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Full text of "Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins"

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Beschichte  des  Oberrheins. 

Neue  Folge.    Band  in. 


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Inhalt. 


Seit« 

Die  Landstände  der  Kurpfalz  von  Eberhard  Gotheim 1 

Das  Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche,  herausgegeben  von 
Wilhelm  Wienand 77    192 

Der  Teilungsvertrag  des  Markgrafen  Bernhards  I.  und  Rudolfe  VII. 

von  1388,  mitgeteilt  von  Riehard  Fester 104 

Die  Berufung  Melanchthons  nach  Heidelberg  1546  von  Karl  Hart- 
felder      112 

Eine  unausgefertigte  Urkunde  Kaiser  Friedrichs  L,  mitgeteilt  von 
Aloys  Schulte 120 

Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne  des  15.  Jahrhunderts,  mit- 
geteilt und  besprochen  von  Otto  Gierke 129 

Die  Heimat  der  Gonstitutio   de  expeditione  Romana  von  Paul 
Seheffer-Boiehorst 173 

Aus  der  Geschichte  eines  fränkischen  Städtchens  (Adelsheim)  von 
J.  6.  Weiss 206 

Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms  von  Kolmar  Sehaube ...    257 

Valentinians  Feldzug  gegen  die  Alemannen  (369)  von  Heinrich 
Maurer 303 

Gallische  Fluss-  und  Ortsnamen  in  Baden  von  M.  R.  Buek   .    .    .    329 

Die  Urkunde  Walahfrid  Strabos  von   843  eine  Fälschung,  von 
Aloys  Schulte 345 

Zur  Mission  des  Freiherrn  Georg  Ludwig  von  Edelsheim  i.  J.  1760 
von  Karl  Obser 354 

Der  Schluss  der  Weissenauer  Gütergeschichte,  mitgeteilt  von  Fr. 
Ludwig  Baumann 359 

Franz  von  Sickingen  und  die  Stadt  Worms  von  Heinrieh  Boos     .    385 

Die  Kaiserurkunden  von  1379—1437  im  Grossh.  General-Landes- 
archiv in  Karlsruhe  von  Fr.  v.  Weech 423 

Die  Veränderungen  des  Zunftregiments  in  Speier  bis  zum  Ausgang 
des  Mittelalters  von  Wilhelm  Harster 447 


U^A. 


VI 

Seite 

Mißcellen. 

Zur  Geschichte  der  12  Artikel  von  F.  L.  Baiaaii  ....    228 

Eme  Erwähnung  Thomas  Mnrners  von  1538  von  Bieter*  Fester    230 

Ein  bisher  unbeachtetes  pfalzisches  Epitaph  von  MaxiailiaB 
Hlfftduud 231 

Anwesenheit  Bischof  Eonrads  n.  von  Eonstanz  in  Rom  im 
Jahre  1215  von  PmI  Laiewig 374 

Das  Einderfest  am  St.  Urbanstag  im  Schwarzachischen  von 
Karl  Reufried 376 

Eine   Bittschrift    ans    dem    Ingelheimer   Reich    (1483)    von 
Hmgt  Lirah 377 

Das  Grabmal  des  Grafen  Egino  V.  von  Freibarg  und  Urach 
von  Altys  Sekilte 379 


Badische  GeschichtsHterator  des  Jahres  1867,  zusammengestellt  von 

Fertiiaat  Laaey 241 

Iiteratumotizen 126,  236,  382,  501 

Nekrolog:  M.  R.  Bock  f 5C2 

Register 504 

Berichtigungen  und  Druckfehler 516 


Xitteüungen  der  bad.  historischen  Kommission  No.  9. 

Bericht  über  die  VI.  Plenarsitzung  am  4.  und  5.  November 
1887,  erstattet  von  dem  Sekretär  der  Kommission     .    .    ml 

1.  Archivalien  der  Stadt  Weinheim ,  verzeichnet  von  dem 
Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission  Stadtpfarrer  Sievert 
in  Ladenburg ml7 

II.  Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Mosbach,  verzeichnet 
von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission  Rentamtmann 
Dr.  Weiss  in  Adelsheim      . ml9 

m.  Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf,  verzeichnet 
von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission,  Oberamts- 
richter von  Woldeek  in  Ueberhngen  (jetzt  Landgerichts- 
rat in  Mosbach) m31 

IV.  Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks  Bühl,  verzeichnet 
von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission,  Pfarrer 
Reufried  in  Moos m49 

V.  Archivalien  des  Amtsbezirks  Ettenheim. 

A.  Archivalien  der  Gemeinden,  verzeichnet  von  dem  Pfleger 
der  bad.  histor.  Kommission,  Professor  J.  tireule  in 
Ettenheim  (jetzt  in  Karlsruhe) m68 


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B.  Archivalien  der  Pfarreien,  verzeichnet  von  dem  Pfleger 
der  bad.  histor.  Kommission,  Pfarrer  W.  Stirk  in  Bleibach  m  80 

VL  Archivalien  ans  dem  Amtsbezirke  Lörrach,  verzeichnet  von 
dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission,  Prot  Ealeui 
in  Lörrach m85 

VIL  Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirkes  Bretten,  verzeichnet 
von  den  Pflegern  der  bad.  histor.  Kommission,  Gemeinderat 
GL  Woerner  in  Bretten  und  Hauptlehrer  Feigeabitx  in 
Flehingen mlOO 

VIII.  Urkunden  des  Mannheimer  Altertumsvereins,  mitgetheilt 
von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission,  Prof.  Dr. 
Claasen  in  Mannheim.    Zweite  Abteilung. 

C.  Varia ml08 

D.  Neu  erworbene  Urkunden ml  12 

IX.  Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirkes  Mannheim,  mit- 
geteilt von  dem  Pfleger  der  bad  histor.  Kommission,  Prof. 
Dr.  Claasen  in  Mannheim mll3 

X.  Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks  Heidelberg,  ver- 
zeichnet von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission, 
Direktor  Saker  in  Heidelberg mll8 

XI.  Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks  Schopfheim,  ver- 
zeichnet von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission, 
Prof.  Weiss  in  Müllheim  (jetzt  in  Überlingen) ml27 


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Mitarbeiter  dieses  Bandes  der  Zeitschrift 

Baumann,  Archivar  Dr.    Donaueschingen. 

Boos,  Universitätsprofessor  Dr.    Basel. 

Bück,  Oberamtsarzt  Dr.    Ehingen  a.  D.  (f  15.  Septbr.  1888). 

Fester,  Dr.    Karlsruhe. 

Gierke,  Geh.  Justizrat,  Universitätsprofessor  Dr.    Berlin. 

Gothbin,  Professor  a.  d.  techn.  Hochschule  Dr.    Karlsruhe. 

Habsteb,  Professor  Dr.    Speier. 

Hartfelder,  Professor  Dr.    Heidelberg. 

Huffschmid,  Amtsrichter.    Gernsbach. 

Ladewig,  Dr.    Karlsruhe. 

Lamet,  Bibliotheksassistent  Dr.    Karlsruhe. 

Lorsch,  Universitätsprofessor  Dr.    Bonn. 

Marckwald,  Bibliotheksassistent  Dr.    Strassburg.  ' 

Maurer,  Diakonus.    Emmendingen. 

Obser,  Archivassessor  Dr.    Karlsruhe. 

Reinfried,  Pfarrer.    Moos. 

Sc haube,  Gymnasiallehrer.    Breslau.  - 

Scheffer-boichorst,  Universitätsprofessor  Dr.    Strassburg. 

Schulte,  Archivrat  Dr.    Karlsruhe.  - 

von  Weech,  Archivdirektor  Dr.    Karlsruhe. 

Weiss,  Rentamtmann  Dr.    Adelsheim. 

Wiegand,  Archivdirektor  Dr.    Strassburg. 

Redaktionsausschuss. 

Prof.  Dr.  von  Simson.    Archivdirektor  Dr.  von  Weech. 
Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Winkelmann. 

Redaktion. 

Archivrat  Dr.  Schulte. 


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Die  Landstände  der  Kurpfalz. 

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Eberhard  Gothein. 


Äs  gilt  als  eine  ausgemachte  Sache,  dass  die  rheinische 
Kurpfalz  niemals  eine  laudständische  Vertretung  gehabt  habe. 
„Alle  Schriftsteller,  welche  über  Pfälzische  Sachen  geschrieben 
haben,  stimmen  überein,  dass  es  in  dem  Kurfürstentum  der 
Pfalz  keine  Landstände  gebe;  das  Regiment  steht  vielmehr 
bloss  allein  in  den  Händen  des  Durchlauchtigsten  Kurfürsten", 
so  sagt  für  Gegenwart  und  Vergangenheit  zugleich  der  ge- 
lehrteste pfälzische  Historiker  des  vorigen  Jahrhunderts1);  und 
in  unsrer  Zeit  hat  der  bedeutende  Geschichtschreiber,  der  nach 
der  politischen  Auflösung  des  vornehmsten  Kurfürstentums 
dieser  seiner  Heimat  eine  vortreffliche  Provinzialgeschichte  ge- 
schenkt hat,  hat  Ludwig  Häusser  wiederholt  dieselbe  Thatsache 
als  verhängnisvoll  für  die  innere  Entwicklung  des  Landes  hin- 
gestellt. So  sieht  er  in  diesem  Mangel  den  hauptsächlichen 
Unterschied  der  untern  von  der  Oberpfalz.  Die  Forderungen 
und  Beschwerden  der  Landtage  in  jener  beweisen,  dass  das 

*)  Kremer,  Geschichte  Friedrichs  I.  p.  28  Anm.  4.  Wenn  dagegen 
in  der  berüchtigten  Instruktion,  die  man  Karl  Theodor  beim  Antritt  seiner 
Regierung  1743  gab  (Häusser,  Gesch.  der  rhein.  Pfalz  II,  p.  912),  gesagt 
wird:  in  der  Kurpfalz  seien  fast  200  Jahre  her  keine  Laudstände  gewesen, 
so  kann  das  ebensowohl  auf  besondere  Unkenntnis  wie  auf  besondere 
Kenntnis  ihres  Verf.  hinweisen.  Wahrscheinlicher  ist  aber  beinahe  das 
erstere. 

Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  1.  1 


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2  G  o  t  h  e  i  n. 

Verhältnis  der  Regierenden  hier  ein  ganz  anderes  war,  als  in 
der  schmiegsamen  Rheinpfalz.1)  Er  sieht  in  den  Söhnen  Kur- 
fürst Philipps  diejenigen,  „welche  eine  Zeit  günstiger  als  ir- 
gend eine  zur  Begründung  der  Souveränetät  benutzten",  und 
meint,  dass  damals  das  Stammland  für  immer  jede  Aussicht 
auf  ein  solches  Glück  verloren  habe,  wie  es  selbst  die  pfälzi- 
schen Nebenlande  genossen.2) 

Um  so  mehr  war  ich  erstaunt,  bei  der  Durchmusterung 
von  Pfälzer  Schuldakten  im  General -Landesarchiv  zuerst  auf 
einzelne  Spuren  von  Landtagen  des  16.  Jahrkunderts  zu  stossen, 
bei  deren  Verfolgung  ich  bald  zu  der  Einsicht  gelangte,  dass 
es  sich  mit  dem  Verhältnis  der  Unterthanen  zu  ihrer  Herr- 
schaft gerade  umgekehrt  verhalte,  als  es  sich  noch  Häusser 
vorgestellt  hat:  Gerade  die  Söhne  Philipps  haben  im  16.  Jahr- 
hundert versucht  eine  landständische  Verfassung  einzuführen, 
sie  scheiterten  aber  an  der  Abneigung  der  Unterthanen,  zu 
Gunsten  von  Majoritätsbeschlüssen  irgend  etwas  von  ihren 
Privilegien  zu  opfern,  welche  den  Fürsten  zwangen,  wegen 
jeder  Bewilligung  mit  jeder  einzelnen  Stadt  und  jedem  Amte 
besonders  zu  unterhandeln.  Mit  dem  Beginn  des  17.  Jahr- 
hunderts ist  alsdann  unter  dem  Druck  der  Weltereignisse, 
welche  Kurpfalz  eine  Hauptrolle  in  der  europäischen  Politik 
zuschoben,  eine  landständische  Verfassung  zustande  gekommen, 
wie  sie  unter  solchen  Verhältnissen  allein  wirksam  sein  konnte: 
sie  ruht  als  die  einzige  aller  deutschen  landständischen  Ver- 
fassungen auf  der  breiten  Grundlage  einer  Bewilligung  und 
Autorisation  des  ganzen  Volkes,  um  aber  ihren  schwierigen 
Verwaltungsaufgaben  gerecht  zu  werden,  ist  sie  selber  ganz 
oligarchisch  eingerichtet:  ein  treues  Abbild  des  kalvinistischen 
Geistes,  dem  sie  ihren  Ursprung  verdankt.  Diese  Volksver- 
tretung hat  Verwaltungsbefugnisse  geübt  und  ihr  Beschwerde- 
recht benützt,  wie  nur  irgend  eine  altbegründete  landständische 
Versammlung,  und  die  Ereignisse,  welche  zum  Ausbruche  des 


!)  Häusser  II,  p.  39.  Es  sei  hier  sofort  bemerkt:  Da  zur  Zeit  Häusseis 
ein  übersichtliches  Repertorium  über  die  Pfälzer  Akten  noch  fehlte,  wel- 
ches jetzt  die  Benützung  sehr  erleichtert,  so  ist  es  ihm  am  allerwenigsten 
zu  verargen,  wenn  er  die  wenigen  bedeutungsvollen  Aktenstücke  in  der 
im  Übrigen  beinahe  bedeutungslosen  Abteilung  Schulden  nicht  auff'* 
»)  Häusser  I,  487  ff. 


Landstände  der  Kurpfalz.  3 

30jährigen  Krieges  führen,  erscheinen  hierdurch  —  wenn  ich 
nicht  irre  —  vielfach  in  einem  andern  Licht  als  in  der  fast 
ausschliesslich  politisch  -  diplomatischen  Geschichtsschreibung 
über  jene  Epoche.1)  Es  hat  der  völligen  Umwandlung  der  zu 
Staub  zerriebenen  Bevölkerung  bedurft,  um  nach  dem  30jähr. 
Kriege  aus  der  Pfalz  das  Musterland  erst  des  wohlwollenden 
und  aufgeklärten  dann  eines  haltlosen  und  bigotten  Despotis- 
mus zu  machen.  Der  Begründung  dieser  Ansichten  ist  der 
nachstehende  Aufsatz  gewidmet. 


In  den  meisten  deutschen  Territorien  ist  der  Ausbildung 
eigentlicher  Landstände  ein  Zustand  vorausgegangen,  in  dem 
bei  wichtigen  Beratungen  und  Beschlüssen  der  fürstliche  Rat, 
der  selber  mit  den  Hofämtern  und  dadurch  mit  dem  Lehens- 
wesen zusammenhing,  sich  durch  Zuziehung  der  angesehensten 
geistlichen  und  weltlichen  Lehensträger,  die  ein  Recht  zu  sol- 
cher Berufung  in  Anspruch  nahmen,  erweiterte.  Man  kann 
hier  so  wenig  wie  in  England  eine  solche  Versammlung  schon 
mit  dem  Namen  Landstände  bezeichnen,  aber  auch  nicht  als 
Lehenhof,  und  nur  uneigentlich  noch  als  Rat.  Eine  solche 
Versammlung  war  es  auch,  die  Friedrich  der  Siegreiche  im 
September  1451  nach  Heidelberg  berief,  um  die  Übertragung 
der  Kurwürde  auf  ihn  zu  vollziehen  und  die  Bedingungen, 
unter  denen  dies  geschehen  solle,  zu  regeln.2)  Ganz  richtig 
sagt  Matthias  von  Kemnat  von  derselben:  es  hätten  die  aller- 
vorsichtigsten  Räte  mit  Zulauf  aller  des  Rats  Herren  die  An- 
gelegenheit besprochen,  und  Friedrich  selber  bezeichnet  sie 
als:  die  trefflichen  Rete,  Manne  und  merklichen  Gelider  des 
Fürstenthumbs  der  Pfaltzgraveschaft  by  Reine.3)    Sie  selber 


*)  Ich  möchte  deshalb  diese  Untersuchungen  am  liebsten  als  eine  kul- 
turhistorische Ergänzung  zu  dem  trefflichen  Werke  M.  Ritters  über 
die  deutsche  Union  bezeichnen.  —  2)  Kremer,  Urk.-Buch  z.  Gesch.  Frie- 
drichs p.  14  ff.  u.  44.  -—  3)  Matth.  v.  Kemmnat,  Quellen  u.  Erörterungen 
z.  bair.  u.  deutsch.  Gesch.  II,  16  f.  Der  Ausruffe  solicher  geschieht  er- 
srWrkt  nit  allein  die  gemein  stedt,  stedtlein,  schloss,  dorffer  und  wiler, 
"h  die  allerklersten  hertzogen,  durchleuchtig  graven,  die  gross- 
*  oder  banierherren  und  ausweiten  edelmenuer,  die  ime  oder 

1* 


4  Gotheln. 

nennen  sich  zwar  nicht  mit  einem  gemeinsamen  Namen,  son- 
dern jeder  der  Teilnehmer  führt  den  Titel  seines  Standes  oder 
Amtes,  aber  sie  berufen  sich  bei  ihrem  Rat  auf  ihren  Eid, 
und  erklären:  wo  wir  solches  nicht  geraten  hetten  und  da- 
durch dise  Sache  verhindert  worden  wäre,  dass  es  wider  un- 
ser Treue  und  Ehre  gewesen  wäre,  damit  wir  verbunden  sind 
unserm  gnädigen  Herrn,  seinen  Schaden  zu  warnen  und  sein 
Bestes  zu  bewerben.  An  der  Spitze  dieses  Rates  aber  stehen 
die  Bischöfe  von  Worms  und  Speier,  Vertreter  ihrer  Domka- 
pitel, der  Deutschmeister,  mehrere  Grafen,  die  gar  nicht  im 
Verhältnis  der  Vasallität  zur  Pfalz  standen ;  der  Eid,  mit  dem 
diese  verpflichtet  sind,  hat  unmöglich  etwas  von  Abhängigkeit 
enthalten  können;  er  kann  nichts  als  das  persönliche  Ver- 
sprechen, guten  Rat  zu  erteilen,  enthalten  haben.  Aus  einer 
solchen  Versammlung  konnten  unmöglich  Landstände  hervor- 
gehen, und  die  Verbindung,  in  der  hier  die  freien  Reichsritter, 
welche  alsdann  folgen,  mit  den  vornehmen  Herren  erscheinen 
—  beide  Mitglieder  eines  Rates  —  musste  vielmehr  ein  Hin- 
dernis für  die  Herabdrückung  derselben  zur  Landsässigkeit, 
der  Vorbedingung  ständischer  Berechtigung,  werden. 

Vor  jenem  Heidelberger  Tage  aber  hatte  bereits  Friedrich 
eine  andere  Versammlung  in  Oppenheim  gehalten  zu  gleichem 
Zweck.1)  Auch  diese  wird  als  „der  Pfalz  ansehenliche  Rete 
und  Glieder"  bezeichnet,  aber  es  fehlten  die  Fürsten.  Fast 
möchte  man  dagegen  aus  Matthias  von  Kemnat's  Erzählung 
annehmen,  dass  die  Städte  vertreten  gewesen2),  wäre  es  nicht 
wahrscheinlicher  in  dieser  Stelle  einen  der  Versuche  des  deut- 
schen Hofhistoriographen  zu  sehen,  mit  seinen  humanistischen 
Kollegen  zu  wetteifern  in  schwungvoller  und  anschaulicher 
Schilderung  der  Situation,  der  Erregung,  welche  die  Nachricht 
von  Kurfürst  Ludwigs  Tode  in  allen  Kreisen  der  Bevölkerung 


von  lehnrecht  oder  von  eigentschaft  verbunden  sint,  also  das  sie  alle  zu- 
samen  koment  und  schrien,  das  man  dem  land  rathen  und  helfen  soll. 
Der  aller  vorsichtigist  rathe  mit  Zulauff  von  allen  des  Raths  herren,  do 
er  vil  hin  und  her  wendet,  gemeinet  hett  zum  letsten  etc. 

1)  Müller,  Reichstagstheater  unter  Fr.  IV.  tom  II  p.  628  u.  637.  — 
a)  Die  Aufzählung  der  alten  Biographie  Friedrichs  von  Röthler  (bei  Häusser 
I,  336  Anm.  8),  die  zum  Schluss  „die  Manschaft  und  Landschaft"  nennt, 
braucht  selbstverständlich  die  Bezeichnung  „Landschaft"  vom  Standpunkte 
ihrer  Zeit. 


Landstande  der  Karpfalz.  5 

hervorruft,  und  die  er  mit  der  gemessenen  Ruhe  seines  Hel- 
den und  der  Ratsversammlung  in  Gegensatz  bringen  will.  Den 
verschiedenen  Charakter  zweier  Versammlungen  hat  er  aber 
gewiss  nicht  schildern  wollen.  Die  Oppenheimer  Ratsversamm- 
lung blieb  allerdings  resultatlos,  aber  gewiss  nur,  weil  jene 
fürstlichen  Mitglieder  fehlten,  ebenso  wie  die  von  Friedrich 
veranstaltete  Fürstenversaminlung  zu  Speier  es  aus  dem  ent- 
gegengesetzten Grunde  blieb. 

Noch  ein  zweitesmal  hat  Friedrich  diesen  erweiterten  Rat 
wiederum  nach  Oppenheim  einberufen,  als  es  sich  darum 
handelte,  für  die  Zurückweisung  der  unannehmbaren  Forde- 
rungen des  Kaisers  eine  Deckung  in  der  Zustimmung  des 
Landes  zu  suchen.  Auch  diesmal  fanden  sich  unter  der  früheren 
Bezeichnung  nur  Prälaten,  Grafen,  Herren  und  Ritterschaft 
zusammen. 

Mit  der  wichtigsten  Aufgabe  der  Landstände  hatten  diese 
Versammlungen  sich  noch  nicht  beschäftigt,  und  konnten  sich 
nach  der  Art  ihrer  Zusammensetzung  nicht  beschäftigen:  mit 
der  Steuerbewilligung.  Der  siegreiche  Friedrich,  der  seine 
Erfolge  so  ausgezeichnet  durch  die  unerschwinglichen  Löse- 
gelder seiner  Gefangenen  auszubeuten  verstand,  hatte  keine 
besonderen  Bewilligungen  seiner  Unterthanen  gebraucht,  ob- 
gleich schon  er  1474  auf  jenem  Oppenheimer  Tage  klagte: 
die  Rheinzölle  gingen  zurück,  und  weitere  Erhöhung  werde 
das  Übel  nur  ärger  machen.  Auf  die  Dauer  konnte  auch  die 
Pfalz  die  direkten  Steuern  nicht  entbehren;  und  hier  so  wenig 
wie  irgendwo  sonst  durfte  man  solche  ohne  Zustimmung  der 
Besteuerten,  also  auch  der  Städte  und  Flecken,  auflegen. 
Zum  erstenmale  scheint  Philipp  im  Jahre  1494  in  diese  Not- 
wendigkeit versetzt  worden  zu  sein.1)  Ob  er  Vertreter  der 
Landschaft  zusammenberufen  und  sich  von  ihnen  gemeinsam 
die  Auflage  habe  bewilligen  lassen,  geht  aus  dem  Aktenstück 
nicht  hervor.  Im  Hinblick  auf  die  spätere  Praxis  ist  es  so- 
gar sehr  unwahrscheinlich.  Ebenso  wie  Fauth  und  Land- 
schreiber mit  denen  unterhandelten,  welche,  zur  Zeit  der  Auf- 
lage abwesend,  erst  später  heimkehrten,  so  werden  sie  es  über- 
haupt gethan  haben.  Auch  wäre  es  geradezu  bedenklich  ge- 
wesen, alle,  an  die  man  das  Anliegen  hatte,  auf  einem  Punkte 

x)  Siebe  die  Beilage.    6.L.A.  Pfalz  Generalia  Fase.  No.  7770. 


6  G  o  t  h  e  i  n. 

zu  versammeln,  solange  noch  an  den  Grundsatz,  dass  der 
Majoritätsschluss  auch  die  Minorität  binde,  nicht  einmal  ge- 
dacht wurde.  Noch  giebt  es  den  Widerstrebenden  gegenüber 
kein  anderes  Argument,  als  dass  man  sich  zu  ihnen  nicht 
minderer  Gutwilligkeit  «denn  zu  anderen  versehe.  Demgemäss 
kann  auch  die  Gegenleistung  der  Regierung  gar  keine  andere 
sein  als  die  Bestätigung  der  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten 
der  Einzelnen. 

Dass  nun  aber  bei  einer  allgemeinen  Landesauflage  die 
Bewilligung  der  „Landschaft"  ebenso  wie  die  der  „Stände  und 
vordersten  Glieder441)  erbeten  wurde,  das  musste  sich  auch 
alsbald  in  der  Zusammensetzung  jenes  Rates  geltend  machen, 
den  in  wichtigen  Momenten  der  Kurfürst  berief.  Als  über 
die  kurpfälzische  Macht,  die  damals  ebenso  wie  ein  Jahr- 
hundert später  zu  hohes  Spiel  wagte,  die  Krisis  des  Lands- 
huter  Erbfolgekrieges  hereinbrach,  wagte  Philipp  nicht,  auf 
die  harten  Bedingungen  der  Gegner  einzugehen  ohne  die  Zu- 
stimmung2) jener  Versammlung.  Diesmal  aber  waren  neben 
den  Prälaten  und  dem  Adel  auch  „die  Gemeinden  der  Städte 
und  Flecken44  vertreten.  Übrigens  werden  auch  die  Bischöfe 
genannt;  ihre  Vermittlung  war  gewiss  erwünscht,  aber  ihre 
Anwesenheit  in  der  Reihe  der  Übrigen  zeigt  auch,  dass  es 
sich  bei  dieser  Einrichtung  nach  wie  vor  um  einen  kurfürst- 
lichen Rat,  nicht  um  Landstände  handelt,  obwohl  man  sie 
füglich  um  der  äusseren  Ähnlichkeit  willen  jetzt  mit  diesem 
Namen  belegen  konnte. 

In  diesem  Sinne  konnte  Philipp  am  Schluss  seines  Testa- 
ments3) seinen  Söhnen  anempfehlen,  mit  Rat  der  Stände  zu 
regieren,  und  anordnen  dass,  falls  sie  eine  Landesteilung 
beliebten,  dieselbe  durch  ein  ständisches  Schiedsgericht  von 
je  4  aus  den  Prälaten,  Rittern  und  der  Landschaft  vollzogen 


J)  Ganz  entsprechend  der  auf  den  Reichstagen  üblichen  Nomenklatur, 
wo  mit  Ständen,  so  oft  man  genau  sich  ausdrücken  wollte,  auch  nur  die 
Fürsten  und  ihre  Genossen  bezeichnet  werden,  und  die  „Städtebotschaften" 
neben  diesen  stehen.  —  2)  Trithemius  Chron.  Sponheim.  a.  a.  1505  woraus 
die  Ton  Häusser  (I,  487)  angeführte  Stelle  aus  dem  Chron.  Hirsaug.  eine 
Abkürzung  ist.  Es  handelte  sich  nicht  nur  um  Raterteilung  sondern  um 
wirkliche  Zustimmung  resp.  Bevollmächtigung  wie  die  Worte  habuitque 
cum  eis  consilium  simul  atque  tractatum  zeigen.  —  8)  Kop.-Buch  478 
Pfalz  p.  325  ff. 


LandstäDde  der  Kurpfalz.  7 

werde.  Gerade  diese  Bestimmungen  zeigen,  dass  sich  Philipp 
einen  Beirat  des  Fürsten  nicht  eine  selbständige  Korporation, 
deren  Befugnis  die  Steuerbewilligung  ist,  dachte. 

Die  Kosten  des  Krieges  musste  der  alte  Kurfürst,  um  nur 
den  dringendsten  Forderungen  der  Gläubiger  zu  genügen, 
durch  zahlreiche  Verkäufe  und  Verpfändungen  aufbringen1); 
eine  Auflage  konnte  er  seiuen  erschöpften  Unterthanen  jetzt 
nicht  zumuten.  Sein  Sohn,  Kurfürst  Ludwig  V.,  sah  sich  so- 
fort zu  diesem  Schritt  genötigt;  er  erlangte  von  den  Unter- 
thanen das  „Fronfastengeld",  wie  wir  bestimmt  wissen  durch 
Einzelunterhandlung.  Die  Reichsleute  von  Oppenheim  und  im 
Ingelheimer  Grund  scheinen  allein  die  Zahlung  verweigert  zu 
haben.  *)  Zur  Abtragung  von  Schulden  aber,  wie  der  Kurfürst 
versprochen,  konnte  der  Ertrag  auch  diesmal  nicht  verwendet 
werden. 

In  dieser  peinlichen  Lage  reifte  bei  Ludwig  und  seinem 
Bruder  Friedrich  der  Plan,  eine  wirkliche,  dauernde  land- 
ständische Verfassung  in  der  Pfalz  einzuführen.  Die  Aus- 
führung freilich  bewies,  dass  angesichts  der  sich  auftürmen- 
den Schwierigkeiten  die  Energie  des  immer  vermittelnden, 
vorsichtigen  Ludwig  nicht  ausreichte.3)  Das  sah  man  ein: 
die  Stellung,  welche  das  kurpfälzische  Staatswesen  unter  Frie- 
drich dem  Siegreichen  und  Philipp  eingenommen,  war  nicht 
mehr  zu  halten;  es  musste  dringend  notwendig  erscheinen,  es 
auf  andere  Grundlagen,  insbesondere  was  die  Finanzen  an- 
langt, zu  stellen.  Den  Verlust  an  Einkommen,  welchen  der 
Krieg  von  1505  veranlasst  hatte,  schätzten  die  Räte  vor  den 
Landständen  auf  40  000  fl. ;  daran  aber ,  dass  die  feindlichen 
Nachbarn  mit  den  Ämtern,  die  sie  der  Pfalz  entrissen  hatten, 
auch  einen  Teil  der  Schulden  übernommen  hätten,  war  in  jener 
Zeit  noch  nicht  zu  denken,  obwohl  doch  die  Zinszahlung  immer 
auf  die  Einkünfte  aus  bestimmten  einzelnen  Gemeinden  ver- 
sichert war.    Dazu  kam  der  Rückgang  des  Rheinhandels  und 

*)  Häusser  I,  493  giebt  nach  den  Kopialbüchern  die  Orte  und  die  er- 
lösten Summen  an.  —  *)  Pfalz  Gn.  in  Fase.  7681.  —  *)  Die  gesamten 
Akten  dieses  ersten  Landtages  der  Kurpfalz  liegen  teils  in  den  Konzepten 
vor,  teils  in  den  Protokollen,  wie  sie  in  den  Oberratssitzungen  und  bei 
den  Verhandlungen  selbst  geführt  wurden.  Pfalz  Gn.  Fase.  No.  5929. 
Missive,  Instruktionen,  Verhandlungen  mit  der  gesamten  Landschaft  der 
Rheinpfalz  wegen  der  hohen  Schuldenlast  anno  1516. 


3  Gothein. 

mit  ihm  derjenige  der  Zölle.  Die  älteren  Leute  aus  der  Land- 
schaft, hiess  es  in  dem  Anbringen  der  Regierung,  würden  sich 
wohl  noch  der  Zeit  erinnern,  oder  es  doch  von  ihren  Eltern 
gehört  haben,  da  der  Zoll  zwischen  30-  und  40  000  fl.  ertragen 
habe,  aber  bereits  unter  Philipp  sei  er  bis  auf  den  4ten  oder 
5ten  Teil  gesunken.  Die  Einführung  regelmässiger  direkter 
Steuern  schien  unvermeidlich,  ob  sie  aber  bei  ununterbrochenen 
Verhandlungen  mit  allen  Amtern  und  Städten  möglich  sein 
werde,  oder  ob  sie  nicht  eine  ständische  Verfassung  mit  sich 
führen  musste,  das  war  die  Frage. 

Diese  Punkte  wurden  erörtert  in  einer  geheimen  Ratssitzung 
am  Donnerstag  nach  Fronleichnam  1516.  Dass  beide  Fürsten, 
Ludwig  und  Friedrich,  ungetrennt  in  diesem  Werk  zusammen- 
halten müssten,  war  kein  Zweifel.  Sorgsam  überlegte  man 
alles,  was  der  Bevölkerung  die  Notlage  recht  lebhaft  vor  Au- 
gen führen  könne.  Ob  man  auch  bekennen  solle,  dass  sogar 
schon  das  Silbergeschirr  angegriffen  sei,  trug  man  allein  Be- 
denken. Zugleich  aber  wollte  man  durch  das  Versprechen 
wirken,  dass  die  Schätzung  mit  Rat  der  Landschaft  ausge- 
geben und  angelegt  werden  solle,  und  man  fand  für  gut,  alles 
was  man  mit  den  Abgeordneten  handeln  und  reden  würde, 
ihnen  schriftlich  zu  geben,  damit  sie  es  desto  besser  daheim 
anbringen  könnten.  Man  dachte  sich  also  nicht  nur  eine 
ständische  Vertretung,  sondern  auch  eine  ständische  Verwal- 
tung; im  Hauptpunkt  freilich:  wie  es  mit  der  Vollmacht  der 
Abgeordneten  gegenüber  ihren  eigenen  Auftraggebern  stehen 
sollte,  scheint  man  sich  noch  nicht  klar  geworden  zu  sein. 

Einstweilen  jedoch,  wie  es  mit  neuen,  noch  zaghaften  Ge- 
danken zu  geschehen  pflegt,  trat  dieser  Plan  wieder  in  den 
Hintergrund,  und  man  versuchte  es  nochmals  in  der  alten 
Weise1),  indem  man  bei  den  einzelnen  Städten  einige  Räte  zur 
Verhandlung  umherschickte  mit  einer  Vorstellung,  die  nach 
jenen  im  Geheimerat  festgestellten  Gesichtspunkten  abgefasst 
war.  Das  wirksamste  Argument  war  jedenfalls:  wenn  binnen 
kurzem  die  Fürsten  die  Zinszahlung  einstellten,  dann  müssten 
eben  doch  die  Bürgen  herhalten;  und  wenn  erst  die  Leistungen 
angingen,  d.  h.  wenn  sich  die  Stadträte  ausser  Lindes  zu  freier 
Haft  stellen  müssten,  wenn  Mahnungen,  Pfändungen,  Anren- 

f)  Die  Instruktion  liegt  im  Original  bei  den  Akten. 


Landst&nde  der  Kurpfalz.  9 

nen  und  Niederwerfen  der  Pfälzer  auf  offener  Strasse  rasch 
einander  folgen  würden,  dann  werde  das  Land  zum  Schaden 
auch  noch  Spott  und  Schimpf  haben. 

Aber  selbst  diese  Gründe  verfingen  nur  bei  Wenigen;  viele 
Ortschaften  schlugen  das  Ansinnen  rund  ab,  in  anderen  er- 
hoben sich  über  dasselbe  bedenkliche  Meinungsverschieden- 
heiten und  Zwistigkeiten  zwischen  dem  Rat  und  den  Zünften. 
Es  war  unmöglich  die  geringe  Zahl  der  Willigen  beim  Worte 
zu  nehmen,  und  endlich  musste  man  wohl  einsehen,  dass  diese 
Manier,  sich  durch  eine  Art  von  Plebiscit  Steuern  bewilligen 
zu  lassen,  nicht  nur  eine  Zeitvergeudung  sei,  sondern  auch 
politische  Bedenken  mit  sich  bringe,  dass  man,  wenn  es  an- 
ders möglich  sei,  mit  Landständen  doch  besser  fahre. 

Zwar  zeigte  sich  noch  ein  anderer  Weg.  Wie,  wenn  Kur- 
fürst Ludwig  selber  seine  Autorität  in  die  Wagschale  warf 
und  persönlich  bei  den  einzelnen  Ämtern  umherritt?  Aber 
kaum  dass  dieser  Vorschlag  im  geheimen  Rate  laut  wurde, 
fand  er  auch  schon  seine  Widerlegung:  Welche  Lage  für  den 
Kurfürsten,  wenn  man  nun  auch  ihm  nichts  bewillige,  und 
welches  Geschrei,  welchen  Schrecken  werde  ein  solcher  Miss- 
erfolg bringen!  Darum  beschloss  man  jetzt,  am  Donnerstag 
nach  Estomihi  1517,  landständische  Abgeordnete  einzuberufen. 
Es  sollte  ein  stattlicher  Landtag  werden;  denn  jeder  Gemeinde 
ward  befohlen,  2  vom  Rat  und  2  von  der  Bürgerschaft,  die 
Verständigsten,  zu  entsenden,  nur  die  kleinen  Flecken  je  einen. 

Sobald  man  dies  beschlossen,  machten  sich  auch  jene 
Schwierigkeiten  geltend,  welche  die  Ausbildung  einer  solchen 
gelegentlichen  Versammlung  zu  richtigen  Landständen  ver- 
eitelten: die  Pfalz  war  in  ihrer  staatlichen  Entwicklung  zu- 
rückgeblieben hinter  allen  andern  Territorien;  die  Gemein- 
schaft des  Fürsten  war  das  einzige  politische  Band,  das  die 
verschiedenen  Landesteile  aneinander  knüpfte,  und  diese  zeigten 
gar  keine  Lust  aus  ihrer  Isolierung  herauszutreten.  Zu  be- 
sonderen Tagen  mussten  also  die  Abgesandten  der  nach  der 
goldenen  Bulle  unteilbaren  Kur,  30  an  Zahl,  die  der  Reichs- 
pfandschstften ,  26,  und  die  der  allodialen  Ämter,  welche  von 
den  beiden  Fürsten  gemeinsam  besessen  wurden,  34,  berufen 
werden,  natürlich  um  sich  einer  wie  der  andere  vom  Kanz- 
ler von  Venningen  das  Gleiche  vortragen   zu   lassen.     Bunt 


10  Gothein. 

durcheinandergewürfelt  waren  diese  Gebiete.  Caub  und  Bacha- 
rach  war  Kurpfalz,  aber  Ingelheim  und  Oppenheim  Reichspfand, 
die  eine  Hälfte  der  Bergstrasse  Gemeinschaftsbesitz,  die  andere 
Kur.  Von  Heidelberg  nach  Wiesloch,  von  Neustadt  nach  Ger- 
mersheim, von  Alzei  nach  Lautern,  immer  kam  man  zum 
nächsten  Nachbarn,  der  aber  unter  andern  Bedingungen  Pfälzer 
war  als  man  selber.  An  die  mit  anderen  Herrschaften  ge- 
meinsamen Orte  wagte  man  gar  nicht  Ausschreiben  zu  richten. 
Wenn  diese  Versammlungen  dann  sämtlich  getagt,  wollte  man 
auch  den  Prälatenstand  berufen,  und  nach  diesem  auch  den 
Adel.  Da  aber  der  Pfälzer  Ritterstand  im  Hinblick  auf  seine 
Reichsfreiheit  wahrscheinlich  keine  besondere  Lust  hatte  eine 
Organisation  anzunehmen  wie  sonst  der  landsässige  Adel,  so 
sollten  nur  diejenigen  versammelt  werden,  welche  als  Bürgen 
kurfürstlicher  Schulden  an  deren  Regelung  ein  unmittelbares 
Interesse  hatten.  Vor  Allem  aber  konnte  man  sich  auch  jetzt 
nicht  entschliessen,  ausreichende  Vollmacht  zur  Bewilligung 
von  Steuern  für  die  Abgesandten  zu  fordern.  Sie  wurden  aus- 
drücklich nur  beschrieben  „etwas  helfen  bedenken  und  Rat- 
schlagen", das  Hinterbringen  der  von  ihnen  etwa  gefassten 
Beschlüsse  an  ihre  Auftraggeber  zur  Bestätigung  ward  ge- 
radezu als  der  Zweck  ihrer  Versammlung  bezeichnet.  Sie  sind 
noch  immer  halb  und  halb  eine  Ratsversammlung. 

Da  ist  es  kaum  zu  verwundern,  dass  es  zu  Beschlüssen 
gar  nicht  kam.  Die  Regierung  hatte  eine  ausführliche 
Denkschrift1)  ausgearbeitet,  in  der  sie  die  traurige  Lage 
auseinandersetzte.  Sie  glaubte  hier  wie  in  den  früheren  Aus- 
schreiben die  kaum  verharschten  Wunden,  die  der  Landshuter 
Erbfolgekrieg  der  Pfalz  geschlagen,  aufreissen  zu  müssen: 
„vielleicht  durch  Schickung  des  allmächtigen  Gottes  oder  auch 
durch  Zurichtung  böser  Leute,  die  der  Pfalz  nichts  besseres 
gönnen  und  sie  lieber  vertilgt  als  in  Aufnahme  gesehen",  sei 
Kurfürst  Philipp  mit  dem  unbilligsten  Krieg  überzogen,  ohne 
alles  Recht  sei  er  vergewaltigt,  das  Fürstentum  erst  verbrannt 
und  dann  zerteilt  worden.  Dieselben  Feinde  lauerten  noch 
immer,  und  seien  Schuld,  wenn  der  Kurfürst  die  bisher  be- 
willigten Gelder  gegen  seinen  Wunsch  nicht  auf  Schulden- 
tilgung habe  wenden  können.    Ebendeshalb  habe  Kurpfalz  sich 


')  Sie  umfasst  im  Konzept  10  Blatt  Folio. 


Landstände  der  Kurpfalz.  11 

wenigstens  den  Kaiser  zum  Freunde  erwerben  müssen  und 
habe  kostspielige  Hilfe,  unter  anderm  durch  Friedrich  im 
venetianischen  Kriege  geleistet.  Die  kostspielige  Ausstattung 
zweier  Schwestern  habe  zuletzt  den  Kurfürsten  genötigt, 
ausser  seinem  Heiratsgute  sogar  Silbergerät,  das  schon  seit 
500  Jahren  bei  der  Pfalz  gewesen,  anzugreifen.  Alles  habe 
er  versucht,  um  nur  gegen  die  Privilegien  jener  Unterthanen, 
die  von  aller  Schatzungspflicht  befreit  seien,  nicht  zu  Ver- 
stössen. Es  wird  weiterhin  die  Geschichte  der  bisherigen 
Verhandlungen  erzählt  und  daraus  der  Schluss  gezogen,  es 
sei  nur  noch  möglich  gewesen,  sie,  die  Abgeordneten,  hierher 
zu  erfordern,  obwohl  dies  bisher  nicht  geschehen  und  pfleg- 
lich gewesen.  Sie  sollen  nun  die  Mittel  beraten,  wie  der  Kur- 
fürst, das  Haupt,  bei  ihnen,  seinen  Gliedern,  bleiben  mögej 
Zugleich  aber  wird  das  nach  der  Regierung  Ansicht  allein 
mögliche  Mittel,  die  Einführung  einer  Schätzung  unter  land- 
schaftlicher Verwaltung,  durch  das  Beispiel  der  Nachbarn 
empfohlen:  Etliche  unter  ihnen  würden  doch  wohl  wissen,  wie 
es  mit  Köln  und  Mainz  gestanden  und  wie  sie  jetzt  in  herr- 
lichem Aufnehmen  wären,  wie  Würzburgs  Bistum  feilgetragen 
•worden  sei  und  jetzt  wieder  als  eines  der  reichsten  gelte. 
Selbst  die  Besieger  der  Pfalz,  Würtemberg  und  die  fränki- 
schen Markgrafen  hätten  sich  aus  einem  höchst  bedenklichen 
Zustand  nur  durch  geschickten  Rat  und  Hilfe  der  Unterthanen 
in  ein  solch  Wesen  gebracht,  wie  Niemand  hätte  vermuten 
können,  dass  sie  dahin  wachsen  möchten.  Solchen  Beispielen 
wollten  die  Fürsten,  sollten  die  Unterthanen  nachfolgen. 

Allein  diese  Aussicht,  zu  einer  so  festgegründeten  land- 
ständischen Verfassung  wie  sie  die  Würtemberger  auch  erst 
seit  Kurzem  hatten,  zu  gelangen,  hatte  für  die  Pfälzer  gar 
nichts  Verlockendes.  Vieles  traf  zusammen,  um  trotz  der  leb- 
haften Heimatsliebe  und  der  Zuneigung  zu  seinen  Fürsten, 
die  dem  Pfälzer  immer  eigen  war,  doch  die  Kirchturmsinter- 
essen in  der  Politik  bei  ihm  allein  gelten  zu  lassen :  jene  oben 
geschilderte  Zusammensetzung  des  Landes,  der  bedeutende 
Einfluss  reichsstädtischen  Lebens,  dem  solche  Gesinnung  ganz 
besonders  eigen  war,  vielleicht  auch  der  angeborene  Leicht- 
sinn des  liebenswürdigen  Volksstammes,  der  ungern  Vorteile 
der  Zukunft  mit  Opfern  der  Gegenwart  erkauft. 

Die  Abgeordneten  waren  froh,  dass  ihnen  gestattet  war, 


12  Gothein. 

alles  hinter  sich  zu  bringen,  sie  sprachen  den  Fürsten  ihr 
Bedauern  aus  über  die  schweren  Sorgen,  in  denen  sie  ohne 
Schuld  stünden,  sie  baten  um  eine  genügende  Anzahl  von 
Abschriften  „der  langen  Red  und  Erklagnis",  sie  versprachen 
mit  besten  Treuen  dieselben  an  ihre  Räte  und  Gemeinden  zu 
bringen  und  ihnen  die  Vorschläge  der  Regierung  zu  erörtern, 
aber  zu  irgend  welchem  eigenen  Rat  waren  sie  nicht  zu  be- 
wegen. 

Die  Landboten  kehrten  zurück;  die  Städte  sollten  sich  jetzt 
äussern;  aber  kaum  die  Hälfte  von  ihnen  that  es,  und  unter 
diesen  waren  wieder  nur  wenig  Zusagende,  die  auch  nach  all- 
gemeinem deutschen  Brauch  zuvor  Abstellung  ihrer  Beschwerden 
verlangten.  An  der  Spitze  derer,  die  völlig  schwiegen,  stan- 
den die  drei  ansehnlichsten  Kommunen  des  Landes:  Heidel- 
berg, Neustadt,  Lautern.  Die  Pläne  der  beiden  Fürsten  wa- 
ren völlig  gescheitert,  und  da  natürlich  auch  die  Zusagen  nur 
unter  der  Voraussetzung  allgemeiner  Beteiligung  gegeben 
waren,  kündigten  sie  ihr  Unternehmen  selber  ab,  indem  sie 
für  sich  den  Vorwand,  für  die  Unterthanen  die  von  diesen  gar 
nicht  erhobene  Entschuldigung  erfanden:  die  theure  Zeit  lasse 
eine  Schätzung  nicht  zu. 

Die  Regierung  Ludwigs  sah  nochmals  eine  Versammlung, 
aber  sie  war  ganz  anderer  Art  als  die  vorangehende,  und 
auch  den  älteren  grossen  Ratstagen  kaum  vergleichbar.  Ich 
möchte  sie  eine  Beratung  von  Interessenten  in  bewegter  Zeit 
nennen.  Unmittelbar  nach  Beendigung  des  Bauernkrieges 
berief  Ludwig  den  Adel,  um  mit  ihm  über  die  Neuregelung  der 
Verhältnisse  der  Bauernschaft  zu  verhandeln.  So  wichtig  diese 
Versammlung  in  anderer  Beziehung  ist,  so  wenig  kann  man 
in  ihr  einen  Fortschritt  der  landständischen  Entwicklung  er- 
kennen; denn  so  wie  die  Dinge  in  der  Pfalz  lagen,  konnte 
eine  solche  sich  niemals  auf  das  Element  des  Adels  stützen, 
der  gerade  in  diesem  Zeiträume,  seitdem  Kaiser  Maximilian 
die  selbständige  Organisation  der  Reichsritterschaft  auf  alle 
Weise  gefördert  hatte,  alle  anderen  Beziehungen  zum  Fürsten- 
tum der  Pfalz  löste,  als  die,  welche  durch  den  persönlichen 
Hofdienst  und  das  gemeinsame  politische  Interesse  hervorge- 
bracht wurden. 

Die  Pfälzer  Kurfürsten  hatten  es  selber  nicht  anders  ge- 


Landstände  der  Kurpfalz.  13 

wollt.  Kein  Versuch,  das  Band  der  Landsässigkeit  etwas 
straffer  anzuziehen,  ist  von  ihrer  Seite  gemacht  worden;  sie 
fanden  es  für  ihre  grosse  Politik  viel  vorteilhafter,  als  die 
Oberhäupter  des  freien  Adels  zu  gelten;  eine  Gestalt  wie  Franz 
von  Sickingen,  der  zugleich  Beamter  und  Lehensmann  der 
Pfalz  und  Haupt  der  freien  Reichsritterschaft  sein  konnte,  der 
den  Fürstenstand  bekriegte  und  auf  dem  Sterbebett  mit  letzter 
Anstrengung  seinem  Herrn,  Kurfürst  Ludwig,  die  gebührende 
Ehre  bewies,  war  nur  hier  möglich.  Das  Hilfsgeld  für  Philipp, 
den  Fronfastenpfennig  bei  Ludwigs  Regierungsantritt  hatte 
auch  der  Adel  noch  bewilligt  und  gegeben;  bei  allen  nach- 
folgenden Schätzungen  ist  dies  nicht  mehr  der  Fall  gewesen; 
immer  blieben  fortan  alle  fürstlichen  Lehen  von  der  Anlage 
ausgenommen.  Selbst  bei  der  Umlegung  der  Türkensteuern 
sträubte  sich  der  reichsritterliche  Stolz  gegen  die  Ein- 
griffe der  kurpfälzischen  Regierung,  auch  da,  wo  jener  die 
Gerichtsbarkeit  über  das  Blut  zustand,  und  warf  ihr  „Über- 
einstimmung mit  den  rebellischen  Unterthanen"  vor.1)  So  fiel 
denn  eine  der  Säulen,  auf  welche  auch  nach  der  Weigerung 
von  1517  eine  landständische  Verfassung  ähnlich  der  in  an- 
dern Fürstentümern  hätte  gegründet  werden  können,  von  vorn- 
herein weg.  Die  zweite,  der  Prälatenstand,  ward  durch  die 
Reformation  beseitigt;  nirgends  ward  mit  gleicher  Konsequenz 
wie  in  der  Pfalz  der  Charakter  des  geistlichen  Lehramtes  als 
eines  Staatsamtes  durchgebildet.  Schon  früher  aber  war  das 
erste  ständische  Vorrecht  der  Prälaten,  das  Recht  der  Selbst- 
besteuerung, gefallen.  Wiederum  infolge  des  Bauernkrieges, 
der  alle  ^Grundlagen  der  Gesellschaft  erschüttert  hatte,  war 
dies  geschehen.  Zu  jener  Versammlung  von  1525  scheinen 
bereits  keine  Prälaten  zugezogen  worden  zu  sein;  und  die 
Abneigung  gegen  die  katholische  Geistlichkeit,  welche  auf 
ihr  deutlich  zutage  trat,  mag  Ludwig  ermutigt  haben  im 
Jahre  1527  eine  dreijährige  Steuer  auf  alles  geistliche  Gut  zu 
legen  mit  Berufung  auf  die  Zeitlage,  die  Jedermanns  Eigen- 
tum und  am  meisten  die  Privilegien  der  Geistlichkeit  bedrohe. 
Eine  stehende  Truppe,  welche  die  Sicherheit  des  Landes  ver- 
bürgen soll,  ist  der  Zweck;  nicht  eine  Bewilligung  der  Be- 
steuerten sondern  eine  Drohung  mit  Zurückhaltung  ihrer  Ge- 


/ 


J)  Pfalz  Gn.  Fase.  7C98  enthält  solche  Korrespondenzen. 


14  Oothein. 

fälle  ist  der  Rechtsgrund  dieser  Steuer.1)  Auch  der  vorsich- 
tigste aller  Fürsten  machte  sich  «also  politisch  sofort  die  durch 
die  Reformation  geschaft'ene  Lage  zu  Nutze,  und  verfuhr  unter 
dem  Aushängeschild  einer  konservativen  Politik  auf  eigene 
Hand  ebenso  durchgreifend  wie  seine  bairischen  Vettern  es  mit 
Autorisation  des  Papstes  thaten.2) 

^  Diese  Ereignisse  mussten  den  dritten  Stand  eher  stärken  als 
schwächen.  Das  eingezogene  Kirchengut  war  durch  Friedrichs 
des  Frommen  Gewissenhaftigkeit  vor  der  Verwendung  zu  poli- 
tischen Zwecken  geschützt  worden;  fortan  musste  jedes  ausser- 
gewöhnliche  Bedürfnis  des  Staates  durch  Bürger-  und  Bauern- 
stand gedeckt  werden,  von  seiner  Bewilligung  hing  also  die 
Regierung  in  entscheidenden  Augenblicken  ab.  An  der  Pfalz 
bewährte  sich  der  nicht  überall  und  immer  aber  doch  häufig 
gültige  Satz:  dass  diejenige  Klasse,  welche  dem  Staate  die 
finanziell  wichtigste  ist,  mit  der  Zeit  auch  die  politisch  wich- 
tigste werden  muss.3)  Für  das  in  der  Pfalz  herrschende  Klein- 
bürgertum schien  es  aber  auch  jetzt  noch  die  günstigere  Methode 
zu  sein,  dass  jeder  mit  sich  daheim  unterhandeln  Hess,  und 
auf  diesem  Wege  ist  bis  zum  Jahre  1603  jede  Schätzung  be- 
willigt worden.  Unregelmässig  und  selten,  wie  dieselben 
wenigstens  anfangs  waren,  wurde  sogar  der  Wunsch  nicht 
einmal  laut,  einen  Einblick  in  die  Verwendung  zu  bekommen. 
Alle  diese  Schätzungen  waren  noch  nichts  als  Geschenk  des 
Landes  an  seinen  Fürsten. 

So  gab  z.  B.  bei  Kurfürst  Ludwigs  VI.  Regierungsantritt 
das  Land  eine  „Verehrung",  bei  der  wiederum  nur  die  Ingel- 

')  Pf.  Gn.  Notiz  in  Fase.  7681  anno  1528  uf  Sonntag  Lätare  hat 
Kurfürst  Ludwig  eine  Hülf  und  Anlage  uf  alle  Kloster,  Stift  und  den 
geistlichen  Gütern  setzen  lassen,  uf  drei  Jahr  Ziel  zu  geben,  laut  geist- 
licher Besetzungs  Register  d.  ao.  1527,  28,  29  aus  Ursachen  dass  Pfalz 
die  Empörung  der  Bauerschaft  zu  stillen  und  zuvorkommen ,  dass  jeder- 
mann bei  dem  Seinen  pleiben,  die  Geistlichkeit  bei  ihrer  Freiheit  und  dem 
Ihrigen  gehandhabt  und  behalten,  darüber  ein  dapfere  Zahl  Kriegsvolkes 
zu  Ko83  und  Fuss  zusammengebracht,  solches  in  Rüstung  zu  halten  Pfalz 
ein  Merkliches  aufgangen,  sub  comminacione  inen  uf  Weigerungsfall  die 
Nutzung  zu  sperren.  —  2)  Lebhafteren  Widerstand  scheinen  die  Kurfürsten 
bei  dieser  wie  bei  allen  späteren  Anlagen  und  Türkensteuern  nur  von  den 
Deutschherren  erfahren  zu  haben,  wie  eine  grosse  Anzahl  von  Korre- 
spondenzen zeigt,  die  in  Pfalz  Gen.  Conv.  8594  vereinigt  sind.  —  *)  Das 
Gesrhichtsprinzip  Brentano's. 


Landstände  der  Kurpfalz.  15 

heimer  Reichsleute  Schwierigkeiten  erhoben;  und  ebenso  er- 
folgte immer  bald  nach  jedem  Regierungswechsel  die  Steuer- 
forderung des  neuen  Regenten,  so  Friedrichs  II.,  Ottheinrichs, 
Friedrichs  III.,  Friedrichs  IV.,  wenn  auch  bei  diesen  letzteren 
etwas  verschoben.1)  Es  war  die  älteste  deutsche  Auffassung 
von  der  Steuerpflicht,  auf  der  auch  das  Finanzwesen  des  Reiches 
begründet  war,  das  ebenfalls  von  der  Verpflichtung  aller  Reichs- 
stände den  neuen  Kaiser  zum  Röraerzuge  zu  begleiten  aus- 
gegangen war.  Nun  ist  es  nicht  zu  verkennen,  dass  ein 
grosses,  vielleicht  das  grösste  Hindernis  der  regelmässigen  Ent- 
wicklung einer  direkten  Landes^teuer  darin  lag,  dass  die  Reichs- 
steuern ebenso  unregelmässig  zwischen  sie  fielen.  Dem  ge- 
meinen Pfennig,  wie  er  einst  in  der  Reichsreformepoche  unter 
Maximilian  beschlossen  worden  war,  hatte  Kurpfalz,  das  Haupt 
derer,  die  sich  ganz  gleichgiltig  gegen  das  Verfassungswerk 
verhielten,  passiven  Widerstand  entgegengesetzt,  seine  späteren 
Hilfleistungen  hatte  es  durch  den  unruhigen  Friedrich,  der  so 
wie  so  halb  Reichsfürst  halb  Landsknechtsführer  war,  mit  per- 
sönlichem Zuzug  geleistet.  Die  geringe  Reichshilfe  von  1530 
scheint  Ludwig  von  der  Geistlichkeit  eingebracht  zu  haben. 
Mit  dem  Reichstag  von  1541  wurden  aber  wiederum  die  Pro- 
jekte eines  gemeinen  Pfennigs  aufgenommen  und  im  Jahre 
1544  fortgesetzt.  Friedrich  IL  verfolgte  auch  hier  die  Politik, 
so  lange  als  möglich  Karl  V.  gehorsam  zu  sein  oder  doch  zu 
scheinen.  Er  schrieb  beide  Autlagen  aus;  den  Ertrag  von 
1544  hat  er  wohl  freilich  nicht  mehr  an  den  Kaiser  abge- 
liefert. Für  die  Forderungen  Karls  V.  nach  dem  Siege  über 
die  Protestanten  trat  der  Kurfürst  persönlich  ein,  1551  erhob 
er  dann  wieder  den  gemeinen  Pfennig.  Wie  er  zeigten  sich 
seine  Nachfolger  bis  zur  grossen  Wandlung  der  Pfälzer 
Politik  durch  Johann  Casimir  als  gehorsame  Reichsunterthanen. 
1561,  66,  70,  76  und  die  folgenden  Jahre  sind  die  Türken- 
steuern regelmässig  erhoben  worden.  Mit  1585  begann  dann 
aber  jene  Politik,  nach  der  die  Reichsstcuer  zwar  im  Lande 
erhoben,  die  Zahlung  an  den  Kaiser  aber  unter  fortwährenden 


*)  Von  einigen  dieser  Hilfen  wird  noch  unten  die  Rede  sein,  von 
anderen  besitzen  wir  nur  kurze  Notizen  in  den  Fase.  8594  (Verhandlungen 
mit  dem  deutschen  Orden),  7681  (Türkensteuern  und  ähnliches).  Jedoch 
glaube  ich  nicht,  dass  mehr  Schätzungen  als  die  im  Text  angeführten  in 
der  Pfalz  erhoben  worden  sind. 


15  Öothein. 

Protesten  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit  des  Reichstagsbe- 
schlusses hingehalten  wird. 

Auch  damals  zeigte  es  sich,  dass  die  Reichssteuern  noch 
immer,  wenn  auch  nicht  mehr  in  dem  Grade  wie  anfangs, 
zu  schwerfällig  konstruiert  waren,  und  dass  diejenigen  Fürsten, 
welche  sie  durchführen  wollten,  zu  Vereinfachungen  greifen 
mussten.  An  eine  genaue  Aufzeichnung  und  Abschätzung  des 
steuerbaren  Einkommens,  wie  sie  der  Reichsabschied  vorge- 
schrieben hatte,  war  auch  1544  in  der  Pfalz  noch  nicht  zu 
denken;  und  die  Aushilfsmittel,  welche  seit  1471  von  allen 
einsichtigen  Leuten  immer  wieder  empfohlen  waren,  die  Er- 
mahnung zur  Beisteuer  von  der  Kanzel,  die  Anordnung  täg- 
licher Gebete,  die  feierliche  Vereidigung  der  ganzen  Gemeinde 
sich  richtig  einzuschätzen,  mussten  auch  diesmal  herhalten. 
Wie  wenig  beim  Volke  selber  die  Einsicht  durchgedrungen 
war,  dass  das  Reich  alle  Unterthanen  schätzen  und  dass  es 
jedem  Fürsten  hierzu  Vollmacht  und  Auftrag  geben  dürfe,  das 
zeigen  am  besten  die  Entschuldigungen,  mit  denen  jedesmal 
den  Unterthanen  die  Reichsanlage  mitgeteilt  wird.1)  So  war 
denn  die  Vorstellung,  dass  es  sich  bei  einer  direkten  Steuer 
schliesslich  immer  um  eine  freiwillige  Gabe  handle,  sogar  des 
Einzelnen,  nicht  erloschen.  Auch  bei  den  Landessteuern  nahm 
man  das  religiöse  Moment  desshalb  zur  Hilfe.  Die  Beamten 
Friedrichs  des  Frommen,  die  1563  mit  den  Unterthanen  ver- 
handelten, sicherten  den  Steuerzahlern  sogar  zu:  „dass  es  sie 
nicht  allein  hie  zeitlich  sondern  auch  dort  ewiglichen  zu  der 
Seligkeit  befördern  werde".  1551  wurde  dann  in  der  vom 
Reichsabschied  vorgeschriebenen  Weise2)  der  gemeine  Pfennig 
ausgeschrieben,  und  wenn  später  auch  die  Pauschsummen  der 
nach  Röraermonaten  berechneten  Matrikularbeiträge  gefordert 
wurden,  so  wurde  doch  in  derselben  Weise,  wie  es  durch  jene 
Reichssteuern  eingebürgert  war,  die  Schuldigkeit  von  den  Un- 
terthanen eingezogen.  Insofern  haben  doch  die  im  Übrigen 
missglückten  Reichssteuern  auf  die  Entwicklung  des  Landes- 
steuerwesens einen  Einfluss  gehabt     Auch  die  beiden  ältesten 


f)  So  nicht  nur  in  jenem  gemeinen  Pfennigsausschreiben  1544  sondern 
auch  in  den  stärksten  Ausdrücken  1576  durch  Ludwig,  der  die  Schulden 
der  Herrschaft  als  einzigen  Grund  anführt,  wesshalb  dieselbe  von  jenem 
Rechte  Gebrauch  machen  müsse,  und  versichert:  sonst  würde  er  die  Reichs- 
hilfe auB  dem  Kammergute  gegeben  haben.  —  2)  Fase.  7702  Pfalz  Gu. 


Landstande  der  Kurpfalz.  17 

Schatzungsregister  der  Pfalz,  die  wir  noch  besitzen,  sind  für 
Reichsanlagen  und  offenbar  nach  jenen  Normen  des  gemeinen 
Pfennigs  angelegt. 

So  wenig  günstig  lagen  auch  jetzt  noch  die  Bedingungen 
für  die  Durchführung  einer  Finanzreform,  die  sich  nachge- 
rade unter  der  Mitwirkung  ständischer  Vertretungen  in  allen 
Nachbargebieten  vollzogen  hatte:  die  Erklärung  der  aus  den 
verschiedenartigsten  Quellen  stammenden  Kammerschulden  als 
Landesschulden  und  die  Einführung  eines  direkten  Steuer- 
systems zu  ihrer  Deckung  Nur  unter  Mitwirkung  der  Un- 
terthanen  selber  konnte  dieselbe  erfolgen,  und  desshalb  be- 
gegnen wir  denn  auch  immer  wieder  dahin  zielenden  Ver- 
suchen der  Fürsten  trotz  der  Misserfolge  von  1517. 

Mit  der  Steuer,  die  Friedrich  IL  zum  Antritt  seiner  Allein- 
regierung erhalten  hatte,  —  es  war  die  ansehnliche  Bewilligung 
4%  vom  Steuerkapital  auf  mehrere  Jahre  verteilt  gewesen  — , 
hatte  er  gut  hausgehalten.1)  Es  waren  ziemlich  viel  Schulden 
abgetragen  worden;  die  beträchtlichen  Kosten  des  Schmal- 
kaldischen  Krieges,  wo  Friedrichs  Zweizüngigkeit  ihn  freilich 
vor  allzugrossen  Ausgaben  bewahrte,  waren  ohne  neue  Be- 
lastung der  Unterthanen  gedeckt  worden ;  selbst  ein  Jahr  Aufent- 
halt am  Reichstag  und  am  Kaiserhofe,  der  durch  die  Politik 
geboten  war,  hatte  keine  neuen  Schulden  veranlasst;  und  zu 
alledem  hatte  Friedrich  die  Auflagen,  die  sich  der  siegreiche 
Kaiser  bewilligen  Hess,  aus  seinem  eignen  Kammergut  getragen, 
als  „einer,  der  seiner  armen  Leute  so  viel  möglich  verschonen 
wollte".  Er  berechnete,  dass  er  200  000  fl.  für  das  Land  aus- 
gelegt habe.  Bei  einer  so  günstigen  Finanzlage  in  einer  für 
ganz  Deutschland  sonst  so  ungünstigen  Zeit,  nahm  er  wieder 
den  Plan  auf,  den  er  vor  33  Jahren  gemeinsam  mit  seinem 
Bruder  gehabt  hatte.  Diesmal  allerdings  wurden  keine  Abge- 
ordneten berufen,  sondern  die  Räte  reisten  in  den  einzelnen 
Ämtern  umher,  und  selbst  Kreistage  wurden  nicht  beliebt, 
sondern  lauter  kleine  Versammlungen  in  den  einzelnen  „Städten, 
Flecken,  Dörfern  und  Höfen",  so  dass  alle  Unterthanen  an  ihnen 
teilnehmen  könnten.  Nachträglich  fügte  man  in  die  Vollmacht 
der  Räte  auch  noch  ein,  dass  sie  Versammlungen  der  Geist- 


*)  Für  diese  und  die  folgenden  Verhandlungen  Fase.  5929  Pf.  Gn. 
hieraus  die  Beilage  IL 

*       Zeitscbr.  f.  Gesch.  d.  Obsrrh.  N.  F.  III.  1.  2 


18  Gothein. 

liehen  anordnen  sollten;  es  waren  die  Jahre  des  Interim,  und 
die  beiden  Pfälzischen  Brüder  hatten  sich  nie  ausdrücklich 
der  Reformation  angeschlossen.  Aber  die  Aufzählung  selber: 
„Prälaten,  Pfleger  und  Verwalter  in  Klöstern  und  geistlichen 
Häusern*4  verrät,  dass  der  alte  Zustand  auch  hier  längst  zer- 
fallen war,  und  dass  die  Säkularisation  der  geistlichen  Güter 
schon  thatsächlich  vorbereitet  war,  ehe  sie  von  Friedrichs 
nächsten  Nachfolgern  ausdrücklich  durchgeführt  wurde. 

Der  Kurfürst  hatte  eine  Reform  im  Sinne,  für  die  aller- 
dings die  Zustimmung  aller  Interessenten  wünschenswert  war, 
und  er  leitet  desshalb  auch  seine  Vorschläge  mit  einer  aus- 
führlichen Auseinandersetzung  seiner  Politik  und  Lage  ein. 
Diese  ist  immerhin  ein  merkwürdiges  Zeugnis  dafür,  wie  man 
im  16ten  Jahrhundert,  wo  zum  erstenmal  und  für  lange  Zeit 
zum  letztenmal  die  öffentliche  Meinung  in  den  breiten  Massen 
eine  Macht  war,  das  Volk  politisch  bearbeiten  musste. 

Zwei  regelmässige  Steuern  schlug  der  Kurfürst  zur  Schulden- 
verzinsung und  Tilgung  vor,  wie  sie  beide  nur  in  einem 
wirtschaftlich  so  hochentwickelten  Lande  wie  die  Pfalz 
möglich  waren:  eine  Ausdehnung  der  einträglichsten  Konsum- 
tionssteuer  auf  das  ganze  Land  und  die  Umwandlung  der 
wichtigsten  Naturalleistung,  der  Frohnden,  in  eine  Geldabgabe. 
Die  städtischen  Lebensgewohnheiten  der  Landbevölkerung  in 
der  Pfalz  machten  für  sie  eine  Besteuerung  möglich,  wie  sie 
von  jeher  das  städtische  Finanzwesen  charakterisiert  hatte: 
die  Erhebung  des  Ungelts  von  Getränken,  die  im  Wirtshaus 
verzapft  wurden.  Friedrich  schlug  ursprünglich  einen  Auf- 
schlag von  1  Pfg.  auf  das  verkaufte  Mass  vor,  in  den  Aus- 
führungsbestimmungen kam  man  äusserlich  zu  einem  na- 
turalwirtschaftlichen  Massstab  zurück :  das  8.  Maass  sollte  er- 
hoben werden;  thatsächlich  aber  erhob  man  doch  eine  nach 
dem  Detailpreis  bemessene  und  nach  dem  Wert  des  Weines 
abgestufte  Geldabgabe  vom  Ohm.  Der  Wunsch,  der  in  den 
Städten  die  Vorliebe  für  das  Ungeld  erzeugte:  ausser  den 
Eingesessenen  auch  den  durchreisenden  Fremden  zu  treffen,  und 
ausserdem  es  in  eines  jeden  Hand  zu  geben,  ob  er  die  Lei- 
stung sich  ersparen  wolle  oder  nicht,  war  auch  für  Friedrich 
massgebend.  Eine  andere  Absicht,  die  Ungleichheit  zwischen 
Stadt  und  Land  zu  beseitigen,  ist  ihm  nur  teilweise  gelungen ; 
denn  zu  einer  gleichmässigen  Durchführung  war  die  Beamten- 


Landstände  der  Karpfalz.  19 

schaft  und  vor  allem  die  kommunale  Verwaltung  noch  nicht 
befähigt.  Dieses  alte  Ungelt  mit  seinen  späteren  Erhöhungen 
blieb  eine  wenig  geordnete  Leistung  und  stand  so  als  ein 
unregelmässiger  Rest  noch  viel  später  in  der  rationellen 
Finanz  Wirtschaft  Karl  Ludwigs.  Immerhin  ist  durch  jene  Un- 
geltreform  Friedrichs  der  Charakter  der  pfälzischen  Finanzen 
entschieden  worden:  durch  Konsumtionssteuern  der  gesamten 
Bevölkerung  den  wichtigsten  Teil  des  Staatsbedarfs  zu  decken. 
Eben  in  Karl  Ludwigs  System  ist  dieser  Zug  dann  erst  voll 
zur  Geltung  gekommen^ 

Beinahe  wichtiger  noch  war  der  Vorschlag,  an  Stelle  der 
Frohnden,  ausser  Kriegs*  und  Wasserfrohnden,  und  ebenso  an 
Stelle  der  noch  lästigeren  Verpflegungsverpflichtungen  sehr 
billig  bemessene  Geldabgaben  zu  setzen.  Nach  dem  Bauern- 
kriege hatte  Kurfürst  Ludwig,  obwohl  Sieger,  daran  gedacht, 
sich  die  hauptsächlichste  Forderung  der  Aufständischen  zu 
eigen  zu  machen  und  den  Zehnten  als  Naturalleistung  aufzu- 
heben; eine  solche  Reform  war  doch  zur  Zeit  noch  undurch- 
führbar, eine  ähnliche,  politisch  und  finanziell  mindestens  ebenso 
wichtige  beschloss  jetzt  sein  Bruder.  Und  hier  zeigt  seine 
Begründung  selber,  dass  der  Zeitpunkt  nicht  verfrüht  gewählt 
war:  mehr  als  einmal  habe  er  erfahren,  wie  hoch  die  Unter- 
thanen  mit  der  Frohn  beschwert  seien,  wie  sie  desshalb  ihrer 
eigenen  Baugüter  und  ihrer  Wohlfahrt  nicht  wohl  zu  warten 
vermöchten;  damit  sie  solcher  Last  gänzlich  erledigt  würden 
und  ein  jeder  seinen  Gütern  und  Geschäften  mit  grösserem 
Nutzen  obliegen  könne,  mache  er  seinen  Vorschlag.  Die  Um- 
änderung sollte  einstweilen  auf  bestimmte  Zeit  erfolgen;  solche 
Umwandlungen,  wenn  sie  sich  erst  einmal  eingebürgert  haben, 
werden  aber  nicht  mehr  rückgängig  gemacht.  Eine  Reform, 
die  in  solcher  Weise  den  Zeitbedürfnissen  entspricht,  steht 
natürlich  nicht  vereinzelt.  Fast  überall  am  Oberrhein  und  in 
Schwaben  ist  in  jener  Zeit  den  Bauern  die  Möglichkeit  ge- 
währt, ein  bestimmtes  Frohngeld  statt  der  Leistung  zu  geben, 
aber  hiervon  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  ist  noch  ein 
weiter  Weg,  und  diesen  hat  nur  die  Kurpfalz  gemacht. 

So  war  denn  mit  Übereinstimmung  der  Unterthanen,  die 
keine  Schwierigkeiten  gemacht  zu  haben  scheinen,  eine  indirekte 
und  eine  direkte  Steuer  eingeführt,  aber  diese  letztere  be- 
deutete   kaum    einen  pekuniären  Gewinn   für  den   Fürstenv 

2* 


20  Gothein. 

Andere  direkte  Steuern,  ihrer  Idee  nach  Einkommenssteuern, 
wurden  zwar  in  jener  Zeit  zahlreich  erhoben  1541,  44  und  51 
von  Friedrich  selber ;  aber  sie  waren  für  das  Reich  nicht  für 
das  eigene  Land  bestimmt.  Friedrich  IL  wäre  gern  weiter 
gegangen ;  seine  Abgesandten  sollten  die  Geneigtheit  der  Unter- 
thanen  für  eine  gleichmässige,  direkte  Landessteuer  aus- 
forschen, aber  er  erwartete  die  Vorschläge  von  Seiten  jener. 

Ottheinrich,  der  dem  sparsamen  Verwalter  Friedrich  folgte, 
war  durch  die  üblen  Erfahrungen  in  seinem  früheren  kleinen 
Herzogtum  im  Punkte  des  Schuldenmachens  wenig  belehrt  wor- 
den. Er  erhielt  in  der  üblichen  Weise  eine  bedeutende  Schätzung 
5°/0  auf  5  Jahresziele  verteilt  mit  der  Bedingung,  dass  die- 
selbe zur  Schuldentilgung  angewendet  würde;  statt  dessen 
wirtschaftete  er  so,  dass  er  nach  seines  Nachfolgers  Ausspruch 
binnen  einiger  Jahre  weiterer  Regierung  sich  und  das  Land 
bankerott  gemacht  haben  würde.1)  Die  Nachwelt  hat  es  ihm 
mit  Recht  gern  vergessen  über  dem  künstlerischen  und  lit- 
terarischen Glanz,  der  auf  seiner  Regierungszeit  liegt. 

Friedrich  der  Fromme,  bedächtig  wie  er  in  allen  Unter- 
nehmungen war  und  gewöhnt  an  Sparsamkeit  unter  den  kleinsten 
Verhältnissen  wartete  5  Jahre,  ehe  er  mit  einer  Forderung 
vor  das  Land  trat.  Jetzt  aber  zum  erstenmal  verband  sich 
mit  dieser  wieder  der  Gedanke  einer  Art  von  ständischer  Ver- 
waltung. Er  konnte  darauf  hinweisen,  dass  fast  überall  die 
Kammerschulden  des  Fürsten,  wie  sie  denn  auch  grossenteils 
in  der  Politik  ihren  Grund  fanden,  vom  Lande  übernommen 
seien.  Das  seltsamste  Beispiel  hiervon  hatte  sein  eigener 
Vorgänger  in  der  Kur,  Ottheinrich,  gegeben,  als  er  noch  als 
Herzog  von  Sulzburg  sein  Land  an  seine  eigenen  Stände  hatte 
verkaufen  müssen,  die  dann  die  Sequestrierung  vornahmen.2) 
Auch  Friedrich  führte  seinen  Pfälzern  das  Bild  eines  schimpf- 
lichen Bankerottes  und  einer  Zertrennung  der  Pfalz  vor.  Selbst 
eine  Steuer,  wie  man  sie  seinen  Vorgängern  bewilligt  habe, 
würde  nur  zur  Verzinsung  nicht  zur  Amortisierung  ausreichen.3) 
Er  schlägt  desshalb  vor,  dass  das  Land  in  der  Weise  die 
Schuldenlast  auf  sich  nehme,  dass  nach  dem  Schatzungsre- 


*)  Kluckhohn,  Friedrich  der  Fromme  p.  40.  ~  2)  Die  vortreffliche 
Darstellung  dieser  seltsamen  Finanzoperation  am  Schluss  von  Salzers  Schrift 
Über  Ottheinrich.  —  »)  Fase.  No.  7770  Nov.  1563.  Pf.  Gn. 


Landst&nde  der  Kurpfalz.  21 

gister  zwischen  den  einzelnen  Ämtern  die  Gesamtsumme  ver- 
teilt und  alsdann  wieder  auf  jede  Stadt  und  jedes  Dorf  ihr 
gebührender  Anteil  umgelegt  werde.  Diese  hätten  nachher 
die  Zinsen  aufzubringen  und  würden  jedesmal,  wenn  eine 
Löschung  erfolgte,  die  Schuldurkunden  als  Belege  erhalten. 
Da  die  einzelnen  Ämter  doch  so  wie  so  als  Bürgen  verschrie- 
ben waren,  schien  diese  Umwandlung  sachgemäss  zu  sein; 
aber  sie  blieb  einstweilen  auf  dem  Papiere  stehen,  die  Abge- 
sandten wagten  nach  den  ersten  Erkundigungen  gar  nicht  ein- 
mal mit  einem  solchen  Vorschlag  vor  das  Land  zu  treten, 
sondern  forderten  nur  wie  üblich  eine  Steuer,  die  auf  6  Jahre 
umgelegt  werden  sollte.  Wie  lästig  solche  Verhandlungen 
waren,  sieht  man  aus  der  Bemerkung:  mit  der  Stadt  Ger- 
mersheim habe  man  den  ganzen  Tag  handeln  müssen;  jede 
städtische  Behörde  würde  ja  geglaubt  haben,  ihren  Freiheiten 
etwas  zu  vergeben,  wenn  sie  sich  nicht  anfangs  unter  Beru- 
fung auf  dieselben  gesträubt  hätte.  Neu  aber  war,  dass  dies- 
mal zuerst  die  Bewilligenden,  gewitzigt  durch  die  früheren 
Erfahrungen  die  Bedingung  machten,  „dass  das  Geld  mit  ihrem 
Wissen  und  Beisein  zur  Schuldentilgung  angewendet  werde 
und  dem  Kurfürsten  nichts  in  die  Hand  komme  als  allein  der 
8te  Pfennig,  und  dass  alle  gefreiten  Diener  ausser  dem  Fauth 
an  der  Steuer  mittragen  müsstena.  Ward  diese  Massregel 
durchgeführt,  so  wurde  auch  ein  Ausschuss  des  Landes, 
eine  ständische  Verwaltungsbehörde,  nötig.  Wenn  es  auch 
diesmal  hierzu  nicht  kam,  so  lag  der  Grund  an  Friedrich, 
unter  dessen  sparsamer  Verwaltung  neue  Bewilligungen  nicht 
nötig  wurden,  während  die  Reichssteuern  selbstverständlich 
allein  der  Direktion  der  Regierung  vorbehalten  blieben^ 

Unter  seinem  Nachfolger  Ludwig  belehrte  die  lutherische 
Reaktion  die  Unterthanen,  dass  örtliche  Privilegien  doch  keine 
so  gute  Schutzwehr  seien  wie  eine  ständische  Vertretung.  Der 
Vergleich  mit  der  Oberpfalz,  wo  die  Stände  ihre  dortige  Kon- 
fession das  Luthertum  früher  mit  Erfolg  verteidigt  hatten, 
musste  jedem  Urteilsfähigen  diese  Überzeugung  aufdrängen.  So 
erklärt  es  sich,  warum,  als  es  endlich  zu  Landständen  in 
der  Kurpfalz  kam,  das  religiös-kalvinistische  Interesse  hierbei 
ebenso  massgebend  war  wie  das  wirtschaftliche.  Hierzu  aber 
bedurfte  es  erst  jener  angreifenden,  rücksichtslosen  Tendenz, 
die  Friedrichs  des  Frommen  Lieblingssohn  Johann  Kasimir 


22  0  o  t  h  e  i  n. 

dem  Kalvinismus  der  Pfalz  gab,  und  durch  welche  diese  in 
die  grossen  Welthändel  verflochten  wurde.  Diese  innerliche 
Umwandlang  des  Pfälzer  Geistes  machte  sich  auch  sogleich 
auf  dem  Gebiete  der  Finanzen  geltend. 

In  dem  Landesteil  Johann  Kasimirs  zeigte  sich  ein  solcher 
Einfluss  zuerst  !)  Im  Jahre  1582  war  seinem  geringen  Landes- 
teile  die  unbedeutende  Summe  von  25  000  fl.  Schulden  zur  Ver- 
zinsung überwiesen  worden;  von  diesen  waren  1592  zwar  2800  fl. 
getilgt,  dafür  aber  auch  gegen  72  000  fl.  neue  gemacht  worden. 
Von  denselben  entfiel  nur  der  geringste  Teil  auf  die  Ein- 
lösung einiger  militärisch  wichtigen  Schlösser  z.  B.  Pfalzburg, 
alles  übrige  auf  die  Kosten  der  auswärtigen  Unternehmungen, 
durch  die  der  kleine  Fürst  eine  europäische  Bedeutung  ge- 
wann. Er  begann  seine  Regierung  mit  dem  Kölnischen  Kriege 
1583,  um  die  Säkularisation  des  Erzbistums  durch  Gebhard 
Truchsess  aufrechtzuerhalten  oder  im  andern  Falle  für  sich 
und  den  Kalvinismus  am  Niederrhein  den  möglichst  grossen 
Gewinn  zu  erlangen.  Die  Kosten  wurden  durch  Anleihen  auf- 
gebracht. Der  Kurfürst  von  Brandenburg  schoss  ihm  10  000  fl., 
die  Stadt  Worms  5000  vor,  beide  aber  nur  auf  kurze  Frist, 
denn  bereits  in  den  nächsten  Jahren  wurden  auch  diese  Posten 
im  eigenen  Lande  untergebracht.  Weitaus  den  grössten 
Teil  übernahmen  die  Gemeinden  des  eigenen  Ländchens. 
Selbst  die  kleinsten  Dörfer  schiessen  noch  200  fl.  zusammen, 
die  grösseren  je  500,  die  kleinen  Städtchen  wie  Edenkoben, 
Sobernheim  u.  a.  m.  je  1000,  der  Hauptort  Neustadt  leiht 
3000  fl.  So  werden  ohne  Schwierigkeit  18  500  fl.  aufgebracht. 
Schon  1587  erfolgen  wiederum  bedeutende  Anlehen  zur  Un- 
terstützung Bouillons;  damals  versetzte  der  Herzog  sogar  seine 
beiden  Ilalszieren  für  3000  fl.  an  einen  Frankfurter  Händler. 
Dann  als  Christian  von  Anhalt  „dem  König  zu  Guten  mit  Reu- 
ter und  Fussvolk  in  Frankreich  hinein  geschickt  wird",  bringt 
Johann  Kasimir  für  seine  Person  10  000  fl.  auf,  für  welche 
natürlich  König  Heinrich  IV.  eigentlicher  Schuldner  ist.  Auch 
diesmal  waren  es  zwar  nicht  die  Gemeinden  aber  fast  durch- 
weg die  Schultheissen  und  die  reichen  Bauern  an  und  auf 
der  Hardt,  bei  denen  die  Anleihe  untergebracht  wurde.  Diese 
Zahlen  beweisen  für  sich,  wie  gut  es  der  geniale  Mann  ver- 

l)  Pf.  Gn.  Fase.  5930.    Schulden  Hernog  Johann  Kasimirs  1682—92. 


Land8tände  der  Kurpfalz.  23 

stand,  auch  seine  Unterthanen  in  jene  Bahnen  fortzureissen, 
von  denen  auch  nach  seinem  Tode  die  Pfalz  nicht  mehr  weichen 
wollte  und  konnte. 

Mit  der  Zinszahlung,  zumal  wenn  die  Unternehmungen 
missglückten,  war  es  nicht  aufs  regelmässigste  bestellt;  sie 
waren  auf  die  einzelnen  Kammergefälle  in  den  Ämtern  selber, 
wo  die  Gläubiger  wohnten,  angewiesen,  wie  es  einst  sein  Vater 
umsonst  gewünscht  hatte,  ein  Grund  mehr,  um  den  Unter- 
thanen den  Wunsch  nahezulegen,  Einblick  und  Einfluss  in  die 
Finanzverwaltung  zu  haben. 

Je  mehr  nun  auch  in  den  übrigen  Teilen  der  Pfalz  die 
Gläubiger  sich  aus  Landeskindern  zusammensetzten,  je  be- 
deutender vor  Allem  das  Guthaben  der  Gemeinden  selber 
wurde,  umsomehr  drängte  auch  die  Entwicklung  der  Dinge 
auf  Landstände  hin.  Dieselben  Städte  waren  für  die  eine 
Klasse  von  Schuldforderungen  Bürgen  und  mussten  ihre  Rats- 
herren nötigenfalls  zur  Leistung  in  eine  fremde  Stadt  stellen, 
welche  für  die  andere  Gläubiger  waren;  und  der  Fonds,  aus 
dem  alle  Zinsen  bezahlt  wurden,  bestand  schliesslich  immer 
in  den  Gefällen,  welche  sie  aufbrachten.  Die  Schuldbücher 
der  Pfalz4),  die  bis  in  den  Anfang  des  15.  Jahrhunderts  alle 
Verbindlichkeiten  mit  genauer  Angabe  des  Datums  und  der 
Münzsorte  verzeichnen,  geben  das  deutlichste  Bild  davon,  wie 
sich  seit  der  Reformation  der  Kapitalbesitz  verschoben  hatte, 
und  gewähren  dadurch  die  beste  Erklärung  dafür,  wie  die 
Pfalz  zuletzt  zu  einer  rein  bürgerlichen  Ständevertretung  ge- 
kommen ist.  Bis  zur  Reformation  erscheint  die  Kurpfalz,  auch 
in  ihren  Glanzzeiten  unter  Friedrich  dem  Siegreichen  und 
Philipp  in  ihren  Geldbedürfnissen  ganz  abhängig  vom  „Aus- 
land". Die  Stifter  und  Klöster  der  Umgegend,  zumal  in  Speier, 
vor  Allem  aber  die  Kapitalisten  der  Städte  Köln,  Frankfurt, 
Strassburg  erscheinen  als  Gläubiger.  Mit  der  Reformation 
verschwinden  natürlich  die  katholischen  geistlichen  Anstalten 
aus  diesen  Reihen,  die  grossen  Banquierfirmen  und  der  Adel 
ersetzen   sie;  je  länger  je  mehr  sind  es  aber  nun  die  Ein- 


*)  Pfalz  Gn.  ConY.  6221,  6220,  6219  u.  besonders  5933,  5934,  5928. 
Eine  genauere  Schilderung  der  Umwandlung  der  Geld-  und  Kreditverhält- 
nisse am  Oberrhein  seit  der  Mitte  des  Jahrhunderts  kann  natürlich  nur 
in  anderem  Zusammenhang  erfolgen;  hier  soll  nur  der  Einfluss  auf  die 
finanziellen  Gestaltungen  betont  werden. 


24  G  o  t  b  e  i  n. 

wohner  der  Pfalz  selbst,  Private  und  Gemeinden,  die  an  die 
erste  Stelle  rücken,  und  die  auswärtigen  Beziehungen  weisen 
oft  auf  religiöse  Verbindungen  hin.  So  hat  Ealvin  selber  und 
ebenso  die  Familie  Melanchthons  hier  Kapitalien  angelegt. 
Durch  die  landständische  Verwaltung  ward  dieser  Charakter 
des  Schulden wesens  vollends  entschieden.  Ich  finde,  ausser 
dass  bei  dem  der  Pfalz  engverbundenen  Hause  der  Oranier 
einige  geringfügige  Schulden  gemacht  wurden,  kein  einziges 
Beispiel,  dass  das  Kommissariat  ausserhalb  der  Pfalz  Geld 
entliehen  hätte.  Die  auswärtigen  Schulden  wurden  nach  Mög- 
lichkeit in  einheimische  umgewandelt  Durch  den  Besitz  der 
Staatsschuldtitel  bekam  der  Pfälzer  Bürger  ein  weit  grösseres 
Interesse  an  der  Staatsverwaltung  als  bisher. 

Wollte  die  Pfalz  eine  Politik,  wie  sie  Johann  Kasimir  be- 
gonnen hatte,  weiterfuhren,  so  bedurfte  sie  hierzu  aber  auch 
Geldmittel  ganz  anderer  Art,  als  sie  bisher  für  den  patriarchali- 
schen Haushalt  von  Fürsten  ausgereicht  hatten,  die  schon  in 
dringende  Geldverlegenheiten  geraten  waren,  wenn  sie  ihre 
schönen  aber  keineswegs  grossen  Bauten  etwas  kostbarer  aus- 
statteten. Was  man  auch  sonst  einwenden  mag  gegen  die 
Politik  jener  kühnen  protestantischen  Staatsmänner,  an  deren 
Spitze  der  „Erbe  der  Anschauungen  Johann  Kasimirs01) 
Christian  von  Anhalt  stand,  so  viel  ist  gewiss,  dass  sie  un- 
vergleichlich folgerichtiger  als  alle  anderen  ihr  Ziel  verfolgte, 
und  dass  sie  in  der  bedrängtesten  Lage  immer  noch  die  Mittel 
zur  Aufrechterhaltung  ihrer  Parteigenossen  fanden.*)  Es  ist 
nicht  dieses  Ortes,  die  vielverschlungenen  und  selten  erfreu- 
lichen Wege  der  Politik  jener  Tage  zu  verfolgen,  nur  an  einiges, 
was  auf  die  finanziellen  Verhältnisse  Bezug  hat,  sei  erinnert. 

Auch  wenn  nach  Johann  Kasimirs  Tode  nicht  mehr  seine 
Freigebigkeit  herrschte,  wie  er  denn,  wo  sich  seine  Gesandten 
zu  20  000Ö.  verpflichtet  hatten,  freiwillig  25  000  gab5),  so 
waren  doch  die  Anforderungen  an  den  Geldbeutel  der  kur- 
pfälzischen Regierung  um  so  zahlreicher  geworden.  Als  sie 
ihr  Guthaben  bei  Frankreich  im  Jahre  1603  berechnete,  belief 
es  sich   auf  793  641  fl.    Die  Räte  Heinrichs  IV.  reduzierten 

*)  Ritter,  Deutsche  Union  I,  p.  129.  —  *)  Ritter  z.  B.  macht  auf 
diesen  Unterschied  wiederholt  aufmerksam.  1, 216.  —  *)  Briefe  und  Akten 
tur  Geschichte  des  SOjähr.  Krieges  I,  p.  40.    (Rittert  Einleitung.) 


Laodst&nde  der  Kurpfalz.  25 

die  Forderung  allerdings  auf  286  134  Kronen,  indem  sie  wahr- 
scheinlich keine  Zinsen  rechneten,  die  Besoldungen  herab- 
setzten und  Hilfe,  die  nur  den  Protestanten  nicht  Heinrich  IV. 
geleistet  worden  waren,  nicht  anerkannten.  Aber  auch  das 
war  ein  enormer  Aufwand  gewesen  für  das  kleine  Ländchen, 
zumal  diese  Unterstützung  für  die  unsicherste  aller  Unter- 
nehmungen gespendet  worden  war;  verstand  sich  doch  Hein- 
rich IV.  selbst  damals  nur  zu  einer  Teilzahlung  von  50  000  fl. 
und  beutete  er  doch  alle  späteren  Geldzahlungen  im  Sinne 
seiner  Politik  aus,  als  ob  es  freiwillige  Gaben  gewesen  wären.  ') 

Was  alles  in  allem  den  Generalstaaten  vorgeschossen  wor- 
den ist,  scheint  sich  leider  nicht  mehr  feststellen  zu  lassen; 
aber  so  viel  sehen  wir  doch,  dass  dieselben  nur  sehr  selten 
eine  Fehlbitte  thaten.  In  der  schwersten  Finanzkrise  der  Pfalz 
1600  erhielten  sie  doch  60  000A.'),  schon  3  Monate  später 
40  000 s),  1602  wiederum  40  0004)  und  1604  50  000 5).  Und 
was  auch  bei  der  Abwehr  des  spanischen  Einfalls  in  West- 
falen, was  bei  dem  von  vornherein  unhaltbaren  Strassburger 
Handel  die  Politik  der  Pfälzer  sonst  gefehlt  haben  mag,  jeden- 
falls waren  sie  doch  immer  die,  welche  zuerst  mit  ihrem  Bei- 
trag bereit  waren.6)  . 

Die  Stellung  allerdings,  welche  die  Pfalz  zu  den  vom  Reiche 
bewilligten  Türkenhilfen  einnahm,  ist  bekannt;  der  Rechts- 
standpunkt, welchen  der  Kaiser  durch  wiederholte  Gesandt- 
schaften und  Briefe  vertrat,  dass  die  einzelnen  Stände  sich 
dem  Majoritätsbeschluss  des  Reichstages  nicht  entziehen  dürf- 
ten7), würde  an  sich  völlig  einleuchten,  wären  nicht  so  vieler- 
lei Rechts-  und  politische  Fragen  mit  einander  verschlungen 
gewesen,  dass  ein  schlechthin  absprechendes  Urteil  über  das 
Verhalten  auch  hier  nicht  berechtigt  ist.8)  Auch  hier  muss 
man  berücksichtigen,  dass  die  Pfalz  noch  im  November  1598 
ihren  Beitrag  gezahlt  hat9),  und  dass  ihr  Vergleich  mit  dem 
Kaiser  im  Jahre  1603  auf  100  000  fl.  Nachzahlung  keineswegs 


*)  B.  u.  A.  I,  p.  416.  —  2)  B.  u.  A.  I,  p.  229.  —  3)  Ritter,  Union  I, 
p.  260.  —  4)  B.  u.  A.  I,  p.  245.  -  *)  B.  u.  A.  I,  p.  428.  -  6)  B.  u.  A.  I, 
p.  138,  155,  161,  187.  —  *)  Am  besten  dargelegt  in  dem  Schreiben  B. 
u.  A.  I,  p.  196.  —  •)  Mir  scheint  es,  als  ob  die  massvolle  Beurteilung 
Ritters  auch  durch  die  Arbeiten  Stieves  (B.  u.  A.  V)  keine  Modifikation 
zu  erfahren  braucht.  —  9)  B.  u.  A.  I,  p.  113.  Die  Zahlung  hatte  sich 
nur  verzögert  wegen  Differenzen  über  die  dabei  einzuhaltende  Währung. 


26  Gothein. 

ungünstig  für  diesen  war.  Dass  aber  in  den  Jahren,  wo  der 
Bruder  des  Kaisers  den  schimpflichsten  Reichsfriedensbruch, 
der  noch  je  vorgekommen,  in  habsburgischem  Interesse  sich 
zu  Schulden  kommen  Hess,  während  der  Nutzen  der  thatsächlich 
ungeheuren  Türkensteuern *)  in  den  Händen  eines  Regenten  wie 
Rudolf  II.  sehr  zweifelhaft  war,  dass  inmitten  der  drängendsten 
Kriegsgefahr  seitens  der  Spanier,  die  Zurückhaltung  der  Reichs- 
steuern, unter  welchem  Vorwande  auch,  entschuldbar  ist  — 
darüber  sollte  doch  eigentlich  kein  Zweifel  bestehen. 

Jedenfalls  sieht  man,  dass  die  Ausgaben,  welche  der  Kur- 
pfalz bald  durch  die  protestantischen  bald  durch  die  Reichs- 
interessen zugemutet  wurden,  unverhältnismässig  waren.  Denn 
nur  dem  Range  nicht  den  Mitteln  nach  war  der  Pfalzgraf  der 
erste  unter  den  weltlichen  Kurfürsten.  Die  regelmässigen  Ein- 
künfte der  Kurpfalz  beliefen  sich  im  Jahre  1602  einschliesslich 
Ungeld  und  Zölle  auf  121  600  fl.,  die  verfügbaren  der  Ober- 
pfalz auf  51400fl.2)  Die  Schätzungen  waren,  wie  wir  aus 
dem  Vorhergehenden  wissen,  nicht  als  regelmässige  Einkom- 
mensquelle zu  betrachten.  Die  der  Kurpfalz  betrug  in  jenem 
Jahre  113  200  fl.  Da  nun  in  eben  jenem  Jahre  die  Ausgaben 
428  424  fl.  betrugen,  so  musste  sich  bei  den  wachsenden  poli- 
tischen Ausgaben  auch  ein  beständig  wachsendes  Defizit  er- 
geben. Ausserdem  war  die  Pfalz  entschieden  zu  hoch  in  der 
Reichsmatrikel   angesetzt.    Denn   seine   Beitragseiuheit,   der 

*)  Über  das  Missverhältnis  derselben  zum  Einkommen  der  Fürsten 
cf.  Ritter,  Union  I,  p.  38.  —  2)  Ritter,  Union  I,  p.  50  A.  1  scheint  nur  die 
halbe  Schätzung  zu  geben.  R.  sucht  B.  u.  A.  I,  p.  58  ff.  seine  eigene  Schätz- 
ung der  Gesamteinkünfte  auf  200  000  fl.  umzustossen  und  auf  250  000  fl. 
zu  erhöhen,  weil  er  bei  jener  früheren  die  Schätzung  der  Oberpfalz  ausser- 
acht  gelassen,  die  im  Jahre  1617  76  565  fl.  betrug.  Nur  desshalb,  weil 
es  ihm  nicht  wahrscheinlich,  dass  die  ganze  Summe  nach  Heidelberg  ge- 
sandt worden ,  rechnet  er  von  dieser  nur  50  000  fl.  als  Einkommen.  Die 
Schätzung  der  Oberpfalz  war  aber  überhaupt  ständisch  reguliert,  und  im 
gewöhnlichen  Lauf  der  Dinge  hatte  der  Kurfürst  gar  nichts  von  ihr  zu 
gemessen.  Ausserdem  ist  es  aber  unzulässig  den  Schatzungsertrag  von 
1599  demjenigen  von  1617  gleichzusetzen,  wie  man  schon  aus  dem  Miss- 
verhältnis sieht,  in  dem  dann  die  regelmässigen  Einkünfte  der  Oberpfalz 
mit  nur  30  000  fl.  zur  Schätzung  ständen  und  dasjenige,  in  das  die  Schätz- 
ung der  armen  Oberpfalz  zu  derjenigen  der  reichen  Kurpfalz  mit  nur 
60  000A.  geraten  würde.  Zwischen  1599  und  1617  fällt  eben  eine  totale 
Verschiebung  aller  Preisverhältnisse,  die  sich  auch  in  den  Einkünften  der 
Pfalz  sehr  merklich  geltend  macht.    (Siehe  Excurs.) 


Landstände  der  Kurpfalz.  27 

Römermonat,  belief  sich  auf  1972  fl.,  für  Kurbrandenburg  nur 
auf  1826,  für  Kursachsen  auf  2800  fl.  Neben  der  Vielköpfig- 
keit und  der  Schlaffheit  war  aber  offenbar  der  Geldmangel  das 
Hauptübel,  welches  die  Politik  der  korrespondierenden  Stände 
so  überaus  kläglich  verlaufen  Hess.  Die  verzweifelnden  Briefe 
und  Reden  des  Mannes,  der  das  eigentliche  Haupt  der  Pfälzer 
Politik  war,  Christians  von  Anhalt,  sprechen  hier  deutlicher 
als  alles  andere  „Mittel  haben  wir  nicht  oder  wissen  sie  nicht 
zu  gebrauchen"  *)  rief  er  im  Oberrat  aus,  denn  das  was  man 
aufwendete,  war  bei  solcher  halben  Politik  auch  verschleudert 
und  nutzloser  Aufwand  lähmte  wieder  Lust  und  Leistungs- 
fähigkeit auf  Jahre.2) 

Ganz  unerträglich  aber  waren  bei  so  geringen  Einkünften 
die  Kosten  des  Heerwesens.  Als  Christian  in  jener  Rede  ein 
Bündnis  mit  Holland  vorschlug,  schlug  er  dessen  Kpsten  für 
die  Pfalz  auf  220  000  fl.  an,  soviel  als  das  regelmässige  Jahres- 
einkommen betrug.  Die  Kosten  eines  gewiss  bescheidenen 
Heeres  von  4  Regimentern  Knechten,  3—4000  Reitern,  6 
schweren  und  4  leichten  Geschützen  berechnete  man  auf 
1730  000  fl.  für  6  Monate.3)  Woher  sollten  in  einem  spar- 
sam geordneten  Haushalt  solche  Mittel  kommen  ?  Stellte  sich 
die  Notwendigkeit  heraus,  so  kostspielige  Heere  dauernd  zu 
unterhalten,  so  war  auch*  ein  Wallenstein  und  eine  Kriegfüh- 
rung wie  die  seine  nötig.  Einstweilen  lag  es  nahe,  wenigstens 
für  die  eigene  Verteidigung  und  für  die  des  Nachbarn  ein 
billiges  Milizsystem  einzuführen,  ein  Versuch,  den  wir  noch 
genauer  kennen  lernen  werden.  Aber  wenn  man  es  nicht 
schon  wusste,  so  konnte  es  der  spanische  Einfall  jedermann 
lehren,  dass  man  nicht  das  Feuer  im  eigenen  Hause  erwarten 
dürfe.  So  vergrösserte  denn  jede  neue  Unternehmung,  während 
man  den  Fremden  immer  von  Neuem  borgen  musste,  die 
eigene  Schuldenlast,  und  wenn  dieselbe  auch  grossenteils  im 
Inland  untergebracht  war,  so  war  das  doch  kein  Grund,  keine 
Zinsen  zu  zahlen. 

Etwas  Entscheidendes  —  das  war  Jedermann  klar  — 
musste  geschehen,  um  aus  diesem  unleidlichen  Zustande  heraus- 


1)  B.  u.  A.  I,  p.  207  1.  Not.  1599.  -  2)  Vgl.  hierfür  besonders  die 
Politik  der  beiden  doch  gewiss  eifrigen  Fürsten  von  Hessen  und  Braun- 
schweig.  —  3)  B.  u.  A.  I,  p.  125.  Die  Berechnung  wurde  von  Kurpfalz 
auf  dem  Frankfurter  Tage  gemacht. 


28  Gothein. 

zukommen.  Die  Oberräte  fühlten  sehr  wohl,  dass  im  Lande 
gemurrt  werde  ebenso  über  diese  Lage  wie  über  die  Unthätig- 
keit,  die  seit  Friedrichs  IV.  Allein regierung  thatsächlich  ein- 
gerissen war.  Und  auch  der  Verwaltung  selber  fehlte  es  nicht 
an  frondierenden  Elementen.  I)ie  Beschwerden  eines  ehr- 
geizigen und  unzufriedenen  Sekretärs  über  seine  Vorgesetzten, 
wie  sie  in  den  Privatbriefen  Kolbingers  vorliegen,  sind  freilich 
die  unlauterste  Quelle,  um  Thatsachen  festzustellen,  aber  das 
zeigen  sie,  wie  die  Missgestimmten  urteilten.1)  Im  Jahre 
15942)  habe  die  Rentkammer  versprochen,  die  Pfalz  schulden- 
frei zu  machen,  schrieb  er,  1598  müsse  sie  bekennen,  dass 
die  Kammer  den  Kredit  verloren  habe;  die  gewöhnlichen  Aus- 
gaben übersteigen  weit  die  Einnahmen  und  zur  Abwehr  un- 
erwarteter Not  seien  keine  Mittel  vorhanden.  Die  Thatsachen 
waren  unbestreitbar,  aber  am  Eigennutz  der  Rentkammer  lag 
die  Schuld  sicherlich  nicht. 

Das  nächstliegende  Mittel  zur  Abhilfe  war  natürlich  Spar- 
samkeit. Da  war  es  aber  eigentlich  nur  die  Hofhaltung  des 
Fürsten,  die  man  auf  knapperen  Fuss  setzen  konnte.  Frie- 
drichs IV.  Person  sehen  wir  heute  nicht  mehr  in  dem  ver- 
klärenden Lichte,  in  dem  sie  die  frühere  Geschichtsschreibung 
erblickte;  durch  die  neuerdings  publizierten  grossen  Quellen- 
samralungen  ist  dieser  Nimbus  ein  Tür  allemal  zerstört  wor- 
den.*1) Was  aber  den  Vorwurf  der  Verschwendung  anlangt,  so 
sind  wir  im  Wesentlichen  auf  die  Vorhaltungen  seiner  Räte 
angewiesen;  und  aus  diesen  erhellt  vor  Allem  eins:  dass  er 
sich  von  seinen  unentbehrlichen  Ratgebern  sehr  viel  mehr  ge- 
fallen lassen  musste  als  andere  deutsche  Fürsten.  Allerdings 
lag  in  den  ungeheuren  Naturaleinkünften,  die  an  den  kur- 
fürstlichen Speicher  und  Futterkasten  abgeliefert  wurden,  eine 

l)  B.  u.  A.  I,  75.  Wenn  übrigens  Kolbingert  Anklagen  gegen  die 
Rentkammer  niebt  mebr  wert  Bind  als  dit»  gegen  das  Hofgericht,  so  steht 
iis  noch  schlimmer  um  sie.  als  selbst  Ritter  annimmt.  War  das  Einkom- 
men, das  er  den  Hofgerichtsräten  nachrechnete  (Ritter,  l.'nionl,  p.  52  A.  1) 
für  Männer  wie  Hippolythus  a  Collibus  und  Marquard  Freber  wirklich 
zu  hoch?  Die  ständischen  Verhandlungen  werden  zeigen,  dass  keine  In- 
stitution beim  Volke  grösseres  Vertrauen  genoss  als  gerade  das  Hofgericht. 
—  ')  Offenbar  bei  Beginn  der  neuen  Schatzungsperiode  das  übliche  Ver- 
sprechen nach  jeder  Landesbewilligiing.  —  J)  Übrigens  boten  schon  die 
Epistolae  Bongarsi  et  Lingelshemii  Anlass  zur  Modifizierung  des  Urteils. 


Landstände  der  Kurpfalz.  29 

Versuchung,  einen  grossen  Hofhalt  zu  führen.  Der  Heidel- 
berger Hof  war  desshalb  noch  immer  den  unter  ähnlichen  na- 
turalwirtschaftlichen Verhältnissen  lebenden  Fürstenhöfen  des 
Mittelalters  vergleichbar.  Diese  alte  Art  von  „Miltekeit",  von 
offener  Tafel,  wie  sie  Friedrich  IV.  zum  letztenmal  geübt  bat, 
wurde  doch  schmerzlich  vermisst,  als  sein  Sohn  die  steife  Eti- 
kette seines  englischen  Schwiegervaters  einführte.1) 

Ein  Hofstaat  von  678  Personen,  während  selbst  der  mäch- 
tigere Maximilian  von  Baiern  nur  540  in  dem  seinen  hatte2), 
war  für  die  kleine  Kurpfalz  gewiss  zu  gross ;  aber  wenn  die- 
selben 400  Fuder  Wein,  2000  Malter  Korn,  2500  Spelz,  9000 
Haber  verbrauchten,  so  war  das  für  die  vorhandenen  Natural- 
einkünfte  keine  übermässige  Belastung.8) 

Eher  Hessen  die  Geldausgaben  des  Hofes  eine  Einschrän- 
kung zu.  Friedrich  setzte  aber  allen  hierauf  bezüglichen  Er- 
mahnungen der  Räte,  denen  er  doch  sonst  freie  Hand  Hess, 
passiven  Widerstand  entgegen.  Ihre  Überlegungen:  „wie  auf 
Mittel  zu  gedenken,  wie  der  Kurfürst  zu  anderem  zu  bewegen, 
wie  man  es  ihm  in  Kopf,  Herz  und  Seel  bringen  möge",  waren 
ebenso  erfolglos  als  die  Vorwürfe,  die  sie  ihm  gelegentlich 
kostspieliger  Reisen  machten.  So  mussten  sie  denn  selber 
eine  erfolgreiche  Unterstützung  von  anderer  Seite  her  wün- 
schen; und  die  Landstände  haben  auch  sofort  bei  Friedrich 
die  Forderungen  durchgesetzt,  die  sie  so  lange  vergeblich  er- 
hoben hatten. 

Von  der  verzweifelten  Finanzlage  des  Jahres  1599,  als  der 
Einfall  der  Spanier  zu  drohen  und  alles  auf  dem  Spiele  zu 
stehen  schien,  giebt  ein  getreues  Bild  eine  Denkschrift4),  die 
auf  Aufforderung  des  Kurfürsten  ein  Mitglied  des  Oberrates 
über  die  Frage  schrieb:  wie  man  zu  einer  ansehnlichen  Geld- 


*)  Ranke,  Päpste  II,  293  dessen  Schluss  mir  nur  nicht  berechtigt  scheint. 
2)  Ritter,  Union  I,  p.  50.  —  3)  Nach  Pfalz  Gn.  Fase.  6217  betrugen  diese 
im  Jahre  1618  Wein:  1225  Fuder,  Korn:  24  429  Malter,  Gerste:  3413 
Malter,  Spelz:  15  429  Malter,  Haber:  24076  Malter.  Im  Jahre  1600 
werden  sie,  da  sie  im  wesentlichen  aus  festen  Abgaben  hervorgingen,  nicht 
viel  geringer  gewesen  sein.  —  ♦)  Pfalz  Gn.  Conv.  6217.  Der  Verfasser  ist 
nach  dem  Ortsdatum  Starkenburg  wahrscheinlich  der  dortige  Burgvogt, 
der  zugleich  Oberrat  war.  Es  ist  ein  wirkliches  Versetzen  an  fremde 
Herrschaften,  nicht  etwa  eine  blosse  Fundation  der  Zinsen  auf  bestimmte 
Einkünfte  gemeint. 


30  Gothein. 

summe  zur  Rettung  von  Land  und  Leuten  kommen  möge? 
Dieser  Mann  wusste  nichts  besseres  vorzuschlagen,  als  einen 
Teil  des  Landes  zu  versetzen,  im  schlimmsten  Falle,  wenn  der 
Krieg  unvermeidlich,  auch  zu  verkaufen.  Anders  werde  man 
weder  bei  Fürsten  noch  bei  Städten  Kredit  finden;  ganz  un- 
möglich aber  sei  eine  Erhöhung  der  Steuern,  denn  es  sei  vor 
Allem  nötig  „den  armen  gemeinen  Mann  bei  gutem  Willen 
zu  erhalten,  dass  er  nicht  durch  Übermass  zu  Ungehorsam 
und  Griesgramen  beweget  werde,  welche  nichts  Gewisseres  als 
den  gemeinen  Fluch  nach  sich  ziehen".  So  würde  man  denn 
wirklich  auf  die  älteste  aber  auch  schlechteste  Art  der  deut- 
schen Fürsten,  sich  aus  Geldnöten  zu  helfen,  gekommen  sein. 
So  schlimm  lagen  die  Dinge  denn  doch  nicht,  um  diesen  Aus- 
weg zu  rechtfertigen.  Die  Schulden  der  Pfalz  schienen  nur 
desshalb  so  drückend,  weil  man  das  Geld,  das  zur  Zinszahlung 
bestimmt  war,  fortwährend  für  die  laufenden  Ausgaben  ver- 
wenden musste;  ihre  Höhe  selber  war  gar  nicht  so  erschreckend. 
60  000A.  betrugen  damals  die  Zinsen,  das  entspricht,  wenn 
wir  hier  von  unverzinslichen  Forderungen  absehen,  einer  Schuld- 
summe von  1  200  000  fl. *)  Die  einzige  Stadt  Strassburg  aber 
soll  in  jenen  Jahren  zur  Aufrechterhaltung  des  protestanti- 
schen Bistums -Administrators  3  Millionen  Schulden  gemacht 
haben;  der  Staat  aber,  der  unter  allen  im  Reiche  die  erbärm- 
lichste Politik  trieb,  Kurbrandenburg,  hatte  bei  Joachim  Frie- 
drichs Regierungsantritt  4  Millionen  Thaler  Schulden,  und 
dieses  Muster  eines  unthätigen  und  zur  Unzeit  kargen  Fürsten 
machte  400  000  Thlr.  neue  hinzu. 2) 

Die  Gefahr  eines  Bankerottes  war  also  für  ein  so  reiches 
Land  wie  die  Kurpfalz  nicht  vorhanden.  Darauf  aber  kam 
es  an:  von  allen  andern  lästigen  Verpflichtungen  sich  loszu- 
machen, um  die  Überschüsse  der  Einnahmen,  den  Reinertrag 
der  Volkswirtschaft,  wirklich  auf  die  Politik  verwenden  zu 
können.  Jene  langgehegten,  verschiedenartig  angefassten, 
immer  missglückten  Pläne:  die  Übertragung  der  Schuldenlast 
auf  das  Land,  die  Einführung  einer  dauernden,  direkten  Steuer, 
die  Verwaltung  derselben  durch  einen  landständischen  Aus- 


*)  Angabe  in  Pf.  Gen.  Fase.  5924.  Eine  Berechnung  nach  den  vor- 
handenen Schuldbüchern  giebt  ein  nur  wenig  höheres  Resultat.  S.  unten. 
—  ')  Droyeen,  Preussische  Politik  II,  455. 


Landstände  der  Kurpfalz.  31 

schuss,  waren  jetzt  dringender  als  je  zuvor;  und  die  Frage, 
ob  man  nicht  alsdann  diesem  Landesausschuss  das  früher  von 
der  Gesamtheit  der  Bevölkerung  geübte  Steuerbewilligungs- 
recht übertragen  könne,  lag  in  so  gefährlicher  Zeit  nahe.] 

Allerdings  waren  die  Erfahrungen,  welche  gerade  in  dieser 
Zeit  die  andern  deutschen  Fürsten  mit  ihren  Landständen 
machten,  sobald  sie  eine  aktive  Politik  treiben  wollten,  nicht 
gerade  ermutigend.  Der  Justizmord  des  grössten  Staatsmannes 
der  Epoche,  des  Kanzler  Krell,  durch  die  kursächsischen  Stände 
war  eine  blutige  Warnung.  Und  wenn  der  Hohenzollernstaat 
damals  in  die  tiefste  Erniedrigung  versunken  war,  so  trugen 
die  Fürsten  doch  weniger  hieran  die  Schuld  als  die  Land- 
stände, ohne  deren  Bewilligung  der  Kurfürst  in  kein  Bündnis 
eintreten  durfte,  aus  dem  ihnen  möglicherweise  Lasten  er- 
wachsen würden.  Der  ba irische  Staat  aber,  einst  das  Land 
der  ausgebildetsten  Ständeverfassung,  hatte  unzweifelhaft  da- 
durch an  Spannkraft  gewonnen,  dass  seine  Fürsten  im  Laufe 
des  16.  Jahrhunderts  die  Stände  zur  Bedeutungslosigkeit  herab- 
gedrückt hatten.  Es  galt  für  den  Beginn  des  17.  Jahrhunderts 
nicht  mehr,  was  Kurfürst  Ludwig  einst  seiuem  Lande  vorge- 
halten hatte:  dass  alle  Nachbarstaaten  durch  ihre  landständi- 
schen Verfassungen  über  Erwarten  emporgeblüht  seien.  Selbst 
in  Würtemberg  waren  in  jener  Zeit  gerade  für  die  Unions- 
pläne der  Pfalz  die  Stände  hinderlich.  Mehr  als  einmal  zeigte 
sich  dies,  und  im  Jahre  1600  gab  man  dem  Oberrat  Kul- 
mann geradezu  für  den  Abschluss  eines  Vertrages  die  Weisung 
mit:  „in  den  Akten  wäre  Vorkehrung  zu  treffen,  dass  nicht 
die  Landstände  in  den  Verein  und  die  Hilfeleistung  einreden".1) 

Im  Vergleich  mit  den  norddeutschen  Staaten  war  für  die 
Pfalz  der  Mangel  eines  landständischen  Adelselementes,  des 
eigentlichen  Trägers  der  selbstherrlichen  und  partikularistischen 
Tendenzen,  ein  Vorzug,  im  Vergleich  mit  Würtemberg  die 
energisch  kalvinistische  Gesinnung  des  überhaupt  leicht  erreg- 
baren Volkes.  Aber  dass  auch  hier  der  Einfluss  eines  Landes- 
ausschusses in  der  Politik  sich  bemerkbar  machen  werde,  das 
stellte  sich  schon  während  der  Vorverhandlungen  über  die 
Errichtung  eines  Ausschusses  heraus.  Damals  hielt  Christian 
von  Anhalt  im  Oberrat  eine  grosse  Rede  gegen  die  Unter- 


*)  Vgl.  B.  u    A.  I  p.  47,  50,  238. 


32  Gothein. 

Stützung  des  Herzogs  von  Bouillon  gegen  Heinrich  IV. !): 
„Auf  die  Landschaft  dürfe  man  bei  solchen  Unternehmungen 
nicht  rechnen,  da  sie  mit  Abgaben  für  einheimische  Zwecke 
überbürdet,  sich  aufs  Höchste  gegen  solche  Beiträge  beschweren 
würde;  die  Kammer  aber  sei  jetzt  aufs  Äusserste  erschöpft." 
Wenn  man  nicht  wagen  durfte,  ein  so  unsinniges  Unternehmen 
wie  dieses  der  öffentlichen  Meinung  zuzumuten,  so  war  das 
jedenfalls  ein  Glück.  Christian  fuhr  aber  fort:  „Alles  hänge 
davon  ab,  dass  der  Kurfürst  selber  eine  gute,  gewisse,  beharr- 
liche, ansehnliche  Verfassung  treffe,  dann  würden  sich  andre 
von  selbst  mit  ihm  verbinden.  An  diesem  Mangel  seien  bis- 
her alle  Unternehmungen  gescheitert."  Unzweifelhaft  zielte 
er  mit  diesen  Worten  auf  das  Unternehmen,  welches  eben  da- 
mals im  Gange  war,  und  welche  Erwartungen  man  an  dasselbe 
knüpfte,  dafür  ist  seine  Rede  das  vollgiltigste  Zeugnis.  Sonst 
lassen  sich  besondere  Beziehungen  Christians  zu  dem  Aus- 
schuss  nicht  nachweisen;  in  den  Verhandlungen  mit  denselben 
treten  der  Kanzler  Heinrich  von  Eberbach  und  der  Heissporn 
der  protestantischen  Aktionspartei  Michael  Löfenius  allein 
hervor. 

Den  Ausschlag  für  die  Reform  gab  aber  aller  Wahrschein- 
lichkeit nach  jene  Sorge,  die  seit  1G01  im  Vordergrund  aller 
Unternehmungen  der  Pfalz  stand,  die  Frage  nach  der  Vor- 
mundschaft über  des  kränklichen  Friedrich  Kinder.  Die  Er- 
haltung der  reformierten  Religion,  die  grosse  bisher  innege- 
haltene Politik,  vielleicht  die  Kurwürde  hingen  davon  ab,  dass 
Friedrichs  Testament  zur  Anerkennung  kam.*)  Eine  versöhn- 
liche Haltung  gegen  den  Kaiser  war  notwendig  geworden; 
aber  bei  wem  sonst  hat  sich  nicht  Friedrich  um  Garantien 
bemüht!  Suchte  er  doch  sogar  die  Schweizer,  deren  enger 
politischer  Sinn  doch  längst  bekannt  war,  für  diese  Angelegen- 
heit zu  interessieren.  Da  musste  es  aber  wichtiger  als  alles 
für  ihn  sein,  sein  eigenes  Volk  für  die  Zukunft  zu  verpflichten, 
und  das  konnte  nur  in  wirksamer  Weise  geschehen,  wenn  das 
Volk  eine  anerkannte  Vertretung  hatte. 

')  B.  u.  A.  I,  p.  414,  13.  Okt.  1603.  -  2)  Ausser  Ritter  vgl.  hierfür 
Stieve  B.  u.  A.  V,  p.  745.  Mit  Stieve  von  Verrat  an  den  eigenen  Freunden 
zu  reden  ist  nur  gar  kein  Anlass.  Die  von  ihm  in  der  Anmerkung  an- 
gerührte bedeutungslose  Mitteilung  über  Brandenburg  an  den  Kaiser  recht- 
fertigt doch  solche  Urteile  nicht. 


Landstände  der  Kurpfalz.  33 

Den  äusseren  Anlass  den  Plan  in's  Leben  zu  rufen  gab 
das  Ablaufen  der  letzten  Steuer.  1593  beim  Tode  Johann  Kasi- 
mirs hatte  in  alter  Weise  das  Land  dem  jetzt  mündigen  Frie- 
drich zur  Abtragung  der  „Beschwerden  der  Pfalz"  eine  solche 
bewilligt.  Dieselbe  war  grösser  als  alle,  welche  jemals  einem 
seiner  Vorfahren  zuerkannt  worden  waren:  eine  l°/0ige  Ver- 
mögenssteuer durch  10  Jahre  lang  zu  erheben.1)  Auch  dies- 
mal wie  früher  war  die  gesamte  Erhebung  den  Beamten  über- 
lassen, und  der  bedeutende  Ertrag  von  122  000  fl.,  den  sie 
nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  brachte,  hatte  sich  als 
unbedingt  notwendig  erwiesen,  um  das  Gleichgewicht  des 
Pfälzer  Budgets  einigermassen  zu  erhalten.  Zunächst  bedurfte 
man  noch  eine  kurze  Fortsetzung  dieser  Steuer,  vielleicht  auf 
2  Jahre;  in  dieser  Zeit  konnte  man  hoffen  die  neue  Kon- 
struktion des  Finanzwesens  durchzuführen  und  einzubürgern. 

Auch  wenn  man  nur  noch  dunkle  Kunde  von  dem  Schei- 
tern der  Versuche  von  1517  hatte,  so  wusste  man  doch  jeden- 
falls aus  den  letztverflossenen  Verhandlungen  in  den  einzelnen 
Ämtern,  mit  welchen  Schwierigkeiten  die  Einrichtung  einer 
völlig  neuen  Organisation,  die  dem  Lande  zunächst  nur  eine 
grosse  Last  übertragen  sollte,  zu  kämpfen  haben  würde.  Es 
war  unbedingt  notwendig  für  das  fertige  Werk  die  Zustim- 
mung der  gesamten  Unterthanenschaft  zu  erhalten,  da  die- 
selbe bisher  insgesamt  ihr  Recht  der  Steuerbewilligung  aus- 
geübt hatte,  für  die  Vorbereitungen  aber  konnte  man  nur 
einen  kleineren  Kreis  von  Vertretern  brauchen,  gross  genug 
um  durch  sein  Ansehen  auf  alle  andern  einen  bestimmenden 
Einfluss  auszuüben,  und  nicht  zu  gross,  für  vertrauliche  Ver- 
handlungen. 2) 

Nur   an    8   Ämter3)   erging   einstweilen   der  Befehl   zum 

*)  Die  Instruktion  über  Anlage  und  Erhebung  an  die  Beamten  Pf. 
Gn.  Fase.  7687.  —  2)  Wenn  die  Verhandlungen  der  jetzt  erfolgenden  Ver- 
sammlungen ausführlich  dargestellt  werden,  so  möge  dies  dadurch  ent- 
schuldigt werden,  dass  sich  kaum  eine  zweite  Gelegenheit  bietet,  in  jener 
verhängnisvollen  Zeit  unserer  Geschichte  die  Ansichten  und  Bestrebungen 
im  protestantischen  Volke  selber  zu  erkennen.  Der  volkstümliche  Charakter, 
der  diesen  Landesausschuss  von  den  alten  ständischen  Bildungen  anderer 
Staaten  unterscheidet,  ist  überall  unverkennbar.  Die  Verhandlungen  sind 
in  einen  Folioband  gebunden.  Pfalz  Gn.  No.  5935.  Die  einzelnen  Akten- 
stücke sind  großenteils  ausserdem  vorhanden.  —  3)  Heidelberg,  Alzei, 
Neustadt,  Mosbach,  Bretten,  Germersheim,  Lautern,  Stromberg. 

Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  1.  3 


34  Gothein. 

10.  Januar  1603  Abgeordnete  nach  Heidelberg  zu  senden,  um 
über  die  Mittel  zu  beraten,  durch  welche  der  Schuldenlast 
abgeholfen  werden  könne,  und  um  einstweilen  die  Schätzung 
auf  2  weitere  Jahre  zu  bewilligen.  Und  zwar  sollten  in  je- 
dem Amt  aus  den  beiden  ansehnlichsten  Städten  oder  Flecken 
je  2  Gerichtsmänner  und  der  Gerichtsschreiber  entsendet  wer- 
den nach  Vereinbarung  und  mit  Vollmacht  der  übrigen  Rats- 
verwandten. Damit  aber  „allerhand  widersinnige  Gedanken 
verhütet  würden",  d.  h.  damit  Niemand  auf  den  Gedanken 
käme,  dass  efc  schon  sich  hierbei  um  wirkliche  Stände  handle, 
sollten  diese  Abgeordneten  nur  zur  Bewilligung  der  Ausdeh- 
nung der  Schätzung  vollständig  bevollmächtigt  werden;  im 
Übrigen  sollten  sie  die  Vorschläge,  die  man  ihnen  thun  werde, 
nur  anhören,  um  sie  an  ihre  Gewaltgeber  zur  Erklärung  zu- 
rückzubringen. Um  der  Bewilligung  der  nötigsten  Mittel 
sicher  zu  sein,  schlug  man  den  üblichen  Weg  ein,  Hess  sich 
von  der  Hauptstadt  Heidelberg  vorderhand  die  Hilfe  zu- 
sichern, so  dass  sich  die  andern  schwerlich  einem  solchen  Ein- 
gang entziehen  konnten. 

Als  die  Abgeordneten  vollzählig  erschienen  waren,  setzten 
sie  in  der  That  jener  Verlängerung  nur  schwachen  Wider- 
spruch entgegen,  und  Hessen  sich  leicht  durch  die  Vorstellung 
überzeugen,  dass  schwere  Jahre  der  Herrschaft  selbst  am 
schwersten  seien,  da  sie  ausser  der  Stundung  von  Naturgefällen 
selber  aus  dem  Kammerkasten  und  dem  Notspeicher  Vor- 
schüsse leisten  müsse.  Nur  das  Amt  Bretten  weigerte  sich 
eine  Zeitlang,  um  schliesslich  der  üblichen  Vorstellung:  es 
solle  sich  doch  nicht  von  den  andern  trennen,  nachzugeben. 
Hinsichtlich  der  übrigen,  noch  wichtigeren  Punkte  informierte 
man  sich  einstweilen  nur  mündlich,  sah  aber  jedenfalls,  dass 
man  weitere  Schritte  thun  dürfe.  Die  nicht  vertretenen 
Ämter  im  Simmerischen  Landesteile  und  von  Oppenheim  rhein- 
abwärts  sollten  nun  durch  das  Vorbild  der  andern  mit  fort- 
gezogen werden.  Ihre  Amtleute  erhielten  nur  die  Weisung: 
„die  Unterthanen  auch  ihres  Bezirkes  zu  gleichmässigem  Ver- 
stand zu  bringen".  Hier  beschränkte  man  sich  also  wie  früher 
auf  die  Einzelunterhandlung  mit  den  Gemeinden. 

Eine  solche  Art  von  Landesvertretung  würde  kaum  einen 
Fortschritt  gegen  den  alten  Zustand  bedeutet  haben.  Andrer 
Art  aber  sollte  die  Versammlung  sein,  die  jetzt  berufen  wurde. 


Landstände  der  Karpfalz.  35 

Jedes  Amt  sollte  bis  zum  20.  Februar  2  Abgeordnete  ent- 
senden und  denselben  mit  der  Vollmacht  zugleich  schriftliche 
Berichte  mitgeben,  wie  man  sich  die  Durchführung  folgender 
von  der  Regierung  vorgeschlagener  Mittel  denke:  Es  solle 
eine  Verwaltung,  bestehend  aus  1  Pfennigmeister,  1  Zu- 
geordneten, 1  Schreiber  und  2  Vertretern  der  Unterthanen 
von  der  Landschaft  präsentiert  und  ihr  verpflichtet,  vom  Kur- 
fürsten aber  ernannt  werden,  ohne  deren  Rat  und  Einwilligung 
in  wichtigen  Sachen  nichts  angestellt  werden  dürfte^  Sie 
solle  fortan  die  Steuern,  ohne  dass  der  Kammermeister  etwas 
darein  zu  reden  habe,  allein  verwalten,  und  ebenso  die  übri- 
gen Geldmittel,  die  man  noch  etwa  durch  Erhöhung  des  Un- 
gelds,  durch  Wollen-  und  Weinhandel,  durch  Geldumwechs- 
lung  u.  s.  w.  herbeischaffen  würde.  Vor  einer  gemischten 
Kommission  von  Vertretern  des  Landes  und  der  Regierung 
solle  dann  auch  die  Rechnungsabhör  erfolgen. 

Hätten  die  Unterthanen  diese  Vorschläge  angenommen,  so 
würden  sie  zwar  einigen  Einfluss  auf  die  Schulden-  und  Steuer- 
verwaltung gewonnen  haben,  eigentlich  aber  doch  nur  eine 
neue,  den  übrigen  gleichgeordnete  Behörde  geschaffen  haben.\ 
Niemand  war  hierzu  bereit;  über  das  aber,  was  eigentlich 
geschehen  solle,  war  man  in  den  Kreisen  der  Unterthanen 
auch  nicht  einig ;  und  als  die  Abgeordneten  in  Heidelberg  an- 
kamen, fand  sich  eine  so  grosse  Verschiedenheit  in  den  von 
ihnen  eingelieferten  Berichten,  dass  man  wohl  sah :  auf  diesem 
Wege  komme  man  ebenfalls  nicht  vorwärts.  Denn  natürlich 
glaubte  sich  jeder  Abgeordnete  an  seine  Instruktion  gebunden, 
und  so  ergab  sich  mit  aller  Sicherheit,  dass  dieser  Landtag 
—  denn  ein  solcher  war  die  Versammlung  jetzt  in  der  That  — 
resultatlos  verlaufen  müsse.  So  musste  man  das  Experiment 
unter  andern  Voraussetzungen  von  neuem  beginnen.  Man 
hielt  nur  die  Abgeordneten  der  grössten  Ämter,  Heidelberg, 
Alzei,  Neustadt,  Germersheim  und  Mosbach  zurück  und  sandte 
die  übrigen  mit  einer  höflichen  Entschuldigung  der  vergeb- 
lichen Reise  wegen  nach  Hause.  Auch  ward  über  diese  nicht 
gerade  rücksichtsvolle  Behandlung  keine  Beschwerde  laut,  und 
die  erkorenen  Ämter  übernahmen  ohne  Bedenken  die  Funk- 
tionen eines  konstituierenden  Ausschusses.  Freilich  konnte 
man  ihnen  jetzt  auch  keine  andere  als  eine  beratende  Gewalt 
zuschreiben;  und  ihre  zweideutige  Stellung  musste  sie  ganz 

3* 


36  Gothein. 

besonders  behutsam  machen,  den  Rechten  „der  gesamten  Stadt 
und  Stände"  nichts  zu  vergeben. 

Darüber  war  Alles  bereits  einig,  dass  die  gesamten  Kam- 
merschulden vom  Lande  übernommen  und  mit  den  Erträgen 
einer  direkten  Steuer  verzinst  und  abgetragen  werden  sollten; 
auch  dass  der  Kurfürst  als  Verwalter  des  Kirchenfonds  eine 
Pauschsumme  beitragen  werde,  ward  von  keiner  Seite  in  Zweifel 
gezogen.  Es  konnte  nur  als  die  notwendige  Folge  dieser  Über- 
nahme betrachtet  werden,  dass  der  Ausschuss  einen  Revers 
begehrte  „dass  wir  und  unsre  Nachkommen  hinfort  eines  neuen 
Schuldenlasts  gänzlich  gesichert  und  ohne  der  gesamten  Stadt 
und  Stände  Einwilligen  auch  in  höchster  Not  ferner  nichts 
aufgenommen  werde".  Es  war  diese  Forderung  die  Grund- 
säule jeder  landständischen  Verfassung  und  diese  hatte  der 
Pfalz  bisher  gefehlt,  denn  es  lag  nur  in  der  Macht  der  Un- 
terthanen  Steuern  zu  bewilligen  oder  zu  verweigern,  nicht 
aber  die  Herrschaft  zu  hindern,  Schulden  zu  machen.  Vor 
allem  begehrten  sie  die  völlig  freie  Selbstverwaltung  dieses 
Teiles  der  Finanzen:  die  Einsammler  der  Steuern  sollten  aus 
dem  Rat  der  Amtsstädte  gegeben  werden  und  ausser  den  auf 
sie  angewiesenen  Zinsen  und  Tilgungsquoten  dürften  sie  keinen 
Heller  ohne  Vorwissen  der  andern  Stände  aus  der  Hand  geben. 

Dies  zuzugeben  sträubte  sich  die  Regierung  noch.  Die 
völlige  Trennung  der  Landeskasse  von  der  Kammerkasse 
wünschte  zwar  auch  sie;  auch  die  Umlage  der  Schätzung  und 
die  Feststellung  des  Steuerfusses  mochten  die  Vertreter  der 
Unterthanen  am  besten  selber  regeln;  aber  allen  Einfluss  auf 
die  Verwaltung  der  Landeskasse  aus  der  Hand  zu  geben,  sie 
ohne  weiteres  wie  in  Würtemberg  zur  Ständekasse  zu  machen, 
schien  nicht  geraten:  man  schlug  dem  Ausschuss  nochmals 
die  Verwaltung  durch  eine  gemischte  Kommisson  vor.  Und 
ebensowenig  wollte  man  den  Ständen  das  unumschränkte  Steuer- 
bewilligungsrecht einräumen:  denn  die  Verpflichtung  zu  Tür- 
ken- und  Fräuleinsteuer  bestehe  ohnehin  für  alle  Unterthanen 
ohne  Unterschied.  Selbst  diese  Regierung  also,  die  auf  den 
Reichstagen  die  äusserste  Konsequenz  des  Partikularismus  ver- 
trat und  die  Zahlung  der  Reichskriegsteuern  vom  Belieben 
der  einzelnen  Reichsstände  abhängig  machte,  wagte  daheim 
nicht  die  unerlässliche  Verpflichtung  jedes  Unterthanen,  zu 
einer  solchen  beizutragen,  in  Abrede  zu  stellen.    Sofort  er- 


Landstände  der  Kurpfalz.  37 

klärte  sich  hingegen  der  Kurfürst  zu  dem  geforderten  Revers 
bereit.  „Damit  die  Unterthanen  aus  allem  Verdacht  kämen, 
dass  dieses  Werk  dem  Kurfürsten  und  nicht  ihnen  zum  Besten 
dienen  möge,  so  wolle  er  kraft  dieses  hiermit  zugesagt  haben, 
einen  besondern  schriftlichen  Revers  von  sich  zu  geben,  dass 
er  hinfort  das  Land  mit  keinen  neuen  Schulden  zu  beschweren 
gemeint  sei,  und  da  dies  die  höchste  Not  erforderte,  mit  der 
gesamten  Stadt  und  Stände  Vorwissen  dahin  handeln  werde." 

Jedoch  nicht  der  Meinung  war  man,  durch  ein  solches  Zu- 
geständnis die  Aktionsfähigkeit  der  Pfalz  zu  lähmen,  während 
doch  die  Zeitverhältnisse  die  äusserste  Anspannung  erforderten. 
Das  zeigten  die  Bedingungen,  die  man  an  dasselbe  knüpfte: 
„Hiergegen  versehe  sich  auch  der  Kurfürst,  dass  seine  lieben 
Unterthanen,  wenn  unverhoffte  Not  einfiele,  ihn  nicht  verlassen 
würden;  und  da  in  solchem  Fall  die  Bewilligung  des  Landes 
in  Eile  nicht  zu  Wege  zu  bringen  sei,  so  müsse  man  auf 
einen  Ausschuss  bedacht  sein,  den  der  Kurfürst  alsdann  un- 
verzüglich erfordern  könne,  und  der  alsbald  aller  andern  we- 
gen einzuwilligen  Macht  haben  solle."  Mit  andern  Worten: 
die  Regierung  wünscht  irgend  eine  Form  bevollmächtigter 
ständischer  Vertretung,  um  an  ihr  bei  den  „geschwinden  Hän- 
deln" der  damaligen  Politik,  von  denen  die  Pfalz  am  meisten 
bedroht  war,  einen  Rückhalt  zu  haben. 

Im  Grunde  war  dies  auch  die  Auffassung  des  Ausschusses; 
dass  diese  Verpflichtung  eine  dauernd  wechselseitige  sei,  ward 
gar  nicht  in  Frage  gestellt.  Dadurch  unterscheiden  sich  diese 
Verhandlungen  von  denjenigen  anderer  Landstände,  die  im 
Wesentlichen  doch  immer  Handelsgeschäfte:  einmalige  Be- 
willigungen gegen  dauernde  Privilegien  sind.  Von  den  princi- 
piellen  Forderungen  wich  der  Ausschuss  aber  um  keines  Haares 
Breite.  Er  teilte  der  Regierung  auf  ihre  Abänderungsvor- 
schläge nur  mit:  Sie  hätten  sich  bereits  über  eine  Verfassung 
verglichen;  3  Legstätte  sollten  die  Schulden-  und  Steuerver- 
waltung in  die  Hand  nehmen,  Heidelberg,  Alzei,  Neustadt,  so 
dass  jede  Stadt  2  Ratspersonen  und  1  Ratsschreiber  dazu  gebe. 
Diese  9  sollten  einen  engeren  Verwaltungsausschuss  bilden. 
Derselbe  ergänzt  sich  aber  zu  einem  weiteren  Ausschuss  da- 
durch, dass  aus  den  6  vornehmsten  Ämtern,  Germersheim, 
Mosbach,  Bretten,  Starkenburg,  Bacharach-Kaub ,  Lautern  je 


38  Gothein. 

ein  Zugeordneter  erkoren  wird.  Diese  15  treten  alljährlich 
zur  Rechnungsabhör  zusammen,  und  dabei  sollen  dann  auch 
alle  wichtigeren  Ratschläge  getroffen  werden.  In  dringenden 
Fällen  können  sie  auch  im  Laufe  des  Jahres  jederzeit  berufen 
werden.  Zu  diesem  grösseren  Ausschuss  soll  auch  der  Kur- 
fürst 2  Räte  ordnen,  die  ebenso  wie  die  Landschaftsmitglieder 
mit  Pflichten  und  Eiden  dermassen  zu  beladen  seien,  dass  in 
ihr  Stillschweigen  und  in  ihre  Redlichkeit  kein  Misstrauen  ge- 
setzt werden  könne.  Dieser  letzte  Punkt  war  nicht  etwa  ein 
Zugeständnis  an  die  Regierung;  gerade  er  lag  vielmehr  im 
besonderen  Interesse  des  Ausschusses,  da  man  schon  jetzt  die 
Veranlagung  aller  bisher  gefreiten  Personen  in  der  Steuer  in's 
Auge  gefasst  hatte.1)  Hierzu  bedurfte  man  aber  nach  dem 
allem  Ständewesen  zugrunde  liegenden  Prinzip  der  Selbst- 
besteuerung auch  einer  Vertretung  der  Gefreiten;  und  eine 
solche  nicht  aber  Regierungskommissäre  sollten  jene  2  Räte  sein. 

Anstandslos  und  ohne  Widerrede  bewilligte  jetzt  die  Re- 
gierung sämtliche  Forderungen;  und  es  ward  der  Entwurf 
einer  Vollmacht  für  eine  Landesvertretung  vereinbart,  die  zur 
Besiegelung  durch  die  Unterthanen  an  alle  Ämter  umherge- 
schickt wurde.  Deutlicher  als  die  bisherigen  Verhandlungen 
zeigt  dies  Schriftstück  die  Gesinnung,  welche  die  ganze  Unter- 
nehmung beseelte.  Schon  für  die  Verlängerung  der  Schätzung 
auf  weitere  2  Jahre  durch  die  erste  Versammlung  hatte  die  Er- 
wägung den  Ausschlag  gegeben:  „Dieweil  man  sich  unterstehe, 
diejenigen,  so  dem  Papst  nicht  unterworfen  sein  wollen,  zu  unter- 
drücken, müsse  man  sich  gefasst  machen;  was  aber  ohne  der 
Unterthanen  Hilfe  nicht  geschehen  könne*.  Auch  jetzt  wird 
als  Entgelt  gleichsam  für  die  Übernahme  der  Schuldenlast 
durch  das  Land  die  zuversichtliche  Erwartung  an  die  Spitze 
gestellt:  ,der  Kurfürst  werde  seine  Unterthanen  fürder  wie 
bisher  bei  dem  reinen,  gesunden  Wort  Gottes  wider  allerhand 
Feinde  beschützen".  Ferner  wird  die  Notwendigkeit  des  Aus- 
schusses erörtert,  seine  Machtbefugnisse  werden  genau  um- 
schrieben, und  zu  seinen  finanziellen  Aufgaben  wird  ihm  noch 
besonders  die  zugewiesen,  zu  wachen,  dass  nichts  gegen  den 


')  Schon  die  Steuerbewilligung  an  Friedrich  den  Frommen  war  unter 
dieser  Bedingung  erfolgt.  Wo  aber  die  Beamten  selber  die  Anlage  leiteten, 
fehlte  es  an  jeder  Kontrole  über  die  Ausführung  einer  solchen  Bestimmung. 


Landstände  der  Kurpfklz.  39 

kurfürstlichen  Revers,  mit  dem  man  gegen  die  „Posterität* 
versichert  sei,  geschehe;  würde  gegen  denselben  das  Geringste 
vorgenommen,  so  wollten  auch  sie  sich  der  Schulden  und 
Steuern  nicht  mehr  im  geringsten  annehmen.  Ist  nun  gleich 
der  nächste  Anlass  zur  Einsetzung  dieses  Ausschusses  nur 
finanzieller  Natur,  so  wird  doch  in  dieser  Vollmacht  auch  jede 
weitere,  noch  mögliche  Thätigkeit  für  denselben  vorgesehen; 
sie  erstreckt  sich  ausdrücklich  auf  „alles  andere,  was  sie,  die 
Verordneten,  für  ratsam,  nützlich  und  notwendig  befinden,, 
verhandeln,  thun  und  lassen  mögen,  als  ob  die  Auftraggeber 
selbst  zugegen  wären". 

Die  Unterzeichnung  dieser  Vollmacht  vergegenwärtigt  noch 
einmal  die  bisher  üblichen  Formen  der  Landesbewilligungen. 
Jede  Gemeinde  des  Landes  ordnete  2  Bürger  aus  ihrer  Mitte 
mit  der  genügenden  Vollmacht  ab ;  in  den  Amtsstädten  traten 
diese  lokalen  Ausschüsse  zusammen,  berieten,  unterschrieben 
und  siegelten.  Das  von  der  übrigen  Pfalz  etwas  abgelegene 
Amt  Bacharach-Kaub  sträubte  sich,  fügte  sich  aber  schliess- 
lich ebenfalls;  nur  Oppenheim  schloss  sich  aus.  Der  Grund, 
wesshalb  sich  diese  Reichspfandschaft,  die  doch  im  übrigen 
geradesogut  wie  Lautern  und  Germersheim  mit  dem  Körper 
der  Kurpfalz  verschmolzen  war,  weigerte,  ist  bezeichnend  für 
den  Charakter,  den  die  neue  Verfassung  trug.  Alle  ihre  Ge- 
richte, erklärten  die  Oppenheimer,  seien  mit  zweierlei  Schöffen 
besetzt,  mit  adlichen  und  mit  bürgerlichen;  sie  könnten  sich 
desshalb  nicht  an  jener  blos  bürgerlichen  Verfassung  beteiligen. 
Die  Regierung  eignete  sich  aus  praktischen  Rücksichten  diese 
seltsame  Begründung  an;  als  der  Ausschuss  meinte,  zuerst 
auf  der  Einmütigkeit  des  ganzen  Landes  bestehen  zu  müssen, 
ehe  er  zu  weiteren  Verhandlungen  schritte,  erklärte  sie,  „wenn 
die  Oppenheimer  den  andern  Ämtern  gleich  gehalten  werden 
sollten,  so  würde  es  nur  Streit  geben;  der  Adel  werde  aus 
seiner  Mitte  niemand  unter  die  3  Städte  wollen  gesetzt  haben, 
er  werde  das  Direktorium  des  ganzen  Besteuerung -Werkes 
den  Bürgern  disputieren,  allerlei  Weitläufigkeit  erregen,  und 
würde  dem  andern  Teil  der  Landschaft  nicht  anmutig  sein". 
Besser  man  überliesse  es  der  Regierung  mit  ihnen  und  den 
Gemeinschaftsämtern,  die  man  ja  auch  nicht  zum  Ausschuss 
hätte  ziehen  können,  zu  unterhandeln,  ihren  Steuerbetrag  der 
Landschaft   bona  fide  zuzustellen.     Zu  diesem  Ausweg  fand 


40  G  o  t  h  e  i  n. 

sich  wirklich  der  Oppenheimer  Adelsstolz  eher  bereit  als  zur 
Teilnahme  an  der  bürgerlichen  Verwaltung. 

Eben  desshalb  mag  man  vielleicht  den  Namen  „Landstände" 
für  den  „Ausschuss  der  Landschaft"1),  wie  er  sich  zuerst 
nannte,  das  „Kommissariat",  wie  es  sich  später  „um  einen 
eigenen  ehrlichen  Namen  zu  haben"  taufte,  vermieden  haben. 
Es  war  nur  ein  Stand  in  ihm  vertreten,  während  alle  älteren 
Landstände  auf  einer  Vereinigung,  meist  auf  einem  ausdrück- 
lichen Vertrage  der  verschiedenen  Berufsstände  beruhten;  die 
Geistlichkeit  als  Stand  war  mit  der  Reformation  in  der  Pfalz 
verschwunden,  und  der  Adel  war  in  ihr  zwar  reich  begütert, 
aber  mit  verschwindenden  Ausnahmen  nicht  landsässig,  son- 
dern nur  durch  das  Band  des  Lehensverhältnisses  oder  durch 
das  des  Hofdienstes  an  das  Kurhaus  geknüpft,  im  übrigen 
aber  reichsfrei.  So  war  jetzt  die  lange  vorbereitete  Entwick- 
lung vollzogen:  der  Bürger-  und  Bauernstand,  welcher  die 
grösste  Zahl  der  Staatsschuldtitel  besass,  und  dessen  Steuer- 
beiträge für  die  Regierung  unentbehrlich  waren,  hatte  durch 
seine  Vertretung  jetzt  auch  politischen  Einfluss  erlangt.  In 
der  Art  aber,  wie  sich  durch  die  Zustimmung  des  gesamten 
Volkes  ein  kleiner,  festgeschlossener  Ausschuss  bevollmächtigen 
liess,  kann  man  vielleicht  den  Einfluss  des  kalvinistischen 
Geistes  erkennen,  aus  dem  auch  die  Synodalverfassung  ge- 
boren ist.  Auch  in  andern  deutschen  Staaten  überwog  da- 
mals die  Bedeutung  der  ständigen  Landschaftsausschüsse  die 
der  Landschaften  selber,  aber  nirgends  ruhten  diese  oligarchi- 
schen  Bildungen,  wie  es  hier  der  Fall  war,  auf  einer  demo- 
kratischen Grundlage. 

Sofort  zeigte  der  Landschaf tsausschuss,  als  er  am  24.  Novem- 
ber 1603,  jetzt  zum  erstenmal  mit  wirklicher  Vollmacht  zu- 
sammentrat, dass  er  nicht  gewillt  war  sich  auf  das  Gebiet 
der  Finanzen  zu  beschränken.  Schon  die  vorhergehende  Ver- 
sammlung hatte  dem  Kurfürsten  bemerkt:  „er  werde  die  Hof- 
haltung sparsamer  einrichten  müssen;  denn  frühere  Kurfürsten 
hätten  sich  trotz  geringeren  Einkommens  bei  einem  ein- 
gezogenen, christlichen  Leben  und  Wandel  wohl  betragen.  So 
werde  man  auch  den  armen  Mann,  um  den  es  leider  zu  thun, 


!)  Genau:  Ausschuss  von  gemeiner  Landschaft  Städten,  Ämtern  und 
ÜDterthanen  der  untern  Chur  Pfalz  bei  Rhein. 


Landstände  der  Karpfalz.  41 

etwas  schonen  können".  Damals  hatte  Friedrich  auf  seine 
grosse  Kinderzahl  hinweisen  lassen,  und  im  übrigen  versprochen, 
die  Hofhaltung  auf  solchem  Fuss  einzurichten,  dass  sie  von 
den  Kammergefällen  erhalten  werden  könne. 

Die  jetzt  tagende  Versammlung  erhob  bestimmtere  For- 
derungen. Sie  warf  Friedrich  mit  dürren  Worten  vor:  Seit 
seinem  Versprechen,  die  Hofhaltung  einzuschränken,  seien  10 
Monate  vergangen,  aber  noch  habe  man  keinen  Ernst  gespürt. 
Der  unnötigen  Diener  zu  Hof  und  auf  dem  Land  seien  eine 
merkliche  Anzahl  vorhanden;  dazu  würde  bei  Hofe  annoch 
geduldet  die  Menge  der  Musikanten,  Rossbereiter,  Fechter, 
Tänzer.  Auch  an  der  kostbaren  Bewirtung  und  Auslösung 
fremder  Gesandten  und  Gäste,  die  in  Privathäusern  der  Stadt 
statt  bei  Hofe  selbst  untergebracht  würden,  nahm  der  Aus- 
schuss  Anstoss.  Friedrich  fand  es  für  geraten,  sofort  diesen 
Forderungen  zu  entsprechen.  Er  behielt  nur  eine  geringe 
Kapelle  von  12  Personen,  entliess  Rossbereiter  und  Fechter 
und  versprach  auch  den  Tänzer  demnächst  zu  Urlauben.  Seinen 
Hofhalt  versprach  er  fortan  ganz  auf  dem  Fusse,  wie  er  einst 
unter  Kurfürst  Ludwig  gewesen,  einzurichten. 

Für  die  Verteilung  der  Macht  in  der  Kurpfalz  unter  Frie- 
drich IV.  spricht  es  deutlich,  dass  der  Ausschuss  mit  seinen 
Angriffen  auf  die  Beamten  weit  weniger  Glück  hatte  als  mit 
denen  auf  die  Person  des  Kurfürsten.  Er  tadelte,  dass  viele 
verrechnete  Beamten  im  Lande  keine  Kaution  gestellt  hätten, 
und  bekam  zur  Antwort:  dies  seien  Ausnahmen,  welche  durch 
die  Zuverlässigkeit  jener  gerechtfertigt  würden;  er  wünschte, 
dass  alle  herrschaftlichen  Befehle  den  Städten  im  Original,  nicht 
nur  durch  den  Mund  der  Amtleute  mitgeteilt  würden,  und 
ward  auf  die  Landesordnung  verwiesen;  er  erhob  die  übliche 
Klage  über  Wildschaden,  Grobheit  der  Förster  und  über  die 
Bevormundung  der  Unterthanen  in  ihren  eigenen  Wäldern 
durch  die  Forstmeister,  bekam  aber  auch  hier  nur  zur  Ant- 
wort: über  Wildschaden  und  Verhalten  der  Unterbeamten  be- 
stünden ausreichende  Ordnungen,  und  die  strenge  Aufsicht 
sei  angesichts  der  Waldverwüstung  unentbehrlich.  Wenn  sich 
der  Ausschuss  beschwerte,  dass  manche  Beamten  entgegen 
allen  Privilegien  der  Unterthanen  ihre  Amtsangehörigen  ge- 
blockt und  gethürmt  hätten,  so  dass  es  das  Ansehen  gehabt, 
als   ob  sich  die  Pfalz  keiner  landesfürstlichen  Obrigkeit  und 


42  G  o  t  h  e  i  n. 

keines  gleichen,  billigen  Rechtes  zu  erfreuen  habe,  so  ver- 
stand es  sich  von  selber,  dass  Untersuchung  und  Abhilfe  ver- 
sprochen wurde.  Die  Sorge,  dass  einem  Gerücht  zufolge  der 
Kurfürst  das  Hofgericht  ganz  abschaffen  wolle,  so  dass  es 
fortan  bei  den  Erkenntnissen  der  Amtleute  sein  Bewenden 
haben  sollte,  stellte  sich  natürlich  als  unbegründet  heraus. 
Die  Versammlung  erhielt  die  Antwort:  derselben  Meinung, 
welche  der  Ausschuss  vorgetragen,  dass  Gericht  und  Recht 
eine  Ordnung  Gottes,  auch  eben  das  rechte  Mittel  sei,  dadurch 
Obrigkeiten  und  Unterthanen  zusammen  verknüpft,  der  Reiche 
und  Arme  bei  einander  bleiben,  sei  auch  der  Kurfürst  von 
jeher  gewesen;  nie  habe  er  an  eine  Änderung  im  Gerichts- 
wesen gedacht. 

Noch  wichtiger  war,  dass  ein  Angriff,  den  der  Ausschuss 
wie  von  jeher  alle  Ständevertretungen  gegen  die  Ausländer 
unter  den  Beamten  richtete,  energisch  zurückgewiesen  ward. 
Der  Vorwurf  lautete  dahin:  „Zu  Hofe  fast  die  vornehmsten 
ordentlichen  und  anderen  Dienerstellen,  ebenso  im  Lande  viele 
Beamtungen,  an  denen  des  Churfürsten  und  seiner  Kinder 
Leib,  Ehre  und  Reputation  gelegen  sei,  befänden  sich  in  den 
Händen  von  fremden  und  ihres  Herkommens  unbekannten 
Leuten.  Nicht  anders  sei  es  in  der  kirchlichen  Verwaltung; 
in  den  Kirchenrat  selber  seien  mehrenteils  Ausländische  ge- 
zogen worden,  und  diese  beförderten  denn  auch  wieder  Fremde 
zu  den  besten  Stellen.  So  käme  es,  dass.  wenn  der  Pfälzer 
seine  Kinder  zu  den  Studien  gehalten  habe,  er  zuletzt  die 
Fremden  denselben  vorgezogen  sähe."  Diese  Thatsachen  liessen 
sich  nicht  wohl  bestreiten;  in  der  That  dürfte  in  keinem 
anderen  deutschen  Territorium  jener  Zeit  so  wenig  Unterschied 
zwischen  Landeskindern  und  Ausländern  gemacht  worden  sein 
als  in  der  Pfalz.  In  allen  andern  waren  eben  den  Fürsten 
die  Hände  bei  der  Ämterbesetzung  durch  die  landständische 
Eifersucht  gebunden.  In  dieser  Verwendung  von  Fremden, 
die  durch  den  Gedanken  einer  aktiven  protestantischen  Politik 
herbeigezogen  und  zusammengehalten  wurden,  was  auch  sonst 
ihre  persönlichen  Differenzen  sein  mochten,  bestand  aber  auch 
der  auszeichnende  Charakter  der  Kurpfalz,  der  sie  allein  unter 
allen  protestantischen  Staaten  Deutschlands  befähigte,  eine 
wirkliche  politische  Rolle  zu  spielen. 

Demgemäss  fiel  die  Antwort  auf  diese  Klage  sogar  etwas 


Landstände  der  Kurpfalz.  43 

ironisch  aus :  Zur  Anstellung  von  Landeskindern  sei  der  Lan- 
desfürst von  vornherein  immer  geneigt,  wenn  sie  nur  sonst 
genugsam  qualifiziert  befunden  würden;  eine  Zurücksetzung 
der  studierten  Pfälzer  bei  „politischen  Diensten"  habe  nie 
stattgefunden,  noch  kürzlich  sei  eine  Weisung  ergangen,  dass 
die  Schultheissen  auf  dem  Land  nicht  anders  angenommen 
würden,  als  wenn  sie  zur  Justizien  und  anderem,  das  ihr  Amt 
erfordert,  genugsam  vorbereitet  seien.  „Sonsten  begiebt  es 
sich  oft,  dass  umb  einen  Dienst  viel  anhalten,  darzu  doch  nur 
einer  gelangen  kann.a  Das  werde  wohl  der  Grund  der  Kla- 
gen sein. 

Mit  jener  Beschwerde  über  die  Ausländer  hatte  der  Aus- 
schuss  noch  eine  andere  verbunden,  die  für  uns  weit  über- 
raschender ist:  „Unter  jenen  Fremden  seien  etliche  unserer 
christlichen  Religion  nicht  gemäss,  und  auch  sie  würden  be- 
vorzugt ;  daher  sei  denn  auch  eine  schlechte  und  geringe  Hand- 
habung der  kurfürstlichen  Kirchen-  und  Polizeiordnung  im 
Lande  zu  spüren,  es  entstünden  Ärgernisse  beim  gemeinen 
Mann,  und  die  Feinde  der  wahren  evangelischen  Religion 
nähmen  davon  Ursach,  dieselbe  desto  mehr  zu  tadeln  und  ver- 
dächtig zu  machen." 

Wir  sahen  schon  früher,  wie  die  Vertretung  der  evangeli- 
schen Interessen  durch  die  Regierung  auch  für  die  Unter- 
thanen  der  Beweggrund  zur  Hilfe  war:  Hier  erkennen  wir, 
dass  eben  diese,  nicht  mit  Unrecht  als  schroff  kalvinistisch 
verrufene  Regierung  den  religiösen  Parteieifer  der  Unterthanen 
sogar  noch  zügeln  musste.  Denn  ihre  Antwort  schloss  eine 
Ablehnung  auch  dieses  Vorwurfs  in  sich:  auch  hier  soll  die 
Qualifikation  entscheiden,  und  diejenigen  Diener,  die  sich  zu 
„unserer  Religion"  noch  nicht  bekennen,  sollen  nur  so  ver- 
pflichtet werden,  dass  ihrethalben  keine  Verhinderung  oder 
Nachteil  in  Religionssachen  zu  befahren  sei.  Fassen  wir  diese 
entschiedene  Stellung  des  Volkes  in's  Auge  —  ,  eine  Thatsache, 
die  uns  noch  weiterhin  begegnen  wird  —  ,  so  werden  wir  auch 
nicht  der  Ansicht  sein  können,  dass  es  sich  bei  der  verhäng- 
nisvollen Politik  der  Kurpfalz  um  das  verwegene  Spiel  eines 
Häufleins  intriguanter  und  unruhiger  Staatsmänner  handle; 
mit  demselben  Rechte  könnte  man  in  den  Hugenottenkriegen 
nur  die  Aufstände  unzufriedener  Grosser  sehen;  hier  wie  dort 


44  G  o  t  b  e  i  n. 

stehen  mächtige  populäre  Antriebe  im  Hintergrund  und  treiben 
die  Handelnden  vorwärts. 

Der  Kreis  von  Beamten,  welcher  thatsäcblich  die  Pfalz 
regierte,  war  also  nicht  gemeint,  sich  vom  Landschaftsaus- 
schuss  in  seine  eigenen  Verhältnisse  hineinreden  zu  lassen; 
in  allem,  was  jenseits  der  Civilverwaltung  lag,  Hess  er  ihm 
eher  freie  Hand.  So  war  seit  kurzem  in  der  Pfalz  wie  in 
den  meisten  oberrheinischen  Gebieten  die  Einrichtung  einer 
Landmiliz  getroffen  worden.  Das  Misstrauen  der  höheren 
Stände  gegen  den  wehrhaften  Bauernstand,  welches  der  Bauern- 
krieg zurückgelassen  hatte,  war  mit  der  Zeit  wieder  ver- 
schwunden; man  befahl  den  Bauern  jetzt  sogar  sich  Wehr 
und  Rüstungen  anzuschaffen,  besetzte  auch  die  unteren  Offi- 
zierstellen bis  zum  Fähndrich  und  Hauptmann  aus  ihrer  Mitte, 
und  vereinigte  sie  von  Zeit  zu  Zeit  unter  höheren  Befehls- 
habern zu  Übungen.  Man  knüpfte  in  der  Pfalz  wie  ander- 
wärts, z.  B.  auch  im  österreichischen  Breisgau  grosse  Erwar- 
tungen an  diese  Einrichtung.  Zum  mindesten  einem  plötz- 
liehen  Überfall,  dessen  man  sich  in  jenen  Tagen  beständig 
wachsender  Beunruhigung  eigentlich  fortwährend  gewärtigte, 
glaubte  man  durch  die  Milizen  genügend  begegnen  zu  können. 

Gerade  in  jenen  Jahren  bestimmte  man  aber  dieselben  auch 
zu  grösseren  Dingen.  Die  früheren  Unionsverhandlungen  der 
korrespondierenden  protestantischen  Stände  waren  an  den 
Kosten  der  militärischen  Beiträge  nicht  zum  wenigsten  ge- 
scheitert. Darum  trennte  man  jetzt  die  Unionsbestrebungen, 
die  immer  noch  in  wenig  aussichtsreichen  Vorbereitungen 
steckten,  von  den  unmittelbar  dringenden  Beschlüssen  und 
Verträgen  über  wechselseitige  Hilfleistung,  und  verfasste  die 
Beschlüsse  sogar  in  verschiedenen  Abschieden.  Am  Wichtigsten 
waren  in  dieser  Hinsicht  die  Anordnungen  über  Landrettungs- 
mittel, die  man  im  Februar  1603  auf  dem  Tage  zu  Heidel- 
berg traf.1)  Hiernach  sollte  jeder  der  Verbündeten  aus  der 
jungen,  kriegstüchtigen  Mannschaft  seiner  Lande  einen  recht- 
schaffenen Ausschuss  zu  Ross  und  zu  Fuss  bilden,  den  er  mit 
tüchtigen  Befehlshabern,  Kleidung  und  Waffen  versieht  und 
fleissig  üben  lässt.  Aus  dieser  Miliz  werden  dem  jeweils  be- 
drohten Bundesgenossen  Kontingente  zu  Hilfe  geschickt,  deren 


')  B.  u.  A.  I  p.  374. 


Landstände  der  Kurpfalz.  45 

Erhaltung  für  3  Monate  der  Entsendende  trägt.  Da  sich 
Kurpfalz  weitaus  zum  grössten  Kontingent  verpflichtete  —  1 200 
Mann  zu  Fuss,  halb  Musketiere  halb  Doppelsöldner,  120  wohl- 
gerüstete Reiter  und  2  halbe  Schlangen,  während  z.  B.  Hessen- 
Kassel  nur  600  Fusssoldaten  und  60  Reiter  verspricht  —  so 
werden  wir  wohl  auch  in  diesen  Beschlüssen  vorwiegend  Pfälzer 
Anregungen  zu  erblicken  haben.  Auch  1607  ward  in  der 
Unionsakte  mit  Würtemberg,  der  nächsten  Vorläuferin  der 
grossen  Union,  bestimmt1),  dass  jeder  Verbündete  unter  seinem 
Landvolk  einen  gebührlichen  Auszug  von  der  jungen  Mann- 
schaft unter  erprobten  Befehlsleuten  mache,  den  er  mit  Waffen 
versehen  und  einexerzieren  lässt. 

Diese  Milizen  haben  sich  in  den  ersten  Jahren  des  30- 
jährigen  Kriegs  gut  gehalten.  Gerade  aus  einem  damals  mit 
der  Pfalz  verbundenen  Gebiete,  der  Landvogtei  Hagenau,  liegt 
ein  interessanter  Bericht  hierüber  vor,  ein  Verhör,  das  bei 
der  Entwaffnung  nach  der  bairischen  Okkupation  angestellt 
wurde.  Vielleicht  hat  dieser  anfängliche  Widerstand  dazu 
beigetragen,  den  landverwüstenden  Charakter  des  grossen 
Kriegs,  der  wie  kein  anderer  ein  Krieg  der  Berufssoldaten 
wurde,  zu  verschärfen. 

Auch  der  Landes- Ausschuss  war  der  Meinung,  dass  diese 
„Übung  des  Landvolkes  an  sich  selbst  nötig,  nützlich  und  gut 
sei";  zugleich  aber  erhob  er  jene  lange  Reihe  von  Klagen, 
die  nun  einmal  von  jedem  Milizsystem  unzertrennlich  sind: 
zu  viel  Obersten  und  Befehlshaber  mit  unnötigen,  grossen  Be- 
stallungen seien  vorhanden;  die  Herren  vom  Hofe,  die  dazu 
verordnet  wären,  seien  ganz  überflüssig,  man  solle  lieber  ein- 
gesessene Bürger  nehmen,  von  denen  sich  die  Herren  mit  den 
Besoldungen  doch  so  wie  so  vertreten  liessen ;  die  könne  man 
billig  haben  und  mit  ihnen  grosse  Kosten  ersparen.  Ausser- 
dem aber  verfahren  viele  Befehlshaber  gegen  die  Unterthanen 
mit  Schlagen  und  Tyrannisieren,  als  ob  sie  Sklaven  unter  sich 
hätten,  kühlen  ihren  Mut  an  denselben,  und  nehmen  keinerlei 
Rücksicht  auf  die  armen  Leute,  wenn  sie  ihren  unvermeid- 
lichen, notwendigen  Feldarbeiten  nachgehen  wollen.  Vielmehr 
nach  ihrer  eigenen  Bequemlichkeit,  aber  auf  der  Unterthanen 
und  Gemeinden  Kosten,  befehlen  und  stellen  sie  bald  dies  bald 


*)  B.  u.  A.  I  p.  589. 


46  Gothein. 

das  an,  jetzt  mit  Abwechslung  der  Kleider,  ein  andermal  mit 
Wehren  und  Büchsen,  und  kümmern  sich  nicht  darum,  wo- 
her die  Leute  solches  nehmen  und  bezahlen  können. 

Auf  diese  Anklagen  von  höchst  zweifelhaftem  Wert  sprach 
die  Regierung  ihr  Bedauern  aus,  und  übersandte  dem  Aus- 
schuss  zur  Ansicht  die  Instruktion  für  die  Befehlshaber,  um 
ihre  eigene  Unschuld  zu  erweisen.  Zugleich  aber  gab  sie 
ihm  anheim,  wenn  er  die  Miliz  billiger  und  besser  einzurichten 
sich  getraue,  so  möge  er  es  thun.  Es  war  eine  Sache,  die 
das  Volk  anging,  —  mochten  zunächst  auch  die  Vertreter  des 
Volkes  sie  in  die  Hand  nehmen !  Der  Ausschuss  unterzog  sich 
in  der  That  dieser  Aufgabe,  und  sah  sich  nach  billigen  Befehls- 
habern um.  Aber  er  erlebte  wenig  Freude  an  diesem  Amte. 
Das  Gerücht  verbreitete  sich:  die  Kommissare  würden  jeden 
Obersten  entlassen,  der  nicht  für  25  fl.  dienen  wolle.  Bitt- 
schriften der  Bedrohten  liefen  beim  Kurfürsten  ein,  die  Kom- 
missare stiessen  überall  auf  Widerwillen  und  sahen  bald  ein, 
dass  sie  mit  dem  Heere  der  Gläubiger  besser  fertig  würden 
als  mit  dem  der  Streiter.  Sie  baten  schon  im  nächsten  Jahre 
selber  den  Kurfürsten,  sie  der  Verpflichtung,  die  sie  auf  sich 
genommen,  wieder  zu  entlassen. 

Glücklicher  als  in  dieser  Frage  war  die  Anregung,  welche 
auf  andern  Gebieten  des  öffentlichen  Lebens  der  Landesaus- 
schuss  gab.  Trotz  ihres  eifrigen  Kalvinismus  waren  die  Ab- 
geordneten den  Herren  Kirchenräten  nicht  gerade  hold.  Auch 
gegen  die  Art  der  von  jenen  geübten  Schulverwaltung  wendete 
sich  die  ständische  Kritik.  Sie  verlangen:  „dass  der  Unter- 
richt also  angeordnet  werde,  dass  die  Jugend  nicht  ihre  beste 
Zeit  in  trivialibus  zubringen  und  verlieren  müsste;  denn  davon 
werde  nicht  eine  geringe  Klage  bei  den  Unterthanen  hin  und 
wieder  bemerkt"  — ,  ein  Beleg  dafür,  dass  der  Rückgang  des 
Schulwesens  in  den  letzten  Jahrzehnten  des  16.  Jahrhunderts 
selbst  in  weiteren  Kreisen  empfunden  wurde.  Und  die  Klage 
wurde  nicht  dadurch  entkräftet,  dass  die  vermehrten  Aus- 
gaben für  die  Schule  in  dieser  Zeit  von  der  Regierung  her- 
vorgehoben wurden. 

Auch  hinsichtlich  der  Gesetzgebung  äusserte  der  Ausschuss 
mehrere  Wünsche.  Er  erklärte  eine  Revision  des  Landrechtes 
für  nötig,  das  an  manchen  Orten   dunkel  sei,  und  begehrte 


Landstände  der  Kurpfalz.  47 

eine  strengere  Ehegerichtsordnung,  sowie  Schutz  der  Pupillen 
gegen  „Kupplereien ,  die  bisweilen  selbst  durch  die  Fäuth1) 
getrieben  würden",  d.  h.  gegen  willkürliche  Verheiratung.  Er 
wurde  aufgefordert,  seine  Anträge  und  Verbesserungsvorschläge 
genau  zu  verzeichnen  „zur  besseren  Erinnerung".  Vor  allem 
ist  es  aber  jenes  Lieblingsfeld  der  inneren  Politik  des  Jahr- 
hunderts, das  mit  dem  dehnbaren  Begriff  „Polizei"  umschrieben 
wurde,  auf  dem  der  Ausschuss  mit  einer  Fülle  von  Anträgen 
erscheint.  Dieselben  entsprechen  durchaus  den  üblichen  An- 
schauungen, welche  die  Reformation  schon  vorgefunden  und  noch 
bedeutend  verschärft  hatte,  wonach  es  die  Hauptaufgabe  des 
Staates,  seine  eigentliche  göttliche  Bestimmung  ist,  die  Unter- 
thanen  auf  die  Bahn  rechter  Sitte  zu  führen.  Hier  wie  überall 
zeigt  sich  diese  an  sich  edle  Tendenz  in  den  kleinlichen  Be- 
stimmungen der  Polizeiordnungen  von  der  ungünstigsten  Seite. 
Kleiderpracht  und  das  Übermass  bei  Festlichkeiten  sind  die 
Klagen,  welche  nie  abreissen  wollen,  und  hiergegen  will  man 
immer  neue,  vorbeugende  Massregeln.  Die  Polizeiordnung, 
welche  damals  auf  Wunsch  und  mit  Beirat  des  Ausschusses 
ausgearbeitet  wurde,  atmet  denn  auch  den  Geist  des  Kalvinis- 
mus in  den  rigorosen  Bestimmungen,  mit  denen  das  Privat- 
leben geordnet  werden  soll.  In  diesem  lebenslustigsten  der 
deutschen  Volksstämme  soll  eine  genaue  Kontrole  des  Wirts- 
hausbesuches eingeführt  und  jeder  Unterthan,  der  sich  in  der 
Woche  mehr  als  einmal  im  Wirtshause  betreten  lässt,  streng 
bestraft  werden  — ,  und  dies  in  einer  Zeit,  da  das  Laster  des 
„starken  Trinkens"  Gesundheit  und  Moral  der  höheren  Stände, 
am  Pfälzer  Hofe  geradeso  wie  anderwärts  untergrub.  Wie 
gewöhnlich  bei  Prohibitivmassregeln  verfolgte  man  hierbei 
neben  dem  ausgesprochenen  Hauptzweck  noch  einen  kleinen 
finanziellen  Nebenzweck.  Die  Strafgelder,  die  auf  Übertretung 
der  zahlreichen  Vorschriften  standen,  sollten  in  die  Kasse  des 
Landesausschusses  fliessen.  Bei  der  Kleiderordnung  aber  kam 
man  auf  den  jedenfalls  originellen  Gedanken,  ihre  Stufen  nach 
der  Grösse  der  Steuerbeiträge  einzurichten.  Diese,  wie  alle 
ähnlichen  Ordnungen  war  natürlich  in  den  Wind  geredet; 
schon  im  nächsten  Jahre  beschwerte  sich  der  Ausschuss,  dass 
sie  nicht  ausgeführt  werde,  und  beschuldigte  die  Einwohner- 


*)  Namen  der  Oberamtmänner  in  der  Pfalz. 


48  G  o  t  h  e  i  n. 

schaft  von  Heidelberg,  durch  ihr  übles  Beispiel  die  übrigen 
Unterthanen  zu  verführen. 

Weniger  bereitwillig  war  die  Regierung,  den  Klagen  über 
Störer  und  Stümpler,  über  Hausierer  und  Jubilierer,  „die  aller 
betrüglichsten  Leute",  nachzugeben.  „Wenn  man  jenen  ein 
Ziel  setzen  wollte,  so  müsste  man  auch  der  Überteuerung 
durch  die  Handwerker,  welche  sie  einzig  und  allein  hervor- 
gerufen habe,  wehren."  Es  ist  die  Zeit,  wo  man  in  Taxord- 
nungen aller  Arten  von  Waaren  und  Arbeiten  den  Triumph 
der  Verwaltungsweisheit  erblickt.  Endlich  hatte  der  Aus- 
schuss  auch  Massregeln  gegen  die  Juden  verlangt,  die  man 
um  des  geringen  finanziellen  Vorteils  willen,  ungehindert  im 
Lande  hin-  und  herreisen  und  mit  den  Unterthanen  Kontrakte 
abschliessen  lasse.  Die  Regierung  antwortete:  den  Pass  durch's 
Land  könne  sie  den  Juden  nicht  wehren,  das  Kontrahieren 
mit  den  Unterthanen  aber  sei  ihnen  verboten  und  werde  man 
gegen  dasselbe  noch  strengere  Massregeln  treffen. 

So  sehen  wir  den  Landschaftsausschuss  seine  Aufmerk- 
samkeit richten  auf  die  Verhältnisse  aller  Stände  vom  Fürsten- 
hofe an  bis  zum  durchwandernden  Juden,  sehen  wir  seine 
Thätigkeit  sich  erstrecken  auf  alle  Gebiete  des  öffentlichen 
Lebens  von  der  Gesetzgebung  bis  zum  Wirtshausbesuch ;  seine 
eigentliche  Aufgabe  aber  blieb  bei  alledem  doch  die  Regelung 
der  finanziellen  Verhältnisse.  Hier  musste  er  die  Grundzüge, 
welche  die  beiden  vorhergehenden  Versammlungen  festgestellt 
hatten,  weiter  ausbauen. 

Die  eigene  ständische  Verwaltung  des  Schuld-  und  Steuer- 
wesens hatten  jene  erlangt;  jetzt  wünschte  der  Ausschuss, 
auch  die  Erhebung  der  Schätzung  ganz  allein  zu  besorgen. 
Die  Mitglieder  hatten  unter  einander  bereits  die  Ämter  und 
Ortschaften  ausgeteilt,  in  die  ein  jeder  reisen  sollte;  die  Auto- 
rität der  Beamten  wollten  sie  nur  soweit  dabei  zuziehen,  um 
den  etwa  vorkommenden  Widerstand  der  Gefreiten  zu  bewäl- 
tigen, und  um  durch  sie  zur  Vermeidung  alles  Verdachts  und 
Argwohns  ein  Gegenprotokoll  führen  zu  lassen.  Hier  aber 
stiessen  sie  auf  entschiedenen  Widerstand.  „Es  solle  nicht 
den  Anschein  gewinnen,  als  ob  Pfalz  und  deren  Amtleute 
nicht  mehr  das  Haupt  seien",  erhielten  sie  zur  Antwort: 
Gestünden  sie  doch  selber,  dass  sie  die  Autorität  der  Beamten 


Landstände  der  Kurpfalz.  49 

bedürften,  um  Widerspenstige  anzuhalten  und  zu  strafen,  so 
müsse  diesen  auch  das  Direktorium  übertragen,  könne  ihnen  nur 
die  Assistenz  bei  der  Anlage  zugebilligt  werden.  Hingegen 
erhielten  sie  die  alten  Schatzungsregister,  die  unentbehrliche 
Grundlage  für  das  neue  Steuerwerk,  ausgeliefert. 

Auch  den  zuvor  bereits  anerkannten  Grundsatz,  dass 
gegenüber  dieser  Steuer  fortan  keine  Freiung  gelten  solle, 
hätte  man  von  Seiten  der  Beamtenschaft,  die  hierbei  gauz 
besonders  getroffen  ward,  nachträglich  gern  noch  etwas  ab- 
geschwächt; aber  man  erlangte  nur  ganz  weniges:  nur  einige 
Häuser  der  höchsten  Beamten  in  Heidelberg  wurden  für  frei 
erklärt  ausser  demjenigen  Besitz,  der  von  altersher  in  den 
Händen  von  Gefreiten  war;  alles  aber  was  erst  seit  12  Jahren 
aus  beschwerter  in  unbeschwerte  Hand  gekommen  —  hier 
war  auch  der  Adel  mit  inbegriffen  — ,  sollte  der  Schätzung 
unterliegen.  Nur  die  Universität  ward  auch  diesmal  durch 
ihre  Privilegien  geschützt,  so  sehr  der  Ausschuss  gewünscht 
hätte,  wenigstens  jene  Personen  herbeizuziehen,  die  sich  nur 
des  Vergnügens  wegen  in  Heidelberg  aufhielten,  und  die  die 
Universität,  ohne  dass  sie  studierten,  unter  ihren  Schutz  ge- 
nommen habe.  Auch  die  12  Jahre  schienen  später  noch  zu 
wenig;  sie  wurden  trotz  beständiger  Gegenvorstellungen  des 
Kurfürsten  erst  bis  zum  Erlass  der  Landesordnung  rückwärts, 
d.  h.  bis  1582,  dann  bis  auf  „unvordenkliche  Zeit  100  Jahre 
und  mehr"  ausgedehnt. 

Daran  aber  zweifelte  bei  dem  rein  bürgerlichen  Charakter 
der  ganzen  Steuerverfassung  niemand,  dass  alle  Lehen  gänz- 
lich ausser  Acht  zu  lassen  seien;  lieber  verzichtete  man  auf 
den  nicht  unbedeutenden  Beitrag  derselben,  als  dass  man 
dem  Adel  Anteil  an  der  Verwaltung,  d.  h.  die  Leitung  über- 
geben hätte.  Nur  die  Lehen  fremder  Herrschaften,  die  in 
der  Pfalz  gelegen,  sind  steuerpflichtig. 

Immerhin  behielt  diese  Besteuerung  der  regierenden  Per- 
sonen durch  die  Regierten  etwas  von  einer  Ausnahme  an  sich ; 
man  musste  eigene  Formen  für  sie  suchen.  Nicht  genug, 
dass  um  der  Gefreiten  willen  zwei  Räte  zum  Ausschuss  ge- 
zogen wurden,  es  erschien  auch  unschicklich,  dass  die  Kanzlei- 
verwandten auf  dem  Rathaus  wie  die  Bürger  erschienen;  sie 
wurden  in  ihren  Amtslokalen  vernommen  und  ihnen  alsdann 
ihr  Steueranschlag  einzeln  überschickt. 

Zoitfichr.  f.  Gesch.  d.  Oberrb.  N.  F.  III.  1.  4 


50  G  o  t  h  e  i  n. 

Die  Schätzung  ward  auf  5  Jahre  bewilligt,  nicht  als  ob 
man  etwa  geglaubt  habe,  dann  die  Schuldentilgung  beendigt 
zu  haben,  sondern  ausdrücklich  nur,  um  eine  bestimmte  Etats- 
periode zu  haben,  nach  Ablauf  deren  man  Änderungen  in  der 
Erhebung,  im  Fusse  u.  s.  w.  treffen  könne.  Sie  war  hier  wie 
allerwärts  eine  Einkommensteuer,  in  dem  Sinne  wie  der  Name  in 
England  gilt,  dessen  heutige  Einkommensteuer  schliesslich  auch 
nur  die  zwar  oft  unterbrochene  und  vielfach  verbesserte  aber 
doch  in  ihrer  Konstruktion  alte  Schätzung  ist.  Der  Grund- 
satz der  Einkommensteuer  ward  mit  aller  nur  möglichen  Ent- 
schiedenheit festgestellt :  wer  Schutz,  Schirm  und  Frieden  der 
Pfalz  geniesst,  auch  der  fremde  Gläubiger,  der  zwar  nicht  für 
seine  Person,  aber  Unterpfands  wegen  geschützt  und  gehand- 
habt wird,  soll  auch  zur  Steuer  herbeigezogen  werden;  und 
die  Durchführung  dieses  Satzes  war  eine  ungewöhnlich  exakte. 
Jedes  Einkommen  aber  wird  je  nach  seiner  Quelle  verschieden 
veranlagt,  und  wo  die  direkte  Erhebung  Schwierigkeiten  be- 
reitet hätte,  ward  es  auch  an  der  Quelle  besteuert. 

Die  Grundsteuer  ist  der  Hauptteil;  sie  trifft,  wie  aus  jener 
Herbeiziehung  des  später  erworbenen  Besitzes  der  Gefreiten 
erhellt,  das  Objekt,  nicht  die  Person  des  Besitzers.  In  ihr 
werden  die  Gebäude  nur  nach  dem  wirklich  aus  ihnen  stam- 
menden Mieteinkommen1),  Wiesen,  Äcker  u.  s.  w.  nach  einer 
mittelmässigen  Schätzung  angelegt,  worunter  man  in  der  That 
ihre  Herbeiziehung  mit  nur  der  Hälfte  des  wirklichen  Wertes 
verstand,  welcher  nach  sachverständigem  Urteil  beim  Verkaufe 
erzielt  werden  würde.  Auch  die  Erbpächter  von  Gütern,  deren 
Eigentum  gefreiten  Personen  oder  der,  mit  einer  Pauschsumme 
von  6000  fl.  beigezogenen  Kirchen  Verwaltung  zusteht,  zahlen 
die  Steuer,  natürlich  aber  nur  für  die  ihnen  gehörige  Über- 
besserung. 

Nach  ihrem  vollen  Werte  werden  Gültbriefe  beigezogen, 
über  den  Modus  aber  schwankte  man  und  ergriff  nach  und 
nach  verschiedene  Arten  der  Besteuerung.  Dass  auch  der 
ausländische  Gültnehmer  sein  Einkommen  versteuern  müsse, 
war  unbezweif elt ,  denn  „nichts"  so  hiess  es  „sei  ungebühr- 


*)  In  den  späteren  Etatsperioden  scheint  man  jedoch  auch  hier  den 
halben  Verkanfswert  als  Steuerobjekt  genommen  zu  haben. 


Landstände  der  Kurptalz.  5X 

licher  als  dass  die  Landesherrschaft  an  ihrer  schuldigen  Ge- 
bühr durch  Privatkontrakte  geschädigt  werde",  der  Rentkauf 
ward  also  mit  vollem  Rechte  angesehen  als  ein  Miteigentum, 
das  seinen  Besitzer  auch  zur  Steuerleistung  verpflichtet.  Wenn 
jedoch  die  fremden  Gläubiger  von  Pfälzer  Unterthanen  dieses 
Einkommen  schon  in  ihrer  Heimat  versteuern,  sollen  sie  frei 
gelassen  werden.  Ihnen  gegenüber  war  es  das  Einfachste  und 
Sicherste,  die  Gült  gleich  bei  der  Besteuerung  des  Gültgebers 
zu  belasten,  mochte  derselbe  dann  den  Steuerbetrag  von  seiner 
Schuldigkeit  abziehen;  die  Sorge,  dass  sich  das  ausländische 
Kapital  um  dieser  Besteuerung  willen  aus  der  Pfalz  zurück- 
ziehen könne,  überwand  man  bald.  Dieselbe  Besteuerung  der 
hypothekarischen  Zinsen  an  der  Quelle  beliebte  man  einmal 
im  Laufe  der  nächsten  Etatsperiode  auch  für  die  im  Inland 
verbleibenden:  Es  sollten  fortan  keine  Schulden  abgezogen 
werden  vom  Werte  des  Gutes.  Damit  würde  man  zu  einer 
wirklichen  Grundsteuer  gelangt  sein,  aber  man  gab  das  Prin- 
zip wieder  auf  und  besteuerte  das  Renteneinkommen  bald 
wiederum  beim  Empfänger.  Laufende  Schulden,  so  täglich 
ab-  und  zunehmen,  Hess  man  frei,  aus  dem  einfachen  Grunde, 
weil  man  sie  nicht  ermitteln  konnte;  dagegen  wurden  verzins- 
liche Zieler  auf  Haus-  und  Grundkäufe  je  nachdem  mit  ganzem 
oder  halbem  Betrag  angeschlagen. 

Hausrat,  erklärte  man,  sei  im  allgemeinen  bei  den  Unter- 
thanen so  dürftig  und  noch  dazu  in  seinem  Werte  so  ver- 
änderlich, dass  man  ihn  wohl  frei  lassen  müsse;  wo  Überfluss 
vorhanden,  möge  man  je  nach  Befund  denselben  besteuern, 
Handwerkszeug  aber  sei  in  jedem  Falle  steuerfrei.  An  und 
für  sich  fand  man  die  Steuerpflicht  aller  Nutzungsgegen- 
stände für  berechtigt  —  ein  Zeichen  mehr,  dass  man  bei  der 
Einkommensbesteuerung  eigentlich  immer  eine  Vermögens- 
steuer meinte,  so  dass  die  Festsetzung  des  Steuerfusses  nach 
dem  Schatzungskapital  statt  nach  dem  Einkommen  keineswegs 
eine  blosse  Form  ist. 

Ziemlich  unklar  fielen  die  Bestimmungen  über  die  zweite 
Steuergruppe,  die  Abgaben  von  Handel  und  Gewerbe  aus,  zu 
denen  man  auch  „alle  Interesseschuld",  also  alle  nicht  auf 
Unterpfand  versicherte  Kapitalforderungen  rechnete.  Denn 
streng  schied  sich  noch  das  hypothekarische  Darlehen,  der 
Rentkauf,  als  Erwerb  eines  Eigentumsrechtes  an  dem  Unter- 

4* 


52  Gothein. 

pfand  und  der  „Wucher",  bei  dem  das  Kapital  einen  Gewinn 
machte  wie  sonst  der  Kaufmann,  von  einander.  Der  Landes- 
ausschuss  war  eifrig  darauf  bedacht,  alle  Arten  von  Waaren- 
handel,  besonders  aber  Faktoren  auswärtiger  Händler,  ferner 
die  ihm  ohnehin  verhassten  Hausierer  und  Jubilierer  hoch 
anzulegen,  auch  der  Steuerfreiheit  der  vertriebenen  und  in 
der  Pfalz  aufgenommenen  Wallonen  und  Niederländer  wollte 
er  ein  Ende  machen,  soweit  das  die  Privilegien  namentlich 
von  Frankenthal  gestatteten;  nur  eine  Gruppe  von  Er- 
werbenden vergass  er  ganz,  gerade  die  zahlreichste:  die 
Handwerker.  Erst  die  Verbesserungen  der  Regierung  fügten 
diese  den  übrigen  Klassen  von  Gewerbetreibenden  hinzu; 
die  endgiltige  Steuerordnung  war  aber  wieder  in  diesem 
Punkte  sehr  unbestimmt:  nachdem  alle  Arten  von  Händlern 
genau  aufgezählt  sind,  werden  zum  Schluss  ganz  allgemein 
„alle  diejenigen,  deren  Vermögen  und  Nahrung  mehren- 
teils  in  Handtierung  und  Fahrnis  ist"  genannt.  Alle  diese 
sollen  der  Einschätzungskommission  nach  eidlicher  Verpflich- 
tung den  rechten  Grund  ihrer  Nahrung  und  sogar  alle  Waaren, 
eigene  und  auf  Borg  aufgenommene  anzeigen.  Trotzdem  war 
es  völlig  in  die  „Diskretion"  der  Kommission  gestellt,  wie  hoch 
sie  dieselben  veranlagen  wollte  —  ein  Radikalmittel,  um  alle 
Schwierigkeiten,  an  denen  gerade  die  Gewerbebesteuerung 
reich  ist,  zu  vermeiden.  Bei  der  Einschätzung  des  Grund- 
besitzes und  der  Renten  genügte  die  gewöhnliche  Anzeige, 
und  nur  dem  Widerwilligen  ward  mit  der  „Inventation"  seines 
Vermögens  gedroht. 

Die  letzte  Gruppe  der  Steuerpflichtigen  bilden  diejenigen, 
welche  sich  nur  von  ihrer  Handarbeit  ernähren,  zu  denen  ganz 
richtig  auch  die  höheren  Arbeiter,  Pfarrer  und  Schulmeister, 
gerechnet  werden.  Für  den  besitzlosen  Tagelöhner  wird  eine 
Kopfsteuer  im  Maximalbetrag  von  V3  fl.,  abgestuft  nach  Alter, 
Person  und  Stärke,  für  die  Personen  des  Lehrstandes  eine 
eigentliche  proportionale  Einkommensteuer  von  l°/o  einge- 
führt, nicht  ohne  Beschwerde  derselben:  sie  seien  vor  andern 
der  Verfolgung  unterworfen,  verstünden  keine  Handtierung 
und  seien  in  der  Oberpfalz  befreit. 

Im  ganzen  wird  man,  abgesehen  von  der  ganz  rohen  Art  der 
Gewerbebesteuerung,   diese  „Verfassung  der  Schätzung"   den 


Landstände  der  Kurpfalz.  53 

Umständen  entsprechend  finden.  Vergleicht  man  sie  mit  den 
früheren,  so  unterscheidet  sie  sich  eigentlich  nur  durch  die 
genaue  Ausführung,  während  man  sich  bisher  mit  einer  sum- 
marischen Aufzählung  der  einzelnen  Einnahmequellen,  nach 
denen  die  Schätzungskommission  sich  zu  richten  habe,  hatte 
genügen  lassen.  Immerhin  war  die  Ordnung,  die  1593  für  die 
letzte  Schätzung  gegeben  worden,  dieser  schon  sehr  ähnlich. ') 

Aber  die  Schätzung  war  nur  das  hauptsächlichste  unter 
einer  Keihe  von  Hilfsmitteln,  die  der  Landschaft  vorgeschlagen 
wurden.  Da  war  zunächst  noch  eine  Erhöhung  des  Ungelds, 
der  Getränkesteuer  die  auf  dem  Ausschank  ruhte,  in  Aussicht 
genommen.  Fortan  wurde  zu  dem  alten  Ungeld  ein  Zuschlag 
von  2  Pfg.  auf  das  Mass  Wein,  1  Pfg.  auf  das  Mass  Bier  für 
die  Landschaftskasse  erhoben,  jedoch  nur  auf  dem  platten 
Land.  Man  verfolgte  den  Nebenzweck,  die  Ungleichheiten, 
die  bei  dieser  Steuer  trotz  der  Reform  Friedrichs  IL  geblieben 
waren,  einzuebnen.  Diese  Absicht  missglückte  aber  auch 
diesmal.  Einer  stärkeren  Belastung  fremden  Weines  wider- 
strebte der  Ausschuss,  und  ebenso  einem  Ausfuhrzoll  für 
Pfälzer  Weine,  die  nach  dem  Ausland  gingen.  Da  aber  die 
Regierung  meinte:  der  Verkauf  dieses  wichtigsten  und  begehr- 
testen Pfälzer  Produkts  werde  durch  eine  geringe  Belastung, 
die  nur  den  Käufer  treifen  solle,  nicht  geschädigt  werden,  so 
gab  der  Ausschuss  in  diesem  Punkte  nach.  Jedoch  zeigte 
sich  schon  in  den  nächsten  Jahren,  dass  in  der  That  die  Ab- 
gabe schwer  empfunden  wurde,  und  man  schaifte  sie  in  der 
2ten  Etatsperiode  wieder  ab.  Dasselbe  Schicksal  hatte  die 
Einführung  eines  Abzugsgeldes  für  Erbschaften,  die  in's  Aus- 
land gingen,  also  eine  Nachahmung  der  privaten  Leibeigen- 
schaftsabgaben. Sie  Hess  sich  mit  Rücksicht  auf  die  Frei- 
zügigkeit, die  mit  allen  Nachbarn  in  Übung  war,  nicht  auf- 
recht halten.  Es  zeigte  sich  eben,  dass  die  Pfalz,  durchsetzt 
mit  Reichsstädten,  geistlichen  und  ritterschaftlichen  Gebieten, 
sich  nicht  abschliessen  konnte.  Nur  eine  der  Massregeln,  die 
gegen  das  Ausland  gerichtet  waren,  blieb  bestehen:  die  5°/oige 
Abgabe  von  Liegenschaftskäufen  Fremder,  die  nach  der  Ab- 
sicht des  Ausschusses  mehr  als  Prohibitivzoll,  denn  als  Finanz- 
zoll wirken  sollte. 


')  Pfalz,  Gn.  Konv.  7687. 


54  Gothein. 

Eine  weitere  Gruppe  von  Finanzmassregeln  fand  zwar 
die  Billigung  des  Ausschusses,  gelangte  aber  nie  zur  Durch- 
führung. Es  waren  die  Vorschläge  für  Eigenerwerb  des 
Staates:  Wollenkauf  und  Weinschank.  Monopole  sollten  es 
in  keinem  Falle  werden,  ward  sofort  erklärt,  und  was  den 
staatlichen  Weinauschank  anlange,  so  wusste  man  auch:  er 
werde  sich  in  einem  so  stark  weinbauenden  Lande  wie  die 
Pfalz  nicht  so  gut  handhaben  lassen,  wie  in  einem  weinlosen ; 
aber  man  wollte  ihn  einmal  nach  einem  guten  Herbst  ver- 
suchen. Wichtiger  und  nach  mancher  Seite  hin  geraten  schien 
dem  Ausschuss  die  Einrichtung  eines  Landeswechsels,  d.  h. 
eines  staatlichen  Bankgeschäftes,  das  auf  kurze  Fristen  Kapi- 
talien auslieh.  Da  die  Juden  in  den  Reichsstädten  und  Bis- 
tümern auch  auf  die  Pfälzer  Bauern  ihre  Geschäftsthätigkeit 
ausdehnten,  so  schien  derselben  auf  solche  Weise  am  leich- 
testen vorzubeugen.  Die  Reformatoren  selber  hatten  sich  für 
die  Anfänge  ähnlicher  Einrichtungen  interessiert,  und  seitdem 
war  auch  in  oberrheinischen  Gebieten,  z.  B.  in  Baden-Hach- 
berg  der  Versuch  mit  Erfolg  gemacht  worden.  Der  Ausschuss 
dachte,  als  er  sich  am  Markte  in  Heidelberg  ein  „Kommissariats- 
haus" kaufte,  daran,  in  dasselbe  zukünftig  ebenfalls  eine 
solche  Anstalt  zu  verlegen ;  einstweilen  aber  stand  er  noch  von 
dem  weitaussehenden  Unternehmen  ab. 

Noch  eine  heikle  Frage  war  zu  erledigen :  welche  Münzsorten 
sollte  der  Ausschuss  annehmen,  welche  zurückweisen  ?  Es  lag 
im  eigensten  Interesse  der  Pfalz,  deren  Teile  in  andre  Ge- 
biete förmlich  eingesprengt  waren,  dass  die  gemeinsamen 
Münzverbände  der  rheinischen  Fürsten  in  Kraft  blieben.  An 
ihr  lag  am  wenigsten  die  Schuld,  wenn  die  Münzprobations- 
tage  erfolglos  blieben.  Schon  begann  damals  die  wüste  Münz- 
spekulation, die  sich  beständig  steigernd  schliesslich  zur  Krisis 
führen  musste,  und  für  denjenigen,  der  sich  den  vereinbarten 
Ordnungen  fügen  wollte,  war  der  Verlust  natürlich  am  grössten. 
Kurpfalz  hatte  infolge  dessen  seit  10  Jahren  überhaupt  nicht 
mehr  gemünzt. *)  Der  Ausschuss  wollte  wenigstens  die  schlech- 
ten, fremden  Pfennige  als  Zahlungsmittel  in  der  Steuer  nicht 
gelten  lassen;  er  musste  sie  für  niedrige  Beträge  doch  zu- 
lassen, wie  es  1593  auch  geschehen  war.    Er  stellte  einen 


*)  B.  u.  A.  I  p.  383. 


Landstände  der  Kurpfalz.  55 

Sortenzettel,  der  dem  wirklichen  Wert  entsprach,  auf,  und  die 
Regierung  publizierte  denselben;  bald  aber  liess  sie  das  Edikt 
wieder  von  den  Rathausthüren  abnehmen;  denn  keiner  der 
Nachbarn,  so  lautete  die  Klage,  habe  sich  an  das  letzte  Pro- 
tokoll gehalten.  Die  Beschwerden  wurden  von  Jahr  zu  Jahr 
ärger,  und  wenn  Kurpfalz  bald  auf  dem  Reichstage,  bald 
in  den  Landesverordnungen  drohte:  man  sei  nicht  gemeint, 
die  eigenen  Unterthanen  allein  im  Schaden  liegen  zu  lassen, 
sondern  werde  eigenmächtig  eine  Ordnung  aufstellen,  so 
wusste  doch  jedermann,  dass  ein  solches  Unternehmen  zwar  in 
grossen,  geschlossenen,  silberproduzierenden  Territorien,  wie 
Kursachsen,  nicht  aber  in  der  Pfalz  möglich  sei.1) 

Würde  nun  aber  der  Ausschuss  auch  in  Zukunft  eine  so 
reiche  Thätigkeit  entfalten  können?  Noch  war  der  Rechts- 
boden, auf  dem  er  fusste,  nicht  genügend  gesichert,  um  ihm  eine 
solche  dauernd  zu  gewährleisten.  Die  vorbereitende  Versamm- 
lung hatte  es  ihrer  Nachfolgerin  zur  besonderen  Pflicht  gemacht, 
einen  Revers  hierüber  vom  Kurfürsten  zu  erlangen,  damit  man 
gegen  die  Nachkommen  genügend  versichert  sei.  Die  wesentlich- 
sten Punkte  waren  schon  damals  festgesetzt  worden:  das  Ver- 
sprechen keine  neue  Schulden  aufzunehmen,  keinerlei  Schätzung 
und  Steuer  aufzulegen  ohne  der  gesamten  Städte  und  Stände, 
oder  zum  wenigsten  des  Ausschusses  Bewilligung,  unter  der 
Voraussetzung,  dass  in  wirklicher  Landesnot  diese  Bewilligung 
ohne  Widerstreben  erfolge,  die  Zusicherung,  „dass  dagegen  auch 
der  Ausschuss  in  allen  Notfällen  und  Bedrängnissen  sich  der 
Unterthanen  anzunehmen  habe  und  dem  Kurfürsten  derselben 
Anliegen  anzubringen,  jederzeit  einen  freien  Zugang,  gnädig- 
stes Gehör  und  gewisse  Hilf  haben  solle".  Dass  die  Legstädte 
vor  jeder  widerrechtlichen  Anmutung  gesichert  wurden,  dass 
allen  Unterthanen  wieder  einmal  Schutz  für  ihre  Privilegien 
versprochen  wurde,  verstand  sich  von  selber.  So  wichtig  dies 
alles  war,  es  galt  doch  nur  für  die  Zeit  des  Bestehens  des 
Ausschusses,  und  dieses  selbst  war  noch  nicht  länger  als  die 


*)  Sogar  diese  Drohung  wird  der  Pfalz  von  Stieve  als  Reichsverrat 
angerechnet,  B.  u.  A.  V  681,  und  doch  erzählt  St.  gleich  darauf,  dass 
Pfalz  an  dem  Prohationstag  der  rheinischen  Kurfürsten,  17.  Sept.  1603, 
teilgenommen,  der  noch  dazu  für  die  geistlichen  Fürsten  zum  Parteitage 
wurde.  Das  dort  vereinbarte  Edikt  war  es,  über  dessen  Bruch  sich  die 
Regierung  vor  dem  Ausschuss  jetzt  schon  wieder  beschwert. 


56  Gothein. 

Schuldenlast  währte,  verbürgt.  Freilich  war  kein  Zweifel,  dass 
die  Schätzung  und  auch  neue  Anlehen  fortan  immer  nötig 
sein  würden;  aber  trotzdem  musste  dem  Ausschuss  daran 
gelegen  sein,  sein  Dasein  unabhängig  zu  machen  von  einer 
einzelnen  Aufgabe,  der  er  sich  unterzog.  Er  forderte,  „dass 
dieser  Kommissariat  hinfort  in  Pfalz  auch  nach  bezahltem 
Schuldenlast  der  Herrschaft  und  den  Unterthanen  zum  besten 
allzeit  beständig  verbleiben  und  nach  ihrer  kurf.  Gnaden  Ableben 
die  Unterthanen  keiner  Herrschaft  geloben  und  schweren 
sollen,  es  werde  ihnen  dann  zuvorderst  von  derselben  ver- 
sprochen und  schriftlich  versiegelter  Revers  gegeben,  dieses  und 
alles  Vorstehende  für  sich  und  ihre  Nachkommen  unverbrüch- 
lich zu  halten".  Erst  durch  eine  solche  Verfassungsurkunde 
würde  der  Ausschuss  eine  ähnliche  Stellung  im  Staatsleben 
erhalten  haben,  wie  etwa  die  Würtembergischen  Stände. 

Hierzu  aber  konnte  sich  die  Pfälzer  Regierung  doch  nicht 
recht  entschliessen.  In  dem  von  Löfenius  verfassten  Abschied 
blieb  die  Existenz  des  Kommissariates  gebunden  an  die  Exi- 
stenz einer  Schuldenlast;  die  Verpflichtung  der  Nachfolger 
ward  dagegen  sogar  schärfer,  als  es  von  dem  Ausschuss  be- 
antragt war,  gefasst;  und  es  zeigt  sich  dabei  deutlich,  dass 
die  Regierung  mit  dieser  ganzen  ständischen  Institution  noch 
andere  Zwecke  verfolgte  als  blos  finanzielle.  Die  Regierung 
wünschte  den  Landesausschuss  als  Wächter,  wenn  nicht  geradezu 
für  das  Testament,  so  doch  für  den  in  demselben  angeord- 
neten Zustand  hinzustellen.  Der  kalvinistische  Eifer  der 
Pfälzer  Bevölkerung  war  in  den  Verhandlungen  des  Aus- 
schusses selber  klar  genug  an  den  Tag  getreten,  es  schien 
geraten,  dieses  Organ  des  Landes  auch  zum  Bürgen  der  Re- 
ligionsverfassung zu  machen.  So  ward  denn  bestimmt:  nicht 
eher  sollten  die  Unterthanen  einem  Nachfolger,  Vormund  oder 
Administrator  schwören,  bis  er  versprochen  und  sich  schrift- 
lich unter  Verzicht  auf  alle  Rechtsmittel  verpflichtet  habe,  in 
Religions-  und  politischen  Sachen  nichts  zu  ändern,  die  be- 
stehenden Dispositionen  und  Ordnungen,  auch  diesen  Abschied 
und  alles,  was  dem  Kommissariat  und  seiner  Verfassung  an- 
hanget, unverbrüchlich  zu  halten.  Im  Weigerungsfalle  hat 
das  Kommissariat  von  allen  seinen  Verpflichtungen  zurück- 
zutreten. Es  wird  also  demselben  das  Recht  den  Staats- 
bankerott zu  erklären  und  die  Steuern  zu  verweigern  zuer- 


Landstände  der  Kurpfalz.  57 

kannt,  sobald  ein  Bruch  der  gegenwärtigen  kirchlich-politischen 
Verfassung  erfolge. 

In  der  Rede,  mit  der  der  Kanzler,  H.  v.  Eberbach,  am 
17.  Dezember  die  Sitzungen  schloss,  ward  der  Gedanke,  dass 
diese  neue  Verfassung  einen  festen  Bund  zwischen  Fürst  und 
Unterthanen  bedeute,  nochmals  ausgesprochen:  „unter  des 
Allmächtigen  Segen  möge  das  angefangene  Werk  einen  glück- 
lichen Fortgang  gewinnen,  damit  Herren  und  Unterthanen 
beisammen  stehen  und  sich  nicht  trennen  lassen,  sonderlich 
weil  man  in  so  bösen  Zeiten  den  fürlaufenden  bösen  Prak- 
tiken genug  zu  wehren  hab;  sie  aber  möchten  sich  des  ge- 
trösten, dass,  so  oft  sie  ihre  Beschwerden  vor  den  Kurfürsten 
bringen  würden,  dieser  in  allem,  soweit  seine  Befugnis  gehe, 
ihnen  abhelfen  werde a.  Die  Folgezeit  musste  zeigen,  ob  die 
geistvollen  kurpfälzischen  Räte  mit  dieser  Ansicht  Recht  be- 
hielten, ob  die  Einrichtung  eines  ständischen  Ausschusses  mit 
so  grossen  Befugnissen  sie  wirklich  in  ihrem  Streben,  der 
Stärkung  der  nach  aussen  gewandten  Aktionsfähigkeit  der 
Pfalz,  befördern  werde.  Es  war  ein  gewagter  Versuch ;  denn  in 
allen  andern  deutschen  Ländern  waren  die  Landstände  ein  Blei- 
gewicht für  den  ohnehin  zaghaften  und  unentschlossenen  Flug 
der  fürstlichen  Politik;  die  Gegner  erwarteten  auch  dasselbe 
Schauspiel  in  der  Pfalz  zu  sehen:  „In  der  Pfalz  werde  es  bei 
drohenden  Worten  bleiben",  schrieb  damals  einer  der  erbittertsten 
Feinde,  der  Graf  von  Zollern,  der  zurückgedrängte  Vormund 
der  Kinder  Jakobs  von  Baden,  „wenn  auch  vielleicht  der 
Kurfürst  Krieg  führen  wolle,  so  würden  ihn  doch  seine  Land- 
stände daran  hindern." *) 

Wir  würden  vielleicht  gern  etliche  Briefe  und  Akten  der 
kleinlichsten  und  haltlosesten  Diplomatie,  die  jemals  in  Deutsch- 
land ihr  Wesen  getrieben,  missen,  wenn  uns  die  späteren  Ver- 
handlungen der  Pfälzer  Kommissariatstage  aufbehalten  wären. 
Statt  des  trostlosen  Bildes  eines  von  Monat  zu  Monat  anders 
gruppierten  aber  immer  gleich  verworrenen  Spieles  kleiner 
Tagesinteressen,  das  selbst  eine  grosse  historische  Kunst  nicht 
völlig  aufzulösen  vermag,  würden  wir  dann  etwas  mehr  von 
den  in  der  Tiefe  wirksamen  Kräften  erfahren,  die  das  deutsche 
Volk  seiner  grossen  Katastrophe  entgegentrieben.    Aber  diese 


>)  B.  u.  A.  V  p.  95  A.  2. 


58  Gothein. 

Verhandlungen  sind  auf  immer  spurlos  untergegangen;  nur 
Bruchstücke  der  Rechnungsbücher  haben  sich  soweit  erhalten, 
dass  wir  wenigstens  die  finanzielle  Thätigkeit  des  Ausschusses 
leidlich  verfolgen  können.  Die  Schätzung  ging,  wie  wir  an 
den  Rechnungen  verfolgen  können,  mit  musterhafter  Pünkt- 
lichkeit ein,  die  Erhebungskosten  und  der  Abgang  waren  ge- 
radezu unglaublich  klein. *)  Nur  einzelne  Reichsleute  —  jetzt 
nicht  die  in  den  Reichspfandschaften  sondern  die  in  den  alten 
Pfälzer  Centen  verstreut  ansässigen  — ,  wollten  nur  den  in 
der  Abgabe  enthaltenen  Reichssteuerbeitrag,  nicht  den  der 
Landessteuer  leisten,  und  die  Universität  war  mit  allen  Mit- 
teln der  Überredung  zu  nichts  weiter  als  zu  Vertröstungen 
zu  bringen,  so  dass  man  sie  schliesslich  nicht  mehr  belegte. 
Der  landständische  Zuschlag  zum  Ungelt  war  1611  nochmals 
um  1  Pfg.  auf  das  Mass  erhöht  worden  „zu  Erleichterung 
der  Unterthanen  Schätzung  und  besserer  Abdrückung  des  ob- 
liegenden Schuldenlasts".  Seitdem  trug  es,  wenn  man,  was 
wohl  zulässig  ist,  nach  dem  Verhältnis  im  Amt  Heidelberg 
auf  das  Land  schliessen  darf,  beinahe  */*  der  direkten  Steuer 
ein  —  eine  hohe  Belastung  des  Konsums,  die  aber  in  einer 
so  üppigen  Zeit  wie  jene  gewiss  angezeigt  war.  Dagegen 
hatten  sich  alle  übrigen  Finanzmittel  als  völlig  bedeutungslos 
erwiesen.  Der  grösste  Posten  ist  im  ganzen  Umkreis  des 
Kommissariats  Heidelberg  309  fl.  Einzugsgeld  von  Fremden. 
Von  all  den  zahlreichen  Polizeistrafen  bringt  nur  ein  frommer 
Amtmann  von  Starkenburg  55  fl.  „derer  die  die  Predigt  nicht 
besuchen  und  unterdessen  arbeiten  oder  spazieren"  bei.  Dafür 
ist  es  in  der  ganzen  fröhlichen  Pfalz  nicht  nötig  gewesen  je- 
mand zu  strafen  „der  sich  mit  Wein  übernommen,  gejauchzt, 
geschrieen,  Zank,  Schlägerei  oder  ander  Üppigkeit  angerichtet 
hat". 

Bei  der  Übernahme  der  Schulden  hatte  man  die  Absicht 
gehabt,  dieselben,  da  sie  zu  5  °/0,  einige  der  älteren  auch  noch 
höher  verzinst  wurden  zu  41/«  und  4°/o  zu  konvertieren.  Da 
es  insgesamt  Renten  waren,  bei  denen  das  Recht  des  Wieder- 
kaufs  vorbehalten   war,   hätte   das   an  und  für   sich  keine 


*)  Pf.  Gn.  Rechnungswesen  Fase.  5270,  1616.  Rechnung  des  Kom- 
missariats Heidelberg.  Im  Amt  Heidelberg  (excl.  Stadt)  kommen  auf 
19  492  fl.  Ansatz  218  fl.  Abgang  and  106  fl.  Kosten. 


Landstände  der  Kurpfalz.  59 

Schwierigkeiten  gehabt.  Um  die  Unterthanen  zu  ermutigen 
ward  für  die  Inhaber  der  4  %igen  Schuldbriefe  ganze  für  die 
der  4:ijt°j0igen  halbe  Freiheit  von  der  Rentensteuer  ausge- 
sprochen. Obgleich  nun  der  Ausschuss  zahlreiche,  namentlich 
auswärtige  Schulden  zurückkaufte,  hat  er  doch  auch  für  die 
neuen  sich  insgemein  an  die  üblichen  5°/0  halten  müssen, 
welche  nun  einmal  als  der  seit  Menschengedenken  nicht  mehr 
verrückte  hypothekarische  Zinsfuss  die  Norm  für  feste  Geld- 
anlagen abgaben.  Dass  im  ganzen  die  Schuldenlast  bei  den 
fortwährend  sich  ausdehnenden  politischen  Verbindlichkeiten 
der  Pfalz  nicht  abnehmen  könne,  verstand  sich  von  selbst; 
die  Aufgabe  des  Kommissariats  konnte  nur  sein,  neben  einer 
regelrechten  Verzinsung,  die  zu  keinen  Klagen  Anlass  gab, 
in  ruhigeren  Jahren  so  weit  mit  der  Tilgung  vorzugehen,  dass 
die  Anleihen  der  bedrohten  Zeit  nicht  ein  zu  grosses  plötz- 
liches Anschwellen  zur  Folge  hätten.  Im  Jahre  1603  betrug 
die  Schuld,  welche  das  Land  übernahm  rund  1 7*  Million  wozu 
noch  290  000  fl.  unverzinsliche  Vorschüsse  kamen. 

Das  Ende  der  Budgetperiode  zeigte  eine  geringe  Ver- 
minderung; aber  1609  0  im  Gefolge  der  Union  schrieb  der 
Ausschuss  eine  grössere  Anleihe  aus  „um  eine  ansehnliche 
Summe  Gelds  in  einem  Vorrat  zu  verschaffen  und  uns  damit 
gefasst  zu  halten,  jetziger  gefährlicher  Läufe  willen"  und  diese 
Anleihen  wiederholten  sich  rasch  hintereinander  so  dass  ihre 
Summe  bis  1613  beim  Ablauf  der  2ten  Periode  390  000  fl. 
betrug.  Das  Jahr  1613  brachte  für  die  Kurpfalz  scheinbar 
eine  Verminderung.  Die  Teilung,  welche  Friedrich  IV.  zwi- 
schen seinen  Söhnen  angeordnet,  fand  damals  statt.  Lautern, 
Kreuznach  und  die  dazwischen  liegenden  kleineren  Ämter 
wurden  mit  Simmern,  der  üblichen  Sekundogenitur,  zur  Aus- 
stattung des  Pfalzgrafen  Ludwig  Wilhelm  vereinigt.  Simmern 
war  von  Anfang  an  nicht  in  der  Kommissariatsverfassung 
mitbegriffen  gewesen,  sondern  hatte  für  sich  allein  einen  Aus- 
schuss erhalten,  der  demjenigen  der  Kurpfalz  entsprach.  Auch 
sein  Schuldenwesen  war  von  jeher  gesondert,  nur  dass  bereits 
1589  ein  Teil  desselben  von  Kurpfalz  übernommen  war.  Jetzt 
verhandelten  die  beiden  Kommissariate  darüber2),  wieviel  von 


1)  Pfelz  Gn.  Fase.  6217.  —  *)  Pfalz  Gn.  Fase,  5932  enthält  die  voll- 
ständigen Akten. 


60  G  o  t  h  e  i  n. 

den  kurpfälzer  Landesschulden  die  zu  Simmern  übertretenden 
Ämter  tragen  sollten ;  man  einigte  sich  auf  230  000  fl. ,  so 
dass  unmittelbar  vor  dem  30jährigen  Kriege,  am  Ende  der 
3ten  Budgetperiode,  auf  dem  Lande  Kurfürst  Friedrichs  V. 
(excl.  natürlich  der  Oberpfalz)  1  705  000  fl.  Schulden  hafteten, 
zu  denen  noch  106  000  fl.  Kammerschulden  kamen,  bei  denen 
aber  für  ein  volles  Viertel  das  Kommissariat  selber  Gläu- 
biger war. 

1SA  Millionen  Schulden,  deren  Titel  zum  überwiegenden 
Teil  in  den  Händen  der  eigenen  Landeskinder  und  Gemeinden 
waren  und  immer  mehr  in  dieselben  gelangten,  das  war  ein 
Zustand,  der  bei  einem  Lande  von  so  reichen  Hilfsquellen 
wie  die  Kurpfalz  entschieden  als  ein  guter  zu  bezeichnen  war. 
Grosse  Ausgaben  wie  die  Erbauung  der  Festung  Mannheim 
i.  J.  1608  waren  vom  Ausschuss  auf  die  laufenden  Einnahmen 
übernommen  worden,  mit  Fräuleinsteuer  und  Heiratsausrich- 
tungen hatte  er  sich  nicht  karg  erwiesen,  auch  dem  beliebten 
Administrator  Johann  hatte  er  reichlich  die  Hochzeit  aus- 
gestattet, wozu  er  doch  schwerlich  verpflichtet  War. 

Die  Einnahmen  des  Ausschusses  hatten  sich  aber  auch  sehr 
bedeutend  vermehrt.  Man  hatte  bei  der  ersten  Anlage  einen 
niedrigen  Steuerfuss,  */*  °/o  vom  eingeschätzten  Steuerkapital 
für  ausreichend  befunden  und  vom  Ertrage  der  übrigen  Finanz- 
mittel einen  so  grossen  Überschuss  erwartet,  dass  er  für  alle 
Ausgaben  genüge.  Wir  haben  bereits  gesehen,  dass  dies  nur 
möglich  war,  wenn  die  persönlichen  Ausgaben  des  Kurfürsten 
bedeutend  eingeschränkt  wurden,  auf  dass  endlich  mit  den 
hohen  Worten  der  Pfälzer  Politik  Ernst  gemacht  werde.  Dies 
war  geschehen.  Wir  sahen  aber  auch,  dass  die  Mehrzahl  jener 
kleinen  Finanzmittel  von  der  Art  war,  wie  sie  das  Wort  Finanz 
den  Zeitgenossen  zum  Ausdruck  für  listigen  Gewinn  machte ;  sie 
verfingen  nicht  oder  wurden  als  drückend  empfunden  und  ver- 
schwanden in  der  2ten  Budgetperiode  wieder.  Der  Ausschuss 
selber  hatte  1608  von  allen  unter  ihnen  nur  noch  Zutrauen 
zu  dem  Pfennigzuschlag  auf  das  Ungelt1);  darin,  so  erklärten 
sie,  seien  die  durchziehenden  Fremden  eingeschlossen,  und  die- 
jenigen Unterthanen,  so  das  ihrige  sparen  wollten,  würden 


f)  Dies  Kommissariatgeld  ward  als  12  Kr.  vom  verzapften  Ohm  als 
fister  Betrag  neben  dem  schwankenden  Betrage  des  8ten  Masses  erhoben. 


Landstände  der  Kurpfalz.  Gl 

nicht  beschwert.  Wenigstens  kam  jetzt  die  Schätzung  ordent- 
lich ein,  denn  es  galt  bei  den  Staatsmännern  jener  Tage  all- 
gemein als  der  Vorzug  der  ständischen  Steuern,  dass  man 
sich  auf  ihren  Ertrag  verlassen  dürfe,  was  denn  die  offen- 
kundigen politischen  Nachteile  übertraf.  Das  Land  bürgte 
eben  für  das,  was  es  selber  bewilligt  hatte. 

Dem  ungeachtet  fand  der  Ausschuss  für  nötig  von  1609  ab 
den  Steuerfuss  auf  3/4  °/o  zu  erhöhen.  Da  jedoch  gerade 
damals  einige  schlechte  Jahre  trafen,  so  ward  von  einem  zum 
andern  die  wirkliche  Einführung  verschoben.  Erst  1613  er- 
folgte sie.  Mittlerweile  erhöhte  sich  aber  das  Schatzungs- 
kapital der  Uoterthanen  selber  sehr  bedeutend.  Die  langen 
Friedensjahre  allein  würden  das  rasche  Anwachsen  nicht  er- 
klären, da  in  dieser  auch  wirtschaftlich  stagnierenden  Zeit  die 
Produktivkräfte  der  Nation  eher  zurück  als  vorwärts  gingen; 
die  Verschiebung  der  Preis  Verhältnisse,  die  sich  in  jenen  Jahr- 
zehnten merkbar  machte,  trägt  vieiraehr  einen  Hauptanteil. 
Es  zeigte  sich  damals  vielleicht  deutlicher  als  in  irgend  einer 
Epoche  der  Wirtschaftsgeschichte,  dass  sich  der  Produktiv- 
faktor Kapital  genannt  und  die  Einkommensquelle,  ebenfalls 
Kapital  genannt,  keineswegs  decken.1)  Das  ungeheure  An- 
wachsen des  nationalen  Kapitales  war  nur  ein  scheinbares; 
nur  die  Summe  der  Ersparnisse,  die  im  Grundbesitz  selber 
oder  doch  im  Besitzkredit  Anlage  suchten,  hatte  sich  vermehrt, 
die  nationale  Produktion  aber  war  dadurch  nicht  gefördert 
worden.  Je  grösser  diese  Differenz  zwischen  dem  wirklichen 
und  dem  scheinbaren  Kapital  wurde,  um  so  näher  musste  die 
Gefahr  der  wirtschaftlichen  Krisis  herangerückt  sein,  und  die- 
selbe musste  notwendig  eine  Geld-  und  Zahlungskrisis  werden. 
Denn  bei  der  abnormen  Vermehrung  des  Rechnungskapitales 
musste  am  stärksten  der  Bedarf  nach  Zahlungsmitteln  steigen. 
Da  aber  der  Baarbestand  der  Volkswirtschaft  sich  nicht  ver- 
mehrt, vielleicht  sogar  etwas  vermindert  hatte,  auch  der 
Umlauf  des  Geldes  beim  Stocken  des  Handels  und  der  aller- 
wärts  beliebten  Preisreglementierung  sicherlich  sieht  nicht  be- 
schleunigt hatte,  so  ergab  sich  kein  anderer  Ausweg  als  die 
Herbeiziehung  von  Geldsurrogaten,  welche  damals  nur  durch 


!)  Siehe  die  Entwicklung  und  Kritik  des  Kapital  begriff  es  in  Knies  Gold 
und  Kredit  I  Kap.  1. 


62  Gothein. 

Münzverschlechterung  beschafft  werden  konnten.  Da  deren 
Minderwertigkeit  offen  zu  Tage  lag,  wurden  rückwirkend  auch 
wieder  alle  Preise  gesteigert,  und  die  vermeintliche  Wert- 
vermehrung, die  bisher  nur  eine  falsche  und  ungesunde  ge- 
wesen war,  wurde  jetzt  geradezu  eine  schwindelhafte. 

Dies  scheinen  mir  die  tieferen  Gründe  für  die  Krisis  zu 
sein,  die  mit  unvermeidlicher  Notwendigkeit  an  die  deutsche 
Volkswirtschaft  heranrückte,  ein  Bankerott,  der  um  so  furcht- 
barer wurde,  weil  er  mit  dem  politischen  und  moralischen 
Zusammenbruch  des  deutschen  Volkes  zusammentraf.  Was 
auch  Habgier  und  Leichtsinn  der  Münzberechtigten  im  ein- 
zelnen gesündigt  haben  mag,  so  wurde  ihnen  doch  der  Anlass 
zum  Sündigen  durch  den  Zustand  der  Volkswirtschaft  nahe 
gelegt,  beinahe  aufgedrängt.  In  dessen  fehlerhafter  Verfas- 
sung lag  die  Hauptschuld.  Die  verlogenste  aller  Zeiten  hat 
auch  nur  einen  erlogenen  Wohlstand  gehabt. 

In  den  Schatzungsregistern  der  Kurpfalz  liegt  diese  un- 
heimliche Wertsteigerung  des  vermeintlichen  Nationalkapitales 
offen  zu  Tage.  Drei  derselben  sind  im  wesentlichen  mit  An- 
gabe des  Kapitales  der  einzelnen  Ämter  erhalten1);  und  so 
gering  man  auch  den  positiven  Wert  derselben  anschlagen 
mag,  so  unzweifelhaft  ist  der  relative;  denn  es  ist  unzweifelhaft, 
dass  die  Grundsätze  bei  der  Einschätzung  in  diesem  ganzen 
Zeitraum  die  gleichen  blieben.  Zwischen  1570  und  1577  sieht 
man  nun  kaum  eine  Veränderung;  einige  Ämter  haben  zu-, 
andere  abgenommen,  noch  andere  sind  sich  gleich  geblieben 
—  kleine  Verschiebungen  des  Wohlstandes,  die  dem  Gesamt- 
resultat keinen  Eintrag  thun.  Dieses  erhebt  sich  etwas  über 
9  Millionen  Gulden.  Aus  den  Schatzungserträgen  von  1597 
ergiebt  sich  ein  Kapital  von  121/*  Millionen,  aus  den  von  1602 
eines  von  etwas  weniger  als  117*  Millionen.2)  Im  Jahre  1618 
aber  sind  es  nahe  an  19  Millionen;  fast  überall  erscheint  eine 
Vermehrung  um  mehr  als  */i.  Die  Schätzung,  welche  das  Kom- 
missariat für  die  mit  1618  beginnende  Budgetperiode  festsetzte, 
betrug:  141489  fl.,  bei  einem  Schatzungsfuss,  der  um  V4 
niedriger  war  als  der  vor  Einführung  der  landständischen 
Verwaltung  geltende,  ein  bedeutender  Mehrbetrag  im  Vergleich 
zu  der  früheren  Einnahme. 


')  Siehe  Beilage  III.  —   *)  Pf.  Gn.   Rechnungswesen  Faso.  5296  u. 
Fase.  5293. 


Landstände  der  Kurpfalz.  (53 

Bald  nach  dem  Eintritt  in  die  neue  Etatsperiode  erfolgten 
für  die  Pfalz  Ereignisse,  welche  eine  Anspannung  der  Kräfte 
nötig  machten,  gegen  welche  jede  frühere  zurücktrat.1)  Der 
Landesausschuss  trug  keinen  Augenblick  Bedenken,  dem  Kur- 
fürsten Friedrich  V.,  Sr.  Majestät  von  Böhmen,  hiess  es  jetzt, 
die  Mittel  zu  der  abenteuerlichen  Politik  zu  Gebote  zu  stellen, 
welche  den  längst  drohenden  Weltkrieg  endlich  entfachte. 
Auch  diesmal  blieb  er  jenem  Grundsatze  treu,  die  Anleihe  im 
eigenen  Lande  unterzubringen.  Am  19.  Mai  1620  erging  eine 
Aufforderung  an  die  Unterthanen  sich  schriftlich  zu  erklären, 
wer  bei  dieser  gegenwärtigen  Kriegsnot  aufs  Kommissariat 
Geld  leihen  wolle.  Es  waren  schon  1618  Anleihen,  die  sich 
unsrer  Kenntnis  entziehen,  erfolgt;  von  dieser  neuen  sind 
einige  der  Listen  mit  den  Zeichnungen  erhalten;  leider  ist 
die  Gesamtsumme  des  aufgenommenen  Geldes  verloren.  Auch 
jene  Listen  zeigen  schon  deutlich,  mit  welchem  Eifer  das 
Volk  die  Politik  der  Entschiedenheit  unterstützte.  Eine  Liste 
ging  herum  bei  den  verrechneten  Beamten,  jenen  Einnehmern 
von  Gefällen  und  Verwaltern  von  Stiftungen,  die  halb  private 
Geschäftsmänner,  halb  Beamte  waren.  Nur  wenige  —  meistens 
nur  die,  welche  erst  seit  kurzem  in  dem  Amt  waren  und  ihr 
Vermögen  in  dasselbe  gesteckt  hatten  — ,  entschuldigten  sich, 
da  sie  auch  schon  bedeutende  Kapitalien  beim  Kommissariat 
ausstehen  hatten;  viele  gaben  ihr  Silbergeschirr;  die  grösseren 
Verwalter  zeichneten  sofort  je  1000  fl.  und  versprachen  mehr, 
sobald  sie  Wein  und  Früchte  verkauft  hätten.  Im  ganzen 
kamen  hier  21  500  fl.  und  über  90  Mark  an  Silberzeug  von 
38  Leuten  zusammen. 

Diese  Beamtenbeteiligung  könnte  vielfache  Erklärungen 
zulassen;  was  Gemeinden  und  Bürger  aufbrachten,  bietet  da- 
gegen einen  zuverlässigeren  Masstab  der  Kriegsbegeisterung. 
In  Heidelberg  versammelte  das  Kommissariat  die  gerade  an- 
wesenden 44  reichsten  Bürger;  sie  zeichneten  12  750  fl.  sofort 
und  versprachen  alsbald  anderweitig  Kapitalien  in  grösserer 
Menge  aufzukünden,  um  das  Geld  dem  Ausschuss  zuzuwenden. 
Die  Ratsherren  für  sich  hatten  schon  mehrere  1000  fl.  hinter- 
legt.   Weit  reger  als  in  der  Hauptstadt  war  aber  die  Betei- 


*)  Die  Aktenstücke,  auf  welche  sich  die  folgende  Darstellung  stützt, 
sind  sinnlich  in  Pf.  Gn.  Schulden  Fase.  6217  enthalten. 


64  Gothein. 

ligung  im  Lande.  Neustadt  gab  von  Gemeindewegen  allein 
80  000  fl.,  was  die  einzelnen  Bürger  überdies  zeichneten, 
wissen  wir  nicht;  aber  aus  dem  kleinen  Landesteile  Ludwig 
Wilhelms  (exkl.  Simmern)  sind  uns  die  Beiträge  bekannt.  Hier 
waren  die  wohlhabenden  Leute  nicht  so  dicht  wie  in  den 
Weingegenden  gesät,  in  der  Stadt  Lautern  finden  sich  nur 
8  wohlhabende  Bürger,  sie  bringen  5400  fl.  auf;  in  Otterburg  7, 
die  7200  fl.  zeichnen  —  es  sind  hier  vorwiegend  flandrische 
Flüchtlinge;  aber  selbst  die  kleinsten  und  unfruchtbarsten 
Ämter  des  Hunsrücks  beteiligen  sich  nach  Kräften ;  die  Bauern 
im  Amte  Stromberg  mit  3000  fl.,  die  der  beiden  Dörfer  Wolf- 
stein und  Kirbelberg  mit  1300  fl.  Wir  können  nach  diesen 
Proben  als  sicher  annehmen,  dass  die  Pfälzer  Bevölkerung 
im  Sommer  1620  mindestens  V2  Million  Gulden  zur  Unter- 
stützung der  Königskrone  ihres  Kurfürsten  aufgebracht  hat. 
Es  waren  dieselben  Tage,  in  denen  die  Union,  als  es  zum 
ersten  Male  Ernst  galt,  ihr  Oberhaupt  schmählich  im  Stich 
Hess.  Mancher  wird  diesen  Eifer  vielleicht  nicht  Patriotismus 
nennen,  sondern  eine  Beteiligung  an  der  gewagten  Spekulation, 
die  ihr  Herr  unternahm ;  aber  jedenfalls  zeigt  sich,  dass  diese 
waghalsige  Politik  einen  festen  Boden  im  eigenen  Lande  hat, 
dass  sie  eine  volkstümliche  ist. 

Nach  dieser  letzten  grossen  Anspannung  war  der  plötz- 
liche Umschwung  des  Kriegsglückes  wie  für  die  Pfälzer  Politik, 
so  für  den  Landesausschuss  der  Todesstoss.  Schon  in  den 
Wirren  des  Verteidigungskrieges,  welche  der  nächste  Sommer 
brachte,  scheint  seine  Geschäftsführung,  wie  es  in  einem 
grossenteils  bereits  okkupierten  Lande  erklärlich  ist,  erlahmt 
zu  sein.  Nicht  das  Kommissariat,  sondern  der  Administrator 
erlässt  jetzt  bewegliche  Rundschreiben  an  alle  Beamten:  „bei 
der  Dürftigkeit,  in  der  die  Kurpfalz  jezo  begriffen,  da  es  die 
höchste  Notdurft  erfordere,  dass  dem  im  Lande  liegenden 
Feind  begegnet  und  das  Volk  gegen  den  Baier  erhalten  werde, 
sollen  alle  vermöglichen  Leute  ersucht  werden,  der  Herrschaft 
und  dem  Vaterlande  auch  ihres  Teils  behilflich  zu  sein,  und 
denselben  ein  Ansehnliches  leihen".  Im  Jahre  1623  erscheint 
der  Ausschuss  dann  noch  einmal,  als  er  zur  Befriedigung  der 
Kontributionsforderungen  Spinolas  bei  der  Kraichgauer  Ritter- 
schaft 12  000  fl.  leiht. 

Maximilian  von  Baiern  unterdrückte  sofort  den  Ausschuss, 


Landstände  der  Kurpfalz.  65 

in  dem  die  kalvinistische  Gesinnung  von  Anfang  an  so  leb- 
haft zum  Ausdruck  gekommen  war,  und  der  die  Geldmittel 
für  die  Unionspolitik  beschafft  hatte.  Sobald  aber  nach  dem 
Regensburger  Tage  die  bairische  Herrschaft  in  der  Pfalz  ge- 
festigt schien,  musste  sie  auch  in  die  Verbindlichkeiten  der 
früheren  Regierung  eintreten.  Die  einheimischen  Gläubiger 
mochten  unter  dem  Druck  der  Fremdherrschaft  schweigen, 
die  auswärtigen  machten  sich  bald  bemerklich.  Zuerst  reichte 
das  Thomasstift  in  Strassburg  i.  J.  1628  eine  Klage  wegen 
versäumter  Zinszahlung  beim  Kammergericht  ein,  eine  Reihe 
von  anderen  folgte;  und  wie  wenig  für  einen  Fürsten  von 
Maximilian's  Macht  die  vorläufigen  Urteile  der  Speierer  Juristen 
bedeuten  mochten,  so  musste  man  seitens  Baierns  doch  an- 
gesichts dieser  drohenden  Verwicklungen  irgend  einen  festen 
Anhalt  gewinnen. 

Maximilian  unterbreitete  in  einer  eingehenden  Denkschrift 
dem  Kaiser  den  Vorschlag:  zunächst  sollten  alle  Schulden, 
die  erst  zur  Zeit  der  böhmischen  Rebellion  gemacht  seien,  die 
also  nur  dem  Widerstand  gegen  den  Kaiser  gedient  hätten, 
für  null  und  nichtig  erklärt  werden.  Für  die  übrigen  bean- 
tragte er  genaue  Prüfung  und  eine  billige  Liquidation,  die 
durch  einen  unparteiischen,  benachbarten  Fürsten,  z.  B.  den 
Kurfürsten  von  Mainz,  vorgenommen  werden  könne.  Ähn- 
liche Vergünstigungen  hatte  in  jener  Zeit  auch  Baden-Baden 
erhalten,  das  den  grössten  Teil  seiner  Schulden  auf  das  be- 
siegte Baden-Durlach  abzuwälzen  verstand.  Die  Verhandlungen 
zogen  sich,  wie  üblich,  einige  Jahre  hin;  und  erst  1631  ver- 
fügte Ferdinand  im  Sinne  jenes  Antrags,  indem  er  zugleich 
das  Kammergericht  anwies  seine  Prozesse  zu  sistieren.  Un- 
mittelbar darauf  erreichte  durch  die  Siege  Gustav  Adolfs  die 
bairische  Herrschaft  in  der  Pfalz  ihr  Ende.1) 

Auch  die  weiteren  Schicksale  der  Kommissariatsschulden 
hängen  mit  denjenigen  des  Landes  eng  zusammen.  Als  1654 
nach  den  Beschlüssen  des  Regensburger  Reichstages  die  Zins- 
zahlungen wieder  aufgenommen  werden  sollten,  erhielt  die 
Kurpfalz  mit  Rücksicht  auf  ihren  ganz  besonders  dürftigen 
Zustand  oder  vielmehr  auf  ihre  Wichtigkeit  für  die  kaiser- 
liche Politik,  ein  besonderes   lOjähriges  Moratorium.    Nach 


*)  Die  betr.  Akten  in  Pf.  Gn.  Schulden  Fase.  6216. 

Zeitäcbr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  U.  F.  III.  1.  5 


66  Gothein. 

dessen  Ablauf  stellte  Karl  Ludwig  i.  J.  1665  Grundsätze  auf, 
nach  denen  die  alten  Landesschulden  zu  beurteilen  seien.  In 
dem  strenggeregelten  Finanzgefüge  —  dem  ersten  ganz  und 
gar  auf  rationellen  Grundsätzen  aufgebauten,  das  Deutschland 
gesehen  — ,  war  für  eine  ständische  Selbstverwaltung  kein 
Platz  mehr,  aber  an  der  Verbindlichkeit  des  Staates  für  jene 
Landesschulden  aufzukommen  zweifelte  Karl  Ludwig  keinen 
Augenblick;  und  er  hat  deshalb  von  den  frivolen  Nachfolgern 
den  Vorwurf  erfahren  müssen:  er  allein  habe  jenen  Schulden 
den  Charakter  von  Staatsschulden  gegeben.  Nur  die  Schulden, 
welche  vor  Antritt  der  Simmerischen  Linie,  d  h.  bis  zu  Kur- 
fürst Ottheinrich  einschliesslich  gemacht  seien,  wollte  er  nicht 
mehr  auszahlen,  sofern  sich  nicht  ihre  Zugehörigkeit  zur 
Kurpfalz  bestimmt  erweisen  lasse.  Zur  Bezahlung  der  Zinsen 
und  zur  Amortisation  ward  eine  besondere  Abgabe,  die  nach 
holländischem  Muster  eingerichtete  Accise,  eingeführt.  Die 
Zinsen  wurden,  wie  es  überall  üblich  war,  was  auch  der 
Regensburger  Reichsschluss  sagen  mochte,  nur  zur  Hälfte 
bezahlt,  die  Einlösung  erfolgte  so  billig,  wie  man  in  privaten 
Verhandlungen  die  Schuldverschreibungen  erlangen  konnte. 
Oft  ist  nur  iji  ihres  Wertes  gezahlt  worden ;  über  V3  ist  man 
hier  wie  anderwärts,  wenn  man  nicht  durch  höhere  Rück- 
sichten gezwungen  war,  nie  hinausgegangen.  Es  war  eine, 
durch  die  totale  Kapitalverwüstung  thatsächlich  gerechtfertigte, 
wenn  auch  nicht  rechtsgiltige  Liquidation.1) 

Die  Löschung  hatte  seit  1672,  wo  man  mit  ihr  anfing, 
bereits  einige  Fortschritte  gemacht,  als  der  ruhmvolle  Sim- 
merische  Stamm  erlosch.  Die  Neuburger  Linie  trat  die  Erb- 
schaft sofort  mit  dem  Vorsatz  an,  sich  von  den  Verbindlich- 
keiten der  verhassten  Vorgänger  loszusagen.  Um  aber  einen 
wissenschaftlichen  Rückhalt  hierbei  zu  haben,  forderte  sie  ein 
Rechtsgutachten  der  Heidelberger  Juristenfakultät  gerade  als 
man  das  300jährige  Jubiläum  der  Universität,  feierte.  Diese 
fand  sich  auch  sofort  bereit  zu  einem  Schriftstück,  das  selbst 
in  jener  Zeit  der  besoldeten  Publizistik  an  Liebedienerei  und 
Rechtsverdrehung  einzig  dasteht,  für  uns  aber  noch  das  be- 


1)  Hierfür  wie  überhaupt  für  die  gesamte  Finanzverwaltung  Karl 
Ludwigs  liegt  das  Material  in  lückenloser  Vollständigkeit  vor,  und  soll 
dieselbe  später  einmal  eine  gesonderte  Darstellung  erhalten. 


Landstände  der  Kurpfajz.  G7 

sondere  Interesse  hat,  dass  es  zeigt,  wie  man  von  dieser  Seite 
über  Stände  und  Steuerbewilligung  dachte.1)  Hier  wird  aus- 
geführt: alle  Schulden  der  Pfalz  seien  als  Privatschulden  der 
ausgestorbenen  Linie  zu  betrachten,  für  welche  die  Neuburger, 
da  sie  ihrerzeit  keine  Zustimmung  gegeben,  auch  nicht  aufzu- 
kommen brauchten.  Die  Unterthanen  seien  nämlich  im  Jahre 
1603  gütlich  zur  Übernahme  ersucht  worden,  hätten  dies 
freiwillig  und  unter  bestimmten  Bedingungen  gethan.  Dessen 
allen  hätte  es  nicht  bedurft,  wenn  es  keine  Privat-  sondern 
Staatsschulden  gewesen,  weil  deren  Abstattung  aus  hoher 
obrigkeitlicher  Gewalt  den  Unterthanen  hätte  auferlegt  werden 
können  und  mit  Exekution  zu  erlangen  gewesen  wäre.  So 
sei  es  denn  ein  bündiger  Schluss:  wenn  das  Land  nicht  ein- 
mal zur  Bezahlung  schuldig  gewesen,  so  könne  der  Fürst,  der 
nur  als  Nachfolger  in  der  Landeshoheit  zu  betrachten,  erst 
recht  dazu  nicht  schuldig  sein.  Und  wenn  zur  Bezahlung 
jener  Schulden  bestimmte  Kammermittel  angewiesen  worden 
seien,  so  hätte  dies  nie  gehalten  werden  können,  „weil  keine 
Herrschaft  die  Kammergefälle  weiter  verschreiben  oder  ver- 
äussern kann,  die  dem  successori  ex  Providentia  majorum 
gehören.  Wenn  die  Gläubiger  aber  etwa  die  Gemeinden  haft- 
bar machen  wollten,  so  müssten  erstens  die  hohen  Gerechtig- 
keiten der  Herrschaft  allen  andern  Forderungen  zuvorgehen, 
zweitens  könne  man  den  Einwand  erheben,  dass  die  vorige 
Herrschaft  das  Land  zum  Präjudiz  des  Nachfolgers  nicht  so 
hoch  hätte  belasten  dürfen,  drittens  könnten  von  Fall  zu  Fall 
exceptiones  formiert  werden". 

Diese  Gründe  schienen  ausreichend.  Mit  einem  durch  seine 
Heuchelei  doppelt  schimpflichen  Staatsbankerott  ehe  die  franzö- 
sischen Verwüstungen  eine  Entschuldigung  geboten  hätten, 
hielt  das  Zeitalter  des  frivolen  Despotismus  in  der  Pfalz  seinen 
Einzug;  und  es  fand  seinen  wahlverwandten  Bundesgenossen 
in  der  gelehrten  Sophistik.  Man  gab  sich  den  Anschein  den 
Staatsgedanken  so  scharf  zu  betonen,  dass  ständische  Be- 
willigungen zur  Erfüllung  von  Landesverpflichtungen  ein  Un- 
ding schienen,  aber  unter  diesem  Deckmantel  suchte  man  nur 
der  Willkür  des  Fürsten  Vorschub  zu  leisten.  Die  Geschichte 
der  Pfalz  aber,  die  Jahrhunderte  hindurch  durch  Kühnheit 


i)  Pf.  Gn.  Schulden  Fase.  5924  u.  Fase.  5936. 

5* 


68  G  o  t  h  e  i  d. 

und  Grösse  selbst  in  ihren  verhängnisvollen  Irrtümern  vor 
der  aller  deutschen  Territorien  ausgezeichnet  war,  ward  fortan 
die  traurigste,  die  je  ein  deutscher  Volksstamm  hat  er- 
dulden müssen. 


Excurs. 

Der  Staatshaushalt  der  Kurpfalz  1592—1602. 

Es  ward  oben  die  Vermutung  ausgesprochen,  dass  Ritter 
für  seine  Berechnungen  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der 
Kurpfalz  eine  Semestral-Rechnung  statt  einer  jährigen  zu- 
grunde gelegt  habe.  Ich  kenne  das  Münchner  Protokoll,  dem 
er  seine  Zahlen  entnommen  hat,  nicht;  über  den  wirklichen 
Etat  kann  aber  gar  kein  Zweifel  obwalten,  denn  es  sind  uns 
die  Schlussrechnungen,  die  am  Ablauf  von  3  Etatsperioden 
1592,  1597  und  1602  aufgestellt  und  in  allen  ihren  Posten 
von  den  Mitgliedern  des  Oberrats  geprüft  worden  sind,  er- 
halten, in  je  einem  grossen  Foliobande.  Die  musterhafte  Über- 
sichtlichkeit und  Vollständigkeit  dieser  Etats,  namentlich  auch 
die  Geschicklichkeit  in  der  Rubrizierung  der  einzelnen  Posten 
—  die  im  16ten  Jahrhundert  noch  sehr  selten  ist  —  geben 
uns  einen  holien  Begriff  von  der  formalen  Ausbildung  des 
Pfälzer  Beamtentums.  Die  sachliche  Prüfung  ergiebt  aber 
auch  ein  glänzendes  Bild  von  der  Sparsamkeit  und  Unbe- 
scholtenheit desselben.  Wir  werden  unten  sehen,  wie  billig 
der  Pfalz  namentlich  ihr  ausgedehnter  diplomatischer  Dienst 
gekommen  ist;  und  wenn  die  festen  Gehälter  verhältnismässig 
hoch  normiert  sind,  während  die  besonderen  Ausgaben  spar- 
sam eingerichtet  werden,  so  ist  das  sicherlich  ein  durchaus 
richtiges  Finanzprinzip. 

Eine  genaue  Darlegung  der  Pfälzer  Finanzgeschichte  würde  die 
einzelnen  Einnahmen  und  Ausgaben  immer  in  ihren  Beziehungen 
zu  ihrer  Quelle,  der  Volkswirtschaft,  betrachten  müssen.  Das 
kann  an  dieser  Stelle  nicht  geschehen;  nur  die  Posten,  aus 
denen  sich  dieselben  zusammensetzen,  mögen  kurz  besprochen 
werden. 

Die  einträglichste  Finanzquelle  sind  jetzt  wieder  die  Rhein- 
zölle, obwohl  sie  auch  jetzt  noch  nicht  auf  der  Höhe,  wie  sie 


Landstande  der  Karpfalz.  69 

unter  Friedrich  dem  Siegreichen  mit  40  000  fl.  erreicht  war, 
angelangt  sind.  Die  Fahrt  auf  dem  Rheine  war  wieder  sicher 
geworden,  und  es  wurde  von  der  Pfälzer  Regierung  auf  dem 
Regensburger  Reichstag  ausdrücklich  hervorgehoben,  wie  sehr 
das  die  Kosten  des  Kaufmannes  vermindere.  Die  7  Rheinzoll- 
stätten der  Pfalz  trugen  1592:  30  564A.,  1597:  27  098A., 
1602:  32  696A.  ein.  Im  Vergleich  hierzu  waren  gering  die 
Einkünfte  aus  den  Landzöllen:  1592:  3053,  1597:  3044,  1602: 
3053  fl.  und  aus  dem  Wertzoll,  der  beim  Eingang  von  Waaren 
in's  Land  erhoben  wurde,  dem  sogenannten  Guldenzoll  1592: 
16  466  fl.,  1597:  12  246  fl.,  1602:  16  946A.  Das  Ungelt, 
welches  unter  dem  Kommissariat  infolge  der  Selbstbesteuerung 
des  Landes  beträchtliche  Erhöhungen  erfuhr,  bringt  1593: 
8889  fl.,  1597:  7929  fl.,  1602:  9321  fl.  Natürlich  war  die 
wirkliche  Belastung  des  Weinkonsums  eine  stärkere,  als  sie 
diese  Zahlen  zeigen,  denn  durch  Zuschläge  zum  Ungelt  deckten 
die  Kommunen  grossenteils  ihren  Bedarf.  Das  Atz-  und  Frohnd- 
geld,  wie  es  seit  Friedrich  IL  zugleich  mit  dem  Landesungelt 
eingeführt  worden  war,  zeigt  durch  seinen  geringen  Ertrag 
selber,  dass  bei  ihm  andere  Rücksichten  als  nur  finanzielle 
massgebend  gewesen  sind.  Es  brachte  1593:  1010,  1597:  1118, 
1602:  1215  fl.  Sehr  bedeutend  waren  dagegen  die  Amtsge- 
fälle, welche  die  verrechneten  Beamten  —  Landschreiber, 
Keller,  Truchsässe  etc.  —  lieferten;  obwohl  die  grosse  Mehr- 
zahl dieser  Einkünfte  Naturallieferungen  waren,  so  belaufen 
sich  doch  auch  die  Geldabgaben  1592  auf  20  620A.,  1597 
•auf  22  750,  1602  auf  29  366.  Hierher  gehört  auch,  was  Rent- 
meister und  Landschreiber  von  Amberg  als  Reinertrag  der 
oberpfälzischen  Finanzen  nach  Heidelberg  lieferten.  Es  sind 
1592:  21  400  fl.,  1597:  4315,  1602:  51  390.  Dass  diese  Summe 
so  ausserordentlich  wechselt,  erklärt  sich  ganz  einfach  daraus, 
dass  es  sich  dabei  um  den  Überschuss  einer  ganzen  für  sich 
geordneten  Finanzwirtschaft  handelt,  der  sich  manches  Jahr 
erhöhen,  manches  nahezu  verschwinden  konnte.  Eine  Land- 
steuer ward,  wie  wir  wissen,  1592  noch  nicht  erhoben  *),  1597 
ertrug  sie  netto  122  724  fl.,  1602,  unmittelbar  also  vor  Ein- 
führung der  landständischen  Verwaltung,  113  224.    Die  un- 


])  Dagegen  war  auf  3  Monate  ein  sogenanntes  Soldgeld  bewilligt, 
das  9900  fl.  ertrug. 


70  G  o  t  h  e  i  n. 

sicherste  aller  Einnahmen  waren  die  Zinsen  und  die  Zieler 
der  ausgeliehenen  Kapitalien.  Von  all  den  grossen  Geldsum- 
men, welche  die  Pfalz  nach  Frankreich  und  Holland  vorge- 
schossen, wird  nicht  ein  Pfennig  Zinsen  bezahlt:  der  deutlichste 
Beweis,  dass  es  sich  bei  denselben  thatsachlich  um  Subsidien, 
nicht  um  nutzbare  Anlagen  gehandelt  hat.  Dagegen  bekommt 
die  Kammer  aus  den  Schulden  des  berüchtigten  Eduard  For- 
tunatus  von  Baden  damals  einige  Zahlungen.  Kleinere  Posten, 
von  verkauften  Lehen,  Kanzleigebühren,  Judengeleit,  Rhein- 
gold etc.  seien  hier  übergangen.  Des  Münzens  hatte  sich 
Kurpfalz  entschlagen;  dagegen  zog  man  zeitweise  ziemlichen 
Vorteil  aus  der  Umwechslung  grober  Münzsorten,  so  1602 
2934  fl.  und  1592  3912  fl.  Von  Einzeleinnahmen  waren  1602 
die  bedeutendsten  die  Zieler  der  Mitgift  der  Kurfürstin,  die 
zugleich  mit  den  Anleihen  das  Defizit  decken  müssen. 

So  betrug  denn  die  Gesamtsumme  der  als  regelmässig  an- 
zusehenden Einnahmen  (incl.  der  Oberpfalz)  1592:  rund  1 37  000  fl. , 
1597  in  einem  schlechten  Jahre  111400,  1602  in  einem  sehr 
guten  1 73  000  fl.  Dazu  traten  in  den  beiden  letzteren  Budgets 
die  Landsteuer  mit  122  000  und  113  000  fl.  Wie  unbedingt 
nötig  die  Steuer  bei  dem  eingeführten  Zustand  sei,  das  hatte 
das  Jahr  1592  gezeigt,  wo  in\Ermangelung  derselben  109  786  fl. 
neue  Schulden  gemacht  wurden  und  ein  noch  vorhandener 
Vorrat  von  80  000  fl.  aufgebraucht  wurde.  Auch  im  Jahre 
1602  musste  man  zur  Deckung  des  Defizits  eine  Anleihe  von 
24  900  fl.  machen  und  Julianens  Mitgift  angreifen.  Freilich 
hatten  in  diesem  Jahre  die  ausserordentlichen  politischen  Aus- 
gaben gegen  70  000  fl.  betragen. 

Der  Ausgabeetat  spricht  nun  deutlicher  als  alles  andere 
dafür,  auf  welcher  Seite  die  überflüssigen  Ausgaben  waren. 
Denn  an  Dienstbesoldungen  ist  für  wirkliche  Beamte  keinerlei 
Überfluss;  die  Diäten  sind  aufs  allersparsamste  berechnet, 
jeder  der  Gesandten,  Schug,  Lingelsheim,  Löfenius,  Plessen 
bringt  regelmässig  einen  grossen  Teil  des  ihm  bewilligten 
Vorschusses  von  der  Reise  mit  zurück  und  giebt  für  jeden 
Pfennig  Ausgabe  seine  Belege;  ebenso  sind  die  Unkosten  der 
Steuer-  und  Zollerhebung  gering  und  die  Rechnungen  in  muster- 
hafter Ordnung.  Kurz,  was  Verwaltung  und  Beamtenschaft 
anlangt,  so  kann  man  sich  gar  keinen  besser  geordneten 
Staatshaushalt  vorstellen. 


LandsOade  der  Kurpädz.  71 

Aber  um  so  luxuriöser,  ja  geradezu  leichtsinnig  sind  die 
Ausgaben  des  Hofhaltes.  Sie  belaufen  sich  im  Jahre  1602 
auf  202  000  fl.  Da  figurieren  allein  die  Einkaufe  auf  der 
Frankfurter  Messe  mit  52  000  fl.,  die  Silberkammer  mü  20  000, 
die  Ausgaben  für  Küche  und  Stall  mit  33  000.  Und  wenn 
die  Ausgaben  für  die  verschiedenen  Arten  von  Hofdienern  sich 
auf  beinahe  15  000  IL  belaufen,  während  dieselben  doch  ins- 
gesamt ihre  freie  Tafel  und  Wohnung  neben  sonstigen  Na- 
turaleinkünften  haben,  was  will  es  dann  sagen,  dass  die  13 
Richter  des  Hofgerichts  —  unter  ihnen  Männer,  vom  ersten 
Rang  3122  fl.  Besoldung  beziehen.  Im  Jahre  lflfi,  als  Frie- 
drich IV.  soeben  zur  Alleinregierung  gelangt  war,  sind  die 
Ausgaben  etwas  geringer,  aber  immer  noch  viel  zu  hoch.  Da- 
gegen ist  1597  in  einem  Notjahre,  offenbar  ganz  vorüber- 
gehend, der  Hofstaat  auch  sparsamer  eingerichtet  worden,  und 
sofort  ist  auch  das  Defizit  verschwunden;  es  wird  sogar  ein 
Uberschuss  konstatiert,  und  noch  im  Jahre  1602  finden  sich 
72  000  fl.  Baarvorrat,  die  dann  dieses  Jahr  wieder  verschlang. 
Die  Notwendigkeit,  einen  Druck  auf  den  Kurfürsten  auszuüben, 
von  einer  Seite,  deren  Forderungen  er  sich  nicht  entziehen 
konnte,  tritt  also  aus  allem  deutlich  hervor.  Das  Anwachsen 
der  Schuldzinsen,  die  l4§2  nach  den  grossen  von  Johann 
Kasimir  während  der  vormundschaftlichen  Verwaltung  im 
eigenen  Lande  untergebrachten  Anlehen  doch  erst  48  600  fl. 
betrugen,  1597  auf  52  000  und  1602  auf  62  600  fl.,  wie  sie 
die  landständische  Verwaltung  übernahm,  angelangt  sind,  macht 
dieses  Bild  vollständig.  Es  beweist  uns  eines:  der  Zustand 
selber  war  noch  kein  gefährlicher,  aber  er  musste  es  bei  sol- 
chen Privatgewohnheiten  eines  Fürsten  werden,  dessen  Thätig- 
keit  im  wesentlichen  in  seinen  Privatgewohnheiten  aufging. 
Die  beständige  innere  Verfassung,  die  Christian  von  Anhalt 
vor  allem  für  nötig  erklärte,  wenn  Auswärtige  sich  von  selber 
mit  der  Pfalz  verbinden  sollten,  war  auch  von  dieser  Seite 
nötig.  Wenn  aber  die  Pfälzer  Politik  von  1603  an  ein  ganz 
anderes  Aussehen  als  zwischen  Johann  Kasimirs  Tode  und 
jenem  Jahre  erhält,  so  ist  nicht  nur  der  beschämende  Miss- 
erfolg gegenüber  dem  spanischen  Einfall  und  dem  Strass- 
burger  Bistumsstreit,  auch  nicht  allein  die  Rücksicht  auf  die 
Erhaltung  von  Friedrichs  Testament,  sondern  in  erster  Linie 
die  Umgestaltung  der  inneren  Verhältnisse  der  Kurpfalz  die 


72  Gothein. 

Ursache  gewesen.  Wünschenswert  wäre  es  gewesen,  dass  das 
grosse  Quellen-  und  Darstellungswerk  der  Briefe  und  Akten 
zur  Geschichte  des  30jährigen  Krieges  unter  dem  vorwiegenden 
Einfluss  der  Witteisbacher,  welches  doch  vor  Allem  die  Kur- 
pfalz in's  Auge  fassen  will,  die  grossen  Bestände  des  Karls- 
ruher General- Landesarchivs,  welches  die  Mehrzahl  der  Pfälzer 
Verwaltungsakten  enthält,  nicht  gänzlich  ausser  Acht  gelassen 
hätte. 


Beilagen. 

i. 

Kurfürst  Philipp  an  Hansen  von  Hirschhorn  Ritter  u.  Hansen 
zu  Bodenstein.    GermersheiAi  23\12  1494. 

Lieber  getrewer.  Wir  haben  uss  mercklichen  unnser  und  unn- 
sers  fürstenthumbs  notturft  und  anligend  allenthalb  in  unnserm  Ftir- 
stenthumb  ein  Hilffgelt  zu  heben,  unnseren  mercklichen  und  schein- 
barlichen  nuz  damit  zufürderen  und  grosser  beschwernus  zufürkom- 
men,  fürgenommen,  darinn  wir  nit  allein  unnser  landschaft  und  an- 
gehörigen  sonndern  auch  die  von  den  fordersten  der  pfalz  glider  und 
Stenden  Prelaten,  Grauen,  Herrn  und  Ritterschafft  angesucht  und 
alle  guetwillig  funden.  Wann  aber  du  ausserhalb  Landts  die  Zeitt 
und  nit  anheim  gewest,  und  auch  einer  von  der  Ritterschafft  der 
Pfalz  bist,  zu  dem  wir  uns  nicht  minder  guetwilligkeit  dann  zu  an- 
dern versehen,  So  haben  wir  unnserm  fauth  und  Landschreiber  und 
lieben  getreuen  zu  Heidelberg  bevolhen,  Dir  unnser  fürhabend  mai- 
nung  die  allgerait  inn  Übung  ist,  auch  zueroffhen,  und  daruf  umb 
sollich  hilfgelt  uns  von  deinen  werden  zu  lassen ,  wie  ander  uns  zu 
willen  thund,  dich  zuersuchen  als  du  aigentlich  ab  ime  vernemmen 
wurdest,  mit  ernst  bittend,  du  wollest  dich  darinnen,  in  ansehung 
unnser  anligend  notturfft  und  gelegenheit  auch  gutwillig  beweisen 
und  finden  lassen,  Das  soll  Dir  an  Deiner  freiheit  und  gerechtigkeit 
kein  schaden  bringen,  dass  wir  dir  des  verschreibunge  wie  anndern 
von  der  Ritterschaft  geben  lassen  wollen,  dass  es  Dir  künftig  khein 
innbruch  oder  gerechtigkeit  machen  soll,  und  auch  von  uns  zu  son- 
dern gnaden  bedacht  erkhenndt  und  zu  gut  nimmer  vergessen  wer- 
den.   Datum  Germerssheim  am  heiligen  Christabend  anno  er.  xciiii. 

Hannsen  vom  Hirschhorn  Ritter 
Hannsen  zu  Rodenstein. 

Pf.  Gen.  Fase.  7770. 


Landstände  der  Kurpfalz.  73 

IL 

Instruktion  Kurfürst  Friedrichs  IL  für  die   Verhandlungen  mit 
seiner  Landschaft  i.  J.  1549,    (Etwas  verkürzt.) 

Es  sollen  die  Räte  und  Amtleute  den  Unterthanen  in  Flecken, 
Dörfern  und  Höfen,  soviel  deren  jedes  Orts  zusammen  erfordert  sind 
den  Gruss  des  Kurfürsten  entbieten  und  ihnen  vortragen,  wie  Kur- 
fürst Friedrich  als  er  nach  seines  Bruders  Tod  als  einziger  Erbe 
in  die  Regierung  eingetreten,  allerhand  hohe  Beschwernis  auch 
eine  merkliche  Schuldenlast  vorgefunden  habe.  Deshalb  habe  er  auf 
gnädiges  und  bittliches  Ersuchen  bei  allen  seinen  Unterthanen  dieses 
Fürstentums  ein  ziemliches  Hilfgeld,  welches  sie  auch  bisher  gut- 
willig gereicht,  erlangt.  Dafür  sei  er  ihnen  gnädiglich  dankbar.  Nun 
habe  er  es  auf  alle  mögliche  Weise  dahin  gerichtet,  mit  diesem  Hilf- 
geld von  Zeit  zu  Zeit  die  beschwerlichsten  Schulden  dieses  Fürsten- 
tums abzurichten;  wie  denn  auch  ein  guter  Teil  derselben  abge- 
bracht wäre. 

Nichts  würde  ihm  lieber  sein,  als  allen  Beschwernissen  gänzlich 
abzuhelfen,  allein  die  unrarsehene  Beschwerlichkeit  des  jüngsten 
Krieges,  so  fast  die  ganze  deutsche  Nation  durchaus  berührt  hat  und 
andre  Lasten  mehr  hätten  es  ihm  ganz  unerschwinglich  gemacht,  mit 
solchem  Hilfgelt  mehr  Nutz  als  geschehen,  für  diesmal  zu  schaffen. 
Vielmehr  habe  er  genug  daran  zu  thun  gehabt  1)  die  hievor  bewilligte 
Defensiv-Reichshilfe ,  2)  eine  persönliche  Schuld  seines  seligen  Bru- 
ders an  Herzog  Wilhelm  von  Baiern  zu  bezahlen,  ferner  eine  treff- 
liche Kaufsumme,  um  mehrere  Städte  und  Schlösser,  die  sonst  von 
der  Pfalz  gekommen  sein  würden,  bei  derselben  zu  erhalten.  So- 
dann habe  er  im  jüngst  verlaufenen  Kriege,  wann  er  anders  bei  so 
viel  hin  und  wieder  gesehenen  Durchzügen  weiteren  verderblichen 
Nachteil  der  Landschaft  und  der  armen  Leute  habe  abwenden  wollen, 
an  mehr  als  einem  Orte  Reisige  in  guter  Anzahl  halten  müssen  Da- 
rauf sei  der  jüngste  Reichstag  zu  Augsburg  vorgefallen,  auf  welchen 
er  auf  besonderes  Erfordern  des  Kaisers  und  einzig  zur  Erlangung 
endlichen  Friedens  im  Reiche,  damit  der  armen  Unterthanen  höchste 
Kriegsbeschwerung  abgeholfen  würde,  sich  habe  verfügen  müssen,  und 
mit  höchstem  Unstatten  seines  Leibs  und  grosser  Zehrung  fast  ein 
Jahr  allda  verharren  müssen,  was  er  doch,  dieweil  es  zu  gemeinem 
Frieden,  Ruh,  Wolfart  und  Beschützung  der  Unterthanen  gereicht, 
gern  gethan  habe. 

Dort  habe  es  sich  nun  zugetragen,  dass  man  dem  Kaiser  in  dem 
ganzen  Reich  aÜermals  2  Hilfgelder  in  hoher  Summe,  nämlich  den  Vor- 
rat, damit  der  Friede  im  Reiche  möge  erhalten  werden,  und  das  Bau- 
geld zu  notwendigen  Befestigungen  wider  die  Türken  bewilligen  und 
leisten  musste.  Wiewohl  vermöge  des  Reichsabschiedes  alle  Obrig- 
keiten hierfür  ihre  Unterthanen  zu  Hilfe  zu  nehmen  haben,  auch  fast 
alle  dies  nicht  umgangen  sind,  so  habe  er  doch  als  einer,  der  gern 
seiner  armen  Leute,  so  viel  möglich,  verschonen  wollte,  diese  Hilfe 


74  Gothein. 

von  seinem  Kammergut  allein  getragen  und  die  Unterthanen  damit 
unbelästigt  gelassen.  Aus  alle  dem  könnten  sie  abnehmen,  wie  grosse 
Ausgaben,  die  sich  über  200  000  fl.  belaufen,  ihm  erwachsen  seien. 

Doch  wie  den  allem  sei,  so  stünde  er  nach  wie  vor  in  fleissigem 
Nachdenken  und  Arbeit  nicht  allein,  wie  er  die  übrigen  Schulden 
noch  erledigen  möge,  sondern  auch  wie  er  den  Fürsten  und  den  Unter- 
thanen gleichmässig  zum  Guten  andern  Beschwerungen  abhelfen  möge, 
womit  er  sie  zu  Ruhe  und  Wolfart  befördern  könne.  Hierzu  seien 
aber  Mittel  und  Wege  nötig,  die  den  Unterthanen  selber  nicht  be- 
schwerlich sein  würden.  [ —  Hierauf  werden  nochmals  alle  Ausgaben, 
die  der  Kurfürst  Land  und  Leuten  zu  Gutem  gemacht,  eindringlich 
wiederholt.] 

In  Anbetracht  alles  dessen  habe  er  auf  einen  Weg  gedacht,  auf 
dem  er  mit  Gottes  Hilfe  hoffe  nicht  allein  diesem  ganzen  Werk,  uns 
mit  Land  und  Leuten  förderlich  zu  sein,  sondern  auch  in  alle  Wege 
zu  Ruh  und  Wolfart  der  Unterthanen,  ihrer  Weiber  und  Kinder 
und  zu  ihrer  Nahrung  Besserung  zu  dienen.  Es  solle  derselbe  nur 
als  ein  Versuch  2  oder  3  Jahre,  doch  bis  auf  Widerruf,  gelten. 
Nämlich  1)  dass  durchaus  im  ganzen  Fürstentum  in  Flecken,  Dörfern, 
Weilern  und  Höfen,  da  zuvor  kein  Ungelt  gewesen,  jetzo  eines  auf- 
gerichtet werde,  jedoch  allein  in  offenen  Herbergen  und  Wirtshäu- 
sern, so  dass,  was  in  denselben  ausgeschenkt  wird,  von  jedem  Mass 
Wein,  Bier  oder  andern  Getränks  1  Pfg.  zu  Ungelt  falle,  und  dies 
Ungelt  in  jedem  Flecken  oder  Dorf  den  dazu  geordneten  Ungeltern 
gereicht  werde.  Dieses  Ungelt  geben  schier  am  Meisten  die  fremden 
ab  und  zu  wandernden  Personen  und  andere,  die  nicht  Pfalz  Unter- 
than  und  Angehörige  seien,  dass  also  von  den  Unsern  allein  die  in 
die  Wirtshäuser  gehen  oder  von  den  Schenkstätten  holen,  dasselbe 
ganz  unbeschwerter  Weise  mit  tragen  hülfen,  und  dies  werde  ihnen 
viel  erträglicher  sein  als  auf  andere  Weise  Hilfe  zu  erzeigen.  Nur 
wenn  dieser  Weg  auch  wirklich  alsbald  an  die  Hand  genommen  werde, 
könnten  ihnen  auch  die  beiden  Reichshilfen  Vorrath  und  Baugeld  er- 
lassen bleiben. 

Zu  noch  einer  weiteren  Ergetzlichkeit  habe  er,  ihnen  zum  Guten, 
noch  auf  einen  Weg  und  eine  Erleichterung  gedacht ,  mit  ihnen  dar- 
über zu  verhandeln  und  sich  zu  vergleichen.  Nämlich:  dieweil  er 
mehr  denn  einmal  erfahren,  wie  hoch  die  Unterthanen  mit  der  Fron 
beschwert  seien,  dadurch  sie  ihrer  eigenen  Baugüter  und  Wolfart 
nicht  wohl  abwarten  möchten,  damit  sie  fortan  solcher  Last  bis  auf 
Widerrufen  gänzlich  erledigt  würden,  ein  jeder  seinen  eigenen  Gü- 
tern, Geschäften  und  Wolfart  mit  grösserem  Nutzen  obliegen  könnte, 
so  wolle  er  ein  jährlich,  erträglich  Geld  für  die  Frohn  auf  allen  Ge- 
fährten und  Handfrönern ,  wie  sie  eines  jeden  Orts  jetzt  vorhanden 
wären,  von  ihnen  annehmen,  von  1  Wagen  2  h\,  von  denen  mit  star- 
ker Bespannung  3h\,  vom  Karren  1-M\afl.,  vom  Handfröhner  1l2  fl. 
jährlich.  An  jedem  Orte  soll  die  Vergleichung  (Repartition)  des 
Frongeldes  unter  ihnen  mit  Wissen  der  Amtleute  vorgenommen  und 


Landstände  der  Kurpfalz.  75 

also  eingerichtet  werden,  dass  Arme  und  Reiche  dabei  einander  tra- 
gen helfen. 

Dagegen  entlasse  er  sie  gänzlich  aller  Fronen,  ausdrücklich  und 
namentlich  auch  aller  Baufrohnen  für  die  Herrschaft  und  alle  Be- 
amten, so  dass  sie  durchaus  von  der  Herrschaft  und  von  jedermännig- 
lich  im  Namen  der  Herrschaft  unangefordert  und  unbeschwert  blei- 
ben sollen.  Ausgenommen  sollen  allein  sein  Heerzüge,  Kriegs-  und 
Landfrohn,  so  viel  zu  Besserung  der  Wege  und  zur  Abwehr  von 
Rheines-Noth  sich  ertrügen ;  darin  versehe  er  sich  zu  seinen  getreuen 
Unterthanen,  dass  sie  sich  zu  Landesnotdurft  und  Rettung  mit  Hilfe 
erzeigen  wollten,  wie  von  Alter  Herkommen.  Damit  auch  dieses  jähr- 
liche Frongeld  desto  erschwinglicher,  soll  es  in  4  Zielen  geliefert 
werden,  alle  Quatember  eines.  „So  weren  wir  erputig  inen  zu  gna- 
den ein  ubrigs  zu  tun,  solich  leidlich  Frongelt  von  inen  anzunemen, 
alle  unser  Notturft  darzue  sie  uns  sunst  den  Frone  schuldig,  es  sye 
warzue  es  woll,  on  allen  iren  Nachteil  oder  Zuthun  auf  unsern  selbs 
Kosten  füren  bestellen  und  fertigen  zu  lassen,  auch  unser  Amptlut 
und  Diener  dahin  zuhalten,  sie  mit  keinem  Dienst,  Bit  noch  An- 
sprechen in  dem  zu  beschweren." 

Desgleichen  habe  er  genugsam  erfahren,  dass  die  Atzungen  in 
Klöstern,  Dörfern,  Höfen  und  sonst,  zumteil  übermässig  seien,  zumteil 
von  Fremden,  denen  man  keine  Atzung  schuldig,  gebraucht  würden,  so 
dass  sie  der  Herrschaft  zu  keinem  Nutzen,  den  Klöstern  und  Unter- 
thanen aber  zur  höchsten  Beschwerung  und  Unkosten  gereichen.  Um 
dem  zuvorzukommen,  der  Herrschaft  und  der  Unterthanen  Frommen 
abermals  desto  mehr  zu  befördern,  wolle  er  sich  mit  den  Verpflichte- 
ten eines  leidlichen  Atzgeldes  vergleichen,  dasselbe  von  ihnen  an- 
nehmen, und  sie  aller  Atzungen,  es  sei  für  wen  oder  womit  es  wolle, 
gänzlich  befreien,  darin  sollen  auch  weder  Amtleute  und  Amtsdiener, 
noch  Jäger,  Förster,  Waidleute,  Boten,  noch  sonst  irgend  jemand 
vorbehalten  werden.  Es  sollen  desshalb  die  Räte  und  Amtleute  sich 
erkundigen,  was  an  einem  jeden  Ort  ungefähr  veratzt  worden,  und  dar- 
nach sich  mit  jedem  einzelnen  der  Verpflichteten  über  ein  erträg- 
liches Atzgeld  in  2  Terminen  zu  geben  vergleichen. 

Wenn  dann  die  Unterthanen  überdies  noch  sonst  hilfliche  und 
erträgliche  Mittel  und  Wege  dem  Land  zum  Guten,  und  zu  erspriess- 
licher  Abwendung  der  obliegenden  Last  wüssten,  es  sei  mit  Aufrich- 
tung einer  gemeinen  Morgenbete  durchaus  in  allen  Ämtern  oder  sonst, 
das  sollen  sie  mit  Fleiss  von  ihnen  anhören,  und  mit  dieser  Ver- 
tröstung annehmen :  wovon  der  Kurfürst  auch  verständigt  würde,  was 
ihm,  ihnen  und  dem  gemeinen  Fürstentum  zu  Wolfart  gedeihen 
könnte,  darin  werde  er  keinen  Fleiss  und  Förderung  vermissen  lassen. 
So  versehe  er  sich  aber  auch  zu  seinen  geliebten  und  getreuen  Un- 
terthanen aller  Gutwilligkeit,  dass  sie  neben  des  Kurfürsten  auch  ihren 
eigenen  Nutz  und  Frommen  beförderten.  Dessen  werde  er  ihnen  in 
Gnaden  gedenken,  sie  desto  stattlicher  beschirmen  und  es  ihnen  in 
Gutem  nicht  vergessen. 


76 


G  o  t  h  e  i  n. 


Was  dann  die  Räte  und  Amtleute  auf  alle  Punkte  bei  den  Un- 
terthanen  erhalten,  das  sollen  sie  dem  Kurfürsten  wieder  überbringen. 
Damit  vollbringen  sie  seinen  Willen  und  gut  Gefallen. 

Datum  uf  Sambstags  nach  Oculi  anno  49. 

Pf.  Gn.  Faic.  5929. 


III. 

[Pfalz  Gn.  Fase.  6137  No.  8.] 

Specifikation  wie  hoch  das  Schatzungskapital  in  hernach  benannten 
Aemtern  zu  underschiedenen  Mahlen  gewessen. 

1673  1618  1570  1577 

Ambt  Heidelberg   ...  789  500  2  576 100  1 714  700  1 724  317 

Stadt  Heidelberg   ...  229700  647800  402400  402472 

Mossbach 381500  1242600  700000  742389 

Boxberg 110500  244500  126000  127983 

Umstadt  und  Oetzberg   .       68900  114500  195400  205438 

Neustadt 745400  2802800          —  — 

Germersheim 350000  2065  300  1072500  1062533 

Altzcy 756000  3688800  1998100  2077030 

Dirmstein 147  500  698  800  493  800  493  802 

Oppenheim 131600  608100  500300  486687 

Bacharach 137  500  390400  437  300  437  351 

Caub 48100  97000  48400  48400 

Simmern 171400  484000          —  — 

Bohlanden 48000  174100          —  — 

Wolffstcin 30600  71700  74000  74075 

Rockenhausen    ....       36700  129000  70000  — 

Lautern 96300  572000          —  — 

Stromberg 127600  343200  168100  168164 

Crcutzenach 159400  960000  869300  705217 

Brettheim 222400  909200  656900  656937 

Summa    .    .  4788600    18819900  —  — 

Das  Aktenstück  ist  zugleich,  wenn  man  das  Schatzungskapital 
von  1618  und  1673  nebeneinander  hält,  ein  interessanter  Beleg  für 
die  Verwüstung  des  Nationalkapitales  durch  den  30jährigen  Krieg 
und  dessen  selbst  unter  der  Regierung  eines  Karl  Ludwig  langsame 
Wiederherstellung. 


Das 

Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche 

herausgegeben 

TOD 

Wilhelm  Wiegand. 


Das  nachfolgende  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche  ver- 
öffentliche ich  nach  der  mir  gütigst  von  Herrn  P.  Vincenz 
Staufer  zu  Melk  zur  Verfügung  gestellten  Abschrift  des  über 
regulae,  die  ich  mit  der  Originalvorlage  (M)  kollationiert  und 
für  den  Druck  hergerichtet  habe.  Es  schien  mir  von  Wert, 
nach  dem  Vorbild  von  Baumann  in  der  Monumentenausgabe 
der  Schwäbischen  Nekrologien  den  Kern  des  Seelbuchs,  den 
ursprünglichen  von  einer  Hand  herrührenden  Bestandteil  des- 
selben auch  typisch  gegen  die  spätem  Nachträge  hervorzu- 
heben, wenn  gleich  ich  bei  der  grossen  Anzahl  derselben,  die 
auf  mindestens  zehn  verschiedene  Hände  zurückgehen,  darauf 
verzichten  musste,  wie  es  dort  geschehen,  die  zeitliche  Folge 
dieser  Nachträge  ebenfalls  durch  den  Druck  kenntlich  zu 
machen.  Für  wichtiger  und  belehrender  erachtete  ich  es,  das 
allmälige  Enstehen  und  Wachsen  dieses  Seelbuchs  typisch  dar- 
zulegen, indem  ich  die  aus  frühem  Strassburger  Nekrologien 
entlehnten  Bestandteile  aus  jenem  Kern  in  gleicher  Weise 
durch  den  Druck  heraushob. 

Es  kamen  dafür  zwei  Nekrologien  in  Betracht:  das  eine 
aus  einer  Wolfenbüttler  Handschrift  des  12.  Jahrhunderts  (W) 
veröffentlicht  von  Mooyer  im  Archiv  des  Historischen  Vereins 
von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  XIII,  3,  68  ff.,  das  andere 


78  Wiegand. 

aus  dem  Donaueschinger  Codex  Nr.  512  (D)  herausgegeben 
von  Mone  im  Anzeiger  für  Kunde  der  teutschen  Vorzeit  VII, 
9  ff.  Leider  war  es  nur  möglich,  die  letztere  Handschrift  zu 
vergleichen  und  zu  prüfen,  da  mir  die  erstere  wegen  des 
Neubaues  der  Wolfenbüttler  Bibliothek  unzugänglich  blieb. 
Ich  kann  daher  über  diese  nicht  die  Resultate  einer  völlig  ab- 
geschlossenen Untersuchung  geben. 

Ohne  W  selbst  gesehen  zu  haben,  darf  ich  doch  die  Be- 
hauptung wagen,  dass  der  Eintrag  unterm  10.  October:  „Ar- 
noldus  prepositus  de  Burgelen  obiit"  von  einer  spätem  Hand 
herrühren  muss,  obschon  Mooyer  dies  nicht  wie  sonst  bei 
gleichen  Fällen  bemerkt.  Domprobst  Arnold  von  Bürgein  ist 
1248  oder  1249  gestorben,  während  der  Grundstock  dieses 
Nekrologs  fast  hundert  Jahre  früher,  in  den  50er  oder  60er 
Jahren  des  12.  Jahrhunderts,  entstanden  ist.  Denn  die  jüng- 
sten unter  den  eingetragenen  verstorbenen  Personen  sind  fast 
sämtlich  in  den  50er  Jahren  zuletzt  urkundlich  nachzu- 
weisen, so  (17.  Febr.)  Domprobst  Reginhard,  (31.  März)  Dom- 
kustos Berthold,  (25.  April)  Domdechant  Peter,  alle  drei  im 
Jahre  1156  zuletzt  erscheinend,  ferner  (31.  Mai)  Vogt  Heinrich 
und  (25.  Sept.)  Probst  Conrad,  die  beide  in  dem  Zeitraum 
von  1148 — 1152  gestorben  sein  müssen.  In  die  60er  Jahre 
würde  (24.  Febr.)  Heinricus  episcopus  de  Werceburg  weisen, 
da  derselbe  1165  verschieden  ist,  doch  scheint  hier  überhaupt 
ein  Irrtum  obzuwalten,  da  Bischof  Heinrich  nach  andern  gut 
beglaubigten  Nachrichten  am  14.  April  jenes  Jahres  starb.1) 
Die  Einträge  von  (28.  Mai)  Domdechant  Ludwig  und  (11.  Dez.) 
Vogt  Anselm,  die  möglicher  Weise  ebenfalls  in  die  60er  Jahre 
hinabreichen,  sind  nicht  mit  Sicherheit  verwertbar,  da  die 
Amtszeit  Ludwigs  nur  vermutungsweise  in  die  50er  oder  60er 
Jahre,  jedenfalls  vor  1167,  gelegt  werden  kann  und  es  anderer- 
seits mehrere  Strassburger  Vögte  des  Namens  Anselm  giebt. 
Es  fehlen  dagegen  in  W  die  Einträge  von  D  und  M:  (1.  Febr.) 
Schultheiss  Albrecht,  der  vor  dem  Jahre  1154  gestorben  sein 
muss,  (9.  Febr.)  Abt  Gozmann,  der  1154  starb,  und  (9.  Dez.) 
Domdechant  Diezman,   der  1137  zuletzt  urkundlich  nachzu- 

*)  Vergl.  das  Corpus  Regulae  seu  Kalendarium  domus  s.  Kiliani 
Wirceburgensis,  herausg.  von  Wegele  i.  d.  Abhandl.  der  Bayerischen 
Akademie  d.  Wissenschaften  XIII,  3,  24  und  VII.  Bericht  des  Historischen 
Vereins  zu  Bamberg  S.  154. 


Melker  Seelbach  der  Strassburger  Kirche.  79 

weisen  ist.  Wie  nun  aber  auch  diese  chronologische  Frage 
gelöst  werden  mag  —  ohne  genaue  Prüfung  der  Handschrift 
selbst  scheint  mir  dies  nicht  möglich  —  für  unsern  Zweck, 
die  Darstellung  der  allmählichen  Entstehung  unseres  Seel- 
buchs, kann  W  überhaupt  füglich  ausseracht  gelassen  werden. 
Schon  das  Fehlen  verschiedener  Einträge,  vor  Allem  der  Um- 
stand, dass  D  und  M  die  Schenkungen  der  Verstorbenen,  ihre 
Seelgerätstiftungen  verzeichnen,  während  W  nur  die  einfachen 
nekrologischen  Angaben  bringt,  spricht  dafür,  dass  W  nicht 
als  unmittelbare  Vorlage  für  D  und  M  gedient  hat.  Wohl 
aber  ist  dies  der  Fall  in  dem  Verhältniss  von  D  zu  M. 

D,  ein  Codex  von  66  Blättern,  enthält  auf  den  Blättern 
30—46  von  einer  Hand  des  12.  Jahrhunderts  ein  Seelbuch 
der  Strassburger  Kirche  *),  das  in  seinem  Grundstock  kurz  vor 
1180  geschrieben  sein  muss.2)  Nachgetragen  von  späterer 
Hand  ist  nämlich  schon  unterm  19.  Dezember  Bischof  Kon- 
rad I.  von  Strassburg,  der  1180  als  electus  starb.  Nachge- 
tragen ist  ferner  (30.  Mai)  Domprobst  Berthold,  der  1189 
nicht  mehr  lebte.  Unterm  2.  Februar  und  9.  Juli  fehlen  die 
in  M  verzeichneten  Domkanoniker  Berthold  und  Hugo,  die 
1185—1189  urkundlich  noch  nachweisbar  sind,  ebenso  unterm 
8.  April  Rudolf  von  Rheinau,  der  1188  noch  erscheint.  Sonst 
ist  kein  Jüngerer  in  diesem  Grundstock  zu  finden.  Denn  der 
unterm  29.  Januar  genannte  Probst  Eberhard  kann  nicht  der 
bis  1201  lebende  Domprobst  Eberhard  von  Jungingen  sein,  es 
folgt  auf  ihn  noch  ein  späterer  mit  dem  übrigen  Text  gleich- 
zeitiger Eintrag  und  ausserdem  erscheint  er  auch  schon  in  W. 
Wahrscheinlich  ist  es  der  im  Jahr  1133  urkundlich  erwähnte 
gleichnamige  Probst  von  Jung  St.  Peter.  Die  Blattränder  des 
Seelbuchs  sind  mit  zahlreichen  Notizen  bedeckt,  die  ich  unter 
den  Varianten  wiedergegeben  habe.  Sie  geben  zumeist  die 
Namen  der  Domherren  an,  welche  die  bestimmte  Lieferung 
zu  empfangen  und  zu  verwalten  hatten,  und  sind  im  Ganzen 
wenig  jünger  als  der  Text,  etwa  um  1190  entstanden.  Der 
seit    1188   in    Urkunden    genannte    Heinrich    von    Veringen 


*)  Herr  Archivrat  Dr.  Schulte  war  so  freundlich,  mir  seine  Abschrift 
des  Donaueschinger  Seelbuchs  und  die  Resultate  seiner  Untersuchung  über 
die  Abfassungszeit  desselben,  die  durch  meine  Forschung  bestätigt  wurden, 
zur  Verfügung  zu  stellen.  —  2)  Grandidier  Oeuvres  inödites  I,  492  Note  3 
setzt  den  Nekrolog  ohne  weitere  Begründung  in  das  Jahr  1181. 


80  Wiegand. 

erscheint  hier  noch  nicht  als  Bischof,  selbst  Konrad  von  Hunen- 
burg  noch  nicht,  der  es  1190  wird.  Der  camerarius  Heinricus 
kommt  in  Urkunden  von  1154—1189  vor,  die  Domherren 
Konrad  von  Jettenburg  (Otilenbrugge)  1193—1209,  Morand 
1185,  Friedrich  von  Entringen  1191—1199.  Der  oft  erwähnte 
C.  de  Wolfa  ist,  falls  er  mit  dem  1232—1259  urkundlich 
nachweisbaren  Strassburger  Archidiacon  gleichen  Namens 
identisch  ist,  von  späterer  Hand  eingetragen.  Die  nicht  selten 
am  Rande  vermerkten  Namen  von  Laien  bezeichnen  zumeist 
wohl  die  augenblicklich  zu  der  bestimmten  Lieferung  ver- 
pflichteten Personen. 

Auf  der  Grundlage  von  D  ist  nun  M  entstanden.  Bezüg- 
lich der  nähern  Beschreibung  des  Melker  Codex  verweise  ich 
auf  meinen  in  dieser  Zeitschrift  II,  105  ff.  erschienenen  Auf- 
satz.3) Sämtliche  Einträge  in  D  finden  sich,  von  einigen 
kleinern  Umsetzungen  oder  Auslassungen  ohne  Bedeutung  ab- 
gesehen, in  M  wieder,  um  zahlreiche  Nachträge  von  verschie- 
denen Händen  vermehrt. 

Für  die  Bestimmung,  wann  der  Grundstock  dieses  Seel- 
buchs entstanden  ist,  wird  zunächst  die  bestimmte  Datums- 
angabe unterm  27.  Januar  zu  verwerten  sein,  um  den  terminus 
a  quo  zu  finden:  „Burchardus  Puer  obiit  anno  incarnationis  do- 
mini  1209".  Diesen  terminus  rückt  dann  der  ebenfalls  von  der 
ersten  Hand  herrührende  Eintrag  unterm  9.  März:  „Heinricus 
episcopus  obiit"  weiter  in  das  Jahr  1223,  in  dem  Bischof  Hein- 
rich von  Veringen  an  dem  genannten  Tage  starb.  Auch  das 
Güter-  und  Zinsverzeichnis  des  Domkapitels,  das  sich  in  M 
an  das  Seelbuch  von  der  ersten  Schreiberhand  desselben  an- 
geschlossen findet,  darf  für  die  Zeitbegrenzung  herangezogen 
werden.  Es  wird  der  ganzen  Anlage  entsprechend  ein  wenig 
später  als  jenes  entstanden  sein.  Dafür  sprechen  auch  die 
Verweise  auf  das  hier  immer  als  regula  bezeichnete  Seelbuch, 
die  wiederholt  vorkommen.  So  sind  mehrere  Personen  hier 
noch  als  lebend  gedacht,  deren  Todeseintrag  dann  im  Seelbuch 


*)  Nachzutragen  ist  noch  das  damals  von  mir  übersehene  Citat  Gran- 
didiers  Hist.  d'Alsace  II,  174  Nr.  522,  wo  er  ein  Verzeichnis  der  Strass- 
burger Domherren  angeblich  aus  der  Zeit  um  1100  bringt,  „ex  libro 
membranaceo  summi  capituli  Argen  tin.,  qui  dicitur  über  regulae  fol.  56." 
Dieses  Blatt  56  würde  das  erste  unseres  Seelbuchs  sein.  Entweder  liegt 
hier  ein  Versehen  Grandidiers  vor  oder  dies  Blatt  ist  seitdem  verschwunden. 


Melker  Seelbach  der  Strassburger  Kirche.  81 

schon  von  der  zweiten  Hand  besorgt  ist,  z.  B.  die  beiden 
Brüder  Friedrich  und  Berenger  von  Entringen,  jener  Dom- 
sänger von  Strassburg,  dieser  Bischof  von  Speier,  der  eine 
1233,  der  andere  1232  gestorben,  von  deren  Seelgeräten  es 
heisst:  „qui  omnes  post  mortem  cantoris  inscribentur  regule." 
Und  einmal  wird  eine  Angabe  des  Seelbuchs  unterm  7.  No- 
vember hier  so  gebessert:  „Nibelungus  decanus  s.  Petri,  qui 
presbiter  est  inscriptus  regule."  Da  nun  die  Lage  eines 
Grundstücks  hier  so  umschrieben  wird:  „hortus  et  areale 
ultra  Bruscam  juxta  predicatores",  wir  aber  aus  den  Ellen- 
hard'schen  Annalen  wissen,  dass  der  Bau  der  Strassburger 
Dominikanerniederlassung  erst  in  der  Fastenzeit  des  Jahres  1224 
begonnen  wurde '),  so  haben  wir  jedenfalls  für  diesen  Teil 
von  M  frühestens  das  Jahr  1224  als  terminus  a  quo  anzu- 
nehmen. Der  terminus  ad  quem  ergiebt  sich  leicht  aus  dem 
schon  erwähnten  Umstände,  dass  vom  Bischof  Berenger  von 
Speier,  der  am  30.  November  1232  starb,  und  von  seinem 
Bruder,  dem  Domsänger  Friedrich  von  Entringen,  der  ihm 
am  29.  April  1233  im  Tode  nachfolgte,  als  noch  lebenden 
Wohltätern  der  Strassburger  Kirche  hier  die  Rede  ist.  Für 
das  Seelbuch  dagegen  möchte  ich  den  Schlusstermin  jedenfalls 
in  das  Jahr  1230  verlegen.  Beweisend  erscheint  mir  dafür 
der  von  zweiter  Hand  zur  Meistratzheimer  Pfennigstiftung 
vorgenommene  Nachtrag  unterm  8.  Juni:  „quod  commutatum 
est  cum  bonis  in  medio  Husbergen."  Dieser  Tausch  ist  für 
das  Jahr  1230  urkundlich  bezeugt.2)  Allerspätestens  wird  der 
terminus  ad  quem  bis  zum  30.  November  1232,  an  den  schon 
von  zweiter  Hand  verzeichneten  Todestag  Bischof  Berengers, 
verrückt  werden  dürfen.  Wenn  es  gelänge,  den  am  30.  April 
gestorbenen  Schultheissen  Rudolf  sicher  als  den  zweiten  bis 
in  den  Juli  1228  nachweisbaren  Beamten  dieses  Namens  zu 
scheiden  von  dem  1183 — 1208  erscheinenden  ersten  Schultheiss 
Rudolf,  oder  wenn  durch  einen  glücklichen  Fund  genau  das 
Todesjahr  Ottos  von  Entringen  ermittelt  würde,  der  unterm 
14.  August  im  Seelbuch  bereits  von  zweiter  Hand  eingetragen 
ist,  während  im  Güterverzeichnis  noch  die  erste  Hand  seinen 
Anniversarientag  vermerkt,  dann  würde  sich  die  Entstehungs- 

!)  M.  G.  SS.  XVII,  101.  Freilich  wird  hier  im  Jahr  1224  Bischof 
Heinrich  von  Veringen  noch  als  lebend  gedacht.  —  2)  Strassb.  Urk.  B.  I, 
172  Nr.  218. 

Zritschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  1.  6 


82  Wiegand. 

zeit  unseres  Seelbuchs  vielleicht  auf  Jahr  und  Monat  genau 
begrenzen  lassen.  So  müssen  wir  uns  mit  den  sicher  fest- 
stehenden Terminen  begnügen:  für  das  Seelbuch  1223  März 
bis  1230  bezw.  12321),  für  das  Güter-  und  Zinsverzeichnis 
1224—1232. 

Die  zahlreichen  Nachträge  des  Seelbuchs  fallen  fast  alle 
noch  in  das  13.  Jahrhundert,  der  späteste  derselben,  den  ich 
bestimmt  datieren  kann,  unterm  5.  August  Domherr  Otto  von 
Entringen,  weist  in  die  70er  Jahre  jenes  Jahrhunderts.  Unter 
den  Randnotizen,  die  in  den  Varianten  mitgeteilt  sind  und 
die  wie  bei  D  zumeist  die  Namen  der  nutzniessenden  Dom- 
herren bezw.  die  Verwaltungsstelle  der  Lieferung  angeben, 
glaube  ich  drei  auf  einander  folgende  Hände  unterscheiden 
zu  können,  die  ich  mit  cc  ß  y  bezeichnet  habe,  doch  mag  da 
mancher  Irrtum  mit  untergelaufen  sein.  Die  älteste  Hand  « 
scheint  gleich  nach  Fertigstellung  des  Seelbuchs  in  den  30er 
Jahren  des  13.  Jahrhunderts  begonnen  zu  haben  und  ist  viel- 
leicht identisch  mit  der  Schreiberhand  des  Textes,  während 
die  jüngste  y  bis  in  die  70er  Jahre  gearbeitet  haben  wird. 

Für  den  Druck  habe  ich,  wie  schon  gesagt,  mich  an  das 
Baumann'sche  Vorbild  gehalten,  dementsprechend  die  beiden 
ersten  Columnen  der  Vorlage,  welche  die  goldenen  Zahlen  des 
immerwährenden  Julianischen  Kalenders  und  die  Wochenbuch- 
staben fortlaufend  bringen,  unterdrückt,  desgleichen  die  ohne 
Eintrag  gebliebenen  Daten,  dafür  aber  neben  die  römische 
Datierung  die  moderne  gesetzt. 

Was  die  verwendeten  Typen  anbelangt,  so  bezeichnet  das 
in  Garmond  -  Cursiv  gegebene:  Codex  D,  das  in  Garmond- 
Antiqua:  die  ursprüngliche  Zuthat  dazu  aus  Codex  M,  das 
in  Antiqua  Petit  endlich  die  späteren  Nachträge  in  M. 


1)  Dahin  ist  meine  frühere  Angahe,  der  Codex  sei  etwa  um  1240 
geschrieben,  zu  berichtigen.  Grandidier  Oeuvres  inedites  I,  445  Note  1 
weist  ihn  ohne  Begründung  in  das  Jahr  1239. 


Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche.  83 


In  Christi  nomine  incipit  descriptio  illorum,  qui  propter 
anime  remedium  predia  sua  dederunt  ad  ums  fratrum  Argen- 
tinensium  ob  sui  suorumque  memoriam  in  anniversariis  singu- 
lorum  recolendam  tali  ratione  subnixam,  ut  si  ab  aliquo  inimico 
dei  et  hominum  hec  subscripta  infringantur,  posteri  eorum 
easdem  traditiones  in  saam  potestatem  accipiant  et  hereditario 
jure  possideant. 

Januarius. 

3.  III  non.  Heimo  prepositus  obiit,  pro  cujus  memoria 
dabuntur  fratribus  de  Brochingen  modii  II  frisgingi  III 
pulli  XX  situle  vini  sex.*)  *) 

4.  II  non.  Albertus2)  diaconus  obiit  de  Sunthüs*)  uni- 
cuique  fratrum  denarii  IILh)  eodem  die  Rulandus  canonicus 
obiit,  qui  dedit  fratribus  IUI  marcas  et  dimidiam,  cum  quibus 
emptum  est  areale  infra  pontes,  quod  solvit  IUI  uncias  et  II 
capones. 

