 1.
1818 Apr. 8 Karlsruhe. Dotationsurkunde für die Pfarrei Herren-
wiese (mit Hundsbach), deren Einkünfte auf 525 fl. nebst freier Wohnung
veranschlagt sind. 2.
VII. Kappel-Windeck.
Gemeinde.
1516. Erneuerung der Ordnung des Hägenichwaldes mit Zusätzen
von 1539 u. 1650. 6 Bl. Perg. u. Abschr. 1.
1555. Auszug aus einem Urteil des Reichskammergerichts i. S. der
Gem. Oberbruch, Henchhurst, Balzhofen geg. Jak. v. Windeck, Berech-
tigung am Hägenichwald betr. Vidim. Abschr. 2.
1698. Auszug aus dem Orten. Stockurbar, die Waldgerechtigkeiten
für die Gem. Ottersweier u. Lauf betr. Abschr. 3.
1714. Auszug aus dem Waldgerichtsprotokoll, den Klotzberg betr.
Abschrift. 4.
1732 Juli 17. Urteil des bad. Hofgerichts i. S. der Gem. Oberbruch
contra Balzhofen, die Benützung des sog. Bännleins im Waldhägenich
betr. Abschr. 5.
1737 ff. Aktenstücke üb. die Linde auf dem Eappler Kirchenplatz,
früher die „Kaiserlinde" genannt. 6.
1742 Juli 10. Bad. Hofratsdekret, die Beforstung u. Verwaltung des
Hägenichs betr. Vid. Abschr. 7.
Archivalien aus dem Amtsbezirke Bohl. m53
1745 Aug. 26. Grabenordnung für die am Hägenichwalde berechtigten
Gemeinden. Abschr. 8.
1763-1766. Rechnung üb. den Neubau der Pfarrkirche. 1 Bd. Fol 9.
1764 Apr. 29. Die Abholzung des Klotzberges wird der Gem. Kap-
pel untersagt. Pap.-O. 10.
1766—1770. Ottersweierer Waldgerichtsprotokolle. Abschr. 11.
1768 März 23. Hofratsdekret, Verwaldung u. Beforstung des Wald-
hägenichs betr. Pap.-O. 12.
1769. Zwei Eingaben der Gem. Eappel an den Markgrafen, Eigen-
tumsrechte an den Klotzbergwald betr. Abschr. 13.
1770 Okt. 8. Vergleich zw. Kappel u. Ottersweier einer- u. Bühl
anderseits, Beholzungsrechte in den Windeck. Waldungen betr. Abschr. 14.
1772 Okt. 19. Bericht des Amtes Bühl an die markgräfl. Regierung,
den Waldhägenich u. dessen Verteilung betr. Pap. lib. 15.
1791 Sept. 24. Vermessungs- u. Aussteinungsprotokoll üb. den Wald-
hägenich zw. den beid. Kirchspielen Ottersw. u. Kappel- Wind. Pap. lib. 16.
1791 Okt. 6. Teilungs-Instrument üb. den Waldhägenich für die Gem.
Kappel. Abschr. 17.
1796 Juni 11. Memorial der vier abtstäb. Gem. Henchhurst, Ober-
bruch, Balzhofen u. Oberweier, ihre Eigentumsrechte am Waldhägenich
betr. Ebenso v. 2. Juli 1802. Pap. lib. 18.
1813 ff. Jüngere Akten u. Urkunden.
Pfarrei.
0. D. 15. Jhrdt.? Bart v. Züttern, Kirchherr zu Kappel, u. Haitz
Ackermann zu Krutenbach, Kirchenschaffner, erhalt, von Kätherin, Hrn.
Hansen Brudbachs Witwe, 6 Schi. 4 Pfg. jährl. Gült zu einer Jahrzeit
für die Stifterin u. deren Mann. Davon sollen fallen 1 Schi, in die Kirchen-
fabrik, 1 Schi, dem Lütpriester, 1 Schi. St Silvest-Pfründ, 1 Schi, an
hl. Kreuzpfründe, 1 an St. Niclauspf runde, 1 an St. Erhartspfründe,
die 4 Pfg. an den Mesener; „der soll zwo brinnende kertzen von unser
frouen wachss alle jarzitten vff das grab stellen". Abschr. 1.
1445 Dez. 7. Das bischöfl. Hofgericht entsch. e. Streit zw. der Gem.
Kappel- Windeck u. der Kirchenfabrik das., Baupflicht zum Glockenturm
der neuen Kirche u. Unterhaltg. der Kirchhofmauer betr. Vid. Abschr. 2.
1452—1739. Notizen u. urkundl. Auszüge, das Patronatsrecht des
Kollegiatstifte8 zu Baden üb. die Kirche zu Kappel- Windeck btr. 3.
1774 Aug. 30. Niclaus Schnider, Kapl. der St. Nicol.- Pfründe zu
Kappel, überträgt dem Clausen Korigel der St. Niclausenpfründ Eigengut
zu Oberrod im Ried zu einem Erblehen geg. 10 Viert jährl. Korngült u.
1 Kapaun. Abschr. 4.
1577. Auszug aus der Erneuerung üb. die Pfarrgefälle zu Kappel. 5.
1695. Taufbuch der Pfarrei. 6.
Circa 1700. Schulmeister- u. Messnergefälle. 7.
1717 Dez. 6. Joh. Schauberg, Erzpriester des Landkap. Ottersweier,
berichtet an das bischöfl. Ordinariat üb. die von der Filialgem. Altschweier
neuerbaute Kapelle. Abschr. . 9,
m54 Reinfried.
1722. Verzeichnis der an förstl. Hofkammer geschickten Aktenstücke,
den Kauf der Hüfflischen Güter durch Baden betr. 9.
1747—1803. 7 Ablassbreven für die Pfarrkirche n. die Herz -Jesu-
Bruderschaft zu Eappel. OP. 10.
1761 Apr. 23. Visitationsprotokoll üb. die Pfarrei. 11.
1768 Noy. 27. Kirchen- u. Gottesdienstordnung zu Eappel. 12.
1771—1781. Authentiken üb. Reliquien von Heiligen. Or. Pap. 13.
Gefällrenovation üb. U.-L.- Fr. -Fabrik St. Erhart, St. Maria Magda-
lena u. hl. Ereuz-Brudersch.-Pfründe zu Eappel. 1 Bd. Fol. 14.
VIII. Lauf.
Pfarrei.
1783—1807. Kaufbriefe üb. Erwerb von Grundstücken zum Pfarr-
hausbau. Pap.-O. 1.
1787 Febr. 8. Joh. Jak., Weihbischof u. Generalvikar zu Strassburg,
stellt die Errichtungsurkunde der Pfarrei Lauf aus. Pap.-O. S. 2.
1787 Juni 6. Inkorporation von zehn Laufer Haushaltungen in die
Pfarrei Lauf. Pap. Abschr. 8.
1787. Anniversarbuch der Pfarrei Lauf, angelegt von P. Leopold Egle,
mit Notizen üb. den Kirchenbrand von 1771 u. den Rheinübergang der
Franzosen bei Kehl ao. 1796. 4.
1787. 1 Fasz. üb. die Errichtung u. Dotation der Pfarrei Lauf. 5.
1797 ff. Eirchl. Standesbücher. 6. 7.
IX. Leiberstung.
Gemeinde.
1471 Okt. 30. Dorfspruch von Leiberstung. Jorge v. Bach, d. Alt1),
u. Konr. v. Bach besetzen als Bau- u. Grundherren zu Leiberstung altem
Herkommen gemäss das dort. Gericht mit 12 neuen Richtern, die mit Zu-
ziehung der früheren nach ihrem Eide den rechtl. Spruch thun, wie es
von Alters her zu Leiberstung bis auf sie gekommen ist. Betr. Zwing
u. Bann, Gericht, Wald- u. Weidgerechtigkeit, Weg u. Steg, Güterver-
kauf, Frevel, Pfändung, Zins u. Gülten. Begl. Abschr. 1.
1486 Sept. 13. Schultheiss u. Gericht zu Baden geben einen Schieds-
spruch zw. dem Joh. Bürbaum, Schaffner des Klost. zu Schwarzach, u.
der Gem. Leiberstung, Steinbacher Amts, wornach auf erhobene Kund-
schaft von 5 Zeugen der Gem. Leiberstung das Recht verbrieft wird, alt.
Herkommen gemäss im Abtsmuhrwald , der des Gotteshauses Schwarzach
Eigentum ist, von St. Adolfstag bis St. Michaelsnacht mit ihrem Vieh
einzufahren. Vid. Abschr. 2.
1569 Mai 11 Baden. Markgr. Philibert v. Baden entsch. eine Streit-
sache zw. den Heimburgen, Vierleuten u. der Gem. zu Leiberstung ein-
seits u. dem Abt Martin von Schwarzach anderseits, Waid- u. Waldrecht
der Gem. L. betr. Vid. Abschr. 3.
!) Über diesen Jörg v. Bach, den Älteren, vgl. J. Mone, Quellen-
sammlung zur bad. Landesgeschichte III. Bd., S. 209.
Archivalien aus dem Amtsbezirke Bühl. m55
1666 Dez. 1. Memorial der Heimburgen, Vierleute u. der gesamten
Bürgerschaft des Dorfes zu Leiberst, Amts Steinbach, an den Markgrafen,
Weidrechte im Abtsmuhrwald betr. Vid. Abschr. 4.
1754. Urbar der Gem. Leiberstung. 1 Bd. Fol. 5.
1764. Beginn der Leiberst Heimertumsrechnangen. 6.
1796 Juni 28 Karlsruhe. Urteil des bad. Hofgerichts, streitige An-
sprüche des Klost. Schwarzach u. der Gem. L., den Wolfshag betr. 7.
X. Moos.
Gemeinde.
1489 Aug. 20. Schiedsspruch von 4 erbet. Tädingslenten in einer
Streitsache zw. Abt Job. v. Schwarzach u. der Gem. Moos, die Festsetzung
ihres Waidbezirks betr. Abschr. 1.
1724 Apr. 19. Verding der Gem. Moos mit Schwarzacher Zimmer-
leaten, Reparationen am Langhaus u. Turm der dort. Kirche betr. 2.
1732 Juli 16 Lichtenau. Vergl. zw. dem Gotteshause Schwarzach u.
den fünf Heimburgertümern Lichtenau, Schwarzach, Ulm, Greffern, u. Moos,
wornach ersterm von dem sog. Fünfheimburgerwald die Warmersbrucher
Viehweide, die grosse Hesseisfirst u. der Ortswinkel, letzterem die Sche-
rersbänd, die kl. Hesseisfirst u. das Reifenwörth eigentuml. zufallen sollte.
Abschr. 3.
1750 März 24 Juni 8, 23. Gericht!. Augenschein, Zeugenverhör u.
Bescheid des Klosteramtes Schwarzach i. S. der Gem. Moos geg. die Mit-
genossenschaft, die Grenzen der Mooser Gemarkung geg. den Fünfheim-
burger Wald betr. Pap.-Heft. 4.
1751 Sept. 2. Verordnung der Schwarzacher Kanzlei üb. Trift u.
Weid der Gem. Ulm im Siggenasch u. auf der Hurst. Abschr. 5.
1760 Nov. 17. Mandat des Kammergerichts zu Wetzlar, Wahrung des
durch No. 4 zuerkannten Almendbesitzes der Gem. Moos betr. Abschr. 6.
1761 Apr. 30. Bisch. Strassburg. Visitationsprotokoll üb. die Kirche
n. Schule zu Moos. Abschr. 7.
1762 Apr. 28. Vergleich zw. der Gem. Moos u. den übrig. Mitge-
nossen des FünfheimburgerwaJdes. 8.
1764 Febr. Rüggerichtsordnung, die Aufnahme der Bürger, das Hei-
raten, den Wanderzwang bei den Handwerksleuten im Abtsstab Schwarzach
u. dgl. betr. Abschr. 9.
1779 Febr. 6. Bürgermeisterordnung für die Gem. des Abtsstabes
Schwarzach, Verwaltung des Gem.- Vermögens betr. Abschr. 10.
1780 Sept. 1. Klageschrift an das Reichskammergericht i. S. des
Landgr. zu Hessen -Darmstadt u. Grfh. zu Hanau-Lichtenberg geg. die 4
Schwarzach. Heimburgertümer Moos, Greffern, Schwarzach u. Ulm, welche
„mit gewaltsam. Störung des allgem. Landfriedens, 400 Mann stark, sämtl.
mit Wehr u. Waffen versehen, im verfloss. Jahre in den Fünfheimburger-
wald eingefallen sind u. das für die Beamten der Bauherrschaft bestimmte
Holz hinweggenommen haben". Mit Auszügen aus dem Waldspruch von
1538. Ein Pap.-Heft. 11.
1780 Nov. 6. Mandat des kaiserL Kammergerichts zu Wetzlar, wo-
m56 Beinfried.
durch den Tier abtstäb. Heimborgertümern bei 10 M. Gold verboten wird,
den Grfn. v. Hanau -Lichtenberg in seinen Gerechtsamen üb. den Ffinf-
heimburgerwald zu torbieren. 12.
1784—1788. Verschied. Aktenstücke, den Neubau der Kirche zu
Moos betr. 13.
1785. Glockenrechnung. (Mathäus Edel zu Strassburg.) 14.
1787 Okt. 3 u. 14 Moos. Übereinkommen der fünf Heimburgertümer
Moos, Schwarzach, Ulm, Greifern u. Scherzheim, die Urbarmachung öder
Plätze im Genossenschaftswald betr. 15.
1789 Aug. 26. Bittschrift der vier abtstäb. Gem. Schwarzach, Moos,
Ulm u. Greifern an den Markgr. Karl Friedrich um Intervention, die Be-
schädigung des Genossenschaftswaldes von Seiten der Herrschaft Hanau-
Lichtenberg u. des Heimburgertums Scherzheim-Lichtenau betr. Abschr.
16.
1790 Nov. 3. Schulordnung des Abtes Hieronymus für die beiden
Stäbe Schwarzach u. Yimbuch. Pap.-O. 17.
1794 Sept. 6. Belochungsprotokoll üb. die Gemarkungsgrenzen zw. den
Gem. Moos u. Hildmannsfeld. Abschr. 18.
Pfarrei.
1325 März 30. Heinr. v. Rüdersbach, ein Edelknecht u. Dienstmann
des Klost. Schwarzach, übergiebt schenkungsweise per porrectionem ca-
lami seinem Sohne Johannes, einem Kleriker, behufs Erlangung der höh.
Weihen 15 Viert 1 Sest. jährl. Gültkorn von seinen Gütern zu Otters-
wilre, Balzhofen u. Moos. Auszug aus dem Chronikon des Abtes Gallus
Wagner von Schwarzach (Gen.-Land.-Arch.). 1.
1358, 1491. Ablassbriefe für die Kapelle der Heiligen Nikolaus,
Erhard, Theobald, Leonhard u. Katharina zu Moos. Auszüge aus Abt
Wagners Chronikon I, p. 532 Na 2. 2.
1399, 1408, 1453, 1479, 1531, 1553. Das Klost. Schwarzach übergiebt
Gültgüter u. Zehnten zu Moos an Einzelne u. an die Gem. in Pacht.
Auszüge aus Schwarzach. Sal- u. Lehenbüchern (G.LJL). 3.
1437 Juni 25. Heinr. Hejlte von Diffenawe, der Ältere, verschreibt mit
Einwilligung des Konr. Schönberger, Abts zu Schwarzach, seines gnad,
Herrn von seinen Lebengütern zu Mosse einen Goldgulden jährl Güh geg.
20 Guld. Hauptgut dem Appel Roikirche, Bürg, zu Stalhofen. Abschr.
(Schwarzach. Salbuch D. p. 149.) 4.
1601 Mai 14. Georg, Abt von Schwarzach, verleiht dem San. Pet.
Luon, markgr. Obervogt zu Stollhofen, die Anwartschaft auf den Kloster-
hof zu Moos mit seinen Gütern, Zinsen u. Zugehörungen, welche Hans
Dietr. Röderer v. Rodeck, der letzte dieses Namens u. Stammes, jetzt noch
von dem Gotteshaus zu Lehen trägt. Abschr. &
1604 Aug. 1. Urfehde des Hanss Schwarz, Bürg, zu Moos, geg. Ver-
sprechen 2 Jahre lang keinen Wein zu trinken. Abschr. 6.
1627 März 1. Abt Christoph, Prior u. Konvent zu Schwarzach, ver-
pfänden mit Bewilligung des Markgr. Wilhelm dem Martin Weil» u. NicL
Hucken, Bürg, zu Baden, geg. eine Schuld v. 1875 fl. dem Zehnten n. da«
Dorf zu Moos. Auszug. 7.
Archivalien aas dem Amtsbezirke Bühl. m57
1632, 1675, 1677, 1678. Auszüge aus Abt Gallus Wagners Chronik
u. Diarien, Kriegsereignisse im Abtsstab Schwarzach u. insbes. im Dorfe
Moos betr. 8.
1639 Mai 20. Die Gem. Moos verkauft ihre Hanfglaul dem Elost.
Schwarzach für die Summe aller rückständ. Zinse u. Gefälle, welche das
Dorf dem Elost. bis zum Jahre 1640 noch schuldig ist. Auszug. 9.
1647 Sept. 10. Das Elost. Schwarzach überlässt dem Mich. Sträublin
von Gausbach die zu Moos stehende Hanfglaul geg. 20 fl. u. 3 fl. jährl.
Wasserzins als Eigentum. Auszug. 10.
1653, 1654, 1772. Eulturgesch. Miscellen: Rüggerich tsbescheide, die
Mooser Eirchweih, Renitenz des Schultheissen Joh. Fessler zu Moos geg.
den bad. Klosterschaffner ßeek betr. 11.
1661—1668. Erste Heiligenrechnung üb. die dem St. Niklaus-Theo-
bald- Erhard -Leonhard- Katharina -Kirchlein zu Moos gehör. Güter u.
Gefalle. 12. '
1662 März 30 Molsheim. Das bischöfl. Gener alvikariat gestattet auf
Antrag des Abtes Gall. Wagner zu Schwarzach die Überweisung eines zu
einer Almosenspende gestift. Kapitales von 100 fl. an die Kirche zu Moos.
Auszug. 13.
1668 Aug. 30. Abt Gallus schlägt das Begehren des Hanns Leggert
zu Moos, daselbst einen Weinschank zu errichten, ab. Auszug aus Abt
Galls Diarien. 14.
1669, 1681, 1682. Die Kapelle zu Moos, Einkünfte derselben, Glocken,
Gottesdienstliches etc. betr. Ausz. aus Abt Wagners Diarien. 15.
1743. Beginn der kirchl. Standesbücher der Filialgem. Moos. Aus-
züge aus den Schwarzach. Eirchenbüchern. 16.
1764 Apr. 30. Bischöfl. Strassb. Visitationsprotokoll, die Kirche u.
Schule zu Moos betr. Abschr. 17.
1781—1807. Aktenstücke, den Schullehrergehalt zu Moos betr. 18.
1784—1789. Rechnung üb. den Neubau der Kirche in Moos mit
Beilagen. 19.
1785 Jan. 12. Rechnung üb. eine neue Glocke, gegossen von Mathäus
Edel zu Strassburg. 20.
1798 Okt. 26. Joh. Jac., Episc. Dorensis, Generalvikar zu Strassburg,
erteilt einen Ablass für das unweit der Mooser Kirche stehende steinerne
Ereuz. Pap.-O. 21.
XI. Neusatz.
Gemeinde.
1494. Grenzbeschreibung der Windeckischen Waldungen. Abschr. 1.
1495. Windeckische Waldordnung. Abschr. 2.
1713 Jan. 13. Dr. Wilh. Tual, Generalvikar des Bistums Strassburg,
genehmigt auf die Bitten des Frhrn. Karl Ferd. v. Plittersdorf , Hrn. zu
Waldsteg u. Neusatz, die Anstellung eines besond. Missionärs zur Be-
sorgung der Seelsorge im Neusatzer Thal. Abschr. 3.
1737 März 2. Hofratsdekret, den Vollzug des zw. Bühl u. den sog.
5 Zinken u. den Gemeinden des Amtes Grossweier abgeschloss. Vergleichs
wegen Herstellung der Landstrassen betr. Abschr. 4.
m58 Reinfried.
1744 Febr. 10. Schultheiss. Stabhalter tu Gericht zu Neusatz über-
lasst dem herrschaftl. Jäger Joh. Schimpf zu Waldsteg einen Almendplatz
als Erblehen. Pap.-Or. S. 5.
1769—1788. Die Gem. Neusatz kauft einen Almendplatz u. nimmt
Kapitalien auf zu ihrem Kirchenbau. 6.
1772 Dez. 3. Neusatzer Gem.-Inventarium. 7.
1772 Juli 15. Markgr. Karl Friedrich überlasst der Gem. Neusatz
einen stritt. Wald von 50 Morg., das sog. Gaisshässel, als Eigentum mit
der Auflage der Umsteinung u. rationellen Beforstung. Abschr. 8.
1775 Febr. 12. Die Gem. Neusatz überlasst einen Almendplatz, das
Langgritel, dem Gerichtsmanne Franz Malier um 50 fl. Pap.-Or. 9.
1787 Juli 16. Grenzbegehungsprotokoll der Windeck. Waldungen.
Abschr. 10.
1791 März 1. Kapitalanleihe der Gem. Neusatz zum Schulhaasbau.
fap.-Or. 11.
1813 ff, Jüngere Akten u. Urkunden.
Pfarrei.
1530 März 19. Vertrag des Markgr. Philipp v. Baden mit den or-
tenau, Pfandherren, Freizügigkeit u. Eigentumsrechte betr. Abschr. 1.
1722 März 14 Rast Markgr. Franziska Sibylle Augusta v. Baden
kauft von Frhrn. Karl v. Plittersdorf das von Markgr. Ludwig Wilhelm
i. J. 1686 demselben als Kunkellehen übertragene Thal Neusatz mit den
zwei Zinken Gebersberg u. Waldsteg mit allen Unterthanen, Rechten etc.,
ferner das Bad u. die Wirtschaftsgerechtigkeit zur Hub u. ein Drittel vom
sog. Sickeuwald geg. die Summe von 81000 fl. u. 100 Speziesdukaten.
Abschr. 2.
1733 ff. Waldsteg. Heiligen-Lagerbuch. 2 Folianten. 3.
1774. Taufbuch der Filialgem. Neusatz. 4.
1783 Febr. 26. Amtsprotokoll üb. die Errichtung der Pfarrei Neu-
satz. Pap.-Heft. 5.
1783 Apr. 29 Strassburg. Dismembrations- u. Erektionsurkunde der
Pfarrei Neusatz. 6.
1783. Neusatzer Pfarrerrichtung u. Verrechnung. 1 Fasz. 7.
1788 Mai 18 Schlösschen Bach. Mathias Falk, Schultheiss zu N.,
verkauft an den Pfarr- u. Kirchenfondsverrechner, Amtskeller Fritz zu
Bühl das sog. Schlösschen zu Waldsteg nebst Hof u. Gartenplätzen , mit
e. Wassergraben umgeben, um 1600 fl. zu e. Pfarrhause. Abschr. 8.
1798. Beschreibung u. Umsteinung des Neusatz. Pfarrhofes u. der
dazu gehör. Grundstücke. Pap.-Heft. 9.
XII. Neuweier.
Pfarrei.
1742 Okt. 1 Strassburg. Johannes Franz, Weihbisch, v. Strassburg,
gestattet auf Bitte des Frhrn. Franz Ludw. Knebel v. Katzenellenbogen,
dass die Kapelle im Schlosse zu Neuweier transferiert u. erweitert u. da-
selbst celebriert werden darf. Abschr. 1*
Archivalien aus dem Amtsbezirke BQhl. m59
1743 Aug. 19 Strasburg. Johannes Franz, Generalvikar v. Strassb.,
bestät. auf Bitten des Frhrn. Ludw. Franz Knebel v. Katzenellenbogen,
als Patrons, die Wiederherstellung u. Aufbesserung der bei der dort Dorf-
kapelle bestehenden Eaplaneipfrflnde. OP. Cf. Freib. Diöz.-Arch. XIII,
275-278. S. 2.
1743 Sept. 30. Abrechnung zw. dem Pfarrer Eapfer v. Steinbach u.
dem Benefizianten Fridolin Pröchin zu Neuweier. Ähnliche Abrech-
nungen von 1765 u. 1768. 3.
1745 Aug. 12 Strassburg. Generalvikar Johannes Franz gestattet, um
weitere Zwistigkeiten mit dem Pfarrer von Steinbach zu vermeiden, dass
in der Kapelle des i. J. 1743 neuerrichteten Benefiziums zu Neuweier das
Sanctissimum aufbewahrt, auch — die Osterzeit ausgenommen — Beicht
gehört u. die Kommunion gespendet werden dürfe. Abschr. 4.
1765 Okt. 5 Strassburg. Tussanus, episc. Arathensis, Generalvikar
des Bistums Strassb., überträgt dem von dem Frhrn. Phil. Franz v. Kne-
bel präsentierten Priester Gg. Ludw. v. Harrant aus Baden das erledigte
Beneficium B.M.V. zu Neuweier. Abschr. 5.
1773. Erneuerung der zur Kaplanei Neuweier, A. Steinbach, gehör.
Güter, Gülten u. Gefälle. 6.
1778. Beginn der Rechnungen des Kapellenfonds zu Neuweier. 7.
XIII. Oberbruch.
Gemeinde.
1471 Jan. 10. Schiedsspruch der markgräfl. Amtleute Bechtold v.
Trusenheim zu Stalhofen u. Joh. Schweiger zu Bühel in den Irrungen
zw. Abt Jakob v. Schwarzach n. den Heimburgern der Gem. Überbruch,
den Weidgang in dem dem Kloster gehör. Walde Abtsmuhr, sowie die
Span der Überbrucher gegen den Meier des Klosterhofes zu Überwasser *)
betr. Begl. Abschr. besch. 1.
1494. Grenzbeschrieb der Windeck. Waldungen. Holz- u. Weidge-
rechtigkeiten der Kirchspiele Kappel (Bühl), Ottersweier, Sasbach u. der
abtsstäb. Gem. Oberbruch, Balzhofen. Abschr. mit spät. Zusätzen. 2.
1560 Okt. 2. Auszug aus dem kammergerichtl. Urteilsbriefe i. S. der
Gem. Oberbruch, Henchenhurst , Balzhofen u. Oberweier geg. Junk. Jak.
v. Windeck, den Holz- u. Eckerichgenuss im Waldhägenich betr. Abschr.
3.
1743 Febr. 16. Kl. Schwarzach überlässt der Gem. Oberbruch ein
streit Wäldlein, im See gen., bis zum Nachweise einer besseren Berech-
tigung. Abschr. 4.
1759 Juli 5. Glockenrechnung. 5.
1779 Febr. 6 Schwarzach. Ordnung für die Brgrmstr. der Gem. im
Abtsstabe Schwarzach, die Verwaltung des Gem.- Vermögens betr. Abschr.
6.
]) Dieser nun eingegangene Hof Überwasser oder Oberwasser, ein ehe-
mal. Erblehengut des Klost. Schwarzach, ist nicht zu verwechseln mit der
eine Stunde südl. b. Unzhurst gelegenen Gem. Oberwasser.
m60 Beinfried.
1796 Sept. 18. Vertrag eines Schulmeisters mit der Gem. Oberbruch,
Pflichten u. Rechte betr. 7.
1800 Nov. 6. Abt Hieronymus erlaubt der Gem. Oberbruch den Neu-
bau einer Hanfglaule geg. einen Wasserzins von 6 fl. jährt. Pap.-O. 8.
XIV. Ottersweier.
Gemeinde.
1386-1591. Auszüge aus Windeck. Lehenbriefen, den Kirchensatz
zu 0. betr. Abschr. d. 17. Jhdts. 1.
1405 Aug. 11. Lehenrevers des Edelknechts Hans v. Windeck, den
Kirchensatz zu 0. betr. Abschr. 2.
1449—1650. Auszüge aus Urkunden u. Akten, Patronat u. Besetzung
der Pfarrei 0. betr. 3.
1494. Grenzbeschreibung der Windeck. Waldungen mit spät. Notizen.
Abschr. 4.
1664. Erneuerung der Rechte, Almende, Bodenzinse etc. des Fleckens
Ottersw. Pap.-Heft. 5.
1688. Die herrschaftl. Rechte zu Ottersw. u. Lauf. Fragm. 6.
1730 Sept. 20. Verordnungen Ob. die Beforstung u. Verwaltung des
Waldhägenichs. Pap.-Heft. 7.
1730—1758. Waldgerichtsprotokolle üb. den Hägenich. Pap.-Heft.
8.
1767 Juni 10. Umgangs- u. Absteinungsprotokoll üb. den Wald-
hägenich. Pap.-Heft. 9.
1789 Okt. 17. Bescheid der ortenau. Regierung, auf Beschwerden
ihrer Unterthanen im Gericht 0. weg. Besetzung u. Dotation der Pfarrei
u. verschied. Anliegen. Or. Pap. 10.
Pfarrei.
Ausser den im Freib. Diöz.-Arch. XV, S. 77 ff. publizierten Urkunden
finden sich folgende Archivalien:
16. u. 17. Jhdt. Akten der Landvogtei Ortenau, das Rektorat Ottersw.
betr. 1 Fasz. 1.
1515. Extrakt aus der Zehntbeschreibung des Pfarr-Rektors Sebast.
v. Windeck üb. die Pfarrei 0. Pap.-Heft. 2.
1573. Auszüge aus den Protokollen der Jahrzeitsgefälle der Kirche
zu 0. mit Abschriften mehrerer alt. Anniversar-Stiftungsurkunden. Pap.-
Heft. 3.
1573. Verzeichnis von Begräbnissen, Grabschriften u. Jahrzeittagen
derer v. Windeck. Gedr. i. Fr. Diöc.-Arch. XIV, 251 ff; 4.
1582. Span des Kirchherrn Ludw. Ferler contra Landvogt u. Amt-
leute zu Ortenau. 1 Fasz. 5.
1593. Verzeichnis der 1593 durch die Windeck. Erben eingelieferten
Urkunden, das Rektorat 0. betr. 6.
1641. Tauf-, Trauungs- u. Totenbücher der Pfarrei 0. Bd. 3 ent-
hält hist. Notizen üb. die Pfarrei. 7.
1650 März 27. Verteidigungsschrift der Vorsteher sämtl. Ottersw.
Archhafien aas dm Alzbeziihe Buhl ^61
Fflialgem. in Betr. des P. Barkhart Honmann, PtaadnunietnL geg. die
Anschuldigungen der Gen. Ottersw. u. der orten. Amtleute. Abschr. 8»
1655. Verzeichnis des Ottersw. Pfarxarchrfs. Ton den 37 veraeich«
Fasz. findet sich nnr noch der unter Na. 5 ingeführte. 9l
168a Verzeichnis der inf höh. Befehl durch den Pfr. Faber den
Jesuiten für Ottersw. zugestellten Dokumente. 1<X
1687. Verzeichnis der »Rectores Otterswirnni*. 11.
1723. Rgrfmimg üb, Pfsrrldrchenerweiterung. Pap.-Heft 12.
1727 Nov. ia AMassbreve des Papstes Benedikt X1IL für die Marin-
Lindenkirche zu 0. OP. 13.
1771. Lagerbuch aller Guter u. Zehnten des Rektorats 0^ sowie der
Pfarrei Bohl l Bd. Fol. 14.
