Skip to main content

Full text of "Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, einschliesslich der ethnologischen Rechtsforschung"

See other formats


E>" 


-^TuT ot  M« 


«  e  i/ 


3/ 


^ 


i  - 1 1  ®* 

L 


ZEITSCHRIFT 

FÜR 


VERGLEICHENDE  RECHTSWISSENSCHAFT 

EINSCHLIESSLICH  DER  ETHNOLOGISCHEN  RECHTS- 
UND DER  GESELLSCHAFTSFORSCHUNG 


BEGRÜNDET  VON 

Dr.  FRANZ  BERNHÖFT,  Dr.  GEORG  COM 
Dr.  JOSEF  KOHLER 

HERAUSGEGEBEN  VON 

Dr.  LEONHARD  ADAM 

IN  BERLIN 

NEUNUNDDREISSIGSTER   BAND 


STUTTGART 
VERLAG   VON    FERDINAND    ENKE 

1921 


v * \\  1  ö  Ol 

-  — i v 


v^ 


/fr" 


■  -'     i  1     I    I 

37 


-^rn 


nto,  Ontr. 


Druck  der  Union  Deutsche  Verlagsgesellschaft  in  Stuttgart. 


Inhalt. 


Seite 
I.  Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.    Von 

Prof.  Dr.  Ernst  Mayer  in  Würzburg  (Fortsetzung  und  Schluß)         1 
IL  Die    Gemeinde    der   Bänaro.      Ein    Beitrag    zur   Entstehungs- 
geschichte  von   Familie  und  Staat.     Von  Dr.  R.  Thumioald, 
Halle  a.  S.  (Fortsetzung  und  Schluß) 68 

III.  Neue    juristische  Papyrusurkunden   und    Literatur.     Von  Prof. 

Dr.  jur.  et  phil.  Paul  M.  Meyer 220 

Besprechungen  von  Prof.  Dr.  Mariano  San  Nicolö  in  Prag, 
Dr.  Adolf  Berger  in  Wien,  Prof.  Dr.  Georg  Kampffmeyer  in 
Berlin-Dahlem  und  Geh.  Justizrat  Heinrich  Dove  in  Berlin     .     283 

IV.  Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem 
Recht  unter  Vergleichung  mit  den  Bestimmungen  des  deut- 
schen B.G.B.  Von  Dr.  jur.  Edgar  Tatarin  (Marburg  a.  L.), 
ehem.  vereidigtem  Rechtsanwalt  des  Petersburger  Appellhof- 
bezirks (Fortsetzung  und  Schluß) 321 

Besprechungen  von  Dr.  Edgar  Tatarm  in  Marburg  a.  L.,  Assessor 

Dr.  Ludwig  Berliner,  Dr.  Martin  Domke  und  Prof.  Dr.  A.  Nuß- 
baum in  Berlin 467 

Preisaufgabe  der  juristischen  Fakultät  zu  Leiden 480 


Digitized  by  the  Internet  Archive 

in  2011  with  funding  from 

University  of  Toronto 


http://www.archive.org/details/zeitschriftfrver39akad 


I. 

Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen 

Grundzügen. 

Von 

Ernst  Mayer  in  Würzburg. 

(Fortsetzung.) 

§  5.     Form  der  Wadiation. 

I.  Das  Symbol.  1.  Katatonische  Nachrichten  sprechen 
von  einem  stachamentum,  das  ein  öffentliches  mit  der  Rechts- 
pflege zusammenhängendes  Gefäll  ist,  und  etwa  gewissen 
Beamten  vorbehalten  wird1).  Zweimal  aber  geht  —  in  das 
nordpyrenäische  Recht  hinübergreifend  —  estacare  ganz  deut- 
lich   auf   das    mit    Bürgen    gedeckte  Prozeßgelöbnis,    das    hier 

*)  Bofarull  col.  de  doc.  ined.  de  la  corona  de  Aragon  IV,  S.  88, 
1143:  conquestus  est  Guilelmus,  quod  Poncius  et  castlani  sui  auferebunt 
sibi  —  estachamenta  nrilitum;  S.  116,  1146:  conquestus  est  predictus 
Guillelmus  R.,  quia  dominus  comes  estacamentum  iisdem  militibus  seu 
peditibus,  quorum  in  Dertosa  tenebat,  non  concedebat  et  sie  senioraticum, 
quod  eis  donaverat,  auferebat;  S.  189,  1151:  bayulus  vester  seu  vicarius 
vel  8uccessorum  vestrorum  aeeipiat  omnes  estachamentos  ipsius  civitatis 
totius  territorii  et  judicet  placita;  S.  223,  1154:  suppradictum  castrum 
cum  omnibus  sibi  pertinentibus  et  cum  Omnibus  estachamentis  et  placitis 
et  usaticis  tibi .  . .  dono  ad  fevum;  S.  349:  iudieavit  igitur  predieta  curia, 
quod,  si  familia  comitis  inter  se  litem  aut  aliquam  contentionem  haberet, 
estacamentum  de  hoc  Guillelmo  Raimundo  vel  ejus  vicarium  non  habere 
sed  eum  tan  tum,  qui  vicem  comitis  inter  eos  tenet.  —  Usatici  115  (cort. 
de  Cataluna  I,  S.  39)  in  baiulia  vel  guarda,  unde  quis  habuerit  homi- 
naticum  vel  censum,  si  hoc  seeundum  posse  bene  custodierit  et  deffendere, 
habere  ibi  debet  staccamentum.  —  Constitutions  y  altres  drets  de  Cathalunya 
S.  355  f.,  c.  14  (Pere  Albert)  el  eenyor  se  haura  retengut  en  la  carta  con- 
ventional  algunas  domenjeduras,  plets,  staccaments,  fermaments. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  1 


2  Mayer. 

eine  Partei  dem  Gegner  ablegt 2);  da  für  den  Anteil  des  Staates 
an  der  Strafe  dasselbe  gleichzeitig  dem  Gericht  gilt 3),  so  be- 
deutet dann  eben  estachamentum  für  das  Gericht  nichts  an- 
deres als  die  öffentliche  Strafe,  ganz  entsprechend  dem ,  was 
gleicherweise  sich  in  der  Bedeutungsgeschichte  von  wadia 
nachweisen  läßt. 

Es  ist  also  kein  Zweifel,  daß  bei  dem  Prozeßgelöbnis  ein 
Stecken  (staccus)  gegeben  wird  und  der  Name  stachamentum 
daher  kommt.  —  Auf  das  gleiche  Symbol  geht  es,  wenn  im 
Recht  von  Teruel  und  was  davon  abstammt,  dann  aber  auch 
in  Formen  des  Rechts  von  Usagre-Caceres  der  Kläger  eine 
palea  oder  einen  staccus  diesmal  sich  nicht  geben  läßt,  sondern 
einseitig  nimmt 4). 

Vielleicht  zeugt  auch  noch  eine  spätere  portugiesische  Nach- 
richt dafür,  daß  beim  Kampfgelübde  Ruten  übergeben  werden5). 

Das  gotische  Gebiet  nördlich  der  Pyrenäen  ergibt  für 
das  stachamentum  eine  andere  Gleichung.  Hier  geschieht  das 
Prozeßgelöbnis  festuca  iactante 6).  Von  dem  iactare  wird 
noch  nachher  die  Rede  sein,  wenn  die  Parteihandlungen  ge- 
schildert werden.  Dagegen  kommt  hier  die  festuca  in  Be- 
tracht.    Da  ist  von  Bedeutung,  daß  nach  einer  anderen  Nach- 

2)  Bofarull  IV,  S.  281,  1160:  domnus  Raimundus  comes  barchi- 
nonensis  requisivit  testamentum  de  directo  a  Berengario  vicario  suo  .  .  . 
et  Berengarius  estachavit  ei  directum  per  500  morabetinos  et  dedit  ei 
fidancias,  quorum  nomina  hie  scripta  leguntur,  Raimundus  Renardi  per 
100  morabitinos  (und  so  noch  vier  andere  für  je  100  morab.).  Marca 
col.  1136,  1067:  aut  habuerit  aliquod  placitum,  unde  batalia  sit  estachada. 

3)  §  2,  N.  24. 

4)  §  2,  N.  99;  dasselbe  auch  nach  dem  Recht  von  Alba  de  Tormes 
§  33  (Fueros  Leoneses  I,  1916),  das  mir  erst  nachträglich  zukommt. 

5)  Darauf  geht  das  bei  Schäfer,  Geschichte  Portugals  II,  S.  235 
Erzählte;   ich  vermag  aber  nicht  die  Quelle  der  Erzählung  zu  finden. 

6)  Germer-Durand  cartulaire  du  chapitre  de  l'eglise  cathedrale 
Notre-Dame  de  Nimes  1,  876:  similiter  ipse  Bernardus  sua  festuca  iactante 
ad  praedictum  placitum  se  afframivit;  Vaissete  II,  201,  878:  Ardulphus 
nomine  illorum  .  .  .  fidem  talem  fecit  sua  fistuca  iactante  in  contra 
Fulcradane,   ut  ipsam  noticiam  suam  manibus    firmare  fratri  suo  faciat. 


Das   altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.  3 

rieht  die  festuca  ein  Stab  ist  (de  vite),  also  wirklich  ein 
staecus,  und  so  der  Beweis  sich  schließt.  Diese  festuca  aber 
wird  als  wadium  betrachtet7).  So  gewinnt  man  unmittelbar  den 
Beweis,  daß  das  Prozeßgelöbnis  ein  wadiiertes  Versprechen  ist; 
ob  man  dabei  den  Ausdruck  als  altgotisch  oder  als  fränkischen 
Import  anzusehen  hat,  was  sich  nicht  entscheiden  läßt,  das  ist 
für  die  rechtliche  Beurteilung  gleichgültig. 

2.  Früheres  hat  gezeigt,  daß  bei  dem  Sühnevertrag  ein 
Schwert  zum  Zeichen  des  Vertragsabschlusses  gegeben  wird, 
und  da  der  Vertrag  ein  verbürgter  ist,  so  kann  es  sich  um 
ein  Zeichen  einer  Wadiation  handeln8).  Was  aber  hier  lediglich 
eine  ganz  unsichere  Möglichkeit  ist,  das  erscheint  ein  ander- 
mal vollständig  sicher. 

Nach  einer  katatonischen  Urkunde  von  1128  9)  gibt  einer, 


7)  Vaissete  V,  121,  972 :  ut  tali  ratione,  que  ille  proclamavit  per 
guadium  suum,  id  est  per  festucam  de  vite,  ipsas  res  superscriptas  in 
manu  Amelii  episcopi  reddidisset. 

8)  §  4,  N.  203. 

9)  Esp.  sagr.  43,  S.  458  f.  (=  Villanueva  XIII,  S.  280  =  Marca 
col.  1264)  1128:  et  mittat  comiti  (Raymundo)  Pontius  iamdictus  pro 
10000  solidis  ensem  cum  tota  suo  guarnimento  et  comes  comendet  ipsam 
espadam  cum  isto  guarnimento  P.  (ebenso  Marca;  Villanueva  liest  falsch 
T.)  Raymundi  de  villac  de  Man,  qui  eam  teneat  ab  hoc  pascha  usque  ad 
aliud.  Et  si  interim  praedictus  Pontius  vel  quandocumque  ad  praefatum 
terminum  redimere  eam  voluerit,  si  dat  comiti  10000  solidos  in  caballos 
et  in  mulos  ad  pretium  de  praefatis  militibus,  reddat  eam  P.  de  villa 
de  Man  praedicto  Pontio  comiti.  Si  de  caballis  et  mulis  non  se  con- 
venerit,  donet  jam  dictus  Pontius  comiti  8000  solidos  Malguriensis 
reetae  monetae  reeipientes  et  predictus  P.  reddat  praedicto  Pontio  prae- 
scriptam  espadam.  Et  si  ad  prefatum  terminum  Pontius  eam  non 
redemerit,  P.  iam  dictus  de  villa  de  Man  reddat  espadam  cum  toto  suo 
guarnimento  comiti  Barcheonensi;  et  comes  convenit  praedicto  Pontio 
comiti  Ilgonis,  ut  quando  ipse  Pontius  potuerit  redimere  ipse  vel  homo 
per  eum,  comes  Barcheonensis  reeipiat  praedictos  8000  solidos  et  reddat 
espadam  praedicto  Pontio.  Et  si  praedictus  Pontius  mortuus  fuerit, 
reddat  comiti  Barcheonensi  8000  solidos  ille,  cui  Pontius  dimiserit 
espadam  verbis  vel  testamento ;  et  debito  hoc  persoluto  comes  Barcheo- 
nensis reddat  ei  praedietam  espadam. 


4  Mayer. 

der  10  000  (8000)  sol.  schuldet,  eine  espada,  die  nach  den  da- 
maligen Geldanschlägen  etwa  100  sol.  wert  ist10),  also  nicht 
entfernt  als  Pfand  dienen  kann,  zunächst  an  den  Gläubiger. 
Dieser  gibt  das  Schwert  für  ein  Jahr  an  eine  Zwischenperson 
weiter.  Wird  innerhalb  des  Jahres  nicht  gezahlt,  so  empfängt 
der  Gläubiger  das  Schwert  zurück,  aber  natürlich  ist  nach  wie 
vor  der  geschuldete  Betrag  zu  zahlen.  Stirbt  der  Schuldner, 
so  hat  der  zu  zahlen,  dem  er  das  Schwert  vermachte.  Wird 
die  Schuld  gezahlt,  so  erhält  der  Schuldner  das  Schwert 
zurück.  Hier  ist  es  klar,  daß  das  Schwert  ein  Symbol  ist, 
welches  zur  Erfüllung  des  debitum  nötigt;  es  wird,  da  nach 
gotischem  Recht  der  Satz  „Hand  wahre  Hand"  nicht  gilt, 
dabei  doch  noch  als  Eigentum  des  Schuldners  betrachtet,  der 
darüber  —  weil  das  ja  ein  Bestandteil  des  Heergewäte  ist  — 
letztwillig  verfügen  kann. 

Genau  die  gleiche  Obligierung  durch  Hinreichung  des 
Schwerts  oder  eines  anderen  Teils  der  Heergewäte  vollzieht 
sich  nach  dem  Recht  von  Usagre-Caceres  da,   wo  ein  Prozeß- 


10)  Schon  in  einer  früheren  Ausführung  über  diese  grundlegende 
Urkunde  habe  ich  angenommen,  daß  das  Schwert  nur  7>o  bis  xjioo  der  ge- 
schuldeten Summe  von  10000  (8000)  sol.  ausmacht  (ZSav.St.  GA.  XXXVI, 
S.  440).  Ich  kann  das  jetzt  unmittelbar  beweisen.  Denn  solidi  der  Urkunde 
sind  solidi  Melgorienses.  Nun  sind  die  solidi  Melgorienses  wie  die  solidi 
Barcelonenses  im  12.  Jahrhundert  =  */'  morabetinus  (Brutails  etude  sur  la 
condition  des  populations  rurales  de  Roussillon  au  moyenäge  S.  55) ;  im 
selben  Verhältnis  stehen  anfangs  des  12.  Jahrhunderts  die  navarresischen 
solidi,  nämlich  die  sueldos  Sanchetes  zum  morabetino  (Yanguas  II, 
S.  388,  1117);  die  aragonesische  solidi  (die  Jaccenses)  halten  den  Ansatz 
bis  in  den  Anfang  des  14.  Jahrhunderts  fest  (Esp.  XXXXVIII  app.  9, 
1312).  So  ergibt  sich,  daß  die  solidi  des  nordöstlichen  Gebiets  (Jacenses, 
Sanchetes,  Barcinonenses,  Melgorienses)  im  wesentlichen  gleich  sind ;  Ge- 
naueres in  meiner  Abhandlung  „Das  ältere  spanische  Münzwesen"  in 
Festgabe  für  Josef  Kohler  (Goltdammers  Archiv  für  Strafrecht  67,  S.  lff.). 
—  Nun  wird  in  zwei  zeitlich  und  örtlich  unserer  Urkunde  nahekommen- 
den Angaben  das  Schwert  auf  100  solidi  geschätzt  (Yanguas  L,  S.  456 
oben;  Boletin  XXXVII,  S.  384,  §  127),  die  nur  jacenses  oder  sanchetes 
sein  können.    Dann  ergibt  sich  das  im  Text  Gesagte. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.  5 

gelübde  zu  leisten  ist.  Freilich  reicht  die  Hingabe  dieses 
Symbols  (der  bestia  mortua)  auf  die  Dauer  nicht  aus  und  der 
Gläubiger  muß  entweder  durch  ein  Tierpfand  (bestia  viva)  oder 
Bürgen  Stellung  gesichert  werden.  Aber  die  Obligierung  selber 
geschieht  durch  Waffenreichung  1J). 

Damit  aber  erklärt  sich  vielleicht  auch  eine  sehr  alte 
Nachricht:  danach  gibt  der  Schuldner  dem  Gläubiger  ein 
Schwert,  eine  nobella  und  4  modii  Getreide  in  die  Hand  und 
für  die  ganze  Obligation  ist  außerdem  noch  ein  Bürge  auf- 
gestellt. Hier  wird  möglicherweise  die  Obligation  durch  Schwert- 
reichung  begründet,  außerdem  durch  Pfandgabe  und  Gestellung 
eines  Bürgen  gesichert.  Es  ist  ferner  nicht  undenkbar,  aber 
freilich  auch  nicht  beweisbar,  daß  die  nobella  ein  Reis,  ein 
Stab  ist  und  die  Nachricht  so  auch  in  den  Zusammenhang  der 
festuca  und  des  stachamentum  gehört12). 

Ein  andermal  wird  ein  besonders  feierliches  Versprechen 
dadurch  bestärkt,  daß  der  Schuldner  einen  Hut  überreicht13). 

11)  §  2,  N.  35. 

12)  Revue  hispanique  VII,  S.  347  n.  37,  962.  Ego  Vermudo  sie 
roboravi  ipsa,  ipsa  nobella  et  ipsa  espata  et  ipsa  cebaria  4  modios  in  manus 
de  Albaro  abba  Didacura  iudicem  .  .  .  Albaro  abba  sie  prendidit  fidia- 
torem  Nunu  Bip  ...  (in  der  Lücke  wohl  noch  ein  Name)  pro  ipsa  no- 
bella et  spata  et  ipsa  cebaria  et  roboraverunt  .  .  .  Ego  Vermudo  si  .  .  . 
novella  et  cebaria  et  espa  [ta]  ...  sie  modo.  Der  Herausgeber  denkt 
unter  nobella  eine  terre  en  jachere,  wiewohl  Brachland  eigentlich  kein 
Neuland  ist,  meint  aber  wohl  Rottland.  Aber  die  Sache  wird  dem 
Gläubiger  in  die  Hand  gegeben,  muß  also  beweglich  sein.  Im  Spanischen 
heißt  novella  das  junge  Tier,  und  diese  Deutung  müßte  zugrunde  gelegt 
werden,  wenn  in  der  Urkunde  n.  40  (S.  350)  das  et  nobella  nicht  ledig- 
lich eine  Konjektur  des  Heransgebers  wäre.  So  bleibt  doch  noch  die 
andere  Lösung,  daß  novello  und  novellero  im  Portugiesischen  (Viterbo 
elueidario  II,  S.  173)  das  junge  Reis,  die  Sommerlatte  bedeutet;  so  könnte 
die  novella  schon  auf  eine  festuca  gehen. 

13)  Esp.  sapr.  XX,  S.  588,  1137  promissione  autem  facta  capellum 
cuiusdam  comitis  aeeipiens  manuque  patrini  sui  deosculata,  capite  flexo, 
illud  in  confirmationi8  Signum  archiepiscopo  humiliter  praebuit;  der  Ver- 
sprechende, der  König,  gibt  hier  —  natürlich  genug  —  nicht  seinen  eigenen 
Hut,  sondern  wählt  statt  dessen  den  eines  Gefolgsmanns. 


6  Mayer. 

3.  Eine  dritte  Reihe  ergibt  sich  daraus,  daß  im  spanischen 
Norden  der  Schuldner,  dem  notwendig  ein  Bürge  gegenüber- 
steht, als  marchero  bezeichnet  wird.  Der  Bürge  und  nicht 
der  Gläubiger  setzt  dem  marchero  gegenüber  die  Forderung 
durch,  und  zwar  wird  das  so  gedacht,  daß  der  fiador  die  marca 
geltend  macht;  also  muß  die  marca  im  Besitz  des  Bürgen 
sein  14).  Da  marca  nur  das  Abzeichen  sein  kann,  so  kommt  man 
wieder  dazu,  daß   bei   einem  verbürgten    Geschäft    der    Bürge 


14)  Boletin  XXXVII,  S.  399,  §  236:  todo  ome,  que  fuere  fiador  a 
otro  por  clamo  que  haya  dalguno,  que  faga  cumplir  fuero  et  tomare 
peynnos  de  marquero  e  los  diere  al  querelloso  et  el  (nämlich  der  quere- 
lo8o)  despues  sin  el  fiador  por  si  vendiere  el  peynno,  el  (statt  al  des 
unglaublich  schlechten  Drucks;  sonst  fehlt  das  Subjekt)  marquero  despues 
non  respondra  al  fiador  a  la  marca,  S.  400,  §  242 :  todo  ome,  que  a  su  vecino 
tiene  por  fiador  por  omme  estraynno  (seinen  Nachbarn  zum  Bürgen  für 
einen  auswärtigen  Schuldner  hat)  et  mostrare  (der  Bürge)  su  marquero  (die 
Schulden)  una  vez  o  dos  en  la  vezindat  e  por  por  su  neglegencia  nol 
(nicht  ihn  den  marchuero)  fiziere  al  querelloso  complir  su  marca,  no  avra 
(der  Bürge)  termino  por  el  demandador,  mas  fasta  termino  de  30  dias 
ha  (habe  der  Bürge)  deudor  por  su  marca;  sino,  fuere  fiador  por  complir 
fuero.  In  derselben  Frist  muß  nach  Navarra  III,  17,  1,  2  der  Bürge 
den  auswärtigen  Schuldner  gestellen,  der  ebenfalls  im  Verhältnis  zum 
Bürgen  als  marquero  vorkommt;  in  III,  15,  2  sieht  man  nicht  mehr, 
als  daß  der  marchero  ein  Schuldner  ist.  Boletin  XXXVII,  S.  400,  §  245: 
Et  si  alguno  fuere  fiador  e  viere  su  marquero,  que  agena  sus  cosas,  bien 
puede  le  darli,  que  no  agene  en  toda  la  valor  de  la  marca;  §  247:  todo 
ome ,  que  fuere  fiador  a  otro  por  alguna  cosa  et  tomare  peynno  del 
marquero  et  el  demandador  dixiere  al  fiador,  que  desempare,  non  puede 
mas  tenerlo  por  la  voz ;  §  248 :  otrosi,  si  algunos  fueren  fiadores  et  sub 
marqueros  fueron  muertos  o  no  los  pudieren  fallar,  pueden  a  sus  herede- 
ros  pendrar,  que  quiten  los  fiadores  de  las  fianzas.  —  Yanguas  II,  S.  308 
s.  v.  marquero  (aus  dem  Fuero  de  Sobrarbe  de  Tudela  40)  e  si  nuil 
home  (Schuldner)  dotro  logar  mete  a  otro  fianza,  que  sea  de  la  vita 
contra  su  vecino,  e  si  aquesta  fianza  muestra  el  deudor  su  marquero  e 
dice  „cata  aqueste,  que  me  puso  fianza,  te  quiere  te  complir  de  dreito, 
luego,  pie  a  pie,  como  fuero  es",  e  lo  otro  non  lo  y  quiere  seguir  nin 
prender  dreito  e  est  otro  ent  ficiere  testimonias  et  despues  el  marquero 
sen  va  de  la  vila,  non  respondra  hasta  que  otra  vez  lo  i  muestre  en 
la  villa. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.  7 

das  Vertragssymbol  in  die  Hand  bekommt.  —  Vielleicht  läßt 
sich  der  Ausdruck  unmittelbar  in  der  Bedeutung  „Stück  des 
Heergewätes"  nachweisen,  das  ja  als  Vertragssymbol  gegeben 
wird;  aber  das  ist  mehr  als  unsicher15). 

II.  Die  Parteihandlungen.  1.  Faßt  man  das  Bis- 
herige zusammen,  so  gehen  vom  Schuldner  an  den  Gläubiger 
Abzeichen  (marca)  wie  Stab  oder  Schwert  oder  Hut,  also  Teile 
der  Heergewäte;  sie  gehören  zu  denselben  Symbolen,  welche  bei 
der  Uebertragung  eines  Anwesens,  bei  der  Eheschließung,  der 
Adoption  gegeben  werden  und  allemal  Ausrüstungsgegenstände 
der  Handelnden  darstellen.  So  wird  also  auch  hier  mit  einer 
Einkleidung  gearbeitet.  Aber  das  Zeichen  bleibt  nicht  beim 
Gläubiger,  sondern  der  Gläubiger  gibt  es  dem  Bürgen  und 
dieser  behält  es,  um  gegen  den  Schuldner  die  Rechte  des 
Gläubigers  geltend  zu  machen.  Damit  ist  gegen  v.  Amira 
mindestens  für  das  gotische  Recht  das  festgelegt,  was  nach 
meiner  Meinung  für  alle  germanischen  Rechte  gilt,  nämlich, 
daß  das  Symbol  der  Wadiation  keinesfalls  vom  Bürgen  an  den 


ls)  Im  Spanischen  kommt  sehr  häufig  [z.  B.  Esp.  sagr.  XXXV,  S.  416, 
1109) :  cavalleiro  si  in  sua  corte  aut  in  suo  lecto  morierit  aut  in  sua 
terra,  si  habuerit  caballum,  ut  det  cum  in  nuntio,  et  si  non  habuerit 
caballum  et  habuerit  lorigam,  det  eam  in  nuncio;  M.  Port.  leg.  I,  S.  370-' 
et  totus  homo  de  Nomam,  qui  arma  tenuerit  de  suo  seniore  et  mors  illi 
venerit,  alius  senior,  qui  postea  fuerit,  non  demandat  illa  arma,  nisi  re- 
maneat  ad  filios] ,  wenn  ein  miles  stirbt,  eine  Totfallsabgabe  (nuncius) 
in  der  Form  einer  Einsendung  eines  Waffenstücks  vor ;  es  ist  nicht  ohne 
Bedeutung,  daß  ein  gesendetes  Waffenstück  „nuncius"  ist.  Nun  heißt 
es  Llorente  IV,  S.  264  f.  in  Palencia  nullus  miles  armatus  de  senioribus 
det  solidum  pro  marcio  vel  aliquid  nee  eo  mortuo  uxor  eius  usque 
nubat  .  .  .  similiter  filius  militis  non  det  marcium  usque  quo  perveniat  ad 
tempus  idoneum  miliae :  .  offenbar  handelt  es  sich  auch  hier  um  eine 
solche  Abgabe,  die  zwar  nicht,  wie  sonst  oft,  beseitigt,  wohl  aber  in 
eine  nicht  sehr  große  Geldleistung  verwandelt  ist.  Ist  nun  wirklich 
marcium  zu  leisten,  so  würde  das  wohl  eine  latinisierte  Form  von  Marke 
sein  und  dann  hieße  das  wiederum  so  viel  wie  Symbol,  Zeichen.  Aber 
ich  fürchte,  daß  Llorente  sich,  wie  es  diesem  großen  Forscher  manchmal 
begegnet  ist,  verlesen  hat  und  nuncium,   nicht  marcium  im  Text  stand. 


8  Mayer. 

Gläubiger  sofort  zurückgegeben  wird16).  —  Nur  von  da  aus 
erklärt  sich  ferner,  wie  das  gotische  Recht  dazu  kommt,  auch 
den  Testamentsvollstrecker  als  fideiussor,  fidiator  zu  bezeichnen. 
Denn  das,  was  für  den  gotischen  Bürgen,  so  sehr  seine  Stellung 
von  dem  römisch-modernen  Schema  abweicht,  gleichfalls  be- 
zeichnend ist,  nämlich  daß  er  irgendwie  die  Leistung  des 
Schuldners  an  den  Gläubiger  bewirkt  und  dafür  einsteht, 
dieses  im  folgenden  genau  zu  erörternde  Merkmal  fehlt  beim 
Testamentsvollstrecker.  Aber  auch  ihm  ist  das  Abzeichen  des 
Testators,  das  cabo,  das  vadium,  gegeben,  das  ihn  zum  Eingriff 
in  fremdes  Vermögen  berechtigt,  ebenso,  wie  den  Bürgen  der 
Besitz  der  marca;  das  macht  auch  den  Testamentsvollstrecker 
zum   „Bürgen". 

Wie  aber  die  Rechtshandlungen  der  beim  Geschäfte  Be- 
teiligten im  einzelnen  ablaufen,  bedarf  noch  einer  eingehenden 
Erörterung. 

2.  Die  erste  Handlung,  die  in  Betracht  kommt,  nimmt 
der  Schuldner  vor.  Bereits  zu  Ausgang  der  fränkischen  Zeit 
wird  in  den  gotischen  Gebieten  nördlich  der  Pyrenäen  von 
einem  iactare  festucam ,  wenn  sich  der  Schuldner  obligiert, 
gesprochen17).  Das  spanische  Recht  aber  bezeichnet  beim  ver- 
bürgten Vertrag  die  Tätigkeit  des  Schuldners  überall  als  ein 
echar  oder  itar  fiador  oder  ferme18).    Natürlich  kann  das  nicht 

16)  Genaueres  in  meiner  Einkleidung  S.  9,  N.  9. 

17)  Oben  N.  6. 

18)  Navarra  III,  1,  4:  ad  aqueyll  malfeytor,  quel  yto  fianza;  III, 
15,  10:  qui  lo  ytö  fiador:  III,  17,  18:  et  est  fiador  (der  gezahlt  hat) 
torne  a  este,  que  fiador  lo  avra  echado.  Boletin  XXXVII,  S.  378,  §  84: 
de  seiior,  que  yta  fiador  a  su  mesquino ;  dafür  nachher  et  si  el  seynnor 
de  la  villa  metiere  su  mesquino  fiador.  Vigil  ayuntamiento  de  Oviedo 
S.  17,  1145:  et  aduga  el  auctor,  que  gete  fiador  (=  iuero  de  Aviles  §  41  ed. 
A.  Fernandez  =  Guerra  y  Orbe  S.  133).  Die  von  Fernandez  in  seiner 
Ausgabe  aufgestellte  Behauptung,  daß  der  fuero  von  Aviles  eine  Fälschung 
aus  der  zweiten  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts  sei,  ist  meines  Erachtens 
unbegründet;  ich  kann  aber  darauf  nicht  weiter  eingehen.  Mufioz  S.  548, 
Perlata  1143:  et  si  nullus  homo  de  villa  aut  foras  de  villa  acceperit 
ganato  aut  aliquid    habere    et    domino   jactare    fidem    et  non   collegerit 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.  9 

wörtlich  genommen  werden,  man  kann  nicht  den  Bürgen 
werfen ;  sondern  es  muß  bei  der  Bestellung  des  Bürgen  der 
Schuldner  das  Symbol,  womit  er  sich  bindet,  von  sich  werfen; 
das  wird  dann  in  einer  späteren  abgezogenen  Ausdrucksweise 
als  iactare  fiadorem  gefaßt.  Es  führt  deshalb  schon  viel  mehr 
an  die  ursprüngliche  Gestaltung  heran,  wenn  anderemal  von 
einem  echar  peno  die  Rede  ist;  denn  das  Vertragssymbol,  das 
ja  leicht  einen  selbständigen  Wert  hat,  geht  in  den  Begriff 
einer  arra  oder  eines  pignus  über,  wie  später  noch  ausführ- 
licher zu  erörtern  ist;  deshalb  ist  das  Werfen  des  Symbols 
so  viel  als  iactare  pignus,  ein  Ausdruck,  der  dann  freilich  für 
jedes  Pfand,  selbst  für  ein  solches,  das  seiner  Natur  nach  nicht 
geworfen  werden  kann,  gebraucht  wird;  auch  hier  ist  eben 
die  ursprüngliche  sinnliche  Vorstellung  verblaßt19). 

Indem  bei  der  Obligierung  das  Symbol  geworfen  wird, 
wie  das  auch  außerhalb  des  spanischen  Recbtskreises  vor- 
kommt, wird  die  Form  einer  besonders  sinnenfälligen  Ent- 
äußerung angewandt,  welche  die  Germanen  besonders  bei  der 
Inimobiliarveräußerung  sehr  häufig  gebraucht  haben20). 

2.  Dieser  Handlung  des  Schuldners  entspricht  die  Hand- 
lung des  Gläubigers.  Daß  zunächst  letzterer  das  Symbol  ent- 
gegennimmt, hat  sich  in  einer  Anwendung  schon  ganz  deutlich 
ergeben  21).  Aber  wenn  wirklich  das  Symbol  vom  Schuldner  weg- 
geworfen ist,  so  muß  es  vom  Gläubiger  aufgenommen  werden  und 
das  kommt  unmittelbar  darin  zum  Ausdruck,  daß  die  Handlung 
des  Gläubigers  als  ein  colligere  (auflesen)  bezeichnet  wird  22). 

3.  Im  weiteren  Verlauf  übergibt  der  Gläubiger  das  Symbol 

eum  fides  (meine  Einkleidung  S.  104,  Nr.  68).  Navarra  III,  1,  3 :  porque 
no  ha  ytado  ferme  del  cuerpo;  IV,  1,  1  :  que  non  faga  ytar  fermes 
destas  fiadurias. 

19)  Fuero  viejo  III,  5,  1 :  si  el  cavallero  o  escudero  o  duena  vesti* 
turas,  armas,  bestias  o  outros  penos  qualesquier  echare;  III,  5,  2:  todo 
ome    o  muger,   que  echan   panos  o  otra  ropa  o  paiios  a  vestir  a  peuos. 

*°)  Meine  Einkleidung  S.  61,  S.  104. 

21)  N.  9. 

22)  Munoz  S.  548  (N.  18). 


10  Mayer. 

dem  Bürgen.  Auch  das  ist  an  einem  Einzelfall  schon  dar- 
gestellt23). Irgend  welche  weitere  Ausgestaltung  der  Handlung 
ist  nicht  erkennbar. 

4.  Dagegen  erscheint  das  fernere  Verhalten  des  Bürgen 
häufig  in  sehr  eigenartiger  Ausprägung. 

Sehr  verbreitet  wird  der  Bürge  als  sobre  levador,  seine 
Tätigkeit  aber  als  ein  levar  sobre  cabo  (des  Bürgen),  also  als 
das  Heben  des  Symbols  über  sein,  des  Bürgen  Haupt  hinaus 
bezeichnet24).  Der  Name  des  Gläubigers  steht  dabei  im  dativus 
cominodi25).  Der  Sprachgebrauch  ist  sehr  alt26).  Wiederum 
wird  freilich  gewöhnlich  als  Objekt  des  Hebens  der  Schuldner 
gedacht,  so  daß  abermals  die  Person  in  unsinnlicher  Rede- 
weise an  Stelle  des  Symbols  tritt27).  Anderemal  sieht  man, 
in  der  gleichen  Uebertragung  noch  fortschreitend,  das  Ver- 
sprechen, das  der  Bürge  leistet,  als  Objekt  des  levar28).  Ja 
diese  abgezogene  Art  des  Ausdrucks  führt  sogar  dazu ,  den 
Bürgen  als  eine  Person  zu  bezeichnen,  über  der  die  Bewirkung 
einer  Leistung  sich  befindet  (super  quem  sit,  que  usw.)29).  — 

23)  N.  9. 

24)  M.  Port.  leg.  I,  S.  380,  1152,  S.  603,  1223:  non  habeo  nomine, 
qui  me  leve  super  cabo;  Salamanca  111:  qui  ome  levar  sobre  su  cabo. 
Ineditos  de  hist.  port. ;  V,  S.  407,  V  :  quem  ome  levar  sobre  cabo ;  S.  413, 
VI :  quem  aos  alcades  omem  emparar  (wer  vor  den  Richtern  einen  Menschen 
schützt),  que  quisiere  prender  (den  diese  fangen  wollen),  se  o  non  levar 
sobre  cabo.  peyte  20  mar. 

25)  Daß  der  Gläubiger  im  Dativ  steht;  darüber  vgl.  Teruel  174  (N.27). 

26)  Der  älteste  mir  bekannte  Beleg  ist  Colec.  de  privilegios  de 
la  corona  de  Castilla  VI  (1833),  S.  6,  894:  et  est  fidiassore  Velasco 
Gomiz  ...  sie  levabit  super  se  Velasco  Gomiz. 

27)  Alle  vorigen  Stellen  ;  dann  Teruel  167 :  si  quis  debitorem  mani- 
festum superlevare  voluerit;  Teruel  174:  quicumque  latronem  usw.  iudici 
superlevaverit.  Usagre  30:  qui  levet  eum  super  se;  31:  qui  hominem 
levaverit  super  se  por  pignos  de  1  moraveti  o  per  bestia,  que  non  metio. 
Soria,  S.  152  a. :  tambien  al  sobrelevador  coma  al  sobrelevado  (Haupt- 
schuldner). 

28)  Usagre  45:  Schuldner  ==  home,  que  salva  fe  diere;  Bürgen 
=  los,  que  salva  fe  levaron ;  55:  los  fiadores,  que  levaren  el  salvo. 

2*)  Usagre  29 :    dent   hominem,   super   quem   sit,   que   non  se  alce. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         H 

Aber  einmal  ist  doch  deutlich,  daß  der  Bürge  über  sich  das 
cabo ,  also  das  Persönlichkeitssymbol  des  Beklagten  erhebt, 
wie  das  cabo  ja  gerade  so  bei  Eigentumsübertragung  und 
Eigentumsbehauptung  gebraucht  wird30). 

Neutral  ist  der  weitverbreitete  Ausdruck  sobrecabare.  Das 
steckt  natürlich  wiederum  in  ihm,  daß  der  Bürge  etwas  in  die 
Höhe  hebt.  Ob  er  aber  das  Symbol  über  sein  caput  hebt,  oder 
ob  er  das  capud  des  Schuldners  in  die  Höhe  hebt,  das  besagt 
wiederum  das  Wort  für  sich  nicht31).  —  Dagegen  kann  sprach- 
lich cabo  lediglich  das  Objekt  der  levare  sein,  muß  also  als 
Symbol  gedacht  werden,   wenn  der  Bürge  caplevador32)  oder 


30)  M.  Port.  leg.  I,  S.  837 :  ein  angeblicher  Bürge,  der  leugnet,  als 
Bürge  eingetreten  zu  sein  ;  iuret,  quia  no  lo  levö  super  se  per  suo  capud. 
Das  per  suo  capud  kann  nun  unmöglich  über  seinem  capud  heißen, 
sondern  mit  seinem  capud;  also  ist  das  capud  hier  das  Mittel,  wodurch 
der  Bürge  den  Schuldner  über  sich  (den  Gläubiger)  gehoben  hat. 

31)  Llorente  IV,  S.  263,  1181,  Palencia:  quicumque  sobre  cabaverit 
vel  fideiusserit  latronem.  —  Usagre  30 :  et  por  esta  sobrecabadura  non 
pignoraverit.  —  Salamanca  142 :  ome  sobrecabado ;  150 :  quem  .  .  .  fuer 
sobrecabado ;  151 :  por  ome  levar  sobrecabado ;  182  :  sobrecabar  esto  ome. 

32)  Mufioz  S.  535,  Daroca  1142:  si  voluerit  dare  caplevatorem  ille 
(der  Totschläger)  vel  dominus  domus,  pro  illo  non  disrumpatur  domus  . .  . 
si  vero  fidancias  dare  noluerit,  malefactor  sine  calumnia  capiatur;  S.  542: 
si  quis  fuerit  caplebator  alicuius  rei  et  reus  fugerit  dato  caplevatore, 
caplevator  quaerat  illum ,  et  det  illum  ad  directum.  In  den  späteren 
aragonesischen  Rechtsquellen  gewinnt  die  Bezeichnung  caplevator  eine 
besondere  Anwendung  auf  eine  bestimmte  Art  von  Bürgen  :  in  Observ.  IV 
de  fideiuss,  §  9  (Fueros  de  Aragon  II,  S.  29)  heißt  es  de  quocumque 
crimine  quis  accusatur  —  habet  locum  iuris  fidantia  vel  caplevator;  nach 
I,  S.  18  b,  II— IV,  1325  begnügen  sich  bei  Kriminalklagen  die  Richter 
nicht  mehr  mit  der  gewöhnlichen  fianca  de  dreyto  simplement,  sondern 
verlangen  caplevadores  oder  fianca  de  dreyto  y  del  homicidio ;  nach 
Observ.  VI,  interpretationes,  §  9  (Fueros  de  Aragon  II,  S.  49)  ist  für 
die  caplevatores  bezeichnend,  daß  sie  obligent  se  sub  poena  certa  ad 
arbitrium  iudicis  et  habent  promittere,  si  iudex  cognoverit  et  voluerit, 
quod  pro  illa  poena  dabunt  bona  desembargata;  et  tali  promissione 
facta,  nisi  dent  bona  desobligata,  capientur  personae  et  retinebuntur, 
d.  h.  es  handelt  sich  um  Bürgen,  die  nicht  nur  ihr  Vermögen,  sondern 
auch   ihre   Person    für    die    Erfüllung   einsetzen.     Vielleicht  liegt  dieser 


12  Mayer. 

captenedor 33)  heißt.  Die  letztere  Wortforrn  bringt  also  zum 
Ausdruck,  daß  der  Bürge  das  cabo  nicht  nur  in  die  Höhe  hebt, 

Gegensatz  schon  zugrunde  bei  Berceo  vida  de  Santo  Domingo  de  Silos  745- 
(Bibl.  de  autores  espaüol.  LVH,  S.  63) :  metieron  en  recabdo  a  los  caval- 
gadores,  toraaron  los  cablievas  e  bonos  fiadores ;  Fueros  de  Aragon  II, 
S.  96  b,  II,  1247  :  si  forte  pignoratus  dixerit  pigneratori,  antequam  intret 
iudicium  nee  levet  iudicium  „ecce  hie  offero  sufficientem  fidantiain  de 
directo  aut  bonum  caplevatorem  super  pignus  raeum"  et  pignorator 
levaverit  iudicium  cum  pignore  in  corte,  est  calonia  pignora  toris  60  soi. 
Noch  ein  anderes  Merkmal  ergibt  Obs.  IV,  de  fideiuss.,  §  18  (Fueros  de 
Aragon  II,  S.  30) :  wenn  aus  einem  debitum  manifestum,  hier  einer  urkund- 
lichen Schuld  ohne  weitere  Klage  gepfändet,  die  Echtheit  der  Urkunde  aber 
bestritten  wird,  so  iudex  dabit  pignora  capta  ad  caplevandum  durante 
adveratione  et  facta  adveratione  cessabit  capleuta  et  restituentur  pignora 
curiae  iudicis  pignorantis,  d.  h.  die  pignora  waren  zunächst  im  Besitz 
des  Gerichts;  wenn  eine  Fälschung  behauptet  wird,  kommen  sie,  bis 
diese  Frage  entschieden  ist,  an  caplevatores ;  das  können  dann  natürlich 
nicht  vom  Gericht  aufgestellte  Personen  sein  —  das  Gericht  hätte  hier 
doch  gar  keinen  Anlaß,  die  Sachen  an  andere  zu  übertragen  — ,  müssen 
dann  vom  Beklagten  gegebene  sein,  d.  h.  wenn  der  Beklagte  behauptet, 
es  liege  kein  exekutiver  Titel  vor  (§  6,  N.  24  ff.),  dann  stellt  er  einen 
Prozeßbürgen,  einen  caplevator,  und  an  diesen  wird  nach  der  allgemeinen 
Regel  das  genommene  Pfand  einstweilen  gegeben.  Daß  nur  die  Hingabe 
an  den  caplevator  als  capleuta  im  engeren  Sinn  angesehen  wird,  weist 
eben  wieder  darauf,  daß  das  bei  der  Obligierung  gegebene  Symbol,  das 
ja  zugleich  ein  pignus  ist.  in  die  Hand  des  Bürgen  kommt.  Dadurch 
gewinnt  das  Wort  caplevator  auch  die  Bedeutung  Sequester. 

33)  Kavarra  V,  2,  5 :  et  si  clamos  oviere  de  trayeion,  aqueill  a 
quien  encargan,  deve  dar  fianza  por  si  et  si  non  puede  aver  fianza.  devel 
sacar  el  seynor  fianza]  et  captenedor.  E  otrossi  parient  prosmano  o 
otro,  que  non  sea  soldado  o  vasayllo  de  carnero,  deve  dar  fianza  por 
si  et  si  non  puede  aver  fianza,  devel  sacar  el  seynor  fianza  et  captener 
lo  a  fuero  (also  das  Eintreten  als  fianza  =  captener)  et  cumplir  dreyto 
por  si.  A  estos  parientes  prosmanos  et  vasayllos,  que  non  son  soldados, 
el  seynor  no  es  tenido  de  defender  nin  de  captener.  Anderemal  im 
ganzen  Gebiet  südlich  und  nördlich  der  Pyrenäen  wird  captener  oder 
statt  dessen  cautener  farbloser  auf  das  Verhalten  eines  Schützers,  Ver- 
treters, Verteidigers  bezogen:  Navarra  V,  2,  4,  qui  cautera  o  lo  defendra; 
V,  3,  3:  dar  cantenedor  et  vozero:  Boletin  XXXVII,  S.  393,  §  181 :  a  dar 
le  advogado  e  captenedor.  Le  libre  dels  Feyts  d*.  En  Jacme  (Bib- 
lioteca  Catalana  37.  38)  c.  367  pus  eis  aixi  seren  captenguts  de  nos;  so 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.  13 

sondern  nun  auch  in  der  Hand  hält.  Damit  führt  dieses  Wort 
zu  manlevador  hinüber,  das  wie  es  überhaupt  jedes  Empfangen, 
weil  jedes  Aufheben  mit  der  Hand  bedeutet,  so  auch  auf  das 
Aufnehmen  des  Symbols  (Pfands)  seitens  des  Bürgen  geht34). 
Abgeschlossen  wird  das  alles  dadurch,  daß  die  Pfänder,  die 
im  Prozeß  der  Beklagte  zu  geben  hat  oder  die  ihm  abgenommen 
sind,  einmal  als  penos  cabales  bezeichnet  werden35),  und 
daß  ein  andermal  das  Versprechen  mit  Bürgschaft  dar  recabdo 
heißt36);  was  im  Prozeß  als  Pfand    vorkommt   und,    wie    ge- 


auch  im  ganzen  Provenzelischen  bis  an  die  Grenze  des  Französischen, 
z.  B.  Girard  de  Rossilho  (ed.  Hot'mann)  v.  5686  ac  de  F.  lo  comte  eaptiehn. 
Wenn  Bofarull  col.  de  docc.  ined.  de  la  corona  de  Aragon  III,  S.  300  ff., 
1160,  S.  305  f.,  1161,  Personen,  die  für  andere  eintreten  als  ostatici, 
manlevatores,  tenedores  bezeichnet  werden,  so  geht  das  auf  captenedores 
und  wohl  auf  Bürgen,  die  sich  zugleich  vergeiselt  haben.  —  In  den 
gleichen  Zusammenhang  gehört  der  thianser  (von  tener)  des  Rechts  von 
Bearn,  der  deutlich  mit  der  firma  oder  dem  Bürgen  gleich  ist  (Morlaas 
197,  199,  216 — 231),  wobei  der  thianser  ein  strenger  gebundener  Bürge  als 
die  fidance  ist  (Beara  22).  Mit  Pfand,  wie  Francken,  Das  französische 
Pfandrecht,  S.  33  behauptet,  hat  die  Bezeichnung  nichts  zu  tun ;  unsicher 
Egger,  Vermögenshaftung  und  Hypothek  nach  fränkischem  Recht,  S.  55. 

34)  Manlevar  bedeutet  überall  im  Spanischen  jegliches  Empfangen 
einer  Sache,  z.  B.  also  das  Nehmen  eines  Darlehens,  das  Nehmen  in  Ver- 
wahrung, in  Sequester.  Beweise  sind  in  diesem  Zusammenhang  nicht 
nötig.  Aber  manchmal  ist  manlevator  doch  auch  deutlich  der  Bürge : 
so  Muiioz,  S.  453,  Lugo  1177:  et  de  quocumque  fuerit  appellatus,  respon- 
deat  per  fideiussorium  5  solidorum,  si  habuerit  haereditatem  in  ipsa  villa; 
et  si  non  habuerit  haereditatem  det  manulevatorem ;  S.  243,  Jacca  1187: 
et  si  emerint  aliquid  vel  fuerint  fideiussores  vel  manulebatores  en  die 
compromissa  mercatoribus  persolvant;  quod  si  non  fecerint,  hereditates 
eorura  impignorentur  vel  vendantur  et  illorum  corpora  tradantur  merca- 
toribus et  ideo  nullus  sit  fideiussor  vel  manulevator.  Auch  Bofarull  IV, 
S.  300  (§  3,  N.  2). 

35)  §  2,  N.  38. 

36)  Usagre  32  (und  die  abgeleiteten  Texte)  fordert,  daß  der  Neu- 
ansiedler de  recabdo  de  todos  los  derectos  de  conceio,  während  Sepul- 
vega  18  (unten  §  6,  N.  50)  ein  dar  penos  con  casa,  d.  h.  eine  Wadiation 
fordert;  Fuero  de  Zamora  §  65  (Fueros  Leoneses  I,  1916,  S.  49),  omnes 
sobrevenientes  vayan  con  recabdo  ante  los  suyzes. 


14  Mayer. 

zeigt,  zunächst  das  vom  Beklagten  gegebene  Symbol  ist,  stellt 
eben  das  cabo  dar. 

5.  So  ergibt  das  Bisherige,  daß  der  Bürge  über  sein  eigenes 
Haupt  ein  Symbol  hebt,  welches  das  cabo  des  Hauptschuldners, 
dessen  Person  darstellt.  Zunächst  der  Gläubiger  wird  mit 
Symbolen  ausgestattet,  die  genau  so  bei  der  Eigentumsüber- 
tragung vorkommen,  und  aus  Teilen  der  Ausstattung  des 
Schuldners  bestehen;  hier  wie  dort  wird  der  Gläubiger  in  die 
Ausrüstungsstücke  des  Schuldners  eingekleidet.  Der  Gläubiger 
aber  gibt  das  Symbol  an  den  Bürgen  weiter ,  geradeso  wie 
der  Testator  das  Symbol  an  den  Testamentsvollstrecker  gibt, 
und  diesen  dann  auch  zum  cabezalero  macht. 

6.  Die  geschilderten  Vorgänge  haben  nur  die  Beziehungen 
des  Gläubigers  und  des  Bürgen  zum  Schuldner  zum  Ausdruck 
gebracht.  Die  letzte  Frage  ist,  ob  auch  noch  in  bestimmten 
Handlungen  das  obligatorische  Verhältnis  zwischen  Gläubiger 
und  Bürge  sich  spiegelt. 

Sehr  früh  und  häufig  wird  nun  die  Tätigkeit  des  Bürgen 
gegenüber  dem  Gläubiger  als  fiar,  fidem  dare,  fidem  portare 
bezeichnet37)  und  daher  rührt  der  Name  fidiator,  fidanza.  Ob 
und  wie  weit  darin  eine  Verpflichtung  steckt,  ist  vollständig 
erst  später  (§  6,  III.  2  a)  zu  erörtern.  Aber  schon  jetzt  muß 
auf  die  Frage  insoweit  eingegangen  werden ,  als  damit  ein 
Schluß  auf  die  Form  gewonnen  werden  kann,  in  der  der  Bürge 
mit  dem  Gläubiger  abschließt.  —  Da  kommt  nun  einmal  in 
Betracht,  daß  gemäß  einer  aragonischen  Angabe  der  Bürge, 
der  ableugnet  Bürge  zu  sein,  pro  redemptione  manus  suae 
61/-  sol.  zu  zahlen    hat38).     Das    kann    nach   früherem    nichts 


-")  M.  Port.  eh.  I,  167,  993:  fidiaduria,  que  vobis  (Gläubiger)  fidiavi 
ipse  (Bürge)  Querino  (dem  Schuldner);  Brihuega,  S.  133,  I:  der  Bürge 
connombre  a  quien  fio  et  contra  a  quien ;  Sepulveda  47 :  los  fiadores, 
quel  fiaron,  trayanlo  ante  los  iurados ;  später  si  el  fiador  dixier,  quel 
non  fio.  Fuero  viejo  III,  6,  2 :  e  si  enfiare  alguno  (Bürge)  a  labrador 
(Schuldner).  —  Portar  fidem  in  Usatici  129  (unten  §  6,  N.  1). 

38)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  108  b,  I:  quicumque  fideiussor  negaverit 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         15 

anderes  heißen,  als  daß  sich  dieser  Bürge  lediglich  durch 
Handschlag  verpflichtet  hat  und  deshalb  nach  der  allgemeinen 
Regel39)  gegen  eine  kleine  Geldstrafe  von  der  Verpflichtung 
zurücktreten  kann. 

Eine  andere  Quelle  aber  bestimmt,  daß  der  Bürge  seinen 
Körper  verhaftet,  und  zwar  mit  einem  Eid,  sich  also  durch  die- 
jenige Rechtsform  vergeiselt,  die  zu  der  Zeit  dafür  überhaupt 
gebräuchlich  war  40). 

Eine  dritte  Nachricht  redet  davon,  daß  ein  Bürge,  der 
sein  Vermögen  verhaftet,  das  vor  dem  Gericht  tut41). 

So  gehen  jedenfalls  ursprünglich  verschiedene  Formen,  in 
denen  sich  der  Bürge  dem  Gläubiger  verpflichtet,  nebeneinander 
her.  Es  hängt  das  mit  dem  verschiedenen  Maß  der  Verhaftung 
zusammen,  das  der  Bürge  übernimmt  und  das  erst  später  genau 
geschildert  werden  kann ,  wie  denn  gelegentlich  fiador  und 
sobre  levador  nach  der  Funktion  unterschieden  wird41a). 

III.  Oeffentlichk  eit  der  Wadiation.  Ist  die  Obli- 
gierung  mit  Einschiebung  eines  Bürgen  wirklich  eine  Ein- 
kleidung, so  ist  zu  vermuten,  daß    auch   im   spanischen  Recht 

se  esse  fideiussorem,  cum  legitime  probatum  fuerit  contra  ipsum,  soivat 
pro  redemptione  manus  suae  6  sol,  et  4  denarios. 

39)  §  1,  I,  1  b. 

40)  Boletin  XXXVII,  S.  374,  §  44  (oben  §  3,  N.  4).  Ueberschrieben 
ist  die  Stelle:  de  fianza  de  heredat.  Der  Text  aber  lautet:  otrosi  todo 
hombre,  que  entrare  fiador  por  pan  o  por  vino  o  por  buey  o  por  mueble 
alguno,  meta  su  pie  con  su  jura  e  no  ha  nada.  Nach  der  Ueberschrift 
kann  nicht  allenfalls  eine  auf  pan,  vino,  buey,  mueble  alguno  bezügliche 
Obligation  eingegangen  sein,  sondern  es  handelt  sich  um  einen  Gewähr- 
bürgen in  bezug  auf  Immobilien.  Dann  ist  die  bewegliche  Sache,  das 
Tier,  oder  der  Sack  Korn,  das  Faß  Wein  vom  Schuldner  (Veräußerer) 
als  Zeichen  der  Obligierung  gegeben  und  vom  Bürgen  entgegengenommen; 
aber  no  ha  nada,  d.  h.  er  darf  diese  Sache  nicht  verbrauchen.  —  Ueber 
den  Eid  als  Form  der  Vergeiselung  §  3,  N.  2,  4,  14. 

41)  Soria  S.  151  a,  b :  si  el  obligare  los  bienes,  que  oviere  de  su 
patrimonio,  en  iuicio  de  los  alcalldes. 

41a)  Hinojosa  documentos  para  la  historia  de  los  instituciones  de 
Leon  et  de  Castilla  (1919)  n.  46  §  29  vicinus  dare  potuerit  sobre  levador 
et  fiador  de  mandamiento. 


16  Mayer. 

dieser  Vorgang  in  einer  öffentlichen  Versammlung  erfolgen 
muß42).  In  der  Tat  lassen  sich  Spuren  dafür  nachweisen. 
Freilich  gehört  es  nicht  hierher,  wenn  da  und  dort  aus  be- 
sonderer Veranlassung  die  Obligierung  z.  B.  vor  dem  conci- 
lium  gefordert  wird  43). 

Aber  das  ist  bedeutungsvoll,  wenn  einigemal  bestimmt 
wird,  daß  der  Schuldner  einen  fideiussor  manifestus  stellt,  und, 
wie  später  noch  zu  erörtern  ist,  auch  der  Schuldner,  für  den 
ein  fideiussor  eintritt,  als  debitor  manifestus  bezeichnet  wird  44). 

Vor  allem  gehört  es  hierher,  wenn  im  ganzen  gotischen 
Nordosten  das  verbürgte  Gelöbnis  als  firmare,  firmancia,  dar 
fermes  bezeichnet  wird45).  Denn  nach  dem,  was  die  Schilde- 
rung der  Immobilienübertragung  ergeben  hat,  können  die  fermes 
zunächst  nur  die  Mitglieder  des  Geschlechtsverbands  sein,  in 
den  jemand  aufgenommen  wird.  Nachträglich  wird  dann  der 
Begriff  ferme  mit  dem  des  Bürgen  kontaminiert  und  befaßt 
alle  zu  der  Immobiliarveräußerung  zugezogenen  Personen.  Aber 
daß  so  weit  verbreitet  auch  die  als  Bürge  zum  Gelöbnis  zu- 
gezogenen Person  ferme,  das  Gelöbnis  firmare  heißen  kann,  ist 
doch  nur  verständlich,  wenn  ursprünglich  beim  Gelöbnis  fermes 
im  Sinn  von  Mitgliedern  des  Geschlechtsverbands  beteiligt  waren. 

Das  gleiche  wird  durch  eine  andere  Beobachtung  ge- 
sichert. Wenn  nämlich  das  Bisherige  richtig  ist,  daß  die  Ob- 
ligierung mit  wadia  eine  Einkleidung  des  Gläubigers  bedeutet, 
der  dieses  Einkleidungssymbol  auf  den  Bürgen  überträgt,  so 
muß  sich  umgekehrt  die  Zahlung  oder  was  der  Zahlung  gleich- 
steht, in  der  Weise  vollziehen ,  daß  der  liberierte  Schuldner 
vom  Gläubiger  wieder    eingekleidet    wird46).     Nun   kommt  in 

42)  Meine  Einkleidung  S.  51  f. 

43)  Z.  B.  Teruel  50. 

44)  Llorente  IV,  S.  262,  Palencia  1181 :  nee  qui  dedit  fideiussorem 
manifestum,  si  pignus  abstulit,  vel  corpus  suum  defenderit,  vel  hereditatem 
suam  vel  aliquid  suum,  non  pectet  calumniam.  S.  268:  si  manifestos 
dederit  fideiussores.  Navarra  III,  15,  12 :  et  los  prendedores  den  fianza 
de  manifiesto.  —  Das  letztere  §  6,  N.  16. 

45)  §  4,  N.  20  ff.  46)  Meine  Einkleidung  S.  101  f. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         17 

der  Tat  im  spanischen  Recht  überall  da,  wo  entweder  der 
Gläubiger  vom  Bürgen  oder  der  Bürge  vom  Schuldner  die 
Forderung  einhebt  oder  wo  der  Schuldner  zahlt,  ein  aboni- 
miento  durch  den  Gläubiger  vor.  Nach  den  meisten  Nach- 
richten besteht  es  darin,  daß  der  befriedigte  Gläubiger  fidanzas 
stellt47).  Anderemal  aber  ist  statt  dessen  von  fermes  die 
Rede48).  Ein  Beleg  aber  zeigt,  daß  genauer  zugesehen  sowohl 
fermes  wie  fiadores  angewendet  werden49).  Es  gibt  also  der 
Gläubiger  in  der  Tat  eigentliche  Bürgen,  welche,  wie  beim 
Klaggelöbnis,  dafür  haften,  daß  der  bisherige  Gläubiger  keine 
weiteren  Ansprüche  mehr  geltend  macht.  Aber  daneben 
stehen  die  fermes.  Also  hier  —  bei  der  „Akzeptilation"  des 
gotischen  Rechts  —  treten  die  besonderen  fermes  noch  un- 
mittelbar auf. 

Nicht  die  Vornahme  in  einer  allgemeinen  Versammlung, 
wie  anderwärts,  wohl  aber  vor  der  Versammlung  eines  Ver- 
bands, der  letzlich  der  Geschlechtsverband  sein  muß,  ist 
also  für  die  Wadiation  auch  des  gotisch-spanischen  Rechts 
wesentlich.  Wenn  dagegen  bei  der  Ernennung  des  Testaments- 
vollstreckers die  Zuziehung  eines  solchen  weiteren  Kreises  nicht 
gefordert  wird,  so  heißt  das  dann  eben  nichts  anderes,  als  daß 
eine  Einkleidung  mit  der  Wirkung,  daß  der  Eingekleidete  in 
den  Geschlechtsverband  aufgenommen  wird,  hier  nicht  vor- 
liegt. —  In  den  späteren  Nachrichten  ist  die  einzige  Form 
eines  öffentlichen  Geschäfts  das  Handeln  vor   dem  Notar.     In 


47)  Navarra  III,  17,  10  (=  Yanguas  I,  S.  449  f.):  quando  la  fianza 
rendra  o  li  fara  render  su  aver  [et  el,  qui  prende,  dara  fianza  a  su  fianza, 
que  peyndrö,  que  li  abonezca  et  quel  sera  manifiesto  de  todo,  quoanto 
peyndrö;  III,  17,  18:  el  el  otro,  qui  priso  el  aver,  deli  fiador  de  aboni- 
emento;   III,  17,  6:    prendiendo   fianza,    que  asi  lo  abonezca  el  creedor. 

48)  Navarra  IN,  12,  11:  deli  fermes  con  precio ;  hier  ist  die  Form 
allerdings  auf  einen  nicht  wadierten  Anspruch  übertragen ;  IV,  1,  1 : 
non  faga  ytar  fermes  destas  fiadurias  —  prenga(n)  a  eylla  fermes  de 
lures  fiadurias;  IV,  1,  2:  el  esposo  prenga  ferme  de  sus  fiadurias. 

49)  Navarra  II,  2,  8  (§  4,  N.  22). 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  2 


18  Mayer. 

der  Tat  wird  sich  in  einzelnen  Anwendungen  wiederholt 
zeigen50),  daß  das  notarielle  Geschäft  vollständig  die  Rolle 
der  Wadiation  übernimmt.  Der  Notar,  der  nach  römischem 
Recht  zu  den  öffentlichen  Akten  zugezogen  wird,  schiebt  alle 
übrigen  Formelemente  hinter  die  Beurkundung  zurück. 

IV.  Allgemeine  Zusammenhänge.  1.  Damit  daß 
die  spanische  Obligation,  wenn  sie  verbürgt  ist,  unter  das  allge- 
meine Schema  der  Einkleidung  fällt,  entspricht  sie  ihrer  Form 
nach  dem,  was  nach  meiner  Meinung  für  die  Wadiation  im 
germanischen  Recht  überhaupt  gilt;  ich  habe  versucht,  das  in 
meiner  Einkleidung  zu  beweisen:  heute  soll  nur  angefügt 
werden,  daß  vielleicht  auch  das  Wort  arramire.  das  arramitio, 
man  gewöhnlich  germanisch  zu  deuten  versucht,  gar  nichts 
anderes  als  eine  sinnliche  romanische  Bezeichnung  für  die  Ver- 
wendung des  Stabs51)  und  so  für  die  Hauptform  der  Wa- 
diation ist52). 


50)  §  6.  N.  24  ff. 

51)  Gewöhnlich  faßt  man  ja  arramire  als  hybrides  im  Grundstock 
germanisches  Wort.  Aber  im  Romanischen  begegnet  die  Zusammen- 
setzung arrama  von  ramus  für  den  Ast  (Munoz  S.  549 !  et  si  (taliaret) 
arbor,  qui  dat  fructus,  fuerit  per  unaquaque  arrama  5  sol.) ;  der  Ueber- 
setzung  von  arramire  mit  stabon'^Brun  n  e  r  IL  S.  367.  N.  6)  würde  es 
sehr  wohl  entsprechen. 

52)  Ist  auch  die  der  Glosse  entstammende  Vorstellung  von  den 
pacta  vestita  hierher  zu  ziehen?  Freilich  könnte  der  Ausdruck  in  seinen 
frühesten  Belegen  auch  bloß  auf  den  Gegensatz  zu  dem  bereits  römischen 
Ausdruck  nudum  pactum  gehen  (gl.  igitur  zu  1.  7,  §  4,  D  2.  14:  his  enirn 
casibus  ex  nudo  pacto  nascitur  actio,  sed  potest  dici  vestitum  legis 
auxilio  .  .  .  Sed  dicitur  ab  aliis  vestimentis,  que  habent  pacta,  ut  iam 
dicam  sie.  Et  dici  potest  venditio  nudum  pactum  ab  aliis  vestimentis 
praeterquam  a  consensu).  Aber  es  kommt  doch  in  Betracht,  daß  im 
französischen  Recht  wiederholt  die  promesse  (convenant)  vestue  das  ge- 
rade mit  Symbolen  geschlossene  Versprechen  ist :  cout.  d  e  Bretagne  (ed. 
Planiol)  c.  250  nulle  requeste  ne  contrat  ne  nulle  promesse  n"est  respon- 
sable, si  eile  n'est  faicte  par  court  ou  vestue  ou  juree  ou  fiancie;  livre 
des  droiz  §  131,  §  132,  wo  dem  bloßen  convenant  die  Obligation  oder 
die  traditicion  du  pris  als  convenant  vestue  entgegengesetzt  wird:  dazu 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         19 

Aber  gehört  nicht  auch  die  römische  Stipulation  in  den 
gleichen  Zusammenhang?  Daß  das  römische  Recht  genau  so 
wie  das  germanische  den  Stab  zur  Eigentumsbehauptung  ver- 
wendet, schafft  zunächst  mindestens  eine  Möglichkeit  des  Zu- 
sammenhangs53). Daß  die  Stipulation  sich  vielleicht  zu- 
nächst auf  Prozeßbürgschaft  bezieht 54),  rückt  germanische 
Wadiation  und  römische  Stipulation  sachlich  näher.  Ent- 
scheidend erscheint  mir  die  Bezeichnung  stipulatio.  Natürlich 
kommt  die  naive  Ableitung  des  Wortes  von  stipula,  wie  sie 
Isidor55)  versucht,  nicht  in  Betracht,  wenn  auch  umgekehrt 
die  Nachricht  vielleicht  an  die  Verwendung  einer  stipula  bei  der 
westgotischen  Wadiation  erinnert.  Nicht  besser  ist  aber  schon 
die  ebenso  naiv-rationalistische  Deutung  des  Paulus,  wonach 
stipulus  =  firmus  ist,  und  die  andere  des  Varro,  wonach  der 
Ausdruck  von  stips  Geld  kommt56).  Stips  (stipes)  heißt  der 
Pfahl,  der  Stab.  Soll  da  nicht  die  stipulatio  sachlich  genau 
das  gleiche  sein,  wie  etwa  das  gotische  estachamentum  ?  Daß 
in  historischer  Zeit  dann  diese  sinnliche  Bedeutung  mit  dem 
Symbol  verloren  ging,  ist  bei  der  geringen  Ursprünglichkeit  des 
gesamten  uns  überlieferten  römischen  Rechts  ebensowenig  zu 
verwundern,  wie  ja  auch  in  den  meisten  germanischen  Nach- 
richten das  Symbol  bei  den  ehemals  wadiierten  und  verbürgten 
Versprechen  weggefallen  und  vergessen  ist.  —  Auch  auf  ein 
anderes  römisches  Element  könnte  die  bisherige  Entwicklung  ein 
Licht  werfen.    Es  scheint  eben  doch  so,  daß  sponsio  auf  irgend 

Es  mein,  etudes  sur  les  contrats  dans  le  tres-ancien  droit  frangais 
S.  40,  N.  31.  So  könnte  eben  doch  in  der  romanischen  Welt  des  11.  und 
12.  Jahrhunderts  noch  allgemein  die  Vorstellung  bestanden  haben,  daß 
ein  unmittelbarer  Erfüllungszwang  nur  bei  der  wadierten  Obligation 
vorkommt,  und  man  hätte  dann  Wadiation  und  die  römischen  Verträge, 
die  nicht  pacta  nuda  sind,  zusammengeworfen. 

53)  Ueber  den  Stab:  Girard-  v.  Mayr,  Römische  Rechtsgeschichte, 
S.  131,  N.  4,  S.  1080,  N.  5.     A.  M.  v.  Amira  Stab,  S.  164. 

54)  Mitteis,  Römisches  Privatrecht  I,  S.  267. 

55)  Etym.  V,  24,  30. 

56)  Girard-  v.  Mayr  S.  527. 


20  Mayer. 

einen  religiösen  Akt  geht57).  Dann  bietet  sich  zur  Erklärung 
die  Tatsache,  daß  das  germanische  wadiierte  Versprechen  wie 
jede  Einkleidung  ein  firmare  durch  die  Geschlechtsgenossen, 
also  einen  Aufnahmeakt  des  Geschlechtsverbands  voraussetzt, 
der  ursprünglich  notwendig  ein  kultischer  gewesen  sein   muß. 

Ebenso  löst  sich  die  griechische  Terminologie  iffoäv, 
s7YD<*<3#ai  meines  Erachtens  am  einfachsten,  wenn  man  von 
einem  ursprünglichen  Symbol  ausgeht,  das  der  Schuldner  ein- 
händigt (ifT^),  der  Bürge  sich  einhändigen  läßt  (eYYoärat)58). 

2.  Was  dann  noch  weiter  verfolgt  werden  muß,  ist  die 
Beziehung  der  Wadiation  zum  Pfandrecht.  Bekanntlich  ist  in 
einem  großen  Teil  des  germanischen  Rechts  wadium  die  Be- 
zeichnung für  das  Pfand  und  diese  Bedeutung  ist  so  allgemein 
geworden,  daß  man  daraus  sogar  wadiare  im  Sinn  von  Pfän- 
den ableitet.  Wie  verträgt  sich  das  nun  damit,  daß  die  gene- 
relle Obligierung  durch  Einkleidung  geschieht?  Zwei  Mög- 
lichkeiten kommen  an  sich  in  Betracht.  Entweder  man  sieht 
im  wadium  zunächst  das  bei  der  Einkleidung  gegebene  Symbol, 
das  ja  Ausrüstungsstück  und  soweit  Kleid  (wadium)  ist  und 
das  dem  Gläubiger  pfandlich  neben  dem  haftet,  daß  derselbe 
damit  die  rechtliche  Herrschaft  über  das  ganze  übrige  Vermögen 
des  Schuldners  erlangt;  von  diesem  Fall  des  Pfands  ist  dann  der 
Ausdruck  auf  alle  Pfänder  übergegangen.  Oder  man  sieht  im 
wadium  zunächst  nur  die  durch  Einkleidung  begründete 
Herrschaft  des  Gläubigers  über  das  ganze  Vermögen  des 
Schuldners;  durch  eine  primitive  Jurisprudenz  wäre  dann  aber 
der  Ausdruck  nachträglich  auch  auf  die  Herrschaft  des  Pfand- 
gläubigers über  einzelne  Sachen  erstreckt  worden.  Trotz  man- 
cher Bedenken  habe  ich  mich  früher59)  für  die  zweite  Lösung 
entschieden.  Das  spanische  Recht  zeigt  aber,  daß  das  erste 
richtig    ist.     Denn    es    werden    die    Einkleidungssymbole    zu- 

57)  Girard-  v.  Mayr  S.  528. 

58)  Ueber  die  Etymologie  Partsch,  Griechisches  Bürgschaftsrecht, 
S.  46  f.,  der  freilich  zu  anderer  Deutung  kommt. 

59)  Einkleidung  S.  98,  unten  S.  35. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         21 

sammen  mit  Tieren  unter  den  technischen  Begriff  der  bestia, 
die  man  bei  dem  Vertragsschlnß  einsetzt,  zusammengefaßt60) 
und  pignus  ist  sehr  häufig  einesteils  die  Bezeichnung  für  Pfand, 
hinwiederum  aber  auch  für  Tier  und  sonstige  Fahrhabe61). 
Umgekehrt  paßt  das  echar  penos  zunächst  nur  auf  Einklei- 
dungssyrabole,  wird  dann  aber  auf  alle  Mobiliarpfande  ange- 
wendet62). So  weist  beides  darauf  hin,  daß  die  Einkleidungs- 
symbole als  Grundformen  des  Pfands  überhaupt  gedacht  sind. 

Aber  natürlich  ergibt  sich  von  selber  eine  Unterscheidung. 
Nur  da  entwickelt  sich  ein  neben  der  allgemeinen  Verhaftung 
und  Verbürgung  einhergehendes  eigentliches  Faustpfandrecht, 
wo  das  hingegebene  Einkleidungssymbol  selbständigen  ökono- 
mischen Wert  hat.  Gerade  daraus  erklärt  sich  dann  die  Sonder- 
stellung und  Bevorzugung  des  Stabs  als  Einkleidungssymbol. 
Wo  die  Partei  eben  nur  die  allgemeinen  geschäftlichen  Wir- 
kungen der  Einkleidung  des  Gläubigers  bezweckt,  von  denen 
im  Schlußabschnitt  die  Rede  sein  wird,  da  wird  sie  den  wert- 
losen Stab  nehmen.  Wo  eine  sofortige  tatsächliche  Siche- 
rung des  Gläubigers  in  Frage  steht,  da  werden  ökonomisch 
wertvolle  Einkieidungssymbole  und  allmählich,  nachdem  das 
Vieh  Einzeleigen  geworden  ist,  Vieh,  und  nachdem  die  Grund- 
stücke Privateigentum  geworden  sind,  auch  ein  Grundstück 
eingesetzt;  das  erklärt  dann,  warum  schließlich  jedes  Pfand 
wadium  heißt. 

Deshalb  setzt  das  spanische  Recht  neben  der  Verpfän- 
dung einzelner  Sachen  noch  eine  allgemeine  durch  Bürgschaft 
gedeckte  Obligation  voraus63)  und  soweit  ist  das  Pfandrecht 
genau  so  akzessorisch,  wie  im  römischen  Recht.    Aber  freilich 


80)  §  2,  N.  31  f. 

61)  So  in  dar  casa  con  peynos :  §  6,  N.  50  f. 


62)  Dieser  Paragraph,  N.  19. 

63)  So  z.  B.  Fueros  de  Aragon  I,  S.  281  b,  IV  (§  6,  N.  1)  und  be- 
sonders Boletin  XXXVII,  S.  381,  §  102,  wo  ganz  deutlich  die  Haftung 
des  Mobiliarvermögens,  vermittelt  durch  den  Bürgen,  der  Haftung  des 
eingesetzten  Grundstücks  vorausgeht. 


22  Mayer. 

ist  das,  wie  früher  gezeigt,  nicht  das  einzige  Pfandrecht:  wo 
für  ein  unwadiertes  Versprechen  ein  Pfand  oder  was  dem  gleich 
ist,  eine  arra  gegeben  wird,  da  bleibt  es  bei  der  bloßen 
alleinigen  und  nicht  nur  subsidiären  Sachhaftucg 64). 

§  6.     Die  Wirkungen  der  Wadiation. 

I.  Zugriff   auf  Bürgen,    nicht  auf  Schuldner. 

1.  Für  die  wadierte  Obligation  ist,  wie  das  schon  aus  der 
Schilderung  der  Form  sich  ergeben  hat,  entscheidend,  daß 
zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  allemal  eine  Mittelsperson 
eingeschoben  ist,  die  man  am  bequemsten  —  aber  freilich  auf 
die  Gefahr  einer  gewissen  Undeutlichkeit  hin  —  mit  dem 
Namen  Bürge  bezeichnet.  Was  im  modernen  Recht  und  auch 
im  römischen  Recht,  wenigstens  so  wie  es  uns  vorliegt,  doch 
nur  etwas  rein  Zufälliges  und  Gelegentliches  ist,  nämlich  daß 
neben  der  Obligation  des  Hauptschuldners  noch  die  einer 
solchen  Nebenperson  steht,  das  bildet  im  spanischen,  wie  über- 
haupt im  germanischen  Recht,  einen  notwendigen  Zusammen- 
hang. Der  Grund  für  diese  Erscheinung,  über  den  man  ernst- 
lich nie  nachgedacht  hat,  wird  erst  am  Schluß  hervorgehoben 
werden  können.  Vorläufig  soll  die  Tatsache  als  eine  unerklärte 
hingenommen  und  nach  ihren  einzelnen  Formen  geschildert 
werden. 

2.  Hier  ist  nun  zunächst  entscheidend,  daß  gegenüber  der 
spätrömischen  und  modernen  Auffassung  das  Verhältnis  der 
drei  Vertragspersonen  gerade  umgekehrt  ist.  Der  Gläubiger 
hält  sich  nicht  an  den  Hauptschuldner,  sondern  an  den  Bürgen 
und    der   Bürge    greift   auf  den   Hauptschuldner *).     Daß  der 

6i)  Ein  solcher  Fall  in  der  sehr  alten  fazana  der  Fueros  de  Aragon  II, 
S.  110  a/b  (=  Navarra  VI,  9.  2):  darüber  ich  in  Z.  Sav.  St.  f.  Rechtsgesch. 
Germ.  Abt.  XL,  S.  255. 

*)  Navarra  III,  15, 10:  eine  außergerichtliche  Pfändung  des  Schuldners 
nur  in  der  Form  gedacht,  daß  el  fiador  si  viniere  pendrar  a  la  heredat 
daqueyll,  qui  lo  ytö  fiador;  III,  17,  6:  todo  fianza  es  tenido  a  demostrar 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         23 

Bürge  eine  Zwischenperson  zwischen  Gläubiger  und  Bürge 
ist  —  das,  was  die  langobardische  Jurisprudenz  einen  mediator 
nennt  — ,  kommt  damit  zum  klarsten  Ausdruck2). 


a  su  creedor  peynos  .  .  .  et  el  fiador  .  .  .  va7  al  deudor,  que  saque  los 
peynos ;  V,  8,  1 :  es  ist  die  Frage  behandelt,  wie  der  logrador,  also  der- 
jenige, der  ein  zinsbares  Darlehen  gibt,  sich  zu  den  ihm  gewährten 
Pfändern  verhält,  und  zuerst  ist  von  der  Benutzung  derselben,  dann  von 
ihrer  Zerstörung  die  Rede.  Hier  heißt  es  nun  :  et  si  el  logrador  rompe 
los  peynos ,  que  tiene  del  fiador  del  cabdal ,  emendarä  de  los  peynos 
et  demas  deve  perder  el  logro.  Yanguas  I,  S.  445 :  ex  quo  aliquis  pigno- 
raverit  suam  fidanciam  non  reddantur  pignora  nisi  per  ipsam  fidanciam; 
et,  si  debitor  reddiderit  pignora  ad  fidanciam,  erit  libera.  Fueros  de 
Aragon  I,  S.  279  a/b,  1247 :  si  is,  qui  misit  in  pignore  ipsam  heredidatem, 
noluerit  aut  non  potuerit  solvere  creditori  pecuniam  mutuatam  termino 
constituto,  qui  tenet  ipsam  hereditatem  in  pignus,  pignoret  ipsam  fidantiam 
aut  suum  debitorem,  si  forte  non  habuerit  inde  fidantiam;  also  hier 
wird  als  selbstverständlich  angenommen,  daß  vom  Gläubiger  zuerst  die 
fidantia,  wenn  sie  da  ist,  und  nicht  allenfalls  der  Schuldner  anzugehen 
ist.  S.  278  b,  II,  1247:  multotiens  accidit,  quod  aliquis  homo  accipit 
pecuniam  ab  aliquo  homine,  pro  quo  solvenda  dat  ei  fidantiam,  ut  paccet 
ei  pecuniam  termino  inter  eos  constituto;  et  quia  debitor  non  vult 
persolvere  pecuniam  debitam  termino  constituto,  fidantia  coactus  et 
districtus  ab  ipso  creditore  pignorat  debitorem  et  vult  reddere  pignora 
creditori,  scilicet  causam  pignoratam ;  sed  creditor  nullo  modo  vult  reci- 
pere  illa  pignora,  sed  dicat  contra  fidantiam  „non  teneris  mihi  dare 
pignus,  quod  pignorasti  debitori" ;  super  quod  dicit  forus,  quod  ipsa 
fidantia  non  debet  ei  dare  pignus,  quod  debitori  pignoravit;  sed  quo- 
cumque  modo  potuerit,  debet  dare  operam,  ut  faciat  paccare  creditorem 
(d.  h.  der  Gläubiger  kann  Barzahlung  verlangen,  braucht  sich  nicht  mit 
den  Pfändern  und  so  mit  einer  Art  datio  in  solutum  zu  begnügen;  aber 
all  das  kann  nicht  er,  sondern  nur  der  Bürge  dem  Schuldner  gegenüber 
durchsetzen);  I,  S.  281  b,  IV,  1247:  cum  aliquis  miserit  in  pignus  ad 
alium  casas,  campos  aut  aliam  hereditatem  cum  carta,  fidantias  et  testibus 
secundum,  quod  est  forus,  postquam  terminus  fuerit  transactus,  in  quo 
debet  recuperare  suam  pecuniam  creditor,  qui  eam  emprestavit,  si  forte 
debitor  noluerit  succurrere  suis  fideiussoribus,  quos  missit  in  illo  debito, 
unde  creditor  pignorat  suas  fidantias,  ut  faciant  ei  paccare  suam  pecuniam, 
quam  emprestavit,  ipsae  fidantiae  debent  illud  demonstrare  ante  justiciäm 
et  ante  bonos  homines,  quomodo  non  vult  eis  sucurrere  ille,  qui  posuit 
eos  fidantias,  ut  trahat  eos  de  illa  fidanceria,  in  qua  eos  misit  et  etiam 


24  Mayer. 

Daraus  erklärt  sich  dann,  wenn  in  einzelnen  Anwen- 
dungen den  Bürgen  da  eine  Art  Schonfrist  dem  Gläubiger 
gegenüber  gegeben  wird,  wo  in  der  Person  des  Schuldners 
eine  Hinderung  eintritt  und  deshalb  der  Bürge  bei  diesem  die 
Schuld  nicht  sofort  einfordern  kann  3).  Besonders  bezeichnend 
ist  es,  daß  sich  einmal  der  Gläubiger  solange  nicht  an  den 
Bürgen  halten  darf,  als  der  Hauptschuldner  exiliert  ist4). 

quomodo  sunt  pro  illo  pignorati ;  et  hoc  facto,  ipsae  fidantiae  secundum 
forum  possunt  mittere  ipsam  hereditatem  in  manu  cursoris  publici  ad 
30  dies  et  postea  vendere  illam;  I,  S.  284  a,  I,  1247:  fideiussor,  qui  a 
creditore  pignoratus  fuerit,  transacto  termino,  quo  pecunia  debuit  solvi 
eum,  qui  fideiussorem  illum  posuit,  similiter  pignorabit  et  creditore 
reddente  fidantiae  suum  pignus  ad  preces  et  iustantiam  debitoris  se- 
cundum forum  fideiussor  debet  reddere  similiter  debitori  suum  pignus; 
nee  potest  nee  debet  illud  aliquatenus  retinere.  —  Boletin  XXXVII, 
S.  381,  §  102:  cuttodo  ome,  que  tobiere  heredat  en  peinnos  fasta  ter- 
mino seynnalado  e  si  el  termino  pasado  nol  quisiere  pagar  su  haber, 
el  creedor  puede,  si  quisiere  pendrar  su  fiador,  quel  faga  pagar.  E  si 
no  oviere  ren  (der  Schuldner),  que  venda  y  la  heredat  fasta  termino 
de  300  dias ;  et  si  nol  quisieren,  el,  quel  puso  por  fiador  o  sus  herederos 
e  demas  puede  prender  a  su  dendor  por  su  haber;  S.  399,  §  236:  todo 
ome,  que  fuere  fiador  a  otro  por  clamo,  que  haya  dalguno,  que  faga 
complir  fuero  e  tomare  peynnos  de  marquero  e  los  diere  al  querelloso 
et  el  despues  sin  el  fiador  por  si  vendiere  el  peynno,  el  (statt  al)  mar- 
quero despues  non  responda  al  fiador  a  la  marca.  —  Usatici  129  (cortes 
de  Cataluiia  I,  S.  42) :  si  ille,  qui  plivium  fecerit,  fidem,  quam  convenerit, 
portare  contempserit,  liceat  illi,  eui  mentitus  fuerit,  eum  distringere  et 
obpignorare  in  treuga  et  pace  per  omnes  dies,  ita  ut  moderatum  faciat 
districtum  aut  competens  faciat  pignus  .  .  .  Si  vero  ille,  qui  plivium 
fecerit,  fidem  portaverit  et  de  suo  debitum  persolverit,  illi,  qui  eum  in 
plivium  miserit,  eicere  noluerit,  in.duplo  ei  solvere  cogitur  totum  damnum, 
quod  ei  per  ipsum  plivium  evenerit.  2)  Meine  Einkleidung  S.  22. 

3)  Wenn  der  Schuldner  krank  ist,  kann  der  Bürge  vom  Gläubiger 
Aufschub  verlangen:  Navarra  III,  15,  23.  Ebenso,  wenn  der  Schuldner 
abwesend  ist :  Teruel  167,  168 ;  Navarra  III,  17,  1 ;  Yanguas  I,  S.  447 ; 
III,  S.  313;  beiläufig  mag  darauf  hingewiesen  werden,  daß  an  dieser 
Stelle,  wie  auch  sonst  gelegentlich  der  Schuldner  im  Verhältnis  zum 
Bürgen  als  dessen  auetor  —  der  Urheber  seiner  Haftung  —  bezeichnet  wird. 

4)  Navarra  III,  17, 15 :  si  yfanzon  o  villano  itare  el  rey  de  tierra,  deven 
aver  plazo  lures  fiadores  ata  que  la  amor  del  rey  ayan  et  tornen  a  tierra. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         25 

Abhängig  ist,  wie  früher  gezeigt,  der  Zugriff  des  Bürgen  auf 
den  Schuldner  davon,  daß  der  Bürge  die  marca  hat.  Nun  hat  sich 
aber  ebenfalls  schon  ergeben,  daß  der  Bürge  nach  Ablauf  von  Jahr 
und  Tag  das  Zeichen  an  den  Gläubiger  zurückgibt;  vor  allem  aber 
ist  noch  später  davon  zu  reden,  daß  bei  der  Prozeßbürgschaft 
der  Bürge  nach  einem  Jahr  ausscheidet :  dann  muß  freilich  da- 
nach der  Gläubiger  unmittelbar  gegen  den  Schuldner  vorgehen  5). 

Dem  Bisherigen  gegenüber  steht  es  dann,  wenn  nach 
anderen  Angaben  der  Gläubiger  sich  nach  Belieben  an  den 
Hauptschuldner  oder  an  den  Bürgen  halten  kann  6). 

Die  justinianische  Form,  so  daß  dem  Bürgen  ein  Privilegium 
excussionis  zusteht,  haben  naturgemäß  die  partidas 7).  Aber  auch 

5)  Zugriff  an  marca  gebunden  :  §  5,  N.  14.  —  Rückgabe  des  Sym- 
bols von  Bürge  an  Gläubiger  und  Geltendmachung  durch  Gläubiger  nach 
Jahresfrist :  §  5,  N.  9.  —  Ausscheiden  der  Prozeßbürgen  binnen  eines 
Jahres:  dieser  Paragraph  N.  110. 

6)  Villanueva  XVI,  S.  172,  Lerida  1228 :  consuetum  est,  quod  qui- 
libet  convenire  cum  effectu  primo  fideiussorem  vel  si  vult  reum  princi- 
palem.  —  Fuero  real  III,  18,  3:  si  aquel,  que  tomö  üador  por  alguna 
cosa,  quisiere  demandar  al  deudor,  puedalo  facer  y  el  deudor  no  se 
pueda  amparar  por  decir  que  fiador  tiene  del  (hier  ist  also  noch  ein 
früherer  Rechtszustand  deutlich,  wo  der  Hauptschuldner  die  direkte  Er- 
füllung an  den  Gläubiger  ablehnen  kann).  Otrosi,  si  quisiere  demandar 
al  fiador,  puedalo  facer;  ca  pue9  que  ambos  le  son  tenudos  e  obligados, 
en  su  poder  es,  que  demande,  a  quäl  dellos  quisiere,  fuera  si  fiadura 
fa  fecha  por  alguna  postura  en  otra  manera  (=  Soria,  S.  150  b,  III).  — 
Dann  das  spätere  Recht  von  Aragon ,  während  das  ältere  (N.  1)  die 
Vorausklage  gegen  den  Bürgen  fordert :  Obs.  IV,  de  fideiuss.  §  3  (Fueros  de 
Aragon  II,  S.  28) :  item  in  manu  creditoris  est  agere  contra  fidantiam  vel 
contra  principalem;  VI:  de  gener.  priv.  §  15  (S.  46):  et  scias,  quod  est  in 
optione  creditoris,  quod  distringat  primo  fideiussorem  vel  principalem;  in 
Aragonia  enim  non  est  Privilegium  vel  beneficium  tale,  quod  prius  con- 
veniatur  principalis  quam  fideiussor.  —  Hierher  wohl  auch  M.  Port.  leg.  I, 
S.  60  a,  Sortelha  1228 :  et  numquam  vendantur  bona  de  fideiussore,  antequam 
vendantur  bona  debitoris.  —  Coutumes  de  Toulouse  76 :  creditor  ille  — 
potest  principalem  debitorem  —  vel  fideiussorem  .  .  .  convenire. 

7)  V,  12,  9 :  en  el  logar  seyendo  aquel,  que  fuese  principal  debdor, 
primeramiente  deben  demandar  a  el  que  pague  lo  que  debe,  que  non 
a  los,  que  entraron  fiadores  por  el. 


26  Mayer. 

sonst  begegnet  dieselbe  uns  dann  etwa  so,  daß  zwei  Arten  der 
Bürgschaft  geschieden  werden  —  eine,  bei  der  der  Gläubiger 
zunächst  den  Bürgen  angehen  muß  und  eine  andere,  bei  der 
er  sich  zunächst  an  den  Hauptschuldner  hält:  im  zweiten  Fall 
wird  von  einem  abonir  des  Hauptschuldners  durch  den  Bürgen 
geredet,  und  so  eine  Bezeichnung  verwendet,  die  auch  in  ande- 
rem Sinn  vorkommt8). 

Geht  man  aber  auf  die  zuerst  geschilderte  Regel  zurück, 
so  teilt  das  spanische  Recht  ursprünglich  den  allgemeinen 
Standpunkt  des  germanischen  Rechts  über  Verhältnis  von 
Bürge  und  Hauptschuldner9).  Daß  von  demselben  auch  im 
griechischen10)  Spuren  sich  finden,  beweist  für  urarisches 
Recht. 

IL  Der  Zugriff  außergerichtlich. 

1.  Der  Zugriff  des  Gläubigers  gegen  den  Bürgen  und  des 
Bürgen  gegen  den  Hauptschuldner  vollzieht  sich  nicht  auf  dem 
sonst  grundsätzlich  allein  zulässigen  Weg  der  Klage11),  son- 
dern beidemal  wird  mit  Eigenmacht  vorgegangen;  natürlich 
heißt  das  nicht,  daß  eine  Klage  ausgeschlossen,  sondern  nur, 
daß  sie  nicht  nötig  ist.  Das  gilt,  um  es  zu  wiederholen,  für 
den  Gläubiger  dem  Bürgen  gegenüber12)  und  für  den  Bürgen 


8)  Estilo  229 :  si  alguno  fia  a  otro,  que  este  a  derecho  y  se  va  el 
enfiado,  este  que  lo  fiö,  es  tenido  de  lo  traher  a  derecho  o  de  tomar 
el  pleyto  por  el,  si  quisiere,  y  cumplir,  quanto  fuere  juzgado.  Mas  si 
alguno  facen  abonado  el  demandado,  entonce  la  sentencia,  que  fuere 
dada  contra  el,  debese  entregar  en  sus  bienes  del  demandado:  e  si  al- 
guna  cosa  mengua,  que  no  se  puede  entregar  en  sus  bienes,  debenle 
entregar  en  los  bienes  deste,  que  le  fizo  abonado :  mas  primeramente 
se  debe  comenzar  a  facer  entrega,  segund  dicho  es  en  bienes  de  a  quel, 
a  quien  fizo  abonado.  —  Andere  Bedeutungen  von  abonir:  §  5,  N.  47. 

9)  Meine  Einkleidung  S.  12  f. 

10)  Part  seh,  a.  a.  0.  S.  27  f.,  S.  158  f. 
n)  §  2. 

12)  Yanguas  I,  S.  445 ;  Fueros  de  Aragon  I,  S.  279  a/b ;  I,  S.  281  b,  IV ; 
Boletin  XXXVII,  S.  381,  §  102.  Usatici  129  (alles  N.  1).  Dazu  Yan- 
guas I,  S.  433.     Estella   (=  III,    S.  305,   St.  Sebastian):    et   si  aliquis  in 


Das  altspanisclie  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         27 

im  Verhältnis  zum  Hauptschuldner 13).  Es  ist  dann  eine  be- 
sonders deutlich  gezeichnete  Anwendung,  wenn  auch  der  Mann, 
der  Bürge  des  Herrn  ist,  gegen  diesen  vorgehen  kann,  während 


domo  vicini  sui  intrasset  vel  pignora  traxisset  per  vim,  pariet  25 
solidos  domino  domus ;  et  si  fidanza  fuerit,  bene  debet  pignorare  sicut 
est  foro ;  S.  458 :  nullus  debet  pignorare  vicinum  suura ,  si  fidiator 
non  est.  Et  si  pignoraverit  vicinum  suum,  qui  non  est  fidiator,  debet 
calumniam  25  solidis  et  reddet  pignora  (es  ist  freilich  nicht  ganz  sicher, 
ob  diese  beiden  letzten  Stellen  auf  die  Pfändung  des  Bärgen  durch 
den  Gläubiger,  oder  des  Hauptschuldners  durch  den  Bürgen  gehen); 
S.  446:  si  quis  pignoraverit  aliquam  fidanciam  fructuum  vinearum  aut 
agrorum  aut  locherum  de  domo  aut  de  honore,  totum  emendabit  suus 
auctor  (im  Druck  fehlerhaft  ductor ;  über  auctor  oben  N.  3) ;  S.  447 :  si 
aliquis  horao  habet  fidanziam,  intrare  debet  in  sua  domo  pro  pignore ; 
et  si  ille  potest  monstrare  suam  bestiam  vivam  de  foris  non  debet  intus 
intrare ;  S.  448 :  et  si  ad  suam  portam  supradictas  bestias  non  monstra- 
verit,  domum  intrare  bene  poterit  per  pignorare;  III,  S.  312,  S.  Sebastian: 
quicumque  fidantiam  tenet  pro  suo  avere,  querat  pignus  ad  suam  fidan- 
tiam;  et  si  fidantia(m)  mostraverit  sibi  pignus  mortuum,  quod  valeat 
minus  tertiam  partem,  accipiat  illud  pignus  et  hoc  de  tertio  in  tertium 
diem ;  sed  si  bestiam  vivam  dederit,  accipiat  illum  vel  antea  vel  postea ; 
sed  si  debita  plus  valuerint  100  solidos,  mostret  Uli  caballum  vel  mulum  vel 
mulam  vel  equam  vivam;  et  si  suum  habere  (die  Forderung  des  Gläubigers) 
valet  100  solidos,  mostret  illi  bestiam,  que  valet  20  solidos;  et  si  50, 
mostret  bestiam  de  10  solidos.  Fueros  de  Aragon  II,  S.  97  b,  I,  1247 : 
si  equus,  equa,  mulus,  mula  aut  asinus  emissarius  alicuius  fideiussoris 
fuerit  ab  aliquo,  cui  fideiusserat,  pignoratus,  et  qui  eum  posuit,  sibi 
noluerit  subvenire,  iurante  fideiussore,  qui  cum  posuit,  solvat  de  anti- 
gariis  (entstellt  für  engueris)  pro  quolibet  noctium  5  arrobas  ordei. 
Boletin  XXXVII,  S.  450,  §  7 :  todo  ome,  qui  pendrare  fuera  de  las  heras  (?) 
a  5  solidos,  de  calonia  si  non  fuere  a  su  fianza.  Ined.  de  hist.  port.  V, 
S.  385,  III:  se  algun  hörnern  .  .  .  demandar  vezino  de  fiadura  e  disser 
esse  demandado  „non  sey,  se  soo  fiador,  se  non"  devem  no  apegnorar; 
also  gibt  einer  zu,  daß  er  Bürge  ist,  so  darf  man  ihn  pfänden. 

13)  Navarra  III,  15,  10,  III,  17,  6;  Fueros  de  Navarra  I,  S.  278  b, 
II,  1247,  S.  284  a,  I,  1247;  Boletin  XXXVII,  S.  390,  §  236  (alles  N.  1).  Dazu 
Boletin  XXXVII,  S.  383,  §  124 :  die  Erben  des  fiador  haften  an  sich 
nicht;  aber  wenn  der  fiador  bereits  den  Schuldner  gepfändet  hat,  haften 
sie  doch  dem  Gläubiger  auf  Herausgabe  (otrosi  si  alguno  fuere  fiador 
por  heredat  o  por  otra  cosa,  nonjleven  los  herederos  responder;  porque 


28  Mayer. 

er  sich  sonst  durch  eine  Vergewaltigung  des  Herrn  strafbar 
machen  würde14).  Natürlich  kann  der  der  Pfändung  Ausge- 
setzte die  Pfändung  dadurch  vermeiden,  daß  er  das  Pfand  aus 
freien  Stücken  gibt;  so  wird  davon  gesprochen,  daß  toda  fianza 
es  tenido  a  demostrar  al  su  creedor  peynos15). 

Anderemal  wird  die  außergerichtliche  Pfändung  gegen- 
über dem  fideiussor  und  dem  debitor  manifestus  zugelassen, 
wie  auch  vorausgesetzt  wird,  daß  der  debitor,  der  einen  super- 
levator  hat,  ein  debitor  manifestus  ist.  Das  führt  auf  die  schon 
früher  gemachte  Beobachtung  zurück,  daß  die  wadierte  Schuld 
irgendwie  kundlich  gemacht  werden  muß  16). 

Immer  ist  zu  betonen,  daß  in  dieser  Form  namentlich 
auch  der  Anspruch  aus  dem  Prozeßgelöbnis  eingetrieben  wurde, 
also  die  Vollstreckung  des  Judikats  erfolgt  sein  muß;  sie  wird 
entweder  durch  den  Bürgen  oder  wenn  dieser  Bürge  durch 
Ablauf  von  Jahr  und  Tag  ausgeschieden  ist,  unmittelbar  durch 
den  Gläubiger  geschehen. 


se  muera  el  fiador  teniendo  el  peino  .  .  .  sus  herederos  pechen  el  peynno 
de  su  deudor;  S.  400,  §  247:  todo  ome,  que  fuere  fiador  a  otro  por 
alguna  cosa,  e  tomare  peynno  de  marquero  et  el  demandar  dixiere  al 
fiador,  quel  desempara,  non  puede  mas  tenerlo  por  la  voz.  Fuero  viejo  III, 
6,  5:  der  Bürge,  der  dem  Gläubiger  gezahlt  hat,  deve  luego  entrarle 
de  los  bienes  del  otro  de  quanto  por  el  pechö  con  los  daiios,  que  por 
el  resciviö.  E  si  negare  la  fiaduria  e  el  otro  gelo  probare,  devegelo  todo 
pagar  dobrado,  quanto  el  pechö ;  e  de  tal  entrega,  conio  esta,  devele 
valer  al  merino  la  meitat,  quanto  en  lo  del  dobro  e  la  otra  meitat  al 
querelloso ;  e  si  mueble  non  ovier,  deve  prendarle  el  cuerpo  por  ella. 
Die  Pfändung  des  Hauptschuldners  durch  den  Bürgen  äußert  sich  auch 
darin,  daß  nach  Teruel  47  (§  4,  N.  206)  die  fideiussores  den  Gläubiger 
aus  dem  Vermögen  des  hingerichteten  Schuldners  befriedigen. 

14)  Boletin  XXXVII,  S.  378,  §  84:  et  si  el  seynnor  de  la  vila  metiere 
su  mesquino  fiador  e  nol  quisiere  facer  derecho  e  viniere  a  varaja  sobre 
la  pendra,  el  mesquino  tornare  a  su  seynnor  sobre  la  pendra,  non  ha 
calonia. 

15)  Navarra  III,  17,  6. 

16)  Das  erste  Teruel  409 :  nemo  ipsum  pignoret  nisi  fideiussor  fuerit 
sive  debitor  manifestus;  das  zweite  Teruel  201:  si  forte  debitor  mani- 
festus aut  eius  superlevator  se  fugerit;  dazu  §  5,  N.  44. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         29 

2.  a)  Für  den  Umfang  dieser  Pfändung  kommt  auf  der 
einen  Seite  in  Betracht,  daß  diese  Eigenmacht  nicht  vor  dem 
Haus  des  Schuldners  Halt  zu  machen  braucht17),  wie  dies  bei 
der  obrigkeitlichen  Pfändung  der  Fall  ist,  solange  das  encerra- 
miento  nicht  seinen  Abschluß  gefunden  hat18).  ' 

Auf  der  anderen  Seite  sind  aber  nur  die  Mobilien  einer 
solchen  außergerichtlichen  Pfändung  unterworfen,  die  Immo- 
bilien davon  ausgeschlossen;  auf  diese  kann  der  Gläubiger  nur 
greifen,  wenn  sie  verpfändet  sind  und  muß  dabei  dann  den 
Klageweg  einschlagen19).  Freilich  wird  sich  später  zeigen, 
daß  in  anderer  Richtung  allmählich  die  Wadiation  auch  auf 
die  Immobilien  übergreift. 

b)  Nach  einer  Anzahl  von  Angaben  geht  der  Zugriff  des 


17)  Yanguas  I,  S.  433  (=  III,  S.  305);  I,  S.  447  (beides  N.  12). 
Teruel  165:  recepto  fideiussore,  ut  forum  precipit,  querelosus  pignoret 
in  domo  sui  contempsoris  cotidie,  quousque  ei  satis  faciat,  ut  est  forum. 

18)  §  2,  N.  78  f. 