5.  non.  Heinrich  laicus  obiit  de  JBersaA)  denarius  I  ubi- 
cunque  locorum  sit.c) 

6.  VIII  id.  Heimeroch  obiit  de  Froscheim5)  modii  II 
frisgingi  III  pulli  XX  situle  vini  sex.d)      eodem   die  Cüno 

*)  Hechts  am  Bande   Arnolt  de  Bur[geln]  [a]   In  B  C[onradus]  de 

Wolffahe].   b)   In  D  von  späterer  Hand  nachgetragen.  c)  Rechts  am 

Bande  Eberhart  de  Entringen  [y]  In  D  Frid[ericus]  de  .  . .  d)  In  D  a.  B. 
episcopus. 


f)  Broggingen  bei  Kenzingen.  Im  Jahr  1129  giebt  Domprobst 
Adelgot  dies  Hofgut  als  Stiftslehen  Gotfrid  dem  Sohne  des  Rapoto. 
Vergl.  Strassb.  Uß  I,  62  Nr.  79.  —  2)  In  D  übergeschrieben  de 
Sneckenburc.  Derselbe  erscheint  als  Domkanonikus  von  1190  ab, 
da  er  hier  als  diaconus  bezeichnet  wird,  so  ist  es  sehr  zweifel- 
haft, ob  er  mit  dem  von  1202—1208  nachweisbaren  Domprobst  Albert 
identisch  ist.  Über  ihn  giebt  unser  Codex  die  merkwürdige  Notiz, 
dass  ein  Areal  des  Domkapitels  verkauft  worden  sei  „pro  10  marcis, 
que  dabantur  Alberto  de  Sneckinburc,  quando  captus  fuit  a  Lupis". 
Diese  Wölfe  sind  gewiss  identisch  mit  jenen  Lupi,  die  1214  er- 
schlagen wurden.  Vergl.  Ann.  Arg.  i.  M.  G.  SS.  XVII,  101.  — 
3)  Sundhausen  bei  Schlettstadt  oder  der  abgegangene  Ort  bei  Geis- 
polsheim? —  4)  Bör^sch  bei  Rosheim.  —  5)  Vielleicht  Fröschweiler? 

6* 


84  W  i  e  g  a  n  d. 

laicus   obiit  XII    agros    in  Nuuero1)  dedit.     Erbo   monachus 
obiit  de  Hertisheim9') 2)  denarius  I  unicuique  fratrum.h) 

7.  VII  id.  Adelhoche)  laictis  obiit  de  Oberenwilere*)  mo- 
dium  I  frisgingos  II  situlas  vini  IUI.  eodem  die  Beinfrit 
diaconus  obiit  de  dimidio  manso  in  Hugesberge4)  II  modios 
urbane  mensure.d) 

8.  VI  id.  Hoedee)  obiit  de  Hetenesheim5)  modii  II  fris- 
gingi  III  pulli  XX  situle  vini  VI.*)  eodem  die  Bernhart 
presbyter  obiit  de  Cranechesfelden6)  unicuique  fratrum  dena- 
rius I,  quocunque  locorum  sitß)  eodem  die  obiit  Albertus  miles, 
qui  dedit  curiam  in  Hetenesheim.  h) 

10.  IUI  id.  Burchart  ministerialis  obiit,  qui  dedit  fratri- 
bus1)  talenta  tria. 

11.  III  id.  Johannes  de  Spina  sacerdos  obiit  de  Kolbotsbeim  *) 
dividuntur  denarii  de  uno  quartali  siliginis  et  uno  quartali  ordei  presen- 
tibus  iantum  in  missa  pro  defunctis. 

12.  II  id.  Ilezil  episcopus  obiit  de  Arcenheim  et  Scherwilere 
et  Elsenheim  plenum  servicium.8)  eodem  die  Erbo  laicus  obiit 
de  Biscovesheim9)  situlas  J7.k) 

13.  id.  Karolus  imperator  obiit  de  Milcicha  plenum  ser- 
vicium  et  in  medio  majo  deferentur  ad  cellarium  fratrum  X 
modii  salis  et  in  novembre  simüiter,  insuper  libras  sex  Me- 
tensis  monete.i0)  eodem  die  Irmburc  obiit  de  Sciltincheim*1) 
unicuique  fratrum  denarios  IL     Adelheit1)  obiit  agrum  vini- 

a)  monacbus  —  Hertisheim  auf  Rasur.  b)  Links  am  Rande  Cünrat 
de  Wolfaba  [y]  In  D  custos.  c)  hoch  auf  Rasur.  d)  Links  am  Rande 
Reinhart  [a]  In  D  prepositus.  °)  Verschrieben,  in  D  richtig  Noede. 
f)  In  D  a.  R.  C[onradus]  de  Wol[fahe].  g)  In  D  a.  R.  Fride[ricus]. 
h)  L  a.  R.  mensurna  de  Geisbotesheim  [«].  *)  Folgt  eine  Rasur,  auf 
der  eine  verwischte  Ziffer,  tria  scheint  von  anderer  Hand  hinzugefügt. 
k)  R.  a.  R.  Leitreche  [«].    l)  Dieser  letzte  Eintrag  in  D  nachgetragen. 


x)  Wohl  Niefern  Höfe  bei  Berstett?  —  2)  Hertisheim  abgegan- 
gener Ort  in  der  Gemarkung  von  Berstett.  Dieser  Eintrag  steht 
in  I)  unter  Januar  5.  —  3)  Oberweiler  bei  Müllheim  oder  bei  Dur- 
bach in  Baden?  —  4)  Hausbergen  bei  Strassburg.  —  5)  Hattisheim 
abgegangener  Ort  bei  Geispolsheim.  —  6)  Unbekannter  Ort.  — 
7)  Kolbsheim  bei  Strassburg.  —  8)  Bischof  Hezil  gestorben  1065.  Ar- 
zenheim  bei  Colmar.  Scherweiler  und  Elsenheim  bei  Schlettstadt.  — 
9)  Wohl  Bischofsheim  bei  Rosheim?  —  10)  Kaiser  Karl  der  Dicke 
gestorben  888.  Muleey  bei  Dieuze,  vergl.  die  Urkunde  Ottos  II  von 
976  Juni  8  i.  Str.  ÜB  I,  35  Nr.  44,  woselbst  die  Ortsangabe  in  Note  1 
dahin  zu  berichtigen  ist.  —  u)  Schiltigheim  bei  Strassburg. 


Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche.  85 

ferum  et  agrum  frugiferum  in   Ehenheim1)   ad  cenam  dornt- 
norum. 

14.  XIX  kal.     Hüter at  presbyter  obiit   de  Httndensheim*) 

V  uncias  et  II  denariosS)  eodem  die  Wislan  obiit  molen- 
dinum  in  usum  fratrum  dedit,  unde  datur  unicuique  denarius  I, 
quocumque  locortim  sit.b) 

16.  XVII  kal.  Hartman  presbyter  obiit  de  Harthusen  V 
solidos*),  unde  datur  unicuique  fratrum  denar las  I,  quocmnque 
locorum  sit.     quod  beneßcium  pertinet  ad  minviterlum  decani.c) 

18.  XV  kal.  Magister  Hermannus  obiit,  qui  edificavit 
curiam  juxta  judeos,  de  qua  dantur  eodem  die  IUI  uncie  et 
in   anniversario   Lfidewici   decani   II  uncie,    qui  dedit  idem 

a reale.4)  eodem  die  obiit  Bonefacius  miles  de  Lapidea  porta,  qui  dedit 
agrum  viniferum  in  Phaffenheim.  <*)  ■) 

20.  XHI  kal.  Vizecha  obiit  de  dimidio  manso  ad  Wic- 
geresheim6)  unicuique  fratrum  denarius  7,  ubicumque  locorum 
siLe)     eodem  die  Merboto  laieus  obiit  de  areali  ultra  forum1) 

V  solidos.*)  eodem  die  Huch  de  Friburc  canonicus  obiit,9) 
qui  dedit  hortum  ultra  Bruscam,  unde  dantur  IUI  uncie  et 
IUI  cappones  duabus  vieibus. 

21.  XII  kal.  Ortolf  laieus  obiit  de  dimidio  manso  ad  Hu- 
gesbergen  II  modii  urbane  mensure. 

23.  X  kal.  Dieterich  laieus  obiit ,  qui  dedit  agrum  viniferum 
MoUisheim  in  usum  fratrum/) 

25.  VIII  kal.     Canonicus  Cuuradus  de  Wartenberg  obiit.10) 

»)  In  D  a.  B.  Arnolt.  b)  L.  a.  B.  Ludewic  [«].  B.  a.  B.  Eberhart 
de  Entringen  [y].  In  D  Cfonradus]  de  Ötileu[brugge].  c)  B,  a.  B.  abbas 
Novi  castri  [a],  auch  in  D.  d)  L.  a.  B.  prebendarius  regis.  e)  In  D  a.  B. 
Duoda.    f)  L.  a.  B.  Hermann  [y]  zum  Teil  auf  Basur.    In  D  decanus. 

J)  Wohl  Oberehnheim?  —  2)  Hindisheim  bei  Erstein.  —  5)  Hart- 
hausen bei  Hagenau.  Vergl.  die  Schenkungsurkunde  von  1105  im 
Strassb.  ÜB  I,  53  Nr.  65,  u.  die  Urkunden  bei  Würdtwein  N.  subs. 
dipl.  VH,  81  u.  X,  198  ff.  —  4)  Es  ist  dies  um  diese  Zeit  die  curia 
prebendarii  regis.  —  6)  Pfaffenheim  bei  Rufach.  —  6)  Wickersheim 
bei  Hochfelden.  —  7)  In  M  näher  bestimmt  als  areale  in  Einganden 
gazzen.  —  8)  I)  hat  von  späterer  Hand  am  Rande  den  Eintrag :  eodem 
Dietericus  inter  pellifices,  Wernherus  de  s.  Tho[ma],  Hugo  et  ejus 
frater  Sivridus  ministerialis.  -  9)  Hugo  von  Freiburg  bis  1193  als 
Domkanonikus  urkundlich  nachweisbar.  —  10)  Ist  1269  noch  urkund- 
lich nachweisbar. 


86  W  i  c  g  a  n  d. 

26.  VII  kal.  "Rudolf  laicus  obiit  de  arecdi  in  foro  V  solidos 
et  IIII  denarios.9)  *) 

27.  VI  kal.  Cuno  obiit  de  Sigolsheim2)  modii  II  frisgingi 
III  situle  vini  VL  eodem  die  Burchardus  Puer  obiit,  qui 
dedit  ortum  ultra  Bruscam3),  de  quo  dantur  IUI  solidi  et  II 
cappones  uno  quoque  anno,  anno  incarnationis  domini  MCCIX.4) 
eodem  die  obiit  Wernher  miles  de  Mundingin,  qui  dedit  agrum 
viniferum  in  banno  Osthoven.b) 5) 

29.  IUI  kal.  Eberhart  prepositus  obiit  de  Einstat6)  mo- 
dium  I  frisgingos  II  situlas  vini  IUI.  item  Woffo  obiit  de 
Hugesbergen  modium  I  frisgingum  I  situlas  ILC)  eodem  die ' 
obiit  Albertus  canonicus  et  plebanus  sancti  Martini7),  qui  dedit 
prebendam  suam,  cum  qua  emebatur  areale  infra  pontes,  quod 
solvit  IIII  uncias  et  II  cappones. 

31.  II  kal.  Hisela  obiit  de  Mollesheim  et  Beroltesheim*) 
modius  I  frisgingi  II  situle  IIILd) 

Februarius. 

1.  kal.  Albreth  causiticus  obiit  de  duobus  mansis  Bibeln- 
heim unicuique  fratrum  denarium  I.9)  Hartpreht  magister 
scolarum10)  obiit,  qui  dedit  fratribus  VIII  libras.6) 

2.  IIII  non.     Dizelin  presbyter  obiit  de  dimidio  manso  ad 

»)  In  D  a.  B.  Burcb[ardus]   de  Auinh[eim]  et  Uuernferus].  b)  R. 

a.  R.  de  Urselingen  [«].     c)  R.  a.  R.  ad  cenam  [jj],  auch  in  D.  d)  R. 

a.  R.  Arnolt  [ßj.    In  D  C[onradus]   de  Ötelenfbrugge].     e)  jj,  a,  R,  de 
cruce  [p],  auch  in  D. 


x)  Im  Güterverzeichnis  von  M  heisst  es  darüber:  areale  in  Küfere 
ganzen  —  de  eodem  i.  anniv.  R.  1.  etiam  quinque  solidi.  —  2)  Sigols- 
heim bei  Colmar.  —  8)  In  M  näher  bestimmt  hortus  ultra  Bruscam 
juxta  s.  Stephanum.  —  4)  Wohl  der  Burchardus  Puer,  der  noch  in 
der  Urkunde  Bischof  Heinrichs  v.  Strassburg  von  1209  erscheint, 
vergl.  Str.  ÜB  I,  122  Nr.  152.  Die  Urkunde  wäre  also  zu  datieren 
1209  vor  Januar  27.  —  5)  Werner  v.  Mundingen  1221  noch  nachweis- 
bar. Osthofen  bei  Molsheim.  —  6)  Jedenfalls  nicht  der  Domprobst 
Eberhard  von  Jungingen,  der  bis  1201  nachweisbar  ist,  sondern  wohl 
der  Probst  v.  Jung  St.  Peter,  der  1133  erscheint.  Reichstett  bei 
Strassburg.  —  7)  1222  noch  nachweisbar,  1224  erscheint  H.  canonicus 
et  plebanus  s.  Martini.  —  8)  Wohl  der  abgegangene  Ort  zwischen 
Hürtigheim  u.  Stützheim  bei  Strassburg.  —  ö)  Schultheiss  Albrecht 
1138  nachweisbar.  Bebeinheim  bei  Rappoltsweiler  oder  Biblisheim  bei 
Wörth?  —  lf')  Als  scolasticus  des  Domkapitels  nachweisbar  von  1143 
bis  1156  mindestens.  . 


Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche.  87 

Criechesheim1)  ei  de  areali  infra  civitatem  unciam  I  ad  man- 
datum  fratrum  in  cena  domini.*)  eodem  die  Gozzolt  diaconus 
obiit  de  areali  et  sex  agris  viniferis  ad  Muzzeca2)  unicuique 
fratrum  denarius  J,  quocumque  locorum  sit,  et  otio  ministris 
eorum  et  IUI  custodibus  ecclesie  siȟliter.b)  Bertolt  subdiaconus 
obiit,  qui  dedit  IUI  uncias  in  domo  super  Bruscam  sitam.3) 

4.  II  non.  Gozzo  presbyter  obiit  de  Avernesdorf4)  plenum 
servicium.c)  eodem  die  Heinrich  laicus  obiit  de  dimidio  manso, 
qui  interjacet  urbanorum  campo,  modios  III  urbane  mensare 
et  de  Ergersheimb)  V  solidos.  Cunradus  diaconus  obiit  de 
JEpiaca6)  unicuique  fratrum  denarius  Ld)  Gotfridus  unicuique 
fratrum  denarius  I. 

5.  non.  Otto  laicus  obiit  de  areali  juxta  basilicam  beati 
Petri7)  V  solidos.  eodem  die  Hesso  decanus*)  obiit,  qui  dedit 
vineas  Phaffinheim  in  usum  fratrum,  unde  dantur  unicuique 
fratrum  denarii  IL9) 

6.  VIII  id.     Sigeboto  laicus  obiit  de  Innenheim9)  modium  I 

frisgingos  II  sittdas  LIL*)    eodem  die  Gerolt   obiit  de  lllin- 

kircheni0)  unicuique  fratrum  denarium  I.8)    eodemh)  die  tfdicha 

obiit  de  areali  juxta  sanctum  Martinum  unicuique  denarium  I 
eodem  die  obiit  Simundus  Stehellin,  qui  dedit  fratribus  curiam  in  Chuneges- 
hoven.  l)  n) 

7.  VII  id.  Wernherus  de  Wasserstelze  sacerdos  obiit  de  Kolbots- 
heim  dividuntur  denarii  de  duobus  quartalibus  siliginis  presentibus  tantum 
in  mi8sa  pro  defnnctis. 

8.  VI  id.     Hilteger  laicus  obiit  de  HunisvelV*)  unicuique 

»)  In  B  a.  B.  prepositus.  b)  In  D.  a.  R.  Morant.  c)  In  D  a.  R. 
de  Hune[burc].  d)  L.  a.  R.  Herman  [«].  R.  a.  R.  Otto  de  Entringen  [y]. 
In  D  Eber[hardus].  e)  In  D  a.  R.  fabri.  f)  In  D  a.  R.  decafnus]. 
e)  In  D  a.  R.  decafnus].  h)  eodem  —  sanctum  auf  Rasur.  »)  R.  a.  R. 
scolasticus  IUI  [y]. 


J)  Wohl  Griesheim  bei  Strassburg?  —  2)  Mutzig  bei  Molsheim. 
J)  In  M  näher  bezeichnet  als  Bertoldus  subdiaconus  canonicum  de 
Swarzenberc,  derselbe  ist  1185 — 1189  urkundlich  nachzuweisen  als 
Neffe  des  gleichnamigen  Domprobstes.  —  4)  In  D  Ebernesdorf,  im 
Güterverzeichnis  von  M  Ebersdorf,  unbekannter  Ort.  —  5)  Ergers- 
heim  bei  Molsheim.  —  6)  Epfig  bei  Schlettstadt.  —  7)  In  M  näher 
bezeichnet  als  areale  inter  pontes  juxta  senem  s.  Petrum.  — 8)  Inner- 
halb der  Strassburger  Kirche  nicht  nachzuweisen.  —  9)  Innenheim 
bei  Rosheim.  —  10)  Illkirch  bei  Strassburg.  —  ll)  Simund  Stehelin 
1236  noch  nachweisbar,  Königshofen  bei  Strassburg.  D  hat  am  Rande 
fSivrit  Speculum.  —  12)  Hundsfeld,  abgegangener  Ort  bei  Strassburg. 


88  W  i  e  g  a  n  d. 

fratrum  denarium  I,  quod  ministerium  pertinet  ad  officium 
decani.*) 

9.  V  id.  Hesso  obiit  de  dimidio  manso  ad  Hugisbergin 
modios  III  urbane  mensure.  eodem  die  Gozman  abbas  sancti 
Petri*)  obiit  de  Criechesheim  IUI  solidos,  quod  pertinet  ad  of- 
ficium decani.b) 

10.  IUI  id.     Cünrat  laicus  obiit   de  Rande2)  XX  solidos. 

eodem  die  Ortrun   obiit  de  tribits  agris  viniferis  Ergersheim 

unicuique  fratrum  denarium  I.c)  eodem  die  obiit  Gregorius  de 
Koma  canonicus,  qui  dedit  medietatem  arealis  extra  portam  boum8),  de 
quo  dantur  V  solidi  et  I  cappo. 

11.  III  id.  Otto  laicus  obiit  areale  dedit  in  foro  in  usum 
fratrum. 

12.  II  id.  Harburc  obiit  ad  Muzzicha  II  agros  viniferos 
in  usum  fratrum. 

13.  id.     Willehelm  laicus  obiit ,  qui  dedit  agrum  frugiferum 

ante  urbem.d)  eodem  die  obiit  Berhtoldus  de  Rietberc  canonicus,  qui 
cum  avunculo  suo  Ludewico  de  Huneburc  etiam  canonico4)  cum  XXI 
marcis  argenti  et  prebenda  sua  vacante  per  annum  prebendam  vicarialem 
instituit,  ut  amborum  fieret  memoria.5) 

14.  XVI  kal.     Manno  laicus  obiit  Schiltincheim  unicuique 

fratrum  denarios  ILe)    Nibelunc  laicus  obiit,  qui  dedit  II  agros 

viniferos  in  Kestenholz.*)6)  eodem  die  obiit  Cünos),  qui  dedit  II 
mansos  fere  in  Lütenheim7)  in  usus  fratrum,  ita  quod  singulis  annis 
dent  ad  opus  sancte  Marie  II  quartalia  siliginis. 

15.  XV  kal.  Lügart  obiit  de  Muzzicha  II  uncias  et  duos 
denarios.  eodem  die  obiit  Garsilius  miles,  qui  dedit  agrum 
frugiferum  in  Achenheim.8j 

a)  In  D  a.  B.  decafnus].  b)  In  ~D  a.  B.  decanus.  c)  L.  a.  B.  Her- 
man  [aj.  B.  a.  B.  piscator  [et].  In  D  A.  Alb.,  von  anderer  Hand 
Cfonradus]  de  ötelenfbrugge].  d)  In  D  dieser  Eintrag^  wie  es  scheint,  von 
jüngerer  Hand  und  die  folgende  Zeile  ausradirt.  Am  Bande  f  marsalc. 
•)  In  D  a.  B.  Oulrich.     f)  In  D  a.  B.  Morant.    ß)  Cüno  -  II  aufBasur. 


!)  Gozman  Abt  von  St.  Peter  im  Schwarzwald  gestorben  1154.  — 
2  Vielleicht  Rangen  bei  Mauersinünster?  — 3)  In  M  näher  bezeichnet 
als  areale  ante  portam  boum  prope  fontem.  —  4)  Ludwig  von  Htinen- 
burg  1230  noch  als  Domkanonikus  nachzuweisen.  —  5)  Die  betreffende 
Pfründenstiftung  ist  in  M  fol.  106  eingetragen.  —  *)  Kestenholz  bei 
Schlettstadt.  —  7)  Wohl  Leutenheim  bei  Bischweiler?  —  8)  Wohl  Gar- 
silius von  Berstett  1190  nachweisbar?    Achenheim  bei  Strassburg. 


Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche.  39 

16.  XIIII  kal.  Duda  obiit  de  Trutherseim1)  sicli  X  ad 
mandaturn,  de  Bubelenheim2)  similiter.*) 

17.  XIII  kal.  Gumpreth  obiit  de  Megenoltisheim*)  modii  II 
frisgingi  III  süule  vini  VI  puili  XX.b) 

18.  XII  kal.  Älbreth  aecditus  obiit  de  Stuzzesheim*)  uni- 
cuique fratrum  denarium  Lc) 

19.  XI  kal.  Karger  laicus  obiit  de  dimidio  manso  Dale- 
heim5)  IIuncias.d)  Cunrat  laicus  obiit  de  tribus  agris  et  di- 
midio juxta  civitatem  unicuique  fratrum  denarium  7.e) 

20.  X  kal.     JBrun  presbyter  obiit  de  Criechesheim  unicuique 

fratrum  denarium  I,  quocumque  locorum  sit.    eodem  die  Maz- 

zecha  obiit  de  Dungenesheim6)  modios  III  urbane   mensure.*) 
Berhtoldus  laicus  de  Hugesperc  obiit. 

21.  IX  kal.  Otto  laicus  obiit  de  Beroldesheim  unicuique 
fratrum  denarium  J.g) 

22.  VIII  kal.  Diethericus  Burgravius  obiit7),  qui  dedit  agrum 
viniferum  in  Westhoven8)  pro  se  et  pro  anima  patris  et  matris  sue  et 
uxoris  sue,  que  adhuc  vixit. 

23.  VII  kal.  Albret  laicus  obiit  de  areali  ad  Witengazze 
IUI  solidos}) 9)  eodem  die  obiit  Otto  Puer,  qui  dedit  agrum 
viniferum  in  banno  Marlei.10)  eodem  die  obiit  Heinrich,  qui 
pro  se  et  matre  sua  Gerdrude  dedit  medietatem  cujusdam 
allodii  in  banno  Jenebreten,11)  unde  datur  fratribus  quartale 

siliginis.     eodem  die  obiit  Wiricusi)  de  Erstheim,  qui  dedit  aream  sitam 
juxta  altam  domum  cervisiarii12),  de  qua  dantur  X  solidi. 

»)  R.  a.  R.  Arnolt  de  Burfgeln]  [«].  L.  a.  R.  Diethelm  [ß).  In  D 
deca[nu8]  et  Fridericus.  b)  R.  a.  R.  episcopus  [a].  In  D  Heinric.  c)  In 
D  a.  R.  Udalric.  d)  jw  j)  a.  R.  UXor  Cöuonis  de  Taleheim.  «)  In  D  a.  R. 
Gerdrut  vidua.  0  L-  a-  R-  Eberhart  de  EntriDgen  [y].  In  D  Fri[dericus]. 
k)  R.  a.  R.  Arnolt  custos  [ß]  auf  Rasur.  In  D  Olric.  h)  In  D  a.  R. 
Albertus  de  Ehen[heim].     i)  Wohl  verschrieben  für  Ülricus. 


J)  Truchtersheim  bei  Strassburg.  —  2)  Bebeinheim  bei  Colmar? 
—  3)  Männolsheim  bei  Zabern.  — -  4)  Sttitzheim  bei  Strassburg.  — 
*)  Wohl  Dahlenheim  bei  Wasselnheim.  —  6)  Griesheim  und  Dings- 
heim bei  Strassburg.  —  7)  Dietrich  Burggraf  1233  noch  urkundlich 
nachweisbar.  —  8)  Westhofen  bei  Wasselnheim.  —  9)  In  M  das  Areal 
noch  näher  bezeichnet  ad  Witengazzen  in  superiori  strata.  —  l0)  Mar- 
lenheim bei  Wasselnheim.  —  n)  Gimbrett  bei  Brumath.  —  12)  Im 
Güterverzeichnis  von  M  ist  die  Lage  des  Grundstücks  bezeichnet 
juxta  s.  Andream,  es  ist  offenbar  identisch  mit  der  in  einer  Urkunde 
des  Domkapitels  von  1259  November  8  erwähnten  area  juxta  altam 
domum  Arnoldi  cervisiarii,  vergl.  Str.  ÜB  I,  339  Nr.  448. 


90  W  i  c  g  a  n  d. 

24.  VI  kal.  Heinricus  miles  obiit,  qui  dedit  nobis  in 
Crichesheim  juxta  Rodesder1)  II  agros  frugiferos  et  dedit  unum 
agrum  frugiferum  ad  opus  sancte  Marie  ibidem. 

25.  V  kal.  Bertha  obiit  de  Bisschoßsheim2)  de  duobus 
agris  viniferis  u/nicuique  denarium  L 

26.  IUI  kal.  Gotfridus  presbyter  obiit  de  Wichirsheim  et 
Muneversheim*)  dimidiumA)  serviciurn.h) 

28.  II  kal.     Gisela  obiit,  que  dedit  X  VIII  marcas  fratribus. 

Martius. 

I.  kal.  Roho4)  obiit  de  dimidio  manso  ad  Hugisbergen 
II  uncias  et  II  denarios.cJ 

8.  VIII  id.  Dietfrit  laicus  obiit,  Gisela  laica  obiit,  que 
dedit  hortum  ultra  Bruscam  in  usuin  fratrum. 

9.  VII  id.  Heinricus  episcopus  obiit,  qui  dedit  in  usum 
fratrum   curtim   cum  vineis   in  Hermütsheim   et  insuper  X 

marcas.5)  eodem  die  obiit  Adelheidis  mater  Friderici  cantoris  de  En- 
tringen6), in  cujus  anniversario  dividet  portarius  fratribus  X  solidos  de 
curia  ante  monasterium  juxta  fontem.<*) 

10.  VI  id.     Anshelm  laicus  obiit  de  Argersheim7)  XX  so- 

ttdos**)  eodem  die  obiit  Dietricus  miles  Stehelliu^),  qui  dedit  ortum 
ton  hunden,  unde  dantur  fratribus  V  solidi  et  II  capones. 

II.  Y  id.  Obiit  Bertohldus  de  Slathe9),  qui  dedit  II  marcas  ad 
conam  refeclorii. 

12.  IUI  id.  Wernher  Puer  obiit,  qui  dedit  agrum  viniferum 
Dambach.10) 

15.  id.  Cuoradus  camerarius  obiit11),  qui  dedit  II  uncias  de  officio 
geltenambaht.    eodem  die  obiit  Eberhardus  de  Wasserstelze  canonicus  Ar- 

Ä>>  dimidium  auf  Basur.  presbyter  übergeschrieben.  b)  R,  a.  B.  Rein- 
bart [|S|.  In  D  Olrich.  «)  In  D  a.  B.  Humbert  et  Duoda.  *)  Von 
gleicher  Hand  l.  a*  B*  curia.  *)  B.  a.  £,  Bertolt  de  Hos[senstein]  [er]. 
In  D  cantor. 

*)  Griesheim  bei  Rosheim.  —  *)  Bischofsheim  l>ei  Rosheim.  — 
5)  Iu  \Y  ist  Gotfrid  als  Dechant  bezeichnet.  1148  zuletzt  nachweisbar. 
Miuwersheim  bei  Hoehfehlen.  —  *)  Ein  Roho  ist  ll**>  und  11*29 
urkundlich  nachweisbar.  —  5>  Bisehof  Heinrich  you  Yeringeu  ge- 
storben 1223  Mar/  9.  Herinolsheim  bei  Molsheim.  —  *>  Friedrich 
um  Entringen«  Kantor  des  Strasshurger  Domkapitels  12M1 — 1233.  — 
**  Lrgersheim  bei  Molsheim.  —  *)  Dietrich  Steheiin  122>  znletzt 
nachweisbar.  —  Seh!a:t  bei  Stauten  oder  bei  Eugen  iu  Raden?  — 
*i  Danihach  bei  Sehleustadt.  —  ,f»  Konrad.  eaiuerarins  des  l*om- 
kapitels  1214  und  1247  nachweisbar. 


Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche.  91 

gcntinensis,1)  in  cujus  anniyersario  dividuntur  quinquc  quartalia  siliginis 
presentibus  in  choro. 

16.  XVII  kal.  Rudolf  laicus  obiit  de  areali  in  foro  X 
solidos.*) 2)  eodera  die  Irmingart  obiit,  que  dedit  Epiace  agrum 
viniferum  et  diinidium. 

17.  XVI  kal.     Reinhart  laicus   obiit   de  Epiaca   et  Utin- 

heims)  V  solidos.  eodem  die  obiit  Fridericus  miles4 ,  qai  dedit  ortum 
an  Steinstraze,  de  quo  dantur  fratribus  IUI  solidi  et  II  capones  et  clerico 
mane  misse  I  solidus,  doncc  idem  reditas  alias  infra  civitatem  nobis  assi- 
gnentur. 

18.  XV  kal.  Ita  obiit,  que  dedit  agrum  viniferum  in 
Argersheim. 

19.  XIIH  kal.  Heinrieh  laicus  obiit  de  Argersheim  II  uncias 
et  IUI  denarios.h) 

20.  XIII  kal.  Judinta  obiit  de  areali  juxta  sanctum  Mar- 
tinum  wnieuique  denarium  L 

21.  XII  kal.  Wolvene  decanus 5)  obiit  de  areali  infra  civi- 
tatem et  de  dimidio  manso,  qui  interjacet  nrbanorum  campo, 
sittdas  IL  eodem  die  Heinricus  advocatus*)  obiit  ad  Kesten- 
holz  II  agros  viniferos  in  usum  fratrum.c) 

24.  IX  kal.  Hezil  laicus  obiit  de  areali  ad  Witengazze 
IUI  solidos.6) 

25.  VIII  kal.  Buggo  laicus  obiit  de  Siuzzesheim  et  Qwaz- 
zenheim7)  denarium  J,  et  Mi,  qui  eodem  die  missam  cantant, 
denarios  IL9)  Otto  laicus  obiit  de  dimidio  manso  Taleheim 
II  uncias.  JBertha  obiit  de  areali  juxta  sanctum  Thomam 
IUI  solidos  et  III  denarios.  eodem  die  Otto  laicus  obiit  de 
Mollesheim  unicuique  fratrum   denarium   I.      Gebeno  laicus 

»)  In  D  a.  B.   Burcb[ardus]  et  Weruherfus]  de  Auinhfeim].     b)  B. 

a.  B.  Berhtolt  de  Ohsenstein   [ß].  <0   In  D  a.  B.  Oulrich.     <*)  In  D  a. 

B.  Burck[ardu8j  de  Kazburne.  e)  In  D  a.  B.  Qotfrit  rusticus  de 
Quazei)b[eim]. 

r)  Eberhard  von  Wasserstelz  ist  urkundlich  nicht  nachzuweisen. 
—  2)  In  M  näher  bezeichnet  als  areale  in  Küfere  gazzen.  — 3)  Utten- 
heim  bei  Erstein.  —  4)  Vermutlich  Friedrich  von  Offweiler,  der  bis 
1252  in  Urkunden  erscheint.  —  5)  An  der  Strassburger  Kirche  nicht 
nachzuweisen.  Vielleicht  identisch  mit  Domdechant  Wolfrat,  der 
1105  nachweisbar?  —  6)  Im  11.  und  12.  Jahrhundert  sind  mehrere 
Heinrich  Vögte  der  Strassburger  Kirche.  Da  der  Eintrag  in  W  noch 
nicht  steht,  so  dürfte  der  1169  urkundlich  erwähnte  Vogt  Heinrich 
hier  gemeint  sein.  —  ^  Quatzenheim  bei  Truchtersheim. 


92  Wieg  and. 

obiit  ad  Mollesheim  denarium  I.  Demut  obiit,  que  dedit  agrum 
frugiferum  ad  viUam  Sante.*)  l)  eodem  die  Fridericus  laicus 
obiit,  qui  dedit  II  agfos  in  Phetensheim.2)  eodem  die  Cün- 
radus  de  Utelinbruche  obiit3),  qui  dedit  areale  juxta  sanctum 
Andream4),  quod  solvit  in  anniversario  ejus  IUI  solidos  et 
II  cappones,  quod  areale  commutatum  est  Sifrido  de  Üfwilre 
pro  feodo,  quod  tenebat  de  mansurna  de  Lampertheim  et  men- 
surnarius  solvet  eosdem  denarios  et  cappones.b) 

26.  VII  kal.  Albertus  de  Rinowe  obiit,  qui  dedit  IUI 
agros  in  Wikersheim.5) 

27.  VI  kal.  Heinrich  cancellarius  obiit,  qui  dedit  fratri- 
bus  in  banno  Wigersheim 6)  VII  agros  frugiferos.    eodem  die  obiit 

Sivridus  miles  de  Offwilre7),  de  quo  datur  unicuique  denarius  1  de  man- 
surna de  Lamperteim. c) 

28.  V  kal.     Rüthilth  obiit  de  Argersheim  XX  solidos. d) 

29.  IUI  kal.  Gozbertus  laicus  obiit  de  aredli  et  de  dimidio 
manso  denarium  I.6) 

30.  III  kal.  Mehtilt  obiit,  que  dedit  agrum  frugiferum 
ante  urbem.  Walther  laicus  obiit,  qui  dedit  Uli  agros  viniferos 
et  dimidium  in  Mollesheim  ad  usum  fratrum. 

o 

31.  II  kal.  Ulricus  obiit  de  areali  in  foro8)  unicuique 
denarium  I. 

A  p  r  i  1  i  s. 

1.  kal.  Feria  III  pasche*)  plenum  servicium  de  Bibünheim. 
feria  IUI  de  Thaleheim  plenum  servicium.  feria  V  de  Buten- 
heim9) plenum  servicium.  feria  sexta  de  ministerio  portanarii 
modios  II  et  unicuique  fratrum   III  partes  piscis.   hoc   est 

»)  Dieser  Eintrag  ist  in  D  nachgetragen.  b)  R.  a.  B.  mensurna  de 
Lampertheim  [«].  c)  Von  der  gleichen  Hand  r.  a.  B.  Herman.  d)  B. 
a.  B.  Bertolt  de  Hossenstein  [«].  In  D  cantor.  e)  In  D  a.  B.  Heinrich 
de  Creichfesheim].  *)  feria  III  pasche  wie  auch  die  folgenden  Ferien- 
bezeichnungen  sind  mit  rother  Dinte  eingetragen.  In  D  a.  B.  Alberftus] 
decanus. 


J)  Sand  bei  Benfeld.  —  2)  Pfettisheim  bei  Truchtersheim,  — 
8)  Konrad  von  Jettenburg  ist  von  1193 — 1209  als  Domkanoniker  nach- 
zuweisen. —  4)  Das  Areal  in  M  noch  näher  bezeichnet  juxta  s.  An- 
dream ante  capellam  s.  Antonii.  —  5)  Albrecht  v.  Rheinau  1193  ur- 
kundlich nachweisbar.  ')  Suifelweiersheim  bei  Strassburg.  —  7)  Sig- 
frid  von  Offweiler  1220  urkundlich  nachweisbar.  —  b)  In  M  näher 
bezeichuet  in  antiquo  foro  equorum.  — - !i)  Bergbieten  bei  Wasselnheim. 


Melker  Seelbach  der  Strassborger  Kirche.  93 

salmonis  et  unieuique  placentam  unam,  insupcr  addens  de  suo 
unius  inlationis  caritatem  et  claram  potionem,  de  ceUario 
fratrum  accipiens  situlam  unam  vini.  Sabbato  de  WicJwrsheim 
plenum  servicium.  quocumque  igitur  die  agitur  plenum  ser- 
vicium,  presentantur  portanario  de  singulis  locis  asscriptis 
nwdii  II  claustralis  mensure*  frisgingi  majores  tres,  minores 
tres  porcini,  vel  si  aestivo  tempore  fuerit,  frisgingi  ovini  IUI 
porcini  duo,  putti  XLIIII,  casei  duodecim,  ova  C  et  X  dimidia 
situla  lactis.  dimidia  libra  piperis,  mel  sufficiens,  situle  VI 
vini  et  insuper  a  dominico  die  pasche  usque  ad  medium  majum 
quibuscumque  diebus  addentur  agnelli  III  ova  XVIII  et  lar- 
dum  sufficiens.  a  festivitate  vero  omnium  sanetorum  usque 
ad  quadragesimam  pro  eisdem  agnellis  anseres  sex  in  unoquoque 
pleno  servitio.*) 

2.  IUI  non.  Judinta  obiit  de  Colbolteshcim  unieuique 
fratrum  denarium  I. 

3.  III  non.  Clricus  ebdomodarius  obiit,  qui  dedit  fratribus  curiam, 
que  dicitur  zürne  Steinbocke1),  de  qua  eodem  die  dantur  II  uncie,  sicut 
in  anniversario  doinini  Arnoldi  de  Metchs  episcopi  Curiensis,  dedit  eciam 
p  rat  um  in  Schiltincheim  et  marcam  auri.  item  eodem  die'  Ulricus  plebanus 
saneti  Martini  obiit,  qui  dedit  fratribus  VII  quartalia  siliginis  in  villa 
Utelnzeim2)  annuatim,  que  dividuntur  in  choro  cum  plena  vigilia  et  missa 
die  prefata. 

4.  II  non.    Gotefrit  obiit  unieuique  fratrum  denarium  I. 

5.  non.  Hiltburc  obiit  de  Kestenhoh  situle  II,  quod 
beneßeium  pertinet  ad  ministerium  decani. 

6.  VIII  id.  Arnolt  obiit,  qui  dedit  II  agros  viniferos 
Sülze.3) 

7.  VII  id.  Diemar  obiit,  qui  dedit  II  agros  viniferos  Muz- 
zecha,  unde  dantur  II  uncie.h) 

8.  VI  id.  Rudolf  laicus  obiit4),  qui  dedit  IUI  agros  frugi- 
feros   in    banno  Wichirsheim    in   usum   fratrum.    eodem  die 

a)  L.  a.  E.  Arnolt  de  Burfgeln],  darunter  Diethelm,  r.  a.  B.  Rein- 
hart prepositus  [cc],    bj  In  D  a.  JR.  Burchfardus]  filius  Meielani. 

J)  Im  Güterverzeichnis  von  M  wird  die  Lage  des  Hofes  näher 
bezeichnet  curia  ante  domum  Kagonis  und  sein  Inhaber  Ulrich  noch  als 
lebend  angeführt.  Im  Jahr  1242  schlägt  dann  das  Domkapitel  diesen 
Hof  zu  dem  des  Domkanonikus  Heinrich  von  Geroldseck.  Vergl. 
Str.  ÜB  I,  212  Nr.  277.  —  2)  Unbekannter  Ort.  —  3)  Sulz  bei  Geb- 
weiler. —  4)  Nach  dem  Güterverzeichnis  in  M  Rudolf  von  Rheinau, 
Alberts  Vater,  1188  noch  urkundlich  nachweisbar. 


94  Wieg  and. 

Heilca  obiit  ad  Lampertheim1)  II  agros  frugiferos  in  usum 
fratrum. 

9.  V  id.  Helucich  obiit1)  de  areali  in  foro  et  de  IUI  agris 
de  Butenheim  viniferis  unieuique  fratrum  denarios  II*)  eodem 
die  Hermannus  presbyter  obiit,  qui  dedit  fratribus  VI  talenta. 
Karissima  obiit,  que  dedit  Berstete8)  agrum  frugiferum.b) 

10.  IUI  id.    G&ta  soror  obiit  ad  Utenheim*)  IUI mansos  in 

usum  fratrum,  Berhtoldus  de  Eberstein  canonicos  et  prepositus  Aquile- 
gens)85)  obiit,  bic  dividantur  in  choro  in  missa  pro  defunetis  VI  quartalia 
siliginis  et  ordei  presentibuß  tan  tum. c) 

11.  III  id.  Wernher  laicus  obiit  de  Gundclvesheim*)  uni- 
euique fratrum  denarium  i.d)  eodem  die  Anshelm  laicus  obiit, 
de  dimidio  manso  ad  Offenheim 7)  et  de  vinea  ad  Cunigisheim*) 
et  de  curte,  que  est  ad  Beroltesheim ,  unieuique  fratrum  dena- 
rium I  similiterr 

12.  II  id.  Wernher  laicus  obiit,  qui  dedit  agrum  et  dimi- 
dium  viniferum  in  banno  Barre9)  ad  cenam.  eodem  die  Wernher 
Vitulus  obiit,  qui  dedit  lobium  pellificum  in  usus  fratrum.10) 

13.  id.  Berhta  obiit  de  Bappinheim11)  unieuique  dena- 
rium I,  quocumque  locorum  sit.  Hartunc  acolitus  obiit  de  Wen- 
denheim1*) denarium  L  Otto  laicus  obiit  VI  agros  ad  Berse 
in  usum  fratrum, 

14.  XVIII  kal.  Burcardus  Wildo  obiit  de  Wikersbeim,  qui  dedit 
duoB  agros  in  usus  fratrum. 

15.  XVII  kal.     Trutlcint  obiit  ad  Biscofesheim  II  uncias 

»)  In  D  a.  B.  cün.  lieber  der  Zeile  Meffrit  de  Morsberc.  b)  B, 
a.  B.  Dietbelm  [a].  c)  R.  a.  B.  ad  euneum  [«].  d)  In  D  a.  B,  C[on- 
radusj  de  Wol[fabe]. 

x)  Lampertheim  bei  Strassburg.  Vergl.  den  Eintrag  u.  Dez.  18.  — 
8)  Vielleicht  identisch  mit  der  Gräfin  Helwig  von  Egisheim,  die  1118 
Güter  an  die  Strassburger  Kirche  schenkt.  Vergl.  Würdtwein  Nova 
subs.  dipl.  VII,  16.  —  *)  Berstett  bei  Truchtersheim.  —  4)  Uttenheim  bei 
Erstein.  —  5)  Wohl  identisch  mit  jenem  Probst  Berthold,  der  1228 
in  einer  Urkunde  des  Bischofs  Berthold  von  Strassburg  als  Bürge  des 
Grafen  v.  Leiningen  erscheint.  Vergl.  Grandidier  Oeuvr.  ined.  III, 
314.  —  6)  Gundolsheim  bei  Rufach.  —  7)  OfFenheim  bei  Strassburg. 
—  8)  Kinzheim  bei  Schlettstadt.  —  9)  Barr  bei  Schlettstadt.  — 
10)  Werner  Kalb  ist  von  1199 — 1211  nachweisbar.  Nach  M  liegt  die 
Kürschnerlaube  auf  einem  areale  super  vallum.  —  u)  Wohl  Pfaffen- 
heim bei  Rufach?  —  12)  Vergl.  die  Schenkung  Ottos  von  Bruchkirchen 
an  das  Domstift  im  Jahr  1116  i.  Str.  ÜB  1,  56  Nr.  69.  Vendenheim 
bei  Strassburg. 


Melker  Seelbuch  der  Stra^sburger  Kirche.  95 

et  X  denarios.    eodem  die  Manno  obiit  de  Hugisbergin   VI 
modios  claustralis  mensure. 

18.  XIIII  kal.  Obüt  Bertholdus  de  Handensheim,  qui  dedit  ad 
cenam  in  refectorio  I  quartale  tritici  de  S1^9-)  agro  Oesbolsheim. 

20.  XII  kal.  Obüt  Bertoldus  custos  Argentinensis,1)  dividuntur 
XX  solidi  et  V  quartalia  siliginis. 

22.  X  kal.  Obieruot  Hugo  miles  de  Mitelbuz  et  Offemia  uxor  ejus, 
qui  dederunt  curiam  sitam  apud  lobium  Kunegeshoven  operi  aancte  Marie.2) 
de  qua  mag  ist  er  operis  dabit  in  anniversario  eorundem  duas  uncias  super 
corum  in  missa  pro  defunctis  preseutibus  a  portario  dividendas,  solidum 
fraternitati  in  refectorio  et  sacerdoti  mane  missam  celebranti  IUI  denarios 
et  fraternitati  sancti  spiritus  IUI  denarios.   residuum  remanet  operi. 

24.  VIII  kal.  Burchart  miles  obüt,  qui  dedit  dimidiuin 
hortum  juxta  et  ultra  pontem b)  sancti  Stephaui,  de  quo  dantur 
II  solidi  et  II  cappones. 

25.  VII  kal.  Eberhardus  laicus  obüt,  qui  dedit  in  Epiaca 
agrum  viniferum,  de  quo  datur  unicuique  dcnarius  Lc)  eodem 
die  Morandus  scolasticus3)  obüt,  qui  dedit  missalem  librum 
sancte  Marie,    eodem  die  obüt  Cünrat  elemosinarius. 

26.  VI  kal.  Falco  laicus  obüt  de  Tabichinstein*)  unicui- 
que fratrum  denarium  I,  quod  pertinet  ad  Ministerium  decani. 

29.  III  kal.  Fridericus  cantor  de  Entringen  obüt,5)  in  cujus  anniver- 
sario dividet  portarius  fratribus  X  solidos  de  curia  ante  monasterium  juxta 
fontem,  que  modo  pertinet  ad  communes  usus  fratrum  et  olim  fuit  curia 
claustralis,  quam  ipse  cantor  dimisit  ad  communes  usus.d) 

30.  II  kal.  Azzo  laicus  obüt  de  qaarta  parte  mansi  ad 
Hirtincheim6)  denarium  L  Offemia  obiit  de  areali1)  IUI  solidos. 
Fridericus  laicus  obiit  de  dimidio  manso,  qui  interjacet  urba- 
norum  campo,   II  uncias.e)    eodem  die  obiit  Rudolf us  scul- 

a)  M  nix.  bj  pontem  auf  Rasur,  c)  \ß.  a.  B.  Otto  de  Entringen 
[y],  zum  Teil  auf  Basur.  In  D  C[onradus]  de  Utileufbrugge].  <*)  Von 
später  Hand  r.  a.  B.  de  curia  ante  monasterium.  e)  In  D.  a.  fi.  von 
gleicher  Hand  Dieterich  mi[les]  de  Hirtenbie.  n'lii  Engeld[rudisJ.  Meffrit 
de  Morsberc. 


*)  Wohl  Berthold  von  Ochsenstein,  der  1264  noch  als  Custos  des 
Domkapitels  nachzuweisen  ist.  —  2j  Den  Schenkungsakt  vom  Jahre 
1246  vergl.  i.  Str.  ÜB  I,  229  Nr.  299.  —  3)  Morand  ist  als  scolasticus 
des  Domkapitels  von  1187—1202  nachweisbar.  —  4)  Dachstein  bei 
Molsheim.  —  5)  Friedrich  von  Entringen,  Sänger  des  Domkapitels, 
stirbt  1233  April  29.  —  «)  Hürtigheim  bei  Strassburg.  —  7)  In  M 
näher  bezeichnet  als  areale  in  Witengazzen  juxta  s.  Martinum, 


96  Wiegand. 

tetus1),  qui  dedit  fratribus  domum  lapideam  inter  judeos  et 
ad  cameram  areale  inter  küffere,  de  quo  dantur  candele  in 
pentecosten  fratribus  et  clericis  et  pueris  in  coro,  eodem  die 
obiit  Hiltegunt,  in  cujus  anniversario  prebendarius  regis  dat 
II  uncias  de  parte  arealis,  quod  spectat  ad  curiam  suam  prope 

judeos.  eodem  die  obiit  Wernherus  Staph 2),  qui  dedit  in  Truhtersheim 
X  quartalia  taliter:  fratribus  Uli,  operi  IUI,  clerico  manemisse  I,  vicario 
sancti  Laurentii  unum.  in  vigilia  maji  Cünradus  de  Wolfahe3)  obiit,  in 
cujus  anniversario  in  choro  dividuntur  V  quartalia  siliginis. 

M  a  j  u  s. 

1.  kal.  Wiserich  laicus  obiit  de  Dubincheim  modii  II  fris- 
gingi  III  pulli  XX  situle  VI  agnelli  in  casei  VI  ova  LV 
lac  et  mel  et  piper  sufficiens.*) 4)    Gerhart  obiit  agrum  frugi- 

ferum  dedit  Phetinsheim.  eodem  die  obiit  Reinbardus  de  Tengen 
prepositus  Argentinensis 5),  in  cujus  anniversario  dividuntur  quinque  quar- 
talia siliginis  presentibus  in  cboro. 

2.  VI  non.  Cuno  presbyter  obiit  de  MöUesheim  et  Wilandes- 
hoven^)  modius   I  frisgingi  II  situle  IUI.    modo  datur  tali.t>) 

3.  V  non.  Imizo  camer arius  obiit  Vorchheim7)  modii  II 
frisgingi  III  pulli  XX  situle  VI  Agnes  obiit,  que  dedit 
II  agros  viniferos  Argersheim,  unicuique  fratrum  denarius  I.c) 
hac  conditione  dati  sunt  agri,  ut  si  infra  Uli  ebdoraadas 
census  non  dabitur,  claustrum  agros  liberos  habeat.  eodem 
die  Eberhart  miles  filius  sculteti  Waltheri  obiit8),  qui  dedit 
partem  curie  inter  sporere  et  predium  in  Innenheim,  cujus 
medietas   pertinet   ad  communes    usus  fratrum,   altera  vero 

*)  R.  a.  R.  Arnolt  de  Bur[geln]  [a].  In  D  Alber[tus].  b)  L.  a. 
R.  communitas  auf  Rasur  [ß].  In  D  Cuno,  darüber  von  anderer  Hand 
maxus.  c)  L.  a.  R.  Reinbart  prepositus,  daneben  etwas  tiefer  Bertolt  de 
Hossfenstein]  [aj.   In  D  prepositus  und  cantor. 


J)  Ein  Schultheiss  Rudolf  ist  1183  bis  1208  und  1210  bis  1228 
nachweisbar.  —  *)  Wohl  identisch  mit  Werner  Stampf,  der  noch  1264 
urkundlich  nachweisbar  ist.  —  •)  Konrad  von  Wolfach  ist  bis  Mai 
1259   als   Archidiakon   der    Strassburger   Kirche    nachzuweisen.   — 

4)  Vergl.  die  Schenkungsurkunde  Wiserichs  vom  Jahr  956  i.  Str.  ÜB 
I,  31  Nr.  40.     Düppigheim  zwischen  Strassburg  und  Molsheim.  — 

5)  Domprobst  Reinhard  von  Thengen  stirbt  1240  Mai  1.  —  6)  Wie- 
landshofen  scheint  ein  ausgegangener  Ort  in  der  Nähe  von  Molsheim 
zu  sein.  —  ^  Forchheim  bei  Emmendingen  in  Baden.  —  8)  Eberhard, 
Sohn  des  Schultheissen  Walther,  erscheint  in  Urkunden  von  1201  bis 
1216.    1219  wird  er  bereits  als  verstorben  bezeichnet. 


Melker  Seelboch  der  Strassborger  Kirche.  97 

medietas  pertinet  ad  cenani.  pro  quo  chorus  tenetur  qualibet 
secunda  feria,  quando  conveniens  est,  vel  alia  die  in  ebdomada 
celebrare  missam  pro  defunctis  et  visitare  sepulcrum. 

5.  III  non.     Bertolt  cantor  obiit  de  areali  itifra  chntotem 

et  de  curti  ultra  Bruscam  wnicuiquc  fratrvm  denarios  //.*)  *) 
eodem  die  obiit  Sifiridus  Bargrauius,  qui  dedit  cnrtmi  in  Btitenbeim,  qae 
sohit  V  Bohdee  et  duoe  capooes.2) 

6.  II  non.     Brun  prepositus  obiit.  qui  dedit  predium  Scher» 
wilre.3)     eodem  die   obiit  Burchardus  prefectus4),  de  agro  in 

Westhoven  XX  denarios,  qoi  prios  dabantnr  de  Holzheim. b) 5) 

8.  VHI  id.    Hugo  archipresbyter  obiit  unicuique  denariuml. 

eodem  die  obiit  Stephanus  de  Gerolteecke  canonicos*),  in  bujas  anniver- 
sario  dividet  prebendarins  domiiii  Walrfami],  qni  pro  tempore  foerit,  V  solidos 
in  plenis  vigilnß  prebendatis  presentibns  in  choro  et  camerario  et  daobos 
sacristis  Uli  denarios  de  quinqoe  solidis  predictig.  in  mane  quoqae  ad 
miiffiflm  defunctornm  presentüms  in  choro  et  camerario  et  daobos  sacristis 
V  solidos  et  acut  supraßcriptum  est,  amministrabit. 

10.  VI  id.     Beinhart  episcopus  obiit1)  de  Beineriheim  XII 

siclos  et  de  Wigeresheim*)  X  solidos,  quod  pertinet  ad  vesti- 

tliram.0)  eodem  die  obiit  Ludewicus  de  fioneburc  canonicos  9),  qui  in- 
stitait  servitinm  dari  in  feste  Margarete  de  feodo  in  Kolbotsheim ,   quod 

»)  Jj   a.  JR.  Ludewic  [<*].    In  D  Ebernart.     *>)  de  agro  —  dabantnr 
auf  Easur.     c)  H.  a.  B.  Diethelm  [a].    In  D  prepositus. 


*)  Wohl  jener  Berthold,  der  1129—1148  als  Sänger  des  Strass- 
borger Domkapitels  erscheint.  Die  Lage  des  Hofe  wird  in  M  näher 
bezeichnet:  curia  claostralis  juxta  curiam  fratrum  et  hortus  ad  Wol- 
mannes  burnen,  qui  pertinet  ad  eandem  curiam.  —  *)  Burggraf  Sig- 
frid  erscheint  urkundlich  1226  und  1229.  Von  dem  Hof  in  Bergbieten 
vermerkt  M :  domino  Cunrado  concessa  est  anno  1239  festo  Phiflippi] 
et  Ja[cobi]  ad  20  annos.  —  3)  Domprobst  Bruno,  kaiserlicher  Kanzler 
unter  Heinrich  V,  ist  1122  zuletzt  urkundlich  nachweisbar.  Seine 
Schenkungsurkunde  von  1118  i.  Str.  ÜB  I,  57  Nr.  72.  Die  gewöhn- 
liche Annahme,  dass  dieser  Bruno  später  Bischof  von  Strassburg  ge- 
worden sei,  halte  ich  für  unbegründet.  Auch  L.  Schmid,  Die  älteste 
Geschichte  des  Gesamthauses  Hohenzollern  II,  141  ff,  ist  der  gleichen 
Ansicht,  die  er  ausführlich  begründet.  Der  Todestag  des  Bischöfe 
Bruno  fallt  auf  1162  Juli  10.  Vergl.  Böhmer  Fontes  rer.  germ.  IV,  503. 
Scherweiler  bei  Schlettstadt.  —  4)  Burggraf  Burchard  1196—1211 
nachweisbar.  —  6)  Holzheim  bei  Strassburg.  —  6)  Domkanonikus 
Stephan  von  Geroldseck  wird  1258  als  verstorben  bezeichnet.  — 
7)  Wohl  der  Strassburger  Bischof  Reginhard,  der  wahrscheinlich  888 
starb.  —  *)  Beinheim  bei  Selz.  Wickersheim  bei  Hochfelden  oder 
Weyersheim  bei  Brumath?  —  9)  Ludwig  von  Ilünenburg  ist  1230 
noch  als  Domkanonikus  nachzuweisen. 

Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  1.  7 


98  Wieg  and. 

ipse  tone  habebat,  in  refectorio  omnibns  chori  derick  et  Bcolaribus,  ita 
ut  fralres  in  ejus  anniversario  com  cruce  et  proceflsione  visitent  ejus 
Bepulchrum ,  dedit  etiam  proventus  uniuB  anni  de  eodem  feodo  in  nsus 
fratrum  et  L  quartalia  annone  legavit  fratribus. 

11.  V  id.  Adelbreht9)  advocatus  obiit  de  Jebenheim1)  ple- 
ntern servicium.h) 

15.  id.  Junta  uxor  Sifridi  de  Ofwilre1)  obiit  de  Lamportheim  uni- 
cuiqne  fratrum  denarium  I.c) 

16.  XVII  kaL  Bur chart  Trajectensis  episcopus  obiit  de 
Herccnaka  XXV  solidos  Argentinetisis  monete.*) 

19.  XTITT  kald).  Brün  obiit  de  Nuzdorf4)plenumservicium. 
eodem  die  Truthman  laicus  obiit  de  Crichesheim  siüdas  II,  quod 
beneficium  pertinet  ad  Ministerium,  decani.  Fridericus  laicus 
obiit,  qui  dedit  areaie5)  in  usum  fratrum  f)  Gerhardus  obiit,  qxd 
contulit  II  marcas  in  quadragesima.1) 

22.  XI  kal.  GeseL'm  subdmeonus  obiit  de  Lampertheim 
modium  I  frisgingos  II  situlas  llllß)  eodem  [die]  Manegolt 
laicus  obiit  de  areali  et  de  V  agris  et  dimidio  ad  Mollesheim 
unieuique  fratrum  et  IUI  eustodibus  et  octo  ministris  de- 
narium Lh) 

23.  X  kal  Burchardus prepositm  obiü  anno MCXXVII.*) 
eodem  die  Irmburc  obiit,  que  dedit  agrum  viniferum  Ber9e  in 

USUm  fratrum.  Gunradns  de  Entringen  canoniens  obiit7),  in  cujus  an- 
niversario dividuntur  denarii  de  VI  quartalibus  BÜiginis  et  ordei  in  choro 
infra  missam  pro  defunetis. 

24.  Villi  kaL  Rudolf  thelonearius  obiit8),  qui  dedit  in 
Scherwilre  agrum  viniferum  in  usus  fratrum. 

25.  VIII  kal.     Gerlacus  miles  de  Rüdisheim9)  obiit 

ft)  delbreh  auf  Rasur.  b)  B.  a.  B.  Diethelm  [«].  c)  Von  der 
gleichen  Hand  l.  a.  B.  mensurnarius.  d)  In  D  ist  der  Eintrag  unterm 
18.  Mai  ausradirt,  a.  B.  Meffrit  de  Morsberc  •)  In  D  Eintrag  am 
Bande  von  späterer  Hand.  f)  Von  anderer  Hand  r.  a.  B.  ad  refectio- 
nem.  «)  B.  a.  B.  F[ridericus]  de  Hagenowe  [«].  In  D  Rudolf fus]  de 
Phor.     *»)  x,.  a.  B.  Herman  [jJ],    In  D  Frideriicus]  de  Entrfingen]. 


x)  Jebsheim  bei  Colmar.  -  *)  Vergl.  S.  92  Anm.  7.  —  3)  Bischof 
Burchard  von  Utrecht  war  früher  Domprobst  in  Strassburg,  gestorben 
1112  Mai  16.  Die  Schenkungsurkunde  von  1097  vergl.  i.  Str.  ÜB  L, 
50  Nr.  62.  Herznach  im  Frickgau.  —  4)  Kussdorf  bei  Landau.  — 
6)  In  M  näher  bezeichnet  areaie  in  antiquo  foro  equorum.  —  6)  Wahr- 
scheinlich Domprobst  in  den  Jahren  1122-1127.  -  7)  Konrad  von 
Entringen  1251  zuletzt  nachweisbar.  —  *)  Der  Zöllner  Rudolf  ist 
1209  nachweisbar.  —  9)  Ein  Ritter  von  Rosheim? 


Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche.  99 

26.  VII  kal.  Symunt  laicus  obiit  de  pistrino1)  unicuique 
fratrum  denarios  III.9) 

27.  VI  kal.    Burchart  laicus  obiit. 

28.  V  kal.  Alderich  presbyter*)  obiit  de  Eodesheim  mo- 
dios  II  frisgingos  IUI  ovinos  situlas  VLh)  Imiza  obiit  de 
Holzheim  dimidium  modium  urbane  mensure.  JEgeno  puer 
obiit  de  manso  ad  Mizenheim?)  unicuique  fratrum  denarium  I. 
Ludewic  decanus  obiit1),  qui  dedit  curtim  juxta  judeos,  que 
modo  est  curia  prebendarii  regis,  unde  idem  dat  II  uncias. 

30.  HI  kal.  Otto  laicus  de  areali  in  foro  IUI  uncias  et 
de  duobus  agris  ad  MoUeskeim  viniferis  VIII  situlas.  Bertolt 
prepositus  obiit5),  qui  dedit  fratribus  V  talenta  et  lapideam 
domum  super  Bruscam.  de  qua  dantur  II  uncie0).  et  men- 
surnarius  de  Gezboteshen  II  uncias  de  curia  in  Ligolshein6) 
dare  debet,  quam  commutavit  ei  Vitulus,  qui  habet  eandem 
curiam  super  Bruscam,  de  qua  prius  dedit  IUI  uncias  eodem 
die.  eodem  die  obiit  Rüdolfus  miles7),  qui  dedit  II  agros  in 
Wikersheim. 

31.  II  kal.  Anshelm  advocatus  obiit6)  de  Musicha9)  mo-' 
d'mm  I  frisgingos  II  ovinos,  situlas  II  vini.A)  eodem  die 
Gotebert  de  IngoUeshahai0)  similiter.e)  eodem  die  Heinrich  ad- 
vocatus obiit  de  Offenheim1*)  unicuique  fratrum  denarios  III.1) 

J  u  n  i  u  s. 

2.  IUI  non.  Hugo  laicus  obiit,  de  areali  juxta  sanctum 
Martinum  unicuique  fratrum  denarium  J.g)    Rudolf  Puer  obiit, 

*)  In  D  späterer  Eintrag,  a.  B.  Albertus  pellifex  de  porta  boum. 
b)  R.  a.  B.  prepositus  |a].  In  D  pre[positus].  c)  In  D  späterer  Ein- 
trag. *)  R.  a.  B.  Otto  de  Entfringen]  [y].  In  D  Hüg...  «)  B.  a.  B. 
Herman  [ß].  In  D  Conrä.  f)  B.  a.  B.  Herman  [ß].  In  D  Heber.  «)  In 
D  a.  B.  SiTrit  Speculum. 


J)  In  M  näher  bezeichnet  areale  juxta  Rintburgetor.  —  2)  Ein 
Alderich  ist  als  Strassburger  Archidiakon  in  der  zweiten  Hälfte  des 
10.  Jahrhunderts  nachzuweisen.  —  3)  Unbekannter  Ort.  —  4)  Wohl 
Domdechant  in  den  50er  oder  60er  Jahren  des  12.  Jahrhunderts.  — 
5)  Domprobst  Berthold  von  Schwarzenberg,  der  um  1189  gestorben  ist. 
—  6)  Lingolsheim  bei  Strassburg.  —  ^  Rudolf,  Sohn  Albrechts  von 
Rheinau.  —  8)  Wohl  der  erste  Vogt  Anselm  gestorben,  zwischen  1109 
und  1116.  —  9)  Mutzig  bei  Molsheim.  —  ,0j  Wohl  Ingolsheim,  bei 
Weissenburg?  —  u)  Wohl  Vogt  Heinrich,  der  zwischen  1148  und 
1152  starb.    Offenheim  bei  Strassburg. 

7* 


100  Wiegand. 

de  areali  in  foro  unicuique  fratrum  denarium  I.    eodem  die  obiit 

Rudegerus  Rumolt,  qui  dedit  II  agros  in  Wilgoltheim.1) 

4.  II  non.  Mazelin  obiit  de  Lampertheim  unicuique  fratrum 
denarium  J.a)2)  eodem  die  obiit  Jacobus  canonicus3),  qui 
dedit  fratribus  prebendam  suam. 

6.  VIII  id.  Ludewic  decanush)A)  obiit  de  Ulinchilheim  de- 
narium Lc) 

7.  VII  id.  Gelphradus  obiit,  qui  dedit  II  areas  Klophil- 
mannis  burgetor5)  pro  X  solidis  et  IIII  caponibus  usque  ad 
obitum  marchalci. 

8.  VI  id.  Azso  camerarius  obiit  de  Meisteresheim  uni- 
cuique denarium  i,  quod  commutatum  est  cum  bonis  in  medio  Hus- 
bergen.  <*)  6) 

9.  V  id.  Diezman  decanus  obiit1)  de  Wichersheim  et  Mol- 
lisheim  unicuique  denarium  I,  quocumque  locorum  sit.  eodem 
die  Otto  laicus  obiit  de  Torolvesheim*)  dimidium  servitium.*) 
eodem  die  obiit  Gerdrut,  que  dedit  dimidium  lobium  pellificum. 

12.  II  id.  Bernger  presbyter  obiit  de  Barre  unicuique 
fratrum  denarium  I,  quocumque  locorum  sit.*) 

13.  id.  Hartwic  decanus*)  obiit9)  de  Dungenesheim  XII 
elemosinariis  in  quarta  feria,  que  est  in  capite  jejunii,  et  V  et 
VI  et  sabbato  sicut  in  XL  et  de  curte  prepositi  juxta  portam 
civitatis*0)  unicuique  fratrum  denarium  I,  quocumque  maneat 

a)  In  D  a.  R.  Wernber  Calp.  b)  In  D  diaconus.  c)  L.  a.  R.  Rein- 
hart [ß].  In  D  Curat,  darüber  maxus  von  anderer  Hand.  d)  L.  a.  R. 
scolasticus  [y].  In  D  Eber[hardus].  e)  R.  a.  R.  mensurna  de  Wichers- 
heim [a],     0  In  D  a.  E.   episcopus.     s)  In  D  diaconus. 


*)  Willgottheim  bei  Strassburg.  —  2)  Im  Güterverzeichnis  von  M 
lautet  der  Eintrag:  item  areale,  quod  dicitur  curia  Mezelini,  de  quo 
pridie  nonas  junii  in  anniversario  Mezelini  dantur  due  uncie.  — 
8)  Ein  Domkanonikus  Jacobus  ist  1213  zuletzt  nachweisbar.  —  4)  In 
D  ist  Ludwig  als  Diakonus  bezeichnet,  vergl.  S.  99  Anm.  4.  Illkirch 
bei  Strassburg.  —  5)  In  M  noch  näher  bezeichnet  areale  juxta  Kleffel- 
mannes  burgetor  juxta  fontem  de  duabus  domibus.  —  •)  Meistratz- 
heim  bei  Oberehnheim.  Mittel-Hausbergen  bei  Strassburg.  Dieser 
Tausch  ist  wohl  identisch  mit  dem  urkundlich  bezeugten  Tausch  vom 
Jahre  1230.  Vergl.  Str.  ÜB  I,  172  Nr.  218.  -  7)  Diezman  als  Dom- 
dechant  1134  zuletzt  nachweisbar.  —  8)  Dorlisheim  bei  Molsheim.  - 
e)  Domdechant  Hartwig  ist  1089  nachweisbar.  -  10)  In  M  noch  näher 
bezeichnet  curia  claustralis  juxta  portam  lapideam. 


Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche.  101 

locorumS)  Lügart  obiit  de  dimidio  manso  ad  Sehselnsheim4) 
denarium  I.  Gerdrut  obiit,  que  dedit  mansum  Dubenchein  ad 
cenam. 

15.  XVII  kal.  Mcginbolt  presbyter  obiit  de  Cdboltesheim 
modii  II  frisgingi  ovini  IUI  pulli  XX  situle  VLh)  Got- 
frit  presbyter  obiit  de  Roraha*)  V  solidi,  quod  pertinet  ad 
officium  decani 

16.  XVI  kal.  Heinrich  miles  obiit,  qui  dedit  predium  in 
Virdenheim3),  cujus  medietas  pertinet  ad  cenam  et  medietas 
ad  communes  usus  fratrum. 

17.  XV  kal.  Herman  laicus  obiit  ad  Berolteslwim  mansum 
et  dimidium  in  usus  fratrum  dedit.c) 

24.  VIII  kal.  Bernhart  eomes  obiit  de  Ingenheim4)  mo- 
dios  II  frisgingos  IUI  ovinos  pullos  XX  sitidas  VLd) 

25.  VTI  kal.  Dizelin  presbyter  obiit  de  Utenheim*)  et 
Roraha  unicuique  fratrum  denarium  2,  quod  pertinet  ad  of- 
ficium decani. 

Julius. 

1.  kal.     Hartbreth  laicus  obiit  de  Rinstat  V  solidos. 

3.  V  non.    Mazelin  obiit  de  Bubincheim  situlas  II,  quod 

beneficium  pertinet  ad  ministerium  decani.  eodem  die  obiit  Wal- 
therus  scultetus6),  qui  dedit  VIII  agros  frugiferos  et  curiam  in  Mazen- 
hein7),  de  quibus  dantur  VI  quartalia  siliginis.«) 

4.  IUI  non.  Rudolf  laicus  obiit  de  Egeneslieim*)  modios  II 
frisgingos  ovinos  IUI  situlas  VI.*)  Merboto  laicus  obiit  de 
Onolvesheim9)  et  Arndt  de  Onolvesheim  obiit  unicuique  fratrum 
denarium  I,  quocumque  locorum  sit.e) 

*)  L.  a.  B.  episcopus  [ß].  In  D  Heinrpcus]  de  Veringen.  b)  B.  a. 
B.  Eberhart  de  Entringen  [y]  zum  Teil  auf  Basur.  In  D  Burchfardus]. 
c)  B.  a.  B.  ad  cenam  [ß],  d)  B.  a.  B.  prepositus  [«].  e)  B.  a.  B.  von 
gleicher  Hand  ad  refectorium.  f)  L.  a  B.  Ulrich  de  Talinfassingen]  [«]. 
8)  B.  a.  B.  Eberhart  de  Entringen  [y].  D  vermerkt  a.  B.  Heinrficus] 
ca[merariu8]  und  Cfonradus]  de  Hune[burc]. 


*)  Säsolsheim  bei  Hochfelden.  —  *)  Rohr  bei  Truchtersheim.  — 
*)  Heinrich,  Sohn  des  alten  Schultheissen  Walther,  ist  1215  urkund- 
lich nachzuweisen.  Furdenheim  bei  Strassburg.  —  *)  Ingenheim  bei 
Hochfelden.  —  5)  Ittenheim  bei  Strassburg.  —  6)  Wohl  jener  Schult- 
heiss  Walther,  der  1259  zuletzt  urkundlich  erscheint.  —  7)  Matzen- 
heim bei  Erstein.  —  8)  Egisheim  bei  Colmar.  —  •)  Olwisheim  bei 
Brumath. 


102  Wiegand. 

5.  HI  non.  Rupreth  diaconus  obiit  de  Stozzesheim*)  uni- 
cuique fratrum  denarium  I,  quocumque  locorum  sit.*)  Azzo 
laicus  obiit  de  arecdi*)  IUI  solidos. 

6.  II  non.  Humbret  laicus  obiit  curtim  et  agrum  vini- 
ferum  ad  Bischofesheim  super  ins3)  in  usum  fratrum  unicuique 
denarios  IL 

7.  non.  Fridericus  de  Walbach4)  obiit,  in  cujus  anniversario  divi- 
duntur  denarii  de  VI  quartalibus  siliginis  et  ordei  in  missa  pro  defunctis 
in  choro. 

8.  VIII  id.  Burcardus  laicus  obiit,  qui  dedit  in  Westhoven  curtim 
et  agrum  viniferum. 

9.  VII  id.  Hugo  presbyter  obiit5),  qui  dedit  curiam  ad 
sanctum  Andream  in  usum  fratrum}) 

10.  VI  id.  Adelbeit  obiit  uxor  Bur[cardi]  de  Westhoven,  qui  dedit 
II  dimidios  agros  viniferos  et  curiam  in  eadem  villa. 

11.  V  id.     Harttoic   obiit   de  Scetegeresheim*)    II  uncias. 

eodem  die  Wernher  laicus  obiit,  qui  dedit  agrum  frugiferum  in 

vüla  SanteS)  *)     eodem  die  obiit  Offemia8)  II  uncias  de  Vendenheim.d) 
Volmarus  de  Riste  canonicus  obiit,  qui  dedit  annum  gratie. 

13.  III  id.  Heinricus  imperator  obiit9)  de  Slezzistat  plenum 
servitium.*) 

15.  id.  Benzelin  comes  obiit  de  MtwsbacJi10)  unicuique 
fratrum  denarium  L  eodem  die  Cristina  obiit  de  dimidio 
manso  Lingolvesheim  II  uncias  et  de  duobus  agris  winiferis 
Berse  denarium  1.*) 

16.  XVII  kal.     Duda  obiit  de  Hunesvelt  unicuique  fratrum 

*)  B.  a.  B.  Reinhart  [«].  In  D:  decafnus]  und  Rüg  aureus.  b)  In 
D  späterer  Nachtrag.  c)  Der  zweite  Eintrag  in  D  von  späterer  Hand. 
d)  L.  a.  B.  von  gleicher  Hand  de  communi.  ®)  B.  a  B.  prepositus  [ß], 
ebenso  in  D.     0  In  B  a.  B.  Sifrit  de  Utenheim. 


*)  Stotzheim  bei  Barr.  —  a)  In  M  näher  bezeichnet  als  areale 
juxta  portam  boum.  —  •)  Wohl  Bischofsheim  bei  Rosheim?  —  *)  Wal- 
bach im  Münsterthal.  —  5)  Wird  in  M  näher  bezeichnet  als  Hugo 
presbyter  de  Griez  canonicus,  wohl  identisch  mit  dem  Presbyter  Hugo, 
der  1185—1189  im  Domkapitel  nachzuweisen  ist.  Gries  bei  Hagenau. 
—  6)  Scherzheim  bei  Kehl?  —  7)  Sand  bei  Benfeld,  —  *)  Nach  M  die 
Frau  Ritter  Hugos  von  Steinburgthor,  der  1263  zuletzt  urkundlich 
erscheint.  —  •)  Kaiser  Heinrich  H  gestorben  1024  Juli  13.  -  10)  Wohl 
Muespach,  Meiertum  in  der  Grafschaft  Pfirt? 


Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche.  103 

denarium  I,  quocwnque  locorum  sit.*)    Gelphrat  obiit  de  areali 
juxta  aquam4)  denarium  I. 

20.  XIII  kal.  Walther  laicus  obiit  de  Hagenowe,  de  agro 
vinifero  in  Utilnheim2)  IUI  uncias.b) 

21.  XII  kal.  Otpreth  presbyter  obiit  de  Berse  et  Urn- 
heim3) modios  II  frisgingos  ovinos  IUI  pullos  XLIIII  et 
siccam  carnem,  quantum  sufficit,  situlas  VLC)  eodem  die  Bern- 
hart  laicus  obiit  de  IUI  agris  viniferis  ad  Epiacam  unicuique 
fratrum  denarium  J.d) 

22.  XI  kal.  Rudegerus  advocatus  de  Hagenowe  obiit4), 
qui  dedit  XVII  agros  in  Munoltsheim5)  ad  cenam. 

24.  VIQI  kal.  Manegolt  laicus  obiit  de  Ongeresheim  et 
Ehenheim  inferiori*)  unicuique  frcUrum  denarium  J,  quocum- 
que  locorum  sit,  quod  beneficium  pertinet  ad  ministerium  de- 
cani.  eodem  die  Addhelm  obiit  VIII  agros  ad  Dutelenheim1) 
in  usum  fratrum  dedit  f) 

25.  VIII  kal.  Agnes  obiit,  que  dedit  in  Bercheim  juxta  Barre8) 
VII  agros  et  plus  vineis  cultos  et  incultos  in  usus  fratrum. 

28.  V  kal.     Manno  laicus  obiit  de  Bischofesheim9)  V  so- 

lidos.*) 

a)  L.  a.  R.  scolasticus  [y].  In  D  prepositus.  b)  IUI  unc.  auf  Rasur. 
R.  a.  R,  Herman  [ß],  c)  JB.  a.  R.  Eberhart  de  Entringen  [y] ,  zum  Teil 
auf  Rasur.  In  D  a.  R.  Cünrat  de  Otilen[brugge].  d)  R.  a.  R.  Otto  de 
Entringen  [y].  e)  R.  a.  R.  ad  cenam  [ß].  In  D  a.  R.  des  ersten  Ein- 
trags decanus.    f)  In  D  a.  R.  marshalcus. 


*)  In  M  naher  bezeichnet  als  areale  juxta  aquam  et  juxta  longum 
cellarium.  —  *)  Ittlenheim  bei  Truchtersheim.  —  •)  Urnheim  wohl 
ein  abgegangener  Ort  in  der  Nähe  von  Börsen.  —  4)  Vogt  Rüdiger 
von  Hagenan  stirbt  nach  Batt  Eigentum  i.  Hagenau  II,  24  im  Jahre 
1205.  5)  Mundolsheim  bei  Strassburg.  —  •)  Ungersheim  bei  Geb- 
weiler und  Niederehnheim  bei  Oberehnheim.  —  7j  Düttlenheim  zwi- 
schen Strassburg  und  Molsheim.  —  *)  Mittelbergheim  bei  Barr.  Agnes 
von  Hattstadt,  uxor  Begeronis,  jedenfalls,  wie  aus  M  f.  106  hervor- 
geht, vor  Dezember  1234  gestorben.  —  •)  Bischheim  bei  Strassburg. 

[Schluss   folgt.J 


Der 

Teilungsvertrag  der  Markgrafen  Bernhards  I. 
und  Endolfs  VII.  von  1388. 

Mitgeteilt 
Yon 

Richard  Pester. 


Die  hier  zum  erstenmale  gedruckte  Urkunde  giebt  über 
den  Besitzstand  der  Markgrafen  im  Jahre  1388  mit  einer 
Ausführlichkeit  Bericht,  wie  es  für  die  ältere  Zeit  nur  noch 
in  Markgraf  Jakobs  I.  Testament  von  1453  der  Fall  ist.  Der 
Heidelberger  Erbvergleich  (1380  Okt.  16  bei  Schöpflin  5,  513) 
bestimmt  nur,  dass  die  Markgrafschaft  in  nicht  mehr  als  zwei 
Teile  geteilt  werden  dürfe,  besagt  dagegen  nicht,  ob  und  wie 
die  Markgrafen  ihr  Erbe  untereinander  teilten.  Vor  1382 
aber  kann  die  in  unserer  Urkunde  fixierte  Teilung  nicht  statt- 
gefunden haben,  da  in  diesem  Jahre  am  16.  Juli  von  Frank- 
furt aus  König  Wenzel  den  Markgrafen  Bernhard  u.  a.  mit 
Ettlingen,  Iburg  und  dem  Söllinger  Rheinzoll  belehnt  (Schöpflin 
5,  515),  die  1388  zu  Markgraf  Rudolfs  Anteil  gehören.  In 
einem  noch  ungedruckten  Vergleich  der  Brüder  von  1386, 
April  14,  ist  die  Rede  von  einer  Teilung,  die  in  einigen  Punkten 
noch  streitig  geblieben  wäre,  und  der  ältere  Bruder  erhält 
Remchiügen,  der  jüngere  Stein  endgültig  zugewiesen.  Da  nun 
unsre  Urkunde  ebenfalls  von  einer  „für  ziten"  vollzogenen 
Teilung  spricht,  so  scheint  es  wahrscheinlich,  dass  diese  der 
Hauptsache  nach  zwischen  den  Jahren  1382  und  1386  stattfand. 


Teilungsvertrag  der  Markgrafen  Bernhard  u.  Rudolf.  105 

Für  das  markgräfliche  Archiv  auf  der  Ebersteinburg  kann 
ich  keine  weiteren  Belege  bringen.  Was  den  Edelstein  Sma- 
ragd betrifft,  so  dürfte  die  ihm  von  Albertus  Magnus  (opera 
recognita  per  Petrum  Jammy  Lugduni  1651  Tom.  II)  u.  a. 
zugeschriebene  Heilkraft  gegen  Epilepsie  (vgl.  auch  v.  d.  Ha- 
gen, Docen,  Büsching,  Museum  für  altd.  Literat.  2,  60)  die 
hauptsächlichste  Veranlassung  zu  seiner  sorgfältigen  Aufbe- 
wahrung gewesen  sein.  Archivrat  Dr.  Schulte  macht  mich 
noch  aufmerksam  auf  Strassburger  Urkundenbuch  3,  335,  wo 
eine  Beatrix,  Wittwe  des  Johannes  Viviantz,  1318  dem  Non- 
nenkloster von  St.  Clara  auf  dem  Rossmarkt  einen  Ring  mit 
einem  grossen  Saphir  unter  der  Bedingung  schenkt,  „quod  ab- 
batissa  dominabus  seu  cuilibet  domine  de  dicto  conventu,  que 
indigenciam  habuerit  dicti  annuli  pro  aliqua  infirmitate  fu- 
ganda,  ipsum  sibi  prestare  teneatur". 


1388,  April  20. 

Haus-  und  Staatsarchiv.    Perg.-Org.  in  doppelter  Atisfertigung. 

Die  Schrift  besonders  des  einen  sehr  verblichen.    Am  einen 

fehlen  die  Siegel  ganz,  am  andern  hängen  nur  noch  die  des 

M.  Bernhard  und  des  Hans  Cuntzman. 

Wir  Bernhart  and  Rudolff  gebrudere  von  gots  gnaden  marggraven 
zu  Baden  veriehen  und  bekennen  offenlich  an  disem  briefe  für  uns  and 
alle  unsere  elichen  libes  erben:  als  wir  für  ziten  unser  vetterlichs  erbe 
die  marggraveschaft  zu  Baden  miteinander  geteilt  haben,  [1]  and  uns 
marggrave  Bernharten  zu  unserm  teil  worden  ist:  daz  nyder  lant  under- 
sit  der  Albe  mit  namen  Mulnberg  die  borg  mit  ire  zugehorde  und  die 
hart  einsite  abhin  bis  gein  Graben  and  Graben  dazu  mit  siner  zugehorde 
and  andersite  wider  off  her  die  dorffer  bis  gein  Bolach  und  Bulach  darzu 
mit  luten  and  gutem  und  allen  zugehorden,  und  der  zoll  zu  Schrecke1) 
off  dem  Beyne  mit  allen  sinen  rehten  and  nutzen,  Durlach  die  stat,  Gret- 
zingen  bürg  und  dorff  mit  allen  iren  zugehorden,  Bemichingen2)  die  bürg 
mit  allen  zugehorden,  Phortzhein  die  stat  mit  allen  iren  nutzen  und  zu- 
gehorden, Wiszenstein3)  die  barg  mit  allen  zugehorden,  Liebenzelle4)  bürg 
and  stat  mit  allen  sinen  dorffern  and  zugehorden,  Elmendingen  und  Bu- 
senbach mit  allen  zugehorden  und  darzu  die  veste  zu  dem  alten  Eber- 
stein und  daz  dorffelin  da  by  gelegen  mit  allen  iren  zugehorden,  Cuppen- 


*)  Jetzt  Leopoldshafen.  —  2)  Ehem.  zw.  Wilferdingen  u.  Singen.  — 
*)  Weissenstein  im  Enzgao.  —  4)  Jetzt  würtemb. 


106  Fester. 

hein  die  stat,  Oberndorff  Michelnbach  Gackeoauwe  Yochtzental  *)  die  dorffer 
mit  allen  iren  zugehorden  und  Elchenshein  barg  and  dorff  and  die  dorf- 
fer alle  in  dem  dämme  gelegen  mit  allen  iren  zugehorden,  als  wir  daz 
alles  bisher  inne  gehabt  und  gelost  han;  [2]  und  uns  marggrafe  Rudol- 
fen: daz  oeber  lant  worden  ist  mit  namen  Baden  bürg  und  stat  mit  aller 
zugehorde,  Iberg2)  die  bürg  und  Stein bach  die  stat  dar  under  gelegen 
daz  kirchspei  da  selbs  mit  allen  iren  zugehorden,  Stalboven3)  bürg  und 
stat  mit  aller  zugehorde,  Seiingen4)  daz  dorff  und  der  zoll  of  dem  Ryne 
daselbs  mit  sinen  nutzen  und  Hugelshein  daz  dorff  mit  aller  zugehorde, 
die  fimff  dorffer  in  dem  Riet  mit  allen  iren  zugehorden5),  Uffenhein6)  und 
Wilre7),  Ose,  die  dru  Balge8),  Eberstein  daz  dorff,  Buhel9)  und  Voerech10) 
mit  allen  iren  zugehorden,  Rasteten  und  die  Rynauwe  mit  iren  zu  gehor- 
den  und  furbaz  die  dorffer  off  der  Hart  abhin  bis  gein  Durmershein  und 
Durmershein  dazu  bürg  und  dorff  und  von  dannen  abhin  die  dorffer  alle 
bis  gein  Mulnberg  an  die  Albe  mit  Dazlan  und  Vorchein ' 1)  und  mit  allen 
iren  rechten  und  zugehorden,  Ettelingen  die  stat  mit  aller  zugehorde, 
die  dru  wilre  da  by  gelegen12)  und  Walprechtswilre  Oberwilre13)  Rotenfels 
und  Bischofeswilre ,4)  die  dorffer  mit  aller  zugehorde  und  darzu  Steyn  bürg 
und  dorff  und  Liebenecke  die  bürg  mit  allen  dorffern  und  zugehorden,  als 
wir  daz  auch  bis  her  inne  gehabt  und  gelost  haben,  waz  dirre  zweyer 
unserre  lande  lute  und  guter  ist,  daz  han  wir  gutlich  miteinander  geteilt, 
und  8ol  auch  zwuschen  uns  und  unsern  elichen  libes  erben  also  blibcn, 
wan  uns  bedersite  do  mitte  begnügt  ane  alle  Widerrede,  dazu  han  wir  Ep- 
pingen  die  stat  bedersit  geloset  und  haben  auch  die  gemein  inne  als  ein 
ungeteilt  gut.  so  han  wir  Rodecke  unser  veste  miteinander  geteilt,  also 
[1]  daz  uns  marggrave  Bernharten  der  teil  worden  ist,  der  her  Arbegast 
des  Rodes  seligen  waz,  [2]  so  ist  uns  marggrafe  Rudolfen  worden  der 
teil  zu  Rodecke  der  Reinbolt  Roders  waz.  so  ist  die  phantschaft  zu  Hoch- 
berg, die  wir  umb  unsere  vettern  die  marggrafe  von  Hocbberg  getan  han, 
auch  unser  beder  gemein  und  ungeteilt  zu  disen  ziten.  wir  sin  auch  be- 
dersit gemein  mit  einander  wartende  unsers  mutterlichen  erbes  von  Be- 
8enkein815)  wegen  mit  siner  zugehorde  daz  ir  widern  ist  also,  wanne  un- 
sere mutter  nit  enwere,  daz  wir  bede  denne  zu  glichem  erbe  gen  sollen 
ane  geverde.  wir  haben  auch  bede  die  losunge  an  Ingershein16)  mit  siner 
zugehorde,  als  daz  versetzt  ist,  daz  wir  daz  miteinander  losen  mögen, 
doch  welcher  es  under  uns  allein  losen  wolte,  der  sol  dem  andern  sinen 
teil  auch  zu  losen  geben,  wanne  er  es  an  in  vordert  und  begernde  ist. 
waz  aber  sust  dorffer  und  phant  guter  von  unserre  marggrafescbaft  ver- 
setzt sint,  die  sollen  wir  marggrafe  Bernhart  undersite  der  Albe  und  wir 
marggrafe  Rudolff  obersite  der  Albe  zu  losen  haben  an  irrungen  unser 


!)  Unbekannt.  —  *)  Iburg.  -  *)  Stollhofen.  —  ♦)  Söllingen.  -  *)  Ot- 
tersdorf, Plittersdorf,  Wintersdorf,  Muffelnheim  u.  Dunhausen.  Die  beiden 
letzten  im  15.  u.  16  Jhrdt.  eingegangen.  —  6)  Iffezheim.  —  7)  Sandweier. 
—  b)  Die  dru  Balge  auch  in  M.  Jakobs  Testament  von  1453  (Schöpflin 
6,  277)  =  Balg.  -  *>)  Niederbühl.  —  l0)  Förch.  -  ")  Daxlanden  und 
Forchheim.  —  12)  Oberweier,  BA.  Ettlingen  u.  Ettlingen weier  (=  die 
„zwey  Uswilr"  Schöpflin  6,  282).  -  ")  Oberweier,  BA.  Rastatt.  —  «♦)  Bisch- 
weier.  —  ,§)  Besigheim,  jetzt  würtemb.  —  16)  OA.  Besigheim. 


Teilungsvertrag  der  Markgrafen  Bernhard  and  Rudolf.         107 

eins  von  dem  andern,  item  umb  die  manlehe,  die  von  unserre  marggrafe- 
schaft  rurent,  sin  wir  aber  komen,  daz  wir  die  manschaft  in  der  Morten- 
aawe,  die  unser  vatter  selige  umb  grave  Egen  von  Friburg  verpbante, 
miteinander  geteilt  haben,  also  daz  unser  einer  als  vil  als  der  ander  der- 
selben manne  hat  und  haben  sol,  und  sollen t  uns  glich  geteilt  werden 
und  lehens  recht  gebunden  sin  ane  alle  geverde.  so  umb  die  manschaft 
die  vormals  die  lehen  von  Friburg  an  unser  marggraveschaft  gehört  hat 
ist  berett,  daz  wir  der  obgenant  marggrave  Rudolff  derselben  manne  eylfe 
haben  sollen,  als  die  hernach  geschriben  Stent:  mit  namen  herrn  Hein- 
rich von  Fleckenstein  der  eitern  her  Conrat  Roder  hern  Diethrich  Roder 
unsern  hovemeister  hern  Clausen  von  Bach  Rafen  von  Talhein  Wilhelm 
von  Brunne  Craften  von  Croszwilre  Hansen  von  Seibach  Hugen  von  Riuc- 
wilre  Cuntz  Rodern  des  vorgenant  hern  Conrats  son  und  Hensel  Roder. 
und  dieselben  eylff  manne  von  uns  belehent  sin  sollent  und  ire  lehen  auch 
zu  lehen  haben,  die  wile  wir  leben,  und  dieselben  manne  alle  sol  auch 
unser  vorgenanter  bruder  ir  eyde  unverzogenlich  ledig  sagen,  daz  sie  uns 
furbaz  me  von  iren  lehen  gebunden  sin,  und  die  von  uns  enphahen  als 
recht  ist  ane  alle  geverde.  waz  aber  aller  anderre  mann  lehen  ist,  die  zu 
der  marggraveschaft  gehorent,  die  sollent  von  uns  marggrave  Bernhart 
enphangen  werden  und  uns  mannrecht  dovon  gebunden  sin  und  unserm 
vorgenanten  bruder  nit  in  deheine  wise  ane  alle  geverde.  so  umb  die 
geistlichen  lehen,  daz  sin  kirchen  und  phrunden  die  von  unserre  marg- 
graveschaft zu  lihen  sint,  sin  wir  uberkomen,  daz  wir  die  geteilt  haben 
als  hienach  geschriben  stet:  [1J  mit  namen  haben  wir  marggrave  Bern- 
hart zu  lihen,  so  dicke  sie  ledig  werden,  die  kirche  zu  Nyefern  die  kirche 
zu  Remichingen  die  kirche  zu  Nuszbaum  die  kirche  zu  Elchenshein  die 
kirche  zu  Auwe1)  die  kirche  zu  Bulach  zwo  phrunden  in  der  capellcn 
zu  Buckenshein2)  ein  fruhemesse  in  der  kirchen  zu  Rotenfels  zwo  f ruhe- 
messe in  der  kirchen  zu  Cuppenhein  und  ein  fruhemesse  in  der  kirchen 
des  dorffs  zu  Eberstein  mit  allen  iren  rechten:  [2]  so  haben  wir  marg- 
grave Rudolff  zu  lihen,  so  dicke  sie  ledig  werden,  die  kirche  zu  Steyn  die 
kirche  zu  Nydern  Buhel  die  phrunde  zu  Baden  off  unserre  bürge  die  vier 
nuwen  phrunden  in  der  pharr  kirchen  zu  Baden  in  der  stat  und  die  zwo 
phrunden  in  dem  spitale  zu  Baden  auch  mit  allen  rechten,  und  waz 
phrunden  furbaz  me  von  uns  oder  den  unsern  erhaben  und  gemäht  wur- 
den, die  sol  auch  unser  ieglicher  zu  lihen  haben  ane  irrunge  des  andern, 
und  waz  sust  anderre  kirchen  oder  phrunden  weren,  ane  die  vorgenant 
sint,  die  von  der  marggraveschaft  zu  lehen  rureut,  der  man  doch  yetzunt 
nit  enweis,  die  sollent  von  uns  dem  obgenanten  marggrave  Bernhart  ge- 
liehen werden  ane  irrunge  unsere  vorgenanten  bruder.  so  umb  die  kirche 
zu  Besenkein  und  Ingershein  mit  ire  zugehorde,  die  wir  bedersite  zweyen 
phaffen  geliehen  haben,  ist  berett,  welche  partye  dieselbe  kirche  mit  geist- 
lichem gerihte  behebt,  ob  es  sust  nit  gericht  wirt,  dem  sol  sie  auch  bliben 
ane  unser  beder  irrunge.  aber  wenne  und  als  dicke  dieselbe  kirche  ledig 
wurde,  so  sollen  wir  marggrave  Bernhart  sie  zu  lihen  haben  ane  Wider- 
rede des  vorgenanten  unsere  bruder  und  ane  alle  geverde.    es  ist  auch 


1)  Au  am  Rhein.  —  *)  Bickesheim. 


108  Fester. 

beret  amb  unser  beder  wiltban,  daz  unser  keiner  in  des  andern  weiden 
und  wiltbennen  wider  sinen  willen  nit  iagen  sol  noch  kein  seil  dar  inne 
anebinden.  wol  mögen  nnd  sollen  wir  aber  lant  unser  einer  in  des  an- 
dern lant  nnd  wiltbennen  jagen  nnd  jagen  laszen  und  daz  sollen  wir  ein- 
ander gnnnen  und  gestaten  ane  geverde.  es  sol  auch  unser  keiner  dem 
andern  die  sinen  und  die  hinder  im  seszhaft  sint,  es  syen  burger  oder 
arme  lute  in  stetten  und  off  dem  lande,  nit  zu  burger  abeenphahen  noch 
die  zu  im  ziehen  in  deheine  wise  wider  des  andern  willen  ane  alle  ge- 
verde. doch  sollen  wir  einander  gnnnen  manne  und  wip  zu  nemen  uszer 
unser  eins  lant  in  daz  ander  unser  iegelichen  an  sinen  rechten  unschede- 
lich  und  ane  geverde.  wir  han  auch  beret,  waz  wir  bedenke  briefe  ha- 
ben, welche  darunder  unser  ieglichem  zu  sinem  teil  landes  gehorent  und 
den  andern  nit  angent,  die  sol  unser  einer  dem  andern  in  sinen  gewalt 
entwurten  und  volgen  laszen,  daz  er  die  im  selber  behalten  mag.  waz 
wir  aber  briefe  haben,  die  uns  bedersite  antreffen,  als  die  schultbriefe 
von  den  hertzogen  von  Osterriche  und  briefe  von  hertzogen  Ruprechten 
dem  eitern  briefe  von  grave  Egen  von  Friburg  oder  ander  briefe,  die  uns 
beden  sagent  und  zugehorent,  dieselben  briefe  und  der  edelsteyn  smarag- 
dus  die  sollent  byeinander  liegen  off  Alt-Eberstein  der  bürge  in  solichen 
sloszen,  daz  sie  uns  bedersite  gemein  sin,  also  daz  wir  bede  aluszel  dar- 
zu  haben  sollen,  daz  unser  keiner  ane  den  andern  darzu  möge,  und  wel- 
cher ander  uns  des  Steins  bedarff  sinen  frunden  zu  wisen,  der  sol  unser 
ieglichem  offgetan  sin  und  geliehen  werden,  doch  daz  wir  in  unverzogen- 
lich  wider  legen  und  entwurten  sollen  in  die  sloz  und  an  die  stette  dan- 
nen  er  genomen  ist,  so  dicke  daz  not  geschiht  ane  alle  geverde.  wir  han 
aucn  berett,  waz  alter  schulde  an  uns  erfordert  wurde,  der  wir  yetzunt 
nit  wiszen,  werden  wir  die  bezaln  mit  recht  oder  mit  teidingen,  die  sollen 
wir  einander  glich  helfen  gelten  und  sol  unser  keiner  ane  den  andern 
heimlich  teidingen  darumb  suchen  oder  off  nemen  ane  alle  geverde.  wo 
auch  unser  ieglichs  burger  und  arme  lute  von  unser  beder  wegen  versetzt 
weren,  da  sol  unser  einer  dem  andern  die  sinen  losen  ane  schaden  ane 
alle  geverde.  umb  Richenbach  daz  dorff,  daz  Reinhart  Phawen  waz,  ist 
beret,  wann  der  von  todes  wegen  abeget,  so  sol  dazselbe  dorff  mit  luten 
und  mit  guten  unser  beder  gemein  sin,  aber  alle  die  wile  daz  Reinhart 
Phawe  lebt,  so  sollen  wirs  marggrafe  Rudolff  allein  inne  han  und  nieszen 
als  bisher  an  alle  geverde.  Auch  ist  beret  von  Rufelin  Strelers  wegen, 
dem  Linkenhein  und  Hochstetten  versetzt  sint,  wenne  der  abe  get,  so  sol- 
lent die  fünfhundert  gülden  unser  beder  gemein  sin,  die  er  an  unser  marg- 
graveschaft  widerumb  geben  hat,  als  sin  brieff  sagt,  losen  wir  aber  marg- 
grafe Bernhart  dieselben  zwey  dorffer  umb  in,  so  sol  er  desselben  gelts 
funffhundert  gülden  also  anlegen,  daz  wir  und  unser  vorgenanter  bruder 
der  von  sinen  erben  sicher  habende  und  wartende  sin  nach  sinem  tode 
ane  alle  geverde.  item  umb  die  ziegelschure  ander  der  bürge  zu  dem 
Alten  -Eberstein  gelegen  ist  berett,  daz  die  unser  beder  gemein  sol  sin, 
kalk  und  ziegel  da  zu  brennen  und  stein  zu  brechen  zu  unsern  buwen. 
aber  unser  ieglicher  sol  holtz  uz  sinen  weiden  dazu  geben,  so  er  brennen 
wil,  und  sol  unser  keiner  den  andern  daran  sumen  oder  irren  ane  ge- 
verde; doch  sol  der  zins  der  dovon  get  uns  marggrave  Bernharten  ge- 


Teillingsvertrag  der  Markgrafen  Bernhard  u.  Rudolf.  109 

vallen.    es  ist  anch  zwuschen  uns  beret  von  des  dehemen  wegen,  der  jars 
in  unsern  landen  gevellet,  daz  bedersite  unser  amplute  alle  jar  so  eekern 
wirt  zu  samen  sollen  riten  und  den  dehemen  beschriben  und  berechenn. 
und  waz  unser  ieglichem  in  sinen  lande,  daz  unser  vetterlich  erbe  ist, 
dovon  vellet,  daz  sollent  sie  glich  teiln,  also  daz  unsereinem  als  vil  gelts 
daran  wirt  als  dem  andern  ane  geverde.    über  die  genoszen  sin  wir  uber- 
komen,  wo  sie  sitzen,  war  die  unser  ieglichen  sider  der  teilunge  hin  ge- 
dienet hant,  dar  sollent  sie  auch  furbaz  me  hin  dienen,  und  darüber  sol 
unser  keiner  den  andern  darumb  anders  trengen  noch  bekümmern  ane  alle 
geverde.    item  es  ist  auch  geret,  daz  die  sewe  zwuschen  Ettelingen  und 
Riepure  genant  die  Uffenhart 1),  und  die  lehsze,  die  uns  jars  off  der  morge 
und  an  dem  diche  geTangen  werdent,  daz  die  unser  beder  gemein  sollent 
sin  und  glich  geteilt  werden  uz  genomen  der  lehsze,  die  uns  marggrave 
Rudolff  sunderlich  zugehorent  von  unsers  kaufe  wegen  der  graveschaft 
zu  Eberstein.    Me  ist  geret  umb  daz  vische  waszer,  daz  man  nennet  die 
Tratschlach  zwuschen  Knulingen')  und  Daszlan  gelegen,  daz  dazselbe 
vischwaszer  unser  beder  gemein  sol  sin,  und  sollen  daz  glich  nieszen  und 
vischen  unser  ieglicher  off  sin  selbs  frummen  und  schaden  ane  geverde. 
item  umb  den  niwen  wag,  den  wir  marggrave  Bernhart  by  Mulnberg  ober- 
site  der  Reinmuln  gemäht  han,  der  sol  uns  allein  bliben,  als  lange  bis 
wir  marggrafe  Rudolff  undersite  dem  selben  wage  einen  andern  wag  und 
vischwaszer  gemachen,  und  wenne  wir  des  willen  han  und  hilfe  darumb 
an  unsern  vorgenanten  bruder  marggrave  Bernharten  vordem,  und  danne 
derselbe  unser  bruder  widerumb  an  uns  auch  hilfe  vordert  noch  einen 
vewe  zu  machen  in  der  Uffenhart  by  Ettelingen,  so  sol  unser  ieglicher 
dem  andern  zu  denselben  zweyen  nuwen  visch waszer n  furderlich  sin,  helfe 
don  off  glichen  kosten  und  frontagen,    und  wenne  danne  dieselben  visch- 
waszer von  uns  beden  also  gemäht  sint,  so  sollent  darnach  zu  stunt  die- 
selben vischwaszer  und  der  nuwe  wag,  der  bis  dar  in  unsern  marggrave 
Bernharts  handen  allein  gestanden  ist,  dann  allesamt  in  unserre  beder 
handen   sten  und  die  gemein  vischen  und  nieszen  ane  Widerrede  und  ge- 
verde.   wir  die  obgenant  zwene  marggraven  sin  auch  uberkomen  durch 
unserre  beder  lant  und  lute  nutzes  und  frummen  willen  und  auch  umb 
daz  wir  deste  fruntlicher  mit  ein  bliben  und  besten  mögen,  als  gebrudern 
wol  zymet:  wer  es  ob  wir  oder  die  unsern  yetzunt  oder  furbaz  me,  die 
wile  wir  leben,  deheinreley  spenne  oder  zweyunge  zusamen  hetten  oder 
gewünnen  umb  sache  anders  dann  vorgeschriben  stet,  so  hat  unser  yeg- 
licher  einen  sinen  frunt  und  diener  darüber  geben  und  erkorn:  mit  na- 
men  wir  marggrave  Bernhart  haben  dazu  geben  unsern  lieben  getruwen 
vogt  Hans  Cuntzman;  so  han  wir  marggrave  Rudolff  dazu  geben  unser 
lieben  getruwen  Rafen  von  Talheim,  und  dieselben  zwene  hant  uns  beden 
globt  und  den  heiligen  gesworn,  daz  ir  yeglicher  unser  eime  als  wol  als 
dem  andern  gebunden  sol  sin,  die  wile  wir  ire  begern,  allen  unsern  Sachen 


J)  Jetzt  Offenhard,  im  Norden  der  Gemarkung  Ettlingen;  im  Süden 
der  Gemarkung  Rüppurr  Offenkarderweg.  Der  Nordrand  der  Gemarkung 
Ettlingen  gegen  Rüppurr  heisst  noch  jetzt  die  Seewiesen.  —  *)  Tratsch- 
lach nicht  näher  zu  bestimmen;  dagegen  in  der  Gemarkung  Knielingen 
noch  heute  Kammerlach,  Fahrlach,  Kraft  lach  etc. 


[ 


HO  Fester. 

und  spennen,  die  sie  zwuschen  uns  wissen  oder  die  wir  oder  die  unsern 
für  sie  bringen,  uztrag  zu  geben  and  die  zu  richten  off  daz  glichste  nach 
irem  besten  verstentnisze,  mit  der  minne,  ob  sie  mögen,  oder  mit  dem 
rechten,  und  wes  sie  sich  darum  vereinen,  also  sollen  und  wollen  wir  und 
die  unsern  die  rihtunge  halten  und  do  by  bliben,  so  dicke  des  not  ge- 
Rchiht  ane  alle  geverde.  wer  aber  daz  sich  dieselben  zwene  in  solichen 
spennen  nit  vereinen  mochten  und  sich  zweyten  [1] :  ist  dann  der  Zuspruch 
von  uns  marggrave  Bernharten,  so  sollen  wir  zu  denselben  zweyen  einen 
dritman  nemen  uz  unsers  vorgenant  bruder  rat  marggrave  Rudolfs  [2] : 
ist  aber  der  Zuspruch  von  uns  marggrave  Budolff,  so  sollen  wir  einen 
drietman  nemen  uszer  unsers  bruder  rat  marggrave  Bernharts.  und  die- 
selben drie  sollent  dann  zusamen  riten  off  einen  tag  in  vierzehen  tagen, 
wenn  wir  in  den  vorhin  bescheiden:  mit  namen  gein  Etlingen,  ob  die  an- 
spräche von  uns  marggrave  Bernhart  ist:  oder  gein  Durlach,  ob  der  Zu- 
spruch von  uns  marggrave  Rudolff  ist.  und  daselbs  sollent  die  drie  so- 
liehe  unsere  spenne  verhören  und  nit  von  dannen  scheiden,  sie  haben  sie 
denne  übertragen  und  gericht.  und  wes  sie  sich  danne  oder  der  merre 
teil  under  in  darumb  zum  rechten  vereinen  und  erkennen,  daz  sollen  wir 
und  die  unsern  bedersite  halten  und  by  derselben  rihtunge  bliben  ane 
Widerrede,  so  dicke  des  not  geschiht  ane  alle  geverde.  und  we[l]cher  un- 
der den  vorgenanten  zweyen  Rafen  von  Talheim  und  Hans  Contzman  von 
todes  wegen  abe  ginge,  des  sie  got  bede  lange  friste,  so  sol  unser  ieglicher 
von  welcher  siten  einer  abe  gangen  ist  einen  andern  sinen  frunt  oder  die- 
ner  in  vierzehen  tagen,  wenn  unser  eyner  des  von  dem  andern  ermant 
wirt,  widersetzen  an  des  abegangen  stat,  und  der  uns  auch  bedersite  globe 
und  swere  gemein  und  glich  zu  sin  solicher  unserre  spenne,  die  für  in 
komen  mit  dem  andern  sich  anzunemen  und  darinne  zu  dunde  in  aller 
der  masze  als  der  abegangen  gebunden  waz,  so  dicke  des  not  geschiht 
ane  alle  geverde.  were  auch  das  den  vorgenanten  zweyn  oder  ir  eime 
hernach  nit  fugelich  were  zu  solichen  unsern  Sachen  lenger  gebunden  zu 
sin,  daz  mögen  und  sollen  sie  uns  ungeverlich  vorbin  abesagen  und  sollent 
danach  dirre  unmusze  erlaszen  sin.  doch  sollent  sie  vorhin  allen  unsern 
Sachen  und  spennen,  die  für  sie  komen  sint,  rihtigen  uztrag  geben  haben 
in  der  masze  als  vorgeschriben  stet  ane  Widerrede  und  geverde.  es  sint 
auch  etliche  spenue  und  bruche  zwuschen  Wolfen  graven  von  Eberstein 
und  siner  geswyen  frauwe  Margreten  von  Eberstein  und  von  ire  kinde 
wegen,  darumb  sollent  die  vorgenanten  zwene  zusamen  riten  und  die- 
selben ire  spenne  verhören  und  die  richten  off  daz  glichste,  ob  sie  mögen 
nach  der  burgbriefe  und  anderre  briefe  sage,  die  wir  und  sie  einander 
geben  han.  mögen  sie  aber  ir  spenne  nit  gerichten,  für  wen  sie  denne 
hören  zu  rihten  nach  derselben  briefe  sage,  da  sollent  sie  es  hin  wisen, 
daz  es  geriht  und  nit  verzogen  werde  ane  alle  geverde.  und  alles  daz 
hievor  von  uns  den  obgenanten  marggrave  Bernhart  und  marggrave  Ru- 
dolff geschriben  stet,  daz  globen  wir  mit  guten  truwen  für  uns  und  unsere 
elichen  libes  erben  war  und  stete  zu  halten  und  dawider  nit  zu  dunde 
noch  schaffen  getan  in  deheine  wise  ane  aller  slaht  geverde.  Und  des 
zu  einen  sichern  vesten  Urkunde  so  hat  unser  yeglicher  sin  eigen  ingesigel 
laszen  henken  an  disen  brieff,  und  wir  die  obgenant  zwene  Rafen  von 


Teüungsvertrag  der  Markgrafen  Bernhard  u.  Rudolf.  m 

Talheim  und  Hans  Cnntzman  erkennen  offenlich,  das  wir  uns  von  bette 
and  heisze  wegen  der  obgenanten  nnserre  gnedigen  herren  der  marggraven 
der  vorgeschriben  ordennnge  und  sache  angenomen  haben  und  globen  off 
unsere  gesworn  eyde,  darinne  wol  und  reht  zu  dnnde  nach  nnserre  besten 
verstentnisz  in  aller  masze,  als  vor  von  uns  geschriben  stet  ane  alle  ge- 
verde,  und  des  zu  einem  waren  Urkunde  so  hat  unser  yeglicher  sin  eygen 
ingesigel  zu  der  obgenanten  nnserre  gnedigen  herren  ingesigel  auch  ge- 
henket an  disen  brieff  der  geben  ist  an  dem  neusten  mentage  für  sant 
Georgen  tag  nach  crists  geburte  do  man  zalt  drnsehcn  hundert  jar  und 
in  dem  echt  und  achtzigsten  jar. 


Die 

ßernfnng  Melanchthons  nach  Heidelberg  1546. 

Von 

Karl  Hartfelder. 


Die  Mehrzahl  der  deutschen  Universitäten  hatte  in  den 
zwanziger  und  dreissiger  Jahren  des  16.  Jahrhunderts  schlimme 
Tage.  Abgesehen  von  manchen  andern  ungünstigen  Umstän- 
den litten  sie  besonders  durch  Abnahme  der  Zuhörerzahl1), 
und  überall  wurden  Stimmen  nach  einer  Reorganisation  der 
Hochschulen  laut.  Nicht  anders  war  es  in  Heidelberg,  und 
der  kurfürstliche  Hof  war  eifrig  bemüht,  die  gesunkene  Uni- 
versität wieder  zu  heben. 

Unter  Kurfürst  Ludwig  V.  (1508 — 1544)  wurde  die  Reor- 
ganisation nicht  durchgesetzt.  Um  so  mehr  aber  Hess  sich 
sein  Nachfolger  Friedrich  II.  dieselbe  angelegen  sein.  Schon 
im  Jahre  seines  Regierungsantrittes,  1544,  forderte  er  die 
Universität  auf,  über  etwaige  Missstände,  deren  Abschaffung 
man  wünsche,  zu  berichten,  und  den  13.  Oktober  desselben 
Jahres  bezeichnete  sie  sechs  Punkte,  deren  letzter,  „Er- 
schöpfung des  Fiskus",  der  wichtigste  von  den  angegebenen 
sein  dürfte.2) 


')  Vgl.  darüber  die  Tabelle  bei  Friedrich  Paulsen,  Geschichte  des 
gelehrten  Unterrichts  etc.  (Leipzig  1885)  S.  789,  wo  die  Frequenzziffern 
yon  Erfurt,  Leipzig,  Wittenberg,  Tübingen  und  Köln  zusammengestellt  sind. 
—  a)  Ed.  Winkelmann,  Urkundenbuch  der  Universität  Heidelberg 
(Heidelberg  1886)  II  S.  98.  Reg.  Nr.  895. 


Melanchthon  u.  Heidelberg  1546.  113 

Aber  dem  Kurfürsten  scheint  damit  nicht  genügt  gewesen 
zu  sein:  er  wollte  eine  gänzliche  Reorganisation  des  Instituts 
und  nicht  bloss  eine  Abstellung  von  Einzelmissbräuchen. 
Ein  im  Auftrage  des  Hofes  ausgearbeiteter  Entwurf  zur  Re- 
formation der  Hochschule  wurde  derselben  vorgelegt,  und  als 
der  Kurfürst  darüber  Bericht  verlangte,  so  überbrachte  eine 
Deputation  der  Hochschule  den  16.  Februar  1545  die  gewünsch- 
ten Gutachten. 

Die  nächste  Folge  war,  dass  der  Kurfürst  den  13.  März 
anordnete,  die  Universität  solle  Vorschläge  zu  ihrer  Hebung 
machen,  da  in  allen  Fakultäten  Missbräuche  als  vorhanden 
festgestellt  worden  seien.  Jetzt  wurde  von  neuem  beraten 
und  Vorschläge  der  kurfürstlichen  Kanzlei  unterbreitet.  *)  Am 
Hofe  aber  scheint  man  der  Meinung  gewesen  zu  sein,  die 
Angelegenheit  durch  das  persönliche  Eingreifen  Philipp  Me- 
lanchthons  besser  ordnen  zu  können.  Auf  diesen  verfiel  man 
wohl  aus  zwei  Gründen:  erstens  war  er  durch  seine  Geburt 
ein  Sohn  der  Pfalz  und  hatte  trotz  seiner  Thätigkeit  im  fernen 
Wittenberg  die  Beziehungen  mit  der  Heimat  immer  unter- 
halten.2) Sodann  aber  hatte  er  sein  Organisationstalent  schon 
hinreichend  bewährt  bei  der  Reformation  von  Wittenberg, 
Tübingen,  Frankfurt  a.  0  ,  Leipzig  und  Rostock,  wo  er  überall 
ratend  und  fördernd  thätig  gewesen. 

So  erging  denn  am  12.  März  1546  ein  Schreiben  von  Heidel- 
berg an  den  Kurfürsten  Johann  Friedrich  von  Sachsen,  den 
damaligen  Landesherrn  Melanchthons.  Durch  eine  briefliche 
Aeusserung  Melanchthons  wusste  man  seither  schon  von  diesem 
Ruf.3)  Aber  das  Einzelne  darüber  war  unbekannt  und  die 
Aeusserung  Melanchthons  nicht  bestimmt  genug,  um  den 
Sachverbalt  daraus  richtig  entnehmen  zu  können.    Genauen 


J)  Das  Einzelne  bei  Winkelmann  a.  a.  0.  II  S.  99  ff.  —  2)  Ich 
habe  diesen  Punkt  eingehend  behandelt  in  dem  Aufsatz :  MeL's  spätere  Be- 
ziehungen zu  seiner  pfälzischen  Heimat  (Studien  d.  evang.-protest.  Geist- 
lichen Badens  VIII  (1882)  S.  111).  —  3)  Dieselbe  steht  Corpus  Refor- 
matorum  Ed.  Bretschneider  VI,  95.  Vgl.  Winkelmann  a.  a.  0.  II, 
S.  100,  Reg.  Nr.  911.  Nur  sollte  daselbst  neben  dem  Briefe  an  Collinus 
der  wahrscheinlich  gleichzeitige  an  N.  Amsdorf  erwähnt  sein,  aus  dem  her- 
vorgeht, dass  neben  dem  Kurfürsten  Friedrich  II.  auch  sein  Neffe  Ott- 
heinrich bei  der  Sache  beteiligt  war:  Vocant  me  in  patriam  principes 
Palatini,  dux  Fridericus  et  dux  Othenricus.  Corp.  Reff.  VI  95. 
Nr.  3428. 

Zcitachr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  1.  8 


114  Hartfelder. 

Aufschluss  giebt  ein  Fascikel  des  Weimarer  Staatsarchives, 
dessen  drei  Nummern  unten  im  Abdruck  mitgeteilt  werden. 

Als  Grund  seiner  Bitte  führt  Kurfürst  Friedrich  an,  dass 
sich  an  der  Universität  Heidelberg  allerlei  Mängel,  Beschwer- 
den und  Missordnungen  gefunden,  deren  Besserung  er  sich 
vorgenommen.  Er  appelliert  sodann  an  den  christlichen  Sinn 
des  sächsischen  Kurfürsten,  dem  die  Förderung  christlicher 
Lehre  und  Zucht  am  Herzen  liegen  müsse,  und  bittet,  dem 
„Meister  Phillipsen  Melanchton",  der  der  Reformation  der 
Universität  vor  andern  nützen  könne,  zu  gestatten,  dass  er 
eine  Zeit  lang  nach  Heidelberg  ziehe,  um  daselbst  das  Werk 
zu  fördern,  das  zur  Ehre  Gottes  und  gemeinem  Nutzen  gereiche. 

Es  handelt  sich  also  nicht  um  einen  definitiven  Ruf  als 
Lehrer  nach  Heidelberg.  Ein  Lehrstuhl  wird  ihm  nicht  an- 
geboten, sondern  man  will  seinen  Rat  für  eine  Zeit  lang,  so 
wie  man  in  den  letzten  Jahren  sich  seines  Rates  und  seiner 
Erfahrung  in  Tübingen  und  Leipzig  bedient  hatte.  Damit 
aber  war  die  ganze  Angelegenheit  in  das  Belieben  des  säch- 
sischen Kurfürsten  gestellt,  der  den  nötigen  Urlaub  bewilligen 
oder  verweigern  konnte.  So  hat  auch  Melanchthon  selbst  die 
Sache  aufgefasst;  denn  in  einem  Briefe  an  Nik.  Amsdorf  sagt 
er  nach  Erwähnung  des  Rufes:  Quid  dux  Saxoniae  respon- 
surus  sit,  nescio.1) 

Trotzdem  nehmen  wir  gewiss  mit  Recht  an,  dass  auch  mit 
Melanchthon  eine  Besprechung  stattfand,  ehe  der  sächsische  Hof 
seine  Entscheidung  traf.  Das  Schreiben  aber,  welches  Kurfürst 
Johann  Friedrich  den  29.  März  1546  an  den  Kurfürsten  von 
der  Pfalz  abgehen  Hess,  schlug  die  Bitte  ab.  Als  Gründe  wer- 
den angeführt,  zunächst  der  Tod  Luthers,  der  wenige  Wochen 
zuvor  (18.  Februar  1546)  eingetreten  war,  weil  seitdem  Witten- 
berg hauptsächlich  wegen  Melanchthon  aufgesucht  werde.  Von 
einer  zeitweiligen  Abwesenheit  Melanchthons  gerade  in  diesem 
Zeitpunkte  befürchte  man  eine  „Zerrüttung"  und  „Missord- 
nung" der  Universität.  Sodann  wird  die  körperliche  Schwach- 
heit Melanchthons  angeführt,  der  die  Zeit  her  als  „ein  ab- 
leibiger  vnd  arbeitseliger  man  auch  fast  schwach  gewesen". 


*)  Corp.  Reff.  VI  95.  Für  das  fehlende  Datum  dieses  Briefes  erhalten 
wir  durch  das  unten  folgende  Aktenstück  als  ter minus  ante  quem  den 
29   März  1546,  an  welchem  Tag  der  Kurfürst  von  Sachsen  entschied. 


Melanchthon  u.  Heidelberg  1546.  1X5 

Ferner  wird  betont,  dass  man  zur  Zeit,  wo  die  auf  dem  Re- 
gensburger  Colloquium  verhandelte  Angelegenheit  noch  schwebe, 
seines  Rates  nicht  entbehren  könne.  Zugleich  bleibt  noch  zu 
bedenken,  dass  man  am  Vorabend  eines  drohenden  Ereignisses, 
des  schmalkaldischen  Krieges,  stand,  der  auch  bald  nachher 
ausgebrochen  ist.  Durch  ein  vom  gleichen  Tage  datiertes 
Schreiben,  das  unten  als  dritte  Beilage  abgedruckt  ist,  wurde 
Melanchthon  vom  Inhalt  des  nach  Heidelberg  abgehenden 
Schreibens  benachrichtigt,  damit  er  auch  seine  eigene  Antwort 
darnach  einrichte. 

Aus  den  beiden  schon  erwähnten  Briefen  Melanchthons 
an  Amsdorf  und  Collinus  ersehen  wir,  dass  die  abschlägige 
Antwort  des  sächsischen  Kurfürsten  seinen  eigenen  Wünschen 
entsprach.  Nicht  gerne  wollte  er  jetzt  von  neuem  seine  aka- 
demische Thätigkeit  unterbrechen,  nachdem  er  nach  längerer 
Abwesenheit  von  Regensburg  heimgekehrt  war.  *)  Nach  Luthers 
Tode  wuchs  für  ihn  die  Arbeitslast,  in  die  er  sich  früher  mit 
dem  Freunde  hatte  teilen  können.  Auch  fürchtete  er  die 
üble  Nachrede  schmähsüchtiger  Menschen,  die  sagen  würden, 
wenn  er  so  schnell  nach  Luthers  Tode  Wittenberg  verlasse, 
er  suche  einen  neuen  Wohnsitz  für  seine  neue  Lehre. 

So  blieb  er  denn  zunächst  in  Wittenberg  und  trug  alle 
die  Mühsale,  welche  die  Ereignisse  der  nächsten  Jahre  über 
Sachsen  und  Wittenberg  insbesondere  brachten.  Als  aber  die 
Zeiten  wieder  ruhiger  geworden  und  Ottheinrich  1556  ernst- 
lich an  die  immer  noch  nicht  vollzogene  Reorganisation  der 
Hochschule  Heidelberg  ging,  wurde  Melanchthons  Hilfe  aber- 
mals erbeten  und  diesmal  auch  gewährt.2) 


0  Neque  tum  opinor  me  profecturum  esse  et  non  libenter  interrumpo 
assiduitatem  operarum  huius  nostrae  Academiae  (sc.  Wittenberg).  Corp.  Reff. 
a.a.O.  —  2)  Ich  habe  dieses  geschildert  in  dem  erwähnten  Aufsatz :  Me- 
lanchthons spätere  Beziehungen  zu  seiner  pfälzischen  Heimat  S.  123,  wo 
ich  auch  S.  122  den  Irrtum  von  Haut z  (Gesch.  d.  Universität  Heideilberg  I 
417)  berichtigte,  der  die  Berufung  Melanchthons  nach  Heidelberg  fälsch- 
lich 1545  setzte. 


8 


116  Hartfelder. 

Beilagen. 

i.1) 

Kurfürst  Friedrich  (IL)  von  der  Pfalz  an  Kurfürst  Johann  Frie- 
drich von  Sachsen.    Heidelberg.  12.  März  1546. 

Vnnser  freuntlicb  dienst  vnd  was  wir  liebs  vnnd  guts  vermögen 
allezeit  zuuor.  Hochgeborner  fürst,  freuntlicher  lieber  vetter  vnnd 
bruder.  Als  wir  nach  dottlichem  abgang  weiland  des  hochgebornen 
forsten ,  vnsers  freuntlichen  lieben  bruders,  Pfaltzgraf  ludwigs  chur- 
fursten  etc.  seliger  gedechtnns  zu  der  churfurstlichen  regirung  em- 
gedretten,  hau  wir  bei  der  vniuersitet  vnsers  Studiums  alhie  zu  Hei- 
delberg die  von  vnsern  voreitern  mit  grosser  muhe  vnnd  costen  auf- 
gericht,  dotirt  vnnd  wol  versehen  ist  worden,  allerhand  mengel,  be- 
schwerden  vnnd  missordenungen  befunden,  die  wir  vss  angeborner 
neigung  vnd  begirden  gleich  vnsern  voreitern  in  gutem  bestendigem 
wesen  zuerhalten  vnnd  herumb  bemeltte  vnnsere  vniuersitet  wider- 
umb  in  pessern  standt  vnnd  ordenung  zu  bringen  furgenomen,  auch 
dahin  gericht,  das  dieselb  von  der  jugent,  deren  anzal  sich  teglichs 
meret,  zimlichen  besucht  wurdet.  Wann  vns  nun  ongezwyfelt  be- 
wust,  das  E.  L.  alles,  was  zu  forderst  zu  gotlicher  ehre,  auffhemunge 
Cristlicher  vnnd  anderer  guter  lere,  zucht  vnnd  eins  gotseligen  lebens 
dinstlichen  vnd  erschiesslichen  syn  kan,  ireswils  zu  furdern  gantz 
gewilt,  auch  im  selbigen  sonderlichen  beruembt  vnnd  dan  E.  L.  vnns 
zu  solchem  vnserm  furhaben  mit  irem  verwandten  Meister  Phillipsen 
Melanchton,  der  vns  in  diesen  sachenn  vor  andern  mit  seiner  lere 
vnd  bericht  zu  guter  reformation  vnnser  vniuersitet  nutzlichen  sein 
kan,  gute  furderung  beweisen,  welches  sonderlich  zu  der  christlichen 
religion  dinstlich  sein  mage.  Derhalben  wir  seins  berichts  vnnd  an- 
leitung  nit  weniger  notturfftig,  so  langtt  an  E.  L.  vnnser  freuntlichs 
bitten,  die  wollen  gedachten  meister  Phillipsen  mit  gnediger  erlaub- 
nus  zu  vnns  hieher  gein  Heidelberg  verordenen  vnd  ime  vergünstigen 
ein  Zeitlang  daselbst  zu  bleiben,  sein  bericht,  anstellung.  gutbeduncken 
vnnd  rathe  inn  diesem  werck,  welches  furnemlich  zu  der  ehre  gottes 
vnnd  gemeinem  nutz  vnsers  verhoflfens  reichen  thut,  anzuzaigen  vnnd 
mitzutheilen,  sich  hierin  E.  L.  gegen  vnns  als  vnser  sonder  gut  ge- 
trawen  stedt  mit  freuntlicher  wilfarung  one  abschlegig  beweisen  vnd 
halten,  das  sein  wir  vmb  E.  L.  mit  vetterlichem  willen  hinwidder 
freuntbch  zuuerdienen  vnnd  gegen  ime  meister  Phillipsen,  denn  wir 
hieneben  auch  ersuchen,  sich  vf  E.  L.  erlaubnus  gutwillig  zu  erzai- 
gen,  mit  allen  gnaden  zu  erkennen  geneigt. 

Datum  Heidelberg  freitags  nach  Estomihi  anno  etc.  XL  VI. 

Friderich  von  gots  gnaden,  Pfaltzgraf  bei  rein,  hertzog 
in  baiern,  des  heilligen  romischen  reichs  Ertztruchsas 

vnnd  Churfurst  etc. 

*)  Die  Aktenstücke  sind  genau  wiedergegeben,  ohne  die  übliche  Kon- 
sonanten-Vereinfachung,  weil  die  Häufung  der  Konsonanten  hier  mass- 
voll ist 


Melauchthon  u.  Heidelberg  1546.  117 

Darunter  noch  die  eigenhändige  Unterschrift  des  Kurfürsten: 
Friderich  pfalzgroff  Curfurst  etc. 

Adresse:  Dem  Hochgebornen  fursten  hern  Johans  Friderichen, 
hertzogen  zu  Sachssen  des  heillig  romischen  reichs  Ertzmarschalck 
vnd  Churfursten  etc.  Landtgraue  zu  Duringen  vnd  Marggraue  zw 
Meissenn,  Vnserm  freundtlichem  lieben  vettern  vnnd  bruder. 

Weimar.  Staatsarchiv.  Reg.  0.  pag.  178.  FFFF.  14.  Original. 

IL 

Kurfürst  Johann  Friedrich   von  Sachsen   an  Kurfürst  Friedrich 

von  der  Pfalz.     Torgau,  29.  März  1546. 

Vnser  freuntlich  dinst  vnd  was  wir  liebs  vnd  guets  vormugen 
altzeit  zuuor.  Hochgeborner  fürst,  freuntlicher  lieber  vetter  vnd 
bruder.  Wir  haben  e.  1.  schreiben  empfangen,  so  am  datum  Heidel- 
berg freitags  nach  Estomihi  gehalten  vnd  daraus  vernohmen  etc. 

Und  nun  folgt  eine  kurze  Wiedergabe  des  erwähnten  Briefes 
vom  12.  März  1546,  sodann  fährt  das  Schreiben  fort: 

Nun  sollen  e.  1.  nit  zweifei  tragen,  dieweil  der  almechtige  e.  1. 
aus  gottlicher  mild  vnnd  barmhertzigkeit  zu  dem  erkentnus  des  Euan- 
gelij  seins  lieben  sons,  vnsers  hern  Jesu  Christi,  auch  beruffen,  darin 
er  e.  1.  sonder  zweifei  widder  allen  anstos  der  hellen  pforten  vnd 
sonder  zweifei  gnediglich  wirdet  erhalten,  das  wir  e.  L  bitt  vnd 
suchung  stadt  zu  geben  zum  höchsten  geneigt  weren,  do  es  mit  der 
vniuersitet  vnsers  Studiums  zcu  Wittemberg  vnd  andern  hendeln,  da- 
uon  hienach  gemeldet  wirdet,  darnach  gelegen  were.  dan  sie  nach 
dem  willen  des  almechtigen  gestalt  sein,  dan  was  angeregte  vni- 
uersitet sonderlich  der  beider  teuren  menner,  nemlich  des  erwirdigen 
Em  Martini  Luters  als  eins  furtrefflichen  lehrers  der  heiligen  ge- 
schrift  vnd  vorgenants  Magister  Philipsen  halben  bei  vielen  nation 
der  Christenheit  etzliche  jar  here  für  einen  beruf  gehabt  vnd  gewon- 
nen, was  auch  aus  vielen  nation  für  Studenten  vnd  schueler  sich  ge- 
meiner Christenheit  vnd  zu  besserung  der  kirchen  gottes  dohin  ge- 
wandt, wie  auch  gott  lob  noch  teglich  beschicht,  das  ist  wissentlich 
vnd  am  tag.  Nachdem  aber  der  almechtige  vorgenanten  doctor  Mar- 
tin Luther  nit  mit  geringer  vnser  bekummernus  vor  wenigen  wochen, 
als  one  zweifei  e.  1.  nuhmer  wol  vernohmen,  aus  diesem  jammerthal 
erfordert  vnd  berurte  Zuflucht  der  schueler  gegen  Wittemberg  Ma- 
gister Philipsen  halben  furnemlich  ist  vnd  hinforten  auch  sein  will, 
so  kan  e.  1.  freuntlich  bedencken,  was  seins  abwesens  aus  gemelter 
vnser  vniuersitet  vnd  sonderlichen  nuhmer  nach  doctoris  Martini  todt- 
lichem  abgang  für  Zerrüttung,  auch  misordenungen  vnd  vnrichtig- 
keiten  furfallen  wurden,  welchs  e.  1.  sonder  zweifei  selbst  nit  gern 
sehen  wurden  noch  wolten.  Dan  ob  wir  ime  wol  hiebeuor  je  zu  Zei- 
ten erleubt  an  andern  orten  Christliche  Reformation,  auch  schneien 


118  Hartfelder. 

antzurichten  vnd  darzu  gute  befurderung  zuthun,  inen  auch  vff  reichs 
vnnd  gesprechs  tage  mehrmals  gebraucht,  wie  wir  auch  nit  vngeneigt 
gewesen,  inen  zu  itzt  gehaltenem  Colloquio  zu  Regensburg1)  zuuer- 
ordnen,  so  haben  wir  seiner  doch  aus  vorberurter  vrsachen  vnd  die- 
weil  sich  doctor  Martin  Luther  begunst  alt  vnd  schwach  zu  machen, 
wie  dan  Magister  Philippus  ein  zeith  hero  als  ein  ableibiger  vnd  ar- 
beitseliger man  auch  fast  schwach  gewesen,  als  er  heut  zu  tage  nit 
starck  ist  mit  solcher  raihsen  vnd  muhe  müssen  verschonen.  Aber 
gleichwol  dieweil  gemelt  Colloquium  gewehret,  sein  vnd  anderer  vnser 
Theologen  daselbst  radt,  so  oft  sich  etwas  streitigs  im  gemelten  Col- 
loquio zugetragen,  gebraucht  vnd  gebrauchen  müssen,  vnd  ob  sich 
wol  dasselb  Colloquium  einer  von  neuem  ausgebrachten  key.  Reso- 
lution halben  getrennet,  so  will  doch  zu  besorgen  sein  es  werde  sich 
vf  itzigem  reichstage  dernwegen  auch  sonst  der  Relligion  halben  al- 
lerley  zutragen,  darin  wir  seins  radts  viel  vnd  offt  werden  bedurffen, 
derhalben  ist  an  e.  1.  vnser  in  Sonderheit  freuntliche  bitt,  die  wolle 
vns,  wie  wir  vns  zu  ir  gentzlich  vorsehen,  das  wir  derselben  des  Phi- 
lippi  halben  irer  bitt  nach  nit  mogenn  wilfahren,  vetterlich  vnd 
freuntlich  entschuldigt  haben,  domit  wir  nit  e.  1.  domit  freuntlich 
dienen  vnd  vnser  vniuersitet,  auch  gemeiner  Christenheit  missdienen. 
Wo  aber  e.  1.  zu  besserung  mehrgemelter  e.  1.  vniuersitet  mengel 
des  Philippi  bedencken  vnd  radt  je  zu  zeiten  begeren,  wie  dieselb 
e.  1.  vniuersitet  in  gutem  stand  vnd  Ordnung  zu  berugen,  daran  wir- 
det  er  one  zweifei  vf  e.  1.  begeren  zu  ider  zeith  nit  mangel  sein,  sich 
auch  gegen  e.  1.  mit  seinen  vnderthenigen  radtslegen  willig  vnd  vleis- 
sig  befinden  lassen,  in  massen  wir  auch  solchs  in  Sonderheit  bei  ime 
gnediglich  zu  befurdern  erbottig  sein,  e.  1.  wolle  diese  vnsere  ant- 
wort  nit  anders  vorsehen,  dan  das  wir  vns  aus  Christlichen  vnd  vn- 
uormeidlichen  vrsachen  nit  anders  können  vornehmen  lassen,  diese 
vnsere  antwort  auch  nit  vnfreuntlich  vormercken,  das  seint  wir  vmb 
e.  1.  in  ander  wege  vnsers  freuntlichen  vormugens  mit  allem  guten 
vnd  bereithem  willen  zuuor  dienen  erbotten. 
Datum  Torgaw  montag  nach  Oculi  1546. 

Churfurst 
an  Pfaltzgrafen  Fridrichen. 

Weimar.  Staatsarchiv.  Reg.  0.  pag.  178.  FFFF.  14.  Konzept. 


III. 

Kurfürst  Johann  Friedrich  von  Sachsen  an  Melanchthon. 

Torgau,  29.  März  1546. 

Johans  Fridrich  etc.  \nsern  gruss  zuuor,  hochgeborner,  lieber, 
getreuer  etc.  Wir  sein  vngezweifelt,  vnnsers  freundtlichen  lieben 
vetters  vnnd  bruders  Pfaltzgraf  Fridrichen  bei  Rhein,  Churfursten 


*)  Ober  dieses  Regensburger  Colloquium  u.  Melanchthons  Beteiligung 
vgl.  C.  Schmidt  Ph.  Melanchthon  (Elberfeld  1861)  S.  44S. 


MeUnchthoo  u.  Heidelberg  1546.  119 

botth,  bey  welchem  sein  lieb,  vnns  eurethalben  geschribenn,  sey  nhu- 
mehr  an  gemelten  Pfaltzgrauen  daselbst  gewertig  zu  sein.  Nhu 
schicken  wir  solche  antwort  bey  gegenwertigem  brieffzeiger  hinüber, 
dann  vnnsers  vettern  botth  vnnserthalbenn  abgefertiget  sein  soll.  Da- 
mit ir  aber  wissen  mugen,  worauff  vnnser  antwort  ruhet,  so  schicken 
wir  euch  innligendt  dauon  ein  Copey  vnnd  begeren  genedigklich  ir 
wollet  dieselbe  dorumb  sehen  vnnd  lesenn,  das  wir  vngezweifelt  sein, 
ir  werdet  denselben  vnnser  antwort  nach,  auch  derselben  nicht  vn- 
gemess,  euer  widerschreiben  im  vorgedachten  vnnsernn  lieben  vet- 
terenn,  darnach  auch  im  bestenn  vnnd  dohin  zu  richten  wissenn,  da- 
mit s.  1.  vnsere  abschleg  antwort  zur  billigkeyt  je  nit  vnfreundtlich 
vnterstehen  möge.  Das  haben  wir  euch  genediger  meinung  nit  wol- 
len vnangezeigt  lassenn  vnnd  sein  euch  mit  genaden  vnnd  allem  gu- 
ten geneigt. 

Datum  Torgaw  montag  nach  Oculj  1546. 

An  Magister  Philips  Melanchthon  zu  Wittenberg. 

Weimar.  Staatsarchiv.  Reg.  0.  pag.  178.  FFFF.  14.  Konzept 


Eine  nnansgefertigte  Urkunde 
Kaiser  Friedrichs  I. 

Mitgeteilt 
von 

Aloys  Schulte. 


Fickers  grundlegende  Untersuchungen  haben  nachgewiesen, 
dass  von  der  Reichskanzlei  ebensowohl  besiegelte  und  in  den 
Einleitungs-  und  Schlussteilen  fertige  Blanquets  an  die  Kirchen 
und  Klöster  gegeben  wurden,  damit  sie  selbst  den  Urkunden- 
text darauf  niederschrieben,  wie  umgekehrt  von  den  Klöstern 
vollständig  oder  nahezu  vollständig  hergestellte  Urkunden  dort 
besiegelt  und  nötigenfalls  ganz  fertiggestellt  wurden. 4)  Ficker 
führte  seine  Beweise  für  diese  für  die  Urkundenkritik  hoch- 
wichtigen Sätze  nach  den  wirklich  in  der  Reichskanzlei  be- 
siegelten und  fertiggestellten  Diplomen;  das  Karlsruher  Archiv 
besitzt  nun  aber  —  meines  Wissens  ein  Unicum  im  ganzen 
Bereich  der  Kaiserdiplomatik  —  eine  Urkunde,  die  im  Klo- 
ster St.  Biasien  bis  auf  Anfang  und  Schluss  fertiggestellt  war, 
deren  Ausfertigung  und  Vollendung  aber  von  König  Friedrich  I. 
verweigert  wurde,  so  dass  sie  noch  bis  heute  so  sich  erhalten 
hat,  wie  sie  der  Reichskanzlei  präsentiert  wurde.  Wir  können 
aber  weiter  noch  bestimmen,  weshalb  Friedrich  sich  weigerte 
die  Urkunde  auszustellen,  und  das  führt  uns  in  eine  interessante 
Episode  der  Geschichte  der  Klöster  St.  Biasien  und  Aller- 
heiligen zu  Schaffhausen. 

Zunächst  möge  der  Text  der  bisher  unbekannten  Urkunde 


')  Beiträge  zur  Urkundenlehre  I  §  164. 


Unausgefe  rtigte  Kaiser  Urkunde  Friedrichs  I.  121 

mit  Beibehaltung  aller  Eigentümlichkeiten,  soweit  es  uns  die 
vorhandenen  Typen  gestatten,  folgen.  Im  Drucke  ist  das, 
was  auf  andere  St.  Blasianer  Kaiserurkunden  zurückgeht, 
durch  den  Druck  kenntlich  gemacht.  Was  auf  Urkunde 
Heinrichs  V.  zurückgeht,  ist  Petit  Antiqua,  was  aus  Privileg 
Lothars  von  1126:  Petit  Kursiv,  was  aus  Urkunde  Konrads  III. 
von  1150  stammt,  ist  Garmond  Kursiv  gegeben.  Das  Selb- 
ständige erscheint  Garmond  Antiqua. 

Ad  perpetuam  nobis  in  Christo  felicitatem  proficere  speramus,  si  §c- 
clesias  ab  antecessoribas  nostris  deo  constructas  defendere  perpetua  pace 
stabilire  non  negligirous.  Unde  omnibus  Christi  nostrique  fidelibus  tarn 
futuris  quam  presentibus  notum  esse  uolumus,  qualiter  nos  cellam  in  silua 
Suarzwalt  a  sancto  Reginberto  constructam  ab  Ottone  autem  imperatore 

itemque  a  religiosis  predecessoribus  nostris  imperatoribus  et 
regibus   Heinrico   filioque   eius   HSinrico,   Lothario  quoque  et 

Chönrado  deo  et  sancto  Blasio1)  cum  locis  circumiacentibus  et  termi- 
natioue  eorum  in  proprium  traditam,  concessam  confirmatam  deo  et  pre- 
dicto  sancto  pro  remedio  anime.  nostr§  et    humili    peticione    Bertholdi 

ducis   eiusdem  ecclesig  aduocati  aliorumque  fidelium  nostro- 

rum  tradimus,  concessimus,  confirmauimus  ab  omni  um  iure  separauimus 
ea  uidelicet  ratione,  ut  in  eadem  terminatione,  hoc  est  a  fönte  Chienbach 
usque  ad  uillam  Hepinswanda  et  inde  usque  ad  locum  Werinbrehtestfilla 
et  ita  per  decliuium  montis  usque,  quo  Suvendebach  influit  Albam,  inde- 
que  usque  ad  oi  tum  Steina  indeque  usque  ad  montem  Velperch  ad  ortum 
Albe^  et  inde  usque  ad  locum,  ubi  Swarza  exit  de  lacu  Slochse,  et  iuxta 
decursum  predicti  fluuii  usque  ad  locum,  ubi  Chienbach  influit  Swarza,  et 
ita  usque  ad  fontem  Chienbach  nullus  dux  aut  comes  uel  alia  aliqua  per- 
sona maior  uel  minor  aliquid  iuris  habeat,  aliqnam  potestatem  exerceat,  uel 
ullam  inquietudinem  monachis  in  eadem  cella  manentibus  inferre  presu- 
mat.  Preterea  regia  auctoritate  statuimus,  ut  in  electione  aduocati  abbas 
habeat  liberam  potestatem  cum  consilio  fratrum  suorum  talem  eligere, 
quem  ad  defendendam  monasterii  libertatem  et  iusticiam  bonum  et  utilem 
atque  idoneum  cognoscat,  qui  non  pro  terreno  commodo  sed  pro  remis- 
sione  peccatorum  suorum  et  pro  §terna  mercede  ipsam  aduocatiam  habere 
et  bene  tractare  uelit.    Si  autem  quod  absit  non  ut  aduocatus  sed  potius 

calumniator  et  peruasor  monasterii  fuerit  et  res  gcclesig  uel  aduoca- 

tiam  in  beneficium  dederit  et  admonitus  semel  et  iterum  ac  tercio 
non  emendauerit,  omnino  potestatem  habeat  abbas  cum  consilio  fratrum 
et  nostro  nostrorumque  successorum  patrocinio  hunc  reprobare  et  alium 
sibi  utiliorem  undecunque  eligere.    Sub  hac  quoque  nostre  confirmationis 


*)  In  Majuskeln  sind  hier  und  im  folgenden  die  meisten  Buchstaben 
des  Namens  Blasius. 


122  Schulte. 

auctoritate  cellas  etiam  ecclesie  sancti  Blasii,  id  est  Berowa,    Ohsin- 

husin,  Witinowa,  Burgelun,  Wizilinchouin1) ,  scMcet  ut  nullius  per- 
sone  potestas  aliquid  iuris  in  eis  habeat  aut  aliquam  molestium  ecclesie 
et  abbati  sancti  Blasii  inferat  siue  in  aduocati  electiane  siue  alicuius  rei 
ordinatione  aut  commutatione,  sed  omnia  sint  in  potestate  ac  dispositione 
abbatis  sancti  Blasii,  cui  et  perenni  iure  proprietatis  debent  esse  subiecta. 
Montem  quoque,  qvi  Stouphin  dicitur  ecclesie  beati  Blasii  in 
proprietatem  adiudiramus ,  sicut  in  presentia  aduocati  mona- 
sterii  sancti  Blasii  et  Scafhusensis  cenobii  aduocato  presente 
quoque  illius  prouintie  Bovdolfo  de  Lenziburch  determinatum 
est.  Mons  enim  predictus  conprouintialium  attestatione  ac  Übe- 
rorum  uirorum  iuramento  in  medium  prolato  proprietati  ec- 
clesie sancti  Blasii  est  adiudicalus,  unde  et  nos  eandem  conte- 
stationem  iuramento  confirniatam  nostra  auctoritate  recognos- 
cimus,  sicut  et  a  beate  memorie  antecessore  nostro  rege  Chön- 
rado  data  priuilegii  sui  auctoritate  confirmatum  est.    Si  guis 

igitur  temerarius  presumptor  huius  nostri  priuilegii  confirmationem  mo- 
lare presumpserit  aut  inquietare,  auri  purissimi  centum  libras  componat, 
dimidium  camer e  nostre  et  dimidium  ipsi  ecclesie.  Et  ut  hec  nostra  re~ 
galis  confirmatio  atque  constitutio  stabil i 8  et  inconuulsa  omni  tempore 
permaneat,  haue  cartam  conscribi  manuque  propria  corroborantes  sigilli 

nostri  impressione  iussimus  insigniri.    Preseiltes  autetn  fuerunt  dona- 

tioni  huius  priuilegii  testes  subscripti 


Man  sieht  sofort,  dass  der  Urkunde  zunächst  das  Eingangs- 
protokoll fehlt  mit  allen  seinen  Teilen:  Chrismon,  Invokation, 
Name  und  Titel,  wie  am  Ende  der  Text  mitten  im  Satze  ab- 
bricht, wo  die  Namen  der  Zeugen  folgen  sollten.  Alles  Folgende: 
die  Zeile  des  königlichen  Namenszeichens,  Kekognitionszeile 
und  Datierung  fehlt  somit.  Für  beide  Teile  ist  aber  der  not- 
wendige Raum  gelassen.  Das  Pergamentblatt  hat  eine  Breite 
von  39,5  cm  und  eine  Länge  von  44,5  cm.  Der  geschriebene 
Text  beginnt  erst  nach  einem  für  das  Protokoll  mit  ver- 
längerter Schrift  gelassenen  Raum  von  31/*  cm  Länge  und 
nimmt  dann  in  17  Zeilen  einen  Platz  von  29  cm  Länge  in 
Anspruch,  so  dass  für  das  Eschatokoll  noch  immer  nahezu 
12  cm  Länge  übrig  bleiben.  Es  ist  also  die  Raumverteilung 
eine  durchaus  normale.  Auch  die  Schrift  ist  keineswegs  be- 
denkenerregend ;  nach  den  übrigen  Karlsruher  Urkunden  Kaiser 


f)  Zu  ergänzen  „esse  volumus  comprehensas". 


Unausgefertigte  Eaiserarkunde  Friedrichs  I.  123 

Friedrichs  I.  zu  urteilen,   finde  ich  nichts  kanzleiwidriges  in 
derselben. 

Dass  aber  der  Urkundentext  im  Kloster  hergestellt  wurde, 
das  folgt  mit  Notwendigkeit  daraus,  dass  derselbe  durch  und 
durch  von  älteren  Urkunden  für  St.  Blasien  abhängig  ist. 

Der  ganze  erste  Teil  bis  zur  Bestätigung  des  Besitzes  der 
Nebenklöster  und  die  Siegelung  ist  wörtlich  entnommen  aus 
dem  Bestätigungsprivileg  Kaiser  Heinrichs  V.  1123,  Dez.  28.  *) 
Abgeändert  ist  natürlich  die  Stelle  über  die  Namen  der 
bestätigenden  Vorgänger  wie  die  über  die  Intervenienten. 
Neu  ist  nur  der  Satz,  dass  der  Vogt  die  Güter  der  Kirche 
oder  die  Vogtei  nicht  zu  Lehen  geben  darf;  fortgelassen  ist 
nur  eine  Strafandrohung  und' der  am  Ende  der  Urkunde  Hein- 
richs V.  angehängte  Satz :  „Volumus  etiam,  ut  advocatus  pe- 
titione  abbatis  legitimum  bannum  a  nobis  vel  successoribus 
nostris  accipiat". 

Der  folgende  Teil,  die  Bestätigung  der  Nebenklöster,  bis 
„Montem  quoque,  qui  Stouphin"  und  die  Poenalformel  beruhen 
auf  dem  Privileg  Lothars  von  1126,  Jan.  22),  von  dem  sie 
nur  den  Schlussteil  benutzten,  den  Grundstock  die  Bestätigung 
der  Schenkung  von  Ochsenhausen  aber  unbenutzt  lassen;  nur 
ist  der  Name  Ochsenhausen  zwischen  die  der  andern  Klöster 
gestellt. 

Das  nun  noch  fehlende  Stück,  Bestätigung  des  Berges 
Staufen,  bis  zur  Poenalformel  ist  aber  auch  wiederum  einer 
St.  Blasianer  Königsurkunde  entnommen,  wenn  auch  diesmal 
umgearbeitet.  Die  Vorlage,  auf  welche  in  der  Urkunde  selbst 
hingewiesen  ist,  besteht  in  der  Urkunde  Konrads  IH.  von 
1150.  Aug.  20. 8)  Bei  der  eigentümlichen  Form  dieser  Be- 
stätigung eines  Schiedsspruchs  über  den  Berg  Staufen  war  es 
unmöglich,  den  Text  wörtlich  herüberzunehmen. 

Mit  Ausnahme  eines  einzigen  Sätzleins  können  wir  somit 
jedes  Wort  in  St.  Blasianer  Vorlagen  nachweisen;  wäre  das 
Konzept  in  der  Kanzlei  des  Königs  hergestellt,  so  wäre  eine 
solche  sklavische  Abhängigkeit  wohl  nicht  vorhanden. 

*)  Stumpf  3185.  Würt.  Ürk.-Buch  I,  356.  Der  Anfang  der  ürkde. 
Heinrichs  V.  bis  Preterea  regia  beruht  hinwiederum  auf  einer  Heinr.  IV. 
von  1065  Juni  8.  Stumpf  2670.  —  2)  Stumpf  3231.  Herrgott  Geneal.  Habsb. 
II,  I,  147.  —  8)  Stumpf  3573.  Baumann  in  Quellen  z.  Schweiz.  Geschichte 
HI,  1,  121. 


124  Schulte. 

Wenn  so  nun  nur  alte  Privilegien  erneut  wurden,  warum 
weigerte  man  sich  in  der  Kanzlei  denn  die  Urkunde  auszu- 
stellen? Der  eine  selbständige  Satz  über  die  Verlehnung  der 
Vogtei  seitens  des  Vogtes  war  doch  wohl  nicht  Grund  genug 
dazu?  Meinein  Urteile  nach  war  die  Bestätigung  des  Besitzes 
des  Berges  Staufen  der  Grund  der  Verweigerung;  denn  auf 
diesen  erhob  ein  anderes  Kloster  Anspruch. 

In  den  Bestätigungsurkunden  für  das  Kloster  Allerheiligen 
in  Schaffhausen  begegnet  uns  der  Besitz  des  Berges  Staufen, 
—  ein  Berg  der  den  Abfluss  des  Schluchsee's,  die  Schwarza, 
von  deren  rechten  Nebenfluss  der  Mettma  trennt  —  schon 
in  der  ältesten  Bestätigung  durch  Papst  Urban  II.  von  1095. 
Geschenkt  war  das  Gut  mit  den  benachbarten  Teilen  an  das 
Kloster  durch  dessen  Stifter  Graf  Eberhard  von  Neuenbürg, 
also  in  der  ersten  Hälfte  des  elften  Jahrhunderts.1)  Aber 
um  weniges  später  erhielt  auch  St.  Blasien  dasselbe  geschenkt. 
Die  Schenkgeber  waren  die  Führer  der  Gegenpartei  Kaiser 
Heinrichs  IV.,  der  Gegenkönig  Rudolf  von  Rheinfelden,  Eck- 
bert Markgraf  von  Meissen,  Hezelo  der  Vogt  der  Reichenau 
und  einige  andere  Personen;  aber  erst  unter  Heinrich  V. 
wurde  die  Schenkung  durch  Urkunde  des  Kaisers  verbrieft.2) 
Wenn  auch  die  Grenzbeschreibungen  beider  Gebiete  sich  nicht 
decken,  so  scheint  doch  der  kleinere  schaffhausen'sche  Besitz 
fast  ganz  innerhalb  des  sanctblasianer  gelegen  zu  haben. 

Aus  diesem  Widerstreit  der  Schenkungen  entstanden  lang- 
wierige Differenzen.  Zwar  hatte  Konrad  III.  dem  Kloster 
Allerheiligen  auch  1145  noch  den  Besitz  des  Berges  Staufen 
bestätigt8);  als  aber  der  Streit  über  den  Berg  vor  ihn  gebracht 
wurde,  wurde  nach  längeren  Verhandlungen  von  den  Freien 


x)  „item  in  Nigra  sil?a  in  locis  Gravenhusin  et  Scluicbse  et  monte 
Stouphin  dictis  cum  propriis  et  communibus,  propriis  a  Rotinbach  ad 
Svarzaha,  communibus  autem  a  Svarzaba  usque  ad  medium  albe,  fluvium", 
unter  den  Gütern,  welcbe  Graf  Eberhard  (der  Stifter)  und  sein  Sohn  ßur- 
kard  dem  Kloster  übergaben  in  Urban's  Bestätigung.  Baumann  a.  a.  0. 
S.  48.  -  2)  Urk.  v.  1125  Jan.  8  Stumpf  3204.  Abdruck  Dümge  Reg.  Bad. 
127.  Rudolf  v.  Rheinfelden  starb  1080.  Echebertus  comes  de  Saxonia 
ist  doch  wohl  Ecbert  I.  (f  1068  Jan.  8)  oder  II.  (f  1090  Juli  3)  Mark- 
graf von  Meissen  aus  dem  Stamme  der  Brunonen.  Die  Schenkung  fällt 
also  vor  1080.  —  3)  Stumpf  3493.  Baumann  a.  a.  0.  S.  115.  „cellam  Gra- 
vouhusen  cum  monte  Stoufin  cum  propriis  et  communibus  usque  in  me- 
dium rivuli  Albe/. 


Unausgefertigte  Kaiser  Urkunde  Friedrichs  I.  125 

der  Umgegend  1150  ein  Urteil  in  Gegenwart  der  Vögte  beider 
Klöster  und  des  Grafen  (Rudolf  von  Lenzburg)  gefällt,  das 
vollständig  zu  Gunsten  von  St.  Blasien  ausfiel  und  vom  König 
unter  Königsbann  bestätigt  wurde.1) 

Aber  auch  damit  war  der  Streit  nicht  erledigt.  Erst  1164 
entschieden  ihn  die  Schiedsrichter  Abt  Christian  von  Lützel, 
Frowin  von  Salem  und  Frowin  von  Engelberg  nach  Anhörung  von 
6  Sachverständigen  für  jede  Partei  und  bestimmten  eine  Grenz- 
linie zwischen  den  beiderseitigen  Besitzungen. 2)  Zwischen  die 
Bestätigung  Konrads  1145  und  dem  Schiedsspruch  von  1164 
muss  somit  die  Abfassung  unserer  Urkunde  liegen;  die  Grenze 
schränkt  sich  noch  mehr  ein,  da  die  Urkunde  von  einem  Nach- 
folger Konrads  III.  ausgefertigt  werden  sollte,  also  nach 
dessen  Tode  1152  fallen  muss.  1154  hatte  nun  aber  Frie- 
drich I.  in  einem  allgemeinen  Privileg  für  das  Kloster  Aller- 
heiligen, ohne,  wie  es  scheint,  von  dem  Entscheid  von  1150 
Kenntnis  zu  haben,  ganz  mit  den  Worten  der  Urkunde  von 
1145  dem  Kloster  Allerheiligen  den  Besitz  des  Berges  Staufen 
wiederum  bestätigt.3)  Gegen  diese  Urkunde  aufzukommen, 
war  die  Absicht  der  St.  Blasianer.  als  sie  die  von  uns  ver- 

4 

öffentlichte  Urkunde  Friedrichs  I.  vorlegten.  Sie  gehört  so- 
mit in  die  ersten  Jahre  seiner  Regierung,  ob  vor  oder  nach 
seiner  Kaiserkrönung  ist  nicht  sicher,  womit  der  Schrift- 
charakter übereinstimmt.  Offenbar  hatten  die  Mönche  von 
Schaffhausen  es  zu  verhindern  gewusst,  dass  durch  eine  Be- 
stätigung seitens  des  Kaisers  für  St.  Blasien  ihre  Rechte  auf 
den  Berg  Staufen  verkürzt  wurden.  Friedrich  hielt  an  der 
einmal  gegebenen  Bestätigung  für  Schaffhausen  fest.  Aber  — 
und  das  ist  das  Wichtigste  an  der  Sache  —  selbst  zu  den 
Zeiten  der  grössten  kaiserlichen  Machtentfaltung  genügte  ein 
kaiserliches  Privileg  nicht,  um  solche  Streitigkeiten  zu  been- 
digen. Die  Zurückweisung  der  sanctblasianischen  Ansprüche 
seitens  des  Kaisers,  die  Bestätigung  der  schaffhausen'schen 
durch  ihn  haben  den  Streit  nicht  beigelegt,  er  dauerte  fort, 
bis  ein  Schiedsgericht  von  Äbten  ihn  beendigte. 


*)  Stumpf  3573.  s.  oben  S.  123,  Anm.  3.  —  2)  Kopp,  Geschichtsblätter 
aus  der  Schweiz  I,  158.  Besser:  Fickler,  Quellen  u.  Forschungen  S.  59. 
—  3)  Fickler  a.  a.  0.  S.  55  Urk.  v.  1154  Febr.  24.  Stumpf  No.  3682, 
der  sie,  wie  mir  scheint,  unbegründet  verdächtigt. 


126 


Literatlirnotizen. 


Von  den  von  der  badischen  historischen  Kommission  heraus- 
gegebenen „Regesten  der  Pfalzgrafen  am  Rhein  1214 
bis  1400  unter  Leitung  von  Eduard  Winkelmann  bearbeitet 
von  Adolf  Koch  und  Jakob  Wille"  liegt  nunmehr  auch  die 
2.  Lieferung  vor,  welche  die  Zeit  von  1296 — 1350  umspannt. 


Der  zweite  Band  der  Politischen  Korrespondenz  der 
Stadt  Strassburg  im  Zeitalter  der  Reformation  (Strassburg, 
Trübner)  ist  bearbeitet  von  Otto  Winckelmann  und  um- 
schliesst  die  Jahre  1531  —  39.  Der  Umfang  des  von  dieser 
Stadt  in  den  kirchlichen  Angelegenheiten  geübten  Einflusses 
reicht  ja  weit  über  die  sonstige  engbegrenzte  Interessensphäre 
eines  städtischen  Gemeinwesens;  von  allen  deutschen  Städten 
hat  ja  die  Politik  der  Stadt  Strassburg  am  meisten  auf  den 
Gang  der  Dinge  als  Vermittlerin  zwischen  Nord  und  Süd, 
zwischen  den  Eidgenossen  und  den  lutherischen  Fürsten  Ein- 
fluss  gewonnen.  So  ist  diese  Veröffentlichung  des  Beifalles 
der  Freunde  der  Reformationsgeschichte  gewiss.  Sind  auch 
die  Beziehungen  der  Stadt  zu  den  Markgrafen  von  Baden 
gering,  so  finden  wir  dafür  reiche  Mitteilungen  aus  den  Kor- 
respondenzen mit  Konstanz,  den  Grafen  von  Fürstenberg  und 
den  Pfalzgrafen.  

Im  Neuen  Archiv  für  ältere  deutsche  Geschichts- 
kunde XIII,  223  teilt  H.  Simonsfeld  aus  dem  Verzeichnis 
der  Rettori  nelP  antico  studio  e  nella  moderna  universitä  di 
Bologna  (annuario  della  universitä  1886  -  7),  das  Carlo  Mala- 
gola  zusammengestellt  hat,  mit,  dass  1323 — 24  „D.  Heinricus 
Dapifer  de  Dyessenhouen,  canonicus  Constanciensis,  Rector  sco- 
larium  ultramontanorum  Studii  Bononiensis*  war.  Es  be- 
richtigt sich  damit  unsere  irrige  Behauptung  (N.  F.  Bd.  I, 
S.  51),  dass  Diessenhofens  Rektorat  in  das  Jahr  1345  fällt, 
was  auf  Grund  einer  irrigen  Interpretation  der  Urkunde  Cle- 
mens VI.  gefolgert  wurde.  A.  S. 


Literatnrnotizen .  127 

Mit  Rücksicht  auf  eine  Arbeit,  welche  sich  durch  eine  Reihe 
von  Bänden  der  älteren  Folge  dieser  Zeitschrift  hinzieht,  sei 
hiemit  hingewiesen  auf  das  reich  illustrierte  Prachtwerk  Die 
Cisterzienser-Abtei  Bebenhausen,  bearbeitet  v.  Eduard 
Paulus,  herausgegeben  vom  Württembergischen  Altertums- 
Verein  (Stuttgart,  Neif).  In  unserer  Zeitschrift  publizierte 
einst  Dambacher  (in  10  verschiedenen  Bänden)  die  Serie  der 
älteren  Urkunden  dieses  Klosters,  welche  in  Salem  vorher  auf- 
gefunden waren  und  1868  an  Württemberg  überliefert  sind. 
Auffallenderweise  ist  nun  den  Herausgebern  diese  Publikation 
unbekannt  geblieben,  während  unter  den  „Druckschriften"  ganz 
entlegene  Bücher  aufgeführt  werden.  Ein  Hinweis  auf  Dam- 
bachers Publikation  wäre  um  so  mehr  am  Platze  gewesen,  da 
die  auf  S.  6—50  mitgeteilten  Regesten  zur  Geschichte  des 
Klosters,  welche  die  Besitzungen  des  Klosters  ganz  ungleich- 
massig  berücksichtigen,  sehr  lückenhaft  sind. 


In  der  Germania  32.  Jahrgang  S.  246—253  untersucht 
Karl  Bartsch  die  Gedichte  I— XXIII  des  Liedersaals,  welche 
er  einem  Verfasser  zuschreibt,  der  in  der  2.  Hälfte  des  14. 
Jahrhunderts  am  Bodensee  lebte.  Er  hält  denselben  für  identisch 
mit  dem  Mütinger,  dessen  Tod  zu  1383  eine  Konstanzer 
Chronik  (Mone  Quellensammlung  I,  323)  erzählt.  Wie  es 
dort  heisst:  der  was  ain  guter  tichter  ze  latin  und  ze  tütsch, 
so  ist  für  eine  Reihe  der  Gedichte  der  Wechsel  deutscher  und 
lateinischer  Verse  charakteristisch. 


Obgleich  die  Schrift  von  Dr.  Wilhelm  Falkenheiner 
(Philipp  d.  Grossmütige  im  Bauernkriege,  Marburg  1887)  über- 
wiegend den  Kriegsschauplatz  des  Jahres  1525  in  Mitteldeutsch- 
land betrifft,  so  enthält  sie  doch  auch  einige  nicht  unwichtige 
Angaben  für  Südwestdeutschland.  Landgraf  Philipp  war  Mit- 
glied des  schwäbischen  Bundes,  dem  er  auch  einen  Zuzug  ge- 
gen die  Bauern  schickte,  und  ausserdem  stand  er  in  regster 
Verbindung  mit  dem  Kurfürsten  Ludwig  von  der  Pfalz,  der 
ihn  mehrmals  sehr  dringend  um  Hüte  anging.  Unter  den 
von  F.  aus  dem  Marburger  Archiv  benutzten  Akten  befindet 
sich  ein  Fascikel  „Korrespondenz  mit  Kurpfalz  1518—1555 
No.  5810  (2267),  ferner  Rep.  I.  cell.  23.  vol.  III.  Korrespon- 
denz mit  dem  Schwäbischen  Bund  3370/1261,  ferner  Korre- 


128  Literaturnotizen. 

spondenz  mit  Kurpfalz  2266.  Auch  der  kurpfälzische  Sekre- 
tär Harer  wird  in  seiner  Eigenschaft  als  Quellenschriftsteller 
für  den  Bauernkrieg  kurz  behandelt  (z.  B.  S.  75).  Vgl.  dazu 
diese  Zeitschrit  N.  F.  Bd.  II,  S.  243.  K.  H. 


Soeben  geht  uns  noch  der  erste  Band  eines  Werkes  zu, 
das  im  Kreise  der  badischen  Geschichtsfreunde  auf  eine  will- 
kommene Aufnahme  rechnen  darf.  Es  ist  das  „Die  Kunst- 
denkmäler des  Grossherzogtums  Baden,  beschreibende 
Statistik  im  Auftrage  des  Grossh.  Ministeriums  der  Justiz, 
des  Kultus  und  Unterrichts  und  in  Verbindung  mit  Jos.  Durm 
und  E.  Wagner  herausgegeben  von  Franz  Xaver  Kraus". 
Erster  Band  (Freiburg,  J.  C.  B.  Mohr  1887).  Er  umfasst  auf 
(iül  Seiten  die  sehr  eingehende  Beschreibung  der  Kunstdenk- 
male des  Kreises  Konstanz.  180  Illustrationen  und  8  Tafeln 
bieten  durchweg  treffliche  Abbildungen  zum  Text.  Konstanz, 
Keichenau  (wobei  leider  bei  Oberzell  nur  auf  die  Publikation 
der  Wandgemälde  von  Kraus  verwiesen  ist  und  keine  Illu- 
strationen dieses  wichtigsten  Denkmals  des  Seekreises  geboten 
sind),  lleiligenberg  (leider  ohne  Abbildungen  aus  der  Kapelle), 
Meersburg,  Salem  und  Überlingen  nehmen,  wie  billig,  den 
meisten  Raum  in  Anspruch;  aber  auch  für  die  kleinen  Ort- 
schaften und  Burgen  sind  die  Mitteilungen  sehr  eingehend. 


Wegen  einiger  auf  Baden  bez.  Kapitel  (welche  sich  mit 
den  Urkundenfälschungen  von  St.  Trudpert,  dem  Anfall  des 
llauensteinischen  und  der  Vogtei  von  St.  Blasien  an  die  Habs- 
burger, der  Geschichte  von  Säckingen,  Breisach  und  Walds- 
hut befassen),  sei  hier  hingewiesen  auf  den  3.  Teil  der  „Stu- 
dien zur  älteren  und  ältesten  Geschichte  der  Habs- 
burger und  ihrer  Besitzungen  vor  allem  im  Elsass,  von  Aloys 
Schulte"  (Mittlngn.  d.  Instit.  f.  österr.  Geschichtsfschg.  VIII); 
eine  historische  Karte  ist  beigegeben.  Die  gesamten  Aufsätze 
sind  auch  gesammelt  unter  dem  Titel  „Geschichte  der  Habs- 
burger in  den  ersten  drei  Jahrhunderten"  (Innsbruck,  Wagner) 
als  Buch  erschienen. 


Badische  Stadtrechte  and  Reformpläne 

des  15.  Jahrhunderts. 

Mitgeteilt  und  besprochen 

von 

Otto  flierke. 


A.  Einleitung. 

Die  folgenden  Schriftstücke  bilden,  in  einer  anderen  an- 
scheinend willkürlichen  Reihenfolge  zusammengeheftet,  ein  im 
General-Landesarchiv  zu  Karlsruhe  aufbewahrtes  Aktenfaszikel, 
welches  bezeichnet  ist:  „Specialia  der  Stadt  Baden,  Erbschaften, 
Projekt  eines  Vergleichs  zwischen  den  Städten  Baden,  Ettlingen, 
Durlach  und  Pforzheim,  wie  es  in  Erbschaftsfällen  gehalten 
werden  soll,  betreffend.  1582.  Conv.  18. a  Eine  nähere  Prü- 
fung ergab,  dass  es  sich  dabei  um  sehr  beachtenswerte  Auf- 
zeichnungen des  fünfzehnten  Jahrhunderts  handelt,  deren  Ver- 
öffentlichung namentlich  aus  zwei  Gründen  als  wünschenswert 
erschien.  Einmal,  weil  daraus  das  mittelalterliche  Familien- 
güterrecht einer  Städtegruppe  bekannt  wird,  von  der  in  den 
bisherigen  Darstellungen  dieses  Gegenstandes  niemals  die  Rede 
ist.  Sodann  aber,  weil  sich  an  die  Aufzeichnungen  des  Ge- 
wohnheitsrechtes der  vier  Städte  Verhandlungen  über  die  Aus- 
gleichung bestehender  Rechtsverschiedenheiten  und  über  die 
Reform  des  überkommenen  Rechtszustandes  knüpfen  und  es 
ein  grosses  Interesse  gewährt,  die  hierbei  vor  der  Reception 
des  fremden  Rechts  an  dem  einheimischen  Recht  geübte  Kritik 
und  die  Versuche  einer  bewussten  Umbildung  des  letzteren 
kennen  zu  lernen. 

ZeiUchr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  HI.  2.  9 


130  Gierke. 

Wir  schicken  im  Folgenden  unter  No.  I — IV  die  vier 
Stadtrechtsaufzeichnungen  von  Durlach,  Pforzheim,  Ettlingen 
und  Baden  voraus.  In  dem  Aktenfaszikel  bilden  dieselben 
das  3*,  8te,  llte  und  7te  Stück.  Sie  sind  sämtlich  undatiert. 
Zweifellos  haben  sie  bereits  vorgelegen,  als  die  unter  No.  V 
abgedruckte  Verhandlung  zu  Ettlingen  an  der  Oktave  des 
Fronleichnamstages  des  Jahres  64  stattfand.  Es  lässt  sich 
vermuten,  dass  sie  gerade  mit  Rücksicht  auf  die  bevorstehende 
Verhandlung  aufgesetzt  worden  sind.  Die  Aufzeichnungen  für 
Ettlingen  und  für  Baden  zeigen  dieselbe  Handschrift  und 
rühren  von  demselben  Verfasser  her.  Sie  stimmen  insoweit, 
als  das  Recht  beider  Städte  sich  inhaltlich  deckt,  fast  wört- 
lich überein,  geben  aber  die  abweichenden  Sätze  beider  Stadt- 
rechte in  selbständiger  Fassung.  Anscheinend  ist  die  Auf- 
zeichnung für  Ettlingen  zuerst  gemacht  und  der  Redaktion 
des  Badener  Rechtes  zu  Grunde  gelegt.  Die  Aufzeichnungen 
für  Durlach  und  für  Pforzheim  sind  unabhängig  von  den  Ett- 
linger-Badener  Aufzeichnungen  und  von  einander. 

Unter  No.  V  folgt  das  Protokoll  der  schon  erwähnten  Ver- 
handlung zu  Ettlingen,  an  welcher  der  Junker  Hans  von  Enz- 
berg  und  Abgeordnete  der  vier  Städte  teilnahmen.  Im  Ak- 
tenfaszikel bildet  es  das  6t0  Stück.  Wie  ein  Blick  auf  die 
§§  2—3  zeigt,  war  die  getroffene  „Vereinigung"  sehr  unvoll- 
kommener Art,  da  hinsichtlich  eines  Hauptpunktes  die  Städte 
Baden  und  Pforzheim  einerseits  und  die  Städte  Ettlingen  und 
Durlach  andrerseits  an  ihrem  ungleichen  bisherigen  Recht 
festhielten. 

Hieran  schliesst  sich  unter  No.  VI  ein  undatiertes  neues 
Projekt  über  eine  vollständige  Reform  des  Erbrechts  in  der 
Markgrafschaft  Baden:  „Die  meynung  were,  das  hinfur  etc." 
Dasselbe  ist  in  dem  Aktenfaszikel  in  drei  von  verschiedenen 
Händen  geschriebenen  Exemplaren  als  5teB,  9**  und  10tes  Stück, 
von  denen  das  letzte  das  Konzept  zu  sein  scheint,  vorhanden. 
Eines  dieser  Exemplare  scheint  das  „Verzeichnis"  gewesen  zu 
sein,  welches  nach  dem  unter  No.  VIH  abgedruckten  Briefe 
der  Durlacher  Schultheiss  Hans  Rote  vom  Landhofmeister 
Junker  Wilhelm  von  Nyperg  zu  Baden  übersandt  erhalten 
hatte  und  ihm  nunmehr  zurückschickte.  Darnach  wäre  uns 
in  diesen  Schriftstücken  das  Ergebnis  der  in  dem  gedachten 
Briefe  erwähnten  Abrede  erhalten,  welche  auf  Befehl  des  Land- 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  131 

bofmeisters  am  Freitag  vor  St.  Veits  Tag  des  Jahres  82  zu 
Ettlingen  gehalten  worden  war.  Hierzu  stimmt  der  Inhalt 
des  in  dem  Briefe  mitgeteilten  Bedenkens,  welches  sich  gegen 
eine  Bestimmung  richtet,  wie  sie  gerade  dieses  Projekt  enthält. 

Der  unter  No.  VII  abgedruckte  Vermerk  über  einen  Ab- 
änderungsvorschlag der  Badener  findet  sich  auf  einem  der  er- 
wähnten Exemplare  des  Ettlinger  Projekts  (dem  9ten  Stück 
des  Aktenfaszikels). 

Unter  No.  VIII  folgt  der  das  erste  Stück  des  Aktenfas- 
zikels bildende,  schon  erwähnte  Brief  des  Durlacher  Schult- 
heissen  an  den  Landhofmeister,  worin  die  Meinung  des  Ge- 
richtes und  Rates  zu  Durlach  über  das  Projekt  mitgeteilt  wird. 
Der  Brief  ist  vom  Donnerstag  nach  Johannis  Baptistae  anno 
82  datiert. 

Hieran  schliesst  sich  unter  No.  IX  das  Protokoll  einer 
neuen  Vereinbarung  (im  Aktenfaszikel  das  2*  Stück).  Die- 
selbe war  am  Dienstag  nach  Maria  Himmelfahrt  desselben 
Jahres  82  zustande  gekommen.  Es  hatten  jedoch  nur  die 
drei  Städte  Pforzheim,  Ettlingen  und  Durlach  an  der  Ver- 
handlung teilgenommen. 

Unter  No.  X  folgt  endlich  ein  undatiertes  Schriftstück  mit 
der  Überschrift:  „Der  von  Baden  meynung  der  erbefall  halbe." 
Im  Aktenfaszikel  bildet  es  das  4te  Stück.  Darin  wird  zunächst 
über  die  Ansicht  einer  dem  Entwurf  der  drei  anderen  Städte 
in  der  Hauptsache  zustimmenden  Minderheit  berichtet,  hierauf 
aber  ein  ausführlich  begründeter  Gegenvorschlag  der  Mehrheit 
vorgetragen,  welcher  auf  eine  gründlichere  Umwandlung  des 
bestehenden  Rechtes  abzielt.  Dass  beide  Meinungsäusserungen 
sich  auf  die  unter  No.  IX  abgedruckte  Vereinbarung  beziehen, 
erhellt  unzweideutig  aus  ihrem  Inhalt. 

Die  Zeit,  welcher  die  Schriftstücke  entstammen,  ergiebt 
sich  aus  den  vorkommenden  Daten.  Denn  obwohl  bei  den- 
selben durchweg  die  Angabe  des  Jahrhunderts  fehlt,  kann  es 
doch  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  es  die  Jahre  1464  und 
1482  waren,  in  welchen  die  Verhandlungen  stattfanden.  Die 
schon  einem  älteren  Umschlage  des  Aktenheftes  aufgeschriebene 
und  in  die  jetzige  Registratur  übernommene  Jahreszahl  1582 
kann  nur  auf  einem  Versehen  beruhen.  In  die  zweite  Hälfte 
des  fünfzehnten  Jahrhunderts  weist  mit  zwingender  Kraft  so- 

9* 


132  Gierke. 

wohl  der  äussere  Typus  der  Handschriften,  als  der  Inhalt  der 
Urkunden.  Dass  noch  im  Jahre  1582  bei  derartigen  Verhand- 
lungen keine  Berufung  auf  das  römische  Recht  stattgefunden 
hätte  und  nicht  ein  einziger  römischrechtlicher  Ausdruck  ge- 
braucht worden  wäre,  ist  kaum  denkbar.  Auch  erfreuten  sich 
damals  die  badischen  Städte  keineswegs  mehr  der  hier  voraus- 
gesetzten Autonomie.  Denn  im  Jahre  1511  waren  „Der  marg- 
grafschafft  Baden  Statuten  und  Ordenungen  in  Testamenten 
Erbfellen  und  Vormündschaften"  erlassen1),  deren  Publikations- 
patent alle  besonderen  „gewonheiten  und  gebruch  der  Stette 
und  Communen"  in  dieser  Materie  von  Neujahr  1512  an  für 
aufgehoben  erklärt  hatte.  Und  ausdrücklich  war  durch  Art.  14 
dieses  Gesetzbuches  das  Institut  der  Verfangenschaft  abge- 
schafft worden,  um  dessen  Beibehaltung  oder  Beseitigung  sich 
unsere  Verhandlungen  vorzugsweise  drehen.  Überdies  war  ja 
im  Jahre  1535  die  Teilung  der  Markgrafschaft  in  Baden- 
Baden  und  Baden-Durlach  vollzogen  worden.  Schwerlich  konnten 
also  im  Jahre  1564  oder  1582  die  vier  Städte  derartige  Kon- 
gresse abhalten.  Mindestens  war  es  nicht  mehr  möglich,  dass 
der  Landhofmeister  zu  Baden  einseitig  eine  solche  Versamm- 
lung anordnete  und  dem  Schultheissen  von  Durlach  die  Be- 
fragung von  Gericht  und  Rat  seiner  Stadt  aufgab. 

B.  Die  Schriftstücke. 

Wir  lassen  nun  den  Text  der  Schriftstücke  folgen.  Die 
Orthographie  ist,  von  der  Nichtbeachtung  einiger  rein  will- 
kürlicher Variationen  abgesehen,  unverändert  wiedergegeben. 
Zugesetzt  sind  die  Paragraphenzahlen  und  die  Überschriften 

zu  No.  V— -X. 


*)  Vgl.  über  dieses  von  U.  Zasius  verfasste  Gesetzbuch,  dessen  Exem- 
plare sehr  selten  geworden  sind,  0.  Stobbe,  Geschichte  der  deutschen 
Rechtsquellen  II,  S.  390  ff.  Ich  benütze  ein  Exemplar  der  Berliner 
Bibliothek. 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  133 


I. 

Item  No.  zu  Durlach  ist  der  Stat  herkomen  und 

gewonheyt  etc. 

§  1.  Item  zu  dem  ersten,  also  wann  zwey  ledige  elutte  zusamen 
komen  und  iettlichs  dem  andern  ligendt  gut  zu  bringt  und  welchs 
under  den  zweyen  von  tods  wegen  abgett,  und  nit  mit  einander  libs 
erben  gemacht  haben,  was  dann  iettlichs  von  sinen  stam  ligender 
gutter  zu  dem  ander  bracht  hat,  dieselben  gutter  sol  das  lebedig 
belipt  nyssen  und  gebrachen  und  önzergencklich  halten  buwes  halb. 

§  2.  Item  wann  sy  beyd  abgestorben  sind,  so  sol  yettlich  frund 
wartten  sin,  was  von  sinem  stam  herkomen  ist. 

§  3.  Item  was  aber  sy  farnder  hab  zühuff  oder  by  einander  uber- 
komen  hetten,  welches  dann  das  letst  lebt,  deszselben  frund  werent 
desz  nach  sinen  tod  am  erb. 

§  4.  Item  habent  sy  aber  ligend  gutter  by  einander  uberkomen, 
die  selben  gutter  sind  beyder  frunden  ein  verfangen  gütt,  doch  also 
dem  swert  zwey  teyl  und  der  kunkel  fcintz. 

§  5.  Item  ob  aber  die  zwey  elutte  für  gericht  komen  mit  gut 
willen  und  iettlichs  das  ander  desz  gutts,  das  sy  by  einander  gerungen 
und  gewonnen  hetten  öch  zu  einander  bracht,  machtig  gemacht  het- 
tent,  welchs  dann  das  ander  überlebt,  deszselben  nechsten  frund  sind 
dann  deszelben  sins  gutzs  am  erb.  es  wer  dann  sach  das  es  siner 
sei  heyl  schaffen  wölt  oder  das  es  sich  wider  zu  elichem  stat  endern 
wölt.  zu  sollichen  enden  es  sin  gutt  wol  verendern  mag,  als  fer  das 
geschieht  als  recht  ist. 

§  6.  Item  ob  aber  das,  dasz  lest  lebt,  von  dem  blümen  desz  ver- 
fangen gützs  sin  libsnarung  nit  gehaben  möcht  und  unseren  genedigen 
hern  und  der  stat  nit  gesitzen  und  libs  nott  erschinet,  dasz  selb  mag 
dann  mit  schulten  und  gerichtzs  ratt  zu  beyden  teylen  desz  verfangen 
grits  griffen  und  sin  libs  narrung  nach  notturff  da  von  nyemen. 

§  7.  Item  wer  es  sach  das  die  zwey  eliche  lutte  mit  eyner  gantze 
hand  schuld  gemacht  hettent,  dieselben  schuld  sol  gantz  von  dem 
ligend  gutt  bezalt  werden. 

§  8.  Item  so  aber  die  obgenanten  elutte  libs  erben  mit  einander 
gemacht  hettent  und  weren  dieselben  libs  erben  tod  und  sturb  der 
euch  lutt  einsz  von  dem  andern,  so  möcht  das  ändere  mit  ligendem 
und  farendem  gut  thün  und  lauszen  öngeverlich  nach  sinen  willen. 

§  9.  Item  beliben  die  libs  erben  lebedig,  so  werent  in  die  ligend 
gutter  ein  verfangen  gut,  usz  genomen  die  libs  notturff  wie  oben  steet. 

§  10.  Item  ob  es  sich  darnach  verendert  zu  elicher  Staat,  so  es 
sin  kind  überlebt  hett,  und  verschyed  aber  von  sinen  gemachel  on 
libs  erben,  so  fiel  das  ligend  gütt  widerumb  an  sinen  stam,  wie  oben 
begriffen  ist.  es  wer  dann  das  ir  eins  das  ander  mit  guttem  willen 
vor  gericht  machtig  hett  gemacht. 


134  Gierk«. 

§  11.  Item  machtent  aber  sy  libs  erben  mit  einander,  welche  dann 
lebedig  blib  und  die  kind  erlebt,  dasz  ist  des  gutes  machtig. 

§  12.  Item  beliben  aber  die  kind  lebedig,  so  wer  es  ein  verfangen 
gut  wie  oben  geschriben  steet. 

§  13.  Item  wann  zwey  elutte  einsz  vom  andern  abstirbt,  also  das 
dasz  lebedig  gebrechen  hat  und  libs  nott  erschint,  alsdann  gibt  man 
im  usz  dem  gericht  und  einen  siner  nechsten  frund.  die  selben  zwen 
helfen  im  angriffen  die  verfangen  gutt  und  tun  ime  statnng  siner 
libs  narnmg. 

II. 

Disi  machgeschriben  giot  der  Stat  Pfortehei«  recht  erfce- 
gmte  halb  als  das  ven  alters  her  aae  sie  kernen  ist. 

§  1.   It.  erbgut  gefellet  nach  dem  syp  der  do  der  nechste  ist. 

§  2.  It.  zwey  eeltitter,  die  do  nit  kinde  byeinander  oder  mitein- 
ander  habent,  welches  dan  erst  nnder  denselben  zweyen  von  tode  ab- 
gett,  so  erbet  das  ander  das  also  inieben  ist  alles  ügend  und  farnde 
gutt,  nutzt  uszgenomen,  ane  irrunge  und  hinderunge  des  abgegangen 
erben  und  menglichs. 

§  3.  It.  zwey  eelutter,  die  do  kinde  miteinander  haben  lutzel 
oder  vil,  welches  nnder  innen  von  tode  abgett,  so  mag  sich  das  an- 
der das  also  inieben  ist  und  blipt  [sich]  gebrachen  der  farnden  habe 
sovil  der  ist  und  damit  thün  und  lassen  nach  sinem  willen,  es  mag 
auch  die  ligenden  gütter  die  blumen  und  nütze  sinen  leptag  davon 
nieszen,  doch  das  es  dieselben  ligenden  guter  in  gutem  buwe  nutze 
und  eren  halten  und  furbasz  nit  me  versetzen  noch  besweren  soL 

§  4.  It.  und  weres  ob  sich  dasselb,  das  also  in  leben  blipt  und 
ist,  mit  einem  andern  in  die  e  vermaheln  wolt,  so  ist  das  erst  ligende 
gutte,  so  es  by  dem  ersten  gemahel  gehabt  hat  und  nach  sinem  tode 
hindex  im  verlasset,  verfallen  und  werden  dem  ersten  kinde  oder  kin- 
den, ir  sy  wenig  oder  vil,  ane  hinderung  der  nachgenden  kinden  oder 
gemahels. 

§  5.  It.  weres  auch,  ob  sich  dasselb  das  also  inieben  ist  veran- 
dertte,  also  das  sie  kinde  lutzel  oder  vil  miteinander  nach  den  ersten 
kinden  machtent  oder  uberkoment,  was  dan  dieselben  zwey  eliche 
lutt  byeinander  gewynne  uberkomen  oder  hererbten,  das  sollent  die- 
selben nachgenden  kinde  warten  sin,  inmasz  wie  von  den  ersten  kin- 
dern  vorgeschriben  stett. 

§  6.  It.  ob  auch  ein  belibende  elich  gemechde  schuldig  were 
lutzel  oder  vil  und  by  dem  abgenden  sinen  gemahel  gemacht  hette, 
dieselben  schulden  sol  das,  das  also  inieben  blipt,  bezalen  von  der 
farnden  habe,  allediewil  des  farnden  guts  vorhanden  ist.  und  mochte 
es  mit  dan  farnden  gutt  nit  bezalen,  so  mag  es  in  das  ligende  gut 
griffen  und  die  vorgenant  vergangen  schuld  davon  bezalen  und  de- 
hein  nachgende  schuld. 

§  7.  It.  ob  zwey  elichen  gemechde  gulte  oder  gelt  uff  ire  ligende 
guter  byeinander  entlehett  und  die  gutter  darumb  versettzt  hettent, 


Badische  Stadtrechte  and  Reformplane.  135 

wan  dan  ir  eins  von  todes  wegen  abget,  so  sol  das  ander  das  also 
inlebend  ist,  alldiewil  es  dan  die  guter  nutzt  oder  nttset,  die  gölte, 
ob  die  davon  gieng,  richten  und  geben,  und  ob  man  das  hauptgut 
bezalen  müste,  das  sol  man  von  denselben  ligenden  güttern  bezalen. 

§  8.  It.  wan  auch  einem  ehelichen  gemechden  an  siner  libsz- 
narunge  abgieng,  das  mag  mit  willen  und  wissen  siner  kinder,  ob 
die  zu  iren  tagen  komen  weren,  ettwas  ligendes  guts  angriffen  und 
verkauften,  damit  es  sin  zymlich  libes  narunge  han  möge.  Ob  aber 
äie  Mnde  oder  ire  nechsten  frunde  sollichs  nit  verwilligen  oder  gun- 
den  wolten,  wan  dan  dasselb  elich  gemechde  für  gericht  kumpt  und 
erscheynt  ehafft  nott,  so  sol  im  das  gericht  ein  zimlich  billich  gelt 
scbepffen  und  von  sinem  gut  lassen  werden,  ycliches  nach  gelegen- 
heit  und  gestalt  siner  sache. 

§  9.  It.  zwey  eelutter,  die  ein  zimlich  gemechde  machen  wollen, 
die  mögen  das  thun  und  für  das  gericht  bringen.  Dachte  dan  das 
gericht  das  es  ein  zymlich  unrecht  und  redlich  gemechte  sy  doch 
ungeverlich,  so  sol  es  daby  beliben  und  crafft  und  macht  han. 

§  10.  It.  so  halten  die  von  Pfortzheim  disz  nachgeschriben  für 
ligende  gutter,  mit  namen  huser  schuwern  honreitten  ecker  wiesen 
gerten  ewiggult  landacht  hurrgulte. 

III. 

Ettlingen  rechte  von  erbfala  wegen. 

§  1.  Wann  under  zweyen  eelichen  gemechden  das  eyn  vor  dem 
andern  todes  abgangen  und  das  ander  dannocht  in  leben  ist,  und 
kyndere  eyns  oder  mee  von  ir  beyder  liben  geboren  in  leben  habent, 
so  sind  alle  und  yede  ligende  gütere,  die  die  vorgenanten  eelüte  by- 
einander  hant  gehabt,  verfangen  iren  kynnden.  also  dasz  dieselben 
ligende  gütere  von  dem  eelichen  gemechde,  das  nach  abgang  des  an- 
dern in  leben  blibet,  nit  söllent  versatzt,  verkaufft,  verendert  oder 
mit  schulden  beswert  werden  one  wissen  und  willen  irer  eelichen 
kynndere  oder  derselben  kyndere  nechsten  frunde  und  pflegere,  ob 
anders  die  kynndere  under  iren  jaren  werent.  doch  so  mag  dasselb 
eelich  gemechde  die  plümen  von  den  egenanten  ligenden  gutem  sin 
leptag  niessen  on  intrag  der  kynndere,  irer  frunde  und  pflegere,  so- 
verr  dasselb  eelich  gemechde  sölliche  ligende  guter  in  redlichem  zym- 
lichem  buw  haltet,  und  das  zütünd  vermag  ungeverlich.  Und  ob  das- 
selb eeliche  gemechde  die  gutere  nit  vermocht  in  buw  zuhalten,  das 
sol  den  kynden  verkündet  werden,  wollen  sie  dann  ire  verfangene 
guter  buwen,  das  lasset  man  gescheen.  wöltent  aber  die  kynnde  das 
nit  tun.  was  dann  notdürftig  ist  nach  herkennen  des  gerichts  zu  Ett- 
lingen daran  zu  buwen,  das  sol  und  mag  man  tun  von  den  egemelten 
verfangen  gutern.  doch  das  es  mit  redlicher  kuntschaft  zugang  one 
geverde. 

§  2.  Und  ob  die  benanten  eelute  by  irem  leben  gemacht  hettent 
schulden,  wie  hoch  die  werent,  die  noch  unbezalt  werent,  die  sol  das 


136  Gierke. 

eeliche  gemechde,  das  das  erst  überlepte,  bezalen  alleyn  von  siner 
faxenden  hab  und  den  plümen  der  vorgenanten  güttere,  und  nit  von 
den  ligenden  gutern,  die  den  kynden  verfangen  sind,  es  were  dann 
das  die  schulden  mit  der  faxenden  habe  des  andern  eelichen  gemech- 
des  nit  möchten  gantz  bezalt  werden,  so  mag  man  dann  mit  wissen 
der  kynndere  oder  irer  fründe  und  pflegere  als  vor  steet  und  auch 
des  gerichts  zu  Ettlingen  die  ligenden  gutere  zu  bezalung  söllicher 
schulden  auch  angriffen,  alles  mit  redlicher  kuntschafft  wie  obge- 
schriben  ist. 

§  3.  Item  und  ob  das  eelich  gemechde,  das  nach  abgangk  des 
andern  in  leben  ist,  sich  mit  eyner  andern  person  vermahelt  in  die 
heilig  ee,  vor  und  ee  die  schulden  als  hiervor  gemelt  ist  bezalt  we- 
rent,  und  die  andere  person  der  ersten  zübrecht  farnde  habe,  von 
derselben  famden  hab  und  auch  von  dem  andern  farnden  gut  alles 
zusammengeslagen  sollent  die  egerürten  schulden  bezalt,  und  der 
ligenden  gütere  die  den  kynnden  verfangen  sind,  sol  allwegen  ge- 
schonet werden,  es  were  dann,  das  an  der  farnden  hab  abgienge,  so 
sol  man  des  eelichen  gemechdes,  daheer  die  schulden  rürent,  ligende 
gütere  zu  bezalung  der  schulden  in  vorgeschriebener  masz  angriffen, 
und  des  annder  nit. 

§  4.  Item  weres  aber  das  die  eelich  person,  die  nach  abgangk 
der  andern  in  leben  ist,  so  arm,  krank  oder  irs  alters  halb  so  unver- 
mögenlich were,  das  sie  von  irer  farnden  habe  noch  von  den  plümen 
der  vorgemelten  ligenden  gütere  nit  hette  noch  han  möchte  ir  zym- 
lich  libes  narung,  wann  dann  dieselb  person,  solang  sie  alleyn  unver- 
ändert blibet,  sollich  ir  armüt  oder  blödikeit  herscheynt  vor  dem 
gericht  zu  Ettlingen,  also  das  das  gericht  gleuplich  irer  notdurfft 
underricht  wirdet,  so  mag  dan  dieselb  arm  person  mit  wissen  und 
herlaubung  irer  kyndere,  irer  fründe  oder  pflegere  ob  die  kynde  un- 
der  iren  jaren  werent,  nachdem  und  sie  ir  farnde  hab  bisz  an  irs  libs 
notdurfft  verzeret  hat,  alle  wochen  uff  der  kynnde  verfangen  gut  le- 
hen  iiij  ß  Sy  mynnder  oder  mee  nach  gelegenheit  der  personen,  oder 
ein  stück  desselben  ligenden  gütts  verkauffen  und  davon  söllich  gelt 
nemen,  doch  das  sie  das  zu  irs  libs  notdurfft  erberlich  anlege  und 
bruch.  und  soverre  die  kynndere  demselben  eelichen  gemechde  sol- 
lich gelt  lihen  wölten  uff  das  gut,  so  sol  das  eelich  gemechde  das 
von  ine  uffhemen.  wolten  aber  die  kynndere  oder  ire  fründe  und 
pflegere  von  der  kynnde  wegen  das  nit  tun  oder  wölten  auch  ir  nit 
gönnen  in  vorgeschriebener  masz  uff  ire  verfangen  gütere  zu  entlehen, 
nitdestomynder  so  mag  die  egertirt  person  uf  die  vorbenanten  ligende 
gütere  entlehen,  wie  vor  steet,  doch  mit  wissen  und  willen  des  ge- 
richts zu  Ettlingen,  darin  hand  ir  dann  nit  zutragen  ire  kynndere 
noch  iemandts  anders. 

§  5.  Item  wann  aber  ein  eelich  gemechde  vor  dem  andern  todes 
abgeet  und  nit  hant  inieben  kyndere  von  ir  beider  lib  eelich  geborn, 
und  hant  sie  beiderseits  ligende  gütere  züsamen  bracht,  so  ist  das 
ligend  gut,  das  von  dem  abgangen  eelichen  gemechde  dem  andern 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  137 

zübracht  ist,  desselben  abgangenen  eelichen  gemecbdes  necbsten 
fründen  ein  verfangen  gut.  und  ob  sie  by  und  mit  eynander  schul- 
den gemacht  hettent,  die  nit  bezalt  werent,  die  sol  bezalt  werden 
von  des  eelichen  gemechdes,  das  dannocht  inieben  ist,  farender  hab, 
and  ob  daran  abgieng,  so  sol  man  zu  bezalong  der  schulden  des  yetzt- 
gemelten  eelichen  gemechdes  das  in  leben  ist  ligende  gütere,  die  es 
dem  andern  das  abgangen  were  zubracht  hette,  des  ersten  angriffen, 
und  darnach,  ob  des  auch  nit  gnüg  were,  sol  man  auch  das  anndere 
ligend  gut,  das  den  fründen  verfangen  were  gewesen,  an  die  schuld 
legen,  doch  ye  also  das  disz  ding  mit  redlicher  kuntschafft  und  mit 
wissen  der  fründe  und  des  gerichts  z&  Ettlingen  zügang  und  keyner- 
ley  geverde  heerin  gebracht  werde.  Ob  auch  dasselb  eeliche  ge- 
mechde,  das  das  ander  überlept  hette,  so  arm,  krangk  oder  alters- 
halb so  blöde  were,  das  es  zu  sins  libs  notdurfft  bedörffte  zymlicher 
fursehung,  und  sine  farnde  hab  \erzert  hette  bisz  an  das,  das  es  zu 
blosser  notdurfft  sins  libs  haben  müste,  so  mag  dann  dasselb  eelich 
gemechde  lehen  iiij  ß  ^  alle  wochen  uff  die  ligende  gütere ,  die  des 
abgangenen  eelichen  gemechdes  gewesen  und  sinen  fründen  verfangen 
werent.  doch  das  es  zuvor  angriff  sin  ligende  gütere  ungeverlich. 
und  sol  das  dann  auch  allemal  gescheen  mit  wissen  der  fründe  und 
willen  des  gerichts  zu  Ettlingen,  wie  hievor  von  des  entlehents  we- 
gen ist  geschrieben. 

§  6.  Und  nach  abgang  des  andern  eelichen  gemechdes,  ob  es 
auch  stürbe  on  libs  erben,  so  fallent  desselben  ligenden  gütere,  die 
es  dem  andern  zubracht  hette,  auch  sinen  fründen,  daheer  das  gut 
komen  ist.  desglichen  so  erbent  des  andern  eelichen  gemechdes,  das 
des  ersten  todes  ist  abgangen,  fründe  sine  ligende  gütere  als  vorsteet. 
also  das  yeglichs  gut  dahin  fallet,  daheer  es  komen  ist.  und  die 
farnde  hab  sol  dann  alleyn  werden  des  letsten  abgangenen  eelichen 
gemechdes  fründen.  doch  ob  es  were,  das  sie  ligende  gütere  zu  der 
zyt,  da  sie  dannocht  beyde  inieben  und  byeinander  eelich  gewesen 
werent,  kauft  hettent,  so  nement  nach  ir  beyder  abgangk,  so  sie  nit 
libs  erben  als  vor  steet  lassent,  des  mannes  fründe  die  zweyteile  der- 
selben ligenden  gütere  und  der  frawen  fründe  das  dritteil. 

§  7.  Ob  aber  die  benanten  eelichen  gemechde  beide  todes  ab- 
giengentvor  iren  kynden,  ob  sie  der  eyns  oder  mee  von  ir  beyder 
üben  eelich  geborn  nach  irem  tode  in  leben  lassent,  so  erbent  die- 
selbe ire  kyndere  alles  irer  vater  und  muter  gut,  ligends  und  farends, 
und  mögent  damit  tun  als  mit  irem  eygen  gut  one  intrag  und  hyn- 
derung  menglichs. 

§  8.  Item  und  ob  nach  abgangk  des  eynen  eelichen  gemechdes 
und  in  dem,  als  das  ander  dannocht  in  leben  ist,  eyns  oder  mee  irer 
eelichen  kyndere  von  ine  beiden  geborn  todes  abgiengent  on  eelich 
libs  erben,  und  dannocht  mee  derselben  abgangene  kynndere  ge- 
swisterigde  in  leben  werent,  allediewile  dann  die  egenanten  ligende 
gütere,  die  den  kynnden  warent  verfangen,  ungeteilt  sind,  so  fallent 
derselben  abgangenen  kynndere  teile  und  gerechtigkeit,  die  sie  darzü 


138  Gierke. 

hatten,  an  die  andern  ire  geswisterigde  eyns  oder  mee  die  in  leben 
sind,  und  nit  an  vatter  oder  müter.  werent  aber  der  kynnde  ver- 
fangene gtitere  ander  sie  geteilet,  also  das  yeglichem  insunderheit 
sin  teil  und  erbe  zügeordent  were,  wellichs  kynnde  dann  abgeet  on 
libserben,  desselben  kynndes  verlassen  gut  erbet  sin  vatter  oder  mü- 
ter, wellichs  dann  under  den  inieben  ist.  verliesze  aber  das  abgangen 
kynnde  eelich  libs  erben,  den  solt  dann  züsteen  sin  verlassen  gut  und 
vorgeschrieben  erbe  ungeverlich. 

§  9.  Item  es  ist  zu  Ettlingen  recht  und  heerkomen,  wann  zwey 
eelich  gemechde  für  gericht  komen  und  eyns  mit  fryem  willen  unbe- 
zwungen  dem  andern  sin  gut  ligends  und  farends  uffgiit,  also  das  es 
sollich  sin  gut  nach  abgangk  des  andern  nützen  nyessen  und  zu  sinen 
handen  nemen  und  damit  tun  und  lassen  solt  und  möcht  nach  sinem 
willen,  ungehyndert  siner  kynnde,  ob  sie  ioch  die  inieben  hettent 
oder  by  einander  uberkomen  würdent,  auch  on  hynderung  und  intrag 
siner  fründe,  das  dann  sollich  uszgab  und  gemechde  krafft  solt  haben, 
des  zu  ürkund  so  git  ir  yeglichs  dem  schultheissen  iiii  Hllr,  und  da- 
rin hat  in  nyemandts  zutragen,  wedder  kynnde,  fründe  noch  yemandts 
anders,  dann  das  geriecht  herkennt  zu  recht,  das  es  in  yetzgerürter 
wise  wol  gescheen  möge  und  kraft  habe  zu  Ettlingen. 

§  10.  Und  ob  zwey  eeliche  gemechde  kynnde  byeinander  gehabt 
hettent  und  die  kynnde  vor  vatter  und  müter  one  libs  erben  todes 
abgiengent,  so  ist  es  der  gütere  halb  nit  annders,  dann  ob  dieselben 
vatter  und  müter  nye  keyn  kynnd  hettent  gehabt. 

IV. 
Der  toü  Baden  recht  von  erbvelle  wegen  etc.1) 

§  1.  Wann  under  zweyen  eelichen  gemechden  das  eyn  vor  dem  an- 
dern todes  abgangen  und  das  ander  dannoch  in  leben  ist,  und  eeliche 
kinderc  eyns  oder  mee,  von  ir  beider  üben  geborn  habend,  in  leben,  so 
sind  alle  und  yede  ligende  gütere,  die  die  benanten  eelute  byeinander 
hand  gehapt,  verfangen  iren  kinden.  also  das  dieselben  ligende  gütere 
von  dem  eelichen  gemechde,  das  nach  abgang  des  andern  in  leben  blibet, 
nit  sollent  versatzt,  verkaufft,  verendert  oder  mit  schulden  beswert  werden 
on  wissen  und  willen  irer  eelichen  kyndere  oder  derselben  kyndere  nechsten 
fründe  und  pflegere,  ob  anders  die  kyndere  under  iren  tagen  und  jaren 
werent  doch  so  mag  dasselb  eelich  gemechde  die  plümen  von  den  ege- 
nanten  ligenden  gutem  sin  leptag  nyessen  on  intrag  der  kynndere  oder 
irer  fründe  und  pflegere,  soverre  dasselb  eelich  gemechde  sollich  ligende 
gütere  in  redlichem  unzergengklichem  buw  haltet  und  das  zütünd  ver- 
mag ungeverlich.    sust  soltent  die  gütere  mit  dem  plümen  den  kynn- 


*)  Bei  dem  Abdruck  dieses  Stadtrechts  sind  die  wörtlich  oder  mit 
unerheblichen  Änderungen  schon  in  dem  Stadtrecht  von  Ettlingen  ent- 
haltenen Stellen  mit  kleinerer  Schrift  gedruckt;  auf  die  beachtenswerten 
Weglassungen  von  Sätzen  der  Ettlinger  Aufzeichnung  ist  dabei  durch  das 
Zeichen  (. .)  hingewiesen. 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  239 

den  züsteen.  doch  ob  dasselb  eelich  gemechde  die  gfltere  nit  vermocht 
in  buw  zu  halten,  das  sol  den  kynnden  verkündet  werden,  wollen  sie 
dann  ire  verfangene  gfltere  buwen,  das  lasset  man  gescheen.  woltent  aber 
die  kynnde  das  nit  ton,  was  dann  notturfftig  ist  nach  herkennen  des  ge- 
richts  zu  Baden,  das  sol  das  eelich  gemechde  lehen  off  die  gfltere  und 
die  gfltere  von  demselben  entlehenten  gelt  buwen  und  bessern  mit 
redlicher  kuntschafft  ungeverlich. 

§  2.  Und  ob  die  egenanten  eelflte  by  irem  leben  gemacht  hettent 
schulden ,  (. .)  die  sol  das  ander  eelich  gemechde  das  das  erst  überlebet 
bezalen  alleyn  von  siner  farenden  hab  und  den  plumen  der  egenanten 
gütere,  und  nit  von  den  ligenden  gutem  die  den  kynnden  verfangen  sind, 
es  were  dann,  das  die  schulden  mit  der  farenden  hab  des  andern  eelichen 
gemechdes  und  den  vorgenanten  plümen  nit  möchtent  gantz  bezalt 
werden,  so  mag  man  mit  wissen  der  kynndere  und  irer  frunde  und  pfleger 
als  vorsteet  und  auch  des  gerichts  zu  Baden  die  ligende  guter  zu  beza- 
lung  der  egenanten  schulden  angriffen,  doch  das  es  alsdan  uffrichtig- 
lich  und  mit  redlicher  kuntschafft  zügang  und  keyn  geverde  herum 
gebracht  werde. 

§  3.  Item  und  ob  das  eelich  gemechde,  das  nach  abgangk  des  an- 
dern in  leben  ist,  sich  mit  einer  andern  person  vermahelt  in  die  heilig  ee, 
vor  und  ee  die  schulden  als  vor  ist  gemelt  bezalt  werent.  und  dieselb 
ander  person  der  ersten  zübrecht  farende  hab,  von  derselben  farenden 
hab  und  auch  von  dem  andern  farenden  gut  allem  zusamen  geslagen  sol- 
lent  die  egerurten  schulden  bezalt  und  der  ligenden  gütere  die  den  kynn- 
den verfangen  sind  sol  allwegen  geschonet  werden,  es,  were  dann,  das  an 
der  farenden  hab  abgieng,  so  sol  man  alleyn  des  eelichen  gemechdes  da- 
heer  die  schulden  rflrend  ligenden  gutem  zu  bezalung  der  schulden  in 
vorgeschr.  masz  angriffen  und  des  andern  nit.  doch  ob  die  egenanten 
eelichen  personen  by  irer  beider  leptagen  hetten  uff  ire  ligende  guter 
entlehent  oder  gult  daruf  verkaufft  und  brief  darüber  gemacht,  also 
das  dieselben  ligenden  gütere  in  underpfandeswise  beswert  weren  etc., 
mit  was  sollicher  beswerungen  die  gütere  nach  abgangk  des  eyn 
eelichen  gemechts  den  kynnden  verfangen  werden  und  zufallen,  also 
sollen  sie  biiben  des  andern  eelichen  gemechts  halb,  dann  das  ander 
ist  nit  schuldig  von  siner  farenden  hab  in  obsgeschribner  masz  die- 
selben ligende  gütere  zu  ledigen. 

§  4.  Item  were  aber  das  die  eelich  person,  die  nach  abgangk  der 
andern  in  leben  ist,  so  arm  (. .)  were,  das  sie  von  irer  farenden  hab  noch 
von  dem  plümen  irer  ligender  gütere  nit  hette  noch  han  möchte  ir  zym- 
lich  libs  narung,  wann  dann  dieselb  person  solang  sie  alleyn  unverändert 
blibet,  sol  lieh  er  ir  armät  (. .)  erscheynet  vor  dem  gericht  zu  Baden,  also 
das  das  gericht  schynbarlich  prüfet  und  gleublich  underricht  werdet 
irer  notturfft,  so  mag  dann  dieselb  arm  person  mit  wissen  und  herlaubung 
irer  kynd  (. .)  alle  wochen  uf  der  kynde  verfangen  gut  lehen  funff  Schil- 
ling pfennig  mynder  oder  mee  nach  gelegenheit  der  person  (. .).  doch 
das  sie  die  zu  irer  libs  notturfft  erberlich  bruch  und  anlegte,  und  sol 
dieselb  person  züvore  iren  kynnden  ir  anligend  züwissen  tun  und  an 


140  Gierke. 

sie  begern ,  das  sie  ir  die  V  ß  <£  wöchelich  uf  das  ligend  gut  lihen 
wollen  und  soverre  die  kynndere  samentlich  oder  ir  eyns  das  wollen  tun, 
so  8ol  die  person  das  von  inen  ufnemen.  ob  aber  die  kynndere  ir  nichts 
daruf  lihen  und  ir  auch  säst  nit  gönnen  wölten,  von  andern  luten  die 
V  ß  3).  in  egerurter  weise  zu  entlehen,  nitdestomynder  so  mag  die  vor- 
genant person  uf  die  vorgenanten  ligende  gütere  leben  mit  wissen  and 
willen  des  gerichts  zu  Baden  und  in  der  masz  als  vor  steet.  darin  ha- 
bent  ir  dann  nit  zutragen  ire  kyndere  noch  yemants  anders.  Doch  so 
mag  die  eyn  person,  die  in  leben  ist,  von  der  farenden  habe  behalten 
eyn  bette  mit  sin  zugehörde  und  darzü  eyn  kannen,  eyn  pfannen  etc. 
zu  siner  libsnarong.1) 

§  Ö.2)  Item  und  ob  nach  abgangk  des  eynen  eelichen  gemechdes 
und  in  dem,  als  das  ander  dannocht  in  leben  ist,  eins  oder  mee  irer  eeli- 
chen kynnder  von  ine  beiden  geborn  todes  abgiengent  on  libserben  und 
dannocht  mee  derselben  abgangen  kyndere  geswisterigde  in  leben  werent, 
allediewil  dann  die  vorgenannten  ligende  verfangene  gütere  ungeteilet  sind, 
so  fallent  derselben  abgangenen  kyndere  teile  und  gerechtigkeiten,  die  sie 
darzü  hatten,  an  ire  geswisterigde  eyns  oder  mee,  die  in  leben  sint,  und 
nit  an  vatter  oder  muter.  weren  aber  die  kynder  verfangene  guter  under 
sie  geteilet,  also  das  ieglichem  insunderheit  sin  teil  und  erb  zugeordent 
wer,  wellichs  kynnde  dan  abgeet  on  libserben,  desselben  kynndes  verlassen 
gut  erbet  sin  vatter  oder  muter  (. .).  verliesz  aber  das  abgangen  kynnde 
libg  erben,  den  solt  dann  zusteen  sin  verlassen  gut  und  vorgeschriben  erbe 
ungeverlich. 

§  6.s)  Item  wann  aber  eyn  eelich  gemechde  vor  dem  andern  todes 
abgeet  und  nit  hant  in  leben  eeliche  kynder  von  ir  beider  üben  geboren, 
so  erbt  das  ander  eelich  gemechde  das  in  leben  ist  alles  ir  beider 
gut,  ligends  und  farends,  und  mag  damit  tun  nach  sinem  willen  one 
intrag  des  abgangenen  eelichen  gemechdes  neehsten  frunde.  doch 
ob  derselben  eelüte  eyns,  vor  und  ee  es  zu  dem  andern  komen  were, 
gehapt  hette  eeliche  kynnder  eyns  oder  mee  mit  eym  andern  sinem 
eelichen  gemechde,  so  sollent  dieselben  kynnder  eyns  oder  mee,  ob 
sie  in  leben  weren,  oder  nach  irem  abgangk  todes  ire  lipserben  des- 
selben ires  abgangenen  vatters  oder  müter  ligende  guter,  die  ine  ver- 
fangen werent  gewesen,  erben,  on  intrag  des  andern  eelichen  ge- 
mechdes oder  ire  kynnder  ungeverlich. 

V. 
Verhandlungen  Tom  7.  Juni  1461. 

Zu  Ettlingen  ist  uff  dornstag  den  achten  nnszes  Hern  fronlich- 
nams  tag  etc.  LXim0  durch  Junghern  Hannsen  von  Enczbergk  und 
die  von  den  vier  stetten  dar  zu  geordenten  gesagt  und  vereinnng  be- 
sehenen des  erbfalsz  halb,  wie  daz  in  der  marggrafschaft  Baden  fur- 
baszhin  sol  gefallen  und  wie  es  damit  sol  gehalten  werden. 


*)  Dieser  letzte  Satz  ist  hinter  §  3,  wo  er  Anfangs  stand,  durchstrichen 
und  hier  eingeschaltet.  -  2)  Vgl.  E.  S  8.  -  »)  Vgl.  E.  S  5-7.  —  E.  8  9 
bis  10  haben  in  B.  nichts  entsprechendes. 


Badische  Stadtrechte  und  Reformplane.  141 

§  1.  Item  den  kinden  von  vatter  and  muter  samentlich  und  eelich 
geboren  sol  sin  verfangen  all  lygend  gut  nach  abgangk  des  einen 
elters,  mit  beheltnysz  dem  das  in. leben  blipt  von  dem  verlassen g&t 
sin  lipsnarung  nach  zimlicher  notturft  und  herkantnysz  dez  gericht. 

§  2.  Item  Baden  und  Pforzheim  meynnng  ist,  das  ein  eegemechdt 
nach  abgangk  des  andern  one  lybserben  sol  erben  all  ir  verlassen 
gut  lygends  und  farends  and  da  mit  ton  and  lan  nach  sinem  willen, 
ungehindert  des  abgangen  elichen  gemechds  nechsten  fhmdt. 

§  3.  Item  so  ist  der  von  Ettlingen  and  Darlach  meynong  das 
nach  abgangk  des  einen  sollen  all  lygend  guter  von  demselben  ab- 
gangenen  herlangen  verfangen  sin  sinen  nechsten  franden  and  damit 
gehalten  werden  in  allermasz,  als  mit  der  elichen  kind  verfangen  gut, 
und  nach  abgangk  des  andern  sol  ieglichs  gut  gefallen  widder  daher 
es  komen  ist.  doch  sol  die  farende  hab  des  letsten  abgangenen  fran- 
den gancz  belyben. 

§  4.  Item  die  schulden  von  inen  beiden  samentlich  gemacht 
sollen  nach  abgangk  des  einen  bezalt  werden  von  der  farenden  hab 
als  ferre  die  mag  gereichen,  and  darnach  von  dem  lygenden  so  lang 
bisz  die  würdt  bezalt. 

§  5.  Item  der  erbfall  der  verfangenen  guter  sol  fallen  von  einem 
kind  an  das  ander,  all  die  wyle  der  nit  geteilt  ist.  so  bald  aber  der 
erbfall  ander  die  kind  geteilt  würdt,  so  feilet  iedes  kinds  teil,  das 
on  lybserben  abgeet,  widder  an  vatter  oder  muter. 

§  6.  Item  disz  nachgeschriben  stück  sollen  für  ligend  gut  wer- 
den geacht.  nemlich  hüser  schüren  hoffreitten  acker  wiesen  gerten 
ewige  gült  landacht  hürngült  etc. 

§  7.  Item  als  ein  eegemecht  dem  andern  biszher  hat  gemechtde 
getan  vor  gericht,  wie  und  in  was  wege  das  sy  geschehen,  sol  fur- 
basz  steen  zu  mynem  gn.  Hern  und  sinen  reten,  wie  und  von  was 
ursach  das  geschehen  sol. 

VI. 

Projekt  vom  U.  Juni  1483. 

Die  meynung  were,  das  hinfur  in  der  marggraveschafft  Baden 
eyn  iglicher  erbfaal  sin  und  gehalten  würde,  als  hernach  volgt.  doch 
darum  vorbehalten  alles  das,  das  vor  uszgangk  diszs  erbfaals  in  ge- 
brochenen henden  stände  oder  verfangen  were,  das  sollichs  in  sinen 
feilen  bliben  solte. 

§  1.  Item  wann  under  zweyen  eelichen  gemechden  eins  tods  ab- 
gieng  und  kinde  verliessent  von  ir  beider  üben  eelich  geborn,  so  solt 
das,  das  in  leben  blipt,  so  lang  es  sich  nit  widder  eelich  veränderte, 
den  bysitz  haben  by  allem  dem,  das  sie  zusammen  bracht,  byeinander 
gewonnen  und  errungen,  oder  ererbt  hettent,  und  das  brachen  und 
messen,  and  die  kinde  davon  zimlich  und  nach  gelegenheit  des  g&ts 
ziehen  und  uszberaten.  würde  sich  aber  dasselbe  eelich  gemechde 
ouch  widder  verandern,  oder  hielte  sich  sust  unwesenlich  zu  abgange 


142  (xierke. 

des  güts,  wann  dann  die  kindere  oder  ire  frnnde  von  iren  wegen 
eyner  teylung  gesönnent,  oder  vatter  oder  muter  geteilt  haben  wöl- 
tent,  so  solten  sie  einen  kindsteil  nemen,  und  den  kinden  das  übrig 
nach  glicher  anzale  volgen  lassen,  and  solt  dann  darnach,  wann  vat- 
ter oder  muter  oder  kindere  stürbent,  gehalten  werden  nach  den 
lanndsrechten.  es  solten  ouch  kindeskinde  eynen  teyl  an  irer  vatter 
oder  müter  statt  mit  derselben  irer  vattere  oder  mütere  geschwüster- 
den  glich  erben. 

§  2.  Ob  aber  eyn  vatter  oder  eyn  müter  mee  dann  einerley 
kinde  gewönnen  und  mit  dem  letsten  kinde  nit  geteylt  hetten  und 
also  stürben,  so  solt  dasselb  kindt  alles  verlassen  gut  erben  ungehin- 
dert von  andern  sinen  stieffgeschwüsterden.  teylten  aber  vatter  oder 
müter  mit  dem  letsten  kinde,  so  solt  derselb  ir  teyl  anndern  des  letst- 
abgegangenen  kinden  allen  zu  glicher  teylung  gewertig  sin  und  zü- 
gehoren. 

§  3.  Item  ob  zwey  eeliche  gemechde  von  einander  todes  ab- 
giengent  und  nit  kindere  von  ir  beider  üben  eelich  geborn  verliessent, 
so  solt  eyns  das  andere  erben,  und  nach  des  letsten  abgangk  under 
ine  sin  verlassen  gut  desselben  nechsten  erben  züsteen. 

vn. 

Abänderungsvorschlag  der  Badener  zum  Projekt 

vom  14.  Juni  1482. 

Item  der  von  Baden  meynung  unnd  rate  ist,  usz  vil  Ursachen  unnd 
besunder  diser,  zu  bedencken  sorg  arbeit  und  mug  der  eitern  Zuge- 
winnen, das  unbequemlich  wer,  den  eitern  ein  kyndsteil  zu  geben, 
angesehen  das  ein  ieder  im  alter  aller  hast  narung  bedarff,  was  er 
dann  in  der  jugen  gewonnen  hett.  so  solt  ein  kynd  unnd  also  balde 
ein  ungehorsam  bosz  kynd  als  vil  nemen  als  die  eitern.  Darum 
meynen  die  von  Baden  dem  vatter  die  zweyteil  und  der  muter  das 
dritteil,  also  das  der  vatter  mit  den  zweien  teiln  die  kind  schuldig 
sy  uffzuziehn,  bisz  sy  ir  brot  gewinnen  mögen,  aber  die  muter  soll 
das  von  irem  dritteil  also  ufzuherziehen  usz  disen  stattuten  nit  schul- 
dig sin  witer  dann  usz  muterlichen  truwen.  sunst  haben  sy  des  gut 
gefallen. 

VIII. 

Schreiben  des  Schultheissen  von  Dnrlach 

vom  27.  Juni  1482. 

Dem  edelen  vesten  Jungher  Wilhelm  von  Nyperg  landhofmeister  zu 

Baden  mynem  lieben  Junghern. 

Mine  undertenige  willige  dienste  züvoran.  Lieber  Jungher!  Als 
ir  mir  nehstmals  ein  verzeychnis  zugefügt  habent  des  erbfals  halb, 
wie  es  vorbas  in  den  viere  Stetten  etc.  gehalten  sol  werden  nach  der 
abrede  zu  Ettlingen  geschehen  uff  fritag  vor  sant  vits  tag  uff  uwere 


Badische  Stadtrechte  and  Reformplane.  143 

bevelhe,  han  ich  dem  geriecht  und  radt  zu  Darlach  die  dinge  furge- 
halten  and  daruff  ire  meynung  herfaren.  and  verstee  darin  dheyn 
myszfallen,  oszgenommen  eyne  sache.  die  wollent  versteen  also.  Ob 
ein  mann  drey  oder  viere  kindere  hett  mynder  oder  mee,  and  sin 
huszfraw  oder  er  werent  todes  abegangen,  and  die  selben  hettent  nit 
aber  dreiszig  oder  viertzig  guldinwert  güttes  oder  villicht  noch  myn- 
der, and  die  kinden  weren  cleyne  und  unerzogen,  soltent  vatter  oder 
muter  den  kinden  uff  ire  oder  irer  fronde  gesynnen  yeglichem  sinen 
teyle  geben,  oder  vatter  oder  müter  uff  ire  gefallen  mit  den  kinden 
teylen,  so  mochte  wole  geschehen,  yeglichs  kindes  teyle  solt  in  eynem 
oder  halben  jare  ein  ende  nemmen  und  die  kindere  übel  also  her- 
zogen oder  bettler  werden.  Solte  dann  der  vattere  oder  mutter  die 
kinde  mit  irem  teyle  herneren,  mochte  auch  übel  geschehen.  Doch 
mochtent  villicht  die  alten  basse  uszkomen  dan  die  jungen,  dann 
der  armen  lute  sint  in  mynem  ampt  vil,  und  der  habenden  wenig. 
Und  ist  not  dise  dinge  zu  bedenken.  Herumb,  lieber  Jungher!  dem 
noch  wollent  ein  gedencken  haben  als  mir  nit  zwyfelt  ir  züthün  wole 
wissent.  Und  schucke  uch  auch  hiemit  wieder  die  verzeychnis.  Da- 
tum uff  donerstag  nach  Johanns  baptistae  Anno  etc.  LXXXII do- 

Hanns  Rote 
Schultheiss  zu  Darlach. 

IX. 

Yereinbarüngder  Städte  Pforzheim,  Ettlingen  und  Durlach 

vom  20.  August  1482. 

Uff  hüt  zinstag  nach  Assumption  marie  Anno  etc. 
LXXXII  d°-  habent  sich  die  von  Pfortzheim  Ettlingen 
und  Durlach  die  dry  Stett  mit  einander  verwilliget  disz 
erbefaals  halbe  als  hernach  geschriben  stett  etc. 

§  1.  Item  Wann  zwey  ledige  menschen  zusammen  in  die  ee  kom- 
men und  hat  yeglichs  ligend  gut  mit  namen  husz  hoff  schür  acker 
oder  matten  etc.  und  stirbt  der  selben  menschen  eins  von  dem  an- 
dern on  libes  erben,  so  ist  desselben  gestorbenden  verlassen  gut  des 
lebendigen  eigin  gut  es  sy  ligende  oder  farend.  und  mag  da  mit  tun 
und  lassen  nach  sinem  willen  ongehindert  menglichs. 

§  2.  Were  aber  sach  das  die  selben  eelütt  kinde  by  einander 
hetten,  und  stürbe  eins  von  dem  andern,  so  ist  dasselbe  ligend  gut 
den  kinden  ein  verfangen  gut. 

§  3.  Wer  aber  das  der  gemelten  eelütt  eins,  man  oder  frawe, 
sich  wydder  veränderte  in  die  ee,  und  stirbt  es  vor  sant  Jörgen  tag 
von  der  kinde  verfangen  gut,  so  hörent  die  zweyteil  der  blümen  zu 
dem  pflüg  und  das  dritteyl  den  erben.  Stirbt  es  aber  nach  Sant 
Jörgen  tag,  so  ist  der  blüme  des  der  ine  gebuwen  hat. 

§  4.  Were  aber  sach  das  die  selben  eelütt  schulde  byeinander 
hettent  gemacht,  so  sol  man  das  farend  gut  angriffen  und  die  schulde 
damit  bezalen  mit  wissen  des  gerichtz.    Und  were  des  farnden  güts 


144  G  i  e  r  k  e. 

nit  gnftg  zu  bezalen  die  schulde,  so  sol  man  von  der  kinde  verfangen 
gut  bezalen,  doch  zimlich  nach  eins  yeden  gelegenheit  und  herkomen. 

§  5.  Und  were  sach  das  dz  ein  mensch  lebendig  blipt,  dz  das 
niessen  off  der  kinde  verfangen  gut  hat,  der  oder  die  sollent  das- 
selbe gut  dem  oder  den  kinden  in  guttem  buwe  und  eren  haltten  und 
den  blümen  davon  nutzen  und  niessen  als  lang  das  lept,  das  ouch 
billich  ist.  Und  sol  ouch  den  mist  von  dem  strawe  der  blümen  mit 
wissen  wydderumb  uff  dasselbe  gut  füren  lassen,    alles  ungeverlich. 

§  6.  Were  aber  das  der  blüme  denselben  lebendigen  menschen 
nit  erziehen  möcht,  so  dann  der  selbe  mensch  syn  eehafft  nott  vor 
offenem  gericht  erclagt,  so  sol  das  gericht  dem  eehafftigen  erschienen- 
den man  oder  frawen  sin  lips  narung  erscheyn  nach  sinem  staatt  und 
herkomen,  die  zitt  und  der  selbe  mensch  unverändert  blibt. 

§  7.  Were  aber  das  ettlich  furwort  oder  verding  beschehen, 
wenn  das  were  und  verwilliget  und  bestettiget  wurde  vor  eim  ampt- 
mann  und  eim  gericht  an  den  ortten  und  enden,  da  sie  gesessen  sint, 
da  by  sol  dann  söllichs  bliben. 

§  8.  Ob  aber  ein  vatter  oder  ein  müter  me  dann  eynerley  kinde 
gewynnen  und  mit  dem  letsten  kinde  nit  geteilt  hetten,  und  also 
stürben  etc.,  do  were  das  die  meynung,  das  yedes  Mnt  solt  haben  sin 
vetterlich  und  mütterlich  verfangen  gut,  was  sie  dann  by  einander 
errungen  und  gewonnen  hetten  von  ligendem  gut  und  was  yedem  kinde 
verfangen  were.  und  nach  des  letsten  abgang,  es  were  der  vatter 
oder  die  müter,  so  solten  dann  die  geschwüsterig  alle,  die  so  da  we- 
ren  von  einer  pershone,  und  yedes  insonder  vorusz  sin  verfangen  gut 
nemen,  und  was  nit  verfangen  were,  darnach  so  solten  sie  mit  ein- 
ander zu  glicher  teilung  steen,  wes  güts  dann  dem  gestorbenden  über 
bliben  ist. 

X. 

Erklärung  der  Badener  zu  vorstehender  Vereinbarung. 

Der  von  Baden  meynung  der  erbefell  halbe. 

Art.  I. 

Wie  dann  ir  alt  heerkomen,  also  dann  die  dry  Stett  sich  vereynt 
unnd  angeben  haben,  ist  ettlicher  von  Baden  meynung  auch,  doch 
darzu  zu  setzen,  das  kyndskynd  verfangen  guter  in  irs  vatter  oder 
muter  statt  mit  erben  sollen. 

Art.  H. 

§  1.  Aber  der  merteil  der  von  Baden  sind  widder  die  anzeigung 
der  drier  Steet  und  ire  herkomen,  durch  beswerung  unnd  scheden 
biszheer  darinn  herfunden,  etlich  hienach  gemelt. 

§.  2.  It.  die  alten  werden  ann  irem  widder  verandern  in  die  ee 
geirt,  so  ir  guter  den  kinden  verfangen  sind,  darum  sich  niemants 
gern  zu  in  verändert. 

§  3.  It.  wann  sy  sich  ioch  verandern,  so  hatt  dasz  selb  zu- 
komende  kein  lust  oder  willen,  die  verfangen  gut  in  buw  und  eren 
zu  halten,  usz  sorg  es  werde  durch  des  andern  abgangk  ir  ubernacht 
entsetzt,    damit  gebuw  der  Statt  und  guter  abgeen. 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  145 

§  4.  It.  ettliche  eitern  haben  sich  biszheer  zu  lichtvertigen  per- 
shonen  verändert,  die  die  varende  habe  underslahen,  zeigen  an  man- 
gel  und  nit  vermögen  und  begern  nare  Statt  gewonheit  uff  der  kynd 
gut  wuchlich  zindzeren.  dz  muss  gestatt  werden,  also  wurdt  den 
kynden  um  ir  erbteil  gantz  nichts  und  die  üppig  zukomen  pershon 
verzert  geforlich  den  kynden  dz  ire,  und  ob  sy  hett  oder  uberkomen 
macht,  dz  tett  sy  nicht,  dez  kynd  gut  sy  dann  verton  und  underge- 
slagen.    dz  befyndet  man  teglichs.  • 

§  5.  It.  ob  aber  eins  sich  nit  verändert  und  ledig  blipt,  so  hatt 
es  die  guter  zu  bawen  nit  hilff  oder  vermag  dz  nit.  darum  het  es 
ir  kein  nutz,  gent  damit  ab.  weren  sy  teilber,  so  mocht  es  sin  teil 
versetzen  oder  verkauften,  sich  in  ein  stat  oder  wesen  richten  und 
die  kynd  iren  teil  behalten,  dz  sunst  alles  abgeet  und  zu  nichts  wurt. 

§  6.  It.  die  kynd  werden  dicke  von  vatter  oder  muter,  das  dann 
in  leben  ist,  aller  hilff  verlossen,  usz  nuwer  lieb  zu  eim  andern  ge- 
mahel  oder  kynden  nochgens  uberkomen,  und  sind  doch  die  alten 
kynd  zu  iren  tagen  komen  und  brucht  und  nüset  dz  nachkomen  ir 
vetterlich  oder  muterlich  erbteil,  so  lang  dz  sy  nit  beharren  mögen, 
werden  also  zum  dickermol  zu  buben  und  bubin. 

§  7.  It.  derselben  kynd  und  mitnamen  allermeist  sün,  der  em- 
pfründen  sich  vil  durch  dise  gewonheit  der  Herrschaft,  wer  in  irs 
vatterlichen  oder  müterlichen  erbs  icht  ledig,  mögen  geniesszen  zu- 
gefallen, sy  weren  dem  angehangen  unnd  im  land  bliben  oder  Wid- 
der komen. 

§  8.  Darumb  beducht  den  merrerteil  gut  gewonheit  des  erbfals 
zu  halten  also,  wann  ein  eelich  gemeche  vom  andern  on  libserben 
sturb,  dasz  dann  eins  das  andere  erb,  on  widderfall,  alles  gut. 

§  9.  Ob  sy  aber  kynd  eelich  geborn  hetten,  daz  dann  in  allem 
gut,  ligendem  und  farendem,  durchs  vatters  abgangk  der  zweyteil, 
durch  der  muter  abgangk  der  driteil,  oder  wie  das  allerfuglichst  wer, 
den  kynden  zugeteilt  wurde,  doch  alle  diwile  die  kynd  under  iren 
tagen  weren,  das  dann  ir  vatter  oder  muter  mögen  den  teyl  dez  kynd 
besitzen  und  nieszen,  mit  urkund  der  amptlut  und  gericht,  damit  man 
wisz,  waz  den  kynden  zustee,  wann  sy  zu  iren  tagen  oder  zu  Verän- 
derung komen,  daz  zu  fynden.  ob  aber  daz  bliben  vatter  oder  muter 
sich  myszhielt,  die  guter  abgeen  liesz  oder  verdunlich  sin  wolt,  so 
mochten  die  amptlut  und  gericht  durch  pfleger  den  kynden  iren  erb- 
teil versehen,  und  so  dick  sich  eins  in  die  ee  widderverandert  mit 
kynde  uberkeme,  mit  den  allen  sol  es  auch  also  gehalten  werden, 
und  wann  ein  vatter  oder  muter  ledig  abget  und  der  lesten  Mnde  gut 
noch  besitzt,  so  erbens  die  letsten  kynd  gantz.  hett  es  abir  kein  kynd 
gut  me  inn,  so  erbens  alle  die  kynd  von  sim  lib  geboren  eelich  glich. 

§  10.  It.  wann  ein  kynd  on  eelich  gemahel  oder  libs  erben  abgeet, 
was  im  dann  zu  erbteil  von  vatter  oder  muter  worden  wer,  fiel  sinen 
geswistern  zu,  ob  es  der  hett,  und  hett  es  sunst  witers  ubirkomen, 
das  erbt  sin  geswistery  und  dz  lebende  sin  vatter  oder  muter  glich. 


Zeitschr,  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  2.  10 


146  Gierke. 


C.  Der  Inhalt  der  vier  Stadtrechte. 

Die  vier  Stadtrechtsaufzeichnungen  (im  folgenden  mit  D., 
Pf.,  E.  und  B.  bezeichnet)  enthalten  Erbrechtsregeln.  Sie  be- 
ziehen sich  aber,  von  dem  in  Pf.  §  1  vorangestellten  farb- 
losen Satze  abgesehen*  lediglich  auf  die  durch  das  eheliche 
Güterrecht  bedingten  Erbrechtsmodalitäten.  Über  die  Gestal- 
tung des  ehelichen  Güterrechts  bei  bestehender  Ehe  (in  „un- 
gebrochenen Händen")  geben  sie  nur  mittelbaren  Aufschluss. 
Von  vornherein  leuchtet  ein,  dass  sie  dem  fränkischen  System 
der  ehelichen  Vermögensgemeinschaft  zur  gesamten  Hand  mit 
Verfangenschaftsrecht  angehören.  Der  rein  fränkische  Charakter 
dieser  Rechte  entspricht  der  Stammeszugehörigkeit  der  vier 
Städte.  Wir  werden  sehen,  dass  die  eigentümliche  Stellung, 
welche  innerhalb  der  verschiedenen  Typen  des  fränkischen 
Rechts  unserer  badischen  Städtegruppe  anzuweisen  ist,  durch 
das  besondere  Verhältnis  derselben  zu  der  Stammesgemein- 
schaft erklärt  wird.1) 

1.  Was  zunächst  die  Schicksale  des  Ehevermögens  im  Falle 
unbeerbter  Ehe  betrifft,  so  zerfallen  unsere  Städte  in  zwei 
Gruppen. 

In  Pforzheim  und  Baden  fällt  beim  Tode  eines  Ehegatten 
alles  vorhandene  Vermögen,  liegendes  und  fahrendes,  einge- 
brachtes und  errungenes  Gut,  dem  überlebenden  Ehegatten 
zu  freiem  Eigentum  an  (Pf.  §  2,  B.  §  6).    Hier  hat  sich  also 


*)  Das  fränkische  eheliche  Güterrecht  des  Mittelalters  findet  sich  ins- 
besondere dargestellt  bei:  G.  Sand h aas,  fränkisches  eheliches  Güterrecht, 
Giessen  1866,  und:  R.  Schröder,  Geschichte  des  ehelichen  Güterrechts 
in  Deutschland,  II,  2,  Stettin,  Danzig  u.  Elbing  1871.  Auf  diese  beiden 
Werke  stützt  sich  im  Folgenden,  von  der  Benützung  einiger  erst  später 
publizierten  Quellen  abgesehen,  die  Vergleichung  unserer  Stadtrechte  mit 
sonstigen  fränkischen  Quellen.  Nur  ist  dabei  zu  beachten,  dass  die  von 
Sandhaas  u.  Schröder  noch  festgehaltene  Kölnische  und  somit  fränkische 
Abstammung  der  Stadtrechte  der  Zähringer  Städte  durch  Huber's  Unter- 
suchungen seither  widerlegt  und  für  diese  Stadtrechte  vielmehr  alamanni- 
scher  Ursprung  anzunehmen  ist.  Dagegen  gehören  die  mit  unseren  Stadt- 
rechten sich  zumteil  besonders  nahe  berührenden  altwürttembergischen 
Rechte  wahrscheinlich  fränkischen  Kolonien  an  (Arnold,  Ansiedl.  und 
Wander.  der  deutsch.  Stämme,  S.  381  f.  u.  390 ff.).  Vgl.  auch  Heusler, 
Inst,  des  deutsch.  Privatr.  II,  S.  337  u.  341. 


Badische  Stadtrate  und  fieforaqdine.  147 

schon  im  Mittelalter  jenes  sog.  „ADemerbrecht*  des  über- 
lebenden Ehegatten  ausgebildet,  welches  auch  sonst  um  die 
gleiche  Zeit  im  östlichen  Franken  vereinzelt  begegnet,  nicht 
minder  aber  in  Lothringen  und  Hessen  vorkommt  und  noch 
früher  und  allgemeiner  in  den  unseren  Städten  benachbart» 
altwürttem  bergischen ,  zähringischen  und  elsassischen  Städten 
sich  findet1) 

Anders  in  Durlach  und  Ettlingen.  Hier  behält  der  über- 
lebende Ehegatte  zwar  ebenfalls  das  gesamte  Vermögen  lebens- 
länglich in  Besitz  und  Genuss  (D.  §  1).  Allein  nur  die  fahrende 
Habe  wird  sein  freies  Eigentum  (D.  §  3,  E.  §  6).  Die  Liegen- 
schaften dagegen  fallen  bei  seinem  Tode  an  die  Blutsfreunde 
derjenigen  Seite  zurück,  von  welcher  sie  stammen,  während 
die  gemeinschaftlich  erworbenen  Liegenschaften  zu  zwei  Drit- 
teln dem  Schwert  und  zu  einem  Drittel  der  Kunkel  folgen 
(D.  §  4,  E.  §  6).  Es  gilt  also  ein  hinsichtlich  des  liegenden 
Gutes  durch  Fallrecht  und  altribuarische  Errungenschaftstei- 
lung modifiziertes  Anfallsrecht  des  überlebenden  Ehegatten, 
wie  dasselbe  in  gleicher  Weise  in  Speier  und  Landau,  in  El- 
sass-Zabern  und  Weissenburg,  sowie  vermutlich  auch  sonst 
in  der  Diözese  Speier  und  einem  Teile  von  Elsass  bestand.2) 
Durchaus  eigentümlich  aber  ist  unseren  Stadtrechten  die  Un- 
terstellung solcher  „wiederfälligen"  Güter  unter  das  Verfan- 
genschaftsrecht,  das  in  allen  bisher  bekannten  Rechtsquellen 
nur  bei  beerbten  Ehen  vorkommt.  Hierbei  waltet  jedoch  ein 
Unterschied.  In  Durlach  wird  das  errungene  liegende  Gut 
als  ein  den  beiderseitigen  Blutsfreunden  zu  Schwert-  und  Kun- 
kelteil „verfangenes  Gut"  bezeichnet  (§  4)  und  namentlich 
hinsichtlich  der  Veräusserung  im  Falle  echter  Not  ganz  wie 
das  den  Kindern  verfangene  Gut  behandelt  (§  6  u.  9);  an  den 
eingebrachten  Liegenschaften  wird  den  Blutsfreunden  des  be- 
treffenden Stammes  nur  ein  „Wartrecht"  (§  2),  dem  über- 
lebenden Ehegatten  neben  dem  Niessbrauch  die  Pflicht  un- 


*)  Vgl.  Sandhaas  §  14;  Schroeder  §  13;  zu  den  hier  angeführten 
Rechten  jetzt  noch  Stadtrecht  von  Neuenbürg  im  Breisgau  von  1292  in 
dieser  Zeitschrift  Bd.  40,  S.  102  ff.  c.  85  (übereinstimmend  mit  der  Frei- 
burger Handfeste  v.  1120  §  43).  -  2)  Vgl.  Sandhaas  §  16  I,  Schroeder 
§  9  S.  54—55.  In  Elsass-Zabern  nur  hinsichtlich  der  Liegenschaften  dies« 
seit  der  Zorn;  vgl.  das  Stadtrecht  v.  1481  §  1—3  in  dieser  Zeitschrift 
Bd.  19,  S.  69. 

10* 


148  Gierke. 

Versehrter  Erhaltung  zugeschrieben  (§  1).  In  Ettlingen  wird 
umgekehrt  der  Name  und  das  Recht  des  „verfangenen  Gutes** 
auf  das  von  dem  verstorbenen  Ehegatten  eingebrachte  und 
seinen  Blutsfreunden  erbfällige  Gut  angewandt  (§  5),  während 
die  Anteile  des  Schwertes  und  der  Kunkel  an  der  Errungen- 
schaft lediglich  als  Erbanteile  charakterisiert  und  anscheinend 
durch  kein  Veräusserungsverbot  gesichert  werden  (§  6). 

Ungleich  fassen  beide  Stadtrechte  den  Begriff  der  unbe- 
erbten Ehe  auf.  In  Ettlingen  kommt  es,  wie  dies  der  Regel 
des  fränkischen  Rechtes  entspricht1),  nur  auf  den  Zeitpunkt 
der  Auflösung  der  Ehe  an,  so  dass  also  Fallrecht  und  Ver- 
fangenschaft auch  eintreten,  wenn  Kinder  geboren,  aber  bei 
Lebzeiten  beider  Eltern  wieder  gestorben  sind.  In  Durlach 
dagegen  fällt  im  letzteren  Falle  alles  liegende  wie  fahrende 
Gut  dem  überlebenden  Ehegatten  zu  freiem  Eigentum  an,  so 
dass  von  keinerlei  Anrecht  der  Blutsfreunde  mehr  die  Rede 
ist  (§  8).  Verheirathet  sich  der  überlebende  Ehegatte  zum 
zweiten  male  und  diese  Ehe  bleibt  kinderlos,  so  fällt  bei  sei- 
nem Tode  nun  alles  liegende  Gut,  das  er  in  die  zweite  Ehe 
eingebracht  hat,  nach  den  für  kinderlose  Ehen  geltenden  Re- 
geln an  seinen  Stamm  (§  10).  Wird  aber  auch  in  dieser 
zweiten  Ehe  ein  Kind  geboren,  welches  bei  Lebzeiten  der  El- 
tern stirbt,  so  tritt  wiederum  das  Alleinerbrecht  des  über- 
lebenden Ehegatten  ein  (§  11).  Das  Stadtrecht  von  Durlach 
teilt  diese  Auffassung,  nach  welcher  die  Geburt  eines  Kindes 
die  Anrechte  der  Blutsfreunde  an  das  Ehevermögen  für  immer 
abschneidet,  mit  der  Heidelberger  Erbordnung  von  1467  ^  und 
mit  mehreren  altwürttembergischen  Rechten.8) 

2.  Bei  beerbten  Ehen  regeln  die  vier  Stadtrechte  die 
Verhältnisse  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  übereinstimmend 
im  Sinne  des  normalen  Typus  des  fränkischen  Verfangenschafts- 
rechtes.4)  Das  gesamte  Ehe  vermögen  fällt  an  den  überlebenden 

!)  Vgl.  Sandhaas  S.  124,  Schröder  S.  73.  -  *)  In  dieser  Zeitschr. 
Bd.  4,  S.  401.  Die  Geburt  eines  wieder  verstorbenen  Kindes  schneidet 
hier  das  Fallrecht  an  den  eingebrachten  Liegenschaften  des  erstverstorbe- 
nen Ehegatten  ab ;  die  errungenen  Liegenschaften  waren  in  Heidelberg 
ohnehin  nicht  „widerf eilig".  —  3)  Sandhaas  S.  146-147,  Schröder  S.74. 
Ähnliche  Wirkungen  einjähriger  Dauer  der  Ehe  in  Wimpfen  nach  Stadt- 
recht v.  1416  Art.  14  in  dieser  Zeitschr.  Bd.  15,  S.  129  ff.  -  4)  Vgl. 
Sandhaas  S.  256  ff.,  Schröder  Kap.  III.  Eine  entfernte  Ähnlichkeit  in 
der  Fassung  zeigt  die  Heidelberger  Erbordnung  v.  1467  §  1. 


Badische  Stadtrechte  and  Reformpläne.  14g 

Ehegatten.  Allein  nur  über  die  fahrende  Habe  krfnn  der- 
selbe frei  verfügen  (Pf.  §  3).  Die  Liegenschaften  dagegen 
sind  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Herkunft  den  Kindern  verfangen 
(D.  §  9  u.  12,  E.  §  1,  B.  §  1).  Der  überlebende  Ehegatte 
hat  den  lebenslänglichen  Genuss  (den  „blüme")  an  allem 
liegenden  Gut  (Pf.  §  3,  E.  §  1,  B.  §  1),  kann  aber  nichts  da- 
von veräussern,  verpfänden  oder  belasten  (Pf.  §  3,  E.  §  1, 
B.  §  1),  sofern  nicht  etwa  die  Kinder  oder  im  Falle  ihrer 
Minderjährigkeit  deren  Vormünder  einwilligen  (E.  §  1,  B.  §  1) 
oder  einer  der  gleich  zu  erwähnenden  Notfälle  vorliegt.  Er 
ist  überdies  verpflichtet,  das  verfangene  Gut  in  ordentlichem 
Bau  zu  halten  (Pf.  §  3,  E.  §  1,  B.  §  1). 

3.  Verhältnismässig  ausführlich  handeln  die  vier  Stadt- 
rechte von  der  ausnahmsweise  erlaubten  Veräusserung  ver- 
fangener Güter  in  Fällen  der  echten  Not.1) 

Als  solche  werden  Armut  (Überschuldung),  Krankheit,  Al- 
tersschwäche (Blödigkeit)  hervorgehoben  (E.  §  4,  B.  §  4).  Der 
überlebende  Elternteil  kann  dann,  soweit  das  sonstige  Ver- 
mögen nicht  ausreicht,  zur  Befriedigung  seiner  Lebensnotdurft 
die  den  Kindern  verfangenen  Güter  angreifen  (Pf.  §  8,  D.  §  9, 
E.  §  4,  B.  §  4).  Doch  verliert  er  nach  E.  u.  B.  §  4  dies 
Recht  durch  Wiederverheiratung. 2)  Weigern  die  Kinder  oder 
deren  Vormünder  die  Zustimmung  zur  Veräusserung,  so  muss 
der  Ehegatte  seine  Notdurft  dem  Gerichte  bescheinigen,  das 
nach  Prüfung  der  Sachlage  entscheidet  (Pf.  §  8,  D.  §  9,  E. 
§  4,  B.  §  4).  Immer  sollen  die  verfangenen  Güter  nur  inso- 
weit, als  es  unerlässlich  ist,  und  in  der  den  Kindern  mindest 
nachteiligen  Weise  angegriffen  werden;  es  soll  überhaupt  Alles 
dabei  „ohne  Gefährde"  nach  Treue  und  Glauben  geschehen. 
In  Durlach  werden  eine  Gerichtsperson  und  ein  Blutsfreund 
bestellt,  um  mit  dem  notleidenden  Ehegatten  gemeinschaftlich 
das  verfangene  Gut  anzugreifen  und  demselben  daraus  das 
Notwendige  zu  verschaffen  (§  13).  In  Pforzheim  soll  mit  Be- 
willigung der  Kinder  oder  ihrer  Verwandten  ein  Teil  der  lie- 
genden Güter  verkauft,  mangels  einer  Einigung  aber  vom  Ge- 


*)  Vgl.  hierzu  die  Zusammenstellung  sonstiger  fränkischer  Quelleo- 
stellen b.  Sandhaas  S.  328 ff.  —  *)  So  auch  nach  Frankfurter  Recht 
(Urt.  v.  1401  b.  Thomas  470),  sowie  nach  oberrhein.  u.  altwürttemb.  Sta- 
tuten, vgl.  Sandhaas  395 ff.,  Schröder  94,  129,  144. 


1 50  G  i  e  r  k  e. 

rieht  nach  Gestalt  und  Gelegenheit  der  Sache  ein  angemessener 
Geldbetrag  festgesetzt  und  aus  dem  Gut  genommen  werden 
(§  8).  In  Ettlingen  und  Baden  soll  entweder  durch  wöchent- 
liche Entlehnung  eines  festgesetzten  Betrages  zu  Lasten  des 
verfangenen  Gutes  oder  aber  durch  Verkauf  eines  Teiles  des- 
selben geholfen  werden,  in  welchem  letzteren  Falle  jedoch 
Sorge  zu  tragen  ist,  dass  der  Erlös  wirklich  zur  Lebensnot- 
durft angelegt  und  gebraucht  werde;  die  wöchentliche  Rente 
soll  in  Ettlingen  ungefähr  3'/s,  in  Baden  (wo  also  schon  da- 
mals das  Leben  kostspieliger  war),  5  Schilling  betragen;  das 
Geld  soll,  falls  die  (in  Baden  dazu  durch  besondere  Ver- 
kündigung aufzufordernden)  Kinder  es  auf  das  Gut  leihen 
wollen,  zunächst  von  diesen,  sonst  mit  gerichtlicher  Bewilligung 
von  Fremden  aufgenommen  werden  (§  4).*) 

Was  für  die  den  Kindern  verfangenen  Güter  bestimmt  ist, 
gilt  in  D.  und  E.  auch  für  das  den  Blutsfreunden  verfangene 
Gut,  so  dass  nach  D.  §  6  der  überlebende  kinderlose  Ehe- 
gatte im  Falle  echter  Not  mit  Hilfe  des  Gerichts  „zu  beiden 
Teilen"  des  verfangenen  Errungenschaftsgutes  greifen  kann, 
nach  E.  §  5  aber  nach  Erschöpfung  der  fahrenden  Habe  und 
des  übrigen  liegenden  Gutes  die  vom  verstorbenen  Ehegatten 
eingebrachten  und  dessen  Blutsfreunden  verfangenen  Liegen- 
schaften herangezogen  werden  sollen,  um  dem  notleidenden 
überlebenden  Ehegatten  ein  Wochengeld  von  3 '/*  Schilling  zu 
beschaffen. 

In  E.  und  B.  §  1  wird  überdies  besondere  Fürsorge  für 
den  Fall  getroffen,  dass  der  überlebende  Ehegatte  wegen  Mit- 
tellosigkeit nicht  imstande  ist,  das  verfangene  Gut  in  ordent- 
lichem Bau  zu  halten.  Dann  sollen  zunächst  die  Kinder  auf- 
gefordert werden,  die  Bewirtschaftung  zu  übernehmen.  Gehen 
sie  hierauf  nicht  ein,  so  soll  der  überlebende  Ehegatte  das 
nach  Erkenntnis  des  Gerichts  erforderliche  Geld  durch  ein 
Anlehen  auf  das  Gut  aufbringen  und  hiermit  das  Gut  bauen 
und  bessern. 

4.  In  engem  Zusammenhange  mit  den  Bestimmungen  über 
Veräusserung  und  Verpfändung  steht,  was  unsere  Stadtrechte 


*)  Dieses  feste  Wochengeld  und  das  Vorzugsrecht  der  Kinder  bei  Beleih- 
ung des  verfangenen  Guts  finden  sich  in  den  von  Sandhaas  und  Schröder 
benützten  Quellen  nicht.    Ebensowenig  die  nachfolgenden  Bestimmungen. 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  151 

über  Schuldenverhältnisse  enthalten.  Denn  im  wesent- 
lichen ist  nur  davon  die  Bede,  inwieweit  die  verfangenen  Güter 
für  eheliche  Schulden  haften.  Wir  erhalten  daher  keinen  Auf- 
schluss  darüber,  in  welchem  Umfange  ausser  den  mit  gesamter 
Hand  eingegangenen  Verbindlichkeiten  auch  die  von  einem 
Ehegatten  eingebrachten  oder  einseitig  kontrahierten  Schulden 
gemeinschaftlich  wurden.  Doch  lässt  die  Fassung  von  E.  und 
B.  §  2  darauf  schliessen,  dass  hinsichtlich  aller  überhaupt 
gültigen  und  also  auch  hinsichtlich  der  von  einem  Ehegatten 
in  seinem  Wirkungsbereiche  gemachten  Schulden  eine  volle 
Schuldengemeinschaft  eintrat1)  und  demgemäss  der  überlebende 
Ehegatte  für  alle  bei  Auflösung  der  Ehe  vorhandenen  Schul- 
den persönlich  haftete.2) 

Die  überkommenen  Eheschulden  nun  hat  der  überlebende 
Ehegatte  nach  Pf.  §  6,  E.  §  2  und  B.  §  2  zuvörderst  aus  der 
fahrenden  Habe  und  aus  den  Früchten  des  liegenden  Gutes 
zu  bezahlen.  Doch  muss  ihm  die  für  des  Lebens  Notdurft 
erforderliche  Fahrnis  gelassen  werden;  nach  B.  §  4  ein  Bett 
mit  Zubehör,  eine  Kanne,  eine  Pfanne  u.  s.  w.  Soweit  die 
Fahrnis  und  die  Früchte  nicht  reichen,  werden  die  den  Kin- 
dern verfangenen  Liegenschaften,  jedoch  nach  E.  u.  B.  §  2 
stets  mit  Wissen  der  Kinder  oder  ihrer  Vormünder  und  mit 
Willen  des  Gerichtes,  zur  Bezahlung  der  Schulden  angegriffen. 
In  Pf.  §  6  wird  aber  ausdrücklich  hinzugefügt,  dass  die  Haf- 
tung des  verfangenen  Gutes  sich  nicht  auf  die  erst  im  Wit- 
wenstande gewonnenen  Schulden  erstreckt3) 

In  entsprechender  Weise  soll  nach  E.  §  5  bei  einer  kin- 
derlosen Ehe  der  überlebende  Ehegatte  die  Schulden  zuvör- 
derst aus  der  fahrenden  Habe,  demnächst  aus  dem  nicht  ver- 
fangenen liegenden  Gut  bezahlen  und  erst  nach  Erschöpfung 
des  übrigen  Vermögens  das  den  Blutsfreunden  des  verstorbenen 
Ehegatten  verfangene  Gut  mit  redlicher  Kundschaft  und  mit 
Wissen  der  Blutsfreunde  und  des  Gerichtes  angreifen. 

Im  Gegensatz  zu  den  übrigen  Schulden  belasten  jedoch, 


*)  Vgl.  Schröder  S.  159  ff.  Die  Haftung  des  Gesamtgutes  für  vor- 
eheliche Schulden,  die  Schröder  a.  a.  0.  No.  1  nur  indirekt  erschliesst, 
ergiebt  sich  direkt  aus  E.  u.  B.  §  3;  vgl.  unten  5.  —  2)  Vgl.  Schröder 
S.  164 ff.,  Sandhaas  S.  330  No.  18;  insbesondere  auch  die  Heidelberger 
Erbordnung  v.  1467.  —  3)  Dies  entspricht  der  ursprünglichen  Regel,  von 
der  aber  z.  B.  das  Bamberger  Recht  abweicht;  vgl.  Schröder  S.  170. 


152  Gierke. 

wie  Pf.  §  7  und  B.  §  3  besonders  hervorheben,  die  von  den 
Eheleuten  einer  Liegenschaft  auferlegten  dinglichen  Schulden 
diese  Liegenschaft  vor  der  Fahrnis;  sind  daher  seitens  des 
Ehepaars  Gülten  von  einem  Grundstück  verkauft  oder  Gelder 
unter  Verpfändung  des  Grundstücks  aufgenommen,  so  braucht 
der  überlebende  Ehegatte  weder  Zins  noch  Hauptgut  aus  der 
Fahrnis  zu  bezahlen,  sondern  kann  deshalb  sogleich  das  ver- 
fangene Gut  angreifen.1)  Auf  derartige  dingliche  Schulden 
bezieht  sich  wohl  auch  der  Satz  D.  §  7,  dass  die  von  den 
Eheleuten  „mit  einer  ganzen  Hand"  gemachten  Schulden  ganz 
vom  liegenden  Gut  bezahlt  werden  sollen;  denn  an  sich  wird 
auch  für  die  mit  gesamter  Hand  eingegangenen  Verbindlich- 
keiten zunächst  die  fahrende  Habe  verhaftet. 

5.  Im  Falle  der  Eingehung  einer  zweiten  Ehe  behält 
nach  unseren  Stadtrechten,  wie  dies  überall  im  Gebiete  des 
fränkischen  Verfangenschaftsrechtes  der  Fall  war,  der  über- 
lebende Ehegatte  den  Besitz  und  Genuss  des  gesamten  Ver- 
mögens. Er  ist  zu  einer  Abteilung  mit  seinen  Kindern  schlecht- 
hin nicht  verpflichtet.  Das  Recht  der  letzteren  verstärkt  sich 
nur  in  einzelnen  Punkten,  wie  insbesondere  schon  erwähnt  ist, 
dass  das  ihnen  verfangene  Gut  nun  auch  im  Falle  echter  Not 
nicht  mehr  veräussert  werden  darf  (E.  u.  B.  §  4). 

Werden  aus  der  zweiten  Ehe  Kinder  geboren,  so  verbleibt 
nach  Pf.  §  4— 5  alles  aus  der  ersten  Ehe  stammende  liegende 
Gut  ausschliesslich  den  Kindern  des  ersten  Bettes,  denen  es 
verfangen  ist;  dagegen  gehört  alles  übrige  von  dem  Witwer 
oder  der  Witwe  in  die  zweite  Ehe  eingebrachte  Vermögen 
nebst  der  ganzen  zweitehelichen  Errungenschaft  zu  dem  Ver- 
mögen der  zweiten  Ehe,  auf  welches  die  Kinder  des  zweiten 
Bettes  die  alleinige  Anwartschaft  haben.  Dass  diese  für  das 
fränkische  Verfangenschaftsrecht  geradezu  bezeichnende  Regel2) 
auch  in  den  drei  übrigen  Städten  gegolten  hat,  unterliegt 
nicht  dem  mindesten  Zweifel. 

Es  entspricht  ihr,  wenn  nach  E.  und  B.  §  3  für  erstehe- 
liche Schulden,  welche  bei  Eingehung  der  zweiten  Ehe  noch 

*)  Dass  die  Aufnahme  eines  Darlehens  unter  „  Versetzung"  des  Grund- 
stücks hierbei  der  Auferlegung  einer  Reallast  in  Ansehung  der  prinzi- 
palen Verhaftung  der  Liegenschaft  gleichgestellt  wird,  entspricht  den 
Grundsätzen  des  deutschen  Pfandrechts.  —  2)  Vgl.  Sandhaas  S.  402 ff.; 
Schröder  S.  94,  103 ff.,  131  ff!,  144. 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  153 

unbezahlt  sind,  nunmehr  zuvörderst  das  gesamte  bewegliche 
Vermögen  des  neuen  Ehepaares  einschliesslich  der  von  dem 
anderen  Ehegatten  eingebrachten  Fahrnis  haften  und  erst 
nach  dessen  Erschöpfung  das  den  erstehelichen  Kindern  ver- 
fangene liegende  Gut  angegriffen  werden  soll.  Denn  mit  der 
Fahrnis  werden,  insoweit  sie  auf  ihr  lasten,  eben  auch  die 
vorehelichen  Schulden  Bestandteile  der  neuen  Ehegemeinschaft. 

Ebenso  beruhen  die  schon  angeführten  Bestimmungen  von 

D.  §  10—12,  wonach  über  die  Schicksale  des  infolge  Vorver- 
sterbens  eines  Kindes  dem  überlebenden  Ehegatten  zu  freiem 
Eigentum  angefallenen  Vermögens  im  Falle  der  Wiederver- 
heiratung von  nun  an  lediglich  der  Umstand  entscheidet,  ob 
diese  zweite  Ehe  ohne  Geburt  von  Kindern  oder  nach  der 
Geburt  wieder  verstorbener  Kinder  oder  mit  Hinterlassung  von 
Kindern  beendigt  wird,  auf  den  gleichen  Grundgedanken. 

6.  Über  das  Erbrecht  an  verfangenen  Gütern  finden 
sich  in  E.  §  8  und  B.  §  5  übereinstimmende  Regeln.  Danach 
sollen,  so  lange  die  einer  Mehrzahl  von  Kindern  verfangenen 
Güter  ungeteilt  sind,  in  den  ungesonderten  Anteil  eines  ver- 
sterbenden Kindes  dessen  Leibeserben  einrücken;  in  Ermange- 
lung von  Leibeserben  aber  fallen  die  „Teile  und  Gerechtig- 
keiten" des  Kindes  an  die  Geschwister,  nicht  an  Vater  oder 
Mutter.  Sind  dagegen  die  verfangenen  Güter  geteilt,  so  dass 
jedem  Kinde  sein  gesonderter  Anteil  bereits  zugewiesen  ist, 
so  wird  das  Kind  in  Ermangelung  von  Leibeserben  nach  dem 
Prinzip  des  Schossfalls  von  Vater  oder  Mutter  beerbt.  Diese 
Sätze  entsprechen  den  in  anderen  fränkischen,  altwürttem- 
bergischen  und  alamannischen  Stadtrechten  ausgesprochenen 
Prinzipien. *) 

7.  Die  gesetzlichen  Regeln  können  durch  Ehevertrag 
(„Gemachte",  „Verding",  „Fürwort")  abgeändert  werden.2) 
Derselbe  bedarf  aber  gerichtlicher  Form  (D.  §  5  u.  10,  Pf.  §  9, 

E.  §  9).  Nach  Pf.  §  9  ist  jedes  Gemachte  zulässig,  das  dem 
Gericht  „ziemlich,  aufrichtig  und  redlich"  dünkt.    In  D.  §  5 


!)  Vgl.  Schröder  S  94,  96  No.  57,  102,  136 ff.,  143,  152,  158,  188. 
Die  nächste  Berührung  findet  mit  dem  Freiburger  Stadtpriv.  v.  1120  §  46 
(Stadtrodel  §  29)  statt,  indem  hier  namentlich  auch  der  Fall  der  Teilung 
der  Guter  unter  die  Kinder  vorgesehen  und  ebenso  entschieden  ist.  — 
2)  Vgl.  zum  folgenden  Schröder  S.  210-114  u.  255 ff. 


154  Gierke. 

u.  10  wird  nur  der  vertragsmässige  Ausschluss  von  Verfangen- 
schaft und  Fallrecht  für  den  Fall  der  unbeerbten  Ehe  erwähnt; 
der  überlebende  Ehegatte  erlangt  dann  freie  Verfügung  über 
alles  liegende  wie  fahrende  Gut  und  vererbt  dasselbe  auf  seine 
Blutsfreunde,  soweit  er  nicht  zu  seiner  Seele  Heil  darüber 
anderweitig  verfügt  oder  sein  Vermögen  einem  anderen  Ehe- 
gatten zugebracht  hat.  Dagegen  wird  in  E.  §  9  ausdrücklich 
der  auch  sonst  im  fränkischen  Rechtsgebiet  begegnende  Satz 
ausgesprochen,  dass  durch  Ehevertrag  auch  das  Verfangen- 
schaftsrecht  der  Kinder  beseitigt  werden  kann ;  die  Ehegatten 
können  einander  vor  Gericht  all  ihr  Gut  dergestalt  „  aufgeben a, 
dass  der  Überlebende  über  liegendes  wie  fahrendes  Gut  freie 
Verfügung  erlangt,  und  weder  Blutsfreunde  noch  Kinder  können 
dies  hindern;  der  Schultheiss  empfängt  dafür  eine  Gebühr  von 
4  Hellern  von  jedem  Ehegatten. 

8.  Schliesslich  ist  bemerkenswert,  dass  in  Pf.  §  10  der 
Begriff  des  liegenden  Gutes  festgestellt  wird.  Ausser 
Grundstücken  gehören  dazu  liegenschaftliche  Rechte,  wie  ding- 
liche Renten  (Ewiggülten),  Grundzinse  (Landacht)  und  Pacht- 
zinse  (Hurgulte). 

D.  Die  Reformpläne. 

I.  Am  7.  Juni  1464  kam  die  unter  No.  V  abgedruckte 
Vereinbarung  eines  Vertreters  des  Landesherrn  und  der  Ab- 
geordneten der  vier  Städte  über  das  künftige  Erbrecht  der 
Markgrafschaft  Baden  zustande.  Wie  die  Fassung  von  §  2 
und  3,  sowie  von  §  7  zeigt,  handelt  es  sich  nur  um  einen 
Vorschlag  zu  einer  einheitlichen  Gesetzgebung.  Dass  eine 
solche  nicht  gefolgt  ist,  zeigen  die  späteren  Verhandlungen. 

Sachlich  ist  dieser  Gesetzesvorschlag  nicht  auf  eine  Um- 
bildung des  geltenden  Rechtes,  sondern  nur  auf  eine  Kodifi- 
kation desselben  unter  Ausgleichung  der  vorhandenen  Rechts- 
verschiedenheiten gerichtet.  Die  Vereinbarung  schliesst  sich 
daher  eng  an  die  Stadtrechtsaufzeichnungen  an. 

Zu  1.  Man  ist  jedoch  hinsichtlich  der  vor  allem  auf- 
fälligen Unterschiede  bei  der  Behandlung  unbeerbter  Ehen 
zu  einer  Einigung  nicht  gekommen.  Baden  und  Pforzheim 
wollen  an  dem  Alleinerbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  fest- 
halten (§  2),  Ettlingen  und  Durlach  wünschen,  dass  das  vom 


Badiacb«  Stadtrechte  und  Reformpl&ne.  155 

verstorbenen  Ehegatten  herrührende  liegende  Gut  den  nächsten 
Blutsfreunden  desselben  genau  nach  den  zugunsten  der  Kin- 
der geltenden  Regeln  verfangen  bleibe  und  beim  Tode  des 
letztlebenden  Ehegatten  hinsichtlich  der  Liegenschaften  Fall- 
recht eintrete  (§  3).  Die  zwischen  den  Rechten  der  beiden 
letztgenannten  Städte  vorhandenen  Unterschiede  kommen  da- 
bei nicht  zur  Sprache. 

Zu  2.  Bei  beerbten  Ehen  wollen  alle  Beteiligten  das 
System  des  Verfangenschaf  tsrechtes  aufrechthalten  (§  1). 

Zu  3.  Auch  mit  der  Veräusserung  verfangener  Güter  bei 
echter  Not  soll  es  wie  bisher  gehalten  werden  (§  1). 

Zu  4.  Hinsichtlich  der  Schuldenverhältnisse  wird  im 
Einklang  mit  dem  bestehenden  Recht  ausgesprochen,  dass  für 
die  von  beiden  Eheleuten  „samentlich"  gemachten  Schulden 
(d.  h.  doch  wohl  für  alle  die  eheliche  Gemeinschaft  belasten- 
den Schulden  überhaupt)  zunächst  die  fahrende  Habe  und 
erst  nach  deren  Erschöpfung  das  liegende  Gut  angegriffen 
werden  soll  (§  4). 

Zu  5.  Über  die  Wirkungen  einer  zweiten  Ehe  schweigt 
die  Vereinbarung,  Es  soll  also  beim  alten  bleiben  und  jeden- 
falls durch  die  Wiederverheiratung  eine  Pflicht  zur  Abteilung 
mit  den  Kindern  nicht  entstehen. 

Zu  6.  Das  Erbrecht  an  verfangenen  Gütern  soll  nach 
den  Vorschriften  von  E.  §  8  u.  B.  §  5  geregelt  werden  (§  5). 

Zu  7.  Wie  es  künftig  mit  Eheverträgen  gehalten  wer- 
den soll,  wird  dem  Landesherrn  und  seinen  Räten  anheim- 
gestellt (§  7). 

Zu  8.  Die  Definition  des  liegenden  Guts  aus  Pf.  §  10 
wird  aufgenommen  (§  6). 

II.  Einen  völlig  anderen  Charakter  trägt  der  unter  No.  VI 
abgedruckte  neue  Gesetzesvorschlag  der  am  14.  Juni  1482 
auf  Befehl  des  Landhofmeisters  zu  Ettlingen  wiederum  zu- 
sammengetretenen Städte.  Denn  hier  ist  man  über  eine  tief- 
greifende Umbildung  des  bestehenden  Rechtes  unter  Abschaf- 
fung des  gesamten  Verfangenschaftsrechtes  einig  geworden. 
Doch  soll  das  zu  erlassende  neue  Erbrechtsgesetz  für  die  Mark- 
grafschaft Baden  keine  rückwirkende  Kraft  haben  und  daher 
auf  die  bei  seiner  Publikation  schon  in  gebrochenen  Händen 
stehenden  oder  verfangenen  Güter  keine  Anwendung  finden. 


156  Gierke. 

Für  den  Fall  der  unbeerbten  Ehe  will  man  das  in  Pforz- 
heim und  Baden  bereits  geltende  System  des  Alleinerbrechts 
des  überlebenden  Ehegatten  verallgemeinern  (§  3).  Indem 
Durlach  und  Ettlingen  ihr  abweichendes  System,  das  sie  18 
Jahre  früher  noch  nicht  opfern  wollten,  nunmehr  preisgaben, 
folgten  sie  nur  dem  Zuge  der  Zeit.1) 

Aber  auch  bei  beerbter  Ehe  soll  kein  Verfangenschafts- 
recht  mehr  gelten.  Vielmehr  soll  der  überlebende  Ehegatte 
als  Haupt  der  fortgesetzten  Hausgemeinschaft  kraft  eines  ihm 
zustehenden  Bei sitzes  alles  eingebrachte  und  errungene  Ehe- 
vermögen in  seiner  Hand  behalten  und  einerseits  berechtigt 
sein,  dasselbe  zu  brauchen  und  zu  niessen,  andererseits  ver- 
pflichtet sein,  daraus  die  Kinder  gehörig  zu  erziehen  und  aus- 
zustatten. Er  soll  jedoch  nicht  nur  jederzeit  berechtigt,  son- 
dern im  Falle  der  Wiederverheiratung  und  bei  schlechter  Wirt- 
schaft auf  Antrag  der  Kinder  oder  ihrer  Vormünder  verpflichtet 
sein,  mit  den  Kindern  abzuteilen.  Die  Abteilung  soll  nach 
Kopfteilen  erfolgen,  so  dass  der  überlebende  Ehegatte  vom 
gesamten  Hausvermögen  nur  einen  Kindesteil  empfängt.  Diese 
Anteile  vererben  dann  nach  gemeinem  Landrecht.  Kindes- 
kinder werden  anstatt  eines  vorverstorbenen  Kindes  berufen. 
(Vgl.  §  1.) 

Sind  Kinder  aus  mehreren  Ehen  vorhanden,  so  wer- 
den abgefundene  Kinder  erster  Ehe  durch  unabgefundene 
Kinder  zweiter  Ehe  ausgeschlossen.  Die  Abschichtung  gilt 
also  als  Abfindung  vom  Erbe  beider  Eltern.  Ist  aber  mit  den 
Kindern  zweiter  Ehe  gleichfalls  abgeteilt,  so  wird  der  zuletzt 
versterbende  Ehegatte  von  allen  seinen  Kindern  gleichmässig 
beerbt.    (Vgl.  §  2.) 

Nach  diesem  Projekte  wollte  man  also  vom  Verfangen- 
schaftssystem  zu  dem  „Grund teilrecht"  oder  „Teilrecht" 
übergehen.2)  Es  ist  hier  nicht  zu  erörtern,  ob  man  das  Teil- 
recht überhaupt  mit  der  bisher  herrschenden  Meinung  als  Um- 
bildung der  Verfangenschaft  oder  mit  Heu  sie r  vielmehr  als 
eine  neben  derselben  selbständig  entwickelte  Gemeinschafts- 
form aufzufassen  hat.    Jedenfalls  bestand  das  Teilrecht  zur 


')  Vgl.  Schröder  §13.  —  2)  Vgl.  über  dasselbe  8 and haas  §  45  bis 
56a;  Schröder  a.  a.  0.  96,  112  ff.,  138, 144  ff.,  199 ff.;  Stobbe  IV,  S.  126; 
Heusler  II  §  161. 


Sudtrechte  und  Refonnplane  157 

Zeit  unseres  Projektes  in  benachbarten  frankischen  und  alt- 
württembergischen  Orten  bereits  in  verschiedenen  Formen. 
Vielfach  verband  es  sich  mit  dem  Verfangenschaftsrecht,  dessen 
Grundsätze  dann  bis  zum  Eintritt  des  Teilungsfalles  mass- 
gebend blieben. ])  Allein  nicht  selten  fällt  im  Gebiete  des  Teil- 
rechts jeder  Unterschied  zwischen  verfangenen  und  nicht  ver- 
fangenen Gütern  und  selbst  zwischen  liegendem  und  fahrendem 
Gute  weg,  wobei  dann  die  Verfügungsbefugnisse  des  über- 
lebenden Ehegatten  über  das  in  seiner  Hand  vereinigte  Haus- 
vermögen sehr  ungleich  geregelt  sein  konnten.1)  Nach  der 
Fassung  unseres  Entwurfes  wird  man  annehmen  müssen,  dass 
derselbe  mit  dem  Begriff  der  Verfangenschaft  überhaupt  auf- 
räumen wollte.3)  Dafür  scheint  ein  System  beabsichtigt  zu 
sein,  nach  welchem  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und 
den  Kindern  eine  Gemeinschaft  auf  Gedeih  und  Verderb  ein- 
tritt und  das  gesamte  Hausvermögen  nur  der  Verwaltung  und 
Nutzung,  nicht  aber  einseitigen  Substanzverfügungen  des  über- 
lebenden Ehegatten  unterliegt.  Darum  wird  ohne  alle  Er- 
wähnung eines  Unterschiedes  verfangener  und  nicht  verfangener 
Güter  dem  überlebenden  Ehegatten  nur  ein  „Beisitz"  zuge- 
wiesen4) und  bei  der  etwaigen  Abteilung  das  zur  Zeit  vor- 
handene Hausvermögen  zu  Grunde  gelegt.  Gegen  die  Ge- 
fahren dieses  Systems  sollen  die  Kinder  dadurch  gesichert 
werden,  dass  sie  nicht  bloss  bei  der  Wiederverheiratung  des 
überlebenden  Ehegatten,  sondern  auch  bei  schlechter  Wirtschaft 
desselben  die  Teilung  fordern  können.  Wenn  aber  der  über- 
lebende Ehegatte  nunmehr  die  freie  Verfügung  über  alles  Ver- 
mögen verliert  und  selbst  die  Veräusserungsbefugnis  im  Falle 
der  echten  Not  einbüsst,  so  soll  ihm  gerade  deshalb  das  Recht 
beliebiger  Vornahme  der  Gemeinschaftsteilung  und  hiermit  ein 


!)  Vgl.  Sandhaas  S.  252,  488;  Schröder  S.  96  No.  57,  118 ff.,  145, 
200  No.  135;  Stobbe  a.  a.  0.  S.  126.  —  *)  Vgl  die  Statute  bei  Sand- 
haas &  489 ff.  Unrichtig  sagt  Schröder  S.  200,  dass  bis  zur  Teilung 
„durchweg  die  Grundsätze  des  Verfangengeh af tsrechtes"  gelten;  vgl.  gegen 
ihn  Heus ler  S.  468 ff.  —  8)  Hierfür  spricht  auch,  dass,  während  im  Text 
verfangene  Güter  nicht  begegnen,  der  Eingang  den  bei  Erlass  des  Ge- 
setzes schon  „verfangenen44  Gütern  ihr  bisheriges  Recht  lassen  will.  — 
4)  Der  Ausdruck  „Beisitz"  wird  auch  in  altwfirtt  Rechten,  wie  z.  B.  nach 
Sandhaas  S.  487  No.  10  in  Schorndorf,  für  das  Recht  bis  zur  Teilung 
verwandt. 


158  Gierke. 

Mittel  gewährt  werden,  sich  jederzeit  durch  Aussonderung 
seines  Eigentumsanteiles  ein  frei  verfügbares  Gut  zu  schaffen.  *) 

Das  Projekt  war  von  Abgeordneten  der  Städte  zustande 
gebracht  und  wurde  nun  zunächst  den  Städten  selbst  zur 
Meinungsäusserung  vorgelegt. 

Die  Stadt  Baden  war  ausweislich  ihrer  unter  No.  VII  ab- 
gedruckten Erklärung  mit  dem  prinzipiellen  Übergange  vom 
Verfangenschaftsrecht  zum  Teilrecht  durchaus  einverstanden. 
Sie  schlug  nur  vor,  die  Teilung  nach  Köpfen  durch  die  (von 
der  Errungenschaft  auf  das  gesamte  Vermögen  ausgedehnte) 
Teilung  nach  Schwert-  und  Kunkelteil  zu  ersetzen.2) 
Dafür  möge  man  dem  Vater  eine  Rechtspflicht  zur  Erziehung 
der  Kinder  aus  seinen  zwei  Dritteln  auferlegen,  das  Drittel 
der  Mutter  dagegen  mit  einer  derartigen  gesetzlichen  Verbind- 
lichkeit nicht  belasten,  sondern  es  in  die  mütterliche  Treue 
stellen,  was  sie  davon  für  die  Kinder  verwenden  wolle.  Be- 
gründet wird  dieser  Abänderungsvorschlag  mit  einer  treffenden 
Kritik  des  Kopfteilungssystems,  dem  ja  in  der  That  trotz  seiner 
weiten  Verbreitung  der  Vorwurf  einer  ausserordentlichen  Un- 
billigkeit gegen  den  überlebenden  Ehegatten  nicht  erspart 
werden  kann. 

Auch  die  Stadt  Durlach  hatte  nach  dem  unter  No.  Vill 
abgedruckten  Schreiben  ihres  Schultheissen  vom  27.  Juni  1482 
nur  gegen  einen  einzigen  Punkt  des  Entwurfes  Bedenken. 
Allein  dieser  Punkt  war  dessen  eigentlicher  Kern!  Denn  es 
war  das  Prinzip  des  Teilrechts  selbst,  welches  Rat  und 
Gericht  von  Durlach  anfochten  und  vornehmlich  im  Falle  eines 
geringen  Vermögensstandes  bei  einer  grösseren  Anzahl  uner- 
zogener Kinder  für  verderblich  erklärten.  Nicht  mit  Unrecht 
machten  sie  geltend,  dass  namentlich  für  die  Kinder  selbst 
durch  Zusammenhaltung  des  Hausvermögens  besser  gesorgt 


*)  Ein  derartiges  System  ist  in  den  bei  Sand h aas  S.  489  angeführten 
altwürttemb.  Statuten  verwirklicht;  vgl.  auch  Schröder  S.  200  No.  136. 
Nach  späteren  ostfränk.  Rechten  ist  der  überlebende  Ehegatte  freier  in 
der  Verfügung  unter  Lebenden  gestellt;  Sandhaas  S.  489  ff.  —  2)  Diese 
Ausdehnung  des  altribnari sehen  Teilungsprinzips  findet  sich  vielfach  am 
Mittel-  und  Oberrhein;  vgl.  Schröder  S.  201.  Doch  ist  das  System  der 
Kopfteilung  weiter  verbreitet  und  bildet  namentlich  in  schwäbischen  und 
ostfränkischen  Gegenden  sogar  die  Regel;  vgl.  Sandhaas  S.  463 ff., 
Schröder  S.  144  ff.  u.  201  ff. 


Badische  Stadtrechte  and  Reformpläne.  159 

werde,  als  wenn  ihnen  gesonderte  Anteile  von  oft  vielleicht 
unzureichender  Grösse  überwiesen  würden. 

Die  Meinungsäusserungen  der  Städte  Pforzheim  und  Ett- 
lingen sind  uns  nicht  erhalten.  Dass  dieselben  aber  in  der 
Hauptsache  mit  Durlach  übereinstimmten,  wird  durch  die  nach- 
folgenden Ereignisse  ausser  Zweifel  gestellt.  Denn  am  20.  Aug. 
desselben  Jahres  vereinbarten  diese  drei  Städte  einen  neuen 
Erbrechtsentwurf,  in  dem  sie  das  System  des  Teilrechts  voll- 
kommen fallen  Hessen  und  zu  den  Grundsätzen  des  Verfangen- 
schaftsrechtes  zurückkehrten. 

in.  Dieses  Projekt,  das  oben  unter  No.  IX  abgedruckt  ist, 
schliesst  sich  daher  wiederum  innig  an  das  überlieferte  Recht  an. 
Zu  1.  Für  den  Fall  der  unbeerbten  Ehe  soll  Allein- 
erbrecht des  überlebenden  Ehegatten  gelten  (§  1).  In  diesem 
Punkte  kommen  also  Durlach  und  Ettlingen  auf  ihr  altes 
Recht  nicht  wieder  zurück. 

Zu  2.  Dagegen  soll  bei  Auflösung  einer  beerbten  Ehe 
nach  wie  vor  alles  liegende  Gut  den  Kindern  verfangen  sein 
(§  2).  Dabei  werden  hinsichtlich  des  am  verfangenen  Gute 
dem  überlebenden  Ehegatten  zustehenden  Fruchtgenusses  zwei 
spezielle  Satzungen  vereinbart.  Einmal  in  §  3  über  die  Frucht- 
teilung zwischen  den  Fahrniserben  und  den  Erben  des  ver- 
fangenen Gutes,  falls  der  überlebende  Ehegatte  nach  Eingehung 
einer  zweiten  Ehe  stirbt:  dann  sollen,  wenn  der  Tod  vor  St. 
Georg  (d.  23.  April)  erfolgt  ist,  „zwei  Teile  der  Blumen  zum 
Pflug  und  der  dritte  Teil  den  Erben tt  gehören,  wenn  aber 
nach  St.  Georg,  die  Früchte  ganz  dem  Besteller  eignen.  Es 
ist  klar,  dass  hier  der  deutsche  Grundsatz  „wer  säet,  der 
mähet"  zu  Grunde  liegt:  am  St.  Georgstage  gilt  die  Bestel- 
lungsarbeit als  vollendet  und  somit  die  ganze  Ernte  als  ver- 
dient; vorher  ist  mindestens  schon  einige  Arbeit  gethan  und 
wird  daher  nach  einem  Durchschnittssatze  ein  Drittel  der 
Früchte  für  verdientes  Gut  erklärt.  Soweit  aber  die  Früchte 
verdient  sind,  müssen  sie  folgerichtig  mit  der  Fahrnis  vererbt 
werden,  während  die  nicht  verdiente  Frucht  mit  dem  Pfluge 
als  Zubehör  des  verfangenen  Grundstücks  an  diejenigen  Kin- 
der fällt,  denen  das  Grundstück  verfangen  ist.  Zweitens  wird 
in  §  5  die  mit  der  lebenslänglichen  Nutzniessung  am  ver- 
fangenen Gut  verknüpfte  Pflicht,  dasselbe  „in  gutem  Bau  und 
Ehren"   zu  halten,   nicht  nur  im  allgemeinen   eingeschärft, 


160  Gierke. 

sondern  insbesondere  angeordnet,  dass  der  mit  dem  Stroh  des 
Gutes  gewonnene  Mist  wieder  auf  das  Gut  geführt  werde. 

Zu  3.  Im  Falle  echter  Not  soll  nach  wie  vor  nach  Be- 
scheinigung der  „ehehaften  Nota  das  Gericht  dem  Witwer 
oder  der  Witwe  die  Lebensnotdurft  aus  der  Substanz  des 
verfangenen  Gutes  anweisen;  doch  soll  auch  fernerhin  (wie 
nach  E.  u.  B.  §  4)  jeder  derartige  Anspruch  durch  Wieder- 
verheiratung erlöschen  (§  6). 

Zu  4.  Die  Schulden,  welche  die  Eheleute  „bei  einander" 
gemacht  haben,  sollen  wie  bisher  zunächst  aus  der  fahrenden 
Habe,  nach  deren  Erschöpfung  aber  auch  aus  den  verfangenen 
Liegenschaften  bezahlt  werden  (§  4). 

Zu  5.  Für  den  Fall  der  Eingehung  einer  zweiten  Ehe 
wird  das  überlieferte  Recht  insofern  festgehalten,  als  der  über- 
lebende Ehegatte  im  lebenslänglichen  Besitz  und  Genuss  des 
gesamten  Vermögens  bleibt  und  zu  einer  Abteilung  nicht  ver- 
pflichtet ist  (§  3  u.  5). 

Dagegen  wird  in  §  8  eine  Änderung  des  bisherigen  Rechtes 
hinsichtlich  des  Erbrechts  der  Kinder  aus  mehreren  Ehen  vor- 
geschlagen. Nach  dem  Tode  des  zweimal  verheirateten  Ehe- 
gatten sollen  nämlich  zwar  die  Liegenschaften,  welche  den 
Kindern  des  einen  oder  anderen  Bettes  verfangen  sind,  auch 
fernerhin  ausschliesslich  auf  diese  Kinder  vererben.  Dagegen 
soll  in  allem  nicht  verfangenen  Gut,  falls  nicht  etwa  mit  den 
Kindern  zweiter  Ehe  abgeteilt  ist,  der  letztversterbende  El- 
ternteil von  allen  seinen  Kindern  zu  gleichen  Teilen  beerbt 
werden.  Demgemäss  müssen  die  erstehelichen  Kinder  zwar 
nach  wie  vor  sich  dann  mit  dem  ihnen  verfangenen  Gut  be- 
gnügen, wenn  ihr  wiederverheirateter  Eltern  teil  vor  dem 
zweiten  Ehegatten  verstirbt  und  nunmehr  alles  übrige  Gut 
an  den  überlebenden  Ehegatten  und  dessen  Kinder  fällt;  über- 
lebt aber  ihr  Elternteil  auch  den  zweiten  Ehegatten,  so  sollen 
sie  nicht  mehr  durch  die  Kinder  des  zweiten  Bettes  von  dem 
„nicht  verfangenen"  Gut,  zu  welchem  ausser  der  Fahrnis  jeden- 
falls auch  der  liegenschaftliche  Erwerb  des  zweiten  Witwen- 
standes gehört,  ausgeschlossen,  sondern  mit  denselben  zu 
gleichen  Teilen  in  dieses  Gut  berufen  werden.1) 


*)  Das  hier  vorgeschlagene  System  findet  sich  in  einzelnen  fränkischen 
Statuten  verwirklicht;  vgl.  Sandhaas  S.  440—443. 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  161 

Zu  7.  Eheverträge  sollen  gelten,  wenn  sie  von  Amt- 
mann und  Gericht  des  Wohnsitzes  der  Eheleute  bestätigt  sind. 

In  der  Stadt  Baden,  welche  an  der  Vereinbarung  nicht 
teilgenommen  hatte,  war  man  ausweislich  der  unter  No.  X 
abgedruckten  Urkunde  über  dieses  streng  konservative  Pro- 
jekt geteilter  Ansicht.  Eine  Minderheit  stimmte  zu  und 
wünschte  nur  einen  Zusatz,  um  ausdrücklich  festzustellen,  dass 
Kindeskinder  an  Stelle  ihres  Vaters  oder  ihrer  Mutter  ver- 
fangene Güter  miterben  sollen  (vgl.  oben  S.  153  zu  6).  Die 
Mehrheit  dagegen  unterwarf  das  im  Entwurf  konservierte 
geltende  Verfangenschaftsrecht  einer  sehr  abfälligen  Kritik 
(§  1 — 7)  und  machte  einen  Gegenvorschlag  (§  8—10),  der  auf 
eine  dem  Juniprojekt  gegenüber  noch  erheblich  verschärfte 
Durchführung  des  Teilungsprinzips  hinauslief. 

Die  Kritik  des  Verfangenschaftsrechtes  stützt  sich  auf 
dessen  beschwerliche  und  schädliche  Wirkungen.  Als  solche 
werden  die  folgenden  hervorgehoben.  Die  Gebundenheit  des 
Grundbesitzes  erschwere  es  dem  überlebenden  Ehegatten,  einen 
neuen  Ehegatten  zu  finden.  Verheirate  er  sich  gleichwohl 
zum  z weitenmale,  so  fehle  dem  zweiten  Ehegatten  Lust  und 
Interesse  an  der  ordentlichen  Bewirtschaftung  des  verfangenen 
Gutes,  da  er  ja  über  Nacht  durch  den  Tod  des  anderen  Teils 
desselben  entsetzt  werden  könne.  Nicht  selten  werde  auch 
von  leichtfertigen  zweiten  Ehegatten  die  Bestimmung,  nach 
welcher  im  Falle  echter  Not  das  Gericht  die  Beschwerung  des 
verfangenen  Gutes  mit  wöchentlichen  Zinsen  gestatten  muss, 
missbraucht,  um  unter  Verheimlichung  der  vorhandenen  fah- 
renden Habe  den  Kindern  ihr  Erbteil  zu  verkürzen.  Bleibe 
dagegen  der  überlebende  Ehegatte  ledig,  so  sei  er  nicht  im- 
stande, die  verfangenen  Güter  ordentlich  zu  bewirtschaften; 
er  habe  daher  selbst  keinen  Nutzen  von  ihnen,  und  richte 
doch  die  Erbteile  der  Kinder  zu  Grunde,  während  bei  Ein- 
führung der  Teilbarkeit  der  Güter  er  durch  Verkauf  oder  Ver- 
pfändung seines  Teiles  sich  die  Mittel  zur  Einrichtung  eines 
geeigneten  Hauswesens  beschaffen  könne  und  gleichzeitig  den 
Kindern  ihre  Teile  erhalten  würden.  Auch  komme  es  oft  vor, 
dass  der  überlebende  Elternteil  aus  neuer  Liebe  zu  einem 
anderen  Gemahl  uifd  anderen  Kindern  seine  erstehelichen 
Kinder  hilflos  lasse;  da  er  nun  trotzdem  deren  Erbteil  lebens- 
länglich zu  geniessen  habe,  verlören  die  vielleicht  längst  gross- 

Zeitachr.  f.  Gesch.  d.  Oberrb.  N.  F.  III.  2.  11 


162  Gierke. 

jährig  gewordenen  Kinder  erster  Ehe  die  Geduld  und  würden 
oftmals  zu  Buben  und  Bübinnen.  Endlich  würden  namentlich 
die  Söhne  oft  durch  das  Verfangenschaftsrecht  zur  Auswande- 
rung bewogen,  während  sie  im  Lande  bleiben  oder  doch  bald 
zurückkehren  würden,  wenn  sie  etwas  von  ihrem  väterlichen 
oder  mütterlichen  Erbe  in  die  Hand  bekämen.  —  Wie  man 
sieht,  wurzelt  der  ganze  Kampf  gegen  das  Verfangenschafts- 
recht in  der  Auflehnung  gegen  das  Prinzip  der  familienrecht- 
lichen Gebundenheit  des  Hausvermögens.  Es  ist  der  sich  an- 
kündigende moderne  Individualismus,  der  die  strenge  Haus- 
gemeinschaft des  mittelalterlichen  fränkischen  Rechtes  ab- 
schütteln will.  Die  unläugbaren  Zufälligkeiten  und  Härten, 
welche  die  im  Verfangenschaftsrecht  begründete  eigenartige 
Erbrechtsordnung  im  Verhältnis  von  Kindern  verschiedener 
Ehen  bewirkte,  werden  nicht  berührt.  Sie  hätten  sich  ja  auch 
ohne  Beseitigung  des  ganzen  Instituts  heben  oder  doch  mil- 
dern lassen,  wie  dies  teilweise  von  den  drei  anderen  Städten 
versucht  wurde. 

Der  Gegenvorschlag  der  Majorität  der  Badener  ist  ein- 
fach genug.  Bei  unbeerbter  Ehe  soll  Alleinerbrecht  des  über- 
lebenden Ehegatten  ohne  alles  Fallrecht  gelten  (§  8).  Sind 
aber  eheliche  Kinder  vorhanden,  so  soll  bei  dem  Tode  eines 
Elternteils  sofort  eine  Teilung  eintreten.  Und  zwar  soll  die 
Teilung  des  gesamten  liegenden  wie  fahrenden  Gutes  nach 
Schwert-  und  Spindelteil  stattfinden.  Doch  scheint  auf  die 
Teilungsart  kein  entscheidendes  Gewicht  gelegt  zu  werden; 
man  würde  vielmehr  auch  mit  einer  anderen  angemessenen 
Teilungsart  einverstanden  sein.  An  den  Anteilen  der  Kinder 
soll  dann  der  überlebende  Ehegatte  den  Besitz  und  Niess- 
brauch  so  lange  haben,  bis  die  Kinder  zu  ihren  Tagen  ge- 
kommen sind.  Doch  soll  die  gerichtliche  Feststellung  der  An- 
teile alsbald  erfolgen,  so  dass  jedes  grossjährige  oder  hei- 
ratende Kind  genau  weiss,  was  es  zu  fordern  hat.  In  den 
Fällen  des  unwirtschaftlichen  Verhaltens  und  der  Eingehung 
einer  zweiten  Ehe  soll  der  elterliche  Niessbrauch  schon  vor- 
her sein  Ende  erreichen  und  der  Anteil  der  Kinder  von  Amt- 
leuten und  Gericht  durch  Pfleger  verwaltet  werden.  Über- 
lebt der  Vater  oder  die  Mutter  auch  defl  zweiten  Ehegatten, 
so  soll  er  oder  sie,  falls  mit  den  Kindern  letzter  Ehe  noch 
nicht  abgeteilt  ist,  von  diesen  allein,  sonst  dagegen  von  allen 


Badische  Stadtrechte  mxi\  Reformpläne.  163 

ehelichen  Kindern  zu  gleichen  TefJen  beerbt  werden  (§  9). 
Was  endlich  die  Beerbung  eines  ohne  Hinterlassung  eines  Ehe- 
gatten oder  Leibeserben  versterbendem  Kindes  betrifft,  so  wird 
es  für  angemessen  erklärt,  dass  ein  solches  Kind  in  Ansehung 
seines  Anteiles  am  Hausvermögen  ausschliesslich  von  seinen 
Geschwistern,  im  Übrigen  aber  von  seinen  Geschwistern  und 
seinem  noch  lebenden  Elternteil  zu  gleichen  Teilen  beerbt 
werde  (§  10). 

IV.  Hiermit  schliessen  die  erhaltenen  Urkunden  ab.  Es 
scheint,  als  wenn  die  Verhandlungen  infolge  der  hervorge- 
tretenen Meinungsverschiedenheiten  abgebrochen  worden  sind. 
Jedenfalls  erhellt  aus  dem  Publikatiom?patent  der  Statuten 
und  Ordnungen  von  1511,  dass  es  zur  Herstellung  eines  ein- 
heitlichen Familiengüterrechts  der  badischen  Städte  damals 
noch  nicht  gekommen  war. 

Erst  dieses  Gesetzeswerk  brachte  die  lange  geplante  Re- 
form. Nunmehr  war  aber  von  einer  Befragung  der  Städte 
nicht  mehr  die  Rede:  durch  einseitigen  Landesherrlichen  Er- 
lass  wurde  unter  Aufhebung  aller  abweichenden  Satzungen 
und  Gewohnheiten  ein  einheitliches  Familiengüterrecht  für  das 
ganze  Gebiet  der  Markgrafschaft  eingeführt.  Und  auch  in- 
haltlich spiegelt  dieses  neue  Landrecht  die  inzwischen  erfolgte 
grosse  Wandlung  des  Rechtslebens  wieder.  Denn  während 
noch  bei  den  Reformplänen  von  1482  keine  Spur  eines  un- 
mittelbaren Einflusses  des  fremden  Rechtes  begegnet,  sind 
diese  vom  ersten  grossen  Romanisten  Deutschlands  abgefassten 
Statuten  von  1511  durch  und  durch  romanistisch  gehalten. 
Der  Gesetzgeber  sieht  jetzt  bereits  den  eigentlich  normalen 
Zustand  in  der  ausnahmslosen  Geltung  des  „gemeinen  ge- 
schriebenen Rechts".  Nach  Möglichkeit  sucht  er  daher  selbst 
im  Familienrecht  den  römischen  Sätzen  und  Begriffen  Eingang 
zu  verschaffen.  Und  nur  in  der  Gestalt  von  Zugeständnissen 
an  Unwissenheit  und  Schwäche,  an  eingewurzelte  Bräuche 
und  dringende  Lebensbedürfnisse  konserviert  er  einheimische 
Rechtsgebilde,  nicht  ohne  sich  wegen  solcher  Schonung  jedes- 
mal förmlich  zu  entschuldigen. 