1772. 1 Fasx., die Abteflung des Waldhagenkhs betr. 15.
1773. Verzeichnis der Urbarien, EoDigenden, Hans- u. Ökonomie»
bücher, nebst Inventar der Jesuitenresidenz zu 0. Pap.-Heft. 16.
1774 Apr. 8. Protokoll üb. die Auflösung der Jesuitenresidenz 0.
Pap.-Heft 17.
1774. Promemoria, die bad. Gerechtsame auf das Rektorat 0. betr.
Pap.-Heft. ia
1774. Historia rectoratus Otterswilani antiqua et noTa per P. Philip-
pum Hayl p. t rectorem a. 1774. Gf. Fr. Diöz.-Arch. XI, 66. 19.
1779. 1 Fasz., den Pfarrhausbau zu 0. betr. 20.
1781—1783. 1 Fasz., betr. das der Markgr. Maria Victoria ▼. Baden-
Baden überlassene Rektoratshaus samt Garten. 21.
1800. Anniyer8arTerzeichnis der Pfarrei. 22.
XV. Schwarzach.
Gemeinde.
1459 Febr. 5. Hans Wolff v. Renüchen, Schultheiss, u. die 14 Richter
des Gerichtes zu Schwarz, auf dem Säle bestät einen früh. Schiedsspruch
des dort. Abtes Eonrad u. des Heinr. Sweiger sei., wonach die beiden
Gem. Greifern u. Schwarzach am Weidgang im kl. Wörtel gleiches Recht
haben sollten. Abschr. 1. 1.
1478 Juni 18. Markgr. Christoph bestät. ein Urteil des Stadtgerichts
zu Baden, wonach Waldstreitigkeiten zw. den Gem. Schwarzach u. Stal-
hofen nach dem Spruch eines Fünfer- Schiedsgerichts beigelegt werden
sollen. Abschr. 2.
1481 Nov. 5. Jakob, Abt zu Schwarz., entsch. Wald- u. Weidstreitig-
keiten zw. den Heimburgen u. Vierleuten der Gem. Grefern u. Schwarz.
Abschr. 3.
1496 Okt. 20. Johannes, Abt zu Schwarz., Junk. Hans v. Romberg,
Vogt zu Stalhofen, Johannes Birnboum, Pfarrherr zu Stalhofen, u. Sigelin,
Schultheiss das., entsch. eine Streitsache zw. den Heimburgen u. Vier-
leuten der Dörfer Schwarz, u. Grefern, die Benützung des Widech u. Ru-
nenpfadweide betr. Abschr. 4.
1535 Apr. 25. Johannes, Abt zu Schwarz., u. Bernh. v. Endingen
bringen einen Vergleich zu Stande zw. den Gem. Schwarz, u. Stollhofen,
Fällung von Eichbäumen am Riedsaum u. Eckericherberg betr. Abschr. 5.
m62 fceinfried.
1598 Mars 5. Tauschvertrag zw. den Gem. Schwarz, u. Stollhafen,
Überlassung der Riederhollerbünd geg. ein Stück fingert u. einen Platz
bei der Linsenbünd betr. Abschr. 6.
1600 Apr. 13. Gem. Schwarz, überlässt dem Klost. das. einige Matten
mit der Verpflichtung für die Gem. das Faselvieh zu halten. Abschr. 7.
1600 Dez. 7. Schultheiss, Brgrmstr. u. Gericht verkaufen dem Abt
Georg v. Schwarz, geg. 113 Guld. 1 Schill., welche die Gem. dem Gottes-
haus schuldet, einen Platz, worauf das „Anüss-Hauss" gestanden, ein Al-
mendteil im Hesslich, ferner ein „Kolben". Abschr. 8.
1754 u. 1784. Schwarz. Untergangs -Protokolle üb. die Umlochun^
in dem Flecken zu Schwarz, samt ßelochung der Strassen nach Ulm u.
Grefern. Zwei Quarthefte. 9.
1763 u. 1784. Grefern. Untergangsregister üb. die Belochung im
Zein, zw. Grefern u. Schwarz. 2 Pap.-Hefte in Quart 10.
1757 Mai 2. Gerichtl. Augenschein, die Gemarkungsgrenzen zw. den
Gem. Hildmannsfeld u. Schwarz., sowie Trieb u. Tratt betr. Abschr. 11.
1758 März 10. Protest der Gem. Hildmannsfeld geg. die Eingriffe
der Gem. Schwarz., die Nutzniessung des Niederwaldes betr. Pap.-O. mit
Unterschr. sämtl. Bürger. 12.
1758 Juli 12. Memorial u. Klpgeschrift der Gem. Hildmannsfeld an
das Amt Schwarz, geg. die Gem. Schwarz., die streit. Bürgergemeinschaft
mit Schw. betr. Dazu die Replik von Seiten Schw. v. 27. Augf 1758. 13.
1777 Febr. 12 Karlsruhe. Urteil des bad. Hofratskollegiums i. S. der
Gem. Schwarz., Grefern u. Ulm geg. das Klost Schw., Schafereirechte u.
Kälber verkauf betr. Pap.-O. mit S. 14.
1778 Juli 16. Bericht des Ingenieurs Vierordt an den Markgr. Karl
Friedrich, die Velderbrücke üb. die Landstrasse bei Stolhofen u. den
Teich bei der Heckenmühle das. betr. Abschr. 15.
1779 Aug. 28. Resolution des Markgr. Karl Friedrich auf die Kla-
gen der zum Abtsstabe Schwarz, gehör. Gem. wegen unbefugter Ein-
mischung des von der bad. Regierung eingesetzten Klosterschaffners. Pap.-
Or. mit S. 16.
1794 Febr. 8. Tauschkontrakt zw. Klost. Schwarzach u. Gem., Über-
lassung eines Ackers zum Kirchhofe geg. die sog. Heiligenbünde betr.
Or. Pap. 17.
1794 Mai 6. Beurkundung einer im Niederwald weg. entstandener
Streitigkeit vorgenommenen Belochung 18.
1796 Apr. 8. Tauschvertrag zw. Klost. Schwarz, u. Gem., Über-
lassung des Nieder waldweihers nebst Fesslermatte geg. ein entspr. Stück
von dem Etzbosch betr. 0. Pap. 19.
1800 Aug. 11. Protokoll üb. den Verkauf eines der Gem. Schwarz,
gehör. Weges. 0. Pap. 20.
1800 Sept. 18. Protokoll üb. die Umsteinung des dem Klost Schw.
zugehör. Waldfeldes beim Müuchrod. 0. Pap. 21.
1800 Nov. 26. Teilungsurkunde des im Gemeingut der fünf ehem.
Heimburgereien Scherzheim, Schwarzach, Ulm, Moos u. Grefern befindl.
Fünfheimburgenwaldes. Pap.-Heft. 22.
J&3T3h*aüffln bis <flmn JbnttAsBnte Sfiftil. urißS
H&L TVh-Ttegwm- il frflpsiäiti|i(iiwiiimiä; Bot Sud: äuntauäi *. Bartm
ft ikn p^faiir^Hp «tr- Ei ■erchkk den Staifcäiräflf des lumig* Jfcujhani v.l25$
(a alter r^aawiifflng ** ;, £iräi^ikQä]Uiiibfflä£rijdi]ii^: tp . 1 ßSl, Hesu^jtfmtf!*-
biief der &embftdher J^dkpsn ünnäi den IKsrk^rsifm Vühetan *. ID. Mw
1651, Orfluxmgffli unfl EiÄeHfcmmihi f£r & Senieiiiüf&öäimisteiei^ fcjrofrtm-
Ordnung für iße Bauen- tetfferiben jümser v- 2K. Oktober 132&, I^üüsitn-
ordBEng für Stadt nnß Amt $»näiada v. 12. lu 1£7S fnnerasssift £ör ih*
Sitte»» nd Kt.1i.hi ^eBchachfat\ LaaüBttrasBrnif rdmrng fnr Aß; Aant Sfcba&aröi
▼. liL Xnm I7-£L Folsan v. 1S*Ö Settern. Afocfor.. v.. 174S. 1.
164S. L*«ini^öiBcii der Stadt fiafimftatfft t. 1649 168$. Gwmfifce-
gehiagEaYVii&küIis emMfeenä. Ftjiamt. &.
1691 — 17&8L Ahnwjfggw^iTnrngfliL &
169£— lTSa. Kiirf- rari XoittrjLfcSBigttrtakAae 30 R&. 4.
1700— 19DÖL AifmMägenmgE$ntek&&* mal Beö^geu t. 1646-1746.
1746. Rne^atäcis aber dem äea fönf Kircto<f»f4s5mj«i>£«i ca $t*s&~
back gehängea sag. RixgerepitieB bä GaEeabÄcli m. dessen Za»s*ym»
Pap-Heft &
1747. Beooiatäoa der Glnhem des I>t«ftBdMr&ssfeatt«$ za §&t*s$b«r£
im Amte Stemhack. Pap.-Heft. 7.
1768 Xor. 23 Rastatt. Markgraf August Georg befreit 4* assser»
halb der Stadf wra ansässige Bürgerschaft n Steinbaeh von der Leib*
eigenaehaft. OP. S. &
1778 Apr. 20. Protokoll ober die ümsteinong des in obigem Privik$
bezeklineten Distrikts der Stadt. OP. &
1788. Waldbeschreibuiig u. Abschätzung der hintern Kirchspiels»
Waldungen. Pap.-Heft 10.
1797. Steinbacber KirchspielsgültrenovatioiL Foliant. 1K
1812. ff. Akten jungem Datums. li.
rtarrti.
1321 Juni 3 Avignon. Mathias, archiepiscopiis Dwacenus, Henricus,
epi8copo8 Kiomensis, Zacharias, episc Cuachnensis et Stephanns, episc
Cubucensis verleihen mit Zustimmung des Papstes Johannes XXII tu den
Besuch der Pfarrkirche zu Steinbach am Feste des Kirchenpatrons
St. Jacobus o. an andern Festen einen Ablass. OP. 4 S. ab; Abschr. u.
Transfix des Bisch. Job. v. Strassburg, dd. 1322 Apr. 6. 1.
1583 Febr. 2. Äbtissin Barbara u. Konvent zu Lichtenthal über-
tragen dem Waldpriester Andreas Sentzenbacher ▼. Hochendingen die Früh«
messerei zu Steinbach. Abschr. ▼. 1*72. 2.
1655 Apr. 23. Dem Pfarrer Lorenz Schäffler zu Siuzheim wird von
der Äbtissin Regina zu Lichtenthal die Pfarrei Steinbach übertragen.
Abschr. 3.
*) Den lat. Text s. bei Bader: Meister Erwin v. Steinbach u. dessen
Heimat (1844).
m64 Beinfried.
1776. Erneuerung der Steinbacher Almosengefalle; ebenso v. 1716.
2 Pap.-Hefte. 4.
1696. Erstes Tauf- u. Todtenbuch der P£urei. 5.
1702. Heiligenrechnungen. 6.
1703 Sept. 26 Rom. Authentik für Reliquien. Pap.Orig. S. 7.
1 709. Äbtissin Euphros. zu Lichtenthai bewilligt Einführung der Rosen-
kranzbruderschaft u. be8tät. die neue Gottesdienstordnung. Abschr. 8.
1709. Spezifikationsbuch der Roeenkranzbruderschaft zu Steinbach
mit geschieh tl. Notizen üb. die Pfarrei. 9.
1709 Sept. 20. Statuten der Rosenkranzbruderschaft nebst bischöfl.
Bestätigung. Or. Pap. S. 10.
1716 Aug. 21. Fr. Sebast. Höss, Provinzial der Strassburger Franzis-
kanerprovinz, wahrt dem jeweil. Provinzial das Recht, für die Liebfrauen-
bruder8chaft zu Steinbach den Prediger aus dem Fremersberg. Konvent
zu bestallen. 0. Pap. S. 11.
1717 Sept. 6. Vergleich eines Streites zw. dem Pfr. Bapt. Stocker
zu Steinbach u. dem Magistrat der dort. Bruderschaft 12.
1721 Febr. 6. Hofratsdekret, die Steinbacher Pfarrkompetenz betr.
Abschr. 13.
1722 Apr. 20. Verordnung der Markgr. Augusta Sibylla, die Ver-
waltung der geistl. Güter im Amte Steinbach betr. Pap.-O. 14.
1723 Juni 10. Memorial der Äbtissin Maria Agnes v. Lichtenthai,
die Besetzung der Frühmesspfründe zu St. mit einem Weltgeistlichen betr.,
u. Antwort von Seiten der Gemeinde. Abschr. 15.
1726 Nov. 30. Beschwerdeschrift üb. den Zustand der Pfarrkirche
u. Pfarrei Steinbach. 16.
1736. Erneuerung der Bruderschaftsgefälle zu Steinbach. 17.
1747 Nov. 8 Rom. Päpstliches Ablassbreve zum Bebten der Pfarr-
kirche. OP. 18.
1750 Nov. 4. Weihbischof Job. Franz v. Strassburg bewilligt den
Bau einer Kapelle zu Affenthal in honorem S. Bartholomaei Ap. u. zu
Müllenbach in hon. S. Wendelini. Abschr. 19.
1755 Augast 5. Derselbe Weihbischof ermächtigt den Pfr. Eapfer zu
Steinbach die von der Gemeinde Müllenbach neuerbaute Kapelle zu bene-
diciren. 20.
1758. Bruderschaftsrechnungen. 21.
1759 Juni 12 Strassburg. Installationsbrief für Johann Eustach Rössler.
Pap.-O. S. 22,
1759 Sept. 20. Päpstl. Ablassbreve für die Pfarrkirche zu Steinbach
zum Besten der Rosenkranzbruderschaft. Abschr. 23.
1760. Liber Rectoratus Steinbacensis, ineeptus per Joh. Eust. Rössler
24.
1761. Beschreibung u. Statistik der Pfarrei Steinbach mit vielen ge-
schichtlichen Notizen. 25.
1761 Okt. 4 Steinbach. Replik die Gem. Steinbach auf die v. Seiten
des Klosters Lichtenthai wider das bischöfl. Visitationsdekret erhobenen
Einwendungen, Frühmessbeneficium u. Reparation des Pfarrhauses betr.
Abschr. 26.
Archivalien ans dem Amtsbezirke Bühl. mß5
1770 Juli 19. Reskript des Amtes St., die Seligsprechungsfeier des
Markgrafen Bernhart von Baden betr. 27.
1772 Jan. 9 Fremersberg. Der Provinzial der Strassburg. Franzis-
kanerprovinz ermächtigt den Pfarrer zu Steinbach, in der dort. Pfarr-
kirche einen Kreuzweg zu errichten. Pap.-O. 28.
1783 Okt. 8 Karlsr. Bericht der bad. Regierung an das bischöfl.
Ordinariat wegen Übertragung des alten Wallfahrtsbildes aus der Kapelle
zu xNeuweier in die Steinbacher Pfarrkirche, um Missbr&uche zu verhüten.
Abschr. 29.
1788 Jan. 24 Strassburg. Erlaubnis des Generalvikars von Strass-
burg, die baufällige Kapelle zu Eisenthal abzubrechen und an einem ge-
legeneren Orte wieder neu aufzubauen. Pap.-O. 30.
1794. Statistik über die Pfarrei Steinbach u. der dazu gehörigen
Filialorte. 31.
1795 Jan. 9. Hofratsdekret, die Anstellung des emigrierten Pfarrers
Caout als Kaplan zu Steinbach betr. 32.
XVII. Unzhurst.
Gemeinde.
1506. Markspruch der Grossweierer Mark.1) Ursprüngl. 49 Art.
mit Zusätzen der bad. Kanzlei vom 28. Juni [15] 72. Pap. -Heft. 1.
1687. Bad. Grabenordnung für das Amt Grossweier. Abschr. 2.
1772. Inventar der Gem. Unzhurst, Oberwasser u. Breithurst. 3.
1784. Statist. Tabelle der Einwohnerschaft zu Unzhurst, Oberwasser
u. Breithurst. 4.
Pfarrei.
1676. Erstes kirchl. Standesbuch für die beiden Pfarreien Unzhurst
u. Grossweier. 1.
1769. 1817. 1837. Erneuerungen des Lagerbuchs der Pfarrei Unz-
hurst. 2.
1769. Erste Heiligenrechnung. 3.
1793 Okt. 8. Testament des Nikolaus Spitzmesser von Oberwasser,
Stiftung eines Frühmessbenefiziums enthaltend. Abschr. 4.
1795 Sept. 22. Promemoria des Guardian 8 Archangelus Geiger zu
Fremersberg an das Oberamt Iberg (Bühl), die Versetzung der Unzhurster
Frühmesserei betr. Abschr. 5.
1799 Jan. 25 Ettenheim. Bestätigungsurkunde der Spitzmesser'schen
Kaplanei zu Unzhurst, Namens des Kardinals Fürstbischofs zu Strassburg.
Or. S. der Strassb. Kurie. 6.
XVIII. Vimbuch.
Pfarrei.
1412 Juli 22 Rom. Papst Johannes XXIII. inkorporiert die Pfarreien
Vimbuch u. Scherzheim dem Klost. Schwarzach u. giebt ihm das Recht,
sie mit Mönchen oder Weltgeistlichen zu besetzen. Abschr. 1.
') Vgl. Ztschr. XXVII, 107.
Mitt. d. bad. hiat. Kom. No. 9. ]\] 5
m
66 Reinfried.
1523. Register über das Seelbuch der Pfarrkirche zu Vintbuch.
Pap. üb. 2.
1650. Status animarum pro parochia Vintbuch. Familienbuch mit
den Stammbäumen sämtl. Familien der zur Pfarrei gehör. Ortschaften.
Foliant. 3.
1650. Erstes Taufbuch u. 1677 erstes Todtenbuch der Pfarrei. 4.
1658. Erneuerung üb. die der Pfarrkirhe zu Yimbuch u. der dort.
St. Markolf- u. Barbara- Bruderschaft gehör. Güter u. Gefälle. Foliant
mit Plan von 1760. 5.
1661. Responsio ad interrogata de statu et conditione parochiae et
ecciesiae in Vimbuch. 6.
1682 Okt. 17. Visitationsprotokoll üb. die Pfarrei Vimbuch, ebenso
von 1717. Abschr. 7.
1735. Erstes Verkündbuch der Pfarrei Vimbuch. 8.
1741 u. 1760. Ablassbreven für die Pfarrkirche zu Vimb. Abschr. 9.
1761 Nov. 12. Verordnung der Schwarzacher Amtskanzlei, die Ein-
führung freier Schulen in den Filialorten der beiden Abtsstäbe Schwarz,
u. Vimbuch betr. Abschr. 10.
1764. Schulmeisterdienst- u. Messnereinkommen zu Vimbuch. 11.
1771 Jan. 2. Schulordnung des Abtes Anselm für die Abtsstäbe
Schwarzach u. Vimbuch. Ppp. 12.
1774. Bericht des P. Placidus Künstle, Pfarrers zu Vimbuch, üb.
den Zustand der Schulen im Stab Vimbuch. Konzept. 13.
1790. Chronik üb. die Pfarrei Vimbuch von P. Benedikt Werle,
Pfarrer zu V. Enthält die Reihe der Pfarrer von 1431—1790 mit man-
cherlei Personalnotizen u. Bemerkungen üb. die Pfarrei. Pap.-Heft. 14.
XIX. Weiterung.
Gemeinde.
1362 , 1368, 1369. Auszüge aus Urkunden (des G.L.A.) durch Joh.
Stoll von Staufenberg, den Ankauf von verschied. Höfen zu Weitenung
behufs Errichtung von 4 Pfründen durch die Stadtpfarrei Baden betr. 1.
1384 März 30. Johannes Thum von St. Goar, Pfarrer zu Steinbach,
stiftet ein Kaplaneibenefizium in die St. Brigiten- u. Katharinen- Kapelle
zu Weitenung. Auszug. 2.
1444 März 12. Revers des Heinze Ludwig üb. erblehensweise Über-
lassung eines Spitalhofes zu W. durch Spitalmeister Heinr. Rettig zu
Baden. Abschr. 3.
1501. Anton Dursler, Kustos-Vikarius des Kollegiatstiftes zu Baden,
übergiebt dem Regenold von W. den Fronhof zu W. als Erblehen. Auszug.
4.
1649 Sept. 18. Reskript des Markgrafen Wilhelm von Baden an den
Amtmann zu Steinbach, Holzstreitigkeiten zw. Stabhalter und Gericht zu
Steinbach und dem bad. Vasallen Friedrich Stein von Reichenstein auf
Neuweier betr. Abschr. 5.
17. Jahrh. Extrakt aus der jüngeren Badener Stiftsrenovation, die
Gültgtiter von des Lausers Hof zu W. betr. Pap.-Heft. 6,
Archivalien aus dem Amtsbezirke Bühl. m67
1757 Dez. 14. Reg.-Dekret, die Lieferung von 40 El. Bannholz durch
das Kirchspiel Steinbach für die von Enebel'sche Grundherrschaft zu Neu-
weier betr. 7.
XX. Zell.
Gemeinde.
1474 Mai 30. Kundschaft des Gerichtes zu Bühl über die Grenzen
und die zur Nutzniessung berechtigten Kirchspiele der sog. Grossweierer
Markwaldungen. Vidira. Abschr. gedr. Ztschr. XXVII, 107 f. 1.
1506. Markspruch üb. die Grossweierer Mark mit einer Verordnung
der bad. Kanzlei vom 28. Juni 1572. Abschr. 2.
1599. Auszug aus dem Lagerbuch des bad. Amtes Grossweier, die
Waidgerechtigkeit des Meiers des Schwarzach. Klosterhofes Überwasser
für seine Pferde in der Grossweierer Mark betr. 3.
1703. Zeller Bürgerbuch von 1703-1803. Pap.-Heft. 4.
1712 Mai 18. Amt Bühl untersagt auf Klage der Gem. Zell den
Gem. Moos und Balzhofen den Waidgenuss in der Mark. 5.
1719 Aug. 29. Marg. Mudolferin schenkt der Gem. Zell einen Platz
behufs Erbauung einer neuen Kapelle. Pap. 6.
1764 Febr. Schwarzach. Rüggerichtsmandate. 7.
1770 Okt. 20, 22, 23. Herrschaftl. Verordnungen, die Verteilung u.
Beforstung der Grossweierer Markwaldung betr. Abschr. 8.
1771 Jan. 2. Schulordnung des Abts Anselm für die Trivialschulen
der Abtei Schwarzach. Abschr. 9.
1772 Mai 23. Verordnung des Schafifneiamtes Schwarzach für die
abtsstäbischen Gemeinden, die Feld- u. Gartendiebstähle betr. 10.
1774. Beginn der Gemeinderechnungen. 11.
1775. Die markgr. Regierung belässt die Gem. Vimbuch, Moos, Balz-
hofen u. Zell auf Bitte bei der bisherig. Übung betr. des Einzuges der
Kreis- u. Ordinarigelder. Abschr. 12.
1779 Febr. 6. Schwarzach. Ordnung für die Bürgermeister, die Ver-
waltung des Gemeindevermögens betr. Abschr. 13.
1760 Sept. 28. Protokoll über das Bühler Frevelgericht über die
Grossweierer Mark. 14.
1786 Juli 26. Vergleich der Gem. Unzhurst mit der Gem. Zell we-
gen Gemarkungsgrenzen. 15.
1789 Jan. 10. Bittschrift der Gem. Zell an den Markgr. Karl Frie-
drich um landesherrl. Schutz gegen die Beeinträchtigungen des Strassburg.
Gerichts Sasbach im Mitgenuss der Markwaldung. 16.
M5*
V.
Archiralien des Amtsbezirks Ettenheim.
A. Archivalien der Gemeinden,
verzeichnet von dem Pfleger der bad. histor. Kommission
Prof. J. Greule in Ettenheim.
I. Altdorf.
1483 Nov. 12. Vertrag wegen des Weihers im Vilmersbach b. Etten-
heim. Abschr. 1.
1618/29. Akten üb. den Streit der Altdorfer Bürger mit den Herrn
von Endingen wegen der Frohnden auf den Geroldseckischen Gütern; ge-
führt bei der Regierung in Strassburg. 2.
1659 Dez. 13. Vergleich zw. den von Endingenschen Erben u. der
Gem. Altdorf in obigem Streit. Begl. Abschr. 3.
1698 Nov. 27. Eaufprotokoll üb. das Altdorfer Wirtshaus auf der
bisch öfl. Seite. Abschr. 4.
1704—1714. Protokolle der Altdorfer Gerichtsschreiberei. 3Fasz. 5.
1730. Bannerneuerung üb. das v. Reich'sche (v. Endingensche) Gut. 6.
1737 Nov. 5. Vergleich zw. dem nassauischen u. dem v. Gail'schen
(badischen) Teile Altdorfs, verschied. Rechte betr. 7.
1738 Sept. 12. Belehnung von Altdorfer Bürgern mit Gütern durch
Hr. v. Gail. 8.
1746 Apr. 24. Schreiben der Stadt Haslach, die Freizügigkeit zw.
Haslach u. Altdorf betr. Or. 9.
1747 Juni 3. Bestätigung eines Erblehensbriefes üb. ein Gut zu Et-
tenheimweiler. Or. 10.
1757 Juli 25. Klageakten der Gem. Altdorf gegen Herrn von Gail,
die beiderseit. Rechte betr. 11.
1757 Nov. 6. Bericht der Altdorf. Gemeinde an die Strassburg. Re-
gierung, die Einsetzung eines Vikars in Altdorf betr. Abschr. 12.
1758. Verteidigungsschrift des Herrn v. Gail geg. die wider ihn er-
hobenen Beschwerden. Abschr. 13.
1758. Bericht des zur Prüfung dieser Sache eingesetzten Kommissärs.
14.
. Archivalien der Gemeinden des Amtsbezirks Ettenheim. m69
1758 Juni 28 Vergleich zw. Altdorf u. dem Kloster Ettenheimmünster
betr. die Errichtung eines Vikariats, bestät. durch Kard. Rohan. Or. 15.
1777 Okt. 24. Dekret der kaiserl. Räte an die Gem. A., die Auf-
nahme einer Anleihe betr. Or. 16.
1779 Nov. 16. Dekret der kaiserl. Räte, die Schulden der Gem. A.
betr. Or. 17.
1781 Dez. 12. Erklärung des Schultheissen u. des Gerichts zu A.,
Bauten für den dortigen Pfarrer betr. Or. 18.
Gemeinderechnungen u. Heimburgerrechnungen von 1750 an. 19.
2. Dörlinbach.
1741 Nov. 27. Waldordnung im Genossenwald zw. Ettenheim, Kiosk
Ettenheimmünster, Ringsheim, Grafenhausen, Kappel, Orschweier etc.
Abßchr. 1.
1762 Juni 14. Abänderung der erwähnten Waldordnung. 2.
3. Ettenheim.
a. Pergamenturkunden.
1555 Febr. 9. Entscheid, d. Schultheissen u. d. Gerichtes von Rust,
die Abgabe von ßodenzins vonseiten Rüster Bürger an Ettenheimer betr.
Or. S. abg. 1.
1566 März 16. Vertrag zw. der Stadt Ettenheim u. dem Abt von
Ettenheimmünster üb. Benützung des Genossenwaldes. Or. S. ab. 2.
1616 Mai 22. Testam. des Nikolaus Veit in Lahr. Vermächtnisse
für Arme in Ettenh. Or. Not.-S. 8.
1626 Febr. 24. Zinsbrief von ülr. Beutold von Ettenh. für Matthias
Bürckle von Kenzingen. Or. S. ab. 4.
1658 Juni 15. Urkunde üb. der Kirche heimgefallene Matten von
Balthas. v. Horde, Amtm. in Ettenh. Or. 1 S. 5.
1662 Apr. 5. Vergleich zw. Ettenh. u. dem Klost. E.-Mtinster weg.
der Schweinemast im Genossenwald. Or. 1 S. 6.
1708 Mai 1. Schuldschein üb. 350 Guld., welche die Stadt Ettenh.
vom Pfr. Franziskus Frei von Endingen geliehen. Or. S. ab. 7.
1720 Sept. 4. Zinsbrief üb. 2000 Guld., welche die Stadt Ettenh.
von der Brunner'schen Stiftung in Freiburg geliehen. Or. 3 S. 8.
1746 März 2. Schuldbekenntnis üb. 500 Guld., welche die Stadt E.
vom Collegio pacis in Freiburg geliehen. Or. 1 S. 9.
1779. Verleihungsurkunde des Stifts Strassburg an Lud. Ren. Eduard
Cardinal von Rohan unterschr. v. Kaiser Joseph II. mit d. gr. österr.
Siegel, in rotem Sammt gebunden (wahrscheinl. durch die Rohan'scto
Gant aufs Rathaus gekommen). Or. 10.
1781 Febr. 18. Der Kardinal v. Rohan gestattet die Abhaltung des
Agathe-Marktes in Ettenh. Or. IS. 11.
1783 Jan. 11. Eheberedung zw. Michael Brogle u. Maria Stölker v.
Ettenh. Or. 1 S. 12.
m70 Greule.
b. Urkunden und Akten auf Papier.
Abkürzungen: E. ^= Ettenheim; Em. = Ettenheinimüniter ; Gr. = Grafenh*uten ;
B. = Ringsheim.
Abgaben. 1693. Erneuerte Colligenda ab. die Gefälle des Gutleut-
hau868 E. 13.
1698. Zinsbach. 14.
1730. Amtl. Bescheid üb. d. Bezug v. Abgaben. 15.
1785. Klagen sämtl, Gem. des Amtes E., Zollsachen betr. 16.
1789. Schreiben von Lahr wegen Erneuerung der Zinsen. 17.
1790. Schreiben von Lahr die Abgabe von Bodenzins betr. 18.
Gemeindesachen. Fasz. I: 1453. Vertrag zw. E. u. Gr. wegen
einer Mühle. Abschr. 19.
1453. Akten üb. den Vergleich zw. E. u. Gr., Waidgang u. Wässe-
rung betr. 20.
1483. Vertrag, „von des Weiers weg. im Vilmersbüch". Abschr. 21.
1686. Quittung Qber empfangenes Geld. 22.
1686. Amtl. Erkenntnis, die Zahlung einer Schuld betr. 23.
1686. Verurteilung zur Bezahlung von Silbergeld. 24.
1701. Revers über 2000 Guld. 25.
1703. Obligation, u. angeh. die Akten üb. d. Stadtwaldstreit mit R.
26.
1711. Urteil im Streit zw. E. u. Gr. wegen Kriegsanlagen. 27.
1714. Akkord zw. E. u. Gr. 28.
1722. Beschwerde E.'s gegen Gr. wegen Kriegskosten. 29.
1722. Erneuerung der Bannsteine zw. E. u. Gr. 30.
1722. Vergleich zw. E. u. Gr. wegen Waidgang. 31.
1741. Den Bezug von Steuern zw. E. u. Gr. betr. 32.
1743. Klageakten i. S. der Stadt E. gegen die Beamten, die Taxord-
nung betr.; angeheftet die Taxordnung v. 1763. 33.
1760. Vorstellung des Rates der Stadt E. an die Regierung wegen
des Reglern, v. J. 1760. 34.
1760. Bittsachen des J. G. Krieg wegen Aufnahme als Bürger. 35.
1774. Abschr. der Bittschriften der Stadt E. an den Kard. v. Rohan,
die Gemeindeorganisation (Privilegien, Strafen, Beamte etc.) betr. 36.
1775. Vergleich zw. der Gem. E. u. den v. Oly zischen Erben weg.
verschied. Güter. 37.