19)  Fuero  viejo  III,  6,  5:  wenn  keine  Mobilien  da  sind,  wird  sofort 
auf  den  Leib  des  Schuldners  gegriffen  (X.  13).  Fueros  de  Aragon  I, 
S.  96  a,  I,  1247 :  cum  aliquis  infantio  .  .  .  posuerit  illi  fidantiam  et  noluerit 
ei  dare  debitum  aut  trauere  ipsum  de  ipsa  fidanciaria,  in  qua  eum  posnit, 
dicit  forus,  quod  si  non  habet,  in  quo  possit  pignorare  eum,  qui 
conqueritur,  dominus,  qui  habet  dominium  in  villa  .  .  .  potest  mittere 
clamantem  in  haereditate  ipsius  infanzionis,  donec  solvat  conquerenti 
pecuniam;  I,  S.  281  b,  IV,  1247.  Yanguas  I,  S.  441  f. :  si  quis  miserit 
fidanciam  et  dixerit  fidancie  sue  „si  dampnum  inde  vobis  veniat  de  ista 
fidancia,  super  istam  domum  aut  super  istam  haereditatem  vos  teneatis" 
et  si  fidancia  habuerit  inde  testes,  non  poterit  illam  domum  aut  hereditatem 
mittere  ad  alium  in  pignore;  das  heißt  doch,  daß  eine  ausdrückliche 
Verpfändung  an  den  fideiussor  nötig  ist,  wenn  er  sich  —  dann  mit  Aus- 
schluß anderer  —  an  ein  Grundstück  soll  halten  können.  —  Yanguas  I, 
S.  447,  448:  hier  wird  davon  ausgegangen,  daß  ein  fideiussor  auf  Mobilien 
eigenmächtig  gepfändet  werden  darf;  die  Beschlagnahme  von  Immobilien 
aber  setzt  das  gewöhnliche  encerramiento  voraus.  Eine  solche  gericht- 
liche Pfändung  wird  gemeint  sein,  wenn  nach  Navarra  III,  15,  10  el 
fiador  si  viniere  pendrar  a  la  heredat  daqueyll,  qui  lo  yto  fiador,  und 
nach  Teruel  49  fideiussores  de  salvo  debeant  pectare  homicidium,  in- 
trando  primitus  totam  radicem  dapnati  et  mobile. 


30  Mayer. 

Bürgen  auch  auf  die  Person  des  Schuldners,  seiner  Frau  und 
der  Kinder  und  das  ist  gelegentlich  derart  gesteigert,  daß  der 
Bürge  sogar  noch  den  Leichnam  des  Hauptschuldners  fest- 
halten kann20). 

Freilich  steht  dem  gegenüber,  daß  nach  einer  anderen 
Nachricht  der  fiador  bei  Immobiliarübertragung,  also  der  fiador, 
der  für  die  Eviktion  einsteht,  den  Schuldner  nicht  in  die  Hand 
des  Gläubigers  geben  kann21).  Daraus  ergibt  sich,  daß  der 
Zugriff  des  Bürgen  auf  die  Person  des  Schuldners  nichts  Selbst- 
verständliches ist.  In  welchem  Umfang  er  eintritt,  wird  später 
genauer  begrenzt  werden22).  Soweit  er  aber  vorkommt,  ist 
er  allerdings  genau  so  ein  außergerichtlicher  Zugriff,  wie  der 
auf  das  Vermögen23). 

20)  Fuero  viejo  III,  6,  5  (N.  13);  Teruel  168:  tarnen  si  superlevator 
illum  debitorem,  quem  superlevaverat,  manifestum  habere  potuerit,  re- 
cipiatur  in  locum  superlevatoris  et  superlevator  exeät  a  captione.  Teruel 
171 :  si  vero  superlevatorem,  antequam  pectet  debitum  debitorem,  ut 
dictum  est,  invenire  vel  adducere  non  potuerit  et  uxore  debitoris  et  filios 
manifestos  facere  potuerit,  ut  forum  precipit,  querelosus  in  loco  sui 
debitoris  illos  recipiat  et  in  captione  teneat.  Yanguas  I,  S.  446,  Estella : 
sed  si  fidancia  mittit  suum  auctorem  (den  Hauptschuldner)  (sc.  in  per- 
sone,  d.  h.  in  das  Gefängnis),  non  dabit  illi  panem.  M.  Port.  leg.  I,  S.  379, 
Fresno  1152:  si  (der  Bürge)  contentorem  (den  Hauptschuldner)  habuerit, 
mittat  illum  in  manus  et  sine  calumnia  et  in  cepo  et  exeat  sine  calumnia. 
Ueber  das  Festhalten  des  Leichnams  Navarra  III,  17,  7 :  fianza,  que  ha 
a  peytir  por  omme  muerto,  deve  empararlo  del  muerte  por  la  dobla, 
si  peyto;  et  si  non  lo  ha,  puede  prender  el  cuerpo  fuera  de  casa  o  de 
glesia  e  tener  el  cuerpo  peyndrado,  que  non  entre  de  ius  tierra.  Daß 
der  Leichnam  für  die  Schuld  zurückgehalten  werden  kann,  findet  sich 
aber  im  ganzen  Kreis  des  Mittelmeerrechts  und  beschränkt  sich  nicht 
nur  auf  den  Schuldner  im  Verhältnis  zum  Bürgen :  so  die  ausgezeichnete 
Untersuchung  von  E.  de  Hinojosa  in  estudios  sobre  la  historia  del 
derecho  espanol  S.  145  ff. 

21)  Usagre  98:  et  si  el  otor  non  oviere,  onde  pechar,  el  fiador  lo 
pectet,  sus  bestias  iaziendo.  Et  por  esto  el  fiador  non  meta  el  depdor 
en  manos  al  quereloso. 

22)  Unten  N.  72  ff. 

23)  Fuero  viejo  III,  6,  5;  Yanguas  I,  S.  446,  M.  Port.  leg.  I,  S.  379 
(N.  20)  scheinen  alle  ein  eigenmächtiges  Vorgehen  der  fiador  ohne  Klage 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         31 

3.  a)  Die  Pfändung  bei  der  Wadiation  ist  nicht  nur  da- 
durch von  der  Pfändung  aus  gewöhnlichen  Forderungen  ver- 
schieden, daß  letztere  behördliches  Vorgehen  —  Ladung  mit 
obrigkeitlichem  Zeichen  —  fordert,  sondern  auch  noch  nach 
einer  anderen  Seite  hin.  Gewöhnlich  kann  ja  die  Beschlag- 
nahme, welche  auf  Grund  des  beigebrachten  sigillum  regis 
Platz  greift,  jederzeit  dadurch  hinfällig  gemacht  werden,  daß 
der  Angegangene  Bürgschaft  stellt.  Dagegen  kann  die  Pfän- 
dung aus  verbürgter  Obligation  durch  abermalige  Stellung 
eines  Bürgen  nicht  gehemmt  werden.  Es  wird  das  allgemein 
durch  das  Rechtssprichwort 24)  „fiador  sobre  fiador  non  manda 
recebir  el  fuero"  ausgedrückt  und  tritt  in  verschiedenen  An- 
wendungen, meistens  in  bezug  gerade  auf  das  Prozeßgelöbnis 


vorauszusetzen,  ebenso  wie  das,  was  Navarra  III,  17,  7  über  das  Fest- 
halten des  Leichnams  gesagt  ist.  Ganz  klar  ist  Usagre  98  (N.  21).  — 
In  Teruel  168,  171  könnte  man  das  manifestum  habere  oder  manifestos 
facere  auf  ein  Ueberführen  beziehen,  und  dann  wäre  ein  Prozeß  voraus- 
gesetzt; aber  sprachlich  ebensogut  möglich  ist  es  hier  unter  manifestum 
habere,  facere  einfach  das  Auffinden,  Nachweisen  des  flüchtigen  Schuld- 
ners, bzw.  seiner  Familie,  zu  verstehen,  und  das  ist  das  richtige;  denn 
Teruel  171  ist  wirklich  von  einem  convincat  eos  (uxorem  et  filios)  durch 
den  superlevator  die  Rede,  wenn  dieser  die  Schuld  leugnet;  das  steht 
aber  getrennt  davon  manifestos  facere  potuerit, 

24)  Navarra  III,  15,  5,  a.  E. :  maguera  si  el  peyndramiento  fuere 
fecho,  que  peyndre  ombre  a  su  fiador,  porque  non  reciba  fiador,  quoanto 
el  alcalde  mandare,  non  deve  aver  calonia ;  que  fiador  sobre  fiador  non 
manda  recebir  el  fuero ;  Fueros  de  Aragon  I,  S.  285  a,  1247 :  creditor, 
qui  us que  ad  certum  terminum  pecuniam  super  pignora  mutuavit,  con- 
fecto  inde  cum  fidantia  et  testibus  instrumento,  si  transacto  solutionis 
termino  fidantiam  pignoraverit,  ut  faciat  pecuniam  sibi  solvi,  non  potest 
debitor  offerre  super  fideiussorem  fidantiam  iuris;  sed  quod  solvat  sibi 
pecuniam  mutuatam.  Navarra  III,  16,  2  hat  im  wesentlichen  den 
gleichen  Tatbestand,  wie  die  zweite  Stelle.  Hier  kann  aber  der  Gläu- 
biger die  angebotene  Bürgschaft  deshalb  ablehnen,  que  manifesta  cosa 
era.  Aber  es  hat  sich  ja  gezeigt  (§  5,  N.  44),  daß  eben  die  Wadiation 
selber  als  ein  manifestum  bezeichnet  wird :  so  läuft  auch  die  dritte 
Stelle  im  anderen  Ausdruck  auf  den  Grundgedanken  der  übrigen  Stellen 
hinaus. 


32  Mayer. 

hervor.  Es  wird  z.  B.  ein  Prozeßgelöbnis  des  als  Bürgen  in 
Anspruch  Genommenen  nur  zugelassen,  wenn  er  überhaupt 
leugnet  Bürge  zu  sein25). 

b)  Der  Grundsatz,  daß  eine  Pfändung  nicht  mehr  durch 
die  Gestellung  eines  Prozeßgelöbnisses  aufgehalten  werden 
kann,  tritt  nun  aber  nach  meist  späteren  Nachrichten  auch  in 
umgebildeter  Form  auf. 

Eine  Reihe  derselben  schließt  die  fidanzia  iuris  bei  debitum 
manifestum  aus,  ohne  daß  genau  erklärt  wird,  was  darunter 
zu  verstehen  ist26);  dabei  ist  das  pignorare  bei  debitum  mani- 
festum die  Wegnahme  der  Sache  zur  Befriedigung,  nicht  bloße 

25)  Fueros  de  Aragon  I,  S.  283/84,  1247 :  quicumque  alii  fidei- 
ussorem se  obligaverit,  ut  usque  ad  certum  tempus  solvat  ei  pecuniam 
vel  aliquam  haereditatem  restituat  aut  aliam  rem  quamcumque  et  postea 
offert  ei,  cui  est  obligatus,  fideiussorem  iuris  nolens  pecuniam  solvere 
aut  haereditatem  restituere,  ut  promisit,  secundum  forum  non  est  talis 
fidantia  iuris  admittenda,  nisi  offerendo  ipsam  negaverit  dictam  pecuniam 
se  debere,  ut  ab  adversario  postulatur.  Et  si  dixerit,  se  fideiussorem  de 
solvenda  pecunia  aut  haereditate  restituenda,  modo  quo  ab  actore  as- 
seritur,  minime  posuisse,  tunc  ei  admittitur ;  I,  S.  285  a,  I,  1247:  cre- 
ditor,  qui  usque  certum  terminum  pecuniam  super  pignore  alicui  mutua- 
vit,  si  transacto  solutionis  termino  fidantiam  pignoraverit,  ut  faciat 
pecuniam  sibi  solvi,  non  potest  debitor  offerre  super  fideiussorem 
fidantiam  iuris,  sed  quod  solvat  pecuniam  mutuatum.  Boletin  XXXVII, 
S.  383,  §  117:  otrosi  todo  ome,  que  fuere  fiador,  puedel  pendrar  su  deudor 
et  si  el  prometiere  fiador  sobre  el  peynno,  no  es  tenido  el  fiador  de 
rescibirlo.  E  si  trasnochare  en  su  poder,  no  ha  calonia  ninguna,  fueras 
si  diere  fiador  sobre  el  peynno  de  niego  e  devel  rescebir  el  fiador  e 
non  deve  trasnochar  el  peynno  en  su  poder. 

26)  Fueros  de  Aragon  I,  S.  14  a,  VI,  1283 :  item  demandan,  assi 
en  criminal  como  en  civil,  que  valga  fianca  de  dreyto  contra  seynor  e 
contra  officiales  e  contra  todo  hombre  esceptado  el  caso  manifiesto, 
segund  fuero  requiere;  II,  S.  30,  §21:  de  consuetudine  regni  super 
ratione  alfardae  (eine  Art  Wasserzins :  S.  227  a,  I)  pignorare  non  habet 
fidantia  iuris  sicut  nee  in  debito  manifesto ;  II,  S.  49,  §  8 :  item  qui  ibi 
dicitur,  quod  in  omni  petitione  criminali  et  civili  valet  fidantia  iuris  .  .  . 
excepto  debito  manifesto ;  II,  S.  8  a,  §  1 :  et  sie  testatio  vel  empara  facta 
pro  debito  manifesto  non  solvitur  cum  fidantia  de  directo.  Sed  si  non 
est  debitum  manifestum  absolvitur  cum  fidantia  de  directo. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen,         33 

Beschlagnahme27).  Es  ist  von  großer  Bedeutung,  daß  einmal  der 
gleiche  Satz  bereits  in  einer  auch  sonst  hier  oft  verwendeten 
Quelle  des  12.  Jahrhunderts  begegnet28).  —  Eine  ebenso  frühe 
Stelle  kennt  bei  deudo  manifiesto  keine  Beschränkung  der  so- 
fortigen Mobiliarpfändung,  während  sonst  bei  der  gewöhnlichen 
Zwangsvollstreckung  der  Gläubiger  zunächst  nur  die  Kleintiere 
beschlagnahmen  kann ;  in  dieser  sofortigen  Unbeschränktheit 
der  Mobiliarpfändung  trifft  die  Pfändung  aus  debitum  mani- 
festum mit  der  Pfändung  aus  der  Wadiation  zusammen  29). 

Andere  Stellen  besagen,  daß  ein  fidiator  da  nicht  an- 
genommen werden  muß  —  natürlich  angenommen  werden 
kann30)  —  wo  aus  einer  carta  Pfändung  nachgesucht  wird31); 
die  urkundlich  eingegangene  Schuld  wird  zu  den  debita  mani- 
festa  gerechnet32). 


27)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  8,  §  8:  differentia  est  tarnen  inter  pig- 
nora,  que  facit  curia  vel  testationem  vel  emparam ;  nam  non  pignorat 
curia  nisi  propter  debita  manifesta.  Sed  empara  vel  testatio  fit  etiam 
pro  debitis  non  manifestis. 

->s)  Vigil  ayuntamiento  de  Oviedo  S.  10  f..  1145  (Aviles  §  12):  de 
rancura  (Llorente  IV,  S.  98  hat  das  zu  dem  ganz  unverständlichen  de 
radanierta  verlesen),  que  haya  vecino  de  altro ,  que  debdo  cognoscido 
non  sea,  vaya  con  mayorino  et  demande  11  i  fiador,  et  si  non  dier  prenda 
illo;  S.  10  (Aviles  §  11):  por  el  debdo  connoscido,  que  aya  a  dar  vezino 
prenda  pignos  illo  sagione  et  dialos  al  querelloso  et  non  le  dia  plazo 
si  non  quesierit  (§  2,  N.  21). 

29)  Boletin  XXXV  [I.  8.  382,  §  114  (§  2,  N.  78);    dazu  vorher  N.  17. 

30)  So  Teruel  167:  quis  debitorem  manifestum  superlevare  voluerit. 

31)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  7,  [§  19:  pro  demanda,  debito  vel 
iniuria  vel  alia  quacumque  re  potest  quilibet  pignorari,  si  obligatio 
sit  cum  carta;  et  tunc  non  obstante  fidantia  de  directo  remanebit  pig- 
nus  .  .  .  quia  in  debito  manifesto  non  recipitur  fidantia  de  directo  in 
Aragonia;  II,  S.  9.  §23:  item  nota  quod  testatio  vel  emparamentum, 
a  quocumque  fuerit  petitum,  cum  carta  vel  sine  carta  debet  fieri.  Et 
sine  carta  habet  locum  fidantia,  sed  cum  carta  non;  S.SO,  §  18:  non 
habet  locum  fidancia  iuris  de  debito  manifesto.  utpote  de  carta. 

32)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  9,  §  19 :  item  in  debito  manifesto,  ut 
cum  carta  vel  confessione  partis,  non  admittitur  fidantia  iuris;  S.  30, 
§  18  (N.  31),  S.  7,  §  19  (N.  31). 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band. 


34  Mayer. 

Wiederum  kann  —  zum  Teil  in  frühen  Nachrichten  — 
dem  Gläubiger  kein  Bürge  da  aufgenötigt  werden,  wo  der 
Schuldner  die  Schuld  vor  Gericht  bekannt  hat33);  auch  das 
fällt  unter  den  Begriff  des  debitum  manifestum34). 

Endlich  wird  —  sehr  früh  —  die  Verbürgung  bei  einem 
judicatum  ausgeschlossen35)  und  das  judicatum  fällt  unter  die 
bekannte  Schuld36),  weil  eben  auch  im  westgotischen  Gebiet, 
wie  sonst,  der  Beklagte  für  den  Fall  seines  Unterliegens  ge- 
nötigt ist,  durch  wadiertes  Versprechen  seine  Schuld  anzuer- 
kennen37), sei  es,  daß  das  Versprechen  der  Beweisführung 
vorausgeht  und  so  bedingt  ist,  sei  es,  daß  es  dem  Mißlingen 
des  Beweises  folgt. 

Nimmt  man  nun  das  alles  zusammen,  so  gehören  unter 
die  debita  manifesta,  bei  denen  eine  Verbürgung  ausgeschlossen 
ist,  auf  der  einen  Seite  die  im  Gericht  bekannten  oder  durch 
Urteil  festgestellten,  dann  die  durch  carta  eingegangenen 
Schulden.  Der  Begriff  und  die  Sonderstellung  dieser  debita 
manifesta  reicht  in  einzelnen  Anwendungen  so  weit  zurück, 
daß  sie  mit  den  Schulden  aus  Wadiation  zusammengeworfen 
werden  müssen;  wie  sonst  die  Verbürgung  bei  bereits  ver- 
bürgten Obligationen  ausgeschlossen  ist,  so  wird  sie  nach  dem 
frühen  Rechte  von  Oviedo-Aviles  bei  debido  cognoscido  nicht 
zugelassen;  und  wie  sonst  die  Vollstreckung  aus  der  Wadiation 


33)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  9,  §  19  (N.  32) :  darauf  schon  Navarra  III. 
16,  2:  Bestellung  eines  fiador  ausgeschlossen,  weil  cosa  maniliesta  e  nol 
podia  esto  negar  el  deudor  et  de  cognoscido  li  venia  de  la  deuda. 

Zi)  Fueros  de  Aragon  II.  S.  9,  §  19  (N.  33);  II,  S.  49,  §  9:  quod 
dicitur  de  debito  manifesto  intelligitur,  si  est  debitum  cum  carta  vel 
partis  confessione;  schon  Usagre492:  antes  que  niegue  o  manifeste  (der 
Beklagte),  diga  quereloso,  que  pide. 

35)  M.  Port.  leg.  I,  S.  168,  1213:  se  aquel,  sobre  que  faz  a  eyxacu- 
com  for  ia  iulgado  em  nossa  corte,  sobre  esto  nom  rreceba  nenhuma 
caucom. 

36)  Morlaas  334:  de  todes  las  conegudes,  que  hom  es  benent  en 
cort  mayor  ha  hom  a  pagar,  en  la  cort  deu  caver  lo  medixs. 

S7)~  §  2.  N.  26. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         35 

Tor  keiner  beweglichen  Sache  Halt  macht,  so  nach  dem  Recht 
yon  Vignera-Funes  nicht  vor  den  Großtieren38). 

Nun  ist  es  ohne  weiteres  klar,  daß  die  gerichtlich  be- 
kannte Schuld  und  das  Judikat  wadierte  Schuld  ist.  Denn  da, 
wo  der  Beklagte  vor  Gericht  gesteht,  tut  er  das  infolge  des 
prozeßeinleitenden  Gelöbnisses,  das  er  geleistet  hat,  und  das 
Urteil  wird  ja,  wie  eben  gesagt,  ebenfalls  häufig  durch  ein 
weiteres  Prozeßgelöbnis  gedeckt. 

Die  urkundlichen  Schulden  aber  sind  ebenfalls  an  Stelle 
der  wadierten  getreten.  Zweierlei  kommt  dabei  in  Betracht.  — 
Auf  der  einen  Seite  hängt  der  Aussteller  einer  Urkunde  an  diese 
sein  Siegel  und  damit  entweder  sein  Abbild  oder  einen  Miniatur- 
schild, also  ein  Einkleidungssymbol;  es  kann  auch  das  in  der 
Urkunde  stehende  signum  ein  Stück  derHeergewäte  enthalten59). 
—  Das  genügt  aber  noch  nicht ;  denn  nach  dem  Bisherigen  ist 
die  Wadiation  ein  Geschäft  in  einer  Versammlung.  Nun  haben 
nach  späterem  spanischen  Recht  im  allgemeinen  lediglich  die 
öffentlichen  Schuldurkunden  Beweiskraft  und  nur  ausnahmsweis 
kommt  dieselbe  auch  den  privaten  Urkunden  zwischen  den 
Großkaufleuten  und  zwischen  ihnen  und  Detailhändlern  unter- 
einander zu40).  Vorher  aber  hat  sich  ja  gezeigt,  daß  die  Wadia- 
tion öffentlich  vorgenommen  wird.    Da  ist  es  fast  notwendig, 

3S)  N.  28,  29. 

39)  Part.  III,  18,  114:  si  alguno  face  carta  .  .  .  o  pone  en  illa  su 
sello;  III,  20.  —  Für  das  zweite  nur  vorläufig  die  überaus  interessante 
Beobachtung,  daß  in  der  rueda  des  spanischen  Königs,  d.  h.  demjenigen 
Signum,  das  er  in  den  höchstpersönlichen  Urkunden  anbringen  läßt,  ge- 
rade nach  den  ältesten  Abzeichen  einer  Fahne,  also  ein  Waffenstück  oder 
ein  Körperteil  sich  findet :  so  historia  general  de  Espana  (III.  3) :  reyes 
christianos  desde  Alonso  V.  hasta  Alonso  XI.  por  Don  M.  Colmeiro  S.  56, 
S.  24 ;  ich  werde  auf  diese  für  den  Begriff  Handgemal  wichtige  Erschei- 
nung anderwärts  genauer  eingehen. 

40)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  22,  §  10:  item  licet  secundum  forum 
itera  privata  non  faciat  fidem  in  iudicio  exceptis  casibus  ibi  contentis, 
inter  quos  est  iste;  exceptis  etiam  societatibus  mercatorum,  quas  etiam 
de  regni  consuetudine  cum  libris  et  scriptara  privata  facta  inter  merca- 
tores  et  apothecarios  (nun  fehlt  das  Verbum). 


36  Mayei. 

daß  hiezu  die  von  den  concilia  aufgestellten  notarii  zugezogen 
werden  und  sieh  allmählich  das  wadierte  Geschäft  in  ein  yor 
dem  Notar  aufgenommenes  verwandelt.  Dafür  gibt  es  unmittel- 
bar einen  Beleg:  entsprechend  dem,  daß  ausnahmsweise  die 
Privaturkunden  zwischen  Groß-  und  Detailhändlern  den  öffent- 
lichen gleichgestellt  sind,  bezeugt  eine  längst  behandelte,  aber 
unrichtig  gedeutete  Nachricht  aus  dem  Ende  des  14.  Jahr- 
hunderts .  daß  aus  solchen  Urkunden  auch  sofort  exequiert 
werden  kann41),  während  sonst  im  späteren  spanischen  Recht 
die  private  Exekution  wie  überall  an  die  öffentliche  Urkunde 
anknüpft42).  Die  Urkunde  selber  wird  nun  als  recaudo  be- 
zeichnet, was  auch  sonst  für  Urkunden  vorkommt,  d.  h.  mit 
dem  Ausdruck,  der  ursprünglich  auf  das  Symbol  der  Wadiation 
geht43).  Dann  sind  eben  allmählich  die  öffentlichen  Wadiationen 
in  die  Obligationen,  die  vor  dem  Notar  abgeschlossen  werden, 
übergegangen.  —  Nicht  anders  wird  der  Prozeß  in  Italien  sich 
abgespielt  haben,  wo  eben  auch  das  notarielle  Instrument  an 
Stelle    der  Wadiation   trat  und  der  Exekutivprozeß    der  Post- 


41)  So  die  Urkunde  von  1396  für  Sevilla  bei  Briegleb.  Ge- 
schichte des  Exekutivprozesses  I,  S.  157  f.:  die  Stelle  „fazen  sus  con- 
tratos a  Christianos  y  Moros  y  Iudios  por  ciertas  quantias  de  maravedis, 
que  se  obligavan  de  les  dar  y  pagar  par  ellas  a  plazos  ciertos  y  so 
ciertas  penas,  de  lo  quäl  les  (den  alcaldes  von  Sevilla;  otorgan  cartas 
y  recaudos  ante  vos,  les  alcaldes  de  la  dicha  ciudad,  para  que  fagades 
execucion  por  ellas"  wird  von  Briegleb  I.  S.  163  so  gefaßt,  daß 
der  Schuldner  vor  den  alcaldes  eine  Urkunde  ausstellt.  Aber  otorgar 
carta  heißt  nicht  (so  fälschlich  Briegleb  I,  S.  163,  N.  8)  eine  Urkunde 
ausstellen,  sondern  sich  auf  eine  Urkunde  berufen ;  so  ist  nicht  von 
einer  Tätigkeit  des  Schuldners,  sondern  von  der  des  Gläubigers  die 
Rede,  der  die  Urkunde  den  alcaldes  zur  sofortigen  Exekution  vorlegt; 
die  Obligierung  aber  (obligavan)  hat  schon  längst  stattgefunden  ;  damit 
entfällt  dann  jeder  behauptete  genuesische  Einfluß;  denn  italienisches 
Recht  würde  eine  öffentliche  Urkunde  auch  zwischen  Kaufleuten  fordern. 

42)  Briegleb  a.  a.  0.  I.  S.  175. 

43)  Briegleb  I,  S.  157:  otorgan  cartas  y  recaudos;  Ined.  de  bist, 
port.  V,  S.  438:  II:  que  possa  dar  ende  recabedo  certaao,  quando  mester 
for  pello  tabellion.  —  Ueber  recaudo  oben  §  4.  N»  30  ff.,  N.  123. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         37 

glossatoren  keine  Umbildung  auf  Grund  römischen  Rechts41), 
sondern,  wie  so  oft,  nur  eine  römisch -rechtliche  Konstruktion  des 
germanischen  Rechts  sein  wird.  Daß  in  Spanien  der  Exekutiv- 
prozeß vor  jedem  möglichen  Einfluß  der  italienischen  Theorie 
in  vollem  Umfange  da  war,  nötigt  zu  dieser  Annahme. 

Freilich  zeigt  eine  alte  Nachricht,  daß  ursprünglich  auch 
bei  debdo  cognoscido  die  Behörde  nicht  mehr  tut,  als  täglich 
für  die  Ungehorsamsstrafe  zu  pfänden,  während  eine  direkte 
Pfändung  für  die  Forderung  selber  zunächst  nicht  stattfindet:  es 
ist  das  eben  Sache  des  Bürgen  oder  Gläubigers.  Erst  nach- 
träglich hat  die  Behörde  auch  diese  Pfändung  übernommen45); 
das  ist  der  Einfluß  der  jetzt  zu  erörternden  Friedensbewegung. 

4.  Wie  die  Friedensbewegung  sich  gegen  jede  Eigen- 
macht richtet,  und  dadurch  überall  die  Grundlage  eines  selb- 
ständigen mittelalterlichen  Besitzschutzes  wird,  so  tritt  sie 
auch  gegen  die  Privatpfändung  aus  wadierter  Schuld  auf. 
Freilich  sind  die  Bemühungen  nicht  immer  durchgedrungen. 
So  verbietet  ein  katalonischer  Landfrieden  von  1048  die  Privat- 
pfändung in  jeglicher  Anwendung,  während  sie  ein  Land- 
frieden von  1173  zuläßt46).  In  Kastilien  wird  vom  12.  Jahr- 
hundert ab  in  Gesetzen,  die  aber  eben  doch  nicht  überall  zur 
Geltung  kamen ,  wiederum  die  eigenmächtige  Pfändung  all- 
gemein verworfen  und  Eigenmacht  etwa  nur  da  erlaubt,  wo 
sie    vertragsmäßig    gestattet    ist47).     Deshalb   kann   jetzt   aus 


44)  Das  der  Grundgedanken  Brieglebs  I,  S.  62  ff. 

4"0  So  das  Recht  von   Oviedo :  §  2,  N.  21  ;   dieser  Paragraph  N.  28. 

4G)  Marca  eol.  1140  b,  I  :  item  constitutum  est,  ut  nullus  homo 
pignoret  res  alterius  pro  plivio  vel  pro  alio  quolibet  negotio,  quod  alicui 
vel  cum  aliquo  lecerit,  quamvis  ille  solverit  (auch  wenn  der  Bürge  ge- 
zahlt hat).  Cortes  de  Cataluna  I,  S.  59,  c.  8 :  si  quis  autem  fideiussor 
extiterit,  si  lidem  non  portaverit,  de  suo  proprio  pignoretur.  —  In 
Lerida  wird  auch  bei  der  Bürgschaft  eine  gerichtliche  Pfändung  voraus- 
gesetzt :  Villanueva  XVI,  S.  182 :  si  autem  res  debitoris  vel  fideiussoris  hie 
inveniantur,  me  de  debitore  illo  conquerente,  debet  iudex  eas  emparare 
et  tempus  competens  assignare. 

47)  Cortes   de   los   antiquos  reinos    de  Leon  y  de  Castilla  I  (1861), 


38  Mayer. 

debitum  manifestum,  d.  h.  also  aus  der  Wadiation,  insbesondere 
auch  aus  dem  Urteilserfüllungsgelöbnis  nur  mehr  das  Gericht 
vollstrecken,  das  ursprünglich  allein  zur  Vollstreckung  der 
öffentlichen  Strafen  erforderlich  war48). 

Wo  aber  die  eigenmächtige  Pfändung  aus  Wadiation 
verboten  bleibt,  führt  das  in  die  Geltendmachung  noch  lange 
nicht  zur  Gleichstellung  der  Wadiation  und  dessen,  was  daraus 
geworden  ist,  mit  der  gewöhnlichen  Obligation  und  dem  Delikt. 
Denn  während  sonst  der  Vollstreckung  die  Klage  und  Verurtei- 
lung (oder  Kontumazierung)  vorausgehen  muß,  genügt  hier 
einseitiges  Angehen  der  Obrigkeit  ohne  Ladung  des  Gegners, 
um  sofort  die  Vollstreckung  in  Gang  zu  setzen49);  wenn  es  be- 
reits zum  Urteil  gekommen  ist  und  so  ein  Prozeßgelöbnis  ge- 
leistet ist,  braucht  darum  nicht  von  neuem  geklagt,  sondern 
kann  sofort  vollstreckt  werden.  Die  Eigenmacht  aus  der  Wa- 
diation temperiert  durch  das  Landfriedensrecht  ergibt  die  parata 
executio  des  gemeinen  Rechts. 

III.  Die  eingesetzten  Objekte. 

1.  Auf  Seite  des  Hauptschuldners  ergeben  sich  hier  fol- 
gende Merkmale : 

a)  Zunächst  erscheint  Vermögen  eingesetzt. 

a.  Weithin  wird  das  Verhalten  des  Schuldners  dahin  be- 
schrieben, daß  er  auf  der  einen  Seite  einen  Bürgen  gibt,  auf 


S.  40,  §  7  (1188)  statui,  quod  aliquis  non  pignoret,  nisi  per  iustitias  vel 
alcaides,  quos  positi  sunt  ex  parte  mea  S.  515,  c.  31  (Alcala  1348)  mandamos 
que  ninguno  omme  non  sea  osado  de  prendar  a  otro  .  . .  salvo  svlo  podiese 
fazer,  por  quela  otra  parte  se  obligö  e  le  dio  poder,  quelo  podiese  prendar. 

4?~)  Daß  bei  debitum  manifestum  jetzt  das  Gericht  vollstrecken 
muß,  sagt  §  2,  N.  43 ;  daß  ursprünglich  das  Gericht  auch  bei  debdo 
cognoscido   nur   die  calumnia  eintrieb,   darüber  dieser  Paragraph  N.  45. 

49)  Ganz  deutlich  Fueros  de  Aragon  II,  S.  7,  §  21 :  item  differentia 
assignatur  cum  carta  et  sine  carta ;  quia  sine  carta  quis  non  pignoratur 
secundum  usum  regni  per  iustitias  locorum,  nisi  probato  debito ;  sei 
cum  carta  pignoratur  incontinenti  et  sine  citatione,  per  iustitias  lo- 
corum. In  den  Stellen  von  N.  26  ab  —  soweit  sie  jünger  sind  —  ist 
durchweg  ein  Angehen  der  Behörde  vorausgesetzt. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         39 

der  anderen  Seite  aber  casa  con  peiios 50).  Penno  (pignus) 
bedeutet  in  der  ganzen  spanischen  Terminologie  nichts  anderes 
als  den  Mobiliarbesitz51).  Es  ist  deshalb  damit  gleichbedeu- 
tend, rückt  aber  die  Sache  in  besonders  scharfe  Beleuchtung, 
wenn  einmal  der  Schuldner,  der  einen  Bürgen  aufstellt,  damit 
auch  sein  ganado  gibt52).  —  Ganz  dem  entsprechend,  daß  der 
Zugriff  des  Bürgen  sich  nur  auf  das  Mobiliarvermögen  de3 
Schuldners   bezieht,   nicht  auf   die   Grundstücke53),   setzt   der 

50)  Usagre  30 :  tod  omrae,  a  quien  demanden  casa  con  pennos, 
cognominet  3  vicinos,  qui  levet  eum  super  se ;  33 :  et  quando  vinier 
(der  geladene  Beklagte)  a  la  villa,  de  casa  con  penos  suo  debitori  (hier 
wie  oft  =  Gläubiger)  .  .  .  E  sil  demandar  casa  con  penos,  ni  gela  de ; 
34:  et  dele  casa  con  pennos,  que  le  este  a  derecho  (also  das  Prozeß- 
gelübde). Et  si  non  veniere  o  casa  con  peiios  non  le  diere,  pectet 
moraveti  a  so  contentor.  Teruel  50 :  quicumque  alcaidus  esse  voluerit  .  .  . 
det  domum  cum  pignoribus  in  concilio,  ut  compleat  in  Omnibus  istum 
forum  et  iudex  pro  concilio  ipsam  accipiat,  ut  est  forum :  68 :  et  ipse 
iudex  superlevatores  ambulatorum  (der  Beamten,  um  deren  Verpachtung 
es  sich  handelt)  et  domos  cum  pignoribus  accipiat  .  .  .  Sepulveda  18 : 
einer,  der  in  Sepulveda  will  aver  sus  derechos,  de  casa  con  peiios  .  .  . 
e  dele  en  conceio  et  recibala  el  juez;  248  (im  Druck  268):  tot  orame, 
que  querella  oviere  d'otro,  demande  1  fiadores,  qu'el  cumpla  fuero  o  1 
de  casa  con  penos,  si  raigado  non  fuere.  Brihuega  S.  152:  si  no,  de 
fiador  e  casa  con  penos,  que  responda  a  la  vezindad.  Soria  S.  102  b : 
montaneros  .  .  .  den  cada  una  casa  con  pennos.  —  Daß  auch  von 
dem  Bürgen  verlangt  wird,  daß  er  mindestens  sei  habens  casam  con 
penos  d.  h.  vermögend,  gehört  nicht  hierher:  Teruel  165:  si  .  .  .  in  via 
alium  habentem  domum  in  villa  cum  pignoribus  invenerit,  qui  illum 
superlevare  voluerit;  166:  in  superlevatura  vero  nullus  recipiatur  alius, 
nisi  ille,  qui  domum  cum  pignoribus  in  villa  habuerit;  vgl.  Fueros  de 
Aragon  II,  S.  102  b,  II,  1247:  fidantia  debet  esse  habitator  et  haeres 
emsdem  loci  ...  et  debet  habere  pignora. 

51)  Z.  B.  Fueros  de  Aragon  I,  S.  280  b,  III:  forte  ille,  quem  vult 
pignorare  non  habet  ullam  pignoram,  sed  tantum  molendium. 

52)  So  Boletin  XXXVII,  S.  377,  §  71 :  der  Tatbestand  ist,  daß  einer 
leugnet,  Bürge  zu  sein,  und  es  deshalb  zum  Prozeß  kommt,  und  nun 
der  Angeforderte  nach  dem  oben  N.  24  a.  E.  Gesagten  einen  Prozeß- 
bürgen stellt;  das  wird  .ausgedrückt  mit:  firmara  al  quereylloso  de  niego 
(leistet  das  Prozeßgelübde)  dandol  fianza  e  darle  a  su  ganado. 

53)  Oben  N.  19. 


40  Mayer. 

Schuldner  auch  nur  sein  Mobiliarvermögen  ein.  Dem  wider- 
spricht gar  nicht,  daß  er  nicht  nur  pennos  oder  ganados,  sondern 
auch  casa  gibt.  Denn  die  casa  steht  in  Gegensatz  zu  dem 
eigentlichen  Grundbesitz,  der  raiz  54).  Die  Wadiation  ist  eben 
vom  spanischen  Recht  voll  ausgebildet  aus  der  Zeit  herüber- 
genommen worden,  wo  die  Goten  mit  den  übrigen  Germanen 
zusammenlebten;  damals  aber  gehörte  das  Haus  —  wie  noch 
lange  in  den  deutschen  Rechtsquellen  des  Mittelalters  —  zu 
den  Mobilien  und  das  ist  dann  auch  in  einem  Land  fest- 
gehalten worden,  wo  von  der  Römerzeit  her  der  Steinbau  statt 
des  Holzbaues  herrschte. 

Entscheidend  für  das  Ganze  aber  ist,  daß  die  Obligierung 
einfach  als  ein  Geben  des  ganzen  Mobiliarvermögens ,  also 
als  ein  sachenrechtliches  Geschäft  gefaßt  wird.  —  Freilich  hat 
sich  allmählich  das  Gläubigerrecht  aus  der  Wadiation  auch  auf 
die  Grundstücke  des  Schuldners  erstreckt;  das  was  zunächst  einen 
besonderen  Einsatz  der  einzelnen  Grundstücke  erfordert,  ver- 
steht sich  allmählich  von  selber.  Es  wird  sich  das  im  folgenden 
aus   einzelnen  Anwendungen    des  Gedankens    alsbald   ergeben. 

ß.  Ist  die  Wadiation  eine  fiduziarische  L  ebertragung  des 
Mobiliarvermögens,  d.  h.  des  ursprünglichen  Vermögens  über- 
haupt, auf  den  Gläubiger,  so  muß  damit  auch  dem  Schuldner 
die  Veräußerungsmacht  genommen  sein.  Denn,  wie  früher 
gezeigt,  gilt  mindestens  wie  im  Nordgermanischen,  so  auch 
im  Ostgermanischen  nicht  der  vermutlich  überhaupt  jüngere 
und  nur  partikulär  zur  Geltung  gekommene  Grundsatz  „Hand 
muß  Hand  wahren"  55)  und  so  kann  der  Gläubiger  sein  Eigen- 
tum geltend  machen,  wiewohl  so  die  Sache  in  der  Hand  des 
Schuldners  liegt. 

In  der  Tat  ist  nun  ein  solcher  Satz  wiederholt  auch  un- 
mittelbar bezeugt.  Zunächst  begegnet  er  für  das  ganze  Ver- 
mögen, also  gerade  auch  für  das  Mobiliarvermögen,  freilich 
öfters   bereits    mit    der    künstlichen   Einschränkung,    daß    das 

M)  Sepulveda  248  (N.  50). 
M)  §  1-  X.  77  ff. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         41 

Veräußerungsverbot  nur  bis  zur  Höhe  der  Schuld  geht56).  — 
Wie  schon  damit  der  Satz  auch  auf  das  Immobiliarvermögen 
erstreckt  ist,  so  begegnet  eine  Anzahl  von  Nachrichten,  die 
ihn    gerade    in    Anwendung    auf     Grundstücke    darstellen57). 

56)  Fueros  de  Aragon  I,  S.  283  b,  IV :  cum  quis  fideiusserit  pro 
alio  et  ante  terminum  debiti  videt  eura  velle  vendere  bona  sua,  potest 
testare  per  curiam  et  iustitiam  illius  loci,  ubi  bona  sunt,  quod  non 
alienentur;  ita  quod  non  possit  testare  nisi  tantum,  quantura  sufficeret 
ad  6olutionem  debiti,  pro  quo  lideiussit.  Boletin  XXXVII,  S.  400,  §  245 : 
et  si  alguno  fuere  iiador  et  viere  su  marquero,  que  agena  sus  cosas. 
bien  puede  le  darli,  que  no  agene  en  tode  la  valor  de  la  marca.  — 
Estilo  243 :  otrosi  en  las  preguntas,  que  licieron  los  alcaldes  de  Burgos 
al  rey,  dice,  que  mandö  el  rey,  que  el,  que  lj eiere  deuda  o  liaduria  sobre 
lo,  que  ha,  que  no  puede  vender  ninguna  cosa  dello,  fasta  qae  aquel, 
que  hobiere  la  deuda  sobre  ello,  sea  pagado.  E  si  alguna  cosa  vendiere 
el  dello,  mandara  el  rey,  que  se  pueda  tornar  a  ello  y  que  sea  entre- 
gado  en  ello;  y  vendida  que  ficiere,  non  vala  (bis  hierher  =  Novelle  29, 
III,  Alfons  X.  in  opuscolos  legales  del  rey  Don  Alfonso  el  Sabio  1836,  II, 
S.  197,  II).  Pero  asi  se  juzga,  que  si  este  deudor  es  raygado  y  valiado 
en  los  otros  bienes,  que  iincan,  que  puede  vender  de  los  otros  bienes, 
que  vala  la  vendida,  salvo  si  los  bienes,  que  vendiese,  fliesen  senalada- 
mente  obligado  a  estes  deudas. 

57)  Navarra  III,  17,  3 :  de  ommes,  que  entram  iianzas  a  otros  oranies 
en  muytes  guisas  et  aqueillos,  qui  los  nie  tan  tianzas,  venden  o  enpeynan 
lures  heredades  por  amor,  que  metan  lures  tianzas  en  mal  logar,  bien 
pueden  vedar  las  Iianzas  ad  aqueill  deudor  de  no  empeynar  nin  de  vender 
entro  a  que  los  trayan  de  iianzeria  o  que  las  den  otras  tianzas  aylli,  o 
son  entrados.  Boletin  XXXVII,  S.  384,  §  126 :  otrosi  todo  ome,  que 
pusiere  a  otro  por  fiador  et  diere  su  heredat,  a  que  se  tenga  por  liaduria 
por  ninguna  manera,  non  puede  agenarla  fasta  que  saque  esta  liaduria 
sobredicha.  Fueros  de  Aragon  I,  S.  283  a,  III:  ita  tarnen,  quod  ex  quo 
fnerit  data  talis  lidantia  in  tali  causa,  illa  haereditas  aliquo  modo  non 
possit  alienari,  quo  usque  illa  causa  sit  determinata  per  iudicium.  Et 
si  alienatur,  non  valet  alienatio.  Dagegen  ist  nach  Fueros  de  Aragon  I, 
S.  175  a,  II  ein  Zugriff  der  Gläubiger  des  parens  auf  die  vom  parens 
mit  Grundstücken  ausgestatteten  Söhne  oder  Töchter  ausgeschlossen. 
Yanguas  I,  S.  441  f.,  Estella:  et  si  quis  miserit  fidanciam  et  dixerit 
iidancie  sue  „si  dampnum  inde  vobis  venerit  de  ista  fidancia,  super 
istem  domum  aut  super  istam  heredidatem  vos  teneatis"  et  si  fidancia 
habuerit  inde  testes,  non  poterit  illam  domum  aut  hereditatem  mittere 
ad    alium    in    pignore.    donec    illam    lidanciam    traat.     Et   si    alter  illam 


42  Mayer. 

Ein  paarmal  sieht  man  aber,  daß  diese  Erstreckung  auf  die 
Grundstücke  nur  dann  Platz  greift,  wenn  sie  der  Schuldner 
neben  dem  Mobiliarvermögen  ausdrücklich  einsetzt58).  Ge- 
wöhnlich gilt  die  Bindung  als  etwas  Selbstverständliches.  Das 
bedeutet  dann,  daß  allmählich  der  Wadiationsnexus  ohne  be- 
sondere Uebertragung  auch  auf  die  Grundstücke  des  Schuldners 
erstreckt  ist,  aber  damit  dann  auch  das  Veräußerungsverbot, 
das  aus  der  Wadiation  sich  ergibt. 

Das  Veräußerungs verbot  hat  dingliche  Wirkung  und  des- 
halb können  die  Sachen  des  Schuldners  beim  Erwerber  heraus- 
gefordert werden59);  auch  der  Ablauf  von  Jahr  und  Tag 
ändert  an  dieser  dinglichen  Bindung  des  Erwerbers  nichts60). 
Wie  aber  nach  verschiedenen  Rechten  die  Veräußerungs- 
beschränkung für  den  Schuldner  nur  mehr  bis  zur  Höhe  seiner 
Schuld  gilt,  so  wird  die  Unfähigkeit  des  Dritten,  vom  Schuldner 
Eigentum  zu  erwerben,  dahin  umgebogen,  daß  der  Erwerber 
dem  Gläubiger  bis  zum  Betrag  seiner  Forderung  haftet61). 

hereditatem  in  pignore  accepir,  illi  non  valet.  Novelle  24,  Alfons  X  (opus- 
colos  legales  usw.  II,  S.  192) :  otrosi  ha  omes,  que  an  comprado  hereda- 
miento  de  christianos  o  de  iudios  e  tienen  cartos  de  compra  e  a  cabo 
de  tiempo  salen  otros  omes  e  muestram  cartas  de  debdos,  que  dizen, 
que  los  deben  aquelos,  que  vendieron  los  heredades,  e  que  aquestos  eran 
hadores  e  debdores  con  todo  quanto,  que  avien  mueble  e  rayz,  dicen, 
que  eloi  devien  aver  aquela  herencia,  porque  elos  eran  fiadores,  con 
todo  quanto  que  avien.  Et  dizen  los,  que  an  comprado  la  herencia  de3te 
heredamiento,  que  vos  demandades  e  somos  tenedores  ano  e  dia;  manda 
el  rey,  que  despues  que  la  obligacion  es  fecho  de  todo,  en  poder  sea 
daquel  que  demanda,  de  demandar  aquelo,  que  es  despues  vendido  o 
enpeiiado  o  lo,  que  fincö ;  mas  si  demandare  lo  vendido  o  lo  enpennado, 
aquel  qui  lo  enpenno  o  lo  vendiö.  tornese  a  aquel,  que  gelo  vendiö  o 
gelo  enpenno. 

5S)  Boletin  XXXVII,  S.  384,  §  126;  Yanguas  I,  S.  441  f.  (N.  57). 

5»)  Estilo  243 ;  Fueros  de  Aragon  I,  S.  283  a,  III ;  Yanguas  I,  S.  441  f., 
Novelle,  24  Alfons  X  (N.  56,  57'. 

60)  Novelle  24  Alfons  X  (N.  57). 

61)  Estilo  3:  si  alguno  ha  demanda  contra  las  bienes  de  alguno 
por  deuda,  que  el  debe  o  que  pago  su  denda  e  no  falla  a  este  deudor 
e  falla  a  sus  bienes  en  poder  de  otro,  en  tal  caso,  como  este,  aquel  que 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         43 

Diese  dingliche  Wirkung  derWadiation  ergibt  den  schärfsten 
Gegensatz  zur  Obligation  des  römischen  und  modernen  Rechts. 
Während  dort  der  Gläubiger  sich  nur  an  den  Schuldner  halten 
kann  und  der  Schuldner  durch  die  Schuld  nicht  an  einer  Ver- 
fügung über  sein  Vermögen  gehindert  wird,  gehört  hier  dem 
Gläubiger  das  Vermögen  des  Schuldners. 

Wenn  dann  in  den  späteren  observantiae  regnis  Ara- 
gonum62)  da,  wo  eine  Obligation  sämtlicher  Güter  statt- 
gefunden hat,  dennoch  die  Veräußerung  durch  den  Schuldner 
für  gültig  erklärt  wird,  so  ist  das  eben  nichts  anderes  als  die 
Aufgabe  des  germanischen  Rechts  und  die  Aufnahme  der 
römischen  Anschauung. 

Y.  Eine  allerdings  abgeblaßte  Folge  dieser  Sätze  betrifft 
das  Verhältnis  mehrerer  Gläubiger. 

Hier  steht  auf  der  einen  Seite  der  Satz,  daß  wenn  mehrere 
Gläubiger  aus  einem  Delikt  konkurieren,  derjenige  vorgeht, 
der  zuerst  klagt63).  Dagegen  bei  Obligationen  aus  mehreren 
Rechtsgeschäften  geht  derjenige  vor,  der  zuerst  das  Rechts- 
geschäft abgeschlossen  hat64);  andere  Male  wird   ganz  allge- 


tiene  los  bienes  del  deudor,  es  tenido  de  responder  a  la  demanda ; 
4:  maguer  es  derecho,  que  ha  poder  de  tomar  los  bienes  de  su  deudor, 
aquel  ha  de  haber  el  deudo  por  el  obligamiento,  a  que  se  obligö,  maguer 
pasen  los  bienes  a  otro  eu  su  poder. 

62)  t  de  rerum  testatione  (Fueros  de  Aragon  II,  S.  9),  §  24 :  nota, 
quod  licet  omnia  bona  fuerint  obligata  in  genere,  hoc  non  obstante, 
qui  obligarit,  potest  de  ipsis  distrahere  et  alienare,  sed  si  in  speciali, 
non  potest.  Bemerkenswert  ist,  daß  hier,  wie  Estilo  243,  die  spezielle 
Verpfändung  noch  immer  ein  Veräußerungsverbot  bewirkt. 

63)  Fuero  real  III,  20,  5  (—  Soria  S.  156  a) :  et  si  es  debdor  a  dos 
o  mas  por  omecillo  o  por  furto  o  per  alguna  calonna,  el,  que  primera- 
miente  demandidiere,  aquel  sea  primero  entregado,  maguer  sea  tenudo 
a  alguno  de  los  otros. 

64)  Fuero  real  III,  20,  5  (=  Soria  S.  156  a):  quando  alguno  e3 
debdor  por  emprestero  o  por  vendida  o  por  otra  cosa  semeiante  a  dos 
o  a  mas,  el  primero  sea  primeramiente  entregado,  maguer  ellotro  de- 
mande  ante  [Zusatz  von  Soria]  (e  dende  en  adelante  los  otros  o  elluno, 
segund   que   fuere   primero   en  los  debdos).     In  der  Ausgabe  de3  Fuero 


44  Mayer. 

mein  davon  gesprochen,  daß  der  frühere  Gläubiger  dem  spä- 
teren vorgeht,  aber  etwa  doch  so,  daß  das  auf  die  Gläubiger 
aus  carta  bezogen  wird*55).  Es  ist  nun  klar,  daß  jene  Angabe, 
welche  zwischen  Obligation  aus  Delikt  und  aus  Geschäft  unter- 
scheidet, die  genauere  ist:  jene  allgemeineren  Nachrichten, 
welche  lediglich  vom  Vorrang  des  älteren  Gläubigers  sprechen, 
können  alle  sehr  wohl  auf  Geschäftsgläubiger  bezogen  werden. 
Ist  das  richtig,  dann  kann  sich  der  Vorrang  des  alten  Gläu- 
bigers nur  auf  die  wadierte  Obligation  beziehen.  Denn  der 
Vertrag  mit  Handschlag  führt  ja  nur  zu  einem  deliktischen 
Anspruch;  der  Vertrag  mit  arra  und  die  übrigen  Fälle  des 
Realvertrags  aber  geben  dem  Gläubiger  ein  dingliches  Recht 
an  der  Sache  und  hier  ist  für  das  Recht  eines  anderen  kein 
Raum.  In  der  Tat  wird  einmal  der  Schuldgrund,  auf  den  der 
erste    Gläubiger,    wo    er    den    anderen    vorgeht,    sich    stützt, 


real  wird  behauptet,  daß  diese  Bestimmung  mit  part.  V.  13  (12  ist  ver- 
druckt). 27  zusammentreffe  :  das  ist  falsch  :  die  ganz  romanistisch  denkende 
partida  bezieht  sich  nur  auf  das  Vorrecht  des  früheren  Pfandgläubigers. 
Fuero  real  III,  20,  12  i=  Soria  S.  15  a,  I)  ist  das  gleiche  auch  da  an- 
gewendet, wo  ein  Schuldner  festgenommen  wird.  Dann  gehört  der 
Körper  des  Schuldners  dem  ersten  Kläger,  sein  Vermögen  aber  dem  ersten 
Gläubiger;  nur  die  Sachen,  die  der  Schuldner  mit  sich  führt,  fallen 
allerdings  auch  an  den  ersten  Kläger. 

85)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  102  b.  IL  a.  E.  1247  :  et  si  plures  fuerint 
creditores,  priori  creditori  solvat  primitus  et  extunc  per  ordinem.  Das 
wird  sogar  noch  in  den  viel  späteren  observantiae  —  aber  abgeschwächt  — 
festgehalten  :  fueros  de  Aragon  II,  S.  7.  §  16 :  item  si  plures  creditores 
concurrunt  contra  eumdem  habentes  personales  actiones,  creditori  priori 
tempore  prius  debet  salvi.  nisi  aliquis  eorum  habuerit  specialem  Obli- 
gationen! vel  emparamentum :  ebenso  S.  66  b,  §  1.  Also  wenn  es  zur 
empara  kommt,  geht  allerdings  der  spätere  Gläubiger  vor.  —  Ebenso  hat 
das  sonst  doch  so  romanistische  Recht  von  Tortosa  das  Vorrecht  des 
früheren  Chirographargläubigers  vor  den  späteren:  I,  3,  16:  qui  primer 
e  myllor  sera  eis  bens,  que  sia  primer  pagat;  I,  3,  18:  si  no  basta  (der 
Wert  des  schuldnerischen  Vermögens)  deven  pagar  los  primers  creedors 
que  son  ab  carta.  —  Dagegen  ist  hier  das  Recht  von  Lerida  römisch. 
VillaDueva  XVI,  S.  191,  IV :  in  executione  autem  rei  judicatae  primo 
satis  fit  es.  qui  prius  est  curiae  conquestus  inter  eirographarios  creditores. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         45 

rccabdo  genannt GG).  —  Wiederum  führt  also  auch  diese  Nach- 
richtenreihe  darauf,  daß  das  öffentliche  Geschäft  der  Wadiation 
in  die  Obligierung  durch  notarielle  Urkunde  übergegangen  ist. 

d.  Die  gewöhnliche  Obligation,  die  ja  eigentlich  nur  delik- 
tisch ist,  bindet,  wie  früher  gezeigt,  den  Erben  nicht;  lediglich 
die  Sachen  des  Gläubigers ,  die  in  die  Hand  der  Erben  des 
Schuldners  gekommen  sind,  müssen  auch  diese  zurückgeben, 
und  wenn  die  Naturalrückgabe  unmöglich  geworden  ist,  deren 
Wert  ersetzen  6  7).  Ist  aber  die  Wadiation  wirklich  die  Ueber- 
tragung  des  Mobiliarvermögens ,  so  müssen  die  Erben  des 
Schuldners  genau  so  haften,  wie  dieser  selber.  In  der  Tat 
ist  nun  dieser  Satz  bezeugt.  Auf  der  einen  Seite  wird  an- 
gegeben, daß  der  Bürge  die  Erben  des  marchero  zur  Erfüllung 
anhalten  kann68).  Hinwiederum  bezeugt  eine  späte  aber  alter- 
tümliche Quelle,  daß  der  Erbe  eben  nur  gerade  für  eine  debda 
manifiesta  haftet 69) ;  debitum  manifestum  aber  hat  sich  vorher 
als  gleichbedeutend  mit  wadierter  Schuld  erwiesen70).  Endlich 
sagt  eine  ursprüngliche  Quelle,  daß  die  Erben  für  deudas  ver- 
daderas  del  padre  einstehen71);  jedenfalls  kann  damit  gesagt  sein, 
daß  nicht  alle  Haftungen  des  Vaters  auch   „wahre  debita"  sind. 

b)  Im  früheren  hat  sich  gezeigt,  daß  der  Bürge  nach 
einer  Reihe  von  Angaben  auch  auf  die  Person  des  Schuldners 
greift,  da  wo  das  Vermögen  nicht  ausreicht 72),  anderseits  das  aber 

66)  Brihuega  S.  148,  III:  tod  omme  de  Brivega  et  toda  muger,  que 
debda  demandare  a  otro  en  Brivega,  el,  que  diere  recabdo,  que  primero 
ine,  su  debda  se  entregue  primero  et  segund  deste  entreguense  los  otros. 

67)  §  1,  N.  86. 

68)  Boletin  XXXVII,  S.  400,  §  248:  otrosi  si  algunos  fueron  muertos 
o  no  los  pudieron  fallar,  pueden  a  sus  herederos  pendrar,  que  quiten 
los  fiadores  de  las  fianzas  e  son  tenidos  de  quitar  los. 

69)  Fuero  viejo  V,  2,  3 :  todo  ome  o  mugier,  que  muer  e  dejan 
fijos  que  ereden  lo  suo  de  5  sueldos  en  arriba  e  deve  el  muerto  debda 
manifiesta  a  otro  ome,  aquill  a  quien  deve  la  debda,  puede  prendar 
qualquier  de  los  fijos  e  cojer  la  debda,  si  fallare  en  que. 

70)  Ueber  debtum  manifestum  dieser  Paragraph  N.  26  f. 

71)  Navarra  III,  18,  2. 

72)  Dieser  Paragraph  N.  20  ff. 


46  Mayer. 

keine  selbstverständliche  Folge  der  Bürgschaft  ist,  sondern  in 
einer  sehr  wichtigen  Anwendung  (bei  Gewährbürgen)  der  Zu- 
griff auf  die  Person  ausgeschlossen  wird73). 

Nun  hat  anderes,  auf  das  noch  einmal  zurückzukommen 
ist,  gezeigt,  daß  der  Bürge  selber  mit  seiner  Person,  und  zwar 
mit  dieser  subsidiär  nur  haftet,  wenn  er  Vermögen  und  Person 
einsetzt 74).  Ferner  wird  einigemal  in  alten  Nachrichten  er- 
wähnt, daß  ein  fiador  nicht  nur  in  bezug  auf  die  bona,  sondern 
auch  in  bezug  auf  den  pes  gegeben  wird75). 

Wiederum  schon  früher  aber  ist  besprochen,  daß  bei  der 
Schuldknechtschaft  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  eine 
Person  stehen  kann,  welche  den  Schuldknecht  tatsächlich  oder 
formell  gefangen  hält76),  und  daß  sich  zwischen  ostatici  und 
die  Gläubiger  manulevatores  schieben77);  das  Wort  manule- 
vator  aber  befaßt  ja  auch  denjenigen,  der  als  Bürge  die  Ge- 
schäftssymbole entgegennimmt78). 

Nimmt  man  das  alles  zusammen,  so  kommt  man  zum 
Schluß,  daß  häufig  mit  der  Wadiation  sich  auch  eine  Ver- 
fechtung der  Person  des  Hauptschuldners  verbunden  hat;  sie 
führt  dazu,  daß  auf  die  Person  des  Schuldners  gegriffen  wer- 
den kann,  wenn  das  Vermögen  nicht  ausreicht.  Wie  nun  aber 
bei  der  Wadiation  eine  Zwischenperson  eingreift,  so  begegnet 
dann  die  gleiche  Zwischenperson  auch  bei  der  Schuldknecht- 
schaft. Eine  selbstverständliche  Folge  der  Verbürgung  ist  also 
der  Zugriff  der  Bürgen  auf  die  Person  des  Schuldners  nicht 
und  jene  Stelle,  die  so  etwas  bei  den  Gewährbürgen  ausschließt, 
hält  das  noch  fest.   Vielmehr  muß  der  Einsatz  der  Person  (des 

73)  Dieser  Paragraph  N.  21. 

7<)  §3,N.3;N.  18. 

75)  Munoz  S.  237,  1064:  et  quod  nullus  ex  robis  sedeat  captus 
dando  fidanzas  de  vestro  pede  Llorente  IV,  S.  262,  Palencia  1187:  omnis 
homo  de  Palencia,  qui  fideiussore  dedit  pro  suo  pede  et  sua  bona,  non 
sit  preeo  corpus  säum  nee  sua  bona. 

7«)  §  3,  N.  8. 

77)  §  3,  N.  2. 

78)  §  5.  M.  34. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         47 

pes)  ausdrücklich  erfolgen.  Aber  es  ist  verständlich,  daß  all- 
mählich in  vielen  Rechten  dem  Bürgen  ohne  weiteres  das  Recht 
eingeräumt  wird,  auf  die  Person  des  Schuldners  zu  greifen, 
wie  seine  Rechtsmacht  sich  allmählich  auch  über  die  Immobilien 
des  Schuldners  ausdehnt. 

2.  Ganz  anders  gestaltet  sich  die  Verhaftung  aus  der 
Person  des  Bürgen. 

a)  Wiederholt  ist  freilich  davon  die  Rede,  daß  das  Ver- 
mögen 79)  des  Bürgen  oder  auch  sein  Körper80)  für  die  Er- 
füllung eingesetzt  ist. 

Allein  sieht  man  genauer  zu,  so  ist  eine  solche  Haftung 
des  Bürgen  mit  seinem  Vermögen  oder  mit  seinem  Körper 
nichts  Selbstverständliches,  sondern  bedarf  eines  besonderen 
darauf  gerichteten  Rechtsgeschäfts81).     Ganz   deutlich   ist  das 


79)  Teruel  49  (fehlt  in  Cuenca  XV,  6):  et  fideiussores  de  salvo 
debeant  pectare  homicidium,  intrando  primitus  totam  radicem  damniti 
et  mobile  et  similiter  totam  radicem  fideiussorum  et  mobile. 

80)  Teruel  49:  qua  si  forte  ille  homicida  affugerit  et  iustitiam  in 
corpore  non  sustinuerit  et  fideiussores  de  salvo  cum  tota  eorum  radice 
et  mobile,  ut  scriptum  est,  homicidium  complere  non  potuerint  in  captione 
iaceant,  donec  fame  et  siti  pereant.  Teruel  168  :  si  forte  ille  superlevator 
debitum,  vel  unde  pectet,  habere  non  potuerit,  iudex  ipsum  capiat  et 
mittat  illum  in  capcione  querelosi.  Yanguas  I,  S.  446,  Estella:  et  si 
aliquis  fecerit  fidancia  alicui  et  erit  inde  missus  in  persone  regis  pro 
illa  fidancia.  Später  scheint  beim  fideiussor  iuris  die  Schuldhaft  als  etwas 
Selbstverständliches:  Observ.  regni  Arag.  IV  de  fideiuss.  §19  (Fueros  de 
Aragon  II,  S.  30) :  item  nota,  quod  fideiussor  contractus  simpliciter  obli- 
gatus  non  potest  capi  in  persona,  si  non  habet  bona;  nee  etiam  tenetur 
läcere  cessionem  bonorum,  sed  capiuntur  bona  eius,  si  ea  creditor  osten- 
derit,  nisi  forte  se  constituerit  principalem  debitorem  in  instrumento  vel 
nisi  se  obligasset  habere  bona  expedita;  tunc  enim  capitur  persona  in 
defectum  bonorum ;  fideiussor  autem  curiae,  qui  alias  vocatur  fideiussor 
iuris,  non  capitur  in  persona  in  defectu  bonorum,  sed  tenetur  cedere  bonis 
suis  et  praeconizabitur;  et  si  cedere  noluerit,  tarnen  capietur  in  persona. 

81)  Fuero  viejo  III,  6,  2:  esto  es  Fuero  de  Castilla,  que  si  un  ome 
(gemeint  ist  nach  dem  Zusammenhang  ein  Bürge)  fia  a  otro  pie  por 
mano  o  mano  por  pie;  III,  6,  4:  que  ningund  labrador  solariego  non 
puede  facer  fiaduria  sobre  si  nin  sobre  sus  bienes  contra  ningund  ome  .  .  . 


48  Mayer. 

für  die  körperliche  Haftung.  Aber  auch  die  Haftung  des  Ver- 
mögens ist  jedenfalls  nicht  in  jeder  Anwendung  etwas  Selbst- 
verständliches. Die  späteren  Nachrichten  unterscheiden  nämlich 
zwischen  fideiussor  simplex,  simpiiciter  obligatus  und  dem 
mehr  gebundenen  fideiussor.  Der  fideiussor  simplex  ist  nament- 
lich der  Prozeßbürge,  der  fideiussor  iuris.  —  Nur  im  Fall  des 
starken  gebundenen  fideiussor  tritt  die  Verhaftung  der  Person 
ein  und  nur  dann  ergibt  sich  eine  Verhaftung  des  Vermögens, 
kraft  deren  der  Bürge  zur  Bezahlung  der  Schuld  angehalten  wird. 
Ein  fideiussor  simplex  (fideiussor  iuris)  kann  nur  durch 
Pfändung  dazu  gezwungen  werden,  daß  er  —  wenn  er  nicht 
selber  zahlen  will  —  den  Hauptschuldner  zur  Zahlung  veranlaßt : 
also  lediglich  die  Ausnützung  seiner  Rechtsmacht  gegen  den 
Schuldner,  kraft  dessen  er  bei  diesem  die  Forderung  durch 
außergerichtlichen  Zwang  einheben  kann,  steht  in  Frage82). 
Auf  der  anderen  Seite  wird  nach  den  alten  Gesetzen  von 
Aragon  der  gewöhnliche  Bürge  so  gedacht,  daß  er  sich  durch 

sacando  debdo  enfiado.  Estilo  134 :  es  a  saber.  que  el  fiador  no  sera 
dado  por  preso  por  la  deuda,  que  fizo.  maguer  los  sus  bienes  no  cum- 
plan  a  pagar  el  deudo.  salvo  si  no  se  Obligo  diciendo.  que  obligata  a 
si  e  a  todos  sus  bienes.  Boletin  XXXVII,  S.  374,  §  44  (oben  §  5,  N.  40): 
todo  hombre.  que  entrare  fiador  por  pan  o  por  vino  o  por  buey  o  por 
mueble  alguno,  meta  su  pie  con  su  jura.  —  Dann  die  Stelle  aus  der 
observantiae  in  der  vorigen  Note:  ferner  VI  de  gener.  privil.  §  15  (Fueros 
de  Aragon  II.  S.  46) :  sed  fideiussor  simplex,  qui  non  se  constituit  debi- 
torem.  non  compellitur  ad  solvendum,  sed  pignorabitur.  donec  solvat  vel 
l'aciat  solvi. 

82)  Entscheidend  ist  Fueros  de  Aragon  II,  S.  46,  §  15  (N.  81):  wenn 
liier  bei  der  lideiussio  simplex  die  Alternative  zwischen  solvat  und  faciat 
solvi  gestellt  wird,  so  kann  hier  nicht  der  Gläubiger  die  Wahl  haben; 
denn  dann  würde  dieser  natürlich  immer  unmittelbar  das  solvere  durch 
den  Bürgen  wählen,  und  dann  hätte  es  keinen  Sinn,  von  der  lideiussio 
simplex  eine  anderen  lideiussio  zu  unterscheiden,  bei  der  der  fideiussor 
zahlen  muß.  Sondern  die  Wahl  ist  beim  Bürgen :  er  kann  allerdings 
selber  zahlen  und  darf  dann  nicht  vom  Gläubiger  genötigt  werden,  mit 
Zwang  gegen  den  Hauptschuldner  vorzugehen.  Aber  wenn  er  will,  kann 
er  sich  darauf  beschränken,  gegen  den  Hauptschuldner  vorzugehen, 
dazu  wird  er  mit  pignorare  angehalten. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         49 

Handschlag  verpflichtet  hat  und  damit  im  Falle  der  Nicht- 
erfüllung lediglich  der  allgemeinen  Buße  wegen  Bruchs  des 
mit  Handschlag  gegebenen  Versprechens  verfällt;  es  ist  das 
schon  früher  ausgeführt83).  Beides  gehört  offenbar  zusammen: 
der  gewöhnliche  Bürge  verpflichtet  sich  durch  Handschlag, 
beim  Schuldner  die  Forderung  einzutreiben  und  verfällt  der 
durch  pignoratio  einzuhebenden  Geldstrafe  wegen  Bruchs  dieses 
Handgelübdes. 

Dem  simplex  fideiussor  steht  der  Bürge  entgegen,  der 
unmittelbar  leisten  muß  84)  oder  der  sich  als  principalis  debitor 
oder  als  einer  der  se  obligasset  habere  bona  expedita  ver- 
pflichtet85); auch  schon  in  viel  früheren  Quellen  wird  davon 
geredet,  daß  sich  der  Bürge  zum  debitor  macht  und  das  heißt 
dann,  daß  er  dem  Gläubiger  im  selben  Umfang,  wie  ihm  der 
Hauptschuldner,  haftet86).  Wiederum  leitet  das  hinüber  zu 
der  anderen  Erscheinung,  wo  es  als  etwas  Besonderes  hervor- 
gehoben wird,  daß  ein  Bürge  seine  bona  obligiert 87).  Die 
Form  aber,  in  der  das  geschieht,  ist  wie  bei  der  Wadiatiou 
Handeln  vor  einer  Versammlung88). 


83)  §  5,  N.  38. 

84)  So  Fueros  de  Aragon  II,  S.  46,  §  15  (N.  81). 


85)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  30,  §  19  (N.  80). 

86)  Yanguas  I,  S.  445 :  si  quis  ex  fidanciis  non  habuerit  suum 
auctorem  (der  Hauptschuldner)  ad  terminum  et  vult  intrare  in  placitum 
et  f'acit  se  debitor,  quod  si  non  paccat  illud  avere,  sit  dupplatum  illud 
avere.  Teruel  175:  de  debitore,  qui  pro  pecunia  superlevaverit :  qui- 
cumque  aliquem  pro  peccunia  superlevaverit  aut  (et  ?)  fideiussor  vel  debitor 
pecuniae  fuerit  aut  dixerit  ante  alcaldes  iuratos  vel  facticios  „ego  per- 
solvam  hanc  peccuniam  seu  debitum"  tunc  illi  alcaldes  dent  ei  pro 
sententia  vel  iudicio,  ut  illam  pecuniam  usque  ad  9  dies  persolvat.  quod 
si  non  fecerit,  pectet  illam  dupplatam. 

87)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  30,  §  19  (N.  76)  wirft  das  se  consti- 
tuere  principalem  debitorem  und  das  se  obligare  habere  bona  expedita 
lusammen.  —  Das  obligare  bona  erscheint  als  etwas  Besonderes  in  Fuero 
viejo  III,  6,  4;  Estilo  134  (beides  N.  81). 

88)  Soria  S.  151  a/b  (§  5,  N.  41);  Teruel  175  (N.  86);  Tortosa  VIII, 
6,  2:  la  fermanca  no  tan  solament  es  obligat,  si  los  seus  bens  ha  obli- 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  4 


50  Mayer. 

All  das  heißt  nichts  anderes,  als  daß  der  Bürge  durch 
Wadiation  als  eigentlicher  Schuldner  eintreten  kann  und  dann 
mit  dem  ganzen  eingesetzten  Vermögen  unmittelbar  für  Erfüllung 
haftet;  mindestens  später  ist  es  selbstverständlich,  daß  ein 
solcher  Bürge  zugleich  auch  zum  persönlichen  Schuldknecht  sich 
macht89).  Dem  steht  dann  der  Bürge  gegenüber,  der  mit 
Handschlag  sich  nur  für  die  Eintreibung  der  Forderung  als 
„fideiussor  iuris"  einsetzt,  was  namentlich  für  den  Prozeß- 
bürgen gilt;  dessen  Vermögen  wird  aber  nur  durch  die  kleine- 
ren Exekutivstrafen  berührt,  die  anfallen,  wenn  er  das  Ge- 
lübde, die  Forderung,  einzutreiben  bricht90). 

b)  Ist  so  zwischen  der  gewöhnlichen  Bürgschaft  zu  schei- 
den, bei  der  der  Bürge  sich  lediglich  zu  einer  Mittlerschaft  ver- 
pflichtet und  nur  durch  die  Verwirkung  einer  Geldstrafe  wegen 
Verlöbnisbruch,  wenn  er  versagt,  auf  sein  Vermögen  einwirkt, 
und  zwischen  einer  Verstärkung  der  Bindung  mit  Schuld- 
knechtschaft und  Wadiation,  so  wird  das  auch  in  der  Erb- 
anhaftung  sich  äußern.  Ist  das  richtig,  was  früher  über  deren 
Gestaltung  angeführt  wurde,  so  kann  im  ersten  Fall  die  Haf- 
tung auf  die  Erben  des  Bürgen  nicht  übergehen ;  wohl  aber 
müssen  die  Erben  einstehen,  wenn  der  Bürge  sich  (durch 
Wadiation)  zum  eigentlichen  debitor  gemacht  hat.  In  der  Tat 
ist  das  in  den  Quellen  unmittelbar  belegt91). 

gats  per  aquela  ferrnanga,  que  fa,  aut  son  hereu  e  tots  los  seus  bens 
es  obligat  e  roman ;  e  si  non  obliga  los  seus  bens,  los  seus  bens  ne  son 
hereu  ne  eis  bens  no  romanen  obligats. 

8»)  Fueros  de  Aragon  II,  S.  30,  §  19  (N.  80). 

90)  Nach  Fuero  viejo  III,  6,  4  (N.  81)  kann  der  labrador  als  Bürge  nicht 
durch  Wadiation  seine  Güter  verhaften  und  sich  auch  nicht  in  Schuld- 
knechtschaft begeben;  aber  das  ist  ihm  möglich,  daß  er  debdo  enfia: 
ich  deute  das  auf  die  Bürgschaft  mit  bloßem  Handgelöbnis. 

91)  Muüoz  S.  550,  Paralta  1144:  et  [nomine,  qui  intraverit  fiador 
de  iudicio  de  anno  in  suso  non  faciat  directum  ;  et  si  fuerit  pater  fidiator, 
et  transierit,  filius  non  facit  directum  pro  illa  fide.  M.  Port.  leg.  I,  S.  797 : 
homo  qui  obierit,  non  respondeant  sui  filii  neque  parentes  ipsius  pro  nulla 
fiaduria,  quam  facit,  quando  vivus  erat;  et  per  sua  debita  respondeant, 
qui  sua  bona  hereditate   (natürlich  hereditent).     Navarra  III,  17,  5:  qui 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         51 

IV.  Zuletzt  muß  untersucht  werden,  zu  welcher  Leistung 
(Schuld)  bei  Wadiation  der  Schuldner  und  der  Bürge  ver- 
bunden ist. 

1.  Die  Schuld  des  Hauptschuldners,  die  unmittelbar  nicht 
dem  Gläubiger,  sondern  dem  Bürgen  gegenüber  zu  erfüllen 
ist,  bestimmen  folgende  Erwägungen. 

a)  Allemal  ist  die  Schuld  aus  Vertrag  entstanden.  Der 
gewöhnliche  Vertrag  mit  Handschlag  oder  mit  arra  führt  nur 
zu  einer  mittelbaren  und  begrenzten  Bindung;  man  riskiert 
eben  eine  Geldstrafe  oder  die  arra,  wenn  man  das  Versprechen 
nicht  leistet92).  Irgend  ein  Rechtszwang  auf  Erfüllung  des 
Versprochenen  selber  ist  nicht  gegeben.  Demgegenüber  be- 
deutet das  Pfändungsrecht  des  Bürgen  gegen  den  Schuldner, 
daß  dieser  Vermögensstücke  mindestens  in  der  Höhe  des  ver- 
sprochenen Betrags  wegnehmen  kann;  gleich  nachher  wird 
sich  zeigen,  daß  der  Bürge  regelmäßig  das  Doppelte  des  Ver- 
sprochenen einheben  darf.  Daraus  folgt,  daß  das  vadierte 
Versprechen  unmittelbar  einen  Rechtszwang  auf  Erfüllung  der 
versprochenen  Leistung  gewährt;  derselbe  kann  entweder  in 
dem  außergewöhnlichen  Zugriff  des  Bürgen  oder  —  da  ja  die 
wadierte  Obligation  ein  debitum  manifestum  begründet  —  in 
einer  obrigkeitlichen  Pfändung  bestehen,  welche  durch  das 
Angebot  einer  Prozeßbürgschaft  nicht  weiter  aufgehalten  wer- 
den kann 93).     Daß   bei  der  Wadiation   die   versprochene  Lei- 

que  sea  fianza  de  dreito,  de  quoando  el  alcade  mandare  sobre  demanda 
de  heredad  o  de  mueble,  entre  tanto  antes,  que  el  pleyto  sea  iurgado 
por  iuyzio,  muere  aquellarfianza,  por  fuero  sua  muyllier  nin  sus  crea- 
turas  sobre  aquella  fiaduria  non  son  tenidos  de  responder:  ähnlich  Fueros 
de  Aragon  I,  S.  283  a,  III,  1247.  —  Demgegenüber  Boletin  XXXVII, 
S.  399,  §  239 :  todo  ome,  que  fuere  fiador  por  alguna  heredat  de  salva 
e  de  redra  o  que  faga  complir  a  otro  algun  pariente  (wohl  Friedens- 
bürgschaft), despues  de  la  muerte  del  fiador  los  herederos  non  son  tenidos 
de  responder  a  ninguno,  si  deudor  non  fuere;  dementsprechend  läßt 
Tortosa  VIII,  6,  2  (N.  88)  die  Erben  des  Bürgen  nur  haften,  wenn  der 
Bürge  seine  Güter  obligiert  hat. 

92)  §  1. 

93)  Dieser  Paragraph  II,  3. 


52  Mayer. 

stung  unmittelbar  erzwungen  wird  und  der  Schuldner  von 
derselben  nicht  durch  Bezahlung  einer  gesetzlichen  oder  kon- 
ventionellen Strafe  frei  kommt,  das  ist  die  eine  wesentliche 
Funktion  jener  Geschäftsform. 

In  der  Erzwingbarkeit  des  geschuldeten  Betrags  steht  die 
wadierte  Forderung  auf  gleicher  Linie  mit  den  Forderungen 
aus  Delikten.  Aber  in  einer  anderen  Beziehung  gehen  die 
beiden  Formen  doch  auseinander.  Das  Frühere  hat  gezeigt, 
daß  die  Erfüllung  der  gewöhnlichen  Forderung  aus  Delikt 
nur  mit  einem  Vollstreckungsapparat  erreicht  wird,  der  dem 
Gläubiger  keine  Befriedigung  verschafft,  sondern  dem  Be- 
klagten lediglich  die  freilich  sehr  schweren  Nachteile  einer 
ursprünglichen  Friedlosigkeit  zufügt.  Das  Compelle  auf  Er- 
füllung ist  also  sehr  stark,  aber  roh  und  für  die  Gläubiger 
ohne  unmittelbaren  Wert.  Auch  hier  setzt  die  Wadiation  mit 
einer  kultivierteren  Form  ein :  es  wird  dem  Schuldner  durch 
den  Bürgen  oder  Gläubiger  außergerichtlich  oder  später  im 
Exekutivprozeß  Vermögen  weggenommen  und  das  Weg- 
genommene zur  Befriedigung  des  Gläubigers  verwendet.  Es 
wird  nachher  da,  wo  von  der  Stellung  des  Bürgen  die  Rede 
ist,  die  Technik  dieser  Befriedigung  des  Gläubigers  noch  genauer 
geschildert  werden94).  Für  jetzt  genügt  der  Gesichtspunkt,  daß 
bei  Wadiation  der  Gläubiger  aus  dem  Vermögen  des  Schuld- 
ners Zahlung  erhält. 

Nun  kommt  aber  gelegentlich  eine  solche  Exekution  für 
die  geschuldete  Leistung  da  vor,  wo  keine  wadierte  Schuld 
gegeben  ist.  Nach  dem  Recht  von  Teruel  nämlich  pfändet 
der  Gläubiger  beim  Schuldner  täglich  nicht  nur  pro  calumnia, 
also  für  die  Ungehorsamsbuße,  sondern  auch  pro  petitione,  d.  h. 
für  die  Forderung  selber 9  5) :    d.  h.  es  wird  das  Verhältnis  so 


94)  Unter  Nr.  104  ff. 

95)  Teruel  133  (die  Stelle  fehlt  in  Cuenca  XVII,  2):  sed  si  forte 
ille  applacitatus  ad  placitum  non  venerit,  pignorator  in  domo  illius  super- 
levatoris  pignoret  cotidie  in  voce  sui  contemptoris  pro  petitione  et 
columnia. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         53 

behandelt,  wie  wenn  Schuldner  sich  wadiert  hätte.  Da  greift 
jedoch  eine  andere  Beobachtung  ein.  —  Es  gehört  eben  dieses 
Recht  zu  der  Gruppe,  in  der  der  Gläubiger  zunächst  mit  einer 
Wegnahme  eines  Halms  oder  eines  Stabes  beginnt,  also  die- 
jenigen Symbole  sich  einseitig  nimmt,  die  er  sonst  bei  dem 
Prozeßgelöbnis  vom  Beklagten  übertragen  erhält96).  Jetzt  wird 
der  Sinn  dieser  Form,  deren  Deutung  früher  noch  nicht  ge- 
geben werden  konnte,  klar.  Das  was  sonst  nur  die  Wirkung 
einer  gegebenen  Wadia  ist,  nämlich  daß  der  Gläubiger  Befriedi- 
gung für  seine  Forderung  erhält,  wird  jetzt  an  die  einseitige 
Wegnahme  eines  solchen  Zeichens  geknüpft,  wie  ja  auch  in 
den  übrigen  germanischen  Rechten  das  „kleine  Pfand"  97),  das 
zum  Eingang  der  Vollstreckung  genommen  wird,  oft  die  Form 
der  Wadiationssymbole  teilt.  Man  weiß  auf  dieser  Stufe  bloß 
noch,  daß  die  Befriedigung  des  Gläubigers  für  die  Forderung 
mit  der  Anwendung  des  Stabs  zusammenhängt  und  versteht 
nicht  mehr,  wann  der  gerade  zu  geben  ist.  Es  ist  das  also 
ein  Weg  zu  unmittelbarer  Befriedigung  des  Gläubigers,  der  aber 
durchaus  nicht  in  allen  Rechten  betreten  wird.  Denn  sonst 
hätte  es  keinen  Sinn,  wenn  noch  spätere  Rechte  die  Befriedi- 
gung des  Gläubigers  mit  dem  indirekten  Mittel  der  Festnahme 
des  Schuldners  erzwingen98). 

b)  Der  Betrag,  für  den \ der  Schuldner  dem  Bürgen  haftet, 
geht  auf  das  Doppelte,  wenn  der  Bürge  bereits  gezahlt  hat;  es 
hat  also  der  Schuldner  alles  Interesse  daran,  den  Bürgen  nicht 
zahlen  zu  lassen,  damit  die  Verdoppelung  vermieden  wird99). 

96)  §  2,  N.  99,  §  5,  N.  4. 

97)  Franken,  Das  französische  Pfandrecht,  S.  233,  N.  3;  Egger, 
Vermögenshaftung  und  Hypothek  nach  französischem  Recht,  S.  475 ;  be- 
sonders P 1  a  n  i  t  z ,  die  Vermögensvollstreckung  im  deutschen  mittel- 
alterlichen Recht,  S.  598  ff. 

98)  §  2,  N.  151. 

••)  Teruel  170  (Cuenca  XIX,  12):  si  vero^superlevator  aliquid  pro 
debitore  peccaverit,  pectet  ille  debitor,  qui  in  superlevatura  illum  miserit, 
quidquid  datum  fuerit,  dupplatum  et  hoc  totum  accipiat  superlevator. 
Boletin  XXXVII,  S.  377,  §  72 :  si  los,  que  deben  algo,  negaren  a  su  fiador 


54  Mayer. 

Es  ist  von  Bedeutung  und  soll  gleich  hier  erwähnt  werden, 
daß  gelegentlich  auch  dem  Bürgen,  der  die  Bürgschaft  ab- 
leugnet, eine  solche  Haftung  für  den  doppelten  Schuldbetrag 
auferlegt100)  wird;  nach  einer  sehr  ursprünglichen  Nachricht 
hängt  aber  das  letzte  davon  ab,  daß  sich  der  Bürge  selber 
zum  debitor  macht101),  also  sein  Vermögen  einsetzt,  gilt  also 
nicht  bei  der  schlichten,  lediglich  durch  Handschlag  begrün- 
deten Bürgschaft.  Daß  der  zahlende  Bürge  sich  am  Schuldner 
auf  das  Doppelte  erholen  kann,  gilt  dagegen  allgemein,  also 
auch  hier.  So  bewirkt  die  Wadiation,  daß  der  Schuldner, 
wenn  er  nicht  erfüllt,  das  Doppelte  zu  leisten  hat.  Wurde 
früher  gezeigt,  daß  nach  westgotischem  Recht  überall  da  das 
Doppelte  zu  leisten  ist,  wo  jemand  eine  fremde  Sache  ohne 
Rechtsgrund  zurückhält102),  so  bedeutet  die  Verdoppelung  in 
unserem  Fall  nichts  anderes,  als  daß  das  Vermögen  des 
Schuldners  (später  bis  zur  Höhe  der  Forderung)  dem  Gläu- 
biger gehört,  weist  wiederum   auf  die   dingliche   Position    des 

la  deuda  o  si  el  fiador  paguare  por  el  deudor,  ne  queriendo  acerter  e 
friere  provado,  doblara  la  pagua  al  fiador.  M.  Port.  leg.  I,  S.  878,  §  69 
(richtig  §  79):  tod  ome,  que  por  fiadoria  pagar,  düble  la  aquel  por  qui 
la  peytar. 

10°)  Teruel  173  :  tarnen  si  superlevator  superlevaturam  negaverit, 
firmet  ei  querelosus  cum  iudice  vel  cum  alcaldibus  vel  cum  duobus 
vicinis,  ante  quos  intrarit  superlevator,  ut  forum  precipit  et  firmando 
taliter  superlevator  dupplet  petitionem;  177:  et  si  superlevator  ad  pre- 
fixum  diem  et  iudicatum  non  paccaverit,  pectet  petitionem  dupplatam 
sive  debitum.  Boletin  XXXYII,  S.  377,  §  71 :  otrosi  si  alguno  fuere  fiador 
o  (e  zu  lesen)  lo  negare,  que  no  fue  fiador,  firmara  al  quereylloso  de 
niego  ...  Et  su  fuere  provado,  doblar  la  fiaduria.  Vigil  ayuntamiento 
de  Oviedo  S.  11.  1145  (Aviles  §  12):  y  si  vezino  a  vezino  fiaduria  negar, 
colla  del  fiador  a  doble  a  cabo,  que  si  podier  arrancar  por  iudicio  de 
la  villa,  que  el  pecte  el  dubio. 

101)  Yanguas  I,  S.  445:  si  quis  ex  fidanciis  non  habuerit  suum 
auctorem  ad  terminum  et  vult  intrare  in  placitum  et  facit  se  debitor, 
quod  si  non  paccat  illud  avere,  sit  dupplatum  illud  avere;  si  dat  inde 
fidancia  (d.  h.  im  Augenblick,  wo  der  die  Bürgschaft  leugnende  Bürge 
das  Prozeßgelübde  leistet)  dupplavit  totum. 

102)  §  1,  N.  46  f. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         55 

Gläubigers.  Es  ist  natürlich  keine  Rede  davon,  daß  die  ge- 
schilderte Haftung  des  Schuldners  für  das  Doppelte  mit  der 
actio  depensi  auf  das  Doppelte  zusammenhängt,  wie  sie  nach 
römischem  Recht  den  sponsores  zusteht103);  denn  wenn  auch 
vielleicht  das  in  Spanien  geltende  theodosianische  Recht  für 
die  Römer  diesen  Satz  noch  bewahrt  haben  könnte ,  so  ist 
doch  der  Zusammenhang  jener  Haftung  des  Hauptschuldners 
oder  Bürgen,  der  sich  zum  debitor  gemacht  hat,  mit  den 
übrigen  reingermanischen  Fällen  der  Verdoppelung  klar;  nir- 
gends ist  sonst  an  der  spanischen  Bürgschaft  irgend  eine 
Einwirkung  des  römischen  Rechts  zu  erkennen. 

2.  Viel  komplizierter  ist  die  Haftung  der  Bürgen.  Zwei 
Formen  kommen  in  Betracht;  nach  der  einen  ist  der  Bürge 
nicht  mehr  als  der  Vermittler  zwischen  dem  Gläubiger  und 
Schuldner;  nach  der  anderen  setzt  er  seine  Person  oder  sein 
Vermögen  unmittelbar  für  die  Erfüllung  ein. 

a)  Schon  das  Bisherige  hat  ergeben,  daß  noch  nach  spä- 
terem aragonesischem  Recht  der  fiador  simplex  weder  mit 
seiner  Person  noch  mit  seinem  Vermögen  für  die  Schuld  haftet, 
welche  der  Hauptschuldner  übernommen  hat  und  daß  der 
Prozeßbürge  ein  solcher  simplex  fiador  ist104).  Was  dann 
hier  der  Bürge  zu  leisten  hat,  ist  nur,  daß  er  beim  Schuldner 
die  Forderung  eintreibt,  und  diese  Funktion  tritt  denn  auch 
wiederholt  hervor.  Da,  wo  mit  der  Wadiation  auch  die 
Schuldknechtschaft  verbunden  ist,  hat  deshalb  der  Bürge 
alle  seine  Verpflichtungen  erledigt,  wenn  er  den  Schuld- 
ner   in    die    Gewalt    des    Gläubigers    bringt105);    es   schließt 


103)  Gaius  III,  127. 

104)  Dieser  ParagraphlN.  80  ff. 

105)  So  in  der  aragonesischen  Nachricht  N.  82;  dann  schon  Boletin 
XXXVII,  S.  381,  §  102 :  el  creedor  puede  si  quisiere  pendrar  su  fiador, 
quel  faga  pagar.  Ebenso  erschöpft  sich  Navarra  III,  17,  2  die  Ver- 
pflichtung des  Bürgen  damit,  daß  er  entweder  aus  dem  Vermögen  des 
Schuldners  den  Gläubiger  befriedigt  oder,  wenn  es  am  Vermögen  fehlt, 
den  Schuldner  gefangen  nimmt.     M.  Port.  leg.  I,  S.  878:   tod  ome,   que 


56  Mayer. 

der  Zusammenhang,  wenn  der  Bürge  durch  Gestellung  des 
Schuldners  gerade  da  aus  der  Haftung  austreten  kann,  wo  eine 
Prozeßbürgschaft  vorliegt106). 

Freilich  ist  es  möglich,  daß  der  Bürge  über  die  Rolle  des 
bloßen  Vollstreckers  hinausgeht  und  die  Erfüllung  freiwillig  über- 
nimmt, wie  das  —  als  in  seiner  Wahl  liegend  —  wiederholt 
in  den  Nachrichten  angedeutet  wird107);  denn  da  er  ja  das 
Doppelte  von  dem,  was  er  ausgelegt  hat,  vom  Schuldner  er- 
setzt erhält,  so  macht  er  —  Solvenz  des  Schuldners  voraus- 
gesetzt —  ein  gutes  Geschäft  und  wird  von  ähnlichen  Er- 
wägungen bestimmt,  wie  etwa  der  Ehrenzahler  des  modernen 
Wechselrechts ;  es  ergibt  das  dann  selber  leicht  einen  Ueber- 
gang  zu  der  Bürgschaft,  die  unmittelbar  den  Bürgen  zur 
Zahlung  verpflichtet.  Aber  jedenfalls  ohne  seinen  Willen  ist 
der  Bürge  in  den  bisherigen  Fällen  mehr  nicht  schuldig,  als 
das  Recht  des  Gläubigers  an  Vermögen  und  Person  des 
Schuldners  zu  vollstrecken.  Es  ist  natürlich,  daß  eine  solche 
Bürgschaft    nicht   vererbt108). 

Weiter  aber  ergibt  sich  noch  eine  andere  —  zeitliche  — 
Begrenzung.  Schon  früher  ist  erwähnt  worden,  daß  der  fiador 
de  saneamiento  bei  der  Immobiliarveräußerung  vielfach  nur 
Jahr  und  Tag  (oder  die  daraus  abgekürzte  Frist)  einzustehen 
habe:    es    hat    sich    gezeigt,    daß  diese    Begrenzung   zunächst 


fiar  a  outro  e  lo  pode  aver  e  meter  en  medio,[non  responda.  Teruel  170: 
cum  superlevator  a  superlevatura  exire  voluerit,  ut  forum  precipit,  sta- 
tim  capiatur  debitor  et  a  capcione  non  exeat,  donec  pectet;  172:  item 
sciendum  est,  quod  quicumque  a  superlevatura  data  ad  forum  Turolii 
exire  voluerit,  presentet  contempsorem  quem  superlevaverat  ante  quere- 
losum  et  iudicem,  dicendo  „de  ista  superlevatura  exeo"  et  sit  solutus; 
aliter  non  solvatur.  Estilo  134  (§  3,  N.  3,  N.  19)  229  (dieser  Paragraph 
N.  8) :  auch  hier  braucht  der  Bürge,  wenn  er  will,  nicht  mehr  zu  leisten, 
als  den  Beklagten  zu  stellen ;  wenn  er  will,  kann  er  freilich  auch  für 
den    Beklagten    eintreten    und    muß   dann  im  Unterliegungsfall  erfüllen. 

106)  Teruel  172,  Estilo  229  (N.  105). 

107)  So  Estilo  134,  229;  Fueros  de  Aragon  II,  S.  46,  §  15  (N.  81). 

108)  Oben  N.  91. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         57 

nur  für  ferme  gilt,  während  der  eigentliche  Eviktionsbürge 
dauernd  haftet:  allmählich  ist  dann  die  Begrenzung  auf  1  Jahr 
(halbes  Jahr)  ebenso  allgemein  geworden,  als  sich  fermes  und 
Gewährbürgen  vermischt  haben;  ursprünglich  aber  hat  diese 
zeitliche  Begrenzung,  wie  gesagt,  nichts  mit  der  Bürgschaft, 
sondern  alles  mit  dem  davon  vollständig  verschiedenen  ferme 
zu  tun109),  und  scheidet  deshalb  hier  aus.  Dagegen  ist  es  eine 
ausgezeichnete  Bestätigung  all  dessen,  was  bisher  dargelegt  ist, 
wenn  wiederum  auch  der  Prozeßbürge  lediglich  auf  ein  Jahr  ge- 
bunden ist 110).  Es  ist  das  nicht  allenfalls  als  die  Wirkung  einer 
allgemeinen  Klagsverjährung  oder  Prozeßverjährung  zu  fassen, 
die  mit  dem  Ablauf  von  Jahr  und  Tag  eingetreten  wäre.  Es 
mag  vielleicht  zufällig  sein  und  darauf  zurückgehen ,  daß  ich 
hier  nicht  genügend  gesammelt  habe,  wenn  ich  für  einen 
Untergang  des  Deliktsansprüche  durch  Ablauf  eines  Jahres  aus 
dem  Spanischen  keine  eigentlichen  Belege  beibringen  kann. 
Aber  jedenfalls  die  sachenrechtlichen  Ansprüche  unterliegen 
einer  viel  längeren  —  der  30jährigen  — Verjährung111)  und 
anderes  weist  darauf  hin,  daß  —  entsprechend  dem  sachen- 
rechtlichen Ausgangspunkt  des  Instituts  —  bei  wadierter 
Schuld  das  Recht  des  Gläubigers  ursprünglich  länger  als 
20  Jahre,  also  wohl  wiederum  30  Jahre  währte112).    Die  Obli- 

109)  §  4,  N.  52  ff. 

uo)  Muiioz  S.  392,  Caparroso  1102:  nomine  de  Caparroso,  si 
intraret  fidanza  de  judicio  ad  nomine  de  alio  loco  aut  a  suo  vicino  e 
non  pignoraret  usque  ad  uno  anno  ...  de  anno  a  suso  non  respondat. 
Fueros  de  Aragon  I,  S.  283  a,  III,  1247  6agt  von  Prozeßbürgen  (arg. :  si 
causa  incepta  quis  fideiubeat  de  alio  de  parendo  iuri)  tarnen  talis  de- 
mandator,  si  steterit  per  annum  et  diem,  quod  non  prosequatur  causam, 
postea  non  teneatur  respondere  ipsa  fidantia, 

1U)  §  4,  N.  47. 

112)  Fueros  de  Aragon  I,  S.  285  a/b  nimmt  bei  debitum  in  scriptis 
vel  sine  scriptis  contractum  als  ursprünglich  eine  Verjährung  von  über 
20  Jahren  an;  jedenfalls  sind  die  wadierten  Obligationen  unter  diese 
Norm  miteinbezogen.  Alcala  IX,  2  aber  nimmt  bei  debdas,  für  die  der 
Erbe  des  Schuldners  haftet,cdie  also  ursprünglich  wadierte  sein  müssen, 
eine  Haftung  von  ursprünglich  länger  als  10  Jahren  an. 


58  Mayer. 

gation  des  Beklagten  aber,  der  den  Prozeßvertrag  geschlossen 
hat,  beruht  auf  der  Wadiation.  Dann  fällt  nicht  allenfalls  mit 
Ablauf  von  Jahr  und  Tag  bereits  die  Forderung  weg,  sondern 
lediglich  die  mittelbare  Eintreibung  durch  den  Bürgen  hört 
schon  damit  auf.  —  Das  alles  erhält  dann  seine  entscheidende 
Bestätigung  durch  die  katalonische  Urkunde  von  1129  113):  hier 
wo  eine  ganz  klare  Wadiation  gegeben  ist,  behält  der  Bürge  das 
Einkleidungssymbol  ein  Jahr  lang  und  vollstreckt;  nach  Ablauf 
eines  Jahres  aber  wird  das  Symbol  an  den  Gläubiger  zurück- 
gegeben und  nun  hebt  dieser  ein.  —  Nimmt  man  das  alles 
zusammen,  so  kann  die  Einschiebung  des  gewöhnlichen  Bürgen 
keinen  Vorteil  für  den  Gläubiger,  sondern  nur  einen  solchen 
für  den  Schuldner  bedeuten ;  ein  Jahr  lang  kann  die  zwangs- 
weise Befriedigung  auf  Grund  der  Vermögensübertragung 
nicht  durch  den  Gläubiger  unmittelbar  geschehen,  sondern  er 
muß  sich  einer  Mittelsperson  bedienen,  die  der  Schuldner, 
natürlich  gemäß  seines  eigenen  Vertrauens,  gewählt  hat;  wenn 
dann  freilich  diese  Zwischenperson  binnen  eines  Jahres  durch 
ihr  oder  des  Schuldners  Verhalten  nicht  zum  Ziele  kommt, 
dann  tritt  der  unmittelbare,  durch  kein  persönliches  Vertrauens- 
verhältnis abgeschwächte  Zugriff  des  Gläubigers  ein. 

Pflicht  des  Bürgen  ist  es,  dem  Gläubiger  Befriedigung  zu 
verschaffen.  Jedenfalls  im  13.  Jahrhundert  und  wohl  schon 
viel  früher  kann  er  sich  bei  einem  Summenversprechen  der 
Aufgabe  nicht  dadurch  erledigen,  daß  er  lediglich  Vermögens- 
stücke im  Wert  des  Forderungsbetrags  wegnimmt,  sondern  er 
muß  auch  dafür  sorgen,  daß  der  Gläubiger  gerade  die  Geld- 
summe erhält114),  d.  h.  er  muß  für  die  Versilberung  von  Ver- 
mögensstücken des  Schuldners  sorgen.  —  Nicht  anders  ge- 
staltet sich  aber  das  Verhältnis  da,  wo  der  Gläubiger  selber 
zugreift,  weil  der  Bürge  durch  Zeitablauf  ausgefallen  ist;  denn 
das  hat  das  Bisherige  durchweg  ergeben,  daß  in  historischer 
Zeit  nicht  das  ganze  Vermögen,  das  der  Schuldner  eingesetzt 

113)  §  5,  N.  9  f. 

114)  Fueros  de  Aragon  I,  S.  278  b,  II  (dieser  Paragraph  N,  1). 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         59 

hat,  dem  Gläubiger  verfällt,  sondern  eben  nur  das  Doppelte 
von  dem  debitum  des  Schuldners  weggenommen  werden  kann; 
das  ist  unmittelbar  da  deutlich,  wo  sich  der  Bürge  zum 
Schuldner  macht,  dem  Gläubiger  ohne  dazwischen  geschobenen 
zweiten  Bürgen  haftet  und  nun  in  der  Tat  das  Doppelte  des 
debitum  leisten  muß115).  So  ergibt  sich  hier  wie  dort  die 
Notwendigkeit  einer  objektiven  Versilberung,  also  eine  Ver- 
steigerung durch  einen  Versteigerungsbeamten.  Erscheint 
dann  die  Versteigerung  durch  Cursor  publicus  als  eine  Voll- 
streckungsform ,  welche  auf  die  gewöhnliche  nicht  wadierte 
Obligation  nicht  paßt  und  deren  Anwendung  hier  lediglich  auf 
einem  Umweg  erzwungen  wird116),  so  wird  eben  diese  Ver- 
steigerung zunächst  von  der  Wadiation  herrühren. 

Damit  ist  das  Bild  des  Bürgen,  der  Zwischenmann  ist, 
vollständig  gezeichnet.  Er  ist  ein  Vertrauensmann  beider 
Teile  da,  wo  der  Schuldner  sein  Vermögen  durch  Wadiation 
oder  seine  Person  durch  ursprüngliche  Fesselung  einsetzt.  — 
Den  Schuldner  schützt  er  dagegen,  daß  ihm  der  Gläubiger 
mehr  wegnimmt,  als  die  Forderung  beträgt  und  diese  Be- 
grenzung ist  dann  in  historischer  Zeit  auch  auf  den  Fall  über- 
gegangen, daß  der  Gläubiger  selber  zugreifen  muß,  weil  der 
Bürge  ein  Jahr  lang  zu  keinem  Ergebnis  kam.  Daraus  ist  die 
uns  jetzt  selbstverständliche  Art  der  Forderungsvollstreckung, 
bei  der  der  Gläubiger  nicht  mehr  als  seine  Forderung  erhält, 
entstanden;  sie  befindet  sich  im  Gegensatz  einmal  zu  jener 
rohen  Friedloslegung  des  säumigen  Schuldners,  bei  der  dem 
Schuldner  ein  unverhältnismäßiges  Uebel  widerfährt,  ohne  daß 
der  Gläubiger  anders  als  in  seinem  Rachebedürfnis  befriedigt 
wird;  aber  sie  ist  darüber  hinaus  auch  noch  eine  Zivilisierung 
des  Vermögenseinsatzes  im  ganzen  und  der  Schuldknechtschaft, 
bewirkt  im  ersten  Fall,  daß  der  Gläubiger  nicht  mehr  als  die 
Forderung  erhält.  —  Dem  Gläubiger  gegenüber  aber  ist  der 
Bürge  ein  „bastonarius"  117),  d.  h.  Träger  eines  der  Symbole,  mit 

115)  Dieser  Paragraph  N.  101. 