Vergleichen  wir  die  nunmehr  getroffenen  Bestimmungen 
mit  den  früheren  Entwürfen,  so  ist  zunächst  die  völlige  Ab- 
schaffung des  Verfangenschaftsrechtes  jetzt  durchgedrungen. 

11* 


164  Gierke. 

Dabei  wird  diesem  Rechtsinstitut  vorgeworfen,  dass  es  „wider 
recht  vernunfft"  sei,  da  vermöge  desselben  „die  kinder  irer 
eitern  eignen  guter  by  irem  leben  herren  und  eigentftmer 
worden",  auch  in  vielen  Fällen  den  Kindern  einer  zweiten  Ehe 
„die  natürlich  erbschafft  legittima  genant a  entzogen  worden 
sei.    (Art.  14.) 

In  Zukunft  soll  daher  bei  der  Trennung  einer  Ehe  durch 
den  Tod  das  gesamte  Hausvermögen  ohne  Unterscheidung  un- 
beweglicher und  beweglicher  Sachen  in  eine  als  Nachlass  des 
verstorbenen  Ehegatten  sofort  auf  dessen  nächste  Blutsver- 
wandte vererbende  und  eine  dem  überlebenden  Ehegatten  als 
freies  Eigentum  verbleibende  Masse  gesondert  werden.  An 
dem  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  wird  ausser  der 
Quart  der  armen  Witwe  ein  Erbrecht  des  überlebenden  Ehe- 
gatten nicht  anerkannt.  Nur  Beisitzrechte  an  dem  bereits 
angefallenen  Vermögen  der  Erben  werden  ihm  in  einer  dem 
römischen  Niessbrauch  möglichst  angenäherten  Gestalt  zuge- 
standen. Dafür  wird  ihm  in  Ansehung  desjenigen  Vermögens, 
welches  als  das  seinige  gilt,  vollkommen  freie  Verfügung  gewährt. 

Somit  ist  nun  das  Teilungsprinzip,  wie  dies  schon  im  löten 
Jahrhundert  vielfach  angestrebt  wurde,  zur  gesetzlichen  Regel 
erhoben.  Was  aber  den  Teilungsmodus  angeht,  so  schreitet 
das  Landrecht  von  1511  in  der  Richtung  der  Auflösung  des 
Gemeinschaftsprinzips  über  alle  früheren  Vorschläge  hinaus. 
Denn  während  die  letzteren  stets  an  der  Behandlung  des  Ver- 
mögens beider  Ehegatten  als  einer  einzigen  gütergemeinschaft- 
lichen Masse  festhielten,  wird  nunmehr  der  Teilung  das  Sy- 
stem getrennter  Güter  mit  blosser  Errungenschaftsgemein- 
schaft zugrunde  gelegt.  Mithin  soll  alles  Vermögen,  welches 
ein  Ehegatte  eingebracht  oder  durch  Erbgang  oder  Zuwendung 
erworben  hat,  als  sein  eigenes  Vermögen  gelten.  Ausserdem 
aber  gehört  zu  dem  Vermögen  jedes  Ehegatten  ein  fester  An- 
teil an  demjenigen  Gut,  „so  dieselben  Eelüt  inn  stender  Ee 
durch  ire  schicklicheit  und  arbeit  überkomen  und  erobert  ha- 
ben". Die  Errungenschaftsteilung  geschieht,  nachdem  die 
Kleider  und  Schmucksachen  jedes  Ehegatten  als  dessen  Voraus 
und  Harnisch  und  Gewehr  des  Mannes  als  besonders  zu  ver- 
erbendes Heergerät  ausgeschieden  sind,  nach  Schwert-  und 
Kunkelteil.  Hierzu  bemerkt  der  Gesetzgeber,  dass  zwar  nach 
gemeinem  Recht  die  ganze  Errungenschaft  dem   Manne  als 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  165 

Haupt  der  Ehe  gehöre,  dass  er  aber  die  gegenteilige  Gewohn- 
heit bestehen  lasse,  um  die  Weiber  zur  Mitarbeit  beim  Ver- 
mögenserwerbe anzuspornen. 

Im  Falle  der  unbeerbten  Ehe  soll  demgemäss  das  Ver- 
mögen des  erstversterbenden  Ehegatten  einschliesslich  seines 
Errungenschaftsanteiles  sofort  auf  seine  nächsten  Blutsver- 
wandten vererben.  Von  dem  früher  der  Diskussion  fast  ent- 
zogenen Alleinerbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  ist  also 
nicht  mehr  die  Rede;  es  wird  vielmehr  ausdrücklich  betont, 
dass  der  Erbgang  sich  nicht  etwa  nach  den  Verhältnissen 
beim  Tode  des  letztlebenden  Ehegatten  richten  soll.  Doch 
wird  dem  überlebenden  Ehegatten  am  Nachlass  des  verstorbe- 
nen lebenslänglicher  Beisitz  und  Genuss  gewährt.  Dabei  gilt 
er  als  Usufruktuar  und  muss  auf  Verlangen  ein  Inventar  an- 
fertigen und  Sicherheit  leisten.    (Art.  16.) 

Auch  bei  beerbter  Ehe  vollzieht  sich  sofort  bei  dem  Tode 
eines  Ehegatten  die  Erbfolge  in  dessen  Vermögen,  welches 
daher  „soll  furter  sein  und  genent  werden  der  kind  eigen  und 
ererbt  gfita.  In  Monatsfrist  nach  dem  Todesfall  soll  darüber 
unter  amtlicher  Mitwirkung  ein  Inventar  aufgenommen  wer- 
den. (Art.  9.)  Der  überlebende  Vater  soll  aber  kraft  seiner 
„vatterlicher  gewaltsamy  zft  latin  Patria  potestas  genant"  an 
dem  Kindergut  „die  abnutzung,  genieß  und  bysitz,  Usumfruc- 
tum  genant",  lebenslänglich  haben,  auch  die  gerichtliche  und 
aussergerichtliche  Verwaltung  und  Administration  ohne  Rech- 
nungslegungspflicht und  ohne  Konkurrenz  eines  Vormundes 
führen  (Art.  10).  Der  Mutter  steht  gemeinrechtlich  ein  ähn- 
licher Anspruch  nicht  zu:  der  Gesetzgeber  will  indess  mit 
Rücksicht  auf  die  Gewohnheiten  des  Fürstentums  dies  „mil- 
dern" und  gewährt  daher  auch  der  Mutter  Beisitz  und  Mit- 
genuss  am  Vatererbe  ihrer  Kinder.  Dagegen  soll  sie  zur 
Verwaltung  nur  nach  Vormundschaftsrecht  berufen  sein,  wenn 
und  so  lange  sie  etwa  die  Vormundschaft  über  ihre  Kinder 
führt  (Art.  11.)  Und  vor  allem  soll  ihr  Beisitzrecht  durch 
Verrückung  des  Witwenstuhls  enden;  sie  empfängt  dann  nur 
ihr  eigenes  Vermögen  und  lediglich  im  Falle  der  Armut  aus- 
serdem den  Niessbrauch  an  einem  Viertel  oder  bei  mehr  als 
drei  Kindern  an  einem  Kindesteil  vom  Vermögen  des  Ehe- 
mannes. (Art.  12.)  Auch  hinsichtlich  der  ausführlich  ge- 
regelten Verbindlichkeiten  zur  Ernährung  und  Aussteuerung 


166  Gierte. 

der   Kinder    werden    Vater    und   Mutter   ungleich   gestellt. 
(Art.  13.) 

Streng  wird  auch  bei  der  erbi#echtlichen  Konkurrenz  von 
Kindern  aus  verschiedenen  Ehen  das  Prinzip  durchgeführt, 
dass  bei  der  Auflösung  einer  Ehe  durch  den  Tod  unbeschadet 
der  elterlichen  Beisitzrechte  die  Suc&sssion  der  Kinder  in  das 
Vermögen  des  verstorbenen  Elternteils  sich  endgültig  vollzieht. 
(Art.  15.)  Doch  wird  die  Einkindschaft,  wennschon  „nach 
gemeinen  rechten  pact  und  geding,  dadurch  künfftige  erbung 
yemand  züsteen  solt,  unbündig  ist",  der  alten  Übung  des 
Fürstentums  gemäss  fernerhin  zugelassen.     (Art.  18 — 20.) 

Von  den  Schulden  sollen  die  ehelichen  S  chulden  vom  Ver- 
mögen beider  Ehegatten  gleichmässig  bezahlt;,  daher  auch  bei 
der  Konkurrenz  von  Kindern  aus  mehreren  Ehen  zum  ent- 
sprechenden Anteil  von  dem  Vermögen  der  Kinder  derjenigen 
Ehe,  in  welcher  sie  gemacht  sind,  abgezogen  werden.  Vor- 
eheliche Schulden  dagegen  belasten  zunächst  das  eingebrachte 
und  ererbte  Gut  und  den  Errungenschaftsanteil  des  schuldenden 
Ehegatten ;  subsidiär  haftet  für  sie  auch  der  Errungenschafts- 
anteil, niemals  aber  das  übrige  Vermögen  des  anderen  Ehe- 
gatten.   (Art.  17.) 

Durch  Testamente  und  Eheverträge  kann  nach  wie  vor 
Abweichendes  festgesetzt  werden.    (Art.  9,  16,  17.) 

Man  sieht,  dass  im  Ganzen  die  Neuordnung  des  Familien- 
güterrechts durch  das  Landrecht  von  1511  im  Sinne  derselben 
Tendenzen  erfolgt  ist,  welche  schon  im  Jahre  1482  sich  macht- 
voll erhoben.  Allein  wie  viel  schroffer  vollzieht  sich  der  Bruch 
mit  den  mittelalterlichen  Rechtsgedanken,  wie  viel  schonungs- 
loser die  rationalistische  Umgestaltung  des  überkommenen 
Rechtszustandes,  wie  viel  schärfer  die  Zersetzung  der  familien- 
rechtlichen Gemeinschalt  durch  individualistisch  ausgestaltetes 
Eigentum  und  Erbrecht,  seitdem  die  Flut  der  römischen  Rechts- 
begriffe eingeströmt  ist!  Wer  nicht  bloss  am  Äusseren  haftet, 
sondern  in  die  Tiefe  blickt,  wird  sich  des  Eindrucks  nicht 
erwehren  können,  dass  anstatt  der  gescheiterten  Reform  nun- 
mehr die  Revolution  hereinbricht.  Und  so  erscheint  der  Ver- 
lauf dieser  auf  engem  Raum  für  ein  einzelnes  Rechtsgebiet 
eingeleiteten  Bewegung  als  ein  typischer  Ausschnitt  aus  dem 
grossen  geschichtlichen  Vorgange  der  Rezeption  überhaupt. 


Badische  Stadtrechte  und  Reformplane.  167 

E.  Zur  rechtlichen  Natur  der  Verfangenschaft 

Schliesslich  mögen  noch  einige  Worte  über  die  Stellung 
unserer  Quellen  zu  der  vielumstrittenen  Frage  nach  der  recht- 
lichen Natur  der  Verfangenschaft  gestattet  sein.1) 

Der  romanistisch  denkende  Verfasser  der  Statuten  von  1511 
wusste  sich  das  Verhältnis  nicht  anders  zurecht  zu  legen,  als 
dass  mit  Auflösung  der  Ehe  das  liegenschaftliche  Vermögen 
beider  Ehegatten  in  das  Eigentum  der  Kinder  übergehe  und 
dem  überlebenden  Ehegatten  daran  nur  der  Niessbrauch  ver- 
bleibe. Bekanntlich  ist  diese  auch  sonst  in  einzelnen  Quellen 
begegnende  Auffassung  neuerdings  von  R.  Schröder  wieder 
für  die  allein  zutreffende  erklärt  worden.  Indess  fällt  für  sie 
die  Charakterisierung  der  Verfangenschaft  in  den  Statuten 
von  1511  um  so  weniger  ins  Gewicht,  als  es  deren  Verfasser 
darum  zu  thun  war,  das  ganze  Institut  als  vernunftwidrig  zu 
diskreditieren.  In  den  vom  römischen  Recht  unberührten 
Badischen  Rechtsquellen,  welche  oben  veröffentlicht  sind,  be- 
gegnet keine  Spur  einer  derartigen  Konstruktion.  Vielmehr 
weist  hier  alles  auf  die  Vorstellung  eines  einheitlichen  Haus- 
vermögens hin,  an  welchem  das  Eigentum,  das  dem  Ehepaare 
zu  gesamter  Hand  zustand,  bei  dem  Wegfall  eines  Ehegatten 
sich  in  der  Hand  des  überlebenden  Ehegatten  konsolidiert. 
Dieses  Alleineigentum  des  überlebenden  Ehegatten  ist  nur 
eben  im  Falle  beerbter  Ehe  kein  freies,  sondern  ein  familien- 
rechtlich gebundenes  Eigentum.  Es  steht  dem  überlebenden 
Ehegatten  als  Haupt  des  Hauses  zu  und  wird  daher  durch 
die  Verbindlichkeiten  eingeschränkt,  welche  sich  für  das  Fa- 
milienhaupt aus  der  mit  den  Kindern  fortgesetzten  Hausge- 
meinschaft ergeben.  Im  Anschluss  an  das  durch  die  fränkische 
gesamte  Hand  unter  den  Ehegatten  begründete  Güterrecht 
äussert  diese  Gebundenheit  des  Hausvermögens  sich  zwar  nicht 
ausschliesslich,  aber  doch  vorzugsweise  in  der  Verfangenschaft 
seiner  liegenschaftlichen  Bestandteile.  Wie  bisher  über  Fahrnis 
der  Ehemann  allein,  über  liegendes  Gut  nur  das  Ehepaar  mit 
gesamter  Hand  verfügen  konnte,  so  vermag  auch  jetzt  das 


*)  Vgl.  über  die  verschiedenen  Ansichten  mein  Werk  „die  Genossen- 
schaftstheorie und  die  deutsche  Rechtsprechung"  (Berlin  1887)  S.  411  ff. 
u.  seitdem  He  agier  Jnst.  Bd.  II  §  160. 


168  Gierke. 

Familienhaupt  über  fahrende  Habe  einseitig,  über  Liegen- 
schaften nur  unter  Mitwirkung  der  Hausgenossen  zu  dispo- 
nieren. Insbesondere  aber  sind  die  bei  allen  Formen  der  fort- 
gesetzten Hausgemeinschaft  den  Kindern  durch  den  Tod  des 
einen  Elternteils  erwachsenden  individuellen  Anwartschafts- 
rechte auf  Anteile  am  Hausvermögen  hier  zu  dinglichen  Wart- 
rechten an  den  vorhandenen  Liegenschaften  ausgeprägt  und 
in  gewissem  Sinne  zugleich  eingeengt.  Im  Falle  unbeerbter 
Ehe  ist  nach  der  verbreiteteren  Rechtsbildung  das  durch  Konsoli- 
dation entstandene  Alleineigentum  des  überlebenden  Ehegatten 
am  bisherigen  Ehevermögen  keiner  ferneren  Beschränkung  un- 
terworfen. Wenn  jedoch  manche  Rechtsquellen  auch  hier  eine 
Gebundenheit  der  Liegenschaften  zu  Gunsten  der  weiteren 
Familie  festsetzen,  so  ist  es  für  die  Auffassung  der  Verfangen- 
schaft von  besonderem  Interesse,  dass  die  Stadtrechte  von 
Durlach  und  Ettlingen  eine  solche  Gebundenheit  durch  die 
Anrechte  von  Blutsfreunden  ganz  nach  dem  Vorbild  des  Ver- 
fangenschaftsrechts  der  Kinder  konstruieren. 

Halten  wir  uns  zunächst  an  den  Fall  der  beerbten  Ehe, 
so  wird  allerdings  in  den  veröffentlichten  Stadtrechten  und 
sonstigen  Schriftstücken  nirgends  ausdrücklich  dem  über- 
lebenden Ehegatten  das  Eigentum  an  den  verfangenen  Gütern 
zugeschrieben.  Allein  noch  weniger  lässt  sich  eine  Stelle  auf- 
finden, in  der  ein  Eigentum  der  Kinder  daran  ausgedrückt 
wäre.  Wenn  mitunter  von  „der  Kinder  verfangenem  Gut" 
die  Rede  ist  (z.  B.  IX  §  2 — 5  u.  X  §  4),  so  wird  man  hierin 
nur  eine  verkürzte  Formel  für  „das  den  Kindern  verfangene 
Gut"  erblicken  dürfen.  Häufiger  und  nachdrücklicher  wird 
denn  auch  umgekehrt  das  liegende  Gut,  wie  bei  Lebzeiten 
der  Ehegatten  als  „ihr"  Gut  (Pf.  §  7,  B.  §  3),  so  nach  dem 
Tode  eines  Ehegatten  als  ein  den  Kindern  verfangenes  Gut 
des  überlebenden  Ehegatten  (E.  §  1  u.  3,  B.  §  1,  3  u.  6) 
oder  als  „sein"  Gut  (Pf.  §  8)  bezeichnet.  Doch  ist  auf  solche 
untechnische  Wendungen  ein  besonderes  Gewicht  überhaupt 
nicht  zu  legen.  Einen  bewussten  Ausspruch  über  das  Eigen- 
tumsverhältnis enthalten  offenbar  unsere  Quellen  nicht.  Sie 
begnügen  sich  vielmehr  mit  der  Aufzählung  der  einzelnen  Be- 
fugnisse und  Verbindlichkeiten  der  Beteiligten.  Es  heisst  da- 
her vom  überlebenden  Ehegatten,  dass  derselbe  die  Liegen- 
schaften besitzen  und  geniessen,  zugleich  aber  in  unversehrtem 


Badische  Stadtrechte  und  Reformpläne.  169 

Bestände  erhalten  soll  (D.  §  1,  Pf.  §  3,  IX  §  2—5).  Hier- 
mit wird  natürlich  keineswegs  gesagt,  dass  er  bloss  Niessbraucher 
und  nicht  Eigentümer  sei.  Lässt  man  es  doch  auch  bezüglich 
der  zweifellos  im  Alleineigentum  des  überlebenden  Ehegatten 
befindlichen  Fahrnis  bei  einer  Aufzählung  seiner  einzelnen 
Befugnisse  bewenden,  zu  denen  nur  hier  auch  die  freie  Ver- 
fügung gehört  (Pf.  §  3).  In  den  Fällen  echter  Not  aber  treten 
auch  an  den  verfangenen  Gütern  zu  den  Nutzungsbefugnissen 
des  überlebenden  Ehegatten  Verfügungsbefugnisse  hinzu.  Und 
gerade  bei  der  ausführlichen  Regelung  dieser  Verhältnisse 
lassen  unsere  Quellen  deutlich  erkennen,  dass  sie  den  über- 
lebenden Ehegatten  als  den  im  Notfall  zur  Verfügung  über 
die  Substanz  berufenen  Eigentümer  ansehen,  während  den 
Kindern  oder  ihren  Vertretern  lediglich  eine  im  Falle  unge- 
höriger Verweigerung  gerichtlich  zu  ergänzende  Einwilligung 
in  jene  Verfügung  zugemutet  wird  (Pf.  §  8,  E.  §  2— 4,  B.  §  2 
bis  4).  Am  bezeichnendsten  ist  es  wohl,  dass  in  Ettlingen 
(§  4)  und  Baden  (§  4)  den  Kindern  ein  Vorrecht  bei  der  Be- 
leihung des  Gutes  mit  dem  zum  Unterhalt  des  Vaters  oder 
der  Mutter  erforderlichen  Gelde  eingeräumt  und  somit  der 
Erwerb  von  Pfandrechten  oder  Reallastberechtigungen  an  den 
verfangenen  Grundstücken  eröffnet  wird,  womit  die  Annahme 
eines  gleichzeitigen  Eigentums  der  Kinder  an  denselben  Grund- 
stücken kaum  vereinbar  sein  dürfte.  Demgemäss  wird  auch 
der  regelmässige  Inhalt  der  Eheverträge,  welche  auf  Beseitigung 
der  Verfangenschaft  gerichtet  sind,  nicht  in  einer  Eigentums- 
zuwendung, sondern  lediglich  in  der  Aufhebung  von  Verfügungs- 
beschränkungen gefunden  (E.  §  9,  auch  D.  §  5).  Vor  allem 
aber  gehen  unsere  Quellen  durchweg  von  der  Voraussetzung 
aus,  dass  der  Erbanfall  an  verfangenen  Gütern  wie  an  der 
Fahrnis  erst  nach  dem  Tode  beider  Eltern  erfolgt.  So  heisst 
es  im  Stadtrecht  von  Ettlingen  (§  7),  dass  die  Kinder  nach 
dem  Tode  ihrer  Eltern  alle  ihre  liegenden  und  fahrenden  Güter 
erben.  Das  Stadtrecht  von  Baden  (§  6)  verordnet,  dass  beim 
Tode  eines  zweimal  verheirateten  Ehegatten  dessen  Kinder 
erster  Ehe  oder  deren  Nachkommen  „ires  abgangenen  vatters 
oder  müter  ligende  guter,  die  ine  verfangen  werent  gewesen, 
erben".  Ebenso  lässt  das  Stadtrecht  von  Pforzheim  (§  4)  nach 
dem  Tode  des  zweimal  verheirateten  Ehegatten  das  verfangene 
Gut  als  dessen  Nachlass  („hinder  im  verlasset44)  an  seine 


L 


170  Gierke. 

Kinder  erster  Ehe  fallen.  Auch  im  Eingange  des  Entwurfes 
No.  VI  wird  an  schon  verfangenen  Gütern  den  Berechtigten 
nur  ein  Anfallsrecht,  nicht  etwa  das  Eigentum  vorbehalten. 
Vgl.  ferner  IX  §  8  und  X  §  7  mit  dem  Gegensatz  in  §  9. 
Bis  zum  Tode  des  letztlebenden  Elternteils  haben  also  die 
Kinder  an  den  verfangenen  Gütern  nur  unentziehbare  „Wart- 
rechte". Als  solche  werden  sie  in  Pf.  §  5  durch  das  Wort 
„warten"  ausdrücklich  bezeichnet.  Ebenso  stimmt  hierzu  in 
E.  §  8  und  B.  §  5  die  Benennung  der  den  einzelnen  Kindern 
im  Verhältnis  zu  einander  zuständigen  Anteilsrechte  an  den 
verfangenen  Gütern  als  „teile  und  gerechtigkeiten".  Denn 
hiermit  werden  offenbar  im  Gegensatz  zu  gegenwärtigen  Eigen- 
tumsanteilen blosse  anteilmässige  Wartrechte  ausgedrückt.  In 
demselben  Sinne  spricht  die  Verhandlung  vom  7.  Juni  1464 
(V  §  5)  von  Anteilen  am  „erbfall".  Mit  der  anwartschaft- 
lichen Natur  dieser  Anteile  ist  es  natürlich  sehr  wohl  verein- 
bar, dass  sie  hinsichtlich  der  Succession  ganz  wie  Eigentums- 
anteile behandelt  werden ;  dass  daher,  solange  unter  den  Kin- 
dern eine  ungeschiedene  Gemeinschaft  der  Anwartschaft  be- 
steht, nach  dem  Prinzip  der  Rechtsgemeinschaft  zur  gesamten 
Hand  das  anteilmässige  Wartrecht  eines  versterbenden  Kin- 
des zunächst  auf  die  an  seine  Stelle  rückenden  Nachkommen 
übergeht,  in  Ermangelung  solcher  aber  den  übrigen  Gemeinern 
zuwächst;  dass  dagegen,  sobald  diese  engere  Gemeinschaft 
durch  Aufteilung  aufgelöst  ist,  die  ausgeschiedenen  anwart- 
schaftlichen Sonderrechte  an  bestimmten  Teilen  des  verfange- 
nen Gutes  dem  gewöhnlichen  Erbgang  unterliegen. 

In  vollem  Einklänge  mit  einer  derartigen  Auffassung  stehen 
die  Anschauungen,  welche  bezüglich  der  Schicksale  des  Ehe- 
vermögens bei  unbeerbten  Ehen  in  unseren  Quellen  sich 
kund  geben.  Nach  dem  im  Wesen  der  fränkischen  gesamten 
Hand  begründeten  Konsolidationsprinzip  muss  hier  unter  allen 
Umständen  mit  dem  Tode  eines  Ehegatten  das  gesamte  Ehe- 
vermögen in  das  Alleineigentum  des  überlebenden  Ehegatten 
übergehen.  Wenn  dieser  Übergang  zumteil  durch  ein  „Erb- 
recht" erklärt  wird,  so  liegt  doch  eine  Erbfolge  im  technischen 
Sinne  keineswegs  vor.1)  Wie  wenig  auch  unseren  Quellen 
hierbei  die  Vorstellung  eines  wirklichen  Erbrechts  vorschwebt, 


!)  Vgl.  auch  Heusler  a.  a.  0.  S.  408  u.  421-426. 


Badische  Stadtrechte  and  Reformplane.  171 

erhellt  schon  aus  den  mit  einer  solchen  unvereinbaren  Rede% 
Wendungen,  welche  den  überlebenden  Ehegatten  das  gesamte 
Vermögen  des  Ehepaares  und  somit  auch  seinen  eignen  An- 
teil „erben"  lassen  (Pf.  §  2,  B.  §  2,  V  §  2;  anders  VI  §  3, 
IX  §  1,  X  §  8).    Die  Vereinigung  des  Eigentums  in  Einer 
Hand  erfolgt  vielmehr  kraft  Gemeinschaftsrechtes,  weil  der 
Wegfall  des  einen  Gemeiners  von  selbst  die  Ausdehnung  der 
Herrschaft  des  anderen  Gemeiners  über  die  ganze  bisher  ge- 
meinsame Sphäre  bewirkt.    Da  hier  Kinder,  welche  in  irgend 
einem  Umfange  gleichzeitig  an  Stelle  des  verstorbenen  Ehe- 
gatten in  die  Gemeinschaft  aufzurücken  berufen  wären,  nicht 
vorhanden  sind,  ist  das  so  entstandene  Alleineigentum  des 
überlebenden  Ehegatten  an  sich  ungebunden  und  unbeschränkt. 
Das  gesamte  Vermögen  beider  Ehegatten  unterliegt  daher,  wie 
dies  in  Übereinstimmung  mit  der  Mehrzahl  der  fränkischen 
Quellen  die  Stadtrechte  von  Baden  und  Pforzheim  bestimmen, 
von  nun  an  der  freien  Verfügung  des  überlebenden  Ehegatten 
und  vererbt  mangels  anderweiter  Disposition  bei  dessen  Tode 
ausschliesslich  auf  seine  nächsten  Blutsfreunde.    Allein  nicht 
überall  sind  diese  Eonsequenzen  des  Eonsolidationsprinzips 
voll  verwirklicht  worden.     In  mannichfacher  Weise  werden 
sie  vielmehr  durch  verschiedenartige  Rechtsinstitute  und  ins- 
besondere durch  das  „Fallrecht"  zugunsten  der  Blutsfreunde 
des  erstversterbenden  Ehegatten  abgeschwächt.     So  suchen 
auch  unter  unseren  Rechtsquellen   die  Stadtrechte  von  Dur- 
lach und  Ettlingen  das  liegenschaftliche  Ehevermögen   den 
Blutsfreunden  desjenigen  Ehegatten  zu  sichern,  von  welchem 
dasselbe  herstammt.    Sie  erreichen  aber  dieses  Ziel  auf  einem 
durchaus  eigenartigen  Wege,  indem  sie  den  Begriff  der  Ver- 
fangenschaft von  dem  den  Kindern  gesicherten  Gut  auf  das 
den  Blutsfreunden  zu  wahrende  Gut  übertragen.    Und  hierbei 
stellt  es  sich  nun  ganz  unzweideutig  heraus,  dass  mit  dem 
Begriff  des  einem  Anderen  „verfangenen"  Gutes  keineswegs 
die  Vorstellung  eines  diesem  Anderen  zustehenden  Eigentums, 
sondern  lediglich  die  Vorstellung  eines  dinglichen  Wartrechtes 
verbunden  war.    Denn  es  heisst  zwar  wieder  nur,  der  über- 
lebende Ehegatte    solle    das   verfangene   Gut   „messen   und 
brauchen"  und  in  ordentlichem  Bau  halten  (D.  §  1).    Allein 
das  Eigentum  kann  ihm  hiermit  unmöglich  abgesprochen  wer- 
den sollen,  da  wenigstens  in  Durlach  ausdrücklich  sein  eigener 


172  Gierke. 

.Anteil  an  errungenen  Grundstücken  und  anscheinend  auch 
sein  eingebrachtes  liegendes  Gut  gleichzeitig  für  seinen  eigenen 
Blutsfreunden  verfangen  erklärt  wird,  während  es  doch  ge- 
radezu undenkbar  ist,  auch  in  dieser  Richtung  einen  Eigen- 
tumsübergang anzunehmen  (D.  §  4).  In  Wahrheit  werden 
ihm  eben  nur  die  sonst  im  Eigentum  enthaltenen  Verfügungs- 
befugnisse abgesprochen.  Darum  wird  auch  hier  der  Inhalt 
des  Gedinges,  welches  die  Verfangenschaft  beseitigt,  lediglich 
in  der  Einräumung  der  freien  Verfügung  über  das  anfallende 
Vermögen  gefunden  (D.  §  5).  Ebenso  wird  die  Wirkung  der 
Geburt  eines  wieder  verstorbenen  Kindes  nach  Durlacher  Recht 
als  Eintritt  der  Verfügungsfreiheit  charakterisiert  (D.  §  8). 
Und  wenn  auch  das  verfangene  Gut  nicht  vollständig  der  ein- 
seitigen Verfügung  des  überlebenden  Ehegatten  entzogen  ist, 
sondern  in  den  Fällen  echter  Not  und  im  Bereiche  seiner  Haf- 
tung für  Eheschulden  der  Disposition  desselben  unterliegt,  so 
tritt  gerade  bei  der  Regelung  solcher  exzeptionellen  Eingriffe 
in  die  Substanz  die  Behandlung  des  überlebenden  Ehegatten 
als  Eigentümers  deutlich  zutage  (D.  §  6  u.  13,  E.  §  5).  An- 
dererseits wird  das  Recht  der  beiderseitigen  Blutsfreunde  an 
den  verfangenen  Gütern  in  Durlach  ausdrücklich  als  ein  blosses 
Wartrecht  bezeichnet  (D.  §  2).  Demgemäss  erfolgt  der  Erb- 
anfall an  die  Blutsfreunde  des  einen  wie  des  anderen  Ehe- 
gatten erst  beim  Tode  des  letztlebenden  Ehegatten,  wie  dies 
in  Durlach  unzweideutig  kundgegeben  (D.  §  3  mit  §  2  u.  §  10), 
in  Ettlingen  ausdrücklich  gesagt  (E.  §  6)  und  bei  der  Verein- 
barung von  1462  festgehalten  (V.  §  3)  wird.  Man  wird  sich 
daher  dem  Eindruck  nicht  verschliessen  können,  dass  die  Über- 
tragung des  Verfangenschaftsrechtes  auf  den  Fall  der  unbe- 
erbten Ehe  gerade  darauf  abzielte,  auf  der  einen  Seite  das 
Prinzip  der  Eigentumsvereinigung  in  der  Hand  des  überlebenden 
Ehegatten  voll  festzuhalten,  auf  der  anderen  Seite  aber  gleich- 
wohl den  schliesslichen  Rifckfall  der  Liegenschaften  an  die 
Familien,  aus  denen  sie  stammen,  möglichst  zu  sichern.  Ist 
dem  aber  so,  dann  muss  in  der  Rechtsanschauung  der  Zeit  der 
Begriff  des  „verfangenen  Gutes"  klar  und  unzweideutig  auf 
ein  Rechtsverhältnis  hingewiesen  haben,  bei  welchem  das 
Eigentum  an  einer  Liegenschaft  durch  dingliche  Anwartschafts- 
rechte Anderer  beschränkt  und  gebunden  ist. 


Die 

Heimat  der  Constitutio  de  expeditione  Eomana. 

Von 

Paul  Scheffer-  Boichorst. 


Wie  man  längst  erkannt  hat,  ist  die  Verordnung  über 
den  Römerzug  nicht  ein  Gesetz  Karls  des  Grossen,  als  wel- 
ches ihr  Verfasser  sie  ausgab,  sondern  eine  private  Fest- 
setzung, wieviel  der  einzelne  Mann  seinem  Herrn  und  dieser 
jenem  leisten  muss,  wenn  eine  Heerfahrt  nach  Italien  unter- 
nommen wird.  Auch  über  die  Zeit  möchte  heute  kaum  noch 
ein  Zweifel  bestehen.  Ich  will  nicht  untersuchen,  ob  etwa 
Elemente,  die  älter  sind,  als  die  uns  vorliegende  Form  der 
Urkunde,  in  derselben  verarbeitet  wurden1),  —  allgemein  ist 
jetzt  anerkannt,  dass  die  heutige  Fassung  des  angeblichen 
Gesetzes  in's  12.  Jahrhundert  gehört.2)  Aber  nach  einer 
anderen  Richtung  gehen  die  Ansichten  noch  weit  auseinander. 
Wo  entstand  die  Constitutio  de  expeditione  Romana?8)    Eben 

')  Das  ist  die  Ansicht  von  Ficker  Über  die  Entstehungsverh&ltnisse 
der  Constitutio  de  expeditione  Romana.  Sitzgsb.  d.  Wien.  Akad.,  phil.-hist. 
Cl.,  LXXIII.  173-220.  Ich  verweise  hierzu  auf  S.  177  Anm.  3.  Was  ich  da 
über  „Curia  Gallorum"  andeute,  scheint  mir  für  die  Frage  nicht  gleich- 
gültig zu  sein.  —  *)  Eine  andere  Meinung  ist  meines  Wissens  nur  von 
Boretius  ausgesprochen.  Capit.  reg.  Franc.  461  Anm.  3  sagt  er,  die  Con- 
stitutio sei  „saeculo  decimo  et  undecimo  haud  dubie  ficta".  Auf  die  Be- 
gründung bin  ich  gespannt:  nach  allem,  was  für  das  12.  Jahrhundert  vor- 
gebracht ist,  meine  ich  dem  „Zweifelsohne"  des  Herausgebers  der  Kapitu- 
larien doch  nicht  trauen  zu  sollen.  —  *)  Hier  möchte  ich  mit  Einem 
Worte  erörtern,  was  man  unter  „expeditio  Romana"  verstand.  —  Das 


174  Scheffer-Boichorst. 

darüber  ist  bisher  keine  Einmütigkeit  erzielt.  Diese  Frage 
nun  nochmals  aufzuwerfen,  hat  doch  nicht  bloss  literarhistori- 
sches Interesse,  —  bei  dem  geringen  Vorrat  an  älteren  Dienst- 
rechten, welcher  durch  unsere  Urkunde  bereichert  wird,  ist 
es  auch  von  Wichtigkeit,  gerade  'die  Herrschaft,  welche  in 
solcher  Art  ihr  Verhältnis  zur  Mannschaft  regelte,  mit  Sicher- 
heit nachweisen  zu  können.  Noch  mehr;  der  Fälscher  wird 
sich  gewiss  in  einem  Zusammenhange  mit  benachbarten  Standes- 
genossen gehalten  haben,  und  so  würde  die  Kenntnis  des 
engeren  Gebietes,  in  welchem  der  Betrug  ausgeführt  wurde, 
eine  Bedeutung  auch  für  bestimmte  weitere  Kreise  gewinnen. 
Man  könnte  alsdann  wohl  behaupten,  dass  innerhalb  dieses 
oder  jenes  Stammes  Mancher  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten 


Gesetz  wird  erlassen  „super  omni  Romana  expeditione",  es  heisst  dann: 
„quando  pro  Corona  nosträ  vel  pro  aliqua  regni  ntilitate  aut  ho- 
nore  Romana  expeditio  etc.  preparetur".  Also  handelt  es  sich  nicht 
allein  um  den  Römerzug  im  engeren  Sinne,  der  zum  Empfang  der  Kaiser- 
krone unternommen  wird,  sondern  um  jede  „Fahrt  über  Berg",  gleichviel 
wohin  sich  dieselbe  richtet.  In  der  Bedeutung  unseres  heutigen  „Römer- 
zuges", wobei  wir  ja  auch  nicht  an  die  Krönung  denken,  hat  man  den 
Ausdruck,  wie  ich  gegen  Ficker  a.  a.  0.  199  bemerke,  doch  fast  schon 
von  seinem  ersten  Auftreten  an  gebraucht.  Die  früheste  Erwähnung  der 
„expeditio  Romana0  findet  sich  meines  Wissens  in  den  oberitalienischen, 
von  Wattenbach  herausgegebenen  Stilübungen,  und  zwar  in  No.  3.  10. 
27.  28.  Archiv  f.  öst.  Geschichtsq.  XIV.  70.  73.  85.  86.  Hier  ist  aller- 
dings, —  wie  ich  mit  Wattenbach  a.  a.  0.  41  glaube,  wenngleich  Bernbardi 
Lothar  III.  S.  594  Anm.  15  wenigstens  No.  3  auf  1136  bezieht,  —  nur  von 
dem  ersten,  zur  Krönung  führenden  Zuge  Lothars  III.  die  Rede.  Da- 
gegen war  Lothar  längst  Kaiser,  als  er  dem  Papste  im  Oktober  1135 
schrieb:  „natale  domini  celebraturi  convocatis  principibus  de  Romana  ex- 
peditione tractabimus".  Jaffa  Bibl.  rer.  Germ.  V.  525.  Ferner  wird  man 
doch  fragen  dürfen,  weshalb  Friedrich  I.  im  Jahre  1154  denn  sagte:  „in- 
dicta  publice  expeditione  Romana  ad  suscipiendam  imperii  coronam"? 
L.  L.  II.  96.  Wenn  jede  „expeditio  Romana"  der  Kaiserkrönung  galt, 
so  war  „ad  suscipiendam  imperii  coronam"  ein  überflüssiger,  ja  irrelei- 
tender Zusatz.  —  Das  meinte  ich  aber  bemerken  zu  sollen,  weil  es  ein- 
mal ja  an  sich  nicht  gleichgültig  ist,  dann  aber  auch  weil  gerade  das 
Kloster,  für  welches  nach  meinem  Dafürhalten  die  Gonstitutio  gefälscht 
wurde,  Freiheit  von  jeder  Reichsheerfahrt  beanspruchte  „expeditione  sola 
Romana  excepta".  Mit  dieser  Forderung,  wenn  sie  bloss  den  Zug  zur 
Kaiserkrönung  beträfe,  würde  die  Definition  des  Römerzuges,  wie  sie  in 
den  Worten:  „pro  corona  nostra  vel  pro  aliqua  regni  utilitate  aut 
honore"  ausgesprochen  ist,  nicht  wohl  zu  vereinen  sein.  Nun  finde  ich 
sie  vielmehr  im  besten  Einklänge  zu  meinen  späteren  Ausführungen. 


Die  Heimat  der  const  de  expeditione  Bomana.  175 

als  die  in  Herkommen  oder  Verfassung  begründete  Norm 
durchgeführt  sehen  wollte.  Damit  noch  nicht  genug.  Später 
galt  die  private  Arbeit  wirklich  für  ein  Reichsgesetz :  hat  doch 
sogar  ein  Papst  sich  darauf  berufen.1)  Umsomehr  wünschen 
wir  zu  wissen,  welcher  Winkel  des  deutschen  Landes  gleich- 
sam der  Geburtsort  des  nachmals  zu  so  hohem  Ansehen  ge- 
langten Schriftstückes  gewesen  ist. 

Waitz  zeigte  sich  in  einem  besonderen  Aufsatze  geneigt, 
die  Urkunde  für  Baiern  in  Anspruch  zu  nehmen.  Er  machte 
geltend2),  dass  eine  Klasse  von  Ministerialen,  wie  in  der  Con- 
stitutio,  auch  in  Garsten  „domesticia  genannt  werde8);  und  als 
„filii  ecclesiae" ,  wie  dieselben  in  der  Constitutio  ebenfalls 
heissen,  fand  er  sie  zweimal  in  Freising.*)  Diese  Benennung 
konnte  er  allerdings  auch  in  einer  Trierer  Urkunde  nach- 
weisen5), während  ihm  „domesticia  eben  nur  in  Baiern  be- 
gegnet waren.6)  Hiernach  hat  Waitz  seine  Ansicht  gebildet: 
das  Zahlenverhältnis  spreche  „eher  für  eine  bairische  Heimat". 
Wenn  ich  dagegen  bemerke,  dass  man  auch  in  Reichenau  be- 
stimmte Ministerialen  wohl  „domesticia  nannte7),  dass  ferner 
auch  der  Herzog  von  Lothringen  dieselben  als  „filii  ecclesiae" 
bezeichnete8),  so  möchte  das  Gleichgewicht  sozusagen  zwischen 
Osten  und  Westen  hergestellt  sein.  Damit  fällt  denn  natür- 
lich die  erste  Stütze  für  Waitzens  Meinung. 

Nach  Baiern  —  sagt  Waitz  —  weisen  auch  die  Hand- 
schriften. Doch  längst  nicht  alle,  selbst  nicht  alle,  die  Waitz 
kannte.  In  baierischen  Klöstern  befinden  oder  befanden  sich: 
zwei  in  Herren-Chiemsee9),  je  eine  in  Heiligen -Kreuz10)  und 


*)  8.  darüber  Weiland  im  Neuen  Archiv  V.  2S9.  —  ')  Forschgen.  zur 
dtsch.  Gesch.  XIV.  34.  35.  —  3)  Traditionen  aus  der  ersten  Hälfte  des 
12.  Jahrhunderts  im  U.-B.  des  Landes  oh  der  Enns  I.  140  No.  41.  L  153 
No.  90.  —  4)  ürk.  von  ungefähr  1115  Fontes  rer.  Aust.  XXXI.  92. 
Dazu  das  mische  Diplom  Ottos  I.  von  angeblich  965  ibid.  33.  —  ')  Urk. 
von  1052  Beyer  Mittelrh.  U.-B.  I.  393.  -  «)  Ich  muss  hinzufügen:  „da- 
mals", denn  in  der  Verf. -Gesch.  V.  434  kennt  er  auch  „domestici*  von 
St  Peter  im  Schwarzwald;  im  Rotul.  Sanpetrin.  No.  168  hat  nun  „dome- 
stiri"  nach  Waitz  selbst  den  auch  sonst  nachweislichen  Sinn  von  „com- 
pares";  No.  58  soll  es  dagegen  „Ministerialen"  schlechtweg  bedeuten,  doch 
heisst  es  offenbar  auch  hier  „Genossen".  Leichtlen,  Die  Z&hringer  70. 
84.  v.  Weech  im  Freiburg.  Diöcesan -Archiv  XV.  147.  165.  —  *)  ürk.  von 
1142  Ztsehrft.  t  Gesch.  d.  Oberrh.  XXXI.  298.  —  8)  ürk.  von  1069  Cal- 
met  Hkt  de  Lorraine  II.  Pr.  342  ed.  II*.  —  ")  Cod.  lat  Mon.  6260  = 


176  Scheffer-Boichont. 

Kloster-Neuburg.  *)  Dazu  kommt  ein  Regensburger  Codex2), 
in  welchem  die  Gonstitutio  den  Gesta  Friderici  angehängt  ist. 
Derselbe  hat  aber  keine  eigene  Bedeutung:  er  giebt  nur  den 
Inhalt  eines  Giessener  wieder,  überdies  stammt  er  aus  dem 
Kloster  Neresheim  in  Würtemberg.  Der  Giessener  aber  kam 
aus  Ulm  an  seinen  jetzigen  Aufbewahrungsort.3)  Dann  muss 
von  der  Liste  einer  der  Chiemseer  gestrichen  werden;  er 
stimmt  mit  einem  Codex4),  welcher  aus  der  Hinterlassenschaft 
des  Augsburgers  Welser,  seines  ersten  nachweislichen  Besitzers, 
in  die  Augsburger  Stadtbibliothek  kam,  dem  ganzen  Inhalte 
nach  überein;  eine  Augsburger  Chronik5),  die  also  auch  beiden 
gemein  ist,  scheint  über  das  Herkommen,  wenn  nicht  der 
Codices  selbst,  so  doch  ihrer  Vorlage,  jeden  Zweifel  zu  be- 
seitigen: Merkel  meint6),  ein  Augsburger  Original  als  Quelle 
annehmen  zu  müssen.7) 

Damit  sind  wir  schon  über  Baiern  hinausgelangt,  und 
zwar  nach  Schwaben.  Ebendorther  stammt  aber  noch  eine 
weitere  Überlieferung:  ein  Kopialbuch  von  Reichenau  bietet 
einen  Text8),  von  welchem  man  kühnlich  behaupten  darf,  dass 
er  durchaus  selbständigen  Wert  habe. 


Chiem8.  can.  10  membr.  8°.  s.  XII;  Cod.  lat.  Mon.  5254  =  Chiems.  can.  4. 
membr.  2°.  s.  XII— XIII.  In  beiden  Überlieferungen  steht  die  Gonstitutio 
auf  dem  letzten  Blatte.  —  10)  No.  82  membr.  2°.  saec.  XIII,  auch  hier 
auf  dem  letzten  Blatte.    Archiv  der  Gesellschaft  X.  596. 

>)  No.  260  nach  Mone  Anzeiger  1838,  346.  —  2)  No.  182  saec.  XVI 
ine,  in  der  Bibliothek  des  Fürsten  Thurn  und  Taxis.  Vgl.  über  ihn 
Waitz  in  der  Vorrede  zur  2.  Ausgabe  der  Gesta  Friderici  XXVII.  — 
8)  No.  176  =  Senkenberg  42  saec.  XV  ex.  Vgl.  auch  über  ihn  Waitz 
in  der  angeführten  Vorrede,  —  4)  Cod.  lat.  Mon.  3519  =  August,  civit. 
18  membr.  4°  8.  XII,  auch  hier  wieder  auf  dem  letzten  Blatt.  —  6)  Voll- 
ständig nur  in  den  Mon.  Boica  II.  375—378.  Den  ersten  Teil  hat  Waitz 
selbst  später  als  Chron.  imp.  August.  M.  G.  SS.  XIII.  263  herausgegeben. 
In  den  wenigen  Nachrichten  ist  der  Tod  des  hl.  Udalrich  angemerkt;  wir 
lesen  hier  dann,  dass  zu  Augsburg  das  Herz  Ottos  III.  beigesetzt  sei; 
konnte  aber  wohl  ein  anderer,  als  ein  Augsburger,  die  Notiz  über  den 
Pap8tMarinus  schreiben:  „qui  s.  Uodalrico  obitum  Adalberonis  predixita ? 
—  6)  Archiv  d.  Gesellsch.  XL  559  Anm.  1.  —  7)  Wollte  jemand  dagegen 
einwenden,  dass  doch  das  baierische  Gesetz,  welches  den  ersten  Teil  beider 
Codices  bildet,  auf  Baiern  hinweise,  so  ist  zu  erinnern,  dass  nicht  minder 
Bruchstücke  des  salischen  und  langobardischen  Gesetzes  hier  und  dort 
sich  finden.  Wie  ich  ferner  bemerken  will,  besass  man  in  Augsburg  über- 
dies eine  Abschrift  der  Lombarda.  Cod.  lat.  Mon.  3510.  —  *)  Repertor. 
Reichen.  373  fol.  5-7.     Archivrat  Aloys  Schulte,  dem  ich  meine  An- 


Die  Heimat  der  const  de  expeditione  Romana.  X77 

Keineswegs  ist  es  also  Baiern  allein,  dem  wir  die  Kunde 
der  Constitutio  verdanken.  Gerade  aus  den  baierischen  Klö- 
stern aber,  auf  welche  sich  Waitz  bezieht,  ist  die  Fälschung 
unzweifelhaft  nicht  hervorgegangen.  Denn  sie  soll  die  Ver- 
hältnisse von  Fürsten  zu  Mannen  regeln:  ein  Streit  der 
Fürsten  mit  ihren  Kittern  war  die  Veranlassung;  unter  Zu- 
stimmung der  Fürsten,  heisst  es,  sei  sie  beschlossen;  von  der 
Fürsten  Klientel  und  Hofbeamten  ist  die  Rede;  und  weder 
Herren-Chiemsee,  noch  Heiligen-Kreuz,  noch  Kloster-Neuburg 
waren  fürstliche  Abteien. x)  Wenn  in  ihren  Codices  auch  Ab- 
schriften der  Constitutio  aufbewahrt  wurden,  so  wirkte  ein 
historisches  Interesse;  aus  keinem  anderen  Grunde  schätzten 
etwa  die  Chiemseer  einen  der  Sammelbände,  sofern  er  ausser 
den  baierischen  Gesetzen  auch  salische  und  langobardische, 
dann  die  erwähnte  Augsburger  Chronik  enthielt. 

Bis  dahin  hatte  Waitz  kein  über  die  Herkunft  entschei- 
dendes Argument  erbracht,  und  mir  ist  ganz  unbegreiflich, 
wie  er  einige  Jahre  später,  nicht  mehr  damit  zufrieden,  dass 
die  Fälschung  allgemein  baierischen  Ursprungs  sei,  sie  geradezu 
für  Chiemsee  bßanspruchte. 2)  Nach  Lage  der  Dinge  kann  ich 
in  der  wiederkehrenden  Charakteristik  der  Urkunde  als  einer 
„Aufzeichnung  für  Chiemsee"  doch  nur  eine  besondere  Energie 
anerkennen.3)  Nicht  einmal  die  Behauptung,  welche  Spiel- 
raum für  ganz  Baiern  lässt,  stützt  sich  auf  guten  Grund. 


sichten  über  die  Entstehung  der  Constitutio  mitgeteilt  und  um  Durchsicht 
der  im  Karlsruher  Archive  befindlichen  Handschriften  gebeten  batte, 
machte  micb  auf  diese  Überlieferung  aufmerksam.  Dr.  R.  Fester  hatte 
dann  die  Freundlichkeit  mir  eine  sorgfältige  Kollation  anzufertigen.  — 
Das  Reichen auer  Kopeibuch  II  No.  637,  auch  in  Karlsruhe,  enthält  82r 
bis  83v  ebenfalls  einen  Text;  dessen  Quelle  aber  war  das  angeführte  Re- 
pertor.  —  Dasselbe  gilt  von  dem  Reichenauer  Sammelbande  312,  gleich- 
falls in  Karlsruhe;  darin  Annal.  Reichen.,  in  denen  S.  14  die  Constitutio 
mitgeteilt  wird. 

*)  Die  letzteren  sind  nie  unmittelbar  gewesen,  die  erster e  ging  891 
aus  dem  Besitze  des  Reiches  an  das  Erzbistum  Salzburg  über.  —  2)  Waitz 
Verfassungsgesch.  VIII.  160.  162.  —  3)  In  derselben  Lage  bin  ich  hin- 
sichtlich zwei  weiterer  Behauptungen.  —  a)  S.  35  erklärt  Waitz,  der 
Fälscher  habe  „ad  Curiam  Gallorum",  die  Übersetzung  von  Roncaglia, 
ebenso  willkürlich  gebildet,  wie  „bunnuarius,  absarius,  officionarius".  Nun 
aber  sagt  Rodulf.  Glaber  M.  G.  SS.  VII.  66:  „in  descensu  Alpium,  quem 
Curiam  Gallorum  licet  corrupte  vocant,  in  oppido  Cumis  occurrita.  Von 
willkürlicher  Bildung  kann  also  keine  Rede  sein,  wohl  aber  erhebt  sich 

ZeiUchr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  in.  1.  X  2 


178  Scheffer-Boicborst. 

Zwei  Ausdrücke  der  Urkunde  hat  mau  bislang  im  bayeri- 
schen Wortschatze  nicht  entdeckt:  „absarius"  und  „bunnuarius". 
Wohl  aber  sind  die  „absarii"  als  „absi  hominestf  oder  „abse 
feminetf  in  Aufzeichnungen  des  Klosters  Prüm  nachgewiesen1), 
d.  h.  eines  Klosters  im  Trierer  Sprengel.  Was  den  „bunnua- 
riusa  betrifft,  so  hat  er  seinen  Namen  von  einem  bestimmten 
Ackermasse,  und  dieses  finden  wir  als  „bonnarium"  in  Frank- 
reich sehr  häufig.2)  Von  dort  hat  es  sich  zum  Westen  von 
Deutschland  verbreitet:  es  begegnet  hier  in  Trier8)  und  mehr- 
fach in  Reichenau4);  bis  zum  Osten  ist  es  allem  Anscheine 
nach  nicht  vorgedrungen.  So  würde  man  sich  auf  die  Rhein- 
oder Mosellande  hingewiesen  sehen.  Mit  Westdeutschland 
harmoniert  auch  ein  drittes  nicht  minder  seltenes  Wort,  das 


eine  andere  Frage.  Nach  dem  Autor  des  11.  Jahrhunderts  ist  „Curia 
Gallorum"  nichts  anderes  als  die  Gegend  von  Conio,  nach  unserer  Fäl- 
schung wäre  es  eine  Benennung  für  Roncaglia.  Ficker  a.  a.  0.  198  hatte 
mit  Rücksicht  auf  „ad  Curiam  Gallorum,  hoc  est  in  campum,  qui  vulgo 
Rungalle  dicitura  die  Erläuterung  gegeben :  „dem  ungewöhnlichen  Namen, 
den  er  vorfindet,  setzt  der  Überarbeiter  den  gebräuchlichen  zutt.  Sollte 
man  im  Hinblick  auf  Rodulf.  Glaber  nicht  weiter  gehen  dürfen?  Wie, 
wenn  in  früheren  Zeiten  mehrfach  das  Heer  um  Como  sich  versammelt 
hätte?  Der  Überarbeiter  hätte  dann  den  Ausdruck  „Curia  Gallorum"  ein- 
fach gar  nicht  verstanden  und  es  für  selbstverständlich  gehalten,  dass  der 
zu  seiner  Zeit  übliche  Versammlungsort  Roncaglia  gemeint  sei.  —  b)  S.  32 
sagt  Waitz  man  könne  nicht  zweifeln,  dass  die  Gesta  Friderici  des  Otto 
von  Freising  an  folgender  Stelle  benutzt  seien. 


Gesta  II.  12  ed.  Waitz  91. 
—  qui  sine  bona  voluntate  domino- 
rum  suorum  domi  remanserunt,  in 
feodis  dampnantur. 


Constitutio 
feodo  preter  hos,  qui  cum  gratia  do- 
minorum  suorum  remanseriut,  in  con- 
spectu  nostro  absque  spe  recupera- 
tionis  privetur. 

Weshalb  Otto  und  der  Fälscher  einen  doch  gewiss  allbekannten  Rechts- 
satz  nicht  unabhängig  von  einander  aufgezeichnet  haben  können,  weshalb 
der  Letztere  durchaus  dem  Ersteren  folgen  muss,  vermag  ich  umsoweniger 
zu  begreifen,  als  eine  nur  irgendwie  bezeichnende  Übereinstimmung  der 
Worte  ja  gar  nicht  besteht 

*)  Güterverzeichnis  von  893.  Beyer  Mittelrhein.  U.-B.  I.  170.  — 
2)  Vgl.  Gue>ard  Polyptique  de  l'abbe*  Irminon  I.  169  flg.  —  *)  Urk.  von 
853  Beyer  a.  a.  0.  I.  90.  —  4)  Fälschung  aus  dem  12.  Jahrhundert  bei 
Leichtlen,  Die  Zfthringer  54,  doch  ist  der  Druckfehler  „bannuarium"  zu 
berichtigen.  Urk.  von  1142  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins  XXXI.  299. 
Hier  „bunnarium" ,  im  Original  aber  „bunnuarum".  „Silva  bunuariaa 
findet  sich  auch  in  Reichenauer  Formeln.  Formulae  Merow.  et  Karol. 
ed.  Zeumer  725. 


Die  Heimat  der  const.  de  expeditione  Romana.  179 

freilich  kein  Importartikel  aus  Frankreich  ist:  „buringus" 
findet  sich  in  Sankt  Galler1)  und  schwäbisch -elsässischen 
Glossen2),  dann  allerdings  auch  in  denen  eines  Wiener  Codex.3) 
Aber  dass  dieser  in  Baiern  entstanden  sei,  wird  man  aus  dem 
Aufbewahrungsorte  „Wien"  natürlich  nicht  folgern  dürfen. 
Seine  Glossen  sind  mit  den  St.  Galler  aufs  engste  verwandt, 
und  E.  Steinmeyer,  der  einen  Teil  derselben  neu  herausgege- 
ben hat,  zweifelt  nicht  an  dem  alamanischen  Ursprung  aller.4) 
Dann  verweise  ich  auf  die  Rekognition.  Wir  werden  sehen, 
dass  sie  einer  echten  Urkunde  Karls  des  Dicken  von  877  oder 
878  entlehnt  sein  muss.  Damals  herrschte  dieser  aber  noch 
nicht  über  Baiern,  sondern  nur  über  Schwaben  und  Elsass. 

Doch  genug  der  Widerlegung.  Diese  selbst  bot  schon 
mehrere  Momente  positiver  Natur.  Zuletzt  konnte  bestimmter 
auf  Schwaben  oder  Elsass  hingewiesen  werden.  Dort  hat  denn 
auch  Ficker,  dessen  Ausführungen  eben  das  Missfallen  von 
Waitz  erregten,  den  Ursprung  der  Constitutio  gesucht.  Ficker 
ist  es  gewesen,  der  aus  der  Rekognition  den  schon  erwähnten 
Schluss  gezogen,  der  danach  Schwaben  oder  Elsass  als  die 
Heimat  der  Fälschung  bezeichnet  hat.  Eine  engere  Um- 
grenzung hat  er  nicht  unternommen,  —  um  nicht  länger  zu- 
rückzuhalten ,  nenne  ich  nun  als  Schmiede  des  Betruges  das 
Kloster  Reichenau.  Hier  fanden  wir  bereits  die  „domestici". 
Obschon  das  auch  sonst  vorkommende  Wort,  wie  gesagt,  nicht 
gerade  die  Kraft  hat,  jede  andere  Herkunft  auszuschliessen, 
so  mag  es  gleichwohl  hier  angeführt  sein,  weil  es  gut  zu  der 
Annahme  eines  Reichenauer  Ursprungs  stimmt.  Dasselbe  gilt 
von  „buringi":  in  der  Reichenau  wird  man  „buringi"  ebenso 
gekannt  haben,  wie  in  dem  nahen  St.  Gallen.  Auch  „bun- 
nuarium"  liess  sich  in  Reichenau  nachweisen.  Dann  gedenke 
ich  hier  nochmals  des  ungewöhnlichen  „absarius",  wozu  „offi- 
cionarius"  hinzukommt.5)  Nicht,  als  ob  ich  diese  Bezeich- 
nungen für  die  Reichenau  belegen  könnte6),  aber  sie  gehören 
mit  „bunnuarius"  gleichsam  zu  Einer  Sippe.    Von  unseren 


i)  Hattemer  Denkmale  St.  Gallens  I.  310.  —  2)  In  einem  Schlett- 
städter  Codex  Zschr.  f.  dtsch.  Altert.  V.  361.  —  *)  Denis  Cod.  mscr.  bibl. 
Vindob.  I»  147.  —  4)  Ich  folge  hier  einer  schriftlichen  Mitteilung  des  Er- 
langer Collegen  —  5)  „Officionarius"  im  Reichenauer  Repertor.,  dann  aber 
auch  Cod.  lat.  Mon.  5254,  nicht  „officinarius" ,  wie  M.  G.  L.  IIb.  4  — 
*)  Gallas  Oheim  nennt  in  seiner  Chronik  von  Reichenau  170  —  Bibl.  d. 

12* 


180  Scheffer-Boichorst 

drei  Wörtern  sagt  Waitz  treffend,  dass  sie  „mehr  romanisch 
klingen".  Dasselbe  gilt  nun  auch  —  wofern  ich  nicht  irre,  — 
noch  von  dem  einen  und  anderen,  das  zur  Zeit  der  Fälschung 
in  der  Reichenau  gebraucht  wurde.  Ich  will  nur  des  Aus- 
sersten  gedenken,  das  in  Anwendung  romanischer  Formen  da- 
mals der  Reichenauer  „armarius"  leistete:  „benivolamente".1) 

Wie  bemerkt,  ist  die  Rekognition  einer  echten  Urkunde 
Karls  des  Dicken  von  877  oder  878  entlehnt.  Sie  lautet  näm- 
lich: „Hernustus  nQtarius  ad  vicem  Liutwardi  cancellarii". 
Als  Kanzler  begegnet  Liutward  aber  nur  vom  April  877  bis 
zum  Juli  878. 2)  Nun  giebt  es  aus  dem  Juli  877  und  dem 
Januar,  Februar  und  Juli  878  je  ein  Diplom  Karls3),  das  über- 
dies noch  von  dem  Notar  Ernst  gefertigt  wurde:  das  erste 
und  das  dritte  entstammt  dem  Archive  des  Frauenklosters  zu 
Andlau,  und  da  ich  es  mit  Ficker  für  sehr  unwahrscheinlich 
halte,  „dass  Äbtissinen  auch  nur  durch  Stellung  von  Mann- 
schaften zur  Reichsheerfahrt  verpflichtet  waren4',  da  zudem 
unsere  Fälschung  den  männlichen,  selbst  mit  in's  Feld  ziehenden 
Fürsten  voraussetzt4),  so  ist  an  Andlau  als  Heimat  nicht  zu 
denken.6)  Es  bleiben  die  zweite  und  die  vierte  Urkunde,  sie 
sind  für  Reichenau,  bezüglich  St.  Gallen  ausgestellt,  und  die 
eine  von  beiden  ist  als  Quelle  der  Rekognition  zu  betrachten. 
Freilich  könnte  man  dieselbe  ja  aus  einem  anderen,  verlorenen 
Privileg  herleiten.  Das  aber  wäre  doch  nur  ein  Notbehelf; 
bis  auf  weiteres  handelt  es  sich  vielmehr  um  eine  Entschei- 


litter.  Vereins  LXXXIV  —  die  Hofbeamten  des  Abtes  dessen  „Amtherren". 
„Des  gotshuses  in  Owe  amptherren:  Kyburg  marschalk,  Rordorff  truch- 
sesz  etc.*.  »Amthexren0  würde  wörtliche  Übersetzung  von  „officionarii" 
sein. 

*)  Wirtemb.  U.-B.  II.  144.  —  *)  Mahlbacher  Reg.  Karol.  1536.  38. 
40.  41.  42.  45.  Dazwischen  heisst  es  schon  in  No.  1539.  43.  44.  „archi- 
cancellarius* ;  so  oder  auch  „archicapellanus"  in  allen  mit  1546  beginnenden 
Urkunden.  Eine  Ausnahmo  machen  noch  Urkunden  vom  7.  April  884, 
vom  9.  Juni  884  und  22.  August  886,  aber  dieselben  sind  nur  aus  Ko- 
pieen  bekannt,  dann  hat  sie  nicht  der  Notar  Ernst  an  Stelle  Liutwards 
beglaubigt.  —  *)  Mühlbacher  1539.  41.  42.  45.  —  ♦)  —  (qui)  dominum 
suum  non  comitetur.  —  5)  Auch  Fraueu-Chiemsee ist  danach  ausgeschlossen; 
übrigens  gehörten  auch  unsere,  aus  Chiemsee  nach  München  gelangten 
Codices  den  Augustinern  von  Her  reu-  Chiemsee,  die  langst  ihre  Reichsun- 
mittelbarkeit  verloren  hatten,  nicht  den  Benediktineruuien  von  Frauen- 
Chiemsee,  welches  aur  Zeit  allerdings  noch  Reichsabtei 


Die  Heimat  der  const.  de  expeditione  Romana.  181 

düng  zwischen  Reichenau  und  St.  Gallen;  wie  ich  meine,  spricht 
gegen  St.  Gallen  und  für  Reichenau  die  Bestimmung:  „singuli 
buringi  decem  cum  duodecim  funibus  de  canapo  solidos  do- 
minis  impendant  et  insuper  soumarium  cum  capistro  conce- 
dant,  quem  si  domini  voluerint  ipsi  ad  primam  navalem  aquam 
usque  perducantu.  Mit  Bezug  auf  St.  Gallen  hat  der  Satz 
keinen  Sinn,  denn  die  St.  Galler,  die  natürlich  den  Weg  über 
den  Septimer  machten,  berührten  kein  „schiffbares  Wasser". 
Um  so  besser  passt  er  für  die  Reichenauer;  bis  sie  aufwärts 
stiegen,  werden  sie  wohl  ziemlich  die  Länge  des  Bodensees 
durchmessen  haben. 

Nicht  in  vielen  Klöstern  hat  man  so  wüst  gefälscht,  wie  in 
der  Reichenau *),  und  zwar  haben  mehrere  ihrer  Falsifikate  eine 
gewisse  Familienähnlichkeit.2)  So  sind  zwei  der  Diplome  auf 
den  Namen  Karls  des  Grossen  getauft  und  doch  mit  Rekog- 
nitionen  Karls  des  Dicken  versehen  worden.  Das  eine  liegt 
in  der  Original -Fälschung  vor,  welche  auch  dem  12.  Jahr- 
hundert anzugehören  scheint ;  von  dem  anderen  haben  wir  eine 
nicht  ganz  vollständige  Beglaubigung  und  eine  ausreichende 
Übersetzung,  deren  Urtext  nicht  minder  im  12.  Jahrhundert 
entstanden  sein  möchte.  Dieses  datiert  vom  6.  April  811,  die 
Rekognition  aber  lautet  „Amalbertus  cantzler  anstatt  Lue- 


')  Ich  will  in  dieser  Hinsicht  nur  erwähnen,  dass  man  einen  eigenen 
Stempel  schneiden  Hess:  auf  der  einen  Steite  steht  „Karolas  magnus"  auf  der 
anderen  „Renovatio  regni  Francorum".  Eine  danach  gemachte  Bulle  hing 
man  dann  frischweg  auch  an  eine  Urkunde  Karls  des  Dicken.  Mühl- 
bacher 1637.  —  #i)  Herr  Archivrat  Schulte  hatte  die  ausserordentliche  Güte 
die  mich  interessierenden  Fälschungen  genau  zu  untersuchen  und  zu  be- 
schreiben. Er  Hess  zu  dem  Zwecke  auch  eine  in  Stuttgart  beruhende 
Urkunde  nach  Karlsruhe  kommen.  Seine  Notizen  habe  ich  nun  in  den 
folgenden  Anmerkungen  verwertet.  Übrigens  wäre  es  eine  lohnende  Ar- 
beit, den  ganzen  Bestand  der  Reichenauer  Urkunden  zu  prüfen.  Wie  gut 
könnte  damit  dann  eine  neue  Ausgabe  von  Öhems  Reichenauer  Chronik 
verbunden  werden!  Der  Druck  in  der  Bibl.  des  lit.  Vereins  LXXXIV 
kommt  doch  eigentlich  nicht  über  eine  Wiedergabe  des  Textes  hinaus, 
wir  Historiker  verlangen  eine  andere  Art  der  Behandlung.  Wenn  diese 
beiden  Wünsche  erfüllt  sind,  so  haben  wir  die  Grundlage  der  Reichenauer 
Geschichte.  Eine  Reichenauer  Geschichte  heisst  aber  ein  gut  Stück  deut- 
scher Kulturentwickelung  und  dann  auch  ein  getreues  Bild  von  dem  ra- 
piden Niedergange  unserer  ganzen  mittelalterlichen  Herrlichkeit.  Hier, 
meine  ich,  sollte  einmal  bei  Zeit  und  Gelegenheit  die  historische  Kom- 
mission von  Baden  einsetzen. 


182  Scheffer-Boichorst. 

perti  ertzcanzler" ,  d.  h.  Karl  der  Dicke  müsste  es  zwischen 
Juli  und  September  887  erteilt  haben. ')  Jenes  soll  im  Jahre 
813  ausgestellt  sein,  und  die  Unterfertigung  „Ego  Ernustus 
cancellarius  ad  vicem  Lubberti  archicapellani"  weist  auf  eine 
Zeit  nach  Juni  887. 2)  Es  ist  also  dasselbe  Verhältnis,  wie 
bei  der  Constitutio,  die  angeblich  Karl  der  Grosse  790  be- 
schlossen hätte  und  die  doch  eine  Rekognition  von  878  trägt. 

Noch  eine  zweite  Eigentümlichkeit,  welche  mehreren  der 
Reichenauer  Fälschungen  gemeinsam  ist,  kehrt  in  der  Constitutio 
wieder.  Das  ist  eine  sehr  ungeregelte  Reimprosa:  bald 
wird  sie  häufiger,  bald  spärlicher  angewandt,  ihre  Zeilen  sind 
von  verschiedener  Länge,  stellenweise  wird  auf  jeden  Gleich- 
klang verzichtet,  dann  tritt  der  Reim  wieder  in  sein  Recht. 
Ficker  hat  aus  der  Constitutio  die  störenden  Elemente  aus- 
geschieden, und  die  übriggebliebenen  Satzteile  bilden  nun  eine 
geregeltere  Reimprosa,  welche  ältere,  hier  zu  einer  Urkunde 
verarbeitete  „Versus  memoriales"  enthalten  soll.8)  Die  näm- 
liche Verbesserung  könnte  man  aber  auch  an  Reichenauer  Ur- 
kunden des  12.  Jahrhunderts  durchführen,  teils  an  damals 
gefälschten,  teils  an  damals  wirklich  ausgestellten;  und  darum 
scheint  mir  Fickers  Versuch  nicht  das  Richtige  getroffen  zu  haben. 

Reimprosa  derselben  —  wie  gesagt  —  sehr  ungeregelten 
Art  begegnet  in  den  Urkunden,  'deren  Rekognition  die  gleiche 
Mache  verrät,  wenngleich  da  die  Spuren  nur  spärlich  sind. 
So  soll  Karl  im  April  811  gesagt  haben: 

—  quod  et  nos  satis  audivimus 

et  veraciter  scivimus 

ut  qui  deberent  esse  modestos  delensores 

impudenter  effecti  sunt  rapaces  et  iniuriosi  exactores.*) 

')  Mühlbacher  447.  In  der  Beglaubigung  —  Wirtemb.  U.-B.  I.  73  — 
fehlt  die  Rekognition,  nicht  aber  in  der  Übersetzung  öhems  48.  Nach- 
träglich fand  ich  noch  eine  vielfach  abweichende  Fassung  in  den  Annal. 
Augiens.  fol.  21  Cod.  Carlsruh.  312.  Da  lautet  die  Rekognition:  „Et  ego 
Amalbertus  cancellarius  vice  Luberti  archicancellarii  recognovi  haec  omnia". 
Nebenbei  bemerkt,  bietet  der  Wortlaut  einen  neuen  Beleg  für  die  Richtig- 
keit der  Behauptung  Breitenbachs,  dass  die  Reichenauer  wohl  mehrere, 
in  Einzelheiten  abweichende  Exemplare  fälschten.  0.  Breitenbach  Die 
Quellen  der  Reichenauer  Chronik  des  Gallus  öhem,  Neues  Archiv  f.  alt. 
d.  Geschichtskunde  II.  192.  194.  —  *)  Mühlbacher  465.  „Wie  viele 
Reichenauer  Fälschungen,  steht  auch  diese  auf  Rasur.  —  Die  Hand  stimmt 
am  meisten  mit  der  für  und  auch  gewiss  in  Reichenau  ausgestellten  Ur- 
kunde von  1165*  bei  DümgS  Reg.  Bad.  143.  —  *)  a.  a.  0.  38  flgg.  — 
*)  Wirtemb.  Ü.-B.  I.  72. 


Die  Heimat  der  const.  de  expeditione  Romana.  133 

Häufiger  findet  sich  die  Unart  in  der  Erweiterung,  die  eine 
echte  Urkunde  Karls  des  Dicken  von  887  erfahren  musste,  z.  B. 

quando  in  vestibus  praeparandis  fratrum  occupantur, 

de  fractu  praefatae  villae  pascantur. 

Audita  aatem  inopia  et  penuria  de  fratribus  infirmis, 

nt  ad  necessitatem  balneoram  multum  carerent  lignis  *) 

Es  folgen  zwei  Zeilen,  die  ohne  Reim  sind,  dann  wird  die 
Spielerei  eine  Weile  hindurch  fortgesetzt.  Noch  auffallender 
ist  die  Erscheinung  in  eioem  Mahnschreiben,  das  Otto  III.  998 
an  den  Abt  Alawich  gerichtet  haben  soll,  z.  B.: 

Tuis  duplici  preesto  exemplo  discipulis 

sane  doctrina  et  operibas  bonis, 

ut  dum  Uli  vitam  tuam  mundam  et  securam  contemplantur, 

ipsi  te  cupienti  animo  prosequantur. 

Insuper  omne  qaod  necessarinm  sit  in  victu  et  vestitu  illis  exhibe 

et  omnem  occasionem  vagandi  et  exenndi  atque  mnrmnrandi  exime. 

In  una  domo  dormiant, 

in  una  competenti  tempore  insimul  reficiant 

et  in  una  pariter  radant. 

In  infirmis  autem  fratribus  plurima  diligentia  est  attendenda, 

quare  in  omnibus  necessariis  vera  karitas  Christi  est  Ulis  exhibenda.1) 

So  Hesse  sich  aus  dem  Briefe  noch  Manches  beibringen; 
und  auch  eine  Urkunde  Heinrichs  II.  von  1016  könnte  zum 
Vergleiche  herangezogen  werden8);  doch  möchten  die  ange- 
führten Beispiele  genügen,  und  ich  darf  zu  der  Constitutio 
de  expeditione  Romana  zurückkehren.  Wie  gesagt,  ist  sie  in 
demselben  Stile  abgefasst:  bald  reimende  Zeilen  von  verschie- 
dener Länge,  bald  blosse  Prosa.  Ich  treffe  natürlich  nur  unter 
ersteren  eine  kleine  Auswahl: 

Ipsis  et  ad  itineris  preparationem  quinque  libre  sue  monete  in 

Stipendium  tribuantur 
et  duo  equi,  unus  currens  et  alter  ambulans,  addantur, 
ac  duobus  sociis  soumarius  victualibus  bene  oneratus  commitatur, 
qui  ab  ipsis  ad  opus  dominorum  diligenter  custodiatur. 
Ipsi  quoque  in  dominorum  tarn  diu  vivant  procuratione, 
quamdiu  in  incepta  vadant  expeditione. 


*)  Dümgg  1.  c.  78  Anm.  Die  Urkunde  steht  auf  Rasur;  „mit  der  Ur- 
kunde von  1142",  die  ich  später  erwähnen  werde,  „könnte  sie  zeitlich 
stimmen;  die  Schreiber  sind  aber  wohl  nicht  identisch".  —  2)  Dümge"  1.  c. 
96.  „Auch  diese  Urkunde  ist  Palimpsest,  die  Schrift  ahmt  nicht  die  echte 
Urkunde  Ottos  vom  gleichen  Tage  nach,  sondern  zeigt  mit  der  Urkunde 
von  1142  die  meiste  Verwandtschaft."  —  3)  Dümge  1.  c.  98.  „Die  Urkunde 
ist  —  ebenfalls  auf  Rasur  —  von  derselben  Hand  geschrieben,  wie  die 
gefälschte  Karls  des  Dicken."    Vgl.  oben  Anm.  1. 


184  Scheffer-Boichorst. 

Oder: 

Ut  autem  regale  nostrum  imperium1) 

ab  omnibus  habeat  supplementum, 

hoc  constituimus  et  firmiter  precipimus, 

ut  singuli  buringi  decem  cum  duodecim  funibus*) 

de  canapo  solidos  dominis  suis  impendant 

et  insuper  soumarium  cum  capistro  concedant. 

Dieselbe  Manier  verunziert  nun  aber  auch  zwei  der  wenigen, 
von  Äbten  der  Reichenau  erlassenen  Urkunden,  die  uns  aus 
der  Mitte  des  12.  Jahrhunderts  erhalten  sind.  1142  war  der 
„arraarius"  mit  Reimen  noch  sparsam,  nur  gegen  Ende  des 
Elaborats  peitschte  er  seinen  Pegasus: 

A  presente  ergo  die  usque  ad  seculi  terminum 

nulli  abbatum  liceat  subsequentium, 

supradictas  res  alienare  aut  cuiquam  infeodare 

aut  hec  statuta  dissipare  vel  permutare. 

Hec  decreta  transgredientes 

et  illis  consentientes 

sint  excommunicati, 

aeterno  regno  privati 

et  aeternaliter  condemnati.  * 

Seryantibus  autem  in  perpetuum 

sit  pax  et  gaudium.8) 

Derselbe  Dichterling  hat  21  Jahre  später,  also  1163,  noch- 
mals eine  Urkunde  für  seinen  Abt  geschrieben,  und  in  der 
Zwischenzeit  scheint  seine  Reimlust  doch  gewachsen  zu  sein,  z.  B. : 

Chonradus  in  castello  quod  dicitur  Hirsbil  residebat, 

qui  multis  virtutibus  et  divitiis  equanimiter  pollebat. 

Factum  est  autem,  ut  Chonradus  rex  moriretur 


')  »regale  nostrum  imperium"  nur  im  Texte  des  Reichenauer  Repe- 
tors;  in  allen  anderen,  soweit  die  Lesarten  bekannt  sind,  fehlt  „regale". 
Dass  es  ursprünglich  ist,  werden  zwei  alsbald  anzustellende  Vergleichungen 
beweisen:  man  wird  „Imperium"  als  Kaisertum,  nicht  als  Herrschaft  auf- 
gefasst  und  danach  „regale"  für  sinnlos  gehalten  haben.  —  2)  Die  ganz 
eigenartige  Wortstellung,  welche  „decem*  von  dem  zugehörenden  „solidos" 
trennt,  möchte  doch  über  die  Absicht,  durch  „funibus"  einen  Gleichklang 
mit  „precipimus"  zu  erzielen,  keinen  Zweifel  lassen.  Das  ist  freilich 
nach  unserem  modernen  Gefühle  eben  kein  Reim;  aber  als 
solcher  hat  im  Mittelalter  die  gleiche,  wenn  auch  nur  auf 
eine  Silbe  sich  erstreckende  Endung  gegolten.  So  reimt,  um 
bei  der  Reichenau  zu  bleiben,  im  11.  Jahrhundert  Hermann 
der  Lahme,  im  10.  Purchard,  der  Verfasser  des  Carmen  de 
gestisWitigowonis.  Freilich  wird  hier  und  dort  der  mangelhafte  Reim 
durch  Rythmus  gehoben.  —  3)  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  XXXI.  300. 


Die  Heimal  der  conti  de  expeditione  Romana.  185 

et  fratruelis  saas  nomine  Fridericus  in  regnum  a  principibus 

con8titueretur.  — 
Richenzun  caidam  militi  nomine  Ghonrado  nubendam  tradidit, 
qui  super  omnem  Augustam  civitatem  urbicomes  potenter  extitit.1) 

Hier  will  ich  denn  auch  einmal  ein  Beispiel  für  die  unter- 
brechende Prosa  mitteilen.    In  der  Constitutio  heisst  es: 

in  dominorum  tamdia  vivant  procuratione, 

quamdiu  in  incepta  vadant  expeditione. 

et  quicquid  a  rebellibus  regni  pugnando  acquiserint, 

partes  dnas  ad  dominum  deferant, 

tertiam  sibi  pro  consolatione  retineant. 

Da  fällt  der  Satz:  „et  quicquid  a  rebellibus  regni  pug- 
nando acquiserintu  ganz  aus  dem  Reimgeklingel  heraus:  Ficker 
meint  wohl,  der  Bearbeiter  der  „Versus  memoriales",  die  er 
als  Grundlage  annimmt,  hätte  eine  Zeile,  deren  Endwort  auf 
„acquiserint"  gereimt  habe,  bei  Seite  gelassen.  Aber  dagegen 
vergleiche  man  nun  den  ganz  analogen  Fall  in  der  Urkunde 
von  1163: 

in  usum  suum  usurpayerunt 

et  cognatae  suae  R.  penitus  nihil  reliquerunt. 

Factum  est  autem  ut  Chouradus  rex  moriretur 

et  fratruelis  suus  nomine  Fridericus  in  regnum  constitueretur 

Quo  regnante  Reginhart  de  Tapheim  cognatam  suam,  filiam  filiae 

suae  Richenzun, 
cuidam  militi  nomine  Cbonrado  nubendam  tradidit, 
qui  super  omuem  civitatem  Augustam  potenter  extitit. 

Also  auch  hier  stört  eine  Zeile  das  Spiel  der  gleichen  Aus- 
klänge, geradeso  wie  oben.  Die  Absicht  zu  reimen  liegt  aber 
zutage.  Das  eine  Mal  verrät  sie  sich  in  der  Stellung,  die 
den  Wörtern  „procuratione  —  expeditione"  angewiesen  wurde, 
das  andere  Mal  in  der  Umschreibung,  welche  den  Burggrafen 
von  Augsburg  als  solchen  kennzeichnet. 

Wie  man  sieht,  geht  die  gleiche  Schreibweise  durch  all 
diese  Urkunden  hindurch,  nur  dass  sie  bald  bescheidener,  bald 
energischer  auftritt.  Es  wird  doch  derselbe  Mann  sein,  der 
einerseits  die  echten  Urkunden  von  1142  und  1163  schrieb, 
der  anderseits  bei  den  Fälschungen  zum  wenigsten  mitgewirkt 
hat,  wenn  er  nicht  gerade  selbst  die  Feder  führte.  1142  nennt 
er  sich  ,,0.  indignus  presbyter  et  armarius  et  scolasticus"  und 
1163  „0.  presbyter  indignus,  custos  ecclesiae,  scholarum  ma- 
gister"2);  zugleich  zeigt  der  Text,  dass  die  Sigle  in  Udalrich 


*)  Wirtemb.  Ü.-B.  IL  142.  —  *)  Zuletzt  finde  ich  ihn  in  zwei  Ur- 


186  Scheffer-Boichorst. 

aufzulösen  ist.  Udalrich  aber  hätte,  wenn  meine  Beobach- 
tungen zutreffen,  eine  richtige  Selbsterkenntnis  bewiesen,  in- 
dem er  sich  den  „unwürdigen  Priester"  nannte.  Wie  zu 
manchem  Betrüge  würde  er  auch  zu  der  Fälschung  der  Con- 
stitutio  die  Hand  gereicht  haben. 

Vielleicht  darf  man  nicht  bloss  im  ganzen  Tenor,  sondern 
auch  in  Einzelheiten  einen  und  denselben  Diktator  erblicken. 
In  der  Urkunde  von  813  wird  mit  Rücksicht  auf  den  gewalt- 
thätigen  Vogt  bestimmt:  „absque  spe  recuperationis,  iu- 
bemus,  ut  advocatia  statim  privetur  et  alter  fidelior  ac  iu- 
sticie  amantior  in  eius  locum  subrogetur."  In  der  Gonstitutio 
heisst  es,  dass  jedweder  Mann,  welcher  seinen  Herrn  nicht 
nach  Roncaglia  begleite  „et  ibi  cum  militari  apparatu  non  re- 
presentetur,  feodo  etc.  absque  spe  recuperationis  prive- 
tur". Laut  der  echten  Urkunde  von  1142  soll  jemand  zu 
einer  Libation  drei  Urnen  Wein  hinzufügen,  „ut  inde  habea- 
tur  supplementum".  Diese  wie  mir  scheint  eigentümliche 
Wendung  kehrt  in  der  Constitutio  wieder :  „Ut  autem  nostrum 
regale  imperium  ab  omnibus  habeat  supplementum",  sollen 
auch  die  Mansarien,  Absarien  und  Bunnuarien  zahlen;  sie 
findet  sich  ferner  noch  in  der  Stiftungsurkunde  der  Reichenau : 
da  heisst  es  von  den  Dienstmannen,  sie  müssten  auf  der  Insel 
wohnen  „ad  eorum  (abbatis  et  monachorum)  supplementum 
et  necessitatem. ')  Und  in  dieser  Fälschung,  die  gleichfalls 
dem  12.  Jahrhundert  angehört,  begegnet  auch  die  doch  ge- 
wiss seltsame  Verbindung  von  „regale  imperium4'2),  die 
wir  in  dem  soeben  angeführten  Satze  der  Constitutio  lasen: 
„regali  nostro  imperio  aliud  regium  donum  addimus".  Nicht 
minder  ist  es  derselbe  Gedanke,  welcher  zugrunde  liegt,  wenn 
Udalrich  1163  sagt:  „regnante  Chonrado  rege,  tertio  anno 
imperii  eius".  Dann  heisst  es  hier,  Kaiser  Friedrich  sei 
zu  Ulm  gewesen  und  „multa  utilia  et  necessaria  de  statu 
regni  disposuit";  nach  der  Constitutio  weilt  Karl  der  Grosse 
in  Worms,  „omnem  rei  publice  statum  utilem  et  honestum 
confirmace". 

Endlich  glaube  ich  zeigen  zu  können,  dass  man  in  Reichenau 


künden  von  1166:  das  einemal  heisst  er  einfach  „magister",  das  anderemal 

„magister  scolarum"  v.  Weech  Cod.  Salem.  I.  18.  61.    Aussteller  ist  der 

Abt  von  Reichenau,  aber  der  Schreiber  möchte  ein  Mönch  von  Salem  sein. 

*)  Leichtlen  Die  Z&hringer  55.  -  *)  Vgl.  dazu  S.  184  Anm.  1. 


Die  Heimat  der  const.  de  expeditione  Romana.  187 

das  angebliche  Original  unseres  Gesetzes  besass.  Abschrif- 
ten kennen  wir  ja  auch  aus  anderer  Provenienz.  Aber  als 
Bestandteil  des  klösterlichen  Urkundenschatzes  lässt  sich  die 
Constitutio  jiur  in  Reichenau  nachweisen:  alle  Kopien  der- 
selben, die  uns  sonst  bekannt  sind,  stehen  nicht  etwa  in 
Sammlungen,  die  der  Archivar  angelegt  hätte,  um  über  den 
Gesamtbestand  von  Rechten  und  Besitzungen  seiner  Kirche 
einen  raschen  Überblick  zu  ermöglichen,  sie  erscheinen  viel- 
mehr als  Anhang  zu  den  Gesta  Friderici  oder  als  Stück  eines 
Miszellatieenbandes.  Also  nicht  einmal  in  den  bOgenannten 
Kopialbüchern  eines  anderen  Stiftes  ist  die  Constitutio  ent- 
halten. Die  Reichenau  dagegen  besass  das  angebliche  Ori- 
ginal; noch  1593  war  es  dort  vorhanden.  In  einem  Bande, 
den  heute  das  Karlsruher  Archiv  bewahrt,  hat  damals  Karl 
Brantzen  die  Dokumente  der  Reichenau  verzeichnet,  in  Aus- 
züge gebracht  oder  auch  abgeschrieben.1)  Er  nennt  sein  Werk: 
„Registratura  und  aigentliche  Beschreibung  des  fürstl.  gottes- 
haus  Reichenaw  sambt  Documenten,  so  aus  befehl  des  Herrn 
Andreas,  Cardinal  von  Oesterreich,  bischoifs  zu  Constanz  und 
Brixen,  herrens  der  Reichenaw,  durch  mich  Carl  Brantzen  aus 
alten  gewölben,  cantzleien,  kästen,  laden,  stuben  und  wa  sie 
daselbst  in  der  Reichenaw  hin  und  wider  zerstreut  gelegen 
underthenigst  zusammen  getragen,  von  dem  weltlichen  sepa- 
riert und  beschrieben  worden,  anno  incarnationis  dorn.  1593." 
Die  Fassung  lässt  wohl  keinen  Zweifel,  dass  Brantzen  Ori- 
ginale sammelte,  nicht  etwa  blossen  Abschriften  folgte.  Von 
den  meisten  teilt  er  nur  Auszüge  mit,  die  Constitutio  im  Wort- 
laut, ebenso  die  beiden  Stiftungsbriefe,  die  unmittelbar  voraus- 
gehen. Am  Schlüsse  der  Constitutio  sagt  er:  „Weil  obbe- 
nandte  drei  instrumenta  a  primo  fundatore  herkommen,  hab 
ichs  propter  vetustatem  hierher  de  verbo  ad  verbum  inseriret." 
„Propter  vetustatem"  soll  Brantzen  wegen  einiger  Lesefehler 
nicht  gescholten  werden2),  an  anderen  Stellen  zeigt  sein  Text 
sich  besser  und  reichhaltiger8),  als  derjenige,  der  auf  Grund 


*)  Vgl.  dazu  S.  176  Anm.  8.  —  *)  M.  G.  L.  L.  II*>.  3  Zeile  16  „radi- 
citus",  Brantzen  „a  dictis" ,  Z.  27  „ad  curiam  Gallorum",  Br.  „ad  ruinam 
Gallorum"  u.  8.  w.  —  8)  L.  L.  1.  c.  3.  Z.  22  „conaensu  tarn  spiritua- 
lium",  Br.  „consensu  omni  um  tarn  spiritualium;  Z.  24  „vel  aliqua",  Br. 
„vel  pro  aliqua";  Z.  31  „sive  liberi  sive  famuli",  Br.  „sive  liberi  sive 
servi  seu  famuli";  Z.  37  „debita  singulis",  Br.  „debita  stipendia  sin- 


188  Scheffer-Boichorst 

der  damals  bekannten  Handschriften  in  den  Moil  Germ,  er- 
schien. Ein  zukünftiger  Herausgeber  darf  sich  den  Karls- 
ruher Codex  nicht  entgehen  lassen. 

Aber  hatte  man  in  Reichenau  einen  Grund  zur  Fälschung? 
Lässt  sich  dieselbe  aus  der  Geschichte  des  Klosters  erklären? 

Die  Bestimmungen  gelten,  wenn  nicht  ausschliesslich,  so 
doch  besonders  den  Ministerialen.  Eine  erste  Kategorie  der- 
selben sind  die  „Milites,  qui  —  per  hominium  sive  liberi  sive 
servi  seu  famuli  dominis  suis  adheserint".  Freilich  versteht 
man  hier  unter  „Milites  liberi'*  in  der  Regel  die  Vasallen. 
Aber  ich  glaube  nicht,  dass  der  Vasall,  wie  der  Miles  der 
Constitutio,  eine  regelmässige  Beisteuer  zu  seiner  Ausrüstung 
erhielt;  wohl  aber  hat  es  freie  Ministerialen  gegeben1),  ob 
auch  die  überwiegende  Zahl  der  Ministerialen  unfreien  Standes 
war.  Wie  aber  auch  immer,  —  die  anderen  Bitter,  welche 
als  ,;servi  seu  famuli"  bezeichnet  werden,  sind  sicher  Mini- 
sterialen; und  zwar  ist  eine  höhere  Klasse  gemeint:  sie  ist 
dem  Herrn  durch  den  Mannschaftseid  verpflichtet  Es  folgen 
Ministerialen  niederer  Ordnung,  die  aber  noch  immer  Bitter- 
dienste leisten:  .,de  ecclesiarum  filiis  vel  domesticis,  id  est 
ministeriaübus,  vel  quorumcumque  principum  clientela,  qui 
cottidie  ad  serviendum  parati  esse  debent,  statuimus  etc.". 
Der  Klientel  weltlicher  Fürsten  zu  gedenken,  hatte  der  Fälscher 
ursprünglich  wohl  kaum  beabsichtigt,  aber  er  besann  sich, 
dass  doch  nicht  allein  von  Ministerialen  der  Kirchen  die  Bede 
sein  dürfe,  so  holte  er  in  einer  Parenthese  das  Versäumte 
nach.  Der  folgende  Relativsatz  ist  für  die  Erläuterung:  „id 
est  ministeriaübus"2)  gedacht  und  geschrieben.    Das  Ganze 


gulis";  S.  4  Z.  12  „ut  autem  nostrum  Imperium0,  Br.  „ut  autem  regale 
nostnxm  imperium*.  Dass  Brantzen  nicht  willkürlich  den  Text  erweitert 
hat,  bedarf  keiner  Erörterung.  An  anderen  Stellen  scheint  er  mir  die 
richtigere  Lesart  zu  bieten,  —  doch  ich  will  einer  zukunftigen  Ausgabe 
nicht  vorgreifen.  Ich  bemerke  nur  noch,  dass  von  den  sonstigen  Über- 
lieferungen, soweit  ihr  Wortlaut  mir  bekannt  ist,  der  bisher  nicht  be- 
nutzte Cod.  lat.  Mon.  5254  =  Chiems.  can.  4.  membr.  2°.  in  Einzelheiten 
dem  Reichenauer  Texte  naher  steht:  L.  L.  1.  c  4  Z.  1  „victilibusa ,  Br. 
und  5254  „victualibus«;  Z.  3.  4  „partes  duas«,  Br.  und  5254  „duas  par- 
tes41; Z.  6  „officinarios«,  Br.  und  5254  „offidonarios*;  Z.  22  „anno  ab 
incarnatkme",  Br.  und  5254  „anno  incarnationis". 

i)  Vgl.  Waitz  V.G.  V.  810  ügg.  438.  —  *)  Ficker  a.  a.  0.  198  möchte 
„id  est  ministeriaübus*  für  eine  Erläuterung  des  Überarbeiters  haben. 


Die  Heimat  der  const.  de  expeditione  Romana-  189 

heisst  also:  „Inbezug  auf  die  Söhne  der  Kirche  oder  die  Haus- 
genossen, das  sind  die  Ministerialen,  welche  zu  täglichem 
Dienste  bereit  sein  müssen,  bestimmen  wir  u.  s.  w."  Offenbar 
sind  hier  die  Ministerialen,  „qui  cottidie  ad  serviendum  parati 
esse  debentu,  den  anderen  Ministerialen,  „qui  per  hominium 
sive  liberi  sive  famuli  seu  servi  dominis  suis  adheserint"  als 
eine  ungünstiger  situierte  Klasse  entgegengestellt.  Noch  fol- 
gen niederste  Leute,  sie  zahlen  nur  Abgaben,  ziehen  nicht  mit 
über  Berg.  So  handelt  es  sich  doch  zumeist  um  die  ritter- 
lichen Ministerialen :  die  Consti tutio  ist  ein  Dienstmannenrecht 
Dann  aber  wird  man  behaupten  dürfen,  dass  der  Zweck  der 
Fälschung  in  erster  Reihe  war,  Rechte  und  Pflichten  einer  an- 
spruchsvollen und  nicht  eben  dienstbereiten  Ministerialitat  fest- 
zusetzen: der  vom  Fälscher  erwähnte,  zum  Erlass  der  Consti- 
tutio  führende  Streit  über  das  Maass  der  Leistungen  ist  aus 
dem  12ten  in's  8te  Jahrhundert  zurückverlegt 

Nun  gab  es  keine  zügellosere  Gesellschaft,  als  die  Mini- 
sterialen der  Reichenau.  Sie  sind  es  wohl,  von  denen  als  von 
den  Knechten  des  Klosters  erzählt  wird,  dass  sie  1094  ihren 
Vogt  erschlagen  hätten1);  sie  sind  dann  „die  mächtigeren 
Mannen",  die  1135  den  Abt  Ludwig  vor  dem  Altare  überfielen 

Ich  bestreite  ja  nun  in  keiner  Weise,  dass  ältere  Aufzeichnungen  in  der 
Constitutio  verarbeitet  sind;  aber  es  scheint  mir  nicht  nötig,  gerade  die 
Umschreibung,  welche  der  Begriff  „filii  ecclesie  vel  domestici"  durch 
„ministeriales,  qui  cottidie  ad  serviendum  parati  esse  debentu  erfahren  hat, 
für  einen  Späteren  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Ausdrücke  „filii  ecclesie 
vel  domestici0  waren  zur  Zeit  keineswegs  schon  veraltet,  und  die  Absicht, 
Unverständliches  klar  zu  machen,  kann  nicht  obgewaltet  haben;  es  galt 
vielmehr,  Bekanntes  nur  noch  genauer  zu  bestimmen.  Anders  verhält  es  sich 
bezüglich  „curia  Gallorum,  hoc  est  in  campum,  qui  vulgo  BungaUe  dici- 
tura.  Da  erklärt  der  Autor  durch  das  Wörtchen  „vulgo",  dass  „Curia 
Gallorum"  ein  nicht  eben  gemeinverständlicher  Ausdruck  sei,  und  so  meine 
ich  durchaus  mit  Ficker  sagen  zu  sollen:  „dem  ungewöhnlichen  Namen, 
den  er  vorfindet,  setzt  der  Überarbeiter  den  gebräuchlichen  zu".  Aber 
S.  177  Anm.  3  bin  ich,  auf  einer  Angabe  des  Rudolf  Glaber  fassend,  wenn 
auch  nur  in  einer  Vermutung,  ja  selbst  darüber  noch  hinausgegangen. 
Nun,  da  ich  festgestellt  habe,  dass  in  einem  Kloster,  welches  nach  dem 
Sprachgebraucbe  noch  zu  Gallien  gehörte,  die  Fälschung  entstanden  ist, 
könnte  man  hinzufügen,  die  „Curia  Gallorum"  habe  ihren  Namen  eben 
als  Versammlungsort  der  Bewohner  des  linken  Blieinufers  erhalten.  Dazu 
würde  die  Deutung  der  „Curia  Gallorum"  als  Gegend  von  Como  nicht 
übel  passen. 

*)  Bernold  M.  G.  SS.  V.  460. 


190  Scheffer-Boiehorsi 

und  mordeten1);  und  1181  klagt  Abt  Diethelm,  dass  nicht 
bloss  der  unerträgliche,  dem  Kaiser  zu  leistende  Dienst  ihn 
zu  einer  Verpfändung  gezwungen  habe*),  sondern  dass  es  auch 
geschehen  sei  „iniusta  exactione  ministerialium  ecclesie  nostre". 
Selten  findet  sich  eine  Urkunde  der  Reichenau,  zu  welcher 
nicht  die  Ministerialen  ihre  Zustimmung  geben;  da  heisst  es 
denn  wohl:  „ministerialibus  ecclesie  nostre  consilio  et  volun- 
tate  tali  concambio  per  omnia  faventibus".3)  Man  ahnt,  dass 
sie  eigentlich  die  Herren  der  Insel  waren.  Wie  sie  aber  ge- 
haust haben,  sagt  uns  ein  Dichter,  der  in  der  Mitte  des  13ten 
Jahrhunderts  den  jammervollen  Niedergang  Reichenaus  beklagt: 
vor  Allen  hätten  sich  die  Ministerialen  gegen  das  Kloster 
erhoben  und 

Hi  defensores  humiles  quandoque  fuerunt, 
Nunc  se  raptores  crudeles  constituerunt.4) 

Wenn  diese  Zeugnisse  auch  teils  der  Fälschung  voraus- 
gehen, teils  ihr  folgen,  —  gewiss  wird  man  doch  sagen  dürfen, 
dass  die  Reichenauer  Ministerialen  zur  Zeit  selbst  nicht  besser 
waren.  Ihnen  nun  eine  feste  Norm  der  Rechte  und  Pflichten 
vorzuschreiben,  war  somit  etwas  sehr  Natürliches,  durch  die 
Verhältnisse  Gegebenes.  Dass  dieselbe  auch  gerade  in  Hin- 
sicht eines  Römerzuges  getroffen  wurde,  stimmt  zu  den  mehr- 
fachen Fahrten  über  Berg,  die  zur  Zeit  Äbte  der  Reichenau 
unternehmen  mussten. 

Das  Kloster  beanspruchte  Freiheit  von  allen  Expeditionen 
„sola  Romana  excepta".5)  Darunter  verstand  man  aber  nicht 
bloss  die  Begleitung  zur  Kaiserkrönung,  sondern  jedes,  nach 
Italien  gerichtete  Unternehmen. 6)    So  finden  wir  den  Abt  Otto 


*)  Catal.  abb.  Augiens.  M.  G.  SS.  XIII.  332  —  *)  Neugart  Ep.  Const. 
P>.  591.  —  *)  v.  Weech  Cod.  dipl.  Salem.  I.  24.  —  4)  Planctus  Augiae  bei 
Schönhuth  Chronik  v.  Reichenau  184.  Öhem  23.  und  an  anderen  Orten. 
Nebenbei  bemerke  ich,  dass  die  Verse  stellenweise  ganz  verderbt  sind. 
Ob  Herausgeber  und  Bearbeiter  den  Sinn  wohl  allseitig  verstanden  haben? 
—  Dass  die  letzten  neun  Verse  dem  Gedichte  Burchards  über  die  Thaten 
Witigowos  entlehnt  sind,  hat  auch  Breitenbach  im  Neuen  Archiv  II.  178 
bemerkt:  es  sind  hier  Zeile  22.  276.  477.  478.  13  bis  17.  -  Der  Ansicht 
Roths  v.  Schreckenstein  Forschgen.  zur  dtsch.  Gesch.  XV.  135  ügg.,  dass 
die  Klage  um  1427  verfasst  sei,  kann  ich  ebensowenig  zustimmen,  wie  Breiten- 
bach a.  a.  0.  188.  —  5)  S.  die  Fälschung  des  12.  Jahrhunderts  bei  Leicht- 
len  a.  a.  0.  55.  Dann  St.  1142,  aber  nur  in  der  weiteren  Fassung  des 
Textes  bei  Öhem  94.  —  «)  Vgl.  S.  173  Anm.  3. 


Die  Heimat  der  const.  de  expeditione  Romana.  191 

im  November  1136  am  Hofe  Lothars  III.  zu  Aquino1);  Abt 
Frideloh  war  im  Heere  Friedrichs,  als  es  1158  Mailand  be- 
lagerte, krank  kehrte  er  zurück,  um  in  der  Heimat  zu  sterben2); 
Abt  Udalrich  erscheint  alsbald  wieder  auf  dem  Boden,  den 
Friedeloh  verlassen  hatte:  am  9.  Juni  1162  ist  er  bei  Frie- 
drich in  Pavia  nachzuweisen.8) 

Genug,  die  eine  Voraussetzung  der  Constitutio,  dass  die 
Beherrscher  jenes  Fürstentums,  für  welches  die  Fälschung  ge- 
schmiedet wurde,  zur  Zeit  mehrfach  mit  ihren  Mannen  über 
Berg  fahren  mussten,  trifft  bei  ßeichenau  ebensogut  zu,  wie 
die  andere,  dass  die  betreffenden  Ministerialen  damals  ihren 
Herren  unbequem  oder  aufsässig  waren. 


*)  St.  3354.  —  3)  So  Schönhuth  a.  a.  0. 168  nach  einer  allerdings  sehr 
späten  Qaelle;  aber  doch  auch  nach  Rahewini  Gesta  Frid.  111.  26  ed. 
Waitz  159  zog  Friedrich  1158  über  Berg  „cum  —  abbatibus  regalium 
cenobiornm,  videlicet  Fuldense  et  Augiense".  Letzterer  war  eben  Frideloh. 
—  3)  St.  3949. 


Das 

Melker  Seelbach  der  Strassbnrger  Kirche 

herausgegeben 
von 

Wilhelm  Wiegand. 

[Schluss.*] 


Augustus. 

1.  kal.  Rudolf  canonicus  obiit1),  qui  dedit  fratribus  VI 
marcas,  cum  quibus  emptum  est  areale  infra  pontes,  quod 
solvit  IUI  uncias  et  II  cappones. 

3.  III  non.  Otto  episcopus  obiit2)  de  vinea  ad  Epiacam 
unicuique  fratrum  denarium  J.a) 

5.  non.  Walraven  de  Geroltesegge  canonicus  obiit3),  in  cujus  anni- 
versario  dividnntur  denarii  de  VI  quartalibus  siliginis  et  ordei  in  cboro 
infra  missam  pro  defunctis.  eodem  die  Otto  de  Enteringen  obiit,  in  cu- 
jus anniversario  dividuntur4) 

*)  B.  a.  B.  verwischt  cantor,  dahinter  Otto  de  Entringen  [y].  In  D 
Friderpcus]. 


*)  Durch  ein  Versehen  der  Redaktion  wurde  am  Schluss  des  ersten 
Artikels  folgender  Eintrag  vergessen: 

31.  II  kal.  Hadeburc  obiit  de  Rinstat  IUI  solidos.*).  Die- 
terich laicus  obiit,  qui  dedit  calicem  sancte  Marie. 

»)  In  D  späterer  Eintrag. 

l)  Domkanonikus  Rudolf  von  Lichtenberg  1221  zuletzt  urkundlich 
nachweisbar.  —  2)  Bischof  Otto  von  Strassburg  gest.  1100  Aug.  3.  — 
8)  Domkanonikus  Walram  von  Geroldseck  ist  1259  im  Juni  zuletzt 
urkundlich  nachzuweisen.  -—  4)  Domkanonikus  Otto  von  Entringen 
1275  im  Juli  zuletzt  nachzuweisen.    Vergl.  Str.  ÜB  in,  25  Nr.  73. 


Melker  Seelbucli  der  Strassburger  Kirche.  193 

6.  VIII  id.  Hedewic  filia  advocati  de  Hagenowe  obiit, 
pro  cujus  anima  Waltherus  juvenis  scultetus  maritus  ejus  de- 
dit  partem  ejusdem  curie  inter  sporere,  cujus  alteram  par- 
tem  Eberhardus  miles,  frater  ejusdem  Waltheri,  dederat1)  ita, 
ut  annuatim  in  anniversario  ejusdem  Hedewigis  dentur  XXX 
candele,  que  vocantur  nahtlihet,  et  chorus  cantata  missa  pro 
defunctis  visitet  sepulchrum.  et  sciendum  quod  medietas 
census  ejusdem  curie  spectat  ad  communes  usus  fratrum,  al- 
tera vero  medietas  ad  cenam. 

7.  VII  id.  Irmbreth  laicus  obiit  de  curte  et  de  XXIIII 
agris  ad  Schütincheim  VI  solidos.*) 

8.  VI  id.    Erlwin  de  Qwazzinheim  obiit  1  unciam. 

9.  V  id.  Oulrich  laicus  obiit,  qui  dedit  L  agros  in  Phen- 
tinsheim2),  de  quibus  dantur  L  denarii  unicuique  fratrum  et 
VIII  ministris  eorum  denarius  J.b) 

10.  IUI  id.  Druthere  laicus  obiit  de  Vagersheim  et  Scef- 
felingesheim  et  Wachenheim5)  unicuique  fratrum  denarios  IIP). 

12.  II  id.  Albertus  de  Owingen*)  de  duabus  curiisd)  uni- 
cuique fratrum  III  denarios*).  perdite  sunt. 

13.  id.  Adelheit  obiit  de  curia  apud  sanctum  Georgium 
denarium  I. 

14.  X Villi  kal.  Otto  miles  obiit  pater  Friderici  cantoris  de  En- 
tringen, in  cujus  anniversario  dividet  portarius  X  solidos  de  curia  ante 
monasterium  juxta  fontem.5)  eodem  die  obiit  Cüoradus  de  Wasserstelze 
scolasticus6),  in  cujus  anniversario  dividuntur  V  quartalia  siliginis  pre- 
sentibus  in  choro. 

15.  XVIII  kal.  Mazzo  laicus  obiit  de  Ringgindorf7)  V 
solidos y  quod  pertinet  ad  officium  decaniJ) 

a)  In  D  a.  B.  marshfalcus].  b)  In  D  späterer  Eintrag,  a.  B.  Hede- 
wic uxor  Heinrici  Kaleh  (?).  c)  B.  a.  B.  Herman  [(?].  d)  In  D  hortis. 
•)  In  D  II  denarios  unicuique,  das  Ganze  späterer  Eintrag.  f)  In  D  a.  B. 
Johannes  miles. 


*)  1219  werden  Hedwig,  wohl  die  Tochter  Rüdigers  des  Vogts 
von  Hagenau,  wie  Eberhard  als  verstorben  bezeichnet.  Vergl.  Str. 
ÜB  I,  140  Nr.  177  u.  178.  Das  dort  bezeichnete  Grundstück  ist  mit 
dem  hier  genannten  wohl  identisch.  —  2)  Pfettisheim  bei  Truchters- 
heim.  —  8)  Fegersheim  und  Oberschäffolsheim  bei  Strassburg.  Wachen- 
heim i.  d.  Pfalz?  —  4)  Owingen  bei  Überlingen  oder  bei  Hechingen? 
—  5)  Ritter  Otto  von  Entringen  ist  im  Güterverzeichnis  von  M  be- 
reits als  verstorben  bezeichnet,  er  muss  um  1230  gestorben  sein.  — 
•)  Domscholastikus  Konrad  von  Wasserstelz  ist  im  November  1259  zu- 
letzt urkundlich  nachzuweisen.  —  7)  Ringendorf  bei  Hochfelden. 

Zeitscbr.  f.  Gesch.  d.  Oberrb.  N.  F.  III.  2.  13 


194  WiegancL 

18.  XV  kal.  Harpott  obiit  de  Binstat  modios  II  frisgin- 
gos  III  porcinos  siiulas  VI  Dizwib  obiit  de  dimidio  manso 
in  Bischofesheim  juxta  civitatem  IUI  solidos,  quod  beneßcium 
pertinet  ad  Ministerium  decani.*)1) 

19.  XIIII  kal.  Woffelin  laicus  obiit  de  Baleheim  uncias 
III  de  manso,  qui  pertinet  ad  ministerium  decanib).  eodem 
die  Burcarth  laicus  obiit  de  tribus  agris  viniferis  ad  Bischofes- 
heim et  de  sancto  Lienhardo2)  unicuique  denarium  I  eodem 
die  Hezil  laicus  obiit  de  Wolfesheim9)  VI  modios  et  quartale. 

20.  XIII  kal  Guntherus  Burgravius  obiit4),  qui  dedit 
hortum  juxta  sanctum  Michahelem  in  usus  fratrum. 

21.  XII  kal.  Bertolt  obiit  de  Bersa  unicuique  fratrum 
denarium  L  Hug  accolitus  obiit  Stozzesheim  III  mansos  in 
usum  fratrum  dedit?).  Burchart  episcopus  obiit.d)6) 

22.  XI  kal.  Wichram  obiit  de  Gäsboldesheim  modium  I 
situlas  II  et  V  solidos  ad  vestituram  fratrum  in  festivitate 
sancti  Andree  apostoli  eodem  die  Zeizolf  et  Liugart  obierunt 
de  horto,  qui  jacet  inter  basilicam  sancte  Aurelie  et  Cuneges- 
hoven6),  V  solidose).  Bertolt  cantor  obiit7),  qui  dedit  dimi- 
dium  mansum  Schaftoldesheim. 8) 

23.  X  kal.  Hazecha  obiit  de  Epiaca  unicuique  denarium  /.*) 
Nibelunc  laicus  obiit9),  qui  dedit  dimidium  areale  ante  portam  boum,  de 
quo  dantur  V  solidi  et  I  cappo. 

24.  Villi  kal.  Anshelmus  laicus  obiit,  qui  dedit  II  man- 
sos in  usum  fratrum,  unum  Beroltesheim  et  alium  Ittinurichirs- 
heim*)i0) 

S)  R.  a.  JB.  Eberhart  [y].  In  D  Rudolf.  *>)  R.  a.  R.  Otto  de  Entgingen] 
zum  Teil  auf  Rasur.  In  D  deca[nus].  c)  In  D  der  zweite  Eintrag 
Huc  etc.  unterm  26.  <*)  Dieser  letzte  Eintrag  vielleicht  von  anderer  nur 
wenig  späterer  Hand.  e)  R.  a.  R.  portarius  [ß],  in  D  cantor.  *)  In  D 
a.  R.  C[onradus]  de  Otilenfbrugge].  s)  In  D  a.  R.  C[onradus]  de  Otelen- 
[brugge]. 


*)  Vergl.  die  Schenkungsurkunde  vom  Jahre  1116  i.  Str.  ÜB  I, 
56  Nr.  70.  —  2)  Wohl  Bischofsheim  und  St.  Leonhard  bei  Oberehn- 
heim?  —  3)  Wolfisheim  bei  Strassburg.  —  4)  Burggraf  Günther  ist 
in  den  Jahren  1180—1230  urkundlich  nicht  nachzuweisen.  —  5)  Wohl 
Bischof  Burchard  von  Strassburg  gestorben  1162.  —  6)  In  M  noch 
näher  bezeichnet:  qui  pertinet  ad  portam.  —  *)  Domsänger  Berthold 
von  Geroldseck  gestorben  um  1200.  —  8)  Ober-,  Mittel-,  Nieder- 
Schaeffolsheim?  —  9)  Wohl  Nibelung  von  Brumath,  1255  nachweisbar. 
—  10)  Hlwickersheim  bei  Strassburg. 


Melker  Seelbach  der  Strassbarger  Kirche.  195 

26.  VII  kal.  Oudo  episcopus  obiit  de  JBaddesbach9)  ple- 
num servicium*),  pmperibus  maldri  II  panis  quartale  I  le- 
guminum  situle  IUI  cervisieh).  eodem  die  Guntarius  pres- 
byter  obiit  de  Muonoltesheim  cottidianis  demosmariis  fratrum 
sdidos  VI. in  ipso  die  et  de  nativitate  sancte  Marie  usque  ad 
festum  sancti  Michahelis  lumina  VIII  ad  mensas  fratrum  per 
singtdas  noctes.  inde  partan[arius]  ministret  totidem  lumina 
usque  ad  nativitaiem  domini  in  supplementum  acceptis  duabus 
unciis  prenotatis  de  Sceteresheim.  item  idem  portan[aritis]  a 
festivitate  omnium  sanctorum  usque  ad  quadragesimam  lumi- 
nare  I  per  singtdas  noctes  amministret  in  pisali  fratrum  adc) 
vesperam.  a  natale  domini  usque  ad  quadragesimam  edituus 
amministret  VIII  supradicta   luminaria  ad  mensas  fratrum 

per  singtdas  noctes.  eodem  die  obiit  Albertus  Ragesch*),  in  cujus  anni- 
versario  dividuntur  fratribus  II  uncie  de  communitate  de  curia  apud  sanc- 
tum  Georgium. 

27.  VI  kal.  Eeginhart  diaconus  obiit  ad  Wendenheim  de 
dimidio  manso  modios  II  urbane  mensure. 

29.  Uli  kal.  Addheit  obiit  de  Sela*)  unicuique  fratrum 
denarium  2,  quocumque  locorum  sit.d) 

30.  III  kal.  Richwinus  episcopus  obiit4)  de  Griechesheim 
plenum  servicium.e)    eodem  die  Lanzelinus  presbyter  obiit  de 

Wolfgangesheim  et  de  curte,  que  est  infra  portam  civitatis5), 
unicuique  fratrum  denarium  I,  quocumque  locorum  sit.*) 

31.  II  kal.    Otto  obiit  de  Duwtwilare6)  plenum  servicium. 

September. 

1.  kal.  Mazo  laicus  obiit  ad  Mollesheim  de  curte  et  VII 
agris  situlas  IL    Reinloch  laicus  obiit,  qui  dedit  curiam  ad 

a)  In  D  Dadelesbach.  t>)  L.  a,  B.  scolasticus  [ß].  In  D  a.  B.  C[on- 
radus]  de  Ötilenfbrugge].  c)  In  D  post.  d)  In  D  a.  JB.  monachi  de 
Kuoig[bruck].  <»)  B.  a.  B.  Bertolt  de  Hossjenstein]  [«].  L.  a.  B.  Sefrit  [/?]. 
In  D  a.  B.  prepositus.  f)  In  D  a.  R  cantor. 


J)  Bischof  Uto  von  Strassburg  gestorben  im  Jahr  965.  Die  be- 
treffende Schenkung  stammt  aus  dem  Jahre  961,  vergl.  Str.  ÜB  I, 
32  Nr.  41.  Bohlsbach  bei  Offenburg.  —  2)  Albert  Ragesh  ist  im  Güter- 
verzeichnis von  M  noch  als  lebend  bezeichnet.  —  3)  Unbekannter 
Ort,  etwa  Seelach  bei  Lichtenthai  in  Baden?  —  4)  Bischof  Richwin 
von  Strassburg  gestorben  933.  —  5)  Wolxheim  bei  Molsheim.  Der 
Hof  in  M  näher  bezeichnet  als  curia  claustralis,  que  est  parum  re- 
mota  a  lapidea  porta  et  adjacet  muro.  —  6)  Vielleicht  Duttweiler  in 
der  Pfalz  oder  Düttlenheim  bei  Strassburg. 

13* 


L 


196  Wiegand. 

Bercheim  juxta  Barre  in  usum  fratrum,  de  quo  datur  solidus 
et  II  cappones. 

2.  IUI  non.  Cunrat  subdiaconus  obiit,  qui  dedit  areale 
apud  sanctum  Andream*)1)  in  usum  fratrumh). 

3.  III  non.  Rudolf  laicus  obiit,  qui  dedit  agrum  viniferum 
juxta  Oderatesheim.0)*) 

5.  non.     Edellint  obiit,  que  dedit  agrum  viniferum  in  Pfaffenheim. 

7.  VII  id.  Sigewize  obiit  de  agro  in  Westhoven  vinifero,  quem  dedit 
filius  suus  Diethericus  Burgravius3),  dividatur  unicuique,  quantum  potest 

13.  id.  Sibreht  obiit  de  KestinhoU  et  Gotefridus  de  Bi- 
schofesheim  unicuique  fratrum  denarium  J.d) 

14.  XVIII  kal.   Otto  Sunnenkalb  obiit/) 

19.  XIII  kal.  Oueo  obiit  de  Bersa  unicuique  fratrum  de- 
narium I,  quocumque  hcorum  sit.  eodem  die  Wolfelin  obiit 
de  Bersa  modium  I  situlas  II  vini.e)  Lügart  obiit,  cujus 
filia  dedit  areale  apud  sanctum  Petrum  situm5),  qui  dicitur 
undurfte,  II  uncias. 

20.  XII  kal.  Rudeger  prepositus  obiit6),  qui  dedit  predium 
in  villa  Berse,  unde  dantur  V  libre  ad  refectionem  in  nativi- 

tate  domini.  eodem  die  obiit  Gebehardus  comes  deFriburc7),  in  cujus 
anniversario  dividuntur  fratribus  presentibus  in  coro  X  uncie,  que  dantur 
de  II  ortis  in  Ersteim8),  quarum  V  in  vigilia  reliqui  V  in  missa  distri- 
buuntur. 

22.  X  kal.  Cunradus  ebdomedarius  dictus  Leitreche  obiit9),  qui  de- 

a)  In  D  ligneam  domum  prope  sanctum  Stephanum.  b)  Späterer  Ein- 
trag in  D.  c)  Späterer  Eintrag  in  D.  d)  Es  folgt  ein  ganz  verwischter 
Eintrag,  zu  erkennen  davon  noch:  Otto  Sunnenkalp  obiit,  in  cujus  anni- 
versario in  choro  fratribus  dividantur  sex  quartalia  tria  ordei  et  tria  sili- 
ginis.    e)  In  D  a.  B.  Friderficus], 


*)  Im  Güterverzeichnis  von  M  areale  quod  putatur  dedisse  Cun- 
radus elemosinarius,  qui  etiam  est  inscriptus  regule,  quod  solvit  duas 
uncias  ad  communes  usus  fratrum  —  2)  Odratzheim  bei  Wasselnheim. 
—  8)  Dietrich  Burggraf  1233  noch  nachweisbar.  —  4)  Das  Legat  des 
Domkanonikus  Otto  Sonnenkalb,  der  um  die  Mitte  des  13.  Jahrhun- 
derts gestorben  zu  sein  scheint,  ist  in  M  fol.  25  ausführlich  einge- 
tragen. —  5)  In  M  näher  bestimmt:  areale  apud  sanctum  Petrum  se- 
nem  in  loco,  qui  dicitur  undurfte.  —  6)  Ein  Rudeger  prepositus  ist 
von  1109—1119  im  Domkapitel  nachzuweisen.  —  ')  Graf  Gebhard  von 
Freiburg  ist  noch  1249  als  päpstlicher  Kappellan  und  1252  überhaupt 
zuletzt  nachzuweisen.  Vergl.  S.  Riezler  Gesch.  d.  Hauses  Fürsten- 
berg S.  100.  —  8)  Erstein  südlich  von  Strassburg.  —  9)  Wohl  iden- 
tisch mit  dem  gleichnamigen  Magister  und  Kanonikus  von  St.  Thomas, 


Melker  Seelbuch  der  Strassburger  Kirche.  197 

dit  in  usus  fratrum  in  Rodesbeim  curiam  com  edificiis  et  XVII  agros  yi- 
niferos  et  in  Serwilre1)  curiam  et  agros  viniferos  et  frugiferos  plures, 
quorum  quidam  sunt  allodiam,  quidam  hereditarii. 

25.  VII  kal.  Cunrat  preposüus  obiit2)  de  Bütenheim  di- 
midium  servkium9). 

26.  VI  kal.  Ebirhart  presbyter  obiit  de  Odenheim*)  situ- 
las IL 

27.  V  kal.  Fridericus  obiit  de  Ernoltesheim4)  modios  II 
frisgingos  III  situlas  II  veteris  vini  et  IUI  de  musto.h) 

28.  IUI  kal.  Eberhardus  presbyter  obiit  de  Bichinwilre 
et  Ostheim5)  denarium  I.  Eberhart  laicus  obiit6),  qui  dedit  II 
agros  frugiferos  Wicgersheim. 

30.  II  kal.  Ebbo  laicus  obiit  de  Scertesheim  modium  I 
frisgingos  II  situlas  Uli.0)  Rudolfus  de  Froburg*)  obiit. 

October. 

2.  VI  non.  Hunfrit  laicus  obiit  de  Mollesheim  unicuique 
fratrum  denarium  L 

3.  V  non.  Baldolf  cantor  obiit*)1)  uno  anno  baeina  II 
aUero  manuterium  intextum  et  de  molendino  IUI  ministris  ad 
supplementum  servicii  fratrum  modios  XII1J) 

4.  IUI  non.  Budeger  laicus  obiit,  qui  dedit  II  agros  in 
Ergersheim  viniferos,  dmarvus  I*) 

»)  R.  a.  R.  Reinhart  prepositus  [<*].  In  B  C[onradus]  de  Huneb[urc]. 
b)  R.  a.  R.  Otto  de  Entfringen]  [y].  In  D  custos.  c)  Rm  a.  Rt  Lude- 
wic  [<*].  In  D  deca[nus].  d)  Sehr  undeutlich  geschrieben.  e)  D  fügt 
hinzu  de  Mollesheim.  0  Es  folgt  ein  verwischter  Eintrag,  wie  es  scheint; 
Rudolfus  de  Froburg  canonicus  obiit  L.  a.  R.  Otto  de  Ent[ringen]  [y]. 
In  D  a.  R.  deca[nus].    8)  In  D  a.  R.  cantor. 


der  noch  1269  urkundlich  nachweisbar  ist. 

*)  Scherweiler  bei  Schlettstadt.  —  2)  Obwohl  in  W  der  Eintrag 
von  einer  Jüngern  Hand  erfolgt  sein  soll ,  so  wird  doch  hier  jener 
Domprobst  Konrad  gemeint  sein,  der  1148  zuletzt  nachweisbar  ist, 
da  der  spätere  Probst  Konrad  (1162—1180)  Bischof  wird.  Sein  Todes- 
tag fallt  auf  den  17.  Dezember.  —  8)  Odenheim  bei  Bruchsal  oder 
Ottenheim  bei  Lahr  in  Baden?  -—  *)  Ernolsheim  bei  Zabern.  — 
5)  Reichenweier  und  Ostheim  bei  Kaysersberg.  —  6)  Eberhard,  Bru- 
der Alberts  von  Rheinau ,  1193  nachweisbar.  —  7)  Urkundlich  nicht 
nachzuweisen,  aber  wohl  identisch  mit  jenem  Baldolf,  der  in  D  fol. 
56  erscheint,  wo  „ineipiunt  consuetudines  e,cclesiastic$  Argentinensis 
§cclesie,  Ordinate,  a  religiosissimo  presbitero  et  canonico  ejusdem  e,c- 
clesie,  Baldolfo". 


198  Wiegand. 

6.  II  non.  Johannes  Bnrgravius  obiit1),  qoi  dedit  II  agros  viniferos 
in  Ergersheim  et  in  Rimuntheim  2j,  unde  dantnr  II  quartalia  siliginis. 

9.  VII  id<  Gerburc  obiit,  que  dedit  areale  cum  lapldea 
domo3)  sancte  Marie*),  de  qua  araministrantur  XX  denarii. 
et  de  curia  in  Lingoltesheim  mensurnarius  de  Gesbotesheim 
XXX  denarios,  qui  omnes  dividantur  inter  fratres  et  mini- 

Stros  et  CUStodes  ecclesie.  obiit  Bertholdus  episcopus,  qui  dedit 
bona  in  Rinowe.4) 

10.  VI  id.    Arndt  laicus  obiit  de  curia  IUI  sdidosh\  de 

cujus  medietate  prebendarius  regis  dat  fratribus  unciam  I  et 

Honowe  dat  IUI  denarios,  quia  medietas  spectat  ad  curiam 

suam;  reliquam  medietatem  habent  alii.    eodem  die  Gotefri- 

dus  obiit  unicuique  denarium  I.  eodem  die  obiit  Amoldus  prepo- 
situs5),  in  cujus  anniversario  dividuntur  fratribus  presentibus  in  choro  V 
solidi  de  areali  juxta  domum  cervisiarii0)6).  et  hiis  V  solidis  adduntur  III 
solidi  de  orto  sito  juxta  sanctam  Aureliam  et  hii  octo  solidi  similiter  divi- 
duntur, et  portario  caponem. 

11.  V  id.  ErJcenbaldus  episcopus  obiit  de  Kinzdorf1)  ple- 
num  servitium.d) 

13.  III  id.  Wipreht  obiit ,  qui  dedit  areale  juxta  sanctum 
Andream*),  de  quo  datur  unicuique  fratrum  denarius  I.e) 

16.  XVII  kal.  Horscene  laicus  obiit  de  mokndino,  quod 
est  ad  Mizenheim,  situlas  II  veteris  vini. 

18.  XV  kal.  Alberat  obiit  de  Willegoldesheim  modios  II 
frisgingos  III  pullos  XX  situlas  W). 

19.  X1III  kal.  Mahtilt  obiit,  que  dedit  hortum  ultra  Brus- 
cam  in  usum  fratrum. 

a)  In  D  a.  B.  Sifrit.    b)  In  D  II  uncias,  a.  B.  Drutwin.    c)  domum 
cervisiarii  auf  Basur.    d)  B.  a.  B.  C&nrat  de  Wolfaha  [a] ,  in  D  prepo- 
situs.    e)  In  D  a.  JB.  Uuippreht.    f)  B.  a.  JB.  Bertolt  de  HossfensteinJ  [a] 
auch  in  D  Berhtolt. 


x)  Burggraf  Johannes  ist  1231  urkundlich  nachweisbar.  —  2)  Ri- 
melnheim  abgegangener  Ort  bei  Ergersheim  zwischen  Dachstein  und 
Osthofen.  —  3)  In  M  näher  bezeichnet:  areale  under  Sulzeren.  — 
4)  Bischof  Berthold  von  Teck  gestorben  1244  Oktober  9.  Rheinau  bei 
Benfeld.  —  5)  Domprobst  Arnold  von  Bürglen  gestorben  1248  oder 
1249.  —  6)  Vergl.  S.  89  Anm.  12.  —  7)  Bischof  Erchenbald  gestorben 
991.  Kintzigdorf  abgegangener  Ort  bei  Offenburg.  —  8)  In  M  näher 
bezeichnet;  areale  juxta  Branthof,  quod  areale  marschalcus  adjunxit 
curie  sue  injuste.    non  reddit  censum,  quia  dicit  se  habere  jus» 


Melker  Seelbach  der  Strassburger  Kirche.  199 

20.  XDI  kal.  Anshehn  prepositus*)  obiit  de  Westhusin*) 
et  Achenheim  modium  I  frisgingos  II  situlas  III.  modo  tan- 
tum  datur  quilibet  cunius  I  et  stoupus  LÄ) 

21.  Xu  kal.  Burchart  laicus  obiit  de  tribus  agris  vinir 
feris  ad  Kestinholz  IUI  uncias?)*) 

22.  XI  kal.  Belichma  obiit,  que  dedit  in  Bersa  II  agros 
viniferos  in  usum  fratrum. 

23.  X  kal.  Humbreht  laicus  obiit,  de  Wichersheim  uni- 
euique  fratrum  denarios  ILC) 

25.  VIII  kal.  Hug  laicus  obiit  de  horto  ante  urbem4)  II 
uncias. 

26.  VII  kal.  Otto  laicus  obiit  de  Marreheim5)  unicuique 
fratrum  denarium  I,  quod  beneßcium  pertinet  ad  ministerium 
decani.  eodem  die  Adelheit  obiit  ad  Wblvesheim  VI  modios  et 
quarteile  unum  urbane  mensure  in  usum  frairum  dedit. 

28.  V  kal.  Wernherius  episcopus  obiit6)  de  Northusin  et 
Blapatesheim1)  et  Wachenheim  plenum  servicium,  pauperibus 
mcMri  II  panis  quartale  I  leguminum  sittde  IUI  cervisie.6) 

29.  IIII  kal.  Albertus  laicus  obiit,  qui  dedit  areale  in  der 
Witingazze  juxta  sanetum  Martinum  in  usum  fratrum,  de  quo 
prius  dabantur  IIII  solidi.  eodem  die  Cftnradus  episcopus 
obiit8),  qui  dedit  curiam  fratribus,  que  vocabatur  curia  Rüfi 
clerici,  que  vendita  est,  et  cum  denariis  edificatum  est  refec- 
torium,  et  ideo  in  festo  Nicholai  datur  refectio  de  communi. 
eodem  die  obiit  Eberhart  decanus9),  qui  dedit  vineas  in  Hehen- 
heim10),  unde  dantur  fratribus  IIII  solidi,  et  ad  sanetum 
Thomam  fratribus  II  solidi,  et  fratribus  saneti  Petri  II  solidi 
et  dominabus  saneti  Stephani  II  solidi.  sciendum  quod  de 
nostris  IIII  solidis  I  denarius  datur  sacriste,  cujus  est  ebdo- 

a)  B.  a.  B.  Reinhart  [y]  zum  Teil  auf  Rasur.  In  D  decanus.  b)  In 
D  a.  B.  C[onradus]  de  Lapide.  <$  jn  j)  a,  b.  Otto  Niger.  *)  B.  a.  B. 
Ludewic  [«].    In  D  custos. 


*)  Probst  Anselm  im  Übrigen  unbekannt.  —  2)  Westhausen  bei 
Benfeld  oder  bei  Wasselnheim?  —  3)  Von  diesem  Zins  bemerkt  M: 
que  a  tempore  mortis  Heinrici  imperatoris  subtracte  sunt,  d.  h.  seit 
1198.  —  *)  In  M  näher  bezeichnet :  hortus  in  Steinstrazen.  —  5)  Un- 
bekannter Ort.  —  *)  Bischof  Wernher  I.  gestorben  1027.  —  7j  Nord- 
hausen  und  Plobsheim  bei  Strassburg.  —  *■)  Bischof  Konrad  von  Hu- 
nenburg  gestorben  1202.  —  9)  Domdechant  Eberhard  gestorben  1218.  — 
10)  Oberehnheim. 


200  Wiegand. 

mada,  I  denarius  datur  quarto  elemosinario ,  cujus  prebenda 

de  DOYO  est  instituta.  sed  predicte  vinee  cum  censu  modo  commu- 
tate  sunt  pro  quodam  areali  sito  prope  portam  illius  de  Ofwilre *)  in  Ar- 
gentina, unde  dantur  annuatim  X  solidi  modo  supradicto  dividendi.  hoc 
concambium  factum  est  de  communi  consilio  capituli  pariter  et  assensu. 

30.  III  kal.  Herman  de  Erenberc  obiit.  *)  in  hujus  anniversario  di- 
videt  portarius  de  quibusdam  censibus  de  Rodesheim  III  talenta  argenti 
hoc  modo:  de  nocte  enim  in  plenis  vigiliis  dividit  XXX  solidos  ita,  quod 
unusquisque  chori  clericus  subdiaconus  vel  diaconus  presens  accipiat  II 
denarios,  sacerdos  chori  clericus  presens  III  denarios;  residuum  autem 
de  his  XXX  solidis  dividet  proporcionaliter  portarius  inter  antiquas  et 
novas  prebendas  presentes.  in  mane  quoque  ad  missam  pro  defunctis 
similiter  portarius  dividet  XXX  solidos  tantum  presentibus,  sicut  supra 
dictum  est,  retenta  tarnen  semper  sibi  duplici  prebenda.  post  missam 
etiam  processio  cum  cruce  ejus  visitabit  sepulchrum. a) 

31.  II  kal.    Angisil  laicus  obiit  de  areali  in  foros)  IUI 

solidos.h)  item  de  eodem  IUI  solidi  de  areali,  quod  situm 
est  ante  domum  dispensatoris.4) 

November. 

1.  kal.  Eberhart  presbyter  obiit  de  Geffeda5)  modios  II 
frisgingos  VI  puüos  XLIIII  anseres  VI  coseos  XII  ova  CXI, 
libram  dimidiam  piperis  dimidiam  situlam  lactis  et  mel  suffi- 
ciens,  situlas  VI  vini  et  unicuique  fratrum  candelam  unam 
dimidiam  libram  valentem.  eodem  die  minister,  cujus  tunc  ordo 
instat,  daturus  est  partem  carnis  integram  et  dimidiam,  sicut 
in  dominicis  diebus.c) 

2.  IUI  non.  Wanhart  laicus  obiit  de  Allenwilre6)  unicui- 
que fratrum  denarium  Ld) 

3.  III  non.  Judenta  obiit  de  Colboltesheim  unicuique  fra- 
trum denarium  J.e)    eodem  die  Fridericus  laicus  obiit  de  areali 

super  pontem  VIII  solidos,  quod  modo  dicitur  zu  der  nateren  vel 
zu  dem  goltslehere. 

»)  Der  ganze  Eintrag  auf  Rasur.  b)  In  D  a,  B.  Hug  in  Stadelgaz. 
o)  E.  a.  B.  prepositus  Beinhart  [y].  In  D  Albertus.  d)  B.  a.  B.  Otto 
de  Entfringen]  [y].  In  D  C[onradus]  de  Otilenfbrugge].  e)  In  D  a.  B. 
Golere.  Brun.  Volmar.  Hüg.  Burcbfart]. 


')  Wohl  Friedrich  von  Offweiler.  Vergl.  S.  91  Anm.  4.  —  *)  Her- 
mann von  Erenberg  als  Pförtner  des  Domkapitels  1240  zuletzt  nach- 
weisbar. —  8)  Wohl  der  in  einer  Urkunde  von  1143  erscheinende 
Angesele.  Das  Grundstück  in  M  Daher  bezeichnet:  areale  in  Stadel- 
gazzen.  —  4)  In  M  noch  der  Zusatz:  in  superiori  strata.  —  6)  Hohen- 
göft  bei  Wasselnheim.  —  *)  Allenweiler  bei  Maursmünster. 


Melker  Seelbach  der  Strassburger  Kirche.  201 

6.  VIII  id.    Dtido  presbyter  obiit  de  Anesheim  modios  II 

frisgingös  III  sittdas  VI.*){)  eodem  die  obiit  Richardus  canonicus2), 
qui  dedit  ad  portam  areale  extra  portam  sancti  Petri  senis,  unde  por- 
tarias  eodem  die  tenetur  dare  unicuique  denarium  unum  et  noris  pre- 
bendi8  clericorum  similiter.  insuper  ponet  io  sero  IUI  candelas  pro  VIII 
denariis  ante  IUI  altaria,  yidelicet  bec,  sancte  Marie,  sancte  Katherine, 
aancti  Johannis,  sancti  Andree.  offeret  etiam  I  denarium  in  missa  pro 
defonctis  post  primam,  insuper  dabit  V  denarios  V  sacerdotibus  ob  ejus 
memoriam,  reliquos  proventus  arealis  sibi  reservabit. 

7.  VII  id.  Willeheimus  episcopus  obiit9)  de  Dambach  ple- 
num  servicium.  eodem  die  Nybelunc  presbyter  obiit4),  qui 
dedit  areale  apud  sanctum  Petrum  in  usum  fratrum.b) 

8.  VI  id.  Obiit  Heinricus  de  Ohsinstein 5).  dividuntur  V  quartalia 
siliginis. 

10.  IUI  id.  Eligenta  obiit,  que  dedit  areale  in  Staddgaz- 
zen  in  usum  fratrum,  unde  datur  unicuique  fratrum  denarius  I, 
quocumque  locorum  sit.c) 

11.  III  id.  Azzo  laicus  obiit  de  Bubincheim  modios  II 
frisgingös  III  situlas  VI.*)6)  Herman  laicus  obiit  de  Nugirhte1) 
unicuique  fratrum  denarium  L  eodem  die  C&no  laicus  obiit 
de  Dungenesheim  modios  III  urbane  mensure.*) 

12.  II  id.  Beginbolt  presbyter  obiit  de  TanJceratsheim9) 
denarios  III.  Cuniza  obiit  de  Urlefheim9)  unicuique  denarium  J.f) 

19.  XIII  kal.  Wernher  laicus  et  puer  obiit,  qui  dedit 
agrum  viniferum  in  Bischofesheira  in  usus  fratrum. 

»)  In  D  a.  B.  decanus.  b)  L.  a.  B.  scolasticus  [«].  In  D  episcopus. 
c)  In  D  a.  B.  Cengelin.  <*)  In  D  a.  B.  Albertus.  «)  L.  a.  B.  Arnolt  de 
Bur[gelnJ  [«].  B.  a.  B.  Herman  [<*].  In  D  a.  B.  cantor.  0  L.  a.  B. 
Herman  [«].  B.  a.  B.  scolasticus  [ß].  In  D  a.  B.  Cfonradus]  de  Otilen- 
[brugge]. 


J)  Vergl.  die  betreffende  Schenkungsurkunde  aus  den  Jahren  965 
bis  991  i.  Str.  ÜB  I,  38  Nr.  48.  Enzheim  bei  Strassburg.  —  2)  Richard 
ist  im  Domkapitel  1229  zuletzt  nachweisbar.  —  8j  Bischof  Wilhelm 
gestorben  1047.  —  *)  Im  Güterverzeichnis  von  M:  Nibelungus  deca- 
nus s.  Petri,  qui  presbiter  est  inscriptus  regule,  urkundlich  nicht 
nachzuweisen.  —  5)  Archidiacon  Heinrich  von  Ochsenstein  ist  im 
November  1260  zuletzt  urkundlich  nachweisbar.  —  6)  Vergl.  die  Schen- 
kungsurkunden von  951  u.  956  i.  Str.  ÜB  I,  30  Nr.  38  u.  40.  — 
7)  Neugartheim  bei  Truchtersheim.  —  8)  Dangolsheim  bei  Wasseln- 
heim.  —  *)  Urloffen  bei  Offenburg.  In  einer  Urkunde  von  1237  wird 
diese  Stiftung  als  antiquum  feudum  claustrale  bezeichnet.  Vergl.  Str. 
ÜB  I,  198  Nr.  254. 


202  Wiegand. 

20.  XII  kal.  Anshdm  camer arius  obiit1)  de  Bandet,  unieui- 
que  fratrum  denarium  i>) 

21.  XI  kal.  Wolfelin  laicus  obiit  III  solidos  in  Wkhers- 
heim*),  quod  pertinet  ad  Ministerium  portanariLb) 

22.  X  kal.  Johan  presbyter  obiit  de  Geisbotesheim  modium  I 
situlas  II  et  V  solidos  ad  vestituram  fratrum  in  festivitate 
saneti  Andree.  eodem  die  C&no  laicus  obiit  de  areali  ad  Wi~ 
tengasza2)  IUI  solidos. c)  eodem  die  Sifrit  laicus  obiit  ad 
Butinheim  agrum  frugiferum.d) 

24.  VIII  kal.  Addbert  obiit  de  Holzheim  modium  I  situ- 
las IL  eodem  die  Waltherus  scultetus  juvenis  obiit,  qui  de- 
dit  fratribus  in  Hostiis4)  XX  quartalia  utriusque  frumenti, 
quorum  medietas  spectat  ad  cenam,  reliqua  medietas  ad  com- 
munes  usus  fratrum. 

26.  VI  kal.  Berhta  obiit  ad  Stozsheim  dedit  mansum  I 
in  usum  fratrum.*) 

27.  V  kal.  Wernher  sübdiaconus  obiit  de  areali  in  foro5) 
denarium  Lf) 

28.  IUI  kal.  Demfrt  obiit  denarium  I  unieuique  fratrum.*) 
eodem  die  obiit  Hugo  miles6)  II  uncias  de  Vendenheim.h) 

29.  III  kal.     Hesso  laicus  obiit  de  Banda  XX  solidos.1) 

30.  II  kal.    Rüger  laicus  obiit,  qui  dedit  III  agros  ink) 

a)  L.  a.  B.  Diethelm  [«].  In  D  Arnolt.  »>)  In  D  a.  B.  Meffrit  de 
Morsberc.  °)  jw  j)  a.  .ß.  Cfonradus]  de  Otilen[brugge]  und  cantor.  d)  Folgt 
ein  ganz  verlöschter  Eintrag.  e)  In  D  a.  B.  episcopus.  *)  In  D  a.  B. 
Meffrit  de  Morsberc.  e)  D  fügt  hinzu  von  späterer  Hand  de  Dalheim  und 
als  Nachtrag  unten  am  Blattrand  Volcmar  et  filii  sui  de  10  agris  2  un- 
cias. Der  Vermerk  Hercher  et  fratres  sui  ist  durchstrichen.  h)  L.  a.  B. 
von  gleicher  Hand  de  communi.  *)  JB.  a.  B.  Herman  [ß].  In  D  Alber- 
tus.   k)  ü eher  geschrieben  uülm. 


*)  Anshelm  ist  als  camerarius  im  Domkapitel  1089  nachzuweisen. 
—  2)  Nach  M  Breuschwickersheim.  —  3)  In  M  näher  bezeichnet:  are- 
ale  prope  juxta  et  ante  fontem  kattorum,  quod  scriptum  est  in  re- 
gula  pro  4  solidis  et  dicitur  ibi  ad  Witengazzen.  —  4)  Walther,  der 
Sohn  des  Schultheissen  Walther,  Bruder  von  Eberhard  und  Heinrich, 
erscheint  urkundlich  um  1200.  In  M  wird  der  Ort  Hosthüs  genannt, 
Osthausen  bei  Erstein.  —  5)  In  M  in  antiquo  foro  equorum.  —  6)  Nach 
M  Hugo  von  Steinburgthor,  der  1263  zuletzt  nachzuweisen  ist.  Vergl. 
S.  102  Anm.  8. 


Melker  Seelbach  der  Strassburger  Kirche.  203 

Crichesheim,  unde  datur  ad  cenam  I  quartale  frumenti  fratri- 

bus  tritici.  eodem  die  obiit  Beringeras  episcopus  Spirensis1),  frater 
Friderici  cantoris  Argentinensis  de  Entringen ,  in  cujus  anniversario  divi- 
det  portarius  fratribus  X  solidos  de  curia  ante  monasterium  juxta  fontem»)1). 

December. 

3.  III  non.  Adelbero  laicus  obiit  de  dimidio  manso  ad 
Vendenheim  III  modios  urbane  mensure.  Düda  obiit  unicuique 
fratrum  denarium  I. 

4.  ü  non.  Buggo  laicus  obiit  de  Siozsheim  unicuique  fra- 
trum denarium  I,  quocumque  locorum  sit.  Ulrich  laicus  obiit 
de  AUewüre  sitidas  II  vvni.  Elsibeta  obiit  de  Bodesheim  uni- 
cuique fratrum  denarium  I.b) 

5.  non.  Walther  laicus  obiit  de  Herlevesheim*)  unicuique 
denarium  I,  quocumque  locorum  $it.c) 

8.  VI  id.  Otto  laicus  obiit  de  vinea  ad  Epiacam  unicui- 
que fratrum  denarium  J.d) 

9.  V  id.  Diesman  decanus  obiit4)  de  Jerincheim  et  Lu- 
tenesheim5)  unicuique  fratrum  denarium  I,  quocumque  locorum 
sit.9) 

10.  Hü  id.  Sophia  obiit  de  Kestinhdz  situlas  II,  quod 
ministerium  pertinet  ad  officium  decani. 

IL  III  id.  Anshelm  advocatus  obiit6)  de  Westhoven  uni- 
cuique frtxtrum  denarium  I,  quocumque  locorum  sit.f)  eodem 
die  Agnes  obiit,  que  dedit  agrum  I  frugiferum  in  Wilgoltsheim. 

12.  II  id.     Obiit  Albertus  comes  de  Habesburc  canonicus1),  in  cu- 

a)  B.  a.  B.  von  später  Hand  curia.  —  *>)  L.  a.  B.  Reinhart  [«].  In  D 
Fridericu8.  °)  L.  a.  B.  Reinhart  \ß].  In  D  Oulricus.  <*)  In  D  a.  B. 
£ber[hardu8].  «)  In  D  a.  B.  prepositus.  f)  B.  a.  B.  Herman  [a],  da- 
neben portfarius]  [y].    In  D  Rudolf. 


*)  Der  Speierer  Bischof  Beringer  von  Entringen  gestorben  1232 
November  30,  im  Gtiterverzeichnis  von  M  noch  als  lebend  bezeichnet. 
—  2)  In  M  curia,  que  dicitur  curia  prepositi  ante  monasterium.  — 
s)  Herlisheim  bei  Bischweiler.  —  4)  Diezman  als  Dechant  des  Dom- 
kapitels zuletzt  1134  nachweisbar.  —  5)  Jerincheim  u.  Leutisheim  ab- 
gegangene Orte  bei  Kehl.  —  b)  Wohl  der  zweite  Stadtvogt  Anselm, 
der  vor  1169  gestorben  sein  muss.  Vergl.  S.  99  Anm.  8.  —  7)  Graf 
Albrecht  von  Habsburg  ist  als  Domkanonikus  1243  im  Dezember  ur- 
kundlich nachweisbar. 


204  W  i  e  g  a  ii  d. 

jus  anniversario  dividet  portarius,  quicquid  provenit  de  molendino  in  Scher- 
wilre,  prebendatis  presentibus  in  choro  ad  vigilias  in  sero  et  ad  missam 
pro  defunctis  in  mane. 

16.  XVII  kal.  Arndt  subdiaconus  de  Tungensheim  uni- 
cuique  denarium  J.a) 

17.  XVI  kal.  Cunrat  dectus  obiit1)  de  parte  curieb)  pre- 
positi  unicuique  fratrum  denarios  IL0) 

18.  XV  kal.  Edellint  conversa  obiit  de  Herdesheim  Vmo- 
dios  urbane  mensure  X  quartalia  hiemalis  tritici  et  X  estivalis 
farrisF),  unde  datur  unicuique  denarius  I.  eodem  die  Rudolf 
laicus2)  obiit  ad  Lampertheim  II  agros  frugiferos.6) 

19.  XIIH  kal.  Huc  de  Hachenheim  obiit8),  qui  dedit  cu- 
riam  in  eadem  villa,  de  qua  annuatim  dantur  duo  solidi;  sed 

modo  tantum  datur  uncia. 

20.  XIII  kal.  Adalbret  laicus  obiit  de  Stozzesheim  unicui- 
que fratrum  denarium  V) 

21.  XII  kal.  Uuirant  laicus  obiit  de  Hirtincheim  unciam  I. 
eodem  die  Gisela  obiit  de  Magginheim4)  unicuique  fratrum 
denarium  I,  quocumque  locorum  sit. 

22.  XI  kal.  Albreht  laicus  obiit  de  curia  apud  sanctum 
Georgium  denarium  I. 

23.  X  kal.  Arnoldus  de  Mets  episcopus  Curiensis  obiit5), 
qui  dedit  curiam,  que  modo  dicitur  zürne  Steinbocke6),  unde 
dantur  fratribus  eodem  die  II  uncie.g) 

26.  VII  kal.  Wielant  laicus  obiit  de  Daleheim  plenum  ser- 
vicium,  quod  pertinet  ad  ministerium  decani.h) 

28.  V  kal.    Herman  laicus  obiit,  qui  dedit  vineam  Epiace. 

a)  B.  a.  B.  Reinhart  [ß]  zum  Teil  auf  Rasur.  In  D  Albertus.  b)  curie 
von  wenig  späterer  Hand  übergeschrieben.  c)  B.  a.  B,  prepositus  [a], 
auch  in  D,  wo  sich  dieser  ganze  Eintrag  von  späterer  Hand  unter  dem 
19.  Dezember  findet  <*)  jw  j)  a.  B.  custos.  <>)  b.  a.  B.  Otto  \ß\.  f)  B. 
a.  B.  Reinhart  [«].  In  D  decanus.  «)  JB.  a.  B.  verwischter  Eintrag,  zu 
erkennen  noch  Ulrich . .    h)  B.  a.  B.  decanus  [«]. 


J)  Bischof  Konrad  I.  gestorben  als  electus  im  Jahre  1180.  — 
2)  Nach  M  Rudolf  Store,  dessen  Frau  Heilca.  —  8)  Nach  M  Hugo 
cognomine  Wippertanz.  —  *)  Mackenheim  bei  Markolsheim.  —  6)  Bi- 
schof Arnold  von  Chur  gestorben  1221.  —  6)  In  M  curia  ante  domum 
Kagonis.    Vergl.  S.  93  Anm.  1. 


Melker  Seelbuch  der  Strassbarger  Kirche.  205 

31.  II  kal.  Bur chart  laicus  obiit  de  dimidio  manso  et  tri- 
bus  agris  ad  Hugisbergen  III  modios  clatistralis  mensure. 
eodem  die  Gerdrut  obiit,  que  dedit  agrum  frugiferum  in  Lam- 
pertheim, eodem  die  Marcus  scolasticus  obiit1),  in  cujus 
anniversario  prebendarius  regis  dat  II  uncias  de  parte  arealis 
retro  curiara  suam  prope  judeos,  quod  spectat  ad  eandem 
curiam. 


1)  Marcus,  Scolasticus  des  Domkapitels,  gestorben  1218  Dez.  31. 


Ans  der  Geschieh te 
eines  fränkischen  Städtchens  (Adelshetm). 

Von 

J.  0.  Weiss. 


Wenn  ich  glaube  mit  den  gegenwärtigen  Mitteilungen  ans 
der  SpeziaJgeschichte  eines  kleinen  fränkischen  Landstädtdiens 
hier  vor  einen  weiteren  Leserkreis  treten  zu  dürfen,  so  er- 
scheint es  wohl  nicht  überflüssig,  wenn  ich  einiges  zu  meiner 
Entschuldigung  anführe. 

In  dem  von  allen  Kriegsstünnen,  die  in  den  letzten  Jahr- 
hunderten in  Süddeutschland  gewütet  haben,  in  besonders 
hohem  Masse  mitgenommenen  Franken  hat  sich  wohl  an  wenigen 
Plätzen  so  umfangreiches  Material  zur  Ortsgesdüchte  erhalten, 
wie  gerade  in  Adelsheim,  und  wo  wirklich  noch  grossere  Archive 
bestdien,  ist  es  meist  bis  jetzt  nicht  zu  einer  eingehenden 
Durcharbeitung  derselben  gekommen.  Es  spiegeln  seh  aber 
nicht  nur,  was  die  politische  Geschichte  anbelangt,  in  den 
Geschicken  Adelsheims  die  des  grössten  Teiles  von  Franken, 
sondern  es  weist  auch,  wie  ja  leicht  begreiflich,  die  Entwicke- 
lung  der  sozialen  Verhältnisse  zu  Adelsheim  eine  so  grosse 
Ähnlichkeit  mit  derjenigen  in  andern  fränkischen  Orten  auf, 
dass  eine  Darstellung  der  Geschichte  dieses  Städtchens  wohl 
mit  Fug  und  Recht  als  typisch  für  die  Geschichte  der  ganzen 
Landschaft  in  weitem  Umkreise  gelten  mag. 

.  Natürlich  bestehen  auch  Verschiedenheiten.  Die  einen  Orte 
zeigen  in  ihren  Geschicken  und  in  ihrer  Entwickelung  mehr, 
die  andern  weniger  Ähnlichkeit  mit  Adelsheim,  und  ich  werde 


Aoi  der  Gesch.  eines  frSnk.  Städtchens.  207 

da  und  dort  auf  bemerkenswerte  Abweichungen  aufmerksam 
zu  machen  haben.  Am  besten  wird  das  Bild,  das  wir  uns 
auf  Grund  der  Adelsheimer  Verhältnisse  machen  können,  na- 
türlich für  grundherrliche  Orte  zutreffen,  die  zum  Ritterkanton 
Odenwald  gehörten,  und  unter  diesen  wieder  besonders  für 
solche,  deren  Herrschaften  sich  dem  Protestantismus  zuwendeten. 
Aber  auch  für  andere  Orte  wird  —  mutatis  mutandis  —  das- 
selbe mehr  oder  weniger  Geltung  haben,  und  ich  darf  des- 
halb wohl  immerhin  auf  einiges  Interesse  für  den  bescheidenen 
Gegenstand  meiner  Mitteilungen  rechnen. 

Dem  Zweck  meiner  Darstellung  entsprechend  werde  ich 
Gegenstände,  die  ausschliesslich  für  die  Geschichte  des  Ortes 
und  der  Ortsherrschaft  von  Wert  sind,  mit  möglichster  Kürze 
abthun,  solche  von  allgemeinerem  Interesse  dagegen  eingehender 
behandeln. 

Adelsheim  wird  unter  dem  Namen  „Adaloltesheim"  un- 
term 10.  März  779  erstmals  genannt,  indem  damals  ein  ge- 
wisser Cuniberctus,  Graf,  seine  Güter  daselbst  sowie  an  andern 
Orten  dem  Kloster  Fulda  schenkte.  Augenscheinlich  diese 
nämlichen  Güter  zu  Adelsheim  waren  um  1239  im  Besitze 
Konrads  von  Krutheim,  da  derselbe  ausser  Gütern  zu  „Adil- 
oldisheimu  auch  solche  in  einigen  der  anderen  von  Cuniberc- 
tus an  das  Kloster  Fulda  geschenkten  Ortschaften  hatte,  die 
somit  wohl  den  gleichen  Besitzwechsel  durchgemacht  haben. 
Von  Konrad  von  Krutheim  kam  das  fragliche  Besitztum  zu 
Adelsheim  einschliesslich  des  Zehnten  daselbst  an  das  Kloster 
Gnadenthal  und  -von  diesem  wieder  (1253)  die  Güter  durch 
Tausch  an  den  Grafen  Poppo  von  Dürn  zu  Walldürn,  während 
dar  Zehnte  sich  später  teils  im  Besitz  der  Familie  Kappler 
zu  Ödheim,  teils,  und  noch  später  ganz,  im  Besitze  der  Münche 
von  Rosenberg  findet,  die  sodann  auch  als  Inhaber  des  Patro- 
natsrechtes  zu  Adelsheim  erscheinen,  über  dessen  Besitzer  in 
frühester  Zeit  nichts  ersichtlich  ist  Poppo  von  Dürn  trat 
die  eingetauschten  Güter  zu  Adelsheim  an  den  Bischof  Her- 
mann von  Würzburg  ab,  und  ein  Hof,  den  er  ausserdem  noch 
zu  Adelsheim  besass,  wurde  1276  von  seiner  Witwe  Euphemia 
von  Rineck  an  das  Kloster  Selgenthal  verkauft,  womit  die  Be- 
ziehungen der  Grafen  von  Dürn  zu  dem  Orte  Adelsheim  auf- 
hören. 

Die  Aufstellung  von  Bucelinus,  nach  welcher  der  gedachte 


208  Weiss. 

Poppo  von  Dürn- Walldürn  der  Stammvater  der  Freiherren  von 
Adelsheim  wäre,  ist  schon  durch  die  Mitteilungen  von  Gudenus 
über  die  Familie  von  Dürn  unhaltbar  geworden,  und  es  hat 
hiernach  H.  Bauer  (in  der  Zeitschrift  d.  hist.  V.  f.  d.  württ. 
Franken  Jahrg.  1851)  die  Vermutung  aufgestellt,  ein  Poppo 
von  Dürn- Amor bach,  über  dessen  Familie  sich  bei  Gudenus 
und  Gropp  mehreres  findet,  und  der  thatsächlich  auch  ein 
ähnliches  Wappen  führte,  wie  die  Familie  von  Adelsheim,  sei 
der  Stammvater  der  letzteren  und  sei  lediglich  durch  Buce- 
linus  mit  dem  gleichnamigen  Grafen  verwechselt  worden. 

Mir  scheint  die  Angabe  des  Bucelinus  überhaupt  auf 
schwachen  Füssen  zu  stehen  und  nur  auf  den  zufällig  zusam- 
mentreffenden Umständen  zu  fussen,  dass  über  die  Familie 
von  Adelsheim  vor  1300  nichts  nachweisbar  ist,  dass  einmal 
ein  Poppo  von  Dürn  in  Adelsheim  begütert  war,  dass  eine 
Familie  von  Dürn  ein  ähnliches  Wappen  führte,  wie  die  Familie 
von  Adelsheim  (schwarz  und  weisses  Steinbockshorn,  während 
das  v.  Adelsheim'sche  Steinbockshorn  ganz  schwarz  ist),  und 
endlich  dass  im  14.  Jahrhundert  ein  v.  Adelsheim  vorüber- 
gehend Güter  zu  Walldürn  besass. 

Dass  über  die  Familie  von  Adelsheim  vor  1300  nichts  Zu- 
verlässiges bekannt  ist,  ist  an  sich  schon  sehr  erklärlich  und 
wird  umsoweniger  befremden  können,  als  die  Familie  vor 
1348  keine  lehenbaren  Besitzungen  hatte.  Und  Lehensur- 
kunden sind  es  ja  meist,  aus  welchen  ältere  Angaben  über 
andere  Familien  sich  feststellen  lassen. 

Der  erste  zuverlässig  bekannte  von  Adelsheim  kommt  1324 
in  einer  Urkunde  der  Haller  Familie  Hell  vor  als  „Hans  von 
Adolzheim  oder  von  Schwelbrunn"  und  mit  dem  schwarzen 
Steinbockshorn  im  Siegel.  Er  ist  zu  dieser  Zeit  schon  ein 
älterer  Mann  und  kann  somit  nicht  wohl  ein  Sohn  des  Poppo 
von  Dürn-Amorbach  sein.  Auch  sind  keine  nähern  Beziehungen 
nachweisbar  zwischen  ihm  und*  den  von  1333  ab  wiederholt 
vorkommenden  Brüdern  Poppo,  Beringer  und  Friedrich  von 
Adelsheim,  die  bisher  als  Söhne  Poppo's  von  Dürn  galten,  und 
deren  Bruder  er  doch  gewesen  sein  müsste,  wenn  Bucelinus 
Recht  hätte.  Die  Familie  ist  also  wohl  älter  und  der  genannte 
Hans  gehörte  einer  Nebenlinie  an.  Seine  Nachkommen  wurden 
bürgerlich  zu  Hall  und  starben  wohl  bald  aus.    Friedrich  von 


Aus  der  Gesch.  eines  tränk.  Städtchens.  209 

Adelsheim  widmete  sich  dem  geistlichen  Stande,  während  Poppo 
und  Beringer  die  Stammväter  zweier  besonderen  Linien  wur- 
den, deren  ältere  (die  Poppo'sche)  1648  ausstarb,  während 
die  jüngere,  zeitweise  vielfach  verzweigt,  sich  bis  auf  den 
heutigen  Tag  erhalten  hat.1) 

Die  Besitzungen  der  Familie,  bestehend  in  Adelsheim  mit 
Wemershof  und  Anteil  an  Herbolzheim  und  Hettingenbeuren, 
waren  anfangs  gleichmässig  unter  die  beiden  Linien  geteilt, 
doch  erwarb  die  jüngere  Linie  schon  vor  dem  Aussterben  der 
älteren  einen  grossen  Teil  des  Besitzes  der  letzteren  einschliess- 
lich ihres  Anteiles  an  der  Burg.  Auch  die  Erweiterungen, 
welche  der  Besitz  der  Familie  durch  Kauf  und  Tausch  erfuhr 
(Hälfte  am  Dorfe  Sennfeld,  Schloss  und  Hälfte  an  der  Orts- 
hoheit zu  Wachbach,  Weiler  Hergenstadt,  Anteil  an  Altheim, 
Edelfingen,  Laudenberg,  Volkshausen  u.  s.  w.)  wurden  fast 
durchweg  von  der  jüngeren  Linie  bewirkt.  Glieder  derselben 
bauten  auch,  als  die  Bu^g  für  die  weitverzweigte  Familie  un- 
zulänglich wurde,  das  sog.  Oberschloss  (von  Sebastian  v.  A. 
1504  erbaut;  von  Schönhuth  aber  irrig  für  die  ursprüngliche 
Burg  gehalten),  sowie  das  Unterschloss  (Bernhard  Ludwig  1573). 
Das  jetzige  Amthaus,  gleichfalls  ein  ehemaliges  Schlösschen, 
wurde  von  einem  Gliede  der  älteren  Linie  erbaut  (Adam  v.  A. 
1606),  nachdem  diese  ihren  Anteil  an  der  Burg  der  jüngeren 
Linie  überlassen  hatte. 

Die  ursprünglich  freieigenen  Besitzungen  der  Familie  zu 
Adelsheim  (mit  Wemershof),  Herbolzheim  und  Hettingenbeuern 
wurden  schon  im  Jahre  1347  würzburgisches  Lehen.  Beringer 
und  Poppo  von  Adelsheim  suchten  nämlich  ihren  Bruder  Frie- 
drich unter  Beihilfe  anderer  vom  Adel  mit  Gewalt  als  Dom- 
herrn zu  Würzburg  einzusetzen,  gerieten  aber  bei  dieser  Ge- 
legenheit in  Gefangenschaft  und  mussten  ihre  Besitzungen  von 
Würzburg  zu  Lehen  nehmen.  Herbolzheim  und  Hettingen- 
beuren gingen  in  der  Folge  bald  in  andere  Hände  über,  während 
der  Besitz  zu  Adelsheim  durch  Erwerb  des  den  München  von 
Rosenberg  zuständig  gewesenen  Zehnten  (mit  Ausnahme  eines 


1)  Ich  verzichte  darauf,  an  dieser  Stelle  nähere  genealogische  An- 
gaben zu  machen,  um  nicht  zuviel  Raum  in  Anspruch  zu  nehmen.  Mehr 
oder  weniger  richtige  Stammtafeln  der  Familie  v.  A.  finden  sich  u.  a.  bei 
Bucelinus,  bei  Biedermann  und  neuerdings  v.  d.  Becke-Klüchtzner  (Stamm- 
taf.  d.  bad.  Adels). 

Zeitechr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  2.  14 


210  Weiss. 

Vierteils  am  grossen  Zehnten,  das  Würzburg  behielt),  sowie 
vielleicht  auch  durch  Belehnung  mit  den  durch  Poppo  von 
Dura  an  Würzburg  geschenkten  Stücken  erweitert  wurde.  Das 
jus  patronatus,  das  nach  dem  Aussterben  der  Münche  auf  die 
Herren  von  Rosenberg  und  von  diesen  im  17.  Jahrhundert 
an  den  Ritterkanton  Odenwald  überging,  brachte  die  Familie 
von  Adelsheim  nicht  in  ihre  Hände;  ebensowenig  die  Cent, 
welche  Kurmainz  zustund,  und  das  Schatzungsrecht,  das  sich 
später  in  den  Händen  des  Kantons  Odenwald  findet. 

Nachdem  ich  nun  einleitend  das  Notwendigste  über  die 
ortsherrliche  Familie,  sowie  über  die  Besitzverhältnisse  zu  Adels- 
heim angeführt  habe,  kann  ich  mich  wohl  der  Darstellung  der 
Geschicke  und  der  inneren  Entwickelung  des  Städtchens  zu- 
wenden. 

Zur  Stadt  erhoben  wurde  Adelsheim  im  Jahre  1374  durch 
Kaiser  Karl  IV.,  der  denen  von  Adelsheim  um  „treuer  Dienste 
willen"  die  sie  ihm  und  dem  Reiche  geleistet,  „für  ihre  Veste 
Adoltzheim  und  alle  die  darin  wohnen"  Stadtrecht  verlieh. 

Wie  die  Verhältnisse  zu  jener  Zeit  in  dem  Städtchen  la- 
gen, lässt  sich  besonders  aus  einem  bald  darnach  (1406)  er- 
richteten Burgfriedensvertrage  entnehmen,  der  natürlich  in  der 
Hauptsache  nichts  Neues  schuf,  sondern  nur  längst  Bestehendes 
näher  feststellte.  Wir  finden  da  eine  patriarchalische  Ein- 
fachheit der  Zustände.  Wie  in  den  meisten  Ganerbherrschaften 
wählten  die  Teilhaber  an  der  Ortshoheit  aus  ihrer  Mitte  einen 
„Baumeister",  der  Alles  in  Allem  war  und  sämtliche  der  Orts- 
herrschaft als  solcher  zustehenden  Befugnisse  ausübte.  Er 
hatte  das  Baugeld  zu  verwalten,  das  aus  Beiträgen  der  Orts- 
herren, wie  auch  aus  Anteilen  an  Bussen  bestand  und  ver- 
mittelst dessen  er  dafür  zu  sorgen  hatte,  dass  Burg  und  Stadt 
in  verteidigungsfähigem  Zustand  blieben.  Ihm  lag  die  Über- 
wachung der  Einhaltung  des  Burgfriedens  ob,  sowohl  seitens 
der  Ortsherren  als  auch  der  Unterthanen  oder  Fremden.  Für 
den  Bruch  des  Burgfriedens  —  also  für  alle  Frevel,  die  in- 
nerhalb der  Grenzen  der  vogteiliehen  Gerichtsbarkeit  lagen  — 
hatte  er  die  Strafen  t\\  verhängen.  Natürlich  war  die  Straf- 
gewalt der  einzelnen  Ortshorren  über  ihre  eigenen  Leute,  weü 
nicht  obrigkeitlicher,  sondern  rein  privatrechtlicher  Natur,  von 
seinen  Befugnissen  ausgenommen.  Sein  Amt  währte  ein  Jahr. 
Der  Gemeinde  stand  irgend  welche  gerichtliche  Thätigkeit  aus 


Aus  der  Gesch.  eines  fränk.  Städtchens.  211 

eigenem  Rechte  nicht  zu,  sondern  ihre  Organe  waren  in  erster 
Linie  nur  berufen  in  den  wirtschaftlichen  Angelegenheiten  der 
Gemeinschaft  thätig  zu  sein.  Aber  der  Schultheiss,  der  an 
der  Spitze  der  Gemeindeverwaltung  stand,  war  durch  den  Bau- 
meister ernannt  und  als  herrschaftlicher  Beamter  zu  betrachten, 
und  er  war  es,  der  mit  dem  Gemeindekollegiura,  den  von  der 
Bürgerschaft  vorgeschlagenen  und  von  der  Herrschaft  bestä- 
tigten sog.  Zwölfern,  thatsächlich  gewohnheitsmässig  die  vogtei- 
lichen  Gerichtsrechte  ausübte;  natürlich  nur  soweit  die  Par- 
teien sich  dabei  beruhigten  und  nicht  an  die  Herrschaft  ap- 
pellierten, oder  soweit  nicht  der  Baumeister  selbst  es  vorzog, 
einen  Fall  sofort  in  eigener  Person  abzuurteilen.  Auch  andere 
Funktionen  des  Baumeisters  waren  thatsächlich  an  Leute  aus 
der  Bürgerschaft  übertragen.  Ein  in  der  Regel  auf  Vorschlag 
der  Bürgerschaft,  oft  aber  auch  ohne  solchen  von  der  Herr- 
schaft ernannter  „Bürgermeister",  der  in  erster  Linie  Gemeinde- 
rechner war,  zog  z.  B.  auch  die  Bussen  ein,  um  sie  der  Herr- 
schaft zu  übermitteln,  und  es  ist  nicht  unwahrscheinlich,  dass 
er  überdies  der  wirkliche  Verwalter  des  Baugeldes  war.  Der 
Baumeister  war  und  blieb  aber  —  das  ist  nochmals  zu  be- 
tonen —  der  Herr  über  Alles,  und  keiner  von  denen,  die  in 
Wirklichkeit  seine  Funktionen  ausübten,  war  in  der  Lage  da- 
bei einen  eigenen  Willen  und  eigene  Ansichten  haben  zu  dür- 
fen. Auch  waren  dem  Baumeister  fast  gar  keine  näheren 
Vorschriften  über  die  Handhabung  seines  Amtes  gemacht,  und 
es  war  seinem  Ermessen  nach  jeder  Richtung,  auch  seinen 
Mitherren  gegenüber,  ein  sehr  weiter  Spielraum  gelassen. 

Dass  es  unter  diesen  Umständen  häufig  Streit  über  die 
Besetzung  des  Baumeisteramtes  gab,  ist  erklärlich;  irgendwie 
wurde  aber  doch  immer  wieder  eine  Einigung  erzielt,  denn 
der  Vorteil,  der  der  Ortsherrschaft  aus  der  Konzentration 
ihrer  Befugnisse  in  einer  Hand  erwachsen  musste,  unterlag 
keinem  Zweifel. 

Die  Ausübung  der  grundherrlichen  Rechte  wurde  in  der 
Hand  des  Baumeisters  —  entgegen  ihrem  ursprünglichen 
Charakter  —  zu  förmlichem  Regieren.  Das  sehen  wir  über- 
all, wo  die  gleiche  Einrichtung  bestand,  oder  wo  infolge  ir- 
gendwelcher sonstigen  Umstände  die  grundherrlichen  Rechte 
stets  nur  durch  eine  Hand  ausgeübt  wurden.  In  grundherr- 
lichen Orten,  in  welchen  die  Ganerben  ihre  Rechte  nicht  in 

14* 


212  Weiss. 

eine  Hand  zu  legen  wussten,  wie  z.  B.  in  den  Orten  Edel- 
fingen  und  Hainstadt,  an  welchen  die  Familie  von  Adelsheim 
beteiligt  war,  ist  hievon  in  der  Regel  keine  Spur.  Meist  kam 
es  in  solchen  Orten  nach  langem  Streite  zur  Errichtung  von 
Weistümern,  die  die  einzelnen  grundherrlichen  Befugnisse  und 
Bezüge  genau  aufzählten  und  eine  Regierungsthätigkeit  völlig 
ausschlössen.  In  Adelsheim  dagegen  kam  es  bald  dahin,  dass 
man  die  Privilegien  der  Ortsherrschaft  nicht  mehr  als  solche, 
somit  als  Ausnahme  betrachtete,  sondern  dass  man  in  ihnen 
das  Ursprüngliche,  Normale,  sah.  Die  Auffassung  der  Sach- 
lage wurde  etwa  derart,  als  ob  nicht  die  Rechte  des  Reiches, 
bezw.  der  Landesherren  von  den  grundherrlichen  durch- 
brochen und  gemindert  worden  wären,  sondern  als  ob  die  Grund- 
herren die  rechtmässigen  Inhaber  der  landesherrlichen  Gewalt 
von  Anfang  an  gewesen  wären  und  nur  das  eine  und  andere 
Recht  an  mächtige  Nachbarn  im  Laufe  der  Zeit  verloren 
hätten. 

Wo  immer  derartige  Anschauungen  herrschten,  wie  wir  sie 
hier  in  Adelsheim  zu  konstatieren  haben,  wendeten  sie  sich 
in  erster  Linie  gegen  die  Besitzer  der  Cent,  falls  diese  nicht 
eben  die  Ortsherren  waren.  Dass  ein  Fremder  der  Inhaber 
sein  sollte,  schien  störend.  In  vielen  Fällen  wussten  deshalb 
die  Ortsherren  die  Cent  zu  erwerben.  Wo  dies  aber  nicht 
der  Fall  war,  wie  in  Adelsheim,  bildete  sich  ein  ganz  abson- 
derliches Verhältnis  heraus.  Jeder  Versuch  des  Centherrn, 
bezw.  seines  Beamten,  von  seinen  Rechten  Gebrauch  zu  machen, 
wurde  übel  angesehen,  und  zwar  nicht  nur  von  den  Grund- 
herren, sondern  auch  von  den  Bürgern,  denen  das  seines  ur- 
sprünglichen volkstümlichen  Charakters  ziemlich  entkleidete 
Centgericht  ja  um  nichts  näher  stehen  konnte  als  das  Orts- 
gericht, welches  wohl  von  Rechtswegen  ganz  in  der  Hand  der 
Ortsherren  stand,  thatsachlich  aber  doch,  wie  oben  gezeigt, 
der  Hauptsache  nach  von  den  Vertrauensmännern  der  Bürger- 
schaft ausgeübt  wurde.  Nahm  der  Centbeamte  einmal  Ver- 
anlassung Gewalt  iu  gebrauchen  —  etwa  um  Verbrecher,  die 
sich  nicht  gutwillig  verhaften  Hessen,  gefänglich  einzuziehen 
—  so  erblickte  man  hierin  einen  feindlichen  Einfall,  den  man 
je  nach  Zeit  und  Gelegenheit  auch  einmal  mit  gewafiheter 
Hand  abzuweisen  sich  erlaubte.  Freilich  geschah  die  Aus- 
übung der  Centrechte  nicht  selten  in  einer  Art  und  Weise, 


Aus  der  Gesch.  eines  fränk.  Städtchens.  213 

die  zu  deutlich  erkennen  Hess,  dass  man  nur  auf  das  Ein- 
sacken reichlicher  Bussen  bedacht  war,  und  so  war  eine  Auf- 
lehnung oftmals  von  einem  Akte  berechtigter  Notwehr  nicht 
allzuweit  entfernt.  Im  besten  Falle  und  bei  ruhigster  Be- 
trachtung der  Sachlage  wollte  man  schliesslich  noch  in  dem 
Centrecht  eine  zugunsten  des  Centherrn  auf  fremdem  Eigen- 
tum lastende  Dienstbarkeit  erkennen,  was  gerade  in  Prokla- 
mationen der  Adelsheimer  Ortsherrschaft  an  ihre  Unterthanen 
wiederholt  ausdrücklich  gesagt  wird. 

Wie  allenthalben  in  Franken  so  hatte  sich  auch  in  Adels- 
heim die  altherkömmliche  Abneigung  gegen  die  Zulassung 
Fremder  zum  Kaufe  sowohl  von  Anteilen  an  der  Ortshoheit 
als  auch  von  einzelnen  Bürgergütern  in  voller  Schärfe  erhalten. 
Wollte  einer  der  Ortsherren  seinen  Anteil  verkaufen  oder  ver- 
pfänden, so  stand  den  Mitherren  das  Losungsrecht  zu,  ein 
Recht,  von  welchem  im  Laufe  der  Jahrhunderte  mehr  als  ein- 
mal Gebrauch  gemacht  wurde.  Ebenso  stand  das  Losungs- 
recht sowohl  der  Herrschaft,  wie  auch  nach  ihr  den  Gemeinde- 
genossen zu,  wenn  ein  Bürger  Haus  und  Hof  verkaufen  wollte. 
Fand  die  Losung  nicht  statt,  so  zog  nicht  nur  die  Herrschaft 
einen  Teil  des  Kaufschillings  an  sich,  sondern  der  fremde 
Käufer  musste  ausserdem  noch  ein  nicht  unbedeutendes  Ein- 
kaufs- und  Bürgergeld  entrichten.  Geringere  Beträge  waren 
für  Fremde  festgesetzt,  die  durch  Heirat  in  den  Genuss  von 
Bürgergütern  kamen.  Wer  sein  Haus  verkauft  hatte,  hatte 
sein  Bürgerrecht  verloren  und  musste  die  Stadt  verlassen. 
Verpachtung  von  Bürgergütern  an  Fremde  war  unzulässig. 
Ein  bestimmter  Anhaltspunkt  dafür,  dass  die  Teilung  be- 
stehender oder  Errichtung  neuer  Hofstätten  zu  Adelsheim  ver- 
boten gewesen  wäre  (wie  dies  für  andere  fränkische  Gemeinden 
Bossert  in  den  württ.  Viertelj.- Heften  1886,  I,  S.  77  nach- 
weist) ist  nicht  zu  finden,  doch  deutet  der  Umstand,  dass  die 
Bevölkerung  des  Städtchens  sich  etwa  5  Jahrhunderte  lang 
fast  auf  gleicher  Höhe  hielt,  wenigstens  darauf  hin,  dass  solche 
Veränderungen  nicht  gebräuchlich  waren. 

Der  Umfang,  den  das  Städtchen  hatte,  ist  heute  noch  deut- 
lich erkennbar,  denn  er  wird  bezeichnet  durch  die  Bäche 
Seckach  und  Kirnau  und  den  Durchstich,  der  dieselben  ver- 
bindet. Der  Umfang  des  Burgfriedens  war  etwas  weiter  als 
der  der  Stadt,  indem  er  noch  die  ausserhalb  stehende  Kirchs 


214  Weiss. 

einschloss.  Dies  änderte  sich  auch  nicht,  als  die  zur  Zeit  der 
Errichtung  des  Burgfriedens  existierende  Kirche  im  15.  Jahr- 
hundert in  Abgang  kam,  denn  die  neue  Kirche,  die  jetzt  noch 
vorhandene  im  Jahre  1489  vollendete  Jakobskirche  mit  der 
grundherrlichen  Grabkapelle,  wurde  an  der  gleichen  Stelle  er- 
baut. (Ausserdem  befand  sich  später  innerhalb  der  Stadt  an 
der  Stelle  der  jetzigen  protestantischen  Kirche  ein  kleines 
Gotteshaus,  das  1688  von  den  Franzosen  zerstört  und  dann 
durch  den  jetzigen  Bau  ersetzt  wurde.)  Die  Bevölkerung  des 
Städtchens,  welche  wie  bereits  angedeutet,  keine  grossen 
Schwankungen  aufweist,  belief  sich  durchschnittlich  auf  an- 
nähernd 200  Familien.  Darunter  waren  4  Schutzjudenfamilien, 
zu  deren  Haltung  die  Ortsherrschaft  durch  Ludwig  den  Bayern 
im  Jahre  1338  die  Erlaubnis  erhielt. 

Die  Wahrnehmung,  dass  unter  den  Ursachen  des  Bauern- 
kr°ges  eine  materielle  Notlage  der  Bevölkerung  keineswegs 
in  erster  Linie  steht,  findet  eine  nicht  zu  verkennende  Be- 
stätigung in  der  Jagst-  und  Taubergegend.  Welches  hier  die 
von  Natur  aus  gesegneteren  Markungen  sind,  lässt  sich  heute 
sehr  wohl  daran  erkennen,  dass  sich  in  denselben  der  Wein- 
bau erhalten  hat,  während  er  in  den  andern  abgekommen  ist 
Nun  finden  wir  aber,  dass  im  grossen  und  ganzen  gerade 
diejenigen  Orte,  die  hiernach  vermöge  ihrer  klimatischen  Ver- 
hältnisse als  bevorzugt  erscheinen,  und  die  somit  wohl  von 
jeher  die  wohlhabenderen  gewesen  sein  dürften,  vorzugsweise 
am  Bauernaufstände  beteiligt  waren,  während  Ortschaften,  von 
denen  wir  wissen  oder  annehmen  dürfen,  dass  sie  arm  waren, 
in  weit  geringerem  Grade  Anteil  genommen  haben. 

So  blieb  das  Städtchen  Adelsheim,  dessen  Bewohner  ver- 
möge der  ungünstigen  klimatischen  und  der  gleichfalls  nicht 
sehr  günstigen  Bodenverhältnisse  meist  in  recht  dürftigen  Ver- 
hältnissen lebten,  vollkommen  ruhig,  wiewohl  gerade  hier  die 
Machtvollkommenheit  der  Grundherrschaft  in  ausgeprägtester 
Weise  entwickelt  war.  Wären  die  Ursachen  des  Aufstandes 
vorzugsweise  in  unverhältnismässiger  Ausbildung  der  grund- 
herrlichen Gewalt  oder  in  ungünstiger  materieller  Lage  zu 
suchen,  so  hätte  Adelsheim  beteiligt  sein  müssen.  In  Wahr- 
heit aber  boten  gerade  solche  Ortschaften  der  Bauern bewegung 
den  besten  Boden,   die  wohlhabend  waren1),   und  deren  Be- 

')  Ich  will  natürlich  nicht  sagen,  dass  alle  armen  Oi*e  ruhig  geblieben 


Aus  der  Gesch.  eines  fränk.  Städtchens.  215 

wohner,  eben  auf  ihre  Wohlhabenheit  gestützt,  ganz  abgesehen 
von  wirklich  begründeten  Beschwerden,  deren  es  ja  mancher- 
lei gab,  überhaupt  anfingen  nach  sozialen  und  politischen 
Rechten  sich  zu  sehnen,  die  ihnen  bisher  versagt  waren.  Und 
wo  die  grundherrliche  Gewalt  nicht  stark  ausgeprägt,  oder 
nicht  genügend  konsolidiert  war,  wie  in  Ganerbendörfern,  deren 
Herren  sich  untereinander  nicht  vertrugen,  da  hatte  die  Be- 
wegung besonders  leichtes  Spiel.  Das  sehen  wir  beispiels- 
weise gerade  an  zwei  Dörfern,  an  denen  die  Familie  von  Adels- 
heim beteiligt  war,  nämlich  Edelfingen  und  Wachbach,  die 
stark  am  Aufruhr  teilnahmen,  obgleich  die  Bewohner  dort  weit 
wohlhabender  waren  als  zu  Adelsheim.  Auch  Sennfeld,  in  jener 
Zeit  durchaus  kein  armer  Ort,  blieb  nicht  ruhig. 

Wurde  nun  aber  auch  Adelsheim  von  dem  Aufruhr  der 
Bauern  nicht  unmittelbar  in  Mitleidenschaft  gezogen,  so  konnte 
eine  so  tiefgehende  Bewegung  doch  nicht  spurlos  vorübergehen ; 
ja  schon  vor  dem  gewaltsamen  Ausbruche  hatten  sich  ihre 
Wirkungen  teilweise  geltend  gemacht. 

Schon  oben  habe  ich  bemerkt,  dass  gewohnheitsmässig  die 
der  Ortsherrschaft  zustehenden  vogteilichen  Gerichtsrechte 
durch  das  Gemeindekollegium  unter  Vorsitz  des  Schultheissen 
ausgeübt  wurden.  Ich  will  nicht  entscheiden,  ob  dieser  in 
allen  grundherrlichen  Orten  —  möglicherweise  von  jeher  — 
bestehende  Brauch  seinen  Ursprung  in  der  Bequemlichkeit  der 
Ortsherren  hatte,  oder  aber  als  eine  Konzession  gegenüber 
Ansprüchen  der  Unterthanen  aufzufassen  ist,  die  im  Hinblick 
auf  das  Beispiel  der  nicht  grundherrlichen  Gemeinden,  welche 
die  vogteilichen  Gerichtsbefugnisse  aus  eigenem  Recht  übten, 
natürlich  auf  ihr  „Ortsgericht14  grossen  Wert  legten.  Jeden- 
falls hatte  sich  unter  den  Bürgern  grundherrlicher  Gemeinden 
schon  zu  Anfang  des  16.  Jahrhunderts  die  Auffassung  be- 
festigt, es  sei  die  Handhabung  des  Ortsgerichts  durch  die  Or- 
gane der  Gemeinde  ein  Recht  der  letzteren,  in  das  die  Orts- 
herrschaft nicht  eingreifen  dürfe.  Der  Ortsherrschaft  selbst 
wollte  man  die  Entscheidung  nur  in  Appellationsfällen  zu- 
kommen lassen.    Ob  die  Herrschaften  dahin  gelangt  waren, 


wären,  sondern  nur,  dass  sie  sich  im  allgemeinen  weniger  unternehmungs- 
lustig erwiesen,  als  wohlhabende.  Einzelne  unruhige  Köpfe  gab  es  ja 
überall.  Das  Städtchen  Ballenberg,  die  Heimat  Jörg  Metzlers,  war  bei- 
spielsweise durchaus  kein  besonders  wohlhabender  Ort. 


216  Weiss. 

diese  Auffassung  zu  teilen,  wage  ich  nicht  zu  entscheiden; 
gewiss  aber  ist,  dass  sie  es  um  diese  Zeit  nicht,  oder  doch 
in  der  Regel  nicht  für  opportun  hielten,  derselben  entgegenzu- 
treten, wiewohl  es  ihnen  wie  wir  gleich  sehen  werden,  an  ge- 
eigneten Anlässen  hiezu  nicht  fehlte. 

Für  die  Behandlung  der  Gemeindeangelegenheiten  und  des 
Ortsgerichts  hatten  sich  gewisse  Regeln  teils  von  altersher 
erhalten,  teils  allmählig  neu  ausgebildet,  deren  Kodifikation 
zu  Ende  des  15.  und  Anfang  des  16.  Jahrhunderts  schon  an 
und  für  sich  den  Herrschaften  wie  den  Gemeinden  als  wün- 
schenswert gelten,  den  Herrschaften  aber  um  so  notwendiger 
erscheinen  musste,  als  unter  den  Unterthanen  um  diese  Zeit 
—  ganz  abgesehen  von  dem  grossenteils  auf  andern  Ursachen 
beruhenden  gewaltsamen  Ausbruche  von  1525  —  sich  ganz 
allgemein  ein  Zug  zur  Erlangung  von  Reformen  auf  dem  Ge- 
biete des  Gemeindewesens  geltend  machte,  der  durch  schrift- 
liche Festlegung  der  derzeitigen  Verhältnisse  vielleicht  aufge- 
halten werden  konnte. 

So  entstanden  die  fränkischen  Stadt-  und  Dorfordnungen, 
die  fast  durchweg  aus  dem  16.  Jahrhundert  stammen  und, 
wo  sie  ein  neueres  Datum  tragen  sich  meist  bei  näherer  Be- 
trachtung als  Renovationen  älterer  Ordnungen  erweisen.  Ein- 
zelne sind  vor,  die  meisten  nach  dem  Bauernkriege  und  der 
demselben  folgenden  Reaktionsperiode  entstanden.  Während 
ältere  Burgfriedensverträge  und  Weistümer,  soweit  sie  etwa 
die  Gemeindeordnung  berühren,  nur  kurze  Andeutungen  und 
allgemeine,  weiten  Spielraum  lassende  Regeln  geben,  ist  es 
der  Hauptzweck  der  Stadt-  und  Dorf  Ordnungen ,  die  Details 
des  Verfahrens  in  Gemeindeangelegenheiten  und  im  Ortsge- 
richt zu  regeln,  hunderterlei  kleine  polizeiliche  Vorschriften 
zu  geben  und  die  Höhe  der  Bussen  für  Verstösse  festzusetzen. 
Die  Organisation  der  Gemeindebehörden,  deren  rechtliches 
Verhältnis  der  Herrschaft  gegenüber  u.  s.  w.  wird  als  selbst- 
verständliches in  der  Regel  nicht  näher  berührt.  Gleichwohl 
hätten  ernste  Meinungsverschiedenheiten  über  das  Recht  der 
Gemeinde  zur  Handhabung  des  Ortsgerichts  sicherlich  irgend- 
wie Ausdruck  in  den  Gemeindeordnungen  gefunden.  Dies  ist 
aber  in  keiner  der  mir  bekannten  Gemeindeordnungen  der 
Fall.  Ohne  dass  gesagt  wird,  ob  eigene  oder  nur  abgeleitete 
Befugnisse  dem  Ortsgericht  (d.  h.   dem  Gemeindekollegium 


Aus  der  Gesch.  eines  fränk.  Städtchens.  217 

unter  Vorsitz  des  herrschaftlichen  Schultheissen)  zustehen, 
heisst  es  immer  nur,  dass  dasselbe  so  und  so  zu  verfahren 
habe,  und  hiernach,  und  umsomehr,  als  Appellation  an  die 
Herrschaft  in  geringeren  Sachen  sogar  ausdrücklich  verboten 
wurde,  dürfen  wir  wohl  annehmen,  dass  der  Anspruch  der 
Gemeinden,  das  Ortsgericht  —  natürlich  immer  nur  unter  Lei- 
tung des  Schultheissen  —  aus  eigenem  Recht  handhaben  zu 
dürfen,  im  16.  Jahrhundert  so  gut  wie  unbestritten  war.  Wir 
werden  aber  sehen,  dass  in  der  Folge  dieser  Anspruch  doch  wie- 
der bekämpft  wurde. 

Was  die  kirchlichen  Verhältnisse  anbelangt,  so  that  das 
Unterliegen  des  Bauernaufstandes  weder  in  Adelsheim,  noch 
auch  sonst  in  der  Gegend  der  Durchführung  der  Reformation 
auf  die  Dauer  völligen  Abbruch.  Es  ist  vielmehr  bis  auf  die 
Zeit  des  dreissigjährigen  Krieges  —  von  einzelnen  Ausnahmen 
natürlich  abgesehen  —  ein  langsames  aber  stetiges  Fortschrei- 
ten der  neuen  Lehre  zu  konstatieren.  Die  Ortsherren  zu 
Adelsheim  wendeten  sich  derselben  im  Anfang  der  zweiten 
Hälfte  des  Jahrhunderts  zu  und  machten  unter  ihren  Unter- 
thanen  dann  auch  wohl  sofort  ein  Ende  mit  dem  noch  vor- 
handenen Anhang  der  römischen  Kirche.  Um  1570  waren  zu 
Adelsheim,  wie  auch  unter  den  v.  Adelsheim'schen  Unter- 
thanen  zu  Wachbach,  Sennfeld  und  Edelfingen  keine  Katho- 
liken mehr  zu  finden. 

So  war  die  Lage  der  Dinge,  als  für  Adelsheim  im  Jahre 
1572  eine  Stadtordnung  erlassen  wurde.  Ich  habe  schon  er- 
wähnt, dass  viele  Gemeindeordnungen  auf  die  Organisation 
der  Gemeindebehörden,  als  auf  etwas  gewissermassen  Selbst- 
verständliches, nicht  näher  eingehen.  So  ist  es  auch  mit  der 
Adelsheimer  Stadtordnung.  Nur  beiläufig  ist  da  dies  und 
jenes  erwähnt,  was  uns  einen  Einblick  gewährt.  So  ist  bei- 
spielsweise unter  dem  Titel  „Von  den  Gerichtspersonen"  ledig- 
lich angeführt,  dass  dieselben  unbescholtene  Leute  und  nicht 
untereinander  verwandt  sein  sollen.  Ihre  Zahl,  ihre  Befug- 
nisse u.  s.  w.;  das  sind  Dinge,  die  nur  ganz  nebenbei  unter 
andern  Titeln  erwähnt  werden  und  die  man  sich  so  gut  als 
möglich  zusammensuchen  muss. 

Was  sich  nun  auf  diese  Weise  aus  der  Stadtordnung  in- 
betreflf  der  Organisation  der  Gemeinde  ersehen  lässt,  ist  fol- 
gendes: 


s  . 


218  Weiis. 

Ausser  dem  Schultheiss,  dem  Bürgermeister  und  den  Zwöl- 
fern, von  welchen  bereits  gesprochen  wurde,  finden  sich  noch 
12  Vierundzwanziger,  die  anscheinend  mit  den  Zwölfern  zu- 
sammen einen  erweiterten  Gemeindeausschuss  bilden;  aber 
nicht  eigentlich  mit  zum  Ortsgericht  gehören.  —  Jährlich 
dreimal  wird  Stadt-  oder  Ruggericht  gehalten,  wozu  sämtliche 
Bürger  kommen  müssen;  alle  4  Wochen  einmal  ist  Kaufgericht 
und  alle  14  Tage  einmal  hat  der  Schultheiss  Audienz  zu  halten. 

Fünf  Feldschieder  sind  bestellt,  die  jährlich  zweimal  durch 
den  Bürgermeister  berufen  werden,  um  alle  aufgelaufenen  Fälle 
zu  erledigen. 

Ein  „Stadtbesetzer"  handhabt  die  Feld-  und  Waldpolizei 
und  weist  den  Bürgern  ihr  Brennholz  an,  während  zwei  „Holz- 
geber", deren  einer  vom  Gericht,  der  andere  von  der  ganzen 
Gemeinde  gewählt  wird,  das  Bauholz  anweisen  (nach  Ver- 
ständigung mit  der  Herrschaft). 

Ein  „Bäubeseher"  handhabt  die  Bau-  und  Feuerpolizei. 

Der  „Stadtknecht"  ist  lediglich  Diener  des  Ortsgerichts, 
während  als  Polizeidiener  die  Bürger  abwechselnd  fungieren. 
Übrigens  ist,  wie  schon  angedeutet,  jeder  Bürger  verpflichtet 
beim  Ruggericht  zu  erscheinen  und  bei  der  hier  gehaltenen 
Umfrage  alle  Vergehen,  die  er  etwa  beobachtet  hat,  anzuzeigen. 

Die  feste  Geschlossenheit  der  Gemeindegenossenschaft  kommt 
auch  in  der  Stadtordnung  wieder  dadurch  zum  Ausdruck,  dass 
dieselbe,  um  „übermässigen  Zuzug,  Entwaldung  und  damit 
Benachteiligung  der  Bürgerkinder"  zu  verhindern,  für  neu 
Eintretende  100  fl.  Einkaufs-  und  12  fl.  Bürgergeld  festsetzt, 
für  Austretende  aber  eine  gleiche  Taxe  vorschreibt.  (Für 
letzteren  Fall  ist  wohlweislich  gesagt  „falls  sie  beizubringen 
ist".)  Dass  der  Verkauf  von  Haus  und  Hof  den  Verlust  des 
Bürgerrechts  nach  sich  zieht,  habe  ich  weiter  oben  schon  er- 
wähnt ;  übrigens  verliert  das  Bürgerrecht  auch  derjenige,  der 
sich  anderwärts  niederlässt. 

Aus  dem  weiteren  Inhalt  der  Stadtordnung  darf  ich  viel- 
leicht noch  einiges  hervorheben. 

Die  Kompetenz  des  Ortsgerichts  erstreckt  sich  auf  alle 
nicht  centbaren  Fälle.  Da  aber  „Diebstahl,  Mordgeschrey, 
Verletzung  an  Ehren  und  bindbaren  Wunden"  an  das  Cent- 
gericht gehören  sollen  und  der  Begriff  „Verletzung  an  Ehren" 
sehr  weitläufig  ist,  wird  eine  Anzahl  von  Scheltworten  aufge- 


Ar«  der  Gesch.  eines  fränk.  Städtchens.  219 

führt,  die  ausdrücklich  vor  das  Ortsgericht  gewiesen  werden. 
Injurienklagen,  die  sich  um  diese  Scheltworte  drehen,  Schuld- 
klagen, Kauf-  und  Tauschsachen  und  dann  Ruhestörung,  un- 
blutige Schlägerei  und  Feld-  und  Waldfrevel  scheinen  es  zu 
sein,  womit  sich  das  Ortsgericht  vorwiegend  beschäftigen  muss, 
denn  diese  Dinge  sind  in  der  Stadtordnung  am  weitläufigsten 
behandelt. 

Wer  das  Ortsgericht  in  Anspruch  nimmt,  deponiert  vor- 
weg, wenn  einheimisch  */*  fl.,  wenn  fremd  Vi  fl.  Vor  Erlass 
des  Urteils  müssen  alle  Gebühren  bezahlt  sein.  Eine  beson- 
dere Tagfahrt  kostet  für  Einheimische  V*  A-,  für  Fremde  1  fl. 
Einheimische  wie  Fremde  müssen  bei  Sachen,  deren  Streit- 
wert unter  10  fl.  ist,  auf  die  Appellation  an  die  Herrschaft 
verzichten.  Den  Bürgern  ist  Klage  gegen  die  Herrschaft  bei 
„ausländischen"  Hof-  oder  Landgerichten  bei  Verlust  des  Bür- 
gerrechts verboten,  womit  zugleich  eine  Appellation  gegen 
herrschaftliche  Urteile  untersagt  ist. 

Über  Frobnden  sagt  die  Stadtordnung  wenig.  Sie  setzt 
nur  einige  Strafen  für  Versäumnisse  fest.  Wir  erfahren  je- 
doch aus  andern  Quellen,  dass  Herrschaftsfrohnden  um  diese 
Zeit  in  Adelsheim  nur  soweit  existieren,  als  es  sich  um  Un- 
terhaltung der  Befestigungen  handelt,  während  sonst  nur  Ge- 
meindefrohnden  bestehen. 

Wirte  und  Metzger  haben  zum  Betrieb  ihres  Gewerbes 
Konzession  nötig  und  sind  nach  Gewährung  derselben  ein  Jahr 
lang  zur  Ausübung  ihres  Gewerbes  verpflichtet.  Ferner  haben 
sie  ein  Umgeld  zu  entrichten,  das  die  Herrschaft  bezieht,  und 
sind  an  Taxen  gebunden.  Die  Wirte  dürfen  nämlich  an  der 
Maaß  Wein  2  Pfg.  Profit  nehmen,  der  Wirt  auf  der  herr- 
schaftlichen Erbschenkstatt  aber  1  Pf.  mehr.  Dieser  darf  auch 
„für  frembd  fürnehm  Gast"  fremden  Wein  ausschenken,  wäh- 
rend die  andern  nur  einheimischen  führen  dürfen.  Die  Fleisch- 
taxe ist  den  Metzgern  nur  für  den  Verkauf  an  Bürger  vor- 
geschrieben. 

Den  Bäckern  wird  das  Brod  wöchentlich  zweimal  nachge- 
wogen. Machen  dieselben  das  Brod  künstlich  schwerer,  so 
werden  sie  mit  harter  Geldstrafe  belegt,  besonders  in  Zeiten 
der  Theuerung;  und  zahlen  sie  nicht,  so  wird  ihr  Brod  an  die 
Armen  verteilt  und  es  kann  ihnen  auf  ein  Jahr  das  Backen 
untersagt  werden. 


1 


220  Weiss.    • 

Die  Maße  und  Gewichte  sämtlicher  Geschäftsleute  werden 
jährlich  einmal  durch  den  Bürgermeister  visitiert. 

Dienstboten  können  nur  auf  ein  Jahr  gedungen  werden, 
und  werden  sie,  ohne  eine  Pflichtwidrigkeit  begangen  zu  ha- 
ben, unter  dem  Jahr  entlassen,  so  haben  sie  den  ganzen  Lohn 
anzusprechen. 

Alle  Verträge,  besonders  Eheberedungen,  Kauf-  und  Tausch- 
handlungen etc.  sind  in  das  Kontraktbuch  der  Gemeinde  ein- 
zutragen, das  vom  Schultheissen  geführt  wird,  widrigenfalls 
sie  ungültig  sind.  Bei  Güterverkäufen  gilt  vierwöchentliche 
Zahlungsfrist  und  —  statt  bisheriger  vier  Wochen  —  vier- 
zehntägige Reufrist.  Auf  100  fl.  Hauptgut  darf  nicht  mehr 
als  1  fl.  Weinkauf  gegeben  werden. 

Bei  Todesfällen  haben  Schultheiss  und  Gericht,  wenn  min- 
derjährige Erben  vorhanden  sind,  sofort  Inventar  aufzunehmen 
und  Pfleger  zu  bestellen. 

Fremde  dürfen  in  Adelsheim  stets  nur  einmal  ohne  be- 
sondere Erlaubnis  des  Schultheissen  übernachten;  in  Pesti- 
lenzzeiten aber  überhaupt  nicht. 

Die  Wirtshäuser  sind  im  Sommer  um  9,  im  Winter  um 
7  Uhr  Abends  (beim  Läuten  der  Weinglocke)  zu  schliessen; 
auch  dürfen  die  Wirte  Keinem  —  besonders  „Faullenzern" 
nicht  —  mehr  als  2  fl.  Kredit  geben. 

Kuppelei  wird  mit  Htägiger  Gefangenschaft  bestraft.  Für 
ausserehelichen  Beischlaf  kommen  Mannspersonen  8  Tage  in 
den  Turm,  Weibspersonen  4  Tage  „in  gebürliche  Gefangnuß". 

Fluchen  und  Gotteslästerung  und  Störung  der  Sonntags- 
ruhe sind  mit  Geldstrafe  belegt.  Der  Kirchenbesuch  ist  zwar 
am  Sonntag  für  Jedermann,  am  Freitag  für  eine  Person  aus 
jeder  Familie  nachdrücklich  geboten,  doch  ist  nicht  ersichtlich, 
ob  und  wie  die  Versäumnis  bestraft  wurde. 

A«f  die  Menge  weiterer  Strafbestimmungen  einzugehen, 
welche  die  Stadtordnung  für  allerhand  kleine  Übertretungen 
enthält,  dürfte  der  Raum  verbieten. 

Über  Schulverhältnisse  enthält  die  Stadtordnung  nichts, 
während  viele  andere  Gemeindeordnungen  darüber  mehr  oder 
weniger  Auskunft  geben.  Es  scheint  dieser  Unterschied  seinen 
Grund  darin  zu  haben,  dass  in  den  meisten  fränkischen  Orten 
das  Schulamt  (wiewohl  der  Lehrer  von  der  Herrschaft  ange- 
nommen, bezw.  bestätigt  werden  mochte)  in  unlöslicher  Weise 


Aus  der  Gesch.  eines  fränk.  Städtchens.  221 

mit  dem  Messneramt  bezw.  Küsteramt  verknüpft  war,  das  in 
der  Regel  ein  Gemeindeamt  war,  und  desshalb  in  der  Ge- 
meindeordnung Berücksichsigung  erforderte,  -während  in  Adels- 
heim dies  alles  nicht  zutraf.  Es  wurde  weder  der  Messner 
bezw.  Küster  von  der  Gemeinde  bestellt,  noch  war  derselbe 
unter  allen  Umständen  zugleich  Lehrer.  Vielmehr  wurde  das 
Lehramt  von  der  Herrschaft  selbständig  besetzt  und  wir  finden 
z.  B.  im  Jahre  1547  dass  der  Schultheiss  zugleich  Lehrer  ist 
Dass  nichtsdestoweniger  die  Schule  in  dieser  Zeit  das  Haupt- 
gewicht auf  den  Gesangunterricht  für  kirchliche  Zwecke  legte, 
brauche  ich  wohl  kaum  näher  nachzuweisen. 

Die  inneren  Verhältnisse  Adelsheims,  wie  sie  sich  aus  der 
Stadtordnung  und  anderen  gleichzeitigen  Dokumenten  dar- 
stellen, blieben  sich  ziemlich  gleich  bis  tief  in  die  Zeit  des 
dreissigjährigen  Krieges  hinein,  der  das  kleine  Gemeinwesen 
bis  in  seine  Grundvesten  erschütterte  und  für  das  Leben  des- 
selben zu  einem  Wendepunkt  wurde. 

Schon  das  erste  Jahrzehnt  des  Krieges  brachte  für  Adels- 
heim, wie  für  alle  anderen  Orte  der  Gegend,  besonders  die- 
jenigen in  welchen  die  Reformation  Eingang  gefunden  hatte, 
schlimme  Zeiten.    Schon  die  häufigen  Truppendurchzüge  — 
einerlei  ob  es  Freund  oder  Feind  war  —  waren  eine  grosse 
Last.    Aber  die  Truppen,  die  in  dieser  Zeit  erschienen,  selbst 
die  berüchtigten  Mansfeldischen ,  waren  doch  nicht  so  völlig 
entartet  wie  diejenigen,  die  später  kamen,  und  die  vorhan- 
denen Aufzeichnungen  haben  über  keinerlei  mutwillig  ange- 
richteten Schaden  zu  klagen;  auch  weist  das  Kirchenbuch  in 
dieser  Zeit  nicht  einen  einzigen  Fall  gewaltsamen  Todes  auf. 
Weit  schlimmer  war  die  Unverträglichkeit  der  Landesbewohner 
unter  sich.    Die  Einwohner  evangelischer  Orte  durften  sich 
nicht  in  katholische  wagen  und  umgekehrt.    Ja  es  kam  zu 
förmlichen  Gewaltstreichen,  indem  die  Bewohner  katholischer 
Orte  sich  auf  Veranlassung  geistlicher  Agitatoren  zusammen- 
rotteten, in  evangelische  Orte  eindrangen  und  deren  Bewohner 
zwangen,  einem  improvisierten  katholischen  Gottesdienst  anzu- 
wohnen.   Dass  die  Evangelischen  nach  Zeit  und  Gelegenheit 
Vergeltung  übten,  braucht  kaum  gesagt  zu  werden.    Im  all- 
gemeinen hatte  jedoch  die  katholische  Partei  die  Oberhand  in 
der  Gegend,  und  Adelsheim  sowie  die  zunächst  gelegenen 
evangelischen  Ortschaften  waren  noch  besonders  bedroht  durch 


i 


222  Weiss. 

die  unmittelbare  Nähe  der  ganz  katholischen  mainzischen  Oden- 
waldgebiete. So  fiel  zu  wiederholtenmalen  ein  Haufe  von 
Odenwälder  und  Mainländer  Bauern  unter  Führung  des  Abtes 
von  Amorbach  in  den  nahen  Orten  Eberstadt  und  Bödigheim 
ein  und  setzte  daselbst  katholische  Priester  ein,  die  aber  bei 
erster  Gelegenheit  wieder  vertrieben  wurden.  Zu  Adelsheim 
mussten  mit  Rücksicht  auf  die  Drohungen  der  feindlichen 
Nachbarn  die  Thore  meist  geschlossen  gehalten  werden;  na- 
mentlich an  den  Sonntagen,  die  zu  den  geschilderten  Über- 
fällen mit  Vorliebe  benutzt  wurden.  Aller  Verkehr  stockte; 
selbst  die  Feldgeschäfte  in  einiger  Entfernung  vom  Ort  wagte 
man  kaum  mehr  zu  versehen.  Teils  hierdurch,  teils  durch 
die  grossen  Kriegsleistungen  stellte  sich  Theuerung  ein,  zu 
der  sich  eine  durch  die  fremden  Truppen  mitgebrachte  Seuche 
gesellte  (1625  ff.).  Unter  den  Toten  des  Jahres  1626  sind 
nach  Ausweis  des  Kirchenbuchs  gegen  60°/0  der  Seuche  er- 
legen. 

Das  Schlimmste  sollte  aber  —  wie  allenthalben  —  auch  in 
dieser  Gegend  erst  noch  kommen.  In  den  Jahren  1634  und 
1635  erreichten  die  Leiden  der  Bevölkerung  ihren  Höhepunkt. 
Plünderung  um  Plünderung  erfolgte,  und  einmal  war  sogar 
die  ganze  Einwohnerschaft  Adelsheims  vertrieben  und  kam- 
pierte wochenlang  im  Walde.  Auch  jetzt  noch  dauerten  die 
gegenseitigen  Anfeindungen  zwischen  katholischen  und  evan- 
gelischen Ortschaften  fort.  Den  Adelsheimern  wurde  wieder- 
holt ihr  Vieh  von  ihren  katholischen  Nachbarn  weggetrieben, 
wofür  sie  dann  ihrerseits  wieder  auf  Raub  ausgingen  und 
Vieh  beitrieben  woher  sie  es  eben  haben  konnten.  In  der 
Regel  wurde  weder  der  eine  noch  der  andere  Teil  des  Raubes 
froh,  da  es  selten  lange  währte  bis  wieder  Einquartierung 
kam,  die  alles  verzehrte  oder  forttrieb.  Einer  der  Grund- 
herren schrieb  um  diese  Zeit  an  einen  seiner  Vettern  zu  Wach- 
bach: „Wir  sitzen  hier  wie  die  Wachholderbüsche  am  Strich. 
Die  fremden  Krammetsvögel  kommen  und  nehmen  alle  Beeren 
weg."  Dass  unter  diesen  Umständen  fast  unausgesetzte  Theue- 
rung herrschte  ist  natürlich  und  es  wird  wohl  zutreffend  sein, 
wenn  eine  gleichzeitige  Aufzeichnung  sagt,  die  Leute  seien 
genötigt  gewesen  „Frosch,  Schnecken,  Gaul,  Hund  und  Katzen 
zu  fressen".  Wenn  dagegen  dieselbe  Aufzeichnung  davon 
spricht,  dass  „die  kayßerl.  Soldaten  den  Leuten  mit  Gewalt 


Aus  der  Gesch.  eines  fränk.  Städtchens.  223 

so  viel  Wasser  in's  Maul  geschütt,  bis  sie  gestorben"  so  macht 
man  sich  darnach  mindestens  die  Vorstellung,  dass  etwa  ein 
Dutzend  Leute  zu  Adelsheim  durch  den  Schwedentrunk  um- 
gebracht worden  sei,  während  in  Wirklichkeit  nur  ein  einziger 
Fall  zu  konstatieren  ist,  und  während  des  ganzen  dreissig- 
jährigen  Krieges  überhaupt  nur  4  durch  fremde  Truppen  her- 
beigeführte Fälle  gewaltsamen  Todes  zu  Adelsheim  vorkamen 
(darunter  3  im  September  1634).  Ich  erwähne  dies  beson- 
ders deshalb  weil  ich  nicht  nur  in  dieser  Gegend  sondern  auch 
anderwärts  vielfach  Gelegenheit  gehabt  habe,  aus  Kirchen- 
büchern zu  konstatieren,  dass  das  mutwillige  Umbringen  fried- 
licher Bürger  auch  in  den  schlimmsten  Zeiten  des  langen 
Krieges  nicht  so  ganz  an  der  Tagesordnung  war,  wie  man 
sich  an  der  Hand  allgemein  gehaltener  Berichte  leicht  vor- 
stellt Wo  feste  Plätze  mit  Gewalt  genommen  wurden,  nach- 
dem Besatzung  und  Bürgerschaft  sich  zur  Wehr  gesetzt  hatten, 
lag  ja  die  Sache  anders,  aber  für  das  platte  Land  wie  für 
befestigte  Orte  die  es  nicht  unternahmen  übermächtigen  Feinden 
ihre  Thore  zu  schliessen,  stehe  ich  nicht  an,  meine  Wahrneh- 
mungen zu  verallgemeinern.  Das  Schlimmste  thaten  allent- 
halben neben  der  wirtschaftlichen  Not  die  Krankheiten,  und 
so  war  es  auch  zu  Adelsheim.  Die  Seuche,  die  im  Jahre  1625 
aufgetreten  war,  verschwand  nicht  wieder  ganz,  und  in  dem 
schlimmen  Jahre  1634  nahm  sie  solchen  Umfang  an,  dass  in 
diesem  Jahre  329  Menschen  in  dem  Städtchen  starben,  während 
sonst  die  Durchschnittszahl  für  Todesfälle  jährlich  30  betrug. 

Gegen  Ende  des  Krieges  war  die  Zahl  der  Bürger  zu  Adels- 
heim von  annähernd  200  bis  auf  etwa  30  zurückgegangen  und 
die  Häuserzahl  hatte  sich  um  etwa  50  vermindert. 

Dass  um  diese  Zeit  von  einer  geordneten  Fortführung  der 
Gemeindeangelegenheiten  keine  Rede  sein  konnte,  ist  klar.  So 
scheint  der  Brauch  eingerissen  zu  sein,  dass  der  Schultheiss 
alles  Vorkommende  kurzer  Hand  allein  erledigte.  Wie  im 
Staatsleben  das  fortwährende  Kriegswesen  es  dem  Absolutis- 
mus erleichterte,  Boden  zu  fassen,  so  war  es  auch  ähnlich  im 
Kleinen,  in  den  Gemeinden.  Der  gemeine  Mann  war  durch 
wirtschaftliche  Kalamitäten  zu  sehr  bedrückt,  durch  die  Sorge 
um  das  tägliche  Brod  zu  sehr  in  Anspruch  genommen,  als 
dass  er  viel  nach  öffentlichen  Angelegenheiten  gefragt  hätte, 
und  wenn  er  auch  bemerkte,  dass  ihm,  wenn  er  den  herr- 


224  Weist. 

schaftlichen  Schultheissen  allein  in  allem  gewähren  Hess,  nicht 
nur  Pflichten  abgenommen  wurden,  sondern  in  noch  viel 
höherem  Grade  auch  Rechte  abhanden  kamen,  so  war  ihm 
dies  bei  seiner  Energielosigkeit,  die  aus  der  jahrelangen  ma- 
teriellen Hilflosigkeit  notwendigerweise  hervorgegangen  sein 
musste,  wohl  ziemlich  gleichgiltig. 

Die  Einwohner  Adelsheims  besannen  sich  erst  viele  Jahre 
nach  dem  westfälischen  Frieden  allmählig  darauf,  dass  nicht 
immer  alles  so  gewesen,  wie  in  der  letzten  Zeit  Sie  be- 
gannen dann  Beschwerde  darüber  zu  fuhren,  dass  das  Orts- 
gericht so  selten  versammelt  und  gerade  bei  wichtigeren  Dingen 
völlig  umgangen  werde.  Man  hatte  anscheinend  das  Kind 
mit  dem  Bade  ausgeschüttet.  Nicht  nur  die  Gerichtsthätig- 
keit  des  Gemeindekollegiums  hatte  man  kaltgestellt,  sondern 
man  hatte  auch  die  wirtschaftliche  Selbstständigkeit  der  Ge- 
meinde nicht  unberührt  gelassen.  Es  war  ein  eigenmächtiges 
Verfügen  des  Schultheissen  auch  in  Sachen  der  Gemeindewirt- 
schaft gebräuchlich  geworden,  und  hiergegen  namentlich  be- 
gann man  sich  aufzulehnen. 

Die  wachsende  Unzufriedenheit  erhielt  noch  neue  Nahrung 
dadurch,  dass  das  Ritterdirektorium  des  Kantons  Odenwald 
den  Beschluss  fasste,  die  Schätzung  nicht  mehr  direkt  von 
den  Gemeinden,  sondern  durch  Vermittelung  der  Herrschaften 
einzuziehen.  Hierin  wollte  die  Gemeinde  Adelsheim  eine  neue 
Ausdehnung  der  Rechte  der  Ortsherrschaft  sehen,  und  be- 
schloss  in  einer  Versammlung,  sich  mit  einer  Beschwerde  an 
deren  Lehensherrn,  den  Bischof  von  Würzburg,  zu  wenden. 
Infolge  dessen  wurde  das  Versammlungsrecht  beschränkt  und 
es  fanden  mehrfache  Bestrafungen  statt,  ohne  dass  jedoch 
dadurch  Ruhe  geschaffen  worden  wäre.  Vielmehr  kam  es  zu 
einem  förmlichen  Aufruhr  und  die  Ortsherrchaft  erbat  sich 
mainzische  Truppen  als  Einquartierung,  konnte  aber  solche 
augenblicklich  nicht  erhalten.  Allmählig  legte  sich  der  Tu- 
mult von  selbst. 

Es  gab  übrigens  für  die  Ortsherrschaft  jetzt  nur  zwei 
Wege:  entweder  musste  sie  in  der  Gemein  de  Verfassung  eine 
Änderung  vornehmen  und  dadurch  deutlich  zu  erkennen  ge- 
ben, dass  sie  fest  entschlossen  sei,  zu  den  alten  Zuständen 
nicht  mehr  zurückzukehren,  oder  sie  musste  die  Stadtordnung 
wieder  in  volle  Kraft  treten  lassen.    An  letzteres  wurde  nicht 


Aas  der  Gesch.  eines  frftnk.  Städtchens.  225 

'gedacht;  das  lag  nicht  im  Zuge  der  Zeit.  Die  Änderung, 
welche  man  in  der  Gemeindeverfassung  eintreten  Hess,  bestand 
darin,  dass  man  (1690),  nach  dem  Vorgange  vieler  anderen 
Herrschaften,  das  Schultheissenamt  völlig  von  der  Gemeinde 
loslöste  und  es  in  ein  „gemeinschaftliches  Amt  der  Ortsherr- 
schaft" verwandelte,  dessen  Vorstand  unter  dem  Titel  Amt- 
mann hinfort  alle  wichtigeren  Angelegenheiten  selbständig  er- 
ledigte und  der  Gemeinde  —  als  deren  Vorstände  wir  übrigens 
fortan  zwei  Bürgermeister  finden  —  nur  die  Erledigung  sol- 
cher Angelegenheiten  überliess  die  er  als  hiefür  geeignet  er- 
achtete. Der  Amtmann  übernahm  zugleich  alle  Funktionen 
des  Baumeisters,  wie  diese  ja  grossenteils  auch  schon  durch 
den  Schultheissen  ausgeübt  worden  waren.  Natürlich  blieben 
aber  die  Amtshandlungen  des  Amtmanns  an  die  Genehmigung 
des  Baumeisters  gebunden. 

Wirtschaftlich  hatte  sich  Adelsheim  gegen  Ende  des  17. 
Jahrhunderts  wieder  vollständig  erholt,  wiewohl  es  zur  Zeit 
des  Orleans'schen  Erbfolgekrieges  wiederholt  von  feindlicher 
Einquartierung  heimgesucht  worden  war.  Auch  die  Einwohner- 
zahl hatte  sich  wieder  auf  den  früheren  Stand  von  etwa  200 
Familien  gehoben. 

Das  ganze  18.  Jahrhundert  hindurch  blieben  sich  die  Ver- 
hältnisse im  Städtchen,  abgesehen  von  einigem  wovon  sogleich 
zu  reden  sein  wird,  ziemlich  gleich.  In  den  Verlust  eines 
beträchtlichen  Teiles  der  von  der  Stadtordnung  dem  Gemeinde- 
kollegium übertragenen  Rechte  hatte  man  sich  so  ziemlich 
gefunden,  und  nur  wenn  aus  andern  Veranlassungen  Miss- 
helligheiten  zwischen  Ortsherrschaft  und  Gemeinde  entstanden, 
wurde  die  alte  Klage  über  Beiseitesetzung  der  Stadtordnung 
wieder  laut.  Diese  andern  Veranlassungen  lagen  teils  auf 
dem  Gebiete  des  Abgabenwesens,  teils  wurden  sie  durch  das 
schon  geschilderte  Verhältnis  zum  Centamt  Osterburken  her- 
beigeführt, meist  aber  waren  sie  kirchlichen  Ursprunges. 

Die  Streitigkeiten  über  Abgaben  waren  meist  geringfügiger 
Natur  und  knüpften  sich  in  der  Regel  an  einzelne  Fälle;  ab- 
gesehen vom  Blutzehnten,  den  die  Gemeinde  überhaupt  nicht 
anerkennen  wollte.  Von  grösserer  Bedeutung  waren  die  Folgen 
der  Streitigkeiten  mit  dem  Centamt,  denn  wiewohl  über  die 
Grenze  zwischen  vogteilicher  und  höherer  Gerichtsbarkeit,  nach- 
dem dieselbe  wiederholt  durch  Centrecesse  festgelegt  worden 

Zeitechr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  2.  15 


226  Weiss. 

war,  nachgerade  nur  noch  in  seltenen  Fallen  Missverständnisse 
entstehen  konnten,  kam  es  doch  fast  bei  jeder  Verhaftung  zu 
Schlägerei  und  oft  bedeutender  Sachbeschädigung,  da  die  Orts- 
herrschaft beanspruchte,  dass  ihr  von  der  Verhaftung  eines 
ihrer  Unterthanen  jeweils  vorher  Anzeige  gemacht  werden 
solle,  während  das  Centamt  sich  hiezu  absolut  nicht  verstehen 
wollte.  Meist  kam  der  Centgraf  morgens  sobald  die  Thore 
geöffnet  wurden,  mit  aufgebotener  Mannschaft  (die  oft  total 
betrunken  gewesen  sein  soll)  herein,  drang  in  die  betreffenden 
Häuser,  holte  die  Leute  aus  dem  Bett  und  kehrte  rasch  wie- 
der zurück.  Fand  er  Gegenwehr,  so  zog  er  wohl  auch  un- 
verrichteter  Sache  ab,  merkte  sich  aber  die  Rädelsführer  und 
holte  sich  diese  bei  Gelegenheit  auch  einmal,  oder  belegte  sie 
mit  Geldstrafen,  deren  Beitreibung  dann  wieder  nicht  glatt 
abging.  Die  Bürger  hatten  wohl  zumteil  ein  Vergnügen  da- 
ran, dem  Centgrafen  ab  und  zu  einmal  das  Spiel  zu  verder- 
ben, aber  sie  wurden  durch  die  gewaltsamen  Exekutionen  des 
Centamts  doch  zu  häufig  an  ihrer  Habe  geschädigt,  als  dass 
sie  nicht  Veranlassung  genommen  hätten,  der  Herrschaft  ge- 
genüber zu  murren  und  sich  zu  beschweren,  da  sie  ja  in  de- 
ren Interesse  sich  dem  Centamt  wiedersetzt  hatten. 

Diese  sonderbaren  Verhältnisse  sind  keineswegs  eine  Adels- 
heimer  Eigentümlichkeit,  vielmehr  ist  mir  ähnliches  aus  dem 
württerabergischen  Centbezirk  Möckmühl  und  der  Deutsch- 
Orden'schen  Cent  Markelsheira  bekannt,  und  mehr  oder  weniger 
dürften  solche  Streitigkeiten  überall  vorgekommen  sein,  wo 
Cent  und  vogteiliche  Gerichtsbarkeit  nicht  in  einer  Hand  wa- 
ren. Kurmainz  scheint  jedoch  unter  allen  Centinhabern  im 
Gebiete  des  Ritterkantons  Odenwald  die  schlimmsten  Er- 
fahrungen gemacht  zu  haben,  denn  die  kurmainzische  Re- 
gierung regte,  um  sich  der  fortwährenden  Streitigkeiten  zu 
entledigen,  schliesslich  von  selbst  die  Frage  an  ob  der  Ritter- 
kanton nicht  geneigt  sein  würde  die  Cent  in  den  inkorporierten 
Herrschaften,  soweit  sie  Kurmainz  zuständig  sei,  zu  erwerben. 
Die  Verhandlungen  hierüber  gediehen  nicht  zum  Abschluss; 
doch  war  man  schon  soweit  einig,  dass  100  Gulden  für  jeden 
Centunterthanen  bezahlt  werden  sollten. 

Was  nun  die  Streitigkeiten  zwischen  Ortsherrschaft  und 
Gemeinde  zu  Adelsheim  über  kirchliche  Dinge  anbelangt,  so 
entsprangen  diese  daraus,  dass  die  Ortsherrschaft  gegenüber 


Aas  der  Gesch.  eines  frtnk.  Städtchens,  227 

dem  jus  patronatus,  das  wie  schon  bemerkt,  jetzt  dem  Ritter- 
kanton zustand,  das  jus  episcopale  beanspruchte,  was  die  Ge- 
meinde nicht  gelten  lassen  wollte,  wiewohl  das  Ritterdirektorium 
sich  gar  nicht  darum  bekümmerte.  Für  die  Gemeinde  hatte 
die  Frage  freilich  insofern  Bedeutung,  als  die  Ortsherrschaft 
sich  seit  Anfang  des  18.  Jahrhunderts  der  reformierten  Kirche 
zugewendet  hatte,  während  die  Gemeinde  bei  der  Lutherischen 
Lehre  beharrte.  Der  Streit  wurde  beiderseits  mit  grosser  Er- 
bitterung geführt  und  gipfelte  schliesslich  in  einem  grossen 
Prozess,  dessen  unmittelbarer  Anlass  die  Frage  war,  welcher 
Katechismus  in  der  Schule  zu  gebrauchen  sei.  Es  wurden  in 
diesen  Prozess,  der  mehrere  Jahre  in  Wetzlar  anhängig  war 
und  zu  dessen  besserer  Betreibung  die  Gemeinde  einen  ihrer 
Mitbürger,  den  Chirurgen  Cronbach  mit  Geld  ausgerüstet  und 
nach  Wetzlar  gesandt  hatte,  alle  zwischen  Gemeinde  und  Herr- 
schaft bestehenden.  Streitigkeiten  verflochten.  Der  Prozess 
versumpfte  indessen,  dem  Wetzlarer  Brauche  gemäss,  und  das 
Jahrhundert  ging  auf  die  Neige,  ohne  dass  die  Streitigkeiten 
ausgetragen  wurden. 

Die  ersten  Jahre  des  neuen  Jahrhunderts  brachten  die  Ein- 
verleibung Adelsheims  erst  in  Baiern  (1803),  dann  in  Würt- 
temberg (1805)  und  in  das  Fürstentum  Leiningen  (1806)  und 
schliesslich  in  Baden  (1806),  womit  eine  völlige  Umgestaltung 
aller  Verhältnisse  erfolgte,  deren  Behandlung  ausserhalb  des 
Rahmens  der  gegenwärtigen  Betrachtung  liegt. 


15* 


Miscellen. 


Zur  Geschichte  der  12  Artikel.  In  den  Missivprotokollen 
der  Reichsstadt  Überlingen  von  1523/26  stehen  folgende  zwei 
Schreiben,  die  unzweifelhaft  von  den  bekannten  12  Artikeln 
der  Bauern  reden  und  deshalb  Veröffentlichung  verdienen.  Ins- 
besondere wichtig  ist  der  erste ,  denn  in  .ihm  finden  wir  die 
älteste  bis  jetzt  bekannte  Erwähnung  dieser  Artikel  über- 
haupt. Über  den  Zusammenhang  der  in  diesen  Briefen  ge- 
nannten Ereignisse  erlaube  ich  mir  auf  mein  Schriftchen: 
„Die  oberschwäbischen  Bauern  im  Märze  1525  und  die  12  Ar- 
tikel, Kempten,  Kösel  1871"  zu  verweisen. 

I. 

Überlingen  an  die  beiden  Bundsräte  von  Gmünd  und  Mem- 
mingen, jetzt  zu  Ravensburg  liegend. 
1525,  März  11. 
Vnnser  fruntlich  dienst  zuuor.  Fruntlichen  vnd  wysen,  be? 
sonder  lieben  vnd  guten  freund!  Ewer  schryben,  vns  bey  disem 
botten  gethon  vnd  zukhomen,  vnser  vffrürig  pauren  belangend, 
haben  wir  empfangen  vnd  seins  inhalts  vernomen  vnd  achten» 
ir  tragen  zu  frischer  gedechtnus  der  schriben,  so  wir  von  we- 
gen der  vnsern  gemainen  stenden  vnd  herwider  sy  vns  in 
kurtzen  tagen  gethon  haben,  daruff  werden  wir  allso  bis  zu 
seiner  zeyt  gedult  tragen  vnd  den  vnsern  zusehen,  wir  wissen 
nit,  das  sy  ab  vns  sonderlich  ainich  beswerden  haben,  sys 
aber,  so  ist  es  vns  doch  verborgen,  anders  dann  wie  sy  der 
gemainen  artickel  halben,  das  sy  irer  leib  furo  frey 
vnd  nit  mer  aigen  sein,  och  den  vogel  im  lufft,  den 
visch  im  wag  deß  wassers  vnd  das  gwild  im  wald  alles 
och  frey  haben  wollen,  dem  gemainen  huffen  mithellen, 


Miscellen.  229 

in  welchem  vall  des  merertail  vnser  vnderthonen  yff  dem  land 
von  vns  abgefallen  vnd  ainstails  dem  huffen  vff  dem  Rieth 
vnd  ainstails  dem  andern  huffen  zu  Rappenswyl  zugezogen 
sein  vnd  gesworen  haben,  nichts  dest  minder  mögen  wir  ley- 
den,  das  ir  in  dem  befelch,  so  ir  von  gemainen  stenden  haben, 
fürfarn,  dann  wer  sy  von  irm  vnpillichen  fürnemen  vnd  gwalt, 
thätlichen  handlungen,  doch  one  vnser  zuthun,  weysen  vnd 
gutlich  danen  nemen  möchte,  kern  vns  zu  dancknemen  ge- 
fallen. Haben  wir  euch  vff  ewer  schryben  für  antwurt  nit 
bergen  wollen,  vns  damit  zu  ewern  diensten  sonders  fruntlich 
vnd  willig  erpietend. 

Datum  den  11.  Marcii  anno  etc.  25. 

Burgermaister  vnd  rath  zu  Vberlingen. 

Den  fursichtigen,  weysen;  baiden  pundtsrätten  von  Gmind 
vnd  Memingen,  jetz  zu  Rauenspurg  ligend,  vnsern  besonder 
lieben  vnd  gutten  freunden. 

Überlinger  Missivprotokolle  1523—26,  fol.  188. 

n. 

Überlingen  an  Memmingen. 
1525,  März  25. 

Vnnser  fruntlich,  willig  dienst  zuuor.  Ersamen  vnnd  wey- 
senn,  besonnder  liebenn  vnd  guten  frund.  Ewer  E.  w.  schri- 
benn  vnd  verkundte  tagsatzung,  vnns  by  disem  bottenn  ge- 
thon  vnnd  zukhomenn,  habenn  wir  empfangenn  vnd  seins  inhaltz 
vernamen  vnnd  achten,  ir  habenn  in  jüngstem  vnnserm  schri- 
ben  verstanndenn,  das  wir  vmb  vnnd  by  vnns  derglichen  merck- 
lich  vnnd  groß  versamlungenn  vnd  emperungen  der  gepürsamj 
och  habenn,  die  vnns,  wie  vnns  anlangt,  ettwas  vffsetzlicher, 
dann  anndernn  sein  vnd  trewenn  söllenn.  Wie  nun  dieselbenn 
abzustellenn  were,  dardurch  vil  vnrats,  nachtail,  schad,  plut- 
uergiessen,  sterbenn  vnd  verderbenn,  das  gewisslich  daruß  er- 
folgenn,  verhut  wurd,  darzu  wöltenn  wir  vnserstails  vngespart, 
gern  vnd  vnsers  hochstenn  vermugenns  verhelfenn.  Dieweil 
sich  aber  ire  artickel,  so  sy  zusamen  schwerenn,  nit 
vff  ainich  benanntlich  beswerdenn,  besonnder  allain 
vast  dahin  lenndenn,  das  sy  alls  cristennlich  bruder 
das  hailig  euanngelium  vnnd  gottlich  recht,  sonnder 
an  inen  sy,  beschirmen  vnnd  handthabenn  wöllenn,  so 


L 


230  Mi3cellen. 

tragen  wir  sorg,  das  fruchtpars  inn  disem  vall  nichtz  gehann- 
delt  wordenn,  noch  och  die  ding  durch  vnns  ober  stett,  die- 
weil  noch  vil  höher  stennd  bißher  darann  ersessenn,  erörtert 
werdenn  mögen,  aber  wer  mitel  suchenn  vnnd  erfunden  möchte, 
das  sollich  emporunge  abgestellt  wurdenn,  das  mochtenn  wir 
vnnserstails  erlydenne,  wolltenn  ouch,  wie  oblut,  gern  darzu 
verhelfenn,  so  aber  jetzmal  vnnser  statt,  als  vnns  anlanngt, 
für  annder  trowung  beschicht,  mag  E.  E.  w.  ermessenn,  das 
wir  diser  zeit  mit  kainen  fugern  ainiche  vß  vnnsern  rethenn 
zu  besuchung  diß  angesetztenn  tags  darzu  haltenn  kinden, 
sich  in  ain  solliche  gefarlichait  zu  gebenn.  Darumb  wollen 
vnns,  pittenn  wir,  gegen  gemainen  obern  stettenn  vnnsers  vß- 
plibenns  mit  trewen  entschuldigt  vnnd  veranntwurt  habenn, 
dann  wa  diß  eehafft  not  vnnserthalben  nit  vor  ogenn  were, 
wolltenn  wir  nit  ersessen  sein,  dann  den  erbern  obern  stet- 
tenn jeder  zeyt  in  aller  gepur  anhanng  zu  thunn  vnnd  dienst- 
lich gut  gefallen  zu  erzaigenn,  seind  wir  begierig,  begeren  och, 
ir  wöllenn  vnns,  was  vff  disem  tag  beschlossenn  werde,  och 
abschid  vff  vnnsern  costenn  zuschickenn,  statt  vnns  fruntlichs 
willens  vrab  euch  vnd  gemain  ober  stett  zu  verdiennen. 
Datum  Annunciationis  Marie  anno  etc.  25. 

Überlinger  Missivprotokolle  1523-26  fol.  175. 

Donaueschingen.  Baumann. 


Eine  Erwähnung  Thomas  Murners  von  1538.  Zum  Ver- 
ständnis der  nachfolgenden  Notiz  sei  folgendes  vorausge- 
schickt. Die  Witwe  des  1536  gestorbenen  Markgrafen  Bern- 
hard III.,  Franziska,  war  bei  ihrer  Vermählung  von  ihrem 
Gemahl  hinsichtlich  ihres  Wittums  und  ihrer  Morgengabe 
reichlicher,  als  es  sonst  üblich  war,  ausgestattet  worden,  jeden- 
falls in  einem  die  Kräfte  der  stark  verschuldeten  Markgraf- 
schaft weit  überschreitenden  Masse.  Die  Vormünder  ihrer  un- 
mündigen Söhne  Philibert  und  Christoph,  Pfalzgraf  Johann 
von  Pfalz-Simmern  und  Herzog  Wilhelm  von  Baiern,  suchten 
daher  die  Markgräfin  zu  einer  Herabstimmung  ihrer  wenn 
auch  rechtmässigen  Ansprüche  zu  bewegen.  Im  August  1537 
wurde  auf  nächsten  Dreikönig  ein  Tag  anberaumt,  damit  die 
noch  nicht  fünfundzwanzigjährige  Witwe  sich  unterdessen 
einen  Kurator  bestelle.    Über  diesen  Tag  nun,  dessen  Er- 


IfiseeUen.  281 

gebnis  ein  allgemein  befriedigendes  war,  schreiben  die  bäuri- 
schen Vormundschaftsräte  Hans   von   Sandizell   und   Ulrich 
Langenmantel  aus  Baden  am  30.  Januar  1538  an   Herzog 
Wilhelm  (K.  bair.  Reichsarchiv.  Baden  a.  N.  21  fol  599  fg.) 
u.  a.:  Nachdem  es  im  August  1537  nicht  zur  Verhandlung  ge- 
kommen war  „ist  dieselb  Sachen  pitz  auff  trium  regum  jungst 
erschinen  angestelt,  in  der  zeit  sich  ir  f.  g.  [Franziska]  mit 
irer  freuntschafft  und  andern  verwanthen,  so  iren  gnaden 
dazu  gefallen  wellen,  auff  solichen  tage  zu  hinlegung  gemelter 
irer  gnaden  anforderung  und  entlichem  gutigem  vertrage  ge- 
schieht machen,  verfassen  und  bewerben  soll,  welchs  aber  von 
irer  f.  g.  wither  nit  angestelt,  dan  des  sie  den  durchleuch- 
tigen hochgepornen  fursten  und  herren,  hertzog  Ruprechten 
[von  Veldenz]  umb  sein  hoffmeister  auff  disen  tage  sampt 
einem  procuratorn,  der  Murnar  genant,  welcher  verschiner 
jaren  wider  die  priester  ein  vehd  gefiert,  unnd  die  so  er  ge- 
fangen,  castriert,  erpetten  unnd  zu  der  handlung  gebracht 
hattu.    Die  Namensform  Murnar  (vgl.  Martin  in  der  Allg.  d. 
Biogr.  23,  69)  spricht  dafür,  dass  wir  es  mit  keinem  andern 
zu  thun  haben,  als  mit  Thomas  Murner,  den  man  bisher  über 
das  Jahr  1537  hinaus  nicht  verfolgen  konnte.    Auf  die  wei- 
teren Angaben  der  bairischen  Räte  darf  man  kein  allzugrosses 
Gewicht  legen,  da  ihnen  wohl  nur  das  missverstandene  Ge- 
rücht über  Murners  Streitigkeiten  mit  seinen  Ordensbrüdern 
zugrunde  liegt.    Befremdlich  erscheinen  nur  seine  Beziehungen 
zu  dem  der  neuen  Lehre  ganz  zugewandten  Pfalzgrafen  Ru- 
precht. 

Karlsruhe.  Fester. 

Ein  bisher  unbeachtetes  pfälzisches  Epitaph.  Bekanntlich 
fielen  im  Mai  1693  die  Grabdenkmäler  der  kurfürstlichen  Fa- 
milie in  der  Heiliggeistkirche  zu  Heidelberg  dem  Vandalis- 
mus  der  Söldlinge  des  allerchristlichsten  Königs  von  Frank- 
reich zum  Opfer.  Unsere  Vorfahren  hatten  es  versäumt,  diese 
Kunstwerke,  welche  das  Interesse  der  alten  Reisenden  in  hohem 
Masse  erregten,  bildlich  wiederzugeben,  und  so  bleibt  der 
heutigen  Zeit  nur  vorbehalten,  aus  den  Resten,  nämlich  dem 
seltsamerweise  geretteten  und  kürzlich  restaurierten  Denk- 
male König  Ruprechts  von  der  Pfalz  und  seiner  Gemahlin 
Elisabeth  von  Hohenzollern-Nürnberg ,  sowie  einer  Reihe  von 


232  Miscellen. 

meist  nicht  zusammenhängenden  Fragmenten  anderer  Grab- 
steine, die  in  der  städtischen  Kunst-  und  Alterthümersamm- 
lung  auf  dem  Heidelberger  Schlosse  aufbewahrt  sind1),  sich 
eine  Vorstellung  zu  machen,  welche  Verluste  der  unglückselige 
Orleanssche  Raub-  uud  Brandzug  im  Gefolge  hatte.  Den- 
jenigen Grabmälern,  welche  auf  diese  Weise  verschwunden  sind, 
durfte  man  bisher  auch  das  der  Gräfin  Amalie  (oder,  wie  sie 
fast  alle  Zeitgenossen  nennen,  Amelia)  von  Neuenar  (Mors), 
zweiten  Gemahlin  Friedrichs  III. ,  nach  den  Worten  Häutles 
(„Amalia . .  starb  auf  ihrem  Witwensitze  Schloss  Lohrbach  bei 
Mosbach  am  10.  April  1602  und  liegt  bei  hl.  Geist  in  Heidel- 
berg (?)  begraben.  Witteisbach.  Genealogie  p.  49),  wenn  auch 
nur  bedingt,  zurechnen.  Der  Einwand,  dass  die  Schriftsteller, 
welche  im  16.  und  17.  Jahrhundert  die  Grabinschriften  der 
Heidelberger  Kirchen  kopierten  (so  besonders  Chytraeus, 
Hentzner,  Adamus  und  Pareus),  jene  dieser  Kurfürstin  nicht 
überlieferten,  wäre  insofern  nicht  vollständig  stichhaltig,  als 
z.  B.  keiner  derselben  ein  Denkmal  der  Gemahlin  des  Pfalz- 
grafen Johann  Kasimir,  Elisabeth  von  Sachsen  (f  1590)  er- 
wähnt oder  beschreibt,  trotzdem  dieselbe  nachweislich  in  der 
genannten  Kirche  ebenfalls  beigesetzt  wurde. 

Häutles  Angaben  gründen  sich  ohne  Zweifel  auf  die  Mit- 
teilung Widders  (Beschreibung  der  Kurpfalz  II,  104),  nach 
welchem  Amalie  als  Witwe  bis  zu  ihrem  im  Jahre  1602  er- 
folgten Ableben  in  dem  Schlosse  Lohrbach  bei  Mosbach  Hof 
hielt.  Was  lag  näher,  als  anzunehmen,  dass  sie  in  pfälzischen 
Landen  verschieden,  auch  in  dem  alten  pfälzischen  Erbbegräbnisse 
in  Heidelberg  ihre  letzte  Ruhestätte  gefunden  haben  dürfte?  Einen 
Wink  jedoch  dafür,  dass  Häutle  nicht  das  Richtige  traf,  giebt 
allein  unseres  Wissens  der  im  Jahre  1606  abgeschlossene,  von 
dem  kurpfälzischen  Kirchenrate  Markus  zum  Lamb  verfasste 
erste  Band  des  sogen.  Thesaurus  picturarum  (Handschrift 
No.  1971  der  Grossh.  Hofbibliothek  in  Darmstadt),  demzufolge 
Amalie  zu  Alpen  in  der  Grafschaft  Mors  am  Niederrheine  ver- 
starb.   Eingezogene  Erkundigungen  ergaben  die  Richtigkeit 


*)  Vgl.  die  schöne  Arbeit  von  Mays:  Das  Grabmal  des  deutschen 
Königs  Ruprecht  von  der  Pfalz  etc.  in  der  Heiliggeistkirche  zu  Heidelberg 
8.  a.  e.  1.  und  desselben  Verfassers:  Erklärendes  Verzeichnis  der  städtischen 
Kunst-  und  Altertümersammlung  etc.  2.  Aufl.  p.  122  No.  1096,  1097. 


Miscellen.  233 

dieser  Nachricht.  Durch  die  Zuvorkommeneit  des  Herrn  Haupt, 
Pfarrers  der  Alpener  reformierten  Gemeinde,  sind  wir  in 
den  Stand  gesetzt,  ihr  noch  erhaltenes  Grabdenkmal  beschrei- 
ben und  dessen  Inschrift  mitteilen  zu  können,  wodurch  einige 
bisher  bestandene  chronographische  Irrtümer  über  die  Kur- 
fürstin ihre  Erledigung  finden. 

Wann  dieselbe  das  ihr  von  Friedrich  III.  im  Heiratsver- 
trage verschriebene  Witwengut  (die  Kellerei  Lohrbach  mit 
ihren  Zugehörungen  im  pfälzischen  Oberamte  Mosbach)  ver- 
liess  und  aus  welchen  Gründen,  ist  unbekannt.  Mitte  1595 
muss  sie  noch  daselbst  geweilt  haben,  da  am  3.  Juli  dieses 
Jahres  auf  dem  dortigen  Schlosse  der  spätere  pfälzische  Kam- 
merjunker und  geheime  Rat  Volrad  von  Hessen  sich  mit  Kuni- 
gunde  Charlotte,  Tochter  des  damals  verstorbenen  Christof  van 
Leefdael  aus  Brabant  und  dessen  Gemahlin  Marie  Schonhoven, 
welche  um  diese  Zeit  Hofmeisterin  der  Kurfürstin- Witwe  war, 
vermählte  (cf.  Adamus  Apographum  monum.  Heidelb.  p.  41). 
Wie  es  scheint,  wurde  letztere  durch  die  im  Juli  1596  in  der 
Pfalz  und  speziell  in  Lohrbach  1597  und  den  folgenden  Jahren 
auftretende  Pest  veranlasst  (gleich  verschiedenen  Heidelberger 
Professoren,  unter  denen  auch  der  bekannte  Marquard  Freher) 
die  Pfalz  zu  verlassen  und  sich  an  den  Niederrhein  zu  be- 
geben, wo  die  Besitzungen  ikrer  Vorfahren  und  Verwandten 
lagen.  1600  Hess  sie  die  Gemeinde  Alpen  (zwischen  Geldern 
und  Wesel  im  Mörs'chen  Kreise  gelegen)  reformieren  und 
wurde  nach  ihrem  Tode  in  der  dort  1602  von  dem  Grafen 
Arnold  zu  Bentheim-Tecklenburg-Steinfurt  erbauten  Kirche  be- 
erdigt. Ihr  Grabmal  ist  ein  aus  schwarzgrau  meliertem  feinem 
Marmor  gefertigtes,  etwa  3—4  m  hohes  Wandgrab,  bestehend 
aus  einem  Untersatze,  dessen  beide  ausragende  Ecken  von  je 
einem  sitzenden  Löwen  getragen  werden,  und  aus  vier  auf 
dem  Untersatze  angebrachten  Säulen,  welche  einen  Giebel  mit 
dem  daran  befindlichen  bekannten  kurpfälzischen  Wappen 
tragen.  An  der  Rückwand  zwischen  der  ersten  und  zweiten 
und  der  dritten  und  vierten  Säule,  sowie  am  Untersatze  be- 
fanden sich  im  Ganzen  46  Wappen,  welche  fast  alle  ausge- 
brochen sind  und  deren  Aufzählung  nach  den  noch  erhaltenen 
Überschriften  deshalb  unterbleiben  kann.  Zwischen  der  zweiten 
und  dritten  Säule  steht  auf  einer  etwa  2  m  hohen  Platte  fol- 
gende Inschrift: 


L 


234  Miscellen. 

Epitaphium 

illustrissimae  ac  generosissimae  principis  dominae  Ameliae,  dei  gratia 
comitissae  Palatinae  ad  Rhenum,  ducissae  Bavariae,  natae  comitissae 
in  Neuenar  et  Limburg,  dominae  in  Alpen,  Helffenstein,  liberae  do- 
minae in  Lennep,  praefectae  haereditariae  Coloniensis,  quae  anno 
Christi  CIOIOCII  a.  d.  V.  non.  aprilis  in  Castro  Alpen  in  domino  pie 
obdormivit.    Annus  aetatis  LXII  primo  disticho  comprehenditur. 

Pro  dolor!    Ameliam  fatum  rapit  igne  febrili, 

cum  sextum  aprilem  bis  deciesque  videt. 
De  Neuenar  genitor  Gumbertus  sanguine  prisco, 

de  Schaumburg  mater  nomine  Garda  fuit. 
Henrici  primas  generosi  experta  iugales 

est  Brederodi  laeta  virensque  faces; 
hoc  viduata  thoro  conscendit  casta  secundum 

Frederice  in  thalamum  dux  Palatine  tuum, 
quo  morte  abrepto  moerens  reverenter  utrumque 

Alpenos  repetit,  queis  oriunda,  lares. 
His  postliminio  reddit  tua  dogmata  Christe 

teque  tibi  fidens  in  sua  vota  vocat. 
Mox  tenerae  instaurat  pia  fundamenta  iuventae 

Alpenaeque  novat  moenia  lapsa  domus. 
Jamque  auctura  fuit  venerandi  numinis  aedem 

plura  animo  versans  iam  peragenda  pio; 
meta  sed  hie  vitae,  cuius  defessa  caducae 

ossa  sub  hoc  claudit  grandior  una  choro. 
Capsula,  si  quaeris,  teneat  quid  laeva?  Prioris 

vecta  sui  Gema  coniugis  ossa  capit, 
dextera  prima  patris  matrisque,  sed  altera  Amenae, 

de  Falckenstein  proles  quae  generosa  fuit, 
ultima  Gumberti  coniunx,  queis  ortus  Adolphus 

et  Magdalena,  huius  pignora  sola  thori. 
Hoc  comes  Arnoldus  praeclaro  a  stemmate  Bentheim 

affinis  zelo  struxit  honoris  opus 
ultimaque  elogii  Palatinae  vota  secutus 

haec  spaciosa  magis  limina  sacra  dedit. 

Vor  allem  lässt  sich  die  bisher  nicht  genau  bekannte  Ge- 
burtszeit Amaliens  etwas  sicherer  bestimmen.  Da  der  Aus- 
druck „cum  sextum  aprilem  bis  deciesque  videt"  nur  bedeuten 
kann,  dass  sie  den  Monat  April  (6  x  10)  +  2  =  62  mal  er- 
lebt habe  (vgl.  „annus  aetatis  LXII  primo  disticho  compre- 
henditur"), und  sie  in  diesem  Monate  auch  starb,  so  ist  ihre 
Geburt  frühestens  in  den  Mai  1540  und  spätestens  in  den 
April  1541  zu  setzen.  Nach  den  Worten:  Alpenos  repetit, 
queis  oriunda,  lares"  und  „in  Castro  Alpen . .  obdormivit"  be- 


Miscellen.  235 

endete  die  Fürstin  an  ihrem  Geburtsorte  ihr  Leben.  Zweifel- 
los ist,  da  sonst  a.  <L  V.  non.  aprilis  =  kal.  aprilis  wäre, 
a.  d.  IV.  non.  aprilis  (2.  April)  zu  lesen,  sei  es,  dass  die 
letztere  Zahl  auf  der  Platte  nicht  mehr  ganz  leserlich  ist,  oder 
dass  der  Kopist  nicht  getreu  abschrieb.  Weil  erst  zu  Beginn 
des  vorigen  Jahrhunderts  in  den  nicht  katholischen  Ländern 
des  Niederrheins  der  gregorianische  Kalender  eingeführt  wurde, 
so  entspricht  der  2.  April  alten  dem  12.  April  neuen  Styls, 
während  der  bei  Häutle  a.  a.  0.  angeführte  10.  April  die  Le- 
sung pridie  kal.  aprilis  (a.  St.)  auf  dem  Grabmale  voraus- 
setzen würde.  —  Dass  Amaliens  erster  Gemahl,  der  in  die 
Angelegenheiten  Wilhelms  von  Oranien  sehr  verwickelte  Graf 
Heinrich  I.  von  Brederode,  Burggraf  von  Utrecht,  welcher 
ursprünglich  in  Gemen  (an  der  Aa  bei  Borken  in  Westfalen, 
früher  zum  Herzogtum  Kleve  gehörend)  bestattet  war,  auch 
in  Alpen  beigesetzt  wurde,  erfahren  wir  ebenfalls  nur  aus 
dieser  Epitaphinschrift.  Zum  Schlüsse  mag  noch  bemerkt 
werden,  dass  nach  der  Zimmerschen  Chronik  (ed.  Barack  1869, 
I,  246)  König  Philipp  von  Schwaben  die  Grafen  von  Neuenar 
neben  drei  weiteren  Grafengeschlechtern  zu  des  römischen 
Reiches  Amtmännern  ernannt  habe,  offenbar  eine  Erfindung 
des  15.  Jahrhunderts,  welche  mit  der  Spielerei  der  sog.  Qua- 
ternionen  des  Reiches  zusammenhängt  (cf.  Ficker,  Vom  Reichs- 
fürstenstand I,  215  und  Zeitschr.  N.F.II,  491).  Daraus  er- 
klärt sich  der  Ausdruck:  praefecta  haereditaria  Coloniensis. 
Im  Übrigen  bedarf  die  Inschrift  keiner  weiteren  Erläuterung. 
Boxberg.  Maximilian  Huffschmid. 


236 


Literaturnotizen. 


Die  jüngst  veröffentlichten  Akten  der  deutschen  Nation  an 
der  Universität  Bologna  (Acta  nationis  Gernianicae  uni- 
versitatis  Bononiensis  edid.  E.  Friedender  et  Caro- 
lus  Malagola)  bringen  seit  dem  Jahre  1289  die  Namen  so 
vieler  Männer,  welche  vom  Oberrhein  stammen,  dass  hier  kurz 
darauf  aufmerksam  gemacht  sei.  Fast  alle  Adelsgeschlechter 
sind  in  den  Reihen  der  Studenten  vertreten,  überraschend 
gross  ist  die  Zahl  derjenigen,  welche  später  Domherren,  Bi- 
schöfe, Generalvikare  zu  Eonstanz,  Basel,  Strassburg  u.  s.  w. 
wurden.  Die  Blüte  der  juristischen  Fakultät  im  14.  Jahr- 
hundert und  die  Zeit  des  Humanismus  zogen  besonders  deutsche 
Studenten  dorthin.  Die  Rechnungsbücher,  welche  in  den  Ein- 
nahmeposten alle  neuankommenden  Studenten  anführen,  sind 
vorläufig  abgedruckt,  ohne  dass  zu  jedem  Namen  die  späteren 
Lebensschicksale  des  betr.  Mannes  angegeben  sind.  Nur  hie 
und  da  ist  davon  abgewichen;  aber  da  sind  die  Herausgeber 
sehr  oft  irrig  den  Angaben  jüngerer  Studenten,  welche  in 
älteren  Rechnungen  berühmte  Namen  entdeckt  zuhaben  glaubten, 
gefolgt.  So  wird  z.  B.  besonders  hervorgehoben,  dass  auch 
der  sei.  Bernhard  (IL),  Markgraf  von  Baden,  in  der  Matrikel 
erscheine.  Das  hatte  auch  ein  Student  nachträglich  in  dem 
Rechnungsbuch  zu  1422  angemerkt,  wo  der  dominus  Bern- 
hardus  filius  marchionis  Badensis  als  Ankömmling  erscheint, 
der  1424  wiederum  als  pastor  in  Besekeim  et  Scolaris  in  iure 
canonico  et  iure  civili  genannt  wird.  Nun  war  aber  Bern- 
hard der  Selige  damals  noch  gar  nicht  geboren,  es  ist  viel- 
mehr dessen  Oheim,  der  frühverstorbene  Bernhard,  Sohn  Mark- 
graf Bernhards  L,  gemeint.  Von  ihm  wussten  wir  bislang 
fast  nichts.  

v.  Schlossberger:  Briefwechsel  der  K.  Katharina 
und  des  K.  J^rorae  von  Westphalen,  sowie  des  Kaisers 
Napoleon  I.  mit  dem  K.  Friedrich  von  Würtemberg.  3  Bde. 
Stuttg.  b.  Kohlhammer.  1886—1887.  Bei  dem  nachbarlichen 
Verhältnisse  zwischen  Würtemberg  und  Baden  besitzt  die  gen. 
Publikation,  auf  deren  allgemeine  Vorzüge  und  Mängel  wir 
hier  nicht  einzugehen  haben,  auch  Wert  für  die  heimische 


Literaturnotizen.  237 

Geschichte.  Band  I  bietet  im  Anhange  369—73  eine  Schil- 
derung des  Empfanges  der  als  Braut  J&omes  auf  der  Durch- 
reise nach  Paris  befindlichen  Prinzessin  in  Baden.  Die  freund- 
lichen Beziehungen,  die  bei  diesem  Anlasse  wieder  angeknüpft 
werden,  trüben  sich  in  der  Folge  abermals.  Schon  wenige 
Monate  später  spricht  der  König  von  Intriguen  Dalbergs,  — 
es  ist  dies  der  bad.  Gesandte  in  Paris,  nicht,  wie  Schi,  meint, 
der  Fürstprimas,  —  welche  ihm  den  Besitz  von  Neuenbürg 
streitig  machen  und  seinem  Handel  mit  der  Schweiz  den  Ruin 
drohen.  Wiederholt  sucht  er  durch  seine  königl.  Tochter  den 
Kaiser  zu  seinen  Gunsten  zu  beeinflussen.  (III.  33,  45.)  Der 
Erfolg  entspricht  indess  schliesslich  seinen  Erwartungen  nicht, 
statt  eines  Bevölkerungszuwachses  von  300  000  Einwohnern 
erhält  er  einen  solchen  von  nur  110  000.  Neuenbürg,  seine 
beste  Provinz,  wo  seine  Fabriken  und  Eisenwerke  sich  befinden, 
geht  trotz  der  Versicherung,  er  werde  nie  in  eine  Abtretung 
einwilligen,  und  trotz  aller  Erbitterung  über  den  Karlsruher 
Hof,  der  ihm  lächerlicherweise  Gesetze  vorschreiben  wolle,  im 
Oktober  1810  definitiv  an  Baden  verloren  (143—50,  153). 
Durchaus  irrig  ist  est,  wenn  Schi,  die  II,  113  zitierte  Mlle* 
Tascher,  deren  Vermählung  mit  dem  Kronprinzen  der  König 
abgelehnt,  mit  Stephanie  Beauharnais,  der  spätem  Grossher- 
zogin von  Baden,  identifiziert,  die  niemals  diesen  Namen  ge- 
tragen. Gemeint  ist  hier  unzweifelhaft  die  Cousine  der  Kaiserin, 
Stephanie  Tascher,  die  sich  1808  mit  dem  Herzog  von  Arem- 
berg  vermählte.  Dr.  0. 

In  dem  6.  Hefte  der  sehr  verdienstlichen  „Beiträge  zur 
Landes-  und  Volkskunde  von  Elsass- Lothringen"  behandelt 
A.  Holländer  Strassburg  im  französischen  Kriege  1552. 
Er  bringt  auf  Grund  sorgfältiger  Durcharbeitung  des  im  Stadt- 
archiv aufgespeicherten  Materials  eine  lebhafte  Darstellung 
der  Gefahren,  in  welchen  die  Stadt  schon  damals  schwebte, 
gleich  Metz  durch  List  in  die  Hände  des  französischen  Königs 
zu  fallen,  der  Gesinnungen,  welche  die  Bürgerschaft  beseelten, 
und:  der  durch  diese  bestimmten  Politik  der  Stadt.  Die  ganz 
auf  sich  angewiesene  Reichsstadt  erreichte  durch  ihre  feste 
Haltung,  dass  Heinrich  IL  unverrichteter  Dinge  vor  den  Mauern 
der  Stadt  umkehren  musste.  Wenn  damals  einige  Fürsten 
des  Reiches  zum  erstenmale  mit  dem  Reichsfeind  gegen  das 


L 


238  Literaturnotizen. 

Reich  zogen,  so  war  die  ganz  ohne  Unterstützung  gelassene 
Stadt  durch  ihre  eigene  Kraft  nicht  allein  dem  ganzen  Rhein- 
strom, sondern  auch  der  deutschen  Nation  „aine  stehline  Vor- 
mauer". Der  verdienstlichen  Schrift  verdanken  wir  die  Klar- 
stellung einer  wichtigen  Episode  elsässischer  Geschichte  — 
einer  Episode,  die  von  parteiischer  Geschichtschreibung  ganz 
anders  dargestellt  wurde. 


Unter  den  Handschriften,  welche  der  „Soci&6  d'arch^o- 
logie  lorraine"  in  Nancy  gehören,  befinden  sich  nach  J.  Favier 
(Catalogue  des  Manuscrits  de  la  Soci&6  d'archöologie  lorraine. 
Nancy,  Wiener.  8°.  86  p.  1887.  fr.  2.25)  auch  einige  elsäs- 
sische.  No.  24  (Favier  p.  12):  „Etat  par  ordre  alphab&ique 
des  villes,  bourgs  et  villages  de  la  province  d'Alsace,  avec  les 
bailliages  dont  ils  däpendent",  —  18.  Jh.  —  25  (Favier  p.  12): 
„Voyage  de  Sainte-Odile",  par  M.  de  Gironcourt,  —  18.  Jh.  — 
245  (Favier  p.  70):  Recueil  de  pi&ces,  imprimäes  et  manu- 
scrites,  relatives  k  l'histoire  de  Lorraine.  Fol.  75:  „Preuves 
de  la  descente  de  la  maison  de  Lorraine  de  celle  d'Alsace", 
-  17.— 19.  Jh.  —  256  (Favier  p.  76):  „M&noires  sur  PA1- 
sace  en  PannSe  1697",  par  l'intendant  de  La  Grange,  dresse 
par  ordre  de  Louis  XIV.,  —  18.  Jh.  —  257  (Favier  p.  76): 
„Memoire  concernant  l'etablissement  d'une  Chambre  souveraine 
en  Alsace,  avec  plusieurs  autres  pifcces  concernant  cette  pro- 
vince, —  18.  Jh.  E.  M. 

Die  Einleitung  zu  seiner  neuen  Ausgabe  der  Strassburger 
Eide  nennt  Armand  Gaitß:  „&ude  historique"  (Les  Serments 
de  Strasbourg,  &ude  historique,  critique  et  philologique.  Tours, 
1  mbr.  Deslis.  1887.  8°.  35  p.  —  Sonderabdr.  aus:  L'Instruc- 
tion  publique,  N.  9,  12,  13).  Diese  Studie  besteht  aber  nur 
in  einem  Abdruck  einiger  Stellen  aus  Michelet,  histoire  de 
France.  E.  M. 

Von  den  neu  erschienenen  Bänden  der  Monumenta  Ger- 
maniae  historica  betreffen  uns  insbesondere  zwei.  Der 
2.  Teil  der  schon  N.F.  1,498  angezeigten  Necrologia  Ger- 
maniae  I  ed.  F.  L.  Baumann.  Dieser  2.  Teil  enthält  die  Nekro- 
logien  des  schweizerischen  Anteils  am  Bistum  Konstanz  und  des 
Bistums  Cur  und  im  Appendix  ausser  den  umfangreichen  Re- 


Literatlirnotizen.  239 

gistern,  welche  das  Werk  erst  recht  nutzbar  machen,  und  einigen 
andern  kleineren  Sachen  aus  Schaffhausen,  Blaubeuren  und  un- 
gewisser Herkunft,  einen  neuen  Abdruck  des  grossen  Nekro- 
logs von  Petershausen  nach  der  in  Heidelberg  befindlichen 
Originalhandschrift.  In  gewissem  Sinne  mag  als  Einleitung 
zu  diesem  hochverdienstlichen  Werke  eine  Abhandlung  desselben 
Verfassers  im  Neuen  Archiv  Bd.  XIII,  409  ff.  gelten,  Über  die 
Totenbücher  der  Bistümer  Augsburg,  Konstanz  und  Cur, 
welche  die  Unterschiede  von  Anniversarien,  offiziellen  und  pri- 
vaten Nekrologien  u.  s.  w.  klarlegt,  über  die  historische  Ent- 
wicklung dieses  Zweiges  der  liturgischen  Bücher  ganz  ein- 
gehend unterrichtet  und  über  den  uns  erhaltenen  Bestand  Aus- 
kunft giebt.  Der  andere  Band  ist  der  von  KarlRodenberg 
fertiggestellte  Tomus  IL  Der  Epistolae  saeculi  XIII  et 
regestis  pontificum  Romanorura  selectae  per  G.  H.  Pertz, 
der  aus  den  Registern  Papst  Innocenz  IV.  eine  sehr  erheb- 
liche Zahl  päpstlicher  Urkunden  für  die  politische  Geschichte 
des  Deutschen  Reiches  publiziert.  Pfründenverleihungen  und 
ähnliche  Indulte  sind  nur  hie  und  da  aufgenommen,  so  dass 
der  Lokalhistoriker  trotzdem  die  Publikation  von  Berger,  R6- 
gistres  d'Innocent  IV.  nicht  entbehren  kann,  wo  alle  Urkunden 
aus  den  Registerbänden  freilich  fast  ohne  Ausnahme  im  Re- 
gest veröffentlicht  sind.  Die  treffliche  Arbeit  von  Rodenberg 
giebt  für  den  Oberrhein  den  Abdruck  einer  grossen  Anzahl 
von  Urkunden,  welche  die  politischen  und  religiösen  Verhält- 
nisse, die  Kämpfe  der  Parteien  ins  hellste  Licht  rücken.  Der 
vorliegende  Band  führt  die  Veröffentlichung  bis  Juni  1249. 
Zum  Einzelnen  bemerken  wir,  dass  das  in  No.  158  genannte 
Kloster  de  Hecgebolxhen  Argentinensis  diocesis  nicht  im  badi- 
schen Herbolzheim  zu  suchen  ist,  sondern  darunter  das  ur- 
sprünglich zu  Eckbolsheim  gegründete,  dann  nach  Strassburg 
verlegte  Kloster  St.  Margaretha  zu  verstehen  ist.  In  No.  418 
ist  der  dominus  Alexander  de  Dike  nicht  ein  Herzog  von  Teck, 
sondern  ein  elsässischer  Freiherr  von  Dicka. 


Wegen  der  vielfachen  Beziehungen  zum  Speier  gegenüber- 
liegenden rechten  Rheinufer  sei  hier  der  von  Prof.  ,Dr.  Harster 
bearbeitete  Katalog  der  historischen  Abteilung  des 
Museums  in  Speier  (Speier  1888)  genannt.  Das  Überrhein. 
Gebiet  ist  in  dieser  Sammlung  reich  vertreten.    Der  Katalog 


240  Literaturnotizen. 

giebt  in  musterhafter  echt  wissenschaftlicher  Weise  über  alle 
Gegenstände  Auskunft. 


Die  ehem.  schwäbischen  Kreistruppen  betreffen  die  Be- 
richte Karl  Gustav's,  Markgrafen  von  Baden-Durlach, 
von  dem  Feldzuge  in  Ungarn  1685 — 86,  veröffentlicht  von 
K.  Götz  (k.  würt.  Hauptmann).  Budapest,  Friedrich  Kilian. 
Als  Generalwachtmeister  des  Kreises  führte  Markgraf  Karl 
Gustav  die  schwäbischen  Auxiliartruppen  (2  Regim.  Infanterie 
Durlach  und  Öttingen  und  2  Regim.  Kavallerie  Gronsfeld  und 
Hönstett)  in  diesen  Feldzügen,  wo  sie  an  der  Belagerung  von 
Neuhäusel  und  an  der  Erstürmung  von  Ofen  (an  der  Seite 
der  Brandenburger)  teilnahmen.  Die  Briefe  (meist  an  die 
kreisausschreibenden  Fürsten)  geben  über  die  Thätigkeit  der 
Truppen  und  ihres  Generals  genau  Auskunft.  Die  ungarischen 
Überschriften  sind  glücklicherweise  für  das  Verständnis  über- 
flüssig; sonst  würde  sich  ja  auch  der  Leserkreis  dieser  Publi- 
kation deutscher  Briefe  von  selbst  sehr  einschränken. 


Der  1.  Teil  einer  sehr  fleissig  gearbeiteten  Geschichte 
der  Stadt  Edenkoben  in  der  Pfalz  von  Joh.  Jos.  Herrn. 
Schmitt  ist  als  Beilage  des  Programms  der  dortigen  Latein- 
schule erschienen,  er  reicht  bis  1262. 


In  Heft  3  u.  4  der  Quartalblätter  des  hist.  Ver.  f.  d.  Gross- 
herzgt.  Hessen  1887  hat  F.  W.  E.  Roth  nach  der  Original- 
handschrift der  Hofbibliothek  in  Darmstadt  die  Chronik  des 
St  Peterstifts  in  Wimpfen  v.  Burkhard  v.  Hall  u.  Diether 
v.  Helmstadt  neu  abgedruckt,  welche  bislang  vollständig  nach 
dem  Original  noch  nicht  gedruckt  war.  Vorher  hatte  er  schon 
an  gleichem  Orte  1886  No.  S  u.  4,  1887  No.  1  aus  der  gleichen 
Handschrift  ein  1295  von  Burkhard  v.  Hall  geschriebenes 
Rentenverzeichnis  desselben  Stifts  veröffentlicht,  welches  auch 
für  die  umliegenden  Orte  mancherlei  beibringt. 


Eine  Reihe  weiterer  Notizen  müssen  wir  wegen  Raum- 
mangel zmückstelleu. 


Badische  Geschichtslitteratnr 

des  Jahres  1887.1) 

Zusammengestellt 
von 

Ferdinand  Lamey. 


I.  Zeitschriften  und  Bibliographien. 

1.  Zeitschrift  für  die  Gesch.  des  Oberrheins  herausgeg.  von  der 
Bad.  hist.  Kommission.  N.  F.  Bd.  IL  [Der  ganzen  Reihe  41.  Bd.] 
Freiburg  i.  B.  Mohr.  1887.  Hft.  2-4,  S.  129-516,  m33— ml28.  N.  F. 
Bd.  m.  [Der  gzn.  Reihe  42.  Band.]  Hft.  1.  1888.  S.  1—128.  ml-m32. 

2.  Schriften  des  Yer.  f.  Gesch.  des  Bodensees  u.  s.  Umgebung. 
16.  Hft.  Lindau,  Stettner.  1887.  Lex.  8°.  IV.  210  S. 

3.  Zeitschrift  der  Gesch.  f.  Befördrng.  d.  Geschichts-,  Alter- 
tums- u.  Volkskunde  von  Freiburg,  dem  Breisgau  u.  den 
angrenzenden  Landschaften.  6.  Bandes  3.  Hft.  Freiburg  i.  B. 
Stoll  u.  Bader  in  Komm.  1887.  8°.  S.  399-499. 

4.  Schau-in'8-Land.  12.  Jahrg.  1885.  Herausgeg.  v.  Breisgau -Verein 
„Schau-in's-Land".    Freiburg  i.  B.   4°.   Lfg.  4.   S.  83-98. 

5.  Alemannia.  Zeitschrift  f.  Sprache,  Litteratur  u.  Volkskunde  des 
Elsasses,  Oberrheins  u.  Schwabens  hersg.  v.  Anton  Birlinger.  Bonn, 
Marcus.  1886.  Hft.  3.  S.  194-288.  Bonn,  Haustein.  1887.  (Hft.  1 
bis  3.)  XV.  Bd.   8°.   288  S. 

6.  Pfälzisches  Museum.  Monatsschrift  f.  heimatl.  Litt.  u.  Kunst, 
Gesch.  u.  Volkskunde.  Redig.  v.  Joh.  Hüll.  Neustadt  a.  d.  H.  1886. 
4°.  No.  10-12.    1887.   No.  1-12. 


*)  Bei  der  Auswahl  der  aufzunehmenden  Werke  und  Artikel  ist  im 
Hinblick  auf  den  rein  geschichtlichen  Charakter  der  Zeitschrift  der  Be- 
griff des  Historischen  etwas  enger  gefasst  worden  als  bisher.  Für  Bei- 
trage und  Hinweise  bin  ich  Herrn  Pfarrer  Reinfried  in  Moos,  Herrn 
Ulliversitätsbibliothekar  Dr.  Wille  in  Heidelberg  und  Herrn  Archivrat 
Dr.  Schulte  in  Karlsruhe  zu  Dank  verpflichtet.  —  ZGO.  =  Ztschft.  f.  d. 
Gesch.  d.  Oberrheins.  —  M.d.h.K.  =  Mittlgn.  d.  hist.  Kommission.  — 
Wd.Z.VI  Kblt.  =  Westdeutsche  Zeitschrift  für  Geschichte  und  Kunst 
Band  VI  Korrespondenzblatt. 

Zeitschr.  f.  Gesch  ü.  Oberrh.  N.  F.  III.  2.  16 


242  Lamey. 

7.  Vom  Jura  zum  Schwarzwald.  Geschichte,  Sage,  Land  u.  Leute. 
Hrsg.  unter  Mitwirkg.  einer  Anzahl  Schriftsteller  u.  Volksfreunde  v. 
F.  A.  Stocker.   IV.   Aarau,  Sauerländer.   1887.   8°.  320  S. 

8.  Mitteilungen  der  bad.  hist.  Kommission  No.  8,  9.  —  ZGO. 
N.F.H  [Bd.  41]  ml-ml28.  -.  III  [Bd   42]  ml-m32. 

9.  Bartsch,  Karl.  Die  altdeutschen  Handschriften  der  Universitäts- 
bibliothek in  Heidelberg.  Heidelberg,  Koester.  1887.  4°.  VI.  224  S.  = 
Katalog  der  Handschriften  d.  Universitätsbibliothek  in  Heidelbg.  Bd.  I. 

10.  Hartfelder,  K.  Bericht  üb.  d.  histor.  Litt.  Badens  d.  J.  1883.  — 
Jahresber.  d.  Geschichtswissenschaft  hrsg.  v.  J.  Hermann  u.  J.  Jastrow. 
VI.  Jhrg.   Berlin.   1888  S.   II,  90-100.  III,  114-118. 

11.  Lamey,  Ferd.  Badische  Geschieh tslitteratur  des  Jahres  1886.  ZGO. 
N.F.II.   S.  248-272. 

12.  Über  die  Litteratur  des  Heidelberger  Universitäts-Jubi- 
läums s.  John  Hopkins  university  circulars  vol.  VI  No.  59.  Literar. 
Handweiser  (Thömes)  No.  2  ff.  (vgl.  No.  15  der  Geschichtslitt.  d.  J.  1886). 

II.  Geschichte  Badens. 

a.  Prähistorische  und  römische  Zeit. 

1.  Allgemeines. 
Vgl.  No.  225. 

13.  Ammon,  Otto.  Neue  Römerstrassen  von  Offenburg  nach  Achern. 
Wd.Z.VI  Kblt.  No.  5. 

14.  Bissinger,  K.  Funde  Römischer  Münzen  im  Grosshzgtum  Baden.  I. 
Donauesch.   1887.   4°.   (Progr.-Beil.)  18  S. 

15.  Naeher,  J.  Die  römischen  Militärstrassen  u.  Handelswege  in  Süd- 
westdeutschland, besonders  in  Elsass-Lothringen  u.  der  Schweiz,  nebst 
einer  Karte.   Strassburg,  Noiriel  i.  Komm.   1887.  4°.  IV.  42  S. 

16.  —  Die  römischen  Militärstrassen  u.  Handelswege  in  der  Schweiz  u. 
in  Südwestdeutschland,  insbesondere  in  Elsass-Lothringen.  2.  Aufl. 
nebst  1  Karte  (1.  2  Karten).  Strassb.,  Noiriel  i.  Komm.  1888.  4°.  33  S. 

17.  Tröltsch,  v.  Vergleichende  Betrachtung  der  kulturgeschichtlichen 
Bedeutung  der  Pfahlbauten  des  Bodensees.  —  Schriften  d.  Ver.  f. 
Gesch.  d.  Bodensees  u.  s.  Umgebg.   XVI.   S.  89-92. 

2.  Einzelne  Orte, 

A ehern,  s.  No.  13. 

18.  Aulfingen.  Bissinger,  K.  Donaueschingen.  Römische  Gebäude. 
Wd.Z.VI  Kblt.  1. 

19.  Dürrn.  Wagner,  E.  Die  Grabhügel  bei  Dürrn,  Amt  Pforzheim. 
Wd.Z.VI  Kblt.  2. 

20.  E dingen.  Baumann.  Fränkische  Gräber  in  Edingen.  Wd.Z.VI 
Kblt.  2. 

21.  Eppingen.  Wagner,  E.  Grabhügel  bei  Eppingen.  Wd.Z.VI  Kblt.  1. 

22.  Gottmadingen.  Wagner,  E.  Grabhügel  in  Gottmadingen.  Wd.Z.VI 
Kblt.  5. 


Badische  Geschichtslitteratur  des  Jahres  1887.  243 

23.  Hai  tn au.  Strass,  6.  Fandstücke  von  Haltnau,  gesammelt  1887, 
Beitrag  zur  Gesch.  der  Pfahlbauten.  —  Schriften  des  Ver.  f.  Gesch. 
d.  Bodensees  u.  s.  Umgebg.  XVI.   S.  78—84. 

Heidelberg,  s.  No.  77. 

24.  Huttenheim.  Wagner, E.  Gräber  in  Hattenheim.  Wd.Z.VI  Kblt.  10. 

25.  Eonstanz.  Leiner,  Ludwig.  Der  Rosgarten  in  Eonstanz.  Ein  Um- 
blick  im  Eonstanzer  Gebiete,  nebst  Erläuterungen.  Vortrag.  —  Schrif- 
ten des  Ver.  f.  Gesch.  des  Bodensees  u.  s.  Umgebg.  XVI.  S.  13—29. 

26.  Meissenheim.  Wagner,  E.  Grabhügel  bei  Meissenheim,  Amt  Lahr. 
Wd.Z.VI  Eblt.  5. 

Offenburg,  s.  No.  13. 

b.  Gesamtgeschickte  des  Landes,  hauptsächlich  im  Mittelalter. 

Vgl.  No.  89.  183. 

27.  Fester,  Richard.  Der  Teilungsvertrag  der  Markgrafen  Bernhard  I. 
und  Rudolf  VII.  von  1388  mitgeteilt  —  ZGO.  N.F.III.  S.  104-111. 

28.  Finke.  Zur  Geschichte  des  Eonstanzer  Eonzils.  —  Histor.  Jahrbuch 
der  Görres-Gesellschaft  8.  Jahrg.  Hft.  1. 

29.  —  Eleinere  Quellenstudien  zur  Geschichte  des  Eonstanzer  Eonzils. 
Histor.  Jahrbuch  der  Görres-G eselisch.  8.  Jahrg.  Hft.  3. 

30.  —  Zwei  Tagebücher  über  das  Eonstanzer  Eonzil.  —  Römische  Quar- 
talschrift f.  christl.  Altertumskde  u.  f.  Eirchengesch.  H.  v.  de  Waal. 
1.  Jahrg.  1.  Hft. 

31.  Hartfelder,  Earl.  Breisgauer  Regesten  u.  Urkunden.  —  Zeitschft. 
d.  Ges.  f.  Befördrng.  der  Geschichte-,  Altertums-  u.  Volkskunde  v. 
Freiburg  VI.  S.  399-448. 

32.  Hermann  von  der  Hart,  der  Historiker  des  Eonstanzer  Eonzils. 
Histor.  polit.  Blätter.    Bd.  99.   S.  848—853. 

33.  Eoch,  Adolf  u.  Wille,  Jakob.  Regesten  der  Pfalzgrafen  am  Rhein 
1214-1400.  Herausgeg.  v.  d.  Bad.  Hist.  Eomm.  Unter  Leitung  von 
Eduard  Winkelmann.  2.  Lfrg.  Innsbruck,  Wagner.  1887.  4*.  S.  81—160. 

34.  Deutsche  Reichstagsakten  unter  König  Ruprecht.  Dritte  Abteilung 
1406-1410  hrsg.  v.  Julius  Weizsäcker.   Gotha,  Perthes.   1888. 

35.  Schulte,  AI oys.  Geschichte  der  Habsburger  in  den  ersten  drei  Jahr- 
hunderten. Mit  1  Karte  u.  2  Illustr.  Innsbruck,  Wagner.  1887.  8°. 
152  S. 

Ergänzte  Sonderausgabe  aus:  Mittlngn.  d.  Instit.  f.  österr.  Ge- 
schichtsfschg.   Bd.  VII.  VIH. 

36.  Simonsfeld,  H.  Zu  Heinrich  von  Diessenhoven.  —  N.  Archiv  f.  alt. 
d.  Geschichtskunde  XUI.    S.  223. 

37.  P.v.W.  Neue  Urkundenbücher  v.  Oberrhein.  —  Allg.  Ztg.  Beil.  No.  1. 

38.  Wanner,  Dr.  Martin.  Forschungen  zur  ältesten  Geschichte  des 
Kletgaues.   Frauenfeld,  Huber.   1887.   8°.   VI.   78  S. 

39.  Weech,  Friedrich,  v.  Nachträge  zum  Verzeichnis  der  Eaiserur- 
kunden  von  1200—1378  im  Grossh.  General -Landesarchiv  in  Earls- 
ruhe.  —  ZGO.  N.  F.  H.  S.  498/9. 

40.  Winkelmann,  Eduard.    Annalistische  Notizen  aus  Waibstadt.  — 

ZGO.  N.F.IL  S.  371/2. 

16* 


L 


244  L  a  m  e  y. 

41.  Witte,  Heinrieb.  Der  Zusammenbruch  der  burgund.  Herrschaft 
am  Oberrhein.  (Schluss.)  —  ZGO.  N.F.II.  S.  201-235. 

42.  Zeppelin,  Eberhard,  Graf.  Der  Eonstanzer  Vertrag  Kaiser  Frie- 
drichs I.  Barbarossa  von  1153.  Vortrag.  —  Schriften  d.  Ver.  f. 
Gesch.  d.  Bodensees  u.  s.  Umgebung.  XVI.  S.  30—46. 

c.  Neuzeit. 

Vgl.  No.  69.  70.  73.  88.  115.  128.  171.  216.  219.  221. 

43.  Bloch,  H.  Die  Katastrophe  des  Herzogs  von  Enghien.  —  Allg.  Ztg. 
Beil.  No.  119. 

44.  Kölner  Briefe  über  den  bayerisch -pfälzischen  Krieg  im  Jahre  1504. 
—  Mittlngn.  a.  d.  Stadtarchiv  von  Köln.  H.  v.  Konstantin  Höhlbaum. 
11.  Hft. 

45.  Glaretta,  Gaudenzio.  Le  relazioni  politiche  e  dinastiche  dei  prin- 
cipi  di  Savoia  coi  margravi  di  Baden  dal  secolo  XV  al  XVIII  narrate 
su  documenti  inediti.  Torino.  Fratelli  Bocca.   1887.  8°.   254  S. 

46.  Droysen,  G.  In  Sachen  Herzog  Bernhard's  von  Weimar.  Eine  Er- 
widerung an  A.  v.  Gonzenbach.  -  Forschungen  z.  d.  Gesch.  26.  Bd. 
S.  359—414. 

47.  Falckenheiner,  W.  Bericht  des  hessischen  Ritters  Sigmund  von 
Boyneburg  über  die  Schlacht  bei  Böblingen  und  Sindelfingen  —  ZGO. 
N.  F.  n.  S.  243/4. 

48.  Friedensburg,  Walter.  Der  Reichstag  zu  Speier  1526  im  Zu- 
sammenhang der  polit.  u.  kirchl.  Entwickig.  Deutschlands  im  Refor- 
mationszeitalter. Berlin,  Gaertner.  1887.  8°.  XIV.  602  S.  (Hist.  Unters. 
Herausgeg.  v.  Jastrow.   Hft.  5.) 

49.  Grolmann,  Ludwig,  v.  Tagebuch  über  den  Feldzug  des  Erbgross- 
herzogs  Karl  von  Baden  1806-1807.  Bearb.  u.  herausg.  von  Fr.  v. 
der  Wengen.    Freiburg  i.  B.,  Herder.   1887.   8°.   XIX.    114  S. 

50.  Heigel,  K.  Th.  Neue  Denkwürdigkeiten  vom  pfalzbayerischen  Hofe 
unter  Karl  Theodor.  1.  2.  —  Zeitschrift  f.  all  gem.  Gesch.  etc.  Hrsg. 
v.  Zwiedineck-Südenhorst.   1887.   No.  6.  7. 

51.  —  Der  Rastatter  Gesandtenmord.  —  Gartenlaube  No.  9.  10. 

52.  Heyck,  Eduard.  Brandenburgisch -deutsche  Kolonialpläne.  Aus 
den  Papieren  des  Markgrafen  Hermann  von  Baden-Baden.  —  ZGO. 
N.  F.  II.  S.  129-200. 

53.  Radlkofer,  Max.  Johann  Eberlin  von  Günzburg  und  sein  Vetter 
Hans  Jakob  Wehe  von  Leipheim.  Zugleich  mit  einem  Überblick  über 
die  Bauernbewegung  in  Oberschwaben  im  Februar  und  März  1525  bis 
zum  Ausbruch  des  Krieges  und  einer  Geschichte  des  Leipheimer 
Haufens.    Nördlingen,  Beck.    1887.    8".    XI.    653  S. 

54.  Rathgeber,  Julius.  Der  grosse  Markgraf  und  seine  elsassischen 
Minister  (v.  Andlaw,  v.  Berckheim,  v.  Berstett,  v.  Gayling,  v.  Altheim 
und  v.  Türckheim).  Eine  elsäss.  Festgabe  zur  Freiburger  Gewerbe- 
ausstellung.   Strassburg  i.  E.,  Bull.    1887.    8°.    48  S. 

55.  Vogüe,  de.  Villars  diplomate.  La  fin  de  la  guerre  de  la  succession 
d'Espagne.  Les  traitgs  de  Rastadt  et  de  Bade.  —  Revue  des  deux 
mondes  LVIIe  ann6e  3e  periode.    T.  83e  2*  livr. 


Badische  Geschichtslitteratur  des  Jahres  1887.  245 

56.  Wetzer,  Leander.  Der  Feldzug  am  Oberrhein  1638  und  die  Be- 
lagerung von  Breisach,  mit  2  Taf.  —  Mittlngn.  d.  k.  k.  Kriegsarchivs. 
Wien,  Seidel.     1887.    Vgl.  ZGO.  N.  F.  II.  S.  376,  377. 

57.  Zur  Erinnerung  an  den  Konvertiten  Kardinal  und  Fürst- Abt  Bern- 
hard Gustav  von  Fulda  (Sohn  Markgraf  Friedrichs  V.  von  Baden- 
Dur  lach).  -  Histor.  polit.  Blätter  Bd.  98.  S.  723-728. 

d.  Genealogie,  Heraldik  und  Sphragistik. 

58.  Becke-Klüchtzner,  E.  von  der.  Stammtafeln  des  Adels  des 
Grossherzogtums  Baden.  Baden-Baden,  v.  Hagen.  1887.  Fol.  Lfrg. 
5-12.  S.  161-480. 

59.  Gümbel,  Th.  Die  Wappen  der  pfälzischen  Rittergeschlechter  VIII 
(v.  Venningen).  —  Pfalz.  Museum  1887.  No.  4. 

60.  Die  Konstanzer  Gesellschaft  zur  Katze  und  ihre  Wappenrollen. 

—  Der  deutsche  Herold  XVIH.  No.  11. 

61.  Krüger,  Emil.  Die  Grafen  von  Werdenberg-Heiligenberg  und  von 
Werdenberg-Sargans.  —  Mittlngn.  z.  vaterländ.  Gesch.  hrsg.  vom  hist. 
Ver.  in  St.  Gallen  Bd.  22.  (Dritte  Folge  2.)  Vgl.  ZGO.  N.  F.  IL  S.  502. 

62.  Maurer,  Heinrich.  Zur  Geschichte  der  Grafen  von  Neuenburg. 
Zeitschrift  der  Ges.  f.  Befördrg.  der  Geschichte-,  Altertums-  u.  Volks- 
kunde von  Freiburg  VI.  S.  451 — 465. 

63.  Wagner,  K.    Vernichtung  eines  gräfl.  Wertheim'schen  Siegels  1407. 

—  ZGO.  N.F.II.  S.  245,  246.  —  Daraus  Nachdruck:   der  Deutsche 
Herold  XVm.  No.  10. 

64.  —  Graf  Johann  in,  von  Wertheim.  —  Archiv  des  Hist.  Ver.  v.  Un- 
terfranken u.  Aschaffenburg  30.  Bd.  S.  257—267. 

65.  Wentz,  Hermann.  Der  Münzfund  zu  Kleinsteinbach  bei  Durlach. 
Berlin,  Weil.  1887.  8°.  12  S.  —  S.-A.  aus  No.  86/88  der  „Berliner 
Münzblätter". 

III.  Geschichte  einzelner  Orte. 

Vgl.  No.  18—26.  151.  153—161.  177—191. 

66.  Achern  u.  Bühl.  [Stark,  W.]  Geschichtl.  Aufsätze  über  die  Ämter 
Achern  u.  Bühl.  —  Acher-Bote  No.  1—142. 

Betrifft  die  Orte :  Achern,  Oberachern,  Sasbach,  Ottersweier,  Alt- 
u.  Neu- Windeck,  Hubbad,  Lauf,  Neusatz,  Neusatz-Eck,  Erlenbad,  Sas- 
bachwalden,  Ruine  Hohenrode,  Allerheiligen,  Ruine  Rodeck,  Kappel- 
Rodeck,  Ottenhöfen,  Waldulm,  Renchen. 
Avdelsheim,  s.  No.  166.  —  Allerheiligen,  s.  No.  66. 

67.  Baden-Baden.  Stösser,  Val.  Archivalien  der  Stadt  Baden.  — 
M.d.h.K.  No.  8.  VII. 

—  s.  No.  200.  208.  233.  —  Breisach,  s.   No.  56.  —  Bretten,  s. 
No.  197.  —  Endingen,  s.  No.  228. 

68.  Engen.  Dreher,  Aug.  Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks 
Engen.  —  M.d.h.K.  No.  8.  V. 

Erlenbad,  8.  No.  66. 

69.  Freiburg  im  dreissigjährigen  Krieg.  —  Freib.  Kirchenbl.  No.  29.  30. 


246  L  a  m  e  y. 

70.  Freibarg.  Broglie,  Dac  de.  Etudes  diplomatiques.  La  seconde  lutte 
de  Fr&Ienc  II  et  de  Marie-Tbe>ese.  I.  Siege  de  Fribourg  en  Brisgau.  — 
Revue  des  deux  mondes.    LVII®  annee.  3«  p6riode.  T.  80«.  4«  livr. 

71.  —  Poinsignon.  Das  Pfarrarchiv  zu  St.  Martin  in  Freiburg.  — 
M.d.h.K.  No.  8.  I. 

—  s.  No.  3.  173. 

72.  Grünwettersbacb.    Specht,  Julius.    Grünwettersbacb.    Ein  Bei- 
trag zur  Heimatskunde.    Karlsruhe,  Reiff.    1887.    8°.    31  S. 
Handschuchsheim,  s.  No.  212. 

73.  Heidelberg.  Adam,  Philippus  Ludovicus,  Inclytae  litterarum 
universitati  Ruperto-Carolae  . . .  solemnia  saecularia  quiuta  . . .  cele- 
branti . . .  gratulatur  . . .  (Rückseite :)  Accedunt  fragmenta  quaedam 
quae  ad  historiam  universitatis  Heidelbergensis  pertinent.  Cum  ta- 
bula una.    Monachii.    Rischmöller  &  Meyn.    1886.    2  unbez.  Bl. 

Der  Beitrag  zur  Gesch.  der  Univ.  Heidelberg  besteht  in  einem 
Bilde  Leopolds  Graf  von  Hochberg,  nachmals  Grossherzog  v.  Baden 
nach  dem  Minitaturgemälde  von  Walther  repr.  v.  F.  Hanfstaengel  aus 
der  Studienzeit  des  Grossh.  Leopold  in  Heidelberg. 

74.  —  Grosser,  Julius.  Heidelberger  Festtage  und  andere.  Gesam- 
melte Feuilletons.    Breslau,  Schottlaender.    1887.    8°.    XL    J242  S. 

75.  —  Höf  ler.  Die  Heidelberger  Universitäts  -  Jubelfeier  im  Lichte  der 
Geschichte.  —  Hist.  Jahrbuch  der  Görres-Gesellsch.  8.  Jahrg.  1.  Hft. 

76.  —  Lang.  Die  Heiliggeistkirche  in  ihrer  Beziehung  zum  Jubiläum 
der  Universität.  —  Kirchenkai.  der  ev.-prot.  Gem.  in  Heidelbg.  1887. 

77.  —  Mitteilungen  zur  Geschichte  des  Heidelberger  Schlosses.  Hrsg. 
vom  Heidelberger  Schlossverein.  Bd.  IL  Hft.  1.  Mit  vier  Taf.  Heidel- 
berg, Groos.    1887.    8°.    52  S. 

Inhalt:  Unters,  über  die  Entwickelung  der  Heidelberger  Schloss- 
befestigung von  A.  v.  Hörn.  —  Der  Getten-  oder  Jettenbühl  von 
K.  Christ. 

78.  —  Thömes.  Die  Geschichtswissenschaft  und  das  Heidelberger  Uni- 
versitäts-Jubiläum.  —  Histor.  polit.  Blätter  Bd.  98.  S.  761—774. 
Bd.  99.  S.  39—52,  190—205,  351—364. 

-  s.  No.  9.  12.  107.  118.  176.  197.  207.  226. 
Heiligenberg,  s.  No.  177.  —  Hohenrode,  Ruine,  s.  No.  66.  — 
Hubbad,  s.  No.  66.  —  Kappel-Rodeck,  s.  No.  66. 

79.  Karlsruhe.  Aus  Karlsruhe^  Vergangenheit.  Der  Theaterbrand  vor 
vierzig  Jahren.  —  Karlsr.  Nachrichten  No.  26. 

80.  —  Aus  Karlsruhe^  Vergangenheit.   Das  Durlacher  Thor.    1772—1875. 

—  Karlsr.  Nachrichten  No.  76. 

81.  —  Aus  Karlsruhe^  Vergangenheit.  Eine  Schiffstaufe  vor  fünfzig 
Jahren.  —  Karlsr.  Nachrichten  No.  91. 

82.  —  Aus  Karlsruhe^  Vergangenheit.  Zur  Geschichte  der  Bürgerwehr 
1848.  I.  H.  III.  —  Karlsr.  Nachr.  No.  121.  123.  124. 

83.  —  Fecht,  K.  G.  Geschichte  der  Haupt-  u.  Residenzstadt  Karlsruhe. 
Im  Auftrag  der  städtischen  Archivkommission  bearbeitet.  (Mit  Illu- 
strationen u.  einem  Situationsplan  d.  Gegend.)  Karlsruhe,  Macklot. 
1887.    8°.    604.  XX.  VIH.  S. 


Badische  Geschichtslitteratar  des  Jahres  1887.  247 

84.  Karlsruhe.  Freudenthal,  Maximilian.  Katalogen  der  in  der 
Zeit  vom  7.  bis  16.  Mai  1887  vom  Stadt  Archiv  veranstalt.  Ausstellung 
von  Plänen  und  Bildwerken  aus  der  Vergangenheit  u.  Gegenwart  der 
Residenzstadt  Karlsruhe.    Karlsruhe,  Reiff.    1887.    8°.    15  S. 

85.  —  Grundsteinlegung  des  Ständehauses  in  Karlsruhe.  —  Bad. 
Landeskalender  1888.    S.  56. 

86.  —  Die  kleine  Kirche  in  der  Kreuzstrasse.  Ihre  Bedeutung  im 
Zusammenhang  mit  der  baulichen  Entwicklung  von  Karlsruhe.  — 
Karlsr.  Nachrichten  No.  58. 

87.  —  Verhandlungen  des  siebenten  deutschen  Geographentages  zu 
Karlsruhe  am  14.,  15.  u.  16.  Apr.  1887.  Unter  Mitverantwortlich- 
keit von  Prof.  Dr.  H.  Wagner  in  Göttingen  hrsg.  v.  Dr.  0.  Kienitz. 
Mit  zwei  Karten.    Berlin,  Keimer.    1887.    8°.    IV.    214  S. 

—  s.  No.  135.  201.  232.  235. 

88.  Kenzingen.  Sussann,  Hermann.  Kenzingen  im  30jähr.  Krieg. 
(Schluss.)  Nach  grösstenteils  ungedr.  archival.  Urkunden.  Kenzingen. 
1887.    8°.    S.  67—128.    (Progr.-Beil.) 

89.  Kirchheim.  Schulte,  Aloys.  Kirchheim  in  den  Urkunden  Karls 
des  Dicken.  —  ZGO.  N.  F.  H.  S.  246,  247. 

Konstanz,  s.  No.  28.  29.  30.  32.  42.  60. 145. 152. 174.  215.  229.  — 
Lauf,  8.  No.  66. 

90.  Mannheim.  Hüll,  Job.  Ein  verschwundenes  Schloss  bei  Mann- 
heim (Eichelstein).  —  Pfalz.  Museum  1887.  No.  4. 

—  s.  No.  167. 

91.  Markdorf.  Woldeck,  v.  Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt 
M  arkdorf.  —  M.d.h.K.  No.  9.  III. 

92.  Meersburg.  Anette  v.  Droste-Hülshoff.  Ihr  Grab  auf  dem 
Friedhof  zu  Meersburg.  —  Alte  u.  Neue  Welt  1887  S.  29.  (Mit  zwei 
Ansichten  von  Meersburg.) 

93.  —  Strass.  Das  städt.  Archiv  zu  Meersburg.  —  M.d.h.K.  No.  8.  HL 
Messkirch,  s.  No.  211. 

94.  Mosbach.  Weiss.  Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Mosbach .  — 
M.d.h.K.  No.  9.  IL 

Neusatz,  s.  No.  66.  —  Neusatz-Eck,  s.  No.  66.  —  Ottenheim, 
'    s.  No.  206.  — -  Ottenhöfen,  s.  No.  66.  —  Ottersweier,  s.  No.  66. 

95.  Pforzheim.  Hartfelder.  Archivalien  aus  dem  Amtsbezirk  Pforz- 
heim. —  M.d.h.K.  No.  8.  IV. 

Philippsburg,  s.  No.  199.  —  Rastatt,  s.  No.  51,  55. 

96.  Reichenau.  Das  Kloster  Reichenau  nach  einem  Gemälde  des  17. 
Jahrh.  —  Alte  u.  Neue  Welt  S.  711. 

Renchen,  s.  No.  66.  —  Riegel,  s.  No.  222.  223.  —  Rippoldsau, 
8.  No.  124.  —  Rodeck,  Ruine,  s.  No.  66.  —  Sasbach,  8.  No.  66. 
Sasbachwalden,  s.  No.  66.  —  Todtnau,  s.  No.  210.  —  Über- 
lingen, s.  No.  209.  —  Waibstadt,  s.  No.  40. 