Fasz. II: Akten üb. den Streit zw. den Bürgern E. geg. die Beamten
bes. geg. den Amtsschreiber u. Amtsverweser J. Chomas u. den Stadt-
schreiber Fr. Chomas v. 1719—1774 (Taxen, Kompetenzen, Amtsführung
etc. betr.) 38.
Güter stand. 1665. Tauschvertrag. 39.
1687. Güterverzeichnis von E. u. Rintzheimb. Abschr. 40.
1773. Kaufkontrakt. 41.
Kirchensache. 1698. Schreiben des Abtes v. Em., die Kaplanei betr.
42.
1699. Entscheid, i. S. der Kaplanei. 43.
Archivalien der Gemeinden des Amtsbezirks Ettenheim. m7j
1699. Jahrcsbesold. des je weil. Kaplans. 44.
1699. Urteil im Streite E 's mit Em. weg. des Kaplans. 45.
1727. Abhörbemerk, üb. die Kirchen rech nung. 46.
1727, 1728. Klage des Rates v. E. geg. den Kapl Machleid (weg.
Weinhandels). 47.
1731. Klage E. geg. Kapl. M. 48.
1732. Vergleich zw. beiden Teilen. 49.
1746. Der Generalvikar von Strassburg bestät. eine Wahl. 50.
1758 Bemerkungen zur Kirchenrechnung. 51.
1767—1769. Einige Akten üb. den Kircbenbau. 52.
Klagsachen. Akten üb. Privatklagen 1666, 1727, 1729, 1754, 1760,
1773 (Hausverkauf des Mylius). 53.
Krieg ssache. 1710. Befehl z. Fourageliefrg. (Frauzös.) 54.
1746. Reglern, d. Kais. Maria Theresia die Verpfleg, der Truppen
betr. Abschr. 55.
Obligationen von 1650—1770 43 Stück (darunt eine ▼. J. 1680,
worin die Stadt E. für 60 fl. die Monstranz versetzt). 56.
Stiftungssachen. Stiftungen fürs Spital von 1452—1782. 57.
Verordnungen. 1706. Reglern, f. die Wirte v. Kard. Roh. gedr. 58.
1719. Reglern, v. Kard. Rohan, die Einziehung unserer Renten u.
Gefälle betr. 59.
1740. Amtl. Erlass im Streite E. geg. das Klost. Em. 60.
1774. Abänd. e. Verordnung vonseiten d. Strassb. Regierung. 61.
1781. Kard. Rohan ert. die Erlaubnis z. Abhaltg. e. Marktes. 62.
1794. Verordnungen d. Regierung i. Betr. d. Wochen mark tes. 63.
Waldsachcn. 1 Fasz. Akten üb. den Streit zw. E. u. Münchweier
üb. den Wald, gen. Ofenberg, von 1544 an bis 1793 mit 20 Beil. u. Abschr.
aus d. J. 926 (Verleihungsurkde. Herzog Burchards) 1415—1714. 64.
Zehnten. Verträge, Vergleiche, Klagen weg. Abgabe von Zehnten
an das Gotteshaus Em. aus d. J. 1525 (Abschr.), 1534 (Abschr.) bis 1777.
65.
Ausserdem: Zunftakten (grösstenteils gebunden), Zunftordnungen,
Privilegien etc. 66.
Bannerneuerungen geb. v. J. 1670 u. 1721. 67.
Gemeinderecbnungen v. J. 1700 an. 68.
Spitalfondsrechnungen v. J. 1700 an. 69.
c. In Privatbesitz (Brgrmstr. Machleid).
Chronik der Stadt E., geschr. von Joh. Konr. Machleid, Chirurg, von
1735—94. 2 Quartbde.
4. EttenheimmOnster.
1556. Kaufbrief, teilw. zerrissen. — 1602. Schuldbekenntnisse. — 1697.
Schreiben an d. Administranten des Stiftes Strassb. — 1697. Schreiben
an d. Amtmann in Waldkirch. — 1687. Schuldbekenntnis. — 1684. Zins-
brief v. Münchweier. — 1687. Abschied e. Koches. — 1587. Zinsbrief. —
m72 Greule.
1587. Forderung (Geld u. Wein). — 1783. Beyers eines Priesters. — 15?
Danksag, weg. eines Osterlammes. — 1582. Abschied eines Bürgers. —
1597. Testimonium für einen Kaplan. — 1597. Klagschr. weg. eines Erbes.
— 1597. Gewalt eine Erbschaft zu ziehen. 2 St. — 1596. Urkunde, wie
einer Borger in Münchweier wird. — 1598. Benovierung eines Gemahl-
briefes. — Ausserdem: Gsm.-Bechnungen v. 1725—28. 1746—48. 1775 — 77.
5. Grafenhausen.
a. Pergamenturkunden.
1471 Jan. 8. Lehensbrief: Abt Hesso v. Em. übergiebt der Gem.
Gr. das Gut „zu dem Graben". Or. S. ab. 1.
Abschr. von 1 auf Papier. la.
1476 März 24. Abt Hesso entscheidet üb. die Steuern, welche die
Ettenheimer vom Maier auf dem Grabengut verlangten. Or. S. ab. 2.
1477 Juni 29. Entscheidung üb. Zugehörigkeit des Grabengutes zum
Ettenh. Bann, Begelung des Waidgangs daselbst zw. E. u. Gr. ausgest.
durch den Vogt v. E. Or. S. ab. 3.
1503 Okt. 22. Urteilsbrief von Albrecht, Bisch, von Strassb., im
Streit der Gem. Gr. mit dem Kiosk Em., die Abgabe von Frucht an das
Kloster betr. Or. S. ab. 4.
1506 Jan. 24. Abt Friedrich von Schuttern verkauft an die Gem.
Gr. Güter, welche das Kloster das. besass. Or. 2 S. (das eine gut er-
halten in Blechkapsel). 5.
1563 Nov. 20. Seb. Dietrich v. Kippenheim, Amtm. in E., erneuert
u. bestätigt der Gem. Gr. u. Bust den Besitz des sog. gem. Holzes u.
weist die Ansprüche der Bingsheimer zurück. Or. S. ab. 6.
1575 Mai 20. Besteinigung des Schutterholzes im Grauenhaus. Bann.
Or. 3 S. (1 ab). 7.
1578 Jan. 14. Huber v. E. verkauft an Wangner von den Matten
auf Gr. Gemarkung. Or. S. ab. 8.
1592 März 18. Vertrag zw. Kappel u. Grafenhausen, die Errichtung
von Gräben zw. beiden Gemarkungen betr. Or. 1 S. 9.
1602 Aug. 30. Erneuerung, Bereinigung u. Steinung der Güter des
Stiftes St. Stephan zu Strassb. auf der Gemark. Gr., ausgefert. v. Amtm.
des Fürsten Joh. Georg zu Strassb. in E. Or. 1 S. (Dupl. hiervon.) 10.
1603 Jan. 7. Jakobe, Truchsessin v. Bheinfelden, Äbtissin des Stiftes
St. Stephan zu Strassb., verkauft an die Gem. Gr. das unter No. 10 gen.
Feld u. den Wald. Or. S. ab. 11.
b. Urkunden auf Papier.
1551 Nov. 11. Erneuerung des Völ'schen Gutes zu Gr. Or. o. S. 1.
1684. Vergleich zw. Brgrmstr. u. den Bürgern zu Gr. 2.
1684 Jan. 6. Erlass der Strassb. Regierung die Abgabe von Ge-
fällen betr. 3.
1694. Abschr. der von der Strassb. Begierung erlass. Taxordnung. 4.
1697 Apr. 22. Kontrakt zw. Klost. Em. u. Gem. Gr. weg. der Zehnt-
scheuer in Gr. (Duplikat hievon.) 6.
Archivalien der Gemeinden des Amtsbezirks Ettenheim. m73
1715. Beschluss der Gemeinde, den Prozess weg. des Riehen wyhrer
Banns fortzusetzen. 6.
1722. Bannberein zw. E. u. Gr. Abschr. 7.
1727. Auszug aus der Bannerneuerung. 8.
1759. Beschluss der Gem. Gr., den Prozess mit dem Kiosk E. weg.
des Zehnten fortzusetzen. 9.
1763. Eingabe der Gem. Gr. an die Strassb. Regierung, den Bezug
des Einkaufsgeldes der Fremden betr. Abschr. 10.
1767 Juli 8. Abschr. des Vertrags zw. dem König Ludw. v. Frankr.
u. dem Kard. Rohan, die Aufbebung der Erbverfallrechte betr. (droit
d'aubaine). 11.
1780. Bitte der Gem. Gr. an die Strassb. Regierung um Bewilligung
eines Holzhiebes. 12.
1780 Okt. 24. Auszug aus den Verordnungen, beim Regierungsantritt
des Kard. Rohan. 13.
1792 u. 1793. Kriegskostenverzeichnis. 14.
Prozessakten.
1746 Febr. 18. I. S. der Gem. Gr. geg. Klost. Em. weg. des sog.
Fölschengutes. 15.
1772. I. S. der Gem. Gr. geg. Hr. v. Bulach, den Kapaunenzins
betr. 16.
1772—1796. I. S. der Gem. Gr. geg. das Klost. Em., die Mutten-
zehntgerechtigkeit insbes. die Vorlage des Mayerbriefes von 1461 betr.
(Ein dicker Faszikel.) 17.
1774. I. S. der gl. Beteiligten weg. der Gültfrflchte. 18.
1781. Desgl. weg. verschied. Zehnten. 19.
1783. Desgl. weg. des Kleezehnten. 20.
Kaufbriefe aus den Jahren 1763—1787. 21.
c. Geschriebene Bücher.
1556 u. 1561. Zins- u. Gülterneuerung. Or. 1.
1621 Sept. 20. Zinsbuch der Gem. Gr. Or. Abschr. bievon. 2.
1690. Erneuerung über des Dorfes Gr. jährl. Geld-, Frucht- u.
Kappenzins. Or. 3.
1693 Apr. 20. Erneuerung d. Güter von Gr. vonseiten d. Kl. Em. 4.
d. Verzeichnis der Gemeindeschriften.
Ein Brief, die Berechtigung der Gemeinde auf Bezug von 2 Sest.
Roggen wöchentl. also per Jahr mit 104 Sest. seitens der sog. Holzmühle
v. J. 1453; nebst Abschr. des Verkaufs dieser Mühle v. J. 1574. 1.
Kaufbrief der Gem. Gr. v. St. Steph.-Klost. zu Strassb. v. J. 1603. 2.
Beschreibung der Banngrenzen zw. den hies. u. Ringsh. Gemeinds
oberen Niederwaldungen v. J. 1691. 3.
2 Beschreibungen der Banngrenzen zw. dem hies. unt. Gemeinds-
niederwald u. dem herrßchaftl. Kaiserwald v. d. J. 1720 u. 1790. 4.
Banngrenzbeschreibung zw. den hies. u. Ringsheim. Gemeinds oberen
Niederwaldungen v. J. 1720. 5.
m74 Greule.
2 Banngrenzbeschreibungen zw. dem hies. u. dem Mahlberg. Gem.-
Niederwald von d. J. 1790 u. 1797. 6.
Banngrenzbeschreibung zw. den hies. u. Rüster Gemeindenieder-
waldungen v. J. 1732. 7.
2 Banngrenzbescbr. zw. Gr. u. Wittenweier v. d. J. 1726 u. 1767. 8.
Beschreib, von der Verteilung vom sog. Gemein dsörtle im ob. Gem.-
Niederwald zw. den Gem. Gr. u. Rast v. J. 1790. 9.
Banngrenzbeschreib. zw. Gr. u. Eappel v. J. 1767. 10.
Banngrenzbeschreibung zw. der hies. Gem. u. der Gem. Wittenweier
v. J. 1784. 11.
4 Fasz. Wahlordnungen von dem Genossenschafts wald im Münster-
thal (der jetzt unter die betr. Gem. verteilte Gebirgswald) v. d. J. 1694,
1741, 1780, 1787. 12.
Prozessakten wegen des Fölschenhabers , Bodenzins der Gemeinde
vom sog. Fölschenlehen v. J. 1745. 13.
Urteil von der hochfürst]. Regierung geg. dio Ortsvorgesetzten weg.
gesetzwidr. Handeln u. Führung schlecht. Gem.-Haushalt. v. J. 1746. 14.
Vergleich in Streitigkeiten weg. des Zehntenbezugs zw. hies. Gemeinde
u. dem Gotteshaus Schuttern. 15.
Für die Gemeinde günst. Urteil erlassen vom hochfürstl. Amt Etten-
heim i. J. 1768, den Bezug des Pflastergeldes betr. 16.
Kaufbrief üb. 1 Wald im untern Niederwald, welchen die Gemeinde
i. J. 1772 von Lorenz Schanb erkauft hat. 17.
1 Packet Prozessschr. i. S. zw. der hies. Gemeinde u. dem Gotteshaus
Em. weg. Bezug des Zehntstrohes u. der Halmen betr. v. J. 1775. 18.
1 Fasz. Akten i. S. der Gemeinde u. des Gotteshauses Em. weg. Ab-
lieferung der Grabengültfrüchte v. J. 1775; im näml. Fasz. befindet sich
ein Rüggerichtsbescheid von der hochf. Regierung v. J. 1775. 19.
1 Fasz. hochfürstl. Regierungsverordnungen an sämtl. Amtsgemeinden
v. J. 1780. 20.
Brief üb. die Rechte der Gem. Gr. unt. hochf. Rohan'scher Regierung
v. J. 1780. 21.
Schriften weg. des Prozesses zw. hies. Gem. u. dem Klost. Em., den
Bezug des Hanfzehnten im Grabengut betr. v. d. J. 1781 — 84. 22.
Prozessakten üb. die Zehntfreiheit der Grafenh. Einwohner u. die
Zehntpflichtigk. der Ausmärk. auf den hies. Rittmatten v. J. 1784. 23.
Akkorde vom Kirchenbau v. J. 1786. 24.
1 Packet Schriften üb. Kriegslasten v. d. J. 1799-1801. 25.
Gemeinderechnungen von 1692 ff. 26.
6. Kappel a. Rh.
1) Attestate von 1743 u. 1780.
2) Dienste. 1792. Die Bestellung eines Amtsphysikus betr.
3) Frohnden. 1774. Bittschrift wegen der Schanzarbeiten.
4) Flussbau. 1797. Erlass der Regierung in Freib., den Rheinbau
betr. — 1798. Dekret der Regierung, den Bachbau betr.
Archivalien der Gemeinden des Amtsbezirks Ettenheim. m75
5) Gemeindesachen. 1700. Amtl. Verordnungen. — 1746. Sehr.,
die Umlagen u. Abgaben an Grafenh. betr. — 1746. Sehr, in dems. Be-
treff. — 1747. Vergleich zw. Eappel u. Rust weg. der Matten. — 1751.
Vertag zw. Kappel u. Wittenw. wegen Gütersteuern. — 1756. Eingabe,
die Aufnahme von Bürgern betr. — 1760. Eingabe weg. des Schiesslohns.
— 1761. Erlass, die Holzlieferung für das Amt Ettenh. betr. — 1763.
Vergleich zw. Eappel u. Rust, betr. die Knechte u. Mägde. — 1767. Re-
gulativ u. Bestimmung der Hauptmängel in Kauf u. Verkauf von Vieh,
erl. vom Amt Ettenh. — 1771. Amtl. Befehl, die Landstrassen betr. —
1772. Mandat „von den Klöstern i. S. welche Güter nicht für eigentüml.
an sich ziehen können". — 1774. Die Behandlung Ertrunkener betr. —
1778. Versprechen eines tituli mensae an einen Theologie Studierenden.
(Deutsch u. lat.) — 1782. Verordnung üb. die zum Bauen verwendeten
Eichen. — 1784. Dekret weg. des Weinkaufes. — 1784. Verordnung üb.
das Einungswesen. — 1787. Amtl. Verordnung üb. das Wirtshaussitzen,
Spielen, Umherschweifen bei der Nacht etc. — 1789. Zirkular, die gegen-
seit. Befehdung der Gemeinden betr. — 1789. Akkord — 1790. Ver-
ordnung üb. die Währschaft. — 1791. Verordnung weg. gefall. Viehes. —
1791. Verleihung der Gem. -Mühle. — 1797. Erlass, den Hagelschaden
betr. — 1799. Erlass, die Gem. -Mühle betr. — 17? Bürgeraufnahme.
6) Güter stand. 1743—50. Designat io der Abgabe aus Gütern der
Bürger zu Wittenweier an Kappel. — 1751. Kappler Kauf- u. Steigerungs-
protokoll üb. die von Wittenw. gesteigerten Güter. — 1792— 1805. Steige-
rungsprotokolle. — Kaufbriefe a. d. J. 1705-24 (22 Stück).
7) Klag Sachen. 1 Aktenfasz. üb. den Streit zw. Kappel u. Rheinau
weg. des Bannrechtes (Abschr. eines Vertrages v. 1542). — 1725. Das
Schlagen vonseiten des Oberamtm. betr. — 1749. Klage wegen des Boden-
zinses. — 1751. Wucher der Juden betr. — 1765. Güter betr. — 1776.
Verschied. Klagen. — 1777. Inrotulatio actorum im Streit der Gem. K.
mit dem Pfarrer weg. Brennholz; ebenso a. d. J. 1780. — 1780. Die
Dorfmühle betr. — 1789. Abgabe des Kleezehnten betr.
8) Kriegssache. 1717. Fouragelieferung. — 1743. Reparation. —
1743. Spezifikation der Kriegskosten. — 1744. Haferlfrg. f. d. Franzosen.
— 1746. Eingabe i. S. der Gem. Ringsheim. — 1746. Verzeichnis der
Kriegsunkosten. — 1787. Kriegskostenverzeichnis. — 1793. Vollmacht, die
Schiffe betr. — 1796. Abschätzung des vom Militär verurs. Schadens. —
1796. Kontribution. — 1796. Abschätzung des Waldschadens. — 1796-
Abschätzung.
9) Rechte. 1699. Das Mahlen auf der Kappler Mühle betr. — 1764.
„Neu gepflanzte Withenstöck Rechten." Dupl. hier.
10) Schulden. Obligationen v. J. 1715—48. (6 St.)
11) Schulwesen. 1764. Akkord weg. des Schulhauses. — 1771. Auf-
nahme des allhies. Schulmeisters. — 1774. Eingabe weg. des Schulhauses.
— 1780. Bestellung eines Provisors.
12) Statistik. Abschr. eines „Bestandnus-Briefes, wie viel Bürger -
Häuser im Ettenh. Ambt sowohl vor als nach dem Krieg v. J. 1681".
m76 Greule.
13) Waldsache. 1694. Wahlordnung im Genossenwald. — 1741 n.
1781. Verordnungen üb. den Wald. — 1787. Protokoll im gl. Betr. —
1790. Akten, betr. den Genossenwald.
14) Protokolle a. d. J. 1729—79.
15) Heimburgerrechnungen v. J. 1740—50.
16) Kirchenrechnungen v. J. 1752 — 58.
17) Kappler Generalbannerneuerung v. J. 1728.
18) Erneuerung v. J. 1662.
19) Kappler Lochenbuch v. J. 1760.
7. Kippenheim.
Gemeinderechnungen von 1777 an. — Grundbücher von 1775 an. —
Pfandbücher von 1769 an. — Zunftprotokolle v. J. 1769—1862. — Ge-
richtsprotokolle v. J. 1723 an. — Ferner noch: Stiftungsbrief der Fr.
v. Grechtler'schen Stiftung v. J. 1780 unterzeichnet v. Markgr. Karl Frie-
drich in Blechkaps, mit 2 gr. angeh. Sieg. — Einige Stiftungsbriefe aus
den Jahren 1709—87.
8. Kippenheimweiler.
Gemeinderechnungen von „Weylert" von 1772 an zieml. vollständ. —
Repertorium sämtl. amtl. Verordngn. , Eingaben etc. v. J. 1760 - 89. —
Protokollbuch von 1798 an. — Obligationsprotokolle von 1789 an.
9. Mahlberg.
1646 Apr. 30. Bestät. des Mahlb. Freiheitsbriefes (v. 2. Sept. 1631)
durch Markgr. Wilhelm. PO. 1 S. (Vid. Abschr. hievon Pap.) 1.
1652 Febr. 15. Bestät u. Verläng, der Privileg, im ob. Brief. PO.
1 S. (Vid. Abschr. hievon.) 2.
1674 Aug. 29. Bestät. der gen. Rechte durch Markgr. Ludw. Wilh.
Abschr. 3.
1686 März 31. Verlang des gen. Briefes auf 10 Jahre durch Mark-
graf Ludw. Wilhelm. 2 Abschr. 4.
1772. Eingabe der Mahlberg, um Verläng, der Rechte. Begl. Abschr.
5.
1773 Jan. 20. Bestät. dieser Privilegien durch Markgr. Karl Friedr.
PO. 1 S. 6.
Gemeinderechnungen von 1730 an. 7.
Weinkaufsprotokollbuch von 1673. 8.
Eheberedtungsprotokolle von 1796 an. 9.
Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Obligationsprotokolle v. J. 1673-1798.
(Einige Bände fehlen.) 10.
10. Münchweier.
a. Bücher.
1626. Erneuerung üb. des Gottesh. Em. habende Rechte u. Gerech-
tigkeiten, Bann, Zinsgüter u. deren Inhaber. 1.
1768 Mai 18. Bannerneuerung. 2.
Archivalien der Gemeinden des Amtsbezirks Ettenheim. m77
Abschr. des sog. Rechtenbuches von Münchw. Extraktus aas des
Elost. Em. habenden Gerechtsamen Originalbuch, so in der Höh -Stift
Strassburg Archiv zu Elsass-Zabern aufbehalten wird. Dekop. zu Ober-
kirch in der Hof- u. Ger.-Kanzlei, den 2. Hornung 1784. 3.
b. Urkunden.
1624 Juli 12. Des Fleckens M. Statuten u. Ordn. PO. 8 S. ab. 4.
1692 u. 1781. Urteile des Gottesh. Em. üb. versch. Rechtssachen. 5.
1692—1803. Akten, einen Prozess der Gem. M. geg. das Gottesh. Em.
weg. des Klingelweges betr. 6.
1698-1799. 1 Fasz., enth. Manumissionen. 19 St 7.
1722-1814. 1 Fasz., Obligationen enthaltend. 29 St. 8.
1738 — 13. Akten, das Gem.-Rechnungswesen betr. 9.
1789—99. Kauf-, Tausch- u. Lehensbriefe. 10.
1795. Berechn. üb. die an das k. k. Militär gem. Liefrgn. 1 F. 11.
1799. Register üb. Kriegsfuhren, Schanzen, Wachten am Rhein u.
Frohnden. 1 Fasz. 12.
1799. Amtl. Lief. Befehle für das Militär. 13.
1799 ff. Amtl. Lieferungsausschreiben fürs Militär. 14.
1799—1800. Amtl. Befehle zu Militärfuhren. 15.
1800—1. Amtl. Lieferung8schr. (Requisit, u. Exekut). 1 Fasz. 16.
Gemeinderechnungen a. d. vor. Jahrh. 17.
II. Orschweier.
1686 Febr. 20. Auszug a. d. Strassb. Hofratsprotokoll. Abschr. 1.
1733 Juli 8. Beschwerdeschr. der Gem. Orschw. geg. Hr. v. Branden-
stein weg. Eingriffen des letzteren in die Rechte der Gem. Abschr. 2.
1737 Mai 13. Eingabe der Gem. Orschw. im Streite mit Hr. v. Bran-
denstein weg. des Wäldchens „Lohr" genannt. Abschr. 3.
1753 Aug. 4. Augenscheinprotokoll im Streit der Gem. Orschw. mit
dem Gottesh. Ettenhm., den Zehnten betr. 4.
1757—60. Ausz. a. d. 0. Protokollb., den Hamenweg betr. Abschr. 5.
1770 Juni 3. Stiftungsurk. von Anniversarien in der Filialkirche zu
Orschw. durch Fr. Anselm. Lat. Abschr. 6.
1773 Mai 12. Reichsritt erschaftl. Ortenauische Taxordnung für Orts-
beamte u. Gemein de vorgesetzte. Gedr. 7.
1785 Jan. 12. Frhr. v. Brandenstein erlaubt den Juden Fleisch in
Altdorf zu holen. 8.
1786 Aug. 24. Vergleich zw. der Gem. 0. u. Frhrn. v. Brandenstein
wegen des Genossenwaldes. Or. 9.
1796 Nov. 20. Herrsch. (Fr. v. Türkheim- Altdorf) Verordnung, die
Beiziehung der Juden zu den Kriegsfroh n den. Or. 10.
1799 Dez. 26. Dekret desselben, den Beizug der Juden zu den Ge-
meindesteuern betr. In Duplo. 11.
1800 Febr. 3. Dekret der Reichsr. Ortenauischen Regierung, die
Kriegskosten betr. 12.
m78 Greule.
Zunftakten.
1780 Nov. 15. Auszug aus dem 0. Amtsprotokoll, die Errichtung
einer Zunft betr. 13.
1780. Zunftsatzungen. 14.
Allgemeines Zunftmanual v. 1781 an. — Zunftrechnungen v. 1795 an.
— Steigerungsprotokoll v. 1790 an. — Grundbücher v. 1790 an. — Ge-
meinderechnungen v. 1807 an. 15.
12. Ringsheim.
1606. Erneuerung üb. des Gottesh. Barfüsser- Ordens zu Offenburg
jährl. zu Ringsh. u. Herbolzh. fallende Gülten. Pap.-Or. i. Perg. geb. 1.
1658. Erneuerung üb. dieselb. Gülten. Pap.-Or. S. ab. 2.
1687. Ringsh. Pfarrei Zinserneuerung. Pap.-Or. 3.
1697. Rintzh. Kircheogütererneuerung. Pap.-Or., Perg. geb. 4.
1698 ff. Heimburgerrechnungen. 5.
1757 März 8. Kollektationsvergleich zw. der Gem. Ringsh. u. Rust.
Or. 2 S. 6.
13. Rust.
1434. Zinsbuch der Bürger von Rust. Buch mit Perg.-Bl. 1.
1464? Erneuerung des Zinsbuches von Rust. 2.
1495. Erneuerung der Zinsen u. Gülten der Gem. Rust. Buch mit
Perg.-Bl. 3.
1503 März 23. Testament des Joh. Körb von Rust. PO. S. ab. 4.
Stiftungsurkunden, Gemeinderechnungen aus dem vor. Jhrdt. 5.
14. Schmieheim.
1) Bauwesen. 1 Fasz. 1717. Auszug a. d. Amtsprotokoll, den Bau
des Gefängnisses in Schmieheim betr. — 1732, 1735. Lieferung von Fa-
schinen für den Rheinbau. — 1766. Beschluss des Gliedertages in Kehl,
die Beihilfen der Gemeinden bei Rheinüberschwemmungen betr. — 1767.
Eingabe Schmieh. um Entbindung von Beiträgen zum Rheindammbau,
mit Dupl.
2) Dienste. 1749. Die Bestell, e. Physikus u. Amtschir. i. Nonnenw.
3) Eheberedtungen v. J. 1754—56.
4) Ganten. 1756. Die Gant des Hr. v. Gail betr.
5) Gemeinde wesen. 1624. Neue Ordn. (Satzungen) der Gem. Schmie-
heim erl. von Claus Friedr. Böcklin v. Böcklinsau. — 1769. Eingabe der
Gem. Schm. an das Reichsritterdirekt. um einen Beitrag zu den Kosten
der Bannbeschr. — 1768. Kaufbr. für die Gem. üb. das jetz. Pfarrhaus.
6) Gerichtsbarkeit. 1725. Auszug a. d. Gerichtsprotok. — 1747.
Hausverkauf durch Juden betr. — 1766. Errichtung eines Hochgerichts
betr. — 1765—67. Gerichtsprotokolle. — 1788. Bestrafung des Bann-
raubes mit der Geige betr.
7) Güterstand. 1686. Vertr. weg. eines Feldes. — 1747 u. 1753.
Teilzettel. — 1758. Vermögensübergabe. — 1768. Gütervermessung.
8) Kirchensache. 1737. Glockenrechnung. — 1767. Akkord weg.
der Kirchenuhr. — 1769. Augenschein weg. des Kirchthurms.
Archivalien der Gemeinden des Amtsbezirks Ettenheim. m79
9) Kriegssache. 1723—35. Lieferungsbefehle. — 1735. Verordn.,
das Benehmen geg. die Truppen betr. — 1736-37. Einquartierung. —
1746. Kriegsschulden.
10) Landschaft S8ache. 1 738. Ausschreiben der Konferenzen (Amts-
tage) in Offenburg. — 1771. Kaiserl. Reskript an die Reichsrittersch. in
Schwaben (Jos. II.)« Aufhebung der Fruchtsperre betr. Abschr.
11) Privilegien. 1582 Sept. 28 Augsburg. Privilegium Kaiser Ru-
dolfs IL, Errichtung eines Galgens in Schmieheim betr. Abschr.
12) Schulden. Obligationen v. J. 1735—90 (6 St).
13) Steuer 8 ache. Ausschreiben von Steuern (Simpla) Mahnungen
zur Bezahlung aus den Jahren 1712 ff.
14) Strassen. Verordnung üb. Unterhaltung der Landstrassen u. Ge-
meindewege v. J. 1739 ff.
15) Wald sache. 1711. Besteinung u. Erneuerung des Schmieb. u.
Ettenh. Waldes. — 1750. Lochenprotokoll. — 1750. Schreiben d. Markgr.
Louis v. Baden an Graf v. Waldner in Schweighausen weg. des Zehnten
vom Wald. Abschr. — 1755. Verordn. des Mahlberg. Amtes, den Wald
betr. — 1766. Aussteinung des Waldes. — 1767. Verordn. des Bürger-
meisters, das Holzholen im Walde betr. — 1769. Holzlieferung betr. —
1769. Ausmessung des Waldes. — 1769. Beschreibung des Gem.- Waldes.
— 1786. Genossenwaldstreit, betr. die Gem. Sulz. — 1790. Lochenproto-
koll des herrschaftl. Fronholzes.
15. Schweighausen.
1766 Dez. 22. Kaufbrief. Sonnewirt Billharz verkauft sein Wirts-
haus der Gemeinde. 1.
1766 Dez. 24. Bestandskontrakt zw. der Gem. Schweigh. u. Chr.
Billharz, Schultheiss allda. 2.
1771 - 1775. Prozessakten i. S. der 4 Stabsgem. Schweighausen, Dör-
linbach, Wittelbach u. Münsterthal geg. das Klost. Ettenhm., Frohnden,
Leibgefäll u. sonst. Beschwerden betr. Geführt bei der Reg. in Strassb.
u. beim Reicbskammerger. zu Wetzlar. Mit Abschr. a. d. J. 1714 ff. 3.
1798 Juli 28. Taxverordn. des Abtes Arbogast v. Ettenhm. (bei Über-
gabe von Gütern). 4.
Kriegsrechnungen a. d. J. 1735—1820. 5.
16. Wallburg.
Gemeinderechnungen von 1730—1800. — Kirchenrechnungen von 1766
bis 1826. — Weinkauf buch von 1794 an.
mßO Btörk.
B. Arohivalien der Pfarreien,
verzeichnet tod dem Pfleger der bad. histor. Kommission
Pfarrer W. 8törk in Bleibach.