116)  §  2,  N.  166  f.  m)  §  2,  N.  83. 


60  Mayer. 

dem  der  Gläubiger  durch  die  Wadiation  selber  eingekleidet 
wird.  Daß  der  Gläubiger  dem  Bürgen  das  Wadiationssymbol, 
die  marca,  gibt,  bedeutet  nichts  anderes,  als  daß  er  ihn  zum 
Boten  macht,  der  statt  seiner  eintreibt,  geradeso  wie  der  Fürst 
sein  Recht  durch  seinen  bastonarius  einhebt.  Daraus  erklärt  sich 
dann  auch,  warum  nicht  nur  der  Bürge  gegen  den  Schuldner, 
sondern  auch  der  Gläubiger  gegen  den  Bürgen  das  Recht  des 
außergerichtlichen  Zugriffes  hat118);  denn  auch  im  spanischen 
Recht  kann  der  Herr  dem  Diener  das  ohne  Klage  wegnehmen, 
was  dieser  in  Ausrichtung  seines  Auftrags  in  der  Hand 
hat119).  Freilich  wird  das  zunächst  nur  darauf  führen,  daß 
der  Gläubiger  eigenmächtig  vorgehen  kann,  wo  der  Bürge 
schon  eingehoben  hat;  hat  aber  der  Bürge  sein  Vermögen 
verhaftet,  d.  h.  sich  wadiert,  so  muß  der  Gläubiger  daraus  den 
unmittelbaren  Zugriff  auf  dies  Vermögen  haben,  der  hier  ja 
nicht  durch  Dazwischenschieben  eines  zweiten  Bürgen  abge- 
schwächt wird.  Entwickelt  dann  allmählich  aus  dem  Recht 
des  einfachen  Bürgen  in  Vorschuß  zu  gehen  eine  Pflicht,  so  wird 
auch  der  eigenmächtige  Zugriff  des  Gläubigers,  auch  ohne  be- 
sonderen Vermögenseinsatz  des  Bürgen,  auch  darauf  bezogen 
werden.  —  Faßt  man  den  Bürgen  zunächst  nur  als  solche  Mittels- 
person, so  ist  es  sehr  verständlich,  wie  auch  der  Testaments- 
vollstrecker als  Bürge,  der  für  gar  nichts  haftet,  aber  statt  des 
Eigentümers  die  Herrschaft  ausübt  (fiador),  betrachtet  werden 
kann;  daß  der  Gedanke  eines  solchen  Bürgen  sachlich  und  sprach- 
lich etwas  Gemeingermanisches  ist,  ergeben  Bezeichnungen  wie 
rachinburgo  und  die  Verwendung  von  byrgea  im  Angelsächsi- 
schen 120).  —  Es  ist  ferner  jetzt  erst  verständlich,  warum  im 
spanischen  Recht  wie  in  allen  germanischen  Rechten  Bürgschaft 
und  Wadiation  notwendig  zusammentreffen.  Denkt  man  sich 
den  Bürgen  als  jemanden,  der  im  modernen  Sinn  stets  mit 
seinem  Vermögen  oder  auch  seinem  Körper  für  die  Erfüllung 

118)  Dieser  Paragraph  II,  1. 

119)  §  2,  N.  126. 

120)  Illothaere  6  verwendet  byrgea  für  den  Vormund. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         Q\ 

einsteht,  so  begreift  man  die  Regelmäßigkeit  des  Zusammen- 
hangs nicht;  denn  was  in  der  Gegenwart  gilt,  daß  man  nur 
schwer  solche  Bürgen  beibringen  wird,  weil  das  Risiko  für  den 
Bürgen  groß  ist,  hat  in  der  alten  Zeit  mindestens  nicht  weniger 
gewirkt.  Aber  wenn  der  Bürge  zunächst  nicht  mehr  als  ein 
„mediator"  ist,  der  sich  verpflichtet,  als  Bote  des  Gläubigers 
zu  vollstrecken  und  der  mit  dem  Doppelten  belohnt  wird,  wenn 
er  sich  statt  des  Schuldners  freiwillig  zu  einer  Vorleistung 
entschließt,  dann  ist  der  allgemeine  Antrieb,  bei  der  Wadiation 
einen  Bürgen  zu  verwenden,  vollkommen  klar:  nur  durch  Ein- 
schiebung  eines  Bürgen  wird  eben  der  Schuldner  dagegen  ge- 
sichert, daß  der  Gläubiger  aus  der  Vermögensübertragung 
rücksichtslos  die  Folgerungen  zieht  und  das  ganze  Vermögen 
an  sich  nimmt,  statt  des  Betrages,  der  genügt  seine  Forde- 
rung zu  decken;  der  Bürge  aber  riskiert  nichts.  Erst  durch 
diese  Bürgschaft  ist  in  dem  Obligationenrecht  der  Grundsatz  vom 
Gleichmaß  der  Forderung  und  Vollstreckung  durchgesetzt  worden, 
b)  Der  bisher  geschilderten  Form  der  Bürgschaft  steht 
die  andere  gegenüber,  bei  der  entweder  das  Vermögen  oder 
die  Person  des  Bürgen  eingesetzt  wird.  Es  ist  klar,  daß  in 
einem  solchen  Fall  die  Haftung  auf  Erfüllung  gehen  muß121). 
Hat  einer  sich  als  obses  eingesetzt,  so  wird  er  eben  wie  jeder 
obses122)  in  der  Gefangenschaft  bleiben,  bis  der  Gläubiger 
bezahlt    ist.     Hat  jemand    sein   Vermögen   eingesetzt123),    so 

m)  N.  81. 

122^  Teruel  194/ 

I2S)  So  z.  B.  Teruel  177  :  wenn  der  Gläubiger  unsicher  ist,  ob  der 
Schuldner  nicht  flieht,  kann  er  vom  Schuldner  die  Stellung  eines  solchen 
superlevator  fordern,  quod  si  ad  placitum  non  solvent  vel  non  venerit, 
quod  superlevator  pectet  loco  debitoris  ad  placitum  9  dierum  omne 
debitum  et  etiam  cautum  alcaldorum.  Es  ist  wohl  das  gleiche,  wenn 
Fueros  de  Aragon  II,  S.  49,  §  9,  der  incartatus,  der  auf  freiem  Fuß  vor 
Gericht  erscheint,  einen  caplevator  stellen  kann  (firma  iuris),  aber  dann 
einen  solchen  stellen  muß,  der  sub  poena  certa  seine  Güter  einsetzt.  —  Ich 
vermute,  daß  die  Bezeichnung  abonir  (Estilo  229 ;  dieser  Paragraph  N.  8) 
ursprünglich  nichts  anderes  als  Wadiation,  die  formelle  Uebertragung 
der  bona  auf  die  Gläubiger  bedeutet. 


62  Mayer. 

kann  der  Gläubiger  auf  das  Vermögen  dieses  Bürgen  durch 
Zwangsversteigerung  greifen  und  ist  nicht  darauf  beschränkt, 
durch  eine  Pfändung  den  Bürgen  zur  Eintreibung  der  Forde- 
rung beim  Schuldner  zu  nötigen.  —  Es  ist  natürlich  weit- 
hin Frage  des  einzelnen  Falles,  ob  diese  weitergehende  Bürg- 
schaft vorliegt  und  man  wird  sie  eben  daran  ursprünglich 
erkannt  haben,  daß  auch  für  den  Eintritt  des  Bürgen  die  Form 
der  Wadiation  oder  der  Vergeiselung  gewählt  wurde.  Aber 
für  gewisse  Anwendung  haben  sich  doch  feste  Regeln  gebildet. 
Wie  der  gewöhnliche  Prozeßbürge  nicht  mit  seiner  Person  und 
als  Wadiator  mit  seinem  Vermögen  haftet,  so  wird  umgekehrt 
der  Eviktionsbürge,  der  ein  fiador  de  coto  de  bueyes  ist  und 
so  auch  der  fiador  de  coto  de  bueyes  bei  der  Eheschließung 
sowie  bei  der  Bürgschaft  des  Klägers124)  mit  dem  eigenen  Ver- 
mögen für  die  Erfüllung  einstehen;  damit  stimmt  dann  auch, 
daß  diese  fiadores  als  dauernd  haftend  gedacht  werden125). 
Ebenso  müssen  die  Bürgen  bei  den  Friedensverträgen  allgemein 
entweder  Person  oder  Vermögen  eingesetzt  haben126). 

Eine  spätere  Ausgleichung,  die  zum  Teil  weit  hinaufgeht, 
ist  dann  der  verbreitete  Satz,  daß  die  Bürgen  ganz  allgemein 
für  die  Erfüllung  haften127). 


124)  §  4,  N.  51,  52.  —  N.  131—134.  —  N.  9.  125)  §  4,  N.  53. 

12fi)  §  4,  N.  207,  N.  209:  hierher  (§  5,  N.  32)  die  Haftung  von  caple- 
vadores,  deren  Körper  eingesetzt  ist. 

12T)  Das  gilt  in  all  den  Fällen,  in  denen  der  Bürge  nicht  vor  dem 
Schuldner  haftet,  sondern  neben  ihm  oder  hinter  ihm  (oben  N.  5  bis  N.  8) : 
hier  kann  der  Bürge  unmöglich  noch  Vermittler  sein.  —  Deshalb  wird 
vom  Recht  von  Soria,  das  dieser  Gruppe  angehört,  ganz  generell  gesagt 
(S.  152  b,  I)  a  todas  las  cosas,  que  es  tenudo  el  debdor,  es  tenudo  el 
fiador ;  et  aquel,  que  diö  alguno  por  fiador  a  otro  por  redrar  o  por  facer 
sana  la  heredat  o  por  complir  otra  cosa  alguna  a  todas  es  tenido  el 
fiador;  es  ist  freilich  auffällig,  daß  unter  den  Beispielen  der  Prozeßbürge 
nicht  genannt  ist.  —  Aber  auf  dasselbe  geht  wohl  schon  M.  Port.  leg.  I, 
S.  401,  Tomar  1174:  quamcumque  fiaduriam  quisquis  fecerit,  si  eam  non 
compleverit,  secundum  directam  (=  directum;  so  auch  die  portugiesische 
Uebersetzung)  eandem  petet. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         63 

Es  ist  dabei  vor  allem  in  Anschlag  zu  bringen,  daß  das 
römische  Recht,  welches  für  die  nicht  germanische  Bevölkerung 
des  Gotenreichs  weithin  in  Geltung  bleibt,  nur  eine  Bürgschaft 
kennt,  bei  der  der  Bürge  für  die  Schuld  haftet;  es  ist  hier 
gleichgültig,  ob  man  von  der  Theodosianischen  Form  der  gleich- 
mäßigen Haftung  des  Hauptschuldners  und  des  Bürgen  oder 
von  der  Justinianischen  einer  zurückgeschobenen  Haftung  des 
Bürgen  ausgeht,  was  beides  das  spanisch-römische  Recht  be- 
stimmt haben  könnte.  —  Allein  auch  noch  ein  anderer  Weg, 
der  vom  germanischen  Recht  her  führt,  steht  offen;  daß  der 
Bürge,  der  zahlt,  vom  Schuldner  das  Doppelte  einheben  kann, 
wird,  wie  schon  gesagt,  bewirken,  daß  er  gern  in  Vorschuß 
geht.  Von  da  aus  ist  aber  eine  Praxis  nicht  zu  fern  abliegend, 
die  ihn  zwingt,  in  Vorschuß  zu  gehen,  zumal  ja  der  Bürge 
durch  Pfändung  angehalten  werden  kann,  auf  den  Schuldner 
zu  greifen.  In  der  Tat  glaube  ich  eine  Spur  eines  solchen 
Uebergangs  gefunden  zu  haben;  nicht  alles,  aber  ein  Teil  der 
Schuld  wird  nämlich  einmal  beim  Bürgen  vorweggenommen128). 

Die  Rolle  des  Bürgen  als  Vermittlers  ist  eine  Form  des 
unbehilflichen  Urrechts  und  entspringt  Zeiten  ohne  geordnete 
staatliche  Vollstreckung.  Je  mehr  dann  eine  solche  allmählich 
sich  durchsetzt,  umso  mehr  muß  jene  Vermittelung  zurück- 
treten, und  was  an  Bürgschaft  übrig  bleibt,  unterscheidet  sich 
dann  nicht  mehr  von  der  des  griechischen,  römischen  und 
modernen  Rechts. 

V.  Nunmehr  kann  man  den  Sinn  der  Wadiation  zusammen- 
fassen. —  Sie  zielt  darauf  ab,  an  Stelle  der  primitiven,  obli- 
gatorischen Haftung  eine  verfeinerte  zu  setzen.     Während  ur- 


188)  Yanguas  III,  S.  312  f.,  S.  Sebastian :  quicumque  fidantiam  tenet 
pro  suo  habere,  querat  pignus  ad  suam  fidantiam;  et  si  fidantia(m)  mostra- 
verit  pignus  mortuum,  quod  valeat  minus  tertiam  partem,  accipiat  illud 
pignus  et  hoc  de  tertio  in  tertium  diem;  sed  si  bestiam  vivam  dederit, 
accipiat  illam  vel  antea  vel  postea;  sed  si  debita  plus  valuerint  100  solidos, 
mostret  illi  caballum  vel  mulum  vel  mulam  vel  equam  vivam;  et  si  suum 
habere  valet  100  solidos,  mostret  illi  bestiam,  que  valeat  20  solidos. 


64  Mayer. 

sprünglich  kein  anderer  Rechtszwang  als  der  der  Vernichtung 
des  säumigen  Schuldners  hinter  der  Obligation  steht,  schafft 
die  Wadiation  jetzt  eine  ökonomische  Befriedigung  des  Gläu- 
bigers. Weiter  aber  steigert  sie  die  Bedeutung  des  Vertrags; 
während  derselbe,  sobald  er  sich  vor  die  Friedlosigkeit  des  Kom- 
pasitionensystems  schiebt,  nicht  mehr  als  den  Tatbestand  eines 
leichten  Delikts  für  den  Fall,  daß  das  Gelübde  gebrochen 
wird,  darstellt,  daneben  nur  noch  ein  etwa  gemachter  Einsatz 
von  demjenigen,  der  sein  Versprechen  nicht  hält,  verwirkt 
werden  kann,  führt  die  Wadiation  zu  einer  Befriedigung  des 
Gläubigers  in  der  Höhe  dessen,  was  ihm  versprochen  ist. 

Das  Mittel  aber,  womit  der  Schuldner  diese  Wirkung  herbei- 
führt, ist  das  Universalgeschäft  des  ältesten  Rechts,  die  Ein- 
kleidung. Wie  dasselbe  später  bei  der  Uebertragung  von  Grund- 
stücken, ursprünglich  aber  nicht  bei  Uebertragung  von  Grund- 
stücken als  solcher,  sondern  eines  Anwesens  mit  den  damit 
verbundenen  Mobiliarrechten  und  Immobiliarnutzungen,  ferner 
bei  der  Eheschließung  und  bei  der  Adoption  zur  Anwendung 
kommt,  so  auch  zur  Gläubigersicherung.  Und  diesmal  kann  man 
in  der  Beschränkung  der  Wirkung  auf  das  Mobiliarvermögen  noch 
deutlich  erkennen,  daß  das  Geschäft  aus  einer  Zeit  stammt,  die 
von  Privateigentum  an  Immobilien  nichts  wußte  —  ein  Ge- 
sichtspunkt, der  für  die  Rekonstruktion  auch  anderer  Teile  des 
ursprünglichen  Rechts,  z.  B.  des  ehelichen  Güterrechts,  von 
entscheidender  Bedeutung  ist;  hier  darf  das  ja  nicht  weiter 
verfolgt  werden.  —  Sachenrechtliches  Mittel  zu  obligatorischem 
Zweck,  das  ist  das  Wesen  der  Wadiation.  —  Weil  der  Gläubiger 
zum  Eigentümer  des  Vermögens,  wie  es  dem  Schuldner  gehört, 
wird,  so  kann  er  mit  Eigenmacht  das  Vermögen  wegnehmen. 
Aber  regelmäßig  besorgt  zunächst  der  Gläubiger  nicht  diesen 
Eingriff  selber ,  sondern  eine  Zwischenperson ;  der  Bürge  ist 
deshalb  eingeschoben.  Der  Bürge  sorgt  dafür,  daß  gerade  nur 
soviel  weggenommen  wird,  als  der  Gläubiger  zu  fordern  hat: 
handelt  es  sich  um  ein  Summenversprechen,  so  versilbert  ersterer 
dementsprechend  Vermögensstücke  des  Schuldners.    Er  ist  aber 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         65 

auf  der  andern  Seite  auch  Bote  des  Gläubigers,  der  ihm  zeit- 
weilig das  Wadiationssymbol  übergibt.  Deshalb  hat  der  Gläubiger 
das  Recht  der  Eigenmacht  gegen  den  Bürgen,  das  allmählich  sich 
erweitert,  wenn  der  Bürge  verpflichtet  wird,  für  den  Schuldner 
in  Vorschuß  zu  gehen;  ursprünglich  versteht  sich  aber  so  etwas 
nicht  von  selber  und  der  Bürge  unterliegt  nur  soweit  der 
Eigenmacht  des  Gläubigers,  als  er  einkassiert  hat.  Es  ist  etwas 
Zufälliges,  was  eines  besonderen  Geschäfts  bedarf,  aber  freilich 
später  immer  mehr  in  Vordergrund  tritt,  wenn  der  Bürge  nicht 
bloß  vermittelt,  vielmehr  dann,  wenn  die  Vermittelung  mißlingt, 
nicht  nur  mit  der  kleinen  Geldstrafe  wegen  Bruch  des  Gelübdes 
haftet,  sondern  auch  mit  seiner  eigenen  Person  oder  seinem 
eigenen  Vermögen  für  die  Schuld  sich  einsetzt.  —  Die  ursprüng- 
liche Form  erhält  sich  im  Prozeßgelübde  des  Beklagten.  Dieses 
wird  erst  in  diesem  allgemeinen  Zusammenhang  vollkommen 
verständlich.  Dadurch,  daß  der  Beklagte  gutwillig  den  Kläger 
sichert,  biegt  er  die  etwaige  Zwangsvollstreckung  aus  der  rohen, 
alles  zerstörenden  Form  der  Friedlosigkeit  in  einen  ökonomischen 
Eingriff  um,  der  nicht  weiter  als  die  Forderung  reicht.  Der 
Gläubiger  umgekehrt  sichert  sich  dadurch  eine  wahre  ökono- 
mische Befriedigung;  wird,  wie  häufig,  an  Gläubiger  und  Gericht 
zusammen  wadiert,  so  heißt  das  nichts  anderes,  als  daß  der 
Gläubiger  das  dingliche  Recht  am  Vermögen  des  Schuldners  nicht 
ausschließlich  haben  und  etwa  damit  den  öffentlichen  Beamten 
für  seinen  Bußanspruch  zurückdrängen  soll,  wie  das  anderemale 
geschieht.  Die  Vollstreckung  durch  den  Bürgen  oder,  wo  dessen 
Zeit  abgelaufen  ist,  weil  er  seine  Befugnis  nicht  gebrauchte, 
durch  den  Gläubiger  selber  macht  zuletzt  unter  dem  Einfluß 
der  Landfrieden  der  gerichtlichen  Vollstreckung  Platz,  die  ja 
schon  bisher  für  die  calumnia  zur  Anwendung  gekommen  war. 
Das  Bild,  wie  ich  es  gezeichnet  habe,  entspricht  voll- 
kommen dem129),  wie  ich  in  meiner  Untersuchung  über  Ein- 


129)  Dazu   dann   noch   meine  Ausführungen  über   die  norwegische 
krafa  in  meinem  Geschworenengericht  und  Inquisitionsgrozeß    S.  324  ff. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  5 


6(5  Mayer. 

kleidung  den  Sinn  der  germanischen  Wadiation  überhaupt  zu 
deuten  versucht  habe130)  und  bestätigt  damit  deren  Resultate. 

Aber  wie  in  allen  bisher  geschilderten  Beziehungen  das 
gotisch-spanische  Recht  die  primitivste  Form  des  germanischen 
Rechts  darstellt,  von  der  aus  man  am  leichtesten  die  Verbin- 
dung zu   den  andern  arischen  Rechten  gewinnt,    so  auch  hier. 

Zunächst  bietet  das  römische  Recht  manches,  was  — 
freilich  zertrümmert  und  entstellt  —  mit  dem  Typus  der 
Wadiation  zusammenhängen  wird.  Daß  dem  Namen  nach  die 
Stipulation  auf  eine  Wadiation  weist,  ist  schon  ausgeführt; 
und  auch  in  der  Funktion  entspricht  sich  römische  Stipulation 
und  Wadiation;  denn  wenn  man  sich  in  jene  Zeit  versetzt,  in 
der  der  zivile  Kauf  noch  die  mancipatio,  also  ein  Barkauf 
war  und  die  Consensualverträge  sich  noch  nicht  durchgesetzt 
hatten,  dann  ist  die  Stipulation  die  einzige  Form,  in  der  die 
Erfüllung  eines  Versprechens  unmittelbar  erzwungen  werden 
konnte;  sie  wird  daher  z.  B.  zur  vertragsmäßigen  Begründung 
einer  Eviktionshaft  verwendet,  wie  im  Germanischen  die  Wa- 
diation. Die  verschiedenen  Arten  der  Bürgschaft  aber,  die  das 
altrömische  Recht  in  sich  schließt,  gehen  vielleicht  auf  den 
Gegensatz  eines  bloßen  Mittelmanns  und  eines  für  Erfüllung 
haftenden  Bürgen  zurück;  daß  die  älteste  Form  der  sponsores 
eine  ähnliche  zeitliche  Beschränkung  der  Funktion  kennt131), 
wie  die  spanische  siraplex  fideiussio,  könnte  auf  einen  Zusammen- 
hang des  Sponsor  mit  dem  germanischen  mediator  führen.  So 
wie  uns  die  Kachrichten  vorliegen,  hat  freilich  der  Typus  des 
selbsthaftenden  Bürgen  alle  anderen  Formen  verdrängt. 

Im  Griechischen132)  aber  kommt  hier  der  Gegensatz  zwi- 

13°)  Ich  will  noch  kurz  andeuten,  daß  das  früher  allgemein  ver- 
breitete, in  Frankreich  noch  jetzt  geltende  Konkursvorrecht  der  Wechsel- 
gläubiger vor  den  gewöhnlichen  Gläubigern  darauf  beruht,  daß  die 
Wechselgläubiger  durchweg  —  besonders  in  bezug  executio  pareta  — 
den  Gläubigern  aus  Wadiation  gleichgestellt  werden,  diese  aber  ein  ding- 
liches Recht  am  Vermögen  des  Schuldners  haben. 

131)  Gaius  III,  12,  1. 

138)  Parts  ch  a.  a.  0.  S.  27  f.,  S.  341  f. 


Das  altspanische  Obligationenrecht  in  seinen  Grundzügen.         (37 

scheu  ßeßauoiTJc  und  l^v>rff\<;  in  Betracht.  Denn  der  ßsßmcoTTJ«; 
entspricht  soweit  dem  Bürgen  des  germanischen  Rechts,  als 
der  Gläubiger  allein  auf  ihn,  nicht  auf  den  Schuldner  den  Zu- 
griff hat.  Ebenso  hält  sich  der  Gläubiger  ursprünglich  allein 
an  den  syyotjttjc.  Während  nun  der  ßeßföuotnjc  zur  Sicherung 
einer  Eviktionshaft  verwendet  wird,  also  in  den  Fällen,  wo 
der  Bürge  notwendig  eigenes  Vermögen  einsetzen  muß,  erscheint 
der  sY'pTrj'njs  ursprünglich  gerade  als  der  Prozeßbürge  und  sein 
Name  weist  darauf,  daß  er  ein  Symbol  entgegengenommen 
hat133).  So  könnte  der  Iyyoyjttjs  von  Haus  aus  der  bloße 
Mittelmann  sein,  der  freilich  dann,  ähnlich  wie  im  römischen 
Recht,  allmählich  mit  dem  selbsthaftenden  Bürgen  vermengt 
wurde  134). 


133)  §  5,  N.  64. 

134)  Ich  habe  mich  im  vorausgehenden  nicht  über  das  geäußert, 
was  das  spanische  Obligationenrecht  zur  augenblicklichen  Modelehre  der 
Germanisten,  nämlich  zu  der  über  Schuld  und  Haltung  austrägt.  Das 
hat  sich  ja  gezeigt,  daß  auch  im  Spanischen,  wie  in  allen  germanisch  be- 
einflußten Gebieten  des  Lateinischen,  das  Wort  debitor  den  Gläubiger  so 
gut  wie  den  Schuldner  bedeuten  kann  (§  6,  N.  50).  Und  klarer  als  irgendwo 
anders  ist  hier  das  System  der  indirekten  Pressionen,  welches  den  großen 
Brinz  zu  seinem  Begriff  der  Haftung  als  dem  Gegensatz  von  Verbind- 
lichkeit und  Schuld  geführt  hat.  Was  aber  die  Nachfolger  daraus  ge- 
macht haben  nnd  was  man  jetzt  als  einen  Triumph  rechtsgeschichtlicher 
Forschung  (Hübners  Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts  S.  408  f.) 
bezeichnet,  trifft  in  Wahrheit  nicht  zu  und  ist  nichts  anderes  als  die 
stets  wiederkehrende  Verwechslung  von  Bildern  mit  der  juristischen 
Wirklichkeit.  Eine  scharfsinnigere  Zeit  wird  die  gegenwärtige  Vor- 
stellung von  der  Schuld  zusammen  mit  der  von  der  Genossenschaft  als 
Musterbeispiele  einer  leeren  Phraseologie  anführen. 


II. 

Die  Gemeinde  der  Bänaro. 

Ehe,  Verwandtschaft  und  Gesellschaftsbau  eines  Stammes  im  Innern 

von  Neu-Guinea. 

Aus  den  Ergebnissen  einer  Forschungsreise  1913 — 15. 
Ein  Beitrag  zur  Entstehungsgeschichte  von  Familie  und  Staat. 

Von 

Dr.  R.  Thurnwald,  Halle  a.  S. 

(Schluß.) 

Inhalt.  Seite 

5.  Gevatterschaft  in  der  gleichen  Generation  .....  69 

6.  Gevatterschaft  in  verschiedenen  Generationen      ...  71 

7.  Sippe  und  Klan  (mit  Tafel) 76 

8.  Nacheheliche  Beziehungen 84 

9.  Reziproke,    komplementäre    und    diminutive    Bezeich- 

nungen     87 

10.  Die  Arten  von  Verwandtschaftsnamen 92 

11.  Altersklasse  . 94 

12.  Blut  und  Heirat 101 

13.  Geradlinige  und  Seitenverwandte 105 

14.  Geschlecht  des  angeredeten  Verwandten      .     .     .     ,     .  106 

15.  Geschlecht  des  Sprechers 107 

16.  Geschlecht  des  vermittelnden  Verwandten 108 

17.  Unterschied  des  Lebensalters  in  der  Generationsschicht  108 

18.  Zusammenfassung 110 

III.  Teil.     Deutungen  und  Zusammenhänge 111 

A.  Allgemeine  Bedeutung   der   Verwandtschafts- 
namen    111 

1.  Die  soziale  Seite 111 

2.  Sprachliche  Beziehungen 117 

3.  Psychologische  Gesichtspunkte  für  ein  klassifikatorisches 

Verwandtschaftssystem 121 

4.  Einrichtungen' und  Ausdrücke 127 

5.  Der  sozialgeschichtliche  Vorgang 129 

6.  Das  Problem  der  Uebertragung 131 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  69 

Seite 

B.  Das   Verwandtschaftssystem     und  der   Gesell- 

schaftsbau der  Banaro.         135 

1.  In  ihrer  Wechselbeziehung  heute 135 

2.  Sozialgeschichtliche  Ableitung  aus  den  Verwandtschafts- 

namen der  Banaro 138 

3.  Ursprung  und  Schicksal  der  Klanhalbierung  ....  147 

C.  Aehnliche  Einrichtungen  und  Verwandtschafts- 

Systeme   bei   anderen  Völkern    und   ihre 

Stellung  zum  Bdnaro-Sy st em 155 

1.  Frauentausch  und  nebeneheliche  Einrichtungen  .     .     .  155 

2.  Verwandtschaftsnamen 177 

3.  Theorien 180 

D.  Der  Verband  der  Banaro  als  politisch  es  Gebilde  189 

1.  Der  Begriff  „Staat" 189 

2.  Der  primitive  Staat  , 194 

E.  Biologische  Gesichtspunkte 204 

F.  Ethische  Erwägungen 210 

Schluß 218 


Die   im  Text   vorkommenden   Hinweise   auf  S.  363 — 472    beziehen 
sich  auf  das  3.  Heft  des  38.  Bandes  dieser  Zeitschrift. 


5.   Gevatterschaft  in  der  gleichen  Generation. 

Für  die  Unterscheidung  der  Seitenverwandten  kommt  vor 
allem  der  gegenseitige  Altersunterschied  in  Betracht.  Das 
gilt  nicht  nur  unter  Brüdern  und  Schwestern,  sondern  auch 
zwischen  Vettern  und  Basen.  Es  wird  für  diese  Verwandten 
als  wichtigeres  Unterscheidungsmerkmal  angesehen  denn  die  Zu- 
gehörigkeit zur  Sippe  des  Klan.  Die  Vetterschaft  wird  nicht 
nach  der  Anzahl  der  zwischen  den  Verwandten  liegenden  Ge- 
burten unterschieden  und  nach  Graden  abgestuft.  Die  Ab- 
stammung von  bestimmten  Eltern  ist  nur  wichtig  für  den  ver- 
hältnismäßigen Zeitpunkt  der  Geburt,  nämlich  für  die  Fest- 
stellung, welches  Elternpaar  älter  und  welches  jünger  ist. 
Dieser  Unterschied  zwischen  den  Eltern  ist  für  den  Alters- 
rang der  Schwäger  und  Vettern  entscheidend. 


70  Thurnwald. 

Einige  Besonderheiten  sind  auf  die  Heiratseinrichtungen 
zurückzuführen,  nämlich  auf  die  Stellung  des  Geistkindes,  das 
natürlich  seinen  Halbgeschwistern  gegenüber  mit  einem  be- 
sonderen Namen  ausgezeichnet  wird. 

Die  Halbgeschwister  nennen  das  männliche  Geistkind 
rügemnin,  ohne  daß  dabei  unterschieden  wird,  welchem  Ge- 
schlecht der  Sprechende  angehört.  Das  Wort  hängt  selbst- 
verständlich mit  rü  =  "  der  Mutter  Vater"  zusammen.  Die  wesent- 
liche Bedeutung  von  rü  scheint  in  der  Beziehung  von  Kindern 
zu  einer  für  die  Kinder  älteren  männlichen  Person  auf  Seiten  der 
Mutter  zu  liegen.  In  einem  Fall  ist  es  der  Vater  der  Mutter, 
im  anderen  ihr  Kind,  das  Geistkind.  Der  Ausdruck  rügemuin 
scheint  soviel  zu  bedeuten  wie  „der  jüngere  rüu .  Der  Geist- 
sohn würde  somit  als  eine  Art  „jüngerer  Vater  der  Mutter" 
gelten. 

Ist  das  Geistkind  eine  Tochter,  so  wird  sie  von  ihren 
Stiefgeschwistern  unterschiedslos  manamah  genannt.  Diese 
Bezeichnung  ist  von  mu-mäna  abzuleiten,  dem  Namen  für  die 
verheiratete  Schwester  oder  Stiefschwester  des  Vaters,  d.  i.  des 
Mutterbruders  Gattin.  Dadurch  wird  die  Geisttochter  in  die 
Altersklasse  ihres  Stiefvaters  eingereiht.  Den  Ausdruck  wird 
man  als  „die  kleine  (Stief-)Schwester  des  Vaters"  übersetzen 
können.  So  dürfte  wohl  von  den  Kindern  das  Verhältnis  des 
Vaters  zur  Geisttochter  seiner  Gattin  aufgefaßt  werden  (vgl. 
auch  oben  S.  459  und  unten  S.  78).  Die  übrigen  Halbgeschwister 
werden  als  m'ean  und  iuk  bezeichnet,  also  in  das  Kindverhältnis 
gerückt 1). 

Die    übrigen   Kinder    benennen   einander   je    nach    ihrem 


1)  Eine  Unterscheidung  nach  älteren  und  jüngeren  Brüdern  kommt 
außer  in  den  südslawischen  Sprachen  auch  in  Sizilien  vor,  in  verschie- 
denen Gegenden  Italiens,  Spaniens  und  Portugals.  Vielfach  ist  dabei 
die  Anlehnung  der  Bezeichnung  für  den  älteren  Bruder  oder  die  ältere 
Schwester  an  die  Benennungen  für  „Vater"  und  „Mutter"  charakte- 
ristisch, wie  Ernst  Tappole t,  „Die  romanischen  Verwandtschafts- 
namen", Diss.  Zürich,  1895,  S.  59  ausführt. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  71 

gegenseitigen  Alters-  und  Geschlechtsverhältnis.  Das  Deter- 
minativ der  Weiblichkeit  wird  weiter  noch  nach  dem  Geschlecht 
des  Sprechers  differenziert :  in  wenigen,  wenn  ein  Knabe,  menägi, 
wenn  ein  Mädchen  spricht.  Auffällig  ist  hierbei,  daß  nicht, 
wie  sonst  in  Melanesien,  besondere  Ausdrücke  nur  für  die 
Brüder,  andere  nur  für  die  Schwestern  und  wieder  andere  nur 
zwischen  Brüdern  und  Schwestern  üblich  sind  *).  Zwar  findet 
eine  solche  Unterscheidung  mit  Hilfe  der  Determinative  statt. 
Die  Determinative  werden  aber  noch  zu  verschiedenen  anderen 
Zusammensetzungen  gebraucht  und  stellen  sich  daher  als  späte 
beschreibende  Ausdrücke  dar.  Da  aia  und  nein  nur  „älter" 
und  „jünger"  bedeutet,  so  fehlen  völlig  besondere  Ausdrücke 
für  die  eigentliche  geschwisterliche  Verwandtschaft.  Die  ganze 
Kindergeneration  faßt  sich  untereinander  für  beide  Klanhälften 
als  Einheit  auf  und  unterscheidet  sich  dann  nur  nach  dem 
relativen  Alter.  Das  Gefühl  der  Zugehörigkeit  zu  etwas  wie 
einer  elterlichen  Familie  ist  darin  nicht  enthalten.  Es  fehlen 
namentlich  auch  die  sonst  so  strengen  Meidungsvorschriften 
unter  den  Geschwistern  verschiedenen  Geschlechts2),  mit  denen  die 
Trennung  der  verschiedenen  Benennungen  unter  ihnen  zweifel- 
los zusammenhängt.  Den  Vettern  aus  dem  anderen  Klan 
gegenüber  wendet  man  nur,  wenn  man  von  ihnen  als  Gesamt- 
heit spricht,  besondere  Ausdrücke  an,  die  aber  konform  den 
Unterscheidungen  unter  den  Geschwistern  aus  den  Bezeichnungen 
des  relativen  Altersverhältnisses  abgeleitet  sind.  Dieser  ver- 
hältnismäßige Altersunterschied  wird  aber  nicht  an  den  Vettern 
selbst,  sondern  nach  den  Eltern  beider  in  Betracht  kommenden 
und  ineinander  heiratenden  Klans  gemessen. 

6.  Gevatterschaft  in  verschiedenen  Generationen. 

Das  Tauschsystem  bringt  mit  sich,  daß    gewisse   Abgren- 
zungen verwischt  werden.     Es   können   die   mütterlichen   Ver- 


1)  Vgl.  Rivers,  History  II,  S.  14. 

2)  Vgl.  Rivers,  History  II,  S.  152. 


72  Thurnwald. 

wandten  auch  über  den  Vater  gerechnet  werden  und  umge- 
kehrt. Da  die  Schwester  des  Vaters  die  Gattin  des  Bruders 
der  Mutter  wird,  ist  somit  der  Bruder  der  Mutter  auch  der 
Gatte  der  Schwester  des  Vaters.  Daher  ist  es  begreiflich,  daß 
für  gewisse,  durch  diese  doppelte  Verschwägerung  verbundene 
Verwandte  besondere  Namen  eingeführt  sind.  Im  übrigen  wird 
aber  für  die  untereinander  nicht  in  dem  besonderen  Tausch- 
verhältnis stehenden  Personen  unterschieden ,  ob  sie  durch 
den  Vater  mit  dem  eigenen  Klan  zusammenhängen  oder  durch 
die  Mutter  verwandt  sind. 

Was  die  Verwandten  auf  väterlicher  Seite  anbelangt,  so 
bezeichnet  ein  Junge  den  Bruder  seines  Vaters  auch  als  „Vater", 
dessen  Gattin  als  „Mutter".  Die  männlichen  Mitglieder  der 
Altersklasse  des  Vaters  werden  zu  „Vätern",  deren  Frauen  zu 
„Müttern".  Der  Junge  nennt  den  Stiefbruder  seines  Vaters  oder 
den  Bruder  seines  Stiefvaters  mun-ata,  nämlich  seinen  „Stief- 
vater", für  dessen  Gattin  gebraucht  er  das  Wort  mu-mäna, 
den  Ausdruck  für  „Stiefmutter".  Die  Verwandtschaftsbande, 
die  durch  des  Vaters  Bruder  oder  Halbbruder  herbeigeführt 
werden,  unterliegen  der  gleichen  Behandlung,  wie  wenn  sie 
durch  den  Vater  selbst  bestünden.  Das  ist  der  Fall  sowohl, 
wenn  die  in  Frage  kommende  Persönlichkeit  männlichen,  wie 
wenn  sie  weiblichen  Geschlechts  ist.  Umgekehrt  sind  die  Neffen 
und  Nichten  bekannt  unter  der  Benennung  „Sohn"  und 
„Tochter".  Die  Kinder  des  Stiefbruders  werden  von  des  Va- 
ters Kindern  als  „älter"  oder  „jünger"  angeredet,  je  nach  dem 
verhältnismäßigen  Altersunterschied  zwischen  Vater  und  dessen 
Stiefbruder. 

Des  Vaters  Schwester  wird  auf  zweierlei  Weise  benannt, 
je  nachdem  sie  gegen  des  Kindes  Mutter  ausgetauscht  worden 
ist  oder  nicht.  War  das  nicht  der  Fall,  so  wird  auch  sie  als 
„Mutter"  und  ihr  Gatte  als  „Vater"  angeredet,  während  diese 
ihre  Neffen  und  Nichten  als  „Söhne"  und  „Töchter"  bezeichnen, 
genau  so,  wie  dies  von  Seite  des  väterlichen  Bruders  und  seiner 
Gattin    geschieht.     Dabei   darf  man    nicht  außer   acht   lassen, 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  73 

daß  die  Schwester  des  Vaters  ja  durch  ihre  Verheiratung  in 
einen  anderen  Klan  eintritt,  und  ihr  Gatte  diesem  fremden 
Klan  angehört.  Trotzdem  werden  diese  Angehörigen  eines 
fremden  Klans   „Vater"   und  „Mutter"    benannt. 

Die  Beteiligung  der  Geschwister  der  Eltern  und  deren 
Gatten  an  den  Vater-  und  Mutterbezeichnungen  können  zweifel- 
los zur  Stützung  der  Theorie  einer  früheren  „  Gruppenehe u  bei 
dem  in  Rede  stehenden  Stamm  verwendet  werden.  Namentlich 
im  Zusammenhang  mit  der  Leviratsehe  (vgl.  S.  163  ff.),  die  hier 
und  bei  benachbarten  Stämmen  gefunden  wird.  Daß  auch  die 
aus  dem  Klan  geschiedene  (nicht  ausgetauschte)  Schwester  des 
Vaters  an  denselben  elterlichen  Beziehungen  teilnimmt,  könnte 
man  als  Hinweisung  auf  einen  Zustand  ohne  Klanexogamie 
interpretieren. 

Ist  die  Schwester  des  Vaters  aber  gegen  die  Mutter  aus- 
getauscht worden,  so  kommen  ganz  andere  Benennungen  zur 
Anwendung.  Die  Beziehungen  werden  in  verfeinerter  Weise 
noch  weiterhin  im  Zusammenhang  mit  der  Geistkindschaft  unter- 
schieden. Ein  Geistkind  nennt  nämlich  die  (ausgetauschte) 
Schwester  seines  Stiefvaters  mägendon  (=  Brudersgattin),  wäh- 
rend ein  gewöhnliches  Kind  die  (ausgetauschte)  Schwester  seines 
Vaters  (mu)mäna  (der  ältere  Ausdruck  für  die  zur  Gattin  des 
Mutterbruders  gewordene  Vaterschwester)  heißt.  Auch  in  dem 
umgekehrten  Verhältnis  treten  ganz  andere  Bezeichnungen  ein. 
Die  Schwester  des  Stiefvaters  nennt  ihres  Bruder  Stieftochter, 
d.  h.  also  die  erste  Geisttochter  der  Schwester  ihres  Gatten 
ebenfalls  mixgenäoh  (=  Brudersgattin),  ist  dieses  Geistkind  männ- 
lich, so  redet  sie  es  als  küdi  (=  des  Gatten  Bruder)  an.  Man 
sieht  daraus,  daß  die  hier  in  Beziehung  tretenden  Personen 
gleichwie  zur  gleichen  Altersklasse  gehörig  einander  gegen- 
übertreten. Und  zwar  auf  Grund  des  Schwägerverhältnisses. 
Das  hängt  wohl  damit  zusammen,  daß  der  Gatte  erst  nach  der 
Geburt  des  Geistkindes  in  seine  ehelichen  Rechte  tritt  und, 
von  väterlicher  Seite  gerechnet,  das  Geistkind  tatsächlich  der- 
selben Generation  angehört  wie  seine  eigene  Mutter   und   sein 


74  Thurnwald. 

Stiefvater.  Jedenfalls  spricht  die  Anwendung  des  Ausdrucks 
mägendon,  der  sonst  von  einem  Mann  für  seine  im  Austausch 
gegen  seine  Frau  gegebene  Schwester  angewendet  wird  dafür, 
daß  die  Berechnung  nach  dem  Geistvater  ausschlaggebend  ist 
für  die  Einordnung  in  die  Generation. 

Daß  das  gewöhnliche  Kind  seines  Vaters  ausgetauschte 
Schwester  als  (mu-)mäha  (=  Mutterbrudersgattin)  bezeichnet 
und  nicht  wie  die  nichtausgetauschte  Schwester  „Mutter"  nennt, 
weist  darauf  hin,  daß  diese  Vaterschwester  nicht  in  ihrer  Eigen- 
schaft als  väterliche  Blutsverwandte  wichtig  erscheint,  sondern 
vielmehr  als  die  Gattin  des  in  dem  System  hervortretenden 
Mutterbruders.  Die  Blutsverwandtschaft  tritt  gegenüber  der 
durch  die  Heirat  erworbenen  Schwägerschaftsbeziehung  zurück. 
Umgekehrt  aber  nennt  sie,  wie  alle  gewöhnlichen  Tanten  und 
Onkel,  das  Kind  (das  kein  Geistkind  ist)  „Sohn"  oder  „Tochter". 

Der  Mutterbruder,  der  auch  bei  den  Zeremonien  eine 
wichtige  Rolle  spielt  (vgl.  S.  386  ff.),  ist  der  wichtigste  mütter- 
liche Verwandte.  Bei  der  Bezeichnung  wird  nach  dem  Ge- 
schlecht des  Sprechers  unterschieden:  ein  Neffe  nennt  ihn 
api,  eine  Nichte  Jcüdi.  Das  Wort  api  ist  auf  diese  einzige 
Verwandtschaftsbeziehung  des  Neffen  zu  einem  Mutterbruder 
beschränkt.  Diese  Tatsache  allein  beweist  die  Bedeutung,  die 
diesem  Verwandten  als  Beschützer  der  Mutter  und  Vertreter 
ihres  Klans  eingeräumt  ist. 

Dem  Sohn  der  Schwester  bleiben  immer  gewisse  Rechte, 
auch  in  höheren  sozialen  Gestaltungen,  namentlich  in  Verbin- 
dung mit  dem  Häuptlingstum  und  dem  Totenkult,  vorbehalten  1). 

Daß  ihm  nicht  die  gleiche  Rolle  und  Bedeutung  der 
Nichte  gegenüber  zufällt,  geht  schon  aus  der  andersartigen 
Bezeichnung  hervor,  die  mit  dem  Ausdruck  für  des  Gatten 
Bruder  einer  Frau  übereinstimmt.  Rudi  ist  ein  Wort,  das  nur 
von  einer  Frau  angewendet  wird.     Sie  bezeichnet  damit  noch, 

*)  Vgl.  Hocart,  Chief tainship  and  the  sisters  son  in  the  Pacific. 
Am.  Anthr.  17,  1915,  S.  631  ff.,  bes.  S.  645,  und  Ha  hl,  Globus  91,  1907, 
S  313,  bezüglich  des  mittleren  Neumecklenburg. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  75 

wie  oben  erwähnt,  den  Stiefsohn  des  Bruders,  d.  h.  also  das 
Geistkind  der  (gegen  die  sprechende  Frau  selbst  ausgetauschten) 
Schwester  ihres  Gatten,  ferner  auch  den  Vater  der  jüngeren 
Mitgattin  ihrer  Mutter.  Der  Ausdruck  wird  von  den  Frauen 
also  zur  Bezeichnung  eines  verschwägerten  erwachsenen  Mannes 
in  einem  anderen  Klan,  aber  ohne  genaue  Unterscheidung  der 
Generation  angewendet.  Auch  für  den  nicht  innerhalb  einer 
Tauschgruppe  stehenden  Bruder  der  Mutter  wird  der  Ausdruck 
Jeudi  gebraucht.  Sowohl  api  wie  ludi  bezeichnen  seinen  Neffen 
und  seine  Nichte  als  „seinen  Sohn"   und   „seine  Tochter". 

Auch  der  Schwester  der  Mutter  (wie  der  des  Vaters)  wird 
die  Bezeichnung  „Mutter",  ihrem  Gatten  die  Benennung  „Vater" 
zuteil.  Wenn  dieses  Paar  seine  Neffen  und  Nichten  ebenfalls 
Sohn  und  Tochter  heißt,  fügt  es,  um  die  Verknüpfung  über 
den  Weiberstamm  anzudeuten,  die  Determinative  rimenigenu 
oder  „menägiu  den  Worten  Sohn  oder  Tochter  hinzu.  So  er- 
scheinen diese  als   „Weiber-Sohn"   oder   „Weiber-Tochter". 

Fast  in  allen  primitiven  Verwandtschaftssy  steinen  ist  die 
Stellung  des  Mutterbruders  eine  privilegierte.  So  auch  bei 
den  alten  Indogermanen1). 


J)  Vgl,  0.  Schrader,  Die  Indogermanen,  1916  (Quelle  &  Meyer), 
S.  100  ff.  —  Es  ist  überraschend,  daß  auch  hier  die  Bezeichnung  für  den 
Mutterbruder  mit  der  des  Vater vaters  (*avo-s  =  lat.:  avusj  ursprüng- 
lich zusammenfällt,  eine  Übereinstimmung,  die  nicht  ohne  Bedeutung  ist, 
wie  weiter  unten,  im  III.  Teil  dieser  Arbeit  ausgeführt  wird  (vgl.  S.  86, 142). 

Bezüglich  der  Stellung  des  Mutterbruders  bei  den  Germanen  sei 
folgende  Stelle  aus  Tacitus,  Germania,  Kap.  20  angeführt:  „Die  Söhne 
der  Schwestern  genießen  bei  dem  mütterlichen  Oheim  dieselbe  Ehre  wie 
bei  ihrem  Vater.  Einige  halten  diese  Blutsverwandtschaft  sogar  für  noch 
heiliger  und  enger  (als  die  Verwandtschaft  des  Sohnes  mit  dem  Vater) 
und  fordern  bei  der  Empfangnahme  von  Geiseln  lieber  Schwestersöhne, 
als  ob  diese  die  Gesinnung  der  Familie  fester  und  in  weiterer  Ausdeh- 
nung bänden."  Dennoch  herrscht,  wie  Tacitus  hinzufügt,  Vaterfolge.  — 
Bezüglich  der  Griechen  sei  daran  erinnert,  daß  bei  Homer  der  Mutter- 
bruder den  Namen  für  das  Kind  der  Schwester  gibt  (Odyssee  XIX,  403). 
—  Beachtenswert  ist  ferner  der  Zusammenhang,  auf  den  Hocart  auf- 
merksam macht:  Der  Mutterbruder  des  Königs  wird  aufFiji  als  Herold 


76 


Thurnwald. 


7.  Sippe  und  Klan. 

Auf  der  folgenden  Tafel  erscheinen  die   Verwandtschafts- 
namen nach  ihren  Beziehungen  zu  Sippe   und  Klan  gruppiert. 

Tafel. 

I.  Innerhalb  des  Klans. 

a)   F  a  milienbeziehungen   ohne   Rücksicht   auf  die   Spaltung   in   zwei 


me-mean  Sohn 
mi-hiö  Vater 
mu-möna  Gatte 

mu-mdia  Mutter  —  Gattin 
ma-ii'ik  Tochter 


Klanhälften : 

mi-tjöin  Vaters  Vater 

ma-dia  älterer  Geschwister 
me-nein  jüngerer  Geschwister 
m-enünumuin  jüngst  geborenes 


b)  Beziehungen  unter  den  Klanhälften  =  S  i  p  p  e  n  : 


mu-ndu  Sippenfreund 
mu-ndma  Sippenfreundin 

m-mabo  Weihefreund 
m-dma  Weihefreundin 

m-dmi  jüngere  Mitgattin 
m-ämo  der  Mutter  Mutter 

IL  Zwischen 

mu-näiepui  Schwiegereltern 
mu-do     erstgeborener     Schwager 

(Geistkind) 
ma-täini  jüngerer  Schwager 
ma-änaro  älterer  Schwager 
ma-rä  Vater  der  Mutter 
mu-tdta  Vater  der  Gattin 
mu-müeka     Gatte     der     Tochter 

(Schwiegersohn) 
mu-äpi  Bruder  der  Mutter  (in  be- 

zug  auf  einen  Knaben) 
mu-küdi  Bruder   des    Gatten    (ihr 

verheirateter  Bruder) 
mo-umoh  Kind  der  Tochter 


m-öro  Geistgatte 
mun-dtä  Stiefvater 

mu-mänamah  erstgeborene  Schwe- 
ster 
mu-r'ügemuin  erstgeborener  Bruder 


den  Klans. 

mu-mäih  Mutter  des  Vaters 
m-eiämah  ihre  Schwägerin 
mu-mäha  Schwester  des  Vaters 
mc-niginik  Mutter  der  Gattin 
mu-ngöm  Schwiegertochter 
mu-mägendoh    die    Gattin    seines 
Bruders    (seine    verheiratete 
Schwester) 

maäitji  älterer  Vetter   oder  Base 
me-tiana    jüngerer     Vetter     oder 
Base. 


und  Gesandter  bei  fremden  Stämmen  verwendet,  nämlich  bei  den  Ver- 
wandten seiner  Sippe  („Fijian  Heraids  and  Envoys",  Journ.  R.  Anthr. 
Inst.  43,  1913,  S.  109  ff.,  115). 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  77 

So  reichlich  von  dem  Ausdruck  „Mutter"  Gebrauch  gemacht 
wird,  er  findet  keine  Anwendung  auf  Frauen  eines  anderen 
Klans  mit  Ausnahme  der  Schwester  der  Mutter.  Diese  ist  aber 
nach  orthodoxer  Eheschließung  mit  des  Vaters  Bruder  ver- 
bunden, gehört  also  „rite"  dem  gleichen  Klan  an.  Der  Aus- 
druck für  Vater,  hiö,  ist  zunächst  auf  die  Verwandten  in  der 
eigenen  Sippe  beschränkt,  wenn  er  auch  in  der  Zusammen- 
setzung moro-mihio,  für  den  „Geistvater",  noch  auf  Angehörige 
der  anderen  Klanhälfte  Anwendung  findet.  Schließlich  wird  er 
aber  auch  für  den  Gatten  der  Schwester  des  Vaters  gebraucht, 
der  jedenfalls  einem  anderen  Klan  angehört.  Nio  ist  der  Gatte 
und  Beschützer  der  Mutter. 

Anders  die  Bezeichnungen  der  Nachkommenschaft,  für  die 
die  Schranken  der  Sippenzugehörigkeit  hinwegfallen  und  nur 
noch  die  des  Klans  bestehen  bleiben,  indem  die  Kinder  des 
verschwägerten  Klans  als  „Vettern"  bezeichnet  werden.  Erst 
mit  dem  Heranwachsen  der  Nachkommenschaft  werden  die 
Gleichaltrigen  im  Klan  ausgesondert  und  die  Geschlechtsreifen 
der  Weihe  zugeführt.  Schon  mit  Hinsicht  darauf  ersieht  man 
die  Bedeutung,  welche  dem  relativen  persönlichen  Alter  unter  den 
Kindern  zukommt,  denn  es  entscheidet  über  die  frühere  oder 
spätere  Aufnahme  zu  den  Weihezeremonien,  um  die  sich  die 
Aufmerksamkeit  und  der  Ehrgeiz  der  Klankinder  konzentriert. 

Die  Enkelbezeichnung  uma  ist  die  von  Seite  der  Eltern 
der  Mutter  gebrauchte  und  hängt  wohl  mit  nam  oder  man, 
der  Fremde,  der  Andere,  zusammen.  Das  Wort  bezeichnet  also 
die  Kinder  in  anderem  fremden  Klan,  in  dem  die  Tochter  ein- 
getreten ist. 

Die  Beziehungen  unter  den  beiden  Klanhälften,  die  wir 
Sippen  nennen,  werden  durch  das  Verhältnis  der  mundü  (Sippen- 
freund) (vgl.  oben  S.  383  ff.)  gekennzeichnet.  Sie  gehören  der 
gleichen  Alters-  und  Initiationsklasse  an.  Ihre  Frauen  nennen 
einander  mu-nama.  Ein  mundü  nennt  die  Frau  seines  „Sippen- 
freundes" mundü- mumäia  (Sippenfreund- Gattin-Mutter)  oder 
mundü-miniak    (Sippenfreund-Frau),    während    diese    den   be- 


78  Thurnwald. 

treffenden  Mann  als  mundü-mumöna  (Sippenfreund-Gatte)  oder 
mamänu-minnöna  (Sippenfreundin-Gatte)  bezeichnet. 

Hieraus  folgt,  daß  Sippenfreund  und  Sippenfreundin,  wie 
aus  den  zeremoniellen  Vorgängen  zu  erwarten  ist,  sich  als 
Gatte  und  Gattin  bezeichnen.  Werden  diese  Bezeichnungen 
angewendet,  wird  wohl  auch  sonst  auf  bestehende  oder  bestan- 
dene sexuelle  Beziehungen  unter  den  betreffenden  Personen  zu 
schließen  sein. 

Das  Verhältnis  des  Geistvaters  wurde  schon  im  Absatz 
erörtert,  der  die  Vaterschaft  behandelt.  Hier  muß  nur  noch 
darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  daß  die  sexual-rituellen 
Beziehungen  zur  anderen  Sippe  immer  nur  mit  einer  Person 
und  einer  bestimmten  Altersklasse  bestehen.  Erst  wenn  die 
eine  Beziehung  erloschen  ist,  tritt  die  andere  an 
ihre  Stelle  (vgl.  S.  397). 

So  ist  das  zunächst  unter  den  gemeinsam  der  Jünglings- 
weihe zugeführten  Knaben  beider  Klanhälften  der  Fall,  die 
sich  m-'ambo  nennen  und  ebenso  unter  den  Mädchen,  die  m-äma 
zueinander  sind.  Aus  ihnen  werden  mundü  und  munama.  Wenn 
der  Gatte  den  Einweiher  seiner  Frau  als  mo-g.ro,  Geist,  Kobold, 
bezeichnet  und  der  Einweiher  den  Gatten  einfach  als  mundü 
me-meahy  Sippenfreundsohn,  behandelt,  so  zeigt  dieser  Umstand, 
daß  zwischen  diesen  Personen  kein  besonderes  Verhältnis  besteht. 

Im  übrigen  benennen  sich  die  Angehörigen  der  beiden 
Klanhälften  (Sippen)  nach  ihrer  Stellung,  die  sie  zu  dem  Sippen- 
freund in  ihrer  eigenen  Hälfte  haben  und  setzen  das  Deter- 
minativ mundü,  wenn  zur  Unterscheidung  nötig,  hinzu.  Im 
gewöhnlichen  Gespräch  wird  es  fortgelassen.  Die  Klassifizierung 
als  älter  oder  jünger  hängt  von  dem  Verhältnis  der  beiden 
Sippenfreunde  zueinander  ab.  Dabei  kommen  nur  die  mundü 
in  Betracht,  nicht  etwa  die  Geistväter,  nachdem  letztere  ihre 
mundü- schuft  an  ihre  Söhne  abgegeben  haben.  Auf  diese 
Weise  werden  die  Beziehungen  unter  den  Angehörigen  der 
beiden  Sippen  auf  Grund  der  Verwandtschaft  zum  mundü  der 
eigenen  Hälfte  geregelt. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  79 

Mu-ndma  werden  wir  zweifellos  richtig  mit  „die  andere" 
übersetzen  können.  Ob  man  mti-ndü  mit  dop  =  Dorf  zu- 
sammenbringen darf,  und  ndü  etwa  als  „Siedlungsgenosse 
wiedergeben,  möchte  ich  vorläufig  dahingestellt  sein  lassen. 

Noch  zweierlei  wechselseitige  Beziehungen  unter  den  An- 
gehörigen der  Klanhälften  erfordern  Beachtung.  Die  eine  be- 
trifft die  des  Knaben  zu  seiner  „Sippentante8,  nämlich  zu  der 
Gattin  des  Sippenfreundes  seines  Vaters  oder  Stiefvaters, 
(m1)1  oder  3 — W2.  Wie  (S.  395)  erwähnt,  liegt  dem  Jungen 
nach  Versterben  des  „Sippenonkels"  ,  nämlich  des  Sippen- 
freundes seines  Vaters  oder  Stiefvaters,  die  Sorge  für  dessen 
Witwe,  die  erwähnte  „Sippentante",  ob.  Er  tauscht  mit  ihr 
die  Bezeichnungen  für  eheliche  Beziehungen  aus,  so  wie  seine 
Schwester  mit  dem  Sippenfreund  ihres  Vaters  oder  Stief- 
vaters —  eventuell  ihres  Geistvaters  —  (vgl.  oben  S.  464).  Der 
andere  Fall  bezieht  sich  auf  den  Austausch  der  Benennungen 
zwischen  der  Geisttochter  und  der  Gattin  des  Geistvaters  dieses 
erstgeborenen  Mädchens,  also  (w2)1 — <pv  Sie  bezeichnen  einander 
als  mamohab,  d.  h.  kleine  Sippenfreundin.  Die  Diminutivform 
wird  hier  unter  den  extremen  Altersklassen  gebraucht.  Die 
gebrauchten  Benennungen  lassen  sexuelle  Beziehungen  unter 
den  ungleichen  Geschlechtern  derselben  Verwandtschaft  ver- 
muten. In  der  Tat  haben  wir  festgestellt,  daß  der  Geist- 
vater (JLt  seine  eigene  Geisttochter  (w2)1  maiohab,  „Frauchen", 
„kleine  Gattin"  nennt,  sie  ihn  mömohab,  „Männchen",  „kleiner 
Gatte".  Ob  hier  ernstlich  sexuelle  Beziehungen  in  Frage 
kommen,  konnte  ich  nicht  feststellen.  Den  Gebrauch  der 
Diminutiva  möchte  ich  vielmehr  dahin  deuten,  daß  solche 
sexuellen  Beziehungen  in  diesem  Falle  „potentiell"  innerhalb  des 
Systems  liegen,  aber  praktisch  nicht  verwirklicht  werden. 
Auch  der  Bruder  des  Mädchens  tauscht  mit  der  Gattin  des 
Geistvaters  ebenfalls  die  Benennungen  „kleine  Gattin"  und 
„kleiner  Gatte".  Die  Bezeichnung  ,,manhohabu ,  „kleine  Sippen- 
freundin", wird  im  allgemeinen  unter  weiblichen  Angehörigen 
der   äußersten   Altersklassen   gewechselt,    wie   unter   den  Ver- 


80  Thurnwald. 

tretern  ungleichen  Geschlechts  die  Bezeichnung  für  (kleiner) 
Gatte  oder  (kleine)  Gattin.  Somit  betrachten  sich  alle  An- 
gehörigen der  einen  Klanhälfte,  soweit  ungleichen  Geschlechts, 
als  die  (wenigstens  „potentiellen")  Gatten  der  Angehörigen 
der  anderen  Hälfte,  während  die  Vertreter  des  gleichen  Ge- 
schlechts sich  als  „Sippenfreunde"  ansehen.  Heute  ist  diese 
„potentielle"  Gattenschaft  auf  rituelle  Funktionen  und  auf  be- 
stimmte Personen  beschränkt.  Aber  es  scheint  doch  nach  allem 
höchst  wahrscheinlich,  daß  diese  Individualisierung  der 
sexuellen  Beziehungen  unter  den  beiden  Klan- 
hälften verhältnismäßig  jungen  Datums  ist,  so  daß  wir  hier 
die  Spuren  noch  nicht  lange  verblaßter  nebenehelicher  Zustände 
unter   den  Gruppen   der  beiden  Klanhälften   vermuten   dürfen. 

Wenden  wir  uns  nun  den  unter  den  Klans  gebräuchlichen 
Verwandtschaftsnamen  zu,  so  fällt  eine  bemerkenswerte  Ver- 
schiedenheit gegenüber  den  unter  den  Sippen  verwendeten  Be- 
zeichnungen auf.  Die  Beziehungen  unter  den  Klans  werden 
durch  Individuen  getragen  und  zwar  durch  die  ausgetauschten 
Frauen.  Dieser  Austausch  wird  von  Fall  zu  Fall  vereinbart. 
Anders  verhielt  es  sich  bei  den  Sippen.  Bei  diesen  fanden 
wir  die  Beziehungen  traditionell:  sie  werden  vom  Vater  auf 
den  Sohn  oder  richtiger  auf  den  Sohn  seiner  Frau  vererbt,  und 
als  vermittelnde  Träger  der  gegenseitigen  Beziehungen  erscheint 
die  Sippenfreundschaft  unter  den  Männern. 

Die  Bedeutung  der  Ausdrücke  für  die  Beziehungen  ver- 
schiedener Klanangehörigen  ist  gewöhnlich  scharf  umschrieben. 
Die  Worte  beziehen  sich  nicht  auf  allgemeine  Gruppen,  son- 
dern sind  auf  ganz  bestimmte  individuelle  Beziehungen  gemünzt. 

Die  Beziehungen  unter  den  Klans  gehen  von  den  die  Ver- 
einbarung schließenden  Schwiegereltern  aus,  die  sich  gegen- 
seitig näiepui  nennen.  Das  Wort  ist  wohl  von  mala  oder 
haia,  Mutter,  Gattin,  herzuleiten.  Es  würde  etwa  den  Mutter- 
schoß bedeuten.  Das  wird  deshalb  hervorgehoben ,  weil  für 
den  die  Frau  eintauschenden  Klan  die  „Schwiegereltern"  eben 
immer   die   Eltern   der   Frau  sind.     Das  in   den   Klan  neuauf- 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  81 

genommene  Mädchen  wird  hier  von  der  älteren  Generation, 
sowohl  vom  Schwiegervater  wie  von  der  Schwiegermutter  als 
mu-ngöm  bezeichnet.  Die  Aehnlichkeit  mit  mu~mona,  voc. : 
mo  =  Gatte,  ist  auffallend,  n  und  ng  wechselt  mit  m,  wie 
z.  B.  naia  und  mala.  Wir  erinnern  uns  (S.  384),  gehört  zu 
haben,  daß  „eigentlich"  der  Schwiegervater  berufen  ist,  die 
Schwiegertochter  in  das  Eheleben  einzuführen  *),  und  daß  er 
nur  seine  Rechte  an  den  Sippenfreund  zediert. 

Als  Schwiegertochter,  mu-ngöm,  wird  auch  die  Gattin  des 
Stiefsohns  eines  Mannes,  ebenfalls  die  Frau  aus  einem  anderen 
Klan  bezeichnet. 

Ngöm  ist  wohl  aus  nige  (Weib)  und  nom  (fremd)  zu- 
sammengezogen, die  Schwiegertochter  würde  also,  was  der 
Klanexogamie  vollständig  entspricht,  als  „fremdes  Weib"  be- 
zeichnet werden  2). 

Die  Schwester,  die  gegen  seine  Gattin  ausgetauscht  und 
nun  in  den  anderen  Klan  aufgenommen  worden  ist,  nennt  der 
Bruder  hinfort  magendoh  oder  mandoh.  Es  ist  ein  Wort,  das 
vermutlich  mit  der  Bezeichnung  „weiblich"  zusammenhängt. 
Dieser  Ausdruck  ist  ausschließlich  auf  Beziehungen  unter  ver- 
schiedenen Klans  beschränkt.  Unter  magendoh  wird  überhaupt 
eine  in  einem  anderen  Klan  verheiratete  Frau  verstanden,  wie 
z.  B.  auch  „die  Gattin  des  Stiefbruders  der  Mutter"  eines 
Mannes  oder  einer  Frau,  und  seine  oder  ihre  Schwester  des 
Stiefvaters,  sowie  sonst    eine  Schwägerin,    wie    die   Gattin    des 


*)  Bekannt  ist  das  Liebesverhältnis  zwischen  Schwiegervater 
und  Schwiegertochter  bei  den  Russen,  das  mit  dem  Namen  snocha- 
cestvo  belegt  wird  (Schrader,  West.  Monatshefte  96,  128).  Diese  Sitte 
wird  auch  von  den  Osseten  berichtet  und  findet  sich  in  Spuren  auch 
bei  den  Germanen  (Eduard  He  rm  an  n  ,  Beiträge  zu  den  idg.  Hochzeits- 
gebräuchen, in  den  „Idg.  Forschungen"  17.  Bd.,  1905,  S.  383).  Heiraten 
der  Stiefmutter  bei  den  Angelsachsen  werden  noch  in  späteren  Zeiten  er- 
wähnt (vgl.  auch  Schrader,  Die  Indogermanen,  1916,  S.  90  und  106). 
2)  Die  Bezeichnung  der  Schwägerschaft  als  der  „Fremden"  z.  B. 
auch  in  den  russischen  Volksliedern;  vgl,  0.  Schrader,  Die  Indo- 
germanen, 1916,  S.  96  und  103. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  6 


82  Thumwald. 

Bruders  eines  Mannes  oder  die  Geisttochter  der  Schwester  des 
Gatten  einer  Frau.  Die  ausgetauschte  Frau  benennt  ihren 
Bruder  nun  hidi,  mit  einem  schon  S.  73  erörterten  Ausdruck, 
der  auch  nur  unter  Individuen  verschiedener  Klans  gebraucht  wird. 

Der  Bruder  nennt  seine  anderweitig  verheiratete  Schwester, 
die  nicht  gegen  seine  Gattin  ausgetauscht  wurde,  iukröin, 
zweifellos  ein  von  hik,  Tochter,  abgeleitetes  Wort.  Die  neu 
aufgenommene  Schwägerin  wechselt  mit  der  Schwester  ihres 
Gatten  die  Bezeichnung  m-eiama(h),  ob  sie  gegen  sie  ausge- 
tauscht wurde  oder  nicht.  Sie  gehört  ja,  wenn  verheiratet,  jetzt 
jedenfalls  einer  anderen  Sippe  an  als  der,  in  welche  die  neue 
Frau  eingetreten  ist.  In  dem  Worte  dürfte  wohl  ama  „Weih- 
genossin", stecken.  Näma  heißt  die  Sippenfreundin,  eiäma  die 
Klan-  Schwägerin. 

Das  Wort  mäha,  das  mit  Tante  übersetzt  werden  kann, 
wird  im  Falle  einer  Tauschheirat,  von  einem  Kind  für  des  Va- 
ters Schwester,  die  zur  Gattin  des  Mutterbruders  geworden 
ist,  gebraucht.  Aber  auch  auf  ähnliche  Beziehungen  der 
Frauen  derselben  Sippe,  sei  es  derselben  oder  einer  älteren 
Generation,  die  aber  in  einem  anderen  Klan  verheiratet  ist, 
findet  dieser  Ausdruck  Anwendung. 

Die  Mutter  der  Mutter  eines  Mannes  oder  einer  Frau  ist 
ma-ämo.  Sie  stammt  natürlich  aus  einem  anderen  Klan  als 
die  Mutter.  Aber  es  kann  vorkommen,  daß  sie  demselben  Klan 
angehört  wie  der  Enkel  (vgl.  Diagramm  S.  398).  Bei  ortho- 
doxen Eheschließungen,  bei  denen  die  Frau  aus  anderem  Klan 
als  die  Mütter  genommen  werden  müssen,  wird  es  indessen 
nicht  der  Fall  sein.  Mit  demselben  Wort  ma-ämo  wird  auch 
die  Mutter  der  älteren  Mitgattin  der  Mutter  eines  Kindes  be- 
zeichnet. Diese  wird  „rite"  ebenfalls  aus  einem  anderen  Klan 
stammen,  so  wie  die  jüngeren  Mitgatten  der  Mutter,  m-ämi. 

Die  Mutter  des  Vaters  einer  Frau  (^x)2 — ^  wird  als 
mu-mäin  bezeichnet,  ein  Ausdruck,  der  auch  für  die  Mutter 
ihres  Einweihers  angewendet  wird,  sowie  auch  auf  die  Mutter 
ihres  Gatten.     Diese  Mütter  stammen  stets  aus  anderen  Klansr 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  g3 

wenn  auch  die  ersten  zwei  im  eigenen  Klan  durch  ihre  Ver- 
heiratung aufgenommen  werden.  Daß  hier  die  Mütter  von 
Vater,  Einweiher,  und  Gatte  einander  gleichgesetzt  werden,  ist 
auffallend.  Man  könnte  annehmen,  daß  es  deshalb  geschieht, 
weil  der  Einweiher  derselben  Generation  angehört  wie  der 
Vater,  der  Gatte  aber  nachher  dem  Einweiher  angeglichen 
wurde.  Der  Verdacht  indessen,  daß  der  Vater  ursprünglich 
als  Einweiher  galt,  ist  nicht  ganz  von  der  Hand  zu  weisen. 

Ein  Wort,  das  auch  ausschließlich  unter  Individuen  ver- 
schiedener Klans  verwendet  wird,  ist  der  Ausdruck  für  die 
Schwiegermutter  eines  Mannes,  meniginik. 

Für  die  andere  Klanhälfte  ist  die  Schwiegertochter  mimdü- 
mungöm.  Sonst  werden  ihr  von  der  anderen  Klanhälfte  die 
analogen  Verwandtschaftsbezeichnungen,  die  ihrer  Altersklasse 
und  sexuellen  Stellung  entsprechen,  zugedacht. 

Die  Schwiegersöhne  erhalten  von  den  Eltern  der  Frau 
den  Namen  mu-müeka,  der  mit  vuek,  männlich,  Bezeichnung  der 
männlichen  Geschlechtsorgane,  zusammenhängt.  Untereinander 
unterscheiden  sich  die  Schwäger  nach  ihrem  verhältnismäßigen 
Alter,  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  Erstgeborenen 
(Geistsohns),  in  ähnlicher  Weise  wie  die  Geschwister  und  Vet- 
tern. Und  dementsprechend  werden  auch  ihre  Gattinnen  nach 
dem  Altersrang  ihrer  Männer  unterschieden  und  zwar  in  allen 
Beziehungen.  Die  Brüder  eines  verheirateten  Mannes  befinden 
sich  natürlich  niemals  in  derselben  Tauschgruppe  wie  der 
Bruder,  denn  sie  gehören  einem  anderen  Weihejahrgang  an  *). 


*)  Es  mag  darauf  hiugewiesen  werden,  „daß  in  der  indogermani- 
schen Grundsprache  ein  spezieller  Name  für  Schwiegersohn  nicht  vor- 
handen war,  nnd  daß  selbst,  wenn  zwei  oder  mehrere  der  in  obigem  er- 
örterten Namen  desselben  auf  eine  gemeinsame  historische  Grundform 
zurückgehen,  ihre  Bedeutung  noch  eine  allgemeine,  Schwiegersohn  oder 
Schwager,  gewöhnlich  auch  den  Schwiegervater  (Vater  der  Frau)  um- 
fassende gewesen  ist"  (S.  20).  Das  Wort  mhd.  Swäger  erklärt  Schrader 
aus  dem  Slawischen  als  „Heirat6verwandter"  (S.  26).  0.  Schrader, 
Ueber  Bezeichnungen  der  Heiratsverwandtschaft  bei  den  idg.  Völkern, 
.Indogermanische  Forschungen"  Bd.  17,  1905. 


84  Thurnwald. 

Die  Nachkommenschaft  der  in  den  anderen  Klan  einge- 
heirateten Tochter  wird  von  deren  Eltern  nicht  besonders  be- 
zeichnet. Sie  heißen  sie  umah,  Enkel,  gerade  so,  als  wenn 
sie  zum  eigenen  Klan  gehörten.  Es  wäre  möglich,  daß  die 
zweite  Silbe  vmahu  mit  man  oder  nam,  der  andere,  ihre,  zu- 
sammenzubringen wäre,  so  daß  man  Enkel  mit  „die  ihrigen", 
vielleicht  n  abgekürzt  für  iuk,  also  „der  Tochter  ihreu  zu  über- 
setzen hätte.  Umah  dürfte  in  erster  Linie  als  Tochterkind 
zu  bezeichnen  sein.  Denn  für  die  Enkel  im  eigenen  Klan 
herrschen  andere  Bezeichnungen  vor  (vgl.  oben  S.  466),  nament- 
lich in  den  Fällen,  in  denen  eine  Verschiedenheit  der  Ge- 
schlechter in  Betracht  kommt.  Diese  ist  ohne  Bedeutung 
zwischen  Angehörigen  verschiedener  Klans.  Das  Geschlecht 
wird  nur  nach  Bedarf  durch  die  Determinative  der  Weiblichkeit 
wenigen  oder  men'agi  näher  bestimmt. 

8.  Nacheheliche  Beziehungen. 

Die  oben  (S.  396)  erwähnte  Tatsache,  daß  ein  Junge  für 
seine  Sippentante  zu  sorgen  hat,  wurde  mir  ausdrücklich  an- 
gegeben, als  ich  nach  einer  Erklärung  für  den  Austausch  der 
Benennungen  für  Gatte  und  Gattin  unter  diesen  Personen  fragte. 
Es  schien  mir  sonderbar,  daß  Jungen,  mitunter  beinahe  Kinder, 
mit  der  Sorge  für  eine  verwitwete  ältere  Frau  betraut  werden 
sollten.  Sehen  wir  genauer  zu,  so  ist  diese  Frau  bei  einem 
Geistsohn  die  Gattin  seines  Geistvaters,  die  ihn  bei  der  Jüng- 
lingsweihe in  das  Geschlechtsleben  einführte.  Demgemäß  er- 
scheint die  Beziehung  zu  ihr  schon  vorher  begründet.  Aber 
andernfalls  ist  es  die  Sippenfreundin  des  Vaters,  so  daß  der 
Sohn  wie  ein  jüngerer  Bruder  des  verstorbenen  Sippenfreundes 
seines  Vaters  die  Sorge  für  die  Witwe  zu  übernehmen  scheint. 

Diese  Beziehung  ist  übrigens  unabhängig  von  der  übrigen 
Regelung  des  Sexuallebens  und  den  sonstigen  sozialen  Rechten 
und  Pflichten. 

Daß  die  Witwe  den  Jungen   mit   den   Erträgnissen  ihrer 


Die  Gemeinde  der  Banaro. 


85 


Pflanzung  an  Stelle  ihres  verstorbenen  Gatten  versorgt,  der 
möglicherweise  Vater  des  Jungen  war,  und  sie  anderseits  dem 
wahrscheinlich  unbeweibten  jungen  Mann  überlassen  wird, 
würde  vom  rationalistischen  Standpunkt  aus  die  Sache  erklären 
können.  Wir  dürfen  auch  nicht  vergessen,  daß  Knaben  sehr 
früh  selbständig  sind. 

Wenn  wir  aber  die  Beziehungen  unter  den  beiden  Sippen 
als  älter  denn  die  unter  den  Klans   betrachten,  und  Gruppen- 


Sippe,  1 


Sippe,  2 


beziehungen  unter  den 
beiden  Klanhälften  an- 
nehmen —  worüber 
noch  zu  reden  sein  wird 
(vgl.  S.152)  — ,  so  würde 
die  eingangs  dieses 
Kapitels  erwähnte  Sip- 
pentante die  Gattin  des 
Bruders  der  Mutter 
sein  (vgl.  Diagramm). 
Der  Junge  würde  die 
Nachfolge  in  die  Stel- 
lung des  Bruders  seiner 
Mutter  übernehmen, 
d.  h.  der  berufene  Nach- 
folger in  die  Rechte  des 
Verstorbenen  ist  der  Sohn  der  Schwester,  diesem  wird  seine  Frau 
überantwortet.  Als  nach  Einführung  des  Frauentauschs  unter 
den  Klans  die  Schwester  durch  eine  Frau  aus  einem  anderen 
Klan  ersetzt  wurde,  ist  die  alte  Sitte  samt  den  alten  Bezeich- 
nungen beibehalten  worden. 

Uns  sind  aber  auch  die  Bezeichnungen  der  Enkelkinder 
zu  den  Großeltern  entgegengesetzten  Geschlechts  als  „Gatte 
Gattin  "-Benennungen  bekannt  geworden.  Angaben  über  ihre 
Beziehungen  kann  ich  in  den  Aufzeichnungen,  soweit  sie  mir 
augenblicklich  zur  Verfügung  sind,  nicht  finden.  Es  scheint 
mir  indes  unwahrscheinlich,  daß  diese  Andeutungen  über  sexuelle 


rrv^  «f  rrt  -«> 

Die  Beziehungen  unter  den  beiden  Klanhälften  auf 
Grand  der  Bezeichnungen  .,Gatte"  und  „Gattin". 
Die  volle  gerade  Linie  bezeichnet  den  Gebrauch 
der  vollen  Formen,  die  gestrichelte  Linie  den  Ge- 
brauch der  Diminutivformen,  die  Wellenlinie  zeigt 
die  Abstammung  an.  Der  Uebersichtlichkeit  halber 
sind  die  Beziehungen  nur  für  die  erste  Sippe  ganz 
durchgeführt.  Zugleich  soll  dieses  Diagramm  einen 
Eindruck  geben  von  dem  Halbierungssystem  mit 
Mutterfolge,  wie  es  für  die  Zeit  vor  Einführung 
der  Klanexogamie  anzunehmen  ist. 


86  Thurnwald. 

Beziehungen  zwischen  Großeltern  und  Enkel   für  den  Fall  der 
Witwenschaft  noch  in  Betracht  kommen. 

Man  würde  nicht  einsehen,  wie  die  Benennungen  begründet 
werden  können,  und  die  sexuellen  Beziehungen  wären  mit  dem 
gegenwärtig  herrschenden  System  der  Bdnaro  nicht  vereinbar. 
Wohl  aber,  wenn  wir  ein  älteres,  wie  oben  angedeutetes  System 
bloßer  Sippenbeziehungen  ihm  zugrunde  legen.  In  einem  solchen 
würde  der  Sohnessohn  es  sein,  der  die  Schwester  seines  Groß- 
vaters übernehmen  würde.  Nach  Einführung  des  Frauentauschs 
ist  diese  Sitte  offenbar  von  selbst  weggefallen,  und  zwischen 
der  eingetauschten  Frau  und  dem  Enkel  wurde  dann  nur  die 
Diminutivform  der  Gattenbezeichnung  gewechselt.  Jetzt  fand 
innerhalb  der  Sippe,  der  Klanhälfte,  mit  der  von  auswärts  ein- 
geführten klanfremden  Frau  sexueller  Verkehr  in  der  gleichen 
Altersstufe  statt,  was  früher  nicht  möglich  war. 

Die  sexuellen  Beziehungen  der  Enkelgeneration  mit  der 
anderen  Klanhälfte  erfuhren  keine  Aenderungen,  nur  eine  Ab- 
schwächung,  sie  wurden  auf  die  Festzeremonien  beschränkt, 
aber  an  sich  lebendig  erhalten. 

Im  Bänaro-Sjstem  herrscht  völlige  Gleichheit  der  Rechte 
zwischen  Frauen  und  Männern.  Die  Theorie  von  Rivers1), 
daß  die  Alten  die  jungen  Frauen  später  den  jungen  Männern, 
ihren  Sohnessöhnen  und  Schwestersöhnen  überlassen,  scheint 
durch  das  JBdnaro- System  gestützt  zu  werden.  Und  zwar  ist 
für  das  wechselseitige  Verhältnis  unter  den  Sippen  die  als  älter 
anzusehende  Form  der  Ueberlassung  an  die  Sohnessöhne  bzw. 
an  die  Söhne  der  Gattin  des  Sohns  der  Gattin  maßgebend.  Es 
ist  hier  noch  nicht  die  von  Rivers  für  die  Ueberlassung  an 
den  Schwestersohn  geforderte  stärkere  Betonung  der  männ- 
lichen Herrschaft  eingetreten.  Vielmehr  wird  bei  der  Gleich- 
stellung der  Geschlechter  die  Ueberlassung  der  jungen  Mädchen 
an  die  alten  Männer  mit  der  Ueberlassung  der  Jünglinge  an 
die  alten  Frauen  vergolten  2). 

2)  History  II,  S.  59,  60. 

2)  Diese   Einrichtung   scheint   sich   hie   und    da   bis  in    höher  ent- 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  87 

Was  aber  Rivers  bei  seinen  Auseinandersetzungen  nicht 
genug  zu  betonen  scheint,  ist  die  Möglichkeit  gleichzeitiger 
nebenehelicher  und  aufeinanderfolgender  nebenehelicher  und 
ehelicher  Beziehungen. 

9.  Reziproke,  komplementäre  und  diminutive 
Bezeichnungen. 

Gewisse  Verwandtschaftsnamen  werden  wechselseitig  zwi- 
schen zwei  Personen  angewendet.  Das  setzt  eine  gewisse  Gleich- 
heit ihrer  Beziehungen  voraus. 

Eine  solche  finden  wir  bei  den  Beziehungen  unter  den. 
Sippenfreunden,  die  sich  gegenseitig  als  mundü,  ihre  Gattinnen 
als  (ma)nama  bezeichnen.  Hier  ist  für  jedes  Geschlecht  eine 
besondere  Benennung  üblich.  Ebenso  unter  den  ausgetauschten 
Frauen,  die  einander  ciäma  nennen,  unter  den  gemeinsam  dem 
Weihefest  zugeführten  Knaben  (ambo)  und  Mädchen  (ama). 
Unter  den  Schwiegereltern  ist  das  nicht  der  Fall,  sie  heißen 
einander  haiepui  ohne  Rücksicht,  ob  Mann  oder  Frau  gemeint 
ist  und  welches  Geschlecht  spricht.  In  allen  diesen  Fällen 
rührt  die  Reziprozität  von  der  Gleichheit  der  wechselseitigen 
Beziehungen  her  und  bleibt  daher  auf  dieselbe  Generation  be- 
schränkt. 


wickelte  Verhältnisse  hinein  als  Tradition  fortgepflanzt  haben.  So  wird 
von  der  Insel  Nauru  durch  Sen  f  f  t  (Mitt.  a.  d.  deutschen  Schutzgebieten,  9, 
1896,  S.  106)  und  Hambruch  (Nauru,  1914,  I,  S.  253)  berichtet,  daß 
der  Altersunterschied  bei  Heiraten  oft  bedeutend  ist,  und  daß  häufig  ein 
Jüngling  von  18  Jahren  sich  eine  40jährige  oder  noch  ältere  Frau  nimmt. 
Senfft  meint:  „Der  junge  Ehemann  geht  dabei  von  der  Ansicht  aus, 
daß  eine  ältere  Frau  besser  für  ihn  sorgt,  als  eine  jüngere*.  Ferner 
wird  auf  die  häufige  Auflösung  der  Ehe,  bald  von  männlicher,  bald  von 
weiblicher  Seite  hingewiesen ,  der  zu  einem  sukzessiven  Wechsel  der 
Paare  führt.  P.  AI.  Kayser  (Die  Eingeborenen  von  Nauru,  „Anthropos* 
12  u.  13,  1917  u.  1918,  S.  328)  bemerkt  übrigens  noch,  daß  den  Erst- 
geborenen ein  Vorrang  zukommt.  Vgl.  auch  noch  die  ganz  ähnlich 
lautenden  Angaben  von  den  Steinens  (Unter  den  Naturvölkern  Zentral- 
brasiliens, 1897,  S.  186)  vom  Paranatinga.     Vgl.  unten  S.  144. 


88  Thurnwald. 

Der  Ausdruck  mägendoh  wird  wechselseitig  gebraucht 
zwischen  Tante  und  Nichte.  Er  bezeichnet  für  eine  Frau  die 
(erste)  Tochter  der  Schwester  ihres  Gatten,  d.  h.  die  Stief- 
tochter ihres  Bruders  und  von  der  umgekehrten  Seite  die 
Schwester  ihres  Stiefvaters,  d.  h.  die  Gattin  ihres  Mutterbruders. 
Hier  handelt  es  sich  um  zwei  verschiedene  Generationen. 
Die  Reziprozität  erscheint  als  eine  Folge  der  Stellung  der 
Geisttochter,  die  der  Generation  der  Mutter  zugerechnet  wird. 
Mägendoh  wird  auch  sonst  in  reziproker  Weise  ohne  Berück- 
sichtigung der  Altersklasse  angewendet,  wo  die  Beziehungen 
der  Geistkinder  in  Betracht  kommen. 

Am  auffallendsten  ist  der  Gebrauch  reziproker  Ausdrücke 
unter  Enkel  und  Großeltern  wie  mundüohab  und  mu-namohab, 
kleiner  Sippenfreund  und  kleine  Sippenfreundin.  Darin  wird 
die  ganze  Auffassung  von  den  Beziehungen  unter  den  beiden 
Klanhälften  gespiegelt:  sie  betrachten  sich  und  sind  ..Sippen- 
freunde"  ohne  Ansehen  des  Alters1). 


:)  Ein  Beispiel  dafür,  wie  gewisse,  als  bedeutsam  geltende  Vor- 
gänge im  Leben  dazu  dienen  können,  um  darauf  die  Bezeichnungen 
für  die  Verwandtschaftsbeziehungen  aufzubauen,  liefern  die  Massai  (vgl. 
A.  C.  H Ollis,  A  Kote  on  the  Massai  System  of  Relationship  and  other 
Matters  connected  therewith,  Journ.  R.  Anthr.  Inst.  40,  1910,  besonders 
ß.  477  ff.).  Gibt  ein  Mann  der  Frau  seines  Bruders  oder  einer  anderen 
Verwandten  als  Hochzeitsgeschenk  eine  Kuh,  ein  Kalb  oder  ein  Lamm, 
so  benennen  sich  Geber  und  Beschenkte  wechselseitig:  „Kuh". 
„Kalb"  oder  „Lamm",  wobei  die  Silbe  „pa-~  der  betreffenden  Bezeich- 
nung noch  vorangestellt  wird.  Aber  auch  Geschenke  bei  anderen  Ge- 
legenheiten bilden  die  Grundlage  für  solche  wechselseitige  Benennungen. 
Wenn  der  Sohn  acht  oder  neun  Jahre  alt  wird,  schenkt  der  Vater  dem 
Sohn  einen  Stier,  und  darauf  heißen  sich  Vater  und  Sohn  gegenseitig 
„Stier",  nicht  mehr  „Vater"  und  „Sohn".  Nur  eine  Ausnahme  bestellt, 
und  dies  betrifft  das  Verhältnis  zwischen  Bruder  und  Schwester.  Die 
Schweeter  verlaßt  nämlich  die  Familie,  wenn  sie  heiratet.  Auch  zwischen 
Mutterbruder  und  Neffe  und  zwischen  Vettern  mütterlicherseits  sind 
solche  reziproke  Benennungen  ausgeschaltet.  Nur  der  heiratende  Mann 
beschenkt  Schwiegervater  und  Schwiegermutter,  und  der  Name  des  Ge- 
schenktiers   gilt   als    gegenseitige   Anrede   unter    diesen    Verwandten.  — 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  89 

Von  den  reziproken  Ausdrücken  lieben  sich  die  komple- 
mentären dadurch  ab ,  daß  die  letzteren  ein  Verhältnis  be- 
zeichnen, das  durch  zwei  Ausdrücke  ergänzend  zusammen- 
gesetzt wird,  die  sich  ausschließlich  oder  vorwiegend  auf  dieses 
Verhältnis  beziehen.  Solche  Ausdrücke  können  sich  auf  Be- 
ziehungen in  derselben  Generation  erstrecken,  wie  unsere  Na- 
men für  Bruder  und  Schwester,  Gatte  und  Gattin.  Im  Ver- 
wandtschaftssystem der  Bänaro  entsprechen  die  Ausdrücke 
mumoha  und  mumaia  einander  nicht  vollständig,  sie  sind  nicht 
völlig  komplementär,  weil  mumaia  auch  noch  Mutter  bedeutet. 

Magendon  und  kadi  werden  auch  nur  teilweise  komple- 
mentär zwischen  dem  Bruder  und  der  für  seine  Frau  ausge- 
tauschten Schwester  gebraucht.  In  der  Bedeutung  „seines 
Bruders  Gattin"  ergänzt  magendon  den  Begriff  kudi  =  „ihres 
Gatten  Bruder",  am  schärfsten  jedoch  in  der  Anwendung  zwi- 
schen verheiratetem  Bruder  und  verheirateter  Schwester  des- 
selben Tauschpaares. 

Die  Abstammung  formt  sich  für  die  Bänaro  nicht  zu  der 
Auffassung  von  einer  festen  Beziehung,  der  für  zwei  komplementäre 
Ausdrücke  wie,  unser  Vater  und  Sohn,  entsprochen  wird.  Die 
Sorge  für  die  Nachkommenschaft  wird  durch  Sippe  und  Klan 
geregelt.  Das  Fehlen  einer  Familie  in  unserem  Sinne 
hängt  mit  der  Abwensenheit  der  diesen  Begriffen  entsprechen- 
den Ausdrücke  zusammen. 

Es  ist  beachtenswert,  daß  der  wichtigste  Verwandtschafts- 
name für  den  Jungen,  der  eine  einzige  bestimmte  Person,  den 
Mutterbruder  allein  bezeichnet,  api,  von  diesem  nicht  mit 
einem  komplementären  Ausdruck    beantwortet    wird.      Er   ver- 

In  welcher  Weise  das  Geschenktier  ein  Band  unter  den  Verwandten 
begründet,  tritt  darin  zutage,  daß  ein  Mann  sich  von  dem  Vorwurf  der 
unbeabsichtigten  Blutschande  (z.  B.  dadurch  begangen,  daß  er  sich  mit 
einer  Base  4.  oder  5.  Grades,  die  in  einem  anderen  Distrikt  wohnt,  aber 
der  eigenen  „Sippe"  angehört,  eingelassen  hat)  dadurch  reinigen  kann, 
daß  er  den  Verwandten  des  Mädchens  eine  Kuh  schenkt  und  diese 
Schenkung  zur  Entsühnung  genannt  wird:  „die  Verwandtschaft  töten" 
(S.  480). 


90  Thurnwald. 

gilt  ihn  mit  dem  allgemeinen  Ausdruck  niean,  Sohn,  vielleicht 
deshalb,  weil  diese  Kinder  für  ihn  als  Schützer  der  Schwester 
früher  wichtiger  als  die  eigenen  waren,  der  Ausdruck  meah 
also  gerade  von  da  aus  verallgemeinert  wurde.  Das  Wort 
api  entspricht  auch  seinem  Bau  nach  der  Art,  wie  Worte  für 
Vater  sonst  gebildet  sind,  ein  kurzes  Wort,  in  dem  die  Kon- 
sonanten t  oder  p  vertreten  sind  1). 

Wenn  wir  die  oben  (S.  85)  geforderte  ursprüngliche  Hal- 
bierung der  Klans  in  zwei  in  „individualisierter  Gesellschafts- 
ehe" lebende  Gruppen  betrachten  (vgl.  Diagramm),  so  würde 
m1  der  Neffe  von  W2  sein.  Mx  wäre  der  Bruder  seiner 
Mutter.  Die  oben  (S.  396  u.  85)  geschilderte  Sitte,  daß  ein 
Junge  für  die  Sippenfreundin  seines  Vaters  nach  dem  Tode 
von  deren  Gatten  zu  sorgen  hat,  wäre  darauf  zurückzuführen, 
daß  ursprünglich  diese  Person  W2,  die  Frau  seines  Mutter- 
bruders war,  die  ihm  nach  dem  Tode  des  Mutterbruders  zufiel 
(s.  Diagramm  S.  398).  Das  würde  im  Zusammenhang  mit 
den  Leichenzeremonien  auch  begreiflich  machen,  wie  der 
Schwestersohn  dazu  kommt,  bei  anderen  Völkern  die  Opfer- 
gaben für  die  verstorbenen  Angehörigen  der  Mutter  sich  an- 
zueignen usw.  2). 

Auf  die  Diminutiva  wurde  gelegentlich  der  Besprechung 
der  verschiedenen  Verwandtschaftsverhältnisse  hingewiesen.  Wir 
finden  sie  in  Anwendung  auf  die  extremen  Altersklassen  der 
Kinder  und  der  Alten.  Die  Anwendung  der  Diminutiva  für 
Kinder  bedarf  keiner  weiteren  Erklärung.  Viele  Diminutiva 
für  die  Generation  der  Großeltern  wird  man  als  übernommene 
Kinderworte  ansehen  dürfen.  Dabei  wird  es  darauf  ankommen, 
von  welchem  Ausdruck  das  Diminutiv  gebildet  worden  ist. 
Nicht  nur  nach  dem  Geschlecht,  sondern    auch    nach   der   Zu- 


*)  Vgl.  C.  und  W.  Stern,  Die  Kindersprache,  1907,  S.  304  ff.,  312  ff. 

2)  Vgl.  H.  M.  Hocart,  Chieftainship  and  the  sisters  son  in  the 
Pacific,  Am.  Anthrop.  17,  1915,  S.  645.  —  Das  Recht,  Besitz  sich  von 
Verwandten  anzueignen,  ist  bei  den  Massai  reziprok  zwischen  Mutter- 
bruder und  Schwestersohn;  Hollis  a.  a.  0.  S.  479. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  91 

gehörigkeit  zu  Klan  oder  Sippe  wird  unterschieden.  Würde 
die  Kindersprache  allein  den  Ausschlag  geben,  so  wäre  eine 
solche  Unterscheidung  indessen  kaum  vorhanden.  Sie  greift 
nur  modifizierend  auf  den  von  den  Erwachsenen  gebrauchten 
Verwandtschaftsbegriff  ein  und  ebenso  knüpft  sie  an  herrschende 
Sitten  an.  Mit  dem  bloßen  Hinweis  auf  Koseworte  der  Kinder- 
sprache kann  man  daher  die  gebrauchten  Diminutiva  nicht  ab- 
tun *).  Es  ist  kein  Zufall,  daß  diese  und  nicht  andere  Worte 
verwendet  werden,  um  daraus  Diminutiva  zu  gestalten.  Ueber- 
dies  scheint  eine  Schattierung  mit  den  Diminutiven  verbunden 
zu  sein,  die  entweder  auf  ehemalige,  nicht  mehr  bestehende 
Sitten  deutet,  oder  nur  in  spielerischer  Form  den  Ansprüchen 
eines  Systems  gerecht  wird,  während  die  noch  in  Uebung  be- 
findlichen Gebräuche  ihren  Niederschlag  in  der  Anwendung  der 
vollen  Formen  finden. 

Diese  Annahme  dürfte  um  so  berechtigter  sein,  als  bei 
sozial  höher  gelangten  Völkern  Neckereien  unter  bestimmten 
Verwandten  eine  eigenartige  Rolle  spielen  2). 

Diese  im  Neckverhältnis  stehenden  Personen  dürfen  bei 
gewissen  Stämmen  in  sexuellen  Verkehr  treten  3). 


*)  Reziproke  Benennungen  mit  Diminutivendungen  zur  Bezeichnung 
der  Verwandtschaft  mit  jüngeren  Generationen  werden  z.  B.  von  süd- 
westlichen nordamerikanischen  Stämmen,  den  Tewa  und  Shoshonean  von 
Sapir  im  Am.  Anthrop.  15,  1913,  S.  135  ff.  berichtet.  Vgl.  auch  Har- 
rington,  Am.  Anthrop.  14,  1912,  S.  472.  Außerdem  von  den  Lutani 
in  Oregon  nach  unplubiziertem  Material  von  E.  W.  Gifford. 

2)  Vgl.  A.  M.  Hocart,  Anthropos  9,  1914,  S.  738.  —  Vgl.  auch  die 
Poroporo-Sitte  auf  den  Banksinseln,  Rivers,  History  I,  S.  46,  und  von 
den  Reefs,  S.  230.  In  Nordamerika  sind  sie  von  den  Crow,  Hidatsa  und 
Dakota-Indianern  bekannt. 

3)  Derartige  Neckbeziehungen  bestehen  z.  B.  bei  den  Menomini- 
Indianern  von  einer  Person  gegenüber  deren  Onkel,  Tanten,  Neffen  und 
Nichten  und  unter  den  Schwägern  und  Schwägerinnen  wechselseitig.  Sie 
bringen  die  Berechtigung  zum  Geschlechtsverkehr  mit  sich,  so  daß  Ver- 
hältnisse sich  daraus  ergeben,  die  an  die  der  Banaro  gemahnen.  Vgl. 
Alanson  Sk inner,  Social  Life  and  Ceremonial  Bundles  of  the  Menomini 
Indian,  Anthrop.  Papers  of  the  Am.  Mus.  of  Natural  History  13,  I,  1913. 


92  Thurnwald. 

10.  Die  Arten  von  Verwandtschaf  tsnanien. 

Das  hier  vorgelegte  System  zeichnet  sich  aus  durch  eine 
große  Mannigfaltigkeit  von  Ausdrücken  zur  Benennung  der 
Verwandtschaftsbeziehungen.  Die  soziale  Ordnung  ist  trotz  der 
Spaltung  des  Klans  in  zwei  Hälften  für  den  Menschen,  der  in 
dem  System  aufgewachsen  ist  und  dessen  Leben  es  erfüllt, 
ganz  einfach,  so  verschlungen  auch  die  Beziehungen  auf  den 
ersten  Blick  dem  erscheinen,    der  ihnen   fremd   gegenübertritt. 

Wenn  wir  die  Bezeichnungen  näher  betrachten,  so  drängt 
sich  uns  der  Unterschied  von  allgemeinen  und  besonderen  Be- 
nennungen auf.  Es  gibt  nämlich  Ausdrücke  von  sehr  weitem 
Umfang,  wie  die  Worte  für  Mutterschaft,  für  das  Kindver- 
hältnis (Sohn  und  Tochter)  und  die  Beziehungen  unter  den 
Geschwistern,  Vettern  und  Basen.  Die  weite  Ausdehnung  des 
Mutterschaftsbegriffes  dürfte  wohl  mit  der  Beteiligung  gewisser 
anderer  Frauen  an  der  Stillung  der  Kinder  zusammenhängen. 
Der  reiche  Gebrauch,  der  von  den  Ausdrücken  Sohn  und  Tochter 
gemacht  wird,  ist  schon  eine  Folge  des  allgemeinen  Charakters 
der  Mutterschaft  und  bezeichnet  die  Nachkommenschaft  des 
Klans,  die  nur  in  bezug  auf  das  Geschlecht  unterschieden  wird, 
nicht  aber  nach  ihrer  Abkunft  von  einem  bestimmten  Eltern- 
paar. Das  kommt  auch  in  der  gegenseitigen  Benennung  der 
Nachkommenschaft  untereinander  und  der  eines  anderen  ver- 
schwägerten Klans  gegenüber  zum  Ausdruck.  In  den  ange- 
führten Bezeichnungen  werden  die  ursprünglichsten  biologischen 
Beziehungen  unter  den  Klanmitgliedern  in  Worte  gefaßt.  Da- 
bei handelt  es  sich  offenbar  um  ein  sehr  altes  System  von 
Benennungen. 

Diese  Ausdrücke  waren  ursprünglich  für  beide  Sippen  ge- 
meinschaftlich. Denn  daß  heute  zusammengesetzte  Bezeich- 
nungen von  der  einen  Klanhälfte  für  die  andere  gebraucht 
werden,  ist  offenbar  eine  ganz  späte  Sitte,  die  ja  auch  im  täg- 
lichen Gespräch,  namentlich  in  der  Anrede,  noch  nicht  durch- 
gedrungen ist.     Die  mundü-Institution  ist  erst  durch  das  Auf- 


Die  Gemeinde  der  Bänaio.  93 

kommen  der  Heirat  in  fremde  Klans  bedingt  und  stellt  die 
Bewahrung  einer  früheren  endogamen  Sitte  des  Klans,  mit  Mutter- 
folge in  den  beiden  Klanhälften  dar *),  die  wir  aus  einer  ur- 
sprünglichen Spaltung  einer  „Horde"  in  zwei  Teile  oder  aus  einer 
Verbindung  zweier   „Horden"    zu    einem  Klan  ableiten  mögen. 