97.  Waibstadt.  Winkelmann.  Gemeindearchiv  zu  Waibstadt.  — 
M.d.h.K.  No.  8.  IL 

98.  Waldshut.  Roder.  Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Waldshut 
(Klettgau  u.  Wutachthal).  —  M.d.h.K.  No.  8.  VI. 


248  Lamey. 

Waldalm,  8.  No.  66. 
99.  Weinheim.  Sievert.  Archivalien  der  Stadt  Weinheim.  —  M.d.h.K. 
No.  9.  L 
Windeck,  8.  No.  66.  —  Zentnern,  s.  N.  218. 

IV.  Biographisches. 

100.  Friedrich  Graf  v.  Berlichingen.  (Nekrolog.)  —  Allg.  Zeitg. 
Beil.  No.  194.    Ahgedr.  Beil.  zu  No.  168  der  Karlsr.  Ztg. 

101.  Karl  Birnbaum.    (Nekrolog.)  —  Beil.  zu  No.  56  d.  Karlsr.  Ztg. 

102.  Hermann  Christ.  Kiefer.  Erinnerung  an  Hermann  Christ, 
Pfarrer  zu  Pforzheim.    Karlsruhe,  Badenia.    1887. 

103.  Alexander  Ecker.  (Nekrolog.)  —  Beil.  zu  No.  140-141  der 
Karlsr.  Ztg. 

104.  Franz  Joseph  Faller.  (Nekrolog.)  —  Beil.  zu  No.  246  der  Karlsr. 
Zeitung. 

105.  Heinrich  Giehne.  Nekrologe.  —  Beil.  zu  No.  240  der  Karlsr. 
Ztg.  —  Bad.  Landesztg.  No.  233  IL  —  Karlsr.  Nachrichten  No.  120. 
Janus  G ruter,  s.  No.  197. 

106.  Hebel,  J.  P.  —  Behaghel,  0.  Der  Dichter  des  Schatzkastleins  und 
seine  Heimath.  —  Vom  Fels  zum  Meer.    Hft.  5. 

107.  Joh.  Friedr.  Hertling.  —  Hertling,  v.  Joh.  Friedr.  Hertling, 
Prof.  in  Heidelberg  (f  1749),  nicht  Jesuit  —  Histor.  Jahrbuch  der 
Görres-Gesellsch.  8.  Jahrg.  Hft.  3. 

108.  Theodor  Jäger.   (Nekrolog.)  —  Beil.  zu  No.  103  der  Karlsr.  Ztg. 

109.  Gustav  Robert  Kirchhoff.  (Nekrolog  aus  der  Köln.  Zeitg.)  — 
Beil.  zu  No.  281  der  Karlsr.  Zeitg. 

Thimotheus  Knittel,  s.  No.  111. 

110.  J.  v.  Lassberg.  —  Meyer,  J.  Briefwechsel  zwischen  J.  v.  Lass- 
berg und  Johann  Adam  Pupikofer.  —  Alemannia  XV.  S.  231—288. 

111.  Theodor  Lender  u.  Thimotheus  Knittel,  Seminarvorstände  in 
St  Peter.  —  Freiburg.  Kirchenbl.  No.  27,  28. 

112.  Fürst  Wilh.  v.  Löwenstein-Wertheim-Freudenberg.  (Ne- 
krolog.) —  Allg.  Ztg.  Beil.  No.  76.    Beil.  zu  No.  67  d.  Karlsr.  Ztg. 

113.  Wilh.  Lübke.  —  Illustr.  Zeitg.  No.  2294  (88.  Bd.). 

114.  Dr.  Wilhelm  Mangelsdorf.  (Nekrolog.)  —  Beil.  zu  No.  65  der 
Karlsr.  Zeitg. 

115.  Karl  Mathy.  —  Duncker,  Max.  Abhandlungen  aus  der  Neueren 
Geschichte.  Leipzig.  1887.  8°.  VIII.  Karl  Mathy.  (Aus:  v.  Weech, 
Bad.  Biographien.) 

116.  Generalarzt  Karl  Mayer.  (Nekrolog.)  —  Beil.  zu  No.  289  der 
Karlsr.  Zeitg. 

117.  Melanchthon.  —  Benoit,  A.  Mälanchthon  est  il  venu  dans  les 
Vosges  saargoviennes?  —  La  Revue  nouvelle  d'Alsace- Lorraine.  7e 
annee  No.  6. 

118.  —  Hartfelder,  Karl.  Die  Berufung  Melanchthons  nach  Heidel- 
berg 1646.  —  ZGO.  N.F.IH.  S.  112-119. 

119.  —  Virk,  H.  V.    Melanchthon's  politische  Stellung  auf  dem  Reichs- 


Badische  Geschichtslitteratur  des  Jahres  1887.  249 

tag  zu  Augsburg  1530.  —  Ztschft.  f.  Kirchengesch.    Hrsg.  ▼.  Krieger. 
9.  Bd.  1.  Hft 

120.  Mittermaier.  — -  F.  v.  W.  Zu  Mittermaiers  hundertstem  Geburts- 
tag. —  Allg.  Zeitg.  Beil.  No.  215. 

121.  Bob.  Mohl.  —  Gestner,  L.  Erinnerungen  an  Robert  Mohl.  — 
Die  Gegenwart.    31.  Bd.  No.  29. 

122.  Aug.  Nüsslin.    (Nekrolog.)  —  Bei),  zu  No.  265  der  Karlsr.  Ztg. 

123.  Franz  Rosshirt,  Oberhofgerichtskanzler.  (Nekrolog.)  —  Bad. 
Beob.  No.  5.  6.  7.  —  Lahrer  Anzeiger  No.  5. 

124.  J.  V.  v.  Scheffel.  —  Längin,  Gg.  Rede  bei  der  Einweihung  des 
Scheffeldenkmals  in  Rippoldsau.   Wolfach,  Sandfuchs.  1887.  8°.  8  S. 

125.  —  „Meister  Josephus"  als  Reiseschriftsteller.  —  Allg.  Ztg.  Beil.  No.  173. 

126.  —  Moll.  Erinnerungen  an  Jos.  Victor  v.  Scheffel.  Vortrag.  — 
Schriften  d.  Ver.  f.  Gesch.  d.  Bodensees  u.  8.  Umgebg.  XVI.  S.  7—12. 

127.  — -  Proelss,  Joh.  Scheffels  Leben  und  Dichten.  Mit  vielen  Ori- 
ginalbriefen des  Dichters  und  10  Abbldgn.  Berlin,  Freund  u.  Jeckel. 
1887.    8°.    VUL    678  S. 

128. Scheffel  und  die  bad.  Revolution.  —  Berichte  des  Freien  D. 

Hochstiftes  zu  Frankfurt  a.  M.  1886/7.    Hft.  1. 

129.  —  Wechsler.  Neues  von  und  über  Scheffel.  —  Blätter  f.  litterar. 
Unterhaltung  No.  41.  42. 

130.  —  Zolling,  Th.  Scheffel  als  Feuilletonist.  —  Die  Gegenwart.  31. Bd. 
No.  27. 

131.  Schleyer,  Joh.  Mart.  —  Eniele,  R.  Biographie  Schleyer's.  — 
Volapük-Almanach  für  1888  v.  Sigmund  Spielmann.  Leipzig.  8°. 
S.  11—14. 

132.  Schöpflin.  —  Pfister,  Ch.  Jean  Daniel  Schöpflin.  Annales  de 
l'Est  Nancy,  Berger-Levrault.  I  annee.  S.  34—63,  184—220,  349— 
368  (ä  suivre). 

133.  Oberst  z.  D.  v.  Theobald.  (Nekrolog.)  —  Beil.  zu  No.  239  der 
Karlsr.  Zeitg. 

134.  Herrn.  Volz.  —  Baisch,  Otto.  Unsere  Künstler:  Hermann  Volz. 
über  Land  u.  Meer  58.  Bd.  29.  Jahrg.  No.  34. 

135.  Christoph  Vorholz.  Aus  Karlsruhe^  Vergangenheit.  Ein  Alt- 
Karlsruher  Volksdichter.  —  Karlsr.  Nachrichten  No.  147. 

136.  Weber,  Gg.  Jugendeindrücke  u.  Erlebnisse.  Ein  histor.  Zeitbild. 
Leipzig,  Engelmann.    1887.    8a.    VIII.    295  S. 

Joh.  Leonh.  Weidner,  s.  No.  198. 

137.  General  Graf  v.  Werder.  —  Illustr.  Zeitg.  No.  2308  (89.  Bd.)  — 
Daheim  23.  Jahrg.  No.  51.  —  Allg.  Militär-Ztg.  61.  Jahrg.  No.  72. 
73.  —  Gartenlaube  No.  41. 

V.  Topographisches,  Geographisches,  Beschreibungen  etc. 

138.  Bericht  über  eine  gemeinsame  Exkursion  in  die  Feldberggegend 
des  Schwarzwaldes.  —  Petermanns  Mittlngn.  33.  Bd.  VI. 

139.  Gagg,  K.  v.  Einiges  aus  dem  Hexenthal.  2.  Seiden,  ehemal.  Klo- 
ster und  Probstei  (Schlnss).  —  Schau -in's- Land  12.  Jahrg.  1885. 
Lfg.  4.  S.  91  -98. 


250  L  a  m  e  y. 

140.  Qothein,Eberh.  Die  Naturbedingungen  der  kulturgesch.  Entwick- 
lung in  der  Rheinebene  u.  im  Schwarzwald.  —  Verhandlungen  des 
7.  d.  Geographentages.    Hrsg.  v.  Kienitz,  Berlin.    1887.    8.  53—73. 

141.  Honseil,  Max.  Der  naturl.  Strombau  des  Deutschen  Oberrheins. 
Mit  einer  Übersichtskarte  des  Rheinlaufs  von  Waldshut  bis  Bingen 
in  dem  Zustand  zu  Anfang  des  19.  Jhrdts.  —  Verhandlgn.  des  7.  d. 
Geographentages.  Hrsg.  v.  Kienitz.  Berl.,  Reimer.   1887.  S.  33—52. 

Auch  separat  erschienen. 

142.  Neumann,  L.  Neuere  Gletscherspuren  im  Schwarzwalde.  —  Allg. 
Zeitg.  Beil.  No.  141—147. 

143.  Steinmann,  G.  Zur  Entstehung  des  Schwarzwaldes.  Mit  1  lithogr. 
Taf.  Freib.  i.  B.,  Mohr.  1887.  8°.  —  Ber.  d.  Naturforsch.  Gesellsch. 
zu  Freiburg.    Bd.  III.    S.  45—56. 

VI.  Kirchengeschichte  des  ganzen  Landes  und  einzelner 

Landschaften. 

144.  Baur,  Aug.  Über  einen  Unionsversuch  zw.  Kurpfalz  u.  Württem- 
berg.   1.  2.  —  Protest.  Kirchenztg.  No.  50.  51. 

145.  Ladewig,  Paul.  Regesta  episcoporum  Constantiensium.  Regesten 
zur  Gesch.  d.  Bischöfe  v.  Eonstanz  von  Bubulcus  bis  Thomas  Ber- 
lower  517—1496.  Hrsg.  v.  d.  Bad.  Hist.  Komm.  I.  Bd.  2.  Lfg.  Un- 
ter Leitung  von  Dr.  Friedr.  v.  Weech.  Innsbruck,  Wagner.  1887. 
4«.    S.  81—160. 

146.  Personalschematismus  der  Erzdiözese  Freiburg  f.  1887.  Frei- 
burg, Dilger. 

147.  Rieks,  J  Altkatholisches  Kirchenregiment.  Eine  Verteidigungs- 
schrift.   Heidelberg,  Weiss.    1887.    8°.    a— h.  VIII.  224  S. 

148.  Sambeth.  Das  Landkapitel  Ailingen -Thoningen  der  ehemal.  Kon- 
stanzer  u.  das  Landkapitel  Tettnang  der  jetzigen  Rottenburger  Diö- 
zese. Ein  monogr.  Vers.  —  Schriften  d.  Ver.  f.  Gesch.  d.  Boden- 
sees u.  s.  Umgebg.  XVI.  S.  93—138. 

149.  Schulte,  Aloy 8.  Eine  unausgefertigte  Urkunde  Kaiser  Friedrichs  L, 
mitgeteilt.  —  ZGO.  N.  F.  III.  S.  120—125. 

Zur  Gesch.  d.  Klöst.  St.  Blasien  u.  Allerheiligen  z.  Schaffhausen. 

150.  Stengele,  Benvenut.  Linzgovia  Sacra.  Beiträge  zur  Geschichte 
der  ehem.  Klöster  und  Wallfahrtsorte  des  jetzigen  Landkapitels  Linz- 
gau.   Überlingen,  Ullersberger.    1887.    8°.    221  S. 

151.  Störk,  W.  Die  Wallfahrtsorte  der  Erzdiözese  Freiburg.  —  Das  hl. 
Deutschland.  Köln.  Verlag  f.  Kunst  u.  Litteratur  1887.  S.  237—400. 

Betrifft  die  Orte:  Walldürn,  St  Roman,  Oberachern,  Istein,  Litzel- 
berg  (b.  Sasbach  a.  Rh.),  Lindenberg  (b.  St.  Peter),  Hondingen, 
Waldshut,  Weingarten  (b.  Offenburg),  Weiterdingen,  Kirchhöfen, 
Waltersweier,  Geisingen  (Heiligkreuzkapelle),  Löffingen,  Zell  a.  An- 
delsbach,  Maria -Sand  (b.  Herbolzheim),  Endingen,  Oberbinderbach, 
Maria-Ruhe  (b.  Ortenberg),  Zell  a.  Harmersbach,  Todtmoos,  Engels- 
wies,  Reichenau,  Güntersthal,  Giersberg,  Betenbrunn,  Lippertsreute, 
Säckingen,  Biberach,  St.  Ulrich,  Schienen,  Moosbrunn,  St.  Jakob  (b. 


Badische  Gescliichtslitteratur  des  Jahres  1887.  251 

Wolfach),  Wagh&u8e),  Drei-Eichenkapelle  (Badenscheoern),  Erentru- 
diskapelle  (b.  Munzingen),  Sasbachwalden,  St  Michaelskapelle  (b. 
üntergrombach),  St.  Wendelinskapelle  (b.  Weier),  Werbach,  Kreuz- 
hölzlinskapelle  (b.  Dittwar),  der  Eniestein  (b.  Schweighausen),  Bickcs- 
heim,  Lautenbach,  Wittichen,  St  Märgen. 

152.  Urkunde  Kaiser  Friedrichs  I.  Privilegium  für  Bischof  Heremann  von 
Constanz  1155.    Fcs.  in  Lichtdruck.    (Nicht  im  Handel.) 

VII.  Kirchengeschichte  einzelner  Orte. 

Vgl.  No.  151. 

153.  Bruderthal.  Die  Wallfahrtskapelle  Bruderthal  b.  Kuhbach,  A.  Lahr. 

—  Bad.  Beob.  No.  219,  239.  —  Lahrer  Anzeiger  No.  80. 
Egg,  s.  No.  177. 

154.  Engen.  Chronik  des  Kapuzinerklosters.  —  Unterhaltungsblatt  zur 
Freien  Stimme  No.  1 — 16. 

Freiburg,  s.  No.  71.  —  Heidelberg,  s.  No.  76. 

155.  Hiersberg.  Die  Wallfahrt  Hiersberg,  Pfarrei  Kirchzarten.  —  Frei- 
burg. Kirchenbl.  No.  43. 

156.  Karlsruhe.  —  Brückner,  W.  Festrede  bei  der  Grundsteinlegung 
der  neuen  Kirche  in  Karlsruhe.  —  Südd.  ev.-prot  Wochenbl.  28.  Jahrg. 
No.  19. 

—  s.  No.  86. 

157.  Mannheim.  Kirchenkalender  der  kath.  Gemeinde  Mannheim  für 
1887.  Hrsg.  von  Winterroth  (mit  vielen  Statist,  u.  histor.  Notizen 
üb.  d.  kirchl.  Verhältnisse  zu  Mannheim).    8°.    II.    152  S. 

158.  Maria-Sand.  Die  Wallfahrt  Maria-Sand  b.  Herbolzheim.  —  Frei- 
burg. Kirchenbl.  No.  23.  24. 

Markdorf,  s.  No.  220.  —  Reichenau,  s.  No.  96. 

159.  Ripoldsau.  Die  Wallfahrt  zu  Ripoldsau.  —  Frb.  Kirchenbl.  No.30. 31. 
St  Blasien,  s.  No.  149.  —  Seiden,  8.  No.  139. 

160.  Stein  a.  Kocher.  Die  neue  kath.  Kirche  zu  Stein  a.  Kocher.  — 
Bad.  Beob.  No.  84.  87. 

161.  Weissenbach.  Seelinger.  Geschichtl.  Beitrag  z.  400j8hr.  Jubiläum 
der  kath.  Pfarrei  Weissenbach  im  Murgthal.    Karlsr.  Badenia.  1887. 

VIII.  Rechts-  und  Wirtschaftsgeschichte. 

162.  Birlinger,  A.    Statutarrechte  aus  der  alten  Herrschaft  Kallenberg. 

—  Alemannia  XIV  S.  262—272. 

163.  —  Weistümer  aus  der  alten  Herrschaft  Gaienhofen  und  aus  Boh- 
lingen. —  Alemannia  XV.  S.  1—27. 

164.  Buchenberger,  A.  Das  Verwaltungsrecht  der  Landwirtschaft  u.  die 
Pflege  der  Landwirtschaft  im  Grossh.  Baden.  Unter  Mitwirkung  von 
Fachmännern  bearb.  u.  hrsg.  Tauberbischofsheim,  Lang.  1887.  8°. 
XV.    845  S. 

Vgl.  Karlsr.  Ztg.  Beil.  No.  129—132. 

165.  —  Die  prakt  Ergebnisse  der  bad.  landw.  Erhebungen.  2.  Aufsatz. 
Jahrb.  f.  Gesetzgbg.  etc.  hrsg.  ?.  Schmoller.    11.  Jahrg.  1.  Hft. 


252  Lamey. 

166.  Erhebungen  üb.  d.  Lage  des  Kleingewerbes  im  Amtsbezirk  Adels- 
heim 1885  veranstaltet  durch  das  Grossh.  Ministerium  des  Innern. 
Karlsruhe,  Braun.    1887.    8°.    431  8. 

167.  Erhebungen  üb.  d.  Lage  des  Kleingewerbes  im  Amtsbezirk  Mann- 
heim 1885  veranstaltet  durch  das  Grossh.  Ministerium  des  Innern. 
Karlsruhe,  Macklot.    1887.    8°.    367  S. 

168.  Gothein,  Eberh.  Beiträge  z.  Gesch.  des  Bergbaus  im  Schwarz- 
wald. —  ZGO.  N.  F.  IL  S.  385—448. 

169.  —  Die  Landstände  der  Kurpfalz.  —  ZGO.  N.  F.  III.  S.  1—76. 

170.  Badischer  Landtags-Alm  an  ach  vom  Jahre  1887.  Elberfeld,  Lucas, 
o.  J.  8°.  55  8. 

170a.  Poinsignon,  Ad.  Ödungen  u.  Wüstungen  im  Breisgau.  —  ZGO. 
N.  F.  IL  [Bd.  41]  S.  322—368,  449—480. 

171.  Reu 88,  Rodolphe.  1724—1805  Charles  de  Butre*  un  physiocrate 
tourangeau  en  Alsace  et  dans  le  margraviat  de  Bade  d'apres  ses  pa- 
piers  inedits  avec  de  nombreux  extraits  de  sa  correspondance  avec 
le  marquis  de  Mirabeau,  Bergasse,  Dupont  (de  Nemours),  La  Tour 
d'Auvergne,  Necker,  Baynal,  Turgot,  le  margrave  de  Bade,  la  com- 
tesse  de  Hochberg,  le  baron  d'Edelsheim,  Schlosser  etc.  etc.  Paris, 
Fischbacher.    1887.    8°.    214  S. 

172.  Schreckenstein,  Karl  Heinr.  Roth  v.  Zur  rechtl.  Bedeutung 
des  Wortes  „nobilis«.  —  ZGO.  N.  F.  IL  S.  288-302. 

173.  Wiener.  Die  baul.  Entwicklung  der  Städte  mit  besond.  Berück- 
sichtigung der  Stadt  Freiburg  i.  B.  S.-A.  a.  d.  Zeitschrift  f.  bad. 
Verwaltung  u.  Verwaltungsrechtspflege.  Heidelberg,  Emmerling  u. 
Sohn.     1887.    4°.    16  S. 

IX.  Kunstgeschichte. 

a.  Allgemeines. 
Vgl.  No.  96. 

174.  Die  Kunstdenkmäler  des  Grossherzogtums  Baden.  Beschreibende 
Statistik  im  Auftrage  des  Grossh.  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus 
u.  Unterrichts  u.  in  Verbindung  mit  Dr.  Jos.  Durm  u.  Geh.  Hofrat 
Dr.  E.  Wagner  hrsg.  von  Dr.  Franz  Xaver  Kraus.  I.  Band.  Die 
Kunstdenkmäler  des  Kreises  Konstanz.  Freib.  i.  B.,  Mohr.  1887. 
8°.  XII.  691  S.  mit  8  Tai.  u.  zahlr.  Illustrat 

175.  Die  bildenden  Künste  am  Bruhrain  u.  im  Kraichgau  ehem.  u.  jetzt. 
—  Bad.  Bote  No.  151  ff. 

176.  Badische,  Schwäbische  u.  Pfälzische  Landsknechte.  Nach  den 
Originalholzschnitten  J(akob)  K(öbels)  Buchdruckers  u.  Holzschnei- 
ders zu  Heidelberg  ca.  1535.  Im  Besitze  von  A.  Bielefelds  Hofbuch- 
handlung, Karlsruhe  (Liebermann  u.  Cie.).  Getreu  in  unveränderl. 
Lichtdruck  wiedergegeben.  12  Bl.  Originalgrösse.  Karlsr.,  Bielefeld. 
1888.  Fol. 

&.  Einzelne  Orte. 

177.  Egg.  Die  Heiligenberger  Handschrift  üb.  die  Egg.  (Lichtdruck- 
Reproduktion  von  6  Zeichnungen  aus  einer  Handschr.  des  16.  Jhrdts., 


Badische  Geschichtslitteratür  des  Jahres  1887.  253 

welche  Gründung  n.  Dotation  der  Einsiedelei  Egg  auf  halber  Höhe 
des  Heiligenberges  behandelt,  veröffentl.  v.  Grossh.  Gen.-Land.-Arch.). 
Fol.  1  Bl.  Text.  6  Bll.  Abbldngn.    (Nicht  im  Handel.) 

178.  Frei  bürg.  Die  Facadenmalerei  am  Rathause  zu  Freiburg  i.  Br.  — 
Kunst-Chronik  22.  Jahrg.  No.  43-45. 

179.  —  Bulkeley-Jones,  Berta,  and  Blakeley,  Harriette.  An 
Account  of  the  minster  of  Freiburg  in  Baden.  Partly  adapted  from 
the  German  of  the  late  very  rev.  canon  Marmon.  Freib.  i.  Bad., 
Herder.    1886.    8*.    XVL    127  S. 

180.  —  Schneider,  Friedr.  Die  Ausmalung  des  Chores  v.  St.  Martin 
zu  Freiburg.  —  Ztschr.  f.  bild.  Kunst  22.  Jahrg.  7.  u.  8.  Hft. 

181.  Heidelberg.  (Duhn,  Friedr.  v.)  Kurzes  Verzeichnis  der  Ab- 
güsse nach  antiken  Bildwerken  im  archäolog.  Institut  der  Universität 
Heidelberg.    Heidelb.,  Hörning.    1887.    8".    74  S. 

182.  —  Koch,  Jul.  u.  Seitz,  Fritz.  Das  Heidelberger  Schloss.  Mit 
Genehmigung  des  Grossh.  bad.  Ministeriums  der  Finanzen  herausg. 
Darmst.,  Bergsträsser.    1.  Lfg.   Vorwort.   10  Tfln.  Lichtdruck.  Fol. 

183.  —  Mays,  Alb.  Das  Grabmal  des  deutschen  Königs  (röm.  Kaisers) 
Ruprecht  von  der  Pfalz,  u.  s.  Gemahlin  Elisabeth  von  Hohenzollern, 
in  der  Heiliggeistkirche  zu  Heidelberg.   Fol.  2  Bl.  Text.  1  Bl.  Photogr. 

184.  —  öchelhaeuser,  A.  v.  Die  Miniaturen  der  Universitäten  Biblio- 
thek zu  Heidelberg.  1.  Teil  mit  18  Tfln.  Heidelb.,  Koester.  1887. 
4'».    108  S. 

Der  Text  auch  als  Heidelberger  Habilitationsschrift. 

185.  —  Schleuning,  Wilh.  Die  Michaels-Basilika  auf  dem  hl.  Berg  bei 
Heidelberg.  Eine  baugescb.  Studie.  Auf  Grund  der,  von  Grossh. 
bad.  Kultus -Ministerium  veranstalteten,  vom  Verf.  geleiteten  Aus- 
grabungen im  Sommer  1886.  Mit  29  lllustrat.  im  Text  u.  9  Tfln. 
im  Anhang.  Heidelb.  1887.  Verl.  Schleuning,  Hamburg.  Forberg, 
Leipzig.    4°.    49  S. 

186.  —  Weber,  G.  Ein  Gang  durch  den  Heidelberger  Schlosshof  u.  8. 
Altertümer -Sammlung.  —  Allg.  Ztg.  Beil.  No.  206.  210.  219.  Allg. 
Ztg.  No.  225. 

—  8.  No.  77. 

187.  Karlsruhe.  Lübke,  W.  Die  Holbeinbilder  in  Karlsruhe.  —  Re- 
pert.  f.  Kunstwissenschaft  10.  Bd.  4.  Hft. 

188.  —  Grossh.  Vereinigte  Sammlungen  zu  Karlsruhe.  Beschreibung  der 
Vasensammlung  v.  Herrn.  Winnefeld.  Mit  1  Taf.  Karlsr.,  Biele- 
feld.    1887.    8°.    X.    193  S. 

—  s.  No.  80. 

189.  Konstanz.  Kraus,  Franz  Xav.  Die  Miniaturen  der  Manesse- 
schen  Liederhandschrift.  Im  Auftrage  des  Grossh.  bad.  Ministeriums 
der  Justiz,  des  Kultus  u.  Unterrichts  nach  dem  Original  der  Pariser 
National bibliothek  in  unverändert.  Lichtdruck  hrsg.  Strassburg, 
Trübner.  1887.  Fol.  16  S.  Bl.  A.  B.  C.  D.  1-140.  (Die  Einlei- 
tung lässt  Konstanz  als  Entstehungsort  der  Handschrift  als  möglich 
erscheinen.) 


254  Lamey. 

190.  Konstanz.  Schober.  Über  die  Restauration  des  Münsters  in  Kon- 
stanz. Vortrag.  -  Schriften  des  Ver.  f.  Gesch.  d.  Bodensees  u.  s. 
Umgebung.    XVI.    S.  51-53. 

191.  Überlingen.  Roder,  Christ.  Meister  Jakob  Russ  aus  Ravens- 
bürg,  der  Verfertiger  der  Holzschnitzerei  im  Rathaussaale  zu  Über- 
lingen. —  ZGO.  N.F.IL  S.  490-497. 

X.  Kultur-  und  Litteraturgeschichte,  Sprachliches  u.  dgl. 

Vgl.  No.  73.  74.  81.  82.  84.  85.  86.  107.  118.  128.  135.  136.  140. 171.  186. 

192.  Ammon,  Otto.  Anthropologisches  aus  Baden.  —  Korrespondenzbl. 
d.  d.  Ges.  f.  Anthropologie  etc.  XVIII,  No.  6. 

193.  Bartsch,  Karl.    Der  Müttinger.  -  Germania  32  Jahrg.  S.  246-253. 

194.  Bernays,Mich.  Die  Urschriften  der  Briefe  Schillers  an  Dalberg.  — 
Allg.  Ztg.  Beil.  No.  226.  227.  230.  231. 

195.  Bolte,  J.  Nürnbergisches  Quodlibet  zu  Hebels  Marktweiber  in  der 
Stadt.  —  Alemannia  XV.    S.  78. 

196.  —  Der  Jude  von  Venetien,  die  älteste  deutsche  Bearbeitung  des  Mer- 
chant  of  Venice.  —  Jahrb.  d.  d.  Shakespeare -Ges.  XXII.  189—201. 

Zum  Theaterwesen  am  markgräfl.  bad.  Hofe  im  17.  Jhrhdt. 

197.  —  Briefe  einer  deutschen  Professorstochter  1618  (an  Janus  Gruter 
in  Heidelberg  von  s.  Tochter  Johanna  Katharina  Schmendtin  in 
Bretten).  —  Alemannia  XIV.  S.  273.  274. 

198.  Crecelius,  Wilh.  Joh.  Leoan.  Weidner,  Rektor  der  Lateinschule 
zu  Elberfeld,  Fortsetzer  von  Zincgrefs  Apophthegmata.  (Progr.-Beil. 
des  Gymn.  zu  Elberfeld  1886,  Progr.  No.  401.) 

Vgl.  ZGO.  N.  F.  IL  S.  500. 

199.  Un  duel  devant  Philippsbourg.  —  La  Revue  nouv.  d'Alsace-Lorraine. 
6©  ann6e  No.  8. 

200.  Franke,  Fried r.  Neue  Briefe  aus  Baden-Baden.  Karlsr.,  Poll- 
mann.     1888.    8°.    53  S. 

201.  Frommel,  Emil.  Aus  Alt-Karlsruhe.  Gedanken  eines  Karlsruhers 
beim  Abschied  einer  Karlsruherin  1857.  Karlsr.  Reuther.  (1887.)  11  S. 

Gedicht  in  Karlsruher  Mundart. 

202.  Gessler,  Fried r.  Hohengeroldseck.  Sage  u.  Dichtung.  Lahr. 
Schauenburg.    (1887.)    8°.    111  S. 

203.  Gothein,  Eberh.  Briefe  Voltaires  an  den  kurpfalz.  Minister  Baron 
v.  Beckers.  —  ZGO.  N.  F.  IL  S.  273—287. 

204.  Grüneberger,  Ph.  D'r  Schorsch  un  die  Karline.  Ein  pfalz.  Fa- 
milienbild.   Illustr.  v.  Schreiber.    Speier.    1887.    8°. 

205.  Gutmann,  Gust.  Hoch  die  Palz!  Gedichte  in  Pfälzer  u.  Hoch- 
deutscher Mundart.    Heidelberg,  Petters.    1887.    8°. 

206.  Heimburger,  Karl.  Grammatische  Darstellung  der  Mundart  des 
Dorfes  Ottenheim.  Lautlehre.  Halle  a.  S.,  Kanas.  1887.  8".  37  S. 
(Freiburg.  Dias.)  S.-A.  a.  d.  Beiträgen  z.  Gesch.  der  deutsch.  Sprache 
u.  Lit.  XIII,  2. 

207.  Koch,  A.  Thorbecke's  Geschichte  der  Universität  Heidelberg.  — 
Allg.  Ztg.  Beil.  No.  79—85. 


Badische  Geschichtslitteratur  des  Jahres  1887.  255 

208.  Krantz,  E.  Alfred  de  Musset  ä  Bade.  (Lettres  inecKtes.)  -  An- 
nales  de  l'Est    Annee  I,  487-495. 

209.  Lachmann.  Der  Schwerttanz  in  Überlingen.  —  Alemannia  XIV. 
S.  247-252. 

210.  Ladewig,  Paul  Eine  Zauberin  zu  Todtnau.  -  ZGO.  N.F.1I. 
S.  236—240. 

211.  Laachert,  F.  Die  ältere  Sprache  von  Messkirch.  --  Alemannia  XV. 
8.  79-93. 

212.  Lena,  PhiL  Der  flandschuchsheimer  Dialekt  L  Teil :  Wörterver- 
zeichnis.   Eonstanz,  Stadler.    1887.    4°.    55  S.    (Progr.-Beil.) 

213.  Loeper-Houselle,  Marie.  Die  geschichtl.  Entwickeln^  des  bad. 
Franenvereins.  —  Die  Frau  im  gemeinnütz.  Leben.  Hrsg.  v.  Marie 
Loeper-Housselle  u.  Amglie  Sohr.    IL  Jahrg.  1.  Hft.  S.  1—35. 

214.  Morneweg,  Karl  Johann  v.  Dalberg,  ein  deutscher  Humanist  u. 
Bischof.  Heidelberg,  Winter.  1887.  8«.  VL  376  S.  (Berührt  mehr- 
fach die  Gesch.  der  jetzt  bad.  Pfalz  u,  der  bad.  Markgrafen  Frie- 
drich, Christoph  u.  Jakob.) 

215.  Die  Namen  der  alten  Konstanzer  Häuser.  —  Fr.  Stimme  No.  87.  89. 

216.  Pöhlmann,  Karl  Polit  Lieder  aus  dem  SOjähr.  Kriege.  —  Arch. 
des  Hist.  Ver.  v.  Unterfranken  u.  Aschaffenburg.   30.  Bd.  S.  239—254. 

9  Pasquille  auf  den  Winterkönig. 

217.  Röthe,  Gust.  Die  Gedichte  Reinmars  v.  Zweter.  Leipzig.  1887.8°. 

Sucht  als  Heimat  R.  Zeuthern  b.  Bruchsal  nachzuweisen. 

218.  Rothe,  Rieh.  Stille  Stunden.  Aus  Richard  Rothes  handschrift). 
Nachlass.    Neue  Folge.    Bremen,  Heinsius.    1888.    8°.    120  S. 

Hierher  gehörend  namentl.:  1.  Aus  dem  Briefwechsel  S.  K.  H.  des 
Grossherzogs  Friedrich  von  Baden  mit  u.  üb.  Rothe  S.  1—15. 

219.  Seh  edler.  Die  Schutzmantelbruderschaft  in  Markdorf  u.  deren  Kirche. 
Die  Pest  in  der  Seegegend  nebst  einer  Urkunde  üb.  die  Zustande  am 
Bodensee  zu  Anf.  des  SOjähr.  Krieges.  —  Schriften  d.  Ver.  f.  Gesch. 
des  Bodensees  u.  s.  Umgebung.    XVI.    S.  57—67. 

220.  Scheffel,  J.  V.  v.  Eine  Erinnerung  an  den  bad.  Aufstand  von  1849 
u.  ein  Bericht  darüber.  Mit  Erläuterungen  von  Gebh.  Zernin.  — 
Deutsche  Revue  hrsg.  v.  Fleischer.    12.  Jahrg.  12.  Hft. 

221.  Schulte,  Aloys.  Die  Pfeiferbruderschaft  zu  Riegel  im  Breisgau.  — 
ZGO.  N.  F.  IL  S.  303-812. 

222.  Sittard,  Jos.  Den  Trompetern,  Pfeifern  u.  Lautenschlägern  wird 
vom  Grafen  Ulr.  v.  Württemberg  „ihre  gemachte  Gesellschaft  be- 
stet igt a.  —  Monatshefte  f.  Musikgesch.  XIX.  S.  4—7. 

Ein  Abdruck  nach  einer  Abschr.  der  bei  Sattler:  Gesch.  Würten- 
bergs  unter  den  Grafen  1768  IV,  315  u.  vom  Kessler-  oder  Kalt- 
schmied8-Schutze  S.  14  bereits  mitgeteilten  Urkunde.    Vgl.  No.  221. 

223.  Treutler^Maxim.  Sang  von  der  Bergstrasse.  Frankfurt  a.  M., 
Koenitzer.    1888.    8°. 

224.  Wartmann,  H.  Eine  neue  Deutung  des  Namens  der  Alamannen.  — 
Anzeig.  f.  Schweiz.  Gesch.  N.  F.  18.  Jahrg.  No.  5. 

225.  Weber,  Gg.  Die  moralische  Bedeutung  des  Heidelberger  Jubelfestes 
1.  2.  3.  —  Deutsche  Revue  hrsg.  v.  Fleischer.  12.  Jahrg.  Hft.  1.  2.  3. 


256  Lamey. 

226.  Wehrle.  Erinnerungen  eines  Reichstagskandidaten  für  das  Centram 
aus  dem  Drang-,  Zwang-,  Qual-,  Wahljahre  1887.  Konstanz,  Mayr. 
8°.    110  S. 

227.  Wolfram,  Gg.  Prozessakten  eines  angehl.  durch  Juden  verübten 
Christenmords  zu  Endingen.  —  ZGO.  N.  F.  II.  S.  313—321. 

XI.  Karten.    Pläne. 

228.  Ackermann,  E.  Karte  von  Konstanz  u.  Umgebung  nebst  einer 
Übersichtskarte  des  Bodensees.    Konstanz,  Mack  i.  Komm.    1  Bl. 

229.  Topograph.  Atlas  des  Grossherzogtums  Baden  in  170  Blättern  in 
Kupferstich  im  Masstab  1 :  25  000  der  natürl.  Länge  unt.  der  Re- 
gierung des  Grossherzogs  Friedrich  bearb.  vom  topogr.  Bureau  der 
Oberdir.  des  Wasser-  u.  Strassenbaues  in  den  Jahren  1875—1886. 
Stich  u.  Druck  der  1.  bis  inkl.  7.  Lfg.:  Typogr.  Anst.  v.  Giesecke 
&  Devrient  in  Leipzig,  von  8.  Lfg.  an:  Kartogr.  Instit.  v.  Hugo 
Petters  io  Hildburghausen. 

230.  Eck,  Heinr.  Geognost.  Obersichtskarte  des  Schwarzwalds.  Nördl. 
Bl.  1887.    Südl.  Bl.  1886.    Lahr,  Schauenburg. 

231.  Förster,  F.  Plan  der  Haupt-  u.  Residenzstadt  Karlsruhe  mit  Um- 
gebung.   Karlsruhe,  Geissendörfer.    1  Bl. 

232.  Karte  der  Sektion  Baden  des  Schwarzwaldvereins.  Blatt  Baden. 
Baden-Baden,  Kah.    1  Bl. 

233.  Karte  des  Württemberg.  Schwarzwaldvereins.  Stuttgart,  Kohlhammer. 
Bl.  II.  Pforzheim- Wildbad-Calw.    Bl.  IH.  Freiidenstadt-Oppenau. 

234.  Kreis  Karlsruhe.    Karlsruhe.    1887.    A.  Jack.    1  BL 

235.  Walde,  A.  Touristen-Karte  vom  oberen  Murg-  u.  Rench thalgebiet 
Reutlingen,  Kocher.    1888.    1  BL 

236.  Übersichtspläne  der  Katastervermessung  für  1887. 

Bruggen  mit  Mistelbrunn,  Habseck  und  Kohlwald,  A. 
Donaueschingen.  —  Immenstaad  mit  Kippenhausen,  Kirch- 
berg u.  Hersberg,  A.  Überlingen.  —  Rippenweier,  A.  Wein- 
heitu.  —  Hohenwarth,  A.  Pforzheim.  —  Haslach,  A.  Freiburg.  — 
Schwarzenbrunn,  A.  Tauberbischomheim.  —  Waldkirch,  A. 
Waldshut  —  Muckensturm,  A.  Weinheim.  —  Oberwolf  ach  (3 
Blatter),  A.  Wolfach.  —  Hubertshofe n,  A.  Donaueschingen.  — 
Scherzingen,  Au  u.  Merzhausen,  A.  Freiburg.  —  Unterchüpf, 
A.  Tauberbisehofcheim.  —  Kinzigthal  (2  RH.),  A.  Wolfach.  —  All- 
mendshofen,  A  Donaueachingen.  —  Unterschwarzach,  A.  Eber- 
bach. —  Rittersbach,,  A.  Mosbach.  —  Weitenau,  A.  Schopf- 
heim. —  Pf  äffen  weiler,  A.  St&ufen.  —  Ursenbach,  A.  Wein- 
heim»  —  Oberbaldingen  u.  Unterbrind,  A.  Donaueschmgen.  — 
Müekenloeh,  A.  Heidelberg.  —  Sattelbach,  A.  Mosbach.  — 
ScheUbronn,  A.  Pforcheim.  —  BergieU  u.  Schenkenzell,  A. 
Wol&eh. 


Die 

Entstehung  des  Rates  in  Worms. 

Von 

t 

Eolmar  Schaube. 


Die  Politik  der  sächsischen  Könige  durch  Übertragung  von 
Grafschaftsrechten  und  weltlichem  Besitz  in  grossem  Umfange 
an  kirchliche  Gewalten  in  diesen  ein  Gegengewicht  gegen  die 
zu  mächtig  gewordenen  weltlichen  Grossen  herzustellen  hat  auch 
für  Worms  den  Übergang  der  Herrschaft  über  die  Stadt  an 
den  Bischof  zur  Folge  gehabt.  Im  Jahre  979  gab  Kaiser 
Otto  IL  alle  Gerechtsame  und  Einkünfte,  die  bisher  sein  Neffe 
Otto  aus  dem  rheinfränkischen  Geschlecht  der  Grafen  von 
Wormsfeld,  Nahe-  und  Speiergau  in  der  Alt-  und  Neustadt 
Worms  und  deren  Gebiet  noch  als  Reichslehen  besessen  hatte 
—  zwei  Drittel  von  Zoll  und  Münze  besass  der  Bischof  schon 
durch  ältere  Verleihungen1)  —  dem  Bischof  Hildebold  von 
Worms  und  übertrug  ihm,  beziehungsweise  dem  von  demsel- 
ben damit  Beauftragten,  die  alleinige  Gerichtsgewalt  in  der 
Stadt.2)  Aber  solange  jener  Herzog  Otto  —  den  Herzogstitel 
führte  das  Geschlecht  auch  nach  der  Wiederenthebung  Kon- 
rads des  Roten  vom  Herzogtum  Lothringen  weiter  —  seine 
Residenz  in  seiner  in  der  Stadt  selbst  gelegenen  Pfalz  hatte, 
konnte  die  bischöfliche  Herrschaft  wenig  zur  Geltung  kommen; 


1)  Arnold,  Verfassungsgesch.  d.  deutschen  Freistädte  I,  18 f.  cf.  die 
Urkunden  bei  Boos,  ürkundenbuch  der  Stadt  Worms  I  Berlin  1886  No. 
17.  22.  28.  31.  —  *)  Boos,  Urk.-Buch  No.  35.    Arnold  a.  a.  0.  I,  30 f. 

ZeiUcbr,  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  3.  17 


258  Schaube. 

der  Herzog  trat  derselben  auf  das  feindseligste  gegenüber.1) 
Da  war  es  denn  von  grosser  Bedeutung,  dass  es  dem  durch 
seine  kirchliche  Dekretaliensammlung  und  sein  Hofrecht  all- 
gemein bekannten,  energischen  und  im  Interesse  seines  Bi- 
schofssitzes so  vielseitig  thätigen  Bischof  Burchard2)  (1000— 
1025)  gelang,  durch  Vermittlung  König  Heinrichs  II.,  für  dessen 
Wahl  er  eingetreten  war,  das  Wormser  Besitztum  des  „Her- 
zogs von  Worms"  durch  Tausch  an  sich  zu  bringen  (1002)3; 
erst  seitdem  war  der  Bischof  in  der  That  Herr  von  Worms.4) 
Er  liess  nun  die  verhasste  Burg  des  Gegners  niederreissen 
und  an  ihre  Stelle  die  Kirche  von  St.  Paul  errichten  —  der 
Anfang  seiner  erstaunlichen  Bauthätigkeit,  die  er  entwickelte.5) 
Durch  Wiederherstellung  der  Gräben  und  Mauern  sicherte  er 
die  Stadt6),  deren  starke  Befestigungen  unter  König  Hein- 
rich IV.  besonders  hervorgehoben  werden.7)  Dass  eine  der- 
artige Thätigkeit  nicht  ohne  Einfluss  auf  den  Verkehr  in  der 
Stadt,  auf  Handel  und  Gewerbfleiss,  auf  das  Wachstum  der 
Einwohnerschaft  gewesen  sein  kann,  liegt  auf  der  Hand.  Für 
Herstellung  eines  geordneten  Rechtszustandes  für  die  unter 
dem  kirchlichen  Schutz  stehenden  Bewohner  trug  er  umfassende 
Sorge.  Durch  königliches  Privileg  erwirkte  er  im  Jahre  1014 
ein  Verbot  gegen  die  Eingriffe  der  Grafen  in  die  hofrechtliche 
Gerichtsbarkeit8)  und  schuf  sodann  (1024)  in  den  bekannten 
hofrechtlichen  Statuten  aus  den  überlieferten  Volksrechten 
unter  Hinzuziehung  seines  Klerus,  seiner  Ministerialen  und 
sämtlicher  Hofgenossen  feste  Normen  für  viele  Rechtsverhält- 
nisse der  bischöflichen  Hofgenossenschaft  privater  und  öffent- 


!)  In  der  Vita  Burchardi  M.  G.  Ss.  IV,  835  macht  der  Biograph  des 
Bischofs  die  herzogliche  Pfalz  deswegen  zur  reinen  Räuberhöhle;  sicher 
ist  seine  Schilderung  der  Zustände  im  damaligen  Worms  vom  Hasse  gegen 
den  Herzog  eingegeben  und  aufs  stärkste  übertrieben,  wodurch  ja  gleich- 
zeitig die  Verdienste  des  Bischofs  in  um  so  helleres  Licht  traten.  Ar- 
nold a.  a.  0. 1  49  f.  folgt  der  Darstellung  des  Biographen  genau.  —  *)  Vgl. 
über  ihn  bes.  Nitzsch,  Minist,  u.  Bürgert,  p.  122  f.  —  3)  Boos  No.  39. 
—  *)  So  sagt  er  selbst.  Boos  No.  43.  44.  —  5)  Cf.  Arnold  I,  55  f.  — 
*)  Annal.  Worm.  bei  Böhmer,  fönt.  II,  209.  —  ')  Lamberti  annales  ed. 
Pertz  p.  133.  —  *)  Kontroverse  über  die  Bestimmungen  dieser  Urkd.  (Boos 
No.  42)  zwischen  Arnold  (I,  46  f.),  Hegel  (Allgem.  Monatsschr.  1854  p.  164), 
dem  Waitz  folgt  (Verf.  -  Gesch.  VII,  376),  Nitzsch  a.  a.  0.  219,  Heusler, 
Ursprung  der  deutschen  Stadtverfassung  123  f.  Des  Letzteren  Auffassung 
scheint  mir  die  richtige. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  259 

lieber  Natur.  *)  Als  Beamte  des  Bischofs  für  die  Hofgenossen- 
schaft  erscheinen  hier  der  Vogt,  der  Vicedominus  —  wohl 
sein  Stellvertreter2)  —  und  die  ministri  loci,  auch  schlechthin 
Ministerialen  genannt,  die  Vorsteher  der  einzelnen  Bezirke  der 
Hofgenossenschaft8);  der  Kämmerer  befindet  sich  unter  den 
Hausbeamten  des  Bischofs. 

In  dieser  Hofgenossenschaft  der  Kirche  hätten  wir  nun 
nach  der  Meinung  Einiger  auch  sämtliche  Bürger  der  Stadt 
vereint.  Nitzsch,  der  ja  das  Bürgertum  überhaupt  aus  der 
Dienstbarkeit  ableitet,  aber  auch  Hegel,  der  diesem  wider- 
spricht, sind  der  Ansicht,  dass  alle  Bürger  der  Stadt  dem 
Hofrechte  unterworfen  gewesen  seien4);  und  selbst  Arnold,  der 
doch  der  Fortdauer  einer  altfreien  Gemeinde  in  Worms  wie 
anderwärts  das  Wort  redet,  lässt  auch  sie  durch  Anerkennung 
der  bischöflichen  Vogtei  in  ein  Censualenverhältnis  herabge- 
sunken sein ;  er  sieht  in  den  im  Hofrechte  erwähnten  coneives 
die  altfreie  Bürgerschaft.5)  Ihm  ist  auch  Heusler  beigetreten, 
der  für  den  Ausdruck  altfreie  Gemeinde  zur  Vermeidung  von 
Missverständnissen  —  Hegel  hatte  Arnold  wegen  dieser  „alt- 
freien" Gemeinde  scharf  angegriffen,  obwohl  Hegel  in  diesem 
Punkte  im  Grunde  gar  nicht  anderer  Meinung  als  Arnold  ist6) 
—  die  Bezeichnung  Genossenschaft  freier  Leute  setzen  möchte; 
auch  er  nimmt  an,  dass  „sämtliche  Klassen  der  Stadtbewohner 
in  das  Hofrecht  eingetreten  seien,  d.  h.  einer  privatrechtlichen 
Abhängigkeit  vom  Bischof  unterlegen  seien",  wobei  aber  der 
Zusammenhang  zwischen  öffentlicher  Gewalt  und  Einwohner- 
schaft ungeschmälert  geblieben  sei,  weil  „die  Stadteinwohner- 
schaft sich  durch  die  beständige  Erneuerung  ihrer  freien  Ele- 
mente aus  den  auswärtigen  Zuflüssen  auf  der  Höhe  erhielt".7) 
Dagegen  sieht  Gengier8),  meiner  Ansicht  nach  mit  Recht,  in 
den  coneives  des  Hofrechts,  wie  schon  der  auf  das  hofgenos- 
senschaftliche Verhältnis  hindeutende  Name  beweise,  nur  die 


*)  B008  No.  48.  Vgl.  darüber  bes.  Gengier,  das  Hofrecht  des  Bischofs 
Burchard  von  Worms,  Erlangen  1859.  —  *)  Im  12.  Jhrdt.  erscheint  er  an 
der  Spitze  der  Ministerialität.  Siehe  Boos  No.  63  ff.  —  *)  Gengier  p.  8 
scheidet  den  Ministerial  von  dem  minister  loci;  ich  kann  dem  nicht  bei- 
pflichten. —  «)  Nitzsch  p.  119.  Hegel  in  Sybel  hist.  Zeitscbr.  II,  446  f. 
—  5)  Arnold  I,  64.  Vgl.  Gesch.  des  Eigentums  p.  253.  —  6)  Hensler  a. 
a.  O.  p.  88  f.  —  *)  Ebenda  p.  88.  91.  104  ff.  114  f.  —  8)  a.  a.  0.  p.  6.  So 
auch  Waitz,  Verf.-Gesch.  V,  211  Anm.  4. 

17* 


260  S  ch  a  u  b  e. 

innerhalb  der  Mauern  der  Stadt,  vermutlich  mit  Gewerbe  an- 
gesessenen Stiftsbürger,  die  von  den  vollfreien  Stadtbürgern, 
den  cives,  wohl  zu  trennen  sind.  Mit  Recht  widerspricht 
L.  v.  Maurer1)  der  Annahme  von  einer  Grundherrschaft  des 
Bischofs  über  die  ganze  Stadt,  mit  Recht  fragt  Waitz2),  wie 
die  freien  Grundbesitzer  in  den  alten  Städten  so  vollständig 
hätten  verschwinden  sollen,  da  die  Ergebungen  in  den  Schutz 
doch  niemals  nachweisbar  die  ganze  Einwohnerschaft  umfassten ; 
auch  in  Worms  kann  davon  keine  Rede  sein.  Es  hat  hier 
stets  persönlich  und  dinglich  völlig  freie  Bürger  gegeben,  eine 
altfreie  Gemeinde,  die  ihren  eigenen  Gerichtsstand  hatte  unter 
dem  Vorsitze  der  früher  vom  Könige,  dann  vom  Bischöfe  ge- 
setzten Beamten,  dem  Burggrafen  und  Schultheissen  (dem 
später  noch  2  Amtleute  als  Gehülfen  zur  Seite  traten),  die 
ebenso,  wie  sie  zu  ihren  Gerichtsversammlungen  zusammen- 
trat, in  gemeinsamen  Zusammenkünften  über  ihre  Angelegen- 
heiten, z.  B.  die  Almende  betreffend,  beriet  und  die  Verbindung 
mit  dem  Reiche  niemals  ganz  eingebüsst  hat.3)  Mit  dem  erb- 
lichen Grundeigentum  hing  angestammtes  Recht  und  genos- 
senschaftlicher Gerichtsstand  eng  zusammen4),  und  mit  Recht 
hat  Heusler0)  hervorgehoben,  dass  dieser  „Zusammenhang  mit 
der  öffentlichen  Gewalt  und  die  Ausübung  öffentlicher  Thätig- 
keit  unter  Vorsitz  eines  öffentlichen  Beamten"  die  „bewegenden 
Kräfte  und  fruchtbringenden  Keime  im  städtischen  Leben1' 
gewesen  sind,  ohne  dass  er  aber  die  notwendigen  Konsequenzen 
daraus  gezogen  hat.  Mit  dem  Hofrechte  hatten  diese  altfreien 
Bürger  und  ihre  Beamten,  Schultheiss  und  Burggraf,  nichts 
zu  thun,  daher  erwähnen  sie  auch  die  hofrechtlichen  Statuten 
Bischof  Burkhards  mit  keiner  Silbe.  Haben  wir  nun  auch 
direkte  Beweise  für  die  Fortdauer  der  alten  Freiheit  in  der 
Stadt?  Arnold6)  bezieht  sich  für  das  8.  und  9.  Jahrhundert 
auf  die  Bezeichnung  der  Stadt  als  „civitas  publica"  und  den 
Ausdruck  „Actum  Wormatiae  publice",  was  Hegel  *)  als  Beweis 
nicht  gelten  lassen  will,  Waitz8)  führt  für  das  11.  Jahrhundert 
die  Urkunde  König  Heinrichs  IV.  für  den  Bischof  von  Worms 


')  Gesch.  der  Städteverfass.  in  Deutschi.  I,  83.  152.  —  *)  Gott.  gel. 
Anz.  1859,  II,  1742.  Verf.-Gesch.  V,  374.  —  *)  Heusler  a.  a.  0.  p.  213  f. 
Waitz,  Verf.-Gesch.  VII,  418.  —  <)  Thudichum,  Gau-  u.  Markverf.  p.  132  f. 
5)  p.  171  f.  -  6)  Verf.-Gesch.  I,  16 f.  —  7)  Monatsschr.  1854  p.  170.  — 
8)  Verf.-Gesch.  V,  377  Anm.  1. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  261 

an,  in  welcher  das  iuramentum  liberorum  erwähnt  wird  — 
es  ist  diese  Urkunde  nur  eine  wörtliche  Bestätigung  der  schon 
angeführten  Heinrichs  IL  gegen  die  Gewaltthätigkeit  der  Gra- 
fen von  1014. 4)  Ich  füge  die  Urkunde  des  Bischofs  Azecho 
von  Worms  vom  Jahre  1033 2)  hinzu,  in  welcher  derselbe  das 
Hauptrecht  oder  den  Sterbefall  derjenigen  der  Kirche  von  St. 
Peter  Zinspflichtigen  an  die  Kustodei  überträgt,  welche  während 
der  Dauer  seines  Episkopats  vel  sponte  ex  übertäte  se  beato 
Petro  tradiderunt  vel  Servitute  liberati  aliorum  traditione  vene- 
runt.  Also  kamen  Schutzübergebungen  Freier  an  die  Kirche 
noch  vor,  es  muss  also  noch  Freie  gegeben  haben  —  und 
wenn  aus  beiden  Urkunden  zunächst  auch  nicht  direkt  folgt, 
dass  diese  Freien  der  Stadt  Worms  angehörten,  so  müssen 
wir  doch,  wenn  wir  solche  Gemeinfreie  auf  dem  Lande  finden, 
erst  recht  solche  in  der  Stadt  annehmen,  die  zugestandener- 
massen  für  die  Erhaltung  der  Unabhängigkeit  günstiger  ge- 
wesen ist  als  das  platte  Land.  Die  spezielle  Bezeichnung  für 
diese  freien  Bürger  ist  urbani,  ein  Ausdruck,  der  ebenso  wie 
cives  ursprünglich  nur  die  Vollbürger  bezeichnete3)  und  erst 
später  auf  alle  Stadtbewohner  angewendet  wurde.  Eine  alte 
bischöfliche  Bauordnung,  die  bald  dem  Bischöfe  Theodalach 
(Ende  des  9.  Jahrhunderts),  bald  dem  Bischöfe  Burchard  — 
und  wohl  mit  Recht,  da  ja  zu  Theodalachs  Zeit  der  Bischof 
noch  gar  nicht  Herr  der  Stadt  war  —  zugeschrieben  wird4), 
nennt  unter  den  zur  Erhaltung  der  Stadtmauer  Verpflichteten 
auch  die  urbani  qui  Heingereiden  dicuntur  (usque  pa- 
wenportam  operando  pervigilent).  Gereide  (geraide)  ist  ein 
am  Ober-  wie  Niederrhein  sehr  häufig  wiederkehrender  Aus- 
druck für  Genossenschaft  und  die  Mitglieder  der  Genossen- 
schaft5); hein  (heim)  ist  hier  sicher  dasselbe,  was  sich  als 
Endung  so  vieler  Ortsnamen  jener  Gegenden  findet,  =  vicus, 
villa6);  das  Gebiet  der  Stadt  Worms  hiess  auch  der  heimgarten: 
in  dem  heymgarten,  hoc  est  in  civitate  Wormatiensi 


*)  Boos  No.  42.  —  2)  Boos  No.  51.  —  8)  So  auch  im  Augsburger 
Stadtrecht,  wo  es  heisst:  Episcopus  ministerialium,  urbanorum  et 
tocius  populi  civitatis  peticione  praefectum  etc.  dare  debet.  Mon. 
Boica  29  a,  329.  —  4)  Böhmer  fönt  II,  209.  Zorn,  Wormser  Chronik  ed. 
Arnold  p.  39.  —  *)  Bodmann,  Rheingauische  Altertümer,  Mainz  1819, 
p.  4  ff.,  439  ff.  Thudichum  a.  a.  0.  p.  119  ff.  —  6)  Bodmann  freilich  ver- 
wirft diese  Ableitung.    Vgl.  Grimm  W.  B.  4,  2:  heim,  heimgarten. 


262  Schaube. 

und  extra  heymgarten,  hoc  est  extra  civitatem  heisst 
es  im  alten  Zunftrecht  der  Bäcker  in  Worms. *)  Urbani,  heim- 
gereiden  sind  also  die  Genossen  der  Stadtmark,  d.  h.  die  alt- 
freie Gemeinde  und  nicht,  wie  Gengier2)  vermuten  will,  eine 
hofrechtliche  societas,  oder  gar,  wie  L.  v.  Maurer3)  meint, 
gleich  den  Heimbürgern,  den  später  erwähnten  untergeordneten 
Lokalbeamten;  denn  dass  in  der  Bauordnung  nicht  von  Be- 
amten, sondern  von  einem  Teile  der  Stadtbewohner  die  Rede 
ist,  ergiebt  der  Zusammenhang  des  Schriftstücks  aufs  klarste, 
und  dass  heimbürger  mit  urbani  übersetzt  worden  sei,  ist  auch 
eine  blosse  Fiktion  Schannats4),  auf  den  sich  Maurer  beruft. 
Dieselben  urbani  erscheinen  unter  den  Zeugen  einer  Schenkung 
Bischof  Burchards  in  einer  Urkunde  vom  Jahre  101 6 5),  in 
welcher  es  in  der  Zeugenreihe  nach  einer  Anzahl  mit  Namen 
aufgeführter  Laien  heisst:  et  pene  omnes  urbani.  Dieselben 
erscheinen  ferner  in  einer  Urkunde  Bischof  Adalberts  vom 
Jahre  11066)  als  die  gemeinsam  beratende  Gemeinde.7)  Der 
Bischof  genehmigt  die  Gründung  einer  Erbfischergenossenschaft 
und  bestimmt,  dass  beim  Aussterben  einer  Stelle  dieselbe  com- 
muni  urbanorum  consilio  neu  besetzt  werden  soll.  Die 
Fischerei  im  Rhein  war  jedenfalls  Recht  der  Stadtgemeinde  und 
wurde  von  Zinspflichtigen  der  Bürger8)  geübt;  zudem  fiel  der 
Verkauf  der  Fische  unter  die  Marktangelegenheiten.  Daher 
ist  es  der  Beamte  derselben,  der  Burggraf,  der  beim  Bischof 
die  Genehmigung  für  die  Gründung  dieser  Fischergenossen- 
schaft nachsucht;  daher  wird  von  der  Bürgergemeinde  das 
Recht  der  Ergänzung  derselben  geübt,  unter  ihre  Mitglieder 
sollen  die  Fische  gleichmässig  verteilt  werden,  welche  wider- 
rechtlich damit  Handel  Treibenden  konfisziert  worden  sind; 
wir  ersehen  aus  letzterer  Bestimmung  gleichzeitig,  wie  wir 
auch  so  vermuten  dürften,  dass  die  Anzahl  der  freien  Bürger 
noch  damals  eine  geringe  gewesen  ist.  Nur  behufs  Reko- 
gnition  dieses  von  dem  Bischöfe  kraft  seines  Bannes,  seiner 
Herrschaft  über  die  Stadt,  den  Fischern  erteilten  Privilegs, 
ne  post  aliquorum  dirui  posset  consilio  et  dissensione,  sollen 


*)  Mone,  Ztschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.  1863  Bd.  15  p.  291  No.  14 
u.  15.  —  2)  a.  a.  0.  p.  7.  —  8)  a.  a.  0.  I,  204.  —  4)  historia  ep.  Worm. 
I,  204.  —  «)  Boos  No.  45  p.  37.  —  6)  Boos  No.  58.  —  *)  Cf.  Waitz,  Verf.- 
Gesch.  VII,  411.  —  &)  Dass  es  solche  gab,  erhellt  z.  B.  aus  Boos  No. 
387.  481.  482. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  263 

diese  als  jährliche  Abgabe  3  Salmen  entrichten,  zwei  dem  Bi- 
schöfe und  einen  dem  Burggrafen  —  ein  deutlicher  Beweis, 
dass  wir  es  hier  mit  Zinspflichtigen  des  Bischofs  nicht  zu  thun 
haben  und  dass  es  sich  nicht,  wie  Nitzsch1)  meint,  hier  um 
hofrechtliche  officia  handelt. 

Doch  wir  müssen,  bevor  wir  weiter  schreiten,  noch  einen 
Blick  auf  die  politischen  Ereignisse  seit  Bischof  Burchards 
Tode  werfen,  weil  Worms  durch  sie  in  grosse  Mitleidenschaft 
gezogen  wurde  und  weil  darauf  Kombinationen  gegründet 
worden  sind,  welche  den  Kern  unserer  Frage  berühren.  Nach 
dem  Aussterben  des  sächsischen  Königshauses,  unter  welchem 
wir  die  Stadt  unter  die  Herrschaft  des  Bischofs  geraten  sahen, 
ward  mit  Konrad  IL  jenes  rheinfränkische  Herzogsgeschlecht 
•auf  den  deutschen  Königsthron  erhoben,  das  wir  in  Worms 
angesessen  und  mit  dem  Bischöfe  m  Feindschaft  leben  sahen, 
bis  es  demselben  gelang  mit  Hilfe  König  Heinrichs  IL  den 
unliebsamen  Gegner  aus  dem  Stadtgebiet  zu  entfernen.  Das 
neue  Königtum  hatte  hier  in  den  rheinischen  Gegenden  die 
Hauptstütze  seiner  Macht,  hier  weilten  die  Inhaber  desselben 
mit  Vorliebe,  in  Speier  ersahen  sie  sich  den  Platz,  wo  ihre 
sterblichen  Überreste  ruhen  sollten  und  schufen  dazu  den  herr- 
lichen Dom.  Während  Konrad  H.  und  Heinrich  HI.  mit  Um- 
sicht und  Kraft  für  den  inneren  Frieden  sorgten,  fand  ein 
stetiges  Aufblühen  der  deutschen  Städte  und  des  Bürgertums, 
besonders  am  Rhein,  statt.  Da  gab  unter  Heinrich  IV,  die 
Erhebung  der  Sachsen  im  Jahre  1073  das  Signal  zu  einem 
fast  fünfzigjährigen  Bürgerkriege.  Das  Fürstentum,  in  der 
Minderjährigkeit  des  Königs  zu  neuer  Macht  und  Stärke  ge- 
langt, trat  gegen  das  Königtum  in  die  Schranken  und  ein  Teil 
der  hohen  Geistlichkeit  schloss  sich  ihm  an.  Da  nahm  der 
König  seine  Zuflucht  zu  seinem  Stammland.  Und  hier  war 
es  die  Bürgerschaft  von  Worms,  welche  ihrem  angestammten 
Herzogsgeschlecht  die  Treue  bewahrte,  sich  gegen  den  Herrn 
der  Stadt,  den  dem  Könige  feindlichen  Bischof  Adalbert  — 
war  er  doch  ein  Sachse  von  Geburt  —  erhob,  ihn  samt  seiner 
Dienstmannschaft  aus  der  Stadt  vertrieb,  dem  König  in  Waffen 
entgegenzog,  ihm  die  Thore  der  Stadt  öffnete  und  opferwillige 
Hilfe  versprach  und  leistete.2)    Der  König  hat  diese  Treue 

1)  p.  347.   Fälschlich  spricht  er  auch  von  24  officia.  —  *)  Lamberti 
ann.  p.  132.  133.  Zorn,  Worms.  Chronik  p.  47.   Infolge  der  Notiz  dieser 


264  Schaube. 

und  Opferwilligkeit  mit  einem  Privileg1)  gelohnt,  welches  die 
Bürger  für  ihre  Ausgaben  entschädigen  sollte:  er  verlieh  den 
Wormsern  Zollfreiheit  in  allen  königlichen  Ortschaften.  Unter 
den  cives  sind  in  dieser  Urkunde  alle  Einwohnerklassen  der 
Stadt  verstanden,  Wormatiensis  civitatis  habitatores  heisst  es 
dafür  auch  am  Eingange;  auch  die  Juden  sind  mit  einbegriffen, 
die  schon  damals  einen  beträchtlichen  Teil  der  Einwohnerschaft 
der  Stadt  ausmachten  und  den  auswärtigen  .Handel  zum  grossen 
Teil  in  Händen  hatten;  daher  sagt  die  Urkunde  auch:  zol, 
quod  . . .  Judei  et  coeteri  Wormatienses  solvere  praetereuntes, 
debiti  erant,  ne  ulterius  solvant  zol,  remisimus ;  die  Juden  sind 
als  hauptsächlich  in  Betracht  kommend  vorangestellt2),  sie 
werden  wohl  auch  den  Hauptteil  an  pekuniären  Leistungen 
für  den  König  getragen  haben.  Mit  Lobeserhebungen  über 
die  That  der  Wormser  hat*  der  König  auch  nicht  gekargt;  in- 
dem er  sie  als  leuchtendes  Beispiel  für  alle  hinstellte,  richtete 
er  gleichzeitig  einen  Appell  an  das  gesamte  deutsche  Bürger- 
tum sich  um  ihn  zu  scharen,  der  treue  Dienste  wohl  zu  be- 
lohnen wisse8),  einen  Appell,  der  bekanntlich  seinen  Zweck 
nicht  verfehlt  hat.  Der  Wormser  kühne  That  lebte  in  den 
Städten  in  aller  Munde4)  und  blieb  nicht  ohne  Nachahmung. 
Mit  dieser  Zeit  tritt  das  Bürgertum  ein  in  die  politische  Ge- 
schichte Deutschlands.  „Von  dem  Erwachen  eines  eignen 
politischen  Lebens  bis   zur  Ausbildung  einer  unabhängigen 


Chronik,  die  auf  den  von  Lambert  entlehnten  Bericht  folgt,  „dann  sie 
(die  Stadt)  desmals  etlich  tausend  burger  mächtig",  lässt  Arnold,  Verf.- 
Gesch.  I,  149  die  Wormser  „etliche  tausend  an  der  Zahl"  dem  Könige 
entgegengehen.  Jene  Angabe  ist  als  Zusatz  des  späteren  Chronisten  mit 
Vorsicht  aufzunehmen;  keinesfalls  ist  aber  daraus  zu  entnehmen,  dass 
einige  tausend  Bewaffnete  aus  Worms  dem  Könige  entgegengezogen  seien. 
Das  heisst  doch  die  Grösse  der  Stadt  in  damaliger  Zeit  gewaltig  tiber- 
schätzen. 

')  Boos  No.  56.  —  2)  Die  Bestätigungsurk.  Heinrichs  V.  von  1112 
(Boos  No.  61)  stellt  die  Juden  nach :  eis  (civibus)  remittimus  et  Judeis  ibi- 
dem demorantibus  —  die  Judenverfolgung  beim  ersten  Kreuzzuge  liegt  da- 
zwischen. —  3)  sint  igitur  remuneratione  servitii  primi,  qui  in  servitii  de- 
votione  extiterunt  non  novissimi;  sint  omnibus  exemplo  in  debita  servitii 
responsione,  qui  omnibus  praestant  in  servata  fidei  religione ;  sint  omni  um 
civitatum  habitatores  regiae  munificentiae  spe  laetificati,  quam  Worma- 
tienses ipsa  re  sunt  consecuti;  discant  omnes  regi  servare  istorum  imita- 
tione  fidelitatem,  qui  in  istorum  utilitate  regis  probant  benignitatem.  — 
4)  Lamb.  annal.  ed.  Pertz  p.  150. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  265 

Verfassung  ist  indessen  noch  ein  weiter  Schritt'4,  sagt  Arnold1) 
mit  Kecht;  trotzdem  bemüht  er  sich  in  Worms  und  Speier 
—  hundert  Jahre  früher  als  in  andern  Städten  —  schon  jetzt 
eine  eigene  Ratsbehörde  für  die  Stadt  nachzuweisen*  Für 
Speier  habe  ich  die  Unhaltbarkeit  dieser  ja  auch  sonst  viel- 
fach bestrittenen  Ansicht  schon  früher  darzuthun  gesucht2), 
für  Worms  scheint  sie  mir  ebenso  unhaltbar  zu  sein,  wie  schon 
Hegel3)  in  seiner  Recension  des  Arnold'schen  Buches  über  die 
Verfassungsgeschichte  der  deutschen  Freistädte  kurz  ausge- 
führt hat.  Dagegen  hat  sich  unter  anderm  L.  v.  Maurer4) 
wieder  für  das  hohe  Alter  des  Rates  in  Worms  ausgesprochen 
und  Heusler5)  hat  sich  mit  scharfen  Worten  gegen  Hegel  ge- 
wandt und  Arnolds  Ansicht  noch  weiter  auszuführen  gesucht; 
und  wenn  auch  Waitz  in  seiner  Verfassungsgeschichte6)  sich 
gegen  Heusler  ausgesprochen  hat,  so  war  natürlich  dort  ein 
tieferes  Eingehen  auf  die  Sache  nicht  möglich,  und  man  findet 
die  Ansicht  von  dem  hohen  Alter  des  Rates  in  Worms  immer 
noch  nachgeschrieben.7)    Treten  wir  der  Sache  also  näher. 

Arnold8)  meint,  dass  in  der  Zeit  des  Bürgerkrieges  unter 
Heinrich  IV.,  als  die  Ausübung  der  bischöflichen  Herrschaft 
in  Worms  ruhte,  die  Stadt  ein  Selbstregiment  ins  Leben  ge- 
rufen habe.  Der  Kaiser  habe  sich  nur  ausnahmsweise  um  die 
inneren  Verhältnisse  der  Stadt  kümmern  können,  und  der 
Burggraf,  der  ohne  Zweifel  an  allen  Kriegszügen  Heinrichs  IV. 
teilgenommen,  sei  dem  eigentlichen  städtischen  Interesse  stets 
fremd  geblieben.  „In  den  unruhigen  und  kriegerischen  Zeiten," 
fährt  Arnold  fort,  „that  es  aber  doppelt  not,  Sicherheit,  Ord- 
nung und  Zucht  in  der  Stadt  zu  handhaben.  Die  ersten  und 
angesehensten  Bürger  traten  daher  unter  dem  Vorsitz  des 
bischöflichen  Schultheiss  oder  des  burggräflichen  Stadtgraven 
zusammen,  um  Gericht  zu  halten  und  so  oft  es  das  Bedürfnis 
erheischte  Wohl  und  Wehe  der  Stadt  zu  beraten.    Diese  an- 


*)  Verf.- Gesch.  I,  165.  —  2)  In  dieser  Zeitschrift  N.  F.  I,  445  f.  — 
3)  Monatsschrift  1854  p.  176  ff.  Leider  habe  ich  diese  treffliche  Recension 
bei  der  Abhandlung  über  Speier  nicht  zur  Hand  gehabt ;  in  der  Auslegung 
der  Urkunde  von  1198  bin  ich  genau  zu  demselben  Resultat  gekommen 
wie  Hegel.  —  4)  a.  a.  0.  I,  171  f.  —  5)  a.  a.  0.  p.  6.  154  ff.  —  6)  VII, 
413  Anm.  3.  —  ')  Harster  in  dieser  Zeitschrift  1885  p.  211.  Becker,  Bei- 
träge zur  Gesch.  der  Frei-  u.  Reichsstadt  Worms.  Darmstadt  1880  p.  3. 
8)  Verf.-Gesch.  I,  170  f. 


266  Schaube. 

gesehenen  Bürger  altfreier  Herkunft  bildeten  den  Rat  der  Stadt. 
Natürlich  nahmen  auch  die  Stiftsministerialen  daran  teil,  wo- 
fern sie  nicht  bei  der  Partei  des  abwesenden  Bischofs  ver- 
harrten, die  Gegenbischöfe  Hessen  gewiss  kein  Mittel  unver- 
sucht, um  sie  auf  die  Seite  des  Kaisers  herüberzuziehen.  Der 
Kaiser  aber  Hess  die  Stadt,  die  nur  für  ihn  thätig  war,  gern 
gewähren  und  erkannte  den  Rat  stillschweigend  oder  ausdrück- 
lich als  ihre  Obrigkeit  an."  Ich  glaube,  dass  diese  Mut- 
massungen  und  Schlussfolgerungen  auf  einer  voUständigen  Ver- 
kennung der  thatsächlichen  Verhältnisse  beruhen.  Die  Ver- 
jagung des  Bischofs  war  nicht  geschehen,  um  die  bischöfliche 
Vogtei  abzuschütteln,  wie  Arnold1)  und  Heusler2)  meinen,  weil 
sie  aus  derselben  fälschlich  eine  Zinspflichtigkeit  der  freien 
Bürger  herleiten,  sondern  sie  war  zugunsten  des  Königs  er- 
folgt, ein  Moment,  das  auch  Arnold  anerkennt,  gegen  dessen 
treulosen  Vasallen,  der  die  früheren  Rechte  des  Königs  den 
Freien  gegenüber  zu  üben  hatte;  sonst  wäre  wohl  auch  die 
Belohnung  seitens  des  Königs  eine  andere  gewesen  als  eine 
Zollbefreiung.  Jetzt  ging  also  die  Herrschaft  wieder  auf  den 
König  über,  ihm  leisten  die  Bürger  nun  den  Eid  der  Treue3), 
er  ernennt  natürlich  nun  auch  die  Beamten,  solange  kein  von 
ihm  anerkannter  Bischof  in  der  Stadt  herrschte,  oder  er  Hess 
sich  darin  vom  Burggrafen  vertreten,  dessen  Amt  vielleicht 
damals  schon,  wie  es  vom  Anfang  des  12.  Jahrhunderts  sicher 
ist4),  erbUch  war  und  in  Worms  für  diese  Zeit  ein  um  so  be- 
deutungsvolleres war,  als  es  die  Befugnisse  des  Vogts,  wie 
Arnold  ausgeführt  hat4),  mit  umfasste.  Mir  scheint  daher 
das  Gegenteil  von  Arnolds  Annahme,  dass  der  Burggraf  den 
König  auf  seinen  Kriegszügen  begleitet  habe,  ausser  Zweifel. 
Wenn  je,  so  war  jetzt  des  Burggrafen  Anwesenheit  in  der 
Stadt  erforderlich,  deren  Verteidigung  und  Sicherung  ja  seine 
Aufgabe  war;  der  Burggraf  übte  auch  die  Polizeigewalt  in  der 
Stadt5);  wem  sollte  der  König  auch  anders  als  ihm  den  Befehl 
über  die  Besatzung  anvertrauen,  die  er  beim  Verlassen  der 


')  1 ,  64.  151.  —  2)  p.  215.  —  3)  Dies  sagt  Lambert  annal.  p.  133 
ausdrücklich.  —  4)  Arnold  I,  p.  113  f.  Burggraf  Werner  erscheint  ausser 
in  der  schon  angeführten  Urkunde  Bischof  Adalberts  von  1106  in  dem- 
selben Jahre  in  einer  Urkunde  Herzog  Friedrichs  von  Schwaben  und  1116 
als  Zeuge  einer  Urkunde  Heinrichs  V.  als  comes  huius  civitatis  (Worms). 
Boos  No.  59  u.  p.  503,54.  —  5)  Waitz,  Verf.-Gesch.  VII,  41  f. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  267 

Stadt  in  Worms  zurückliess  ? 1)  Dass  der  Burggraf  dem  städti- 
schen Interesse  stets  fern  geblieben  sei,  wie  Arnold  meint,  ist 
auch  falsch;  petitione  Wernheri  comitis  wird  1106  die  Fischer- 
genossenschaft in  Worms  errichtet.2)  Wie  am  städtischen 
Gericht  durch  die  Ereignisse  von  1073  und  den  folgenden 
Jahren  etwas  geändert  sein  soll,  kann  ich  mir  nicht  denken, 
ebensowenig  wie  ich  glauben  kann,  dass  der  König  in  dieser 
Zeit  einer  vielköpfigen,  unorganisierten  Vereinigung  —  denn 
ein  bestimmt  ausgebildetes  Institut  sieht  Arnold  so  wenig  wie 
Heusler  in  dieser  Zeit  in  dem  von  ihnen  behaupteten  Rate3)  — 
das  Wohl  und  Wehe  der  Stadt  anvertraut  habe,  die  sein  vor- 
züglichster militärischer  Stützpunkt  war.  Eine  Notwendigkeit 
eine  republikanische  Behörde  zu  schaffen  oder  zu  begünstigen 
lag  für  den  König  weder  vor  noch  konnte  ihm  überhaupt  der 
Gedanke  dazu  kommen.  Übrigens  meint  Arnold4),  dass  der 
Rat  nicht  erst  unter  Heinrich  IV.  entstanden  sei,  sondern  er 
habe  nur  unter  ihm  seine  Bedeutung  gewechselt.  „Neu  war 
nur  die  wesentliche  Teilnahme  des  zweiten  Standes  und  die 
selbständige  Stellung  dem  Bischöfe  gegenüber.  Während  vor- 
her in  städtischen  Angelegenheiten  vorzugsweise  Ministerialen 
einen  Rat  des  Bischofs  bildeten,  steht  nun  der  aus  Dienst- 
mannen und  Altfreien  gebildete  Rat  kraft  eignen  Rechts  an 
der  Spitze  der  Stadt.  Gewiss  hat  dieselbe  Behörde,  welche 
unter  Heinrich  IV.  mit  dem  Charakter  einer  städtischen  Obrig- 
keit auftrat,  als  bischöfliches  Konsistorium  bereits  lange  be- 
standen. Schon  der  Name  „Ratu  deutet  darauf,  ebenso,  dass 
noch  in  späterer  Zeit  der  Rat  im  Hofe  des  Bischofs  gehalten 
werden  musste."  Ich  muss  diese  Ausführungen  in  das  Gebiet 
der  Phantasie  verweisen;  ich  finde  weder  irgendwo  ein  bischöf- 
liches Konsistorium,  welches  der  Bischof  zu  Rate  zu  ziehen 
verpflichtet  gewesen  wäre  —  es  beruhte  vielmehr  auf  freiem 
Entschlüsse  des  Bischofs,  ob  und  von  wem  er  in  irgend  wel- 
chen Angelegenheiten  sich  Rats  erholen  wollte5),  was  auch 

*)  Lamb.  ann.  p.  248.  —  2)  Boos  No.  58.  —  3)  Arnold  1, 176.  Heus- 
ler p.  165  f.  —  «)  I,  172.  —  5)  So  heisst  es  1000  bei  Bischof  Burchard 
cum  communi  consilio  nostrorum  fidelium  (Boos  No.  37)  1024  vom  Hof- 
rechte  consilio  cleri  et  militum  et  totius  familiae  (Boos  No.  48)  1106 
bei  Bischof  Adalbert  Wernheri  petitione  aliorumque  optimatum  suorum 
consilio  (Boos  No.  58)  1125  bei  Bischof  Burchard  II  meo  et  aliorum  bo- 
norum consilio  (Schannat  II.  65)  —  aber  sehr  häufig  fehlt  auch  eine  solche 
Erwähnung. 


268  Schaube. 

Heusler1)  zugiebt  —  noch  unter  Heinrich  IV.  einen  aus  Dienst- 
mannen und  Altfreien  gebildeten  Rat,  oder  den  Namen  „Rat", 
noch  kann  ich  aus  dem  Umstände,  dass  der  Rat  später  im 
Hofe  des  Bischofs  gehalten  wurde,  einen  Beweis  für  seine  Ent- 
stehung herleiten.  Im  Jahre  1106  findet  aber  Arnold2)  den 
Rat  in  Worms  auch  urkundlich  erwähnt:  nämlich  in  den 
Worten  urbanorum  communi  consilio  der  Urkunde  über  die 
Errichtung  einer  Erbfischergenossenschaft,  die  ich  bereits  be- 
sprochen habe. s)  „Durch  den  Rat  der  Bürger",  übersetzt 
Arnold,  sollte  die  erledigte  Stelle  wieder  besetzt  werden.  „Von 
dem  Anteil  des  Rates  (!)  an  der  Verwaltung  wird  wie  von 
etwas  längst  Hergebrachtem  gesprochen:  die  Bürger  sollen 
nicht  bloss  etwa  bei  der  Ergänzung  der  Zunft  mitwirken,  son- 
dern sie  sollen  dieselbe  allein  vornehmen.  Will  man  die  Worte 
so  verstehen,  als  ob  die  Wahl  von  allen  Bürgern  ausgehen 
solle,  so  wird  man  immer  auf  das  Vorhandensein  einer  Be- 
hörde schliessen  müssen,  welche  die  Wahl  der  Gemeinde  voll- 
zieht." Gewiss,  letzteres  ist  die  einzig  richtige  Auslegung  der 
Urkunde4),  und  wenn  sich  Arnold  nach  einer  vollziehenden 
Behörde  umsieht,  so  kann  er  sie  im  Burggrafen  finden,  auf 
dessen  Bitte  der  Bischof  die  Gründung  der  Genossenschaft 
genehmigte.  Aber  Arnold  erklärt  diese  Auslegung  für  irrig. 
Denn  der  Ausdruck  urbani  bedeute  hier  nicht  „die  Bürger", 
sondern  die  Mitglieder  des  Rats,  ebenso  wie  das  Wort  cives 
im  engsten  Sinne,  —  was  auch  zu  bestreiten  ist5)  — ,  wie  es 
notwendig  aus  der  Bestimmung  hervorgehe,  dass  die  konfis- 
zierten Fische  unter  die  urbani  gleichmässig  verteilt  werden 
sollen.  Und  doch  hat  Arnold  die  Stelle  durch  den  Rat  der 
Bürger  übersetzt!  Wenn  man  sich  von  der  Grösse  der  alt- 
freien Gemeinde  keine  irrigen  Vorstellungen  macht,  wird  man 
nicht  nötig  haben,  aus  der  Urkunde  etwas  herauszulesen,  was 
nicht  darin  steht,  und  mit  Arnold  in  den  urbani  den  Rat  zu 
sehen,  der  „über  die  Aufrechterhaltung  des  Monopols  zu  wachen 
hat  und  dafür  eine  Einnahme  erhält".  Aber  Arnold  folgert 
aus  der  Urkunde  noch  mehr.  Weil  es  heisst  communi  ur- 
banorum consilio,  so  gehe  urbani  nicht  allein  auf  die  Altfreien, 


!)  p.  163 f.  —  2)  I,  171.  -  3)  p.  262.  —  4)  Cf.  Waitz,  Verf.-Gesch. 
V,  359  Anra.  3.  VII,  412.  Hegel,  Allgem.  Monatsschrift  1854  p.  177  f. 
—  *)  Cf.  Maurer  I,  587  f. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  269 

die  Bürger  im  engeren  und  eigentlichen  Sinne  —  hier  über- 
setzt er  also  urbani  wieder  mit  Bürger,  während  es  doch  nach 
seiner  vorigen  Erklärung  „Rat"  bedeuten  soll  —  sondern  auch 
auf  die  bischöflichen  Dienstmannen.  Aus  beiden  Ständen  ist 
der  Rat  gemischt  und  deshalb  wird  er  commune  consilium 
genannt.  Also  aus  dem  „gemeinsamen  Beschluss  der  Bürger" 
konstruiert  Arnold  eine  aus  Bürgern  und  Ministerialen  ge- 
mischte Ratsbehörde!  In  den  bei  einer  Schenkung  des  St. 
Paulstifts  in  Worms  vom  Jahre  11101)  als  gegenwärtig  ge- 
nannten de  civitate  maioribus  clericis  et  laicis,  worauf  die 
Namen  von  31  Geistlichen  und  30  Laien  aus  dem  Stande  der 
Ministerialen  und  Burggrafen  folgen,  glaubt  Arnold2)  dann  die 
Mitglieder  des  Rats  finden  zu  sollen  —  hier  lässt  er  also  auch 
die  Geistlichkeit  dem  Rate  angehören.  „Man  darf  nur  nicht 
schon  in  dieser  Zeit  eine  feste  Organisation  der  Behörde  an- 
nehmen wollen",  fügt  Arnold  hinzu;  und  einer  solchen  un- 
organisierten Behörde  sollen  die  konfiszierten  Fische  zuge- 
fallen sein!  Die  letzterwähnte  Urkunde  beweist  eben  meines 
Erachtens,  dass  es  einen  Rat  als  Behörde  damals  nicht  gab, 
sondern  dass  die  Angesehensten  der  Stadt,  aus  Klerus  und 
Laienstand,  oder  nach  Umständen  aus  einem  von  diesen,  zeit- 
weilig vom  Bischöfe  berufen  wurde,  wenn  sie  als  Zeugen  nötig 
waren  oder  auch  der  Bischof  ihren  Rat  einholen  wollte.  Mit 
Recht  hat  Hegel3)  darauf  hingewiesen,  dass  es  nicht  ein  Stadt- 
rat war,  sondern  der  Burggraf  und  andere  vornehme  Personen 
(optimates),  mit  deren  Rat  der  Bischof  die  Fischergenossen- 
schaft errichtete  und  Vorschriften  für  dieselbe  gab,  also  andere 
als  die  urbani,  der  Rat  Arnolds.  Trotzdem  folgt  Heusler4) 
Arnold  in  seiner  Auffassung,  nur  dass  er  die  urbani  an  zweiter 
Stelle  gleich  dem  urbanorum  consilio  setzt,  mit  Arnold,  wie 
er  sagt,  was  aber  nicht  der  Fall  ist;  nur  übersieht  Heusler 
bei  seiner  Auslegung  das  eine,  dass  es  doch  höchst  bedenklich 
gewesen  wäre,  an  der  zweiten  Stelle,  wo  von  einer  Einnahme 
seines  vermeintlichen  Rates  die  Rede  ist,  den  allgemeinen 
Ausdruck  urbani,  Bürger,  für  den  engeren,  Rat,  zu  gebrauchen. 
Er  kann  sich  auch,  darin  ist  er  überlegter  wie  Arnold,  hier 
den  Rat  schon  nur  als  eine  stehende  Behörde  denken,  während 


*)  Boos  No.  60.  —  *)  I,  172.  —  3)  Allg.  Monatsschr.  1854  p.  177.  — 
*)  p.  165  f. 


270  Sc  ha  übe. 

auch  er  sonst  eine  feste  Organisation  des  Rates  in  dieser  Zeit 
leugnet.  Auch  L.  v.  Maurer1)  findet  in  dieser  Urkunde  in 
dem  consilium  commune  urbanorum  die  ersten  Spuren  eines 
Stadtrates  in  Worms!  Da  es  ihm  aber  darauf  ankommt  die 
Entstehung  des  Rates  aus  den  Ortsmarkvorstehern  herzuleiten, 
so  sieht  er,  wie  schon  oben  angeführt  ist2),  in  den  urbani  die 
Heimbürger,  —  Lokalbeamte  von  untergeordneter  Bedeutung, 
vier  in  jedem  der  vier  Pfarrsprengel,  in  welche  die  Stadt 
Worms  zerfiel3),  —  indem  er  sich  auf  Schannat  beruft,  nach 
welchem  die  Heimbürger  lateinisch  mit  urbani  bezeichnet  wor- 
den seien ;  aber  das  ist  eine  ebenso  leere  Behauptung  Schan- 
nats  wie  die  damit  von  ihm  verbundene,  dass  sie  ein  pecu- 
liare  Tribunal  unter  Vorsitz  des  Kämmerers  gebildet  hätten 
und  im  14.  Jahrhundert  im  Rate  aufgegangen  seien4)  —  wor- 
auf ich  noch  zurückkomme.  Der  Vorstand  des  Rates,  sagt 
Maurer,  war  der  Bischof  selbst.  „Unter  seinem  Vorsitz  wur- 
den von  diesem  Stadtrate  polizeiliche  Anordnungen  über  die 
Fischer  getroffen:  episcopus  supra  dictorum  (sc.  urbanorum) 
consilio  constituit  ut  etc."  Aber  das  supradictorum  geht  gar 
nicht  auf  die  zuletzt  erwähnten  urbani,  sondern  es  wird,  ebenso 
wie  durch  die  supradicti  piscatores,  damit  auf  den  Anfang  der 
Urkunde  hingewiesen,  petitione  Wernheri  et  aliorum  opti- 
matum  suorum  consilio.  diese  waren  die  Veranlasser  und 
Ratgeber  bei  dieser  Angelegenheit.  Da  nun  die  Heimbürger 
auch  später  noch,  als  es  wirklich  einen  Rat  in  Worms  gab, 
in  ihrer  untergeordneten  Stellung  fortbestehen,  so  sieht  sich 
Maurer  genötigt  diesen  seinen  Heimbürgerrat  bald  wieder  ver- 
schwinden und  einen  andern  an  seine  Stelle  treten  zu  lassen.5) 
In  der  Bestimmung  der  Urkunde  Kaiser  Heinrichs  V.  vom 
Jahre  1 1 146),  ut  nullus  a  magistratibus  urbis  invitus  super 
theloneura  navium  constituatur,  findet  Maurer7)  dann  den 
Rat  zum  zweitenmal  erwähnt;  auch  Arnold8)  erklärt  magi- 
stratibus urbis  für  Richter  und  Rat  der  Stadt,  hat  aber  merk- 
würdigerweise diese  Stelle  als  Beweis  für  die  Existenz  seines 
Rates  nicht  angeführt.   Bereits  Hegel  *')  hat  darauf  hingewiesen, 


ij  I,  171.  204.  —  2)  p.  262.  —  3)  Hegel  in  v.  Sybel  bist.  Ztscbr. 
Bd.  24,  p.  12.  Waitz,  Verf.-Gesch.  VII,  414.  Sie  finden  sich  auch  ander- 
wärts. Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  14  p.  27Gf.  —  4)  Schannat  bist.  ep. 
Worm.  I,  204.  -  *)  Cf.  Waitz,  Verf.-Gcsch.  VII,  415.  -  6)  Boos  No.  C2. 
—  7)  I,  172.  587.  —  8)  I,  197.  -  9)  Allgem.  Monatsschr.  1854  p.  178. 


t)ie  Entstehung  des  ftates  in  Worms.  271 

was  unter  den  magistratibus  zu  verstehen  ist,  nämlich  die  mit 
der  Gerichtsbarkeit,  dem  Zoll-  und  Münzrecht  betrauten  Be- 
amten, nicht  aber  ein  Rat  der  Stadt.1)  Ein  solcher  ist  eben- 
sowenig wie  unter  Heinrich  IV.  unter  Heinrich  V.  nachzu- 
weisen, der  die  städtefreundliche  Politik  des  Vaters  fortsetzte. 

Bei  aller  Neigung  zu  absoluter  Gewalt  oder  vielleicht  gerade 
in  Folge  dieser  Neigung  geht  ein  gewisser  demokratischer 
Zug,  wenn  man  so  sagen  darf,  durch  das  salische  Königtum. 
Hatte  es  seit  Konrad  IL  die  niedere  Vasallität  begünstigt,  so 
folgt  mit  Heinrich  IV.  die  Begünstigung  des  Bürgertums  in 
den  Städten,  dessen  Zusammenhang  mit  dem  Königtum  in 
den  Bischofsstädten  zu  befestigen  und  welches  möglichst  zu 
stärken  gesucht  wird,  was  schliesslich  auf  Kosten  der  bischöf- 
lichen Gewalt  geschah.  Heinrich  V.  beginnt  diese  Politik  seit 
seiner  Rückkehr  vom  Römerzuge,  auf  dem  er  sich  bereit  ge- 
zeigt hatte,  die  weltliche  Machtstellung  der  Bischöfe  ganz  zu 
opfern,  im  Jahre  1111  in  dem  Gebiete  des  alten  salischen 
Stammesherzogtums.  Den  Privilegien,  die  er  der  Bürgerschaft 
zu  Speier  anlässlich  der  endlichen  Beisetzung  der  irdischen 
Überreste  des  Vaters  an  geweihter  Stätte  im  Speierer  Dome 
verliehen  hatte,  folgten  bald  die  für  Worms.  Im  Oktober 
1112*)  erneuerte  er  der  Stadt  die  vom  Vater  verliehenen  Zoll- 
freiheiten und  fügte  den  Erlass  des  Wachtzinses  hinzu;  die 
Bürger  übernahmen,  wie  es  scheint,  nunmehr  die  Sicherung 
der  Stadt  selbst,  in  der  vielleicht  aus  Heinrichs  IV.  Zeit  eine 
königliche  Besatzung  gehalten  worden  sein  mochte.    (Censum, 


1)  So  heiast  es  auch  im  Strassburger  Stadtrecht  Art.  5:  omnes  magi- 
stratus  hui us  civitatis  ad  episcopi  speetant  potestatera  ita  quod  vel  ipse- 
met  eos  instituet  etc.  und  Art  7:  quatuor  autem  officiatos,  in  quibus 
urbis  gubernatio  consistit,  episcopus  mauu  sua  investit,  scilicet  scul- 
tetum,  buregravium,  thelonearium  et  monete  magistrum.  Wie- 
gand,  Str.  ÜB.  I,  p.  467.  -  2)  Boos  No.  61.  Zu  den  namentlich  aufgeführten 
köoigl.  Orren,  an  denen  die  Bürger  Zollbefreiung  haben  sollen,  ist  Nürn- 
berg hinzugefügt.  Den  letzten  Satz  der  Urkunde,  durch  den  der  Kaiser 
den  Borgern  maximam  tocius  iusticie  dignitatem  quam  apud  predecessores 
meos  et  mecum  babuerunt,  auf  ewig  zugesteht,  halte  ich  mit  Ficker,  Bei- 
trage zur  Urkundenlehre  II,  52  für  eine  nachträgliche,  unbefugte  Hinzu- 
fügung. Er  fehlt  auch  in  der  Bestätigungsurkunde  Friedrichs  I.  von  1184 
(Boos  No.  90).  Moritz,  Ursprung  der  Reichsstädte,  dient  dieser  Satz  be- 
sonders zur  Nachweisung,  dass  die  Stadt  niemals  unter  bischöflicher  Herr- 
schaft gestanden,  p.  180.  327  u.  ö. 


272  Schaube. 

quem  pro  vigiliis  omni  anno  soliti  erant,  salva  tarnen  custo- 
dia civitatis,  ut  nobis  perpetuam  fidelitatem  conservent,  eis 
condonamus.)  Zwei  Jahre  später  erfolgte  eine  weit  bedeutungs- 
vollere That:  die  grosse  Masse  der  städtischen  Bevölkerung, 
der  Handwerkerstand,  der  gerade  in  Folge  der  Bürgerkriege, 
wie  Nitzsch1)  in  geistreicher  Weise  ausgeführt  hat,  seine  Be- 
deutung für  die  bischöfliche  Hofverwaltung  in  Folge  der 
schwindenden  Naturaleinnahmen  bei  der  fortgesetzten  Ver- 
schleuderung von  Lehen  verloren  hatte  und  sich  auf  den  all- 
gemeinen Verkehr,  das  städtische  Leben,  hingewiesen  sah, 
wurde  durch  den  Kaiser  seiner  bisherigen  hofrechtlichen  Ab- 
hängigkeit vom  Bischöfe  entzogen  und  dadurch  naturgemäss 
der  Zusammenhang  der  Stadt  mit  dem  Königtum  befestigt, 
den  die  freie  Gemeinde  bisher  gewahrt  hatte.  Durch  die  Ur- 
kunde vom  30.  Nov.  11142)  hob  der  König  jede  Beschränkung 
bezüglich  der  Verheiratung  dieses  Teils  der  städtischen  Be- 
völkerung auf  —  es  handelte  sich  nicht  bloss,  wie  Waitz8) 
meint,  um  Sicherung  gegen  Anfechtung  von  Ehen  durch  aus- 
wärtige Herren  —  und  verbot  alle  Eingriffe  in  die  hinter- 
lassene  Erbschaft,  wie  sie  das  Hofrecht  mit  sich  brachte.  Ich 
kann  Hegel4)  nicht  darin  beipflichten,  dass  das  freie  Erbrecht 
ohne  Abzug  schon  in  den  ersten  Paragraphen  des  Dienstrechts 
des  Bischofs  Burchard  enthalten  sei.  Dort  handelte  es  sich 
meiner  Ansicht  nach  nur  um  Bestimmungen  über  die  Erb- 
ansprüche der  Verwandten  beim  Tode  des  Mannes  oder  der 
Frau,  während  die  Rechte  des  Hofherrn  überhaupt  nicht  be- 
rührt sind;  daher  spricht  denn  auch  die  schon  erwähnte  Ur- 
kunde Bischof  Azechos  von  Worms  von  1033 5)  noch  von  der 
capitalis  iustitia  sive  manumortus6)  von  Schutzpflichtigen  der 
Kirche,  ein  Beweis,  dass  Bischof  Burchard  diese  hofrechtlichen 
Lasten  nicht  aufgehoben  haben  kann.  In  demselben  Privileg 
befreit  der  Kaiser  diesen  Teil  der  Bürgerschaft  noch  von  einer 


!)  p.  251  f.  -  2)  Boos  No.  62.  Arnold  I,  195  ff.  —  3)  Verf.- Gesch. 
VII,  391.  -  4)  Monatsschrift  1854  p.  173.  —  *)  Boos  No.  51.  —  6)  Von 
mir  nach  L.  v.  Maurer  in  dieser  Zeitschrift  N.  F.  I,  461  irrtümlich  als 
Kopfsteuer  erklärt;  es  ist  die  exactio  optimi  animalis  sive  preciosioris 
vestimenti,  wie  es  in  der  Urkunde  Friedr.  I.  von  1184  heisst.  (Boos  No.  90.) 
Diesen  „Sterhfall"  oder  das  „Hauptrecht"  suchten  die  Bischöfe  auch  nach 
dem  Privileg  Heinrichs  V.  noch  zu  erhehen  in  Speier  wie  in  Worms. 
Friedr.  I.  hat  dies  endgiltig  untersagt. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  273 

andern  Last,  nämlich  von  dem  Zwange  vonseiten  eines  Be- 
amten der  Stadt  über  die  Erhebung  des  Schiffszolls,  der  als 
kaiserliches    servitium  bezeichnet  wird,  gesetzt  zu  werden. 
Um   aber  der  Einnahme  ans  diesem  Zolle  nicht  verlustig  zu 
gehen,  wenn  niemand  sich  fände,  der  die  Erhebung  dieses 
Zolles  freiwillig  übernähme,  sollte  als  Entschädigung  für  Über- 
nahme dieses  Amtes  dem  Erheber  ein  Teil  des  Zolls  zufallen, 
nämlich  der  von  schwarzen  groben  Tüchern  erhobene  Zoll, 
ein   halber  Denar  für  das  Stück  Tuch.    Arnold1)  hat  diesen 
Teil   der  Urkunde  gänzlich  missverstanden.    Zunächst  meint 
er,   derselbe  enthalte  „eine  Bestimmung  zugunsten  der  Alt- 
freien (urbani)".    Dabei  übersieht  er  aber,  dass  es  heisst:  est 
et   aliud  quod  eisdem  urbanis  remitto,  denselben  Bürgern, 
von   denen  vorher  die  Rede  ist,  die  als  concives  bezeichnet 
sind,  also  die  hofrechtliche  Stadtbevölkerung  umfassen.    Dann 
fahrt  er  fort:  „Heinrich  erliess  der  Stadt  nämlich  die  schuldige 
Handelsabgabe  oder  den  sogenannten  Schiffszoll  und  verwan- 
delte denselben  in  eine  Auflage  auf  das  schwarze  grobe  Wollen- 
tuch . .  Während  also  früher  die  Abgabe  von  den  grossen  Kauf- 
leuten hatte  entrichtet  werden  müssen,  ging  sie  nun  auf  die 
Wollen weber  über,   vermutlich  weil  dieser  erst  im  11.  Jahr- 
hundert emporgekommene  Gewerbszweig  noch  keiner  Steuer 
unterworfen  war."  Und  wie  lauten  nun  die  Worte  der  Urkunde? 
Arnold  setzt  sie  selbst  in  den  Text  und  gesteht:  ,-,Etwas  eigen- 
tümlich ist  die  Form,  in  welcher  Heinrich  V.  die  Anordnung 
machte:  ut  nullus  a  magistratibus  urbis  invitus  super  teloneum 
navium  constituatur,  sed  ne  servitium  inde  nobis  constitutum 
vilescat,  dum  unusquisque  hoc  officium  timore  damni  reci- 
pere  non  audeat,  tradimus  in  supplementum  ad  hoc  officium 
de  nigris  et  grossis  laneis  pannis  teloneum  constitutum,  cuius 
telonei  mensura  de  singulis  pannis  in  dimidio  constat  denario." 
„Sollte  auf  diese  Weise,"  fragt  Arnold,  „der  Sinn  der  Bestimmung 
den  Webern  verschleiert  werden?"    Ich  kann  etwas  dunkles 
in  der  Urkunde  nicht  finden;  freilich  enthält  sie  nichts  von 
dem,  was  Arnold  daraus  herausübersetzt  hat,  zu  dessen  Er- 
klärung er  vergebens  allen  seinen  Scharfsinn  aufwendet.    Die 
Stelle  lautet  in  richtiger  Übersetzung:  Niemand  darf  wider 
seinen  Willen  von  den  Behörden  der  Stadt  über  den  Schiffs- 


*)  I,  196  f. 

Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  3.  18 


274  Schaube. 

zoll  gesetzt  werden;  aber  damit  die  uns  daraus  erwachsende 
Einuahnie  nicht  schwinde,  falls  niemand  aus  Furcht  vor  Schaden 
dieses  Amt  zu  übernehmen  wagt,  so  übertragen  wir  als  Ent- 
schädigung an  dieses  Amt  den  auf  schwarzes  grobes  Wollen- 
tuch gesetzten  Zoll,  welcher  für  das  Stück  Tuch  einen  halben 
Denar  beträgt.  Hier  ist  also  nicht  notwendig  irgend  etwas 
hinein  zu  interpretieren. 1)  Dass  der  König  den  Schiffszoll  als 
sein  servitium  bezeichnet,  kommt  wohl  daher,  dass  nach  altem 
Gebrauch  Zoll  und  Münze  bei  Anwesenheit  des  Kaisers  diesem 
zufielen;  daher  heisst  es  auch  in  der  Bestätigungsurkunde 
Friedrichs  I.  von  1184:  servitium  de  theloneo  nobisautepis- 
copoWormatiensi  debitum.2)  Dieselbe  Urkunde  verdeutlicht 
uns  durch  die  darin  vorgenommenen  Abänderungen  der  Ur- 
kunde Heinrichs  V.  auch  die  Wirkungen,  die  diese  gehabt. 
Hiess  es  in  der  Urkunde  Heinrichs  V. :  ut  quicunque  aut  unde- 
cunque  sit  vir,  qui  uxorem  seu  de  consorcio  suo  sive  de 
alia  familia  ibidem  acceperit  aut  uxoratus  aliunde  illuc 
venerit,  hanc  unam  eandemque  iusticiam  omnis  indiscrete  ex 
hoc  in  perpetuum  habeant,  ut  nullus  advocatus  coniugia  eo- 
rum  iuramenti  coactione  dissolvat  —  worin  also  die  Zuge- 
hörigkeit der  hofrechtlichen  Einwohnerschaft  zu  verschiedenen 
Hofgenossenschaften  ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  für  die 
aber  von  nun  an  una  eademque  iusticia  gelten  soll  —  so  sehen 
wir  aus  der  Urkunde  Friedrichs  L,  dass  die  Verschmelzung 
derselben  zu  einer  Bürgerschaft  bereits  erfolgt  ist.  Denn 
hier  heisst  es:  ut  civis  Wormatiensis  quilibet  in  eadem 
habitans  civitate,  si  uxorem  duxerit  sue  conditionis  aut 
alterius  sive  uxoratus  aliunde  venerit,  hac  in  perpetuum  in- 
dulgentia  perfruatur  und  ebenso  weiter  statt  conjugia  eorum 
—  conjugia  Wormaciensis  civis . .  Es  giebt  keinen  Unter- 
schied mehr  von  Mitgliedern  verschiedener  Hofgenossenschaften, 
sondern  nur  noch  einen  solchen  von  verschiedenen  Bevölke- 
rungsklassen einer  und  derselben  Bürgerschaft,  deren  Hand- 
werkerstand sich  inzwischen  in  Zünften  organisiert  hatte.    Da- 


*)  Noch  klarer  sind  die  Worte  der  Bestätigungsurkunde  Friedrichs  I., 
aus  denen  Arnold  seinen  Irrtum  hätte  sofort  ersehen  müssen;  aber  er  hat 
sie  offenbar  nur  flüchtig  angesehen,  sonst  hätte  er  nicht  schreiben  können 
(I,  249):  „Die  betreffenden  Worte  sind  in  beiden  Urkunden 
gleichlautend,  nur  wird  jetzt  neben  dem  Kaiser  auch  der  Bischof  als 
Berechtigter  genannt. a  —  »)  Boos  No.  90. 


t)ie  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  275 

her  ist  auch  jetzt  mit  dieser  Urkunde  die  üher  die  Zollprivi- 
legien vereint,  die  früher  von  Heinrich  V.  besonders  erlassen 
war,  weil  sie  nur  die  Altbürger  umfasste.  Jetzt  gilt  dieselbe 
urbana  iusticia  auch  für  die  früher  Hörigen;  das  spricht  der 
Anfang  der  Urkunde  Friedrichs  I.  aus,  indem  cives  Worma- 
tienses  gesetzt  ist  für  das  Wort  con cives,  das  den  hörigen 
Teil  der  Stadtbevölkerung  bezeichnete;  darum  mag  auch  das 
in  der  Zeit  doch  vorangehende  Privileg  über  die  Zollbefreiung 
jenem  nachgestellt  sein,  um  eben  anzudeuten,  dass  jetzt  alle 
cives,  die  erweiterte  Bürgerschaft,  daran  Teil  haben. 

Die  Bildung  einer  zahlreichen  Neubürgerschaft,  welcher 
die  viel  weniger  zahlreichen,  freilich  durch  Zuwanderung  von 
Aussen  wohl  auch  gestärkten  altfreien  Bürger  als  bevor- 
rechtetes Patriziat  gegenüber  standen,  war  die  Folge  jenes 
Privilegs  Heinrichs  V.  Diese  Entwicklung  also  nahmen  die 
städtischen  Verhältnisse  bis  auf  Friedrichs  I.  Zeit,  während 
im  Reich  noch  mancher  innere  Kampf  geführt  wurde,  von 
dem  auch  Worms  nicht  unberührt,  blieb1),  in  dem  die  Bürger- 
schaft ihre  Waffentüchtigkeit  beweisen  konnte.  Sie  hat  Hein- 
rich V.  bis  zum  Abschlüsse  des  Wormser  Konkordats  treu 
zur  Seite  gestanden,  hat  aber  dann  sich  selbst  gegen  den 
Kaiser  aufzulehnen  gewagt,  als  derselbe  auch  nach  Abschluss 
jenes  Friedens  dem  Wormser  Bischöfe  die  Rückkehr  nach 
seinem  Bischofssitze  versagen  wollte,  was  sie  mit  schwerer 
Geldstrafe  zu  büssen  hatte.2)  Den  Erben  des  salischen  Ge- 
schlechts, den  Staufern,  hat  die  Stadt  im  Kampfe  um  die 
Krone  dieselbe  Treue  bewahrt  wie  den  Saliern ;  auch  zur  Zeit 
der  Staufer  war  die  Hauptstütze  des  Königtums  das  Gebiet 
am  Rhein  von  Mainz  bis  Basel,  und  manche  Kämpfe  haben 
hier  stattgefunden,  ohne  dass  Worms  jedoch  besonders  in  den 
Vordergrund  tritt. 

Mit  der  Erhebung  des  Staufers  Friedrich  verfolgten  die 
Fürsten  den  Zweck  den  langen  inneren  Zwistigkeiten  ein  Ende 
zu  machen ;  den  Frieden  und  gesicherte  Verhältnisse  im  Reiche 
wiederherzustellen  ist  denn  auch  das  ernste  und  energische 
Bestreben  dieses  Fürsten.  Wie  er  den  grossen  Zwist  zwischen 
den  Weifen  und  seinem  Hause  beilegte,  so  trat  er  auch  ver- 
mittelnd zwischen  den  Hader  mancher  anderer  Grossen  des 


*)  Arnold  1,  p.  202  f.  —  2)  Ebenda. 

18 


276  Schaube. 

Reichs.  Wie  er  durch  das  grosse  Landfriedensgesetz  Ruhe 
und  gesetzliche  Ordnung  im  Reiche  herzustellen  sich  bemühte, 
so  hat  er  auch  im  einzelnen  in  kleineren  Kreisen  es  nicht 
verabsäumt  zur  Förderung  des  Schutzes  von  Bewohnern  und 
Eigentum  mit  fürsorgender  Hand  einzugreifen.  Am  meisten 
mussten  ihm  natürlich  die  alten  salischen  Stammlande  am 
Herzen  liegen,  schon  ihrer  Bedeutung  wegen,  die  sie  für  das 
Reich  hatten,  die  sie  besonders  auch  für  die  Heereszüge  über 
die  Alpen  hatten1),  die  ja  Friedrichs  äussere  Politik  beherrsch- 
ten. Darum  ist  er  auch  hier  mit  grösster  Strenge  gegen  die 
Friedensbrecher  eingeschritten,  den  Pfalzgrafen  besonders  und 
seine  Anhänger,  die  mit  Feuer  und  Schwert  in  jenen  blühenden 
Gefilden  im  Kampfe  gegen  den  Erzbischof  von  Mainz  gehaust. 
Was  Wunder  also,  wenn  er  auch  für  den  Frieden  der  Stadt, 
die  in  jenen  blühenden  Gefilden  lag,  in  deren  Mauern  er  mit 
Vorliebe  weilte,  etwas  besonderes  that,  ihre  Bürgerschaft  im 
Innen-  wie  im  Aussen  verkehr  besonders  zu  schützen  suchte 
und  für  prompte,  unparteiische  Rechtspflege  bei  gestörtem 
Frieden  sorgte? 

Aber  das  Privileg  Friedrichs  I.  für  Worms  vom  Jahre 
11562X  aus  welchem  wir  dieses  entnehmen,  ist  ja  bekanntlich 
von  Stumpf3)  mit  sehr  schwerwiegenden  Gründen  für  unecht 
erklärt  worden,  und  es  ist  seitdem,  soviel  ich  sehe,  an  der 
Fälschung  desselben  ein  Zweifel  nicht  erhoben  worden4);  nur 
L.  v.  Maurer5)  hält  „den  Inhalt  der  Urkunde4'  für  „offenbar 
richtig".  So  gewichtig  nun  alle  von  Stumpf  für  die  Unecht- 
heit  der  Urkunde  angeführten  äusseren  Merkmale  sind,  so 
wenig  gelungen  erscheint  mir  sein  Versuch  die  Entstehung 
dieser  angeblichen  Fälschung  zu  erklären.  Er  führt  an6), 
dass  die  Wormser  Privilegien  der  Zeit  wie  dem  Inhalt  nach 
denen  der  Stadt  Speier  immer  erst  nachfolgen  und  vermutet 
daher,   dass  die  Speierer  Urkunde  von   1198  (betreffend  die 


J)  Ottonis  Fris.  gesta  Frid.  lib.  II  cap  46  sagt  von  dieser  Gegend: 
in  Tranaalpinis  manentes  principes  diutissime  servare  potest.  —  2)  Boos 
No.  73.  —  8)  Sitzungsber.  d.  k.  Ak.  d.  Wiss.  philos.  hist.  Kl.  Bd.  32  (1860) 
p.  603  ff.  —  4)  Vgl.  Arnold,  Gesch.  des  Eigentums  Vorrede  XVI,  v.  Sybel, 
hist.  Ztschr.  V,  249  ff.,  Bresslau,  diplomata  centum  p.  188,  Heusler  a.  a. 
0.  162.  180,  Waitz,  Verf.-Gescb.  VII  1876  p.  409  Anm.  7,  Ficker,  Bei- 
träge zur  Urkundenlehre  I,  23,  Boos,  Ürk.-B.  No.  73.  —  5)  a.  a.  0.  I, 
602  Anm.  13.  —  «)  p.  627. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  277 

Errichtung  eines  städtischen  Rates)  die  Wormser  Bürger  ver- 
anlasst habe  sich  von  Otto  IV.  die  Bestätigung  eines  angeb- 
lich längst  bewilligten  Rates  von  12  Dienstmannen  und  28 
Bürgern  zu  erwirken  (in  der  angeführten  Urkunde1)  finden 
wir  auf  dieses  Privileg  Friedrichs  zum  erstenmal  hingewiesen). 
In  Anregung  des  Speierer  Freiheitsbriefes  vom  Jahre  1198 
sei  das  gefälschte  Privileg  angefertigt.  Was  seine  erste  Be- 
hauptung anlangt,  so  scheint  sie  mir  nicht  stichhaltig.  Worms 
ist,  wie  wir  gesehen  haben,  zuerst  von  allen  Städten  von  Hein- 
rich IV.  1074  mit  einem  Zollprivileg  bedacht  worden,  das 
Speier  erst  1111  von  Heinrich  V.  erlangt  hat;  und  wenn  zwei 
Bewilligungen  für  Worms  denen  von  Speier  nachfolgen,  so  ist 
daraus  der  Schluss  sicher  nicht  zulässig,  dass  das  nun  immer 
so  gewesen  ist;  das  ist  also  kein  Grund  gegen  die  Echtheit 
des  Privilegs  für  Worms  von  1156.  Ein  kaiserliches  Privileg 
für  Worms  datierte  auch  von  1190;  leider  sind  uns  nur  Bruch- 
stücke davon  erhalten2);  aber  es  enthielt,  so  viel  wir  seilen 
können,  auch  kaiserliche  Bewilligungen,  die  Speier  noch  nicht 
erhalten  hatte.  Dass  ein  gewisser  Wetteifer  und  auch  in  poli- 
tischen Dingen  ein  lebendiger  Austausch  zwischen  Speier  und 
Worms  seit  Ende  des  12.  Jahrhunderts  stattgefunden,  ist 
sicher,  und  die  Bewilligung  eines  städtischen  Rates  für  Speier 
durch  Kaiser  Heinrich  VI.  wird  gewiss  in  Worms,  falls  dort, 
wie  auch  ich  glaube,  ein  Rat  noch  nicht  bestand,  den  Wunsch 
nach  einer  solchen  bürgerlichen  Verwaltungsbehörde  rege  ge- 
macht haben,  und  die  Zeitverhältnisse  waren  zur  Bildung  einer 
solchen  angethan.  Aber  es  fragt  sich  nun,  wenn  die  Stadt 
die  rechtskräftige  Existenz  einer  solchen  Behörde  nachweisen 
wollte,  ist  die  angeblich  gefälschte  Urkunde  dazu  angethan, 
diesen  Nachweis  zu  führen?  Ich  finde  in  derselben  keine  Spur 
von  einem  Rate,  und  wir  müssen  doch  sagen,  ein  Fälscher, 
der  eine  Urkunde  anfertigt,  um  eine  solche  Behörde  als  vom 
Kaiser  eingesetzt  zu  erweisen,  muss  doch  dieses  vor  allen 
Dingen  im  Auge  haben,  und  darf  nicht  alles  mögliche  in  die 
Urkunde  hineinbringen,  den  Rat  aber  daraus  mit  grossem 
Scharfsinn  herauszuinterpretieren  dem  geneigten  Leser  über- 
lassen. Nach  Arnolds  Ausführungen  in  seiner  Verfassungs- 
geschichte der  deutschen  Freistädte  freilich  hätte  der  Kaiser 


*)  Boos  No.  110.  —  2)  Bei  Boehmer  fontes  II,  215. 


278  Schaube. 

durch  diese  Urkunde  —  damals  war  an  der  Echtheit  derselben 
noch  nicht  gerüttelt  —  eine  republikanische  Obrigkeit  in  der 
Stadt  eingesetzt,  sie  zu  einem  „eignen  Freistaat  unter  dem 
Schutz  des  Kaisers"  gemacht. *)  „Hiernach  geht  die  Gerichts- 
barkeit," sagt  Arnold2),  „die  vorher  nur  dem  Vogt,  dem  Schult- 
heissen  und  ihren  Unterrichtern  zustand,  auf  eine  rein 
städtische  oder  republikanische  Obrigkeit  über.  In  dem  Ge- 
richt der  Vierzig  finden  wir  sogleich  das  urbanorum  commune 
consilium  vom  Jahre  1106  wieder."  Ob  Arnold  denn  wirklich 
glaubte,  dass  jene  von  ihm  erwähnten  Beamten  die  Gerichts- 
barkeit allein  geübt  ohne  Mitwirkung  der  Gemeinde,  oder  ob 
er  glaubte,  dass  durch  die  Einsetzung  der  Vierzig  jene  Be- 
amten überflüssig  geworden  seien  zur  Vollstreckung  des  Ur- 
teils? Und  wie  kann  Arnold  in  dem  Gericht  der  Vierzig  das 
urbanorum  commune  consilium  vom  Jahre  1106  wiederfinden, 
wenn  es  in  der  Urkunde  ausdrücklich  heisst :  ex  mandato  im- 
periali  XII  ministeriales  ecclesie  Wormatiensis  et  XXVIII 
burgenses  statuentur,  also  von  einer  erst  zu  vollziehenden 
Handlung  die  Rede  ist!  Mit  Recht  hat  schon  Hegel3)  gegen 
Arnold  bemerkt,  dass  von  einem  Stadtrat  in  der  ganzen  Ur- 
kunde mit  keiner  Silbe  die  Rede  ist,  dass  die  Stadtherrschaft 
des  Bischofs  und  seiner  Beamten  dabei  gar  nicht  unmittelbar 
angetastet  wurde:  von  der  auf  ungerechte  Richter  gesetzten 
Busse  erhält  der  Bischof  nach  der  Urkunde  3  Pfund,  2  die 
vierzig  Richter  und  ebensoviel  die  bischöflichen  Beamten.  Ar- 
nold kommt  auch  selbst  der  Gedanke4),  es  könnte  jemand 
behaupten,  „dass  die  Vierzig  ausserordentliche  vom  Kaiser 
ernannte  Richter  seien,  die  mit  dem  Rate  in  keinen  Zusam- 
menhang gebracht  werden  dürften".  Den  fertigt  er  aber 
mit  den  Worten  ab:  „Ein  solcher  Einwand  würde  freilich  mit 
der  Geschichte  in  Widerspruch  stehen",  aber  wäre  freilich 
nicht  wunderbar  bei  den  „vielen  unhistorischen  Ansichten  über 
städtische  Verfassung".  Aber  nicht  mit  der  Geschichte  der 
städtischen  Verfassung  überhaupt,  sondern  nur  mit  der  Ar- 
noldschen  Geschichte  steht  dieser  Einwand  in  Widerspruch, 
gerade  wie  in  Speier  die  Einsetzung  des  Rates  durch  Hein- 
rich VI.5)  Aber  Arnold  war  es  auch  vorbehalten  zu  entdecken, 
dass  das  Privileg  selbst  über  die  Identität  der  Vierzig  mit 

*)  Verf.-Gesch.  I,  214.  —  2)  I,  216.  —  3)  Allgem.  Monatsschr.  1854 
p.  179.  —  4)  I,  217.  —  5)  Vgl.  diese  Zeitschr.  N.  F.  I,  450. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  279 

dem  Rat  „glücklicherweise"  keinen  Zweifel  übrig  lässt  und 
die  Richter  in  dem  letzten  Artikel  geradezu  als  Ratsherren 
(consiliarii)  bezeichnet.  Der  Kaiser  fasst  dort  zusammen,  wer 
die  Bürger  also  bei  Aufrechterhaltung  des  Stadtfriedens  un- 
terstützen soll:  Super  integritate  itaque  huius  pacis  conser- 
vanda  primos  et  precipuos  adiutores  et  consiliarios 
habere  debetis  Wernherum  de  Bolanden  vicedominum  Riche- 
zonem  scultetum  prefectum  et  iudices  de  civitate,  qui  vos  pa- 
riter  precedant,  et  si  quid  contra  pacem  hanc  factum  fuerit, 
sicut  imperium  decet  et  iusticiam  et  honorem  ac  commodum 
civitatis  vobiscum  emendent  et  ulciscantur.  „Hier  haben  wir 
nun,"  sagt  Arnold,  „den  vollständigen  Rat  mit  den  alten  Ge- 
richtsbeamten an  der  Spitze  beisammen."  Natürlich  passt  ihm 
der  bischöfliche  Vicedominus  (für  den  er,  wie  es  ja  auch  all- 
gemeine Auffassung  ist,  Werner  von  Bolanden  hält;  meiner 
Ansicht  nach  hat  dieser  Reichsministeriale  mit  dem  Vicedo- 
minus gar  nichts  zu  schaffen  und  muss  hinter  Bolanden  ein 
Komma  stehen ;  doch  darüber  weiter  unten)  gar  nicht  in  seinen 
Rat  der  Freistadt.  Deswegen  sagt  er:  der  bischöfliche  Vice- 
dom  nimmt  ebensowenig  wie  der  Burggraf  am  eigentlichen 
Rate  Teil,  da  beide  nur  ausnahmsweise  in  der  Stadt  anwesend 
sind"  —  was  für  den  Vicedominus  zu  bestreiten  ist.  „Der 
erste  im  Rat  ist  der  Schultheiss,  der  regelmässig  den  Vorsitz 
führt.  Dann  folgt  der  burggräfliche  Stadtgreve,  der  aber  nicht 
dem  Stande  der  bischöflichen  Dienstmannen  sondern  den  alt- 
freien Geschlechtern  angehört.  Dann  kommen  die  übrigen 
Mitglieder  des  Rats  unter  der  neuen  Bezeichnung  als  Richter 
der  Stadt."  Das  Wort  consilium  und  consiliarii  scheint  auf 
Arnold  bei  seiner  Suche  nach  dem  Rate  stets  eine  jede  Über- 
legung zurückdrängende  Aufregung  hervorgerufen  zu  haben, 
denn  sonst  hätte  er  ebensowenig  wie  früher  das  commune 
consilium  hier  die  adiutores  et  consiliarios  für  eine  Ratsbe- 
hörde halten  können.  Mit  Recht  sagt  daher  Hegel1)  über 
diese  Auslassungen  Arnolds  erst  kein  Wort  mehr  verlieren  zu 
wollen.  Schliesslich  weist  Arnold2)  noch,  um  jedes  Bedenken 
über  das  Wesen  der  Vierziger  zu  beseitigen,  auf  eine  Stelle 
in  Zorns  Wormser  Chronik,  die  sich  auf  die  alten  Wormser 
Annalen  stützt,  hin:  „Bei  Zeiten  Kaiser  Friedrichs  des  An- 


*)  a.  a.  0.  p.  179  Anm.  —  *)  I,  223. 


280  Schaube. 

dem  und  darvor  viel  Jahr  und  also  lang,  das  Niemand  glaub- 
lich anders  beweisen  kann  und  mag,  da  hat  ein  Rath  zu  Worms 
sich  selbst  besetzt  und  alle  Sachen  regirt"  etc.  Dann  wird 
von  der  Besetzung  des  Rats  durch  12  Ministerialen  und  28 
edle  Bürger  gesprochen.  *)  Aber  die  allgemeine  Wendung,  die 
hier  gebraucht  wird,  beweist  gerade,  dass  der  Verfasser  sich 
auf  die  Urkunde  Friedrichs  von  1156,  die  ihm  bekannt  sein 
musste  —  ist  sie  doch  12202)  und  1236 3)  bestätigt  worden  — 
für  die  Existenz  des  Rates  nicht  beziehen  konnte,  und  da  er 
im  Interesse  der  Stadt  schrieb,  die  dem  Bischof  die  Aufhebung 
des  von  ihr  im  Anfange  des  13.  Jahrhunderts  —  wie  noch 
gezeigt  werden  soll  —  usurpierten  Rates  nicht  vergessen 
konnte,  so  verlegte  er,  um  den  Bischof  ins  Unrecht  zu  setzen, 
die  Entstehung  des  Rates  in  unvordenkliche  Zeiten.  Ich  kann 
also  hierin  keinen  Beweis  für  die  Behauptung  finden,  dass 
Friedrich  I.  durch  die  Urkunde  von  1156  einen  Rat  habe 
schaffen  wollen,  wie  auch  Nitzsch4)  annimmt,  der  freilich  weit 
entfernt  ist  mit  Arnold  dadurch  einen  unabhängigen  Wormser 
Freistaat  entstehen  zu  lassen.  Seiner  Theorie  nach  lässt  er 
die  neue  Behörde  im  hofrechtlichen  Zusammenhang  bleiben: 
„aus  der  grossen  bischöflichen  Rätsgenossenschaft  von  mini- 
steriales  und  cives  wurde  dadurch  eine  kleinere  zur  unmittel- 
baren Verwaltung  des  Stadtfriedens  ausgesondert."  L.  v. 
Maurer5)  sieht  dagegen  wieder  in  diesen  Friedensrichtern  einen 
„von  dem  Bischöfe  sehr  unabhängigen  Stadtrat".  Er  beruft 
sich  ausser  auf  die  Ansicht  der  alten  Chroniken  und  Annalen 
noch  darauf,  dass  die  Aufrechterhaltung  des  Stadtfriedens  von 
jeher  zur  Zuständigkeit  des  Stadtrats  gehört  hat.  Ja,  als  es 
einen  Stadtrat  gab!  Aber  dieses  Friedensgericht  wurde  ge- 
bildet, als  es  einen  Stadtrat  noch  nicht  gab;  als  sich  später 
freilich  durch  Usurpation  aus  diesem  Friedensgericht  ein  Stadt- 
rat bildete,  dann  hatte  dieser  auch  die  Wahrung  des  Stadt- 
friedens.   Diese  Beweisführung  beruht  eben  auf  der  falschen 


*)  In  den  ann.  Worm.  (Böhmer  fönt.  II  p.  160)  heisst  die  Stelle: 
Fuerunt  olim  multis  temporibus  in  civitate  Wormatiensi  qaadraginta  con- 
sules,  videlicet  viginti  octo  cives  et  duodecim  milites  ecclesie  ministeriales, 
qui  per  se  sine  episcopo  totam  rexerunt  civitatem.  Et  si  unus  decessit, 
ipsi  per  se  alium  constituerunt,  pacem  etiam  iudicantes.  —  *)  Boos  No. 
124.  —  8)  Boos  No.  182.  —  ♦)  a.  a.  0.  331.  Auch  deutsche  Gesch.  III, 
15.  —  5)  I,  602  f. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  281 

Unterlage  der  Annahme  eines  bereits  bestehenden  Rates  und 
ist  deswegen  hinfällig.  Wenn  v.  Maurer  weiter  hinzufügt: 
„Aber  auch  in  den  Urkunden  werden  sie  seitdem  Räthe  (mini- 
steriales  et  consiliarii) ,  der  Stadtrat  selbst  universitas  con- 
siliariorum  oder  magistratus  urbis  genannt",  so  wird  diese 
Behauptung  in  ein  eigentümliches  Licht  durch  seine  Belege 
gestellt,  nämlich  Urkunden  von  1220,  1224  und  von  1228, 
d.  h.  über  60  Jahre  nach  der  Urkunde  von  1156!  und  von 
1114  (!)  und  1180  (seil.  1184),  letztere  nur  die  Bestätigung 
der  Urkunde  von  1114,  in  denen  magistratus  urbis,  wie  schon 
ausgeführt1),  auf  eine  Ratsbehörde  sich  nicht  bezieht.  Heusler*) 
meint  zwar  mit  grosser  Zuversicht:  „Dass  unter  den  40  ju- 
dices  der  Rath  zu  verstehen  ist,  kann  im  Ernste  (!)  nicht  be- 
zweifelt werden";  er  ist  aber  über  die  vorhin  kritisierte  Be- 
weisführung nicht  hinausgekommen.  Das  Privilegium  ist  in 
der  Urkunde  vom  Kaiser  selbst  als  pax  Wormatiensis  be- 
zeichnet; es  ist  ein  Stadtfriede,  der  hier  der  Stadt  Worms 
verliehen  wird,  durch  den  Ruhe  und  Ordnung,  sowie  Sicher- 
heit der  Person  in  der  Stadt  gewährleistet,  aber  zugleich  auch 
den  Bürgern  erhöhter  Schutz  vor  Angriffen  auf  Leib  und  Ei- 
gentum ausserhalb  der  Stadt  verliehen  werden  soll.  Es  ent- 
spricht, wie  schon  gesagt,  ein  solches  Privileg  ganz  der  da- 
maligen friedestiftenden  Thätigkeit  Friedrichs,  zumal  gerade 
jene  Gegend  von  Fehden  besonders  zu  leiden  hatte;  berichtet 
doch  der  Chronist3)  auch,  dass  zur  Zeit  Bischof  Konrads  I. 
(1151—63)  Pfalzgraf  Konrad  bei  Rhein  mit  gewaltsamer  Hand 
in  die  Stadt  Worms  gefallen,  dieselbe  geplündert,  beraubt  und 
viel  Schadens  gethan  habe,  was  wir  jedenfalls  vor  Erlass  des 
Privilegs  von  1156  anzusetzen  haben  werden.  Das  Friedens- 
gericht sollte  aus  12  Ministerialen  und  28  Bürgern  bestehen, 
die  im  Auftrag  des  Kaisers  dazu  berufen  werden  sollen  und 
unter  eidlicher  Verpflichtung  nach  Recht  sonder  Gunst  oder 
Ungunst  über  Brecher  dieses  Friedens  und  der  angeführten 
Bestimmung  desselben  richten  sollen.  Wir  sehen  hier  meiner 
Ansicht  nach  zum  Zwecke  der  Erhaltung  des  gemeinsamen 
Stadtfriedens  zum  erstenmale  ein  gemeinsames  Gericht  von 
Ministerialen  und  Altbürgern  geschaffen,  die  bisher  ihren  be- 
sonderen Gerichtsstand  hatten4);  daher  sehen  wir  bei  diesem 

*)  Cf.  p.  270  f.  —  *)  a.  a.  0.  p.  181.  —  *)  Zorn,  Wormser  Chronik 
p.  55.  —  4)  Einen  Beweis  für  die  Behauptung,  dass  sie  schon  vorher  ein 


282  Schaube. 

auch  den  Vicedominus,  den  wir  immer  an  der  Spitze  der  Mini- 
sterialität  treffen,  mit  Schultheissen  und  Präfekten  oder  Stadt- 
gpeven  vereint.  Bei  Verfolgung  von  Friedensbrechern  soll 
"Werner  von  Bolanden,  der  mächtigste  Reichsministerial  jener 
Gegend,  der  auch  in  Worms  selbst  eine  Besitzung  hatte1),  der 
Bürgerschaft  behilflich  sein,  wenn  es  ihr  nicht  gelingt  aus 
eigener  Kraft  den  festen  Zufluchtsort  eines  solchen  zu  brechen; 
erst  wenn  ihrer  beider  Macht  zur  Bewältigung  desselben  nicht 
ausreichte,  sollten  ihre  beiderseitigen  Boten  des  Kaisers  Hilfe 
nachsuchen.  Bemerkenswert  ist,  wie  der  Vogt -Burggraf  in 
dieser  Urkunde  gänzlich  zurückgetreten  ist,  —  er  wird  nur 
bei  der  Busse  ungerechter  Richter  erwähnt,  an  der  er  Teil 
hat  —  während  der  Vicedominus  in  den  Vordergrund  getreten 
ist;  urkundlich  wird  auch  der  praefectus,  später  auch  Stadt- 
greve  genannt,  der  Stellvertreter  des  Burggrafen,  zum  ersten 
Mal  erwähnt.  Es  entspricht  dies  ganz  unseren  sonstigen  ur- 
kundlichen Belegen  dafür;  der  Vicedominus  ist  es,  der  seit 
1137  immer  in  den  Urkunden  wiederkehrt2);  cum  beneplacito 
etiam  Burchardi  Wormatiensis  vicedomini  aliorumque,  qui  ius 
et  potestatem  in  cives  Wormatienses  habere  videbantur  be- 
stätigt und  erweitert  Friedrich  I.  das  Privileg  Heinrichs  V.  von 
1114  für  Worms.3) 

Wenn  wir  nun  also  sehen,  dass  die  Urkunde  von  1156 
von  einem  Stadtrate  mit  keiner  Silbe  spricht,  so  fällt  damit 
der  von  Stumpf  für  die  angebliche  Fälschung  angeführte  Grund 
weg,  dass  sie  gefälscht  sei,  um  die  Existenz  des  Rates  in 
Worms  zu  rechtfertigen.  Dass  auch  die  Wormser  Bürger 
selbst  aus  dieser  Urkunde  die  Berechtigung  ihres  Stadtrates 
nicht  herleiten  zu  können  glaubten,  erhellt  daraus,  dass  sie 


gemeinsames  Gericht  gebildet  hätten,  habe  ich  nicht  finden  können.  Auch 
in  Strasburg  waren  die  Ministerialen  von  dem  Bürgergericht  ausgeschlossen. 
Strassburger  Stadtrecht  Art.  10  bei  Wiegand,  Str.  ÜB.  I,  467. 

])  Vgl.  Sauer,  die  ältesten  Lehensbücher  der  Herrschaft  Bolanden 
p.  36  curtem  in  Wormatia  prope  portam,  in  qua  morari  solemus.  — 
a)  Vgl.  Boos  No.  64  ff.  —  *)  Boos  No.  90  p.  74.  Ich  kann  Arnold  1, 247 
nicht  beipflichten,  wenn  er  meint,  es  seien  mit  den  Worten  qui  ius  et 
potestatem  in  civ.  Worm.  habere  videbantur  andere  Leib-  oder  Hofherren 
gemeint,  deren  Hörige  Einwohner  der  Stadt  geworden  waren.  Denn  diese 
waren  ja  damit  frei  geworden,  und  die  Herren  hatten  kein  Anrecht  mehr 
auf  sie.  Er  folgt  übrigens  darin  Moritz,  Ursprung  der  Reichsstädte  p.  394. 
441.    Es  sind  sicher  hierunter  die  Stadtgewalten  zu  verstehen. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  283 

sich  zu  der  Bestätigung  ihrer  privilegierten  Rechte  und  Frei- 
heiten durch  König  Heinrich  im  Jahre  1232  *)  hinzufügen 
lassen:  et  consilium  habeatis. 

Überhaupt  lässt  der  ganze  Inhalt  der  Urkunde  eine  Fälschung 
uns  als  nicht  recht  begreiflich  erscheinen.  Wie  kam  ein  Fäl- 
scher dazu,  den  Namen  Werners  von  Bolanden  in  die  Urkunde 
zu  bringen,  welchen  Zweck  konnte  er  damit  verfolgen,  dass 
er  diesem  die  Rolle  eines  vom  Kaiser  verordneten  Helfers  der 
Bürgerschaft  bei  Verfolgung  von  Friedensbrechern  zuwies? 
Wenn  das  mit  den  Thatsachen  nicht  übereinstimmte,  dann 
musste  er  doch  davon  Aufdeckung  des  Betruges  besorgen,  da 
das  Geschlecht  der  Bolanden  doch  von  einer  solchen  ihm  über- 
tragenen Hilfeleistung  etwas  hätte  wissen  müssen.  Ich  möchte 
auch  glauben,  dass  ein  Fälscher  die  Urkunde  weiter  zurück- 
datiert hätte  als  in  das  Jahr  1156;  bei  einer  Urkunde,  die 
man  als  Beweis  für  ein  streitiges  Recht  vorbringen  wollte, 
musste  man  auf  Widerspruch  der  Gegner  gefasst  sein,  denen 
es  bei  einem  nur  um  50  Jahre  zurückreichenden  Belege  nicht 
schwer  fallen  konnte  die  Täuschung  nachzuweisen.  Denn  der 
Erlass  eines  solchen  kaiserlichen  Gnadenbriefes  für  eine  Stadt 
war  doch  sicher  ein  Ereignis,  das  seiner  Zeit  im  Munde  aller 
Wormser  Einwohner  war  und  den  Zeitgenossen  im  Gedächt- 
nis blieb;  und  es  musste  nach  50  Jahren  doch  noch  Leute 
genug  geben,  die  Zeitgenossen  jener  vorgebrachten  kaiserlichen 
Verleihung  hätten  gewesen  sein  müssen.  Also  auch  diese 
Erwägung  wird  es  uns  als  höchst  unwahrscheinlich  erscheinen 
lassen  müssen,  dass  die  vorliegende  Urkunde  zum  Zwecke  des 
Nachweises  eines  zu  Recht  bestehenden  Rates  gefälscht  wor- 
den sei. 

Der  Grund  ferner,  der  von*  Stumpf2)  als  Beweis  für  die 
Fälschung  vorgebracht  wird,  dass  das  Privileg  Friedrichs  von 
1184,  welches  doch  als  eine  renovatio  et  confirmatio  alle  bis 
dahin  bestehenden  Freiheiten  der  Stadt  Worms  umfassen  sollte, 
die  Urkunde  von  1156  unberührt  lässt,  ist  ebenfalls  nicht  stich- 
haltig. Denn  dieses  Privileg  will  nur  eine  Bestätigung  der 
Verleihungen  früherer  Könige  sein:  imperialis  iusticie  decet 
clementiam,  heisst  es  im  Eingange  desselben,  ut  que  ab  ante- 


*)  Boos  No.  154.  —  *)  a.  a.  0.  p.  626,  vgl.  auch  Sybel,  bist.  Ztschr. 
V,  250. 


284  Schaube. 

cessoribus  nostris  regibus  sive  imperatoribus  ad  favorem 
populi  alicuius  aut  civitatis  pie  statuta  cognoverimus,  ea  dos 
confirmare  et  renovare  debeamus.  Also  konnte  in  dieser  Ur- 
kunde das  Privileg  von  1156  keine  Stätte  finden;  es  war  doch 
wohl  auch  nicht  üblich,  dass  derselbe  Kaiser  ein  von  ihm  ver- 
liehenes Privileg  nochmals  bestätigte,  es  sei  denn,  dass  es  ein- 
mal widerrufen  worden  sei.1)  Als  Heinrich  V.  den  Bürgern 
das  Privileg  von  1114  verlieh,  erwähnte  er  das  1112  ver- 
liehene auch  mit  keiner  Silbe. 

Es  fragt  sich  nun,  lassen  sich  die  auffallende  äussere  Form 
der  Urkunde  und  die  mit  dem  Datum  der  Urkunde  durchaus 
nicht  übereinstimmende  Zeugenreihe  anders  als  durch  die  An- 
nahme der  Fälschung  der  Urkunde  erklären,  für  die  wir  einen 
plausiblen  Grund  nicht  finden  konnten?  Nach  den  Ausführungen 
von  Stumpf  macht  es  die  äussere  Form  der  Urkunde  sicher, 
dass  sie  nicht  in  der  kaiserlichen  Kanzlei  geschrieben  ist;  die 
Schrift  weist  entschieden  auf  eine  spätere  Zeit  hin  als  die  des 
Datums  der  Urkunde,  wie  auch  der  Platz  der  Zeugenreihe 
ganz  am  Schlüsse  der  Urkunde;  die  Zeugenreihe  selbst  end- 
lich umfasst  Personen,  die  gleichzeitig  nicht  gelebt  haben,  die 
Namen  des  Erzkanzlers  und  Kanzlers  gehören  der  Ausstellungs- 
zeit der  Urkunde  nicht  an.  Ich  glaube,  alle  diese  Unregel- 
mässigkeiten lassen  sich  nur  durch  die  Annahme  erklären, 
dass  wir  in  der  Urkunde  nicht  das  ursprüngliche  in  der  kai- 
serlichen Kanzlei  ausgefertigte  Original  sondern  eine  spätere 
von  einem  Schreiber  in  Worms  selbst  angefertigte  Abschrift 
vor  uns  haben,  die  in  der  kaiserlichen  Kanzlei  lediglich  mit 
dem  Siegel  versehen  und  beglaubigt  wurde ;  vielleicht  dass  das 
Original  auf  irgend  welche  Weise  stark  beschädigt  worden 
war.  Bei  dieser  Annahme  lässt  sich  das  Auffällige  erklären, 
was  Stumpf  von  der  Form  anführt:  das  ungewöhnlich  rohe 
Pergament,  die  Schreibweise  nach  der  Breite  desselben,  die 
schmutzig  blass-braune  Tinte,  die  gegen  die  übrigen  Urkunden 
Friedrichs  I.  abweichende  Schrift,  die  überdies  auf  eine  spätere 
Zeit,  Schluss  des  12.  oder  erste  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts 
hinweist;  die  sonderbare  Stellung  der  Zeugen  nach  dem  Da- 
tum, das  angehängte  Siegel,  was  beides  eben  in  der  kaiser- 
lichen Kanzlei  erst  in  einer  späteren  Zeit  üblich  wird,  als  das 


*)  Wie  z.  B.  Boos  No.  182. 


t)ie  Entstellung  des  Rates  in  Wormfi.  285 

Datum  der  Urkunde  angiebt.1)  Auf  die  Annahme,  dass  wir 
hier  eine  Abschrift  vor  uns  haben,  scheinen  mir  auch  in  der 
Urkunde  vorhandene  Schreibfehler  hinzuweisen:  so  inimicias2) 
für  inimicitias,  burgenses  ausgeschrieben  und  doch  ein  Ab- 
kürzungszeichen über  dem  ersten  e3),  manum  proscriptam*), 
was  gar  keinen  Sinn  giebt,  für  manu  proscripta,  Auslassung 
des  Objekts  istum5),  iamque6)  statt  itaque,  nostrorum7)  für 
vestrorum,  commississet8)  für  commisisset,  fit9)  statt  sit  (wenn 
in  beiden  letzteren  Fällen  nicht  bloss  ein  Druckfehler  bei  Boos, 
Urkundenbuch,  vorliegt),  Fehler,  die  alle  in  der  Bestätigungs- 
urkunde König  Friedrichs  IL  von  1220 10)  berichtigt  sind. 
Auf  Rechnung  des  Abschreibers  scheint  es  mir  ferner  zu 
setzen  zu  sein,  wenn  der  Schluss  der  Urkunde  als  Helfer  und 
Berater  zur  Erhaltung  des  Stadtfriedens  Wernherum  de  Bo- 
landen  vicedominum,  Richizonem  scultetum,  prefectum  et  iu- 
dices  de  civitate  nennt.  Hinter  Bolanden  muss  ein  Komma 
stehen,  und  der  Name  des  Vicedominus  ist  zu  ergänzen,  sei 
es,  dass  der  Schreiber  den  Namen  des  Vicedominus  absichtlich 
—  weil  der  im  Original  erwähnte  Vicedominus  bei  der  Ab- 
fassung der  Abschrift  nicht  mehr  lebte  —  oder  aus  Versehen 
ausliess.  wozu^  der  vorangehende  Name  Werners  von  Bolanden 
leicht  verleiten  konnte.  Denn  Werner  von  Bolanden  ist  nie- 
mals Vicedom  in  Worms  gewesen;  das  war  auch  kein  Amt, 
wozu  sich  ein  so  mächtiger  Reichsministerial  vom  Bischöfe 
hätte  gebrauchen  lassen;  daher  nimmt  auch  der  Bearbeiter 
der  Wormser  Chronik  an,  Werner  sei  kaiserlicher  Vicedom 
in  Worms  gewesen11),  Stellvertreter  des  Kaisers  in  der  Stadt, 
wie  es  auch  Moritz12)  thut.  Letztere  Annahme  ist  natürlich 
hinfällig,  denn  dann  hätte  zu  vicedominus  ein  entsprechender 


1)  In  nicht  kuiserl.  Urkunden  findet  sich  diese  Stellung  der  Zeugen- 
reihe auch  schon  früher;  vgl.  Boos  No.  65.  70.  —  2)  Boos  p.  60  Z.  7.  — 
3)  p.  60  Anm.  2.  3.  —  *)  Z.  3.  —  5)  Z.  7.  —  r)  Z.  18.  —  *)  Z.  33.  — 
8)  Z.  39.  —  9)  Z.  17.  —  10)  Boos  No.  124.  Die  Abweichungen  vom  Text 
der  Urkunde  von  1156  sollen  durch  den  Druck  hervorgehoben  sein,  doch 
fehlt  dies  sehr  häufig,  wie  in  den  von  Anm.  3  ab  angeführten  Stellen; 
aber  auch  sonst:  fideiussorem  1220  statt  fideiussionem  1156  (p.  95  Z.  27); 
pascne  (pasch  ue)  Z.  39,  persequens  (pros.)  Z.  41,  scultheto  (sculteto), 
ambehtmaun  (ambitmann)  p.  96  Z.  14,  ad  Wernherum  de  Bolant  (Wern- 
hero  de  B.)  Z.  29,  eorum  (eius)  Z.  30,  dirigant  (dirigat)  Z.  32.  Zweimal 
Umstellungen:  precedant  pariter  (par.  prec.)  Z.  35,  iuxta  formam  pres- 
criptam  (i.  pr.  form.)  Z.  38.  —  n)  p.  57.  —  12)  a.  a.  0.  p.  385. 


L. 


2S6  Schaube. 

Zusatz  gemacht  werden  müssen,  wenn  es  hier  eine  andere 
Bedeutung  als  sonst  hätte  haben  sollen.  Dass  vicedominus 
nicht  auf  Werner  von  Bolanden  zu  beziehen  ist,  geht  erstens 
auch  daraus  hervor,  dass  dort,  wo  der  Name  zuerst  genannt 
ist,  wo  djer  Kaiser  die  Bürger  anweist,  sich  im  Falle  der  Not 
an  Werner  von  Bolanden  zu  wenden,  ein  solcher  Zusatz  nicht 
gemacht  ist;  da  heisst  es  einfach:  nuncios  Wernhero  de  Bo- 
landen mittant;  zweitens  geht  es  aber  auch  daraus  zur  Evi- 
denz hervor,  dass  die  Bestätigungsurkunde  König  Friedrichs  II. 
von  1220  als  Helfer  und  Berater  des  Stadtfriedens  nennt 
antedictos  de  Boland  confratres  (Werner  und  Philipp),  vice- 
dominum,  scultetum,  prefectum  et  iudices  de  civitate.  Vice- 
dominus zur  Zeit  der  Abfassung  der  Urkunde  1156  war  Nibe- 
lungus  [1152—1160  in  den  Urkunden  erwähnt1)],  dann  folgt 
Sigefridus  [1161— 65  erwähnt2)],  dann  Burchardus  [1173—84 
erwähnt8)],  der  auch  unter  den  Zeugen  unserer  Urkunde  als 
vicedominus  genannt  wird.  Es  ist  also  jedenfalls  hinter  W. 
von  Bolanden  in  der  Urkunde  von  1156  ein  Komma  zu  setzen 
und  der  Name  des  Vicedominus,  da  auch  der  folgende  sculte- 
tus  mit  Namen  genannt  ist,  zu  ergänzen.  Auch  was  Stumpf4) 
als  ein  die  Urkunde  verdächtigendes  Merkmal  bezeichnet,  die 
Stellung  des  Monogramms  links  ganz  abgesondert  für  sich, 
als  wäre  es  anfangs  gleichsam  vergessen  worden,  werden  wir 
dem  ungewandten  Abschreiber  zuzuschreiben  haben.  Dass  es 
vorkam,  dass  durch  den  Empfänger  fertig  gestellte  Urkunden 
dem  Könige  zur  Beurkundung  vorgelegt  wurden,  erwähnt  auch 
Ficker.5)  Ist  nun  die  uns  erhaltene  Urkunde  eine  Abschrift 
des  Originals,  dann  ist  die  Zeit  der  Anfertigung  derselben  die, 
in  welcher  der  genannte  rekognoszierende  Kanzler  Gottfried 
und  der  Erzkanzler,  in  dessen  Namen  er  handelt,  der  Erz- 
bischof Konrad  von  Mainz,  gleichzeitig  gewirkt  haben,  was  uns 
auf  die  Jahre  1183 — 86  hinweist.  Die  Zeugenreihe  ist  will- 
kürlich zusammengesetzt;  aber  es  lässt  sich  von  keinem  der 
angeführten  Zeugen  nachweisen,  dass  er  erst  nach  1186,  welche 
Zahl  wir  als  Endtermin  der  Abschrift  zu  betrachten  haben, 
gelebt  hätte;  die  meisten  sind  entweder  zur  Zeit  des  Datums 
der  Urkunde  oder  zur  Zeit,  in  der  die  Abschrift  geschehen 


')  Boos  No.  72.  76.  -  2)  No.  79-81.  -  3)  tfo.  83.  85.  90  p.  74.  — 
4)  a.  a.  0.  p.  619.  —  *)  a.  a.  0.  I,  286.  II,  88. 


t)ie  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  287 

sein  muss,  nachzuweisen;  nur  von  Bischof  Gottfried  von  Speier 
wissen  wir,  dass  er  in  keiner  dieser  beiden  Zeiten  gelebt  hat 
(1165—73),  ebenso  vom  Propst  von  St.  Paul  in  Worms,  Emicho, 
der  aber  zur  Zeit  als  der  Abschreiber  seine  Arbeit  anfertigte, 
noch  gelebt  haben  mochte  (1161-82).  Den  Namen  des  unter 
den  Zeugen  angeführten  Prothonotars  Konrad  endlich  hält 
Stumpf1)  für  fingiert';  er  meint,  er  sei  vielleicht  nur  deshalb 
in  die  Urkunde  aufgenommen  worden,  weil  gerade  in  beiden 
Musterurkunden,  nach  denen  Stumpf  die  Zeugenliste  zusammen- 
gestellt glaubt  (Münzerurkunde  von  1165  und  Privileg  von 
1184),  kaiserliche  Prothonotare  als  Zeugen  erscheinen.  Es  wäre 
doch  aber  sehr  wunderbar,  wenn  der  Fälscher  gerade  hier 
einen  andern  Namen  gewählt  hätte,  während  er  sonst  die 
Zeugennamen  aus  den  beiden  andern  Urkunden  herüberge- 
nommen hätte.  Ich  finde  einen  Prothonotar  C.  in  einer  Ur- 
kunde erwähnt,  die  zwischen  1198—1202  gesetzt  wird;2)  das 
schliesst  nicht  aus,  dass  er  schon  früher  gelebt  hat;  wenigstens 
finde  ich  seit  1184  auch  keinen  Prothonotar  andern  Namens 
genannt.  Ich  glaube  also,  auch  die  Zeugenreihe  zwingt  nicht 
dazu  eine  Fälschung  der  vorliegenden  Urkunde  anzunehmen, 
zumal  Unregelmässigkeiten  in  der  Zeugenreihe  auch  von  Ur- 
kunden, die  in  der  kaiserlichen  Kanzlei  angefertigt  sind,  nichts 
aussergewöhnliches  sind.3)  Jedenfalls  geht  aus  der  Urkunde 
nun,  mag  sie  echt  oder  eine  Fälschung  sein,  das  mit  Sicher- 
heit hervor,  dass  es  am  Ende  des  12.  Jahrhunderts  in  Worms 
ein  Gericht  von  12  Dienstmannen  und  28  Bürgern  gab,  dem 
die  Sorge  für  den  Stadtfrieden  oblag;  das  bestätigt  auch  der 
Schluss  einer  Urkunde  von  11984),  wo  es  am  Ende  der  Zeugen- 
reihe heisst:  et  de  quadraginta  iudicibus.  Ebenso  sicher 
scheint  mir  aber  zu  sein,  dass  es  in  dieser  Zeit  einen  Bat 
noch  nicht  gab;  er  lässt  sich  weder  aus  der  Urkunde  von  1156, 
—  die  auch  ich  für  sicher  gefälscht  halten  würde,  wenn  nach 
ihr,  wie  Arnold  will,  Friedrich  ein  republikanisches  Stadtregi- 
ment in  Worms  geschaffen  hätte,  was  seiner  ganzen  Politik 
widersprach5),  —  künstlich  herauskonstruieren,  noch  sonst  ir- 
gendwie im  Laufe  des  12.  Jahrhunderts  nachweisen. 

*)  a.  a.  0.  p.  625.  —  2)  Würdtwein  nov.  subs.  dipl.  XII.  p.  131.  — 
*)  Vgl.  z.  B.  die  Ausführungen  Fickers,  neue  Beiträge  zur  Urkundenlehre 
in  den  Mitteilungen  des  Instituts  f.  öster.  Gesch.-Forsch.  II,  p.  179  ff.  — 
4)  Boos  No.  103.  —  5)  Vgl.  Hegel,  allg.  Monatsschr.  1854  p.  176  f. 


$88  Schaute. 

Indes  dürfen  wir  auch  die  Bedeutung  dieses  städtischen 
Gerichts  für  die  Entwicklung  der  Stadt  nicht  unterschätzen. 
Sie  liegt  darin,  dass  in  demselben  zuerst  ein  gemeinsames 
Organ  der  beiden  wichtigen  Faktoren  des  Städtewesens,  des 
Bürgertums  und  der  Ministerialität,  geschaffen  wurde,  das, 
wenn  es  auch  zunächst  nur  über  die  Erhaltung  des  Stadt- 
friedens zu  wachen  hatte,  unter  veränderten  Verhältnissen, 
als  die  starke  Hand  eines  Friedrichs  I.  und  Heinrichs  VI. 
nicht  mehr  im  Reiche  waltete,  sondern  neuer  Bürgerkrieg  das 
Reich  durchtobte,  der  den  Städten  Gelegenheit  gab  als  ge- 
suchte Bundesgenossen  eine  einflussreiche  Rolle  in  der  Politik 
zu  spielen,  der  natürliche  Vertreter  der  Stadt  wurde  und  nach 
innen  wie  nach  aussen  eine  Art  von  Regierungsgewalt  an  sich 
riss,  sich  durch  Usurpation  zu  einer  kommunalen  Ratsbehörde 
entwickelte.  Unter  Friedrich  I.  und  Heinrich  VI.  war  jedoch 
kein  Raum  für  eine  solche  selbständige  Entwicklung.  Aber 
auch  diese  Kaiser  haben  die  Bedeutung  der  Städte,  in  deren 
Bewohnern  noch  etwas  von  dem  unmittelbaren  Zusammenhang 
der  altgermanischen  Gemeinfreien  mit  dem  Königtum  sich  er- 
halten hatte,  für  das  Königtum  nicht  verkannt  und  haben 
sie,  dem  Beispiele  ihrer  salischen  Ahnen  folgend,  gefördert. 
Dieser  direkte  Zusammenhang  zeigt  sich  uns  unter  Friedrich  I. 
in  der  durch  die  Bürgerschaft  selbst  unter  die  Stadtbewohner 
verteilten,  dem  Könige  direkt  gezahlten  Steuer,  worüber  wir 
durch  den  im  Jahre  1182  in  Folge  der  Klagen  der  Kanoniker 
der  Wormser  Kirche  ergangenen  Rechtsspruch  des  Königs1) 
Nachricht  erhalten,  demzufolge  die  eigentliche  Dienerschaft 
der  Kleriker  und  der  Kirche,  sofern  sie  dem  städtischen  Er- 
werbsleben fern  blieb2),  von  den  Bürgern  zu  jener  Königs- 
steuer nicht  herangezogen  werden  durfte.  Die  Förderung 
des  Bürgertums  durch  Friedrich  I.  zeigt  sich  in  der  schon 
erwähnten  Bestätigung  der  Privilegien  Heinrichs  IV.  und  V.3), 
die  er  gleichzeitig  erweiterte,  indem  er  zur  Aufhebung  des 
Buteils  die  des  Besthaupts  oder  Sterbefalls  hinzufügte  und 


')  Boos  No.  89.  quod  cives  Wormacienses  ecclesie  sue  ministros  in* 
debite  vexarent  et  ad  solvendas  de  suo  peculio  collectas,  que  in  civitate 
ad  nostrum  fiunt  obsequiuro,  ipsos  acriter  angariarent  —  *)  qui  fratribus 
et  ecclesie  cottidie  in  propria  persona  deserviant,  nee  mereimoniis  ope- 
ram  dant,  nee  foro  rerum  venalinm  Student,  nee  pro  subterfugio  nostre 
collecte  obsequio  fratrum  se  applicant.  —  *)  Boos  No.  90. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  289 

inbezug  auf  das  Zollprivileg  Heinrichs  IV.  die  Bestimmung 
traf,  dass  auch  die  Bürger  der  fiskalischen  Orte,  in  denen  die 
Wormser  Bürger  Zollfreiheit  genossen1),  in  Worms  keinen 
Zoll  bezahlen  sollten,  dass  also  darin  Gegenseitigkeit  zwischen 
Worms  und  allen  Orten,  die  direkt  dem  Reiche  angehören, 
auf  immer  bestehen  sollte.  Auch  dies  war  eine  den  Wormsern 
erwiesene  neue  Gunst,  da  der  Verkehr  der  Bürger  jener  Städte 
in  Worms  dadurch  begünstigt  wurde  und  der  dadurch  herbei- 
geführte Ausfall  an  Zoll  ja  nicht  die  Bürgerschaft  traf,  son- 
dern den  Bischof,  beziehungsweise  den  König. 

Auch  von  Heinrich  VI.  haben  wir  einen  Beweis  seiner  Für- 
sorge für  die  Stadt.  Leider  ist  sein  Privileg  von  1190,  wie 
schon  erwähnt,  nur  bruchstückweise  in  einer  Niederschrift  des 
17.  Jahrhunderts  erhalten.2)  Durch  dasselbe  erhält  die  Bür- 
gerschaft das  Recht  der  Wahl  des  Schultheissen,  die  alljähr- 
lich am  St.  Martinstage  vor  dem  kaiserlichen  Hofe  erfolgen 
sollte,  worauf  die  Belehnung  mit  dem  Amte  durch  den  König 
stattfinden  sollte;  damit  scheint  der  Blutbann  des  jetzt  ganz 
aus  der  städtischen  Verwaltung  geschwundenen  Vogt-Burggrafen 
auf  den  Schultheissen  übergegangen  zu  sein.  Gleichzeitig  mit 
dem  Schultheissen  sollte  auch  die  Wahl  seiner  Gehilfen,  der 
beiden  Amtleute,  und  die  der  16  Heimbürger,  die  eidlich  ver- 
pflichtet waren  jeder  in  seinem  Pfarrsprengel  für  rechtes  Mass 
im  Verkehr  Sorge  zu  tragen,  stattfinden.  Die  Wahl  zweier 
Stadtboten  (pidelli)  wurde  den  Wollwebern  übertragen,  die  sie 
jedenfalls  also  aus  ihrer  Mitte  wählten.  Wie  diese  Beamten 
der  niederen  Bürgerschaft  angehörten,  so  jedenfalls  auch  die 
Heimbürger,  die  in  späterer  Zeit  von  dem  Stadtboten  —  es 
erscheint  später  nur  ein  solcher  —  ernannt  wurden3);  sie 
sollten  während  ihrer  Amtszeit  von  jeder  Abgabe  an  den 
Propst  oder  Archipresbyter  befreit  sein  —  eine  solche  Ab- 
gabe lässt  ihren  Stand  als  zünftige  Bürger  erkennen  —  da- 


*)  Numagen  und  Duisburg  sind  den  speziell  aufgeführten  Orten  der 
Urkunde  Heinrichs  IV.  hinzugefügt;  da9  in  der  Bestätigung  Heinrichs  V. 
genannte  Nürnberg  fehlt  wieder.  —  *)  Boehmer  fönt.  II,  215.  —  8)  Ar- 
nold I,  298  nimmt  an,  dass  die  Pedellen  schon  zur  Zeit  des  Privilegs  von 
1190  die  Heimbürger  ausgerufen  hätten;  gewählt  hätten  sie  ebenfalls  die 
Tuchweber.  Aus  dem  Privileg  geht  natürlich  nichts  dergleichen  hervor; 
die  Aufzeichnung  der  annal.  Worm.  bei  Boehmer,  fontes  II,  212  entstammt 
der  späteren  Zeit. 

Zeltscbr.  f.  Gcscb.  d.  Oberrh.  N.  F.  in.  3.  19 


L 


290  Schaube. 

gegen  sollte  jeder  ein  Pfund  entrichten,  von  dem  der  Schult- 
heiss  drei  Viertel,  den  Rest  Greve  und  Amtleute  zu  gleichen 
Teilen  erhalten  sollten.  Von  einem  Rate  ist  auch  in  dieser 
Urkunde  noch  mit  kfeiner  Silbe  die  Rede,  aber  Arnold  trägt 
ihn  auch  in  diese  ganz  willkürlich  hinein.  Obwohl  es  ganz 
deutlich  in  dem  Bruchstücke  heisst:  omni  anno  in  festo  S. 
Martini  bürgen ses  sonante  maiori  campana  super  curiara 
nostraro  conveniant  et  omnium  consensu  personam  con- 
venientem  ad  officium  villicationis  ibi  denuo  eligant,  erklärt 
Arnold1):  „Die  Stelle  ist  nicht  so  zu  verstehen,  als  ob  alle 
Bürger  in  der  That  mitgewählt  hätten.  Vielmehr  wählt  allein 
der  Rat;  dann  wurde  die  Wahl  der  versammelten  Bürgerschaft 
verkündet,  worauf  diese  ihre  Zustimmung  gab/'  Es  ist  dies 
wieder  ein  Beweis  für  das  von  Arnold  so  oft  angewandte  be- 
denkliche Verfahren,  sich  etwas  nach  seinem  Geschmack  zu- 
rechtzulegen und  aus  Urkunden  herauszuinterpretieren ,  was 
nicht  darin  steht.  *)  Wir  erhalten  bei  objektiver  Betrachtung 
der  Urkunde  nur  einen  Beleg  daraus,  dass  es  einen  Rat  in 
Worms  damals  noch  nicht  gab,  sondern  eben  noch  die  ge- 
samte Bürgerschaft  auch  zur  Wahl  ihrer  Gerichtsbeamten  zu- 
sammentrat. 

In  dem  nach  dem  Tode  Kaiser  Heinrichs  VI.  wieder  aus- 
brechenden Kampfe  zwischen  Weifen  und  Staufern  stand  Worms, 
wie  die  übrigen  Städte  am  Oberrhein,  treu  auf  staufischer 
Seite;  hier  hat  sich  König  Philipp  zum  erstenmale  öffentlich 
im  Schmucke  der  Krone  gezeigt3)  und  wiederholt  sein  Hof- 
lager gehalten.4)  Auch  der  Bischof  der  Stadt,  der  als  rauh 
und  gewaltthätig  geschilderte  Lupoid,  gehörte  zu  den  ent- 
schiedensten Anhängern  des  staufischen  Geschlechts;  unermüd- 
lich war  er  für  König  Philipp  thätig,  der  ihm  deshalb  auch 
im  Jahre  1200  zum  erzbischöflichen  Stuhle  von  Mainz  verhalf. 
Auf  Anerkennung  des  Papstes  hatte  er  freilich  nicht  zu  rechnen, 
und  es  entbrannte  ein  heftiger  Kampf  mit  dem  von  einer 
Minorität  aufgestellten,  vom  Papste  anerkannten  Erzbischof 
Siegfried.    In  diesen  unruhigen  Zeiten  war  der  Bischof  wenig 


*)  I,  284.  —  2j  Weitere  Phantasien  Arnolds  I,  p.  286  ff ,  wonach  der 
Rat  das  Amt  des  Schult  he  issen  habe  anter  seinen  Mitglieder  wechseln  lassen 
und  der  Schultheiss  den  Vorsitz  im  Rate  an  die  beiden  Bürgermeister  ver- 
loren habe.  —  3)  Winkelmann,  Philipp  von  Schwaben  und  Otto  IV.  I,  78. 
—  *)  Ebenda  p.  142,  154,  295,  420. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  291 

in   seiner  Stadt  anwesend;  wir  treffen  ihn  im  Kampfe  um 
Stadt  und  Erzbistum  Mainz  bald  um,  bald  in  dieser  Stadt, 
bald  in  Thüringen,  bald  in  eigner  Angelegenheit  oder  als  kaiser- 
lichen Legaten  in  Italien.1)    Umsomehr  musste  die  Bürger- 
schaft für  sich  selbst  thätig  sein,  und  es  kann  uns  nicht  Wun- 
der nehmen,  wenn  jetzt  das  zur  Aufrechterhaltung  des  Stadt- 
friedens und  zur  Sicherung  der  Bewohner  geschaffene  Gericht, 
das  eine  Vertretung  der  Ministerialität  und  der  Bürgerschaft 
der  Stadt  darstellte,  erhöhte  Bedeutung  erlangte.    Sehen  wir 
doch  auch  anderwärts  in  dieser  Zeit  sich  städtische  Behörden 
ausbilden.    Schon  beginnt  die  Stadt  auch  als  besonderer  Faktor 
neben  ihrem  Herrn,  dem  Bischöfe  der  Stadt,  aufzutreten.    In 
der  Urkunde  Bischof  Lupolds  vom  Jahre  1198,  unter  deren 
Zeugen  Mitglieder  des  Friedensgerichts  erwähnt  werden,  hören 
wir  auch  zum  erstenmale  von  einem  besonderen  städtischen 
Siegel2);  die  Stadt  Worms  hilft  mit  ihrem  Siegel  eine  bischöf- 
liche Urkunde  bekräftigen.    Mit  der  Stadt  Speier  schliesst  die 
Bürgerschaft  einen  Vertrag8)  über  die  gegenseitigen  Zollab- 
gaben in  Gegenwart  König  Philipps,  den  wir  so  die  städtischen 
Interessen  fördern  sehen,  und  mit  Erlaubnis  der  Bischöfe  beider 
Städte ;  mit  dem  Namen  des  Zöllners,  in  dessen  Amt  jene  An- 
gelegenheiten fielen,  ist  die  Zeit  der  Urkunde  bezeichnet.  Nach 
der  Ermordung  König  Philipps  sehen   wir  die  Stadt  völlig 
selbständig  handeln;  sie  trat,  dem  allgemeinen  Beispiele  fol- 
gend, auf  König  Ottos  Seite  und  erhielt  dafür  Bestätigung 
ihrer  Privilegien  und  Rechte,  insonderheit  betreffs  des  Stadt- 
friedens und  der  Zollfreiheit  an  königlichen  Orten4);  der  Bi- 
schof aber  blieb  Ottos  Gegner  und  musste  sein  Bistum  meiden, 
bis  des  Staufers  Friedrich  Ankunft  in  Deutschland  eine  neue 
Wendung  der  Dinge  herbeiführte;   der  Erzbischof  Siegfried 
von  Mainz  führte  inzwischen  die  Verwaltung  des  Bistums.5) 
Es  ist  klar,  dass  bei  solcher  Lage  der  Dinge  die  Selbständig- 
keit der  Stadt  nur  gefördert  werden  musste.    Der  rege  Ver- 
kehr mit  Speier  dauerte  fort;  jetzt  erst  wurde  jener  vorhin 
erwähnte  Zollvertrag  urkundlich  fixiert.    Dort  in  Speier  sah 
man  eine  bürgerliche  Behörde  für  die  Verwaltung  der  Stadt 
sorgen,  die  ihren  Ursprung  dem  Staufer  Heinrich  VI.   ver- 

')  Ebenda  224,  267,  430,  453,  II,  64,  532.  —  2)  Boos  No.  103.  - 
3)  Boos  No.  111.  —  4)  Boos  No.  110.  —  5)  Arnold  I,  236.  Boehmer  reg. 
mag.  ed.  Will  II,  p.  144  No.  138.  Schannat  II,  No.  103  u.  104. 

19* 


292  Schaube. 

dankte.  In  dem  Friedensgerichte  hatte  auch  Worms  eine  solche 
aus  den  hervorragendsten  Familien  der  Stadt  aus  dem  Mini- 
sterialen- und  Bürgerstande  gebildete  städtische  Behörde,  für 
die  jetzt  der  günstigste  Zeitpunkt  war,  zu  ihren  bisherigen 
richterlichen  Befugnissen  sich  administrative  anzueignen  und 
sich  so  zu  einer  Ratsbehörde  auszubilden;  sie  wurde  Ver- 
treterin der  gesamten  Bürgerschaft,  in  deren  Namen  sie 
handelte. 

Aus  dem  Friedensgerichte  also  ist  im  Anfange  des  13. 
Jahrhunderts  infolge  der  durch  den  erneuten  Bürgerkrieg  ge- 
steigerten Selbständigkeit  der  Stadt  durch  Usurpation  der  Rat 
in  Worms  entstanden,  wie  er  uns  unter  König  Friedrich  II. 
urkundlich  entgegentritt.  Mit  der  Ankunft  des  jungen  Staufers 
in  Deutschland  im  Jahre  1212  kehrte  auch  Bischof  Lupoid 
von  Worms,  der  für  die  staufische  Sache  jetzt  wieder  auf  das 
angestrengteste  unter  Aufwendung  aller  seiner  Hilfsmittel 
thätig  gewesen  war,  nach  seinem  Bischofssitze  zurück.  Der 
König  belohnte  ihn  mit  der  Rückgabe  aller  Reichslehen  und 
bestätigte  ihn  im  Besitze  aller  kirchlichen  und  weltlichen  Ge- 
rechtsame und  anerkannten  Gewohnheiten  auch  in  der  Stadt 
Worms  und  überliess  ihm  den  Neckargau  mit  allen  Einkünften 
und  Zubehör.  Ferner  versprach  er  nur  durch  den  Bischof  ein 
Anliegen  in  der  Stadt  Worms  an  die  Bürger  oder  Juden  zu 
richten.1)  Dieses  letztere  Versprechen  und  die  Bestätigung 
der  bischöflichen  Rechte  und  Gewohnheiten  auch  in  der  Stadt 
Worms  enthält  einen  Hinweis  darauf,  wie  in  der  Abwesenheit 
des  Bischofs  die  Selbständigkeit  der  Stadt  zugenommen  hatte 
zum  Schaden  der  bischöflichen  Gewalt.  Gleichzeitig  nehmen 
wir  aber  auch  das  Bestreben  des  neuen  Königs  wahr,  wie 
auch  anderwärts,  die  kirchliche  Gewalt,  deren  Einkünfte  und 
Rechte  in  dem  Bürgerkriege  ausserordentlich  gelitten  hatten, 
wieder  zu  stärken  und  ihre  Machtmittel  zu  heben;  war  es 
doch  die  Kirche,  unter  deren  Segen  und  materieller  Unter- 
stützung der  Staufer  dem  Weifen  in  Deutschland  gegenüber- 
trat, um  von  dem  Throne  seiner  Väter  Besitz  zu  ergreifen. 
Daraus  erklären  sich  seine  Erlasse  zugunsten  der  Bischöfe  auf 
Kosten  der  nach  möglichster  Selbständigkeit  emporstrebenden 
städtischen  Gemeinden,  wie  anderwärts,  so  in  Worms.2)    Un- 

')  Boos  No.  115.  —  2)  Arnold  II,  p.  9  f.  Winkelmann,  Friedrich  IL 
p.  35,  226. 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  293 

geachtet  jenes  Privilegs  nahm  indessen  Bischof  Lupoid  der 
in  veränderter  Form  auftretenden  städtischen  Behörde  gegen- 
über keine  feindliche  Haltung  ein1);  eine  geordnete  Stadtver- 
waltung musste  ihm  selbst  erwünscht  sein,  und  so  lange  jene 
Behörde  die  bischöfliche  Herrschaft  respektierte  und  sich  ihr 
dienstwillig  zeigte,  lag  ein  Anlass  zum  Vorgehen  gegen  die- 
selbe nicht  vor.  So  sehen  wir  denn  dieselbe  mit  ihrem  neuen 
Namen  „Rat"  in  bischöflichen  Urkunden  selbst  auftreten.  So 
heisst  es  zuerst  im  Jahre  1215  in  einer  Urkunde2),  die  der 
Bischof  für  das  Kloster  Otterberg  zu  Worms  ausstellte,  in 
der  Zeugenreihe:  Gernodus,  Gerhardus,  Syfridus  cum  uni- 
verso  consilio  Wormatiensi;  im  nächsten  Jahre  beur- 
kundet der  Rat  gemeinsam  mit  dem  Klerus  der  Wormser  Kirche 
einen  Kauf 8)J  und  wird  als  universitas  concilii  et  prima- 
tum  eiusdem  civitatis  bezeichnet,  an  dessen  Spitze  unter 
den  Zeugen  der  Vicedominus  Konrad  erscheint  —  et  omnes 
relique  persone  de  consilio  heisst  es  dann  nach  Anführung 
einzelner  Namen ;  hier  wird  uns  aber  auch  die  Zahl  der  Rats- 
mitglieder genannt,  aus  der  wir  ersehen,  dass  wir  das  frühere 
Friedensgericht  vor  uns  haben;  hec  emtio  patrata  et  consu- 
raata  est  mediantibus  et  adstipulantibus  XLconsilariisnostre 
civitatis. 

Das  gute  Einvernehmen  zwischen  Rat  und  Bischof  dauerte 
auch  fort,  als  auf  Bischof  Lupoid  1217  Heinrich,  Graf  von 
Saarbrücken,  folgte,  ein  Enkel  des  letzten  Vogt-Burggrafen  von 
Worms.  Der  Bischof  erbat  sich  die  Ansicht  des  Rates,  als 
er  den  König  durch  seine  Weigerung  ihm  Wimpfen  zu  Lehen 
zu  geben,  erzürnt  hatte;  er  liess  sich,  als  der  Rat  ihm  zur 
Nachgiebigkeit  riet,  von  diesem,  damit  ihn  kein  Vorwurf  we- 
gen dieser  Veräusserung  treffen  könne,  durch  eine  mit  dem 
Siegel  der  Stadt  versehene  Urkunde4)  am  14.  April  1220  seine 

*)  Die  Nachricht  bei  Schannat,  bist.  ep.  Worin.  I,  365,  welcher  Ar- 
nold II,  19  folgt,  wonach  der  Bischof  den  Versuch  habe  machen  wollen, 
den  Rat  der  Vierzig  auf  den  früheren  Bestand  von  12  bischöflichen  Dienst- 
mannen  zurückzubringen  und  die  Bürger  (populäres)  davon  auszuschließen, 
seine  Thätigkeit  im  Dienste  des  Kaisers,  längere  Abwesenheit  und  der 
Tod  ihn  an  der  Ausführung  gehindert  hätten,  erscheint  mir  als  vage 
Vermutung  der  Quelle  Schannats;  schon  die  Erwähnung  eines  angeblichen 
früheren  Rats  von  12  bisch öfl.  Dienstmannen  weist  darauf  hin.  —  2)  Frey 
und  Remling,  Urkundenbuch  des  Klosters  Otterberg  p.  15.  Diese  Urkunde 
ist  Arnold  entgangen.  —  3)  Boos  No.  120.  —  4)  Boos  No.  123. 


L 


294  Schaube. 

Einwilligung  dazu  bestätigen,  die  der  Rat  unter  Zuziehung 
der  gesamten  Bürgerschaft  erteilte:  Ministeriales,  consules 
cum  universis  in  Wormatia  civibus  heisst  es  am  Eingange  der 
Urkunde.  Wenige  Tage  darauf,  am  20.  April  1220,  erwies 
sich  König  Friedrich  der  Wormser  Bürgerschaft,  dessen  Wohl- 
wollen sie  sich  durch  jenes  ihr  Verhalten  erworben  haben 
musste,  gnädig  durch  Bestätigung  des  Privilegs  von  1156  und 
aller  Verleihungen  und  privilegierten  Rechte,  die  sie  von  Frie- 
drich I.  und  Heinrich  VI.  erhalten  hatten.  Als  Schützer  des 
Stadtfriedens  sind  jetzt  die  beiden  Brüder  von  Bolanden,  Wer- 
ner und  Philipp,  und  wie  früher  Vicedominus,  Schultheiss, 
Präfekt  und  die  40  Richter  genannt.1)  Eine  Anerkennung 
des  Rates  findet  sich  auch  hier  nicht;  denn  noch  war  die 
Politik  des  Königs  nach  wie  vor  auf  die  geistlichen  Gewalten 
gestützt,  denen  gegenüber  eine  städtische  Autonomie  zu  be- 
gründen ihm  völlig  fern  lag;  datiert  doch  gerade  aus  der- 
selben Zeit  und  demselben  Hoflager  zu  Frankfurt  das  grosse 
Privileg  zugunsten  der  geistlichen  Fürsten,  durch  welches  sich 
das  Königtum  der  früher  in  den  geistlichen  Territorien  ge- 
übten Rechte  fast  vollständig  begiebt  und  die  bischöfliche 
Gewalt  so  ausserordentlich  stärkt.2)  Unter  stillschweigender 
Duldung  des  Königs  und  des  Bischofs  führte  die  als  Friedens- 
gericht begründete  und  bestätigte  Behörde  gleichzeitig  die 
Verwaltung  der  Stadt.  Ein  interessanter  Erlass  des  Rates 
vom  August  desselben  Jahres  1220s)  zeigt  uns,  wie  sehr  der 
Rat  sich  bereits  als  der  eigentliche  Leiter  des  Stadtwesens 
betrachtete.  Ne  honor  et  Privilegium  civitatis  sub  nostro 
videatur  regimine  vacillare,  erlässt  der  Rat  (Ministeriales, 
judices  et  consiliarii  Wormatienses)  aus  Fürsorge  für  die  Ehre 
und  die  Förderung  der  Stadt  eine  Verordnung  wider  Gaukler, 
wider  die  üblen  Gewohnheiten  von  Leichenschmausereien  und 
Gelagen  in  den  Häusern  Verreister  und  bedroht  Übertretungen 
mit  Strafe.  Freilich  ist  sich  der  Rat  aber  auch  seiner  Ab- 
hängigkeit vom  Bischöfe  noch  bewusst:  „salva  indempnitate 
domini  episcopi"  trifft  er  diese  Bestimmungen.  An  der  Spitze 
des  Rates  treffen  wir  hier  zum  erstenmale  zwei  Bürgermeister, 
die,  wie  aus  der  Art  und  Weise  ihrer  Anführung  hervorgeht, 
jährlich  wechselten:  sub  magisterio  Godefridi  de  Moro  et  Ger- 


*)  Boos  No.  124.  —  2)  Winkelmann  a.  a.  0.  227  ff.  —  3)  Boos  No.  126. 


Die  EutstehuDg  des  Rates  in  Worms.  295 

nerodi  Longi  ist  der  Zeitbestimmung  am  Schlüsse  zugefügt; 
1226  erscheinen  David  et  Conradus  als  tunc  temporis  magistri 
civitatis.1)  Während  der  zwanziger  Jahre  blieb  das  Einver- 
nehmen zwischen  Bischof  und  Rat  bestehen;  wiederholentlich 
finden  wir  den  letzteren  unter  den  Zeugen  bischöflicher  Ur- 
kunden erwähnt.2)  Auch  mit  dem  übrigen  Klerus  war  das- 
selbe der  Fall.  Einmütig  wiesen  Klerus  und  Bürgerschaft  die 
auf  Veranlassung  des  Papstes  Honorius  III.  vom  Erzbischofe 
Siegfried  von  Mainz  an  sie  gestellte  Forderung  für  den  in 
arger  Geldverlegenheit  befindlichen  päpstlichen  Stuhl  1620 
Mark  in  der  Wormser  Diöcese  aufzubringen  zurück  und  kehrten 
sich  nicht  an  die  darauf  durch  den  Erzbischof  über  sie  ver- 
hängte Exkommunikation.8)  Indessen  dauerte  die  dem  geist- 
lichen Fürstentum  günstige  Strömung  fort;  mit  der  Abreise 
Friedrichs  aus  Deutschland  war  der  neu  gewählte  König  Hein- 
rich unter  Leitung  des  Erzbischofs  Engelbert  von  Köln  an 
die  Spitze  der  Verwaltung  getreten,  die  freilich  Friedrich  selbst 
auch  fortdauernd  inspirierte  oder  korrigierte.  Daher  dauerte 
auch  nach  des  Erzbischofs  gewaltsamem  Ende,  der  dem  Hasse 
der  weltlichen  Grossen  erlegen  war,  die  Begünstigung  des 
geistlichen  Fürstentums  fort;  der  Städtebund,  zu  dem  sich 
Mainz,  Bingen,  Worms,  Speier,  Frankfurt,  Gelnhausen,  Fried- 
berg zum  Nachteil  der  Mainzer  Kirche  verbunden  hatten, 
wurde  1226  verboten;  unter  den  Zeugen  der  betreffenden  Ur- 
kunde4) finden  wir  auch  den  Bischof  von  Worms,  ein  Zeichen, 
dass  er  dem  selbständigen  Auftreten  der  Städte  feindlich  ge- 
genüberstand. Bald  kam  es  denn  auch  zu  Konflikten  zwischen 
ihm  und  der  städtischen  Ratsbehörde,  deren  Mehrheit  der 
Aufrechterhaltung  des  Einverständnisses  mit  dem  Bischöfe 
nicht  mehr  das  Wort  redete,  sondern  nach  Selbständigkeit  der 
bischöflichen  Gewalt  gegenüber  trachtete.  So  kaufte  der  Rat 
ein  umfangreiches,  stattliches  Gebäude  als  Rathaus  an,  in  dem 
er  seine  Sitzungen  hielt,  und  baute  es  in  angemessener  Weise 
aus;  2000  Mark  soll  dieses  Gebäude  der  Stadt  gekostet  haben, 
das  der  Annalist  als  schönstes  der  ganzen  Erde  preist5)  Der 
Rat  scheint  nun  seine  Kompetenz  auch  der  Geistlichkeit  ge- 

*)  Boos  No.  136.  —  2)  1220  (Boos  No.  125),  1222  (No.  127),  1224 
(No.  135),  1226  (No.  115),  1228  (No.  143),  1229  (No.  144.)  —  *)  Vgl. 
Boos  No.  134  u.  137  a.  1225  u.  26.  —  4)  Boos  No.  188.  —  *)  Bei  Boeh- 
mer  fönt  II,  161. 


296  Schaube. 

genüber  überschritten  zu  haben,  vielleicht,  indem  er  die  Steuer- 
freiheit des  Klerus  und  seiner  Dienerschaft  nicht  respektierte, 
vielleicht  auch  dass  Streitigkeiten  der  Münze  wegen  entstanden.4) 
Bischof  und  Kapitel  klagten  wegen  unrechtmässiger  Eingriffe 
in  die  Freiheit  und  Rechte  der  Kirche  seitens  des  Rates,  und 
der  König  wies  im  Januar  1231  den  Erzbischof  Siegfried  von 
Mainz  und  den  Bischof  Siegfried  von  Regensburg  an  die  Sache 
zu  untersuchen  und  alles,  was  seitens  der  Bürger  unrechtmässig 
gegen  Bischof  und  Klerus  geschehen  sei,  aufzuheben.2)  Wenige 
Tage  später  erfolgte  in  Gemässheit  eines  Rechtspruchs  der 
Fürsten  ein  allgemeines  Edikt  des  Königs  gegen  die  bischöf- 
lichen Städte,  durch  welches  Einungen  und  Verordnungen  ir- 
gend welcher  Art  zu  machen  den  Städten  verboten  wurde,  in 
welchem  ferner  erklärt  wurde,  dass  der  König  ohne  Einwilligung 
der  betreffenden  Herren  der  Städte  dergleichen  daselbst  zu 
machen  weder  erlauben  konnte  noch  sollte  und  dass  auch  den 
Herren  solche  ohne  des  Königs  Einwilligung  zu  machen  ver- 
boten sei.  Der  Bischof  von  Worms  liess  sich  diesen  Recht- 
spruch besonders  ausfertigen3),  den  er  wohl  mit  seinen  Kla- 
gen besonders  veranlasst  hatte.  Indessen  wurde  der  Konflikt 
zwischen  Bischof  und  Stadt  durch  jene  erwähnten  Prälaten 
nochmals  beigelegt;  Klerus  und  Bürgerschaft  gelobten  sich 
gegenseitige  Unterstützung  gegen  ihre  Feinde,  und  der  Bischof 
versprach  kein  von  seinen  Vorfahren  den  Bürgern  nachge- 
gebenes Recht  ausser  Kraft  zu  setzen.4)  Da  brach  ein  neuer 
Zwist  anlässlich  des  vom  Kaiser  nach  Ravenna  ausgeschriebenen 
Hoftages  aus.  Der  Bischof  forderte  vom  Rate  für  diese  seine 
Reise  nach  Italien  eine  Beisteuer,  die  Aber  gegen  den  Willen 


])  1234  verkauft  der  erwählte  Bischof  Landolf  im  Einverständnis  mit 
dem  Kapitel  die  Münze  auf  10  Jahre  sopita  ioterim  ex  parte  nostra  omni 
materia,  que  inter  dos  et  cives  alicuius  discordie  poterit  et  rancoris  fomi- 
tem  ministrare.  Boos  No.  172.  Zorn,  Wormser  Chronik  p.  61,  führt  die 
Besteuerung  des  Klerus  als  einen  der  Streitpunkte  zwischen  Bischof  und 
Rat  an.  —  2)  Boos  No.  147.  —  8)  Boos  No.  148.  Die  letztgenannte  Kon- 
zession an  den  König  hatte  wenig  zu  bedeuten,  wie  Arnold  II,  12  hervor- 
hebt; vielleicht  liess  sie  sich  sogar  ebenfalls  zugunsten  des  geistlichen 
Fürstentums  ausbeuten,  insofern  nämlich  dort,  wo  Vereinigungen  etc.  durch 
einen  Bischof  anerkannt  oder  zugelassen  worden  waren,  die  Annullierung 
derselben  ausgesprochen  werden  konnte,  weil  die  Einwilligung  des  Königs 
dazu  gefehlt  habe.  —  4)  Dies  ist  aus  dem  Anfange  der  öffentlichen  Er- 
klärung des  Rates  vom  Jahre  1232  (Boos  No.  159)  zu  entnehmen. 


Pic  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  297 

der  Älteren  und  Einsichtigeren  im  Rate  von  der  Majorität, 
den  jüngeren  Hitzköpfen,  verweigert  wurde;  dagegen  wurde 
der  Beschluss  gefasst  selbst  Abgesandte  auszurüsten  und  dem 
Bischöfe  als  Begleiter  zuzugesellen,  angeblich,  um  auf  diese 
Weise  das  Geleit  des  Bischofs  um  so  stattlicher  zu  gestalten, 
in  aller  Freundschaft  und  Treue,  wie  der  Rat  später  erklärte. ') 
Natürlich  ist  diesen  Versicherungen  des  Rates,  durch  welche 
er  nach  seiner  Kassierung  auf  Grund  des  Edikts  von  Ravenna 
durch  den  Bischof  sein  damaliges  Verhalten  rechtfertigen  und 
den  Bischof  wegen  seines  Verfahrens  anschuldigen  wollte, 
wenig  Glauben  beizumessen.  Es  lag  eine  Auflehnung  gegen 
den  Bischof  in  der  Verweigerung  der  hergebrachten  Beisteuer, 
und  die  Abordnung  eigner  Abgesandten  verfolgte  den  that- 
sächlichen  Zweck  dem  Bischöfe  Aufpasser  mitzugeben,  dem 
man  nach  dem  Vorangegangenen  nicht  traute  und  den  man 
auch  wegen  der  oben  erfolgten  Verweigerung  der  Beisteuer 
zu  fürchten  Grund  hatte.  Bemerkenswert  ist  auch  die  Be- 
hauptung des  Rates,  dass  durch  das  kaiserliche  Ausschreiben 
sowohl  der  Bischof  als  auch  die  Bürgerschaft  zu  dem  Hof- 
lager berufen  worden  sei2)  —  worin  sich  der  Anspruch  des 
Rates  auf  gleichberechtigte  Stellung  neben  dem  Bischöfe,  auf 
eigne  Reichsstandschaft,  deutlich  ausspricht.  Aber  der  Rat 
erreichte  durch  seine  Abgesandten  seine  Zwecke  nicht;  mögen 
die  heftigen  Anschuldigungen  wegen  treulosen  Verhaltens  in 
Ravenna,  die  der  Rat  gegen  den  Bischof  erhebt3),  wahr  sein 
oder  nicht,  jedenfalls  haben  die  städtischen  Abgeordneten,  die 
vor  dem  Bischöfe,  wie  der  Rat  sagt,  mit  kaiserlicher  Erlaubnis 
und  aus  eigenem  Entschlüsse,  Ravenna  verliessen,  nicht  zu 
verhindern  vermocht,  dass  der  Bischof  mit  den  übrigen  geist- 
lichen Fürsten  am  Hofe  thätig  war  dem  wachsenden  Über- 
mute ihrer  Städte  ein  Ende  zu  bereiten,  den  er  von  Worms 
in  letzter  Zeit  an  sich  hatte  erfahren  müssen.  Durch  das  im 
Januar  1232  publizierte  Edikt  von  Ravenna4),  welches  alle 
früheren  gegen  die  bischöflichen  Städte  gerichteten  Verord- 
nungen in  einem  grossen  Reichsgesetze  zusammenfasst,  alle 
Räte,  Vereinigungen,  Brüderschaften  etc.  in  demselben  auf- 
hob, erreichte  er  seinen  Zweck;  der  Kaiser  war  dem  Fürsten- 


*)  Boos  No.  159.  —  2)  Boos  No.  159.  —  3)  Ebenda.  —  4)  Mon.  Germ. 
Leg.  H,  286. 


298  Schaube. 

tum  nach  wie  vor  hold,  das  ihm  eben  in  den  letzten  Kämpfen 
mit  dem  Papsttum  treu  zur  Seite  gestanden,  mochte  dagegen 
wenig  von  Städtefreiheit  wissen,  mit  der  er  und  das  deutsche 
Kaisertum  so  üble  Erfahrungen  in  der  Lombardei  gemacht 
hatte.  Der  Bischof  Heinrich  von  Worms  säumte  nun  nicht 
von  dem  Reichsgesetze  Gebrauch  zu  machen;  er  liess  sogleich 
von  der  Bürgerschaft  die  Beseitigung  des  Rates  und  Unter- 
werfung unter  seinen  Willen  fordern.1)  Aber  der  Rat  wollte 
sich  —  auch  dem  kaiserlichen  Machtgebote  gegenüber,  das  er 
als  erschlichen  bezeichnete  —  nicht  so  ohne  weiteres  fügen; 
er  wandte  sich  vielmehr  an  König  Heinrich,  dessen  Haltung 
sich  seit  einiger  Zeit,  je  mehr  das  Fürstentum  zum  Vater 
Welt,  dem  Bürgertum  günstiger  erwies.2)  In  der  That  be- 
stätigte dieser  kraft  seiner  ihm  vom  Vater  übertragenen  Ge- 
walt den  Bürgern  alle  ihre  Rechte  und  Freiheiten  und  ihren 
Rat.3)  Der  Bischof  aber  erwirkte  der  aufsässigen  Stadt  ge- 
genüber beim  Kaiser  die  Reichsacht  über  alle,  welche  den 
Rat  zu  bilden  und  dieses  Amt  zu  bekleiden  nach  Bekannt- 
machung der  Beschlüsse  von  Ravenna  sich  unterfangen  hatten4), 
erwirkte  ferner  den  Auftrag,  das  neue  Rathaus  in  Worms 
niederreissen  zu  lassen,  wobei  die  Bürgerschaft  bei  Strafe  der 
kaiserlichen  Ungnade  auf  Verlangen  des  Bischofs  selbst  thätig 
sein  sollte,  und  erhielt  den  Grund  und  Boden  dieses  Hauses 
als  Eigentum  der  Kirche  zugesprochen. 5)  Ausserdem  verhängte 
der  Bischof  den  Bann  über  die  Stadt6)  und  suchte  so  auch 
durch  geistliche  Zuchtmittel  auf  die  Haltung  der  Bürgerschaft 
einzuwirken.  Der  Rat  appellierte  dagegen  an  den  Papst  und 
forderte  in  offenem  Briefe  Rechtsgelehrte  zur  Verteidigung 
seiner  Sache  auf.7)  Indessen  machte  sich  doch  bei  einem 
Teile  der  Bürgerschaft,  besonders  bei  den  Münzern,  Unzu- 
friedenheit über  die  dadurch  in  der  Stadt  hervorgerufenen 
Zustände  geltend,  und  dieses,  sowie  die  Besorgnis  vor  einem 
bewaffneten  Einschreiten  des  Bischofs  mit  Hilfe  mächtiger 
Freunde  und  Verwandten  bewog  den  Rat  schliesslich  zur  Nach- 
giebigkeit.8)   Der  Bischof  scheint  vor  allem  die  Niederreissung 

1)  Ann.  Worm.  Boehmer  fönt.  II,  160.  —  2)  Winkelmann,  Friedrich  IL 
p.  407.  —  3)  Boos  No.  154.  —  ♦)  Boos  No.  155.  —  5)  Boos  No.  156.  — 
6)  Ann.  Worm.  Boehmer  fönt.  II,  160.  Boos  No.  159.  —  *)  Boos  No.  159. 
—  8)  Ann.  Worm.  Boehmer  fontes  II,  160.  Die  Angabe,  dass  dies  er- 
folgt sei,  nachdem  das  Interdikt  fast  ein  Jahr  gedauert,  ist  falsch.    Im 


Die  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  299 

des  Rathauses  gefordert  zu  haben,  was  auch  geschah;  denn 
als  Zeichen  der  Unterwerfung  der  Stadt  unter  den  Willen  des 
Bischofs,  nicht  als  Akt  des  Trotzes  der  Bürgerschaft  gegen 
denselben,  wie  der  Annalist  will,  scheint  mir  dieses  Ereignis 
aufzufassen  zu  sein.1)  Die  weitere  Vermittlung  zwischen  Bi- 
schof und  Klerus  einerseits  und  der  Bürgerschaft  andrerseits, 
die  einen  Ausschuss  zu  den  Verhandlungen  niedergesetzt  hatten2), 
übernahm  König  Heinrich,  der  sich  schon  früher  der  Bürger- 
schaft günstig  erwiesen  hatte.  Er  bestätigte  den  Bürgern 
alle  ihre  Privilegien3),  hob  aber  gemäss  der  Anweisung  des 
Fürstenrates  die  Bäte  und  Brüderschaften  auf  und  befahl  ihnen 
von  solcher  Gewohnheit  abzustehen ;  gleichzeitig  teilte  er  ihnen 
mit,  dass  er  den  Erzbischof  von  Mainz  und  seine  Vertrauten, 
den  Markgrafen  von  Baden  und  Gerlach  von  Büdingen,  zur 
Beratung  mit  dem  Bischof  und  zur  Ordnung  der  Verfassung 
der  Stadt  zu  seiner  und  des  Bischofs  Ehre  absenden  würde; 
sie  sollten  den  Anordnungen  derselben  einmütig  Folge  leisten.4) 
Vier  Tage  später  (8.  August)  richtete  er  ein  neues  Schreiben 


Anfang  August  finden  bereits  die  Verhandlungen  statt;  es  kann  also  kein 
halbes  Jahr  gedauert  haben. 

*)  Ebenda  p.  162.  Die  Unrichtigkeit  der  Angabe  des  Annalisten  er- 
bellt schon  aus  dem  dafür  angegebenen  Datum :  dominica  jubilate  (2.  Mai); 
vom  Mai  ist  erst  die  Urkunde  Friedrichs  datiert,  in  der  er  die  Nieder- 
reissung  des  Bathauses  anbefiehlt.  Und  so  lange  der  Rat  zum  Wider- 
stände entschlossen  war,  wird  er  doch  das  Rathaus  nicht  haben  abbrechen 
lassen.  (Deshalb  kann  ich  auch  der  Darstellung  Darguns  in  den  Forsch, 
z.  deutsch.  Gesch.  Bd.  19,  p.  354/55  nicht  beipflichten.)  Er  giebt  auch 
an,  der  Kaiser  habe  dem  Bischöfe  das  Haus  geschenkt  und  die  Bürger 
hätten  gefürchtet,  dieser  könne  es  zu  einer  Zwingburg  umwandeln,  während 
doch  der  Kaiser  die  Niederreissung  befohlen  hat.  —  *)  Ebenda  p.  161. 
—  8)  Boos  No.  157.  —  4)  Boos  No.  158.  Diese  Urkunde,  vom  4.  Aug., 
wird  von  Vielen  als  im  Gegensatz  zur  vorhergehenden  vom  3.  Aug.  stehend 
betrachtet,  und  daher  jene  als  vom  Fürstenrat  herbeigeführt,  diese  als 
Ausfluss  der  persönlichen  Politik  des  Königs  bezeichnet  oder  als  unecht 
erklärt,  was  Ficker  zurückgewiesen  hat.  Vgl.  die  Bemerkungen  bei  Boos 
p.  118/119.  Ich  finde  mit  Arnold  II,  28  keinen  Widerspruch  in  ihnen. 
Der  König  gewährleistete  in  der  ersten  durch  Bestätigung  der  Privilegien 
der  Stadt,  dass  an  ihnen  durch  die  Unterhandlungen  mit  dem  Bischöfe 
nicht  gerüttelt  werden  sollte;  vom  Rate,  der  auf  keinen  Privilegien  be- 
ruhte, ist  darin  keine  Rede.  In  der  zweiten  aber  werden  ihre  Gewohn- 
heiten untersagt,  Räte  und  Brüderschaften  zu  bilden.  Sie  enthält  das 
Zugeständnis  an  den  Bischof.  Es  ist  also  in  beiden  Urkunden  gewisser- 
maßen die  Basis  festgestellt,  auf  der  die  Verhandlungen  erfolgen  sollten. 


300  Schaube. 

an  sie,  ia  welchem  er  mitteilt,  dass  es  ihm  gelungen  sei  die 
Eintracht  zwischen  dem  Bischof  und  ihnen  herzustellen  —  der 
Bischof  war  also  wohl  auf  das  Verfahren  des  Königs  einge- 
gangen —  und  in  dem  er  sie  nochmals  anwies  ihren  Rat  und 
ihre  Brüderschaften  aufzulösen ;  gleichzeitig  kündigte  er  ihnen 
für  den  29.  August  die  Absendung  der  Vermittler  an,  zu 
denen  noch  der  Truchsess  von  Waldburg  —  vielleicht  auf 
Vorschlag  des  Bischofs  —  hinzugefügt  ist,  sprach  die  Hoff- 
nung auf  eine  allseitig  befriedigende  Lösung  der  Angelegen- 
heit aus  und  forderte  sie  auf  das  nachdrücklichste  auf  diesen 
seinen  Abgesandten  zu  vertrauen  und  ihren  Weisungen  zu 
folgen. l) 

Am  27.  Februar  1233  wurde  denn  auch  im  Einverständ- 
nisse mit  dem  Könige  ein  feierlicher  Vertrag2)  zwischen  Bi- 
schof und  Klerus  einerseits  und  der  Bürgerschaft  andrerseits 
aufgerichtet,  durch  welchen  der  Rat  zu  einer  legalen  Insti- 
tution in  der  Stadt  wurde.  Die  Zahl  der  Ratsmitglieder  wurde 
auf  fünfzehn  festgestellt,  neun  Bürger,  die  der  Bischof  ernannte, 


J)  Boos  No.  160.  Die  Erklärung  dieser  Urkunde  durch  Winkelmann 
p.  429  Anm.  1,  wonach  die  Kommission  an  Stelle  des  bisherigen  Stadt- 
rates als  interimistische  Verwaltungsbehörde  treten  sollte,  erscheint  mir 
nicht  richtig;  es  heisst  ja  consilium  et  confraternitates  dimittatis  su- 
per consilium..  —  2)  Boos  No.  163—66.  Der  Vertrag  ist  in  4  Aus- 
fertigungen (vom  König  Heinrich,  vom  Bischöfe,  von  dem  Kapitel  und  von 
der  Stadt)  erhalten.  Der  Abdruck  von  No.  165  bei  Winkelmann,  Acta 
imp.  II,  No.  69  ist  durch  eine  bedauerliche  Auslassung  entstellt.  Hinter: 
si  de  sex  militibus  aliquis  se  per  annum  absentaverit'  fehlt:  alter  in  lo- 
cum  eius  ab  illis  novem  eligetur.  Si  vero  de  IX  civibus  se  aliquis  per 
annum  absentaverit . .  Richtig  ist  diese  Stelle  bei  Schannat,  hist.  ep. 
Worm.  II,  114.  Die  Bemerkung  Winkelmanns  a.  a.  0.  p.  67,  welche 
Boos  Anhang  123  wiederholt,  dass  die  Ausfertigungen  des  Bischofs  und 
des  Domkapitels  nach  der  Formel  vom  Könige,  vom  Bischöfe  und  Kapitel 
besiegelt  sein  müssten,  während  doch  die  Originalausfertigung  des  Kapitels 
überhaupt  nur  ein  Siegel  gehabt  hat,  ist  grundlos.  Die  Urkunde  des  Bi- 
schofs (Boos  No.  163)  spricht  nur  von  zwei  Siegeln  (nostro  ac  maioris 
ecclesie  sigillis  iussimus  roborari)  und  hat  auch  zwei,  und  die  Urkunde 
des  Kapitels,  die  nur  ein  Siegel  hat,  besagt  auch,  wenn  man  sich  die 
Worte  näher  ansieht,  nichts  anderes:  formam  hanc  compositionis  domini 
regis  et  domini  episcopi  sigillis  roboratam  —  womit  also  nichts  weiter 
gesagt  ist,  als  dass  der  Vergleich  selbst  vom  König  und  Bischof  besiegelt 
ist,  wie  es  ja  auch  der  Fall  war  —  ecclesie  nostre  sigillo  fecimus 
communiri;  an  ihre  Ausfertigung  dieses  Vergleichs  also  haben  sie  ihr 
Siegel  gehängt. 


t)ie  Entstehung  des  Rates  in  Worms.  30 1 

und  sechs  Ministerialen,  die  diese  neun  Bürger  wählten.  Der 
Bischof  sollte  den  Vorsitz  im  Rate  führen  und  für  die  Dauer 
seiner  Abwesenheit  einen  Stellvertreter  ernennen.  Die  Wahl 
des  Schultheissen  und  der  Amtleute  sollte  jährlich  am  St. 
Martinstage  durch  Bischof  und  Rat  erfolgen  —  ohne  Geld- 
zahlung seitens  des  zu  Erwählenden,  ohne  Gunst  oder  Ungunst. 
Für  die  Zwecke  der  Steuerverwaltung  wurde  ein  erweiterter 
Rat  geschaffen,  indem  für  diese  von  Bischof  und  Rat  noch 
je  vier  Männer  aus  jeder  der  vier  Parochien  der  Stadt,  also 
zusammen  sechzehn,  gewählt  wurden,  mit  denen  Bischof  und 
Rat  über  das  Beste  der  Stadt  wachen  sollten.  Diese  sech- 
zehn werfen  Hegel1)  und  Arnold2)  fälschlich  mit  den  Heim- 
bürgern zusammen,  wie  bereits  L.  v.  Maurer3)  hervorgehoben 
hat;  sie  haben  aber  mit  den  Heimbürgern  nichts  als  die  Zahl 
sechzehn  gemein,  haben  Befugnisse,  von  denen  das  Amt  der 
Heimbürger,  über  das  uns  die  Aufzeichnungen  der  Wormser 
Annalen  unterrichten4),  nichts  weiss;  die  Heimbürger  erscheinen 
auch  noch  später  neben  diesen  Sechzehn,  so  dass  Arnold  diese 
Behörden  sich  bald  wieder  trennen  lässt5),  für  deren  Ver- 
einigung er  nichts  als  seine  Vermutung  beibringen  kann. 
Bemerkenswert  ist  übrigens,  dass  es  bei  der  Wahl  dieser 
Sechzehn  nur  heisst  de  qualibet  parrochia  quatuor  viros  as- 
sumemus,  wodurch  also  eine  Wahl  auch  von  Mitgliedern  der 
Gemeinde  nicht  ausgeschlossen  war,  die  freilich  aber  nicht 
stattfand,  bis  die  Gemeinde  im  Jahre  1300  den  Zutritt  dazu 
erkämpfte.6)  Die  Ergänzung  des  Rates,  mochte  sie  durch 
Tod,  Entfernung  eines  Ratsmitgliedes  wegen  Pflichtverletzung 
—  die  der  Bischof  auf  Grund  des  Zeugnisses  zweier  oder 
dreier  Ratsmitglieder  verfügte  —  oder  längere  Abwesenheit 
eines  Ratsmitgliedes  notwendig  werden,  sollte  in  derselben 
Weise  stattfinden,  wie  die  erste  Wahl:  die  Ergänzung  eines 
bürgerlichen  Ratsmitgliedes  sollte  durch  den  Bischof,  die  eines 
Ministerialen  durch  die  bürgerlichen  Ratsmitglieder  erfolgen. 
Bei  allen  Beschlüssen  sollte  die  Majorität  der  Stimmen  ent- 
scheiden. Aus  dem  Rat  sollten  zwei  Bürgermeister  gewählt 
werden:  einer  durch  den  König  aus  den  Bürgern  auf  ein  Jahr 
oder  auf  Lebenszeit  —  das  wurde  in  das  Belieben  des  Königs 


*)  Städtegeschichte  von  Italien  II,  430.  —  *)  II,  36.  —  3)  I,  605. 
*)  Boehmer,  fönt.  II,  212.  —  *)  II,  454.  —  6)  Boos  No.  508. 


$02  Schaubö. 

gestellt  —  und  einer  aus  den  Ministerialen  durch  den  Bischof, 
der  die  Wahl  alljährlich  am  St.  Martinstage  vorzunehmen 
hatte.  Alle  Brüderschaften,  die  Hausgenossen  und  Kürschner 
ausgenommen,  die  wohl  zuerst  —  wie  es  ja  von  den  Münzern 
berichtet  wird  —  ihre  Stimme  zugunsten  des  Bischofs  erhoben 
haben  mochten,  wurden  aufgehoben ;  im  übrigen  bestätigte  der 
Bischof  alle  Rechte,  Privilegien  und  guten  Gewohnheiten  der 
Stadt  und  versprach  sie  zu  bessern. 

So  war  die  Eintracht  zwischen  dem  Herrn  der  Stadt  und 
der  Bürgerschaft  durch  Herstellung  einer  kommunalen  Selbst- 
verwaltung unter  Aufsicht  des  Bischofs  wieder  hergestellt. 
Es  ist  Unrecht  zu  behaupten,  dass  die  Vereinbarung  den  Streit 
„ganz  zugunsten  des  Bischofs" !)  beendete.  Wir  müssen  be- 
denken, dass  die  Bürgerschaft  jetzt  das  vertragsmässig  zu- 
gestanden erhielt,  verbrieft  durch  den  König  und  den  Bi- 
schof, wonach  sie  seit  dem  Anfange  des  Jahrhunderts  ge- 
strebt, eine  bürgerliche  Verwaltungsbehörde;  es  war  dies  doch 
gegenüber  dem  Edikt  von  Ravenna  ein  entschiedenes  Nach- 
geben des  bischöflichen  Herrn ;  dass  der  Einfluss  des  Bischofs 
auf  die  neue  Behörde  der  Stadt,  die  seiner  Herrschaft  unter- 
stand, gewahrt  wurde,  war  doch  keine  eminente  Bevorzugung 
des  Bischofs  bei  Schlichtung  des  Streites.  Auch  so  ist  diese 
Verfassung,  die  trotz  mannigfacher  Umgestaltungs-  und  Um- 
sturzversuche2) von  langem  Bestände  gewesen  ist,  einem 
weiteren  Fortschreiten  der  Selbständigkeit  der  Stadt  nicht 
hinderlich  gewesen.  Die  Zeit,  da  es  in  Deutschland  an  einer 
starken  Königsgewalt  fehlte,  hat  überall  den  Trieb  nach  grösserer 
Selbständigkeit  begünstigt  und  die  Städte,  deren  Macht  und 
Bedeutung  nach  aussen  hin  sich  in  den  Städtebündnissen  kund- 
that,  zu  eigener  Reichsstandschatt  gelangen  lassen.  So  konnte 
auch  Worms  in  dem  Huldigungseide3),  den  die  Stadt  vor  dem 
Bischöfe  dem  neuen  Könige  Rudolf  von  Habsburg  leistete,  sich 
bereits  bezeichnen  als  „eine  frie  Stadt,  die  da  ist  gefürstet 
von  dem  riche". 


*)  Winkelmann,  Friedrich  IL  p.  430.  —  *)  Cf.  Annales  Worm.  bei 
Boehmer,  fönt.  II,  166,  169,  170,  172,  185.  Boos  No.  190.  Die  Behaup- 
tung, diese  Verfassung  sei  niemals  recht  ins  Werk  gesetzt  worden,  wie 
sie  von  Maurer  I,  605  nach  Zorns  Wormser  Chronik  (p.  262)  aufstellt,  ist 
nach  den  Urkunden  nicht  stichhaltig.  —  3)  Ann.  Worm.  bei  Boehmer, 
fönt.  II,  207. 


Valentinians  Feldzug 

gegen  die 

Alemannen  (369). 

Von 

Heinrieh  Maurer. 


PI  ach  dem  Sieg  des  Kaisers  Julian  über  die  vereinigten 
Alemannen  bei  Strassburg  und  der  Vertreibung  derselben  vom 
linken  Rheinufer  hatte  das  Verhältnis  des  römischen  Reiches 
zu  den  Germanen  jenseits  des  Stromes  eine  auffallende  Ähn- 
lichkeit mit  demjenigen  zur  Zeit  Cäsars  nach  dem  Sieg  über 
Ariovist  und  der  Vernichtung  der  Usipeter  und  Tenchteren. 
Gleich  Cäsar  überschritt  auch  Julian  mehrmals  den  Rhein, 
nicht  um  Eroberungen  auf  dem  rechten  Rheinufer  zu  machen, 
sondern  um  die  Germanen  zu  verhindern,  den  Rhein  zu  über- 
schreiten und  Raubzüge  in  Gallien  zu  unternehmen.  Seinen 
Zweck  erreichte  er  aber  nur  insofern,  als  es  ihm  gelang,  den 
durch  die  Niederlage  bei  Strassburg  schon  gelockerten  Bund 
der  Alemannen  völlig  zu  sprengen  und  mit  den  einzelnen  Gau- 
fürsten Friedensverträge  zu  schliessen.  Da  jedoch  die  mili- 
tärische Widerstandskraft  des  alternden  Reiches  ungleich  ge- 
ringer war  als  zur  Zeit  Cäsars  und  die  Germanen  nicht  nur 
am  Rhein,  sondern  auch  an  der  unteren  Donau  an  die  Pforten 
des  Reiches  pochten,  während  gleichzeitig  im  Orient  die  Neu- 
perser sich  drohend  erhoben,  so  hatte  jene  Verteidigung  der 
Rheingrenze  keinen  nachhaltigen  Erfolg  und  schon  im  An- 
fang des  folgenden  Jahrhunderts  treffen  wir  die  Alemannen, 
wie  sie 


L 


304  Maurer. 

„trotzig  auf  römischem  Ufer 
Tranken  den  Rhein  und  stolz  auf  linkem  und 

rechtem  Gefilde 
Bürger  hier  Wessen  und  Sieger".1) 
Unmittelbar  nach  Julians  Tod  brechen  die  Alemannen,  die 
Wirren  der  Thronstreitigkeiten  benützend,  wiederholt  über  den 
Rhein  und  dringen  tief  in  Gallien  ein.  Am  Osterfest  des 
Jahres  368  überrumpelte  der  Alemanne  Rando  sogar  die  Stadt 
Mainz  und  führte  reiche  Beute  mit  sich  fort.  Diese  Vorfälle 
veranlassten  den  Kaiser  Valentinian,  nachdem  die  Ruhe  im 
Innern  des  Reiches  wieder  hergestellt  war,  vor  allem  die  Rhein- 
grenze wieder  zu  sichern,  die  Alemannen  in  ihrem  eigenen 
Lande  aufzusuchen  und  ihnen  die  Lust  an  ferneren  Raub- 
zügen nach  Gallien  auszutreiben. 

Über  diesen  Feldzug  stehen  uns  folgende  Quellen  zu  Gebot: 

1)  Der  Bericht  Ammians  (Buch  XXVII,  10).  Der  Schrift- 
steller kennt  zwar  die  Rheinlande  aus  eigener  Anschauung, 
hat  aber  an  dem  Feldzug  des  Jahres  369  nicht  Teil  genommen. 
Die  Vorbereitungen  zu  demselben,  nämlich  das  Bündnis  des 
Kaisers  mit  den  Burgundern,  den  Friedensschluss  mit  den 
Alemannen  im  Lobdengau  (dem  Gau  des  Hortari)  und  die 
Gründung  der  Festung  Alta  Ripa  übergeht  er,  obwohl  ihm 
diese  Thatsachen  nicht  unbekannt  gewesen  sind,  da  er  sie  im 
folgenden  Buch  (XXVIII,  2,1—  9  u.  5,8—13)  berührt.  Sein 
Bericht  erstreckt  sich  nur  über  den  Zug  des  Kaisers  an  den 
oberen  Neckar  und  die  Schlacht  bei  Solicinium. 

2)  Die  zweite  Lobrede  des  Symmachus,  gehalten  am 
1.  Jan.  370 2),  um  den  Kaiser  im  Auftrag  des  Senats  wegen  der 


*)  Rhenumque  ferox  Alemanne  bibebas 
Romanis  ripis  et  utroque  superbus  in  agro 
Vel  civis,  vel  victor  eras.         Sidon.  Apoll.  Carm.  7,324. 
2)  Die  erste  Rede  wurde  am  25.  Februar  369  gehalten,  an  welchem 
Tage  Valentinian  zum  fünftenmale  die  Jahresfeier  seines  Regierungsan- 
trittes beging  (lustrum  imperii  iam  condis  annorum  sagt  Symm.  Ausg.  von 
Seeck,  Mon.  Germ.  Auct.  antiqu.  VI,  1).  Symmachus  war  vom  Senat  gesandt 
worden,  um  den  Kaiser  zu  beglückwünschen.    Er  blieb  im  Gefolge  des- 
selben und  wurde  bei  dieser  Gelegenheit  mit  dem  Dichter  Ausonius,  dem 
Lehrer  des  jungen  Gratian,  bekannt.    Als   der  Kaiser  am  1.  Januar  370 
sein  drittes  Konsulat  antrat  (fuit  evidens  causa,  qua  fasces  sumere  tertio 
cogereris)  wurde  Symmachus  wiederum  vom  Senat  beauftragt,  ihm  eine 
Lobrede  zu  halten.    Es  ist  diese  Rede  die  zweite.    Die  dritte,  an  Gratian 


Valentinians  Feldzug  gegen  die  Alemannen.  305 

Übernahme  seines  dritten  Konsulats  zu  beglückwünschen.  Schon 
im  Februar  des  Jahres  369  befand  sich  der  Redner  in  ähn- 
licher Angelegenheit  im  kaiserlichen  Hoflager,  woselbst  die 
Vorbereitungen  zu  dem  bevorstehenden  Rheinübergang  getroffen 
wurden.  Im  Gefolge  des  Kaisers  überschritt  er  sodann  den 
Fluss  und  machte  wahrscheinlich  auch  den  Zug  an  den  oberen 
Neckar  mit.  Leider  ist  seine  Rede,  welche  hauptsächlich  die 
Ereignisse  im  Alemannenland  während  des  Sommers  369  be- 
rührt, nur  mit  grossen  Lücken  auf  uns  gekommen.  Was  er- 
halten ist,  bezieht  sich  ausschliesslich  auf  den  Rheinübergang 
des  Kaisers  und  die  dem  Zug  ins  Innere  Germaniens  vor- 
ausgegangenen Unternehmungen  und  Verhandlungen  mit 
den  Alemannen,  ergänzt  also  die  Darstellung  Ammians  in 
wesentlichen  Stücken. 

3)  Die  Verse  421—424  der  Moseila  des  Ausonius,  wel- 
cher als  Hofmeister  des  jungen  Gratian  den  Zug  mitmachte. 
Er  nennt  hier  die  Orte,  wo  der  Kaiser  Erfolge  errang. 


Die  Alemannen  hatten  in  der  Mitte  des  4.  Jahrhunderts 
das  ganze  ehemalige  Dekumatenland  völlig  in  Besitz  genommen. 
Ihre  Wohnsitze  erstreckten  sich  vom  Bodensee  und  dem  oberen 
Rhein  auf  der  rechten  Seite  dieses  Flusses  bis  herab  zum 
Taunus  und  in  östlicher  Richtung  bis  an  den  ehemaligen  limes 
und  über  die  schwäbische  Alb.  Hinter  ihnen  am  mittleren 
Main  wohnten  die  ihnen  feindlich  gesinnten  Burgunder.  Die 
Grenze  zwischen  beiden  Völkern  lief  ungefähr  dem  limes  ent- 
lang vom  Main  bis  in  die  Gegend  von  Schwäbisch  Hall. 

Die  Friedensverträge,  welche  Julian  mit  den  einzelnen 
Gaukönigen  geschlossen  hatte,  waren  —  in  Folge  des  Aus- 
bleibens der  römischen  Jahrgelder  (Ammian.  XXVI,  5,7)  — 
bereits  wieder  von  letzteren  gebrochen  worden  und  König 
Withikab,  Sohn  des  Wadomar,  „klein  von  Gestalt  aber  kühn 


gerichtet,  wurde  ebenfalls  nach  dem  Feldzug  gehalten,  nicht  am  25.  Febr. 
369  wie  Seeck  annimmt,  sonst  hätte  der  Redner  nicht  behaupten  können: 
ecce  Rhenus  intersecat  castella  Romana.  Auch  die  in  dieser  Rede  er- 
wähnte Rheinbrücke,  wohl  die  bei  Alta  Ripa,  wurde  erst  im  Laufe  des 
Jahres  369  erbaut. 

Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrb.  N.  F.  III.  3.  20 


L 


30ß  ManreT. 

und  tapfer^,  war  im  Begriff,  die  Politik  des  Könige  Chnode- 
mar  zu  erneuern  und  den  iriegsbund  der  gesamten  Alemannen 
wieder  ins  Leben  zu  rufen.  Ein  wesentliches  Erfordernis 
für  einen  günstigen  Terlauf  ätes  vom  Kaiser  ggplflirton  Feid- 
zsges  war  deshalb,  dass  das  Zustandekommen  dieses  Bundes 
vereitelt  wurde.  König  ~Withikab  musste  unter  allen  Unsüinden 
beseitigt  werden.  I)a  offene  Gewalt  nickt  zum  Ziele  fiihrte, 
schritt  man  zum  Meuchelmord.  Im  Herbst  des  Jahres  36b 
fiel  er  unter  dem  Dolche  eines  Mördere,  der  sich  nach  voll- 
brachter That  auf  römisches  Gebiet  flüchtete. 

Eine  „grosse  Sorge"1)  war  durch  diese  Schandthat  vom 
Herzen  des  Kaisers  genommen  und  er  begann  unverzüglich 
umfassende  Iüistnngen  für  den  bevoretehenden  Feldzug.  So- 
gar ans  Italien  und  Ulynen  wurden  Streitkräfte  unter  Führung 
des  Grafen  Sebastianus  herbeigezogen.  Schon  damals  scheinen 
anch  Verhandlungen  mit  den  Burgundern  eingeleitet  worden 
zn  sein  behufs  einer  Diversion  derselben  im  Iüicksn  der  Ale- 
mannen. Thatsache  ist,  dass  sie  eine  Gesandtschaft  an  den 
Kaiser  schickten,  welche  von  ihm  empfangen  wurde,  als  er 
den  Bhein  schon  überschritten  hatte.5)  Ihre  Hilfe  kam  frei- 
lich zu  spät,  da  bereits  der  Friede  mit  den  Alemannen  am 
^Neckar  geschlossen  war,  imd  brachte  die  Bömer  in  nicht  ge- 
ringe Verlegenheit. 3) 

Im  Frühling  des  Jahres  369  war  das  Heer  zum  Aufbruch 
bereit  und  der  Ehein  wurde  alsbald  üt»erschritten. 

Der  Feldzug  des  Kaisers  zerfällt  in  zwei  zeitlich  und  in- 
haltlich scharf  gesonderte  Abschnitte.  Der  erste  enthält  den 
Bheinübergang ,  den  Friedensschluß  mit  den  Alemannen  am 
unteren  Seckar,  in  Folge  dessen  letztere  ein  Stück  Land  auf 
dem  rechten  Itheinufer  dem  Kaiser  abtraten,  und  die  Erbauung 
der  Festung  Alta  Bipa  in  farn  abgetretenen  Land  auf  dem 
Hochgestade  zwischen  Rhein  und  Neckar.  Der  zweite  Ab- 
schnitt beginnt  mit  dem  Feldzug  an  den  oberen  Neckar  zur 


a)  Parabatnr  post  bmec  (nach  der  Ermordung  des  Wiihäoab)  lenticrri- 
bufi  cnrifi  —  expeditio.  A^mm  —  ~(  Exclusit  cuhro  (sc.  hototohi  oppi- 
darran)  indigenaß,  et  quasi  iam  vacantünffi  medik  yAhrmaimis!  ulterioT 
accoia  TUiimmiim  foeduB  efflagitet  IN  od  «t,  nt  au^irror,  otüfflnm,  qnotl 
Boigimdiaxnm}  crehra  kgstio  concardiam  pastulavit:  am  anna  princxpis 
«entmatar,  airt  iam  cetea  emmiR  castrurum  tecta  rutiiarunt.  Symaa.  at&t. 
2  bei  Swok  ß.  826.  —  *)  Ammian.  XXVIEL  5. 


jssi    -ti:   i-i=-   -r-*rr-i^ir  rei  *^r  dm  ^ml-T" 

^•ITTT^T    ZZi:^    i^j     il~   ~_L  7^*lL~   Xl    ?Lt    **^L     l 

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308  Maurer. 

die  Mannschaft  am  feindlichen  Ufer  landen  und  sich  daselbst 
verschanzen.  Des  anderen  Tages  wurde  eine  Schiffbrücke  ge- 
schlagen und  das  Heer  hinübergesetzt.  Die  überraschten 
Feinde  wagten  keinen  Widerstand. 

Die  Erfahrungen  aus  diesem  Feldzug,  an  dem  Valentinian 
als  Offizier  im  Gefolge  Julians  wahrscheinlich  Teil  genommen 
hatte4),  sind  offenbar  von  ihm  bei  seinem  Übergang  über  den 
Rhein  verwertet  worden.  Nach  Symmachus  überschritt  er  näm- 
lich den  Fluss  in  der  Nähe  des  heutigen  Dorfes  Altrip,  wel- 
ches von  der  vom  Kaiser  auf  dem  Hochgestade  des  rechten 
Ufers  erbauten  Feste  Alta  ripa  den  Namen  hat  und  etwa 
zwei  Stunden  unterhalb  Speier  liegt:  also  ungefähr  an  der- 
selben Stelle,  wo  sein  Vorgänger  den  Übergang  bewerkstelligte. 
„Wem  es  möglich  ist,  sagt  der  Redner  in  Gegenwart  des  Kai- 
sers, die  strömenden  Fluten  zu  überbrücken,  dem  ist  die  Schiff- 
fahrt darauf  ein  Spiel;  auch  durch  die  Hindernisse  eines  steil 
ansteigenden  Bodens  lassen  wir  uns  nicht  aufhalten;  Zeuge 
ist  dieses  feindliche  Ufer  selbst,  dem  seine  Höhe  den  Namen 
verliehen  hat  (Alta  ripa),  dass  das  obere  dem  unteren  ge- 
wichen ist;  neulich  sind  vor  unserem  hinaufstürmenden  Heer 
diejenigen  geflohen,  welche  sonst  gewohnt  waren  auf  ebenem 
Boden  uns  entgegenzutreten.4'2)  Insgeheim  setzte  eine  Abtei- 
lung bei  Nacht  auf  Kähnen  über,  während  der  Rhein  Hoch- 
wasser hatte,  das  Rauschen  der  Strömung  also  den  Ruder- 
schlag übertönte  und  die  jenseits  Wache  haltenden  Alemannen 
nichts  Verdächtiges  gewahrten.  In  Beziehung  darauf  sagt  der 
Redner:  „[Alle]  bewahrten  das  Geheimnis.  So  gab  einst  Cras- 
sus  auf  die  Frage  seines  Sohnes,  warum  er  Befehl  gegeben 
habe  des  Nachts  aufzubrechen,  die  Antwort:  fürchtest  du  viel- 
leicht, dass  der  Schall  der  Hörner  deine  Ohren  nicht  erreiche? 
.  .  .  Die  Hoheit  des  Fürsten  hat  für  beides  gesorgt,  sowohl 
dass  ihre  (der  Feinde)  Wachsamkeit  getäuscht  wurde,  obwohl 

*)  Valentinian  war  im  Jahr  357  Führer  einer  Reiterabteilung  unter 
Julian  und  wurde  samt  dem  Tribun  Bainobaudes  in  Folge  einer  Denun- 
ziation des  Barbatio  vom  Constantius  abgesetzt.  Es  scheint  aber,  dass 
er  bald  nachher  wieder  in  Dienst  getreten  ist.  Ammian.  XVI,  11.  — 
2)  Cui  possibile  est  fluenta  contegere,  ludus  est  navigare.  Nee  arduis  lo- 
corum  obieibus  impedimur:  testis  est  haec  ipsa  ripa  barbariae,  cui  alti- 
tudo  nomen  imposuit,  imis  summa  cessisse;  asceml entern  fugere  nuper 
exercitum,  qui  oecurrere  per  plana  consueverunt  (323). 


Valentiniana  Feldzug  gegen  die  Alemannen.  309 

sie  niemals  an  Umsicht  es  fehlen  lassen,  als  auch  dass  unser 
eigener  Mut  durch  das  Gefühl  der  Sicherheit  erhöht  wurde, 
obwohl  wir  vorher  keineswegs  besorgt  gewesen  sind.1'1)  Ferner: 
„Ich  behauptete,  der  Himmel  sei  deinem  Unternehmen  günstig 
gewesen.  Leicht  ist  diese  Behauptung  zu  erweisen,  wenn  ich 
den  Rhein  zum  Zeugen  nehme,  welcher  vom  abfliessenden 
Wasser  des  Alpenschnees  geschwellt  vorzog  zum  Sieger  über- 
zugehen." —  .,1m  Heere  meines  Fürsten  wetteiferte  man,  wer 
zuerst  aus  den  Schiffen  steige,  und  noch  hatte  die  Spitze  der 
Kähne  den  Rand  des  Ufers  nicht  berührt,  als  schon  der  Sol- 
dat unverdrossen  heraussprang der  lockere  Sand  des 

Ufers  hielt  ihre  Schritte  nicht  auf  und  das  steile  Hochgestade 
hemmte  keineswegs  ihren  Ansturm.  Milder  zeigte  sich  alles, 
als  wie  es  wirklich  war:  der  Rhein  sanftströmend,  obgleich 
er  angeschwollen  war,  das  Land  betretbar  obgleich  man  darin 
versank,  das  Ufer  ebener,  obgleich  es  steil  emporstieg.*12) 

Am  folgenden  Tag  wurde  trotz  des  Hochwassers  eine  Schiff- 
brücke geschlagen.  Den  Bau  derselben  beschreibt  der  Redner 
folgendermassen :  „Absichtlich  übergehe  ich  manches,  eines 
aber  will  ich  kurz  berühren:  der  Rhein,  welchen  man  früher 
niemals  ohne  Vorsicht  befahren  konnte,  hat  bei  Hochwasser 
eine  Brücke  getragen.  Vom  Rand  der  beiden  Ufer  beginnend 
fügte  man  Fahrzeug  an  Fahrzeug  zu  einem  gangbaren  Weg 
und  legte  auf  dieselben  einen  festen  Boden.  Um  die  ganze 
Länge  des  schwebenden  Kunstbaues  fertig  zu  stellen,  bedurfte 
es  nur  die  Arbeit  eines  einzigen  Tages.  Spielend  und  scher- 
zend wetteiferte  man,  von  welcher  Seite  der  Bau  schneller 
die  Mitte  des  Stromes  erreiche."3) 


')  ....  tenere  secretum.    Itaque  Crassus  percontanti  filio,  quid  noctis 
moveri  castra  iassisset:  „vereris",  inquit,  „ne  tuas  aures  forte  non  pene- 

tret  occentatio  bucinarum? Altitudo  principis  utrumque  providit, 

ut  et  illorum  circumspectio  fallerectur ,  qui  nunquam  mente  securi  sunt, 
et  hos  errorum  animus  integer  permuniret,  qui  ante  solliciti  non  fuerunt 
(324).  —  2)  In  exercitu  principis  mei  certatum  est,  quis  prirous  exiret, 
necdum  extrema  riparum  navalia  nostra  pulsaverant,  et  iam  miles  impi- 

ger  desilibat. Non  harenis  immersa  haesere  vestigia  nee  tardior  ni- 

sus  per  adelive  eunetatus  est.  Mitiora  omnia  visa  sunt,  quam  fuerunt: 
Rhenus  placidus,  cum  aestuaret,  terra  stabilis ,  cum  dehisceret,  ripa  pla- 
nior,  cum  tumeret  (325).  —  3)  Consulto  multa  praetereo  —  unum  e  plu- 
ribus  strieta  insinuatione  contingam:  Ehenum,  nunquam  antebac  temere 
navigatum,  tumentibus  aquis  itinera  tuta  portasse.    Semitae  in  morem  nexa 


310  Maurer. 

Wir  dürfen  annehmen,  dass  die  Brücke  an  derselben  Stelle 
geschlagen  wurde,  wo  in  der  Nacht  vorher  die  Abteilung  hin- 
übergegangen war  und  sich  verschanzt  hatte.  Die  Schanze, 
welche  später  zu  einer  Festung  ausgebaut  wurde,  musste  ja 
den  Brückenkopf  bilden.  Auf  diese  vorausgeschickte  Abtei- 
lung möchte  ich  die  Worte  des  Redners  beziehen:  „Wir  er- 
kannten, dass  du  deshalb  wenige  vorausgeschickt  hattest,  da- 
mit der  Sieg  nicht  verzögert  würde,  deshalb  die  meisten  zu- 
rückhieltest, damit  ihre  Menge  keinen  Verdacht  errege.  Ale- 
mannien  hast  du  bezwungen,  ehe  du  in  das  Innere  einge- 
drungen bist."1) 

Die  Alemannen  wurden  überrascht.  Sie  Hessen  sich  in 
kein  Gefecht  ein,  sondern  flohen  „über  den  Neckar  und  Lopo- 
dunum"2).  Es  scheint,  dass  sie  jenseits  der  Neckarlinie,  also 
auf  dem  rechten  Ufer  des  Flusses,  wieder  Stellung  genommen 
haben.  Der  Kaiser  mochte  gute  Gründe  haben,  sie  nicht 
weiter  zu  verfolgen;  er  verhinderte  sogar,  dass  das  Land 
zwischen  Rhein  und  Neckar  verwüstet  wurde  und  bot  den  Ale- 
mannen Frieden  an  unter  der  Bedingung,  dass  sie  einen  Teil 
ihres  Gebietes  ihm  abtreten  und  Geiseln  stellen  sollten.  Jene 
nahmen  diese  Bedingungen  an  und  der  Friede  wurde  geschlossen. 3) 

Selbstverständlich   waren  es  nicht  sämtliche  Alemannen. 


navigia  constrato  desuper  solo  riparum  extima  momorderunt.  Unius  diei 
negotio  pendentis  machinae  ordo  convaluit.  Ludo  iocoque  certatum  est, 
ex  qua  parte  velocius  in  amnem  medium  contextio  perveniret  (328). 

')  Intellegimus  te  ideo  praemisisse  nonnullos,  ne  esset  tarda  victoria, 
ideo  plerosque  tenuisse,  ne  esset  multitudo  suspecta.  Ante  Alemanniam 
mancipasti,  quam  interiora  quaereres.  —  2)  Auson.  Moseila  423.  —  3)  Piget 
feriri  praeventos  —  abire  cum  liberis  et,  quo  magis  cognoscerent  bella 
exigi,  patiebaris  a  barbaris  arma  transferri.  Nemo  vilibus  culmis  con- 
tecta  gurgustia  internecivo  igne  populatus  est,  nee  indormientes  lectulis 
feras  matres  antelucanus  raptor  extraxit  (die  Alemannen  wurden  also  früh 
am  Morgen  überrascht);  vix  desudata  in  diem  crapula  et  refrigeratis  cu- 

bilibus  fugam  veniae  miscuerunt tibi  incola  vivit  Alamanniae;  quos 

ferro  subtrahis,  addis  imperio iure  interim  liberi  sunt,  sed  iam  pu- 

dore  captivi  (325).  —  Quälern  te,  inhospita  regio,  nuper  invenimus!  Ig- 
naram  vetustatis  urbium  ac  virgeis  domibus  et  tectis  herbidis  indecoram. 
Pro  beneficio  tibi  exprobro,  quod  vieta  es:  cum  ceteris  provineiis  et  tu 
iam  turrita  pingeris  (nämlich  auf  der  Landkarte,  vgl.  Peut.  Tafel).  —  Si 
haec,  quae  nuper  adiunxit,  conferantur  intactis  (das  Land,  welches  den 
Alemannen  verblieb),  quis  non  putet  illa  expugnata,  quae  libera  sunt,  et 
haec  defensa,  quae  capta  sunt  (326). 


Valentinians  Feldzug  gegen  die  Alemannen.  31 1 

mit  denen  der  Kaiser  sich  verglich,  sondern  nur  diejenigen 
zwischen  Neckar  und  Main,  also  etwa  die  Gaue  der  Könige 
Hortari  und  Suomari.  Auf  diesen  Frieden  bezieht  sich  die 
Stelle  Ammians  (lib.  XXVIII,  2,5),  wo  erzählt  wird,  wie  die 
Väter  der  Geiseln,  vornehme  Alemannen,  die  römischen  Be- 
fehlshaber, welche  auf  Geheiss  des  Valentinian  den  Berg  Pirus 
(Heiligenberg  bei  Heidelberg)  befestigten,  flehentlich  baten, 
dies  zu  unterlassen,  da  dies  wider  den  Vertrag  sei.  Das  ab- 
getretene Land  war  also  im  Norden  vom  Neckar  begrenzt. 
Symmachus  deutet  dies  folgendermassen  an:  „Der  Rhein 
wendete  dem  feindlichen  Gebiete  den  Rücken  und  ging  mit 
seinem  ganzen  Anhang  zum  Kaiser  über  nach  der  Weise  an- 
kommender Überläufer."  ....  „Dazu  kommt  das  andere  — 
dass  wir  den  Neckar  gewissermassen  als  Pfand  überkommen 
haben.  Schon  weniger  wunderbar  ist  es,  dass  dir  Königs- 
kinder als  Geiseln  dargeboten  werden;  auch  würde  sich  der 
Rhein  des  römischen  Friedens,  um  mich  dieses  Ausdruckes  zu 
bedienen,  nicht  erfreuen  können,  wenn  er  nicht  den  ihm  zu- 
gehörigen Strom  gleichsam  als  Geisel  ausgeliefert  hätte." 4)  Der 
Rhein  ist  also  völlig  römisch  geworden,  d.  h.  auf  beiden  Ufern 
ist  römisches  Gebiet.  Der  Neckar  aber  ist  gleichsam  nur  ein 
Pfand  in  den  Händen  der  Römer;  er  gehört  also  eigentlich 
noch  den  Alemannen  und  bildet  nur  auf  eine  kurze  Strecke 
die  Grenze  des  römischen  Reiches. 

Im  Osten  war  wahrscheinlich  das  nahe  Gebirg  die  Grenze. 
Nach  Süden  erstreckte  sich  die  „proxima  adiuncta  terra"  eben- 
falls nicht  weit,  denn  bei  dem  Vormarsch  in  das  noch  feind- 
liche Alemannenland  am  oberen  Neckar,  welcher,  wie  weiter 
unten  nachgewiesen  werden  wird,  zuerst  nach  Süden  gerichtet 
war,  gelangte  man  bald  in  Feindesland. 

Bevor  derselbe  angetreten  wurde,  begann  man  den  Brücken- 
kopf auf  dem  rechten  Rheinufer  zu  einer  regelrechten  Festung 
auszubauen.  Dieselbe  lag  auf  dem  Hochgestade  in  dem 
Winkel  zwischen  dem  Rhein  und  dem  ehemaligen  südlichen 
Neckararm,  der  bei  dem  jetzigen  Dorf  Neckarau,  das  von  ihm 


1)  Aversatus  est  [Rhenus]  solum  barbaricum  totumque  principi  agmen 

exposuit  more  migrantium  perfugarum et  ille  ut  obsequatur  egre- 

ditur.    Accessit  aliud,  quo  magis  boc  amice  fieri  crederemus,  quod  Hi- 
erum flavium  etc.  (328). 


312  Maurer. 

den  Namen  hat,  sich  noch  im  Mittelalter  in  den  Rhein  ergoss 
und  dessen  Spuren  noch  heutigen  Tages  deutlich  zu  erkennen 
sind.  Der  Rhein  floss  damals  wie  wiederum  heute  dicht  am 
Hochgestade  des  rechten  Ufers  vorbei,  das  sich  etwa  6  m  über 
die  Niederung  des  Flusses  erhebt,  während  das  linksrheinische 
Hochgestade  6— 7  km  vom  Fluss  entfernt  ist;  das  Hochge- 
stade des  linken  Neckarufers,  welches  vom  Rhein  an  eine 
nordöstliche  Richtung  einhält,  bildet  mit  demjenigen  des  Rheines 
ungefähr  einen  rechten  Winkel.    (Siehe  die  Karte.) 

Diese  örtlichen  Verhältnisse  muss  man  sich  vergegen- 
wärtigen, um  die  Beschreibung  der  Festung,  die  uns  Sym- 
machus  giebt,  zu  verstehen.  Nachdem  er  vorausgeschickt,  dass 
der  Kaiser  persönlich  den  Plan  gemacht  und  den  Bau  inaugu- 
riert habe,  fährt  er  fort:  „Wer  die  Stadt  betrachtet,  dem  fällt 
vor  allem  ihre  vorteilhafte  Lage  auf:  die  Erhebung  des  Bo- 
dens (soli  tribunal)  und  das  günstige  Heranlenken  zweier 
Flüsse.  Sodann  hat  eine  geschickte  Hand  die  Böschungen 
beiderseits  (geminas  aggerum  institutiones)  mittels  eines  Stein- 
baues (mole)  gefestigt.  Es  folgt  ein  Hintergrund  von  Mauern, 
welche  nur  auf  derjenigen  Seite  schräg  herabsteigen,  wo  die 
Strömung  den  Rand  von  Türmen  streift.  Denn  beiderseits 
wird  der  Rhein  von  Armen  eingeschlossen,  damit  er  für  man- 
cherlei Bedarf  einen  sicheren  Verkehrsweg  biete.  Jener  Raum 
selbst,  welcher  von  Festungsmauern  umschlossen  wird,  ist  schon 
durch  seine  Werke  gebührend  bewaffnet;  ausserdem  gewähren 
zahlreiche  Öffnungen,  von  denen  dieselben  durchbrochen  sind, 
den  insgeheim  entsendeten  Geschossen  einen  Ausgang." 

Die  „hochgelegene  Stadt"  beherrschte  nach  Symmachus  das 
ganze  Alemannenland,  soweit  man  es  von  da  aus  übersehen 
konnte.  „Ich  selbst",  sagt  er,  „nahm  bei  den  Feinden  Äusse- 
rungen sowohl  der  Furcht  als  auch  des  Staunens  wahr.  Die 
stattliche  Erscheinung  der  Festungsmauern  macht  auf  sie  einen 
verschiedenartigen  Eindruck,  so  dass  sie  bis  jetzt  noch  im 
Zweifel  sind,  ob  sie  die  Stadt  mehr  bewundern  oder  mehr 
fürchten  sollen." 

Wenn  auch  Symmachus  in  dem  Streben,  alles  was  der 
Kaiser  gethan  hatte,  gebührend  zu  loben,  vieles  übertrieben 
hat,  so  dürfen  wir  doch  die  Thatsache  nicht  von  der  Hand 
weisen,  dass  der  Kaiser  wirklich  die  Stadt  Alta  Ripa  mit  Sorg- 


Valentiuians  Feldzug  gegen  die  Alemannen.  313 

falt  befestigt  hat.  Woher  aber  bezog  er  das  Baumaterial? 
Weder  an  Ort  und  Stelle  noch  in  der  nächsten  Umgebung 
finden  sich  Steinbrüche.  Erst  den  Sandsteinbrüchen  des  Neckar- 
thaies hätte  der  Kaiser  die  Bausteine  zu  seiner  Stadt  ent- 
nehmen können.  Das  Neckarthal  befand  sich  aber  im  Besitz 
der  Alemannen.  Symmachus  giebt  nun  die  ganz  merkwürdige 
Andeutung,  dass  der  Kaiser  das  Material  zu  seinen  Bauten 
aus  einer  ehemals  römischen  aber  von  den  Alemannen  zer- 
störten Stadt  geholt  habe.    Lassen  wir  ihn  selbst  sprechen: 

„Höret,  welch  wunderbare  Sache  ich  berühren  werde,  ihr, 
die  ihr  die  Ereignisse  nicht  kennt.  Freiwillig  erbot  sich  der 
Feind  etwas  zu  zerstören  und  war  behilflich  zur  Vollendung 
der  neuen  Gründung:  wie  ich  glaube  aus  Furcht,  die  Unter- 
lassung würde  zum  Anlass  eines  Krieges  genommen  werden. 
Welche  Leistungen  können  schwerer  sein!  Wer  gegen  sich 
selbst  einen  derartigen  Dienst  übt,  überbietet  alles  Mass  der 
Unterthänigkeit.  0  schönes  Gepränge  des  Glückes!  Erbärm- 
licher Knechtesdienst !  Was  er  verloren  hatte  (das  abgetretene 
Land),  das  richtete  er  auf.  Es  fürchteten  vielleicht  die  Nach- 
barn, dass  das,  was  sie  für  sich  behalten  wollten,  der  Sieger 
wieder  aufzubauen  wünschte.  Alte  Spuren  einer  ehemaligen 
römischen  Kolonie  und  verräterische  Zeichen  eines  Ver- 
brechens brannten  das  räuberische  Volk  in  seinem  Gewissen. 
Gefügig  gab  es  den  Raub  zurück,  da  es  wusste,  dass  es  sonst 
mit  dem  Schwert  hätte  gestraft  werden  müssen.  Bei  dieser 
Gelegenheit  offenbarte  sich  die  Mässigung  des  Siegers,  welcher 
die  Überreste  der  ihm  überlassenen  Stadt  versetzen  liess;  er 
zeigte  nämlich,  dass  er  das  hätte  wiederherstellen  können,  was 
er  ihnen  wegzuführen  gestattete.  Grossen  Geistern  ist  eigen, 
die  Rache  zu  verschmähen.  Dass  die  Stadt  an  einer  ungünstigen 
Stelle  lag,  hatte  ihr  Verlust  bewiesen.  Nachdem  sie  vom 
Feinde  genommen  worden  war,  haben  wir  sie  wieder  eingelöst 
um  eine  freie  zu  gründen.  Vergessen  sind  die  Fehler  der 
Vorfahren !  Was  schmählich  verloren  gegangen  war,  habt  ihr 
wieder  geholt,  was  nachlässig  gemacht  war,  verbessert.  In 
eine  solche  Lage  ist  Alemannien  gekommen,  dass  während  es 
gezwungen  wurde,  von  dem  Seinigen  etwas  abzutreten,  es  da- 
bei zugestand,  unser  Eigentum  besessen  zu  haben."1) 


*)  Audite,  quam  mira  adseram,  qui  gesta  nescitis.    Sponte  obtulit 


i 


314  Maurer. 

Eine  ganz  merkwürdige  Stelle,  welche  bis  jetzt  noch  nicht 
die  gebührende  Beachtung  gefunden  hat.  Eine  alte  Römer- 
stadt im  Gebiet  der  Alemannen  gelegen,  und  zwar  in  dem- 
jenigen Teile  desselben,  welchen  sie  nicht  abgetreten  hatten, 
also  nördlich  vom  Neckar,  wird  vom  Kaiser  benützt,  um  das 
Baumaterial  zu  seiner  neuen  Festung  Alta  Ripa  zu  gewinnen. 
Die  Alemannen  bieten  sogar  aus  freien  Stücken  (sponte)  die 
Bausteine  aus  dieser  Stadt  dem  Kaiser  an  und  sind  behilflich, 
dieselben  an  Ort  und  Stelle  zu  schaffen,  in  der  Furcht,  der 
Kaiser  möchte  sich  der  Stadt  bemächtigen  und  sie  wieder- 
herstellen. Welche  Stadt  dies  gewesen  ist,  wird  zwar  nicht 
gesagt,  ist  aber  nicht  schwer  zu  erraten.  Sicherlich  lag  sie 
nicht  allzufern  von  der  zu  erbauenden  Festung  und  der  Trans- 
port der  Steine  dürfte  nicht  schwierig  gewesen  sein. 

Die  Alta  Ripa  zunächst  gelegene  Römerstadt  auf  dem  rechten 
Ufer  des  Neckars  war  Lopodunum,  etwa  7  km  oberhalb  der 
Neckarmündung  gelegen.  Der  Neckar,  beziehungsweise  ein 
Arm  des  Flusses,  floss  damals  dicht  an  den  Mauern  der  Stadt 
vorüber,  indem  er  bei  ihr  eine  grosse  Insel  oder  Aue  bildete, 
noch  im  8.  Jahrhundert  Lupodunowa  genannt.  Da  unter- 
halb des  Dorfes  Seckenheim  der  Fluss  oder  ein  Arm  desselben 
längs  des  heute  noch  sichtbaren  Hochgestades  die  Richtung 
nach  Südwesten  einschlug  und  bei  Alta  Ripa  in  den  Rhein 
floss,  so  war  der  Transport  der  Bausteine  von  Lopodunum 
dahin  auf  dem  Wasserweg  zu  bewerkstelligen  und  bot  nicht 
die  geringsten  Schwierigkeiten.    Der  kürzlich  im  Rheine  bei 


barbarus  diruenda  et  novae  constructionis  adiuvit  effectum.  Credo,  veri- 
tus,  ne  in  occasionem  belli  cessatio  verteretur.  Quae  possunt  tributa  esse 
graviora!  Superat  omnem  famulandi  modum,  qui  contra  se  huiusmodi 
praestat  officium.  0  pulchra  admodum  pompa  fortunae!  Servitas  misera, 
qood  amiserat,  extruebat.  Prospexerant  forte  finitimi,  ne  quod  sibi  relin- 
querent,  instaurare  victor  optaret.  Urebant  consciam  latrocinii  nationem 
qoondam  Romanae  coloniae  antiqua  vestigia  et  tituli  sceleris  proditores. 
Obsequio  reddidit,  quod  norat  gladiis  vindicandum.  Qua  in  re  animus 
victoris  apparuit  receptae  urbis  reliquias  transferentis.  Ostendit  enim,  se 
potuisse  r eparare,  quae  licebat  evehi.  Familiäre  est  magnis  animis  repu- 
diare  compendia.  Incaute  positam  civitatem  probarat  amissio.  Captivam 
solvimu8,  ut  liberam  conderemus.  Antiquata  sunt  delicta  maiorum:  tur- 
piter  amissa  revocastis,  negligenter  facta  correxistis.  In  eam  conditionem 
venit  Alamannia,  ut  quae  sua  compellebatur  amittere,  fateretur  se  nostra 
tenuisse  (326). 


Valentinians  Feldzag  gegen  die  Alemannen.  315 

Altrip  dem  römischen  Mauerwerk  entnommene  Grabstein  der 
Afrania  Afra  und  die  anderen  dort  gefundenen  Inschriften- 
steine dürften  demnach  von  Lopodunum  dahin  verbracht  wor- 
den sein. 

Die  Befürchtung  der  Alemannen,  der  Kaiser  beabsichtige 
Lopodunum  wieder  zu  befestigen,  war  durchaus  nicht  unbe- 
gründet. Sie  hatten  vor  zwölf  Jahren  einen  Cäsar  bei  sich 
gesehen,  der  ebenfalls  wie  Valentinian  den  Rhein  überschritten 
hatte  und  dessen  erstes  Geschäft  es  gewesen  war,  die  Festungs- 
mauern der  Hauptstadt  der  ehemaligen  Civitas  Ulpia  (Lopo- 
dunum) auszubessern  und  eine  Besatzung  hineinzulegen.  Grund 
genug  also  für  sie,  jene  Befürchtung  zu  hegen.  Höchst  wahr- 
scheinlich war  die  Stadt  erst  vor  kurzem  von  ihnen  wieder 
erobert  und  die  Besatzung  niedergemacht  worden.  Daher  die 
„tituli  sceleris  proditores",  in  Folge  wovon  die  Alemannen 
ein  böses  Gewissen  hatten,  und  das  sonst  unerklärliche  Lob 
der  Mässigung  des  Kaisers. 

Der  verstorbene  Professor  Stark  von  Heidelberg  hat  vor 
etwa  zehn  Jahren  in  einer  Abhandlung:  „Ladenburg  am  Neckar 
und  seine  römischen  Funde"1)  die  Vermutung  ausgesprochen, 
da  ss  jenes  monumentum  Ammians,  quod  in  Alamannorum 
solo  conditum  Traianus  suo  nomine  voluit  appellari,  und  wel- 
ches Julian  auf  seinem  ersten  Feldzug  gegen  die  Alemannen 
im  Herbst  des  Jahres  357  wiederherstellen  und  mit  einer  Be- 
satzung versehen  Hess,  die  bekannte  civitas  Ulpia  am  Neckar 
gewesen  sei.  Er  giebt  indessen  keine  entscheidenden  Gründe 
für  seine  Ansicht  an.  Ammian  erzählt,  Julian  habe  nach  Über- 
schreitung des  Rheines  bei  Mainz,  wobei  wohlgemerkt  das 
siegreiche  Heer  aus  Furcht  vor  den  Alemannen  ihm  anfänglich 
gar  nicht  folgen  wollte,  eine  Anzahl  Schiffe  bemannen  und  des 
Nachts  möglichst  weit  flussaufwärts  fahren  lassen  mit  dem 
Befehl,  gegen  Tagesanbruch  zu  landen  und  was  sie  antreffen 
würden,  mit  Feuer  und  Schwert  zu  vernichten.  Als  des  an- 
dern Morgens  die  Feinde,  welche  die  Höhe  besetzt  hielten 
und  dem  römischen  Heere  an  schwierigen  und  verborgenen 
Stellen  auflauerten,  in  der  Ferne  ungeheure  Rauchsäulen  auf- 
steigen sahen,  Zeichen,  dass  die  Römer  in  ihr  Land  einge- 
brochen waren  und  dasselbe  verwüsteten,  verliessen  sie  ihre 


*)  Bonner  Jahrbücher  1869. 


316  Maurer. 

Stellungen  und  eilten  über  den  Main  um  den  ihrigen  zu  Hilfe 
zu  kommen.  Die  jenseits  befindlichen  Alemannen,  von  dem 
gelandeten  Fussvolk  einerseits  und  der  römischen  Reiterei 
anderseits  angegriffen,  flohen  und  das  nachfolgende  römische 
Heer  gelangte  ohne  Widerstand  zu  finden  bis  zum  zehnten 
Meilenstein  „prope  silvam  squalore  tenebrarum  horrendam". 
Hier  wurde  Halt  gemacht.  Ein  Versuch,  einzudringen,  schei- 
terte weil  die  Wege  mittelst  dichter  Verhaue  ungangbar  ge- 
macht waren.  Da  es  schon  spät  im  Jahr  war  —  die  nahen 
Berge  waren  mit  Schnee  bedeckt  —  rückte  man  bis  an  die 
ehemalige  Trajansfestung  vor,  stellte  sie  wieder  her  und  legte 
eine  Besatzung  hinein. 

Aus  obigem  Bericht  ergiebt  sich:  1)  Die  Jahreszeit  war 
schon  soweit  vorgeschritten,  dass  man  keinen  grösseren  Zug 
mehr  unternehmen  konnte.  2)  Der  Fluss,  welchen  die  Abtei- 
lung der  Römer  hinauffuhr,  war  der  Rhein  und  nicht  der 
Main,  sonst  hätten  die  Alemannen  letzteren  nicht  überschreiten 
können  ohne  unterwegs  auf  die  Römer  zu  stossen.  3)  Das 
römische  Heer  zog  also  auf  dem  rechten  Rheinufer  aufwärts, 
ohne  in  das  Innere  des  Alemannenlandes  einzudringen,  da  der 
römische  Soldat  trotz  des  Sieges  bei  Strassburg  immer  noch 
grosse  Furcht  hatte  vor  der  Tapferkeit  der  Alemannen,  welche 
früher  manchmal  römische  Heere  vollständig  besiegt  hatten, 
4)  Die  Diversion  der  römischen  Abteilung  im  Rücken  der 
Alemannen  hatte  also  den  Zweck  gehabt,  die  Feinde  vom 
Main  und  aus  ihren  Stellungen  im  Norden  dieses  Flusses  weg- 
zulocken, damit  die  Römer  ohne  Widerstand  zu  finden  den 
Main  überschreiten  könnten  und  in  ihrem  Rücken  kein  Feind 
zurückbliebe.  5)  Das  mit  Schnee  bedeckte  Gebirge  ist  also 
der  Odenwald,  womit  die  Angabe  der  Entfernung  von  Mainz 
stimmt.  6)  Die  Trajansfeste  kann  demnach  nur  Lopodunum, 
die  civitas  Ulpia  am  Neckar  sein,  im  Gebiete  zwar  der  Ale- 
mannen gelegen,  aber  auch  nicht  so  gar  fern  vom  Rhein  und 
zu  Schiff  leicht  zu  erreichen.  Die  wiederhergestellte  Feste 
ist  der  Stützpunkt  der  folgenden  Feldzüge  Julians.  Von  Mainz 
nach  Lopodunum  führte  eine  alte  römische  Militärstrasse. 

An  die  Stelle  der  Julian'schen  Festung  Lopodunum  war 
nunmehr  der  Brückenkopf  Alta  Ripa  getreten.  „Incaute  posi- 
tam  civitatem"  nennt  Symmachus  die  alte  Stadt  und  deren 
Wiederbefestigung  durch  Julian  „negligenter  facta":  einer- 


Valentinians  Feldzug  gegen  die  Alemannen.  317 

seits  in  Bezug  auf  die  für  das  Vorhaben  Valentinians  strate- 
gisch besser  gelegene  Festung  Alta  Ripa,  anderseits  um  dem 
Herrscher  zu  schmeicheln.  Jedenfalls  hatte  letzterer  alle  Vor- 
sichtsmassregeln getroffen,  um  für  seinen  Zug  ins  Innere  Ale- 
manniens  eine  gute  Rücken-  und  Seitendeckung  sowie  für  den 
Fall  der  Not  eine  gesicherte  Rückzugslinie  zu  schaffen:  er 
hatte  einen  festen  Brückenkopf  angelegt,  mit  den  Alemannen 
am  unteren  Neckar  einen  Friedensvertrag  geschlossen  und  die 
Burgunder  als  Verbündete  gewonnen.  Der  Zug  an  den  oberen 
Neckar  wurde  also  von  ihm  keineswegs  als  eine  leichte  Sache 
aufgefasst,  eine  Niederlage  und  ein  Rückzug  nicht  als  un- 
möglich angenommen.  Die  Behauptung .  einiger  Schriftsteller, 
Sebastian  mit  den  italischen  Streitkräften  sei  von  Helvetien 
aus  auf  der  alten  Konsularstrasse  von  Vindonisso  nach  Samu- 
locennae  über  den  Schwarzwald  vorgerückt,  während  der  Kaiser 
selbst  von  Mainz  oder  Strassburg  kommend,  sich  mit  ihm 
kurz  vor  der  Schlacht  mitten  in  Feindesland  vereinigt  habe, 
zeigt  von  grosser  Unkenntnis  der  damaligen  örtlichen  und 
militärischen  Verhältnisse,  ganz  abgesehen  davon,  dass  es  dem 
Bericht  Ammians  geradezu  widerspricht.  Schon  Kaiser  Kon- 
stantin wagte  einst  nicht  mit  einem  gewiss  bedeutenderen 
Heere,  als  dasjenige  Sebastians  war,  oberhalb  von  Basel  über 
den  Rhein  zu  gehen.  Der  Unterfeldherr  Valentinians  mit 
seiner  kleinen  Heeresabteilung  wäre  unfehlbar  verloren  ge- 
wesen, wenn  er  diesen  Zug  unternommen  hätte.  Ein  solches 
Unternehmen  wäre  geradezu  tollkühn  gewesen  und  hätte  nicht 
blos  den  Unterfeldherrn,  sondern  auch  den  Kaiser  selbst  ins 
Verderben  gezogen. 

Erst  im  Sommer  begann  der  Vormarsch  ins  Innere  Ale- 
manniens  an  den  oberen  Neckar.  Den  Römern  standen  zwei 
Strassen  zu  Gebot:  1)  über  Wiesloch  und  Sinsheim  an  den 
mittleren  Neckar,  sodann  die  Neckarlinie  aufwärts.  Auf  letzterer 
Strecke  hätten  die  Römer  im  Fall  eines  Rückzuges  leicht  ab- 
geschnitten werden  können.  2)  Die  Rheinstrasse  aufwärts 
und  dann  seitwärts  über  Ettlingen  und  Pforzheim  an  den 
oberen  Neckar.  Diese  Strasse  führte  mitten  in  das  feindliche 
Land  und  gewährte,  was  den  Ausschlag  zu  Gunsten  derselben 
geben  musste,  einen  sicheren  Rückzug  im  Fall  einer  Nieder- 
lage; denn  wegen  der  tief  eingeschnittenen  Thal  er  der  Enz, 
Wurm  und  Nagold,  welche  rechtwinkelig  auf  die  Anmarsch- 


318  Maurer. 

linie  stossen,  konnte  das  römische  Heer  nicht  leicht  im  Rücken 
umgangen  werden.    Der  Kaiser  wählte  den  letzteren  Weg. 

Derselbe  zerfällt  in  drei  Abschnitte:  1)  Der  Weg  in  der 
Ebene  auf  der  alten  Rheinstrasse1)  bis  an  den  Punkt  westlich 
vom  Bahnhof  Ettlingen,  wo  die  Seitenstrasse  über  das  Gebirge 
sich  abzweigt.  2)  Die  Gebirgsstrasse  aufwärts  über  Elmen- 
dingen  und  Dietlingen  bis  an  den  Pass  bei  Pforzheim.  Hier 
musste  eine  Abteilung  zur  Sicherung  desselben  zurückgelassen 
werden.  3)  Der  Weg  weiter  auf  der  Hochfläche  bis  an  den 
oberen  Neckar. 

Die  Beschreibung  des  Zuges  bei  Ammian  entspricht  genau 
dieser  Darstellung.  Man  zog  zuerst  in  Schlachtordnung  unter 
Seitendeckung  vorwärts,  ohne  auf  den  Feind  zu  stossen.  Da- 
rauf rekognoszierte  man  die  Wege  ins  Gebirge  und  schritt 
unter  Leitung  kundiger  Führer  langsam  weiter.  Alle  Woh- 
nungen wurden  verbrannt,  die  Saaten  vernichtet,  nur  war  man 
bedacht  das  nötige  Getraide  zu  sammeln  und  zu  bewachen, 
dessen  man  bei  einem  unglücklichen  Ausgang  und  einem  Rück- 
zug nicht  hätte  entbehren  können.  Dann  setzte  der  Fürst 
langsameren  Schrittes  weiter  hinaus  (ulterius)  den  Zug  fort, 
bis  er  bei  einem  Orte  Namens  Solicinium  auf  die  Alemannen 
stiess. 

Solicinium,  auf  der  Peutingerschen  Karte  Samulocenne,  lag 
auf  dem  linken  Neckarufer  bei  der  heutigen  Stadt  Rottenburg. 
Jenseits  des  Flusses  lag  das  römische  Kastell,  dessen  Grund- 
mauern im  Jahr  1885  aufgedeckt  worden  sind.2)  Der  Name 
der  Stadt  ist  gleich  wie  derjenige  Lopodunums  Name  eines 
Gaues,  des  Sülichgau,  geworden.  Auch  die  alte  Sülchenka- 
pelle,  im  13.  Jahrhundert  Sulikin  und  Sulkin,  sonst  auch  Suli- 
chin  genannt,  bewahrt  noch  den  alten  Namen  der  Stadt. 

Die  Alemannen  konnten  aus  ihrer  festen  Stellung  auf  einem 
Hügel,  welche  noch  durch  einen  vorliegenden  Sumpf  gedeckt 
war,  nur  mit  äusserster  Anstrengung  und  grossen  Verlusten 


])  Die  Rheinstrasse  wurde  im  Jahre  1885  von  Ammon  aus  Karls- 
rohe entdeckt  und  bis  Straßsburg  untersucht  und  beschrieben.  Sie  ist 
die  Fortsetzung  der  Strasse  von  Mainz  über  Ladenburg  nach  Heidelberg. 
—  2)  Herzog  und  Kalle,  Ausgrabungen  zu  Rottenburg  am  Neckar,  in  der 
Westdeutschen  Zeitschrift  Jahrg.  3  S.  326.  Vgl.  auch  Schmid,  Graf  Al- 
bert von  Hobenberg  I,  6  Anm.  21  u.  II,  1  Anm.  186. 


Valentinians  Feldzog  gegen  die  Alemannen.  319 

des  angreifenden  Heeres  vertrieben  werden.  Es  fielen  sogar 
mehrere  Offiziere  aus  der  Umgebung  des  Kaisers  und  der 
letztere  war  nahe  daran  selbst  gefangen  zu  werden.  An  eine 
Verfolgung  des  Feindes  war  nicht  zu  denken.  Man  begnügte 
sich  mit  der  Ehre  des  Sieges  und  trat  unbehelligt  vom  Feinde 
den  Rückzug  an,  wahrscheinlich  auf  demselben  Weg,  den  man 
gekommen  war. 

Ausonius  berichtet  in  der  Mosella,  wo  er  vom  Triumph 
des  Kaisers  in  Trier  handelt,  der  Feind  sei  vertrieben  worden: 

„Nicrum  super  et  Lupodunum 
et  fontem  Latus  ignotum  annalibus  Istrj." 

Letztere  Ortsangabe  ist  nur  allgemein  gehalten  und  wider- 
spricht gerade  nicht  der  bestimmteren  Angabe  Ammians,  da 
die  Alemannen  vom  oberen  Neckar  vertrieben,  die  Flucht  in 
der  Richtung  nach  der  Donau  fortsetzen  mussten. 

Es  bleibt  mir  noch  übrig,  eines  Ereignisses  zu  gedenken, 
welches  zwar  nicht  in  das  Feldzugsjahr  369  fällt,  sondern  erst 
in  das  folgende  Jahr,  aber  mit  einem  Werk  des  Kaisers  in 
Verbindung  steht,  das  während  des  Feldzuges  von  ihm  unter- 
nommen worden  ist.  Es  betrifft  das  „munimentum  celsum 
et  tutum"  Ammians,  auch  „castra  praesidiaria"  genannt  und 
dessen  Sicherung  vor  einer  Unterwühlung  durch  den  vorbei- 
fliessenden  Neckar  mittelst  einer  vermeintlichen  Ableitung 
dieses  Flusses. 

Über  die  Lage  des  von  Ammian  erwähnten  munimentum 
und  die  Art  und  Weise  der  Ableitung  des  Stromes  ist  schon 
viel  geschrieben  worden.  Es  giebt  fast  keine  Stelle  zwischen 
Ladenburg  und  dem  Rhein,  an  welcher  nicht  von  irgend  einem 
Altertumsforscher  diese  Feste  gesucht  worden  ist.  Dabei  gieng 
man  in  der  Regel  von  der  Voraussetzung  aus,  der  Neckar  sei 
abgeleitet  worden  und  suchte  eine  entsprechende  Ableitung 
nachzuweisen. d) 

Symmachus  kennt  nur  eine  einzige  Festung  am  Neckar, 
bei  deren  Gründung  durch  den  Kaiser  Valentinian  er  selbst 
Zeuge  gewesen  ist:  die  Festung  Alta  Ripa.  Er  nennt  sie 
ebenfalls  celsa  urbs,  weil  sie  auf  dem  Hochgestade  lag,  an 


*)  Die  Litteratur  über  diesen  Gegenstand  ist  zusammengestellt  von 
Stromberge r,  die  schriftliche  Überlieferung  über  den  angeblichen 
Neckararm  von  Heidelberg  zum  Rhein.    Westd.  Ztschr.  V,  258. 


i 


320  Maurer. 

anderen  Stellen  auch  castellum  oder  castra  praesidiaria :  Be- 
zeichnungen, welche  auch  Ammian  von  seinem  munimentum 
gebraucht.  Einigemale  spricht  er  zwar  von  ihr  in  der  Mehr- 
zahl: „quid  Ulis  remansit  immune,  quorum  Salus  mancipata 
est  beneficiis  tuis  et  terra  castellis,  —  quos  non  vexilla  tan- 
tum,  verum  etiam  nova  oppida  persequuntur".  Der  Plural 
ist  jedoch  nur  als  ein  rhetorischer  aufzufassen. 

Ammian  erzählt  (XXVIII,  2),  der  Kaiser  habe,  als  er 
wahrnahm,  dass  eine  hochgelegene  und  sichere  Befestigung 
am  Neckarfluss,  die  er  selbst  von  Grund  auf  erbaut  hatte, 
durch  den  heftigen  Andrang  des  Wassers  allmählig  unterspühlt 
werden  könne,  den  Gedanken  gefasst,  die  Strömung  selbst 
anderswohin  zu  wenden.  Darauf  habe  er  Wasserbautechniker 
kommen  lassen  und  mit  Hilfe  einer  zahlreichen  Mannschaft 
von  Soldaten  das  schwierige  Werk  begonnen.  Viele  Tage 
lang  wurden  nämlich  R  ahmen  aus  Eichbäumen  gefertigt  in 
das  Flussbett  versenkt,  während  zu  wiederholten  Malen  unge- 
heure Pfähle  eingerammt  und  unter  sich  verankert  wurden. 
In  Folge  des  sich  stauenden  Wassers  wurden  die  Rahmen  aber 
stets  wieder  aus  ihrer  Lage  gebracht  und  von  der  Gewalt 
der  Strömung  weggerissen  und  fortgeschwemmt.  Doch  siegte 
die  Beharrlichkeit  des  Kaisers  und  die  Anstrengung  der  will- 
fährigen Soldaten,  welche  manchmal  bei  der  Arbeit  bis  an 
das  Kinn  im  Wasser  standen.  Endlich  wurde  das  Schutzlager 
nicht  ohne  Verlust  einiger  Leute  vor  der  Beunruhigung  durch 
den  Andrang  des  Flusses  geschützt  und  ist  jetzt  gesichert. 

Eine  unbefangene  Beurteilung  dieses  Berichtes  ergiebt, 
dass  hier  gar  nicht  von  einer  Ableitung  des  Flusses  in  ein 
anderes  Bett  die  Rede  ist.  „Meatum  aliorsum  vertere"  heisst 
die  Strömung  ableiten.  Das  kann  entweder  dadurch  ge- 
schehen, dass  man  den  Fluss  in  ein  anderes  Bett  leitet,  wie 
es  die  Westgoten  mit  dem  Busento  machten,  als  sie  ihren 
König  Alarich  begruben,  oder  dass  man  durch  Uferbauten 
die  Strömung  auf  die  Seite  drängt.  Was  im  vorliegenden 
Fall  Valentinian  thun  Hess,  muss  nach  der  Art  der  erfolgten 
Arbeiten  entschieden  werden.  Wenn  er  den  Fluss  in  ein  an- 
deres Bett  geleitet  hätte,  musste  erstens  berichtet  werden, 
dass  ein  solches  gegraben,  zweitens  der  Fluss  abgedämmt 
wurde.  Davon  wird  nichts  erzählt.  Hingegen  hören  wir  von 
Rahmen  aus  Eichenholz,  welche  mit  vieler  Mühe  im  Wasser 


Valentinians  Feldzag  gegen  die  Alemannen.  321 

befestigt  wurden.  Das  passt  nur  auf  eine  Uferbefestigung, 
eine  Arbeit,  welche  unter  Umständen  viel  schwieriger  ist,  als 
die  Ableitung  des  Wassers  in  ein  anderes  Bett. 

Letzteres  ist  auch  nachweislich  nicht  geschehen.  Der  Neckar 
floss  zur  Zeit  der  Kömer  zwischen  Heidelberg,  wo  er  aus  dem 
Gebirge  heraustritt,  und  Ladenburg  in  seinem  heutigen  Bett 
Beweis  ist  das  unverletzte  Hochgestade  zu  beiden  Seiten  des 
Flusses.  Unterhalb  von  Ladenburg  sind  zwar  deutliche  Spuren 
vorhanden ,  dass  einmal  der  Fluss  in  einer  grossen  Schleife 
nach  Norden  ausbog  und  über  Strassenheim ,  Wallstadt  und 
llvesheim  wieder  zurückkehrte:  das  war  aber  lange  vor  der 
Zeit  der  Römer.  Der  Strassenkörper  der  alten  Römerstrasse 
von  Mainz  nach  Ladenburg,  welcher  diese  Schleife  bei 
Strassenheim  durchschneidet,  beweist,  dass  in  römischer 
Zeit  der  Neckar  von  seinem  heutigen  Lauf  wenig  abwich  und 
sich  durch  die  Dünenlücke  zwischen  llvesheim  und  Secken- 
heim  eine  Stunde  unterhalb  Ladenburg  in  die  Rheinniederung 
ergoss.  Mit  der  vermeintlichen  Abgrabung  eines  nach  Norden 
fliessenden  Neckararmes  ist  es  also  nichts.  Auch  bei  Laden- 
burg, wo  der  Fluss  eine  grosse  Insel,  die  Lupodunowa,  bildete, 
wurde  von  den  Romern  nichts  abgeleitet,  denn  diese  Insel 
bestand  noch  während  des  Mittelalters.  Aus  ähnlichem  Grunde 
ist  ersichtlich,  dass  auch  der  ehemalige  Neckararm  von  Secken- 
heim  läugs  des  alten  Hochgestades  nach  Neckarau  (unter- 
halb Alta  Ripa)  von  Valentinian  nicht  abgegraben  wurde;  der 
Ort  Neckarau  hat  ja  seinen  Namen  von  diesem  Neckararm, 
der  also  im  Mittelalter  noch  bestand. 

Da  Symmachus  seine  zweite  Rede  am  1.  Januar  370  hielt, 
die  Wasserbauten  des  Kaisers  am  Neckar  aber  in  den  Lauf 
dieses  Jahres  fallen,  so  konnte  der  Redner  noch  nichts  darüber 
sagen.  Der  erste  Herausgeber  der  Reden,  Angelo  Maio,  hat 
mit  Unrecht  eine  Stelle  derselben  auf  diese  Arbeiten  bezogen 
und  andere  sind  ihm  gefolgt.  Die  Stelle  lautet  bei  ihm :  [Rhe- 
nus] ut  obsequatur,  egreditur.  Cessit  alius,  quo  magis  hoc 
amice  fieri  crederemus;  quod  Nicrum  fluvium  quasi  quoddam 
pignus  accepimus,  iam  minus  mirum  est,  quod  tibi  regum 
liberi  pro  foederibus  offeruntur.  Nee  Rhenus,  ut  ita  dixerim, 
Romana  pace  gauderet,  nisi  amnem  convenam  velut  obsidem 
tradidisset.  Seek  (S.  328)  giebt  die  Lesart:  accessit  aliud 
und  beginnt  mit  iam  minus  mirum  einen  neuen  Satz.    Nach 

Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  IH.  3.  21 


322  Maurer. 

Majos  Lesart  müsste  man  übersetzen:  ein  anderer  ist  gewichen, 
damit  wir  umsomehr  überzeugt  würden,  dies  (das  Austreten 
des  Rheines)  sei  in  einem  für  uns  freundlichen  Sinne  ge- 
schehen. Wie  sollte  aber  eine  künstliche  Ableitung  des 
Neckars  diesen  Glauben  bewirken  können?  Dazu  kommt,  dass 
von  den  beiden  folgenden  Substantivsätzen  mit  quod  nur  einer, 
und  zwar  der  letzte,  zum  Hauptsatz  gezogen  werden  kann. 
Schliesslich  dürfte  die  Bemerkung  nicht  von  der  Hand  ge- 
wiesen werden,  dass  der  Redner  von  der  so  bedeutenden  Ar- 
beit des  Kaisers  nicht  so  dunkel  und  mit  hochtönenden  Wor- 
ten gesprochen  haben  würde. 

Die  Arbeiten  am  Neckarufer  bei  Alta  Ripa  fallen  wahr- 
scheinlich in  den  Monat  Juli,  da  ein  Aufenthalt  des  Kaisers 
daselbst  am  20.  Juli  nachzuweisen  ist.  Die  Festung  erhielt 
eine  ständige  Besatzung,  welche  dem  dux  in  Mainz  unterge- 
ordnet war.  Noch  im  Anfang  des  folgenden  Jahrhunderts  er- 
scheint dieselbe  in  den  Not.  imperii.1) 

Die  Zerstörung  dieser  Römerfestung,  an  welcher  der  Neckar 
gehindert  wurde,  hat  später  der  Rhein  besorgt.  Vom  Hoch- 
gestade wurde  ein  Stück  von  etwa  400  m  Breite  von  der 
Strömung  weggerissen  und  samt  dem  darauf  befindlichen 
Mauerwerk  mit  fortgenommen.  Über  die  Stelle,  wo  die  Festung 
lag,  fliesst  gegenwärtig  der  Rhein.  Der  Name  der  verschwun- 
denen Festung  ist  noch  erhalten  in  dem  Namen  des  in  der 
Niederung  des  linken  Ufers  liegenden  Ortes  Altrip. 

Bei  niedrigem  Wasserstand  kommen  noch  hie  und  da  ver- 
sunkene Mauerreste  zum  Vorschein:  so  zuletzt  im  Februar  des 
Jahres  1882.  Eine  Korrespondenz  der  Badischen  Landes- 
zeitung vom  15.  Februar  beschreibt  die  am  linken  Rheinufer 
im  Wasser  liegenden  Mauerstücke  folgendermassen :  „Der  sehr 
niedrige  Wasserstand  des  Rheines  hat  seit  den  50er  Jahren 
zum  erstenmal  wieder  im  Rheinbett  bei  Altrip  verschiedene 
Mauerreste  blossgelegt,  die  zu  besichtigen  für  den  Altertums- 
forscher von  grossem  Interesse  sein  müssen. Ausge- 
breitete Mauerreste,  worunter  ein  aus  kleinen  Schichtsteinen 
hergestelltes,  etwa  4  m  langes,  gut  erhaltenes  Stück,  sind  ziem- 
lich hart  am  bayrischen  Ufer  sichtbar,  aber  immerhin  noch 


*)  Cod.  Theod.  4  tit.  31  lib.  XL  Not.  imper.  Sp.  1947. 


Valentinians  Feldzog  gegen  die  Alemannen.  323 

etwa  0,3  m  überflutet,  nur  das  Eck  der  umgestürzten  Mauer 
ragt  aus  dem  Wasser  heraus.  Hier  ist  das  viel  genannte 
monumentum  Valentiniani  zu  suchen.  Das  Schichtenmauer- 
werk kennzeichnet  sich  als  das  charakteristische  römische,  und 
es  gehörte  daher  zu  dem  römischen  Kastell,  das  der  Aus- 
mündung des  Neckars  gegenüber  (?)  auf  dem  Ufer  bei  Altrip 
stand,  nach  und  nach  unterwühlt  und  im  Rheiubett  begraben 
wurde.  Etwa  200  m  unterhalb  dieser  Stelle  am  badischen 
Ufer  treten  andere  Mauerreste  mit  Quaderfundament  zu  Tag 
(ein  Quader  zeigt  einen  in  Relief  gehauenen  einköpfigen  Adler), 
die  wohl  zu  der  Kapelle  von  Neckarau  gehörten,  die  im  Mit- 
telalter in  der  Rheinniederung  gestanden  haben  soll  und  vom 
Rhein  weggespült  wurde." 

Eine  Mannheimer  Korrespondenz  der  Karlsruher  Zeitung 
vom  28.  Februar  berichtet  über  den  Befund  der  zuletzt  er- 
wähnten Mauerreste:  „Wie  bereits  in  diesen  Blättern  erwähnt 
wurde,  benützte  der  Mannheimer  Altertumsverein  den  gegen- 
wärtigen niedrigen  Wasserstand,  um  das  im  Rhein  bei  Neckar- 
au,  gegenüber  Altrip  zu  Tage  getretene  Gemäuer  einer  ge- 
nauen Untersuchung  zu  unterziehen  und  einen  hierbei  auf- 
gefundenen, mit  einem  Relief  gezierten,  gewaltigen  Quader  zu 
heben.  Beim  Ausbrechen  dieses  Steines  fand  sich  nun  ganz 
unverhoffter  Weise  auf  der  bisher  vermauerten  Seite  desselben 
auch  eine  römische  Inschrift,  deren  wenigstens  annähernd 
genaue  Lesung  erst  jetzt,  nach  Beseitigung  der  darauf  haf- 
tenden dicken  Cementschicht,  möglich  ist.  Das  Relief,  wel- 
ches die  obere  Fläche  des  Steines  einnimmt,  also  liegend  er- 
scheint, stellt  einen  geflügelten  Genius  vor  (das  ist  also 
ohne  Zweifel  der  Adler  der  vorigen  Korrespondenz);  Kopf  und 
Oberkörper  sind  zwar  verstümmelt,  aber  noch  deutlich  er- 
kennbar. Mit  der  Hand  führt  er  eine  Frucht  zum  Munde, 
auf  der  rechten  Seite  (vom  Beschauer  aus  gesehen)  ist  er  vom 
Kopf  bis  zu  den  Füssen  mit  einer  Rosenguirlande  umgeben, 
neben  derselben  steht  eine  umgekehrte,  verlöschende  Fackel. 
Zur  Linken  unten  liegt  eine  halb  umgestürzte  Urne,  aus  wel- 
cher sich  ein  Strom  ergiesst.  Zweifellos  soll  das  Relief  den 
Genius  des  Todes  darstellen,  und  dies  wird  auch  durch  die 
Inschrift  bestätigt.  Diese  befindet  sich  auf  der  Seitenfläche 
des  Quaders,  steht  also  im  rechten  Winkel  zu  dem  Relief. 
Sie  ist  fünfzeilig  auf  einer  mit  sog.  Leisten  eingerahmten 

21* 


324  Maurer. 

Schriftfläche  von  57  zu  43  cm;  die  linke  Seite  ist  abgeschlagen, 
doch  fehlen  nur  wenige  Buchstaben.    Das  Vorhandene  lautet: 


RANIA.  AFEA 
/RPETVE.  QVIETI 
/VlSV.  MONITA 
OBSALVTE.  SVA.  ET 
SVORVM.  POSVIT 


Wir  ergänzen  folgendermassen: 

[Afjrania  Afra 
[pe]rpetu[a]e  quieti 
[ex]  visu  monita 
ob  salute  sua  et 
suorum  posuit 

Zu  deutsch:  Afrania  Afra  hat  (dieses  Grabmal)  für  die 
ewige  Ruhe,  in  Folge  einer  Mahnung  durch  ein  Traumgesicht, 
zu  ihrem  und  der  Ihrigen  Heil  errichtet. 

Die  Vermutung,  dass  zu  Anfang  Afrania  zu  lesen  ist, 
stützt  sich  auf  die  Thatsache,  dass  der  weibliche  Beinamen 
bei  römischen  Eigennamen  sehr  oft  eine  Wiederholung  des 
Geschlechtsnamens  ist.  Der  Kasusfehler  in  der  vierten  Zeile 
„ob  salute"  statt  „ob  salutem"  kommt  auch  auf  andern  In- 
schriften vor  und  erklärt  sich  daraus,  dass  es  die  Steinmetzen, 
zumal  in  den  Grenzlanden,  mit  der  Grammatik  keineswegs 
genau  nahmen. 

Aus  der  Inschrift  ergiebt  sich,  dass  die  Afrania  schon  bei 
Lebzeiten  sich  ein  Grabmal  errichten  liess  und  entspricht  dies 
einem  durch  viele  Inschriften  bestätigten  Gebrauche;  es  wider- 
legt sich  durch  dieselbe  aber  auch  die  in  No.  45  des  Blattes 
von  einem  andern  Referenten  ausgesprochene  Vermutung,  die 
Inschrift  könne  erst  später  auf  den  Stein  gesetzt  worden  sein, 
weil  ein  „Kreuz"  darin  sei.  Dieses  angebliche  Kreuz  ist 
lediglich  die  in  römischen  Inschriften  zahllose  Male  vorkom- 
mende Ligatur  zwischen  T  und  L  —  Hoffentlich  liefern  die 
mit  Eifer  fortgesetzten  Nachforschungen  noch  weitere  inter- 
essante Ausbeute  und  namentlich  auch  Anhaltspunkte  über 
die  immer  noch  nicht  aufgeklärte  ursprüngliche  Bestimmung 
jener  Mauerreste  im  Rhein." 


Valentinians  Feldzug  gegen  die  Alemannen.  325 

Weitere  Funde  wurden  meines  Wissens  jedoch  nicht 
gemacht. 

Leider  wurde  nicht  festgestellt,  ob  das  Mauerwerk  einer 
Kapelle  angehörte  oder  nicht  In  den  Urkunden  über  Neckarau 
wird  übrigens  keine  Kapelle,  sondern  eine  Pfarrkirche,  die 
jetzt  noch  bestehende  evangelische  Kirche,  erwähnt.  Bis  zur 
Zeit  Ludwigs  des  Frommen  hatte  der  Ort  gar  keine  Kirche, 
sondern  die  Einwohner  waren  der  Kirche  zu  Altrip  zugeteilt, 
welcher  auch  der  Zehnte  des  Ortes  gehörte.  Dieselben  be- 
schwerten sich  einst  bei  genanntem  Kaiser,  dass  sie  „propter 
inundationem  Rheni  fluminis"  die  Kirche  zu  Altrip  nicht  be- 
suchen könnten.  Der  Kaiser  schenkte  ihnen  hierauf  einen 
Platz  zur  Erbauung  einer  eigenen  Kirche  und  begabte  die- 
selbe mit  einem  Mansus.  Kaiser  Ludwig  der  Deutsche  be- 
stätigte im  Jahr  868  die  Schenkung  seines  Vaters  und  ver- 
lieh den  Kirchensatz  zu  Neckarau  der  Abtei  Prüm,  beziehungs- 
weise dem  zu  dieser  Abtei  gehörenden  Kloster  zu  Altrip.  Die 
katholische  Kirche  wurde  erst  1758  erbaut  Aus  diesem 
Grunde  und  in  Anbetracht,  dass  römische  Inschriftensteine 
im  Mauerwerk  gefunden  worden  sind,  ist  die  Annahme  ge- 
rechtfertigt, dass  diese  Mauerreste  nicht  einer  Kapelle,  son- 
dern der  früheren  Römerfeste  angehören. 


Erläuterungen  zur  Karte. 


Die  Karte  ist  auf  Grundlage  der  topographischen  Karte  des  Gross- 
herzogtums Baden  vom  Jahr  1838  Blatt  Mannheim  im  Maßstab 
1:50000  gezeichnet. 

Über  den  Lauf  des  Neckars  in  prähistorischer  Zeit  schreibt  Direk- 
tor Vogelgesang  von  Mannheim  in  der  Beilage  zum  Programm  des 
Realgymnasiums  1886  S.  43:  „Die  alten  Flussläufe  des  Neckars  sind 
interessant  genug,  um  sie  etwas  spezieller  zu  verfolgen,  was  an  der 
Hand  der  noch  heute  teilweis  sehr  deutlich  sichtbaren  Uferwände 
alter  Betten  möglich  ist  Nach  seinem  Austritt  aus  dem  Gebirg  hielt 
auch  der  Neckar  von  Anfang  an  nördliche  Richtung  ein,  wobei  er 
bis  in  die  Gegend  von  Ladenburg  ungefähr  sein  jetziges  Bett  schon 
benützte,  von  da  an  wand  er  sich  in  verschiedenen  Krümmungen  über 
Heddesheim,  drängte  sich  bei  Weinheim,  wo  er  die  Weschnitz  auf- 
nahm, wieder  ziemlich  dicht  an  das  Gebirge  und  folgte  dem  jetzigen 


326  Maurer. 

Weschnitzbett,  um  etwa  bei  Gernsheim  den  Rhein  zu  erreichen.  Das 
Gefälle  in  der  kleinen  Mulde  zwischen  Viernheim  und  dem  Gebirge 
war  aber,  wie  die  dort  noch  jetzt  vorhandenen  Moore  beweisen,  so 
gering,  dass  der  Fluss  stagnierte,  durch  die  Ablagerung  grosser  Ge- 
schiebmassen  bei  Heddesheim  sich  selbst  den  Weg  verlegte  und  sich 
in  einer  Schleife  über  Strassenheim,  wo  jetzt  noch  das  alte  Neckar- 
bett erhalten  ist,  in  die  Richtung  gegen  Käferthal  und  Wallstadt 
wandte,  hier  aber  von  der  Düne  abgewiesen,  nach  Südosten  gegen 
Hvesheim  ausbog,  hier  an  der  tiefsten  Stelle  den  Dünenwall  durch- 
brach und  in  gerader  südwestlicher  Richtung  dem  Rhein  zueilte,  den 
er  Altrip  gegenüber  erreichte,  an  seinem  linken  Ufer  ein  deutlich 
ausgeprägtes  Hochgestade  zurücklassend.  Während  dieser  Zeit  ging 
auch  die  Weschnitz  in  der  Gegend  des  Neuzenhofes  (3  Kilometer 
nordöstlich  von  Strassenheim)  noch  in  den  Neckar,  wie  sich  daraus 
ergiebt,  dass  in  den  Kiesgruben  beim  Strassenheimer  Hof  und  noch 
weiter  südlich  zwischen  Wallstadt  und  Hvesheim  Gerolle  von  Wagen- 
berg-Porphyr liegen,  die  nur  die  Weschnitz  mittelbar  oder  unmittel- 
bar hierher  gebracht  haben  kann.  —  Die  grosse  Schleife,  welche 
der  Neckar  zwischen  Ladenburg  und  üvesheim  bildete,  hatte  eine 
Länge  von  beiläufig  18  km,  während  das  Gefäll  auf  dieser  Strecke 
kaum  1— 2  m  betragen  haben  kann;  der  Hals  der  Schleife  war  aber 
nur  wenige  Kilometer  breit  und  da  derselbe  obendrein  in  der  damals 
schon  bestehenden  ostwestlich  gerichteten  Depression  des  breiten 
Rheinhochgestades  lag,  so  ist  es  leicht  erklärlich,  dass  der  Neckar 
den  Hals  der  Schleife  durchbrach  und  sein  Bett  in  die  Depression 
legte." 

Diese  Darstellung  ist  im  allgemeinen  richtig,  genügt  jedoch  nicht 
ganz*  um  das  Gewirr  der  alten  Flussläufe  zu  verstehen.  Dieselben 
werden  leicht  erkannt  an  dem  Kies,  den  der  Neckar  ablagert  und 
an  den  zumteil  noch  deutlich  erkennbaren  ehemaligen  Uferböschungen. 
Bei  Ladenburg  finden  sich  nicht  weniger  als  drei  Flussläufe:  einer 
östlich  und  zwei  westlich  von  der  Stadt.  Es  fragt  sich  nun:  wo  floss 
der  Neckar  in  römischer  Zeit  und  welche  dieser  Flussläufe  sind  prä- 
historisch? 

Die  römische  Strasse  von  Heidelberg  nach  Ladenburg  durch- 
schneidet in  der  Nähe  der  Stadt  den  östlichen  Flusslauf.  Der 
Strassenkörper  ist  durch  den  ehemaligen  Flusslauf  hindurch 
aufgeschüttet,  ein  Beweis,  dass  hier  zur  römischen  Zeit  kein 
Wasser  hindurchfloss.  Dieser  Flussarm  ist  also  vorrömisch.  Der  von 
Schriesheim  herkommende  Kandelbach  überschreitet  ihn  auf  einem 
Damm. 

Anders  ist  es  mit  dem  ehemaligen  Flusslauf  im  Westen,  unmit- 
telbar an  der  Stadt.  Die  römische  Strasse  von  Lopodunum  nach 
Mainz  (heute  die  alte  Wormser  Strasse  genannt,  leider  noch  nicht 
in  ihrer  ganzen  Länge  untersucht  und  festgestellt)  umschliesst  ihn 
in  einem  Bogen  auf  der  rechten  Seite  um  nach  einer  Entfernung  von 
2  km  sich  rechts  in  gerader  Linie  über  Strassenheim  gegen  Norden 


Valentinians  Feldzug  gegen  die  Alemannen.  327 

zu  wenden.    Bei  letzterem  Orte  durchschneidet  sie  ein  altes  Neckar- 
bett.   Letzteres  ist  also  wiederum  vorrömisch. 

Jener  Neckararm  bei  Ladenburg,  der  „Giessen"  genannt,  ist  vor 
noch  nicht  gar  langer  Zeit  trocken  gelegt  worden  und  zwar  durch 
Wasserbauten,  welche  auf  der  Karte  mit  den  Ziffern  1  bis  3  bezeich- 
net sind.  Die  beiden  unteren  sind  während  des  Brückenbaues  im 
Jahr  1847  abgetragen  worden.  Der  oberste  besteht  noch,  ist  aber 
bis  auf  drei  oder  vier  Quaderlagen  verlandet.  Auf  demselben  be- 
findet sich  ein  Wohnhaus  mit  Hof  und  Scheuer  und  Garten. 

Oberhalb  des  Dorfes  üvesheim  ist  die  Stelle,  wo  ein  altes  Neckar- 
bett den  jetzigen  Lauf  durchkreuzt.  Nicht  in  der  Richtung  gegen 
das  Dorf  Wallstadt  floss  hier  der  Neckar,  sondern  herwärts.  Die 
Gemarkungsgrenze  jenseits  auf  dem  linken  Ufer,  welche  in  der  Rich- 
tung des  alten  Flussbettes  sich  fortsetzt,  beweist,  dass  dies  noch  in 
alemannisch -fränkischer  Zeit  geschah,  denn  der  Fluss  bildet  sonst 
überall  die  Grenze  der  Gemarkungen.  Das  Wasser  kam  aber  damals 
nicht  mehr  von  Wallstadt  her,  sondern  von  Ladenburg.  Der  Neckar 
hatte  also  schon  in  vorrömischer  Zeit  den  Hals  der  Schleife  durch- 
brochen und  floss  dicht  an  Ladenburg  vorbei. 

Höchst  wahrscheinlich  zweigte  sich  damals  schon  ein  Arm  des 
Flusses  bei  Ladenburg  vom  Neckar  ab  und  floss  im  heutigen  Fluss- 
bett, vereinigte  sich  aber  drei  Kilometer  unterhalb  der  Abzweigstelle 
wieder  mit  dem  andern  Arm.  —  Der  Neckar  bildete  also  westlich 
von  Ladenburg  eine  grosse  Insel  oder  Au,  im  8.  Jahrhundert  Lopo- 
dunaua,  heute  noch  „die  Auu  genannt.  Die  Flur  bei  der  Eisenbahn- 
station heisst  nämlich  „in  der  Auu  oder  das  „Aufeid".  Die  Lopo- 
dunowa  oder  Lobodenowa  wird  im  Lorscher  Urkundenbuch  mehrmals 
genannt  (Cod.  Laur.  I,  S.  418,  569,  586).  Im  Jahr  1264  verkaufte 
der  Ladenburger  Burgmann  Heinrich  Wackerphil  dem  Kloster  Schönau 
27  Morgen  Ackerland  „in  der  Owen".  (Würdtwein,  Chron.  Schön. 
p.  123.)  —  Westlich  von  Ladenburg  in  der  Neckarniederung  finden 
sich  keine  römischen  Altertümer. 

Der  Neckararm  zwischen  Seckenheim  und  Neckarau  bestand  eben- 
falls noch  im  Anfang  des  Mittelalters,  hatte  sich  jedoch  bereits  in 
mehrere  Wasserläufe  gespalten,  welche  ebenfalls  Inseln  oder  Aue 
bildeten:  die  Norderau  bei  Seckenheim  (Cod.  Laur.  I,  S.  410,  546), 
die  Mahlenau  östlich  von  Neckarau,  wo  das  Dorf  Clopheim  lag 
(1.  1.  334,  536)  und  die  Neckarau.  Die  jetzige  Gemarkungsgrenze 
zwischen  Seckenheim  und  dem  Dorfe  Neckarau  verläuft  zum  grössten 
Teil  in  dem  alten  Flussbett.  Kolb  (Lexikon  von  Baden  Bd.  H,  299) 
schreibt:  Neckarau  hat  seinen  redenden  Namen  und  dessen  Ursprung 
erklärt  sich  durch  die  wahre  Geschichte,  dass  vor  Alters  der  Neckar- 
fluss  nächst  diesem  Orte  sich  in  den  Rhein  ergossen,  wovon  das  noch 
(im  Jahr  1814)  sichtbare  Bett,  dessen  damaligen  Lauf  deutlich  aus- 
zeichnet und  der  darin  befindliche  Sumpf  den  vollen  Beweis  giebt. 

Der  Hauptarm  des  Neckars  schlug  im  9.  Jahrhundert  bereits  die 
Richtung  gegen  Mannheim  ein.    Vgl.  Cod,  Laur.  I,  S,  456:  „in  loco 


328  Maurer. 

Ulvinisheim  (üvesheim)  eis  fluvium  Nekker"  (die  Urk.  ist  in  Lorsch 
ausgestellt),  oder  „super  fluvium  Nekra"  (458).  „Vitenheim  (Feuden- 
heim)  super  fluvio  Nekereu  (511).  „Dornheim  (auf  dem  linken  Ufer 
zwischen  Seckenheim  und  Mannheim)  super  fluvio  Nekere"  (S.  502). 
Das  Herzogenried  am  Hochgestade  nördlich  von  Mannheim  ist  höchst 
wahrscheinlich  ein  altes  Neckarhett.  Die  Schleife,  welche  der  Fluss 
oberhalb  Mannheim  bildete,  wurde  im  vorigen  Jahrhundert  durch- 
stochen. 