I. Altdorf.
1626 Nov. 18. Akten, Erneuerung der Zinse, welche Ludw. u. Thomas
v. Endingen au Altdorf u. Wallburg zu beziehen haben. 1 Fasz. 1.
1682 Mari 17. Erneuerung der Geld-, Frucht- u. Wachszinse u. Ge-
fäll für St. Nikolaus au Altdorf. 1 Heft, Fol. 2.
1780, Extrakt Ob. die reichs-frei-adelige-Allodial. Vor Allem aber
Udenheim.-Ending.-Didenheim. Gut gen., de anno 1780. 8.
1741. Gopia bullae parochialibus Altdorf. 4.
6 Schriftstücke: Akten des Prosessea der Altdorf. geg. das Elost
Ettenhm. in Rom. Typis Bernabo. Rom 1751. 5.
Taufbuch v. 1763, — Todtenbuch v. 1753 an. — Eheb. ▼. 1754. 6.
1769 Aug. 8. Authentik üb. Reliquien. 7.
1784 Sept. 28. Decretum Epiacopale Ob. Besuch kranker u. Be-
erdigung verttorb. Protestanten. 8.
1785. Gesch. von Altd., enthalt aamU. Urkunden, die akh darauf
beliehen, verfasst von Ffr. Jos, Tritschler. In 6 Kapiteln. Quartbd. An-
hang; Historia aaeri corporis s. Dosati Martyris. 9.
im Testam. der Barbara Wild, Wwe. des Bürg. Leop. Herzog. 10.
1793. Registrvua Baptismale eccL AltvL 11.
1795 Mai 22. Bulle Pius YL, wodurch der Todesangstbruderachaft
in Ahd. Abiaase verlieh*» werden. 12.
Gedruckte Akte* uK die Loslösaag Altdorfe von Ettenheim u. Konsti-
tuierung einer eig. Pfarrei. 1 Fasz. 13.
1 Fase., Katalog der Akten n. Dokumente ab. die Pfarrei Alsdorf,
welche im Archive des Kapitels Lahr aufbewahrt werden. 14.
2* EttMtottMBiBStfr.
1225 Apr. 27. Connrmatio Honorii III generalis speeificata ornnium
bonorum» possessioitum, juruun, parochiarum et deeimarum Monasterii
Divi Etumis, PO. Bleibulle. L
1518 Nov. 6. Testamentsaaszug der Ursula v. Tiarabexg. 2.
1627 Nov. 27. Bestätigt Paulus, Ep. Triptriitasus, Gem-Vik. von
Strasbourg in Molsheim, die RosenkranabrudejBchaft in der Landoüns-
Kirche au Eueahm. PO. S. 3.
1630 Apr. 13. Fr. Joann. Gödert, Magist» der Theologie u. Provinaial
der Dominikaner in Freib. i. B., bestät. die gl. Brudersch. OP. S. 4.
Geschichte der Boseukranabruderschaft von 1625 an. 5.
Ewige Stundbruderscbaft 1684. 6.
Protokolle der Veraammlngn. des man an. Rates v. 1684—1804. 7.
1728. Album seu Katalogus Abbat um Monasterii D. Ettonis juxta
Archivalien der Pfarreien des Amtsbezirks Ettenheim. m81
ordinem Succoris ac Regiminis directus, ac certis Aunotat. illustrativ,
congestus a P. Carolo Will. Or, S. B. 1728. Die Einleitung des Buches ent-
hält eine Geschichte des Klosters. Mit den Wappen aämtl. Äbte illustr. 8.
1744. P. Carolas Will: Catalogus Beligiosorum hujus divi Ettonis
Monasterii ad s. Landelinum, eorum nomina, ortum, Professionem, Sacer-
dotium, officia et obitum assignans, annotatus antehac ex parte a rev. P.
Bern-Mugg, Priore; prosecutus est hunc P. Carol. Will, hujus loci pro-
fessus et Prior. 9.
Acta capitularia Monasterii D. Ettonis O.S.B. in Brisgoia ab anno
1732. 10.
Martyrologium Ord. S. Bened. 11.
Begula S. Benedicti. 12.
Psychobiblion i. e. Memoriale defunctorum Fidelium Patrum, Fratrum,
Familiarium, Benefactorum coenobii D. Ettonis ac. 8. Landelini a. 1617.
13.
Calliope Christiana i. e. Vita s. Martyris Landelini, metrice conscripta
ad mentem rev. ac ampls. Abbatis Mauri. 1714. 14.
Vita et martyrium S. Landelini, Eremitae, monasterii D. Ettonis Patroni
domestici. Versus Sapphici. 15.
1785. Territorium et Territoriale vom Elost. Ettenheimm. Gründ-
liche Untersuchung, ob das Klost. Ettenheimm. jemals ein eigenes Terri-
torium gehabt u. noch dieser Zeit besitze u. was der Bisch, v. Strass-
burg vor ein Landesfürst u. Territorialherr über das Kloster seie, item
ob er ihm die Regalia nemmen könne. Zusammengeschrieben von S. Ger-
vasio Bulffer, Archivar des Konventes. 16.
Taufbücher von 1645, 1714 bis heute. 17.
Ein Pergamentband mit Urkunden über die Stiftung Dagoberts im
Kloster des hl. Dionys zu Haslach i. Eis., wo der Körper des hl. Floren-
tius beigesetzt wurde. 18.
Historia sancti Florentii in Hasela, vallis custod. p. d. M. L. M. S. H.
19.
613 Apr. 16. Fundatio ecclesiae Haselacensis durch Dagobert, der
ein Gelübde machte, zu Ehren der all er hl. Dreifaltigkeit u. der immer-
währenden Jungfrau Maria in Haslach ein Kloster zu gründen. 20.
1354 Nov. 7. Karl IV. bestät., dass die Kirche zu Haslach die Re-
liquien des hl. Florentius besitze und schützt sie darin. Abschr. 21.
3. Grafenhausen.
1711 Juli 24. Ablassbulle Papst Clemens XI. für die Rosenkranz-
bruderschaft. PO. 1.
1762 Sept. 25. Genehmigung der Statuten der Bruderschaft durch
Generalvikar Tussanus v. Strassburg. 2.
4. Kippenheim, kathol Pfarrei.
1627—1698. Fürstl. Dekrete üb. Religionssachpn. 1.
Zehntakten. 2.
1668 Juni 7. Verzeichnis des kleinen od. Vorzehntes. 3.
Mit. d. bad. bist. Korn. No. 9. M6
m82 Störk.
1709 Juli 3. Protokoll Ob. den im „Eter" dem Pfarrer gehör. Zehnten
von den Gärten betr. nebst notarieller Urkunde von 1727 darüber. 4.
1772. Beschwerden der kathol. Unterthanen in der Herrschaft Mahl-
berg. 2 Fasz. 5.
Pfarrwittumsakten. 1 Fasz. 6.
Annotationes annivers. in eccl. Kippenh. celebrandoram. Auf der
letzten Seite finden sich interessante histor. Notizen von 1681 — 1697.
Perg.-Bd. mit Perg.-Bll. 7.
Akten der Skapulierbruderschaft: Verzeichnis der Mitglieder 1690 —
1713. — Erneuerung des sog. marian. Rates 1771-1826. 8.
5. Mahlberg, kathol. Pfarrei.
1780 März 31. Frhr. v. Grechtler'scher Stiftungsbrief nebst amtL
Erlassen darüber.
6. MOnchweier.
A. Urkunden.
1336 März 25. Ablassbulle Papst Benedikts IL, Verleihung eines 40-
t&g. Ablasses für die Besucher der St Landolinskirche in M. betr., be-
stätigt durch Bisch. Berthold v. Strassbg. am 28. Juni 1336. Or. P. 1.
1424 Juni 3. Bulle Papst Martins, die Einverleibung der Pfarrkirche
tu M. nach Ettenheimmünster betr. Abschr. 2.
1708. Maria Schneiderin schenkt 50 fl. für die neu errichtete Ka-
pelle zur hl. Anna. 3.
Anna Schneiderin, Schwester der vorigen, schenkt der nämL Kapelle
12 iL 4.
1756 Sept 20. Brere Benedikts XIV üb. Prirüegierang des Hoch-
altarea der Pfarrkirche für Allersex Im dl dessen OktaT sowie für den
Dienstag jeder Woche auf 7 Jahre. 5.
1741 Juni 7. Anthentik üb, die Kreozpartikel der Pfarrkirche too
Phitippus Spada, Archkp. Theoddskas» Rom. 6.
171x2 Mai 4. Protokoll ab. die Vkitatkka der Kirchen xn Manchv.
a. Valbary durch den feoerahiknr n. OtsLdal der Diözese Strassbnrg,
Bitsctaf t. Arath. 7.
1?$T Mai 11. Yewrwkh zw. den KafueE Lahr *. dem Kkst. Ettes-
fcraasrlssftr üK Ü* R^^iir- Ptijnreiöt bx Sciwa^i aasen n. llünchw.,
wthiarch &s Y^rkilrsK &r Kjo^wrjcirrtjr 10 Kaposi n. den Kapit*-
tare» $mp?i* wiri. 8l
17c9 JxS U\ FSr. P. ^tos^iams H^it^r^HT t. Miacfcw. macht be»
BiadkciSf t. ;>5wäsfc$. YtÄStetJti^sa: $$$. ■& Fteninr tfer Wjl4b*r?*r u
KrnjL'irj^r «ix« i^rjiiscjjdfeiir Otny&mrxaxs it. «uns Taa&teiaes äa
üxw Kjp? C*. 9.
1774 3£ist 6. Asirngf &s T. &tr*m Bujf üt » Mtodkw. *- P- Aa~
*fött So&jc ot Srii**!^. Wt irar ^cüa»t S^foirik ±"K £si AaiKÜ aa Aa
Syjfcg^tfit Ikt KjjhKj^priscSiÄ^sn: rar iter FiJI* tiaas «et Ewsterpiarrer
177T J*ili z±. Dffc^rt •&$ ?:svdiia{. *. >fcna&öur!C„ <& Fürws^ i*r
^amiusihhim«- &«ar. II.
Archivalien der Pfarreien des Amtsbezirks Ettenheim. m83
1779 Apr. 22. Instruktion des Gen.-Yik. v. Strassbg., Tussanus, üb.
die Prozessionsordnung. 12.
1779 Okt. 5. Erlass des Gen.-Yik. Tussanus, Epis. Arathensis, an
P. Beda Petzelt, Pfr. in Münchw., wodurch die Erlaubnis zur Benediction
des neuen Kirchhofes in Wallburg erteilt wird. 13.
1782 Juni 22. Bitte des P. Columb. Lichtenauer in M. an die bisch.
Behörde, die Benediktion des vom Brgrmstr. Weiss gestifteten steinernen
Kreuzes betr. 14.
1784 Apr. 21. Authentik üb. 50 hl. Reliquien, die dem P. Placidus
Wohlleben, 0. S. B., p. t. Pfarrer in M. geschenkt wurden. 15.
1786 März 11. Bitte des Pfr. Fr. Schaller in Haslach, Definitors der
Thalpfarreien, an den Gen.-Yik. in Strassbg. wegen Priestermangels u.
Abnahme des Regularklerus zu erlauben, schon am Passionssonntag mit
der österl. Beicht u. Kommunion beginnen zu dürfen. 16.
1786 März 16. Bescheid des Gen.-Vikars. 17.
1789 Jan. 27. Mitteilung des bischöfl. Beschlusses, für die glückl.
Rückkehr des Kardinal-Fürsten einen Dankgottesdienst zu halten, durch
Kämmerer Wittum, Pfr. in Schutterwald. 18.
1796 Okt. 1. Ant. Sartori, Dekan des Kap. Lahr, gestattet die Bene-
diktion einer Glocke in Wallburg. 19.
1797 Sept. 16. Bitte des P. Kolumban Lichtenauer, Pfr. in M., an
den Bischof um Erlaubnis zur Abhaltung einer Prozession zum hl. Lan-
delin als Dank für Yerschonung der Gemeinde von der ringsum wütenden
Rinderpest. 20.
1797 Nov. 8. Bitte desselben an den Bischof, eine neue Glocke weihen
zu dürfen. 21.
1797 Nov. 8. Bescheid des Gen.- Vikars. 22.
B. Bücher der Pfarr-Registratur.
Taufbuch der Pfarrei Münchw. durch P. Bernhard Mückh 10. Jan.
1674 allhier wieder erneuert. 23.
Kirch!. Standesbücher von 1700 an. 24.
Kapitalbuch der Kirche zu Münchweier 1778. 25.
Manuale über alle Dotationen u. Schenkungen wie auch deren ge-
stifteten Jahrzeiten so bis 1786 in der Filialkirchen zu Wallburg legiert
worden. 26.
7. Ringsheim.
A. Bücher.
Ein Band (Fol.): Chronik der Pfarrei Ringsheim. 1.
Ein Fasz. Beilagen zur Chronik. 2.
Kirchl. Tanf-, Sterb- u. Ehebuch v. 1679—1738 ff. u. 1785—1818. 3.
B. Urkunden.
1755 Aug. 9. Benedikt XIY. verleiht dem Muttergottesaltare das
Privilegium altaris. 4.
1757. Benedikt XIV. Bulle üb. die kanon. Errichtung der Herz- Jesu-
Bruderschaft. Bestät. am 8. Mai 1758 von Gen.-Vik. Lants in Strasb. 5.
M6*
m84 Störk.
1776 Mai 24. Pias VI. Bulla provisionis Parochialis Ecclesiae per
resignationem. (Perg. mit Blei.) 6.
1765 Juli 29. Bittgesuch des Pfrs. Streicher u. dos Schultheissen von
Ring8heim an den Bisch, v. Strassburg um Genehmigung eines Gelübdes,
abgelegt bei 8täg. Brande, welcher dem ganzen Orte den Untergang drohte,
jährl. am Feste Kreuzerfindung eine feierliche Prozession nach Maria-
Sand abhalten u. den Agatha -Tag als Festtag in der Gemeinde begehen
zu dürfen. 7.
1766 Jan. 22. Erteilt Tussanus, Gen.-Vik. zu Strassburg, die Er-
laubnis zur Prozession nach Maria-Sand, aber nicht zur Feier des Agatha-
Tages gleich einem gebotenen Festtage. 8.
1785 Nov. 22. Erlass des Gen.-Vik. Lanz in Strassb. üb. die Bau-
pflicht des Klost Ettenheimmünst. zu einer neuen Kirche. 9.
8. Rust.
1453. Rodel u. Register der Zinse u. Güten der Güter zu R. 1.
1492. Die Widemzins der Kirche zu Rust, von Joh. Korp, Rektor
dieser Kirche. 2.
1492. Bruderschaftsbuch des hl. M. Sebastian als Mitpatron des Got-
teshauses St. Petri ad vincula in Ruost, errichtet von Pfr. Joan. Korp. 3.
1515. Verzeichnis der Zinse der Kirche zu Rust von 1515. Quart-
heft in Pergamentband. 4.
1660 Aug. 1. Beschreibung der Güter u. Bezüge der Kirche u. des
Pfarrers zu Rust. 5.
1674 ff. Kirch]. Standesbuch. 6.
Urkundenbuch der Pfarrei, enth. Abschrift der Investiturakten, die
Stiftung der Frühmesse (4. Jan. 1776), Stiftung des Glossgartens 1503,
Abhaltung des Rügegerichtes. 7.
Ein Pergamentband Kalender mit Notizen üb. gestift. Jahrtage. 8.
VL
Arcliivalien ans dem Amtsbezirke Lörrach,
verzeichnet von dem Pfleger der bad. histor. Kommission
Prof. £ ml ein in Lörrach.
I. Binzen.
Gemeinde.
1658—1697. Gerichtsbuch. 1.
1663. Kirchenberain. Or. Pap. S. 2.
1710. Landrecht der Markgrafschaft. Gedruckt zu Durlach. 3.
1734. Berain über die von gnädigster Herrschaft erkauften vormals
Ldtzlischen Bodenzinsgefälle zu Blansingen, Efringen, Binzen, Dattingen
und Öttlingen. Or. Pap. S. 4.
1737—89. Gerichts- u. Kaufbuch. 5.
1761. Messprotokoll. 2. Bd. 6.
1770-1810. Befehlbuch. 7.
1773. Baselisch St. Johanniter- Weinberain. 8.
1782. Grundbuch. 9.
1790 ff. Unterpfandsprotokoll. 10.
Pfarrei.
1593 bis Gegenwart: Geburts-, Ehe- u. Totenbuch. 1.
Pfarrerverzeichnis seit 1565. 2.
2. Blansingen.
Gemeinde.
Gemeinderechnungen seit 200 Jahren. 1.
1734. Heischrodel üb. alle Forderungen u. Schulden der Gem. 2.
1794—1802. Kriegskostenrechnung. 3.
3. Egringen.
Gemeinde.
1570. Berain über die Gefälle des grossen Spitals zu Basel in
Egringen u. den benachbarten Orten. Or. P. S. 1.
1570. Berain des Predigerklosters zu Basel über Gefalle in Egringen.
Or. P. S. 2.
m86 Emiein.
1571 Jan. 31. Berain über die Roggengefalle des Klosters Klingeu-
thal in Basel. Or. P. S. 3.
1571 Jan. 31. Zinsberain des Klosters Klingenthal. 4.
1579 Jan. 31. Berain über die Gefälle des Basler Klosters St. Au-
gustinus in Egringen. Or. P. S. 5.
1581 Okt. 24. Berain über die Gefälle des Basler Klosters St. Peter
in Egringen und Fischingen. Or. P. S. ab. 6.
1584 Jan. 10. Berain über die Gefälle des Predigerklosters in Basel
zu Egringen. Or. P. S. 7.
1585 Febr. 11. Berain über die Gefälle des Basler Klosters St Klara
in Egringen. Or. P. S. 8.
1656 Juni 17. Berain des Basler Spitals über Gefälle in Egringen.
Or. P. 8. 9.
1656 Sept. 2. Zinsberain des Klosters Klingenthal. Or. P. S. 10.
1656 Sept. 3. Berain über die Roggengefalle des Klosters Klingen-
thal. Or. P. S. 11.
1659 Dez. 1. Berain über die Gefälle des Basler Klosters St Klara.
Or. P. S. 12.
1660 Febr. 10 u. 11. Berain über die Gefälle des Basier Klosters
St Peter. Or. P. S. 13.
1663 Mai 25. Berain über die Gefalle des Augustinerklosters in
Basel. Or. P. S. 14.
1672 Apr. 22. Berain über die Gefälle des Basler Predigerklosters.
Or. P. S. 15.
1700 Mai 26 u. 27. Berain über die Gefalle des Basler Spitals in
Egringen. Or. Pap. S. 16.
1703 - 88. Gerichtsprotokollbücher. 1 7.
1764 Juni 30. Beschreibung derjenigen Güter im Egringer Bann,
welche dem Spital in Basel teils statt des Zehnten den Dreißigsten in
Frucht und Heu geben, teils zehntfrei sind. Pap., Abschr. 18.
1765 Apr. 9. Berainserneuerung der Gefälle des Spitals in Basel.
Or. Pap. S. ab. 19.
1765 Apr. 10. Berainserneuerung von Basl. Klöstern. Or. P. S. 20.
1765 Apr. 11. Berainserneuerung der Gefälle des Basler Klosters
St. Peter. Or. Pap. S. 21.
1796-1818. Befehlbuch. 22.
4. Eimeldingen.
Gemeinde.
1468 ff. Akten, das Waidrecht der Gemeinde Eimeldingen und den
Streit hierüber mit den Gemeinden Haltingen und Fischingen betr.
Andere Prozessakten von 1656—1781. 1.
1569 März 16. Eimeldinger Matten- Waidgerechtigkeit. Or. P. S. des
Hans Cunrat v. Ulm, Landvogts zu Rötteln. 2.
1570. Zins u. Gefälle des grossen Spitals der armen, dürftigen Leute
in Basel zu Eimeldingen, Markt, Kirchen, Binzen, Wittlingen, Wollbach,
Haltingen, Weil, Thumringen, Blansingen. Or. P. S. ab. 3.
Archivalien aus dem Amtsbezirke Lörrach. m87
1581 Juni 8. Berain der Zinse und Gefälle des St. Peterstiftes zu
Basel in Eimeldingen und Markt. Or. P. S. 4.
1596 Aug. 29. Fruchtzinsberain des Johanniterhauses in Basel zu
Eimeldingen. Or. P. 5.
1656 Sept. 17. Zins und Gefalle des grossen Spitals in Basel zu
Eimeldingen. Or. P. S. 6.
1658 Okt. 8. Berain des Johanniterordenshauses zu Basel in Eimel-
dingen. Or. P. S. 7.
1670 Dez. 2. Eimeldinger und Märkter Berain und Erneuerung et-
licher Geld-, Frucht- und Hühnerzinse, die dem Stift St. Peter in Basel
zustehen. Or. P. S. ab. 8.
1683 Juni 24. Vergleich zwischen dem Eapitular und Dekan von St.
Peter einerseits und dem Pfarrer Martinus Ledinus anderseits, die Über-
lassung des Zehnten betr. Or. Pap. S. 9.
1715 Nov. 25—27. Eirchenberain in Eimeldingen. Pap. 10.
1758 März 8. Berain über Weinzinse in Eimeldingen, Fischingen,
Binzen, welche den Klöstern Klingenthal und St. Klara in Basel gehören.
Or. P. S. ab. 11.
5. Fischingen.
Gemeinde.
1551 Mai 25. Berain von St. Katharinen vürter Pfründ des St. Peter-
stiftes zu Basel über Zins und Güter in Fischihgen. Or. P. S. ab. 1.
1551 Juni 13. Berain des grossen Spitals der armen dürftigen Leute
in Basel über Zins u. Güter in Fischingen. Or. P. S. ab. 2.
1593 Febr. 1. Kaufbrief über verschied. Grundstücke, ausgestellt von
dem Vogt zu Fischingen im Namen des Deutschordens-Komthurs zu Alsch-
hausen Haug Dietrich's .v. Hohen-Landenberg. Or. P. S. ab. 3.
1652 ff. Gemeinderechnungen. 4.
1656 Aug. 28. Berain des grossen Spitals in Basel über Zins u. Ge-
fälle in Fischingen. Or. P. S. ab. 5.
1656 Nov. 10. Berain des grossen Spitals in Basel über Zins u. Ge-
fälle in Thumringen. Or. P. S. ab. 6.
1662 Mai 21. Kirchenberain. Or. Pap. 7.
1670 Okt. 27. Berain des Stifts zu St. Peter in Basel über Wein-,
Geld- u. Hühnerzinse in Fischingen. Or. P. S. ab. 8.
1701 Apr. 18. Kirchenberain zu Fischingen. Pap. 9.
1716 Mai 4—16. Desgleichen. Or. Pap. 10.
1739 Mai 14. Berainserneuerung über die dem deutschen Orden in
Rixheim gehörigen jährlich fälligen Zins-, Zehnt-, Bann- u. Teilwein zu
Fischingen u. Mauchenhardt. Or. Pap. 11.
1759 Apr. 18. Berain des deutschen Ordens über Bodenzinse zu
Fischingen u. den Nachbarorten. Pap.-Abschr. 12.
1760 Juli 31. Berain u. Erneuerung über die dem Stift St. Peter in
Basel jährl. zufallenden Geld- u. Weinzinse nebst Zehnten. Or. Pap. S. 13.
1763 Sept. 8. Kaufbrief der Gem. Fischingen über ein Haus u. Hof,
Gras- u. Krautgarten etc. Or. P. S. ab. 14.
1771. Des deutschen Ordens Zinsabteilung in den Ortschaften der
Herrschaft Bötteln. Pap. 15.
m88 Emiein.
1774 März 20. Weinberain über die dem löbl. Johanniterorden in
der Kommende Basel u. Rheinfelden jährlich fallenden Weinbodenxime.
Or. Pap. 16.
1782 Febr. 28. Berain über die der fOrstl. geistl. Verwaltung Rottete
in Fischingen jährl. zustehenden Geld-, Frucht- u. Weinzinse. Pap. 17.
1787-1790. Befehlbuch. 1&
1793 - 1802. Fischinger Kriegskostenrechnung samt Beilagen. 19-
1798. Abteilung üb. des deutsch. Ord. Bann- u. Zinswein zu F. 20.
Waisenvogteirechnungen des vorigen Jahrhunderts. 21.
1800. Renovation über die dem hochritterl. deutschen Orden in der
Landgrafschaft Sausenberg u. der Herrschaft Rötteln zuständigen Frucht-,
Wein- u. Galdbodenzinse. Or. Pap. S. 22.
6. Grenzach.
Gemeinde.
1622. Badisches Landrecht Durlach 1622. L
1640. Kirchenberain Grenzach. 2.
1664 Apr. 4. Rheinfahrordnung. — Akten über Rheinschiffiahrts-
ordnung u. zugleich Fahrrechte über den Rhein a. d. J. 1726—1800. 3.
1703—1791. Gerichtsbuch. 4.
1709. 1794. 1802—23. Akten über Haltung des Wucherstiers, über
Haltung von Rindvieh, Benützung der Weizennatten. 5.
1718 ff. Akten über die in der Gemarkung befindlichen Leim-, Gips-,
Stein- uu Kiesgruben. 6.
1735 Okt 18. Grenzacher Weinzinsberain. 7.
1726 Juni 23. Die Gem. Grenzach kauft die sog. Kapelle St. Wolf-
gang zu Bronnenzvecken. Abechr. 8.
1728. 1741. Die Abtretung des bisherigen Anteils am Ort Grenzack
von Hrn. v. Barenfela. Ferner notarielle Abschrift einer Urkunde, betr.
die Abtretung des dsterr. Teils tob Gramen an Raden. 9.
0. D. Berahfiernenerung nber den der Landeahaiaduft zufdksdea
Weinzins za Greunck. 10.
17SO— S& Akten, Tersckkdeme alte Abgaben m. Gesndbe «■ deren
Ateckaftaag betr. IL
1736 Sekoide* der Gesa. Grenzack. 12.
ITA. 1T5&. Aktas, <$» Enifckrnfflg eines Ktlterwias znr Erhmng
einer kerrwkaftL TteWe. Be&erang äuraa «mi mm Stnckkaker, desgl.
wm Frokaän ausser dbn B&tm P^ Afesekr. 13L
1 140 HL Akten äJtoar GeattsmfewaJtäaag^ 14.
174$ Fe** 2L. Sanas *» üaskgr. Karl FrieOrkk iker Forsttreiel-
geriefct. lä.
XT4& zt Akfteay BäcgCTmJaaoi^süi gi Sb^igfegiitefli (Sarai betr. 16V
1752— 7& Cteirädfos^tafeiflL IT.
IT54- tSOt. Aktie* ilÄtar du? ZSog^ranunaii am Skaa* Yettrage der
Ganäunn* mit fort InÄaJterit dtastiftem. 18L
IT5tf— ST. Ira^iäur ftÄer <3sinfflmfcfafccn&fr o.. LioggBisdiufteaL. 19L
im JtxJB & ILiuÄritrf tür Hm. Qq«nrirfninnänan* JVriL ttnd. Wett-
staut ut Büßöi ütor übt Haas u.. (Sutör in. &ams&rät. Qfc. F. 20.
Archivalien aus dem Amtsbezirke Lörrach. m89
1767 Dez. 30. Kaufbrief für die Gem. Grenzach über die käufliche
Erwerbung des Schlossgartens von Seiten der Herrschaft. Or. P. S. 21.
1767. Erlass des Markgrfn. Karl Friedrich, Märkte betr. Abschr. 22.
1767—71. Akten, den Ankauf des ehemal. Schlossguts durch die
Gem. Grenzach u. dessen Wiederverkauf an die Borger Steiger u. Imhoff
in Basel betr. 23.
1768 ff. Akten über das Bürgerrecht, dessen Erwerbung, Antritt, Ver-
lust; über Hintersassen u. Schutzbürger. 24.
1776. Gütermassprotokoll über den Grenzacher Bann. 25.
1781 Okt. 15. Berain über die dem Klost St. Jakob an der Birs
zu Basel in Grenzach jährl. zukommenden Geld-, Frucht-, Wein- u. Hühner-
zinse. Or. Pap. S. 26.
1788 März 23. Grenzacher Berain über die der geistl. fürstl. Ver-
waltung Rötteln gehörigen Gefalle. Or. Pap. 27.
1792 ff. Akten, das Hausieren betr. 28.
1798 ff. Akten üb. Konzessionen für Ge werbtreibende aller Art 29.
1793 u. 1800. Herbstordnung betr. 30.
1793—95. Akten, die Bewaffnung des Landvolkes u. seine Exer-
zitien betr. 31.
1793-1803. Akten, die Geld-, Wein- u. Fruchtbodenzinse der Hrn.
v. St. Johann zu Strassburg in Grenzach betr. — Weil die Markgrafschaft
durch die französ. Revolution Verluste jenseits des Rheins erlitten hat,
werden sämtliche Gefälle ins Elsass u. nach Frankreich zurückbehalten
und anderweitig verpachtet. 32.
1797—1803. Akten über die Einnahmen u. Ausgaben wegen der von
Hrn. v. Johann zu Diersburg in Bestand genommenen sog. Offenburger
Bodenzinse. 33.
1798 ff. Akten, das Nacht- u. Herbstweiden betr. 34.
1798. Haupthaischrodel über die dem ]Klost. St. Jakob an der Birs
zu Basel in Grenzach u. dessen Banne jährl. zustehenden Gülten. 35.
1799 ff. Akten üb. die Ausübung der Jagdgerichte im Grenz. Bann. 36.
7. Haltingen.
Gemeinde.
A. Pergamenturkunden.
1517. Freitag nach uns. lieb. Fr.-Tag. Entscheid über den Weid-
gang u. die Wässerung bei u. um das Schloss Hältelingen. S. 1.
1524 Jan. 5. Kaufbrief über die Burg Heltelingen samt Rechten u.
Zugehör. S. ab. 2..
1581 Aug. 8. Berain über 2 Saum Wein jährl. Zinses dem August-
Kloster in Basel gehörig. S. 3.
1583 Okt. 25. Berain über des Predigerklosters in Basel jährl. Ge-
fälle in Haltingen. S. 4.
1598 Juni 28. Hans Wolff von Au weil zu Kaltental, fürstl. württ.
Bat u. Hofmeister verkauft an Adam Hektor v. Rosenbach Sitz u. Gut
Hiltelingen um 4300 fl. S. ab. 5.
1604 Aug. 28. Berain des Klosters Gnadenthal in Basel über seine
Gefalle in Haltingen. S. 6.
»90 EmlciD.
Ubn Apr. 25, Jak. Dir. ▼. Plato (maior) kauft das Gut Heltelingen
ton des Ro**flbacb'schen Erben um 5100 fl. 2 S. 7.
1050 Aug. 10. Gnadentbaler Berain. S. 8.
1670 Dez. 8. Gefälle des Stifts St Peter in Basel zu Binzen u.
Halttogen. 8. 9.
1672 Nov. 26. Predigerberain. S. 10.
1710 Sept. 14. Urteil Ober den Friedlinger Waidgang. S. 11.
1722 Nov. 10. Markgr. Karl giebt Hiltelingen als Lehen an Friedr.
v. Hotberg. 8. 12.
1754 Febr. 6. Markgr. Karl Friedrich verkauft an einige Haltinger
Bürgt* die ehem. herrsch. Fischweiher zu Friedlingen um 1400 Pfd. S.
13.
B. Akten.
Sie enthalten allerlei über Streitigkeiten und Gerechtsame von Hat-
tingen; darunter u. a.:
1467 Okt 81» Abschrift eines Entscheids in einem Streit zw. WeQ
u> H&UIngim über Weidgerechtigkeit 14.