Die  Worte  für  die  Vaterschaft  werden  unter  diesem  Ge- 
sichtswinkel verständlich.  Genau  genommen  gibt  es  nur  einen 
Ausdruck  zur  Bezeichnung  der  Vaterschaft  und  dieser  ist  hio 
oder  mio.  Denn  die  anderen  Ausdrücke  beabsichtigen  gar 
nicht  die  Vaterschaft  als  solche  in  biologischem  Sinne  erkennt- 
lich zu  machen :  der  Geistvater  wird,  wenn  nicht  wörtlich  als 
solcher,  als  „Ahnchen"  bezeichnet  und  für  den  Stiefvater 
(munata)  hat  man  ein  besonderes  Wort,  das  an  den  Namen 
des  Schwiegervaters  (mutata)  anklingt.  Ein  Wort  von  beson- 
derer Bedeutung  ist  das  öfters  erwähnte  api,  die  Benennung 
für  den  Mutterbruder  eines  Knaben.  Wenn  wir  uns  die  Rolle 
des  Mutterbruders  geschichtlich  vorstellen,  so  ist  es  verständ- 
lich, daß  das  Wort  zur  Klasse  der  Vaterworte  gehört.  Die 
Funktion  des  Mutterbruders  als  Beschützer  der  Schwester  ist 
später  auf  den  Gatten  in  der  anderen  Sippe  übergegangen. 
Daß  die  Nichte  den  Mutterbruder  als  hudi  (Schwager)  be- 
zeichnet, dürfte  wohl  daher  rühren,  daß  er  zu  ihr  nicht  in  dem 
Verhältnis  eines  Erziehers  steht,  wie  der  ältere  Mann  zum 
jüngeren.  Kudi  ist  der  Ausdruck  für  den  männlichen  Ver- 
wandten einer  Frau  in  einem  anderen  Klan. 

Eine  weitere  Art  von  Ausdrücken  faßt  ganz  bestimmte 
Beziehungen  ins  Auge,  bei  denen  es  sich  nicht  nur  um  bio- 
logische Verhältnisse,  sondern  um  solche,  die  durch  die  eigen- 
artige soziale  Ordnung  herbeigeführt  sind,  handelt.  Und  zwar 
ist  es  hier  die  Klanexogamie  und  der  damit  verbundene  Frauen- 
tausch. Wie  sehr  der  Vaterbegriff  hio  mit  der  politischen  Zu- 
gehörigkeit zum  Klan  verknüpft  ist,  zeigt  der  Umstand,  daß 
die  aus  dem  Klan  ausscheidende  Tochter  aufhört,  ihren  Vater 


!)  Vgl.  dazu  Rivers,  History  II,  S.  185,  186. 


94  Thurnwald. 

als  nio  zu  bezeichnen,  sondern  die  Benennung  ihrer  Kinder 
für  ihn  sich  zu  eigen  macht.  Und  ebenso  wird  aus  Bruder 
und  Schwester:  Jcudi  (Schwager)  und  magenäoh  (Schwägerin), 
wenn  sie  sich  (durch  Tauschehe)  verheiraten.  — 

Es  dürfte  nun  angezeigt  sein,  die  Verwandtschaftsbezeich- 
nungen der  Banaro  unter  den  Gesichtspunkten  zu  untersuchen, 
die  bei  der  systematischen  Analyse  von  Verwandtschaftsverhält- 
nissen in  Betracht  kommen.  Dies  wird  uns  zum  Bewußtsein 
bringen,  welche  Auffassungen  für  die  Bänaro-Leute  maßgebend 
sind,  und  welche  nicht.  Dabei  folge  ich  im  allgemeinen  der 
von  A.  L.  Kroeber  vorgeschlagenen  Methode1)- 

11.  Altersklasse. 

Als  wesentlich  für  das  klassifikatorische  Verwandtschafts- 
system wird  von  H.  Cunow  (einem  der  wenigen,  der  in 
Deutschland  außer  Kohl  er2)  die  Bedeutung  der  Verwandt- 
schaftsnamen für  die  Geschichte  der  sozialen  Einrichtungen  seit 
langem  gewürdigt  hat)  3)  die  Zusammenordnung  der  Angehöri- 
gen derselben  Generation  unter  Ausschluß  der  Mitglieder  einer 
anderen  Altersschicht  bezeichnet.  Auch  Schurtz4)  betrachtet 
diese  Gruppierung   in    Altersklassen    als   entscheidend   für   den 


*)  Vgl.  „Classificatory  Systems  of  Relationship",  in  J.R.A.  Inst.  1909, 
S.  78,  79.  Kroebers  Methode  ist  besonders  von  E.  VV.  Gif  f  o  rd  bei 
seinen  Untersuchungen  in  Kalifornien  angewendet  und  durchgearbeitet 
worden:  „Miwok  Moieties",  Univ.  California  Publications  in  Am.  Arch. 
and  Eth.  Vol.  12,  4,  und  „Tübatulabal  and  Kawaiisu  Kinship  Terms", 
ebenda  Vol.  12,  6. 

2)  Zur  Urgeschichte  der  Ehe,  Totemismus,  Gruppenehe,  Mutterrecht, 
Stuttgart  1897. 

3)  H.  Cunow,  Zur  Urgeschichte  der  Ehe  und  Familie,  Stuttgart  1912, 
bes.  S.  61  ff.  und  sein  älteres  Werk  Die  Verwandtschaftsorganisation  der 
Australneger  1894.  —  Der  Fehler,  den  H.  Cunow  aber  begeht,  ist  derselbe, 
der  auch  L.Morgan  (Systems  of  Consanguinity  and  Affinity  of  the  Human 
Family,  1871)  verführt  hat:  nämlich  der,  das  Einfachere  ohne  weiteres 
für  das  historisch  Aeltere  zu  halten.     Darüber  ausführlich  S.  180  ff. 

4)  Altersklassen  und  Männerbünde  1902,  S.  68,  69,  83  ff. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  95 

sozialen  Aufbau  der  Gesellschaft.  Sie  ist  von  größter  Wichtig- 
keit, wie  auch  Rivers  anerkennt1).  Dieses  biologische  Unter- 
scheidungsmerkmal der  zusammenlebenden  Gesellschaft  ist  für 
ihre  Gliederung  zweifellos  von  großer  Bedeutung.  Aber  es  ist 
nicht  immer  allein  ausschlaggebend  2). 

Die  Verwandtschaftsnamen  der  Bänaro  beobachten  keines- 
wegs streng  die  Unterschiede  der  Altersklassen.  Eine  Schwierig- 
keit betreffs  dieser  Einordnung  ergibt  sich  gleich  für  das  „Geist- 
kind". Der  Vater  gehört  einer  älteren,  die  Mutter  einer  jün- 
geren Generation  an.  Würde  man  bei  der  Einrichtung  der 
Geistkohabitation  „mutterrechtlich"  gedacht  haben,  so  hätte  man 
das  Geistkind  der  Generation  der  anderen  Kinder  der  Mutter 
beigesellt.  Nach  den  Verwandtschaftsbezeichnungen  der  Bänaro 
wird  es  aber  in  die  Generation  der  eigenen  Mutter  eingereiht, 
also  entsprechend  der  Altersklasse  des  Vaters  bestimmt.  Es 
ist  das  um  so  bemerkenswerter,  als  die  Zugehörigkeit  der  Kin- 
der sich  sonst  durchaus  nach  der  Mutter  richtet.  Doch  ist 
wohl  der  Umstand  maßgebend,  daß  die  Mutter  zwischen  16 
und  18  Jahre  alt  ist,  wenn  sie  das  Kind  bekommt.  Immerhin 
kann  man  versucht  sein  anzunehmen,  daß  die  Einreihung  des 
Geistkindes  gemäß  dem  Vater  erst  durch  das  Aufkommen  des 
Frauentauschs  unter  den  Klans  und  den  daraus  erwachsenen 
Sitten  entstanden  sei  und  die  ältere  Mutterfolge,  die  in  dem 
ursprünglichen  Zweisippenklan  herrschte,  überlagerte. 

Die  Halbgeschwister  nennen  den  „Geistbruder"  rügemuin. 
Dieses  Wort  hängt  selbstverständlich  mit  rü  =  „Vater  der 
Mutter"  zusammen.  Man  fragt  sich,  wieso  der  Halbbruder 
als  eine  Art  „ Mutterväterchen"  bezeichnet  werden  kann.  Aber 
auch  die  Mutter  bezeichnet  ihren  Vater  als  rü.  Wenn  man 
rü  mit  dem  „fremden  Vater"  oder  dem  „fremden  Alten  von 
Weiberseite"  wiedergibt,  würde  es  verständlich  werden,  daß 
die  Ableitungsform  von  diesem  Begriff   auf  den    einer  älteren 

*)  Kinship  and  Social  Organisation  1914,  S.  29 — 31. 
2)  Vgl.  R.  A.  Lowie,  Exogamy   and  the  classificatory  Systems  of 
relationship,  Am.  Anthrop.  17,  1915,  S.  225,  226. 


96  Thurnwald. 

Altersklasse  zugerechneten  Geistbruder  Anwendung  findet.  Die 
Geistschwester  wird  mana-ma'n  genannt,  ein  Ausdruck,  der  natür- 
lich mit  mana  =  „Vaterschwester"  oder  „Mutterbruders  Gattin", 
in  Verbindung  zu  bringen  ist.  Bei  dieser  hängt  die  Bezeich- 
nung nicht  mit  der  Altersklasse,  sondern  mit  den  sexuellen 
Beziehungen  zusammen,  die  für  die  Bezeichnung  der  weiblichen 
Verwandten  die  übrigen  Einteilungsprinzipien  in  den  Schatten 
drängen.  Die  maha-mah  ist  nämlich  dazu  bestimmt,  vom 
Sippenfreund  des  Bruders  der  Mutter  „  eingeweiht "  zu  werden. 
In  Anbetracht  dessen  wird  sie  von  ihren  Halbgeschwistern  als 
die  „Mutterbrudergattin''  bezeichnet.  Die  Reduplikation  soll 
wohl  mit  ironischem  Nachdruck  ihre  Rolle  hervorheben. 

Die  Stellung  des  Geistkinds  bringt  aber  noch  eine  weitere 
Verschiebung  in  der  Beziehung  zu  den  Altersgruppen  mit  sich. 
Ein  erstgeborener  Mann  bezeichnet  den  Schwiegervater  seines 
Halbbruders  als  seinen  mutäta  (=  Vater  der  Gattin).  Bei 
einer  orthodoxen  Verheiratung  wird  der  Schwiegervater  seines 
Halbbruders  ja  sein  eigener  Schwiegervater  sein.  Umgekehrt 
bedenkt  aber  dieser  Schwiegervater  seinen  Schwiegersohn,  der 
ein  „Geistkind"  ist,  gleichfalls  mit  der  Bezeichnung  mutäta. 
Der  Schwiegervater,  sagen  wir  [xB2,  nimmt  die  Einweihung  der 
W(A,-^)B1  vor.  Diese  ist  die  Tochter  von  ^(ß1-^)A1.  Da  der 
Geistsohn  der  letzteren  auf  dieselbe  Generationsstufe  wie  seine 
Mutter  gestellt  wird,  betrachtet  er  seine  später  geborene  Halb- 
schwester als  eine  Altersstufe  tiefer  stehend,  nennt  er  sie  doch 
auch  iaJc  (Tochter)  und  sie  ihn  rügemuih  =  „mütterlichen  Alten". 
Diese  seine  Halbschwester,  die  der  Geistsohn  als  seine  Tochter 
betrachtet,  weiht  nun  der  Sippenfreund  seines  Sehwiegervaters 
ein.  Dieser  wird  dadurch  zu  einer  Art  Schwiegersohn  des 
Halbbruders  der  Eingeweihten.  Da  die  Verwandtschafts- 
beziehungen der  Sippenfreunde  immer  als  gleich  gelten,  gelangt 
dieser  andere  Sippenfreund  in  die  Lage,  von  seinem  Schwieger- 
sohn oder  dem  Bruder  seines  Schwiegersohnes  als  „Schwieger- 
sohn" betrachtet  zu  werden.  Die  sexuellen  Beziehungen  sind 
also  ausschlaggebend  für  die  Einordnung  dieser  Verwandten.  Sie 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  97 

erscheinen   als   wichtiger  als   die    Angehörigkeit   zu   einer  be- 
stimmten Altersklasse. 

Auch  die  erstgeborene  Tochter  wird  von  der  Schwieger- 
mutter ihres  Halbbruders,  wie  zur  eigenen  Generation  gehörig 
betrachtet.  Sie  wird  mumain  (Mutter  des  Gatten)  benannt  und 
die  andere  entgegnet  mit  demselben  Ausdruck.  Die  Gründe 
dafür  sind  die  oben  auseinandergesetzten.  Daraus  ersehen  wir, 
wie  bei  den  Geistkindern  die  Zugehörigkeit  zur  Altersklasse 
entschieden  wird.  Während  aber  in  dem  Fall  der  Geistkinder 
von  vornherein  die  Altersklasse  unsicher  ist,  finden  wir  eine 
Vernachlässigung  der  Generation  auch  aus  anderer  Ursache. 
Es  wurde  darauf  hingewiesen,  daß  unter  Großeltern  und  Enkeln 
gleichen  Geschlechts  reziproke  Ausdrücke  wie  für  Sippen- 
freunde getauscht  werden  und  bei  ungleichem  Geschlecht  die 
wechselseitigen  Benennungen  von  Gatte  und  Gattin  Anwendung 
finden.  Dieser  Gebrauch  enthält  ebenfalls  eine  Ignorierung 
der  Generationsschranken.  Auch  er  wird  durch  sexuelle  Be- 
ziehungen herbeigeführt. 

Wenn  die  Tochter,  gleich  ihren  Kindern,  ihren  im  andern 
Klan  befindlichen  Vater  rü  benennt,  so  liegt  im  Gebrauch  des- 
selben Wortes  von  Seiten  der  Angehörigen  zweier  verschiedener 
Generationen  eine  Vernachlässigung  der  Zugehörigkeit  zur 
Altersklasse.  Da  rü  „der  Alte  von  Weiberseite"  bedeuten 
dürfte,  scheint  das  Moment  der  Angehörigkeit  zum  anderen 
Klan  ausschlaggebend  zu  sein,  das  über  das  Unterscheidungs- 
prinzip der  Generation  triumphiert. 

Eine  Vernachlässigung  des  Unterschieds  der  Altersschichten 
muß  überhaupt  darin  erblickt  werden,  daß  eine  Bezeichnung 
mehrere  Beziehungen  umfaßt,  von  denen  nicht  eine  jede  das 
gleiche  Verhältnis  von  Generationen  zueinander  zum  Ausdruck 
bringt.  Das  Bänaro-Sjstem  mit  seinen  vielen  besonderen  Ver- 
wandtschaftsbezeichnungen hat  dank  der  komplizierten  sozialen 
Struktur  zahlreiche  Beziehungen  erkenntlich  zu  machen.  Oft 
verfährt  es  nun  derart  ,  daß  minder  wichtige  Verwandt- 
schaft   gewissen    hervortretenden   Beziehungen    „angeglichen", 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  7 


98  Thurnwald. 

mit  ihnen  in  Analogie  gesetzt  und  dementsprechend  bezeichnet 
werden.  Das  ist  ein  Verfahren,  das  primitives  Denken  über- 
haupt gerne  einschlägt.  Auf  diese  Weise  geschieht  es  aber, 
daß  die  Abgrenzung  zwischen  den  Generationen  in  den  ver- 
schiedenen individuellen  Verwandtschaftsbeziehungen  verwischt 
werden ;  denn  wir  dürfen  nicht  vergessen,  daß  es  zunächst  darauf 
ankommt,  die  ganzen  Gruppen  von  in  ähnlicher  Lebensbeziehung 
stehenden  Personen  mit  einem  Wort  zu  umgrenzen.  Beispiels- 
weise sei  an  die  Grundbedeutung  von  eiäma(n)  erinnert. 
Diese  dürfte  man  mit  „ihre  (ausgetauschte)  Schwägerin" 
W(A-*)B — W(B-+)A  am  treffendsten  wiedergeben.  Dasselbe  Wort 
wird  von  einer  Frau  für  die  Gattin  ihres  Bruders,  aber  auch 
für  die  Stieftochter  ihres  Sohnes  (pA1 — (wA2\,  nämlich  für  das 
Geistkind  von  ihres  Sohnes  Gatten  gebraucht.  Ausschlaggebend 
ist  hier  auch  eine  gewisse  Aehnlichkeit  sexueller  Nebenvor- 
gänge. Es  nennt  (cüA^  den  Gatten  von  <pA2  „kleinen  Gemahl", 
was  wenigstens  potentielle  Geschlechtsbeziehungen  andeutet. 
Eingeschaltet  muß  übrigens  werden,  daß  zwischen  diesen  beiden 
scheinbar  im  Enkel- Groß  eitern -Verhältnis  stehenden  Personen 
keine  direkten  Blutsbande  vorhanden  sind.  Der  Halbbruder 
von  (coA2)i,  nämlich  (mA2)2,  nennt  umgekehrt  seine  Großmutter 
„kleine  Gattin"  1).  Diese  beiden  eigenartigen  Benennungen 
tragen  Schuld,  daß  die  Großmutter  und  ihre  —  wie  gesagt 
nicht  in  direkter  Blutsverwandtschaft  stehende  —  Enkelin  sich 
gegenseitig  als  Schwägerinnen  benennen.  Derselbe  Ausdruck 
wird  also  einmal  innerhalb  einer  und  derselben  Generation  an- 
gewendet, das  andere  Mal  zwischen  Vertretern  der  äußersten 
Altersklassen.  Der  Grund  liegt  auch  hier  in  den  sozialen 
Lebensbeziehungen,  die  stärker  sind  als  abstrakte  Einteilungs- 
grundsätze. 

Aehnlich  liegt  die  Sache  auch  bei  dem  Ausdruck  magendoh, 
der  die  Beziehung  eines  Mannes  oder  einer  Frau  durch  Ver- 
heiratung  mit   einer   anderen   Frau   betrifft,    sich  also  auf  die 


»)  Vgl.  dazu  Rivers  History  I,  S.  182  und  223,  II,  S.  35  und  179  ff. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  99 

Frau  eines  anderen  Klans  bezieht.  Das  Wort  wird  vor  allem 
von  einem  Mann  auf  die  Schwester  seiner  Frau  oder  auf  seine 
eigene  in  einem  anderen  Klan  verheiratete  (gegen  die  eigene 
Gattin  ausgetauschte)  Schwester  angewendet.  Soweit  werden 
Personen  derselben  Altersschicht  damit  gekennzeichnet.  Aber 
auch  auf  die  Schwester  des  Vaters  oder  Stiefvaters,  also  auf 
die  Gattin  des  Mutterbruders  erstreckt  sich  die  Bedeutung  des 
Worts.  Hierdurch  wird  schon  die  Grenze  der  Altersklasse 
übersprungen.  Es  wäre  möglich,  daß  nämlich,  wie  auch  bei  rw, 
hier  von  den  Kindern  der  Ausdruck,  den  die  Eltern  gebrauchen, 
verwendet  wird,  zur  Bezeichnung  einer  verhältnismäßig  fremden 
Person  in  einem  anderen  Klan.  Weiterhin  nennt  eine  Frau 
die  erstgeborene  Tochter  der  Schwester  ihres  Gatten,  also  die 
erstgeborene  Stieftochter  ihres  Bruders  auch  mägendon.  Ferner 
wird  das  Wort  angewendet  für  Tanten  und  Nichten l)  im 
selben  Klan.  Schließlich  begreift  man  darunter  noch  Ver- 
wandte, die  entfernter,  aber  in  einem  ähnlichen  Verwandtschafts- 
system stehen.  Die  Grenzlinie  der  Zugehörigkeit  zu  einer  be- 
stimmten Generation  wird  übersehen:  es  handelt  sich  um 
entfernt  verwandte  Frauen,  zu  denen  man  in  einem  freund- 
schaftlichen Verhältnis  steht,  ohne  Wert  auf  ihre  Zugehörigkeit 
zu  einer  genau  bestimmten  Altersschicht  zu  legen. 

Ein  ähnlicher  Ausdruck,  aber  für  Männer ,  ist  das  Wort 
küdi.  Er  wird  von  Frauen  gebraucht,  die  mit  einem  Mann 
auf  dem  Wege  der  Heirat  Beziehungen  gewonnen  haben.  Vor 
allem  wird  der  Bruder  des  Gatten  damit  bezeichnet,  und  von 
einer  Frau  der  eigene  Bruder,  gegen  dessen  Gattin  sie  einge- 
tauscht wurde.  Schon  wird  aber  die  Generation  mißachtet, 
wenn  eine  Frau  diese  Bezeichnung  für  einen  Knaben  (ihren 
Neffen)  in  dem  Klan,  aus  dem  sie  stammt,  verwendet.  Ebenso 
wenn  ein  Mädchen  mit  demselben  Wort  den  Bruder  ihrer 
Mutter  meint,  den  ihre  Mutter  auch  Mal   nennt.     Wir   haben 


*)  Die  Bedeutung   unseres  Wortes   Base   schwankt  zwischen  Tante 
und  Cousine.     Kluge,  Etym.  Wb. 


100  Thurnwald. 

hier  dieselbe  Erscheinung  wie  in  den  Fällen  rü  und  mägendoh: 
die  Anwendung  des  gleichen  Wortes  von  Eltern  und  Kind  auf 
denselben  Verwandten  im  anderen  Klan.  Die  Bedeutung  der 
Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Altersschicht  tritt  zurück 
gegenüber  der  Tatsache,  daß  es  Leute  aus  einem  anderen 
Klan  sind.  Dieses  Moment  ist  älteren  erwachsenen 
Personen  gegenüber  von  Bedeutung.  Kindern  gegen- 
über verhält  es  sich  umgekehrt.  Denn  diese  werden  unter- 
schiedslos als  „Sohn"  und  „Tochter"  angeredet.  In  den  an- 
geführten Fällen  überwiegt  also  das  sog.  „exogame  Prinzip" 
gegenüber  der  Altersklasse. 

Die  drei  Ausdrücke  eiama(h)  unter  Frauen,  mägendoh  haupt- 
sächlich von  Männern  zu  Frauen,  und  Mdi  von  Frauen  gegen 
Männer,  bezeichnen  Beziehungen  unter  Angehörigen  verschie- 
dener Klans,  die  durch  Heirat,  also  durch  Frauen  miteinander 
verwandt  geworden  sind.  Die  Schwäger  haben  besondere  Aus- 
drücke für  einander  und  sie  unterscheiden  sich  in  ihrer  Genera- 
tion wieder,  so  wie  Geschwister  untereinander,  nach  ihrem  rela- 
tiven Lebensalter.  Für  das  Verhalten  der  Frauen  aber  ist  die 
Heirat,  der  Uebertritt  von  einem  Klan  in  den  anderen  und 
die  dadurch  entstehenden  Beziehungen  wichtiger  als  Lebensalter 
und  Altersschicht.  Alle  die  angeführten  Fälle,  in  denen  die 
Klanangehörigkeit  wichtiger  als  die  Generation  wird,  betreffen 
Verwandtschaftsbeziehungen  unter,  zu  und  von  Frauen. 

Ein  ähnliches  Ueberschreiten  der  Generationsschranke 
liegt  auch  in  der  reziproken  Benennung  von  ändu  zwischen 
dem  Vater  des  Stiefvaters  eines  Geistkinds  und  dem  erst- 
geborenen Stiefsohn  des  Sohnes  eines  alten  Mannes.  Da 
diese  Beziehung  auch  mit  mundüonab  wiedergegeben  werden 
kann,  so  ersieht  man  daraus,  daß  das  ändu- Verhältnis  wie  eine 
Art  wtmcZw-Beziehung  aufgefaßt  wird,  gleichsam  als  gehörten 
die  Vertreter  verschiedener  Altersstufen  verschiedenen  Sippen 
an.  Die  sexuelle  Beziehung,  auf  die  dabei  angespielt  wird, 
liegt  darin,  daß  der  Junge  durch  die  Sippenfreundin  des  Alten 
in    das    sexuelle    Leben  eingeführt   wird.     Diese    Beziehungen 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  101 

stellt  die  beiden  Männer,  den  jungen  und  den  alten,  auf  eine 
Gleichheitsstufe,  von  der  aus  die  Verschiedenheit  der  Genera- 
tionen, denen  sie  angehören,  in  den  Hintergrund  tritt. 

12.  Blut  und  Heirat. 

Daß  der  Begriff  der  Verwandtschaft  bei  Naturvölkern 
nicht  Blutsverwandtschaft  durch  Abstammung  bedeutet *),  zeigt 
das  Bänaro-Sjstem,  bei  dem  z.  B.  die  Personen,  die  wir  als 
„ Enkel"  bezeichnen  würden,  keineswegs  durch  Blutsbande  von 
ihren  Großeltern  abstammen  müssen.  Wenn  also  —  wie  viel- 
fach im  Anschluß  an  Morgan  —  angenommen  wird,  daß  bei 
Naturvölkern  mit  einem  klassifikatorischen  System  von  Ver- 
wandtschaftsnamen die  Beziehungen  nur  auf  Banden  des  Bluts 
beruhen,  so  ist  das  unzutreffend.  Vielmehr  liegen  die  Dinge 
so,  daß  die  Blutsverwandtschaft  als  Grundlage  gebraucht  wird, 
wonach  man  andere  ähnliche  Beziehungen  konstruiert.  Ein 
Verfahren  nach  Analogie  der  Abstammung,  wie  es  auch  sonst 
geübt  wird 2).  Wenn  in  den  Klanverbänden  alle  Mitglieder 
untereinander  „verwandt"  sind,  so  muß  man  den  Begriff  der 
Verwandtschaft  hier  anders  auffassen,  als  es  bei  uns  geschieht. 
Wir  heben  die  Verwandtschaft  aus  anderen  Beziehungen  heraus 
als  Bande  des  Bluts.  Bei  den  Naturvölkern  werden  alle  freund- 
schaftlichen Beziehungen  unter  den  Menschen  nach  dem  Muster 
von  Blutbeziehungen  aufgefaßt.  „Verwandt"  heißt  also  das  Ge- 
fühl, in  sozialer  Beziehung  zueinander  zu  stehen.  Diese  soziale 
Beziehung  wird  aber  oft  vermittelt  durch  Dritte,  mit  denen 
nur  der  eine  oder  der  andere  durch  Blutsbande  verbunden  ist. 

So  wie  der  Begriff  der  Verwandtschaft  also  eine  von  der 
bei  uns  landläufigen  Färbung  verschiedene  Auffassung  erfordert, 

*)  Vgl.  die  Erörterung  von  B.  Malinowski  zu  dieser  Frage  in 
„The  Family  among  the  Australian  Aborigines",  London  1913,  S.  168  ff., 
bes.  S.  171. 

2)  Z.  B.  beim  Totemismus,  vgl.  meinen  gleichzeitig  im  „Anthro- 
pos"  erscheinenden  Aufsatz  „Psychologie  des  Totemismus". 


102  Thurnwald. 

so  ist  es  auch  mit  der  Ehe.  Das  Hereintragen  unserer  Be- 
griffe liegt  an  der  Wurzel  der  oft  so  widersprechenden  Be- 
richte verschiedener  Reisender  von  denselben  Einrichtungen  *). 
Gerade  die  Einrichtungen  der  Banaro  geben  Anlaß  zur  Ueber- 
legung,  wie  unser  Begriff  entsprechend  erweitert  werden  muß. 
Eine  durch  die  Heirat  begründete  individuelle  Familie,  eine 
Gemeinschaft  zweier  Personen  verschiedenen  Geschlechts  mit 
ihren  Nachkommen,  ist  vorhanden.  Die  Basis  dieser  Familie 
bildet  die  physiologische  Tatsache  der  Mutterschaft  und  die 
Ausübung  des  Schutzes  eines  Mannes  über  die  Mutter  und 
deren  Kinder,  verbunden  mit  einer  gewissen  wirtschaftlichen 
Selbständigkeit  innerhalb  der  Gemeinwirtschaft  der  Sippe. 

Die  Teilnahme  der  einen  Klanhälfte  an  den  sexuellen  Er- 
lebnissen der  anderen  Hälfte  stört  die  scharfe  Abgrenzung  von 
Verwandtschaft  und  Heirat.  Indessen  werden  in  den  Verwandt- 
schaftsnamen die  Beziehungen  unter  den  Klans  im  allgemeinen 
scharf  von  denen  zwischen  den  Sippen  geschieden.  Man  sieht  also, 
daß  für  die  Bänaro-Leute  die  Beziehungen  zwischen  den  Sippen 
etwas  ganz  anderes  bedeuten  als  die  unter  den  Klans,  daß  also 
auch  der  Verheiratung  ihre  Bedeutung  zukommt. 

Nur  vereinzelt  sind  Abweichungen  von  dieser  Unterschei- 
dung bemerkbar.  So  wird  der  Ausdruck  eiaman,  der  zunächst 
von  den  gegeneinander  getauschten  Frauen  zweier  Klans  von 
einer  gegen  die  andere  gebraucht  wird,  auch  von  einer  alten 
Frau,  <pA2 — (wAj),,  gegen  die  Stieftochter  ihres  Sohnes  gebraucht, 
wovon  S.  82  u.  98  die  Rede  war.  Diese  letztere  Benennung 
bezieht  sich  auf  die  Tochter  einer  Frau  aus  einem  anderen 
Klan  und  eines  Mannes  aus  einer  anderen  Sippe.  Was  ist  nun 
ausschlaggebend?  Die  Abstammung  von  einem  sippenfremden 
Vater  oder  sind  es  die  eigentümlichen  Beziehungen,  die  unter 
der  Gruppe  der  Großeltern  und  Enkel  in  Betracht  kommen? 
Es  scheint  das  letztere. 

Die  Bezeichnung  für  den  Vater  des  Vaters,  itjöih,  der  also 


l)  Vgl.  Malin  ow  ski,  S.  175  ff.,  bes.  auch  S.  187. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  103 

dem  eigenen  Klan  angehört,  wird  auch  für  den  Vater  der 
Mutter  gebraucht,  wenn  das  erstgeborene  Kind  männlich  ist. 
Sie  wird  dann  also  für  das  Mitglied  eines  fremden  Klans  ver- 
wendet. Was  kann  der  Sinn  davon  sein?  Vielleicht  soll  dem 
Fremden  der  Titel  eines  Vaters  damit  verliehen  werden,  indem 
man  den  neugeborenen  Jungen  als  einen  künftigen  Vater  im 
Klan  betrachtet.  Daß  der  Fremde  eigentlich  Vater  der  Mutter 
des  Jungen  ist,  nicht  des  Jungen  selbst,  wäre  außer  acht  ge- 
lassen. Denn  der  wirkliche  Vater  ist  der  Einweiher,  der  der- 
selben Altersklasse  wie  der  fremde  Vater  angehört.  Es  ist 
charakteristisch,  daß  auch  der  Einweiher  der  anderen  Klan- 
hälfte vom  Kinde  itjöih  genannt  wird.  Diese  Bezeichnung  wird 
nun  auf  den  Vater  der  Frau  übertragen,  wenn  das  erste  Kind 
ein  Knabe  ist.  Der  Vater  ihres  Gatten  ist  für  eine  Frau  gleich- 
falls itjöih,  also  handelt  es  sich  bei  diesem  Ausdruck  um  den 
Vater  einer  männlichen  Person  ohne  Rücksicht  auf  Sippe  oder 
Klan.  Gerade  bei  dem  Namen  itjöih  könnte  man  annehmen, 
daß  die  Unterscheidung  des  Bluts,  der  Abstammung,  zutage 
tritt.  Denn  während  ein  Knabe  seines  Vaters  Vater  itjöih  be- 
nennt, heißt  der  Geistsohn  den  Vater  seines  Stiefvaters  ändu 
(vgl.  S.  100).  Indessen  wird  ja  der  Geistsohn  zur  Generation 
seines  Stiefvaters  gerechnet,  also  schon  aus  diesem  Grunde  ist 
eine  andere  Bezeichnung  von  seiner  Seite  zu  erwarten. 

Aehnlich  ist  es  mit  ata  bestellt.  Auch  dabei  wird  die 
Grenze  von  Sippe  und  Klan  mißachtet,  ohne  aber  daß  dabei 
die  Abstammung  eine  Rolle  spielte.  Denn  mit  ata  wird  von 
den  Kindern  der  Sippenfreund  des  Elternpaars  bezeichnet,  der 
unter  Umständen  der  natürliche  Vater  dieser  Kinder  ist.  Doch 
wird  auf  dieses  mögliche  Blutsband  keinerlei  Gewicht  gelegt. 
Das  Geistkind  bezeichnet  mit  dem  Ausdruck  ata  seinen  Stief- 
vater. Für  den  Gatten  ist  aber  der  Einweiher  seiner  Frau  der 
ata.  Die  Frau  belegt  den  Stiefvater  des  Gatten  mit  diesem 
Wort.  Ferner  wird  diese  Bezeichnung  auf  den  Stiefbruder  des 
Vaters  angewendet,  oder  auf  den  Bruder  des  Stiefvaters  eines 
Mannes  oder  einer  Frau,  endlich  wird  noch  der  Gatte  der  Stief- 


104  Thurnwald. 

Schwester  und  der  Gatte  der  Schwester  des  Stiefvaters  darunter 
verstanden.  Wir  sehen  hier  einen  eigenartigen  Vaterbegriff, 
der  gar  nichts  mit  Abstammung  zu  tun  hat  und  sich  über  die 
Schranken  der  Sippe,  ja  auch  des  Klans  hinwegsetzt.  Es  han- 
delt sich  bei  diesem  Begriff  um  eine  Art  „entfernter  Vater". 
Man  erinnert  sich  dabei,  wie  in  der  Sprache  des  Bitchin-Eng- 
lisch  von  den  Eingeborenen  alle  diese  Ausdrücke,  wenn  man 
ihnen  nicht  genau  nachgeht,  mit  „papa"  wiedergegeben  wer- 
den. Aus  diesen  sondert  man  den  Blutsvater  oder  noch  dessen 
Bruder  als  „papa  true"  aus,  während  andere  in  weitläufigerem 
Vaterverhältnis  stehende  Personen  als  „all  the  same  papa" 
(Art  Vater)  bezeichnet  werden. 

Es  drängt  sich  hier  uns  auf,  daß  die  wirklichen  Blutsbande 
gegenüber  den  sexuellen  Beziehungen  in  den  Hintergrund  treten, 
und  gegenüber  der  Angehörigkeit  zu  einer  gewissen  Gruppe. 
Das  Bestehen  von  Abstammung  hindert  nicht  sexuelle  Be- 
ziehungen, wie  sie  z.  B.  bei  der  Einführungszeremonie  durch 
die  Frauen  ersichtlich  sind.  Es  soll  nicht  geleugnet  werden, 
daß  den  Eingeborenen  bei  der  Aufstellung  ihres  Systems  der 
Gedanke  vorgeschwebt  haben  mag,  Vermischungen  unter  zu 
nahen  Blutsangehörigen  zu  vermeiden.  Wenigstens  ist  das  auch 
mein  Eindruck  beim  Ausfragen  gewesen.  Etwas  anderes  ist, 
ob  sie  ihr  System  so  glücklich  aufgebaut  haben,  daß  dieser 
Zweck,  der  ihnen  dunkel  vorgeschwebt  haben  kann,  erreicht 
worden  ist.  Gesetze  sind  bekanntlich  oft  unzureichend  und  er- 
füllen ihren  Zweck  nicht.  Ob  man  die  Verletzung  der  ver- 
schiedenen Meidungsvorschriften  und  Heiratsgesetze  mit  „Blut- 
schande" richtig  wiedergibt,  erscheint  mir  daher  zweifelhaft. 
Nichtum  „Blutschande",  sondern  um  „Gesellschaftsschande" 
handelt  es  sich  dabei,  um  Verstöße  gegen  die  Ordnung  des 
Zusammenlebens,  bei  denen  die  eigentlichen  Gedanken  der 
Blutschande  nur  latent,  noch  nicht  bewußt  geworden  sind. 

Es  fehlen  in  den  Verwandtschaftsbezeichnungen  klar  ab- 
gegrenzte Worte  für  die  Eheleute,  Ausdrücke  nämlich,  die  nicht 
auch  noch  auf  andere  Beziehungen  Anwendung   fänden.      Das 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  105 

Wort  für  Gattin  bedeutet  eigentlich  Mutter.  Die  Bezeichnung 
mu-mbna  für  Gatte  wird  auch  noch  auf  andere  eheähnliche 
Verhältnisse  angewendet.  Was  die  Etymologie  dieses  Wortes 
anbelangt,  so  dürfte  man  wohl  nicht  fehlgreifen,  wenn  man 
das  Wort,  das  in  der  Anrede  mom  heißt,  mit  man  oder  nam 
zusammenbringt  =  „der  Andere",  „der  Fremde",  d.  h.  der  Mann 
des  anderen,  fremden  Klans  (vgl.  S.  81). 

13.  Geradlinige  und  Seitenverwandte. 

Der  Mangel  an  Unterscheidung  zwischen  geradliniger  und 
Seitenverwandtschaft  ist  als  ein  Hauptmerkmal  des  klassifika- 
torischen  Verwandtschaftssystems  bezeichnet  worden.  Es  ist 
sicher  ein  nicht  zu  unterschätzendes  Merkmal.  Für  die  Cha- 
rakteristik des  einzelnen  Systems  und  der  Systemgruppen  kommt 
es  aber  vielmehr  darauf  an,  in  welcher  Weise  die  Vermischung 
der  geradlinigen  und  der  Seitenverwandten  durchgeführt  ist. 

Auch  im  Bänaro-Sy stein  finden  wir  im  allgemeinen  keine 
scharfe  Grenze  zwischen  geradlinigen  und  Seitenverwandten. 
Zweifellos  ist  diese  Verwischung  der  Unterscheidung  bedingt 
durch  die  Auffassung  aller  Gesellschaftsbande,  nicht  nach 
individuellen  Beziehungen,  sondern  nach  Komplexen  von 
Individuen,  nach  Gruppen  und  Teilgruppen.  Nicht  das 
exogame  Prinzip  an  sich  bedingte  das,  sondern  die  Auffassung 
von  der  Gesellschaft.  Doch  nicht  in  jenem  Sinne,  als  wäre 
das  Individuum  dabei  ganz  ausgeschaltet.  Die  zusammen- 
gehörigen Individuen,  die  in  bestimmte  Beziehung  zu  einander 
stehen,  werden  mit  gleichen  Ausdrücken  bedacht.  Und  auf 
ähnliche  Verwandtschaftsverhältnisse  werden  Ausdrücke  an- 
gewendet, die  von  analogen  Lebensbeziehungen  hergenom- 
men sind. 

So  ist  es  naheliegend,  daß  z.  B.  der  Ausdruck  für  Mutter 
auch  auf  die  Schwester  der  Mutter,  des  Vaters  Schwester  und 
des  Vatersbruders  Gattin  sowie  auf  die  ältere  Mitgattin  an- 
gewendet wird,  die  sich  alle  am  Stillen  des  Kindes  beteiligen. 


106  Thurnwald. 

Die  ähnlichen  Lebensbeziehungen  sind  stärker  als  seine  abstrakte 
Berechnung  nach  Abstammung  und  Verwandtschaftsgraden.  Die 
Naturvölker  sind  nicht  Theoretiker,  sondern  Praktiker.  Als 
Vater  wird  außer  dem  Beschützer  der  Mutter  auch  noch  deren 
subsidiärer  Beschützer,  der  Bruder  des  Vaters,  betrachtet,  so 
wie  die  Gruppe  von  Männern,  die  mit  dem  Vater  nahe  ver- 
schwägert sind.  Auch  der  Schwagerbegriff  wird  auf  die  Brüder 
des  Schwagers  ausgedehnt.  Aehnlich  ist  es  mit  dem  oben  er- 
örterten tdta,  Schwiegervater.  Dasselbe  sahen  wir  auch  bei 
der  Gruppe  von  Verwandten,  die  unter  den  Begriff  Stiefvater, 
ata,  fielen.  Als  müeJca  werden  nicht  allein  nur  die  richtigen 
Schwiegersöhne  selbst,  sondern  auch  deren  Brüder  bezeichnet. 
Küdi  ist  nicht  nur  der  im  Frauentausch  verheiratete  Bruder, 
sondern  auch  der  Bruder  des  Gatten  und  der  Mutterbruder. 
Die  Mutter  der  Mutter  ist  amo ,  aber  so  wird  auch  die 
ältere  Gattin  der  Mutter  benannt.  Mägendoh  ist  die  ausge- 
tauschte Schwester  und  die  Gattin  des  Bruders  eines  Mannes, 
wie  auch  die  Gattin  des  Bruders  der  Mutter,  endlich  auch  die 
Geisttochter  der  Schwester  des  Gatten. 

Alle  diese  Beispiele  zeigen,  daß  die  Verwandtschaftsnamen 
gewisse  durch  die  Verhaltungs weise  namentlich  in  sexueller  und 
zeremonieller  Hinsicht  bedingte  Beziehungen  im  Auge  haben. 
Alle  Personen,  die  unter  gleiche  Verhaltungsweise  fallen,  wer- 
den unter  einem  Namen  zusammengefaßt.  Das  ist  ganz  be- 
sonders bei  Seitenverwandten  der  Hauptpersonen,  zu  denen  die 
wichtigsten  Beziehungen  bestehen,  der  Fall.  Es  kommt  dabei 
nicht  in  erster  Linie  auf  die  Blutsbande  und  die  Nähe  der 
Verwandtschaft,  sondern  auf  ähnliche  gesellschaftliche 
Stellung  an.  Den  Einrichtungen  selbst  liegen  allerdings 
theoretisch  Blutsbande  zugrunde,  ohne  aber  im  System  durch- 
aus erfolgreich  zur  Geltung  gebracht  zu  werden. 

14.  Geschlecht  des  angeredeten  Verwandten. 

Bei  der  Bedeutung,  die  den  sexuellen  Beziehungen  zu- 
kommt, ist  das  Geschlecht  der  Verwandten  wichtig.    Trotzdem 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  107 

finden  wir  keine  einheitliche  Linie.  Bei  einigen  Namen  wie 
Jcudi  wird  ein  Mann  von  Frauen,  bei  mdgendon  eine  Frau  von 
Männern,  angeredet.  Andere  Ausdrücke  werden  innerhalb  des- 
selben Geschlechts  ausgetauscht,  wie  mundü,  ändn  unter  Männern, 
munäma,  mdma  unter  Frauen.  Wir  begegneten  aber  Bezeich- 
nungen, die  keinen  Unterschied  des  Geschlechts  machten,  wie 
mäiepui  =  Schwiegereltern  und!  mo-ünia,  Tochterkinder.  Aehn- 
lich  ist  es  bei  der  Anrede  unter  Geschwistern,  die  nur  die 
Unterschiede  des  Lebensalters  kennen.  Wenn  zur  Bestimmung 
die  Ausdrücke  „männlich"  und  „weiblich"  in  solchen  Fällen 
beigefügt  werden,  so  sind  das  späte  Zusätze,  die  darauf  hin- 
weisen, daß  man  in  diesen  Fällen  dem  Geschlecht  ursprünglich 
keine  Bedeutung  beigemessen  hat.  Es  handelt  sich  dann  immer 
um  solche  Personen,  die  in  dem  ganzen  System  sexuell  keine 
Rolle  spielen,  um  alte  Leute  fremder  Klans  oder  unreife  Kinder. 

15.  Geschlecht  des  Sprechers. 

Da  ich  leider  nicht  in  der  Lage  war,  Verwandtschafts- 
bezeichnungen auch  von  weiblicher  Seite  unmittelbar  aufzu- 
nehmen, ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  nach  dieser  Richtung 
hin  Lücken  bestehen. 

Aus  den  im  letzten  Kapitel  angeführten  Beispielen  war  zu 
ersehen,  daß  nicht  allein  das  Geschlecht  der  angeredeten,  son- 
dern auch  der  sprechenden  Person  für  den  Begriff  der  Ver- 
wandtschaftsbezeichnung von  Bedeutung  ist.  Ein  Mann  nennt 
seinen  Schwiegervater  tata,  eine  Frau  itj'oin.  Die  Schwieger- 
mutter wird  von  Seite  eines  Mannes  niginik,  von  Seiten  einer 
Fran  main  angeredet.  Ein  Knabe  heißt  seinen  Mutterbruder 
api,  ein  Mädchen  kudi.  Die  Mutter  des  Vaters  wird  von  einem 
Mädchen  mit  main,  von  einem  Knaben  mit  mäiohab  bezeichnet. 
Auch  an  die  Ausdrücke,  mit  denen  sich  Großeltern  und  Enkel 
benennen,  ist  zu  erinnern.  Der  Geistvater  wird  von  seinem 
männlichen  Kind  mit  itj'oin,  von  der  Geisttochter  aber  mömonab 
angeredet.     Für  die  Geschlechtsbeziehungen,    die   zur   Bestim- 


108  Thurnwald. 

mung  des  weiblichen  Geschlechts  den  Verwandtschaftsnamen 
hinzugefügt  werden,  kommt  es  auch  auf  das  Geschlecht  des 
Sprechenden  an.  Ein  Mann  nennt  „seine  weibliche  Verwandte" 
wenigen,  eine  Frau  „ihre  weibliche  Verwandte"  menägi. 

16.  Geschlecht  des  vermittelnden  Verwandten. 

Auch  das  Geschlecht  eines  Dritten,  der  die  Brücke  der 
Verwandtschaft  zwischen  zwei  Personen  darstellt,  ist  nicht  ohne 
Bedeutung  für  die  Prägung  der  Verwandtschaftsnamen. 

Mu-täta  bezeichnet  die  Beziehung  eines  Mannes  zu  einem 
anderen  durch  eine  Frau.  Im  Falle  des  Ausdrucks  küdi  wird 
die  Verwandtschaft  einer  Frau  zu  einem  Mann  durch  eine  Frau 
übertragen.  Auch  für  die  Schwiegermutter  eines  Mannes, 
meniginik,  vermittelt  eine  Frau  die  Beziehungen  eines  Mannes 
zu  einer  Frau.  Bei  anderen  Ausdrücken  stellt  der  Mann  das 
Bindeglied  dar.  Mu-main  bezeichnet  die  Beziehung  einer 
älteren  Frau  zu  einer  anderen  Frau  durch  einen  Mann.  So 
ist  es  auch  bei  meiama,  aber  beschränkt  innerhalb  derselben 
Altersklasse.  Auch  im  Falle  von  mumaha  tritt  ein  Mann  als 
Vermittler  unter  Frauen  auf,  doch  unter  besonderen  Umständen. 
Für  mungbnt,  Schwiegertochter,  stellt  ein  Mann  ebenfalls  die 
Beziehungen  her,  gleicherweise  bei  mägendon> 

Einen  besonderen  Fall  bietet  die  Unterscheidung  zwischen 
rü  und  itjbin.  Eigentlich  handelt  es  sich  um  das  Geschlecht 
des  Sprechers.  Da  aber  auch  von  anderen  im  Ausdruck  unter- 
schieden wird,  bildet  das  Geschlecht  des  Kindes  den  entschei- 
denden Faktor,  ohne  daß  man  sagen  könnte,  daß  es  die  Ver- 
wandtschaft seiner  Mutter  zu  deren  Vater  vermittelte. 

17.  Unterschied  des  Lebensalters  in  der  Cenerations- 

schicht. 

Die  Beachtung,  die  dem  verhältnismäßigen  Lebensalter  bei- 
gemessen wird,  gilt  als  charakteristisch  für  klassifikatorische 
Verwandtschaftssysteme.    Wir  finden  diese  Unterscheidung  sehr 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  109 

verbreitet  bei  Naturvölkern,  aber  auch  noch  bei  Kulturvölkern1). 
Den  Anlaß,  nach  dem  Lebensalter,  namentlich  unter  Brüdern 
und  Vettern,  zu  unterscheiden,  bietet  einerseits  wohl  das  Fest- 
halten der  Reihenfolge,  in  der  die  Kinder  zu  den  Jünglings- 
weihen zugelassen  werden,  andererseits  auch  eine  gewisse 
Erziehungsgewalt,  die  die  älteren  Kinder  gegenüber  den 
jüngeren  ausüben. 

Ein  geringer  Altersunterschied  wird  auch  unter  Kindern 
viel  stärker  empfunden  als  unter  Erwachsenen.  Er  tritt  als 
allgemeine  größere  geistige  und  körperliche  Reife  im  gegen- 
seitigen Verhalten  der  Kinder  zueinander  in  Erscheinung. 

Das  relative  Lebensalter  bildet   im   Bänaro-  System    unter 


*)  Außer  in  südslavischen  Sprachen,  wie  im  Bulgarischen,  gibt  es 
auch  noch  Reste  in  den  romanischen  Sprachen,  so  in  sizilischen  Dia- 
lekten. In  letzteren  wird  die  Bezeichnung  für  den  älteren  Bruder  und 
die  ältere  Schwester  in  Anlehnung  an  die  Ausdrücke  für  Vater  und  Mutter 
gebildet:  pap'cidu  =  fratello  maggiore,  manfcida  =  sorella  maggiore  (Ernst 
Tappolet,  Die  romanischen  Verwandtschaftsnamen,  Diss.  Zürich  1895, 
S.  58,  59).  Auch  in  deutschen  Dialekten  finden  sich  Spuren,  so  in  der 
hohenloheschen  Mundart  (Graußer,  Graußi)  und  in  Zug  {der  Groß,  die 
Große),  —  vgl.  Schoof  a.  a.  0.,  S.  222,  Anm.  1;  Bas  bedeutet  die  ältere 
weibliche  Verwandte,  außer  Kusine  daher  auch  Tante,  Muhme  die  jüngere 
weibliche  Verwandte,  in  den  verschiedenen  Dialekten,  —  Schoof,  S.  251. 
Bemerkenswert  ist  übrigens  auch  der  Hinweis,  daß  „man  wohl  schließen 
darf,  daß  Vettern  und  Kusinen  in  der  (germanischen)  Urzeit  sich  als 
Brüder  und  Schwestern  bezeichnet  haben",  Schoof,  S.  251  und  Del- 
brück, Die  Indogermanischen  Verwandtschaftsnamen,  Abh.  d.  phil.-hist. 
kl.  sächs.  Ges.  d.  Wiss.  11,  Nr.  5,  S.  251,  Leipzig  1889. 

Im  Serbischen  entspricht  der  Ausdruck  lelja  für  „ältere  Schwester* 
dem  Wort  für  Tante,  ähnlich  wie  in  bas  (Delbrück,  S.  465);  der  bul- 
garische Ausdruck  für  „ältere  Schwester"  ist  dedja  (neben  kaka)  und 
hängt  mit  der  Bezeichnung  für  „alte  Frau"  zusammen.  Das  albanische 
motre  =  Schwester  leitet  Delbrück  von  einem  Wort  für  „ältere  Schwester" 
ab,  das  mit  dem  Ausdruck  für  Mutter  zusammenhängt. 

Erwähnenswert  ist  der  Vorrang  des  älteren  Bruders  in  den  alt- 
indischen Sitten  (Delbrück,  S.  578).  Die  Bezeichnung  „Bruder"  wird 
übrigens  im  Sanskrit  auch  für  „den  Befreundeten  und  Wesensähnlichen" 
angewendet  (Delbrück,  S.  562). 


HO  Thurnwald. 

Brüdern  und  Schwestern,  unter  Vettern  und  Basen  und  unter 
den  Schwägern  ein  Unterscheidungsmerkmal.  Hier  tritt  es  aus- 
gedehnter als  in  anderen  Verwandtschaftssystemen  hervor.  Der 
Grund  mag  in  der  besonderen  Bedeutung  liegen,  die  dem 
Lebensalter  in  bezug  auf  das  Einrücken  in  die  verschiedenen 
sexuellen  Rechte  zufällt. 

Der  Ausdruck  äitji  für  den  älteren  Bruder  kann  mit 
itjoin  =  „väterlicher  Vater",  älterer  männlicher  Verwandter  in 
Verbindung  gebracht  werden.  Beide  Worte  hängen  wohl  mit 
aia  =  „alt"   zusammen. 

Von  der  Klassifizierung  nach  dem  relativen  Lebensalter 
sind  die  Geistkinder  ausgeschlossen.  Bezeichnend  ist  die  Stel- 
lung des  Geistkindes  als  Schwager.  Es  wird  mu-op  genannt, 
während  der  sonst  ältere  Schwager  ma-aharo,  der  jüngere 
Schwager  ma-taini  heißt. 

Die  Gattinnen  der  Schwäger  werden  entsprechend  z.  B.  als 
ma-äharo-menigen  =  „sein  weiblicher  älterer  (nicht  erstge- 
borener) Schwager"  oder  matäini-menägi  =  „ihr  weiblicher 
jüngerer  Schwager"  bezeichnet x).  Gehören  sie  aber  derselben 
Weihestufe  an,  so  nennen    die  Schwägerinnen  einander  eiama. 

18.  Zusammenfassung. 

Die  Analyse  der  vorliegenden  Verwandtschaftsnamen  nach 
einer  Systematik  der  Merkmale  hat  gezeigt,  daß  die  Ausdrücke 
in  mannigfaltiger  Weise  beeinflußt  werden.  Aber  kein  einzelnes 
Merkmal  greift  bestimmend  durch.  Hervorgetreten  sind  indessen 
die  sozialen  Beziehungen,  in  denen  eine  Person  zu  einer  anderen 
steht.  Diese  zeigten  sich  im  Bänaro- System  von  überwiegen- 
der   Bedeutung.      Nach    ihnen    werden    die    in    verschiedenen 


*)  Im  allgemeinen  werden  die  Unterscheidungen  nach  dem  Alters- 
rang ja  selten  so  weit  getrieben.  Ein  Beispiel,  bei  denen  ältere  und 
jüngere  Schwestern  der  Mutter  unterschieden  werden,  bieten  die  Fanti 
an  der  Westküste  Afrikas.  Arthur  Ffoulkes,  The  Fanti  Family-System. 
Journ.  Afric.  Soc.  7,  1907—08,  S.  405. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  Hl 

Bluts-  und  Altersverhältnissen  zueinander   stehenden  Personen 
gruppiert. 

Im  folgenden  soll  die  Deutung  des  Verwandtschafts- 
systems und  der  gesellschaftlichen  Einrichtungen  der  Bänaro 
erörtert  werden. 


III.  Teil. 
Deutungen  und  Zusammenhänge. 


A.  Allgemeine  Bedeutung  der  Verwandtschaftsnamen. 

1.  Die  soziale  Seite. 

Den  Verwandtschaftsnamen  kommt  bei  primitiven  Völkern 
eine  ganz  andere  Bedeutung  zu  als  bei  uns.  Man  könnte  sie 
vielleicht  mit  den  Titeln  vergleichen,  mit  denen  die  Ange- 
hörigen eines  Hofstaats  ausgezeichnet  sind,  oder  mit  denen  die 
Bewohner  einer  kleinen  Beamtenstadt  sich  erfreuen.  Wer  nicht 
tituliert  ist,  gehört  nicht  zur  „Gesellschaft",  er  ist  ein  Aus- 
wärtiger, ein  Fremder,  ein  Feind.  Die  Kenntnis  der  ver- 
wandtschaftlichen Beziehungen  bildet  bei  den  Primitiven  den 
Paß,  mit  dem  sich  einer  dem  anderen,  wo  er  ihm  begegnet, 
sei  es  im  Urwald  oder  auf  dem  Fluß,  legitimiert.  Da  wird 
festgestellt,  ob  alte  Schulden  zu  rächen  sind  oder  freundschaft- 
liche Bande  durch  gemeinsame  Ahnen  oder  durch  Frauentausch 
bestehen.  Einen  Kompaß  für  die  soziale  und  politische  Orien- 
tierung gibt  die  Verwandtschaft  an  die  Hand.  Aber  nicht 
nur  nach  Freund  und  Feind  scheidet  sie  die  Menschen,  auch 
untereinander  legt  sie  das  Verhalten  der  durch  verwandtschaft- 
lich soziale  Bande  verknüpften  Personen  fest.  Das  trifft  so- 
wohl für  den  täglichen  Verkehr  wie  für  bestimmte  Gelegen- 
heiten zu,  insbesondere  für  die  Exekution  der  Blutrache,  aber 
auch  für  das  zeremonielle  Verhalten  bei  Festen.  Das  Ver- 
wandtschaftssystem  enthüllt    uns    die   innere    soziale   Struktur 


112  Thurnwald. 

einer  Gruppe.  Diese  innere  Struktur  hat  man  bisher  vielfach 
übersehen  und  primitive  Gruppen  als  amorph  betrachtet.  Man 
vergaß ,  daß  das  zeremonielle  Verhalten  bei  Festen ,  bei  den 
Initiationsfeiern,  die  verschiedenen  Riten,  das  Bestehen  einer 
Wirtschaftsordnung  usw.,  dahin  weisen,  daß  solche  Gruppen 
nicht  unorganisierte  Horden  sein  können,  sondern  eine  gewisse 
innere  Ordnung  besitzen  müssen. 

Man  hat  in  Deutschland  während  der  letzten  Jahrzehnte 
die  soziale  Seite  des  Lebens  der  Naturvölker  gegenüber  der 
materiellen  vernachlässigt.  Das  hängt  damit  zusammen,  daß 
die  Völkerforschung  —  wie  auch  heute  noch  —  von  den  über- 
dies oft  durch  Verwaltungsbeamte,  aber  nicht  durch  Ethnologen 
überwachten  Museen  abhängig  war,  auf  den  Universitäten  aber 
keine  selbständige,  von  den  Museen  unbeeinflußte  Vertretung 
besaß.  Nur  der  Jurist  Kohl  er1)  und  der  Sozialist  Cunow*) 
konnten  andere  Wege  einschlagen.  Von  den  älteren  wären 
Große3)  und  Schurtz4)  zu  nennen.  Noch  weiter  zurück 
Post5)  und  Peschel6).  Vierkandt7)  aber,  der  vom  philo- 
sophisch-psychologischen Standpunkt  die  sozialen  Prozesse  und 


x)  Josef  Kohler,  Zur  Urgeschichte  der  Ehe  etc.  1897  und  in  der 
Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtsw.  in  vielen  Aufsätzen  seitdem. 

2)  Heinr.  Cunow,  Zur  Urgeschichte  der  Ehe  und  Familie,  Er- 
gänzungshefte zur  „Neuen  Zeit"  Nr.  14,  1912. 

3)  Ernst  Große,  Die  Formen  der  Familie  und  die  Formen  der 
Wirtschaft,  1896. 

4)  Heinrich  Schurtz,  Altersklassen  und  Männerbünde.  Eine 
Darstellung  der  Grundformen  der  Gesellschaft,  1902. 

5)  A.H.Post,  Die  Geschlechtsgenossenschaft  der  Urzeit  und  die 
Entstehung  der  Ehe  1875. 

6J  Oskar  Peschel,  Völkerkunde,  6.  Aufl.,  bearb.  von  A.  Kirch- 
hoff 1885,  S.  233  ff. 

7)  Sowohl  in  „Naturvölker  und  Kulturvölker"  1896  wie  in  „Die 
Stetigkeit  im  Kulturwandel"  1908.  Vgl.  auch  „Das  Problem  der  Fami- 
lien- und  Stammesorganisation  der  Kulturvölker"  in  der  Zeitschr.  f. 
Sozialwissenschaft  11,  1908,  S.  73  und  den  „ Literatur bericht  zur  Kultur- 
und  Gesellschaftslehre  für  die  Jahre  1907  und  1908"  im  Archiv  für  die 
ges.  Psychologie,  17,  1910,  S.  57  ff. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  113 

Erscheinungen  betrachtet,  hat  sich  gerade  mit  der  morpho- 
logischen Seite  der  sozialen  Gebilde  und  ihrer  Lebensprozesse 
weniger  beschäftigt.  Müller-Lyer1),  Simmel2)  und  andere 
Soziologen  haben  sich  aber  von  der  ethnographischen  Fach- 
literatur etwas  fern  gehalten  und  nur  nach  der  einen  oder 
anderen  Erscheinung  einmal  gegriffen.  Mit  gründlichen  völker- 
kundlichen Kenntnissen  trat  dagegen  der  Holländer  S.R.  Stein- 
metz3) an  die  sozialen  Probleme  heran.  Von  ethnographi- 
scher Seite  her  haben  F.  Gräbner4)  und  P.  W.Schmidt5) 
den  Verwandtschaftsordnungen  wohl  Aufmerksamkeit  zuge- 
wendet, aber  wesentlich  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Zu- 
sammenhänge und  Klassifizierung  von  Kulturen.  In  der  englisch- 
amerikanischen Literatur  ist  eine  viel  glücklichere  Verbindung 
der  ethnologischen  mit  der  soziologischen  Forschung  zustande 
gekommen.  Das  hängt  teils  mit  der  stärkeren  Vertretung  der 
Völkerforschung  an  den  Universitäten  Amerikas,  teils  mit  dem 
größeren  Verständnis  für  die  soziale  Forschung  von  seiten  der 
Museen  zusammen. 

Der  erste  Entdecker  der  Bedeutung  von  Verwandtschafts- 
namen für  die  Erforschung  primitiver  sozialer  Zustände  war 
der  Amerikaner  L.  Morgan6)  und  fast  gleichzeitig  J.  F.  Mac 
Lennan7).  Die  Beschäftigung  mit  der  soziologischen  Be- 
deutung der  Verwandtschaftsnamen  hat  in  Amerika  und  Eng- 


*)  Phasen  der  Kultur  und  Richtungslinien  des  Fortschritts  1908. 

2)  Soziologie  1908. 

3)  Zeitschr.  f.  Sozialwissenschaft  11,  1899:  Die  neueren  Forschungen 
zur  Geschichte  der  menschlichen  Familie. 

4)  Wanderung  und  Entstehung  sozialer  Systeme  in  Australien, 
Globus,  90,  1906,  S.  181,  207,  220,  237  ff.,  und  Die  sozialen  Systeme  der 
Südsee,  Zeitschr.  f.  Sozial  Wissenschaft  11,  1908,  S.  663,  748  ff. 

5)  Die  soziologische  und  religiös-ethische  Gruppierung  der  austra- 
lischen Stämme,  Zeitschr.  f.  Ethnologie  41,  1909,  S.  328  ff. 

6)  Systems  of  Consanguinity  and  Affinty  of  the  Human  Family, 
Smithsonian  Institution,  Contributions  to  Knowledge,  Bd.  17,  1871. 

7)  Primitive  Marriage  1865,  erweitert  zu  Studies  in  Ancient  Hi- 
story  1876. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  8 


114  Thurnwald. 

land  seitdem  nicht  aufgehört,  die  Aufmerksamkeit  der  Fach- 
kreise zu  fesseln.  Dadurch  ist  eine  umfangreiche,  mit  viel 
Daten  ausgestattete  Literatur  entstanden,  die  in  Deutschland, 
außer  von  Seiten  ^der  zwei  oben  genannten  Persönlichkeiten 
(Kohler  und  Cunow),  kaum  Beachtung  fand.  Neben  vielen 
Arbeiten,  namentlich  von  Frazer,  tritt  das  Buch  vonN.  W.Tho- 
mas „Kinship  Organization  and  Group  Marriage",  1906,  und 
ein  Vortrag  von  Andrew  Lang  „The  Origin  of  Terms  of 
Human  Relationship * *)  hervor.  Als  derjenige,  der  in  letzter 
Zeit  das  Studium  der  Verwandtschaftsnamen  in  exakter  Weise 
auszubauen  bemüht  war,  ist  W.  H.  R.  Rivers2)  zu  nennen. 
Rivers  sieht  in  den  Verwandtschaftsnamen  den  genauen  Nieder- 
schlag der  sozialen  Gestaltung  einer  primitiven  Gesellschaft. 
Einen  kritischen  Standpunkt  so  weitgehenden  Ableitungen 
gegenüber  hat,  ziemlich  im  Sinne  von  A.  Lang,  der  Amerikaner 
A.  L.  Kroeber  (San  Franzisko)  in  seinem  Aufsatz  „Classi- 
ficatory  Systems  of  Relationship"3)  eingenommen  und  die 
sprachlichen  und  psychologischen  Komplikationen  betont,  die 
bei  der  Bildung  von  Verwandtschaftsnamen  noch  in  Betracht 
zu  ziehen  sind.  R.  H.  Lowie4)  macht  ferner  noch  das  Mo- 
ment der  Uebertragung  von  Verwandtschaftsnamen  von  einem 
Volk  zu  einem  anderen  geltend. 

Wir  wollen  nun  der  Bedeutung  der  Verwandtschaftsnamen 
zunächst  von  der  sozialen  Seite  aus  nähertreten.  Aus  der  Be- 
trachtung der  Verwandtschaftsnamen ,  wie  wir  sie  oben  an- 
gestellt hatten,  ist  hervorgegangen,  daß  bei  den  Banaro  die 
heranwachsende  Jugend  hauptsächlich  nach  ihrem  relativen 
Lebensalter   unterschieden   wird,    dann   erst   nach   ihrem    Ge- 


a)  Proceedings  of  the  Brit.  Academy,  vol.  3,  1907,  1908. 

2)  Kinship  and  Social  Organization  1914,  sowie  seine  Aufsätze 
über  Kinship  in  Hastings  Encyclopaedia,  vor  allem  aber  sein  großes 
Werk :  History  of  Melanesian  Society,  Cambridge  1914. 

3)  Journal  R.  Anthrop.  Inst.  39,  1909,  S.  77  ff. 

4)  Exogamy  and  the  Classificatory  Systems  of  Relationship,  im 
American  Anthropologist  17,  1915,  S.  223  ff. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  115 

schlecht.  Bei  den  Erwachsenen  hat  sich  aber  herausgestellt, 
daß  es  anders  ist.  Hier  tritt  die  Geschlechtlichkeit  entscheidend 
hervor,  und  zwar  ist  das  Verhalten  in  sexuellen  Dingen  für 
die  Festlegung  der  Beziehung  zwischen  zwei  Personen  aus- 
schlaggebend. Sei  es,  daß  es  sich  um  die  Zulassung  oder  das 
Verbot  sexuellen  Verkehrs  unter  ihnen  oder  mit  einer  be- 
stimmten dritten  Person  handelt.  Dementsprechend  findet  die 
Einordnung  unter  eine  mit  einem  bestimmten  Namen  belegte 
Verwandtschaftsgruppe  statt.  Dieses  Verhalten  ist  weiter  noch 
verbunden  mit  gewissen  Zeremonien  und  Riten. 

Innerhalb  der  ganzen  Sippe  bleiben  aber  stets  Sonder- 
gruppen bestehen,  die  durch  die  biologischen  Faktoren  des 
Alters  und  Geschlechts  gegeben  sind.  Wenn  wir  von  Kom- 
plikationen, die  durch  die  Beziehungen  mit  fremden  Klans  oder 
einer  Halbierung  des  Klans  in  zwei  Sippenhälften  absehen,  so 
werden  wir  uns  doch  nie  eine  völlig  „homogene"  Menschen- 
gruppe vorstellen  können,  die  nicht  von  selbst  den  drei  Alters - 
schichten  und  zwei  Geschlechtshälften  zerfiele.  Dadurch  allein 
sind  schon  6  Abteilungen  innerhalb  einer  homogenen  Gesell- 
schaft gegeben. 

Solche  Abteilungen  stehen  notwendigerweise  in  verschiede- 
nen Beziehungen  des  gesellschaftlichen  Verhaltens  zueinander. 
Die  eigenartige  persönliche  Beziehung  der  Angehörigen  einer 
Gruppe  zur  anderen  wird  in  den  Verwandtschaftsnamen  nieder- 
gelegt.   Vgl.  oben  S.  409  ff. 

Die  sozialen  Sondergruppen,  aus  denen  sich  eine  Sippe 
zusamensetzt,  bilden  die  Zellen  dieses  Organismus.  Die  Struk- 
tur der  Sondergruppen  ist  nach  dem  sexuell  Erlaubten  und 
Verbotenen  abgestimmt.  Wer  in  dieses  Gewebe  von  Be- 
ziehungen verkettet  ist,  die  teils  durch  Abstammung,  teils 
durch  Schwägerschaft  oder  sexuelle  Freundschaft  gesponnen 
werden,  gilt  als  verwandt.  Nach  der  Art  der  Verwandtschaft 
regelt  man  das  Verhalten  seinen  Mitmenschen  gegenüber.  Zur 
Bezeugung  der  Freundschaft  wird  ja  auch  der  Fremde,  z.  B. 
der  Weiße   und  seine  eingeborenen  Begleiter,   mit  Verwandt- 


llß  Thumwald. 

schaftsnamen  je  nach  dem  ungefähren  Alter  bedacht,  z.  B. 
als  Vater,  Bruder,  Sohn  u.  dgl.  angeredet,  wie  ich  es  oft 
erlebt  habe.  Wer  nicht  verwandt  ist  oder  als  verwandt  an- 
geredet, gewissermaßen  adoptiert  wird,  gilt  als  Feind  1). 

Die  gemeinsame  Abstammung  einer  Sondergruppe  inner- 
halb der  Sippe  hat  ihre  große  Bedeutung.  Gewisse  Alters- 
und Geschlechtsgruppen  sind  miteinander  herangewachsen,  sind 
gemeinsam  durch  gewisse  religiöse  Feste  gegangen  und  auf 
einmal  in  das  sexuelle  Leben  eingetreten.  Mit  den  übrigen 
Angehörigen  ihrer  Sippe  verbindet  sie  die  gleiche  Ernährung, 
der  gemeinsame  Schutz  und  die  Abwehr  der  Feinde  usw. 
(vgl.  S.  419).  Wer  sich  außerhalb  des  sozialen  Verbandes  stellen 
würde,  wäre  vogelfrei  und  könnte  auf  keinen  Schutz  und  Ver- 
geltung einer  Uebeltat  an  ihm  rechnen.  Er  liefe  Gefahr,  als 
„böser  Kobold*  von  seinen  eigenen  Leuten  erschlagen  zu 
werden. 

Auf  gemeinsame  Ahnen  sich  zurückzuführen,  bedeutet 
eine  Gemeinschaft  des  Lebens  und  des  Schicksals,  in  Erfahrung, 
Klima,  Freund  und  Feind.  Verwandtschaft  hat  gemeinsames 
Erbgut  an  Blut  und  Kenntnis,  an  Recht  und  Religion  der 
Nachkommenschaft  überliefert,  die  dadurch  gestaltet  und  in 
ihrer  Existenz  bedingt  wird.  In  den  Verwandtschaftsbeziehungen 
werden  die  geselligen  Zusammenhänge  den  einzelnen  Sonder- 
gruppen bewußt. 

In  den  einfachen  Gesellschaften  dienen  die  biologischen 
und  sexuellen  Grundlagen  des  Lebens  zur  Unterscheidung  und 
sozialen  Individualisierung.  In  Gesellschaften,  in  denen  Besitz 
und  Herrschaft  soziale  Stufen  besonderer  Art  geschaffen  haben, 
wie  z.  B.  auf  Hawai,  Samoa,  tritt  die  Bedeutung  der  Ver- 
wandtschaft als  Faktor  sozialer  Abhebung  zurück.  Die  Ver- 
wandtschaftsbande werden  in  den  Dienst  dieser  neuen  sozialen 
Mächte  gestellt  und  werden  nun  zur  Uebertragung  von  Besitz 


')  Dasselbe  berichtet  auch  A.R.Brown  von  den  Stämmen  West- 
australiens, J.  R.  Anthr.  Inst.  43,  1913,  S.  157. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  117 

und  Herrschaft  herangezogen  1).  Das  Erbrecht  und  der  Mit- 
genuß von  Vorteilen  daraus  wird  auf  Grund  dieser  alten  Be- 
ziehungen orientiert.  So  ergeben  sich  neue  Gesichtspunkte 
für  die  Regelung  der  verwandtschaftlichen  Verhältnisse,  und 
die  Blutsverwandtschaft  tritt  erst  später  gegenüber  den  älteren 
sozialen  Banden  stärker  in  den  Vordergrund.  Eine  Entwick- 
lung tritt  zutage,  deren  Ausläufer  wir  z.  B.  in  der  Gestaltung 
des  römischen  Familienrechts  während  des  Jahrtausends,  das 
wir  überblicken  können,  wahrnehmen 2). 

2.  Sprachliche  Beziehungen. 

Wenn  man  die  Verwandtschaftsnamen  sprachlich  klassi- 
fizieren will,  so  muß  man  ihnen  eine  Stelle  zwischen  dem 
Eigennamen  und  dem  Pronomen  zuweisen.  Sie  stellen  in  der 
Tat  induvidualisierte  Pronomina  vor,  denn  die  Verwandt- 
schaftsbezeichnungen vertreten  die  Eigennamen,  die  in  ge- 
wissen Fällen  zu  gebrauchen  sogar  verboten  ist.  Sie  sind 
aber  viel  spezieller  als  die  Pronomina,  da  sie  gewisse  Be- 
ziehungen unter  zwei  Personen  voraussetzen  und  nur  in  einem 
solchen  Fall  vertretungsweise  für  den  Eigennamen  gebraucht 
werden  können.  Sie  isolieren  die  Beziehungen  zwischen  zwei 
Personen  und  sind  daher  weniger  allgemein  als  das  Pronomen. 
In  primitiven  Sprachen  treten  besondere  sozialgruppierende 
(rechnerische)  Faktoren  beim  Gebrauch  der  Pronomina  hervor. 
Die  Inklusiv-  und  Exklusivformen  des  Melanesischen  sind 
z.  B.  durch  solche  Faktoren  bedingt:  „wir"  gleich:  „du  und 
ich",  wobei  der  Redende  und  Angeredete  in  die  Gemeinschaft 
eingeschlossen  werden,  im  Gegensatz  zu  einem  anderen  „wir", 
bei  dem  der  Angeredete  nicht  in  die  Gemeinschaft  einbezogen  wird. 

')  Vgl.  Hocart,  Fijian  Heraids  and  Envoys,  J.  R.  A.  I.  43,  1913, 
S.  109  ff.;  115:  Vezier  oder  major  domus  pflegt  der  jüngere  Bruder  des 
„Königs"  zu  sein,  Herold  und  Gesandter  der  Mutterbruder  (Verwandter 
aus  der  Sippe  der  Frau). 

2)  Vgl.  F.  Bernhöft,  Das  römische  Geschlechterrecht  (ius  gen- 
tilicium),  Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtsw.  36,  1919,  S.  99  ff. 


118  Thurnwald. 

Anderseits  kann  man  die  Verwandtschaftsbezeichnungen 
als  Eigennamen  auffassen,  die  nur  für  einen  bestimmten  Kreis 
von  Personen  gelten.  Die  Eigennamen  wechseln  bei  den 
Primitiven  entsprechend  der  Veränderung  des  Alters  oder  der 
sozialen  Stellung  einer  Person,  wie  das  namentlich  nach  den 
Initiationszeremonien  oder  nach  der  Verheiratung,  selbst  nach 
dem  Tode,  ja  beim  Wechsel  der  Jahreszeit  der  Fall  ist *).  Bei 
den  JBänaro  z.  B.  bekommt  ein  Kind  seinen  Namen,  nachdem 
man  es  zum  erstenmal  lächeln  gesehen  hat.  Es  ist  bemerkens- 
wert, daß  gerade  dieser  Umstand  als  Unterscheidungsmerkmal 
für  den  Eintritt  der  Seele  in  das  menschliche  Wesen  auf- 
gefaßt wird.  Denn  man  nimmt  an,  daß  dann  der  Geist  des 
Ahnen,  dessen  Namen  man  auf  das  Kind  überträgt,  in  dieses 
einzieht.  Bei  den  Jünglingsweihen  der  Bänaro  erwirbt  der 
junge  Mann  einen  neuen  Namen,  der  Kindername  gerät  dann 
außer  Gebrauch. 

Solche  Einrichtungen  finden  wir  sehr  häufig  auch  bei 
anderen  Naturvölkern.  In  Buin  auf  Bougainville  (nordwestliche 
Salomoinseln)  wird  auch  der  Verstorbene  mit  einem  neuen 
Namen  benannt.  Der  Eigenname  ist  die  Bezeichnung  für  ein 
bestimmtes  Persönlichkeitsbild,  für  die  konkrete  Erscheinungs- 
form eines  Menschen.  Dem  tritt  die  Bezeichnung  der  Ver- 
wandtschaft gegenüber,  durch  die  ein  Mensch  in  seinen  ver- 
schiedenen sozialen  und  sexuellen  Beziehungen  bestimmt  wird. 

Wenn  auch  die  Eigennamen  individuelle  Bezeichnungen 
darstellen,  die  im  allgemeinen  ohne  Rücksicht  auf  die  Ver- 
wandtschaft gebraucht  werden,  so  spielen  solche  verwandt- 
schaftlichen Beziehungen  doch  in  jene  besonderen  Fälle  herein, 

l)  Vgl.  Frazer,  Totemism.  and  Exogamy  1910,  I,  44.  III,  510, 
555  und  Boas,  The  Tribes  of  the  North  Pacific  Coast,  Annual  Ar- 
ckaeological  Report,  Toronto,  1905,  S.  333  ff.  (nach  III,  517)  —  Sommer- 
und  Winternamen ;  bezüglich  Buin:  Thurnwald,  Zeitschr.  f.  vergl. 
Rechtswissensch.  23,  1910,  S.  343:  bezüglich  Australiens:  Howitt,  The 
Native  Tribes  of  South-Australia  1904,  S.  736—740;  bezüglich  Afrikas: 
O.  Dempwolff,  Beiträge  zur  Volksbeschreibung  der  Hehe  (Baessler 
Archiv  4,  1914,  S.  98,  99)  und  H.  Rehse,  Kiziba  1910,  S.  123,  124. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  119 

in  denen  es  einzelnen  Personen  auf  Grund  ihrer  Verwandt- 
schaft verboten  ist,  die  Eigennamen  gewisser  Verwandter  aus- 
zusprechen x).  Auch  unter  den  Bänaro  sind  wir  (oben  S.  456) 
einigen  solcher  Verbote  begegnet. 

Unter  den  Verwandtschaftsnamen  selbst  findet  man  wieder 
große  Verschiedenheiten  in  der  Zahl  von  Beziehungen,  die  ein 
Ausdruck  umschließt.  So  wird  bei  den  Bänaro  das  Wort  äpi 
auf  den  Mutterbruder  eines  Knaben  allein  beschränkt,  während 
die  Benennungen  für  Sohn  und  Tochter  ganz  allgemein  für 
die  Kindergeneration  Verwendung  finden2).  Die  Bezeichnungen, 
welche  die  Kinder  untereinander  gemäß  ihrem  relativen  Lebens- 
alter anwenden,  fallen  aber  fast  mit  den  allgemein  vertretbar 
gedachten  Adjektiven  für  „alt"  und  „jung"  zusammen,  ebenso 
die  Zusätze  für  „männlich"  und  „weiblich",  die  unter  Um- 
ständen als  Determinative  für  Sprecher  und  Angesprochene  in 
Gebrauch  sind. 

Was  nun  die  Ableitung  und  den  Zusammenhang  von  Ver- 
wandtschaftsnamen der  Bänaro  anbelangt,  so  mögen  hier  im 
Anschluß  an  die  Fragen  der  elementaren  Wortschöpfung  einige 
Ausdrücke  erörtert  werden3).  Worte  für  Mutter  und  andere 
weibliche  Verwandte  werden  mit  dem  Konsonanten  „m"  oder 
dem    damit   abwechselnden   „w"    gebildet.     So   in  erster  Linie 


*)  Solche  Fälle  vgl.Jz.  B.  bei  Rivers,  History  I,  S.  40,  41,  43  usw. 

2)  Vgl.  dazu  auch  S.  A.  LafoneQuevedo:  Guarani  Kinship  Terms, 
im  Am.  Anthrop.  21,  1919,  S.  420  über  Bedeutung  von  „Onkel"  und 
„Tante"  und  die  Benennung  der  „ Neffen" ;  insbes.  (S.  428)  Vaters  Schwester 
=  „wahrer  Ursprung",  Mutter  Schwester  =   „kleine  Mutter". 

3)  Vgl.  dazu  C.  u.  W.  Stern,  Die  Kindersprache  1907,  S.  304  ff . 
und  W.  Oehl,  Elementare  Wortschöpfung,  Anthropos  12— 13,  1917/18, 
S.  576  ff.  Doch  müssen  die  allgemeinen  psycho-physiologischen  gleich- 
artig bedingten  sog.  „Lallwörter"  von  den  eigentlichen  intellektuell 
sprachgeschichtlichen  Bildungen  unterschieden  werden  (P.  K  r  e  t  s  c  h  m  e  r, 
Mythische  Namen,  in  Glotta  10,  1919,  S.  38  ff.).  Diese  Lallwortbildung 
ist  nach  Oehl  abermals  ein  stets  auch  auf  die  historische  Gestaltung 
der  Sprache  einwirkender  Faktor.  Er  sollte  besonders  bei  der  Behandlung 
primitiver  Verwandtschaftsbezeichnungen  nicht  außer  acht  gelassen  werden. 


120  Thurnwald. 

mäia  =  Mutter,  Gattin.  Damit  hängt  zweifellos  auch  voc. 
mäiepui,  die  Bezeichnung  für  die  Schwiegereltern  des  Sohns, 
zusammen.  Ferner  die  Ausdrücke  ama  (Weihefreundin),  ämi 
(toc.  für  Mutter  und  jüngere  Mitgattin),  ämo  (Mutter  der 
Mutter)  und  eiäma  (ausgetauschte  Schwägerin).  Vor  allem 
auch  m'ana  =  Mutterbrudersgattin.  Ferner  magendoh  (Schwä- 
gerin) und  ngom  (mom)  (Schwiegertochter).  Das  r)mu  steckt 
auch  in  nama  (Sippenfreundin),  in  mai'n  (Mutter  des  Vaters) 
sowie  in  den  allgemeinen  Ausdrücken  zur  Bezeichnung  einer 
Verwandtschaftsbeziehung  zu  Frauen:  menägi  (ihre  weibliche 
Verwandte)  und  wenigen  (seine  weibliche  Verwandte).  Von 
letzterem  Ausdruck  ist  augenscheinlich  meniginik  (=  die 
Schwiegermutter  des  Mannes)  abgeleitet. 

Was  die  männlichen  Verwandten  anbelangt,  so  finden  wir 
die  Bezeichnung  für  den  Vater  auch  an  das  „zentripetale" 
„m"  anknüpfen:  voc.  mio  =  hio  und  voc.  auch  ämi.  Dazu 
die  Benennung  des  Gatten  im  voc.  mom,  sonst  mbna.  Auch 
ämbo  für  die  Weihegenossen  (eine  Parallele  zu  ama)  gehört 
hierhin.  Das  Wort  aharo  für  den  älteren  Schwager  ist  viel- 
leicht mit  m'ana,  Mutterbrudersgattin,  in  Verbindung  zu  bringen. 

Die  „zentrifugalen"  Dentalen  werden  in  Verbindung  mit  Be- 
zeichnungen von  vaterähnlichen  Beziehungen  gebracht,  nämlich 
täta  (Vater  der  Gattin),  ata  (Stiefvater),  itj'oih  (Vater  des  Vaters). 
Auch  äitji  für  die  älteren  Vetter  würde  hierher  zu  rechnen  sein. 

Für  die  Bezeichnung  des  Vaterbruders  dpi  wird  ein  Labial 
gebraucht,  der  oft  an  Stelle  eines  Dentals  tritt.  Für  die 
Bezeichnung  der  Sippenfreundschaft  wird  das  hinweisende 
(deiktische)  Symbol  d  (t)  verwendet,  das  als  mit  Emotionen 
assoziiert  gilt.  Der  Sippenfreund  wird  mit  ndü,  die  Sippen- 
freundin mit  nama  tituliert. 

Wenn  der  erstgeborene  Schwager,  das  Geistkind  oo,  von 
seinen  jüngeren  Schwägern  angeredet  wird,  und  der  Geistgatte 
der  eigenen  Frau  bro,  so  ist  in  diesen  Ausdrücken  vielleicht 
ein  Bestandteil  von  m'oro  =  Kobold,  Geist  zu  vermuten,  wie  er 
in  mbro  memeah  =  Geistsohn,  noch  erkenntlich  zutage  tritt. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  121 

Bezüglich  der  Ausmünzung  der  Verwandtschaftsnamen  für 
historische  Zwecke  wird  die  Frage  aufzuwerfen  sein,  inwie- 
weit sich  die  Verwandtschaftsnamen  mit  den  Einrichtungen  in 
paralleler  Weise  ändern.  Zweifellos  wird  der  Rhythmus  dieser 
Aenderungen  ein  anderer  sein  und  die  neuen  Ausdrücke  den 
veränderten  Instituten  nachhinken ,  so  daß  also  bis  zu  einem 
gewissen  Grade  Worte  vorhanden  sind ,  die  mehr  alten  als 
neuen  Einrichtungen  entsprechen.  Anderseits  aber  passen  sich 
primitive  Sprachen  ohne  Lautschrift  und  mit  oft  nur  karger, 
in  keine  festgefügte  Form  gebannter,  Ueberlieferung  von  Mund 
zu  Mund  mehr  den  augenblicklichen  Bedürfnissen  an  und  sind 
stärkeren  Wandlungen  unterworfen  als  solche,  die  schulmäßig 
gelehrt,  in  Grammatiken  systematisch  gepflegt  und  durch  eine 
Lautschrift  konserviert  werden.  Aus  dieser  mangelhaften  Ueber- 
lieferung heraus  sind  die  Verschiedenheiten  zwischen  der  Aus- 
drucksweise der  ältesten  und  jüngsten  Generation  und  weit 
auseinandergehende  Varianten,  wie  z.  B.  unter  den  papua- 
nischen  Sprachen  und  Dialekten,  begreiflich.  Aber  diese  Varia- 
bilität macht  die  Wortbildung  auch  schmiegsamer,  als  es  in  mehr 
oder  weniger  durch  die  Macht  der  Ueberlieferung  erstarrten 
Sprachen  der  Fall  ist.  Die  Begriffe  passen  sich  mehr  den  An- 
forderungen des  Augenblicks  an  und  enthalten  weniger  histo- 
rischen Ballast.  Dieses  Moment  wirkt  einer  sozialhistorischen 
Interpretation  der  Verwandtschaftsnamen  entgegen  und  muß 
bei  einer  Verwertung  der  Verwandtschaftsnamen  für  historische 
Zwecke  korrigierend  in  Rechnung  gestellt  werden. 

3.  Psychologische   Gesichtspunkte  für  ein  klassifikatori- 
sches  Verwandtschaftssystem. 

Um  ein  klassifikatorisches  Verwandtschaftssystem  wie  das 
der  Bänaro  zu  verstehen,  müssen  wir  versuchen,  uns  auf  den 
Standpunkt  der  Eingeborenen  zu  versetzen,  und  sehen,  wie 
der  Einzelne  seiner  Verwandtschaft  gegenübersteht.  Wenn 
auch    das    soziale   Verhalten    für    die    Zusammenfassung    ver- 


122  Thurnwald. 

schiedener  Verwandtschaftsgrade  unter  eine  Benennung  aus- 
schlaggebend ist,  so  wäre  es  doch  verfehlt,  auf  der  anderen 
Seite  anzunehmen,  daß  die  Gradnähe  bei  den  verschiedenen 
Verwandtschaftsbeziehungen  völlig  der  Beachtung  der  Leute 
entginge.  Meine  Gewährsmänner  pflegten,  wenn  sie  mir  eine 
Abstammung  klar  machen  wollten,  das  in  der  Weise  zu  tun, 
daß  sie  erst  eine  wiederholte  Kohabitation  zwischen  dem  in 
Betracht  kommenden  Elternpaar  beschrieben,  dem  sie  dann  die 
Geburt  des  Kindes  folgen  ließen,  um  dann  für  jeden  weiteren 
Grad  die  Vorgänge,  die  zur  Geburt  eines  Kindes  führten,  in 
der  gleichen  Weise  anzudeuten  und  wieder  die  darauf  folgende 
Geburt  zu  erwähnen.  Das  geschah  nun  nicht  so,  daß  etwa 
die  Gesamtzahl  der  in  Betracht  kommenden  Geburten  zu- 
sammengezählt, addiert  worden  wäre,  sondern  man  begnügte 
sich  damit,  die  Ereignisse,  die  für  die  fraglichen  Verwandt- 
schaftsbeziehungen konkret  in  Betracht  kommen,  als  solche  zu 
erzählen ,  sie  bildhaft  zu  schildern  und  aneinanderzufügen. 
Es  muß  also  im  Auge  behalten  werden,  daß  die  Gruppierung 
verschiedener  Verwandter  unter  einem  Begriff  nicht  daher 
kommt,  daß  man  ihre  wirklichen  Blutsbande  nicht  kennte  oder 
sie  nicht  zu  unterscheiden  vermöchte,  sondern  nur  daher,  daß 
man  sie  für  weniger  wichtig  hält  als  die  sozialen  Beziehungen. 
Dazu  kommt  noch  eines:  Man  interessiert  sich  nicht  dafür 
und  ist  nicht  gewohnt,  in  abstrakten  Zahlen  die  Summe  der 
Geburten  loszulösen  und  rechnerisch  zu  isolieren,  die  zwischen 
zwei  Personen  vorgefallen  sind,  wohl  aber  ist  es  von  Bedeutung 
zu  wissen ,  ob  man  nach  den  herrschenden  Sitten  zu  einer 
Person  in  sexuelle  Beziehung  treten  darf  oder  nicht,  ob  man 
dadurch  zu  anderen  in  weitere  Beziehung  gelangt,  ob  Schutz- 
verpflichtungen bestehen,  zeremonielles  Handeln  gefordert  wird, 
mit  welchen  Leuten  ein  Mann  zusammen  der  Weihe  zugeführt 
wird,  die  Männer  zu^ kennen,  die  in  erster  Linie  zur  Voll- 
ziehung der  Blutrache  bestimmt  sind,  die  Frauen,  die  den 
Mann  mit  Feldfrüchten  versorgen  und  dergleichen  mehr.  Diese 
Wirklichkeiten   sind   höchst   bedeutsam   für   die   Existenz   des 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  123 

Menschen,  und  dementsprechend  klassifiziert  der  Einzelne  seine 
Verwandten.  Die  abstrakte  Anzahl  von  Geburten,  die  Grad- 
abstufungen der  Blutsbeziehungen,  zu  kennen,  ist  eine  theo- 
retische Angelegenheit  ohne  Bedeutung  für  das  praktische 
Leben  der  Gemeinschaft. 

Der  Mutterbruder  äpi  ist  nicht  darum  mit  einem  be- 
sonderen Namen  ausgezeichnet,  weil  er  in  diesem  oder  jenem 
Grade  durch  Blutsbande  verbunden  ist,  sondern  weil  er  es  ist, 
dem  seinem  Neffen  gegenüber  eine  besondere  Rolle  im  Leben 
überhaupt  und  bei  gewissen  Feiern  im  besonderen  zufällt. 

Diese  Art  der  Gruppierung  ist  eng  verwachsen  mit  der 
ganzen  Denkart  primitiver  Völker,  sie  tritt  überhaupt  in  der 
Art  des  Zählens  zutage.  Dabei  kommt  es  nicht  auf  Verwen- 
dung von  allgemeinen  Zahlenbegriffen  an,  wie  etwa  wenn  wir 
die  Verwandten  nach  dem  allgemein  anwendbaren  Schema  des 
Abstandes  in  Gradabstufnngen  nach  genau  rechnerisch  fest- 
gestellten Zahlen  von  Geburten,  durch  die  einer  von  einem 
anderen  dem  Blute  nach  entfernt  ist,  messen  und  unter- 
scheiden wollten.  Die  primitiven  Zahlbegriffe  sind  Gedächtnis- 
hilfen. Oder  sie  sind  Haufengebilde  (wie  z.  B.  „ein  Korb 
voll",  „eine  Traglast",  „ein  Rudel  Wölfe",  „eine  Horde 
Menschen"),  die  nach  dem  bildhaften  Eindruck  der  äußeren  Er- 
scheinung zusammengeordnet  werden,  ebenso  wie  die  Ver- 
wandten nach  dem  Verhalten  der  einen  Gruppe  unter  ihnen 
bezeichnet  werden.  Die  klassifikatorischen  Verwandtschafts- 
systeme spiegeln  das  unmittelbar  an  das  Konkrete  anknüpfende, 
von  jeder  theoretisierenden  Abstraktion  sich  fernhaltende  pri- 
mitive Denken  in  Fragen  der  Zusammenordnung  und  Grup- 
pierung der  Angehörigen  wider  x). 

Darum  sind  auch  nicht  alle  Verwandtschaftsgrade  so  wie 
für  uns  von  gleicher  Bedeutung.  Viele  entfernter  liegende 
Beziehungen  werden  dem  Gewährsmann  erst  durch  den  Aus- 
frager ins  Bewußtsein  gerufen  und  dann  der  einen  oder  anderen 

l)  Ausführliches  darüber  in  meiner  „Psychologie  des  primitiven  Men- 
schen" in  dem  „Handbuch  für  vergleichende  Psychologie"  (im  Erscheinen). 


124  Thurnwald. 

Verwandtschaftsgruppe  zugesellt.  Die  Aufmerksamkeit  des 
Eingeborenen  konzentriert  sich  auf  die  Verwandten,  die  vor 
allem  wichtige  Beziehungen  untereinander  unterhalten.  So  ist 
es  z.  ß.  mit  dem  Bruder  des  Schwagers,  der  dem  Schwager 
gleichgesetzt  wird,  oder  dem  Vetter  des  Vaters,  der  so  wie 
der  Bruder  des  Vaters  behandelt  wird.  Die  Verwandtschaft 
wird  gruppiert  nicht  berechnet. 

Daher  kann  natürlich  ein  Verwandtschaftssystem  wie  das 
klassifikatorische  nicht  nach  irgendeinem  abstrakten  Gesichts- 
punkt, sei  es  Gechlecht,  Altersklasse,  Blut,  Klan  (Exogamie), 
Sippe  oder  dergleichen  streng  aufgebaut  sein,  sondern  nur  auf 
realen  Verhältnissen  und  Beziehungen  des  Zusammenlebens 
fußen.  Das  Verhalten,  die  Sitten,  Gewohnheiten  und  Einrichtungen 
sind  ausschlaggebend  für  die  Gruppierung  der  Verwandt- 
schaft. Die  Verschiedenartigkeit  dieser  Lebensgestaltung  führt 
auch  zu  der  Mannigfaltigkeit  von  klassifikatorischen  Verwandt- 
schaftssystemen. Vergangene  Zeiten  können  fortwirken  und 
entschwundene  Sitten  noch  ihren  Abglanz  in  Bezeichnungen 
finden. 

Welche  Personen  bei  einem  Stamm  unter  eine  gemein- 
same Benennung  gebracht  werden,  hängt  von  der  eigenartigen 
Entwicklung  der  Verhältnisse  ab.  Aber  außerdem  noch  von 
den  daraus  zutage  geförderten  Systematisierungen.  Weil  sich 
z.  B.  bei  den  Nootka  und  Kwakiutl  die  Mitglieder  einer  Dorf- 
gemeinde von  einem  gemeinsamen  Ahnen  abstammend  be- 
trachten, müssen  sie  wenigstens  theoretisch  sich  als  gegen- 
seitig verwandt  ansehen.  Die  Verwandtschaft  wird  aber  nach 
dem  Verhältnis  bestimmt,  in  dem  die  von  den  gemeinsamen 
Ahnen  abgeleiteten  Stammväter  zweier  Personen  zueinander 
stehen.  So  kann  es  kommen,  daß  ein  erwachsener  Mann  ein 
kleines  Kind  seinen  älteren  Bruder  nennt1).  Das  Schema  be- 
dingt auch  im  Bänaro-System ,  daß  die  Verwandten  zweier 
Sippen   sich   nach   dem   relativen  Alter  der  Sippenfreunde  als 

J)  Sapir,  Social  Organization  of  the  West  Coast  Tribes,  in  den 
Transactions  R.  Society  Canada,  sect.  II,  ser.  II,  vol.  IX,  1915,  S.  365. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  125 

älter  oder  jünger  bezeichnen.  In  diesem  Zug  äußert  sich  die 
Tendenz,  „ Haufengebilde "  von  Verwandten  zu  gruppieren,  be- 
sonders deutlich. 

Anderseits  läßt  man  namentlich  in  der  Anrede  die  bei 
den  Bänaro  durch  die  Zusammensetzung  geschaffenen  Unter- 
abteilungen der  Verwandtschaftsgruppierungen  fort,  vor  allem 
im  mundü- Verhältnis.     Sie  werden  als  überflüssig  empfunden. 

Die  schon  S.  115  erwähnte  Anrede  fremder  Personen  mit 
Verwandtschaftsnamen  zum  Ausdruck  der  Freundschaft  bei 
den  JBänaro,  stellt  eine  in  unserem  Sinn  metaphorische  Aus- 
drucksweise dar,  wie  sie  auch  von  anderen  Orten  berichtet 
wird  3).  Jünglinge,  die  ich  am  Augustastrom  und  seinen  Neben- 
flüssen anwarb,  pflegten  mich  als  „Vater",  die  erwachsenen 
Männer  als  „Bruder"  zu  bezeichnen.  Die  Expedition  wurde 
wie  ein  wandernder  Klan  angesehen  und  meine  schwarzen 
Jungen  als  meine  „Kinder".  Die  verschiedene  Hautfarbe 
bildete  keinen  Hinderungsgrund.  Warum  auch?  Gelten  doch 
Menschen  auch  als  Abkömmlinge  vom  Krokodil,  vom  Nashorn- 
vogel oder  vom  Kakadu  und  anderen  Tieren 2). 

Ein  Fortschritt  von  einem  klassifikatorischen  Verwandt- 
schaftssystem zum  Rechnen  nach  Graden  der  Blutsverwandt- 
schaft stellt  sich  also  als  eine  Ausdruckserscheinung  der  sich 
verändernden  Denkart  dar.  Die  erste  Ordnung  wird  in  die 
Dinge  durch  Bildung  von  Agglomerationen  gebracht,  wie  wir 
sie  in  den  Verwandtengruppen  sehen ,  oder  in  den  Haufen- 
gebilden als  Grundlage  des  Zählens,  in  den  Ereignisbildern 
als  niedergelegte  Gedächtnisaufzeichnungen  am  Anfang  der 
Schrift.  Erst  später  wird  Vervielfältigung  der  Erfahrung  und 
Erweiterung   der   Kenntnisse   Anstoß   zu   weiteren   und  allge- 


*)  Harrington  macht  z.  B.  darauf  in  seiner  Arbeit  über  die  Ver- 
wandtschaft bei  den  Tewa  ebenfalls  aufmerksam.  Am.  Anthrop.  14, 
1912,  S.  492. 

2)  Ausführliches  hierüber  in  meinem  Aufsatz  „ Psychologie  des  Tote- 
raismus" im  gleichzeitig  erscheinenden  „Anthropos",  XII,  XIII,  S.  1098, 
und  in  der  „Psychologie  des  primitiven  Menschen". 


126  Thurnwald. 

meiner  anwendbaren  Zerlegungen  geben,  die  bei  den  Ver- 
wandtschaftsbezeichnungen zu  einer  Berechnung  führen,  welche 
später  nicht  mehr  durch  den  Zustand  der  besonderen  Gesell- 
schaftsordnung bedingt  wird.  Dies  hat  aber  vor  allem  erst 
die  Auflösung  der  alten  Klan-  und  Sippenverfassung  und  der 
damit  verknüpften  Rechte  zur  Voraussetzung,  sowie  das  Auf- 
kommen ganz  neuer  Grundlagen  für  die  Beziehungen  der 
Menschen  untereinander.  Die  Herrschaftsorganisationen  und 
die  Rolle,  die  der  Besitz  darin  zu  spielen  beginnt,  schaffen  solche 
neuen  Voraussetzungen  für  die  Beziehungen  der  Menschen. 
Wenn  diese  Dinge  und  Werte  in  den  Vordergrund  treten,  zer- 
fallen die  alten  ausgebauten  Verwandtschaftssysteme.  Schon 
bei  primitiven  räuberischen  Stämmen,  wie  z.  B.  auf  Simbo 
(oder  Mandegusu  —  Salomoiüseln) :),  ist  das  der  Fall.  Be- 
sonders macht  es  sich  in  den  verhältnismäßig  einfachen  Ver- 
wandtschaftssystemen der  polynesischen  und  mikronesischen 
Stämme  geltend  2),  wo  wir  Rangklassen  nach  Adel  und  Besitz 
abgestuft  finden.  Hier  hat  sich  die  Familie  zu  einem  selbstän- 
digen wirtschaftlichen  Faktor  ausgebildet.  Das  Rangklassen- 
system hält  den  Besitz  noch  gebunden.  Erst  wenn  dieses  infolge 
neuer  Ereignisse  zusammenbricht,  kann  das  Eigentum  und  der 
Besitz  allgemein  unter  dem  ganzen  Volke  frei  vererbt  und  über- 
tragen werden,  wie  wir  das  etwa  im  klassischen  Altertum  be- 
obachten. Dann  bildet  sich  eine  Berechnung  nach  dem  allge- 
meinen Maßstab  einer  Gradabstufung  der  Bluts wege  aus.  So 
zeigen  sich  die  psychischen  Prozesse  einer  fortschreitenden  Ab- 
straktion und  Verallgemeinerung  abhängig  von  sozialen  Schick- 
salen eines  Volkes  3). 

Aber  wir  dürfen  eines  nicht  vergessen,  daß  nämlich  unsere 


J)  Vgl.  Rivers,  History  I,  S.  253. 

2)  Vgl.  Rivers,  History  I,  S.  342,  343  (Tikopia),  366  (Tonga), 
370  (Samoa).  379  (Hawaii). 

3)  Vgl.  dazu  meinen  Vortrag  „Entstehung  von  Staat  und  Familie" 
vom  29.  Mai  1920,  in  den  Blättern  der  Int.  Ver.  f.  vgl.  Rechtswiss.  u. 
Volkswirtsch. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  127 

heute  gebrauchten  Verwandtschaftsnamen  keineswegs  mit  der 
Berechnung  nach  Verwandtschaftsgraden  übereinstimmen.  Diese 
Berechnung,  an  die  sich  unser  rechtliches  Leben  seit  den 
ältesten  bekannten  Zeiten  anlehnt,  hat  keinen  exakten  Nieder- 
schlag mehr  in  den  Worten  unserer  Sprache  finden  können. 
Die  Ausdrücke  in  den  indogermanischen  Sprachen  weisen 
vielmehr  dahin,  daß  auch  in  diesen  vormals  klassifikatorische 
Systeme  existiert  haben  dürften,  die  aber  unter  den  schon  früh, 
dank  der  Macht  der  Ereignisse  —  Bildung  von  Schichten  und 
Entwicklung  des  Eigentums  —  eingetretenen  Umwälzungen 
zerstört  worden  sind.  Aus  den  Ruinen,  die  wir  in  alten  Wörtern 
und  in  den  Dialekten  finden,  lassen  sich  manche  Vermutungen 
in  dieser  Richtung  herleiten,  die  in  Fußnoten  hier  gelegentlich 
nur  angedeutet  werden  konnten. 