Gallische  Fluss-  und  Ortsnamen  in  Baden. 

Von 

M.  £.  Bück. 


Einleitung. 

Das  Land  zwischen  Rhein,  Main  und  Donau  war  von  un- 
bekannten Tagen  her  bis  ins  erste  Jahrhundert  vor^Christi 
Geburt  im  Besitz  elvetischer  Stämme,  welche  zu  Cäsars  Zeit 
in  Folge  des  Drucks  germanischer  Völker  südwärts  über  den 
Rhein  in  die  Schweiz  abzogen.  Auf  kurze  Zeit  hausten  an 
ihrer  Statt  Sweben.  Nach  dem  Abzug  der  letzteren  siedelten 
sich  allerlei  Abenteurer,  namentlich  auch  solche  von  gallischer 
Herkunft  in  dem  herrenlosen  Lande  an,  bis  es  den  Römern 
gefiel  dasselbe  ihrem  Reiche  als  Agri  decumates  anzugliedern. 

Im  5.  Jahrhundert  sassen  jedoch  in  diesem  selben  Main- 
Rhein -Donaulande  allbereits  Alamannen,  und, zwar  vom  Main 
bis  an  den  Ellenbogen  des  Rheins  und*über£diesen  hinüber 
bis  in  die  Alpen.  Am'  Ende  des  letztgedachten  Jahrhunderts 
oder  wenigstens  im  Anfang  M  des  folgenden  wurden  die  Main- 
alamannen  von  den  Franken  bis  an  die  Ooslinie  zurückge- 
drängt, welche  denn  auch  bis  heute  Stammesgrenze  zwischen 
Franken  und  Alamannen  geblieben  ist. 

Wenn  es  sich  daher  um  die  Nationalität  von  geographischen 
Namen  innerhalb  der  angeführten  Marken  handelt,  so  können 
nur  die  Sprachen  der  genannten  Völker  in  Betracht  kommen. 

Im  Folgenden  beabsichtige  ich  die  mutmassliche  Bedeu- 
tung derjenigen  Fluss-   und  Ortsnamen  des  Landes  Baden 


330  Bück. 

näher  zu  erörtern,  welche  mit  mehr  oder  weniger  Wahrschein- 
lichkeit in  die  Zeit  der  Elvetier  und  ihrer  stammverwandten 
Besitznachfolger  hinaufreichen. 

Die  echten  Gallier  (gemeinhin  Kelten,  wenn  auch  mit  sehr 
zweifelhaftem  Rechte  so  genannt),  zu  denen  wir  die  Elvetier, 
Vindelikier,  Sequaner,  Allobroger  u.  s.  w.  zu  rechnen  haben, 
waren  Indogermanen,  also  nach  ihrem  Leibe  und  ihrer  Sprache 
derselben  gemeinsamen  Urmutter  entsprossen,  wie  die  Italiker, 
Griechen,  Germanen  und  Slawen.  Das  ist  denn  auch  der 
Grund,  warum  wir  uns  bei  der  Erklärung  altgallischer  Eigen- 
namen auf  die  Ergebnisse  der  vergleichenden  Sprachforschung 
innerhalb  der  indogermanischen  Welt  mit  Fug  und  Recht  be- 
ziehen dürfen.  Das  Gallische  ist  nicht  blos  in  den  oberen 
Donauländern  und  in  den  Ebenen  des  Po,  sondern  auch  im 
eigentlichen  Gallien  ziemlich  früh  der  Sprache  der  Eroberer 
dieser  Länder,  dem  Latein,  näherhin  dem  Vulgärlatein  er- 
legen. Man  darf  sich  daher  nicht  wundern,  wenn  wir  in  den 
angeführten  Ländern  aus  der  Zeit  der  Römerherrschaft  so 
wenige,  und  aus  späterer  Zeit  gar  keine  gallischen  Sprach- 
denkmäler übrig  haben.  Am  Ende  des  5.  Jahrhunderts  war 
das  Gallische  auf  dem  Festlande  schon  überall  ausgestorben. 
Wir  haben  kein  einziges  durchschlagendes  Zeugnis  für  das 
Gegenteil,  denn  wenn  auch  noch  einzelne  Wörter  ihrem  Sinne 
nach  bekannt  waren,  kann  das  nichts  beweisen.  Zu  diesen 
einzelnen  Wörtern  zählen  aber  die  malbergischen  Glossen 
nicht,  denn  die  sind  von  Hause  aus  niederfränkisch.  Eben- 
sowenig gehört  das  Bretonische  hierher,  da  die  Bretonen  erst 
im  frühen  Mittelalter  von  England  her  in  Frankreich  einge- 
wandert sind.  Schwer  fällt  aber  in  die  Wagschale,  dass  un- 
ter den  nach  dieser  Zeit  neuentstandenen  Ortsnamen  in  allen 
ehemals  keltischen  Ländern  des  Festlandes  nicht  eine  einzige 
echtgallische  Neubildung  mehr  auftritt,  dass  diese  von  dem 
mehrgedachten  Zeitpunkt  ab  vielmehr  nur  romanische  und 
zum  kleineren  Teile  germanische  sind. 

Sucht  man  die  italienischen  und  französischen  Urkunden- 
werke, welche  das  6.  bis  8.  Jahrhundert  behandeln,  auf  junge 
Ortsnamen  ab,  und  hieher  gehören  vor  allem  die  sog.  Lokal- 
namen, so  muss  man  darüber  staunen,  wie  wenig  neugeschaffene 
Namen  gallisch  klingen,  wie  da  schon  alles  ein  altromanisches 
Gepräge  trägt.    Ich  habe  kein  volles  Dutzend  gallischer  Orts- 


Gallische  Fluss-  und  Ortsnamen  in  Baden.  331 

appellative  aus  französischen  und  lombardischen  Urkunden- 
werken zusammenlesen  können.  Das  ist  gewiss  wenig.  So 
ist  es  aber  auch  in  der  übrigen  Sprache  dieser  Länder  und 
Zeiten,  und  zwar  bis  auf  diesen  Tag.  Wer  im  Französischen 
nennenswerte  Überbleibsel  der  gallischen  Sprache  zu  finden 
hofft,  der  täuscht  sich  bitter.  Ein  Franzose  und  gewiegter 
Kenner  des  Keltischen,  D'Arbois  de  Jubainville,  drückt  sich 
darüber  aus:  Un  mot  frangais  d'origine  celtique,  c'est-a  dire 
gauloise,  c'est  une  chose  rare  et  qui  ne  doit  pas  6tre  admise 
sans  preuve  (Rev.  celt.  3,  229). 

Das  Keltische  vermochte  sein  Leben  nur  noch  auf  den  In- 
seln, in  Britannien  und  Irland  zu  fristen.  Selbstredend  blieb 
es  hier  als  lebende  Sprache  auch  nicht  auf  ein  und  derselben 
Entwicklungsstufe  stehen,  es  veränderte  sich  im  Laufe  der 
Zeit  und  entfernte  sich  nach  Inhalt  und  Form  immer  mehr 
von  der  antiken,  besser  gesagt  prähistorischen  Form,  denn 
es  giebt  kein  altkeltisches  Schrifttum.  Etwa  im  6.  Jahrhun- 
dert nach  Christus  hörten  die  altgallischen,  prähistorischen 
Wortformen  auf.  Nur  auf  ganz  alten  irischen  Grabschriften 
des  6.  und  7.  Jahrhunderts  findet  man  noch  einzelne  altgalli- 
sche Vollformen.  Die  älteste  keltische  Literatur,  die  irischen 
Handschriften  des  8.  und  9.  Jahrhunderts  bieten  schon  ganz 
moderne  abgeschliffene  Vokabeln.  Seit  der  Berührung  mit 
den  Römern  haben  alle  diese  inselkeltischen  Idiome  zahlreiche 
Wörter  aus  dem  Latein  entlehnt,  später  neben  einer  Menge 
nordromanischer  Vokabeln  auch  eine  grosse  Zahl  angelsächsi- 
scher. Gar  manche  Wörter  der  Lexikographen,  zumal  des 
O'Reilly  haben  niemals  existiert,  sind  reine  Erfindungen  gleich 
den  Stammbäumen  der  Barden. 

Und  mit  solch  zweifelhaftem  Sprachmaterial  pflegen  dann 
unsere  Keltomanen  kritiklos  die  redlichsten  deutschen  Namen 
zu  erklären! 

Wenn  man  Ortsnamen  aus  dem  Keltischen  erklären  will, 
muss  man  zuerst  prüfen,  ob  man  überhaupt  auch  ein  echtes 
keltisches  Wort  und  nicht  etwa  einen  Fremdling  vor  sich  hat, 
sodann  muss  man,  falls  die  Keltizität  eines  Wortes  nachge- 
wiesen ist,  das  modern- keltische  Wort,  das  man  einem  Dik- 
tionär  entnommen  hat,  in  seine  altkeltische  Urform  zurück- 
führen, was  man  aber  nur  an  der  Hand  der  Geschichte  der 


332  Bück. 

keltischen  Lautentwicklung  zu  thun  imstande  ist  und  zwar 
deswegen  in  die  prähistorische  Form,  weil  ja  das  Keltische 
bei  uns  schon  zur  Zeit  der  letzten  Römerherrschaft  ausge- 
storben war,  somit  spätere  noch  gar  nicht  geborene  Wörter 
und  Wortformen,  beziehungsweise  Worttrümmer  unmöglich  in 
jene  alten  Zeiten  hinaufversetzt  werden  können,  so  wenig  als 
man  ein  modernes  deutsches  Wort  in  die  Zeiten  der  Völker- 
wanderung zurückversetzen  darf.  Behandelt  man  aber  einen 
wirklich  noch  aus  der  gallischen  Zeit  herrührenden  Ortsnamen, 
so  muss  dieser  von  unseren  Altvordern  übernommene  und  nach 
ihren  Lautgesetzen  umgeformte  Name  vor  allem  der  Zuthaten 
wieder  entledigt  werden,  welche  ihm  die  deutsche  Zunge  auf- 
genötigt hat,  was  wiederum  eine  Vertrautheit  mit  der  alt- 
deutschen Grammatik  voraussetzt.  Man  darf  nicht  nur  so 
ohne  weiteres  Ähnlichklingendes  mit  Ähnlichklingendem  decken, 
gilt  doch  bei  allen  wirklichen  Sprachforschern  der  fundamen- 
tale Grundsatz,  dass  je  buchstäblicher  zwei  Wörter  oder  Na- 
men, die  zeitlich  oder  volklich  weit  auseinanderliegen,  zusam- 
menklingen, sie  um  so  sicherer  einander  nichts  angehen. 
Wörter,  die  genealogisch  wirklich  zusammengehören,  sind  durch 
die  jedem  Volke  eigentümliche  Lautentwicklung  einander  so 
unähnlich  geworden,  dass  sie  nur  ein  tüchtiger  Etymologe  als 
nächste  Vettern  wieder  erkennt.  Auch  Eigennamen  bleiben 
nicht  wie  todtes  Gestein  liegen,  auch  sie  wurden  in  der  lebens- 
kräftigsten Zeit  unserer  Sprache,  am  Anfang  unserer  jetzigen, 
der  oberdeutschen  Sprachstufe  mit  in  die  Lautverschiebung 
hineingezogen  und  diesen  Gesetzen  gemäss  behandelt.  Eigen- 
namen zu  lassen,  wie  man  sie  eben  gerade  antrifft,  ist  nur 
eine  Gepflogenheit  der  modernen  Kultur,  oder  wenn  man  will, 
die  Folge  verlorener  Assimilationskraft.  Unsere  Sprache  ist 
nicht  mehr  so  stark,  dass  sie  fremde  Namen  verdauen  könnte. 
Darüber,  dass  noch  Ortsnamen  vorhanden  sind,  welche  aus 
der  gallischen  Periode  unserer  Landesgeschichte  herrühren, 
kann  kein  Zweifel  sein,  wohl  aber  ist  es  von  vornherein  sehr 
zweifelhaft,  ob  sich  viele  gallische  Namen  bis  auf  unsere 
Zeit  herab  gerettet  haben  werden.  Erwägt  man,  welch  ent- 
setzliche ^Ereignisse  die  Agri  decumates  während  der  Zeit  der 
Völkerwanderung  durchgemacht  haben,  wie  oft  diese  Lande 
verwüstet,  ausgemordet  und  ausgebrannt  worden,  wie  lange 
sie  öde  und  menschenleer  gelegen,  wie  dann  ein  ganz  anderes 


Gallische  Fluss-  und  Ortsnamen  in  Baden.  333 

Volk  mit  total  verschiedener  Kultur  und  Wirtschaft  vom 
Lande  Besitz  genommen  und  dasselbe  sippenweise  verteilt  und 
wieder  in  Bau  genommen  hat,  so  lässt  sich  ja  wohl  denken, 
dass  dem  Gedächtnis  der  Nachfolgenden  eben  nur  die  Namen 
der  bedeutendsten  Stadtruinen  und  die  Namen  der  wichtigeren 
Flüsse  und  einiger  Bergzüge  oder  Einzelberge  übermittelt 
worden  sind,  während  die  Tausende  der  Kleinnamen,  der  Lo- 
kalnamen mit  der  alten  Kultur  des  Landes  durchweg  unter- 
gehen mussten.1)  Gesetzt  aber  auch,  es  hätten  sich  aus  der 
römischen  Zeit  Flur-  oder  Lokalnamen  über  die  Völkerwande- 
rungszeit herüber  gerettet,  so  ist  nach  einem  onomatologischen 
Gesetz,  nämlich  dem,  dass  kleine  Namen  einem  steten  Aus- 
wechsel durch  andere  unterliegen,  schon  zum  voraus  zu  er- 
warten, dass  nur  wenige  oder  gar  keine  Namen  aus  jener 
Zeit  bis  auf  uns  kommen  konnten. 

Man  nehme  einmal  die  Flurkarte  einer  Gemeinde  vor  und 
vergleiche  die  heutigen  Namen  mit  denen,  welche  in  den  vor 
300 — 400  Jahren  abgefassten  Urbarien  vorkommen,  so  wird 
man  finden,  dass  ein  Teil  der  Namen  stark  verändert  und 
umgedeutet  ist,  ein  anderer  aber  ganz  fehlt  und  vielfach  an 
der  Stelle  älterer  Namen  ganz  andere  neue  vorhanden  sind. 
Das  aber  ist  ein  Vorgang,  welcher  auch  in  den  früheren  Jahr- 
hunderten sein  Wesen  trieb  und  inskünftige  treiben  wird,  so 
lange  es  Menschen  giebt.  Wenn  nun  schon  10 — 12  Menschen- 
alter hinreichen,  solche  bedeutende  Veränderungen  auf  der 
Namentafel  hervorzubringen,  was  werden  dann  15  und  30 
weitere  Menschenalter  an  ursprünglich  vorhanden  gewesenen 
Namen  übrig  gelassen  haben?  Da  gehört  ein  berge  versetzender 
Glaube  dazu,  heute  noch  an  allen  Enden  und  Ecken  keltische 
Namen  finden  zu  wollen.  Warum  aber  des  weiteren  nur  kel- 
tische suchen  wollen  und  keine  lateinischen,  wo  doch  die  frag- 
liche Bevölkerung  unmittelbar  vor  ihrem  Untergang  mehrere 
Menschenalter  lang  lediglich  nur  Latein  geredet  hat,  wie  aus 
den  in  den  benachbarten  Alpen  fortlebenden  romanischen 
Mundarten  und  Ortsnamen  so  klar  erhellt,  aus  Namen,  die  in 
den  ältesten  Urkunden  nahezu  klingen,  wie  in  dem  heutigen 
Idiom;  Mundarten,   die   in  einzelnen  längst  deutschredenden 


*)  Vgl.  Baumann,  Schwaben  und  Alemannen,  ihre  Herkunft  und  Iden- 
tität in  den  Forschungen  zur  deutschen  Geschichte  XVI,  217—277. 


334  ßuck. 

Gegenden  von  uralter  Zeit  her  Namenreste  von  Wald  und 
Feld,  Wunn  und  Waide  hinterlassen  haben,  die  nicht  keltisch, 
sondern  rein  romanisch  sind.  So  selbst  im  Allgäu,  vom  Vor- 
arlberg, der  deutschen  Schweiz  und  Tirol  zu  schweigen,  wo 
sich  ebensowenig  eine  Spur  von  keltischen  Lokalnamen  vor- 
findet. Theoreme  thun  es  nicht,  auch  nicht  der  Spaten  allein 
und  die  Volksmusterung  auf  Haar-  und  Augenfarbe;  Auskunft 
über  das  Einstgesprochene  giebt  nur  das  fortlebende  Wort 
und  das  in  der  Geschichte  überlieferte  Material,  das  allerdings 
durch  den  Spaten  einer  besseren  Interpretation  fähig  ist.  Wo 
sich  aber  der  Mann  vom  Spaten  seiner  eigenen  Phantasie  über- 
lässt,  und  nicht  in  steter  Fühlung  mit  der  Geschichte  bleibt, 
da  gerät  er  auf  dieselben  Abwege,  wie  der  Mann  von  der 
Feder,  der  aller  Geschichte  zum  Hohn  ein  Spiel  mit  fremden 
Vokabeln  treibt  und  aus  dem  Klingklang  derselben  eine  Prä- 
historie konstruieren  will. 

Die  altgallische  Namenzusammensetzung  ist  von  der  jung- 
keltischen, von  welcher  unsere  Keltomanen  in  der  Kegel  Ge- 
brauch machen,  wesentlich  verschieden.  Die  modernkeltische 
Namenkomposition  ist  genau  behandelt  wie  die  modemro- 
manische. Die  altgallischen  Eigennamen,  Orts-  wie  Personen- 
namen waren  ursprünglich  alle  zweistämmig.  Wo  wir  nur 
einem  Stamme  begegnen,  da  handelt  es  sich  um  eine  sog. 
Kurzform.    Die  beiden  Stämme  waren  durch  die  Vokale  o.  u 

4 

(abgeschwächt  i,  e)  verbunden.  Das  Grundwort  stand  wie  im 
Deutschen  hinten,  das  Bestimmungswort  vorne.  In  den  neu- 
keltischen Idiomen  ist  das  gerade  umgekehrt.  Nehmen  wir 
als  Beispiel  den  Flurnamen  „Ochsenfurt"  an.  Der  lautete 
altgallisch:  Uxo-riton.  Aber  schon  im  Altkymrischen  Rytychen, 
aus  ryt  (Furt)  und  ych  (Ochse). 

Was  dann  die  gallischen  Flussnamen  insbesondere  anbe- 
trifft, so  waren  auch  diese  ursprünglich  alle  zweistämmig.  Die 
meisten  tragen  noch  heute  den  Rest  des  zweiten  Stammes, 
als  sog.  Endung  an  sich.  Dieser  zweite  Stamm  (die  Endung) 
kommt  gar  nicht  selten  auch  als  erster  Stamm  vor.  Ver- 
gleichen wir  z.B.  die  Flussnamen  An- ava  (Geogr.  Ravenn.  438,4) 
und  Os-ana  (Gußrard,  Cartular.  Carnot.  1,212);  Ar-ola 
(Valesius  Notit.  Galliar  p.  365)  und  Aut-ara  (Valesius  p.  71). 
Das  Genus  der  Suffixa  ist  an  ein  und  demselben  Namen 
bald  männlich,  bald  weiblich.    Ersteres  Geschlecht  überwiegt 


Öallische  Fluss-  und  Ortsnamen  in  Baden.  335 

früher,  wohl  nur  deshalb,  weil  uns  die  meisten  alten  Namen 
durch  Lateiner  überliefert  sind  und  weil  im  Latein  die  Fluss- 
namen ja  ohnehin  Generis  masculini  sind.  Alle  prähistorischen, 
indogermanischen  Flussnamen  beziehen  sich  ihrem  Inhalte  nach 
nur  auf  physische  Eigenschaften  der  Gewässer.  Nicht  wenige 
sind  lediglich  nur  Synonyme  für  „Wasser,  Fluss".  Am  häufigsten 
sind  die  Begriffe:  „Der  Gehende,  Laufende,  Fliessende,  Eilende, 
Langsamgehende,  Stagnierende,  Sumpfige"  oder  nach  dem 
Schall:  „Der  Murmelnde,  Rauschende,  Tosende,  Brüllende"; 
endlich  nach  der  Farbe  des  Wassers:  „Der  Helle,  Glänzende, 
"Weisse,  Braune,  Dunkle,  Schwarze".  Vgl.  meinen  Aufsatz 
„Unsere  Flussnamen"  in  Birlingers  Alemannia  VIII;  Dr.  Esser, 
Beiträge  zur  gallokeltischen  Namenkunde  1,79;  Dr.  Th.  Loh- 
meyer, Beiträge  zur  Etymologie  deutscher  Flussnamen. 

Die  prähistorischen  Flussnamen  deuten  keinerlei  Beziehungen 
zu  Mensch  und  Thier,  zur  Beschaffenheit  der  Umgebung  oder 
zu  Wohnorten  an.  Das  findet  man  erst  in  viel  jüngerer,  der 
historischen  Zeit,  wo  sich  dann  selbst  Besitzernamen  als  Be- 
stimmungswort an  Flussnamen  vorfinden,  wie  z.  B.  in  Ingol- 
tesaha,  Wolomotesaha,  Dagemaresbach ,  Helngisesbach ,  was 
auch  bei  Namen  von  kleinen  Seen  vorkommt,  z.  B.  beim 
Titisee,  saec.  XII  Titunse  Wirt.  Urkb.  4,372,  vom  Personen- 
namen Tito,  der  unter  anderem  im  Ortsnamen  Dittishausen 
steckt,  was  im  saec.  XIII  Titinhusen  hiess.  Zeitschr.  f.  Gesch. 
d.  Oberrh.  25,  400;  oder  beim  oberschwäbischen  Muttelsee 
im  saec.  XVI  Muotolfesse,  Baumann  in  Quell,  z.  Schweiz. 
Gesch.  3,  99. 

Bei  der  Erklärung  alter  Flussnamen  darf  nicht  übersehen 
werden,  dass  in  einem  grösseren  oder  kleineren  Flußsystem 
der  ursprüngliche  Name  eines  der  Quellbäche  oder  der  eines 
grösseren  Nebenflusses  auf  den  vereinigten  Hauptfluss  über- 
gehen und  den  ursprünglichen  Namen  des  letzteren  ganz  ver- 
drängen kann.  Das  ist  z.  B.  der  Fall  bei  der  Tiroler  Rienz, 
einem  Nebenfluss  des  von  Venantius  Fortunatus  genannten 
fluvius  Byrrus,  welch  letzterer  noch  im  8.  bis  11.  Jahrhundert 
als  Pyrrus,  Pirra  vorkommt.  Aber  schon  im  saec.  XII  tritt 
an  seine  Stelle  der  Name  ßienza  und  siegt  völlig  ob.  Vgl. 
Augsb.  Allgem.  Zeitg.  1885  Beil.  III,  34.  Ähnlich  ist  der 
alte  Name  der  modenesischen  Scultenna,  der  sich  schon  bei 
Plinius  H.  N.  3,  16   und   dann  noch  in   den  von  Muratori 


336  Bück. 

herausgegebenen  mittelalterlichen  italienischen  Urkunden  vor- 
findet, allmählich  dem  Namen  Panaro  erlegen.  Schon  im 
Jahre  899  sagt  eine  Urkunde:  (fluviusj  Scultenna,  qui  et  Pa- 
narius  dicitur.    Muratori,  antiq.  Ital.  2,  152. 

Bei  anderen  dauert  der  Ringkampf  heute  noch  fort  So 
hat  z.  B.  die  allgäuer  Nibel  heutzutage  schon  bald  zwei 
Drittel  ihrer  Strecke  an  einen  Emporkömmling,  an  den  Na- 
men Eschach  verloren,  aber  am  oberen  Lauf  dieser  Eschach 
liegende  Orte  haben  doch  den  alten  Namen  des  Flusses  noch 
bis  auf  diesen  Tag  festgehalten.  Vgl.  Baumann,  Gaugraf- 
schaften im  wirtemberg.  Schwaben  S.  33.  Manche  Flüsse 
tragen  an  einzelnen  Strecken  ihres  Laufes  verschiedene  Namen, 
zwei  bis  vier.  So  heisst  ein  unscheinbarer  Bach  im  wirt.  Ober- 
amt Schorndorf  an  der  Quelle  Schweizerbach,  etwas  weiter 
unten  Schlierbach,  abermals  eine  Strecke  weiter  abwärts 
Gunzenbach  und  in  der  Nähe  seiner  Einmündung  in  die 
Rems  die  Beutel.  Damit  erklärt  es  sich,  dass  der  untere 
Lauf  eines  Flusses  manchmal  einen  Namen  trägt,  der  seinem 
Sinne  nach  nur  auf  den  oberen  passt  und  umgekehrt.  Solche 
Namenänderungen  sind  natürlich  erst  möglich,  wenn  man  den 
Sinn  des  alten  Namens  nicht  mehr  versteht  und  wenn  politische 
Verhältnisse  auf  einmal  den  einen  Teilnamen  vor  dein  anderen 
begünstigen  und  sozusagen  ins  allgemeine  Geschrei  bringen. 
Von  jeher  waren  es  die  Kanzleien,  welche  die  Macht  aus- 
übten, Namen  emporzubringen  oder  zu  misshandeln  oder  ganz 
abzuwürgen.  Für  den  Sprachkenner  haben  sie  dabei  selten 
etwas  erfreuliches  geleistet. 

In  der  nun  folgenden  Erklärung  von  Flussnamen  werde 
ich  bei  all  denjenigen  Namen,  welche  in  Förstemanns  ahd. 
Ortsnamenbuch  aufgeführt  sind,  als  Quelle  nur  dieses  (unter 
der  Marke  Fm)  anführen,  da  es  nicht  in  meiner  Absicht  liegt, 
sämtliche  Namenformen  derselben,  wo  sie  auch  vorkommen 
mögen,  zusammenzustellen.  Für  meine  Zwecke  genügen  wenige 
zuverlässige,  unter  Umständen  selbst  nur  moderne  Formen, 
wenn  das  zutreffende  Etymon  klar  liegt. 


Gallische  Flosa-  und  Ortsnamen  in  Baden.  337 


I.  Flnssgebiet  der  Donau. 

Die  Donau,  auf  römischen  Inschriften,  z.  B.  zu  Scheer  und  Riss- 
tissen  Danuvius,  erst  in  späteren  Schriften  Danuhius,  ahd.  Tuonouwe, 
was  Sebastian  Münster  mit  „Thannenfluss"  verneuhochdeutschte.  Die 
Endung  ist  dieselbe  wie  in  den  gallischen  (lombardischen)  Flussnamen 
Tardubius  (j.  Terdebbio)  Winkelmann,  Act.  imper.  ined.  1,  143; 
Verubius  (j.  Verebbio)  Lupi,  Cod.  dipl.  Bergom.  2,  687.  Der  erste 
Stamm  Dan-  wird  als  identisch  mit  irisch  dän  (fortis)  aufgefasst. 
Glück,  Renos,  Moinos  etc.  S.  3.  Ist  dieser  Stamm  aber  vorkeltisch, 
näherhin  ein  thrakischer,  dann  wäre  mit  Max  Müller  das  arisch- 
vedische  dänu  Regen,  Feuchtigkeit,  und  altbaktrisches  dann  Fluss 
zu  vergleichen.    Siehe  Kuhns,  Beitr.  z.  vergl.  Sprachforschg.  8,  253. 

Brigach  und  Brege  die  zwei  Quellbäche  der  Donau,  stehen 
heute  wohl  nur  zum  Zweck  der  Dissimilation  in  einer  Art  Ablaut- 
verhältnis zu  einander,  sie  gehen  aber  auf  dieselbe  Wurzel  brig  zu- 
rück. Erstere  a.  1084  Brighana,  1095  Brigana,  1200  Brigil,  1313  Bri- 
gine,  1310  Brigenne  (Fürstbg.  ürkb.  V,  68,  72,  90,  117,  188,  202), 
noch  im  sec.  XVI  die  Brigen.  Die  Brege  a.  1234  Brega  (Fürstbg. 
Urkb.  1,  379),  an  ihr  Bregenbach,  bis  ins  17.  Jahrhundert  nur 
Brägen,  Bregen.  Man  hat  zu  vergleichen  den  südtirol.  Bachnamen 
Bria  d.  i.  Briga,  wie  welschtirolisch  Stria  =  striga  (Hexe).  Hor- 
mayr,  Beitr.  z.  Gesch.  v.  Tirol  I.  2,  32;  ferner  die  franz.  Briga 
(La  Breche)  Mabillon  diplom.  p.  337;  die  Brig ia  (La  Braye)  Vale- 
sius  1.  c.  p.  97.  Letztere  heisst  ebendort  auch  Braya  d.  i.  Bragia, 
gleich  der  südfranzösischen  Brague.  Alle  diese  Flussnamen  nicht 
aus  kelt.  Brig  (Berg),  sondern  aus  der  igm.  Wurzel  bhrag  (leuch- 
ten). Siehe  Dr.  Esser  a.  a.  0.  1,  107.  In  diese  Sippe  gehört  auch 
die  Bregenzer  Ach,  welche  im  Stamm  der  Brege  gleicht  und  noch 
im  Jahre  1699  einfach  die  Bregenz  heisst.  Ausführliche  Beschrei- 
bung des  Rheinstroms  Nürnberg  1699  S.  40.  So  auch  im  Mittelalter 
z.  B.  a.  1338  fluvius  Bregenz.  Arch.  f.  Schweiz.  Gesch.  1,  146.  Ein 
Bach  bei  Tamüls  im  Vorarlberg  heisst  heute  noch  die  Bregenz,  er 
mündet  in  die  Argen,  diese  in  die  Bregenzer  Ach.  Der  Sinn  all 
dieser  Namen  ist  „helles,  lauteres  Wasser". 

Die  Elta,  wahrscheinlich  aus  ursprünglichem  *  Alta,  wie  die  mo- 
seler Elz,  alt  Alcia  aus  Altia,  wozu  auch  der  Urname  der  Alzei 
gehört.  Vgl.  weiteres  über  den  Stamm  alt  —  bei  Esser  a.  a.  0.  1,  85 
und  meine  Flussnamen  a.  a.  0.  8,  157.  Der  Stamm  dürfte  identisch 
mit  dem  irischen  alt  (torrens)  sein,  und  aus  einer  igm.  Wurzel  art 
mit  dem  Sinne  „vorgehen,  vorstürzen u  kommen.  Vgl.  Fick,  Wtb. 
der  igm.  Sprachen  I  unter  arti. 

Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  3.  22 


338  Bück. 

IT.  Flussgebiet  des  Rheins. 

Über  die  Bedeutung  des  Namens  Rhein  stimme  ich  mit  Glück 
überein  und  verweise  daher  auf  dessen  Schriftchen  „R§nos,  Moinos 
und  Moguntiäcum". 

Die  Linz  bei  Linz  nächst  Pfullendorf,  jetzt  Ach.  Nach  ihr  war 
der  alte  Linzgau  zubenannt.  Vgl.  Baumann,  schwäb.  Gaugrafschaften 
S.  49.  Der  Name  führt  auf  die  igm.  Wzl.  ri,  europäisch  li  (fliessen) 
zurück.  Der  Stamm  scheint  identisch  zu  sein  mit  irisch  liant  (tor- 
rens)  =  gallisch  *  lentos. 

Die  Alb,  sowohl  die  obere  bei  Dogern,  als  die  untere  bei  Her- 
renalb, zu  welchen  je  ein  alter  Albegowe  Fm  gehört,  führen  auf 
den  gemeineuropäischen  Stamm  alb,  aus  der  igm.  Wz.  albh  glän- 
zen, hell  scheinen  zurück.  Vgl.  Esser  a.  a.  0.  1,  48.  Daher  die  frz. 
Aube,  alt  Alba,  Vales  p.  190;  dieAubette  (alt  Albeta,  noch  früher 
aber  Albula)  Vales  p.  482;  die  genfer  Arve  ehedem  Alba,  Regest. 
G6nev.  p.  364;  die  latische  Alba  bei  Alba  longa,  die  Albula  (zum 
Tiber),  die  graubündnerische  Albula,  die  vorarlberger  Alfenz  =  * 
Albentia,  Albantia;  der  ital.  Albolus  Ughell  Ital.  sacr.  5,  1583;  die 
salzburger  Alben,  saec.  VIQ  Albina  Fm,  die  Alben  zur  Traun, 
saec.  X  Albana  Fm,  sowie  noch  viele  andere. 

Auch  Wehra  und  Wiese  gehören  solchen  gemeineuropäischen 
Bezeichungen  für  „Fluss"  an,  wie  wir  gleich  sehen  werden. 

Die  Ktissna  saec.  XTV  Küssnach  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh. 
13,  243.  Vgl.  saec.  XIQ  Chussachberg  1.  c.  3,  251;  saec.  XV  Heisen- 
berg I.  c.  18,  480.  Ähnlich  klingt  das  schweizerische  Küssnacht. 
Allein  die  alte  Form  Cussenacha  Fm  spricht  bei  letzterem  für  Ent- 
stehung aus  einem  gallischen  Personennamen,  also  aus  Cussiniäcum 
von  Cussinius,  wie  Alpnacht  aus  Alpiniäcum,  vom  P  N  Alpinius. 
Ein  Flussnamenstamm  Cus-,Cuss-,  erscheint  mehrfach,  so  im  österr. 
fluvius  Cusus  Tacit.  annal.  2,  63;  im  franz.  Cusso  Mabillon  I.  c. 
253;  in  der  Cosentia  (j.  Cousence),  in  der  Cussilla  (j.  Choisille) 
Vales.  p.  524,  im  lombard.  Cusius  zum  Po  Tab.  Peut.  u,  s.  w.  Pictet 
hat  diesen  Stamm  in  der  Rev.  celt.  2,  440  aus  sanskr.  koga  (gaine, 
fourreau,  enveloppe,  vas)  erklärt.  Vielleicht  liegt  die  igm.  Wz.  kas 
(kratzen,  bohren)  näher.  Aus  ihr  kommt  lat.  cossus  Holzwurm, 
aber  auch  das  kymrische  cosi  (scalpere,  scabere),  womit  sich  Cussa 
als  ein  „sich  tief  eingrabender  Klammbach"  charakterisieren  würde. 

Die  Wehra  erinnert  zunächst  an  die  hessische  Werra  und 
Wohra,  alt  Waraha,  dann  an  die  Warina  (zum  Main)  Fm,  an  die 
Wernitz,  alt  Warinza  Fm,  an  die  Warge,  alt  Varica,  Grandga- 
gnage  Mfonoir.  p.  73  und  an  die  ebendort  aufgeführte  Waricina. 
Die  vier  letzteren  halte  ich  für  gallische  Namen  d.  h.  für  so  alt,  dass 
sie  schon  da  waren,  ehe  Deutsche  in  die  zutreffenden  Gegenden  ka- 
men, so  dass  sie  mit  dem  südfranz.  Varus  und  der  lombard.  Verza, 
auf  der  T.  Peut.  Varusa  zusammengestellt  werden  müssen.  Alle 
gehen  auf  das  igm.  vära  Wasser,  aus  der  igm.  Wz.  var  wallen,  sich 
dahinwälzen,  zurück. 


Gallische  Fluss-  und  Ortsnamen  in  Baden.  339 

Die  Wiese  hat  natürlich  mit  unserem  Wort  Wiese  (pratum) 
zunächst  nichts  zn  schaffen.  Sie  enthält  denselben  Flussnamenstamm 
wie  die  wirtb.  Bäche  Wiesatz  und  Wieslauf  (alt  Wisilaffa),  wie 
die  frank.  Wiesent.  Erstere  hiess  nach  Bacmeister,  Alem.  Wand. 
S.  97  im  saec.  XV  Wysentzbach.  Zu  dem  gleichen  Stamm  gehört 
die  Weser,  alt  Visurgis  Fm,  später  Wisera.  Letztere  Form  er- 
scheint wieder  als  die  alte  Form  der  franz.  Flusse  Vesere  und  Haut- 
Vezere.  Val.  p.  187  u.  614.  Dazu  kommt  die  Veseron,  bei  Gre- 
gor von  Tour  Visorontia  und  Vesrona.  Val.  548. *)  Der  Fluss- 
namenstamm Vis  ist  identisch  mit  der  igm.  Wz.  vis  (netzen),  aus 
welcher  auch  angelsächs.  veosnan,  ahd.  wösanon  (zerfliessen( 
kommen. 

Die  Kander,  an  ihr  Kandern,  saec.  Vlil  Cantara  Fm.  Die 
Form  des  Ortsnamens  aus  der  Konstruktion :  da  ze  der  Cantarun.  Ihr 
Seitenstück  ist  die  Schweiz.  Kander  (zum  Thunersee).  Vgl.  das 
Schweiz.  Kanteren  saec.  XIV  Kantrach,  Geschichtsfreund  38,  50. 
Auch  die  Luxenburger  Gander  beiGandern  hiess  ehedem  Kander. 
Esser  a.  a.  0.  1,  66.  Der  Stamm  ist  das  gall.  kantos,  kymr.  cann 
(=  cant,  cand)  weiss,  aus  der  igm.  Wz.  scand  (leuchten),  welcher 
auch  das  lat.  candeo  und  Candidas  entsprossen  sind.  Die  Endung 
-ara  kommt  in  einer  Reihe  von  gall.  Flussnamen  vor,  wie  z.  B.  in 
Aut-ara,  Is-ara,  Sav-ara.  Sie  bedeutet  wahrscheinlich  „Wasser" 
und  kommt  aus  der  igm.  Wz.  ar  (se  movere,  ire)  Glück  a.  a.  0.  2  u.  5. 

Der  Neumagen,  a.  902  Niumaga  Fm.  Wenn  diese  Urkunde 
auch  gefälscht  ist,  passte  doch  die  Form  zu  dieser  Zeit  und  der  Name 
ist  keinenfalls  Erfindung.  Dass  Neumagen  auf  gall.  Noviomagus  zu- 
rückgehe, hat  schon  Bacmeister  (a.  a.  0.  73  u.  87)  längst  erkannt. 
Er  irrte  nur  in  dem,  dass  er  diesen  Namen  mit  „Neufeld"  übersetzte 
und  der  Meinung  war,  der  echte  alte  Name  des  Flusses  sei  durch 
den  Namen  eines  ehedem  an  ihm  gelegen  gewesenen  Wohnortes  gänz- 
lich verdrängt  worden.  Der  echte  alte  Name  steckt  aber  noch  im 
ersten  Stamm  des  Wortes  in  Novio,  oder  ausser  der  Kopulation  No- 
vios.  So  hiess  auch  nach  Ptolemäus  2,  32  der  heutige  Nithfluss  in 
England,  ähnlich  der  Nabios  in  Schottland.  Hierher  gehört  auch 
die  lomb.  Novara.  Es  ist  das  kymr.  nov  (fluvius)  aus  nofiaw  (na- 
tare),  aus  der  igm.  Wz.  sna  schwimmen.  Noviomagus  heisst  also 
Feld,  Ebene  des  Flusses  Novios,  ähnlich  wie  Limmat,  alt  Lindi- 
magus,  Ebene  des  Lindos  bedeutet,  vgl.  kymr.  llynn  (liquor,  la- 
cus,  von  llyniaw  (fluescere). 

Eine  ähnliche  moderne  Bildung  ist  der  Name  unseres  schwäb. 
Albbaches  Lontel,  denn  das  ist  nur  Kürzung  aus  „Lonethal".  Der 
Bach  hiess  ehedem  die  Lone,  hievon  der  Ortsname  Lonsee.    Ge- 


')  Hingegen  ist  die  lomb.  Visinara  Murator.  1.  c.  2,  131  nichts 
anderes  als  vicinaria  scilicet  aqua,  unser  mhd.  ebach,  Gemeindebach  von 
vicinarius  der  Gemeinde  gehörig.  Vgl.  prau  visinär  (saec.  XIV)  bei 
Mals  =  pratum  vicinarium.    Mohr,  Cod.  dipl.  Rhaet.  2,  388. 

22* 


340  Bück. 

setzt  aber  magus  bezöge  sich  auf  einen  also  genannten  Wohnort,  dann 
wäre  Neumagen  ein  Seitenstück  zum  wirtemb.  Flussnamen  Bottwar. 
Dieser  Name  ist  zunächst  Name  des  Städtchens,  das  an  der  Bottwar 
liegt,  denn  alt  heisst  dasselbe  Bodibura  Fm  d.  i.  Beuren  an  der  Boda, 
eine  Bildung  wie  Blabura,  Blaubeuren  oder  vielmehr  Beuren  an  der 
Blau.  DassBoda  ein  echter  und  gerechter  Flussname  sei,  bezeugen 
die  Bode  zur  Saale  und  die  Bode,  die  zur  Wipper  geht.  Auch 
hier  hat  sich  im  uneigentlichen  Namen  des  Flusses  der  echte  alte  zu 
halten  gewusst. 

Die  Dreisam,  im  saec.  IX  Dreisima  Fm,  jetzt  nur  Name  des 
Unterlaufs  eines  aus  mehreren  Quellbächen  entstandenen  Flusses. 
Ähnlich  hiess  die  österr.  Traisen  im  saec.  X  Treisima  Fm,  aber 
auf  der  T.  Peut.  Trigisamum.  Der  Stamm  ist  für  beide  Trag-, 
ähnlich  wie  in  dem  bei  Orelli  inscript.  No.  1331  vorkommenden  Fluss- 
namen Tragisa,  aus  der  igm.  Wz.  trak,  laufen.  Vgl.  griech.  tQsz*0, 
goth.  thragjan  laufen,  dann  irisch  traig  Fuss,  kymr.  tracd  (=  tra- 
git)  Fuss,  altgall.  vertragos,  mit.  veltragus  Windhund  aus  gall. 
ver-tragos  =  valde  velox.  Tragisamum  klingt  wie  ein  gall.  Super- 
lativ, wie  ein  solcher  vielleicht  auch  in  den  gall.  Ortsnamen  Sege- 
sama,  Belisama,  Venaxamodurum  u.  dgl.  vorliegt.  Dann  wäre  Tra- 
gisama  =  velocissima,  was  freilich  nur  von  einem  der  Quellbäche 
der  Dreisam  ausgesagt  werden  könnte.  Vgl.  die  Einleitung.  Die 
schwäb.  Zusam,  saec.  XHI  Zusema  (Steichele,  Bisth.  Augsburg  3, 
843  ff.  u.  Bacmeister,  A.  W.  S.  125)  ist  ähnlich  gebildet.  Steckt  hier 
gall.  togi-,  ir.  toig  (amoenus),  dann  wäre  Togisama,  in  der  althd. 
Lautstufe  Zuisam,  Zusam  =  aqua  amoenissima. 

Die  Elz,  die  obere  zum  Rhein,  die  untere  zum  Neckar.  Erstere 
im  saec.  VIII  Helzaha  Fm,  letztere  Alantia  Fm,  noch  im  Mittelalter 
Elnz.  Die  obere  Elz  scheint  aus  Altia  entstanden  zu  sein  und  käme 
so  mit  der  Elta  (siehe  diese)  überein,  die  untere  aber  kommt  aus 
einem  Stamme  AI-  wie  die  gall.  Flussnamen  Al-aunos  (Britannien, 
Diefenbach,  Origin.),  Al-anio  (Val.  185),  Al-ogia  (Guerard  Cart. 
Carnot.  1,  211),  wie  der  it.  Al-ico  Lupi  1.  c.  2,  254.  Diese  Wurzel 
al  scheint  =  igm.  ar  zu  sein.    Vgl.  unter  Kander. 

Die  Glotter  führt  auf  alt.  *  Clot-ara.  Vgl.  den  irischen  Fluss- 
namen Cluad,  the  Clyde,  alt  Clota.  Stokes  in  Kuhns  Beitr.  8,  314. 
Der  Stamm  Clot-,  Clod-  kommt  aus  der  europ.  Wz.  clu,  spülen, 
reinigen,  wie  lat.  clu-ere,  clo-aca.  Hierher  gehören  auch  die  ital. 
Flussnamen  Cluentus  (Chiento)  u.  Clotoris.  T.  P.  Derselben  Her- 
kunft ist  das  goth.  hlutras,  lauter. 

Die  Schutter  wiederholt  sich  in  der  baierischen  Schutter  bei 
Ingolstadt,  alt  Scutara  Fm.  In  nasalierter  Form  kommt  sie  auch  als 
Seh  unter  vor.  Alle  diese  Namen  führt  Esser  a.  a.  0.  1,  69  mit 
Recht  auf  die  igm.  Wz.  skut,  nasaliert  skunt,  abfliessen,  abträufeln, 
zurück. 

Die  Unditz  bei  Kehl,  saec.  VIH  Undussa  Fm,  ein  Name,  der 
dieselbe  Endung  aufzeigt  wie  die  schweizer  Biberussa,  Biberst  Fm. 


Gallische  Fluss-  und  Ortsnamen  in  Baden.  341 

Der  Stamm  und  ist  identisch  mit  sanskr.  andha  Wasser  und  dem 
onno  (flumen)  einer  gall.  Glosse  (Wien).  Vgl.  Stokes  a.  a.  0.  6, 
230.  Wenn  -ussa  ein  Kosesuffix  ist,  wie  einige  gall.  Personennamen 
dieser  Endung  nahe  legen,  dann  bedeutet  Undussa  etwa  fluviolus, 
Biberussa  aber  subfuscula,  aus  igm.  bhabhrus,  braun.  Hier  wäre 
aber  das  Grundwort  abgefallen,  da  nur  das  Eigenschaftswort  übrig 
ist.  Die  Urform  wäre  etwa  Bebronna  oder  etwas  ähnliches,  d.  i. 
„braunes  Wasser". 

Die  Einzig,  saec.  XI  Chinzecha,  saec.  Xu  Chinzicha  Fm.  Eine 
weitere  Einzig,  saec.  VIQ  Einzicha  zum  Main,  eine  andere  zur 
Mümling  im  Odenwald.  Diesen  reiht  sich  an  die  Einzach  bei  Thaur 
in  Tirol  (Zingerle,  tir.  Weist.  1,  210);  die  Einz  bei  Passau,  an  ihr 
das  Dorf  Einzig.  Erstere  alt  Quinta,  letzteres  Castra  Quintana 
Fm  u.  Schmell,  bair.  Wb.  1,  1267.  Einz  bei  Aachen,  eine  Quint, 
alt  Quintana  zur  Mosel  Fm.  Das  hat  mit  lat.  qu intus  nichts  zu 
schaffen.  Den  rechten  Weg  weisen  die  alten  Formen  der  franz. 
C an  che  (zum  Ärmelmeer),  nämlich  Quanta,  Quantia,  Quenta,  Quentia, 
Cancia.  Val.  p.  461.  Dasselbe  ist  unsere  schwäb.  Eanzach,  die 
sich  in  Spanien  als  Chan za  (zur  Quadiana)  wiederholt,  alle  aus  dem 
schon  oben  genannten  gall.  Flussnamenstamme  cant  (weiss).  Die 
Endung  -icha  scheint  mir  deutsche  Zuthat  und  dasselbe  Verkleine- 
rungssuffix -ich,  -ik  zu  sein,  wie  es  im  Namen  der  Selke,  alt  Sa- 
lika  Fm  aus  Sala  zweifellos  vorhanden  ist. 

Ich  merke  hier  noch  an,  dass  sich  ein  Lokalname  Einzig  als 
Name  zweier  Hohlgassen  zwischen  Müllheim  und  Hingelheim  im  Breis- 
gau vorfindet,  auch  bei  Hecklingen  a.  1387  eine  huob  Eintzgen  ge- 
nannt wird.  Mone,  Ztschr.  17,  327.  Dieses  Appellativ  kinz  ist  deutsch 
und  hat  mit  dem  Flussnamen  Einzig  nichts  zu  schaffen.  Es  ist  das 
mundartliche  kins,  kinz,  kenz,  känz,  Schrunde,  Spalte.  Vgl. 
Schmeller,  bair.  Wtb.  1,  1266.  Die  Form  kinzig,  kinzg  kann  ein 
Deminutiv  des  gedachten  Wortes,  kann  möglicherweise  auch  Eürzung 
aus  der  Personifakationsform  kinz-ing  sein,  wie  es  deren  unter  den 
Flurnamen  mehrfach  giebt,  z.  B.  a.  1597  der  Blössing,  Berg  b.  St. 
Blasien,  Mone,  Ztschr.  11,  472,  einer  Sprossform  aus  mhd.  bloss  (ru- 
pes  nuda),  da  im  Alamannischen  n  vor  g  öfters  ausfällt. 

Die  Rench,  an  ihr  der  Ort  Renchen.  Erstere  im  saec.  X 
Rinka,  Rincha  Fm;  auch  ein  Ort  Rinkschinwach  (Dümge,  Reg. 
Bad.  A.  6)  =  zum  Renchiscben  Wag,  ad  gurgitem  Rinchae.  Renchen 
selbst  hiess  einst  Reinicheim,  ein  benachbartes  Dorf  Reinicheimlöch. 
Renchen  ist  also  nicht  gebildet  wie  Eandern,  d.  h.  ein  Obliquus  (Lo- 
kativ) von  Rencha,  nichtsdestoweniger  halte  ich  Reinich -heim  für 
identisch  mit  Rench-heim,  d.  h.  das  Heim  an  der  Rench.  Es  ist  eine 
Bildung  wie  Bach -heim,  j.  Öden -Bachen  u.  dgl.  Rinkschinwach 
ähnelt  dem  Namen  des  Thalbachs  von  Hertingen,  der  einst  Herte- 
rischenbach  hiess.  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  18,  240.  Seitenstück 
unserer  Rench  ist  die  franz.  Rance,  ehedem  Rincus  (Vales  p.  12). 
Ich  vergleiche  dazu  das  kymrische  ringe  (Stridor,  stridulus  sonus),  aus 


342  Back. 

der  enrop.  Wz.  rak,  nasaliert  rank  (tonen),  ans  welcher  auch  lat. 
rancare  und  rictare  kommen.  Es  will  also  Renen  ungefähr  soviel 
sagen  wie  „der  rauschende  Bach".  Ähnlichen  Sinnes  ist  der  bnr- 
gundische  Rivus  hrugiens.    Vgl.  Du  Gange,  gloss.  s.  v.  „alpaticimi". 

Die  Acher  mit  Achern,  einer  Bildimg  wie  Kandern.  Bacmeister 
hat  in  seinen  A.  W.  S.  74  ganz  richtig  auf  den  IHitflfmamffliRtaifrm 
ak  aufmerksam  gemacht,  der  sich  in  den  Ftamamen  Ach-aza(Echaz), 
Acc-ussa-bach  imd  Ak-e  da  Fm  wieder  vorfindet.  Es  ist  die  igm. 
Wz.  ak  eilen.  Vgl.  igm.  aku  schnell,  äkista  schnellst.  Fick.  a. 
a.  0.  I.  Die  österr.  Aiss,  alt  Agasta  Fm  entspricht  dem  eben  an- 
gefahrten Superlativ. 

Die  Oos  gleicht  dem  Wort  und  Sinne  nach  dem  ON  Oos  im 
Kreise  Prüm.  Dieser  letztere  heisst  im  Itin.  Anton.  Vicns  Ansava, 
auf  der  T.  P.  schlechthin  Ansava.  Hierzu  ist  zu  vergleichen  der 
britannische  Flnss  Ansoba  (Ptolemäns)  ans  dem  Stamme  Ans-,  zn 
dem  der  spanische  Ort  Ansa  (Steiner,  inscript.  No.  428);  der  Fhss 
Ans  a  bei  Aqmleia  in  Frianl  (Merian,  Kosmogr.  Karte  von  Kram  etc.), 
der  itaL  Serchio,  alt  Aus-er,  mit  Auserculns ,  mit  Aphärese  Ser- 
culus,  hieraus  Serchio,  wie  it.  eerchio  ans  rirculus,  gehören.  Der 
Stamm  ans  ist  identisch  mit  der  enrop.  Wz.  ns  (leuchten,  hell  sein). 
Vgl.  igm.  nsas,  sanskr.  nshas  Morgenrothe,  das  lat  anrora,  au- 
mm  n.  s.  w.  Ans-ava  ist  also  „das  helüenchtende  Wasser,  die  Laa- 
ter".  Die  Endung  -ava  erscheint  in  einer  grösseren  Zahl  gall.  FlnsB- 
namen,  in  der  Amblava,  Bonava,  Brunava,  Ornava,  Occava  etc.,  sie 
bedeutet  „Wasser44.  Vgl.  Dr.  Esser  in  No.  59  des  Kreisblatte  von 
Malmedy,  Jahrg.  1883. 

Die  Mnrg,  saec  XI  Mnrga  Fm.  Eine  zweite  Mnrga  westlich 
von  Bingen,  eine  dritte  bei  Weissenbnrg  im  Ekass.  Eine  Murgola, 
Mnrcula  bei  Cremana.  MnTatori  1.  c.  2,  205;  Lnpi  1.  c.  1,  8fö. 
Eine  Morgia  in  der  Anvergne,  Vales  p.  329,  die  an  den  gall.  Orts- 
namen Morginnum  (j.  Moirans)  erinnert.  Desjardins,  Geogr.  d.  1. 
Gaule  rom.  2,  237.  In  der  Schweiz  eine  Morgia  (j.  Morge)  b.  Lau- 
sanne, eine  bei  Satten,  eine  bei  Conthey.  Gatschet,  ortsetym.  For- 
schnng  L,  64;  Memoires  et  Doeum.  29,  504.  Hieher  wohl  amen  die 
it.  Ocra,  bei  PüniK  3,  16  Morgns,  vielleicht  aach  der  mosische 
Margns  T.  Pent.  Gatschet  dachte  an  and.  mnorac,  moorig,  da 
die  meisten  Murgen  entschieden  sumpfig  sind,  allein  er  kann  schon 
deshalb  das  richtige  Wort  nicht  getroffen  haben,  weil  der  Name  in 
Gegenden  vorkommt,  wo  niemals  Germanen  sassen,  auch  weil  der 
Name  weit  über  die  althochdeutsche  Zeit  hinauf  reicht.  Ich  denke 
an  die  igm.  Wz.  mark  streichen,  auspressen,  wovon  z.  B,  anch  lat. 
amurca,  murca,  Ölhefe,  dicke,  dunkle  Brühe,  an  das  gr.  afiolybs 
in  der  Bedeutung  „Dunkel,  Finsternis",  so  dass  Murg  ein  „dunkles 
Wasser"  bedeutet,  wie  es  im  mittleren  Murgthal  heute  noch  aussieht 

DiePfinz,  nach  ihr  der  Phunzingowe,  Funcenchgowe  Fm.  Eine 
Pfinz  bei  Eichstätt,  saec.  XI  Funzina,  eine  Fünsing  im  Zillerthal, 
saec  X  Funzina  Fm.    Man  hat  diese  Kamen  ans  lat  pons,  Brücke, 


Gallische  Flosa-  und  Ortsnamen  in  Baden.  343 

herleiten  wollen.  Das  wäre  vielleicht  bei  Pfmnzen  am  Inn,  saec  TT 
Phunzina  Fm  möglich,  felis  sich  dort  nicht  etwa  ein  kleiner  Ried- 
bach in  den  Inn  ergiesst;  für  die  bekannten  Fitsse  ist  aber  diese 
Ableitung  a  limine  abzuweisen,  da  sie  ganz  im  Widerspruch  mit  dem 
Mussnamenbildungsgesetz  stünde.  „Brücke"  kann  so  wenig  Fluss- 
namen  sein,  als  das  Wort  „Fisch".  Wir  müssen  ans  an  die  igm.  Wz. 
pat,  nasaliert  pant  (sich  ausbreiten,  sekundär  =  stagnieren)  halten, 
woraus  gr.  xovtos,  mit  pontns  (Sumpf)  und  irisch  pont  (Sumpf) 
kommen.  *  Pontina,  Pontana  bedeutet  „Sumpfbach".  Die  Wandlung 
des  vordeutschen  p  in  deutsches  pf  ist  ja  bekannt,  ich  nenne  nur  das 
klangähnliche  baierische  Pfinztag  d.  i.  (w*»«?«)  ve'pvvq,  tat.  feria 
quinta,  Donnerstag,  wohl  ein  von  Bjzanz  stammender  Ausdruck  wie 
Pfaffe  ndnaq  und  Kirche,  schon  a.  325  bei  Eusebius  xvquxxu. 

Die  Eraich.  Im  saec  VU1  um  sie  der  Creicgowe,  Crechgowe 
Fm.  Eraich  dürfte  eine  Kurzform,  und  zwar  =  Erakja  sein,  aus  der 
igm.  Wz.  krak  (rauh  tonen).  Vgl.  körn,  kreg  (raucus),  kymr.  kryg 
(raucus),  mit  versetztem  r  den  keltisch-spanischen  Flussnamen  Car- 
cera  (saec.  XU)  Revue  ling.  XV,  10.  Möglicherweise  gehört  auch 
die  Gurk,  bei  Strabo  Eorkoras  daher.  Der  Name  Eraich  passt  je- 
denfalls nur  für  den  oberen  Flusslauf. 

Dass  der  Neckar  aus  der  igm.  Wz.  nik,  spülen,  waschen  komme 
und  schlechthin  „Wasser,  Fluss*  bedeute,  ebenso  dass  Tauber, 
alt  Dubra  mit  gall.  dubrus,  kymr.  dwfr  (flumen)  aus  der  igm.  Wz. 
dhav,  strömen,  identisch  sei,  ist  anderwärts  des  weiteren  auseinan- 
dergesetzt worden. 

DI.  Wofcnortsiiamen. 

Zarten,  bei  Ptolemäus  Tarodunon,  altalam.  Zaraduna,  Zarduna 
Fm.  Der  erste  Stamm  Zar  ist  gall.  Taros,  das  als  Personen-  wie  als 
Flussname  vorkommt,  aber  in  beiden  Fällen  dieselbe  Bedeutung  hat. 
Taros  entspricht  dem  irischen  tara  (agilis,  alacer),  sanskr.  taras 
(velox),  aus  der  igm.  Wz.  tar  (gehen).  Taro-dunum  bedeutet  ent- 
weder Burg  des  Taros  oder  Burg  am  Bache  Taros  (dem  Schnellen). 
Zum  Personennamen  vgl.  Tarkno  Vosseno  (Dativ)  =  Tari  filio 
Vosseno  Zeuss2  gr.  celt.  772;  Julius  Tarros  Talsconis  filius  (LTnsti- 
tut  II  sect.  V  1838  p.  95);  zum  Flussnamen  den  ital.  Taro,  alt  Ta- 
rus.  Plinius  3,  16,  20;  die  franz.  Tara.  Vales  p.  543.  Vgl.  auch 
noch  Stark  in  den  Schrftn.  d.  Wien.  Akad.  d.  Wissensch.  59,  237. 

Breisach,  nach  diesem  der  Brisachgowe  Fm,  im  Itin.  Anton, 
schon  mons  Brisiacus.  Man  hat  den  Namen  mit  franz.  briser 
(brechen)  und  einem  alten  Rheindurchbruch  zusammengebracht.  Vgl. 
Fm  a.  a.  0.  s.  v.,  allein  davon  kann  schon  aus  dem  Grund  keine 
Rede  sein,  weil  die  patronymische  Endung  -iäcus  sich  nur  an  Per- 
sonennamen anheftet.  Die  einst  von  Quicherat  und  Grätschet  vorge- 
brachten gegenteiligen  Beispiele  sind  längst  als  Irrtümer  erkannt, 
denn  auch  jenen  Namen  liegen  gallische  oder  spätlateinische  Per- 
sonennamen zugrund.    Wir  haben  es  hier  mit  einem  gall.  PN.  Bri- 


344  Back. 

sios  zu  than.  Eine  Gallierin  Brisia  bei  Mnratori  inscript.  48,  2;  ein 
ArmorierBrisac  d.  i.  Brisiäcos,  Sohn  desBrisius,  beiMorice,  Mem. 
p.  378;  ein  Ire  Breas  bei  Stark  a.  a.  0.  61,  232  =  BrSsios,  wohl 
identisch  mit  irisch  breas  (princeps). 

Kork,  saec.  X  Chorcka,  Chorcho  Fm.  Das  erinnert  an  das  engl. 
York,  alt  Eboracum.  Kork  ist  in  der  That  eine  ähnl.  Bildung  aus 
Cur  eins,  nämlich  =  Curciacum,  in  der  verkürzten  Form  Kurkium. 
Vgl.  in  dieser  Hinsicht  die  mittelrhein.  ON.  Constantium,  Sen- 
tium,  Martium,  Lentium  u.  s.  w.  =«  Constantiäcum,  Sentiäcum 
u.  s.  w.  Näheres  bei  Dr.  Esser  in  Pitz,  Monatsschrift  VI  und  bei 
Dr.  Marjan,  „Rhein.  Ortsnamen".  Auch  in  Frankreich  gab  es  einen 
Ort  Curciacus.  Cartular.  Savin.  No.  533.  Stark  nennt  a.  a.  0.  die 
irischen  Heiligen  Corch,  Corcan,  Curcach.  In  der  Rev.  celt.  3, 
189  kommt  auch  ein  Ire  Mael-Curcaigh,  d.  i.  servant  of  Cur- 
cach vor. 

Ladenburg  bei  Auson  (Mosell.  423)  Lupodunum,  nach  Bacmstr. 
A.  W.  S.  10  inschriftl.  besser  Lopodunum,  im  saec.  VH  Loboden-burg 
Fm,  also  mit  angehängtem  deutschen  „bürg".  Es  bedeutet  Burg 
des  Lopos,  wie  das  gall.  Loposagium  T.  P.  ungefähr  auch  das- 
selbe aussagt,  insofern  sagium  wohl  auf  die  igm.  und  gall.  Wz.  sag- 
(fortis,  fortilicium)  zurückgeht. 

Anhang.  Römische  Ortsnamen  wüsste  ich  ausser  Eonstanz 
und  Riegel  saec.  VJJLl  Riegola  Fm,  im  saec.  X  Regale,  schwz. 
Urkd.  Regist.  1,  265  keine  weiteren  in  Baden  zu  nennen.  Welche 
Form  von  den  zuletzt  genannten  die  bessere  sei,  ist  schwer  zu  un- 
terscheiden, ich  neige  mich  aber  der  Ansicht  zu,  es  sei  Riegola  die 
bessere  und  sie  habe  schon  damals  „Wassergraben,  Abzugskanal"  be- 
deutet, was  sie  heute  noch  in  drei  oberelsässischen  Namen  Rigole 
bedeutet.  Vgl.  Stoffel,  topogr.  Wb.  des  Elsasses  S.  448.  Ein  süd- 
tirol.  Appellativ  Riegel,  das  dort  „Esch,  Zeig"  bedeutet,  aus  mit. 
regula  (Zeig),  kommt  aber  hier  nicht  in  Betracht. 


Die 

Urkunde  Walahfrid  Strabos  von  843 

eine  Fälschung. 
Von 

Aloys  Schalte. 


Über  den  Archivalien  der  Reichenau  hat  bekanntlich  kein 
guter  Stern  gewaltet,  denn  schon  im  15.  Jahrhundert  kannte 
Gallus  Öheim l)  aus  der  Blütezeit  des  Klosters  nicht  viel  mehr 
Urkunden,  als  wir  noch  heute  besitzen.  Die  benachbarte 
Abtei  St.  Gallen,  welche  man  ob  ihrer  verwandten  Schicksale 
in  einem  Zuge  mit  der  Reichenau  zu  nennen  gewöhnt  ist,  hat 
uns  in  zahlreichen  Urkunden  über  Schenkungen  über  Tausch- 
verträge einen  überaus  reichfliessenden  Born  hinterlassen,  aus 
dem  wir  die  Geschichte  des  Klosters  und  seiner  weit  ausge- 
dehnten Besitzungen  und  damit  auch  grosser  Gebiete  der 
Schweiz  und  Schwabens  herstellen  können.  Dieser  Urkunden- 
schatz führt  uns  in  die  Zeit  der  höchsten  Blüte  des  Klosters, 
ergänzt  die  Berichte  der  Geschichtschreiber,  welche  das  Klo- 
ster hervorrief.  Anders  bei  der  Reichenau.  Alles,  was  von 
Geschichtschreibern  abgesehen  uns  aus  der  Blütezeit  dieser 
Klosterinsel  vor  dem  Jahre  1100  erhalten  ist,  sind  wenige 
Kaiser-  u.  Königsurkunden,  von  denen  wiederum  die  Mehrzahl 
als  Fälschungen  längst  erkannt  sind2),  und  neben  ihnen  haben 
sich  von  den  einst  vorhandenen  Privaturkunden  nur  zwei  er- 


')  Gallus  Oheims  Chronik  von  Reichenau  ed.  Barack,  Stuttg.  Litterar. 
Verein  Bd.  84.  —  2)  Vgl.  jetzt  besonders  Scheffer-Boichorst,  Die  Hei- 
mat der  Constitutio  de  expeditione  Romana  oben  S.  172. 


346  Schulte. 

halten.  Und  doch  wurden  einst  auf  der  Reichenau  ebenso 
wie  in  St.  Gallen  über  alle  wichtigeren  Verträge  Urkunden 
aufgenommen,  wie  uns  die  erhaltenen  Reichenauer  Urkunden- 
formeln beweisen.1)  Die  eine  von  beiden  Urkunden  ist  das 
Stadtrechtsprivileg  für  Aliensbach2),  die  andere  eine  Urkunde 
Walahfrid  Strabos.  Von  ihm,  dem  bedeutendsten  Reichenauer 
Mönche,  eine  eingehende  Urkunde  zu  besitzen,  mochte  einiger- 
maßen ein  Trost  sein  für  den  Verlust  des  übrigen  älteren 
Urkundenschatzes  der  Augia  dives.  Aber  auch  diesen  Trost 
müssen  wir  nehmen,  da  die  Walahfrid  zugeschriebene  Ur- 
kunde eine  Fälschung  ist. 

Dass  sie  als  solche  nicht  längst  erkannt  wurde,  rührt  wohl 
daher,  dass  von  all  den  Forschern,  welche  sie  benutzten,  nur 
Dümge  und  Kausler  das  Original  vor  sich  hatten.8)  Gelegent- 
lich einer  Untersuchung  einer  Reihe  auf  der  Reichenau  ge- 
fälschter Königsurkunden,  welche  ich  für  Herrn  Prof.  Scheffer- 
Boichorst  machte4),  fiel  mir  auch  die  Urschrift  der  Urkunde 
Walahfrids  in  die  Hände  und  sofort  zeigte  sich  die  Schrift- 
ähnlichkeit mit  den  eben  gesehenen  Fälschungen.5) 

Doch  lassen  wir  zunächst  die  äusseren  Gründe  —  sie 
müssen  uns  ja  auch  die  Frage  nach  der  Zeit  der  Fälschung 
beantworten  helfen  —  und  wenden  wir  uns  zunächst  den 
inneren  zu,  deren  so  viele  und  schwerwiegende  sind,  dass  es 
fast  unbegreiflich  ist,  wie  bis  heute  Niemand  die  Urkunde 
beanstandet  hat. 

In  der  Urkunde,  deren  Wortlaut  genau  nach  dem  Original 
in  der  Beilage  folgt,  verfügt  nun  angeblich  Walfredus  deo 
fauente  Augiensium  abbas  in  Gemeinschaft  mit  den  Kloster- 
ältesten  in  Rücksicht  auf  das  gegenwärtige  wie  das  zukünftige 
Wohl  der  Brüder,  was  an  Einkünften  und  Lasten  dem  ge- 


')  Drei  verschiedene  Sammlungen  Formulae  Augienses  MG.  Leg.  sect. 
V,  339-377.  —  *)  Urkunde  von  1075  Mai  2  DümgS  Regesta  Badensia 
S.  111.  Ich  sehe  hier  von  den  notitiae  ab  vgl.  Fickler,  Quellen  u.  For- 
schungen No.  II  u.  VII.  —  8)  Vgl.  den  Abdruck  Regesta  Bad.  S.  70  u. 
Württemb.  Urkundenbuch  I,  224.  —  ♦)  8.  oben  S.  181  Anm.  2.  —  *)  Herr 
Direktor  v.  Weech  hatte  bereits  bei  der  behufs  Neuaufstellung  des  Selekts 
der  ältesten  Urkunden  erfolgten  Perlustrierung  desselben  die  Urkunde 
mit  „kaum  acht"  bezeichnet.  Die  noch  ausstehende  genaue  Bearbeitung 
dieses  Teils  des  Selekts  hätte  also  gewiss  den  Beweis  der  Unächtheit 
erbracht. 


1  ■■»■    t  ■•■ 


1  ■* 


.4X1'*' 


Die 


Ort  angezahlt,  iras  ra 
Kastanien,  Öl,  Käse.  scn~:  : 
Kühen,  Salz,  ferner  an  ül^-- 
Gebrauch  der  Küche  unu  m.:.: 
für  den  vom  Kloster  oein***--:: 
seilen,  Schiffen,  Keiäui  um:  i : 
lieh  werden  die    verj 
festgestellt. 

Wer  nun  den  lexi 
keit  liest,  wird  mit  i>an. 
Emphingen,  TuseJingti . ... 
entdecken,  die  s ,  ^... 
passen.    In  ecüteL  t*i.- 
ninga,  Tuseliogeu  t ...  - 
gas1);  wie  ist  aucn  uil  ..  „ 
hundert  denkbai ' 

Aber  dieser  h:. 
zogenen  Hessen  i,    . 
heit  wenigstens  ul,.  j 
die  vorliegende  Vit... 
sprünglich  ächtt:-  \ 
das  ist  unniögli  ~. 
Verzeichnis  verw 
Landschaft  Baai  >_ 
sich  doch  noch  k. 
bar  beschränkt  L:.: 
bara,  Perahtolte  . 

Diesem  Argim-* 
zu  Hilfe,  welche  ]>* 
Urkunde    auf  \Y: : 
grossen  Glück  für 
uns  Gallus  Oben;.   .  ,ne 


gehendes  Verzeid 
Königen,  Bischöfe1 
erster   A~nl  T°^rli 


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348  Schulte. 

scheinen  nun  Empfingen  als  ein  Geschenk  Ludwig  des  Kindes, 
Tuselingen  als  Gabe  des  973  gefallenen  Herzogs  Berthold,  die 
Güter  in  der  Lombardei  als  Geschenke  König  Karlmanns, 
Ludwigs  von  Bayern  Sohn,  der  Besitz  bei  Cur  als  Gabe  König 
Ottos.  *)  Wie  könnten  diese  Orte  also  schon  843  als  reichen- 
auischer  Besitz  erwähnt  werden? 

Des  weiteren  ist  in  der  Urkunde  bereits  ein  Zustand  der 
inneren  Entwicklung  des  Klosters  angenommen,  der  für  das 
9.  Jahrhundert  überhaupt  nicht  entfernt  passt.  Der  Zweck 
der  Urkunde  ist  es  ja  die  Einkünfte  des  gemeinschaftlichen 
Kellers  dauernd  festzustellen,  dem  entspricht  es,  wenn  von 
einer  camera  abbatis  als  einem  gesonderten  Verwaltungskörper 
die  Rede  ist.  Und  schon  unter  Walahfrid,  zur  Zeit  der  höchsten 
Blüte  des  Klosters,  sollte  eine  Teilung  des  Klostergutes  für 
die  verschiedenen  Ämter,  sollte  schon  die  Aufhebung  des  ge- 
meinsamen Lebens  zwischen  Abt  und  Brüdern  erfolgt  sein? 
Die  Trennung  dieser  Verwaltungen  ist  ja  erst  das  Ergebnis 
der  Verfallzeit  eines  jeden  Klosters.  Überblickt  man  die  Ur- 
kundenreihe von  St.  Gallen,  das  sich  ja  nicht  wesentlich  an- 
ders, wie  die  Reichenau  entwickelt  hat,  so  finden  wir  bis  zum 
Erlöschen  der  Beurkundungspraxis  um  1000  nicht  eine  Spur 
von  Scheidung  der  Einkünfte  des  Abtes,  der  Ämter  und  des 
Kapitels. 

Das  dritte  Argument  hätte  aber  allein  schon  genügen 
müssen,  die  Urkunde  zu  verdächtigen,  es  ist  die  kunstlose, 
barbarische  Sprache,  die  der  Fälscher  einem  Manne  in  den 
Mund  legt,  dem  die  Eleganz  der  Form  über  alles  gieng,  dessen 
Werke  die  feine  Latinität  aus  jeder  Zeile  hervorschauen  lassen, 
von  dem  sein  Lehrer,  Rabanus  Maurus,  mit  Recht  sagt: 

metrorum  jure  peritus 

dictavit  versus,  prosa  facundus  erat.*) 

Wann  und  zu  welchem  Zwecke  ist  aber  die  Fälschung  ge- 
macht? Diese  Fragen  lassen  sich  nur  nach  einer  kurzen  Be- 
trachtung der  äusseren  Gestalt  der  Urkunde  entscheiden. 

i)  Es  heisst  in  der  Urkunde:  „de  reia  curia  XL  modios  de  fauis, 
CCC  caseos  maiores",  man  wird  das  wohl  mit  „Greichowa,  ain  schloßli 
by  der  zolbrug  ob  Chur"  Gall.  Öheim  19,  34  identifizieren  müssen.  Das 
würde  mit  den  zu  liefernden  Gaben  stimmen,  was  nicht  der  Fall  ist,  wenn 
man  reia  curia  mit  königlichen  Hof  übersetzt,  wie  schon  Öheim  56,  14 
es  thut.  —  2)  Epitaphium  Walachfredi  abbatis  in  MG.  Poetae  latini  II, 
239,  7. 


Die  Urkunde  Walahfrid  Strabos  von  843.  349 

Schon  längst  war  Dümg6  und  Kausler  die  Besiegelung  auf- 
gefallen. Das  Bild  des  Siegels  stellt  den  Kopf  eines  römischen 
Imperators  dar  und,  wenn  Kausler  versucht  war,  den  Rest  der 
Umschrift  Arnolfus  zu  lesen,  so  war  er  ganz  auf  dem  Wege 
die  Fälschung  zu  entdecken.  In  der  That  sind  von  der  Um- 
schrift noch  die  Buchstaben  A  . . .  LFV . .  zu  erkennen  und 
das  Bruchstück  ist  dem  bei  Heffner  abgebildeten  Königssiegel 
Arnulfs  sehr  ähnlich,  identisch  ist  es  aber  nicht.1)  Da  nun 
aber  eine  genaue  Prüfung  aller  Siegel  Arnulfs  noch  nicht  vor- 
liegt, so  kann  ich  nicht  entscheiden,  ob  das  Siegel  acht  oder 
eine  Nachbildung  ist.  Gewiss  ist  aber,  dass  das  angekündigte 
Siegel  domni  Walfredi  niemals  aufgedrückt  war.  Breßlau  hat 
in  dem  Siegel  Walahfrids  das  älteste  Beispiel  eines  Privat- 
siegels finden  wollen,  das  ist  also  dem  Gesagten  nach  irrig.2) 

Die  Urkunde  ist  nicht  etwa  auf  einem  Pergamentblatt  ge- 
schrieben, sondern  auf  zweien,  auf  dem  unteren  ist  das  Siegel 
aufgedrückt.  Die  beiden  Blätter  sind  durch  einen  durch  beide 
gezogenen  Pergamentstreifen  befestigt.  Es  wäre  also  ein 
Leichtes,  die  beiden  Blätter  von  einander  zu  trennen,  und 
statt  des  ersten  ein  anderes  Blatt  wieder  anzufügen.  Es  ist 
also  der  Inhalt  und  die  Echtheit  des  oberen  Teiles  der  Ur- 
kunde durch  das  Siegel  nicht  im  mindesten  verbürgt.  Die 
erste  Zeile  ist  in  verlängerter  Schrift  geschrieben,  ganz  wie 
in  der  echten  Reichenauer  Urkunde  von  11428);  bei  der  auf 
Walahfrid  ausgestellten  Fälschung  lehnte  sich  aber  der  Fälscher 
noch  mehr  an  die  Form  der  Kaiserurkunden  an.  Die  Angabe 
des  Schreibers  und  der  Siegelung  ist  ebenfalls  in  verlängerter 
Schrift  geschrieben  und  läuft  in  das  Rekognitionszeichen  der 
Königsurkunden  aus.4)  Die  Schrift  des  Kontextes  der  Urkunde 
macht  auch  nicht  einmal  den  Versuch,  die  karolingische  Schrift 
nachzuahmen.  Es  ist  wohl  nicht  nötig,  hier  alle  Abweichungen 
im  einzelnen  aufzuführen,  die  ohne  Abbildungen  doch  schwer 
verständlich  wären.    Nach  dem  Gesagten  ist  es  wohl  keine 


*)  Heffner,  Die  deutseben  Kaiser-  u.  Königssiegel  Taf.  I  No.  7.  Dort 
steht  das  V  in  ARNOLFVS  in  der  Verlängerung  des  Stirn-  und  Haupt- 
haar trennenden  Lorheerkranzes,  in  der  Walahfridischen  Urkunde  über 
dem  Scheitel.  —  2)  Vgl.  Jahresher.  f.  Geschichtswissenschaft  1883  -II,  339. 
—  8)  Vgl.  diese  Zeitschrift  31,  298.  —  4)  Nebenbei  bemerkt  ist  eine  Da- 
tierung nach  Heiligen  (in  nativitate  sanete  Verene  virginis)  um  diese  Zeit 
doch  auch  recht  auffallend. 


350  Schulte. 

Frage  mehr,  dass  auch  diese  Urkunde  zu  der  grossen  Zahl 
der  schon  bisher  bekannten  Reichenauer  Fälschungen  gehört 
Es  bleibt  noch  übrig  Zweck  und  Alter  der  Fälschung  zu 
bestimmen.  Eine  solche  Untersuchung  verwächst  ganz  natutv 
gemäss  mit  der  gleichen  Feststellung  für  die  andern  Reichen- 
auer Fälschungen.  Aber  soweit  möchte  ich  mich  hier  nicht 
einlassen  und  einer  zukünftigen  Gesamtuntersuchung  über  alle 
Reichenauer  Fälschungen  vorgreifen.  Ich  darf  mich  wohl  be- 
gnügen, das,  was  sich  auf  unsere  Urkunde  besonders  bezieht, 
vorzuführen  und  im  übrigen  auf  die  Ergebnisse  einer  vor- 
läufigen Prüfung  einer  grössern  Zahl  der  andern  Fälschungen 
hinzuweisen.1)  Nach  Prof.  SchefFers  und  meinen  Ergebnissen 
ist  die  Zeit  der  Fälschung  die  Mitte  des  12.  Jahrhunderts, 
ist  besonders  der  Kustos,  Armarius  und  Schulmeister  Udalrich, 
der  die  Urkunden  von  1142  und  1163  schrieb,  der  Fälschung 
verdächtig.  Die  Urkunde  Walahfrids  enthält  nichts,  was  dem 
entgegenstände.  Im  Gegenteil,  auf  diese  Zeit  weist  die  Form 
der  Namen  und  wir  sahen  oben,  dass  die  Urkunde  bereits 
eine  Trennung  der  Verwaltung  des  Vermögens  des  Abtes,  des 
Kellers  u.  s.  w.  voraussetzt;  gerade  dasselbe  ist  der  Fall  in 
der  Urkunde  von  1142.2)  Diese  Urkunde  will  bestimmte  Ein- 
künfte für  bestimmte  Zwecke  dauernd  anweisen,  sie  ist  die 
Beurkundung  gerade  getroffener  oder  doch  wenig  älterer  Ver- 
fügungen. Auch  die  Urkunde  Walahfrids  bezeichnet  uns,  wel- 
cher Teil  des  Klosterguts  für  die  Unterhaltung  des  Kellers 
bestimmt  ist,  aber  der  Fälscher  schiebt  die  getroffene,  damals 
wohl  strittige  Abtrennung  der  Einkünfte  des  Kellers  auf  den 
berühmtesten  Mann,  der  dem  Kloster  vorgestanden,  auf  Walah- 
frid  zurück.  Eine  Verfügung  Walahfrids  musste  ja  jedem 
Mönch,  jedem  Ministerialen,  jedem  Lehensmann  des  Klosters 
Respekt  einflössen.  Hat  man  bisher  die  Urkunde  verwandt 
um  das  Leben  und  Treiben  der  Reichenauer  Mönche  in  den 
Tagen  Walahfrids  zu  schildern,  so  ist  sie  nun  für  eine  drei 
Jahrhunderte  jüngere  Zeit,  die  arm  an  Urkunden  und  Nach- 
richten ist,  uns  eine  willkommene  Quelle.  Sie  giebt  ein  Bild 
der  Zustände  um  1150,  nicht  um  843. 


1)  S.  oben  S.  184  ff.  Ansätze  zur  Reimprosa  sind  auch  in  unserer 
Urkunde  vorhanden:  cellerario  singulis  annis  ut  tribuantur,  ut  fratres 
per  hec  ab  eo  statuto  tempore  pleniter  reficiantur  u.  s.  w.  im  Abdrucke 
sind  die  Reime  gesperrt.  —  2)  Abgedruckt  in  dieser  Zeitschr.  Bd.  31,  298. 


Die  Urkunde  Walahfrid  Strabos  von  843.  351 

Ganz  zufällig  findet  sich  noch  eine  weitere  Bestätigung 
unserer  Zeitbestimmung  der  Urkunde.  Soeben  veröffentlicht 
A.  Holder  einen  Brief  des  Abtes  Bern  von  Reichenau  (1008 
bis  1048),  der  sich  auf  drei  Orte  bezieht,  welche  auch  in 
unserer  Urkunde  genannt  sind.1)  Der  Brief  handelt  über  den 
Streit  eines  Wolfrat,  in  dem  Holder  wohl  ganz  mit  Recht 
einen  Grafen  von  Altshausen-Veringen  erkennt,  mit  dem  Abt 
Bern,  der  nach  des  Grafen  Behauptung  ihm  die  Höfe  Bier- 
lingen,  Impfingen  und  Binsdorf  versprochen  hatte.  Birniggun, 
Emphingun  und  Biniztorhp  heissen  die  streitigen  Höfe,  welche 
in  der  Urkunde  Walahfrids,  wo  sie  dem  Keller  zugewiesen 
sind,  unmittelbar  auf  einander  folgend  in  den  jüngeren  For- 
men Pirningen,  Emphingen,  Pinestorf  erscheinen.  In  dem 
Briefe  des  Abt  Bern,  der  von  1024  Sept.  8  bis  26.  März  1027 
zu  datieren  ist2),  stehen  also  diese  Güter  noch  zur  Verfügung 
des  Abtes,  der  sie,  wie  er  an  Bischof  Wernher  von  Strass- 
burg8)  schreibt,  dem  bösen  Wolfrat,  cuius  vocabulum  iure 
mihi  videtur  interpretari  posse  lupi  consilium,  abtreten  zu 
müssen  befürchtet.  Nebenbei  bemerkt  ist  dieser  böse  Wolfrat 
—  wenn  Holders  Vermutung,  wie  bei  der  Seltenheit  des  Vor- 
namens wahrscheinlich,  richtig  ist  —  der  Vater  Hermanns 
des  Lahmen4),  der  durch  Bern  Mönch  in  der  Reichenau  ge- 


1)  Neues  Archiv  der  Gesellschaft  f.  ältere  deutsche  Geschichtskunde 
XIII,  630.  —  ')  Nicht  wie  Holder  will,  20/21.  September  1026  bis  26.  März 
1027.  Die  Zeitbestimmung  ergiebt  sich  wie  folgt.  In  dem  Briefe  heisst 
der  offenbar  nach  Reichenau  gehörige  Absender  ß,  im  11.  Jahrhundert 
giebt  es  aber  nur  einen  mit  ß.  anfangenden  Beichenauer  Abt,  Bern  (1008 
bis  1048).  In  dieser  Zeit  giebt  es  aber  nur  einen  deutschen  Erzbischof, 
der  mit  A.  anfängt  (archipresulis  venerandi  A.),  das  ist  Aribo  von  Mainz 
1021 — 1031.  Zu  dessen  Lebzeiten  war  aber  König,  ohne  zugleich  Kaiser 
zu  sein,  nur  Konrad  II.  von  1024  Sept.  6/7  bis  1027  März  26.  Die  von 
Holder  irrig  angegebene  Grenze  beruht  auf  der  irrigen  Bestimmung  des 
Adressaten.  —  *)  Dieser,  nicht  Bischof  Warmann  von  Konstanz,  ist  der 
Adressat  (domno  antistiti  ..W.).  Das  folgt  aus  dem  Umstand,  dass  der 
Abt  im  Briefe  von  einem  andern  Bischöfe,  als  seinem  Bischöfe  redet 
(per  domnum  episcopum  nostrum),  womit  nur  der  Konstanzer  gemeint  sein 
kann.  Der  Adressat  muss  ein  anderer  Bischof  W.  sein  und  da  kommen 
nur  Walther  von  Speier,  Wigger  von  Verden  und  Wernher  I.  von  Stras- 
burg in  Betracht.  Dieser  letzte  war  aber  am  Hofe  Konrads  besonders 
angesehen,  auf  ihn  würde  der  Brief  wohl  am  besten  passen.  —  4)  Graf 
Wolferad  II.  von  Altshausen-Veringen.  An  ihn  ist  zu  denken,  nicht  an 
seinen  Sohn,  Wolferad  III.,  denn  Wolferad  II.  heiratete  erst  1009  (Herim. 


352  Schulte. 

worden,  bald  der  grösste  Geschichtschreiber  seiner  Zeit  war. 
Sollte  damals  wirklich  Hermann,  mit  dessen  Vater  Bern  einen 
so  heftigen  Streit  führt,  in  der  Schule  desselben  Abts  ge- 
wesen und  nicht  vielleicht  doch  in  einem  andern  Kloster  er- 
zogen sein? 


Beilage. 

Die  angebliche  Urkunde  Walahfrid  Strabos 

vom  1.  September  843. 

In  nomine  sanctae  et  indiuiduae,  trinitatis :  Walfredus  deo  fauente 
Augiensium  abbas  /  quamuis  indignus.  Omnium  fidelium  nostromm 
tarn  presentium  quam  futurorum  comperiat  industria,  qualiter  nos 
cum  senio/ribus  residentes  et  tarn  de  futuro  quam  de  presenti  fra- 
trum  comodo  premeditantes  disposuimus,  quid  utilitatis  et  quäle  /  de- 
bitum  singulis  annis  nostro  communi  cellerario  posset  conferri.  De 
Chuningespahc  X  haspas  de  canafo,  de  Otelingen  similiter,  in  Marc/- 
holuingen  debent  esse  VI  mansarii,  qui  has  parare  debent.  De  Pir- 
ningen  X  modios  legaminum ,  G  casei,  unam  ouem,  IUI  haspas  de 
filis,  V  de  canafo,  unum  cadum  de  melle;  de  Emphingen  similiter, 
de  Pinestorf  similiter,  de  Wagingen  similiter  et  unam  padellam?  de 
Tuseling  similiter  et  in  natale  domini  C  scudelle,  et  unam  magnam 
scudellam,  uasa  parapsidum  et  in  assumptione  sancte,  Mariae,  L  scu- 
dellas  et  in  pasca  C  scudellas  et  L  parapsidum;  de  Meringen  simi- 
liter sicut  de  Wingen  et  Xu  ollas  in  natale  domini  et  L  cacabas  et 
in  festiuitate  sancti  Michahelis  item  Xu  ollas  et  L  cacabas  et  in 
pasca  similiter;  de  Tutelingen  similiter,  sicut  de  Emphingen ;  de  tota 
Para  duo  caldaria,  unum  maiorem  et  unum  minorem,  excepto  Wagingen, 
duas  naues  una  maior  et  una  minor ;  de  Rodelingen  et  de  Honisteten 
decem  haspe,  de  lino,  C  casei,  unum  cadum  mellis,  L  duos  modios 
salis,  Xu  cados  de  pinguedine,  de  pasca  sancta  usque  in  festiuitatem 
sancti  Michahelis  per  singulas  ebdomadas  VI  pondera  lardi  dentur 
ei  et  cottididie  XX  panes  librati  et  porrum  sufficienter  ad  warimosium. 
Ad  warmosium  ut  caritativ§  preparetur,  quatuor  uacce,  cellerario  den- 
tur, vna  de  Tuselingen,  secunda  de  Altheim,  tertia  de  Muleheim, 
quarta  de  Thettingen.  Hae,  autem  uacce,  in  horto  fratrum  stabilien- 
tur  et  a  cellerario  bene  procurentur.  Quod  si  harum  uaccarum  una 
moriatur,  altera  de  eadem  uilla,  unde  ea  que,  mortua  est  successit, 
restituatur  et  cottidie  warmosium  fratribus  tribuatur,  preterhos 
dies,  quando  pleno  seruitio  eis  seruiatur:  et  hoc  ideo  si  quis  fra- 

Aug.  ad  1009  MG.  SS.  V,  119).  Der  1013  geborene  Herimannus  Contrac- 
tus  war  in  der  Zeit,  in  welche  der  Brief  fällt,  höchstens  14  Jahre  alt 
Mit  7  Jahren  (1020)  kam  er  auf  die  Schule  (ibidem  ad  1020  Ego  Heri- 
mannus litteris  traditus  sum  17  kal.  Octobris). 


Die  Urkunde  Walahfrid  Strabos  von  843.  353 

trum  de  tribus  ferculis,  que  cottidie  eis  dantur,  propter  infirimitatem 
stomachi  non  cibetur,  saltim  de  quarto,  quod  et  warmosium,  pro  leni- 
tate  cibi  reficiatur.  De  Stecheboron  XL  viri  uinitores  debent  plan- 
tare porrum  in  orto  fratmm  unusquisque  Xu  lineas  et  discipuli  cel- 
lerarii  debent  XII  spacia  inponere  et  plantare ;  de  portario  debent  VI 
spacia  inponere,  de  hospitario  sex  spacia.  De  Unlaingen  C  caseos, 
X  modios  leguminum,  unum  cadum  mellis,  I  ouem  et  V  haspas  de 
lino ;  de  Alteim  similiter ;  de  Gecgingen  similiter ;  de  Mnnehrdorf  si- 
militer.  De  Oriente  debent  dare  duas  naues  unam  maiorem  et  unam 
minorem  et  debent  edificare  IIII  domos  piscatoribus ;  et  de  Para  simi- 
liter. De  Longobardia  Xu  modios  castanearum,  II  sonmas  olei,  de  Reia 
Curia  XL  modios  de  fauis,  CCC  caseos  maiores.1)  ||  De  camera  abbatis 
unam  minorem  sagenam  et  duas  naues.  De  Almenesdorf  Xu  haspas 
de  canafo'et  unam  nauem,  de  Wolmotingen  X  has  (!),  de  Tettingen 
X  haspas;  de  Wolmotingen  et  de  Tettingen  nauem  maiorem  et  in 
Wolmotingen  debent  parari  haspe,  et  de  Hagene  mi  maltera  frumenti 
ad  haspas  parandas.  De  Almenesdorf  dentur  XVII  carrade  de  uirgis 
ad  capiendos  paruos  pisces  ad  Lohen;  de  Wolmotingen  XU  carade, 
palorum  et  de  Tettingen  XII  ad  octo  loca  piscalia  exceptis  beneficiis 
piscatorum  et  si  inde  aliquam  fraudem  fecisse  culpantur,  seruili  iu- 
dicio  examinentur.  Et  cum  sagena  sagena  (!)  fratrum  in  superiori 
lacu  est  ad  piscandum,  piscatores  primo  mane  uadant,  ut  pisces  ad 
tempus  mense,  deferant  et  prandium  a  cellario  accipiant.  Vnicui- 
que  autem  piscatori  sagenam  fratrum  trahenti  stöpus  uini,  si  ita  ha- 
bunde  creuit,  ut  possit  dari,  cum  pane  tribuatur;  at  si  non  creuit, 
steculus  ceruise,  gratanter  abeissuscipiatur.  Cellerarius  dat  sage- 
nam ad  capiendos  pisces,  qui  dicuntur  flores  piscium,  et  duo  pisca- 
tores inponant  eam  in  aquam  et  duo  agitent  pisces  per  alueum  Reni; 
et  illis  Uli  singulis  unum  calicem  uini  tribuat  minister  cellerarii ;  et 
quotiens  nuncius  cellerarii  uenerit  et  eos  agitare  iusserit,  statim 
parati  sint.  Et  nemo  sedeat  in  illo  loco  Lohen  nisi  im  uiri  pisca- 
tores ;  et  quotiens  minister  a  cellerario  piscatoribus  episcopi  iusserit, 
parati  sint  ad  piscandum  propter  utilitatem,  quam  de  nostro  habent. 
Et  quotiens  a  pascha  ad  Hagene  in  palüdibus  et  in  harundinetis  locis 
illis  quatuor  piscatoribus  piscari  precipitur,  parati  sint  cum  nauibus 
et  aliis  instrumentis  piscalibus  et  post  piscationem  eant  ad  cellarium 
et  accipiant  prandium  et  a  natale  domini  usque  in  pascha  in  singulis 
dominicis  ueniant  cum  suis  piscibus  ad  cellerarium.  Hec  omnia  su- 
pradicta  cum  senioribus  nostris  statuimus  cellerario  singulis  annis  ut 
tribuantur,  ut  fratres  per  hec  ab  eo  statuto  tempore  pleniter  re- 
ficiantur. 

Ego  Sneuuart  monachus  et  diaconus  scribsi  et  sigillo  domni  Wal- 
fredi  abbati  (!)  consignaui.    [Rekognition.    Siegel.! 

Acta  Augia2)  sunt  hec  kal.  Sept.  in  natiuitate  sanct§  Ueren§  uir- 
ginis,  anno  autem  dominice,  incarnationis  dcccxLÜi  feliciter  Amen. 


L)  Hier  beginnt  das  zweite  Pergamentstück.  —  2)  Übergeschr.  Augia. 


Zeitechr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  3.  23 


Zur  Hission 

des 

Freiherrn  Georg  Lndwig  von  Edelsheim 

im  Jahre  1760. 

Von 

Karl  Obser. 


Meine  frühere,  wesentlich  aus  Papieren  des  Edelsheim'- 
schen  Familienarchivs  geschöpfte  Darstellung1)  lässt  sich  nach 
mancher  Seite  hin  durch  Notizen,  welche  mir  eine  Durch- 
forschung der  im  General-Landesarchiv  verwahrten  Korrespon- 
denz des  älteren  Bruders,  Wilhelms  von  Edelsheim,  mit  dem 
Markgrafen  Karl  Friedrich  bot,  in  erwünschter  Weise  er- 
gänzen. Sie  enthält  nämlich  einen  Pröcis  über  jene  Mission 
von  der  Hand  Wilhelms  von  Edelsheim,  ohne  Aufschrift,  aber 
unzweifelhaft  für  den  Markgrafen  bestimmt. 

Es  ist  kein  Zufall,  dass  derselbe  gerade  in  diese  Korre- 
spondenz geraten,  noch  erklärt  sich  dies  etwa  lediglich  aus 
rein  persönlicher  Teilnahme  Karl  Friedrichs  für  den  Bruder 
seines  vertrauten  Ratgebers,  welcher  der  letztere  Rechnung 
getragen.  Politische  Rücksichten  waren  auch  hier  entschei- 
dend. Man  war  in  der  That  damals,  im  Frühjahre  1760,  am 
Karlsruher  Hofe  nicht  nur  völlig  eingeweiht  in  jene  diploma- 
tische Sendung,  welche  der  König  in  tiefstes  Dunkel  gehüllt 
wissen  wollte,  sondern  man  verfolgte  auch  den  Verlauf  der 
Verhandlungen  mit  um  so  lebhafterem  Anteil,  als  sie  sich  mit 


*)  Cf.  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  II,  69  -  98. 


Zur  Mission  des  Frhrn.  Gg.  Ludw.  v.  Edelsheim.  355 

den  politischen  Interessen  des  Markgrafen  aufs  innigste  be- 
rührten. Mit  hochfliegenden  Plänen,  wie  sie  erst  Jahrzehnte 
später  verwirklicht  werden  sollten,  trug  sich  schon  in  jenen 
Tagen  die  badische  Politik,  man  begehrte  nicht  nur  die  Garan- 
tie der  baden-badi  sehen  Erbfolge,  man  dachte  sogar  an  Über- 
tragung des  Direktoriums  im  schwäbischen  Kreise  und  even- 
tuellen weiteren  Gebietszuwachs.  Im  Auftrage  Karl  Friedrichs 
verweilte  zu  dem  Ende  der  ältere  Edelsheim  im  Frühjahre 
1760  am  Hofe  zu  Gotha,  um  vermöge  seiner  dortigen  Be- 
ziehungen zu  sondieren,  wie  weit  derlei  Bestrebungen  beim 
Friedensschlüsse  auf  Zustimmung  Preussens  und  Hannovers 
rechnen  dürften.  Wie  er  sich  dieser  Aufgabe  entledigt  hat, 
gedenke  ich  demnächst  an  anderer  Stelle  zu  behandeln.  Ich 
hebe  hier  nur  kurz  hervor,  dass  von  dem  Erfolge  der  Mission 
seines  jüngeren  Bruders,  mit  andern  Worten  von  dem  Ab- 
schlüsse eines  Separatfriedens  mit  Frankreich,  auch  das  Re- 
sultat seiner  eigenen  Verhandlungen  durchaus  abhängig  und 
hiermit  der  Zusammenhang  zwischen  den  Zielen  der  preussi- 
schen  und  der  badischen  Politik  gegeben  war.  —  Leider  be- 
ginnt der  Briefwechsel  Wilhelms  von  Edelsheim  mit  dem  Mark- 
grafen erst  im  April  d.  J.,  es  lässt  sich  mithin  nicht  genau 
feststellen,  wann  und  wie  Georg  Ludwig  nach  Gotha  gekom- 
men ist.  Vermutlich  sind  verwandtschaftliche  Beziehungen,  in 
denen  er  zum  dortigen  Hofkreise  stand,  massgebend  gewesen. 
Allem  Anscheine  nach  hat  sich  dann  Wilhelm,  nachdem  er 
von  der  Sendung,  die  man  seinem  Bruder  übertragen,  erfahren, 
mit  Zustimmung  seines  Herrn  an  den  gothaischen  Hof  begeben, 
um  sich  jeweils  über  die  Berichte  seines  Bruders,  die  auf  dem 
Umwege  über  Gotha  durch  die  Hände  des  dortigen  Ministers 
v.  Keller  an  König  Friedrich  befördert  wurden  und  ohne 
dessen  Vorwissen  auch  zu  seiner  Kenntnis  gelangten,  zu  in- 
formieren, und  darnach  seine  weitern  Schritte  zu  bemessen. 
Wie  sich  aus  seinen  Briefen  an  Karl  Friedrich  ergiebt,  war 
er  in  der  That  über  den  Inhalt  dieser  Depeschen  vollkommen 
unterrichtet. 

Der  obenerwähnte  Prßcis,  der  sich  unter  den  Berichten 
nach  Karlsruhe  findet  und  uns  hier  vorzugsweise  interessiert, 
stimmt  im  wesentlichen  mit  dem  früher  veröffentlichten  inhalt- 
lich überein,  giebt  aber  manche  Partien  mehr  in  extenso  und 
weist  neue  Details  auf.    In  charakteristischer  Weise  wird  bei 

23* 


356  Obser. 

dem  ersten  Aufenthalte  in  Paris  hervorgehoben,  mit  welch' 
geheimer  Angst  und  innerer  Sorge  man  sich  dort  auf  die  Dinge 
einliess.  Als  Edelsheim  die  Antwort,  welche  Choiseul  dem 
Chevalier  de  Froullay  für  den  König  tibergeben,  beanstandet, 
weil  dieselbe  zu  allgemein  gehalten  sei,  bemerkt  der  Minister 
zu  seiner  Rechtfertigung,  der  König  von  Preussen  könne  wohl 
seinen  Leuten  vertrauen,  er  aber  nicht;  wenn  ein  Schreiben, 
welches  ein  Einverständnis  mit  dem  Berliner  Hofe  verrate, 
dem  Wiener  Kabinet  in  die  Hände  fiele,  so  befände  man  sich 
begreiflicherweise  in  der  peinlichsten  Verlegenheit.  Edelsheim 
dürfe  daher  keinerlei  Vollmacht  weder  von  ihm,  noch  von 
Froullay  erhalten.  Er  möge  demselben  lediglich  die  Punkte 
der  Antwort,  die  er  —  der  Herzog  —  ihm  gebe,  —  in  die 
Feder  diktieren.  Mit  aller  Entschiedenheit  widersetzt  sich  der 
Minister  auch  dem  anfänglichen,  von  dem  Malteser  gebilligten 
Vorhaben  Edelsheims,  die  Antwort  durch  seinen  Bedienten  dem 
Könige  zustellen  zu  lassen,  er  erklärt  ausdrücklich,  in  dem 
Falle  werde  er  dieselbe  überhaupt  zurückziehen,  da  eine  allzu 
geringe  Sicherheit  geboten  sei.  —  Dem  Diktate  wird  von 
Froullay  beigefügt,  der  französische  Hof  sei  zu  allem  bereit, 
wofern  er  nur  den  Schein  vermeiden  könne,  als  handle  er  dem 
Versailler  Vertrage,  der  Choiseul  bekanntlich  nicht  zur  Last 
falle,  zuwider. 

Ausführlichere  Nachrichten  als  wir  bisher  besitzen,  finden 
sich  über  den  Aufenthalt  in  London.  Es  wird  auf  die  Um- 
triebe St.  Germains  hingewiesen,  der,  eben  erst  aus  dem  Haag 
vor  den  Nachstellungen  Choiseuls  nach  England  flüchtend, 
dort  in  allen  staatsmännischen  Kreisen  Misstrauen  gegen  den 
Herzog  geweckt  und  von  vornherein  der  Mission  Edelsheims 
dadurch  Schwierigkeiten  bereitet  habe. 

Dazu  tritt  ein  weiterer  gewichtiger  Umstand,  der  bisher 
unbekannt  geblieben;  der  König  hatte,  was  in  hohem  Grade 
befremdlich  ist,  Edelsheim  nach  Paris  geschickt,  ohne  das 
leitende  Ministerium  zu  Rat  zu  ziehen,  oder  auch  nur  davon 
zu  benachrichtigen. ')  Man  zeigt  sich  daher  in  London  äusserst 
gereizt,  als  Knyphausen,  der  preussische  Gesandte,  vorläufig 
Mitteilung  von  der  Antwort  Froullays  macht,  so  sehr,  dass 


1)  „que  le  Roi  avoit  fait  sa  demarche  sans  consulter,  meme  sans 
prevenir  le  ministere  <T Anglet." 


Zur  Mission  des  Frhrn.  Gg.  Ludw.  v.  Edelsheim.  357 

er  während  einer  Unterredung  mit  Holderness  einen  Augen- 
blick ernstlich  den  Bruch  der  Allianz  befürchtet.  Zu  allem 
Unglück  verzögert  sich  in  Folge  widriger  Winde  die  Ankunft 
Edelsheims  um  volle  acht  Tage  —  bis  Mitte  April1),  so  dass 
man  dort  während  dieser  ganzen  Zeit  ohne  genauere  Kenntnis 
der  Verhandlungen  bleibt.  Inzwischen  hatte  man  Knyphausen 
erwidert,  aus  Misstrauen  gegen  Choiseul  werde  man  nur  mit 
dem  gesamten  französischen  Ministerium  unterhandeln,  Yorke 
habe  dies  dem  Grafen  d'Affry  eröffnet,  der  in  demselben  Masse 
erstaunt  sei,  dass  man  ihm  die  Sendung  Edelsheims  verheim- 
licht habe,  als  Choiseul  sich  unangenehm  berührt  zeige,  dass 
nun  auch  die  übrigen  Minister  sich  in  die  Sache  mengten. 

Man  scheint  nachträglich  in  London  die  Überzeugung  er- 
langt zu  haben,  dass  man  vielleicht  doch  etwas  zu  voreilig 
gehandelt  habe.  Wenigstens  gesteht  Holderness,  nachdem  er 
Edelsheims  Bericht  gehört,  wenn  er  früher  darum  gewusst, 
hätte  man  allerdings  die  Dinge  anders  anfassen  können.2)  Es 
war  indes  zu  spät,  die  Antwort  des  französischen  Kabinets8) 
machte  allen  weiteren  Erörterungen  ein  Ende. 

Über  die  zweite  Reise  nach  Paris  und  den  Aufenthalt  da- 
selbst erfahren  wir  aus  dem  vorliegenden  Precis  im  allge- 
meinen nichts  neues,  mit  einer  Ausnahme  jedoch.  Das  Ver- 
halten Froullays  wird  hier  schärfer  beleuchtet,  und  wenn  es 
nach  den  bisherigen  Nachrichten  noch  zweifelhaft  blieb,  ob 
und  wie  weit  er  an  den  Vorgängen  Schuld  trug,  ist  nunmehr 
festzustellen,  dass  allerdings  ein  grober  Vertrauensbruch  seiner- 
seits vorliegt. 

Bei  der  ersten  Abreise  von  Paris  übergiebt  Edelsheim 
seine  Papiere  Froullay,  da  dieser  ihn  auf  die  Gefahr  aufmerk- 
sam macht,  der  er  sich  aussetze,  falls  er  sie  mit  sich  führe, 
und  zugleich  ausdrücklich  verspricht,  er  werde  ihre  Existenz 
niemandem  verraten,  noch  die  Siegel  verletzen.  Der  Vorsicht 
halber  verbrennt  er  indes  die  Kopie  seiner  Instruktion.  Bei 
seiner  Rückkehr  findet  er  die  Siegel  beschädigt,  das  Packet 


1)  Die  letzte  Depesche  aus  Holland  ist  datiert  vom  12.,  die  erste  aus 
London  vom  19.  April.  Cf.  Wilhelm  v.  Edelsheim  an  Karl  Friedrich 
d.  d.  22.  April  u.  2.  Mai  1760.  —  2)  „Si  nous  avions  sn  ce  que  Vous  me 
dites,  il  est  vrai  qu'on  aurait  pu  entamer  Paffaire  d'une  autre  facon."  — 
»)  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  II,  95. 


358  Obs  er. 

eröffnet!  Die  nichtige  Entschuldigung  Froullays,  er  habe  ge- 
hofft, ein  Billet  für  sich  darin  zu  finden,  erscheint  um  so 
weniger  glaubwürdig,  als  Edelsheim  bemerkt,  dass  man  über 
den  chiffrierten  Stellen  seiner  Papiere  kleine  Streifen  ange- 
bracht, um  sie  zu  entziffern.1)  Hat  der  Malteser  auf  diese 
Weise  das  Vertrauen  getäuscht,  welches  Friedrich  der  Grosse 
in  ihn  gesetzt,  so  ist  es  zum  mindesten  nicht  unwahrschein- 
lich, dass  er  auch  bei  der  Komödie  der  Verhaftung  und  dem 
daran  anknüpfenden  Intriguenspiel  beteiligt  gewesen  ist. 

Der  Bericht  ist  undatiert;  da  auf  das  Schreiben  König 
Friedrichs  an  Georg  Ludwig  vom  27.  Juli  Bezug  genommen 
wird,  fällt  er  jedenfalls  erst  in  die  zweite  Hälfte  des  Jahres 
1760,  wenn  nicht  vollends  in  das  folgende  Frühjahr.  Ein  Zu- 
sammenhang mit  den  früher  publizierten  bezüglich  des  Textes 
besteht  nicht. 


')  „qu'on  avoit  mis  des  petits  rubans  au  chiffre  [zur  Abteilung  der 
Worte]  pour  le  lire  ou  pour  le  parcourir. 


Der 

Schluss  der  Weissenauer  Gütergeschichte. 

Mitgeteilt  von 

Fr.  Ludwig  Baomann. 


Als  ich  im  29.  Bande  dieser  Zeitschrift  mit  den  andern 
Acta  St.  Petri  in  Augia  auch  die  Fortsetzung  der  Weissenauer 
Gütergeschichte  1877  herausgab,  hatte  ich  zu  bedauern,  dass 
deren  Schluss  in  dem  Originale  dieser  Acta  verloren  gegangen 
war.  Seitdem  hat  mich  mein  lieber  Freund,  Dr.  Vochezer, 
aufmerksam  gemacht,  dass  im  Gegensatze  zu  meiner  a.  a.  0.  6 
ausgesprochenen  Annahme  Abt  Jakob  Murer  von  Weissenau 
(erwählt  13.  April  1523,  gestorben  9.  Juni  1533)  diese  Fort- 
setzung noch  unversehrt  vor  sich  gehabt  und  ihren  ganzen 
Inhalt  wörtlich  in  seine  Weissenauer  Chronik  herübergenom- 
men hat. 

Diese  Chronik1),  welche  mir  ihr  jetziger  Besitzer,  Seine 
Durchlaucht  Fürst  Wilhelm  von  Waldburg- Zeil -Trauchburg 
nach  Donaueschingen  zur  Benützung  gnädigst  übersandt  hat, 
wofür  ich  Hochdemselben  an  dieser  Stelle  ehrerbietigsten  Dank 
erstatte,  zählt  507  Seiten  auf  Papier  in  Kleinfolio.  Zuerst 
bietet  Murer  in  derselben  deutsche  Gedichte  vom  Ursprünge 
und  Anfänger  des  Prämonstratenserordens  und  über  die  Stifter 
des  Klosters  Weissenau,  denen  später  ein  Gedicht  des  bekannten 
Weingartner  Abts  Gerwig  Blarer  über  den  hl.  Norbert  bei- 


])  Eine  Abschrift  derselben  sind  die  libri  praelatorum  Minoraugien- 
sium  im  k.  Staatsarchive  zu  Stuttgart. 


360  BaumanD. 

geschrieben  wurde,  sowie  ein  Verzeichnis  der  Ablässe  des  ge- 
nannten Ordens  und  Klosters  und  ähnliche  Aufzeichnungen 
als  eine  Art  von  Einleitung. 

Den  Zweck  aber,  den  Abt  Murer  bei  der  Abfassung  seiner 
Chronik  selbst  verfolgte,  und  die  Quellen,  die  er  benützte, 
giebt  derselbe  in  einem  Vorworte  an,  das  unmittelbar  auf  diese 
Einleitung  folgt;  dasselbe  lautet:  In  nomine  sanctg  et  indi- 
uidug  trinitatis,  patris  et  filii  et  Spiritus  sancti  amen.  Ego 
Jacobus  Murer  ex  Gonstancia,  abbas  indignissimus  monasterii 
sancti  Petri  apostoli  Augig  Minoris  ordinis  Premonstratensis, 
zelo  dei  et  pietatis  permotus  statui  pro  viribus  colligere  co- 
diculos  binos  magno  quidem  labore  et  conamine,  quorum  pri- 
mus1)  continet  originem  ordinis  Premonstratensis,  collaturas 
parrochiarum,  sepulturas  nobilium  et  nomina  prelatorum  Au- 
giensis  gcclesig  sibi  invicem  subsequencium  cum  eorum  regi- 
mine  et  vita  et  successibus  et  pluribus  gestis  sub  regimine 
eorundem,  qu§  inveni  in  vetustissimis  libris,  litteris  censuali- 
bus,  cartulis  aliquando  laceratis,  in  pergameno  scriptis  et  pro 
coopertoriis  aliorum  librorum  factis  et  destructis,  quem  qui- 
dem laborem  ut  suscipiant  a  me  rogo  et  hortor  in  domino 
fratres  presentes  et  posteros  ea  mente  et  bona  voluntate,  qua 
feci,  ut  scilicet  deus  a  nobis  laudetur,  Status  ordinis  et  mona- 
sterii nostri  incolomis  seruetur  et  successores  mei,  antecesso- 
rum,  qui  bene  rexerunt,  exemplo  admoniti,  subditis  nostris 
minus  rigidos  se,  sed  dementes  et  modestos  exhibeant,  quo 
minus  mala,  qu§  ab  ingressu  mei  regiminis  euenerunt,  poste- 
ros inveniant.  Quando  per  totam  Germaniam  primo,  secundo 
et  tercio  annis  mei  regiminis  subditi  suis  superioribus  obe- 
dienciam  denegarunt  et  contra  eos  arma  sumpserunt,  qualiter 
mei  subditi  et  mancipes  se  opposuerunt  monasterio  et  mihi, 
habetur  in  proprio  libro  vulgari.2) 

Wirklich  bietet  Abt  Murer  diesem  Vorworte  entsprechend 
in  seiner  Chronik  zuerst  eine  ganz  kurze  Geschichte  des  Or- 
densstifters Norbert,  die  er  mit  vielen  Bildern  aus  dessen  Le- 


*)  Der  zweite  Band  ist  verschollen.  —  2)  Diese  Schrift  habe  ich  in 
den  Quellen  zur  Geschichte  des  Bauernkriegs  in  Oberschwaben  (Bd.  129 
der  Bibliothek  des  literarischen  Vereins  in  Stuttgart  S.  495  -  505),  jedoch 
ohne  die  dazu  gehörigen  Bilder  veröffentlicht.  Das  Original  derselben, 
das  ebenfalls  dem  Fürsten  von  Waldburg-Zeil-Trauchburg  gehört,  enthält 
ausserdem  eine  Art  Konzept  der  Weissenauer  Chronik. 


Weissenauer  Gütergeschichte.  361 

ben  ausschmücken  liess,  eine  Liste  der  Wohlthäter  seines 
Gotteshauses  und  der  in  demselben  bestatteten  Edelleute  und 
einen  Katalog  der  Weissenauer  Klostervorstände,  der  von  ver- 
schiedenen Händen  bis  zum  Tode  des  letzten  Weissenauer 
Abtes  (gestorben  1818)  fortgesetzt  wurde.  Von  S.  60  an  folgt 
die  eigentliche  Chronik,  die  bis  1531  herabreicht;  als  Anhang 
ist  endlich  die  Commissio  generalis  et  specialis  abbatis  Adel- 
bergensis,  Premonstratensis  ordinis  visitatoris  circarig  Sueuig 
von  1518,  ein  Brief  des  Feldkircher  Kaplans  Johannes  Winter- 
thur  an  4bt  Murer  über  die  Hinrichtung  des  Abtes  Theodulus 
von  St.  Lucien  in  Cur  1529  und  ein  lateinisches  Gedicht  über 
dieses  Ereignis  (S.  473—487)  beigefügt.  Das  Titelblatt  der 
Chronik  ist  ausgerissen,  auf  dem  vordem  Innendeckel  ist  seiner 
Zeit  beigeschrieben  worden:  Vidit  Josephus  I  rex  Romanorum 
die  10.  Nouemb.  1690.  Legit  augustissimus  imperator  Leo- 
poldus  I  anno  1692.  Das  ganze  Werk  ist  voll  von  Bildern, 
die  flüchtig  gemalt,  aber  voller  Leben  sind.  Von  diesen  Bil- 
dern verdienen  besonders  Erwähnung  das  Portrait  des  Abtes 
Murer  (S.  1),  die  oben  genannten  Darstellungen  aus  dem  Leben 
des  hl.  Norbert  und  die  der  mannigfachen  Bedrängnisse  des 
Klosters  Weissenau  durch  den  kaiserlichen  Landvogt  in  Ober- 
schwaben 1324.  Ausserdem  enthält  die  Chronik  teils  in  Far- 
ben, teils  nur  in  Umrissen  die  Wappen  von  Habsburg  (S.  XIII), 
Murer  (S.  1),  Staufen  (einköpfiger  Adler  mit  Brustschild,  der 
den  gekrönten  roten  Weifenlöwen  zeigt,  S.  34,  35),  Summerau 
(S.  35),  Montfort,  Grüningen  und  Schmalegg  (S.  36),  Eisen- 
bach (S.  37),  Werdenberg-Heiligenberg  und  Waldburg  (S.  39), 
Schellenberg,  Lautrach  und  Kellerrieter  (S.  40),  Sältzlin  (S.  41), 
Stein  und  Reichenstein  (S.  42),  Bavendorf  (S.  43),  Rinken- 
burg  und  Warthausen  (S.  48),  Dietenbach  und  Löwenthal  (S.  49), 
Ebersberg  (S.  50),  Bernstetten  (S.  51),  Achalm  und  Neuflfen 
(S.  67),  Rohrdorf  (S.  82),  Otterschwang  (S.  86),  Hasenweiler 
(S.  87),  Wolfegg  und  Wolfegger  (S.  90),  Tobel  (S.  98),  Um- 
mendorf  (S.  106),  Raderach  (S.  109),  Baumgarten  und  Beyen- 
burg  (S.  138),  Dankertsweiler  (S.  142),  Pflegelberg  und  Öt- 
tingen  (S.  156),  Fronhofen  (S.  162  und  anders  208),  Wald- 
see (S.  174),  Kemnat  (S.  177),  Manzell  (S.  179),  Freiburg 
(Grafen  S.  183),  Hohenberg  (Grafen  S.  187),  Waldburg  (S.  189), 
Winterstetten  (S.  195),  Marstetten  (S.  209),  Blankenstein 
(S.  216),  Nürnberg  (Burggraf  S.  219),  Heiligenberg  (S.  220), 


362  Baumann. 

Ittendorf,  Oberhofen,  Grünenfels  und  Heggelbach  (S.  222), 
Feldkirch  (Grafen  S.  237),  Kemmerlang  (S.  269).  Für  weitere 
Wappen  ist  die  Schablone  eingezeichnet,  und  ebenso  ist  für 
weitere  Bilder  des  öftern  Raum  freigelassen;  weshalb  diese 
Wappen  und  Bilder  aber  nicht  ausgeführt  sind,  bleibt  un- 
bekannt. 

Von  dem  Inhalte  der  Murer'schen  Chronik,  der  wegen  der 
reichen  Benützung  der  Weissenauer  Archivalien  für  die  Ge- 
schichte Oberschwabens  sehr  zu  beachten  ist,  interessiert  uns 
hier  namentlich  der  des  Anfangs  bis  zur  Abdankung  des  Abtes 
Heinrich  1266.  Als  Quellen  dieses  Teiles  benützte  nämlich 
ausser  den  Urkunden  seines  Klosters  Abt  Murer  lediglich  die 
Acta  St.  Petri  in  Augia,  deren  ganzen  Inhalt  er  wörtlich 
wiederholt  hat.  Als  Rahmen  seines  Werkes  verwendete  der- 
selbe hier  die  in  den  Acta  stehende  Weissenauer  Chronik,  in 
die  er  die  einzelnen  Angaben  der  übrigen  Teile  der  Acta  da, 
wohin  sie  seiner  freilich  meist  sehr  irrigen  Ansicht  nach  ge- 
hörten, wortgetreu  eingetragen  hat.  Da  diese  Teile  der  Acta 
uns  in  demselben  Zustande,  wie  sie  Abt  Murer  vor  sich  ge- 
habt hat,  noch  erhalten  sind,  so  ergiebt  eine  Vergleichung 
derselben  mit  dem  Murer'schen  Texte,  dass  dieser  Abt  noch 
eine  weitere  Quelle,  die  bis  1266  herabreicht,  benützt  hat,  und 
diese  Quelle  ist,  wie  ihr  Inhalt  und  ihre  Sprache  zeigt,  eben 
nur  die  Fortsetzung  der  Weissenauer  Gütergeschichte  gewesen. 
Dieselbe  ging  sonach  bis  zum  Ende  der  Regierung  des 
Abtes  Heinrich,  sie  stammt  also,  gerade  wie  die  Weissenauer 
Chronik  in  den  Acta  St.  Petri  in  Augia,  von  diesem  Abte 
selbst  her.  Fortsetzung  fand  sie  nicht,  was  wir  wohl  be- 
greifen, da  schon  unter  dem  Nachfolger  dieses  Abtes  Weissenau 
in  tiefen  Verfall  geriet.  Ihre  nur  in  Murers  Werke  erhaltenen 
Einträge  sind  folgende: 

[79]  Anno  domini  1180  sub  domino  Ortolfo,  Augiensi  preposito, 
frater  Marquardus,  villicus  curie  in  Bernloch  *),  comparauit  predium 
in  Büren2)  iusto  empcionis  titulo  pro  quadam  summa  peccunie  cum 
omnibus  appendiciis  supra  dicte  uille,  videlicet  hominibus,  agris  cul- 
tis  et  incultis  siue  colendis,  pratis,  pascuis,  siluis,  nemoribus,  fru- 
tectis,  paludibus,  riuis,  in  piano  et  bosco,  de  voluntate  et  consensu 
Ortolfi  prepositi  supradicti  et  tocius  conventus  Minoris  Augie,  cui 
dicta  grangia  Bernloch  iure  proprietatis  attinet,  a  militibus  videlicet 

*)  Wirt.  OA.  Münsingen.  —  2)  Abgegangen  bei  Bernloch. 


Weissenauer  Gütergeschichte.  363 

domino  Cünrado  de  Massoltersbüch *),  domino  Dietrico  de  Oberstetten2), 
domino  Dietrico  de  Ringingen8)  et  a  domino  dicto  Ahervns  tali  ad- 
hibita  condictione  et  cautela,  ut  ibidem  de  eadem  uilla  tres  dioisones 
decime  essent  frumenti,  quarum  prima  pars  cederet  curie  supradicte, 
secunda  pars  domino  Burchardo  militi  et  ciui  de  Vrach,  cuius  deci- 
mam  sine  partem  postea  frater  Alberthus  dictus  de  Flokenbach4), 
villicus  in  Bernloch,  eidem  curie  sub  certa  pecunie  summa  compara- 
uit,  tercia  pars  decime  spectabat  ecclesie  sancti  Martini  in  Gümen- 
dingen.5)  Transactis  autem  80  annis  et  amplius  domino  Rüdolfo  de 
Baldeg6)  plebano  existente  in  Gumedingen  per  ipsius  occasiones  pris- 
cina  pax  et  concordia  in  sedicionem  super  diuisionem  prediorum  curie 
in  Bernloch  et  prediorum  in  Büren  uertebatur,  eodem  Rüdolfo  de 
Baldeg  conquerente  et  petente  distinctionem  sibi  fieri  supradictorum 
prediorum.  Lite  ergo  inter  nos  et  predictum  Rüdolfum  plebanum  ali- 
quamdiu  durante  moderamine  tali  adhibito  de  uoluntate  parcium  com- 
posicio  inter  partes  facta  est,  quatenus  antiquiores  conuersi  sepedicte 
curie,  quibus  maxime  constaret  de  statu  dictorum  prediorum  super 
consciencias  suas  de  rogatu  domini  R.  prememorati  plebani  super 
omni  dolo  et  frude  (sie)  irent  subdiuidendo  ipsa  predia  videlicet  in 
Büren  ville  et  grangie  in  Bernloch,  quod  factum  est  per  uillicum  ip- 
sius curie,  fratrem  Hainricum  dictum  de  Bafendairf7),  fratrem  Rü- 
dolfum quondam  eiusdem  curie  magistrum,  fratrem  Alberthum  de 
Anegestingen8),  fratrem  Hainricum  dictum  Verie,  fratrem  Bartholo- 
meum  de  Trochtelfingen9).  fratrem  Wernherum  de  Walstetten10),  fra- 
trem Berchtoldum  de  Walstetten  dictum  Vogiler.  Hec  autem  subdi- 
uisio  per  predictos  fratres  certis  signis  inter  agros  et  agros,  prata 
ac  nemora  peraeta  fuit  anno  domini  1267,  indictione  5. 

[89]  Anno11)  ab  incarnacione  domini  1188,  transactis  paucis  an- 
nis, mortuus  est  vnus  fundatorum ia)  Berengerus,  mortuus  est  et  pre- 
positus  Fridericus,  et  sie  primus  fundator  et  primus  prepositus  in  vno 
sunt  sepulchro  tumulati.  Et  post  tres  annos  mortuus  est  et  alius 
fundator  Cünradus  et  sepultus  est  in  sepulchro  fratris  sui  et  post 
multos  prepositos  electos  ex  Roggenbürg18),  Rota14)  et  Soreth  elege- 
runt  quendam  Rüdolfum  in  Augia  supriorem,  qui  cum  fuisset  satis 
prouidus  in  spiritualibus,  sed  negligens  in  temporalibus,  et  ideo  duo- 
bus  annis  non  plene  decursis  a  ministerio  demotus  est.  Et  iam  fluxe- 
runt  circiter  40  anni  a  tempore  fundacionis  et  cum  fratres  ducerent 
tarn  laboriosam  vitam  et  pauperem  frequenter,  et  ecclesia  in  nullo 


')  Masholderbuch,  OA.  Münsingen.  —  *)  OA.  Münsingen.  —  8)  OA. 
Blaubeuern.  —  4)  OA.  Tettnang.  —  5)  Gomadingen,  OA.  Münsingen.  — 
6)  Baldeck,  Ruine  im  OA.  Urach.  —  ')  Bavendorf,  OA.  Ravensburg.  — 
*)  Grossengstingen ,  OA.  Reutlingen.  —  9)  Hohen  zoll.  OA.  Gammertingen. 
—  10)  Ödenwaldstetten,  OA.  Münsingen.  —  lv)  Voraus  geht  der  Bericht 
über  die  Gründung  von  Schussenried  (s.  Bd.  29,  S.  58—59),  dem  hier 
noch  angefügt  ist:  miserunt  et  dederunt  [prepositus  et  conventus  Augie 
Minoris]  pro  preposito  quendam  fratrem  nomine  Fridericum.  —  12)  Von 
Schussenried  oder  Soreth.  —  1S)  Bair.  BA.  Illertissen.  —  14)  Mönchs- 
roth, OA.  Leutkirch. 


364  'Baumann. 

proficeret,  multornm  fuit  opinio,  quod  ad  vltimnm  penitus  deficeretur 
et  claustrum  ibidem  fieri  non  posset,  tandem  diuina  fauente  clemencia 
fratres  de  Soreth  elegerunt  sibi  patrem  et  prepositum,  venerabilem 
Cünradum  in  Marchtello J)  canonicum,  virum  prouidum  et  religiosum. 
Ille  benefecit  monasterio  et  omnia  prospera  successertmt,  suis  tem- 
poribus  creuit  conventus,  cepit  et  salus  eorum  ubique  crescere.  Anno 
ergo  ab  incarnacione  domini  1229  ceperunt  fratres  fundamentum 
monasterii  ponere  atque  presbiterio  ad  plenum  perducto  ceperunt  to- 
tum  claustri  ambitum  edificare,  struxerunt  itaque  capitulum,  dormi- 
torium,  refectorium  et  alias  que  sunt  infra  ambitum  officinas,  castrum 
namque  fundatorum  adhuc  ibi  fuerat,  quod  destruxerunt,  et  lapides 
illi  ad  reliquos  muros  faciendos  plurimum  profuerunt. 

[102]  Cunradus  miles  de  Wartenberg2),  filius  sororis  fundatorum 
in  Soreth,  post  mortem  eorum  petebat  hereditatem  et  venit  ad  Soreth 
violenter,  omnes  eiecit  fratres  atque  ecclesiam  parrochialem  cuidam 
Hainrico  de  Amedes3)  concessit.  Fratres,  qui  eiecti  fuerant,  tunc 
temporis  non  habebant  prepositum,  reuersi  sunt  ad  Augiam,  ad  ma- 
tricem  ecclesiam  suam.  Consilio  itaque  prepositi  atque  conventus 
habito  miserunt  Romam,  et  impetratis  iudicibus  excommunicatus  est 
aduersarius  eorum  et  terra  sua  posita  est  sub  interdicto.  Ipse  vero 
tirannidem  suam  contra  fratres,  quos  eiecerat,  et  eciam  ecclesiam 
Augiensem  exercebat,  ubicunque  poterat,  itaque  quod  domos  eorum 
in  Bufenanch4)  succendebat.  Cum  vero  supradicti  fratres  multa  mala 
fuissent  perpessi  et  aliquotiens  a  iudicibus  delegatis  in  possessionem 
suam  missi  essent  et  iterum  eiecti,  convenerunt  vna  die  Cunradus 
prepositus  Augiensis  cum  suis  fratribus  tarn  Augiensibus  quam  Ulis 
de  Soreth  et  Cunradus  de  Wartenberg  cum  suis  fautoribus  et  amicis 
Constanciam  in  presencia  domini  Diethalmi  episcopi  et  mediantibus 
abbate  de  Rinow*)  et  abbate  de  Salem6)  et  Albertho  preposito  de 
Sindelfingen7),  Hainrico  de  Waldpürg8)  et  Hainrico  de  Schmalneg8) 
militibus  facta  est  talis  composicio  inter  eos  et  ab  ipso  episcopo  con- 
firmata,  ut  Cunradus  de  Wartenberg  et  sui  heredes  haberent  villam 
in  Rikenbach  cum  suis  attinenciis  et  alia  predia,  que  essent  in  Thur- 
gaugia,  ecclesia  vero  in  Soreth  haberet  omnia  predia,  que  essent  ex 
ista  parte  lacus9),  ubicunque  locorum  essent  sita,  que  non  essent 
inf§data;  de  f§datis  autem  statutum  est,  ut  quecunque  dicta  ecclesia 
ex  eis  posset  emendo  aut  alio  quocunque  modo  acquirere,  dominus 
de  Wartenberg  et  sui  heredes  non  deberent  eis  proprietatem  dene- 
gare.  Post  factam  composicionem  fratres  de  Soreth  ad  locum  suum 
sunt  reuersi. 

[HO]  Notum  sit,  quod  inter  ecclesiam  sancte  Marie  in  Lindaugia 
et  inter  cenobium  sancti  Petri  in  Augia  de  consensu  utriusque  partis, 
abbatisse  et  eins  conuentus  et  prepositi  et  sui  conventus,  propter 


*)  Obermarchthal,  OA.  Ehingen.  —  *)  Bad.  BA.  Donaueschingen  — 
8)  Hohenems  in  Vorarlberg.  —  *)  Baufnang,  bad.  BA.  Überlingen.  — 
5)  Rheinau,  Kant.  Zürich.  —  «J  Bad.  BA.  Überlingen.  —  *)  Wärtt.  OA. 
Böblingen.  ■—  8)  OA.  Ravensburg.  —  9)  Bodensee. 


Weissenauer  Gfitergeschichte.  3g  5 

multa  incommoda,  que  ecclesie,  eorum  sepius  habebant,  facta  est  hec 
composicio,  ut  in  loco,  qui  dicitur  ad  Bach  inter  Herwisrüte1)  et 
Waltpürgenfeld2),  de  cetero  in  neutro  predio  nee  sanete  Marie  nee 
saneti  Petri  aliqua  domus  vel  aliquod  habitaculum  edificetur,  et  si 
quis  huius  statuti  prevaricator  faerit  vel  ex  parte  abbatisse  vel  pre- 
positi,  10  libras  Constantiensium  alii  persoluet.  Facta  sunt  hec  anno 
ab  incarnacione  domini  1218,  regnante  Friderico  rege. 

[111]  Hainricus  filius  Sänne  de  Altdairf 3)  vendidit  ecclesie  Au- 
giensi  pro  30  libris  quasdam  deeimas  in  Wisenbach*),  quas  ipse  habe- 
bat in  f§do  ab  abbate  in  Wingarten.  Predictus  Hainricus  dedit  ec- 
clesie Wingartensi  predium  suum  in  Baigerfurt5)  tunc  temporis  plus 
Valens,  quam  deeime  ille  valuerunt,  et  reeepit  illud  predium  loco 
deeimarum  in  f§do  ab  abbate  anno  domini  1222. 

[115]  Presentem  paginam  inspecturis  cupimus  notum  facere,  quod 
Hainricus  miles,  cognomine  Insenhüt,  cum  omnium  bonorum  suorum 
heredes  faceret  nepotes  suos  de  Flegelberg6)  Üdalricum,  Fridericum 
et  Burkhardum  fratres,  nescio  quo  pacto  convenerunt  ita  inter  se, 
ut  ipsi  curiam  in  Menartswiler6),  que  eorum  propria  erat  ex  antiqua 
hereditate,  darent  cum  omni  iure  suo  ecclesie  Augiensi.  Vna  itaque 
die,  quando  Cüno  miles  de  Sumerowfi)  cruce  signatus  convocatis  ami- 
cis  et  parentibus  arriperet  iter  transfretandi ,  venerunt  predicti  fra- 
tres de  Pflegelberg  cum  patruo  suo  Hainrico  Insenhüt  in  castrum 
Sumerow  et  ibi  dederunt  eandem  curiam  in  Menartswiler  ecclesie 
Augiensi  vno  consensu  omnes  tres  et  vnanimiter  cum  omni  iure,  quo 
debebant  et  consuetudo  est  dare  ecclesiis  talia  predia,  hoc  tarnen  inter- 
posito,  ut  si  forte  placeret  eis  dare  10  marcas  aliquando  puri  argenti, 
quod  tunc  redderetur  eis  idem  predium  cum  sua  proprietate,  et  hanc 
donationem  reeepit  Üdalricus  tunc  Augiensis  prepositus  cum  aliis 
fratribus  suis,  presentibus  multis,  sed  istis  preeipue:  Albertho  et  Cü- 
none  et  Hainrico  fratribus  de  Summerow,  Alberone  advocato,  Her. 
de  Ebersperg6),  H.  de  Wangen7),  B.  de  Langnow*),  B.  cognomine 
Gütman  militibus,  Geroldo  ministro. 

[120]  Cum  scilicet  Ortolfus  miles  de  Ringgenbürg  *)  graui  labora- 
ret  infirmitate,  vocato  ad  se  Üdalrico  preposito  Augiensi  inter  cetera, 
que  secum  disposuit  de  salute  anime  sue,  contulit  sibi  et  ecclesie  sue 
quoddam  predium  in  Krottenbach8),  quod  tunc  temporis  erat  obliga- 
tum  pro  6  libris,  ante  solucionem  vero  eiusdem  predii  et  euoluto  ali- 
quo  tempore  contingit  predictum  Ortolfum  militem  iam  infectum  lepra 
apud  Asenhusen8)  mori,  filii  autem  sui,  quos  duos  reliquerat,  Johannes 
et  Hainricus  ipsum  ad  Augiam  deducentes  in  sepulchro  matris  et  pa- 
tris  sui  sepelierunt  et  donacionem,  quam  pater  eorum  in  predicto  pre- 


*)  Jetzt  Rahlen,  OA.  Ravensburg.  —  2)  Abgegangen.  —  *)  Jetzt  Stadt 
Weingarten,  OA.  Ravensburg.  Für  o  schreibt  Murer  sehr  oft  ai,  nament- 
lich für  dorf  bietet  er  regelmässig  dairf.  —  4)  Abgegangen.  —  5)  Baien- 
furt, OA.  Ravensburg.  —  6)  Pflegelberg,  Mehetsweiler,  Summerau,  Ebers- 
berg, Langnau,  OA.  Tettnang.  —  7)  Wangen,  bad.  BA.  Pfullendorf.  — 
■)  Ringgenburg,  Groppach,  Esenhausen,  OA.  Ravensburg. 


366  Baumann. 

dio  Krottenbach  prius  fecerat,  ipsi  donando  et  omni  iuri  suo  renun- 
ciando  confirmauerunt. 

[121]  Eciam  illo  tempore  Fridericus  imperator  volebat  invadere 
Mediolanenses  et  Lombardos  cum  exercitu  Almanorum.  Fridericus 
miles  de  Bomgarten *)  debebat  ire  in  eadem  expedicione  et  antequam 
iret,  venit  ad  Augiam  et  intrans  ecclesiam  sancti  Petri  obtulit  super 
altare  predium,  quod  dicitur  Wanhusen 2),  cum  omnibus  suis  attinen- 
ciis,  quam  (sie)  diu  iure  possederat  proprietatis ,  ut  dominus  per  in- 
tercessionem  sancti  Petri  et  oraciones  fratrum  sibi  propiciaretur  tarn 
ad  salutem  corporis  quam  anime.  Erant  autem  ibi  presentes  Sigifri- 
dus  de  Kressenbrunnen1)  -et  Geroldus  milites,  Weselo  minister  suus 
et  quod  isti  viderant,  ipse  postea  manifestauit  omnibus  tarn  amicis 
quam  Ulis,  qui  de  sua  familia  fuerant,  et  sie  multis  fiebat  illa  donacio 
notoria.  Recepit  tarnen  a  preposito  Üdalrico  10  marcas  puri  argenti, 
cum  ipsum  plus  in  duplo  vel  in  triplo  ualeat.  Acta  sunt  hec  anno 
1230,  indicione  nona. 

[122]  Quando  domus  in  Rute8)  facta  est  filia  Augiensis 
ecclesi§.4)  Consuetudo  ordinis  Premonstratensis,  ut  vna  ecclesia 
alteram  generet  mittendo  personas  et  alia,  que  ad  ordinis  diseiplinam 
pertinet,  et  illa,  que  generat,  vocatur  mater,  illa  vero,  que  genera- 
tur,  filia,  fit  tarnen  aliquando  exigentibus  causis  aliqua  alterius  filia 
non  ex  tali  generacione,  sicut  circa  domum  sanete  Marie  in  Rute  ac- 
tum est,  que  modo  filia  est  ecclesie,  Augiensis.  Illa  domus  seipsam 
genuit  tali  modo:  In  ecclesia  Curwaldensi5)  fuit  quidam  prepositus 
udalricus  nomine,  vir  religiosus  et  iustus.  Tempore  cepit  illius  oriri 
quedam  discordia  inter  ipsum  et  quosdam  de  conventu,  ipse  volebat 
quedam  mutare  in  ipsa  ecclesia  seeundum  statuta  ordinis,  que  diu  ex 
consuetudine  illic  durauerant,  et  in  hoc  invenit  quosdam  ita  rebelies, 
quod  ad  ultimum  ipse  cum  illis,  qui  sibi  consenserunt,  recessit,  quo- 
rum  tres  venerunt  ad  Staingadensem 6)  ecclesiam,  duo  ad  Augiam, 
duo  adHospitalarios7),  vnus  elegit  sibi  solitariam  vitam.  Adhuc  re- 
manserat  ipse  prepositus  et  suus  prior  Lütherus  incerte  et  dubitantes, 
ad  quem  locum  diuerterent,  et  cum  iam  dubii  essent,  prepositus  cum 
priore  venit  ad  dominum  Lütoldum  nobilem  et  prudentem  virum  de 
Regensperg8)  et  vnum  de  maioribus  terre,  audierat  enim  prius  de  re- 
cessu  eorum  ab  ecclesia  Curwaldensi  et  cepit  querere,  quod  iam  es- 
set in  eorum  preposito,  qui  respondentes  dixerunt,  se  adhuc  dubitare, 
ad  quem  locum  diuerterent,  ipse  vero  dixit,  iam  diu  se  proposuisse 
in  corde  suo,  aliquas  possessiones  de  bonis  sibi  collatis  a  deo  ipsi 
deo  offerre,  in  quibus  posset  fundari  ecclesia  et  collegium  ubi  fieret 
aliquod  religiosorum,  et  si  laborem  illum  sibi  vellent  assumere,  inde 


*)  Baumgarten,  Kressbronn,  OA.  Tettnang.  —  *)  Wannenhäusern,  OA. 
Ravensburg.  —  »)  Rüti,  Kant.  Zürich.  —  *)  Dieser  Absatz  ist  von  dem 
1441  geschriebenen  Cartularium  Rutinense  benützt,  8.  Vögelin,  Das  Klo- 
ster Rüti  in  den  Mitteilungen  der  antiquarischen  Gesellschaft  in  Zürich 
XIV,  41—42.  —  5)  Curwalden  in  Graubündten.  —  *)  Steingaden,  bair. 
BA.  Schongau.  —  *)  Johanniter.  —  8)  Kanton  Zürich. 


Weissenauer  Gütergeschkhte.  3g7 

gauderet.  Prepositus  vero  et  saus  prior  non  sua  deliberacione,  sed 
diuina  inspiracione  dixerunt,  se  ad  illum  laborem  suscipiendum  esse 
paratos,  nesciebat  enim  adhuc  ipse  predictus  dominus  LÄtoldus,  quem 
locum  eis  ad  hoc  idoneom  posset  assignare,  concepit  tarnen  in  animo 
suo  deo  hoc  ordinante,  ut  predium  in  Rute  cum  siluis  et  pascuis  et 
omnibus  suis  attinenciis  eis  conferret,  vt  ibi  ecclesiam  ordinis  eorum 
ad  honorem  beate  Marie  virginis  ibidem  edificarent.  Coloni  vero  ilMus 
predii  in  Rute  tunc  temporis  [123]  omnes  erant  heretici,  et  vnus  eo- 
rum, qui  vocabatur  Berchtoldus  Suter,  erat  quasi  magister  nori  solum 
eorum,  qui  erant  in  vicino,  sed  et  omnium,  qui  fuerunt  in  terra  illa 
eiusdem  secte,  in  domo  sua  firequenter  habebat  eorum  connenticula, 
undique  concurrebant  iHnc,  ibi  docebantur  indocti,  qui  perfectam 
heresem  volebant  addiscere,  multe  anime,  quod  dolendo  discimus,  ibi 
acceperunt  suam  dampnacionem.  Cum  vero  prepositus  et  suus  prior 
a  domino  Lütoldo  de  Regensperg  coram  multis  recepissent  donacio- 
nem  illius  predii  et  illarum  possessionum  secundum  consuetudinem 
ordinis,  amoti  sunt  coloni  illi,  maximum  autem  laborem,  quem  habe- 
bant,  erat  ab  hereticis,  qui  ibi  eiecti  fuerant.  Hoc  actum  est  anno 
domini  1206,  presidente  Innocencio  tercio  et  Philippo  rege  Romano- 
rum. Prefatus  prepositus  rediens  de  archiepiscopo  Salczburgensi, 
germano  sui  fundatoris,  cum  preposito  Augiensi  et  veniens  ad  Urs- 
perg1)  ibidem  obiit  et  deductus  est  ad  Rute,  prefuit  autem  15  annis, 
et  post  24  annos  placuit  preposito  pro  tunc  existente  pro  matre  eli- 
gere  ecclesiam  Augiensem,  ut  secundum  ordinis  statuta  alicui  ecclesie 
sui  ordinis  subiceret,  per  quam  regeretur  consilio  et  auxilio,  et  hoc 
obtinuit  apud  generale  capitulum,  quod  preceptum  est  ecclesie  Au- 
giensi, ut  de  cetero  sibi  prouideat  in  omnibus,  sicut  ordo  exigit, 
loco  paternitatis,  et  super  hoc  tales  dedit  literas,  ut  sequitur  post 
folium.2) 

[125]  De  fluuiis  Schüssen  et  Müllbach.  Quedam  discordia 
orta  est  inter  Augiensem  ecclesiam  et  militem  nomine  Manstok  iuxta 
ripam  fluminis  Schüssen.  Ipse  contendebat.  quod  quedam  insule  iuxta 
ripam  in  ista  parte  versus  Herwisrute  pertinerent  ad  agros  suos  in 
ista  parte  iacentes  et  quod  per  meatum  fluminis  illuc  fuerint  traducte, 
sicut  aliquando  circa  ripas  fluminum  solet  accidere.  Hoc  idem  dice- 
bat  prepositus  Augiensis  et  fratres  sui,  quod  iuxta  agros  suos  et  prata 
sua  essent  quedam  partes,  que  similiter  pertinerent  ad  predium  eo- 
rum Herwisrute  trans  flumen.  De  consensu  itaque  utriusque  partis 
fuit  ad  vltimum  discordia  illa  ita  sopita,  et  pro  hoc  recepit  predictus 
Manstok  2  libras  et  quidam  send  sui  6  solidos,  ut  quicquid  de  predio 
Manstokes  esset  in  parte  illa  versus  Herwisrute  tunc  temporis  vel 
inde  usque  ad  decennium  per  flumen  posset  traduci,  ecclesia  Augiensis 
hoc  libere  haberet  et  euerso  similiter  haberet  Manstok  ex  ista  parte. 
Facta  autem  est  hec  diffinicio  anno  domini  1231. 


f)  Ursberg,  bair.  BA.  Günzburg.  —  2)  Gedruckt  im  Wirt.  Urkunden- 
buch  m,  265.    . 


368  Baumann. 

[126]  De  aqu§  ductu.  Cum  deo  disponente  locus  iste  Augiensis 
in  edificiis  et  aliis  necessariis  ad  usus  hie  inhabitancium  competenter 
se  haberet,  vnum  ei  defuit,  quod  modicam  habebat  aquam  et  ipsam 
non  bonam,  illam  scilicet  aquam,  que  transit  per  Rafenspürg,  cuius 
tarnen  aqu§  duetus  cum  magno  precio  et  labore  a  domino  Wernhero 
Manstok  et  ab  aliis  fuerat  adquisitus,  ita  et  si  nunquam  aqua  per 
eum  defluet,  quod  tarnen  est  et  semper  erit  ecclesie  Augiensis  (sie). 
Volentes  autem  fratres  huius  loci  illi  defectui  in  parua  aqua  et  non 
bona  melius  consulere  ceperunt  apud  se  cogitare,  quo  modo  partem 
aliquam  illius  fluminis,  qui  dicitur  Schüssen,  abiecto  illo  de  Rafens- 
pürg ad  claustrum  deducerent,  sed  quia  non  poterant  sine  consensu 
illorum,  quorum  agri  et  prata  in  illis  termmis  circumiacebant,  multis 
preeibus  ad  vltimum  hoc  obtinuerunt,  quod  quidam  ex  eis  pro  bonis 
suis  aeeeperunt  commutacionem  et  quidam  sua  eis  gratis  contulerunt, 
nihil  pro  hoc  petentes  nisi  eternam  retribucionem.  Juxta  ripam  vero 
fluminis  Schüssen,  ubi  necesse  erat  aque  duetum  iniciare,  habuit  do- 
minus Hainricus  de  Bibenbürg !)  agrum  vnum  fere  ad  duo  iugera,  pro 
illo  dati  sunt  sibi  in  campo  Rafenspürg  duo  agri  separatim  iacentes 
et  tunc  temporis  plus  valentes.  In  fine  illius  habuit  Hainricus  Wolf 
de  Rafenspürg  agrum  vnum  in  longitudine  extentum  usque  ad  pratum 
domini  de  Bigenbürg,  et  erat  idem  ager  feodum  suum  a  domino  Hain- 
rico  de  Raderach2),  de  cuius  consensu  et  bona  voluntate  dedit  idem 
Hainricus  quiequid  de  agro  suo  ad  opus  fuit  necessarium,  petens  tan- 
tum  oraciones  et  partieipacionem  bonorum,  que  apud  eos  fierent.  Hoc 
idem  fecit  dominus  de  Bigenbürg  in  prato  suo,  quod  erat  in  fine  illius 
agri,  post  pratum  vero  illud  habuerunt  fratres  de  Raderach  aliud 
pratum,  in  cuius  extremitate  oportebat  fieri  aque  duetum  totaliter, 
sed  ipsi  deum  honorantes  hoc  idem  contulerunt  ecclesie  Augiensi, 
nihil  aliud  petentes  nisi  premium  eternum.  Tali  modo  et  tali  pacto, 
sicut  expressimus,  obtentum  est  ius  proprietatis  aque  duetus  in  parte 
illa  versus  Schüssen,  in  altera  vero  parte  aduersus  Rafenspürg  habuit 
Berchtoldus  miles  vocatus  Manstok  pratum  vnum,  cuius  longitudo 
tantum  continebat,  quantum  agri  vel  prata  predictorum  dominorum, 
et  eciam  magis  erat  necessarium  ad  eundem  aque  duetum,  quam  alia 
adiacencia,  cum  tarnen  vnum  sine  altero  non  valuerit,  dum  vero  fra- 
tres Augienses  agerent,  vt  idem  miles  Manstok  competentem  peceuniam 
vel  commutacionem  pro  eodem  reeiperet,  contigit  eundem  grauiter 
infirmari  et  vocato  ad  se  Üdalrico  preposito  Augiensi  et  confratribus 
suis  contulit  eis,  quiequid  de  suo  ad  aque  duetum  eorum  haberent 
necessarium  petens,  ut  apud  deum  oracionibus  suis  sibi  obtinerent 
sanitatem  corporis  et  salutem  anime,  post  aliquot  vero  dies  convaluit 
de  infirmitate  sua  dei  ordinacione  et  veniens  personaliter  ad  Augiam 
quiequid  infirmus  fecerat,  sanus  confirmauit  omni  modo,  quod  debebat. 

[139]  Quomodo  et  qualiter  ecclesia  Augiensis  emit  quas- 
dam  deeimas  in  Büren3)  aBürchardo  milite  de  Vrach.   Idem 


*)  Beyenburg,  OA.  Ravensburg.  —  2)  Oberraderach,  bad.  BA.  Über- 
lingen. —  8)  Abgegangen  bei  Bernloch,  OA.  Münsingen.* 


Weissenauer  Gütergeschichte.  369 

Bürchardus  habebat  in  fe,do  decimas  in  Büren  a  domino  suo,  comite 
Egenone1),  cuius  ipse  erat  ministerialis,  et  vendidit  eas  de  consensu 
domini  sui  comitis  tempore  Udalrici  prepositi  ecclesie  Augiensis  pro 
23  libris  Hallensium.  Com  enim  predictus  Bürchardus  resignasset 
fgdum  domino  suo  comiti  et  comes  hoc  f§dum  dedisset  ecclesie  Au- 
giensi  in  proprium  et  satis  canonice  in  omnibos  fuisset  processum, 
transactis  sex  annis  cepit  idem  Bürchardus  impetere  ecclesiam  Au- 
giensem,  quod  adhuc  deberet  ei  3  libras  et  non  bene  in  donacione 
comitis  et  sua  fuerit  processum,  quod  falsum  erat.  Mediantibus  ta- 
rnen domino  Hainrico  de  Haidegg')  et  Rüdolfo  milite  cognomine 
Fochenze  data  est  iterum  a  preposito  Üdalrico  supra  memorato  Bür- 
chardo  una  libra  apud  Rütlingen  et  tunc  denuo  resignauit,  si  aliquid 
haberet  iuris. 

[156]  Verum  ins  patronatus  in  Eschach8)  collatum  est  monasterio 
Augiensi  a  comitibus  de  Monte  Forti  anno  domini  1234. 

[162]  Bernhardus  miles  de  Uronhofen4)  pro  remedio  anime  sue 
et  fratris  sui  defuncti  contulit  ecclesie  sancti  Petri  in  Augia  Minori 
scuposam  suam  cum  nemore  in  Appenwiler5),  quam  possedit  in  f§do 
ab  abbate  Sancti  Galli,  anno  domini  1253,  4  idus  Octobris. 

[166]  Prefatus  prepositus  predium  in  Ütenbüren8)  et  molendinum 
in  Schairnrute6)  et  Menisrute8)  et  vnam  curiam  et  schüposam  in  Ke- 
rn erlang  6)  et  duas  schüposas  in  Mallinsrute7)  et  curiam  vnam  in  Ober- 
hofen  8)  conparauit  a  domino  Hainrico  de  Bigenbürg,  regis  camerario, 
pro  predio  in  Habechmos6)  et  92  marcis  anno  domini  1244. 

[166]  De  villa  et  predio,  quod  dicitur  Eschach.  Notum 
sit  vniuersis  presens  scriptum  inspecturis,  quod  prudens  miles  et  libe- 
ralis,  dominus  Johannes  de  Löwental8),  miles,  contulit  ecclesie  nostre 
de  consensu  fratris  sui  et  heredis,  domini  Hainrici  militis,  villam, 
que  dicitur  Eschach,  et  omnes  homines  suos  ad  eandem  villam  per- 
tinentes  vel  in  ea  illo  in  tempore  commorantes  vendendo  nobis  eam 
pro  ducentis  marcis  et  tribus,  insuper  et  pro  decem  et  nouem  carratis 
vini,  totum  ius  et  proprietatem ,  quam  ipse  et  pater  suus  in  eadem 
villa  diu  habuerant,  integraliter  ecclesie  nostre  assignauit,  nihil  sibi 
vel  racione  proprietatis  vel  aduocacie  in  eadem  villa  reseruans,  immo 
totum  ius  suum  in  dominium  nostrum,  possessionem  ac  proprietatem 
pro  supra  dicta  pecunia,  scilicet  ducentis  tribus  marcis  et  decem  et 
nouem  carratis  vini  liberaliter  conferendo.  Acta  sunt  hec  anno  do- 
mini 1246,  indicione  4,  mense  Junio,  in  ecclesie  Augiensi. 

[171]  Hainricus  etc.  miles  dictus  de  Rafenspürg,  ministerialis  aule 
imperialis,  et  vxor  sua  Adelhaidis  possessiones  suas,  videlicet  ecclesiam 
cum  hominibus  suis  in  Insenbach9),  villam  eandem  cum  hominibus 


*)  Von  Urach.  —  2)  Doch  wohl  das  Schweiz.  Heidegg.  —  ')  OA.  Ra- 
vensburg. —  4)  Fronhofen,  OA.  Ravensburg.  —  5)  Appenweiler,  OA.  Tett- 
nang. —  •)  Ittenb euren,  Schornreute,  Menisreute,  Kemmerlang,  Oberhofen, 
Haggenmoos,  OA.  Ravensburg.  —  7)  Ist  also  nicht  mit  Menisreute  iden- 
tisch, es  scheint  abgegangen  zu  sein.  —  8)  Löwenthal,  OA.  Tettnang.  — 
*)  Eisenbach,  OA.  Tettnang. 

Zeitschr,  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  HI.  3.  24 


370  Baumann. 

suis  propriis,  qui  post  mortem  eorum  in  eadem  inventi  fuerint  vel  ibi- 
dem residenciam  habuerint,  com  pratis,  pascuis,  nemoribus,  siluis, 
terris  cultis  et  incultis  et  omnibos  attinenciis  tarn  ecclesie  quam  ville 
Hermanno  preposito  et  suis  successoribus  Augie  Minoris  pari  consensu 
et  bona  voluntate  titulo  testamenti  in  remediom  animarum  suarum 
et  omnium  progenitornm  suorum  libere  ac  sine  omni  condictione  qua- 
libet  exclusa  actione  contnlemnt  perpetuo  possidendas.  Acta  sunt 
hec  in  Eriskierch1)  anno  domini  1257  vacante  imperio. 

[172]  Anno  domini  1257  Hermannus  prepositus  emit  ab  Arnoldo 
de  Mettenbüch2)  predium  suum  in  Oberbofen  cum  omnibus  suis  atti- 
nenciis, quod  a  Wernhero  Gniftingo  de  Raderai  in  feodo  habebat, 
pro  nouem  marcis  et  dimidia  puri  et  legalis  argenti,  et  prefatus  Wern- 
herus  Gniftingus  de  Raderai  in  capella  sancte  Marie  in  Augia  pre- 
sentibus  fratribus  prefato  preposito  H.  ad  honorem  eiusdem  virginis 
et  sancti  Petri  totum  ins  proprietatis  et  possessionis,  quod  in  eodem 
predio  habuit,  in  agris,  pascuis,  pratis,  siluis  contradidit  liberaliter 
possidendum.  Testes  eciam,  qui  hec  viderunt  et  audierunt,  sunthii: 
Suiggerus  dictus  Sunnenkalb3),  dominus  Cünradus  miles  de  Hum- 
brechtzriet4),  Berchtoldus  Manstok  etc. 

Ad  frequentem  lapsum  humane  memorie  nichil  est  melius  nee 
utilius  arte  scripture,  ut  si  forte  res  gesta  a  memoria  labatur,  quod 
semper  ad  rescriptum  recurratur  super  hoc  factum,  vnde  presenti  pa- 
gine  duximus  annotandum,  quod  Hainricus  miles  dictus  Wildeman 
cum  consensu  Otbertoldi  dapiferi  de  Waldpürg  et  Üdalrici  fratris  sui 
de  Warthusen5),  dominorum  suorum,  deditpredium  in  Venchen6),  que 
sua  propria  erat,  ecclesi§  Augiensi,  ita  ut  singulis  annis  post  mortem 
suam  et  vxoris  sue  fiat  vnus  anniversarius  dies  pro  eis  ambobus  cum 
obsequio  pleno  defunetorum,  sicut  solet  fieri  in  ecclesiis,  et  ut  con- 
ventus  illa  die  de  eodem  predio  habeat  consolacionem.  Debet  tarnen 
idem  H.  habere  eodem  (sie)  predium  in  feodo  usque  ad  finem  vite 
sue,  ita  ut  singulis  annis  ex  eo  det  modium  siguli,  et  si  forte  vellet 
eodem  predium  pro  15  marcis  argenti  redimere  ante  obitum  suum, 
non  est  sibi  contradicendum ,  et  sunt  eedem  marce  dande  pro  alio 
predio,  de  quo  integraliter  persoluatur,  sicut  de  priori  ordinatum  est. 
Hoc  autem  ius  redimendi  non  cedit  vxori  sue  vel  filiis  vel  alicui  he- 
redi,  sed  sibi  soli.  Concessa  est  sibi  eciam  illa  gracia,  ut  in  missa 
sancte  Marie,  que  singulis  diebus  cantatur,  habeatur  sui  et  vxoris 
sue  memoria,  quam  diu  vixerint,  et  post  mortem  eorum  habebitur 
eorum  memoria  in  missa  pro  defunetis,  que  singulis  diebus  cantatur. 

[175]  Hartmannus  comes  de  Grüningen7)  sub  illo  preposito  ob 
honorem  dei  liberaliter  contulit  Augie  ius  patronatus  in  ecclesia  par- 
rochiali  Eschach  super  feodo,  ut  defectus  victus,  si  quos  forte  hac- 
tenus  sustinuerint ,  ipsius  ecclesie  subsidio  releuentur.  Anno  domini 
1256  in  castro  Landow7)  acta  sunt  hec  predieta. 

*)  Eriskirch,  OA.  Tettnang.  —  »)  Bad.  BA.  Pfullendorf.  —  *)  Ein 
Freiherr  von  Deggenhausen ,  bad.  BA.  Überlingen.  —  4)  Hummeratsried, 
OA.  Waldsee.  —  5)  Warthausen,  OA.  Biberacb.  —  6)  Fenken,  OA.  Ravens- 
burg. —  *)  OA.  Riedlingen. 


Weissenauer  Gütergeschichte.  371 

[176]  De  villa  Annzeil.1)  Hainricus  miles  dictus  de  Rafens- 
pürg,  ministerialis  anle  imperiales,  diuine  mercedis  intuitu  considera- 
taque  bona  conversacione  et  laudabili  vita  in  monasterio  Augiensi 
contradidit  in  remedium  anime  sue  Augiensi  ecclesie  libere  cum  omni 
iure  proprietatis,  quo  ipse  possederat,  cuncta  bona  sua  propria  in 
Anncell  cum  hominibus  propriis,  qui  ibidem  residenciam  habuerint, 
pascuis,  pratis,  nemoribus,  siluis,  terris  cultis  et  incultis  exterius  et 
interius  titulo  testamenti  possidendum,  hac  tarnen  interposita  pactione, 
ut  abbas  quadraginta  marcas  post  obitum  suum  infra  tres  menses 
fratri  Heinrico,  priori  suo  eo  tempore,  quo  ista  facta  sunt,  vel  alteri, 
si  ille  obierit,  cui  ipse  iniunxerit,  presentet  vel  quibus  ipse  eas  in 
morte  conferat  propria  in  persona,  si  predictus  prior,  frater  Hainri- 
cus, decesserit,  et  ipse  prelibatas  possessiones  cum  hominibus  propriis 
et  aliis  hominibus  ad  ea  bona  pertinentibus  toto  tempore,  quoad 
vixerit,  taliter  possidebit  in  redditibus,  ut  circa  ullas  ecclesias,  mona- 
steria,  capellas,  alicuius  ordinis  vel  regule  fratres,  filios  vel  filias,  con- 
sanguineos,  affines,  subditos,  familiäres  aliasve  personas,  cuiuscunque 
sint  condicionis  vel  ordinis,  titulo  testamenti,  vendicionis,  alienacionis 
nihil  aliud  facere  vel  ordinäre  possit,  quam  quod  cum  venerabili  do- 
mino  prefato  preposito  Augie  Minoris  ordinatum  est.  Acta  sunt  hec 
in  Eriskilch  anno  domini  1257,  idus  Junii,  indicione  15.  Vt  autem 
taliter  facta  et  ordinata  inconuulsam  et  perpetuam  roboris  habeant 
firmitatem,  presentem  paginam  sigillo  suo  et  domini  Hainrici  came- 
rarii  de  Bigenbürg  decreuit  roborare. 

Monasterium  habuit  annuatim  de  Annzeil  census  33  ß  $,  30  mo- 
dios  auen§. 

[181]  Hainricus  de  Schmalneg  et  Cünradus  de  Winterstetten1) 
pincerne  imperialis  aule,  de  voluntate  et  consensu  nobilis  viri,  domini 
Hartmanni  comitis  dicti  de  Grüningen,  a  quo  in  f§dum  tenuerunt  ins 
aduocacie  ecclesie  in  Eschach,  vendiderunt  et  tradiderunt  libere  ac 
absolute  absque  dolo  omni  et  fraude  Hainrico  abbati  pro  124  marcis 
argenti  cum  omni  iure  et  consuetudine ,  qua  in  predicta  ecclesia  no- 
mine iuris  advocacie  tenuerunt,  possederunt  vel  possidere  potuerunt 
et  debuerunt,  perpetualiter  ac  pacifice  possidendum  anno  domini  1258, 
indicione  2,  presidente  apostolice  sede  Alexandro  IV.,  vacante  Ro- 
mano imperio.    Acta  sunt  hec  in  Castro  Landow. 

[181]  Ortolfiis  senior  de  Hasenwiler8)  vendidit  medietatem  deci- 
macionum  in  Hinczisdobel3)  pro  quadam  summa  peccunie  diuineque 
miseracionis  ob  meritum  libera  donacione  donauit  ecclesie  Augiensi 
anno  domini  1260. 

Ortolfus  de  Hasenstain  aliam  medietatem  decimacionum  in  Hinc- 
zisdobel pro  summa  peccunie  vendidit  diuineque  miseracionis  ob  meri- 
tum libera  donacione  donauit  Augie  anno  domini  1264. 

[181]  Pincerne  de  Schmalegg  contulerunt  ecclesie  Augiensi  ius 
patronatus  in  Gailnhofen3)  anno  domini  1265  totamque  villam  emit 


*)  Mannzell,  OA.  Tettnang.  —  2)  OA.   Waldsee.  —  3)  Hasenweiler, 
Hinzistobel,  Gornhofen,  OA.  Ravensburg. 

24* 


372  Baumann. 

ab  eis  prefatus  Hainricas  abbas  pro  120  marcis  emitque  in  villa  Gailn- 
hofen  directum  dominium.1) 

[182]  Hie  abbas  Hainricus  emit  ab  Hainrico  milite  de  Ebersperg 
suas  possessiones  in  Bäfendairf  cum  omni  iure  proprietatis  pro  10 
marcis  argenti  anno  domini  1264. 

[183]  Nota,  qualiter  Cünradus  comes  de  Fribürg  munimine  si- 
gilli  sui  roborauit,  quod  quidam  libere  contulit  amico  suo  et  consan- 
guineo  bona  sua  in  Superiori  Zella2),  scilicet  duas  domus,  agrum, 
pomerium  anno  domini  1259,  que  bona  postea  vendidit  monasterio 
Augiensi. 

[192]  Fridericus  miles  [de  Waldburg],  cui  copulata  fuit  in  ma- 
trimonio  quedam  domina  de  Roggenbach  %  cum  bonis  eiusdem  et  eciam 
suis  comparauit  sibi  castrum  in  Rordairf  ♦)  cum  prediis  et  omnibus 
attinenciis  suis  pro  duobus  miliis  (sie)  marcarum  a  domino  Hainrico 
milite  de  Nifen.  Cum  igitur  predictus  Fridericus  per  aliquot  annos 
libere  possedisset  idem  castrum  et  predia,  cepit  de  salute  anime  sue 
cogitare,  dedit  saneto  Wilhelmo  15  marcas  et  saneto  Anthonio  7  et 
dimidiam  et  ecclesie  Augiensi  predium  quoddam  in  Ertingen5),  quod 
erat  de  predio  supra  memorato  in  Rordairf,  habuit  enim  tunc  tem- 
poris  partem  eiusdem  predii  quidam  Hübmannus  ibidem  in  Ertingen 
ab  ipso  in  f§do;  proprietatem  ergo  tarn  eiusdem  feodi  quam  alterius 
predii  et  quiequid  habebat  in  Ertingen  totaliter  dedit  ecclesie  Au- 
giensi ipse  et  vxor  sua  Anna  et  duo  filii  sui  Berchtoldus  et  Hainri- 
cus, et  hoc  totum  procurauit  pater  suus  Eberhardus  de  Waldpürg 
presentibus  Hugone  comite  de  Monte  Forti  et  filio  suo  Rüdolfo,  Cün- 
rado  pincerna  de  Winterstetten,  Friderico  de  Bomgarten,  Cunrado 
deRameswag6),  Goswino  etBurkardo  de  Amides7),  Eberhardo  de  Nu- 
wenburg7),  Walthero  Tihtelare  clerico,  Kraft  et  Wernhero  fratribus 
de  Riet8),  Wetare  de  Messkilch9),  Cunrado  et  Eberhardo  fratribus 
de  Waldse10)  et  multis  aliis.  Nee  hoc  eciam  subticendum  est,  quod 
fratres  Augienses  de  supra  memorata  peceunia  omnibus  competenti- 
bus  pro  eodem  predio  persoluerunt  30  marcas  duabus  minus  locis  et 
temporibus  statutis  seeundum  quod  debebant  et  com  ipsis  a  predicto 
Friderico  fuerat  ordinatum. 

[193]  Dominus  Hainricus  pincerna  de  Schmalnegg  predium  suum 
in  Gailnhofen  villa,  possessiones  et  homines,  prata,  pascua,  siluas,  ne- 
mora  cum  omnibus  pertineneiis  etc.  vendidit  monasterio  Augiensi  pro 
centum  et  viginti  marcis  pari  et  legalis  argenti  [et]  nomine  empeionis 
tradidit;  contulit  anno  domini  1265. 

[195]  Nee  hoc  est  pretereundum,  quin  per  hoc  scriptum  memorie 
hominum  commendetur,  qualiter  et  quomodo  domina  Güta  de  Win- 


*)  Murer  setzte  hier  bei:  ut  legi  in  antiquissimo  pergameno.  — 
2)  Oberzell,  OA.  Ravensburg.  —  »)  Bad.  BA.  Bonndorf.  —  ♦)  Bad.  BA. 
Messkirch.  —  ö)  OA.  Riedlingen.  —  6)  Ramswag,  Kant.  St.  Gallen.  — 

SHohenems,  Neuburg  in  Vorarlberg.  —  *)  Ried,  OA.  Tettnang.  —  9)  Bad. 
A.  Messkirch.  —  10)  Wirt.  OA.Stadt  Waldsee. 


Weissenauer  Gütergeschichte.  373 

terstetten  contnlit  ecclesie  Augiensi  quoddam  predium  in  Egridach1); 
hereditauerat  enim  hoc  a  patre  suo  Hainrico  dapifero  de  Waldpurg, 
et  com  marltus  eins  Eberhardus  pincerna  de  Winterstetten  in  trans- 
marinis  partibus  decessisset,  ipsa  com  magna  deuocione  ad  Augiam 
veniens  pro  remedio  tarn  anime  sue  quam  mariti  eins  donauit  pre- 
dium predictum  in  Egridach,  ita  ut  [si]  in  infirmitorio  canonicomm 
necesse  faerit,  infirmantibas  de  nocte  ministretar  de  eodem  lamen. 


f)  Ergeten,  OA.  Ravensburg. 


Miscellen. 


Anwesenheit  Bischof  Konrads  II.  von  Konstanz  in  Rom  im 
Jahre  1215.  In  den  Regesten  der  Bischöfe  von  Eonstanz 
No.  1268  habe  ich  ein  bisher  ungedrucktes  Original  des  erwählten 
Erzbischofs  von  Bari,  Andreas  de  Celano,  aufgeführt,  in  wel- 
chem dieser  als  päpstlicher  Auditor  zwischen  dem  Kloster 
St.  Johann  im  Thurthal  und  den  Johannitern  zu  Bubikon  auf- 
tritt, und  den  vor  dem  Bischof  Konrad  IL  von  Konstanz  er- 
folgten Vergleich  der  Parteien  beurkundet.  Die  Urkunde  hat 
kein  Datum,  aus  welchem  Grunde  dieselbe  zu  ca.  1214  ein- 
gereiht worden  ist:  denn  1214  wurde  Andreas  zum  Erzbischof 
von  Bari  erwählt.  Es  ist  jedoch  bei  der  Redaktion  des  Ma- 
terials von  mir  der  Zusammenhang  mit  einer  in  einem  Teile 
datierten  Urkunde  übersehen  worden,  welche  die  gleiche  Streit- 
sache —  den  Fundus  des  Spitals  —  betrifft,  zugleich  die  er- 
stere  Urkunde  hinsichtlich  der  Zeit  und  des  Ortes  fixiert,  und 
einen  wertvollen  Beitrag  für  die  Geschichte  Konrads  von  Te- 
gerfeld,  Bischofs  von  Konstanz,  bildet. 

Die  sub  No.  1299  regestierte  Notitia  des  Bischofs  Kon- 
rad IL,  welche  ich  unter  Berücksichtigung  der  darin  enthal- 
tenen Zeitangaben  zu  „nach  1216"  gestellt  habe,  enthält  die 
Entscheidung,  deren  der  Erzbischof  von  Bari  Erwähnung  thut, 
unter  der  Form:  actum  publice  Rome  apud  Sanctam  Agathen 
anno  ine.  domini  1215,  17.  kal.  ian.,  presidente  sacrosanete 
Romane  ecclesie  Innocentio  IIT.,  anno  pontificatus  18.,  pontifi- 
catus  nostri  anno  6  (das  sechste  Jahr  der  Konsekration  Bi- 
schof Konrads).  Als  Zeugen  fungieren  eine  Reihe  von  Mit- 
gliedern des  höheren  und  niederen  Klerus,  sowie  Ministerialen 
der  Diözese  Konstanz.    Da  das  Aktum  die  eigentliche  Ent- 


Miscellen.  375 

Scheidung  enthält,  so  dürfen  wir  nicht  zweifeln,  dass  die  Be- 
urkundung seitens  des  päpstlichen  Auditors  genau  in  dieselbe 
Zeit  fällt,  also  um  den  16.  Dezember  1215.  Ferner,  dass 
diese  Beurkundung  nirgend  anders  als  in  Rom  erfolgte,  wo 
auch  der  Bischof  bei  dem  von  ihm  später  ausgestellten  Actum 
zugegen  war.  Er  sowohl  wie  der  Abt  C.  von  St.  Johann, 
die  eine  der  Parteien,  befanden  sich  damals  in  Rom  bei  dem 
Laterankonzil  Innocenz  III.,  welches  am  11.  November  1215 
eröffnet  wurde.  Des  Bischofs  persönliche  Beteiligung,  die  aus 
dem  Wortlaut  der  Notitia  nicht  mit  Sicherheit  hervorgieng, 
erscheint  in  dem  erwähnten  Zusammenhang  als  sicher.  Da- 
nach ordnen  sich  folgende  Amtshandlungen  des  Bischofs: 
1.  Diözesansynode  nach  der  Rückkehr  von  Rom.  Hier  aner- 
kennt der  Abt  die  von  dem  Kloster  genehmigte  Übereinkunft 
von  Rom.  2.  „Aliquantis  transactis  diebus"  besucht  der  Bi- 
schof (auf  einer  Visitationsrefee)  das  Kloster  St.  Johann  und 
bestätigt  seinerseits  den  Vergleich.  Die  Zeugen  lassen  die 
Begleitung  des  Bischofs  erkennen :  zunächst  die  Äbte  von  Pe- 
tershausen und  Kreuzungen,  einige  Plebane,  bischöfliche  Mini- 
sterialen. Unter  ihnen  ist  nur  der  Pleban  E(berhard)  von 
Hörn  (Amt  Radolfzell)  auch  unter  den  Zeugen  des  Actums  in 
Rom  nachzuweisen.  3.  Berichtet  der  Abt  von  St.  Johann 
über  Güterankäufe  für  das  in  dem  Vertrage  mit  den  Johannitern 
zugebilligte  Geld  auf  der  nächsten  Diözesansynode,  die  „pro- 
cessu  teinporis"  stattfindet.  Die  hier  genannten  Zeugen  sind 
als  Teilnehmer  der  Synode  zu  fassen,  resp.  als  Anwesende: 
Äbte,  Pröpste,  Domherren,  Chorherren,  Dekane,  Plebane  und 
Ministerialen.  In  der  Notitia  werden  alle  vier  erwähnten  Acta 
bestätigt,  doch  ist  diese  Bestätigung  wohl  gleichzeitig  mit  dem 
letzten  Actum  zu  denken.  Wann  wir  die  zweite  Diözesan- 
synode anzusetzen  haben,  bleibt  zweifelhaft,  schon  die  Herbst- 
synode de  Jahres  1216  kann  in  Betracht  kommen. 

Die  Anwesenheit  des  Bischofs  von  Konstanz  zu  Ende  des 
Jahres  1215  in  Rom  macht  es  notwendig,  die  Ortsangabe  der 
zu  Reg.  Const.  1291  angeführten  Bestätigung  des  Patronates 
der  Kirchen  von  Kirchen,  Markt  und  Eimeldingen  an  Burkard, 
minister  in  Kirchen  (acta  sunt  hec  anno  ab  ine.  domini  1215 
quinto  kal.  dec),  aus  der  Kolumne  des  Itinerars  zu  entfernen. 
Allerdings  führt  der  Kontext  der  Bestätigung  aus,  dass  Bur- 
kard „comparuit  coram  nobis  (episcopo) . . .  apud  Haitirshain" 


376  Miscellen. 

um  die  Bestätigung  zu  erlangen.  Dass  am  angegebenen  Orte 
vor  dem  Bischof  dieses  Actum  stattfand  ist  sicher,  dass  mit 
Rücksicht  auf  unsere  obige  Ausführung  1215  im  November 
der  Bischof  nicht  zu  Heitersheim  sich  befinden  konnte,  ebenso. 
Hier  muss  ein  Dilemma  bezüglich  der  Datierung  von  Privat- 
urkunden konstatiert  werden,  aus  welchem  ich  zunächst  keinen 
Ausweg  finde. 

Karlsruhe.  Paul  Ladewig. 


Das  Kinderfest  am  St.  Urbanstag  im  Schwarzachischen. 

Abt  Gallus  Wagner  von  Schwarzach  am  Rhein  berichtet  in 
seiner  Chronik  (GX.A.  Handschr.  Bd.  II,  S.  1606  u.  1772), 
dass  noch  zu  seiner  Zeit  (1660—1691)  alljährlich  am  St.  Ur- 
banstag (25.  Mai)  die  Kinder  aus  dem  nahen  badischen  Städt- 
chen Stollhof en  —  Knaben  und  Mädchen,  denen  sich  viele 
andere  aus  den  umliegenden  Ortschaften  anschlössen  —  mit 
einer  Statue  des  Heiligen,  an  der  eine  Weintraube  hing,  singend 
in  den  Klosterhof  nach  Schwarzach  gezogen  seien,  wo  sie  die 
Statue  abstellten,  in  Gegenwart  des  Abtes  ihre  Gebete  (Pater 
noster,  Ave  und  Credo)  hersagten,  mehrmals  die  Statue  im 
Kreise  umliefen  und  dabei  sangen: 

„Sanct  Urbane,  lieber  Herre, 
Die  Reben,  die  sind  schwere! 
Blühet  uns  Korn  und  Win, 
So  wollen  wir  fröhlich  sin!" 

Hierauf  wurden  die  „St.  Urbanskinder",  wie  man  sie  nannte, 
vom  Abte  mit  Brod  und  Wein  gastiert,  worauf  sie  in  gleicher 
Weise,  wie  sie  gekommen,  wieder  heimwärts  zogen.  Ob  auch 
in  anderen  Gegenden  der  Urbanstag  ähnlich  gefeiert  wurde, 
ist  mir  nicht  bekannt.  St.  Urban  ist  sonst  der  Patron  der 
Rebleute,  weshalb  er  im  Bilde  gewöhnlich  eine  Weintraube 
in  der  Hand  trägt  —  und  es  ist  eigentümlich,  dass  hier,  wo 
sonst  kein  Rebbau  getrieben  wird,  und  wo  auch  der  Heilige 
weder  Kirchen-  noch  Altarpatron  ist,  der  Urbanstag  in  der  Art 
von  den  Kindern  gefeiert  wird.  Offenbar  ist  das,  ehemals  auf 
den  Tag  des  hl.  Gregors,  des  Patrons  der  christlichen  Schulen 
übliche  Schülerfest  (12.  März)1),  das  oft  wegen  der  Ungunst 


*)  Vgl.  Freibg.  Kirchenlex.  2.  Aufl.  Bd.  IV,  S.  144. 


Miscellen.  377 

der  Witterung  im  März  nicht  stattfinden  konnte,  auf  den  Ur- 
banstag  im  freundlicheren  Mai  verlegt  worden.    Denn 
„Darnach  lasst  sich  der  Summer  an, 
Den  bringt  loblich  der  Babst  Urbana, 
wie  der  alte  Konrad  von  Dankrotzheim  in  seinem  Namenbuch 
sagt.    So  ist  dann  beides  miteinander  zusammengeschmolzen, 
die  Feier  des  Schülerfestes  mit  der  Verehrung  des  Weinpa- 
trons und  der  Bitte  um  Segen  für  eine  glückliche  Ernte  und 
einen  fröhlichen  Herbst.  —  Diese  Kinderprozession  aus  dem 
Stollhofener  Kirchspiel  nach  Schwarzach  rührt  sicher  aus  der 
Zeit  her,  wo  das  Gericht  Stollhofen  noch  zur  Abtei  Schwarzach 
gehörte,  datiert  also  jedenfalls  zurück  vor  das  Jahr  1493,  wo 
es  badisch  wurde. 

Moos.  Karl  Reinfried. 


Eine  Bittschrift  aus  dem  Ingelheimer  Reich  (1483).  Seit 
dem  Jahre  1375  war  Kurpfalz  im  Pfandbesitz  des  kleinen  bis 
dahin  dem  Reiche  unmittelbar  unterworfenen  Bezirks,  der  die 
nächste  Umgebung  der  Pfalz  zu  Ingelheim  bildete  und  des- 
halb das  Ingelheimer  Reich  oder  der  Ingelheimer  Grund  ge- 
nannt wurde.  Die  in  manchen  Beziehungen  eigenartige  Ver- 
fassung dieses  kleinen  Gebietes  habe  ich  eingehend  zu  schil- 
dern versucht  bei  Gelegenheit  der  Veröffentlichung  von  Ent- 
scheidungen, welche  das  Ingelheimer  Gericht  als  Oberhof  zahl- 
reicher Ortschaften  im  14.  und  15.  Jahrhundert  gefällt  hat.1) 
Im  Laufe  des  15.  Jahrhunderts  ist  immer  stärker  ein  Gegen- 
satz hervorgetreten  zwischen  den  beiden  durch  diese  Verfassung 
engverbundenen  und  in  vielen  Beziehungen  aufeinander  ange- 
wiesenen Ständen,  dem  Adel  und  den  freien  Bauern.  Ein  an 
sich  ziemlich  geringfügiger,  aber  mit  grosser  Zähigkeit  ver- 
folgter Anspruch  des  Adels  bezog  sich  auf  Jagd  und  Fischerei, 
deren  Ausübung  im  ganzen  Gebiet  des  Reichs  er  als  aus- 
schliesslich ihm  zustehendes  Recht  für  sich  behauptete  und 
verlangte.2)  Von  solchem  Vorzug  wollten  aber  die  Bauern 
nichts  wissen ;  sie  beanspruchten  vielmehr  völlige  Gleichberech- 
tigung als  Ausfluss  der  den  Gemeinden  zustehenden  Befugnisse 
in  der  gemeinen  Mark.  Der  Adel,  ohnehin  stark  durch  seine 
korporative  Organisation,  fand  die  kräftigste  Stütze  an  dem  zu 


*)  Loersch,  Der  Ingelh.  Oberhof  S.XLIX-XC.  —  *)  a.  a.  0.  S.LXVHIff. 


378  Miscellen. 

immer  grösserer  Bedeutung  gelangenden  höheren  Beamtentum. 
Insbesondere  gingen  die  Amtleute  von  Oppenheim,  unter  wel- 
chen das  Ingelheimer  Reich  stand,  gegen  die  Bauern  mit  Ver- 
boten und  Androhung  von  Strafen  vor.  In  ihrer  Bedrängnis 
und  dem  Bewusstsein  nur  ein  hergebrachtes  Recht  zu  ver- 
teidigen wandten  sich  die  Vertreter  der  Gemeinden  im  Jahre 
1483  an  den  Kurfürsten  und  Pfalzgrafen  Philipp.  Die  von 
ihnen  überreichte  Bittschrift  ist  in  einer  als  „Spezialextract" 
bezeichneten  weitläufigen  Darstellung  der  Verhältnisse  des 
Ingelheimer  Reichs  überliefert,  welche  der  Schreiber  des  Ingel- 
heimer Gerichts  Konrad  Emerich  Susenbett  im  Jahre  1644 
verfasste.1)  Das  Schriftstück  ist  so  eigenartig  und  zugleich 
so  bezeichnend  für  die  Auffassung  des  Bauernstandes  von  den 
Grundlagen  seiner  Rechte  und  der  Bedeutung  seiner  Leistungen 
für  das  Land,  sowie  für  seine  Stimmung  gegenüber  dem  Adel, 
dass  die  in  dem  oben  erwähnten  Buche  unterbliebene  Mittei- 
lung des  Wortlautes  an  dieser  Stelle  wohl  nicht  unangemessen 
erscheinen  dürfte.  Leider  hat  Susenbett  die  Bittschrift,  wie 
andere  ihm  vorliegende  ältere  Urkunden,  recht  schlecht  ab- 
geschrieben, so  dass  der  Sinn  an  ein  par  Stellen  zweifelhaft 
bleibt.  Unzweifelhaft  als  solche  erkennbare  Lesefehler  sind 
im  nachstehenden  Abdruck  ohne  weiteres  berichtigt  und  die 
Ausartungen  der  Schreibweise  des  17.  Jahrhunderts  beseitigt. 

Durchleuchtiger,  hochgeborner  fürst,  gnediger  herr!  Unser 
unterthänig,  schuldig  und  willig  dienste  alle  zeit  zuvor.  Es 
ist  in  und  in  lenger  denn  menschen  gedechtnuss  bei  uns  in 
dem  Ingelheimer  gründe  herkomen,  das  wir  als  des  heiligen 
reichs  frei  untersessen  haben  gebraucht  fischen  in  unsern  bächen 
und  hasenschiessens  in  unsern  feldern  und  marken.  Bis  in 
kurz  ist  uns  das  von  ewern  gnaden  ambtmann  zu  Oppenheim 
an  leib  und  gut  verbotten  zu  meiden  und  den  edlen  zugewandt, 
das  uns  gedünkt,  unsern  täglichen  herkomen,  darzu  dem  reich 
und  ewer  gnaden  an  des  reichs  statt  an  der  obrigkeit,  die 
ewern  gnaden  dardurch  schweiget  abgeheimscht2)  werdent,  ab- 
brüchlich  und  mit  der  Zeit  jeme  schädlich,  dieweil  wir  uns 
dann  auch  nicht  achten  als  ander  eigen  leute  und  als  ein  frei 
gemein  ewern  gnaden  bewant  an  statt  des  heiligen  reichs.  In 
massen  wir  bei  dem  reich  herkomen  seind,  welch  unser  frei- 


*)  Näheres  darüber  a.  a.  0.  S.  XIV  f.  —  2)  So  die  Vorlage. 


Miscellen.  379 

heit  und  herkomen  ewer  fürstlich  gnad  uns  in  der  huldung 
gnediglich  besteet  hat,  bitten  wir  ewer  fürstlich  gnaden  de- 
mütiglich,  uns  so  gnedig  zu  sein  und  den  Unwillen  der  gemein, 
sie  deshalb  empfahen,  abzulegen  und  bei  solchen  unserm  her- 
komen gnediglich  zu  lassen,  wan  wir  armen  je  die  sind,  die 
die  gemein  halten  und  ewern  gnaden  mit  unserm  leib  und 
unser  gut  dienen1)  zu  allen  Zeiten,  des  wir  auch  am  billigsten 
gemessen  solten,  wan  der  adel  zeucht  aus  den  Ringaw  und 
andern  enden  zu  ihne,  die  den  unsern  und  das  unser  jagen 
und  fischen,  da  bach  und  mark  der  gemein  zustehet;  das  thut 
uns  so  wehe,  das  einmals  mögt  ein  ernstlich  vornehmen  da- 
raus entstehen,  dan  sie  vertretten  und  verschleifen  uns  unser 
feld  und  baugüter,  das  wir  von  jene  nit  leiden  mögen.  Ge- 
trawen,  euer  fürstliche  gnaden  sei  uns  darfür,  denn  wir  haben 
auch  liebe  weiber,  den  wir  zu  zeiten  in  ihr  schwangerheit  und 
sunst  gern  zu  willen  sein,  die  mahlzeit  mit  einem  fischlein 
oder  wiltprätlein ,  ob  das  got  beschert,  zu  beseen.  Sölt  auch 
das  durch  den  adel  abgetrengt  werden  und  euern  gnaden  kein 
nutz  daraus  erstehen,  mögte  die  lenge  nit  viel  freundliche  bei- 
wohnungen behalten,  wes  solten  wir  uns  dann  ewern  gnaden 
trösten.  Es  wird  auch  die  rüstung  mindern  an  geschütz  und 
das  manger  von  uns  züge  oder  nit  als  gerne  zu  uns  seint  und 
beriet2)  als  sunst  geschieht,  so  wir  bei  herkomen  und  freiheit 
gehandhabt  werden.  Wir  werden  auch  dardurch  der  Ringawer 
gespott,  das  wir  nit  gern  seint,  wollen  ewern  fürstlichen  gna- 
den getrewen,  dieweil  es  an  dem  anstoss  kein  herr  den  seinen 
verbüdet,  sie  bedenk  sich  eines  billigen  und  lass  uns  unser 
gerechtigkeit,  freiheit  und  herkommen,  das  uns  noch  niemand 
aberlangt  hat,  auch  messen  und  brauchen  als  von  alter  her. 
Das  seind  wir  willig  mit  leib  und  gut  allezeit  zu  verdienen, 
und  bitten  umb  ein  gnedig  antwort.  Datum  uf  sontag  nach 
Martin,  anno  domini  etc.  83. 

Die  geschickten  von  der  gemein  im  grund  Ingelheim. 

Bonn.  H.  Lorsch. 

Das  Grabmal  des  Grafen  Egino  V.  von  Freiburg  und  Urach. 

Zu  eigentümlichen  Erklärungen  hat  man  seine  Zuflucht  ge- 


*)  Dieses  oder  ein   entsprechendes  Wort  fehlt  in  der   Vorlage.  — 
*)  =  bereit. 


380  Miscellen. 

nommen,  um  zu  deuten,  warum  Graf  Egino  V.  von  Urach 
und  Freiburg  (f  1236  oder  37)  von  den  Tenenbacher  Mönchen 
unter  freiem  Himmel  bestattet  wurde.  Riezler  (Gesch.  des 
fürstl.  Hauses  Fürstenberg  S.  54),  der  auch  eine  Abbildung 
des  hochinteressanten,  1829  leider  hinweggeräumten  Denkmals 
giebt,  schreibt:  „Er  ward  beim  Kloster  Tennenbach,  und  zwar 
nach  einer  unanfechtbaren,  aus  Tennenbach  selbst  stammenden 
Angabe  in  einem  Obstgarten  des  Klosters  begraben.  Die  un- 
gewöhnliche Begräbnisstätte  legt  die  Frage  nahe,  ob  der  Graf 
bei  seinem  Tode  etwa  unter  dem  Kirchenbanne  stand;  vielleicht 
ist  sie  aber  dadurch  zu  erklären,  dass  die  Bestattung  hier 
nur  für  kurze  Zeit  beabsichtigt  war  und  die  Leiche  in  die 
gräfliche  Hauskapelle  unter  der  Burg  Freiburg  übertragen 
werden  sollte,  sobald  deren  Bau  vollendet  wäre."  Des  Rätsels 
Geheimnis  löste  sich  mir,  als  ich  zu  andern  Zwecke  die  Acta 
der  Generalkapitel  der  Cisterzienser  durchsah.  Es  war  näm- 
lich überhaupt  den  Cisterziensern  verboten,  weltliche  Personen 
beiderlei  Geschlechts  in  der  Kirche  zu  bestatten.  Das  wurde 
auch  scharf  gehandhabt. 

Als  der  Abt  Eberhard  I.  von  Salem  einmal  eine  Frau  in 
der  Klosterkirche  (in  oratorio)  bestattet  hatte,  wurde  er  vom 
Generalkapitel  des  Jahres  1193  damit  bestraft,  dass  er  6  Tage 
in  leichter  Busse  (in  levi  culpa),  davon  einen  bei  Wasser  und 
Brod  sein  musste  und  während  40  Tagen  seinen  Stuhl  nicht 
betreten  durfte  (extra  stallum  suum).  Aufs  neue  wurde  dieses 
Ordensdekret  eingeschärft.  Gelinder  schon  war  die  Strafe, 
welche  zwei  Äbte  für  das  gleiche  Vergehen  vom  Generalkapitel 
des  Jahres  1219  erhielten.1) 

Das  Grabmal  weicht  auch  in  seiner  Gestalt  von  der  ge- 
wöhnlichen mittelalterlichen  Form  ab.  Da  ist  nicht  das  Bild- 
nis des  Verstorbenen  selbst  gegeben,  wie  der  Graf  in  voller 
Rüstung  daliegt.  Ein  einfaches  Kreuz  ziert  den  flachen  Grab- 
stein. Am  Hauptesende  des  Grabes  erhebt  sich  ein  anderes, 
zu  dessen  Füssen  nach  aussen  hin  das  Wappenschild  der 
Grafen  von  Freiburg  angebracht  ist.  Aber  diese  puritanische 
Einfachheit  genügte  noch  kaum  den  strengsten  Regeln  der 
Cisterzienser,  welche  scharf  ausgesprochene  Gegner  der  Plastik 

')  Vgl.  die  Stellen  bei  Martine  et  Durand:  Thesaurus  nous  anecdo- 
torum  IV,  1276  u.  1325. 


Miscellen.  381 

und  Malerei  waren.  Ganz  allgemein  war  dem  Orden  klöster- 
licher Einfachheit  halber  verboten  Gemälde  und  Skulpturen 
zu  haben,  mit  Ausschluss  des  Bildnisses  des  Erlösers.8)  Doch 
war  der  Orden  bald  gezwungen  Schritt  für  Schritt  von  dieser 
Strenge  abzugehen,  wie  uns  das  die  von  diesem  Orden  ge- 
schaffenen Kunstwerke  zeigen. 

Karlsruhe.  Aloys  Schulte. 


*)  „inhebitur,  ne  de  cetero  fiant  in  ordine  picturae,  sculturae  praeter- 
quam  imaginem  Salvatoris  Christi".  1213  No.  1  ibid.  vgl.  1231  No.  4. 
1240  No.  12. 


382 


Literaturnotizen. 


Die  von  Dr.  Joseph  Vochezer  bearbeitete  „Geschichte 
des  fürstlichen  Hauses  Waldburg  in  Schwaben"  (Kempten, 
Kösel)  behandelt  die  Geschichte  eines  Geschlechtes,  das  seit 
dem  12.  Jahrhundert  vielfach  in  die  Geschicke  Schwabens,  ja 
Deutschlands  eingegriffen  hat.  Der  erste  vorliegende  Band 
dieser  ausserordentlich  fleissigen  Arbeit  behandelt  einleitend 
das  Geschlecht  der  ältesten  nach  der  Waldburg  sich  nennenden 
Dienstmannen,  geht  dann  auf  das  Stammhaus  der  von  Tanne 
ein,  welche  er  als  weifische  Ministerialen  bezeichnet,  und  ver- 
folgt dann  die  früh  abgestorbenen  Zweige  der  Schenken  von 
Winterstetten,  der  Truchsessen  von  Warthausen  und  der  Truch- 
sessen  von  Rohrdorf  und  Messkirch;  dann  kommt  er  auf  den 
bis  heute  blühenden  Stamm  der  Truchsesse  von  Waldburg  bis 
zur  Erbteilung  von  1429.  Über  diese  Zeit  hinaus  ist  nur  der 
Eberhard  ische  Zweig  (Grafen  von  Sonnenberg)  noch  behandelt, 
der  mit  dem  1511  ermordeten  Andreas  ausstarb.  Der  Trauch- 
burgische  Ast  (ausgestorben  1772)  soll  im  2ten,  der  noch 
blühende  ZeiPsche  aber  im  3ten  Bande  Gegenstand  der  Dar- 
stellung sein.  Da  die  sämtlichen  Notizen  im  Text  verarbeitet 
werden  sollten,  ist  dieser  hie  und  da  etwas  breit  geworden. 
>  Eberhard,  Erzbischof  von  Salzburg  (1200—46),  wird  den  Frei- 
herrn von  Regensberg,  nicht  den  Dienstmannen  von  Waldburg 
zugewiesen.  Das  Original  der  S.  10  Anm.  1  erwähnten  Ur- 
kunde befindet  sich  sehr  wohl  in  Kalrsruhe. 


Einen  Beitrag  zur  Heidelberger  Gelehrtengeschichte  ent- 
halten die  Epistulae  Gottingenses,  welche  Karl  Dilthey 
im  Göttinger  Index  scholarum  für  das  Wintersemester  1887/88 
veröffentlicht  hat.  No.  17—20  sind  ausführliche  Briefe  des 
Heidelberger  Philologen  Creuzer  an  den  bekannten  Historiker 
Heeren  aus  den  Jahren  1806 — 1813,  welche  Nachrichten  über 
Johann  Heinrich  Voss  und  seine  Feindseligkeit  gegen  Creuzer, 
über  die  ersten  Lehrerfolge  des  grossen  Karl  August  Böckh, 
über  die  Neigung  Creuzers,  eine  Berufung  nach  Göttingen 


Iateratarnotfeeo.  383 

anzunehmen,  enthalten.  Die  meisten  Briefe,  welche  ein  Stück 
innerer  Universitätsgeschichte  erzählen,  entstammen  einem  in 
Göttingen  befindlichen  Brief kodex,  nur  einer  einer  auf  der 
Karlsruher  Hof-  und  Landesbibliothek  befindlichen  Handschrift. 

Karl  Hartfelder. 


Von  dem  grossen  Sammelwerk  Monumenta  Germaniae 
Paedagogica,  das  unter  der  Leitung  des  Dr.  Karl  Kehrbach 
in  Berlin  bei  A.  Hofmann  u.  Komp.  erscheint,  enthält  Bd.  III, 
welchen  G.  M.  Pachtler  S.  J.  besorgt  hat,  eine  grosse  Anzahl 
unveröffentlichter  Aktenstücke,  die  sich  auf  das  Studienwesen 
des  Jesuitenordens  in  Deutschland  beziehen.  Für  die  Zwecke 
dieser  Zeitschrift  kommen  besonders  diejenigen  Nummern  in 
Betracht,  welche  sich  auf  Oberdeutschland  beziehen,  wie  No  41 
(Memoriale  der  rhein.  Provinz  in  Mainz  1590),  No.  43,  45, 
46  etc.  K.  Hartfelder. 


Zu  den  Bibliothekskatalogen  von  Murbach.  In  den 
„Strassburger  Studien"  III,  3.,  S.  336—342  veröffentlicht  F. 
W.  E.  Roth  „zwei  Bibliothekskataloge  saec.  XI  und  XV  der 
Abtei  Murbach  O.S.B."  aus  der  „hiesigen"  (d.  h.  Darmstädter) 
Hs.  No.  2760  der  Bibliotheca  Alfteriana  und  fügt  hinzu,  dass 
diese  Kataloge  ungedruckt  seien.  (Vgl.  auch  C.  f.  B.  V,  4/5, 
S.  246.)  Diese  Annahme  Roths  ist  nun  irrtümlich.  Nach 
Becker,  Catalogi  bibliothecarum  antiqui  (Bonnae  1885,  p.  300, 
No.  294)  ist  der  jüngere  Katalog  schon  von  Matter  in  seinen 
„Lettres  et  pi&ces  rares  ou  in6dites"  (Paris  1846,  p.  40 — 76) 
gedruckt;  der  ältere  Katalog  bildet  bei  Matter  den  Schluss 
des  jüngeren.  Auf  Matter  wird  schon,  auch  von  Becker,  im 
„Anzeiger  der  Bibliothek  Wissenschaft"  1846,  S.  50,  No.  157 
hingewiesen.  Matter  hat  nach  einer  anderen  Hs.  gedruckt, 
als  Roth:  nämlich  nach  einem  „cartulaire  du  XVIe  si&cle  ay- 
ant  appartenu  ä  Pabbaye  et  d6pos6  aujourd'hui  aux  archives 
däpartementales  du  Haut-Rhin",  d.  h.  dem  jetzigen  ober- 
elsässischen  Bezirksarchiv  in  Kolmar.  Wie  noch  heute  die 
Franzosen  die  für  uns  unangenehme  Gewohnheit  haben,  die 
Titel  citierter  Werke  in  ihre  Sprache  zu  übersetzen,  ja  sogar 
ihre  Bibliographien,  z.  B.  in  der  „Revue  historique",  durch 
diesen  Unfug  zu  verunstalten,  so  hat  auch  Matter,  nicht  wie 


384  Literaturnotizen. 

Roth,  die  Titel  einfach  abgedruckt,  sondern  hat  dieselben  in 
das  Französische  übersetzt.  Vielen  Büchertiteln  hat  er  Er- 
läuterungen hinzugefügt.  Den  Originaltext  wollte  er  in  einer 
neuen  Ausgabe  des  „Voyage  litteraire  de  dorn  Ruinart  en 
Lorraine  et  en  Alsacea  veröffentlichen ;  hierzu  ist  er  aber  nicht 
gekommen.  Die  beiden  Veröffentlichungen  weichen  an  man- 
chen Stellen  von  einander  ab.  Es  dürfte  aber  zwecklos  sein, 
den  Roth'schen  Textabdruck  mit  der  Matter'schen  Übersetzung 
zu  vergleichen ;  es  müsste  vielmehr  hierzu  die  Kolmarer  Hand- 
schrift herangezogen  werden.  Dies  war  für  den  Augenblick 
nicht  möglich. 

Strassburg  i.  E.  Ernst  Marckwald. 


Nach  der  bekannten  in  Donaueschingen  befindlichen  Origi- 
ginalhandschrift  der  beiden  Dichter  Claus  Wisse  und  Philipp 
Colin  ist  deren  Werk,  die  Ergänzung  des  Wolfram'schen 
Parzifal,  soeben  von  Karl  Schorbach  in  den  Elsässischen 
Literaturdenkmälern  Band  V  zum  erstenmale  veröffentlicht. 
Wohl  bei  keinem  Werk  der  mittelalterlichen  Poesie  haben  wir 
einen  so  klaren  Einblick  in  die  Entstehung,  als  bei  dem  Ge- 
dichte des  Strassburger  Goldschmiedes  und  seines  Genossen. 


Das  8.  Heft  der  vom  grossen  Generalstab  herausgegebenen 
kriegsgeschichtlichen  Einzelschriften  enthält  u.  a.  von 
Erhard:  Beiträge  zur  Geschichte  des  polnischen  Thronfolge- 
krieges und  veröffentlicht  darin  nach  einem  darstellenden  Text 
Tagebücher  und  Akten  über  die  vom  Prinz  Eugen  zum  Ent- 
satz von  Philippsburg  geführte  Campagne  von  1734,  an  der 
auch  Friedrich  der  Grosse  teilnahm. 


Franz  von  Sickingen  und  die  Stadt  Worms. 

Von 

Heinrich  Boos. 


l 


Vorbemerkung.  H.  Ulmann  hat  in  seinem  Buche: 
Franz  von  Sickingen.  Nach  meistens  ungedruckten  Quellen. 
Leipzig.  S.  Hirzel  1872.  8°.  XIV  u.  410  SS.,  das  Leben  des 
vielgerühmten  Ritters  Franz  von  Sickingen  ziemlich  erschöpfend 
behandelt.  Im  Jahre  1874  erschien  dann  die  Ausgabe  der 
Flersheimer  Chronik  von  Otto  Waltz.  Leipzig.  S.  Hirzel. 
8°.  XXIV  u.  124  SS.,  welche  die  liederliche  Ausgabe 
J.  Münch's  entbehrlich  machte.  Schliesslich  gab  1885  F.  P. 
Bremer  das  Gutachten  des  Claudius  Cantiuncula's  Über  die 
Rechtsansprüche  der  Sickingen'schen  Erben  heraus,  der  er  eine 
Einleitung  über  die  Wormser  und  Trierer  Fehde  vorausschickte. 
Strassburg,  J.  H.  Ed.  Heitz.  8°.  CXVI'u.  28  SS.  Weder 
Ulmann  noch  Bremer  haben  aber  die  im  Wormser  Stadtarchiv 
liegenden  Akten  benützt.  Da  nun  gerade  die  Wormser  Fehde 
eine  sehr  wichtige  Rolle  im  Leben  unseres  Ritters  spielte,  so 
dürfte  eine  neue  Erörterung  dieser  Episode  auf  Grund  der 
bei  der  Archivreorganisation  aufgefundenen  Materialien  wohl 
am  Platze  sein. 

Die  hier  in  Betracht  kommenden  Archivalien  aus  dem 
Stadtarchiv  Worms  sind  folgende: 

Akten  Band  16.  „Der  Statt  Wormbs  /  Warhafftig  bericht 
der  arglistigenn  /  boßhafftigen  geschwinden  Emborungen  und 
Auffleu/ffe,  Auch  der  unrechtlichen  vehden,  so  Frantz  der  /  sich 

Zeitschr.  f.  Geich.  d.  Oberrh.  N.  F.  in.  4.  25 


386  Boos. 

• 

nennet  von  Sickingen  und  wes  sich  /  darunder  begeben  hat." 

Am  Schluss:  Geben ...  uff  sambstag  nach  sant  Bartholomeus 
des  heiligen  Appostel  tag  in  funffzehenhundersten  und  funff- 
zehenden  jar  (25.  Aug.  1515).  Wormser  (?)  Druck  kl.  Fol. 
35  Blätter.  Auf  dem  Titelblatt  das  Wormserwappen,  gehalten 
vom  Reichsadler.  Vgl.  Ulmann  p.  32,  2.  Die  Darstellung 
bei  Zorn  p.  216 — 247  ist  ein  Auszug  dieses  Ausschreibens. 
Die  Konzepte  für  diesen  Druck  sind  noch  vorhanden. 

Band  15.  Bürgerliche  Unruhen  1513 — 1515  eine  grosse 
Anzahl  von  Aktenstücken,  Missiven  etc.,  darunter  namentlich 
das  Protokoll  des  Rates  während  seines  Exils  in  Oppenheim 
und  Landau. 

Band  17.  Sickingen'sche  Fehde  1515—1518  die  Korre- 
spondenz enthaltend,  ferner  die  Achtbriefe  etc. 


I.  Einleitung. 

Wie  das  Geschick  im  Leben  seine  Gaben  nach  scheinbar 
launischer  Willkür  austeilt,  so  auch  nach  dem  Tode.  So 
mancher  Kriegsheld  oder  Staatsmann,  der  seinem  Lande  un- 
schätzbare Dienste  geleistet,  der  Geschichte  desselben  neue 
Bahnen  gewiesen  hat,  wird  kurz  nach  seinem  Hinschiede  von 
den  undankbaren  Nachkommen  in  den  Bann  der  Vergessenheit 
gethan  und  sein  Andenken  lebt  nur  bei  wenigen  Verständigen 
wieder  auf.  Andere  hingegen,  deren  Thätigkeit  keinen  Mark- 
stein in  der  Geschichte  ihres  Vaterlandes  bedeutet,  die  viel- 
mehr oft  genug  zum  Schaden  desselben  gelebt  haben,  werden 
zu  allzeit  gepriesenen  Lieblingen  ihres  Volkes.  Zu  diesen  ge- 
hört auch  der  vielgefeierte  Ritter  Franz  von  Sickingen,  über 
dessen  nicht  allzugrosse  Bedeutung  und  Stellung  in  der  Ge- 
schichte unseres  Volkes  kein  Einsichtiger  im  Zweifel  ist.  Sein 
hochstrebender  ritterlicher  Sinn,  der  sich  nicht  scheute  Fürsten 
an  die  Krone  zu  greifen,  hat  ihn  zum  Volkshelden  gemacht, 
vor  allem  aber  verdankt  er  seine  Popularität  dem  Schutze,  den 
er  politisch  und  religiös  Verfolgten  verlieh.  So  kam  er  auch 
in  Berührung  mit  dem  feurigen  Verteidiger  deutscher  Freiheit, 
Ulrich  von  Hütten,  und  bald  verband  eine  innige  Freundschaft 
beide  so  verschieden  geartete  Männer.    Man  kann  wohl  sagen 


i 


Franz  v.  Sickingen  and  Worms.  387 

Hütten  hat  den  Franz  von  Sickingen  unter  den  Fittigen  seines 
eigenen  Ruhmes  geborgen  und  er  hat  ihm  in  seinen  Schriften 
ein  Denkmal  gesetzt,  das  dauernder  ist  als  Erz  oder  Stein. 

Ein  schönes  Zeugnis  der  Freundschaft  beider  Männer  ist 
die  Zueignung  an  Sickingen,  welche  Hütten  der  deutschen 
Übersetzung  seiner  Gespräche  vorausgeschickt  hat.  In  den 
Gesprächen  selbst  ist  Franz  öfters  eine  der  Personen  des  Dia- 
logs. Auch  sonst  wurde  Hütten  nicht  müde,  anderen  gegen- 
über seinen  Beschützer  zu  loben  und  zu  preisen.  „Ein  gegen 
Glück  und  Unglück  gewappneter  hochgesinnter  unbezwinglicher 
Geist",  rühmt  er  von  ihm  in  einem  Schreiben  an  Arnold  von 
Glauberg.  Und  in  einem  Briefe  an  Erasmus  1519  Juni  5 
sichert  er  Sickingen  den  von  den  Humanisten  so  heiss  be- 
gehrten Nachruhm  zu.  „Ich  hoffe,"  heisst  es  da,  „dass  durch 
diesen  Mann  der  Nation  grosser  Ruhm  erwachsen  wird.  Nichts 
bewundern  wir  an  den  Alten,  was  er  nicht  eifrig  nachahmte: 
er  besitzt  Klugheit,  Beredtsamkeit,  Thatkraft  und  Regsam- 
keit u.  s.  w.a  Auch  die  andern  Genossen  des  Sickingen'schen 
Kreises,  Butzer  u.  A.  werden  des  Lobes  nicht  müde,  ja  selbst 
der  sonst  so  vorsichtige  Erasmus  rühmt  ihn:  „den  Namen 
Franz  von  Sickingen  darf  die  Wissenschaft  nicht  untergehen 
lassen,  wenn  sie  sich  nicht  des  Undanks  schuldig  machen  will". 

Franz  von  Sickingen,  geboren  den  2.  März  1481  auf  der 
Ebernburg,  entstammt  einem  in  der  Pfalz  begüterten  Ritter- 
geschlecht. Sie  waren  Vasallen  der  Pfalzgrafen  und  der  Bi- 
schöfe von  Worms ,  mehrere  dienten  der  Stadt  Worms  als 
Hauptleute,  andere  besassen  in  Worms  Pfründen  und  einer 
von  ihnen,  wurde  gar  Bischof  von  Worms.  Es  war  ein  auf- 
strebendes selbstbewusstes  Geschlecht,  mächtig  durch  seine 
mannigfaltigen  Familienverbindungen  mit  dem  Rheinischen 
Adel.  In  Franz  erreicht  es  den  Höhepunkt  politischer  Macht 
und  mit  seinem  Tode  sinkt  es  wieder  in  das  Dunkel  hinab. 
Franz  besass  einen  hochgemuten  Geist.  Schon  an  seine  Ge- 
burt knüpften  sich  stolze  Hoffnungen  von  Seiten  seiner  Eltern, 
wenn  man  dem  ihm  nahestehenden  Philipp  von  Flersheim 
Glauben  schenken  darf.  Er  muss  durch  seine  ganze  Persön- 
lichkeit seiner  Umgebung  imponiert  haben,  er  besass  die  Eigen- 
schaft, die  Herzen  zu  gewinnen,  und  war  dabei  von  stolzestem 
Selbstgefühl  und  dem  Bewusstsein  seines  eigenen  Wertes  er- 
füllt.   Diesem  Gefühl  verleiht  er  auf  der  zum  Angedenken  an 

25* 


388  Boos. 

seine  Versöhnung  mit  Kaiser  Maximilian  nach  der  Wormser 
Fehde  1518  geschlagenen  Denkmünze  Ausdruck,  auf  deren 
Avers  man  den  Kaiser  erblickt  mit  der  Umschrift: 

Cole  deum,  exin  publica  ama  iustumque  tuere.  M.D.XV1Ü, 
auf  dem  Revers  den  vor  dem  Kaiser  knienden  Ritter  mit  der 
Inschrift: 

Armis 
Mercurium  si  non  praeponas,  maxime  Caesar, 
Semper  eris  victor  faustaque  regna  tenens. 
Und  später  ging  von  ihm  der  Spruch: 

Franz  haiß  ich, 

Franz  bin  ich, 

Franz  pleib  ich, 

pfalzgraf,  vertreib  mich! 

landgraf  von  Hessen,  meid  mich! 

bischof  von  Trier!  du  müst  mir  halten, 

bischof  von  Menz!  müst  auch  herbei: 

nun  lügend,  welcher  biß  jar  kaiser  sei! 
Entsprechen  nun  seine  Thaten  diesem  Ruhme?  Ich  glaube 
nicht.  Auch  damals  waren  viele  anderer  Meinung.  Selbst  sein 
für  ihn  eingenommener  Biograph  Ulmann  muss  eingestehen, 
dass  ihm  weder  seine  Leistungen  als  Parteiführer,  noch  als 
Staatsmann,  noch  als  Feldherr  einen  hervorragenden  Platz 
anweisen.  Nur  die  hochstrebenden  Pläne  und  das  vielstimmige 
Lob  seiner  humanistischen  Freunde  haben  ihm  einen  Namen 
verschafft,  aber  im  Grunde  genommen  war  er  nichts  anderes 
als  ein  Räuber  und  Friedbrecher  wie  andere  seinesgleichen 
und  steht  er  auf  der  gleichen  Stufe  wie  Götz  von  Berlichingen. 
Wohl  hat  unser  grösster  Dichter  in  jugendlicher  Begeisterung 
den  Götz  verherrlicht  und  dieser  Rittergestalt  ewiges  Leben 
verliehen.  Wenn  man  aber  die  im  Nürnberger  Archiv  liegenden 
Akten  über  die  Thaten  dieses  Mannes  liest,  so  kommt  man 
zu  einem  für  Götz  ganz  niederdrückenden  Urteil,  das  durch 
die  Selbstbiographie  des  Ritters  nur  bestätigt  wird.  Götz  war 
keineswegs  ein  Mann  allgemeinerer  und  höherer  nationaler 
Gedanken,  er  war  vielmehr  bar  aller  und  jeder  Idealität  im 
Leben  und  im  Streben,  und  all  sein  Dichten  und  Trachten 
ging  auf  Vermehrung  seiner  Habe  durch  Strassenraub.  Er 
lebt  und  webt  in  den  beschränkten  und  selbstsüchtigen  An- 
schauungen seines  Standes,  und  dieser  Stand,  die  Reichsritter- 


Franz  v.  SickiDgen  und  Worms.  389 

schaft,  war  schon  damals  eine  Anomalie  im  öffentlichen  Leben, 
der  mit  der  Entwicklung  der  Nation  im  grellsten  Widerspruch 
stand.  Franz  „der  König  der  Reichsritterschaft"  war  von 
denselben  engherzigen  und  selbstsüchtigen  Standesinteressen 
beseelt  wie  Götz  von  Berlichingen ,  er,  der  so  oft  von  den 
Neuern  als  ein  Mann  des  Fortschrittes,  als  ein  Vertreter  der 
neuen  Ideen  gepriesen  wurde,  kämpfte  für  eine  verlorene  Sache. 

Die  Wormser  Fehde  nun,  das  erste  grössere  Unternehmen 
unseres  Ritters,  erregte  damals  ein  ungeheures  Aufsehen.  Sie 
brachte  das  ganze  Reich  in  Bewegung  und  sie  offenbarte  ecla- 
tant  die  Ohnmacht  der  Reichsgewalt,  die  Erbitterung,  mit  der 
die  verschiedenen  Stände  einander  gegenüberstanden  und  sich 
bekämpften,  und  nicht  zum  mindesten  den  Mangel  des  sitt- 
lichen Bewusstseins  in  allen  Schichten  des  Volkes.  Zudem  ist 
die  Wormser  Fehde  typisch  für  die  Art,  wie  Franz  von  Sickingen 
zu  Reichtum,  Ansehen  und  Macht  kam.  Alle  weitern  Unter- 
nehmungen knüpfen  an  diese  Fehde  an,  sie  machte  ihn  zum 
Landesverräter  und  führte  seinen  Untergang  herbei. 

Doch  um  die  ganze  Stellung  Sickingens  in  diesem  Handel 
zu  verstehen,  muss  ich  etwas  weiter  zurückgreifen.  *)  Während 
in  England  und  Frankreich  der  Adel  der  Krone  und  der  Nation 
dienstbar  war,  war  er  in  Deutschland  ein  fressendes  Geschwür 
am  Leibe  der  Nation,  weil  sein  Thatendrang  nach  aussen  hin 
keinen  Ausweg  fand.  Die  politische  und  wirtschaftliche  Be- 
deutung des  Adels  im  früheren  Mittelalter  beruht  auf  dem 
Amte  und  dem  Grundbesitz.  Ihm  gehören  jene  Geschlechter 
an,  die  sich  schon  in  Karolingischer  Zeit  zur  sozialen  Führung 
der  Nation  herandrängen,  sie  dann  im  10.  und#  11.  Jahrhundert 
in  Verbindung  mit  der  geistlichen  Aristokratie  thatsächlich 
übernehmen.  Es  ist  dies  bekanntlich  die  Blütezeit  des  deut- 
schen Kaisertums.     Durch  den  unheilvollen  Streit  mit  der 


*)  Ich  brauche  den  Kenner  kaum  darauf  hinzuweisen,  dass  die  folgenden 
Ausführungen  z.  T.  wörtlich  dem  trefflichen  Werk  von  K.  Lamprecht, 
Deutsches  Wirtschaftsleben  im  Mittelalter,  Leipzig  1886,  drei  Bände,  ent- 
nommen sind;  vgl.  auch  E.  Gothein,  Die  Lage  des  Bauernstandes  am  Ende 
des  Mittelalters  vornehmlich  in  Südwestdeutschland  in:  Westdeutsche  Zeit- 
schrift IV,  p.  lff.  K.  W.  Nitzsch,  Geschichte  des  d.  Volkes  in.  Die 
Schrift  von  W.  Vogt,  Die  Vorgeschichte  des  Bauernkrieges,  Halle  1887 
(Schriften  des  Vereins  für  Reformationsgeschichte  No.  20)  bietet  keine 
neuen  Gesichtspunkte. 


390  Boos. 

Kirche  wurde  aber  die  geistliche  Aristokratie  gewaltsam  von 
ihrer  bisherigen  Teilnahme  an  der  ßeichsregierung  abgedrängt. 
Die  Kaiser  blieben  auf  ihre  Hausmacht,  auf  die  Reichsgüter 
und  die  Reichsministerialen  angewiesen,  da  bald  auch  der  hohe 
weltliche  Adel  dem  Reiche  seine  Dienste  versagte.  Denn  an 
die  Stelle  der  ehemaligen  Amtsgewalt  trat  der  Lehensnexus 
und  dieser  lockerte  jede  staatliche  Gewalt  und  löste  die  staat- 
lichen Rechte  in  privatrechtliche  auf.  Die  Ministerialen,  der 
eigentliche  Kriegerstand  des  früheren  Mittelalters,  waren  dem 
Kaiser  zum  Dienste  verpflichtet,  aber  auch  hier  verwandelte 
sich  im  13.  Jahrhundert  der  Dienst  bald  in  Lehen  um  und 
die  letzten  Staufer  Könige  mussten  das  Reichs-  und  ihr  Haus- 
gut zu  Lehen  ausgeben,  um  ihre  Stellung  im  Reiche  und  in 
Italien  zu  behaupten.  Am  Ende  des  12.  und  Anfang  des 
13.  Jahrhunderts  waren  diese  Ministerialen  der  politische 
führende  Teil  der  Nation.  Sie  mit  dem  Reste  der  altfreien 
Leute  verwuchsen  zum  niedern  Adel  des  spätem  Mittelalters. 
Die  Entwicklung  dieser  Ministerialität  fiel  zudem  zusammen 
mit  einer  bis  dahin  in  der  deutschen  Geschichte  unerhörten 
wirtschaftlichen  Revolution,  deren  Wirkung  auf  eine  Steigerung 
der  wirtschaftlichen  Fermente  sozialer  Bildung  hinauslief.  Ein 
Gegengewicht  gegenüber  dem  Überwiegen  materieller  Interessen 
bestand  jedoch  im  Bildungscharakter  der  Ministerialität:  hier 
waren  während  der  Stauferzeit  persönliche  Tüchtigkeit  und 
Berufsthätigkeit  in  Staats-  und  Herrendienst  in  glänzendster 
Weise  standesbildend  aufgetreten.  Auf  Grund  dieser  Basis 
ist  die  Ministerialität  die  Vertreterin  der  idealen  Interessen 
dieser  Zeit:  die  erste  nationale  Bildung  der  Laienwelt,  die 
glänzende  Blüte  mittelalterlicher  Dichtung,  der  ideale  Schwung 
der  Staufischen  Politik  sind  die  höchsten  Ruhmestitel  des  Standes. 
Allein  die  alte  Wirtschaftsverfassung  zerfiel  und  mit  der  ge- 
waltigen Vermehrung  der  Bevölkerung  war  die  Hufenverfassung 
nicht  mehr  aufrechtzuerhalten.  Der  Grundherr,  der  ja  nicht 
selbst  das  Land  bebaute,  sondern  es  an  hörige  Grundholden 
austhat,  erhielt  weniger  Einnahmen  und  kam  dadurch  in  seiner 
sozialen  Stellung  zurück.  Um  die  Wende  des  12.  und  13.  Jahr- 
hunderts steht  der  Laienadel  wie  der  hohe  Klerus  vor  der 
drohenden  Gefahr  unausbleiblicher  Armut.  Bald  tritt  bei  den 
geistlichen  Genossenschaften  Verringerung  der  Personalbestände, 
bei  dem  Laienadel  der  von  Geschlecht  zu  Geschlecht  schwerer 


Franz  v.  Sickingen  und  Worms.  391 

lastende  Fluch  der  Überschuldung  ein  und  am  Schlüsse  des 
13.  Jahrhunderts  ist  der  geistliche  wie  der  weltliche  Adel 
politisch  und  moralisch  entartet,  seiner  führenden  Stelle  in  der 
nationalen  Entwicklung  beraubt,  in  den  Gliedern,  die  es  nicht 
zum  Territorialbesitz  und  damit  zur  Landeshoheit  gebracht 
haben,  für  lange  Zeit  dem  Spott  und  Hohn  preisgegeben  und 
jedes  stärkern  Einflusses  auf  zivilisatorischem  und  politischem 
Gebiete  verlustig.  An  Stelle  des  Adels  tritt  aber  triumphirend 
zunächst  das  Bürgertum  die  Führung  der  Nation  an.  Diese 
Umwälzung  war  nicht  zum  mindesten  die  Folge  der  Geldwirt- 
schaft, deren  Segen  nur  den  Städten  zugute  kam.  Indem  die 
Städte  fast  allein  sich  der  geldwirtschaftlichen  Errungenschaften 
bemächtigten,  gewannen  sie  einen  ausserordentlichen  Vorsprung 
vor  dem  platten  Lande,  und  jener  Zwiespalt  zwischen  Stadt 
und  Land  trat  ein,  dessen  politische  Phase  durch  die  Kriege 
des  14.  und  15.  Jahrhunderts  bezeichnet  wird,  dessen  soziale 
und  wirtschaftliche  Nachwirkungen  sich  bis  auf  die  Gegenwart 
fühlbar  machen. 

Im  spätem  Mittelalter  aber  waren  eben  die  sozialen  und 
wirtschaftlichen  Folgen,  wenn  auch  nicht  ohne  weiteres  sicht- 
bar, so  doch  ungemein  einschneidend;  keine  Industrie,  kein 
Handel  blühte  auf  dem  platten  Lande;  die  Kapitalbildung 
wurde  gehindert  und  Kapital  aus  den  Städten,  wo  es  über- 
flüssig vorhanden  war,  gleichwohl  nur  widerwillig,  wucherisch 
und  unverständig  geliehen.  Darum  der  tödtliche  Hass  der 
adelichen  Grundherren  und  ihrer  Bauern  gegen  die  Städte; 
ein  Hass,  der  sich  noch  dadurch  verschärfte,  dass  alle  Bildung 
sich  in  den  Städten  konzentrierte,  während  Adel  und  Bauern- 
stand auf  der  alten  Kulturstufe  zurückblieben. 

Im  15.  Jahrhundert  stritten  Adel  und  Städte  im  heissen 
Kampfe  miteinander,  ohne  dass  ein  Teil  des  andern  mächtig 
geworden  wäre.  Mit  welch1  ingrimmigem  Hasse  man  erfüllt 
war,  zeigt  die  Art  der  Kriegsführung;  man  wollte  dem  Gegner 
so  wehe  als  möglich  thun,  ihm  die  Wurzeln  seiner  Existenz 
abgraben.  Die  Zeche  musste  aber  immer  der  arme,  vielgeplagte 
Bauer  bezahlen.  Der  Adel,  von  der  auswärtigen  Aktion  ab- 
gedrängt, ohne  grosse  Aufgaben  und  Ziele,  richtete  seine  ganze 
Politik  auf  die  inneren  Verhältnisse :  er  drückte  auf  den  Bauern- 
stand und  auf  die  Städte.  Diese  aber  hielten  den  Kampf 
besser  aus  als  der  Adel  und  am  Ende  des  15.  Jahrhunderts 


392  Boos. 

war  der  grösste  Teil  des  Adels  vollständig  verarmt;  die  einzige 
Kettung  für  ihn  war  der  Fürstendienst.  Nicht  minder  trostlos 
war  die  Lage  des  Bauernstandes.  In  dieser  zurückgedrängten 
Schicht  des  Volkes  entwickelte  sich  nun  ein  unversöhnlicher 
Ingrimm  gegen  das  Kapital  und  deren  Besitzer,  die  Städte. 
Sehr  bezeichnend  hiefür  ist  der  merkwürdige  Aufstand  der 
pfälzischen  Bauern  gegen  die  Stadt  Worms  im  Jahre  1431, 
fast  hundert  Jahre  vor  dem  grossen  Bauernkrieg.  Und  der 
Adel  hielt  es  für  erlaubt,  ja  gerecht,  dem  Bürger,  dem  PfefFer- 
sack,  das  Geld  gewaltsam  abzunehmen.  In  Lied  und  Bild 
drückt  sich  der  gegenseitige  Hass  aus.  Ich  erinnere  nur  an 
jenes  Lied  zum  Preis  des  Adels,  wo  es  u.  a.  heisst: 

Kaufleut  seind  edel  worden, 

das  sieht  man  taeglich  wol, 

so  kumt  der  reiter  orden 

und  macht  sie  raisig  vol: 

man  soll  sie  außher  klauben 

auß  iren  füchsinen  schauben 

mit  prennen  und  mit  rauben 

dieselbige  kaufleut  gut, 

das  schafft  ir  Übermut  u.  s.  w. 
Je  geringer  die  Einnahmen  des  Adels  wurden  in  Folge 
der  verrotteten  Wirtschaft  und  der  Zeitumstände,  um  so  grösser 
wurde  seine  Begehrlichkeit.  Der  zunehmende  Luxus  hielt  eben 
auch  seinen  Einzug  in  die  Schlösser  und  Dörfer,  man  wohnte 
behaglicher  als  früher,  kleidete  sich  besser,  die  fremden  Ge- 
würze, so  kostspielig  sie  waren,  wurden  dem  Haushalt  nach- 
gerade unentbehrlich.  Und  nicht  jeder  war  so  strenge  und 
altväterlich  gesinnt  wie  der  Grossvater  Ulrichs  von  Hütten, 
der  nur  selbstgesponnenes  Tuch  trug  und  keine  fremden  Ge- 
würze im  Hause  duldete.  Nach  der  Anschauung  der  meisten 
Menschen  jener  Zeit  galt  der  Handel  als  ein  unredliches  Ge- 
werbe, so  verächtlich  wie  der  Wucher,  und  der  Gewinn  daraus 
als  Raub.  Hunderte  von  Stimmen  aus  damaliger  Zeit,  Hu- 
manisten wie  Bebel  und  Hütten,  Gelehrte  wie  Erasmus,  Theo- 
logen wie  Luther,  sprechen  sich  in  diesem  Sinne  aus.  Hütten 
z.  B.  in  seinem  Dialoge  „die  Räuber"  (1520)  behandelt  dieses 
Thema  höchst  anziehend.  Franz  von  Sickingen  und  ein  Kauf- 
mann, Handlungsgehilfe  des  berühmten  Hauses  der  Fugger  in 
Augsburg,  streiten  sich  über  ihren  Stand  und  der  Kaufmann 


Franz  v.  Sickiogen  und  Worms.  393 

nennt  die  Thaten  Sickingens  Räubereien.  Sickingen  sucht  ihn 
zu  widerlegen  und  führt  den  Nachweis,  dass  weder  alle  Ritter 
Käuber  noch  alle  Räuber  Ritter  seien.  Er  zählt  dann  vier 
Klassen  von  Räubern  auf,  wovon  die  unbedeutendsten  und  er- 
träglichsten Räuber  die  Ritter,  die  eigentlichen  Wegelagerer 
sind.  Viel  gefährlicher  seien  die  Kaufleute,  denn  sie  führten 
das  Geld  ins  Ausland  und  schleppten  dagegen  den  Luxus  und 
die  Verfeinerung  ein.  Noch  gefährlicher  aber  als  diese  seien 
die  Schreiber  und  Juristen,  die  schlimmsten  Räuber  seien  die 
Pfaffen,  das  ceterum  censeo  Huttens.  Die  Standesvorurteile 
sprechen  sich  in  den  sozialen  Anschauungen  Huttens  unver- 
kennbar aus;  aber  was  soll  man  dazu  sagen,  dass  ein  Kind 
einer  der  blühendsten  Handelsstädte,  Hans  Sachs  aus  Nürn- 
berg, ganz  die  gleichen  Ansichten  ausspricht.  Kein  Wunder, 
wenn  bei  solchen  allgemein  verbreiteten  Anschauungen  die 
Strassenräuberei  Jahr  für  Jahr  zunahm  und  es  keine  Schande 
für  den  Ritter  war,  dabei  ergriffen  und  gehangen  zu  werden. 
Auch  ihn  verherrlichte  das  auf  der  Strasse  und  in  der  Schenke 
gesungene  Lied.  Die  Strauchreiterei  wurde  gegen  Ende  des 
15.  Jahrhunderts  kunstmässig  ausgebildet  und  alle  Verfügungen 
des  Kaisers,  die  Erklärung  des  Landfriedens,  die  Vorkehrungen 
der  Fürsten  und  Städte  waren  nutzlos,  bis  Franz  von  Sickingen 
durch  seine  unerhörte  Keckheit  die  Vernichtung  der  Ritter- 
schaft als  politisch  selbständige  Korporation  herbeiführte. 

Worms,  „die  Mutter  der  Reichstage",  war  die  erste  Stadt, 
die  selbständig  an  der  politischen  Aktion  teilgenommen  hatte. 
In  diesen  Kämpfen  für  Kaiser  und  Reich  erlangte  sie  die 
politische  Autonomie  vor  allen  andern  Städten.  Allein  die 
Bischöfe  betrachteten  sich  dessenungeachtet  immer  als  Herren 
der  Stadt  und  suchten  auf  alle  Weise  den  früheren  Zustand 
wiederherzustellen.  Der  Kampf  des  Bischofs  und  Klerus 
mit  der  Stadt  dauerte  Jahrhunderte  hindurch  fast  ununter- 
brochen fort.  So  oft  auch  die  Bischöfe  momentan  einen  Vor- 
teil erreichten,  immer  wieder  nahm  die  Stadt  den  Streit  von 
neuem  auf  und  setzte  sich  über  die  gerade  bestehende  „Rach- 
tunga  hinweg.  Unter  Bischof  Johannes  von  Dalberg,  dem  be- 
rühmten Humanisten,  entbrannte  der  alte  Zwist  aufs  neue. 
Mit  einer  Leidenschaft,  die  sich  nur  aus  den  seit  lange  ge- 
spannten Beziehungen  der  Wormser  Familie  Kämmerer-Dal- 
berg  zur  Stadt  erklären  lässt,  forderte  Johannes  von  Dalberg 


394  Bo0«- 

die  Wiederherstellung  der  vermeinten  alten  Unterthänigkeit 
Auf  Seiten  des  Bischofs  standen  der  Pfalzgraf,  die  andern 
benachbarten  Fürsten  und  der  rheinische  Adel,  während  zu 
Worms  nur  die  mit  ihm  verbündeten  Städte  Speyer,  Frank- 
furt, Strassburg  und  Basel  hielten,  die  aber  aus  Furcht  „der 
Katze  die  Schell  nicht  anhängen  wollten".  Der  Bischof  be- 
drohte den  Rat  auf  alle  Weise.  „Ich  will  euch,"  herrscht  er 
die  Ratsherren  an,  „dazu  bringen,  dass  ihr  sollt  eure  Hände 
über  euern  Häuptern  zusammenschlagen  und  sprechen:  Gnädiger 
Herr!  nehmt  uns  auf  in  euere  Gnade.  Ihr  müsst  mich  erkennen 
als  euren  Herrn;  ich  bin  Fürst  und  Herr  zu  Worms,  die  Stadt 
ist  mein  und  des  Stifts  u.  s.  w.tt  Schon  lange  hatten  die 
Pfalzgrafen  darnach  getrachtet,  Worms  in  ihre  Gewalt  zu 
bringen  und  zur  Hauptstadt  ihres  Gebietes  zu  machen.  Von 
Bischof  und  dem  Pfalzgrafen  aufs  äusserste  bedrängt,  warf 
sich  die  Stadt  dem  Kurfürsten  der  Pfalz  in  die  Arme  und  er- 
kannte ihn  im  Jahre  1483  als  ihren  Schirmherrn  an.  Gerade 
dieser  Umstand  kam  aber  der  Stadt  in  ihrem  Kampf  mit  dem 
Bischof  und  dem  Klerus  zugute,  denn  der  Kaiser  war  dem 
Pfalzgrafen  verfeindet  und  hätte  es  nicht  zugelassen,  dass  die 
alte  Freistadt  in  die  Gewalt  des  Bischofs  und  damit  in  die 
des  Kurfürsten  gefallen  wäre.  Der  Kaiser  hatte  ja  das  grösste 
Interesse  an  der  Erhaltung  der  Reichsstädte  und  Kaiser  Frie- 
drich III.  verfolgte  offen  und  heimlich  die  Politik,  die  Städte  in 
ihrem  Widerstand  gegen  die  Fürsten  zu  unterstützen.  Schon 
war  Mainz,  das  alte  Caput  imperii,  1462  dem  Erzbischof  un- 
terlegen; um  wenigstens  Worms  vor  dem  gleichen  Schicksal 
zu  bewahren,  erklärte  Friedrich  HI.  Worms  für  eine  Reichs- 
stadt, kassierte  alle  der  Freiheit  der  Stadt  nachteiligen  Ver- 
träge und  nahm  sie  in  den  österreichischen  Schirm  auf. 

Die  deutschen  Städte  standen  um  die  Wende  des  15./16. 
Jahrhunderts  isoliert  da1),  bedroht  von  allen  Seiten,  und  doch 
waren  sie  damals  noch  die  alleinigen  Träger  der  Kultur  und 
feinerer  Gesittung.  Nur  in  diesen  freien  Städten  konnten  die 
Kaiser  ihre  Reichstage  halten,  sie  allein  konnten  ihnen  die 
finanziellen  Mittel  für  ihre  Politik  bieten.    Der  Rat  von  Worms 


*)  S.  Constantin  Höfler,  Betrachtungen  über  das  deutsche  Städte- 
wesen im  15.  und  16.  Jahrhundert,  in :  Archiv  für  Kunde  österr.  Geschichte- 
Quellen  XI,  179  ff, 


Franz  v.  Sickingen  und  Worms.  395 

führte  den  Kampf  um  die  Freiheit  und  Unabhängigkeit  der 
Stadt  mit  einer  bewunderungswerten  Zähigkeit  und  Klugheit 
und  er  wurde  dabei  von  der  Mehrheit  der  Bevölkerung  unter- 
stützt. ')  Er  unterhielt  am  kaiserlichen  Hofe  fortwährend  eine 
Botschaft,  die  dem  Kaiser  auf  allen  seinen  Reisen  zu  folgen 
pflegte.  Ihr  Hauptgeschäft  war  den  günstigen  Moment  abzu- 
passen, um  vom  Kaiser  ein  der  Stadt  günstiges  Mandat  zu 
erlangen,  die  Schritte  der  Gegner  genau  zu  verfolgen  und 
ihnen  womöglich  zuvorzukommen  und  schliesslich  einen  end- 
giltigen  Rechtsentscheid  zu  verhindern,  kurz  die  anhängige 
Rechtssache  möglichst  zu  verschleppen.  Die  Geschäfte  der 
Stadt  führten  damals  gelehrte  Juristen,  Lizentiaten  und  Dok- 
toren beider  Rechte,  stolz  auf  ihr  juristisches  Wissen,  voller 
Verachtung  gegen  das  alte  Recht.  In  Worms  hatte  man  zu- 
erst vor  allen  anderen  Städten  und  Territorien  eine  neue  Kodi- 
fikation des  Privat-  und  Strafrechtes  im  Sinne  der  neuen  hu- 
manistischen Rechtslehre  eingeführt2),  trotz  des  Widerstandes 
des  niedern  Volkes,  das  misstrauisch  gegen  alles  Neue  war. 
Diese  Schreiber,  die  am  Hofe,  in  den  Verwaltungen  der  Fürsten 
und  vieler  Städte,  das  erste  Wort  führten,  waren  erfüllt  von 
ihrer  Wichtigkeit  und  ihr  Stolz  und  Standesgefühl  spricht  sich 

in  dem  Spruche  aus: 

Aus  Schreibern  und  Studenten 
Werden  der  Welt  Regenten, 
oder  wie  es  in  dem  Liede:  „Papirs  natur  ist  rauschen"  heisst: 

Die  Schreiber  muss  man  haben 
samt  irem  zeug  und  gunst, 
nach  inen  tut  man  traben, 
der  Schreiber  ist  die  kunst; 
vorm  Schreiber  muß  sich  biegen 
oft  mancher  stolzer  helt 
und  in  ein  winkel  schmiegen, 
wiewol  es  im  mißfeit. 
Diese  Schreiber  hielten  unter  sich  zusammen.    Der  kaiser- 


1)  Die  patriotische  Gesinnung  der  Bürgerschaft  geht  namentlich  aus 
der  anonymen  Denkschrift  vom  Ende  des  15.  Jahrhunderts  hervor.  Stadt- 
archiv Worms  Akten  No.  18, 1  vgl.  meinen  Aufsatz  in  der  Westdeutsch. 
Zeitschrift  III,  109  ff.  —  a)  S.  den  Druck  der  Wormser  Reformation  vom 
Jahre  1499  im  Wormser  Stadtarchiv;  vgl.  darüber  G.  Brunnenmeister, 
Die  Quellen  der  Bambergensis.  Leipzig  1879. 


I 


396  Boot. 

Hche  Bat  N.  Segler  wird  vielleicht  nicht  mit  Unrecht  von 
Franz  von  Sickingen  beschuldigt,  dass  er  mit  den  Wonnser 
Schreibern  unter  einer  Decke  stecke.1)  Die  Wonnser  unter- 
stützten ihre  Botschaften  am  kaiserlichen  Hole  trefflieb  und 
praktisch,  indem  sie  von  Zeit  zu  Zeit  ganze  Fader  besten 
Weines  und  Fässer  kostbarer  Sahnen  den  Wonnser  Gesandten 
zuschickten,  damit  diese  ihren  Wünschen  mit  Geschenken 
bessern  Nachdruck  verleihen  könnten.  Auch  Geld  wurde  nicht 
gespart.  Solchen  Mitteln  gegenüber  musste  der  stets  geld- 
bedürftige Bischof  unterliegen. 

Im  heftigen  Streit  lag  aber  die  Stadt  mit  dem  gesamten 
Klerus,  Worms  beherbergte  fünf  grosse  Kapitel  (Domstift, 
St  Ciriacus  in  Neuhausen,  St  Paul,  St  Martin  und  St  Andreas), 
fünf  vornehme  Frauenklöster  waren  da  sesshaft,  sämtliche  geist- 
lichen Orden  hatten  sich  hier  häuslich  niedergelassen,  zahllose 
Begharden-  und  Beginnensammlungen  hausten  hier;  die  Stadt 
zahlte  acht  Pfarreien  und  ausserdem  gab  es  eine  Unmasse 
von  kleineren  kirchlichen  Stiftungen,  Unzählige  Kirchtürme 
und  Türmchen  ragten  in  die  Luft  und  zeugten  von  der  Fröm- 
migkdt  und  zugleich  von  dem  Wohlleben,  das  in  dieser  Stadt 
herrschte.  Dieser  gesamte  Klerus  beanspruchte  nun  Steuer- 
freiheit Der  Wohlstand  der  Stadt  beruhte  weniger  auf  der 
Industrie  als  auf  dem  Handel  mit  Rohprodukten,  vor  allem 
mit  Wein  und  Getreide.  Beides  musste  bei  der  Ein-  und 
Ausfuhr  versteuert  werden,  und  dieses  Wein-  und  Mehlungelt 
war  die  wichtigste  Finanzquelle  der  Stadt    Der  Klerus  aber 

M 

bestritt  auf  das  hartnäckigste  die  Steuerpflicht.  Der  Über- 
mut, und  die  Üppigkeit  der  zahlreichen  Pfaffheit  führte  auch 
sonst  zu  mancherlei  Konflikten  und  mehr  als  einmal  vertrieben 
die  Bürger  die  unbotmässige  Klerisei  oder  letztere  zog  frei- 
willig ins  Eni.  Doch  hatte  das  über  die  Stadt  verhängte 
Interdikt  nicht  so  viel  zu  bedeuten,  man  wurde  des  vielen 
Verfluchens  nachgerade  gewohnt  und  es  fanden  sich  immer 
Geistliche,  die  sich  an  Bann  und  Interdikt  nicht  kehrten.    Die 


*)  Den  Schreibern  und  kaiserlichen  Bäten  MaTimflians  wird  oft  der 
Vorwurf  der  Bestechlichkeit  gemacht,  so  z.  B.  von  Hotten  in  seinem  Dia- 
log: Fraedones,  bei  Böcking,  ül.  Huitem  opera  IV,  p.  378.  Quorum 
scribae  totum  regebant  Maximilianum  nobis,  soBqoe  apud  eum  potentes 
erant  et  abntebantur  shnplici  principe,  ut  volebant.  A  quo  quiequid 
gratis  inrpetrabant,  aHis  ipsi  pro  pecuma  vendebant  etc. 


Frans  ▼.  Skkingen  und  Worms.  397 

Feindschaft  der  vornehmen  Geistlichkeit  war  aber  darum  für 
die  Stadt  unangenehm  und  gefährlich,  weil  die  Präbenden 
der  Stifte  fast  durchweg  in  den  Händen  des  Landadels  waren. 
Ton  den  Domherrenstellen  waren  die  Bürger  schon  seit  dem 
13.  Jahrhundert  ausgeschlossen.  Jeder  Konflikt  mit  der  Pfaff- 
heit  führte  zugleich  zu  ärgerlichen  Händeln  mit  dem  benach- 
barten Adel  und  die  Fehdebriefe  regnet»  jeweilen  zahlreich 
über  die  Stadt  Nach  der  alten  Verfassung  sollten  sechs  Ritter 
im  Bäte  sitzen,  allein  die  Stadt  hatte  schon  langst  die  ritter- 
biirtigen  Geschlechter  von  sich  abgestossen.  Unter  diesen 
nahmen  nur  noch  die  Kämmerer,  seit  dem  Saide  des  14.  Jahr- 
hunderts nach  da*  ererbten  Burg  von  Dalberg  zubenannt,  eine 
Stellung  in  der  Stadt  ein.  Von  ihrem  alten  bischöflichen  Käm- 
mereramte her  hatten  sie  gewisse  jurisdiktioneile  Rechte  in 
ihrem  Besitze  zu  erhalten  gewusst  Allein  der  Bat  wollte 
vollständig  Herr  der  Stadt  sein  und  er  ignorierte  daher  diese 
Freiheiten  der  Kämmerer. ')  Gerade  am  Anfange  des  16.  Jahr- 
hunderts war  die  Familie  äusserst  erbittert  auf  die  Bürger- 
schaft und  ihre  Feindschaft  war  nicht  ohne  Gefahr,  weil  sie 
mit  den  vornehmsten  Adelsfamilien,  vor  allen  mit  denen  von 
Sickingen  verschwägert  war.  Das  Stadtregiment  lag  in  den 
Händen  des  Rates.  Dieser  setzte  sich  über  die  Rechte  des 
Bischöfe,  die  demselben  bezüglich  der  Ratsbesetzung  zustanden, 
hinweg  und  ergänzte  sich  seit  dem  Ende  des  15.  Jahrhunderts 
meistens  selbst  Es  sassen  im  Rate  viele  tüchtige  Männer, 
wovon  manche  Jus  studiert  hatten.  Sie  waren  in  den  welt- 
lichen Geschäften  wohl  erfahren  und  verstanden  mit  Kaiser 
und  Fürsten  zu  verkehren.  Einer  der  tüchtigsten  und  thätigsten 
dieser  Wormser  Ratsherren  war  Reinhard  Noltz,  von  dem  wir 
ein  Tagebuch  besitzen,  das  für  die  Zeitgeschichte  von  grösstem 
Werte  ist2)  Er  gehörte  ursprünglich  den  Hausgenossen  an, 
wurde  dann  Neuner  und  war  öfters  Bürgermeister.  Er  brachte 
einen  grossen  Teil  seiner  Zeit  im  Sattel  zu  und  war  als  Ge- 
sandter für  die  Stadt  unermüdlich  thätig;  in  seiner  Hand 
liefen  die  mannigfaltig  verschlungenen  Fäden  der  damaligen 


1)  Über  die  Kämmerer  und  ihre  Beziehungen  zu  Worms  vgl.  nun 
K.  Morneweg,  Joh.  von  Dalberg,  ein  deutscher  Humanist  und  Bischof. 
Heidelberg  1867  p.  5  ff.,  64  ff.  —  ')  Stadtarchiv  Worms  Akten  No.  10. 
Tagebuch  des  B.  Noltz  1493—1509.  Dasselbe  wird  im  dritten  Band  der 
QueUen  zur  Gesch.  der  Stadt  Worms  abgedruckt  werden. 


398  Boos. 

städtischen  Politik  zusammen.  Dem  Rate  gegenüber  war  die 
Gemeinde  machtlos.  Am  Ende  des  15.  Jahrhunderts  (11.  Dez. 
1488)  gelang  es  ihm,  die  mächtige  Korporation  der  Haus- 
genossen (Münzer),  die  sich  des  Besitzes  wichtiger  Vorrechte 
erfreute  und  die  mehr  als  einmal  im  Kampfe  der  Stadt  mit 
der  Pfaffheit  auf  Seiten  der  letzteren  gestanden  hatte,  ihrer 
Privilegien  zu  berauben.  Die  24  Zünfte,  deren  Meister  zu- 
sammen mit  dem  Rate  den  ganzen  Rat  bildeten,  hatten  so 
gut  wie  keine  politische  Bedeutung.  An  Versuchen,  eine  solche 
zu  erlangen,  hat  es  nicht  gefehlt,  1233,  1287,  1294,  1366  und 
noch  öfters  hatten  die  Zünfte  versucht  im  Bunde  mit  dem 
Bischof  die  Herrschaft  des  Rates  zu  brechen,  aber  es  gelang 
ihnen  nicht.  Im  ersten  Moment  der  Niederlage  und  Schwäche 
machte  der  Rat  Zugeständnisse,  die  dann  später  nach  zurück- 
erlangter Sicherheit  ignoriert  oder  wieder  zurückgenommen 
wurden.  Am  gefährlichsten  waren  die  Rebleute  und  Metzger. 
Der  grösste  Teil  der  Weingärten  in  und  um  die  Stadt  war 
im  Besitz  des  Klerus  und  die  Rebleute  bearbeiteten  das  Land 
im  Pachtsystem  oder  im  Teilbau.  Bei  jeder  Fehde  waren  sie 
am  meisten  den  feindlichen  Angriffen  und  Schädigungen  aus- 
gesetzt, sie  waren  daher  einer  aggressiven  Politik  der  Stadt 
vorzüglich  abgeneigt.  Die  Metzger  standen  gleichfalls  in  wirt- 
schaftlicher Abhängigkeit  von  der  Pfaffheit,  schon  in  Folge 
ihres  Gewerbes.  Der  missachtetste  Teil  der  Bevölkerung  waren 
schliesslich  die  Juden,  des  Kaisers  Kammerknechte.  Doch 
war  seit  dem  grossen  Aderlass  von  1349  die  Zahl  und  Be- 
deutung der  Judengemeinde  gering.  Im  Jahre  1377  hatte  der 
Rat  auf  Antreiben  König  Wenzels  „die  Judischheit"  um  ein 
Anlehen  von  20  000  Florentiner  Goldgulden  erleichtert  und  um 
1431  richtete  sich  der  Unwillen  der  verschuldeten  Landbe- 
völkerung gegen  die  Wormser  Juden.  Eine  politische  Bedeu- 
tung hatte  die  Judengemeinde  im  15.  und  16.  Jahrhundert 
nicht  mehr. 

n.  Der  Aufruhr  des  Jahres  1513. 

Im  Jahre  1513  standen  Stadt  und  Bischof  wieder  einmal 
auf  dem  Kriegsfuss.  Der  Bischof  Reinhard  IL  von  Rippur, 
der  wie  sein  Vorgänger  Johann  von  Dalberg  zum  Pfalzgrafen 
hielt,  wurde  nicht  in  die  Stadt  eingelassen.  An  seiner  Statt 
fungierte  der  bischöfliche  Official;  dieser  aber  lag  wegen  der 


Frans  ?.  Sickingen  und  Worms.  399 

geistlichen  Gerichtsbarkeit  mit  der  Stadt  im  Streite,  der  vor 
das  Reichskammergericht  gebracht  wurde,  welches  laut  den 
Reichstagsbeschlüssen  zu  Regensburg  und  Köln  seinen  Sitz  in 
Worms  haben  sollte,  sofern  der  Bischof,  die  Pfaffheit  und  die 
Stadt  sich  miteinander  vertragen  würden.  Allein  der  Bischof  wollte 
keine  Versöhnung,  er  pochte  trotzig  auf  sein  Recht  und  drohte 
sogar  den  Reichskammerrichtern  mit  Gewalt  Es  brach  nun 
aus  ganz  geringfügigen  Ursachen  ein  Aufruhr  in  der  Stadt 
los,  der  bald  alle  Ordnung  in  Frage  stellte.  Anfang  des  Jahres 
1513  erhob  ein  gewisser  Johann  von  Giessen  etlicher  ver- 
meinter Forderungen  wegen  Fehde  gegen  die  Stadt.  Einzelne 
aus  der  Gemeinde  erlitten  dadurch  Schaden  und  es  entstand 
ein  Gemurmel.  Der  Rat  Hess  bei  allen  Zünften  ansagen,  wer 
etwas  gegen  den  Rat  auf  dem  Herzen  habe,  möge  es  anzeigen. 
Offenbar  hatte  der  Bischof  durch  seine  Beamte  und  Partei- 
gänger beim  Volke  gewühlt  und  es  lag  zur  Zeit  genug  Zünd- 
stoff in  der  Luft,  um  Unzufriedenheit  beim  Volke  zu  erregen. 
Es  wurden  böse  Gerüchte  ausgestreut,  der  Rat  missbrauche 
seine  Gewalt  zum  eigenen  Vorteil,  er  hinterhalte  den  Zünften 
wichtige  Freiheitsbriefe,  er  veruntreue  der  Stadt  Gut  u.  dgl. 
mehr.  Von  bischöflicher  Seite  waren  die  Anstifter  Dr.  Lud- 
wig Sachs,  Johann  Diefenbach,  Licentiat  beider  Rechte,  und 
Magister  Balthasar  Schlör,  bischöflicher  Notar,  von  Seiten  der 
Gemeinde  Jakob  Wonsam,  Kaspar  Eürsner,  Philipp  Saltzmann, 
Easpar  Seiler  und  Hans  Heitelberger  u.  A.  Also  Advokaten, 
Gelehrte  und  Halbgelehrte,  Handwerker  und  Proletarier  machten 
gemeinsame  Sache  und  sie  brachten  es  durch  ihre  rührige 
Agitation  dahin,  dass  die  Zünfte  einen  Ausschuss  bestellten, 
um  das  Regiment  des  Rates  zu  prüfen.  Stürmisch  verlangten 
sie  Öffnung  des  Zeughauses  und  verboten  dem  Rate,  der  sich 
an  das  Reichskammergericht  gewandt  hatte,  jeden  Verkehr 
mit  Fremden.  Kaiser  Maximilian  hielt  sich  gerade  in  Worms 
auf  (18. — 24.  Juni);  er  gebot  auf  Klage  des  Rates  letzterem 
zu  gehorchen  und  überwies  die  Klagpunkte  dem  Bischof 
Wilhelm  von  Strassburg,  einigen  Kammerrichtern  und  kaiser- 
lichen Räten  zur  Entscheidung.  Auch  der  Bischof  von 
Worms  war  zum  Reichstag  nach  Worms  geritten.  Er  ver- 
handelte insgeheim  mit  dem  Ausschusse  und  suchte  der  Ge- 
meinde darzuthun,  dass  er  an  dem  Streit  mit  der  Stadt  un- 
schuldig sei.    Um  die  ruhigen  Bürger  zu  schrecken,  damit  sie 


400  ßo08- 

um  so  willfahriger  seien,  streuten  die  Unruhestifter  das  Ge- 
rücht aus,  der  Rat  wolle  fremdes  Kriegsvolk  in  die  Stadt  ein- 
lassen. Sie  bemächtigten  sich  der  Stadtthore  und  der  Sturm- 
glocken, die  Bürgerschaft  wurde  zu  ausserordentlichen  Wachen 
aufgeboten,  sie  Hessen,  um  die  Leute  in  Angst  zu  halten, 
nächtlich  blinde  Alarmschüsse  ertönen,  kurz  auf  alle  Weise 
wurde  das  Volk  aufgehetzt. 

Damals  war  das  Proletariat  nicht  nur  auf  dem  Lande,  son- 
dern auch  in  den  Städten  sehr  zahlreich.  Dieses  städtische 
Proletariat  rekrutierte  sich  vom  Lande  her,  wo  am  Ende  des 
15.  Jahrhunderts  die  sozialen  Zustände  immer  trostloser  wurden. 
Diese  leichtbewegliche  Masse,  stets  zu  Unruhen  bereit,  arbeits- 
scheu und  begehrlich,  spielte  in  den  spätmittelalterlichen  Stadt- 
revolutionen eine  bedenkliche  politische  Rolle,  so  1450  zu 
Rothenburg,  1462  in  Wien,  1482  und  1513  in  Köln,  1491  in 
Augsburg,  1509  in  Konstanz,  1512  in  Speyer,  1513  in  Ulm 
und  Worms  etc. ;  im  Bauernkrieg  hielten  es  diese  Proletarier, 
aufgestachelt  von  gewissenlosen  Agitatoren,  bezeichnenderweise 
mit  den  Bauern,  so  plünderten  1525  die  Proletarier  von  Worms 
gemeinsam  mit  den  Bauern  die  Klöster,  die  Schmiedezunft 
in  Mühlhausen  im  Elsass  sympathisierte  mit  den  Bauernrebellen 
und  die  gleichen  Sympathien  herrschten  in  Kolmar  (hier  die 
Reb-  und  Ackerleute),  in  Freiburg  im  Breisgau,  in  Strassburg 
und  in  Speyer.  Die  selben  Klagen  und  Forderungen  kehren 
beim  ländlichen  wie  beim  städtischen  Proletariat  wieder.  Es 
sind  nicht  nur  materielle  Bedrückungen,  worunter  das  arme 
Volk  litt:  die  Eingriffe  der  Grund-  und  Stadtherren  in  die 
Almende1),  die  Bedrückung  der  untern  Klassen  durch  die 
straffer  angezogene  Regierungsgewalt,  die  Belästigung  desselben 
durch  das  in  alles  hineinregierende  Schreiberwesen,  die  Über- 
lastung durch  masslose  Forderungen  der  Kirche,  die  Über- 
schuldung an  die  Kapitalisten  der  Stadt  sowie  die  Einführung 
des  Römischen  Rechts;  fast  noch  tiefer  war  die  Kluft  in 
geistiger  Beziehung  zwischen  dem  gemeinen  Volk,  „den  armen 
Leuten"  und  den  Gebildeten.  Mit  Zähigkeit  hing  das  arme 
Volk  an  seinen  altüberlieferten  Sitten  und  Gebräuchen,  die 


1)  In  Worms  beschuldigten  die  Aufruhrer  den  Bat,  als  ob  er  der  Ge- 
meinde die  Nutzung  der  Almend  entzogen  habe  s.  Ausschreiben  Fol.  A III 
bei  Zorn  p.  217. 


Franz  v.  Sickiogen  and  Worms.  401 

dem  gebildeten  Städter  immer  neue  Zielscheiben  seines  ätzenden 
Hohnes  und  Spottes  darboten.  All  dies  treönte  es  von  den 
fortgeschrittenen  Bestandteilen  der  Nation  und  diese  Armen 
an  Geist  und  Habe  empfanden  ihre  üble  Lage  um  so  bitterer. 
Darum  ihr  tiefer  Hass  gegen  die  Städter,  ihr  Ingrimm  gegen 
das  Kömische  Recht  und  deren  Vertreter,  die  Schreiber.  Es 
war  eine  Hauptforderung  der  Aufständischen  in  Worms,  dass 
die  Doktoren,  Gerichtsschreiber  und  Gelehrten  für  immer  vom 
Gericht  und  Bat  entfernt  würden,  „alles  der  Meinung,  meint 
der  Stadtschreiber,  so  die  Rüden  von  den  Schafen  kämen,  dass 
den  Wölfen  ihr  Weg  bereit  wäre  desto  sicherer  mit  den  Schafen 
zu  handeln".  Die  Empörer  bemächtigten  sich  nun  der  Stadt- 
ämter, nahmen  die  Rechenbücher  an  sich  und  verbreiteten  das 
Gerücht,  als  ob  nicht  mehr  als  ein  Pfennig  und  ein  Heller 
im  Schatze  gefunden  worden  wäre,  und,  als  dies  bei  den  be- 
sonnenen Leuten  nicht  verfieng,  gaben  sie  vor,  der  Bischof 
von  Strassburg,  kaiserlicher  Kommissär,  habe  den  alten  Rat 
entsetzt  und  befohlen  einen  neuen  zu  machen.  Vergebens 
that  der  Fiskal  des  Reichskammergerichts  im  Namen  des 
Kaisers  dagegen  Einsprache,  er  wurde  durch  Drohungen  zum 
Schweigen  gebracht.  Am  Freitag  nach  Bartholomäus  (26.  Aug.) 
wurde  ein  Gerüst  auf  dem  Markte  errichtet,  alle  Thore  ge- 
schlossen und  durch  die  Sturmglocken  das  Volk  zusammen- 
berufen. Vom  Gerüst  herab  verkündete  Jakob  Wonsam,  dass 
der  alte  Rat  übel  regiert  habe,  darum  hätten  sie  einen  neuen 
Rat  gemacht,  den  die  Gemeinde  für  ihren  Herrn  halten  solle. 
Sie  sollten  wissen,  dass  die  Stadt  Worms  eine  freie  Stadt  wäre, 
und  dass  die  Eide,  die  sie  schwüren,  thäten  sie  sich  selbst 
und  sonst  keinem  Kaiser  oder  König.  Viele,  welche  um  ihr 
Leben  fürchteten,  bargen  sich  unterdessen  an  geweihten  Stätten 
oder  anderswo.  Der  alte  Rat  zog  darauf  nach  Oppenheim 
und  betrieb  von  hier  aus  lebhaft  seine  Restitution,  während 
in  der  Stadt  die  Gewalthaber  in  der  terroristischsten  Weise 
regierten.  Der  Landvogt  des  Unter -Elsasses  nahm  sich  der 
Sache  lebhaft  an.  Er  beraumte  einen  Tag  an  und  beschied 
den  alten  Rat  nach  Neuhausen.  Allein  dieser  traute  der  Sache 
nicht,  da  er  erfahren  hatte,  dass  die  Anstifter  der  Empörung 
eine  neue  Konjuration  gemacht  und  jeder  Zunft  einen  Gulden 
geschenkt  hätten. 

Am  5.  Oktober  1513  abends  ritten  der  Landvogt  Johann 

Zeitschr.f,  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  P.  III.  4.  26 


i 

1 


402  Boos. 

Jakob  Freiherr  von  Mörsberg  und  Beifort  und  die  Boten  der 
Städte  Strassburg,  Hagenau,  Weissenburg,  Landau  und  Speyer 
in  Worms  ein,  wo  sie  von  den  Boten  der  Stadt  Frankfurt 
erwartet  wurden.  Am  andern  Morgen  früh  traten  sie  mit  den 
Herren  des  Reichskammergerichts,  u.  A.  mit  dem  Grafen  Sig- 
mund zum  Hage,  Graf  Bernhart  von  Eberstein  etc.  zur  Be- 
ratung zusammen,  wie  und  auf  welche  Weise  man  die  Ge- 
meinde vom  Ausschuss  trennen  könne,  und  man  beschloss  von 
Zunft  zu  Zunft  zu  gehen  und  den  Befehl  kgl.  Majestät  zu 
verkünden,  damit  die  Irrung  abgestellt  werde.  Allein  die 
Gewalthaber  verweigerten  dies  sowohl  als  auch  die  Bitte,  die 
Gemeinde  auf  das  Tanzhaus  zusammenzuberufen,  und  sie 
wussten  durch  allerlei  Intriguen  eine  Zusammenkunft  der  Ver- 
ordneten mit  der  Gemeinde  zu  verhüten,  wohl  wissend,  dass 
eine  ruhige  Besprechung  der  Angelegenheit  zu  ihrem  Schaden 
auslaufen  würde.  Als  der  Landvogt  sich  mit  Doktor  Sax  be- 
sprach und  ihm  vorhielt,  er  möchte  seinen  grossen  Einfluss 
auf  die  Zünfte  im  guten  Sinne  verwenden,  antwortete  dieser, 
er  könne  wohl  verantworten,  was  er  thue,  man  solle  sich  vor- 
sehen, denn  es  sei  bereits  ein  Bundschuh1)  gemacht  und  es 
werde  noch  ein  grösserer  ins  Spiel  kommen.  Der  Vermitte- 
lungsversuch  war  also  gescheitert.  Wohlgesinnte  Bürger  in 
der  Stadt  hatten  dem  alten  Rat  schon  vorher  geschrieben,  der 
Landvogt  werde  wenig  ausrichten,  wenn  er  nicht  mit  solcher 
Gewalt  komme,  die  den  Bösen  gewaltige  Furcht  einflösse,  den 
Guten  aber  zum  Schirme  diene,  erst  dann  werde  sich  die  Sache 
auf  einen  andern  Schrägen  legen.  Wie  richtig  diese  Beob- 
achtung war,  zeigte  die  Zukunft.  Der  Ausschuss  reizte  nun 
die  schlimmsten  Leidenschaften  auf  und  Hess  es  geschehen, 
dass  die  Häuser  der  Abwesenden  geplündert  und  die  Hinaus- 
gabe ihres  Gutes  verhindert  wurde.  Unterdessen  hatte  der 
Landvogt  die  Acht  über  die  Empörer  verhängt  und  in  Folge 
davon  überfiel  am  15.  Oktober  ein  Reitertrupp  die  Wormser 
Weide  und  nahm  bei  4-  bis  500  Kühe  und  400  Schafe  und  Hammel 
weg,  ebenso  wurden  Wormser  auf  der  Landstrasse  ergriffen. 
Der  Thäter  war  Lienhart  von  Dürkheim.  Doch  der  Landvogt 
befahl  ihm  stillzustehen  und  der  Kaiser  erliess  ein  Mandat  an 


*)  Man  erinnere  sich,  dass  im  selben  Jahr  im  Breisgau  Bauernunruhen 
ausbrachen,  die  unter  dem  Namen:  der  Bundschuh  zu  Lehen  bekannt  sind. 


Franz  v.  Sickingen  und  Worms.  403 

t 

die  Gewalthaber  in  Worms,  die  Habe  der  ausgetretenen  Bür- 
ger nicht  anzugreifen  und  nichts  gegen  sie  vorzunehmen,  und 
in  einem  andern  Mandat  befahl  er,  den  Ausgetretenen  ihre 
Habe,  Briefe  und  Güter  wieder  zuzustellen  und  sie  ihr  Ge- 
werbe und  Handwerk  treiben  zu  lassen.  Eifrig  wurde  am 
kaiserlichen  Hofe  und  beim  Landvogt  von  beiden  Teilen  die 
Wormser  Angelegenheit  betrieben. 

Am  17.  November  war  der  alte  Rat  von  Landau  nach 
Speyer  übergesiedelt,  wo  die  Vergleichsverhandlungen  statt- 
finden sollten.  Der  Rat  hatte  sich  nach  tüchtigen  Rechtsbei- 
ständen umgesehen,  es  waren  Dr.  Johann  Lufftig,  Professor 
ord.  zu  Tübingen,  Dr.  Adam  von  Heymbach,  Advokat  der 
Stadt  Frankfurt,  Dr.  Jörg  Schütz  und  Meister  Hans  Mangolt, 
Licentiat  der  Rechte,  Prothonotarius  zu  Hall.  Auch  an  die 
befreundeten  Städte  Strassburg,  Hagenau,  Weissenburg,  Landau, 
Oppenheim  und  Frankfurt  hatte  der  Rat  um  Beistand  ge- 
schrieben, allein  die  meisten  lehnten  ab,  mit  der  Motivierung, 
sie  möchten  in  dem  Streit  zwischen  Rat  und  Gemeinde  nicht 
einem  Teile  beiständig  sein.  Am  Montag  nach  Katharina 
28.  November  ritten  Herr  Hans  Jakob  Freiherr  zu  Mörsberg 
und  Beifort,  Landvogt  im  untern  Elsass,  kaiserlicher  Kom- 
missarius,  und  seine  Begleiter,  sowie  der  Wormser  Ausschuss 
in  Speyer  ein,  und  um  1  Uhr  begannen  auf  dem  Rathaus  da- 
selbst die  Verhandlungen,  im  Beisein  der  Vertreter  des  Reichs- 
kammergerichts. Das  Anhören  der  Parteien  nahm  mehrere 
Tage  in  Anspruch  und  erst  am  30.  November  setzte  das 
Schiedsgericht  die  Grundlagen  für  die  weitern  Verhandlungen 
fest:  nämlich  es  sollten  alle  Eide  und  Gelübde,  die  zwischen 
den  Bürgern  gemacht  worden  seien,  abgethan  werden;  den 
ausgewanderten  Personen  sollte  all  ihr  genommenes  Gut  wieder 
gegeben,  ihnen  ihr  Handel  und  Gewerbe  zu  treiben  zugelassen 
werden ;  den  alten  Rat  soll  man  wieder  in  die  Stadt  kommen 
lassen  ohne  Belästigung,  alsdann  wolle  Ihre  kaiserliche  Majestät 
ihre  Räte  nach  Worms  schicken,  eine  Untersuchung  der  Be- 
schwerden anstellen  und  die  fehlbaren  Personen  bestrafen  lassen. 
Beide  Parteien  erbaten  sich  über  diese  Punkte  Bedenkzeit. 

In  Worms  war  man  natürlicherweise  in  grosser  jSpannung 
über  den  Handel  und  da  die  gemässigten  Bürger,  ohnehin 
unzufrieden  über  das  gehässige  Parteiregiment  des  Zunftaus- 
schusses, dem  Ausschuss  nicht  trauten,  so  begaben  sich  am 

26* 


404  Boos. 

1.  Dezember  viele  Bürger  nach  Speyer,  um  selbst  zu  sehen 
und  zu  hören,  was  vorging.  Einige  von  ihnen  besprachen  sich 
mit  den  vertriebenen  Ratsherren  und  bezeugten  dem  alten 
Rat  ihre  Anhänglichkeit.  Darauf  luden  die  Ratsherren  die 
Bürger  zu  einer  Besprechung  auf  den  folgenden  Tag  im  Re- 
fektorium des  Predigerklosters  ein.  Als  diese  gerade  im  besten 
Reden  waren,  drangen  plötzlich  die  Vertreter  des  Ausschusses 
in  die  Stube  hinein  und  fuhren  die  Bürger  mit  harten  Worten 
an,  wie  sie  sich  unterstünden,  hier  einen  heimlichen  Rat  zu 
halten,  da  doch  der  Ausschuss  allein  Gewalt  habe;  sie  sollten 
wieder  heimgehen,  sonst  bekomme  es  ihnen  schlecht.  So  redete 
man  drohend  aufeinander  ein.  Auf  den  Rat  des  Wormser 
Gerichtschreibers  Johannes  Glanz  begaben  sich  die  Bürger  zu 
den  königlichen  Kommissarien  und  Glanz  erzählte  den  ganzen 
Hergang.  Der  Landvogt  versprach  ihnen  darauf  seinen  Schutz. 
Den  Redner  aber  des  Ausschusses,  Hans  Morssheimer,  Ritter, 
warnte  er  vor  weiterm  Trotz  und  ermahnte  ihn  und  die 
Seinigen  zum  schuldigen  Gehorsam  gegen  den  Kaiser.  Morss- 
heimer fuhr  darauf  zornig  auf  und  erging  sich  in  giftigen 
Reden  gegen  den  alten  Rat  und  seine  Anhänger,  u.  a.  er 
wolle  sein  Paret  voll  Malvasiers  darum  geben,  dass  Jedermann 
wisse,  wie  der  alte  Rat  gehandelt  habe.  Doch  kam  es  endlich 
zu  einem  Vergleich  auf  Grund  der  obengenannten  Sätze,  der 
alte  Rat  wurde  in  Worms  wieder  eingesetzt  und  der  frühere 
Zustand  wieder  hergestellt.  Auf  diese  Vorgänge  in  Speyer 
spielt  ein  Gedicht1)  an,  dessen  Motto  lautet: 

Wurm  du  solt  dich  baß  bedenken! 

ein  hübschen  spruch  thü  ich  dir  schenken, 

thü  dich  nit  zu  verr  herfur, 

der  lewe  der  leit  dir  for  der  thur! 
Der  Verfasser,  ein  Anhänger  des  Ausschusses,  erzählt  den 
Hergang  in  etwas  tendenziöser  Weise  und  warnt  die  alten 
Ratsherren  die  Gemeinde  zu  kränken,  indem  der  Lew,  d.  h. 
der  Pfalzgraf  lauernd  vor  den  Thoren  der  Stadt  liege.  Ein 
Wormser  Bürger  aber  gab  sich  geschichtsphilosophischen  Be- 
trachtungen über  die  Folgen  von  Aufruhr  und  Meuterei  hin 
und  meint,  die  Historie  lehre,  dass,  um  in  einer  Stadt  Auf- 
ruhr zu  vermeiden,  es  am  besten  sei,  wenn  man  der  Gemeinde 


l)  R.  v.  Liliencron,  Die  hist.  Volkslieder  III,  No.  287  p.  153  ff. 


Franz  t.  Sickingen  and  Worms.  405 

die  Ratssachen  verschweige  und  derselben  keine  private  Ver- 
sammlungen gestatte,  indem  jederzeit  des  gemeinen  Pöbels 
Gehirn  mehr  zu  allzuhitzigen  als  gelinden  Ratschlägen  neige. 
Wenn  die  Menschen  bedächten,  was  für  böse  Früchte  Meuterei 
bringe,  so  würde  keiner  so  leicht  wider  die  gemeine  Ruhe 
einen  bedanken  geschweige  denn  Spiess  und  Schwert  erheben. 
Gehe  man  die  Geschichte  der  Empörungen  durch,  so  werde 
man  finden,  dass  der  Meisten  letzte  Tage  mit  Blut  bezeichnet 
ist.  Aber  Rachgier,  Herrsch-  und  Ehrsucht,  diese  drei  Teufe- 
linnen verblenden  manchem  unruhigen  Kopf  die  Augen,  dass 
er  Solches  ganz  ausser  Acht  lasse  und  nur  darnach  trachte, 
wie  er  die  Herrschaft  mit  blutiger  Gewalt  an  sich  reisse. 
Denn  der  Aufrührer  Gewalt  gleichet  den  Sturm-  und  Wirbel- 
winden, die  im  Augenblick  aufsteigen,  manche  Bäume  und 
Gebäue  übern  Haufen  reissen,  aber  in  kurzer  Frist  sich  wiede- 
rum legen  müssen. 

Die  Wahrheit  dieser  Worte  sollte  sich  bald  ebenso  richtig 
erweisen  als  die  Warnung  des  obengenannten  Dichters  an  den 
Rat,  sich  nicht  zu  überheben: 

„Gedenk,  wie  sich  mocht  verender  dein  gewalt, 
dann  nach  dem  sumer  kumbt  der  winter  kalt! 
Wie  wol  das  gluck  ist  nit  allweg  zu  sparn, 
ich  fercht  furwar,  es  werd  die  leng  by  dir  nit  beharren. 
Gedenk  doch,  daß  dein  sach  hab  kein  bestand, 
dann  die  armen  bawern  merkens  uf  dem  land." 
Die  Versöhnung  konnte  keinen  Bestand  haben,  solange  die 
Urheber  der  Empörung  in  der  Stadt  waren,  die  zudem  jeden 
Tag  gewärtigen  mussten,  vor  den  kaiserlichen  Kommissarien 
Rechenschaft  abzulegen.    In  der  That  begannen  sie  zu  Fast- 
nacht 1514  unter  der  Form  von  Fastnachtsspielen  von  neuem 
die  Masse  aufzuwiegeln..   Wiederum  gellten  vom  Münster  und 
den  Stadtthoren  in  der  Nacht  die  Sturmglocken ;  den  zu  ihren 
bestimmten  Sammelplätzen  versammelten  Bürgern  wurde  vor- 
gegeben, der  Bürgermeister  habe  über  200  Mann  Gewappneter 
heimlich  auf  einem  Hause  verborgen,  um  die  Gemeinde  zu 
überfallen;   eine  wilde  Rotte  drang  plündernd  in  die  fried- 
fertigen Häuser  ein,  Valentin  von  Sunthausen,  Beisitzer  des 
Reichskamjnergerichts,  der  zur  Ruhe  mahnen  wollte,  entrann 
kaum  dem  Tode,  die  Ratsherren  verbargen  sich  in  den  Klö- 
stern und  Kirchen.    In  diesem  kritischen  Momente  rafften  die 


406  Boos. 

Zunftmeister  ihren  Mut  zusammen,  sie  berieten  sich  mit  den 
Herren  des  Reichskammergerichts  und  mit  Hilfe  des  Land- 
vogtes wurden  sie  der  Empörer  mächtig.  Am  23.  Februar 
schloss  die  Stadt  mit  dem  Landvogt  des  Unter-Elsasses,  Frei- 
herrn Hans  Jakob  von  Mörssberg  und  Beifort,  einen  Yertrag, 
besiegelt  von  dem  genannten  Freiherrn,  der  Stadt  und  der 
Metzgernzunft  im  Namen  der  Gemeinde  und  aller  andern 
Zünfte,  wonach  der  Landvogt  am  16.  März  mit  500  Gewapp- 
neten zu  Boss  und  zu  Fuss  in  die  Stadt  kommen  und  die 
Irrungen  zwischen  Rat  und  Gemeinde  vergleichen  solle.  Am 
genannten  Tag  rückte  der  Landvogt  mit  den  500  Mann  sowie 
die  Gesandten  der  Städte  Strassburg,  Hagenau,  Weissenburg 
und  Landau  in  Worms  ein;  200  gewappnete  Bürger  mussten 
dem  Landvogt  unter  der  Reichsfahne  schwören.  Der  Rat 
musste  vor  diesem  Schiedsgericht  genaue  Rechenschaft  von 
seiner  Verwaltung  ablegen  und  das  Resultat  dieser  Unter- 
suchung wurde  der  versammelten  Gemeinde  mitgeteilt. 

Am  31.  März  kam  unter  Mitwirkung  des  Landvogtes,  als 
Vertreter  des  Kaisers,  und  der  genannten  Städte  ein  Vertrag 
zwischen  Rat  und  Gemeinde  zustande.  Die  Ratsverfassung 
wurde  freilich  durchaus  im  oligarchischen  Sinne  neu  geordnet, 
die  Zünfte  durften  ohne  Wissen  des  Bürgermeisters  keine  Ver- 
sammlungen abhalten  und  mussten  ihre  alten  Briefe  dem 
Landvogt  herausgeben,  der  sie  verbrennen  Hess. *)  Kein  neuer 
Bürger  durfte  aufgenommen  werden,  der  nicht  eine  Entlassungs- 
urkunde von  seinem  früheren  Wohnort  vorwies.  Die  ent- 
wichenen Aufruhrer,  nämlich  Albrecht  Wunsam,  Mathis  Heide, 
Philipp  Salzmann,  Hans  Otterstadt,  Albrecht  Kirschen,  Hans 
Brunsachsen,  Jakob  Groman,  Daniel  Mettenheimer,  Murer  der 
Strelmacher,  Peter,  Conradt  von  JFreisingen  Tochtermann,  Hans 
Hettelberger,  Wilhelm  von  Mastrich,  Dionys  gen.  Wolfflingru- 
ber  und  Peter  von  Wissenloch,  Bender,  wurden  auf  ewig  aus 
der  Stadt  verbannt.  Am  1.  April  wurde  sodann  strenges 
Gericht  über  die  Übelthäter  gehalten,  fünf  wurden  geköpft, 
drei  andere  schwer  am  Leibe  gestraft.  Dieses  Urteil  machte 
grossen  Eindruck  im  Lande.2)    Allenthalben  gährte  es  eben 


*)  Aus  diesem  Grunde  fehlen  die  meisten  Zunftbriefe  aus  Worms.  — 
a)  S.  Gedenkbuch  des  Metzer  Bürgers  Philippe  von  Vigneulles  1471—1522, 
hrsg.  von  H.  Michelant  (Stuttgarter  Lit.  Verein  Bd.  XXIV.  1852)  p.  259. 


Franz  y.  Slckiogen  und  Worms.  407 

in  den  untern  Schichten.  Über  eine  Anzahl  Schuldiger  wur- 
den schwere  Vermögensstrafen  verhängt  und  ihre  Habe  dem 
Bäte  zur  Ergötzlichkeit  seines  Schadens  überwiesen.  Der  Kaiser 
bestätigte  am  10.  Juni  das  Urteil  des  Landvogtes,  überwies 
in  einer  zweiten  Urkunde  die  Güter  der  Ausgewiesenen  an 
die  Stadt  und  verhängte  in  einem  dritten  Briefe  über  23 
Männer  die  Acht.  Wie  später  Franz  von  Sickingen  in  seinem 
Ausschreiben  vom  24.  Mai  1515  klagt,  war  dies  das  Werk 
des  Stadtschreibers  Johannes  Glanz. 

III.  Fehde  mit  Franz  von  Sickingen. 

Die  Ausgewiesenen  und  Geächteten  fanden  auf  der  Ebern- 
burg, „der  Herberge  der  Gerechtigkeit",  wie  die  humanistischen 
Freunde  Franz1  von  Sickingen  seine  Hauptburg  schmeichlerisch 
nannten,  Unterschlupf.  Darunter  war  auch  jener  bischöfliche 
Notar  Balthasar  Schlör,  der  mit  am  meisten  zum  Aufruhr 
mitgewirkt  hatte.  Derselbe  war  im  Februar  1514  am  kaiser- 
lichen Hofe  thätig  gewesen,  um  im  Interesse  seines  Herrn,  des 
Bischofs,  den  Spann  zwischen  der  Stadt  und  dem  Bischof  zu 
des  letzteren  Gunsten  zu  beendigen,  indem  er  glaubte  jetzt 
leichteres  Spiel  zu  haben,  da  die  Autorität  in  der  Stadt  er- 
schüttert war.  Allein  der  Rat  hatte  seinerseits  alles  aufge- 
boten, im  jetzigen  Moment  einen  Entscheid  zu  verhindern.  In 
seinem  Auftrag  waren  ausser  dem  gewandten  Stadtschreiber 
Dr.  Glanz,  der  mit  dem  kaiserlichen  Kate  Niklas  Ziegler  be- 
freundet war,  eine  Anzahl  berühmter  Juristen,  darunter  der 
Professor  der  Rechte  Lufftig  von  Tübingen,  thätig  den  Rechts- 
standpunkt der  Stadt  zu  vertreten.  Dem  Kaiser  lag  vollends 
die  Absicht  fern,  die  Stadt,  „sein  Schloss",  wie  er  sie  wieder- 
holt nennt,  deren  Schirmherr  er  ja  war,  durch  einen  ihr  un- 
günstigen Spruch  zu  schädigen,  wodurch  sie  leicht  die  Beute 
des  Bischofs  oder  des  Pfalzgrafen  geworden  wäre.  Der  Rat 
beschlagnahmte  nun  das  Vermögen  des  abwesenden  Balthasar 
Schlör  und  überwies  davon  150  Gulden  dem  kaiserlichen  Amt- 
mann Leonhard  von  Türckheim1),  damit  er  die  Stadt  gegen 
die  Ächter  unterstütze.  Sickingen  nahm  nun  diesen  B.  Schlör 
nicht  nur  als  Diener  an,  sondern  er  liess  sich  von  ihm  dessen 
Forderungen  an  Wormser  Bürger  übertragen  und  machte  dann 


l)  S.  oben  402. 


408  Boos. 

diese  beim  Rate  anhängig.    Er  behauptete  später  allerdings, 
dass  dies  vor  der  Achterklärung  geschehen  sei;  auch  leugnet 
er,  dass  B.  Schlör  flüchtig  gewesen  sei;  während  nach  der 
Ansicht  des  Rates  das  Vermögen  des  B.  Schlör  ihm  verfallen 
und  daher  der  Betreffende  keine  rechtsgiltige  Verfügung  über 
dasselbe  hätte  treffen  können.    Der  Rat  sowie  die  Schuldner 
erboten  sich  zu  Recht  zu  stehen,  und  als  Sickingen  drohte, 
wandte  sich  der  Rat  an  die  Verwandtschaft  des  Ritters  und 
an  die  Kurfürsten  von  Mainz  und  der  Pfalz  um  Vermittelung. 
Franz  beharrte  aber  auf  seiner  Forderung  und  weigerte  sich 
auch  vor  dem  Reichskammergericht  Recht  zu  nehmen,  son- 
dern er  forderte  die  Schuldner  vor  die  Ganerben  der  Schlösser 
Drachenfels,  Wartenberg,  Kallenfels,  Gelnhausen  und  Waldeck. 
Der  Rat  erwirkte  darauf  beim  Reichskammergericht  ein  Mandat, 
das  den  Franz  bei  Vermeidung  von  schweren  Poenen  und  des 
Reiches  Acht  aufforderte  sich  aller  gewaltsamen  Handlungen 
gegen  die  Stadt  und  ihre  Bürger  zu  enthalten  und  beim  or- 
dentlichen Gericht  Recht  zu  nehmen.    Franz  wandte  sich  nun 
heimlich  an  die  Zünfte  und  suchte  den  Rat  vor  den  erbaren 
Handwerkern  in  Unrecht  zu  setzen.    Mit  Grund  sah  dies  der 
Rat  als  einen  neuen  Versuch  an,  die  Gemeinde  gegen  ihn  auf- 
zuwiegeln,  und  von  neuem  erliess  das  Reichskammergericht 
eine  Aufforderung  an  Franz,  von  Gewalt  abzustehen  und  Recht 
zu  nehmen.    Es  war  aber  Franz  nicht  um  das  Recht  zu  thun, 
sondern  die  Schuldforderung  war  ein  Anlass,  um  die  Stadt  zu 
vergewaltigen,  möglichst  viel  Geld  von  ihr  zu  erpressen  und 
vielleicht  die  Stadt  ganz  in  seine  Gewalt  zu  bringen.    In  ähn- 
licher Weise  wie  hier  verfuhr  er  später  gegen  Metz,  Frank- 
furt, Erfurt,  den  Landgrafen  von  Hessen  und  den  Kurfürsten 
von  Trier.    Es  war  in  damaliger  Zeit  eine  gewöhnliche  Praktik 
der  Heckenreiter,  sich  die  Rechte  Anderer  cedieren  zu  lassen, 
und  dann  auf  Grund  angeblich  verweigerten  Rechtes  Fehde 
anzusagen,  die  ja  meist  sehr  gewinnbringend  war.    Die  Bio- 
graphen und  Lobredner  des  Ritters  suchen  ihren  Helden  als 
einen  Hort  des  Rechtes  hinzustellen1),  der  in  uneigennütziger 


*)  Das  war  allerdings  auch  die  Anschauung  der  Freunde  des  Ritters. 
S.  den  Dyaloguß  ...  so  Franciscus  v.  S.  vor  des  hymmels  pfortten  mit 
s.  Peter  und  dem  ritter  s.  Jörgen  gehalten  etc.  unmittelbar  nach  Sickingens 
Tode  abgefasst,  abgedruckt  bei  Manch  II,  321  ff.  und  bei  Schade,  Satieren 
und  Pasquillen  aus  der  Reformationszeit  II,  45  ff. 


Franz  v.  Sickingen  and  Worms.  409 

edler  Weise  den  Schwachen  seinen  starken  Arm  lieh.  Bremer 
meint1),  Sickingen  hätte  alle  diese  Fehden  in  dem  Gefühl  un- 
ternommen eine  Kitterpflicht  zu  erfüllen,  die  Fehde  sei  nur 
das  äusserste  Mittel  gewesen,  falls  gütliche  Vorstellungen  und 
Vergleichsanerbietungen  versagten.  Allein  die  Thatsachen 
sprechen  ganz  anders.  Hier  kann  von  idealer  Gesinnung  und 
Handlungsweise  keine  Rede  sein.  Franz  war  von  Anfang  an 
entschlossen  die  gewinnversprechende  Fehde  gegen  Worms 
anzuheben.  Vergebens  mahnte  ihn  sein  Schwager  Philipp  von 
Flörsheim,  nachmaliger  Bischof  von  Speyer,  ab.  Franz  ant- 
wortete ihm:  „Schwager,  es  haben  mehr  meiner  Freunde  des- 
halben mit  mir  geredet.  Aber  die  von  Worms  thun  nicht 
allein  dem  guten  Gesellen  (d.  i.  Schlör)  Unrecht,  sondern  auch 
ihren  eigenen  Bürgern,  geistlichen  und  weltlichen.  Gott  wird 
sie  strafen,  das  wird  man  sehen."  Darauf  erwiderte  Philipp: 
„Schwager,  es  ist  wahr,  aber  der  Geistlichen  halb  darfst  du 
nichts  vornehmen,  denn,  wenn  es  dir  wohl  ginge,  würden  sie 
es  gern  hören,  es  loben;  ging  es  dir  übel,  so  wäre  bei  ihnen 
keine  Hilfe. a  Darauf  sagte  Franz :  „  Gott  wird  es  recht  schicken. B 

Am  22.  März  1515  nachmittags  zwischen  1  und  2  Uhr 
überbrachte  ein  Bote  des  Franz  von  Sickingen  auf  einem  „auf- 
geregten Stäblein"  den  Feindsbrief  von  Balthasar  Schlör  und 
am  26.  März  einen  Fehdebrief  von  Franz  von  Sickingen.  Aber 
noch  ehe  die  Wormser  die  Absage  beider  in  Händen  hatten, 
hatte  der  Kitter  bereits  einen  Hauptschlag  gegen  sie  geführt. 
Auf  die  herannahende  Fastenmesse  hatten  die  Wormser  Kauf- 
leute ein  Heidelberger  Schiff  mit  Waaren  gerüstet  und,  um 
sicher  zu  sein,  vom  Pfalzgrafen  für  Schiff,  Waaren  und  Pas- 
sagiere dreifache  Geleitsbriefe  gelöst.  Am  22.  März  morgens 
früh  ging  das  Schiff  ab,  doch  als  es  in  die  Nähe  von  Oppen- 
heim beim  Dorfe  Eich  (auf  dem  linken  Rheinufer)  angelangt 
war,  eröffnete  Franz,  der  mit  60  Pferden  und  einigen  der 
verbannten  Wormser  Rebellen  im  Gebüsch  versteckt  lag,  ein 
lebhaftes  Feuer  auf  das  Schiff,  zwang  es  zum  Anlegen,  nahm 
die  Waaren  mit  Beschlag  und  führte  die  Wormser,  darunter 
Altbürgermeister  Hans  von  Lautern  und  einige  des  Rats  ge- 
fangen auf  die  Ebernburg.  Es  ist  nichts  als  eine  Ausrede,  wenn 
Sickingen  in  seinem  Ausschreiben  den  Überfall  damit  zu  be- 


*)  1.  c.  p.  XIII  f. 


410  Boob. 

schönigen  sucht,  dass  er  auf  hessisch  landgräflichem  Gebiet 
geschehen,  also  das  kurfürstliche  Geleite  nicht  verletzt  worden 
sei,  und  es  klingt  wie  Hohn,  wenn  er  die  Wormser  beschuldigt, 
sie  hätten  mit  dem  Geschütz  angefangen.  Dessenungeachtet 
beruft  sich  Franz  bei  dieser  Übeln  That  auf  Gottes  Gerechtig- 
keit, die  ihm  beigestanden.  Den  Altbürgermeister  soll  er  nach 
der  Aussage  der  Wormser  mit  eigener  Hand  gepeinigt  und 
ungehörig  ausgefragt  haben,  während  Philipp  von  Flörsheim 
die  Sache  glimpflicher  darstellt.  Die  Gefangenen  mussten  sich 
hoch  schätzen  lassen  und  erhielten  nach  Entrichtung  des  Löse- 
geldes die  Freiheit  wieder. 

Es  war  eine  ganz  gewöhnliche  Praxis  dieser  adligen  Busch- 
klepper, dass  sie  den  Fehdebrief  erst  dann  in  die  Hände  der  t 
Bedrohten  kommen  Hessen,  wenn  der  Anschlag  schon  ge- 
schehen war.  Der  Vorfall  erregte  ungeheures  Aufsehen  im 
Beiche.  Diesmal  wenigstens  säumte  der  Kaiser  nicht  sich  der 
„Pfeffersäcke"  anzunehmen  und  schon  am  16.  April  verhängte 
er  die  Acht  über  Franz  und  seine  Anhänger.  In  dem  Acht- 
brief von  Augsburg  aus  erlassen  wird  erzählt,  wie  einer,  der 
sich  nennet  Franciscus  von  Sickingen,  die  Wormser  Kaufleute, 
trotzdem  sie  das  kurfürstliche  Geleit  gehabt,  auf  dem  freien 
Bheinstrom  gefangen,  beraubt  und  geschädigt  habe,  und  nicht 
genug  daran,  auch  noch  dem  kaiserlichen  Reichskammergericht 
geschrieben,  es  solle  sich  aus  der  Stadt  Worms  ziehen  und 
das  Gericht  in  einer  andern  Stadt  halten,  denn  wenn  den 
Herren  des  Gerichts  etwas  widerfahre,  so  wolle  er  sich  ent- 
schuldigt halten.  Durch  Edikt  des  Beichskammergerichts  vom 
5.  Mai  wurden  auf  Antrag  der  Wormser  die  Güter  der  Ge- 
ächteten für  herrenlos  erklärt.  Und  der  Bat  machte  alle  An- 
stalten dieses  Urteil  zu  seinen  Gunsten  in  Ausführung  zu 
bringen,  indem  er  durch  ein  Bechtsinstrument  jedermann  auf- 
forderte ihm  die  Güter  des  Franz  auszuliefern.  Am  15.  Mai 
erliess  sodann  der  erzürnte  Kaiser  Maximilian  von  Augsburg 
aus  ein  zweites  verschärftes  Achtmandat.  Im  Eingang  wird 
der  Gedanke  ausgesprochen,  dass  wie  der  Kaiser  die  Macht 
habe,  ehrliche  und  tüchtige  Leute  in  den  Adel  zu  erheben,  so 
könne  er  auch  lasterhafte  Adliche  erniedrigen.  Dann  wird 
dem  Bitter  vorgeworfen,  er  habe  durch  sein  Ansinnen  an  das 
Beichskammergericht,  seinen  Sitz  von  Worms  zu  verlegen, 
die  kaiserliche  Majestät  beleidigt,  umsomehr,  da  er  durch 


Franz  v.  Sickingen  und  Worms.  411 

seine  Helfer  die  Personen,  welche  mit  dem  Gericht  zu  thun 
hätten,  hindere.  Franz  habe  sich  also  des  Verbrechens  der 
Majestätsbeleidigung,  des  crimen  lesae  Majestatis,  schuldig 
gemacht  und  darum  erkenne  er  ihn  in  die  Acht  und  Aberacht, 
erkläre  ihn  seines  Adels,  seiner  Würden,  seines  Namens, 
Schildes,  Helms,  Wappen  und  Kleinod  sowie  all  seines  Be- 
sitzes verlustig,  auch  soll  er  aus  der  Gesellschaft  und  Gemein- 
schaft des  Adels  gethan  und  verworfen  und  in  die  Schar  der 
unvernünftigen  Tiere  und  ehrlosen  Menschen  gestellt  werden, 
und  schliesslich  sollen  all  seine  Erben  absteigender  Linie  hin- 
für in  Ewigkeit  ihrer  Ehre,  ihres  Adels,  Herkommens  und 
Würdigkeit  verlustig  gehen  und  von  aller  Gesellschaft  des 
Adels  und  ehrlicher  rittermässigen  Leute  verworfen  und  ab- 
geschnitten sein.  Auf  Franz  von  Sickingen  wurde  also  hier 
das  berüchtigte  Gesetz  der  Römischen  Kaiser  Arkadius  und 
Honorius  vom  Jahre  397  in  wörtlicher  Übertragung  angewendet. 
Allein  so  schauerlich  dieses  Achtmandat  auch  klingt,  mit  der 
Ausführung  desselben  hatte  es  gute  Weile,  trotzdem  den 
Säumigen  mit  einer  Busse  von  1000  Mark  lötigen  Goldes  ge- 
droht war.  Franz  von  Sickingen  erliess  mit  Hilfe  seines 
Schwagers  am  17.  Mai  einen  wahrhaftigen  Bericht  auf  das 
Ausschreiben  der  Wormser,  worin  er  die  Ursache  der  Fehde 
aufzählt  und  namentlich  den  Stadtschreiber  böser  Intriguen 
am  kaiserlichen  Hofe  bezichtigt.  Also  hat  uns  Gott  der  Ge- 
rechtigkeit zur  Steuer  einen  glücklichen  Angriff  verliehen  auf 
dem  Rhein.    Er  sei  kein  Aufrührer  und  Empörer,  habe  nie 

* 

die  Stadt  Worms  dem  Kaiser  und  Reich  entfremdet,  wie  die 
Wormser  ihn  bezichtigten,  sondern  alleinig  den  armen  Unter- 
drückten helfen  wollen.  Die  ganze  Darstellung  der  Wormser 
habe  nur  den  Zweck  ihre  lang  vielfältig  unehrbare  gewaltsame 
argthätige  Händel  mit  solchen  ihren  beblümten  Schriften  zu 
beschönen.  Sie  hätten  weder  Gottes  seiner  heiligen  Kirchen 
noch  Klöster,  geistlichen  und  weltlichen  Dienstes  verschont, 
dazu  vielen  von  der  Ritterschaft,  vor  allen  seinen  nächstge- 
sippten  Verwandten  und  besten  Freunden  ihre  Gerechtigkeiten, 
Freiheiten,  Nutzungen,  Herkommen  und  Gebräuche  genommen, 
und  schliesslich  wirft  er  ihnen  ihre  Prozessucht  vor.  Dabei 
blieb  Franz  aber  nicht  stehen,  sondern  er  eröffnete  nun  den  wirk- 
lichen Krieg  gegen  die  Stadt,  Die  Werbetrommel  ertönte  nun 
allenthalben  in  der  Pfalz;  an  der  Grenze  zwischen  Deutsch- 


412  Boos. 

land  und  Frankreich  fehlte  es  nicht  an  fahrendem  Kiiegsvolk, 
das  begierig  war  gegen  Sold  und  Beute  gegen  jeden  zu  dienen. 
Sickingen  erliess  die  Werbepatente,  er  versprach  einem  Fuss- 
gänger  4  Gulden  monatlich,  einem  Reiter  8  Gulden,  dazu  Aus- 
sicht auf  reiche  Beute.  Bald  hatte  er  gegen  1100  Reiter,  da- 
runter Hartmann  von  Kronberg  mit  300  Pferden,  Götz  von 
Berlichingen  mit  80  Pferden,  und  6000  Landsknechte  bei- 
sammen. Er  fing  am  22.  Juni  circa  40  Mann  Fussvolk,  das 
der  Kaiser  zum  Schutze  der  Stadt  nach  Worms  schickte,  bei 
Speyer  auf  und  tötete  und  verwundete  eine  grosse  Anzahl 
Knechte.  Darauf  rückte  er  am  Samstag  den  23.  Juni  vor  die 
Stadt  und  begann  die  Belagerung.  Wiederum  machte  er  den 
Versuch  das  Proletariat  auf  seine  Seite  zu  bringen  und  zum 
Abfall  zu  bewegen.  Er  sandte  heimlich  eine  Schrift  in  die 
Stadt,  worin  er  der  Gemeinde  versprach,  sie  vom  tyrannischen 
Regimente  des  Rates  zu  befreien.  Darum  möchten  sie  ihn 
einlassen;  thäten  sie  dies  nicht,  so  wolle  er  die  Stadt  mit 
Brand,  Totschlag,  Nähme,  Verwüstung  und  Ausreutung  ihrer 
Weingärten  schädigen.  Hubertus  Leodius,  der  pfälzische  Historio- 
graph,  berichtet,  dass  der  Pöbel  geneigt  gewesen  sei  Sickingen 
einzulassen  und  dass  auch  das  gemeine  Volk,  als  es  die  Ver- 
wüstung seiner  Äcker  angesehen  habe,  daran  gedacht  habe, 
die  Stadt  zu  übergeben.  Der  Klerus  habe  gleichfalls  auf  Ver- 
rat gesonnen.  Da  sei  der  kaiserliche  Kammerrichter  Graf 
Sigmund  zum  Hag,  der  ein  warmer  Freund  des  Wormser 
Rates  war,  aufgetreten  und  habe  die  Menge  zum  Festhalten 
an  ihrem  Eide  bewogen.  Drei  Tage  lang  beschoss  Franz  die 
Stadt  mit  Karthaunen  und  Schlangen.  Um  das  Andreasthor 
tobte  der  Hauptkampf,  aber  die  Bürger  hielten  wacker  Stand 
und  wiesen  alle  Angriffe  zurück.  Darauf  verwüstete  Franz 
„als  ein  wütender  Tyrann"  die  Weingärten  und  Äcker  in 
schonungslosester  Weise  in  der  Hoffnung  die  Stimmung  der 
Wormser  Rebleute  herabzudrücken.  Auch  den  Galgen  hieb  er  ab. 