1G25 ft Gemeinderechnungen. 15.
1646, Richter). Entscheid über Holz u. Weide in einem Streit zw.
TüUIngtti u. Haltingen. 16.
134& Vertrag iw. Hattingen o. Gross -Hüningen über das Bialli
(<k**na am Rhein)« 17.
164$ ll, 171& Das Binüi betr., dessen Eä&atamsuaprwdbt, Be-
m\mw u» Weidgang daselbst. 18.
tö& Se|>t 2& Revers des Jakob ITnch v, natu z* HeftfaefiBge* oba-
«ftrigfe ikna wa Markst. Friedrich V, v, Badkw-Dwtach sauf 12 Jahre ner-
&fee*e« W&%itoer t» SkMfomgen&taamt z* FriedQnagem. ISl
1751 J*K ls Die ItoKtamfagicng «l Ygrsteägerasg 4er hfirwfcaiM.
Ifösekwasser toetr, aa.
175$ Mar« & Vertrag am. Hafeangen m. W«a £1» den Ftiaffionger
Wäöä*. 21.
1755 Okt. 6. V<*w<>nan£ :tibar Brfzaftgpfce sqb (temende- ml Staate-
1755 Ölft. £. Kaufbrief Bar «Gem. Rahängeii über einen Waü im aar
¥te&ffBÄÄ tu Bwringön. 2$.
175$ Äipr.. -SS. IiwmttftTHtni t&er uämtl ÜüegBiffirfhdgfcan, S^arcmHBB m.
<Os*wäit8ttft£ &«• Oem. B*l*ingBn. 24.
17ÖÖ. Bim Jtet Ööouiiüite am JU^b^ejrnng te ISfrflmftinimK wegen
"Sdämass^^br. 25.
$. Vterihsri.
1S7S ttefe. -öS, 1687 ^ebr. 17 u. 1Ö8B Febr. S. IBBarine &« :Eh«fins
$*. Ktem «u Basel Jib. mlktlie Äins u/£tasr in Harten. iOt.3^).*. U.
16^ ^uni 3. $®rain «u &öteta te ätofc itanteusttft ■AMragg. ißr.
1>ai>. *. a.
17Ö6 Sept. SO. Erttsöheiü 4üitf8s ^StrategF ^w^» Wtäigsng: -sraBB&BL
"Wttwnb&ch n. fierthan. Absah >. <£.
Archivalien aus dem Amtsbezirke Lörrach. m91
1725. Bescheid derselben zwei Gemeinden wegen Viehtrieb. 4.
0. D. Freiheiten des Dümlshof (verschollen). 5.
1733 Juli 1. Beuggisch-Landeggischer Berain für Herthen u. Deger-
felden. Or. Pap. & 6.
1734 Febr. 6. Berain des Klosters KlingenthaJ n. St. Klara zu Her-
then n. Degerfelden. 7.
1737 Sept. 2. Polizei- u. Sittenvorschrift von RheinfeMen. 8.
1737 Okt. 29. Entscheid eines Streites zw. Degerfelden n. Herthen. 9.
1767 Apr. 2. Grenze zw. Herthen u. Wyhlen betr. 10.
1770 Mai 9. Bescheid über Waldbesitz. 11.
.1771 Apr. 3. Streit wegen einer Weide. 12.
1775 Mai 14. Vertrag über Brunnenbau. 13.
1775 Ang. 17. Steuerverteilung in Herthen. 14.
1776 März 16. Vorschrift über Testamente. 15.
1776. Verordnung über die Versicherung von Waisengeldern. 16.
1777. Verfügung über das Weiden im Herbst 17.
1791. Abschr. weg. Bodenzins aus der Buchhaltern zu Freiburg. 18.
1795—96. Abrechnung über die Magazinsnatura. 19.
9. Hertingen.
Gemeinde.
0. D. „Dies ist das Beuckhisch Hoffguett zu Hertickhen, welches
einem Herrn Commenthur zu Beilockhen (Bubikon?) zinst u. zehendet." 1.
1657 Juli 22 u. 1702 Febr. 16. Beraine des Baal. Klost. Klingenthal in
Hertingen. Or. P. S. des Jak. Christ, u. Franz Adam v. Rotberg. 2.
1716 Mai 18. Berain über die Gefalle der St. Blasischen Probstei
Bürgein in Hertingen. Or. Pap. 3.
1727 Dez. 12. Kirchenberain. Pap. Abschr. 4.
1735 Juli 18. Kirchenberain. Or. Pap. S. 5.
1738 Juni 26. Urkunde über eine von der Herrschaft um 500 fl. er-
kaufte Schaftrieb- u. Waidganggerechtigkeit, sowie dass die Einwohner
Hertingens von den Reben, die sie in fremden Bannen besitzen, keinen
Trottwein zur Burgvogtei Rütteln zu geben schuldig sind, ferner dass die
Gemeinde- u. Zinshölzer ordentlich ausgesteint werden sollen. Or. P. S. 6.
1735—1820. Hertinger Gerichtsprotokolle. 7.
1766 Apr. 5. Berainserneuerung über die den Probsteien Bürgern u.
Weitnau u. Kloster Gutnau in Dorf u. Bann Hertingen j&hrl. fallenden
Frucht- u. Geldbodenzinse. Pap. Abschr. 8.
1768 Sept. 30. Berain über die der fürstl. geistl. Verwaltung Rütteln
jährl. in Hertingen fallenden Geld- u. Fruchtzinae. Or. Pap. 9.
1769 Juni 10. Auszug aus einem Vergleiche zw. Markgr. Karl Frie-
drich u. dem Fürstbischof von Basel vom 10. Juni 1769, „dass der Handel
und Wandel zw. den hochstiftl. Unterthanen zu Schliengen, Mauchen,
Steinenstadt , Istein u. Huttingen einerseits und den mit solchen Orten
bannstössigen markgräfl. Dörfern anderseits nicht nur frei, sondern auch
denselben erlaubt sein solle, bei Versteigerungen gleich den Inländischen
zu steigern und zu bieten etc.a Or. Pap. S. 10.
m92 Emiein.
1769 Okt. 7. Revision des Klingenthaler Berains zu Hertingeu, betr.
die Güter, die in das herrschaftl. v. Rotberg. Amt nach Bamlach fallen
u. dem Kloster Klingenthal Zinsen. Or. Pap. S. 11.
1771-1802. Bcfehlbücher mit histor. Notizen. 12.
1774 Okt. 20. Berainserneuerung über die der Landesherrschaft oder
Burgvogtei Rötteln jährl. fallenden Geld- u. Fruchtzinse. Or. Pap. 13.
1775. Klingenthaler Berain. Or. Pap. S. 14.
1777. Verzeichnis der ZehntgOter der Kommende Beaggen nach dem
Hertinger Zehntberain von 1777. Pap.-Kop. 15.
1792—1800. Verzeichnis über erlittenen Kriegsschaden u. Frohnden.
16.
10. Holzen.
Gemeinde.
1562 Febr. 5. Tauschbrief über 2 Häuser zw. Vogt u. Gemeinde
zu Holzen. Or. P. S. ab. 1.
1575 März 20. Urteil in einem Grenzstreit zw. Kandern, Riedlingen,
Holzen, Mappach. Or. P. S. des Vogts zu Rötteln Hans Konr. v. Ulm 2.
1585 Sept. 24. Urteil in einem Streit um einen Wald zw. Holzen u.
Riedlingen. Or. P. S. 3.
1686 März 17. Urteil in einem Streit, den Waidgang betr. Or. P.
S. ab. 4.
Gerichtsprotokolle von 1788 an. 5.
II. Hattingen.
Gemeinde.
1365. Tauschbrief zw. Markgr. Otto u. seinem Vetter einer- u. dem
Bischof Johann von Basel anderseits, wonach erstere von dem letzteren
mit dem Dorfe Holenstein belehnt werden u. dagegen das Dorf Huttingen,
die Vogtei über das Klösterlein unterhalb Istein u. den dazu gehörigen
Wald, gen. der Heuberg, geben. Abschr. a. d. Basl. Lehenbuch v. 1441. 1.
1737— 1803. Akten über Weidstreitigkeiten mit der Gem. Istein. 2.
12. Istein.
Gemeinde.
A. Pergamenturkunden.
1571 Jan. 11. Berain der Gefälle des Klosters Klingenthal zu Basel
in Istein u. Huttingen. S. ab. 1.
1574 Okt. 25. Berain des Klosters Gnadenthal. S. ab. '2.
1584 Juni 18. Berain des Klosters „zu den Predigern" in Basel. S.
des bischöfl. Obervogts v. Birseck: Hans Heinr. v. Offtringen. 3.
1586 Okt. 20. Berain u. Erneuerung über des ritterl. St. Johanniter-
Ordens unablösliche Zinsen u. Gefälle in Wintersweiler u. Welmlingen.
S. ab. 4.
1587 März 10. Berain des Klosters St. Maria Magdalena an der Steinen
in Basel über dessen Zinsen u. Güter zu Huttingen. S. ab. 5.
1588 Dez. 15. Berain des Klosters St. Lienhardt in Basel über Zinsen
u. Güter in Istein u. Huttingen. S. ab. 6.
Archivalien aus dem Amtsbezirke Lörrach. m93
1588 Dez. 16. Berain der Karthause in Basel S. ab. 7.
1656 Mai 22 u. 23. Erneuerang von No. 1. S. des bischöfl. Ober-
vogts Hans Diebolt Reich v. Beichenstein. 8.
1659 Juli 5. Erneuerung von No. 5. S. 9.
1660 Nov. 22. Erneuerung von No. 3. S. 10.
1673 Jan. 27. Berain über des Spitals in Basel Gefalle zu Istem u.
Huttingen. S. 11.
1673 Jan. 27. Berain über eines Herrn Joh. Linder in Basel Gefälle
zu Istein u. Huttingen. S. 12.
1673 Jan. 27. Erneuerungen von No. 1—6. 13.
1712 Dez. 15. Erneuerung von No. 11. S. des Obervogts v. Birseck:
Joh. Eonr. v. Roggenbach. 14.
1712 Dez. 15. Erneuerungen von No. 1—6. 15.
1712 Dez. 15. Kammerei-, Bauamt- u. Leutpriestereiberaine zu Istein
u. Huttingen. S. ab. 16.
1712 Dez. 15. Berain Ober Bodenzinse des Jeremias Mitz von Basel
in Istein u. Huttingen. Pap.-Or. 17.
1746 Dez. 20. Erneuerung von No. 11. 18.
1746 Dez. 20. Erneuerungen von No. 1-6. 19.
1774 Nov. 6. Bannweinregister der in den Bannen zu Istein u. Hut-
tingen liegenden Güter. S. ab. 20.
B. Papierurkunden.
1583 Febr. 23. Die Gerechtigkeiten des Klösterleins Istein. Abschr. 1.
1603 Okt. 1. Berain des hohen Domstifts auf Burg zu Basel über
alle Gefälle u. Einkommen, welche demselben in den Flecken der Herr-
schaft Birseck u. der obern Markgrafschaft zustehen. Beil. die Rechte
u. Freiheiten des der Domprobstei gehörigen „Dinkhoffs" zu Istein. 2.
1627 Juli 20. Gerichtsordnuog: „Die Gerichtsgerechtigkeiten zu Ar-
iesheim." Gegeben Schloss Pruntrutt Abschr. 3.
1721. Kauf- u. Unterpfandsbuch der Gem. Istein. 4.
1731 Nov. 12. Deklaration über eine Reihe von Gravamina der Un-
terthanen des Amts Schliengen. Abschr. 5.
1751 Sept. 26. Beschreibung aller liegenden Güter in dem Bann der
Gem. Istein. 6.
1763 Okt. 23. Berain des Domkapitels Basel zu Istein u. Huttingen.
Abschr. 7.
1763 Okt. 23. Berain über die bischöfl. Basel. Zinsgefälle in Istein.
Or. u. Abschr. 8.
1774 Mai 16. Instruktion für den jeweiligen Untervogt in der über-
rhein. Herrschaft Schliengen. 9.
1775 Aug. 16. Bannweinfreie Güter in Istein u. Huttingen. 10.
1785 Sept. 20. Beraine für die Klöster Maria Magdalena, Klingen-
thal, St. Leonhardt, die Karthause, Zu den Predigern u. Gnadenthal in
Istein u. Huttingen. 11.
1785 Sept. 20. Berain über die Gefälle des Staatsrates Jeremias Ort-
mann in Basel zu Istein u. Huttingen. 12.
1791 Juni 20. Instruktion für den Untervogt Müller zu Istein. 13.
Not.-Protokoll über den Verkauf einiger Güter Isteiner Bürger. 14.
m94 EmleiH.
C. Akten.
1) Abgaben, 2 Faszikel, enthaltend:
a. 1574 Mai 31. Berain über die Zinsen des Borgers Franz Capaun
von Basel zu Istein Akten in Streitigkeiten zw. gen. Bürger u. der Gem.
Istein von 1578—93. — Akten, die Streitigkeiten zw. dem Basel. Vogt
auf Ramstein u. dem Unter vogt zu Istein, wegen des ersteren Weinzins in
Istein betr.; amtl. Entscheide in dieser Sache 1622-25. — 1739 Nov. 20.
Phil. Alexius v. Andlau, Domprobst zu Basel, übergiebt einen Acker im
Isteiner Bann an Michel Weber etc. gegen jährl. Zins von 2 Ohm u. 16
Maß Wein. — 1774. Beschreibung derjenigen Tschuppisreben des gen.
Domprobstes in Istein. — 1777. Weinzehntregister über das biscböfl. Basl.
Weinzehendlein zu Istein u. Huttingen.
b. Über Fischereigerechtigkeiten der Landesherrn von Österreich, Ab-
schrift einiger Artikel vom Jahre 1368, die Gem. Gross -Kembs betr. —
1781. Ober die Abgaben der Fischer von den Fischen, welche während
der Lachsweide gefangen werden.
2) Forst- u. Jagdsachen. 0. D. Klagschrift der Gem. Istein über
den durch Frankreich u. den Rhein erlittenen Schaden wegen der „zwi-
schen dem Rhein habenden Inseln" u. des Holz- u. Grasbezugs von da. —
1772 Juli 6. Reglement gen&ral pour les forets et bois de villes et com-
munantäs de la province d'Alsacc. Gedr. — 1791. Landesfürstl. Erklärung,
die Jagdausübung betr. Pruntrutt. Gedr.
3) Dienstbarkeiten u. Grundpflichtigkeiten. 1648 Sept. 6.
Entscheid eines Streits, Waidgang betr., zw. Istein u. Huttingen einerseits
u. Blansingen u. Elein-Eems anderseits. — 1770 Apr. 6. Beschwerde der
Gem. Istein über Waidgangsansprüche der Gem. Neuweeg i. Eis. — 1783
Juni 17. Verzicht des Domprobsts auf Haltung einer Schafheerde gegen
Zahlung von jährl. 100 fl. — 1776. Frohnden der Gem. Istein an der
Schlienger Strasse.
4) Gemeindevermögen. Ausführl. Prozessakten zw. Istein u. Hut-
tingen über gemeinschaftl. benutzte Almendgüter mit Urteilen vom Kam-
mergericht zu Wetzlar.
5) Bürgerliche Rechtspflege. 1 Faszikel, enthaltend:
a. Eine grosse Anzahl vogtamtl. Erkenntnisse des Vogts von Istein
über Forderungssachen aus den Jahren 1551—1614. — b. Loszettel. —
c. 1751 u. 1762. Kaufbriefe über Grundstücke. — d. 1775 Nov. 18. Be-
richt des Untereinnehmers Fridolin Mayer in Schliengen, wie viel Saum
Wein den Wirten des Schliengener Amts für den jährl. Hausbrauch accis-
u. umgeldfrei gelassen werden. — e. 1777 Aug. 19. Bestätigung des Job.
Gg. Enkerlin zu Weil als angestellten u. verpflichteten Geometers durch
das bad. Oberamt. — f. 1791 Mai 8. Aufzählung von 11 Punkten, in denen
die Gem. Huttingen Abhilfe wünscht; darunter: Erleichterung der Frohnden,
Taxen etc., der Gebühren an den Hebammenmeister u. Herabsetzung der
Salzpreise u. des Ohmgeldes.
6) Grenzregulierung, a. 1661 Febr. 25. Neuordnung der Grenze
zw. Istein u. Gross-Kembs. — b. 1695 Dez. 14. Bischof Wilhelm Jakob
v. Basel bekundet, dass die Wälder auf den Istein benachbarten Rhein-
Archi valicn aus dem Amtsbezirke Lörrach. m95
in8elu zu Istein gehören. Or. Pap. S. — c. 1740 März 16. Die Gem. Istein
erlaubt dem Lorentz Schiellin nach der Rosenau zu ziehen. — d. 1771
Apr. 10. Reglement des limites du Rhin entre Barteuheim et Graud-Kembs
d'Alsace et Istein et Huttingen de rEveche" de Basle, concernant aussi Je
droit de Peche et le transport des recoltes et produetions quelconques des
terrains situes de Pune et de Pautre cöte* du Rhin. — e. 1773. Copie des
lettres de Ratification de deux proces de delimitation entre les Commu-
naut£s de Bartenheim, Kembs et Homburg territoire d'Alsace et Celles
d'Ystein, Schlierigen et Steinstatt, Evßche de Basle. — f. 1777 Mai 15 Strass-
burg. Erlaubnis des Intendanten des Elsasses, drei Quart des Urgrunds
des auf französ. Seite gelegenen Banns von Istein umzubrechen, um das
wieder zu ersetzen, was der Rhein weggerissen. — g. 1781 Dez. ? Kon-
vention zw. dem König von Frankreich u. dem Fürstbischof von Basel
über Vergehen ihrer Unterthanen auf beiderseitigem Territorium. Gedr.
— b. 1787. Grenzregulierung zw. Frankreich u. dem Bistum Basel. (Fran-
zösisch.) — i. 1791 Apr. 1. Auszug aus dem Register der Sitzung des
Direktoriums des Departements Oberrhein in Kolmar, wonach die Isteiner
ihr vom Rhein weggeschwemmtes Land wieder urbar machen dürfen. —
k. 1802 Sept. 20. Oberamt Schliengen zeigt die provisor. Besitznahme der
bischöfl. Basel. Orte diesseits des Rheins durch Baden an.
7) Kriegs- u. Militärsachen, a. 1629 Dez. 29. Akten, den An-
teil der Gem. Istein u. Huttingen an der Kontribution des Unteramts
Birseck von 300 fl. betr. — b. 1739,1780. Bundestraktate zw. Frankreich
u. dem Fürstbisch, von Basel. Gedr. — 1792—1801. Kriegskostenrechnung.
8) Französ. Akten. 1 Fasz. Akten inbetreff der später im Lüne-
viller Frieden verlorenen Rheininseln u. Faschinenforderung, meistens aus
dem 18. Jahrhundert.
9) Eine Reihe von Testamenten von 1700-1800.
13. Kirchen.
Gemeinde.
1G63 Aug. 9. Kirchenberain. Or. Pap. S. 1.
1700 Aug. 6-9. Kirchenberain. Or. Pap. 2.
1740—55. Gerichts- u. Verkaufsbuch. 3.
1745. Kirchener Zinsberain. Abschr. 4.
1756. Steuer berain. Abschr. 5.
1756. Berain üb. den dort. Steuerroggen u. Steuerwein. Abschr. 6.
1756-77. Neues Gerichtsprotokoll. 7.
1757. Bischöfl. Basel. Berain zu Kirchen. Abschr. 8.
1763 Juli 2. Untersuchung, Beschreibung u. Ausmessung der im
Kirchener, Efringer, Wintersweiler u. Blansinger Bann liegenden, in das
Arleshcimer Domprobsteiberain zu Istein gehörigen Zinsgüter. Pap. 9.
1773 Basel. St. Johanniter Fruchtberain. Pap. 10.
1776 — 93. Neues Gerichtsprotokollbuch. 11.
1782. Inventarienstücke der Gem. Kirchen. 12.
1783—1803. Die Besitzungen u. Gerechtigkeiten der Gem. Kirchen
jenseits des Rheius u. den Verkauf der überrhoin. Güter betr. 13.
1786 ff. Schatzungsbefunduücher. 14.
m96 Emiein.
1790. Heischrodel über die der geistl. Verwaltung Rütteln jährlich
fälligen Geld- u. Fruchtzinse. 15.
1792—1802. Militärko8tenberechnung samt 315 Beilagen. 16.
14. Riedlingen.
Gemeinde.
1585 Sept 24. Amtl. Urteil, betr. eines Waldstreites mit der Gem.
Holzen. Or. P. S. ab. 1.
1601 Juni 4. Urteil in Gemarkungsstreitigkeiten zw. Eandern u.
Riedlingen. Or. F. S. ab. 2.
Gemeinderechnungen aus dem vorigen Jahrhundert, Unterpfandsbuch
seit 1762, Befehlbücher seit 1769—1806, Messprotokoll 1774. 3.
1763 Nov. 22. Gantkauf für Joh. Jak. Schneider, Gemeindsschaimer
zu Riedlingen, über Güter, die er für die Gemeinde gesteigert hat. Or.
Perg. S. 4.
15. Stetten bei Lörrach.
Gemeinde.
1526 Nov. 2a Der Meier von Ottwangen zinst jährl. 2 Pf, 10 Schill,
von seinem Hof u. Gewerb an das Kloster zu Säckingen. 1.
1562 Mai 18. Urkunde des St. Fridolinstifts in Säckingen, Gefälle
zu Teglingen, bestehend in 7 Saum Bannwein, betr. 2.
1649 Juni 4—9. Aufzählung der Gefälle des St. Fridolinstifts in
Säckingen. 3.
1685 März 12. Berainserneuerung über die Gefälle des Stifts Säckingen
zu Stetten in Folge der durch die vorausgegangenen Kriegsjahre verur-
sachten grossen Verwirrung, nebst Bestimmungen über das Pfarrhaus u.
Einkünfte des Pfarrers. 4.
1685 Sept. 17. Berain der Gefälle der Kirche in Riehen zu Stetten.
Abschr. 5.
1688—1703. Kriegskostenberechnung. Desgl. von 1799. 6.
1695 Juni 12. Vertrag zw. der Gem. Stetten u. Fridli Germann,
Bürger daselbst, dem die Gemeinde ihr baufälliges Gemeindehaus (heute
Wirtshaus z. Adler) als Eigentum überlässt, weil es ihr an Mitteln fehlt,
es wieder herzustellen, wogegen dieser für alle Zeiten ein Zimmer für Ge-
meindeversammlungen zur Verfügung stellen muss. NB. Das Recht ruht
noch heute auf dem Hause. Or. P. 7.
1712 Nov. 20. Vergleich zw. dem Klost. St. Alban zu Basel u. der
Pfarrei Riehen einerseits u. der Gem. Stetten anderseits wegen Streitig-
keiten über Haltung des S. V. Raitpers. Or. P. S. 8.
1755 Dez. 4. Berain über die Gefälle der Gem. Stetten an Korn u.
Geld von verschied. Grundstücken in den Bannen von Eichsei, Adelhausen
u. Ottwangen. Or. Pap. 9.
1766. Berainskonzept über die Stettener Bannbeschreibung. 10.
1768 Okt. 27. Stettener Berainserneuerung. S. 11.
1768 Nov. 7. Berain über die Gefälle des Stifts auf Burg in Basel
zu Stetten. 12.
Karte des unterenNeckars,
gez. von H. Maurer.
jetziger Lauf
Lauf zur Romerzeit
Vorrömische Zeit
äaael m
1.
usr. Or.
Archivalien aas dem Amtsbezirke Lörrach. m97
1768. Extractus aus einer Universalbereinigung. 13.
1782 Okt. 9. Extractus aus Herrn Joh. Pet. Wettstein, Pfarrers in
Basel, sog. Wettinger Berein über die im Stettener Bann liegenden
Grundstücke. 14.
16. Tannenkirch.
Gemeinde.
1573 Jan. 12 13, 1668 Nov. 20, 1701 Apr. 23, 1732 u. 1774. Beraine
des Basler Klosters Karthaus in Tannenk. 1.
1573 Febr. 20, 1656 Sept. 20, 1701 Apr. 22, 1732 u. 1774. Beraine
des Basler Klosters Klingenthal in Tannenk. 2.
1581 Sept. 5, 1659 Jan. 19, 1670 Dez. 9, 1701 Apr. 23, 1732 Nov. 1,
1774. Beraine des Baal. Klost. St. Klara in Tannenk. Or. P. S. ab. 3.
1663 Febr. 10 11. Kirchenberain. Or. Pap. S. 4.
1717 Febr. 16. Kirchenberain. Or. Pap. 5.
1775. Schatzungsbefundbücher. 6.
1785. Berain über die der fürstl. geistl. Verwaltung Rötteln in der
Vogtei Tannenkirch und Nebendörfern jährlich fallenden Geld-, Frucht-
Hühner- und Wachszinse. Or. Pap. u. Abschr. 7.
Gemeinderechnungen von über 100 Jahren. 8.
Waisenvogteirechnungen aus dem vorigen Jahrhundert. 9.
17. Warmbach.
Gemeinde.
1655 Apr. 7. Grenzregulierung zwischen den Gemeinden Nollingen,
Warmbach, Degerfelden, Herthen. Or. Perg. S. des Hans Nicolaus von
Drammonth, oster. Hauptmanns der vier Waldst&dte.
18. Welmlingen.
Gemeinde.
Gemeinderechnungen seit 200 Jahren. 1.
1721 Febr. 30. St Blasisches Berain über das Hofgut zu Welml.
Pap. Abschr. 2.
1729—1801. Kriegsko&tenrechnung samt Beilagen. 3.
1759. Inventar, was die Gemeinde an Liegenschaften und Fahrnissen
besitzt. Pap. 4.
1760 Juni 23. Geld- und Roggenberain von Welml. Pap. Abschr. 5.
1772 Juli 15. Kaufbrief der Gem. Welml. über ein Haus. Or. Perg.
S. ab. 6.
1775. Schatzungs- und Renovationsakten. 7.
Protokollbuch seit 1780. 8.
19. Wintersweiler.
Gemeinde.
1589 Okt. 29. Berain über die Gefälle der Karthause in Basel zu
Wintersw. Or. Perg. S. 1.
1654 ? Berain über die der Kirche von Riehen gehör. Güter. Or.
Perg. S. ab. 2.
1654 Nov. 20. Berain über die Bettinger Güter in Wintersw. Or.
Perg. S. ab. 3.
Mitt. d. bad. hist. Kom. No. 9. M 7
m98 Emiein.
1659 Aug. 30. Benin über die Zinsen und Gefälle des Josias von
Mechel in der Vogtei Welml. und Wintersw. Or. Perg. S. ab. 4.
1662 Mai 20. Wintersw. Kirchenberain. Pap. 5.
1695 Juli 16. Von welchen Gütern der Nachbargemeinden der Zehnte
in den Hauptzehnten von Wintersw. fallig ist. 6.
1700 Dez. 7. Berain über die Wettinger Gefälle in Wintersw. Or.
Pap. 8. ab. 7.
1716. Wintersw. Kirchenberain. Pap. 8.
1721. Riehener Kirchenberain. Pap. Abschr. 9.
1732—70. Gerichtsprotokoll. 10.
1732 Juli 7. Berain der Bnrgvogtei Rötteln. Or. Perg. 11.
1749—87. Befehlbuch. 12.
1757. Berain der Burgvogtei Rötteln. Pap. 13.
1757. Abschr. des hochf. bischöfl. Basl. Berains zu W. Pap. 14.
1759 Febr. 12. Berein der Gefälle der Basl. Klöst Klingenthal and
Karthaas zu Wintersw., Mappach, Kirchen u.Efringen. Or. Pap. S. ab. 15.
1774 März 20. Berain über die der Kirche zu Riehen in dem Win-
tersw. Bann jährl. falligen Frucht- und Geldzinse. Or. Pap. S. ab. 16.
1774 März 20. Berainserneueruug über die der Johanniter-Commende
Basel und Rheinfelden in Wintersw. fälligen Frucht- und Geldzinse. Or.
Pap. S. ab. 17.
1776. Berain über die sog. Lörracher Specialats-Widdums-Gült. Pap.
18.
1777. Berain über die Gefälle von St. Blasien. Pap. Or. 19.
1778. Protokoll, die Aussteinung des Bachs betr. Pap. 20.
1778. Berain über die dem Klost. Himmelspforten in Wintersw. jährl.
gehör. Frucht- und Hühnerzinse. Or. Pap. S. ab. 21.
1790 Aug. 25. Berain über die den Schaffneien in Basel zuständigen
Klingenthaler und Bettinger Zinse und Gefälle in Wintersweiler, Mappacb,
Kirchen uud Ef ringen. Or. Pap. S. ab. 22.
1792. Index über die Personen, welche in das neue Directorialberain
über Wintersweiler, Mappach, Kirchen und Efringen einzinsen. Pap. 23.
1795. Rechnung über das Eintreiben einer grossen Kontribution von
1796. 24.
20. Wollbach.
Gemeinde.
1663 März 2 u. 3. Kirchenberain. Or. Pap. S. 1.
1700. Kirchenberain. Abschr. 2.
1717 März 16. Kirchenberain. Abschr. 3.
1757. Abschr. des hochf. bisch. Basl. Berains üb. Gefälle zu Wollb. 4.
1769. Berain über die der fürstl. geistl. Verwaltung Rötteln in Wollb.
jährl. fälligen Geld- und Fruchtgefälle. 5.
1787. Teil- und Loszettel. 6.
21. Wyhlen.
Gemeinde.
1570 Dez. 24. Berain des Klost. St. Klara in Basel über Gefalle in
Wyhlen. Or. Pap. 8. ab. 1.
Arcnimlie» ans dn Anrtsbtairke Lörrach. M99
1571. Jen. 30. Benin Aber die Ge&De des Klost. Ofcberg in Wyhlen.
Or. Per;, a. Pap. & ab. 3.
1594 Juni 14. Benin aber die Gefalle des Basler Bürgers and Schaff-
ners Ton St Peter Lac Hagenhach in Wyhlen. Or. Perg. & ab. &
1594 Juni 14. Benin des Most Olsberg über seine Gefälle in Wyhlen.
Or. Perg. S. ab. 4.
1655 Min 1. Benin aber die Gefalle des Oentscbordens tob Beug-
gen in Wyhlen. Or. Perg. S. ab. &
1655 Min 1. Benin des Kl. St Klan in Basel. Or. Perg. 8. ab. 6.
1655. Berein aber die Gefalle an das Klost St. Alban in Basel.
Abschr. 7.
1683 Febr. 5. Benin über die Gefälle an das Klost St Klan in
Basel Or. Pap. S. des Frhrn. Joseph v. Grandmont 8.
1694 Mai 10. Benin des Klost Olsberg über Gefalle in Wyhlen.
Or. Pap. S. 9.
1709-76. Gerichtsprotokollbücher über Kauf and Verkauf, Testa-
mente, gerichü. Versicherang a. dergl. 10.
1720 Mai 10. Akten, die Verpachtung des herrschaftlichen Fracht-
zehnten betr. 11.
1727 u. 1738. Aaszüge über die einzelnen Tschappis des Klost Ols-
berg in Wyhlen. Or. Pap. 12.
1730 Min 24. Benin über die Gefalle des Basl. Klost Klingenthal
and St Klan in Wyhlen and Grenzach. Or. Pap. 13.