4.  Einrichtungen  und  Ausdrücke. 

Die  Verwandtschaftsbezeichnungen  bilden  die  Grundlage 
für  die  innere  Organisation  und  Gestaltung  des  Stammes.  Alle 
Einrichtungen,  die  den  Gesellschaftsbau  des  Stammes  ausmachen, 
hängen  untereinander  zusammen,  so  vor  allem  die  Heiratsord- 
nung und  die  Erbfolge,  aber  auch  alle  Zeremonien,  die  mit 
dem  Aufrücken  der  jüngeren  Generation  in  die  höheren  Alters- 
schichten verbunden  sind.  Während  also  die  Verwandtschafts- 
beziehungen die  soziale  Organisation  eines  primitiven  Stammes 
beherrschen,  ist  die  Frage,  wie  weit  die  Bezeichnungen  den 
Beziehungen  der  Verwandtschaft  entsprechen. 

Wir  haben  gesehen,  daß  die  Verwandtschaftsnamen  wohl 
den  sozialen  Einrichtungen  eines  Stammes  sprachlichen  Aus- 
druck geben,  aber  doch  nicht  in  völlig  adäquater  Weise,  denn 
ein  Teil  der  Verwandtschaftsnamen  mag  jünger,  ein  Teil  älter, 
in  einer  weiter  zurückliegenden  Epoche  unter  dem  Einfluß 
anderer  Sitten  und  Einrichtungen  geprägt  worden  sein.  Ein 
Teil  ist  vielleicht  auch  mit  gewissen  Gebräuchen  von  auswärts 
übernommen  worden. 


128  Thurnwald. 

Die  Einrichtungen  haben  ihre  Geschichte  für  sich,  und 
auch  die  sprachlichen  Ausdrücke  ihrerseits.  Nicht  immer 
müssen  für  neue  Einrichtungen  und  Beziehungen  gleich  ent- 
sprechende Worte  geprägt  werden.  Anderseits  verlieren  die 
Worte  mit  einer  Aenderung  der  Einrichtungen  oft  ihre  ur- 
sprüngliche Bedeutung  und  Tragweite.  Gerade  die  Verwandt- 
schaftsnamen, die  ..ursprünglich"  einen  sozialbiologischen  Rang 
bezeichnen,  werden  später  zu  Ausdrücken,  die  nur  gewisse 
Zusammenhänge  von  Blutsverbindungen  kennzeichnen. 

Sind  sie  zu  letzterer  Funktion  gelangt,  nämlich  dazu,  bloß  die 
Blutsverwandtschaft  zu  bezeichnen,  so  gewinnen  sie  ein  Eigen- 
leben, sie  werden  unabhängig  von  den  sozialen  Einrichtungen 
und  versteinern.     So  ist  es  bei  den   modernen   Kulturvölkern. 

Daher  erscheint  uns  der  Gedanke  zunächst  so  fremdartig, 
daß  die  Verwandtschaftsnamen  etwas  mit  sozialen  Einrichtungen 
zu  tun  haben  sollen.  Denn  wir  sehen  soziale  und  politische 
Umwälzungen  bei  uns  vor  sich  gehen,  ohne  daß  davon  die 
Verwandtschaftsnamen  auch  nur  im  leisesten  berührt  werden. 
Machen  wir  uns  aber  klar,  daß  innerhalb  der  niedrigen  Gesell- 
schaftsordnung den  Verwandtschaftsnamen  die  Rolle  zukommt, 
die  in  höheren  Organisationen  Titel  und  Würden  spielen,  so 
werden  wir  uns  nicht  verhehlen  können,  daß  diese  Titel  und 
Würden  Exponenten  der  politischen  und  sozialen  Eigenart  einer 
gewissen  Organisation  bilden  und  dementsprechend  der  Aende- 
rung unterworfen  sind.  Wenn  wir  das  Wort  „Verwandtschaft" 
für  Beziehungen  unter  Angehörigen  primitiver  Völker  anwenden, 
so  müssen  wir  dem  Wort  eine  erweiterte  Bedeutung  zugestehen, 
ähnlich  wie  wenn  wir  die  Ausdrücke  Staat,  Religion,  Geld. 
Zahl  u.  dgl.  gebrauchen. 

Wir  müssen  annehmen,  daß  die  Verwandtschaftsnamen  dort, 
wo  sie  soziale  Beziehungen  umschreiben  und  nicht  auf  den 
Ausdruck  bloßer  blutsverwandtschaftlicher  Verhältnisse  einge- 
schränkt  sind *),    von    einer  Aenderung  sozialer  Einrichtungen 

!)  Bezüglich  der  Unterscheidung  in  soziale  und  Blutsverwandtschaft 
(„parente   sociale"    und    „parente   physique"    nach    Yan   Gennep)   vgl. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  129 

ganz  wesentlich  in  Mitleidenschaft  gezogen  werden. ,  Nur  wird 
eine  Abänderung  der  Bezeichnungen  nicht  gleichen  Schritt  mit 
sozialen  Umwälzungen  halten.  Außerdem  vermögen  sprachliche 
Momente  die  Faktoren  psychologischer  Art,  wie  oben  dar- 
gelegt, störend  und  ablenkend  zu  beeinflussen. 

Die  Verwandtschaftsnamen  können  somit  nur  als  ein  an- 
nähernder Ausdruck  für  die  augenblickliche  soziale  Verfassung 
eines  Stammes  betrachtet  werden.  Die  Höhe  ihres  „Annäherungs- 
wertes" aber  wird  in  jedem  einzelnen  Fall  verschieden  und 
besonders  zu  bestimmen  sein1). 

Daher  glaube  ich  nicht,  daß  wir  so  weit  gehen  können 
wie  Rivers2),  der  hofft,  in  den  Verwandtschaftsnamen  einen 
absolut  verläßlichen  Führer  zur  Rekonstruktion  einer  sozialen 
Organisation  gefunden  zu  haben,  sondern  möchte  meinen,  in 
ihnen  nur  einen  wohl  verläßlichen,  aber  immerhin  mit  Vor- 
sicht zu  gebrauchenden  Wegweiser  zu  besitzen. 

5.  Der  sozialgeschichtliche  Vorgang. 

Das  gegenwärtige  Verwandtschaftssystem  eines  Stammes 
haben  wir  uns  als  das  historische  Ergebnis  aus  inneren  Vor- 
gängen und  von  außen  her  zur  Wirksamkeit  gelangten  Er- 
eignissen vorzustellen.  Die  inneren  Vorgänge  bestehen  in  den 
wechselseitigen  psychischen  Wirkungen  unter  den  Individuen. 
Die    von    außen    wirkenden   Einflüsse    sind    minder    konstanter 


B.  Malinowski,  The  Family  among  the  Australian  Aborigines,  Lon- 
don 1913,  S.  200  ff.,  und  seine  Verweise  auf  E.  S.  Hartlan  d,  W.  H.  R. 
Rivers,  Wesfcermarck,  Durkheim  und  Van  Gennep. 

*)  Eine  Zusammenstellung  der  lateinischen ,  griechischen  und 
deutschen  Verwandtschaftsnamen  bringt  W.D.Wallis:  „Indo-germanic 
Relationship  Terms  as  Historical  Evidence",  im  Am.  Anthrop.  20,  1918, 
S.  419  ff.  —  Vgl.  insbes.  0.  Schrader,  Ueber  Bezeichnungen  der  Heirats- 
verwandtschaft bei  den  indogermanischen  Völkern,  in  Indogermanischen 
Forschungen  17,  1905,  S.  11  ff. 

2)  Kinship  and  Social  Organization  1914,  Schluß,  besonders  S.  93. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  9 


130  Thurnwald. 

Natur,  sondern  treten  häufig  in  katastrophaler  Form  auf  und 
bewirken  dann,  wenn  ich  ein  naturwissenschaftlich  biologisches 
Bild  gebrauchen  darf,  eine   „ Mutation"   der  Gesellschaft. 

Wenn  man  von  einem  „Stamm"  spricht,  so  denkt  man 
oft  an  eine  homogene  Gruppe  (s.  oben  S.  115).  Als  eine  solche 
wird  man  eine  Gesellschaft  verstehen,  in  der  fremde  Elemente 
seit  Generationen  durch  Heirat  assimiliert  und  in  der  die 
Ueberlieferungen  so  einheitlich  geworden  sind,  daß  man  die 
zusammensetzenden  Elemente  nicht  mehr  erkennen  kann. 

In  einer  solchen  Gruppe  findet  erstens  eine  beständige 
Anpassung  aller  Mitglieder  an  die  Naturumgebung,  an  die 
äußeren  Lebensbedingungen  statt,  zweitens  eine  wechselseitige 
Anpassung  der  Mitglieder  der  Gruppe  aneinander,  also  an  die 
inneren  Bedingungen  des  Zusammenlebens. 

Je  mehr  diese  Individuen  einer  Gruppe  die  Eigenheiten 
verschiedenen  Ursprungs  tragen,  mit  desto  mehr  Reibungen 
wird  ihre  gegenseitige  Anpassung  verbunden  sein.  Je  gleich- 
artiger die  Individuen  sind,  desto  weniger  Anpassung  ist  er- 
forderlich, desto  weniger  innere  Reibung,  und  um  so  friedlicher 
werden  sie  ihre  Ueberlieferungen  bewahren  und  an  ihre  Kinder 
weitergeben.  Eine  homogene  Gruppe  wird  immer  wesentlich 
konservativ,  ja  stagnierend  sein,  solange  keine  äußeren  Stö- 
rungen eintreten. 

Die  ziemlich  homogenen  Stämme  der  Papua  zeigen  einen 
außerordentlichen  Grad  von  Anpassung  an  das  Klima  ihrer 
0 ertlichkeit  und  ihre  geographischen  Lebensbedingungen.  Sie 
sind  daher  außerordentlich  honservativ.  Diese  starke  Anpas- 
sung kleiner  Gruppen  an  einen  engen  Lebensraum  hat  keinen 
Anlaß  gegeben  zur  Erweiterung  von  Wissen  und  Kenntnissen 
und  ermöglichte  diese  Art  von  einheitlicher  Psyche,  wie  wir 
ihr  in  den  einzelnen  Stammtypen  der  Papua  begegnen.  Jeder 
Stamm  hat  nicht  nur  gewisse  somatische  und  kulturelle,  sondern 
auch  psychische  Eigenheiten,  ähnlich  etwa  wie  die  Bewohner 
abgelegener  Gebirgstäler  oder  einsamer  Inseln  auch  bei  uns 
noch. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  131 

Störungen  des  Lebens  konnten  im  wesentlichen  nur  von 
außen  kommen.  Sie  mögen  sich  in  Ueberschwemmungen, 
Vulkanausbrüchen,  Erdbeben,  Epidemien,  Hungersnöten  äußern. 
Als  solche  können  sie  auf  dem  Umwege  über  die  wirtschaft- 
lichen Existenzbedingungen  eine  erhebliche  Wirkung  auf  die 
Psyche  eines  Volkes  ausüben.  Sie  können  es  vor  allem  aber 
auch  von  seinen  bisherigen  Wohnsitzen  vertreiben. 

Bedeutsamer  und  tiefergreifend  pflegen  indes  die  Stö- 
rungen zu  sein,  die  aus  Zusammenstößen  mit  fremden  Menschen 
entstehen.  Sie  werden  selten  freundschaftlicher  Natur  sein. 
Sie  müssen  aber  nicht  notwendig  zu  Eroberung  und  Unter- 
jochung führen.  Gerade  die  melanesische  Invasion  ist  ein  Bei- 
spiel dafür.  Sie  zeigt  uns,  wie  die  Melanesier  sich  in  die 
Zwischenräume  zwischen  den  papuanischen  Ansiedlungen 
hineinschoben,  sei  es,  daß  die  betreffenden  Gegenden  unbewohnt 
waren  oder  daß  sie  die  Bewohner  erschlugen  oder  verjagten, 
die  Weiber  raubten  und  sich  niederließen,  wie  das  z.  B.  auf 
den  Salomonsinseln  noch  bis  vor  kurzem  zu  beobachten  war  *). 
Unter  diesen  Ansiedlern  selbst  herrscht  aber  seit  jeher  wohl 
Feindschaft.  Das  hinderte  keineswegs  eine  Vermischung  durch 
Weibertausch,  wodurch  auch  kulturelle  und  staatliche  Ueber- 
tragungen  stattfanden,  die  so  die  verschiedenen  lokalen  Typen 
an  somatischer  Beschaffenheit,  kulturellem  Besitz  und  sprach- 
lichem Charakter  erklären,  die  wir  finden. 

6.  Das  Problem  der  Uebertragung. 

Oben  wurden  politische  und  soziale  Verschiebungen  er- 
wähnt, welche  Anstoß  zu  einer  Aenderung  des  Denkens,  zu 
der  Ausbildung  einer  Denkart  gegeben  haben  dürften  (S.  126). 
Dabei  wurde  an  Ereignisse  innerhalb  eines  Stammes  selbst  ge- 
dacht. Wir  müssen  aber  noch  Vorgänge  in  Betracht  ziehen, 
die   von   seiten   eines   fremden   sozialen   Körpers   her   unseren 

*)  Vgl.  meinen  Reisebericht,  Zeitschr.  f.  Ethnologie  1909,  S.  515, 
516  und  527,  528.     Siehe  auch  Rivers,  History  II,  S.  592  und  595. 


132  Thurnwald. 

Stamm  im  Laufe  der  Begebenheiten  etwa  beeinflußten  und 
dadurch  auch  seine  Verwandtschaftsbezeichnungen  umgestalteten, 
ein  Gesichtspunkt,  auf  den  Lowie1)  besonders  hinwies. 

Solche  Uebertragungen  von  Verwandtschaftsnamen  haben 
wir  ja  in  der  deutschen  Sprache:  das  Wort  „Cousin"  und 
„Cousine"  aus  dem  Französischen  hatte  eine  Zeitlang  die 
Worte  „Vetter"  und  „Base"  völlig  verdrängt  gehabt.  Bei  dem 
Worte  „Cousin"  hat  die  der  deutschen  Phonetik  sich  nicht 
einfügende  Aussprache  des  Wortes  immer  an  den  fremden 
Ursprung  erinnert  und  so  wurde  es  wieder  zurückverdrängt 
durch  das  frühere  „Vetter".  Dagegen  konnte  sich  das  auch 
seit  ca.  150  Jahren  eingeführte  „Cousine"  als  „Kusine"  halten, 
da  bei  diesem  Wort  keine  phonetischen  Schwierigkeiten  be- 
standen. In  das  Englische  gingen  dieselben  Worte  aus  dem 
Französischen  über.  Dabei  assimilierte  das  Englische  sich  die 
Ausdrücke  in  der  Weise  —  wahrscheinlich  auch  eine  Folge 
der  Phonetik  — ,  daß  die  Geschlechtsunterschiede  verloren 
gingen,  und  nun  bezeichnet  das  englische  „cousin"  sowohl  den 
Vetter  wie  die   „Kusine",  die  Base. 

Aus  diesem  Beispiel,  das  sozusagen  unter  unseren  Augen 
vor  sich  gegangen  ist,  ersehen  wir,  wie  es  zugehen  „kann", 
wenn  einzelne  Verwandtschaftsnamen  „übertragen"  werden. 
Bei  diesem  Beispiel  handelt  es  sich  aber  um  bloße  Wortüber- 
tragung, in  dem  Sinn  nämlich,  daß  das  frühere  deutsche  Wort 
übersetzt  durch  das  fremde  wiedergegeben  wurde,  ohne  daß 
aber  eine  wesentliche  Aenderung  in  der  Bedeutung,  namentlich 
in  der  Art  und  in  dem  Umfang  der  bezeichneten  Verwandt- 
schaftsbeziehungen eingetreten  wäre.  Das  ist  möglich,  wenn 
es  sich  um  Völker  handelt,  die  sehr  ähnliche  Verwandtschafts- 
systeme besitzen,  wie  es  ja  bei  den  erwähnten  europäischen 
Nationen  der  Fall  ist. 

Anders  liegt  die  Sache  aber  unter  Naturvölkern,  von  denen 
zwei  benachbarte  Stämme  oft  sehr  weit  voneinander  abweichende 


*)  Am.  Anthrop    17.  1915,  S.  235. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  133 

Systeme  haben.  Wir  müssen  uns  daher  hüten, -in  vulgär- 
psychologische Fehler  zu  verfallen  und,  ohne  Berücksichtigung 
der  komplexen  sozialen  und  psychischen  Eigenart,  von  uns 
aus  Rückschlüsse  auf  die  Uebertragung  von  Verwandtschafts- 
namen unter  Primitiven  zu  ziehen.  Da  sind  die  Voraus- 
setzungen ganz  anderer  Art.  Die  Kulturgüter  eines  Volkes, 
einschließlich  die  materiellen,  sind  nicht  bloß  zufällige  An- 
häufungen, wie  die  Gegenstände  in  einem  Museumschrank, 
sondern  sie  sind  erworben  durch  gemeinsames  Erleben,  Fühlen 
und  Denken.  In  ein  Volk  ist  kein  —  auch  kein  materielles  — 
Kulturgut  eingegangen ,  ohne  in  seiner  Art  auf  die  Psyche 
eingewirkt  zu  haben ,  wenn  ein  Paddelruder  oder  ein  Pfeil 
auch  weniger  der  Veränderung  ausgesetzt  sein  mochte  als  ein 
Stück  fremder  Sprache  oder  fremden  Denkens. 

Die  Uebertragung  von  Verwandtschaftsnamen  unter  Pri- 
mitiven wird  auch  eine  Beeinflussung  der  sozialen  Einrich- 
tungen, eine  Annahme  gewisser  Verhaltungsarten,  vielleicht 
von  Zeremonien  mit  sich  bringen.  Dabei  werden  nicht  allein 
Bezeichnungen  der  Verwandtschaftsbeziehungen,  sondern  auch 
noch  andere  Worte  und  Ausdrücke  mit  entlehnt  werden. 
Es  wird  also  immer  eine  weitgehende  Berührung  zwischen 
zwei  Völkern  vorauszusetzen  sein,  wenn  es  sich  erweisen  sollte, 
daß  eines  von  dem  anderen  Verwandtschaftsnamen  „entlehnt" 
hat.  Denn  nur  unter  ganz  besonderen  Umständen,  nicht  aus 
bloßer  Spielerei  oder  sinnloser  Nachäffung  wird  im  allgemeinen 
ein  Volk  zu  einer  Umgestaltung  greifen,  die  in  der  Tat  die 
Grundlage  und  den  Gehalt  seiner  sozialen  Existenz  ausmacht, 
von  Einrichtungen,  die  mit  religiösen  Anschauungen  verflochten 
und  durch  wirtschaftliche  Faktoren  bedingt  sind.  Man  wird  das 
System  der  Verwandtschaftsnamen  als  einen  höchst  konser- 
vativen Bestandteil  seiner  Kultur  betrachten  müssen,  der  sich 
nur  schwer  Aenderungen  unterwirft.  Tritt  eine  solche  ein, 
so  muß  man  auf  große  innere  Umwälzungen  schließen ,  die 
natürlich  auch  durch  äußere  Ereignisse  herbeigeführt  sein 
können. 


134  Thurnwald. 

Bezüglich  der  Frage  der  Uebertragung  macht  z«.  B. 
Eduard  Hermann  (Beiträge  zu  den  indogermanischen  Hoch- 
zeitsgebräuchen, in  den  Indogermanischen  Forschungen,  Bd.  17, 
S.  376),  darauf  aufmerksam,  daß  rechtliche  Institutionen 
nicht  so  leicht  übertragbar  sind  wie  die  Sitte,  und  daß  eine 
Institution  oft  wieder  eine  andere  für  ihre  Entstehung  und 
Uebertragungsmöglichkeit  zur  Voraussetzung  hat. 

Daß  Bezeichnungen  allein  entlehnt  würden ,  wäre  erst 
dann  zu  erwarten,  wenn  eine  so  weitgehende  Berührung  zwischen 
zwei  Völkern  eingetreten  ist,  daß  ein  Volk  große  Bestandteile 
der  Kultur  des  anderen  übernommen ,  die  eine  Kultur  der 
anderen  sich  angeglichen  hat ,  dadurch ,  daß  ein  Volk  zum 
anderen  etwa  in  ein  Herrschaftsverhältnis  getreten  oder  daß 
ähnliche,  in  das  nationale  Leben  einschneidende  Ereignisse  sich 
vollzogen  haben.  Verwandtschaftsnamen  werden  sicher  durch 
einen  ganz  anderen  Prozeß  übertragen,  wie  etwa  Geräte,  Waffen 
oder  vielleicht  Kulturpflanzen,  obgleich  es  auch  hier  nicht 
immer  rein  mechanisch  zugeht.  Der  Tabak  z.  B.  ist  wahr- 
scheinlich verhältnismäßig  rasch  bis  in  das  Zentralgebirge  von 
Neuguinea  vorgedrungen.  Der  Verbreitung  der  Betel-  und 
Kokospalme  sind  jedoch  klimatische  Schranken  gezogen.  Auch 
die  Töpferei  ist  durch  das  Vorkommen  geeigneter  Erden  be- 
dingt, sie  kann  ersetzt  werden  durch  Flechtwerk,  das  da- 
durch zu  besonderer  Ausbildung  gelangt.  Statt  des  Bogens  und 
Pfeils  hat  man  vielleicht  dort,  wo  man  kein  geeignetes  Holz 
fand,  wie  z.  B.  in  den  Mangrovesümpfen,  den  Wurfpfeil1)  er- 
funden. Das  Pfahlhaus  an  den  Ufern  der  jedes  Jahr  weithin 
die  Gegend  überschwemmenden  Flüsse  wird  sich  rascher  als 
Notwendigkeit  verbreitet  haben  wie  etwa  bestimmte  Zieraten 
oder  die  Form  des  Giebeldachs.  Aber  auch  das,  was  man  auf 
sprachlichem  Gebiet  Bedeutungsverschiebung  nennt,  kann  ein- 
treten: Die  Keule  wird  als  Paddel  verwendet,  der  Bogen  als 
Speer,  der  Tragbeutel  als  Perücke.  Wenn  also  die  Frage 
einer    Uebertragung    von   Verwandtschaftsnamen   aufgeworfen 

*)  Vgl.  meinen  Vortrag,  Zeitschr.  f.  Ethnologie  1917,  S.  174. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  135 

wird,   dürfte  man  gut  tun,   immer  die  komplexe  Eigenart  des 
Falls  besonders  zu  untersuchen. 

Zur  Frage  der  Kulturübertragung  hat  Günter  Tess- 
mann  in  seinem  Vortrag  „Die  Urkulturen  der  Menschheit 
und  ihre  Entwicklung"  in  der  Zeitschr.  f.  Ethnologie,  Bd.  51, 
1919,  wertvolle  Untersuchungen  angestellt.  Darin  weist  er 
darauf  hin,  daß  nicht  nur  Ideen  und  Einrichtungen  durch 
die  Uebertragung  sich  verändern,  sondern  daß  auch 
Gegenstände  der  materiellen  Kultur,  selbst  wenn  sie  ihre  For- 
men noch  durchaus  bewahren,  von  ganz  verschiedener  Bedeu- 
tung erfüllt  werden  können.  Es  zeigt  z.  B.,  wie  das  Wurf- 
messer der  Sudanstämme,  das  dort  als  Waffe  gedacht  war, 
bei  den  Bantu  zu  einem  Kultgegenstand  wird,  während  noch 
andere  Stämme  das  gleiche  Werkzeug  als  friedliches  Hau- 
messer verwenden  (S.  134). 

B.  Das  Yerwandtschaftssystem  und  der  Gesellschaftsbau 

der  Bänaro. 

1.  In  ihrer  Wechselbeziehung  heute. 

Die  allgemeinen  Bedingtheiten  der  Verwandtschaftsnamen 
und  ihrer  Beziehungen  zu  den  sozialen  Einrichtungen  wurden 
erörtert.  Wir  haben  uns  die  Frage  vorzulegen,  wie  weit  im 
Falle  der  Bänaro  die  Verwandtschaftsnamen  einen  Ausdruck 
des  Gesellschaftsbaues  oder  anderer  Faktoren  darstellen. 

Die  Ausführungen  des  zweiten  Teils  dieser  Arbeit  waren 
diesem  Zweck  gewidmet.  Wir  konnten  drei  Gruppen  von 
Namen  unterscheiden:  1.  solche,  die  sich  auf  die  Beziehungen 
innerhalb  der  Sippe  bezogen,  2.  Ausdrücke,  welche  die  Ver- 
hältnisse unter  den  Mitgliedern  der  beiden  Sippen  andeuteten, 
endlich  3.  Bezeichnungen  unter  den  Mitgliedern  verschwägerter 
Klans.  Auffallend  ist  die  schwache  Entwicklung  der  Familie. 
Es  fehlen  Ausdrücke ,  die  nur  auf  die  familialen  Bande  be- 
schränkt wären.  Indessen  finden  sich  Bezeichnungen,  die 
scharf  andere  Beziehungen  ins  Auge  fassen,  wie  die  der  Sippen- 


136  Thurnwald. 

freundschaft,  der  Schwägerschaft,  des  Mutterbruders  usw.  Die 
veränderten  Ausdrücke,  mit  denen  sich  der  verheiratete  Bruder 
und  die  verheiratete  ausgetauschte  Schwester  benennen,  die 
Bezeichnung,  die  die  Tochter  nach  ihrer  Verheiratung  für  ihren 
Vater  gebraucht,  sind  Zeugnisse  einer  solchen  Unterscheidung. 
Aber  wo  bleiben  die  unterscheidenden  Ausdrücke  für  die  An- 
gehörigen der  Familie  gegenüber  denen,  die  für  Sippe  und 
Klan  angewendet  werden?  Man  kann  sagen,  daß  die  auf  dem 
Prinzip  der  Vergeltung  aufgebauten  Sexualeinrichtungen,  so- 
wohl die  Verschwägerung  wie  die  Sippenfreundschaft  in  den 
Ausdrücken  sorgfältige  Beachtung  finden,  während  die  An- 
gelegenheiten der  Abstammung  in  nachlässiger  Weise  behandelt 
werden.  Darum  wird  auch  die  Kindergeneration  von  den  Alten 
nicht  weiter  unterschieden.  Nur  die  Geistkinder  nehmen  eine 
besondere  Stellung  ein.  Im  übrigen  überläßt  man  es  den 
Kindern,  sich  untereinander  nach  ihrem  verhältnismäßigen 
Lebensalter  zu  unterscheiden. 

Damit  ist  auch  ein  allgemeiner  Zug  derartiger  Systeme 
getroffen.  Die  sexuellen  Rechte  interessieren ,  viel  weniger 
aber  die  Folgen  daraus,  die  besonderen  Abstammungsbeziehungen, 
die  Blutsverwandtschaft.  Denn  letztere  wird  nur  auf  Grund 
der  Sexualrechte  konstruiert.  Man  rechnet  nämlich  folgender- 
maßen :  wenn  zwei  Personen,  der  M  und  die  W  Umgang  mit- 
einander pflegen ,  dann  darf  der  M  mit  der  Wa  und  die  W 
mit  dem  Ma  nicht  Umgang  haben,  wohl  aber  etwa  M  mit  Wx 
oder  W  mit  M1  usw.  Diese  Vorschriften  selbst  aber  gründen 
sich  auf  die  Auffassungen  von  gewissen  Freundschaften  und 
sozialen  Zusammengehörigkeiten. 

Es  ist  ganz  unzutreffend,  wenn  man  Blutsbande  als  be- 
wußt gesetzte  Gründe  für  derartige  Vorschriften  annimmt. 
Unbewußterweise  mögen  sie  mitsprechen,  und  die  Freund- 
schaften und  sozialen  Zusammengehörigkeiten  bauen  sich  viel- 
fach tatsächlich  auf  gemeinsamer  Abstammung  auf.  Vielfach 
wird  sie  aber  fingiert,  wo  sie  nicht  besteht.  Alle  freundschaft- 
lichen Beziehungen   werden  insbesonders  in  die  Formen  einer 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  137 

gemeinsamen  Abstammung  gekleidet.  Ja,  die  kausalen  Ab- 
hängigkeiten und  Bedingtheiten  in  der  Natur  werden  mytho- 
logisch in  Bildern  der  Abstammung  wiedergegeben  1). 

Alles,  was  man  über  den  Sinn  der  Exogamie  phantasiert 
hat,  sie  sei  der  Ausdruck  einer  Abscheu  vor  Inzucht,  oder 
gar  sie  verfolge  rassehygienische  Zwecke,  ist  ganz  unhaltbar, 
und  nach  allem,  was  man  positiv  von  den  Naturvölkern  weiß, 
unvereinbar  mit  ihrem  Wissen  und  ihrem  Verständnis  von  Natur- 
zusammenhängen. Nicht  soll  dabei  natürlich  in  Abrede  gestellt 
werden,  daß  gewisse  gefühlsmäßige  Faktoren  bei  der  Aufstellung 
derartiger  Normen  intuitiv  im  Spiele  gewesen  sein  mögen. 

Wenn  der  Sippe  oder  dem  Klan  eine  große  Bedeutung 
für  die  Gruppierung  der  Heiratsfähigen  und  der  zum  Sexual- 
verkehr Zugelassenen  zufällt,  so  rührt  das  daher,  daß  Sippe 
und  Klan  politische  und  soziale  Freundschaftsverbände  dar- 
stellen. Für  die  Abstammung  dagegen  tritt  die  Zugehörigkeit 
zu  einer  Altersklasse  als  wichtiges  Unterscheidungsmerkmai 
hervor.  Daher  haben  wir  auseinander  zu  halten,  ob  durch  einen 
Verwandtschaftsnamen  etwas  über  die  Sexualbeziehungen  oder 
über  die  Abstammung  angedeutet  wird.  Dementsprechend  müssen 
wir  auch  unsere  Folgerungen  aus  den  Namen  gestalten. 

Wenn  A.  Lang2)  gegen  die  Verwertung  der  Verwandt- 
schaftsnamen für  Rückschlüsse  auf  soziale  Zustände  einwendet, 
daß  man,  weil  z.  B.  das  französische  Wort  „femme"  ebenso 
wie  das  griechische  „fovY]"  sowohl  Gattin  wie  Weib,  Frau 
und  „fille"  Tochter  wie  Mädchen  überhaupt  bedeutet,  daraus 
eigentlich  folgern  müßte,  daß  bei  diesen  Völkern  Gruppenehe 
herrsche,  so  vergißt  er,  daß  die  einzelnen  Verwandtschafts- 
namen nur  innerhalb  des  gesamten  Systems  von  Verwandt- 
schaftsbezeichnungen ausgewertet  werden  dürfen  und  ent- 
sprechend der  Bedeutung,  welche  der  Verwandtschaft  im 
politischen  Gefüge  zukommt  (vgl.  S.  111). 

*)  Vgl.  meine  „Psychologie  des  primitiven  Menschen". 
2)  „The  origin  of  Terms  of  Human  Relationship"  in  den  Proceedings 
of  the  British  Academy,  Vol.  3,  1907—08,  S.  144. 


138  Thurnwald. 

2.  Sozialgeschichtliche  Ableitung  aus  den  Verwandt- 
schaftsnamen der  Bänaro. 

Nachdem  die  notwendigen  Erwägungen  über  die  Gewin- 
nung einer  sozialgeschichtlichen  Perspektive  angestellt  wurden, 
kann  darangegangen  werden ,  wirklich  Ableitungen  aus  den 
Verwandtschaftsnamen  zu  versuchen.  Dabei  müssen  auch  die 
sozialen  Rechte  und  Pflichten  in  Rücksicht  gezogen  werden, 
wie  wir  sie  im  ersten  Teile  kennen  gelernt  haben. 

Wir  haben  gesehen,  daß  Ausdrücke  fehlen,  welche  Familien- 
beziehungen in  unserem  Sinn  umschreiben  würden.  Es  be- 
steht wohl  eine  Ehe,  aber  das  Eheband  wird  wiederholt  offi- 
ziell durchbrochen ,  um  vorübergehend  andere  Verbindungen 
einzugehen.  In  wirtschaftlicher  Beziehung  ist  das  Paar  der- 
art in  das  Leben  der  Sippe  verflochten,  daß  nur  wenig  selb- 
ständiges Wirtschaften  übrigbleibt.  Setzen  wir  die  Verwandt- 
schaftsbezeichnungen mit  den  tatsächlich  herrschenden  Zu- 
ständen in  Beziehung,  so  sehen  wir,  daß  sie  bei  den  Bänaro 
in  der  Tat  die  sozialen  Verhältnisse  spiegeln. 

Als  letzte  soziale  wirtschaftliche  Einheit,  wie  gesagt,  ist 
die  Sippe  anzusehen.  Die  Mitglieder  einer  Sippe  sind  unter- 
einander verwandt,  ohne  aber  notwendigerweise  voneinander 
abzustammen.  Die  Verwandtschaft  wird  dadurch  hergestellt, 
daß  im  allgemeinen  die  jüngere  Generation  von  den  Müttern 
der  älteren  Generation  der  gleichen  Sippe  abstammt.  Diese 
Mütter  selbst  sind  verschiedenen  anderen  Klans  entsprossen. 
Die  Gatten  dieser  Mütter  sind  indessen  Angehörige  der  gleichen 
Sippe  desselben  Klans.  Väter  der  Kinder  ihrer  Gattinnen  sind 
diese  Gatten  der  Mütter  nicht  regelmäßig.  Abgesehen  vom 
Fall  des  Geistkindes  kann  ja  auch  der  Verkehr  mit  dem  Sippen- 
freund fremde  Vaterschaft  herbeiführen.  Es  ist  also  nicht 
ganz  exakt,  von  „Vaterfolge"  hier  zu  reden,  obwohl  der  Gatte 
der  Mutter  (außer  vom  Geistkind)  als  „  Vater u  bezeichnet  wird. 
Die  Männer  der  verschiedenen  Generationen  in  einer  Sippe 
sind  formell  wohl:   Vater,   Vatersvater,  Sohn  und  Sohnessohn, 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  139 

oder  bei  des  Vaters  Bruder  dieselben  Verwandten  in  aufsteigen- 
der und  absteigender  Linie.  Aber  genau  genommen  handelt 
es  sich  immer  nur  um  die  Nachkommenschaft  der  Gattinnen 
von  Männern,  die  von  solchen  Müttern  abstammen,  deren  Be- 
schützer, d.  h.  Gatte,  derselben  Sippe  angehört.  Richtiger  als 
von  Vaterfolge  würde  man  von  „Folge  nach  dem  Gatten  oder 
Beschützer  der  Mutter"   reden. 

Die  Kinder  werden  nach  der  Zugehörigkeit  zu  einer  Mutter 
bestimmt.  Insofern  besteht  eigentlich  Mutterfolge.  Aber  die 
Mutter  ist  einem  bestimmten  Mann  zugeteilt;  denn  Sippe  und 
Klan  sind  Vergesellschaftungen  von  Männern.  Damit  fallen 
dem  Manne  auch  die  Kinder  der  Gattinnen  zu.  Sie  werden 
seinem  Klan  und  seiner  Sippe  zugerechnet.  Gerade  dieses 
Verfahren  können  wir  als  Ausgangsform  für  die  eigentliche 
Vaterfolge  betrachten.  Aber  auch  der  Zusammenhang  von 
der  reinen  Mutterfolge  her  tritt  darin  zutage. 

Wenn  wir  nun  die  sexuellen  Beziehungen  betrachten,  so 
finden  wir,  daß  die  nebenehelichen  Beziehungen  unter  den  Sippen 
rituellen  Charakter  tragen.  Das  Bestehen  solcher  Riten  weist 
auf  alte  Ueberlieferungen,  sie  sind  Reste  früherer  Einrich- 
tungen, die  von  neuen  Gewohnheiten  überschichtet  worden  sind. 
Das  zeigen  auch  die  Verwandtschaftsnamen  an.  Der  Klan 
erscheint  sonach  in  zwei  homogene  Hälften  geteilt,  die  durch 
die  gleichaltrigen  Sippenfreunde  zusammengeschmiedet  sind. 
Von  diesem  aus  werden  die  Verwandten  der  einen  Sippe,  wie 
wir  sahen,  ebenso  bezeichnet  wie  die  der  anderen.  Das  ist 
unter  den  Klans  nicht  der  Fall.  Hier  gibt  es  eine  Reihe 
besonderer  Benennungen.  Wir  werden  also  berechtigt  sein,  die 
Beziehungen  unter  den  beiden  Klanhälften  als  älter  denn  die 
Beziehungen  unter  verschiedenen  Klans  anzusehen  (vgl.  S.  85). 

Unter  diesen  Umständen  wird  man  bei  den  Bänaro  somit 
die  Spaltung  des  Klans  in  zwei  Hälften  als  etwas  sehr  Altes 
ansehen  dürfen.  Die  als  rituelle  Akte  unter  den  beiden  Sippen 
üblichen  Sexualbeziehungen  werden  wir  daher  den  früher 
bestehenden  Sippen  zugrunde  zu  legen  haben. 


140  Thurnwald. 

Sieht  man  also  von  der  Beziehung  zu  anderen  Klans  ab, 
so  wird  man  einen  Zustand  historisch  zurückkonstruieren  dürfen, 
in  dem  die  sexuellen  Vorgänge  sich  innerhalb  des  Klans,  aber 
zwischen  seinen  beiden  Hälften,  den  Sippen,  abspielten. 

Das  wesentliche  dabei  wäre,  daß  die  Mädchen  nicht,  wie 
später,  einem  anderen  Klan  entnommen  werden.  Mundü  (Sippen- 
freund) und  munama  (Sippenfreundin)  wären  ursprünglich  Gatte 
und  Gattin,  d.  h.  ein  Mann  der  einen  Sippe  (Klanhälfte)  hatte 
eine  Frau  der  anderen  Sippe  (Klanhälfte)  zur  Gattin,  die 
Sippen  selbst  waren  exogam. 

Erinnern  wir  nun  an  die  Einweihungszeremonie,  so  finden 
wir,  daß  der  alte  Mann  der  anderen  Sippe  die  Defloration  an 
den  jungen  Mädchen  ausübt.  Wer  ist  dieser  alte  Mann  ?  Es 
ist  der  Gatte  der  Mutter  dieses  Mädchens,  unter  Umständen 
ihr  Vater.  Nun  haben  wir  gehört,  daß  heute  erzählt  wird, 
bei  der  Einweihezeremonie  der  neu  in  den  Klan  aufgenommenen 
jungen  Mädchen  werde  erst  der  Vater  des  Bräutigams  auf- 
gefordert, die  Defloration  vorzunehmen.  Doch  er  kratzt  sich 
auf  dem  Kopf,  erklärt,  er  schäme  sich  und  fordert  zu  dem 
Akt  seinen  Sippenfreund  auf,  der  seinerseits  ihm  die  eigenen 
Rechte  zu  der  gleichen  Handlung  an  der  Braut  seines  Sohnes 
überträgt  (S.  388).  Folglich  werden  wir  in  dieser  Ablehnung 
eine  Neuerung  vermuten  und  das  Anerbieten  selbst  als  den 
Bestandteil  einer  alten  Sitte  betrachten  dürfen.  Danach  hätte 
also  der  Vater  die  Braut  des  Sohnes  defloriert,  eine  Sitte,  die 
teils  voll  in  Hebung  anderwärts  vorkommt,  häufiger  noch  in 
abgeschwächter  Form  als  Wohnen  beim  Schwiegervater  während 
gewisser  Tobiasnächte  l).    Vgl.  S.  385. 


!)  Siehe  Crawley,  The  Mystic  Rose,  S.  314,  bes.  347  ff.  Bezüg- 
lich der  Rolle  der  alten  Männer  den  jungen  Mädchen  gegenüber  vgl. 
außer  Rivers,  History  IT,  S.  59  und  64  noch  die  von  B.  Malinowski 
S.  260 — 262  und  309  aufgeführten  Stellen  für  Australien,  sowie  A.  Knaben- 
hans, Die  politische  Organisation  bei  den  australischen  Eingeborenen 
(Studien  zur  Ethnologie  und  Soziologie,  herausgegeben  von  A.  Vier- 
kandt),  1919,  S.  59  ff. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  141 

Betrachten  wir  aber  das  Diagramm,  S.  85,  so  finden  wir, 
daß  der  Nachfolger  in  die  Rechte  des  Alten  nicht  sein  Sohn, 
sondern  seiner  Schwester  Sohn  ist,  sein  Sohn  gehört  nämlich 
der  anderen  Sippe  an.  Denn  wenn  wir  an  derselben  Kinder- 
folge festhalten,  wie  wir  sie  im  heutigen  Bänaro-Sjstem 
finden,  so  werden  wir  plötzlich  gewahr,  daß  die  Kinder  in  der 
Sippe  der  Mutter  bleiben,  und  wir  mögen  annehmen,  daß  die 
Männer,  wie  es  heute  noch  üblich  ist,  den  Beischlaf  außer- 
halb des  Hauses  vollzogen  und  gar  nicht  mit  den  ihnen  zuge- 
sprochenen Gattinnen  zusammenwohnten.  Sie  wohnten  vielmehr 
mit  ihren  Brüdern  und  Schwestern  zusammen. 

Dabei  braucht  man  nicht  notwendigerweise  Geschlechts- 
verkehr unter  Brüdern  und  Schwestern  anzunehmen,  obgleich 
er  keineswegs  als  unbedingt  ausgeschlossen  zu  betrachten  ist. 
Daß  er  der  Fruchtbarkeit  und  der  Artung  der  Rasse  ohne  weiteres 
abträglich  wäre ,  kann  nach  den  Erfahrungen  in  Westafrika 
und  China  nicht  ohne  weiteres  angenommen  werden  x). 

Aus  dem  Zusammenwohnen  leitet  sich  auch  die  besondere 
Aufmerksamkeit  des  Schwesterbruders  für  die  Kinder  der 
Schwester  ab,  und  die  bevorzugte  soziale  Rolle,  die  er  den 
Neffen  und  Nichten  gegenüber  spielt.  Daß  die  Kinder  bei 
der  Mutter  bleiben,  ist  schon  biologisch  natürlich,  aber  auch 
wirtschaftlich  begründet,  da  der  Gartenbau  der  Frauen  ständige 
Ernährung  sichert. 

Als  Sippenangehöriger  ist  also  der  Schwestersohn  Nach- 
folger in  die  Rechte  des  Alten.  Wir  haben  aber  gesehen,  daß 
die  jungen  Mädchen  der  einen  Sippe  und  die  alten  Männer 
der  anderen  Sippe  sich  wechselseitig  als  Gatte  und  Gattin  an- 
reden. Es  wird  wohl  der  Mutterbruder  des  Mutterbruders  des 
eigentlichen  Gatten  das  Deflorationsrecht  ausgeübt  haben,  wenn 
er  am  Leben  war.  Der  Alte,  der  in  früherer  prähistorischer 
Zeit   die  Defloration   vornahm   und   sein   erstes  Recht  auf  die 


!)  Vgl.  G.  Duncan  Whyte^The  Incest  Tabu  (Die  Hoklo-Leute  von 
Amoy  und  Swatau,  China),  „Man"  10,  1910,  54,  und  N.  W.  Thomas,  The 
Incest  Tabu  (Südnigeria,  besonders  Agbede,  Westafrika),  „Man"  1910,  72. 


142  Thurnwald. 

jungen  Mädchen  der  einen  Klanhälfte  ausübte,  mußte  also  der 
anderen  Klanhälfte  angehören.  Nun  begreifen  wir  das  Be- 
denken des  Bräutigamvaters  heute.  Die  Braut  aus  dem  anderen 
Klan  ist  nämlich  von  der  gleichen  Sippe.  Nach  Einführen 
der  Neuerung,  der  Klanexogamie,  hatten  die  Alten  Bedenken, 
mit  einem  Mädchen  aus  derselben  Sippe  Umgang  zu  pflegen. 
Die  Braut  aus  dem  anderen  Klan  gehört  ja  derselben  Klan- 
hälfte, Sippe,  an.  Sie  fühlten  sich  in  einem  Dilemma  und 
fanden  den  Ausweg  daraus  auf  die  Weise,  daß  sie  mit  dem 
Sippenfreund  die  ihnen  zufallenden  Bräute  tauschten.  Das 
Gefühl  dieses  Dilemmas  wurde  in  der  erwähnten  traditionellen 
Zeremonie  des  Anerbietens,  Nachdenkens  und  der  Ablehnung 
bewahrt. 

Nach  dem,  was  wir  vom  Zusammenleben  der  Sippe  ge- 
hört haben,  ist  es  selbstverständlich,  daß  der  Alte  seine  Rechte 
immer  an  den  Schwestersohn  oder  den  Schwestersohn  des 
Schwestersohns  zedierte.  Letzterer  ist  aber  sein  direkter  Enkel, 
sein  Sohnessohn.  Auf  diesem  Wege  gelangen  wir  für  die  JBänaro 
zu  der  Rekonstruktion  einer  älteren  sozialen  Verfassung,  die 
mit  Rekonstruktionen  übereinstimmt,  die  Rivers  (History  II, 
S.  57  ff.)  von  anderen  Erwägungen  ausgehend  und  bei  anderen 
Völkern  gewonnen  hat. 

Das  unterstützt  die  Annahme,  daß  die  der  heutigen  Sozial- 
verfassung bei  den  JBanaro  vorausgegangene  Lebensform  die 
war,  in  der  die  alten  Männer  der  einen  Klanhälfte  Anspruch 
auf  die  jungen  Mädchen  der  anderen  Klanhälfte  erhoben.  Diese 
Ansprüche  werden  wir  uns  aber  durchaus  individualisiert  vor- 
zustellen haben.  Darauf  deutet  das  ganze  .Bcmaro- System  mit 
seiner  streng  durchgeführten  Methode  der  Geschlechtsverteilung 
(Mord  des  unerwünschten  Geschlechts).  Wir  werden  also  an- 
zunehmen haben,  daß  ein  Alter  der  einen  Sippe  sein  Recht 
zuerst  gelegentlich  der  Mannbarkeitfeier  eines  jungen  Mäd- 
chens der  anderen  Sippe  ausübt.  Dieses  Mädchen  wird  seiner 
Tochter  Tochter  gewesen  sein.  Nach  seinem  Ableben  rückte 
sein  Schwestersohn  in  die  Rechte  des  Alten  und  nach  diesem 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  143 

des  letzteren  Schwestersohn,  das  ist  der  Sohnessohn  des  ersten 
Alten.  Die  Gattin  des  Mannes  ist  aber  seine  „Bölkenbase", 
„cross  cousin"  (vgl.  S.  469).  Diese  ist  gleichzeitig  die  Tochter 
von  des  Vaters  Schwester.  Die  wichtige  Rolle,  die  diese  Ver- 
wandten bei  anderen  Völkerschaften  spielen  *),  wird  durch  die 
Rekonstruktion,  die  das  JBänaro-System  an  die  Hand  gibt,  ver- 
ständlich. Was  weiterhin  das  JBänaro-Sj stem  lehrt,  ist,  daß 
wir  nicht  immer  an  dauernde  Verbindungen  zu  denken  haben, 
wie  Rivers  (History  II,  S.  62)  zu  meinen  scheint,  sondern 
oft  an  mehr  oder  weniger  vorübergehende  Paarung.  Es 
zeigt  sich  eine  Art  von  Nachfolgeberechtigung  der  jüngeren 
Männer2),  die  offenbar  schon  früh,  wohl  unter  dem  Druck  der 
wirtschaftlich  durch  ihre  Gartenbestellung  wichtiger  gewordenen 
älteren  Frauen,  zugestanden  wird,  die  für  die  jungen  Mädchen 
jüngere  Männer  zu  besorgen  trachten,  um  ihre  alten  Gatten 
und  Beschützer  nicht  zu  verlieren.  Daher  auch  die  Rolle  von 
des  Vaters  Schwester,  die  hier  und  da  den  Geschlechtsverkehr 
des  Neffen  überwacht  und  seine  Verheiratung  besorgt2).  Auch 
die  vorübergehenden  Verbindungen  geben  Anlaß  zu  Benen- 
nungen der  dadurch  entstandenen  Beziehungen  verwandtschaft- 
licher Natur;  sie  enthalten  ja  sexuelle  Berechtigungen. 

Was  im  Bänaro-System  noch  besonders  auffällt ,  ist  die 
Einrichtung,  daß  symmetrisch  zu  den  Ansprüchen  der  alten 
Männer  solche  der  alten  Frauen  den  Jünglingen  gegenüber 
anerkannt  werden.  Auch  dabei  kommen  indes  nur  individuell 
bestimmte  Verwandtschaftsgruppen  in  Betracht.  Daraus  er- 
sehen wir  übrigens,  wie  sehr  gerade  bei  niedrigen  Primitiven 
der  Frau  ihre  Forderung  nach  gleichen  Rechten  eingeräumt  ist4). 

Verbindungen  unter  stark  Ungleichaltrigen  werden  nicht 
selten   von   Naturvölkern    berichtet.      Solche    fielen    besonders 


*)  Vgl.  Rivers,  The  father's  sister  in  Oceania,  Folk-Lore  21,  1910, 
S.  24  und  History  II,  S.  61. 

2)  Diese  betont  auch  Rivers,  History  II,  S.  60,  61. 

3)  Rivers,  History  II,  S.  160  ff. 

4)  Vgl.  dazu  Kn  abenhan  s  a.  a.  0.  S.  57  und  Malinowski,  S.  79  ff. 


144  Thurnwald. 

von  den  Steinen  bei  den  Paranatinga  auf  (Unter  den 
Naturvölkern  Zentralbrasiliens  1897,  S.  186). 

Namentlich  in  älterer  Zeit  scheint  in  Südamerika  diese 
Sitte  bestanden  zu  haben:  von  den  Tapi  in  Brasilien  er- 
fahren wir  aus  einem  Reisebericht  des  16.  Jahrhunderts,  daß 
bei  ihnen  die  alten  Männer  junge  Frauen  und  die  jüngeren 
Männer  alte  Frauen  haben.  Als  Begründung  wird  für  diese 
Sitte  angeführt,  daß  die  Tupi  sagen,  das  ältere  Geschlecht 
habe  immer  mehr  Erfahrung,  und  so  sei  es  angebracht,  daß 
gewissermaßen  zur  Erziehung  und  des  Unterrichts  wegen,  eine 
ältere  Person  sich  mit  einer  jüngeren  zu  einer  Gemeinschaft 
zusammenschließe1).  Zweifellos  ist  diese  rationalistische  Er- 
klärung nicht  für  den  Ursprung  der  Sitte  verantwortlich  zu 
machen,  allein  solche  Erwägungen  mögen  sich  nachher  wohl 
eingestellt  haben,  als  die  Sitte  in  Uebung  war,  und  zu  ihrer 
Festigung  beigetragen  haben. 

Die  ungleichaltrige  Heirat  wird  auch  von  einigen 
alten  Stämmen  in  Europa  berichtet,  so  namentlich  die  Ver- 
heiratung kleiner  Knaben  mit  erwachsenen  Mädchen,  bei  den 
alten  Preußen,  in  Litauen,  bei  den  Russen  und  ferner  in  Trans- 
kaukasien  (Eduard  Hermann,  Beiträge  zu  den  indogerma- 
nischen Hochzeitsgebräuchen,  in  den  Indogermanischen  For- 
schungen, 17.  Bd.,  1905,  S.  382).    Vgl.  oben  S.  87.  Anm. 

Da  also  einerseits  durch  die  Wünsche  der  alten  Männer, 
anderseits  durch  die  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Frau2)  der 
Geschlechtsverkehr  in  bestimmt  geregelte  Bahnen  gelenkt 
wurde,  ergab  sich  das  Verbot  für  andere  Beziehungen,  als  die 
besonders  erlaubten.  Das  Interesse  der  Alten  an  dem  Ge- 
schlechtsverkehr mit  den  in  die  Mannbarkeit  eintretenden  Mäd- 


*)  Vgl.  S.  A.  LafoneQuevedo,  Guarani  Kinship  Terms,  im  Am. 
Anthrop.  21,  1919,  S.  422.  —  Für  andere  Fälle  vgl.  noch  N.  W.  Thomas, 
Kinship  Organisation  and  Group  Marriage  in  Australia,  S.  117. 

2)  Auch  die  „Wertschätzung"  der  Frau  bei  den  Indogermanen  wird 
mit  ihrer  wirtschaftlichen  Tätigkeit,  besonders  bei  der  Viehzucht,  in 
Zusammenhang  gebracht  (vgl.  Schrader,  S.  73). 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  145 

chen  und  Jünglingen  brachte  wohl  in  erster  Linie  das  strengt 
Verbot  des  Verkehrs  unter  näheren  und  ferneren  Altersgenossen 
verschiedenen  Geschlechts  innerhalb  derselben  Sippe,  also  das 
Verbot  der  „Geschwisterehe",  mit  sich. 

Wenn  bei  Einführung  der  Klanexogamie  das  eingetauschte 
Mädchen  in  den  fremden  Klan  aufgenommen  wird  und  zu- 
nächst bei  der  Schwiegermutter  wohnt,  so  tritt  sie  an  die 
Stelle  der  Schwester  des  Gatten,  nicht  etwa  an  die  der  Frau 
aus  der  anderen  Sippe.  Denn  letztere  pflegte  ihre  Sippe  nicht 
zu  verlassen.  Die  Alte  nimmt  die  Fremde  an  Stelle  ihrer 
Tochter  auf.  „Schwiegertochter"  =  ngom  ist  ja  vielleicht  aus 
nigenom  =  „fremdes  Weib"  abzuleiten.  Die  Kinder  bleiben 
nach  wie  vor  bei  der  Mutter.  Nur  ist  die  Mutter  jetzt  in 
einem  anderen  Klan.  Die  Frau  ist  ihrer  Sippe  treu  geblieben, 
so  wie  die  Frauen  früher  ihre  Sippe  nicht  verließen.  Darin 
hätten  wir  den  Grund  zu  suchen,  warum  die  Frauen,  die  in 
einen  anderen  Klan  übertreten,  doch  innerhalb  derselben  Sippe 
bleiben,  innerhalb  der  Klanhälfte  nämlich,   der  sie  angehören. 

Stellen  wir  uns  den  Gang  der  Ereignisse  aus  den  oben 
konstruierten  prähistorischen  Einrichtungen  vor,  und  nehmen 
wir  nun  an,  daß  zum  erstenmal  Mädchen  unter  zwei  Klans 
ausgetauscht  werden,  so  gehörte  beim  ersten  aus  einem  fremden 
Klan  aufgenommenen  Mädchen  der  Gatte  der  Mutter  ihres 
Bräutigams  noch  der  anderen  Sippe  an.  Er  übte  die  Deflo- 
ration aus.  Erst  als  in  der  folgenden  Generation  wieder  ein 
Mädchen  aus  fremdem  Klan  die  Stelle  der  Tochter  einnahm, 
lag  die  Sache  anders.  Denn  nun  gehörten  Mutter  und  Vater 
derselben  Sippe  an.  Jetzt  erst  entstand  für  den  künftigen 
Schwiegervater  das  oben  geschilderte  Dilemma,  für  das  der 
Ausweg  in  der  beschriebenen  Form  des  Tausches  unter  den 
Sippenalten  gefunden  wurde. 

Der  Gatte  als  Beschützer  des  neuaufgenommenen  fremden 
Weibes  aus  anderem  Klan  rückt  an  Stelle  des  Mutterbruders 
der  Kinder  seiner  Schwester.  So  ist  es  auch  verständlich, 
warum  Mutterbruder  und  Vater  vielfach  gemeinsame  und  ähn- 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         10 


146  Thurnwald. 

liehe  Zeremonien,   zum  Beispiel  bei  der  Schweinejagd  für  die 
Jünglingsweihe  (S.  386),  vollziehen. 

Wenn  der  Gatte  als  „Schützer"  der  Frau  bezeichnet 
wird,  so  wäre  die  Frage  berechtigt,  gegen  wen  er  die  Frau 
zu  schützen  hat.  Zweifellos  kommen  in  erster  Linie  hierbei 
die  eigenen  Klangenossen  in  Betracht,  denen  gegenüber  der 
Gatte  ein  Vorrecht  auf  die  Frau  ausübt.  Weiterhin  ist  er  zur 
Blutrache  neben  den  Klanangehörigen  der  Frau  verpflichtet. 
Ebenso  fällt  ihm  auch  die  Blutrache  für  die  Kinder  der  Frau  zu. 

Der  Uebergang  von  der  Mutterfolge  zur  Vaterfolge  leitet 
sich  daher  ab,  daß  in  den  Klan  fremde  Frauen  aufgenommen 
werden  und  der  Beschützer  der  fremden  Frau  der  Hüter  ihrer 
Kinder  wird,  wie  er  früher  der  Hüter  von  seiner  Schwester 
Kindern  war. 

Die  Frage  spitzt  sich  dahin  zu,  was  denn  zu  diesem  Um- 
sturz der  prähistorischen  alten  Sitten  geführt  haben  kann,  wie 
wir  sie  in  der  einfachen  Halbierung  des  Klans  in  zwei  mit- 
einander in  connubium  stehenden  mutterrechtlichen  Sippen 
kennen  lernten. 

Das  Wesentliche  der  neuen  Sitte  bestand  darin,  daß  die 
Alten  des  einen  Klans  mit  den  Alten  eines  anderen  Klans 
die  Verabredung  trafen,  ein  Mädchen  ihnen  zu  geben,  wenn 
sie  von  den  anderen  dafür  eines  empfingen.  Und  das  Banaro- 
System  stellt  einen  systematischen  Ausbau  dieses  Gedankens 
gegenseitiger  Vergeltungen  dar. 

Den  Anstoß  werden  wir  vermutlich  in  dem  Hereinbrechen 
fremder  Stämme  zu  suchen  haben.  Die  Banaro  und  ihre 
weiter  unten  am  Töpferfluß  siedelnden  Nachbarn  von  Bamunga 
und  Bünaram,  welche  dasselbe  soziale  System  besitzen,  sind 
zweifellos  den  Wellen  melanesischer  Invasionen  ausgesetzt  ge- 
wesen ,  die  sowohl  am  Augustastrom  wie  am  benachbarten 
Bamu  sich  geltend  gemacht  haben.  Diese  einbrechenden 
Melanesier  hatten  natürlich  Interesse,  Frauen  zu  bekommen, 
da  alle  Wanderstämme  arm  an  Frauen  sind.  Den  Vorgang 
"wird   man   sich   nach    dem  Muster   vorstellen  müssen,   wie  er 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  147 

auf  der  Insel  PöpoJco  an  der  Küste  von  Bougainville  zwischen 
den  Alu-Mono-Leuien,  welche  die  Insel  bezogen  hatten,  und 
den  Bewohnern  der  Küstenberge  in  dem  letzten  Jahrzehnt  vor 
sich  ging1).  Erst  gab  es  einige  Kämpfe,  weil  Weiber  ge- 
raubt worden  waren,  dann  fand  man  sich  damit  ab,  gegen 
eigene  Frauen  oder  gegen  Waren  Mädchen  zum  Tausch  zu 
geben.  So  mag  es  auch  hier  zugegangen  sein,  bis  sich  nach 
Eintritt  von  Beruhigung  und  in  wiedereingekehrten  Friedens- 
~  zeiten  das  ganze  System  von  umständlichen  Tausch-  und 
Paralleltauschakten  herausbildete.  Daneben  haben  sich  noch 
die  traditionellen  Geschlechtsbeziehungen  unter  den  ursprüng- 
lichen, in  zwei  Hälften  gespaltenen,  in  bezug  auf  connubium 
selbständigen  Klans  bewahrt. 

Dieser  in  zwei  Hälften  gespaltene  Klan,  den  wir  als  eine 
sehr  alte  Einrichtung  betrachten  müssen,  besteht  z.  B.  als 
selbständige  Gemeinschaft  unter  den  Papua  am  oberen  Augusta- 
strom. 

3.  Ursprung  und  Schicksal  der  Klanhalbierung. 

Die  Spaltung  des  Klans  in  zwei  miteinander  heiratende 
Hälften  ist  eine  auch  sonst  außerordentlich  verbreitete  Er- 
scheinung in  der  Gesellschaft  vieler  Naturvölker.  Sie  kann 
natürlich  nicht  als  Anfang  oder  Ausgangsform  menschlicher 
Gesellschaft  überhaupt  aufgefaßt  werden,  sondern  nur  als  eine 
Gestaltung,  die  wir  auf  Grund  unserer  Beobachtungen  sozial- 
historisch noch  zurückkonstruieren  können,  wie  das  im  vorigen 
Absatz  versucht  wurde.  Der  Zweck  dieser  Zweiteilung  des 
Klans  ist  Ordnung  des  Geschlechtsverkehrs.  Der  Gesichts- 
punkt für  diese  Ordnung  scheint  nun  darin  zu  bestehen,  daß 
die  Reihe  der  voneinander  abstammenden  Frauen  von  den 
männlichen  Angehörigen,  die  in  ihrer  Sippe  geboren  werden, 
geschlechtlich  nicht  gebraucht   werden  sollen.     In  diesem  Ge- 

')  Vgl.  meinen  „Reisebericht"  in  der  Zeitschr.  f.  Ethnologie  1909, 
S.  514  sowie  die  Beispiele  bei  E.  Crawley,  The  Mystic  Rose  1902, 
ß.  248,  249. 


148  Thurnwald. 

danken  liegt  Sippenexogainie  und  Mutterfolge  enthalten.  Die 
Berechnung,  unter  welchen  Personen  Geschlechtsverkehr  statt- 
finden darf,  unter  welchen  nicht,  ist  auf  diese  Art  sehr  ein- 
fach: man  weiß,  von  welcher  Mutter  ein  Mann  geboren  ist, 
und  die  voneinander  abstammenden  Frauen  können  leicht  er- 
innert werden.  Das  Festhalten  einer  Abstammungslinie  als 
solcher  hat  für  eine  Gesellschaft  seine  Bedeutung  wegen 
des  Landes,  das  man  zur  Nutzung  beansprucht.  So  wer- 
den die  Rechte  auf  Ausbeutung  eines  Nahrungsgebiets  der  fol- 
genden Generation  übertragen. 

Daß  diese  Berechtigung  an  der  weiblichen  Fortpflanzungs- 
linie gemessen  wird,  mag  außer  mit  der  leichten  biologischen 
Bestimmbarkeit  damit  insbesonders  zusammenhängen,  daß  die 
Frauen  wegen  ihrer  Bearbeitung  der  Gärten  an  gewissen 
Landstreifen  Interesse  nahmen  und  die  von  ihnen  bestellten  Land- 
stücke mit  den  Frauen  gewissermaßen  verbunden  erschienen. 

Gleichzeitig  werden  nun  diejenigen  Männer  der  anderen 
Klanhälfte  zum  Geschlechtsverkehr  zugelassen,  die  ihre  Frauen 
den  eigenen  Männern  im  Austausch  überlassen.  Zu  einem  Aus- 
tausch muß  aber  gegriffen  werden,  weil  die  Alten  den  Verkehr 
innerhalb  der  Sippe  verboten  haben  (vgl.  S.  144).  Daraus  er- 
gibt sich  eine  „individualisierte  Gruppenehe ■  unter  den  beiden 
Sippen,  die  weiterhin  nach  dem  Altersgrad  der  Mitglieder  ab- 
gestuft ist,  so  daß  die  älteren  sexuelle  Rechte  auf  die  jüngeren 
des  anderen  Geschlechts  erheben. 

Als  Erinnerung  an  die  Entstehung  aus  einer  sexuellen 
Teilung  ist  z.  B.  die  Tradition  der  Omahaindianer  zu  betrachten, 
welche  in,  im  Laufe  der  Zeit  mythologisch  umsponnenem  Ge- 
wände die  zwei  Phratrien  ihres  Stammes  als  Verkörperung  des 
männlichen  und  weiblichen  Prinzips  betrachten  1).  Bei  den  Loritja 
in  Australien  wird  die  eine  Hälfte  als  männlich  (ta),  die  andere 
als    weiblich    (na)    gekennzeichnet.      Diese    Auffassung   hängt 

l)  A.  C.  Fletsch  er  and  F.  La  Fl  es  che,  The  Omaha  Tribe,  27. 
Ann.  Rep.  Bureau  of  Ethn.  Smiths.    Inst.  1905—1906,  Washington  1911, 

S.  135  ff. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  149 

weiterhin  mit  gewissen  Ueberlieferungen  und  einer  Systeraati- 
sierung  der  Natur  zusammen  (Strehlow  IV,   1,  S.  78 — 79). 

Man  könnte  nun  die  Frage  aufwerfen,  ob  anzunehmen  sei, 
daß  eine  solche  Zweiteilung  aus  der  Spaltung  einer  Horde  oder 
einem  Ineinanderfließen  zweier  Horden  entstanden  sein  mag. 
Konkrete  Anzeichen  für  die  Entscheidung  dieser  Frage  sind 
nicht  zu  finden.  Wenn  ein  Ineinanderfließen  verschiedener 
Horden  zugrunde  läge,  so  hätten  nicht  notwendig  immer  nur 
zwei,  sondern  manchmal  auch  mehrere  Horden  sich  zu  einem 
Frauentausch  zusammengefunden. 

Die  Spaltung  bildet  jedenfalls  die  Voraussetzung  dafür, 
daß  in  einer  größeren  Gruppe  mehrere  Alte  friedlich 
nebeneinander  leben  kennten.  Sie  stellt  also  eine  kom- 
pliziertere gesellschaftliche  Organisation  dar,  als  etwa  die  mit 
einem  Alten  an  der  Spitze. 

Wie  haben  wir  uns  aber  die  Entstehung  der  Klanhalbierung 
mit  exogamen  Einrichtungen  vorzustellen?  Unter  den  alten 
Männern  der  Horde  muß  es  dazu  gekommen  sein,  die  jungen 
Mädchen  und  Frauen  wohl  untereinander  zu  tauschen,  sie  aber 
nicht  selbst  zu  gebrauchen.  Was  konnte  eine  solche  Sitte 
herbeigeführt  haben? 

Wir  sahen,  daß  die  Bedeutung  der  Frau  durch  Anlage 
von  Gärten  gehoben  wurde,  durch  die  sie  dauernde  Ernährung 
sichern  konnte.  Sie  war  so  imstande,  für  das  Aufbringen 
der  Kinder  zu  sorgen,  unabhängig  von  der  Verproviantierung 
durch  den  Mann.  Die  Frauen  bestellten  die  Landstücke  ihrer 
Gruppe.  Bei  Jägervölkern  wandten  sich  die  Frauen  vielleicht 
der  Aufzucht  von  der  Jagd  mitgebrachter  junger  Tiere  zu. 
Sie  unterwiesen  ihre  Töchter  darin,  und  diese  halfen  ihnen. 
Nehmen  wir  an,  daß  bisher  die  Frage  der  Abstammung 
bei  der  Regelung  des  Geschlechtsverkehrs  nicht  aufgeworfen 
worden  war,  sondern  Paarung  frei  nach  Gutdünken  erfolgte,  — 
wobei  man  keineswegs  an  das  zu  denken  braucht,  was  man 
sonst  unter  Promiskuität  versteht.  War  also  bisher  die  Paarung 
ungeregelt,   so   wurde  jetzt  eine  Ordnung  eingeführt,   bedingt 


150  Thurnwald. 

durch  die  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Frauentätigkeit.  Da 
diese  Ordnung  im  Interesse  der  Frauen  gelegen  haben  dürfte, 
so  können  wir  uns  vorstellen,  daß  sie  um  so  mehr  von  ihnen 
begünstigt  wurde,  als  sie  zur  Dauerhaftigkeit  der  Beziehungen 
unter  den  Geschlechtern  beitrug.  Die  im  allgemeinen  von 
Jagd  und  Fang  lebenden  Männer  hatten  ein  ganz  besonderes 
Interesse,  im  Falle  der  Not  aushilfsweise  von  den  Frauen 
aus  dem  Ertrag  ihrer  Gärten  versorgt  zu  werden.  Die  alten 
Männer  mögen  die  gedachten  positiven  Regelungen  ein- 
geführt haben.  Ausgangspunkt  mag  das  Gefühl  der  Fremd- 
heit gewesen  sein,  mit  dem  das  eine  Geschlecht  dem  anderen 
begegnet  (vgl.  I.  Teil,  S.  409  ff.).  Daher  so  häufig  die  Be- 
zeichnung der  Hälften  als  männlich  und  weiblich.  Auch  den 
sogenannten  „Geschlechtstotemismus"  wird  man  damit  in  Zu- 
sammenhang zu  bringen  haben  1). 

Menschen  wie  Tiere  leben  nach  Gewohnheiten,  und  in 
bezug  auf  das  Sexualleben  sehen  wir  überall,  auch  bei  den 
Tieren  bestimmte  Gewohnheiten  regieren.  Stellen  wir  uns 
eine  Horde  niedriger  Jäger  vor,  so  müssen  wir  auch  in  dieser 
eine  Ordnung  nach  Unterschieden  des  Alters  und  Geschlechts 
voraussetzen,  denn  danach  richtet  sich  die  Leistungsfähigkeit 
und  Brauchbarkeit  des  Einzelnen,  ebenso  wie  seine  Funktion 
im  sexuellen  Leben.  Der  Anspruch  auf  Lager  und  Heim- 
stätte sowie  auf  ein  Territorium  als  Nutzungsgebiet,  aber 
auch  eine  wechselseitige  Respektierung  der  elementaren  An- 
sprüche des  Lebens  beim  Einzelnen,  sanktioniert  durch  Aus- 
stoßung aus  der  Gemeinschaft,  reicht  zweifellos  bis  in  das 
Vormenschentum  zurück. 

Schon  infolge  der  Erwägung,  daß  eine  auf  monogamer 
Paarung  beruhende  Ordnung  mögliche  Streitigkeiten  ver- 
ringert, da  sie  ungefähr  alle  in  Betracht  kommenden  Männer 
bei  Annahme  einer  annähernd  gleichen  Anzahl  weiblicher 
Wesen   mit  Frauen   versorgt   und   somit  ein  günstiger  Faktor 

*)  Vgl.  meine  „Psychologie  des  Totemismus"  im  gleichzeitig  er- 
scheinenden „Anthropos*  XII— XIII,  S.  1105. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  151 

für  die  Kraft  der  Horde  ist,  wird  man  „anfängliche"  Promis- 
kuität als  höchst  unwahrscheinlich  zu  betrachten  haben  1). 

Zweifellos  hat  sich  sehr  früh  aber  im  Interesse  der  inneren 
Ordnung  eine  Feststellung  und  Benennung  der  Beziehungen 
unter  den  Individuen  der  Horde  ausgebildet:  die  Verwandt- 
schaftsnamen. 

Bei  vielen  der  heute  lebenden  niedrigen  Naturvölkern 
(Buschmännern,  Feuerländern,  den  afrikanischen  Zwergen  und 
den  Bewohnern  der  Berge  derSundainseln  undNeu-Guineas  usw.) 
finden  wir  auch  nichts  weiter  als  die  Feststellung  gewisser  ver- 
wandtschaftlicher Beziehungen  und  anknüpfend  daran  sexuelle 
oder  Paarungsverbote. 

Aber  schon  in  Verbindung  mit  gewissen  Gebräuchen  er- 
geben sich  da  Gruppierungen  von  Verwandten  innerhalb  der 
Gemeinde  2).  Eine  besondere,  vielleicht  an  verschiedenen  Or- 
ten in  Erscheinung  getretene  Ordnung  bestand  darin,  daß 
eine  Person  von  ihrem  egozentrischen  Standpunkt  aus  die 
Verwandten  der  Gemeinde  einerseits  nach  den  eigenen  An- 
gehörigen, andererseits  nach  den  Angehörigen  seines  Weibes, 
seines  Geschlechtspartners,  unterschied.  So  gabelte  sich  für 
jeden  Erwachsenen  die  Gemeinde  in  eine  Mannseite  und  eine 
Weibseite.  Diese  Halbierung  wurde  dann  zur  Basis  für  eine 
Regelung  des  Geschlechtsverkehrs  unter  den  Kindern  eines 
Paares  gemacht.  Aus  diesem  Grunde  werden  weiterhin  auch 
die  Schwesterkinder    von   den   Bruderkindern  unterschieden3). 

Durch  den  Gesichtspunkt  der  Halbierung  wurde  die  Orien- 
tierung für  die  Bestimmung  des  Geschlechtsverkehrs  wesent- 
lich vereinfacht  und  übersichtlich  gemacht.  Die  Veranlassung 
zu  einer  solchen  Unterscheidung  werden  wir  darin  zu  suchen 
haben,  daß  eine  Gemeinde  anwuchs   und  mit   einem   größeren 


*)  Vgl.  Carveth   Read,   The    Origin    ot"  Man  and  of  his  Super- 
stitions, Cambridge  1920,  S.  56—58. 

*)  Vgl.  dazu  A.  A,  Brown,  J.  R.  Anthr.  Inst.  43,  1913,  S.  157  ff. 
und  R.  Lowie,  Famvjy  and.Sib,  im  Am.  Anthrop.  21,  1919,  S.  28  ff. 
'*)  Vgl.  Lowie,  Am.  Anthrop.  21,  1919,  S.  39. 


152  Ttjnrnwald. 

Bestände  von  Menschen  sich  in  ihrem  Falle  besser  wehren 
und  ernähren  konnte.  Wo  die  Naturverhältnisse  bei  den  un- 
zureichenden Mitteln  der  Technik,  bei  der  traditionellen  Lebens- 
weise oder  angesichts  der  sonstigen  Schicksale  die  Gesellung 
größerer  Menschenmengen  nicht  gestattete,  wie  bei  den  Busch- 
männern, den  Eskimos,  den  Weddas  usw.,  kam  es  nicht  zu 
der  Gabelung  der  Gemeinde,  und  die  soziale  Entwicklung 
schlug  andere  Wegvarianten  ein. 

Eine  größere  Gemeinde  konnte  sich  aber  nur  dann  halten, 
wenn  innere  Reibungen,  die  vornehmlich  aus  Streitigkeiten 
sexueller  Art  (in  solchen  Gemeinwesen  ohne  soziale  Schichtung) 
entspringen,  durch  eine  leicht  faßliche  Ordnung  vermieden 
wurden.  Dazu  bot  sich  die  „Gabelung"  dar.  Daran  mögen 
sich  vielleicht  erst  später  gruppeneheliche  Nebenbeziehungen 
und  Lizenzen  geknüpft  haben,  während  ursprünglich  nur  eine 
Anteilnahme  von  Brüdern  und  Schwestern  an  den  sexuellen 
Banden  bestanden  haben  mochte.  —  Ueber  die  Bedeutung  dieser 
Anteilnahme  wird  noch  weiter  unten,  S.  160  ff.  zu  reden  sein. 

River 8  nimmt  für  die  Entstehung  der  Halbierungen  in 
der  Südsee  das  Zusammentreffen  zweier  verschiedener  Rasse- 
gruppen an,  von  Melanesen  und  Papuanern  1).  Wir  hätten  so- 
mit wenigstens  mit  zwei  Völkerwellen  zu  rechnen ,  der  ersten, 
welche  die  Halbierung  gebracht  hat,  und  der  zweiten,  die 
später  in  Verbindung  mit  vaterrechtlichen  Klans  eine  Er- 
schütterung des  alten  mutterrechtlichen  Halbierungssystems 
herbeiführte. 

Daß  jede  der  Wanderbewegungen  eine  andere  soziale 
Form  mit  sich  brachte,  erklärt  Rivers  (History  II,  S.  570 — 571) 
daraus,  daß  sie  nach  verschiedenen  Methoden  vor  sich  gingen. 
Die  erstere  langsam  und  mit  Frauen,  die  zweite  rascher  und 
ohne  Frauen.  Als  Folge  dieser  Wanderung  betrachtet  Rivers 
einen  gewissen  Kommunismus  des  Eigentums  und  die  Gemein- 
schaftlichkeit  an  dem  Besitz  der  Frauen.     Diese  Erscheinung 


')  History  II,  Chapter  88,  besondere  S.  566  ff. 


Die  Gemeinde  $er  Banaro.  J§3 

fjihrt  er  auf  einen  Mangel  an  Frauen  bei  den  ersten  Ein- 
wanderern zurück.  Er  macht  diesen  Mangel  an  Frauen  auch 
verantwortlich  für  die  Verfügung  der  Alten  über  die  jungen 
Mädchen.  Die  Alten  hätten  ihre  Töchter  austauschen  müssen, 
weil,  wenn  die  neuen  Einwanderer,  wenn  älter  geworden, 
andere  Frauen  nicht  mehr  in  Tausch  zu  geben  hatten.  Die 
mitgebrachten  Frauen  mußte  die  Gruppe  gleich  für  die  Be- 
weibung  der  unverheirateten  Männer  auswechseln.  Die  weit- 
gehende Gemeinschaft  an  den  Frauen  bedingte  auch  die  Mutter- 
folge (History  II,  S.  570). 

Der  Vorteil  dieser  Hypothesen  liegt  in  der  individuell 
historischen  Auffassung,  in  der  Zurückführung  der  Erschei- 
nungen auf  bestimmte  soziale  Vorgänge.  Wenn  wir  wo  anders, 
etwa  in  Amerika1)  oder  Australien2),  ähnliche  Einrichtungen 
$er  Halbierung  finden,  so  hätten  wir  solchen  Erscheinungen 
auch  ähnliche  parallele  Vorgänge  zugrunde  zu  legen :  das  Zu- 
sammentreffen von  mit  Frauen  wandernden  Stämmen,  die  zu 
frauentausch  bereit  sind. 

Indes  sollte  eine  Unterscheidung  bei  der  Betrachtung  der 
Halbierungen  uns  nicht  entgehen.  Bei  den  Banaro,  wie  auch 
noch  bei  manchen  anderen  Stämmen,  wird  nämlich  der  ein- 
zelne Klan  in  zwei  Hälften  zerlegt,  anderswo,  etwa  bei  dem 
Gazelle-Küstenvolk  oder  den  Sulka  oder  in  einigen  Gebieten 
Neumecklenburgs   oder    Australiens,  aber   der  ganze  Stamm. 

Die  erstere  Form,  die  Zerlegung  des  Klans  in  zwei  Hälften 
(„Sippen",  wie  ich  sie  nenne),  möchte  ich  aber  als  etwas  Aelteres 
betrachten,  schon  aus  dem  Grund,  weil  es  Stammesgemeinschaften 
im  politischen  Sinne  da  noch  nicht  gibt.  Wie  wir  uns  diese 
ursprüngliche  Spaltung  einer  Gruppe  in  zwei  reziproke  Hälften 
vorzustellen  haben,  versuchte  ich  oben  auseinanderzusetzen. 

Die  Halbierung  des  Stammes  dagegen  kann  man  sich  entstan- 
den denken  durch  ein  unmittelbares  Anwachsen  des  Klans,  oder 
dadurch,  daß  die  Klanschranken  gegenüber  dem  Halbierungs- 

*)  Vgl.  R.  IJ.  Lq  wie,  Primitive  Society,  1920,  S.  125. 

2)  Vgl.  A.A.Brown,  J.R,  A.  I.  43,  1913,  S.  159. 


154  Thurnwald. 

prinzip  zurücktreten.  Bei  den  Bänaro  ist  anscheinend  das 
Umgekehrte  zu  konstatieren.  Es  tritt  die  Halbierung  gegen- 
über der  Klanumgrenzung  in  den  Hintergrund.  Was  die  Klan- 
halbierung  von  der  Stammeshalbierung  (deren  Teile  man  am 
besten  wohl  als  „Phratrien"  bezeichnet)  wesentlich  unterscheidet, 
ist  die  Form  der  Familie.  Die  Familie  ist  bei  der  Stammes- 
halbierung voll  ausgebildet,  bei  der  Klanhalbierung  verhältnis- 
mäßig rudimentär  entwickelt.  Das  hängt  wieder  mit  der 
reicheren  Kultur  und  weiter  ausgebauten  Wirtschaft  (Geld, 
Handel,  Sklaven)  zusammen ,  die  wir  bei  den  Völkern  mit 
Stammeshalbierung  treffen. 

Bei  der  Stammeshalbierung,  die  eine  Verdoppelung 
zweier  in  „connubiuniu  getretenen  Völker  darstellt1),  treten 
unverkennbare  Zeichen  hervor,  die  auf  eine  Verschmelzung 
aus  heterogenen  Bestandteilen  hinweisen,  wie  etwa  bei  den 
durch  Wechselheirat  verbundenen  Koita  und  Mote  (Selig- 
mann, S.  78).  Es  findet  sich  vor  allem  bald  ein  Gefühl 
des  Hasses  2),  bald  der  Ueberlegenheit s).  Diese  Gefühle  bilden 
die  Unterlage,  auf  der  sich  die  Kastenschichtungen  in  den 
rnikronesischen  und  polynesischen  Gebieten  aufbauen,  aber  die 
Reste  der  alten  Halbierung  werden  auch  noch  in  die  Kasten- 
systeme der  Mikronesier  und  Polynesier  gerettet,  wie  z.  B. 
unter  anderem  die  Beobachtungen  von  W.  Müller -Wismar 
auf  der  Karolineninsel  Yap  zeigen  (I,  S.  217). 

Auch  die  Reste  der  Verdoppelungen  vermischen  sich 
weiterhin,  wenn  die  soziale  Organisation  durch  Schichten- 
bildung kompliziert  wird.  In  der  Erinnerung  leben  noch  immer 
die  Vorstellungen  von  der  Gabelung  der  Gemeinde.  So  sehen 
wir  verschiedene  Gedankenruinen  aus  verflossenen  sozialen  Ge- 


J)  Vgl.  Quevedo,  Am.  Anthrop.  21,  1919,  S.  434. 
.  2)  Man  vergleiche  die  von  Rivers,  History  II,  8.  500,  angeführten 
Stellen  und  S.  558. 

s)  Rivers,  History  II,  S.  593,  594,  559;  Hocart,  Man  1914,  2 
(Fiji  Vanua  Levu);  ferner  Reports  Cambridge  Expedition  V,  S.  64  ff., 
174,  378  ff. 


. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  155 

bilden  in  die  höheren  Formen  hereinragen.  Selbst  bei  den 
Hehe  in  Ostafrika  glaubt  z.  B.  Otto  Dempwolff1)  Reste 
eines  Halbierungssystems  gefunden  zu  haben.  Webster 
sieht  in  den  geheimen  Gesellschaften  Reste  von  Einschichtungen 
fremder  Völker2). 

Charakteristisch  ist  die  Systembildung,  die  mit  einer  be- 
stimmten sozialen  Organisation  verknüpft  wird.  Es  werden 
nämlich  Vorstellungen  über  die  Natur  mit  den  Gruppen  asso- 
ziiert und  die  Natur  dementsprechend  klassifiziert,  wie  z.  B. 
in  Neumecklenburg3),  Australien4)  oder  Amerika5). 


C.  Aehuliche  Einrichtungen  und  Yerwandtschaftssysteme 
bei  anderen   Völkern   und  ihre   Stellung  zum   Banaro- 

System. 

1.   Frauentausch  und  nebeneheliche  Einrichtungen. 

Die  erörterte  gesellschaftliche  Gestaltung  bei  den  Banaro 
ist  keine  isolierte  Erscheinung.  Wenn  wir  irgendeine  Lebens- 
form „verstehen"  wollen,  müssen  wir  sie  in  Verbindung  mit 
ähnlichen  Erscheinungen  zu  bringen  suchen.  Das  ist  ebenso 
der  Fall  auf  physiologischem  Gebiet  wie  bei  psychischen  Vor- 
gängen. Es  gilt  auch  für  die  sozialen  Gestaltungen,  die  ja 
das  psychische  Leben  nur  von  dem  besonderen  Gesichtspunkt 
seiner  Wechselwirkung  unter  Gruppen  von  Individuen  vor 
Augen  führen. 

Es  sollen  nun  einige  Formen  aus  anderen  Gegenden  hier 
erörtert    werden,    die   in    gewissen     Zügen    Aehnlichkeit    mit 

*)  Beiträge  zur  Volksbeschreibung  der  Hehe,  Bäßler  Archiv,  4, 
1914,  S.  104. 

2)  Totem  Clans  and  Secret  Association  in  Australia  and  Melanesia, 
I.  R.  Anthr.  Inst.  41,  1911,  S.  482  ff.,  vgl.  auch  Man  1911,  98  u.  87,  S.  143. 

8)  Rivers,  History  II,  S.  500  ff.,  561. 

*)  Reporte  Cambridge  Expedition  V,  S.  185  f.,  248  ff.,  173  f.,  208  ff. 

5)  Vgl.  z.  B.  La  Fl  es  che  im  A.m.  Anthrop.  18,  1916,  S.  145  (Right 
and  Left  in  Osage  Rite9). 


156  Thurnwald. 

dem  BänaroSj&tem  aufweisen.  Solche  Aehnlichkeiten  können 
sich  auf  verschiedene  Seiten  des  Banaro- Systems  erstrecken. 
Ich  erwähne  zuerst  die  Art  der  Verheiratung.  Sie  be- 
steht in  einem  Austausch  der  Frauen.  Wie  schon  oben  (I.  Teil, 
S.  406)  bemerkt,  findet  sich  diese  Form  der  Eheschließung  an 
manchen  Orten,  z.  B.  auf  der  Südspitze  von  Bougainville,  in 
Buin,  wo  sie  als  orthodoxe  Form  der  Eheschließung  innerhalb 
und  neben  der  Kaufehe  lebendig  ist 1).  Daß  sie  als  orthodox 
gilt,  weist  darauf  hin,  daß  wir  die  betreffenden  Gebräuche  als 
Bestandteil  alter  Einrichtungen  zu  betrachten  haben.  Daß  ein 
„Naturaltausch"  einem  ^Kaufu  in  der  Zeitfolge  vorangeht,  sollte 
für  jeden,  der  sich  mit  primitivem  Leben  befaßt  hat,  selbst- 
verständlich sein.  Sowohl  die  einfache  Ueberlegung  wie  auch 
Schlüsse,  die  aus  den  Einrichtungen  gezogen  werden  können, 
weisen  darauf  hin  *). 

Eine  Heiratsordnung,  wenn  auch  loser  und  laxer  als  die 
der  Banaro,  berichtet  C.  G.  Seligmann  (The  Melanesians 
of  British  New  Guinea,  1910,  S.  363)  von  den  Mekeo:  Zwei 
Dorfklans  (ufuapie)  stehen  in  Wechselheirat  miteinander.  Jedes 
ufuapie  ist  in  zwei  Sippen  (pangua)  geteilt.  Geschlechtsverkehr, 
aber  nicht  Heirat  ist  unter  den  panguas,  ja  selbst  innerhalb 
des  pangua  erlaubt.  Von  Frauentausch  ist  nicht  mehr  die  Rede. 
Dagegen  muß  für  das  Mädchen  ein  nicht  geringer  Kaufpreis 
gezahlt  werden.  Da  viele  junge  Männer  diesen  Preis  nicht 
zahlen  können,  ist  das  Entlaufen  üblich  geworden. 

Bemerkenswert  ist  bei  den  Mekeo  ein  Tanz,  den 
R.  W.  Williamson  (Journ.  K.  Anthrop.  Inst.  43,  1913, 
S.  281  ff.)  beschreibt,  und  der  in  manchen  Zügen  an  den  im 
ersten  Teil  geschilderten  Tanz  der  Bdnaro  bei  den  Weihe- 
zeremonien erinnert. 


J)  Vgl.  meine  »Forschungen  auf  den  Salomoinseln  und  dem  Bis- 
marckarchipel«  1912,  Bd.  III,  S.  18. 

a)  Das  ist  ganz  besondere  gegen  Malinowski.  8.  51,  52,  einzu- 
wenden, wie  auch  schon  Kopperg  bemerkt  hat.  Authropos  9.  1914, 
S.  1083. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  1_^7 

Nach  dem,  was  wir  von  der  Spaltung  des  Klans  in  zwei 
Hälften  gehört  haben,  müssen  wir,  wie  gesagt*  aueh  dieses 
System  als  eine  alte  Einrichtung  betrachten,  bei  welcher  der 
Frauentausch  unter  den  beiden  Klanhälften  gepflogen  wurde. 
Die  Frauen,  welche  dabei  getauscht  wurden,  waren  aber  nicht 
Schwestern  von  Brüdern,  denn  Brüder  konnten  nicht  ihre 
Schwestern  vergeben,  sondern  es  waren  die  älteren  Männer, 
die  über  die  jüngeren  Mädchen  ihrer  Sippe  schon  vermöge 
der  gerontokratischen  Einrichtungen  verfügten.  Daher  finden 
wir  häufig  den  Tausch  von  Nichten,  aus  dem  die  sogenannte 
Bölken vetterheirat  (cro3s-cousin,  vgl.  S.  469)  hervorging  *). 

Für  diese  Art  der  Eheschließung  hat  nicht  nur  Rivers  (Hi- 
story, II,  S.  24,  43,  54,  bes.  61,  85,  bes.  121  ff.,  und  bes.  326  ff.) 
reichliches  Material  für  die  Südsee  beigebracht  (vgl.  auch  oben 
S.  143),  sondern  auch  unabhäugig  von  ihm  A.  R.  Brown  (in  Journ. 
R.  Anthrop.  Inst.  43,  1913,  S.  190  ff.)  für  Australien.  Letzterer 
führt  die  australischen  Heiratsordnungen  auf  zwei  Typen  zurück* 
bei  deren  erstem  die  Heirat  zwischen  Kindern  von  Bruder  und 
Schwester  stattfindet,  während  man  beim  weiterverbreiteten 
und  noch  untergestaffelten  zweiten  Typ  die  Heirat  unter  Enkeln 
von  Bruder  und  Schwester  veranstaltet. 

Rivers  will  nun  die  Bölken-Ehe  in  der  Südsee  darauf 
zurückführen  (History,  II,  S.  327),  daß  ein  Mann  seine  Tochter 
seinem  Schwestersohn  zur  Ehe  gibt  an  Stelle  von  seiner  Frau. 
Das  setzt  nicht  nur  individuelle  Heirat,  sondern  auch  eine 
Verfügung  des  Vaters  über  seine  Tochter  voraus,  also  An- 
erkennung einer  festen  Beziehung  zwischen  Vater  und  Kind. 
Kann  man  sich  nicht  vorstellen,  daß  es  der  Einfluß  der  Frauen 
war,  der  einer  konsekutiven  Ehe  entgegengewirkt  hat,  um 
eine  Dauerehe  herbeizuführen,  die  eine  Heirat  unter  relativ 
Gleichaltrigen  voraussetzt?     (Vgl.  oben  S.  150.) 

Daher  möchte  ich  gerade  den  Uebergang  von  der  kon- 
sekutiven   zur    Dauerehe    für    die    Entstehung    der    Bölken- 

*)  Rivers,  History  II,  S.  23  ff.  und  123,  ferner  „Kinship  and  Social 
Organization ",  S.  43—45. 


158  Thurnwald. 

Vetterheirat  verantwortlich  machen.  Rivers  (History,  II, 
S.  328)  führt  die  Entstehung  dieser  Ehe  auf  den  Einfluß  der 
melanesischen  Einwanderer  zurück,  die  diese  Institution  mit- 
gebracht haben. 

Ich  weiß  nicht,  ob  wir  unbedingt  zu  dieser  Konstruktion 
greifen  müssen.  Das  Mißtrauen  gegen  Fremde  hat  den 
Verkehr  in  primitiven  Gesellschaften  allenthalben  eingeschränkt, 
während  andererseits  die  Tendenz  bestand,  Ordnung  in  den 
Verkehr  unter  den  Verwandten  zu  bringen.  Wenn  Bruder 
und  Schwester  von  sexuellen  Beziehungen  ausgeschaltet  wer- 
den (vgl.  S.  149),  so  sind  die  nächsten  Verwandten  deren 
Kinder  oder  Enkel,  die  Bölken-  Vetter. 

Werden  diese  unter  den  Umständen  eines  erweiterten 
sozialen  Zusammenschlusses  als  weit  genug  unter- 
einander empfunden,  so  beherrscht  ihre  Verbindung  die  Heirats- 
formen. In  paralleler  Weise  kann  derselbe  Gedanke  — 
da  hier  eine  sehr  beschränkte  Zahl  von  Möglichkeiten 
und  Varianten  vorliegt  —  sich  in  den  Sitten  und  Einrichtungen 
verschiedener  Völker  unabhängig  niedergeschlagen  haben. 

So  wird  z.  B.  die  Bölken-Ehe  nach  eigenen  Informationen 
auf  den  Marshallinseln  für  die  orthodoxe  Form  der  Ehe- 
schließung angesehen.  Aus  Yap  (Karolineninsel)  berichtet 
W.  Müll  er- Wismar  (Yap,  S.  223),  daß  Heiraten  zwischen 
Kindern  zweier  Brüder  oder  zweier  Schwestern  verboten  sind, 
dagegen  solche  zwischen  Bölken-Vettern  bevorzugt  werden. 

Diese  Tendenz,  innerhalb  gewisser  Grenzen,  nahe 
zu  heiraten,  war  es,  die  zur  Bildung  von  ausgeprägten 
Rassevarianten  geführt  hat.  Wir  finden  diese  Tendenz  nament- 
lich bei  den  alten  Völkern  auch  ausgebildet,  so  z.  B.  bei  den 
alten  Persern1).  Auch  hier  scheint  es  sich  ursprünglich  um 
Heirat  zwischen  Schwestertochter  und  Brudersohn  gehandelt 
zu  haben.  Diese  wird  als  die  Hauptverwandtenehe  be- 
zeichnet.    Als    mittlere    Verwandtenehe    gilt    die    zwischen 

0  Vgl.  E.  W.  West,  Pahlavi  Texts,  Sacred  Books  of  the  East, 
vol.  V,  1880,  S.  389,  Anm.  3  und  bes.  Anm.  4. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  159 

Brudersohn  und  der  Tochter  des  jüngeren  Bruders,  als  min- 
dere endlich  die  zwischen  Schwestersohn  und  der  Tochter 
eines  jüngeren  Bruders.  Diese  Vorschriften  wurden  erst 
später  ethisch  durchsetzt.  In  den  Zeiten  des  Kampfes  gegen 
den  Islam  hat  man  die  Idee  der  Verwandtenehe  augenschein- 
lich übertrieben,  vor  allem  um  Heiraten  mit  Fremden  und  da- 
durch dem  Werben  von  Abtrünnigen  zuvorzukommen.  Unter 
den  Parsis  lebt  der  Begriff  der  Verwandtenehe  („next  of  kin 
marriage")  fort. 

Es  ist  bezeichnend,  daß  bei  einem  Volk,  wie  die  Hefte  *) 
in  Ostafrika,  bei  dem  alle  Heiratsgesetze  durch  die  Kriegs- 
politik schon  zerstört  sind,  die  Vielweiberei  im  großen  Maß- 
stabe eingerissen  ist  und  die  wirtschaftliche  Arbeitslast  auf 
den  Schultern  der  Frauen  ruht,  noch  als  besonderes  Heirats- 
verbot übriggeblieben  ist,  daß  die  Heirat  zwischen  Kindern 
von  zwei  Brüdern  oder  zwei  Schwestern  nicht  erlaubt 
ist,  während  die  Heirat  von  Kindern  von  Bruder  und 
Schwester  empfohlen  wird. 

Die  Farailienbildung  muß  fortgeschritten  sein,  wenn  der 
Tausch  von  Brüdern  und  Schwestern  vorgenommen  werden  soll. 
Rivers  kann  von  Geschwistertausch  nur  eine  beschränkte  Zahl 
von  Beispielen  anführen.  Ein  Beispiel  bezieht  sich  auf  die  Torres 
Straits  im  Süden  von  Neuguinea2).  P.  P.  Vor  mann3)  be- 
richtet von  einer  ähnlichen  Sitte  bei  den  Monumbo  an  der 
Nordküste   von  Neuguinea  östlich  der  Ramumündung. 

Es  ist  zweifellos,  daß  der  Frauenkauf  mit  dem  Auf- 
hören des  Einflusses  rein  verwandtschaftlicher  Gesichtspunkte 
und  der  wachsenden  Bedeutung  wirtschaftlicher  Faktoren  im 
Zusammenleben  der  Kulturgemeinschaften  bedingt  ist.  Auch 
Rivers  (History,  II,  S.  329)  vertritt  diese  Auffassung. 

Damit  hängt  auch  zusammen,  daß  mit  dem  Entstehen 
wirtschaftlicher  Werte  vor  allem  die  Arbeitskraft  der  Frau  es 


0  Ni  gm  an  ii,  Die  Wahehe,  Berlin  1908,  S.  60. 

2)  Reports  Cambridge  Expedition  V,  S.  125. 

3)  Anthropos  1909,  S.  660,  und  1910,  S.  407  ff. 


160  Thurntfald. 

ist,  die  von  Bedeutung  wird.  Die  Geschenkleistungen,  die  ur- 
sprünglich den  Frauentaüsch  begleiten,  werden  bei  höheren 
Primitiven  von  zunehmender  Wichtigkeit. 

Das  hindert  natürlich  nicht,  daß  Autorität  und  wirtschaft- 
liches Recht  ineinander  fließen.  Denn  von  vielen  Primitiven,  ein- 
schließlich von  den  alten  indogermanischen  Völkern  (S  chrader, 
Die  Indogermanen,  1916,  S.  89)  hören  wir,  daß  die  Verletzung 
der  Keuschheit  von  seiten  der  Frau  als  eine  Verletzung  des 
Eigentumsrechts  des  Mannes  an  ihr  aufgefaßt  wird. 

Der  zweite  Charakterzug  des  Bänaro- Systems  betrifft  die 
Durchführung  und  Art  der  Ehe.  Er  erstreckt  sich  auf  die 
nebenehelichen  Einrichtungen.  Es  scheint  nun,  daß  diese  keine 
zufällige  Sitte,  sondern  historisch  bedingte  Beziehungen  sind. 
Diese  nebenehelichen  Verhältnisse  können  als  Rest  früherer 
Einrichtungen  betrachtet  werden,  die  sich  in  ritueller  Gestalt 
weiter  erhalten  haben.  Sie  hängen  mit  einer  Art  sukzessiver 
Ehe  unter  den  Mitgliedern  der  beiden  Klanhälften  zusammen. 
Die  Personen,  welche  füreinander  in  Betracht  kommen,  sind 
aber  streng  bestimmt. 

Den  Begriff  der  „Ehe"  werden  wir  dementsprechend  er- 
weitern müssen,  ähnlich,  wie  wenn  wir  andere  unserer  Begriffe, 
etwa  den  von  Staat,  Geld,  Religion,  auf  primitive  Zustände 
anwenden.  Als  „Ehe"  muß  unter  diesen  Voraussetzungen  jedes 
öffentlich  sanktionierte,  dauernde  Zusammenleben  eines  Paares 
betrachtet  werden,  das  auf  Familienbildung  gerichtet  ist,  also 
zur  Aufzucht  von  Kindern  und  zu  gegenseitiger  Hilfe  dient. 
Unterstützung  durch  Herbeischaffen  von  Nahrung,  besonders  der 
Austausch  der  durch  die  Frauen  gezogenen  Pflanzenspeisen  gegen 
die  Fleischkost ,  welche  der  Mann  beibringt *),  ferner  Sorge 
für  Behausung  und  sonstige  Hilfeleistung  gehört  dazu.  Die 
Ununterbrochenheit  sowie  die  Ausschließlichkeit  der  sexuellen 
Beziehungen  wird  man  aber  ausschalten  und  auf  die  moderne 
Monogamie  als  Forderung  beschränken  müssen. 


!)  Strehlow  IV,  1,  S.  90. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  161 

Am  nächsten  den  Einrichtungen  der  Bänaro  dürften  ge- 
wisse australische  Sitten  stehen.  Das  Heiratssystem  ist  bei 
den  meisten  australischen  Volksstämmen  ganz  überwiegend  auf 
zwei  ineinander  heiratende  Hälften  aufgebaut.  Wenn  wir 
den  in  zwei  Hälften  gespaltenen  Klan,  wie  den  der  Bänaro, 
als  Ausgangspunkt  nehmen  und  einen  Zusammenschluß  ver- 
schiedener solcher  Klans  zu  einem  Connubhtm  annehmen,  so 
wären  die  australischen  Heiratsorduungen  in  ein  besonderes 
Licht  gerückt.  Bald  überwiegt  die  Einteilung  nach  den  Hälften, 
bald  die  nach  den  Klans,  oder  beide  greifen  ineinander  über. 
Letzteres  ist  z.  B.  bei  den  Aranda  und  Loritja  (Strehlow  IV, 
S.  62  ff.  und  78  ff.)  und  den  Dierl  (Strehlow  IV,  S.  88) 
der  Fall. 

Bemerkenswert  ist,  daß  es  auch  da  zur  Bildung  eines 
festen  Systems  kommt.  Derart  sogar,  daß  der  ideelle  Bau 
wichtiger  zu  sein  scheint  als  die  konkrete  Durchführung  des 
Systems.  Wird  nämlich  das  System  in  praxi  nicht  eingehalten, 
so  wird  es  doch  theoretisch  durchgeführt,  als  wenn  es  befolgt 
worden  wäre  (Strehlow  IV,  S.  71;  vgl.  auch  S.  64,  Anm.  1). 

Diese  Systeme  führen  notwendig  zu  einer  gewissen  In- 
zucht, worüber  noch  S.  204  ff.  geredet  wird.  Bezeichnend  ist 
darum,  wie  mit  jeder  Gruppe  ein  gewisser  physischer  Typus 
verbunden  gedacht  wird,  was  an  die  physischen  Charakteristika 
erinnert,  wie  sie  mit  den  Totemgruppen  verknüpft  gedacht 
werden  *). 

Brown  teilt  die  australischen  Stämme  in  solche,  in  denen, 
wie  bei  den  Aranda  und  Loritja,  Enkel  von  Bruder  und 
Schwester  (ob  letztere  wirkliche  Brüder  und  Schwestern  sind 
oder  nur  der  Klasse  nach  als  Geschwister  angesehen  werden, 
kommt  dabei  nicht  in  Betracht,  Strehlow  IV,  1,  S.  70)  und 
in  solche,  in  denen  Kinder  von  Bruder  und  Schwester  ein- 
ander heiraten  2). 

1)  Vgl.  meine  „Psychologie  des  Totemismus",  im  gleichzeitig  er- 
scheinenden Heft  des  Anthropos  XII— XIII,  S.  1107,   Anm.  7. 

2)  Brown,  J.  R.  Anthr.  Inst.  43,  1813,  S.  190  ff. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  11 


162  Tburnwald. 

Innerhalb  des  vorgeschriebenen  Kreises  von  Personen  findet 
die  Auswahl  für  gewöhnlich  nach  Gutdünken  der  Eltern  statt 
(Strehlow,  S.  89). 

Bei  den  Aranda  und  Loritja  treten  auch  nebeneheliche 
Beziehungen  in  Erscheinung,  und  zwar  zunächst  mit  den 
Schwestern  der  Frau  (Strehlow,  S.  92).  Ehebruch  wird 
aber,  so  wie  in  der  Südsee,  dem  Diebstahl  gleich  geachtet. 
Der  Verkehr  unter  den  Verwandten  ersten  und  zweiten  Grades 
ist  verboten.  Auch  hier  gilt,  wie  so  häufig  unter  Naturvölkern, 
das  Anbieten  von  Essen  als  Aufforderung  zum  Geschlechts- 
verkehr. 