„se  forhten,  man  hung  se  dran" 
heisst  es  in  dem  Liede  auf  Sickingen,  das  ein  Wormser  Bür- 
ger, „der  uf  der  muern  stot"  gedichtet  hat.  Ferner  suchte 
der  Feind  ihnen  das  Wasser  abzugraben,  Wege  und  Brücken 
ungangbar  zu  machen.  Doch  die  Wormser  vergalten  dies  durch 
häufige  Ausfälle  und  warfen  die  Belagerer  zurück. 

So  dauerte  der  Krieg  den  ganzen  Sommer  und  Winter 


Franz  v.  Sickingen  und  Worms.  413 

hindurch,  ohne  dass  Sickingen  einen  Schritt  weiter  kam.  Er 
musste  sein  Fussvolk  entlassen,  unterhielt  indess  den  Klein- 
krieg, hielt  die  Stadt  umschlossen,  verhinderte  die  Feldarbeit 
und  jeden  Verkehr  mit  der  Stadt.  Sickingen  forderte  für 
seinen  Abzug  von  der  Stadt  15  000  Gulden,  aber  die  Stadt 
wies  ihn  mit  Hohn  zurück.  „Er  hab  müssen  mit  allem  seinem 
Volk  ungeschaffen  mit  Spott,  Schaden  und  Schanden  aus  dem 
Feld  von  uns  abziehen",  jubelt  der  Wormser  Stadtschreiber. 
Nochmals  appellierte  Franz  an  die  Gefühle  der  schwer  be- 
schädigten Rebleute,  er  habe  bis  jetzt  sie  verschont;  aber  die 
Briefe  wurden  vorher  vom  Rat  abgefangen.  Der  Schaden,  den 
die  Stadt  erlitt,  war  ungeheuer,  und  man  muss  die  zähe  Le- 
benskraft, die  diesen  Städtern  innewohnte,  bewundern. 

Worms  stand  in  dieser  bösen  Zeit  ganz  allein.  Die  Zeiten 
hatten  sich  sehr  zu  Ungunsten  der  Städte  gewandelt.  Der 
grosse  Rheinische  Bund,  der  noch  zu  Ende  des  14.  Jahrhunderts 
so  mächtig  gewesen,  war  auseinandergesprengt,  Mainz  verge- 
waltigt, Speyer  machtlos  und  Strassburg  fürchtete  sich  vor 
dem  gewaltthätigen  Ritter.  Worms'  flehende  Gesuche  um 
Hilfe  waren  vergeblich  und  nur  heimlich  wagte  es  Strassburg 
der  Stadt  Worms  ein  Darlehen  von  1000  Gulden  zu  machen. 
Die  über  Sickingen  verhängte  Reichsacht  war  eine  lächerliche 
Komödie.  Wohl  versammelten  sich  im  Sommer  1515  in  Landau 
die  Stände  des  oberrheinischen  Kreises,  aber  es  blieb  bei 
grossen  Worten.  Die  Verbindungen  Sickingens  waren  gross, 
der  Adel  fast  durchweg  offen  oder  heimlich  auf  seiner  Seite 
und  die  Furcht  vor  des  Ritters  Rache  schreckte  auch  die  zu- 
rück, deren  Interessen  mit  denen  der  Stadt  Worms  einig  gingen. 
Der  Stadt  Frankfurt  verbot  der  Ritter  sogar  jeglichen  Handels- 
verkehr mit  Worms  und  sie  versagte  der  ihr  befreundeten 
Stadt  jede  Hilfe. 

Im  Jahre  1516  bekam  Worms  wieder  etwas  mehr  Luft, 
indem  Franz  mit  Gangolf  von  Geroldseck  einen  Feldzug  gegen 
den  Herzog  von  Lothringen  unternahm,  der  Sickingens  mili- 
tärischen Ruf  begründete  und  wodurch  er  in  Verbindung  mit 
dem  König  von  Frankreich  kam.  Er  trat  in  die  Dienste 
Franz  I.  mit  der  Verpflichtung,  gegen  jedermann  zu  dienen. 
Daher  konnte  Sickingen  später  mit  Recht  sagen,  er  fürchte 
sich  mehr  vor  des  Kaisers  Gnade,  denn  vor  seiner  Ungnade; 
der  französische  Dienst  war  eben  lohnender  als  der  kaiserliche. 


414  Boos. 

Der  Kaiser  betrieb  gegen  Ende  1516  mit  neuem  Eifer  die 
Reichshilfe  für  Worms.  Leider  war  es  ihm  hiebei,  wie  es  sich 
später  zeigte,  mehr  um  die  Geldkontingente  zu  thun  als  um 
wirkliche  Mannschaft.  Am  6.  Dezember  wurden  die  Reichs- 
stände zur  Beratung  in  die'  betreffenden  Malstätten  ihrer 
Kreise  einberufen,  der  12.  März  1517  als  der  Tag  bezeichnet, 
an  dem  die  Reichsarmee  vor  Worms  erscheinen  sollte. 

Im  siebenjährigen  Krieg  machte  der  Kobold  des  Drucker- 
kastens die  eilende  Reichsarmee  zu  einer  elenden  Reichs- 
armee. 1517  ging  es  nicht  anders.  Das  wusste  Franz  und 
es  war  eben  nicht  sehr  patriotisch  und  ehrlich,  wenn  er  in 
einem  Schreiben  an  König  Franz  I.  die  versuchte  Achtsvoll- 
streckung als  eine  Folge  seiner  Hingebung  für  die  Sache 
Frankreichs  darstellt.  Der  Kaiser  war  ohnmächtig,  im  Westen 
stand  Frankreich  gerüstet,  der  Herzog  Ulrich  von  Würtem- 
berg,  in  dessen  Dienst  der  Ritter  gleichfalls  getreten,  war  zum 
Losschlagen  bereit,  und,  um  andere  Städte  von  der  Hilfe  für 
Worms  abzuschrecken,  überfiel  Franz  am  25.  März  1517  bei 
Weissenau  vor  den  Thoren  von  Mainz  einen  grossen  auf  die 
Frankfurter  Messe  bestimmten  Waarenzug.  Die  Güter  ge- 
hörten Bürgern  von  Augsburg,  Nürnberg,  Ulm,  Ravensburg, 
Kempten,  Isny  und  Leutkirch.  Darob  grosser  Lärm  im  Reich. 
Die  Städte  bezichtigten  den  Kurfürsten  der  Pfalz  geradezu 
der  Mitschuld  dieser  That,  da  das  Geleite  pfälzisch  war,  und 
beklagten  ihn  um  Schadenersatz.  Und  ihre  Beschwerde  er- 
hielt dadurch  Nachdruck,  dass  der  Schwäbische  Bund  sie  vor- 
brachte. Doch  wurde  diese  Angelegenheit  erst  auf  dem  Augs- 
burger Reichstag  1518  entschieden.  Am  24.  Mai  überfiel  dann 
Sickingen  Landau,  nahm  das  Vieh  von  der  Weide,  plünderte 
die  Dorfkirchen  und  verhinderte  die  Ernte.  Täglich  gingen 
neue  Berichte  von  Unthäten  Sickingens  ein.  Das  kaiserliche 
Aufgebot  kam  nicht  vom  Flecke.  Endlich  im  Juli  versammelten 
sich  die  kaiserlichen  Truppen  bei  Worms.  Allein  diese  hausten 
ebenso  arg  wie  die  Sickingen'schen  Söldner,  und  als  die 
Wormser  in  ihrer  Stadt  eine  Ordnung  machten,  da  zogen 
„die  Walen"  wieder  hinweg.  Mit  dem  Reichsschutz  für  Worms 
sah  es  trostlos  aus.  Mit  feiner  Ironie  schreibt  der  Haupt- 
mann des  Strassburger  Kontingentes  von  Worms  aus  nach 
Strassburg  an  seine  Herren:  Es  schreibt  k.  Majestät  denen 
von  Worms  grossen  Trost  zu,  ob  solichem  nachkommen  wird, 


Franz  v.  Sickingen  und  Worms.  415 

weiss  Gott  wol.  Sie  sind  guter  Hoffnung,  sie  würden  nicht 
verlassen,  wie  wol  sie  in  hartem  Zwang  sind.  Er  berichtet 
dann,  dass  die  Wormser  nur  unter  dem  Schutze  der  Truppen 
ihre  Weingärten  und  Äcker  bebauen  könnten  und  dass  täglich 
Taglöhner  ermordet  im  Felde  gefunden  würden.  Es  sei  grosse 
Räuberei  zwischen  Worms  und  Speyer,  doch  würden  nur  die 
Städte  davon  betroffen.  Am  17.  August  wurde  von  einem 
Anstand  mit  Sickingen  gemunkelt.  In  der  That  waren  schon 
am  26.  Juni  Verhandlungen  zwischen  Sickingen  und  den  Kur- 
fürsten eingeleitet  worden.  Franz  verteidigte  sich  vor  den 
Kurfürsten,  er  habe  niemals  etwas  gegen  den  Kaiser  gehandelt, 
zuerst  nur  den  Wormsern  Schaden  zugefügt,  erst  später  auch 
denen,  die  den  Wormsern  Hilfe  geleistet.  Dem  Trotz  und 
Poch  der  Städte  habe  er  sich  zur  Wehre  setzen  müssen.  Er 
yrolle  gerne  wieder  einen  gnädigen  Kaiser  erlangen.  Nur  müh- 
sam gelang  es  den  Anstand  zustande  zu  bringen.  Franz  wollte 
für  seine  Freunde  und  Diener,  die  noch  unterwegs  seien,  nicht 
gutstehen.  Es  war  eben  leichter  das  kriegslustige  Volk  auf- 
zubieten, als  ihrem  Rauben  Einhalt  zu  thun.  Am  17.  Juli 
hob  der  Kaiser  die  Acht  über  Franz  und  seine  Helfer  auf, 
der  Bitter  wurde  zum  Kaiser  geladen  und  zwischen  ihm  und 
Worms  ein  Waffenstillstand  gemacht.  Am  16.  August  wurde 
der  wirkliche  Anstand  zwischen  Sickingen,  dem  Kaiser  und 
Worms  errichtet  und  Franz  verpflichtete  sich  zum  kaiserlichen 
Dienste  gegen  den  Herzog  Ulrich  von  Würtemberg.  Von  einer 
Bestrafung  oder  auch  nur  von  Schadenersatz  war  keine  Bede. 
Welchen  Bespekt  konnten  Franz  und  seinen  Anhängern  der 
Kaiser,  die  Ordnungen  des  Beiches,  das  Beichskammergericht 
einflössen !  Er  hatte  sie  alle  gehöhnt  und  war  als  Sieger  aus 
dem  Streite  hervorgegangen. 

Nach  Ostern  1518  ritt  Franz  von  Sickingen  auf  Wunsch 
seiner  Freundschaft  nach  Innsbruck  zur  Besprechung  mit  dem 
Kaiser.  Kurz  vor  seiner  Ankunft  daselbst  erhielt  er  einen 
Beweis  der  veränderten  Gesinnung  am  kaiserlichen  Hofe,  in- 
dem der  einflussreiche  kaiserliche  Bat  Niklas  Ziegler,  den 
Franz  vorher  beschuldigt  hatte,  dass  er  die  Wormser  in  aller 
Bosheit  gestärkt  habe,  der  fromme  Kaiser  hätte  nichts  davon 
gewusst,  ihm  zur  Versöhnung  ein  Fass  Wein  verehrte.  In  der 
merkwürdigen  Unterredung  mit  dem  Kaiser  motivierte  Franz 
seine  Fehde  gegen  die  Wormser  nochmals  damit,  dass  diese 


4X6  Boos. 

Geistliche  und  Weltliche,  auch  seine  gesippten  Freunde  ohne 
Recht  angegriffen  und  den  Kaiser  durch  verblümte  Reden, 
böse  List,  Schenken  und  Gaben,  in  Ungnade  gegen  ihn  be- 
wegt hätten;  desshalb  habe  er  die  Wormser,  wie  sie  andere 
Leute  mit  der  That  gewaltthätig  angegriffen,  auch  bedrängt. 
Der  schwache  Kaiser  antwortete  darauf  bloss:  „Nu  nu  Frantz, 
was  geschehen  ist  geschehen ;  es  ist  ein  missverstandt  gewesen. 
Ich  will  dir  ein  gnedigister  kaiser  sein." 

Zu  derselben  Zeit  weilten  auch  die  Wormser  Gesandten 
am  kaiserlichen  Hofe  und  betrieben  ihre  Angelegenheiten.  Vor 
allem  sorgten  sie  für  eine  ihnen  günstige  Stimmung,  indem 
sie  die  einflussreichen  kaiserlichen  Räte  und  die  Kanzlei  mit 
Geld-,  Wein-  und  Salmenspenden  reichlich  bedachten.  Der 
Stadtschreiber  Dr.  Glanz  und  Franz  von  Sickingen  samt  sei- 
nem Diener  Balthasar  Schlör  trafen  sich  wiederholt  in  den 
Vorzimmern  des  Kaisers.  „Wir  sahen  einander  über  die  Achsel 
an",  heisst  es  im  städtischen  Bericht,  und  gleich  darauf: 
„Franziskus  ist  mit  seinem  faulen  Haufen  hinweg  geritten." 
Trotz  des  Anstandes  war  die  Stimmung  zwischen  Franz  *und 
Worms  fortwährend  eine  sehr  gereizte.  Wiederholt  beschwert 
sich  Franz  in  seinen  Briefen  über  die  Wormser  und  droht 
ihnen,  „es  sei  ihm  nicht  leidlich  lang  zu  dulden  unterm  Hütlein 
zu  spielen". 

Obschon  nun  im  kaiserlichen  Dienste  fuhr  der  Ritter  fort 
den  Landfrieden  zu  brechen  und  die  Wormser  schwebten  fort- 
während in  Angst,  dass  es  gegen  sie  ginge.  Er  erpresste  von 
einem  Mailänder  Waarenzug,  der  unter  dem  Schirm  Frank- 
reichs zog,  25  000  Gulden,  er  überfiel  in  dieser  Zeit  die  Reichs- 
stadt Metz  und  zog  gegen  eine  Loskauf  summe  von  10  000 
Gulden  wieder  ab,  er  belagerte  Darmstadt  und  erpresste  vom 
jungen  Landgrafen  von  Hessen  35  000  Gulden,  anderer  kleinerer 
Räubereien  zu  geschweigen.  So  war  das  Land  durch  diesen 
Friedbrecher  in  ewige  Unruhe  .versetzt. 

Während  des  ganzen  Jahres  1518  unterhielten  die  Wormser 
eine  Gesandtschaft  in  Augsburg,  woselbst  der  letzte  Reichs- 
tag Maximilians  gehalten  wurde.  Der  Kaiser  war  alt  und 
schwach,  sein  letzter  Wunsch  war  seinem  Enkel  Karl  die  Nach- 
folge im  Reiche  zu  sichern.  Diesem  Wunsche  opferte  er  alle 
andern  Pläne  und  Rücksichten.  Darum  kam  er  dem  Papste 
und  dem  deutschen  Klerus  so  weit  als  möglich  entgegen,  darum 


Franz  ?.  Sickingen  und  Worms.  417 

auch  behandelte  er  den  Franz  von  Sickingen,  der  in  jenem 
Moment  eine  wichtige  politische  Position  im  Westen  des  Reiches 
einnahm,  der  durch  seinen  erraubten  Reichtum  und  seinen 
grossen  Einfluss  auf  seine  Standesgenossen  eine  wichtige  Per- 
sönlichkeit war,  äusserst  nachgiebig  und  freundlich.  Hier  auf 
dem  Reichstag  sollten  die  verschiedenen  Händel  der  Wormser 
mit  dem  Bischof  und  der  Pfaffheit,  mit  dem  Pfalzgrafen,  vor 
allem  aber  mit  Franz  von  Sickingen  erledigt  werden.  Es 
wurden  für  die  einzelnen  Punkte  Kommissionen  ernannt,  dar- 
unter berühmte  Namen  wie  Jakob  Spiegel,  kaiserlicher  Rat, 
Dr.  K.  Peutinger  von  Augsburg  etc.,  und  die  Wormser  waren 
unermüdlich  in  ihrer  Sache  thätig.  Allein  so  wenig  wie  die 
Traktanten  über  das  Reichskammergericht,  über  den  gemeinen 
Pfennig,  über  die  Türkenhilfe  und  andere  wichtige  Angelegen- 
heiten, wurden  auch  die  Wormser  Händel  erledigt.  Von  grösstem 
Interesse  sind  die  wöchentlichen  Berichte  der  Wormser  Ge- 
sandten an  den  Rat  und  sie  geben  die  wechselnden  Stimmungen 
dieser  Tage  trefflich  wieder.  Es  ärgerte  sie  gewaltig,  dass 
Franz  am  Hofe  so  sehr  geehrt  wurde,  andererseits  konnten 
sie  sich  über  ihre  Aufnahme  beim  Kaiser  nicht  beklagen.  Er 
empfing  sie  mit  fröhlichen  lachenden  Worten  und  gab  ihnen 
fröhlichen  Bescheid,  ihre  Sachen  ständen  gut.  Am  3.  Juni 
schreiben  die  Gesandten,  es  gehe  das  Gerücht,  der  Kaiser 
wolle  Franz  zum  Bischof  machen.  Am  23.  Juni  warnen  sie 
den  Rat,  er  möge  dem  Anstand  mit  Franz  nicht  zu  viel  ver- 
trauen, man  .solle  die  Stadt  mit  Wacht  und  anderer  Notdurft 
wohl  verwahren,  denn  es  wären  allerlei  geschwinde  Praktiken 
jetzt  vor  Augen,  man  dürfe  jetzt  Niemanden  trauen.  Darum 
möchten  sie  auch  zwei  Fässlein  Salmen  nach  Augsburg 
schicken  etc.  Einige  Tage  darauf,  man  habe  gehört,  Sickingen 
habe  sich  gerühmt,  er  sei  der  Stadt  Worms  mächtig  und  habe 
eine  grosse  Partei  darin  und  wisse  die  Stadt  zu  seinen  Händen 
zu  bringen ;  wann  er  zur  Zeit  seiner  Belagerung  nicht  krank 
geworden,  hätte  er  sie  erorbert ;  wenn  er  sie  noch  heutzutage 
zu  seinen  Händen  nähme,  so  hofft  er  nit  desto  einen  unge- 
nedigisten  Kaiser  zu  haben  etc.  Nach  wiederholten  Bitten 
um  etliche  Fässer  Rheinwein  zur  Verehrung  der  Kommissarien 
berichtet  der  Stadtschreiber  am  25.  Juli,  „es  sei  ihm  angezeigt, 
wie  allerlei  mißtreu  und  geverlich  schwind  praktik  in  der  gegen 
am  Rein  umb  Worms  sein",  und  er  mahnt  die  Stadt  zum 

Zeitacbr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  4.  27 


418  Boos. 

Aufsehen,  „dann  in  den  fällen  ist  nyman  zuvertrauen  und 
dergleichen  verräthereien  vormals  bei  trefflichen  statten  geübt 
worden."  Am  3.  August  hofft  er  auf  einen  endgiltigen  Frieden 
mit  Franz  und  sogar  auf  Schadenersatz.  Am  9.  September 
verlauteten  neue  Drohungen  von  Franz  gegen  die  Stadt.  Er 
wolle  nach  seinem  Abzüge  von  Metz  sich  vor  Worms  sehen 
lassen.  Die  Majestät  habe  aber  die  Wormser  Gesandten  ge- 
tröstet, er  werde  der  Stadt  nichts  thun,  geschehe  es  aber  doch, 
so  wolle  er  ihr  einen  Zusatz  von  200  Mann  schicken.  Der 
Schreiber  ermahnt  dessenungeachtet  den  Rat  gut  Hut  zu  halten. 
Diese  Befürchtung  kehrt  immer  wieder.  Am  17.  September 
berichtet  Dr.  Glanz,  der  Reichstag  fühle  sich  durch  die  Trup- 
penansammlungen Sickingens  höchst  beschwert  und  darauf 
habe  Ihre  Majestät  Mandate  an  Franz  geschickt,  ihm  bei  Strafe 
der  Acht  geboten,  von  seinem  Vorhaben  abzustehen.  Pfalz- 
graf Ludwig  habe  die  Botschaften  aller  Städte  in  Augsburg 
versammelt  und  ihnen  angezeigt,  dass  Franz  vor  Neu-Leiningen 
gezogen  sei  und  weiter  gegen  Worms  rücke.  Er  besorge,  der 
Ritter  wolle  sich  in  seinem  Fürstentum  lagern,  dadurch  die 
Kaufleute,  so  itzunt  zu  Frankfurt  seien,  nicht  wol  gleitlich 
durch  sein  Fürstentum  kommen  möchten  und  er  habe  dess- 
halb  das  Geleite  abgeschrieben.  Der  Kaiser  aber  habe  solche 
Befürchtung  nicht  geteilt.  Und  am  24.  Sept.  bitten  die  Ge- 
sandten inständig  den  Rat,  auf  der  Hut  zu  sein,  „denn  ir  habt 
eine  Stadt,  die  für  aufzucken  gemacht  ist,  wann  man  halben 
fleiss  tun  willa.  Wenn  die  Bürger  für  ihre  Weingärten  be- 
sorgt seien,  so  solle  man  die  Trauben  lieber  jetzt  schon  kel- 
tern, „dann  besser  wer  sawr  wein  dann  suess  wasser".  Immer 
wieder  beschwerten  neue  Sorgen  die  treuen  Herzen  der  Wormser 
Gesandten.  Es  kam  ihnen  zu  Gehör,  von  Worms  aus  sei  das 
Schloss  Stein  am  Rhein  verproviantiert  worden.  Darüber  habe 
sich  Franz  beschwert  und  der  Stadt  hart  gedroht.  Sie  mahnen 
zur  höchsten  Vorsicht,  denn  Franz  sei  ihr  Feind  und  feiere 
hier  am  Hofe  nicht,  er  habe  öfters  nach  Augsburg  geschrieben, 
wo  wir  den  entlaufenen  Buben  (d.  h.  B.  Schlör  und  die  an- 
dern geächteten  Wormser),  dem  Bischof  und  Andern  nicht 
ihren  Willen  thun  würden,  wollte  er  uns  etwas  sehr  beschwer- 
liches zufügen.  „Aber  wir  haben  uns  noch  nit  so  gar  gefangen 
lassen,  uns  auch  mit  Worten  nit  schrecken  lassen".  Viele 
Leute  hätten  sich  in  ihre  Händel  gemischt  und  sie  vergleichen 


Franz  v.  Sickingtn  und  Worms.  419 

wollen,  aber  man  dürfe  nicht  trauen,  sie  seien  allzeit  gegen 
des  Bischofs  und  der  Pfaffen  Anwälte  herzhaft  und  getrost 
gewesen  und  das  hätten  sie  darum  gethan,  dass  sie  nicht  ver- 
meinen, dass  wir  weich  wären,  denn  sobald  sie  uns  klein- 
mütig vermerkt,  hätten  sie  uns  hart  gehalten  und  unterstanden 
uns  mehr  zu  schrecken.  Sobald  Franz  sähe,  dass  man  bitte, 
werde  er  noch  frecher  werden,  wiewohl  er  doch  nichts  gegen 
uns  vermöge,  „dann  ir  habt  eine  starke  unüberwindliche  Stadt, 
so  habt  ir  euch  zuvor  mannlich  und  wol  gehalten,  des  euch 
alle  menschen  allhie  und  sunderlich  bei  allen  stenden  des  reichs 
lob  und  ere  sagen" ;  es  sei  zu  hoffen,  dass  sie  auch  jetzt  eben 
so  mannlich  den  feindlichen  Drohungen  trotzen.  „Zweifeln 
wir  nit,  die  erbare  gemeind  werd  sich  von  euch  spiegeln,  auch 
wol. und  erbarlich  halten  etc.tt  Sickingen  belästigte  fort- 
während die  Stadt  durch  seine  Drohungen,  indem  er  energisch 
verlangte,  dass  sie  den  B.  Schlör  und  die  andern  Aufrührer 
entschädigen  solle. 

Sickingen  stand  damals  auf  der  Höhe  seiner  Laufbahn. 
Die  zwei  mächtigsten  Fürsten  der  Welt  buhlten  um  seine 
Gunst  und  er  war  erfüllt  von  stolzem  Selbstgefühl.  Er  ent- 
schied sich  für  Karl  von  Burgund  und  zusammen  mit  Frunds- 
berg  sicherte  er  durch  eine  starke  Armee  bei  Frankfurt  Karls 
Erwählung  zum  Römischen  König.  Der  alte  Kaiser  war  ge- 
storben, ohne  dass  die  vieleh  schwebenden  Fragen  gelöst  wor- 
den wären.  Nach  Maximilians  Tode  trat  der  Pfalzgraf  als 
Reichsverweser  an  des  Kaisers  Stelle.  Mit  Gewalt  entschied 
der  Kurfürst  den  alten  Streit  zwischen  Bischof  und  Stadt  zu 
Ungunsten  der  letzteren  (17.  Juni  1519).  Doch  blieb  die  Stadt 
ihrem  früheren  Verfahren  getreu,  indem  sie  sogleich  Protest 
gegen  die  Pfalzgrafenrachtung  einlegte,  und  es  gelang  ihr  in 
der  That  eine  Revision  dieser  Stadtverfassung  durchzusetzen, 
die  den  Interessen  der  Stadt  vorteilhafter  war  (18.  April  1526). 
Auch  die  Sickingensche  Fehde  wurde  1519  endlich  beigelegt. 
Die  Stadt  stellte  eine  Kostenrechnung  auf,  die  der  Krieg  mit 
dem  Ritter  verursacht  hatte.  Die  Stadt  hätte  in  dieser  Zeit 
Schulden  gemacht  im  Betrag  von  26  800  Gulden. 
Durch  den  Krieg  verursachte  Auslagen: 
5  000  Guld.  an  barem  Geld,  1  000  Guld.  an  Silber, 
2  000  Guld.  an  Korn,  4  000  Guld.  an  Wein, 

1  600  Guld.  an  Pulver,  Salpeter  und  Blei, 

27* 


420  Boos. 

800  Guld.  für  Geschütz, 
10  000  Guld.  an  Sold  für  die  Reiter  und  Kriegsknechte, 
9  000  Guld  an  Verlust  an  der  Stadt  Renten  u.  Einkommen, 
2  000  Guld.  sind  verwendet  worden  für  die  Befestigung 
der  Stadt 

Schaden  der  Bürgerschaft: 
8  000  Guld.  durch  Abhauen  der  Reben,  Verbrennung  der 
Frucht,  Verhinderung  des  Landbaues  während  drei  Jahren, 

2  000  Guld.  für  Lösegeld  Gefangener   armer  Leute  und 
für  geraubte  Pferde,  Kühe  etc. 

14  000  Guld.  für  Wegnahme  vonWaaren  u.  Schatzungsgeldern. 

Also  ein  Gesamtverlust  von  circa  100  000  Gulden,  wobei 
der  indirekte  Schaden:  Hemmung  jeglichen  Verkehrs,  nicht 
mitgerechnet  ist.  Nicht  nur  erhielt  die  Stadt  keinen  Heller 
Entschädigung  von  Sickingen,  sondern  sie  musste  noch  oben- 
drein sich  mit  den  aufrührerischen  verbannten  Bürgern,  die  bei 
Sickingen  Schutz  gefunden  hatten,  abfinden  und  unter  anderm 
dem  Balthasar  Schlör  1200  Gulden  bezahlen.  Die  definitive 
Beilegung  des  Streites  mit  Franz  erfolgte  erst  in  der  durch 
die  Kurfürsten  von  Sachsen  und  Trier  17.  Mai  1521  bewirkten 
Deklaration,  betreffend  die  Pf alzgrafenrachtung ,  wonach,  alle 
Irrungen  zwischen  Franz  und  seinen  Helfern  mit  der  Stadt 
und  die  daraus  entstandenen  Schädigungen  und  Beschwerden 
niedergeschlagen  und  aufgehoben  wurden.  Worms  hielt  aber 
dessenungeachtet  an  dem  Wahrspruche  fest,  den  der  Stadt- 
schreiber als  Motto  auf  den  Umschlag  des  Bandes  schrieb,  der 
die  .Akten  über  den  Streit  mit  Sickingen  und  dem  Bischof  enthält: 

Melior  est  bellicosa  libertas 

Quam  pacifica  servitus. 

IV.  Schluss. 

In  dieser  Zeit  sass  Sickingen  auf  der  Ebernburg  und  liess 
sich  von  Ulrich  von  Hütten  für  die  neue  Lehre  gewinnen. 
Für  uns,  die  wir  wissen,  welch  unreine  Gesellen  Franz  zu- 
weilen bei  sich  beherbergte,  klingt  es  wie  Ironie,  wenn  Hütten 
rühmt,  er  komme  von  der  Herberge  der  Gerechtigkeit,  der 
Ebernburg,  wo  Pferde  und  Waffen  im  Werte,  Faulheit  und 
Feigheit  in  Verachtung  stehen,  wo  die  Männer  rechte  Männer 
seien,  Gut  und  Bös  für  das  genommen  werde,  was  es  sei, 
Gottesfurcht  und  Menschenliebe,  Rechtschaffenheit  und  Treue 


Franz  v.  Sickingen  und  Worms.  421 

herrschen,  während  Habsucht,  Ehrgeiz  und  andere  Laster  ver- 
bannt seien.  —  Hütten  drängte  fortwährend  zum  Losschlagen 
und  bemühte  sich  daher  den  Ritter  mit  den  Städten  zu  ver- 
söhnen; ja  er  hatte  sogar  die  Naivität  an  Worms  in  diesem 
Sinne  zu  schreiben.    Das  hinderte  ihn  allerdings  nicht  ge- 
legentlich Strassenraub  zu  treiben.    Hütten  ging  vollständig 
zur  revolutionären  Partei  über  und  bearbeitete  in  diesem  Sinne 
Sickingen.    Luther  that  sehr  klug  daran,  dass  er  Sickingens 
Einladung  auf  die  Ebernburg  nicht  folgte,  unzweifelhaft  wäre 
er  mit  in  die  Katastrophe  Sickingen's  verwickelt  worden.    Auf 
dem  berühmten  Reichstag  zu  Worms   1521  trat  Franz  mit 
Kaiser  Karl  V.  in  enge  Verbindung.    Er  wagte  es  nicht  auch 
unter  dem  Schirme  des  Kaisers  die  schwer  gekränkte  Stadt 
zu  betreten;  die  Verhandlungen  fanden  daher  im  Stifte  Neu- 
hausen vor  den  Thoren  Worms  statt.    Sickingen  wurde  Karls 
Diener  und  lieh  ihm,  er  der  einfache  Ritter  dem  Kaiser,  dem 
Herrn  zweier  Welten,  20  000  Gulden  als  zinsfreies  Darleihen. 
Das  war  ein  böser  Kitt  der  Freundschaft.    Franz  bewährte 
sich  als  Feldherrn  im  Kriege  gegen  Frankreich  schlecht,  der 
unbotmässige  Sinn  des  Ritters  machte  ihn  zum  ungeeigneten 
Diener,   trotzig  forderte  er  vom  Kaiser  sein  Guthaben  und 
grollend  zog  er  sich  auf  seine  Burgen  zurück.    Wenn  Hütten 
und  seine  Freunde  gehofft  hatten,  den  Arm  Sickingens  für  ihre 
Sache,  d.  h.  die  Durchführung  der  Kirchenreform,  die  Säkulari- 
sation der  geistlichen  Güter  und  die  Verbrüderung  zwischen 
Adel  und  Bauernschaft  zu  gewinnen,  täuschten  sie  sich.    Franz 
stellte  sich  vielmehr  als  Hauptmann  an  die  Spitze  der  Reichs- 
ritterschaft und  erwirkte  am  13.  August  1522  zu  Landau  einen 
Bund  des  Adels  zum  Schutze  seiner  Unabhängigkeit,  nament- 
lich in  Rechtssachen.    Kurz  darauf  hatte  Franz  ein  grosses 
geworbenes  Kriegsheer  um  sich  versammelt.    Niemand  wusste, 
wem  es  galt.    Die  Absicht  war  aber  nicht,  wie  seine  Freunde 
meinten,  dem  Worte  Gottes  die  Thüre  zu  öffnen,  vielmehr 
sehr  weltlichen  Zwecken.    Gegen  den  Erzbischof  von  Trier, 
obwohl  sein  naher  Verwandter,  hatte  Franz  einen  tiefen  Grimm 
gefasst,  weil  sich  der  Kurfürst  Richard  sehr  abschätzig  über 
ihn  geäussert  hatte.    Er  rückte  nun  vor  Trier  mit  der  aus- 
gesprochenen Absicht,  sich  an  die  Stelle  des  Erzbischofs  zu 
setzen.    Aber  schon  war  das  edle  Wild  von  den  Jägern  um- 
stellt.   Der  Pfalzgraf,  Sickingens  Lehensherr  und  ehemaliger 


422  Boob. 

Gönner,  Landgraf  Philipp  von  Hessen  und  der  nun  angegriffene 
Kurfürst  von  Trier  vereinigten  sich  mit  dem  festen  Willen, 
den  ewigen  Ruhestörer  und  Emporkömmling  zu  vernichten. 
Ehe  das  Verhängnis  nahte,  hatten  Franz'  humanistische  Freunde 
Hütten,  Butzer  und  Ökolompad  das  sinkende  Schiff  verlassen. 
Am  7.  Mai  1523  wurde  Franz  auf  seiner  unüberwindlich  ge- 
glaubten Feste  Landstuhl  von  einem  Geschoss  tödtlich  ver- 
wundet. 

Adlich  wie  sein  Leben  war  sein  Sterben.  Als  die  ver- 
bündeten Fürsten  in  das  finstere  Gemach  traten,  begrüsste 
der  Todtwunde  seinen  alten  Lehensherrn,  den  Pfalzgrafen  höf- 
lich, die  Vorwürfe  des  Landgrafen  und  Kurfürsten  wies  er 
trotzig  ab:  „Nichts  ohn  Ursach."  Er  verschied  im  evangelischen 
Glauben.  Sein  Schwager  sagt  von  ihm:  Und  wie  er  in  Zeit 
seines  Lebens  sein  mannlich  ehrlich  und  trotzig  Gemüth  ge- 
habt, das  hat  er  auch  bis  in  die  Stund  seines  Todes  behalten. 
Luther  aber  schrieb  auf  die  Kunde  von  Sickingens  Fall  an 
Spalatin:  „Gott  ist  ein  gerechter  aber  wunderbarer  Richter!" 
Das  Landsknechtslied  rühmt  ihn: 

Er  hat  die  Landsknecht  all  geliebt, 
Hat  inen  gemachet  gut  Geschirr, 
Darumb  ist  er  zu  loben; 
Sein  Somen  ist  noch  bei  uns  hie, 
Es  bleibt  nit  ungerochen,  ungerochen. 

Götz  von  Berlichingens  letzte  Worte  bei  Goethe  lauten: 
„Arme  Frau,  ich  lasse  dich  in  einer  verderbten  Welt  Schliesst 
eure  Herzen  sorgfältiger  als  eure  Thore.  Es  kommen  die 
Zeiten  des  Betrugs,  es  ist  ihm  Freiheit  gegeben.  Die  Nichts- 
würdigen werden  regieren  mit  List  und  der  Edle  wird  in  ihre 
Netze  fallen.  —  Himmlische  Luft  —  Freiheit,  Freiheit!"  — 
Ja  wohl  war  es  mit  dieser  Freiheit  wie  Götz  und  Franz  sie 
verstanden  nun  vorbei.  Der  Adel  wurde  nun  dem  Fürstentum 
dienstbar  gemacht,  der  Bauer  zum  stumpfsinnigen  Lasttier 
herabgedrückt,  die  Städte  verloren  ihre  politische  Selbständig- 
keit. Es  kam  die  Zeit  des  fürstlichen  Despotismus,  mit  seinem 
in  alles  hineinregierenden  Schreiber wesen,  es  kam  aber  auch 
eine  Zeit  der  Zucht  und  Ordnung.  Auf  den  Trümmern  des  zu 
Boden  geworfenen  Rittertums  baute  sich  der  moderne  Staat  auf. 


Die 

Kaisernrknnden  von  1379—1437 

im  Grossh.  General-Landesarchiv  in  Karlsruhe. 

Von 

Fr.  v.  Weech. 


Im  Anschluss  an  die  in  Bd.  I,  S.  61  flf.  und  836  ff.,  sowie 
in  Bd.  II,  S.  498  f.  der  N.  F.  dieser  Zeitschrift  mitgeteilten 
Verzeichnisse  der  in  dem  Grossh.  General -Landesarchiv  auf- 
bewahrten Kaiserurkunden  bis  1378  veröffentliche  ich  nach- 
stehend die  entsprechenden  Angaben  über  Form  und  Inhalt 
der  Urkunden  der  Könige  bezw.  Kaiser  Wenzel,  Ruprecht 
und  Sigmund. 

Was  die  Form  betrifft,  so  schien  es  mir  für  die  Urkunden 
dieses  Zeitraumes  zweckmässiger,  die  Angaben  über  Unter- 
fertigung, Besiegelung,  Registratur  u.  s.  f.,  kurz  über  alles, 
was  die  Kanzlei  angeht,  zusammenzustellen  und  nicht  bei  den 
einzelnen  Urkunden  zu  notieren,  was  zu  zahlreichen  Wieder- 
holungen geführt  hätte. 

Auf  einen  Nachweis  darüber,  ob  die  Urkunden  schon  ge- 
druckt seien,  habe  ich  geglaubt  verzichten  zu  sollen,  soweit 
nicht  die  Urkunden  in  Sammlungen  der  Regesten  der  be- 
treffenden Könige  bezw.  Kaiser  enthalten  sind.  Dies  ist  für 
die  vorliegende  Periode  nur  bezüglich  der  Urkunden  Ruprechts 
und  teilweise  Sigmunds  der  Fall.  Hier  wurde  auf  die  Regesten 
von  Chmel  und  Aschbach  verwiesen.  Ein  Drucknachweis  auch 
für  die  in  diesen  Regestenwerken  nicht  aufgeführten  Urkunden 
hätte  einen  unverhältnismässigen  Zeitaufwand  verursacht  und 


424  v-  Weech. 

es  wäre  dabei  doch  die  Vollständigkeit  der  Nachweist  kaum 
erreichbar  gewesen.  Die  Folgerichtigkeit  des  Vorgehens  ge- 
bot allerdings,  auch  die  zur  Hand  liegenden  Drucknachweise 
in  den  bekannten  Werken,  die  in  unsern  Repertorien  ein- 
getragen sind,  bei  dieser  Veröffentlichung  wegzulassen. 

Eine  ähnliche  Zusammenstellung  der  Urkunden  der  Könige 
bezw.  Kaiser  Albrecht  IL,  Friedrich  III.  und  Maximilian  I. 
beabsichtige  ich  später  ebenfalls  zu  veröffentlichen. 


Wenzel.1) 

I.  Besiegelang:  1)  Thronsiegel  (Heffher  No.  112)  mit  Rticksiegel 
(Heffner  No.  112,  abgebildet  Taf.  X  No.  89)  an  den  No.  393,  398, 
399,  401,  402,  409-14,  416—21,  426—31,  433—37,  439-43,  445—47, 
450—53,  455. 

2)  Sekretsiegel  (Heffner  No.  117)  an  den  No.  395—97,  438, 
448,  449. 

3)  Hofgerichtssiegel  (Heffher  No.  114,  abgebildet  Taf.  Xu 
No.  91)  mit  Kücksiegel  (Heffner  No.  114)  an  den  No.  415  und  422. 

4)  Befestigung  der  Siegel  a.  an  gelbem  Seidenstrang  No.  399, 
402;  b.  an  schwarzgelbem  Seidenstrang:  No.  401,  404—6,  408,  414, 
416,  417,  419b,  421a,  423,  424,  427,  430,  432b,  437,  445,  451,  455;  c.  an 
Pergamentstreifen  alle  übrigen. 

5)  Die  Siegel  sind  abgefallen  an  No.  400,  403-8,  408b,  419b, 
423—25,  432a.  u.  b.,  444,  445. 

II.  Unterfertigangen:  de  mandato  (ad  mandatum)  domini  regis 
Nicolaus  Camericensis  prepositus  394—97.  Martinus  ecclesie  crucis 
Wratislaviensis  scolasticus  401,  402.  Conradus  episcopus  Lubicensis 
403,  405,  406,  408.  H.  Lubicensis  prepositus,  cancellarius  416.  J.  Ca- 
mericensis electus,  cancellarius  421a,  423—26,  428,  433.  Worsiboy  de 
Sweiner2)  422. 

per  dominum  episcopum  Bambergensem  Martinus  393. 

per  dominum  Lambertum  Bambergensem  episcopum,  cancellarium 
Conradus  episcopus  Lubicensis  414,  Wlachnico  de  Weitenmule  421— 
439,  Franciscus  canonicus  Pragensis  441,  447. 

per  dominum  L.  episcopum  Bambergensem,  W.  marchionem  Miss- 
nensem  et  Jo.  ducem  Oppovie,  magistrum  curie,  Wlachnico  de  Weyten- 
mule  440. 


*)  Die  Urkunden  K.  Wenzels  aus  den  Jahren  1376—78  No.  382—92 
sind  Zeitschr.  N.  F.  I,  353  ff.  aufgeführt.  —  2)  Die  Unter  fertigung  lautet: 
ad  mandatum  domini  Worsiboy  de  Sweiner.  Ich  nehme  an,  dass  nach 
domini  das  Wort  regis  ausgelassen  ist. 


Die  Kaiserurkunden  von  1379—1437.  425 

per  dominum  lantgravium  Martinas  398. 

per  dominum  Leuthenberg.  lantgravium  Wlachnico  de  Weyten- 
mule  448. 

per  dominum  ducem  Teschinensem  (Thessinensem)  Martinas  sco- 
lasticus  404,  407,  409—13,  419  a  u.b. 

per  dominum  Heinricum  de  Duba,  magistrum  curie,  Wlachnico 
de  Weytenmule  417. 

per  dominum  Benessium  de  Chusnik  (Chussnik)  Martinas  scolasti- 
cus  418.  Wlachnico  de  Weytenmule  427.  Jo.  d.  Kirch  428  a.  *)  Fran- 
ciscus  canonicus  Pragensis  452,  453. 

per  dominum  W.  patriarcham  Anthiochiae,  cancellarium,  Fran- 
ciscus  canonicus  Pragensis  454,  455. 

ad  relacionem  episcopi  Bambergensis  (domini  Babenbergensis 
episcopi)  Conradus  episcopus  Lubicensis  399,  P.  Jaurensis  406  a.  u.  b. 

ad  relacionem  Sigifridi  Forster  Conradus  episcopus  Lubicensis  400. 

ad  relacionem  Johannis  de  Mulheym  (Mulheim)  Wlachnico  de 
Weytenmule  420,  Franciscus  canonicus  Pragensis  450. 

ad  relacionem  Borziboii  (Borziboy,  Borziwoii,  Borzywoygii,  Worzi- 
woii,  Botzibory)  de  Svinar  (Swinar)  Franciscus  Olomucensis  canonicus 
429— 32b.,  434.  Wlachnico  de  Weytenmule  435.  Franciscus  canoni- 
cus Pragensis  436,  442-44,  446.    Nicolaus  de  Gewicz  438,  449,  451. 

ad  relacionem  Stephani  Potuska  Nicolaus  de  Gewicz  437. 

ad  relacionem  Hanczikonis  Pflug  Wlachnico  de  Weytenmule  448. 

Keine  Unterfertigung  an  No.  415. 

Registraturvermerke:  Wenceslaus  (Wenczalus—  sie!  — )  de  Jeni- 
kow  393,  398,  400,  402,  416. 

Wilhelmus  Kortelangen  394,  403—8. 

Johannes  Lust  399,  401. 

Benessius  de  Nachod  406a. u.b. 

Franciscus  de  Gewicz  409,  417,  418. 

Franciscus  410—13. 

Jacobus  de  Cremsir  414. 

Bartholomäus  de  Novacivitate  419  a— 421,  426,  427,  437,  439,  440, 
442,  443,  447. 

Petrus  de  Wischow  421a,  423—25,  436,  441,  444-46. 

Wenceslaus  de  Olomucz  428—35. 

R.  coli.  438. 

Johannes  de  Bamberg  450,  451,  454,  455. 

Jacobus  de  Praga  452,  453. 

Keine  Registratur  an  No.  395—97,  415,  422,  448,  449. 


1379  Febr.  27  Frankfurt.  Für  Heinrich  von  Liechtenberg 
d.  j.  betr.  Geleitrecht  zu  Wasser  von  Lichtenau  bis  Selz.         393. 

1379  März  6  Heidelberg.  Für  Pfalzgraf  Ruprecht  d.  ä.  Lö- 
sung der  Dörfer  Schefflenz  und  der  Dörfer  auf  der  Ebene  und  aller 


*)  Unter  dem  Buge  rechts:  p.  d.  h.  d.  Duba. 


426  ▼.  Weech. 

Königsleute  in  der  Zent  zu  Mosbach  und  in  der  Stuberzent  zu  Rei- 
chartshausen betr.  394—97. 

1380  März  18  Prag.    Für  Meersburg.    PB.1)  398. 

1381  Jan.  30  Nürnberg.  Für  Bischof  Adolf  von  Speyer.  Be- 
stätigung von  No.  356.  399. 

1381  Febr.  6  Nürnberg.    Für  Radolfzell  PB.  400. 

1381  Okt.  16  Tachau.  Für  Kl.  Salmansweiler.  Bestätigung 
von  No.  306.  401. 

1381  Okt.  22  Tachau.   Für  dasselbe.   Bestätigung  von  No.  310. 

402. 

1382  Jul.  2  Frankfurt.  Für  Pfalzgraf  Ruprecht  d.  ä.  Geneh- 
migt die  Verpfändung  der  vom  Reich  zu  Lehen  rührenden  halben 
Burg  und  Stadt  Löwenstein.  403. 

1382  Jul.  16  Frankfurt.  Für  Markgraf  Bernhard  v.  Baden. 
PB.  404. 

1382  Jul.  16  Frankfurt.  Für  denselben.  Bestätigung  der  Lehen 
und  sonstigen  Besitzungen.  405. 

1382  Jul.  16  Frankfurt.  Für  denselben.  Bestätigung  seines 
Gesamtbesitzes  mit  Angabe  der  Grenzen  und  Örtlichkeiten.      406. 

1382  Jul.  16  Frankfurt.  Für  denselben.  Niemand  soll  seine 
Angehörigen  als  Bürger  annehmen.  407. 

1382  Jul.  16  Frankfurt.  Bestätigt  ein  Übereinkommen  zwischen 
Abtei  und  Stadt  Selz.   Die  letzten  6  Zeilen  von  anderer  Hand.   408. 

1383  März  9  Nürnberg.  An  den  Bischof  von  Strassburg,  betr. 
Schntz  der  Elisabeth  und  ihrer  Söhne  Theoderich  von  Steyn  und 
dessen  Bruder  von  Roczenhusen  im  Besitz  ihrer  Güter,  namentlich 
der  Burg  Steyn  und  des  Dorfes  Ottenrod,  die  vom  Reich  zu  Lehen 
rühren.  408a. 

1383  März  9  Nürnberg.  An  den  Herzog  Johann  von  Lothringen 
in  gleichem  Betreff.  408b. 

1384  Juli  22.  Heidelberg.  An  Überlingen,  Entrichtung  der 
Reichssteuer  an  Herzog  Leopold  von  Österreich  betr.  409. 

1384  Sept.  24  Ltitzelburg.   Für  dieselbe  Stadt.    PB.     410. 

1384  Sept.  27  Lützelburg.  Für  dieselbe,  Festnehmung  und 
Richtung  von  Übelthätern  betr.  411. 

1384  Sept.  27  Lützelburg.   Für  Konstanz.   PB.  412. 

1384  Sept.  27  Lützelburg.  Für  dieselbe  Stadt.  Inhalt  wie 
No.  411.  413. 

1384  Dez.  6  Koblenz.  Für  die  Markgrafen  Bernhard  und  Ru- 
dolf von  Baden,  Bewilligung  von  Zöllen,  von  den  Bürgern  von  Strass- 
burg  und  Speyer  zu  erheben.  414. 

1384  Dez.  22  Aschaffenburg.  Achterklärung  gegen  Hans,  Hens- 
lin  und  Peter  Münch  und  Kuno  von  Kolbsheim  auf  Klage  des  Grafen 
Johann  d.  j.  von  Sponheim.  415. 

1386  Mai  14  Aldenburg.  Für  Bischof  Nikolaus  von  Konstanz, 
Bestätigung  von  No.  317.  416. 


*)  PB.  Bedeutet  stets  Privilegienbestätigung. 


Die  Kaiserurkunden  von  1397—1437.  427 

1386  Nov.  30  Prag.  Für  Graf  Johann  von  Sponheim.  Ver- 
leihung der  durch  den  Tod  des  Ulrich  von  Vinstingen  erledigten  zwei 
Tumosen  und  des  Knappengeldes  am  Zoll  zu  Selz  als  Burglehen. 

417. 

1387  Mai  13  Prag.  An  Konstanz.  Bezahlung  der  Reichssteuer 
des  Jahres  1389  an  Hans  von  Bodman.  418. 

1387  Aug.  16  Nürnberg.  Für  den  Markgrafen  Bernhard  von 
Baden.  Befreiung  von  fremden  Gerichten  betr.  In  duplo.  419a.  u.  b. 

1388  Apr.  1  Amberg.  Für  Johann  vonKrenkingen.  Privileg, 
goldene  Münzen  zu  schlagen.  420. 

1388  Apr.  6  Amberg.  Für  Konrad  von  Rosenberg  und  seine 
Vettern,  die  mit  ihm  auf  der  Veste  zu  Pochsberg  Gemeiner  sind. 
Bestätigung  ihrer  Privilegien,  des  Gerichts  zu  Boxberg,  sowie  Schutz 
der  in  die  Stadt  ziehenden  Leute,  auch  der  Juden.  421. 

1389  Mai  5  Eger.  Für  Kloster  Sels.  Bestätigung  des  von  Karl  IV. 
verliehenen  grossen  Turnos  am  Zoll  zu  Sels.  421a. 

1389  Juli  26  Burgleins.  Befreit  die  Leute  des  Abtes  von  Rei- 
chen au  aus  Unfrieden  und  Acht.  422. 

1390  März  11  zum  Betler.  Für  Stadt  Gengenbach.  PB.  423. 
1390  März  11  zum  Betler.  Für  Kl.  Gengenbach.  PB.  424. 
1390  März  11  zum  Betler.  Für  Offenburg.  PB.  425. 
1392  Febr.  14  zum  Betlern.    Wappenbrief  für  die  Brüder  Hans 

und  Klaus  Conczmann  v.  Staffurt.  Der  erste  bekannte  Wappen- 
brief (Wappen  in  den  Text  gezeichnet  und  gemalt).  426. 

1392  März  6  Prag.  Für  Kloster  Reichenau.  Befreiung  seiner 
Leute  von  fremden  Gerichten.  427. 

1392  Aug.  10  zum  Betler.  Auftrag  an  den  Landvogt  im  Elsass, 
Borzivoy  von  Swinars,  mit  Bischof  Friedrich  von  Strassburg,  Mark- 
graf Bernhard  von  Baden  und  andern  Fürsten,  Grafen,  Herrn  u.  s.  f. 
wegen  eines  Krieges  gegen  die  der  Reichsacht  verfallenen  Bürger 
von  Strassburg  zu  verhandeln.  428. 

1392  Nov.  13  zum  Betler.  Achterklärung  gegen  die  Stadt  Byel 
auf  Klage  des  Konrat  von  Ryschach.  428a. 

1393  Jan.  5  zum  Betler.  Für  Konstanz.  Bewilligung  eines 
Ein-  und  Ausfuhrzolls  auf  8  Jahre.  429. 

1393  Jan  12.  zum  Betler.  Für  dieselbe  Stadt.  Bestätigung  von 
No.  374.  430. 

1393  Jan.  12  zum  Betler.  Für  dieselbe.  Judenschutz  betr. 
Abgesehen  von  dem  Judenpfennig,  den  er  sich  ausschliesslich  vorbe- 
hält, beansprucht  er  die  Hälfte  aller  übrigen  Abgaben  der  Juden.  431. 

1393  Jan.  12  zum  Betler.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Den  Zoll  zu  Söllingen  und  Rastatt  betr.  In  duplo,  auf  der  Rückseite 
von  No.  432a:  nil  valet.  432a  u.b. 

1393  Mai  8  Prag.  Für  Bischof  Burkhard  von  Konstanz.  Er- 
laubnis die  Belehnung  vorläufig  von  dem  Landvogt  in  Schwaben  und 
Elsass  zu  empfangen.  433. 

1393  Mai  30  zum  Betler.  Für  Heinrich  von  Lichtenberg. 
Erneuerung  seines  Zollprivilegs.  434. 


428  v«  Weech. 

1395  Juli  16  zu  Tawste.  Demselben  wird  wegen  Missbrauchs 
sein  Zollprivileg  entzogen.  435. 

1397  Apr.  29  Prag.  Für  die  Brüder  Arnold  und  Eberhard  von 
Rosenberg.  Verleihung  der  hohen  Gerichtsbarkeit  in  ihrem  Dorfe 
Schweigern.  436. 

1397  Mai  13  Karlstein.  Befreiung  der  Leute  und  Diener  des 
Markgrafen  Rudolf  von  Hochberg  von  fremden  Gerichten.    437. 

1397  Juni  24  Prag.  Befehl  an  alle  Unterthanen  des  Bistums 
Speyer,  insbesondere  auch  die  Stadt  Speyer,  dem  Bischof  Raban 
gehorsam  zu  sein.  438. 

1397  Okt.  13  Nürnberg.  Belehnung  des  Bischofs  Raban  von 
Speyer  mit  den  Regalien.  439. 

1397  Okt.  14  Nürnberg.  Auftrag  an  Erzbischof  Friedrich  von 
Köln  zur  Vermittlung  zwischen  Markgraf  Bernhard  von  Baden  und 
der  Stadt  Speyer.  440. 

1397  Okt.  15  Nürnberg.  Für  Heinrich  von  Geroldseck.  Beleh- 
nung mit  den  Reichslehen,  Eidesabnahme  durch  Markgraf  Bernhard 
von  Baden.  441. 

1397  Okt.  25  Nürnberg.  Für  Überlingen.  Verpfändung  des 
Ammannamts  an  die  Stadt  um  120  M.  Silber  und  Verleihung  des 
Blutbanns  an  den  Ammann.  442. 

1397  Okt.  25  Nürnberg.  Für  dieselbe  Stadt.  Erlaubnis,  Ächter 
aufzunehmen.  443. 

1397  Nov.  6  Wirzburg.  Für  Pfullendorf.  Befreiung  von 
fremden  Gerichten.  444. 

1397  Nov.  14  Wirzburg.  Für  Markgraf  Hesse  von  Hochberg. 
Zollprivileg  für  Eichstetten,  Hochstetten,  Theningen  oder  Weisweil. 

445. 

1398  Jan.  8  Frankfurt.  Für  Pfalzgraf  Ruprecht  d.  j.  Er- 
laubnis, die  Königsleute  zwischen  Mosbach  und  Lauda  von  den  Herren 
von  Rosenberg  zu  lösen.  *  446. 

1398  Jan.  18  Frankfurt.  Für  die  Markgrafen  Hesse  und  Hans 
von  Hochberg.  Befreiung  von  allen  Gerichten  ausser  des  Reiches 
Hofgericht.  447. 

1398  Apr.  9  Guldenthal.  Zurückweisung  der  Einsprache  des 
Landvogts  im  Elsass  gegen  das  Zollprivileg  des  Grafen  Johann  von 
Sponheim  zu  Sels.  448. 

1398  Juli  19  Ntyrnb  erg.  Befehl  an  den  Landvogt  im  Elsass  zum 
Schutz  des  Zollprivilegs  des  Abtes  von  Sels.  449. 

1398  Nov.  23  zu  Betler.  Für  Markgraf  Rudolf  von  Hochberg. 
Erlaubnis,  Ächter  aufzunehmen.  450. 

1399  Jan.  9  Prag.  Erneuerung  des  Seebundes  (Konstanz,  Über- 
lingen, Ravensburg,  Lindau,  St.  Gallen,  Wangen  undBuchhorn)  auf 
weitere  10  Jahre.  451. 

1400  Jan.  8  zum  Betlern.  Briefliche  Belehnung  Bischof  Mar- 
quards  von  Konstanz.  Eidesleistung  in  die  Hände  des  Albrecht 
von  Bürgein.  452. 


Die  Kaiserurkunden  von  1879—1487.  429 

1400  Jan.  10  zum  Betlern.  Für  Konstanz.  Verpfändung  des 
Zolls  auf  der  Kheinbrücke.  453. 

1400  Mai  12  Prag.  Erlaubnis  an  die  Grafen  von  Neuenbürg, 
das  Landgericht  im  Hegau  und  Madach  in  Ermangelung  freier  Leute 
und  Ritter  mit  12  „unverleumdeten"  Leuten  zu  besetzen.         454. 

1400  Juli  24  Prag.  Für  Konstanz.  Befreiung  von  fremden 
Gerichten.  455. 

Ruprecht. 

I.  Urkunden  auf  Papier  geschrieben  No.  494  und  511,  alle  übrigen 
auf  Pergament. 

n.  Besiegeloftg.  1)  Thronsiegel, (Hefifher  No.  118;  abgebildet 
Taf.  Xn  No.  93)  an  den  Nrn.  456-63,  465—70,  472,  474-79, 482,  483, 
489,  491,  495,  497—99,  503,  504,  508,  512,  513,  516-25a.,  526,  528, 
532,  534. 

2)  Sekretsiegel  (Hefifher  No.  120)  an  den  Nrn.  487,  490,  492, 
507  a.  u.b.,  515,  524  c. 

3)  Hofgerichtssiegel  (Hefifher  No.  119,  abgebildet  Taf.  XII 
No.  94)  mit  Bücksiegel  (a.  a.  0.  No.  119)  an  den  Nrn.  486  u.  502. 

4)  Siegel  der  Kurpfalz,  im  Dreipass  3  Schilde  (2:1),  im  ersten 
der  pfälzer  Löwe,  im  zweiten  die  bairischen  Rauten,  der  dritte  leer 
(Exspektanzschild)  Umschrift:  f  s*  rvperti  comitis-  palatini-  reni-  et- 
dvcis  bavarie,  an  den  Nrn.  470  (abgef.1),  473,  484  (abgef.1),  496,  500, 
505,  506,  529,  530,  533. 

5)  Neben  dem  Siegel  des  Königs  noch  andere  Siegel  an 
No.  470  der  Stadt  Hilsbach,  471  der  Stadt  Sinsheim,  507a. u.b.  des 
Bischofs  Wilhelm  von  Strassburg,  510  des  Markgrafen  Bernhard  I. 
von  Baden,  524  a.  u.  b.  30  Siegel :  des  Herzogs  Friedrich  von  Österreich, 
des  Bischofs  Albrecht  von  Konstanz,  des  Grafen  Eberhard  von  Wir- 
temberg,  des  Herzogs  Ulrich  von  Teck,  der  Grafen  Hans  von  Habs- 
burg, Konrad  von  Kirchberg,  Eberhard  von  Neuenbürg,  Eberhard 
von  Werdenberg,  Hans  von  Lupfen,  des  Stefan  von  Gundelfingen, 
Heinrich  von  Rosenegg,  Walter  v.  d.  Hohen  Klingen,  Frei,  Hans 
Truchsess  von  Waldburg,  Eberhard  von  Freiberg,  Wolf  von  Stein, 
Hans  von  Bodman,  Berchtold  von  Stein,  Heinr.  von  Randeck,  Walter 
von  Königsegg,  Kaspar  von  Klingenberg,  Rudolf  von  Fridingen,  ferner 
von  Bürgermeister,  Rat  und  Bürgern  der  Stadt  Konstanz,  Ammann 
und  Landleuten  des  Thaies  zu  Appenzell,  Bürgermeister,  Rat  und 
Bürgern  der  Stadt  St.  Gallen,  Ammann  und  Bürgern  zu  Altstetten, 
Ammann  und  Bürgern  zu  Feldkirch,  Ammann  und  Landleuten  im 
Walgau,  Ammann  und  Landleuten  in  Montafon,  Ammann  und  Land- 
leuten des  Bregenzer  Waldes  und  von  den  Wallisern  zu  Tamuls. 

6)  Befestigung  der  Siegel:  a.  an  blaugelbem  Seidenstrang 
No.  457,  461-63,  465—67,  478,  489,  519,  520,  523,  525  a.  u.  b. ;  b.  auf- 
gedrückt auf  die  Rückseite  von  No.  479a.,  494,  511;  c.  alle  übrigen 
am  Pergamentstreifen. 

')  Dass  es  anhing  ergiebt  sich  aus  der  Siegelformel. 


430  v-  Weech. 

7)  Die  Siegel  sind  abgefallen  an  No.  464,  470,  480,  481,  484, 
485,  488,  501,  509,  514,  525b.,  527,  531. 

m.  Unterferttgung:  ad  mandatum  domini  regis  Johannes  Win- 
heim  456,  479-65,  487,  490,  491,  495,  497—99,  501,  504,  505,  508,  509, 
511,  513,  514,  516,  517,  519—23,  524c,  526—28,  531,  532,  534,  Nicolaus 
Pronin  457,  Nicolaus  Buman  458,  459,  461—65,  469,  Ulricus  de  Al- 
beck, decretorum  doctor  477—79,  488,  489,  494,  Emericus  de  Mos- 
scheln  492,  503,  Job  Vener,  doctor  utriusque  iuris  515,  525  a.  u.  b. 

per  dominum  R.  episcopum  Spirensem,  cancellarium  Johannes 
Winheim  460,  476,  Nicolaus  Buman  466, 467,  472,  Ulricus  de  Albeck, 
licenciatus  in  decretis  468,  Emericus  de  Mosscheln  474,  475,  493,  Job 
Vener,  doctor  utriusque  iuris  512,  Jo.  Kirch  486,  502. 

Keine  ünterfertigung  an  No.  470,  471,  473,  496,  500,  506, 
507a.  u.  b.,  510,  518,  524a.  u.  b.,  529,  530,  533. 

IV.  Registraturvermerke:  Nicolaus  Buman  456. 

Johannes  de  Landauwen  460,  463,  465,  466,  468,  469. 

Bertholdus  Durlach  458-60,  462,  464,  467,  472,  474—79,  479b.-85, 
487—93,  495,  497—99,  501,  503-5,  508,  509,  512—19,  521—23,  525a. 
u.  b.,  526—28,  531,  532,  534. 

Jacobus  de  Alzeia  524  c. 

Keine  Registratur  an  No.  470,  471,  473,  479a.,  486,  494,  496, 
500,  502,  506,  507a.  u.  b.,  510,  511,  520,  524a.  u.  b.,  529,  530,  533. 


1400  Dez.  10  Heidelberg.  Für  Arnold  und  Eberhard  von  Ro- 
senberg.    Chmel,  Regesta  Ruperti1)  No.  32.  456. 

1401  Febr.  28  Nürnberg.  Für  Bischof  Raban  von  Speier.  Ch. 
200  oder  201.  457. 

1401  Jul.  26  Heidelberg.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Ch.  592  u.  593.  458.  459. 

1401  Aug.  4  Heidelberg.  Für  Markgraf  Rudolf  von  Hoch  her g. 
Ch.  691.  460. 

1401  Aug.  14  Augsburg.    Für  Konstanz.    Ch.  783.         461. 

1401  Aug.  14  Augsburg.   Für  Überlingen.   Ch.  783.     462. 

1401  Aug.  14  Augsburg.    Für  Pfullendorf.    PB.  463. 

1401  Aug.  14  Augsburg.  Für  dieselbe  Stadt.   Ch.  788.    446. 

1401  Aug.  14  Augsburg.  Für  dieselbe.  Befreiung  von  fremden 
Gerichten.  *  465. 

1401  Aug.  15  Augsburg.    Für  Kloster  Salem.    Ch.  816  u.  818. 

466.  467. 

1401  Sept.  11  Augsburg.  Für  Graf  Eberhard  von  Neuenbürg. 
Ch.  942.  468. 

1401  Sept.  12  Augsburg.    Für  Konstanz.    Ch.  947.         469. 

1401  Dez.  15  o.  0.  Verschreibung  von  Gülten  an  Berchtold  Vetzer 
von  Oberkeim  und  dessen  Ehefrau  Else  wegen  des  Verkaufe  der 


J)  Fortan  nur  Ch.  citiert. 


Die  Kaiserurkunden  von  1379—1437.  431 

Neuenbürg  bei  Oberkeim  und  Verweisung  derselben  auf  die  Gefälle 
von  Steinsberg,  Hilsbach  und  Sinsheim.  470.  471. 

1402  Aug.  17  Heidelberg.   Für  Pfullendorf.  Ch.  1270.   472. 

1402  Aug.  18  Heidelberg.  Für  Markgraf  Bernhard  von  ßaden. 
Verweisung  desselben  für  die  Zinsen  einer  Schuld  auf  die  Gefälle  von 
Altwiesloch  und  Walldorf.  473. 

1402  Okt.  4  Nürnberg.   Für  Überlingen.   Ch.  1326  u.  1327. 

474.  475. 

1402  Nov.  25  Nürnberg.    Für  Konstanz.   Ch.  1356.       476. 

1403  Jan.  26  Nürnberg.  Für  Markgraf  Rudolf  von  Hochberg. 
Ch.  1402  u.  1401.  477.  478. 

1403  Febr.  9  Nürnberg.  Für  Konrad  Gremiich,  Ammann  zu 
Pfullendorf.    Ch.  1422.  479. 

1403  März  28  Heidelberg.  Kündigt  Markgraf  Bernhard  von 
Baden  für  sich  und  das  Reich  Fehde  an.  479a. 

1403  Apr.  26  Heidelberg.  Für  Klost.  Gengenbach.  Ch.  1468 
u.  1469.  480.  481. 

1403  Mai  5  Worms.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden.  Ch. 
1476  u.  1477.  482.  483. 

1403  Juni  6  0.  0.  Erblehenbrief  für  seinen  Apotheker  zu  Hei- 
delberg, Johannes.  484. 

1403  Juni  21  Heidelberg.   Für  Kl.  Salmansweiler.   Ch.  1507. 

485. 

1403  Aug.  17  Heidelberg.  Reichsacht  gegen  Graf  Konrad  von 
Freiburg.  486. 

1403  Nov.  20  Heidelberg.  Für  Kloster  Ell  wangen,  Lehenschaft 
der  Veste  Stralenberg  und  der  Stadt  Schriesheim  betr.  487. 

1404  Jan.  18  Heidelberg.  Für  Radolfzell.  Ch.  1670.  488. 
1404  Feb.  29  Heidelberg.  Für  Domstift  Speyer.  Ch.  1695.  489. 
1404  Apr.  2  Heidelberg.   Den  Streit  des  Klosters  Frauenalb 

mit  denen  von  Ettlingen  betr.  490. 

1404  Apr.  12  Alzei.  Für  Ludwig  Herrn  zu  Lichtenberg.  Ch. 
1719.  491. 

1404  Juni  4  Heidelberg.  Entscheidet  einen  Streit  zwischen 
Markgraf  Bernhard  von  Baden  u.  Graf  Eberhard  von  Wirtemberg. 

492.    • 

1404  Jul.  11  Heidelberg.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Ch.  1809.       •  493. 

1404  Jul. 30  Heidelberg.  Ersuchen  an  denDogen  von  Venedig, 
Michael  Steno,  seinem  Kanzler  und  Gesandten  Bischof  Raban  von 
Speier  behilflich  zu  sein.  494. 

1404  Aug.  1  Heidelberg.  Für  das  Domkapitel  zu  Speier. 
Ch.  1823.  495. 

1404  Dez.  6  Heidelberg.  Bestätigt  dem  Kollegiatstift  zu  Neu- 
stadt das  Patronatsrecht  der  Pfarrkirche  zu  Obrigheim.         496. 

1405  März  26  Heidelberg.  Für  Gengenbach.  Ch.  1952.  497. 
1405  März  26  Heidelberg.   Für  Offenburg.    Ch.  1957.   498. 


432  v«  Weech. 

1405  Apr.  8  Germersheim.  Für  Bischof  Wilhelm  von  Strass- 
burg.   Ch.  1961.  499. 

1405  Apr.  9  Germersheim.  Für  denselben.  Ch.  1970  irrig 
zum  22.  April.  500. 

1405  Apr.  20  Heidelberg.   Für  denselben.   Ch.  1968.    501. 

1405  Apr.  27  Heidelberg.  Ausdehnung  der  über  den  Grafen 
Konrad  von  Freibarg  verhängten  Reichsacht  auf  alle  über  14  Jahre 
alten  Unterthanen  desselben.  502. 

1405  Sept.  11  Heidelberg.   Für  die  Kessler.   Ch.2062.   503. 

1405  Nov.  2  Heidelberg.    An  Konstanz.    Ch.  2084.       504. 

1406  Juni  8  Heidelberg.  Für  seinen  Apotheker  Johannes  in 
Heidelberg.  505. 

1406  Okt.  5  Mosbach.  Schutzbrief  für  seine  Muhme  Mechtild 
von  Spanheim,  Markgräfin  von  Baden.  506. 

1406  Okt  16  o.  0.  Für  Bischof  Wilhelm  von  Strassburg. 
Ch.  2207.  507. 

1406  Nov.  25  Heidelberg.    An  Konstanz.    Ch.  2232.     508. 

1406  Nov.  29  o.  0.  An  Gengenbach,  Entrichtung  der  Reichs- 
steuer an  den  Landvogt  im  Elsass  Schwarz  Reinhard  von  Sickingen 
betreffend.  509. 

1407  Jan.  30  Speier.  Den  Streit  mit  Markgraf  Bernhard  von 
Baden  betr.    Ch.  2255.  510. 

1407  Febr.  3  Heidelberg.    In  gleichem  Betreff.  511. 

1407  Nov.  27  Alzei.   Für  Klost.  Schwarzach.   Ch.  2424.   512. 
1407  Dez.  1  Alzei.   An  Konstanz.   Ch.  2430  irrig  zum  2.  Dez. 

513. 

1407  Dez.  13  Alzei.    Für  Gengenbach.    Ch.  2439.         514. 

1408  Febr.  22  Heidelberg.  Den  Streit  mit  Markgraf  Bernhard 
von  Baden  über  Kloster  Herrenalb  betr.  515. 

1408  Mai  27  Konstanz.  Für  Graf  Johann  von  Habsburg. 
Ch.  2522  u.  2523.  516.  517. 

1408  März  29  Konstanz.  Für  Abt  Friedrich  von  Reichenau. 
Ch.  2527.  518. 

1408  März  31  Konstanz.  Für  Kl.  Reichenau.  Ch.  2530.   519. 

1408  Apr.  1  Konstanz.   Für  St.  Blasien.   Ch.  2531.       520. 

1408  Apr.  1  Konstanz.   Für  Konstanz.   Ch.  2534.  521. 

1408  Apr.  2  Konstanz.   Für  dieselbe  Stadt.    Ch.  2535  u.  2536. 

*     522.  523. 

1408  Apr.  4  Konstanz.  Ausspruch  über  die  Klagen  gegen  die 
Appenzeller  und  ihren  Bund.   In  duplo.   Cl^  2538.      524a.  u.  b. 

1408  Aug.  26  Ellwangen.  Giebt  dem  Kloster  Ellwangen  als 
Träger  für  die  von  diesem  zu  Lehen  rührende  Herrschaft  Stralenberg 
den  Grafen  Friedrich  von  öttingen.  524  c. 

1408  Sept.  20  Heidelberg.  Für  den  Johanniterorden.  In 
duplo.    Ch.  2634.  525a.  u.  b. 

1408  Sept.  29  Heidelberg.  FürPfullendorf.  Ch.2640.  526. 

1408  Nov.  19  o.  0.  Für  Gengenbach.  Entrichtung  von  851,'«  Pfd. 


Die  Kaiserurkunden  von  1379—1437.  433 

Strassb.  Pfg.  an  Pfalzgraf  Ludwig  für  die  auf  letzte  Martini  fällige 
Reichssteuer  (40  M.).  527. 

1408  Dez.  1  Germersheim.   An  Konstanz.    Ch.  2696.   528. 

1409  Apr.  22  Heidelberg.  Streit  zwischen  Kloster  Maulbronn 
und  Bretten  betr.  529. 

1409  Juli  9  Heidelberg.    In  gleichem  Betreff.  530. 

1409  Aug.  23  Heidelberg.  Für  Gengenbach.  Ch.  2790.   531. 

1409  Aug.  23  Heidelberg.   Für  Offenburg.    Ch.  2790.   532. 

1409  Sept.  24  Heidelberg.  Für  das  Deutschordenshaus  zu 
Frankfurt.  Zollfreiheit  der  Weingülten  desselben  zu  Sachsenheim  betr. 

533.    • 

1409  Nov.  25  Heidelberg.  An  Konstanz.  Befehl,  die  Reichs- 
steuer an  Bischof  Raban  von  Speier  zu  entrichten.  534. 


Sigmund. 

I.  Urkunden  auf  Papier  geschrieben  No.  628,  654,  658,  712—17, 
alle  übrigen  auf  Pergament. 

IL  Vertierte  Initialen:  No.  546,  551,  595,  596a— e.,  614,  617,  614. 

HI.  Besiegelung:  1)  Thronsiegel  des  Königs  Sigmund  (Heffher 
No.  124,  abgebüdet  Taf.  XIV  No.  98)  an  den  Nrn.  541,  542,  544—48, 
553,  555—58,  560—63,  565a.— 67,  571—72,  574-77,  579,  580,  583—90, 
592—97,  599-602,  608,  613,  «15—17,  620,  622—24,  632—38,  640,  641, 
644^6,  648—51,  657—59,  660a— 62,  665—68, 673, 674, 677—79, 685, 687. 

2)  Thronsiegel  des  Kaisers  Sigmund  mit  Rücksifegel  (Heffher 
No.  123,  abgebüdet  Taf.  XIH  No.  96,  97)  an  den  No.  689,  691—95, 
697,  700,  704,  706—9,  718,  721,  723,  724,  726— 31a.,  733—35,  746—49. 

3)  Goldbulle  (Heffner  No.  102,  abgebildet  Taf.  XIV  No.  103) 
an  No.  698. 

4)  Hofgerichtssiegel  (Heffher  No.  126,  abgebüdet  Taf.  XIH 
No.  99,  100)  an  den  Nrn.  639,  681—84. 

5)  Sekretsiegel  (Heffher  No.  130.  Taf.  XIV  No.  105)  an  den 
Nrn.  535—40,  550-52,  554,  559,  564,  565,  569,  570,  573,  581,  598,  603, 
605—7,  609,  610,  612,  618,  619,  621,  625—30,  642,  642a.,  647,  655,  656, 
663,  664,  669,  670,  672,  675,  676,  680,  688. 

6)  Sekretsiegel  (Heffher  No.  131.  Taf.  XIV  No.  106)  an  den 
Nrn.  690,  696,  702,  710,  712—17,  720,  722,  732,  736-43,  745. 

7)  Neben  dem  Thronsiegel  des  Königs  noch  10  andere  Siegel 
an  den  Nrn.  596a.— e.:  1.  des  Markgrafen  von  Brandenburg,  Erz- 
kämmerers und  Kurfürsten  Friedrich,  2—6.  der  Herzoge  von  Baiern, 
Pfalzgrafen  bei  Rhein  Ludwig,  Ernst,  Wilhelm,  Heinrich  und  Johann, 
7.  des  Grafen  Johannes  von  Görz,  8.  des  Grafen  Ludwig  von  Öttingen, 
9.  des  Grafen  Günther  von  Schwarzburg,  Hofrichters,  10.  der  Stadt 
Konstanz. 

8)  Befestigung  der  Siegel. 

A.  Thronsiegel:  a.  an  grün  und  blauer  Seidenschnur  No.  549; 

Zeitechr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  in.  4.  28 


434  ▼•  Weech. 

b.  an  rot  und  grüner  Seidenschnur  No.  553;  c.  an  rot  and  blauer 
Seidenschnur  No.  541,  542,  544-46,  555—58,  560-63,  565  a.— 68,  571a. 
bis  72,  577,  580,  583,  585,  586,  593,  599,  601,  602 ;  d.  an  schwarz  und 
gelber  Seidenschnur  No.  611,  617,  632,  633,  644,  660a.,  666,  673, 678, 
685,  687,  689,  591—95,  697,  700,  703,  706—9,  711,  719,  725,  726,  728—31, 
733—35,  747—49;  e.  an  roter  Seidenschnur  No.  698. 

B.  Hofgerichtssiegel1)  auf  der  Rückseite  der  Urkunden  aufge- 
drückt: No.  639,  682—84. 

C.  Sekretsiegel *)  a.  auf  der  Rückseite  der  Urkunden  aufgedrückt: 
No.  540,  569,  628-30,  640a.,  643,  654,  658,  660,  676,  680;  b.  unter 
aem  Text  aufgedrückt:  No.  690,  710,  712—17,  720,  722-32,  736—39, 
740-43,  745. 

Alle  übrigen  Siegel  der  aufgeführten  Kategorien  sind  an  Perga- 
mentstreifen befestigt. 

9)  Die  Siegel  sind  abgefallen  an  No.  543,  549,  568,  578,  582, 
591,  604,  611,  614,  631,  652,  653,  671,  687  (an  einem  der  beiden  Exem- 
plare), 699,  701,  703,  705,  711,  719,  725,  744. 

IV.  Unterfertigung:  ad  mandatum  domini  regis  Johannes  Kirchen 
536-49,  553,  556,  558,  560-69,  592,  595,  604,  605,  608,  610,  611,  615, 
623,  624,  633,  Michael  de  Priest  550—52,  554,  585,  587,  canonicus 
Wratislaviensis  570,  582,  588,  593,  canonicus  Pragensis  640a.,  Michael, 
canonicus  Wratislaviensis  557,  584,  586,  589,  Petrus  Wacker  555,  Jo- 
docus  Rot,  canonicus  Basiliensis  576,  Johannes  prepositus  de  Stri- 
gonio,  vicecancellarius  580,  Johannes  de  Strigonio,  prepositus  et  vice- 
cancellarius  596a— e.,  598,  Johannes  Gersse  583,  619,  Paulus  de  Tost 
613,  620,  Michael,  prepositus  Boleslaviensis  634,  Franciscus  preposi- 
tus Strigoniensis  635,  636,  644,  648,  Johannes  episcopus  Zagrabiensis, 
cancellarius  653,  Caspar  Sligk  654—78,  680,  685—88,  Symon  de 
Asparn.  679. 

ad  mandatum  domini  regis,  domino  Friderico  marchione  Branden- 
burgense  referente,  Johannes  Kirchen  590,  599,  600,  domino  Georio, 
episcopo  Pataviensi,  cancellario  referente,  Michael  de  Priest  625, 
Michael  prepositus  Boleslaviensis  631,  Johannes  Kirchen  632,  Francis- 
cus prepositus  Strigoniensis  641,  Math.  Lomel  referente,  Michael 
prepositus  Boleslaviensis  642  a.,  Franciscus  prepositus  Strigoniensis 
643,  domino  Johanne,  episcopo  Zagrabiensi,  cancellario  referente, 
Michael  prepositus  Boleslaviensis  647,  domino  Cunrado  de  Winsperg 
referente,  Franciscus  prepositus  Strigoniensis  649,  650. 

ad  mandatum  imperatoris  Caspar  Sligk,  miles,  sue  maiestatis  can- 
cellarius 689. 

ad  mandatum  domini  imperatoris  Caspar  Sligk  cancellarius  690, 

691,  693—99,  702,  705,  707,  722,  723,  Caspar  Sligk,  miles,  cancellarius 

692,  706,  709,  711,  718,  721, 725—35,  Theodericus  Ebbracht  710,  Her- 
mannus  Hecht  720,  Marquardus  Brisacher  736—49. 


')  Teilweise  nur  noch  Spuren  erhalten. 


Die  Kaiserurkunden  von  1379—1487.  435 

ad  mandatum  domini  imperatoris,  domino  Johanne  de  Lupfen 
comite,  referente,  Petrus  Ealde  700,  701,  domino  Gasparo  cancellario 
referente,  Theodericus  Eb(b)racht  703,  704,  712—17,  Petrus  Kalde, 
prepositus  Northusensis  708,  709,  Gaspar  Sligk  miles  cancellarius,  re-  • 
ferente  domino  N.  de  Redwitz  724,  Petrus  Wacker  639,  681—84. 

ad  relacionem  domini  Guntheri  comitis  de  Swartzburg,  judicis 
curie,  Michael  de  Priest,  canonicus  Wratislaviensis  570,  Michael, 
canonicus  Wratislaviensis  573. 

ad  relacionem  domini  Johannis,  episcopi  Zagrabiensis,  cancellarii 
Franciscus  prepositus  Strigoniensis  645. 

per  dominum  Fridericum  burggravium  Nurnbergensem  Johannes 
Kirchen  535,  612,  Michel  de  Priest,  canonicus  Wratislaviensis  572, 579. 

per  dominum  Fridericum  marchionem  Brandenburgensem  Paulus 
de  Tost  609. 

per  dominum  Fridericum  marchionem  Brandenburgensem  etc., 
dominum  L.  de  Ötingen  et  dominum  G.  de  Swartzburg,  comites,  Jo- 
hannes Kirchen  601. 

per  dominum  Johannem  prepositum  de  Strigonio,  vicecancellarium, 
Michael,  canonicus  Wratislaviensis  559,  577,  Michel  de  Priest,  ca- 
nonicus Wratislaviensis  574,  Johannes  Kirchen  602. 

per  dominum  Guntherum  comitem  de  Swartzburg,  judicem  curie, 
Michael,  canonicus  Wratislaviensis  571a.,  578,  581,  Michel  de  Priest, 
canonicus  Wratislaviensis  575,  Johannes  Kirchen  594,  606,  607. 

per  dominum  Ludovicum  comitem  de  Ötingen,  magistrum  curiae, 
Michael,  Pragensis  et  Wratislaviensis  ecclesiarum  canonicus  597,  per 
d.  L.  com.  de  Ötingen,  cancellarium  Paulus  de  Tost  622. 

per  dominum  Ludovicum  de  Ötingen  et  Guntherum  de  Swartz- 
burg comites  Johannes  Kirchen  591,  603. 

per  dominum  Georium  episcopum  Pataviensem  cancellarium  Jo- 
hannes Gresse  614,  Johannes  Kirchen  616,  617,  Paulus  de  Tost  618, 
621,  Michael  de  Priest  626,  Franciscus  prepositus  Strigoniensis  627 
bis  30,  642,  Michael  prepositus  Boleslaviensis  637,  638,  640. 

per  dominum  Johannem  episcopum  Zagrabiensem,  cancellarium, 
Franciscus  prepositus  Strigoniensis  646,  Michael  prepositus  Bole- 
slaviensis 651,  652. 

V.  Registrtturvermerke:  R.  No.  535-39,  541,  542,  544-68, 570  bis 
98,  600-620,  622-24,  719,  733-35,  746-49. 

Rt*.  No.  642a.,  653,  656,  657,  659,  660a.— 62. 

R.  Heinricus  (Henricus)  Fye  No.  625—27,  629,  631—38,  640,  642, 
644-52,  655. 

R**-  Marquardus  Brisacher  (Brysacher)  No.  663—69,  671—74, 
677—79,  685,  686,  688,  689,  691,  693-95,  697-709,  711,  718,  721, 
723— 31a. 

Keine  Registratur  an  No.  540,  543,  569,  621,  628,  630,  640  a.,  641, 
643,  654,  658,  658a,  660,  670,  675,  676,  680-84,  687,  690,  692,  696,  710, 
712—17,  719,  722,  732,  736-47. 

28* 


436  v«  Weech. 

1411  Aug.  26  Wischegrad.  Für  Bischof  Raban  von  Speyer. 
Genehmigung,  die  zwei  Königspfründen  in  der  dortigen  Kirche  be- 
liebig zu  vergeben.  535. 

1411  Aug.  31  zu  der  Bürge.  An  Pfullendorf.  Entrichtung 
der  nächsten  Reichssteuer  (auf  Martini)  an  Burggraf  Friedrich  von 
Nürnberg.  536. 

1411  Aug.  31  zu  der  Bürge.  An  Konstanz.  Gleichen  Betreffs. 
Zwei  Redaktionen.  537.  538. 

1412  Okt.  31  Agram.  An  Konstanz.  Entrichtung  der  nächsten 
Reichssteuer  (auf  Martini)  an  Hans  von  Fridingen.  539. 

1413  März  12  Montfalcon.  Für  Konstanz.  Befreiung  von  frem- 
den Gerichten  betr.  Feierliche  Bestätigung  nach  erfolgter  Ankunft 
in  Deutschland  in  Aussicht  gestellt.  540. 

1413  Aug.  4  Meran.    Für  Pfullendorf.    PB.  541. 

1413  Aug.  4  Meran.    Für  Überlingen.    PB.  542. 

1413  Aug.  19  Chur.  Für  Kaspar  von  Clingenberg.   PB.   543. 

1413  Aug.  19  Chur.    Für  Konstanz.    PB.  544. 

1413  Aug.  22  Chur.  Für  Kloster  Salem.  Bestätigung  der  Urk. 
K.  Wenzels  (oben  No.  401).  545. 

1413  Aug.  23  Chur.  Für  dasselbe.  Bestätigung  der  Urk.  K. 
Karls  IV.  u.  Wenzels  (oben  No.  267  u.  402).  546. 

1413  Aug.  31  Chur.    Für  Radolfzell.    PB.  547. 

1413  Sept.  4  Chur.   Für  den  Johanniterorden.    PB.     548. 

1413  Sept.  11  Chur.  Für  Konrad  G  rem  lieh.  Bestätigung  des 
Ammannamtes  in  Pfullendorf.  549. 

1413  Sept.  12  Chur.  An  Konstanz.  Entrichtung  der  nächsten 
Reichssteuer  (auf  Martini)  an  Johann  von  Fridingen.  550. 

1413  Sept.  15  Chur.  Für  Konstanz.  Verlängerung  der  (durch 
K.  Ruprecht  erfolgten)  Reichssteuerermässigung  um  200  Pfd.  Heller 
auf  weitere  12  Jahre.  551. 

1413  Sept.  15.  Chur.  Für  Konstanz.  Verleihung  des  Bannes 
an  den  jeweiligen  Reichsvogt,  solange  die  Reichsvogtei  an  die  Stadt 
verpfändet  ist,  gestattet.  552. 

1413  Nov.  26  Lodi.    Für  Hochstift  Spei  er.    PB.  553. 

1414  Jan.  18Cremona.  An  Konstanz.  Entrichtung  der  nächsten 
Reichssteuer  (auf  Martini)  an  Hans  Frydinger.  554. 

1414  Jan.  31  Cremona.  Für  genannte  weibliche  Mitglieder  des 
Geschlechtes  v.  Hohenfels  und  deren  Ehemänner.  Bestätigung  der 
Privilegien.  "  555. 

1414  Juli  9  Basel.   Für  Kloster  St.  Blasien.    PB.  556. 

1414  o.  T.  (vor  Juli  10)  Basel.  Für  Bischof  Otto  von  Konstanz. 
Verleihung  der  Regalien,  Lehen  und  Gerichte.  557. 

1414  Jul.  13Strassburg.  Für  Markgraf  Rudolf  von  Hochberg. 
Bestätigung  der  Privilegien.  Aschbach1)  2,  460  mit  dem  unrichtigen 
Namen  Adolf.  558. 


*)  Aschbach,  Geschichte  Kaiser  Sigmunds  4  Bde.  Hamburg,  1838  ff. 
fortan  citiert  A. 


Die  Kaiserurkunden  von  1379—1437.  437 

1414  Juli  13  Strassburg.  Für  denselben.  Belehnung  mit  der 
Landgrafschaft  im  Breisgau.    A.  2,  460.  559. 

1414  Juli  13  Strassburg.  Für  Kl.  Gengenbach.  PB.  A.  2,  460. 

560. 

1414  Juli  13  Strassburg.    Für  Offenburg.    PB.  561. 

1414  Juli  13  Strassburg.   Für  Stadt  Gengenbach.  PB.  562. 

1414  Juli  14  Strassburg.  Für  Kloster  Selz.  Bestätigung  der 
TJrk.  K.  Ottos  IE.  995  Dez.  26.  563. 

1414  Juli  14  Strassburg.  Für  Markgraf  Rudolf  von  Hochberg. 
Bestätigung  des  Geleitsrechts  in  der  Herrschaft  Röteln.    A.  2,  460. 

564. 

1414  Juli  15  Strassburg.  Für  Brun  Wernher  von  Hornberg 
und  dessen  Gemeiner,  Heinrich  und  Ludwig  von  Blumeneck.  Be- 
lehnung mit  Veste  und  Stadt  Hornberg.  565. 

1414  Juli  15  Strassburg.    Für  Kloster  Selz.    PB.         565a. 

1414  Juli  21  Strassburg.  Für  Brun  Wernher  von  Hornberg. 
Erlaubnis,  seiner  Gemahlin  Margaretha  von  Blumeneck  2000  Gulden 
auf  Hornberg  zu  verwidmen.  566. 

1414  Juli  23  Speyer.    Für  Kloster  Schwarzach.    PB.    567. 
1414  Juli  26  Speyer.    Für  Kloster  Mirmelberg.    PB.    568. 

1414  Juli  28  Speyer.  Für  Kloster  Schwarzach.  Desgleichen, 
besonders  der  Zollfreiheit.  569. 

1415  Jan.  18  Konstanz.  Für  Burkart  v.  Stoffeln,  gen.  Schärli. 
Belehnung  mit  dem  vierten  Teil  des  Zehnten  zu  Mägden.         570. 

1415  Jan.  22  Konstanz.  Für  Arnold  u.  Eberhard  v.  Rosenberg. 
Ernennung  von  Schultheissen  und  Schöffen,  sowie  die  hohe  Gerichts- 
barkeit in  dem  Dorfe  Schweigern  betr.  571. 

1415  Jan.  24  Konstanz.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Belehnung  mit  den  Reichslehen.  571a. 

1415  Jan.  25  Konstanz.   Für  denselben.   PB.  572. 

1415  Febr.  3  Konstanz.  Für  Pfullendorf.  Lösung  des  Am- 
mannamtes von  Konrad  Gremiich  um  70  M.  Silber.  573. 

1415  Febr.  4  Konstanz.  Für  Markgraf  Rudolf  von  Hochberg. 
Privileg,  Abgezogene  wieder  an  sich  zu  fordern.    A.  2,  465.     574. 

1415  März  26  Konstanz.  Für  Konstanz.  Verpfändung  der 
Reichssteuer  (jährl.  auf  Martini  mit  600  Guld.  fällig)  für  600  Pfd. 
Heller.  575. 

1415  Apr.  25.  Für  Überlingen.  Verpfändung  der  Reichssteuer 
(auf  Martini  jährl.  mit  350  Pfd.  Heller  fällig)  für  5000  Guld.    576. 

1415  Mai  8  Konstanz.   Für  Hochstift  Speyer.   PB.        577. 

1415  Mai  22  Konstanz.  Für  Graf  Eberbart  zu  Neuenbürg. 
Belehnung  mit  der  Grafschaft  Neuenbürg  und  der  Landgrafschaft  im 
Hegau  und  Madach.  578. 

1415  Mai  23  Konstanz.   Für  Radolfzell.    PB.  579. 

1415  Mai  23  Konstanz.  Für  Hochstift  Speyer.  Befreiung  der 
Geistlichen  von  den  weltlichen  Gerichten  auch  in  dinglichen  Klagen. 

580. 


438  ▼•  Weech. 

1415  Mai 25  Konstanz.  Für  Eberhart  imThurn,  Ritter,  Be- 
lehnung mit  der  halben  Veste  Guttenburg.  581. 

1415  Juni  8  Konstanz.  Für  Radolfzell.  Lösung  der  an  Ka- 
spar von  Glingenberg  verpfändeten  Vogtei.  582. 

1415  Juni  21  Konstanz.   Für  Kl.  Petershausen.   PB.    583. 

1415  Juni  22  Konstanz.  Für  Hochstift  Konstanz.  PB.  A.  2, 
468.  584. 

1415  Juni  22  Konstanz.  Für  Bischof  Otto  von  Konstanz.  Be- 
lehnung mit  dem  Blutbann.  585. 

1415  Juni  23  Konstanz.  Für  denselben.  Befreiung  der  An- 
gehörigen des  Hochstifts  von  fremden  Gerichten.  586. 

1415  Juni  24  Konstanz.  Für  denselben.  Bestätigung  der  Ge- 
richtsprivilegien.  Für  Übertretung  Pön  von  30  M.  Gold.  587. 

1415  Juni  30  Konstanz.  Für  Überlingen.  Pfandweise  Beleh- 
nung mit  der  Reichsmünzstätte  und  andern  Objekten  aus  dem  Nach- 
lass  der  ausgestorbenen  v.  Hohenfels.  588. 

1415  Juli  11  Konstanz.  Für  Bruder  Sitz  v.  Orngow.  Bestätigung 
der  von  Konstanz  und  Reichenau  herrührenden  Freiheiten  des  Hauses 
Tieran.  589. 

1417  Mai  2  Konstanz.  Für  die  Grafen  Konrad  und  Eberhart 
von  Neuenbürg.  Schutz  der  Privilegien  des  Landgerichts  im  Hegau 
und  Madach.  590. 

1417  Mai  6  Konstanz.  Für  dieselben.  Verpfändung  der  Stadt 
Aach  um  2500  Gulden.  591. 

1417  Mai  27  Konstanz.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Einsetzung  zum  Landvogt  im  Breisgau.    A.  2,  474.  592. 

1417  Juni  11  Konstanz.  Für  Klost.  Ettenheimmünster.  PB. 
A.  2,  475.  593. 

1417  Juni  21  Konstanz.  Für  Frischhans  von  Bodman.  Ver- 
weisung auf  Schloss  und  Herrschaft  Rheinfelden  für  eine  Forderung 
von  790  Gulden.  594. 

1417  Juni  23  Konstanz.  An  Pfullendorf.  Überweisung  der 
Reichssteuer  (100  Pfd.  auf  Martini)  an  die  Grafen  Ludwig  d.  ä.  und 
d.  j.  von  öttingen.  595. 

1417  Juli  9  Konstanz.  Nimmt  das  Konzil  für  dessen  Verhand- 
lungen, für  die  bevorstehende  Absetzung  Papst  Benedikts  XH.,  Wahl 
eines  neuen  Papstes  u.  s.  f.  in  seinen  Schutz  und  bedroht  jedermann, 
der  dagegen  handeln  wollte,  insbesondere  auch  die  Bürgerschaft  von 
Konstanz,  mit  der  Reichsacht.  5  Exemplare.  Über  die  Besiegelung 
vgl.  oben  an  bezüglicher  Stelle.  Alle  Initialen  der  ersten  Zeile  in 
Zierschrift.  Spuren  an  den  Ecken  lassen  vermuten,  dass  diese  Ur- 
kunden an  Rathaus-  und  Kirchenthüren  angeheftet  waren.       596. 

1417  Juli  15  Konstanz.  Für  Graf  Hans  von  Freiburg.  Er- 
laubnis zur  Auslösung  d,er  verpfändeten  Herrschaft  Badenweiler  um 
4000  Gulden.  597. 

1417  Juli  15  Konstanz.  Für  Graf  Konrad  von  Freiburg. 
Schuldbrief  über  6000  Gulden.  598. 


Die  Kaiserurkunden  von  1379—1437.  439 

1417  Okt.  20  Konstanz.  Für  Konstanz.  Verleihung  verschiede- 
ner Privilegien.    A.  2,  476.  599. 

1417  Okt.  20  Konstanz.  Für  Konstanz.  Verpfändung  des  Land- 
gerichts im  Thurgau.  für  3000  Gulden.    A.  2,  476.  600. 

1417  Dez.  9  Konstanz.  Für  Kloster  Petershausen.  PB.  601. 
1417  Dez.  11  Konstanz.   Für  Kloster  Säckingen.   PB.    602. 

1417  Dez.  16  Konstanz.  Für  Rudolf  von  Fridingen  und  dessen 
Söhne  Heinrich  und  Rudolf.  Schadloshaltung  wegen  Ankaufs  des 
Schlosses  Blumeneck.  603. 

1418  Jan.  17  Konstanz.  Für  die  Visitatoren  des  Benediktiner- 
orden«. Schutz-  und  Geleitsbrief.   A.  2,  477.  604. 

1418  Fehr.  16  Konstanz.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Auftrag,  die  Österreich.  Lehen  im  Breisgau  zu  verleihen.  605. 

1418  Fehr.  17  Konstanz.  Üherträgt  den  Schutz  und  Schirm  des 
Klosters  Petershausen  dem  Landvogt  in  Schwaben,  Hans  Truchsess 
von  Waldburg.  606. 

1418  Fehr.  17  Konstanz.  An  Überlingen.  Befehl,  dem  Land- 
vogt in  Schwaben  beim  Schutz  des  Klosters  Petershausen  behilflich 
zu  sein.  607. 

1418  Febr.  20  Konstanz.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Schutzbrief  und  Verleihung  eines  Gehaltes  von  jährl.  2000  Guld.  608. 

1418  Febr.  20  Konstanz.  Für  die  Brüder  Eberhart  und  Eber- 
hart Im  Turn.   Belehnung  mit  der  Veste  Gutenberg.  609. 

1418  Febr.  21  Konstanz.  Befehl  an  die  österr.  Lehenträger  im 
Breisgau,  ihre  Lehen  von  Markgraf  Bernhard  von  Baden  zu  em- 
pfangen.   A.  2,  477.  610. 

1418  März  12  Konstanz.  Für  Graf  Johann  von  Freiburg.  Zu- 
erkennung  der  dem  geächteten  Herzog  Friedrich  von  Österreich  ab- 
genommenen Herrschaft  Badenweiler.  611. 

1418  März  13  Konstanz.  Für  Raban  Hofwart  v.  Kirchheim. 
Belehnung  mit  Vogtei  und  Gericht  zu  Bauerbach.  612. 

1418  Juni  15  Konstanz.  Für  Graf  Hans  von  Freiburg.  Privi- 
leg für  Jahrmarkt  und  Wochenmärkte  zu  Badenweiler.  613. 

1418  Juni  22  Strassburg.  Radolfzell  soll  auch  nach  K.  Sig- 
munds Aussöhnung  mit  Herzog  Friedrich  von  Österreich  beim  Reiche 
bleiben.  614. 

1418  Juni  28  Strassburg.  Für  Graf  Johann  von  Freiburg.  Be- 
stätigung im  Besitz  der  Herrschaft  Badenweiler.  615. 

1418  Juni  29  Strassburg.  Für  Markgraf  Bernhard  v.  Baden.  Ver- 
weisung desselben  mit  seiner  Forderung  von  14000  Gulden  auf  die 
36  220  Gulden ,  die  Herzog  Friedrich  von  Österreich  an  K.  Sigmund 
auf  nächste  Michaelis  zu  Konstanz  bezahlen  soll.  616. 

1418  Juli  21  Hagenau.  Für  die  Grafen  Konrad  und  Johann  von 
Freiburg.   Befreiung  von  fremden  Gerichten.  617. 

1418  Aug.  3  Baden.  Befiehlt  dem  Markgrafen  Bernhard  von 
Baden  die  vom  Papst  gestattete  Erhebung  der  Zehnten  in  den  Ge- 
bieten der  Hochstifte  Basel,  Strassburg,  Speyer  und  Worms.    618. 


440  ▼•  Weech. 

1418  Aug.  10  Weil.  Für  die  Dörfer  Emmendingen  und  Eich- 
st et ten.  Bewilligung  von  Jahr-  u.  Wochenmärkten.  A.  2,480.  619. 

1418  Sept.  17  Ulm.  Überträgt  dem  Markgrafen  Bernhard  von 
Baden  den  Einzug  der  Zehnten  in  den  Hochstiften  Eonstanz,  Basel, 
Strassburg,  Worms,  Speyer,  Tülle,  Verdun  und  Metz.  620. 

1418  Okt.  16  Augsburg.  Für  Graf  Konrad  von  Freiburg.  Be- 
fehl an  Graf  Hans  von  Lupfen,  demselben  aus  den  durch  ihn  ein- 
gezogenen Zehnten  etlicher  Stifter  6000  Gulden  auszuzahlen.    621. 

1419  Dez.  31  Passau.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden.  Er- 
laubnis, von  dem  Bischof  Wilhelm  von  Strassburg  die  Reichspfand- 
schaft Offenburg,  Gengenbach  und  Ortenberg  einzulösen.  622. 

1420  Jan.  29  Breslau.  An  Frischhans  von  Bodman,  seinen  Land- 
vogt. Auftrag,  alle  Lehen,  die  von  Österreich  an  das  Reich  über- 
gegangen sind,  innerhalb  seiner  Landvogtei  an  des  Königs  Statt  zu 
verleihen.  623. 

1420  Jan.  29  Breslau.  An  Hans  Truchsess  von  Waldburg, 
seinen  Landvogt.   Gleicher  Auftrag.  624. 

1420  Febr.  23  Breslau.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Erlaubnis,  käuflich  zu  erwerben  was  dem  Grafen  Johann  von  Spon- 
heim  von  der  Pfalzgräfin  Elisabeth,  Gräfin  von  Sponheim,  durch  Erb- 
schaft zufiel.  625. 

1420  März  18  Breslau.  Für  denselben.  Erlaubnis,  die  Veste 
Zähringen  von  des  Reichs  wegen  zu  lösen  und  zu  des  Königs  und  des 
Reichs  Händen  zu  nehmen.   A.  3,  432.  626. 

1422  März  8  Skalitz.  Für  Heinrich  Roder,  Unterlandvogt  im 
Breisgau.  Belehnung  mit  den  Lehen  des  Wernher  v.  Wisswir  sei.  627. 

1422  März  23  Nikolsburg.  An  Speyer.  Befehl,  die  Richtung 
und  Sühne  mit  Bischof  Raban  zu  halten,  sowie  ihn  und  seine  Pfaff- 
heit  bei  ihren  Rechten  und  Freiheiten  ungestört  zu  lassen.       628. 

1422  März  23  Nikolsburg.  An  Bischof  Raban  von  Speyer.  Be- 
fehl, seine  und  der  Pfaffheit  Rechte  und  Freiheiten  gegenüber  der 
Stadt  Speyer  aufrecht  zu  erhalten.  629. 

1422  März  25  Nikolsburg.  Befiehlt  allen  Fürsten  und  Behörden 
des  Reichs,  dem  Bischof  Raban  von  Speyer  gegen  die  Stadt  Speyer 
beholfen  zu  sein,  wenn  diese  die  zwischen  beiden  vereinbarte  Sühne 
nicht  halten  wollte.  630. 

1422  Aug.  15  Nürnberg.  An  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Befehl,  das  Kloster  Schwarzach  gegen  Ludman  von  Liechtenberg  zu 
schirmen.  631. 

1422  Aug.  17  Nürnberg.  Für  Hans  vonTengen,  Frey,  Herrn 
zu  Eglisow,  als  nächsten  „Maagen"  der  ausgestorbenen  Grafen  von 
Neuenbürg.  Belehnung  mit  der  Landgrafschaft  Neuenbürg  und  mit 
der  Landgrafschaft  im  Hegau  und  Madach.  632. 

1422  Aug.  19  Nürnberg.  Bestätigt  die  Richtung  zwischen  Pfaff- 
heit und  Bürgerschaft  zu  Speyer  und  befiehlt  der  Stadt  Speyer,  dem 
Bischof  Raban  18000  und  zur  Wiederherstellung  des  St.  Germanstiftes 
15  000  Gulden  zu  erlegen.  633. 

1422  Aug.  24  Nürhb  erg.  Für  Bischof  Raban  von  Speyer,  seinen 


Die  Kaiserorkunden  von  1379—1437.  441 

wie  K.  Ruprechts  Kanzler.  Entbindet  ihn  von  aller  Verantwortung 
für  die  abgegebenen  Reichsregister.  634. 

1422  Sept.  3  Nürnberg.  Für  denselben.  Erneuerung  der  Zoll- 
freiheit für  alle  Bedürfnisse  des  Bistums.  635. 

1422  Sept. 3Nürnberg.  Für  denselben.  Erlaubnis,  allenthalben 
innerhalb  des  Hochstifts  Festungsbauten  zu  errichten.  636. 

1422  Sept.  7  Nürnberg.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Schuldschein  über  13  4671, 2  Gulden,  die  er  ihm  nach  dessen  erfolgter 
Abrechnung  über  Vereinnahmung  und  Verwendung  bezw.  Ablieferung 
der  Schuld  des  Herzogs  Friedrich  von  Österreich,  der  Zehnten  in  den 
oberrheinischen  Bistümern  u.  a.  noch  schuldet.  637. 

1422  Sept.  8  Nürnberg.  Für  denselben.  Verweisung  wegen 
obiger  Schuld  auf  die  Zehnten  der  Bistümer  Metz,  Toul  und  Verdun. 

638. 

1422  Sept.  10  Nürnberg.  An  die  Grafen  Konrad  und  Johann 
von  Freiburg  und  Ritter  Konrad  Dybolt.  Verbot  jedes  Verkehrs 
mit  der  geächteten  Stadt  Metz.  639. 

1422  Sept.  11  Nürnberg.  An  Markgraf  Bernhard  von  Baden. 
Auftrag,  zum  Zweck  der  Ausrottung  der  Ketzerei  in  Böhmen,  von  allen 
Juden  im  Rom.  Reich,  besonders  in  Schwaben  und  am  Bodensee, 
unter  den  Eidgenossen,  im  Elsass  und  auf  beiden  Seiten  des  Rheins 
bis  Köln  hinab  den  dritten  Pfennig  von  all  ihrem  Gut  zu  erheben. 

640. 

1422  Sept.  28  Donauwörth.  An  Bischof  Wilhelm  von  Strass- 
burg.  Verbot,  sich  der  Schlösser  des  verstorb.  Grafen  Burkhart  von 
Ltitzelstein,  ehemals  Dompropst  in  Strassburg,  zu  unterwinden.  640a. 

1423  Apr.  28  Kaschau.  Für  Markgraf  Bernhard  den  jungen  von 
Baden.1)  Giebt  ihm  seine  Nichte,  Elisabeth,  Tochter  des  verstorb. 
Grafen  Eberhard  von  Wirtemberg,  zur  Ehe.  641. 

1423  Apr.  29  Kaschau.  An  Markgraf  Bernhard  von  Baden.  Be- 
fehl, dem  Grafen  Adolf  von  Nassau  aus  dem  eingehenden  Zehnt  der 
Pfaffheit  und  der  Juden  5000  Gulden  zu  bezahlen.  642. 

1423  Sept.  27  Ofen.  Für  Jos.  Weyer.  Belehnung  mit  den  Reichs- 
lehen von  der  Rheinbrticke  zu  Konstanz  bis  gegen  Lon  und  von  Ku- 
horn  bis  in  den  Untersee.  642a. 

1423  Sept.  28  Ofen.  An  Konstanz.  Nachricht  hievon  und  Be- 
fehl, den  Jos.  Weyer  im  Besitz  der  Lehen  zu  schützen.  643. 

1423  Okt.  12  Baden.  Nimmt  den  Predigerorden  in  seinen  und 
des  Reiches  Schutz.  644. 

1424  Febr.  22  Ofen.  Für  Freiburg.  Übergabe  des  dortigen 
Schultheissenamtes  an  die  Stadt  unter  Vorbehalt  der  Wiederlösung 
um  900  Gulden.  645. 

1424  Febr.  22  Ofen.  Gestattet  die  Verpfändung  des  Zolles  in 
Freiburg,  den  bisher  Konrad  von  Weinsberg  vom  Reich  innehatte, 
an  Hans  Wattenheim  von  Basel.  646. 


')  Sohn  M.  Bernhards  I.   Sachs  2,  293.    Die  Ehe  wurde  wegen  des 
Todes  des  jungen  Markgrafen  nicht  vollzogen. 


442  v*  Weech. 

1424  Aug.  22  zum  Tottos.  Für  Kaspar  Tom  er.  Belehnung  mit 
dem  Fischlehen  bei  Konstanz.  647. 

1425  Jan.  26  Wien.  Für  Markgraf  Bernhard  von  Baden.  Ver- 
leihung der  Wildbänne  ober-  und  unterhalb  Breisachs.  A.  3,  452.  648. 

1425  März  2  Tyrnau.  Für  Konstanz.  Versprechen,  die  Pfand- 
schaft der  Landgrafschaft  im  Thurgau  mit  dem  Landgericht,  die  Vogtei 
zu  Frauenfeld  und  den  Wildbann  in  der  Landgrafschaft  so  lang  er 
lebt  nicht  einzulösen.  649. 

1425  März  3  Tyrnau.  Für  dieselbe  Stadt.  Erlaubnis,  während 
der  nächsten  12  Jahre  Juden  und  Jüdinnen  aufzunehmen  und  zu  be- 
steuern. 650. 

1426  März  11  Wien.  Für  das  Hochstift  Konstanz.  Verbot,  An- 
gehörige des  Hochstifts  zu  Bürgern  anzunehmen.  651. 

1426  März  12  Wien.  Für  Bischof  Otto  von  Konstanz.  Verleihung 
des  Blutbanns  in  der  von  den  von  Krenkingen  erworbenen  Stadt 
Thiengen.  652. 

1426  März  19  Wien.  Für  Pfalzgraf  Otto.  Verleihung  der 
Schlösser  Mosbach,  Eberbach  und  Sinsheim  auf  Wiederlösung  durch 
das  Reich.  653. 

1428  Mai  10  vor  der  Taubenburg.  An  die  Einwohner  der  Dörfer 
in  der  Vogtei  aus  und  unter  der  Egge.  Wiederholung  des  Ver- 
botes, sich  ihren  Vögten  Caspar  von  Clingenberg  und  den  Peylern 
zu  entziehen  und  Bürgerschaft  oder  Schutz  zu  Konstanz  zu  suchen. 

654. 

1428  Juni  26  Kewin.  Für  Abt  Friedrich  von  Reichen  au.  Be- 
lehnung mit  den  Regalien  und  Befehl,  dem  Caspar  von  Clingenberg 
an  des  Königs  Statt  Eid  und  Gelübde  zu  thun.-  655. 

1429  Apr.  18  Pressburg.  Schlägt  den  Gebrüdern  Hans  und 
Frischhans  von  Bodman  auf  die  Pfandschaft  Rheinfelden  zu  früheren 
400  weitere  400  rhein.  Gulden.  656. 

1429  Apr.  21  Pressburg.  Für  Konstanz.  Erlaubnis,  in  Frauen- 
feld einen  Vogt  einzusetzen  und  ihm  an  des  Königs  Statt  den  Blut- 
bann zu  verleihen.  657. 

1429  Mai  1  Pressburg.  An  Graf  Hans  von  Lupfen.  Auftrag, 
in  des  Königs  Namen  dem  Markgrafen  Wilhelm  von  Hochberg  die 
Reichslehen  zu  verleihen.  658. 

1429  Mai  1  Pressburg.  Für  Markgraf  Wilhelm  von  Hochberg- 
Sausenberg.  Belehnung  mit  der  Landgrafschaft  im  Breisgau.  A.  3, 
468.  658  a. 

1429  Mai  25  Pressburg.   Für  Frauenalb.   PB.  659. 

1429  Aug.  10  Pressburg.  Für  Konstanz.  Befehl  an  die  Fürsten, 
Grafen  etc.  des  Reichs,  die  Stadt  Konstanz  und  die  Städte,  die  mit 
ihr  in  Einung  sind,  bei  ihrem  Handel  mit  Venedig  zu  schützen  und 
ihnen  freien  Durchgang  zu  gestatten.  660. 

1429  Aug.  10  Pressburg.  Für  Konstanz.  Erlaubnis,  für  ihre 
Baulichkeiten  einen  Steinbruch  anzulegen.  660a. 

1429  Sept.  24  Pressburg.  Für  Überlingen.  Erlaubnis,  für 
Stadt,  Etter  und  Gebiet  verbindliche  Satzungen  zu  machen.     661. 


k.  ■-= 

k  - 

L 


Markgraf 
Heinrich 

710. 
von  allen 
.  Steuern 

711. 
hleswig 
und  fiam- 
die  unter 
on  Rem- 
eimsteuer 
rtwe  Ger- 
2—717. 
ochberg. 

718. 
iierung  des 
bzuf Uhren. 

719. 
mchingen 

720. 
■nigung  der 

721. 
über  unver- 
Buches,  die 
inz,  Ennrad 

722. 

Vorschriften 

diesen  ihren 

723. 

»erg.   Schlägt 

[gelöste  Pfand- 


444  v.  Weech. 

aller  Eingriffe  in  die  Privilegien,  Befehl  an  Fürsten,  Grafen  etc.,  dem 
Kloster  wieder  zu  dem  Seinigen  zu  verhelfen.    A.  3,  480.         678. 

1431  März  23  Nürnberg.  Für  Frauenalb.  Bestätigung  des 
Eigentumsrechtes  der  mit  Ettlingen  strittigen  Wälder.   Mit  Zeugen. 

679. 

1431  März  27  Nürnberg.  An  den  Landvogt  Jakob  Truchsess  von 
Waldburg.  Befehl,  die  von  den  Vorgängen  in  Konstanz  noch  zurück- 
gebliebenen Irrungen  zu  schlichten.  680. 

1431  Apr.  17  Nürnberg.  AufKlage  von  Frauenalb  Verhängung 
der  Reichsacht  über  Syfried  Pfawe  v.  Riepur.  681. 

1431  Apr.  17  Nürnberg.  An  Kurfürst  Pfalzgraf  Ludwig  III., 
an  die  Stadt  und  an  Bischof  Wilhcbn  von  Strassburg.  Entsprechende 
Mitteilung  zur  Ausführung  der  Reichsacht.  682—84. 

1431  Apr.  21  Nürnberg.  Für  Königsbrück.  Bestätigung  der 
dem  Kloster  von  K.  Adolf  und  Heinrich  VII.  verliehenen  Rechte  im 
Reichsforst.  685. 

1431  Sept.  26  Fcldkirch.  Erklärung,  dass  durch  die  der  Stadt 
St.  Gallen  verliehenen  Gerichtsprivilegien  die  Rechte  des  Konstanz 
verpfändeten  Landgerichts  im  Thurgau  nicht  geschädigt  werden  sollen. 

686. 

1431  Dez.  lüSiena.  Für  Markg.  Willi,  v.  Hochberg.  PB.  687. 

1433  Jan.  9  Siena.  Für  Wilhelm  von  Grünenberg.  Verleihung 
des  Blutbanns  zu  Merkt,  Egringen  und  Rorbach  in  der  ihm  vom 
Reich  verpfändeten  Grafschaft  und  Herrschaft,  die  zu  dem  Schloss 
Rhcinfclden  gehört.  688. 

1433  Aug.  10  Rom.    Für  Pfullcndorf.    PB.  689. 

1433  Aug.  10  Rom.  An  Pfalzgraf  und  Herzog  in  Baiern,  Wil- 
helm, Statthalter  und  Verweser  des  Konzils  zu  Basel.  Auftrag,  den 
Streit  zwischen  dem  Dcutschorden  einer-  und  den  Städten  Überlingen 
und  Konstanz  anderseits  betr.  die  Überfahrt  über  den  Bodensee  zu 
entscheiden.  690. 

1433  Okt.  23  Basel.    Für  Konstanz.    PB.  691. 

1433  Okt.  29  Basel.    Für  Überlingen.   PB.  692. 

1433  Okt.  29  Bas  el.  Für  Markgraf  Jakob  von  Baden.  Belehnung 
mit  den  Reichslehen.  693. 

14&3  Okt.  30  Basel.  Für  Überlingen.  Bestätigung  der  Be- 
freiung von  fremden  Gerichten.  694. 

1433  Okt.  31  Basel.  Für  Markgraf  Jakob  von  Baden.  PB.  695. 

1433  Nov.  23  Basel.  An  die  Grafen  Jakob  und  Johann  zu  Mors 
und  Saarwerdcn,  Herrn  zu  Lahr  und  ihre  Genossen.  Befehl,  mit  den 
Brüdern  Tiebold  und  Heinrich  Herren  zullohengcroldseck  Frieden 
zu  halten.  6%. 

1433  Dez.  4  Basel.    Für  Salem.   PB.  697. 

1433  Dez.  4  Basel.  Für  dasselbe.  Bestätigung  von  No.  267 
u.  402.  698. 

1433  Dez.  5  Basel.  Für  dasselbe.  Bestätigung  von  No.  401.  699. 

1433  Dez.  5  Basel.    Für  die  Stadt  Gengenbach.    PB.    700. 

1433  Dez.  5  Basel.    Für  Offenburg.   PB.  701. 


Die  Kaiserurkunden  von  1379—1437.  445 

1433  Dez.  8.  Basel,  überträgt  dem  Markgrafen  Wilhelm  von 
Hochberg  den  Schutz  der  Stadt  Basel.  702. 

1433  Dez.  22  Basel.  Für  St.  Blasien.  Bestätigung  der  Befreiung 
von  fremden  Gerichten.  703. 

1433  Dez.  22  Basel.  Eür  dasselbe.  Schutzbrief.  PB.  Besonders 
den  Kauf  der  Herrschaft  Blumenegg  betr.  704. 

1434  Jan.  20  Basel.    Für  Radolfzell.    PB.  705. 
1434  Jan.  20  Basel.  Für  Markgraf  Jakob  von  Baden.  Befreiung 

seiner  Diener  und  Unterthanen  von  fremden  Gerichten.  706. 

1434  Jan.  26  Basel.  Für  Graf  Johans  von  Tengen,  Graf  von 
Neuenbürg.    PB.  707. 

1434  Jan.  27  Basel.   Für  Königsbrtick.   PB.  708. 

1434  Febr.  24  Basel.   Für  Reichenau.   PB.  709. 

1434  Febr.  28  Basel.  Macht  einen  Frieden  zwischen  Markgraf 
Jakob  von  Baden  einer-  und  den  Brüdern  Dyewold  und  Heinrich 
von  Geroldseck  anderseits.  710. 

1434  März  21  Basel.  Für  Salmensweil.  Befreiung  von  allen 
nicht  durch  Reichsgesetz  vorgeschriebenen  Dienstleistungen,  Steuern 
und  Einquartierungen.  711. 

1434  März  29  B  a  s  e  1.  Schreiben  an  Herzog  Adolf  von  Schleswig 
Grafen  von  Holstein,  die  Städte  Lüneburg,  Wismar,  Lübeck  und  Ham- 
burg, sowie  an  alle  Grafen,  Herren,  Ritter  und  Knechte,  die  unter 
demselben  stehen,  betr.  die  Sendung  seines  Rates  Hans  von  Rem- 
chingen  des  Jüngern  wegen  Ausfolgung  des  Wittums,  der  Heimsteuer 
und  Morgengabe  der  Markgräfin  Agnes  von  Baden,  Wittwe  Ger- 
hards, dessen  Bruders.  712—717. 

1434  Apr.  16  Basel.  Für  Markgraf  Wilhelm  von  Hochberg. 
PB.  718. 

1434  Apr.  17  Basel.  Für  Kloster  Lichtenthai.  Erneuerung  des 
Privilegs,  jährlich  50  Fuder  Wein  zollfrei  den  Rhein  herabzuführen. 

719. 

1434  Apr.  29  Basel.  Geleitbrief  für  Hans  von  Remchingen 
und  Begleitung.    (S.  oben  No.  712-17.)  720. 

1434  Mail  Basel.  Für  Kloster  Waldkirch.  Genehmigung  der 
Verwandlung  in  ein  Kollegiatstift  und  PB.  721. 

1434  Mai  3  Basel.  Für  Konstanz.  Bescheinigung  über  unver- 
sehrte Ausantwortung  der  königlichen  Krone  und  eines  Buches,  die 
er  von  Nürnberg  durch  den  Stadtammann  von  Konstanz,  Kunrad 
Rull,  besandt  hatte.  722. 

1434  Mai  10  Basel.  Für  Hanmann  Offenburg.  Vorschriften 
über  das  Verhalten  der  Einwohner  von  Äugst  gegen  diesen  ihren 
nunmehrigen  Pfandherrn.  723. 

1434  Mai  10  Basel.  Für  Wilhelm  von  Grünenberg.  Schlägt 
ihm  4000  Gulden  auf  seine  von  den  von  Bodman  eingelöste  Pfand- 
schaft, das  Schloss  zu  Rheinfelden.  724. 

1434  Mai  11  Basel.    Für  den  Johanniterorden.    PB.    725. 

1434  Juni  8  Ulm.    Für  Kloster  Gengenbach.    PB.         726. 

1434  Juli  25  Ulm.  FürPfullendorf.  Erlaubnis,  schädliche  Leute, 


446  v*  Weech. 

Mordbrenner,  Fälscher,  Räuber,  Diebe  u.  dgl.  ohne  Einsprache  des 
Reichs  und  der  Landgerichte  zu  strafen.  727. 

1434  Juli  27  Ulm.   Für  das  Hochstift  Konstanz.    PB.    728. 

1434  Aug.  11  Ulm.  Für  dasselbe.  Privileg,  dass  jeder,  der  das 
Hochstift  oder  dessen  Zugehörige  anzusprechen  hat,  vor  dessen  Ge- 
richten Recht  nehmen  und  geben  soll.  729. 

1434  Nov.  23  Pressburg.  Für  Bischof  Friedrich  (v.  Zollern)  von 
Konstanz.   Belehnung  mit  den  Reichslehen.  730. 

1434  Nov.  24  Pressburg.  Für  das  Hochstift  Konstanz.  Be- 
freiung seiner  Diener  und  Unterthanen  von  fremden  Gerichten.  731. 

1434  Nov.  27  Pressburg.  Für  Bischof  Friedrich  von  Konstanz. 
Belehnung  mit  dem  Blutbann.  731a. 

1435  Febr.  6  Wien.  Für  Herzog  Friedrich  von  Österreich.  Be- 
fehl an  alle  Unterthanen,  diesem  zijr  Austragung  seiner  Ansprüche 
an  Graf  Hans  von  Freiburg  wegen  Welsch-Neuenburg  auf  Verlangen 
Kundschaft  zu  geben.  732. 

1436  Jan.  14  Weissenburg  in  Ungarn.  Für  Konstanz.  Auf- 
hebung des  Verbotes,  Pfahlbürger  aufzunehmen.  733. 

1436  Jan.  14  Weissenburg  i.  U.  Für  Konstanz.  Befehl  an 
alle  Thurgauer,  vor  dem  der  Stadt  K.  verpfändeten  Landgericht  in 
bürgerlichen  Sachen  Recht  zu  suchen,  unbeschadet  der  Rechte  des 
Bischofs  von  K.  734. 

1436  Jan.  14  Weissenburg  i.  U.  Für  Konstanz.  Privileg, 
betr.  Schutz  vor  Verpfändung,  Gerichtsbarkeit  und  städtische  Be- 
steuerung. 735. 

1437  Juli  9  Eger.  An  Bischof  Wilhelm  von  Strassburg  in  Be- 
treff Lösung  der  Reichspfandschaft  Ortenberg,  Offenburg,  Gengen- 
bach und  Zell  durch  Pfalzgraf  Ott.  736. 

1437  Juli  9  Eger.  An  Pfalzgraf  Ott  in  gleichem  Betreff.  737. 

1437  Juli  10  Eger.  An  Offenburg,  Gengenbach,  Zell,  Bi- 
schof Wilhelm  von  Strassburg  und  noch  besonders  an  Gengcn- 
baqh  und  Offenburg  in  gleichem  Betreff.  738 — 43. 

1437  Juli  10  Eger.  Für  Pfalz  graf  Ott.  Gestattet  ihm  die  Lö- 
sung der  genannten  Reichspfandschaft.  744. 

1437  Juli  10  Eger.   An  Zell  in  gleichem  Betreff.  745. 

1437  Juli  24  Eger.  Für  Bischof  Heinrich  von  Konstanz.  Be- 
lehnung mit  dem  Blutbann.  746. 

1437  Juli  24  Eger.  Für  denselben.  Belehnung  mit  den  Reichs- 
lehen. 747. 

1437  Aug.  1  Eger.   Für  die  Stadt  Konstanz.   PB.  748. 

'  1437  Sept.  17  Prag.  An  Konstanz.  Befehl,  die  Stadt  Winter- 
thur,  als  Sitz  des  an  Konstanz  verpfändeten  Landgerichts,  bei  allen 
ihren  Rechten  zu  schützen  und  zu  schirmen.  749. 


Die 

Veränderungen  des  Znnftregimentes  in  Speier 

bis  zum  Ausgang  des  Mittelalters. 

Von 

Wilhelm  Harster. 


Unter  dem  gemeinsamen  Titel:  „Die  Verfassungskämpfe 
in  Speier  während  des  Mittelalters **  hatte  ich  beabsichtigt,  die 
verschiedenen,  meist  gewaltsamen  Veränderungen  und  Um- 
wälzungen der  Regimentsverfassung  des  alten  Speier  zu  schil- 
dern als  einer  der  sieben  deutschen  Freistädte,  deren  Ver- 
fassungsgeschichte zu  erforschen  und  kennen  zu  lernen  für 
die  Kenntnis  und  richtige  Beurteilung  des  gesamten  Mittel- 
alters vorzugsweise  wichtig  ist,  weil  nur  auf  dem  Boden  dieser 
Städte  völlig  selbständig  und  gewissermassen  von  innen,  aus 
dem  Geiste  des  deutschen  Bürgertums  heraus  Rechtsordnungen 
von  originellem  Gepräge  sich  entwickelt  haben,  welche  dann 
für  die  übrigen,  grösstenteils  weit  später  erst  zur  Blüte  ge- 
langten deutschen  Städfe  Muster  und  Vorbild  geworden  sind. 
In  dem  „Der  Kampf  der  Zünfte  und  Patrizier**  betitelten 
ersten  Teile,  welcher  im  XXXVIII.  Bande  der  Zeitschr.  f.  d. 
Gesch.  d.  Oberrh."  erschien,  hatte  ich  versucht,  den  die  ganze 
erste  Hälfte  des  14.  Jahrhunderts  von  1304—1349  erfüllenden 
Streit  zwischen  der  zünftigen  Bürgerschaft,  welche,  von  Kaiser 
Heinrich  V.  im  Jahre  1111  der  Fesseln  der  bischöflichen  Hörig- 
keit entledigt,  durch  das  Aufblühen  von  Handel  und  Gewerbe 
zu  materiellem  Wohlstande  gelangt  war  und  nunmehr  auch 
nach  einem  gebührenden  Anteil  am  Stadtregimente  begehrte, 


448  Hareter. 

und  zwischen  dem  städtischen  Adel  zu  schildern,  der,  stolz 
auf  seine  Verdienste,  die  er  sich  in  manchem  Kampfe  für  die 
Freiheit  und  Macht  der  Stadt  erworben  hatte,  eifersüchtig 
über  seine  Vorrechte  wachte  und  dieselben  mit  zäher  Hart- 
näckigkeit gegen  die  von  ihm  als  Anmassung  empfundenen 
Gleichheitsbestrebungen  des  niederen  Volkes  verfocht.  Der 
Ausgang  dieses  Kampfes  war  der  entschiedene  Sieg  des  demo- 
kratischen über  das  aristokratische  Prinzip  und  die  Aufrich- 
tung eines  reinen  Zunftregimentes  im  Jahre  1349  durch  Ein- 
reihung der  Münzer  und  Hausgenossen  als  des  städtischen 
Patriziates  in  die  Zahl  der  dadurch  auf  1 5  vermehrten  Zünfte 
und  die  Bildung  des  schon  seit  1330  jährlich  wechselnden 
Rates,  d.  h.  der  nur  dem  Kaiser  unterworfenen  Obrigkeit  des 
republikanischen  Gemeinwesens,  aus  je  zwei  Vertretern  der 
einzelnen  Zünfte.  Aber  mit  dem  zwischen  den  streitenden 
Parteien  besiegelten  förmlichen  Vertrage  kehrten  nicht  auch 
sogleich  die  so  lange  entfesselten  Leidenschaften  zur  Ruhe 
zurück,  und  noch  mancher  Versuch  wurde,  nicht  mehr  von 
einer  auf  dem  Ständeunterschiede  beruhenden  Partei,  sondern 
von  einzelnen  Ehrgeizigen  und  ihrem  Anhange  unternommen, 
um  durch  Umsturz  oder  Veränderung  der  bestehenden  Ver- 
fassung die  eigene  Herrschsucht  und  vielleicht  auch  Habsucht 
zu  befriedigen,  bis  mit  der  physischen  Erschöpfung  auch  in 
die  Geister  mehr  Ruhe  kam  und  der  an  Stelle  des  alten  Ge- 
burtsadels getretenen  zünftigen  Nobilität  das  ganze  15.  Jahr- 
hundert hindurch  wenigstens  den  eigenen  Unterthanen  gegen- 
über ein  ruhiges  und  bequemes  Regiment  ermöglichte.  Noch- 
mals und  mit  überraschender  Heftigkeit  kam  dann  zu  Beginn 
des  16.  Jahrhunderts  das  volkstümliche  Element  gegenüber 
dem  aus  seiner  eigenen  Mitte  hervorgegangenen  Optimaten- 
tume  zum  Durchbruch ;  aber  die  Zeit,  welche  die  Geister  und 
Gewissen  zur  Freiheit  aufrief,  war  der  politischen  und  indi- 
viduellen Unabhängigkeit  und  Selbstbestimmung  wenig  günstig, 
und  wie  niederer  Adel  und  Landvolk  der  organisierten  Fürsten- 
macht, so  unterlag  in  Speier  wie  in  andern  Reichsstädten  die 
Popularpartei  dem  Amtsadel,  der  sich  nun  beeilte,  die  Zügel 
noch  straffer  anzuziehen  und  sich  denn  auch  bis  zum  völligen 
Untergange  der  Stadt  im  Jahre  1689  im  unumschränkten  Be- 
sitze der  auch  in  ihren  Formen  sich  wenig  ändernden  Ober- 
gewalt behauptete. 


Veränderungen  des  Zonftregimentes  in  Speier.  449 

Diese  Periode  unter  dem  oben  gewählten  Titel  zu  schildern 
soll  die  Aufgabe  der  folgenden  Abhandlung  sein,  welche  dem- 
nach als  zweiter  Teil  jener  umfassenderen  Arbeit,  zugleich 
aber,  wie  es  die  inzwischen  veränderte  Gestalt  dieser  Zeit- 
schrift rätlich  erscheinen  lässt,  als  eigene  Publikation  sich  dar- 
stellt. Da  für  das  bis  1349  reichende  Urkundenbuch  der 
Stadt  Speier  von  Dr.  A.  Hilgard  eine  Fortsetzung  so  bald 
wohl  nicht  zu  erhoffen  ist,  so  wird  es  vielleicht  manchem 
Forscher  auf  diesem  Gebiete  mittelalterlicher  Geschichte  eine 
willkommene  Beigabe  sein,  wenn  ich  am  Schlüsse  die  für  dieses 
Thema  wichtigsten  Urkunden  zum  Abdrucke  bringe.  Drei 
dieser  Urkunden,  nämlich  das  Statut  über  die  Ratswahl  vom 
Jahr  1359,  die  Erweiterung  desselben  von  1375  und  die  Rat- 
sessordnung von  1440  sind  zwar  schon  von  G.  Rau  im  zweiten 
Teil  seiner  Abhandlung  über  „Die  Regiments  Verfassung  der 
freien  Reichsstadt  Speier"  1845  abgedruckt  worden,  aber  ein- 
mal ist  dieser  zweite  Teil  nachgerade  so  selten  geworden, 
dass  der  Historische  Verein  der  Pfalz,  zu  dessen  Publikationen 
derselbe  zählt,  selbst  nur  mehr  ein  einziges  Exemplar  davon 
besitzt,  sodann  aber  dürfte  es  überhaupt  wünschenswert  sein, 
die  an  sich  nicht  besonders,  zahlreichen  und  eine  Materie  von 
verhältnismässig  grosser  Wichtigkeit  behandelnden  Urkunden 
zur  Übersicht  und  zu  bequemem  Nachschlagen  beisammen  zu 
haben.  # 

Die  erste  verfassungsrechtliche  Bestimmung,  auf  welche 
wir  nach  Einrichtung  des  Zunftregimentes  stossen,  ist  die  von 
Mone  VII,  270  nach  einem  auf  dem  Speierer  Stadtarchive 
vorhandenen  alten  Statutenbuche  Codex  6,  Blatt  35  mitge- 
teilte vom  Jahr  1355,  wodurch  der  Ämterschleicherei,  indem 
man  durch  einen  Sitz  im  Rate  zu  anderen  ständigen  und  ein- 
träglichen Stellen  zu  gelangen  suchte,  gesteuert  werden  sollte. 

Von  grundlegender  Bedeutung  dagegen  ist  das  über  die 
Ratswahl  erlassene  Statut  von  1359  (Urkunde  284  des  Speierer 
Stadtarchives).  Es  heisst  darin,  dass  um  ewiger  Einmütigkeit 
und  Einhelligkeit  beider,  armer  und  reicher  Bürger  willen 
erstlich  inbetreff  des  Rates,  wovon  bisher  viel  Misshelligkeit 
und  Zwietracht  in  der  Stadt  gewesen  sei,  wie  man  den  jähr- 
lich wählen  solle  auf  den  zwölften  Tag  nach  Weihnachten, 
also  vom  Rate  vereinbart  worden  sei,  dass  jede  Zunft  zu  Ende 
jeden  Jahres  vier  aus  ihren  Genossen  erwählen  solle,  die  ihr 

Zeltsohr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  in.  4.  29 


450  Harster. 

die  besten,  friedlichsten  und  der  Stadt,  der  gesamten  Bürger- 
schaft und  auch  dem  Lande  nützlichsten  dankten,  und  die- 
selben dem  Rate  vorschlagen;  ans  diesen  vier  Personen  solle 
dann  der  ausgehende  Rat  zwei  erwählen,  die  das  nächste  Jahr 
von  ihrer  Zunft  wegen  in  den  Rat  geben,  wenn  aber  ihr  Jahr 
aus  sei,  in  den  nächsten  zwei  Jahren  nicht  wieder  in  den 
Rat  gewählt  werden  sollten,  wie  dies  auch  bisher  schon  bränch- 
Keh  gewesen  sei.  Ferner  wird  gesagt,  der  Rat  habe  bemerkt, 
dass  es  der  Stadt  an  ihren  Freiheiten,  Rechten  und  Gewohn- 
heiten grossen  Schaden  und  Eintrag  gethan  habe,  dass  Bürger, 
welche  Ämter  oder  Leben  in  der  Stadt  gehabt,  in  den  Rat 
berufen  worden  seien,  weshalb  derselbe  für  die  Zukunft  fol- 
gende Bestimmungen  hierüber  trifft,  bezw.  erneuert:  Keine 
Zunft  soll  unter  die  vier  jedes  Jahr  von  ihr  vorzuschlagenden 
Personen  eine  wählen,  welche  eines  der  bischöflichen  Ämter 
in  der  Stadt,  nämlich  des  Kämmerers,  Schul theissen,  Vogtes, 
Münzmeisters  oder  Zollers,  noch  sonst  ein  Amt  oder  Lehen 
von  dem  Bischöfe  oder  dem  Stifte  trägt  oder  Vorteil  davon 
geniesst.  Desgleichen  soll  derjenige,  der  ein  solches  Amt  be- 
kleidet oder  Nutzen  davon  gehabt,  in  den  nächsten  fünf  Jahren, 
„nachdem  er  den  Stab  hingelegt";  nicht  in  den  Rat  gewählt, 
noch  an  irgend  einem  Geschäft  des  Rates  beteiligt  werden. 
Wer  dagegen  sich  verfehlt  und  dessen  durch  drei  glaubwürdige 
Zeugen  überführt  wird,  der  soll  darnach  meineidig  und  ehrlos 
sein  und  nie  wieder  in  einen  Rat  gerufen  werden,  es  sei  denn, 
dass  er  nicht  in  der  angegebenen  Weise  überführt  werde  und 
der  Anklage  durch  einen  Eid  sich  entledige-  Sollte  aber  eine 
Zunft  sich  hiegegen  verfehlen  oder  ungehorsam  sein,  so  will 
der  Rat  mit  den  andern  Zünften  derselben  widerstehen  und 
sie  zum  Gehorsam  zurückführen,  wie  dies  der  Brief  (vom 
Jahre  1327)  besagt,  der  mit  der  13  Zünfte  Insiegeln  besiegelt  ist. 
Erneuert  und  erweitert  wurde  dieses  Statut  durch  eine 
Urkunde  vom  Jahre  1375  (No.  304),  welche  in  je  einer  mit 
dem  grossen  Stadtsiegel  besiegelten  Ausfertigung  einer  jeden 
der  damals  vorhandenen  Zünfte  zugestellt  wurde  und  bis  zum 
Schlussatze  mit  der  vorigen  wörtlich  übereinstimmt  In  der 
erweiterten  Form  sodann  heisst  es,  dass  bisher  etliche  Per- 
sonen unter  den  Bürgern,  die  den  Ratseid  nicht  geleistet 
hatten,  teils  auf  Verlangen  des  Rates,  teilweise  auch  unge- 
heissen  an  den  Verhandlungen  des  Rates  teilgenommen  und 


Veränderungen  des  Zunftregiments  in  Speier.  451 

Urteile  gesprochen  hätten,  wodurch  mancher  Argwohn  unter 
den  Leuten  und  unter  der  Gemeinde  entstanden  sei,  als  ob 
diejenigen,  welche  vor  dem  Rate  zu  thun  hatten,  in  parteiischer 
Weise  von  derlei  unbeeidigten  Beisitzern  begünstigt  oder  be- 
drückt würden.  Um  solchen  Argwohn  zu  beseitigen,  und  weil 
niemand  über  Leib,  Ehre  und  Gut  Urteil  sprechen  solle  als 
derjenige,  der  von  Rechtswegen  dazu  geschworen  habe,  wird 
bestimmt,  dass  künftig  niemand  in  den  Rat  gehen  und  an 
seinen  Geschäften  Anteil  nehmen  solle  als  die  Ratsleute,  die 
öffentlich  des  Jahres  den  Ratseid  geleistet  hätten.  Würde  es 
aber  sich  fügen,  dass  die  geschworenen  Ratsleute  noch  anderen 
Rates  in  einer  Sache  bedürften,  so  sollten  sie,  wann  und  so 
oft  sie  wollten,  den  zunächst  vorausgegangenen  oder  den  im 
dritten  Jahr  vor  ihnen  gewesenen  Rat,  jeden  besonders  oder 
beide  zusammen,  zu  sich  bescheiden  und  bei  sich  behalten, 
so  lange  sie  ihrer  bedürften ;  nur  solle  in  solchem  Falle  immer 
der  ganze  Rat  eines  Jahres  und  nicht  etwa  nur  ein  oder  das 
andere  seiner  Mitglieder  beschickt  werden.  Ferner  wird  zu- 
gestanden, dass  viel  Groll,  Hass  und  Neid  seither  unter  dem 
Volke  davon  entstanden  sei,  dass  die  Räte  etliche  Personen, 
die  doch  ehrbare  Zunftleute  und  gesessene  Bürger  waren,  auf 
irgend  eine  Anzeige  hin  ohne  Verhör  gefangen  genommen  und 
als  Übelthäter  eingekerkert  hätten.  Diesen  Missbrauch  abzu- 
stellen, wird  bestimmt,  -dass  künftig  kein  Bürger,  der  ein  ge- 
sessener Zunftmann  sei,  um  welcher  Sache  willen  man  ihn  ver- 
klagen möge,  verhaftet  oder  ins  Gefängnis  geworfen  werden 
solle,  ehe  derselbe  vor  dem  rechtmässigen  Gerichte  überführt 
worden  sei,  und  zwar  solle  der  Rat  nur  in  den  Fällen,  die 
nicht  zur  Zuständigkeit  der  Monatsrichter  als  der  Kriminal- 
richter gehörten,  also  wenn  die  Anzeige  auf  Worte  oder  ge- 
heime Gesellschaften  oder  ähnliche  Dinge  sich  beziehe,  die 
Beklagten  vorladen  und  sich  verantworten  lassen.  Sei  dann 
die  Sache  schwer  und  den  Rat  oder  die  Gemeinde  berührend, 
so  solle  der  Rat  die  Zunftmeister  zusammenberufen  und  ihnen 
die  Sache  vorlegen.  Wie  alsdann  der  oder  die  Beklagten  vor 
dem  Rate  und  den  Zunftmeistern  sich  verantworteten,  darnach 
sollten  Rat  und  Zunftmeister,  jeder  Teil  für  sich,  die  Sache 
behandeln,  wie  sie  glaubten,  dass  keinem  Unschuldigen  ein 
Unrecht  geschehe  und  auch  der  Stadt  Ehre  gewahrt  werde. 
Deshalb  gestattet  auch  der  Rat,  dass  die  Zunftmeister,  wann 

29* 


452  Hareter. 

immer  sie  wollen,  und  wo  sie  wollen,  sich  versammeln,  um 
über  der  Stadt  Ehre  und  Notdurft  zu  beraten,  wie  dies  von 
alters  Herkommen  und  zuvor  Gewohnheit  gewesen  sei.  Zum 
Schlüsse  wird  ausdrücklich  erklärt,  dass  alle  diese  Bestimmungen 
vom  Rate  wiederholt  oder  neu  erlassen  worden  seien  mit  Bat, 
Wissen  und  Willen  aller  Zunftmeister  und  zünftigen  Bürger, 
weshalb  sie  denn  auch  gehalten  werden  sollen  ewiglich  auf 
die  Eide,  die  jedes  Jahr  der  Rat  der  Gemeinde  und  die  Ge- 
meinde dem  Rate  schwöre. 

Sollen  wir  ein  Urteil  über  die  Gesamtheit  dieser  Ver- 
fassungsbestimmungen abgeben,  so  werden  wir  zunächst  wohl 
kein  allzugrosses  Gewicht  auf  die  auch  früher1)  schon  des 
öfteren  wiederholten  Verordnungen  in  Betreff  der  Bekleidung 
bischöflicher  Ämter  legen  und  nur  in  der  starken  Hervor- 
hebung des  erfahrungsgemäss  der  Stadt  daraus  erwachsenen 
Nachteils  sowie  der  nachdrücklichen  Verpönung,  falls  einer, 
der  ein  bischöfliches  Amt  oder  Lehen  innegehabt,  vor  Ablauf 
der  gesetzmässigen  Frist  in  den  Rat  der  Stadt  trete,  eine 
Äusserung  des  tief  eingewurzelten  Misstrauens  der  Bürger- 
schaft gegenüber  dem  Bischöfe  und  der  Geistlichkeit  erkennen. 
Die  Anordnung  wegen  des  Vorschlages  von  vier  Kandidaten 
seitens  einer  jeden  Zunft  und  der  Erwählung  zweier  derselben 
zu  Mitgliedern  des  eingehenden  Rates  durch  den  ausgehenden 
Rat  können  wir  nur  als  zweckmässig  ansehen,  wiewohl  es  uns 
wundern  inuss,  dass  erst  10  Jahre  nach  Begründung  des  Zunft- 
regimentes diese  genaueren  Normen  über  die  Erwählung  des 
Rates  als  des  obersten  Regierungskollegiums  des  kleinen  Frei- 
staates erlassen  wurden.  Auch  gibt  es  jedenfalls  zu  denken, 
wenn  es,  auch  nachdem  im  Jahre  1349,  freilich  in  etwas 
eigentümlicherweise,  der  Friede  in  der  Gemeinde  hergestellt 
worden  war,  nun  gleichwohl  heisst,  dass  um  den  Rat,  wie 
man  den  wählen  solle,  viel  Misshelligkeit  und  Zweiung  seither 
in  der  Gemeinde  gewesen  sei.  Dass  bis  zum  direkten  Ver- 
bote dieses  Missbrauches  Unbefugte  zu  den  Verhandlungen 
des  Rates  sich  hatten  drängen,  ja  sogar  an  der  Fällung  von 
Urteilen  zu  Gunsten  oder  zum  Schaden  anderer  Bürger  hatten 
teilnehmen  können,  deutet  von  selbst  auf  schlimme  Parteiungen 
oder  auf  eine  bedenkliche  Verwirrung  der  elementarsten  Rechts- 


l)  Speierer  Urkundenbuch  S.  119  (v.  J.  1287)* 


Veränderungen  des  Zanftregimentes  in  Speier.  453 

begriffe.  Die  Hin  Weisung  des  regierenden  Rates  in  wichtigen 
Sachen  auf  den  Beirat  seiner  beiden  nächsten  Vorgänger  war, 
wie  es  scheint,  nur  die  Bestätigung  einer  Einrichtung,  die  be- 
reits 1361  urkundliche  Erwähnung  findet,  thatsächlich  aber 
wohl  in  weit  frühere  Zeit  zurückreicht.  Wenn  von  jetzt  an 
dieses  Mittel  immer  häufiger  in  Anwendung  gebracht,  ja  sogar 
1430  für  gewisse  finanzielle  Operationen  zum  Gesetz  erhoben 
wurde,  so  bot  dies  zwar  eine  Bürgschaft  für  die  allseitige  und 
gründliche  Erwägung  jeder  ernsteren  Angelegenheit  und  ge- 
währleistete gegenüber  dem  jährlichen  Wechsel  des  Rates  die 
Erhaltung  gewisser  Regierungstraditionen,  aber  andererseits 
konnte  es  nicht  ausbleiben,  dass  durch  die  häufigen  Beratungen 
von  drei  Räten  zu  je  30  Mitgliedern  der  Verwaltungsmechanis- 
mus und  die  Rechtsprechung,  die  ja  in  zahlreichen  Fällen 
gleichfalls  dem  Rate  oblag,  mehr,  als  gut  war,  kompliziert 
und  verlangsamt  wurde.  Dabei  muss  man  sich  nur  wundern, 
wie  bei  der  nach  heutigen  Begriffen  so  geringen  Bevölkerungs- 
zahl selbst  der  am  bedeutendsten  in  der  Geschichte  hervor- 
tretenden mittelalterlichen  Städte  gleichwohl  ständig  eine  so 
grosse  Zahl  von  Bürgern  sich  fand,  die  mit  Hintansetzung 
ihrer  eigenen  Angelegenheiten  die  Geschäfte  der  Stadt  be- 
sorgten, zumal  auch  die  Zahl  der  städtischen  Ämter,  welche 
fast  ausschliesslich  durch  Mitglieder  eines  der  drei  Räte  be- 
setzt wurden,  fortwährend  sich  vermehrte,  ohne  dass  wir  doch 
die  damit  verbundenen  Emolumente  für  sonderlich  verlockend 
erachten  können.  Vorzugsweise  sympathisch  berührt  uns  die 
Bestimmung,  dass  kein  zünftiger  Bürger,  um  welcher  Sache 
willen  es  sei,  unverhört  seiner  persönlichen  Freiheit  sollte  be- 
raubt werden  dürfen,  eine  wahre  Habeas- corpus -Akte,  die 
einen  Bürger  der  Freistadt  Speier  namentlich  der  immer  tiefer 
in  Hörigkeit  und  Leibeigenschaft  versinkenden  Landbevölke- 
rung gegenüber  mit  ähnlichem  Stolze  erfüllen  mochte,  wie  ihn 
der  civis  Romanus  gegenüber  den  unterworfenen  Völkern  em- 
pfand. Die  Zweiteilung  der  richterlichen  Gewalt  zwischen 
Rat  und  Zunftmeister  vollends,  wenn  auch  auf  schwere,  den 
Rat  und  die  Gemeinde  berührende  Sachen  beschränkt,  würde 
von  einem  wahrhaft  idealen  Verhältnisse  zwischen  Regierenden 
und  Regierten  zeugen,  wenn  nicht  die  Bestimmung,  dass  Rat 
und  Zunftmeister  nach  gemeinsamem  Verhör  des  oder  der  Be- 
klagten, jeder  Teil  für  sich,  in  der  Sache  nach  eigenem  Er- 


454  Harster. 

messen  bandeln  sollten,  an  einer  bedenklichen  juristischen 
Unklarheit  litte  und  gegebenen  Falls  zu  schlimmen  Zerwürf- 
nissen Anlass  bieten  konnte.  Auch  die  Ermächtigung  der 
Zunftmeister,  unabhängig  vom  Rate,  wann  und  wo  sie  wollten, 
über  die  Angelegenheiten  der  Stadt  zu  beraten,  muss  auffallen 
und  sticht  jedenfalls  bedeutend  ab  gegen  die  stramme  Zucht, 
in  der  die  Zünfte  namentlich  seit  der  letzten  verunglückten 
Volkserhebung  1512—1516  vom  Rate  gehalten  wurden.  Kurz, 
wir  gewinnen  »den  Eindruck,  als  ob  ein  Vierteljahrhundert 
nach  seiner  Einsetzung  der  zünftige  Rat  seiner  Herrschaft 
noch  keineswegs  vollständig  sicher  gewesen  wäre,  als  ob  der 
geordnete  Gang  der  Verwaltung  und  selbst  die  unparteiische 
Rechtspflege  in  Folge  unberufener  Einmischungen  oder  allzu 
summarischer  Justiz  noch  vielfach  gestört  worden  wäre,  über- 
haupt aber,  als  ob  die  jeweiligen  Ratsherren  noch  sehr  von 
dem  guten  Willen  ihrer  Zunftgenossen  als  ihrer  Wähler  und 
Kommittenten  wären  abhängig  gewesen. 

Hören  wir,  was  hierüber  die  Geschichte  uns  berichtet. 
Was  zunächst  den  äusseren  Frieden  betrifft,  so  war  derselbe 
trotz  aller  unter  kaiserlicher  Autorität  aufgerichteten  Land- 
friedensgesetze ,  trotz  der  besonderen  Einungen  der  Städte, 
namentlich  der  seit  1293  durch  eine  engere  Eidgenossenschaft 
verbundenen  Städte  Mainz.  Worms  und  Speier1)  und  trotz  des 
notgedrungenen  Anschlusses  der  beiden  letzteren  an  den  Kur- 
fürsten von  der  Pfalz,  der  als  ihr  nächster  und  mächtigster 
Nachbar  immer  grösseren  Einfluss  auf  ihr  Geschick  gewann, 
bei  der  namentlich  unter  dem  niederen  Adel  herrschenden 
Raub-  und  Fehdelust  und  bei  der  Schwäche,  um  nicht  zu 
sagen  Ohnmacht  der  Zentralgewalt  hauptsächlich  in  den  ersten 
Jahren  des  neuen,  auf  zünftiger  Grundlage  beruhenden  Stadt- 
regimentes ein  vielfach  gestörter.  Doch  nahmen  die  zahl- 
reichen Fehden2),  welche  die  Stadt  in  dieser  Zeit  teils  zur 
Aufrechthaltung  des  allgemeinen  Landfriedens,  wie  gegen  den 
Markgrafen  Hermann  von  Baden  1353,  teils  und  vorzüglich 
in  eigener  Sache,  wie  gegen  den  Herzog  und  Pfalzgrafen  Ru- 
precht den  Älteren  wegen  der  Juden  1352,  gegen  Berthold 
von  Eberstein  und  Genossen,  gegen  die  Hovewarte  von  Kirch- 


*)  Sp.  Urkunden!).  S.  134.  —  *)  Lehmann-Fuchs,  Chronica  der  freyen 
Reichsstadt  Speier  (1698)  S.  710  ff. 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  455 

Leim  und  Müntzesheim,  gegen  die  Brüder  Albrecht  und  Jo- 
hann von  Hohen  wart,  sämtlich  im  Jahr  1353  beigelegt,  während 
mit  den  Brüdern  Schweickhart  und  Reinhart  von  Sickingen 
erst  1366  vertragen  wurde,  endlich  gegen  die  von  der  Dhan 
1372 l)  durchweg  einen  für  die  Stadt  befriedigenden  Verlauf 
und  legten  günstiges  Zeugnis  ab  für  das  der  Bürgerschaft 
innewohnende  Kraftgefühl  und  ihre  kriegerische  Tüchtigkeit. 
Allerdings  verursachten  diese  Verwickelungen  der  Stadt  auch 
grosse  materielle  Opfer,  da  dieselbe  genötigt  war,  fortwährend 
eine  starke  Söldnermacht  zu  unterhalten  und  zahlreiche  Ritter 
und  Edelknechte  zu  ihrem  Dienste  anzunehmen.  Es  war  doch 
wohl  kein  Kleines  für  eine  Stadt  von  der  damaligen  Bevölke- 
rungszahl Speiers,  welche  hinter  der  heutigen  vermutlich  noch 
um  ein  Bedeutendes  zurückblieb,  wenn  dieselbe  in  dem  1351 
durch  Kaiser  Karl  IV.  mit  Kurpfalz  und  den  Städten  Strass- 
burg,  Worms  und  Mainz  aufgerichteten  Landfrieden  zur  Auf- 
rechthaltung desselben  mit  25  Helmen  und  nach  Bedarf  mit 
grösserer  Mannschaft  zu  dienen  sich  verpflichtete2),  und  wenn 
denselben  Kaiser  auf  seinem  Römerzuge  1355  hundert  Reisige 
der  Stadt  Speier,  worunter  acht  Adelige  namentlich  genannt 
werden,  über  das  „lombardische  Gebirg"  begleiteten.3)  Im  Jahre 
1351  wurde  Graf  Emich  von  Leiningen  gegen  ein  Jahrgehalt 
von  1000  Gulden  als  Stadtoberster  mit  der  Verpflichtung  an- 
genommen, „zehn  Beckenhauben  edler  Leute",  die  wohl  be- 
ritten sein  sollten,  zum  beständigen  Dienste  der  Stadt  zu 
stellen,  und  diese  Bestallung  1352  und  1368  erneuert,  1371 
aber  auf  Lebensdauer  ausgedehnt.4)  Wie  es  kam,  dass  schon 
vier  Jahre  später  Speier  nebst  seinen  Eidgenossen  Worms  und 
Mainz  mit  diesem  seit  langem  ihm  befreundeten  Dynasten  in 
Krieg  geriet5),  der  in  damals  üblicher  Weise  durch  gegen- 
seitige Plünderungen  und  Verheerungen  geführt  wurde,  und 
da  hiebei  auch  den  kurpfälzischen  Unterthanen  vielfacher  Ab- 
bruch geschah,  auch  die  Beteiligung  des  Kurfürsten  Ruprecht 
des  Älteren  und  des  Pfalzgrafen  Ruprecht  des  Jüngeren  auf 
Seite  ihres  Lehensmannes,  des  Grafen  von  Leiningen,  veran- 
lasste, dafür  sind  die  Gründe  nicht  mehr  zu  ermitteln.  Der 
Krieg,  welcher  sich  bis  in  das  Jahr  1376  ausdehnte,  wurde 


i)  Lehmann  S.  721.  —  »)  Lehmann  S.  707.  —  *)  Lehmann  8.  715.  — 
♦)  Lehmann  S.  705  u.  721.  —  *)  Lehmann  S.  722  ff. 


456  Harster. 

schliesslich  auf  Vermittlung  der  pfalzischen  Fürsten  selbst  durch 
einen  für  die  Städte  leidlich  günstigen  Vergleich  beigelegt, 
wodurch  sich  Graf  Emich  von  Leiningen  verpflichtete,  10  Jahre 
lang  jeder  der  beteiligten  Städte  oder  allen  zusammen  auf  An- 
fordern mit  „vier  Glefen"  zu  dienen,  ihnen  alle  seine  Burgen 
offen  zu  halten  und  in  einem  etwaigen  Krieg  der  Städte  mit 
einem  seiner  Lehensherren  strenge  Neutralität  zu  beobachten, 
in  einem  besonderen  Briefe  bezeugte  sodann  Kurfürst  Ruprecht 
der  Ältere,  dass  er  um  allen  in  diesem  Krieg  ihm  zugefügten, 
der  Zahl  der  geschädigten  Orte  und  Personen  nach  zu  schliessen 
keineswegs  unbedeutenden  Schaden  sich  mit  den  Städten  ver- 
glichen habe,  ohne  dass  jedoch  eine  von  denselben  zu  zahlende 
Entschädigungssumme  genannt  wird.  Diese  wurde  erst  1378, 
und  zwar  von  den  drei  kriegführenden  Städten  gemeinsam 
geleistet  und  betrug  für  den  Kurfürsten  von  der  Pfalz  2500 
Gulden,  für  den  Grafen  Emich  von  Leiningen  4444  Gulden 
8  ß  Heller.1)  Bei  solch  verderblichen  Händeln  ist  es  nur  allzu 
begreiflich,  dass  der  Rat  1375,  um  der  Stadt  „Schulden,  Kum- 
mer und  Not"  desto  besser  bezahlen  und  abtragen  zu  können, 
und  die  Stadt  und  ihre  Bewohner  vor  grösserem  Schaden  zu 
bewahren,  sich  genötigt  sah,  mit  Zustimmung  der  ganzen  Ge- 
meinde die  Weinmasse  zunächst  auf  acht  Jahre  zu  verringern, 
eine  Massregel,  welche  Kaiser  Wenzel  1378  bestätigte  mit  der 
Einschränkung,  dass  Ohm  und  Fuder  bleiben  sollten,  wie  sie 
von  alters  gewesen  waren.2) 

Weit  gefährlicher  jedoch  für  den  Bestand  des  nach  langen 
inneren  Kämpfen  aufgerichteten  Zunftregimentes,  ja  für  die 
durch  den  grossen  Freiheitsbrief  Kaiser  Heinrichs  V.  begründete 
und  seither  mannhaft  gegen  die  weltlichen  Machtgelüste  ihrer 
geistlichen  Oberhirten  verteidigte  Unabhängigkeit  der  Stadt 
selbst  war  ein  zugleich  aus  der  Mitte  der  eigenen  Bürger- 
schaft und  von  dem  noch  immer  als  Herrn  der  Freistadt  sich 
betrachtenden  Bischof  ins  Werk  gesetzter  Anschlag.  Die  Par- 
teiung  in  der  Gemeinde  knüpft  sich  an  die  Namen  des  Ru- 
dolf von  Offenburg  und  des  Heinrich  von  Landau,  und  es  ist 
anzuerkennen,  dass  Lehmann3),  obwohl  das  Geschlecht  derer 
von  Landau  unzweifelhaft  ein  hausgenössisches  oder  patrizi- 
sches  war,  nicht  auch  den  von  diesem  Heinrich  von  Landau 


*)  Lehmann  S.  729.  —  *)  Lehmann  8.  728.  —  *)  Lehmann  S.  725  ff. 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  457 

geplanten  und  teilweise  ausgeführten  Verrat  der  eigenen  Vater- 
stadt den  Hausgenossen  insgesamt  zur  Last  legt.  Dagegen 
sagt  Weiss  in  seiner  „Geschichte  der  Stadt  Speier*  S.  47: 
„Mit  diesen  Kämpfen  des  umwohnenden  Adels  gegen  die  Stadt 
steht  der  Versuch  der  Hausgenossen  im  Zusammenhang,  die 
Regierung  wieder  an  sich  zu  bringen.  Der  vertriebene  Bür- 
germeister Rudolf  von  Offenburg  wurde  nämlich  von  seinem 
Anhang  mit  Gewalt  zurückgeführt  und  das  Zunftregiment  ge- 
stürzt 1375"  etc.  In  der  That,  aus  dem  demokratischen  Sau- 
lus  müsste  ein  aristokratischer  Paulus  geworden  sein,  wenn 
wir  diesem  Rudolf  von  Offenburg  den  Gedanken  zutrauen 
dürften,  das  Zunftregiment  zu  stürzen,  um  die  Herrschaft 
wieder  den  Hausgenossen  in  die  Hände  zu  spielen.  Wir  kennen 
denselben  aus  dem  „Bericht  eines  Speierer  Hausgenossen  über 
die  Streitigkeiten  zwischen  den  Zünften  und  Hausgenossen 
wegen  Besetzung  des  Rates  und  besonders  über  die  Vorgänge 
des  Jahres  1349",  dessen  Abfassung,  wie  der  Herausgeber  des 
Speierer  Urkundenbuches  Dr.  A.  Hilgard  vermutet,  in  die  Zeit 
zwischen  1364—69  fällt  Daselbst  heisst  es  S.  501  f.:  „Unndt 
ward  das  innegehalten  (nämlich  die  Bestimmungen  des  1349 
den  Hausgenossen  abgenötigten  Verzichtbriefes,  durch  welche 
ihnen  ihr  Wechsel-  und  Münzgericht  bestätigt  wurde),  biß  etwa 
viel  iahr,  biß  zu  der  Zeit  daß  Ruffel  von  Offenburg  gewaltig 
ward,  der  auch  großen  gewalt  hat  unndt  trieb  in  der  statt 
und  den  Haußgenossen  auch  gar  sigent  was",  und  weiterhin: 
„[Bey  Ruffels  gezeiten]  do  wardt  Schultheiß  Martin  von  Ger- 
mersheim (1360-64),  des  Clein  Sigelhuns  dochtermann,  der 
war  auch  den  Haußgenossen  ungünstig,  der  brachte  zu  mit 
Ruffeln,  daß  die  Haußgenossen  darzu  getrungen  wordent,  — 
das  sie  müstent  antwortten  an  das  Schultheißen  gericht  und 
in  der  wechseil  auch  nit  gehalten  würdt  also  redlichen  als 
man  solt"  etc.  Es  ist  also  kaum  zweifelhaft,  dass  die  Ver- 
bindung dieses  Mannes  mit  dem  Abkömmling  eines  der  alten 
Geschlechter  eine  rein  äusserliche,  nur  dem  persönlichen  Ehr- 
geiz und  der  Rache  an  den  gemeinsamen  Gegnern  dienende 
war  und  sicher  nicht  die  Wiedereinsetzung  eines  Standes  be- 
zweckte, dem  derselbe,  so  lange  er  selbst  am  Ruder  war,  so 
grossen  Schaden  zugefügt  hatte.  In  dem  mit  1347  beginnenden 
Ratsbuche  der  Stadt  Speier  (Codex  50)  finden  wir  diesen  Ru- 
dolf von  Offenburg  als  Monatsricbter  verzeichnet  in  den  Jahren 


456  Hariter. 

1352  und  1355,  als  einen  der  zwölf  zu  Gottes  Gesetz  Ge- 
schworenen 1353,  1356,  1359,  1362,  1365  und  1366,  und  zwar 
in  den  Tier  zuletzt  genantem  Jahren  an  erster  Stelle,  woraus 
hervorgeht,  dass  er  135B,  1361,  1364  und  1367  erster  Bürger- 
meister gewesen  ist  Zum  Jahr  1366  findet  sich  bei  seinem 
Namen  von  neuerer,  wahrscheinlich  Lehmanns  Hand  die  Be- 
merkung; degradatus  et  relegatus  Ad.  1369.  * 

Über  diesem  Vorgang  berichtet  eine  in  der  Beglaubigung 
des  geistlichen  Gerichtes  zu  Speier  erhaltene  Urkunde  (No.  295) 
Folgendes:  Der  genannte  Rudolf  von  Offenburg  hatte  Zeit 
seines  Lebens  für  einen  ehrbaren  Mann  bei  Jedermann  ge- 
golten und  als  solcher  auch  jegliche  Ehre,  die  man  einem  Mit- 
bürger erweisen  kann,  genossen.  Da  erschießen  am  Samstag 
nach  Margarethentag  des  Jahres  1369  im  Auftrag  der  Ge- 
meinde etliche  ehrbare  Männer  vor  dem  Rat  und  klagten, 
dass  der  Genannte  ohne  Unterlass  die  Bürgerschaft  aufwiegle 
und  eine  Partei  gegen  die  andere  hetze,  derart,  dass  bereits 
kein  Broder  dem  andern  und  kein  Freund  dem  andern  mehr 
traue.  Als  der  Bat  dies  vernahm  und  durch  verläsäge  Zeugen 
bestätigt  fand,  Bess  er  den  Angeschuldigten  zur  Verantwortung 
vorladen,  wobei  alles  gegen  ihn  Vorgebrachte  und  noch  Schlim- 
meres Bestätigung  fand.  Barauf  sprach  der  Bat  in  Ansehung 
seines  Alters  ein  mildes  Urteil  über  den  Schuldigen,  indem 
er  ihm  die  Fälligkeit  aberkannte,  künftig  ein  Mundmann  des 
Landfriedens  von  dar  Stadt  wegen  zu  sein  oder  in  ihrem  Bäte 
zu  sitzen  oder  ein  Amt  in  der  Stadt  zu  bekleiden,  und  ihn 
auf  ein  Jahr  von  der  Stadt  verwies  ohne  Gnade,  darnach  aber 
auf  des  Rates  Gnade.  Dies  alles  gelobte  derselbe  auch  willig 
zu  halten;  kaum  aber  hatte  er  die  Stadt  verlassen,  so  liess 
er  täglich  Drohungen  an  den  Bat  gelangen,  dass  er  die  Mehr- 
heit der  Zünfte  auf  seiner  Seite  habe  und  bewirken  wolle,  dass 
sich  die  Bürger  untereinander  morden  und  erschlagen  müssten, 
und  dass  er  einige  von  seinen  Feinden  vierteilen  wolle.  Dar- 
auf verbot  der  Bat  seinem  abtrünnigen  Bürger  die  Stadt 
Speier  für  immer  und  machte  in  der  vorliegenden  Urkunde 
den  Hergang  bekannt  mit  der  Bitte  an  Jedermann,  wenn  Ru- 
dolf von  Offenburg  anders  sage,  als  hier  geschrieben  sei,  dass 
man  nicht  ihm  glaube,  sondern  dem  Bäte  der  Stadt  Speier. 

Damit  in  Zusammenhang  steht  es  wohl,  wenn  wir  aus  dem 
Jahr  1373  hören,  dass  die  Stadt  viel  Feindschaft  vom  Adel 


Veriaderaogee  des  Zeaftregiaentei  in  Speier.  459 

hatte,  wobei  ausser  dem  Ritter  Wiprecht  von  Helmstatt  und 
den  Vögten  von  Bretten  und  Pforzheim  namentlich  drei  Ritter 
von  RemicMngen  genannt  werden,1)  Von  diesen  wurde  Ul- 
rich Ton  Bemichingen  von  Speierer  Kriegsleuten  vor  seinem 
Hause  getötet.  Bald  darauf  aber  fielen  die  Speierer  bei  We- 
ßingen  unweit  Bruchsal  in  einen  von  dem  durch*  Bürger  von 
Bretten  und  Pforzheim  verstärkten  Adel  ihnen  gelegten  Hin- 
terhalt und  erlitten  starke  Verluste;  lütter  Eckerich  von  Len- 
genfeld  und  sein  Sohn  wurden  erschlagen,  zwölf  andere  na- 
mentlich genannte  Adelige  im  Dienste  der  Stadt  retteten  sich 
mit  Verlust  ihrer  Pferde.  Als  aber  nach  einer  Weile  mehrere 
Pf orzheimer  gefangen  in  Speier  eingebracht  wurden,  vermittelte 
Bischof  Adolf  eine  Rachtung  zu  Germersheim,  durch  welche 
der  Stadt  verschiedene  fromme  Stiftungen  für  das  Seelenheil 
des  getöteten  Ritters  von  Remichingen  oder  die  Zahlung  von 
1500  Gulden  an  seine  Freunde  auferlegt  wurden. 

Noch  deutlicher  tritt  die  Beziehung  auf  die  Angelegenheit 
Rudolfs  von  Offenburg  hervor  in  einem  Ratsstatute  von  1 373 
(No.  299),  worin  verfügt  wird,  dass,  welcher  Bürger  künftig 
aus  der  Stadt  ziehe  und  anderswo  sich  niederlasse  in  der 
Weise,  dass  er  die  Stadt  oder  ihre  Bürger  an  ihren  Rechten 
und  Freiheiten  schädige  oder  hindere,  oder  wer  ihrer  Bürger 
Gut  ohne  Gericht  mit  eigener  Gewalt  auf  dem  Lande  angreife 
und  nicht  Recht  von  den  Bürgern  in  der  Stadt  nehmen  wolle, 
dass  ein  solcher  sein  Lebenlang  nicht  wieder  nach  Speier  kom- 
men und  daselbst  Wohnung  nehmen  solle.  Thue  er  es  aber 
gleichwohl,  und  werde  er  dabei  ergriffen,  so  solle  über  ihn 
gerichtet  werden  als  über  einen  „unthätigen0  Mann,  derjenige 
aber,  der  einem  solchen  Unterschlupf  gewähre,  solle  für  jede 
Nacht  10  Pfd.  Heller  zu  der  Stadt  „Bau"  geben. 

Einen  wahrhaft  dramatischen  Effekt  nun  macht  es,  wenn 
•  wir  unmittelbar  nach  jenem  von  den  geistlichen  Richtern  des 
Bischofs  von  Speier  beglaubigten  Verbannungsurteil  gegen 
Rudolf  von  Offenbarg  das  von  demselben  Gerichte  mit  aner- 
kennenswerter Unparteilichkeit  verbriefte  Bündnis  eben  des- 
selben Rudolf  von  Offenburg  mit  Heinrich  von  Landau  und 
zwölf  anderen  Speierer  Bürgern  und  deren  Freunden  und  Hel- 
fern lesen.    Die  Urkunde  (No.  303)  ist  datiert  vom  7.  Sep- 


<)  Lehmann  S.  722. 


460  Harster. 

tember  1375  und  besagt,  dass  vor  den  geistlichen  Richtern 
des  Hofes  zu  Speier  in  Gerichtsweise  erschienen  sei  der  ehr- 
bare Mann  Rudolf  von  Offenburg  und  bekannt  habe,  dass  er 
keinem  Bürger  zu  Speier  zuvor  sich  verbunden  habe  mit  ir- 
gend welchem  Gelübde,  das  gegen  einen  der  im  Folgenden 
genannten  Sfreierer  Bürger  oder  ihrer  Gesellen  und  Freuode 
von  der  Gemeinde  gerichtet  sei,  und  dass  er  ihnen  und  allen 
ihren  Anhängern  von  der  Gemeinde  zeitlebens  getreulich  bei- 
stehen und  helfen  und  von  ihrem  Bat  und  ihrer  Heimlichkeit 
nimmer  abtrünnig  werden,  auch  niemand  aus  der  Stadt  ver- 
treiben oder  von  einem  Amte  entsetzen  wolle  als  mit  der  ge- 
nannten Personen  und  ihrer  Freunde  Wissen  und  Willen; 
würde  derselbe  aber  gegen  eines  dieser  Stücke  sich  verfehlen 
und  dessen  überführt  werden,  so  solle  alle  seine  Habe,  liegende 
wie  fahrende,  die  er  in  der  Stadt  und  deren  Gemarkung  be- 
sitze, den  obigen  Personen  zu  Eigentum  verfallen  sein.  Und 
zur  Bekräftigung  dessen  schwur  der  genannte  Rudolf  einen 
leiblichen  Eid  zu  den  Heiligen,  alles  dies  getreu  und  unver- 
brüchlich zu  halten,  und  zu  noch  grösserer  Sicherheit  ver- 
bürgte sich  für  ihn  Engelmann  unter  den  Gademen,  gleichfalls 
ein  Bürger  von  Speier. 

Die  zwölf  Personen  ausser  Heinrich  von  Landau,  denen 
sich  der,  wie  man  angesichts  dieses  Briefes  glauben  möchte, 
aus  einem  Ächter  der  Stadt  zu  ihrem  Gebieter  gewordene  Ru- 
dolf von  Offenburg  mit  so  feierlichen  Eiden  verband,  waren: 
Eberhart  zum  Laube,  Werner  von  Kirrweiler,  Claus  Rosen- 
busch, Hans  zum  Flügel,  Dietmar  Bernhoch,  Ulrich  sein  Bru- 
der, Cleisel  von  Bohl,  Claus  Zutdel,  Brechtel  Wergmeister, 
Heile  Ulrich,  Hennel  Spangel,  Contzel  zum  Rosenbaume.  Von 
älteren  hausgenössischen  Namen  finden  wir,  um  dies  gleich 
hier  zu  erwähnen,  nur  die  beiden  Brüder  Dietmar  und  Ulrich 
Bernhoch,  von  jüngeren  Heinrich  von  Landau,  so  dass  wir* 
ohne  weiteres  behaupten  können,  dass  auch  mit  diesem  ver- 
wegenen Anschlag  gegen  die  bestehende  Regierung  und  Ver- 
fassung die  Hausgenossen  als  solche  nichts  zu  thun  hatten. 

Wer  waren  nun  aber  die  ausser  Rudolf  von  Offenburg, 
dessen  Vergangenheit  wir  ja  genugsam  kennen,  im  Obigen 
genannten  13  Personen?  Einen  Heintzel  von  Landau  finden 
wir  zuerst  1332,  dann  als  Hennel  von  Landau  1345,  47  und 
49  unter  den  Ratsherren,  bezw.  Monatsrichtern.    Ist  es  nun 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  46 1 

denkbar,  dass  derselbe  nach  der  Zunftrevolution  von  1349 
vollständig  dem  politischen  Leben  entsagt  habe,  und  dass  er 
erst  im  hohen  Alter  wieder  hervorgetreten  sei,  um  mit  dem 
alten  Widersacher  der  Hausgenossen  gemeinsame  Sache  zur 
Knechtung  der  eigenen  Vaterstadt  zu  machen,  und  dass  der- 
selbe, nachdem  er  wiederholt  dem  Tod  durch  Henkershand 
entronnen  war,  noch  im  Jahr  1385,  wie  Fuchs  berichtet1),  mit 
seinem  Anhang  die  Stadt  befehdete?  Wenn  dem  so  wäre,  — 
und  die  Wahrscheinlichkeit  wird  dadurch  erhöht,  dass  er 
neben  dem  gleichfalls  betagten  Rudolf  von  Offenburg  als  gleich- 
berechtigtes Parteihaupt  erscheint,  —  so  würde  er  ein  Bei- 
spiel yon  einem  wahrhaft  dämonischen  Parteihasse  sein,  der, 
25  Jahre  im  Stillen  gepflegt,  plötzlich  hervorbricht,  um  mit 
Darangabe  der  eigenen  Existenz,  ja  der  eigenen  Ehre  sich 
Befriedigung  durch  die  Vernichtung  der  Gegner  zu  verschaffen. 

—  Nicht  viel  jünger  als  der  Vorige  würde  Heinrich  Spangel 
sein,  der  zuerst  1336  als  Bürger  erwähnt  wird,  dann  seit  1347 
in  den  Verzeichnissen  der  Monatsrichter  und  der  zu  Gottes 
Gesetz  Geschworenen  erscheint,  und  zwar  in  ersterer  Eigen- 
schaft 1347,  49,  52,  55,  58,  61.  64,  67  und  70,  das  letztemal 
an  Stelle  des  im  Verlaufe  des  Jahres  ausgeschiedenen  Peter 
Swap,  in  letzterer  Eigenschaft  1350,  53,  59,  62,  65  und  68.  — 
Der  dritte  dem  Alter  nach  wäre  vermutlich  Claus  Rosenbusch, 
Ratsherr  1350,  55  und  59,  Geschworener  zu  Gottes  Gesetz  1351. 

—  Sonst  finden  wir  noch  Werner  von  Kirrweiler  als  Ratsherrn 
1367  und  70  und  als  einen  der  12  Geschworenen  1368,  ferner 
Heil  Ulrich  als  Ratsherrn  1368  und  Eberhard  zum  Laube  als 
Ratsherrn  und  Geschworenen  zugleich  1370.  Eine  hervor- 
ragende Persönlichkeit  muss  auch  der  Bürgermeister  des  Jahres 
1369,  Engelmann  unter  den  Gademen,  gewesen  sein,  da  der- 
selbe, ohne  vorher  dem  Rate  angehört  zu  haben,  —  ein  be- 
reits 1354  erscheinender  Engelmann  ist  keinenfalls  mit  ersterem 
identisch,  da  letzterer  1369  neben  jenem  Monatsrichter  war  — 
zu  dieser  Würde  erhoben  wurde.  Die  übrigen  von  den  ge- 
nannten Personen  hatten  bis  1375  dem  Rate  nicht  angehört, 
wohl  aber  zuletzt  ein  Peter  von  Buhel  1375,  ein  Jeckel  Zut- 
del  1374,  ein  Merkel  Flügel  1370,  ein  Johann  Wergmeister 
1359,  ein  Johann  Bernhoch  1350,  ein  Merkel  zum  Rosenbaum 


')  Lehmann  S.  729. 


462  Barster. 

1348.  Die  beiden  ersten  dieser  Namen  kehren  auch  nach  1375 
noch  lange  wieder,  ebenso  wie  ein  Hans  von  Landau  seit  1376; 
in  dem  gleichen  Jahr  war  ein  Cleusel  Zutdel  Geschworener 
zu  Gottes  Gesetz,  1379  aber  ein  Heinrich  und  Voltze  Spangel 
zusammen  Monatsrichter.  Alle  diese  Personen  gehörten  also 
entweder  selbst  zu  irgend  einer  Zeit  dem  Rate  an  oder 
stammten  wenigstens  aus  Familien,  deren  Namen  uns  in  den 
Ratsverzeichnissen  jener  Zeit  öfters  begegnen;  doch  scheint 
der  Unterschied  im  Alter  und  wohl  auch  in  der  gesellschaft- 
lichen Stellung  der  Einzelnen  ein  ziemlich  erheblicher  gewesen 
zu  sein. 

Über  den  ersten  Anlass  dieser  Parteiumtriebe  unter  der 
Bürgerschaft  können  wir  bei  dem  Mangel  positiver  Nachrichten 
natürlich  nur  Vermutungen  hegen,  und  in  diesem  Sinne  möchte 
ich  darauf  hinweisen,  dass  die  Verbannung  Rudolfs  von  Offen- 
burg im  Jahre  1369  erfolgte,  als  er  der  herrschenden  Übung 
zufolge  seiner  Wiederwahl  zum  Bürgermeisteramte  für  das 
nächste  Jahr  entgegensehen  durfte,  und  dass  Engelmann  unter 
den  Gademen,  der  sich  1375  für  den  ohne  Zweifel  mit  Gewalt 
in  die  Stadt  zurückgeführten  Rudolf  von  Offenburg  seinen 
eigenen  Parteigenossen  gegenüber  verbürgte,  Bürgermeister  in 
eben  dem  Jahre  gewesen  war,  in  welchem  jener  verbannt  wurde. 
Dass  daher  diese  Verbannung  selbst  gegen  den  Willen  des  zu- 
letzt Genannten  verhängt  wurde,  ist  zweifellos  und  wenigstens 
wahrscheinlich,  dass  derselbe  eben  deshalb  nach  1369,  wo  er 
als  neueingetretenes  Ratsmitglied  zur  Bürgermeisterwürde  ge- 
langt war,  nicht  wieder  in  den  Rat  gezogen  wurde.  Ähnliches 
fand  vielleicht  auch  in  Bezug  auf  Heinrich  Spangel  statt,  der, 
nachdem  er  von  1347—67  in  regelmässigem  Wechsel  Mitglied 
des  Rates  und  beinahe  ebenso  oft  Geschworener  zu  Gottes  Ge- 
setz gewesen  war,  1370  nur  als  Ersatzmann,  in  den  nächst- 
folgenden Jahren  aber  überhaupt  nicht  wieder  in  den  Rat  ge- 
wählt wurde,  dem  auch  keine  andere  der  bei  dieser  Verschwö- 
rung beteiligten  Persönlichkeiten  nach  1370  angehörte.  Mög- 
lich daher,  dass  dieselbe  mit  den  aus  ihr  erwachsenen  bös- 
artigen und  verhängnisvollen  Wirren  in  dem  Bestreben  Ru- 
dolfs von  Offenburg  wurzelte,  seine  Wiederwahl  als  Bürger- 
meister für  das  Jahr  1370,  die  er  nicht  mit  Unrecht  durch 
sein  eigenes  anmassendes  und  gewaltthätiges  Wesen  gefährdet 
glauben  mochte,  durch  Anzettelung  von  Intriguen  und  Par- 


Veränderungen  des  Ztroftregimentes  in  Speier.  463 

teiungen  sicher  zu  stellen,  und  dass  er  hierin  von  einem  der 
regierenden  Bürgermeister  des  Jahres  1369  unterstützt  wurde. 
Dass  er  aber,  nachdem  dieser  Versuch  zu  seinem  und  seiner 
Anhänger  Schaden  ausgeschlagen  war,  mittelst  Gewalt,  gestützt 
einerseits  auf  seine  Verbindungen  unter  dem  auswärtigen  Adel, 
andererseits  auf  seine  geheimen  Parteigänger  in  der  Stadt, 
die  Wiedereinsetzung  in  seine  frühere  Stellung  erstrebte,  darf 
uns  bei  dem  Charakter  des  Mannes  und  der  Zeit,  in  der  er 
lebte,  nicht  sonderlich  wundernehmen,  ebensowenig  als  die 
Bereitwilligkeit,  mit  der  alle  politischen  Frondeurs  in  der  Stadt 
—  und  an  solchen  pflegt  es  ja  am  allerwenigsten  in  einer 
Stadtrepublik  zu  fehlen  —  demjenigen  die  Wege  bahnten,  der 
die  ihnen  missliebige  bestehende  Regierung  zu  stürzen  und 
sie  selbst  ans  Ruder  zu  bringen  verhiess.  Persönliches  Ge- 
kränktsein über  wirkliche  oder  vermeintliche  Zurücksetzung, 
Standes-  und  Parteigegensätze,  kurz  alles,  was  im  politischen 
wie  im  socialen  Leben  Zwiespalt  und  Verbitterung  hervorruft, 
mochten  zusammenwirken,  dass  Männer  vom  alten  städtischen 
Adel,  wie  neben  Heinrich  von  Landau  die  beiden  Bernhoch, 
gemeinsame  Sache  mit  dem  früheren  abgesagten  Feinde  des 
Patriziates  machten.  Denn  solche  politisch  Missvergnügte 
dürfen  wir  wohl  auch  in  den  beiden  zuletzt  Genannten  er- 
kennen, da  andererseits  die  Thatsache  allzu  auffällig  wäre, 
dass  von  dem  hochangesehenen  Geschlechte  der  Bernhoch,  das 
wir  schon  ein  Jahrhundert  zuvor  ständig  im  Rate  vertreten 
finden,  seit  1350  keiner  mehr  in  dem  zünftigen  Stadtmagistrate 
sass,  während  nun  auf  einmal  zwei  Brüder  dieses  Namens 
als  Parteihäupter  hervortreten.  Im  übrigen  jedoch  müssen 
wir  uns  bei  dem  bescheiden,  was  unsere  gleichzeitigen  Quellen 
uns  von  diesen  Ereignissen  berichten,  und  dieselben  etwa  nur 
durch  die  Nachrichten  der  ihnen  der  Zeit  nach  am  nächsten 
stehenden  Schriftsteller,  so  viel  als  möglich,  zu  ergänzen  suchen. 
Den  Abschluss  des  dritten  Aktes  in  dem  mit  der  Ver- 
bannung Rudolfs  von  Offenburg  1369  beginnenden  und  durch 
seine  gewaltsame  Wiedereinsetzung  sich  weiter  entwickelnden, 
mit  seiner  abermaligen  gewaltsamen  Vertreibung  aber  zur 
eigentlichen  Katastrophe  gelangenden  geschichtlichen  Dramas 
bildet  eine  Urkunde  (No.  302)  des  Speierer  Stadtarchives  mit 
der  späteren,  einem  seltsamen  lapsus  memoriae  entflossenen 
Aufschrift:  „Urphed  etlicher,  so  an  dem  Severinsaufruhr  teil 


464  Harster. 

genommen  und  der  Stadt  verwiesen  worden".  Wieder  sind 
es  die  geistlichen  Richter,  welche  beurkunden,  dass  vor  ihnen 
erschienen  seien  Engelmann  unter  den  Gademen,  Eberhart 
zum  Laube,  Werner  von  Kirrweiler,  Dietmar  Bernhoch,  Ulrich 
Bernhoch,  Claus  Zutdel,  Heile  Ulrich  von  Deidesheim  und 
Brechtel  Wergmeister  und  bekannt  hätten,  dass  sie  an  den 
Bürgermeistern  und  dem  Bäte  der  Stadt  Speier  grosse  und 
schwere  Missethat  verübt  hätten  und  meineidig  und  ehrlos  ge- 
worden seien,  indem  sie  dem  Rate  nicht  gehorsam  gewesen 
seien  kraft  ihres  Bürgereides,  denselben  vielmehr  das  Jahr 
über  oft  und  zu  wiederholten  Malen  überlaufen  und  gezwungen 
hätten,  ihnen  seine  Rechenbücher,  sein  Achtbuch,  seine  Schlüs- 
sel zu  allen  Pforten  und  sonst  die  Schlüssel  zu  der  Stadt 
Heimlichkeit  und  zu  ihren  Geldern  und  Briefen,  die  niemand 
haben  sollte,  als  allein  die  Bürgermeister,  auszuliefern.  Auch 
hätten  sie  Ächter,  die  der  Stadt  vor  Jahren  um  ihrer  Misse- 
that willen  verwiesen  worden,  wieder  in  die  Stadt  eingeführt 
gegen  des  Rates  Urteil  und  Willen  und  hätten  diese  Personen 
mit  besonderen  Eiden  und  Gelübden,  die  gegen  den  Rat  von 
Speier  gewesen  seien,  verstrickt  und  seien  gewöhnlich  in  dem 
Rate  gesessen  gegen  dessen  Willen,  wenn  man  der  Stadt  An- 
gelegenheiten verhandelt  habe,  und  hätten  sesshafte  Leute  in 
der  Stadt  gefangen  und  eingekerkert  gegen  des  Rates  Willen. 
Um  aller  dieser  Missethat  willen  bekannten  die  Vorigen  gern 
und  willig  zu  leiden,  was  ihnen  der  Rat  zur  Strafe  dafür  auf- 
erlegt habe,  nämlich  dass  sie  insgesamt  und  für  ewige  Zeiten 
die  Stadt  Speier  und  ihren  Burgfrieden  räumen  sollten  in  fol- 
gender Weise:  Engelmann  und  Werner  von  Kirrweiler  sollten 
räumen  jenseits  des  Rheines  sechs  Meilen  Weges  von  der  Stadt, 
Dietmar  Bernhoch  und  Eberhart  zum  Laube  diesseits  des 
Rheines  das  Land  aufwärts,  Ulrich  Bernhoch  dagegen  das 
Land  abwärts  gleichfalls  sechs  Meilen  von  der  Stadt,  Heile 
Ulrich  solle  räumen  in  das  Westrich  drei  Meilen  hinter  Neu- 
stadt, endlich  Claus  Zutdel  und  Brechtel  Wergmeister  sollten 
auch  räumen  über  Rhein  auf  sechs  Meilen  Entfernung.  Dazu 
solle  ein  jeder  zur  Strafe  den  Bürgermeistern  und  dem  Rate 
die  Hälfte  des  Wertes  von  all  seinen  Gütern  zahlen,  wofür 
sie  auch  dem  Rate  bereits  Bürgschaft  geleistet  zu  haben  ver- 
sicherten. Auch  versprachen  sie,  künftig  keinen  Bürger  der 
Stadt  und  ebensowenig  einen  ihrer  Eidgenossen  von  Mainz 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  455 

und  Worms  um  dieser  Dinge  willen  mit  Worten  oder  Werken 
zu  kränken  und  zu  schädigen  oder  durch  andere  kränken  und 
schädigen  zu  lassen.  Welcher  aber  unter  ihnen  sich  hiegegen 
verfehle  oder  nicht  bleibe  an  den  Orten  und  so  ferne  von  der 
Stadt,  als  ihm  bestimmt  worden,  der  solle  Leib  und  Leben 
verwirkt  haben,  wo  man  ihn  fange  und  ergreife.  Alle  diese 
vorgenannten  Stücke  gelobte  jede  einzelne  von  den  acht  Per- 
sonen durch  einen  leiblichen  Eid  zu  den  Heiligen  und  hängte 
zur  Bekräftigung  ihr  Siegel  an  den  Brief  zu  demjenigen  des 
geistlichen  Gerichtes  und  baten  dieselben  auch  die  Ratsboten 
der  Stadt  Mainz,  Ortliep  zu  dem  Gelthause  und  Hermann  Frie, 
und  diejenigen  von  Worms,  Johann  an  dem  Holzmarkte  und 
Heinrich  Crone,  welche  die  Rachtung  zwischen  den  Aufrührern 
und  dem  Rate  vermittelt  hatten,  gleichfalls  ihre  Siegel  an 
das  Vertragsinstrument  zu  hängen,  welchem  Wunsche  die- 
selben auch  willfahrten. 

Zunächst  erkennen  wir  aus  dem  Wortlaute  des  Vertrages, 
wie  derjenige,  welcher  die  obige  Aufschrift  machte,  zu  seinem 
Irrtum  veranlasst  wurde,  weil  darin  von  Ächtern  die  Rede  ist, 
die  der  Stadt  vor  langen  Jahren  verwiesen  worden,  während 
doch  nur  oder  hauptsächlich  der  sechs  Jahre  vorher  verbannte 
Rudolf  von  Offenburg  gemeint  war.  Von  den  13  Personen, 
welche  jenes  Bündnis  mit  Rudolf  von  Offenburg  geschlossen 
hatten,  werden  in  dieser  zweiten  Urkunde  nicht  mehr  erwähnt: 
Claus  Rosenbusch,  Hans  zum  Flügel,  Cleusel  von  Bohl,  Hen- 
nel  Spangel  und  Gontzel  zum  Rosenbaume.  Dagegen  berichtet 
Lehmann1),  dass  Rudolf  von  Offenburg  und  Heinrich  von 
Landau  und  etliche  andere  heimlich  aus  der  Stadt  entwichen, 
aber  vier  verurteilt  und  mit  dem  Schwerte  hingerichtet  wor- 
den seien,  worunter  möglicher-  oder  wahrscheinlicherweise  vier 
von  jenen  fünf  sich  befanden.  Das  Vermögen  Heinrichs  von 
Landau,  welchen  Lehmann  den  Kapitän  des  erfolgten  Aufruhrs 
im  Namen  des  von  Offenburg  und  an  Reichtum  und  Land- 
gütern den  Vornehmsten  in  der  Bürgerschaft  nennt,  wurde 
vom  Rate  eingezogen,  sein  Hausrat  öffentlich  versteigert  und 
der  Erlös  in  des  Rates  Rechenbücher  eingetragen.  Dagegen 
weiss  Lehmann  über  die  Ereignisse,  welche  zwischen  der  zu- 
letzt skizzierten  Urkunde  und  der  ihr  unmittelbar  voraus- 


*)  Lehmann  S.  726. 

Zeitechr.  f.  Gesch.  d.  Oberrb.  N.  F.  IIL  4.  30 


466  Harster. 

gehenden  in  der  Mitte  liegen,  nur  anzugeben,  dass  die  Eid- 
genossen der  Stadt  auf  erfolgte  Verständigung  aus  ihren  Rats- 
leuten je  zwei  nach  Speier  geschickt  hätten,  welche  mit  ernsten 
Bedrohungen  gewaltthätiger  Strafen  die  Rebellen  erschreckt, 
den  Verlauf  der  Sachen  angehört',  den  entstandenen  Aufruhr 
wieder  zur  Ruhe  und  den  Rat  wieder  in  vorigen  Stand  ge- 
bracht hätten.  Den  Worten  merkt  man  es  an,  dass  es  Leh- 
manns eigene  und  nicht  etwa  die  einer  den  Ereignissen  gleich- 
zeitigen geschichtlichen  Quelle  sind:  die  in  so  verwegener 
Weise  vorgegangenen  Rebellen  werden  schwerlich  vor  den  vier 
Friedensboten  der  Städte  Mainz  und  Worms  die  Waffen  ge- 
streckt und  ihren  Hals  dem  Beil  des  Henkers  dargeboten 
haben.  Lehmanns  gewöhnliche  Ungenauigkeit  zeigt  sich  auch 
wieder  in  der  Interpretation  der  oben  von  uns  im  Auszuge 
mitgeteilten  Rachtung,  worin  jedenfalls  nichts  davon  steht, 
dass  die  Aufrührer  „den  Rat  ihres  Gefallens  verändert  und 
den  verwiesenen  Bürgermeister  wieder  an  seinen  Ort  einge- 
setzt", oder,  wie  es  nachher  heisst,  „in  seinem  Amte  bestätigt 
hätten".  Auch  die  Angabe,  dass  Rudolf  von  Offenburg  1374 
—  soll  wohl  heissen  1375,  ebenso  wie  die  Verbannung  der 
Genannten  nicht  Lehmann  zufolge  1370,  sondern  bereits  1369 
erfolgte  —  aus  den  Ratspersonen  drei  vornehme  seiner  Sache 
gewogen  gemacht,  nämlich  Eberhart  zum  Laube,  Werner  von 
Kirrweiler  und  Heinrich  Spangel,  ist  ungenau,  da,  wie  wir 
gesehen  haben,  der  letztere  seit  1367,  die  beiden  ersteren 
aber  seit  1370  nicht  mehr  im  Rate  sassen.  Jedenfalls  war 
das  Urteil,  wenn  wir  bedenken,  dass  das  Vermögen  Rudolfs 
von  Offenburg  auch  nach  der  zweiten,  für  immer  ausge- 
sprochenen Verbannung  nicht  mit  Beschlag  belegt  wurde,  ein 
ungewöhnlich  strenges  und  lässt  einen  Schluss  zu  auf  die 
Schwere  der  von  den  Aufrührern  verübten  Frevel. 

Die  Dämpfung  des  Aufruhres  selbst  schildert  Geissei,  der 
Kaiserdom  zu  Speier  S.  128  f.  nach  Eysengrein  f olgendermassen : 
Während  Bischof  Adolf  zum  Krieg  gegen  die  Stadt  rüstete,  weil 
er,  ohne  die  Freiheiten  der  Stadt  bestätigt  zu  haben,  seinen 
Einritt  halten  wollte,  stiftete  Heinrich  von  Landau,  der  reichste 
Bürger  von  Speier,  Ratsverwandter  (sie!)  und  ein  dem  Auf- 
ruhr geneigter  Mann,  Meuterei  gegen  den  Stadtrat  und  ge- 
wann sich  den  grössten  Teil  des  Volkes.  Durch  diese  gestärkt 
und  Herr  der  Stadt  sagte  er  einen  Tag  an  ins  Minoriten- 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  467 

kloster,  um  der  Stadt  künftiges  Regiment  festzusetzen.  Der 
Tag  kam,  aber  nicht  zur  Versöhnung  und  Herrschaft,  wie  der 
yon  Landau  gehofft,  sondern  zum  Streite.  Als  der  Morgen 
anbrach,  liefen  alle  Speierer  in  die  Waffen  und  stürzten  lär- 
mend durch  die  Strassen.  Die  dem  Stadtrate  getreuen  Bür- 
ger und  die  übrigen  gedingten  Stadtknechte  rannten  ins  Mün- 
ster hinauf,  besetzten  das  Gotteshaus  und  die  Thore  der  Vor- 
halle und  trotzten  von  da  aus  den  Aufrührern,  die  sich  auf 
den  Fruchtmarkt  und  in  die  Webergasse  geworfen  hatten. 
Beide  Parteien  standen  gewafihet,  des  blutigen  Kampfes  ge- 
wärtig. —  Das  sahen  die  Domherren;  und  um  des  Münsters 
Wohl  besorgt  und  um  eigenes  Heil  bange  entsandten  sie 
eilends  den  Domherrn  Diether  Russe,  der  auf  seines  Namens 
Ansehen  und  die  ihm  verliehene  Rednergabe  vertrauend,  sich 
mit  mehreren  seiner  Brüder  mitten  unter  die  Kampfrüstigen 
mengte,  Worte  des  Friedens  verkündend,  mit  ernster  Warnung 
vor  schwerem  Bürgermorde.  Die  Aufruhrer  horchten;  sie  über- 
sahen ihr  kleines  Häuflein,  und  da  sie  sich  zu  schwach  fanden 
gegen  die  Menge  der  Treuen,  die  ihnen  entgegentraten,  reichten 
sie  denen  vom  Rate  freiwillig  ihre  Waffen. 

Neben  diesem  in  den  Text  gesetzten  Berichte  Eysengreins 
gibt  Geissei  in  einer  Anmerkung  ohne  Nennung  der  Quellen 
die  Version  Lehmanns,  bezw.  der  Urkunden,  indem  er  sagt, 
dass  der  Freund  des  1370  verbannten  Altbürgermeisters  Ru- 
dolf von  Offenburg,  Heinrich  von  Landau,  und  andere  der 
Stadt  im  Jahre  1374  über  den  Rat  herfielen,  ihn  entsetzten, 
sich  der  Stadtthore,  der  Rechenkammer  und  der  Stadturkunden 
bemächtigten,  die  Ratsherren  türmten  und  vertrieben  und  den 
Altbürgermeister  zurückriefen.  In  einer  späteren  Anmerkung 
erwähnt  er  nach  beiden  Gewährsmännern,  dass  zuletzt  Ab- 
gesandte der  Bundesstädte  Mainz  und  Worms  den  Streit 
schlichteten,  die  Anstifter  verbannt  und  vier  enthauptet  wur- 
den. —  Es  ist  klar,  dass  die  beiden  Berichte  eine  wesentlich 
verschiedene  Situation  voraussetzen.  Bei  Lehmann  ist  Hein- 
rich von  Landau  bereits  Herr  der  Stadt,  der  Rat  entsetzt 
und  die  Ratsherren  im  Kerker  oder  vertrieben,  und  genügt 
das  Erscheinen  von  vier  Städtegesandten,  um  die  gesetzliche 
Ordnung  wieder  herzustellen,  derart,  dass  über  die  Häupter 
der  Verschwörung  strenges  Gericht  gehalten  und  die  Blut- 
urteile an  den  Gefangenen  vollstreckt  werden  können,  während 

30* 


468  Harster. 

des  vermittelnden  Eingreifens  der  Geistlichkeit  mit  keinem 
Worte  gedacht  wird.  Nach  Eysengrein  dagegen  bemächtigt 
sich  zwar  Heinrich  von  Landau  mit  seinem  Anhang  durch 
Überrumpelung  der  Stadt ;  als  dann  aber  durch  öffentliche  Ver- 
handlung mit  dem  Volke  eine  neue  Ordnung  des  Stadtregi- 
mentes gemacht  werden  soll,  ermannen  sich  die  der  recht- 
mässigen Obrigkeit  treugebliebenen  Bürger  zu  bewaffnetem 
Widerstand  und  die  beiden  Parteien  scharen  sich  zu  offenem 
Kampfe  zusammen.  Da  legt  sich  die  Domgeistlichkeit  in  das 
Mittel,  um  nicht  das  von  den  Anhängern  des  Rates  besetzte 
Münster  zum  Schauplatz  des  Blutvergiessens  werden  zu  lassen, 
und  da  die  Aufrührer  inzwischen  erkannt  hatten,  dass  sie  in 
der  Minderzahl  waren,  so  fanden  die  Friedensworte  Gehör, 
und  die  Verführten  kehrten  zu  ihrer  Pflicht  zurück.  Ein 
Schiedsgericht  von  Ratsherren  der  verbündeten  Städte  sprach 
das  Urteil  über  die  gefangenen  Verschwörer,  während  die 
eigentlichen  Anstifter  des  Aufruhres,  Rudolf  von  Offenburg 
und  Heinrich  von  Landau,  entkamen. 

Es  kann  kein  Zweifel  obwalten,  dass  die  letztere  Darstel- 
lung des  Herganges  die  grössere  Wahrscheinlichkeit  für  sich 
hat.  Der  Rat  war  noch  nicht  förmlich  entsetzt,  was  gewiss 
in  dem  Urteil  gegen  die  acht  zuletzt  der  Stadt  Verwiesenen 
nicht  mit  Stillschweigen  übergangen  worden  wäre,  sondern 
sollte  es  wohl  durch  die  öffentliche  Zustimmung  der  einge- 
schüchterten Bürgerschaft  erst  werden,  als  durch  die  von  den 
Verschworenen,  wie  es  scheint,  nicht  genügend  in  Rechnung 
gezogene  Entschlossenheit  des  treugebliebenen  Teiles  der 
städtischen  Gemeinde  die  Sache  eine  unerwartete  Wendung 
nahm.  Dagegen  ist  es  schlechterdings  unerfindlich,  wie  durch 
die,  man  weiss  nicht,  ob  aus  eigenem  Antrieb  oder  auf  Bitten 
der  vertriebenen  Ratsherren  erscheinenden  Städtegesandten  ein 
solcher  Umschwung  der  augenblicklichen  Lage  bewirkt  wer- 
den konnte,  dass  auf  ihre  blossen  Drohungen  hin  die  bereits 
im  vollen  Besitze  aller  Regierungsgewalt  befindlichen  Ver- 
schwörer ihnen  zur  gerichtlichen  Aburteilung  überliefert  wur- 
den oder  freiwillig  sich  ihnen  ergaben  und  diese  Nachgiebig- 
keit dann  teilweise  mit  dem  Leben  büssten.  Das  Ganze  charak- 
terisiert sich  vielmehr  als  ein  Putsch,  der,  zunächst  im  In- 
teresse Rudolfs  von  Offenburg  zum  Behuf  seiner  Zurückführung 
unter   gleichzeitiger,   den   ehrgeizigen   Bestrebungen   einiger 


Veränderungen  des  Zonftregimentes  in  Speier.  459 

politisch  Verstimmter  Rechnung  tragender  Ratsveränderung 
von  einem  über  reiche  materielle  Mittel  und  noch  grössere 
Verwegenheit  verfügenden  grundsätzlichen  Gegner  des  herr- 
schenden Regimes  unternommen,  nach  vorübergehendem  Er- 
folg, während  dessen  der  Rat  in  der  angegebenen  Weise  ter- 
rorisiert wurde,  schliesslich  an  dem  gesetzmässigen  Sinne  der 
Mehrheit  scheiterte,  aber  auch  diesen  teilweisen  Erfolg  kaum 
erzielt  hätte  ohne  eine  auch  in  den  Kreisen  der  zünftigen 
Bürgerschaft  ziemlich  weit  verbreitete  Unzufriedenheit,  wie  ja 
schon  Rudolf  von  Offenburg  nach  seiner  ersten  Verbannung  sich 
berühmte,  die  Mehrheit  der  Zünfte  auf  seiner  Seite  zu  haben. 

Mit  dieser  Auffassung  lässt  sich,  wie  ich  glaube,  selbst  die 
merkwürdige  Thatsache  vereinigen,  dass  in  dem  alten  Rats- 
buche (Codex  50),  in  welchem  ein  Blatt  zwischen  den  Ver- 
zeichnissen von  1374  und  1375  ausgeschnitten  ist,  in  der  am 
unteren  Rande  befindlichen  Rubrik  Magistri  Givium  des  letzteren 
Jahres  unter  den  Namen  Brechtel  Frispecher  und  Hennel  Mein- 
goz  als  dritter,  von  derselben  Hand  geschriebener  der  des 
Heintzel  von  Landau  und  noch  ein  vierter  längerer,  aber  bei 
einem  späteren  Beschneiden  des  Buches  bis  auf  wenige  Reste 
weggeschnittener  Name  stehen.  Sollten,  wie  man  hienach 
schliessen  könnte,  wirklich  Heinrich  von  Landau  und  vielleicht 
auch  Rudolf  von  Offenburg  sich  den  rechtmässigen  Bürger- 
meistern des  Jahres  1375  zugesellt  haben,  so  wäre  dies  eben 
dasselbe,  was  die  Urkunden  auch  von  den  übrigen  Verschworenen 
berichten,  dass  sie  sich  in  die  Sitzungen  des  Rates  gedrängt 
und  an  seinen  Verhandlungen  teilgenommen  hätten.  Doch 
deutet  vielleicht  die  Namensform  Heintzel  von  Landau,  wie 
die  gleichfalls  in  diesen  Urkunden  gebrauchte  Hennel  Spangel 
darauf  hin,  dass  wir  es  bei  dieser  Verschwörung  mit  einer 
jüngeren  Generation  zu  thun  haben  als  derjenigen,  die  bereits 
vor  1349  im  politischen  Leben  gestanden  war. 

Aber  damit  war  das  geschichtliche  Drama,  wie  wir  es  oben 
genannt,  noch  nicht  zu  Ende;  vielmehr  folgte  auf  diesen  dritten 
Akt  noch  ein  vierter  und  fünfter.  Heinrich  von  Landau  näm- 
lich begab  sich  nach  seiner  Flucht  aus  der  Stadt  zu  dem 
streitbaren  Bischof  Adolf  von  Nassau  und  versprach  ihm,  die 
Stadt  in  seine  Hände  zu  liefern,  ein  Vorschlag,  den  derselbe 
mit  Begierde  ergriff.1)    Von  den  Erzbischöfen  von  Köln  und 

')  Lehmann  S.  726  f. 


470  Harster. 

Trier  unterstützt,  erschien  Adolf  vor  den  Mauern  der  Stadt, 
deren  Herr  und  Gebieter,  nicht  deren  Oberhirte  er  zu  sein 
begehrte,  ohne  sich  auch  nur  wegen  eines  halbwegs  plausiblen 
Kriegsvorwandes  bemüht  zu  haben.  Aber  auch  der  Rat  der 
Stadt  war  inzwischen  nicht  säumig  gewesen,  sondern  hatte 
zahlreiche  Dienstmannen  zu  Boss  und  zu  Fuss  geworben  und 
zu  ihrem  Obersten  angenommen  den  Grafen  Hanemann  von 
Zweibrücken  nebst  seinen  Brüdern  Simon  Wecker  und  Hen- 
rich ;  ausserdem  leisteten  auch  dieses  Mal  die  Eidgenossen  von 
Mainz  und  Worms  der  bedrängten  Stadt  treue  Bundeshilfe. 
Der  Bischof,  der  sein  Hauptquartier  im  St.  Germansstifte  auf 
der  Südseite  der  Stadt  aufschlug,  nahm  im  ersten  Anlauf  die 
auf  der  entgegengesetzten  nördlichen  Seite  gelegene  Vorstadt 
Altspeier  und  verwüstete,  da  die  Bürger  seine  Aufforderung 
zur  Übergabe  mit  Hohn  zurückwiesen,  alles  mit  Feuer  und 
Schwert  Am  6.  Mai  1376  schritt  er  zum  Sturme  auf  die 
innere  Stadtmauer,  wurde  aber  mit  Verlust  zurückgeschlagen. 
Nun  suchte  Heinrich  von  Landau  durch  mehrere  in  die  Stadt 
gesandte  Anhänger  im  Innern  Verrat  und  Empörung  anzu- 
stiften; aber  seine  Sendlinge  wurden  ergriffen  und  drei  der- 
selben geschleift,  einige  gerädert,  andere  enthauptet  und  die 
für  Räder,  Seile,  Stränge  und  Schnüre  verausgabten  5  Pfd. 
Heller  vom  Rate  gewissenhaft  gebucht.  Darauf  schritt  der 
Bischof  zu  einer  regelrechten  Belagerung,  indem  er  gegenüber 
der  nördlichen  Stadtmauer  einen  Wall  auffuhren  und  von  dem- 
selben mit  Wurfmaschinen  die  Stadtmauern  erschüttern  liess. 
Aber  auch  ein  zweiter  und  dritter  Sturm  blieben  erfolglos, 
ja  die  Bürger  gewannen  zwei  verwegene  Gesellen,  dass  sie 
Feuer  in  der  von  den  Feinden  besetzten  Vorstadt  Altspeier 
legten,  das  um  sich  greifend  denselben  grossen  Schaden  zu- 
fügte und  auch  die  beiden  Kriegsmaschinen  des  Bischofes,  die 
Katze  und  die  Laterne,  zerstörte.  Da  endlich  gab  der  Bischof 
die  aussichtslose  Belagerung  auf  und  machte  zuletzt  durch 
Pfalzgraf  Ruprechts  Vermittlung  auf  Samstag  vor  Oculi  1377 
seinen  Frieden  mit  der  Speierer  Bürgerschaft,  die  wieder  ein- 
mal ebenso  tapfer  als  erfolgreich  ihre  Freiheit  gegen  bischöf- 
liche Anmassung  und  Herrschsucht  verteidigt  hatte. 

Lehmann  knüpft  hieran  die  Bemerkung:  Weil  Heinrichs  von 
Landau  Verräterei  offenbar  an  den  Tag  gekommen  sei,  und 
derselbe  auch  zuvor  die  Bürgerschaft  schwierig  gemacht,  hätten 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  471 

die  Zünfte,  da  man  denselben  als  Flüchtling  nicht  habe  zur 
Hand  bringen  und  bestrafen  können,  allenthalben  in  und  ausser 
der  Stadt  mit  öffentlichen,  angeschlagenen  Briefen  denselben 
verfolgt  Wir  besitzen  noch  die  Originalbriefe  von  14  unter 
den  17  Zünften,  wovon  9  mit  anhängenden  Siegeln  der  be- 
treffenden Zünfte,  und  ein  die  Abschriften  sämtlicher  Briefe 
beglaubigendes  Vidimus  des  geistlichen  Gerichtes  unter  dessen 
Insiegel.  Dass  diese  Briefe  nicht  an  den  Strassenecken  der 
Stadt  oder  gar  an  Orten  ausserhalb  derselben  angeschlagen 
waren,  ist  klar.  Auch  bezweckten  dieselben  keine  Verfolgung 
Heinrichs  von  Landau,  welche  ja  ausserhalb  des  Machtbe- 
reiches der  Stadt  ganz  aussichtslos,  innerhalb  desselben  aber 
überflüssig  gewesen  wäre,  und  die  zu  verhängen  jedenfalls 
Sache  des  Rates,  nicht  der  einzelnen  Zünfte  war.  Vielmehr 
besagt  jede  dieser  gleichlautenden  Urkunden  nur,  dass  Hein- 
rich von  Landau  an  dem  Rate  und  der  Stadt  zu  Speier  ein  mein- 
eidiger, ehrloser  Bösewicht  geworden  sei,  spricht  also  nur  die 
einhellige,  gleichsam  moralische  Verurteilung  seines  Verrates 
seitens  der  gesamten,  in  den  Zünften  organisierten  Bürger- 
schaft und  damit  eine  Anerkennung  aller  der  vom  Rate  zur 
Unterdrückung  der  Empörung  ergriffenen  Massregeln  aus,  was 
gegenüber  den  bei  eben  dieser  Gelegenheit  hervorgetretenen 
Spaltungen  unter  der  Bürgerschaft  nicht  so  ganz  überflüssig 
erscheinen  mochte. 

Wie  sehr  überhaupt  dem  Speierer  Stadtrate  darum  zu  thun 
war,  ebenso  wie  bei  der  dauernden  Verbannung  Rudolfs  von 
Offenburg,  allen  falschen  Ausstreuungen  über  den  Verlauf  der 
Angelegenheit  seitens  der  dabei  Beteiligten  entgegenzutreten 
und  überall,  besonders  aber  in  den  am  nächsten  befreundeten 
Städten  Mainz  und  Worms  die  öffentliche  Meinung  über  Hein- 
rich von  Landau  und  seinen  Anhang  aufzuklären,  zeigen  drei 
bis  auf  Eingang  und  Schluss  unter  sich  und  mit  dem  vor  dem 
geistlichen  Gerichte  des  Speierer  Bischofs  seitens  der  acht  Ver- 
bannten abgelegten  Schuldbekenntnis  gleichlautende  Erzäh- 
lungen des  Herganges,  ausgegangen  und  bestätigt  von  den 
Bürgermeistern  und  den  Räten  von  Mainz  und  Worms  auf 
Grund  der  eidlichen  Aussagen  ihrer  in  dieser  Sache  in  Speier 
persönlich  thätig  gewesenen  Ratsfreunde  und  von  dem  zur 
fraglichen  Zeit  in  Diensten  der  Stadt  Speier  gestandenen  Edel- 
knechte Rafan  von  Furkenfelt  (Freckenfeld?),  der,  was  er  aus- 


472  Harster. 

sagte,  selbst  gehört  und  gesehen  zu  haben  versicherte.  Ebenso 
bezeugte  vor  dem  Worinser  Stadtrate  Heinrich  Crone,  dass 
sein  inzwischen  verstorbener  Ratsgenosse  und  Mitgesandter 
Johann  an  dem  Holzmarkte  mit  ihm  zu  gleicher  Zeit  bei  der- 
selben Geschichte  von  ihrer  Stadt  wegen  zu  Speier  gewesen 
sei  und  sie  ebenso  gesehen  und  gehört  habe,  wie  er  selbst, 
und  wie  der  Bericht  besage.  Im  Eingange  aber  versichert 
derselbe  Zeuge  gleichlautend  mit  der  Urkunde  des  Mainzer 
Stadtrates,  dass  die  Gewalttaten  Heinrichs  von  Landau  und 
seiner  Anhänger  geschehen  seien  in  seiner,  des  Zeugen,  Gegen- 
wart, der  zu  der  Zeit,  als  die  Geschichte  zu  Speier  war,  von 
seiner  Stadt  wegen  daselbst  gewesen  sei.  In  der  Mainzer  Ur- 
kunde werden  vier  Gewährsmänner  genannt,  nämlich  ausser 
Hermann  Frye  noch  Henne  Berwelff,  Ortliep  zur  iungen  aben, 
der  Jüngste,  und  Henne  Fette,  während  Ortliep  zu  dem  Gelt- 
hause, der  den  Vertrag  zwischen  dem  Rate  und  zwischen  Engel- 
mann und  Eonsorten  mitunterhandelte  und  besiegelte,  und  der 
doch  schwerlich  identisch  mit  dem  oben  genannten  Ortliep  zur 
iungen  aben  ist,  nicht  mehr  erwähnt  wird,  wohl  weil  auch  er  in- 
zwischen verstorben  war.  Es  scheint  daher,  als  seien  die  Städte- 
gesandten zur  Zeit  des  Auflaufes  in  anderen  Angelegenheiten 
bereits  in  Speier  gewesen  und  seien  so  Augen-  und  Ohren- 
zeugen der  Vorgänge  geworden.  Dieselben  haben  dann  wohl, 
nachdem  der  Aufstand  an  der  entschiedenen  Haltung  der  Mehr- 
heit unter  der  Bürgerschaft  zunichte  geworden,  ihre  guten 
Dienste  zur  Vermittlung  und  Wiederaussöhnung  angeboten 
oder  sind  darum  von  dem  Rate  der  befreundeten  Stadt  er- 
sucht worden  und  haben  dann  auch  die  unter  ihrer  Mitwirkung 
zustande  gekommene  Rachtung  besiegelt,  nachdem  vielleicht 
zwei  oder  drei  der  ursprünglich  in  anderer  Sache  geschickten 
Mainzer  Ratsboten  schon  früher  abgereist  waren. 

Die  dritte,  von  dem  erwähnten  Edelknecht  ausgestellte  Ur- 
kunde enthält  noch  einen  längeren  Zusatz  des  Inhaltes,  dass 
Heinrich  von  Landau  und  seine  Gesellschaft  sich  geweigert 
hätten,  mit  einigen  Bürgern  zu  Speier,  an  denen  sie  Gewalt 
geübt,  Recht  zu  nehmen  vor  dem  Rate  zu  Speier,  wie  sie 
doch  dem  Rate  geschworen  hatten,  obwohl  die  von  ihnen  Ge- 
schädigten sich  dazu  erboten,  und  eben  so  wenig  vor  den 
Dienern  der  Stadt  (d.  h.  wohl  vor  den  städtischen  Gerichten) 
und   auch  nicht  vor  den  Räten  oder  Dienern  sämtlicher  am 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  473 

Rhein  gelegener  Städte  von  Basel  bis  Köln,  wiewob]  sich  die 
Kläger  auch  dazu  erboten,  und  dass  sie  ihnen  also  das  Recht 
verschlagen  und  sich  der  gerichtlichen  Entscheidung  entzogen 
hätten. 

Über  die  weiteren  Schicksale  Heinrichs  von  Landau,  wel- 
chen unverzüglich  zu  richten  laut  einer  Urkunde  des  Speierer 
Stadtarchives  König  Wenzel  den  Grafen  Friedrich  von  Lei- 
ningen als  Hauptmann  des  Landfriedens  auf  dem  Rhein  be- 
auftragte, haben  wir  nur  unzusammenhängende  Notizen,  so 
die  Bemerkung  Lehmanns1)  nach  einem  Manuskript  vom  Jahr 
1378:  „Uf  Henrich  von  Landau  mit  12  Knechten  und  Pferden 
in  drei  Ritten  gehalten,  und  als  er  gen  Aach  ritt",  welcher 
der  Nachsatz  fehlt,  ferner  den  von  Fuchs  herrührenden  Zu- 
satz: „Item  in  diesem  Jahr  (1379) 2)  ist  Henrich  von  Landau 
von  einem  Kürschner  gefangen  und  der  Stadt  gelieffert  wor- 
den, deine  der  Rat  20  Pfd.  Heller  verehrt,  und  über  den  Hen- 
rich den  Hencker  zum  drittenmal  führen  lassen,  und  wurden 
seinetwegen  viel  Landtage  zu  Wormbs  gehalten;  Er  muss  nach- 
gehends  wieder  loßkommen  seyn,  wie  aber,  und  ob  es  durch 
einen  Verglich  geschehen,  davon  findet  sich  gar  nichts,  wol 
aber  dass  ^r  sich  im  Jahr  1382  zu  Wormbs  auffgehalten  und 
im  Jahr  1385  mit  seinem  Anhang  abermahls  auf  die  Burger 
von  Speyr  gestreifft,  gesengt  und  gebrennt  habe." 

Unter  der  Überschrift:  „Diz  sint  die,  die  der  stat  von  Spire 
widersaget  hetent  von  Heinrichs  wegen  von  Landouwe,  und 
die  der  rat  ufser  der  vintschaft  gelasen  hat",  und  mit  der 
Datumsangabe:  „Und  diz  ist  geschehen  uff  den  nehsten  durns- 
tag  nach  sante  Dionyesius  tag"  findet  sich  in  dem  als  Codex  6 
bezeichneten  Statutenbuch  aus  dem  14.  Jahrhundert  Fol.  45r 
ein  Verzeichnis  von  30  Namen,  darunter  zwei  von  Staufen- 
berg,  ebensoviele  von  Tiersperg,  von  Wisenecke,  ein  von  Had- 
stat,  der  Schultheiss  von  Colmar  Peter  Bon  und  andere. 

Schon  zehn  Jahre  später  wurde  die  Ruhe  der  Stadt  aber- 
mals gestört,  und  zwar  durch  einen  politischen  Prozess,  in 
welchen  ein  grosser  Teil  der  Ratsherren  aus  den  drei  Räten 
in  der  einen  oder  anderen  Weise  verwickelt  war,  und  in  wel- 
chem schliesslich  über  21  derselben  mehr  oder  minder  strenge 


*)  Lehmann  S.  729.  ~  2)  Die  Zahl  1389  hei  Fuchs  heruht  wohl  nur 
auf  einem  Druckversehen. 


474  Harster. 

Strafen  verhängt  wurden.  Wenn  aber  Rau1)  diese  im  Jahr 
1386  aufgedeckten  Umtriebe  als  gefährlich  bezeichnet  und  aus 
den  dabei  genannten,  aus  der  Hausgenossenzeit  her  bekannten 
Namen  schliesst,  dass  das  Ganze  beinahe  als  ein  Versuch,  im 
Interesse  der  Hausgenossen  Wahlen  durchzusetzen  und  dann 
vielleicht  die  Verfassung  zu  ändern,  erscheint,  so  ist  das  Erstere 
zum  mindesten  übertrieben,  und  das  Letztere  positiv  unrichtig. 
Gefährlich  waren  diese  Umtriebe,  insofern  es  sich  um  den  Fort- 
bestand des  Zunftregimentes  handelte,  wohl  überhaupt  nicht, 
und  jedenfalls  vermögen  wir  keine  spezifisch  hausgenössischen 
Interessen,  welche  dadurch  hätten  gefördert  werden  sollen,  zu 
entdecken.  Die  Träger  hausgenössischer  Namen  unter  den 
Bestraften,  Syfrit  Retschel,  Ulrich  Klupfei  und  Anselm  von 
Mömpelgard,  gehören  zu  den  mindest  Gravierten  und  auch 
Werner  Roner  wurde  neben  Hans  Frispecher  und  Dolde  Ger- 
mersheimer  nicht  mit  der  höchsten  Strafe  belegt.  Diese  traf 
vielmehr  die  Bürgermeister  von  1 384  Brechtel  Frispecher  und 
1385  Contzel  Frispecher  sowie  Contzmann  Verlin,  einen  der 
Ratsherren  von  1384,  also  lauter  Nichtpatrizier.  Aber  das 
alles  hat  den  Münzern  und  Hausgenossen  nichts  genützt:  die 
Speierer  Geschichtschreiber  haben  es  sich  nun  einmal  in  den 
Kopf  gesetzt,  in  jeder  mutmasslich  oder  wirklich  auf  den  Um- 
sturz des  Bestehenden  abzielenden  Bewegung  die  Hände  des 
städtischen  Adels  zu  erkennen,  und  wenn  sonst  Lehmann  keine 
Gelegenheit  vorübergehen  lässt,  ohne  dieser  Überzeugung  kräf- 
tigen Ausdruck  zu  verleihen,  so  ist  es  diesmal  sein  Fortsetzer 
Fuchs,  der  die  angeschlagene  Tonart  weiter  führt,  indem  er 
sagt2):  „Und  war  ihr  Absehen,  das  Stadtregiment  gäntzlich 
mit  ihren  Creaturen  zu  besetzen,  damit  nach  ihrem  Willen  zu 
schalten,  und  mithin  nach  und  nach  es  in  dem  Werck  Selbsten, 
obschon  nicht  nach  dem  Namen,  wieder  unter  der  Müntzer 
und  Haussgenossen  Gewalt  zu  bringen,  dann  sie  Müntzer  ge- 
wesen", natürlich  eine  Behauptung,  für  die  er  den  Beweis 
schuldig  bleibt. 

Zweck  der  bezeichneten  Umtriebe  war  die  zweifelsohne  un- 
berechtigte Beeinflussung  der  Wahl  des  Rates  von  1 386  durch 
einen  Teil  der  Ratsherren  von  1384,  besonders  durch  Contz- 
mann Verlin  und  den  Altbürgermeister  Brechtel  Frispecher  im 


*)  Regimentsverfassung  II,  15.  —  »)  Lehmann  S.  753. 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  475 

Bunde  mit  dem  zur  Zeit  regierenden,  noch  sehr  jugendlichen 
Bürgermeister  Contzel  Frispecher,  der,  wie  ein  Zeuge  im  Ver- 
hör ausdrücklich  hervorhebt,  die  frühzeitige  Berufung  zu  dieser 
Würde  seinem  Vetter,  dem  genannten  Brechtel  Frispecher  ver- 
dankte, eben  dadurch  aber  viel  üble  Nachrede  in  der  Gemeinde 
sich  zugezogen  hatte.  Nach  der  Übung,  wie  sie  sich  seit  1349 
festgestellt  hatte,  waren  für  1386  die  Ratsherren  von  1383 
wieder  an  der  Reihe  gewählt  zu  werden,  und  ebenso  die  Bür- 
germeister jenes  Jahres  Berthold  Reinbotd  (der  Name  findet 
sich  verschieden  geschrieben)  und  Dietrich  Syde.  Von  diesen 
war  besonders  der  Letztere  den  an  diesen  Umtrieben  Betei- 
ligten missliebig  geworden,  angeblich  weil  er  den  Rat  „ge- 
quetscht" hätte,  weshalb  sie  ihn  zwei  oder  drei  Jahre  ausser 
dem  Rate  lassen  wollten;  gegen  den  Ersteren  aber  wurde  ein- 
gewendet, dass  er  Schultheiss  sei  und  des  Herzogs  Kleid  trage 
und  den  Schreiber  (des  Schultheissenamtes?)  bei  sich  halte. 
An  ihre  Stelle  sollten  Werner  Roner  und  Wilkin  Verwer  treten; 
auch  Hans  Diele,  Contze  Wachenheimer  und  Haman  Zan  von 
den  Ratsmitgliedern  des  Jahres  1383  sollten  nicht  wieder  ge- 
wählt werden,  der  Letztere,  weil  er  geäussert  habe,  er  wolle 
mit  keinem  Verräter  zu  Rate  sitzen  und  warten,  bis  wieder 
ein  ehrlicher  Rat  gewählt  werde.  Dabei  wird  von  den  An- 
stiftern dieser  Intrigue  geklagt,  dass  Leute  seien,  die  den  Rat 
gerne  in  ihren  Händen  hätten  und  meinten,  die  Stadt  sich 
eigen  zu  machen,  und  dass  keinem  armen  Mann  Recht  wider- 
fahren möchte.  Wenn  es  dann  heisst,  dass  die  „Fritze"  viele 
Versammlungen  hätten  und  viele  Leute  an  sich  zögen,  und  von 
diesem  oder  jenem  Ratsherrn  verlangt  wird,  dass  er  keinem 
andern  durch  Gelübde  sich  verbinde,  so  leuchtet  ein,  dass  wir 
es  hier  mit  Bündnissen  und  Gegenbündnissen  zu  Wahlzwecken 
persönlichster  Art,  mit  einem  Kampf  der  Partei  Frispecher 
gegen  die  Partei  Fritz  zu  thun  haben.  Die  erstere  unterlag, 
und  wenn  auch  der  Name  Frispecher  nicht  ganz  aus  den  Rats- 
listen verschwand,  so  konnte  er  sich  doch  nicht  mehr  messen 
mit  dem  der  Fritze,  wie  dies  ein  Blick  auf  die  Bürgermeister- 
listen1) bis  zum  Ende  der  uns  beschäftigenden  Periode  zeigt. 
So  war  Hans  Fritz  der  Alte  von  1387—99  fünfmal  Bürger- 
meister, Contze  Fritz  von  1388—1409  achtmal,  Peter  Fritz 


')  Lehmann  8.  618  ff. 


476  Harster. 

von  1424—36  fünfmal,  Itel  Fritz  von  1428—37  viermal,  Frie- 
drich Fritz  von  1469—84  sechsmal,  Friedrich  Fritz  der  Junge 
von  1487—98  fünfmal,  endlich  wieder  ein  Itel  Fritz  von  1490 
bis  1505  viermal.  Dass  Vorbesprechungen  über  eine  vorzu- 
nehmende Neuwahl  des  Rates  in  privater  Weise  auch  sonst 
gehalten  worden  waren,  wird  ausdrücklich  gesagt  und  von 
dem  Zimmermanne  Laudenburg,  der  von  1363—84  siebenmal 
im  Rate  gewesen  war,  mit  Berufung  auf  seine  Erfahrung  als 
eines  der  ältesten  Mitglieder  bekräftigt.  Dabei  versichern  alle 
Teilnehmer  beständig,  dass,  was  sie  thäten,  sie  dem  Rechte 
gemäss  thäten  auf  ihre  Eide,  und  um  der  Stadt  Nutzen  und 
Ehre  zu  wahren,  und  damit  dem  Armen  geschehe  wie  dem 
Reichen;  auch  wollten  sie  nicht  jetzt  schon  wählen,  sondern 
nur  über  die  Wahl  beratschlagen.  Das  Schlimme  war  nur, 
dass  sich  Leute  angeblich  im  allgemeinen  Interesse  so  ange- 
legentlich um  die  Ratswahl  für  1386  bemühten,  denen  hiezu 
für  den  Augenblick  jede  Befugnis  abging,  nämlich  ausser  drei 
Mitgliedern  des  Rates  von  1383,  die  nach  dem  gewöhnlichen 
Gange  ihre  Wiederwahl  für  1386  zu  erwarten  hatten,  elf  Rats- 
herren von  1384,  während  von  den  zur  Wahl  des  neuen  Rates 
auschliesslich  berechtigten  Mitgliedern  des  sitzenden  Rates  nur 
der  eine  der  beiden  Bürgermeister  bei  der  in  einem  Gewölbe 
des  Roner'schen  Hauses  abgehaltenen  Versammlung  jener  vier» 
zehn  zugegen  war,  deren  Heimlichkeit  am  meisten  Verdacht 
und  Argwohn  unter  der  Bürgerschaft  erregte.  Strafbar  waren 
besonders  auch  die  genannten  Frispecher,  Contzmann  Verlin 
und  Roner,  weil  ihnen  bewiesen  wurde,  dass  sie  vier  von  den 
Mitgliedern  des  1385er  Rates,  nämlich  Fritz  Mussbach,  Albrecht 
Goltsmit,  Massfelt  den  Schneider,  und  Claus  Kese  in  den  Rat 
gebracht  hatten,  welche  sie  vorher  und  nachher  durch  besondere 
Gelöbnisse  zu  ihrer  persönlichen  Gefolgschaft  verpflichteten. 
Ausser  diesen  sollten  besonders  Kobel  Kuscheier,  Berthold  Ro- 
bin und  Hans  Engelmann  gewonnen  werden,  welche  auch  auf 
wiederholtes  Drängen  bei  einer  oder  der  anderen  der  heim- 
lichen Versammlungen  sich  einfanden,  aber  sich  reserviert  ver- 
hielten, obwohl  man  ihnen  einreden  wollte,  dass  auch  Mucher, 
Babest,  Werner  an  dem  Thor  und  andere  miteinverstanden 
wären.  Wirklichen  Anteil  dagegen  nahmen  von  dem  damals 
im  Amte  befindlichen  Rat  noch  Sifrit  Retschel  und  Ulrich 
Klupfel,  jedoch,  wie  erwähnt,  nur  in  sehr  untergeordneter  Weise. 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  477 

Die  geheime  Gesellschaft  wurde,  was  bei  der  grossen  Zahl 
der  ins  Vertrauen  Gezogenen  nicht  wunder  nehmen  kann,  ver- 
raten und  von  den  Teilnehmern  aufgelöst,  worauf  die  Ratswahl 
sich  in  der  gewohnten  Weise  vollzog ;  doieh  wurde  Dolde  Ger- 
mersheimer,  der  in  den  Versammlungen  viel  mit  einem  aus  14 
Artikeln  bestehenden  Sündenregister  des   von  ihm  persönlich 
gehassten  Altbürgermeisters  Dietrich   Syde  geflunkert  hatte, 
wovon  er  bei  dem  späteren  Verhör  nur  sechs  in  der  That  höchst 
klägliche  Beschwerden  vorbrachte,  nicht  wieder  gewählt.  Nach- 
dem der  neue  Rat  sein  Amt  angetreten  hatte  und,  wie  es 
heisst,  Kunde  von  diesen  heimlichen  Umtrieben  erhielt,   be- 
fürchtete er,  dass  daraus  viel  Misshelligkeit,  Widerwärtigkeit 
und  Ungemach  dem  Rat,  der  Gemeinde  und  der  Stadt  ent- 
stehen möchten,  und  entbot  daher  zu  sich  alle,  die  den  Rat 
besassen,  den  alten  wie  den  neuen,  und  auch  die  Angeschul- 
digten und  befragte  sie  einzeln  auf  ihren  Eid,  ob  sich  einer 
unter  ihnen  dem  anderen  verbunden  habe,  und  gebot,  dass 
solche  Verbindungen  abgethan  würden ;  die  Befragten  aber  ant- 
worteten auf  ihren  Eid,  dass  niemand  unter  ihnen  solche  Ge- 
löbnisse weder  gethan  noch  empfangen  habe.    Darnach  kamen 
die   genannten  Frispecher,   Contzemann  Verlin   und  Werner 
Roner  vor  den  Rat  und  beschwerten  sich,  dass  man  ihnen  zur 
Schmach  in  der  Stadt  sage,  dass  sie  in  einem  Gewölbe  wären 
beisammen  gewesen,  und  begehrten,  dass  der  Rat  die  Sache 
neuerdings  untersuche.   Stelle  sich  dann  heraus,  dass  sie  Un- 
recht gethan  hätten,  so  wollten  sie  gerne  leiden,  was  der  Rat 
ihnen  darum  bestimmen  werde,  andernfalls  solle  der  Rat  den 
Leuten  gebieten,  dass  sie  sich  der  üblen  Nachrede  enthielten. 
Der  Rat  that  den  Verwegenen  ihren  Willen,  indem  er  die 
Untersuchung  wieder  aufnahm  und  sämtliche  Beteiligte  noch- 
mals  einzeln    verhörte,   und   da  nun   bekannte  ein  Teil   der 
Wahrheit  gemäss,  während  ein  anderer  trotz  des  geleisteten 
Eides  zu  leugnen  versuchte,  aber  von  den  andern  überführt 
wurde.    Darauf  gebot  der  Rat  den  drei  Frispechern  und  Contz- 
mann  Verlin  bei  ihrem  Eide,  das  Urteil  des  Rates  zu  gewär- 
tigen.   Jene  versuchten   gleichwohl  anfangs   sich  der  Strafe 
durch  die  Flucht  zu  entziehen,  Hessen  sich  dann  aber  bereden, 
wieder  zurückzukehren  und  sich  neuerdings  vor  dem  Rate  zu 
stellen.    Dieser  war  gewillt  an  den  Schuldigen  strenge  Strafe 
zu  nehmen,  Hess  es  aber  auf  Fürbitten  der  von  den  Städten 


478  Harster. 

Mainz,  Worms  und  Frankfurt  gesandten  Boten  dabei  bewenden, 
dass  Brechtel  Frispecher,  Contzel  Frispecher  und  Contzmann 
Verlin  zwei  Jahre  lang  auf  eine  Meile  von  der  Stadt,  Werner 
Boner  aber,  weil  er  sogleich  dem  Urteil  des  Rates  sich  unter- 
worfen hatte,  Hans  Frispecher  und  Dolde  Germersheimer  auf 
ein  Jahr  verwiesen,  den  Übrigen  aber  aufgegeben  wurde,  ein 
halbes  Jahr  in  den  Vorstädten  zu  wohnen.  Das  Urteil  sollte 
zu  ewigem  Gedächtnis  in  das  Achtbuch  eingetragen  werden 
und  von  den  strafwürdig  befundenen  keiner  künftig  mehr  Rats- 
mann oder  Zunftmeister  werden.  Es  waren  dies  ausser  den 
Genannten:  Sifrit  Retschel,  Ulrich  Clupphel,  Anselm  Mümpel- 
gart,  Hans  Roseler,  Fritz  Musebach,  Contzel  Wissenhorn,  Wer- 
ner Geilfus,  Brechtel  Metzeier,  Contze  Kobel,  Blümei  der  Wein- 
knecht, Hensel  Eannengiesser,  Albrecht  Goltsmyde,  Massefeit 
der  Schneider,  Claus  Kese  der  Weinknecht  und  der  alte  Knuten- 
heimer.  Dazu  mussten  die  drei  Frispecher  und  Contzmann 
Veriin  Urfehde  schwören  und  einen  gemeinsamen  Brief  dar- 
über ausstellen,  dass  sie  der  vom  Rat  ihnen  auferlegten  Strafe 
sich  unterwerfen  und  sich  dafür  nicht  an  der  Stadt  und  ihren 
Bürgern  rächen  oder  andere  zur  Rache  veranlassen  wollten, 
auch  dass  alle  Verbindlichkeiten  und  Gelöbnisse,  die  sie  unter- 
einander und  mit  anderen  eingegangen  wären,  gelöst  sein  sollten, 
und  dass  keiner  künftighin  um  das  Amt  eines  Ratsmannes  oder 
Zunftmeisters  sich  bewerbe,  er  werde  denn  ohne  sein  Zuthun 
dazu  erwählt.  Welcher  aber  von  ihnen  gegen  eines  dieser 
Stücke  sich  verfehle,  der  solle  mit  seinem  Leib  und  Gut  dem 
Rat  verfallen  sein  und  leiden,  was  derselbe  ihm  darum  thun 
wolle. 

Die  Energie,  mit  welcher  der  Rat  in  diesem  Falle  ein  ver- 
hältnismässig geringes  Vergehen  bestrafte,  nötigt  uns  Achtung 
ab  und  zeigt,  wie  sehr  seine  Stellung  seit  den  von  Rudolf  von 
Oflfenburg  und  Heinrich  von  Landau  erregten  Wirren  sich  be- 
festigt hatte.  Auch  lässt  die  definitive  Ausschliessung  von  21 
Personen  vom  Ratsherrn-  und  Zunftmeisteramte  noch  nichts 
von  einem  Mangel  an  ratsfähigen  Familien  erkennen,  der  be- 
reits vier  Jahrzehnte  später  so  sehr  beklagt  wird  und  sogar 
eine  Verfassungsänderung  notwendig  machte. ')   Merkwürdig  ist 


*)  Darauf  deutet  auch  die  von  Bau  II,  11  zum  Jahr  1386  erwähnte 
Bestimmung,  dass  diejenigen,  die  sich  in  Speier  niederliessen,  um  in  den 


Veränderungen  des  Znnftregimentes  in  Speier.  479 

auch,  dass  seit  dem  denkwürdigen  Severinsaufstande  im  Jahre 
1330,  dessen  Seele  und  Leiter  der  mehrfache  Bürgermeister 
Berthold  Fuchs  gewesen  war,  es  immer  Bürgermeister  oder 
Altbürgermeister  waren  —  man  denke  an  Rudolf  von  Offen- 
burg, an  Engelmann  unter  den  Gademen  und  an  die  beiden 
Frispecher  — ,  durch  welche  in  mehr  oder  minder  nachhaltiger 
Weise  die  bestehende  Verfassung  erschüttert  wurde,  bei  herrsch- 
süchtig angelegten  Naturen  wohl  eine  Folge  der  öfteren  Be- 
rufung zu  dem  höchsten  obrigkeitlichen  Amte.  Dass  übrigens 
der  Rat,  der  seinen  eigenen  dissentierenden  Mitgliedern  gegen- 
über seine  Autorität  aufrecht  zu  halten  verstand,  auch  mit 
unberufenen  Kritikern  aus  der  Bürgerschaft  fertig  zu  werden 
wusste  und  unter  Umständen  sehr  kurzen  Prozess  mit  ihnen 
machte,  zeigt  eine  Notiz  des  alten  Bürgerbuches  aus  dem 
14.  Jahrhundert  (Akt.  113),  woesheisst:  Anno  praedicto  (1371) 
feria  secunda  f>ost  Lucae  Evangelistae  han  wir  der  Rat  uber- 
komen,  daz  wir  Heimeln  Hüben  han  ufgesetzet  von  solicher 
smeher  Worte  wegen,  als  er  dem  Rate  gesprochen  und  getan 
hat:  waere  es  dass  er  dem  Rate,  den  Burgermeistern  und 
Ratleuten  iemer  mere  soliche  smehe  wort  taete  hier  oder  an- 
derswo, also  dass  sich  der  Rat  erkennet,  der  dann  sitzet,  dass 
er  missetan  hat,  so  soll  man  ihn  ohne  alle  Widerrede  in  den 
Rhein  werfen. 

Es  ist  wohl  hier  der  Ort,  um  uns  die  Frage  nach  der  Zu- 
sammensetzung des  Rates,  von  welchem  alle  Autorität  in  dem 
staatlichen  Mikrokosmus,  der  uns  hier  beschäftigt,  ausging, 
während  der  vier  ersten  im  Vorstehenden  von  uns  geschilderten 
Jahrzehnte  zünftiger  Verwaltung  vorzulegen.  Wir  können 
dieselbe  mit  nahezu  absoluter  Bestimmtheit  beantworten,  da 
Speier  den  Vorzug  eines  Ratsbuches  besitzt,  dessen  Verzeich- 
nisse ununterbrochen  bis  auf  das  Jahr  1347  und  mit  den- 
jenigen des  ergänzend  eintretenden  Statutenbuches  Codex  6 
bis  1343  zurückreichen,  also  einen  Zeitraum  von  nahezu  sechst- 
halb Jahrhunderten  umfassen.  Dabei  ist  zu  bemerken,  dass 
es  bis  zum  Jahr  1286  zurück  überhaupt  nur  elf  Jahre  sind, 
aus  denen  uns  die  Ratslisten  ganz  oder  teilweise  abgehen. 
Aufgezeichnet  wurden  seit  1343  zunächst  die  24,  seit  1350, 
d.  h.  seit  Einführung  der  neuen  Verfassung  28  Monatsrichter 

Rat  gewählt  werden  zu  können,  zehn  Jahre  lang  „aneynand  vornehm  Bur- 
ger zünftig  sesshafttt  sein  mussten. 


480  Harster. 

und  die  regelmässig  dem  abtretenden  Rate  entnommenen  12 
Geschworenen  zu  Gottes  Gesetz,  und  eine  sorgfältige  Prüfung 
dieser  Namen  nun  ergibt,  dass  von  1350  an,  in  welchem 
Jahr  zuerst  ein  rein  zünftiger  Rat  fungierte,  während  das  ge- 
nannte Geschworenenkollegium  in  diesem  Jahr  noch  auf  Grund 
der  alten  Zweiteilung  des  Rates  zwischen  Patriziern  und  Hand- 
werkern gebildet  war,  bis  1379,  also  ein  volles  Menschenalter 
lang,  ein  dreijähriger  Wechsel  des  Rates  stattfand  in  der 
Weise,  dass  durchschnittlich  zwei  Drittel  von  den  30  Rats- 
stühlen mit  gewesenen  Ratsmitgliedern,  ein  Drittel  mit  neuen 
Personen  besetzt  wurden.  Zwar  im  Anfang,  so  lange  die  neuen 
Verhältnisse  noch  der  Festigkeit  entbehrten,  und  in  Zeiten 
politischer  Aufregung  war  die  Zahl  der  letzteren  oft  erheblich 
grösser,  zu  anderen  Zeiten  dagegen  und  besonders  gegen  das 
Ende  dieser  Periode  ebenso  verhältnismässig  kleiner,  im  Durch- 
schnitt aber  betrug  sie  10  Personen  oder  gerade  ein  Drittel 
der  Gesamtheit.  Von  den  verbleibenden  20  Ratsherren  ge- 
hörten wiederum  durchschnittlich  vier  Fünftel  dem  drei  Jahre 
zuvor  im  Amte  gewesenen  Rate  an,  während  das  letzte  Fünftel 
aus  solchen  bestand,  die  ein  oder  mehrere  Jahre  lang  pausiert 
hatten,  in  ganz  seltenen  Fällen  auch  aus  solchen,  die  nur  ein 
Jahr  ausserhalb  des  Rates  gewesen  waren.  Namentlich  von 
ersterer  Art  kommen  sehr  auffällige  Beispiele  vor,  indem  die- 
selben Namen  nach  einem  Jahrzehnt  und  darüber  wieder  in 
den  Ratslisten  erscheinen,  ohne  dass  man  deshalb  immer  an 
eine  jüngere  Generation  zu  denken  braucht;  vielmehr  werden 
wir  es  in  solchen  Fällen  meist  mit  Leuten  zu  thun  haben, 
die  nach  langen  Zwischenräumen  ein  zweites  oder  drittes  Mal 
in  den  Rat  berufen  wurden,  während  eine  noch  grössere  Zahl 
dieser  Ehre  nur  einmal  teilhaftig  wurde.  Daneben  finden  wir 
aber  auch  eine  ganze  Reihe  solcher  Namen,  welche  entweder 
ohne  jede  Unterbrechung  oder  mit  nur  kleinen  Unregelmässig- 
keiten durch  diese  ganze  Periode  hindurch  alle  drei  Jahre  in 
den  Ratslisten  wiederkehren,  und  noch  grösser  zeigt  sich  diese 
Stabilität  in  den  Verzeichnissen  der  zu  Gottes  Gesetz  Ge- 
schworenen und  in  den  Namen  der  Bürgermeister.  So  war 
durch  die  Heranziehung  neuer  und  frischer  Elemente  einer- 
seits der  Gefahr  der  Erstarrung  und  Verknöcherung  im  Stadt- 
regimente  vorgebeugt,  andererseits  aber  die  Erhaltung  des 
für  eine  einsichtsvolle  und  gedeihliche  Verwaltung  so  überaus 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  481 

notwendigen  Grundstockes  geschäftserfahrener  Männer  im  Rate 
der  Stadt  gesichert. 

Vom  Jahre  1380  an  beginnt  dieser  raschere,  von  einem  kräftig 
pulsierenden  Leben  zeugende  Stoffwechsel,  um  diesen  Ausdruck 
zu  gebrauchen,  sich  zu  verlangsamen,  was  sich  schon  äusser- 
lich  kenntlich  macht  dadurch,  dass  nun  auch  die  aus  je  vier 
Personen  bestehenden  sieben  Abteilungen  der  Monatsrichter 
stationär  werden,  derart  dass  1383  nicht  weniger  als  17  von 
28  Monatsrichtern  in  denselben  Abteilungen  wie  1380  er- 
scheinen, die  betreffenden  Listen  von  1387  und  1390  aber, 
also  nach  den  durch  die  Zettelungen  von  1386  und  ihre  Be- 
strafung veranlassten  Verschiebungen,  sogar  26  gleiche  Namen, 
und  zwar  alle  an  der  gleichen  Stelle  aufweisen.  So  kam  es, 
dass  die  Verbindung  zwischen  den  drei  Räten,  dem  sitzenden 
oder  regierenden  gewissermassen  als  einem  innern,  den  beiden 
vorausgehenden,  aber  nicht  völlig  feiernden,  vielmehr  in  allen 
wichtigeren  Angelegenheiten  von  dem  im  Amte  befindlichen 
Rate  in  ihrer  Gesamtheit  zugezogenen  Räte  als  eines  äusseren 
Kollegiums  immer  enger  und  fester  wurde.  Indem  aber  jeder 
ausgehende  Rat  im  Interesse  seiner  eigenen  Mandatserhaltung 
den  an  zweiter  Stelle  vorangegangenen  Rat  in  möglichster 
Vollzähligkeit  wieder  zu  wählen  beflissen  war,  um  selbst  seiner- 
zeit die  gleiche  Rücksichtnahme  zu  finden,  wurde  der  Einfluss 
der  Zünfte  auf  die  Ratswahl  trotz  des  verfassungsmässig  ihnen 
zustehenden  Vorschlagsrechtes  immer  illusorischer,  da,  wie  der 
Frispecher'sche  Prozess  zeigte,  ehrgeizige  Bürgermeister  und 
ihr  Amt  liebende  Ratsherren  kein  Mittel  unversucht  Hessen, 
um  sich  Freunde  und  Anhänger  unter  den  Zünften  zu  werben. 
Das  Meiste  und  Beste  jedoch  zur  allmähligen  Konsolidierung 
dieses  neuen,  auf  zünftiger  Grundlage  errichteten  Optimaten- 
tugns  that  wohl  die  Macht  der  Gewohnheit  und  besonders  die 
gegenseitigen  Rücksichtnahmen  und  Verbindlichkeiten,  wie  sie 
in  kleinen  städtischen  Gemeinwesen  sich  geltend  zu  machen 
pflegen. 

Was  die  Vertretung  der  verschiedenen  Zünfte  im  Rate  be- 
trifft, so  ist  das  Gewerbe  der  einzelnen  Ratsherren  leider  nicht 
allzuhäufig  im  Ratsbuche  angegeben.  Im  Jahr  1372  finden 
wir  beispielsweise  verzeichnet:  zwei  Metzger,  wenn  man  Brech- 
tel  Metzeier  auch  für  einen  solchen  halten  darf,  zwei  Weber, 
zwei  Schmiede,  bezw.   einen   Grobschmied  und  einen  Gold- 

Zeitschr,  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  III.  4.  31 


482  Harster. 

arbeiter,  und  zwei  Personen  mit  der  Bezeichnung  „über  hasen- 
phüle",  wobei  man  der  Hasenpfühler  als  einer  besonderen  Zunft 
sich  erinnern  mag,  ferner  einen  Rotgerber,  einen  Kornmesser, 
einen  Schuster,  einen  Fischer  (Jekeln  Reffeman  1358,  64,  72 
und  76)  und  einen  Bäcker,  während  wir  in  Gotschalk  von 
Köln  und  Merkel  Lamsbuch  die  beiden  Vertreter  der  Haus- 
genossenzunft erkennen.  Dieselben  Gewerbe  mit  Ausnahme 
der  beiden  Schmiede  und  des  einen  Hasenpfühlers  kehren  auch 
in  dem  Rate  von  1375  wieder;  dagegen  treten  hier  neu  hinzu 
ein  Gärtner,  ein  Weinknecht,  ein  Zimmermann  (Hennel  Lau- 
denburg,  aus  dem  Prozess  von  1 386  bekannt),  ein  Oleier  oder 
Öl  Verkäufer  und  wahrscheinlich  auch  ein  Färber,  wenn  man 
aus  dem  Namen  Haneman  Bernolt  verwer  (1357,  61  und  64) 
auf  das  Geschäft  des  Peter  Bernolt  schliessen  darf,  wobei 
auch  in  Bezug  auf  den  zweiten  Bürgermeister  von  1372  und 
ersten  Monatsrichter  von  1375  Werner  Swigker  erwähnt  wer- 
den mag,  dass  1379  ein  Hanneman  Swicker  als  Schuster  be- 
zeichnet wird.  Auch  1378  finden  wir  diese  13  Gewerbe  mit 
16  Vertretern,  nur  dass  an  Stelle  des  Gärtners  Werner  an 
dem  Thore  sein  Zunftgenosse  Heintze  Dolde  (1367,  69,  74) 
getreten  ist,  ausserdem  aber  einen  Goldschmied  und  einen 
zweiten  Bäcker,  da  das  Haus  zum  Drutder  unzweifelhaft  ein 
Bäckerhaus  (vgl.  1331,  33  und  1457)  war,  sowie  vielleicht 
einen  Schmied,  wenn  wiederum  ein  derartiger  Bezug  zwischen 
Hennel  Fritze  dem  Schmied  (1363  und  66)  und  Hensel  Fritze 
vermutet  werden  darf.  In  dem  darauffolgenden  Jahre  1379 
endlich  wird  genannt:  ein  Kürschner,  ein  Schlosser  (hennel 
slosser  an  der  ertpruste;  1376  hennel  smyt  an  der  ertpruste), 
ein  Weber,  ein  Rotgerber  und  ein  Schuster;  ausserdem  wird 
an  anderer  Stelle  bezeichnet  Cüntze  Kalp  als  Fischer  (1373), 
Claus  Grube  als  Metzger  (1382),  Contzel  von  Nordelingen  als 
Weber  (1373),  endlich  Kobel  Kusscheler  als  Kornmesser  in 
den  Akten  des  Prozesses  von  1386.  Aus  den  Namen  dürfen 
wir  wohl  auf  das  Geschäft  schliessen  bei  Ottel  Lynweder, 
Contzel  Kannengiesser  zum  Fleckensteyn,  Wille  Heffener  und 
Cleusel  Hutder;  ebenso  wird  es  gestattet  sein,  bei  dem  alten 
Götze  Lorlenberg  an  den  Goldschmied  Götze  Lorlenberg  (1380) 
und  bei  Hans  Bretheymer  an  den  Bäcker  Contze  Bretheimer 
doer  Contze  von  Brethein  (1356  und  65)  zu  erinnern.  Auf- 
fallend ist  besonders  das  Auftreten  von  vier  patrizischen  Na- 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  483 

men,  des  Syfrit  Retschein,  Hans  von  Landau,  Hensel  Sterre 
und  Hügel  zur  Duben,  was  zu  der  Annahme  nötigt,  dass  es 
entweder  damals  bereits  nicht  mehr  so  streng  mit  der  Ver- 
teilung der  Ratsmandate  auf  die  einzelnen  Zünfte  genommen 
wurde  und  beispielsweise  die  Hausgenossenzunft  einmal  auch 
mehr  als  zwei  Vertreter,  vielleicht  für  eine  Zunft,  die  gerade 
an  geeigneten  Persönlichkeiten  Mangel  hatte,  in  den  Rat  ent- 
senden konnte,  oder  dass  damals  hausgenössische  Familien 
vom  ältesten  städtischen  Adel  wie  drei  von  den  genannten 
vier  aus  ihrer  Zunft  ausgetreten  waren  und  in  eine  andere 
sich  hatten  aufnehmen  lassen,  eine,  meiner  Ansicht  nach,  nicht 
gerade  wahrscheinliche  Vermutung. 

Die  Namen  der  Bürgermeister  finden  sich  in  dem  alten 
Ratsbuche  erst  von  1372  an  mit  einziger  Ausnahme  des  Jahres 
1377  verzeichnet,  was  Rau  zu  dem  Irrtum  veranlasst  hat, 
dass  es  von  1349  bis  ungefähr  1370  nur  vierzehn,  von  da  an 
aber  fünfzehn  Zünfte  gewesen  seien,  eine  Anzahl,  mit  welcher 
die  Zusammensetzung  des  Rates  in  genauem  Verhältnis  stand, 
so  dass  also  der  ganze  Rat  anfangs  aus  28,  später  aus  30 
Mitgliedern  bestanden  habe  (S.  2  und  11).  Rau  geht  also 
noch  über  Lehmann  hinaus,  der  glaubte1),  dass  erst  1349  oder 
kurz  zuvor  die  Zünfte  neu  angeordnet  und  die  Bürgerschaft 
in  14  Zünfte  abgeteilt  worden  sei,  zu  welchen  dann  in  dem 
bezeichneten  Jahre  noch  die  Zunft  der  Hausgenossen  hinzu- 
kam, im  übrigen  unbegreiflicherweise,  kann  man  sagen,  gleich- 
falls meint,  dass  der  Rat  nach  1349  nur  aus  28  Mitgliedern 
bestanden  habe.  In  Wirklichkeit  aber  ist  eine  Anzahl  von 
14  Zünften  für  1330  durch  den  von  den  Abgesandten  der 
fünf  Städte  vermittelten  Sühnevertrag  und  von  15  Zünften 
für  1349  durch  den  Verzichtsbrief2)  der  Hausgenossen  ebenso 
wie  eine  solche  von  13  Zünften  für  1327  durch  den  Bündnis- 
brief derselben  von  dem  gleichen  Jahre  in  völlig  rechtskräftiger 
Weise  bezeugt.3)  Ohne  Lücke  vermögen  wir  die  Liste  der 
Speierer  Bürgermeister  zurückzuführen  bis  auf  das  Jahr  1289, 
und  da  ferner  auch  diejenigen  von  1281,  85  und  86  uns  be- 
kannt sind,  und  die  damals  dauernd  im  Amte  befindlichen 
Ratsherren  zu  je  zweien  jährlich  in  der  Bekleidung  der  Bür- 


i)  Lehmann  S.  614.   -   2)  Sp.  Urkundenb.  S.  323  ff.  u.  466  ff.   — 
3)  Sp.  Urkundenb.  S.  296  f. 

31* 


484  Barster. 

germeisterwürde   wechselten,   so   können  wir  selbst  für   die 
Jahre  1282—84,  1287  und  88  die  Namen  der  Bürgermeister 
mit  ziemlicher  Wahrscheinlichkeit  vermuten.    Von  1343   an 
können  wir  sodann  in  allen  Fällen,  in  denen  die  Namen  der 
Bürgermeister  nicht  direkt  urkundlich  bezeugt  sind,  dieselben 
aus   der  Vergleichung  des  Verzeichnisses  der  Monatsrichter 
eines  Jahres  mit  demjenigen  der  zu  Gottes  Gesetz  Geschworenen 
des  nächsten  Jahres  ermitteln.    Wir  finden  nämlich  in  den 
letzteren  konsequent  gegenüber  10  Monatsrichtern  des  voraus- 
gegangenen Jahres  zwei  unter  denselben  nicht  genannte  Na- 
men, und  da  dieselben  durch  eine  Reihe  von  Urkunden  als 
Bürgermeister  des  betreffenden  Vorjahres,  ehe  sie  Geschworene 
waren,  beglaubigt  sind,  so  besteht  absolute  Gewissheit,  dass 
diese  beiden  in  allen  Fällen  die  Bürgermeister  des  unmittel- 
bar vorausgegangenen  Jahres  waren.     In  den  Jahren   1369 
und  70  trat  nun  aber  die  sehr  auffallende  Änderung  ein,  dass 
die  10  Geschworenen  aus  der  Zahl  der  sitzenden  Ratsherren, 
bezw.  Monatsrichter  erwählt  wurden  und  zu  ihnen  die  beiden 
regierenden  Bürgermeister  hinzutraten.    Für   1371,   73,   74, 
77—88   sind  überhaupt  keine  Namen  der  zu  Gottes  Gesetz 
Geschworenen  angegeben,  im  Jahr  1372  sind  es  wieder  Mit- 
glieder des  ausgehenden  Rates  nebst  den  beiden  Altbürger- 
meistern, 1375  wieder  Mitglieder  des  sitzenden  Rates  mit  den 
regierenden  Bürgermeistern  an  der  Spitze,  1389  endlich,  wo 
ihre  Namen  zum  .letztenmal  im  Ratsbuche  verzeichnet  stehen, 
sind  es  wieder  die  beiden  Altbürgermeister  und  neun  von  den 
Monatsrichtern  des  vorausgegangenen  Jahres,  ausserdem  aber 
zwei  weder  im  sitzenden   noch  im  ausgegangenen  Rate  vor- 
kommende Namen,  im  ganzen  also  dreizehn.     Dieselbe  Zahl 
von  Geschworenen,  die  zugleich  Monatsrichter,  bezw.  Bürger- 
meister waren,  finden  wir  auch  1376  angegeben,  wobei  der 
Name  des  zweiten  Bürgermeisters  Contze  Frispecher  durch- 
gestrichen ist.    Vermutlich  trat  an  dessen  Stelle  der  in  der 
Reihe  zunächst  folgende  Heilmann  Büntel,  der  auch  1379  und 
82   wieder  Bürgermeister  war,   während  das  Geschworenen- 
kollegium durch  den  in  diesem  Jahre  erst  in   den  Rat  ge- 
tretenen Hügel  zur  duben  ergänzt  wurde.    Es  verbleibt  dem- 
nach eine  Lücke  iür  1368,  die  auszufüllen  aber  nicht  schwierig 
sein  dürfte,  wenn  wir  bedenken,  dass  Contze  Verlin  Monats- 
richter 1353,  62  und  71,  Bürgermeister  1356,  59  und  65  und 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  435 

Geschworener  1354,  57,  60,  63,  66  und  72  war,  dass  er  also 
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  1368,  wo  das  Ratskollegium, 
dem  er  angehörte,  wieder  an  der  Regierung  war,  ebenso  wie 
drei  Jahre  zuvor  das  Bürgermeisteramt  bekleidete.  Dasselbe 
ist  mit  gleicher  Sicherheit  für  Sibot  Schalluf  anzunehmen,  der 
1356,  59,  62,  72  und  75  Monatsrichter,  1365  Bürgermeister 
und  1360,  63,  66  und  75  Geschworener  war,  vermutlich  auch 
1373  und  1369,  wie  letzteres  auch  für  Contze  Verlin  voraus- 
gesetzt werden  darf. 

Was  den  Namen  dieses  Kollegiums  als  derer  „die  gesworn 
zu  der  gotz  ett  betrifft,  so  findet  sich  hiezu  im  Ratsbuch  zum 
Jahr  1351  von  späterer  Hand  die  Bemerkung:  „Seind  die  den 
Leyen  Send  (Synodum)  besitzen  helffen,  Gottes  Ee  heist  Gottes 
gericht  oder  recht.  In  Const.  Friderici  3.  Imp.  Vor  dem 
keyser  soll  niemand  bezuigen  denn  die  da  halten  deß  keysers 
Ee.u  Damit  stimmt  ihre  lateinische  Bezeichnung  als  iurati 
ad  legem  dei,  unter  welcher  wir  sie  zuerst  in  der  von  1298 
datierten,  thatbächlich  aber  wohl  aus  noch  früherer  Zeit  (ca. 
1280)  stammenden,  wichtige  Bestimmungen  über  die  Tuch- 
fabrikation in  Speier  enthaltenden  Urkunde  No.  221  des 
Speierer  Stadtarchives  (No.  199  des  Urkundenbuches)  erwähnt 
finden.  Die  Zwölfzahl  hängt,  wie  kaum  zu  bezweifeln,  mit 
der  Zahl  der  ehedem  auf  Lebensdauer  gewählten  patrizischen 
Ratsherren  oder  auch  umgekehrt  zusammen.  Ihre  gesetzlich 
nicht  bestimmt  umgrenzten  und  daher  in  älterer  Zeit,  wie  die 
erwähnte  Tuchordnung  zeigt,  sehr  weitgehenden  Befugnisse 
waren  diejenigen  eines  halb  weltlichen,  halb  geistlichen  Rüge- 
gerichtes unter  dem  Vorsitz  des  Dompropstes,  weshalb  zu 
seinen  Strafmitteln  auch  die  Exkommunikation  gehörte.  Zum 
letztenmal,  und  zwar  als  „Eines  Rattes  verordnette  Sendt- 
herren"  werden  dieselben  um  1561  erwähnt,  als  der  damalige 
Dompropst  Wolfgang  von  Dalberg  seine  alten  Rechte  über 
den  Laiensend  mit  einemmale  wieder  in  Anspruch  nahm,  na- 
türlich ohne  damit  der  seit  zwei  Jahrzehnten  bereits  zum 
Protestantismus  übergetretenen  Reichsstadt  gegenüber  durch- 
zudringen.1) 

Von  1398—1428  finden  sich  in  dem  mehrerwähnten  Rats- 
buche drei  aus  je  vier  Personen  bestehende  Ausschüsse  ver- 


1)  Rau,  Regimentsverfassung  II,  28  ff. 


486  Harster. 

zeichnet,  nämlich  die  sog.  Vier  vor  Rat,  die  Fürsprecher  an 
den  Gerichten  und  die  Rechenmeister.    In  den  Jahren  1406 
und  1408  jedoch  sind  nur  die  ersteren  angegeben,  1409  und 
1419   diese    und    die   Fürsprecher,    im    Jahre    1413    keiner 
der  genannten  Ausschüsse.    Die  Zusammensetzung  derselben 
war  regelmässig  diejenige,  dass  der  erste  aus  dem  zweitvoraus- 
gegangeneji  Rate  genommen  wurde  und  die  beiden  Bürger- 
meister dieses  Jahres  sich  darunter  befanden;  ebenso  wurde 
der  zweite  Ausschuss  lediglich  aus  den  Mitgliedern  des  un- 
mittelbar vorausgehenden  Rates  gewählt;  im  dritten  dagegen 
waren  sämtliche  drei  Räte  vertreten,  und  zwar  der  sitzende 
Rat  mit  zwei  Mitgliedern,  die  beiden  anderen  mit  je  einem, 
worunter  öfters  ein  Altbürgermeister  sich  befand.    Auch  in 
diesen  Ausschüssen   kehren  häufig  dieselben  Namen  wieder, 
und  ausserdem  erkennen  wir  ein  Vorwiegen  derjenigen  Per- 
sonen, welche  in  den  Listen  der  Monatsrichter  an  der  Spitze 
der  einzelnen,  wie  bekannt,  gleichfalls  aus  je  vier  Personen 
bestehenden  Abteilungen  stehen.    Rau  II,  14  erwähnt  zunächst 
nur  zwei  Ausschüsse,  die  vier  Fürsprechen  oder  „viere  für  dem 
Rate"  und  die  vier  Rechenmeister.    Wenn  er  aber  auch  den 
ersteren  als  einen  Verwaltungsausschuss  bezeichnet,  so  wider- 
spricht dem  jedenfalls  die  von  ihm  selbst  hervorgehobene  ur- 
kundliche Bezeichnung  dieser  Behörde  als  derjenigen,  „die  der 
lute  worte  für  Rat  tunt"  (Urkunde  374)  und  die  aus  dem  14. 
Jahrhundert  stammende  Eidesformel,  wonach  sie  verpflichtet 
waren,  „beholfen  zu  sin  mit  Worten  dem  armen  als  dem  riehen." 
Sie  waren  also  wohl  nicht  nebenbei  „auch  für  das  Interesse 
der  Parteien,  die  vor  dem  Rate  standen,  zu  sprechen  befugt", 
sondern  es  war  dies  ihre  nächste  und  vielleicht  einzige,  bei 
der  ausgedehnten  richterlichen  Thätigkeit  des  Rates  keines- 
wegs geringfügige  Obliegenheit,  ihr  Amt  also  dasjenige  von 
offiziellen  Sachwaltern.    Wenn  er  sie  ferner  als  die  vier  Für- 
sprechen bezeichnet,  die  diesen  Namen  gemeinsam  hatten  mit 
den  Fürsprechen   an   den  Gerichten,   so  ist,   wenigstens  was 
das  Ratsbuch  betrifft,  zu  bemerken,  dass  der  Name  „Fürsprechen 
für  Rate"  nur  in  den  Jahren  1513  und  15  sich  findet,  während 
sie  vor  und  nach  dieser  Zeit  nicht  anders  als  die  „Vier  vor 
Rate"  u.  dgl.  heissen.    Eine  weitere  Verwechslung  ist  Rau  be- 
gegnet, wenn  er  S.  25  sagt:  „Beiden  Gerichten  (dem  Schult- 
heissen-  und  Kämmerergericht)  zusammen  wurden  sodann  vier 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  487 

Gerichtsherren  und  vier  Fürsprechen  zugeordnet,  die  vom 
sitzenden  Rate  aus  der  Zahl  des  ausgehenden  Rates  ernannt 
wurden.  Die  vier  Gerichtsherren,  die  Viere  an  dem  Gerichte 
liegend  1398,  die  herren  am  Gerichte  liegend  1433  (Cod.  50), 
sassen  mit  dem  Schultheiss  und  Kämmerer  als  Richter  der 
Sachen  vnd  partheien.  Die  Fürsprechen  hatten  sowohl  das 
Interesse  der  streitenden  Parteien,  als  das  des  Rates  und 
der  Stadt  überhaupt  an  den  Gerichten  zu  wahren."  Rau 
statuiert  also  bereits  für  1398  ein  das  ganze  Jahr  hin- 
durch fungierendes  Kollegium  von  vier  Gerichtsherren,  welche 
er  als  die  im  Ratsbuche  die  viere  an  dem  Gerichte  genannten 
ansieht;  in  Wirklichkeit  aber  wurde  diese  Behörde  erst  1429 
eingeführt  und  seit  dieser  Zeit  auch  regelmässig  verzeichnet, 
ebenso  wie  die  gleichzeitig  an  Stelle  der  28  Monatsrichter 
tretenden,  mit  der  Kriminalgerichtsbarkeit  betrauten  Vierrichter. 
Offenbar  waren  ihre  Funktionen  ursprünglich  in  gleicher  Weise 
wie  die  der  Monatsrichter  abwechselnd  von  allen  Mitgliedern  des 
Rates  oder  einer  grösseren  Anzahl  derselben  ausgeübt  worden, 
1345  sodann  wurde,  damit  der  Rat  allezeit  desto  vollzähliger 
beieinander  sei,  verfügt,  dass  künftig  nicht  der  sitzende  sondern 
der  ausgehende  Rat  das  Schultheissengericht  besitzen  solle, 
und  erst  1429  wurde  eine  das  ganze  Jahr  hindurch  im  Amt  ver- 
bleibende Kommission  von  vier  Mitgliedern  des  ausgehenden 
Rates  eingesetzt  und  njöben  den  Vier  vor  Rat,  den  Vierrichtern, 
Fürsprechen  u.  s.  w.  fortan  auch  im  Ratsbuche  regelmässig 
verzeichnet.  Dagegen  sind  die  1398  „die  viere  an  dem  ge- 
rihte", 1399  „die  viere  an  das  gerihte",  1401  „die  viere  an 
die  gerihte"  Genannten  identisch  mit  den  bereits  1402  als  „die 
fursprechen",  1403  „die  vorsprechen  an  den  gerihten",  1404 
„die  fursprechen  an  den  gerihten",  1410  „die  fursprechen  am 
gerihte",  meist  aber  einfach  als  „fursprechen"  bezeichneten, 
neben  denen  seit  1429  ebenso  „die  herren  diß  gantz  iare  an 
den  gerihten  zu  sitzen",  seit  1432  einfach  „die  herren  am 
gerihte"  erscheinen,  wie  „die  vier  richter  diß  gantz  iare",  von 
1432  an  gleichfalls  einfach  „vier  richter"  genannt.  Zu  be- 
achten ist  auch  die  von  späterer  Hand  zum  Jahr  1429  im 
Ratsbuch  gemachte  Anmerkung:  NB!  Gerichtsherrn  und  vier 
Richter  durchs  Jar  verordnet. 

In  der  Wahl  der  vier  Rechenmeister    als   des  obersten 
städtischen  Finanzkollegiums  tritt  seit   1470  eine  Änderung 


488  Harster. 

dahin  ein,  dass  dieser  Ausschuss  von  jetzt  an  regelmässig  sich 
zusammensetzt  aus  je  einem  Bürgermeister  der  drei  Räte  und 
einem  Mitgliede  des  sitzenden  Rates.  —  Für  1430,  31,  33  und 
34  finden  wir  ferner  zwei  zu  diplomatischen  Sendungen  ver- 
wendete Reitemeister,  von  welchen  der  eine  in  drei  Fällen 
einer  der  Bürgermeister  des  vorausgegangenen  Jahres,  der 
andere,  nur  bei  besonders  wichtigen  Angelegenheiten  dem 
ersten  zur  Unterstützung  beigegebene  regelmässig  einer  der 
sitzenden  Ratsherren  ist.  —  Ebenso  erscheinen  vom  genannten 
Jahre  an  —  nur  1432  und  1505  sind  dieselben  aufzuzeichnen 
vergessen  worden  —  zwei,  1489  ein  Baumeister,  bei  deren 
Auswahl  grosse  Freiheit  bestanden  zu  haben  scheint.  Sie 
wurden  entweder  beide  zusammen  aus  den  zwei  vorausgehenden 
Räten  oder  aus  einem  derselben  gewählt,  oder  es  gehörte  nur 
ein  einziger  einem  derselben  an,  während  der  andere  dem 
sitzenden  Rate  entnommen  wurde.  Selten  dagegen  waren 
beide  Baumeister  Mitglieder  des  sitzenden  Rates,  wohl  aber 
öfters  der  eine  zur  Zeit  überhaupt  nicht  Mitglied  eines  der 
drei  Räte;  namentlich  wurden  dazu  jüngere  Männer  verwendet, 
die  manchmal  erst  nach  mehreren  Jahren  in  den  Ratslisten 
auftreten,  während  einige  vorübergehend  dieses  Amt  Bekleidende 
überhaupt  nie  zu  einem  Ratssitz  gelangt  zu  sein  scheinen. 
Übrigens  werden  schon  sehr  bald  bestimmte  Namen  in  diesem 
Amte  gewissermassen  feststehend,  was  ja  aus  der  Natur  des- 
selben unschwer  sich  erklären  lässt,  wie  z.  B.  Jeckel  Wachen- 
heimer  dasselbe  von  1431 — 38  (von  1432  abgesehen)  fünfmal, 
Jordan  von  1445 — 73  vierundzwanzigmal,  Niclaus  zum  Hag 
von  1473 — 93  neunzehnmal  bekleidete.  —  Und  um  diese  Auf- 
zählung der  Ratsausschüsse  gleich  hier  zu  Ende  zu  führen, 
so  finden  wir  von  1438 — 67  zwei  Verordnete  „zu  den  kleinen 
Renten",  „kleine  Rentherren"  oder  „Rentherren"  schlechtweg 
genannt.  Ihre  Wahl  war  ähnlich  frei  wie  die  der  Baumeister, 
thatsächlich  aber  wurde  von  dieser  Freiheit  noch  weniger  Ge- 
brauch gemacht  als  bei  jenen.  So  finden  wir  einen  Contzel 
Kobel  von  1443-  52  neunmal  in  dieser  Charge  aufgeführt, 
gewöhnlich  neben  einem  der  Altbürgermeister,  einen  Marx 
Hiltprant,  genannt  zum  Lamme,  von  1450 — 61  zwölfmal  und 
neben  ihm  sonst  nur  noch  vier  andere  Namen.  Id  den  Jahren 
1468—71,  1488—90,  1493—95  sind  es  drei  Rentherren,  wo- 
bei  das  Bestreben,  sämtliche  drei  Räte  an  diesem  Amte  zu 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  489 

beteiligen,  hervortritt,  sonst  immer  nur  zwei.    Besonders  lange 
versah  das  Amt  gegen  Ende  dieses  Zeitraums  Friedrich  Fritz 
oder  Ytelfritz  der  Junge,  nämlich  von  1476 — 88,   und  zw 
auch  in  dem  Jahre,  in  welchem  er  Bürgermeister  war,  näm- 
lich 1487.  —  Von  1438-40  werden  zwei  aus  Mitgliedern  der 
drei  Käte  hervorgegangene  Pfleger  des  hl.  Geist- Almosens  ver- 
zeichnet, während  der  in  den  beiden  letzten  Jahren  dieses 
Amt  verwaltende  Jeckel  Wachenheimer  1433  zuletzt  aktives 
Ratsmitglied  war.  —  Zwei  Spitalpfleger  werden  genannt  1438, 
45,  48  und  53;   im  ersten  Jahre  versah  einer  der  Bürger- 
meister des  Jahres  selbst  das  Amt,  1445  die  beiden  Bürger- 
meister von  1444;  im  Jahr  1448  und  1453  sind  es  die  gleichen 
Personen,   was    auch   in    diesem   Amt  auf   grosse   Stabilität 
schliessen  lässt.  —  Vorübergehender  Art  war  das  Amt  der 
beiden  Brotpfennigaufheber,  1484—89,  deren  Wahl  aus  sämt- 
lichen drei  Räten  freigestellt  war,  im  übrigen  gleichfalls  wenig 
wechselte,   da   von    1485 — 89  Peter  Hofraan,  seit   1486  mit 
Peter  Smalkalden  zusammen  dasselbe^  führte.  —  Wieder  ein 
neues  Kollegium  sind  die  von   1487 — 1512  in  den  Ratsver- 
zeichnissen erwähnten  vier  Marktmeister  zum  Fleisch,  denen 
nach  einer  Bemerkung  im  Ratsbuche  zum  Jahr  1489  je  zwei 
Pfund  Heller  als  jährlicher  Lohn  gegeben  werden  sollten;  auch 
sie   wurden  aus  sämtlichen  drei  Räten  gewählt,  und  es  ist 
wohl  nur  Zufall,  dass  1512  alle  vier  dem  sitzenden  Rate  an- 
gehörten. —  Von  1485  an  finden  sich  zwei  sog.  Mistmeister, 
und  zwar  in  diesem  Jahr  wie  in  den  Jahren  1487,  90  und  93 
zusammen  mit  dem  städtischen  Heimburgen,  \iie  über  die  öffent- 
liche Reinlichkeit  zu  wachen  hatten  und  als  Lohn  je  ein  Pfund 
Heller  jährlich  erhielten ;  sie  wurden  regelmässig  dem  sitzenden 
Rate  und  nur  ausnahmsweise  einem  der  beiden  anderen  Räte 
entnommen.  —  Erwähnung  im  Ratsbuche  endlich  finden  von 
1487   an  5  bis  7,   einmal  sogar  nur  3  Personen,  welche  die 
Schlüssel  zu  der  die  Freiheitsbriefe  der  Stadt  enthaltenden 
sog.  roten  Kiste  bewahrten ;  dieselben  gehörten  dem  sitzenden 
Rate  an  und  waren  dessen  älteste,  stets  vor  den  anderen  ge- 
nannte Mitglieder,  darunter  immer  einer  oder  auch  beide  Bür- 
germeister. —  Nicht  ursprünglich  aufgezeichnet,  sondern  erst 
von  späterer  Hand  nachgetragen  sind  für  die  Zeit  von  1455 
bis  70,   ausgenommen   das  Jahr  1459,   die  Namen   der  fünf 
Schossherren,   an   deren  Spitze  einer  der  Bürgermeister  des 


490  Harster. 

ausgehenden  Rates  stand,  während  von  den  übrigen  Mitgliedern 
zwei  dem  sitzenden  und  je  einer  den  beiden  vorausgegangenen 
Räten  angehörten. 

Überblicken  wir  diesen  komplizierten  Mechanismus  von 
Verwaltungs-  und  Aufsichtsbehörden,  wozu  noch  die  Organi- 
sation des  städtischen  Gerichtswesens  und  eine  Anzahl  unter- 
geordneterer Ämter  wie  die  der  Kaufhausverordneten,  der 
Wein-  und  Mahlungelter  u.  s.  w.  hinzukamen,  so  kann  man 
wohl  mit  Rau  S.  17  behaupten,  dass  vielleicht  in  keinem  Ge- 
biete der  umwohnenden  Fürsten  und  Herren  damals  bereits 
eine  so  sorgfältig  bis  ins  einzelne  gehende  Verwaltung  herge- 
stellt war,  wie  wir  sie  in  Speier  bereits  ausgebildet  finden. 
Dabei  ist  die  Entlohnung  der  Inhaber  der  meisten  dieser  Rats- 
ämter, wo  eine  solche  überhaupt  stattfand,  so  gering  bemessen, 
dass  dieselbe  kaum  als  eine  irgend  ausreichende  Entschädigung 
für  die  den  Betreffenden  zugemuteten  Opfer  an  Zeit  und  Mühe 
betrachtet  werden  kann.  Dieser  Umstand  mochte  wohl  auch 
zu  der  häufigen  Kumulation  mehrerer  Ämter  beitragen,  welche 
gerade  gegen  den  Schluss  dieses  Zeitraumes  hervortritt,  ob- 
wohl durch  das  Statut  von  1430  bestimmt  wurde,  dass  sie 
gleichmässig  verteilt  werden  sollten,  „also  dass  eyner  nicht  zwei 
oder  drue  Ampte  habe  vnd  ein  ander  daby  ledig  sy".  So  be- 
kleidete Peter  Drach  1491  ausserhalb  des  Rates  das  Amt  eines 
der  Vier  vor  Rat,  der  vier  Rechenmeister  und  der  zwei  Bau- 
meister, 1492,  wo  er  dem  sitzenden  Rate  angehörte,  dasjenige 
eines  Baumeisters,  eines  Rentherren  und  eines  der  sechs 
Schlüsselbewahrer ;  1493  ist  er  Gerichtsherr,  Rechenmeister 
und  Baumeister,  1494  Baumeister  und  einer  der  Vier  vor  Rat 
u.  s.  w.  Zugleich  wurde  die  Verbindung  zwischen  den  drei 
jährlich  wechselnden  Räten  eine  immer  engere,  und  konnte 
man  von  feiernden  Räten  eigentlich  kaum  mehr  sprechen, 
wenn  einzelne  ihrer  Mitglieder,  wie  das  vorstehende  Beispiel 
zeigt,  dauernd  einem  oder  mehreren  der  verschiedenen  für  die 
Geschäfte  des  Rates  bestehenden  Ausschüsse  angehörten. 

Das  Ratsbuch  selbst,  welchem  wir  die  im  Vorstehenden 
mitgeteilten  Aufschlüsse  über  die  Zusammensetzung  des  Rates 
und  seiner  verschiedenen,  teils  für  die  Zwecke  der  Verwaltung, 
teils  für  diejenigen  der  Rechtspflege  eingesetzten  Ausschüsse 
verdanken,  lässt  uns  eine  mit  dem  Jahre  1433  eingetretene 
wesentliche  Änderung  in  der  Organisation  des  Rates,  nämlich 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  491 

die  Herabsetzung  seiner  Mitgliederzahl  von  30  auf  24  er- 
kennen. Wir  begreifen  diese  Massregel,  wenn  wir  uns  der 
schweren  Bedrängnisse  erinnern,  in  welche  die  seit  der  Auf- 
lösung des  rheinischen  und  schwäbischen  Städtebundes  bei  dem 
nahezu  völligen  Mangel  einer  Reichsgewalt  jedes  Rückhaltes 
beraubte  Stadt  durch  den  Versuch  des  Bischofs  Raban  von 
Helmstädt  geraten  war,  die  seit  mehr  als  300  Jahren  der  bi- 
schöflichen Botmässigkeit  entwachsene  Bürgerschaft  mit  Waffen- 
gewalt unter  dieselbe  zurückzuzwingen.  Selbst  aus  der  ten- 
denziös gefärbten  Darstellung  des  bischöflichen  Historiographen 
Remling'),  deren  Einseitigkeit  und  Befangenheit  sich  gerade 
bei  Schilderung  dieser  Vorgänge  im  unangenehmsten  Lichte 
zeigt,  ergibt  sich,  dass  einzig  und  allein  des  Bischofs  „fester 
Vorsatz,  die  übermütigen  Speierer  wieder  in  ihre  alte  Abhängig- 
keit vom  Bischof  zurückzubringen"  der  Anlass  zu  all  den 
Wirren  war,  durch  welche  zwar  die  Freiheiten  der  Stadt  eine 
empfindliche  Einbusse  und  ihr  materieller  Wohlstand  eine 
dauernde  Schädigung  erlitt,  der  Bischof  aber  gleichwohl  seinen 
Zweck  nicht  erreichte,  vielmehr  schliesslich  erkennen  musste, 
dass  „seine  Absicht,  die  trotzige  Stadt  sich  zu  unterwerfen, 
gescheitert,  für  immer  gescheitert  war".  Gewiss,  wenn  man 
von  den  Grossthaten  des  deutschen  Bürgertumes  spricht,  so 
darf  man  auch  der  zweimonatlichen  Belagerung  der  Stadt 
Speier  im  Jahre  1422  nicht  vergessen,  als  Bischof  Raban  mit 
seinen  Verbündeten,  den  vier  rheinischen  Kurfürsten  und  dem 
Erzbischofe  von  Salzburg,  mit  denen  auch  der  Herzog  Frie- 
drich von  Österreich,  die  Bischöfe  von  Würzburg  und  Strass- 
burg  und  zahlreiche  Grafen  und  Ritter  der  Stadt  ihre  Absage- 
briefe gesandt  hatten,  vor  Speier  lagerte,  dessen  vorzüglichste, 
um  schweres  Geld  gedungene  Helfer,  der  Herzog  Stephan  von 
Zweibrücken,  Graf  Emich  von  Leiningen  und  der  Markgraf 
Bernhard  von  Baden,  den  rechtzeitigen  Zuzug  versäumt  hatten. 
Gleichwohl  aber,  und  obgleich  das  20  000  Mann  starke  Herr 
der  Belagerer  die  Gesamtzahl  der  Bürger,  Greise,  Frauen  und 
Kinder  mit  eingeschlossen,  vielleicht  um  das  Doppelte  übertraf, 
hätten  die  Verbündeten,  die  bereits  die  Beute  durch  förmlichen 
Vertrag  unter  sich  geteilt  hatten,  aller  Wahrscheinlichkeit  nach 
gänzlich  unverrichteter  Sache  abziehen  müssen ,  wenn  nicht 


')  Geschichte  der  Bischöfe  zu  Speier  II,  26-41. 


492  Harster. 

Kaiser  Sigismund  zwar  den  Fürsten  die  Aufhebung  der  Be- 
lagerung anbefohlen,  im  übrigen  aber  die  als  Ketzer  und  Hus- 
siten  verleumdeten  Speierer  Bürger  zu  schweren  Geldbussen 
verurteilt  und  der  von  Erzbischof  Konrad  von  Mainz  1420 
ihnen  auferlegten  Rachtung  wieder  unterworfen  hätte,  jenem 
parteiischen  Schiedssprüche  eines  Geistlichen,  den  der  römische 
Papst  zum  Richter  einer  deutschen  Stadt,  weil  sie  beim  Kaiser 
keinen  Schutz  fand,  bestellt  hatte.  Nichts  half  es  der  Stadt, 
die  stets  eine  der  festesten  Stützen  der  kaiserlichen  Macht 
gewesen  war,  dass  sie  noch  1419  um  den  Preis  von  4200  fl. 
eine  abermalige  Bestätigung  ihrer  Rechte  und  Freiheiten  beim 
Kaiser  erwirkt  hatte,  nachdem  derselbe  die  1414  von  ihm 
selbst  erteilte  schon  vier  Monate  später  durch  eine  zugunsten 
des  Speierer  Bischofs  abgegebene  Erklärung  unwirksam  ge- 
macht hatte.  Auch  diese  zweite  Erneuerung  auf  Betreiben 
Bischof  Rabans  zum  Vorteil  der  Speierer  Geistlichkeit  wieder 
zu  beschränken  wurde  dem  Kaiser  bereits  1421  möglich,  und 
noch  leichter  natürlich  die  1422  dem  Bischof  erteilte  Erlaubnis, 
überall  im  Hochstifte,  wo  er  es  für  nützlich  erachte,  Festungs- 
werke anzulegen,  obwohl  des  Kaisers  eigener  Vater  den  Speierern 
das  Recht  verbürgt  hatte,  dass  auf  drei  Meilen  Entfernung 
von  ihrer  Stadt  kein  befestigter  Bau  sollte  aufgeführt  werden 
dürfen.  Aber  abgesehen  von  der  Schmälerung  ihrer  Unab- 
hängigkeit und  Selbständigkeit  legte  diese  verderbliche  Fehde 
der  Stadt  auch  fast  unerschwingliche  Geldopfer  auf,  wie  sie 
denn  allein  ihren  drei  hauptsächlichsten  Widersachern,  dem 
Bischof,  der  Stadtgeistlichkeit  und  dem  Kurfürsten  von  der 
Pfalz  43  000  Gulden,  ihren  oben  genannten  mächtigsten  Hel- 
fern 16  000  Gulden  Entschädigung  bezahlen  musste.  Des- 
halb bildete  die  Aufhebung  oder  Revision  dieser  Rachtung 
einen  der  hauptsächlichsten  Anlässe  zu  dem  grossen  Aufstande 
von  1512,  und  erst  1514  wurde  dieselbe  durch  einen  neuen, 
das  Verhältnis  zwischen  der  Stadt  und  der  Geistlichkeit  sowie 
dem  Bischof  auf  gerechterer  und  dauernderer  Grundlage  re- 
gelnden Vertrag  ersetzt. 

Nach  Lehmann  S.  6 1 7  hätten  die  in  Vorstehendem  geschil- 
derten schweren  Verluste  der  Stadt  2ur  Folge  gehabt,  dass 
im  Jahr  1429  die  Zahl  der  Zünfte  auf  12  vermindert  und 
ebenso  die  Gesamtzahl  der  drei  Räte  von  90  auf  36  herab- 
gesetzt wurde,  derart  dass  12  ständige  Ratsmitglieder,  je  einer 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  493 

aus  jeder  der  12  Zünfte,  als  sogenannter  ewiger  Rat  fungierten, 
welche  aus  der  doppelten  von  den  Zünften  zu  präsentierenden 
Zahl  durch  den  sitzenden  Rat  ernannt  wurden.    Aus  dem 
vorausgehenden  Rate  wurden  sodann  das  nächste  Jahr  die  sog. 
Vier  vor  Rat,  welche  zugleich  das  Vierrichteramt  trugen,  die 
vier  Gerichtsherren  und  die  vier  Fürsprechen  gewählt.    Diese 
ganze  sog.  Ratsänderung  ist,  wie  bereits  Rau,  der  das  Schrift- 
stück ohne  Bezeichnung  des  Datums  in  Akt.  No.  8  anderem 
beiliegend  fand,  S.  15  richtig  erkannt  hat,  ein  Entwurf,  der 
als  solcher  nie  zur  Ausführung  gelangt  ist.    Weder  wurden 
die  Zünfte  auf  12  herabgesetzt,  noch  bereits  jetzt  ein  sog. 
ewiger  Rat  und  ein  zweijähriger  Wechsel  der  anderen  Rats- 
hälfte eingeführt,  noch  überhaupt  jemals  das  Vierrichteramt 
mit  demjenigen  der  Vier  vor  Rat  verbunden.    Wohl  aber  trat 
1432  eine  Verminderung  der  im  Jahre  1377  noch  17  betragenden 
Zahl  der  Zünfte  auf  8  ganze  und  8  halbe  ein,  welch  letztere 
aber  nicht  etwa  paarweise  zusammengeworfen  wurden,  sondern 
auch  nachher  noch  selbständig  weiter  bestanden  und  nur  statt 
zweier  Vertreter  fortan  einen  einzigen  in  den  Rat  entsendeten 
und  wohl  auch  in  demselben  Verhältnis  zu  den  allgemeinen 
Lasten  beitrugen.    Im   übrigen  blieb  der  Rat,  was  er  war, 
d.  h.  eine  aus  einem  engeren  Kollegium,  dem  sitzenden  Rate, 
und  einem  weiteren,  den  beiden  unmittelbar  vorausgehenden 
Räten,  bestehende  Regierungsbehörde,  und  ebenso  blieb  die 
Wiederwahl  des  ersten  durch  den  dritten,  des  zweiten  durch 
den  ersten  und  des  dritten  durch  den  zweiten  wie  bisher  be- 
stehen.   Charakteristisch  ist  nur,  abgesehen  von  dem  mehr 
äusserlichen  Momente  der  Verminderung  der  Zahl  des  Rats- 
kollegiums von  30  auf  24  die  schon  oben  von  uns  besprochenen 
Veränderungen  im  städtischen  Gerichtswesen  durch  die  Ein- 
führung zweier  das  Jähr  durch  amtierender  Viererkommissionen, 
der  Vierrichter  und  der  Gerichtsherren,  wie  nicht  zu  bezweifeln 
ist,  zur  Entlastung  einerseits  des  sitzenden  Rates,  dessen  kri- 
minalrichterliche Funktionen  auf  den  ersteren  aus  seiner  Mitte 
gewählten  Ausschuss  übertragen  wurden,  andererseits  des  un- 
mittelbar vorhergehenden  Rates,  der  vermutlich  ebenso  bisher 
in  seiner  Gesamtheit  an  der  Besetzung  des  Schultheisseu-  und 
Kämmerergerichtes  beteiligt  gewesen  war.     Da  diese  Verände- 
rung nach  Ausweis  des  Ratsbuches   1429  begann,  so  ist  er- 
klärlich, warum  Lehmann  den  erwähnten  Verfassungsentwurf 


494  Barster. 

gerade  in  dieses  Jahr  versetzte.  Bezieht  derselbe  sich  wirk- 
lich auf  die  um  diese  Zeit  geplanten  und  teilweise  auch  ein- 
geführten Verfassungsänderungen,  so  wäre  derselbe  auch  noch 
besonders  interessant  wegen  der  hier  zuerst  auftauchenden 
Idee  eines  ewigen  Rates,  mit  der  erst  in  den  Jahren  1513 
bis  1516  ein  praktischer  Versuch  angestellt  wurde.  Jedenfalls 
passt  die  Schilderung  der  inneren  Zustände  der  Stadt  im  Ein- 
gange jenes  Entwurfes  sehr  wohl  zu  den  kurz  zuvor  bestandenen 
Kämpfen,  wenn  es  heisst:  „Unsere  Herren  von  den  Käthen 
haben  fleissig  zu  Hertzen  genommen  den  treulichen  Schaden, 
welcher  der  Statt  und  Zünfften  lader  widerfahren  ist,  und 
noch  täglich  widerfahret,  zum  ersten  in  dem,  dass  viele  ehr- 
bare Rathbare,  und  fast  wohlhabende  Leut  von  Todt  abgangen, 
und  theils  von  der  Stadt  gezogen  seynd,  damit  bißher  der  Rat 
und  die  Stadt  Speyr  würdiglich  und  wol  besetzet  gewesen.  — 
So  sterben  und  ziehen  ab  von  Tag  zu  Tag  viel  reiche  und 
arme  Leut,  davon  unser  Schoss  und  andere  unsere  Renten 
gemindert  werden.  So  ist  dann  besonders  dick  und  viel  von 
etlichen  Zünfften  geklagt  worden,  dass  ihrer  wenig  und  nicht 
eine  Zunfft  seynd  noch  dem  Rath  als  eine  Zunfft  dienen  können, 
dass  man  darzu  sehen  und  gedencken  wolte,  wie  man  die  ver- 
bessern und  zu  gemeinem  Nutzen  bringen  möchte,  das  sich 
aber  anders  nicht,  denn  Unmuß  halben  bißher  verzogen  hat" 
Die  bereits  1429  faktisch  eingeführte  Änderung  hinsicht- 
lich des  Vierrichter-  und  des  Gerichtsherrnamtes  wurde  auch 
in  das  Statut  von  1430  aufgenommen  und  dabei  bestimmt, 
dass  alljährlich  der  eingehende  Rat  aus  dem  sitzenden  vier 
Männer  erwählen  solle,  welche  das  Jahr  hindurch  über  Frevel 
zu  richten  hätten.  Alle  dem  Gerichte  fallenden  Gelder  sollten 
sie  in  eine  Büchse  thun  und  alle  halbe  oder  viertel  Jahre  den 
angesammelten  Betrag  nach  Abzug  des  Lohnes  für  die  Schrei- 
ber und  Stadtknechte  in  vier  Teile  teilen,  wovon  sie  drei  den 
Rechenmeistern  übergeben  und  einen  für  sich  behalten  sollten. 
Ebenso  sollten  die  Gerichtsherren  und  Fürsprechen  die  ihnen 
fallenden  Gerichtsgelder  am  Ende  ihres  Amtsjahres  in  zwei 
Teile  sondern  und  die  eine  Hälfte  dem  Rate  verabfolgen,  die 
andere  aber  gleichmässig  unter  sich  verteilen.  Ferner  wurde 
in  diesem  Statut,  dessen  Geltung  zunächst  auf  10  Jahre  be- 
schränkt wurde,  die  Wahl  zweier  Reitmeister,  eines  aus  dem 
ausgegangenen,  des  andern  nur  in  besonders  wichtigen  Fällen 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  495 

dem  ersteren  zur  Begleitung  mitzugebenden  aus  dem  sitzenden 
Rate  angeordnet;  dieselben  sollten  halbjährlich  ihr  Amt  ver- 
sehen und  ersterer.  für  den  auch  ein  besonderes  Pferd  ge- 
halten wurde,  4  Gulden  Lohn  erhalten,  der  andere,  soviel  der 
Rat  billig  befinde.  Auch  die  Wahl  zweier  Baumeister  aus  dem 
ausgegangenen  Rate  wurde  verfügt,  die  für  ihre  Mühe  erhalten 
sollten,  soviel  als  einem  Ratsherren  das  Jahr  über  vom  Briefe- 
lesen und  Rechengeld  gebühre.  Noch  eine  Anzahl  anderer 
Bestimmungen  dieses  Statutes  zeugen  von  dem  ernstlichen 
Bestreben  des  Rates,  durch  Sparsamkeit  im  städtischen  Haus- 
halt die  allgemeinen  Lasten  thunlichst  zu  verringern  und 
durch  strenge  Ordnung  in  Verwaltung  und  Rechtspflege  die 
unvermeidlichen  Auflagen  möglichst  gerecht  und  billig  zu  ver- 
teilen. Besonders  der  Eingang  der  Urkunde  bildet  ein  schönes 
Denkmal  deutschen  Bürgersinnes  und  atmet  antiken  Geist, 
wenn  gesagt  wird,  dass  keine  Stadt  mag  gut  geheissen  wer- 
den, wieviel  sie  auch  mit  Türmen  oder  Mauern  umgeben  ist, 
sie  sei  denn  mit  lebendigen  Steinen,  das  ist  mit  ehrbaren, 
weisen  Leuten  gepflanzet  und  gezieret. 