1732 Mai 26. Benin über die Gefälle des Klost Olsberg. Or. Pap.
14.
1732 Mai 26. Chorherrenberain , betr. die Gefälle der Chorherren
der Martinskirche in Rheinfelden. Or. Pap. 15.
1733. Abschrift des Benins über die Gefalle des Klost Himmels-
pforten in Wyhlen. 16.
1767—80. Gerichtsprotokoll. 17.
1786 Febr. 28. Jagdordnung Kaiser Josefe II. Abschr. 18.
1787 Nov. 3. Benin über die Gefälle der Basler Klöst. St. Klan
und Klingenthal in Wyhlen. Or. Pap. S. 19.
1791 Sept. 15. Zinsberain der Deutschordensherren zu Beuggen.
Or. Pap. S. 20.
1796 Mai 2. Benin über die Bodenzinse der Kirche St. Georgen zu
Wyhlen. Or. Pap. S. ab. 21.
1798 Dez. 12. Verzeichnis der Gefalle der Gemeinde Wyhlen an das
k. k. Rentamt zu Rheinfelden als: Ziegelhüttenzins, Hofstattzins, Wasser-
fallzins, Schmittenzins, Tafernzins (Wirtschaftszins), Zinshühner, Metzig-
geld. 22.
1799. Bittschrift der Gemeinde Wyhlen an das k. k. Kollegiatstift
und an die Deutschritterkommende Beuggen um Erlassung der Boden-
zinse für 1799. 23.
17 . . Einzugsregister über die Bodenzinsgefälle der Kommende Beug-
gen in Wyhlen. 24.
M7*
VIL
Archi Valien ans Orten des Amtsbezirks Bretten,
verzeichnet von den Pflegern der bad. histor. Kommission
Gemeinderat G. Wörner in Bretten
und Hauptlehrer Feigenbutz in Flehingen.
I. Bahnbrücken. (F.)
1700—1800. Bürgermeistereirechnungen ; fehlen die Jahrgänge 1711/12,
23/24, 25/26, 62/63. 1.
1720—30. Rechnungen über des Hailigen Sebast. und des Almosens
allda haltende Güter und Gefälle; der Jahrgang 1726/27 fehlt. 2.
1725—97. Gerichtsprotokolle. 3.
1755. Renovation der Herrenalb. Pflege in Dertingen über den Wein-
zins in B. 4.
1765 Bahnbrücken. Dertinger Stabsamtsbeschreibung der Allmenden
und Strassen. 5.
1791 Bahnbrücken. Dertinger Stabsamts-, Markungs- und Grenz-
erneuerungsprotokoll. 6.
2. Dürrenbuchig. (W.)
1778—82. Steigerungs- und Gewährprotokoll. 1.
1782-95 u. 1797-1812. Unterpfandsbücher. 2 Bde. 2.
1782—95. Kauf- und Gewährbuch. 3.
1796—1813. Grundbuch. 4.
0. D. Güterzettel. 5.
3. Flehingen. (F.)
Gemeinde.
Abgeliefert an das Grossh. Gen.-Land.-Arcb.
Kathol. Pfarrei.
„Aigentliche Beschreibung allhiesiger Pfarr Flehingen Evangel. Luthe-
rischer Seelsorger Succession und Nachfolg. Beschrieben zu Flehingen,
den 17. Februariy 1674 durch mich M. Johann Conrad Hitzler, Pfarrer
allda." Fu88t auf den grossenteils verloren gegangenen Aufzeichnungen des
Pfarrers Georg Kalb von 1598—1647. 1.
Archivatiea au» Orten des Amtsbezirks Bretten. »101
Fkhioger Heüjgenbach iber alle Heller K*phalxins, Fracht-, Wein-
und Gefingebins, 10 jährlich einzuziehen; ans grossen Heüigenbach ge-
zogen und auf de anno 1670 letzt renoTiert worden. 1722 in allhiesiger
Fekfrenofstkm neu aufgestellt. 2.
Pratest. Pfarrei.
1630-97. Fragm. des ältesten Kirchenbuchs. Kop. ▼. 1806, enthält
Aufzeichnungen des Pfarrers Georg Kalb Ton F. 1630—37; des Pfarrver-
wesers Alexander Hölderlin 1653-57; der Pfarrer: Gg. Konrad Bock
1662-70, Job. Konr. Hitzler 1671—73, Gg. Friedr. Faber 1681—34,
Ludw. Bronnquell 1684—89; des Pfarr Ter wesers Franz Bahbas. Schubin
1690 und des Pfarrers Job. Melchior Sattler und eines Pfarnar wesers
von 1694—97.
4. Gochsheim. (F.)
1729. Grenzbeschreibung der Gemarkung Gochsheim, Terfertigt auf
Befehl der Reknagrafin Christ Wilhelmine von Würben und Freudenthal,
Gräfin zu Welzhehn und Gochsheim, geb. Gräfin von Gravenis, Witwe.
5. Kürnbach.
Gwutfai«.
1509. Lagerbuch der Kellerei Gflglingen, worin auf Veranlassung
Herzog Ulrichs von Württemberg die Erneuerung der Einkünfte aus seinen
Besitzungen zu K. durch den Schultheissen zu Güglingen und Stadt-
schreiber zu Kalw. 1.
1578. „Prothokollum aller und jeder Recessen dero Pflegschafften
Hinder Sternenfelss im Fleckhen Kyrnbach ergangen.8 2.
1624—34 Apr. 25. „Register aller in dissem fürstl. Hessischem Way-
senbuch inverleibter Theilungen." 3.
1631. Lagerbuch aber die herrschaftl. Rechte und Güter des I^and-
grafen Georg von Hessen-Katzenellenbogen in K. 4.
Bürgermeistereirechnungen von 1647—51, 52-53, 61—62, 66—78,
79-80, 87—89, 92-94, 95-96, 98-1701, 1702—4, 1705-8, 1709-10,
11—29, 31-54, 55—59, 60-67, 68 ff. 5.
1691—99, 1709—1808. Kaufprotokolle. 6.
Gerichtsprotokolle von 1712-20, 21—56, 57—64—83, 90 - 1801. 7.
Hessische Vorrats- u. Steuerrechnungen von 1715—16, 48—49, 50 ff. 8.
1723 ff. Bürgerannahmsprotokolle. 9.
1729 Mai. „Ayds-Büchlein." 10.
1727. Haissbuch über die herzogl. württemb. Hellerzius, Frucht-,
Wein- und Hähngefalle. 11.
1763 Kloßt. Maulbronn. Lagerbüchlein über den Almendwald, gen.
am Stromberg. Geht bis 1483 zurück. 12.
1796. Kriegskosten: 5 Umlagen auf die Inwohner. 13.
Pfarrei.
1555—1633. Taufbuch mit geschichtl. Notizen. 1.
1640-1757. Desgleichen. 2.
1664- 1721-90. Kirchenkonvents-Protokollbücher. 3.
m102 Wörner. Feigenbutz.
1705. Rezessenbuch, auf der Innenseite der Decke ein ehronolog.
Verzeichnis sämtlicher Geistlichen in Kfirnb. Ton der Mitte des 16. Jahr-
hunderts bis 1825. 4.
1718. Lagerbach des Heiligen Michaelis tu Kftrnb. renorirt durch
Johann Philipp Schellenbauern, Gerichtsschreiber allda. Ans den 1780er
und 1790er Jahren sind einige Heiligenrechnongen vorhanden. 5.
ttnftearchiv.
1644. Wflrtt Weberzuuftordnung, erneuert 1720. 1.
1684. „Articuls-Brieff vor die Schlosser-, Scbmid-, Schreiner-, Wag-
ner-, Glasser-, Dreher-, Zimmer- und Maurer-Zunft von Elisabetha Doro-
thea, Landgräfin zu Hessen, Wittib." Kop. 2.
1702 ff. Zunftprotokolle. 3.
1710 Apr. 26 Dannstadt. Articuls-Brieff des Metsger- und B&cker-
handwerkfl zu K., gegeben von Ernst Ludwig, Landgrafen zu Hessen. 4.
6. Sickingen. (F.)
Gemeinde.
1760 Febr. 2 bis 1785 Febr. 2. Bftrgermeistereirechnungen.
Pfarrei
1534. Gochsheimer zelgliche Früchte, dem Heiligen zu Sickingen zu-
stehend. Perg. 1.
1748. Flehinger Lagerbuch über die der Frfihmess zu Sickingen zu-
ständigen Gfllten in F. Renoviert von Joh. Diet Häckher, markgräfl.
bad.-durlach. Renovator. 2.
1757 ff. Rechnungen der Bruderschaft vom hl. Altarsakrament. 3.
1798 Mai 24. Geometr. Grundriss des Sickingerhofs in Gochsheimer
Markung, gezeichnet von Erhard Wekner, wflrtt. Geometer. 4.
Privatpersonen.
1798. Hauptstatus der gräfl. v. Sickingischen Besitzungen auf dem
linken Rheinufer. Gedruckt: Basel bei Jakob Decker. (Im Besitze des
Altbürgermeisters Karl Obhof in S.)
7. Spranthal. (W.)
1600. Fragmenta aus dem Churpfalz. Oberamts Bretheim Salbuch
de ao. 1600. Kop. v. 1722. 1.
1600. Auszug aus gen. Salbuch, Holznutzung der Gem. Spr. aus
dem Brettener Stadtwald betr. Begl. Kop. 2.
1600. Die Rechtsverhältnisse der Kollektur Bretten bezfigl. Spran-
thals. Auszug aus dem Salbuch. 3.
1604—6. Auszug aus dem Aktenheft sub rubro Spranthal, Waldungen,
Holzgerechtigkeit, Weide etc. in Brett Waldungen betr. Mod. Kop. 4.
1607 März 23. Extractus des Vertragsprotokolls, abgefasst in Unter-
öwisheim. Cop. 18 saec. (?) 5.
1609 Mai 29. Vertrag zw. Kurf. Friedrich von der Pfalz und Herz.
Joh. Friedr. von Württemberg. Auszug v. 1848 u. d. Waldordnung betr.
Fragm. 6.
Archivalien aus Orten des Amtsbezirks Bretten. ml03
1682 Febr. 9 Heidelberg. Die geistl. Verwaltung an den Kollektor zu
Brettheim genehmigt die Reparatur des Kirchhofthors zu St. Johann.
Mod. Kop. 7.
1690 Sept. 1 Heidelberg. Weisung an den Brettener Kollektor von
der kurfürstl. pfälz. Kirchengüter- und Gefällverwaltung wegen Ruith,
„welche Gemeind bei ihrem Dorf einen Kirchhof ganz neuerlich auf-
gerichtet etc.4. 8.
1690 Sept 1 Heidelberg. Dieselbe ermächtigt den Kollektor J. A.
P. Paravicini zu Bretten, den Zaun um den Kirchhof bei St. Johann wieder
herstellen zu lassen „sobald der Völker Marsch der endes sich etwas ver-
loffen und die Niederreissung des Zaunes so leicht nicht mehr zu be-
sorgen etc.". Mod. Kop. 9.
1690 Dez. 18 Eppingen. Bericht des Kollektors zu Bretten an die
kurfürstl. Kirchengüterverwaltung wegen Herstellung des gen. Zauns. 10.
1698 Febr. 15 Bretten. Derselbe berichtet der kurfürstl. Kirchen-
güterverwaltung zu Frankfurt, dass der St. Johannis-Kirchhof bei Bretten
notwendig mit einem eichenen Zaun müsse eingefasst werden, weil voriger
durch den Krieg abgebrannt und ruiniert worden. Mit Kostenüberschlag.
Mod. Kop. 11.
1698 März 4 Frankfurt. Die kurfürstl. Kirchengüterverwaltung an
den gen. Kollektor, die Umzäunung des St. Joh.-Kirchhofs betr. Mod.
Kop. 12.
1698 Juni 14 Heideisheim. Bericht des gen. Kollektors in derselben
Sache. Mod. Kop. 13.
1698 Juni 26 Frankfurt. Befehl betr. Herstellung gen. Zaunes. Mod.
Kop. 14.
1698 Juni 26 Frankfurt. Desgleichen wegen Reparatur des Joh.-
Kirchhofes. Mod. Kop. 15.
1716-1834. Gerichtsprotokolle. 16.
1726 Febr. 12. Das Stadtgericht zu Bretten erinnert Schultheis,
Anwalt und Gericht zu Spr. an das Verbot der „Aufklaubung" des Ab-
holzes im Stadtwald an andern als den dafür bestimmten Tagen. Or. 17.
1731 Nov. 20. Bannzaunstein-Beschreibung. Or. 18.
1738 März 13 Mannheim. Schultheiss und Anwalt zu Spr. beschweren
sich namens der kurfürstl. Schutzverwandten zu Spr. wider Stadtrat und
Gericht zu Bretten, welche auf Grund eines Verbots des Forstmeisters,
Herrn von Helmstatt, die Viehweide in dem Brettener Wald durch Spran-
thaler nicht mehr gestatten wollen. Kop. 19.
1739 Febr. 9 Bretten. Den Einwohnern von Spranthal wird eigen-
mächtige Waldnutzung in dem dem Stadtwald nahegelegenen Forchenwald
untersagt. Auszug a. d. Stadtgerichtsprotokoll. Or. 20.
1739 Mai 4 Bretten. Das Gesuch der Gem. Spranthal um Zuweisung
eines Weidedistrikts im Stadtwald wie vormals wird abschlägig beschieden.
Auszug aus dem Stadtgerichtsprotokoll. Or. 21.
1741 Mai 20 Dertingen. Der württ. Expeditionsrat und Stabsamt-
mann Conradi beschwert sich namens der Gem. Spranthal bei Anwalt,
Bürgermeister und Gericht der Oberamtstadt Bretten, dass bei „Abhängung
m
104 Wörcer. Feigenbutz.
der Wayd vor derer Spranthaler Zugvieh man ihnen einen so schlechten
Waydgang augewiesen*. Or. 22.
1742 Jan. 29 Brettheim. Stephan Nagel, Anwalt zu Spr., wird wegen
Waldfrevels um 13 Pfd. Heller gestraft. Auszug aus dem Brettheimer
Stadtgerichtsprotokoll. Or. 23.
1744 Jan. 4 Spranthal. An das Oberamt gegen die Stadt Bretten ge-
richtete Beschwerdescbrift wegen Beeinträchtigung des Weiderechts im
Stadtwald, Erhöhung der Diäten der Holzgeber etc. Or. 24.
0. J. Spranthal. Die Gemeinde wendet sich an das Oberamt Brett-
heim wegen Beilegung von Zwistigkeiten mit der Stadt Bretten aber die
richtige Auslegung einiger auf die Waldnutzung bezüglicher Vertrags-
bestimmungen. Eons. 25.
1747 Sept. 16 Bretten. Auszug aus dem Vertrag zw. Kurf. Karl
Theodor von der Pfalz und Herz. Karl von Württemberg über die sog.
Schutz- und Schirmorte Unteröwisheim, Zaiseohausen, Gölshausen and
Spranthal. Mod. Kop. 26.
1747 Sept. 16. Desgl. des d. Religion betr. Paragraphen. Kop. 27.
1748 Juni 6 Stuttgart. Erlass des Herz. Karl von Württemberg an
M. Job. Dav. Speidel, Spezialsuperintendenten der Maulbronner unteren
Diözese und Pfarrer zu Knittlingeo, wie man sich in Folge des Vertrags
oben No. 26 in kirchl. Hinsicht bezügl. Spranthals etc. zu verhalten habe.
Mod. Kop. 28.
1748 Juli 18 Stuttgart. Herz. Karl von Württemberg an den Oben-
genannten und an den Stabsamtmann zu Dertingen 6g. Ludw. Mieg weist
das Gesuch von Schul theiss, Gericht und Rat zu Nussbaum, die Filialisten
zu Spranthal zu gemeinschaftl. Abtragung der Baukosten der Mutterkirche
pro praeterito und in futurum anzuhalten, ab. Mod. Kop. 29.
1748 Aug. 3 Dertingeu. Stabsamtmann Mieg an Pfarrer und Schult-
heiss in Nussbaum: Begleitschreiben zu Obigem. Mod. Kop. 30.
1748. Spranthaler Renovaturprotokoll oder Lager buch mit einem
Weinbergsplan. 31.
1753-1816. Gewährungsprotokoll. 32.
1761 Dez. 17. Verfügung des Oberamts Bretten, üb. Umzäunung des
Kirchhofs zu St. Johannes bei Bretten. 33.
1763 März 14 Bretten. Anwalt etc. der Stadt Bretten ersuchen das
Oberamt um Abweisung der unbegründeten Beschwerde der Gemeinde
Spranthal wegen verkürzter Waldnutzung. Or. 34.
1766 März 11 Spranthal. Bitte der Gemeinde an das kurfürstl. Ober-
amt, gleich den Brett. Bürgern nach Klassen holzen zu dürfen. Or. 35.
1767 Dez. 7 Bretten. Die vom Ortsgericht Spranthal gegen das Stadt-
gericht erhobene Beschwerde inbetreff der ihneu „zugemuteten Grab- und
Führung deren Holzsetzlingen u vom Oberamt zu Gunsten von Spr. ent-
schieden. Or. 36.
1771 Okt. 12 Bretten. Aufforderung des Oberamts an Anwalt und
Gericht zu Spranthal zur Verantwortung geg. die Beschwerde des Stadt-
gerichts, die Spranthaler hätten sich wider das Herkommen und geg.
mehrere Bestimmungen des Vertrags vom Jahr 1609 vergangen. Or. 37.
Archivalien aus Orten des Amtsbezirks Bretten. ml 05
1772 Apr. 27. Schreiben des Pfarrers M. Zeller zu Nussbaum an
den Herzog über den Status ecclesiae in Spr. 38.
1779 Aug. 11 u. Sept 8. Erklärung der Ortsbehörden zu Spranthal
und Ruith, dass ein Drittel des dortigen Zehnten der Brettener Kollektur
zukomme. Kop. 39.
1790. Auszug aus dem Steiner Verwaltungs-Gefällbuch, Zehntrenten
zu Spr. betr. Mod. Kop. 40.
8. Wössingen. (W.)
Gemeinde.
1595 Apr. 10 st. n. Lagerbuch des Speierer Domkapitels. Erneuerung
von Ober- und Unterwössingen. Angehängt Kopie der Wössinger Dorf-
ordnung von 1479. Erwähnt werden u. a. : ein Kaufbrief von 1481 „Ober-
und Herrlichkeit" betr. und 1528 März 7, Vertrag zw. Markgr. Philipp
von Baden, Bisch. Georg von Speier und Dechant und Kapitel des Dom-
stifts daselbst über Münz, Mass und Gewicht in W. 1.
1699 Mai 18- 19 Ambt Stein. Weltl. Lägerbuchserneuerung über W.
Darin folgende Kopien:
a) 1395 Mai 2. Junk. Hans von Gertringen befreit seinem Vetter
Hans Frey von Sternenfels ein Haus und Hofraithe zu Oberwöss. an der
Bach und an der Kieselglamen geleg. von Zins und Frohndienst etc. Mit-
besieg, von Wilh. v. Dornstatt, Kirchherr zu Unterwöss.
b) 1483 März 30. Barbara v. Remchingen, Wwe. des Konr. v. Schmal-
stein, verkauft an Lorenz Hardtmann v. Underwössingen ein Haus, Scheuer
und Hofraithe neben dem Kirchhof zu Oberwöss. für 50 fl. und eine all-
jährl. Abgabe von 9 Schill. Pfg. Landswähr. für Zins und Frohndienst.
c) 1485 Dez. 5. Ulr. v. Schmalstein, Sohn der vor gen., Konr. v.
Stein vom Reichenstein und Agnes von Schmalstein, seine Gemahlin, be-
stätigen diesen Kauf.
d) 1530 Apr. 23. Markgr. Phil. v. Baden verkauft an Schultheiss
und Gemeinde zu Wöss. die »Badstuben bey vnß an der Bach".
e) 1533 Sept. 20 Ettlingen. Notarielle Prüfung der Urk. a.
f) 1575 Okt. 22 Karlsburg. Markgr. Karl v. Baden gewährt den Ein-
wohnern von Ober- und Unterwöss. Befreiung von Hauptrecht, Tod- und
Güterfall gegen Erlegung einer Summe Gelds.
Erwähnt u. a. : a) 1528 März 8. Vertrag zw. Georg, Bisch, zu Speier,
Markgr. Phil. v. Baden und Dechant und Domkapitel von Speier wegen
der Obrigkeit zu Wöss.
b) 1532 (?) Markgr. Ernst reduziert den „Waidzins" zu Büchig von
2 fl. auf 1 fl. 2.
1699. Erneuerung der geistl. Gefalle des Markgr. Friedr. Magnus in
Wöss. Doublette des Gen.-Land.-Arch. in Karlsruhe. 3.
1699—1754. Gerichtsprotokoll. 4.
1699—1802. Almosen -Unterpfandsbuch, angefangen 1749. Desgl.
1749—1812. 5.
1707— 10. Almosenrechnung üb. das gestift. Almosen zu Oberwöss. 6.
1712. Geistl. Gefällerneuerung, Zehnten. 7.
m106 Wörner. Feigenbutz.
1716 u. 1717. Weltl. Lagerbach, erneuert durch den bad.-durlach.
Renovator Stanisl. Jak. Hugo. 8.
1717. Geistl. Lagerbuch. Doublette des Gen.-Land.-Arch. 9.
1749—98. Gerichtsbuch. 10.
1754 Mai 3. Verfügung des Amtmanns 0 brecht zu Stein, Ehebruchs-
fall betr. 11.
1754 Dez. 6. Lagerbuch des Speierer Domkapitels. 12.
1759-81, 82-1815. Unterpfandsbücher auswärtiger Kapitalien, die
nicht im Fleckensbuch oder Almosenbuch stehen. 13.
1760—1808. Feuer-Konsignation über diejenigen markgr. Häuser und
Gebäude, die den diesseitigen Unterthanen gehören. 14.
1761—1827. Herrschaftl. Ober- und amtl Befehlbuch. 15.
1762—91. Altmarkgräfl. Lagerbuch, desgl. neues von 1791. 16.
1762— 1800 ff. WöS8. Bürgermeisterrechnung. 17.
1771 Wöss. Befehlbuch zur dasigen Schule gehörig und aus dem hie-
sigen Almosen bezahlt um 48 kr. 18.
1772—1825. Befehlbuch zur Wöss. Zollstätte. 19.
1766—86. Kauf- und Tausch-Kontraktsprotokoll. 20.
1780. Vogtgerichts-Protokoll. 21.
1780. Wöss. und Dürrenbüch. Vogtgerichts-Protokoll. 22.
1786-98, 98—1835. Kaufbücher. 23.
1787 Dez. 1. Verfügung des Amtmanns Barck zu Stein, Brandver-
sicherung betr. 24.
1791 (?) Auszug aus dem geistl. Lagerbuch über die Unterwöss. Wit-
tumgüter. 25.
1791—1834. Holzabgabe der Gem. Wöss. an die Gutsherrschaft allda,
insbes. die Ablösung dieser Abgabe mit Abtretung eines Stückes Gemeinde-
wald. 1 Fasz. 26.
Pfarrei.
1690—1735. Kirchenbuch von Oberwöss. (1698—1725 Taufbuch, 1690
bis 1735 Sterberegister, 1692—1726 Ehebuch.) 1.
1691—1738. Kirchenbuch von Unterwöss. (1691—1733 Taufbuch,
1694 - 1738 Ehebuch, 1697—1738 Totenbuch.) 2.
1698, 1783 ff. Oberwöss. Pfarrei-Kompetenzbuch, auch Präsenzkapital-
brief. 1 Fasz. 3.
1699 u. 1749. Erneuerung und Beschreibung der zur Besoldung des
Pfarrers in Oberwöss. bestimmten Präsenzgelder des Klost. Frauenalb.
3 Fasz. 4.
1708—56-1812. Kirchl. Befehlbücher. 5.
1710, 46—47, 50-51, 72—80. Almosenrechnungen. 6.
1717. Beschreibung des Laurentii-Zehnten zu Oberwöss. 7.
1725 - 38. Oberwöss. Tauf- und Kirchenbuch. (Angehängt: 1769—78
Kommunikantenbuch.) 8.
1733—71. Kirchenbuch von Unterwöss. (Enthält ein Verzeichnis der
Pfarrer seit 1009.) 9.
1738—78. Pfarrbuch von Oberwöss. und Dürrenbüchig. 10.
1772-88. Oberwöss. Tauf-, Kopulations- und Leichenbuch. 11.
Archivaren ans Orten des Amtsbezirks Bretten. ml 07
1775—77. Almosenrechnung von Dürrenbüchig. 12.
1779-99. Kirchenbuch von Oberwöss. 13.
1779. Unterricht des fürstl. Physikats zu Pforzheim für das Land-
volk, wie sich dasselbe vor der Ruhr zu verwahren habe. 14.
1787 u. 1791. Beschreibung des Wöss. Zehnten. 15.
1787—95. Synodalfragenbeantwortung. 16.
1789—1822. Unterwöss. Kirchenbuch. 17.
1790—1810 Oberwöss. Unehel. Paternitätserkenntnisse. 1 Fasz. 18.
1798. Wiedertäufer-Kopulierung. 1 Fasz. 19.
1799—1812. Oberwöss. Kirchencensurprotokoll. 1 Fasz. 20.
9. Zaisenhausen. (F.)
1558. Fleckenbuch, das Eckerichsrecht betr. Enthält die Vogts-
ordnung. 1.
1560-1609. Verträge zw. Kurpfalz und Württemberg. 2.
1651 Jan. 30 bis 1765 Apr. 7. Ambts-Protokoll des Nikol. Feeger,
Schultheissen zu Z. 3.
1655. Rüggerichtssachen. 4.
1662. Vertrag zw. den Golem von Ravenspurg und den in Sulzfeld
begüterten Zaisenhäusern wegen der zu entrichtenden jährl. Bede. 5.
1668. Den Sulzfelder Streitwald betr. 6.
1662 - 1719. Gewährprotokolle. 7.
1684. Beschreibung der Güter von Zaisenhäusern auf Sulzfelder Ge-
markung. 8.
1695—96. Feld- oder Vermögensbuch. 9.
1696—1700. Mühlmeisterrechnungen. 10.
1689—1800. Bürgermeistereirechnungen; einige Jahrg. fehlen. 11.
1701. Bahnbrücker Vertrag. 12.
1705—51. Grenzbeschreibungen. 13.
Almosenrechnungen von 1702, 33, 43—44, 46-47, 48—49, 50—58, 59
bis 64, 65-66, 68-69, 70-75, 76-83, 84—85, 86-90, 91 ff. 14.
1715 März 29. Steinbeschreibung der allhies. zur Klosterverwaltung
Maulbronn gehör. Waldungen, im Hegenich und Tiefenhalden gen. 15.
1724—25. Extractus aus dem Lagerbuch. 16.
Gerichtsprotokolle seit 1739. 17.
1746. Renovaturprotokoll, 2 Bde. 18.
1748. Klassifikationsprotokoll. 19.
1749—1803. Bürgerannahme. 20.
1768 Juli bis 1777. Laufende Befehle des kurfürstl. Oberamts. 21.
1772. Gedruckte Verordnungen über die Strumpffabrikation. 22.
VIII.
Urkunden des Mannheimer Altertumsyereins,
mitgeteilt von dem Pfleger der bad. histor. Kommission
Prof. Dr. Cl aasen in Mannheim. ')
Zweite Abteilung.
C. Varia.
1323 Aug. 12. Satzung des Baudings zu Weinheim. Von 12 Sieg,
hängen 9 an. 1.
1353 Mai 2 Alt-Hohenfels. Heinrich v. Wolfurt etc. Gedr. bei Roth
v. Schreckenstein, Die Insel Mainau, 347. 2.
13G0 Juli 21 Nürnberg. Kaiser Karl IV. bescheinigt der Stadt Hall.
das8 sie ihre jährl. Steuer mit 600 Pfd. Heller zum Voraus entrichtet hat.
Dü)8tag vor Mar. Magd. Or. S. 3.
1363 März 20 Nürnberg. Kaiser Karl IV. gebietet der Stadt Hall,
die an Mart. fällige Reichssteuer von 600 Pfd. Hell, an Herz. Friedrich
v. Teck, dem er sie aus besond. Gnaden verliehen, zu zahlen. Or. S. 4.
1365 Jan. 14 Prag. Derselbe gebietet der Stadt Hall, die auf nächsten
Martinstag fällige Reichssteuer mit 600 Pfd. Hell, an Herz. Friedrich
v. Teck zu bezahlen. Or. S. 5.
1370 Dez. 31 Breslau. Derselbe erhöht den Pfandschilling, um den
Konr. Gremiich das Amt des Ammanns zu Pfullendorf innehat, von 60 auf
70 M. Silb. Or. S. 6.
1390 Dez. 13. Heinr. Gross zu Waibstadt, Erzpriester des niedern
Kapitels der Probstei zu Wimpfen, und Pfarrer Diether zu Richertzhusen
stiften eine Jahrzeit von 2 Pfd. Hell. S. des Erzpriesteramts (erhalten)
und der Stadt Waibstadt. 7.
1427 März 31. Hans Brusch, der Leineweber zu Pfullendorf, verkauft
au die Lichtpfleger des von den Madern gestifteten ewigen Lichts vor dem
Frauenaltar in der Pfarrkirche zu Pf. Hans Frölich, Hans Fuckelin, Klaus
Wimmer 3 Mannsmahd Wieswachs in dem öden Wald unter der Hünen-
bürg neben des Möschen, Hansen Vunculis und alten Lopachswiesen um
8 Pfd. u. 15 ß Pfg. S. Fragm. 8.
(1436.) Hans v. Wittstadt bekennt, dass er (laut transsumierten Briefs)
von dem gestorb. Erzbischof Dietr. v. Mainz Schloss und Stadt Külsheim
mit der Kellerei etc. um 6276 fl. auf Wiederkauf gekauft hat auf Ver-
wenden Konrads zu Bickenbach. Kop. o. Dat., das Jahr 1436 das Dat.
des Kaut's. 9.
1442 Aug. 2 Frankfurt. Kaiser Friedrich III. belehnt den Contz v.
Venniugen u. in Ermanglung mann!. Erben dessen nichtgeistl. Töchter mit
Burg und Dorf zu Dahsbach (Daisbach). 10.
!) Cf. Mitteilungen Nu. 4, S. 195 200.
Urkunden des Mannheimer Altertumsvereins. ml 09
1460 Nov. 11. Die Heiligenpfleger von U.-L.-F.-Kirche zu Mengen
(OA. Saulgau) gestatten dem Junk. Ulr. Gremlicb zu Memmingen die auf
seinem Hof zu Kruchenwies haftende Zinsschuld von jährl. 30 Seh. Hell.
Meng. Währ., um 40 Pfd. Hell, abzulösen. Siegler Hans v. Schorndorf
und Paul. Lobenberg, derzeit. Schulmeister zu Mengen. 11.
1464 März 22 Heidelberg. Kurf. Friedrich (I) ernennt in der Klag-
sache seines Haushofmeisters Rupr. v. Erlickheim gegen Bürgermeister,
Bat und Bärgerschaft zu Weinheim, seinen Marschalk Bernh. v. Bach
zum Richter. S. 12.
1465 Aug. 12. Bischof Burkart v. Konstanz verkauft der Adelheit
Hemerlinen, Meister Heinr. Hemerli's Wwe., und deren Söhnen Lienhart
und Andres 500 Goldgulden für 25 rhein. Guld. jährl. Zinses von gen.