Das  WuljanJcura-F est  der  Aranda  und  Loritja  wird  von 
Strehlow  (S.  94)  als  eine  vom  Osten  her  eingeführte  Sitte 
betrachtet;  damit  ist  Auswechslung  der  Frauen  verknüpft 
(Strehlow,  S.  97).  Dabei  ergreifen  die  Frauen  die  Initiative, 
doch  handeln  sie  nicht  ohne  Einwilligung  des  Ehemannes. 
Von  einer  gewissen  Ordnung,  etwa  wie  sie  die  mundü-l&iten 
der  Bänaro  mit  sich  bringen,  weiß  Strehlow  nichts  zu  be- 
richten. 

Daß  die  Erinnerung  an  frühere  Eheordnungen  bei  den 
Loritja  maßgebend  wären,  ist  nicht  ausgeschlossen  (Strehlow, 
S.  100). 

Eine  andere  Form  nebenehelicher  Beziehungen  hat  schon 
früher  die  Aufmerksamkeit  auf  sich  gezogen  und  Anlaß  zu 
der  Annahme  einer  ursprünglichen  Gruppenehe  geboten.  Das 
ist  die  Pirraitru- Sitte  der  Dieri1). 

Diese  Pi/rawru-Nebenehe  stellt  gewissermaßen  ein  Mit- 
genußrecht  der  Geschwister  dar.  Dieses  Mitgenußrecht  ist 
davon  abhängig,  ob  einer  verheiratet  ist  oder  nicht,  aber  auch 


*)  Vgl.  dazu  N.  W.  Thomas,  Kinship  Organization  and  Group 
Marriage  in  Australia,  Cambridge  1906,  S.  127  ff.  —  B.  Malinowski, 
The  Family  among  the  Australian  Aborigines ,  London  1913.  — 
A.  Knaben  h  ans,  Die  politische  Organisation  bei  den  australischen 
Eingeborenen  1919.  —  A.  W.  Howitt.  The  native  Tribes  of  South-East 
Australia,  London  1904. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  163 

hier  wird  die  Zustimmung  des  Gatten  von  Seiten  der  Frau 
eingeholt.  Umgekehrt  scheint  die  Billigung  der  Gattin  nicht 
besonders  erforderlich  zu  sein.  Das  Pirraurii-Y erhältnis  wird 
besonders  legalisiert  durch  eine  Zeremonie,  die  die  Alten- 
schaft und  das  Totemhaupt  vornehmen. 

Der  Unterschied  gegen  die  Bänaro-Sitte  besteht  darin, 
daß  der  pirrauru  -  Nebengatte  derselben  Gruppe  angehört, 
während  der  mundü- Nebengatte  aus  der  anderen  Klanhälfte 
stammt.  Bei  dem  pirrauru- Verhältnis  hat  man  den  Eindruck, 
daß  es  etwas  wie  eine  Vorstufe  zu  der  Leviratsehe  bildet. 

Denn  die  Idee,  welche  das  Levirat  durchzieht,  ist  die 
Auffassung  von  der  Solidarität  der  Brüder.  Das  tritt  ver- 
schiedentlich deutlich  in  Erscheinung.  Bei  den  Juden  ergibt 
sich  z.  B.  diese  Stufenfolge1): 

1.  Die  Witwe  des  älteren  Bruders  wird  von  dem  jüngeren 
Bruder  geheiratet.  Die  Kinder  aus  dieser  Verbindung  gehören 
nach  Gen.  38,  9  dem  Verstorbenen. 

2.  Später  wird  nur  der  erste  Sohn  aus  dieser  Verbin- 
dung dem  verstorbenen  Bruder  zugerechnet.  Wenn  kein  Bru- 
der vorhanden  ist,  hat  der  Vater  des  Verstorbenen  einzutreten 
und  seine  Schwiegertochter  zur  Frau  zu  nehmen. 

3.  Im  Verlauf  der  Zeit  wird  die  Schwagerehe  einge- 
schränkt, weil  in  Ermanglung  von  Söhnen  das  Erbe  der  Tochter 
zufiel.  Wirtschaftliche  Momente  machen  ihren  Einfluß  auf 
diese  Sitte  geltend. 

4.  Schließlich  wird  die  Schwagerehe  verboten.  (Man  er- 
innert sich,  daß  die  Bölken-Vetterehe,  cross  cousin  marriage, 
welche  als  Haupteheform  für  primitive  Verhältnisse  ausschlag- 
gebend ist,  zu  Anfang  des  Mittelalters  durch  die  Kirche  ver- 
boten wurde.)     Vgl.  S.  143. 

Dem  Zustande  der  hier  als  erste  Stufe  bezeichneten 
israelitischen   Sitten   entsprechen   in   gewisser  Weise   Einrich- 

a)  Vgl.  Realenzyklopädie  für  protestantische  Theologie  und  Kirche, 
von  A.  Hauk,  5.  Bd.,  1898,  „Familie",  S.  745  und  Die  Religion  in  Ge- 
schichte und  Gegenwart  1910,  2.  u.  3.  Bd.,   „Familie"  und  „Leviratsehe". 


164  Thurnwald. 

tungen  bei  den  alten  Persern,  wie  sie  in  den  JRivdyats  an- 
geführt werden  l).  Von  den  fünf  Arten  der  Ehe,  die  man  da 
unterscheidet,  ist  eine  die  nSatarU'  (Adoptiv-)  Ehe.  Sie  besteht 
darin,  daß  in  dem  Falle  ein  Mann  von  über  15  Jahren  kinder- 
los oder  unverheiratet  verstorben  ist,  von  seinen  Verwandten 
ein  Mädchen  mit  einer  Mitgift  ausgestattet  und  an  einen  an- 
deren Mann  verheiratet  wird.  Von  den  Kindern,  die  sie  ge- 
biert, wird  die  eine  Hälfte  der  Kinderzahl  dem  Verstorbenen 
angerechnet,  die  andere  Hälfte  gehört  dem  lebenden  Mann. 
Das  Mädchen  gilt  als  die  Gattin  des  Verstorbenen  im  Jenseits. 

Der  dieser  Einrichtung  zugrunde  liegende  Gedanke  wird 
durch  die  verschiedenen  Arten  von  Ehescheidungen  beleuchtet: 
Wird  nämlich  die  Frau  vom  Manne  aus  seiner  Gewalt  (manus) 
entlassen,  so  kann  sie  wohl  wieder  heiraten,  aber  nur  in  der 
Art  einer  Witwenheirat  als  Nebenfrau,  und  die  Hälfte  der 
Kinder  gehört  dem  ersten  Mann.  Entläßt  er  sie  aber  nicht 
aus  seiner  Gewalt,  so  kann  sie  zwar  wieder  heiraten,  aber 
alle  Kinder  fallen  ihm  zu.  Nur  wenn  der  Ehemann  seine 
Frau  aus  seiner  Gewalt  in  die  Gewalt  eines  anderen 
übergibt,  gehören  alle  Kinder  dem  neuen  Gatten.  Die  erst- 
geborenen Kinder  werden  bei  der  Vermögensverteilung  immer 
bevorzugt. 

Eine  parallele  Sitte  wird  von  den  Dinka2)  am  oberen 
Nil  berichtet.  Wenn  ein  Mann  kinderlos  (ohne  Sohn)  stirbt, 
so  hat  die  hinterlassene  Witwe  die  Verpflichtung,  Kinder  für 
ihren  verstorbenen  Mann  zu  bekommen ,  und  zwar  dadurch, 
daß  sie  sich  mit  dem  Bruder  des  Verstorbenen  einläßt,  oder 
sonst  mit  seinem  nächsten  männlichen  Verwandten.  Alle 
Kinder  einer  Witwe  werden,  wie  viel  Zeit  auch  nach  dem  Tode 
ihres  Gatten  verflossen  sein  mag,  diesem  gutgeschrieben.     Ist 


J)  E.  W.  West,  Pahlavi  Texts,  in  den  „Sacred  Books  of  the  East*, 
vol.  V,  1880,  S.  142,  143,  Anra.  10;  vgl.  auch  Kohler,  Zeitschr.  f.  vergl. 
Rechtswiss.  25,  1911,  S.  434,  435. 

*)  E.  S.  Hartland,  in  Man  12,-1912,  12,  und  Hugh  O'Sullivan 
im  Journ.  R.  Anthrop.  Inst.  40,  8.  184. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  155 

die  Witwe  über  das  Alter  des  Kinderbekornmens  hinaus,  oder 
sind  keine  Witwen  des  Verstorbenen  mehr  vorhanden,  oder 
keine  Brüder  oder  nächsten  männlichen  Verwandten,  so  ge- 
schieht folgendes :  Die  Witwe  stattet  ihre  Tochter ,  oder, 
wenn  eine  solche  nicht  vorhanden,  ein  anderes  verwandt- 
schaftlich nahe  stehendes  Mädchen  mit  den  Kühen  des  Ver- 
storbenen aus  und  „heiratet"  sie  im  Namen  des  Verstorbenen. 
Wenn  kein  nächster  männlicher  Verwandter  des  Verstorbenen 
da  ist,  wird  ein  solcher  durch  einen  männlichen  Verwandten 
der  Witwe  ersetzt,  der  nun  dem  Mädchen  beizuwohnen  hat. 
Die  Nachkommenschaft  aus  einer  solchen  Verbindung  wird 
dem  Verstorbenen  zugerechnet,  und  das  Mädchen  gilt  nun  als 
Weib    und  Witwe,    ihre  Kinder   als  Erben    des  Verstorbenen. 

Den  aufliegenden  Grund  für  diese  Gebräuche  wird  man 
zunächst  in  religiösen  Vorstellungen,  in  der  sogenannten  Ahnen- 
verehrung ,  in  dem  aus  der  Fortpflanzung  entspringenden 
Zusammen hängigkeitsge fühl  der  historisch  sich  folgen- 
den Abstammungsreihen  erblicken,  wie  es  auch  die  Priester- 
lehre der  Perser  deutlich  ausspricht  (Sacred  Books,  S.  345) : 
„Das,  was  ein  Sohn  an  guten  Werken  vollbringt,  ist,  als  wenn 
es  sein  Vater  getan  hätte."  Daher  werden  im  Shayäst  La-Shayäst 
die  Gläubigen  ermahnt  „zu  sehen,  Nachkommenschaft  zu  be- 
kommen,   denn  so  erlangen  sie  viel  gute  Werke  auf  einmal". 

Allein  die  Art,  wie  das  Problem  gelöst  wird,  greift  sicher 
auf  das  uralte  Gefühl  der,  auch  sexuellen,  Solidarität 
unter  den  Brüdern  zurück,  das  bei  der  Leviratsehe  und 
verwandten  Einrichtungen  in  besonderer  Variante  erscheint 
und  sich  später  mit  wirtschaftlichen  Forderungen  und  ethi- 
schen Gedanken  verbunden  hat. 

Die  Sitte  des  Levirats  wird  auch  aus  Südamerika  von  den 
Guarani  und  Äba- Völkern  des  16.  Jahrhunderts  bezeugt  und 
im  folgenden  Jahrhundert  von  den  Tüpi  und  den  Caraiben- 
Indianern  der   Antillen   gemeldet 1).     Wenn    ein    Mann   stirbt, 

0  S.  A.  Lafone  Quevedo,  Guarani  Kinship  Terms,  Am. 
Anthrop.  21,  1919,  S.  422—424. 


166  Thurnwald. 

so  übernimmt  sein  Bruder  die  Witwe.  Hat  er  keinen  Bruder, 
so  übernimmt  sie  der  nächste  Verwandte  des  Verstorbenen. 
Der  Bruder  der  Witwe  heiratet  ihre  Tochter.  Ist  ein  Bruder 
nicht  vorhanden,  so  bekommt  die  Tochter  den  nächsten  Bluts- 
verwandten der  Mutter  zum  Mann.  Wenn  dieser  Verwandte 
aber  seine  Nichte  nicht  heiraten  will,  so  erlaubt  er  doch 
keinem  anderen  Mann,  ihr  nahe  zu  kommen,  sondern  gestattet 
ihr  später,  einen  Mann  nach  ihrer  Wahl  zu  nehmen.  Mit 
letzterer  Uebung  sehen  wir  die  strenge  Ordnung  schon  sich 
lockern. 

Der  Bruder  des  Vaters  des  Mädchens  darf  seine  Nichte 
weder  heiraten,  noch  darf  er  in  Verkehr  mit  ihr  treten.  Er 
wird  wie  der  Vater  selbst  behandelt:  sie  gehorcht  ihm  und 
seinen  Verwandten,  und  nach  seinem  Tode  nennt  sie  ihn 
„Vater".  Die  Brüder  und  Vettern  der  Eltern  bezeichnen  ihre 
Neffen  und  Nichten  als  „Söhne"  und  „Töchter".  Quevedo 
(S.  427)  meint,  daß  diese  Einrichtungen  aus  einer  Zeit  ent- 
sprossen sind,  da  Brüder  mit  Schwestern  verheiratet  waren.  — 
Dabei  scheinen  die  Guarani  und  Cariben  Männerfolge,  die 
Aruaken  Weiberfolge  beobachtet  zu  haben. 

Daß  das  Levirat  und  Sororat  sich  hauptsächlich  dort  findet, 
wo  keine  Sippenbildung  vorhanden  ist,  wie  bei  den  nord- 
amerikanischen Salish  von  Britisch- Columbia  und  im  großen 
Becken  bei  den  Stämmen  niedriger  Kultur,  worauf  Lowie 
(Am.  Anthrop.  21,  1919,  S.  35)  aufmerksam  macht,  scheint 
darauf  hinzudeuten,  daß  es  sich  als  eine  besondere  Variante 
selbständig  aus  den  einfachsten  Sexualordnungen  herausgebildet 
hat,  bei  denen    vor    allem   die  Brüdergemeinschaft  hervortrat. 

Daß  es  mit  uralten  Ordnungen  zusammenhängt,  macht  es 
auch  verständlich,  daß  es  auf  die  Bildung  der  Verwandtschafts- 
namen einwirkte  1). 

Bei  dieser  Institution,  die  später,  wie  wir  sahen,  in  die 
vermögensrechtlichen   Verhältnisse    und   in    den  Erbgang  ein- 

*)  Vgl.  Sapir,  Term9  of  Relationship  and  the  Levirate,  Am. 
Anthrop.  18,  1916,  S.  327—337. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  167 

griff,  handelte  es  sich  ursprünglich  nur  um  den  Besitz  einer 
Frau  und  darum,  daß  dieser  bei  den  nächsten  Verwandten 
des  Besitzers,  des  Eintauschers  oder  Käufers,  bleibt.  Ur- 
sprünglich kommt  auch  nicht  die  Abstammung  in  Betracht1). 

Wenn  man  das  Levirat  mit  der  Bölken-Ehe  vergleicht, 
wird  man  sich  der  Einsicht  nicht  verschließen  können,  daß 
hier  wie  da  die  Gefühle  der  Solidarität  unter  den 
nächsten  Verwandten  zu  diesen  Institutionen  geführt 
haben. 

Damit  wird  später  die  Sorge  um  die  Erhaltung  der 
Art  und  um  die  Nachkommenschaft  zusammengebracht.  Die 
Kinder  ehe  dürfte  auch  nicht  allein  dadurch  bedingt  sein 
(vgl.  Eduard  Hermann,  Beiträge  zu  den  indogermanischen 
Hochzeitsgebräuchen,  in  den  Indogermanischen  Forschungen, 
Bd.  1905,  S.  381 — 82),  sondern  wir  werden  in  ihr  eher  ein 
Fortleben  ehemaliger  Heiratsordnungen  zu  erblicken  haben. 
Daß  Brüder  gemeinschaftlich  Frauen  besaßen,  ist  auch  von 
indogermanischen  Völkern  bezeugt  (Sehr  ad  er  a.  a.  0.  S.  73 
und  Indogermanische  Forschungen  17,  1905,  S.  20). 

Bei  den  Koita  im  östlichen  Teil  der  Südküste  von  Neu- 
guinea (Redscar  Bay) 2)  besteht  kein  eigentliches  Levirat,  aber 
die  Heirat  einer  Witwe  mit  dem  Sohne  des  Bruders  oder  der 
Schwester  des  Vaters  ihres  verstorbenen  Gatten,  also  mit  dem 
Sohne  des  Onkels  oder  der  Tante  des  Vaters,  gilt  als  ortho- 
doxe Vereinigung.  Zweifellos  liegt  dieser  Einrichtung  der- 
selbe Gedanke  der  Solidarität  zugrunde  wie  beim  Levirat, 
doch  hat  er  hier  in  einer  besonderen  Variante  Niederschlag 
gefunden. 

Aehnliche  Einrichtungen  wie  pirraura  finden  wir  noch  bei 
den  Wakelbura  von  Zentral-Queensland  und  den  Kurnai. 

Bei  den  Kumandaburi  scheint  eine  Sitte  zu  bestehen,  die 
durch    das   Verhältnis    der    einen    Stammeshälfte    zur   anderen 


*)  Vgl.  N.  W.  Thomas,  Kinship  Organisation  and  Group  Marriage 
in  Australia,  Cambridge  1906,  S.  21. 

2)  C.  Seligmann,  The Melanesians  of  British  New  Guinea  1910,  S.79. 


168  Thurnwald. 

bedingt  ist.  Bei  Zusammenkünften  des  Stammes  scheint  sich 
ein  freier  Verkehr  unter  den  Angehörigen  beider  Hälften  zu 
entwickeln. 

Das  piraungaru-V  erhältnis  der  Urabunna  (Spencer  und 
Grillen,  Northern  Tribes,  S.  137)  entspricht  stark  dem pirrauru 
der  Dieri.  Bei  beiden  entscheidet  der  ältere  Bruder  der  Frau, 
welcher  der  „ Gattenbrüder "  das  Vorrecht  haben  soll.  Bei  den 
Urabunna  beteiligen  sich  an  dieser  Entscheidung  noch  die 
alten  Männer  des  Stammes  J). 

Thomas  meint  von  den  pirrauni' Einrichtungen ,  daß 
deshalb  eine  „brüderliche  Mehrehe "  eintritt,  weil  den  jungen 
Leuten  nicht  genug  Frauen  zur  Verfügung  stehen,  da  diese 
von  den  alten  Männern  beschlagnahmt  sind  (S.  138 — 139). 
Wenn  das  richtig  ist,  so  würde  also  das  zahlenmäßige  Ver- 
hältnis unter  den  Geschlechtern  diese  Sitte  verursacht  haben. 
Wir  sahen,  daß  bei  den  JBänaro  eine  andere  Methode  ein- 
geschlagen wird,  um  mit  dem  zahlenmäßigen  Ausgleich  der 
Geschlechter  fertig  zu  werden :  nämlich  die  Tötung  des  un- 
erwünschten Geschlechtes  beim  Nachwuchs  (I.  Teil,  S.  402).  Im 
übrigen  sind  die  Einrichtungen  der  Dieri  ebenso  auf  Reziprozität 
begründet  wie  die  der  Bänaro. 

Der  Einfluß  der  alten  Männer  macht  sich  in  Australien 
in  einer  anderen  Weise  geltend  als  bei  den  Bänaro,  aber  er 
ist  auch  hier  ausschlaggebend.  Es  ist  daher  fraglich,  ob  wir 
zur  Begründung  der  Gerontokratie  zu  der  Riversschen  Er- 
klärung Zuflucht  nehmen  müssen  (oben  S.  152)  oder  ob  es  nicht 
genügt ,  den  auf  reicheren  Erfahrungen  begründeten  Einfluß 
der  Alten  auch  schon  bei  niedrigen  Primitiven  anzunehmen, 
was  allerdings  nicht  ausschließt,  daß  dieser  Einfluß  bei  körper- 
lichem Verfall  zurückgeht.  Diese  Autorität  spiegelt  sich  auf  ge- 
schlechtlichem Gebiet:  Die  Großväter  verfügen  über  ihre  Enkel 
und  Enkelinnen  (Thomas,  S.  100  und  102),  alte  Häuptlinge 
besitzen  bei  den  Aranda  und  Loritja  oft  3 — 10  Weiber,  während 
die  jüngeren  Männer  in  Monogamie  leben  (StrehlowIV,  1,S.  97), 

*)  Vgl.  auch  M  a  1  i  n  o  w  s  k  i ,  S.  110. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  159 

„die  jungen  Männer  in  der  guten  alten  Zeit  mußten  auf  die 
ihnen  versprochenen  Frauen  warten,  bis  sich  die  ersten  grauen 
Haare  in  ihrem  Barte  zeigten ,  oder  es  wurden  ihnen  alte 
Weiber  zugeteilt,  während  die  alten  Männer  das  Privileg  für 
sich  in  Anspruch  nahmen,  so  viel  Frauen  zu  heiraten,  als  sie 
Lust  hatten"  (Strehlow  IV,  1,  S.  12;  vgl.  S.  101).  Auch 
die  Einweihungszeremonien  bei  den  Aranda  wurden  an  den 
jungen  Mädchen  durch  einen  alten  Mann  vollzogen,  der  als 
Gatte  bezeichnet  wird  (Strehlow  IV,  1,  S.  43  und  61;  vgl. 
S.  91).  Bei  den  Loritja  treten  gelegentlich  der  Heiratszere- 
monien die  alten  Männer  in  den  Vordergrund  (Strehlow  IV,  1, 
S.  101).  Bei  den  Narrinieri  fällt  jedenfalls  den  alten  Männern 
ein  Recht  auf  die  neu  initiierten  Mädchen  zu  (Thomas,  S.  143; 
vgl.  auch  Malinowski,  S.  259 — 269).  Diesen  Vorrechten 
steht  ein  strenges  Zölibat  der  jungen  Männer  und  eine  Tobias- 
zeit  nach   der  Heirat  (Strehlow  IV,   1,  S.  101)   gegenüber. 

Bei  einigen  Stämmen ,  wie  bei  den  südlichen  Loritja, 
scheint  allerdings  ein  Verfall  der  alten  Heiratsordnungen  ein- 
getreten zu  sein,  obgleich  das  System  der  Gruppenteilung  be- 
steht. Es  soll  da  nicht  selten  vorkommen,  daß  ein  Mann  seine 
»jaku*  („Mutter"  oder  Mutterschwester)  heiratet,  ja  nach  dem 
Tode  seiner  Frau  mit  seinen  eigenen  Töchtern  Verbindungen 
eingeht  (Strehlow  IV,  1,  S.  87  und  102). 

Daß  bei  vielen  australischen  Stämmen  gelegentlich  der  Zu- 
sammenkünfte des  ganzen  Stammes  eine  Zügellosigkeit  der 
Sitten  auftritt,  wird  vorwiegend  psychologisch  aus  der  ganzen 
Stimmung  zu  erklären  sein,  die  mit  solchen  Zusammenkünften 
verknüpft  ist.  Von  solchen  Vorkommnissen  aus  sozialgeschicht- 
liche Schlüsse  zu  ziehen,  wird  man  kaum  berechtigt  sein 
(Thomas,  S.  42).  Wir  haben  es  da  mit  ganz  anderen  Er- 
scheinungen zu  tun  als  bei  den  Banaro.  Bei  letzteren  handelte 
es  sich  nicht  um  außerordentliche  Stammeszusammenkünfte, 
sondern  um  rituelle  Akte  in  strenger  Begrenzung.  Auch  die 
mit  zauberischen  Zwecken  verknüpfte  Frauenauswechslung  bei 
den  Wiimbaio  und  Kurnai  sind  anderer  Art  (Thomas,  S.  43). 


170  Thurnwald. 

Diese  australischen  Sitten  scheinen  alle  mehr  oder  minder 
auf  einen  Verfall  strengerer  Vorschriften  über  nebeneheliche 
Beziehungen  zu  deuten,  die  ursprünglich  wohl  auf  gewisse 
Verwandte  beschränkt  waren,  wie  heute  noch  bei  den  Banaro. 
Im  allgemeinen  wird  man  sagen  können,  daß  eine  Tendenz 
besteht,  bei  der  die  Verwandtschaft  als  sozialer  Faktor  für 
die  Gesellschaftsbildung  und  für  die  Heiratsordnung  zurück- 
tritt und  eine  Laxheit  sowohl  in  bezug  auf  die  Heiratsvor- 
schriften selbst  wie  auch  auf  die  Ordnungen  der  nebenehe- 
lichen Beziehungen  Platz  greift.  Die  alten  Gewohnheiten  leben 
indes  noch  lange  fort  und  liefern  die  Grundlage  für  den  Zere- 
monialismus  bei  den  Eheschließungen.  In  ähnlicher  Weise  ist 
es  auch  bei  den  nebenehelichen  Beziehungen  der  Fall,  an  die 
sich  mannigfache  Sitten  knüpfen. 

Dazu  gehört  vielleicht  auch  die  eigentümliche  Sitte  der 
Eskimos  der  Beringstraße,  von  denen  F.  W.  Nelson  berichtet: 
„Sehr  häufig  kommen  zwei  in  verschiedenen  Dörfern  lebende 
Männer  dahin  überein,  Blutbrüder  oder  ,Adoptivbrüder'  zu 
werden.  Besucht  nach  dieser  Vereinbarung  einer  der  Männer 
das  Dorf  des  anderen,  so  wird  er  dort  als  der  Gast  des  Blut- 
bruders aufgenommen  und  ihm  das  Bett  mit  der  Gattin  des 
Freundes  während  seines  Aufenthaltes  überlassen.  Wird  der 
Besuch  von  der  anderen  Seite  erwidert,  so  erfreut  sich  der 
erstere  derselben  Gunst.  Infolgedessen  weiß  man  in  keiner 
Familie  genau,  wer  der  Vater  der  Kinder  ist l). 

Außer  dieser  Frauenauswechslung  wird  auch  eine  Aus- 
wechslung von  Eigentum  bei  den  Eskimostämmen  der  Ost- 
küste Grönlands  von  Holm  gemeldet  (Angamagslikerne  34, 
50—56,  112,  117,  162). 

Prostitution  an  den  als  „Bruder"  geehrten  Gast  und  Freund 
ist  eine  übrigens  auch  unter  den  indogermanischen  Völkern 
nicht  seltene  Sitte  (Schrader,  Die  Iudogermanen,  1916,  S.  89). 

Eine  Beziehung,    welche  an  die  Sippenfreundschaft  unter 

x)  Eighteenth  Annual  Report,  Bureau  of  American  Ethnology,  Parti, 
Washington  1899,  S.  292. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  171 

den  Banaro  erinnert,  ist  das  e'riam- Verhältnis  von  Bartle  Bay 
(Milne  Bay)  bei  den  Wagaivaga  und  Tubetube  im  östlichen 
Neuguinea,  von  denen  C.  G.  Seligmann  berichtet1). 

Es  beruht  darauf,  daß  zunächst  die  Personen  gleichen 
Alters  innerhalb  eines  Spielraums  von  ungefähr  zwei  Jahren 
zu  einer  Altersschicht  (kinta)  vereinigt  werden.  Es  sind  die 
Knaben,  die  zuerst  zusammen  Früchte  gepflanzt  und  geerntet 
haben  (S.  475 — 476).  Die  Angehörigen  derselben  Siedlung, 
die  in  der  gleichen  kinta  sich  befinden,  nennen  einander  e'riam, 
„Altersfreunde".  Die  Bezeichnung  wird  mit  „Freund"  über- 
setzt (S.  475). 

Unter  diesen  enam-Männern  hat  der  eine  das  Recht,  bei 
der  Frau  des  anderen  eheliche  Rechte  auszuüben.  Dies  ist 
aber  nicht  wie  bei  den  Banaro  an  gewisse  Feste  geknüpft 
oder  findet  nur  an  geheiligter  Stätte  statt,  sondern  es  genügt 
eine  einfache  gelegentliche  Verabredung,  um  sich  im  Walde 
zu  treffen.  Ein  solches  Zusammentreffen  kann  so  oft  statt- 
finden, als  es  gewünscht  wird,  ohne  daß  jemand  daran  Anstoß 
nehmen  würde. 

Dieses  Verhältnis  erinnert  an  das  pirrauru.  Denn  die 
Altersfreunde  der  gleichen  Siedlung  sind  sicher  miteinander  ver- 
wandt. Der  Unterschied  gegenüber  dem  pirrauru- Verhältnis 
besteht  hauptsächlich  darin,  daß  bei  letzterem  die  Rechte  be- 
schränkter sind:  nämlich  auf  die  Zeit  der  Abwesenheit  des 
Gatten  oder  auf  die  Zusammenkünfte  und  Feste  des  Stammes. 
Beim  pirrauru  hatte  die  Frau  immer  nur  einen  nebenehe- 
lichen Partner,  der  Mann  konnte  wohl  mehrere  pirraurus  haben. 
Bei  den  e'riam  ist  kein  Unterschied.  Beide  Geschlechter  sind 
einander  gleichgestellt.  Die  Beziehungen  sind  bei  den  e'riam 
gewissermaßen  durch  die  Natur  gegeben,  vorausbestimmt,  nicht 
wie  beim  pirrauru  durch  Zuteilung  oder  Wahl  erfolgt.  Inner- 
halb des  zu  den  e'riam  zugelassenen  Personenkreises  entwickeln 
sich   dann  noch,    wie   ausgeführt  wird,   besondere  Neigungen. 


*)  The  Melanesians  of  British  New  Guinea,  Cambridge  1910,  S.  473. 


172  Thnrnwald. 

Hier  kann  man  also  von  einer  Nebengruppenehe  reden. 
Die  für  die  Verheiratung  in  Betracht  kommenden  Frauen 
müssen  aber  der  entsprechenden  Klanhälfte  oder  -gruppe  an- 
gehören. In  dieser  Hinsicht  ähnelt  das  e'riam- Verhältnis  stark 
der  mundü-Beziehxmg.  Natürlich  werden  die  Verwandtschafts- 
bezeichnungen durch  das  eWam-Verhältnis  auch  beeinflußt.  Von 
einer  Initiation  der  Mädchen  durch  alte  Männer  wird  hier 
aber  keine  Erwähnung  getan.  Die  Heirat  unter  e'riam- Ge- 
schwistern eines  e'riam  ist  nicht  zugelassen. 

Für  diese  nebenehelichen  Beziehungen  wird  zur  Rechtferti- 
gung besonders  angeführt,  daß  dem  Mann  strenge  Enthaltsamkeit 
auferlegt  ist,  von  der  Konzeption  der  Frau  bis  zu  dem  Zeit- 
punkt der  Entwöhnung  des  Kindes,  ein  Zeitraum,  der  bei  der 
üblichen  langen  Stilldauer  sich  über  Jahre  erstreckt.  In  der 
Zwischenzeit  sind  dem  Mann  diese  nebenehelichen  Beziehungen 
gestattet,  wie  das  besonders  von  den  Boianai  gemeldet  wird. 

Die  mam-Beziehung  ist  aber  nicht  notwendigerweise  immer 
an  die  gleiche  Altersklasse  gebunden  und  ist  außerdem  erblich. 
Damit  nähert  sie  sich  noch  weiter  dem  mimdü- Verhältnis  der 
Banaro.  Das  eriam  durchkreuzt  die  Klanbeziehungen  (vgl. 
S.  438 — 48),  ebenso  wie  bei  den  Banaro  das  mtm^w-Verhältnis 
es  tut.  Man  wird  berechtigt  sein ,  das  eriam  als  eine  Er- 
innerung an  frühere  Zustände  gelten  zu  lassen.  Das  eriam 
stellt  gewissermaßen  ein  Mittelglied  dar  zwischen  dem  mundü- 
Verhältnis  der  Banaro  und  dem  pirrauru  der  Dieri.  Die  austra- 
lischen Einrichtungen  erscheinen  loser  und  laxer  gegenüber 
den  fester  umschriebenen  und  in  bezug  auf  die  Personen  enger 
gebundenen  Sitten  von  Neuguinea.  Eine  ähnliche  Erscheinung 
kann  man  auch  beim  Vergleich  der  totemistischen  Vorstellungen 
von  Australien  mit  denen  von  Neuguinea  beobachten 1). 

Aehnliche  Verhältnisse  sind  auch  aus  anderen  Gegenden, 
namentlich  aus  Nordamerika  bekannt,  z.  B.  von  den  Poda1 
bei  denen  geschlechtliche  Beziehungen  der  Mitglieder  des  einen 

*)  Vg].  meine  „Psychologie  des  Totemismus",  Anthropos  XII — XIII, 
S.  1099. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  173 

Klans  mit  fast  allen  möglichen  Individuen  des  anderen  ge- 
stattet sind  x). 

Aus  Südamerika  berichtet  man  Ernte-  und  andere  Feste 
(Ghaya)  mit  dem  Charakter  von  Saturnalien  oder  eines  Karne- 
val von  der  Calchaqui-Gegend  (Guarani) 2). 

In  besonderer  Weise  sind  diese  nebenehelichen  Bezie- 
hungen in  dem  mikronesischen  und  polynesischen  Gebiet  aus- 
gebildet. Sie  treten  da  auch  mehr  als  eine  Laxheit  der  Sitten 
auf,  bei  denen  nur  mit  Mühe  noch  die  älteren  Traditionen 
bloßgelegt  werden  können. 

Ein  Beispiel  davon  bietet  die  sogenannte  ^tma/wa-Beziehung 
von  Hawai.  Rivers  weist  wohl  mit  Recht  die  Theorie  zu- 
rück, daß  die  punalua  als  ein  Beweis  iür  ursprünglich  promiske 
Geschlechtsbeziehungen  aufzufassen  sei,  wie  man  früher  an- 
nahm. Bei  der  Aufnahme  eines  Stammbaumes  ist  er  folgendem 
Fall  begegnet  (History  I,  S.  385—386):  als  die  Ehe  eines 
Paares  kinderlos  blieb,  wurde  der  Gatte  der  Schwester  der 
Frau  herangeholt.  Daraufhin  war  das  Ergebnis  die  Geburt 
eines  Kindes.  Der  andere  Mann,  der  intervenierte,  wurde  von 
dem  ursprünglichen  Gatten  „punalua"  genannt.  Seine  Funktion 
erinnert  in  gewisser  Weise  an  den  des  mundü  der  Bänaro, 
besonders  aber  des  eriam  der  Tubetube. 

Der  von  Rivers  erwähnte  Fall  kann  nicht  als  ein  iso- 
lierter betrachtet  werden,  denn  es  existiert,  wie  Rivers  weiter 
feststellt,  ein  System,  nach  welchen  Liebhabern  eine  anerkannte 
Stellung  zukommt.  Rivers  äußert  sich  folgendermaßen  darüber 
(History  I,  S.  387):  „Diejenigen,  welche  anscheinend  eine 
„  deutlich  umschriebene  Stellung  als  Liebhaber  einnehmen, 
„sind  gewisse  Verwandte,  nämlich  die  Brüder  des  Gatten  und 
„die  Schwestern  der  Frau.  Diese  bildeten  eine  Gruppe,  inner- 
halb der  alle  Männer  über  alle  Frauen  eheliche  Rechte  aus- 


*)  Lo  wie,  Journ.  Am.  Folk-Lore  25,  1912,  S.  34;  G  olden  weis  er, 
ebenda,  26,  1913,  S.  260;  Frazer,  Totemism  and  Exogamy  III,  S.  34 
und  35  (Wyandot). 

2)  Quevedo  a.a.O.  S.  423. 


174  Thumwald. 

„üben  durften,  und  es  wird  mir  erzählt,  daß  sogar  jetzt  noch, 
„beinahe  ein  Jahrhundert  nach  der  allgemeinen  Annahme  des 
„Christentums,  diese  Rechte  eines  ±mnalua  noch  mitunter  an- 
erkannt werden  und  Veranlassung  geben  zu  Gerichts  verhand- 
jungen, bei  denen  man  solche  Fälle  als  Ehebruch  betrachtet. 
„Außer  diesen  punalua,  welche  eine  anerkannte  Stellung  gegen- 
über dem  Ehepaare  kraft  ihrer  Verwandtschaft  einnehmen,  gibt 
„es  oft  noch  freigewählte  Liebhaber  des  Gatten  oder  der  Gattin." 

Hier  treten  also ,  wie  in  Australien ,  die  Brüder  oder 
Schwestern  als  Mitteilhaber  an  den  ehelichen  Beziehungen  auf 1). 
Die  sexuelle  Lauheit,  welche  von  den  hawaischen  Inseln  be- 
richtet wird,  scheint  aus  einem  Verfall  der  älteren,  strengeren 
Vorschriften  hervorgegangen  zu  sein.  Auch  die  Reste  der 
Herrschaft  der  Alten  können  dort  noch  konstatiert  werden : 
sie  treten  in  der  Form  eines  jus  primae  noctis  oder  besser 
primarum  noctium  auf  den  hawaischen  Inseln  auf  (History  L 
S.  386).  Die  Häuptlingsfamilien  bildeten  dort  eine  besondere 
Kaste,  wie  auch  anderwärts  in  Polynesien,  und  besaßen  ihre 
eigenen  Gesetze  zur  Aufrechterhaltung  ihres  Geschlechts.  Da  sie 
nicht  zahlreich  waren,  ergab  sich  bei  ihnen,  ähnlich  wie  z.  B. 
bei  den  Königsfamilien  von  Siam  oder  des  alten  Aegypten, 
Heirat  unter  den  nächsten  Blutsverwandten.  Es  zeigt  sich 
jedenfalls,  daß  diese  Schicht  der  oberen  Kasten  sich  verschie- 
den fühlte  von  der  übrigen  Bevölkerung. 

Aehnliches  wird  uns  auch  von  den  Marshallinseln  durch 
P.  R.  Erdland2)  berichtet:  die  Mädchen  der  Häuptlingskasten 
werden  durch  den  Häuptling  defloriert,  selbst  wenn  es  die 
eigene  Tochter  sein  sollte.  Während  die  Initiationszeremonien 
vor  sich  gehen,  enthalten  sich  die  Eltern  vom  geschlechtlichen 
Verkehr. 


*)  Bei  dem  von  Rivers  erzählten  Fall  wird  man  an  die  „Zeugungs- 
helfer"  indogermanischer  Stämme  erinnert  (Schrader,  Die  Indo- 
germanen  1916,  S.  89). 

2)  Die  Stellung  der  Frauen  in  den  Häuptlingsfamilien  der  Marshall- 
inseln, Anthropos  IV,  1909,  S.  112. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  175 

Ich  selbst  habe  von  Marsballinsulanern  erfahren,  daß 
früher ,  als  die  Missionare  noch  keinen  Einfluß  hatten ,  die 
Brüder,  ähnlich  wie  auf  Hawai,  ihre  Eherechte  teilten.  Als 
orthodox  wurde  diejenige  Ehe  angesehen,  bei  der  Vetter  und 
Base  von  einem  Paar  Großeltern  abstammten  und  der  Vetter: 
des  Sohnes  Sohn,  die  Base :  die  Tochtertochter  der  Großeltern 
war.  Dagegen  war  die  Ehe  unter  Vettern  und  Kusinen,  die 
von  einem  Brüderpaar  oder  Schwesternpaar  abstammten,  streng 
verboten. 

Es  scheint,  als  wenn  die  Teilung  der  Dörfer  der  Palauer 
in  Kaldebekels  (Dorfgruppen),  die  von  Kubary  berichtet  wird1), 
in  gewissem  Maße  der  Teilung  des  Bänaro-St&mmes  in  Sippen 
entsprechen  würde,  besonders  da  die  Arnieng 61-Jüinrichtimg, 
die  eine  Art  unbeschränkter  Gruppen-Nebenehe  darstellt,  innig 
damit  verknüpft  ist. 

Diese  Einrichtungen  der  Palauer  scheinen  ein  wenig  be- 
schränktes System  von  Gruppenbeziehungen  darzustellen ,  das 
nur  durch  gewisse  strenge  äußere  Förmlichkeiten  umgeben  ist. 
Es  ist  bezeichnend,  daß  auch  hier  der  erste  Häuptling  die 
Deflorierung  vornimmt.  Da  kein  Frauentausch  unter  den  Kalde- 
bekels stattfindet,  ist  ein  besonderes  System  der  Vergeltung 
gegenüber  den  Mädchen  eingerichtet.  Daß  die  Mädchen  so- 
wohl in  Palau  wie  auf  Yap  in  ein  anderes  Dorf  gehen,  um 
in  das  Jünglingshaus  für  einige  Monate  als  armengol  einzu- 
treten (S.  52 — 91),  kann  als  Rest  eines  ursprünglichen  Aus- 
tauschsystemes  ausgelegt  werden,  das  bloß  durch  Bezahlung 
vereinfacht  wurde.  Daß  die  Mädchen  eines  besiegten  Dorfes 
für  die  Kaldebekels  weggenommen  werden,  kann  man  als  Hin- 
weis auf  den  Ursprung  des  Frauentausches  nach  Friedens- 
schluß ausdeuten.  Auch  noch  andere  Zeichen  eines  anerkannten 
Frauentausches  sind  vorhanden  (S.  141). 

Aehnliche  Einrichtungen  werden  noch  von  Ponape  durch 
Dr.  A.  Hahl  (Ethnologisches  Notizblatt  II,  2,  1901,  S.  11),  von 


0  Die  sozialen  Einrichtungen  der  Palauer,  Berlin  1885,  S.  63  u.  83. 


176  Thurnwald. 

den  Marianeninseln  durch  G.  Fritz  (Ethnologisches  Notiz- 
blatt III,  3,  1904,  S.  84—85  —   Urit  an -Käuser)  berichtet. 

Es  ist  bemerkenswert,  daß  das  Hetärentum  auf  der 
Karolineninsel  Yap  kulturgeschichtlich,  wie  W.  Müll  er- Wismar 
(Yap,  S.  232)  festgestellt  hat,  mit  der  Verdoppelung  der  dor- 
tigen Totemgruppen  zusammenhängt,  so  daß  man  den  Eindruck 
gewinnt,  daß  dieses  Hetärentum  aus  ähnlichen  Einrichtungen 
hervorgegangen  ist,  wie  wir  sie  unter  den  Sippen  der  Bdnaro 
organisiert  gefunden  haben,  daß  aber  die  wachsende  Bedeutung 
wirtschaftlicher  Momente  zersetzend  auf  die  früheren  Sitten  ge- 
wirkt haben. 

Im  Zusammenhang  damit  ist  es  interessant,  daß  auf 
Yap  (S.  232)  ein  vereheliches  Kind  von  den  Großeltern  auf- 
genommen und  nachher  der  Altersklasse  der  Mutter  zugezählt 
wird.  Wie  erinnerlich,  verfährt  man  bei  den  Bdnaro  genau 
ebenso  mit  dem  Geisteskind. 

Soweit  diese  Solidarität  unter  den  Brüdern  einerseits,  wie 
wir  sahen,  zur  Einrichtung  von  neben  ehelichen  Beziehungen, 
dem  Frauentausch  unter  den  Brüdern  und  zu  nachehelichen 
Einrichtungen  wie  dem  Levirat  geführt  hat,  so  leitete  sie  auch 
noch  zu  anderen  Besonderheiten  hin.  Schrader  (S.  20)  erwähnt 
nämlich,  ein  indogermanisches  urzeitliches  Verwandtschafts  wort 
sveliones  =  altn.  svilar  mit  der  Grundbedeutung  „Männer, 
die  Schwestern  geheiratet  haben".  Das  Gegenstück 
dazu  bildet  lat.  janitrices,  „Frauen,  die  Brüder  geheiratet 
haben".  Er  vermutet,  „daß  die  genannte  Gleichung  ursprüng- 
lich Brüder  oder  Vettern,  d.  h.  Söhne  von  Brüdern  (die  also 
in  derselben  Hausgemeinschaft  wohnten),  die  Schwestern  heim- 
geführt hatten,  bezeichnen  mochte".  Man  erinnert  sich,  daß 
Cäsar  von  den  Bewohnern  Britanniens,  de  hello  gallico  5,  14, 
berichtet:  „Uxores  habent  deni  duodenique  inter  se  communes 
et  maxime  fratres  cum  fratribus  parentesque  cum  liberis;  sed 


])   Ueber    Bezeichnung    der   Heiratsverwandtschaft    bei    den    indo- 
germanischen Völkern,  in  den  Indogermanischen  Forschungen.  Bd.  17.  1905. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  177 

8i  qui  sunt  ex  his  nati,  eorum  habentur  liberi,  quo  primum  virgo 
quaeque  deducta  est."  Je  10  oder  12  haben  unter  einander 
gemeinschaftliche  Frauen,  besonders  Brüder  mit  Brüdern  und 
Väter  mit  Söhnen,  die  Kinder  werden  aber  dem  zugerechnet, 
dem  ein  Mädchen  zuerst  zugeführt  wurde.  Aehnliches  berichtet 
Herodot,  IV,   104,  von  den  Agathyrsen  in  Siebenbürgen. 

Die  Laxheit,  die  von  vielen  alten  Völkern  berichtet 
wird,  würde  dahin  deuten,  daß  bei  diesen  die  rein  verwandt- 
schaftliche Orientierung  für  die  Sexualbeziehungen  erschüttert 
und  durch  wirtschaftliche  oder  kriegerische  Momente  einer  Auf- 
lösung entgegengeführt  worden  ist.  Die  höhere  Ausbildung 
sittlicher  Zustände  bei  den  meisten  indogermanischen  Völker- 
schaften werden  wir  mit  der  größeren  Bedeutung,  welche  die 
väterliche  Gewalt  in  den  Großfamilien  als  Folge  von  Eroberungs- 
und Unterwerfungskämpfen  annahm ,  in  Zusammenhang  zu 
bringen  haben  (vgl.  Sehr  ad  er,  Dielndogermanen,  1916,  S.  73). 

2.  Verwandtschaftsnamen. 

Das  System  der  Verwandtschaftsnamen  gibt  sowohl  den 
ehelichen  wie  den  nebenehelichen  Beziehungen  Ausdruck. 
Da,  wo  wir  genau  beobachtete  Heiratsordnungen  finden,  in 
denen  die  sozialen  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  ge- 
ordnet sind,  begegnen  wir  auch  einer  reichen  und  ins  einzelne 
gehenden  Benennung  der  Verwandtschaftsbeziehungen.  Dies 
hält  noch  eine  Weile  vor,  wenn  etwa  die  alte  Heiratsordnung 
zu  verfallen  beginnt.  Dort  aber,  wo  die  alte  Ordnung  etwa 
durch  Wander-  oder  Raubzüge  seit  Generationen  völlig  zer- 
stört worden  ist,  da  finden  wir  die  Zahl  der  Verwandtschafts- 
namen karg  und  das  System  vereinfacht. 

Das  Gemeinwesen  von  Pentecost  oder  Raga  in  den  Neu- 
hebriden,    von    dem    Rivers   (History  I,    S.   190)  *)    erzählt, 

*)  Vgl.  auch  F.  Speiser  in  „Petermann's  Mitteilungen",  Bd.  57, 
S.  152,  und  William  Churchill,  Polynesian  Wanderings,  Carnegie  In- 
stitution, Bd.  134,  1911,  S.  45. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         12 


178  Thurnwald. 

bietet  z.  B.  ein  kompliziertes  System  von  Verwandtschafts- 
namen dar,  das  bedingt  ist  durch  Unterteilung,  Heiratsverbote 
und  -Vorschriften  sowie  auch  verschiedene  Funktionen  und 
Beschränkungen  für  die  Verwandten  (History  I,  S.  204 — 206); 
sogar  ein  Rangsystem  wird  gemeldet,  das  indessen  nicht  er- 
schöpfend untersucht  worden  ist.  Der  direkte  Zusammenhang 
des  Rangsystems  mit  der  Schichtung  der  Rassen  kann  nicht 
positiv  nachgewiesen  werden,  doch  erhellt  die  Zusammensetzung 
des  Volkes  daraus,  daß  auf  der  Insel  zwei  Sprachen  geredet 
werden.  Das  komplizierte  System  ist  wahrscheinlich  durch 
Erhaltung  alter  Tradition,  aber  Ueberschichtung  mit  ver- 
schiedenen  „nationalen"   Elementen  bedingt. 

Aus  Savo  in  den  zentralen  Salomonen  besitzen  wir  ein  reiches, 
aber  nicht  kompliziertes  System  an  Verwandtschaftsbezeich- 
nungen. Es  wird  uns  berichtet  (Rivers,  History  I,  S.  248),  daß 
dort  verschiedene  Sprachen  gesprochen  werden,  und  von  dieser 
Insel  ist  eine  papuanische  Grammatik  veröffentlicht  worden  1). 

Als  eine  merkwürdige  Neuigkeit  bezeichnet  es  Rivers 
(History  I,  S.  250),  daß  „hier  nicht  nur  Präfixe  statt  der  sonst 
., üblichen  Suffixe  für  die  Pronomina  des  Melanesischen  ver- 
wendet werden,  sondern  die  höchst  überraschende  Tatsache 
^besteht,  daß  diese  je  nach  dem  Geschlecht  der  angeredeten 
^Personenwechseln".  Diese  letzte  Eigenschaft  stimmt  mit  der 
bei  den  Banaro  üblichen  Bezeichnung  für  Bruder,  Schwester, 
Vetter  und  Base  überein.  Rivers  bemerkt  weiter  (History  I, 
S.  251):  „Innerhalb  des  ganzen  Gebietes  der  Mutterfolge 
herrscht  der  Glaube,  daß  der  Klan,  zu  dem  ein  Mann  gehört, 
aus  den  Linien  seines  Handtellers  ersehen  werden  kann."  Ich 
habe  nicht  dasselbe  von  den  Banaro  in  Erfahrung  bringen 
können,  aber  in  Buin  (Bougainville,  Salomoinseln) 2)  wurde  ich 
auf  einen  solchen  Zusammenhang  aufmerksam  gemacht.  Es 
ist  ein  Gebiet  einer  nicht  melanesischen  Sprache. 

1)  Rev.  W.  G.  Ivens,  Grammar  of   the  Language  of  Sa'a  Malaita, 
Anthropos  1911,  S.  755  ff.,  926  ff. 

2)  Zeitschr.  f.  Ethnologie  1919,  S.  529. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  179 

Die  erwähnte  Tendenz  zur  Vereinfachung  der  Verwandt- 
schaftsnamen findet  sich  z.  B.  bei  den  Simbo- Leuten  (Eddy- 
stone,  Mandeguan),  die,  wie  Rivers  sich  ausdrückt,  ein  Ver- 
wandtschaftssystem polynesischer  Art  von  außerordentlicher 
Einfachheit  besitzen.  Es  gibt  da  keine  sozialen  Gruppen,  die 
Klans  entsprechen  würden,  und  die  Heirat  wird  einzig  und 
allein  nach  dem  Gesichtspunkt  der  Verwandtschaft  geordnet, 
wobei  aber  ausgeschlossen  ist,  daß  jemand  eine  Person  heiratet, 
mit  der  er  gemeinsame  Abstammung  besitzt.  Andere  Heirats- 
beschränkungen existieren  hier  nicht.  Diese  Simbo-Leute  ge- 
hören zu  den  großen  Kopfjägerstämmen,  welche  die  zentralen 
Salomoinseln  in  früheren  Jahren  heimzusuchen  pflegten.  Ihre 
Raubzüge  erstreckten  sich  bis  nach  Velalavella  und  Choiseul, 
wo  sie  die  Männer  töteten  und  die  Weiber  raubten x).  Die 
Existenzgrundlage  des  Stammes  bildeten  die  Kriegsunter- 
nehmungen gegen  die  mehr  seßhaften  und  weniger  aggressiven 
papuanischen  Stämme.  Diese  Gewohnheiten  haben  bei  ihnen 
bewirkt,  daß  das  Verwandtschaftssystem  für  die  Heiratsordnung 
an  Bedeutung  verlor. 

Man  könnte  einwenden,  daß  in  Polynesien  und  Mikronesien 
das  wandernde  Element  eine  Art  Herrschaft  mit  verschiedenen 
Schichten  aufgerichtet  habe,  wie  z.  B.  auf  den  hawaischen 
Inseln,  auf  Samoa,  Ponape,  den  Marshallinseln  usw.,  während 
in  Melanesien  eine  solche  Schichtung  fehlt.  Das  Rangsystem 
von  Baga  oder  Pentekost,  ebenso  wie  auch  die  Organisation 
des  Buin- Volks  (vgl.  meine  „Forschungen"  III,  S.  48  f.)  können 
als  Ansatz  zu  einer  Kastenschichtung  angesehen  werden.  Aber 
das  Wanderelement  war  offenbar  nicht  ausreichend  an  Zahl 
auf  den  großen  melanesischen  Inseln  und  stand  einer  zu  großen 
Menge  von  Eingesessenen  gegenüber.  Aus  diesem  Grunde 
suchten  die  Einwanderer  abseits  ihre  Siedlungen  anzulegen. 
Auf  diese  Weise  schoben  sich  die  Einwanderer  allenthalben, 
wo  sich  die  Möglichkeit  bot,  zwischen  den  papuanischen  Sied- 

*)  Vgl.  meinen  Reisebericht  in  der  Zeitschrift  für  Ethnologie  1909, 
S.  528. 


180  Thurnwald. 

lungen  ein.  Wegen  des  Mangels  oder  der  sehr  geringen  Zahl 
an  eigenen  Frauen  vermischten  sie  sich  —  muß  man  an- 
nehmen —  außerordentlich  stark  mit  dem  eingesessenen  Ele- 
ment, das  sie  indessen  nicht  unterjochen  oder  erobern  konnten. 
In  Polynesien  und  Mikronesien  stand  wahrscheinlich  eine 
Reihe  von  unbewohnten  Inseln  den  ersten  Einwanderern  zur 
Verfügung.  Dagegen  sind  die  späteren  Zuwanderer  offenbar 
in  ein  starkes  Abhängigkeitsverhältnis  von  den  Siedlern  der 
ersten  Wanderwellen  gefallen.  Dazu  tritt  auf  den  vielen  und 
kleinen  Inseln  noch  hinzu,  daß  das  ganze  Herrschaftsbereich 
übersehbar  und  das  vorhandene  Gebiet  eng  begrenzt  ist.  Ge- 
rade dieser  Umstand,  daß  das  bebaubare  Land  auf  den  kleinen 
und  vielen  Inseln  beschränkt  ist,  hat  wahrscheinlich  die  Auf- 
richtung von  Kastenstaaten  ermöglicht.  Eine  höhere  Kultur 
hat  hier  überdies  Reichtümer  zu  schaffen  verstanden.  Diese 
zwei  Momente  nun,  die  politischsoziale  Gliederung  des  ganzen 
Volkes  einerseits,  die  Bedeutung  der  Wirtschaft  und  des  Eigen- 
tums auf  der  anderen  Seite  ließ  die  Bedeutung  der  alten  Ver- 
wandtschaftsordnung zurücktreten.  So  treffen  wir  auf  diesen 
Inseln  sehr  einfache  Verwandtschaftssysteme,  außerordentlich 
lose  Heiratsordnungen  und  ein  loses  System  der  nebenehe- 
lichen Beziehungen. 

3.  Theorien. 

Diese  Charakterzüge  des  polynesischen  und  mikronesischen 
Verwandtschafts-  und  Heiratssystems  haben  nun  L.  H.  Morgan1) 
verleitet,  dort,  wo  er  einfachere  Ordnungen  fand,  diese  für 
die  primitiveren  und  älteren  zu  halten.  So  entstand  seine 
Hypothese  eines  älteren  „malaiischen"  und  späteren  „tura- 
nischen"  Systems.  Er  hat  vergessen,  daß  einfache  Formen 
auch  das  Ergebnis  einer  Rückbildung  von  komplexeren  Formen 
sein  können.  Die  Entwicklung  verläuft  eben  keineswegs  immer 
geradlinig. 


*)  Ancient  Society,  3.  Teil,  Kap.  1,  2  und  3. 


Die  Gemeinde  der  Bäraro.  181 

Was  die  Verwandtschaftsbezeichnung  betrifft,  so  werden 
wir  mit  folgenden  Stufen  zu  rechnen  haben : 

1.  Unterscheidung  der  wichtigen  biologischen  Unter- 
schiede von  Alter  und  Geschlecht.  Diese  Unterscheidung 
tritt  fast  überall,  auch  in  den  nicht  komplizierten  Systemen 
zutage. 

2.  Unterscheidung  der  sozialen  Gruppenunterschiede  (Sippe, 
Klan).  Diese  führt  zu  einer  Komplikation  mit  den  bloß  bio- 
logischen Ordnungen,  wie  z.  B.  im  Bdnaro-Sjstem. 

3.  Vereinfachung  als  Folge  von  Vernachlässigung  der  bio- 
logischen Unterschiede  und  Heiratsordnungen.  Wanderung, 
erhöhte  Kriegstätigkeit,  Räuberleben  brechen  überlieferte  Be- 
schränkungen. Beispiele  davon  sind  die  einfachen  melanesi- 
schen  Systeme,  besonders  das  von  Simbo,  Pentecost. 

4.  Die  Aufmerksamkeit  wird  von  den  biologischen  Unter- 
schieden auf  den  sozialen  Rang  und  die  wirtschaftlichen  Besitz- 
unterschiede gelenkt.  Dies  führt  zu  den  sogenannten  einfachen, 
aber  eigentlich  höheren  Systemen.  Die  Verwandtschaftsbezeich- 
nungen verlieren  ihre  Bedeutung  als  Maßstäbe  für  den  sozialen 
Rang.  Letzterer  wird  nun  durch  Einfügung  in  den  Herrschafts- 
organismus und  durch  den  Reichtum  im  wesentlichen  bestimmt. 
Nur  als  Hilfsmittel  für  die  Kontrolle  der  Abstammungsverhält- 
nisse bleibt  den  Verwandtschaftsnamen  noch  eine  Bedeutung 
vorbehalten. 

Wir  haben  oben  gesehen,  daß  die  Heiratsordnung  im 
mikronesischen  und  polynesischen  Gebiet  in  vollem  Verfall 
begriffen  ist.  So  ist  es  auch  mit  der  Ordnung  der  Nebenehe. 
Auch  diese  außerehelichen  Beziehungen  haben  ihre  ursprüng- 
liche Grundlage  der  Einteilung  nach  bestimmten  Klangruppen 
verloren.  An  Stelle  dieses  Ordnungsprinzips  ist  ein  anderes 
getreten,  das  an  den  Besitz  von  Gütern  anknüpft.  Die  außer- 
ehelichen Beziehungen  werden  käuflich,  so  wie  die  Ehe  selbst 
sich  in  eine  Kaufehe  verwandelt  hat.  Damit  gewinnt  der  Be- 
sitz Einfluß  auf  die  Geschlechtsbeziehungen.  Trotzdem  reichen 
die  früheren  Gedanken  der  Klaneinteilung  als  Reste  von  Ueber- 


182  Thurnwald. 

lieferung  noch  in  das  Denken  dieser  Zeit  herein  und  beein- 
flussen die  Ordnung  des  Lebens  mit. 

Wir  wenden  uns  nun  der  Frage  zu,  ob  wir  pirraura  und 
eriam  als  Zeichen  für  eine  ursprüngliche  „  Promiskuität"  oder 
„Gruppenehe"  ansehen  können.  Zunächst  müssen  wir  uns  über 
diese  Begriffe  selbst  klar  sein,  die  von  den  meisten,  die  sie 
gebrauchen,  nicht  in  ausreichendem  Maße  abgegrenzt  werden. 
N.  W.  Thomas  hat  zuerst  diese  Begriffe  einer  Untersuchung 
unterzogen  (S.  107 — 108  und  127),  ebenso  hat  Malinowsky 
(S.  89  und  113—115)  und  Rivers  (History  II,  S.  127  und  145) 
klärend  in  dieser  Beziehung  gewirkt.  Wichtig  ist  vor  allem, 
daß  man  einen  Unterschied  gegen  die  Polyandrie  (die 
dauernde  geschlechtliche  Beziehung  einer  Frau  zu  denselben 
mehreren  Männern)  und  Polygynie  (die  dauernde  geschlecht- 
liche Beziehung  eines  Mannes  zu  denselben  mehreren  Frauen) 
sieht.  Als  Promiskuität  hat  man  begrifflich  die  durch 
keinerlei  Schranken  behinderte  Erlaubnis  zu  geschlechtlichem 
Verkehr  zu  betrachten.  Die  Gruppenehe  dagegen  schränkt 
diese  Promiskuität  auf  die  Angehörigen  gewisser  Gruppen  ein. 

Die  Promiskuität  in  dem  obigen  begrifflichen  Sinn  konnte 
bisher  nirgends  festgestellt  werden ,  wie  schon  A.  A.  Post1) 
fand.  Gruppenehe  kommt  der  Polygamie  sehr  nahe,  doch 
unterscheidet  sie  sich  dadurch,  daß  Polygamie  das  wirkliche 
Zusammenleben  von  mehreren  Frauen  mit  mehreren  Männern 
bezeichnet,  die  Gruppenehe  jedoch  nur  die  unbeschränkte  Er- 
laubnis zum  Geschlechtsverkehr  enthält,  ohne  daß  ein  dauern- 
des Zusammenleben  tatsächlich  stattfindet. 

Doch  ist  es  charakteristisch,  daß  wir  regelmäßig  das  Zu- 
sammenleben eines  Paares  auch  dann  finden,  wenn  verschiedene 
außereheliche  Beziehungen  noch  gestattet  sind.  Die  brüder- 
liche Mehrehe  („adelphic  polygyny",  wie  Thomas  sie 
nennt)  klingt  jedenfalls  stark  an  die  Gruppenehe  an.  Eriam 
und  pirrauru  sind  darauf  aufgebaut,  doch  ist  bei  diesen  beiden 

l)  Vgl.  Grundriß  der  ethnolog.  Jurisprudenz  1894,  I,  S.  17  ff.,  ins- 
besondere Einschränkung,  S.  46. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  183 

Institutionen  zu  beachten,  daß  immer  eine  bestimmte  Frau  als 
Gattin  gilt.  Soweit  wir  sehen,  handelt  es  sich  bei  den  bisher 
bekannt  gewordenen  Formen  von  Gruppenehe  um  subsidiäre 
Geschlechtsbeziehungen,  die  unterschieden  werden  müssen  von 
dem  ehelichen  Zusammenleben  eines  Paares. 

Man  wird  zu  dem  Ergebnis  kommen,  daß  veraltete  soziale 
Einrichtungen  den  Anlaß,  wenn  man  will,  den  unbewußten 
Vorwand,  abgegeben  haben,  um  diese  Sitten  bei  festlichen  Ge- 
legenheiten aufleben  und  dabei  der  Geschlechtlichkeit  die  Zügel 
schießen  zu  lassen.  Das  Moment,  das  zu  ihrer  Konservierung 
beitrug,  war  ein  psychisches:  die  Sexualität.  Die  historische 
Tradition  lieferte  die  Form  dazu.  Man  denke  etwa  an  unsere 
sogenannten  Bauernbälle,  in  denen  ebenfalls  eine  gewisse  Lax- 
heit der  Sitten  einreißt.  Ebenso  bei  „Saturnalien"  und  Karneval- 
festen verschiedener  Völker.  Um  den  Schein  zu  wahren,  wird  eine 
Form  gefunden,  die  ein  Wiederaufleben  alter  Sitten  vortäuscht, 
und  zu  diesem  Zweck  werden  diese   alten  Sitten   „idealisiert". 

Dementsprechend  werden  wir  solche  Einrichtungen  zu 
werten  haben.  Sie  sind  also  sicher  von  Bedeutung  als  Reste 
früherer  Ordnungen,  die  in  ihnen  enthalten  sind.  Aber  viel- 
leicht sind  diese  früheren  Ordnungen  nach  Gefallen  und  Zweck 
„frisiert". 

Alles  deutet  auf  eine  frühere  konsekutive  Ehe.  Diese 
wird  in  den  Festen  zu  einem  besonderen  Zweck  umgedeutet. 
Je  weiter  man  sich  von  den  „ursprünglichen"  Zuständen  ent- 
fernt, um  so  ungeschminkter  tritt  dieser  Zweck  zutage  und 
führt  zu  jener  Laszivität,  die  wir  in  den  polynesischen  und 
mikronesischen  Einrichtungen  finden.  Während  wir  in  Neu- 
guinea, wo  wir  mit  „älteren"  Verhältnissen  als  in  Australien 
zu  tun  haben  (auch  Rivers  vertritt  diese  Ansicht,  History  II, 
S.  11  und  583),  noch  strengere  Formen  finden,  die  ihre  alten 
Ordnungen  rein  bewahrt  haben. 

Die  Gruppenehe  werden  wir  somit  als  eine  Institution 
neben  der  Paarung  betrachten  müssen.  Sie  dürfte  als  ein 
Ventil  für  die  überschüssige  Sexualität  bestanden  haben,  aber  — 


184  Thurnwald. 

soweit  wir  sehen  —  nie  ganz  ohne  Schranken  und  Regelungen 
gewesen  sein.  Später  gewahren  wir  einen  Verfall  der  an  sie 
anknüpfenden  Ordnungen,  und  zwar  um  so  mehr,  als  die  Ver- 
wandtschaft an  Bedeutung  gegenüber  Reichtum  und  politischer 
Macht  zurücktritt.  Diese  nebenehelichen  Beziehungen  wahren 
eine  gewisse  Parallelität  mit  der  Art  der  Ehe  selbst.  Rück- 
schlüsse auf  die  Paarung  und  das  Zusammenleben  kann  man 
daher  nicht  ohne  weiteres  ziehen,  wie  das  Morgan  und  viele 
seiner  Nachfolger  getan  haben  1). 

Als  solche  Parallelbildungen  können  wir  z.  B.  auch  die 
in  den  verschiedenen  Teilen  der  Erde  immer  wieder  auf- 
tretenden ähnlichen  Hochzeitsgebräuche  rechnen,  wie  sie 
z.  B.  Eduard  Hermann,  Beiträge  zu  den  indogermanischen 
Hochzeitsgebräuchen,  in  den  Indogermanischen  Forschungen, 
Bd.  17,  1905,  S.  373  ff.  zusammenstellt. 

Wenn  wir  die  ähnlichen  Gestaltungen  bei  verschiedenen 
Völkern  betrachten,  so  müssen  wir  auch  hier  die  Frage  auf- 
werfen, wie  diese  gleichartigen  Erscheinungen  zu  begründen 
sind.  Daß  man  die  Dinge  einfach  mit  dem  Zauberspruch 
„Uebertragung"  abtut,  wird  nicht  immer  angehen.  Dagegen 
werden  wir  uns  eher  damit  befreunden  können,  derartige  ähn- 
liche soziale  Gestaltungen  als  Parallelbildungen  aufzufassen. 
Das  trifft  sowohl  für  die  Bölken- Vetter-Ehe  (cross-cousin),  als 
auch  für  das  Levirat  und  die  damit  zusammenhängenden  Ein- 
richtungen zu. 

Als  Ausgangspunkt  für  die  Gestaltung  solcher  sozialer 
Parallelbildungen  müssen  wir  in  Rechnung  setzen: 

1.  Die  Kleinheit  aller  primitiven  Verbände.  Für  diese 
gilt  die  psychische  Grundeinstellung:  nur  mit  Bekannten 
in  Beziehung  zu  treten,  Unbekannte,  Fremde,  werden  als  ge- 
fährlich abgelehnt. 

2.  Die  Autorität  der  Alten  vermöge  ihrer  reicheren  per- 
sönlichen Erfahrung   und  ihres  suggestiven  Einflusses    auf  die 


»)  Vgl.  dazu  die  Kritik  von  N.  W.  Thomas  a.  a.  0.  S.  117. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  185 

Jüngeren,  somit  auf  die  Gestaltung   der  Verhältnisse   in  ihrer 
kleinen  Gemeinschaft. 

Diese  zwei  Punkte  sind  vor  allem  für  die  Bölken- Vetter- 
Ehe  (cross-cousin-Ehe)  maßgebend. 

3.  Das  Gefühl  der  Solidarität  unter  den  nächsten  Ver- 
wandten, besonders  unter  Brüdern  gegenüber  dem,  was  dem 
einen   „gehört",  Solidareigentum  auch  an  Frauen. 

4.  Damit  verbinden  sich  später  Auffassungen  über  die 
Kontinuität  und  Solidarität  der  voneinander  abstammen- 
den Personen,  sowie  Vorstellungen  vom  Jenseits. 

5.  Wirtschaftliche  Momente  können  erst  dann  zu 
einer  Bedeutung  kommen,  wenn  die  Wirtschaft  selbst  im  Leben 
der  Menschen  zu  einem  zentralen  Faktor  geworden  ist. 

Wir  kommen  weiterhin  zu  dem  Ergebnis,  daß  die  indi- 
viduellen Formen  eines  Verbandes  und  dessen  Einrichtungen 
durch  seine  besonderen  Schicksale  bedingt  sind.  Wenn  wir 
wo  anders,  in  entfernten  Gegenden,  einander  ähnliche  Ein- 
richtungen antreffen,  so  müssen  wir  auch  an  ähnliche  historische 
Schicksale  als  Voraussetzungen  denken  (z.  B.  in  Australien 
und  Nordamerika),  die  —  vielleicht  teilweise  stammverwandte 
—  Völker  getroffen  haben.  Solche  ähnlichen  Einrichtungen 
können  aber  auch  durch  besondere  Umstände  verursacht  sein, 
wie  sie  etwa  Wanderungen  mit  sich  brachten r)  (vgl.  S.  131 
und  S.  152). 

Schließlich  werden  wir  uns  die  Frage  vorzulegen  haben, 
wie  weit  wir  allgemeine  Schlüsse  1.  auf  die  Entstehung  der 
menschlichen  Gesellschaft,  2.  auf  die  Menschheitsentwicklung 
selbst  ziehen  dürfen. 

Für  die  Entstehung  der  menschlichen  Gesellschaft  sollen 
wir  uns  zuerst  immer  nur  an  das  historisch  Gegebene  halten, 

*)  Ueber  die  Arten  der  Konvergenzerscheinungen  vgl.  A.A.  Gol- 
denweiser, The  Principle  of  Limited  Possibilities  in  the  Development 
of  Culture,  in  The  Journal  of  Amer.  Folk-Lore  26,  1913,  S.  259  ff.,  be- 
sonders S.  270  ff.  und  meine  „Psychologie  des  primitiven  Menschen", 
Einleitung,  im   „Handbuch  der  vergleichenden  Psychologie". 


186  Thurnwald. 

wir  dürfen  höchstens  von  festen  Tatsachen  aus  Konstruktionen 
nach  rückwärts  wagen.  Der  Boden  geht  rasch  verloren,  wenn 
wir  nicht  die  Komplexheit  der  Bedingungen  in  Rücksicht 
ziehen.  Was  über  das  historisch  Ableitbare  hinausgeht,  ver- 
liert sich  leicht  in  dichterische  Nebelgebilde,  wie  wir  sie  etwa 
bei  Müller-Lyer  finden. 

F.  Müller-Lyer  nimmt  in  einem  1912  erschienenen 
Buche  „Die  Familie"   drei  Stufen  primitiven  Familienlebens  an: 

1.  eine  Periode  unorganisierten  tierähnlichen  Lebens  in 
Horden ; 

2.  eine  Periode  eines  nach  Altersklassen  gegliederten 
Hordenlebens ; 

3.  eine  Periode  sexueller  Differenzierung  in  der  Ehe  und 
Familienstand. 

Was  seine  erste  Stufe  anbelangt,  so  mangelt  für  diese 
jeglicher  Beweis.  Seine  Annahme  baut  er  lediglich  auf  In- 
stinkten auf.  Er  übersieht  die  Tatsache,  daß  Tiere  keines- 
wegs immer  „promisk"  leben.  Viele  Vögel  sind  z.  B.  streng 
monogam,  dasselbe  wird  auch  vom  Gorilla  berichtet.  „Tier- 
ähnlich" besagt  also  nichts,  denn  es  käme  darauf  an,  welche 
Tiere  gemeint  sind.  Bezüglich  der  zweiten  Periode  sehe  ich 
nicht  ein,  weshalb  er  zunächst  eine  Scheidung  nach  dem  Alter 
und  erst  nachher  (dritte  Periode)  nach  dem  Geschlecht  vor- 
nimmt. Beide  dieser  biologischen  Unterschiede  sind  in  gleicher 
Weise  ersten  Ranges. 

Betrachten  wir  die  Gesellschaften  der  Säugetiere,  so  be- 
gegnen wir  sehr  verschiedenartigen  Gemeinschaften.  Mehrere 
Typen  treten  dabei  zutage: 

I.  in  bezug  auf  die  familiale  Gestaltung: 

a)  monogame  Verbindungen,  bei  den  Affen  und  Katzen. 
Fraglich  ist  dabei  die  Anteilnahme  der  männlichen  Individuen 
an  der  Versorgung  der  Nachkommenschaft; 

b)  polygame  Verbindungen  besonders  bei  den  Hirschen. 
Nach  der  Brunstzeit  wandern  die  Böcke  allein  ab  und  kümmern 
sich  nicht  um  die  Jungen. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  187 

II.  Vergesellschaftungen  zur  Sicherung  und  Erleichterung 
der  Lebensführung: 

1.  Truppen  ohne  gegenseitige  Verteidigung  und  ohne 
Führer. 

a)  Ohne  unmittelbaren  Nutzen,  nur  zur  Erleichterung  der 
Brut  und  Signalisieren  von  Gefahr  (Hirsche); 

b)  mit  selbständiger,  doch  tatsächlich  ineinandergreifen- 
der Tätigkeit,  wie  etwa  bei  der  Anlage  von  Bauten  bei  den 
Bibern. 

2.  Herden  mit  Führern  und  wechselseitiger  Hilfeleistung 
zur  Verteidigung,  aus  mehreren  gewöhnlich  monogamen,  manch- 
mal auch  polygamen  Familien  zusammengesetzt,  wobei  beide 
Eltern  für  die  Nachkommenschaft  sorgen,  wie  bei  den  Affen. 
Auch  beim  Rind  und  seinen  Verwandten  (Bison)  kommt  diese 
Art  der  Gesellung  vor. 

3.  Raubrudel  mit  Führern  und  wechselseitiger  Hilfe- 
leistung zur  Verteidigung  und  außerdem  zum  Angriff,  sowie 
auch  mit  einer  durch  den  Kampf  bestimmten  Ordnung.  Diese 
Raubrudel,  die  durch  Wölfe  und  wilde  Hunde  repräsentiert 
werden,  zerfallen  zur  Brunstzeit  in  Paare.  Die  Anteilnahme 
der  männlichen  Tiere  an  der  Aufzucht  der  Jungen  ist  zweifel- 
haft und  kann  örtlich  verschieden  sein.  Die  Größe  der  Rudel 
hängt  von  den  besonderen  Umständen  der  Gegend  ab,  so  sind 
z.  B.  die  Wolfsrudel  in  Kanada  kleiner  als  in  Rußland  1). 

Wenn  wir  versuchen,  aus  den  gemäß  dem  hier  vorge- 
brachten Material  noch  gerade  rekonstruierbaren  Gesellschafts- 
formen eine  Brücke  zu  schlagen  nach  bestimmten  Vergesell- 
schaftungsformen von  höheren  Säugetieren,  so  möchte  ich  der 
Hypothese  von  Carveth  Read  viel  Wahrscheinlichkeit  bei- 
messen. Er  nimmt  nämlich  (S.  39  ff.)  an,  daß  die  Gesellung 
der  menschlichen  Vorfahren  zu  Raubrudel,  wie  sie  etwa  Wölfe 
bilden,  als  Ausgangspunkt  für  die  soziale  Gestaltung  zu  be- 
trachten sei.    Die  Bildung  von  solchen  primitiven  Jägerhorden 

*)  Vgl.  Carveth  Read,  The  Origin  of  Man  and  of  his  Super- 
stitions, Cambridge  1920,  S.  36,  37. 


188  Thurnwald. 

habe  den  Uebergang  zur  Fleischkost  gebracht,  vor  allem  aber 
an  den  physisch  für  die  Jagd  nicht  ausgestatteten  Vormenschen 
geistige  Anforderungen  gestellt,  die  als  Reiz  zu  neuen  Lei- 
stungen wirkten.  Nur  diejenigen  Gesellschaften  aber  haben 
bestehen  und  sich  durchsetzen  können,  in  denen  auch  die  so- 
ziale Hilfe  und  Ordnung  am  vollkommensten  zur  Ausbildung 
gelangte. 

Wenn  wir  diese  Erwägungen  zu  den  unsrigen  machen,  so 
müssen  wir  die  Aufrichtung  von  inneren  Ordnungen  in  primi- 
tiven Gemeinden  weit  in  das  Vormenschentum  zurückversetzen 
und  alle  die  Gedanken  von  uns  weisen,  die  mit  einem  ver- 
hältnismäßig rezenten  sogenannten  primitiven  Hordenstadiura 
spielen,  bei  dem  man  sich  eine  ganz  den  Augenblicksimpulsen 
überlassene  amorphe  Menschenmasse  vorstellt.  —  Die  Tat- 
sachen und  daran  anknüpfende  Erwägungen  lassen  ein  ganz 
anderes  Bild  zutage  treten,  als  Gedankenspiel  allein  ahnen  kann. 

Unter  den  erörterten  Voraussetzungen  haben  wir  immer 
Ordnungen  für  menschliche  Gemeinden  anzunehmen.  Indes 
auch  die  hier  vorgebrachten  und  ermittelten  Ordnungen  des 
Sexuallebens  können  wir  nicht  ohne  weiteres  als  die  äußersten 
Einrichtungen  an  der  Schwelle  des  Menschentums  ansehen. 
Vor  allem  müssen  wir  auch  dem  Frühmenschen  schon  die 
Möglichkeit  verschiedener  Varianten  von  Ordnungen  zu- 
gestehen, die  vor  allem  mit  der  Größe  der  Horde  und  ihrem 
Nabrungsmittelerwerb  zusammenhängen. 

Allgemein  sind  nur  gewisse  Grundtriebe  des  Menschen. 
Die  Art  aber,  wie  diese  sich  in  Aeußerungen  umsetzen 
und  in  sozialen  Einrichtungen  niederschlagen ,  ist  außer- 
ordentlich mannigfaltig.  Zweifellos  ist  die  Bereicherung  des 
Schatzes  an  Wissen  und  ein  gewisses  Wachstum  an  Intelligenz 
für  die  soziale  Gestaltung  nicht  ohne  Bedeutung.  Auch  hier 
gibt  es  Zusammenhänge  zu  erkennen  und  Einrichtungen  neuen 
Erkenntnissen  anzupassen,  obgleich  die  ethische  Entwicklung 
des  Menschen  sicher  nur  sehr  langsam  fortschreitet.  Jede 
Zeit  und  jede  Not  schafft  sich  ihre  Einrichtung.    Die  einzelnen 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  189 

Bedingtheiten  und  Verknüpfungen  zu  erkennen,  die  wir  durch 
Analyse  gewinnen,  ist  indessen  wertvoller  als  die  Bilder  selbst 
zu  schauen.  Der  Sinn  soziologischer  Forschung  besteht  in 
dieser  Erkenntnis. 


D.  Der  Yerband  der  Bänaro  als  politisches  Gebilde. 

1.  Der  Begriff  Staat. 

Man  ist  gewohnt,  von  „Gesellschaften"  primitiver  Völker 
zu  reden  und  hat  die  Rolle,  die  sie  als  politisches  Gebilde 
spielen,  bisher  beinahe  übersehen.  Vielleicht  deshalb,  weil 
man  diese  Gebilde  als  „Staaten"  nicht  anerkennen  wollte.  Schon 
1911  suchte  ich  die  Aufmerksamkeit  auf  die  Bedeutung  der 
Herrschaftsform  zu  lenken  l).  Erst  ein  späterer  Versuch  1919 
hat  Beachtung  gefunden2),  vielleicht  deshalb,  weil  die  Revolution 
das  Interesse  der  soziologischen  Betrachtung  zugewendet  hat. 
Die  Verschiedenheit  in  den  politischen  Gestaltungen  der  Natur- 
völker und  der  Zusammenhang,  der  zwischen  der  politischen 
Organisation  und  der  Gestaltung  des  Gesellschaftslebens  be- 
steht, sollten  vor  Augen  gerückt,  die  verschiedenen  Formen 
des  Gesellschaftslebens  als  Ausdruck  der  politischen  Gestaltung 
aufgefaßt  werden.  Die  Typen,  die  sich  dabei  ergeben,  er- 
scheinen als  Etappen  auf  dem  Wege  zur  Bildung  höherer 
Staatsformen. 

Die  Frage  taucht  auf,  ob  wir  die  politischen  Gebilde  bei 
Naturvölkern  als  „Staaten"  bezeichnen  sollen.  In  der  Ver- 
wendung  von   Begriffen   wie   Staat,   Religion3),   Geld  u.  dgl. 

*)  Stufen  der  Staatebildung  bei  den  Urzeitvölkern,  Zeitschr.  f. 
vergl.  Rechtsw.  25,  1912,  S.  417  ff. 

2)  Politische  Gebilde  bei  den  Naturvölkern.  Ein  systematischer 
Versuch  über  die  Anfänge  des  Staates,  Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtsw.  37, 
1919,  S.  376  ff.  Vgl.  auch  den  Vortrag  vom  29.  Mai  1920,  in  den  Bl.  d. 
intern.  Ver.  f.  vergl.  Rechtswiss.  u.  Volkswirtsch. 

3)  Vgl.  Psychologie  des  Totemismus,  2.  Teil,  Anthropos  1921  (im 
Erscheinen). 


190  Thurnwald. 

müssen  wir  yon  dem  dogmatischen  egozentrischen  Standpunkt 
unserer  Kultur  absehen  und  die  betreffenden  Bildungen  als 
Erscheinungen  des  menschlichen  Lebens  überhaupt  betrachten. 
So  werden  wir  diese  Erscheinungen  als  allgemein  menschliche 
Züge  und  nicht  als  Eigentümlichkeiten  privilegierter  Völker 
einschätzen. 

Den  beschränkten  egozentrischen  Standpunkt  nahmen  z.  B. 
auch  die  Griechen  ein,  welche  abgeneigt  waren,  den  Begriff 
ihrer  „Polis"  auf  die  sogenannten  Barbarenstaaten  anzuwenden. 
Den  römischen  Juristen  war  ihr  Staat  ebenfalls  „das  Gemein- 
wesen", die  „ res  publica".  Nicht  zuletzt  hängt  es  damit  zu- 
sammen, daß  die  Begriffe  noch  an  den  konkreten  Einzelfall 
gebunden  sind,  ungefähr  wie  auf  dem  Gebiete  des  Rechnens 
die  primitiven  Zahlbegriffe  noch  an  der  greifbaren  Erscheinung 
haften  und  noch  nicht  zur  allgemein  gültigen  Anwendbarkeit 
sich  durchgerungen  haben. 

Auch  der  sogenannte  moderne  Staat  ist  nur  eine  Er- 
scheinungsform  unter  vielen  Möglichkeiten  und  ist  Wandlungen 
unterworfen.  Gerade  heute,  da  z.  B.  einerseits  der  Gedanke 
eines  Völkerbundes,  anderseits  der  einer  Räteverfassung  dem 
bisherigen  Staat  der  Neuzeit  äußerlich  die  Grenzen  raubt,  die 
Souveränität  erschüttert  und  ihn  innerlich  in  seinem  Zusammen- 
hang zu  zersprengen  droht,  werden  auch  die  strengsten  Dog- 
matiker  die  Ansprüche  an  den  Begriff  des  Staates  herab- 
schrauben müssen.  Dann  aber  weitet  sich  dieser  Begriff  so, 
daß  er  auch  für  die  Erfassung  der  Herrschaftsgebilde  primi- 
tiver Völker  verwendbar  wird,  der  Begriff  also  zu  dem  Rang 
einer  allgemeinen  Gültigkeit  für  das  menschliche  Zusammen- 
leben aufrückt.  Wenn  wir  von  Tierstaaten,  etwa  Bienenstaaten 
oder  Ameisenstaaten  reden,  so  handelt  es  sich  dabei  um  den 
Gebrauch  eines  Bildes,  nicht  um  die  exakte  Anwendung  des 
Staatsbegriffes,  wie  er  für  das  Gemeinschaftsleben  der  Menschen 
gefordert  werden  muß. 

Das  menschliche  Zusammenleben  spielt  sich,  soweit  unsere 
Kenntnis   reicht,    fast    überall    in    politischen    Verbänden   ab. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  191 

Wenn  man  diesen  den  staatlichen  Charakter  absprach,  so  lag 
es  daran,  daß  die  Kenntnis  der  Verhältnisse  unzureichend  und 
die  Zustände  ungenügend  beobachtet  oder  von  ungeschulten 
Reisenden  mißverstanden  worden  waren.  Einer  mag  z.  B.  ein 
guter  Geograph  oder  Kuriositätensammler,  aber  ein  schlechter 
Beobachter  soziologischer  Beziehungen  sein,  und  ein  Globetrotter 
übersieht  oft  die  wichtigsten  Tatsachen. 

Unter  welchen  Bedingungen  wollen  wir  also  von  einem 
„ Staat"   sprechen?1)     Als  wesentliche  Punkte  werden  genannt: 

1.  Ein  Rechtsverhältnis,  das  die  Beziehungen  unter 
den  Angehörigen  einer  Gemeinschaft  regelt.  „Ein  Rechts- 
verhältnis aber  ist  eine  durch  Rechtsnormen  geordnete  Be- 
ziehung von  Menschen  zu  Menschen,  zwischen  Berechtigten 
.,und  Verpflichteten  des  Inhalts,  daß  der  Berechtigte  einen 
„Anspruch  daraufhat,  daß  der  Verpflichtete  ein  von  dem  Rechte 
, anerkanntes  Lebensinteresse  (ein  Rechtsgut  im  weiteren  Sinne), 
„das  nicht  immer  ein  persönliches  Interesse  des  Berechtigten 
(zu  sein  braucht,  durch  sein  Verhalten  fördere  oder  nicht  be- 
einträchtige. Infolgedessen  ist  der  Verpflichtete  dadurch  in 
„seiner  Willensbetätigung  rechtlich  gebunden"  (S.  702).  Staat 
und  Recht  werden  als  Wechselbegriffe  aufgefaßt,  von  denen 
der  eine  den  anderen  voraussetzt.  Das  Recht  nun  ist  „latent", 
besteht  unausgesprochen  als  Rechtsgefühl 2),  es  wird  vor  allem 
aufrechterhalten  durch  die  Vergeltung  und  die  Blutrache  (so 
z.  B.  auch  bei  den  Buschmännern,  s.  Passarge,  Die  Busch- 
männer der  Kalahari  1907,  S.  125  ff.;  vgl.  oben  S.  419).  Darin 
liegt  auch  die  geforderte  Sanktion  des  Rechts  enthalten. 

Loening  präzisiert  sehr  scharf:  daß  der  Inhaber  der 
Herrschergewalt  ein  Glied  in  einem  Rechtsverhältnis  ist.     „Die 


x)  Vgl.  Loenings  Artikel  „Staat",  S.  692  ff. ,  und  Stammlers 
Artikel  „Recht",  S.  31  ff.,  beide  im  Handwörterbuch  der  Staatswissen- 
schaften 1911. 

2)  Vgl.  meine  Ausführungen  in  „Das  Rechtsleben  der  Eingeborenen 
der  deutschen  Südseeinseln  %  in  den  Blättern  f.  vergl.  Rechtsw.  und 
Volkswirtechaftsl.  6,  1910,  Heft  5  und  6. 


192  Thurnwald. 

verpflichtende  Kraft  des  Rechts  beruht  darauf,  daß  die  Menschen 
,  von  der  ihnen  innewohnenden  Vorstellung  beherrscht  sind, 
„daß  sie  um  ihrer  selbst  willen  in  einem  Zustand  der  Herr- 
schaft leben  müssen,  weil  sie  nur  unter  einer  Herrschaft  ihre 
^Lebensbedürfnisse  befriedigen  können  und  in  ihren  Interessen 
„geschützt  sind"  (S.  703).  Dieser  Schutz  ist  das  Entscheidende 
gerade  für  den  primitiven  Zusammenschluß. 

Wenn  Hegel  sagt,  daß  das  Grundgefühl  der  Ordnung  das 
Haltende  ist,  so  trifft  das  auch  für  primitive  Gemeinwesen  durch- 
aus zu.  Wie  das  Ordnungsbedürfnis  ausgebildet  ist,  tritt  nicht 
nur  in  den  Heiratssystemen  deutlich  hervor,  sondern  auch  in 
den  vielen  sonstigen  Regelungen  und  Vorschriften  des  Ver- 
haltens (vgl.  oben  S.  420). 

Loening  betont  (S.  704):  „Die  Vorstelluug,  daß  Staat 
„und  Recht  notwendig  sind,  verliert  dadurch  nicht  an  Stärke, 
„daß  sie  bei  den  meisten  Menschen  eine  unklare  und  undeut- 
liche ist.  Die  Erfahrung  lehrt,  daß  vielfach  gerade  die  un- 
klarsten Vorstellungen  die  größte  Macht  über  das  Gefühl  und 
„den  Willen  der  Menschen  ausüben. "  Dieser  Unklarheit  schreibt 
Loening  es  zu,  wenn  bei  den  meisten  Völkern  die  Herrsch- 
gewalt und  die  Pflicht  zum  Gehorsam  auf  göttlichen  Ursprung 
zurückgeführt  wird,  also  mit  religiösem  Gefühl  verbunden  er- 
scheint. In  diesen  Rechtsbeziehungen  drückt  sich  die  politisch- 
psychische Wechselwirkung  unter  den  Individuen  aus,  die  für 
die  Zusammenfassung  einer  Menschenmasse  zu  einer  unter  ein- 
heitlichen Gesichtspunkten  handelnden  und  wollenden  Gruppe 
charakteristisch  ist. 

Die  Verbindung  der  rechtlichen  und  politischen  Ord- 
nungen mit  religiösen  Vorstellungen  zeigt  sich  in  den  primi- 
tiven Erscheinungsformen,  besonders  durch  ihre  Ableitung  von 
einem  mythischen  Gesetzgeber,  und  in  der  Umrankung  der 
Vorgänge  des  rechtlichen  und  politischen  Lebens  mit  religiösen 
Zeremonien.  Dies  tritt  z.  B.  ganz  besonders  in  den  Beziehungen 
der  Könige  und  Häuptlinge  zu  den  Gottheiten  hervor.  Die 
grandiosen  Materialsammlungen  von  F  r  a z e r  in  „Golden  Bough" 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  193 

(Taboo,  1911  und  The  Dying  God,  1911)  und  in  „Totemism  and 
Exogamy",  1910,  liefern  dafür  Belege.  Durch  diese  Verbindung 
des  Religiösen  mit  dem  Sozialen  wird  die  für  primitive  Zu- 
stände charakteristische  Einheit  von  Staat  und  Religion  ge- 
schaffen, die  sich  noch  weiterhin  mit  der  durch  die  Heirats- 
ordnungen bedingten  Rassegemeinschaft  deckt.  Als  ein  Bei- 
spiel einer  aus  primitiver  Zeit  in  die  Formen  hohen  Kultur- 
lebens herübergeretteten  dreifachen  Einheit  von  Staat,  Religion 
und  Rasseband  kann  das  japanische  Volk  gelten. 

2.  Für  die  Einheit  des  Staates  wird  ein  räumlich  ab- 
gegrenztes Gebiet  gefordert.  Dieses  trifft  man  sogar  bei 
nomadisierenden  Stämmen  an,  denn  selbst  schweifende  Gesell- 
schaften bewegen  sich  auf  einem  bestimmten  Territorium,  das 
sie  für  ihre  Zwecke  beanspruchen.  Davon  sind  aber  wandernde 
Gruppen  zu  unterscheiden,  wie  sie  etwa  während  der  Völker- 
wanderung oder  des  Tartarensturmes  aufgetreten  sind  und  auch 
für  die  melanesische  Wanderbewegung  angenommen  werden 
dürfen.  Sofern  solche  wandernden  Gruppen  Frauen  und  Kinder 
mit  sich  führen  und  so  die  Gewähr  der  Erneuerung  und  des 
Fortbestandes  aus  sich  selbst  bieten,  können  wir  von  „wandern- 
den Staaten"  reden,  vorausgesetzt,  daß  die  Rechtsordnung  und 
das  Herrschaftsverhältnis  gewahrt  bleibt. 

Bei  Verbänden,  wie  etwa  den  Bänaro,  ist  das  Gebiet,  wie 
wir  oben  S.  374  sahen,  ziemlich  scharf  umschrieben.  Die 
individuell  benannten  „Fluren"  gelten  als  das  Land  bestimmter 
Sippen  oder  Klans,  welche  ihre  Ansprüche  darauf  erheben 
und  gegebenenfalls  verteidigen.  So  ist  es  fast  allgemein  in 
Neuguinea  und  der  Südsee. 

3.  Loening  definiert  den  Staat  als  die  rechtliche 
Organisation  des  Volkes  auf  einem  räumlich  abgegrenzten  Ge- 
biet unter  einer  Herrschergewalt.  Kann  nun,  nach  dem, 
was  wir  z.  B.  von  den  Bänaro  auf  S.  419  gehört  haben,  von 
„Herrschergewalt"  geredet  werden?  „Das  Gewaltverhältnis 
„ist  ein  rechtliches,  wenn  der  der  Gewalt  Unterworfene  hierzu 
„durch   Rechtsnormen    zur   Ausübung    der   Gewalt    berechtigt 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         13 


194  Thurnwald. 

„oder  nach  Rechtsnormen  sie  auszuüben  verpflichtet  ist"  (S.  710). 
Die  Initiationsfeiern  stellen  eine  Einführung  in  die  Macht  der 
vollberechtigten  Mitglieder  einer  Gemeinschaft  dar.  „In  dem 
„rechtlichen  Gewaltverhältnis  ist  es  nicht  erforderlich  wie  in 
„dem  rein  tatsächlichen,  daß  der  Gewalthaber  selbst  über  die 
„physischen  Gewaltmittel  verfüge,  um  den  Unterworfenen  zum 
„Gehorsam  zu  zwingen"  (S.  710).  Es  würde  eine  Verkennung 
primitiver  Verhältnisse  bedeuten ,  wenn  man  die  Anwendung 
physischer  Gewalt  hier  in  besonderem  Maße  erwarten  wollte*. 
Sie  ist  eigentlich  im  wesentlichen  negativer  Art,  indem  sie 
nämlich  für  diejenigen,  die  sich  den  Sitten  und  Rechtsverhält- 
nissen nicht  fügen,  keinen  Platz  in  der  Gemeinschaft  übrig 
läßt.  Außerhalb  der  Gemeinschaft  ist  aber  jeder  der  Gnade 
und  Ungnade  der  Fremden  ausgeliefert,  wenn  die  drohende 
Rache  der  Verwandten  ihn  nicht  beschützt. 

Wenn  Loening  zu  dem  Ergebnis  kommt  (S.  711),  daß 
auch  die  physische  Macht  des  Staatsoberhauptes  nur  auf  den 
Rechtsverhältnissen  beruht,  so  ist  das  für  den  primitiven  Staat 
noch  viel  mehr  der  Fall.  Nur  sind  diese  Beziehungen  nicht 
abstrakt  sondern  konkret.  Der  primitive  Staat  beruht  auf  den 
persönlichen  Beziehungen  der  Mitglieder.  Diese  Beziehungen 
kommen  nun  in  der  Form  der  Verwandtschaft  zum  Aus- 
druck. 

2.  Der  primitive  Staat. 

Vielfach  geht  man  von  der  Annahme  aus,  daß  die  Ein- 
herrschaft die  älteste  Form  staatlicher  Organisation  ist. 
Man  unterliegt  dem  Fehler,  geschichtlich  Altes  auch  als  das 
in  der  Gesamtentwicklung  Frühere  zu  betrachten.  Erst  Lam- 
precht und  Breysig  haben  der  Relativität  der  Gestaltung 
Rechnung  getragen.  Doch  müssen  auch  die  verschiedenen 
Aeste  der  Veränderungsreihen  unterschieden  werden. 

Van  Calker1)  beginnt  z.  B.  mit  Aegypten.     Aber    das 

*)  Die  staatlichen  Herrschaftsformen  im  Handbuch  der  Politik  I, 
1912,  S.  181. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  195 

ägyptische  Königtum  steht  wie  das  höherer  Primitiver  keines- 
wegs an  einem  „Anfang".  Es  ist  dies  überdies  so  religiös 
eigenartig  gestaltet  (vgl.  z.  B.  Frazers  Angaben  in  Taboo 
•1911,  S.  1  und  131  ff.  und  The  Dying  God  1911,  S.  14  und 
46  ff.),  daß  die  Auffassung  keineswegs  zutrifft,  die  von  ihm  in 
rationalistischer  Weise  sonst  durch  van  Calker  entworfen  wird. 

Die  niedrigste  bekannte  Herrschaftsform,  die  wir  z.  B.  auch 
bei  den  Bänaro  antreffen,  ist  nicht  das  Häuptlingtum,  sondern 
die  Herrschaft  aller  Alten  des  Klans  oder  der  Sippe x),  die 
Gerontokratie.  Ob  diese  Form  ohne  weiteres  als  „die"  älteste 
oder  primitivste  Form  des  Zusammenlebens  betrachtet  werden 
kann,  mag  dahingestellt  bleiben  (vgl.  Rivers,  History  II, 
S.  324  und  S.  68 — 69).  Die  Form  der  Gerontokratie  tritt  jeden- 
falls verbunden  auf  mit  einer  Halbierung  der  Gruppen  und  in- 
dividuell bestimmten  Geschlechtsbeziehungen,  wie  wir  sie  oben 
(S.  147)  kennen  lernten.  Die  Alten,  die  die  Herrschaft  ausüben, 
sind  mehr  Berater  und  Anstifter  als  selbst  Führer  im  Kampfe. 
Sie  üben  ihren  Einfluß  vorwiegend  durch  religiös -magische 
Mittel  (vgl.  Rivers,  History  II,  S.  564  und  oben  S.  421)  aus. 

Schichtungen  und  die  Anfänge  des  Häuptlingtums  er- 
scheinen als  spätere  Bildungen,  die  veranlaßt  sind  durch  Kämpfe 
und  Unterwerfungen  einer  Gruppe  durch  eine  andere.  Erst 
dadurch  kommen  höhere  staatliche  Gebilde  zustande2).  Eine 
Neuordnung  in  den  Beziehungen  wird  angebahnt,  die  auf  der 
Angehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Gruppe  beruht.  Die  sieg- 
reiche Gruppe,  die  sich  als  Herr  über  die  Unterlegenen  setzt, 
regelt  die  Beziehungen  der  Unterworfenen  als  Richter  und 
bahnt  den  Weg  für  eine  Rechtsbildung.  Dadurch,  daß  hetero- 
gene Elemente  zu  einem   rechtlich   homogenen  Ganzen  zu- 

0  Der  Herdenzustand  des  Rudels  (gregariousness  of  the  pack),  von 
dem  C.  Re  a  d  (S.  42)  spricht,  könnte  als  Ausgangspunkt  für  den  als  Männer- 
gesellschaft erscheinenden  Staat  betrachtet  werden. 

2)  Für  die  Ansätze  zu  höherer  Staatsbildung  kommen  z.  B.  die  in 
der  Landschaft  von  Buin  auf  Bougainville  (Salomoninseln)  in  Betracht; 
vgl.  meine  „ Ermittlungen  über  Eingeborenenrechte  der  Südsee"  in  der 
Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtsw.  23,  1910,  S.  314  ff. 


196  Thurnwald. 

sammengeschweißt   werden,    eröffnet   sich   die  Möglichkeit   zu 
einer  höheren  staatlichen  Gestaltung. 

Die  germanischen  Verbände,  die  Cäsar  und  Tacitus  schil- 
dern, zeigen,  daß  sie  durch  die  militärische  Umbildung  der  Ge- 
schlechterverfassung primitiven  Zuständen  längst  entwachsen 
sind,  wie  auch  Lamprecht  annimmt  („Staatsform  und 
Politik"  im  Handbuch  für  Politik  I,  1912,  S.  20). 

Die  Herrschergewalt  im  Innern  setzt  auch  eine  gewisse 
Unabhängigkeit  nach  außen  voraus.  Man  pflegt  diese  freie 
Selbstbestimmung  Souveränität  zu  nennen.  Die  Gemein- 
wesen, die  wir  als  Klan  bezeichneten,  sind  solche  souveräne 
Einheiten,  nicht  jedoch  die  Sippen.  Letztere  bilden  Bestandteile 
des  primitiven  Staates.  Die  aus  zwei  Hälften,  Sippen,  bestehen- 
den Klans  stellen  also  „zusammengesetzte  Staaten4,  vor  (S.  724). 
Die  Stämme  aber  sind  bei  den  niedrigen  Primitiven  Neuguineas 
noch  nicht  zu  einheitlichen  Organisationen  vereinigt. 

Wie  weit  werden  nun  von  den  primitiven  Verbänden,  wie 
z.  B.  den  der  Bänaro,  die  Funktionen  des  Staates  erfüllt? 
Als  solche  kommen  Rechtsprechung  und  Rechterzeugung  in 
Betracht.  Beides  befindet  sich  z.  B.  bei  den  Bänaro  in  der 
Hand  der  alten  Männer  des  Klans.  Als  Rechtsprechung  ist 
vor  allem  die  Ordnung  von  Streitigkeiten  unter  den  Sippen- 
und  Klangenossen  zu  verstehen.  Sie  findet  hier  noch  in  form- 
loser Weise  statt.  Bei  Stämmen,  bei  denen  sich  ein  Häupt- 
lingtum  ausgebildet  hat,  tritt  nicht  selten  der  Häuptling  als 
Schiedsrichter  beim  Zweikampf  auf. 

Da  die  Alten  die  Hüter  der  Ueberlieferung  sind,  können 
sie  auch  mit  dieser  brechen  und  Neuordnungen  aufstellen.  Das 
geschieht  aber  gewöhnlich  nicht  ausdrücklich,  sondern  in  der 
Weise,  daß  man  etwas  angehen  läßt,  wie  z.  B.  die  Nichtbeach- 
tung eines  Tabu  hinnimmt,  oder  etwa  nur  droht,  im  Wieder- 
holungsfalle wirklich  einzugreifen,  einen  Uebertreter  vielleicht 
mit  dem  Speer  jagt,  ihn  nur  verwundet,  ohne  ihn  zu  töten, 
und  dergleichen  mildernde  Abstufungen. 

Die  Exekutive,  die  Ausführung  z.  B.  der  Vergeltung  oder 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  197 

Blutrache  wird  nicht  notwendig  von  den  Alten  selbst  vor- 
genommen ,  sondern  oft  auch  von  Beauftragten ,  doch  besteht 
keine  besondere  Organisation  der  physischen  Machtmittel  der 
Herrschgewalt;  etwas  wie  ein  Heer  oder  eine  Polizei  gibt  es 
nicht,  da  alle  bewaffnet  sind.  Die  Zwangsgewalt  erscheint 
als  ein  Handeln,  das  aus  der  allgemeinen  gefühlsmäßigen 
Ueberzeugung  der  Gesamtheit  hervorgeht. 