Auf  die  Dauer  jedoch  und  bei  den  immer  zahlreicher  und 
verwickelter  werdenden  Geschäften  des  Rates  konnte  die  Auf- 
fassung des  Ratsherrnamtes  als  eines  reines  Ehrenamtes  ohne 
jedes  Entgelt  nicht  aufrecht  erhalten  werden,  und  musste  man 
sich  zu  einer  billigen  Entschädigung  der  Ratsleute  für  ihre 
Opfer  an  Zeit  und  Mühe  auf  Kosten  der  Stadtkasse  ent- 
schliessen.  Dies  geschah  durch  die  Ratsessordnung  vom  Jahr 
1440,  in  deren  Eingang  ausgeführt  wird,  dass  die  Ratleute 
geraume  Zeit  her  träge  gewesen  seien,  zu  Rate  zu  gehen,  so 
dass  man  selten  einen  vollzähligen  Rat  gehabt  habe,  wodurch 
sowohl  der  Stadt  Angelegenheiten  zu  öfteren  malen  verzögert 
und  geschädigt,  als  auch  die  Leute,  die  vor  dem  Rat  zu  thun 
gehabt,  aufgehalten  und  zu  Klagen  veranlasst  worden  seien. 
Deshalb  beschloss  der  Rat  in  Übereinstimmung  mit  den  beiden 
anderen  Räten  Folgendes:  Wenn  die  Bürgermeister  zu  Rate 
gebieten  auf  die  Montage,  Dienstage  und  Samstage  in  den 
Rathof  oder  sonst  wohin,  so  sollen  Bürgermeister  und  Rat- 
leute und  auch  die  vier  Fürsprechen,  d.  h.  die  Vier  vor  Rat, 
schuldig  und  verbunden  sein,  zu  Rate  zu  gehen  auf  den  Tag 
und  zu  der  Stunde,  da  ihnen  geboten  ist,  und  wer  dann  zu 
rechter  Zeit  da  ist  und  bis  zu  Ende  bleibt,  dem  sollen  jedes- 


49G  II  a  r  s  t  e  r. 

mal  vier  Pfennige  Lohn  gereicht  werden.  Wer  dagegen  inner- 
halb einer  Stunde  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  der  Bat  be- 
rufen ist,  sich  nicht  einfindet,  oder  wer  ohne  Erlaubnis  der 
Bürgermeister  vor  Schluss  der  Beratung  fortgeht,  der  soll  nicht 
nur  keinen  Lohn  erhalten,  sondern  seinerseits  vier  Pfennige 
Strafe  zahlen  und  nicht  eher  seinen  Ratsitz  wieder  einnehmen, 
als  bis  er  die  Busse  gezahlt  hat.  Andererseits  wer  wegen 
Krankheit  oder  wegen  dringender  Geschäfte  den  Rat  zu  be- 
suchen abgehalten  ist,  der  soll  weder  Lohn  empfangen,  noch 
Strafe  verwirkt  haben.  Hat  er  aber  in  der  Stadt  Angelegen- 
heiten an  dem  bezeichneten  Tage  zu  thun  und  zeigt  dies  dem 
Rate  oder  einem  der  Bürgermeister  an,  so  soll  ihm  für  diesen 
Tag  sein  Lohn  werden,  als  wäre  er  im  Rate  gesessen.  Auch 
an  anderen  Tagen  als  den  genannten  sollen  die  Ratsleute, 
wenn  die  Bürgermeister  ihres  Rates  bedürfen,  schuldig  und 
bei  ihrem  Eide  verbunden  sein  auf  Einladung  zu  erscheinen, 
eine  Entschädigung  aber  in  solchen  Fällen  nicht  erhalten.  An 
den  Tagen,  wo  man  der  Stadt  Freiheitsbriefe  im  Rate  liest 
oder  die  Rechnungen  verhört,  sollen  Bürgermeister,  Ratsleute 
und  Fürsprechen,  welche  bis  zu  Ende  bleiben,  das  Brief-  und 
Rechengeld,  wie  von  alters  herkommen,  erhalten,  andernfalls 
die  übliche  Busse  erlegen,  die  vier  Pfennige  aber  weder  be- 
kommen noch  zu  bezahlen  schuldig  sein.  Bedarf  endlich  der 
Rat  noch  weiteren  Beirates  und  will  er  die  beiden  anderen 
Räte  oder  einen  derselben  zu  sich  bescheiden,  so  sollen  auch 
diese  bei  dem  Eide  gehorsam  und  verbunden  sein,  zu  der 
Stunde,  da  ihnen  geboten  worden,  zu  Rat  zu  kommen  und  da 
zu  bleiben,  bis  dass  man  ihnen  erlaubt  aufzustehen,  doch  soll 
man  ihnen  nichts  zu  geben  schuldig  sein;  wohl  aber  sollen 
die  Altbürgermeister  oder  Ratsleute,  die  der  Rat  etwa  einzeln 
zu  sich  entbietet,  denselben  Lohn  empfangen  wie  dessen  Mit- 
glieder selbst. 

Es  erübrigt  noch  ein  Wort  über  die  im  Rate  vertretenen 
Zünfte  als  die  Grundlage  der  politischen  Organisation  des 
städtischen  Gemeinwesens.  Über  die  an  die  Jahre  1327, 
30,  49,  77  und  1432  sich  knüpfenden,  bezw.  in  denselben 
zur  Erscheinung  kommenden  Veränderungen  ihrer  Zahl 
haben  wir  schon  gesprochen.  Die  Namen  und  die  Reihenfolge 
der  13  alten  Züntte  sind  uns  aus  dem  Bündnisbrief  von  1327*) 

f)  Sp.  Urkunden!).  S.  296  f. 


Veränderungen  des  Zunftregimontes  in  Speier.  497 

bekannt,  wobei  der  Irrtum  Rau's  S.  2  zu  berichtigen  ist, 
der  die  Linweter  zu  den  Krämern  statt  zu  den  Altgewän- 
dern, Müttern  (Kornmessern)  und  Sackträgern  stellt.  Aus  dem 
Vidimus  der  geistlichen  Richter  von  1377  sodann  ersehen  wir 
folgende  zwischen  1327  und  1377  eingetretene  Veränderungen 
in  der  Zahl  und  Zusammensetzung  der  Zünfte :  Gewänder  und 
Schneider  erscheinen  von  den  Tuchern,  Mütter  und  Sackträger 
von  den  Linwetern  und  Altgewändern  getrennt  und  als  eigene 
Zünfte  konstituiert;  die  Gärtnerzunft  umfasst  jedenfalls  auch 
jetzt  noch  die  früher  neben  ihr  besonders  genannten  Kohl- 
hänger und  Ackerleute;  an  die  Stelle  der  die  Zimmerleute, 
Steinmetzen  und  Schiffleute  umfassenden  Zunft  ist  die  der 
Hasenpfühler,  welche  zum  erstenmale  1338  unter  diesem  Na- 
men erscheint1),  getreten,  neu  hinzugekommen  endlich  sind 
die  beiden  Zünfte  der  Weinleute  oder  Weinknechte,  zuerst  er- 
wähnt 1343  und  13462)  und  der  Hausgenossen  seit  1349. 
Wenn  dieselben  in  dem  Vidimus  der  geistlichen  Richter  an 
zweiter  Stelle  nach  den  Tuchmachern  aufgeführt  werden,  wäh- 
rend ihnen  vertragsmässig  der  erste  Platz  zukam,  so  muss 
man  entweder  auch  darin  eine  der  noch  nach  1349  den  Haus- 
genossen zugefügten  Beeinträchtigungen  erkennen,  über  welche 
der  erwähnte  Bericht  des  Münzers  Beschwerde  führt,  oder  an- 
nehmen, dass  die  in  obiger  Urkunde  eingehaltene  Reihenfolge 
nicht  ganz  die  offizielle  gewesen  sei;  später  wenigstens  nehmen 
die  Hausgenossen  jederzeit  wieder  den  ersten  Rang  unter  den 
Zünften  ein.  Bei  der  neuen  und  von  da  an  dauernd  in  Kraft 
bleibenden  Organkation  der  Zünfte  im  Jahr  1432  verschwanden 
zunächst  die  Rheinkaufleute  und  die  Linweter  mit  den  Alt- 
gewändern, von  welchen  die  ersteren  wohl  unter  den  Krämern, 
die  letzteren  unter  den  Webern  und  Schneidern  aufgingen, 
ferner  die  Fischer  sowie  die  Müller  und  Sackträger.  Dafür 
erscheinen  neu,  bezw.  wieder  die  Salzgässer,  zu  welchen  nach 
der  Zunftordnung  von  1553  Höcker,  Seiler  und  Oleier  oder 
Ölverkäufer  gehörten,  und  die  Zimmerleute  als  zwei  halbe 
Zünfte,  jene  zu  den  Hasenpfühlern,  diese  zu  den  Kürschnern 
gehörig,  während  Schuster  und  Rohgerber,  die  noch  1377  zu- 
sammen eine  Zunft  bildeten,  jetzt  in  zwei  halbe  Zünfte  ein- 
geteilt und  ebenso  Bäcker  und  Fischer  auf  je  eine  halbe  Zunft 


*)  Sp.  Urkunden!).  S.  393  f.  -  2)  Sp.  ürkundenb.  S.  427  u.  225. 

Zoitsclir.  f.  Gesch  it.  Oberrh.  N.  F.  HI.  4.  32 


498  Harster. 

herabgesetzt  wurden.  Die  Reihenfolge  war  nun  die  folgende: 
1.  Hausgenossen,  2.  Metzger,  3.  Krämer,  4.  Schneider,  5.  We- 
ber, 6.  Tucher,  7.  Bäcker  und  Fischer,  8.  Schmiede,  9.  Kürsch- 
ner und  Zimmerleute,  10.  Salzgässer  und  Hasenpfühler,  11. 
Schuster  und  Gerber,  12.  Gärtner.  Diese  änderte  sich  bis 
1514  folgendermassen:  1.  Hausgenossen,  2.  Krämer,  3.  Weber, 
4.  Tucher,  5.  Schneider,  6.  Metzger,  7.  Schmiede,  8.  Gärtner, 
9.  Salzgässer  und  Hasenpfühler,  10.  Zimmerleute  und  Kürsch- 
ner, 11.  Bäcker  und  Fischer,  12.  Schuster  und  Gerber,  und 
bei  dieser  Ordnung  blieb  es  derart,  dass  in  dem  gedruckten 
Verzeichnis  der  Zünfte  von  1553  (Akt.  100  des  Sp.  Stadt- 
archives) nur  Metzger  und  Schmiede  sowie  Ziramerleute  und 
Kürschner  ihre  Plätze  getauscht  haben.  Wenn  wir  nun  er- 
wägen, dass  schon  1377  und  wohl  auch  noch  früher  17  Zünfte 
bestanden,  während  noch  1375  in  der  Erneuerung  des  Statuts 
von  1359  die  Zahl  der  Ratsherren  zu  je  zwei  auf  die  ein- 
zelnen Zünfte  zu  verteilen  vorgeschrieben  wurde,  so  müssen 
wir  wohl  annehmen,  dass  entweder  schon  damals  einzelne 
Zünfte  nur  als  halbe  in  den  Rat  wählten,  oder,  was  dem  Wort- 
laute der  Statute  von  1359  und  75  besser  zu  entsprechen 
scheint,  dass  die  zwei  neu  hinzugekommenen  Zünfte,  um  deren- 
willen  man  vermutlich  den  Rat  nicht  vermehren  wollte,  je 
einer  der  bestehenden  alten  Zünfte  für  den  Zweck  der  Rats- 
wahl zugeteilt  wurden,  während  sie  im  übrigen  ihre  Ange- 
legenheiten selbständig  regelten. 

Das  Zusammenhalten  unter  den  Zünften  war  im  ganzen 
ein  gutes  und  verhältnismässig  nur  selten  hören  wir  von 
Streitigkeiten  innerhalb  derselben,  vielleicht  weil  sie  in  der 
Regel  von  den  Parteien  selbst  ohne  Zuhilfenahme  des  Rates 
geschlichtet  wurden,  so  1351  der  Zwist  zwischen  der  Tucher- 
zunft  und  der  Weberknechtegesellschaft,  der  schliesslich  sogar 
zur  gemeinschaftlichen  Auswanderung  der  Webergesellen  führte 
und  nach  damals  erfolgter  Beilegung  bereits  1362  wieder  einen 
neuen  Vergleich  notwendig  machte.  In  anderen  Fällen  aller- 
dings, in  welchen  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  gefährdet 
schien,  wie  in  dem  Streit  zwischen  der  Kürschner-  und  Schneider- 
zunft 1409,  zwischen  der  Tucher-  und  Weberzunft  1474  und 
zwischen  der  Gärtner-  und  Metzgerzunft  im  Laufe  des  16. 
Jahrhunderts  sah  sich  der  Rat  zu  richterlichem  Einschreiten 
genötigt.1)    Interessant  in  dieser  Hinsicht  ist  die  Urkunde 

0  Bau  H,  9  f. 


Veränderungen  des  Zunftregimentes  in  Speier.  499 

No.  402  des  Speierer  Stadtarchives  vom  Jahr  1474  *),  welche  an- 
gibt, dass  nach  der  letzten  Frankfurter  Herbstmesse  sich  einige 
Irrung  zwischen  Bürgermeistern  und  Rat  der  Stadt  Speier  und 
der  Tucherzunft  daselbst  einerseits  und  der  Weberzunft  ande- 
rerseits erhoben  habe,  in  Folge  deren  die  letztere  aus  der 
Stadt   gezogen   und   eine  Zeitlang  ausserhalb  derselben  ge- 
blieben, zuletzt  aber  von  dem  Rate  auf  seine  Gnade  und  Strafe 
wieder  eingelassen  worden  sei,  wofür  dieselbe  ihren  demütigen 
und  unterthänigen   Dank  aussprach.    Darauf  habe  sich  der 
Rat  bemüht,  die  Streitenden  wieder  völlig  zu  versöhnen,  und 
verpflichteten  sich  die  Weber  kraft  dieses  Briefes,  der  Obrig- 
keit in  allen  Dingen  gehorsam  zu  sein  und  ihren  Geboten  und 
Verboten  nachzukommen,  auch  keine  Änderung  oder  Minde- 
rung an  ihren  Tüchern,  es  sei  an  Breite,  Länge  oder  Gebünde, 
zu  machen,  ohne  des  Rates  oder  der  Räte  Wissen  und  Willen. 
Desgleichen  versprachen  sie,  künftig  nie  wieder  in  aufsätziger 
und  widerspenstiger  Weise  die  Stadt  zu  verlassen  und  über- 
haupt all  den  Vorschriften  und  Bedingungen  nach  zu  leben, 
welche  der  Rat  ihnen  hatte  vorlegen  lassen,  wogegen  dieser 
auf  ihr  demütiges  und  flehentliches  Bitten  auf  die  verlangte 
Abgabe  eines  Weisspfenniges  von  jedem  Stück  Tuch,  das  ver- 
siegelt würde  oder  zu  versiegeln  wert  wäre,  verzichtete. 

Sonst  hören  wir  aus  dem  ganzen  15.  Jahrhundert  nur  von 
sehr  wenigen  Anständen,  welchen  das  patriarchalische  Regi- 
ment des  Rates  begegnete,  und  wieder  ist  es  ein  Bürgermeister, 
welcher  den,  wie  es  scheint,  ernstesten  dieser  Zwischenfälle 
veranlasste.  Es  war  dies  Claus  König,  welcher  von  1449 — 58 
viermal  zweiter,  von  1361 — 76  sechsmal  erster  Bürgermeister 
gewesen  war,  und  über  welchen  das  Ratsbuch  zum  Jahr  1476 
von  späterer  Hand  die  Notiz  enthält:  „Herr  Claus  König  hatt 
streit  mit  dem  rath  bekommen,  welchen  der  Bischof  A?  1477 
güthlich  dahin  beigelegt,  dass  Er  zwischen  Dorotheentag  und 
Halbfasten  zu  rath  gehen  und  Ihme  darzu  gesagt  werden,  Er 
aber  innerhalb  solcher  Zeit  für  den  ratbsöß  bitten  solle,  wo- 
fern Er  solches  nicht  thäte,  soll  Ihn  der  rath  heissen,  von 
Ihme  zu  gehen,  und  nicht  mehr  zugelossen  werden."  Diese 
Selbstdemütigung  scheint  der  Stolz  des  Mannes  nicht  er- 
tragen zu  haben,  und  kommt  derselbe  von  da  an  in  den  Rats- 


*)  Mone,  Zeitschrift  17,  40. 

32* 


500  Harster. 

listen  nicht  mehr  vor.  Auch  der  oben  von  uns  erwähnte  Rats- 
herr Peter  Drach,  ein  Buchdrucker,  aus  dessen  Officin  der 
grössere  Teil  der  ältesten  Speierer  Drucke  hervorgegangen  ist, 
musste  in  dem  Jahre  1490  aus  dem  Kollegium  wegen  Wider- 
spenstigkeit austreten  und  konnte,  trotzdem  er  an  den  Kaiser 
appellierte,  seine  Restitution  nicht  durchsetzen.1) 


*)  Akt.  46  u.  48  des  Sp.  Stadtarchives;  Hau  II,  17. 


Den  Abschluss  dieser  Untersuchungen  zur  Speierer  Geschichte 
wird  eine  später  erscheinende  Schilderung  des  Zunftaufruhrs  von 
1512  bilden,  der  sich  Beilagen  zum  Ganzen  anschliessen  sollen. 

Anmerk.  d.  Redakt. 


Literaturnotizen. 


Von  der  „Politischen  Korrespondenz KarlFriedrichs 
von  Baden  1783—1806",  herausgegeben  von  der  bad.  hist. 
Kommission,  bearbeitet  von  B.  Erdmannsdörffer,  liegt  jetzt 
der  erste  Band  vor,  welcher  die  Zeit  bis  1792  umspannt 
(Heidelberg,  Winter,  gr.  8°.  518  SS.).  In  den  drei  Büchern: 
„Baden  und  der  Fürstenbund",  „Auswärtige  Beziehungen", 
„Baden  und  die  Anfänge  der  französischen  Revolution"  ist 
ein  überaus  reiches  Material  verarbeitet.  Unterstützt  wurde 
der  Bearbeiter  während  des  ganzen  Verlaufs  der  Arbeit  von 
Hrn.  Archivassessor  Dr.  Obser. 


Mit  angeregt  durch  die  Berichte  über  die  Gemeinde-,  Kirchen- 
u.  a.  Archive,  welche  durch  die  Herren  Pfleger  der  bad.  hist. 
Kommission  bearbeitet  sind,  hat  sich  die  k.  k.  Central-Kom- 
mission  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und  histo- 
rischen Denkmale  zu  Wien  dazu  entschlossen,  nach  und  nach 
auch  die  Archive  der  Kronländer  Österreichs  zu  bearbeiten. 
In  den  4  ersten  (zwanglos  erscheinenden)  Heften  der  Mittei- 
lungen der  dritten  (Archiv -)Sektion  betitelt  „Archivberichte 
aus  Tirol,  von  E.  v.  Ottenthai  und  0.  Redlich"  sind  die 
ersten  Früchte  dieses  Entschlusses  niedergelegt.  Sowohl  in 
Nord-  wie  Südtirol  sind  bereits  eine  Reihe  von  Bezirken  durch 
die  beiden  gen.  Herren  bearbeitet  und,  wenn  dort  bis  1113 
zurückgehende  Urkunden  aufgefunden  wurden,  so  dürfen  wir 
uns  darüber  nicht  wundern.  Ist  doch  Tirol  von  eigentlichen 
landverderbenden  Kriegen  so  gut  wie  verschont  geblieben, 
während  bei  uns  ja  fast  keine  Burg  ungebrochen  stehen,  kein 
Dorf  von  den  Flammen  der  Kriege  verschont  blieb. 


Andere  Notizen  müssen  wir  wegen  Raummangel  zurück- 
legen. 


M.  E.  Bück  f- 


Das  bittere  Geschick  hat  es  gewollt,  dass  der  Redakteur  dieser 
Zeitschrift  den  ersten  Nachruf,  welchen  er  einem  Mitarbeiter  zu  wid- 
men hat,  seinem  eigenen  Schwiegervater,  dem  Oberamtsarzt  Dr.  Bück 
(t  zu  Ehingen  a./D.  den  25.  September  1888),  weihen  muss. 

Die  beiden  Arbeiten,  welche  Bück  in  dieser  Zeitschrift  veröffent- 
lichte, fuhren  auf  die  beiden  Hauptfelder  seiner  wissenschaftlichen 
Thätigkeit.  In  der  einen  bot  er  Ergänzungen  zu  seiner  Ausgabe  der 
Richentar sehen  Chronik  (1882  Bibl.  des  lit.  Ver.  Bd.  158),  welche 
zuerst  die  Aulendorfer  Handschrift  benutzte  und  heute  die  erste  und 
einzige  wissenschaftlich  brauchbare  Ausgabe  dieser  kulturhistorisch 
so  wichtigen  Quelle  ist  —  die  andere,  überhaupt  seine  letzte  Arbeit, 
führt  zu  seinen  Ortsnamensforschungen  —  und  gerade  um  dieses, 
damals  noch  fast  unbestellte  Feld  geschichtlicher  Untersuchungen 
hat  er  Verdienste,  wie  wenige  andere. 

Seine  ersten  Nebenstudien  widmete  der  junge  Arzt  der  gründ- 
lichen Erforschung  der  Sagen,  Sitten  und  Gebräuche  seiner  ober- 
schwäbischen Heimat,  an  der  er  mit  der  ganzen  Treue  seines 
Wesens  hing;  seine  ersten  Schriften  „  Volkstümliches  aus  Schwa- 
ben" (mit  Birlinger  1861),  „Medizinischer  Volksglauben  und  Volks- 
aberglauben aus  Schwaben"  (1865)  lenkten  allmählig  zu  rein  histo- 
rischen Studien  über,  wie  sie  zuerst  „Der  Bussen  und  seine  Um- 
gebung" (1868)  in  reifer  Frucht  vereinte.  Mehr  und  mehr  ging  er 
dann  der  Erforschung  der  Orts-,  Flur-  und  Personennamen  nach, 
wo  seine  ungewöhnliche  Sprachenbegabung,  sein  wohlgeübtes  Ge- 
dächtnis, seine  scharfe  Beobachtungsgabe  ihn  bald  zu  einem  der  an- 
erkanntesten Forscher  erhob,  dessen  Rat  und  Auskunft  von  allen 
Seiten  begehrt  war.  Sein  „Oberdeutsches  Flurnamenbuch",  das  (1880 
erschienen)  einen  alphabetisch  geordneten,  seitdem  viel  gebrauchten 
Führer  durch  die  Flur-  und  Ortsnamen  bildet,  sollte  in  einer  neuen 
erweiterten  Auflage  dieses  Arbeitsfeld  für  ihn  abschliessen ,  nur  die 
Hälfte  auf  Grund  des  inzwischen  immer  noch  erweiterten  Materials 
zu  vollenden  war  ihm  aber  beschieden. 


M.  R.  Back  f.  503 

Hatte  seine  Stellungnahme  gegen  die  damals  herrschende  Kelto- 
manie  ihn  zum  Studium  der  keltischen  Sprachen  geführt,  so  waren 
die  letzten  Jahre,  in  welchen  ein  schweres  Leiden  ihn  zu  häufiger 
Unterhrechung  seiner  Berufsgeschäfte  zwang,  dem  Studium  der  rhäto- 
romanischen  Dialekte  gewidmet.  Vor  allem  in  den  „rhätischen  Orts- 
namen" (Alemannia  Xu)  legte  er  seine  für  die  Geschichte  der  Al- 
penländer wichtigen  Forschungen  nieder.  Aher  neben  diesen  grösse- 
ren Arbeiten  lief  eine  schier  endlose  Reihe  von  Abhandlungen  in 
historischen,  germanistischen  und  romanischen  Zeitschriften  -  meine 
Zusammenstellung  bringt  76  Nummern  —  alle  getragen  von  stau- 
nenswertem Wissen,  tiefer  Gründlichkeit,  unabhängigem  Sinne  und 
dabei  in  liebenswürdige,  humorvolle  und  gemütreiche  Form  gegossen. 
Ein  Freund  der  Geschichte  und  Sprachen  hatte  er  seine  Studien  be- 
gonnen —  ein  gründlicher,  weitgeachteter  Forscher  war  er  ganz 
durch  sich  geworden.  Als  ein  Kulturhistoriker  von  feinsinniger  Be- 
obachtung, von  urwüchsiger  Kraft  und  Schönheit  der  Sprache  zeigte 
ihn  zuletzt  einem  grösseren  Leserkreise  das  würtembergische  Neu- 
jahrsblatt für  1886  „Auf  dem  Bussen,  eine  kulturgeschichtliche  Rund- 
schau". Und  doch  war  das  alles  ja  nur  das  Ergebnis  der  freien  Augen- 
blicke, welche  eine  angestrengte  ärztliche .  Praxis  ihm  übrig  liess, 
aber  ein  eiserner  Fleiss  führte  auch  den  Kranken  immer  wieder  an 
den  Arbeitstisch. 

Von  seinem  umfangreichen  Nachlass  wird  hoffentlich  zum  wenigsten 
das  „Orts-  und  Flurnamenbuch"  noch  in  erneuter  Gestalt  ganz  an 
das  Tageslicht  treten  können  und  das  Andenken  an  den  von  treuen 
Freunden,  von  Hoch  und  Nieder  Tief  betrauerten  festhalten,  in  dem 
vielleicht  der  beste  Kenner  des  oberschwäbischen  Volkes  dahinge- 
gangen ist. 


Register. 

Bearbeitet 
von 

Dr.  Eichard  Fester. 


A. 

Achenheim,  ED.  Strasburg,  88.  199. 

Acher,  die  342. 

Adelsheim,  Adaloltesheim,  Adiloldis- 

heim,  B  A.  Stadt  206—27.  Freiherrn 

von,  208—10. 
Alb,  Alba,  die  obere  121,  die  untere 

105-6.  beide  338. 
Albero  advocatus  365. 
Albertus,  canonicus  et  plebanus  s. 

Martiui  86.  miles  84. 
Albreth,  causiticus  86. 
Alemannen,  die  303—19. 
Allenweiler,  Allenwilre,  KD.  Zabern, 

200.  203. 
Allerheiligen,  Klost.  zu  Schaffhausen, 

120.  122.  124—25. 
Allmansdorf,  Almenesdorf,  BA.  Kon- 
stanz 353.  443. 
Alta  Ripa  s.  Altripp. 
Altdairf  8.  Weingarten. 
Alt-Eberstein  s.  Eberstein. 
Altheim,  OA.  Riedlingen  352. 
Altripp,  Alta  Ripa,  BA.  Speyer,  304 

bis  308.  311—17,  322—25. 
Altwiesloch,  BA.  Wiesloch,  431. 
Alzey  76. 

Amedes,  Amides  s.  Hohenems. 
Anesheim  s.  Enzheim. 
Anhalt,  Christian  v.,  22.  24.  27.  31 

bis  32.  71. 
Annzell  s.  Mannzell. 
Anshelm  prepositus,  199. 
Appenweiler,  OA.  Tettnang  369. 
Appenzeller  Bund  432. 
Argersheim  s.  Ergersheim. 
Arzenheim,  Arcenheim,  KD.  Kolmar, 

84. 


A8enhtt8en  8.  Esenhausen. 
Au  a.  Rh.,  BA.  Rastatt,  107. 
Augsburg,  Reichstag  zu,  73. 
Äugst,  Kant.  Basel-Land,  Dorf,  445. 
Auenheim,  BA.  Kork,  Burchardus  de, 

86. 
Avernesdorf,  87. 
Azzo,  camerarius,  100. 


Bach,  Claus  v.,  107. 

Bacharach,  Kr.  St.  Goar  76. 

Badelesbach  s.  Bohlsbach. 

Baden  (Alt- Baden)  Markgrafschaft, 
130.  132.  140.  154.  Markgrafen: 
Bernhard  I,  104-10.  426-28. 
430-32,  437-42  491.  Bernhard 
der  junge,  dess.  Sohn,  441.  Her- 
mann IX  454.  Jakob,  444-45. 
Rudolf  VII.,  104-10.  426.  Agnes, 
Herzogin  v.  Schleswig,  445.  Mech- 
tild  von  Sponheim,  432.  (Bad.- 
Bad.)  Eduard  Fortunat,  70.  (Bad.- 
Durl.)  Markgrafen:  Karl  Frie- 
drich, 354—55.  (Bad. -Hochberg) 
Markgr.  106:  Hesso  I,  428.  Jo- 
hann, 428.  Rudolf  III,  428.  430 
bis  431.  436—37.  Wilhelm,  442. 
444-45. 

Baden,  BA.,  Burg,  106-7.  Spital,  107. 
Stadt,  106-7.  129-31.  138-42. 
144.  146—72. 

Baden weiler,  BA.  Müllheim,  Herr- 
schaft, 438—39. 

Baienfurt,  Baigerfurt,  OA.  Ravens- 
burg, 365. 

Baindt,  OA.  Ravensburg.  Klost.,  443 


Register. 


505 


Baldeck,  OA.  Urach,  Rudolf  v.,  363. 

Balg,  die  drti  Balge,  BA.  Baden,  106. 

Bappinheim  8.  Pfaffenheim. 

Barr,  KD.  Schlettstadt,  94.  100. 103. 
196. 

Basel,  Hochstift,  440.  Konzil,  444. 
Stadt,  445. 

Basel  s.  Wattenheim. 

Bauerbach,  BA.  Bretten,  Vogtei,  439. 

Baufnang,  2?w/<?nancÄ,BA.Überlingen, 
364. 

Baumgarten,  Bomgarten,  OA.  Tett- 
nang,  Friedrich  miles  de,  366,  372. 

Bavendorf,  Bafendairf,  OA.  Ravens- 
burg, 363.  372. 

Bayern,  Herzöge  u.  Kurfürsten,  Maxi- 
milian I,  64-65.  Wilhelm  III., 
444.  Wilhelm  IV,  73. 

Bebeinheim,  Bubelenheim  (?)  KD. 
Rappoltsweiler,  89. 

Beienburg,  Bigeriburg,  OA.  Ravens- 
burg, Heinrich  de,  camerarius  re- 
gis,  368—69.  371. 

Beinheim,  KD.  Weissenburg,  97. 

Bebeinheim,  Bibelnhei m  (?;,  KD.  Rap- 
poltsweiler, 86.  92. 

Benediktinerorden,  439. 

Benzelin,  comes,  192. 

Berau,  Berowa,  BA.  Bonndorf,  122. 

Bercheim  8.  Mittelbergheim. 

Bergbieten,  Butenheim,  KD.  Mols- 
heim, 92.  94.  97.  197.  202. 

Bernhart  comes,  101. 

Bernloch,  OA.  Münsingen,  362—63. 

Beroltesheim,  Öd.  b.  Hürtigheim  u. 
Stützheim,  KD.  Strassburg,  86. 
89.  94.  101.  194. 

Berstett,  KD.  Strassburg,  94. 

Bertolt,  cantor,  97.  Subdiaconus  s. 
Swarzenberc. 

Besigheim,  Besenkein,  OA.Stadt,  106 
bis  107. 

Btbelnheim  s.  Bebeinheim  u.  Biblis- 
heim. 

Biblisbeim,  Bibelnheim  (?),  KD.  Weis- 
senburg, 86. 

Bickebheim,  Buckenshein,  BA.  Ra- 
statt, 107. 

Biel,  Byel,  Kant.  Bern,  427. 

Bierlingen,  Pirningen,  0  A.Horb,  352. 

Bigenburg  8.  Beyenburg. 

Binsdorf,  Pinestorf  OA.  Sulz,  352. 

Bischheim,  Bisch  ofesheim,KD.  Strass- 
burg, 103.  194.  196.  201. 

Bischofsheim,  Biscovesheim,  Bis- 
schofisheim,  KD.  Molsheim,  84. 90. 
94.  102.  194. 

Bischweier,  Bischofeswilre,  BA.  Ra- 
statt, 106. 

Blapatesheim  s.  Plobsheim. 


Blumegg,  Blumeneck,  BA.  Bonndorf, 
Herrschaft,  445.  Schi o 88,  439. 
Heinrich  u.  Ludwig  von,  437. 
Margaretha,  ebenda. 

Bodman,  BA.  Stockach,  445.  Frisch- 
hans von,  kaiserl.  Landvogt,  438. 
440.  442.  Hans  von,  427.  442. 

Börsen,  Bersa,  KD.  Molsheim,  83. 
94.  98.  102—3    194.  196.  199. 

Bolanden,  BA.  Kirchheim-Bolanden, 
76. 

Bohlsbach,  Badelesbach,  BA.  Offen- 
burg, 195. 

Boxberg,  Pochsberg,  BA.  Tauber- 
bischofsheim, 76.  427. 

Brantzen,  Karl,  187—88. 

Brege,  die,  Brega,  337. 

Breisach,  BA.Stadt,  343. 

Breisgau,  439.  Landgrafschaft,  437. 
442.  Landvogt,  438  8.  auch  Roder. 

Bretten,  Brettheim,  BA.Stadt,  76. 433. 

Breusch,  die,  Brusca,  85-86.  87.  90. 
97.  99.  198. 

Breusch  wickersheim,  Wichersheim, 
KI).  Strassburg,  202. 

Brigach,  die,  Brighana,  Brigil,  Brir 
gine,  337. 

Broggingen,  Brochingen,  BA  Emmen- 
dingen, 83. 

Brumath,  KD.  Strassburg,  Nibelung 
von,  194. 

Brunne,  Wilhelm  von,  107. 

Brun,  prepositus,  97. 

Brusca  s.  Breusch. 

Bubelenheim  s.  Bebeinheim. 

Buchhorn  8.  Friedrichshafen. 

Buckenshein  s.  Bickesheim. 

Büchsenmeister,  Hans,  443. 

Bürgein  (Kant.  Freiburg),  Albrecht 
von,  428. 

Bürgein,  Burgelunfik.  Müllheim,122. 

Bühel  s..  Niederbühl. 

Büren ,  Öd.  b.  Bernloch,  OA.  Mün- 
singen, 362-63.  368. 

Bulach,  BA.  Karlsruhe,  105.  107. 

Burchart  ministerialis,  84.  miles,  95. 

Busenbach,  BA.  Ettlingen,  105. 

Butenheim  s.  Bergbieten. 

€/•  siehe  K. 


JD. 

Dachstein,  Tabichinstein,  KD.  Mols- 
heim, 95. 

Dahlenheim,  Daleheim  (?),  KD.  Mols- 
heim, 89.  194.  204.  Taleheim  91 
—92. 

Dambach,  KD.  Schlettstadt,  90. 


506 


Register. 


Dangolsheim,  Tanker atsheim ,  ED. 
Molsheim,  201. 

Daxlanden,  Daelan,  BA.  Karlsruhe, 
106.  109. 

Deggenhausen,  BA.  Überlingen,  Frhr. 
v.,  Swigger,  gen.  Sunnenkalb,  370. 

Deislingen,  Tuseling,  OA.  Rottweil, 
352. 

Dettingen,  Thettingen,  BA.  Eonstanz, 
352.  443. 

Deatschorden,  444. 

Dietericu8,  pellifex,  65. 

Diethericas  Burgravius,  89. 

Dingeisdorf,  BA.  Konstanz,  443. 

Dingsheim,  Dungenesheim,  E  D.Strass- 
burg,  89.  100.  201. 

Dirmstein,  BA.  Frankenthal,  76. 

Donau,  Danuvius,  337. 

Dorli8heim,  Torolvesheim,  KD.  Mols- 
heim, 100. 

Dreisam,  die,  Dreisima,  340. 

Düppigheim,  Dübincheim,  Duben- 
chein,  KD.  Ersteh),  96.  101.  201. 

Düttlenheim,  Dutelenheim,  ED.  Er- 
Stein, 103. 

Dungenesheim  s.  Dingsheim. 

Duuhausen,  Öd.  BA.  Rastatt,  106. 

Durlach,  BA.Stadt,  105.  110.  129— 
31.  133. 141-43. 146-72.  Schult- 
heiss:  Hans  Rote,  130.  143. 

Durmersheim ,  Burg  u.  Dorf,  BA. 
Rastatt,  106. 

Duttweiler,  Duwtvrilare  (?),  BA. 
Neustadt  a.  H.,  195. 

Dybolt,  Eonrad,  Ritter,  441. 

E. 

Eberbach,  BA.,  Schloss,  442.  Hein- 
rich von,  pfälz.  Eanzler,  32.  57. 

Eberhardus  miles,  193. 

Eberhart  miles,  96.  prepositus,  86. 

Ebernesdorf  s.  Avernesdorf,  87. 

Ebersberg,  OA.  Tettnang.  Heinrich 
miles  de,  372.  Her  de,  365. 

Eberstein,  Grafschaft,  109.  Grafen: 
Wolf  u.  Margaretha,  110.  Herren 
von :  Bertholdus,  canonicus  et  pre- 
positus Aquilegensis,  94.  Berthold, 
454. 

Ebersteinburg,  Alt -Eberstein,  BA. 
Baden,  Burg,  105.  108.  Dorf,  107. 

Edelsheim,  Georg  Ludwig  Frhr.  v., 
354- 58.  Wilhelm  v.,  bad.  Mi- 
nister, 354—355. 

Edenkoben,  BA.  Landau,  22. 

Egg,  BA.  Eonstanz,  Vogtei  aus  u. 
unter  der  Egge,  442-43. 

Egisheim,  Egenesheim,  ED.  Kolmar, 
101.  Helwig,  Gräfin  von,  94. 


Eglisau  s.  Tengen. 

Egringen,  BA.  Lörrach,  444. 

Ehenheim  8.  Oberehnheim. 

Eichstetten,  BA.  Emmendingen,  428. 
440. 

Elisenbach,  Insenbach,  OA.  Tettnang, 
369. 

Elchesheim,  BA.  Rastatt,  Burg  u. 
Dorf,  107. 

Ellmendingen,  BA.  Pforzheim,  105. 

Ellwangen,  OA.  Eloster,  431-32. 

Elsass :  Landvögte:  428.  Borzivoy  von 
Swinars,  427.  Schwarz  Reinhard 
v.  Sickingen,  432.  des  Untereis. 
Joh.  Jak.  Frhr.  v.  Mörsberg,  401 
bis  403.  406. 

Elsenheim,  KD.  Schlettstadt,  84. 

Elta,  die,  337. 

Elz,  die  obere  u.  untere,  340. 

Emmendingen,  BA.Stadt,  440. 

Emphingen  s.  Impfingen. 

Entringen,  OA.  Herrenberg.  Eber- 
hard von,  85.  Otto  v.,  Ritter,  193. 

Enzberg,  OA.  Maulbronn,  Junker 
Hans  von,  130.  140. 

Enzheim,  Anesheim,  KD.  Erstein,  201. 

Epfich,  Epiaca,  ED.  Schlettstadt,  87. 
91.  95.  103.  192.  194.  203.  204. 

Eppingen,  BA.Stadt,  106. 

Ergersheim,  Argersheim,  ED.  Mols- 
heim, 87.  88.  90-92.  94. 197  bis 
198. 

Ergeten,  Egridach,  OA.  Ravensburg, 
373. 

Eriskirch,  OA.  Tettnang,  370—71. 

Ernolsheim,  Ernoltesheim,  KD.  Za- 
bern,  197. 

Erstein,  ED.Stadt,  196. 

Erstheim,  Wiricus  de,  89. 

Ertingen,  OA.  Riedlingen,  372. 

Eschach,  OA.  Ravensburg,  369.  370 
bis  371. 

Esenhausen,  Asenhusen,  OA.  Ravens- 
burg, 365. 

Ettenheimmün8ter,  BA.  Ettenheim, 
Eloster,  438. 

Ettlingen,  Otelingen,  BA.Stadt,  106. 
109-10.  129-31.  135-38.  141. 
143.  147-72.  352.  431. 

Ettlingenweier,  BA.  Ettlingen,  106. 

F. 

Fegersheim,  Vagersheim,  KD.  Er- 
stein, 193. 

Fenken,  Venchen ,  OA.  Ravensburg, 
370. 

Fleckenstein,  Heinrich  von,  d.  ä.,  107. 

Flockenbach,  OA.  Tettnang,  363. 

Fochenze,  Rudolf  miles,  369. 


Register. 


507 


Förch,  Voerech,  BA.  Rastatt,  106. 

Forchheim,  Vorchheim,  BA.  Emmen- 
dingen, 96. 

Forchheim,  Vorchein,  BA.  Ettlingen, 
106. 

Frankfurt,  Deutsch  ordensh  aus,  433. 

Frauenalb,  BA.  Ettlingen,  Kloster, 
431.  442.  444.    . 

Frauenfeld,  Kant.  Thurgau,  Yogtei, 
442. 

Freiburg,  Grafen  von:  Egeno  IV., 
107—8.  Gebhard,  päpstl.  Kappel- 
lan,  196.  Johann,  438—39.  441. 
446  Konrad  (1265),  372.  Konrad, 
(1403  ff.)  431-32.  438-41.  Stadt, 
441.  Hugo  v.,  Domkanonikus,  85. 

Friedingen,  BA.  Konstanz,  Hans  v., 
436.  Rudolf  u.  8.  Söhne  Heinrich 
u.  Rudolf,  439. 

Friedrichshafen  (Buchhorn),  OA.  Tett- 
nang,  428. 

Froburg,  Kant.  Solothurn.  Rudolf 
de,  197. 

Fröschweiler,  Froscheim  (?),  83. 

Fronhofen,  Vronhofen,  OA.  Ravens- 
burg. Bernhard  miles  de,  369. 

Froscheim  s.  Fröschweiler. 

Froullay,  Chevalier  de,  Bailli  des 
Malteserordens,  356—58. 

Fürdenheim,  Virdenheim,  KD.  Strass- 
burg,  101. 

e. 

Gaggenau,  Gackenauwe,  BA.  Rastatt, 
106. 

Gailnhofeh  8.  Gornhofen. 

Garsilius  miles,  88. 

Geffeda  s.  Hohengöft. 

Geispolsheim,  Geisboldesheim,  Geis- 
botesheim, Gesboldesheim ,  Ges- 
botesheim,  KD.  Erstein,  95.  194. 
198.  202. 

Gengenbach,  BA.  Offenburg,  Stadt, 
427.  431.  433.  437.  444.  446.  Klo- 
ster, 431.  437.  440.  445. 

Germer8heim,  Stadt,  72.  76. 

Gerold3eck  (BA.  Lahr),  Hohenge- 
roldseck,  Heinrich  von,  428.  Tie- 
bold  u.  Heinrich,  Herren  zu,  444 
bis  445. 

Geroldus  miles  366. 

Gimbrett,  Jenebreten,  KD.  Strassburg, 
89. 

Glanz,  Job.,  Dr.,  Wormser  Stadt- 
schreiber, 404.  407.  416-18.  420. 

Glotter,  die,  340. 

Gmünd,  OA.  Tettnang,  228-29. 

Göggingen,  Gecgingen,BA.  Messkirch, 
353. 


Gomadingen ,  Gumendingen,  OA. 
Münsingen.  363. 

Gornhofen,  Gailnhofen)  OA.  Ravens- 
burg, 371-72. 

Graben,  BA.  Karlsruhe,  105. 

Grieningen,  Grüningen ,  OA.  Ried- 
lingen, Hartmann  comes  de,  370 
bis  371. 

Griesheim,  Crichesheim,  KD.  Mols- 
heim, 90.  98.  203. 

Griesheim,  Criechesheim  (?),  KD. 
Strassburg,  87.  89.  195. 

Grötzingen,  Gretzingen,  Burg,  BA. 
Durlach,  105. 

Groppach,  Krottenbach,  OA.  Ravens- 
burg, 865. 

Grossengstingen,  Anegestingen,  OA. 
Reutlingen,  363. 

Grossweier,  BA.  Achern.  Craft  von, 
107. 

Grünenberg,  Wilhelm  v.,  444—45. 

Gundolsheim,  Gundolvesheim ,  KD. 
Gebweiler,  94. 

Guntherus,  Burgravius,  194. 

Gutenburg,  BA.  Bonndorf,  Burg,  438 
bis  39.  443. 

Gutlohn,  Lon,  BA.  Konstanz,  441. 


Habsburg,  Grafen:  Johann,  432. 

Hachenheim,  204. 

Hagenau,  Hagenowe,  KD.Stadt,  103. 
Vögte,  Rüdiger,  103.  dess.  Toch- 
ter Hedwig,  193. 

Haggenmoos,  Habechmos,  OA.  Ra- 
vensburg, 369. 

Hamburg,  Stadt,  445. 

Harthausen,  KD.  Hagenau,  85. 

Hartpreht,  magister  scolarum,  86. 

Hasenstein,  OA.  Ravensburg,  Ortol- 
fus  de,  371. 

Hasenweiler,  OA.  Ravensburg,  Ortolf 
senior  de,  371. 

Hattisheim,  Hetenesheim,  Öd.  b.  Geis- 
polsheim, KD.  Erstein,  84. 

Hattstadt,  KD.  Gebweiler,  Agnes  v., 
uxor  Begeronis,  103. 

Hausbergen,  Hugesberge,  KD.  Strass- 
burg, 84.  85.  86.  88.  90.  95.  205. 
Bertholdus  laicus  de,  89. 

Hegau  u.  Madach,  Landgrafschaft, 
437.  440.  Landgericht,  438. 

Hegne,  Hagene,  BA.  Konstanz,  353. 

Hehenheim  s.  Oberehnheim. 

Heidegg,  Kant.  Zürich,  Heiurich  v., 
869. 

Heidelberg,  B A.Stadt,  76.  Johannes, 
Apotheker  zu  H.,  431-32. 

Heimo  prepositus,  83. 


508 


Register. 


Heinricu8,  miles,  90.  miles,  Sohn  des 
Schultheissen  Walther,  101.  can- 
cellarius,  92. 

Helmstatt,  Wiprecht  v.,  Ritter,  459. 

Heppenschwand,  Hepinswanda,  BA. 
St.  Blasien,  121. 

Herdesheim,  204. 

Herlisheim,  Herlevesheim ,  KD.  Ha- 
genau,  203. 

Hermann,  magister,  85. 

Herrnolsheim ,  Hermutsheim ,  KD. 
Molsheim,  90. 

Herrenalb,  OA.  Neuenbürg,  Kloster, 
432. 

Hertisheim,  Öd.  b.  Berstett,  KD. 
Strassburg,  84. 

Herwisrute  s.  Rablen. 

Herznach,  Bez.  Laufenburg,  98. 

Hesso  dccanns,  87. 

Hetenesheim  s.  Hattisheim. 

Hilsbach,  BA.  Sinsheim,  431. 

Hindisheim,  Hundensheim,  KD.  Er- 
stem, 85.  Berthold  v.,  95. 

Hinzistobel,  Hinczisdöbel ,  OA.  Ra- 
vensburg, 371. 

Hirschhorn,  Hans  v.,  Ritter,  72. 

Hirtincheim  s.  Hürtigheim. 

Hochstetten,  BA.  Breisach,  428. 

Hochstetten,  BA.  Karlsruhe,  108. 

Hohenems,  Amedes,  Bez.  Dornbirn  in 
Vorarlberg,  Heinrich  v.,  364.  Gos- 
win  u.  Burkard  v.,  372. 

Hohenfels,  BA.  Überlingen.  Herren 
von,  436.  438. 

Hohengöft,  Geffeda,  KD.  Zabern,  200. 

Hohensachsen,  Sachsenheim,  BA. 
Weinheim,  433. 

Hohenstoffeln ,  Stoffeln,  BA.  Engen. 
Burkard  v.,  gen.  Schärli,  437. 

Holzheim,  KD.  Erstein,  97.  99.  202. 

Honstetten,  Honisteten,  BA.  Engen, 
352. 

Hornberg,  BA.  Triberg,  Burg  u.  Stadt, 
437.  Brun  Werner  v.,  437. 

Hosthüs,  Hostii  s.  Osthausen. 

Hügelsheim,  BA.  Rastatt,  106. 

Hünenburg  (Huneburc),  KD.  Zabern. 
Ludwig  v.,  canonicus,  88. 

Hürtigheim,  Hirtincheim,  KD.  Strass- 
burg, 95.  204. 

Hugesberge  s.  Hausbergen. 

Hugo,  ministerialis,  85. 

Hummeratsried,  Humbrechtzriet,  OA. 
Waldsee.    Konrad  miles  de,  370. 

Hundensheim  s.  Hindisheim. 

Hundsfeld,  Hunisvelt,  Öd.  b.  Strass- 
burg, 87.  102. 


J. 

Imthurn,  Eberhard,  Ritter,  438-39. 
Hans  Wilhelm,  443. 

Ingelheim,  Kr.  Bingen,  377-79. 

Ingenheim,  KD.  Strassburg,  101. 

Ingersheim,  OA.  Besigheim,  106—7. 

Ingolsheim,  Ingolteshäha  (?),  KD. 
Weissenburg,  99. 

Innenheim,  KD.  Erstein,  87.  96. 

Insenbach  8.  Eisenbach. 

Insenhut,  Heinrich,  miles,  365. 

Johanniterorden,  432.  436.  445. 

Ittenbeuren,  Utenbürent  OA.  Ra- 
vensburg, 369. 

Ittenhjeim,  Utenheim,  KD.  Strassburg, 
101. 

Ittlenheim,  Utilnheim,  KD.  Strass- 
burg, 103. 

€.  und  K. 

Kaiser  u.  deutsche  (röm.)  Könige: 
Adolf,  444.  Ferdinand  IL,  65. 
Friedrich  L,  120.  125.  Friedr.  II , 
866.  Heinrich  IL,  102.  183.  Hein- 
rich IV.,  121.  124.  Heinrich  V., 
121.  123.  124.  Heinrich  VH.,  444. 
Karl  d.  Dicke,  84.  180—83.  Karl 
IV.,  436.  Konrad  III.,  121-25. 
Lothar,  123.  Maximilian,  399. 407. 
410.  412. 414—17.  Otto,  121.  Otto 
III.,  183.  437.  Ruprecht,  429-33. 
436.  440.  Sigmnnd,  433—46.  492. 
Wenzel,  424-29.  436.  473. 

Kalb,  Werner,  94. 

Kander,  die,  339. 

Caub,  Kr.  Rheingau,  76. 

Kemmerlang,  OA.  Ravensburg,  369. 

Kesslerzunft,  432. 

Kestenholz,  KD.  Schlettstadt,  88.  91. 
93.  196.  199.  203. 

Chiemsee,  Herren  — ,  BA.  Traunstein. 
Abtei,  175—77.  180. 

Chunegeshofen  8.  Königshofen. 

Chur,  "Bischöfe:  Arnold  de  Metchs, 
Mets   93.  204. 

Jtintzigdorf,' Kinzdorf,  Öd.  b.  Offen- 
burg, 198. 

Kinzheim,  Canigisheim,  KD.  Schlett- 
stadt, 94. 

Kinzig,  die,  Chinzecha,  Chinzicha,34l. 

Kirchheim,  Raban  Hofwart  v.,  439. 

Kletgau,  Grafschaft,  443. 

Ciingenberg,  Kaspar  v.,  436.  438.  443. 

Knielingen,  Knidingen,  BA.  Karls- 
ruhe, 109. 

Köln,  Erzbischöfe,  491.  Friedr.,  428. 

Königsbach,  Chuningespahc,  B  A.  Dur- 
lach,  352. 


Register. 


509 


Königsbrück,  ED.  Hagenau.  Kloster, 
444    45. 

Königshofen,  Chunegeshoven,  Strass- 
burg, Stadtkr.  87.  95.  194. 

Kolbsheim,  Kolbotsheim,  ED.  Strass- 
burg,  84.  87.  93.  97.  101.  200. 
Kuno  v.,  426. 

Konstanz,  Bischöfe:  Andreas,  Kar- 
dinal v.  Ostreich,  Bisch,  v.  K.  u 
Brixen,  187.  Burkard,  427.  Diet- 
helra,  364.  Friedrich  v.  Zollern, 
446.  Heinrich  IV.,  446.  Konrad 
IL,  374  76.  Marquard,  428.  Ni- 
kolaus, 426.  Otto  III.,  436.  438. 
442.  Hochstift,  438.  440.  442.  446. 
Konzil,  438. 

Konstanz,  BA.Stadt,  426—30.  432- 
33.  436-39.  442—46.  Stadtam- 
mann Konrad  Rull,  445. 

Kork,  Chorcka,  Chorcho,  BA.  Kehl, 
344. 

Kraich,  die,  343. 

Cranechesfelden,  84. 

Krenkingen,  BA.  Bonndorf.  Herren 
v.,  442.  Johann  v.,  427. 

Kressbronn,  Kressenbrunnen ,  OA. 
Tettnang.   Sigfrid  de,  miles,  366. 

Kreuznach,  76. 

Griechesheim  8.  Griesheim. 

Crichesheim  s.  Griesheim. 

Croszwilre  s.  Grossweier. 

Krottenbach  s.  Groppach. 

Küssna,  die,  Küssnach,  338. 

Cunigisheim,  8.  Kinzheim. 

Cuntzman,  Hans,  bad.  Vogt,  109  —  111. 

Kuppenheim,  BA.  Rastatt,  105.  107. 

Curwalden,  Kant.  Graubündten,  Ul- 
rich prepositus,  366-367.  Luthe- 
rus  prior,  366. 

Czapi,  Lasslo,  Kantzier  v.,  443. 

Ii. 

Ladenburg,  Lopodunum,  Loboden- 
burg,  BA.  Mannheim,  310.  314— 
16.  343. 

Lahr  8.  Mors. 

Lampertheim,  KD.  Strassburg,  92.  94. 
98.  100.  204—5. 

Landau,  Heinrich  v.,  Speyrer  Bür- 
ger, 456.  459.  465-73. 

Landauhof,  Landow,  OA.  Riedlingen, 
370-71. 

Langnau,  OA.  Tettnang,  365. 

Lapidea  porta  s.  Steinburgthor. 

Lauda,  BA.  Tauberbischofsheim,  428. 

Laufenburg,  Kant.  Aargau,  443. 

Leiningen,  Grafen  von:  Emicho,  455 
bis  56.  491.  Friedrich,  473. 

Lengenfeld,  Eckerich  v.,  Ritter,  489. 


Leopoldshafen,  Schreck,  BA.  Karls- 
ruhe, 105. 

Leutenheim,  Lütenheim  (?),  KD.  Ha- 
genau, 88. 

Leutisheim,  Lutenesheim,  Öd.  b.  Kehl, 
203. 

Lichtenau,  BA.  Kork,  425. 

Lichtenberg,  Herren  v. :  Heinrich,  427 
bis  28.  Heinrich  d.  j.,  425.  Ludman, 
440.  Ludwig,  431. 

Lichtenthai,  BA.  Baden,  Kloster,  445. 

Liebeneck,  BA.  Pforzheim,  Burg,  106. 

Lindau,  Lindaugia,  bair.  BA.Stadt, 
364.  428. 

Lingolsheim,  Lingolvesheim,  Lin- 
goltesheim,  KD.  Erstein,  99.  102. 
198. 

Linkenheim,  BA.  Karlsruhe,  108. 

Linz,  die,  338. 

Löwenthal,  OA  Tettnang,  Johannes 
de,  miles,  369. 

Lon  s.  Gutlohn. 

Lontel,  der,  die  Lone,  339. 

Lopodunum  8.  Ladenburg. 

Lothringen,  Herzöge  v.,  Johann,  426. 

Lottstetten,  BA.  Waldshut,  443. 

Ludwig,  decanus,  85. 

Lübeck,  Stadt,  445. 

Lüneburg,  Stadt,  445. 

Lützelstein,  Grafen  v.,  Burkhart,ehem. 
Dompropst  in  Strassburg,  441. 

Lupfen,  Graf  Hans  v.,  440.  442. 

Lütenheim  s.  Leutenheim. 

Lutenesheim  s.  Leutisheim. 

Luther,  Martin,  117 — 18. 

M. 

Mackenheim,  Magginheim,  KD. 
Schlettstadt,  204. 

Madach  s.  Hegau. 

Männolsheim,  Megenoltisheim ,  KD. 
Zabern,  89. 

Markt,  BA.  Lörrach,  444. 

Mägden,  Kant.  Aargau,  437. 

Mainau,  BA.  Konstanz,  Deutschor- 
denshaus, 443. 

Mainz,  Erzbischöfe  v.,  491.  Konrad, 
492. 

Mallinsrute.  Öd.  (?>,  369. 

Manstok,  miles,  367.  Wernher,  368. 
Berchtold,  368.  369. 

Mannzeil,  Annzell,  OA.  Tettnang,  371. 

Marchtello  s.  Obermarchthal. 

Markelfingen,  Marchöluingen ,  BA. 
Konstanz,  352. 

Marlenheim,  Marleum,  KD.  Mols- 
heim, 89. 

Marreheim,  199. 

Masholderbuch,  Massoltersbüch,  OA. 


510 


Register. 


Münsingen,  Eonrad  von,  Ritter, 
363. 

Matzenheim,  KD.  Erstein,  101. 

Maulbronn,  OA., .Kloster,  433. 

Meersburg,  BA.  Überlingen,  426. 443. 

Megenoltisheim  s   Männolsheim. 

Mebets weiler ,  M enartswiler ,  0 A . 
Tettnang,  365. 

Meistratzheim ,  Meister esheitn ,  KD. 
Erstein,  100. 

Melanchthon,  Philipp,  113—19. 

Memmingen,  bair.  B A.Stadt,  228—29. 

Menartswiler  8.  Mebetsweiler. 

Menisreute,  Menisrüte,  OA.  Ravens- 
burg, 369. 

Messkirch,  Wetare  v.,  372. 

Mettenbuch,  BA.  Pfullendorf,  Arnold 
von,  370 

Metz,  Bistum,  440—41.  Stadt,  441. 

Michelbach,  BA.  Rastatt,  106. 

Milcicha  8.  Mulzey. 

Minderau  s.  Weissenau. 

Mindersdorf,  Munehrdorf,  OA.  Sig- 
maringen, 353. 

Minversheim,  Muneversheim ,  KD. 
Strassburg,  90. 

Mirmelberg,  KD.  Selz,  Klost.,  437. 

Mitelbuz,  Offemia  v.,  Gern  Hugos,  95. 

Mittelbergheim,  Bercheim,  KD. 
Schlettstadt,  103.  196. 

Mittel-Hausbergen ,  medium  Husber- 
gen,  KD.  Strassburg,  100. 

Mizenheim,  99   198. 

Mönchsroth,  Rota,  OA.Leutkirch,363. 

Mors,  Jakob  u.  Johann,  Grafen  zu 
M.  u.  Saarwerden,  Herren  zu  Lahr, 
444. 

Molsheim,  Mollisheim,  KD.  Mols- 
heim, 85-86. 91-92. 96  98— 100. 
195.  197. 

Montfort,  Grafen  v.,  369.  Hugo,  Ru- 
dolf Sohn  dess.,  372. 

Mosbach,  BA.,  Stadt,  76.  426.  428. 
Schloss,  442. 

Mühlburg,  Mulnberg,  BA.  Karlsruhe; 
106.  109.  Burg,  105. 

Mühlheim,  Muleheim,  OA.  Tuttlingen, 
352. 

Münch,  Hans,  Henslin  u.  Peter,  426. 

Muespach,  Muosbach  (?),  KD.  Alt- 
kirch, 102. 

Muffelnheim,  Öd ,  BA.  Rastatt,  106. 

Mulcey,  Milcicha,  KD.  Chateau-Sa- 
lins,  84. 

Mundingen,  BA.  Emmendingen,  Wem- 
her  miies  de,  86. 

Mundolsheim,  Munoltsheim,  KD. 
Strassburg,  103.  195. 

Munehrdorf  8.  Mindersdorf. 

Muneversheim  s.  Minwersheim. 


Muosbach  8.  Muespach. 
Murg,  die,  Murga,  342. 
Mutzig,    Muzzeca,    Musicha,    KD. 
Molsheim,  87—88.  93.  99. 

Nassau,  Grafen  v.,  Adolf,  441. 

Neckar,  der,  343. 

Neipperg,  OA.  Brackenheim,  Junker 
Wilhelm  von,  bad.  Landhofmstr., 
130.  142. 

Neuenbürg  (BA.  Stockach),  Grafen 
von,  429.  437.  440.  Eberhard,  430 
437.  438.  Johann,  Graf  v.  Tengen, 
443.  Konrad,  438.  Landgrafschaft, 
440. 

Neuburg,  Nuwenburg,  i.  Vorarlberg. 
Eberhard  v.,  372. 

Neuchatel,  Welsch-Neuenburg,  Kant., 
Stadt,  446. 

Neuenburg,  BA.  Mosbach,  Burg,  431. 

Neuffen,  Nifen,  OA.  Nürtingen. 
Heinrich  miles  de,  372. 

Neugartheim,  Nugirhte,  KD.  Strass- 
burg, 201. 

Neumagen,  der,  339. 

Neustadt  a.  d.  H.,  bair.  BA.Stadt, 
22.  64.  76.  Kollegiatstift,  431. 

Niederbühl,  Buhel,  BA.  Rastatt,  106 
bis  107. 

Niederehnheim ,  Ehenheim  inferius, 
KD.  Erstein,  103. 

Niefern,  BA.  Pforzheim,  107. 

Niefern  Höfe,  Nuuero  (?),  KD.  Strass- 
burg, 84. 

Nifen  s.  Neuffen. 

Noltz,  Reinh.,  Worms.  Ratsherr,  397. 

Nordhausen,  Northusin,  KD.  Erstein, 
199. 

Nürnberg,  Burggrafen  v.,  Friedrich, 
436 

Nugirhte  s.  Neugartheim. 

Nussbaum,  BA.  Bretten,  107. 

Nussdorf,  BA.  Landau,  98. 

Nuuero  8.  Niefern  Höfe. 

O. 

Oberehnheim,  Hehenheim,  KD.  Er- 
stein, 85.  199. 

Oberhofen,  OA.  Ravensburg,  369—70. 

Oberkeim  8.  Obrigheim. 

Obermarchthal,  Mafchtello,  OA. 
Ehingen,  364. 

Oberndorf,  BA.  Rastatt,  106. 

Oberschäffolsheim ,  Sceffelingesheim, 
KD.  Strassburg,  193. 

Oberstetten,  OA.  Münsingen,  Dietrich 
von,  Ritter,  363. 

Oberweier,  BA.  Ettlingen,  106. 


Register. 


511 


Oberweier,  Oberwüre,  BA.  Rastatt, 
106. 

Oberweiler,  Oberenwüere,  BA.  Mull- 
heira  od.  BA.  Offenbarg,  84. 

Oberzeil,  Zella  Superior,  OA.  Ra- 
vensburg, 372. 

Obrigheim,  bair.  BA.  Frankenthal, 
431. 

Obrigheim,  Oberkeim,  BA.  Mosbach. 
Berchtold  Vetzer  u.  Else  v.,  430. 

Ochsenhausen,  Ohsinhusin,  OA.  Bi- 
berach, 122. 

Odenheim,   BA.  Bruchsal,  s.  auch 
Ottenheim,  197. 

Odratzheim,  Oderatesheim,  KD.  Mols- 
heim, 196. 

ödenwaldstetten ,     Walsteten,    OA. 
Münsingen,  363. 

Österreich,  Herzöge  v.,  108.  Friedr., 
439.  441.  446.  491.  Leopold,  426. 

Öttingen,  Grafen  v.:  Friedrich,  432. 
Ludwig  d.  ä.  u.  d.  j.,  438. 

Offenburg,  BA.Stadt,  427.  431.  433. 
437.  440.  444. 448.  Hanmann,  445. 

—  Rudolf  v.,  Speierer  Bürgermstr., 
456-63.  465-67.  469.  471. 

Offenhard,    Uffenhart,    Gemarkung 
Ettlingen,  109. 

Offenheim,  KD.  Strassburg,  94.  99. 

Offweiler,  KD.  Hagenau.  Sigfried  mi- 
les  de,  91—92.  98.  Friedr.  v.?  200. 

0  iwisheim,  Onolvesheim,  KD.  Strass- 
burg, 101. 

Ongeresheim  s.  Ungersheim. 

Onolvesheim  8.  Olwisheim. 

Oo8,  Ose,  BA.  Baden,  106. 

Oos,  die,  342. 

Oppenheim,  Stadt,  76. 

Orngow,  Bruder  Sitz  v.,  438. 

Ortenau,  Mortenauwe,  die,  107. 

Ortenberg,  BA.  Offenburg,  440.  446. 

Osthausen,  Hosthus,  Hostii,  KD.  Er- 
Stein, 202. 

Ostheim,  KD.  Rappoltsweiler,  197. 

Osthoven,  Osthof en,  KD.  Strassburg, 
86. 

Otelingen  s.  Ettlingen. 

Ottenheim,  Oefenfoim  (?),BA.Lahr,  197. 

Otterberg,  BA.  Kaiserslautern,  64. 

Ottrott,  Ottenrod, ,  KD.  Rosheim,  426. 

Owingen,   BA.   Überlingen  od.  OA. 
Hechingen,  193.    . 

P. 

Päpste:  Benedikt  XII.,  438.  Martin 

V.,  439. 
Payer,  Ulrich  u.  Konrad,  443. 
Petershausen,  BA.  Konstanz,  Klost., 

438—39. 


Peyler,  die,  442. 

Pfaffenheim,  Bappinheim,  KD.  Geb- 
weiler, 85.  87.  94.  196. 

Pfalz,  Pfalzgrafen  u.  Kurfürsten: 
Friedrich  d.  Siegreiche,  3—5.  7. 
69.  Friedr.  IL,  7-8.  11.  15.  17 
bis  18.  53.  69.  73.  112—14.  116— 
18.  Friedr.  III.  d.  Fromme,  14— 
16  20-21.  38.  Friedr.  IV.,  15.  28 
29.  32-33.  41.  59.  71.  Friedr.  V., 
60.  63.  Job.  Kasimir,  15.  21—22. 
24.  33.  71.  Karl  Ludwig,  19.  66. 
Ludwig  III.,  433.  444.  Ludw.  V., 
7—9.  12-15.  19.  112.  Ludw.  VI., 
14—16.  Ludwig  Philipp  (nicht 
Wilhelm),  Sohn  Friedr.  IV.,  59. 
64.  Otto,  442.  446.  Ottheinrich, 
15.  20.  66.  113.  115.  Philipp,  5 
-8.  10.  13.  71.  378.  Ruprecht  d. 
alt.,  108.  425-26.  454-56.  470. 
Ruprecht  d.  j.,  428.  455.  Amalie 
v.  Neuenar,  Gem.  Friedrichs  III., 
232-35.  Elisabeth,  Gräfin  v. 
Sponheim,  446.  Luise  Juliane, 
Tochter  Friedrichs  V.,  70. 

Pfettisheim,  Phetensheim,  Phetins- 
heim,  KD.  Strassburg,  92.  96. 193. 

Pfinz,  die,  342. 

Pflegelberg,  Flegelberg,  OA.  Tett- 
nang.  Ulrich,  Friedrich,  Burk- 
hard, Brüder  v.,  365. 

Pforzheim,  Stadt,  105.  129-31.  134 
bis  35.  141.  143.  146—72. 

Pfullendorf,  BA.Stadt,  428.  430-32. 
436-38.  444—45.  Stadtammann 
Konrad  Gremiich,  431.  436. 

Pinestorf  s.  Binsdorf. 

Pirningen  8.  Bierlingen. 

Plittersdorf,  BA.  Rastatt,  106. 

Plobsheim,  Blapatesheim ,  KD.  Er- 
stem, 199. 

Predigerorden,  441. 


Quatzenheim,  Qwazzihheim,  KD. 
Strassburg,  91.  193. 

B. 

Raderach,  Raderai,  BA.  Überlingen. 
Wernher  Gniftingus  de,  370.  Hein- 
rich v.,  368. 

Raderach  s.  Oberraderach. 

Radolfzell,  BA.  Konstanz,  426.  431. 
436-39.  445. 

Ragesch,  Albert,  195. 

Rahlen,  ehem.  Herwisrüte,  OA.  Ra- 
vensburg, 365.  367. 


512 


Register. 


Ramswag,  Kant.  St.  Gallen,  Konr.  v., 
372. 

Rangen,  Bande  (?),  KD.  Zabern,  88. 
202. 

Rastatt,  Stadt,  106.  427. 

Rathsamhausen ,  Roczerihusen,  KD. 
Molsheim,  426. 

Ravensburg,  OA.Stadt,  228—29.  368. 
428.  Heinrich  miles  de,  ministeria- 
lis  aulae  imperialis,  371.  Adelheid 
dess.  Gem.,  369.  Heinrich  Wolf 
von,  368. 

Regensberg,  Kant.  Zürich,  Luloldus 
de,  366—367. 

Reischach,  OA.  Sigmaringen.  Kon- 
rad v..  427. 

Reichartshausen,  BA.  Sinsheim,  426. 

Reichenau,  BA.  Konstanz.  Abtei  176. 
179-91.  345—53.  427.  432.  438. 
443.  445.  Äbte:  Bern,  351.  Frie- 
drich, 432. 442.  Walahfrid  Strabo, 
346. 

Reichenbach,  BA.  Ettlingen,  108. 

Reichenweier ,  Richinwüre,  KD.  Rap- 
poltsweiler,  197. 

Reichskammergericht,  399.  402.  406. 
410. 

Reichstett,  Rinstat,  KD.  Strassburg, 
86.  101.  192.  194. 

Remchingen,  BA.  Durlach,  Burg,  105. 
107.  Hans  d.  j.  von,  kais.  Rat, 
445.  Ulrich  v.,  459. 

Rench,  die  Rinka,  Rincha,  341. 

Reutlingen, Rütlingen,  OA.Stadt,  369. 

Rheinau,  Rinowe.  KD,  Erstein,  198. 
Herren  v.:  Albrecht,  92.  Eber- 
hard, 197.  Rudolf,  93.  Rudolf, 
Ritter,  99. 

Rheinau,  Rinow,  Kant.  Zürich,  443. 

Abt  v.,  364. 
.Rheinfelden,  Kant.  Aargau,  Schloss, 
438.  442.  444-45.  Herrsch.,  438. 

Rickenbach,  Rikenbach,  BA.  Säckin- 
gen oder  Überlingen,  364. 

Ried,  OA.  Tettnang,  Kraft  u.  Wern- 

her  v.,  372. 
.Riedlingen,    Rodelingen,    OA.Stadt, 
352. 

Riegel,  Riegola,  Regale,  BA.  Em- 
mendingen, 343. 

Rietberc,  Berhtoldus  de,  canonicus, 
88. 

Rikenbach,  BA.  Bonndorf,  364.  s. 
auch  Ricken bach. 

Rimelnheim,  Rimuntheim,  Öd.  b.  Er- 
gersheim,  KD.  Molsheim,  198. 

Rincwilre,  Hugo  v.,  107. 

Ringendorf,  Ringgindorf,  KD.  Strass- 
burg. 193. 

Ringgenburg,  OA.  Ravensburg,  Or- 


tolf  miles  de,  dess.  Söhne  Johan- 
nes u.  Heinrich,  365. 

Ringingen,  OA.  Blaubeuern,  Dietrich 
von,  Ritter,  363. 

Rinstat  s.  Reichstett. 

Riste ,  Volmarus  de,  canonicus ,  102 

Rockenhausen ,  -  B  A.  Kirchheim  -  Bo- 
landen,  76. 

Rodeck,  Burg,  BA.  Achern,  106. 

Rodelingen  s.  Riedlingen. 

Rodenstein,  Hans  zu,  72. 

Roder,  Arbogast,  106.  Dietrich,  bad. 
Hofmeister,  107.  Heinrich,  Unter- 
landvogt im  Breisgau,  440.  Hen- 
sel,  107.  Konrad  u.  s.  Sohn  Kunz, 
107.  Reinbold,  106. 

Röteln,  BA.  Lörrach,  Herrschaft,  437. 

Roggenburg,  BA.  Illertissen,  363. 

Rohr,  Roraha,  KD.  Strassburg,  101. 

Rohrdorf,  Rordairf,  BA.  Messkirch, 
372. 

Roma.  Gregorius  de,  canonicus,  88. 

Rorbach  (welches?),  444. 

Rosenberg,  BA.  Adelsheim,  Arnold 
u.  Eberhard  v.,  428.  430.  437. 
Konrad  v.  427. 

Rosheim,  Rodesheim,  KD.  Molsheim, 
99.  197.  200.  203. 

Rota  8.  Mönchsroth. 

Rothenfels.  BA.  Rastatt,  106—7. 

Rottweil,  OA.,  Vogtei,  443. 

Rüppurr,  Riepur,  B  A.  Karlsruhe,  109. 
Pfau  (Phawe)  v.:  Reinhard,  108. 
Sigtried,  444. 

Rüti,  Rute,  Kant.  Zürich,  Klost,  366. 

Rulandus  canonicus,  83. 

Rumlang,  Heinrich,  443. 

Rüdisheim  (Rosheim?),  Gerlacus  mi- 
les de,  98. 

Rumolt,  Rudegerus,  100. 

S. 

Saarwerden  8.  Mors. 

Sachsen,  Kurfürsten  v.:  Johann  Frie- 
drich, 113-118. 

Sachsenhaim  s.  Hohensachsen. 

Säckingen,  BA.  Säckingen,  Klost., 439. 

Säsolsheim,  Sehselnsheim,  KD.  Strass- 
burg, 101. 

Salem,  Salmansweiler,  BA.  Überlingen, 
Kloster,  426.  430-31.  436.  443 
—45.  Abt*  von,  364. 

Sand,  Sante,  KD.  Erstein,  92.  102. 

Sandweier,  Wilre,  BA.  Baden,  106. 

St.  Blasien,  Klost.,  120—25.  432.  436. 
443.  445. 

St.  Gallen,  Kant -Stadt.  444. 

St.  Leonhard,  Lienhard,  KD.  Mols- 
heim, 194. 


Register. 


513 


St.  Peter,  BA.  Freiburg,  Äbte,  Goz- 
man,  88. 

Sceffelinge8heim  s.  Oberschäffolsheira 

Scetegeresheim  s.  Scherzheim. 

Schäffolsheim,  Ober-,  Mittel-,  Nieder-, 
Schaftoldesheim,  KD.  Strassburg, 
194. 

Schairnrüte  s.  Schornreute. 

Schefflenz  (Mittel-,  Ober-,  Unter-), 
BA.  Mosbach,  425. 

Scher weiler,  Scherwilre,  KD  Schlett- 
stadt,  84.  97-  98.  197.  204. 

Scherzheim,  Scetegeresheim  (?),  Sccr- 
tesheim,  BA.  Kehl,  102.  195.  197. 

Schiltigheim,  Scütincheim,  KD.  Strass- 
burg, 84.  88.  93.  193. 

Schlatt,  Slathe,  BA.  Staufen  od.  En- 
gen, 90. 

Schleswig,  Herzöge  u.  Grafen  von 
Holstein,  Adolf  VIII.  u.  Gerhard 
VII.,  445.  s.  auch  (Alt-)Baden, 
Markgrafen. 

Schlettstadt ,  Slezzistat ,  KD.Stadt, 
102. 

Schluchsee,  Slovchse,  BA.  St.  Bla- 
sien,  See,  121. 

Schmalegg,  Schmalneg,  OA.  Ravens- 
burg, Heinrich  de,  miles,  364.  371. 
Heinrich  pincerna  de,  372. 

Schornreute,  Schairnrüte,  OA.  Ra- 
vensburg, 369. 

Schreck  s.  Leopoldshafen. 

Schriesheim,  BA.  Mannheim,  Stadt, 
431. 

Schussenried,  Soreth,  OA.  Waldsee, 
Berengar  u.  Konrad  v.,  363. 

Schutter,  Schunter,  die,  340. 

Schwaben,  Landvögte  s.  Waldburg. 

Schwarza,  Swarza,  die,  121. 

Schwarzach,  BA.  Bühl,  Kloster,  376 
-77.  432.  437.  440. 

Schwarzenberg  b.  Waldkirch,  Ber- 
toldus  subdiaconus  canonicus  de, 
87. 

Schweigern,  BA.  Tauberbischofsheim, 
428.  437. 

Sela,  195. 

Seibach,  BA.  Rastatt,  Hans  v.,  107. 

Seiingen  8.  Söllingen. 

Selz,  KD.  Weissenburg,  Kloster,  426 
-28.  437.  Stadt  (od.  BA.  Ra- 
statt), 425. 

Sickingen,  Franz  v.,  13.  385—89. 
407—22. 

Sigolsheim,  KD.  Rappoltsweiler,  86. 

Simmern,  BA.  Koblenz,  Stadt,  76. 

Sindelfiugen,  OA.  Böblingen,  Alber- 
thus,  prepo8itus  de,  364. 

Sinsheim,  BA.  Schloss,  442.  Stadt,  431. 

Sivridus,  uiinisterialis,  85. 

Zoitschr.  f.  Gesch  u.  Oberrh.  N.  F.  III. 


Slathe  8.  Schlatt. 

Sobernheim,  Kr.  Kreuznach,  22. 

Söllingen,  Seiingen,  BA.  Rastatt,  106. 
427. 

Solicinium,  Sanwlocenne  b.  Rotten- 
burg a.  N.,  318. 

Speyer,  Bischöfe:  Adolf  v.  Nassau, 
426.  466.  469-70.  Beringer  v. 
Entringen,  203.  Raban  v.  Helm- 
städt,  428.  430-31.  433  436.  440 
bis  441.  491  -  92.  Domstift  431. 
436-37.  440.  St.  Germanstift, 
440.  Stadt,  426.  428.  440.  447  bis 
500.  s.  auch  Landau  u.  Offenburg. 

Spina,  Johannes  de,  sacerdos,  84. 

Sponheim,  Grafen  v.:  Johann,  428. 
440.  Johann  d.  j.,  426—27.  s.  auch 
Pfalzgrafen. 

Stafforth,  Staffurt,  BA.  Karlsruhe, 
Hans  u.  Klaus  Conczraann  v.,  427. 
8.  auch  Cuntzman. 

Stampf,  Werner,  96. 

Staufen,  Stouphin,  Berg,  BA.  Bonn- 
dorf, 122-25. 

Steckborn,  Stechebor on,  Kant.  Thur- 
gau,  353. 

Stehelin,  Dietricus,  miles,  90.  Simund, 
87. 

Stein,  Burg  u.  Dorf,  BA.  Bretten, 
106  -  7. 

Stein,  KD.  Rosheim,  Burg,  426.  Eli- 
sabeth u.  Theoderich  v.,  426. 

Steinbach,  BA.  Bühl,  106. 

Steinburgthor,  Lapidea  Porta,  Ritter 
von:  Bonifacius,  85.  Hugo,  202. 
dess.  Gem.  Offemia,  102. 

Steingaden,  BA.  Schongau,  366. 

Stoffeln  8.  Hohenstoffeln. 

Stollhofen,  Stalhofen,  BA.  Rastatt, 
Burg  u.  Stadt,  106.  376-77. 

Store,  Rudolf,  204. 

Stotzheim,  Stozze8heimt  KD.  Schlett- 
stadt, 102.  202—3. 

Stralenberg,  BA.  Mannheim,  Burg, 
431—32. 

Strassburg,  Bischöfe:  426.  Berthold 
v.  Teck,  198.  Burkard,  194.  Er- 
chenbald,  198.  Friedr.,  427.  Hein- 
rich v.  Veringen,  90.  Hezilo,  84. 
Konrad  v.  Hunenburg,  199.  Kon- 
rad 1 ,  204.  Otto,  192.  Reginbard, 
97.  Richwin,  195.  Uto,  195.  Wer- 
ner I.,  199.  Wilhelm  I.,  201.  Wil- 
helm IL,  432.  441.  444.  446.  490. 
Wilhelm  III ,  399.  401.  Domstift, 
archidiaconi:  Alderich,  99.  Hein- 
rich v.  Ochstein,  201.  Konrad  u. 
Wolfach,  96.  camerarii:  Anshelm, 
202.  Konrad,  90.  canonici:  Bal- 
dolf,  197.  Konrad  u.  Otto  v.  En- 

4.  33 


514 


Register. 


tringeD,  98.  192.  Stephan  u.  Wal- 
ram v.  Geroldseck,  97.  192.  Graf 
Albrecht  v.  Habsburg,  203.  Lud- 
wig v.  Hünen b u rg.  97.  Jakob,  100. 
Konrad  v.  Jettenburg,  92  Rudolf 
v.  Lichtenberg,  192.  Richard,  201. 
Otto  Sonnenkalb,  196.  Eberhard 
v.  Wassersteltz,  90.  cantores:  Ber- 
told,  97.  Friedrich  v.  Entringen, 
90.  95.  193.  203.  Berthold  v.  Ge- 
roldseck,  194  custos:  Berthold  v. 
Ochsenstein,  95.  decani:  Eberhard, 
199.  Diezman,  100  203.  Hartwig, 
100.  Ludwig,  99—100.  portarius: 
Hermann  v.  Erenberg,  200.  pre: 
positi:  Bruno,  97.  Arnold  v.  Bür- 
gein, 198.  Burchard,  98  Konrad, 
197.  Lützelstein  8.  das.  Rudeger, 
196.  Berthold  v.  Scbwarzenberg, 
99.  Reinhard  v.  Thengen,  96.  pres- 
byteri:  Dudo,  201.  Hugo  v.  Gries, 
102.  scolastici:  Marcus,  205.  Mo- 
rand,  95.  Konrad  v.  Wasserstelz, 
193.  Hochstift,  440.  St.  Thomas- 
Stift,  199.  Konrad,  magister  u. 
canonicum  das.,  196.  Bisch.  Ämter, 
Burggrafen:  Burchard,  97.  Die- 
trich, 196.  Johann,  198.  Sigfrid, 
97.  Schultheisse :  Rudolf,  9b.  Walt- 
her,  101.  202.  Vögte:  Anselm,  99. 
203.  Heinr.,  91.  99.  Zöllner:  Ru- 
dolf, 98.  Stadt,  426.  444.  Stras- 
sennamen,  85—86.  89.  91.  95. 

Streler.  Rufelin,  108. 

Stromberg,  Kr.  Kreuznach,  64.  76. 

Stützheini,  Stuzzesheim,  KD.  Strass- 
burg, 89.  91.  194.  204. 

Suffelweiersheim ,  Wigersheim,  KD. 
Strassburg,  92. 

Sulz,  KD.  Gebweiler,  93.  Graf  Ru- 
dolf d.  j.  von,  443. 

Summerau,   OA.   Tettnang,   Albert, 

Kuno  u.  Heinrich  v.,  365. 
Sundhausen,  Sunthüs,  KD.  Schlett- 

stadt  oder  abgeg.  b.  Geispolsheim, 

83. 
Suter,  Berchtold,  Meister  der  Ketzer 

in  Rüti,  367. 

T. 

Tabichinstein  s.  Dachstein. 
Taleheim  s.  Dahlenheim. 
Talheim,  Rafen  v.,  107.  109—111. 
Tankeratsheim  s.  Dangolsheim. 
Tengen,  Hans  v.,  Frhr.  zu  Eglisan, 

Kant.  Zürich,  440.  s.  auch  Nel- 

lenburg. 
Tettingen  s.  Dettingen. 


Thenenbach  BA.  Emmendingen,  Klo- 
ster, 380. 

Theningen,  BA.  Emmendingen,  428. 

Thiengen,  BA  Waldshut,  Stadt,  442. 

Thurgau,  446.  Landgericht,  439.  442. 
444.  Landgrafschaft,  444. 

Tihlelare,  Walther,  clericus,  372. 

Torner,  Kaspar,  442. 

Torolvesheim  s.  Dorlisheim. 

Toul,  Bistum,  440—41. 

Tratschlach,  ehem.  Fisch wasser  zw. 
Knielingen  u.  Daxlanden,  109. 

Troch telfingen,  hohenz.  OA.  Gam- 
mertingen,  363. 

Truchtersbeim ,  Trutherseim,  KD. 
Strassburg,  89.  96. 

Tungensheim,  204. 

Tuseling  s.  Deislingen. 

Tuttlingen,  Tutelingen,  0  A.Stadt,  352. 

U. 

Überlingen,  BA.Stadt,  228—29.  426. 
428.  430—31.  437—39.  442—44. 

Uffenheim  s.  Iffezheim. 

Ulmer,  Jakob  u.  s.  Sohn,  443. 

Ulrich,  presbyter  u.  magister  seola- 
rum,  Reichenauer  Fälscher,  185 
bis  86.  350.  pleban.  s.  Martini,  93. 

Unditz,  die,   Undussa,  340 — 41. 

Ungersheim,  Ongeresheim,  KD.  Geb- 
weiler, 103. 

Unlingen,  Unlaingen,  OA. Riedlingen, 
353. 

Urach,  OA.,  Grafen:  Egeno,  378. 
Egino  V.  v.  U.  u.  Frbg.,  379  bis 
81.  Burchard  miles  et  cives  de, 
363.  Burchard  miles  de,  ministe- 
rialis  Egonis,  368—69. 

Urloffen,  Urlcfheim,  BA.  Offenburg, 
201. 

Urnheim,  Öd.  (?)  b.  Börsen,  KD. 
Molsheim,  103. 

Uronhofen  s.  Fronhofen. 

Ursberg,  BA.  Günzburg,  367. 

Utelnzeim,  93. 

Utenbüren  8.  Ittenbeuren. 

Utenheim  s.  Ittenheim. 

Utilnhcim  8.  lttlenheim. 

Utrecht,  Burchard,  Bischof  v.,  98. 

Utteuheim,  Utiuheim,  KD.  Erstein, 
91.  94. 

T. 

Vagersheim  s.  Fegersheim. 
Valentinian,  Kaiser,  304—8.310—21. 
Venchen  s.  Fenken. 
Vendenheim,TFer?den/*e/m,KD.Stras8- 
burg,  94.  102.  195.  202-3. 


Register. 


515 


Venedig,  442.  Doge:  Michael  Steno, 

431. 
Venningen  v ,  pfälz.  Kanzler,  9. 
Verdun,  Bistum,  441. 
Vinstingen,  KD.  Saarburg,  Ulrich  v., 

427. 
Virdenheim  8.  Fördenheim. 
Vochtzental,  106. 

W. 

Wachenheim,  BA.  Neustadt  a.  d.  H.  (?), 
193.  199. 

Wagingen  s.  Wehingen. 

Walbach,  KD.  Kolmar,  Friedrich  v., 
102. 

Waldburg,  OA.  Ravensburg,  Truch- 
sesso  v.:  Hans  T.,  Landvogt  in 
Schwaben,  439  Hans,  440.  Hein- 
rich 373.  Jakob,  444.  Otbertold, 
370.  milites  de:  Eberhard,  Frie- 
drich, dess.  Gem.  u.  Söhne,  Anna 
v  Roggenbach,  Berchtold  u.  Hein- 
rich, 372.  Heinrich,  364. 

Waldkirch,  BA.,  Kloster,  445. 

Waldprechtsweier,  Walprechtswilre, 
BA.  Rastatt,  106. 

Waldsee,  OA  Stadt,  Konrad  u.  Eber- 
hard v.,  372. 

Walldorf,  BA.  Wiesloch,  431. 

Walt  her,  Schultheiss,  Gem.  Hedwig, 
193. 

Waltpürgenfeld,  Öd.  OA.  Ravens- 
burg, 365. 

Wangen,  BA.  Pfullendorf,  H.  de,  365. 

Wangen.  OA.Stadt,  428. 

Wannennäusern,  Wanhusen,  OA.  Ra- 
vensburg, 366. 

Wartenberg,  BA.  Donaueschingen, 
Konrad,  miles  de,  364.  Conrad u 8 
canonicus,  85. 

Warthausen,  OA.  Biberach,  Ulrich, 
von,  370. 

Wasserstelze,  Schwarz,  Kant.  Aargau, 
Wernherus  de,  sacerdos,  87. 

Wattenheim,  Hans,  von  Basel,  441. 

Wehingen,  Wagingen,  OA.  Spai- 
chingen,  352. 

Wehra,  die,  338. 

Weingarten,  OA.  Ravensburg,  443. 
ehem.  Altdorf,  Heinrich  von,  365. 

Weinsberg,  Konrad  von,  441. 

Weissenau,  Minderem,  OA.  Ravens- 
burg, Abtei  358,  443.  Aebte: 
Jakob  Murer,  358—62.  Heinrieb, 
362.  Prior;  Heinrich,  371—72. 
Rudolf  suprior,  363.  Pröbste: 
Friedrich,  363.  Hermann,  370. 
Konrad,  364.  Ortolf,  362.  Ul- 
rich, 365-66.   368—69.  fratres: 


Albertus  de  Anegestingen,  Al- 
berthus  dictus  de  Flokenbach, 
villicu8  in  Bernloch,  363.  Bar- 
tholomeus  de  Trochtelfingen, 
Berchtold  de  Walstetten  dictus 
Vogiler,  Heinrich  dictus  de  Bafen- 
dairf,  363.  Marquardus,  villicus 
curie  in  Bernloch,  362.  Rudolf, 
curie  in  Bernloch  magist  er,  Wern- 
her  de  Walstetten,  363. 

Weissenstein ,  Wiszenstein,  Burg, 
BA.  Pforzheim,  105. 

Weisweil,  BA.  Emmendingen,  428. 

Weitenau,  Witinowa,  BA.  Schopf- 
heim, 122. 

Welsch-Neuenburg  s.  Neuchatel. 

Werinbrehtessthüa,  121. 

Westhausen,  Westhusin,  KD.  Er- 
stem od.  KD.  Zabern,  199. 

Westhofen,  Westonen,  KD.  Molsheim, 
89.  97.  102.  196.  203.  Adelheid, 
Gem.  Burchards  v.,  102. 

Weyer,  Josef,  441. 

Weyersheim,  Wigeresheim,  KD. 
Strassburg,  97. 

Wichersheim  8.  Breuschwickersheim. 

Wickersheim,  Wicgeresheim,  Wichirs- 
heim,  KD.  Strassburg,  85.  90.  92 
bis  94.  97.  99—100.  197.  199. 

Wiese,  die  339. 

Wigersheim  8.  Süffel  weiersheim. 

Wigeresheim  8.  Wickersheim  und 
Weyersheim. 

Wilanaeshoven,  öd  (?)  b.  Molsheim, 
96. 

Wildeman,  Heinrich  miles,  370. 

Willgottheim,  Willegoldesheim,  Wil~ 
goltheim,  K.  D.  Strassburg,  100. 
198.  203. 

Wilre  s.  Sandweier. 

Wingen,  352. 

Wintersdorf,  BA.  Rastatt,  106. 

Winterstetten ,  OA.  Waldsee,  Eber- 
hard pincerna  de,  373.  Guta  v., 
372.  Konrad,  pincerna  imp.  aulae, 
371—72. 

Winterthur,  Kant.  Zürich,  446. 

Wippertanz,  Hugo,  204. 

Wirtemberg,  Grafen  v.:  Eberhard, 
431.  441.  dess.  Tochter  Elisabeth, 
441. 

Wisenbach,  Öd.  0 A.  Ravensburg,  365. 

Wislikofen ,  Wizilinchouin,  Kant. 
Aargau,  122. 

Wismar,  Stadt,  445. 

Wisswir,  Werner  v.,  440. 

Witinowa  8.  Weitenau. 

Wolfgangesheim  8.  Wolxheim. 

Wolfisheim,  KD.  Strassburg,  194. 199. 

Wolfstein,  BA.  Kusel,  64.  76. 

33* 


516 


Register. 


Wollmatingen,  Wolmotingen,  BA. 
Konstanz,  353. 

Wolvene  decanus,  91. 

Wolxbeim,  Wolfgangesheim^K^MolB- 
heim,  195. 

Worms,  Bischöfe  ▼.:  Adalbert,  262. 
267.  Azecho,  261.  272.  Burchard 
II.,  258.  267.  Hildebold,  257.  Kon- 
rad I.,  281-  Lupoid,  290—93. 
Reinhard  II.  v.  Rüppurr,  398* 
Theodalach,  261.  Heinrich,  Graf 
v.  Zweibrücken,  293.  298.  Hoch- 
stift, 440.  —  Stadt,  22.  257—302. 
386—88.  393—422. 


Z. 

Zahringen,  BA.  Freiburg,  Burg,  440. 

Herzöge  ▼.:  Berthold,  121. 
Zarten,  Tarvdunon,  Zaraduna,  BA. 

Freiburg,  243. 
Zell  a.  H ,  BA.  Offenburg,  446. 
Zweibrücken,  Herzöge  u.  Grafen  ▼.: 

Stephan,  491.  Hanemann,  Simon 

Wecker  u.  Henrich  470.   8.  auch 

Worms. 


Berichtigungen  und  Druckfehler. 


n 
n 


S.  105  Z. 

»  186  „ 

186  „ 

232  „ 

232  „ 

232  „ 

232  „ 

233  „ 
233  „ 
233  „ 
233  „ 
235  „ 


n 


20  1.  „Rudolf"  statt  „Bernhard". 

30  1.  „1142a  statt  „1163". 

31  1.  „1163«  statt  „hier«. 

14  ist  „16  und"  zu  streichen. 

15,  16  ebenso  „Chytraeus,  Hentzner". 

18  füge  nach  „derselben«  hinzu  „auch   nicht  Chytraeus  oder 
Hentzner«. 

21  ist  „ebenfalls«  zu  streichen. 

19  1.  „und  in  den«  statt  „und  den«. 

23  1.  „ihrer«  statt  „ikrer«. 

25  1.  „Mörs'schen«  statt  „Mörs'chen«. 
34  1.  „Wand«  statt  „Rückwand«. 

24  1.  statt  „Zeitschrift  N.  F.  II,  491«  „Kraus,  Die  Kunstdenk- 
mäler des  Grossh.  Baden  I,  635«. 


Mitteilungen 

der 

badischen  historischen  Kommission. 


Ni-  9.  Karlsruhe.  1888. 

Bericht 

über  die 

VI.  Plenarsitzung  am  4.  und  5.  November  1887 

erstattet  von  dem  Sekretär  der  Kommission. 


Der  Sitzung  wohnten  die  ordentlichen  Mitglieder  Geh.  Rat 
Professor  Dr.  Knies,  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Winkel- 
mann, Hof  rat  Professor  Dr.  Erdmannsdörffer  aus  Heidel- 
berg, Geh.  Hof  rat  Professor  Dr.  v.  Holst,  Professor  Dr. 
Simson,  Professor  Dr.  Kraus  aus  Freiburg,  Archivdirector 
Dr.  v.  Weech,  Geh.  Archivrath  Dr.  Dietz,  Geh.  Hofrat 
Dr.  Wagner,  Archivrat  Dr.  Schulte  aus  Karlsruhe,  Archivar 
Dr.  Bau  mann  aus  Donaueschingen,  sowie  die  ausserordent- 
lichen Mitglieder  Professor  Dr.  Hartfelder  aus  Heidelberg 
und  Professor  Dr.  Roder  aus  Villingen  bei.  Die  ordentlichen 
Mitglieder  Archivdirector  a.  D.  Dr.  Frhr.  Roth  v.  Schrecken- 
stein und  Professor  Dr.  König  hatten  ihr  Ausbleiben  ent- 
schuldigt. 

Als  Vertreter  des  Grossherzoglichen  Ministeriums  der  Justiz, 
des  Kultus  und  Unterrichts  wohnten  der  Sitzung  an  Se.  Ex- 
cellenz der  Ministerialpräsident  Wirkl.  Geh.  Rat  Dr.  Nokk 
und  Geh.  Referendar  Dr.  Arnsperger. 

Der  Vorstand,  Geh.  Hofrat  Dr.  Winkelmann  eröffnet  die 
Sitzung,  indem  er  das  zum  ersten  Male  in  einer  Plenarsitzung 
anwesende  ausserordentliche  Mitglied  Professor  Dr.  Roder  be- 
grüsste,  von  den  eingelaufenen  Entschuldigungsschreiben  Mittei- 
lung machte  und  ein  Schreiben  des  Geh.  Justizrats  Professor 
Dr.  Gierke  aus  Berlin  zur  Kenntnis  der  Anwesenden  brachte, 
in  welchem  derselbe  anzeigt,  dass  seine  Berufung  an  die  Uni- 

Mitt.  d.  bad.  bist.  Korn.  No.  9.  Ml 


m2  Bericht 

versität  Berlin  ihn,  wie  für  dieses  Jahr,  so  vermutlich  auch 
in  Zukunft  abhalte,  den  Plenarsitzungen  beizuwohnen  und 
deshalb  er  sich  zu  seinem  grössten  Bedauern  genötigt  sehe, 
seinen  Austritt  aus  der  badischen  historischen  Kommission  zu 
erwirken. 

Das  Sekretariat  erhält  den  Auftrag,  die  zu  diesem  Behuf 
erforderlichen  Schritte  einzuleiten  und  gleichzeitig  Herrn  Gierke 
auszusprechen,  wie  lebhaft  die  Kommission  sein  Ausscheiden 
bedaure. 

Hierauf  verlas  der  Sekretär  der  Kommisson,  Archivdirektor 
Dr.  v.  Weech  das  Protokoll  der  V.  Plenarsitzung  und  er- 
stattete sodann  Bericht  über  die  Tätigkeit  der  Kommission 
im  allgemeinen.  Er  durfte  dabei  auf  den  erfreulichen  Fort- 
gang der  Publikationen  der  Kommission  hinweisen,  von  denen 
je  eine  (die  2.)  Lieferung  der  Regesten  der  Bischöfe  von 
Konstanz  und  der  Pfalzgrafen  am  Rhein  im  Buchhandel  er- 
schienen ist,  während  der  I.  Band  der  Politischen  Korrespon- 
denz des  Grossherzogs  Karl  Friedrich  sich  im  Drucke  befindet 
und  an  den  anderen  noch  nicht  so  weit  vorgeschrittenen 
wissenschaftlichen  Untersuchungen  rüstig  weitergearbeitet  wird. 

Von  den  Hilfsarbeitern  der  Kommission  ist  der  bei  Heraus- 
gabe der  Regesten  der  Pfalzgrafen  thätig  gewesene  Privat- 
docent  Dr.  Koch  nach  Vollendung  seines  Arbeitpensums  und 
der  für  die  allgemeinen  Zwecke  der  Kommission  bestellte  Hilfs- 
arbeiter Dr.  Heyck,  behufs  Habilitation  an  der  Universität 
Freiburg  ausgeschieden;  an  des  letzteren  Stelle  ist  Dr.  Obser 
getreten,  da  bei  Herausgabe  der  Politischen  Korrespondenz 
Karl  Friedrichs,  an  welcher  er  bisher  thätig  war,  die  ihm 
übertragenen  Arbeiten  zum  grössten  Teil  vollendet  sind. 

Demnächst  wurden  die  Berichte  über  den  Fortgang  der 
einzelnen  wissenschaftlichen  Unternehmungen  erstattet: 

a.  Über  den  Stand  der  Bearbeitung  und  Herausgabe  der 
Politischen  Korrespondenz  des  Grossherzogs  Karl 
Friedrich  berichtete  Hofrat  Dr.  Erdmannsdörffer: 

Die  Arbeiten  im  Karlsruher  Archiv  wurden  fortgeführt, 
auswärtige  Archive  waren  in  diesem  Jahre  nicht  zu  besuchen. 
Der  I.  Band  von  dem  die  ersten  17  Bogen  im  Druck  vorliegen 
und  dessen  Vollendung  bis  Ostern  1888  mit  Bestimmtheit  in 
Aussicht  genommen  werden  kann,  zerfällt  in  3  Abschnitte, 


über  die  VI.  Plenarsitzung.  m3 

von  denen  der  erste  die  Beziehungen  Badens  zum  Deutschen 
Fürstenbunde  und  zur  Reichspolitik  in  den  Jahren  1783  bis 
1789,  der  zweite,  der  den  gleichen  Zeitraum  umfasst,  die  aus- 
wärtigen Beziehungen  der  Markgrafschaft  (besonders  zu  Frank- 
reich, Holland  und  Russland),  der  dritte  Abschnitt  endlich  die 
ersten  Zusammenstösse  Badens  mit  der  französischen  Republik 
bis  in  das  Jahr  1794  behandelt. 

b.  über  die  Herausgabe  der  Regesten  der  Pfalzgrafen 
am  Rhein  bis  1400  berichtet  Geh.  Hofrat  Dr.  Winkel- 
mann: 

Die  Thätigkeit  des,  wie  oben  bemerkt,  im  Laufe  dieses 
Jahres  ausgeschiedenen  Privatdocenten  Dr.  Koch  an  der 
Herausgabe  dieses  Werkes,  von  welchem  vor  kurzem  die  2. 
Lieferung  (bis  Reg.  No.  2646,  Ruprecht  I.  —  1350)  erschienen 
ist,  erstreckte  sich  bis  zum  Tode  Pfalzgraf  Rudolfs  I.  (No.  1805). 
Von  da  an  hat  Uni versitäts- Bibliothekar  Dr.  Wille  die  Aus- 
arbeitung allein  besorgt,  während  sich  unter  den  Materialien 
auch  für  die  späteren  Regesten- Abschnitte  auch  solche  befinden, 
welche  Dr.  Koch  beigebracht  hat.  Inzwischen  sind  die  Ar- 
beiten so  weit  gefördert  worden,  dass  in  Bälde  mit  dem  Druck 
der  3.  Lieferung  wird  begonnen  und  von  da  ab  der  Druck 
voraussichtlich  ohne  Unterbrechung  weitergeführt  werden 
können.  Für  die  Zeit  Ruprechts  I.  liegt  ein  überaus  reiches 
ungedrucktes  Material  vor,  welches,  ganz  der  Bedeutung  dieses 
Fürsten  entsprechend,  wichtige  Beiträge  zur  Erkenntnis  und 
Beurteilung  der  älteren  pfälzischen  Haus-  und  Landesgeschichte 
enthält.  Die  im  Anschluss  an  die  Regesten  der  Pfalzgrafen 
beabsichtigt  gewesene  Sammlung  und  Herausgabe  der  pfälzi- 
schen Orts-  und  Adels-Regesten  wird  vorerst  nicht  weiter 
in  Aussicht  genommen.  Es  mag  einer  späteren  Zeit  vorbe- 
halten bleiben,  auf  diesen  Plan  zurückzukommen. 

c.  Auch  von  den  Regesten  zur  Geschichte  der  Bi- 
schöfe  von  Konstanz,  über  deren  Bearbeitung  Archiv- 
direktor Dr.  von  Weech  berichtet,  ist  im  Laufe  dieses  Jahres 
eine  2.  Lieferung  (bis  Reg.  No.  1388  Bischof  Conrad  v.  Te- 
gerfeld  —  1227)  erschienen  und  für  das  Jahr  1888  glaubt 
der  Bearbeiter  derselben  Dr.  Lad  ewig  das  Erscheinen  von 
3  weiteren  Lieferungen  versprechen  zu  können.  Im  Jahr  1887 
hat  Dr.  Ladewig  zunächst  die  wichtigeren  im  General-Landes- 
archiv zu  Karlsruhe  befindlichen  Materialien,  teils  vollständig 

Ml* 


m4  Bericht 

durchgearbeitet,  teils  für  spätere  Bearbeitung  vorbereitet,  so- 
dann die  von  den  Archiven  von  München,  Stuttgart,  Freiburg, 
Zürich,  Schaffhausen ,  Aarau,  Basel,  Frauenfeld,  Luzern,  St. 
Paul  in  Kärnthen  und  Bregenz  nach  Karlsruhe  gesandten  Ur- 
kunden regestiert,  endlich  noch  ein  umfassendes  Material 
(etwa  2000  Nummern)  auf  einer  grösseren  archivalischen  Reise 
gesammelt,  auf  welcher  er  die  Archive  zu  Freiburg,  Colmar, 
Stuttgart,  Esslingen,  Ulm,  Biberach,  Wurzach,  Oberzeil,  Leut- 
kirch,  Isny,  Wangen,  Kislegg,  Wolfegg,  Baindt,  Ravensburg, 
Aulendorf,  Sigmaringen,  Donaueschingen,  Villingen,  Konstanz, 
Überlingen,  Markdorf,  Feldkirch,  Hohenems,  St.  Gallen,  Mag- 
genau, Bischofszeil,  Frauenfeld,  Schaffhausen,  Neuenkirch, 
Kaiserstuhl,  Bremgarten,  Regensberg,  Zürich,  Baar,  Zug, 
Walchwyl,  Risch,  Steinen,  Stans,  Innsbruck,  München  (Geh. 
Staatsarchiv)  und  Regensburg  (Fürstl.  Thurn-  und  Taxis'sche 
Archiv),  im  Ganzen  während  72  Reisetagen  an  46  Orten  63 
grössere  und  kleinere  Archive  besuchte.  Hiermit  sind  die 
grösseren  Archivreisen  für  dieses  Unternehmen  zum  Abschluss 
gebracht.  Es  wird  von  nun  an  voraussichtlich  ohne  erhebliche 
Unterbrechungen  an  der  Redaktion  und  dem  Druck  des  — 
namentlich  für  das  15.  Jahrhundert  —  ausserordentlich  um- 
fangreichen Materials  weitergearbeitet  und  dem  Abschluss 
desselben  in  4  Jahren  entgegengesehen  werden  können. 

d.  Den  von  Professor  Dr.  Gothein  erstatteten  Bericht  über 
seine  Thätigkeit  für  die  Wirtschaftsgeschichte  des 
Schwarzwaldes  und  der  angrenzenden  Gaue  brachte 
Geh.  Rat  Dr.  Knies  zur  Verlesung.  Hiernach  hat  Professor 
Gothein  im  Jahre  1887  sich  wesentlich  damit  beschäftigt,  die 
Lücken,  die  noch  in  der  Sammlung  der  Quellen  und  in  den 
Vorarbeiten  geblieben  waren,  auszufüllen.  Zunächst  ging  er 
an  eine  Untersuchung  des  mittelalterlichen  Bergbaues  und  der 
Eisenindustrie,  wobei  eine  genaue  Durchforschung  des  Materials 
noch  einige  wichtige  bergrechtliclie  Quellen  ergab,  welche  eine 
Untersuchung  der  socialen  Organisation  der  öffentlichen  und 
privaten  Rechtsverhältnisse  des  Bergbaues  unbedingt  not- 
wendig machte.  Indem  er  sich  sodann  wieder  den  agrarhistori- 
schen  Forschungen  zuwandte,  verfolgte  er  die  sehr  verwickelten 
Verhältnisse  des  südlichen  Schwarz waldes,  des  Wiesenthaies, 
der  Hauensteiner  Einungen,  des  Klettgaues  und  des  Wutach- 
gebietes auf  die  hier  einschlagenden  Fragen  der  Besiedelung, 


über  die  YI.  Plenarsitzung.  m5 

der  Wirtschaft,  des  öffentlichen  und  privaten  Rechtes.  Hier- 
auf ging  er  an  die  umfangreiche  und  schwierige  Untersuchung 
der  grossen  Preisverschiebung,  der  Kreditverhältnisse  und  der 
Ausbildung  des  Grosskapitals  im  16.  und  17.  Jahrhundert,  deren 
wichtigsten  Erscheinungen,  die  Münzspekulationen,  die  schein- 
bare Kapitalvermehrung  und  die  Krisis  vor  dem  30jährigen  Krieg, 
sowie  die  Wiederherstellung  des  Kredits  nach  demselben,  er 
ziemlich  vollständig  durchforscht  zu  haben  glaubt.  Infolge  der 
Durcharbeitung  der  Münz-,  Schuld-  und  Schatzungsakten  der 
meisten  Sektionen  des  Karlsruher  Archives,  der  einschlägigen 
Reichs-  und  Kreisakten,  wobei  auch  die  Verhältnisse  der  Pfalz 
und  die  internationale  Abrechnung  mit  der  Schweiz  und  den 
französisch  gewordenen  Teilen  des  Elsass  verfolgt  wurden,  hofft 
er  in  den  Stand  gesetzt  zu  sein,  von  der  Reichsrevolution  und 
der  sogenannten  Kipper-  und  Wipper-Krise,  mehr  aber  noch 
von  der  Art,  wie  das  erschöpfte  Deutschland  die  schwedischen 
Satisfaktionsgelder  aufbrachte  und  den  Regensburger  Reichs- 
schluss  von  1654  über  Wiederaufnahme  der  Zinszahlungen 
ausführte,  kurz  von  der  Liquidation  der  oberdeutschen  Volks- 
wirtschaft nach  dem  30jährigen  Kriege  ein  ausreichendes  Bild 
geben  zu  können.  Im  grossen  und  ganzen  dürfen  nunmehr, 
wie  das  im  vorjährigen  Berichte  in  Aussicht  gestellt  war,  die 
Vorarbeiten  als  nahezu  abgeschlossen  betrachtet  werden,  so 
dass  Professor  Gothein  jetzt  an  die  Ausarbeitung  des  ihm 
übertragenen  Werkes  herangehen  und  die  bestimmte  Hoffnung 
aussprechen  kann,  dass  er  der  nächsten  Plenarsitzung  den 
grösseren  Teil  desselben  druckfertig  vorlegen  werde. 

e.  Über  seine  Vorarbeiten  zur  Herausgabe  der  Tagebücher 
und  Kriegsakten  des  Markgrafen  Ludwig  Wilhelm 
von  Baden  aus  den  Jahren  1693—1697  teilte  Archivrat 
Dr.  Schulte  mit,  dass  er  durch  die  Vollendung  anderer  Ar- 
beiten, mehr  als  er  im  Vorjahre  vermutet,  in  Anspruch  ge- 
nommen, sich  im  wesentlichen  darauf  habe  beschränken  müssen, 
zunächst  einen  Überblick  über  die  sehr  umfangreichen  Ma- 
terialien zu  gewinnen  und  sich  in  der  gedruckten  Litteratur 
sowie  in  der  grossen  Kartensammlung  des  Markgrafen,  die 
jetzt  im  General-Landesarchiv  aufbewahrt  wird,  zu  orientieren, 
sodann  habe  er  mit  der  Bearbeitung  des  Jahres  1693  begonnen. 
Hiebei  stellte  sich  heraus,  dass  zur  Ergänzung  von  Lücken 
des  hier  vorhandenen  Materials  eine  Benützung  der  Wiener 


m6  Bericht 

Archive  unerlässlicb  sei,  wenn  die  Publikation  nicht  in  den 
wichtigsten  Punkten  unvollständig  bleiben  solle.  Unter  der 
Voraussetzung,  dass  die  Kommission  die  hiezu  erforderliche 
Reise  nach  Wien  gutheisse,  was  auch  geschah,  rechnet  Archiv- 
rat Schulte  darauf,  der  nächsten  Plenarsitzung  wenn  nicht 
die  ganze  Arbeit,  so  doch  jedenfalls  einen  Teil  des  Werkes 
im  Druck  vorlegen  zu  können. 

f.  Archivdirektor  Dr.  v.  Weech  berichtete  über  die  Fort- 
schritte in  der  Bearbeitung  des  Topographischen  Wörter- 
buches des  Grossherzogtums  Baden,  welche  nach  dem 
Ausscheiden  des  Dr.  Heyck  der  Hülfsarbeiter  am  General- 
Landesarchiv  Dr.  Krieger  allein  weiterführt.  Die  gedruckte 
Literatur  ist,  soweit  absolut  zuverlässige  Drucke  vorliegen, 
durchgearbeitet,  mit  der  Durchsicht  grösserer  Urkundenkom- 
plexe und  älterer  Urbare  des  Karlsruher  Archives  ist  begonnen. 
Bis  jetzt  sind  etwa  16  000  Namensformen  verzeichnet.  Nach 
Ablauf  von  2  Jahren  darf  die  Vollendung  des  Werkes  mit 
Bestimmtheit  erwartet  werden. 

Die  Kommission  billigt  die  Ausschliessung  der  Flurnamen 
aus  diesem  Wörterbuch  und  behält  sich  vor,  an  der  Hand 
der  von  ihren  Pflegern  eingesandten  Flurnamen-Verzeichnisse 
Zusammenstellungen  von  Flurnamen  für  einzelne  Teile  des 
Landes  später  zu  veröffentlichen. 

g.  Über  die  Förderung  der  ihm  in  der  letzten  Plenar- 
sitzung übertragenen  Geschichte  der  Herzoge  von  Zäh- 
ringen hat  Privatdocent  Dr.  Heyck  in  Freiburg  einen  Be- 
richt eingesandt,  welchen  der  Sekretär  zur  Verlesung  brachte. 
Aus  demselben  ist  zu  ersehen,  dass  Dr.  Heyck  die  Sammlung 
des  Quellenstoflfes  mit  der  Durcharbeitung  der  die  Zähringer 
mitbehandelnden  oder  irgendwie  berührenden  Scriptores,  der 
erzählenden  Quellen,  begann.  Hiedurch  wurde  es  bedingt,  dass 
bisher  am  meisten  diejenige  Seite  seiner  Arbeit  gefördert  wurde, 
die  wohl  als  die  weitaus  wesentlichste  betrachtet  werden  darf, 
die  Stellungnahme  des  Zähringischen  Geschlechtes,  das  nie 
ein  eigentliches  Herzogtum  dauernd  inne  hatte  und  doch  seit 
seinem  ersten  Auftreten  in  der  Reichsgeschichte  an  Ansehen 
keinem  anderen  Geschlechte  nachstand,  in  den  grossen  Ange- 
legenheiten des  Reiches  gegenüber  dem  jeweiligen  Inhaber  der 
kaiserlichen  Gewalt,  also  zu  Saliern  und  Staufern  und  ander- 
seits zu  Lothar  dem  Sachsen.    Die  Untersuchung  über  die 


über  die  VI.  Plenarsitzung.  m7 

Stellung  der  Zähringer  im  Reiche  musste  namentlich  auch 
auf  das  von  ihnen  in  Geschlechtsfolgen  verwaltete  Rektorat 
von  Burgund  führen,  bezüglich  dessen  die  Kommission  ver- 
langt hatte,  dass  soweit  möglich,  die  Amtsbefugnisse  des  Rec- 
tor  Burgundiae  bestimmt  werden  sollten.  Dr.  Heyck  glaubt, 
dass  diese  Bestimmung,  ohne  eine  für  alle  Epochen  geltende 
feste  Definition,  durch  die  Darstellung  des  Auf-  und  Niedergangs 
der  diese  Befugnisse  modifizierenden  politischen  Stellung  des 
Rector  zu  geben  sei.  Ausser  den  Scriptores  ist  auch  schon 
ein  Teil  des  urkundlichen  Materials  herangezogen  worden, 
namentlich  zur  Nachweisung  des  reichen  Besitzes  der  Zäh- 
ringer sowohl  im  alemannischen  als  im  burgundischen  Teile 
ihrer  Herrschaft.  Es  wurde  dabei  mit  der  Sammlung  von 
Nachrichten  über  den  Besitz  der  Kyburger  begonnen  und  zu- 
nächst die  Ausscheidung  der  im  habsburgischen  Urbar  als 
vormals  kyburgisch  bezeichneten  Besitzungen  fertig  gestellt, 
auch  über  die  Besitzungen  der  Herzoge  von  Teck  schon  eini- 
ges notiert.  Die  Untersuchung  über  die  Herkunft  der  Zäh- 
ringer, wobei  eine  wenig  erquickliche  ältere  Literatur  durch- 
zuarbeiten war,  bedarf  noch  eingehenderer  Studien,  zunächst 
sind  die  Nachrichten  über  die  Birhtilonen  gesammelt.  Eine 
Durchsicht  der  das  Herzogtum  Kärnthen  betreuenden  Literatur 
ergab  die  Bestätigung  der  Worte  des  Otto  von  Freising  in- 
betreff  der  faktischen  Herrschaft  der  Zähringer  in  Kärnthen: 
„ducatus  Carentanus,  quem  nunquam  habuerunt".  Dr.  Heyck 
hofft  sicher,  bis  zur  VII.  Plenarsitzung  im  Jahre  1888  seine 
Arbeit  fertigstellen  zu  können,  eine  Aussicht,  welche  die  Kom- 
mission mit  lebhafter  Befriedigung  begrüsst. 

h.  Archivrat  Dr.  Schulte  referierte  sodann  über  die  unter 
seiner  Redaktion  stehende  Zeitschrift  für  die  Geschichte 
des    Oberrheins  Neue  Folge,  von  der  vor  kurzem  der 

II.  Band  im  Druck  vollendet  wurde  und  am   1.  Hefte  des 

III.  Bandes  gedruckt  wird.  Für  dieses  Heft,  das  ein  Aufsatz 
von  Prof.  Gothein  über  die  Landstände  der  Kurpfalz  (von 
deren  Existenz  bisher  nichts  bekannt  war)  eröffnen  wird,  so- 
wie für  spätere  Hefte  konnte  der  Redakteur  eine  Reihe  von 
Beiträgen  namhafter  Autoren  teils  vorweisen,  teils  ankündigen, 
unter  den  ersteren  eine  interessante  rechtsgeschichtliche  Un- 
tersuchung von  Geheimrat  Gierke.  Dem  IL  Bande  der  Zeit- 
schrift ist  No.  8  der  „Mitteilungen  der  badischen  histori- 


m 


g  Bericht 


sehen  Kommission"  beigegeben,  welche  sieben  mehr  oder 
weniger  umfangreiche  Archivalienverzeichnisse  enthält,  die  den 
von  unseren  Pflegern  eingesandten  Berichten  entnommen  sind. 

i.  Die  Herausgabe  der  Heidelberger  Universitäts- 
Statuten  des  16.  bis  18.  Jahrhunderts  ist,  wie  Geh.  Hof- 
rat Dr.  Winkelmann  mitteilt,  infolge  der  Erkrankung  des 
mit  deren  Herausgabe  betrauten  Direktors  Dr.  August  Thor- 
becke  noch  nicht  so  weit  vorbereitet,  um  für  das  Erscheinen 
dieser  Publikation  einen  bestimmten  Termin  festzustellen.  Viel- 
leicht hat  diese  sonst  ja  bedauerliche  Verzögerung  die  gute 
Folge,  dass  die  völlig  verschollene  sogenannte  Reformation  Kur- 
fürst Ludwigs  V.,  wenn  sie  sich  etwa  doch  noch  bei  der  Be- 
arbeitung der  Handschriften  der  Palatina  in  Rom  vorfinden 
sollte,  der  Sammlung  einverleibt  werden  kann. 

k.  Von  dem  Codex  diplomaticus  Salemitanus,  der 
mit  Unterstützung  der  Kommission  erscheint,  legte  der  Heraus- 
geber, Archivdirektor  v.  Weech,  die  1.  Lieferung  des  III. 
Bandes  vor. 

Der  Durchforschung,  Ordnung  und  Verzeichnung 
der  Archive  und  Registraturen  von  Gemeinden,  Kor- 
porationen und  Privaten  standen  im  Jahre  1887  zum 
ersten  Male  statt  der  bisherigen  3  Bezirksdelegierten  deren  4 
vor,  die  neu  gebildete  Delegation  hatte  Professor  Dr.  Roder 
in  Villingen  übernommen. 

1.  Archivar  Dr.  Baumann  macht  zunächst  Mitteilung  über 
die  Veränderungen  im  Personale  der  Pfleger  seines  Bezirkes. 
Im  Bezirksamte  Stockach  übernahm  die  durch  den  Wegzug 
des  Bezirksarztes  Dr.  Schedler  erledigte  Pflegschaft  der  dortige 
Amtsvorstand,  Oberamtmann  Gautier,  im  westlichen  Teile  des 
Bezirksamtes  Überlingen  wurde  an  Stelle  des  zum  Landgerichts- 
rat in  Mosbach  ernannten  Oberamtsrichters  v.  Woldeck  der 
Vorstand  der  Höheren  Bürgerschule  in  Überlingen,  Dr.  Ziegler 
als  Pfleger  gewonnen.  Von  den  Pflegern  haben  Berichte  mit 
Archivalienverzeichnissen  eingesandt  die  Pfleger  Pfarrer  Udry, 
Landgerichtsrat  Birkenmayer,  Pfarrer  Dreher,  Pfarrer  Winterer, 
Ratschreiber  Strass,  Oberamtsrichter  v.  Woldeck  und  Hof- 
caplan  Msgr.  Martin,  betr.  die  Amtsbezirke  Donaueschingen, 
Waldshut,  Engen,  Konstanz,  Überlingen  und  Pfullendorf.  Be- 
sondere Hervorhebung  verdienen  die  Repertorien  des  bisher 
ganz  verschollen  gewesenen  Stadtarchives  zu  Waldshut  durch 


über  die  VI.  Plenarsitzung.  m9 

Herrn  Birkenmayer  und  des  Stadtarchivs  zu  Markdorf  durch 
Herrn  v.  Woldeck.  Das  Stadtarchiv  in  Überlingen  hat  aus 
bisher  ungeordneten  Beständen  der  Leopold-Sophien-Bibliothek 
noch  einen  Zuwachs  erhalten,  welchen  Professor  Roder  reper- 
torisiert  hat.  In  Konstanz  wurde  im  Spitalgebäude  eine  grössere 
Zahl  von  Urkunden  und  Akten  aufgefunden,  deren  Vereini- 
gung mit  dem  schon  geordneten  Teile  des  Spitalarchivs  an- 
gestrebt wird.  Ein  Repertorium  des  bis  in  die  Mitte  des 
13.  Jahrhunderts  znrückreichenden  Archives  im  Lehr-  und  Er- 
ziehungsinstitut Zofingen  hat  Professor  Eiselein  in  Konstanz 
ausgearbeitet,  dessen  Reinschrift  demnächst  vorgelegt  werden 
kann.  Bezüglich  der  grundherrlichen  Archive  hat  Dr.  Bau- 
mann seine  Absicht,  das  Archiv  des  Freiherren  v.  Buol-Beren- 
berg  in  Zizenhausen  zu  ordnen  wegen  anderer  dringender  Ar- 
beiten nicht  verwirklichen  können,  an  der  Repertorisierung  des 
Freiherrl.  v.  Bodman'schen  Archivs  in  Bodman  hat  Hauptmann 
Frhr.  Leopold  v.  Bodman  auch  in  diesem  Jahre  weitergearbeitet, 
doch  ist  diese  im  Interesse  der  Geschichtsforschung  so  wich- 
tige Arbeit  durch  dessen  Übersiedlung  nach  München  in's 
Stocken  geraten,  das  sehr  umfangreiche  Aktenarchiv  des  Frei- 
herrn v.  Hornstein  in  Binningen,  in  dem  sich  u.  a.  auch  wich- 
tige Korrespondenzen  aus  dem  30jährigen  Kriege  befinden, 
wird  Pfarrer  Dreher  verzeichnen. 

2.  Professor  Dr.  Rode r  teilt  ebenfalls  eine  Reihe  von  Ver- 
änderungen im  Personale  der  Pfleger  mit.  Im  Amtsbezirk 
Neustadt  trat  an  Stelle  des  Amtsrevidenten  Forster  Pfarrer 
Weite  in  Kappel,  die  Pflegschaft  im  Amtsbezirk  Schopfheim 
übernahm '  statt  des  nach  Überlingen  versetzten  Professors 
Weiss  zu  seiner  eigenen  im  Amtsbezirk  Lörrach  Professor 
Emiein  daselbst,  wogegen  für  den  Amtsbezirk  Müllheim  Pro- 
fessor Haass,  Vorstand  der  dortigen  Höheren  Bürgerschule,  als 
Pfleger  eintrat.  Oberamtmann  Dr.  Groos  hat  um  Enthebung 
von  der  Pflegschaft  im  Amtsbezirk  St.  Blasien  nachgesucht. 
Verzeichnisse  über  geordnete  Gemeinde-  und  Pfarrarchive  sind 
eingegangen  von  den  Pflegern  Professor  Weiss,  Pfarrer  Bauer, 
Pfarrer  Damal  und  Oberamtmann  Dr.  Groos  aus  den  Amts- 
bezirken Müllheim,  Staufen,  Wolfach  und  St.  Blasien.  Über 
die  von  ihm  selbst  geordneten  und  repertorisierten  Archive 
in  der  Stadt  Villingen,  nämlich  das  Stadtarchiv,  die  Gemeinde- 
registratur, das  Spitalarchiv,  das  Pfarrarchiv  und  das  Archiv 


m10  Bericht 

im  Lehrinstitut  (ehemals  Kloster  der  Klarissinen)  erstattete 
Professor  Roder  eingehenden  Bericht.  An  der  Reinschrift  der 
Repertorien  dieser  Archive  wird  gearbeitet. 

3.  In  dem  Bezirke,  welcher  der  Aufsicht  des  Archivdirektors 
Dr.  v.  Weech  untersteht,  sind  im  Jahre  1887  drei  neue 
Pfleger  bestellt  worden:  an  Stelle  des  Professors  Fecht  für 
den  Amtsbezirk  Karlsruhe  Professor  Funk,  für  den  Amts- 
bezirk Durlach  Progymnasiums-Direktor  Dr.  Büchle,  an  Stelle 
des  Gymnasiums-Direktors  Dr.  Oster  für  den  Amtsbezirk  Ra- 
statt Professor  Köhler.  Von  Berichten  und  Verzeichnissen 
sind  eingegangen  von  Professor  Stösser  Verzeichnisse  des 
Stadtarchivs  und  des  Archivs  des  Lehrinstitutes  zum  heil. 
Grab  in  Baden,  von  Stadtarchivar  Hauptmann  a.  D.  Poinsignon 
in  Freiburg  das  Repertorium  des  Stadtarchivs  zu  Breisach,  in 
welchem  die  Urkunden  des  eigentlichen  Stadtarchives,  des 
hl.  Geistspitals  mit  den  Unterabteilungen  Pfründehaus,  Gut- 
leuthaus  und  Elendenherberge ,  der  Münsterfabrik  und  der 
Präsenz  und  des  Klosters  Marienau  vereinigt  sind,  ausserdem 
von  den  Pflegern  geistl.  Lehrer  Dr.  Schindler  in  Achern,  Dia- 
konus Maurer  in  Emmendingen.  Pfarrer  Störk  in  Bleibach, 
Professor  Funk  in  Karlsruhe,  Pfarrer  Stritmatter  in  KürzelL, 
Pfarrer  Meyer  in  Meissenheim,  Professor  Dr.  Hartfelder  in 
Heidelberg  und  Pfarrer  Dr.  Gutmann  in  Untersimonswald 
Verzeichnisse  von  Archivalien  einer  grösseren  Zahl  von  Ge- 
meinden und  Pfarreien  der  Amtsbezirke  Achern,  Emmendingen, 
Ettenheim,  Karlsruhe,  Lahr,  Pforzheim  und  Waldkirch. 

4.  Geh.  Hofrat  Dr.  Winkelmann  teilt  mit,  dass  auch  in 
seinem  Bezirke  mehrere  neue  Pfleger  bestellt  werden  mussten, 
für  den  Amtsbezirk  Bruchsal  wurde  Amtmann  Dr.  Schlusser, 
für  den  Amtsbezirk  Sinsheim  Professor  Ritter,  Vorstand  der 
dortigen  Höheren  Bürgerschule,  für  Tauberbischofsheim  Prof. 
Ehrensberger  gewonnen,  ausserdem  wurde  für  den  Amtsbezirk 
Heidelberg,  da  Direktor  Salzer  eine  Unterstützung  wünschte, 
in  Professor  Engel  ein  zweiter  Pfleger  bestellt.  Das  Ergebnis 
der  Arbeit  der  Pfleger  war  ein  reicheres  als  in  jedem  voran- 
gegangenen Jahre.  Statt  die  1887  eingelaufenen  Berichte 
einzeln  aufzuzählen,  fasste  Referent  die  bisher  erzielten  Ge- 
samtergebnisse für  die  einzelnen  Amtsbezirke  zusammen,  je- 
nachdem  dieselben  ganz,  zum  grösseren,  zum  kleineren  Teile 


über  die  VI.  Plenarsitzung.  mll 

oder  noch  gar  nicht  erledigt  sind.  Zur  ersten  Klasse  gehören 
die  Amtsbezirke  Adelsheim,  Buchen,  Mannheim,  Mosbach  und 
Wertheim,  und  zwar  so,  dass  in  Adelsheim  und  Mannheim,  so- 
weit sich  die  Sache  übersehen  lässt,  gar  nichts  mehr  zu  thun  ist, 
in  Buchen  das  bisher  noch  unzugängliche  Pfarrarchiv  zu  Wall- 
dürn, in  Mosbach  das  ebenso  verschlossen  gebliebene  Archiv 
der  Freiherrn  von  Gemmingen  auf  dem  Hornberg  zu  erledigen 
bleibt,  während  im  Amtsbezirk  Wertheim  das  Fürstl.  Löwen- 
stein -Wertheim'sche  gemeinschaftliche  Archiv  erst  nach  der 
jetzt  im  Gange  befindlichen  Repertorisierung  der  Kommission 
zugänglich  gemacht  werden  soll.  Haben  die  Pfleger  jener 
5  Bezirke  (Prof.  Claasen  in  Mannheim,  Archivar  Dr.  Wagner 
in  Wertheim  und  Rentamtmann  Dr.  Weiss  in  Adelsheim)  sich 
sämtlich  durch  ihre  Tätigkeit  einen  Anspruch  auf  den  Dank 
der  Kommission  erworben,  so  doch  ganz  besonders  Rentamt- 
mann Dr.  Weiss,  welcher  allein  die  Archive  dreier  Amtsbe- 
zirke in  verhältnismässig  kurzer  Zeit  bearbeitet  und  zugleich 
für  alle  Bezirke  die  Flurnamen  gesammelt  hat.  —  Zum  grösseren 
Teile  erledigt  sind  die  Amtsbezirke  Bretten,  in  welchem  je- 
doch die  Benützung  des  grundherrschaftlichen  Archives  zu 
Menzingen  vorerst  versagt  bleibt,  Eberbach,  wo  ausser  den 
Pfarr-Registraturen  nur  noch  das  allerdings  in  alte  Zeiten  zu- 
rückreichende Stadtarchiv  der  Repertorisierung  harrt,  Eppin- 
gen,  Schwetzingen  und  Sinsheim.  —  Erst  zum  kleineren  Teile 
sind  die  Archive  der  Amtsbezirke  Bruchsal,  Heidelberg,  Tau- 
berbischofsheim und  Weinheim  durchgesehen,  für  Weinheim 
hat  Stadtpfarrer  Sievert  in  Ladenburg  die  vollständige  Er- 
ledigung der  Archive  der  Gemeinden  und  evangelischen  Pfar- 
reien für  das  Jahr  1888  in  Aussicht  gestellt,  zur  Bearbeitung 
der  katholischen  Pfarrarchive  des  Amtsbezirks  wird  wohl  ein 
katholischer  Pfarrer  gewonnen  werden  können.  —  Nur  aus 
dem  Amtsbezirk  Wiesloch  ist  bisher  noch  gar  kein  Bericht 
eingegangen. 

Zum  Schlüsse  teilte  der  Sekretär  noch  mit,  dass  bis  jetzt 
im  ganzen  die  Archive  und  Registraturen  von  641  Gemeinden, 
332  Pfarreien1),  14  Grundherrschaften,  3  weiblichen  Lehr- 
und  Erziehungsinstituten  (ehemaligen  Klöstern),  1  Gymnasium 
und  1  Altertums  verein,  sowie  die  im  Besitz  von  44  Privaten 


1)  Die  Fehlberichte  sind  bei  diesen  Zahlen  mitgerechnet 


m 


12  Bericht 


befindlichen  Archivalien  durch  unsere  Pfleger1)  eingesehen, 
geordnet  und  verzeichnet  worden,  sowie  dass  im  Jahre  1887 
zu  den  an  das  General-Landesarchiv  abgelieferten  Archivalien 
von  26  Gemeinden  (Mitteilungen  No.  8  S.  17)  die  Archivalien 
der  Gemeinden  Oberweier  BA.  Rastatt  und  Beuern  BA.  Engen 
hinzugekommen  seien. 

Hierauf  kamen  die  nachstehenden  Anträge  zur  Beratung. 

1.  Antrag  des  Geh.  Hofrats  Dr.  Winkelmann: 

„die  historische  Kommission  wolle  beschliessen,  die  Re- 
gesten der  Pfalzgrafen  am  Rhein  nach  Abschluss  der 
ersten  bis  1400  reichenden  Serie  bis  zum  Jahre  1509  fort- 
zuführen". 

2.  Antrag  des  Archivdirektors  Dr.  v.  Weech: 

„die  historische  Kommission  wolle  beschliessen,  Regesten 
der  Markgrafen  von  Baden  und  Hochberg  von  Mark- 
graf Hermann  I.  bis  zur  Übergabe  der  Regierung  durch 
Markgraf  Christof  I.  an  seine  Söhne  (1515)  herauszugeben". 

3.  Antrag  des  Geheimerats  Dr.  Knies: 

„die  historische  Kommission  wolle  die  Herausgabe  der  phy- 
siokratischcn  Korrespondenz  des  Markgrafen  (späteren 
Grossherzogs)  Karl  Friedrich  von  Baden  beschliessen". 

Für  die  Anträge  2  und  3  ist  die  Allerhöchste  Genehmigung 
Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Grossherzogs  eingeholt  und  gnä- 
digst erteilt  worden. 

Alle  drei  Anträge  wurden  nach  eingehender  Begründung 
durch  die  Antragsteller  und  längerer  Diskussion  angenommen. 

Die  Bearbeitung  der  Regesten  der  Markgrafen  von 
Baden  wurde  den  akademisch  gebildeten  Beamten  des  Grossh. 
General- Landesarchivs  unter  Leitung  des  Archivdirektors 
v.  Weech  übertragen,  die  Herausgabe  der  Physiokratischen 
Korrespondenz  Karl  Friedrichs  wird  Geheimerat  Knies 
selbst  übernehmen,  die  Fortführung  der  Regesten  der  Pfalz- 
grafen wird  unter  Geh.  Hofrat  Winkelmanns  Oberleitung 
Universitätsbibliothekar  Dr.  Wille  besorgen. 


*)  Vgl.  das  Verzeichnis  der  Pfleger,  das  dem  vorliegenden  Berichte 
als  Beilage  heigegeben  ist. 


über  die  VI.  Plenarsitzung.  m13 

Schliesslich  wurde  der  Beschluss  gefasst,  Seiner  König- 
lichen Hoheit  dem  Grossherzog  gemäss  der  Bestimmung  in 
§  3  Abs.  1  des  Statuts  der  bad.  histor.  Kommission  zur  Aller- 
höchsten Ernennung  als  ordentliches  Mitglied  vorzuschlagen: 
den  ordentlichen  Professor  der  deutsch-rechtlichen  Fächer  an 
der  Universität  Heidelberg,  Geheimen  Hof  rat  Dr.  Richard 
Schröder,  ferner  gemäss  §  4  des  Statuts  dem  Ministerium 
der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  zur  Allerhöchsten  Be- 
stätigung als  Vorstand  den  Geh.  Hof  rat  Professor  Dr.  Win- 
kelmann in  Heidelberg  und  als  Sekretär  den  Archivdirektor 
Dr.  v.  Weech  in  Karlsruhe,  welche  seit  Begründung  der 
Kommission  diese  Ehrenämter  innegehabt  haben,  für  die 
nächsten  fünf  Jahre  wieder  vorzuschlagen. 

Nachdem  sodann  noch  einige  geschäftliche  Angelegenheiten 
erledigt  worden  waren,  schloss  der  Vorstand  die  VI.  Plenar- 
sitzung mit  dem  Ausdruck  des  Dankes  für  die  Förderung  der 
Tätigkeit  der  Kommission  durch  die  Gnade  Seiner  König- 
lichen Hoheit  den  Grossherzog,  durch  die  Grossherzogliche 
Regierung  und  die  beiden  hohen  Häuser  des  badischen  Land- 
tags, indem  er  noch  den  anwesenden  Herrn  Regierungsver- 
tretern insbesondere  dafür  dankte,  dass  sie  auch  die  dies- 
jährige Plenarsitzung  durch  ihre  Anwesenheit  beehrten. 


Seine  Königliche  Hoheit  der  Grossherzog  haben  mit 
Allerhöchster  Staatsministerial-Entschliessung  vom  28.  Novem- 
ber 1887  gnädigst  geruht,  den  Geh.  Justizrat  Dr.  Otto  Gierke, 
ord.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Berlin,  auf  sein 
untertänigstes  Ansuchen  von  der  'Mitgliedschaft  der  badischen 
historischen  Kommission  zu  entbinden  und  den  ord.  Professor 
der  Rechte  an  der  Universität  Heidelberg,  Geh.  Hofrat  Dr. 
Richard  Schröder,  gemäss  §  3  des  Statuts  der  bad.  historischen 
Kommission  zum  ordentlichen  Mitglied  derselben  zu  er- 
nennen, sowie  ferner  nach  den  Vorschlägen  der  VI.  Plenar- 
sitzung für  die  nächsten  fünf  Jahre  den  Geh.  Hofrat  Prof.  Dr. 
Winkelinaun  als  Vorstand  und  den  Archivdirektor  Dr.  von 
Weech  als  Sekretär  zu  bestätigen. 


m 


14 


Bericht 


Vezeichnis 

der 

Pfleger  der  badischen  historischen  Kommission. 

(Stand  vom  20.  November  1887.) 


Amtsbezirke. 


Namen  der  Pfleger. 


(Delegierter:  Archivar 


Bonndorf 

Donaueschingen 
Engen 

Eonstanz    Stadt: 

Amt:  Östl.  Teil 
incl.  Radolfzell 

Weatl.  Teil 

Messkirch 
Pfullendorf 

Säckingen 

Stockach 
Überlingen  Stadt: 

Amt:  Westl.  Teil 
Östl.  Teil 

Waldshut 


i 


n 
n 
n 
n 


I.  Bezirk. 

Dr.  Baumann  in  Donaueschingen.) 

Herr  Stadtpfarrer  Honold  in  Bonn- 
dorf. 
Notar  Dietrich  in  Stühlingen. 
Pfarrer  Udry  in  Pfohren. 
Hauptlehrer  B  ar th  in  Geisingen. 
Pfarrer  Dreher  in  Binningen. 

Professor  Friedr.  Eiselein  in 
Konstanz. 

Derselbe. 

Pfarrer  Winterer  in  Riela- 
singen. 

Arzt  Dr.  Gagg  in  Messkirch. 

Hofkaplan  Msgr.  Martin  in 
Heiligenberg. 

Landgerichtsrat  Birkenmayer 
in  Waldshut. 

Oberamtm.Gautieri.  Stockach. 

Prof.  Dr.  Ziegler,  Vorstand  d. 
Höh.  Bürgerschule. 

Derselbe. 

Ratschreiber  Strass  in  Meers- 
burg. 

Landgerichtsrat  Birkenmay  e  r 
in  Waldshut. 


n 


n 


II.  Bezirk. 

(Delegierter:  Professor  Dr.  Roder  in  Villingen.) 


Lörrach 
Müllheim 

Neustadt 


Herr  Professor  Emiein  in  Lörrach. 
Prof.  Haaß,  Vorstand  d.  Höh. 

Bürgerschule  in  Müllheim. 
Pfarrer  Weite  in  Kappel  bei 

Neustadt. 


» 


n 


über  die  VI.  Plenarsitzung. 


m 


15 


Amtsbezirke. 


St.  Blasien 

Schönau 

Schopfheim 

Staufen 

Triberg 
Villingen 

Wolfach 


Namen  der  Pfleger. 


vacat. 

Herr  Dekan  Reich  in  Schönau. 
„     Professor  Em  lein  in  Lörrach. 
„     Pfarrer  Baur  in  St.  Trudpert. 
Pfarrer  Nothhelfer  in 

St.  Ulrich. 
Pfarrer  Hättig  in  Nussbach. 
Professor  Dr.  Roder  in 

Villingen. 
Pfarrer  Damal  in  Steinach. 


n 


n 


n 


III.  Bezirk. 

(Delegierter:  Archivdirektor  Dr.  von  Weech  in  Karlsruhe.) 


Achern 

Baden 

Breisach 

Bühl 
Durlach 

Emmendingen 

Ettenheim 

Ettlingen 
Freiburg 

Karlsruhe 

_.    ,  _    f  vorm.  Amt  Kork 
KeM  {      .       ,    Rhein- 

bischofsheim 
f  katholischer  Teil 

\  erangelischerTeil 

Oberkirch  | 

Offenburg 

Pforzheim 

Rastatt 


Herr  geistl.  Lehrer  Dr.  Schindler 

in  Sasbach. 
„    Professor  Valentin  Stösser  in 

Baden. 
„    Stadtarchivar  Poinsignon  in 

Freiburg. 
Pfarrer  C.  Reinfried  in  Moos. 
Progymnasiums -Direktor  Dr. 

Büchle  in  Durlach. 
Diakonus  Maurer  in  Emmen- 
dingen. 
Pfarrer  Störk  in  Bleibach,  A. 

Waldkirch. 
Professor  Keller  in  Ettlingen. 
Stadtarchivar  Poinsignon   in 

Freiburg. 
Professor  Funk  in  Karlsruhe. 
Pfarrer  Bender  in  Willst ett. 
Pfarrer  Hauß  in  Leutesheim. 


* 


7) 

m 
* 


Pfarrer  Stritmatter  i.  Kürzell. 

Pfarrer  Meyer  in  Meissenheim. 

Pfarrer  Eckhard  i.  Lautenbach. 

Pfarrer  Fehrenbach  in  Erlach. 

Ratschreiber  Walter  in  Offen- 
burg. 

Professor  Dr.  Hartfelder  in 
Heidelberg. 

Prof.  Köhler  in  Rastatt. 


m 


16 


Bericht  Aber  die  VI.  Plenarsitzung. 


Amtsbezirke. 


Namen  der  Pfleger. 


Waldkirch 

Für  die  kath.  Pfarreien 
des  Amtsbezirks  and  die 
Gemeinden  des  Simonswäl- 
der und  hintern  Elzthales 


Herr  Diakonus  Maurer  in  Emmen- 
dingen. 


„     Pfarrer  Dr.  Gutmann  in  Un- 
tersimonswald. 


IV.  Bezirk. 

(Delegierter:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Winkelmann  in  Heidelberg.) 


Adelsheim 

Herr  Rentamtmann  Dr.  Weiss  in 

Adelsheim. 

j 

71 

Gemeinderat   Georg    W  ö  r  n  e  r 

Bretten                     l 
Bruchsal 

n 

in  Bretten 
Hauptlehrer  Feigenbutz  in 

Flehingen. 
Amtmann   Dr.   Schlusser  in 

Bruchsal. 

für  Philippsborg 

Buchen 

n 

Bürgermeister  Nopp   in  Phi- 
lippsburg. 

Rentamtmann  Dr.  Weiss  in 
Adelsheim. 

Eberbach 

n 

Oberamtmann  Holtzmann  in 

^ 

Eberbach. 

Eppingen 

» 

Reallehrer  Schwarz  in  Ep- 

Heidelberg              j 
Mannheim 

7) 

n 

7) 

pingen. 
Professor  Salzer  i.  Heidelberg. 
Professor  Engel  in  Heidelberg. 
Professor  Dr.  Claasen  in 

Mannheim. 

Mosbach 

7) 

Rentamtmann   Dr.  Weiss  in 
Adelsheim. 

Schwetzingen 

7) 

Professor  Ferd.  Maier,  Vorst. 

Sinsheim 

J) 

der  Höheren  Bürgerschule  in 
Schwetzingen. 
Prof.  Ritter,  Vorst.  der  Höh. 

Tauberbischofsheim 

n 

Bürgerschule  in  Sinsheim. 
Professor    Ehrensberger    in 
Tauberbischofsheim. 

Weinheim 
Wertheim 

7) 

Stadtpfar.Sievert  i.  Ladenburg. 
Archivar  Dr.  Karl  Wagner 
in  Wertheim. 

Wiesloch 

7t 

Stadtpfarrer  Hofmann  in 
Wiesloch. 

L 
Archivalien  der  Stadt  Weinheim, 

verzeichnet  von  dem  Pfleger  der  badischen  historischen  Kommission 

Stadtpfarrer  Sievert  in  Ladenburg. 


A.  Gemeinde. 

I.  Urkunden. 

a.  Privilegien. 

Originale: 

1404  Aug.  4.  K.  Ruprecht  erteilt  der  Stadt.  W.  ein  Jahr-  und 
Wochenmarkt8privilegium  und  befreit  sie  von  fremdem  Gerichtszwang. 
O.  P.  S.  Nebst  Pap.-Abschr.  1. 

1452—1725.  Bestätigung  der  städtischen  Privilegien  durch  die  Kur- 
fürsten Friedrich  I.  (1452),  Friedrich  II.  (1544),  Otto  Heinrich  (1556), 
Pfalzgraf  Johann  Kasimir  (1583),  Kurf.  Friedrich  V.  (1615),  Karl  Ludwig 
(1650),  Karl  (1681),  Johann  Wilhelm  (1713),  Karl  Philipp  (1725).    2-10. 

1601  Aug.  31.  Kurpfälz.  Regierung  bestätigt  der  Stadt  W.  Rechte, 
Salzverkauf,  Nusshandel  u.  Weinhandel  betr.   0.  P.    1  von  2  S.  ab.    11. 

1478  Mai  29.  Vidimus  der  Marktrechtsurkunde  durch  Dr.  Conrad 
Michael,  Dechant  am  Stift  z.  hl.  Geist  in  Heidelberg.    OP.  S.  12. 

b.  Verhältnis  zu  den  Kurfürsten  von  der  Pfalz. 

1386  Aug.  26.  Pfalzgr.  Ruprecht  d.  Ä.  und  d.  J.  verpflichten  sich, 
dass  gew.  Städte  u.  Schlösser,  u.  a.  Weinheim,  Burg  u.  Stadt,  für  immer 
unveräusserlich  bei  der  Pfalz  verbleiben  sollen.    0.  P.    Von  4  S.  fehlen  3. 

13. 

c.  Das  gesamte  städtische  Gemeinwesen  betreffende  Urkunden. 

1459.  Rechnung  des  Bürgermeisters  Hensel  Mölich  über  Einnahmen 
u.  Ausgaben  der  städtischen  „Beet".    Pap.-Heft  in  Perg.-Umschl.       14. 

1514  Dez.  18.  Vidimus  eines  Vertrages  v.  1.  Mai  1495  zw.  Bürger- 
meister u.  Rat  einer-  und  der  Gemeinde  zu  Weinheim  andererseits  die 
Abhilfe  von  Beschwerden  über  die  Gemeindeverwaltung  betr.   0.  P.  S.   15. 

1534  Nov.  11.  Bürgermeister  u.  Rat  verkaufen  die  gemeine  „Rath- 
stube**  an  Hans  Mez  um  110  fl.  Verpflichtungen  des  Baders.   0.  P.  S.    16. 

15..  Ordnungen,  Besoldungen  u.  Juramente  der  städtischen  Ange- 
stellten.   Pap.-Heft,  unvollständig.  17. 

1725— 177§.  Drei  Urkunden  über  Belehnungen  mit  Teilen  des  Stadt- 
grabens, ausgestellt  für  die  Frhrn.  Franz  Pleickhart  von  Ullmer  zu  Die- 
burg (1725  Febr.),  Karl  Wilh.  von  Wrede  (1749)  und  Erwin  von  Lehr- 
bach.    0.  P.    S.  18-20. 

1798.  Vergleich  zw.  Gemeinde  W.  u.  kurf.  Hofkammer,  Schäferei 
u.  Zentwald  betr.  21, 

Mitt.  (1.  bad.  hist.  Korn.  No  9.  M  2 


m18  Sievert.    Archivalien  der  Stadt  Weinheim. 

d.  Urkunden  privatrechtlichen  Inhalts. 

1448  Mai  13.  Hans  Waltman  verkauft  6  fl.  jährl.  Gült  an  Hansen 
Berchtuldes  Sohn  von  Schwetzingen  um  125  fl.  rh.    0.  P.    S.  22. 

1516  Nov.  16.  Hans  Sprenger,  Eheleute,  verkaufen  14  Schill.  Heller 
jährl.  Gült  um  14  Pfd.  Heller  an  das  Gutleuthaus.    0.  P.    S.  ah.     23. 

1555  Aug.  26.  Endris  Rauch,  Eheleute,  verkaufen  22  Albus  6  Pfg. 
jährl.  Gült  dem  „Kolnhaser  Weg"  zu  W.  für  17  fl.  13  Albus.    0.  P.    S.  ab. 

24. 

1572  Juni  24.  Hans  Wäber  stellt  Lehensrevers  über  die  schon  seinen 
Grosseltern  1423  von  Pfalzgraf  Ludwig  zu  Lehen  gegebene  Walkmühle 
zu  Mülln  aus.    0.  P.    S.  25. 

1575  Dez.  10.  Lehensbrief  der  Verwaltung  der  geistl.  Güter  in  Hei- 
delberg für  Heinr.  Walstetter  u.  Hans  Menges  zu  W.,  das  Weinheimer 
Baugut  des  Kl.  Neuenburg  betr.    0.  P.    S.  ab.  26. 

e.  Urkunden,  welche  die  Umgebung  von  Weinheim  betreffen. 
1503  Apr.  3.    Vertrag  zw.  W.  u.  Hemsbach,  Steinsatzung  halber. 
0.  P.    S.  27. 

1576  Juni  12.  Vertrag  zw.  W.  und  Virnheim  wegen  Laufs  der  Ge- 
wässer.   0.  P.    S.  besch.  28. 

II.  Bücher,  Rechnungen  etc. 

1)  Renovationen  über  Güter  u.  Gefälle  der  Universitätskollektur  Hei- 
delberg, der  Schaffner  ei  en  W.,  Handschuchsheim ,  Ladenburg  etc.,   sämt- 
lich aus  dem  18.  Jahrhundert. 
'  2)  Pfandbücher  seit  1774. 

3)  Grund-  und  Gewährbücher  seit  1588. 

4)  Stockbücher,  Liegenschaften  betr.  von  1721  und  1766. 

5)  Hauptnahrungszettel  von  1721  u.  1766. 

6)  Ratsprotokolle  seit  1598. 

7)  Gemeinderechnungen  seit  1775. 

8)  Versteigerungsprotokolle  seit  1767. 

9)  Gemeindeprotokolle  1714—1815,  4  Bände. 

10)  Testamentsprotokolle  1563—1804,  5  Bände. 

11)  Beeidigungs-  und  Verpflichtungsprotokolle  1775—1811,  1  Band. 

B.  Pfarreien. 

I.  Evangel.  Altstadtpfarrei. 

1)  Kirchenbücher,  reformierte  seit  1693,  lutherische  seit  1686. 

2)  Almosenrechnungen. 

3)  Presbyteriumsprotokolle,  drei  Bände  v.  1652,  1716  u.  1768. 

II.  Evangel.  Stadtpfarrei. 

1)  Kirchenbuch  der  Klosterkirchen  seit  1651. 

2)  Almosenrechnungen  von  1753  ab. 

3)  Kapitalienbuch  zur  Almosenrechnung  v.  1766,  Akten  ebenso,  Schuld- 
klagen von  1694  flg.,  Prozesse  1773  flg.,  zwei  Fascikel  und  ein  Band. 

4)  Schulsachen,  zwei  Fascikel  Akten  ab  1675. 


DL 

ArchiraUen  aus  dem  Anitsbexirke  Mosbach, 

Terxeichnet  Ton  dem  Pfleger  der  bad.  bistor.  Komnusslo« 
Rentuntnunn  Dr.  Weiss  in  Adelsheinou 


A.  Gemtiit. 

1781.  Scbatzungsprotokoll.  —  1786-1809.  Weiokiufeprotokoll  — 
1800  ff.  Gemeinderechnungen.  —  1801-1825.  Dorfprotokoll  —  1803, 
Renoy.  Verzeichnis  der  Heiligengefalle.  —  1802.  Hebregister  ober  Kor», 
Haber  u.  Atzgelder.  —  1802.    Desgl.  über  Heilenins. 

B.  Kathol.  Pfarrei. 

Kirchenrechnungen  des  Filialortes  Unterschwarzach  von  1620  ab. 

C.  In  Privatbesitz 

a.  Prakt  Arzt  Dr.  Gnirs. 
1749  Jan.  17.  Ehevertrag  zw.  G.  Gnirs  u.  Magd.  Spaichinger.  Or.  Pap. 

b.  Müller  Dan.  Merz. 
1608  Aug.  27.    Kaufbrief  über  Ankauf  der  Weilermühle  durch  Heior. 
y.  Mettern  ich,  Statthalter  zu  Heidelberg.    0.  P.    S.  ab. 

Allfeld. 

A.  Gemeinde 

Gemeinderechnungen  vom  18.  u.  19.  Jahrhundert. 

B.  Kathol.  Pfarrei. 

a.  Urkunden. 
1400.    Separatio  Filialis  Ecclesiae  in  Allfeld  a  sua  matrice  in  Neu- 
denau.    Begl.  Abschr.  v.  1777.  1. 

1792  u.  1800.    Ablassbullen.    Or.  Perg.    Je  1  S.  2  u.  8. 

b.  Akten. 

1721—94.  Kirchenbau  betr.  —  1736-99.  Die  Feier  des  St.  Annen- 
festes  betr.  —  Kirchenbücher  von  1653  ab.  —  Heiligenrechnungen  von 
1693  ab.  —  1521.  Libellus,  continens  omnes  census  ecclesiae  Parochiali» 
oppidi  Allfeld,  ren.  1521.  Perg.  —  1557.  „Extractus  aus  der  Pfarr  AIL 
feld  Lagerbucb.4*  —  1557.    „Census  et  reditus  parochiae  in  Allfeld.*  — 

M2* 


m20  Weiss. 

1788.    „Allfelder  Heiligen-  u.  Kirchzinsbuch.a    Pap.  —    1777.    Spezifi- 
kation der  Pfarreikompetenz. 

Asbach« 

A  Gemeinde. 

1691  —  1808.    Schäfereiberechtigung  betr.  Akten.                           1. 

1769—1863.    Bürgerannahmen.  2. 

1767.    Churpfälzische  Verordnungen.  3. 

1782—1884.    Gemarkungssachen.  4. 

1791-1860.    Pfarrgebäude  betr.  5. 

1749.    2  Nahrungszettelbücher.  6. 

B.  Privatbesitz,:  Hirsch wirt  Engelhardt 
1760  Aug.  20.    Schildgerechtigkeit  für  des  Hirschwirts  Haus  von  der 
kurpfala.  Hofkammer.    0.  P.    S. 

Auerbach« 

A.  Geaeiide. 

Grundbuch  ab  1792. 

B.  PriYttbesitx:  Grünbaum  wirt  Gottl.  Ludwig. 
1742  Juni  20.    Schildgerechtigkeit  für  das  Baum  Wirtshaus.    Pap.   S. 

Schuhmacher  Andreas: 
1561.    Urkunde,  Wässerung  zu  Auerbach  betr.    Abechr. 


Berafcrammerhtf. 

Il  Frifatbrätl  des  Job.  Horaung,  Landwirt. 

Auszug  aus  einer  Beschreibung  von  1575  über  das  dem  Spital  Mos- 
bach zustehende  sog.  Rinkengütlein.    Gefertigt  1668.  1. 

Auszug  üb.  das  »Spitalhof  gen.  Gut  zu  Bernbroan.  0.  D.  ca.  1726.  2. 

» Auszug  aus  dem  Stadt  Mosbacher  Copeybuch  too  1714 ,  I  S.  496 
bis  506.*  3. 

Auszug  aus  de»  Horaeck'schen  Lager-  u.  Saalbach  über  die  aaf  dem 
\on  Amdr.  Hornik  erkaufte«  Hof  zu  Bernbrwna  haftenden  Rechte.      4. 

StetnsatzprotokoU  von  1786.  5. 

Gültquittungen  Tom  Spital  Mosbach  1716    57.  6. 


A  Swi»d>> 

Unterp&ndsbuch  1742  C  1. 

Scbatzungs»  und  Lagexboch  ab  1779.  2. 

Gemem&rechJtungen  von  1797  ab.  3. 

I.  Iftthfli  Karrst 

Standesbuch  für  B.,  zeitweise  auch  Allfeld  und  Waldmüh Ibach  um- 
fessend  ab  1700  L 

Libellus  auniversariorum  1748.  2. 

Heiligenrecbnungen  von  1780  ab.  3. 

Billigh.  Heiligen«,  Zins*  u.  Güitbuch,  renov.  1744.  4. 

1717-1826.  Streit  zw.  Billigb.  u.  Dallau  um  das  Filial  SuIzimciL 
1  Fase.  5. 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Mosbach.  m21 

1792.    Memorial  des  Pfarrers  Peter  Stenger  Aber  die  Einkünfte  der 
Pfarrei  Billigheim  etc.  6. 

1802.  Memorial  des  Pf.  Eichinger  über  die  Kirchen  u.  Orgeln.    7. 

1803.  Memorial  desselben  üb.  Kirchenmusik  u.  Schuldienst  iu  B.  8. 
Auszüge  und  Abschriften  von  Akten  über  Aufhebung  des  Klosters 

(1584)  aus  dem  standesherrl.  Archiv.  9. 

C  In  Privatbesitz  des*  Landwirts  Joh.  Groskinsky: 
1499  Apr.  23.    Erblehenbrief  über  die  Badstube  des  Billigh.  Klo- 
sters.   0.  P.    S. 

Breitenbronn« 

Ä.  Gemeinde. 
1741  ff.    Protokollbuch.  1.      1792  ff.    Pfandbuch  3. 

1749  ff.    Lagerbuch.  2.      Gemeinderechnungen  v.  1798  ab.  4. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

Kirchenbücher  von  1806  ab. 

Dallau. 

A.  Gemeinde. 
1.  Akten  und  Pläne. 

1735—1803.    Kirchen-  und  Schulbauakten.  1. 

1762.    Plan  über  das  Deutschordens-Gut  zu  Dallau.  2. 

1774  u.  1778.    Plan  und  Vertrag  über  Waldteilung.  3. 

1784.    Acta,  Rathausbau  betr.  4. 

1796.    Schäfereiakten.  5. 

2.  Bücher  und  Rechnungen. 

1683  ff.    Renoviertes  Schatzungsbuch.  6. 

1682  ff.  bis  auf  neueste  Zeit:  Gemeinderechnungen.  7. 

1698  ff.    Almosenfondsrechnungen.  8. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

Kirchenbücher,  und  zwar:  Geburtsbuch  von  1575—81, 1625—31,  Ehe-, 
Tauf-  und  Sterbebücher  von  1653  ab  vollständig.  1. 

Befehl-  und  Protokollbücher  von  1710  ab.  2. 

1  Fascikel  Aufzeichnung  und  Berichte  über  den  Zustand  der  Pfarrei 
Dallau  nach  dem  30jähr.  Kriege.  3. 

Kompetenzbuch  1660  ff.  4. 

Pfarrei-Zinsbuch  1750  ff.  5. 

1707  März  9.    Immissions- Scheine  der  Gemeinden  Dallau  und  Auer- 
bach in  die  Pfarrrechte.  6. 

G.  Kathol.  Pfarrei. 

1699  ff.    Kirchenbücher.  1. 

1710  Aug.  28  Mosbach.    Kaufbrief  über  2  Viert.  Wiesen.    Or.  Pap. 

Siegel.  2. 

D.  In  Privatbesitz  des  Landwirts  Karl  Kappes: 

1790  Mai  15.  Schildgerechtigkeit  für  die  Lammwirtschaft.  Or.  Pap.  S. 

DaudenselL 

Gemeinde. 
Gemeinde-  und  andere  Rechnungen  von  1600  ab. 


m22  Weiss. 

Diedesheim. 

Gemeinde. 

1787,  1793,  1796.    Schuldbriefe  des  Mich.  Schenk,  G.  Ad.  Schenk 
und  Gg.  Hillengass  zu  D.    Or.  Pap.    S.  1  —  3. 

1740  ff.    Zehnt-  und  Gemeinderechnungen.  4. 

1720,  1764.    Nahrungszettelbücher.  5. 

Fahrenbach. 

Evangel.  Pfarrei. 

1569 — 1720.    Auszüge  aus  den  Pfarrakten  zu  Lohrbach.  1. 

1775-1799.    Ehesachen.  2. 

1717—1744.    Religionsbeschwerden.  3. 

1745  ff.    Almosenrechnungen.  4. 

Guttenbach. 

Gemeinde. 

1628  ff.    Protokollbuch.  1. 

1736—7,  1771  ff.    Gemeinderechnungen.  2. 

1753.    Nahrungszettelbuch.  3. 

1769—1800.    Schatzungsrechnung.  4. 

1750  ff.    Grundbuch.  5. 

1785  ff.    Pfandbuch.  6. 

1773.    Gemarkungsbeschreibung.  7. 

1792 — 8.    Kriegsrechnungen.  8. 

1800.  Messzettel  der  Guttenbacher  Einwohner.    2  Bände.  9. 

1801.  Zins-,  Renovations-  und  Repartitionsprotokoll.  10. 

Hassmeraheim. 

A.  Gemeinde. 

1661   Aug.  13.    Jahrmarktsprivileg  des  Eurf.  Karl  Ludwig  für  H. 

0.  P.    S.  1. 

Gemeinderechnungen  von  Ende  17.  Jhrdts.  ab.  2. 

B.  Kathol.  Pfarrei. 

Standesbücher  von  1698  ab.  1. 

Heiligen-  und  Kirchenfonds-Rechnungen  von  1763  ab.  2. 

1  Fase.  Bischöfl.  Wormsische  Erlasse  1741  ff.  3. 

Heinsheim. 

* 

A.  Gemeinde. 

1749.    Zinsbuch.  1. 

1767.    Gemarkungsbeschreibung.  2. 

1793-1804.    KriegskoBtenrechnung.  3. 

1798  ff.    Beilagen  zur  Bürgermeistereirechnung.  4. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

1593-1753-1810.    Kirchenbücher  1. 

1761.    Urkunden  über  die  Pfarrkompetenz.  2. 


Archivalien  aas  dem  Amtsbezirke  Mosbach.  m23 

Herbolsheim. 

A.  Gemeinde. 

1659.    Dienstprotokollbuch.  1. 

1757  ff.    Pfandbuch.  2. 

1766.    Gült-  und  Lagerbuch.  3. 

1760  ff.    Gemeinderechnungen.  4. 

1769.    Standesbuch.  5. 

1776  ff.    Grundbuch.  6. 

B.  Kathol.  Pfarrei. 

1595  ff.    Taufbuch  1. 

1783  ff.    Heiligenrechnungen.  2. 

C.  Private,  und  zwar  Familie  Henningen 

1791  Nov.  3.  Kurf.  Friedr.  Karl  von  Mainz  giebt  dem  Jak.  Hen- 
ninger ^32  des  „zur  Abhilfe  des  geringen  Nahrungsstandes a  verteilten 
kurmainz.  Besitzes  zu  H.  in  Erbbestand.    0.  P.    S. 

Gleiche  Erbbestandbriefe  finden  sich  im  Besitze  der  Familien  Eckert, 
Müller  und  Zirn. 

Hochhäusern« 

A.  Gemeinde. 

1769.    Pfandbuch.  1. 

1801.    Protokollbuch  über  Güterverkäufe.  2. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

1645  u.  1758.    Hochhausener  Lagerbücher.  1. 

1691  bis  Ende  18.  Jhrdts.    Bürgermeisterrechnungen.  2. 

1710  ff.    1  Fase.  Teilungs-Inventarium.  3. 

1744  ff.    Kaufprotokollbuch.  4. 

1752  ff.    Unterpfandsbuch.  5. 

1764  ff.    Weinkaufbücher.  6. 

1774  ff.    Renoviertes  Kaufprotokollbuch.  7. 

1795  ff.    Gemeindeprotokoll.  8. 

Hfiffenhard. 

Gemeinde. 

1623  ff.  Schuld-  und  Prozessakten.  1. 
1681  - 1800.  Schäfereiakten.  2. 
1797.  Akten,  Abgabenprozess  mit  der  Grundherrschaft  von  Gem- 
mingen betr.  3. 
1576  ff.  Dorf  buch.  4. 
1710  ff.  Gemeinderechnungen.  5. 
1750  und  1798.    Schatzungsbücher.  6. 

Katzenthal. 

A.  Gemeinde. 

1  Fase.,  Auszüge  aus  einem  Allfelder  Lagerbuch  von  1685  und  Aus- 
zug aus  einer  Urkunde  vom  16.  Okt.  1399  über  die  Pflichten  des  Pfarrers 
enthaltend.  1. 


m 


24  W  e  i  s  8. 


Akten,  die  Abhaltung  des  Gottesdienstes  und  den  deshalb  mit  der 
Gemeinde  Waldmahlbach  geführten  Streit  betr.  2. 

Schatzungsbuch  aus  dem  18.  Jahrhundert.  3. 

B.  In  PriVttbesitl  des  Kreuzwirts  Benedikt  Gätschenberger: 
Aktenstücke  von  1764  ab,  seine  Schildgerechtigkeit  betr. 

Kälbertshausem. 

Gemeinde. 

1730,  1775,  1803.  Auszug  aus  dem  Helmstatt'schen  Lagerbuch,  Akten 
über  Haltung  von  Faselvieh  und  kurpfälz.  Erlass  wegen  Pflanzung  von 
Obstbäumen.  1. 

1725  ff.    Pfandbuch.  2. 

1777  ff.    Gemeinderechnungen.  3. 

Krumbach. 

Gemeinde. 

1774—1783.    17  Kaufbriefe,  wovon  3  auf  Pergament. 

« 

IiOhrbach. 

A.  Gemeinde. 

1778  ff.    Pfandbuch.  1. 

1785—1790.    Rechnungen.  2. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

1797  Juli  29.  Erbbestandsbrief  der  kurpf.  Hofkammer  für  Valentin 
Sigmund.    Or.  Perg.    S.  ab.  1. 

Kirchenbücher,  Kirchenfondsrechnungen,  Befehlbücher  und  Presby- 
teriumsprotokolle  des  17.  u.  ia  Jahrhunderts.  2. 

1  Fase,  Schuldurkunden  betr.  Darunter  Originalschuldbriefe  von 
1625  ff.  3. 

Mittelschefflenz. 

A.  Gemeinde. 

1592.    Schuldbrief.    0.  P.  1. 

1603  ff.    Gemeinderechnungen.  2. 

1723—93.    Kaufkontrakt  etc.  -Buch.  3. 

1773—97.    Gerichtsprotokollbuch.  4. 

B.  EvangeJ.  Pfarrei. 

Kirchenfondsrechnungen  von  Ende  des  17.  Jhrdts.  an.  1. 

Akta,  Pfarrkompetenz  betr.  18.  Jhrdt.  2. 

Akta,  Kirchenbauwesen  betr.  18.  Jhrdt.  3. 

IHtörtelgtein. 

Gemeinde. 

1679.    Schuldbrief  Michel  Murr's.    Pap.  1. 

1678-1730.    Gemeinderechnungen.  2. 

1771—1810.    Reform.  Almosenrechnungen.  3. 

1683  ff.    Schatzungsprotokolls-  und  Zettelbücher.  4. 

1776—1819.    Viehverkaufs-Protokollbuch.  5. 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Mosbach.  m25 

Mosbach. 

A.  Gemeinde. 

Siehe  Mitteilungen  der  bad.  hist.  Koni.  No.  7  1886. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

Reform,  und  luther.  Kirchenbücher,  ron  1555  an.  1. 

1721  Apr.  15.  Stiftbrief  der  Wwe.  Rittmann,  eine  Wiese  für  die 
Armen  betr.  2. 

C.  Kathol  Pfarrei. 

Kirchenbücher  von  1688  ab.  1. 

Kirchenfondsrechnungen  von  1730  ab.  2. 

1696  u.  1776.  Bischöfl.  Würzburg.  Bestallungsdekrete  für  kathol. 
Pfarrer  in  M.  3. 

Neckarburken. 

A.  Gemeinde. 
Lagerbücher  und  Gemarkungspläne.    Ende  18.  od.  Anf.  19.  Jhrdt. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

1652  ff.    Standesbücher. 

Neckarelz. 

A.  Gemeinde. 

1735  ff.    Gemeinderechnungen.  1. 

1765.    Ablösungsakten  der  Kellerei.  2. 

1780.    Schafübertrieb  des  Schreckhofs  auf  Neckarelz.  Markung.  3. 

1791  ff.   Ablösung  des  Pfarr-,  Stifts-  u.  fstl.  Löwenstein.  Zehnten.  4. 

1793  ff.    Kaufbuch.  5. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

Tauf-,  Ehe-  und  Sterbebücher  von  1563  ab.  1. 

Pre8byterialprotokolle  von  1580-1641.  2. 

Regier ungs-  und  Kirchenrats-Dekrete  von  1779  ab.  3. 

Almosenrechnungen  von  1651  ab.  4. 

C.  Kathol.  Pfarrei. 

1702  ff.    Rechnungen.  1. 

1732/34.    Rechnung  über  den  Kirchenumbau.  2. 

Kirchenbuch  von  1750  ab.  3. 

Heckarkatzenbach. 

Gemeinde. 

1706  Apr.  30.  Vidimus  über  einen  schiedsrichterl.  Spruch  i.  S.  der 
Gemeinde  N.  gegen  Guttenbach,  Weidrecht  betr.  vom  26.  Oktober  1565. 
Pergament  1. 

1748  Apr.  7.  Gültbrief  des  Stefan  Queck  von  N.  für  die  Kollektur 
Minnenberg.    0.  P.  2. 

Gültbuch  von  1758  ab.  3. 


m26  Weiss. 

Neckarmfihibach. 

A.  Gemeinde. 

Kaufkontraktbuch  1762  ff.  1. 

Acta,  Konskription  betr.  1773  ff.  2. 

Acta,  Unterhaltung  von  Wegen  etc.  1797  ff.  3. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

Kirchenbücher  von  1632  ab.  1. 

Heiligenfonds-Rechnungen  von  1769  ab.  2. 

Neckarzimmern« 

A.  Gemeinde. 

6emeinderechnungen  von  1600  ab.  1. 

Heiligenrechnungen  1722—1790.  2. 

Grund-  und  Pfandbücher  1730/1786.  3. 

Schatz ungsbuch  (2  Bde.)  1755.  4. 

B.  Evangel.  Pfarrei. 

Standesbuch  von  1622  ab.«  1. 

Heller-  und  Bodenzinsbuch  1755.  2. 
1802  Juli  1.    Auszug  aus  dem  Testament  des  Frhr.  Franz  Karl  von 

Gemmingen.    Pap.  3. 

Oberschefflenz. 

A.  Gemeinde. 

Lagerbuch  von  1713  ab.  1. 

Gemeinderechnungen  von  1765  ab.  2. 

Almosenfondsrechnungen  v.  1750  ab.  3. 

B.  In  Privatbesitz  des  Hirsch wirts  Spiegel: 

1786  Aug.  30.  Schildgerechtigkeit  für  Gasthaus  z.  goldenen  Hirsch. 
0.  P.    S.  1. 

1797  Dez.  29.   Schildgerechtigkeit  für  Sonnenwirtshaus.  0.  P.  S.    2. 

Obrigheim. 

A.  Gemeinde. 

1582.    Vertrag  zwischen  0.  und  der  abgesonderten  Gemarkung  Cirr- 

stetterhof,  Waidgang  des  Viehes  betr.    Abschr.  Pap.  1. 

1658  ff.    Gemeiuderechnungen.  2. 

1771  Apr.  16.  Aufzeichnung  über  die  Grundsteinlegung  zum  Ge- 
meindeschafhaus. 3. 

1782.    Plan  über  den  zum  Schloss  Neuburg  gehörigen  Wald.      4. 

1787  Nov.  28.    Hebammenwahlprotokoll.  5. 
1791  Febr.  1.    Erlass  des  kurpfälz.  Amtes  Mosbach  gegen  Verkäufe 

und  Verpachtungen  im  Wirtshaus.  6. 

1794.    Güter  Verzeichnis.  7. 

B.  Kathol.  Pfarrei. 

Kirchenbuch  von  1750  ab. 


Archinlks  aus  dea  Amtsbezirke  Mosback  tt? 


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A  «emMa. 

L  Urkunden. 

1624—1740.  Gebiirtsbriefe  für  Angehörige  der  Familien  Beck,  Laoer, 
Hefner,  Erlewein,  Protzler,  Wörner,  Meckt-r,  Ritschenratsch,  Kunkel,  Class, 
Prenner,  Oeggl.  Reinecker  and  Reischling.     14  Stack.    0.  P.        1  — 14. 

2.  Akten,  Bücher  und  Rechnungen, 

1499—1558.    SoMkornbncber.  1. 

1504-1545.    VogtsweinbüchleiiL  2, 

1598—1633.    Mnhlrechnungen.  3. 

1615—1673.    Ehepakte  und  Testamente  betr.  4. 

1620—1659.    Kriegsquartierakten.  5. 

1661  ff.    Gemeinderechnungen.  6, 

1671  ff    Prandbuck.  7. 

1672  ff.    Register  Aber  Frohmesskorn.  S. 

B.  Kathol.  Pfami. 
L  Urkunden. 

1335  Aug.  28.  Mechtfld  v.  Oberkeim  (Obrigheim)  und  ihr  Sohn  Her- 
mann verkaufen  dem  ehrbaren  Herrn  Hugo,  Pfarrer  zu  Neudenau,  10 
Schillinge  ewiger  Hellergült    0.  P.    S.  ab.  1. 

1340  Dez.  1.  Burkhard  Sturmfeder  freit  Güter  der  Marienpfründe 
zu  N.    Pap.  Abschr.  2. 

1342  Not.  22.  Siegfried  Bücke  und  Frau  stiften  der  Marienpfründe 
4  Malter  Korn  jährl.    0.  P.    S.  ab.  3. 

1360  Aug.  15.  Burkard  Sturmfeder  freit  abermals  Güter  der  Marien- 
pfründe.   0.  P.    S.  4. 

1370  Dez.  6.  Der  Pfarrer  zu  N.  verkauft  eine  Korngült  zu  Allfeld. 
O.  P.    S.  5. 

1464  Sept.  22.  Herr  Balthasar,  Pfründner  der  Pfarrkirche,  giebt  mit 
Wissen  des  Stifts  Wimpfen  den  Wingertacker  i.  d.  Eichklinge  in  Erb- 
bestand.   0.  P.    S.  ab.  6. 

1495  Sept.  1.  Peter  Schelm  und  Frau  stellen  einen  Erbbestands- 
revers  aus  über  2  Vietel  Weinberg.    0.  P.    S.  ab.  7. 

1502  Jun.  20.  Der  Kardinal  für  Deutschland  bestätigt  die  Bruder- 
schaft B.  Mar.  Virg.  z.  N.    0.  P.    S.  ab.  8. 

1527  Juni  16.  Lud.  v.  Neipperg,  Amtmann  zu  Neudenau,  schlichtet 
einen  Streit  zwischen  dem  Pfarrer  und  der  Gemeinde.    0.  P.    S.  ab.    9. 

1529  Jan.  7.  Wendel  Franz,  Pfarrer  zu  Neud.,  stellt  einen  Revers 
aus  gegen  einen  Gültbrief  des  Konrad  Zimmermann  über  6  fl.  jährl.  Gült 
zu  Gunsten  einer  Messe.    0.  P.  10. 

1530  Jan.  3.  Privilegien  der  Stadt  Neud.  von  Erzb.  Albrecht  von 
Mainz.    Perg.  Hb.  0.  S.  11. 

1573  Aug.  16.  Bernhard  Nuth  u.  Kons,  geben  dem  Pfarrer  zu  Neud. 
einen  Revers  über  gütliche  Bewilligung  eines  Grabens.    Or.  Pap.  S.    12. 

1583  Dez.  3.  Dechant  u.  Kapitel  des  St.  Petersstifts  zu  Wimpfen 
i.  Thal  verschreiben  dem  Pfarrer,  Altaristen  u.  den  Kaplänen  zu  Neud.* 


m28  Weiss. 

sie  der  angeforderten  Türkensteuer  entlassen  und  sie  wider  altes  Her- 
kommen nicht  beschweren  zu  wollen.    Or.  Pap.  13. 

1591  Not.  11.  Johann  Weiss,  Pfarrer  zu  N.,  giebt  3  Viertel  Wein- 
berg in  Erbbestand.    0.  P.    S.  ab.  14. 

«1624  März  25.  Georg  Rudolf,  Bürger  zu  N.,  verkauft  dem  Pfarrer 
daselbst  eine  Gült  von  3  fl.    0.  P.    S.  ab.  15. 

1626  Juli  25.  Hans  Georg  Hacker  zu  Eessach  verkauft  dem  Pfarrer 
zu  N.  dritthalb  fl.  jährlicher  Gült.    0.  P.    S.  ab.  16. 

1640  Sept.  21?  Thomas  Steinbach  u.  Frau  verkaufen  dem  Pfarrer 
zu  N.  eine  jährliche  Gült  von  2%  fl.  für  50  fl.    Or.  Pap.    S.  17. 

1673  Apr.  24.  Johann  Buch  wird  zum  Kanonikus  an  der  Paulskirche 
zu  Worms  ernannt  und  in  die  betr.  Präbende  eingewiesen.  0.  P.  S.  ab.  18. 

2.  Akten  und  Bücher. 

1530.  „Ordnung  und  Policey  der  Stadt  Neudenau"  Kopie  von  1730 
nach  einer  Kopie  von  1694.  1. 

1585.  Renovierte  Beschreibung  der  Güter  und  Gefalle  des  Bene- 
ficiums  B.  Mar.  Virg.  2. 

1613-1742  u.  1742  ff.    Kirchenbücher.  3. 

1637  (ungefähr).  Bitte  von  Bürgermeister  u.  Rat  zu  Neud.  an  den 
Pfarrer,  bis  Laetare  Fleisch  essen  zu  dürfen  wegen  der  Höhe  der  Frucht- 
preise etc.    Or.  Pap.  4. 

Stein. 

A.  Gemeinde. 

Acta. 

1562.  Beschreibung  der  pfandschaftl.  Herrschaft  Stein  und  deren 
Heimfall  von  v.  Weinsberg  an  v.  Dalberg.  1. 

1586—1747.  Wasserbau  der  Gemeinde  Degmern  zum  Nachteil  von 
Stein  u.  A.  betr.  2. 

1667.    Kurmainzische  Hoheitsrechte  zu  Stein  betr.  3. 

1736.  Landesgrenzen-Berichtigung  zwischen  der  bad.  Gem.  Stein  und 
der  württ.  Gem.  Kocherthurn  betr.  4. 

1745/1768.    Waidgangsstreit  mit  Möckmühl  u.  Cresbach  betr.      5. 

1747.    Klagsache  zw.  Job.  Henk  u.  M.  Neubeck,  Forderung  betr.    6. 

1756.  Verkauf  von  24  Morgen  Wald  von  Oberstlt.  v.  Bönningbausen 
an  die  Gem.  Stein.  7. 

1760/61.    Grenzstreit  zwischen  Stein  und  Cresbach  betr.  8. 

1761  ff.  Bauakten  und  Akten,  Anschaffung  und  Reparatur  der 
Kirchenglocken  und  Orgel  betr.    5  Fase.  9. 

1761/83.    Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Rathausuhr  betr.    10. 

1761.    Feldwege,  Feldpolizei  betr.  11. 

1770.    Renovierte  Beschreibung  der  Almenden.  12. 

1775/76.  Widerrechtl.  Schafübertrieb  der  Gemeinde  Herbolzheim 
auf  Markung  Stein  betr.  13. 

1386—1778.  Relation  über  die  Abhaltung  des  Gottesdienstes  zu  Stein 
vor  und  bis  zu  der  Errichtung  einer  selbständ.  Pfarrei.  14. 

1778/82.    Stiftungsbrief  der  kathol.  Pfarrei  zu  Stein.  15. 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Mosbach.  m29 

1783.    Errichtung  einer  Pferdeschwemme  betr.  16. 

1787  ff.  Anschaffung  u.  Unterhaltung  der  Feuerlöschgeräte  betr.  17. 

1787-1792.    Steinsatz  auf  zwischen  v.  Dalberg  und  dem  Deutsch- 
orden streitigem  Gebiet  betr.  18. 
1792  ff.    Feuerlöschordnung  betr.                                                19. 
1794  ff.    Verleihung  der  Badstube  betr.                                        20. 

Das  Recht  eines  Stift  Mosbach'schen  Hofes  auf  2  Bürgergaben  zu 

Stein  betr.  21. 

Bücher. 

Kauf-  und  Verkaufprotokolle,  2  Bde.,  von  1687  ab.  22. 
1711.  Renoviertes  Lagerbuch  der  Pfandschaft  Stein  samt  Zugehör.  23. 

1722—1724.    Unterpfandsprotokolle.  24. 

1723  u.  1730.    2  Bde.  Gemarkungs-Umgangsprotokolle.  25. 

1737—1760.    Liegenschaftskaufprotokolle.  26. 

1739.    Almosen-,  Pflege-  und  Unterpfandsbuch.  27. 

1761-1782.    Original-Kaufbriefe.  28. 

Lagerbücher,  4  Bde.,  von  1770  ab.  29. 

1771.    Güter-  und  Schatzungsbuch.  30. 

1781.    Beschreibung  der  Markung  Stein.  31. 

B.  Kathol.  Pfarrei. 

1778  Okt.  26.    Stiftungsbrief  der  Pfarrei.  1. 

Eirchenfondsrechnungen  von  1745  ab  vollständig.  2. 

1779—1885.    Kirchenbaufonds-Rechnungen.  3. 

Kirchenbücher  von  1778  ab.  4. 

Standesbücher  der  Israeliten  von  1811  an.  5. 

Familienregister  seit  Errichtung  der  Pfarrei.  6. 

Sulsbach. 

Gemeinde. 

1516  Febr.  10.  Schiedsspruch  in  dem  Streite  zw.  S.  und  dem  Stifte 
Mosbach,  Frohnden  betr.    Abschr.  1. 

1664  Febr.  18.  Protokoll  über  Renovation  der  Versteinung  der 
Waidebezirke  zu  Sulzbach.    Abschr.  2. 

1740  Apr.  29.  Eingabe  der  Gemeinde  Sulzbach  in  Sachen  ihres 
Frohndstreits  mit  dem  kurpfälz.  Fiskus.  3. 

1776  Apr.  25.  Weisung  der  Amtskellerei  Lohrbach,  den  Schäfer 
Martin  Henrich  betr.  4. 

1780  Mai  19.  Auszug  aus  dem  Deutsch. -Ord.  Saal-  u.  Lagerbuch 
von  1569,  die  Schäferei  zu  Sulzbach  betr.  5. 

1790  (?).  Eingabe  der  Gem.  S.  an  das  Stift  Mosbach  um  Verwand- 
lung ihrer  Naturalfrohnden  in  eine  Geldleistung.    Konzept.  6. 

1790  Juni  17.  Vertrag  zw.  dem  Stiftsschaffner  Brecht  in  Mosbach 
und  der  Gem.  S.  gleichen  Inhalts.  7. 

1791  Febr.  u.  Juni.  Gemeindebeschluss  u.  kurpfälz.  Reskript,  den 
gen.  Vertrag  betr.  8. 

1792  März  17.  Gemeindebeschluss  über  Holzabgaben  aus  den  Wal- 
dungen. 9. 


m30  Weiss.    ArchiTalien  aus  dem  Amtsbezirke  Mosbach. 

Ende  18.  Jhrdti.  Auszug  aus  dem  Lohrbacher  Kellerei  -Weistums- 
buch  Ton  1559.  10. 

Ende  18.  Jhrdts.  Aufzeichnungen  über  die  Frohndpflichten  der  Ge- 
meinde. 11. 

Ende  18.  Jhrdts.  bis  auf  neueste  Zeit:  Gemeinderechnungen.      12. 

Trienz. 

Gemeinde. 

Gemeinderechnungen  von  1776  ab.  1* 

Pfandbuch  mit  Beilagen  von  1794  ab.  2. 

Unterflchefiflenm. 

Gemeinde. 

1538  Mai  3.  Hans  Landschad  von  Steinach  entscheidet  einen  Streit 
wegen  der  Gefälle  des  Pfarrers  zu  U.   0.  P.   Begl.  Abschr.  v.  1792.    1. 

1563  Okt.  SO.  Vidimus  eines  Notars,  das  Scheff lenzer  Weistum  von 
1510  enthaltend.    0.  P.    Begl.  Abschr.  ▼.  1792.  2. 

1748  Mai  21.  Kurf.  Karl  Theodor  bestätigt  den  Orten  Schefflenz 
ihre  Privilegien.    Or.  in  Buchform.    Sig.  3. 

1614.    Verzeichnis  über  den  Einzug  von  Hubkorn.  4. 

1650.    Protokollbuch  der  Gemeinde  Unt.-Schefflenz.  5. 

1713.    Nahrungszettelbuch.  6. 


III. 

Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf, 

verzeichnet  von  dem  Pfleger  der  badischen  historischen  Kommission 

Oberamtsrichter  von  Woldeck  in  Überlingen 

(jetzt  Landgerichtsrat  in  Mosbach). 


I.  Kaiserliche  und  Königliche  Privilegien. 

Originale:  1355  Mai  23  Pisa.  Karl  IV.  -  Böhmer-Huber  No.  2136 
(Befreiung  von  fremden  Gerichten).  1378  Jul.  25  Prag.  1398  Nov.  17  zu 
Betlern.  1399  Sept.  4  Prag.  Wenzel.  (Aufnahme  offener  Ächter,  Tod- 
fallsabgabe von  Eigenleuten,  Befreiung  von  fremden  Gerichten,  Verleihung 
der  hohen  Gerichtsbarkeit  in  M.  an  Albrecht  und  Heinrich  von  Hom- 
burg). —  1402  Sept.  1  Nürnberg.  Ruprecht  Chmel,  Reg.  Rup.  No.  1299 
(Bestätigung  der  obigen  Urkunde  Karls  IV.  und  einer  zweiten  von  1356 
Apr.  16  betr.  Verleihung  der  hohen  Gerichtsbarkeit  zu  M.  an  A.  u.  H. 
v.  Homburg);  —  1415  Juni  22  Konstanz.  (2  Urk.)  1422  Aug.  12  Nürnberg. 
1433  Dez.  12  Basel.  Sigmund  (Aufnahme  offener  Ächter,  Befreiung 
von  fremden  Gerichten,  Bestätigung  der  Freiheiten);  —  1442  Aug.  1.  Frank- 
furt; 1458  Jan.  23  Neustadt.  Friedrich  III.  (IV.)  (Bestätigung  der 
Freiheiten);  —  1497  Jan.  7  Lindau.  Maximilian  I.  (2  Urk.  Bestätigung 
der  Freiheiten,  Verlegung  des  Jahrmarkts  von  Ostermontag  auf  St.  Elisa- 
bethentag und  den  Tag  darauf,  19.  u.  20.  Nov.);  —  1521  Dez.  24  Gent. 
Karl  V.  —  1559  Febr.  10  Augsburg.  Ferdinand  I.  —  1566  Apr.  2 
Augsburg.  Maximilian  II.  -  1578  Aug.  11  Prag.  Rudolf  IL  —  1612 
Dez.  18  Wien.  Matthias.  —  1621  Nov.  12.  Ferdinand  IL  -  1645Jan.l6. 
Ferdinand  III.  —  1687  Apr.  18  Wien.  Leopold  I.  (Bestätigungen  der 
Freiheiten). 

Kopie  der  Urk.  v.  1399  Sept.  4  (2.  Urk.). 

Vidimus:  1356  Mai  2  Eigeltingen.  Eberhard  der  Ziler,  Landrichter 
in  der  Grafschaft  Neuenbürg  (Urk.  v.  1355  Mai  23);  1417  Apr.  23  Kon- 
stanz. Hofrichter  Günther  Graf  von  Schwarzburg  (2.  Urk.  v.  1415 
Juni  22);  1421  Juni  5.  Konrat  Theninger,  Landrichter  im  Kletgau,  zu 
Gericht  sitzend  „zu  Kaiserstül  uff  der  flu"  (beide  Urk.  v.  1415  Juni  22); 
1425  Febr.  17.  Berchtolt,  Schulthaiss  zu  Fürstenberg,  Landrichter  in  der 


m32  v»  Woldeck. 

Baar  (Urk.  1422  Aug.  12) ;  1425  März  15.  Hofrichter  zu  Rot  weil,  Ulrich 
v.  Klingen  von  der  Hohen  Klingen  (Urk.  v.  1422  Aug.  12);  1432  Sept.  2. 
Bertholt  Hasslach  von  Laellwangen,  Landrichter  in  der  Grafschaft  Hei- 
ligenberg (Urk.  1398  Nov.  17);  1433  Apr.  25.  Konrad  Inderbund,  gen. 
Rull  der  elter,  Stadtammann  zu  Konstanz  (Urk.  1399  Sept.  4  u.  1422 
Aug.  12);  1459  Okt.  30.  Graf  Johann  v.  Sultz,  kaiserl.  Hofrichter  zu 
Rottweil  (Urk.  1398  Nov.  17  u.  1458  Jan.  23);  1501  Febr.  9.  Graf  Er- 
hart v.  Neuenbürg,  Herr  zu  Tengen,  im  Namen  des  Grafen  Johann  von 
Sulz,  Hofrichters  zu  Rotweil  (Urk.  1398  Nov.  17  u.  1497  Jan.  7);  1522 
Jul.  29.  Wilhalm  Wernher  Freiherr  zu  Zymbern  im  Namen  desselben 
(Urk.  1521  Dez.  24);  1586  Mai  27  Ravensburg,  der  kaiserl.  Notar  Sa- 
muel Beck  von  Ravensburg  (Urk.  1398  Nov.  17). 

II.  Verhältnisse  der  Stadt  zu  ihren  Herren. 

1.  Zu  den  Herren  von  Markdorf. 

1354  Febr.  1  Markdorf.  Ritter  Bertolt  v.  Markdorf,  s.  2  Schwestern 
Ursula,  Ehefrau  des  Schenken  Heinrich  v.  Ittendorf,  u.  Elisabeth,  Ehe- 
frau des  Joh.  v.  Hattenberg,  sowie  die  Tochter  des  f  Ulrich  v.  Mark- 
dorf, Ursula,  Ehefrau  des  Konrad  v.  Homburg,  verleihen  den  Bürgern 
von  Markdorf  das  Recht,  das  Ungeld  selbst  einzunehmeu  und  zu  Bau  u. 
Besserung  der  Stadt  zu  verwenden;  versprechen,  von  ihren  Eigenleuten 
zu  M.  nicht  mehr  als  einen  schlechten  Fall  „als  sy  ze  kilchen  und  ze 
strazze  gand"  u.  dazu  ihr  Hauptrecht  zu  nehmen ;  sagen  die  Bürger  von 
M.  frei  von  allen  Graber-,  Heuer-,  und  Schnitterdiensten.  Siegler:  1)  Ber- 
tolt v.  Markdorf,  2)  Ursula  v.  Ittendorf,  3)  Elisabeth  v.  Hattenberg, 
4)  Ursula  v.  Homburg,  5)  Johann  v.  Bodman  d.  alte,  6)  Johann  v.  Bod- 
man  s.  Sohn,  7—9)  Walter,  Gozwin  u.  Burkhart  v.  Hohenfels,  Gebrüder, 
10)  Burkhart  v.  Homburg,  des  Homburg  ist,  11)  Albrecht  v.  Steinegg, 
12)  Schenk  Ulrich  v.  Ittendorf.    P.  0.  9  (von  12)  S. 

2.  Zu  den  Herren  von  Homburg. 

1362  Nov.  21  Markdorf.  Konrad  von  Homburg  und  seine  Ehefrau 
Ursula,  des  verst.  Ulrich  v.  Markdorf  Tochter,  verbriefen  den  Bürgern 
zu  M.  die  in  vorstehender  Urk.  verbrieften  Rechte.  Siegler:  1)  Conrad 
v.  Homburg,  2)  Ursula  v.  Homburg,  3)  Heinrich  v.  Homburg,  Domherr 
zu  Konstanz,  4)  Walter  v.  Hohenfels  d.  alt.,  5)  Hans  v.  Bodman,  d.  jung., 
6)  Rudolf  v.  Wolfurt,  7)  Wölfeli  v.  Kallenberg  d.  jung.,  8)  Georg  v.  Pay- 
gern,  9)  Herman  Graemlich,  10)  Konrad  Wölfelin  v.  Ravensburg.  P.  0. 
8  (von  10)  S. 

1363  Mai  16  Markdorf.  Dieselben  quittieren  den  Bürgern  zu  M. 
den  Empfang  von  375  Gulden,  welche  diese  ihnen  für  Verleihung  ver- 
briefter Rechte  schuldig  geworden.    P.  0.  S.  abg.  u.  Pap.  Cop.  vid. 

1411  Jul.  20.  Wilhelm,  Burkart  und  Albrecht  v.  Homburg,  Gebrü- 
der, u.  Hainrich  v.  Homburg,  ihr  Vetter,  bestätigen  mit  Willen  des  Hans 
v.  Homburg,  Vogtes  des  vorgen.  Heinrich  u.  des  Hans  Cönrat  v.  Bodman, 
die  Freiheiten  der  Stadt  M.  Siegler:  Wilhelm  v.  Homburg,  Hans  v.  Hom- 
burg u.  Hans  Conrat  v.  Bodman.    P.  0.  S.  abg. 


Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf.  m33 

3.  Zu  den  Bischöfen  von  Konstanz. 

1414  März  11  Konstanz.  Bischof  Otto  v.  Konstanz  verpflichtet  sich 
gegenüber  der  Stadt  M.,  welche  923  fl.  rh.  aufgenommen  u.  dem  Bischof 
gegeben  u.  für  die  10000  fl.,  die  der  Bischof  vom  Domkapitel  u.  den  drei 
Städten  Kaiserstuhl,  Klingnau  u.  Neunkirch  aufgenommen,  die  Bürgschaft 
übernommen  hat,  dass  die  Einkünfte  von  M.  an  Wein,  Korn,  Pfennigen, 
Steuern,  üngeld,  Fällen,  Gelassen  u.  Unzuchten  in  erster  Reihe  zur  Ver- 
zinsung der  obigen  10  923  fl.,  mit  denen  der  Bischof  die  Stadt  M.  von 
denen  von  Homburg  gelöst  hat,  was  übrig  bleibt,  zur  Abtragung  des  Kapi- 
tals verwendet  werden  soll.  Auch  2  Jahreszinse  von  2000  U  Heller,  die 
im  übrigen  die  Stadt  M.  selbst  zu  verzinsen  u.  zu  zahlen  hat,  sollen  aus 
den  fraglichen  Einkünften  gedeckt  werden.  Dafür  verbürgen  sich  die 
unten  genannten  Siegler  5—12.  Siegler:  1.  der  Bischof,  2.  das  Domka- 
pitel, 3.  der  frühere  Bischof  Albrecht  Blarer,  4.  der  Insiegler  Konrad  Im- 
menstetter,  5.  Graf  Hans  v.  Fürstenberg,  6.  Graf  Egon  v.  Fürstenberg, 
7.  Walther  v.  Hohenklingen ,  8.  Johannes  v.  Rosenegg,  9.  Friedrich  zu 
Ryn  Domherr  zu  Basel,  10.  Ulrich  v.  Fridingen,  11.  Johann  v.  Stoben, 
12.  Johann  v.  Homburg  sen.,  13.  Rudolf  v.  Fridingen  jun.,  14.  Peregrin 
v.  Heudorf,  v.  Langenstein.    PO.    5  S.  abg.  5. 

1425  Jan.  18  Konstanz.  Bischof  Otto,  Dekan  u.  Kapitel  des  Stifts 
zu  Konstanz  bestätigen  die  Freiheiten  der  Stadt  M.,  nachdem  der  Bischof 
dem  Dekan  u.  Kapitel  für  die  nächsten  10  Jahre  „alle  gewalstsame  gaist- 
lich  vnd  weltlich  an  lüten  u.  gutern  bevolhen"  und  zu  handen  gesetzt  u. 
die  Stadt  M.  desshalb  dem  Dekan  u.  Kapitel  auf  die  nächsten  10  Jahre 
„gelopt,  gesworn  u.  gehuldet«  hat.    PO.    S.  d.  Bisch.,  das  d.  Domk.  abg. 

6. 

1432  Sept.  18.  Johannes  Luti,  Domdekan  u.  Statthalter  d.  Bisch. 
Otto  v.  Konstanz,  bestätigt,  nachdem  ihm  die  Stadt  M.  „gesworn  u.  ge- 
lopt"  hat,  deren  Freiheiten.    PO.    S.  d.  Ausst.  7. 

1434  Okt.  18.  Bischof  Friedrich  v.  Konstanz  bestätigt  die  Frei- 
heiten der  Stadt  M.  PO.  S.  Desgleichen  1436  Okt.  12  Bischof  Hein- 
rich PO.  S.,  1463  März  2  Bischof  Burkart  PO.  S.,  1466  Aug.  13  Bi- 
schof Hermann  PO.  S.  abg.,  1475  Nov.  22  Otto,  erw.  Bischof  PO.  S., 
1496  Dez.  20  Bischof  Hugo  PO.  S.  abg.,  1536  Dez.  29  Meersburg  u.  1540 
Febr.  12  Meersburg  Bischof  Johann  PO.  S.  abg.,  1548  Juli  25  Markdorf 
Bischof  Christof  PO.  S.,  1561  Okt.  10  Markdorf  Bischof  Marx  Sittich1) 
PO.  S.  abg.,  1596  Jan.  12  Meersburg  Kardinal  Andreas,  Bischof  PO.  S., 
1601  Okt.  15  Bischof  Johann  Georg  PO.  S.,  1604  Sept.  1  Bischof  Ja- 
kob PO.  S.,  1627  Febr.  5  Bischof  Sixt  Werner  PO.  S.,  1629  Febr.  15 
Bischof  Johann  PO.  S.,  1650  Juni  14  Bischof  Franz  Johann  PO.  S., 
1690  Nov.  20  Bischof  Marquard  Rudolf  PO.  S.,  1705  Juni  12  Meers- 


i)  Vorher,  1559  Jan.  10,  hatten  der  Stadtammann,  beide  Bürger- 
meister u.  die  60  der  Gemeinde  im  bischöfl.  Schlosse  zu  M.  vor  dem 
bischöfl.  Vogt,  in  Gegenwart  des  kais.  Notars  Joh.  Bappel  v.  Ravensburg, 
erklärt,  sie  weigern  sich,  dem  Bischof  v.  Konstanz  zu  huldigen,  es  sei 
denn,  dass  er  zuvor  ihre  Freiheiten  bestätige.  Beurkundung  des  Notars.  PO. 

Mitt.  d.  bad.  tust.  Korn.  No  9.  M  3 


m34  ▼•  Woldeck. 

bürg  Bischof  Johann  Franz  PO.  S.,  1755  Jan.  14  Bischof  Franz  Eon- 
rad Pap.-O.  S.  aufgedr.,  1778  Juli  15  Bischof  Max  Christof  Pap.-Or. 
S.  aufgedr.  8. 

1444  Sept.  22  Konstanz.  Bischof  Heinrich  v.  Konstanz  einigt  sich 
mit  der  Stadt  M.  über  verschiedene  strittige  Punkte  in  Betreff:  1.  der 
Leibeigenen,  2.  der  Gebote  u.  Verbote,  3.  Jurisdiktion  des  bischöfl.  Amt- 
manns, 4.  Amtsgewalt  des  Bürgermeisters,  5.  Zuzug  des  Amanns  zu  den 
Ratssitzungen,  6.  Innehabung  der  Thorschlüsse],  7.  Abschaffung  der  Trink- 
stuben, 8.  Mühlwasser,  9.  Stadtgräben,  10.  Steuerfreiheit  der  bischöfl.  Be- 
amten, 11.  Ämterbesetzung,  12.  Vergrößerung  des  Bürgerrechts,  13.  Füh- 
rung des  Bürgerbuchs.    PO.    Mit  10  (von  13)  S.  9. 

1452  Nov.  13.  Derselbe  verspricht  der  Stadt  M.,  welche  für  eine 
Schuld  des  Bischofs  im  Betrage  von  5000  fl.  u.  250  fl.  jährl.  Zinses  an 
Wittwe  Elisabeth  Ehinger  u.  ihre  Söhne  Ulrich  u.  Konrat  Ehinger  von 
Konstanz  die  Bürgschaft  übernommen  hat,  von  derselben  zu  ledigen  und 
überweist  ihr  event.  zur  Schadloshaltung  seine  Einkünfte  von  M.  PO. 
S.  d.  Bisch,  u.  d.  Domkap.  abg.  10. 

1457  Aug.  31.  Derselbe  bestätigt  eine  von  Amann,  Rat  u.  ganzer 
Gemeinde  von  M.  gemachte  Erbordnung.    PO.    S.  11. 

1483  Jan.  23.  Bischof  Otto  verspricht  die  Stadt  M.,  welche  für  ihn 
gegenüber  Ritter  Wilhelm  v.  Stadion  anlässlich  des  Verkaufs  von  Wein- 
u.  Geldzinsen,  die  um  1000  fl.  Hauptgut  wiederkäufig  sind,  die  Mitschuld- 
nerschaft übernommen  hat,  davon  zu  ledigen  u.  weist  sie  event.  zur  Schad- 
loshaltung auf  die  Güter  des  Stifts  an.  PO.  S.  d.  Bisch,  u.  d.  Domkap. 
abgeg.  12. 

1485  Sept.  1.  Derselbe  verspricht,  die  Stadt  M.,  welche  ihm  für  eine 
Schuld  an  die  Domfabrik  zu  Konstanz  im  Betrage  von  2000  fl.  u.  100  fl. 
Jahreszins  die  Bürgschaft  übernommen  hat,  von  derselben  zu  ledigen  u. 
erlaubt  ihr,  event.  auf  des  Stiftes  Güter  zu  greifen.    PO.  S.  d.  Bisch.    13. 

1487  Febr.  10.  Derselbe  quittiert  der  Stadt  M.  den  Empfang  von 
300  fl.,  welche  ihm  die  Stadt  aus  freien  Stücken  u.  gutem  Willen  zu  teil- 
weisem Ersätze  der  grossen  Kosten  bezahlt  hat,  die  dem  Bischof  erwuchsen, 
da  er  mit  seinen  Oheimen  Jörg  Ulrich  u.  Hug,  Grafen  von  Werdenberg 
u.  Heiligenberg  wegen  d.  hohen  Gerichte  bei  Schioss  u.  Stadt  Markdorf 
in  Streit  geriet,  nach  dessen  gütl.  Beilegung  die  Grenzen  des  Hochgerichts 
u.  Wildbanns  ausgesteint  wurden.    PO.  S.  14. 

1492  Okt.  9.  Bischof  Thomas  u.  das  Domkapitel,  für  welche  sich 
die  Stadt  M.  gegen  Bernhard  v.  Stein  für  1000  fl.  Kap.  verbürgt,  ver- 
pflichten sich  zur  Schadloshaltung.    PO.    2  S.  15. 

1493  Sept.  19.  Derselbe  verspricht,  die  Stadt  M.,  welche  für  ihn  ge- 
genüb.  Veronika  Giengerin  von  Ulm  für  100  fl.  rh.  Zins,  die  mit  2000  fl. 
Hauptgut  wiederkäufig  sind,  Bürgschaft  übernommen  hat,  davon  zu  ledigen 
u.  weist  sie  event.  zur  Schadloshaltung  auf  die  Güter  des  Stifts  an.  PO. 
2  S.  abg.  16. 

1495  Apr.  28  Konstanz.  Derselbe,  für  den  sich  die  Stadt  M.  gegen 
Barbara  v.  Landenberg,  geb.  v.  Geggi,  wegen  eines  Darleihens  von  2000  fl. 
verbürgt  hat,  verpflichtet  sich,  die  Stadt  M.  schadlos  zu  halten.  PO.  2  S. 
abgeg.  17. 


Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf.  m35 

1518  Mai  11  Konstanz.  Bischof  Hugo  v.  Eonstanz  cediert  dem  Stadt- 
rat M.  um  150  fl.  haar  sein  gleich  grosses  mit  7%  fl.  verzinsl.  Guthaben 
bei  Ziegler  Lienhart  Hartmann  von  M.,  wofür  dessen  Ziegelhütte  mit  Zu- 
behör verpfändet  ist.    PO.    S.  abg.  18. 

1526  Febr.  3.  Derselbe  bestätigt  die  neuen  Satzungen  u.  Ordnungen 
der  Stadt  M.  bezügl.  des  Erbrechts.    PO.    1  von  2  S.  19. 

1532  Jan.  9.  Derselbe  verspricht  die  Stadt  M.  schadlos  zu  halten, 
welche  sich  für  ein  Darlehen  der  Katharina  Geldrichin,  Hans  Baptist 
Ankenreute'8  Wittwe,  von  Bavenspurg  an  den  Bischof  im  Betrage  von 
1000  fl.  rh.  verbürgt  hat.    PO.    1  von  2  S.  20. 

1537  Jan.  8.  Bischof  Johann  bestätigt  verschiedene  Ordnungen  u. 
Satzungen  der  Stadt  M.    PO.    2  S.  abg.  21. 

1554  Dez.  5.  Domdekan  u.  Kapitel  von  Konstanz  schlichten  die 
Spänne  zw.  Bischof  Christoph  v.  Konstanz  u.  der  Stadt  M.  wie  folgt: 
1.  die  Stadt  bittet  dem  Bischof  allen  ünglimpf  ab;  2.  die  Stadt  tritt  ihm 
in  dem  zumteil  auf  bischöfl.  Boden  stehenden  neuen  Kornhaus  die  mitt- 
lere Bühne  ab;  3.  sie  hat  auf  ihre  Kosten  am  Kornhaus  das  Wappen  des 
Bischöfe  als  Grundherrn  anzubringen;  4.  der  Bischof  belässt  der  Stadt 
die  Trinkstuben,  die  Nutzung  der  Stadtgräben  u.  der  Zielstatt;  5.  die 
Stadt  bezieht  das  Standgeld  an  Märkten;  6.  in  allen  übrigen  Punkten  bleibt 
es  bei  den  alten  Freiheiten.    PO.  S.  22. 

1559  März  29  Meersburg.  Der  kaiserl.  Notar  Gallus  Spenlin,  Bürg, 
zu  Ulm,  beurkundet,  im  Schlosse  zu  Meersburg  dem  Vogt  Hans  Metzler 
u.  dem  bischöfl.  Sekretär  Jakob  Moser  anstatt  des  Bischofs  v.  Konstanz 
einen  inserierten  Geleitsbrief,  ausgestellt  von  Kaiser  Ferdinand  I.  zu  Augs- 
burg am  18.  März  1559,  für  die  Stadt  M.  u.  ihre  Einwohner  publiziert 
zu  haben.    PO. .  Not.-Zeichen.  23. 

1562  Dez.  19.  Bischof  Mark  Sittich  v.  Konstanz  vergleicht  sieb  gütl. 
mit  der  Stadt  M.  üb.  verschied.  Gegenstände,  wegen  deren  mit  seinem 
Vorgänger  Christoph  Spänne  erwachsen  waren,  wie  folgt:  1.  Die  Stadt-, 
Kirchen-,  Spital-,  Sieebenhaus-,  Spend-  u.  Liebfrauenbruderschafts-Rech- 
nuogen  sollen  künftig  vom  Amann  u.  einem  Domherrn  an  des  Bischofs  Statt 
od.  diesem  persönl.  gemeinsam  abgehört  werden ;  alle  sich  ergebenden  Über- 
schüsse aber  nicht  vom  Bischof  eingezogen,  sondern  zum  Nutzen  des  betr. 
corpus  verwendet  werden.  Die  Zeit  der  Rechnungsabhör  ist  jeweils  dem 
Bischof  anzuzeigen.  2.  Die  von  M.  sollen  in  Zukunft  keine  Gebote  u. 
Verbote  erlassen,  als  die  ihnen  s.  Zt.  von  Bischof  Heinrich  zugestandenen ; 
insbesondere  soll  die  Erlassung  der  Herbstgebote  nur  dem  Bischof  zu- 
stehen. 3.  Alle  erlassenen  Satzungen  u.  Ordnungen,  die  in  des  Bischofs 
Oberherrlichkeit  eingreifen,  sollen  ungültig  u.  ab  sein.  4.  Feldfrevel 
sollen  nicht  mehr  durch  den  Unterseckler  od.  Stubenknecht  der  Stadt, 
sondern  durch  den  Amann  bestraft  werden.  5.  Der  bischöfl.  Ammann  soll 
jeder  Ratssitzung  anwohnen.  6.  Nur  der  Bischof  darf  den  Freisitz  in  der 
Stadt  verleihen.  7.  Die  Stadt  soll  beim  Aichen  neben  ihren  Stempel  den 
des  Bischofs  schlagen.  8.  Ohne  Vorwissen  der  Vögte  soll  in  Zukunft 
keine  Versammlung  der  ganzen  Gemeinde  stattfinden,  ausgenommen  in 
eilenden  Kriegszeiten;  dagegen  soll  alljährl.  auf  St.  Thomas  zur  Wahl 
des  Bürgermeisters  u.  Rats  die  Gemeindeversammlung  statthaben.    9.  Die 

M3* 


m36  v«  Woldeck. 

von  M.  haben  sich  in  Zukunft  des  Ausdruckes  nicht  mehr  zu  bedienen, 
dass  etwas  in  des  Bischofs  u.  ihrer  Obrigkeit  vorgegangen  sei.  10.  Des 
Hetzens  u.  Baitzens  halb  soll  es  bei  der  Ordnung  Fritz  Jakobs  v.  Anweyl 
sei.  sein  Bewenden  behalten.  11.  Wegen  gefängl.  Einziehung  von  Bür- 
gern wegen  Frevel  soll  es  bei  dem  Privileg  des  Bischofs  Otto  bleiben. 
12.  Die  Schiesshütte  soll  bleiben,  wo  sie  ist,  die  Stadt  aber  durch  Revers 
anerkennen,  dass  Grund  u.  Boden,  darauf  sie  steht,  dem  Bischof  gehören. 
PO.    3  S.  abg.  24. 

1562  Dez.  19  Eonstanz.  Derselbe  gestattet  der  Stadt  M.  das  Ab- 
zugsgeld von  6  auf  10  Pfg.  von  100  U  Pfg.  zu  erhöhen.    PO.  S.  abg.    25. 

1562  Dez.  22.  Derselbe  bestätigt  verschied.  Satzungen  u.  Ordnungen 
der  Stadt  M.    Pap.-Kop.  26. 

1578  Jan.  4.  Derselbe  bestätigt  folgende  Satzungen  der  Stadt  M.: 
1.  Heiraten  fremder  Personen,  2.  Handels-  u.  Gewerbebetrieb  fremder  Per- 
sonen zu  M ,  3.  die  Benutzung  der  Viehweide  betr.    Pap.-Or.  S.  aufg.   27. 

1584  März  1  Meersburg.  Derselbe  erteilt  der  Stadt  M.  ein  Privileg, 
betr.  1.  gänzliche  Aufhebung  der  Leibeigenschaft;  2.  Bürger-  oder  Hinter- 
sassenannahme durch  den  Rat;  3.  Erhöhung  des  Einzugsgelds  von  2  8 
auf  10  U  Pfg.;  4.  Gestattung  aller  Gebote  u.  Verbote,  die  die  Oberherr- 
lichkeit, Gericht  u.  Recht  nicht  betreffen,  bei  Strafe  von  3  Schill,  bis 
3  U  5  Schill.;  die  Hälfte  der  Strafen  fällt  dem  Bischof  zu;  alle  höheren 
Strafen  fallen  zu  2/3  an  den  Ammann,  zu  %  an  die  Stadt;  5.  Erhöhung 
des  Anteils  der  Stadt  an  den  Frevelstrafen  von  %  auf  die  Hälfte;  6.  Er- 
laubnis, in  Urkunden  zu  schreiben:  „Stadtammann,  Bürgermeister  u.  Rat"; 
7.  Bestätigung  des  Abzugsgeldbezugs  durch  die  Stadt  u.  aller  alten  Frei- 
heiten; 8.  Beizug  der  herrschaftl.  Freisassen,  die  Häuser  oder  Güter  in 
der  Stadt  oder  deren  Gerichten  haben,  zu  Hut  u.  Wache.  PO.  S.  abg.   28. 

1598  März  5  Meersburg.  Kardinal,  Bischof  Andreas  erteilt  der 
Stadt  M.  ein  Privileg,  betr.  1.  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  gegen  Zah- 
lung von  300  fl.;  2.  Bürger-  u.  Hintersassenannahme  durch  den  Rat; 
3.  Erhöhung  des  Einzugsgelds  auf  5  U  für  Manns-  u.  3  U  für  Weibsper- 
sonen; 4.  Gestattung  von  Geboten  u.  Verboten  von  3  Schill,  bis  3  U  5 
Schill.;  5.  Erhöhung  des  Anteils  der  Stadt  an  den  Frevelstrafen  von  % 
auf  78  5  6.  Erlaubnis  zu  schreiben;  Stadtammann,  Bürgermeister  u.  Rat; 
7.  Bestätigung  des  Rechts,  das  Abzugsgeld  zu  beziehen  u.  aller  anderen 
alten  Freiheiten;  8.  Beizug  der  herrschaftl.  Freisassen,  die  Häuser  od. 
Güter  zu  M.  haben,  zu  Hut  u.  Wache;  9.  Verleihung  des  Rechts  ausser- 
halb der  Wälder  Hasengarne  zu  stellen,  als  precarium;  10.  Gerichtsstand 
der  Stift  Eonstanz.  Unterthanen;  11.  Überlassung  des  Marktstandgeldes 
an  die  Stadt.    PO.    S.  abg.  29. 

1624  Dez.  8.  Bischof  Jakob  gestattet  der  Stadt  M.  das  Einzugsgeld 
zu  erhöhen:  für  Männer  von  5  fl.  auf  8  #,  für  Weiber  von  3  fl.  auf  6  flf 
u.  für  Kinder  von  2  fl.  auf  4  U  Pfg.  Statt  50  U  soll  in  Zukunft  ein  Ver- 
mögen von  150  Sf  zur  Aufnahme  als  Bürger  nötig  sein.    PO.  S.  ab.    30. 

1636  Dez.  18.  Bischof  Johann  erweitert  wegen  der  „erbärmlichen 
Kriegszerrtittung"  das  Zugrecht  der  Stadt  M.,  wonach  alle  an  Korpo- 
rationen gelangende  Liegenschaften  zu  M.  %  ^anr  *aD&  V0D  den  Verwandten 
des  letzten  Eigentümers  u.  ein  weiteres  Jahr  von  jedem  Bürger  zu  M.  ge- 


Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf.  „,37 

baut  werden  können,  dahin,  dass  dasselbe  bezugl.  aller  während  des  Kriegs 
in  fremde  Hand  kommenden  Güter  innerhalb  der  auf  Schluss  eines  Uni- 
versalfriedens folgenden  10  Jahre  geübt  werden  darf.    PO.  S.  ab.     81. 

1639  Dez.  16  Eonstanz.  Derselbe  verfugt,  das  „Waidwerk  derer  zu 
M.a  betr.,  folgendes:  die  Bürger  von  M.  sind  befugt:  1.  ausserhalb  der 
Hölzer  Hasen  mit  Garnen  zu  fangen;  2.  ausserhalb  der  Hölzer  Hasen  u. 
Füchse  zu  hetzen,  mit  dem  Vogel  u.  Hund  zu  baizen  u.  fortan  auf  den 
Weiern  ausserhalb  der  Hölzer  zu  bürschen;  3.  Maisenhütten ,  Finken-, 
Lerchen-  u.  a.  Heerde  zu  schlagen;  zum  Schiessen  der  Vögel  ist  jeweils 
Erlaubnis  des  Vogts  nötig.    PO.    S.  aufg.  32. 

1672  März  10  Meersburg.  Bischof  Franz  Johann  resolviert  auf  die 
Beschwerde  der  Stadt  M.  gegen  den  bisch öfl.  Obervogt  Franz  Rudolf  v. 
Altsummerau  und  Prassperg  zu  Tachswangen.    Pap.-O.  S.  aufg.        83. 

1687  Nov.  5.  Derselbe  schliesst  im  Namen  sämtlicher  Partizipenten 
am  Weinzehnten  zu  M.  mit  der  Stadt  M.  einen  Vergleich  dahin  ab,  dass 
in  Zukunft  nicht  der  11.  sondern  der  10.  Eimer  Wein  zu  Zehent  gehen 
soll,  wogegen  der  Stadt  M.  9000  fl.  Konst.  Währ,  bezahlt  werden.  PO. 
8.  d.  Bisch,  u.  d.  St.  34. 

1698  Jan.  30.  Bischof  Marquart  Rudolf  erlässt  ein  Dekret  zur 
Abstellung  verschiedener  Missbräuche  in  Justizpflege  u.  Verwaltung  der 
Stadt  M.    Pap.-O.  S.  35. 

III.  Beziehungen  der  Stadt  zu  Nachbarn. 

Kloster  Baindt.  1446  Jan.  29.  Bischof  Heinrich  von  Konstanz 
schlichtet  den  Streit  zw.  M.  u.  B.,  betr.  die  Steuer  von  des  Klosters  Gü- 
tern zu  M.  u.  Trieb  u.  Tratt  darin,  sowie  die  Schweinemast  in  den  beider- 
seitigen Wäldern.    PO.  S.  abg.  36. 

1479  März  12.  Beurkundung  des  Kl.  B.  dass  die  Verleihung  von  32 
Jauch.  Wald  im  „Butterwalt",  die  ein  „rechter  Fronwald*  bleiben  sollen, 
um  einen  Jahreszins  von  4  Schill,  u.  3  Pfg.  pro  Jauchert  an  mehrere 
Bauern  „un  vergriffen  lieh  des  Trieb-  u.  Trattrechts  der  Stadt  M.tt  geschehe. 
PO.  S.  abg.  37. 

1537  Mai  12.  Die  Äbtissin  von  B.  verspricht  ihre  Eigenleute  zu  M. 
in  Zukunft  zu  halten  wie  der  Bischof  von  Konstanz  die  seinigen  hält  mit 
Fall  u.  Gelass,  keine  Fastnachtshennen  mehr  von  ihnen  zu  nehmen  u.  sie 
nicht  mehr  wegen  Ungenossame  zu  strafen.  PO.  S.  (die  Stadt  will  nur 
unter  Bedingung  der  Ledigung  od.  Stellung  auf  gleichen  Fuss  mit  den 
Eigenleuten  des  Bischofs  von  Konstanz  ihre  Bürgen,  welche  „beherret  od. 
gotzhuslewt"  sind,  ferner  in  der  Stadt  behalten).  38. 

1583  Jul.  20  Markdorf.  Vertrag  zw.  M.  u.  Kl.  B.,  Trieb,  Tratt  u. 
Schweinemast  betr.  39. 

Bermatingen.  1474  Febr.  15.  Rudolf  v.  Hersperg,  Bürger  zu  Über- 
lingen, als  Obmann,  Stefan  Bucher  von  Konstanz,  Hans  Hiltprand  von 
Bitzenhofen,  Hans  Burkart  von  Frickingen  u.  Hans  Bantlin  von  Ober- 
beuren  schlichten  Spänne  zw.  der  Stadt  M.  u.  der  Gemeinde  B.  wegen 
Trieb  u.  Tratt    PO.  S.  abg.  40. 


fc 


m38  v.  Woldeck. 

1493  Apr.  22.  Vertrag  zw.  M.  u.  B.  Trieb  u,  Tratt  betr.  PO. 
2  S.  abg.  41. 

1515  Nov.  10.  Vergleich  zw.  M.  u.  B.  wegen  des  Abwassers  vom 
Weier  der  Stadt  bei  Wangen,  gen.  der  „Altweier".    PO.  2  S.  abg.    42. 

1530  März  8.  Pfarrer  Sebastian  Buscher  von  Bermatingen  u.  die 
Pfleger  der  Pfarrkirche  daselbst  beurkunden,  dass  die  Stadt  M.  die  Got- 
teshäuser Schussenried,  Ochsenhausen,  Weingarten,  Baindt,  Gutenzell  u. 
Ileiligkreuzthal,  sowie  verschied.  Privatpersonen  alle  ewigen  Wein-,  Wachs- 
u.  Geldbodenzinse,  welche  von  Liegenschaften  zu  M.  an  die  Kirche  zu 
Bermat.  zu  bezahlen  waren,  abgelöst  haben.    PO.  2  S.  abg.  43. 

Grafen  v.  Fürstenberg.  1558  Juni  7.  Die  5  Untergänger  des 
Amtes  Homberg  entscheiden  einen  Streit  zw.  M.  u.  Graf  Friedr.  v.  F. 
üb.  die  Grenzen  des  Bürgerholzes  von  M.    PO.  S.  44. 

Kloster  St  Gallen.  1488  März  10.  Abt  Ulrich  u.  der  Konvent 
von  St  G.  beurkunden,  mit  der  Stadt  M.  durch  Vermittlung  der  Stadt 
Lindau  dahin  übereingekommen  zu  sein,  dass  das  Kloster  von  seinen 
Leuten  (gotzhusmenschen),  welche  Bürger  von  M.  u.  dort  sesshaft  sind, 
auf  Todflille  hin  nur  einen  „zym blieben  houptval"  nehmen  wird.  PO. 
2  S.  abg.  45. 

Gangenweiler.  1545  Mai  22.  Hans  Jakob  Humppis  v.  Waldrams, 
Vogt  zu  M.  als  Obmann  u.  Hans  Algewer  v.  Illwangen,  Michel  Spiegel 
v.  Radrach,  Hans  Rossbühl  v.  Hagnau  u.  Bartholome  Humel  v.  Bermat. 
schlichten  Spänne  zw.  dem  Maier  von  St  Martin  zu  Obertheuringen,  Bar- 
tholome Murer  u.  dem  Maier  deren  von  M.  Michael  Murer,  beide  zu  G. 
wegen  ihrer  Lehengüter,  Trieb  u.  Tratt.    PO.  3  S.  46. 

Kloster  Irrsee.  1543  Okt.  24.  Abt  Paul  v.  I.  u.  die  Stadt  M. 
einigen  sich  darüber,  dass  das  Kloster  von  seinen  dermal.  Gütern  zu  M. 
jährl.  12  fl.  Steuer  und  Hutgeld  bezahlen  u.  spät.  Erwerbungen  ebenfalls 
versteuern  soll.    PO.  3  S.  abg.  47. 

Domkapitel  zu  Konstanz.  1448  Okt  9.  Jakob  Brendli,  Brgrmstr., 
Hans  Schriber,  Altbrgrmstr.,  Kunrad  Bommar,  Peter  Ohen,  Lienhart  Gat- 
tenmann u.  Kaspar  Klögkler  v.  M.  schlichten  Spänne  zw.  mehreren  Bür- 
gern v.  M.  u.  d.  Domkapitel  zu  Konstanz  wegen  Kaufs  von  Zehntfrucht. 
PO.  2  S.  abg.  48. 

1517  Okt.  14.  Vertrag  zw.  Joachim  Schad,  Dr.,  Domherr  u.  Statt- 
halter des  Mathäus,  Kardinal  zu  Gurk,  Koadjutor  des  Erzbistums  Salz- 
burg u.  Domprobst  zu  Konstanz,  u.  der  Stadt  M.  wegen  der  Eigenleute 
der  Domprobstei  zu  M.  besagend:  1.  die  z.  Zt.  in  Ungenossame  erfundenen 
Mannspersonen  zahlen  dem  Domprobst  je  2  fl.,  in  Zukunft  3  fl.;  2.  je- 
doch schirmt  sie  der  Vertrag  nur,  solange  sie  in  M.  wohnen;  3.  die  Stadt 
M.  soll  in  Zukunft  ohne  Zustimmung  der  Domprobstei  keine  Leute  der- 
selben als  Bürger  oder  Einwohner  annehmen ;  4.  die  Eigenleute  der  Dom- 
probstei sollen  nicht  anders  „gevället"  werden  als  die  des  Bischofs  von 
Konstanz.    PO.  2  S.  abg.  49. 

Bürger  zu  Konstanz.  1468  Dez.  16.  Bisch.  Hermann  v.  Konst. 
entsch.  einen  Streit  zw.  der  Stadt  M.  u.  Heinr.  v.  Payern,  Bürg,  zu  K.t 


Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf.  m39 

wegen  der  von  seinen  Gütern  zu  M.  zu  bezahlenden  Steuer  dahin,  dass 
er,  so  lange  er  die  Güter  inne  hat,  jährl.  2  fl.  steuern  soll.    PO.  S.  abg. 

50. 
Kloster  zu  Lindau.  1509  Febr.  17.  Bischof  Hugo  v.  Konst 
schlichtet  einen  Streit  zw.  der  Äbtissin  Amalia  y.  Lindau  u.  der  Stadt  M. 
wegen  der  das.  verbürg.  Eigenleute  dahin:  das  Kloster  giebt  seine  sämtl. 
dermal.  Eigenleute  zu  M.  (54,  darunter  der  Stadtammann  Peter  Öheim) 
frei,  wogegen  diese  150  fl.  an  das  Kloster  zahlen.    PO.  4  S.  51. 

Dort  Mögen  weil  er.  1518  Nov.  22.  Rudolf  v.  Hersberg  als  Ob- 
mann u.  Jos.  Schüsseler,  Vogt  zu  Ittendorf,  Benedikt  Aigen,  Ammann  zu 
Bermatingen,  Gorias  Aggenbach  v.  Rietheim  u.  Hans  Mb,  gen.  Clainhans, 
v.  Mettlostenweiler  schlichten  Spänne  zw.  der  Stadt  M.  u.  dem  Dorfe 
Mögenweiler  wegen  Trieb  u.  Tratt  im  Oberried.    PO.  3  S.  abg.       52. 

1625  Juni  11.  Makarius  v.  Herbstheim,  bischöfl.  Obervogt  zu  M., 
als  Obmann,  u.  Urban  Ortolff,  heiligenberg.  Oberwachtmeister  zu  Rören- 
bach,  Sebast.  A inhart,  ochsenhaus.  Hofmeister  auf  dem  Hersperg,  Paul 
Brunner  zu  Athenweiler  u.  Mathias  Seiz,  Wirt  zum  Schoren,  ferner  Jodo- 
cus  Reitlinger,  Vogt  zu  Ittendorf,  Gregori  Leub  des  Rats  zu  Meersburg, 
Jakob  Ainhart,  heiligenb.  Amtmann  zu  Immenstaad,  u.  Jakob  Ziegel- 
müller, Gerichtsamman u  zu  Neuenhaus,  schlichten  Spänne  zw.  der  Stadt 
M.  u.  dem  Dorfe  Mögenweiler  wegen  Trieb  u.  Tratt.    PO.  3  S.  abg.   53. 

Kloster  Ochsenhausen.  1520  Juni  16.  Abt  Andreas  u.  der  Kon- 
vent des  Klost  Ocbsenhausen  reversieren,  dass  sie  in  ihrem  mit  Bewil- 
ligung der  Stadt  M.  in  der  Vorstadt  „Owen"  angelegten  Keller  keinen 
Wein  verzapfen,  den  über  eine  gewisse  Zeit  lagernden  Wein  versteuern 
u.  in  Kriegszeiten  auf  Verlangen  den  Keller  abbrechen  lassen  wollen. 
PO.  2  S.  abg.  54. 

<  Stadt  Überlingen.  1419  Nov.  16.  Brgrmstr.,  Zunftmstr.,  gr.  u. 
kl.  Rat  der  Stadt  Überlingen  verleihen  mit  Willen  des  Bisch.  Otto  v. 
Konst.  der  ganzen  Bürgerschaft  v.  M.  ihr  „barkrecht"  auf  3  Jahre  geg. 
Bezahlung  von  jährl.  16  ST  Pfg.  Steuer  unt.  näheren  Bedingungen.    PO.  S. 

55. 
1472.  Dez.  4.  Jos.  Ainsar  sen.,  Diener  des  Gotteshauses  Weingarten, 
als  Obmann,  u.  Claus  Rych  v.  Immenstaad,  Pelag  Segker  v.  Waehausen, 
Hans  Hiltprand  v.  Bitzenhofen  u.  Jos.  Öler  v.  Hegpach  schlichten  Spänne 
zw.  der  Stadt  Überlingen  u.  der  Stadt  M.,  Trieb  u.  Tratt  beim  Hof  Fei- 
ben betr.    PO.  S.  abg.  56. 

KlosterWaldsee.  1509  Juli  24.  Bisch.  Hugo  v.  Konst.  schlichtet 
einen  Streit  zw.  dem  Klost.  Waldsee  u.  der  Stadt  M.  weg.  Versteuerung 
der  Güter  des  Klosters  zu  M.  Der  Vertrag  v.  1446  soll  in  Kraft  bleiben, 
das  Kloster  aber  zu  M.  statt  15  Fud.  Wein  18  Fud.  kaufen  dürfen. 
PO.  S.  abg.  57. 

Dorf  Wangen.  1492  Aug.  21.  Pfaff  Konrad  Mcestlin,  Pfleger  der 
Domprobstei  zu  Konst.,  u.  Joh.  Zimbermann,  gen.  Truckenbrot,  Kanzler 
zu  Konst.,  schlichten  Spänne  zw.  M.  u.  dem  Dorf  Wangen,  Trieb  u.  Tratt 
betr.    PO.  2  S.  58. 


m40  v-  Woldeck. 

1495  Dez.  2.  Vertrag  zw.  Abt  Job.  von  Salem  u.  der  Stadt  M.  weg. 
des  Zehntens  zu  Wangen,  vermittelt  durch  Hans  Menisbofer,  Brgrmstr., 
Bernh.  Kupferschmid,  Oberstzunftmstr.,  Hans  Äblin,  Jos.  Schmid  u.  Lien- 
hart  Moser,  alle  v.  Überlingen.    PO.  1  v.  8  S.  59. 

1531  Sept.  29.  Dorfmstr.  u.  Gem.  zu  Wangen  reversieren,  dass  die 
Vergünstigung,  ihre  Schweine  mit  denen  der  Markdorfer  in  deren  Burger- 
holz treiben  zu  dürfen,  von  der  Stadt  M.  jederzeit  zurückgezogen  werden 
kann.    Pap.-O.  S.  des  Stadtamm.  Sebast.  öheim  v.  M.  aufgedr.  60. 

1572  Nov.  4.  Joh.  Begelin  u.  Pantaleon  Scherer,  als  Bevollmächtigte 
des  Abts  Gg.  v.  Salem,  u.  Jak.  Oschwald,  Stadtammann,  u.  Hans  Mangolt, 
Brgrmstr.  v.  M.,  schlichten  Spänne  zw.  den  Gem.  Wangen  u.  Berma- 
tingen  wegen  Trieb,  Tratt  u.  Waidgang.    PO.  3  S.  abg.  61. 

1581  Jul.  24.  Die  4  Untergänger  v.  M.  schlichten  Spänne  zw.  dem 
Dorf  Wangen  u.  Konr.  Lang  v.  M.  u.  and.  Bürgern  daselbst  weg.  Be- 
nützung der  Strasse  von  Wangen  nach  Attenweiler.  PO.  S.  des  Stadt- 
ammanns Joh.  Irsing  v.  M.  abg.  62. 

IV.  Besitz  der  Stadt  Markdorf. 

1360  Mai  29.  Gg.  v.  Bizzenhoven  mit  8.  Söhnen  Eonrad,  Gebhard, 
Hans  u.  Georg  verkauft  den  Bürgern  zu  M.  alle  Lehenschaft  u.  Rechte 
an  die  Güter  u.  Höfe  zu  Gannenweiler  (Gangen weiler?)  um  4  U  Pfg. 
PO.  2  S.  63. 

1432  Jun.  12.  Äbtissin  u.  Konvent  des  El.  Paradies  St.  Claren-Ord. 
im  Bist.  Konstanz  verkaufen  der  Stadt  M.  ihr  Gut  zu  Nesselwangen  um 
155  U  Pfg.    PO.  2  S.  64. 

1437  Jul.  22  Schloss  Gottlieber.  Bisch.  Heinr.  v.  Eonst.  belehnt  die 
Stadt  M.  (Träger:  Haintz  Rudolff)  mit  der  sog.  „Martis  rutia,  Wiese,  Holz 
u.  Feld  in  M.    PO.  S.  abg.  65. 

1439  Febr.  22  Eonstanz.  Derselbe  nimmt  von  den  Gebr.  Jakob  u. 
Ulrich  die  Sydin  v.  M.  die  vom  Stifte  Konstanz  zu  Lehen  gehende  „Mar- 
tinsreute",  welche  sie  an  die  Stadt  M.  verkauft  haben,  auf  u.  vergiebt  das 
Lehen  an  Haintz  Rudolf  v.  M.  als  Träger  der  Stadt.    PO.  S.  66. 

1452  März  15.  Die  Stadt  Pfullendorf  verkauft  an  M.  Reben  am 
Ehingerberg.    PO.  S.  abg.  67. 

1468  März  31.  Joh.  Oschwalt,  Leutpriester  zu  Bermatingen,  ver- 
gleicht sich  mit  M.  wegen  des  kl.  Zehnten  von  Äckern  zu  Haslach  u. 
Wiggenweiler.    PO.  S.  abg.  68. 

1486  Nov.  24.  Hans  Lainberer  verkauft  an  M.  das  sog.  Ziegelhaus 
mit  Zubehör  um  150  flf  Pfg.  PO.  S.  des  Stadtammanns  Melchior  Bicklin 
zu  M.  69. 

1492  Jan.  23.  Die  Stadt  M.  verleiht  dem  Hans  Murer  v.  Theuringen 
das  Hofgut  zu  Annenweiler  (Gangenwciler?)  auf  Lebenszeit  zu  Hublehen. 
Revers.    Lehenbrief  PO.  S.  u.  PO.  2  S.  70. 

1492  Jul.  10.  Urteil  des  Hans  Gaffart  zu  A hausen  in  Streitsachen 
der  Stadt  M.  gegen  Hans  Aggenbach  v.  Riedern  wegen  des  städt.  Hofguts 
in  Riedern.    PO.  S.  71. 

1494  März  11.    Die  Äbtissinnen  u.  Konvente  von  Heiligkreuzthal, 


Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf.  m41 

Guttenzell  u.  Hegbach  vertauschen  an  M.  eine  Wiese  am  Espachgraben 
zu  M.    PO.  5  v.  6  S.  72. 

1496  Dez.  12.  Ulrich  Blum,  Bürger  zu  M.  verkauft  der  Stadt  einen 
Acker  (P/2  Jauch.)  „unten  am  brul,  so  zum  hoff  Hasslach  gehört a  um 
3  ff  10  Seh.  Pfg.    PO.  S.  abg.  73. 

1507  Febr.  16.  Der  Generalvikar  des  Bisch.  Hugo  v.  Eonst  gestattet 
der  Stadt  M.  beim  Bau  des  neuen  Kornhauses  auf  einer  Seite  mit  dessen 
Fundament  in  den  Kirchhof  der  Pfarrkirche  vorzufahren.    PO.  S.  abg. 

74. 

1509  Dez.  14.  Hans  Bsortelin  u.  seine  Söhne  Benedikt  u.  Jörg  ver- 
kaufen an  M.  einen  "Wald  am  Gehrenberg  um  8  U  Pfg.    PO.  S.  abg.    75. 

1510  Dez.  6.  Bartholome  Gramland,  Bürg,  zu  M.,  verkauft  der  Stadt 
IV2  Jauch.  Wald  daselbst  um  2  U  Pfg.    PO.  S.  abg.  76. 

1511  Dez.  22.  Die  Stadt  M.  vergleicht  sich  mit  ihrem  Maier  Kaspar 
Sytz  zu  Allenheiligen  dahin,  dass  er,  so  lange  er  dort  sitzt,  jährl.  2  U 
5  Seh.  Pfg.  u.  von  den  Gütern  der  Kirche  das.  8  Seh.  Pfg.  Steuer  zahlen 
soll.    PO.  S.  abg.    Revers  des  K.  Sytz  PO.  S.  abg.  77. 

1513  Juli  13.  Jörg  Vogelhart,  heiligenb.  Amtmann  u.  das  Gericht 
zu  Rietheim  entsch.  einen  Streit  zw.  der  Stadt  M.  u.  Hans  Joler  zu  Gan- 
nenweyler  wegen  seines  Viehstandes,  den  über  das  im  Lehen  vertrag  be- 
stimmte Mass  hinaus  zu  vermehren  ihm  untersagt  wird.    PO.  S.       78. 

1514  Nov.  27.  Kasp.  Sytz,  Mayer  zu  Allerheiligen  auf  dem  Geren- 
berg verkauft  der  Stadt  M.  um  47  ff  Pfg.  sein  Gut  am  Gerenberg,  gen. 
„das  Krayennest«.    PO.  S.  79. 

1515  Jan.  20.  Ursula  Bürk  Witwe  v.  M.  verkauft  an  die  Stadt  Haus 
u.  Hofstatt  vor  dem  Unterthor  um  40  fl>  Pfg.  PO.  S.  des  Stadtammanns 
Sebaat.  öhem  u.  des  Hans  Bommar.  80. 

1515  Okt.  29  Konstanz.  Bisch.  Hugo  v.  Konst.  verkauft  der  Stadt  M. 
den  alten  Weier  unt.  der  Wangerhalde  mit  dem  kl.  Weierlein  dabei,  die 
Mühle  in  der  Vorstadt  Auen  u.  die  Badstube  in  der  unt.  Vorstadt  zu  M. 
um  700  U  Pfg.  mit  Zustimmung  des  Domkapitels.    PO.  2  S.  1  abg.    81. 

1516  Jan.  21.  Kasp.  Menlishofer  v.  Überlingen  verzichtet  auf  seine 
Ansprüche  an  das  Gut  Unseiden  zu  M.,  das  seines  Sohnes  Alexander 
Pfleger,  Kaspar  Dornsperger  v.  Üb.  an  die  Stadt  M.  verkauft  hat.  PO. 
2  von  3  S.  82. 

1516  Apr.  25.  Hans  Spon  u.  8.  Ehefrau  Royda  Haynenin  v.  M.  ver- 
kaufen der  Stadt  M.  um  1  U  10  Seh.  Pfg.  einen  Weg  durch  ihren  Baum- 
garten  unter  „Garwyden".    PO.  S.  des  Stadtamm.  Seb.  Öheim  v.  M.    83. 

1518  Febr.  9.  Stadtscb reiber  Michael  Rotmund  v.  Buchhorn  schlicht, 
einen  Streit  zw.  der  Stadt  M.  u.  ihrem  Maier  Hans  Murer,  gen.  Bepli,  zu 
Gannenweyler  dahin,  dass  derselbe  in  das  städt.  Bürgerholz  nur  seine 
eigenen  nicht  aber  „Lohnschweine"  schlagen  dürfe.    PO.  S.  84. 

1521  Apr.  10.  Kasp.  Guttenmann,  Altbrgrmstr. ,  u.  Heinr.  Albrecht 
v.  M.  revers.  auf  den  städt.  Platz  an  ihrem  Haus  bezw.  ihrer  Scheuer 
nichts  „schütten,  legen  oder  lehnen"  zu  wollen  u.  falls  die  Stadt  oder 
ihre  Nachfolger  denselben  wieder  überbauen  wollen,  gegen  das  Verbauen 
ihrer  auf  den  Platz  gehenden  Lichter  nichts  einzuwenden.  PO.  S.  des 
Stadtamm.  Seb.  Öheim.  85. 


m42  ▼•  WoJdeck. 

1526  Jan.  13.  Bastian  Walther  v.  Ravenspurg,  Martin  Laimberer  v. 
Efrizweiler,  Hans  Bitzenhofer  v.  Klaftern  als  Bevollmächtigte  des  Veit 
Egklin  v.  Waldshut  u.  des  Landschreibers  Easp.  Klöckler  in  der  Land- 
vogtei,  Mark  Prigkler  v.  Kluftern  u.  Lienh.  Jörg  v.  Rickenbach  verkaufen 
der  Stadt  M.  einen  Wald  am  Blasenberg  um  28  U  Pfg.    PO.  2  S.  abg. 

85. 

1527  Okt.  16.  Matheus  PI  um  v.  M.  verzichtet  auf  alle  Ansprüche 
an  die  sog.  Bühl  wiese  ob  Vitzenweiler,  die  Ulrich  Russmayer  an  M.  ver- 
kauft hat.    PO.  S.  86. 

1530  Apr.  28.  Der  Ziegler  Urb.  Schupp  zu  M.  verkauft  sein  Ziegel- 
haus samt  aller  Zubehör  um  300  U  Pfg.  an  die  Stadt.    PO.  S.        87. 

1534  Febr.  1.  Hans  Jak.  Gremiich  v.  Jungingen  verkauft  an  M.  um 
700  fl.  Weingärten  am  „Liechtenberg"  im  „Capoler"  u.  im  „Reckholthus", 
1  Torkel  mit  Geschirr  u.  einen  Baumgarten  zw.  der  Gehrenberg-  u.  der 
Liechtenberggasse.    PO.  S.  88. 

1545  Mai  21.  Die  Stadt  M.  verkauft  dem  Dorfe  Gerenberg  um  34  U 
Pfg.  die  ihr  gehör.  2/8  des  Waldes  „im  Selistöcken"  am  Gerenberg.    PO.  S. 

89. 

1546  Febr.  4.  Die  Stadt  M.  verkauft  an  die  Gem.  Wangen  um  800  fl. 
den  Weier  beim  Hochgericht.    Pap.-Kop.  90. 

1548  Mai  3.  Joachim  Gütemann,  derzeit  Apotheker  zu  Rotenburg 
a.  N.,  verkauft  der  Stadt  M.  Reben  beim  langen  Ziel  zu  M.  um  454%  fl. 
PO.  S.  abg.  91. 

1548  Nov.  1.  Michel  Maurer,  gen.  Bopplin,  bekennt,  von  der  Stadt 
M.  unter  näheren  Bedingungen  deren  Hofgut  zu  Annenweiler  zu  rechtem 
Leiblehen  erhalten  zu  haben.    PO.  S.  92. 

1553  Mai  30  Markdorf.  Bisch.  Christof  v.  Konst.  giebt  dem  Bona- 
ventura Beuscher  als  Träger  der  Stadt  M.  zu  Lehen  1  Wiese,  6  Jauch. 
Acker,  Holz  u.  Feld,  gen.  Martinsreute.    PO.  S.  abg.  93. 

1553  Mai  31.  Derselbe  giebt  dem  Martin  Oschwald  v.  M.  als  Träger 
der  Liebfrauenkapelle  daselbst  den  Korn-  u.  Weinzehnten  zu  Heppach  zu 
Lehen.    PO.  S.  94. 

1555  Apr.  22.  Beatrix  v.  Fridingen,  geb.  v.  Göberg,  verkauft  der 
Stadt  M.  ihr  Haus  mit  Hofraite,  Baumgarten  u.  5  Stück  Reben  zu  Mö- 
gen weiler,  Weingärten  in  Neusatz,  in  der  Wasserfurch  u.  auf  der  Hard 
u.  2  Wiesen  in  Breitwiesen  um  1250  fl.    PO.  3  S.  abg.  95. 

1561  Mai  19.  Pet.  Beuscher  v.  M  verkauft  der  Stadt  M.  IV2  Jauch. 
Äcker  „hinder  dem  Kawu  das.  um  18  U  Pfg.  PO.  S.  des  Stadtammanns 
Bonavent.  Beuscher.  96. 

1563  Dez.  7.  Pet.  Hochrat,  Probst,  u.  die  Chorherren  von  Betten- 
brunn verkaufen  an  die  Stadt  M.  um  340  U  Pfg.  ihren  ewigen  Wein-  u. 
Bodenzins  im  Gesamtbetrage  von  23  Eimer  14  Quart  Wein  ab  einer 
grösseren  Anzahl  von  Weingärten  zu  M.    PO.  2  S.  abg.  97. 

1568  Nov.  11.  Äbtissin  Anna  u.  der  Konvent  des  Klost.  Baindt  ver- 
kaufen der  Stadt  M.  um  388  U  7  Schill.  6  Pfg.  ihre  ewigen  Bodenzinse 
im  Gesamtbetrage  von  12  U  18  Schill.  11  Pfg.  ab  einer  grösseren  Anzahl 
von  Liegenschaften  in  u.  um  M.    PO.  1  v.  2  S.  98. 


Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf.  m43 

1570  Jul.  10.  Christoph  Betz  jun.,  Stadtammann  zu  Überl.,  giebt  als 
von  der  Stadt  Überl.  verordneter  Lehenherr  aller  zum  Schloss  Ittendorf 
gehör.  Lehen  dem  Christoph  Pfister  als  Träger  der  Stadt  M.  den  kl. 
Zehnten  zu  Riedern  zu  Lehen.    PO.  S.  99. 

1572  Apr.  24.  Bischof  Mark  Sittigg  v.  Eonst.  giebt  dem  Gregorius 
Eberlin  als  Träger  der  Stadt  M.  zu  Lehen:  „die  bündt"  zu  Fischbach, 
Baumgarten  u.  2  Jauch.  Acker  daselbst.    PO.  S.  abg.  100. 

1575  Mai  31.  Amandus  Weissenrieter  zu  Altenburren  verkauft  an  M. 
die  sog.  Bühlwiese  ob  Vitzenweiler  um  20  fl.  rh.  PO.  S.  des  Obervogts  Maxi- 
milian Empser  zu  M.  101. 

1580  Nov.  3.  Michael  Baur  zu  Laimbach  verkauft  an  M.  eine  Wiese 
auf  dem  Sangerlin  um  24  fl.    PO.  S.  des  Gr.  Joach.  v.  Fürstenberg.    102. 

1581  Jun.  5.  Anna  Weissenrietterin ,  des  Hanns  Waybel  v.  Vitzen- 
weiler Witwe,  verkauft  an  M.  ihre  Wiese  auf  der  Viehweide  um  22  U 
Pfg.    PO.  S.  des  Stadtammanns  Joh.  Irssing  v.  M.  103. 

1590  März  22.  Gg.  Maurer  v.  Annen weiler  u.  seine  Ehefrau  Verena 
Beheimin  bekennen,  von  M.  auf  ihre  u.  ihrer  Kinder  Lebenszeit  den  städt. 
Hof  zu  Annenweiler  zu  Leiblehen  empfangen  zu  haben.  PO.  S.  abg.  104. 

1591  Jun.  30.  Die  4  Untergänger  von  M.  entsch.  einen  Streit  zw. 
der  Stadt  M.  u.  Val.  Moser  von  da  wegen  eines  Grabens  zu  Oberfisch- 
bach.   PO.  S.  des  Joh.  Irsing,  Stadtamm.  von  M.  105. 

1597  Okt.  13.  Friedr.  Humppiss  v.  Waltrambs  zu  Schonburg,  der 
von  Simon  u.  Jakob  Buoblein,  Bürg,  zu  M.  u.  Pfründnern  zu  Eonst.,  einen 
Rebgarten  im  Ettenhart  gekauft  hat,  anerkennt,  dass  die  nächsten  Ver- 
wandten der  Verkäufer  l/2  Jahr  lang,  die  Bürger  zu  M.  ein  weiteres  Jahr 
lang  ein  Zugrecht  auf  denselben  haben,  u.  verspricht,  wenn  er  ihn  nach 
diesen  lVi  Jahren  verkaufen  will,  ihn  zunächst  den  Bürgern  zu  M.  an- 
bieten u.  den  Kaufpreis  event.  durch  Schiedsleute  festsetzen  lassen  zu  wollen. 
PO.  S.  106. 

1598  Jul.  27.  Brgrmstr.  Val.  Weisshaupt,  Michel  u.  Hans  Specht, 
Gebr.,  u.  Balthus  Kopp,  als  Erben  des  f  Martin  Specht  von  M.  verkaufen 
an  die  Stadt  M.  1  Jauch.  Acker  am  Egelten  um  42  U  Pfg.  u.  eine  Wiese 
am  Espachgraben  um  21  flf  17  Schill.  6  Pfg.    PO.  S.  107. 

1603  Febr.  26.  Meersburg.  Bischof  Joh.  Gg.  v.  Konst.  giebt  dem 
Brgrmstr.  Jakob  Pfister  von  M.  als  Träger  der  Stadt  M.  zu  Lehen:  die 
Bündt  zu  Fischbach,  1  Baumgarten  u.  2  Jauch.  Acker  daselbst.  PO. 
S.  abg.  108. 

1609  Mai  15.  Mathae  Wiggenhauser,  dem  die  Stadt  M.  ihr  Hof  gut 
zu  Oberfischbach  auf  1  Jahr  geliehen,  verspricht  nebst  seinen  Bürgen  den 
im  Lehenbrief  vom  gleichen  Tag  aufgezählten  Verpflichtungen  nachzu- 
kommen.   PO.  S.  des  Stadtsecklers  Gregor  Eberlin.  109. 

1767  Dez.  20  Markdorf.  Joseph  Miller  von  M.  verkauft  der  Stadt  M. 
um  1300  fl.  Reben  in  der  Wangerhalde  u.  im  Rissein.  Pap.-Or.  S.  des 
Amtsverwalters  Jos.  Zachäus  Binder  von  M.  aufgedr.  110. 

1774  Apr.  22  Markdorf.  Thom.  Heggele  v.  M.  verkauft  der  Stadt  M. 
um  182  fl.  2  Jauch.  Wald  im  Brendlinstich.  Pap.-Or.  S.  des  Amtsverwal- 
ters Jos.  Zachaeus  Binder  v.  M.  aufgedr.  111. 


m44  ▼•  Woldeck. 


V.  Verwaltung  und  Rechtspflege. 

1411  Okt.  20  Markdorf.  Hans  Reimer  bekennt,  dass  ihm,  nachdem 
er  bei  der  Stadt  M.  so  in  Ungnaden  gefallen  war,  dass  ihm  das  Messner- 
amt abgenommen  wurde,  dasselbe  versuchsweise  auf  Wohl  verhalten  wieder 
übertragen  worden  sei.    PO.  S.  des  Stadtamm.  ülr.  Pfister.  112. 

1428  Jan.  23.  Paul  Schindelin,  Stadtammann  v.  Ravensburg,  beurk. 
eine  Erklärung  des  Hans  Bul,  dass  er  die  Orte  meiden  wolle,  welche  er 
nach  einem  mit  der  Stadt  M.  abgeschlossenen  Vergleiche  nicht  betreten 
soll.    PO.  S.  113. 

1446  Jun.  4.  Hans  Hogx  d.  jung.  v.  Mimmenhausen  wegen  Unfug 
gegen  Klosterfrauen  in  M.  gefangen  gesetzt,  aber  auf  Bitten  seiner  Freunde 
freigegeben,  schwört  Urfehde  unt.  Bürgschaft  s.  Vaters  Hans  Hogx  alt, 
des  Rudolf  Bindermaister,  Peter  Brune,  Hans  Schmid  v.  Mimmenhausen 
u.  Jos.  Mayer  v.  Neufrach.    PO.  2  S.  114. 

1475  Juli  8.  Urteil  des  Stadtgerichts  zu  M.  unter  dem  Vorsitze  des 
Stadtammanns  Melchior  Bicklin,  dass  Gallus  Fuchs  hinter  s.  Haus  gegen 
Gallus  Beck's  Haus  keine  Mistlege  haben  dürfe.    PO.  S.  des  Stadtammanns. 

115. 

1495  Nov.  20.  Bischof  Thom.  v.  Eonst.  legt  einen  Streit  zw.  Kustos 
u.  Kapitel  u.  der  Gem.  zu  M.  u.  dem  Leutpriester  Joh.  Eger  v.  Tbeu- 
ringen  wegen  Schmähreden  des  letzteren  gütlich  bei.  Eger  nimmt  seine 
Worte  zurück  u.  trägt  die  Kosten.    PO.  S.  116. 

1505  Juni  3.  Hans  Praendli,  Vogt,  Pet.  Oheim,  Stadtamm.,  u.  Jakob 
Praendli  jung  u.  Hans  Bomar  v.  M.  vertragen  in  Güte  Hans  Schmid  u.  s. 
gleich nam.  Sohn  von  Obertheuringen  u.  Mart.  Huber,  Ammann,  u.  Hans 
Hopplin  v.  Gangenweiler,  die  in  Irrung  u.  Spännen  gestanden,  einander 
geschlagen,  starke  Schmerzen,  Kosten  u.  Schaden  empfunden  u.  einesteils 
Glieder  verloren  haben.    PO.  S.  abg.  117. 

1510  Juni  26.  Prior  u.  Konvent  des  Karmeliter- Klost.  zu  Ravens- 
burg, revers.,  die  bei  ihrem  Haus  zu  M.  auf  städt.  Grund  u.  Boden  an- 
gelegte Mistlege  auf  Verlangen  der  Stadt  jederzeit  räumen  zu  wollen. 
PO.  2  S.  118. 

1551  Dez.  o.  T.  Monitorium  pcenale  der  päpstl.  Kanzlei  geg.  Joh. 
Schmid  v.  M.,  dessen  einstige  Ehe  mit  der  von  ihm  geraubten  Anna  Re- 
gulär v.  Bermatingen  betr.    Pap.-Kop.  119. 

1557  Aug.  19.  Ciriak  Müller,  Kronenwirt  zu  M.,  welchem  von  Vogt, 
Ammann  u.  Rat  zu  M.  gestattet  wurde,  einen  Gang  über  die  Strasse  u. 
gegen  die  Ratsstube  ein  „Cloac  oder  haimlich  gemach"  anzulegen,  ver- 
pflichtet sich ,  die  Anlage  auf  Verlangen  des  Rats  jederzeit  zu  entfernen. 
PO.  S.  120. 

1595  Apr.  12.  Hans  Konrat  Haebich,  fürstbischöfl.  Hofbaibier  zu 
Freising,  quittiert  der  Stadt  M.  den  Empfang  von  195  fl.,  welche  dieselbe 
seinem  f  Bruder,  dem  Kriegsmann  Hans  Haebich,  aus  Leibgedingsvertrag 
schuldete.    Pap.-O.  S.  des  Joh.  Irsing,  Stadtamm.  zu  M.  aufgedr.    121. 


Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf.  m45 

VI.  Spital  und  Sondersiechenhaus. 

1444  März  12.  Urteil  des  Stadtgerichts  M.  in  Sachen  der  Sonder- 
siechen daselbst  gegen  das  Gotteshaus  Ochsenhausen,  der  ersteren  Anspruch 
auf  Zahlung  eines  jährl.  Bodenzinses  von  1  Schill.  Pfg.  ab  einem  Wein- 
garten im  Liechtenberg  betr.  Dem  klagenden  Teil  wird  Beweis  auferlegt 
PO.  S.  des  Stadtamm.  Hans  Brendlin.  122. 

1476  Mai  14.  Gg.  Betz  u.  Hans  in  der  Schwendi  als  Pfleger  des 
Heiliggeistspitals  zu  M.  leihen  dem  Hans  Mög,  Bürg,  zu  M.,  4  Jauch.  Feld 
des  Spitals  in  den  „Reutenen"  als  Erblehen  unter  näheren  Bedingungen. 
PO.  S.  d.  Stadt  M.  123. 

1510  Sept.  17.  Hans  Katzenmayer,  Pfründner  im  Sondersiechenhaus 
im  Feld  zu  M.f  beurk.,  von  den  Pflegern  des  Hauses  die  20  flf  Pfg.  Erb- 
guts, die  ihm  auf  Ableben  seines  Bruders  Andr.  Katzenmayer  anfielen, 
vergütet  erhalten  zu  haben.    PO.  S.  des  Vogts  Hans  Braendlin  zu  M. 

124. 

1511  Dez.  22.  Paul  Stoll  zu  M.  verkauft  an  das  Spital  zu  M.,  ver- 
treten durch  die  Pfleger  Kasp.  Guttenmann  u.  Hans  Swennde,  seinen  Wald, 
gen.  Klöcklers  Reute,  u.  Wiesen  in  den  Reutenen.  (Kaufpreis  ist  nicht 
angegeben.)    PO.  S.  des  Stadtamm.  Jak.  Braendlin  v.  M.  125. 

1549  Aug.  20.  Anna  Molderichin,  welche  sich  mit  ihrem  Ehemann 
in  das  Heiliggeistspital  zu  M.  verpf rundet  hat,  verzichtet  nach  Ableben 
ihres  Mannes  gegen  100  fl.  rh.  auf  ihre  Pfründansprüche.  PO.  S.  des 
Stadtamm.  Christan  Walther  v.  M.  abg.  126. 

VII.  Kirchengut. 

1462  Apr.  13.  Pet.  Süss,  Bürg.  v.  M.,  verkauft  an  U.  L.  Frauen  zu 
Bettenbrunn  einen  Weingarten  im  Berner  um  30  flf  Pfg.  PO.  S.  abg.   127. 

1491  Febr.  23.  Hans  Hillensun,  gen.  Schwarzhans,  Bürg,  zu  M.,  ver- 
kauft an  Hrn.  Joh.  Drechsel,  Leutpriester,  u.  Bartholomä  Spaett  als  Pfleg, 
der  St.  Nikolauskirche  zu  M.  sein  Haus  nebst  Zubehör  daselbst  um  25  U 
Pfg.  für  den  Messner.    PO.  S.  des  Stadtamm.  Melch.  Bicklin  zu  M.    128. 

1492  Aug.  11  Konstanz.  Thomas,  Bischof  u.  Domprobst  zu  Kon  st., 
giebt  dem  Joh.  Haemmerlin  v.  M.  als  Träger  der  L.-Fr.-Kapelle  vor  der 
Stadt  M.  den  Korn-  u.  Weinzehnten  zu  Hegpach  zu  Lehen.    PO.  S.    129. 

1522  Jul.  26.  Bischof  Hugo  v.  Konst.  giebt  dem  Hans  Fselli  als 
Träger  der  L.-Fr.-Kapelle  vor  M.  zu  Lehen  den  Korn-  u.  Weinzehnten 
zu  Heppach.    PO.  S   abg.  130. 

1614  Nov.  10  Markdorf.  Abt  Gg.  v.  Weingarten  als  Patron  der  St. 
Georgenkaplanei  daselbst  u.  die  Stadt  M.  kommen  dahin  aberein,  dass  ein 
Rebgarten  zu  M.,  der  im  Jahr  1596  von  Raimund  Walch  gewes.  Amtmann 
der  Landgrafschaft  Neuenbürg  u.  seiner  Ehefrau  Katharina,  geb.  Klöck- 
lerin  der  gen.  Kaplanei  vermacht  wurde,  derselben  verbleiben  soll,  der 
Kaplaneiinhaber  aber  jährl.  statt  1  fl  in  Zukunft  10  flf  Pfg.  Steuer  be- 
zahlen soll,  wovon  jedoch  5  U  sofort  durch  Bezahlung  von  100  U  Pfg. 
abgelöst  werden.    PO.  2  S.  131. 

1709  Okt.  21  Markdorf.    Das  Gotteshaus  St.  Josef  u.  Brgrmstr.  Hans 


m46  v-  Woldeck. 

Jakob  Widemann  vertauschen  gegen  einander  2  Stück  Beben  zu  M.    PO. 
S.  des  Stadtamm.  Joh.  Christof  Scheyb.  132. 

1712  März  29  Meersburg.  Bischof  Joh.  Franz  v.  Konst.  beurk.,  dass, 
nachdem  Maria  Franziska  Weisshaubtin  das  Gotteshaus  St.  Joseph  zu  M. 
unter  der  Bedingung  zum  Universalerben  eingesetzt,  dass  dasselbe  die 
Weisshaupt.  Kapelle  in  baul.  Ehren  halten  u.  die  Kosten  der  von  der 
Erblasserin  gestifteten  Messen  tragen  soll,  diese  Lasten  von  der  Fabrik 
der  Pfarrkirche  zu  M.  gegen  Obergabe  von  2  Stück  Reben  in  der  Garr- 
widung  übernommen  worden  sind.    Pap.-O.  S.  aufgedr.  133. 

VIII.  Güterbesitz  von  Privaten  und  andere  privatrechtliche 

Urkunden. 

1321  Juni  10  Markdorf.  ülr.  Oswalt  v.  Markdorf,  Ritter,  beurk., 
dass  in  seiner  Gegenwart  Heinr.  Schluht  „der  nu  ist  bi  den  barfuzen  ze 
Costentz",  seine  Weingärten  am  Atzeinberg,  die  sein  rechtes  Marktrecht 
waren,  unter  näher.  Bedingungen  der  Schwester  Gese  Hortzin  aufgegeben 
hat.    PO.  S.  134. 

1404, Juni  19  Markdorf.  Albr.  u.  Heinr.  v.  Homburg  beurk.,  dass 
Äbtissin  n.  Konvent  des  Klost.  Paradies  verschied.  Bürgern  von  M.  den 
sog.  „Paradieseracker"  zu  M.  zu  Erblehen  gegeben  habe.  PO.  2  S.  abg. 
(Vidimus  dieser  Urk.  d.  d.  1495  Jul.  1  durch  Ulr.  Dinghofer,  Landrichter 
in  der  Grafschaft  Heiligen berg,  zu  Gericht  sitzend  beim  Dorfe  Beuren.) 

135. 

1405  März  6  Markdorf.  ülr.  Pfister  u.  Gen.  v.  M.,  welche  vom  Kl. 
Paradies  den  sog.  Paradieseracker  zu  einem  rechten  Zinslehen  nach  Markt- 
recht erhalten  haben,  einigen  sich  untereinander  über  die  Benützung  der 
verschied,  dazu  führenden  u.  dazu  gehörenden  Wege  u.  andere,  den  Acker 
betr.  Punkte.    PO.  2  von  3  S.  136. 

1405  März  12.  Urk.  v.  Äbtissin  u.  Konvent  des  Klost.  Paradies  in 
gl.  Betreff.    PO.  2  S.  137. 

1459  Febr.  15.  Wilhalm  Strebel,  alt,  Bürg,  von  Überl.,  verkauft  an 
Kasp.  v.  Bayer,  gesess.  zu  M.,  Baumgarten,  Grube  u.  Wiese  in  den  „Un- 
seldenu  zu  M.  um  100  ff  Hell.  PO.  S.  des  Klaus  Brendlin,  Stadtamm. 
zu  M.  abg.  138. 

1477  Apr.  26.  Das  obere  Stadtgericht  zu  Überl.,  unter  Vorsitz  des 
Stadtamm.  Hans  Selman,  erlässt  ein  Urteil  i.  S.  Cunrat  Rewlin  von  M. 
geg.  Jos.  Rudolf!  v.  Hersperg.  (Bestätigung  eines  zu  Siggingen  ergangenen 
Urteils.)    PO.  S.  139. 

1479  Febr.  18.  Jakob  u.  Hans  Brendlin,  Gebr.,  Vögte  u.  Amtleute 
des  Bischofs  v.  Konst  zu.  M.,  lassen  dem  Friedr.  v.  Paygera  5  Schill.  Pfg. 
u.  ein  Viert.  Pfeffer  (ein  vierdling  pfeffer)  jährl.  Bodenzinses  von  seinem 
Gut  zu  Unseiden  nach,  wogegen  er  dem  Stift  Konstanz  12  Schill,  jährl. 
Wachsgeldes  von  einer  Wiese  u.  2  Viert  Korns,  die  ihm  jährl.  von  einem 
Acker  zukommen,  überweist.    PO.  1  von  2  S.  140. 

1486  Nov.  15.  Ammann  u.  Rat  v.  M.  geben  dem  Kasp.  Klögkler  zu 
M.  Abschrift  eines  Urteilsspruchs  der  4  Untergänger  vom  Jahr  1482  üb. 
eine  zw.  ihm  u.  Konrat  Haini  strittige  Mistschütte.    PO.  S.  d.  Stadt  M. 

141. 


Die  Urkunden  des  Archivs  der  Stadt  Markdorf.  m47 

1505  Mai  10.  Ursula  Bsetzin  v.  M.  u.  Diethalra  v.  Payren  zu  Konst. 
verkaufen  dem  Jak.  Guttenmann  v.  M.  um  14  fl.  ihre  Fischgrube  in  Un- 
selden.    PO.  2  S.  142. 

1511  Jul.  17.  Die  4  Unterganger  von  M.  entsch.  einen  Streit  zw. 
Probst  Adam  v.  Waldsee  u.  Michael  Spiegier  von  M.  wegen  zweier  Mist- 
schütten u.  einer  Strasse  zw.  beiden  Weingärten  „am  rosstt.  PO.  S.  des 
Stadtamm.  Jak.  Brsendli  abg.  143. 

1516  Dez.  29.  Hans  Mysner  v.  M.  verkauft  an  Hans  Brotbeck  v.  M. 
1  Jauch.  Wald  im  Blasenberg  um  5  flf  Pfg.  PO.  S.  des  Stadtamm.  Se- 
bastian Öhem  v.  M.  144. 

1523  Apr.  18.  Jörg  v.  Schwarzach,  Bürg.  v.  Konst.,  u.  Andr.  Stoll, 
Bürg.  v.  M.,  verkaufen  an  Junk.  Hans  v.  Fr i dingen,  bischöfl.  Hofmeister 
u.  Vogt  zu  M.,  2  Weingarten  am  Liechtenberg  daselbst  um  280  fl.  Konst. 
Währ.    PO.  2  S.  145. 

1524  Okt.  15.  Barbara  Gesuosin,  Elsbeth  Hegerin  u.  Thoman  Gesuo 
von  M.  verkaufen  an  Hans  Opser  von  M.  einen  Wald  am  Gehrenberg  um 
40  fl.    PO.  S.  d.  Stadtamm.  Sebast.  Oheim.  146. 

1526  Apr.  30.  Die  4  Untergänger  von  M.  entsch.  einen  Streit  zw. 
den  Äbtissinnen  von  Baindt  u.  Hegpach  einer-  u.  Jörg  Opser  von  M.  an- 
derseits wegen  Wässerung  ihrer  Wiesen  „underm  Kilchberga.  PO.  S.  d. 
Stadtamm.  Seb.  Öheim.  147. 

1527  Jul.  2.  Dieselben  entsch.  einen  Streit  mehrerer  Bürger  von  M. 
wegen  eines  Feldes  bei  Allerheiligen.    PO.  S.  abg.  148. 

1528  Jun.  16.  Die  Äbtissin  v.  Hegpach  gestattet  den  Inhabern  des 
sog.  Paradieserackers  zu  M.  auf  ihrer  Hofraite  daselbst  Mist  zu  schütten 
u.  Rebstecken  zu  lagern.    PO.  2  S.  abg.  149. 

1532  Jun.  14.  Die  Pfleger  des  Hl. -Geistspitals  zu  Biberach  beurk. 
die  Ablösung  des  Weinzinses  (jährl.  3  Eimer)  von  einigen  Grundstücken 
zu  M.  durch  Michel  Rubins  u.  Hans  Fuchsen  Erben.  150. 

1534  Aug.  1.  Die  verordn.  Sechser  der  Bruderschaft  des  Domstifts 
Konst.  geben  gegen  anderweite  Bürgschaft  Liegenschaften  des  verst.  Hans 
Boner  zu  M.  frei,  die  ihnen  für  ein  Darleihen  von  200  fl.  an  den  verst. 
Hans  Klöckler  v.  M.  verpfändet  waren.    PO.  S.  abg.  151. 

1535  Juni  30.  Hans  Klöckh  zu  Rietheim  verkauft  dem  Hans  Rie- 
dernn  von  M.  4  Jauch.  Wald,  gen.  „des  tüfels  rütin",  um  24  fl>  u.  10  Seh. 
Pfg.    PO.  S.  des  Stadtamm.  Hans  Vellin  v.  M.  abg.  152. 

1536  März  2.  Jak.  Trüb  zu  M.  verkauft  an  den  Junk.  Hans  v.  Fri- 
dingen  zu  Hohenkrähen  2  Stück  Reben  in  den  Neusätzen  zu  M.  um  99  U 
Pfg.    PO.  S.  des  Stadtamm.  Hans  Vellin  von  M.  abg.  153. 

1540  Dez.  3.  Georius  Riff,  Pfarrer  zu  Theuringen,  beurk.  die  Ab- 
lösung von  Bodenzinsen  seiner  Pfarrei  von  Grundstücken  zu  M.  PO. 
S.  abg.  154. 

1550  Mai  24.  Prozessschrift  des  Stadtamm.  Cristan  Walther  v.  M. 
in  Streitsachen  des  Marckh  Sittich  v.  Emps  u.  der  Erben  des  f  Dietrich 
v.  Emps  zu  Hohen  emps  gegen  Martha  Ochsenbsechin  v.  M.   PO.  S.    155. 

1554  Jun.  25.  Christan  Mayer  v.  M.  verkauft  an  Christen  Bawknecht, 
Wolffg.  Müller  u.  Matheus  Geisen  v.  M.  einen  Fussteig  durch  sein  Gut 
im  Reissen  zu  ihren  Weingärten  um  3  fl.    PO.  S.  abg.  156. 


m48  v.  Woldeck. 

1584  Nov.  11.  Hans  Schaerer,  Pfarrer  v.  Theuringen,  beurk.  die  Ab- 
lösung von  Bodenzinsen  seiner  Pfarrei  von  Grundstücken  zu  M.  PO.  Se- 
kret-S.  d.  Stadt  Ravensburg  (deren  Rat  Eollator  der  Pfarrei  ist).    157. 

1593  März  2.  Job.  Wilb.  Kaut  v.  M.  verkauft  im  Auftrag  seines 
Vaters  Ambros.  Kaut,  Oberamtmann  der  Herrschaft  Rothenfels,  eine  Wiese 
der  Viehweide  um  25  fl.  rh.    PO.  S.  abg.  158. 

1597  Nov.  11.  Melchior  u.  Joh.  Jak.  Ostwind,  Gebr.,  Bürg,  zu  Konst., 
verkaufen  an  Brgrmstr.  Val.  Weisshaupt  v.  M.  ihr  eigen  Gut  „ob  der 
viechwaid«,  bestehend  aus  Haus,  Hofraite,  Bad  u.  Badhütte,  Speicher, 
Wiesen,  Äcker,  Baum-  u.  Krautgarten  u.  einer  Einfang  in  der  „Schwep- 
pina,  ferner  72  Jauch.  Wald  um  263  fl.    PO.  S.  abg.  159. 

1623  Febr.  26.  Schuldschein  der  Maria  Lenzin  v.  M.  gegen  Magda- 
lena Violin  daselbst  über  ein  Darlehen  von  60  fl..  Pap.-O.  S.  d.  Stadt- 
ainmanns  Christof  Peez  v.  M.  aufgedr.  160. 

1656,  1676,  1687,  1690,  1691,  1697,  1698,  1710,  1726,  1730,  1735, 
1736,  1737  Schuldscheine  von  Privaten.  161. 

1668  Sept.  29.  Anna  Maria  Handlinin,  geb.  Ernstin,  Witwe  des  Ferd. 
v.  Handel,  Oberkreiskommissarius  in  Schwaben,  Beisässin  zu  M.  verkauft 
um  800  fl.  an  Abt  Maurus  u.  den  Konvent  des  Benedikt.-Klost.  zu  Wib- 
lingen  ihren  Rebgarten  im  „Groler"  zu  M.    PO.  S.  abg.  162. 

IX.  Fremdes. 

1377  Nov.  30.  Markdorf.  Katharina  Brunin,  Bertolts  Brunen  von 
Waldsee  Tochter,  Witwe  des  Ruf  Büller  v.  M.,  verkauft  an  Jak.  v.  Hag- 
nau,  gesess.  zu  M.,  näher  beschrieb.  Güter  zu  Hevenkoven,  die  ihr  Ehe- 
mann von  Ritter  Heinr.  v.  Hermenstorff  gekauft  hatte,  um  100  U  Heller. 
PO.  2  S.  (worunter  das  des  Stadtamm.  Joh.  Gaessler  v.  M.).  163. 

1427  März  24.  Burkart  v.  EUerbach  zu  Ittendori  giebt  dem  Simon 
Amanu  zu  Waldsee  den  gr.  u.  kl.  Zehnten  zu  Riedern  zu  Lehen,  den  bis- 
her Anna  v.  Mosheim  inne  gehabt  hatte.    PO.  S.  abg.  164. 

1473  Jan.  22.  Jos.  Dorner  v.  Trutzenweiler  bekennt,  von  Konrad 
Rüwlin,  Tuchscheerer  v.  M.,  dessen  Hof  zu  Egenweiler  nebst  Zubehör 
unter  näher.  Bedingungen  zu  einem  „ewigen  erblehen  und  marckrehttt 
empfangen  zu  haben.    PO.  S.  abg.  165. 

1477  Dez.  5.  Konrad  Bunckhofer,  Stadtschreiber  zu  M.,  schlichtet 
Spänne  zw.  der  Gem.  Mögenweiler  u.  Hans  Stoll  d.  jung,  wegen  Trieb  u. 
Tratt.    Pap.-Cop.  166. 

1651  Febr.  25.  Ulr.  Heidenhofer  u.  Joach.  Besserer,  beide  Brgrmstr. 
u.  Heiliggei8tspitalspfleger  von  Ravensburg  zählen  auf  erstatt.  Gebühr  von 
der  Leibeigenschaft  des  Spitals  los:  Agatha  Eggin,  ehel.  Tochter  des  Thom. 
Egg  u.  der  Kathar.  Köppin  v.  Bavendorf  u.  ihre  mit  Jak.  Dickh  v.  Eben- 
wyl  ehel.  erzeugt.  Kinder  Bened ,  Agatha,  Marie  u.  Anna.   PO.  S.  ab.   167. 

1691  Okt.  3  Meersburg.  Bisch.  Marq.  Rud.  v.  Konst.  schlicht.  Streitig- 
keiten zw.  Witwe  Maria  Elisab.  Hundtpissin  v.  Waldrams  zu  Brochen- 
zell,  geb.  v.  Westemach,  u.  Marq.  Jak.  Hundtpiss  v.  Waldrams  zu  Siggen 
weg.  Gütern  zu  Brochenzell,  Kappel  u.  Siglishofen.  Pap.-Or.  S.d.  Bisch, 
u.  beider  Streitteile  aufgedr.  168. 


IV. 
Arehiyalien  ans  Orten  des  Amtsbezirks  Bühl, 

verzeichnet  von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission 
Pfarrer  Reinfried  in  Moos.1) 


I.  Alschweier. 

Gemeinde.2) 

1770  Okt.  8  Otters weier.  Vergleich  zw.  Ottersweier  u.  Kappel- Windeck 
einer-  u.  Bühl  anderseits,  den  Holzgenuss  aus  den  Windeckischen  Wal- 
dungen betr.    Abschr.  1. 

1775  Okt.  25  Karlsruhe.  Markgr.  Karl  Friedrich  bestät.  einen  Ver- 
gleich zw.  der  Gem.  Kappel  einer-  u.  der  Bürgersch.  zu  Bühl  (Oberbrück) 
u.  Alschweier  (Kappler  Seite)  anderseits,  Waidrechte  auf  dem  Distrikte 
am  Altengraben  betr.    Abschr.  2. 

1780  März  27.  Vergleich  zw.  der  Gem.  Bühl  u.  Alschweier,  stritt. 
Gemarkungsgrenzen  betr.    Pap.-Or.  3. 

1782  Mai  23.  Vergleich  zw.  der  Gem.  Bühl,  Kappel- Windeck  u.  Al- 
schweier üb.  die  Verteilung  eines  am  sog.  Alten -Graben  bisher  öde  ge- 
legenen noch  unverteilten  Almendstückes.    Abschr.  4. 

1782  Nov.  6.  Hofratsdekret,  i.  S.  der  Gem.  Bühl  gegen  sämtl.  Neben- 
orte des  Amtes,  die  Befreiung  der  letzteren  von  der  durch  früheres  Ur- 
teil ihnen  auferlegten  Beitragspflicht  z.  Landstrassenbau  betr.  Abschr.  5. 

1796  Jan.  20.  Revers  des  Oberamts  Iberg  an  die  Gem.  Alschweier, 
wornach  letzterer  aus  den  freiwillig  übernommenen  Frohndleistungen  an 
dem  Landstrassenbau  keinerlei  Präjudiz  erwachsen  soll.  6. 

1802  Juni  2.  Gericht!.  Vergleich  zw.  den  Gem.  Alschweier  u.  Bühler- 
thal,  die  Banngrenzen  in  den  Distrikten  Segersbosch  u.  Kessler,  sowie 
Zehntgerechtigkeiten  betr.  7. 


*)  Leider  müssen  wir  eine  andere  sehr  verdienstliche  Arbeit  des  Hrn. 
Verfassers:  „Regesten  zur  Geschichte  der  Stadt  Bühl"  zurückstellen,  da 
nach  Beschluss  der  Kommission  zunächst  die  Archivberichte  veröffentlicht 
werden  sollen,  jene  Regesten  aber  auch  neben  dem  Ungedruckten  auch 
alle  gedruckten  Nachrichten  berücksichtigen.  —  *)  Vgl.  die  Regesten  über 
Alschweier  in  der  Zeitschr.  XXIV,  425. 

Mit.  d.  bad.  bist.  Korn.  No.  9.  M4 


m50  Reinfried. 

II.  Balzhofen.1) 

Gemeinde. 

1412  Juli  22.  Papst  Johannes  XXII.  inkorporiert  die  Pfarrei  Vim- 
buch  der  Abtei  Schwarzach.  Dazu  Vidimus  des  Bisch.  Wilh.  v.  Strass- 
burg  v.  23.  Juni  1413.  Deutsche  Übersetzung  des  im  6.L.A.  aufbewahrten 
Originals.  1. 

1061,  1682,  1703,  1714,  1761,  1769,  1785,  1812.  GeschichÜ.  Notizen 
u.  Auszöge  aus  kirchl.  Visitationsprotokollen,  die  Kapelle  u.  die  Schule 
zu  Balzhofen  betr.  2. 

1733  Nov.  4.  Hauptquartier  Lichtenau.  Jaques  Duc  de  Fitz-James 
de  Berwik,  Pair  u.  Marschall  v.  Frankreich,  Gouverneur  der  Stadt  Strass- 
burg  u.  Kommandant  der  französ.  Armee  in  Deutschland,  verbietet  unter 
Todesstrafe  den  Soldaten  die  Plünderung  des  Dorfes  Balzhofen,  da  die 
Abtei  Schwarzach  u.  deren  Gebiet  unt.  französ.  Schutz  genommen  ist.    3. 

1751  Apr.  14.  Die  Schwarzach.  Amtskanzlei  bestät.  ein  Übereinkom- 
men der  Bürgerschaft  zu  Balzhofen,  die  Anlegung  von  mehreren  öden 
Plätzen  zu  Wiesen  betr.  4. 

1767-1785.    Rechnung  üb.  den  Balzhof.  Kappellenfond.  5. 

1773  März  3  Karlsruhe.  Erlass,  die  Befreiung  der  Gem.  Oberbruch, 
Balzhofen,  sowie  der  übrig.  Ortschaften  des  Amtes  Schwarzach  vom  Zeller 
Mühlzwang  betr.  6. 

1798  Sept.  18.  Abt  Hieronymus  v.  Schwarzach  erlaubt  der  zum  Abts- 
stab gehör.  Gem.  Balzhofen  den  Neubau  einer  Hanfglaul  mit  drei  Stam- 
pfen an  der  Laufbach  geg.  einen  jährl.  Wasserzins  von  6  h\  7. 

1802  ff.    Jüngere  Akten  u.  Urkunden.  8. 

III.  Stadt  Bühl. 

Kathol.  Pfarrei. 

1665.  Auszug  aus  den  Annalen  des  Jesuitenkollegiums  zu  Baden,  die 
Einführung  der  Bruderschaft  vom  guten  Tode  in  der  Bühler  Pfarrkirche 
betreffend.  1. 

1666.  Beginn  der  Einträge  der  kirchl.  Standesbücher  mit  geschieh tl. 
Bemerkungen.  2. 

1683  Dez.  9.  Zwei  Papierzettel  aus  erbroch.  Altarsteinen,  wornach 
diese  vom  Abt  Gallus  Wagner  v.  Schwarzach  konsekriert  u.  mit  Reliquien 
der  hl.  Rufina  versehen  wurden.  3. 

1683—1801.  Ablassbreven  für  die  Bühler  Pfarrkirche  u.  die  dort 
Bruderschaft.    OP.  4. 

1687  Sept.  29.  P.  Phil.  Willmann,  Rekt.  des  Jesuitenkollegiums  zu 
Baden,  vergleicht  sich  unt.  Zustimmung  des  Provinzials  mit  dem  Land- 
kapitel Ottersweier  wegen  der  sog.  Ingr essgebühren.    Pap.-Or.  2  S.    5. 

1708.  Catalogus  Congregationis  domini  nostri  in  cruce  agonizantis 
pro  parochia  Bühlensi,  mit  Verzeichnis  der  Gutthäter  der  Bühler  Pfarr- 
kirche u.  der  Bruderschaft.  6. 


*)  Vgl.  die  Regesten  über  Balzhofen  in  der  Ztschr.  XXIV,  464. 


Archivalien  ans  dem  Amtsbezirke  Bühl.  m51 

1718.    Zehnt-Renovation  des  Bühler  Kirchspiels.  7. 

1722.    Erneuerung  der  Bühler  Almosengefalle.  8. 

1723—1812.  Amts-  u.  Gemeindeberichte,  markgr&fl.  Erlasse  u.  Ur- 
teile des  Hof-  u.  Oberhofgerichts,  den  Pfarrhaasbau  zu  Bühl  betr.     9. 

1731—1800.  Allg.  Verordnungen  des  bischöfl.  Ordinariats  zu  Stras- 
burg. 10. 

1733  Juni  15.  Herrschaftl.  Reskript,  betr.  den  Hauszins  für  den 
Pfarrer  zu  Bühl.  11. 

1742.  Erneuerung  der  Güter  u.  Gülten  der  St  Peters-  u.  Paul-Pfarr- 
kirche zu  Bühl  12. 

1745.  Statuta  yener.  Capituli  Otterswirani  Diöc.  Argent.  Argentinae 
typis  J.  F.  le  Roux.  13. 

1755  Dez.  24.  Authentik  über  eine  Kreuzpartikel  für  die  Bühler 
Pfarrkirche.  14. 

1758  Mai  24.  Stiftung  der  Meyer' sehen  Kaplanei  für  die  Bühler 
Pfarrkirche  u.  markgräfl.  Bestätigung  derselben.    Abschriften.  15. 

1760—1778.    Bühler  Spital-  u.  Almosenrechnungen.  16. 

1761  Sept.  18.  Lagerbuch  üb.  die  der  hl.  Kreuzpfründe  zu  Bühl  ge- 
hörigen Gefalle  u.  Güter.  17. 

1763  Apr.  29  Strassburg.  Dismembrations-  u.  Erektionsurkunde  der 
Pfarrei  Bählerthal,  wornach  von  dem  Bühler  Pfarranteile  (nördl.  der  Bül- 
lot)  123  Familien  u.  von  dem  Kappler  (südl.  der  Büllot)  ungefähr  gleich- 
viel zu  einer  neuen  Pfarrei  vereinigt  werden,  für  welche  die  seitherige 
Filialkirche  St.  Michael  zur  Pfarrkirche  erhoben  wird.  Ausgest.  v.  Weih- 
bischof Tus8anus.    Abschr.  18. 

1765.  Gesang-  u.  Betbuch  der  Bühler  Pfarrei  von  Baltas.  Sartor.  S.  J. 
Pfarrer  daselbst.    Rastatt.    Mit  kulturhist.  Notizen.  19. 

1771  Juli  3.  Vergleich  der  Zehntherren  in  Betr.  des  Neubaus  der 
Bühler  Pfarrkirche.    Abschr.  20. 

1773  o.  T.  Konzept  der  Grundsteinsurkunde  üb.  den  Neubau  des 
Schiffes  der  Pfarrkirche.  Abdr.:  Beschreibung  der  alten  u.  neuen  Pfarr- 
kirche zu  Bühl.    (Karlsr.  1877)  S.  9  f.  21. 

1774  Juli  20  Rom.  Papst  Clemens  XIV.  bestät.  die  Neuerrichtung 
der  Konfraternität  de  bona  morte  in  der  Pfarrkirche  zu  Bühl.    OP.    22. 

1780  Mai  24  Strassburg.  Generalvikar  Tussanus ,  ep.  Arathensis,  er- 
teilt der  Jos.  Mayer'schen  Kaplaneistiftung  die  kanon.  Bestätigung.  Pap.- 
Orig.  23. 

1783  Apr.  29  Strassburg.  Erektionsurkunde  der  aus  den  Ortschaften 
Neusatz-Waldmatt  gebildet.  Pfarrei  Neusatz.    Pap.-Or.  24. 

1790.    Statistik  der  Bühler  Pfarrei  von  Pfr.  Joh.  Bapt.  Gemm.   25. 

1802  Okt.  11  ff.    Jüngere  Urkunden  u.  Akten.  26  ff. 

IV.  Bühlerthal.*) 

Pfarrei. 

1708,  1768,  1824.  Erneuerungen  üb.  die  der  St.  Michaels-  u.  Wende- 
linuskirche zu  Bühlerthal  eigentüml.  Gefälle,  Güter  etc.    3  Bde.        1. 

*)  Vgl.  die  Regesten  über  Bühlerthal  Ztschr.  XXVII,  120—122. 

M4* 


m52  Reinfried. 

1709  ff.    Kapeüenfondsrechnungen.  2. 

1763  Febr.  3.  Die  Bürgerschaft  von  Bühlerthal  verpflichtet  sich,  zur 
Pfarrkompetenz  der  neu  zu  errichtenden  Pfarrei  200  fl.  u.  15  Klaft.  Brenn- 
holz ans  den  Gemeindewaldungen  beizutragen,  sowie  die  Kosten  des  Kirchen- 
und  Pfarrhausbaues  zu  übernehmen.    Abschr.  3. 

1763  Apr.  29.  Erectionsurkunde  der  Pfarrei  Bühlerthal,  ausgefertigt 
von  Weihbischof  Tußanus  v.  Strassburg.    Abschr.  4. 

1763.    Anfang  der  kirchl.  Standesbücher.  5. 

1800  Aug.  18.  Die  Gem.  Bühlerthal  verspricht  zu  der  von  Pfr.  Burk. 
Deimling  u.  den  Fritz'schen  Geschwistern  gemachten  Eaplaneistiftung  von 
2000  fl.  jährl.  100  fl.  u.  2  Klaft.  Holz  beizutragen.    Abschr.  6. 

1804  ff.    Jüngere  Akten  u.  Urkunden.  7. 

V.  Grefern. 

Gemeinde. 

1776  Aug.  1  u.  1784  Okt.  1.  Zwei  Protokolle  üb.  die  ümlochung 
eines  der  Gem.  Grefern  von  Alters  her  zugehör.  Viehwegs. 

VI.  Herrenwiese. 
Pfarrei. 

1752  Sept.  21  Strassburg.  Joh.  Franciscus,  Episc.  Uranopolitanus, 
Generalvikar  u.  Official  zu  Strassb.,  übergiebt  die  Pastoration  der  Orte 
Herrenwiese,  Hundsbach,  Gresbach,  Biberach  u.  Raumünzach,  zus.  etwa 
300  Einwohner  zählend,  den  Franziskaner-Rekollekten  der  Residenz  Fre- 
mersberg  derart,  dass  sie  alle  Vierteljahr  einen  ihrer  Patres  alternative 
in  einem  der  gen.  Orte  residieren  lassen.    Abschr.  1. 

1818  Apr.  8  Karlsruhe.  Dotationsurkunde  für  die  Pfarrei  Herren- 
wiese (mit  Hundsbach),  deren  Einkünfte  auf  525  fl.  nebst  freier  Wohnung 
veranschlagt  sind.  2. 

VII.  Kappel-Windeck. 
Gemeinde. 

1516.  Erneuerung  der  Ordnung  des  Hägenichwaldes  mit  Zusätzen 
von  1539  u.  1650.    6  Bl.  Perg.  u.  Abschr.  1. 

1555.  Auszug  aus  einem  Urteil  des  Reichskammergerichts  i.  S.  der 
Gem.  Oberbruch,  Henchhurst,  Balzhofen  geg.  Jak.  v.  Windeck,  Berech- 
tigung am  Hägenichwald  betr.    Vidim.  Abschr.  2. 

1698.  Auszug  aus  dem  Orten.  Stockurbar,  die  Waldgerechtigkeiten 
für  die  Gem.  Ottersweier  u.  Lauf  betr.    Abschr.  3. 

1714.  Auszug  aus  dem  Waldgerichtsprotokoll,  den  Klotzberg  betr. 
Abschrift.  4. 

1732  Juli  17.  Urteil  des  bad.  Hofgerichts  i.  S.  der  Gem.  Oberbruch 
contra  Balzhofen,  die  Benützung  des  sog.  Bännleins  im  Waldhägenich 
betr.    Abschr.  5. 

1737  ff.  Aktenstücke  üb.  die  Linde  auf  dem  Eappler  Kirchenplatz, 
früher  die  „Kaiserlinde"  genannt.  6. 

1742  Juli  10.  Bad.  Hofratsdekret,  die  Beforstung  u.  Verwaltung  des 
Hägenichs  betr.    Vid.  Abschr.  7. 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Bohl.  m53 

1745  Aug.  26.  Grabenordnung  für  die  am  Hägenichwalde  berechtigten 
Gemeinden.    Abschr.  8. 

1763-1766.  Rechnung  üb.  den  Neubau  der  Pfarrkirche.  1  Bd.  Fol  9. 

1764  Apr.  29.  Die  Abholzung  des  Klotzberges  wird  der  Gem.  Kap- 
pel  untersagt.    Pap.-O.  10. 

1766—1770.    Ottersweierer  Waldgerichtsprotokolle.    Abschr.      11. 

1768  März  23.  Hofratsdekret,  Verwaldung  u.  Beforstung  des  Wald- 
hägenichs  betr.    Pap.-O.  12. 

1769.  Zwei  Eingaben  der  Gem.  Eappel  an  den  Markgrafen,  Eigen- 
tumsrechte an  den  Klotzbergwald  betr.    Abschr.  13. 

1770  Okt.  8.  Vergleich  zw.  Kappel  u.  Ottersweier  einer-  u.  Bühl 
anderseits,  Beholzungsrechte  in  den  Windeck.  Waldungen  betr.  Abschr.  14. 

1772  Okt.  19.  Bericht  des  Amtes  Bühl  an  die  markgräfl.  Regierung, 
den  Waldhägenich  u.  dessen  Verteilung  betr.    Pap.  lib.  15. 

1791  Sept.  24.  Vermessungs-  u.  Aussteinungsprotokoll  üb.  den  Wald- 
hägenich zw.  den  beid.  Kirchspielen  Ottersw.  u.  Kappel- Wind.  Pap.  lib.  16. 

1791  Okt.  6.  Teilungs-Instrument  üb.  den  Waldhägenich  für  die  Gem. 
Kappel.    Abschr.  17. 

1796  Juni  11.  Memorial  der  vier  abtstäb.  Gem.  Henchhurst,  Ober- 
bruch, Balzhofen  u.  Oberweier,  ihre  Eigentumsrechte  am  Waldhägenich 
betr.    Ebenso  v.  2.  Juli  1802.    Pap.  lib.  18. 

1813  ff.    Jüngere  Akten  u.  Urkunden. 

Pfarrei. 

0.  D.  15.  Jhrdt.?  Bart  v.  Züttern,  Kirchherr  zu  Kappel,  u.  Haitz 
Ackermann  zu  Krutenbach,  Kirchenschaffner,  erhalt,  von  Kätherin,  Hrn. 
Hansen  Brudbachs  Witwe,  6  Schi.  4  Pfg.  jährl.  Gült  zu  einer  Jahrzeit 
für  die  Stifterin  u.  deren  Mann.  Davon  sollen  fallen  1  Schi,  in  die  Kirchen- 
fabrik, 1  Schi,  dem  Lütpriester,  1  Schi.  St  Silvest-Pfründ,  1  Schi,  an 
hl.  Kreuzpfründe,  1  an  St.  Niclauspf runde,  1  an  St.  Erhartspfründe, 
die  4  Pfg.  an  den  Mesener;  „der  soll  zwo  brinnende  kertzen  von  unser 
frouen  wachss  alle  jarzitten  vff  das  grab  stellen".    Abschr.  1. 

1445  Dez.  7.  Das  bischöfl.  Hofgericht  entsch.  e.  Streit  zw.  der  Gem. 
Kappel- Windeck  u.  der  Kirchenfabrik  das.,  Baupflicht  zum  Glockenturm 
der  neuen  Kirche  u.  Unterhaltg.  der  Kirchhofmauer  betr.  Vid.  Abschr.  2. 

1452—1739.  Notizen  u.  urkundl.  Auszüge,  das  Patronatsrecht  des 
Kollegiatstifte8  zu  Baden  üb.  die  Kirche  zu  Kappel- Windeck  btr.         3. 

1774  Aug.  30.  Niclaus  Schnider,  Kapl.  der  St.  Nicol.- Pfründe  zu 
Kappel,  überträgt  dem  Clausen  Korigel  der  St.  Niclausenpfründ  Eigengut 
zu  Oberrod  im  Ried  zu  einem  Erblehen  geg.  10  Viert  jährl.  Korngült  u. 
1  Kapaun.    Abschr.  4. 

1577.  Auszug  aus  der  Erneuerung  üb.  die  Pfarrgefälle  zu  Kappel.  5. 

1695.    Taufbuch  der  Pfarrei.  6. 

Circa  1700.    Schulmeister-  u.  Messnergefälle.  7. 

1717  Dez.  6.  Joh.  Schauberg,  Erzpriester  des  Landkap.  Ottersweier, 
berichtet  an  das  bischöfl.  Ordinariat  üb.  die  von  der  Filialgem.  Altschweier 
neuerbaute  Kapelle.    Abschr.  .  9, 


m54  Reinfried. 

1722.  Verzeichnis  der  an  förstl.  Hofkammer  geschickten  Aktenstücke, 
den  Kauf  der  Hüfflischen  Güter  durch  Baden  betr.  9. 

1747—1803.  7  Ablassbreven  für  die  Pfarrkirche  n.  die  Herz -Jesu- 
Bruderschaft  zu  Eappel.    OP.  10. 