Einkünften auf Wiederkauf. Bürgen: die Konst. Bürger Meister Thom.
Mehtlin, „unser artzattt, Ulr. Lind, Ulr. Esinger u. Klaus Flar. 13.
1477 Juli 20 Weinheim. Kurf. Philipp bestätigt alle Rechte der
Stadt Weinheim. Or. S. fehlt. 14.
1506 Febr. 9. Hans Waltkyrcher, St Blas. Ammann zu Schönau, 6
Richter des Schönauer Kirchspiels und 2 von Todtnau publizieren das
früher zw. Vogt und Thalräten des Schönauer Thals und den Hintersassen
dasei b8t ergangene Urteil, wonach Niemand im Schönauer Thal mehr
Vieh auf die Weide schlagen darf als er „im höwzächenden gewintern
möge". S. d. erstgen. Fragm. 15.
1515 Febr. 24. Elisabeth Gremlichin, geb. Sevelherin, und ihr Sohn
Hau 8 Gremiich von Memmingen verkaufen den Halbteil ihrer Pfullcndorfer
Äcker an Elsa Bruggnerin in Pf. unter Vorbehalt eines Wiederkaufes
während 10 Jahren. S. des Hans Gremiich fehlt. 16.
1522 Febr. 20. Gen. Schiedsleute vermitteln einen Streit zw. dem
Altaristen (Balthasar) des Katharinenaltars zu Wimpfen und dem Pfarrer
Walther Gysslin zu Rappenau über einen Weinzehnten. 17.
1533 Dez. 5. Phil. Gugell, Pfründinhaber des Dreifaltigkeitsaltars in
der Stiftskirche zu uns. 1. Fr. zu Bruchsal, bescheinigt, dass die zur Altar-
pfründe gehör. Gült von 4% Pfd. Pfg. von den 4 Morgen Wiesen an der
„schoffbrucken" mit 90 Pfd. Pfg. abgelöst wurden. Kl. Ratss. fehlt. 18.
1560 Sept. 26 Udenheim. Bischof Marquard v. Speier entbietet Schult-
heiss, Bürgermeister und Gericht zu Waibstatt in ihrer Streitsache mit
Jörg, Obervogt zu Mosbach, Hans Jörg, Konradin und Hans Heinrich,
Gebr. und Vettern von Helmstatt, zu dem auf den 12. November nach
Udenheim anberaumten Tag. S. fehlt. 19.
1575 Febr. 18. Mannrechtsbrief des Ortsgerichts zu Steinfurt. S.
des Stiftsschaffners zu Sinsheim, Marx Bauer, als Ortsherrn. S. fehlt. 20.
1575 Juni 21. Hans Brugcker, Amtmann des Junk. Dietrich Landau
zu Landau in Kluftern, bestät. die ehel. Geburt des Hans Mayensohn von
da. S. des Hans Spiessmacher, Landau. Vogtes zu Weiler. 21.
1575 Nov. 11. Die Pfleger, Bürgermeister und Räte der Reichsstädte
Augsburg, Konstanz, Ulm, Esslingen, Reutlingen, Überlingen, Lindau,
Nördlingen, Rotenburg a. d. T., Schaff hausen, Memmingen, Ravensburg,
Rottweil, Gemünd, Heilbronn, Biberach, Dünkelsbühel, Windsheim, Wimpfen,
Weissenburg, Weil, Pfullendorf, Kauf heuern, Kempten, Wangen, Isny,
m
HO Claagen.
Leutkirch, Giengen, Aalen, Bopfingen, Buchhorn, Radolfezell und Diessen-
hoven bescheinigen der Stadt Schwab. -Hall den Empfang der ihnen ge-
schuldeten Reichssteuer mit 600 Pfd. Hell. S. von Augsburg, Konstanz,
Ulm hängen an. Perg. Or. 22.
1576 Jan. 16. Mannrechtsbrief des Ortsgerichts zu Guttenbach be-
sieg, von Hans Freund, Keller auf Minneberg. 23.
1580 Juli 4 Schloss Neidenstein. Erasmus v. Venningen, württ. Rat
u. Obervogt zu Neuenburg, bestät als Ortsherr die ehel. Geburt des Val.
Raungess v. Neidenstein. S. fehlt. 24.
1583 Febr. 26. Hans v. Neipperg u. Erasm. v. Helmstatt als Vor-
münder des Peter v. Helmstatt bevollmächtigen den Amtmann zu Ober-
gimpern zur Klage bei dem Gericht der Reichsstadt Wimpfen in Sachen
eines Pferdehandels. S. fehlen. 25.
1591 Febr. 16. Mannrechtsbrief des Ortsgerichts Dühren. S. des
Wolf Ulr. v. Venningen zu Kfinigspach als Vogtsherrn fehlt 26.
1591 Dez. 31. Jerg Legele, Bürger und Gastgeber zu Schiltach, be-
kennt, dass er mit Bewilligung des Herzogs Ludwig v. Württemberg an
die geistl. Verwaltung Homberg um 50 Guld. (ä 15 Batz. od. 60 Kr.) einen
jährl. Zins von 2 Guld. 11 Batz. 1 Kr. von 2 Jauch. Acker verkauft hat
Stadtsieg, fehlt 27.
1591—1613. Verhandlungen zw. Kurpfalz (Kurf. Friedrich IV. u.
Administrator Johann) u. dem Deutschordensmeister zu Mergentheim, Maxi-
milian, Erzherzog v. Österreich, über verschied, zw. denselben streitige
Hoheitsrechte, hauptsächl. in der Gent Mosbach, welche durch den Mos-
bacher Rezess von 1610 Apr. 27 geregelt werden. 38 Or. u. Kop. 28.
1596. Verzeichnis der Güter Stoffel Felders Maiers zu Wehausen
im Bann des Gotteshauses Salem. Ausz. 29.
1597 Dez. 28. Mannrechtsbrief des Ortsgerichts zu Elsenz, besieg,
von Erasmus Waldstetter, kurpfälz. Keller zu Hilspach. S. fehlt. 30.
1600 März 14. Der Generalvikar des Erzbischofs Andr. v. Konstanz
zeigt dem Dekanat Haigerloch an, dass er dem Kaplan zu Meieringen,
Petrus Zimermann, nach bestandenem Examen das Recht, Beicht zu hören
u. die Sakramente zu administrieren, erteilt habe. 31.
1606 Nov. 30 Weinheim. Mathes Klon, Gemeindmann von Sulzbach,
verkauft an Hans Spadt von Liebersbach eine jährl. Gült von seinen Gütern
auf Weinheimer Gemarkung. Stadtsieg. 32.
1609 Febr. 12. Heinr. v. Helmstatt u. sein Sohn Georg Philipp ver-
gleichen sich mit Heinrichs Bruder Georg Konrad in Vermögenssachen.
6 S. fehlen. 33.
1614 o. T. Niki. Hartmann von Maisch „am brurein" (BA. Wiesloch)
verkauft an die Schaffner von uns. I. Fr.- Kirche zu Waghäusel um 60 Guld.
zu 15 Batz. zu 16 Hell, eine jährl. Gült von 3 Guld. von gen. Gütern.
S. des Melchior v. Dal heim, fürstl. Speir. Fauth am Brurein. 34.
1614 Juli 23. Mannrechtsbrief des Ortsgerichts zu Rappenau. Ge-
meinsam. S. gen. Vormünder der Kinder des Eberhards v. Gemmingen zu
Rappenau fehlt. 35.
1621 Jan. 23. Mannrechtsbrief des Ortsgerichts Eschelbronn besieg,
von Junk. Gg. Rud. Knebel v. Katzenellenbogen zu Gundelsheim für sich
Urkunden des Mannheimer Altertnmsvereins. ml 11
und Namens der Jöst Setz'schen (für Elz'schen) Vormundschaft als Orts-
heim. S. fehlt. — Desgl. von 1627 Aug. 1 u. 1675 Okt. 12. S. der
Vogtherren Jnnk. Jak. Friedr. v. Elz u. Wolfg. Ebern. Banz fehlen.
36.
1621 Juli 24. Junk. Joh. Friedr. v. Flersheim erteilt als Ortsherr
zu Grombach seine Einwilligung zu einem Gültverkauf der Hans Bauer-
seben Eheleute. 37.
1644 März 18. Schultheiss, Bürgermeister u. Gericht zu Waibstadt #
beurkunden die eheliche u. freie Geburt des Hans Christoph Heydt von
da. Stadtsieg, fehlt. 38.
1652 Febr. 7. Hans Pfrang u. Wendel Hammelbach v. Weinheim als
Vormünder der Jakob Seh wer th 'sehen Tochter, verkaufen an Bürger-
meister u. Rat daselbst eine jährl. Gült von P/2 Guld. S. fehlt 39.
1659 Juni 1 st. n. Die Gem. Schluchtern verkauft an die Amts-
kellerei Hilsbach um 150 Guld. rh. eine jährl. Gült von 7 Guld. 30 Er.
gegen Verpfändung von 40 Morg. Gemeindewald u. 12 Morg. Acker. S.
des Keller zu Hilsb. Joh. Bapt. Paravicini u. der Gem. Schi. 40.
1660 Juni 23. Sebast Steinecker von Schwenningen, Tuttl. Amtes,
verkauft an Herz. Eberh. v. Württemberg für das Klost. St. Georgen auf
dem Schwarzwald um 50 Guld. einen jährl. Zins von 2 Guld. 30 Er. von
seinen gen. Gütern. 41.
1667 Dez. 23. Bürgermeister u. Bat von Pfullendorf verkaufen au
Joh. Haffner von und zu Bittelschiess einen gen. Platz. Eop. 42.
1674 Nov. 11. Hans Müller zu Hausen oberh. Rothweil, St. Georg,
u. v. Rottenstein. Herrschaft, verkauft an die Klosterverwaltung St. Ge-
orgen für 50 Guld. einen jährl. Zins von 2 Guld. 30 Kr. von einer Wiese.
Bürgen: Vogt u. Richter von Hausen. Es sieg, der Stabsvogt u. die
Richter des Kerngerichtes zu St. G. mit dem Kellereigerichtssieg. (ab).
43.
1688 Jan. 29. Der Vogt u. Stabhalter zu Erzingen beurkundet im
Namen der Fürstin Maria Anna v. Schwartzenberg, geb. Gräfin v. Sulz, Land-
gräfin im Klettgau, u. des Fürsten Ferd. v. Schw., dass der Barbier Gg.
Zimmermann vor ihm an Kasp. Hassler von Weissweil 1/2 Viert Hofstatt-
wiesen zu Weissweil u. l/* Reben im Berg verkauft habe. S. fehlt. 44.
1747 Aug. 27 Bruchsal. Bisch. Franz Christoph v. Speier belehnt
den Lothar Ferd. v. Metternich zu Müllenark zugl. als Lehensträger seines
Bruders Hugo Franz Wolfgang u. der Frhrn. Jos. Franz u. Karl Melch.
v. Kesselstadt mit den Gefällen des Alberhofs zu B., die herrmann. Lehen
gen. S. fehlt. 45.
1751 Okt. 8 Bruchsal. Bisch. Franz Christoph v. Speier gestattet
dem Simon Stegmüller von Stettfeld die Übertragung des ihm in Erb-
bestand verliehenen alten Schlossgartenplatzes zu Neibsheim. S. 46.
1765 Juli 8. Frhr. Ernst Joh. Phil. Rau v. Holzhausen verleiht na-
mens seines Schwiegervaters, des Frhrn. Friedr. Sigm. v. Litzen u. dessen
Ehefrau Theodora Freiin v. Mai, Ortsherrn zu Altwiesloch u. Baierthal,
dem luther. Inspektor zu Heideisheim, Jos. Hartmann Kramer u. dessen
Ehefrau Christine Sophie geb. v. Litzen, die Hälfte am vierten Teil des
„grossen Hofs" zu B. in Erbbestand. 47.
m
112 Claasen.
D. Neu erworbene Urkunden,
mitgeteilt von Prof. Dr. Cl aasen, auf Grund der von Landgerichtsrat
G. Christ gefertigten Regesten.
1472—1684. Streitigkeiten zw. Kurpfalz u. den Grafen v. Leiningen
über den Kirchenbau u. das Patronatsrecht zu Monsheim (Rheinhessen)
1 Fasz. 1.
1592. Stammbuch des Herz. Johann I. v. Pfalz-Zweibrücken. Kop.
des Kirchenratsexpeditor Hose von 1784. 2.
1611 Nov. 11 Sulzbach b. Mosbach. Pet. Katzenthal, Pet Arnold,
Jost Hahn u. Ulr. Frey verkaufen für 50 Guld. der Kellerei Lohrbach
eine Gült von jährl. 2% Guld. S. des Schultheissen Gg. Heylmann von
Mosbach fehlt. 3.
1613 Nov. 11 Sulzbach b. Mosbach. David Laist u. Hans Schmetzer
verkaufen für 100 Guld. der Kellerei Lohrbach eine ablösbare jährl. Gült
von 5 Guld. S. wie oben. 4.
1617-1663. Aufnahme eines Kapitals von 8000 Guld. durch Graf
Gg. Ludw. v. Löwenstein bei kurpfälz. Verwaltung in Heidelberg behufs
Anwerbung eines Regiments für Venedig (1617) u. der darüber entstand.
Rechtsstreit mit Gutachten der Juristenfakultäten Ingolstadt, Strassburg
u. Basel. 5.
/ 1679 Dez. 14 Düsseldorf. Pfalzgr. Joh. Wilh. ernennt Joh. Weiler
zum Prokurator der Ämter Sittart u. Born. 6.
1692 März 1 Düsseldorf. Erlass an kurpfälz. Hofkammer, betr. Ge-
halt von 2000 Guld. für den zum Geh. Rat u. Vizekanzler ernannten
Heinr. Heubel. 7.
1692 Sept. 3 Düsseldorf. Erlass an kurpfälz. Hof kammer, betr. Ge-
halt von 1400 Guld. für den zum Gesandten in Regensburg ernannten
Frhrn. v. Kreut. Or. 8.
1695 Apr. 25/Mai 5 Frankfurt. Vergleich zw. dem Mannh. Stadtrat
u. H. ter Stegen, niederländ. Holzhändler, weg. Forderung u. Gegen-
forderung. Or. 9.
1700 Mai 23 Düsseldorf. Kurf. Johann Wilhelm ernennt den Rent-
meister zu Born, Joh. Weiler, zum Hofkammervizedirektor. 10.
1716 Nov. 8 Innsbruck. Kurf. Karl Philipp bestät. Joh. Weiler in'
seinem Amte. 11.
1735 Nov. 4 u. 1795. Grundbücher von Mannheim. Mit Karten u.
Plänen. 12.
1743 Jan. 8 Mannheim. Kurf. Karl Theodor ernennt den Regierungs-
rat Th. Weiler zum Geh. Rat u. Geh. Kamera!- u. Milit-Referendar. 13.
1769 März 31 Schwetzingen. Derselbe ernennt den Hofgerichtsrat
Franz v. Weiler zum Regierungsrat. 14.
1769 Aug. 30 Schwetzingen. Derselbe ernennt den Wirkl. Regierungs-
rat Franz Jos. v. Weiler zum Oberappellationsgerichtsrat. Pap. Or. mit S.
15.
Li
IX.
Archiyalien ans Orten des Amtsbezirks
Mannheim,
mitgeteilt von dem Pfleger der bad. histor. Kommission
Prof. Dr. Cl aasen in Mannheim.
I. Feudenheim.
1652. Gerichtsprotokollbuch. Darin u. a. eine alte 1545 erneuerte
Ordnung der Gerechtigkeiten des Dorfes. 1.
1657 u. 75. Gerichtsprotokolle. 2.
1711. Währbuch. ' 3.
1735 ff. Bürgermeisterei-, Rentmeister- u. herrschaftl. Rechnungen.
(Unvollständig.) 4.
1771. Almendbuch. 5.
Almendbestirnmungen von 1610, Streitigkeiten hierüber und Entschei-
dungen des Centgrafen Monar 1706, des kurpfälz. Oberamts Heidelberg
u. der kurpfälz. Regierung 1700 u. 1740, Streit des Pfarrers der reform.
Gemeinde mit den rebellierenden Bauern 1707. — Die Einwanderung des
ersten schutzjudden Feist 1722, der schriftl. erklären muss, keinen An-
spruch auf Gemeindeutilitäten , Almenden u. Weidgang zu machen, 1730
schon eine Verordnung notwendig macht, dass denen Juden nicht mehr als
eine melkende Euh gestattet werden solle, 1747 bereits von der Gemeinde
Erlaubnis hat „die wayde mit einem Stück Vieh gegen Zahlung der üblich
gewesenen Recognition zu betreiben". Von Oberamtswegen lässt man es
dabei bewenden, so zwar, dass „die übrige dhasige Juden auser einer Euh
keine mehrere Stücke auf die Weid treiben und sich dabei allen Unter-
schleifs enthalten bei Vermeidung schwerer Strafe.** -. 6.
2. Ilvesheim.
1627 u. 1720—57. Gerichts- u. Währprotokolle. 1.
1714. Nahrungsbuch, Schatzungsrenovierung nach den specifizierten
u. eingeschickten Nahrungszetteln der hiesigen Unterthanen u. der Aus-
märker. 2.
1746. Nahrungszettel. Verzeichnis der Äcker, Hausplätze etc. der
Grundherrschaft von Hundheim, des Frhrn. v. Wrede, des Frühmessguts
des sog. Pfarrgutes, St. Gall, Stift z. hl. Geist, Neuburg Grossgut, Kol-
lektur, der Bürger u. Juden. 3.
1747. Stockzettel. Fatierung der Einkommen. (Das Alter bei den
Juden immer „ohngefähr" angegeben. Unterschr. zumteil hebräisch.) 4.
1749 ff. Lagerbuch. 5.
1766-80, 86—93. Grundbücher. 8 Bde. 6.
1783. Gemeindeversteigerungsprotokoll. 7.
Mitt. d. bad. hist. Korn. No. 9. M 8
3
m
114 Claasen.
1786. Gemeinderechnung. 8.
1788. Neujahrgerichtsprotokoll. 9.
1793—1800. Privatprotokoll. 10.
1796. Rheindammbaugeld-Hebregister. 11.
1797. Almendenobservanz. 12.
Pläne u. Aufnahmen: a) Ilvesh. Gemeinweid, der Bruch gen., Apr.
1785 geometr. aufgenommen u. gefertigt durch F. Eyfferth, kurpfälz. Re-
novator; b) Renovation üb. den zur Kollektur Mannheim gehör. Pfortten
zehenden zu Ilbesheim 1792 (Gerichtssieg. v. 1559); c) Grundriss üb. die
üb. dem Neckar geleg. Ülwesheimer Allmentstücker, von F. H. Heilmann,
kurpfälz. Geometer in Weinheim 1801. 13.
3. Käferthal.
1611. Grundbuch, darin u. a. eine Kop. des Urteils des kurfürstl.
Hofgerichts zu Heidelberg von 1531 Aug. 30, Gemarkungsstreitigkeiten
mit dem Dorf Mannheim betr. 1.
1703. Feldberein.-Buch. Die darin enth. Familiennamen kommen heute
in Käferthal nicht mehr vor, dageg. in Wall Stadt u. Feudenheim. 2.
1739 ff. Ratsprotokolle u. Gemeinderechnungen. 3.
4. Ladenburg.
1559 — 1684. Die Beamten u. Verordnungen in L. betr. 1.
1593-1624. Währbuch. 2.
1606 Dez. 6 Heidelberg. Vertrag zw. Schweickart v. Sickingen u.
Bürgermeister u. Rat zu L. wegen eines 1513 von Hans v. Sickingen den
Armen gestift. Almosens. 3.
1679. Erneuerung des Ratsalmosen. 4.
1683—1813. Ämterverzeichnis. 5.
1691—1798. Kauf- u. Verkaufsprotokolle. 6.
1692. Währschaftsbuch. 7.
1717. Renovation der Spitalgüter. 8.
1741—44. Ratsprotokolle. 9.
1744. Grundbuch üb. die Gefälle u. Güter der Pfleg Schönau, des
Münchhofs, TJaisenhaus , Kollektur Ladenburg, der Kirche St. Galli, Kel-
lerei Schries8heim , Kollektur Mannheim, Stift z. hl. Geist in Heidelberg,
Schaffnei Weinheim, Pfarrei Feudenheim. 10.
1794. Plan von Ladenburg, mit Schritten aufgenommen, um die zur
geistl. Administration gehör. Zinsplätze deutlicher in der Renovation aus-
ziehen zu können. 11,
1798 Juli 6. Stiftung von 14 900 Guld. für kathol. Handwerker von
Necker'scher Fonds, letzte Willenserklärung der Wwe. des kurfürstl. Bo-
tanici u. Mitgliedes der gelehrten Gesellsch. zu Mannheim, Jos. v. Necker,
geb. Falken. Abschr. hievon ohne Datum. 12.
5. Neckarau.
1735 ff. Ratsprotokolle.
6. Neckarhausen.
1660 Aug. 28. Spezifikation der kurpfälz. Rechte u. Regalien in N.
Kop. 1.
Archivalien aus Orten des Amtsbezirks Mannheim. ml 15
1715. Grundbuch. 2.
1745 Sept. 9. Kurf. Karl Theodor vergiebt die Neckarfähre in Erb-
bestand. Eop. Or. mit S. im Besitze des Erbpächters. 3.
1759. Abschrift der Dorfgerechtigkeiten von 1736. 4.
1789. Ackerbuch. 5.
1770 — 98. Akten üb. Frohnden, Zehntablösung, Kirchenunterhaltung
u. Kirchengüter, Verteilung des Bürgernutzens u. Rechtsstreite darüber,
Baupolizei, Eisgang u. Hochwasser. 6.
7. Sandhofen.
1527 Nov. 13. Gerechtigkeiten der Hrn. v. Schön an zu S. Perg. Or. 1.
1570 Apr. 13. Die Kirchengütergefällverwaltung in Heidelberg ver-
leiht dem Klost. Schönau gehör Äcker an verschied. Gemeindsmannen in
Erbbestand. Perg. Or. o. S. 2.
1663 Aug. 18. Job. Phil., Erzbischof v. Mainz, verleiht das sog. Lor-
scher Gut auf Sandhofer u. Schaarhofer Gemark. in Erbbestand an Bür-
ger in Sandh. Perg. Or. S. 3.
1665 Okt. 14. Erbbestandsbrief üb. Verleihung des Schönauer Gutes
auf Sandh. Gemark. an gen. Bürger durch Kurfürst Karl Ludwig. Perg.
Or. o. S. 4.
1683 Apr. 24 Heidelberg. Kurfürst Karl verleiht den Kütschenpfenning-
wörth (hodie Giessenpfennig) an die Gemeinde in Erbbestand um 45 Guld.
Perg. Or. S. 5.
1704 ff. Rüggerichtsprotokollbuch. 6.
1719. Erbbestandsbrief von Kurf. Karl Phil. üb. 170 Morg. der Pflege
Schönau, desgl. üb. 212 Morg. 2 Or. S. 7.
1726. Renovation üb. die der Pflege Schönau zustehenden Zinsen u.
Gefälle (darin eine Abschr.. der Weistümer von No. 1). 8.
1741. Schaarhofer Renovation üb. die der Pflege Schönau gehör.
Güter. 9.
1746. Renovation üb. die Gefälle der Pflege Schönau zu S. von 1746.
(Darin Abschr. der Weistümer von No. 1 1768.) 10.
1766. Renovation der Güter des Klost. Lorsch. 11.
1766. Gedr. kurpfälz. General-Ordnung zur bessern Verfassung der
Gemeinden. 12.
1767. Beschreibung der Gewanne. 13.
1775 ff. Gerichtsprotokollbuch. In Bd. II Abschriften von Erlassen
des kurfürstl. Oberamts Heidelberg. 14.
1791. Beschreibung der kurmainz. Erbbestandsgüter, desgl. Reno-
vation. 15.
1791. Plan des Sandh. Gemeindewalds im Käferthal. Forst. 16.
1792 ff. VersteigeruDgsprotokoll. 17.
1796 ff. Gerich tsattestate, Bürgerannahmen betr. 18.
Schatzungsprotokolle von 1682 u. 1742, Nahrungszettel von 1709 u.
65, Schatzungsbuch von 1717, Schatzungsrenovation der zur Cent Schries-
heim gehör. Sandhofer von 1721. 19.
M8*
m116 Claasen*
8. Schriesheim.
1474 März 3 Stralenberg. Kurf. Friedrich I. (der Siegreiche) ver-
gleicht einen Streit zw. Abt Johannes u. Konvent des Elost. Schönau einer-
u. der Gemeinde Sehr, anderseits wegen Bau- u. Unterhaltungspflicht der
Kirche zu Sehr, dahin, dass das Elost. Schönau als Inhaberin des Zehntens
zu Sehr, verpflichtet sei, den Chor, Thurm u. die Dresskammer (Tresor-
kammer) mit dem Fronaltar „mit Buw und gezierde" zu erhalten, da-
geg. die Gem. Sehr, den übrigen Teil, näml. das corpus mit den Neben-
seiten und dazu „den umbkreiss mit den muren umb den kirchhoff" in
Bau u. Wesen zu halten habe. S. fehlt. 1.
1479 Mai 27. Bisch. Reinhard v. Worms schlichtet den Streit zw.
Abt Erhart v. Schönau u. der Gemeinde Sehr. üb. Auslegung obigen Ver-
gleiches dahin, dass das Klost. Schönau der Gemeinde Sehr, jährl. an
Weibnachten 8 Pfd. Wachs (ablösbar um 40 Pfd. Hell.) liefere und dagegen
von jeder Beleuchtung des Fronaltars und der Kirche zu Sehr, befreit sein
solle. Der Glöckner zu Sehr, solle nur mit ohne redliche Ursache nicht
zu verweigernder Einwilligung des Abtes von Schönau ernannt und der
Abt bei Stellung der Eirchenrechnung zugezogen werden. S. fehlt. 2.
1482 Febr. 11 Heidelb. Conr. Michaelis, d. gstl. Rechte Doktor, De-
chant d. hl. Geist-Stiftes in Heidelberg, entsch. einen abermal. Streit zw.
Elost. Schönau u. der Gemeinde Sehr, mit Benennung der einzelnen
Kirchengeräte, die jeder Teil für die Eirche in Sehr, zu stellen hat. Die
Gemeinde hat u. a. die „Singe- u. Betbücher" zu halten. S. des Schieds-
richters u. der Parteien fehlen. 3.
1491 Aug. 19. Urteil des Hofgerichts zu Heidelberg als Appellations-
instanz zw. den Gem. Schriesheim einer- u. Ladenburg, Dossenheim,
Husen (Leutersliausen), Sachsenheim, Rippenwiler u. Assmannswiler (jetzt
Heiligkreuz) andererseits üb. die Bedpflichtigkeit der Einwohner der letzt-
genannten Gemeinden von Gütern auf Sehr. Gemarkung zu Gunsten Sehr.
Hofrichter u. Räte: Bernh. Graf v. Eberstein, „der jünger Richter", Schenk
Erasm. zu Erpach u. Bickenbach, Joh. v. Hatstein, Eomthur des Hauses
Haimbach St. Johannes Ordens, Dr. Götz v. Adolzheim, Probst zu Wimpfen
im Thale, Dr. Beruh. Frois, Blickar v. Gemmingen, Nicl. v. Fleckenstein,
Dieter v. Augelloch, Meister Peter vom Stein v. Ereuznach, die Licen-
tiaten Ludw. u. Meister Hans Schnermann. S. fehlt, Or. u. Eop. Abschr.
4.
1549 Aug. 24 Bartholomäustag Heidelberg. Eurf. Friedrich n. giebt
der Gern Sehr, einen Schadlosbrief von wegen einer Bürgschaft für eine
Gültschuld beim Stift Neuburg. S. fehlt. 5.
1566 Okt. 23. Nikol. Schenckh von Schmidtberg, derzeit Fauth-Amts-
verweser zu Heidelb., u. Dr. Gg. Seyblin, Worms. Eanzler schlichten als
Amtleute des Kurfürsten bezw. Bischofs von Worms einen langjähr. Streit
zw. den Gem. Ladenburg u. Schriesheim üb. die Gemarkungszugehörig-
keit einiger in den Schönauer Hof in Sehr, zehntpfliebtigen „am Loss-
graben" bei den „Sickinger Steinen" geleg. Äcker. S. fehlen. 6.
1659. Schriesh. Bedbuch. 7.
1692. Recht u. Gerechtigkeiten von Sehr., zusammengetragen seit
dem 16. Jhrdt. 8.
Archivalien aus Orten des Amtsbezirks Mannheim. ml 17
1745 März 30 Mannheim. Die Hofkammer verleiht dem Gg. Wedel
von Dossenheim den Dreispitzacker samt Wiese an der Altenbacher Brücke
u. dem ßalthas. Mack von Sehr, die Wiesen, gen. hohe Kling, im Sehr.
Thal in Erbpacht bis auf die dritte Generation inklus. S. fehlt. 9.
1748 Juni 11. Dieselbe genehmigt den Verkauf des dem Gg. Wedel
verliehenen Ackers an Pet. Bauer von Sehr, bis auf die zweite Generation
inklusive. S. fehlt. 10.
1751 Mai 8. Dieselbe genehmigt den Verkauf der dem Gg. Wedel
verliehenen zwei Viertel Wiesen an den Anwalt Nik. Ullmer von Ursen-
bach bis auf die zweite Generation. 11.
1760—1860. Ämter-Besetzungsprotokoll. 12.
1782 ff. Grundbücher, darin Privaturkunden von 1596 an. 13.
1784 Okt. 8 Mannheim. Die Hofkammer verleiht dem kurpf. Kirchen-
rat Scheid geg. einen einmal. Erbkaufschilling von 500 Guld. u. einen
jährl. Zins von 395 Guld. die Schafweide auf Sehr. Gemarkung nebst dem
sog. Ladenburg. Übertrieb in unbeschränkten Erbbestand. S. aufgedr. 14.
0. J. Freyheit des Marktfleckens Sehr., so vorhin dem grafen von
veldentz u. sponheim zugehört hat, als es nach der Einnahme u. Schleifung
durch Pfalzgr. Friedrich I. im Jahre 1470 aufgehört hatte, Stadt zu sein.
Kop. 15.
Akten üb. Kriegskostenrechnungen, Salinen- u. Chauss&wesen, Seiden-
u. Porcellain Fabrique Ende des 18. Jhrdts. 16.
9. Wallstadt.
1681. Generalverzeichnis des Dorfs W., der Kollektur zu Ladenburg,
der Pflege Schönau. 1.
1707. Zuweisung der Kirche an die reform. Gemeinde durch die Hei-
delberg. Kommission, Aufhebung des Simultanum. Kop. Or. bei den Pfarr-
hausbauakten. 2.
1718. Kurf. Karl Phil, überlässt die herrenlosen Güter (31 Morg.)
in der Gemark. von W. der Gemeinde geg. 150 Guld. (Quittung vom Ge-
fällsverweser zu Heydelberg liegt bei.) Perg. Kop. 3.
1745. Renovation der auf Wallst. Gemark. liegenden Güter der Kol-
lektur Mannheim. 4.
1746 ff. Bürgermeisterei- u. Schatzungsrechnungen mit Beilagen. 5.
1770 ff. Steigerungsprotokol]. 6.