Wir  haben  also  gesehen,  daß  die  gesellschaftlichen  Ver- 
bände von  Primitiven  durchaus  die  Funktionen  ausüben,  welche 
man  in  höheren  Kulturen  Staat  zu  nennen  sich  gewöhnt  hat. 
Man  wird  daher  berechtigt  sein,  den  Begriff  auch  auf  die 
niedrigeren  politischen  Verbände  auszudehnen.  Denn  im  Staat 
erblickt  man  ja  „die  Gesamtheit  von  Einrichtungen,  welche  dazu 
dienen,  die  Kollektivkraft  eines  Volkes  zu  bilden  und  über  sie 
zu  verfügen"  (Menzel,  Begriff  und  Wesen  des  Staates  im 
„Handbuch  der  Politik''  1912,  I,  S.  43).  Auch  die  niedrigsten 
menschlichen  Gesellschaften,  soweit  wir  sie  kennen,  sind  orga- 
nisiert, um  die  Kraft  für  ihre  Erhaltung  zusammenzufassen. 
Die  juristische  Staatsauffassung  wird  also  nicht  umhin  können, 
auch  den  Primitiven  einen  „Staat"   zuzubilligen. 

Man  sollte  es  als  selbstverständlich  ansehen,  daß  eine  bio- 
logische Auffassung  primitive  politische  Verbände  auch  als 
„Staat"  gelten  läßt.  Indes  behandelt  R.  Kj eilen  („Der  Staat 
als  Lebensform"  1917)  primitive  Verbände,  wenn  er  im  Vor- 
übergehen von  ihnen  spricht,  als  „Gesellschaft".  Die  Gesell- 
schaft aber  faßt  er  als  Element  des  Staates  auf,  und  zwar  im 
Sinne  einer  sozialen  Klasse  oder  Gruppe.  Daher  ist  seine  An- 
sicht, die  er  von  einer  „Geschlechtergesellschaft"  als  primärem 
Typ  entwickelt  (S.  175),  nicht  rrecht  verständlich.  Er  kehrt 
hier  offenbar  zu  dem  Gebrauch  des  Wortes  „Gesellschaft*  im 
Sinne  eines  dem  Staat  übergeordneten  Begriffes  zurück.  Er 
wendet  den  Ausdruck  Gesellschaft  also  im  allgemeinen  Sinne 
einer  menschlichen  Gruppenbildung  überhaupt  an,  während  als 
Staat  der  politischen  Zwecken  dienende  Zusammenschluß  einer 
Gruppe  zur  Behauptung  ihres  Lebens  verstanden  wird. 


198  Thurnwald. 

Aehnliche  Gesichtspunkte  wie  bei  Kj  eilen  sind  es,  die 
Franz  Oppenheimer  („Der  Staat4,  1909)  veranlaßten,  den 
Staat  erst  da  beginnen  lassen  zu  wollen,  wo  eine  deutliche 
soziale  Schichtung  erkennbar  wird.  Er  fordert  für  den  Staat 
eine  herrschende  und  dienende  Schicht.  Genau  also  das,  was 
man  dem  Staat  bei  seiner  ethischen  Bewertung  vorzuwerfen 
pflegt.  Nun  ist  beim  primitiven  Staat  allerdings  auch  eine 
herrschende  Schicht  vorhanden.  Sie  besteht  aber  nicht  in  einer 
raßlich  oder  beruflich  verschiedenen  Schicht,  sondern  nur  in 
einer  biologisch,  eben  durch  das  Alter  gegebenen  abgesonderten 
Gruppe  der  eigenen  Gemeinschaft. 

In  anderer  Weise  sucht  Yierkandt  („Allgemeine  Ver- 
fassungs-  und  Verwaltungsgeschichte "  1911,  in  der  „Kultur 
der  Gegenwart")  die  Grenze  zwischen  Staat  und  Gesellschaft 
zu  ziehen.  Das  unterscheidende  Merkmal  für  ihn  bildet  das 
Mittel,  wodurch  der  Einfluß  im  Zusammenleben  ausgeübt 
wird:  In  der  ..Gesellschaft''  sind  es  moralische  oder  geistige 
Mittel,  wie  Tradition,  Autorität,  öffentliche  Meinung,  Macht 
der  Nachahmung  u.  dgl.  Im  ..Staat"  ist  es  die  physische 
Macht,  die  in  Gestalt  von  besonderen  Zwangsvorkehrungen  das 
Zusammenleben  lenkt.  Wenn  der  Staat  sich  auf  gesellschaft- 
liche Kräfte  stützt,  so  gewinnen  sie  doch  erst  durch  die  Zwangs- 
mittel den  nötigen  Nachdruck,  erst  sie  verbürgen  die  Sanktion 
für  die  geistige  Beeinflussung.  Wenn  also  die  Uebertretung 
eines  Tabuverbotes  etwa  durch  Erschlagen  gesühnt  wird,  so 
läge  darin  die  Aeußerung  einer  staatlichen  Zwangsvorkehrung. 
Man  mag  Vierkandt  soweit  folgen,  weil  bei  niedrigen  Primi- 
tiven derartige  Maßnahmen  unter  der  Billigung  der  gesamten 
als  Staat  in  Betracht  kommenden  Gruppe,  nämlich  des  Klans, 
vorgenommen  werden.  Schwieriger  ist  es  aber,  seine  Begriffs- 
umgrenzung auf  die  Zustände  niedriger  Primitiver  anzuwenden, 
wenn  er  auch  „Organe"  und  „Organisationen"  zur  Durchführung 
der  Zwangsvorkehrungen  fordert.  Immerhin  könnte  man  als 
solche  leitenden  Organe  die  Versammlungen  der  Alten  ansehen. 

Erst  nach  Fertigstellung   dieser  Arbeit  ist  mir  das  Buch 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  199 

von  A.  Knabenhans,  „Die  politische  Organisation  bei  den 
australischen  Eingeborenen",  Berlin  und  Leipzig  1919,  zu  Ge- 
sicht gekommen,  das  als  Heft  2  der  Vier  kan  dt  sehen 
„Studien  zur  Ethnologie  und  Soziologie"  erschien.  Im  ersten 
Kapitel  „Zum  Begriff  des  Staates",  S.  7  ff.  verbreitet  der  Ver- 
fasser sich  über  dieselbe  Frage,  die  hier  angeschnitten  worden 
ist.  In  seiner  Auffassung  des  Staates  folgt  er  Vierkandt,  der 
gleichzeitig  eine  revidierte  Auffassung  vom  Staat  in  der  Ein- 
leitung (S.  VI  und  VII)  vorbringt,  nach  der  er  den  Staat  als 
„organisierte  Gesellschaft"  betrachtet  und  statt  „Zwangsgewalt" 
nun:   „höchste  Macht"  =  „Suprematie  nach  innen"   setzt1). 

Wenn  wir  die  Ergebnisse  aus  dem  für  das  primitive  Staats- 
leben beigebrachten  Material  ziehen,  so  werden  wir  die  Frage 
nicht  vergessen  dürfen,  wie  sich  der  Staat  zur  Wirtschaft 
verhält  und  dadurch  in  seiner  sozialen  Funktion  wirkt.  Wirt- 
schaftlich betreibt  der  Bänaro-St&at  die  Ausbeutung  gewisser 
Landgebiete,  und  zwar  jede  Sippe  im  Klanverband  für  sich 
unabhängig 2). 

Wir  haben  gesehen,  daß  es  in  dem  Staat  der  Bänaro  nur 
eine  biologische  Gruppierung  nach  Alter,  Geschlecht  und  Ver- 
wandtschaft, aber  nicht  nach  politisch-sozialen  Gesichtspunkten 
gibt.     Es   sind   keine  Fachleute   von   Beruf  vorhanden,   keine 


*)  Eine  besondere  Besprechung  der  Kn  ab  enh ans  sehen  Arbeit 
aus  der  Feder  Dr.  Thurnwalds  wird  an  späterer  Stelle  der  Zeitschr. 
f.  vergl.  Rechtswiss.  erscheinen.  Leonhard  Adam. 

3)  Malinowski  (S.  152)  unterscheidet  für  Australien  drei  Arten 
von  Berechtigungen  am  Land : 

1.  Das  Recht  des  Umherwanderns,  Jagens,  Fischens  und  Grabens 
das  der  lokalen  Gruppe,  dem  Klan,  zukommt,  das  Hoheitsrecht. 

2.  Das  Gewohnheitsrecht  der  lokalen  Gruppe  (Klan),  die  Jagdgründe 
einer  anderen  lokalen  Gruppe  wechselseitig  zu  benutzen  („tribal  over- 
rights").  Dabei  handelt  es  sich  um  eine  Art  von  Bündnis  als  Vorstufe 
zu  einem  Stammesrecht. 

3.  Den  Anspruch  von  Individuen  und  Familien ,  einen  Teil  des 
lokalen  Distrikts  zu  nützen.  Ansatz  zum  Privateigentum  an  Grund  und 
Boden. 


200  Thurnwald. 

Hörigen  und  keine  Herren  als  soziale  Schiebt.  In  politisch- 
sozialer Hinsicht  ist  die  Gesellschaft  also  homogen  und  beruht 
auf  dem,  was  man  eine  „demokratische"  Grundlage  nennen 
kann.  Dieser  Bänaro- Staat  stellt  zweifellos  eine  einfachere 
Form  dar  als  etwa  der  Buin- Staat l)  oder  gar  die  schon  sehr 
komplizierten  politischen  Gebilde  der  mikronesischen  (Yap, 
Palau,  Ponape,  Marshallinseln)  oder  polynesischen  (Samoa, 
Hawai,  Maori  usw.)  Kastenstaaten 2). 

Aber  auch  der  Bänaro-StsL&t  ist,  wie  wir  sahen,  noch 
nicht  ein  ganz  einfaches  Gebilde  wie  eine  ..amorphe  Horde", 
sondern  einerseits  ist  der  Klan  aus  den  zwei  umeinander- 
kreisenden  Sippen  zusammengesetzt,  anderseits  sind  die  Klans 
untereinander  durch  connubium  vergesellschaftet,  wenn  auch 
noch  nicht  organisiert.  Charakteristisch  ist  aber,  daß  alle 
Beziehungen  auf  voller  Gleichberechtigung  beruhen,  die  durch 
das  streng  durchgeführte  Prinzip  der  Gegenseitigkeit  gesichert 
werden. 

Das  ist  ein  grundlegender  Unterschied  z.  B.  vom  Buin- 
Staat.  Im  letzteren  sind  Häuptlinge  vorhanden .  die  unter- 
einander in  einem  politischen  Rangverhältnis  stehen,  die  Be- 
völkerung selbst  ist  geschichtet,  und  es  finden  sich,  wenn 
auch  in  geringer  Zahl,  Sklaven.  Aus  sprachlichen  und  kul- 
turellen Anzeichen  geht  es  zweifellos  hervor,  daß  die  Ober- 
schicht von  Buin  mit  den  Mono-AIu- Leuten  verwandt  ist, 
während  die  Unterschicht  der  Insel  selbst  entstammt3). 

Gewiß  wird  man  sagen  können,  daß  Eroberung  und  Unter- 
jochung zu  einer  wirtschaftlichen  Ausbeutung  der  Unterlegenen 

*)  Vgl.  meine  „Ermittlungen  über  Eingeborenenrechte  der  Südsee ", 
Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtsw.  33,  1910,  S.  314  ff. 

2)  Vgl.  meine  Ausführungen  in  den  politischen  Gebilden  bei 
Naturvölkern",  Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtsw.  37,  1919,  besonders  S.  396; 
ferner  „Entstehung  von  Staat  und  Familie",  Vortrag  in  der  Inter.  Ver. 
f.  vergl.  Rechtswiss.  u.  Volkswirt,  vom  29.  Mai  1920,  in  den  Blättern 
dieser  Vereinigung. 

3)  Vgl.  meine  „Forschungen  auf  den  Salomo-Inseln  etc."  1912, 
Bd.  III,  S.  3  und  48  ff. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  201 

bald  in  dieser,  bald  in  jener  Form  geführt  hat.  Wir  sehen 
davon  die  Spuren  in  den  Organisationen  der  mikronesischen 
und  polynesischen  Inseln  und  auch  in  den  Staaten  des  alten 
Orients *).  Der  Besitz  von  Grund  und  Boden ,  in  den  die 
Häuptlingsfamilien  gelangt  sind, .  wird  zu  einem  Mittel,  um  die 
anderen  in  Abhängigkeit  zu  halten,  und  zwar  spielt  dabei  die 
Knappheit  der  Nahrungsmittel  im  Verhältnis  zur  Technik 
und  Menschenzahl  die  entscheidende  Rolle.  Ein  kompli- 
ziertes Abhängigkeitsverhältnis,  sanktioniert  durch  religiöse 
Vorstellungen,  entsteht  und  liefert  den  Verteilungsschlüssel  für 
den  Ertrag  der  Wirtschaft 2). 

Man  würde  aber  fehlgehen,  wenn  man,  wie  das  oft  ge- 
schieht, hierin  nur  den  Ausfluß  menschlicher  Niedertracht  und 
Bosheit  sähe.  Biologische  Vorgänge,  als  welche  auch  die  Ge- 
staltung von  Staaten,  die  Schichtung  von  Menschengruppen  und 
das  Ineinandergreifen  gesellschaftlicher  Faktoren  zu  betrachten 
sind,  dürfen  nicht  von  einem  egozentrischen  Standpunkt  mit 
dem  Maßstab  irgendeiner  Zeitstimmung  gewertet  werden.  So 
wenig,  wie  man  irgendeinen  menschlichen  Instinkt  etwa  als  „gut" 
oder  „böse"  werten  kann.  Wir  haben  es  da  mit  Naturerschei- 
nungen sozialer  Art  zu  tun,  an  denen  nicht  zu  moralisieren  ist. 

Es  handelt  sich  bei  den  Ueberschichtungen  unter  Aus- 
übung der  Herrschaft  auch  nicht,  wie  Adolf  Wagner  („Hand- 
wörterbuch der  Staats  Wissenschaften"  7,  1911,  S.  731)  an- 
deutet, um  „Mißbräuche".  Was  wir  von  unserem  Standpunkt 
aus  „Mißbräuche"  nennen,  kann  von  dem  einer  anderen 
Geistesverfassung  und  Bewertungsart  als  Grundlage  der  Moral 
angesehen  werden  und  umgekehrt3). 

*)  Vgl.  mein  „Staat  und  Wirtschaft  im  alten  Aegypten",  Zeitschr. 
f.  Sozialwissenschaft  1901,  S.  697  und  769  ff.,  und  „Staat  und  Wirtschaft 
in  Babylonien",  Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik  1903, 
S.  644,  und  1904,  S.  64  ff.  und  190  ff. 

2)  Vgl.  W.  vonBülow,  Das  ungeschriebene  Gesetz  der  Samoaner, 
Globus  69,  1906,  S.  191  ff. 

3)  Zum  Beispiel  war  auf  der  Insel  Ponape  der  Anlaß  des  Aufstandes 
im  Jahre  1912  die  beabsichtigte  Befreiung  der  Hörigen  von  dem  drücken- 


202  Thurnwald. 

Die  Bewertung  vom  Standpunkt  unserer  Zeit  und  unseres 
Ortes  allein  aus  kann  aber  nicht  maßgebend  sein  für  allgemein 
menschliche  Vorgänge.  Entscheidend  ist,  wie  die  Dinge  sich 
wirklich  gestalteten.  Da  finden  wir  nun,  daß  die  Staatsbildung 
wohl  durch  Eroberung  gefördert  wurde.  Der  Zwang,  der  sich 
durch  das  Aufkommen  einer  politisch-sozialen  Schichtung  ent- 
wickelte, bildete  zweifellos  einen  mächtigen  Ansporn  für  den 
Fortschritt  der  Menschheit.  Die  entstandene  Abhängigkeit  aber 
wirkte  menschenverbindend  und  ermöglichte  eine  Zusammen- 
fassung und  Vergesellschaftung  immer  größerer  Menschen- 
mengen und  Ländergebiete.  Die  Menschheit  hat  keine  para- 
diesische Vergangenheit  hinter  sich,  ihr  Weg  war  ein  Ringen 
in  Schweiß  und  Blut,  nur  eine  weichliche  oder  menschen- 
hassende Auffassung  kann  verdammen,  wo  wir  erkennen  sollen, 
denn  ohne  Schweiß  und  Blut  hat  es  keinen  Fortschritt  ge- 
geben und  wird  es  nie  einen  geben  1). 

Der  Staat  selbst  aber  in  immer  sich  wandelnder  Gestalt 
hält  seine  Mitglieder  im  Zaum  trotz  aller  Utopien,  sonst  zer- 
fällt er.  Soweit  wir  zurückblicken,  sehen  wir  „staatliche"  Ge- 
bilde, wenn  sie  auch  anders  aufgebaut  sind  als  die  „  höheren u 
politischen  Organisationen  2). 

Selbst  die  niedrigsten  bekannten  Formen  der  Staatsbildung, 
zu   denen   auch  der  Bdnaro~Sta.a.t  gezählt  werden  kann,  führt 

den  Abgabesystem.  Die  wohlmeinende  deutsche  Verwaltung  stand  dabei 
aber  auf  einem  einseitigen  wirtschaftlichen  Standpunkt.  Die  wirtschaft- 
lichen Dinge  sind  bei  den  Eingeborenen  mit  kulturellen  und  Gefühls- 
werten verknüpft.  Religiöse  Anschauungen  und  soziale  Einrichtungen 
stützen  sie.  Diese  sind  ihnen  so  teuer,  daß  sie  wirtschaftliche  Unan- 
nehmlichkeiten gern  dafür  in  Kauf  nehmen.  Die  eingeborenen  Hörigen 
betrachteten  ihre  Lage  nicht  von  dem  nur  wirtschaftlichen  Gesichtspunkt 
ans  allein:  daher  ihr  Widerstand  gegen  die  ihnen  unwillkommene  „Be- 
freiung". Man  kann  eben  die  natürliche  Entwicklung  nicht  beschleunigen, 
wenn  die  Zeit,  die  geistige  Disposition  der  Menschen,  noch  nicht  «reif 
ist.     Jede  Zeit  hat   aber  ihre  besondere  Bewertungsmethode. 

1)  Vgl.  auch  C.  Read,  S.  59. 

2)  Vgl.  auch  Ed.  Meyer,  Geschichte  des  Altertums,  3.  Aufl., 
1907  Bd.  1,  Kap.  1,  S.  11. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  203 

uns  nicht  unmittelbar  auf  die  Entstehung  des  Staates  selbst.  Das 
politische  Leben  bildet  eben  eine  Funktion,  eine  Voraus- 
setzung der  menschlichen  Existenz  selbst.  Es  gehört  zu 
seinen  elementaren  Aeußerungen,  wie  etwa  Religion  oder  Sprache. 
Der  Staat  ist  auch  nicht  aus  der  Familie  „entstanden",  so  wenig 
wie  die  Religion  aus  der  Zauberei   „entstanden"  ist1). 

Die  Familie  beruht  auf  der  dauernden  Paarung  und  ist 
eine  Einrichtung,  die  ebenfalls  Aenderungen  ihrer  Gestaltung 
unterworfen  ist.  Soweit  wir  verläßliche  Ueberlieferungen  oder 
Nachrichten  von  zeitgenössischen  Naturvölkern  besitzen,  finden 
wir  überall  eine  dauernde  Paarung,  die  man  als  „Ehe"  an- 
sehen kann,  daneben  gibt  es  mehr  oder  minder  erlaubte  neben- 
eheliche Beziehungen.  Mit  der  Entstehung  des  Staates  haben 
aber  diese  Einrichtungen  unmittelbar  nichts  zu  tun.  Während 
die  Familie  die  Verbindung  der  Angehörigen  verschiedenen 
Geschlechtes  zum  Zwecke  der  Kindererzeugung  und  der  Förde- 
rung der  wirtschaftlichen  Existenz  der  Einzelindividuen  dar- 
stellt, ist  der  Staat  eine  Männergesellschaft  für  den  Schutz 
nach  außen  und  die  Ordnung  im  Innern  2).  Er  ist  eine  Schick- 
salsgemeinschaft. Wenn  unter  primitiven  Verhältnissen  der 
Staat  auch  oft  sehr  klein  ist,  so  besteht  er  doch  immer  aus 
mehreren  Paaren  (Familien).  Das  Zusammenleben  zu  Paaren 
verfolgt  eben  ganz  andere  Zwecke  als  das  im  Staat.  Wenn 
Staat  und  Paarung  manchmal  einander  auch  sehr  nahe  kommen, 
so  wird  man  doch  Staat  aus  Paarung  oder  umgekehrt  nicht 
ableiten  oder  daraus  entstanden  sich  vorstellen  dürfen. 

Sowohl  beim  Staat  wie  bei  der  dauernden  Paarung  (Familie 
und  Ehe)  handelt  es  sich  um  besondere  und  verschiedene  Seiten 
der  menschlichen  Psyche,  der  menschlichen  Instinkte,  die  zur 
sozialen  Betätigung  gelangen.  Jede  bildet  einen  Bestandteil 
des  Menschentums,    ebenso   wie   etwa  der  Besitz  der  Sprache. 

*)  Vgl.  meine  „Psychologie  des  Totemismus",  2.  Teil,  Anthropos 
1921  (im  Erscheinen). 

2)  Vgl.  H.  Schurtz,  Altersklassen  und  Männerbünde, S.  17  ff.;  auch 
Otto  Ammon  in  der  Zeitschr.  f.  Sozialwiss.,  4.  Bd.,  Heft  2. 


204  Thurnvvald. 

Wir  sind  imstande,  einfachere  rohere  Formen  von  Staat  oder 
Familie  aufzuspüren,  aber  immer  finden  wir  dieselbe 
instinktive  Betätigungssphäre  für  sich  und  deren  ent- 
sprechende Niederschläge  in  Gewohnheiten  und  Einrichtungen. 

E.  Biologische  Gesichtspunkte. 

Die  Erörterung  des  Gesellschaftsbaues  der  Bdnaro  kann 
nicht  abgeschlossen  werden,  ohne  das  System  auch  vom  bio- 
logischen Gesichtspunkte  aus  zu  betrachten.  Den  Heirats- 
ordnungen kommt  in  biologischer  Hinsicht  eine  große  Be- 
deutung zu,  welche  die  klassifizierende  somatische  Anthropo- 
logie noch  nicht  ausgemünzt  hat.  Um  was  immer  für  Heirats- 
ordnungen es  sich  handeln  mag,  in  der  einen  oder  anderen 
Weise  führen  sie  stets  zu  einer  gewissen  „Züchtung".  Sie  be- 
wirken, daß  Angehörige  bestimmter  Gruppen,  die  unterein- 
ander verwandt  sind,  sich  immer  wieder  heiraten.  Der  Kreis 
der  zur  Paarung  zugelassenen  Personen  ist  sehr  eng.  Erst  in 
dem  Stadium  der  verfallenden  Heiratsordnungen  spielen  diese 
eine  mehr  negative,  verbietende  Rolle,  der  Kreis  der  sich  mit- 
einander vermischenden  Personen  erweitert  sich  infolgedessen. 
Offenbar  eine  Folge  von  Wanderungen  und  Kämpfen. 

Die  engbegrenzten  Heiratsordnungen  tragen  bei  zur  Be- 
festigung der  Gewohnheiten  und  Traditionen,  sowohl  der  wirt- 
schaftlichen Einrichtungen  wie  der  religiösen  Ansichten.  Sie 
schaffen  daher  in  ihren  Instinkten  einheitliche  kleine  „Rassen", 
Gesellschaften  gleicher  Artung.  Das  muß  ganz  besonders  für 
die  oben  angenommene  prähistorische  Form  der  Heirat  unter 
den  beiden  Hälften  eines  Klans  gelten. 

Der  später  eingeführte  Tausch  von  Frauen  mit  anderen 
Klans  brachte  fremde  Züchtung  in  die  eigene  kleine  Rasse. 
Außerdem  aber  auch  fremde  Ueberlieferungen,  Sitten,  Sprache, 
Gegenstände ,  Fertigkeiten ,  Ansichten.  Die  ausgetauschten 
Frauen  bewirken  die  Vermittlung  bei  der  sogenannten  Kultur- 
übertragung.    Und  das  nicht  so  sehr  durch  ihre  eigene  Person 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  205 

als  durch  die  Kinder,  die  sie  aufziehen.  Diese  Kinder  über- 
nehmen das  eine  von  den  Müttern,  das  andere  von  den  Vätern 
oder  mischen  auch  verschiedenes  durcheinander.  So  werden 
wir  uns  auch  vorstellen  können,  wie  es  kam,  daß  gewisse  Be- 
schäftigungen, Verrichtungen,  z.  B.  eine  bestimmte  Methode 
der  Sagobereitung,  die  Verfertigung  gewisser  Fischnetze  u.  dgl., 
bei  den  einen  Stämmen  Sache  der  Männer,  bei  den  anderen 
Stämmen  eine  Tätigkeit  der  Frauen  darstellt.  Es  handelt  sich 
hier  nicht  nur  um  eine  somatisch-biologische,  sondern  auch  um 
kult ur biologische  Prozesse. 

Bei  den  Banaro  reicht  der  Frauentausch  nicht  über  die 
in  nächster  Nachbarschaft  siedelnden  Klans  hinaus.  Frauen 
aus  fremden  Stämmen  trifft  man  nur  sehr  wenige  an.  Aus 
meinen  Aufzeichnungen  geht  hervor,  daß  nicht  über  5  v.  H. 
der  Frauen  aus  fremden  Stämmen  stammen.  Zu  solchen  fremden 
Stämmen  rechne  ich  auch  die  in  Kultur,  Sitte  und  Sprache 
nahe  verwandten  Leute  der  Siedlungen  Bünaram  und  Rämunga, 
etwas  weiter  unten  am  Töpferfluß ,  sowie  die  nördlich  von 
Banaro  gelegenen  Dörfer,  die  ich  aber  nicht  persönlich  kennen 
gelernt  habe,  die  indessen  nach  allem,  was  ich  hörte,  dem 
gleichen  Volke  beizuzählen  sind.  Nicht  aber  konnte  ich  bei 
den  Banaro  konstatieren,  daß  Frauen  mit  den  eine  andere 
Sprache  und  Kultur  besitzenden  Stämmen  getauscht  worden 
wären,  die  den  zahlreichen  Siedlungen  angehören,  die  sich  an 
dem  Teil  des  Töpferflusses  finden,  der  in  der  Nachbarschaft 
des  Ramu  liegt.  Doch  soll  damit  nicht  etwa  eine  Regel  auf- 
gestellt werden.  Denn  an  anderen  Orten,  z.  B.  zwischen  den 
S.  408  erwähnten  Tjimundo  und  Kambot,  von  denen  jedes  einem 
anderen  Volk  angehört,  finden  Heiraten  statt.  Im  letzteren 
Falle  sind  sie  durch  die  unglücklichen  Schicksale  der  Tjimundo- 
Leute  bedingt,  die  nun  bei  den  Bewohnern  von  Kambot  Schutz 
suchen.  Es  wird  eben  immer  auf  die  individuellen  historischen 
Schicksale  eines  Stammes  ankommen. 

Abgabe  fremder  Frauen  ist  auch  durch  örtliches  Ueber- 
gewicht  des    einen   oder    anderen   Geschlechts   bedingt.     Zum 


206 


Thurnwald. 


Klan, 
C 


Klan 
A 


Klan 
B 


Klan 
D 


Sippeßippe  Sippe.Sippe 


Sippe-Sippe  SippeStppe 


Ur9™%w 
eitern7^  ' 


Groß- 
eltern 


Eltern 


Kinder 


fLf 


MW 


(fLHf) 


(fütfh 


qv$ 


Mftf?  &tff  Pf 


MV/ 


Beispiel  ist  die  Zahl  der  Männer  in  dem  Suinpfdorf  Imuto  im 
Mündungsgebiet  des  Augustastroms  sehr  groß.  In  dem  eine 
andere  Sprache  redenden  Küstendorf  Mendm  überwiegt  das 
weibliche  Geschlecht.  Die  Imutö-hente  holen  sich  daher  gerne 
Mädchen  aus  Mendm,  und  diese  sind  darüber  nicht  böse.  Es 
findet   zunächst  Raub    statt.     Aber  die  Angehörigen,   die   erst 

sehr  erregt  und  aufgebracht 
tun,  werden  mit  Geschenken 
beruhigt.  Dadurch  verbreitet 
sich  das  Blut,  aber  auch  die 
Kultur  der  Küstenstämme 
nach  dem  Binnenland.  Aehn- 
liche  Vorgänge  habe  ich  von 
einer  Reihe  anderer  Orte 
feststellen  können.  Diese 
Vorgänge  müssen  wir  als  die 
wichtigsten  Faktoren  zur 
Uebertragung  derKulturgüter 
erkennen  (S.  147).  Daraus 
allein  ergibt  sich  schon  die 
Kompliziertheit  des  Ueber- 
tragungsprozesses.  Wenn  auch 
die  Zahl  der  fremden  Gaue 
im  allgemeinen  nie  sehr  groß 
ist,  so  genügt  doch  eine  ge- 
ringe Zahl  fremder  Frauen, 
um  gewisse  Ideen  und  Techniken  zu  verbreiten. 

Um  nun  die  züchterische  Gestaltung  klarzumachen,  wie  sie 
durch  das  Bdnaro-System  bedingt  wird,  sind  die  nebenstehen- 
den Diagramme  S.  206,  207  und  208  entworfen  worden.  Das 
Diagramm  S.  206  stellt  die  orthodoxe  Form  der  Eheschließungen 
dar.  Eine  Mischung  unter  denselben  Klans  findet  danach  immer 
wieder  in  der  Urenkelgeneration  statt.  Wird  die  orthodoxe 
Form  aber  nicht  innegehalten  (Diagramm  S.  207),  sondern  finden 
unter  denselben  zwei  Klans  aufeinanderfolgende  Heiraten  statt, 


man 


rnw* 


ntoL* 


ma* 


Die  Großmütter  der  ineinander  verheiraten- 
den Klans  A  und  B  stammen  aus  anderen 
Klans :  C  und  D.  Ihre  Kinder  WA  und  WB 
werden  unter  den  Klans  A  und  B  getauscht. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro. 


207 


Klan 
A 


Kinn 
B 


Urgroß 
etierrL 


SippeSippe  Sippefiippe 


(jD(f 


iftilfh 


Ä  mf^f 


Eltern, 


Kinder 


MHi 


so  haben  schon  die  Enkel  dieselben  Großeltern  auf  väterlicher 
und  mütterlicher  Seite.  Es  entsteht  dann  ein  dreifaches  Ver- 
wandtschaftsband. Die  Schwiegermutter  einer  Frau  ist  ihres 
Vaters  Schwester,  die  ausgetauscht  wurde  gegen  die  Mutter, 
welche  die  Schwester  des  Schwiegervaters  ist.  Für  Geistkinder 
trifft  das  nur  zu,  wenn  schon  die  Ur- 
großmutter unter  denselben  Klans  aus- 
getauscht wurde.  Dieses  Beispiel  be- 
leuchtet die  starke  Inzucht,  die  mit  dem 
Bänaro-  System  im  allgemeinen  ver- 
knüpft ist. 

Da  der  Vater  nur  beim  Geistkind 
sicher  ist,  soll  diesem  eine  besondere 
Beachtung  zugewendet  werden.  Es  stellt 
sich  heraus,  daß,  wenn  eine  beständige 
Fortpflanzung  in  der  Geistkinderreihe 
stattfindet,  ein  außerordentlicher  „  Ahnen- 
verlust" eintritt.  Die  Geistkinder  haben 
nur  halb  so  viele  väterliche  Ahnen  als  die 
anderen  Kinder  (vgl.  Diagramm  S.  208). 
Die  reine  Fortpflanzung  in  der  Geist- 
kinderreihe ist  bei  der  besonderen  Be- 
achtung, die  diesen  Kindern  geschenkt 
wird,  wohl  möglich.  Doch  sind  Geist- 
kinder Nachkommen  auch  von  gewöhn- 
lichen Kindern,  und  Geistkinder  werden 
Väter  und  Mütter  gewöhnlicher  Kinder. 
Ist  die  Mutter  ein  Geistkind,  so  wird  die 
Zahl  der  Ahnen  in  ihrer  Linie  natürlich  auch  um  die  Hälfte 
verringert,  soweit  als  die  Reihe  der  Geistkinder  läuft. 

Was  nun  die  Folgen  fortgesetzter  naher  Inzucht  betrifft, 
so  behauptet  Schallmayer1):  „Es  ist  mir  keine  Art  unter 
den  Wirbeltieren   bekannt,   bei   welcher   ohne  Schaden   durch 


Die  Tochter  heiratet  zurück 
in  den  Klan,  aus  dem  die 
Mutter  stammt.  In  diesem 
Fall  haben  ihre  Kinder  die- 
selben Urgroßeltern  auf 
väterlicher  wie  mütterlicher 
Seite.  Für  die  Geistkinder 
trifft  das  aber  nur  zu,  wenn 
auch  schon  die  Urgroßmutter 
unter  denselben  Klans  aus- 
getauscht wurde. 


*)  Vererbung  und  Auslese,  3.  Aufl.,  1918,  S.  69  und  474. 


208 


Thurnwald. 


Klan    Khan, 
A  B         Vater      Mutier 


viele  Generationen  strenge  Inzucht  getrieben  werden  kann" 
(S.  69).  Er  nimmt  auch  da,  wo  keine  pathogenen  Anlagen 
vorhanden  sind,  eine  schwächende  Wirkung  auf  die  Lebens- 
kraft und  Fruchtbarkeit  der  Nachkommenschaft  an,  die  in  einen 
stationären  Zustand  übergeht.     Dann  meint  er  aber,  daß  beim 

Menschen  Paarungen  zwi- 
schen nahen  Blutsverwandten 
keine  reine  Inzucht  dar- 
stellen, sondern  im  Sinn  der 
neueren  Biologie  Kreuzungen 
sind ,  da  es  reingezüchtete 
Menschenrassen  nicht  gibt 
(S.  474).  Eine  solche  An- 
nahme hatte  ich  auch  dem 
Zustandekommen  der  „homo- 
genen" politischen  Einheiten 
zugrunde  gelegt  (vgl.  oben 
S.  200).  Schallmayer 
unternimmt  obige  Ausfüh- 
rungen hauptsächlich  gegen- 
über dem  Einwand,  der  sich 
auf  den  Bestand  der  Ge- 
schwisterehen unter  den  Inka, 
Ptolemäern  und  den  altpersi- 
schen Dynastien  bezieht.  Die 
Heiratsordnungen  der  Natur- 
völker und  andere  Einrich- 
tungen, wie  sie  hier  erörtert  wurden  (vgl.  S.  147  ff.  u.  S.  155  ff.), 
kennt  er  nicht  und  hat  sich  wohl  wegen  des  verhängnisvollen 
mißleitenden  Ausdrucks  „Exogamie"  nicht  darum  gekümmert. 
E.M.  Elderton1)  vertritt  die  Ansicht,  daß  die  Gefahr  bei  Heiraten 
im  ersten  Grade  der  Vetterschaft  nur  in  der  Häufung  latenter 
Defekte  liege,  die  bei  den  Kindern  in  Erscheinung  treten  können. 

*)  On  the  Marriage  of  First  Cousins,  Eugenics  Laboratory  Lectures, 
Series  IV,  1911,  S.  38. 


Der  „Ahnenverlust"  in  der  Linie  der  „Geist- 
kinder" (rf  männlich,  $  weiblich).  Die  Gene- 
rationen sind  von  den  Kindern  aufwärts 
gerechnet.  Die  gebrochene  Linie  deutet  die 
Abstammung  der  männlichen  Geist kinder 
an,  die  feste  die  der  weiblichen  Geist- 
kinder. —  Die  Ahnen  in  jeder  Generation 
sind  in  den  nebenstehenden  Kolumnen 
durch  X  angemerkt. 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  209 

Daß  man  den  verhältnismäßig  stationären  Charakter  der 
Kultur  mancher  der  heute  lebenden  Naturvölker  mit  den  bei 
vielen  von  ihnen  üblichen  fortgesetzten  Heiraten  unter  Ver- 
wandten zusammenzubringen  hat,  wäre  nicht  ohne  weiteres 
von  der  Hand  zu  weisen.  Die  Armut  ihrer  Kultur  selbst 
hängt  aber  vor  allem  mit  ihrer  relativen  Abgeschlossenheit 
und  geringen  geistigen  Berührung  mit  anderen  Völkern  zu- 
sammen. Krankheit,  Lebensschwäche,  Kinderarmut  kann  man 
indes  weder  im  allgemeinen  noch  bei  den  Banaro  im  besonderen 
feststellen.  Sie  machen  gesundheitlich  keinen  schlechteren  Ein- 
druck als  ihre  Nachbarn.  Berücksichtigt  muß  aber  werden, 
daß  alle  schwächlichen  und  für  die  Lebensbedingungen  des 
Stammes  unzulänglichen  (z.  B.  für  Malariagift  empfänglichen) 
Konstitutionen  schon  in  früher  Jugend  ausgemerzt  werden,  da 
man  so  gut  wie  keine  Medikamente  oder  Krankenbehandlung 
kennt. 

Durch  die  fortgesetzte  „Züchtung"  unter  nahen  Verwandten 
auf  der  einen  Seite  und  die  scharf  und  unerbittlich  arbeitende 
Auslese  auf  der  anderen  Seite  muß  sich  in  Stämmen  eine 
„Rasse"  herausbilden,  die  wohl  mit  ganz  bestimmten  Eigen- 
schaften ausgestattet  ist,  aber  auch  eine  hohe  Anpassung  an  die 
Lebensbedingungen  ihres  Wohnorts  besitzt.  In  der  Tat  ist  das 
im  außerordentlichen  Maße  der  Fall.  Jeden  kleinen  Stamm 
finden  wir  mit  den  Bedingungen  des  Klimas,  der  Ernährung 
und  Wohnung  verschmolzen.  Diese  physische  und  psychische 
Anpassung  ist  indessen  auf  das  enge  Stammesgebiet  beschränkt. 
In  eine  fremde  Umgebung  versetzt,  Leute  aus  dem  Binnenland 
nach  der  Küste  oder  Meeresanwohner  ins  Innere,  fühlen  sich 
nicht  nur  seelisch  unbehaglich,  sondern  fangen  nach  mehreren 
Monaten  an,  auch  körperlich  zu  leiden. 

Wenn  wir  uns  die  heute  einheitlichen  Klans  oder  Stämme 
nicht  von  vornherein  als  „homogenen"  Ursprungs  vorzustellen 
brauchen,  so  sind  sie  doch  im  Laufe  ihrer  historischen  Schick- 
sale zu  individuellen  Blut-  und  Kultureinheiten  vermöge  ihrer 
sozialen  Einrichtungen  gezüchtet  worden.    Das  erklärt  die  zahl- 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         14 


210  Thurnwald. 

losen  lokalen  Typen  und  die  mannigfachen  Mischungen,  zu 
denen  das  melanesische  und  papuanische  Element  gelangt  ist, 
und  deren  jede  nun  als  ^Nation"  eine  abgerundete  somatische, 
sprachliche  und  geistige  Einheit  für  sich  darstellt.  Bei  den 
einen  mag  somatisch  der  papuanische  Typ  überwiegen,  ob- 
gleich eine  melanesische  Sprache  geredet  wird,  bei  anderen 
umgekehrt.  Auch  Besonderheiten,  wie  z.  B.  das  vielfache 
Vorkommen  von  albinotischen  Typen  in  einem  Stamm,  wie 
ich  es  in  einzelnen  Gegenden  (Grünfluß)  fand,  wird  in  dieser 
Weise  verständlich  1). 

F.  Ethische  Erwägungen. 

Wenn  wir  die  Einrichtungen  der  Bdnaro  von  unserem 
Standpunkt  aus  überblicken,  so  fallen  einerseits  die  Menge  von 
Vorschriften  auf,  durch  die  das  Leben  geregelt  wird,  ander- 
seits die  Eigenart  dieser  Vorschriften  selbst. 

Die  ethische  Bedeutung  der  vielen  Regelungen  besteht 
darin,  daß  sie  durch  die  Menge  von  Zeremonien,  Verpflichtungen 
und  Meidungen  ein  ganz  bestimmtes  Verhalten  des  Einzelnen 
bedingen,  sein  Lebensschicksal  bis  zu  einem  gewissen  Maß  von 
vornherein  lenken,  seinen  eigenen  Entschließungen  und  Leiden- 
schaften vorgreifen  und  dadurch  vor  Irrwegen  zu  bewahren 
suchen.  Sie  bilden  für  den  Einzelnen  dadurch  einen  Zügel 
gegenüber  wilden  Impulsen,  einen   „domestizierenden"  Faktor. 

Ueber  die  ganze  Gesellschaft  aber  breiten  sie  ein  Netz 
wechselseitiger  Beziehungen,  die  dem  Zusammenhang  der  Ge- 
samtheit förderlich  sind.  Die  Bande,  die  jeden  Einzelnen  mit 
einer  großen  Zahl  von  Personen  seiner  Gruppe  und  befreundeter 
Gruppen  verknüpfen,  tragen  zur  Hilfsbereitschaft  des  Einzelnen 
für  die  anderen  bei.  Dadurch,  daß  diese  Regelungen  mit  ge- 
heimnisvollen Riten  und  religiösen  Vorstellungen  durchsetzt  sindr 
erhalten  sie  eine  besondere  Weihe  und  Festigkeit  für  den  Klan 
und  den  Stamm. 

J)  Vgl.  meinen  Reisebericht.  Zeitschr.  f.  Ethnologie  1917,  S.  160. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  211 

Wenn  die  Zähmung  der  Impulse  der  Einzelnen  und  die 
erhöhte  Vergesellschaftung  des  Lebens  des  Ganzen  als  die 
Folge  dieser  Regelungen  angesehen  werden  kann,  so  war  sie 
sicher  nicht  der  bewußt  und  planmäßig  gesetzte  Grund  dafür. 
Worin  liegt  aber  der  Grund?  Die  Neigung,  Handlungen  zu 
wiederholen  oder  nachzuahmen,  die  als  nicht  schädlich  er- 
scheinen, ist  allgemein  menschlich,  ganz  besonders  aber  unter 
Primitiven  stark  hervortretend.  Dadurch  finden  die  Regelungen 
allein,  denen  wir  bei  Primitiven  so  häufig  begegnen,  ihre  Er- 
klärung. Der  Unterschied  zwischen  Wichtigem  und  Un- 
wichtigem in  unserem  Sinne  besteht  indessen  hier  nicht,  weil 
die  von  uns  durch  die  Anhäufungen  des  Wissens  erkannten 
Bedingtheiten  für  sie  noch  keine  Geltung  haben.  Daher  wird 
mit  der  Miene  großer  Wichtigkeit  von  Dingen  geredet,  die 
uns  für  das  soziale  Zusammenleben  unwichtig  erscheinen.  Da- 
hin gehört  vor  allem  das  Zeremoniell.  Es  besteht  die  starke 
Tendenz,  Regelungen  zu  schaffen,  aber  Regelungen  von  allen 
möglichen  Angelegenheiten  ohne  Rücksicht  auf  das,  was  uns 
für  das  soziale  Leben  als  wesentlich  dünkt. 

Der  Begriff  der  „Blutschandewist  unter  den  Umstän- 
den, die  wir  hier  kennen  gelernt  haben,  z.  B.  ein  ganz  an- 
derer. Er  hängt  einzig  und  allein  von  den  Heirats-  und 
Sexualvorschriften  des  Klans  ab.  Eine  Verletzung  dieser  Vor- 
schriften wird  bestraft,  unabhängig  davon,  um  welche  Art  von 
Blutsverwandtschaft  es  sich  handelt. 

Es  ist  charakteristisch,  daß  z.  B.  die  Aranda-  und  Loritja- 
Stämrae  Australiens  keine  Unterscheidung  zwischen  Blut- 
und  Klassenverwandtschaft  kennen  (Strehlow,  IV,  1,  S.  12, 
Anm.  2  und  S.  45,  Anm.  2). 

Wenn  wir  die  Dinge  historisch  betrachten,  so  müssen  wir 
der  Ansicht  sein,  daß  das  Bestreben  nach  Regelung  des  Ge- 
schlechtsverkehrs mächtig  gewesen  ist.  Ihm  kommt  eine 
außerordentliche  Bedeutung  zu,  denn  die  sozialen  Regelungen 
der  primitiven  Gesellschaft  kreisen  um  dieses  Thema.  Es 
muß  von  den   Leuten  selbst  als  außerordentlich  wichtig  emp- 


212  Thurnwald. 

funden  worden  sein,  wenn  sie  es  mit  den  Sicherungen  des  Tabu, 
des  Heiligen,  umgaben.  Dieses  Streben  datiert  wohl  von  der 
Schwelle  der  Menschheit  an.  Nach  allem,  was  wir  von  den 
Primitiven  wissen,  finden  wir  gerade  bei  den  niedrigen  unter 
ihnen  solche  Regelungen  des  sexuellen  Lebens.  Dieser  Um- 
stand allein  spricht  außerordentlich  gegen  eine  Promiskuität 
des  frühen  Menschentums. 

Ganz  anders  steht  es  mit  dem  Inhalt  der  einzelnen  Rege- 
lungen selbst.  Im  allgemeinen  wird  man  finden,  daß  der 
Kreis  der  für  einander  als  heiratsfähig  geltenden  Personen 
mit  zunehmender  Kultur  erweitert  wird  (vgl.  oben  S.  154). 
Man  denke  an  die  Heirat  unter  den  Klanhälften,  an  die  sich 
die  Klanexogamie  anschließt,  und  weiterhin  die  Heirat  unter 
den  zwei  Phratrien  eines  Stammes.  Diese  Entwicklung  hängt 
mit  der  wachsenden  Ausdehnung  der  politischen  Einheiten  zu- 
sammen. Warum  nun  ursprünglich  in  dem  einen  Fall  diese, 
im  anderen  jene  Personen  als  miteinander  heiratsfähig  an- 
gesehen werden  oder  nicht,  hängt  in  erster  Linie  von  dem 
individuellen  Schicksal  der  Erlebnisse  einer  historisch  ge- 
wordenen Gemeinschaft  ab.  Oben  S.  85  und  S.  142  ist  versucht 
worden,  einige  Schritte  weiter  rückwärts  das  historische  Schick- 
sal der  Bänaro  nach  Möglichkeit  auszuzeichnen. 

Wahrscheinlich  sind  die  Grundzüge,  von  denen  die  soziale 
Gestaltung  bei  verschiedenen  Völkern  ausging,  einander  ähn- 
lich gewesen,  nachher  durch  zunehmende  Komplikation  und 
Bereicherung  der  Lebensschicksale  sind  Differenzierungen 
eingetreten.  Darum  dürfte  wohl  auch  die  prähistorische 
Gesellschaftsform  der  Bänaro  eine  Geltung  beanspruchen,  die 
über  den  engen  Rahmen  der  Bänaro  selbst  hinausreicht.  Be- 
sondere Schicksale  haben  dann  die  individuelle  Form  herbei- 
geführt, die  wir  heute  bei  den  Bänaro  finden. 

Als  charakteristisch  für  die  primitive  Regelung,  wie 
sie  vor  allem  aus  der  Klanhalbierung  hervorgeht,  erscheint 
die  Norm,  daß  unter  den  Angehörigen  der  am  engsten  ver- 
gesellschafteten Gruppe,  nämlich  der  Sippe,  kein  Geschlechts- 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  213 

verkehr  zugelassen  werden  soll.  Wenn  wir  die  Zuflucht  zur 
Intuition  des  Instinkts  nehmen,  um  diese  Forderung  zu  erklären, 
so  werden  wir  kaum  fehlgehen.  (Dieser  Instinkt  ist  mit  den 
S.  409  entwickelten  Annahmen  durchaus  vereinbar.)  Gerade 
bei  den  niedrigen  Primitiven  spielt  der  Instinkt  eine  außer- 
ordentlich große  Rolle.  Bei  späteren  Gestaltungen  wird  manche 
gesunde  Einrichtung  und  Vorstellung  primitiver  Zeiten  durch 
Irrwege  des  Intellekts  gestört.  Bei  der  Betrachtung  der  ganzen 
Menschheitsentwicklung  können  wir  diesen  Kampf  zwischen 
Instinkt  und  Intellekt  beobachten.  Die  Irrwege  des  Intellekts 
haben  Anlaß  gegeben  zu  mancher  Mißdeutung  und  Annahme, 
daß  wir  in  der  Kultur  der  Naturvölker  Degenerationserschei- 
nungen zu  sehen  haben.  Der  Intellekt,  „des  Menschen  höchste 
Kraft",  führte,  das  sollen  wir  nicht  vergessen,  auch  zu  zahl- 
losen Verirr ungen  1).  Doch  ist  das  Wort  „Verirrung"  ein  Aus- 
druck, der  von  unserem  eigenen  Wertstandpunkt  ausgeht.  Um 
was  es  sich  bei  dem  Irrweg  handelt,  ist  das  Verkennen  dessen, 
was  förderlich  ist,  um  Illusionen  von  Notwendigkeiten,  und  um 
die  mangelnde  Einsicht  in  die  richtige  Verknüpfung  und  Be- 
dingtheit der  Erscheinungen. 

Unter  diesen  Voraussetzungen  das  Bdnaro -System  zu 
bewerten,  ist  viel  schwieriger,  als  wenn  wir  bloß  unsere  heute 
gültige  äußerlich  zur  Schau  getragene  Moral  zugrunde  legen. 
Es  fragt  sich  zunächst,  wie  das  Bdnaro- System  auf  den  Cha- 
rakter der  Männer  und  Frauen  einwirkt.  Um  diese  Frage 
erschöpfend  zu  beantworten,  wäre  ein  jahrelanger  Aufenthalt 
und  eingehende  Beschäftigung  mit  den  Eingeborenen  notwendig. 
Bei  meinen,  wenn  auch  wiederholten,  doch  immer  nur  ver- 
hältnismäßig kurzen  Aufentbalten  konnte  ich  kein  unbedingt 
verläßliches  Bild  gewinnen.  Die  Bewohner  jeden  Stammes 
haben  ja  ihre  besonders  ausgeprägten  Charaktereigenschaften, 
die  man  natürlich  erst  nach  langer  Bekanntschaft  kennen 
lernt. 


')  Gustaf  F.  Steffen,  Die  Irrwege  sozialer  Erkenntnis  1913,  bietet 
eine  Fundgrube  für  Beispiele. 


214  Thurnwald. 

Nur  zwei  Erlebnisse  möchte  ich  sprechen  lassen,  die  beide 
für  die  Art  des  Gemeinschaftsgefühls  bezeichnend  sein  dürften. 
Als  ich  mit  einem  Mann  aus  dem  Dorfe  Bünaram  nach  mehreren 
Monaten  Abwesenheit  zurückkehrte,  war  die  Freude  so  groß, 
daß  sein  Vater  heulte  und  sich  im  Lehmschlamm  des  Flusses 
wälzte,  bis  er  ganz  vom  Lehm  bedeckt  war.  Dann  wurde  der 
Ankömmling  von  seinem  Sippenfreund  auf  die  Schulter  ge- 
nommen und  ins  Dorf  getragen.  Voran  schritt  heulend  der 
Vater,  an  einer  Hand  hielt  ihn  seine  Mutter,  an  der  anderen 
der  Mutterbruder. 

Ganz  anders  war  der  Empfang  eines  anderen  Mannes  in 
der  Nähe  eines  Bdnaro- Dorfes.  Der  Ankömmling  hatte  einen 
weißen  Anzug  angelegt,  den  ich  ihm  geschenkt  hatte.  Seine 
Leute  wollten  ihn  in  dem  weißen  Anzug  lange  nicht  aner- 
kennen. Sie  konnten  offenbar  die  zwei  Komplexe:  „weißer 
Anzug"  —  „einer  der  ihren"  nicht  in  Einklang  bringen. 
Erst  nachdem  er  den  Anzug  abgelegt  hatte,  respektierten  sie 
ihn  als  den  Ihrigen.  Dann  aber  wollten  sie  ihn  nicht  wieder 
ziehen  lassen.  Eben  dieser  Mann,  mein  bester  Gewährsmann 
Yomba,  war  übrigens  von  überdurchschnittlicher  Intelligenz, 
ohne ,  wie  sonst  häufig  intelligente  Burschen ,  je  frech, 
lügnerisch  oder  betrügerisch  zu  werden.  Er  war  ein  Mann 
von  außerordentlicher  Verläßlichkeit,  Anstelligkeit  und  Genauig- 
keit. Es  ist  möglich,  daß  das  Bdnaro-Sjstem.  mit  seiner  voll- 
ständigen Symmetrie  und  dem  Ausdruck  einer  Gleichheit  an 
Rechten  und  Pflichten  für  seine  Mitglieder  den  Gerechtigkeits- 
und Ordnungssinn  unter  diesen  fördert,  wie  es  auch  als  Aus- 
druck davon  anzusehen  ist. 

Das,  woran  unsere  Moral  Anstoß  nimmt,  ist  die  offizielle 
Unterbrechung  des  Ehebandes  durch  nebeneheliche  Beziehungen 
sowohl  auf  männlicher  wie  weiblicher  Seite.  Es  gibt  bei  uns 
noch  keine  Statistik  über  die  unoffizielle  Unterbrechung  des  Ehe- 
bandes, etwa  in  Deutschland,  und  in  die  Ehen  eingeführten  Ge- 
schlechtskrankheiten. Aber  die  gleiche  Beteiligung  der  Frauen 
wie  der  Männer  an  diesen   nebenehelichen  Extravaganzen  der. 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  215 

Bänaro  erscheint  uns,  weil  offiziell,  ganz  unerhört.  Doch  finden 
wir  ähnliche  Einrichtungen,  wie  wir  sahen,  bei  vielen  Primitiven, 
bis  es  in  höheren  Kulturen  zu  einer  Differenzierung  der  Haus- 
mutter von  der  Hetäre  kommt.  Bei  den  Bänaro  ist  dieser 
Unterschied  noch  nicht  zur  Geltung  gelangt.  —  Wir  dürfen 
nicht  vergessen,  daß  auch  wir  von  den  Naturvölkern  moralisch 
eingeschätzt  werden,  ohne  dabei  immer  gut  abzuschneiden. 
Das  Tanzen  von  Mann  und  Frau  zusammen  gilt  in  ihren  Augen 
regelmäßig  als  anstößig  und  die  Trinkgewohnheiten  der  Euro- 
päer als  verächtlich. 

Es  ist  ein  sonderbares  Zusammentreffen,  daß  in  einem 
der  utopischen  Reise-  und  Staatsromane  des  17.  Jahrhunderts, 
die  zum  Ort  der  Verwirklichung  der  Gesellschaftsideale  den 
damals  neu  entdeckten,  noch  völlig  unbekannten  australischen 
Kontinent  wählen,  nämlich  in  der  1677  erschienenen  „Histoire 
des  Sevarambes"  des  Denis  Vairasse  cT  Allais1)  Zustände  ge- 
schildert werden,  welche  an  die  heute  auf  Grund  mühsamer 
ethnographischer  Kleinarbeit  ermittelten  Einrichtungen  erinnern. 
Im  Gemeinwesen  des  Vairasse  herrscht  nämlich  Monogamie 
(diese  bildet  in  der  Tat  die  Grundlage  für  die  Gestaltung  der 
Familie  in  Australien).  Die  nicht  zur  Verheiratung  gelangen- 
den Frauen  werden  bei  den  Sevarambiern  von  höheren  Staats- 
beamten in  Polygamie  genommen  (Polygamie  der  Häuptlinge 
in  Australien).  Bei  gegenseitiger  Einwilligung  aller  Betei- 
ligten ist  Frauentausch  erlaubt  (die  oben  erwähnten  neben - 
ehelichen  Einrichtungen).  Vairasse  behauptet,  infolge  seiner 
Einrichtung  bestehe  große  Sittlichkeit  in  seiner  Gemeinde. 
Ueber  diese  ethische  Seite  vgl.  Malinowski,  a.  a.  0.  S.  75, 
77  ff.,  82  ff.,  besonders  81;  ferner  Howitt,  Natural  Tribes, 
S.  777,  woraus  hervorgeht,  daß  wohl  eine  volle  Autorität  der 
Männer  besteht,  die  Behandlung  manchmal  allerdings  rauhe 
Formen  annimmt,  übereinstimmend  aber  berichtet  wird,  daß 
es   keineswegs   an   Neigung   und   Zärtlichkeit   fehlt,    und    daß 


**)  Andreas  Voigt,  Die  sozialen  Utopien  1906,  S.  89. 


216  Thurnwald. 

man  sich  , glücklich  fühlt44.  Denn  dieses  Gefühl  wird  ja  durch 
eine  Harmonie  zwischen  den  Bedürfnissen  der  Individuen  und 
den  sozialen  Bedingungen,  unter  denen  sie  leben,  herbei- 
geführt. Die  Individuen  indessen  schaffen  ihre  Gesellschaft 
und  deren  Normen. 

In  diesem  Zusammenhang  mag  auch  darauf  hingewiesen 
werden,  wie  in  den  Utopien  Gütergemeinschaft  und  Frauen- 
gemeinschaft gewöhnlich  Hand  in  Hand  gehen.  So  in  Piatos 
„Staat44  oder  in  Campanellas  „ Sonnenstaat44  (Voigt,  a.  a.  0. 
S.  37  und  S.  69—70). 

Wenn  Proudhon  dem  Individuum  allein  das  Recht  auf 
das  Produkt  seiner  Arbeit  zugestehen  will  und  im  übrigen 
das  Eigentum  für  den  Einzelnen  wie  für  die  Gesamtheit  ab- 
lehnt, so  begegnen  wir  in  dieser  Forderung  ebenfalls  einer 
tatsächlich  bestehenden  Einrichtung  primitiver  Stämme  Neu- 
guineas, wie  etwa  der  Bdnaro.  Allerdings  muß  man  dabei 
im  Auge  behalten,  daß  die  Güterproduktion  hier  sehr  gering 
ist  und  fast  ausschließlich  in  Verbrauchsgütern,  in  Nahrungs- 
und Genußmitteln,  besteht. 

Wie  verhalten  sich  nun  die  Bdnaro  ihren  eigenen  Ein- 
richtungen gegenüber?  Für  jeden  Menschen  bilden  die  Formen 
des  Gesellschaftslebens,  in  das  er  hineingeboren  ist,  einen  Teil 
seiner  Existenzbedingungen.  Ihre  Aenderung  bedeutet  für  den 
Geist  dasselbe  wie  für  den  Körper  die  Versetzung  in  ein 
anderes  Klima.  Ein  solcher  „Klimawechsel44  ist  aber  für  den 
Geist  sehr  schwer  zu  ertragen.  Denn  die  sozialen  Einrich- 
tungen bedeuten  für  den  Menschen,  der  in  sie  hineingeboren 
ist,  eine  Ersparnis  an  Nachdenken  über  das  in  jedem  ein- 
zelnen Fall  einzuschlagende  Verhalten  seinen  Mitmenschen 
gegenüber.  Es  ermöglicht  eine  Automatisierung  des  Denkens 
und  Verhaltens.  Gerade  bei  Primitiven  ist  dieses  Verhalten 
besonders  reichlich  mit  Zeremonien  und  Formalismus  umgeben, 
um    das  Bedenken   jedes  Sonderfalles   überflüssig   zu  machen. 

Die  Existenz  solcher  Gewohnheiten  an  sich  ist  wichtiger 
für  die  Gesellschaft  als  ihr  Inhalt,  die  besondere  Art,  wie  sie 


Die  Gemeinde  der  Bänaro.  217 

das  Leben  fügen.  Eine  Veränderung  wird  daher  nur  unter 
dem  Druck  harter  Nöte  angestrebt  oder  durchgeführt.  Woraus 
sollten  solche  Nöte  entstehen,  um  eine  Neigung  zu  Aende- 
rungen  z.  B.  unter  den  JBdnaro  zu  schaffen?  Wir  haben  es 
hier  nicht  mit  verschiedenen  sozialen  Klassen  zu  tun,  wie  bei 
Kulturvölkern.  Der  Stamm  besteht  aus  einander  gleichge- 
stellten Mitgliedern. 

Was  könnte  hier  also  sonst  Anlaß  zu  Unzuträglichkeiten 
geben?  Möglicherweise  die  Schwierigkeit  der  doppelten  Ver- 
doppelung der  Eheschließung,  der  exakten  Durchführung  des 
Systems  selbst.  Die  orthodoxe  Form  läßt  immer  Einzelne  und 
Paare  danebenfallen.  Nimmt  man  an,  daß  z.  B.  der  Kindes- 
mord zum  Ausgleich  der  Geschlechter  aufgehoben  werden  würde, 
so  bräche  das  eine  Bresche,  von  der  aus  innerlich  das  System 
erschüttert  werden  könnte,  weil  die  Vervielfachung  der  Paare 
dadurch  erschwert  werden  würde.  Eine  Aufhebung  dieser 
Einrichtung  könnte  heute  etwa  der  Einfluß  der  europäischen 
Mission  mit  sich  bringen.  Würde  man  nicht  auch  annehmen 
können,  daß  von  sich  aus,  durch  irgendwelche  religiöse  oder 
mystische  Motive  veranlaßt,  eine  derartige  Sitte  ausgelöscht 
wird?  Zweifellos.  Denn  so  relativ  stationär  wir  auch  viele  Ein- 
richtungen betrachten  dürfen  —  sie  sind  niemals  ohne  Umwand- 
lungsmöglichkeit. Auch  sie  sind  im  Fluß,  nur  in  sehr  lang- 
samer Veränderung,  bei  Naturvölkern.  Den  Anlaß  zu  Ver- 
änderungen dürfen  wir  auch  nie  nach  vulgär- psychologischem 
Schema  in  einem  bewußten  Streben  nach  „Verbesserung"  er- 
blicken. Der  Anlaß  kann  oft  von  ganz  anderer  Seite  kommen 
wie  in  dem  oben  angeführten  Beispiel.  Also  etwa  durch  reli- 
giöse Motive  verändertes  Verhalten  und  dadurch  Umgestaltung 
sozialer  Einrichtungen. 

Daß  unter  den  JBdnaro  ein  Wunsch  oder  eine  Tendenz  nach 
Aenderungen  ihrer  Gesellschaftsverfassung  vorhanden  sei,  habe 
ich  nicht  konstatieren  können.  Man  betrachtet  die  Einrichtungen 
als  Tatsache,  an  die  niemand  zu  rütteln  denkt.  Man  könnte 
also  nicht  sagen,   daß  ihr  System  im  Verfall  begriffen  sei. 


218  Thurnwald. 


Schluß. 


Fremde  soziale  Einrichtungen  begegnen  im  allgemeinen 
einer  Ablehnung,  weil  für  das  in  einer  bestimmten  gesell- 
schaftlichen Umgebung  herangewachsene  Individuum  die  An- 
passung an  andere  Lebensformen,  selbst  nur  in  der  Phantasie, 
das  Aufgeben  früh  anerzogener  Automatismen  bedeutet  und 
das  Hineindenken  in  ganz  neue  Lebensbedingungen.  Für  die 
soziale  Forschung  aber  sind  sie  nicht  als  isolierte  Kuriositäten 
allein  von  Bedeutung. 

Den  Einrichtungen  der  Bänaro  dürfte  als  Typ  ein  bestimm- 
ter Platz  in  der  Entwicklungsgeschichte  der  Gesellschaftsformen 
zukommen.  Dieser  Platz  ist  durch  eine  streng  umschriebene, 
von  Zeremonien  und  Formalitäten  durchzogene  Heiratsordnung 
gegeben.  Sie  rankt  sich  an  dem  Verwandtschaftssystem 
empor.  Heiratsordnung  und  Verwandtschaftssystem  hängen  mit 
der  politischen  Gestaltung  zusammen.  Sobald  sich  bei  anderen 
Völkern,  z.  B.  bei  den  Mikronesiern  und  Polynesiern,  die 
politischen  Verbände  erweitern ,  Schichtungen  innerhalb  der 
Verbände  zur  Geltung  gelangen,  nehmen  die  Heiratsordnungen 
eine  andere  Gestalt  an.  Sie  lehnen  sich  an  das  Herrschafts- 
system an,  es  treten  Beschränkungen  für  die  Heirat  der  Frauen 
ein,  die  in  den  oberen  Schichten  für  die  Mutterschaft  reser- 
viert, in  den  unteren  aber  für  den  Geschlechtsverkehr  mehr 
ausgenutzt  werden.  Die  Ungebundenheit  der  Männer  wächst 
mit  deren  größerer  Macht,  der  Angehörigkeit  an  eine  höhere 
Schicht.  Eine  Laxheit  der  Sitten  greift  Platz.  Die  Arbeit  der 
den  Männern  dienstbaren  Sklaven  und  Hörigen  hat  den  Wert 
der  freien  Frauenarbeit,  wie  sie  bei  niedrigen  Primitiven  be- 
steht, und  damit  auch  die  Stellung  der  Frau  herabgedrückt 
und  neue  Sexualbedingungen  geschaffen. 

Die  Verwandtschaftsnamen  verlieren  ihre  Bedeutung  als 
Träger  sozialer  Rechte  und  Pflichten.  Denn  Rechte  und  Pflichten 
werden   nun   durch   die   Herrschaft   zuerteilt.     Die  Verwandt- 


Die  Gemeinde  der  Banaro.  219 

Schaftsbenennungen  sinken  herab  zur  bloßen  Bezeichnung  von 
Blutsbanden  und  verlieren  an  Interesse. 

So  wie  nun  das  Eigentum  sich  verselbständigt  und  ver- 
erbt wird,  wie  etwa  im  klassischen  Altertum,  gewinnt  die  Ver- 
wandtschaftsbeziehung Bedeutung  für  den  Erbgang.  Da  ist 
aber  die  sprachliche  Entwicklung  und  die  Festlegung  der  Sprache 
durch  die  Schrift  schon  gehemmt,  das  juristische  Denken  nicht 
mehr  Sache  des  ganzen  Volks,  sondern  nur  gewisser  Aemter, 
so  daß  jetzt  die  Sprache  nicht  mehr  den  neuen  Erfordernissen 
der  Begriffsbildung  sich  anpaßt.  Die  erbrechtlichen  Verwandt- 
schaftsbeziehungen werden  nach  abstrakten  Gesichtspunkten 
der  Gradabstufung  festgelegt.  Die  Verwandtschaftsnamen  werden 
auf  den  privaten  Gebrauch  beschränkt,  ohne  daß  den  Bezeich- 
nungen mehr  eine  rechtliche  Verbindlichkeit  innewohnt.  Denn 
sofern  die  Rechtssprache  sich  der  Verwandtschaftsnamen  nun 
bedient,  tut  sie  es  nur  so  weit,  als  der  Name  sich  mit  einem 
von  der  Rechtssprache  aufgestellten  Begriff  deckt.  Bezeich- 
nungen wie  „Onkel"  oder  „Vetter"  sind  z.  B.  zu  allgemein, 
um  ohne  weiteres,  ohne  Bezeichnung  der  Grade,  in  der  Rechts- 
sprache verwendet  werden  zu  können. 

Erst  wenn  wir  diese  Veränderungen  in  der  Rolle  der  Ver- 
wandtschaftsnamen der  verschiedenen  Gemeinwesen  beachten, 
sind  wir  im  Stande  ihre  ganz  andere  Bedeutung  auch  für 
primitive  Gesellschaften  richtig  einzuschätzen. 


Druckfehlerberichtigraiig;  (Bd.  38,  Heft  3). 

S.  380,  A.nm.:  statt  Wagaga,  richtig  Wagawaga. 
S.  444,  «.Zeile:  statt  muldu,  richtig  mundü. 


III. 

Neue  juristische  Papyrus -Urkunden  und  Literatur1). 

Von 
Prof.  Dr.  jur.  et  phil.  Paul  M.  Meyer. 

Die  Zahl  der  Neuerscheinungen  der  letzten  Jahre  auf  dem  Gebiete 
der  Papyruskunde  ist  eine  so  bedeutende,  daß  es  mir  nützlich  erscheint, 
einen  Ueberblick  über  die  für  den  Juristen  in  Betracht  kommenden 
Publikationen,  Bücher,  Aufsätze  und  Berichte  zu  geben. 

An  Zeitschriften,  welche  die  Papyrologie  und  Aegypten  zum  Gegen- 
stände haben,  sind  neuerdings  hinzugekommen:  1.  Das  englische  Journal 
ofEgyptian  Archaeology,  von  dem  bisher  sechs  Bände  erschienen 
sind  und  das  für  uns  vor  allem  wegen  der  ausgezeichneten  Bibliograph}' 
of  Graeco-Roman  Egypt  Bell's  (s.  III  1916,  129— 138  ;  VI  1920.  119— 146 1 
wichtig  ist.  2.  Die  Studi  della  scuola  papirologica(R. Accademia 
scientifico-letteraria    in  Milano :    Studi    italiani),    herausgegeben  von 

v)  Dem  Programm  getreu,  welches  ich  am  Schlüsse  meines  Kohl  er- 
Nekrologes (Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtsw.  Bd.  38)  entwickelt  habe  und  welche- 
darauf  abzielt,  die  Pflege  der  verschiedenen  Teil-,  Ergänzungs-  und  Hilfs- 
gebiete der  vergleichenden  Rechtswissenschaft  in  der  Zeitschrift  immer 
mehr  auszubauen ,  veröffentlichen  wir  nachstehend  die  erste  der  als 
ständige  Einrichtung  geplanten  großen  juristisch-papyrologischen  Revuen 
von  Prof.  Paul  M.  Meyer.  Besonders  die  reiche  Bibliographie  soll  vor 
allem  mit  dazu  beitragen,  dem  Forscher  wenigstens  zum  Teil  den  Inhalt 
der  einschlägigen  Neuerscheinungen  des  In-  und  Auslandes  zu  vermitteln, 
was  vielen  schon  mit  Rücksicht  auf  die  heutige  materielle  Schwierigkeit, 
die  Originalpublikationen  zu  beziehen,  willkommen  sein  dürfte.  Herr 
Prof.  Dr.  Paul  M.  Meyer  hatte  die  Freundlichkeit,  solche  systematischen 
Revuen  für  Zeiträume  von  etwa  je  zwei  Jahren  in  Aussicht  zu  stellen. 
Daneben  werden  nach  Bedarf  wie  bisher  auch  Einzelbesprechungen 
papyrologischer  Werke  aus  den  Federn  mehrerer  in-  und  ausländischer 
Fachmitarbeiter  erscheinen,  wie  schon  der  vorliegende  Band  zeigen  wird. 

Leonhard  Adam. 


Juristischer  Papyrusbericht.  221 

Calderini,  de  Francisci  und  f  Castelli,  von  denen  bisher  drei  Bände 
erschienen  sind  (I  1915,  II  1917,  III  1920).  Sie  enthalten  Papiri  inediti. 
Memorie  e  Note,  Repertori,  Recensioni  bzw.  eine  Bibliografia  (so  II 
247 — 284);  III  157 — 341  gibt  eine"  Rassegna  degli  studi  italiani  di  Egitto- 
logia  e  di  Papirologia.  3.  Aegyptus,  Rivista  italiana  di  Egittologia  e 
di  Papirologia,  herausgegeben  von  Calderini,  von  welcher  der  erste  Band 
vorliegt  (1920) ;  sein  Inhalt  gliedert  sich  in  Memorie,  Appunti  e  Notizie, 
Aggiunte  e  Correzioni  a  pubblicazioni  di  Papirologia  e  di  Egittologia, 
Recensioni  e  Bibliografia,  Bibliografia  metodica  degli  studi  di  Egitto- 
logia e  di  Papirologia.  4.  Die  französische  Revue  Egyptologique,  in 
neuer  Folge  (I  1919)  herausgegeben  von  Mo r et  und  Pierre  Jouguet;  ich 
kenne  nur  den  Prospekt  und  einen  mir  von  Bell  freundlichst  zugesandten 
Aufsatz  mit  vier  interessanten  Privatbriefen  aus  römischer  Zeit.  Neben 
diesen  vier  neuen  ausländischen  Zeitschriften  haben  aber  auch  die  alt- 
bewährten Deutschen  Papyruszeitschriften  trotz  der  Not  der  Zeit  weitere 
Bände  bzw.  Hefte  herausgebracht.  Von  Wilckens  Archiv  für  Pa- 
pyrusforschung (Archiv)  erschien  1920  Band  VI  3,  4  mit  einem 
scharfsinnigen  und  aufschlußreichen  Referat  über  alle  von  1913 — 1919 
veröffentlichten  Papyrusurkunden  aus  der  Feder  Wilckens  (VI  361  bis 
454).  Mitteis'  Zeitschrift  der  Savignystiftung  für  Rechts- 
geschichte (Romanistische  Abteilung :  SZ.)  hat  alljährlich  einen  Band 
mit  Aufsätzen,  Kritiken  und  Urkunden-Referaten  gebracht.  Von  den 
in  den  letzten  Jahren  erschienenen  Heften  von  Wesselys  Studien 
zur  Paläographie  und  Papyruskunde  (Stud.  Pal.)  interessie- 
ren den  Juristen  Heft  17  (1917),  enthaltend  Literatur  der  Papyrus- 
kunde von  1913—1917,  und  Heft  19  (1920:  s.  unten).  Endlich  nenne 
ich  die  Kritiken  und  Referate  der  Kritische  n  Vierteljahrsschrift 
für  Gesetzgebung  und.  Rechtswissenschaft:  im  18.  Bande 
(S.  29 — 88)  gibt  W eng  er  eine  vortreffliche  Uebersicht  über  die  juri- 
stisch wichtigen  papyrologischen  Neuerscheinungen  während  der  Kriegs - 
zeit,  P.  Oxy.  X— XII,  P.  Rylands  II,  P.  Flor.  III,  Pubblicazioni  della  So- 
cietä  italiana  (PSI.)  III.  IV ;  der  dritte  Band  der  P.  Cairo  byz.  Masperos 
war  ihm  ebensowenig  zugänglich  wie  mir.  Diese  Uebersicht  W engers 
enthebt  mich  im  großen  und  ganzen  der  Aufgabe,  die  von  ihm  be- 
sprochenen Ausgaben  auch  meinerseits  zu  behandeln;  näher  eingehen 
werde  ich  auf  PSI.  IV,  auf  die  übrigen  nur  gelegentlich. 

Erwähnen  muß  ich  noch  die  zusammenfassende  Darstellung  der 
gesamten  Papyruskunde ,  die  Schubart  in  seiner  Einführung  in 
die  Papyruskunde  (Berlin  1918)  gibt.  Wenn  Schubart  auch  die 
Paläographie  und  die  literarischen  Papyri,  sowie  Geschichte,  Religion, 
Kultur  und  Verwaltung  Aegyptens  in  den  Vordergrund  stellt,  so  sind 
doch  auch   die   auf  Recht   und  Wirtschaft  bezüglichen  Abschnitte  wert- 


222  Paul  M-  Meyer. 

voll.  Sehr  gute  Dienste  werden  auch  Preisigkes  Fachwörter  des 
öffentlichen  Verwaltungsdienstes  Aegyptens  in  den  grie- 
chischen Papyrusurkunden  der  ptolemäisch -römischen 
Zeit  (Göttingen  1915)  leisten;  die  privatrechtlichen  Fachwörter  und  die 
byzantinisch-arabische  Periode  sind  zwar  nur  gelegentlich  herangezogen. 
Meiner  Uebersicht  lege  ich  nun  die  Disposition  meiner  vor  kurzem 
erschienenen  Juristischen  Papyri,  Erklärung  von  Urkunden 
z  ur  Einführ  ung  in  die  juristische  Papyruskunde  (Berlin, 
Weidmannsche  Buchhandlung,  1920)  zugrunde1). 

A.  Personeiirecht. 

Status  libertatis:  Römische  Freilassung.  PSI.  V  452  (saec.  IV) 
enthält  eine  Eingabe  wegen  Aufsetzung  einer  Vollfreilassungsurkunde 
von  servi  communes  durch  den  Miteigentümer  bzw.  mit  seiner  Zu- 
stimmung in  fraudem  des  anderen  Miteigentümers ,  seiner  Schwester. 
Auch  auf  die  im  römischen  Recht  umstrittene  Frage  nach  der  Gültigkeit 
der  Teilfreilassung  geht  die  Urkunde  ein,  indem  sie  dieselbe  allgemein 
im  Sinne  des  Proculus  auch  bei  formloser  Teilfreilassung  ablehnt;  vgl. 
bes.  Dosith.  fr.  10;  dazu  Mitteis,  Archiv  III  253  f.,  Grundzüge  222 
(Rotondis  Abhandlung  in  den  Rendiconti  dell'  Istituto  Lombardo 
Sez.  II  vol.  50,  1917:  Cod.  Iust.  VII  7,  1  e  la  manumissio  del  servus 
communis  nei  diritti  orientali  ist  mir  nicht  zugänglich).  Darauf  beziehen 
sich  meines  Erachtens  die  Worte  Z.  16,  die  etwa  folgendermaßen  zu  er- 
gänzen sind :  a)[o]av  SovajJievoü  abxob  [xai]  xwpU  tivo?  Statpeoeou?  r?]s  xatox^j«; 
[rcept  tivo?  xotvoü  oixetoo  oder  rcepi  toü  ircißdtXXovTos  aöxü)  jiepou?  otxovofxelv 
oder  ähnlich],  ohne  divisio  kann  keiner  der  Eigentümer  über  seinen 
Teil  verfügen.  Inbezug  auf  die  fraudatorische  Freilassung  werden 
nun  in  der  Urkunde,  wie  ich  sie  auffasse,  zwei  verschiedene  Ent- 
scheidungen aufgeführt.  Die  Entscheidung  eines  nicht  näher  zu  be- 
stimmenden Beamten  (s.  aber  etwa  Z.  14  f.)  geht  dahin :  Ein  in  fraudem 
des  Miteigentümers  von  dem  anderen  Miteigentümer  oder  mit  seiner 
Zustimmung  angefertigter  Vollfreilassungsbrief  über  einen  servus  com- 
munis hat  die  Wirkung,  daß  der  betrügerische  Miteigentümer  (äa-cpotepoo«; 
Z.  6  bezeichnet  den  Ixöou?  und  den  de|a]u.eyo£  tö  YP*M-!laxe'ov  ä<p®0SÜ)(»  * 
s.  Z.  13)  ausfällt  (exTrsolv),  sein  Anteil  verwirkt  wird  zugunsten  seines 
Miteigentümers.  Die  Lücke  Z.  7  Anfang  bezieht  sich  wohl  auf  die  Ak- 
kreszens.    Dagegen  hat  ein  Xo^ictt?  in  dem  der  Eingabe  zugrunde  liegen- 


5)  Vgl.  die  ausführliche  Besprechung  dieses  Werkes  durch  Dr.  Adolf 

Berg  er -Wien  im  vorliegenden  Bande. 

Leonhard  Adam. 


Juristischer  Papyrusbericht.  223 

den  Fall  zweimal  eine  andere  Entscheidung  getroffen;  folgender  Tat- 
bestand liegt  wohl  vor:  Zwei  Geschwister  sind  zu  gleichen  Teilen  Mit- 
eigentümer mehrerer  Sklaven,  deren  Besitz  unter  ihnen  verteilt  ist.  Der 
Bruder  hat  nun  einen  von  drei  in  seinem  Besitz  befindlichen  servi 
communes  8txa  Yvoujjiyjs  der  Schwester  gefälschten  Freilassungsbrief  (vgl. 
BGU.  388)  anerkannt  und  zum  Schaden  der  Schwester  ausgeführt 
(Z.  10 — 14).  Die  Entscheidung  des  Xo^tox-f^  wird  in  den  Worten  zu- 
sammengefaßt (Z.  23  f.) :  6  XoYtotYjs  .  .  .  u>$  [xal  rcpoxepov,  ajxepatov  T-rjv 
SeorcoiEtav  ajicpoxspois  (d.  h.  den  Geschwistern)  <puXdx'xsi;  danach  soll  die 
Freilassung  nichtig  sein  wie  auch  nach  der  Entscheidung  Z.  5  f.,  ab- 
weichend von  dieser  soll  aber  das  Gemeineigentum  beider  Parteien  an 
den  Sklaven  bestehen  bleiben.  Trotz  dieser  Entscheidung  verweigern 
aber  die  Sklaven  (im  Einverständnis  mit  dem  Bruder)  der  Schwester 
jede  orcrpeota.  Ob  ihr  Gesuch  auf  Ausführung  der  Entscheidung  des 
XoYiox*f]c  geht  (Gemeineigentum)  oder  auf  Anerkennung  ihres  Alleineigen- 
tums, was  mir  wahrscheinlicher  ist,  geht  aus  dem  Petitum  nicht  mit 
Sicherheit  hervor. 

Erwähnungen  von  servi  fugitivi  in  den  Papyri  habe  ich  Zeit- 
schr.  f.  vgl.  Rechtswissenschaft  XXXV  87  A.  11  zusammengestellt, 
darunter  PSI.  IV  329  (258/7  v.  Chr.:  ein  Koch  hat  mit  80  Kupferdrach- 
men das  Weite  gesucht),  P.  Oxy.  XIV  1643  (298  n.  Chr.):  Bestellung 
eines  Bevollmächtigten  zum  Suchen  eines  entlaufenen  Sklaven  in  Alexan- 
dreia;  die  Vollmacht  erstreckt  sich  auf  Einsperren,  Geißelung  des  Sklaven 
(s.  dazu  Iur.  Papyri  Nr.  70,  189  Bern.)  und  Klageerhebung  vor  der 
kompetenten  Behörde  gegen  die,  welche  ihn  aufgenommen  haben  (vgl. 
dazu  Iur.  Papyri  Nr.  50,  14;  s.  auch  P.  Oxy.  XII  1422,  6  f.  1423).  Hinzu 
kommt  PSI.  VI  570,  3  f.  (252/1  v.  Chr.)  nach  Wilckens  Ergänzung 
(PSI.  VI  S.  XVIII) :  arco[8e8paxe  S'aüxoü  nalq  xal  e]cxt  ev  x-fji  AipLvvjt.  Ka[Xä>]$ 
oov  TCOiifjoei<;  [arcooxetXa«;  xou<;  ütco  ae  cpoXJaxixa?  sl$  rp>  av  xco|ayjv  -^  6  naXq 
.  .  .  .;  vgl.  auch  PSI.  VI  637,  3  f.  667. 

Ein  Unikum  bildet  die  Hausgeburtsurkunde  einer  Sklavin 
(oixoYeveta)  PSI.  VI  6  90  (saec.  I/II).  Vgl.  Iur.  Papyri  Nr.  22  b  Einl.; 
45,  26;  93  §  67  S.  334  f.  und  die  dort  angeführten  Belege.  Ich  gebe 
den  leider  am  Anfang  und  am  Ende  unvollständigen  Text: 

.  .  .  (<I>Xau'io<;  Aovfos)  ...    [•]  X  [  &Z  £]xri>v  ££*rixovxa  ouXyj 

Yaaxpoxy[7)]jjLta  rcoSö«;  Se^toö  ärcsfpa^axo  d[$]  rrjv  ol[x]oY£viav  axoXo60-ü)(; 
t[ü)]  xe  ^YjcptajAaxt  xal  wpooxaYfi.ax[i]  ^v  i'cpYj  yeYovevat  aöx<I>  <J>Xaoiü>  A6vyo> 
Ix  vt\<;  xaxaXsKpO-etOfj?  a6xü>  xaxa  3tatW]XY)v  <&Xaota<;  TixavidSo«;  8oüXyj[^] 
'IoüXiavyji;  ^tXfcujxepa^)  SouXyjv,  "ß  ovojxa  MooXia  ixuiv  knxa.  ao*r)(i.o?.  Kai 
lxd£otx[o]  xy]<;  örcepiKojJt.oo  £ß8o|Aaia<;  *f]fj(ipa<;  #e[ä]s  BepvcxYj?  E£>epYSXi8o<;  xyjv 
xaO-yjxouaay  arcapxvjv.  *H  hk  olxofevia  -rjöe  xopta  eax<o  7tavxa)(o5  i<p'  oi<;  raspce^et. 
Spatium.    Es  folgen  drei  unleserliche  Zeilen  von  zweiter  Hand. 


224  Paul  M.  Meyer. 

Danach  hat  Flavius  Longua  „den  Bestimmungen  des  ^^cpiajia 
(Beschluß  einer  städtischen  Körperschaft!)  und  irpootaYfia  entsprechend" 
die  ibm  von  der  Iuliana  Philotera,  einer  testamentarisch  von  der  Flavia 
Titanias  erworbenen  Sklavin,  geborene  olxofevY]<;  8o6Xy]  Iulia  beim  Grund- 
buchamt angemeldet  (s.  Iur.  Papyri  S.  197)  und  ty]^  urep&eajAO'j  iß&ojxauxi; 
4j|xepas  -ö-eä?  BspvixYj<;  EuepYettSo^  rfjV  xatKjxouaav  öttcap^v  gezahlt.  Auf 
Grund  dessen  ist  ihm  die  vorliegende  olxoyeveia,  zweifellos  vom  Staats- 
notariatsamt,  ausgestellt.  Die  Sklavin  ist  7  Jahre  alt;  mindestens  so 
lange  befindet  sich  also  ihre  Mutter  im  Besitz  des  Longua.  'Arcapy^  kann 
sich  danach  unmöglich  auf  den  über  7  Jahre  zurückliegenden  Erwerb 
der  Iuliana  Philotera  beziehen  und  »Erbschaftssteuer"  bedeuten.  Viel- 
leicht werden  wir  die  für  die  Ausstellung  der  olxoYeveca  zu  leistenden 
Gebühren  darunter  zu  verstehen  haben  (vgl.  die  Verlautbarungsgebühren 
für  die  Handscheine).  Sie  werden  auch  noch  in  römischer  Zeit  auf  den 
Namen  der  Berenike,  der  Frau  des  Ptolemaios  III.  Euergetes,  gezahlt.  Die 
Worte  xyj<;  oTcspOiafioo  eß5.  Tjuspa^  beziehen  sich  meines  Erachtens  nicht 
auf  die  Einhaltung  eines  Termins  von  7  Tagen;  aber  auch  die  Auffassung 
der  ujtepö-eajxoi;  =  oKtpb-koi[i.o<;  -f^kpa,  dies  superpositus,  Fasttag,  ist  aus- 
geschlossen. 

Status  civitatis:  Nicht  zugänglich  ist  mir  der  Aufsatz  Beltramis 
zur  constitutio  Antoniniana  (s.  Iur.  Papyri  Nr.  1)  in  der  Rivista  di 
filologia  classica  XLV,  1917,  16 — 23.  Noch  nicht  herausgekommen 
ist  die  längst  gedruckte  und  angekündigte  Abhandlung  von  Segre, 
L'editto  di  Caracalla  dell'  anno  212  sulla  cittadinanza  romana  e  il  pap. 
Giessen  40,  1  (Atti  Soc.  ital.  Progr.  Scienze  VII,  Siena  1913, 
1013  ff.:  s.  Studi  italiani  III  S.  304). 

Die  Frage  nach  der  Bedeutung  des  Instituts  der  Epikrisis  be- 
handelt Lesquier  in  seinem  umfangreichen  Buche  L'armee  romaine 
d'Egypte  d'Auguste  ä  Diocletien  (Memoires  de  Tlnstitut 
fr.  d'arch.  or.  du  Caire  XLI,  1918)  S.  156—201  aufs  ausführlichste. 
Auf  die  Bemerkungen  von  Grenfell-Hunt  in  den  Einleitungen  zu 
P.  Oxy.  XII  1451.  1452  nimmt  er  noch  Bezug,  er  kennt  dagegen  nicht 
meine  Griech.  Texte,  in  denen  ich  schon  die  Einheitlichkeit  der 
ETCixp'.oi«;  festgestellt  hatte  (S.  59),  weiter  das  Buch  von  Meautis,  L'Her- 
moupolis  la  Grande  (S.  62.  75  f.)  und  PSI.  V  447.  457.  Die  Sonde- 
rung in  militärische,  finanzielle  und  Epheben-Epikrisis  ist  nicht  mehr 
aufrechtzuhalten.  Die  ercixpia'.«;  ist  eine  allgemeine  Prüfung  des  Personen- 
standes der  Angehörigen  aller  „privilegierten"  Klassen  (cives  R.  und 
Veteranen,  Alexandriner  und  azxoi,  jxYjTpoTCoXitat,  xatotxoi)  und  ihrer  Frei- 
gelassenen und  Sklaven.  'Eiuxsxpijiivo'.  ist  aber  nicht  etwa ,  wie  auch 
Lesquier  noch  annimmt,  der  zusammenfassende  Ausdruck  für  diese 
„Privilegierten".      Die    Bezeichnungen   iTC'.xexp'.jxsvo;   und   Xaofpacpo'jfAsvos 


Juristischer  Papyrusbericht.  225 

sind  nicht  Gegensätze;  auch  die  XaoYpacpoopievoi  (s.  Griech.  Texte  und 
Meautis  a.  a.  0.)  sind  als  solche  der  Iiuxptat<;-Prüfung  unterworfen 
(=  XaoYp.  Iiuxexptpisvoi). 

Zur  Bedeutung  des  Begriffes  foxoq,  otox-rj,  „ Stadtbürger u,  siehe  meine 
Iur.  Papyri  S.  319  f.;  durch  den  Gnomon  des  Idioslogos  (s.  unten  S.  235) 
wird  die  Gleichung  äaxot  =  5AXe£av8psi<;  ausgeschlossen.  Damit  steht  aber 
P.  Oxy.  XIV  1634,  2  (222  n.  Chr.)  nicht  im  Einklang:  Zwei  Töchter 
eines  66^YjvtdpxY)<;  von  Alexandreia  werden  bezeichnet  als  'Pwjxatat  xal 
äcotat ,  sie  sind  also  sicher  außer  cives  R.  auch  cives  Alexandrinae  ;  in 
diesem  Falle  ist  also  aaxig  =  civis  Alexandrina. 

Status  familiae :  Grundlegend  für  das  Rechtsverhältnis  zwischen 
Vater  (Eltern)  und  Kindern  ist  der  schon  in  meinen  Iur.  Papyri 
(S.  19  ff.  Nr.  9 — 12)  berücksichtigte  Aufsatz  von  Taubenschlag  (SZ. 
XXXVII  177  ff.),  Die  patria  potestas  im  Recht  der  Papyri. 
Ich  stelle  hier  noch  einmal  die  auf  die  römische  patria  potestas  (e^ouata) 
bezüglichen  Ausdrücke  in  den  griechischen  Papyri  seit  dem  3.  Jahr- 
hundert n.  Chr.  zusammen:  5ice£o6oios  P.  Cairo  byz.  I  67006,  14;  P.  Oxy. 
I  129  (=  Mitteis,  Chrest,  296),  6icoxetptoS  P.  Gen.  I  44,  17;  SB.  I  5692, 

11 :  ttjv  oirapxooaav  xcji>  ä<pVjXtxi  jaoü  üuj>  xal  [ &Koyeip]iu>  (?  Gr  en- 

fell-Hunt)    xa[xa   x]ou<;   vojaooc ;   P.  Oxy.  XIV   1642   (289  n.  Chr.): 

Ein  zur  Agoranomie  Bestellter,  die  im  3.  Jahrhundert  ein  liturgisches 
munus  patrimonii  geworden  ist  (s.  0  e  r  t  e  1 ,  Liturgie  332  ff.),  haftet  mit 
seinem  Vermögen  und  dem  seiner  uTCo/eipia  xexva.  In.  P.  Oxy.  X  1268 
findet  die  xaxaYpacpv?  des  der  Tochter  gehörenden  Hauses  (bona  materna) 
durch  den  Vater  statt  l'xovxo«;  a&xvjv  örcö  xf{  xstpl  xaxa  xoo<;  ePü)ji.auov  v6{xoo<; 
(vgl.  P.  Oxy.  IX  1208),  ebenso  P.  Oxy.  XIV  1703 :  öjjloXoyw  xataYeYpoKpifjxsvxi 
aot ...  o  Io)[vy)]vxs  rcapa  aoö  hi  Ifioö  p[t  6rco]xe[ipt]oi  jaoo  olot.  Zu  a&xe£ou<3to<; 
sui  iuris,  a6xe|oüatox7j<;  emancipatio  s.  Iur.  Papyri  S.  20. 

Die  eben  angeführten  Papyri  des  3.  und  späterer  Jahrhunderte  er- 
weisen die  Existenz  der  patria  potestas  in  Aegypten.  Aber  diese  unter- 
scheidet sich  von  der  des  alten  Zivilrechts,  das  uns  zwar  noch  in  der 
Emanzipationsurkunde  Iur.  Papyri  Nr.  9  des  ausgehenden  dritten  Jahr- 
hunderts entgegentritt  (s.  auch  de  Francisci,  Filangeri  1913,  230 ff.); 
eine  Ausgleichung  mit  der  volksrechtlichen  Vormundschaft  des  Vaters 
hat  sich  vollzogen  (s.  W enger,  Krit.  Vierteljahrsschr.  IX  565  f., 
P.  Monac.  I  1,  12  f.  Bern.;  Taubenschlag  a.  a.  O.  212  ff.,  223  ff.). 
Während  das  Reichsrecht  erst  in  byzantinischer  Zeit  die  vermögensrecht- 
liche Abhängigkeit  aller  Hauskinder  auf  die  bona  paterna  beschränkt, 
zeigen  die  Papyri  schon  des  3.  Jahrhunderts  ihre  grundsätzliche  Ver- 
mögensfähigkeit unter  dem  Einflüsse  des  Volksrechtes  (anders  Grenfell- 
Hunt  zu  P.  Oxy.  XIV  1642,  5  Bern.). 

Die   arcox^pufo   P.  Cairo   byz.  I  67097  Verso  D   (=  Iur.  Papyri 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  15 


226  Paul  M-  Meyer. 

Nr.  11)  wird  jetzt  durch  den  mir  nur  aus  den  Abhandlungen  Beils 
(Journal  Egypt.  Ar  eh.  V,  1918,  70  f.)  und  Arangio-Ruiz'  (Aegyp- 
tus  I  27  ff.)  bekannten  P.  Cairo  byz.  III  67353  mit  Sicherheit  als  eine 
zum  Aushang  bestimmte  Urkunde  erwiesen;  Geltung  und  gerichtliche 
Anerkennung  der  volksrechtlichen  äzov.r^o^iq  stehen  damit  für  die  justi- 
nianische Zeit  fest  (s.  schon  Iur.  Papyri  S.  24  f.).  Mit  Recht  wendet  sich 
aber  Arangio-Ruiz  a.  a.  0.  gegen  die  Annahme  Cuq' s  —  seine  Ab- 
handlung C. -R.  Ac.  In 8 er.  1917,  354  ff.  ist  mir  nicht  zugänglich,  ebenso- 
wenig die  von  Buonamici,  Annali  Univ.  Tos cane  1915  II  1  ff.  — , 
eine  bisher  unbekannte,  vielleicht  nur  für  die  praefectura  Orientis  oder 
Aegypti  geltende  Novelle  Justinians,  auf  welche  O-sToi  vojiot  Nr.  67  097, 
88,  &eto<;  vojjlo?  Nr.  67353,  32  hinweise,  habe  unter  bestimmten  Be- 
dingungen die  anoxYjP'jli^  gestattet.  In  beiden  Urkunden  beruht  diese 
unter  Gewährung  des  Pflichtteils  (3>aXxi8iov)  auf  der  vorausgehenden 
testamentarischen  Verfügung ,  wie  schon  Koschaker  festgestellt  hat 
(s.  Iur.  Papyri  Nr.  11 ,  71  Bern.).  In  Nr.  67  353  lautet  der  betreffende 
Passus  (Z.  35  ff. ;  8.  Arangio-Ruiz  29) :  xal  toöto  e£eTa|a  pteta  xoö 
Tipoxetfiivoo  3>aXx[i?to]o  xft  eu/jj  [SjiaO-TjX-Q  xai  tiq  zihrptv  rcdvtouv  x  piav 
o&cav  xai  ßeßat[a]v  [rcjavTOtyOÖ  [rcpocpepouivrrv  .... 

In  P.  Cairo  byz.  I  67023  (=  Iur.  Papyri  Nr.  12:  569  n.  Chr.) 
liegt  Verpfändung  der  Tochter  durch  den  Vater  vor.  Eine  Verpfän- 
dung des  Sohnes  durch  den  Vater  zeigt  PSI.  IV  424,  12  ff.  (3.  Jahr- 
hundert v.  Chr.;  s.  auch  P.  Oxy.  X  1295,  11  f.  (saec.  II/III).  Zweifelhaft 
ist  dagegen  die  Sache  im  P.  Iand.  62  (saec.  VI.),  den  de  Francisci 
(Aegyptus  I  71 — 82)  ausführlich  unter  Aufrollen  der  ganzen  Frage 
behandelt.  Es  fragt  sich,  ob  Faustpfand  (MxüP°v)  oder  Dienstantichrese 
(^oüXixvj  ürc^peaia)  bzw.  7tapau.ovVj  (s.  dazu  Francisci  a.  a.  0.  80  A.  4) 
oder  locatio  conduetio  operarum  (pusö-oüv)  vorliegt;  alle  drei  Hingaben 
der  Kinder  durch  den  Schuldner  an  den  Gläubiger  hat  Justinian  Nov. 
Iust.  CXXXIV  7  verboten.  De  Francisci  erweist,  daß  hier  Verpfän- 
dung (Verknechtung)  nicht  vorliegt;  er  läßt  es  unentschieden,  ob  es  sich 
um  Dienstantichrese  bzw.  itapajiovYJ  (wie  P.  Flor.  I  44;  P.  Teb.  II  384 
und  sonst:  s.  Iur.  Papyri  S.  128)  oder  Dienstmiete  handelt.  Selbstver- 
knechtung einer  Frau  haben  wir  aber  wohl  in  PSI.  V  54  9,  der  griechi- 
schen Uebersetzung  einer  demotischen  Vertragsurkunde  vom  Jahre  42/41 
v.  Chr.  anzunehmen:  eine  Frau  gibt  auf  99  Jahre  =  1204 7*  Monate 
(s.  dazu  Wilcken,  Archiv  VI  402),  d.  h.  für  immer,  sich,  ihre  Dienste, 
ihr  Vermögen  und  Erwerb  der  Kontrahentin  hin;  vgl.  im  griechischen 
Recht  Swoboda,  SZ.  XXVI  195  ff.  —  Nach  Meklers  Ergänzungen 
(Wiener  Studien  1902,  225  ff.)  handelt  das  Fragment  aus  Nojjloi  ß-vpßotpixot 
P.  P.  I  Nr.  9,  2  a  Z.  7—17  von  Kinderaussetzung.  —  Zur  Schenkung  von 
Kindern   durch   die  Eltern  an  ein  Kloster  (Hierodulismus)  in  den  kopti- 


Juristischer  Papyrusbericht.  227 

sehen  Rechtsurkunden  siehe  Crum-Steindorff,  Koptische  Recht s- 
urkunden  des  8.  J  ahrhun dert s  aus  Djeme,  Abschnitt  IV;  Crum, 
Coptic  Ostraca  S.  11;  Steinwenter,  Stud.  Pal.  XIX  3f. 

Vormundschaft:  Sehr  instruktiv  für  die  Fachwörter  auf  dem  Rechts- 
gebiete der  Vormundschaft  (s.  Mitteig,  Grundzüge  248  ff.)  ist  der 
Teilungsvertrag  P.  Oxy.  XIV  163  7  vom  Jahre  257/9  n.Chr.  Aurelius 
Ammonianus  kontrahiert  u,exa  xoupdxopo«;,  mit  einem  „Pfleger"  (vgl.  auch 
P.  Cairo  byz.  II  67151,  234:  iv  xd£et  ysvi%ob  xoopdxopoc  xal  xaxa  vojxoo«; 
xYjSejJiovo*;),  er  ist  also  minor  viginti  quinque  annorum,  zwischen  14  und 
25  Jahre  alt.  Seine  Schwester  Heraclidiaena  handelt  dagegen  jjlsx5  ercixporcoo 
(nicht  xopioo),  also  (trotz  des  jAeid)  mit  einem  Altersvormund  (P.  Oxy.  XIV 
1645,  2  steht  richtig  8i5 .  . .  iiuxporcou;  s.  unten),  sie  ist  demnach  noch 
nicht  mündig.  Ihre  Mitkontrahenten,  die  vollgeschäftsfähigen  Brüder 
Annianos  und  Pasion  sind  dagegen  vertreten  8(ia)  üaO'spjj.ooß'ioo . . . 
[<ppovTiaToö  (vgl.  z.  B.  P.  Oxy.  XIV  1686,  2)  als  rechtsgeschäftlich  bestellten 
Vertreter.  Die  fünfte  Kontrahentin  endlich,  'Iosl?,  wird  bezeichnet  als 
Xp*f)|J.(axt£oüoa)  X^P1?  xopioo  xexvcov  Sixatü)  rca[povxos  xal  e&8ox(oüvxo<;)  xoö 
ä]v$pös  aöxYjs:  im  Besitz  des  ius  liberorum  ist  sie  von  der  Geschlechts- 
vormundschaft befreit,  ihr  Mann  fungiert  aber  als  Beistand  (s.  Iur. 
Papyri  S.  32;  zum  ooveoxox;  =  oojjiitapcuv  s.  noch  Castelli,  Studi 
italiani  I  50  ff.). 

Ein  „Indemnitätsversprechen  eines  Altersvormundes  an  seinen  Mit- 
vormund"  in  einem  Hamburger  Papyrus  aus  der  Zeit  des  Pius  habe  ich 
in  dieser  Zeitschrift  XXXVII  409  ff.  veröffentlicht. 

In  seinem  für  die  Kenntnis  der  Verwaltung  und  der  Sozial-  und 
Wirtschaftsgeschichte  Aegyptens  unter  den  Ptolemäern  und  Römern 
grundlegenden,  1917  erschienenen  Buche  Die  Liturgi  e  (S  tudien  zur 
ptolemäischen  und  kaiserlichen  Verwaltung  Aegyptens), 
d.  i.  die  dem  römischen  munus  entsprechende,  erst  in  römischer  Zeit  ge- 
schaffene „  zwangsmäßig  von  Staat  oder  Kommune  auferlegte  Dienstleistung 
für  das  Gemeinwesen  (Zwangspacht  und  Zwangsunternehmen,  Fronde, 
Zwangsamt  =  Amtsliturgie) ",  geht  Oertel  anhangsweise  (S.  405  ff.)  auf 
den  obrigkeitlich  bestellten  Vormund  (tutor  datus)  ein  (s.  Iur.  Papyri 
S.  33  oben).  Dieser  wird  dem  Beamten  auf  Grund  vorheriger  Zustimmung 
oder  ohne  eine  solche  präsentiert.  Im  letzteren  Falle  wird  die  Vormund- 
schaft zum  munus  privatum,  wie  Oertel  näher  ausführt. 