1761  Apr.  23.    Visitationsprotokoll  üb.  die  Pfarrei.  11. 

1768  Noy.  27.    Kirchen-  u.  Gottesdienstordnung  zu  Eappel.       12. 

1771—1781.    Authentiken  üb.  Reliquien  von  Heiligen.   Or.  Pap.   13. 

Gefällrenovation  üb.  U.-L.- Fr.  -Fabrik  St.  Erhart,  St.  Maria  Magda- 
lena u.  hl.  Ereuz-Brudersch.-Pfründe  zu  Eappel.    1  Bd.  Fol.  14. 

VIII.  Lauf. 
Pfarrei. 

1783—1807.  Kaufbriefe  üb.  Erwerb  von  Grundstücken  zum  Pfarr- 
hausbau.    Pap.-O.  1. 

1787  Febr.  8.  Joh.  Jak.,  Weihbischof  u.  Generalvikar  zu  Strassburg, 
stellt  die  Errichtungsurkunde  der  Pfarrei  Lauf  aus.    Pap.-O.  S.         2. 

1787  Juni  6.  Inkorporation  von  zehn  Laufer  Haushaltungen  in  die 
Pfarrei  Lauf.    Pap.  Abschr.  8. 

1787.  Anniversarbuch  der  Pfarrei  Lauf,  angelegt  von  P.  Leopold  Egle, 
mit  Notizen  üb.  den  Kirchenbrand  von  1771  u.  den  Rheinübergang  der 
Franzosen  bei  Kehl  ao.  1796.  4. 

1787.    1  Fasz.  üb.  die  Errichtung  u.  Dotation  der  Pfarrei  Lauf.    5. 

1797  ff.    Eirchl.  Standesbücher.  6.    7. 

IX.  Leiberstung. 

Gemeinde. 

1471  Okt.  30.  Dorfspruch  von  Leiberstung.  Jorge  v.  Bach,  d.  Alt1), 
u.  Konr.  v.  Bach  besetzen  als  Bau-  u.  Grundherren  zu  Leiberstung  altem 
Herkommen  gemäss  das  dort.  Gericht  mit  12  neuen  Richtern,  die  mit  Zu- 
ziehung der  früheren  nach  ihrem  Eide  den  rechtl.  Spruch  thun,  wie  es 
von  Alters  her  zu  Leiberstung  bis  auf  sie  gekommen  ist.  Betr.  Zwing 
u.  Bann,  Gericht,  Wald-  u.  Weidgerechtigkeit,  Weg  u.  Steg,  Güterver- 
kauf, Frevel,  Pfändung,  Zins  u.  Gülten.    Begl.  Abschr.  1. 

1486  Sept.  13.  Schultheiss  u.  Gericht  zu  Baden  geben  einen  Schieds- 
spruch zw.  dem  Joh.  Bürbaum,  Schaffner  des  Klost.  zu  Schwarzach,  u. 
der  Gem.  Leiberstung,  Steinbacher  Amts,  wornach  auf  erhobene  Kund- 
schaft von  5  Zeugen  der  Gem.  Leiberstung  das  Recht  verbrieft  wird,  alt. 
Herkommen  gemäss  im  Abtsmuhrwald ,  der  des  Gotteshauses  Schwarzach 
Eigentum  ist,  von  St.  Adolfstag  bis  St.  Michaelsnacht  mit  ihrem  Vieh 
einzufahren.    Vid.  Abschr.  2. 

1569  Mai  11  Baden.  Markgr.  Philibert  v.  Baden  entsch.  eine  Streit- 
sache zw.  den  Heimburgen,  Vierleuten  u.  der  Gem.  zu  Leiberstung  ein- 
seits  u.  dem  Abt  Martin  von  Schwarzach  anderseits,  Waid-  u.  Waldrecht 
der  Gem.  L.  betr.    Vid.  Abschr.  3. 


!)  Über  diesen  Jörg  v.  Bach,  den  Älteren,  vgl.  J.  Mone,  Quellen- 
sammlung zur  bad.  Landesgeschichte  III.  Bd.,  S.  209. 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Bühl.  m55 

1666  Dez.  1.  Memorial  der  Heimburgen,  Vierleute  u.  der  gesamten 
Bürgerschaft  des  Dorfes  zu  Leiberst,  Amts  Steinbach,  an  den  Markgrafen, 
Weidrechte  im  Abtsmuhrwald  betr.    Vid.  Abschr.  4. 

1754.    Urbar  der  Gem.  Leiberstung.    1  Bd.  Fol.  5. 

1764.    Beginn  der  Leiberst  Heimertumsrechnangen.  6. 

1796  Juni  28  Karlsruhe.  Urteil  des  bad.  Hofgerichts,  streitige  An- 
sprüche des  Klost.  Schwarzach  u.  der  Gem.  L.,  den  Wolfshag  betr.    7. 

X.  Moos. 

Gemeinde. 

1489  Aug.  20.  Schiedsspruch  von  4  erbet.  Tädingslenten  in  einer 
Streitsache  zw.  Abt  Job.  v.  Schwarzach  u.  der  Gem.  Moos,  die  Festsetzung 
ihres  Waidbezirks  betr.    Abschr.  1. 

1724  Apr.  19.  Verding  der  Gem.  Moos  mit  Schwarzacher  Zimmer- 
leaten,  Reparationen  am  Langhaus  u.  Turm  der  dort.  Kirche  betr.    2. 

1732  Juli  16  Lichtenau.  Vergl.  zw.  dem  Gotteshause  Schwarzach  u. 
den  fünf  Heimburgertümern  Lichtenau,  Schwarzach,  Ulm,  Greffern,  u.  Moos, 
wornach  ersterm  von  dem  sog.  Fünfheimburgerwald  die  Warmersbrucher 
Viehweide,  die  grosse  Hesseisfirst  u.  der  Ortswinkel,  letzterem  die  Sche- 
rersbänd,  die  kl.  Hesseisfirst  u.  das  Reifenwörth  eigentuml.  zufallen  sollte. 
Abschr.  3. 

1750  März  24  Juni  8,  23.  Gericht!.  Augenschein,  Zeugenverhör  u. 
Bescheid  des  Klosteramtes  Schwarzach  i.  S.  der  Gem.  Moos  geg.  die  Mit- 
genossenschaft, die  Grenzen  der  Mooser  Gemarkung  geg.  den  Fünfheim- 
burger  Wald  betr.    Pap.-Heft.  4. 

1751  Sept.  2.  Verordnung  der  Schwarzacher  Kanzlei  üb.  Trift  u. 
Weid  der  Gem.  Ulm  im  Siggenasch  u.  auf  der  Hurst.    Abschr.  5. 

1760  Nov.  17.  Mandat  des  Kammergerichts  zu  Wetzlar,  Wahrung  des 
durch  No.  4  zuerkannten  Almendbesitzes  der  Gem.  Moos  betr.  Abschr.  6. 

1761  Apr.  30.  Bisch.  Strassburg.  Visitationsprotokoll  üb.  die  Kirche 
n.  Schule  zu  Moos.    Abschr.  7. 

1762  Apr.  28.  Vergleich  zw.  der  Gem.  Moos  u.  den  übrig.  Mitge- 
nossen des  FünfheimburgerwaJdes.  8. 

1764  Febr.  Rüggerichtsordnung,  die  Aufnahme  der  Bürger,  das  Hei- 
raten, den  Wanderzwang  bei  den  Handwerksleuten  im  Abtsstab  Schwarzach 
u.  dgl.  betr.    Abschr.  9. 

1779  Febr.  6.  Bürgermeisterordnung  für  die  Gem.  des  Abtsstabes 
Schwarzach,  Verwaltung  des  Gem.- Vermögens  betr.    Abschr.  10. 

1780  Sept.  1.  Klageschrift  an  das  Reichskammergericht  i.  S.  des 
Landgr.  zu  Hessen -Darmstadt  u.  Grfh.  zu  Hanau-Lichtenberg  geg.  die  4 
Schwarzach.  Heimburgertümer  Moos,  Greffern,  Schwarzach  u.  Ulm,  welche 
„mit  gewaltsam.  Störung  des  allgem.  Landfriedens,  400  Mann  stark,  sämtl. 
mit  Wehr  u.  Waffen  versehen,  im  verfloss.  Jahre  in  den  Fünfheimburger- 
wald  eingefallen  sind  u.  das  für  die  Beamten  der  Bauherrschaft  bestimmte 
Holz  hinweggenommen  haben".  Mit  Auszügen  aus  dem  Waldspruch  von 
1538.    Ein  Pap.-Heft.  11. 

1780  Nov.  6.    Mandat  des  kaiserL  Kammergerichts  zu  Wetzlar,  wo- 


m56  Beinfried. 

durch  den  Tier  abtstäb.  Heimborgertümern  bei  10  M.  Gold  verboten  wird, 
den  Grfn.  v.  Hanau -Lichtenberg  in  seinen  Gerechtsamen  üb.  den  Ffinf- 
heimburgerwald  zu  torbieren.  12. 

1784—1788.  Verschied.  Aktenstücke,  den  Neubau  der  Kirche  zu 
Moos  betr.  13. 

1785.    Glockenrechnung.    (Mathäus  Edel  zu  Strassburg.)  14. 

1787  Okt.  3  u.  14  Moos.  Übereinkommen  der  fünf  Heimburgertümer 
Moos,  Schwarzach,  Ulm,  Greifern  u.  Scherzheim,  die  Urbarmachung  öder 
Plätze  im  Genossenschaftswald  betr.  15. 

1789  Aug.  26.  Bittschrift  der  vier  abtstäb.  Gem.  Schwarzach,  Moos, 
Ulm  u.  Greifern  an  den  Markgr.  Karl  Friedrich  um  Intervention,  die  Be- 
schädigung des  Genossenschaftswaldes  von  Seiten  der  Herrschaft  Hanau- 
Lichtenberg  u.  des  Heimburgertums  Scherzheim-Lichtenau  betr.    Abschr. 

16. 

1790  Nov.  3.  Schulordnung  des  Abtes  Hieronymus  für  die  beiden 
Stäbe  Schwarzach  u.  Yimbuch.    Pap.-O.  17. 

1794  Sept.  6.  Belochungsprotokoll  üb.  die  Gemarkungsgrenzen  zw.  den 
Gem.  Moos  u.  Hildmannsfeld.    Abschr.  18. 

Pfarrei. 

1325  März  30.  Heinr.  v.  Rüdersbach,  ein  Edelknecht  u.  Dienstmann 
des  Klost.  Schwarzach,  übergiebt  schenkungsweise  per  porrectionem  ca- 
lami  seinem  Sohne  Johannes,  einem  Kleriker,  behufs  Erlangung  der  höh. 
Weihen  15  Viert  1  Sest.  jährl.  Gültkorn  von  seinen  Gütern  zu  Otters- 
wilre,  Balzhofen  u.  Moos.  Auszug  aus  dem  Chronikon  des  Abtes  Gallus 
Wagner  von  Schwarzach  (Gen.-Land.-Arch.).  1. 

1358,  1491.  Ablassbriefe  für  die  Kapelle  der  Heiligen  Nikolaus, 
Erhard,  Theobald,  Leonhard  u.  Katharina  zu  Moos.  Auszüge  aus  Abt 
Wagners  Chronikon  I,  p.  532  Na  2.  2. 

1399, 1408, 1453,  1479, 1531, 1553.  Das  Klost.  Schwarzach  übergiebt 
Gültgüter  u.  Zehnten  zu  Moos  an  Einzelne  u.  an  die  Gem.  in  Pacht. 
Auszüge  aus  Schwarzach.  Sal-  u.  Lehenbüchern  (G.LJL).  3. 

1437  Juni  25.  Heinr.  Hejlte  von  Diffenawe,  der  Ältere,  verschreibt  mit 
Einwilligung  des  Konr.  Schönberger,  Abts  zu  Schwarzach,  seines  gnad, 
Herrn  von  seinen  Lebengütern  zu  Mosse  einen  Goldgulden  jährl  Güh  geg. 
20  Guld.  Hauptgut  dem  Appel  Roikirche,  Bürg,  zu  Stalhofen.  Abschr. 
(Schwarzach.  Salbuch  D.  p.  149.)  4. 

1601  Mai  14.  Georg,  Abt  von  Schwarzach,  verleiht  dem  San.  Pet. 
Luon,  markgr.  Obervogt  zu  Stollhofen,  die  Anwartschaft  auf  den  Kloster- 
hof zu  Moos  mit  seinen  Gütern,  Zinsen  u.  Zugehörungen,  welche  Hans 
Dietr.  Röderer  v.  Rodeck,  der  letzte  dieses  Namens  u.  Stammes,  jetzt  noch 
von  dem  Gotteshaus  zu  Lehen  trägt.    Abschr.  & 

1604  Aug.  1.  Urfehde  des  Hanss  Schwarz,  Bürg,  zu  Moos,  geg.  Ver- 
sprechen 2  Jahre  lang  keinen  Wein  zu  trinken.    Abschr.  6. 

1627  März  1.  Abt  Christoph,  Prior  u.  Konvent  zu  Schwarzach,  ver- 
pfänden mit  Bewilligung  des  Markgr.  Wilhelm  dem  Martin  Weil»  u.  NicL 
Hucken,  Bürg,  zu  Baden,  geg.  eine  Schuld  v.  1875  fl.  dem  Zehnten  n.  da« 
Dorf  zu  Moos.    Auszug.  7. 


Archivalien  aas  dem  Amtsbezirke  Bühl.  m57 

1632,  1675,  1677,  1678.  Auszüge  aus  Abt  Gallus  Wagners  Chronik 
u.  Diarien,  Kriegsereignisse  im  Abtsstab  Schwarzach  u.  insbes.  im  Dorfe 
Moos  betr.  8. 

1639  Mai  20.  Die  Gem.  Moos  verkauft  ihre  Hanfglaul  dem  Elost. 
Schwarzach  für  die  Summe  aller  rückständ.  Zinse  u.  Gefälle,  welche  das 
Dorf  dem  Elost.  bis  zum  Jahre  1640  noch  schuldig  ist.    Auszug.        9. 

1647  Sept.  10.  Das  Elost.  Schwarzach  überlässt  dem  Mich.  Sträublin 
von  Gausbach  die  zu  Moos  stehende  Hanfglaul  geg.  20  fl.  u.  3  fl.  jährl. 
Wasserzins  als  Eigentum.    Auszug.  10. 

1653,  1654,  1772.  Eulturgesch.  Miscellen:  Rüggerich tsbescheide,  die 
Mooser  Eirchweih,  Renitenz  des  Schultheissen  Joh.  Fessler  zu  Moos  geg. 
den  bad.  Klosterschaffner  ßeek  betr.  11. 

1661—1668.  Erste  Heiligenrechnung  üb.  die  dem  St.  Niklaus-Theo- 
bald- Erhard -Leonhard- Katharina -Kirchlein  zu  Moos  gehör.  Güter  u. 
Gefalle.  12.  ' 

1662  März  30  Molsheim.  Das  bischöfl.  Gener alvikariat  gestattet  auf 
Antrag  des  Abtes  Gall.  Wagner  zu  Schwarzach  die  Überweisung  eines  zu 
einer  Almosenspende  gestift.  Kapitales  von  100  fl.  an  die  Kirche  zu  Moos. 
Auszug.  13. 

1668  Aug.  30.  Abt  Gallus  schlägt  das  Begehren  des  Hanns  Leggert 
zu  Moos,  daselbst  einen  Weinschank  zu  errichten,  ab.  Auszug  aus  Abt 
Galls  Diarien.  14. 

1669, 1681, 1682.  Die  Kapelle  zu  Moos,  Einkünfte  derselben,  Glocken, 
Gottesdienstliches  etc.  betr.    Ausz.  aus  Abt  Wagners  Diarien.  15. 

1743.  Beginn  der  kirchl.  Standesbücher  der  Filialgem.  Moos.  Aus- 
züge aus  den  Schwarzach.  Eirchenbüchern.  16. 

1764  Apr.  30.  Bischöfl.  Strassb.  Visitationsprotokoll,  die  Kirche  u. 
Schule  zu  Moos  betr.    Abschr.  17. 

1781—1807.    Aktenstücke,  den  Schullehrergehalt  zu  Moos  betr.    18. 

1784—1789.  Rechnung  üb.  den  Neubau  der  Kirche  in  Moos  mit 
Beilagen.  19. 

1785  Jan.  12.  Rechnung  üb.  eine  neue  Glocke,  gegossen  von  Mathäus 
Edel  zu  Strassburg.  20. 

1798  Okt.  26.  Joh.  Jac.,  Episc.  Dorensis,  Generalvikar  zu  Strassburg, 
erteilt  einen  Ablass  für  das  unweit  der  Mooser  Kirche  stehende  steinerne 
Ereuz.    Pap.-O.  21. 

XI.  Neusatz. 

Gemeinde. 

1494.  Grenzbeschreibung  der  Windeckischen  Waldungen.  Abschr.  1. 

1495.  Windeckische  Waldordnung.    Abschr.  2. 
1713  Jan.  13.    Dr.  Wilh.  Tual,  Generalvikar  des  Bistums  Strassburg, 

genehmigt  auf  die  Bitten  des  Frhrn.  Karl  Ferd.  v.  Plittersdorf ,  Hrn.  zu 
Waldsteg  u.  Neusatz,  die  Anstellung  eines  besond.  Missionärs  zur  Be- 
sorgung der  Seelsorge  im  Neusatzer  Thal.    Abschr.  3. 

1737  März  2.  Hofratsdekret,  den  Vollzug  des  zw.  Bühl  u.  den  sog. 
5  Zinken  u.  den  Gemeinden  des  Amtes  Grossweier  abgeschloss.  Vergleichs 
wegen  Herstellung  der  Landstrassen  betr.    Abschr.  4. 


m58  Reinfried. 

1744  Febr.  10.  Schultheiss.  Stabhalter  tu  Gericht  zu  Neusatz  über- 
lasst dem  herrschaftl.  Jäger  Joh.  Schimpf  zu  Waldsteg  einen  Almendplatz 
als  Erblehen.    Pap.-Or.  S.  5. 

1769—1788.  Die  Gem.  Neusatz  kauft  einen  Almendplatz  u.  nimmt 
Kapitalien  auf  zu  ihrem  Kirchenbau.  6. 

1772  Dez.  3.    Neusatzer  Gem.-Inventarium.  7. 

1772  Juli  15.  Markgr.  Karl  Friedrich  überlasst  der  Gem.  Neusatz 
einen  stritt.  Wald  von  50  Morg.,  das  sog.  Gaisshässel,  als  Eigentum  mit 
der  Auflage  der  Umsteinung  u.  rationellen  Beforstung.    Abschr.        8. 

1775  Febr.  12.  Die  Gem.  Neusatz  überlasst  einen  Almendplatz,  das 
Langgritel,  dem  Gerichtsmanne  Franz  Malier  um  50  fl.    Pap.-Or.        9. 

1787  Juli  16.  Grenzbegehungsprotokoll  der  Windeck.  Waldungen. 
Abschr.  10. 

1791  März  1.  Kapitalanleihe  der  Gem.  Neusatz  zum  Schulhaasbau. 
fap.-Or.  11. 

1813  ff,    Jüngere  Akten  u.  Urkunden. 

Pfarrei. 

1530  März  19.  Vertrag  des  Markgr.  Philipp  v.  Baden  mit  den  or- 
tenau,  Pfandherren,  Freizügigkeit  u.  Eigentumsrechte  betr.    Abschr.    1. 

1722  März  14  Rast  Markgr.  Franziska  Sibylle  Augusta  v.  Baden 
kauft  von  Frhrn.  Karl  v.  Plittersdorf  das  von  Markgr.  Ludwig  Wilhelm 
i.  J.  1686  demselben  als  Kunkellehen  übertragene  Thal  Neusatz  mit  den 
zwei  Zinken  Gebersberg  u.  Waldsteg  mit  allen  Unterthanen,  Rechten  etc., 
ferner  das  Bad  u.  die  Wirtschaftsgerechtigkeit  zur  Hub  u.  ein  Drittel  vom 
sog.  Sickeuwald  geg.  die  Summe  von  81000  fl.  u.  100  Speziesdukaten. 
Abschr.  2. 

1733  ff.    Waldsteg.  Heiligen-Lagerbuch.    2  Folianten.  3. 

1774.    Taufbuch  der  Filialgem.  Neusatz.  4. 

1783  Febr.  26.  Amtsprotokoll  üb.  die  Errichtung  der  Pfarrei  Neu- 
satz.   Pap.-Heft.  5. 

1783  Apr.  29  Strassburg.  Dismembrations-  u.  Erektionsurkunde  der 
Pfarrei  Neusatz.  6. 

1783.    Neusatzer  Pfarrerrichtung  u.  Verrechnung.    1  Fasz.         7. 

1788  Mai  18  Schlösschen  Bach.  Mathias  Falk,  Schultheiss  zu  N., 
verkauft  an  den  Pfarr-  u.  Kirchenfondsverrechner,  Amtskeller  Fritz  zu 
Bühl  das  sog.  Schlösschen  zu  Waldsteg  nebst  Hof  u.  Gartenplätzen ,  mit 
e.  Wassergraben  umgeben,  um  1600  fl.  zu  e.  Pfarrhause.    Abschr.     8. 

1798.  Beschreibung  u.  Umsteinung  des  Neusatz.  Pfarrhofes  u.  der 
dazu  gehör.  Grundstücke.    Pap.-Heft.  9. 

XII.  Neuweier. 

Pfarrei. 

1742  Okt.  1  Strassburg.  Johannes  Franz,  Weihbisch,  v.  Strassburg, 
gestattet  auf  Bitte  des  Frhrn.  Franz  Ludw.  Knebel  v.  Katzenellenbogen, 
dass  die  Kapelle  im  Schlosse  zu  Neuweier  transferiert  u.  erweitert  u.  da- 
selbst celebriert  werden  darf.    Abschr.  1* 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  BQhl.  m59 

1743  Aug.  19  Strasburg.  Johannes  Franz,  Generalvikar  v.  Strassb., 
bestät.  auf  Bitten  des  Frhrn.  Ludw.  Franz  Knebel  v.  Katzenellenbogen, 
als  Patrons,  die  Wiederherstellung  u.  Aufbesserung  der  bei  der  dort  Dorf- 
kapelle bestehenden  Eaplaneipfrflnde.  OP.  Cf.  Freib.  Diöz.-Arch.  XIII, 
275-278.    S.  2. 

1743  Sept.  30.  Abrechnung  zw.  dem  Pfarrer  Eapfer  v.  Steinbach  u. 
dem  Benefizianten  Fridolin  Pröchin  zu  Neuweier.  Ähnliche  Abrech- 
nungen von  1765  u.  1768.  3. 

1745  Aug.  12  Strassburg.  Generalvikar  Johannes  Franz  gestattet,  um 
weitere  Zwistigkeiten  mit  dem  Pfarrer  von  Steinbach  zu  vermeiden,  dass 
in  der  Kapelle  des  i.  J.  1743  neuerrichteten  Benefiziums  zu  Neuweier  das 
Sanctissimum  aufbewahrt,  auch  —  die  Osterzeit  ausgenommen  —  Beicht 
gehört  u.  die  Kommunion  gespendet  werden  dürfe.    Abschr.  4. 

1765  Okt.  5  Strassburg.  Tussanus,  episc.  Arathensis,  Generalvikar 
des  Bistums  Strassb.,  überträgt  dem  von  dem  Frhrn.  Phil.  Franz  v.  Kne- 
bel präsentierten  Priester  Gg.  Ludw.  v.  Harrant  aus  Baden  das  erledigte 
Beneficium  B.M.V.  zu  Neuweier.    Abschr.  5. 

1773.  Erneuerung  der  zur  Kaplanei  Neuweier,  A.  Steinbach,  gehör. 
Güter,  Gülten  u.  Gefälle.  6. 

1778.    Beginn  der  Rechnungen  des  Kapellenfonds  zu  Neuweier.   7. 

XIII.  Oberbruch. 

Gemeinde. 

1471  Jan.  10.  Schiedsspruch  der  markgräfl.  Amtleute  Bechtold  v. 
Trusenheim  zu  Stalhofen  u.  Joh.  Schweiger  zu  Bühel  in  den  Irrungen 
zw.  Abt  Jakob  v.  Schwarzach  n.  den  Heimburgern  der  Gem.  Überbruch, 
den  Weidgang  in  dem  dem  Kloster  gehör.  Walde  Abtsmuhr,  sowie  die 
Span  der  Überbrucher  gegen  den  Meier  des  Klosterhofes  zu  Überwasser  *) 
betr.    Begl.  Abschr.  besch.  1. 

1494.  Grenzbeschrieb  der  Windeck.  Waldungen.  Holz-  u.  Weidge- 
rechtigkeiten der  Kirchspiele  Kappel  (Bühl),  Ottersweier,  Sasbach  u.  der 
abtsstäb.  Gem.  Oberbruch,  Balzhofen.    Abschr.  mit  spät.  Zusätzen.    2. 

1560  Okt.  2.  Auszug  aus  dem  kammergerichtl.  Urteilsbriefe  i.  S.  der 
Gem.  Oberbruch,  Henchenhurst ,  Balzhofen  u.  Oberweier  geg.  Junk.  Jak. 
v.  Windeck,  den  Holz-  u.  Eckerichgenuss  im  Waldhägenich  betr.   Abschr. 

3. 

1743  Febr.  16.  Kl.  Schwarzach  überlässt  der  Gem.  Oberbruch  ein 
streit  Wäldlein,  im  See  gen.,  bis  zum  Nachweise  einer  besseren  Berech- 
tigung.   Abschr.  4. 

1759  Juli  5.    Glockenrechnung.  5. 

1779  Febr.  6  Schwarzach.  Ordnung  für  die  Brgrmstr.  der  Gem.  im 
Abtsstabe  Schwarzach,  die  Verwaltung  des  Gem.- Vermögens  betr.  Abschr. 
6. 

])  Dieser  nun  eingegangene  Hof  Überwasser  oder  Oberwasser,  ein  ehe- 
mal. Erblehengut  des  Klost.  Schwarzach,  ist  nicht  zu  verwechseln  mit  der 
eine  Stunde  südl.  b.  Unzhurst  gelegenen  Gem.  Oberwasser. 


m60  Beinfried. 

1796  Sept.  18.  Vertrag  eines  Schulmeisters  mit  der  Gem.  Oberbruch, 
Pflichten  u.  Rechte  betr.  7. 

1800  Nov.  6.  Abt  Hieronymus  erlaubt  der  Gem.  Oberbruch  den  Neu- 
bau einer  Hanfglaule  geg.  einen  Wasserzins  von  6  fl.  jährt.   Pap.-O.   8. 

XIV.  Ottersweier. 
Gemeinde. 

1386-1591.  Auszüge  aus  Windeck.  Lehenbriefen,  den  Kirchensatz 
zu  0.  betr.    Abschr.  d.  17.  Jhdts.  1. 

1405  Aug.  11.  Lehenrevers  des  Edelknechts  Hans  v.  Windeck,  den 
Kirchensatz  zu  0.  betr.    Abschr.  2. 

1449—1650.  Auszüge  aus  Urkunden  u.  Akten,  Patronat  u.  Besetzung 
der  Pfarrei  0.  betr.  3. 

1494.  Grenzbeschreibung  der  Windeck.  Waldungen  mit  spät.  Notizen. 
Abschr.  4. 

1664.  Erneuerung  der  Rechte,  Almende,  Bodenzinse  etc.  des  Fleckens 
Ottersw.    Pap.-Heft.  5. 

1688.    Die  herrschaftl.  Rechte  zu  Ottersw.  u.  Lauf.    Fragm.      6. 

1730  Sept.  20.  Verordnungen  Ob.  die  Beforstung  u.  Verwaltung  des 
Waldhägenichs.    Pap.-Heft.  7. 

1730—1758.    Waldgerichtsprotokolle  üb.  den  Hägenich.    Pap.-Heft. 

8. 

1767  Juni  10.  Umgangs-  u.  Absteinungsprotokoll  üb.  den  Wald- 
hägenich.    Pap.-Heft.  9. 

1789  Okt.  17.  Bescheid  der  ortenau.  Regierung,  auf  Beschwerden 
ihrer  Unterthanen  im  Gericht  0.  weg.  Besetzung  u.  Dotation  der  Pfarrei 
u.  verschied.  Anliegen.    Or.  Pap.  10. 

Pfarrei. 

Ausser  den  im  Freib.  Diöz.-Arch.  XV,  S.  77  ff.  publizierten  Urkunden 
finden  sich  folgende  Archivalien: 

16.  u.  17.  Jhdt.  Akten  der  Landvogtei  Ortenau,  das  Rektorat  Ottersw. 
betr.    1  Fasz.  1. 

1515.  Extrakt  aus  der  Zehntbeschreibung  des  Pfarr-Rektors  Sebast. 
v.  Windeck  üb.  die  Pfarrei  0.    Pap.-Heft.  2. 

1573.  Auszüge  aus  den  Protokollen  der  Jahrzeitsgefälle  der  Kirche 
zu  0.  mit  Abschriften  mehrerer  alt.  Anniversar-Stiftungsurkunden.  Pap.- 
Heft.  3. 

1573.  Verzeichnis  von  Begräbnissen,  Grabschriften  u.  Jahrzeittagen 
derer  v.  Windeck.    Gedr.  i.  Fr.  Diöc.-Arch.  XIV,  251  ff;  4. 

1582.  Span  des  Kirchherrn  Ludw.  Ferler  contra  Landvogt  u.  Amt- 
leute zu  Ortenau.    1  Fasz.  5. 

1593.  Verzeichnis  der  1593  durch  die  Windeck.  Erben  eingelieferten 
Urkunden,  das  Rektorat  0.  betr.  6. 

1641.  Tauf-,  Trauungs-  u.  Totenbücher  der  Pfarrei  0.  Bd.  3  ent- 
hält hist.  Notizen  üb.  die  Pfarrei.  7. 

1650  März  27.    Verteidigungsschrift  der  Vorsteher  sämtl.  Ottersw. 


Archhafien  aas  dm  Alzbeziihe  Buhl  ^61 

Fflialgem.  in  Betr.  des  P.  Barkhart  Honmann,  PtaadnunietnL  geg.  die 
Anschuldigungen  der  Gen.  Ottersw.  u.  der  orten.  Amtleute.   Abschr.    8» 

1655.  Verzeichnis  des  Ottersw.  Pfarxarchrfs.  Ton  den  37  veraeich« 
Fasz.  findet  sich  nnr  noch  der  unter  Na.  5  ingeführte.  9l 

168a  Verzeichnis  der  inf  höh.  Befehl  durch  den  Pfr.  Faber  den 
Jesuiten  für  Ottersw.  zugestellten  Dokumente.  1<X 

1687.    Verzeichnis  der  »Rectores  Otterswirnni*.  11. 

1723.    Rgrfmimg  üb,  Pfsrrldrchenerweiterung.    Pap.-Heft         12. 

1727  Nov.  ia  AMassbreve  des  Papstes  Benedikt  X1IL  für  die  Marin- 
Lindenkirche  zu  0.    OP.  13. 

1771.  Lagerbuch  aller  Guter  u.  Zehnten  des  Rektorats  0^  sowie  der 
Pfarrei  Bohl    l  Bd.  Fol.  14. 

1772.  1  Fasx.,  die  Abteflung  des  Waldhagenkhs  betr.  15. 

1773.  Verzeichnis  der  Urbarien,  EoDigenden,  Hans-  u.  Ökonomie» 
bücher,  nebst  Inventar  der  Jesuitenresidenz  zu  0.    Pap.-Heft.  16. 

1774  Apr.  8.  Protokoll  üb.  die  Auflösung  der  Jesuitenresidenz  0. 
Pap.-Heft  17. 

1774.  Promemoria,  die  bad.  Gerechtsame  auf  das  Rektorat  0.  betr. 
Pap.-Heft.  ia 

1774.  Historia  rectoratus  Otterswilani  antiqua  et  noTa  per  P.  Philip- 
pum  Hayl  p.  t  rectorem  a.  1774.    Gf.  Fr.  Diöz.-Arch.  XI,  66.  19. 

1779.    1  Fasz.,  den  Pfarrhausbau  zu  0.  betr.  20. 

1781—1783.  1  Fasz.,  betr.  das  der  Markgr.  Maria  Victoria  ▼.  Baden- 
Baden  überlassene  Rektoratshaus  samt  Garten.  21. 

1800.    Anniyer8arTerzeichnis  der  Pfarrei.  22. 

XV.  Schwarzach. 

Gemeinde. 

1459  Febr.  5.  Hans  Wolff  v.  Renüchen,  Schultheiss,  u.  die  14  Richter 
des  Gerichtes  zu  Schwarz,  auf  dem  Säle  bestät  einen  früh.  Schiedsspruch 
des  dort.  Abtes  Eonrad  u.  des  Heinr.  Sweiger  sei.,  wonach  die  beiden 
Gem.  Greifern  u.  Schwarzach  am  Weidgang  im  kl.  Wörtel  gleiches  Recht 
haben  sollten.    Abschr.  1.  1. 

1478  Juni  18.  Markgr.  Christoph  bestät.  ein  Urteil  des  Stadtgerichts 
zu  Baden,  wonach  Waldstreitigkeiten  zw.  den  Gem.  Schwarzach  u.  Stal- 
hofen  nach  dem  Spruch  eines  Fünfer- Schiedsgerichts  beigelegt  werden 
sollen.    Abschr.  2. 

1481  Nov.  5.  Jakob,  Abt  zu  Schwarz.,  entsch.  Wald-  u.  Weidstreitig- 
keiten zw.  den  Heimburgen  u.  Vierleuten  der  Gem.  Grefern  u.  Schwarz. 
Abschr.  3. 

1496  Okt.  20.  Johannes,  Abt  zu  Schwarz.,  Junk.  Hans  v.  Romberg, 
Vogt  zu  Stalhofen,  Johannes  Birnboum,  Pfarrherr  zu  Stalhofen,  u.  Sigelin, 
Schultheiss  das.,  entsch.  eine  Streitsache  zw.  den  Heimburgen  u.  Vier- 
leuten der  Dörfer  Schwarz,  u.  Grefern,  die  Benützung  des  Widech  u.  Ru- 
nenpfadweide  betr.    Abschr.  4. 

1535  Apr.  25.  Johannes,  Abt  zu  Schwarz.,  u.  Bernh.  v.  Endingen 
bringen  einen  Vergleich  zu  Stande  zw.  den  Gem.  Schwarz,  u.  Stollhofen, 
Fällung  von  Eichbäumen  am  Riedsaum  u.  Eckericherberg  betr.  Abschr.  5. 


m62  fceinfried. 

1598  Mars  5.  Tauschvertrag  zw.  den  Gem.  Schwarz,  u.  Stollhafen, 
Überlassung  der  Riederhollerbünd  geg.  ein  Stück  fingert  u.  einen  Platz 
bei  der  Linsenbünd  betr.    Abschr.  6. 

1600  Apr.  13.  Gem.  Schwarz,  überlässt  dem  Klost.  das.  einige  Matten 
mit  der  Verpflichtung  für  die  Gem.  das  Faselvieh  zu  halten.   Abschr.   7. 

1600  Dez.  7.  Schultheiss,  Brgrmstr.  u.  Gericht  verkaufen  dem  Abt 
Georg  v.  Schwarz,  geg.  113  Guld.  1  Schill.,  welche  die  Gem.  dem  Gottes- 
haus schuldet,  einen  Platz,  worauf  das  „Anüss-Hauss"  gestanden,  ein  Al- 
mendteil im  Hesslich,  ferner  ein  „Kolben".    Abschr.  8. 

1754  u.  1784.  Schwarz.  Untergangs -Protokolle  üb.  die  Umlochun^ 
in  dem  Flecken  zu  Schwarz,  samt  ßelochung  der  Strassen  nach  Ulm  u. 
Grefern.    Zwei  Quarthefte.  9. 

1763  u.  1784.  Grefern.  Untergangsregister  üb.  die  Belochung  im 
Zein,  zw.  Grefern  u.  Schwarz.    2  Pap.-Hefte  in  Quart  10. 

1757  Mai  2.  Gerichtl.  Augenschein,  die  Gemarkungsgrenzen  zw.  den 
Gem.  Hildmannsfeld  u.  Schwarz.,  sowie  Trieb  u.  Tratt  betr.   Abschr.    11. 

1758  März  10.  Protest  der  Gem.  Hildmannsfeld  geg.  die  Eingriffe 
der  Gem.  Schwarz.,  die  Nutzniessung  des  Niederwaldes  betr.  Pap.-O.  mit 
Unterschr.  sämtl.  Bürger.  12. 

1758  Juli  12.  Memorial  u.  Klpgeschrift  der  Gem.  Hildmannsfeld  an 
das  Amt  Schwarz,  geg.  die  Gem.  Schwarz.,  die  streit.  Bürgergemeinschaft 
mit  Schw.  betr.    Dazu  die  Replik  von  Seiten  Schw.  v.  27.  Augf  1758.    13. 

1777  Febr.  12  Karlsruhe.  Urteil  des  bad.  Hofratskollegiums  i.  S.  der 
Gem.  Schwarz.,  Grefern  u.  Ulm  geg.  das  Klost  Schw.,  Schafereirechte  u. 
Kälber  verkauf  betr.    Pap.-O.  mit  S.  14. 

1778  Juli  16.  Bericht  des  Ingenieurs  Vierordt  an  den  Markgr.  Karl 
Friedrich,  die  Velderbrücke  üb.  die  Landstrasse  bei  Stolhofen  u.  den 
Teich  bei  der  Heckenmühle  das.  betr.    Abschr.  15. 

1779  Aug.  28.  Resolution  des  Markgr.  Karl  Friedrich  auf  die  Kla- 
gen der  zum  Abtsstabe  Schwarz,  gehör.  Gem.  wegen  unbefugter  Ein- 
mischung des  von  der  bad.  Regierung  eingesetzten  Klosterschaffners.  Pap.- 
Or.  mit  S.  16. 

1794  Febr.  8.  Tauschkontrakt  zw.  Klost.  Schwarzach  u.  Gem.,  Über- 
lassung eines  Ackers  zum  Kirchhofe  geg.  die  sog.  Heiligenbünde  betr. 
Or.  Pap.  17. 

1794  Mai  6.  Beurkundung  einer  im  Niederwald  weg.  entstandener 
Streitigkeit  vorgenommenen  Belochung  18. 

1796  Apr.  8.  Tauschvertrag  zw.  Klost.  Schwarz,  u.  Gem.,  Über- 
lassung des  Nieder waldweihers  nebst  Fesslermatte  geg.  ein  entspr.  Stück 
von  dem  Etzbosch  betr.    0.  Pap.  19. 

1800  Aug.  11.  Protokoll  üb.  den  Verkauf  eines  der  Gem.  Schwarz, 
gehör.  Weges.    0.  Pap.  20. 

1800  Sept.  18.  Protokoll  üb.  die  Umsteinung  des  dem  Klost  Schw. 
zugehör.  Waldfeldes  beim  Müuchrod.    0.  Pap.  21. 

1800  Nov.  26.  Teilungsurkunde  des  im  Gemeingut  der  fünf  ehem. 
Heimburgereien  Scherzheim,  Schwarzach,  Ulm,  Moos  u.  Grefern  befindl. 
Fünfheimburgenwaldes.    Pap.-Heft.  22. 


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H&L  TVh-Ttegwm-  il  frflpsiäiti|i(iiwiiimiä;  Bot  Sud:  äuntauäi  *.  Bartm 
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biief  der  &embftdher  J^dkpsn  ünnäi  den  IKsrk^rsifm  Vühetan  *.  ID.  Mw 
1651,  Orfluxmgffli  unfl  EiÄeHfcmmihi  f£r  &  Senieiiiüf&öäimisteiei^  fcjrofrtm- 
Ordnung  für  iße  Bauen- tetfferiben  jümser  v-  2K.  Oktober  132&,  I^üüsitn- 
ordBEng  für  Stadt  nnß  Amt  $»näiada  v.  12.  lu  1£7S  fnnerasssift  £ör  ih* 
Sitte»»  nd  Kt.1i.hi  ^eBchachfat\  LaaüBttrasBrnif rdmrng  fnr  Aß;  Aant  Sfcba&aröi 
▼.  liL  Xnm  I7-£L    Folsan  v.  1S*Ö  Settern.    Afocfor..  v..  174S.  1. 

164S.  L*«ini^öiBcii  der  Stadt  fiafimftatfft  t.  1649  168$.  Gwmfifce- 
gehiagEaYVii&küIis  emMfeenä.    Ftjiamt.  &. 

1691 — 17&8L    Ahnwjfggw^iTnrngfliL  & 

169£— lTSa.    Kiirf-  rari  XoittrjLfcSBigttrtakAae  30  R&.  4. 

1700— 19DÖL    AifmMägenmgE$ntek&&*  mal  Beö^geu  t.  1646-1746. 

1746.  Rne^atäcis  aber  dem  äea  fönf  Kircto<f»f4s5mj«i>£«i  ca  $t*s&~ 
back  gehängea  sag.  RixgerepitieB  bä  GaEeabÄcli  m.  dessen  Za»s*ym» 
Pap-Heft  & 

1747.  Beooiatäoa  der  Glnhem  des  I>t«ftBdMr&ssfeatt«$  za  §&t*s$b«r£ 
im  Amte  Stemhack.    Pap.-Heft.  7. 

1768  Xor.  23  Rastatt.  Markgraf  August  Georg  befreit  4*  assser» 
halb  der  Stadf  wra  ansässige  Bürgerschaft  n  Steinbaeh  von  der  Leib* 
eigenaehaft.    OP.  S.  & 

1778  Apr.  20.  Protokoll  ober  die  ümsteinong  des  in  obigem  Privik$ 
bezeklineten  Distrikts  der  Stadt.    OP.  & 

1788.  Waldbeschreibuiig  u.  Abschätzung  der  hintern  Kirchspiels» 
Waldungen.    Pap.-Heft  10. 

1797.    Steinbacber  KirchspielsgültrenovatioiL    Foliant.  1K 

1812.  ff.    Akten  jungem  Datums.  li. 

rtarrti. 

1321  Juni  3  Avignon.  Mathias,  archiepiscopiis  Dwacenus,  Henricus, 
epi8copo8  Kiomensis,  Zacharias,  episc  Cuachnensis  et  Stephanns,  episc 
Cubucensis  verleihen  mit  Zustimmung  des  Papstes  Johannes  XXII  tu  den 
Besuch  der  Pfarrkirche  zu  Steinbach  am  Feste  des  Kirchenpatrons 
St.  Jacobus  o.  an  andern  Festen  einen  Ablass.  OP.  4  S.  ab;  Abschr.  u. 
Transfix  des  Bisch.  Job.  v.  Strassburg,  dd.  1322  Apr.  6.  1. 

1583  Febr.  2.  Äbtissin  Barbara  u.  Konvent  zu  Lichtenthal  über- 
tragen dem  Waldpriester  Andreas  Sentzenbacher  ▼.  Hochendingen  die  Früh« 
messerei  zu  Steinbach.    Abschr.  ▼.  1*72.  2. 

1655  Apr.  23.  Dem  Pfarrer  Lorenz  Schäffler  zu  Siuzheim  wird  von 
der  Äbtissin  Regina  zu  Lichtenthal  die  Pfarrei  Steinbach  übertragen. 
Abschr.  3. 


*)  Den  lat.  Text  s.  bei  Bader:  Meister  Erwin  v.  Steinbach  u.  dessen 
Heimat  (1844). 


m64  Beinfried. 

1776.  Erneuerung  der  Steinbacher  Almosengefalle;  ebenso  v.  1716. 
2  Pap.-Hefte.  4. 

1696.    Erstes  Tauf-  u.  Todtenbuch  der  P£urei.  5. 

1702.    Heiligenrechnungen.  6. 

1703  Sept.  26  Rom.    Authentik  für  Reliquien.    Pap.Orig.  S.        7. 

1 709.  Äbtissin  Euphros.  zu  Lichtenthai  bewilligt  Einführung  der  Rosen- 
kranzbruderschaft u.  be8tät.  die  neue  Gottesdienstordnung.   Abschr.       8. 

1709.  Spezifikationsbuch  der  Roeenkranzbruderschaft  zu  Steinbach 
mit  geschieh tl.  Notizen  üb.  die  Pfarrei.  9. 

1709  Sept.  20.  Statuten  der  Rosenkranzbruderschaft  nebst  bischöfl. 
Bestätigung.    Or.  Pap.  S.  10. 

1716  Aug.  21.  Fr.  Sebast.  Höss,  Provinzial  der  Strassburger  Franzis- 
kanerprovinz, wahrt  dem  jeweil.  Provinzial  das  Recht,  für  die  Liebfrauen- 
bruder8chaft  zu  Steinbach  den  Prediger  aus  dem  Fremersberg.  Konvent 
zu  bestallen.    0.  Pap.  S.  11. 

1717  Sept.  6.  Vergleich  eines  Streites  zw.  dem  Pfr.  Bapt.  Stocker 
zu  Steinbach  u.  dem  Magistrat  der  dort.  Bruderschaft  12. 

1721  Febr.  6.  Hofratsdekret,  die  Steinbacher  Pfarrkompetenz  betr. 
Abschr.  13. 

1722  Apr.  20.  Verordnung  der  Markgr.  Augusta  Sibylla,  die  Ver- 
waltung der  geistl.  Güter  im  Amte  Steinbach  betr.    Pap.-O.  14. 

1723  Juni  10.  Memorial  der  Äbtissin  Maria  Agnes  v.  Lichtenthai, 
die  Besetzung  der  Frühmesspfründe  zu  St.  mit  einem  Weltgeistlichen  betr., 
u.  Antwort  von  Seiten  der  Gemeinde.    Abschr.  15. 

1726  Nov.  30.  Beschwerdeschrift  üb.  den  Zustand  der  Pfarrkirche 
u.  Pfarrei  Steinbach.  16. 

1736.    Erneuerung  der  Bruderschaftsgefälle  zu  Steinbach.  17. 

1747  Nov.  8  Rom.  Päpstliches  Ablassbreve  zum  Bebten  der  Pfarr- 
kirche.   OP.  18. 

1750  Nov.  4.  Weihbischof  Job.  Franz  v.  Strassburg  bewilligt  den 
Bau  einer  Kapelle  zu  Affenthal  in  honorem  S.  Bartholomaei  Ap.  u.  zu 
Müllenbach  in  hon.  S.  Wendelini.    Abschr.  19. 

1755  Augast  5.  Derselbe  Weihbischof  ermächtigt  den  Pfr.  Eapfer  zu 
Steinbach  die  von  der  Gemeinde  Müllenbach  neuerbaute  Kapelle  zu  bene- 
diciren.  20. 

1758.    Bruderschaftsrechnungen.  21. 

1759  Juni  12  Strassburg.  Installationsbrief  für  Johann  Eustach  Rössler. 
Pap.-O.  S.  22, 

1759  Sept.  20.  Päpstl.  Ablassbreve  für  die  Pfarrkirche  zu  Steinbach 
zum  Besten  der  Rosenkranzbruderschaft.    Abschr.  23. 

1760.  Liber  Rectoratus  Steinbacensis,  ineeptus  per  Joh.  Eust.  Rössler 

24. 

1761.  Beschreibung  u.  Statistik  der  Pfarrei  Steinbach  mit  vielen  ge- 
schichtlichen Notizen.  25. 

1761  Okt.  4  Steinbach.  Replik  die  Gem.  Steinbach  auf  die  v.  Seiten 
des  Klosters  Lichtenthai  wider  das  bischöfl.  Visitationsdekret  erhobenen 
Einwendungen,  Frühmessbeneficium  u.  Reparation  des  Pfarrhauses  betr. 
Abschr.  26. 


Archivalien  ans  dem  Amtsbezirke  Bühl.  mß5 

1770  Juli  19.  Reskript  des  Amtes  St.,  die  Seligsprechungsfeier  des 
Markgrafen  Bernhart  von  Baden  betr.  27. 

1772  Jan.  9  Fremersberg.  Der  Provinzial  der  Strassburg.  Franzis- 
kanerprovinz ermächtigt  den  Pfarrer  zu  Steinbach,  in  der  dort.  Pfarr- 
kirche einen  Kreuzweg  zu  errichten.    Pap.-O.  28. 

1783  Okt.  8  Karlsr.  Bericht  der  bad.  Regierung  an  das  bischöfl. 
Ordinariat  wegen  Übertragung  des  alten  Wallfahrtsbildes  aus  der  Kapelle 
zu  xNeuweier  in  die  Steinbacher  Pfarrkirche,  um  Missbr&uche  zu  verhüten. 
Abschr.  29. 

1788  Jan.  24  Strassburg.  Erlaubnis  des  Generalvikars  von  Strass- 
burg, die  baufällige  Kapelle  zu  Eisenthal  abzubrechen  und  an  einem  ge- 
legeneren Orte  wieder  neu  aufzubauen.    Pap.-O.  30. 

1794.  Statistik  über  die  Pfarrei  Steinbach  u.  der  dazu  gehörigen 
Filialorte.  31. 

1795  Jan.  9.  Hofratsdekret,  die  Anstellung  des  emigrierten  Pfarrers 
Caout  als  Kaplan  zu  Steinbach  betr.  32. 

XVII.  Unzhurst. 
Gemeinde. 

1506.     Markspruch  der  Grossweierer  Mark.1)    Ursprüngl.  49  Art. 

mit  Zusätzen  der  bad.  Kanzlei  vom  28.  Juni  [15] 72.    Pap. -Heft.         1. 

1687.    Bad.  Grabenordnung  für  das  Amt  Grossweier.    Abschr.    2. 

1772.    Inventar  der  Gem.  Unzhurst,  Oberwasser  u.  Breithurst.    3. 

1784.    Statist.  Tabelle  der  Einwohnerschaft  zu  Unzhurst,  Oberwasser 

u.  Breithurst.  4. 

Pfarrei. 

1676.  Erstes  kirchl.  Standesbuch  für  die  beiden  Pfarreien  Unzhurst 
u.  Grossweier.  1. 

1769.  1817.  1837.  Erneuerungen  des  Lagerbuchs  der  Pfarrei  Unz- 
hurst. 2. 

1769.    Erste  Heiligenrechnung.  3. 

1793  Okt.  8.  Testament  des  Nikolaus  Spitzmesser  von  Oberwasser, 
Stiftung  eines  Frühmessbenefiziums  enthaltend.    Abschr.  4. 

1795  Sept.  22.  Promemoria  des  Guardian 8  Archangelus  Geiger  zu 
Fremersberg  an  das  Oberamt  Iberg  (Bühl),  die  Versetzung  der  Unzhurster 
Frühmesserei  betr.    Abschr.  5. 

1799  Jan.  25  Ettenheim.  Bestätigungsurkunde  der  Spitzmesser'schen 
Kaplanei  zu  Unzhurst,  Namens  des  Kardinals  Fürstbischofs  zu  Strassburg. 
Or.  S.  der  Strassb.  Kurie.  6. 

XVIII.  Vimbuch. 
Pfarrei. 

1412  Juli  22  Rom.  Papst  Johannes  XXIII.  inkorporiert  die  Pfarreien 
Vimbuch  u.  Scherzheim  dem  Klost.  Schwarzach  u.  giebt  ihm  das  Recht, 
sie  mit  Mönchen  oder  Weltgeistlichen  zu  besetzen.    Abschr.  1. 


')  Vgl.  Ztschr.  XXVII,  107. 

Mitt.  d.  bad.  hiat.  Kom.  No.  9.  ]\]  5 


m 


66  Reinfried. 


1523.  Register  über  das  Seelbuch  der  Pfarrkirche  zu  Vintbuch. 
Pap.  üb.  2. 

1650.  Status  animarum  pro  parochia  Vintbuch.  Familienbuch  mit 
den  Stammbäumen  sämtl.  Familien  der  zur  Pfarrei  gehör.  Ortschaften. 
Foliant.  3. 

1650.    Erstes  Taufbuch  u.  1677  erstes  Todtenbuch  der  Pfarrei.    4. 

1658.  Erneuerung  üb.  die  der  Pfarrkirhe  zu  Yimbuch  u.  der  dort. 
St.  Markolf-  u.  Barbara- Bruderschaft  gehör.  Güter  u.  Gefälle.  Foliant 
mit  Plan  von  1760.  5. 

1661.  Responsio  ad  interrogata  de  statu  et  conditione  parochiae  et 
ecciesiae  in  Vimbuch.  6. 

1682  Okt.  17.  Visitationsprotokoll  üb.  die  Pfarrei  Vimbuch,  ebenso 
von  1717.    Abschr.  7. 

1735.    Erstes  Verkündbuch  der  Pfarrei  Vimbuch.  8. 

1741  u.  1760.  Ablassbreven  für  die  Pfarrkirche  zu  Vimb.  Abschr.  9. 

1761  Nov.  12.  Verordnung  der  Schwarzacher  Amtskanzlei,  die  Ein- 
führung freier  Schulen  in  den  Filialorten  der  beiden  Abtsstäbe  Schwarz, 
u.  Vimbuch  betr.    Abschr.  10. 

1764.    Schulmeisterdienst-  u.  Messnereinkommen  zu  Vimbuch.    11. 

1771  Jan.  2.  Schulordnung  des  Abtes  Anselm  für  die  Abtsstäbe 
Schwarzach  u.  Vimbuch.    Ppp.  12. 

1774.  Bericht  des  P.  Placidus  Künstle,  Pfarrers  zu  Vimbuch,  üb. 
den  Zustand  der  Schulen  im  Stab  Vimbuch.    Konzept.  13. 

1790.  Chronik  üb.  die  Pfarrei  Vimbuch  von  P.  Benedikt  Werle, 
Pfarrer  zu  V.  Enthält  die  Reihe  der  Pfarrer  von  1431—1790  mit  man- 
cherlei Personalnotizen  u.  Bemerkungen  üb.  die  Pfarrei.    Pap.-Heft.    14. 

XIX.  Weiterung. 

Gemeinde. 

1362 ,  1368,  1369.  Auszüge  aus  Urkunden  (des  G.L.A.)  durch  Joh. 
Stoll  von  Staufenberg,  den  Ankauf  von  verschied.  Höfen  zu  Weitenung 
behufs  Errichtung  von  4  Pfründen  durch  die  Stadtpfarrei  Baden  betr.    1. 

1384  März  30.  Johannes  Thum  von  St.  Goar,  Pfarrer  zu  Steinbach, 
stiftet  ein  Kaplaneibenefizium  in  die  St.  Brigiten-  u.  Katharinen- Kapelle 
zu  Weitenung.    Auszug.  2. 

1444  März  12.  Revers  des  Heinze  Ludwig  üb.  erblehensweise  Über- 
lassung eines  Spitalhofes  zu  W.  durch  Spitalmeister  Heinr.  Rettig  zu 
Baden.    Abschr.  3. 

1501.  Anton  Dursler,  Kustos-Vikarius  des  Kollegiatstiftes  zu  Baden, 
übergiebt  dem  Regenold  von  W.  den  Fronhof  zu  W.  als  Erblehen.  Auszug. 

4. 

1649  Sept.  18.  Reskript  des  Markgrafen  Wilhelm  von  Baden  an  den 
Amtmann  zu  Steinbach,  Holzstreitigkeiten  zw.  Stabhalter  und  Gericht  zu 
Steinbach  und  dem  bad.  Vasallen  Friedrich  Stein  von  Reichenstein  auf 
Neuweier  betr.    Abschr.  5. 

17.  Jahrh.  Extrakt  aus  der  jüngeren  Badener  Stiftsrenovation,  die 
Gültgtiter  von  des  Lausers  Hof  zu  W.  betr.    Pap.-Heft.  6, 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Bühl.  m67 

1757  Dez.  14.  Reg.-Dekret,  die  Lieferung  von  40  El.  Bannholz  durch 
das  Kirchspiel  Steinbach  für  die  von  Enebel'sche  Grundherrschaft  zu  Neu- 
weier  betr.  7. 

XX.  Zell. 

Gemeinde. 

1474  Mai  30.  Kundschaft  des  Gerichtes  zu  Bühl  über  die  Grenzen 
und  die  zur  Nutzniessung  berechtigten  Kirchspiele  der  sog.  Grossweierer 
Markwaldungen.    Vidira.  Abschr.  gedr.  Ztschr.  XXVII,  107  f.  1. 

1506.  Markspruch  üb.  die  Grossweierer  Mark  mit  einer  Verordnung 
der  bad.  Kanzlei  vom  28.  Juni  1572.    Abschr.  2. 

1599.  Auszug  aus  dem  Lagerbuch  des  bad.  Amtes  Grossweier,  die 
Waidgerechtigkeit  des  Meiers  des  Schwarzach.  Klosterhofes  Überwasser 
für  seine  Pferde  in  der  Grossweierer  Mark  betr.  3. 

1703.    Zeller  Bürgerbuch  von  1703-1803.    Pap.-Heft.  4. 

1712  Mai  18.  Amt  Bühl  untersagt  auf  Klage  der  Gem.  Zell  den 
Gem.  Moos  und  Balzhofen  den  Waidgenuss  in  der  Mark.  5. 

1719  Aug.  29.  Marg.  Mudolferin  schenkt  der  Gem.  Zell  einen  Platz 
behufs  Erbauung  einer  neuen  Kapelle.    Pap.  6. 

1764  Febr.    Schwarzach.  Rüggerichtsmandate.  7. 

1770  Okt.  20,  22,  23.  Herrschaftl.  Verordnungen,  die  Verteilung  u. 
Beforstung  der  Grossweierer  Markwaldung  betr.    Abschr.  8. 

1771  Jan.  2.  Schulordnung  des  Abts  Anselm  für  die  Trivialschulen 
der  Abtei  Schwarzach.    Abschr.  9. 

1772  Mai  23.  Verordnung  des  Schafifneiamtes  Schwarzach  für  die 
abtsstäbischen  Gemeinden,  die  Feld-  u.  Gartendiebstähle  betr.  10. 

1774.  Beginn  der  Gemeinderechnungen.  11. 

1775.  Die  markgr.  Regierung  belässt  die  Gem.  Vimbuch,  Moos,  Balz- 
hofen u.  Zell  auf  Bitte  bei  der  bisherig.  Übung  betr.  des  Einzuges  der 
Kreis-  u.  Ordinarigelder.    Abschr.  12. 

1779  Febr.  6.  Schwarzach.  Ordnung  für  die  Bürgermeister,  die  Ver- 
waltung des  Gemeindevermögens  betr.    Abschr.  13. 

1760  Sept.  28.  Protokoll  über  das  Bühler  Frevelgericht  über  die 
Grossweierer  Mark.  14. 

1786  Juli  26.  Vergleich  der  Gem.  Unzhurst  mit  der  Gem.  Zell  we- 
gen Gemarkungsgrenzen.  15. 

1789  Jan.  10.  Bittschrift  der  Gem.  Zell  an  den  Markgr.  Karl  Frie- 
drich um  landesherrl.  Schutz  gegen  die  Beeinträchtigungen  des  Strassburg. 
Gerichts  Sasbach  im  Mitgenuss  der  Markwaldung.  16. 


M5* 


V. 
Archiralien  des  Amtsbezirks  Ettenheim. 

A.  Archivalien  der  Gemeinden, 

verzeichnet  von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission 
Prof.  J.  Greule  in  Ettenheim. 


I.  Altdorf. 

1483  Nov.  12.  Vertrag  wegen  des  Weihers  im  Vilmersbach  b.  Etten- 
heim.   Abschr.  1. 

1618/29.  Akten  üb.  den  Streit  der  Altdorfer  Bürger  mit  den  Herrn 
von  Endingen  wegen  der  Frohnden  auf  den  Geroldseckischen  Gütern;  ge- 
führt bei  der  Regierung  in  Strassburg.  2. 

1659  Dez.  13.  Vergleich  zw.  den  von  Endingenschen  Erben  u.  der 
Gem.  Altdorf  in  obigem  Streit.    Begl.  Abschr.  3. 

1698  Nov.  27.  Eaufprotokoll  üb.  das  Altdorfer  Wirtshaus  auf  der 
bisch  öfl.  Seite.    Abschr.  4. 

1704—1714.  Protokolle  der  Altdorfer  Gerichtsschreiberei.  3Fasz.  5. 

1730.  Bannerneuerung  üb.  das  v.  Reich'sche  (v.  Endingensche)  Gut.  6. 

1737  Nov.  5.  Vergleich  zw.  dem  nassauischen  u.  dem  v.  Gail'schen 
(badischen)  Teile  Altdorfs,  verschied.  Rechte  betr.  7. 

1738  Sept.  12.  Belehnung  von  Altdorfer  Bürgern  mit  Gütern  durch 
Hr.  v.  Gail.  8. 

1746  Apr.  24.  Schreiben  der  Stadt  Haslach,  die  Freizügigkeit  zw. 
Haslach  u.  Altdorf  betr.    Or.  9. 

1747  Juni  3.  Bestätigung  eines  Erblehensbriefes  üb.  ein  Gut  zu  Et- 
tenheimweiler.    Or.  10. 

1757  Juli  25.  Klageakten  der  Gem.  Altdorf  gegen  Herrn  von  Gail, 
die  beiderseit.  Rechte  betr.  11. 

1757  Nov.  6.  Bericht  der  Altdorf.  Gemeinde  an  die  Strassburg.  Re- 
gierung, die  Einsetzung  eines  Vikars  in  Altdorf  betr.    Abschr.  12. 

1758.  Verteidigungsschrift  des  Herrn  v.  Gail  geg.  die  wider  ihn  er- 
hobenen Beschwerden.    Abschr.  13. 

1758.    Bericht  des  zur  Prüfung  dieser  Sache  eingesetzten  Kommissärs. 

14. 


.     Archivalien  der  Gemeinden  des  Amtsbezirks  Ettenheim.        m69 

1758  Juni  28  Vergleich  zw.  Altdorf  u.  dem  Kloster  Ettenheimmünster 
betr.  die  Errichtung  eines  Vikariats,  bestät.  durch  Kard.  Rohan.   Or.    15. 

1777  Okt.  24.  Dekret  der  kaiserl.  Räte  an  die  Gem.  A.,  die  Auf- 
nahme einer  Anleihe  betr.    Or.  16. 

1779  Nov.  16.  Dekret  der  kaiserl.  Räte,  die  Schulden  der  Gem.  A. 
betr.    Or.  17. 

1781  Dez.  12.  Erklärung  des  Schultheissen  u.  des  Gerichts  zu  A., 
Bauten  für  den  dortigen  Pfarrer  betr.    Or.  18. 

Gemeinderechnungen  u.  Heimburgerrechnungen  von  1750  an.      19. 

2.  Dörlinbach. 

1741  Nov.  27.  Waldordnung  im  Genossenwald  zw.  Ettenheim,  Kiosk 

Ettenheimmünster,  Ringsheim,  Grafenhausen,  Kappel,  Orschweier  etc. 
Abßchr.  1. 

1762  Juni  14.  Abänderung  der  erwähnten  Waldordnung.  2. 

3.  Ettenheim. 

a.  Pergamenturkunden. 

1555  Febr.  9.  Entscheid,  d.  Schultheissen  u.  d.  Gerichtes  von  Rust, 
die  Abgabe  von  ßodenzins  vonseiten  Rüster  Bürger  an  Ettenheimer  betr. 
Or.  S.  abg.  1. 

1566  März  16.  Vertrag  zw.  der  Stadt  Ettenheim  u.  dem  Abt  von 
Ettenheimmünster  üb.  Benützung  des  Genossenwaldes.    Or.  S.  ab.      2. 

1616  Mai  22.  Testam.  des  Nikolaus  Veit  in  Lahr.  Vermächtnisse 
für  Arme  in  Ettenh.    Or.  Not.-S.  8. 

1626  Febr.  24.  Zinsbrief  von  ülr.  Beutold  von  Ettenh.  für  Matthias 
Bürckle  von  Kenzingen.    Or.  S.  ab.  4. 

1658  Juni  15.  Urkunde  üb.  der  Kirche  heimgefallene  Matten  von 
Balthas.  v.  Horde,  Amtm.  in  Ettenh.    Or.  1  S.  5. 

1662  Apr.  5.  Vergleich  zw.  Ettenh.  u.  dem  Klost.  E.-Mtinster  weg. 
der  Schweinemast  im  Genossenwald.    Or.  1  S.  6. 

1708  Mai  1.  Schuldschein  üb.  350  Guld.,  welche  die  Stadt  Ettenh. 
vom  Pfr.  Franziskus  Frei  von  Endingen  geliehen.    Or.  S.  ab.  7. 

1720  Sept.  4.  Zinsbrief  üb.  2000  Guld.,  welche  die  Stadt  Ettenh. 
von  der  Brunner'schen  Stiftung  in  Freiburg  geliehen.    Or.  3  S.         8. 

1746  März  2.  Schuldbekenntnis  üb.  500  Guld.,  welche  die  Stadt  E. 
vom  Collegio  pacis  in  Freiburg  geliehen.    Or.  1  S.  9. 

1779.  Verleihungsurkunde  des  Stifts  Strassburg  an  Lud.  Ren.  Eduard 
Cardinal  von  Rohan  unterschr.  v.  Kaiser  Joseph  II.  mit  d.  gr.  österr. 
Siegel,  in  rotem  Sammt  gebunden  (wahrscheinl.  durch  die  Rohan'scto 
Gant  aufs  Rathaus  gekommen).    Or.  10. 

1781  Febr.  18.  Der  Kardinal  v.  Rohan  gestattet  die  Abhaltung  des 
Agathe-Marktes  in  Ettenh.    Or.  IS.  11. 

1783  Jan.  11.  Eheberedung  zw.  Michael  Brogle  u.  Maria  Stölker  v. 
Ettenh.    Or.  1  S.  12. 


m70  Greule. 

b.  Urkunden  und  Akten  auf  Papier. 

Abkürzungen:  E.  ^=  Ettenheim;  Em.  =  Ettenheinimüniter ;  Gr.  =  Grafenh*uten ; 

B.  =  Ringsheim. 

Abgaben.  1693.  Erneuerte  Colligenda  ab.  die  Gefälle  des  Gutleut- 
hau868  E.  13. 

1698.  Zinsbach.  14. 
1730.  Amtl.  Bescheid  üb.  d.  Bezug  v.  Abgaben.  15. 
1785.    Klagen  sämtl,  Gem.  des  Amtes  E.,  Zollsachen  betr.         16. 

1789.  Schreiben  von  Lahr  wegen  Erneuerung  der  Zinsen.  17. 

1790.  Schreiben  von  Lahr  die  Abgabe  von  Bodenzins  betr.        18. 

Gemeindesachen.  Fasz.  I:  1453.  Vertrag  zw.  E.  u.  Gr.  wegen 
einer  Mühle.    Abschr.  19. 

1453.  Akten  üb.  den  Vergleich  zw.  E.  u.  Gr.,  Waidgang  u.  Wässe- 
rung betr.  20. 

1483.    Vertrag,  „von  des  Weiers  weg.  im  Vilmersbüch".  Abschr.  21. 

1686.    Quittung  Qber  empfangenes  Geld.  22. 

1686.    Amtl.  Erkenntnis,  die  Zahlung  einer  Schuld  betr.  23. 

1686.  Verurteilung  zur  Bezahlung  von  Silbergeld.  24. 
1701.  Revers  über  2000  Guld.  25. 
1703.    Obligation,  u.  angeh.  die  Akten  üb.  d.  Stadtwaldstreit  mit  R. 

26. 

1711.    Urteil  im  Streit  zw.  E.  u.  Gr.  wegen  Kriegsanlagen.        27. 

1714.    Akkord  zw.  E.  u.  Gr.  28. 

1722.    Beschwerde  E.'s  gegen  Gr.  wegen  Kriegskosten.  29. 

1722.    Erneuerung  der  Bannsteine  zw.  E.  u.  Gr.  30. 

1722.    Vergleich  zw.  E.  u.  Gr.  wegen  Waidgang.  31. 

1741.    Den  Bezug  von  Steuern  zw.  E.  u.  Gr.  betr.  32. 

1743.  Klageakten  i.  S.  der  Stadt  E.  gegen  die  Beamten,  die  Taxord- 
nung betr.;  angeheftet  die  Taxordnung  v.  1763.  33. 

1760.  Vorstellung  des  Rates  der  Stadt  E.  an  die  Regierung  wegen 
des  Reglern,  v.  J.  1760.  34. 

1760.    Bittsachen  des  J.  G.  Krieg  wegen  Aufnahme  als  Bürger.    35. 

1774.  Abschr.  der  Bittschriften  der  Stadt  E.  an  den  Kard.  v.  Rohan, 
die  Gemeindeorganisation  (Privilegien,  Strafen,  Beamte  etc.)  betr.      36. 

1775.  Vergleich  zw.  der  Gem.  E.  u.  den  v.  Oly zischen  Erben  weg. 
verschied.  Güter.  37. 

Fasz.  II:  Akten  üb.  den  Streit  zw.  den  Bürgern  E.  geg.  die  Beamten 
bes.  geg.  den  Amtsschreiber  u.  Amtsverweser  J.  Chomas  u.  den  Stadt- 
schreiber  Fr.  Chomas  v.  1719—1774  (Taxen,  Kompetenzen,  Amtsführung 
etc.  betr.)  38. 

Güter  stand.    1665.    Tauschvertrag.  39. 

1687.  Güterverzeichnis  von  E.  u.  Rintzheimb.  Abschr.  40. 
1773.    Kaufkontrakt.  41. 

Kirchensache.  1698.  Schreiben  des  Abtes  v.  Em.,  die  Kaplanei  betr. 

42. 

1699.  Entscheid,  i.  S.  der  Kaplanei.  43. 


Archivalien  der  Gemeinden  des  Amtsbezirks  Ettenheim.        m7j 

1699.    Jahrcsbesold.  des  je  weil.  Kaplans.  44. 

1699.    Urteil  im  Streite  E  's  mit  Em.  weg.  des  Kaplans.  45. 

1727.    Abhörbemerk,  üb.  die  Kirchen  rech nung.  46. 

1727,  1728.  Klage  des  Rates  v.  E.  geg.  den  Kapl  Machleid  (weg. 
Weinhandels).  47. 

1731.  Klage  E.  geg.  Kapl.  M.  48. 

1732.  Vergleich  zw.  beiden  Teilen.  49. 
1746.  Der  Generalvikar  von  Strassburg  bestät.  eine  Wahl.  50. 
1758  Bemerkungen  zur  Kirchenrechnung.  51. 
1767—1769.    Einige  Akten  üb.  den  Kircbenbau.  52. 

Klagsachen.  Akten  üb.  Privatklagen  1666, 1727, 1729,  1754, 1760, 
1773  (Hausverkauf  des  Mylius).  53. 

Krieg ssache.   1710.  Befehl  z.  Fourageliefrg.   (Frauzös.)         54. 
1746.    Reglern,  d.  Kais.  Maria  Theresia  die  Verpfleg,  der  Truppen 
betr.  Abschr.  55. 

Obligationen  von  1650—1770  43  Stück  (darunt  eine  ▼.  J.  1680, 
worin  die  Stadt  E.  für  60  fl.  die  Monstranz  versetzt).  56. 

Stiftungssachen.    Stiftungen  fürs  Spital  von  1452—1782.      57. 

Verordnungen.  1706.  Reglern,  f.  die  Wirte  v.  Kard.  Roh.  gedr.  58. 
1719.    Reglern,  v.  Kard.  Rohan,  die  Einziehung  unserer  Renten  u. 
Gefälle  betr.  59. 

1740.    Amtl.  Erlass  im  Streite  E.  geg.  das  Klost.  Em.  60. 

1774.  Abänd.  e.  Verordnung  vonseiten  d.  Strassb.  Regierung.  61. 
1781.  Kard.  Rohan  ert.  die  Erlaubnis  z.  Abhaltg.  e.  Marktes.  62. 
1794.    Verordnungen  d.  Regierung  i.  Betr.  d.  Wochen  mark tes.    63. 

Waldsachcn.  1  Fasz.  Akten  üb.  den  Streit  zw.  E.  u.  Münchweier 
üb.  den  Wald,  gen.  Ofenberg,  von  1544  an  bis  1793  mit  20  Beil.  u.  Abschr. 
aus  d.  J.  926  (Verleihungsurkde.  Herzog  Burchards)  1415—1714.      64. 

Zehnten.  Verträge,  Vergleiche,  Klagen  weg.  Abgabe  von  Zehnten 
an  das  Gotteshaus  Em.  aus  d.  J.  1525  (Abschr.),  1534  (Abschr.)  bis  1777. 

65. 

Ausserdem:  Zunftakten  (grösstenteils  gebunden),  Zunftordnungen, 
Privilegien  etc.  66. 

Bannerneuerungen  geb.  v.  J.  1670  u.  1721.  67. 

Gemeinderecbnungen  v.  J.  1700  an.  68. 

Spitalfondsrechnungen  v.  J.  1700  an.  69. 

c.  In  Privatbesitz  (Brgrmstr.  Machleid). 

Chronik  der  Stadt  E.,  geschr.  von  Joh.  Konr.  Machleid,  Chirurg,  von 
1735—94.    2  Quartbde. 

4.  EttenheimmOnster. 

1556.  Kaufbrief,  teilw.  zerrissen.  —  1602.  Schuldbekenntnisse.  —  1697. 
Schreiben  an  d.  Administranten  des  Stiftes  Strassb.  —  1697.  Schreiben 
an  d.  Amtmann  in  Waldkirch.  —  1687.  Schuldbekenntnis.  —  1684.  Zins- 
brief v.  Münchweier.  —  1687.  Abschied  e.  Koches.  —   1587.  Zinsbrief.  — 


m72  Greule. 

1587.  Forderung  (Geld  u.  Wein).  —  1783.  Beyers  eines  Priesters.  —  15? 
Danksag,  weg.  eines  Osterlammes.  —  1582.  Abschied  eines  Bürgers.  — 
1597.  Testimonium  für  einen  Kaplan.  —  1597.  Klagschr.  weg.  eines  Erbes. 
—  1597.  Gewalt  eine  Erbschaft  zu  ziehen.  2  St.  —  1596.  Urkunde,  wie 
einer  Borger  in  Münchweier  wird.  —  1598.  Benovierung  eines  Gemahl- 
briefes. —  Ausserdem:  Gsm.-Bechnungen  v.  1725—28.  1746—48.  1775 — 77. 

5.  Grafenhausen. 

a.  Pergamenturkunden. 

1471  Jan.  8.  Lehensbrief:  Abt  Hesso  v.  Em.  übergiebt  der  Gem. 
Gr.  das  Gut  „zu  dem  Graben".    Or.  S.  ab.  1. 

Abschr.  von  1  auf  Papier.  la. 

1476  März  24.  Abt  Hesso  entscheidet  üb.  die  Steuern,  welche  die 
Ettenheimer  vom  Maier  auf  dem  Grabengut  verlangten.    Or.  S.  ab.    2. 

1477  Juni  29.  Entscheidung  üb.  Zugehörigkeit  des  Grabengutes  zum 
Ettenh.  Bann,  Begelung  des  Waidgangs  daselbst  zw.  E.  u.  Gr.  ausgest. 
durch  den  Vogt  v.  E.    Or.  S.  ab.  3. 

1503  Okt.  22.  Urteilsbrief  von  Albrecht,  Bisch,  von  Strassb.,  im 
Streit  der  Gem.  Gr.  mit  dem  Kiosk  Em.,  die  Abgabe  von  Frucht  an  das 
Kloster  betr.    Or.  S.  ab.  4. 

1506  Jan.  24.  Abt  Friedrich  von  Schuttern  verkauft  an  die  Gem. 
Gr.  Güter,  welche  das  Kloster  das.  besass.  Or.  2  S.  (das  eine  gut  er- 
halten in  Blechkapsel).  5. 

1563  Nov.  20.  Seb.  Dietrich  v.  Kippenheim,  Amtm.  in  E.,  erneuert 
u.  bestätigt  der  Gem.  Gr.  u.  Bust  den  Besitz  des  sog.  gem.  Holzes  u. 
weist  die  Ansprüche  der  Bingsheimer  zurück.    Or.  S.  ab.  6. 

1575  Mai  20.  Besteinigung  des  Schutterholzes  im  Grauenhaus.  Bann. 
Or.  3  S.  (1  ab).  7. 

1578  Jan.  14.  Huber  v.  E.  verkauft  an  Wangner  von  den  Matten 
auf  Gr.  Gemarkung.    Or.  S.  ab.  8. 

1592  März  18.  Vertrag  zw.  Kappel  u.  Grafenhausen,  die  Errichtung 
von  Gräben  zw.  beiden  Gemarkungen  betr.    Or.  1  S.  9. 

1602  Aug.  30.  Erneuerung,  Bereinigung  u.  Steinung  der  Güter  des 
Stiftes  St.  Stephan  zu  Strassb.  auf  der  Gemark.  Gr.,  ausgefert.  v.  Amtm. 
des  Fürsten  Joh.  Georg  zu  Strassb.  in  E.    Or.  1  S.  (Dupl.  hiervon.)    10. 

1603  Jan.  7.  Jakobe,  Truchsessin  v.  Bheinfelden,  Äbtissin  des  Stiftes 
St.  Stephan  zu  Strassb.,  verkauft  an  die  Gem.  Gr.  das  unter  No.  10  gen. 
Feld  u.  den  Wald.    Or.  S.  ab.  11. 

b.  Urkunden  auf  Papier. 

1551  Nov.  11.   Erneuerung  des  Völ'schen  Gutes  zu  Gr.   Or.  o.  S.    1. 

1684.    Vergleich  zw.  Brgrmstr.  u.  den  Bürgern  zu  Gr.  2. 

1684  Jan.  6.  Erlass  der  Strassb.  Regierung  die  Abgabe  von  Ge- 
fällen betr.  3. 

1694.  Abschr.  der  von  der  Strassb.  Begierung  erlass.  Taxordnung.  4. 

1697  Apr.  22.  Kontrakt  zw.  Klost.  Em.  u.  Gem.  Gr.  weg.  der  Zehnt- 
scheuer in  Gr.    (Duplikat  hievon.)  6. 


Archivalien  der  Gemeinden  des  Amtsbezirks  Ettenheim.       m73 

1715.  Beschluss  der  Gemeinde,  den  Prozess  weg.  des  Riehen wyhrer 
Banns  fortzusetzen.  6. 

1722.    Bannberein  zw.  E.  u.  Gr.    Abschr.  7. 

1727.    Auszug  aus  der  Bannerneuerung.  8. 

1759.  Beschluss  der  Gem.  Gr.,  den  Prozess  mit  dem  Kiosk  E.  weg. 
des  Zehnten  fortzusetzen.  9. 

1763.  Eingabe  der  Gem.  Gr.  an  die  Strassb.  Regierung,  den  Bezug 
des  Einkaufsgeldes  der  Fremden  betr.    Abschr.  10. 

1767  Juli  8.  Abschr.  des  Vertrags  zw.  dem  König  Ludw.  v.  Frankr. 
u.  dem  Kard.  Rohan,  die  Aufbebung  der  Erbverfallrechte  betr.  (droit 
d'aubaine).  11. 

1780.  Bitte  der  Gem.  Gr.  an  die  Strassb.  Regierung  um  Bewilligung 
eines  Holzhiebes.  12. 

1780  Okt.  24.  Auszug  aus  den  Verordnungen,  beim  Regierungsantritt 
des  Kard.  Rohan.  13. 

1792  u.  1793.    Kriegskostenverzeichnis.  14. 

Prozessakten. 

1746  Febr.  18.  I.  S.  der  Gem.  Gr.  geg.  Klost.  Em.  weg.  des  sog. 
Fölschengutes.  15. 

1772.  I.  S.  der  Gem.  Gr.  geg.  Hr.  v.  Bulach,  den  Kapaunenzins 
betr.  16. 

1772—1796.  I.  S.  der  Gem.  Gr.  geg.  das  Klost.  Em.,  die  Mutten- 
zehntgerechtigkeit  insbes.  die  Vorlage  des  Mayerbriefes  von  1461  betr. 
(Ein  dicker  Faszikel.)  17. 

1774.    I.  S.  der  gl.  Beteiligten  weg.  der  Gültfrflchte.  18. 

1781.  Desgl.  weg.  verschied.  Zehnten.  19. 
1783.  Desgl.  weg.  des  Kleezehnten.  20. 
Kaufbriefe  aus  den  Jahren  1763—1787.                                      21. 

c.  Geschriebene  Bücher. 

1556  u.  1561.    Zins-  u.  Gülterneuerung.    Or.  1. 

1621  Sept.  20.    Zinsbuch  der  Gem.  Gr.    Or.  Abschr.  bievon.      2. 
1690.    Erneuerung   über  des  Dorfes  Gr.  jährl.  Geld-,  Frucht-  u. 
Kappenzins.    Or.  3. 

1693  Apr.  20.  Erneuerung  d.  Güter  von  Gr.  vonseiten  d.  Kl.  Em.  4. 

d.  Verzeichnis  der  Gemeindeschriften. 

Ein  Brief,  die  Berechtigung  der  Gemeinde  auf  Bezug  von  2  Sest. 
Roggen  wöchentl.  also  per  Jahr  mit  104  Sest.  seitens  der  sog.  Holzmühle 
v.  J.  1453;  nebst  Abschr.  des  Verkaufs  dieser  Mühle  v.  J.  1574.        1. 

Kaufbrief  der  Gem.  Gr.  v.  St.  Steph.-Klost.  zu  Strassb.  v.  J.  1603.    2. 

Beschreibung  der  Banngrenzen  zw.  den  hies.  u.  Ringsh.  Gemeinds 
oberen  Niederwaldungen  v.  J.  1691.  3. 

2  Beschreibungen  der  Banngrenzen  zw.  dem  hies.  unt.  Gemeinds- 
niederwald u.  dem  herrßchaftl.  Kaiserwald  v.  d.  J.  1720  u.  1790.       4. 

Banngrenzbeschreibung  zw.  den  hies.  u.  Ringsheim.  Gemeinds  oberen 
Niederwaldungen  v.  J.  1720.  5. 


m74  Greule. 

2  Banngrenzbeschreibungen  zw.  dem  hies.  u.  dem  Mahlberg.  Gem.- 
Niederwald  von  d.  J.  1790  u.  1797.  6. 

Banngrenzbeschreibung  zw.  den  hies.  u.  Rüster  Gemeindenieder- 
waldungen v.  J.  1732.  7. 

2  Banngrenzbescbr.  zw.  Gr.  u.  Wittenweier  v.  d.  J.  1726  u.  1767.   8. 

Beschreib,  von  der  Verteilung  vom  sog.  Gemein dsörtle  im  ob.  Gem.- 
Niederwald  zw.  den  Gem.  Gr.  u.  Rast  v.  J.  1790.  9. 

Banngrenzbeschreib.  zw.  Gr.  u.  Eappel  v.  J.  1767.  10. 

Banngrenzbeschreibung  zw.  der  hies.  Gem.  u.  der  Gem.  Wittenweier 
v.  J.  1784.  11. 

4  Fasz.  Wahlordnungen  von  dem  Genossenschafts wald  im  Münster- 
thal (der  jetzt  unter  die  betr.  Gem.  verteilte  Gebirgswald)  v.  d.  J.  1694, 
1741,  1780,  1787.  12. 

Prozessakten  wegen  des  Fölschenhabers ,  Bodenzins  der  Gemeinde 
vom  sog.  Fölschenlehen  v.  J.  1745.  13. 

Urteil  von  der  hochfürst].  Regierung  geg.  dio  Ortsvorgesetzten  weg. 
gesetzwidr.  Handeln  u.  Führung  schlecht.  Gem.-Haushalt.  v.  J.  1746.    14. 

Vergleich  in  Streitigkeiten  weg.  des  Zehntenbezugs  zw.  hies.  Gemeinde 
u.  dem  Gotteshaus  Schuttern.  15. 

Für  die  Gemeinde  günst.  Urteil  erlassen  vom  hochfürstl.  Amt  Etten- 
heim  i.  J.  1768,  den  Bezug  des  Pflastergeldes  betr.  16. 

Kaufbrief  üb.  1  Wald  im  untern  Niederwald,  welchen  die  Gemeinde 
i.  J.  1772  von  Lorenz  Schanb  erkauft  hat.  17. 

1  Packet  Prozessschr.  i.  S.  zw.  der  hies.  Gemeinde  u.  dem  Gotteshaus 
Em.  weg.  Bezug  des  Zehntstrohes  u.  der  Halmen  betr.  v.  J.  1775.    18. 

1  Fasz.  Akten  i.  S.  der  Gemeinde  u.  des  Gotteshauses  Em.  weg.  Ab- 
lieferung der  Grabengültfrüchte  v.  J.  1775;  im  näml.  Fasz.  befindet  sich 
ein  Rüggerichtsbescheid  von  der  hochf.  Regierung  v.  J.  1775.  19. 

1  Fasz.  hochfürstl.  Regierungsverordnungen  an  sämtl.  Amtsgemeinden 
v.  J.  1780.  20. 

Brief  üb.  die  Rechte  der  Gem.  Gr.  unt.  hochf.  Rohan'scher  Regierung 
v.  J.  1780.  21. 

Schriften  weg.  des  Prozesses  zw.  hies.  Gem.  u.  dem  Klost.  Em.,  den 
Bezug  des  Hanfzehnten  im  Grabengut  betr.  v.  d.  J.  1781 — 84.  22. 

Prozessakten  üb.  die  Zehntfreiheit  der  Grafenh.  Einwohner  u.  die 

Zehntpflichtigk.  der  Ausmärk.  auf  den  hies.  Rittmatten  v.  J.  1784.  23. 

Akkorde  vom  Kirchenbau  v.  J.  1786.  24. 

1  Packet  Schriften  üb.  Kriegslasten  v.  d.  J.  1799-1801.  25. 

Gemeinderechnungen  von  1692  ff.  26. 

6.  Kappel  a.  Rh. 

1)  Attestate  von  1743  u.  1780. 

2)  Dienste.    1792.    Die  Bestellung  eines  Amtsphysikus  betr. 

3)  Frohnden.    1774.    Bittschrift  wegen  der  Schanzarbeiten. 

4)  Flussbau.  1797.  Erlass  der  Regierung  in  Freib.,  den  Rheinbau 
betr.  —  1798.  Dekret  der  Regierung,  den  Bachbau  betr. 


Archivalien  der  Gemeinden  des  Amtsbezirks  Ettenheim.        m75 

5)  Gemeindesachen.  1700.  Amtl.  Verordnungen.  —  1746.  Sehr., 
die  Umlagen  u.  Abgaben  an  Grafenh.  betr.  —  1746.  Sehr,  in  dems.  Be- 
treff. —  1747.  Vergleich  zw.  Eappel  u.  Rust  weg.  der  Matten.  —  1751. 
Vertag  zw.  Kappel  u.  Wittenw.  wegen  Gütersteuern.  —  1756.  Eingabe, 
die  Aufnahme  von  Bürgern  betr.  —  1760.  Eingabe  weg.  des  Schiesslohns. 

—  1761.  Erlass,  die  Holzlieferung  für  das  Amt  Ettenh.  betr.  —  1763. 
Vergleich  zw.  Eappel  u.  Rust,  betr.  die  Knechte  u.  Mägde.  —  1767.  Re- 
gulativ u.  Bestimmung  der  Hauptmängel  in  Kauf  u.  Verkauf  von  Vieh, 
erl.  vom  Amt  Ettenh.  —  1771.  Amtl.  Befehl,  die  Landstrassen  betr.  — 
1772.  Mandat  „von  den  Klöstern  i.  S.  welche  Güter  nicht  für  eigentüml. 
an  sich  ziehen  können".  —  1774.  Die  Behandlung  Ertrunkener  betr.  — 
1778.  Versprechen  eines  tituli  mensae  an  einen  Theologie  Studierenden. 
(Deutsch  u.  lat.)  —  1782.  Verordnung  üb.  die  zum  Bauen  verwendeten 
Eichen.  —  1784.  Dekret  weg.  des  Weinkaufes.  —  1784.  Verordnung  üb. 
das  Einungswesen.  —  1787.  Amtl.  Verordnung  üb.  das  Wirtshaussitzen, 
Spielen,  Umherschweifen  bei  der  Nacht  etc.  —  1789.  Zirkular,  die  gegen- 
seit.  Befehdung  der  Gemeinden  betr.  —  1789.  Akkord  —  1790.  Ver- 
ordnung üb.  die  Währschaft.  —  1791.  Verordnung  weg.  gefall.  Viehes.  — 
1791.  Verleihung  der  Gem. -Mühle.  —  1797.  Erlass,  den  Hagelschaden 
betr.  —  1799.  Erlass,  die  Gem. -Mühle  betr.  —  17?  Bürgeraufnahme. 

6)  Güter  stand.  1743—50.  Designat io  der  Abgabe  aus  Gütern  der 
Bürger  zu  Wittenweier  an  Kappel.  —  1751.  Kappler  Kauf-  u.  Steigerungs- 
protokoll üb.  die  von  Wittenw.  gesteigerten  Güter.  —  1792— 1805.  Steige- 
rungsprotokolle. —  Kaufbriefe  a.  d.  J.  1705-24  (22  Stück). 

7)  Klag  Sachen.  1  Aktenfasz.  üb.  den  Streit  zw.  Kappel  u.  Rheinau 
weg.  des  Bannrechtes  (Abschr.  eines  Vertrages  v.  1542).  —  1725.  Das 
Schlagen  vonseiten  des  Oberamtm.  betr.  —  1749.  Klage  wegen  des  Boden- 
zinses. —  1751.  Wucher  der  Juden  betr.  —  1765.  Güter  betr.  —  1776. 
Verschied.  Klagen.  —  1777.  Inrotulatio  actorum  im  Streit  der  Gem.  K. 
mit  dem  Pfarrer  weg.  Brennholz;  ebenso  a.  d.  J.  1780.  —  1780.  Die 
Dorfmühle  betr.  —  1789.   Abgabe  des  Kleezehnten  betr. 

8)  Kriegssache.  1717.  Fouragelieferung.  —  1743.  Reparation.  — 
1743.  Spezifikation  der  Kriegskosten.  —  1744.  Haferlfrg.  f.  d.  Franzosen. 

—  1746.  Eingabe  i.  S.  der  Gem.  Ringsheim.  —  1746.  Verzeichnis  der 
Kriegsunkosten.  —  1787.  Kriegskostenverzeichnis.  —  1793.  Vollmacht,  die 
Schiffe  betr.  —  1796.  Abschätzung  des  vom  Militär  verurs.  Schadens.  — 
1796.  Kontribution.  —  1796.  Abschätzung  des  Waldschadens.  —  1796- 
Abschätzung. 

9)  Rechte.  1699.  Das  Mahlen  auf  der  Kappler  Mühle  betr.  —  1764. 
„Neu  gepflanzte  Withenstöck  Rechten."    Dupl.  hier. 

10)  Schulden.    Obligationen  v.  J.  1715—48.    (6  St.) 

11)  Schulwesen.  1764.  Akkord  weg.  des  Schulhauses.  —  1771.  Auf- 
nahme des  allhies.  Schulmeisters.  —  1774.    Eingabe  weg.  des  Schulhauses. 

—  1780.   Bestellung  eines  Provisors. 

12)  Statistik.  Abschr.  eines  „Bestandnus-Briefes,  wie  viel  Bürger - 
Häuser  im  Ettenh.  Ambt  sowohl  vor  als  nach  dem  Krieg  v.  J.  1681". 


m76  Greule. 

13)  Waldsache.  1694.  Wahlordnung  im  Genossenwald.  —  1741  n. 
1781.  Verordnungen  üb.  den  Wald.  —  1787.  Protokoll  im  gl.  Betr.  — 
1790.   Akten,  betr.  den  Genossenwald. 

14)  Protokolle  a.  d.  J.  1729—79. 

15)  Heimburgerrechnungen  v.  J.  1740—50. 

16)  Kirchenrechnungen  v.  J.  1752 — 58. 

17)  Kappler  Generalbannerneuerung  v.  J.  1728. 

18)  Erneuerung  v.  J.  1662. 

19)  Kappler  Lochenbuch  v.  J.  1760. 

7.  Kippenheim. 

Gemeinderechnungen  von  1777  an.  —  Grundbücher  von  1775  an.  — 
Pfandbücher  von  1769  an.  —  Zunftprotokolle  v.  J.  1769—1862.  —  Ge- 
richtsprotokolle v.  J.  1723  an.  —  Ferner  noch:  Stiftungsbrief  der  Fr. 
v.  Grechtler'schen  Stiftung  v.  J.  1780  unterzeichnet  v.  Markgr.  Karl  Frie- 
drich in  Blechkaps,  mit  2  gr.  angeh.  Sieg.  —  Einige  Stiftungsbriefe  aus 
den  Jahren  1709—87. 

8.  Kippenheimweiler. 

Gemeinderechnungen  von  „Weylert"  von  1772  an  zieml.  vollständ.  — 
Repertorium  sämtl.  amtl.  Verordngn. ,  Eingaben  etc.  v.  J.  1760  -  89.  — 
Protokollbuch  von  1798  an.  —  Obligationsprotokolle  von  1789  an. 

9.  Mahlberg. 

1646  Apr.  30.  Bestät.  des  Mahlb.  Freiheitsbriefes  (v.  2.  Sept.  1631) 
durch  Markgr.  Wilhelm.    PO.  1  S.    (Vid.  Abschr.  hievon  Pap.)         1. 

1652  Febr.  15.  Bestät  u.  Verläng,  der  Privileg,  im  ob.  Brief.  PO. 
1  S.    (Vid.  Abschr.  hievon.)  2. 

1674  Aug.  29.  Bestät.  der  gen.  Rechte  durch  Markgr.  Ludw.  Wilh. 
Abschr.  3. 

1686  März  31.  Verlang  des  gen.  Briefes  auf  10  Jahre  durch  Mark- 
graf Ludw.  Wilhelm.    2  Abschr.  4. 

1772.   Eingabe  der  Mahlberg,  um  Verläng,  der  Rechte.    Begl.  Abschr. 

5. 

1773  Jan.  20.  Bestät.  dieser  Privilegien  durch  Markgr.  Karl  Friedr. 
PO.  1  S.  6. 

Gemeinderechnungen  von  1730  an.  7. 

Weinkaufsprotokollbuch  von  1673.  8. 

Eheberedtungsprotokolle  von  1796  an.  9. 

Kauf-,  Verkauf-,  Tausch-,  Obligationsprotokolle  v.  J.  1673-1798. 
(Einige  Bände  fehlen.)  10. 

10.  Münchweier. 

a.  Bücher. 

1626.    Erneuerung  üb.  des  Gottesh.  Em.  habende  Rechte  u.  Gerech- 
tigkeiten, Bann,  Zinsgüter  u.  deren  Inhaber.  1. 
1768  Mai  18.    Bannerneuerung.                                                    2. 


Archivalien  der  Gemeinden  des  Amtsbezirks  Ettenheim.       m77 

Abschr.  des  sog.  Rechtenbuches  von  Münchw.  Extraktus  aas  des 
Elost.  Em.  habenden  Gerechtsamen  Originalbuch,  so  in  der  Höh -Stift 
Strassburg  Archiv  zu  Elsass-Zabern  aufbehalten  wird.  Dekop.  zu  Ober- 
kirch in  der  Hof-  u.  Ger.-Kanzlei,  den  2.  Hornung  1784.  3. 

b.  Urkunden. 

1624  Juli  12.    Des  Fleckens  M.  Statuten  u.  Ordn.    PO.  8  S.  ab.    4. 

1692  u.  1781.   Urteile  des  Gottesh.  Em.  üb.  versch.  Rechtssachen.  5. 

1692—1803.  Akten,  einen  Prozess  der  Gem.  M.  geg.  das  Gottesh.  Em. 
weg.  des  Klingelweges  betr.  6. 

1698-1799.    1  Fasz.,  enth.  Manumissionen.    19  St  7. 

1722-1814.    1  Fasz.,  Obligationen  enthaltend.    29  St.  8. 

1738 — 13.    Akten,  das  Gem.-Rechnungswesen  betr.  9. 

1789—99.    Kauf-,  Tausch-  u.  Lehensbriefe.  10. 

1795.    Berechn.  üb.  die  an  das  k.  k.  Militär  gem.  Liefrgn.   1  F.    11. 

1799.  Register  üb.  Kriegsfuhren,  Schanzen,  Wachten  am  Rhein  u. 
Frohnden.    1  Fasz.  12. 

1799.    Amtl.  Lief.  Befehle  für  das  Militär.  13. 

1799  ff.    Amtl.  Lieferungsausschreiben  fürs  Militär.  14. 

1799—1800.    Amtl.  Befehle  zu  Militärfuhren.  15. 

1800—1.   Amtl.  Lieferung8schr.  (Requisit,  u.  Exekut).    1  Fasz.    16. 

Gemeinderechnungen  a.  d.  vor.  Jahrh.  17. 

II.  Orschweier. 

1686  Febr.  20.   Auszug  a.  d.  Strassb.  Hofratsprotokoll.    Abschr.    1. 

1733  Juli  8.  Beschwerdeschr.  der  Gem.  Orschw.  geg.  Hr.  v.  Branden- 
stein  weg.  Eingriffen  des  letzteren  in  die  Rechte  der  Gem.    Abschr.   2. 

1737  Mai  13.  Eingabe  der  Gem.  Orschw.  im  Streite  mit  Hr.  v.  Bran- 
denstein weg.  des  Wäldchens  „Lohr"  genannt.    Abschr.  3. 

1753  Aug.  4.  Augenscheinprotokoll  im  Streit  der  Gem.  Orschw.  mit 
dem  Gottesh.  Ettenhm.,  den  Zehnten  betr.  4. 

1757—60.  Ausz.  a.  d.  0.  Protokollb.,  den  Hamenweg  betr.  Abschr.  5. 

1770  Juni  3.  Stiftungsurk.  von  Anniversarien  in  der  Filialkirche  zu 
Orschw.  durch  Fr.  Anselm.    Lat.  Abschr.  6. 

1773  Mai  12.  Reichsritt erschaftl.  Ortenauische  Taxordnung  für  Orts- 
beamte u.  Gemein  de  vorgesetzte.    Gedr.  7. 

1785  Jan.  12.  Frhr.  v.  Brandenstein  erlaubt  den  Juden  Fleisch  in 
Altdorf  zu  holen.  8. 

1786  Aug.  24.  Vergleich  zw.  der  Gem.  0.  u.  Frhrn.  v.  Brandenstein 
wegen  des  Genossenwaldes.    Or.  9. 

1796  Nov.  20.  Herrsch.  (Fr.  v.  Türkheim- Altdorf)  Verordnung,  die 
Beiziehung  der  Juden  zu  den  Kriegsfroh n den.    Or.  10. 

1799  Dez.  26.  Dekret  desselben,  den  Beizug  der  Juden  zu  den  Ge- 
meindesteuern betr.    In  Duplo.  11. 

1800  Febr.  3.  Dekret  der  Reichsr.  Ortenauischen  Regierung,  die 
Kriegskosten  betr.  12. 


m78  Greule. 

Zunftakten. 

1780  Nov.  15.  Auszug  aus  dem  0.  Amtsprotokoll,  die  Errichtung 
einer  Zunft  betr.  13. 

1780.    Zunftsatzungen.  14. 

Allgemeines  Zunftmanual  v.  1781  an.  —  Zunftrechnungen  v.  1795  an. 
—  Steigerungsprotokoll  v.  1790  an.  —  Grundbücher  v.  1790  an.  —  Ge- 
meinderechnungen v.  1807  an.  15. 

12.  Ringsheim. 

1606.  Erneuerung  üb.  des  Gottesh.  Barfüsser-  Ordens  zu  Offenburg 
jährl.  zu  Ringsh.  u.  Herbolzh.  fallende  Gülten.    Pap.-Or.  i.  Perg.  geb.    1. 

1658.    Erneuerung  üb.  dieselb.  Gülten.    Pap.-Or.  S.  ab.  2. 

1687.    Ringsh.  Pfarrei  Zinserneuerung.    Pap.-Or.  3. 

1697.    Rintzh.  Kircheogütererneuerung.    Pap.-Or.,  Perg.  geb.      4. 

1698  ff.    Heimburgerrechnungen.  5. 

1757  März  8.  Kollektationsvergleich  zw.  der  Gem.  Ringsh.  u.  Rust. 
Or.  2  S.  6. 

13.  Rust. 

1434.    Zinsbuch  der  Bürger  von  Rust.    Buch  mit  Perg.-Bl.         1. 
1464?    Erneuerung  des  Zinsbuches  von  Rust.  2. 

1495.  Erneuerung  der  Zinsen  u.  Gülten  der  Gem.  Rust.  Buch  mit 
Perg.-Bl.  3. 

1503  März  23.    Testament  des  Joh.  Körb  von  Rust.    PO.  S.  ab.    4. 
Stiftungsurkunden,  Gemeinderechnungen  aus  dem  vor.  Jhrdt.        5. 

14.  Schmieheim. 

1)  Bauwesen.  1  Fasz.  1717.  Auszug  a.  d.  Amtsprotokoll,  den  Bau 
des  Gefängnisses  in  Schmieheim  betr.  —  1732,  1735.  Lieferung  von  Fa- 
schinen für  den  Rheinbau.  —  1766.  Beschluss  des  Gliedertages  in  Kehl, 
die  Beihilfen  der  Gemeinden  bei  Rheinüberschwemmungen  betr.  —  1767. 
Eingabe  Schmieh.  um  Entbindung  von  Beiträgen  zum  Rheindammbau, 
mit  Dupl. 

2)  Dienste.   1749.   Die  Bestell,  e.  Physikus  u.  Amtschir.  i.  Nonnenw. 

3)  Eheberedtungen  v.  J.  1754—56. 

4)  Ganten.    1756.    Die  Gant  des  Hr.  v.  Gail  betr. 

5)  Gemeinde wesen.  1624.  Neue Ordn.  (Satzungen)  der  Gem.  Schmie- 
heim erl.  von  Claus  Friedr.  Böcklin  v.  Böcklinsau.  —  1769.  Eingabe  der 
Gem.  Schm.  an  das  Reichsritterdirekt.  um  einen  Beitrag  zu  den  Kosten 
der  Bannbeschr.  —  1768.   Kaufbr.  für  die  Gem.  üb.  das  jetz.  Pfarrhaus. 

6)  Gerichtsbarkeit.  1725.  Auszug  a.  d.  Gerichtsprotok.  —  1747. 
Hausverkauf  durch  Juden  betr.  —  1766.  Errichtung  eines  Hochgerichts 
betr.  —  1765—67.  Gerichtsprotokolle.  —  1788.  Bestrafung  des  Bann- 
raubes mit  der  Geige  betr. 

7)  Güterstand.  1686.  Vertr.  weg.  eines  Feldes.  —  1747  u.  1753. 
Teilzettel.  —  1758.    Vermögensübergabe.  —  1768.    Gütervermessung. 

8)  Kirchensache.  1737.  Glockenrechnung.  —  1767.  Akkord  weg. 
der  Kirchenuhr.  —  1769.    Augenschein  weg.  des  Kirchthurms. 


Archivalien  der  Gemeinden  des  Amtsbezirks  Ettenheim.        m79 

9)  Kriegssache.  1723—35.  Lieferungsbefehle.  —  1735.  Verordn., 
das  Benehmen  geg.  die  Truppen  betr.  —  1736-37.  Einquartierung.  — 
1746.   Kriegsschulden. 

10)  Landschaft S8ache.  1 738.  Ausschreiben  der  Konferenzen  (Amts- 
tage) in  Offenburg.  —  1771.  Kaiserl.  Reskript  an  die  Reichsrittersch.  in 
Schwaben  (Jos.  II.)«  Aufhebung  der  Fruchtsperre  betr.    Abschr. 

11)  Privilegien.  1582  Sept.  28  Augsburg.  Privilegium  Kaiser  Ru- 
dolfs IL,  Errichtung  eines  Galgens  in  Schmieheim  betr.    Abschr. 

12)  Schulden.    Obligationen  v.  J.  1735—90  (6  St). 

13)  Steuer 8 ache.  Ausschreiben  von  Steuern  (Simpla)  Mahnungen 
zur  Bezahlung  aus  den  Jahren  1712  ff. 

14)  Strassen.  Verordnung  üb.  Unterhaltung  der  Landstrassen  u.  Ge- 
meindewege v.  J.  1739  ff. 

15)  Wald sache.  1711.  Besteinung  u.  Erneuerung  des  Schmieb.  u. 
Ettenh.  Waldes.  —  1750.  Lochenprotokoll.  —  1750.  Schreiben  d.  Markgr. 
Louis  v.  Baden  an  Graf  v.  Waldner  in  Schweighausen  weg.  des  Zehnten 
vom  Wald.  Abschr.  —  1755.  Verordn.  des  Mahlberg.  Amtes,  den  Wald 
betr.  —  1766.  Aussteinung  des  Waldes.  —  1767.  Verordn.  des  Bürger- 
meisters, das  Holzholen  im  Walde  betr.  —  1769.  Holzlieferung  betr.  — 
1769.  Ausmessung  des  Waldes.  —  1769.  Beschreibung  des  Gem.- Waldes. 
—  1786.  Genossenwaldstreit,  betr.  die  Gem.  Sulz.  —  1790.  Lochenproto- 
koll des  herrschaftl.  Fronholzes. 

15.  Schweighausen. 

1766  Dez.  22.  Kaufbrief.  Sonnewirt  Billharz  verkauft  sein  Wirts- 
haus der  Gemeinde.  1. 

1766  Dez.  24.  Bestandskontrakt  zw.  der  Gem.  Schweigh.  u.  Chr. 
Billharz,  Schultheiss  allda.  2. 

1771  - 1775.  Prozessakten  i.  S.  der  4  Stabsgem.  Schweighausen,  Dör- 
linbach,  Wittelbach  u.  Münsterthal  geg.  das  Klost.  Ettenhm.,  Frohnden, 
Leibgefäll  u.  sonst.  Beschwerden  betr.  Geführt  bei  der  Reg.  in  Strassb. 
u.  beim  Reicbskammerger.  zu  Wetzlar.    Mit  Abschr.  a.  d.  J.  1714  ff.    3. 

1798  Juli  28.  Taxverordn.  des  Abtes  Arbogast  v.  Ettenhm.  (bei  Über- 
gabe von  Gütern).  4. 

Kriegsrechnungen  a.  d.  J.  1735—1820.  5. 

16.  Wallburg. 

Gemeinderechnungen  von  1730—1800.  —  Kirchenrechnungen  von  1766 
bis  1826.  —  Weinkauf  buch  von  1794  an. 


mßO  Btörk. 


B.  Arohivalien  der  Pfarreien, 

verzeichnet  tod  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission 
Pfarrer  W.  8törk  in  Bleibach. 


I.  Altdorf. 

1626  Nov.  18.  Akten,  Erneuerung  der  Zinse,  welche  Ludw.  u.  Thomas 
v.  Endingen  au  Altdorf  u.  Wallburg  zu  beziehen  haben.    1  Fasz.      1. 

1682  Mari  17.  Erneuerung  der  Geld-,  Frucht-  u.  Wachszinse  u.  Ge- 
fäll für  St.  Nikolaus  au  Altdorf.    1  Heft,  Fol.  2. 

1780,  Extrakt  Ob.  die  reichs-frei-adelige-Allodial.  Vor  Allem  aber 
Udenheim.-Ending.-Didenheim.  Gut  gen.,  de  anno  1780.  8. 

1741.    Gopia  bullae  parochialibus  Altdorf.  4. 

6  Schriftstücke:  Akten  des  Prosessea  der  Altdorf.  geg.  das  Elost 
Ettenhm.  in  Rom.    Typis  Bernabo.  Rom  1751.  5. 

Taufbuch  v.  1763,  —  Todtenbuch  v.  1753  an.  —  Eheb.  ▼.  1754.   6. 

1769  Aug.  8.    Authentik  üb.  Reliquien.  7. 

1784  Sept.  28.  Decretum  Epiacopale  Ob.  Besuch  kranker  u.  Be- 
erdigung verttorb.  Protestanten.  8. 

1785.  Gesch.  von  Altd.,  enthalt  aamU.  Urkunden,  die  akh  darauf 
beliehen,  verfasst  von  Ffr.  Jos,  Tritschler.  In  6  Kapiteln.  Quartbd.  An- 
hang; Historia  aaeri  corporis  s.  Dosati  Martyris.  9. 

im  Testam.  der  Barbara  Wild,  Wwe.  des  Bürg.  Leop.  Herzog.  10. 

1793.    Registrvua  Baptismale  eccL  AltvL  11. 

1795  Mai  22.  Bulle  Pius  YL,  wodurch  der  Todesangstbruderachaft 
in  Ahd.  Abiaase  verlieh*»  werden.  12. 

Gedruckte  Akte*  uK  die  Loslösaag  Altdorfe  von  Ettenheim  u.  Konsti- 
tuierung einer  eig.  Pfarrei.    1  Fasz.  13. 

1  Fase.,  Katalog  der  Akten  n.  Dokumente  ab.  die  Pfarrei  Alsdorf, 
welche  im  Archive  des  Kapitels  Lahr  aufbewahrt  werden.  14. 

2*  EttMtottMBiBStfr. 

1225  Apr.  27.  Connrmatio  Honorii  III  generalis  speeificata  ornnium 
bonorum»  possessioitum,  juruun,  parochiarum  et  deeimarum  Monasterii 
Divi  Etumis,    PO.  Bleibulle.  L 

1518  Nov.  6.    Testamentsaaszug  der  Ursula  v.  Tiarabexg.  2. 

1627  Nov.  27.  Bestätigt  Paulus,  Ep.  Triptriitasus,  Gem-Vik.  von 
Strasbourg  in  Molsheim,  die  RosenkranabrudejBchaft  in  der  Landoüns- 
Kirche  au  Eueahm.    PO.  S.  3. 

1630  Apr.  13.    Fr.  Joann.  Gödert,  Magist»  der  Theologie  u.  Provinaial 
der  Dominikaner  in  Freib.  i.  B.,  bestät.  die  gl.  Brudersch.    OP.  S.    4. 
Geschichte  der  Boseukranabruderschaft  von  1625  an.  5. 

Ewige  Stundbruderscbaft  1684.  6. 

Protokolle  der  Veraammlngn.  des  man  an.  Rates  v.  1684—1804.    7. 
1728.    Album   seu  Katalogus  Abbat  um  Monasterii   D.  Ettonis  juxta 


Archivalien  der  Pfarreien  des  Amtsbezirks  Ettenheim.         m81 

ordinem  Succoris  ac  Regiminis  directus,  ac  certis  Aunotat.  illustrativ, 
congestus  a  P.  Carolo  Will.  Or,  S.  B.  1728.  Die  Einleitung  des  Buches  ent- 
hält eine  Geschichte  des  Klosters.  Mit  den  Wappen  aämtl.  Äbte  illustr.  8. 

1744.  P.  Carolas  Will:  Catalogus  Beligiosorum  hujus  divi  Ettonis 
Monasterii  ad  s.  Landelinum,  eorum  nomina,  ortum,  Professionem,  Sacer- 
dotium,  officia  et  obitum  assignans,  annotatus  antehac  ex  parte  a  rev.  P. 
Bern-Mugg,  Priore;  prosecutus  est  hunc  P.  Carol.  Will,  hujus  loci  pro- 
fessus  et  Prior.  9. 

Acta  capitularia  Monasterii  D.  Ettonis  O.S.B.  in  Brisgoia  ab  anno 
1732.  10. 

Martyrologium  Ord.  S.  Bened.  11. 

Begula  S.  Benedicti.  12. 

Psychobiblion  i.  e.  Memoriale  defunctorum  Fidelium  Patrum,  Fratrum, 
Familiarium,  Benefactorum  coenobii  D.  Ettonis  ac.  8.  Landelini  a.  1617. 

13. 

Calliope  Christiana  i.  e.  Vita  s.  Martyris  Landelini,  metrice  conscripta 
ad  mentem  rev.  ac  ampls.  Abbatis  Mauri.  1714.  14. 

Vita  et  martyrium  S.  Landelini,  Eremitae,  monasterii  D.  Ettonis  Patroni 
domestici.    Versus  Sapphici.  15. 

1785.  Territorium  et  Territoriale  vom  Elost.  Ettenheimm.  Gründ- 
liche Untersuchung,  ob  das  Klost.  Ettenheimm.  jemals  ein  eigenes  Terri- 
torium gehabt  u.  noch  dieser  Zeit  besitze  u.  was  der  Bisch,  v.  Strass- 
burg  vor  ein  Landesfürst  u.  Territorialherr  über  das  Kloster  seie,  item 
ob  er  ihm  die  Regalia  nemmen  könne.  Zusammengeschrieben  von  S.  Ger- 
vasio  Bulffer,  Archivar  des  Konventes.  16. 

Taufbücher  von  1645,  1714  bis  heute.  17. 

Ein  Pergamentband  mit  Urkunden  über  die  Stiftung  Dagoberts  im 
Kloster  des  hl.  Dionys  zu  Haslach  i.  Eis.,  wo  der  Körper  des  hl.  Floren- 
tius  beigesetzt  wurde.  18. 

Historia  sancti  Florentii  in  Hasela,  vallis  custod.  p.  d.  M.  L.  M.  S.  H. 

19. 

613  Apr.  16.  Fundatio  ecclesiae  Haselacensis  durch  Dagobert,  der 
ein  Gelübde  machte,  zu  Ehren  der  all  er  hl.  Dreifaltigkeit  u.  der  immer- 
währenden Jungfrau  Maria  in  Haslach  ein  Kloster  zu  gründen.         20. 

1354  Nov.  7.  Karl  IV.  bestät.,  dass  die  Kirche  zu  Haslach  die  Re- 
liquien des  hl.  Florentius  besitze  und  schützt  sie  darin.    Abschr.      21. 

3.  Grafenhausen. 

1711  Juli  24.  Ablassbulle  Papst  Clemens  XI.  für  die  Rosenkranz- 
bruderschaft.   PO.  1. 

1762  Sept.  25.  Genehmigung  der  Statuten  der  Bruderschaft  durch 
Generalvikar  Tussanus  v.  Strassburg.  2. 

4.  Kippenheim,  kathol  Pfarrei. 

1627—1698.    Fürstl.  Dekrete  üb.  Religionssachpn.  1. 

Zehntakten.  2. 

1668  Juni  7.    Verzeichnis  des  kleinen  od.  Vorzehntes.  3. 

Mit.  d.  bad.  bist.  Korn.  No.  9.  M6 


m82  Störk. 

1709  Juli  3.  Protokoll  Ob.  den  im  „Eter"  dem  Pfarrer  gehör.  Zehnten 
von  den  Gärten  betr.  nebst  notarieller  Urkunde  von  1727  darüber.    4. 

1772.  Beschwerden  der  kathol.  Unterthanen  in  der  Herrschaft  Mahl- 
berg.   2  Fasz.  5. 

Pfarrwittumsakten.    1  Fasz.  6. 

Annotationes  annivers.  in  eccl.  Kippenh.  celebrandoram.  Auf  der 
letzten  Seite  finden  sich  interessante  histor.  Notizen  von  1681 — 1697. 
Perg.-Bd.  mit  Perg.-Bll.  7. 

Akten  der  Skapulierbruderschaft:  Verzeichnis  der  Mitglieder  1690  — 
1713.  —  Erneuerung  des  sog.  marian.  Rates  1771-1826.  8. 

5.  Mahlberg,  kathol.  Pfarrei. 

1780  März  31.  Frhr.  v.  Grechtler'scher  Stiftungsbrief  nebst  amtL 
Erlassen  darüber. 

6.  MOnchweier. 
A.  Urkunden. 

1336  März  25.  Ablassbulle  Papst  Benedikts  IL,  Verleihung  eines  40- 
t&g.  Ablasses  für  die  Besucher  der  St  Landolinskirche  in  M.  betr.,  be- 
stätigt durch  Bisch.  Berthold  v.  Strassbg.  am  28.  Juni  1336.   Or.  P.    1. 

1424  Juni  3.  Bulle  Papst  Martins,  die  Einverleibung  der  Pfarrkirche 
tu  M.  nach  Ettenheimmünster  betr.    Abschr.  2. 

1708.  Maria  Schneiderin  schenkt  50  fl.  für  die  neu  errichtete  Ka- 
pelle zur  hl.  Anna.  3. 

Anna  Schneiderin,  Schwester  der  vorigen,  schenkt  der  nämL  Kapelle 
12  iL  4. 

1756  Sept  20.  Brere  Benedikts  XIV  üb.  Prirüegierang  des  Hoch- 
altarea  der  Pfarrkirche  für  Allersex  Im  dl  dessen  OktaT  sowie  für  den 
Dienstag  jeder  Woche  auf  7  Jahre.  5. 

1741  Juni  7.  Anthentik  üb,  die  Kreozpartikel  der  Pfarrkirche  too 
Phitippus  Spada,  Archkp.  Theoddskas»  Rom.  6. 

171x2  Mai  4.  Protokoll  ab.  die  Vkitatkka  der  Kirchen  xn  Manchv. 
a.  Valbary  durch  den  feoerahiknr  n.  OtsLdal  der  Diözese  Strassbnrg, 
Bitsctaf  t.  Arath.  7. 

1?$T  Mai  11.  Yewrwkh  zw.  den  KafueE  Lahr  *.  dem  Kkst.  Ettes- 
fcraasrlssftr  üK  Ü*  R^^iir- Ptijnreiöt  bx  Sciwa^i aasen  n.  llünchw., 
wthiarch  &s  Y^rkilrsK  &r  Kjo^wrjcirrtjr  10  Kaposi  n.  den  Kapit*- 
tare»  $mp?i*  wiri.  8l 

17c9  JxS  U\  FSr.  P.  ^tos^iams  H^it^r^HT  t.  Miacfcw.  macht  be» 
BiadkciSf  t.  ;>5wäsfc$.  YtÄStetJti^sa:  $$$.  ■&  Fteninr  tfer  Wjl4b*r?*r  u 
KrnjL'irj^r  «ix«  i^rjiiscjjdfeiir  Otny&mrxaxs  it.  «uns  Taa&teiaes  äa 
üxw  Kjp? C*.  9. 

1774  3£ist  6.  Asirngf  &s  T.  &tr*m  Bujf  üt  »  Mtodkw.  *-  P-  Aa~ 
*fött  So&jc  ot  Srii**!^.  Wt  irar  ^cüa»t  S^foirik  ±"K  £si  AaiKÜ  aa  Aa 
Syjfcg^tfit  Ikt  KjjhKj^priscSiÄ^sn:  rar  iter  FiJI*  tiaas  «et  Ewsterpiarrer 

177T  J*ili  z±.  Dffc^rt  •&$  ?:svdiia{.  *.  >fcna&öur!C„  <&  Fürws^  i*r 
^amiusihhim«-  &«ar.  II. 


Archivalien  der  Pfarreien  des  Amtsbezirks  Ettenheim.        m83 

1779  Apr.  22.  Instruktion  des  Gen.-Yik.  v.  Strassbg.,  Tussanus,  üb. 
die  Prozessionsordnung.  12. 

1779  Okt.  5.  Erlass  des  Gen.-Yik.  Tussanus,  Epis.  Arathensis,  an 
P.  Beda  Petzelt,  Pfr.  in  Münchw.,  wodurch  die  Erlaubnis  zur  Benediction 
des  neuen  Kirchhofes  in  Wallburg  erteilt  wird.  13. 

1782  Juni  22.  Bitte  des  P.  Columb.  Lichtenauer  in  M.  an  die  bisch. 
Behörde,  die  Benediktion  des  vom  Brgrmstr.  Weiss  gestifteten  steinernen 
Kreuzes  betr.  14. 

1784  Apr.  21.  Authentik  üb.  50  hl.  Reliquien,  die  dem  P.  Placidus 
Wohlleben,  0.  S.  B.,  p.  t.  Pfarrer  in  M.  geschenkt  wurden.  15. 

1786  März  11.  Bitte  des  Pfr.  Fr.  Schaller  in  Haslach,  Definitors  der 
Thalpfarreien,  an  den  Gen.-Yik.  in  Strassbg.  wegen  Priestermangels  u. 
Abnahme  des  Regularklerus  zu  erlauben,  schon  am  Passionssonntag  mit 
der  österl.  Beicht  u.  Kommunion  beginnen  zu  dürfen.  16. 

1786  März  16.    Bescheid  des  Gen.-Vikars.  17. 

1789  Jan.  27.  Mitteilung  des  bischöfl.  Beschlusses,  für  die  glückl. 
Rückkehr  des  Kardinal-Fürsten  einen  Dankgottesdienst  zu  halten,  durch 
Kämmerer  Wittum,  Pfr.  in  Schutterwald.  18. 

1796  Okt.  1.  Ant.  Sartori,  Dekan  des  Kap.  Lahr,  gestattet  die  Bene- 
diktion einer  Glocke  in  Wallburg.  19. 

1797  Sept.  16.  Bitte  des  P.  Kolumban  Lichtenauer,  Pfr.  in  M.,  an 
den  Bischof  um  Erlaubnis  zur  Abhaltung  einer  Prozession  zum  hl.  Lan- 
delin  als  Dank  für  Yerschonung  der  Gemeinde  von  der  ringsum  wütenden 
Rinderpest.  20. 

1797  Nov.  8.  Bitte  desselben  an  den  Bischof,  eine  neue  Glocke  weihen 
zu  dürfen.  21. 

1797  Nov.  8.    Bescheid  des  Gen.- Vikars.  22. 

B.  Bücher  der  Pfarr-Registratur. 

Taufbuch  der  Pfarrei  Münchw.  durch  P.  Bernhard  Mückh  10.  Jan. 
1674  allhier  wieder  erneuert.  23. 

Kirch!.  Standesbücher  von  1700  an.  24. 

Kapitalbuch  der  Kirche  zu  Münchweier  1778.  25. 

Manuale  über  alle  Dotationen  u.  Schenkungen  wie  auch  deren  ge- 
stifteten Jahrzeiten  so  bis  1786  in  der  Filialkirchen  zu  Wallburg  legiert 
worden.  26. 

7.  Ringsheim. 
A.  Bücher. 

Ein  Band  (Fol.):  Chronik  der  Pfarrei  Ringsheim.  1. 

Ein  Fasz.  Beilagen  zur  Chronik.  2. 

Kirchl.  Tanf-,  Sterb-  u.  Ehebuch  v.  1679—1738  ff.  u.  1785—1818.    3. 

B.  Urkunden. 

1755  Aug.  9.  Benedikt  XIY.  verleiht  dem  Muttergottesaltare  das 
Privilegium  altaris.  4. 

1757.  Benedikt  XIV.  Bulle  üb.  die  kanon.  Errichtung  der  Herz- Jesu- 
Bruderschaft.    Bestät.  am  8.  Mai  1758  von  Gen.-Vik.  Lants  in  Strasb.   5. 

M6* 


m84  Störk. 

1776  Mai  24.  Pias  VI.  Bulla  provisionis  Parochialis  Ecclesiae  per 
resignationem.    (Perg.  mit  Blei.)  6. 

1765  Juli  29.  Bittgesuch  des  Pfrs.  Streicher  u.  dos  Schultheissen  von 
Ring8heim  an  den  Bisch,  v.  Strassburg  um  Genehmigung  eines  Gelübdes, 
abgelegt  bei  8täg.  Brande,  welcher  dem  ganzen  Orte  den  Untergang  drohte, 
jährl.  am  Feste  Kreuzerfindung  eine  feierliche  Prozession  nach  Maria- 
Sand  abhalten  u.  den  Agatha -Tag  als  Festtag  in  der  Gemeinde  begehen 
zu  dürfen.  7. 

1766  Jan.  22.  Erteilt  Tussanus,  Gen.-Vik.  zu  Strassburg,  die  Er- 
laubnis zur  Prozession  nach  Maria-Sand,  aber  nicht  zur  Feier  des  Agatha- 
Tages  gleich  einem  gebotenen  Festtage.  8. 

1785  Nov.  22.  Erlass  des  Gen.-Vik.  Lanz  in  Strassb.  üb.  die  Bau- 
pflicht des  Klost  Ettenheimmünst.  zu  einer  neuen  Kirche.  9. 

8.  Rust. 

1453.    Rodel  u.  Register  der  Zinse  u.  Güten  der  Güter  zu  R.     1. 

1492.  Die  Widemzins  der  Kirche  zu  Rust,  von  Joh.  Korp,  Rektor 
dieser  Kirche.  2. 

1492.  Bruderschaftsbuch  des  hl.  M.  Sebastian  als  Mitpatron  des  Got- 
teshauses St.  Petri  ad  vincula  in  Ruost,  errichtet  von  Pfr.  Joan.  Korp.    3. 

1515.  Verzeichnis  der  Zinse  der  Kirche  zu  Rust  von  1515.  Quart- 
heft in  Pergamentband.  4. 

1660  Aug.  1.  Beschreibung  der  Güter  u.  Bezüge  der  Kirche  u.  des 
Pfarrers  zu  Rust.  5. 

1674  ff.    Kirch].  Standesbuch.  6. 

Urkundenbuch  der  Pfarrei,  enth.  Abschrift  der  Investiturakten,  die 
Stiftung  der  Frühmesse  (4.  Jan.  1776),  Stiftung  des  Glossgartens  1503, 
Abhaltung  des  Rügegerichtes.  7. 

Ein  Pergamentband  Kalender  mit  Notizen  üb.  gestift.  Jahrtage.    8. 


VL 

Arcliivalien  ans  dem  Amtsbezirke  Lörrach, 

verzeichnet  von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission 

Prof.  £  ml  ein  in  Lörrach. 


I.  Binzen. 

Gemeinde. 

1658—1697.    Gerichtsbuch.  1. 

1663.    Kirchenberain.    Or.  Pap.  S.  2. 

1710.    Landrecht  der  Markgrafschaft.    Gedruckt  zu  Durlach.  3. 

1734.  Berain  über  die  von  gnädigster  Herrschaft  erkauften  vormals 
Ldtzlischen  Bodenzinsgefälle  zu  Blansingen,  Efringen,  Binzen,  Dattingen 

und  Öttlingen.    Or.  Pap.  S.  4. 

1737—89.    Gerichts-  u.  Kaufbuch.  5. 

1761.    Messprotokoll.    2.  Bd.  6. 

1770-1810.    Befehlbuch.  7. 

1773.    Baselisch  St.  Johanniter- Weinberain.  8. 

1782.    Grundbuch.  9. 

1790  ff.    Unterpfandsprotokoll.  10. 

Pfarrei. 

1593  bis  Gegenwart:  Geburts-,  Ehe-  u.  Totenbuch.  1. 

Pfarrerverzeichnis  seit  1565.  2. 

2.  Blansingen. 

Gemeinde. 

Gemeinderechnungen  seit  200  Jahren.  1. 

1734.    Heischrodel  üb.  alle  Forderungen  u.  Schulden  der  Gem.  2. 

1794—1802.    Kriegskostenrechnung.  3. 

3.  Egringen. 

Gemeinde. 

1570.     Berain  über  die  Gefälle   des  grossen  Spitals  zu  Basel  in 

Egringen  u.  den  benachbarten  Orten.    Or.  P.  S.  1. 

1570.    Berain  des  Predigerklosters  zu  Basel  über  Gefalle  in  Egringen. 

Or.  P.  S.  2. 


m86  Emiein. 

1571  Jan.  31.  Berain  über  die  Roggengefalle  des  Klosters  Klingeu- 
thal  in  Basel.    Or.  P.  S.  3. 

1571  Jan.  31.    Zinsberain  des  Klosters  Klingenthal.  4. 

1579  Jan.  31.  Berain  über  die  Gefälle  des  Basler  Klosters  St.  Au- 
gustinus in  Egringen.    Or.  P.  S.  5. 

1581  Okt.  24.  Berain  über  die  Gefälle  des  Basler  Klosters  St.  Peter 
in  Egringen  und  Fischingen.    Or.  P.  S.  ab.  6. 

1584  Jan.  10.  Berain  über  die  Gefälle  des  Predigerklosters  in  Basel 
zu  Egringen.    Or.  P.  S.  7. 

1585  Febr.  11.  Berain  über  die  Gefälle  des  Basler  Klosters  St  Klara 
in  Egringen.    Or.  P.  S.  8. 

1656  Juni  17.  Berain  des  Basler  Spitals  über  Gefälle  in  Egringen. 
Or.  P.  8.  9. 

1656  Sept.  2.    Zinsberain  des  Klosters  Klingenthal.    Or.  P.  S.    10. 

1656  Sept.  3.  Berain  über  die  Roggengefalle  des  Klosters  Klingen- 
thal.   Or.  P.  S.  11. 

1659  Dez.  1.  Berain  über  die  Gefälle  des  Basler  Klosters  St  Klara. 
Or.  P.  S.  12. 

1660  Febr.  10  u.  11.  Berain  über  die  Gefälle  des  Basier  Klosters 
St  Peter.    Or.  P.  S.  13. 

1663  Mai  25.  Berain  über  die  Gefalle  des  Augustinerklosters  in 
Basel.    Or.  P.  S.  14. 

1672  Apr.  22.  Berain  über  die  Gefälle  des  Basler  Predigerklosters. 
Or.  P.  S.  15. 

1700  Mai  26  u.  27.  Berain  über  die  Gefalle  des  Basler  Spitals  in 
Egringen.    Or.  Pap.  S.  16. 

1703  -  88.    Gerichtsprotokollbücher.  1 7. 

1764  Juni  30.  Beschreibung  derjenigen  Güter  im  Egringer  Bann, 
welche  dem  Spital  in  Basel  teils  statt  des  Zehnten  den  Dreißigsten  in 
Frucht  und  Heu  geben,  teils  zehntfrei  sind.    Pap.,  Abschr.  18. 

1765  Apr.  9.  Berainserneuerung  der  Gefälle  des  Spitals  in  Basel. 
Or.  Pap.  S.  ab.  19. 

1765  Apr.  10.    Berainserneuerung  von  Basl.  Klöstern.  Or.  P.  S.   20. 

1765  Apr.  11.  Berainserneuerung  der  Gefälle  des  Basler  Klosters 
St.  Peter.    Or.  Pap.  S.  21. 

1796-1818.    Befehlbuch.  22. 

4.  Eimeldingen. 

Gemeinde. 

1468 ff.  Akten,  das  Waidrecht  der  Gemeinde  Eimeldingen  und  den 
Streit  hierüber  mit  den  Gemeinden  Haltingen  und  Fischingen  betr. 

Andere  Prozessakten  von  1656—1781.  1. 

1569  März  16.  Eimeldinger  Matten- Waidgerechtigkeit.  Or.  P.  S.  des 
Hans  Cunrat  v.  Ulm,  Landvogts  zu  Rötteln.  2. 

1570.  Zins  u.  Gefälle  des  grossen  Spitals  der  armen,  dürftigen  Leute 
in  Basel  zu  Eimeldingen,  Markt,  Kirchen,  Binzen,  Wittlingen,  Wollbach, 
Haltingen,  Weil,  Thumringen,  Blansingen.    Or.  P.  S.  ab.  3. 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Lörrach.  m87 

1581  Juni  8.  Berain  der  Zinse  und  Gefälle  des  St.  Peterstiftes  zu 
Basel  in  Eimeldingen  und  Markt.    Or.  P.  S.  4. 

1596  Aug.  29.  Fruchtzinsberain  des  Johanniterhauses  in  Basel  zu 
Eimeldingen.    Or.  P.  5. 

1656  Sept.  17.  Zins  und  Gefalle  des  grossen  Spitals  in  Basel  zu 
Eimeldingen.    Or.  P.  S.  6. 

1658  Okt.  8.  Berain  des  Johanniterordenshauses  zu  Basel  in  Eimel- 
dingen.   Or.  P.  S.  7. 

1670  Dez.  2.  Eimeldinger  und  Märkter  Berain  und  Erneuerung  et- 
licher Geld-,  Frucht-  und  Hühnerzinse,  die  dem  Stift  St.  Peter  in  Basel 
zustehen.    Or.  P.  S.  ab.  8. 

1683  Juni  24.  Vergleich  zwischen  dem  Eapitular  und  Dekan  von  St. 
Peter  einerseits  und  dem  Pfarrer  Martinus  Ledinus  anderseits,  die  Über- 
lassung des  Zehnten  betr.    Or.  Pap.  S.  9. 

1715  Nov.  25—27.    Eirchenberain  in  Eimeldingen.    Pap.  10. 

1758  März  8.  Berain  über  Weinzinse  in  Eimeldingen,  Fischingen, 
Binzen,  welche  den  Klöstern  Klingenthal  und  St.  Klara  in  Basel  gehören. 
Or.  P.  S.  ab.  11. 

5.  Fischingen. 

Gemeinde. 

1551  Mai  25.  Berain  von  St.  Katharinen  vürter  Pfründ  des  St.  Peter- 
stiftes zu  Basel  über  Zins  und  Güter  in  Fischihgen.    Or.  P.  S.  ab.     1. 

1551  Juni  13.  Berain  des  grossen  Spitals  der  armen  dürftigen  Leute 
in  Basel  über  Zins  u.  Güter  in  Fischingen.    Or.  P.  S.  ab.  2. 

1593  Febr.  1.  Kaufbrief  über  verschied.  Grundstücke,  ausgestellt  von 
dem  Vogt  zu  Fischingen  im  Namen  des  Deutschordens-Komthurs  zu  Alsch- 
hausen  Haug  Dietrich's  .v.  Hohen-Landenberg.    Or.  P.  S.  ab.  3. 

1652  ff.    Gemeinderechnungen.  4. 

1656  Aug.  28.  Berain  des  grossen  Spitals  in  Basel  über  Zins  u.  Ge- 
fälle in  Fischingen.    Or.  P.  S.  ab.  5. 

1656  Nov.  10.  Berain  des  grossen  Spitals  in  Basel  über  Zins  u.  Ge- 
fälle in  Thumringen.    Or.  P.  S.  ab.  6. 

1662  Mai  21.    Kirchenberain.    Or.  Pap.  7. 

1670  Okt.  27.  Berain  des  Stifts  zu  St.  Peter  in  Basel  über  Wein-, 
Geld-  u.  Hühnerzinse  in  Fischingen.    Or.  P.  S.  ab.  8. 

1701  Apr.  18.    Kirchenberain  zu  Fischingen.    Pap.  9. 

1716  Mai  4—16.    Desgleichen.    Or.  Pap.  10. 
1739  Mai  14.    Berainserneuerung  über  die  dem  deutschen  Orden  in 

Rixheim  gehörigen  jährlich  fälligen  Zins-,  Zehnt-,  Bann-  u.  Teilwein  zu 
Fischingen  u.  Mauchenhardt.    Or.  Pap.  11. 

1759  Apr.  18.  Berain  des  deutschen  Ordens  über  Bodenzinse  zu 
Fischingen  u.  den  Nachbarorten.    Pap.-Abschr.  12. 

1760  Juli  31.  Berain  u.  Erneuerung  über  die  dem  Stift  St.  Peter  in 
Basel  jährl.  zufallenden  Geld-  u.  Weinzinse  nebst  Zehnten.  Or.  Pap.  S.  13. 

1763  Sept.  8.  Kaufbrief  der  Gem.  Fischingen  über  ein  Haus  u.  Hof, 
Gras-  u.  Krautgarten  etc.    Or.  P.  S.  ab.  14. 

1771.  Des  deutschen  Ordens  Zinsabteilung  in  den  Ortschaften  der 
Herrschaft  Bötteln.    Pap.  15. 


m88  Emiein. 

1774  März  20.  Weinberain  über  die  dem  löbl.  Johanniterorden  in 
der  Kommende  Basel  u.  Rheinfelden  jährlich  fallenden  Weinbodenxime. 
Or.  Pap.  16. 

1782  Febr.  28.  Berain  über  die  der  fOrstl.  geistl.  Verwaltung  Rottete 
in  Fischingen  jährl.  zustehenden  Geld-,  Frucht-  u.  Weinzinse.   Pap.    17. 

1787-1790.    Befehlbuch.  1& 

1793  - 1802.    Fischinger  Kriegskostenrechnung  samt  Beilagen.    19- 

1798.    Abteilung  üb.  des  deutsch.  Ord.  Bann-  u.  Zinswein  zu  F.   20. 

Waisenvogteirechnungen  des  vorigen  Jahrhunderts.  21. 

1800.  Renovation  über  die  dem  hochritterl.  deutschen  Orden  in  der 
Landgrafschaft  Sausenberg  u.  der  Herrschaft  Rötteln  zuständigen  Frucht-, 
Wein-  u.  Galdbodenzinse.    Or.  Pap.  S.  22. 

6.  Grenzach. 

Gemeinde. 

1622.    Badisches  Landrecht    Durlach  1622.  L 

1640.    Kirchenberain  Grenzach.  2. 

1664  Apr.  4.  Rheinfahrordnung.  —  Akten  über  Rheinschiffiahrts- 
ordnung  u.  zugleich  Fahrrechte  über  den  Rhein  a.  d.  J.  1726—1800.    3. 

1703—1791.    Gerichtsbuch.  4. 

1709.  1794.  1802—23.  Akten  über  Haltung  des  Wucherstiers,  über 
Haltung  von  Rindvieh,  Benützung  der  Weizennatten.  5. 

1718  ff.  Akten  über  die  in  der  Gemarkung  befindlichen  Leim-,  Gips-, 
Stein-  uu  Kiesgruben.  6. 

1735  Okt  18.    Grenzacher  Weinzinsberain.  7. 
1726  Juni  23.    Die  Gem.  Grenzach  kauft  die  sog.  Kapelle  St.  Wolf- 
gang zu  Bronnenzvecken.    Abechr.                                                      8. 

1728.  1741.  Die  Abtretung  des  bisherigen  Anteils  am  Ort  Grenzack 
von  Hrn.  v.  Barenfela.  Ferner  notarielle  Abschrift  einer  Urkunde,  betr. 
die  Abtretung  des  dsterr.  Teils  tob  Gramen  an  Raden.  9. 

0.  D.  Berahfiernenerung  nber  den  der  Landeahaiaduft  zufdksdea 
Weinzins  za  Greunck.  10. 

17SO— S&  Akten,  Tersckkdeme  alte  Abgaben  m.  Gesndbe  «■  deren 
Ateckaftaag  betr.  IL 

1736  Sekoide*  der  Gesa.  Grenzack.  12. 
ITA.  1T5&.    Aktas,  <$»  Enifckrnfflg  eines  Ktlterwias  znr  Erhmng 

einer  kerrwkaftL  TteWe.  Be&erang  äuraa  «mi  mm  Stnckkaker,  desgl. 
wm  Frokaän  ausser  dbn  B&tm    P^  Afesekr.  13L 

1 140  HL    Akten  äJtoar  GeattsmfewaJtäaag^  14. 

174$  Fe**  2L.  Sanas  *»  üaskgr.  Karl  FrieOrkk  iker  Forsttreiel- 
geriefct.  lä. 

XT4&  zt  Akfteay  BäcgCTmJaaoi^süi  gi  Sb^igfegiitefli  (Sarai  betr.  16V 

1752— 7&    Cteirädfos^tafeiflL  IT. 

IT54- tSOt.  Aktie*  ilÄtar  du?  ZSog^ranunaii  am  Skaa*  Yettrage  der 
Ganäunn*  mit  fort  InÄaJterit  dtastiftem.  18L 

IT5tf— ST.    Ira^iäur  ftÄer  <3sinfflmfcfafccn&fr  o..  LioggBisdiufteaL.    19L 

im  JtxJB  &  ILiuÄritrf  tür  Hm.  Qq«nrirfninnänan*  JVriL  ttnd.  Wett- 
staut ut  Büßöi  ütor  übt  Haas  u..  (Sutör  in.  &ams&rät.    Qfc.  F.  20. 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Lörrach.  m89 

1767  Dez.  30.  Kaufbrief  für  die  Gem.  Grenzach  über  die  käufliche 
Erwerbung  des  Schlossgartens  von  Seiten  der  Herrschaft.   Or.  P.  S.  21. 

1767.  Erlass  des  Markgrfn.  Karl  Friedrich,  Märkte  betr.  Abschr.  22. 

1767—71.  Akten,  den  Ankauf  des  ehemal.  Schlossguts  durch  die 
Gem.  Grenzach  u.  dessen  Wiederverkauf  an  die  Borger  Steiger  u.  Imhoff 
in  Basel  betr.  23. 

1768  ff.  Akten  über  das  Bürgerrecht,  dessen  Erwerbung,  Antritt,  Ver- 
lust; über  Hintersassen  u.  Schutzbürger.  24. 

1776.    Gütermassprotokoll  über  den  Grenzacher  Bann.  25. 

1781  Okt.  15.  Berain  über  die  dem  Klost  St.  Jakob  an  der  Birs 
zu  Basel  in  Grenzach  jährl.  zukommenden  Geld-,  Frucht-,  Wein-  u.  Hühner- 
zinse.    Or.  Pap.  S.  26. 

1788  März  23.  Grenzacher  Berain  über  die  der  geistl.  fürstl.  Ver- 
waltung Rötteln  gehörigen  Gefalle.    Or.  Pap.  27. 

1792  ff.    Akten,  das  Hausieren  betr.  28. 
1798  ff.   Akten  üb.  Konzessionen  für  Ge werbtreibende  aller  Art   29. 

1793  u.  1800.    Herbstordnung  betr.  30. 
1793—95.    Akten,  die  Bewaffnung  des  Landvolkes  u.  seine  Exer- 
zitien betr.  31. 

1793-1803.  Akten,  die  Geld-,  Wein-  u.  Fruchtbodenzinse  der  Hrn. 
v.  St.  Johann  zu  Strassburg  in  Grenzach  betr.  —  Weil  die  Markgrafschaft 
durch  die  französ.  Revolution  Verluste  jenseits  des  Rheins  erlitten  hat, 
werden  sämtliche  Gefälle  ins  Elsass  u.  nach  Frankreich  zurückbehalten 
und  anderweitig  verpachtet.  32. 

1797—1803.  Akten  über  die  Einnahmen  u.  Ausgaben  wegen  der  von 
Hrn.  v.  Johann  zu  Diersburg  in  Bestand  genommenen  sog.  Offenburger 
Bodenzinse.  33. 

1798  ff.    Akten,  das  Nacht-  u.  Herbstweiden  betr.  34. 
1798.    Haupthaischrodel  über  die  dem  ]Klost.  St.  Jakob  an  der  Birs 

zu  Basel  in  Grenzach  u.  dessen  Banne  jährl.  zustehenden  Gülten.    35. 

1799  ff.  Akten  üb.  die  Ausübung  der  Jagdgerichte  im  Grenz.  Bann.  36. 

7.  Haltingen. 

Gemeinde. 
A.  Pergamenturkunden. 

1517.  Freitag  nach  uns.  lieb.  Fr.-Tag.  Entscheid  über  den  Weid- 
gang u.  die  Wässerung  bei  u.  um  das  Schloss  Hältelingen.    S.  1. 

1524  Jan.  5.  Kaufbrief  über  die  Burg  Heltelingen  samt  Rechten  u. 
Zugehör.    S.  ab.  2.. 

1581  Aug.  8.  Berain  über  2  Saum  Wein  jährl.  Zinses  dem  August- 
Kloster  in  Basel  gehörig.    S.  3. 

1583  Okt.  25.  Berain  über  des  Predigerklosters  in  Basel  jährl.  Ge- 
fälle in  Haltingen.    S.  4. 

1598  Juni  28.  Hans  Wolff  von  Au  weil  zu  Kaltental,  fürstl.  württ. 
Bat  u.  Hofmeister  verkauft  an  Adam  Hektor  v.  Rosenbach  Sitz  u.  Gut 
Hiltelingen  um  4300  fl.    S.  ab.  5. 

1604  Aug.  28.  Berain  des  Klosters  Gnadenthal  in  Basel  über  seine 
Gefalle  in  Haltingen.    S.  6. 


»90  EmlciD. 

Ubn  Apr.  25,  Jak.  Dir.  ▼.  Plato  (maior)  kauft  das  Gut  Heltelingen 
ton  des  Ro**flbacb'schen  Erben  um  5100  fl.    2  S.  7. 

1050  Aug.  10.    Gnadentbaler  Berain.    S.  8. 

1670  Dez.  8.  Gefälle  des  Stifts  St  Peter  in  Basel  zu  Binzen  u. 
Halttogen.    8.  9. 

1672  Nov.  26.    Predigerberain.    S.  10. 

1710  Sept.  14.    Urteil  Ober  den  Friedlinger  Waidgang.    S.        11. 

1722  Nov.  10.  Markgr.  Karl  giebt  Hiltelingen  als  Lehen  an  Friedr. 
v.  Hotberg.    8.  12. 

1754  Febr.  6.  Markgr.  Karl  Friedrich  verkauft  an  einige  Haltinger 
Bürgt*  die  ehem.  herrsch.  Fischweiher  zu  Friedlingen  um  1400  Pfd.    S. 

13. 

B.  Akten. 

Sie  enthalten  allerlei  über  Streitigkeiten  und  Gerechtsame  von  Hat- 
tingen; darunter  u.  a.: 

1467  Okt  81»  Abschrift  eines  Entscheids  in  einem  Streit  zw.  WeQ 
u>  H&UIngim  über  Weidgerechtigkeit  14. 

1G25  ft    Gemeinderechnungen.  15. 

1646,  Richter).  Entscheid  über  Holz  u.  Weide  in  einem  Streit  zw. 
TüUIngtti  u.  Haltingen.  16. 

134&  Vertrag  iw.  Hattingen  o.  Gross -Hüningen  über  das  Bialli 
(<k**na  am  Rhein)«  17. 

164$  ll,  171&  Das  Binüi  betr.,  dessen  Eä&atamsuaprwdbt,  Be- 
m\mw  u»  Weidgang  daselbst.  18. 

tö&  Se|>t  2&  Revers  des  Jakob  ITnch  v,  natu  z*  HeftfaefiBge*  oba- 
«ftrigfe  ikna  wa  Markst.  Friedrich  V,  v,  Badkw-Dwtach  sauf  12  Jahre  ner- 
&fee*e«  W&%itoer  t»  SkMfomgen&taamt  z*  FriedQnagem.  ISl 

1751  J*K  ls  Die  ItoKtamfagicng  «l  Ygrsteägerasg  4er  hfirwfcaiM. 
Ifösekwasser  toetr,  aa. 

175$  Mar«  &  Vertrag  am.  Hafeangen  m.  W«a  £1»  den  Ftiaffionger 
Wäöä*.  21. 

1755  Okt.  6.    V<*w<>nan£  :tibar  Brfzaftgpfce  sqb  (temende-  ml  Staate- 

1755  Ölft.  £.  Kaufbrief  Bar  «Gem.  Rahängeii  über  einen  Waü  im  aar 
¥te&ffBÄÄ  tu  Bwringön.  2$. 

175$  Äipr..  -SS.  IiwmttftTHtni  t&er  uämtl  ÜüegBiffirfhdgfcan,  S^arcmHBB  m. 
<Os*wäit8ttft£  &«•  Oem.  B*l*ingBn.  24. 

17ÖÖ.  Bim  Jtet  Ööouiiüite  am  JU^b^ejrnng  te  ISfrflmftinimK  wegen 
"Sdämass^^br.  25. 

$.  Vterihsri. 

1S7S  ttefe.  -öS,  1687  ^ebr.  17  u.  1Ö8B  Febr.  S.    IBBarine  &«  :Eh«fins 
$*.  Ktem  «u  Basel  Jib.  mlktlie  Äins  u/£tasr  in  Harten.  iOt.3^).*.  U. 
16^  ^uni  3.    $®rain  «u  &öteta  te  ätofc  itanteusttft  ■AMragg.   ißr. 

1>ai>.  *.  a. 

17Ö6  Sept.  SO.  Erttsöheiü  4üitf8s  ^StrategF  ^w^»  Wtäigsng:  -sraBB&BL 
"Wttwnb&ch  n.  fierthan.    Absah  >.  <£. 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Lörrach.  m91 

1725.  Bescheid  derselben  zwei  Gemeinden  wegen  Viehtrieb.  4. 
0.  D.    Freiheiten  des  Dümlshof  (verschollen).  5. 

1733  Juli  1.  Beuggisch-Landeggischer  Berain  für  Herthen  u.  Deger- 
felden.    Or.  Pap.  &  6. 

1734  Febr.  6.  Berain  des  Klosters  KlingenthaJ  n.  St.  Klara  zu  Her- 
then n.  Degerfelden.  7. 

1737  Sept.  2.    Polizei-  u.  Sittenvorschrift  von  RheinfeMen.  8. 

1737  Okt.  29.  Entscheid  eines  Streites  zw.  Degerfelden  n.  Herthen.  9. 

1767  Apr.  2.  Grenze  zw.  Herthen  u.  Wyhlen  betr.  10. 
1770  Mai  9.  Bescheid  über  Waldbesitz.  11. 
.1771  Apr.  3.  Streit  wegen  einer  Weide.  12. 
1775  Mai  14.  Vertrag  über  Brunnenbau.  13. 

1775  Ang.  17.    Steuerverteilung  in  Herthen.  14. 

1776  März  16.    Vorschrift  über  Testamente.  15. 

1776.  Verordnung  über  die  Versicherung  von  Waisengeldern.  16. 

1777.  Verfügung  über  das  Weiden  im  Herbst  17. 
1791.  Abschr.  weg.  Bodenzins  aus  der  Buchhaltern  zu  Freiburg.  18. 
1795—96.    Abrechnung  über  die  Magazinsnatura.  19. 

9.  Hertingen. 

Gemeinde. 

0.  D.  „Dies  ist  das  Beuckhisch  Hoffguett  zu  Hertickhen,  welches 
einem  Herrn  Commenthur  zu  Beilockhen  (Bubikon?)  zinst  u.  zehendet."   1. 

1657  Juli  22  u.  1702  Febr.  16.  Beraine  des  Baal.  Klost.  Klingenthal  in 
Hertingen.    Or.  P.  S.  des  Jak.  Christ,  u.  Franz  Adam  v.  Rotberg.     2. 

1716  Mai  18.  Berain  über  die  Gefalle  der  St.  Blasischen  Probstei 
Bürgein  in  Hertingen.    Or.  Pap.  3. 

1727  Dez.  12.    Kirchenberain.    Pap.  Abschr.  4. 

1735  Juli  18.    Kirchenberain.    Or.  Pap.  S.  5. 

1738  Juni  26.  Urkunde  über  eine  von  der  Herrschaft  um  500  fl.  er- 
kaufte Schaftrieb-  u.  Waidganggerechtigkeit,  sowie  dass  die  Einwohner 
Hertingens  von  den  Reben,  die  sie  in  fremden  Bannen  besitzen,  keinen 
Trottwein  zur  Burgvogtei  Rütteln  zu  geben  schuldig  sind,  ferner  dass  die 
Gemeinde-  u.  Zinshölzer  ordentlich  ausgesteint  werden  sollen.  Or.  P.  S.  6. 

1735—1820.    Hertinger  Gerichtsprotokolle.  7. 

1766  Apr.  5.  Berainserneuerung  über  die  den  Probsteien  Bürgern  u. 
Weitnau  u.  Kloster  Gutnau  in  Dorf  u.  Bann  Hertingen  j&hrl.  fallenden 
Frucht-  u.  Geldbodenzinse.    Pap.  Abschr.  8. 

1768  Sept.  30.  Berain  über  die  der  fürstl.  geistl.  Verwaltung  Rütteln 
jährl.  in  Hertingen  fallenden  Geld-  u.  Fruchtzinae.    Or.  Pap.  9. 

1769  Juni  10.  Auszug  aus  einem  Vergleiche  zw.  Markgr.  Karl  Frie- 
drich u.  dem  Fürstbischof  von  Basel  vom  10.  Juni  1769,  „dass  der  Handel 
und  Wandel  zw.  den  hochstiftl.  Unterthanen  zu  Schliengen,  Mauchen, 
Steinenstadt ,  Istein  u.  Huttingen  einerseits  und  den  mit  solchen  Orten 
bannstössigen  markgräfl.  Dörfern  anderseits  nicht  nur  frei,  sondern  auch 
denselben  erlaubt  sein  solle,  bei  Versteigerungen  gleich  den  Inländischen 
zu  steigern  und  zu  bieten  etc.a    Or.  Pap.  S.  10. 


m92  Emiein. 

1769  Okt.  7.  Revision  des  Klingenthaler  Berains  zu  Hertingeu,  betr. 
die  Güter,  die  in  das  herrschaftl.  v.  Rotberg.  Amt  nach  Bamlach  fallen 
u.  dem  Kloster  Klingenthal  Zinsen.    Or.  Pap.  S.  11. 

1771-1802.    Bcfehlbücher  mit  histor.  Notizen.  12. 

1774  Okt.  20.  Berainserneuerung  über  die  der  Landesherrschaft  oder 
Burgvogtei  Rötteln  jährl.  fallenden  Geld-  u.  Fruchtzinse.    Or.  Pap.    13. 

1775.    Klingenthaler  Berain.    Or.  Pap.  S.  14. 

1777.  Verzeichnis  der  ZehntgOter  der  Kommende  Beaggen  nach  dem 
Hertinger  Zehntberain  von  1777.    Pap.-Kop.  15. 

1792—1800.    Verzeichnis  über  erlittenen  Kriegsschaden  u.  Frohnden. 

16. 

10.  Holzen. 

Gemeinde. 

1562  Febr.  5.  Tauschbrief  über  2  Häuser  zw.  Vogt  u.  Gemeinde 
zu  Holzen.    Or.  P.  S.  ab.  1. 

1575  März  20.  Urteil  in  einem  Grenzstreit  zw.  Kandern,  Riedlingen, 
Holzen,  Mappach.   Or.  P.  S.  des  Vogts  zu  Rötteln  Hans  Konr.  v.  Ulm   2. 

1585  Sept.  24.  Urteil  in  einem  Streit  um  einen  Wald  zw.  Holzen  u. 
Riedlingen.    Or.  P.  S.  3. 

1686  März  17.  Urteil  in  einem  Streit,  den  Waidgang  betr.  Or.  P. 
S.  ab.  4. 

Gerichtsprotokolle  von  1788  an.  5. 

II.  Hattingen. 

Gemeinde. 

1365.  Tauschbrief  zw.  Markgr.  Otto  u.  seinem  Vetter  einer-  u.  dem 
Bischof  Johann  von  Basel  anderseits,  wonach  erstere  von  dem  letzteren 
mit  dem  Dorfe  Holenstein  belehnt  werden  u.  dagegen  das  Dorf  Huttingen, 
die  Vogtei  über  das  Klösterlein  unterhalb  Istein  u.  den  dazu  gehörigen 
Wald,  gen.  der  Heuberg,  geben.   Abschr.  a.  d.  Basl.  Lehenbuch  v.  1441.   1. 

1737— 1803.   Akten  über  Weidstreitigkeiten  mit  der  Gem.  Istein.   2. 

12.  Istein. 
Gemeinde. 
A.  Pergamenturkunden. 
1571  Jan.  11.    Berain  der  Gefälle  des  Klosters  Klingenthal  zu  Basel 
in  Istein  u.  Huttingen.    S.  ab.  1. 

1574  Okt.  25.    Berain  des  Klosters  Gnadenthal.    S.  ab.  '2. 

1584  Juni  18.  Berain  des  Klosters  „zu  den  Predigern"  in  Basel.  S. 
des  bischöfl.  Obervogts  v.  Birseck:  Hans  Heinr.  v.  Offtringen.  3. 

1586  Okt.  20.  Berain  u.  Erneuerung  über  des  ritterl.  St.  Johanniter- 
Ordens  unablösliche  Zinsen  u.  Gefälle  in  Wintersweiler  u.  Welmlingen. 
S.  ab.  4. 

1587  März  10.  Berain  des  Klosters  St.  Maria  Magdalena  an  der  Steinen 
in  Basel  über  dessen  Zinsen  u.  Güter  zu  Huttingen.    S.  ab.  5. 

1588  Dez.  15.  Berain  des  Klosters  St.  Lienhardt  in  Basel  über  Zinsen 
u.  Güter  in  Istein  u.  Huttingen.    S.  ab.  6. 


Archivalien  aus  dem  Amtsbezirke  Lörrach.  m93 

1588  Dez.  16.    Berain  der  Karthause  in  Basel    S.  ab.  7. 

1656  Mai  22  u.  23.    Erneuerang  von  No.  1.    S.  des  bischöfl.  Ober- 
vogts Hans  Diebolt  Reich  v.  Beichenstein.  8. 

1659  Juli  5.    Erneuerung  von  No.  5.    S.  9. 

1660  Nov.  22.    Erneuerung  von  No.  3.    S.  10. 
1673  Jan.  27.    Berain  über  des  Spitals  in  Basel  Gefalle  zu  Istem  u. 

Huttingen.    S.  11. 

1673  Jan.  27.  Berain  über  eines  Herrn  Joh.  Linder  in  Basel  Gefälle 
zu  Istein  u.  Huttingen.    S.  12. 

1673  Jan.  27.    Erneuerungen  von  No.  1—6.  13. 

1712  Dez.  15.  Erneuerung  von  No.  11.  S.  des  Obervogts  v.  Birseck: 
Joh.  Eonr.  v.  Roggenbach.  14. 

1712  Dez.  15.    Erneuerungen  von  No.  1—6.  15. 

1712  Dez.  15.  Kammerei-,  Bauamt-  u.  Leutpriestereiberaine  zu  Istein 
u.  Huttingen.    S.  ab.  16. 

1712  Dez.  15.  Berain  Ober  Bodenzinse  des  Jeremias  Mitz  von  Basel 
in  Istein  u.  Huttingen.    Pap.-Or.  17. 

1746  Dez.  20.    Erneuerung  von  No.  11.  18. 

1746  Dez.  20.    Erneuerungen  von  No.  1-6.  19. 

1774  Nov.  6.  Bannweinregister  der  in  den  Bannen  zu  Istein  u.  Hut- 
tingen liegenden  Güter.    S.  ab.  20. 

B.  Papierurkunden. 

1583  Febr.  23.  Die  Gerechtigkeiten  des  Klösterleins  Istein.  Abschr.  1. 

1603  Okt.  1.  Berain  des  hohen  Domstifts  auf  Burg  zu  Basel  über 
alle  Gefälle  u.  Einkommen,  welche  demselben  in  den  Flecken  der  Herr- 
schaft Birseck  u.  der  obern  Markgrafschaft  zustehen.  Beil.  die  Rechte 
u.  Freiheiten  des  der  Domprobstei  gehörigen  „Dinkhoffs"  zu  Istein.    2. 

1627  Juli  20.  Gerichtsordnuog:  „Die  Gerichtsgerechtigkeiten  zu  Ar- 
iesheim."   Gegeben  Schloss  Pruntrutt    Abschr.  3. 

1721.    Kauf-  u.  Unterpfandsbuch  der  Gem.  Istein.  4. 

1731  Nov.  12.  Deklaration  über  eine  Reihe  von  Gravamina  der  Un- 
terthanen  des  Amts  Schliengen.    Abschr.  5. 

1751  Sept.  26.  Beschreibung  aller  liegenden  Güter  in  dem  Bann  der 
Gem.  Istein.  6. 

1763  Okt.  23.  Berain  des  Domkapitels  Basel  zu  Istein  u.  Huttingen. 
Abschr.  7. 

1763  Okt.  23.  Berain  über  die  bischöfl.  Basel.  Zinsgefälle  in  Istein. 
Or.  u.  Abschr.  8. 

1774  Mai  16.  Instruktion  für  den  jeweiligen  Untervogt  in  der  über- 
rhein.  Herrschaft  Schliengen.  9. 

1775  Aug.  16.    Bannweinfreie  Güter  in  Istein  u.  Huttingen.       10. 

1785  Sept.  20.  Beraine  für  die  Klöster  Maria  Magdalena,  Klingen- 
thal, St.  Leonhardt,  die  Karthause,  Zu  den  Predigern  u.  Gnadenthal  in 
Istein  u.  Huttingen.  11. 

1785  Sept.  20.    Berain  über  die  Gefälle  des  Staatsrates  Jeremias  Ort- 
mann in  Basel  zu  Istein  u.  Huttingen.  12. 
1791  Juni  20.    Instruktion  für  den  Untervogt  Müller  zu  Istein.    13. 
Not.-Protokoll  über  den  Verkauf  einiger  Güter  Isteiner  Bürger.    14. 


m94  EmleiH. 

C.  Akten. 

1)  Abgaben,  2  Faszikel,  enthaltend: 

a.  1574  Mai  31.  Berain  über  die  Zinsen  des  Borgers  Franz  Capaun 
von  Basel  zu  Istein  Akten  in  Streitigkeiten  zw.  gen.  Bürger  u.  der  Gem. 
Istein  von  1578—93.  —  Akten,  die  Streitigkeiten  zw.  dem  Basel.  Vogt 
auf  Ramstein  u.  dem  Unter vogt  zu  Istein,  wegen  des  ersteren  Weinzins  in 
Istein  betr.;  amtl.  Entscheide  in  dieser  Sache  1622-25.  —  1739  Nov.  20. 
Phil.  Alexius  v.  Andlau,  Domprobst  zu  Basel,  übergiebt  einen  Acker  im 
Isteiner  Bann  an  Michel  Weber  etc.  gegen  jährl.  Zins  von  2  Ohm  u.  16 
Maß  Wein.  —  1774.  Beschreibung  derjenigen  Tschuppisreben  des  gen. 
Domprobstes  in  Istein.  —  1777.  Weinzehntregister  über  das  biscböfl.  Basl. 
Weinzehendlein  zu  Istein  u.  Huttingen. 

b.  Über  Fischereigerechtigkeiten  der  Landesherrn  von  Österreich,  Ab- 
schrift einiger  Artikel  vom  Jahre  1368,  die  Gem.  Gross -Kembs  betr.  — 
1781.  Ober  die  Abgaben  der  Fischer  von  den  Fischen,  welche  während 
der  Lachsweide  gefangen  werden. 

2)  Forst-  u.  Jagdsachen.  0.  D.  Klagschrift  der  Gem.  Istein  über 
den  durch  Frankreich  u.  den  Rhein  erlittenen  Schaden  wegen  der  „zwi- 
schen dem  Rhein  habenden  Inseln"  u.  des  Holz-  u.  Grasbezugs  von  da.  — 
1772  Juli  6.  Reglement  gen&ral  pour  les  forets  et  bois  de  villes  et  com- 
munantäs  de  la  province  d'Alsacc.  Gedr.  —  1791.  Landesfürstl.  Erklärung, 
die  Jagdausübung  betr.   Pruntrutt.    Gedr. 

3)  Dienstbarkeiten  u.  Grundpflichtigkeiten.  1648  Sept.  6. 
Entscheid  eines  Streits,  Waidgang  betr.,  zw.  Istein  u.  Huttingen  einerseits 
u.  Blansingen  u.  Elein-Eems  anderseits.  —  1770  Apr.  6.  Beschwerde  der 
Gem.  Istein  über  Waidgangsansprüche  der  Gem.  Neuweeg  i.  Eis.  —  1783 
Juni  17.  Verzicht  des  Domprobsts  auf  Haltung  einer  Schafheerde  gegen 
Zahlung  von  jährl.  100  fl.  —  1776.  Frohnden  der  Gem.  Istein  an  der 
Schlienger  Strasse. 

4)  Gemeindevermögen.  Ausführl.  Prozessakten  zw.  Istein  u.  Hut- 
tingen über  gemeinschaftl.  benutzte  Almendgüter  mit  Urteilen  vom  Kam- 
mergericht zu  Wetzlar. 

5)  Bürgerliche  Rechtspflege.    1  Faszikel,  enthaltend: 

a.  Eine  grosse  Anzahl  vogtamtl.  Erkenntnisse  des  Vogts  von  Istein 
über  Forderungssachen  aus  den  Jahren  1551—1614.  —  b.  Loszettel.  — 
c.  1751  u.  1762.  Kaufbriefe  über  Grundstücke.  —  d.  1775  Nov.  18.  Be- 
richt des  Untereinnehmers  Fridolin  Mayer  in  Schliengen,  wie  viel  Saum 
Wein  den  Wirten  des  Schliengener  Amts  für  den  jährl.  Hausbrauch  accis- 
u.  umgeldfrei  gelassen  werden.  —  e.  1777  Aug.  19.  Bestätigung  des  Job. 
Gg.  Enkerlin  zu  Weil  als  angestellten  u.  verpflichteten  Geometers  durch 
das  bad.  Oberamt.  —  f.  1791  Mai  8.  Aufzählung  von  11  Punkten,  in  denen 
die  Gem.  Huttingen  Abhilfe  wünscht;  darunter:  Erleichterung  der  Frohnden, 
Taxen  etc.,  der  Gebühren  an  den  Hebammenmeister  u.  Herabsetzung  der 
Salzpreise  u.  des  Ohmgeldes. 

6)  Grenzregulierung,  a.  1661  Febr.  25.  Neuordnung  der  Grenze 
zw.  Istein  u.  Gross-Kembs.  —  b.  1695  Dez.  14.  Bischof  Wilhelm  Jakob 
v.  Basel  bekundet,  dass  die  Wälder  auf  den  Istein  benachbarten  Rhein- 


Archi valicn  aus  dem  Amtsbezirke  Lörrach.  m95 

in8elu  zu  Istein  gehören.  Or.  Pap.  S.  —  c.  1740  März  16.  Die  Gem.  Istein 
erlaubt  dem  Lorentz  Schiellin  nach  der  Rosenau  zu  ziehen.  —  d.  1771 
Apr.  10.  Reglement  des  limites  du  Rhin  entre  Barteuheim  et  Graud-Kembs 
d'Alsace  et  Istein  et  Huttingen  de  rEveche"  de  Basle,  concernant  aussi  Je 
droit  de  Peche  et  le  transport  des  recoltes  et  produetions  quelconques  des 
terrains  situes  de  Pune  et  de  Pautre  cöte*  du  Rhin.  —  e.  1773.  Copie  des 
lettres  de  Ratification  de  deux  proces  de  delimitation  entre  les  Commu- 
naut£s  de  Bartenheim,  Kembs  et  Homburg  territoire  d'Alsace  et  Celles 
d'Ystein,  Schlierigen  et  Steinstatt,  Evßche  de  Basle.  —  f.  1777  Mai  15  Strass- 
burg.  Erlaubnis  des  Intendanten  des  Elsasses,  drei  Quart  des  Urgrunds 
des  auf  französ.  Seite  gelegenen  Banns  von  Istein  umzubrechen,  um  das 
wieder  zu  ersetzen,  was  der  Rhein  weggerissen.  —  g.  1781  Dez.  ?  Kon- 
vention zw.  dem  König  von  Frankreich  u.  dem  Fürstbischof  von  Basel 
über  Vergehen  ihrer  Unterthanen  auf  beiderseitigem  Territorium.  Gedr. 
—  b.  1787.  Grenzregulierung  zw.  Frankreich  u.  dem  Bistum  Basel.  (Fran- 
zösisch.) —  i.  1791  Apr.  1.  Auszug  aus  dem  Register  der  Sitzung  des 
Direktoriums  des  Departements  Oberrhein  in  Kolmar,  wonach  die  Isteiner 
ihr  vom  Rhein  weggeschwemmtes  Land  wieder  urbar  machen  dürfen.  — 
k.  1802  Sept.  20.  Oberamt  Schliengen  zeigt  die  provisor.  Besitznahme  der 
bischöfl.  Basel.  Orte  diesseits  des  Rheins  durch  Baden  an. 

7)  Kriegs-  u.  Militärsachen,  a.  1629  Dez.  29.  Akten,  den  An- 
teil der  Gem.  Istein  u.  Huttingen  an  der  Kontribution  des  Unteramts 
Birseck  von  300  fl.  betr.  —  b.  1739,1780.  Bundestraktate  zw.  Frankreich 
u.  dem  Fürstbisch,  von  Basel.  Gedr.  —  1792—1801.  Kriegskostenrechnung. 

8)  Französ.  Akten.  1  Fasz.  Akten  inbetreff  der  später  im  Lüne- 
viller  Frieden  verlorenen  Rheininseln  u.  Faschinenforderung,  meistens  aus 
dem  18.  Jahrhundert. 

9)  Eine  Reihe  von  Testamenten  von  1700-1800. 

13.  Kirchen. 

Gemeinde. 

1G63  Aug.  9.    Kirchenberain.    Or.  Pap.  S.  1. 

1700  Aug.  6-9.    Kirchenberain.    Or.  Pap.  2. 

1740—55.    Gerichts-  u.  Verkaufsbuch.  3. 

1745.    Kirchener  Zinsberain.    Abschr.  4. 

1756.    Steuer berain.    Abschr.  5. 

1756.  Berain  üb.  den  dort.  Steuerroggen  u.  Steuerwein.  Abschr.    6. 
1756-77.    Neues  Gerichtsprotokoll.  7. 

1757.  Bischöfl.  Basel.  Berain  zu  Kirchen.    Abschr.  8. 
1763  Juli  2.    Untersuchung,  Beschreibung   u.   Ausmessung  der   im 

Kirchener,  Efringer,  Wintersweiler  u.  Blansinger  Bann  liegenden,  in  das 
Arleshcimer  Domprobsteiberain  zu  Istein  gehörigen  Zinsgüter.    Pap.    9. 

1773  Basel.    St.  Johanniter  Fruchtberain.    Pap.  10. 

1776 — 93.    Neues  Gerichtsprotokollbuch.  11. 

1782.    Inventarienstücke  der  Gem.  Kirchen.  12. 

1783—1803.  Die  Besitzungen  u.  Gerechtigkeiten  der  Gem.  Kirchen 
jenseits  des  Rheius  u.  den  Verkauf  der  überrhoin.  Güter  betr.  13. 

1786  ff.    Schatzungsbefunduücher.  14. 


m96  Emiein. 

1790.  Heischrodel  über  die  der  geistl.  Verwaltung  Rütteln  jährlich 
fälligen  Geld-  u.  Fruchtzinse.  15. 

1792—1802.    Militärko8tenberechnung  samt  315  Beilagen.  16. 

14.  Riedlingen. 

Gemeinde. 

1585  Sept  24.  Amtl.  Urteil,  betr.  eines  Waldstreites  mit  der  Gem. 
Holzen.    Or.  P.  S.  ab.  1. 

1601  Juni  4.  Urteil  in  Gemarkungsstreitigkeiten  zw.  Eandern  u. 
Riedlingen.    Or.  F.  S.  ab.  2. 

Gemeinderechnungen  aus  dem  vorigen  Jahrhundert,  Unterpfandsbuch 
seit  1762,  Befehlbücher  seit  1769—1806,  Messprotokoll  1774.  3. 

1763  Nov.  22.  Gantkauf  für  Joh.  Jak.  Schneider,  Gemeindsschaimer 
zu  Riedlingen,  über  Güter,  die  er  für  die  Gemeinde  gesteigert  hat.  Or. 
Perg.  S.  4. 

15.  Stetten  bei  Lörrach. 

Gemeinde. 

1526  Nov.  2a  Der  Meier  von  Ottwangen  zinst  jährl.  2  Pf,  10  Schill, 
von  seinem  Hof  u.  Gewerb  an  das  Kloster  zu  Säckingen.  1. 

1562  Mai  18.  Urkunde  des  St.  Fridolinstifts  in  Säckingen,  Gefälle 
zu  Teglingen,  bestehend  in  7  Saum  Bannwein,  betr.  2. 

1649  Juni  4—9.  Aufzählung  der  Gefälle  des  St.  Fridolinstifts  in 
Säckingen.  3. 

1685  März  12.  Berainserneuerung  über  die  Gefälle  des  Stifts  Säckingen 
zu  Stetten  in  Folge  der  durch  die  vorausgegangenen  Kriegsjahre  verur- 
sachten grossen  Verwirrung,  nebst  Bestimmungen  über  das  Pfarrhaus  u. 
Einkünfte  des  Pfarrers.  4. 

1685  Sept.  17.  Berain  der  Gefälle  der  Kirche  in  Riehen  zu  Stetten. 
Abschr.  5. 

1688—1703.    Kriegskostenberechnung.    Desgl.  von  1799.  6. 

1695  Juni  12.  Vertrag  zw.  der  Gem.  Stetten  u.  Fridli  Germann, 
Bürger  daselbst,  dem  die  Gemeinde  ihr  baufälliges  Gemeindehaus  (heute 
Wirtshaus  z.  Adler)  als  Eigentum  überlässt,  weil  es  ihr  an  Mitteln  fehlt, 
es  wieder  herzustellen,  wogegen  dieser  für  alle  Zeiten  ein  Zimmer  für  Ge- 
meindeversammlungen zur  Verfügung  stellen  muss.  NB.  Das  Recht  ruht 
noch  heute  auf  dem  Hause.    Or.  P.  7. 

1712  Nov.  20.  Vergleich  zw.  dem  Klost.  St.  Alban  zu  Basel  u.  der 
Pfarrei  Riehen  einerseits  u.  der  Gem.  Stetten  anderseits  wegen  Streitig- 
keiten über  Haltung  des  S.  V.  Raitpers.    Or.  P.  S.  8. 

1755  Dez.  4.  Berain  über  die  Gefälle  der  Gem.  Stetten  an  Korn  u. 
Geld  von  verschied.  Grundstücken  in  den  Bannen  von  Eichsei,  Adelhausen 
u.  Ottwangen.    Or.  Pap.  9. 

1766.    Berainskonzept  über  die  Stettener  Bannbeschreibung.      10. 

1768  Okt.  27.    Stettener  Berainserneuerung.    S.  11. 

1768  Nov.  7.  Berain  über  die  Gefälle  des  Stifts  auf  Burg  in  Basel 
zu  Stetten.  12. 


Karte  des  unterenNeckars, 


gez.  von  H.  Maurer. 


jetziger  Lauf 
Lauf  zur  Romerzeit 
Vorrömische  Zeit 


äaael   m 

1. 
usr.    Or. 


Archivalien  aas  dem  Amtsbezirke  Lörrach.  m97 

1768.    Extractus  aus  einer  Universalbereinigung.  13. 

1782  Okt.  9.  Extractus  aus  Herrn  Joh.  Pet.  Wettstein,  Pfarrers  in 
Basel,  sog.  Wettinger  Berein  über  die  im  Stettener  Bann  liegenden 
Grundstücke.  14. 

16.  Tannenkirch. 
Gemeinde. 

1573  Jan.  12  13,  1668  Nov.  20,  1701  Apr.  23,  1732  u.  1774.  Beraine 
des  Basler  Klosters  Karthaus  in  Tannenk.  1. 

1573  Febr.  20,  1656  Sept.  20,  1701  Apr.  22,  1732  u.  1774.  Beraine 
des  Basler  Klosters  Klingenthal  in  Tannenk.  2. 

1581  Sept.  5,  1659  Jan.  19,  1670  Dez.  9,  1701  Apr.  23,  1732  Nov.  1, 
1774.    Beraine  des  Baal.  Klost.  St.  Klara  in  Tannenk.    Or.  P.  S.  ab.    3. 

1663  Febr.  10  11.    Kirchenberain.    Or.  Pap.  S.  4. 

1717  Febr.  16.    Kirchenberain.    Or.  Pap.  5. 

1775.    Schatzungsbefundbücher.  6. 

1785.  Berain  über  die  der  fürstl.  geistl.  Verwaltung  Rötteln  in  der 
Vogtei  Tannenkirch  und  Nebendörfern  jährlich  fallenden  Geld-,  Frucht- 
Hühner-  und  Wachszinse.    Or.  Pap.  u.  Abschr.  7. 

Gemeinderechnungen  von  über  100  Jahren.  8. 

Waisenvogteirechnungen  aus  dem  vorigen  Jahrhundert.  9. 

17.  Warmbach. 
Gemeinde. 

1655  Apr.  7.  Grenzregulierung  zwischen  den  Gemeinden  Nollingen, 
Warmbach,  Degerfelden,  Herthen.  Or.  Perg.  S.  des  Hans  Nicolaus  von 
Drammonth,  oster.  Hauptmanns  der  vier  Waldst&dte. 

18.  Welmlingen. 

Gemeinde. 

Gemeinderechnungen  seit  200  Jahren.  1. 

1721  Febr.  30.  St  Blasisches  Berain  über  das  Hofgut  zu  Welml. 
Pap.  Abschr.  2. 

1729—1801.    Kriegsko&tenrechnung  samt  Beilagen.  3. 

1759.  Inventar,  was  die  Gemeinde  an  Liegenschaften  und  Fahrnissen 
besitzt.    Pap.  4. 

1760  Juni  23.  Geld-  und  Roggenberain  von  Welml.   Pap.  Abschr.   5. 

1772  Juli  15.  Kaufbrief  der  Gem.  Welml.  über  ein  Haus.  Or.  Perg. 
S.  ab.  6. 

1775.    Schatzungs-  und  Renovationsakten.  7. 

Protokollbuch  seit  1780.  8. 

19.  Wintersweiler. 
Gemeinde. 

1589  Okt.  29.    Berain  über  die  Gefälle  der  Karthause  in  Basel  zu 

Wintersw.    Or.  Perg.  S.  1. 

1654  ?    Berain  über  die  der  Kirche  von  Riehen  gehör.  Güter.  Or. 

Perg.  S.  ab.  2. 

1654  Nov.  20.    Berain  über  die  Bettinger  Güter  in  Wintersw.  Or. 

Perg.  S.  ab.  3. 

Mitt.  d.  bad.  hist.  Kom.  No.  9.  M  7 


m98  Emiein. 

1659  Aug.  30.  Benin  über  die  Zinsen  und  Gefälle  des  Josias  von 
Mechel  in  der  Vogtei  Welml.  und  Wintersw.    Or.  Perg.  S.  ab.  4. 

1662  Mai  20.  Wintersw.  Kirchenberain.  Pap.  5. 
1695  Juli  16.    Von  welchen  Gütern  der  Nachbargemeinden  der  Zehnte 

in  den  Hauptzehnten  von  Wintersw.  fallig  ist.  6. 

1700  Dez.  7.  Berain  über  die  Wettinger  Gefälle  in  Wintersw.  Or. 
Pap.  8.  ab.  7. 

1716.    Wintersw.  Kirchenberain.    Pap.  8. 

1721.    Riehener  Kirchenberain.    Pap.  Abschr.  9. 

1732—70.    Gerichtsprotokoll.  10. 

1732  Juli  7.    Berain  der  Bnrgvogtei  Rötteln.    Or.  Perg.  11. 

1749—87.    Befehlbuch.  12. 

1757.    Berain  der  Burgvogtei  Rötteln.    Pap.  13. 

1757.    Abschr.  des  hochf.  bischöfl.  Basl.  Berains  zu  W.  Pap.    14. 

1759  Febr.  12.  Berein  der  Gefälle  der  Basl.  Klöst  Klingenthal  and 
Karthaas  zu  Wintersw.,  Mappach,  Kirchen  u.Efringen.  Or.  Pap.  S.  ab.  15. 

1774  März  20.  Berain  über  die  der  Kirche  zu  Riehen  in  dem  Win- 
tersw. Bann  jährl.  falligen  Frucht-  und  Geldzinse.    Or.  Pap.  S.  ab.    16. 

1774  März  20.  Berainserneueruug  über  die  der  Johanniter-Commende 
Basel  und  Rheinfelden  in  Wintersw.  fälligen  Frucht-  und  Geldzinse.  Or. 
Pap.  S.  ab.  17. 

1776.  Berain  über  die  sog.  Lörracher  Specialats-Widdums-Gült.    Pap. 

18. 

1777.  Berain  über  die  Gefälle  von  St.  Blasien.    Pap.  Or.  19. 

1778.  Protokoll,  die  Aussteinung  des  Bachs  betr.  Pap.  20. 
1778.    Berain  über  die  dem  Klost.  Himmelspforten  in  Wintersw.  jährl. 

gehör.  Frucht-  und  Hühnerzinse.    Or.  Pap.  S.  ab.  21. 

1790  Aug.  25.  Berain  über  die  den  Schaffneien  in  Basel  zuständigen 
Klingenthaler  und  Bettinger  Zinse  und  Gefälle  in  Wintersweiler,  Mappacb, 
Kirchen  uud  Ef ringen.    Or.  Pap.  S.  ab.  22. 

1792.  Index  über  die  Personen,  welche  in  das  neue  Directorialberain 
über  Wintersweiler,  Mappach,  Kirchen  und  Efringen  einzinsen.  Pap.  23. 

1795.  Rechnung  über  das  Eintreiben  einer  grossen  Kontribution  von 
1796.  24. 

20.  Wollbach. 

Gemeinde. 

1663  März  2  u.  3.  Kirchenberain.  Or.  Pap.  S.  1. 
1700.  Kirchenberain.  Abschr.  2. 
1717  März  16.  Kirchenberain.  Abschr.  3. 
1757.  Abschr.  des  hochf.  bisch.  Basl.  Berains  üb.  Gefälle  zu  Wollb.  4. 
1769.    Berain  über  die  der  fürstl.  geistl.  Verwaltung  Rötteln  in  Wollb. 

jährl.  fälligen  Geld-  und  Fruchtgefälle.  5. 

1787.    Teil-  und  Loszettel.  6. 

21.  Wyhlen. 

Gemeinde. 
1570  Dez.  24.    Berain  des  Klost.  St.  Klara  in  Basel  über  Gefalle  in 
Wyhlen.    Or.  Pap.  8.  ab.  1. 


Arcnimlie»  ans  dn  Anrtsbtairke  Lörrach.  M99 

1571.  Jen.  30.  Benin  Aber  die  Ge&De  des  Klost.  Ofcberg  in  Wyhlen. 
Or.  Per;,  a.  Pap.  &  ab.  3. 

1594  Juni  14.  Benin  aber  die  Gefalle  des  Basler  Bürgers  and  Schaff- 
ners Ton  St  Peter  Lac  Hagenhach  in  Wyhlen.    Or.  Perg.  &  ab.      & 

1594  Juni  14.  Benin  des  Most  Olsberg  über  seine  Gefälle  in  Wyhlen. 
Or.  Perg.  S.  ab.  4. 

1655  Min  1.  Benin  aber  die  Gefalle  des  Oentscbordens  tob  Beug- 
gen  in  Wyhlen.    Or.  Perg.  S.  ab.  & 

1655  Min  1.   Benin  des  Kl.  St  Klan  in  Basel.  Or.  Perg.  8.  ab.   6. 

1655.  Berein  aber  die  Gefalle  an  das  Klost  St.  Alban  in  Basel. 
Abschr.  7. 

1683  Febr.  5.  Benin  über  die  Gefälle  an  das  Klost  St  Klan  in 
Basel    Or.  Pap.    S.  des  Frhrn.  Joseph  v.  Grandmont  8. 

1694  Mai  10.  Benin  des  Klost  Olsberg  über  Gefalle  in  Wyhlen. 
Or.  Pap.  S.  9. 

1709-76.  Gerichtsprotokollbücher  über  Kauf  and  Verkauf,  Testa- 
mente, gerichü.  Versicherang  a.  dergl.  10. 

1720  Mai  10.  Akten,  die  Verpachtung  des  herrschaftlichen  Fracht- 
zehnten betr.  11. 

1727  u.  1738.  Aaszüge  über  die  einzelnen  Tschappis  des  Klost  Ols- 
berg in  Wyhlen.    Or.  Pap.  12. 

1730  Min  24.  Benin  über  die  Gefalle  des  Basl.  Klost  Klingenthal 
and  St  Klan  in  Wyhlen  and  Grenzach.    Or.  Pap.  13. 

1732  Mai  26.    Benin  über  die  Gefälle  des  Klost  Olsberg.    Or.  Pap. 

14. 

1732  Mai  26.  Chorherrenberain ,  betr.  die  Gefälle  der  Chorherren 
der  Martinskirche  in  Rheinfelden.    Or.  Pap.  15. 

1733.  Abschrift  des  Benins  über  die  Gefalle  des  Klost  Himmels- 
pforten  in  Wyhlen.  16. 

1767—80.    Gerichtsprotokoll.  17. 

1786  Febr.  28.    Jagdordnung  Kaiser  Josefe  II.    Abschr.  18. 

1787  Nov.  3.  Benin  über  die  Gefälle  der  Basler  Klöst.  St.  Klan 
und  Klingenthal  in  Wyhlen.    Or.  Pap.  S.  19. 

1791  Sept.  15.  Zinsberain  der  Deutschordensherren  zu  Beuggen. 
Or.  Pap.  S.  20. 

1796  Mai  2.  Benin  über  die  Bodenzinse  der  Kirche  St.  Georgen  zu 
Wyhlen.    Or.  Pap.  S.  ab.  21. 

1798  Dez.  12.  Verzeichnis  der  Gefalle  der  Gemeinde  Wyhlen  an  das 
k.  k.  Rentamt  zu  Rheinfelden  als:  Ziegelhüttenzins,  Hofstattzins,  Wasser- 
fallzins, Schmittenzins,  Tafernzins  (Wirtschaftszins),  Zinshühner,  Metzig- 
geld. 22. 

1799.  Bittschrift  der  Gemeinde  Wyhlen  an  das  k.  k.  Kollegiatstift 
und  an  die  Deutschritterkommende  Beuggen  um  Erlassung  der  Boden- 
zinse für  1799.  23. 

17 . .  Einzugsregister  über  die  Bodenzinsgefälle  der  Kommende  Beug- 
gen in  Wyhlen.  24. 


M7* 


VIL 

Archi  Valien  ans  Orten  des  Amtsbezirks  Bretten, 

verzeichnet  von  den  Pflegern  der  bad.  histor.  Kommission 

Gemeinderat  G.  Wörner  in  Bretten 
und  Hauptlehrer  Feigenbutz  in  Flehingen. 


I.  Bahnbrücken.  (F.) 

1700—1800.  Bürgermeistereirechnungen ;  fehlen  die  Jahrgänge  1711/12, 
23/24,  25/26,  62/63.  1. 

1720—30.  Rechnungen  über  des  Hailigen  Sebast.  und  des  Almosens 
allda  haltende  Güter  und  Gefälle;  der  Jahrgang  1726/27  fehlt.  2. 

1725—97.    Gerichtsprotokolle.  3. 

1755.  Renovation  der  Herrenalb.  Pflege  in  Dertingen  über  den  Wein- 
zins in  B.  4. 

1765  Bahnbrücken.  Dertinger  Stabsamtsbeschreibung  der  Allmenden 
und  Strassen.  5. 

1791  Bahnbrücken.  Dertinger  Stabsamts-,  Markungs-  und  Grenz- 
erneuerungsprotokoll. 6. 

2.  Dürrenbuchig.  (W.) 

1778—82.    Steigerungs-  und  Gewährprotokoll.  1. 

1782-95  u.  1797-1812.    Unterpfandsbücher.  2  Bde.                  2. 

1782—95.    Kauf-  und  Gewährbuch.  3. 

1796—1813.    Grundbuch.  4. 

0.  D.    Güterzettel.  5. 

3.  Flehingen.  (F.) 
Gemeinde. 

Abgeliefert  an  das  Grossh.  Gen.-Land.-Arcb. 

Kathol.  Pfarrei. 

„Aigentliche  Beschreibung  allhiesiger  Pfarr  Flehingen  Evangel.  Luthe- 
rischer Seelsorger  Succession  und  Nachfolg.  Beschrieben  zu  Flehingen, 
den  17.  Februariy  1674  durch  mich  M.  Johann  Conrad  Hitzler,  Pfarrer 
allda."  Fu88t  auf  den  grossenteils  verloren  gegangenen  Aufzeichnungen  des 
Pfarrers  Georg  Kalb  von  1598—1647.  1. 


Archivatiea  au»  Orten  des  Amtsbezirks  Bretten.  »101 

Fkhioger  Heüjgenbach  iber  alle  Heller  K*phalxins,  Fracht-,  Wein- 
und  Gefingebins,  10  jährlich  einzuziehen;  ans  grossen  Heüigenbach  ge- 
zogen und  auf  de  anno  1670  letzt  renoTiert  worden.  1722  in  allhiesiger 
Fekfrenofstkm  neu  aufgestellt.  2. 

Pratest.  Pfarrei. 

1630-97.  Fragm.  des  ältesten  Kirchenbuchs.  Kop.  ▼.  1806,  enthält 
Aufzeichnungen  des  Pfarrers  Georg  Kalb  Ton  F.  1630—37;  des  Pfarrver- 
wesers  Alexander  Hölderlin  1653-57;  der  Pfarrer:  Gg.  Konrad  Bock 
1662-70,  Job.  Konr.  Hitzler  1671—73,  Gg.  Friedr.  Faber  1681—34, 
Ludw.  Bronnquell  1684—89;  des  Pfarr  Ter  wesers  Franz  Bahbas.  Schubin 
1690  und  des  Pfarrers  Job.  Melchior  Sattler  und  eines  Pfarnar  wesers 
von  1694—97. 

4.  Gochsheim.  (F.) 

1729.  Grenzbeschreibung  der  Gemarkung  Gochsheim,  Terfertigt  auf 
Befehl  der  Reknagrafin  Christ  Wilhelmine  von  Würben  und  Freudenthal, 
Gräfin  zu  Welzhehn  und  Gochsheim,  geb.  Gräfin  von  Gravenis,  Witwe. 

5.  Kürnbach. 
Gwutfai«. 

1509.  Lagerbuch  der  Kellerei  Gflglingen,  worin  auf  Veranlassung 
Herzog  Ulrichs  von  Württemberg  die  Erneuerung  der  Einkünfte  aus  seinen 
Besitzungen  zu  K.  durch  den  Schultheissen  zu  Güglingen  und  Stadt- 
schreiber zu  Kalw.  1. 

1578.  „Prothokollum  aller  und  jeder  Recessen  dero  Pflegschafften 
Hinder  Sternenfelss  im  Fleckhen  Kyrnbach  ergangen.8  2. 

1624—34  Apr.  25.  „Register  aller  in  dissem  fürstl.  Hessischem  Way- 
senbuch  inverleibter  Theilungen."  3. 

1631.  Lagerbuch  aber  die  herrschaftl.  Rechte  und  Güter  des  I^and- 
grafen  Georg  von  Hessen-Katzenellenbogen  in  K.  4. 

Bürgermeistereirechnungen  von  1647—51,  52-53,  61—62,  66—78, 
79-80,  87—89,  92-94,  95-96,  98-1701,  1702—4,  1705-8,  1709-10, 
11—29,  31-54,  55—59,  60-67,  68  ff.  5. 

1691—99,  1709—1808.    Kaufprotokolle.  6. 

Gerichtsprotokolle  von  1712-20,  21—56,  57—64—83,  90  -  1801.    7. 

Hessische  Vorrats-  u.  Steuerrechnungen  von  1715—16, 48—49, 50  ff.  8. 

1723  ff.    Bürgerannahmsprotokolle.  9. 

1729  Mai.    „Ayds-Büchlein."  10. 

1727.  Haissbuch  über  die  herzogl.  württemb.  Hellerzius,  Frucht-, 
Wein-  und  Hähngefalle.  11. 

1763  Kloßt.  Maulbronn.  Lagerbüchlein  über  den  Almendwald,  gen. 
am  Stromberg.    Geht  bis  1483  zurück.  12. 

1796.    Kriegskosten:  5  Umlagen  auf  die  Inwohner.  13. 

Pfarrei. 

1555—1633.    Taufbuch  mit  geschichtl.  Notizen.  1. 

1640-1757.    Desgleichen.  2. 

1664-  1721-90.    Kirchenkonvents-Protokollbücher.  3. 


m102  Wörner.    Feigenbutz. 

1705.  Rezessenbuch,  auf  der  Innenseite  der  Decke  ein  ehronolog. 
Verzeichnis  sämtlicher  Geistlichen  in  Kfirnb.  Ton  der  Mitte  des  16.  Jahr- 
hunderts bis  1825.  4. 

1718.  Lagerbach  des  Heiligen  Michaelis  tu  Kftrnb.  renorirt  durch 
Johann  Philipp  Schellenbauern,  Gerichtsschreiber  allda.  Ans  den  1780er 
und  1790er  Jahren  sind  einige  Heiligenrechnongen  vorhanden.  5. 

ttnftearchiv. 

1644.    Wflrtt  Weberzuuftordnung,  erneuert  1720.  1. 

1684.  „Articuls-Brieff  vor  die  Schlosser-,  Scbmid-,  Schreiner-,  Wag- 
ner-, Glasser-,  Dreher-,  Zimmer-  und  Maurer-Zunft  von  Elisabetha  Doro- 
thea, Landgräfin  zu  Hessen,  Wittib."    Kop.  2. 

1702  ff.    Zunftprotokolle.  3. 

1710  Apr.  26  Dannstadt.  Articuls-Brieff  des  Metsger-  und  B&cker- 
handwerkfl  zu  K.,  gegeben  von  Ernst  Ludwig,  Landgrafen  zu  Hessen.   4. 

6.  Sickingen.  (F.) 

Gemeinde. 

1760  Febr.  2  bis  1785  Febr.  2.    Bftrgermeistereirechnungen. 

Pfarrei 

1534.  Gochsheimer  zelgliche  Früchte,  dem  Heiligen  zu  Sickingen  zu- 
stehend.   Perg.  1. 

1748.  Flehinger  Lagerbuch  über  die  der  Frfihmess  zu  Sickingen  zu- 
ständigen Gfllten  in  F.  Renoviert  von  Joh.  Diet  Häckher,  markgräfl. 
bad.-durlach.  Renovator.  2. 

1757  ff.    Rechnungen  der  Bruderschaft  vom  hl.  Altarsakrament.   3. 

1798  Mai  24.  Geometr.  Grundriss  des  Sickingerhofs  in  Gochsheimer 
Markung,  gezeichnet  von  Erhard  Wekner,  wflrtt.  Geometer.  4. 

Privatpersonen. 

1798.  Hauptstatus  der  gräfl.  v.  Sickingischen  Besitzungen  auf  dem 
linken  Rheinufer.  Gedruckt:  Basel  bei  Jakob  Decker.  (Im  Besitze  des 
Altbürgermeisters  Karl  Obhof  in  S.) 

7.  Spranthal.  (W.) 

1600.  Fragmenta  aus  dem  Churpfalz.  Oberamts  Bretheim  Salbuch 
de  ao.  1600.    Kop.  v.  1722.  1. 

1600.  Auszug  aus  gen.  Salbuch,  Holznutzung  der  Gem.  Spr.  aus 
dem  Brettener  Stadtwald  betr.    Begl.  Kop.  2. 

1600.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Kollektur  Bretten  bezfigl.  Spran- 
thals.    Auszug  aus  dem  Salbuch.  3. 

1604—6.  Auszug  aus  dem  Aktenheft  sub  rubro  Spranthal,  Waldungen, 
Holzgerechtigkeit,  Weide  etc.  in  Brett  Waldungen  betr.   Mod.  Kop.   4. 

1607  März  23.  Extractus  des  Vertragsprotokolls,  abgefasst  in  Unter- 
öwisheim.    Cop.  18  saec.  (?)  5. 

1609  Mai  29.  Vertrag  zw.  Kurf.  Friedrich  von  der  Pfalz  und  Herz. 
Joh.  Friedr.  von  Württemberg.  Auszug  v.  1848  u.  d.  Waldordnung  betr. 
Fragm.  6. 


Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks  Bretten.  ml03 

1682  Febr.  9  Heidelberg.  Die  geistl.  Verwaltung  an  den  Kollektor  zu 
Brettheim  genehmigt  die  Reparatur  des  Kirchhofthors  zu  St.  Johann. 
Mod.  Kop.  7. 

1690  Sept.  1  Heidelberg.  Weisung  an  den  Brettener  Kollektor  von 
der  kurfürstl.  pfälz.  Kirchengüter-  und  Gefällverwaltung  wegen  Ruith, 
„welche  Gemeind  bei  ihrem  Dorf  einen  Kirchhof  ganz  neuerlich  auf- 
gerichtet etc.4.  8. 

1690  Sept  1  Heidelberg.  Dieselbe  ermächtigt  den  Kollektor  J.  A. 
P.  Paravicini  zu  Bretten,  den  Zaun  um  den  Kirchhof  bei  St.  Johann  wieder 
herstellen  zu  lassen  „sobald  der  Völker  Marsch  der  endes  sich  etwas  ver- 
loffen  und  die  Niederreissung  des  Zaunes  so  leicht  nicht  mehr  zu  be- 
sorgen etc.".    Mod.  Kop.  9. 

1690  Dez.  18  Eppingen.  Bericht  des  Kollektors  zu  Bretten  an  die 
kurfürstl.  Kirchengüterverwaltung  wegen  Herstellung  des  gen.  Zauns.  10. 

1698  Febr.  15  Bretten.  Derselbe  berichtet  der  kurfürstl.  Kirchen- 
güterverwaltung zu  Frankfurt,  dass  der  St.  Johannis-Kirchhof  bei  Bretten 
notwendig  mit  einem  eichenen  Zaun  müsse  eingefasst  werden,  weil  voriger 
durch  den  Krieg  abgebrannt  und  ruiniert  worden.  Mit  Kostenüberschlag. 
Mod.  Kop.  11. 

1698  März  4  Frankfurt.  Die  kurfürstl.  Kirchengüterverwaltung  an 
den  gen.  Kollektor,  die  Umzäunung  des  St.  Joh.-Kirchhofs  betr.  Mod. 
Kop.  12. 

1698  Juni  14  Heideisheim.  Bericht  des  gen.  Kollektors  in  derselben 
Sache.    Mod.  Kop.  13. 

1698  Juni  26  Frankfurt.  Befehl  betr.  Herstellung  gen.  Zaunes.  Mod. 
Kop.  14. 

1698  Juni  26  Frankfurt.  Desgleichen  wegen  Reparatur  des  Joh.- 
Kirchhofes.    Mod.  Kop.  15. 

1716-1834.    Gerichtsprotokolle.  16. 

1726  Febr.  12.  Das  Stadtgericht  zu  Bretten  erinnert  Schultheis, 
Anwalt  und  Gericht  zu  Spr.  an  das  Verbot  der  „Aufklaubung"  des  Ab- 
holzes  im  Stadtwald  an  andern  als  den  dafür  bestimmten  Tagen.  Or.    17. 

1731  Nov.  20.    Bannzaunstein-Beschreibung.    Or.  18. 

1738  März  13  Mannheim.  Schultheiss  und  Anwalt  zu  Spr.  beschweren 
sich  namens  der  kurfürstl.  Schutzverwandten  zu  Spr.  wider  Stadtrat  und 
Gericht  zu  Bretten,  welche  auf  Grund  eines  Verbots  des  Forstmeisters, 
Herrn  von  Helmstatt,  die  Viehweide  in  dem  Brettener  Wald  durch  Spran- 
thaler  nicht  mehr  gestatten  wollen.    Kop.  19. 

1739  Febr.  9  Bretten.  Den  Einwohnern  von  Spranthal  wird  eigen- 
mächtige Waldnutzung  in  dem  dem  Stadtwald  nahegelegenen  Forchenwald 
untersagt.    Auszug  a.  d.  Stadtgerichtsprotokoll.    Or.  20. 

1739  Mai  4  Bretten.  Das  Gesuch  der  Gem.  Spranthal  um  Zuweisung 
eines  Weidedistrikts  im  Stadtwald  wie  vormals  wird  abschlägig  beschieden. 
Auszug  aus  dem  Stadtgerichtsprotokoll.    Or.  21. 

1741  Mai  20  Dertingen.  Der  württ.  Expeditionsrat  und  Stabsamt- 
mann Conradi  beschwert  sich  namens  der  Gem.  Spranthal  bei  Anwalt, 
Bürgermeister  und  Gericht  der  Oberamtstadt  Bretten,  dass  bei  „Abhängung 


m 


104  Wörcer.    Feigenbutz. 


der  Wayd  vor  derer  Spranthaler  Zugvieh  man  ihnen  einen  so  schlechten 
Waydgang  augewiesen*.    Or.  22. 

1742  Jan.  29  Brettheim.  Stephan  Nagel,  Anwalt  zu  Spr.,  wird  wegen 
Waldfrevels  um  13  Pfd.  Heller  gestraft.  Auszug  aus  dem  Brettheimer 
Stadtgerichtsprotokoll.    Or.  23. 

1744  Jan.  4  Spranthal.  An  das  Oberamt  gegen  die  Stadt  Bretten  ge- 
richtete Beschwerdescbrift  wegen  Beeinträchtigung  des  Weiderechts  im 
Stadtwald,  Erhöhung  der  Diäten  der  Holzgeber  etc.    Or.  24. 

0.  J.  Spranthal.  Die  Gemeinde  wendet  sich  an  das  Oberamt  Brett- 
heim wegen  Beilegung  von  Zwistigkeiten  mit  der  Stadt  Bretten  aber  die 
richtige  Auslegung  einiger  auf  die  Waldnutzung  bezüglicher  Vertrags- 
bestimmungen.   Eons.  25. 

1747  Sept.  16  Bretten.  Auszug  aus  dem  Vertrag  zw.  Kurf.  Karl 
Theodor  von  der  Pfalz  und  Herz.  Karl  von  Württemberg  über  die  sog. 
Schutz-  und  Schirmorte  Unteröwisheim,  Zaiseohausen,  Gölshausen  and 
Spranthal.    Mod.  Kop.  26. 

1747  Sept.  16.    Desgl.  des  d.  Religion  betr.  Paragraphen.  Kop.    27. 

1748  Juni  6  Stuttgart.  Erlass  des  Herz.  Karl  von  Württemberg  an 
M.  Job.  Dav.  Speidel,  Spezialsuperintendenten  der  Maulbronner  unteren 
Diözese  und  Pfarrer  zu  Knittlingeo,  wie  man  sich  in  Folge  des  Vertrags 
oben  No.  26  in  kirchl.  Hinsicht  bezügl.  Spranthals  etc.  zu  verhalten  habe. 
Mod.  Kop.  28. 

1748  Juli  18  Stuttgart.  Herz.  Karl  von  Württemberg  an  den  Oben- 
genannten und  an  den  Stabsamtmann  zu  Dertingen  6g.  Ludw.  Mieg  weist 
das  Gesuch  von  Schul theiss,  Gericht  und  Rat  zu  Nussbaum,  die  Filialisten 
zu  Spranthal  zu  gemeinschaftl.  Abtragung  der  Baukosten  der  Mutterkirche 
pro  praeterito  und  in  futurum  anzuhalten,  ab.    Mod.  Kop.  29. 

1748  Aug.  3  Dertingeu.  Stabsamtmann  Mieg  an  Pfarrer  und  Schult- 
heiss  in  Nussbaum:  Begleitschreiben  zu  Obigem.    Mod.  Kop.  30. 

1748.  Spranthaler  Renovaturprotokoll  oder  Lager  buch  mit  einem 
Weinbergsplan.  31. 

1753-1816.    Gewährungsprotokoll.  32. 

1761  Dez.  17.  Verfügung  des  Oberamts  Bretten,  üb.  Umzäunung  des 
Kirchhofs  zu  St.  Johannes  bei  Bretten.  33. 

1763  März  14  Bretten.  Anwalt  etc.  der  Stadt  Bretten  ersuchen  das 
Oberamt  um  Abweisung  der  unbegründeten  Beschwerde  der  Gemeinde 
Spranthal  wegen  verkürzter  Waldnutzung.    Or.  34. 

1766  März  11  Spranthal.  Bitte  der  Gemeinde  an  das  kurfürstl.  Ober- 
amt, gleich  den  Brett.  Bürgern  nach  Klassen  holzen  zu  dürfen.    Or.    35. 

1767  Dez.  7  Bretten.  Die  vom  Ortsgericht  Spranthal  gegen  das  Stadt- 
gericht erhobene  Beschwerde  inbetreff  der  ihneu  „zugemuteten  Grab-  und 
Führung  deren  Holzsetzlingen u  vom  Oberamt  zu  Gunsten  von  Spr.  ent- 
schieden.   Or.  36. 

1771  Okt.  12  Bretten.  Aufforderung  des  Oberamts  an  Anwalt  und 
Gericht  zu  Spranthal  zur  Verantwortung  geg.  die  Beschwerde  des  Stadt- 
gerichts, die  Spranthaler  hätten  sich  wider  das  Herkommen  und  geg. 
mehrere  Bestimmungen  des  Vertrags  vom  Jahr  1609  vergangen.    Or.    37. 


Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks  Bretten.  ml 05 

1772  Apr.  27.  Schreiben  des  Pfarrers  M.  Zeller  zu  Nussbaum  an 
den  Herzog  über  den  Status  ecclesiae  in  Spr.  38. 

1779  Aug.  11  u.  Sept  8.  Erklärung  der  Ortsbehörden  zu  Spranthal 
und  Ruith,  dass  ein  Drittel  des  dortigen  Zehnten  der  Brettener  Kollektur 
zukomme.    Kop.  39. 

1790.  Auszug  aus  dem  Steiner  Verwaltungs-Gefällbuch,  Zehntrenten 
zu  Spr.  betr.    Mod.  Kop.  40. 

8.  Wössingen.  (W.) 
Gemeinde. 

1595  Apr.  10  st.  n.  Lagerbuch  des  Speierer  Domkapitels.  Erneuerung 
von  Ober-  und  Unterwössingen.  Angehängt  Kopie  der  Wössinger  Dorf- 
ordnung von  1479.  Erwähnt  werden  u.  a. :  ein  Kaufbrief  von  1481  „Ober- 
und  Herrlichkeit"  betr.  und  1528  März  7,  Vertrag  zw.  Markgr.  Philipp 
von  Baden,  Bisch.  Georg  von  Speier  und  Dechant  und  Kapitel  des  Dom- 
stifts daselbst  über  Münz,  Mass  und  Gewicht  in  W.  1. 

1699  Mai  18- 19  Ambt  Stein.  Weltl.  Lägerbuchserneuerung  über  W. 
Darin  folgende  Kopien: 

a)  1395  Mai  2.  Junk.  Hans  von  Gertringen  befreit  seinem  Vetter 
Hans  Frey  von  Sternenfels  ein  Haus  und  Hofraithe  zu  Oberwöss.  an  der 
Bach  und  an  der  Kieselglamen  geleg.  von  Zins  und  Frohndienst  etc.  Mit- 
besieg, von  Wilh.  v.  Dornstatt,  Kirchherr  zu  Unterwöss. 

b)  1483  März  30.  Barbara  v.  Remchingen,  Wwe.  des  Konr.  v.  Schmal- 
stein, verkauft  an  Lorenz  Hardtmann  v.  Underwössingen  ein  Haus,  Scheuer 
und  Hofraithe  neben  dem  Kirchhof  zu  Oberwöss.  für  50  fl.  und  eine  all- 
jährl.  Abgabe  von  9  Schill.  Pfg.  Landswähr.  für  Zins  und  Frohndienst. 

c)  1485  Dez.  5.  Ulr.  v.  Schmalstein,  Sohn  der  vor  gen.,  Konr.  v. 
Stein  vom  Reichenstein  und  Agnes  von  Schmalstein,  seine  Gemahlin,  be- 
stätigen diesen  Kauf. 

d)  1530  Apr.  23.  Markgr.  Phil.  v.  Baden  verkauft  an  Schultheiss 
und  Gemeinde  zu  Wöss.  die  »Badstuben  bey  vnß  an  der  Bach". 

e)  1533  Sept.  20  Ettlingen.    Notarielle  Prüfung  der  Urk.  a. 

f)  1575  Okt.  22  Karlsburg.  Markgr.  Karl  v.  Baden  gewährt  den  Ein- 
wohnern von  Ober-  und  Unterwöss.  Befreiung  von  Hauptrecht,  Tod-  und 
Güterfall  gegen  Erlegung  einer  Summe  Gelds. 

Erwähnt  u.  a. :  a)  1528  März  8.  Vertrag  zw.  Georg,  Bisch,  zu  Speier, 
Markgr.  Phil.  v.  Baden  und  Dechant  und  Domkapitel  von  Speier  wegen 
der  Obrigkeit  zu  Wöss. 

b)  1532  (?)  Markgr.  Ernst  reduziert  den  „Waidzins"  zu  Büchig  von 
2  fl.  auf  1  fl.  2. 

1699.  Erneuerung  der  geistl.  Gefalle  des  Markgr.  Friedr.  Magnus  in 
Wöss.    Doublette  des  Gen.-Land.-Arch.  in  Karlsruhe.  3. 

1699—1754.    Gerichtsprotokoll.  4. 

1699—1802.  Almosen -Unterpfandsbuch,  angefangen  1749.  Desgl. 
1749—1812.  5. 

1707— 10.  Almosenrechnung  üb.  das  gestift.  Almosen  zu  Oberwöss.  6. 

1712.    Geistl.  Gefällerneuerung,  Zehnten.  7. 


m106  Wörner.    Feigenbutz. 

1716  u.  1717.  Weltl.  Lagerbach,  erneuert  durch  den  bad.-durlach. 
Renovator  Stanisl.  Jak.  Hugo.  8. 

1717.    Geistl.  Lagerbuch.    Doublette  des  Gen.-Land.-Arch.  9. 

1749—98.    Gerichtsbuch.  10. 

1754  Mai  3.  Verfügung  des  Amtmanns  0 brecht  zu  Stein,  Ehebruchs- 
fall betr.  11. 

1754  Dez.  6.    Lagerbuch  des  Speierer  Domkapitels.  12. 

1759-81,  82-1815.  Unterpfandsbücher  auswärtiger  Kapitalien,  die 
nicht  im  Fleckensbuch  oder  Almosenbuch  stehen.  13. 

1760—1808.  Feuer-Konsignation  über  diejenigen  markgr.  Häuser  und 
Gebäude,  die  den  diesseitigen  Unterthanen  gehören.  14. 

1761—1827.    Herrschaftl.  Ober-  und  amtl  Befehlbuch.  15. 

1762—91.    Altmarkgräfl.  Lagerbuch,  desgl.  neues  von  1791.       16. 

1762— 1800  ff.    WöS8.  Bürgermeisterrechnung.  17. 

1771  Wöss.  Befehlbuch  zur  dasigen  Schule  gehörig  und  aus  dem  hie- 
sigen Almosen  bezahlt  um  48  kr.  18. 

1772—1825.    Befehlbuch  zur  Wöss.  Zollstätte.  19. 

1766—86.    Kauf-  und  Tausch-Kontraktsprotokoll.  20. 

1780.    Vogtgerichts-Protokoll.  21. 

1780.    Wöss.  und  Dürrenbüch.  Vogtgerichts-Protokoll.  22. 

1786-98,  98—1835.    Kaufbücher.  23. 

1787  Dez.  1.  Verfügung  des  Amtmanns  Barck  zu  Stein,  Brandver- 
sicherung betr.  24. 

1791  (?)  Auszug  aus  dem  geistl.  Lagerbuch  über  die  Unterwöss.  Wit- 
tumgüter.  25. 

1791—1834.  Holzabgabe  der  Gem.  Wöss.  an  die  Gutsherrschaft  allda, 
insbes.  die  Ablösung  dieser  Abgabe  mit  Abtretung  eines  Stückes  Gemeinde- 
wald.   1  Fasz.  26. 

Pfarrei. 

1690—1735.  Kirchenbuch  von  Oberwöss.  (1698—1725  Taufbuch,  1690 
bis  1735  Sterberegister,  1692—1726  Ehebuch.)  1. 

1691—1738.  Kirchenbuch  von  Unterwöss.  (1691—1733  Taufbuch, 
1694  - 1738  Ehebuch,  1697—1738  Totenbuch.)  2. 

1698, 1783  ff.  Oberwöss.  Pfarrei-Kompetenzbuch,  auch  Präsenzkapital- 
brief.   1  Fasz.  3. 

1699  u.  1749.  Erneuerung  und  Beschreibung  der  zur  Besoldung  des 
Pfarrers  in  Oberwöss.  bestimmten  Präsenzgelder  des  Klost.  Frauenalb. 
3  Fasz.  4. 

1708—56-1812.    Kirchl.  Befehlbücher.  5. 

1710,  46—47,  50-51,  72—80.    Almosenrechnungen.  6. 

1717.    Beschreibung  des  Laurentii-Zehnten  zu  Oberwöss.  7. 

1725  -  38.  Oberwöss.  Tauf-  und  Kirchenbuch.  (Angehängt:  1769—78 
Kommunikantenbuch.)  8. 

1733—71.  Kirchenbuch  von  Unterwöss.  (Enthält  ein  Verzeichnis  der 
Pfarrer  seit  1009.)  9. 

1738—78.    Pfarrbuch  von  Oberwöss.  und  Dürrenbüchig.  10. 

1772-88.    Oberwöss.  Tauf-,  Kopulations-  und  Leichenbuch.       11. 


Archivaren  ans  Orten  des  Amtsbezirks  Bretten.  ml 07 

1775—77.  Almosenrechnung  von  Dürrenbüchig.  12. 
1779-99.  Kirchenbuch  von  Oberwöss.  13. 
1779.  Unterricht  des  fürstl.  Physikats  zu  Pforzheim  für  das  Land- 
volk, wie  sich  dasselbe  vor  der  Ruhr  zu  verwahren  habe.  14. 
1787  u.  1791.  Beschreibung  des  Wöss.  Zehnten.  15. 
1787—95.  Synodalfragenbeantwortung.  16. 
1789—1822.  Unterwöss.  Kirchenbuch.  17. 
1790—1810  Oberwöss.  Unehel.  Paternitätserkenntnisse.  1  Fasz.  18. 
1798.  Wiedertäufer-Kopulierung.  1  Fasz.  19. 
1799—1812.    Oberwöss.  Kirchencensurprotokoll.    1  Fasz.  20. 

9.  Zaisenhausen.  (F.) 

1558.  Fleckenbuch,  das  Eckerichsrecht  betr.  Enthält  die  Vogts- 
ordnung. 1. 

1560-1609.    Verträge  zw.  Kurpfalz  und  Württemberg.  2. 

1651  Jan.  30  bis  1765  Apr.  7.  Ambts-Protokoll  des  Nikol.  Feeger, 
Schultheissen  zu  Z.  3. 

1655.    Rüggerichtssachen.  4. 

1662.  Vertrag  zw.  den  Golem  von  Ravenspurg  und  den  in  Sulzfeld 
begüterten  Zaisenhäusern  wegen  der  zu  entrichtenden  jährl.  Bede.     5. 

1668.    Den  Sulzfelder  Streitwald  betr.  6. 

1662  - 1719.    Gewährprotokolle.  7. 

1684.  Beschreibung  der  Güter  von  Zaisenhäusern  auf  Sulzfelder  Ge- 
markung. 8. 

1695—96.    Feld-  oder  Vermögensbuch.  9. 

1696—1700.    Mühlmeisterrechnungen.  10. 

1689—1800.   Bürgermeistereirechnungen;  einige  Jahrg.  fehlen.    11. 

1701.    Bahnbrücker  Vertrag.  12. 

1705—51.    Grenzbeschreibungen.  13. 

Almosenrechnungen  von  1702,  33,  43—44, 46-47,  48—49,  50—58,  59 
bis  64,  65-66,  68-69,  70-75,  76-83,  84—85,  86-90,  91  ff.  14. 

1715  März  29.  Steinbeschreibung  der  allhies.  zur  Klosterverwaltung 
Maulbronn  gehör.  Waldungen,  im  Hegenich  und  Tiefenhalden  gen.    15. 

1724—25.    Extractus  aus  dem  Lagerbuch.  16. 

Gerichtsprotokolle  seit  1739.  17. 

1746.    Renovaturprotokoll,  2  Bde.  18. 

1748.    Klassifikationsprotokoll.  19. 

1749—1803.    Bürgerannahme.  20. 

1768  Juli  bis  1777.   Laufende  Befehle  des  kurfürstl.  Oberamts.   21. 

1772.    Gedruckte  Verordnungen  über  die  Strumpffabrikation.     22. 


VIII. 

Urkunden  des  Mannheimer  Altertumsyereins, 

mitgeteilt  von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission 
Prof.  Dr.  Cl  aasen  in  Mannheim. ') 


Zweite  Abteilung. 
C.  Varia. 

1323  Aug.  12.  Satzung  des  Baudings  zu  Weinheim.  Von  12  Sieg, 
hängen  9  an.  1. 

1353  Mai  2  Alt-Hohenfels.  Heinrich  v.  Wolfurt  etc.  Gedr.  bei  Roth 
v.  Schreckenstein,  Die  Insel  Mainau,  347.  2. 

13G0  Juli  21  Nürnberg.  Kaiser  Karl  IV.  bescheinigt  der  Stadt  Hall. 
das8  sie  ihre  jährl.  Steuer  mit  600  Pfd.  Heller  zum  Voraus  entrichtet  hat. 
Dü)8tag  vor  Mar.  Magd.    Or.  S.  3. 

1363  März  20  Nürnberg.  Kaiser  Karl  IV.  gebietet  der  Stadt  Hall, 
die  an  Mart.  fällige  Reichssteuer  von  600  Pfd.  Hell,  an  Herz.  Friedrich 
v.  Teck,  dem  er  sie  aus  besond.  Gnaden  verliehen,  zu  zahlen.  Or.  S.    4. 

1365  Jan.  14  Prag.  Derselbe  gebietet  der  Stadt  Hall,  die  auf  nächsten 
Martinstag  fällige  Reichssteuer  mit  600  Pfd.  Hell,  an  Herz.  Friedrich 
v.  Teck  zu  bezahlen.    Or.  S.  5. 

1370  Dez.  31  Breslau.  Derselbe  erhöht  den  Pfandschilling,  um  den 
Konr.  Gremiich  das  Amt  des  Ammanns  zu  Pfullendorf  innehat,  von  60  auf 
70  M.  Silb.    Or.  S.  6. 

1390  Dez.  13.  Heinr.  Gross  zu  Waibstadt,  Erzpriester  des  niedern 
Kapitels  der  Probstei  zu  Wimpfen,  und  Pfarrer  Diether  zu  Richertzhusen 
stiften  eine  Jahrzeit  von  2  Pfd.  Hell.  S.  des  Erzpriesteramts  (erhalten) 
und  der  Stadt  Waibstadt.  7. 

1427  März  31.  Hans  Brusch,  der  Leineweber  zu  Pfullendorf,  verkauft 
au  die  Lichtpfleger  des  von  den  Madern  gestifteten  ewigen  Lichts  vor  dem 
Frauenaltar  in  der  Pfarrkirche  zu  Pf.  Hans  Frölich,  Hans  Fuckelin,  Klaus 
Wimmer  3  Mannsmahd  Wieswachs  in  dem  öden  Wald  unter  der  Hünen- 
bürg  neben  des  Möschen,  Hansen  Vunculis  und  alten  Lopachswiesen  um 
8  Pfd.  u.  15  ß  Pfg.    S.  Fragm.  8. 

(1436.)  Hans  v.  Wittstadt  bekennt,  dass  er  (laut  transsumierten  Briefs) 
von  dem  gestorb.  Erzbischof  Dietr.  v.  Mainz  Schloss  und  Stadt  Külsheim 
mit  der  Kellerei  etc.  um  6276  fl.  auf  Wiederkauf  gekauft  hat  auf  Ver- 
wenden Konrads  zu  Bickenbach.  Kop.  o.  Dat.,  das  Jahr  1436  das  Dat. 
des  Kaut's.  9. 

1442  Aug.  2  Frankfurt.  Kaiser  Friedrich  III.  belehnt  den  Contz  v. 
Venniugen  u.  in  Ermanglung  mann!.  Erben  dessen  nichtgeistl.  Töchter  mit 
Burg  und  Dorf  zu  Dahsbach  (Daisbach).  10. 

!)  Cf.  Mitteilungen  Nu.  4,  S.  195    200. 


Urkunden  des  Mannheimer  Altertumsvereins.  ml  09 

1460  Nov.  11.  Die  Heiligenpfleger  von  U.-L.-F.-Kirche  zu  Mengen 
(OA.  Saulgau)  gestatten  dem  Junk.  Ulr.  Gremlicb  zu  Memmingen  die  auf 
seinem  Hof  zu  Kruchenwies  haftende  Zinsschuld  von  jährl.  30  Seh.  Hell. 
Meng.  Währ.,  um  40  Pfd.  Hell,  abzulösen.  Siegler  Hans  v.  Schorndorf 
und  Paul.  Lobenberg,  derzeit.  Schulmeister  zu  Mengen.  11. 

1464  März  22  Heidelberg.  Kurf.  Friedrich  (I)  ernennt  in  der  Klag- 
sache seines  Haushofmeisters  Rupr.  v.  Erlickheim  gegen  Bürgermeister, 
Bat  und  Bärgerschaft  zu  Weinheim,  seinen  Marschalk  Bernh.  v.  Bach 
zum  Richter.    S.  12. 

1465  Aug.  12.  Bischof  Burkart  v.  Konstanz  verkauft  der  Adelheit 
Hemerlinen,  Meister  Heinr.  Hemerli's  Wwe.,  und  deren  Söhnen  Lienhart 
und  Andres  500  Goldgulden  für  25  rhein.  Guld.  jährl.  Zinses  von  gen. 
Einkünften  auf  Wiederkauf.  Bürgen:  die  Konst.  Bürger  Meister  Thom. 
Mehtlin,  „unser  artzattt,  Ulr.  Lind,  Ulr.  Esinger  u.  Klaus  Flar.        13. 

1477  Juli  20  Weinheim.  Kurf.  Philipp  bestätigt  alle  Rechte  der 
Stadt  Weinheim.    Or.  S.  fehlt.  14. 

1506  Febr.  9.  Hans  Waltkyrcher,  St  Blas.  Ammann  zu  Schönau,  6 
Richter  des  Schönauer  Kirchspiels  und  2  von  Todtnau  publizieren  das 
früher  zw.  Vogt  und  Thalräten  des  Schönauer  Thals  und  den  Hintersassen 
dasei b8t  ergangene  Urteil,  wonach  Niemand  im  Schönauer  Thal  mehr 
Vieh  auf  die  Weide  schlagen  darf  als  er  „im  höwzächenden  gewintern 
möge".    S.  d.  erstgen.  Fragm.  15. 

1515  Febr.  24.  Elisabeth  Gremlichin,  geb.  Sevelherin,  und  ihr  Sohn 
Hau 8  Gremiich  von  Memmingen  verkaufen  den  Halbteil  ihrer  Pfullcndorfer 
Äcker  an  Elsa  Bruggnerin  in  Pf.  unter  Vorbehalt  eines  Wiederkaufes 
während  10  Jahren.    S.  des  Hans  Gremiich  fehlt.  16. 

1522  Febr.  20.  Gen.  Schiedsleute  vermitteln  einen  Streit  zw.  dem 
Altaristen  (Balthasar)  des  Katharinenaltars  zu  Wimpfen  und  dem  Pfarrer 
Walther  Gysslin  zu  Rappenau  über  einen  Weinzehnten.  17. 

1533  Dez.  5.  Phil.  Gugell,  Pfründinhaber  des  Dreifaltigkeitsaltars  in 
der  Stiftskirche  zu  uns.  1.  Fr.  zu  Bruchsal,  bescheinigt,  dass  die  zur  Altar- 
pfründe gehör.  Gült  von  4%  Pfd.  Pfg.  von  den  4  Morgen  Wiesen  an  der 
„schoffbrucken"  mit  90  Pfd.  Pfg.  abgelöst  wurden.    Kl.  Ratss.  fehlt.    18. 

1560  Sept.  26  Udenheim.  Bischof  Marquard  v.  Speier  entbietet  Schult- 
heiss,  Bürgermeister  und  Gericht  zu  Waibstatt  in  ihrer  Streitsache  mit 
Jörg,  Obervogt  zu  Mosbach,  Hans  Jörg,  Konradin  und  Hans  Heinrich, 
Gebr.  und  Vettern  von  Helmstatt,  zu  dem  auf  den  12.  November  nach 
Udenheim  anberaumten  Tag.    S.  fehlt.  19. 

1575  Febr.  18.  Mannrechtsbrief  des  Ortsgerichts  zu  Steinfurt.  S. 
des  Stiftsschaffners  zu  Sinsheim,  Marx  Bauer,  als  Ortsherrn.  S.  fehlt.    20. 

1575  Juni  21.  Hans  Brugcker,  Amtmann  des  Junk.  Dietrich  Landau 
zu  Landau  in  Kluftern,  bestät.  die  ehel.  Geburt  des  Hans  Mayensohn  von 
da.    S.  des  Hans  Spiessmacher,  Landau.  Vogtes  zu  Weiler.  21. 

1575  Nov.  11.  Die  Pfleger,  Bürgermeister  und  Räte  der  Reichsstädte 
Augsburg,  Konstanz,  Ulm,  Esslingen,  Reutlingen,  Überlingen,  Lindau, 
Nördlingen,  Rotenburg  a.  d.  T.,  Schaff  hausen,  Memmingen,  Ravensburg, 
Rottweil,  Gemünd,  Heilbronn,  Biberach,  Dünkelsbühel,  Windsheim,  Wimpfen, 
Weissenburg,  Weil,  Pfullendorf,  Kauf  heuern,  Kempten,  Wangen,  Isny, 


m 


HO  Claagen. 


Leutkirch,  Giengen,  Aalen,  Bopfingen,  Buchhorn,  Radolfezell  und  Diessen- 
hoven  bescheinigen  der  Stadt  Schwab. -Hall  den  Empfang  der  ihnen  ge- 
schuldeten Reichssteuer  mit  600  Pfd.  Hell.  S.  von  Augsburg,  Konstanz, 
Ulm  hängen  an.   Perg.  Or.  22. 

1576  Jan.  16.  Mannrechtsbrief  des  Ortsgerichts  zu  Guttenbach  be- 
sieg, von  Hans  Freund,  Keller  auf  Minneberg.  23. 

1580  Juli  4  Schloss  Neidenstein.  Erasmus  v.  Venningen,  württ.  Rat 
u.  Obervogt  zu  Neuenburg,  bestät  als  Ortsherr  die  ehel.  Geburt  des  Val. 
Raungess  v.  Neidenstein.    S.  fehlt.  24. 

1583  Febr.  26.  Hans  v.  Neipperg  u.  Erasm.  v.  Helmstatt  als  Vor- 
münder des  Peter  v.  Helmstatt  bevollmächtigen  den  Amtmann  zu  Ober- 
gimpern  zur  Klage  bei  dem  Gericht  der  Reichsstadt  Wimpfen  in  Sachen 
eines  Pferdehandels.    S.  fehlen.  25. 

1591  Febr.  16.  Mannrechtsbrief  des  Ortsgerichts  Dühren.  S.  des 
Wolf  Ulr.  v.  Venningen  zu  Kfinigspach  als  Vogtsherrn  fehlt  26. 

1591  Dez.  31.  Jerg  Legele,  Bürger  und  Gastgeber  zu  Schiltach,  be- 
kennt, dass  er  mit  Bewilligung  des  Herzogs  Ludwig  v.  Württemberg  an 
die  geistl.  Verwaltung  Homberg  um  50  Guld.  (ä  15  Batz.  od.  60  Kr.)  einen 
jährl.  Zins  von  2  Guld.  11  Batz.  1  Kr.  von  2  Jauch.  Acker  verkauft  hat 
Stadtsieg,  fehlt  27. 

1591—1613.  Verhandlungen  zw.  Kurpfalz  (Kurf.  Friedrich  IV.  u. 
Administrator  Johann)  u.  dem  Deutschordensmeister  zu  Mergentheim,  Maxi- 
milian, Erzherzog  v.  Österreich,  über  verschied,  zw.  denselben  streitige 
Hoheitsrechte,  hauptsächl.  in  der  Gent  Mosbach,  welche  durch  den  Mos- 
bacher Rezess  von  1610  Apr.  27  geregelt  werden.    38  Or.  u.  Kop.    28. 

1596.  Verzeichnis  der  Güter  Stoffel  Felders  Maiers  zu  Wehausen 
im  Bann  des  Gotteshauses  Salem.    Ausz.  29. 

1597  Dez.  28.  Mannrechtsbrief  des  Ortsgerichts  zu  Elsenz,  besieg, 
von  Erasmus  Waldstetter,  kurpfälz.  Keller  zu  Hilspach.    S.  fehlt.    30. 

1600  März  14.  Der  Generalvikar  des  Erzbischofs  Andr.  v.  Konstanz 
zeigt  dem  Dekanat  Haigerloch  an,  dass  er  dem  Kaplan  zu  Meieringen, 
Petrus  Zimermann,  nach  bestandenem  Examen  das  Recht,  Beicht  zu  hören 
u.  die  Sakramente  zu  administrieren,  erteilt  habe.  31. 

1606  Nov.  30  Weinheim.  Mathes  Klon,  Gemeindmann  von  Sulzbach, 
verkauft  an  Hans  Spadt  von  Liebersbach  eine  jährl.  Gült  von  seinen  Gütern 
auf  Weinheimer  Gemarkung.    Stadtsieg.  32. 

1609  Febr.  12.  Heinr.  v.  Helmstatt  u.  sein  Sohn  Georg  Philipp  ver- 
gleichen sich  mit  Heinrichs  Bruder  Georg  Konrad  in  Vermögenssachen. 
6  S.  fehlen.  33. 

1614  o.  T.  Niki.  Hartmann  von  Maisch  „am  brurein"  (BA.  Wiesloch) 
verkauft  an  die  Schaffner  von  uns.  I.  Fr.- Kirche  zu  Waghäusel  um  60  Guld. 
zu  15  Batz.  zu  16  Hell,  eine  jährl.  Gült  von  3  Guld.  von  gen.  Gütern. 
S.  des  Melchior  v.  Dal  heim,  fürstl.  Speir.  Fauth  am  Brurein.  34. 

1614  Juli  23.  Mannrechtsbrief  des  Ortsgerichts  zu  Rappenau.  Ge- 
meinsam. S.  gen.  Vormünder  der  Kinder  des  Eberhards  v.  Gemmingen  zu 
Rappenau  fehlt.  35. 

1621  Jan.  23.  Mannrechtsbrief  des  Ortsgerichts  Eschelbronn  besieg, 
von  Junk.  Gg.  Rud.  Knebel  v.  Katzenellenbogen  zu  Gundelsheim  für  sich 


Urkunden  des  Mannheimer  Altertnmsvereins.  ml  11 

und  Namens  der  Jöst  Setz'schen  (für  Elz'schen)  Vormundschaft  als  Orts- 
heim.  S.  fehlt.  —  Desgl.  von  1627  Aug.  1  u.  1675  Okt.  12.  S.  der 
Vogtherren  Jnnk.  Jak.  Friedr.  v.  Elz  u.  Wolfg.  Ebern.  Banz  fehlen. 

36. 

1621  Juli  24.  Junk.  Joh.  Friedr.  v.  Flersheim  erteilt  als  Ortsherr 
zu  Grombach  seine  Einwilligung  zu  einem  Gültverkauf  der  Hans  Bauer- 
seben Eheleute.  37. 

1644  März  18.    Schultheiss,  Bürgermeister  u.  Gericht  zu  Waibstadt  # 
beurkunden  die  eheliche  u.  freie  Geburt  des  Hans  Christoph  Heydt  von 
da.    Stadtsieg,  fehlt.  38. 

1652  Febr.  7.  Hans  Pfrang  u.  Wendel  Hammelbach  v.  Weinheim  als 
Vormünder  der  Jakob  Seh  wer  th 'sehen  Tochter,  verkaufen  an  Bürger- 
meister u.  Rat  daselbst  eine  jährl.  Gült  von  P/2  Guld.    S.  fehlt      39. 

1659  Juni  1  st.  n.  Die  Gem.  Schluchtern  verkauft  an  die  Amts- 
kellerei Hilsbach  um  150  Guld.  rh.  eine  jährl.  Gült  von  7  Guld.  30  Er. 
gegen  Verpfändung  von  40  Morg.  Gemeindewald  u.  12  Morg.  Acker.  S. 
des  Keller  zu  Hilsb.  Joh.  Bapt.  Paravicini  u.  der  Gem.  Schi.  40. 

1660  Juni  23.  Sebast  Steinecker  von  Schwenningen,  Tuttl.  Amtes, 
verkauft  an  Herz.  Eberh.  v.  Württemberg  für  das  Klost.  St.  Georgen  auf 
dem  Schwarzwald  um  50  Guld.  einen  jährl.  Zins  von  2  Guld.  30  Er.  von 
seinen  gen.  Gütern.  41. 

1667  Dez.  23.  Bürgermeister  u.  Bat  von  Pfullendorf  verkaufen  au 
Joh.  Haffner  von  und  zu  Bittelschiess  einen  gen.  Platz.    Eop.  42. 

1674  Nov.  11.  Hans  Müller  zu  Hausen  oberh.  Rothweil,  St.  Georg, 
u.  v.  Rottenstein.  Herrschaft,  verkauft  an  die  Klosterverwaltung  St.  Ge- 
orgen für  50  Guld.  einen  jährl.  Zins  von  2  Guld.  30  Kr.  von  einer  Wiese. 
Bürgen:  Vogt  u.  Richter  von  Hausen.  Es  sieg,  der  Stabsvogt  u.  die 
Richter  des  Kerngerichtes  zu  St.  G.  mit  dem  Kellereigerichtssieg.  (ab). 

43. 

1688  Jan.  29.  Der  Vogt  u.  Stabhalter  zu  Erzingen  beurkundet  im 
Namen  der  Fürstin  Maria  Anna  v.  Schwartzenberg,  geb.  Gräfin  v.  Sulz,  Land- 
gräfin im  Klettgau,  u.  des  Fürsten  Ferd.  v.  Schw.,  dass  der  Barbier  Gg. 
Zimmermann  vor  ihm  an  Kasp.  Hassler  von  Weissweil  1/2  Viert  Hofstatt- 
wiesen zu  Weissweil  u. l/*  Reben  im  Berg  verkauft  habe.    S.  fehlt.    44. 

1747  Aug.  27  Bruchsal.  Bisch.  Franz  Christoph  v.  Speier  belehnt 
den  Lothar  Ferd.  v.  Metternich  zu  Müllenark  zugl.  als  Lehensträger  seines 
Bruders  Hugo  Franz  Wolfgang  u.  der  Frhrn.  Jos.  Franz  u.  Karl  Melch. 
v.  Kesselstadt  mit  den  Gefällen  des  Alberhofs  zu  B.,  die  herrmann.  Lehen 
gen.    S.  fehlt.  45. 

1751  Okt.  8  Bruchsal.  Bisch.  Franz  Christoph  v.  Speier  gestattet 
dem  Simon  Stegmüller  von  Stettfeld  die  Übertragung  des  ihm  in  Erb- 
bestand verliehenen  alten  Schlossgartenplatzes  zu  Neibsheim.    S.      46. 

1765  Juli  8.  Frhr.  Ernst  Joh.  Phil.  Rau  v.  Holzhausen  verleiht  na- 
mens seines  Schwiegervaters,  des  Frhrn.  Friedr.  Sigm.  v.  Litzen  u.  dessen 
Ehefrau  Theodora  Freiin  v.  Mai,  Ortsherrn  zu  Altwiesloch  u.  Baierthal, 
dem  luther.  Inspektor  zu  Heideisheim,  Jos.  Hartmann  Kramer  u.  dessen 
Ehefrau  Christine  Sophie  geb.  v.  Litzen,  die  Hälfte  am  vierten  Teil  des 
„grossen  Hofs"  zu  B.  in  Erbbestand.  47. 


m 


112  Claasen. 


D.  Neu  erworbene  Urkunden, 

mitgeteilt  von  Prof.  Dr.  Cl aasen,  auf  Grund  der  von  Landgerichtsrat 

G.  Christ  gefertigten  Regesten. 

1472—1684.  Streitigkeiten  zw.  Kurpfalz  u.  den  Grafen  v.  Leiningen 
über  den  Kirchenbau  u.  das  Patronatsrecht  zu  Monsheim  (Rheinhessen) 
1  Fasz.  1. 

1592.  Stammbuch  des  Herz.  Johann  I.  v.  Pfalz-Zweibrücken.  Kop. 
des  Kirchenratsexpeditor  Hose  von  1784.  2. 

1611  Nov.  11  Sulzbach  b.  Mosbach.  Pet.  Katzenthal,  Pet  Arnold, 
Jost  Hahn  u.  Ulr.  Frey  verkaufen  für  50  Guld.  der  Kellerei  Lohrbach 
eine  Gült  von  jährl.  2%  Guld.  S.  des  Schultheissen  Gg.  Heylmann  von 
Mosbach  fehlt.  3. 

1613  Nov.  11  Sulzbach  b.  Mosbach.  David  Laist  u.  Hans  Schmetzer 
verkaufen  für  100  Guld.  der  Kellerei  Lohrbach  eine  ablösbare  jährl.  Gült 
von  5  Guld.    S.  wie  oben.  4. 

1617-1663.  Aufnahme  eines  Kapitals  von  8000  Guld.  durch  Graf 
Gg.  Ludw.  v.  Löwenstein  bei  kurpfälz.  Verwaltung  in  Heidelberg  behufs 
Anwerbung  eines  Regiments  für  Venedig  (1617)  u.  der  darüber  entstand. 
Rechtsstreit  mit  Gutachten  der  Juristenfakultäten  Ingolstadt,  Strassburg 
u.  Basel.  5. 

/      1679  Dez.  14  Düsseldorf.    Pfalzgr.  Joh.  Wilh.  ernennt  Joh.  Weiler 
zum  Prokurator  der  Ämter  Sittart  u.  Born.  6. 

1692  März  1  Düsseldorf.  Erlass  an  kurpfälz.  Hofkammer,  betr.  Ge- 
halt von  2000  Guld.  für  den  zum  Geh.  Rat  u.  Vizekanzler  ernannten 
Heinr.  Heubel.  7. 

1692  Sept.  3  Düsseldorf.  Erlass  an  kurpfälz.  Hof  kammer,  betr.  Ge- 
halt von  1400  Guld.  für  den  zum  Gesandten  in  Regensburg  ernannten 
Frhrn.  v.  Kreut.    Or.  8. 

1695  Apr.  25/Mai  5  Frankfurt.  Vergleich  zw.  dem  Mannh.  Stadtrat 
u.  H.  ter  Stegen,  niederländ.  Holzhändler,  weg.  Forderung  u.  Gegen- 
forderung.   Or.  9. 

1700  Mai  23  Düsseldorf.  Kurf.  Johann  Wilhelm  ernennt  den  Rent- 
meister zu  Born,  Joh.  Weiler,  zum  Hofkammervizedirektor.  10. 

1716  Nov.  8  Innsbruck.  Kurf.  Karl  Philipp  bestät.  Joh.  Weiler  in' 
seinem  Amte.  11. 

1735  Nov.  4  u.  1795.  Grundbücher  von  Mannheim.  Mit  Karten  u. 
Plänen.  12. 

1743  Jan.  8  Mannheim.  Kurf.  Karl  Theodor  ernennt  den  Regierungs- 
rat Th.  Weiler  zum  Geh.  Rat  u.  Geh.  Kamera!-  u.  Milit-Referendar.   13. 

1769  März  31  Schwetzingen.  Derselbe  ernennt  den  Hofgerichtsrat 
Franz  v.  Weiler  zum  Regierungsrat.  14. 

1769  Aug.  30  Schwetzingen.  Derselbe  ernennt  den  Wirkl.  Regierungs- 
rat Franz  Jos.  v.  Weiler  zum  Oberappellationsgerichtsrat.   Pap.  Or.  mit  S. 

15. 


Li 


IX. 

Archiyalien  ans  Orten  des  Amtsbezirks 

Mannheim, 

mitgeteilt  von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission 
Prof.  Dr.  Cl aasen  in  Mannheim. 


I.  Feudenheim. 

1652.  Gerichtsprotokollbuch.  Darin  u.  a.  eine  alte  1545  erneuerte 
Ordnung  der  Gerechtigkeiten  des  Dorfes.  1. 

1657  u.  75.    Gerichtsprotokolle.  2. 

1711.    Währbuch.  '  3. 

1735  ff.  Bürgermeisterei-,  Rentmeister-  u.  herrschaftl.  Rechnungen. 
(Unvollständig.)  4. 

1771.    Almendbuch.  5. 

Almendbestirnmungen  von  1610,  Streitigkeiten  hierüber  und  Entschei- 
dungen des  Centgrafen  Monar  1706,  des  kurpfälz.  Oberamts  Heidelberg 
u.  der  kurpfälz.  Regierung  1700  u.  1740,  Streit  des  Pfarrers  der  reform. 
Gemeinde  mit  den  rebellierenden  Bauern  1707.  —  Die  Einwanderung  des 
ersten  schutzjudden  Feist  1722,  der  schriftl.  erklären  muss,  keinen  An- 
spruch auf  Gemeindeutilitäten ,  Almenden  u.  Weidgang  zu  machen,  1730 
schon  eine  Verordnung  notwendig  macht,  dass  denen  Juden  nicht  mehr  als 
eine  melkende  Euh  gestattet  werden  solle,  1747  bereits  von  der  Gemeinde 
Erlaubnis  hat  „die  wayde  mit  einem  Stück  Vieh  gegen  Zahlung  der  üblich 
gewesenen  Recognition  zu  betreiben".  Von  Oberamtswegen  lässt  man  es 
dabei  bewenden,  so  zwar,  dass  „die  übrige  dhasige  Juden  auser  einer  Euh 
keine  mehrere  Stücke  auf  die  Weid  treiben  und  sich  dabei  allen  Unter- 
schleifs  enthalten  bei  Vermeidung  schwerer  Strafe.**  -.  6. 

2.  Ilvesheim. 

1627  u.  1720—57.    Gerichts-  u.  Währprotokolle.  1. 

1714.  Nahrungsbuch,  Schatzungsrenovierung  nach  den  specifizierten 
u.  eingeschickten  Nahrungszetteln  der  hiesigen  Unterthanen  u.  der  Aus- 
märker.  2. 

1746.  Nahrungszettel.  Verzeichnis  der  Äcker,  Hausplätze  etc.  der 
Grundherrschaft  von  Hundheim,  des  Frhrn.  v.  Wrede,  des  Frühmessguts 
des  sog.  Pfarrgutes,  St.  Gall,  Stift  z.  hl.  Geist,  Neuburg  Grossgut,  Kol- 
lektur,  der  Bürger  u.  Juden.  3. 

1747.  Stockzettel.  Fatierung  der  Einkommen.  (Das  Alter  bei  den 
Juden  immer  „ohngefähr"  angegeben.    Unterschr.  zumteil  hebräisch.)   4. 

1749  ff.  Lagerbuch.  5. 

1766-80,  86—93.    Grundbücher.    8  Bde.  6. 

1783.    Gemeindeversteigerungsprotokoll.  7. 

Mitt.  d.  bad.  hist.  Korn.  No.  9.  M  8 


3 


m 


114  Claasen. 


1786.    Gemeinderechnung.  8. 

1788.    Neujahrgerichtsprotokoll.  9. 

1793—1800.    Privatprotokoll.  10. 

1796.  Rheindammbaugeld-Hebregister.  11. 

1797.  Almendenobservanz.  12. 
Pläne  u.  Aufnahmen:  a)  Ilvesh.  Gemeinweid,  der  Bruch  gen.,  Apr. 

1785  geometr.  aufgenommen  u.  gefertigt  durch  F.  Eyfferth,  kurpfälz.  Re- 
novator;  b)  Renovation  üb.  den  zur  Kollektur  Mannheim  gehör.  Pfortten 
zehenden  zu  Ilbesheim  1792  (Gerichtssieg.  v.  1559);  c)  Grundriss  üb.  die 
üb.  dem  Neckar  geleg.  Ülwesheimer  Allmentstücker,  von  F.  H.  Heilmann, 
kurpfälz.  Geometer  in  Weinheim  1801.  13. 

3.  Käferthal. 

1611.  Grundbuch,  darin  u.  a.  eine  Kop.  des  Urteils  des  kurfürstl. 
Hofgerichts  zu  Heidelberg  von  1531  Aug.  30,  Gemarkungsstreitigkeiten 
mit  dem  Dorf  Mannheim  betr.  1. 

1703.  Feldberein.-Buch.  Die  darin  enth.  Familiennamen  kommen  heute 
in  Käferthal  nicht  mehr  vor,  dageg.  in  Wall  Stadt  u.  Feudenheim.       2. 

1739  ff.    Ratsprotokolle  u.  Gemeinderechnungen.  3. 

4.  Ladenburg. 

1559  —  1684.    Die  Beamten  u.  Verordnungen  in  L.  betr.  1. 

1593-1624.    Währbuch.  2. 

1606  Dez.  6  Heidelberg.  Vertrag  zw.  Schweickart  v.  Sickingen  u. 
Bürgermeister  u.  Rat  zu  L.  wegen  eines  1513  von  Hans  v.  Sickingen  den 
Armen  gestift.  Almosens.  3. 

1679.    Erneuerung  des  Ratsalmosen.  4. 

1683—1813.    Ämterverzeichnis.  5. 

1691—1798.    Kauf-  u.  Verkaufsprotokolle.  6. 

1692.    Währschaftsbuch.  7. 

1717.    Renovation  der  Spitalgüter.  8. 

1741—44.    Ratsprotokolle.  9. 

1744.  Grundbuch  üb.  die  Gefälle  u.  Güter  der  Pfleg  Schönau,  des 
Münchhofs,  TJaisenhaus ,  Kollektur  Ladenburg,  der  Kirche  St.  Galli,  Kel- 
lerei Schries8heim ,  Kollektur  Mannheim,  Stift  z.  hl.  Geist  in  Heidelberg, 
Schaffnei  Weinheim,  Pfarrei  Feudenheim.  10. 

1794.  Plan  von  Ladenburg,  mit  Schritten  aufgenommen,  um  die  zur 
geistl.  Administration  gehör.  Zinsplätze  deutlicher  in  der  Renovation  aus- 
ziehen zu  können.  11, 

1798  Juli  6.  Stiftung  von  14  900  Guld.  für  kathol.  Handwerker  von 
Necker'scher  Fonds,  letzte  Willenserklärung  der  Wwe.  des  kurfürstl.  Bo- 
tanici  u.  Mitgliedes  der  gelehrten  Gesellsch.  zu  Mannheim,  Jos.  v.  Necker, 
geb.  Falken.    Abschr.  hievon  ohne  Datum.  12. 

5.  Neckarau. 

1735  ff.    Ratsprotokolle. 

6.  Neckarhausen. 

1660  Aug.  28.  Spezifikation  der  kurpfälz.  Rechte  u.  Regalien  in  N. 
Kop.  1. 


Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks  Mannheim.         ml  15 

1715.    Grundbuch.  2. 

1745  Sept.  9.  Kurf.  Karl  Theodor  vergiebt  die  Neckarfähre  in  Erb- 
bestand.   Eop.  Or.  mit  S.  im  Besitze  des  Erbpächters.  3. 

1759.    Abschrift  der  Dorfgerechtigkeiten  von  1736.  4. 

1789.    Ackerbuch.  5. 

1770 — 98.  Akten  üb.  Frohnden,  Zehntablösung,  Kirchenunterhaltung 
u.  Kirchengüter,  Verteilung  des  Bürgernutzens  u.  Rechtsstreite  darüber, 
Baupolizei,  Eisgang  u.  Hochwasser.  6. 


7.  Sandhofen. 

1527  Nov.  13.  Gerechtigkeiten  der  Hrn.  v.  Schön  an  zu  S.  Perg.  Or.  1. 

1570  Apr.  13.  Die  Kirchengütergefällverwaltung  in  Heidelberg  ver- 
leiht dem  Klost.  Schönau  gehör  Äcker  an  verschied.  Gemeindsmannen  in 
Erbbestand.    Perg.  Or.    o.  S.  2. 

1663  Aug.  18.  Job.  Phil.,  Erzbischof  v.  Mainz,  verleiht  das  sog.  Lor- 
scher Gut  auf  Sandhofer  u.  Schaarhofer  Gemark.  in  Erbbestand  an  Bür- 
ger in  Sandh.    Perg.  Or.    S.  3. 

1665  Okt.  14.  Erbbestandsbrief  üb.  Verleihung  des  Schönauer  Gutes 
auf  Sandh.  Gemark.  an  gen.  Bürger  durch  Kurfürst  Karl  Ludwig.  Perg. 
Or.    o.  S.  4. 

1683  Apr.  24  Heidelberg.  Kurfürst  Karl  verleiht  den  Kütschenpfenning- 
wörth  (hodie  Giessenpfennig)  an  die  Gemeinde  in  Erbbestand  um  45  Guld. 
Perg.  Or.  S.  5. 

1704  ff.    Rüggerichtsprotokollbuch.  6. 

1719.  Erbbestandsbrief  von  Kurf.  Karl  Phil.  üb.  170  Morg.  der  Pflege 
Schönau,  desgl.  üb.  212  Morg.    2  Or.  S.  7. 

1726.  Renovation  üb.  die  der  Pflege  Schönau  zustehenden  Zinsen  u. 
Gefälle  (darin  eine  Abschr..  der  Weistümer  von  No.  1).  8. 

1741.  Schaarhofer  Renovation  üb.  die  der  Pflege  Schönau  gehör. 
Güter.  9. 

1746.  Renovation  üb.  die  Gefälle  der  Pflege  Schönau  zu  S.  von  1746. 
(Darin  Abschr.  der  Weistümer  von  No.  1  1768.)  10. 

1766.    Renovation  der  Güter  des  Klost.  Lorsch.  11. 

1766.  Gedr.  kurpfälz.  General-Ordnung  zur  bessern  Verfassung  der 
Gemeinden.  12. 

1767.  Beschreibung  der  Gewanne.  13. 
1775  ff.    Gerichtsprotokollbuch.    In  Bd.  II  Abschriften  von  Erlassen 

des  kurfürstl.  Oberamts  Heidelberg.  14. 

1791.  Beschreibung  der  kurmainz.  Erbbestandsgüter,  desgl.  Reno- 
vation. 15. 

1791.    Plan  des  Sandh.  Gemeindewalds  im  Käferthal.  Forst.       16. 

1792  ff.    VersteigeruDgsprotokoll.  17. 

1796  ff.    Gerich tsattestate,  Bürgerannahmen  betr.  18. 

Schatzungsprotokolle  von  1682  u.  1742,  Nahrungszettel  von  1709  u. 
65,  Schatzungsbuch  von  1717,  Schatzungsrenovation  der  zur  Cent  Schries- 
heim gehör.  Sandhofer  von  1721.  19. 

M8* 


m116  Claasen* 

8.  Schriesheim. 

1474  März  3  Stralenberg.  Kurf.  Friedrich  I.  (der  Siegreiche)  ver- 
gleicht einen  Streit  zw.  Abt  Johannes  u.  Konvent  des  Elost.  Schönau  einer- 
u.  der  Gemeinde  Sehr,  anderseits  wegen  Bau-  u.  Unterhaltungspflicht  der 
Kirche  zu  Sehr,  dahin,  dass  das  Elost.  Schönau  als  Inhaberin  des  Zehntens 
zu  Sehr,  verpflichtet  sei,  den  Chor,  Thurm  u.  die  Dresskammer  (Tresor- 
kammer) mit  dem  Fronaltar  „mit  Buw  und  gezierde"  zu  erhalten,  da- 
geg.  die  Gem.  Sehr,  den  übrigen  Teil,  näml.  das  corpus  mit  den  Neben- 
seiten und  dazu  „den  umbkreiss  mit  den  muren  umb  den  kirchhoff"  in 
Bau  u.  Wesen  zu  halten  habe.    S.  fehlt.  1. 

1479  Mai  27.  Bisch.  Reinhard  v.  Worms  schlichtet  den  Streit  zw. 
Abt  Erhart  v.  Schönau  u.  der  Gemeinde  Sehr.  üb.  Auslegung  obigen  Ver- 
gleiches dahin,  dass  das  Klost.  Schönau  der  Gemeinde  Sehr,  jährl.  an 
Weibnachten  8  Pfd.  Wachs  (ablösbar  um  40  Pfd.  Hell.)  liefere  und  dagegen 
von  jeder  Beleuchtung  des  Fronaltars  und  der  Kirche  zu  Sehr,  befreit  sein 
solle.  Der  Glöckner  zu  Sehr,  solle  nur  mit  ohne  redliche  Ursache  nicht 
zu  verweigernder  Einwilligung  des  Abtes  von  Schönau  ernannt  und  der 
Abt  bei  Stellung  der  Eirchenrechnung  zugezogen  werden.    S.  fehlt.    2. 

1482  Febr.  11  Heidelb.  Conr.  Michaelis,  d.  gstl.  Rechte  Doktor,  De- 
chant  d.  hl.  Geist-Stiftes  in  Heidelberg,  entsch.  einen  abermal.  Streit  zw. 
Elost.  Schönau  u.  der  Gemeinde  Sehr,  mit  Benennung  der  einzelnen 
Kirchengeräte,  die  jeder  Teil  für  die  Eirche  in  Sehr,  zu  stellen  hat.  Die 
Gemeinde  hat  u.  a.  die  „Singe-  u.  Betbücher"  zu  halten.  S.  des  Schieds- 
richters u.  der  Parteien  fehlen.  3. 

1491  Aug.  19.  Urteil  des  Hofgerichts  zu  Heidelberg  als  Appellations- 
instanz zw.  den  Gem.  Schriesheim  einer-  u.  Ladenburg,  Dossenheim, 
Husen  (Leutersliausen),  Sachsenheim,  Rippenwiler  u.  Assmannswiler  (jetzt 
Heiligkreuz)  andererseits  üb.  die  Bedpflichtigkeit  der  Einwohner  der  letzt- 
genannten Gemeinden  von  Gütern  auf  Sehr.  Gemarkung  zu  Gunsten  Sehr. 
Hofrichter  u.  Räte:  Bernh.  Graf  v.  Eberstein,  „der  jünger  Richter",  Schenk 
Erasm.  zu  Erpach  u.  Bickenbach,  Joh.  v.  Hatstein,  Eomthur  des  Hauses 
Haimbach  St.  Johannes  Ordens,  Dr.  Götz  v.  Adolzheim,  Probst  zu  Wimpfen 
im  Thale,  Dr.  Beruh.  Frois,  Blickar  v.  Gemmingen,  Nicl.  v.  Fleckenstein, 
Dieter  v.  Augelloch,  Meister  Peter  vom  Stein  v.  Ereuznach,  die  Licen- 
tiaten  Ludw.  u.  Meister  Hans  Schnermann.  S.  fehlt,    Or.  u.  Eop.  Abschr. 

4. 

1549  Aug.  24  Bartholomäustag  Heidelberg.  Eurf.  Friedrich  n.  giebt 
der  Gern  Sehr,  einen  Schadlosbrief  von  wegen  einer  Bürgschaft  für  eine 
Gültschuld  beim  Stift  Neuburg.    S.  fehlt.  5. 

1566  Okt.  23.  Nikol.  Schenckh  von  Schmidtberg,  derzeit  Fauth-Amts- 
verweser  zu  Heidelb.,  u.  Dr.  Gg.  Seyblin,  Worms.  Eanzler  schlichten  als 
Amtleute  des  Kurfürsten  bezw.  Bischofs  von  Worms  einen  langjähr.  Streit 
zw.  den  Gem.  Ladenburg  u.  Schriesheim  üb.  die  Gemarkungszugehörig- 
keit einiger  in  den  Schönauer  Hof  in  Sehr,  zehntpfliebtigen  „am  Loss- 
graben" bei  den  „Sickinger  Steinen"  geleg.  Äcker.    S.  fehlen.  6. 

1659.    Schriesh.  Bedbuch.  7. 

1692.  Recht  u.  Gerechtigkeiten  von  Sehr.,  zusammengetragen  seit 
dem  16.  Jhrdt.  8. 


Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks  Mannheim.  ml  17 

1745  März  30  Mannheim.  Die  Hofkammer  verleiht  dem  Gg.  Wedel 
von  Dossenheim  den  Dreispitzacker  samt  Wiese  an  der  Altenbacher  Brücke 
u.  dem  ßalthas.  Mack  von  Sehr,  die  Wiesen,  gen.  hohe  Kling,  im  Sehr. 
Thal  in  Erbpacht  bis  auf  die  dritte  Generation  inklus.    S.  fehlt.        9. 

1748  Juni  11.  Dieselbe  genehmigt  den  Verkauf  des  dem  Gg.  Wedel 
verliehenen  Ackers  an  Pet.  Bauer  von  Sehr,  bis  auf  die  zweite  Generation 
inklusive.    S.  fehlt.  10. 

1751  Mai  8.  Dieselbe  genehmigt  den  Verkauf  der  dem  Gg.  Wedel 
verliehenen  zwei  Viertel  Wiesen  an  den  Anwalt  Nik.  Ullmer  von  Ursen- 
bach bis  auf  die  zweite  Generation.  11. 

1760—1860.    Ämter-Besetzungsprotokoll.  12. 

1782  ff.    Grundbücher,  darin  Privaturkunden  von  1596  an.         13. 

1784  Okt.  8  Mannheim.  Die  Hofkammer  verleiht  dem  kurpf.  Kirchen- 
rat Scheid  geg.  einen  einmal.  Erbkaufschilling  von  500  Guld.  u.  einen 
jährl.  Zins  von  395  Guld.  die  Schafweide  auf  Sehr.  Gemarkung  nebst  dem 
sog.  Ladenburg.  Übertrieb  in  unbeschränkten  Erbbestand.  S.  aufgedr.  14. 

0.  J.  Freyheit  des  Marktfleckens  Sehr.,  so  vorhin  dem  grafen  von 
veldentz  u.  sponheim  zugehört  hat,  als  es  nach  der  Einnahme  u.  Schleifung 
durch  Pfalzgr.  Friedrich  I.  im  Jahre  1470  aufgehört  hatte,  Stadt  zu  sein. 
Kop.  15. 

Akten  üb.  Kriegskostenrechnungen,  Salinen-  u.  Chauss&wesen,  Seiden- 
u.  Porcellain  Fabrique  Ende  des  18.  Jhrdts.  16. 

9.  Wallstadt. 

1681.  Generalverzeichnis  des  Dorfs  W.,  der  Kollektur  zu  Ladenburg, 
der  Pflege  Schönau.  1. 

1707.  Zuweisung  der  Kirche  an  die  reform.  Gemeinde  durch  die  Hei- 
delberg. Kommission,  Aufhebung  des  Simultanum.  Kop.  Or.  bei  den  Pfarr- 
hausbauakten. 2. 

1718.  Kurf.  Karl  Phil,  überlässt  die  herrenlosen  Güter  (31  Morg.) 
in  der  Gemark.  von  W.  der  Gemeinde  geg.  150  Guld.  (Quittung  vom  Ge- 
fällsverweser  zu  Heydelberg  liegt  bei.)    Perg.  Kop.  3. 

1745.  Renovation  der  auf  Wallst.  Gemark.  liegenden  Güter  der  Kol- 
lektur Mannheim.  4. 

1746  ff.   Bürgermeisterei-  u.  Schatzungsrechnungen  mit  Beilagen.    5. 
1770  ff.    Steigerungsprotokol].  6. 

'  1773.  Renovation  üb.  zwei  in  W.  u.  angrenzenden  Gemarkungen 
liegende,  der  kurpfälz.  reform,  geistl.  Administration  gehör.  Erbbestands- 
güter.  Gerichtsex.  (Darin  verwiesen  auf  Renovation  von  1722,  welche  nicht 
mehr  vorhanden  ist.)  7. 

1777  Mai  8.  Grundbuch.  Vorausgeht  Kop.  des  Erlasses  von  Karl 
Philipp,  dass  Feldmesser  J.  M.  Herrmann  von  Feudenheim  die  Gemeinde 
„durch  Nürnberg.  Schuh"  messen  soll.  8. 

1795  Febr.  26.  Auszug  aus  der  Renovation  des  von  Minister  Graf 
v.  Oberndorf  erbbeständl.  „besitzenden  Anteils  der  Kollektur  Mannheimer* 
Wallstadter-Kefferthaler  Grossen  Pfleeg  Schönauer  Hofguts".    Kop.    9, 


X. 

Archivalien  ans  Orten  des  Amtsbezirks 

Heidelberg, 

Terzeichnet  von  dem  Pfleger  der  bad.  histor.  Kommission 
Direktor  Salz  er  in  Heidelberg. 


I.  Bammenthai. 

Gemeinde. 

1716—1770.    Gerichtsprotokollbuch.    Fol.  1. 

1721.  Bammentha!.  u.  Reilsheim.  Bedbuch  renov.  u.  verfert.  von  Joh. 
Kaufmann.  2. 

1733.    Neues  Pfand-  u.  Hypothekenbuch.  3. 

1737/38.    Lagerbuch  von  Bammentha]  u.  Reilsheim.  4. 

1749.    Schatzungsbuch.  5. 

1758.    Schatzungstabelle.  6. 

1763.   Renovation  üb.  das  der  Univers.  Heidelberg  gehör.  Gut.    7. 

1769  ff.   Versteigerungsbuch.  8. 

1775—93  u.  1794—1811.  Kauf(Grund)buch  für  Bammenthai  u.  Reils- 
heim.   2  Bde.  9. 

1788/89.    Herrschaftl.  Befehlsprotokollbuch.  10. 

Renovation  der  Gefälle  der  geistl.  Güteradministration.  11. 

Bürgermeistereirechnungen  von  1564,  66—68,  70,  72,  80,  91,  93,  1605, 
9,  10,  15-22,  54,  56,  57,  72,  79,  83-86,  90,  95-97,  99,  1703,  5-11, 
13-16,  18-22,  25,  26,  30-50,  52,  54-58,  60,  61,  64,  65,  67,  80.     12. 

Gemeinde-  u.  Schatzungsrechnungen  von  1743,  60,  64, 67—1803.    13. 

Schatzung8rechnungen  von  1767—69,  72—84,  89,  91—94,  96-98, 
1800,  1803.  14. 

Evaogel.  Pfarrei. 

Kirchenbücher  von  1650  an  inkl.  der  Filialen  Gaiberg,  Hilspach,  Meckes- 
heim,  Reilsheim,  Zuzenhausen.  1. 

Kopialbuch  der  ein-  u.  ausgehenden  Schriftstücke  von  Juni  1731—44. 

2. 

1750  Jan.  5.  Notarielle  Legitim.-Erklärung  des  16  Jahre  alten  Bern- 
hard Fromm,  ausserehel.  Sohns  der  led.  Anna  Margaretha  Fromm,  Tochter 
des  Hanse  Georg  Fromm,  Bürg,  in  Bammenthai.   Perg.  Or.  S.  fehlt.    3. 


Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks  Heidelberg.         ml  19 

2.  Kirchheim. 

Gemeinde. 

1570,  1670,  1714-1860.    Zehnten.  1. 

1704—5,  7—8,  10,  12-34,  40,  43—46,  58-60,  62-63,  65,  67,  69, 
70—96.    Gemeinderechnungen.  2. 

1708,  1781—1801.    Gerichtsprotokolle.  3. 

1720.    Feldmessbuch.  4. 

1721  Juli  10.  Renovation  der  seit  1682/83  nicht  mehr  renovierten 
Schatzungskapitalien.  5. 

1724-70—99.  Aufnahme  fremder  Bürger  n.  Schutzbürger.  2  Fasz.  6. 

1725—1821.  Erbauung  u.  Unterhaltung  der  Kirche  u.  Kirchenuhr.  7. 

1728—37.    Stempelpapiergebrauch.  8. 

1736—1858.    Entwässerung  des  Kirchheim.  Sees  9. 

1737—1881.   Lehenrenovationen.  10. 

1739.   Kopien  von  Erbbestandsbriefen.  11. 

1742—1837.    Frohnpflicht.  12. 

1742—1860.  Stellung  u.  Prüfung  der  Gemeinderechnungen.  Notaten- 
protokolle.  13. 

1743—95.    Schäfereisachen.  14. 

1747—1878.    Vertilgung  schädl.  Thiere.  15. 

1747—88.  Verordnungen  üb.  Lotterien,  Karten-  u.  Glücksspiele.  16. 

1747 — 1830.  Befrohnung,  Frohnfreiheiten  u.  Gehalte  der  Bachauf- 
seher. 17. 

1749 — 1812.    Herumziehende  Komödianten  u.  Jahrmärkte.  18. 

1750—95.   Testamente.  19. 

1750—66.  Neujahrsgelder  an  die  bad.  Oberamtsschreiber.  Abzug  u. 
Nachsteuer  vom  Vermögen  von  Ein-  u.  Auswanderern.  20. 

1751—1836.  Kirchl.  Verhältnisse,  relig.  Erziehung,  Prozessionen,  Stand 
der  Geistlichen.  21. 

1754 — 70.    Sonntagsfeier,  gedr.  Kirch  weih  Verordnungen.  22. 

1762—1812.    Staatsrechnung.  23. 

1762—1812.  Kosten  zur  röm.  Königswahl  u.  Prinzenvermählungssteuer. 

24. 

1763—1855.    Pfleg-  u.  Vormundschaften.  25. 

1764—1806.    Wirtschaftskonzessionen.  26. 

1764—1855.  Gemeindebürgernutzen,  Verteilung  der  Almend,  des  Gab- 
holzes. 27. 

1766—1807.  Erzeugung  des  Salpeters  u.  der  Potasche,  Einrichtung 
der  Hanfreibmühlen.  28. 

1766.    Feuerrecht  des  Joh.  Göll.  29. 

1767 — 1863.  Salzwesen,  Einführung  des  neuen  Masses  u.  Gewichts 
betr.  Verordnungen  für  Krämer  u.  Märkte.  30. 

1768,  1801.    Renovationen  der  Pflege  Schönau.  31. 

1768.    Renovat.  der  Gefälle  d.  Stifts  z.  hl.  Geist  in  Heidelberg.    32. 

1768—1862.    Obstbaumzucht.  33. 

1768—1839.    Klee-  u.  Krappbau.  34. 

1769—1872.    Ungeld-,  Zoll-  u.  Accisverordnungen.  35. 


ml20  Salzer. 

1774—1847.    Gemeinde-,  Feld-  u.  Waldhüter.  36. 

1774.   Errichtung  von  Witwen-  u.  Waisenfonds.  37. 

1774 — 1800.   Sicherheitspolizei,  unerlaubtes  Schiessen.  38. 

1776—1805.   Bestrafung  der  Waldfrevler,  Hardtwaldordnong.  39. 

1776—1817.    Ortsbevölkerungstabellen.  40. 

1783.   Herrenfrohnden  u.  Schafzehnten.  41. 

1784—1857.    Wilderei  u.  Jagdfrevel.  42. 

1784 — 1804.   Kollekte  zur  Erbaung  auswärtiger  Kirchen.  43. 

1784—1803.    Gesundheitspflege,  Ärzte.  44. 

1786 — 1858.    Bau-  u.  Feuerpolizei,  Kaminfegerwesen.  45. 

1789—1878.   Rindvieh-  u.  Schweinezucht  46. 

1790 — 95.    Schatzungsstockbuch.  47. 

1792—98—1816.   Kriegsrechnung.  48. 

1792—1866.    Landeshuldigungen.  49. 
1795.  Renovat  des  z.  Pflege  Schönau  gehör.  Pleickartförsterhofs.  50. 

1795—1836.   Rügegerichtsprotokolle.  51. 

1797 — 1815.    GemeindeschatzungBrechnung.  52. 

1798—1852.   Forstdienstl.  Besoldungen,  Gerichtsbarkeitsgefälle.  53. 

Protest.  Pfarrei. 

1617.   Pfarrgüter  u.  Gefalle  in  Kirchheim,  Leimen,  Rohrbach.     1. 
1796  ff.   Kirchenbücher.  2. 

3.  Leimen. 
Gemeinde. 

1677  Mai  8  —  1832.   Bürgeraufhahmebuch.  1. 

1720—1816.   Protokollbuch  der  versetzten  Güter.  2. 

1721.   Schatzungsrenovation.  3. 

1721  Nov.  29.    Schatzungsrevision.  4. 

1728—64.    Gerichtsprotokolle.  5. 

1730—33,  36,  38—39,  41,  45,  66—74,  76-78,  80—86,  88,  90—1804. 
Herrschaftl.  Schatzungs-  u.  Bürgermeistereirechnung.  6. 

1734 — 1835.   Kriegsschulden  u.  Ausgleichswesen.  7. 

1738.  Renovation  üb.  die  Gefälle  der  Kollekt.  Heidelberg  u.  reform. 
Pfarrbesoldungen  mit  namentl.  Aufzählung  aller  Hausbesitzer.  8. 

1788—68.  Gerichtsprotokollbuch  üb.  Unterpfändern.  Obligationen.  9. 

1751—98—1802.   Pfandbücher.  10. 

1754.   Copia  renovationis  der  Pflege  Schönau.  11. 

1755—72.    Orts-  u.  Gemarkungsbeschreibung.  12. 

1762.    Gerichtsprotokollbuch.  13. 

1767-68,  74,  77—78,  80-81,  84—85.    Herrschaftl.  Schatzungsrech- 

nungsbeilagen.  14. 

1783.    Gericht].  Renovation  üb.  die  Gefälle  u.  Güter  der  Kollektur 

Heidelberg.  15. 

1786.    Renovation  üb.  Gefalle  u.  Güter  der  Pflege  Schönau.  16. 

1788 — 1839.   Einrücken  der  Bürger  in  den  Almendgenuss.  17. 

1789-1834.    Almendnutzung.  •  18. 

1794—1885.   Ablösung  des  Schafweidzinses.  19. 


Archivalien  ans  Orten  des  Amtsbezirks  Heidelberg.         m121 

1798.  Gülten-  u.  Zinsverzeichnis.  20. 

1799.  Wellenholzansgabregister.  21. 

Protest.  Pfarrei. 

1696,  1778  ff.,  1781.    Reform.  Kirchenbuch.  1. 

1778  ff.    Luther.  Kirchenbuch.  2. 

4.  Mauer. 

Gemeinde. 

1749.   Nahrungszettel  des  kurpfälz.  Amts  Dilsberg.  1. 

1766-1805.    Pfandbuch.  2. 

1766  Nov.  5.    Planbuch  der  Gem.  u.  Renovat.  der  Hauszinsplätze.    3. 

1777-1850.   Waldteilung  mit  den  Frhrn.  v.  Göler.  4. 

Dekanat  u.  Pfarrei  Mauer:  a)  Generalia  39,  Schulaufsicht  1788-1836. 
—  b)  Specialia  40,  Schuldienste  1762—1854.  —  c)  Schulvisit.  Heidelberg 
Spec.  42,  Schullehrer  betr.  1768—1853.  t  5. 

Dekanat  Neckargemünd ,  Pfarrei  Mauer:  a)  Generalia  39,  Schulauf- 
sicht 1788  - 1835.  —  b)  Generalia  40,  Schuldienste,  Gebäude  1774—1829. 

6. 

Evangel.  Pfarrei. 

1557.   Renovation  der  Frühmessäcker.  1. 

1564.  Ephemeris  h.  e.  Diarium  et  Acta  diurna  s.  Lamberti  renovata 
per  nobilem  Georg.  Fechenbach,  et  pastorem  Yitum  Rauchbach  et  Jura- 
tos Bernh.  Linsenweber,  Joh.  Hoffmann,  Sebast.  Molitorem,  Nicol.  Texto- 
rem  et  Petr.  Laterarium.  2. 

1670  ff.    Kirchenbücher.  3. 

1718.   Kollektenbuch  für  den  Kirchenbau.  4. 

Kathol.  Pfarrei. 

1779  ff.   Kirchenbücher. 

5.  Neckargemünd. 

Gemeinde. 

I.  1  Band  vidimierter  Abschriften  von  Privilegien  etc. 

enthaltend: 

1346  Jan.  80  Heidelberg.  K.  Ludwig  bestät.  der  Stadt  N.  alle  Privi- 
legien.   2  Kop.  mit  falsch.  Jahr  1356,  19.  Jahr  d.  Kaiserth.  1. 

1346  Jan.  80  Heidelberg.  Pfalzgraf  Ruprecht  thut  den  Bürgern  von 
N.  die  Gnade,  dass  sie  künftig  nur  von  ihrem  Leib  u.  liegenden  Gütern 
in  Stadt  u.  Gemarkung  Bede  geben,  u.  allein  von  dem  Stadtschul theiss  an 
gen.  Stelle  des  Landgerichts  Recht  nehmen  sollen.  2  Kop.  18  saec,  die 
eine  mit  Aufzeichn.  Üb.  das  Gerichtsverfahren  u.  8.  w.  2. 

1594,  1632,  42,  56,  75.    Bürgermeistereirechnung.    Extrakt.         3. 

1650  (?)  Juli  12  Heidelberg.  Bestätigung  des  Privilegs  durch  Karl 
Ludwig.    Kop.  4. 

1658  Dez.  14  Heidelberg.  Kurf.  Karl  Ludwig  befreit  die  Stadt  von 
einem  neu  aufgelegten  Zoll.   Kop.  5. 

1686  Juni  29  Neckargemünd.  Bürgermeister  u.  Rat  bitten  den  Kurf. 
Philipp  Wilhelm  um  Bestätigung  ihrer  Privilegien.   Or.  6. 


m122  Salzer. 

1686  Aug.  12  Neckargemfind.  Dieselben  schicken  auf  körforsü.  Befehl 
vom  26.  Juli  die  Konfirmation  Karl  Ludwigs  ein,  weil  die  durch  Kurf. 
Karl  weg.  Kränklichkeit  desselben  unterblieben  war.  7. 

1686  Aug.  21  Heidelberg.  Bestät.  der  Privilegien  durch  Kurt  Philipp 
Wilhelm.   Kop.  a 

1712  Aug.  4  Neckargemünd.  Schultheis,  Bürgermeister  u.  Bat  bitten, 
in  Folge  der  schlimmen  Zeiten  verspätet,  um  Bestät.  ihrer  Privil.  Kop.  9. 

1713  Juli  10  Heidelberg.  Der  kurf.  Oberamtmann  u.  Landschreiber 
aberschickt .  u.  empfiehlt  obige  Bitte.  10. 

1713  Aug.  23.  Empfehlendes  Gutachten  des  Grafen  Wieser,  Frhrn. 
v.  Hundheim  u.  Oberamtmann  Scbumm  von  Heidelberg  in  der  gl.  Sache. 

11. 

1713  Sept.  10  Düsseldorf.  Kurf.  Joh.  Wilhelm  verfügt  Ausfertigung 
der  Bestätigung.  12. 

1713  Sept.  10  Düsseldorf.   Bestätig,  durch  den  Kurfürsten.  Kop.   13. 

1713  Nov.  7.  Verzeichnis  der  Privil.  von  Neckargem,  in  19  Punkten. 
Kop.  desgl.  1717  März  22.  14. 

1717  Febr.  24  Innsbruck.  Kurf.  Karl  Philipp  verfügt  Bestätigung  der 
Privilegien  von  Neckargemünd.  15. 

1718  Sept.  6  Neckargem.  Bürgermeister  u.  Rat  bitten  um  Privilegien- 
Bestätigung,  einschl.  des  bedrohten  Rechts  des  Salzverkaufs.    Conc.    16. 

1718  Sept.  16  Mannheim.  Kurf.  Karl  Philipp  fordert  üb.  obige  Bitte 
Bericht.    Kop.  17. 

1718  Okt.  18  Heidelberg.  Die  kurfürstl.  Regierung  lässt  die  Bitte 
von  Neckargem,  mangelnder  Beweise  wegen  dahingestellt   Kop.       18. 

1719  Apr.  15  Neckargem.  Bürgermeister  u.  Rat  legen  die  geforderten 
Beweisstücke  vor.  19. 

1719  Mai  4  Heidelberg.  Regierungsrat  Fleck  v.  Roteneck,  Hof  kam- 
mermitglied,  erklärt  die  Privil.  von  Neckarg.  für  begründet    Kop.   20. 

1719  Juli  14  Neckargem.  Bürgermeister  u.  Rat  bitten  um  Belassung 
des  Salzprivilegs,  bezw.  um  Gleichstellung  mit  and.  Städten.    Conc.   21. 

1726  Sept.  17  Mannheim.  Bürgermstr.  u.  Rat  von  Neckargem,  er- 
innern den  Kurf.  an  ihre  Bitte  (oben  16)  u.  Flecks  Gutachten  (No.  20). 
Conc.  22. 

1729  März  3  Mannheim.  Stadtrat  u.  Gemeinde  von  Neckargem,  er- 
innern an  ihre  schon  1718  gestellte  Bitte  um  Privileg.- Bestät.  Conc.  23. 

1729  März  12  Neckargem.  Bürgermstr.  u.  Rat  bitten  das  Oberamt 
in  Heidelb.,  ihr  Gesuch  (ob.  No.  22)  bei  der  Regierung  in  Erinnerung  zu 
bringen.    Conc.  24. 

1729  März  12  Mannheim.  Regierungsprotokoll  üb.  den  Beschluss,  dem 
Kurfürsten  einen  Bestätigungsentwurf  vorzulegen.    Kop.  25. 

1729  März  13  Neckargem.  Stadtrat  u.  Gemeinde  bitten  nochmals  um 
Privilegienbestätigung.    Conc.  26. 

1729  März  24  Mannheim.    Entwurf  der  Bestätigung.   Kop.         27. 

Desgl.    Genehmigung  desselb.  durch  Kurf.  Karl  Philipp.  Kop.   28. 

Desgl.    Bestätigung  der  Privilegien.    Kop.  29. 

1729  Apr.  20  Mannheim.  Bürgermstr.  u.  Rat  von  Neckargem,  bitten 
die  kurf.  Regierung,  da  sie  nach  ihren  Privilegien  nur  zur  Wolfsjagd 


Archivalien  aas  Orten  des  Amtsbezirks  Heidelberg.         ml 23 

pflichtig  sind,  die  Hofjägermeisterei  anzuweisen,  die  Bürger  nach  Abtrieb 
der  Stadtgemarkung  nach  Hause  zu  entlassen.    Conc  30. 

1729  Apr.  22  Mannheim.  Befehl  kurf.  Regierung  zur  Abhilfe  oben- 
stehender Beschwerde  an  die  Oberjägermeisterei.   Eop.  81. 

II.  1  Aktenfaszikel,  enthaltend: 

1537  Aug.  15.  Vergleich  zw.  Hilsbach  u.  Neckargem,  weg.  Vieh- 
weide.  Kop.  1. 

1739  Apr.  20  Mannheim.  Vertrag  der  Stadt  mit  der  kurf.  Regierung 
weg.  Salzbezug  u.  Verkauf.    Or.  mit  S.  2. 

1741  Febr.  21.  Erklärung  des  Ratsverwandten  Schorer,  dass  Oeorg 
Frey,  Vater  des  für  Landmiliz  der  Stadt  angeworb.  aber  flüchtig  geword. 
Karl  Frey,  83  Guld.  zu  zahlen  versprochen  hat.  Extrakt  des  Dilsberg. 
Amtsprotokolls.  3. 

1744.   Bitte  der  Stadt  um  Bestätigung  ihrer  Privilegien.  4. 

1758  Juni  8.    Privilegienbestätigung  durch  Karl  Theodor.  5. 

III.  Gemeinderegistratur. 

1650.   Zunftgesetz  für  Fischer  u.  Bordnachenführer  betr.  1. 

1719—1846.    Gemeinderatsprotokolle.    7  Bde.  2. 

1726.    Grundsteinlegung  des  Rathauses.  3. 

1736—54.  Kurpf.  Gen.-Verordnung  weg.  Umgehung  der  Gemark.  4. 

1744.  Vorstellung  u.  Bitte  des  Oberamts  Heidelberg  geg.  die  Stadt 
Heidelberg,  das  von  dieser  auf  den  Stadtwegen  prätend.  Geleit  betr.    5. 

1744-97.    Gewährsbuch  der  Stadt  Neckargem.  6. 

1741—98.    Grundbuch.  7. 

1757.  Renovation  der  auf  Mart.  falligen  Geld-  u.  Kornzinsen  des 
Stiftes  Neuburg.  8. 

1763.  Die  Gemeinde  kauft  von  Paul  Rink  ein  halbes  Wohnhaus  mit 
Hof.  9. 

1765.  Einführung  der  Künste  u.  Gewerbschaften  aller  nutzbaren 
Gattung.  10. 

1768.   Steinbrüche  im  Reitenberg  u.  jenseits  des  Neckars.  11. 

1768.  Verleihung  eines  Platzes  zum  Schiffbau  an  den  Bürger  u.  Schiff- 
bauer G.  Iffinger.  12. 

1768-1819.   Almendzinsbuch.  13. 

1769.  Reparation  des  reform.  Schulhauses.  14. 
1774.    Instruktion  für  die  in  kurpfalz.  Landen  aufzustellende  Schaf-, 

Wasch-  u.  Schererzunft.  15. 

1776.   Verordnung  üb.  Beförderung  der  Obstbaumzucht.  16. 

1776.    Desgl.  üb.  Wechsel-  u.  and.  Schulden  des  Kriegerstandes.  17. 

1778.    Veredlung  des  Blättertabaks.  18. 

1781.  Erbauung  eines  Thores.  19. 

1782.  Bestimmung  üb.  das  kurpf.  Salinenwesen.  20. 

1785.  MilitärkoDskriptionslisten.  21. 

1786.  Den  ehem.  Schiffbauplatz  des  J.  G.  Ifflinger,  jetzt  Zimmer- 
platz der  Stadt  betr.  22. 

1787.  Abhaltung  der  Kirchensynode,  23. 


m 


124  Salzer. 


1789.   Fruchtmarktordnung.  24. 

1789.  Aufnahme  der  durch  die  grosse  Neckarüberschwemmung  an- 
gerichteten Schäden.  25. 

1789—1846.    PfandbOcher.    11  Bde.  u.  3  Bde.  Register.  26. 

1790.  Verbesserung  des  Marktwesens.  27. 
1790.   Ausschreiben  zum  gesellschaftl.  Beitrag  der  kurmainz.  Feuer- 
assekuranz.                                                                                        28. 

1790.  Gerichtl.  Diäten  bei  Abschätzung  von  Feldschaden.  29. 

1791.  Bitte  der  Anna  Barb.  Walk,  mit  ihrem  Sohn  nach  Neckar- 
steinach ziehen  zu  dürfen.  30. 

1791.    Bordnachenführer  betr.  31. 

1791.    Einstand  des  Joh.  Maurer  bei  der  Artill.-Komp.  betr.     32. 

1791.  In  Sachen  des  Ratsverwandten  P.  Koch  in  Heidelberg  u.  Eon- 
rad Sauer  betr.  33. 

1792.  Das  50jähr.  Regierungsjubiläum  Karl  Theodors  betr.       34. 

1793.  Des  G.  Ad.  Leonhard  prätend.  Freiheit  von  Einquartierung 
betr.  35. 

1794.  Erhöhung  der  Kriegssteuer.  36. 

1794.  Loszettel  der  Anna  Tramig  üb.  ihr  elterl.  Vermögen.      37. 

1795.  Häufig  vorkommende  anonyme  Schriften  betr.  38. 

1795.  Inventar  u.  Teilung  der  Yerlassansch.  des  Fr.  Eisenkrein.  39. 
1796—97.   Berechnung  üb.  die  zu  kurpfalz.  Staatsanlehen  von  der 

Stadt  aufgenommenen  Kapitalien  etc.  40. 

1796.  Bestrafung  der  beurlaubten  kurpfalz.  Soldaten  wegen  Aus- 
schweifung. 41. 

1797.  Teilakten  üb.  das  Vermögen  der  Anna  Marg.  Eisenkrein,  Witwe 
des  Hutmachers  Markin.  42. 

1797—1846.  Gewährbücher  der  Stadtgemeinde.  9  Bde.  u.  8  Fasz. 
Beil.  43. 

1798.  Inventar  der  Ehefrau  des  Schiffbauers  G.  Iffiinger,  Anna  Elia, 
geb.  Simmerer.  44. 

1798.    In  Sachen  der  W.  Rauti  u.  Eonst.  Nikol.  Heilerin.  45. 

1798.  Beschwerde  des  Gemeinderats  geg.  den  Wasserzoller  Brentano 
wegen  Überbauung  der  Stadtmauer  etc.  46. 

Kathol.  Pfarrei. 

1688  Juni  24  —  1780.   Taufbuch.  1. 

1688  Aug.  31  —  1780  Dez.  30.    Totenbuch.  2. 

1689  Mai  —  1780  Dez.  31.   Ehebuch.  3. 
1712—1779  Aug.  28.    Register   der  in   Eberbach  befindl.   Neckar- 
gemünder.                                                                                              4. 

Latein.  Geschichte  der  Pfarrei  in  Bd.  I  des  Kirchenbuches  vom 
Pfarrer  Franz  Anton  Schäfer,  Pfarrer  seit  1727.  5. 

Protest.  Pfarrei. 

1635  ff.  Kirchenbücher.  Das  Geburtsbuch  aus  der  Zeit  der  bair. 
Herrschaft  von  1635—39  Bd.  1  reicht  bis  1698,  Bd.  2  u.  folg.  bis  zur 
Gegenwart.  1. 


Archivalien  ans  Orten  des  Amtsbezirks  Heidelberg.         ml  25 

Reform.  Almosenrechnungen  von  1575,  87, 88,  99;  1600  1,  3,  5—9,  10, 
14—15,  20,  22,  24-25,  27-28,  30,  33,  37-40,  43—50,  52—54,  56—60, 
62,  64—69,  72,  81-82,  86;  1700-19.  2. 

Beilagen  zur  Klingelbeutelrechnung  von  1712-52  (1716, 17,  39  fehlen), 
53—63,  65,  68,  72-73,  75—84,  86-90,  97;  1800—19.  3. 

1771.  Almosenrechnungsbeilage.  4. 
1720—59,  80    89,  91.    Privatklingelbeutelrechnung.  5. 

1772.  Reform.  Eirchenbaurechnung.  6. 
1791—98,  1800.  Evangel.  Kirchengem.-Almosenrechnung.  7. 
Kirchen-  u.  Almosenfonds-Protokollbuch ;  danach  floss  1700  (also  von 

1685  an)  das  Opfergeld  der  evangel.  u.  kathol.  Konfession  gemeinsam 
verwaltet  in  eine  Kasse,  aus  welcher  die  kirchl.  Bedürfnisse  der  Katho- 
liken u.  Protestanten  befriedigt  wurden. 

Seit  1700  fand  eine  Trennung  statt  und  es  wurde  ein  evangel.  aus 
obig,  gemeinsamen  Fond  mit  185  Guld.  dotierter  Privatalmosenfond  gegründet 
und  zur  Einnahme  des  evangel.  Kirchenopfers  berechtigt.  Daneben  gab 
es  einen  Almosenfond  der  reform.  Gemeinde,  in  den  bis  1685  auch  das 
Kirchenopfer  floss.  Zu  diesen  Fonds  gehören  die  Almosenrechnungen  von 
1575  an.  8. 

Registratur  der  evangel.-protest.  Kirchengemeinde:    " 

1727—1821.  Die  luther.  Gemeinde  betr.  (Verkehr  mit  dem  Oberamt 
Heidelberg.)  9. 

1760—70.    Oberes  Pfarr-  u.  Schulhaus.  10. 

1785—90.    Luther.  Orgelrechnung.  11. 

1790 — 1821.    Luther.  Kirchenkonventsprotokollbuch.  12. 

1740 — 55.    Klassenkonventsprotokolle.  13. 

1752—67.  Pfarrakten.  (Verkehr  mit  dem  Oberkirchenrat.)  Desgl. 
1735-48  (Copialbuch).  14. 

6.  Rohrbach. 
Gemeinde. 

1707—26, 1725,  86,  1751  Okt.  7  —  1755  Aug.  29.  Gerichtsprotokolle. 

1. 
1714,  62—68,  75-78,  80,  82  (defekt),  90,  93-96,  98.    Gemeinde- 
rechnungen. 2. 
1721.    Lagerbuch  mit  275  Grundbesitzfassionen.  3. 

1737  Jan.  17  -  1738  März  7.  Protokoll  herrschaftl.  Befehle,  geführt 
durch  den  Gerichtsschr.  Jod.  Lotz.  4. 

1737.    Beschreibung  des  Sinsheimer  Hofguts  zu  Rohrbach.  5. 

1738  Mai  19  bis  Sept.  24,  1712  März  5  bis  1770  Sept.  5.  Kopial- 
bficher  des  Schultheissenamts.  3  Bde.  Beilage  Versteigerungsprotokoll  üb. 
Frhrl.  Leoprechting'sche  Güter  von  1783  Aug.  30.  6. 

1739.  Renovation  der  Gefälle  der  Kollekt.  Heidelb.  in  R.  7. 
1740—42.  Geschäftsjournal  des  Schultheissen.  8. 
1747  u.  84.  Renovation  der  Gefälle  der  Pflege  Schönau  in  Bezug- 
nahme auf  Renovat.  von  1618,  91  u.  1746.  9. 
1747  Heidelb.  u.  1777.  Desgl.  des  Stifts  Heidelb,  10. 
1749.   Desgl.  des  Spitals  Heidelb.  11. 


ml26  Salier. 

1750.   Stockbach,  Steueranlage  auf  Grund  von  No.  8.  12. 

1774,  80,  92—94,  97.   Herrsch.  Schatzungs-  u.  Gem.-Rechngn.    13. 

1775,  77,  79,  91,  1801.  Schatzungsbeilagen.  14. 
1775  u.  83.  Schatzungsheberegister.  15. 
1780,  91.  Renovat.  des  Frhrl.  v.  Leoprechting'schen  Hofguts.  16. 
1799—1800.    Renovation  üb.  das  in  Erbbestand  gegeb.  Kameralgut 

Rohrbach.  *  17. 

Kathol.  Pfarrei. 
1772  ff.    Kirchenbücher. 

Protest.  Pfarrei. 

1796  ff.   Geburts-  u.  Totenbuch. 

7.  Wiesenbach. 

Gemeinde. 

1734.    Bürgermeistereirechnung.  1. 

1749.    Lagerbuch.  2. 

1756.    Rüggerichtsprotokollbuch.  3. 

1768  ff.    Protokollbuch  üb.  Weg-  u.  Prozesskosten  der  Gemeinde.  4. 

1787,  88  u.  1802.    Schatzungsregister  u.  -Dehnung.  5. 

1800.   Waldbeschreibung.  6. 

Kathol.  Pfarrei. 

1766  ff.    Kirchenbücher. 


,AJLa 

Archivalien  aus  Orten  des  Amtsbezirks 

Schopfheim, 

verzeichnet  von  dem  Pfleger  der  bad.  bistor.  Kommission 
Professor  Weiss  in  Müllheim. 


1.  Adelhausen. 

1696,  1778  u.  96.    Beraine.  1. 

1784.    Einzugregister  üb.  Bodenzinsgefälle  des  Kollegiatstifts  Rhein- 

felden  zu  Eichsei  u.  Adelhausen.  2. 

1786  u.  92.    Beraine  für  Eichsei  u.  Adelh.  3. 

1784—86,  86,  84—1817.    Beraine  zu  Niedereichsel.  4.  - 

1795.    Einzugsregister  in  den  Bannen  zu  Obereichsel,  Adelhausen  u. 

Ottwangen.  5. 

2.  Endenburg. 

1754.    6eneralgrundris8  des  Eodenburger  Banns. 

3.  Gersbach.   (Pfarrei.) 

1659—1739.  Geburts-,  Ehe-  u.  Totenbuch.  —  1722—60,  86—1830. 
Befehlbücher.  —  1746—55,  98 — 99.  Kirchencensurprotokolle.  —  1770  bis 
1867.  Ehesachen.  —  1776,  89,  90.  Akten  üb.  Pfarreinkommen  etc.  —  1783 
bis  1873.  Witwenwesen.  —  1784.  Schriftstücke  üb.  den  Brand  von  Gers- 
bach. —  1784.  Schulwesen.  —  1786,  90,  92.  Polizeisachen.  —  1786/87. 
Unglücksfälle.  —  1788  ff.  Medizinal wesen.  —  1790  ff.  Kirchenzucht.  — 
1792  ff.  Begräbnisse.  —  1793  ff.  Verbrechen  u.  Vergehen.  —  1795  ff.  Kir- 
chenvisitationen. —  1795  ff.  Statistik.  —  1795-96.  Steuerwesen.  —  1799ff. 
Schulkonventsbescheide. 

4.  Maulburg. 

1462  (2),  1512,  17,  39,  54  (2),  94.    Zinsbriefe.  1. 

1551.  „Fahrweg- Augenschein  i.  d.  Wasser-Sige"  zw.  M.  u.  Wiechs.  2. 
1587,  1705,  63—64,  66,  69,  81,  86,  96.    Wässerungssachen.  3. 

1610.    Weidbrief.  4. 

1666,  1754,  71,  85.    Beraine.  5. 


»128  Weiss. 

1700,  46—53,  69-70,  85.    Gemeindegrenxen.  6. 

1726  tu  80.    Glockenguss.  7. 

1727  u.  82.  Bau-  u.  Feuerpolizei.  8. 
1728.  Instruktion  f.  Wahlgeschäfte,  Gehalt  des  Gemeinderats.  9. 
1731  Okt.  22.  Kaufbrief  der  Gem.  Maulb.  10. 
1733.  Salzhandel.  11. 
1739  u.  76.  Pfarrzehnten  u.  Herrenfrohnden.  12. 
1759  -  97.  Gemeindevermögen.  13. 
1764,  86  ff.  Eonscriptionen.  14. 
1770.    Anstellung  u.  Gehalt  des  Schullehrers.  15. 

1773,  94.    Schatzungsregister.  16. 

1774,  76.  Feldpolizei.  17. 
1777  ff.  Unehel.  Kinder.  18. 
1779,  80,  82.  Kauf-  u.  Tauschvertfüge.  19. 
1780—86.  Rügegerichtsakten.  20. 
1782  ff.  Bürgerannahme.  21. 
1782.  Gemeinderechnungsausstande.  22. 
1782.    Bau-  u.  Feuerpolizei.  23. 

1784.  Aufhebung  der  Leibeigenschaft,  Abgaben.  24. 

1785.  Gemeindegehälter.  25. 
1785.  Urbarmachungen.  26. 
1785.  Wirtschaften.  27. 
1789.  Verpachtung  der  Steinbrüche.  28. 
1795.    Tauf-  u.  Totengeld.  29. 

9     1796  ff.    Kriegsrechnungswesen.  30. 

5.  Sallneck. 

1779—80.  Protokoll  üb.  sämtl.  Grundliegenschaften.  —  1779..  Karte 
des  Salnecker  Bannes.  —  1780.    Schatzungsbefundbuch. 

6.  Schlechtenhaus. 

1778.    Renovationsplan  des  Schlechtenhaus-Hofener  Bannes  samt  Heu- 
berg, Kloster  u.  Klosterhof.  1. 
1780—81.  Höfen,  Weitenauer  Vogtei,  Schatz-Befundbuch.  2  Bde.  2. 

7.  Wies. 

1773  Aug.  31.    Berain  üb.  die  Kirchenzinsgefälle  in  den  Gemeinden 
Wies,  Fischenberg  u.  Kühlenbronn.   Ausz.  1. 

1775,  Schatzungsbefundbuch  von  Wambach.  2. 
1777.  Desgl.  von  Wies,  3  Teile,  u.  Kühlenbronn.  3. 
1777.    Desgl.  üb.  die  Ausmärker  zu  Fischenberg,   Schwand,  Raich, 

Kühlenbronn,  Demberg,  Wambach,  Oberhäuser  der  Tegern.  Vogtei.    4. 

1777.    Desgl.  der  Einwohner  u.  Ausmärker  von  Fischenberg,  Dem- 
berg, Taimenkirch.  5. 

1797.    Teilung  der  Wieser  Gemeindewaldung.  6. 

0.  Dat.    Güterprotokolle  von  Wies,  Stockmatt  u.  Wambach.        7.