' 1773. Renovation üb. zwei in W. u. angrenzenden Gemarkungen
liegende, der kurpfälz. reform, geistl. Administration gehör. Erbbestands-
güter. Gerichtsex. (Darin verwiesen auf Renovation von 1722, welche nicht
mehr vorhanden ist.) 7.
1777 Mai 8. Grundbuch. Vorausgeht Kop. des Erlasses von Karl
Philipp, dass Feldmesser J. M. Herrmann von Feudenheim die Gemeinde
„durch Nürnberg. Schuh" messen soll. 8.
1795 Febr. 26. Auszug aus der Renovation des von Minister Graf
v. Oberndorf erbbeständl. „besitzenden Anteils der Kollektur Mannheimer*
Wallstadter-Kefferthaler Grossen Pfleeg Schönauer Hofguts". Kop. 9,
X.
Archivalien ans Orten des Amtsbezirks
Heidelberg,
Terzeichnet von dem Pfleger der bad. histor. Kommission
Direktor Salz er in Heidelberg.
I. Bammenthai.
Gemeinde.
1716—1770. Gerichtsprotokollbuch. Fol. 1.
1721. Bammentha!. u. Reilsheim. Bedbuch renov. u. verfert. von Joh.
Kaufmann. 2.
1733. Neues Pfand- u. Hypothekenbuch. 3.
1737/38. Lagerbuch von Bammentha] u. Reilsheim. 4.
1749. Schatzungsbuch. 5.
1758. Schatzungstabelle. 6.
1763. Renovation üb. das der Univers. Heidelberg gehör. Gut. 7.
1769 ff. Versteigerungsbuch. 8.
1775—93 u. 1794—1811. Kauf(Grund)buch für Bammenthai u. Reils-
heim. 2 Bde. 9.
1788/89. Herrschaftl. Befehlsprotokollbuch. 10.
Renovation der Gefälle der geistl. Güteradministration. 11.
Bürgermeistereirechnungen von 1564, 66—68, 70, 72, 80, 91, 93, 1605,
9, 10, 15-22, 54, 56, 57, 72, 79, 83-86, 90, 95-97, 99, 1703, 5-11,
13-16, 18-22, 25, 26, 30-50, 52, 54-58, 60, 61, 64, 65, 67, 80. 12.
Gemeinde- u. Schatzungsrechnungen von 1743, 60, 64, 67—1803. 13.
Schatzung8rechnungen von 1767—69, 72—84, 89, 91—94, 96-98,
1800, 1803. 14.
Evaogel. Pfarrei.
Kirchenbücher von 1650 an inkl. der Filialen Gaiberg, Hilspach, Meckes-
heim, Reilsheim, Zuzenhausen. 1.
Kopialbuch der ein- u. ausgehenden Schriftstücke von Juni 1731—44.
2.
1750 Jan. 5. Notarielle Legitim.-Erklärung des 16 Jahre alten Bern-
hard Fromm, ausserehel. Sohns der led. Anna Margaretha Fromm, Tochter
des Hanse Georg Fromm, Bürg, in Bammenthai. Perg. Or. S. fehlt. 3.
Archivalien aus Orten des Amtsbezirks Heidelberg. ml 19
2. Kirchheim.
Gemeinde.
1570, 1670, 1714-1860. Zehnten. 1.
1704—5, 7—8, 10, 12-34, 40, 43—46, 58-60, 62-63, 65, 67, 69,
70—96. Gemeinderechnungen. 2.
1708, 1781—1801. Gerichtsprotokolle. 3.
1720. Feldmessbuch. 4.
1721 Juli 10. Renovation der seit 1682/83 nicht mehr renovierten
Schatzungskapitalien. 5.
1724-70—99. Aufnahme fremder Bürger n. Schutzbürger. 2 Fasz. 6.
1725—1821. Erbauung u. Unterhaltung der Kirche u. Kirchenuhr. 7.
1728—37. Stempelpapiergebrauch. 8.
1736—1858. Entwässerung des Kirchheim. Sees 9.
1737—1881. Lehenrenovationen. 10.
1739. Kopien von Erbbestandsbriefen. 11.
1742—1837. Frohnpflicht. 12.
1742—1860. Stellung u. Prüfung der Gemeinderechnungen. Notaten-
protokolle. 13.
1743—95. Schäfereisachen. 14.
1747—1878. Vertilgung schädl. Thiere. 15.
1747—88. Verordnungen üb. Lotterien, Karten- u. Glücksspiele. 16.
1747 — 1830. Befrohnung, Frohnfreiheiten u. Gehalte der Bachauf-
seher. 17.
1749 — 1812. Herumziehende Komödianten u. Jahrmärkte. 18.
1750—95. Testamente. 19.
1750—66. Neujahrsgelder an die bad. Oberamtsschreiber. Abzug u.
Nachsteuer vom Vermögen von Ein- u. Auswanderern. 20.
1751—1836. Kirchl. Verhältnisse, relig. Erziehung, Prozessionen, Stand
der Geistlichen. 21.
1754 — 70. Sonntagsfeier, gedr. Kirch weih Verordnungen. 22.
1762—1812. Staatsrechnung. 23.
1762—1812. Kosten zur röm. Königswahl u. Prinzenvermählungssteuer.
24.
1763—1855. Pfleg- u. Vormundschaften. 25.
1764—1806. Wirtschaftskonzessionen. 26.
1764—1855. Gemeindebürgernutzen, Verteilung der Almend, des Gab-
holzes. 27.
1766—1807. Erzeugung des Salpeters u. der Potasche, Einrichtung
der Hanfreibmühlen. 28.
1766. Feuerrecht des Joh. Göll. 29.
1767 — 1863. Salzwesen, Einführung des neuen Masses u. Gewichts
betr. Verordnungen für Krämer u. Märkte. 30.
1768, 1801. Renovationen der Pflege Schönau. 31.
1768. Renovat. der Gefälle d. Stifts z. hl. Geist in Heidelberg. 32.
1768—1862. Obstbaumzucht. 33.
1768—1839. Klee- u. Krappbau. 34.
1769—1872. Ungeld-, Zoll- u. Accisverordnungen. 35.
ml20 Salzer.
1774—1847. Gemeinde-, Feld- u. Waldhüter. 36.
1774. Errichtung von Witwen- u. Waisenfonds. 37.
1774 — 1800. Sicherheitspolizei, unerlaubtes Schiessen. 38.
1776—1805. Bestrafung der Waldfrevler, Hardtwaldordnong. 39.
1776—1817. Ortsbevölkerungstabellen. 40.
1783. Herrenfrohnden u. Schafzehnten. 41.
1784—1857. Wilderei u. Jagdfrevel. 42.
1784 — 1804. Kollekte zur Erbaung auswärtiger Kirchen. 43.
1784—1803. Gesundheitspflege, Ärzte. 44.
1786 — 1858. Bau- u. Feuerpolizei, Kaminfegerwesen. 45.
1789—1878. Rindvieh- u. Schweinezucht 46.
1790 — 95. Schatzungsstockbuch. 47.
1792—98—1816. Kriegsrechnung. 48.
1792—1866. Landeshuldigungen. 49.
1795. Renovat des z. Pflege Schönau gehör. Pleickartförsterhofs. 50.
1795—1836. Rügegerichtsprotokolle. 51.
1797 — 1815. GemeindeschatzungBrechnung. 52.
1798—1852. Forstdienstl. Besoldungen, Gerichtsbarkeitsgefälle. 53.
Protest. Pfarrei.
1617. Pfarrgüter u. Gefalle in Kirchheim, Leimen, Rohrbach. 1.
1796 ff. Kirchenbücher. 2.
3. Leimen.
Gemeinde.
1677 Mai 8 — 1832. Bürgeraufhahmebuch. 1.
1720—1816. Protokollbuch der versetzten Güter. 2.
1721. Schatzungsrenovation. 3.
1721 Nov. 29. Schatzungsrevision. 4.
1728—64. Gerichtsprotokolle. 5.
1730—33, 36, 38—39, 41, 45, 66—74, 76-78, 80—86, 88, 90—1804.
Herrschaftl. Schatzungs- u. Bürgermeistereirechnung. 6.
1734 — 1835. Kriegsschulden u. Ausgleichswesen. 7.
1738. Renovation üb. die Gefälle der Kollekt. Heidelberg u. reform.
Pfarrbesoldungen mit namentl. Aufzählung aller Hausbesitzer. 8.
1788—68. Gerichtsprotokollbuch üb. Unterpfändern. Obligationen. 9.
1751—98—1802. Pfandbücher. 10.
1754. Copia renovationis der Pflege Schönau. 11.
1755—72. Orts- u. Gemarkungsbeschreibung. 12.
1762. Gerichtsprotokollbuch. 13.
1767-68, 74, 77—78, 80-81, 84—85. Herrschaftl. Schatzungsrech-
nungsbeilagen. 14.
1783. Gericht]. Renovation üb. die Gefälle u. Güter der Kollektur
Heidelberg. 15.
1786. Renovation üb. Gefalle u. Güter der Pflege Schönau. 16.
1788 — 1839. Einrücken der Bürger in den Almendgenuss. 17.
1789-1834. Almendnutzung. • 18.
1794—1885. Ablösung des Schafweidzinses. 19.
Archivalien ans Orten des Amtsbezirks Heidelberg. m121
1798. Gülten- u. Zinsverzeichnis. 20.
1799. Wellenholzansgabregister. 21.
Protest. Pfarrei.
1696, 1778 ff., 1781. Reform. Kirchenbuch. 1.
1778 ff. Luther. Kirchenbuch. 2.
4. Mauer.
Gemeinde.
1749. Nahrungszettel des kurpfälz. Amts Dilsberg. 1.
1766-1805. Pfandbuch. 2.
1766 Nov. 5. Planbuch der Gem. u. Renovat. der Hauszinsplätze. 3.
1777-1850. Waldteilung mit den Frhrn. v. Göler. 4.
Dekanat u. Pfarrei Mauer: a) Generalia 39, Schulaufsicht 1788-1836.
— b) Specialia 40, Schuldienste 1762—1854. — c) Schulvisit. Heidelberg
Spec. 42, Schullehrer betr. 1768—1853. t 5.
Dekanat Neckargemünd , Pfarrei Mauer: a) Generalia 39, Schulauf-
sicht 1788 - 1835. — b) Generalia 40, Schuldienste, Gebäude 1774—1829.
6.
Evangel. Pfarrei.
1557. Renovation der Frühmessäcker. 1.
1564. Ephemeris h. e. Diarium et Acta diurna s. Lamberti renovata
per nobilem Georg. Fechenbach, et pastorem Yitum Rauchbach et Jura-
tos Bernh. Linsenweber, Joh. Hoffmann, Sebast. Molitorem, Nicol. Texto-
rem et Petr. Laterarium. 2.
1670 ff. Kirchenbücher. 3.
1718. Kollektenbuch für den Kirchenbau. 4.
Kathol. Pfarrei.
1779 ff. Kirchenbücher.
5. Neckargemünd.
Gemeinde.
I. 1 Band vidimierter Abschriften von Privilegien etc.
enthaltend:
1346 Jan. 80 Heidelberg. K. Ludwig bestät. der Stadt N. alle Privi-
legien. 2 Kop. mit falsch. Jahr 1356, 19. Jahr d. Kaiserth. 1.
1346 Jan. 80 Heidelberg. Pfalzgraf Ruprecht thut den Bürgern von
N. die Gnade, dass sie künftig nur von ihrem Leib u. liegenden Gütern
in Stadt u. Gemarkung Bede geben, u. allein von dem Stadtschul theiss an
gen. Stelle des Landgerichts Recht nehmen sollen. 2 Kop. 18 saec, die
eine mit Aufzeichn. Üb. das Gerichtsverfahren u. 8. w. 2.
1594, 1632, 42, 56, 75. Bürgermeistereirechnung. Extrakt. 3.
1650 (?) Juli 12 Heidelberg. Bestätigung des Privilegs durch Karl
Ludwig. Kop. 4.
1658 Dez. 14 Heidelberg. Kurf. Karl Ludwig befreit die Stadt von
einem neu aufgelegten Zoll. Kop. 5.
1686 Juni 29 Neckargemünd. Bürgermeister u. Rat bitten den Kurf.
Philipp Wilhelm um Bestätigung ihrer Privilegien. Or. 6.
m122 Salzer.
1686 Aug. 12 Neckargemfind. Dieselben schicken auf körforsü. Befehl
vom 26. Juli die Konfirmation Karl Ludwigs ein, weil die durch Kurf.
Karl weg. Kränklichkeit desselben unterblieben war. 7.
1686 Aug. 21 Heidelberg. Bestät. der Privilegien durch Kurt Philipp
Wilhelm. Kop. a
1712 Aug. 4 Neckargemünd. Schultheis, Bürgermeister u. Bat bitten,
in Folge der schlimmen Zeiten verspätet, um Bestät. ihrer Privil. Kop. 9.
1713 Juli 10 Heidelberg. Der kurf. Oberamtmann u. Landschreiber
aberschickt . u. empfiehlt obige Bitte. 10.
1713 Aug. 23. Empfehlendes Gutachten des Grafen Wieser, Frhrn.
v. Hundheim u. Oberamtmann Scbumm von Heidelberg in der gl. Sache.
11.
1713 Sept. 10 Düsseldorf. Kurf. Joh. Wilhelm verfügt Ausfertigung
der Bestätigung. 12.
1713 Sept. 10 Düsseldorf. Bestätig, durch den Kurfürsten. Kop. 13.
1713 Nov. 7. Verzeichnis der Privil. von Neckargem, in 19 Punkten.
Kop. desgl. 1717 März 22. 14.
1717 Febr. 24 Innsbruck. Kurf. Karl Philipp verfügt Bestätigung der
Privilegien von Neckargemünd. 15.
1718 Sept. 6 Neckargem. Bürgermeister u. Rat bitten um Privilegien-
Bestätigung, einschl. des bedrohten Rechts des Salzverkaufs. Conc. 16.
1718 Sept. 16 Mannheim. Kurf. Karl Philipp fordert üb. obige Bitte
Bericht. Kop. 17.
1718 Okt. 18 Heidelberg. Die kurfürstl. Regierung lässt die Bitte
von Neckargem, mangelnder Beweise wegen dahingestellt Kop. 18.
1719 Apr. 15 Neckargem. Bürgermeister u. Rat legen die geforderten
Beweisstücke vor. 19.
1719 Mai 4 Heidelberg. Regierungsrat Fleck v. Roteneck, Hof kam-
mermitglied, erklärt die Privil. von Neckarg. für begründet Kop. 20.
1719 Juli 14 Neckargem. Bürgermeister u. Rat bitten um Belassung
des Salzprivilegs, bezw. um Gleichstellung mit and. Städten. Conc. 21.
1726 Sept. 17 Mannheim. Bürgermstr. u. Rat von Neckargem, er-
innern den Kurf. an ihre Bitte (oben 16) u. Flecks Gutachten (No. 20).
Conc. 22.
1729 März 3 Mannheim. Stadtrat u. Gemeinde von Neckargem, er-
innern an ihre schon 1718 gestellte Bitte um Privileg.- Bestät. Conc. 23.
1729 März 12 Neckargem. Bürgermstr. u. Rat bitten das Oberamt
in Heidelb., ihr Gesuch (ob. No. 22) bei der Regierung in Erinnerung zu
bringen. Conc. 24.
1729 März 12 Mannheim. Regierungsprotokoll üb. den Beschluss, dem
Kurfürsten einen Bestätigungsentwurf vorzulegen. Kop. 25.
1729 März 13 Neckargem. Stadtrat u. Gemeinde bitten nochmals um
Privilegienbestätigung. Conc. 26.
1729 März 24 Mannheim. Entwurf der Bestätigung. Kop. 27.
Desgl. Genehmigung desselb. durch Kurf. Karl Philipp. Kop. 28.
Desgl. Bestätigung der Privilegien. Kop. 29.
1729 Apr. 20 Mannheim. Bürgermstr. u. Rat von Neckargem, bitten
die kurf. Regierung, da sie nach ihren Privilegien nur zur Wolfsjagd
Archivalien aas Orten des Amtsbezirks Heidelberg. ml 23
pflichtig sind, die Hofjägermeisterei anzuweisen, die Bürger nach Abtrieb
der Stadtgemarkung nach Hause zu entlassen. Conc 30.
1729 Apr. 22 Mannheim. Befehl kurf. Regierung zur Abhilfe oben-
stehender Beschwerde an die Oberjägermeisterei. Eop. 81.
II. 1 Aktenfaszikel, enthaltend:
1537 Aug. 15. Vergleich zw. Hilsbach u. Neckargem, weg. Vieh-
weide. Kop. 1.
1739 Apr. 20 Mannheim. Vertrag der Stadt mit der kurf. Regierung
weg. Salzbezug u. Verkauf. Or. mit S. 2.
1741 Febr. 21. Erklärung des Ratsverwandten Schorer, dass Oeorg
Frey, Vater des für Landmiliz der Stadt angeworb. aber flüchtig geword.
Karl Frey, 83 Guld. zu zahlen versprochen hat. Extrakt des Dilsberg.
Amtsprotokolls. 3.
1744. Bitte der Stadt um Bestätigung ihrer Privilegien. 4.
1758 Juni 8. Privilegienbestätigung durch Karl Theodor. 5.
III. Gemeinderegistratur.
1650. Zunftgesetz für Fischer u. Bordnachenführer betr. 1.
1719—1846. Gemeinderatsprotokolle. 7 Bde. 2.
1726. Grundsteinlegung des Rathauses. 3.
1736—54. Kurpf. Gen.-Verordnung weg. Umgehung der Gemark. 4.
1744. Vorstellung u. Bitte des Oberamts Heidelberg geg. die Stadt
Heidelberg, das von dieser auf den Stadtwegen prätend. Geleit betr. 5.
1744-97. Gewährsbuch der Stadt Neckargem. 6.
1741—98. Grundbuch. 7.
1757. Renovation der auf Mart. falligen Geld- u. Kornzinsen des
Stiftes Neuburg. 8.
1763. Die Gemeinde kauft von Paul Rink ein halbes Wohnhaus mit
Hof. 9.
1765. Einführung der Künste u. Gewerbschaften aller nutzbaren
Gattung. 10.
1768. Steinbrüche im Reitenberg u. jenseits des Neckars. 11.
1768. Verleihung eines Platzes zum Schiffbau an den Bürger u. Schiff-
bauer G. Iffinger. 12.
1768-1819. Almendzinsbuch. 13.
1769. Reparation des reform. Schulhauses. 14.
1774. Instruktion für die in kurpfalz. Landen aufzustellende Schaf-,
Wasch- u. Schererzunft. 15.
1776. Verordnung üb. Beförderung der Obstbaumzucht. 16.
1776. Desgl. üb. Wechsel- u. and. Schulden des Kriegerstandes. 17.
1778. Veredlung des Blättertabaks. 18.
1781. Erbauung eines Thores. 19.
1782. Bestimmung üb. das kurpf. Salinenwesen. 20.
1785. MilitärkoDskriptionslisten. 21.
1786. Den ehem. Schiffbauplatz des J. G. Ifflinger, jetzt Zimmer-
platz der Stadt betr. 22.
1787. Abhaltung der Kirchensynode, 23.
m
124 Salzer.
1789. Fruchtmarktordnung. 24.
1789. Aufnahme der durch die grosse Neckarüberschwemmung an-
gerichteten Schäden. 25.
1789—1846. PfandbOcher. 11 Bde. u. 3 Bde. Register. 26.
1790. Verbesserung des Marktwesens. 27.
1790. Ausschreiben zum gesellschaftl. Beitrag der kurmainz. Feuer-
assekuranz. 28.
1790. Gerichtl. Diäten bei Abschätzung von Feldschaden. 29.
1791. Bitte der Anna Barb. Walk, mit ihrem Sohn nach Neckar-
steinach ziehen zu dürfen. 30.
1791. Bordnachenführer betr. 31.
1791. Einstand des Joh. Maurer bei der Artill.-Komp. betr. 32.
1791. In Sachen des Ratsverwandten P. Koch in Heidelberg u. Eon-
rad Sauer betr. 33.
1792. Das 50jähr. Regierungsjubiläum Karl Theodors betr. 34.
1793. Des G. Ad. Leonhard prätend. Freiheit von Einquartierung
betr. 35.
1794. Erhöhung der Kriegssteuer. 36.
1794. Loszettel der Anna Tramig üb. ihr elterl. Vermögen. 37.
1795. Häufig vorkommende anonyme Schriften betr. 38.
1795. Inventar u. Teilung der Yerlassansch. des Fr. Eisenkrein. 39.
1796—97. Berechnung üb. die zu kurpfalz. Staatsanlehen von der
Stadt aufgenommenen Kapitalien etc. 40.
1796. Bestrafung der beurlaubten kurpfalz. Soldaten wegen Aus-
schweifung. 41.
1797. Teilakten üb. das Vermögen der Anna Marg. Eisenkrein, Witwe
des Hutmachers Markin. 42.
1797—1846. Gewährbücher der Stadtgemeinde. 9 Bde. u. 8 Fasz.
Beil. 43.
1798. Inventar der Ehefrau des Schiffbauers G. Iffiinger, Anna Elia,
geb. Simmerer. 44.
1798. In Sachen der W. Rauti u. Eonst. Nikol. Heilerin. 45.
1798. Beschwerde des Gemeinderats geg. den Wasserzoller Brentano
wegen Überbauung der Stadtmauer etc. 46.
Kathol. Pfarrei.
1688 Juni 24 — 1780. Taufbuch. 1.
1688 Aug. 31 — 1780 Dez. 30. Totenbuch. 2.
1689 Mai — 1780 Dez. 31. Ehebuch. 3.
1712—1779 Aug. 28. Register der in Eberbach befindl. Neckar-
gemünder. 4.
Latein. Geschichte der Pfarrei in Bd. I des Kirchenbuches vom
Pfarrer Franz Anton Schäfer, Pfarrer seit 1727. 5.
Protest. Pfarrei.
1635 ff. Kirchenbücher. Das Geburtsbuch aus der Zeit der bair.
Herrschaft von 1635—39 Bd. 1 reicht bis 1698, Bd. 2 u. folg. bis zur
Gegenwart. 1.
Archivalien ans Orten des Amtsbezirks Heidelberg. ml 25
Reform. Almosenrechnungen von 1575, 87, 88, 99; 1600 1, 3, 5—9, 10,
14—15, 20, 22, 24-25, 27-28, 30, 33, 37-40, 43—50, 52—54, 56—60,
62, 64—69, 72, 81-82, 86; 1700-19. 2.
Beilagen zur Klingelbeutelrechnung von 1712-52 (1716, 17, 39 fehlen),
53—63, 65, 68, 72-73, 75—84, 86-90, 97; 1800—19. 3.
1771. Almosenrechnungsbeilage. 4.
1720—59, 80 89, 91. Privatklingelbeutelrechnung. 5.
1772. Reform. Eirchenbaurechnung. 6.
1791—98, 1800. Evangel. Kirchengem.-Almosenrechnung. 7.
Kirchen- u. Almosenfonds-Protokollbuch ; danach floss 1700 (also von
1685 an) das Opfergeld der evangel. u. kathol. Konfession gemeinsam
verwaltet in eine Kasse, aus welcher die kirchl. Bedürfnisse der Katho-
liken u. Protestanten befriedigt wurden.
Seit 1700 fand eine Trennung statt und es wurde ein evangel. aus
obig, gemeinsamen Fond mit 185 Guld. dotierter Privatalmosenfond gegründet
und zur Einnahme des evangel. Kirchenopfers berechtigt. Daneben gab
es einen Almosenfond der reform. Gemeinde, in den bis 1685 auch das
Kirchenopfer floss. Zu diesen Fonds gehören die Almosenrechnungen von
1575 an. 8.
Registratur der evangel.-protest. Kirchengemeinde: "
1727—1821. Die luther. Gemeinde betr. (Verkehr mit dem Oberamt
Heidelberg.) 9.
1760—70. Oberes Pfarr- u. Schulhaus. 10.
1785—90. Luther. Orgelrechnung. 11.
1790 — 1821. Luther. Kirchenkonventsprotokollbuch. 12.
1740 — 55. Klassenkonventsprotokolle. 13.
1752—67. Pfarrakten. (Verkehr mit dem Oberkirchenrat.) Desgl.
1735-48 (Copialbuch). 14.
6. Rohrbach.
Gemeinde.
1707—26, 1725, 86, 1751 Okt. 7 — 1755 Aug. 29. Gerichtsprotokolle.
1.
1714, 62—68, 75-78, 80, 82 (defekt), 90, 93-96, 98. Gemeinde-
rechnungen. 2.
1721. Lagerbuch mit 275 Grundbesitzfassionen. 3.
1737 Jan. 17 - 1738 März 7. Protokoll herrschaftl. Befehle, geführt
durch den Gerichtsschr. Jod. Lotz. 4.
1737. Beschreibung des Sinsheimer Hofguts zu Rohrbach. 5.
1738 Mai 19 bis Sept. 24, 1712 März 5 bis 1770 Sept. 5. Kopial-
bficher des Schultheissenamts. 3 Bde. Beilage Versteigerungsprotokoll üb.
Frhrl. Leoprechting'sche Güter von 1783 Aug. 30. 6.
1739. Renovation der Gefälle der Kollekt. Heidelb. in R. 7.
1740—42. Geschäftsjournal des Schultheissen. 8.
1747 u. 84. Renovation der Gefälle der Pflege Schönau in Bezug-
nahme auf Renovat. von 1618, 91 u. 1746. 9.
1747 Heidelb. u. 1777. Desgl. des Stifts Heidelb, 10.
1749. Desgl. des Spitals Heidelb. 11.
ml26 Salier.
1750. Stockbach, Steueranlage auf Grund von No. 8. 12.
1774, 80, 92—94, 97. Herrsch. Schatzungs- u. Gem.-Rechngn. 13.
1775, 77, 79, 91, 1801. Schatzungsbeilagen. 14.
1775 u. 83. Schatzungsheberegister. 15.
1780, 91. Renovat. des Frhrl. v. Leoprechting'schen Hofguts. 16.
1799—1800. Renovation üb. das in Erbbestand gegeb. Kameralgut
Rohrbach. * 17.
Kathol. Pfarrei.
1772 ff. Kirchenbücher.
Protest. Pfarrei.
1796 ff. Geburts- u. Totenbuch.
7. Wiesenbach.
Gemeinde.
1734. Bürgermeistereirechnung. 1.
1749. Lagerbuch. 2.
1756. Rüggerichtsprotokollbuch. 3.
1768 ff. Protokollbuch üb. Weg- u. Prozesskosten der Gemeinde. 4.
1787, 88 u. 1802. Schatzungsregister u. -Dehnung. 5.
1800. Waldbeschreibung. 6.
Kathol. Pfarrei.
1766 ff. Kirchenbücher.
,AJLa
Archivalien aus Orten des Amtsbezirks
Schopfheim,
verzeichnet von dem Pfleger der bad. bistor. Kommission
Professor Weiss in Müllheim.
1. Adelhausen.
1696, 1778 u. 96. Beraine. 1.
1784. Einzugregister üb. Bodenzinsgefälle des Kollegiatstifts Rhein-
felden zu Eichsei u. Adelhausen. 2.
1786 u. 92. Beraine für Eichsei u. Adelh. 3.
1784—86, 86, 84—1817. Beraine zu Niedereichsel. 4. -
1795. Einzugsregister in den Bannen zu Obereichsel, Adelhausen u.
Ottwangen. 5.
2. Endenburg.
1754. 6eneralgrundris8 des Eodenburger Banns.
3. Gersbach. (Pfarrei.)
1659—1739. Geburts-, Ehe- u. Totenbuch. — 1722—60, 86—1830.
Befehlbücher. — 1746—55, 98 — 99. Kirchencensurprotokolle. — 1770 bis
1867. Ehesachen. — 1776, 89, 90. Akten üb. Pfarreinkommen etc. — 1783
bis 1873. Witwenwesen. — 1784. Schriftstücke üb. den Brand von Gers-
bach. — 1784. Schulwesen. — 1786, 90, 92. Polizeisachen. — 1786/87.
Unglücksfälle. — 1788 ff. Medizinal wesen. — 1790 ff. Kirchenzucht. —
1792 ff. Begräbnisse. — 1793 ff. Verbrechen u. Vergehen. — 1795 ff. Kir-
chenvisitationen. — 1795 ff. Statistik. — 1795-96. Steuerwesen. — 1799ff.
Schulkonventsbescheide.
4. Maulburg.
1462 (2), 1512, 17, 39, 54 (2), 94. Zinsbriefe. 1.
1551. „Fahrweg- Augenschein i. d. Wasser-Sige" zw. M. u. Wiechs. 2.
1587, 1705, 63—64, 66, 69, 81, 86, 96. Wässerungssachen. 3.
1610. Weidbrief. 4.
1666, 1754, 71, 85. Beraine. 5.
»128 Weiss.
1700, 46—53, 69-70, 85. Gemeindegrenxen. 6.
1726 tu 80. Glockenguss. 7.
1727 u. 82. Bau- u. Feuerpolizei. 8.
1728. Instruktion f. Wahlgeschäfte, Gehalt des Gemeinderats. 9.
1731 Okt. 22. Kaufbrief der Gem. Maulb. 10.
1733. Salzhandel. 11.
1739 u. 76. Pfarrzehnten u. Herrenfrohnden. 12.
1759 - 97. Gemeindevermögen. 13.
1764, 86 ff. Eonscriptionen. 14.
1770. Anstellung u. Gehalt des Schullehrers. 15.
1773, 94. Schatzungsregister. 16.
1774, 76. Feldpolizei. 17.
1777 ff. Unehel. Kinder. 18.
1779, 80, 82. Kauf- u. Tauschvertfüge. 19.
1780—86. Rügegerichtsakten. 20.
1782 ff. Bürgerannahme. 21.
1782. Gemeinderechnungsausstande. 22.
1782. Bau- u. Feuerpolizei. 23.
1784. Aufhebung der Leibeigenschaft, Abgaben. 24.
1785. Gemeindegehälter. 25.
1785. Urbarmachungen. 26.
1785. Wirtschaften. 27.
1789. Verpachtung der Steinbrüche. 28.
1795. Tauf- u. Totengeld. 29.
9 1796 ff. Kriegsrechnungswesen. 30.
5. Sallneck.
1779—80. Protokoll üb. sämtl. Grundliegenschaften. — 1779.. Karte
des Salnecker Bannes. — 1780. Schatzungsbefundbuch.
6. Schlechtenhaus.
1778. Renovationsplan des Schlechtenhaus-Hofener Bannes samt Heu-
berg, Kloster u. Klosterhof. 1.
1780—81. Höfen, Weitenauer Vogtei, Schatz-Befundbuch. 2 Bde. 2.
7. Wies.
1773 Aug. 31. Berain üb. die Kirchenzinsgefälle in den Gemeinden
Wies, Fischenberg u. Kühlenbronn. Ausz. 1.
1775, Schatzungsbefundbuch von Wambach. 2.
1777. Desgl. von Wies, 3 Teile, u. Kühlenbronn. 3.
1777. Desgl. üb. die Ausmärker zu Fischenberg, Schwand, Raich,
Kühlenbronn, Demberg, Wambach, Oberhäuser der Tegern. Vogtei. 4.
1777. Desgl. der Einwohner u. Ausmärker von Fischenberg, Dem-
berg, Taimenkirch. 5.
1797. Teilung der Wieser Gemeindewaldung. 6.
0. Dat. Güterprotokolle von Wies, Stockmatt u. Wambach. 7.