Zu  den  beiden  schon  bekannten  Gesuchen  an  den  praef.  Aeg.  um 
Bestellung  eines  tutor  mulieris,  P.  Oxy.  IV  720  (=  Iur.  Papyri  Nr.  13) 
und  P.  Oxy.  X  1466,  in  denen  der  Vormund  sich  zur  Uebernahme  bereit 
erklärt,  tritt  jetzt  ein  von  Grenfell  (Bodleian  Quarterly  Record 
1919,  259  ff.)  herausgegebenes  lateinisch-griechisches  Diptychon  (s.  Mit- 
teis, SZ.  XL  358  f.;  Maroi,  Aegyptu  s  I  139  ff.).   Während  die  beiden 


228  Paul  M.  Meyer. 

Papyri  den  Jahren  247  bzw.  245  n.  Chr.  angehören,  ist  das  Diptychon 
vom  Jahre  198,  also  vor  der  const.  Antoniniana,  datiert;  es  enthält  nur 
die  lateinische  Erledigung  des  Präfekten  mit  griechischer  Unterschrift 
der  Petentin  auf  der  Innenschrift ,  das  Gleiche  und  die  Zeugennamen, 
sowie  Spuren  ihrer  Siegel  auf  der  Außenschrift.  Die  zur  Motivierung 
der  Bestellung  gebrauchten  Worte:  quo  ne  ab  iusto  tutore  tutela  abeat, 
bestätigen  die  Ergänzung  Wilckens  in  P.  Oxy.  IV  720  aufs  beste.  Neu 
ist,  daß  der  Statthalter  kompetent  ist  e  lege  Iulia  et  Titia  et  ex  s(enatus) 
c(onsulto);  so  ist  entsprechend  P.  Oxy.  IV  720  (=  Iur.  Papyri  13)  zu  er- 
gänzen. Zweifelhaft  bleibt  noch  die  Auflösung  der  zwischen  dem  Kon- 
text der  statthalterlichen  Erledigung  und  dem  Datum  stehenden  Buch- 
staben d  e  r  e  e  b  t  s  s ;  sicher  ist  nur  der  Anfang :  d(escriptum)  e(t)  r(e- 
cognitum),  ob  e(x)  e(xemplo)  folgt,  ist  unsicher,  ebenso  ob  am  Schluß 
aufzulösen  ist  t(abul  .  .)  s(upra)  s(cript .  .).  Jedenfalls  liegt  aber  eine 
durch  Zeugen  beglaubigte  Abschrift  der  statthalterlichen  Erledigung  vor 
(testatio  privata). 

Daß  die  Lokalbehörden  seit  212  selbständige  tutoris  datio  auch 
für  cives  R.  besitzen,  bestreitet  Maroi  (a.  a.  0.  149  f.),  Solazzi  (s.  unten) 
folgend,  mit  Unrecht;  vgl.  jetzt  auch  P.  Oxy.  XIV  1645,  2  (308  n.  Chr.): 
hi  IjjloO  toü  vtaTaoxaö-evTO«;  aörrj?  eittTporcoo  *ata  xoug  YeT0V°Ta?  ^  "  *  ' 
ÖTCOjj.vY]u.aTOYpa<pu>v  üTCOu.vY]fj.aT'.au.o6<;. 

Ueber  die  lex  Iulia  et  Titia  handelt  ein  mir  nicht  zugänglicher 
Aufsatz  von  Zocco-Rosa  in  den  Ann.  dell'  Ist.  di  Storia  di 
diritto  rom.  (Catania)  XIII,  1914/15,  31  ff.  Unzugänglich  sind  mir  auch 
die  vormundschaftsrechtlichen  Aufsätze  von  Solazzi:  'Curatores  pleni' 
dei  minores  (Atti  dell'  Ist,  Veneto  Sez.  II  vol.  LXXV,  1915,  1599  ff.), 
L'Abdicatio  tutelae  e  BGU.  1113  (Rendiconti  dell'  Ist.  Lombardo 
Sez.  II  vol.  XLVI1L  1915,  985  ff.),  Diritto  ufficiale  e  diritto  popolare  nella 
rappresentanza  processuale  dei  pupilli  (ebendort  XLIX,  1916,  202  ff.), 
Tutela  e  postliminio  (ebendort  XLIX),  Ius  liberorum  e  alfabetismo  (eben- 
dort LI,  1918,  586  ff.),  und  sein  Buch  Curator  impuberis  (Roma  1917). 
Ich  kenne  nur  das  Referat  von  Debray  in  der  Nouv.  Revue  hist. 
de  droit  fr.  et  etranger  XLI  454 ff. 

Eherecht:  Vom  babylonischen  Eherecht  handelt  in  rechtsver- 
gleichender, auch  die  Papyri  heranziehender  Darstellung  Koschaker 
in  seinem  schönen  Buche  Rechtsvergleichende  Studien  zur 
Gesetzgebung  Hammurapis,  Königs  von  Babylon  (1917; 
vgl.  das  ausführliche  Referat  Wengers,  Krit.  Vierteljahrsschr.  XVIII 
1  ff.).  Die  Ehe  der  altbabylonischen  Semiten  ist  Kaufehe,  das  sumerische 
Recht,  der  andere  der  Gesetzgebung  zugrunde  liegende  Rechtskomplex, 
hat  dagegen  die  Kaufehe  schon  überwunden  (S.  197  f.).  Interessant  ist 
der  Nachweis  (S.  143  f.),  daß  das  Mädchen  nach  Zahlung  des  Kaufpreises, 


Juristischer  Papyrusbericht.  229 

auch  wenn  diese  sich  nur  an  ein  Verlöbnis  anschließt,  den  Titel  „Ehe- 
frau" erhält  und  daß  wohl  allgemein  im  babylonischen  Recht  (wie  im 
griechischen:  s.  unten  S.  251  f.)  die  Zahlung  des  Kaufpreises  die  Eigentums- 
übertragung der  Kaufsache  bewirkt  (S.  197).  Die  arrha  ist  schon  längst 
als  semitischen  Ursprungs  erwiesen;  die  arrha  sponsalicia  behandelt  Ko- 
schaker  im  Anschluß  an  Hammurapi  §  159/160  S.  136  ff. 

Die  für  das  altägyptische  Eherecht  einschneidende  Abhandlung  von 
G.Möller  (Abh.  Berl.  Akad.  1918)  und  die  Kritik  Sethes  (GGA. 
1918,  362  ff.)  habe  ich  schon  in  den  Iur.  Papyri  S.  40  f.  verwertet. 
Gegen  das  ägyptische  „Probejahr"  und  die  „Probeehe"  (s.  Iur.  Papyri 
S.  42  oben)  wendet  sich  auchSethe  (GG.  Nachr.  1918,  288 ff.,  GGA. 
1918,  377);  anders  mit  Unrecht  Maroi  (Bull,  dell'  Ist.  di  diritto 
rom.  1916,  97  ff.).  Verwandlung  des  aypa<po<;  faLto?  in  Vollehe  liegt  vor 
in  einem  von  Spiegelberg  herausgegebenen  demotischen  Frankfurter- 
Papyrus  aus  dem  Jahre  110/109  v.  Chr.,  den  Partsch  mit  kurzem  juristi- 
schen Kommentar  versehen  hat  (Zeitschr.  Aeg.  Sprache  LIV,  1918', 
93  ff.),  und  im  griechischen  PSI.  V  450  R.  I  1—24  (dazu  die  Einl.  S.  11). 
—  Die  Tochter  gilt  nach  gräkoägyptischem  Recht  (entgegen  dem  gemein- 
griechischen Recht)  nicht  prinzipiell  durch  die  Mitgift  als  abgefunden 
(s.  Kreller,  Erbrechtliche  Untersuchungen  143  ff.).  —  Eine 
sogen,  fiktive  Mitgift  bzw.  Alimentationskapital  kennt  das  ägyptische 
Recht  nicht  (s.  unten  S.  262). 

Zu  den  Ehehindernissen  des  römischen  Rechts  siehe  den  Gnomon 
des  Idioslogos  (Iur.  Papyri  Nr.  93)  §  23,  zur  dos  caduca  ebendort 
§  24—26. 

Das  „Eherecht"  der  römischen  Soldaten  behandelt  Les- 
quier,  L'Armee  romaine  S.  262 — 279  (s.  auch  die  mir  nicht  zu- 
gängliche Abhandlung  Compt.  rendus  de  l'Acad.  des  Inscr.  1917, 
227 — 236)  in  ausführlichster  Weise,  ohne  im  wesentlichen  über  die  seit 
meinem  Aufsatz  im  Archiv  III  (bes.  S.  68 — 71)  feststehenden  Resultate 
hinauszukommen  (s.  jetzt  Iur.  Papyri  S.  53).  Neu  ist,  daß  er  die  Digesten- 
stellen  (Papinian)  XXIII  2,  35.  XLIX  17,  26,  (Ulpian)  XXIII  2,  45  im 
Einklang  mit  Herodian  III  8,  4  zu  der  seit  dem  Jahre  197  durch  Severus 
den  milites  cives  R.  erteilten  Eheerlaubnis  in  Beziehung  bringt.  —  Bis 
zum  Jahre  138  n.  Chr.  erhalten  die  Veteranen  stets  mit  ihren  Kindern 
(nicht  ihren  „Frauen":  s.  unten  S.  235  f.)  die  civitas  R.;  die  Jahre  138 
bis  146  (bzw.  152)  bilden  nach  Lesquier  ein  Uebergangsstadium ,  seit 
146  (bzw.  152)  bekommen  die  Veteranen  nur  noch  allein,  nicht  mehr 
ihre  Kinder  das  Bürgerrecht  (s.  Lesquier  293  ff,  318  f.).  Neu  ist  auch, 
was  ich  hier  einfüge,  die  Erklärung  der  oöexpavol  x^P1?  Xa^XÄV  durch 
Lesquier  (S.  293  ff.);  er  sieht  in  ihnen  Veteranen,  die  noch  kein 
Diplom  (SeXto?  x*^])  erhalten  haben,  es  aber  erhalten  werden.   Im  An- 


230  Paul  M«  Meyer. 

sehluß  an  das  Holzdiptychon  aus  Philadelpheia  (=  Wilcken,  Chrest. 
Nr.  463)  führt  er  aus  (S.  297—312),  daß  auch  die  Legionsveteranen  ein 
Diplom  erhalten.  Daß  die  Veteranen  der  legio  X  Fretensis,  auf  die  sich 
das  Diptychon  bezieht1,  währen'd  ihrer  Dienstzeit  (ebenso  wie  die  der 
legiones  I  und  II  Adiutrices)  nicht  im  Besitze  der  civitas  R.  waren, 
steht  dem  nicht  im  Wege. 

Ganz  für  sich  allein  steht  das  Fragment  PSI.  VI  730  aus  dem 
1.  Jahrhundert  n.  Chr.,  von  dem  leider  nur  der  Anfang  der  ersten  14  Zeilen 
erhalten  ist.  Es  enthält  einen  lateinischen  Ehevertrag  oder  wohl  besser 
ein  Verlöbnis  nebst  instrumentum  dotale.     Ich  gebe  das  Erhaltene: 

M.  Antonius  Marcellus  [e]q[ues??  —  Anto?]  |  niam  Thaisarion  filiam 
s[uam  — ]  |  ordinibus  lata  est  libero[rum  — ]  |  spoponditque  M.  Flavio  Sil[  | 
5  8.  s.  in  ornamentis  aureis  po[n(do)  — ]  |  catellam  tet(artarum)  X  s(emissis), 
inaures[  |  anulum  tet(artarum)  II,  cottatia  (sie!  1.  collaria?)[  j  pon(do)  un- 
ciae  tres[  j  paenulam  coccinam[  | 10  rerum  trium  pal[  |  CCXX,  item  in  rem[  | 
mnaelll,  et  sart[aginem — ]  |  XXII,  labellum  po[n(do)  — ]  i  XXX,  scaphiu<m> 
pon(do)[ 

Einige  Ergänzungen  hat  schon  Arangio-Ruiz  vorgeschlagen: 
Z.  2  f.  filiam  s[uam  ex  lege  Iulia  quae  de  maritandis]  ordinibus  lata  est, 
Z.  3  libero[rum  ius  habentem.  Die  letzte  Ergänzung  ist  sicher  nicht 
richtig,  da  [Anto]oia  Thaisarion,  die  zweifellos  unverheiratet  ist,  aus 
einem  matrimonium  iniustum  stammt  und  erst  nachträglich  in  die  patria 
potestas  ihres  Vaters  (nach  dessen  Entlassung  als  Soldat?)  gelangt  ist, 
das  ius  liberorum  nicht  besitzt.  Vielleicht  ist  zu  ergänzen:  libero[rum 
quaerendorum  causa  uxorem  dedit]  spoponditque  M.  Flavio  Sil[vano,  cui 
dotem  daturum  se  promisit  pro  filia]  s(upra)  s(cripta) ,  in  ornamentis 
aureis  po[n(do)  —  catellam  cet.  (Z.  6 — 11),  in  rem  [cet.  (Z.  11 — 14).  Zu 
den  Dotalstücken  vgl.  etwa  das  Verzeichnis  von  Silbersachen  P.  Freib.  I 
Nr.  8  (dazu  Wilcken,  Archiv  VI  409  f.)  und  BGU.  781  (dazu  Wilcken 
a.  a.  0.  302) ;  ich  gehe  hier  auf  die  einzelnen  Stücke  nicht  ein. 

Eine  nach  vollzogener  Ehe  vom  Ehemann  aufgesetzte,  als  ^a^xbv 
GOfißöXatov  bezeichnete  Verpflichtung  zur  Leistung  der  donatio  propter 
nuptias  (Yajxtxa  iova  4]xot  npb  yaikou  8<Lpa.  s.  Iur.  Papyri  S.  43,  Bell, 
P.  Lond.  V  1708,  115:  iooTtpoa-ov,  vgl.  Nov.  lust.  XCVII;  1725,  13)  liegt 
vor  P.  Lond.  V  1711  (a.  566/73,  Antinoupolis) ;  den  Zeilen  15—65  ent- 
spricht P.  Cairo  byz.  III  67  310.  —  Einen  weiteren  Ehevertrag  enthält 
P.  Cairo  byz.  III  67  340. 

Ehescheidung:  Die  mir  nicht  zugängliche  Abhandlung  von 
Costa,  I  figli  dei  divorzati  nei  documenti  greco-egizi  di  etä  romana 
(Studi  Romani  II  1914,  257  ff.)  beschäftigt  sich  mit  den  byzantini- 
schen Urkunden  P.  Flor.  I  93  (=  Mitt  eis,  Chrest.  297),  19  ff.  und  P. 
Cairo   byz.  II   67154   Kol.  II  25 ff.  (s.  daselbst  S.  105).    Der  P.  Flor,  re- 


Juristischer  Papyrusbericht.  231 

präsentiert  eine  Kopie  des  für  den  Ehemann  bestimmten  Exemplars,  eine 
Kopie  des  Exemplars  für  die  Ehefrau  stellt  P.  Lond.  V  1713  dar.  Vgl. 
Iur.  Papyri  Nr.  21  Einl.  Ein  anderer  neuer  Scheidungsvertrag  ist 
P.  Lond.  V  1712.  —  Die  koptischen  Eheverträge  behandelt  G.Möller 
im  Anschluß  an  einen  Berliner  Papyrus  aus  dem  Jahre  1208  n.  Chr. 
{Zeitschr.  Aeg.  Sprache  LV,  1918,  67  ff.). 

Erbrecht :  Auf  ganz  neue  Grundlagen  wird  das  Erbrecht  in  Aegypten 
gestellt  durch  das  Buch  von  Kreller,  Erbrechtliche  Unter- 
suchungen auf  Grund  der  gr ä co-  äg y ptischen  Papyrus- 
urkunden (Leipzig  1919)1).  Kreller  hat  das  gesamte  Material  in 
mustergültiger  Vollständigkeit  gesammelt  und  bearbeitet;  jede  Urkunde  wird 
eingehend  analysiert.  Er  folgt  in  der  Disposition  seines  Buches  keinem 
der  üblichen  Systeme  des  Erbrechts ,  stellt  vielmehr  ein  selbständiges 
System  für  das  Erbrecht  der  Papyri  auf,  innerhalb  dessen  national  - 
ägyptisches,  griechisches  und  römisches  Recht  gemeinsam  behandelt 
werden.  Im  ersten  Kapitel  wird  der  Gegenstand  des  Erbrechts 
behandelt,  Aktiva  und  Passiva;  in  dem  Abschnitt  über  die  Passiva  steht 
die  Frage  nach  der  Haftung  der  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten 
im  Mittelpunkt  (S.  31  ff.;  s.  Iur.  Papyri  S.  56).  Das  zweite  Kapitel  befaßt 
sich  mit  den  Personen  des  Erbrechts  und  erörtert  nach  der  Ter- 
minologie (xXvjpovofjio^  =  Liegenschafts-,  Gutserbe,  xX-rjpovofxslv ,  SiaSo^o«;, 
Btaxdxoyo«;  u.  a. :  s.  Iur.  Papyri  a.  a.  0.)  die  Mehrzahl  der  Erben  (Erben- 
gemeinschaft, Erbteilung;  zu  den  Erbteilungsverträgen  s.  Kreller  S.  408; 
Iur.  Papyri  Nr.  53  und  dazu  P.  Oxy.  XIV  1637.  1638.  1721;  PSI.  VI  698; 
P.  Lond.  V  1728.  —  Koptische  Erbteilungen  s.  Steinwenter,  Stud. 
Pal.  XIX  20  ff.,  54  ff.).  Das  dritte  Kapitel  ist  der  Darlegung  der  Rechts- 
stellung der  Erben  bestimmt:  im  ersten  Abschnitt  handelt  Kreller 
zuerst  von  den  Erbschafts-arcoypacpoa  (s.  auch  S.  409) ,  und  zwar  a)  den 
Erbschafts-Steuerdeklarationen  im  hellenistischen  Recht  [arcapx^  hat  aber 
nichts  mit  der  Erbschaftssteuer  zu  tun,  ist  vielmehr  eine  Identitäts- 
urkunde für  Freie,  wie  olxoYeve'.a  eine  Hausgeburtsurkunde  für  Sklaven; 
s.  Iur.  Papyri  Nr.  22b  Einl.,  Nr.  93  §67  Einl.,  dazu  PSI.  V  464,  7. 
VI  690:  s.  oben  S.  223],  b)  den  arcoYpacpat  ererbter  Grundstücke  an  das 
Grundbuchamt  (s.  Iur.  Papyri  S.  197;  Kreller  S.  410).  Sodann  ist  dem 
Erbschaftsantritt  nach  den  römischen  Urkunden  ein  besonderer  Paragraph 
gewidmet  (S.  121  ff.) ;  sehr  schön  stellt  Kreller  die  Kretionsformel  in 
BGU.  326  {=  Iur.  Papyri  Nr.  25),  7  ff.  und  P.  Oxy.  VI  907  (=  Mitteis, 
Chrest.  Nr.  317),  5  f.  wieder  her.     Die  subscriptio  des  Statthalters  unter 


*)  Vgl.  auch  die  Sonderbesprechung  des  Kreller  sehen  Werkes  im 
vorliegenden  Bande  aus  der  Feder  von  Prof.  Dr.  Mariano  San  Nicolö, 
Prag.  Leonhard  Adam. 


232  Paul  M.  Meyer. 

der  agnitio  bonorum  possessionis  im  Gießener  Papyrus  (=  Iur.  Papyri 
Nr.  27)  hat  jetzt  Wilcken  (Hermes  LV  28  f.)  richtig  erklärt;  als  eine 
Parallele  zu  dieser  Urkunde  hat  er  (a.  a.  0.  32  f.)  P.  Oxy.  I  35  erkannt 
und  ergänzt.  Der  im  Anhang  dieses  Kapitels  stehende  §  15  «Der  erblose 
Nachlaß"  erhält  jetzt  durch  den  Berliner  Gnomon  des  Idioslogos  und 
die  Abhandlung  Plaumanns  (s.  unten  S.  235)  reiche  Ergänzung  und 
Vervollständigung.  Im  vierten  Kapitel  geht  Kr  eil  er  zur  Darstellung 
der  gesetzlichen  Erfolge  über;  er  behandelt  kurz  das  ägyptische 
und  griechische  Intestaterbrecht  mit  seinem  Parentelensystem,  um  darauf 
fußend  eine  Rekonstruktion  der  Erbfolgeordnung,  wie  sie  sich  aus  den 
Papyri  ergibt,  zu  versuchen.  Wichtig  ist  die  Feststellung  (S.  143  ff.), 
daß  in  Aegypten  entgegen  dem  gemeingriechischen  Recht  die  dotierte 
Tochter  nicht  als  abgefunden  gilt  (so  Iur.  Papyri  S.  43) ,  sondern  trotz 
der  Dotierung  ab  intestato  erbt.  Wie  dies,  so  beruht  wohl  auch  das 
uns  oft  begegnende  Vorzugsrecht  des  ältesten  Sohnes  vor  den  übrigen 
Geschwistern  auf  ägyptischem  Recht  (S.  149  ff.).  Seit  Hadrian  erhalten 
auch  Aegypter  nach  Analogie  des  alexandrinischen  Rechtes  das  Intestat- 
erbrecht gegenüber  ihrer  Großmutter  (S.  158  ff.:  BGU.  19).  Weiter  ist 
der  Vater  nach  ägyptischem  Recht  gesetzlicher  Erbe  seines  Sohnes  aus 
afpacf o?  ^a\xoc,  »  dieser  hat  keine  Testierfähigkeit  (S.  167  f. :  CPR.  I  18). 
Ein  gesetzliches  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  besteht  nach  dem 
Recht  der  Papyri  nicht  (S.  174  ff.).  Die  Kinder  hatten  nach  einheimischem 
Recht  ursprünglich  wohl  ein  gesetzliches  Verfangenschaftsrecht  am  Ver- 
mögen der  Eltern.  Nach  den  Papyri  der  römischen  Zeit  beruht  aber 
diese  xatox^  stets  auf  besonderen  Verträgen,  sei  es  Eheverträgen  der 
Kinder  selbst  oder  ihrer  Eltern.  Durch  diese  erhält  die  xatox*^  entweder 
eine  sofort  eintretende  dingliche  Wirkung  oder  eine  erst  mit  dem  Tode 
des  parens  praedefunctus  in  Kraft  tretende  (S.  178  ff.).  Im  fünften  Kapitel 
folgen  die  erb  rechtlichen  Verfügungen.  Kreller  scheidet  sie 
in  zwei  große  Gattungen,  solche  in  Testamentsform  und  ohne  Testaments- 
form. Die  letzteren  lassen  sich  zusammenfassen  unter  dem  Begriff  der 
elterlichen  Teilung  als  der  dem  gräkoägyptischen  Recht  charakte- 
ristischen Gestalt;  sie  sondern  sich  nach  Kreller  (S.  204 ff.)  in  a)  lukra- 
tive Zuwendungen  mit  sofortiger  Wirkung  (mit  und  ohne  Vorbehalt 
lebenslänglicher  Nutzung  für  die  Eltern)  [Abschichtung  bzw.  Gutsabtretung] 
und  Verfügungen  von  Todes  wegen,  die  widerruflich  (letztwillige)  oder 
unwiderrufliche  (vertragsmäßige)  sind,  b)  Zuwendungen  in  gegenseitigen 
Verträgen,  die  familienrechtlichen  Zwecken  dienen.  Was  die  lukrativen 
Zuwendungen  betrifft ,  so  zeigt  Arangio-Ruiz  (Aegyptus  I  30  ff. ; 
s.  auch  Kreller  223)  an  einzelnen  Beispielen  (P.  Cairo  byz.  III  67  340, 
I  67  096,  II  67  151,  67  154  Verso,  P.  Monac.  8;  vgl.  auch  P.  Lond.  V  1729), 
daß  ihre  verschiedenen   Arten   sich    in  justinianischer   Zeit    verwischen. 


Juristischer  Papyrusbericht.  233 

Während  die  justinianische  Gesetzgebung  die  Widerruflichkeit  der 
donationes  mortis  causa,  die  Unwiderruflichkeit  der  donationes  inter 
vivos  als  feste  Norm  aufstellt  und  so  diese  beiden  Kategorien  scheidet, 
nimmt  die  Praxis  hierauf  keine  Rücksicht ;  auch  die  mortis  causa  donatio 
ist  nach  den  byzantinischen  Papyri  unwiderruflich  (dagegen  wendet  sich 
Nov.  Iust.  LXXXVII).  Ehegattenerbrecht  liegt  vor  in  dem  eherechtlichen 
Vertrag  («XXyjXoojjloXoyioc)  P.  Lond.  V1727  vom  Jahre  583|4  aus  Syece: 
der  überlebende  Ehegatte  soll  den  ganzen  Nachlaß  des  verstorbenen  er- 
halten, ohne  daß  die  Kinder  irgend  einen  Anspruch  bei  seinen  Lebzeiten 
haben;  nach  seinem  Tode  soll  eine  Teilung  zu  gleichen  Teilen  unter 
sämtlichen  Kindern  statthaben. 

Den  größten  Umfang  nimmt  naturgemäß  im  K  r  e  1 1  e  r  sehen  Buche 
die  Behandlung  der  Testamente  ein  (S.  254 — 406).  Sehr  dankenswert 
ist  die  Liste  aller  auf  Papyri  erhaltenen  oder  erwähnten  Testamente 
(S.  249 — 295),  die  folgendermaßen  gegliedert  ist:  I.  Hellenistische  Testa- 
mente bis  212.  II.  Testamente  römischer  Bürger  vor  212.  III.  Testamente 
nach  212.  IV.  Unbestimmte  Stücke.  V.  Während  des  Druckes  veröffent- 
lichte Stücke  (darunter  P.  Ryl.  II  153  und  P.  Berol.  7124).  Eine  Anord- 
nung nach  lokalen  Gesichtspunkten  findet  sich  S.  316  f.  Koptische  Testa- 
mente siehe  Crum-Steindorff,  Koptische  Rechtsurkunden  des  8.  Jahr- 
hunderts aus  Djeme,  Abschnitt  III.  Das  allgemeine  griechische  Fach- 
wort ist  Staxid-eoO-ai ,  o'.aO-YJxY)  (S.  296  ff.);  daneben  behandelt  Ereil  er 
Siatdoostv,  das  in  erbrechtlichen  Verfügungen  „vermachen"  bedeutet 
(S.  299  f.;  s.  unten  S.  239),  ßooXeoO-a'. ,  %i>xxokoö\>  u.  a.  (S.  300  ff.).  Die 
eigentliche  Darstellung  über  die  Testamente  wendet  sich  zuerst  der 
Testier fähigkeit,  testamentifactio  activa  zu  (S.  303  ff.) ;  sie  fehlt  den 
Unmündigen,  nach  attischem  Recht  den  Frauen  sicher  für  das  Adoptions- 
testament, vielleicht  auch  für  das  Legatentestament.  Dafür  spricht,  daß 
nach  dem  Gnomon  des  Idioslogos  (§  15)  die  äatat  und  ihre  Frei- 
gelassenen nicht  testieren  können  (vgl.  die  ingenuae  cives  Romanae  und 
§  33  des  Gnomon:  s.  unten  S.  239).  Beschränkte  testamentifactio  activa 
haben  nach  dem  Gnomon  (s.  auch  §  14)  auch  die  castrati  und  natura 
spadones  (§112).  Die  testamentifactio  p a s s i v a  fehlt  den  Sklaven, 
nicht  dagegen  den  Fremden  im  hellenistischen  Recht ;  die  religiosi  haben 
in  christlicher  Zeit  aktive  und  passive  Testierfähigkeit.  Ueber  die 
mangelnde  capacitas  und  die  sich  daraus  ergebende  Kaduzität  auf  Grund 
der  augustischen  Ehegesetze  und  ihrer  Ergänzungen  siehe  den  Gnomon 
des  Idioslogos  (unten  S.  239).  —  Die  übliche  Form  der  hellenistischen 
Testamente  (S.  313  ff.)  ist  die  notarielle,  für  selbständige  Privat- 
teßtamente  fehlen  uns  Belege.  Ob  die  arsinoitischen  Soldatentestamente 
des  3.  Jahrhunderts  v.  Chr.  notariell  errichtet  oder  einem  Notariat  zur 
Registrierung  eingereicht  sind,  wodurch  sie  öffentliche  wurden,  ist  zur- 


234  Paul  M.  Meyer. 

zeit  nicht  zu  entscheiden.  Schönbauer  (SZ.  XXXIX  237  f.)  bestreitet 
beides  im  Hinblick  darauf,  daß  im  3.  Jahrhundert  v.  Chr.  der  ayopav6|io<; 
noch  keine  notariellen  Funktionen  besaß  (s.  aber  Iur.  Papyri  S.  87)  und 
die  Sechszeugenurkunden  noch  keiner  avocYpa'f  r4  bedurften ;  nach  ihm 
stammen  die  vorliegenden  Abschriften  aus  der  Militärkanzlei,  der  a6vta|t<;. 
Die  sonstigen  ptolemäischen  Testamente,  die  erst  mit  dem  2.  Jahrhundert 
v.  Chr.  einsetzen,  sind  notarielle;  ebenso  die  meisten  griechischen  Testa- 
mente der  Kaiserzeit,  daneben  finden  wir  aber  auch  dem  Notariat  zur 
Beurkundung  eingereichte  (z.  B.  Iur.  Papyri  Nr.  24).  Vgl.  den  Gnomon 
des  Idioslogos  §  7:  oiaö-rjxai,  oaat  fj/r,  xata  Syjjaogiou«;  ^pYjfxattofioix;  ysivovtou, 
axopoi.  eloiv.  Zu  den  von  Kr  eil  er  (S.  328  f.)  erwähnten  römischen  Manzi- 
pationstestamenten  treten  das  von  mir  in  dieser  Zeitschrift  XXXV  81  ff. 
herausgegebene  Testamentsformular  des  2./3.  Jahrhunderts  und  die  eben- 
dort  93  ff.  veröffentlichte  griechische  Uebersetzung  eines  Manzipations- 
testamentes,  bei  der  besonders  das  Eröffnungsprotokoll  (s.  Kr  eil  er 
S.  395  ff.)  interessiert.  Ein  nach  Severus  Alexander  in  griechischer 
Sprache  errichtetes  fragmentiertes  römisches  Testament  liegt  vor  P  S  I. 
VI  69  6.  Auch  dieses  enthält  die  Bestimmung  des  Erbschaftsantritts 
nach  abgelegter  testatio  (degenerierter  cretio) ;  s.  Iur.  Papyri  Nr.  25  Einl. 
§4  S.  68.  Z.  5  f.  ist  danach  zu  ergänzen:  örcotav  <paivu>vta'.  jxapt6]pao0,at 
saota?  ejjtoö  xXy)p(ov6jjloü?)  slvai.  Mit  Z.  7  beginnen  die  „  Hinein  Vermächt- 
nisse" (s.  Kr  eil  er  S.  385).  Zum  Manzipationstestament  P.  Berol.  7124 
(Studi  italiani  II  80  ff.)  siehe  meine  Verbesserungen  a.  a.  0.  83 
A.  2.  85;  vgl.  auch  Wilcken,  Archiv  VI  439.  Ein  neues  byzantinisehes 
Privattestament  (sog.  testamentum  tripartitum ;  s.  Kr  eil  er  S.  333  ff.) 
liegt  P.  Caiio  byz.  III  67  312  vor.  Vom  Soldatentestament  handelt  jetzt 
auch  der  Gnomon  §  34  (s.  Iur.  Papyri  S.  325  f.  und  unten  S.  239);  mir 
nicht  zugänglich  ist  der  Aufsatz  von  Calderini,  Testamenti  di  soldati 
in  Atene  e  Roma  1918,  259  ff.  —  In  den  folgenden  Paragraphen  geht 
dann  Kr  eil  er  auf  den  Inhalt  der  Testamente  über:  Die  §§  38 — 40 
handeln  von  den  volksrechtlichen  hellenistischen  Testamenten,  §41  von 
dem  römischen.  Die  Verfügungen  des  Erblassers  in  den  hellenisti- 
schen Testamenten  sind  1.  solche  über  den  Nachlaß  als  Aktiv- 
masse (S.  344  ff.):  sie  werden  gesondert  in  Gesamtverfügungen  zugunsten 
eines  oder  mehrerer  Bedachter,  Gruppenverfügungen  (Zuwendung  des 
Vermögens  nach  Nachlaßgruppen  an  mehrere),  Einzelverfügungen  (Ver- 
mächtnisse, Freilassungen),  Begründung  von  Nutzungsrechten  (durch  un- 
mittelbare Zuwendung  oder  Beschwerung  eines  Bedachten),  Nachberufungen 
(s.  Kreller  S.  356 ff.)  und  Ersatzberufungen,  2.  Beschwerungen  Be- 
dachter (S.  362  ff.).  Im  Anschluß  daran  spricht  Kreller  (S.  371  ff.) 
von  den  Anfechtungs verboten  und  Testamentsmulten  (Strafklauseln). 
Treffend  charakterisiert  Kreller  im  §40  (S.  374 ff.)    alle  in  den  Testa- 


Juristischer  Papyrusbericht.  235 

menten  bestellten  srctTporcoc.  als  „Vertrauensmänner" :  in  den  Petrie-Testa- 
menten  ist  es  das  zum  Treuhänder,  Testamentsvollstrecker  bestellte 
Königspaar  und  ihre  Kinder  (Ausnahme  P.  P.  III  12,  11  f.),  in  den  späteren 
Testamenten  der  zum  Altersvormund  der  unmündigen  Kinder  de«  Erb- 
lassers Bestellte,  der  zugleich  Testamentsvollstrecker  ist.  Ein  Fall  der 
volksrechtlichen  Testamentsvollstreckung  begegnet  uns  merkwürdiger- 
weise im  Kodizill  zum  römischen  Manzipationstestament  des  Veteranen 
Longinus  Castor  (Iur.  Papyri  Nr.  25).  —  Die  beiden  letzten  Abschnitte 
des  Buches  handeln  von  der  Aufhebung  des  Testamentes  (S.  389  ff.), 
die  im  griechischen  Recht  nur  durch  ausdrücklichen  Widerruf,  sei  es  in 
einem  neuen  Testament,  sei  es  durch  Rücknahme  der  hinterlegten  Ur- 
kunde, erfolgt,  und  von  der  Testamentseröffnung  (S.  395  ff.). 

Ich  schließe  hier  Ausführungen  über  BGU.  V  1,  den  großen,  von 
Schubart-Seckel  herausgegebenen  juristischen  Berliner  Papyrus 
P.  11650  =  Nr.  1210  an,  da  sein  Hauptinhalt  sich  auf  das  Personenrecht 
(Status,  Ehe-  und  Erbrecht)  bezieht.  Der  Papyrus  ist  im  Anhange  meiner 
Juristischen  Papyri  als  Nr.  93  abgedruckt  und,  soweit  die  damals  zur 
Verfügung  stehende  kurze  Zeit  es  erlaubte",  erläutert  worden.  Wie  ich 
höre,  soll  sich  in  Turin  ein  Papyrus  ähnlichen  Inhalts  befinden.  Im 
Berliner  Papyrus  liegt  ein  Auszug  aus  dem  Gnomon  des  Idioslogos 
vor,  der  für  das  Ressort  des  Idioslogos,  des  „Sonderkontos"  der  ägypti- 
schen Staatskasse,  bestimmten  Amts-  bzw.  Dienstanweisung  (norma,  forma). 
Vgl.  Plaumann,  Der  Idioslogos:  Abh.  Berl.  Akad.  1918  Nr.  17, 
Idioslogos  bei  Pauly-Wissowa  IX  882  ff. ;  Schubart,  Zeitschr.  Aeg. 
Sprache  LVI  80  ff.  In  Form  eines  Berichts  enthält  der  Gnomon  Auf- 
zeichnungen über  das  bei  Einziehung  von  Vermögen ,  Wertobjekten, 
Strafsummen  und  Bußen  angewendete  und  anzuwendende  Recht  bzw.  Ge- 
pflogenheiten. Ein  solcher  Gnomon  muß  schon  in  ptolemäischer  Zeit 
bestanden  haben ;  der  Grundstock  des  uns  vorliegenden  geht  auf  Augustus 
zurück ,  ist  durch  spätere  Senatsbeschlüsse ,  Kaiser- ,  Statthalter-  und 
Idioslogos-Erlasse  erweitert,  wie  das  an  der  Spitze  stehende  Begleit- 
schreiben (s.  unten)  besagt.  Wie  Lenel-Partsch  in  ihrer  Abhandlung 
„Zum  sog.  Gnomon  des  Idioslogos"  (Sitzungsber.  Heidelb.  Akad. 
d.  W.  1920,  1.  Abh.)  mit  Recht  gegen  Schubart  ausführen  (S.  6),  war 
der  oft  summarische  und  ungleiche  Auszug  wohl  für  die  Unterbeamten 
des  Amtes  bestimmt  und  von  einer  untergeordneten  Stelle  verfaßt,  woraus 
die  geringe  juristische  Sachkenntnis  und  mangelnde  Kritik  zu  erklären 
wären.  Die  Abfassungszeit  des  Auszuges  fällt  unter  Pius  (s.  §  36),  man 
darf  hierfür  aber  nicht  mit  Schubart-Seckel  (S.  8)  unter  Zustimmung 
von  Lenel-Partsch  (S.  8)  den  §  54  in  Anspruch  nehmen  und  die  Ab- 
fassung in  die  Jahre  145—161  setzen,  „da  der  §  54  nicht  mehr  voraus- 
setze,   daß   die    Soldaten   bei   der  Entlassung   mit  Frau   und  Kind   das 


236  Paul  M.  Meyer. 

Bürgerrecht  erhielten,  was  bis  145  der  Fall  war*.  Demgegenüber  habe 
ich  schon  Jur.  Papyri  S.  328  f.  darauf  hingewiesen,  daß  die  „Frauen* 
der  auxiliarii  auch  schon  vor  146  bei  der  Entlassung  nicht  die  civitas 
R.  erhielten  (e.  auch  oben  S.  229),  weiter,  daß  der  §  54  vor  146  abgefaßt 
ist,  und  zwar  wohl  auf  den  Statthalter  des  Jahres  84,85  Ursus  zurückgeht. 

Außer  für  das  Privatrecht  ist  der  Gnomon  von  außerordentlicher 
Wichtigkeit  für  die  Maximen  der  römischen  Staatsverwaltung,  die  Natio- 
nalitätenfrage, das  Priesterrecht  (s.  §  71—97).  Die  privatrechtlichen  Be- 
stimmungen betreffen  entsprechend  dem  Personalitätsprinzip  1.  römisches 
Recht,  2.  alexandrinisches  und  sonstiges  griechisches  „Stadtrecht"  (s.  §§  5. 
6.  9—15.  38.  40.  45.  46  [?].  47—51),  3.  einheimisches  Recht,  beruhend 
auf  dem  von  den  Ptolemäern  griechisch  redigierten,  von  den  Römern 
rezipierten  Landrecht.  Die  römischrechtlichen  Sätze  sind  von  Lenel- 
Partsch  in  der  genannten  Abhandlung  behandelt,  sie  gehen  auf  einen 
lateinischen  Urtext  zurück,  dessen  Wiederherstellung  von  ihnen  versucht 
wird.  Dagegen  liegt  den  Abschnitten  über  das  alexandrinische  und 
sonstige  Stadtrecht  —  die  aotot  sind  nicht  die  alexandrinischen  Stadt- 
bürger, wie  Lenel-Partsch  (S.  7)  annehmen  (s.  oben  S.  225)  —  sicher 
ein  griechischer  Urtext  zugrunde.  Das  erweisen  nach  Lenel-Partsch 
(S.  6  f.)  reingriechische  Rechtsfachwörter,  wie  eitt&HtdCsaö-ai  (s.  Iur.  Papyri 
S.  318  §  5,  28  Bern.),  Teved  (§  6 ;  P.  Hai.  1,  218),  weptoooia  (§  6),  fiepiCeiv 
(Kr eller  S.  241  f.),  Ta  e;uxTY)Ta  (Errungenschaft,  §45),  öveufrovo«;  (§§  46. 
47).  Und  auch  weitere  auf  griechische  und  ägyptische  Verhältnisse  be- 
zügliche Abschnitte  des  Gnomon  waren  wohl  schon  im  Original  griechisch, 
d.  b.  in  der  inneren  Amtssprache  des  römischen  Aegyptens  abgefaßt; 
Lenel-Partsch  führen  als  charakteristische  Beispiele  die  Wörter  dxataX- 
X^Xou^,  axataXX^Xia  (§§  37.  43.  53 :  „Verletzung  von  privat-  und  öffentlich- 
rechtlichen Standesnormen")  und  xp^u/xtiCeiv  („sich  im  geschäftlichen 
und  amtlichen  Verkehr  benennen" :  s.  Iur.  Papyri  S.  332  §  42,  117  Bern.)  an. 

Was  die  Auffassung  des  an  der  Spitze  stehenden  Begleitschreibens 
betrifft,  so  stimme  ich  Schubart,  nicht  Lenel-Partsch  zu:  xa  iv 
jjicü)  xscpäXata,  wie  der  Verfasser  des  Auszuges  den  Inhalt  desselben  be- 
zeichnet, scheint  mir  von  ersterein  ganz  richtig  mit  „Haupt-  und  Kern- 
stücke" übersetzt,  während  Lenel-Partsch  (S.  4)  an  „die  Grundsätze" 
denken,  „die  ein  leicht  zugängliches  Register  enthielt".  In  den  folgenden 
Worten  3rcio<;  r/j  tYJ$  ötvaypa<p-rj<;  bXiyojxepta  cJjv  fAVfjiirjV  srciarfjoai;  eü/epöx; 
Tüiv  «paYU-dtcuv  rcepixpar/ji;  kann  ttvaypacpYj  sich  schwerlich  auf  eine  schon 
veröffentlichte  Dienstanweisung  beziehen,  ebensowenig  dürfte  javy^t]  hier 
den  vorliegenden  „Auszug"  bezeichnen,  „der  als  Gedächtnishilfe  dienen 
soll"  (so  Lenel-Partsch  S.  4  f.).  Vielmehr  besteht  wohl  Schubarts 
Uebersetzung  „damit  du  der  Dürftigkeit  der  Aufzeichnung  durch  das 
Gedächtnis  aufhelfen   und  leicht  der  Geschäfte  Herr  werden  kannst"  zu 


Juristischer  Papyrusbericht.  237 

Recht.  —  Im  folgenden  bespreche  ich  den  von  Lenel-Partsch  be- 
handelten römigchrechtlichen  Teil,  für  das  griechische  und  ägyptische 
Recht  gebe  ich  nur  eine  nach  Abschnitten  und  Paragraphen  geordnete 
Uebersicht,  verweise  einstweilen  auf  die  Bemerkungen  zu  Nr.  93  der 
Juristischen  Papyri. 

IV.  §§  5—7.  Erbrecht  der  Alexandriner.  VI.  §§  9—15.  Erbrecht 
der  äoxoi.  XIV.  §  37.  acxataX^Xta  von  Beamten.  XV.  §§  38.  39.  45.-42. 
54.  57.  Rechtsfolgen  der  Mischehen  und  Verbindungen  unter  staatsrecht- 
lich ungleichen  Gatten.  XVI.  §§  40.  41.  42-44.  53.  55.  56.  107.  Strafen 
wegen  Anmaßung  nicht  zukommender  Nationalität  und  Standes.  XVII. 
§§  58 — 63.  Strafen  wegen  unterlassener  oder  unvollständiger  Meldung 
zum  Provinzialzensus.  XVIII.  §§  64—69.  Vermögensstrafen  und  Bußen 
wegen  Ausreise  zur  See  und  Ausfuhr  von  Sklaven  ohne  Paß  u.  dgl. 
XX.  §§  71—97.  Die  ägyptischen  Priester.  XXI.  §§  98—101.  Griechisches 
Urkundenwesen.  XXII.  Einfuhr  ausländischen  Oeles  nach  Alexandreia. 
XXIII.  §§  103.  104.  Darlehns-  und  Verkehrsbeschränkungen.  XXIV.  §  105. 
Gesetzliches  Zinsmaximum.  XXV.  §  106.  Umwechselung  von  Silber  in 
Scheidemünze.  XXVII.  §  108.  Vereinsverbot.  XXIX.  §§  112—115.  Ver- 
schnittene und  Impotente. 

Die  auf  Grabmäler  bezüglichen  beiden  ersten  Paragraphen  sind  auch 
jetzt  noch  teilweise  unklar.  Nach  §  1  hat  Traian  die  Grabmäler,  nicht 
die  zugehörigen  Grabanlagen  —  es  ist  wohl  mit  Lenel-Partsch  besser 
t<x  TCsreocfjjieva  rcspl  afka  als  mit  Schubart  xa  hh  xf]itotacplrx  r\  toiaöta  zu 
ergänzen  —  der  Einziehung  durch  den  Fiskus  und  dem  Verkauf  ent- 
zogen. Ob  diese  Bestimmung  nur  für  die  ^psiüatai  toü  cpbxoo  als  In- 
haber von  Grabmälern  gilt  (Schubart),  oder  gerade  sie  von  jeder  Ein- 
ziehung befreit  sind  (Lenel-Partsch),  läßt  sich  wegen  der  Lücke  nicht 
sicher  entscheiden;  sachlich  möchte  ich  eher  Schubart  ([Ivtetva^sjvo«;) 
als  Lenel-Partsch  ([xapiadpie]vo<;)  beipflichten.  Von  debitores  aerarii 
ist  aber  im  folgenden  sicher  keine  Rede  (s.  auch  Wilcken,  Archiv  VI 
417  A.  1).  Noch  unklarer  ist  §  2:  „Nur  den  Römern,  für  die  nichts 
unveräußerlich  ist  (!),  ist  es  erlaubt,  Gräber  (bzw.  Grabrechte,  iura 
sepulchri)  zu  veräußern."  Auch  Lenel-Partsch  kommen  zu  einem: 
non  liquet. 

§  3  handelt  von  der  Anzeige  wegen  Anmaßung  erblosen  Gutes 
(vgl.  Plaumann,  Der  Idioslogos  S.  45  f.  §§  66 — 68);  sie  hat  Verfangen- 
schaft des  ganzen  (!  s.  Lenel-Partsch  S.  11  A.  3)  Vermögens  (rcopos 
ist  Vermögen,  nicht  Einkommen!)  des  Okkupanten  zur  Folge.  §  4  be- 
stimmt, daß  der  Nachlaß  des  ohne  „sonstigen  gesetzlichen  Erben"  testa- 
mentlos Verstorbenen  dem  Fiskus  „zugesprochen"  wird.  Da  nach  römi- 
schem Recht  der  Fiskus  nicht  heres  legitimus  ist,  vermuten  hier  Lenel- 
Partsch  (S.  12  A.  1)   möglicherweise  Bezugnahme   nicht  auf  römisches 


238  Paul  M-  Meyer. 

Recht,  die  lex  Iulia  caducaria.  sondern  auf  alexandrinisches  Recht,  zumal 
die  folgenden  Paragraphen  5—7  die  Materie  des  alexandrinischen  Erb- 
rechts betreffen. 

Zweifelhaft  ist  der  Sinn  des  §  8;  im  Gegensatz  zu  Lenel-Partsch 
(S.  12)  fasse  ich  ihn  folgendermaßen  auf  (s.  Iur.  Pap.  S.  319) :  Griechische 
Kodizille  sind  gültig;  es  darf  aber  in  einem  römischen  Testament  (vor 
Severus  Alexander)  eine  auf  sie  bezügliche  Konfirmationsklausel  nicht 
griechisch  abgefaßt  werden .  sie  macht  das  ganze  Testament  ungültig. 
Lenels  Auffassung  müßte  griechisch  so  lauten:  ooa  xaxa  TttvaxtSa^  eEX- 
Xv)vixa<;  Siaxaaaexat  u)<;    sv  <P(u|i.aix"jj  §iatK]xvy  eYTeTPaM,M^va  *üpia  °&*  eoxai. 

Den  §  16  fassen  Lenel-Partsch  (S.  12  f.)  so  auf,  daß  ein  Fidei- 
kommiß zugunsten  von  postumi  der  liberti  von  cives  R.,  die  zur  Zeit  der 
Testamentserrichtung  noch  nicht  existierten ,  kaduk  wird ,  während  es 
nach  den  Rechtsquellen  als  pro  non  scripto  galt.  Dabei  ist  aber  meines 
Erachtens  das  xat  (auch)  et$  lyyovooc,  nicht  berücksichtigt ;  ich  möchte 
daher  bei  meiner  Auffassung  verbleiben :  ein  liberti  civium  R.  nur  unter 
der  Bedingung  zugewandtes  Vermächtnis,  daß  es  an  ihre  posteri  als 
Nachvermächtnisnehmer  (vgl.  Kreller  356  ff.)  weiterfallen  soll  (Ver- 
fügungsbeschränkung!),  wird  kaduk,  wenn  solche  zur  Zeit  der  Testaments- 
errichtung nicht  existierten.     Dann  erklärt  sich  auch  die  Kaduzität. 

§  17  handelt  von  Kaduzität  der  für  Totenopfer  bestimmten  Ver- 
mächtnisse, falls  Personen  zur  Ausführung  dieser  Vermächtnisse  nicht 
mehr  vorhanden  sind.  Universalfideikommisse  (ai  xaxa  tcioxiv  Yetvojj.evoct 
xXfjpovojjuat)  von  Römern  zugunsten  von  Griechen  und  umgekehrt  sind  nach 
der  einleuchtenden  Erklärung  des  §  18  durch  Lenel-Partsch  schon  von 
Vespasian  für  den  Fiskus  eingezogen,  während  wir  bisher  die  Kaduzität 
solcher  Fideikommisse  an  peregrini  erst  auf  ein  senatusconsultum  unter 
Hadrian  (Gaius  II  285)  zurückführten.  Die  onerierten  fiduciarii  sollen 
im  Fall  der  Selbstanzeige  die  Hälfte  des  Nachlasses  als  Delatorenprämie 
erhalten.  Ol  xa?  kioxzk;  ££opLoXo*pr]oa[A£v<n  (=  qui  fidem  susceptam  professi 
erant)  ist,  wie  Lenel-Partsch  (S.  14  f.)  betonen,  nur  so  aufzufassen; 
nach  ihnen  liegt  aber  vielleicht  ein  Mißverständnis  des  griechischen  Ueber- 
setzers  vor,  der  im  Original  ,qui  de  fideicommisso  professi  erant'  (Bdie 
sich  selbst  angebenden  fideicommissarii")  fand;  meine  Erklärung  (Iur. 
Papyri  S.  321)  war  unrichtig. 

Die  §§  19 — 22  handeln  von  letztwilligen  Verfügungen  an  und  von 

.  libertini  nach  römischem  Recht  auf  Grund  der  lex  Aelia  Sentia  und  lex 

Iunia ;    s.   dazu   Iur.   Papyri    S.  322  f.     Auffallend   ist    die   Bestimmung 

§  22 ,    wonach  Vermächtnisse  (äiaxaocojjieva)   von   Latini  Iuniani   an    den 

Fiskus  fallen. 

§  23.  Illicitum  matrimonium  inter  eas  personas  quae  ex  transversc 
gradu  cognatione  iunguntur  (s.  Iur.  Papyri  S.  323). 


Juristischer  Papyrusbericht.  239 

§§  24—26.  Dos  caduca  auf  Grund  der  lex  Iulia  et  Papia  Poppaea 
und  späterer  senatusconsulta  (s.  Iur.  Papyri  S.  323  f.). 

Der  Abschnitt  §§  27—33  (Caducorum  vindicatio  wegen  Inkapazität 
und  Jungfrauensteuer:  s.  Iur.  Papyri  S.  324  f.)  erhält  durch  Lenel- 
Partsch  mannigfache  Aufklärung:  §  27  beruht  auf  dem  scltum  Persi- 
cianum ;  das  dimidium  capacitatis  des  orbus  wird  (im  Gegensatz  zu 
Gaius  II  286  a)  von  seiner  Selbstdeklaration  abhängig  gemacht  (S.  21). 
Der  erste  Teil  des  §  28,  wonach  jede  Frau  über  50  Jahre  incapax  ist, 
ist  in  dieser  Fassung  unmöglich;  es  war  wohl  in  der  Vorlage  dasselbe 
gesagt  wie  im  §  27  für  die  sexagenarii  caelibes  et  orbi  (S.  21  f.).  Die 
Jungfrauensteuer  von  1  °/o  in  §  29  ist  neu,  auffallend  ist,  daß  ingenuae 
und  libertinae  denselben  Satz  zahlen  sollen ;  von  einer  Junggesellensteuer 
hören  wir  nichts  (S.  22).  Neu  ist  auch,  daß  nach  §  30  und  32  die 
Kapazitätsbeschränkungen  nur  die  wohlhabenden  Frauen  und  Männer 
mit  Vermögen  von  mindestens  50000  bzw.  100000  Sesterzen  treffen 
(S.  23).     Zu  §  31  s.  Iur.  Papyri  S.  324. 

Umstritten  ist  die  Bedeutung  des  Passus  in  §  33  'Piojjiata  ob*  i£bv 
öirfcp  tyjV  xaXoDfjLevYjv  xouy]  EjjutT'.wva  Statdoaetv.  Lenel-Partsch  (S.  23  f.) 
denken,  was  ja  sehr  nahe  liegt,  ebenso  wie  Kipp  und  Gradenwitz, 
an  die  coemptio  fiduciaria  testamenti  faciendi  gratia  (Gaius  I  115  a)  und 
rekonstruieren  den  lateinischen  Urtext  folgendermaßen :  mulieri  Romanae 
praeterquam  coemptione  facta  testari  non  licet  (ohne  coemptio  kann  eine 
römische  Frau  nicht  testieren),  indem  sie  Unkenntnis  und  Mißverständnis 
des  griechischen  Uebersetzers  annehmen.  Es  müßte  dann  aber  ein  außer- 
ordentlich hoher  Grad  von  Unkenntnis  und  Nachlässigkeit  vorliegen; 
denn  ihrer  Auslegung  steht  1.  das  örcep ,  2.  das  Staxaooeiv,  das  im  Gno- 
mon  nicht  mit  „testieren",  sondern  mit  „vermachen"  zu  übersetzen  ist 
(vgl.  Ereil  er  a.  a.  O.  300),  3.  die  Außerkraftsetzung  des  Erfordernisses 
der  coemptio  für  die  testamentifactio  der  Frauen  seit  Hadrian  im  Wege. 
Der  zweite  Satz  des  §  33  äysXYJjj.cpö'Y]  Se  xai  X^yatov  xaiaXenpö-ev  urcö 
Tu)jxata<;  a<pf]Xcxi  TcujjLatöc  hat  nichts  mit  dem  ersten  zu  tun,  bezieht  sich 
vielmehr  nach  Lenel-Partsch  (S.  24  f.)  auf  die  lex  Voconia,  die  nach 
ihnen  seit  der  lex  Iulia  et  Papia  Poppaea  nur  noch  auf  ledige  Frauen 
unter  20  Jahren  (ätpYJXcxe«;)  Anwendung  findet.  Nach  dem  Gnomon  ist 
(in  einem  einzelnen  Falle  ?)  nicht  nur  das  plus  captum,  sondern  das  ganze 
Legat  eingezogen  worden. 

Im  §  34  über  das  Soldatentestament  stimme  ich  mit  Lenel-Partsch 
(S.  26  f.)  in  Einzelheiten  (oTpateta,  Ixaotov :  s.  Iur.  Papyri  S.  325  f.)  nicht 
überein.  Der  §  35  gewährt  den  liberi  und  cognati  peregrini  eines  miles 
civis  R.  kein  Intestaterbrecht;  s.  dazu  Iur.  Papyri  S.  326  (Pausan.  VIII 43,  5). 

Zum  §  36  (bona  damnatorum)  s.  Iur.  Papyri  S.  326  f. ;  L  e  n  e  1- 
Partsch  S.  28. 


240  Paul  M.  Meyer. 

Der  aus  griechischer  Vorlage  stammende  §  70  handelt  in  seiner 
ursprünglichen  Form  nur  von  Bußen  für  die  in  ihrem  Amtsbezirk  Kauf- 
verträge abschließenden  Beamten,  das  Darlehnsverbot  ist  nachträglich 
hinzugefügt  (s.  Iur.  Papyri  S.  335  f.).  Bei  dem  im  Gegensatz  zum  vor- 
hergehenden lav  jjuev  rcapa  ISuuxoo  öLyopasiuoiv  stehenden  sav  Se  npadivta 
ist  mit  Lenel-Partsch  (S.  30)  entgegen  der  Auffassung  von  Schubart 
und  mir  b^opasuiz:  zu  ergänzen:  „wenn  sie  in  öffentlicher  Ankündigung 
ausgebotene  Gegenstände  kauften."  In  diesem  Falle  besteht  die  Buße 
in  dem  Betrage ,  den  diese  Gegenstände  nach  Treu  und  Glauben ,  d.  h. 
ohne  die  unzulässige  Einmischung  der  Beamten,  erbracht  haben  würden 
(S.  31).  Ähnliche  Erwerbsbeschränkungen  enthalten  die  §§  109—111: 
Den  Soldaten  ist  es  verboten,  in  der  Provinz,  in  der  sie  stehen,  Grund- 
besitz zu  erwerben  (§  111),  ebenso  nach  §  109  den  Caesariani,  die  hier 
im  engeren  Sinne  als  Subalternbeamte  der  kaiserlichen  Finanzverwaltung 
zu  fassen  sind,  meistbietend  dem  Fiskus  angefallene  und  eingezogene 
Güter  zu  kaufen  (s.  Iur.  Papyri  S.  343  f.).  Nach  §  110  dürfen  servi 
vicarii  nichts  für  sich  erwerben  oder  Freigelassene  heiraten. 

Im  Anschluß  an  die  Betrachtung  des  Rechtes  der  physischen  Per- 
sonen will  ich  im  folgenden  nicht  unterlassen,  auf  zwei  Schriften  aus 
dem  Gebiet  der  Juristischen  Personen  (s.  Mitteis,  Rom.  Privat- 
recht I  339  ff.)  hinzuweisen.  Steiner  behandelt  in  seinem  Fiskus 
der  Ptolemäer  (1914)  die  Spezialbeamten  des  ptolemäischen  Fiskus, 
den  ptolemäischen  Staat  als  Vermögenssubjekt,  seine  Tätigkeit  und  Res- 
sorts und  das  Forum  des  ßaoiXixov  und  seiner  Privilegierten.  Der  Gegen- 
stand des  lehr-  und  ergebnisreichen  Buches  von  San  Nicolö,  Aegypti- 
sches  Vereinswesen  zur  Zeit  der  Ptolemäer  und  Römer,  sind 
die  Privatkorporationen  (vgl.  Mitteis  a.  a.  O.  390  ff.).  San  Nicolö 
gliedert  seinen  Stoff  nicht  wie  Pol  and  nach  den  Vereinsbezeichnungen, 
er  folgt  auch  nicht  der  Zweiteilung  Ziebarths  (nach  Gierke)  in 
Wirtschaftsgenossenschaften  und  Vereine  für  ideale  Zwecke.  Er  be- 
trachtet vielmehr  die  Vereine  in  seinem  ersten  Bande  (1913)  nach  ihrer 
verschiedenen  Tätigkeit,  sondert  dementsprechend  Kultvereine,  Vereine 
von  Altersgenossen,  agonistische  Vereine,  Berufsvereine,  „ private"  und 
sonstige  Vereine,  endlich  die  l'pavo<;-Vereine ,  die  nach  ihm  in  hellenisti- 
scher Zeit  unter  Zurücktreten  der  ursprünglichen  Kultgenossenschaft  als 
Darlehnsvereine  zu  fassen  sind;  ob  sie  Kreditvereine  waren,  die  nur 
ihren  Mitgliedern  Darlehen  gewährten,  ist  zweifelhaft.  In  Band  II  1 
(1915)  behandelt  San  Nicolö  Vereinswesen  und  Vereinsrecht:  Ent- 
stehung der  Vereine,  die  Vereinsorgane,  das  Vereinsvermögen.  Der  noch 
ausstehende  Band  II  2  soll  das  innere  Vereinsrecht,  die  Stellung  der 
Vereine  im  staatlichen  Organismus  darstellen,  weiter  in  einem  zusammen- 
fassenden Kapitel    den  Begriff  der  griechischen  Körperschaft,  der   auch 


Juristischer  Papyrusbericht.  241 

im  römischen  Ägypten,  wenigstens  für  die  privaten  Korporationen,  keine 
wesentliche  Änderung  erfährt,  so  daß  auch  auf  diesem  Gebiet  ein  unver- 
söhnlicher Widerspruch  zwischen  römischer  Theorie  und  Praxis  im  Osten 
(und  auch  im  Westen)  des  Reiches  besteht.  Ein  Schlußkapitel  wird  die 
Terminologie  behandeln.  —  Zum  Vereinsverbot  des  Gnomon  des  Idio»- 
logos  (§  108)  s.  Iur.  Papyri  S.  343.  Zur  Inschrift  aus  Solva  über  das 
collegium  centonariorum  (Feuerwehrverein)  s.  unten  S.  282. 


B.  Urkundenwesen. 

Demotische  Urkunden  (s.  Iur.  Papyri  S.  76  ff.) :  Das  Verfahren 
bei  der  Registrierung  demotischer  Urkunden  stellt  sich  nach  Wilcken 
(Archiv  VI  433  A.  1)  auf  Grund  des  vielumstrittenen  P.  Paris.  65  (146 
v.  Chr.)  folgendermaßen  dar  (vgl.  Wilcken,  U(rkunden  der)  P(tolemäer-) 
Z(eit)  Nr.  126  ff.  Einl.) :  Der  fi.ovoypdc<po<;  reicht  das  demotische  Original 
und  eine  von  ihm  angefertigte  demotische  Kopie  (elxovi£eiv  ==  „nachmalen", 
eine  Kopie  herstellen) ,  auf  der  die  Namen  der  Kontrahenten  und  ihre 
Personalien  von  ihm  griechisch  eingetragen  wurden  (ivxaaoeiv) ,  an  das 
Ypacpsiov  ein.  Hier  bleibt  die  Kopie ;  auf  dem  zurückgegebenen  Original 
wird  die  Registrierung  bestätigt.  Sollte  ein  demotischer  Vertrag  vor 
einem  griechischen  Gericht  produziert  werden,  wird  eine  griechische 
Uebersetzung  angefertigt.  Zu  den  bisher  bekannten  Typen  solcher  Ueber- 
setzungen  (s.  Iur.  Papyri  S.  77  f.)  tritt  jetzt  PSI.  V  549  (42/41  v.  Chr.), 
eine  Selbstverknechtung  auf  99  Jahre  (s.  oben  S.  226). 

Nach  dem  Papyrus  Berl.  P.  11706  (Schubart,  Amtliche  Be- 
richte aus  den  staatl.  Kunstsammlungen  XXXVI  94  ff. ,  Ein- 
führung 302)  aus  dem  2.  Jahrhundert  v.  Chr.  hat  der  Vorsteher 
der  Tempel  des  Gaus  die  Tempelnotare  (fi.ovoypa<poi)  aus  den  fP"^" 
ptatoStSaoxaXot,  den  Schreiblehrern,  auszuwählen.  Sie  haben  den  Charakter 
öffentlicher  Urkundspersonen ;  ihre  Notariatsgebühren  (ypacpeZa)  sind  tarif- 
mäßig festgesetzt  und  betragen  20  Silberdrachmen  für  eine  Kaufurkunde 
mit  ihrer  Doppelausfertigung  („Schrift  für  Silber"  und  „Schrift  des  Fern- 
seins"), 10  Silberdrachmen  für  alle  übrigen.  Vgl.  Iur.  Papyri  S.  76  f. 
Analoga  bieten  die  rcou&oSiSaoxaXot  vo[LiY.oi,  die  Schreiblehrer  der  byzan- 
tinischen Tabellionenschulen,  die  zugleich  Notariatspraxis  ausüben;  von 
ihnen  handelt  das  'Ercapxtxöv  ßtßUov  Leo  des  Weisen  aus  dem  10.  Jahr- 
hundert ;  vgl.  den  psah  n  nomikos  n  tpolis  einer  koptischen  Wunder- 
erzählung bei  Steinwenter,  Stud.  Pal.  XIX  65  f.  —  Ueber  demotische 
Doppelurkunden  s.  unten  S.  245. 

Staatsnotariat:    Der  äyopavojAoi;  tritt  uns  als  Vorsteher  des  staat- 
lichen  Registeramtes   schon   im  3.  Jahrhundert  v.  Chr.  (s.  Iur.  Papyri 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  16 


242  Paul  M.  Meyer. 

S.  87  oben)  auch  in  der  Urkunde  P.  Lille  II  31  entgegen,  deren  Be- 
deutung uns  erst  durch  Parts ch  und  Genossen  (Archiv  VI  354  f.) 
erschlossen  ist :  er  hat  die  ävaypaccYj  der  avavecuoi«;  einer  Hypothek 
vorzunehmen  (s.  unten  S.  270).  —  Daß  schon  in  ptolemäischer  Zeit 
u,vv]fxovsiov  gleichbedeutend  mit  ayopavojxelov  gebraucht  wird,  zeigt  außer 
P.  Teb.  I  166  (107|1  v.  Chr.)  jetzt  auch  P.  Oxy.  XIV  1644,  16  (63/62 
v.  Chr.). 

AtafpatpYj:  Wichtig  und  das  Verständnis  auch  des  Bankwesens  der 
Papyri  fördernd  ist  der  Aufsatz  Hasebroeks  im  Hermes  LV  113  ff.: 
Zum  griechischen  Bankwesen.  Ich  gebe  eine  Uebersicht  des  für 
unsere  Materie  in  Betracht  kommenden  Inhalts. 

Im  Athen  der  Zeit  der  Redner  hat  die  Bank  keine  notariellen 
Funktionen ,  man  kennt  auch  noch  nicht  Maklergeschäfte  der  Privat- 
banken. Die  Bank  stellt  sich  lediglich  aus  Gefälligkeit  ihren  ein  Konto 
besitzenden  Kunden  bei  Auszahlung  und  Ueberweisung  von  Geldsummen 
zur  Verfügung.  Die  Girobank  ist  zu  allen  Zeiten  die  älteste  Form  der 
Bank,  die  vom  Wechsler  zum  Bankier  hinüberleitet  (Hasebroek 
S.  115  ff. ,  142).  Das  staatliche  Bankmonopol  wird  sich  in  Athen  im 
Gegensatz  zu  Ägypten  (vgl.  Wilcken,  Chrest.  Nr.  181)  auf  das  ein- 
fache Sortengeschäft  beschränkt  haben  (S.  163  f.).  Die  Banken  sind 
meist  Privatbanken  mit  eigenem  Reservekapital  und  Depositengeldern 
(S.  165  f.).  Es  zeigen  sich  Anfänge  zu  Gesellschaftsbildungen,  offene 
Handelsgesellschaften  (S.  168),  auch  stille  Teilhaber  begegnen  uns  (S.  168 f.: 
l^ürfai  ^js  TparceCrjs).  Die  Girodepositen  der  Athenischen  Privatkapita- 
listen stellen  im  4.  Jahrhundert  v.  Chr.  meist,  ebenso  wie  die  verzins- 
lichen Depositen  (S.  146  ff.),  nur  einen  Bruchteil  ihres  Vermögens  dar 
(S.  143  ff.). 

Die  Giroanweisung  findet  (im  Gegensatz  zum  römischen  Ägypten: 
b.  BGU.  1063;  Griech.  Texte  Nr.  6)  in  der  Regel  mündlich  und  per- 
sönlich durch  den  Anweisenden  statt.  Hat  der  Zahlungsempfänger 
ein  Konto  bei  der  Bank,  so  wird  die  Zahlung  im  Bankhauptbuch 
(YpajJLjxateTov,  Ypdtfxfiaxa  TparceCiTixa)  vermerkt;  ist  er  der  Bank  nicht  be- 
kannt, muß  er  vom  Anweisenden  oder  einem  Identitätszeugen  vorgestellt 
werden,  auf  der  Bank  findet  dann  die  Auszahlung  statt,  der  Bankier  oder 
ein  Identitätszeuge  bzw.  gerade  anwesende  Bankkunden  fungieren  als 
Zeugen,  Quittungen  werden  nicht  ausgestellt  (S.  119  ff.).  Schriftliche 
Giroanweisungen  kommen  nur  ausnahmsweise  vor,  ebenso  Kreditbriefe; 
Schecks  sind  noch  unbekannt.  Den  Wechsel  kennt  das  antike  Recht 
noch  nicht  (S.  123  ff.,  139  f.),  aber  auch  Orderpapiere  oder  gar  Inhaber- 
papiere lassen  sich  im  Altertum  nicht  nachweisen.  Entsprechend  existiert 
ein  int  er  lokaler  bargeldloser  Ueberweisungsverkehr  im  Athen  der 
klassischen  Zeit  nicht,  von  überseeischen  Filialen  athenischer  Banken  er- 


Juristischer  Papyrusbericht.  243 

fahren  wir  nichts;  aber  auch  der  interlokale  Bargeldsverkehr  ist  gering 
(S.  133  ff.). 

Was  die  Bedeutung  und  Ableitung  des  Fachwortes  3iaYpacp*fj  betrifft, 
so  betont  Hasebroek  (S.  128 ff.),  daß  nicht  auszugehen  ist  von  dem 
„Umbuchen  von  einem  Konto  auf  ein  anderes  im  Hauptbuche  des  Bankiers" 
(s.  Iur.  Papyri  S.  94) ,  sondern  von  dem  am  wenigsten  entwickelten  Zu- 
stande des  griechischen  Giroverkehrs,  d.  h.  dem  „einseitigen"  Giroverkehr 
mit  Auszahlung  durch  die  Bank  in  bar  an  den  Zahlungsempfänger,  der 
kein  Konto  bei  derselben  Bank  hat,  unter  schriftlicher  Eintragung  ins 
Hauptbuch.  Vgl.  Polyb.  XXXII  13,  7 :  Scipio  Aemilianus  ist  anweisender 
Bankkunde,  Ti.  Gracchus  und  Scipio  Nasica  sind  Zahlungsempfänger, 
denen  als  Nichtbankkunden  das  Geld  bar  ausgezahlt  wird  unter  Aus- 
stellung einer  8iaypa<p-q  durch  den  Bankier.  Daraus  ergibt  sich  für 
8tayp<£<petv  die  Bedeutung  „zahlen"  durch  den  Bankier  und  „zahlen"  durch 
den  Bankkunden  8ia  tyj<;  TparceCvjs,  endlich  „zahlen"  überhaupt.  Aiaypacpvy 
wird  vor  allem  gebraucht  für  die  Note,  welche  der  Bankier  dem  An- 
weisungsempfänger über  die  erfolgte  Anweisung  zustellt  und  welche  die 
Form  eines  Kontoauszuges  aus  dem  Hauptbuche  hat  (s.  Iur.  Papyri  S.  94 f.). 
Das  Hauptbuch  entspricht  dem  römischen  codex  accepti  et  expensi;  jeder 
Kunde  hat  in  diesem  sein  Konto  mit  der  Rubrik  „Soll"  und  „Haben" 
(XYjcpöivTa  und  Tsftevxa).  Die  SiaYpacpY]  enthält  die  folgenden  Bestandteile, 
aus  denen  sich  das  Schema  der  ägyptischen  SiaYpacpat  (s.  Iur.  Papyri 
S.  95)  entwickelt  hat:  1.  Datum.  2.  Zahlungsempfänger.  3.  causa  der 
Zahlung  (el<;  5  tt;  vgl.  für  die  byzantinischen  Bankiers  Pringsheim, 
Kauf  mit  fremdem  Geld  28  f.,  164  ff) ;  hieraus  ist  in  frührömischer  Zeit 
die  „selbständige"  SiaypacpYJ  (s.  Iur.  Papyri  S.  96)  entstanden.  4.  Name 
des  für  den  Zahlungsempfänger  das  Geld  von  der  Bank  Abhebenden. 
5.  Die  Summe  (s.  S.  131  f.). 

Neben  dem  Hauptbuch  führt  jeder  Bankier  ein  Kassentagebuch 
(i<pY]}xept<;,  adversaria,  ein  Konzeptbuch;  vgl.  für  Ägypten  Preisigke, 
Girowesen  101);  in  dieses  trägt  er  in  zeitlicher  Reihenfolge  täglich  die 
ihm  überwiesenen  Zahlungsaufträge  und  die  durch  ihn  erfolgten  Aus- 
zahlungen ein  (s.  S.  130).  —  Entgegen  der  herrschenden  Meinung  (vgl. 
Iur.  Papyri  S.  94)  leugnet  Hasebroek  mit  Philippi  die  urkundliche 
Beweiskraft  des  YpajAjjiaTelov,  des  Hauptbankbucbes ,  und  den  rechts- 
begründenden Charakter  der  Eintragungen  in  dasselbe,  der  für  die 
römische  und  mittelalterliche  Rechtssphäre  sowie  für  das  römische 
Ägypten  feststeht  (S.  153.  163). 

Mir  nur  aus  der  Erwähnung  in  den  Studi  italiani  III  S.  313  bekannt 
ist  die  Abhandlung  von  Maroi  in  den  Rendiconti  dell'  Acc.  dei 
Lincei  Sez.  V  vol.  XXV,  1917,  1227  ff.  (sul  diritto  privato  greco  nei 
caratteri  di  Teofrastro). 


244  Paul  M.  Meyer. 

In  der  Ptolemäerzeit  besteht  in  Aegypten  ein  staatliches  Bank 
monopol,  die  Banken  werden  vom  Staate  verpachtet,  sind  also  in  ge- 
wissem Sinne  Staatsbanken/  die  aber  nach  dem  Namen  des  Pächters  ge- 
nannt werden.  In  diesem  Sinne  wäre  ihre  Bezeichnung  als  l8iu>Ttxai 
TpdrceCat  zu  fassen,  die  wir  in  P.  Oxy.  XIV  1639  finden,  falls  wir  die 
Urkunde  in  das  9.  Jahr  des  Ptolemaios  Auletes  (73  v.  Chr.)  oder  der 
Kleopatra  VI  (44  v.  Chr.)  setzen  könnten.  Sonstige  Erwähnungen  einer 
lätcüTcxY]  tparceCa  finden'wir  in  Ptolemäerurkunden  nicht,  vielmehr  erst 
im  Jahre  6  v.  Chr.  (P.  Lond.  II  890  S.  168);  vielleicht  gehört  daher  auch 
unsere  Urkunde  erst  ins  Jahr  9  des  Augustus.  Es  heißt  in  ihr  (Z.  8  f.) : 
6u.oXoyoufi.sv  e^eiv  rcapa  aoö  iit!  toü  npbq  'Oqupüyx0^  rcoXet  Eapaiuetou  a  xai 
8taypd<psTai  8ia  rr]<;  'HpaxXet&ou  IScodtixyjs  xparcsCv]«;  ttfi^v  ....  Vgl.  Gren- 
fell-Hunt,  P.  Oxy.  XIV  S.  56  Einl. 

In  römischer  Zeit  besteht  nach  der  neuesten  Darstellung  Gren- 
f e  1 1  - H u n t s  (P.  Oxy.  XIV1639,  3—5  B e m.)  wahrscheinlich  das  staat- 
liche Bankmonopol  fort,  die  Banken  werden  wohl  auch  jetzt  vom  Staate 
verpachtet,  heißen  nach  den  Pächtern,  tragen  häufig  die  Bezeichnung 
iStcuxtxTj  xparceCa.  Die  hr^oolai  Tpdrce£at  sind  die  Staatskassen,  „Staats- 
banken", wie  sie  Preisigke  (Girowesen  19  ff.)  für  jede  Metropole  an- 
nahm, gab  es  nicht.  Die  Ittitvjpodjisvy]  tpdrceCa  ist  eine  zurzeit  nicht  ver- 
pachtete, von  einem  Beamten  als  liriTY]p*f)XY;<;  xpareeC^jC  („Verweser" ;  s.  Iur. 
Papyri  Nr.  68  I  3  mit  Bern.  II  19.  26)  kommissarisch  verwaltete  Bank, 
—  Als  eine  „unselbständige"  Sklavenkauf-ätaypacpY]  aus  Alexandreia,  und 
zwar  nach  seiner  Scheidung  eine  Girobankbescheinigung  (s.  Iur.  Papyri 
S.  95),  erweist  Preisigke  (Sit  zungsb  er.  Heidelb.  Ak.  d.W.  1916,  3) 
den  P.  Eitrem  5  aus  dem  Jahre  154  n.  Chr.,  den  er  mit  vielen  Ver- 
besserungen nochmals  veröffentlicht  und  erklärt. 

Bemerkenswert  ist  die  Tpdrce£a  eHpaxXsou<;  [tc6X(süx;)  T]d£eü><;  irpioudrrji; 
PSI.  IV  310  aus  dem  Jahre  307  n.  Chr. 

Sechszeugennrkunde  (aDYYP01^"^  e§*u,apTi>pos) :  Die  ooYypacpYj  e£a- 
jxdpTDpoi;  PSI.  IV  321  (der  älteste  ptolemäische  Darlehensvertrag: 
274/3  v.  Chr.;  s.  unten  S.  260)  zeigt  nicht  sieben  (wie  die  Herausgeber 
annehmen),  sondern,  wie  üblich,  sechs  Zeugen;  es  liegt  eine  Abschrift 
vor.  Die  Originale  der  Zeit  weisen  alle  Doppelschrift  auf;  aber  schon 
im  3.  Jahrhundert  v.  Chr.  finden  wir  Verkrüppelung  der  „Innenschrift", 
während  die  „Außenschrift"  zur  Hauptsache  wird  (s.  Iur.  Papyri  S.  102; 
PSI.  IV  379:  249/8  v.  Chr.,  und  sonst).  Dagegen  tritt  uns  in  den  beiden 
parthischen  Dreizeugenurkunden  auf  Leder  aus  dem  1.  Jahrhundert  v.  Chr. 
(P.  Minns;  s.  Iur.  Papyri  ^Nr.  36)  noch  die  volle  „ Innenschrift "  und 
„  Außenschrift "  entgegen.  Unverkürzte  Doppelschrift  zeigt  noch  der 
lateinische  Pferdekauf  aus  dem  Jahre  77  n.  Chr.  PSI.  VI  729  (ebenso 
wie  der  griechische  Sklavenkauf  BGU.  887  aus  Side  in  Pamphylien  vom 


Juristischer  Papyrusbericht.  245 

Jahre  151  n.  Chr.);  in  der  lateinischen  Sklavenkaufurkunde  aus  Seleukeia 
in  Syrien  vom  Jahre  166  n.  Chr.  Iur.  Papyri  Nr.  37  ist  die  „Innen- 
schrift"  verkümmert;  vgl.  Wilcken,  Archiv  VI  369  f. 

Die  ooyYPa<P'*]  SutXyj  locppaYio|xevfj  (Rev.  Laws  29,  9.  42,  15)  erklärt 
Wilcken  (Archiv  VI  387  f.)  für  einen  als  Doppelurkunde  ausgefertigten 
Vertrag  mit  versiegelter  „Innenschrift"  und  offener,  unversiegelten 
(äacppdytoTov)  „Außenschrift"  (ävu-fpacpov;  so  schon  Gerhard).  Ent- 
sprechend ist  aupißoXov  SircXoöv  ea<ppaYtafjiivov  PSI.  IV  324,  4.  325,  4 ;  P.  Ed- 
gar Nr.  23  (Ann.  du  Service  XIX  S.  16)  aufzufassen  (vgl.  PSI.  IV  323.  336. 
338.  339.  379.  381.  VI  560).  Auch  die  oivixal  aoyypacpai  xai  xa  a6jj.ßoXa 
sind  solche  Doppelurkunden,  Abmachungen  zwischen  Steuerpächtern  und 
Winzern  bzw.  xdTCY]Xoi  (vgl.  Klio  VI  426  A.  4).  —  Demotische  Doppel- 
urkunden aus  ptolemäischer  Zeit  veröffentlicht  Spiegelberg,  Zeitschr. 
Aeg.  Sprache  LIV,  1918,  111.  114.  Ein  Königseid  in  Doppelschriit 
ist  P.  Edgar  Nr.  46,  der  durch  die  Anführung  der  berühmten  Maitresse 
des  Ptolemaios  IL,  Bilistiche,  als  Kanephore  des  35.  Jahres  inter- 
essant ist. 

Zu  den  oovaXXaY|i.aTOYpd<f>oi  =  öffentlich  konzessionierten  Privat- 
notaren vgl.  den  Gnomon  des*  Idioslogos  §  100  und  101  (s.  dazu  Iur. 
Papyri  Nr.  93  S.  341  und  S.  105 f.,  108"f.,  197).  Ich  setze  ihnen  die 
yojxoypdt<pot  und  die  vojjluoc  P.  Oxy.  I  34  (=  Mitteis,  Chrest.  188)  I  9. 
III  3  gleich.  Auch  den  vopiOYpd<po<;  &y°P"S  faßte  ich  entgegen  der  An- 
sicht von  Grenfell-Hunt  und  Preisigke,  die  in  ihm  einen  Büro- 
beamten des  äpxtSixaaxvi«;  sehen,  als  konzessionierten  Urkundenschreiber, 
der  auf  dem  Markte  seinen  Stand  hat  (s.  Iur.  Papyri  S.  151).  Ob  diese 
Auffassung  auch  jetzt  noch  aufrechtzuerhalten  ist  nach  Bekanntwerden 
von  P.  Oxy.  XIV  1654  (etwa  150  n.  Chr.),  steht  dahin.  In  dieser  Ab- 
rechnung über  Zahlungen  an  verschiedene  Personen  finden  sich  u.  a. 
folgende  Posten :  16  Obolen  vojj.oypd(<poi<;)  ypdtyai  Ö7to|xvY)jj.emo(}j.ou<;)ß, 
10  Obolen  aipetig  YjYeptovwrj«;  ßtßXtotK|x(*f]<;),  an  einen  Beamten  des  bisher 
nicht  bezeugten  „Statthalter-Archivs"  in  Alexandreia,  der  Aktenrollen 
auszusuchen  hat  (vgl.  daselbst  Z.  7  Bern.),  4  Obolen  vo\j.oyp&{yoi<;)  [&yo]pa[s] 
paXXotc  Xeyojiivot«;  C*^tY]oat  6nopLv[*r)]jj.[a]tiO}x(oü«;)  ß  xob  Äp^iSixactoö.  Ich 
möchte  aber  jedenfalls  auf  den  in  arabischer  Zeit  begegnenden  vofuxö($) 
ayopä(<;)  BaßeX<Lvo<;  (P.  Lond.  IV  1550,  15)  hinweisen,  der  sicher  Privat- 
notar ist. 

Offentlichrechtliche  Urkunden  der  Römerzeit :  Alle  Kategorien 
der  Kaiser-  und  StatthaltererlaBse  lassen  sich  für  das  römische  Ägypten 
nachweisen:  edicta  (StaTaYjiaTa ;  vgl.  E.Weiß,  Studien  zu  den  römi- 
schen Rechts  quellen  81  ff.),  decreta  (ocrcocpctaei«;),  rescripta  (ävtiYPa(Pa^ 
ftiatd&tc)  und  mandata  (IvxoXat,  SmoTaXu-ata;  vgl.  E.  Weiß  a.  a.  O.  76  f.). 
Über  die  Formen  der  Reskripte   hat   soeben   grundlegend  Wilcken 


246  Paul  M-  Meyer. 

im  Hermes  LV  1  ff .  gehandelt,  in  mehreren  Punkten  Preisigke  (Die 
Inschrift  von  Skapt  op  ar  ene  [sie'!]  in  ihrer  Beziehung  zur 
kaiserlichen  Kanzlei  in  Rom:  Schriften  der  Wiss.  Ges.  Straßburg, 
1917,  Heft  30)  berichtigend.  Jetzt  erst  können  wir  die  beiden  Gattungen, 
die  bisher  stets  miteinander  vermengt  sind,  deutlich  scheiden,  die  sub- 
scriptiones  (bnoypa.y exi)  und  epistulae  (erciotoXa:.').  Die  stets  als  Antwort 
auf  eine  epistula,  meist  von  Behörden,  erfolgende  epistula  hat  Brief- 
form und  wird  durch  insinuatio  zugestellt.  Was  ihre  Form  betrifft,  so 
folgt  auf  den  Kontext  vale  (sppcooo) ,  Datum ,  Ort ,  Untersiegelung.  Die 
subscriptio  erfolgt  nur  unter  libelli  (ßißXiSta,  uTCou.vYjfjuxTa)  von  Privaten, 
die  dem  Kaiser  (bzw.  Magistrat)  zu  eigenen  Händen  überreicht  oder  auch 
vom  Statthalter  übermittelt  werden.  Bis  auf  Hadrian  wird  der  sub- 
skribierte libellus  dem  Petenten  oder  seinem  Vertreter  übergeben.  Seit 
Hadrian  werden  alle  Kaiser-  und  Statthalter-Subscriptiones  durch  pro- 
positio  bekannt  gemacht  (nicht  nur  die ,  welche  Gegenstände  von  gene- 
reller Bedeutung  enthalten).  In  Ägypten  werden  alle  an  den  Kaiser 
adressierten  libelli  an  den  Statthalter  eingereicht  und  durch  ihn  dem 
Kaiser  übermittelt;  die  reskribiert  vom  Kaiser  zurückgesandten  werden 
dann  vom  Statthalter  in  Alexandreia  proponiert.  Und  zwar  wird  nicht 
jeder  einzelne  reskribierte  libellus  proponiert,  sondern  in  bestimmten 
Intervallen  Sammelrollen,  im  Archiv  zu  Quartalsrollen  zusammengestellte 
und  einzeln  numerierte  libelli  (über  libellorum  rescriptorum  et  Alexan- 
driae  propositorum  =  tojjio^  c'JY^oXXT^tfxo?,  ouyxoXXY4-'.u.a).  Der  Petent 
fertigt  sich  aus  dem  Aushang  dieser  Sammelrollen  eine  beglaubigte  Ab- 
schrift an  (descriptum  et  recognitum  ex  .  .  .  =  lYT£TPaM-fJL^vov  xat  &VTl~ 
ßsßXY]|jivov  sx  .  .).  Was  die  Form  der  kaiserlichen  Subscriptio  be- 
trifft, so  fehlt  stets  der  Gruß  (imperator  illi,  nicht  salutem  dicit  =  yaipscv, 
kein  vale  nach  dem  Kontext).  Am  Schlüsse  steht  von  der  Hand  des 
Kaisers:  scripsi  bzw.  rescripsi  (sypai.'la,  avtsYpa'}a) ,  von  der  Hand  des 
Kanzleichefs  a  libellis :  recognovi  (<ävsyvu>v) ,  die  Untersiegelung  erfolgt 
mit  dem  kaiserlichen  Siegel.  Die  Statthalter-Subscriptiones  tragen 
meist  an  der  Spitze  das  Datum,  die  Unterschrift  lautet:  recognovi  bzw. 
legi  (äv^fvouv).  Statt  dessen  findet  sich  gelegentlich  izpo^st;  (proponatur) 
oder  &rto8o<;;  beides  enthält  nach  Wilcken  (S.  29  ff.) ,  der  einem  Vor- 
schlage Kipp 8  folgt,  einen  auf  dasselbe  hinauslaufenden  Befehl  an  den 
Kanzlei  Vorsteher:  Kpo&zq.  den  subskribierten  libellus  aushängen  zu  lassen, 
ärcoSo?  (nicht,  ihn  dem  Petenten  zurückzugeben,  sondern  ihn  vom  Aus- 
hang (durch  den  Petenten)  abschreiben  zu  lassen  (&Tto8'.86va'.  hier  dem 
lateinischen  edere  =  copiain  describendi  facere  entsprechend).  Auf  die 
Unterschrift  folgt  die  Aktennummer  in  der  Sammelrolle,  die  Untersiege- 
lung hat  wohl  niemals  gefehlt,  dagegen  fehlt  stets  ein  Rekognitions- 
vermerk  des  Kanzleichefs.     Die  Abschrift   vom   Aushang   ist   wohl  stets 


Juristischer  Papyrusbericht.  247 

eine  durch  Zeugen  und  deren  Siegel  beglaubigte  (testatio  privata:  s. 
unten). 

Urkunden wesen  des  römisch-byzantinischen  Privatrechts :  Im 

römischen  Privatrecht  spielt  die  Urkunde  nur  eine  geringe  Rolle;  wir 
können  scheiden  1.  Privaturkunden:  a)  Dispositivurkunden  (nomen  trän« 
scripticium,  schriftliches  Testament),  b)  Beweis-  und  Zeugnisurkunden, 
beglaubigt  durch  Siegelung  und  Zeugen  (testatio  privata).  S.  Mit- 
teis, Rom.  Privatrecht  290 ff.,  306;  Kipp,  Quellen  des  röm. 
Rechts4  176  f.  2.  Öffentliche  Urkunden  privatrechtlichen  Inhalts  lassen 
sich  erst  seit  dem  3.  Jahrhundert  n.  Chr.  nachweisen  in  der  Institution 
der  sog.  Gestaprotokolle,  die  ihre  Wurzel  in  den  den  ägyptischen 
Ö7tofAV7]|j.aTi<3}i.oi  analogen  Amtsprotokollen  (commentarii)  römischer  Be- 
hörden haben.  Im  spätrömischen  Recht  wird  eine  Tabellionen-  (Privat-) 
Urkunde  (s.  Iur.  Papyri  S.  112  f.)  dadurch  zu  einer  Öffentlichengemacht, 
daß  sie  einer  Behörde  mit  ius  gestorum  conficiendorum  (rectores  pro- 
vinciae,  Munizipal-  und  kirchlicher  Behörde  und  seit  Iustinian  besonders 
dem  defensor  civitatis  =  ex8ixo<;)  vorgelegt  wird  und  der  Destinatar  an 
ihrer  Statt  eine  Ausfertigung  des  Protokolls  erhält,  welches  die  betreffende 
Behörde  über  diesen  Vorgang  aufgenommen  hat.  Vgl  für  Aegypten  be- 
sonders v.Druffel,  Papy  rologisch  e  Studien  zum  byzantini- 
schen Urkundenwesen  (München  1915)  S.  48  ff.  und  Steinwenter, 
Beiträge  zum  öffentlichen  Urkundenwesen  der  Römer 
(1915).  Auf  den  Zusammenhang  zwischen  antikem  und  früh- 
mittelalterlichem Registerwesen  geht  kurz  ein  Steinacker, 
Wiener  Studien  1902,  68 — 76.  Steinwenter  untersucht  a.  a.  0.  aufs 
sorgfältigste  Begriff  und  Anwendung  des  ius  gestorum  conficiendorum; 
nach  Behandlung  der  verwaltungs-  und  prozeßrechtlichen  Fälle  (s.  bes. 
die  iv.jxaptüpia  =  sxo<ppaYicjjLata :  v.Druffel  a.a.O.  39,  Steinwenter 
46  f.)  betrachtet  er  die  privatrechtlichen  Anwendungsfälle :  sie  sondern 
sich  in  Tatsachenanzeigen  (Siapiaptupiat;  v.  D  ruf  fei  41  ff. ,  Stein- 
wenter 51),  rechtsgeschäftliche  Anzeigen  (Steinwenter  52  A.  3.  4) 
und  die  hier  allein  in  Betracht  kommende  Errichtung  von  Rechtsgeschäften 
unter  Privaten.  In  erster  Linie  insinuationspflichtig  sind  die  Schenkungen ; 
auch  bei  der  traditio  corporalis  von  Grundstücken,  soweit  sie  im  iusti- 
nianischen  Recht  überhaupt  noch  stattfand  (s.  unten  S.  253),  war  wohl 
Aufnahme  von  Gesta  erforderlich  (Steinwenter  52 ff.).  In  den  Papyri 
aber  lassen  sich  solche  Urkundeninsinuationen  bisher  nicht  nachweisen; 
zu  diesem  Resultat  kommt  Steinwenter,  v.  D  ruf  fei  berichtigend, 
in  seiner  Kritik  des  Druffelschen  Buches  (GGA.  1919,  35  ff.).  v.Druffel 
hatte  drei  Papyri  als  Beispiele  für  die  behördliche  Beurkundungstätig- 
keit in  Privatrechtssachen  in  Anspruch  genommen.  Im  P.  Heide  ib. 
311  Verso,  von  dem  er  ausgeht,  liegt  aber  eine  reine  Tatsachenanzeige 


248  Paul  M.  Meyer. 

(8tap.apiüpia  hier  =  protestatio)  vor  (vgl.  bes.  PSI.  I  76),  die  sich  gegen 
die   eventuelle   Ersitzung    eines   Durchgangsrechts   richtet;   sie   soll   der 
Gegenpartei  durch  den  exSixo?  zugestellt  werden,  es  wird  überhaupt  kein 
Gesiaprotokoll    aufgenommen.      [Übrigens    ist    die    Urkunde   trotz    der 
Blanketworte  (e.  v.  Druffel  11  ff.)   weder  als  Entwurf  (so  v.  Druffel) 
noch  als  Formular  anzusprechen  —  ein  solches  besitzen  wir  nur  in  dem 
von  mir  (in  dieser  Zeitschr.  XXXV  81  ff.)    herausgegebenen   Testaments- 
formular   P.  Hamb.   Inv.-Nr.  311    — ,    sondern   als    verkürzte    Abschrift 
(s.Preisigke,  SB.  16000;  Steinwenter,  GGA.  1919,  33 f.;  Wilcken, 
Archiv   VI   444)].     Im  P.  Cairo  byz.  I   67  006  Verso  Z.  79  ff.   handelt   es 
sich  auch  nicht  um  Beurkundung  einer  körperlichen  Tradition ;  es  wird 
der  Partei  vielmehr  eine  amtliche  Bestätigung  zu  Beweiszwecken  (Ixocppd- 
YtajAa:  s.  oben)  auf  ihr  Ansuchen  vom  exBtxo?  ausgestellt.     P.  Cairo  byz. 
II  67131  Recto  endlich  liegt  zwar  ein  Teil  eines  wirklichen  Gestaproto- 
kolls    vor,    dessen    Stilisierung   offenbar    Ähnlichkeit   mit    den  ravenna- 
tischen  Gesta   aufweist,   von  Solennisierung   einer  privaten  Urkunde  ist 
aber   auch   hier   keine  Rede.     Auch   in  den  koptischen  Urkunden  finden 
wir  keine  Spur  von  Gestaprotokollen. 

Volksrecht  der  iustinianischen  und'nachiustinianischen  Zeit  im  Wider- 
streit zum  Reichsrecht  der  Rechtsbücher  (vgl.  Arangio-Ruiz,  Aegyp- 
tus  I  21  ff.)  bieten  uns  zugleich  mit  zahlreichen  Beispielen  der  ent- 
wickelten byzantinischen  (Tabellionen-)  Urkunde  die  Sammlungen  griechi- 
scher Papyri  der  P.  Monac.  Wengers  (s.  Partsch,  GGA.  1915,  427  ff.; 
Maspero,  Byzantinische  Zeitschr.  1914, 1226  ff.),  P.  Lond.  V  (s.  Wilcken, 
Archiv  VI  444 f.),  P.  Cairo  byz.  I — III  (zu  I.  II  s.  meine  Referate  Berl. 
phil.  Wochenschr.  1912.  290  ff.,  1915,  998  ff.,  zu  dem  mir  nicht  zugäng- 
lichen III  s.  B  e  1 1,  Journal  Egypt.  Arch.  III,  1916,  288  ff.)  und  z.  T.  P.  Flor.  III 
(s.  Wenger,  Krit.  Vierteljahrsschr.  XVIII  73  f.;  Wilcken,  Archiv  VI 
425  ff.).     Zu  ihnen  wird  bald  P.  Oxy.  XVI  hinzutreten. 

Koptisches  Urkundenwesen :  Eine  neue  Periode  der  Erforschung 
und  Verwertung  der  koptischen  Rechtsurkunden  hat  jetzt  begonnen  mit 
dem  Erscheinen  des  Buches  von  Steinwenter,  Studien  zu  den 
koptischen  Rechtsurkunden  aus  Oberägypten  (Stud.  Pal.  XIX)1). 
Seine  Darstellung  beruht  vor  allem  auf  den  beiden  neuesten  und  zugleich 
wichtigsten  zusammenhängenden  Urkundengruppen,  den  griechisch-kopti- 
schen Papyri  aus  Aphrodito  (frühes  8.  Jahrhundert)  im  P.  L  o  n  d.  IV 
(ed.  Bell)  und  den  unschätzbaren  koptisohen  Rechtsurkunden 
des  8.  Jahrhunderts  aus   dem  Kloster   des  H.  Phoibammon 


*)  Vgl.  auch  die  Sonderbesprechung  des  Stein  wen  t  ersehen  Werkes 
durch  Dr.  Adolf  Berger- Wien  im  vorliegenden  Bande. 

Leonhard  Adam. 


Juristischer  Papyrusbericht.  249 

bei  Djeme  (=  castra  Memnonia,  einem  Vorwerk  von  Hermonthis), 
deren  erster  Band  1912  von  Crum-Steindorff  herausgegeben  ist. 
Er  enthält  Kaufverträge,  Auseinandersetzungsurkunden,  Testamente, 
Schenkungsurkunden  und  Varia.  Daneben  sind  aber  natürlich  die  sonstigen 
koptischen  Papyrus-  und  Ostrakasammlungen  (s.  Wilcken,  Grundzüge 
S.  XII  Anm.)  benutzt.  Steinwenter  gibt  S.  1 — 5  eine  ausgezeichnete 
kurze  Einführung  in  die  Probleme  der  koptischen  Privatrechtsurkunde. 
Das  Programm  ihrer  Rechtsgeschichte  umfaßt  nach  ihm  drei  Punkte : 
1.  eine  Geschichte  der  Urkundsformeln  und  ihrer  Klauseln.  2.  Darstellung 
der  in  den  Urkunden  vorliegenden  Rechtsinstitute :  Byzantinisches  Formu- 
lar und  Recht  sind  von  den  koptischen  Notaren  (vojuxoi)  als  Nachfolgern 
der  Tabellionen  und  sonstigen  Urkundsverfasser  bewußt  oder  unbewußt 
übernommen,  das  frühere  byzantinische  Gesetzesrecht  gilt  in  arabischer 
Zeit  als  Gewohnheitsrecht  und  Personalrecht  der  christlichen  Kopten. 
Materien,  die  das  nach  Steinwenter  erweisen,  sind  Kauf,  Testament, 
Bürgschaft,  Stellvertretung,  Dialysis,  Eid,  Straf  klausein.  Für  den  Kauf 
sind  die  Formeln  und  die  griechisch-byzantinischen  Beziehungen  be- 
handelt von  Boulard,  La  vente  dans  les  actes  coptes  (Etudes 
Girard  I).  Die  auf  gleichen  byzantinischen  Ursprung  (durch  das  Mittel- 
glied von  Ravenna)  zurückgehenden  germanischen  (fränkischen)  Formu- 
lare bieten  Analogien.  3.  Sonderung  des  nationalägyptischen  Rechtsgutes, 
die  am  schwersten  zu  lösende  Aufgabe. 

Als  Vorarbeit  gibt  Steinwenter  eine  Darstellung  der  Personen, 
die  in  den  genannten  koptischen  Urkunden  der  arabischen  Zeit  als  Ver- 
waltungs-  bzw.  richterliche  Funktionäre  genannt  werden.  Es  sind 
a)  der  dux  Thebaidis  als  Vorgesetzter  des  Verwaltungsbezirkes  der 
Thebais  mit  dem  Sitz  in  Antinoupolis,  b)  der  Pagarch  (rcaYapX0?»  amrra> 
sahib-el-kura),  der  in  den  griechischen  Statthalterbriefen  in  den  Aphro- 
dito-Papyri  P.  Lond.  IV  fast  immer  StotxTjTY^  xu>|j.Y]<;5A<ppo&tTu>  (als  Pagarchie- 
hauptstadt)  heißt  und  dessen  Amtsbezirk  das  dem  alten  vofjio«;  entsprechende 
territorium  der  itoXt?  (in  den  Djeme-Papyri  Hermonthis)  ist  (s.  unten  S.  275). 
Vgl.  Steinwenter  §2  S.  6— 18.  c)  Der  Dioiket  der  Djeme-Papyri 
(=  TcpovoY|T*q<;,  (ppovTtoiYji;) ,  der  nichts  mit  dem  Pagarchen  zu  tun  hat, 
vielmehr  der  vornehmste  unter  den  Dorfbeamten  ist,  und  dessen  das 
Kloster  des  Phoibammon  mitumfassende  Kompetenz  in  erster  Linie  eine 
verwaltungsrechtliche  und  polizeiliche  ist  (§  5  S.  34 — 37);  aus  ihr  ent- 
wickelt sich  seine  Tätigkeit  als  Friedensrichter,  Dialysisrichter  (S.  34 — 37). 
d)  Der  Lasane,  Dorfschulze,  dem  byzantinischen  tcpu)xox(üjxyjtvj^,  dem 
arabischen  jj.eiCu)v  entsprechend  (§  6  S.  38  ff.,  §  7  S.  52  ff.).  „Protokomet" 
hat  in  den  griechischen  Urkunden  der  byzantinischen  Zeit  eine  doppelte 
Bedeutung:  1.  als  Amtsbezeichnung  =  jAetC«>v,  jxeiCoxepo«;  im  8.  Jahr- 
hundert (arabisch  mazut),  koptisch  lasane  (=  XeoAvi?,    „Vorsteher")   und 


250  Paul  M«  Meyer. 

ape  („Haupt":  so  in  Schmün),  Dorfschulze  (Nachfolger  des  xiufiapx?!«; »' 
die  früheste  Erwähnung  eines  jj.eiC<i>y  <cv\q  xcojrf];  ist  P.  Oxy.  XIV  1626,  5: 
a.  325).  Dieser  spätbyzantinisch-arabische  Dorfschulze  fungiert  selten  in 
der  Einzahl,  meist  finden  wir  zwei  eponyme  Lasane  (=  Protokometen 
im  engeren  Sinn :  S.  54) ;  der  geschäftsführende  heißt  einmal  abusiv 
nposSpoq.  Die  Lasane  bilden  zusammen  mit  einem  Ausschuß  der  unter 
2.  Genannten  oder  auch  allein  das  Organ,  die  Vertretung  der  als  xotvöv 
(xotvoiYj*;)  konstituierten  Dorfgemeinde.  „Protokomet"  ist  2.  Standes- 
bezeichnung für  die  ersten  Grundbesitzer..  Honoratioren  des  Dorfes 
=  jjieiCovsi; ,  hn  nog  nrome  („große  Männer")  in  den  griechischen  und 
koptischen  Urkunden  der  arabischen  Zeit. 

Ueberaus  lehrreich  sind  endlich  die  Darlegungen  Steinwenters 
zum  eigentlichen  koptischen  Urkundenwesen :  Die  koptischen  Notare  der 
arabischen  Zeit  führen  den  Amtstitel  aupLßoW.OYpa'.po<;  und  vojjl'.xoi;,  kenn- 
zeichnen sich  schon  dadurch  als  Nachfolger  der  byzantinischen  Tabel- 
lionen. Wie  früher  fungieren  sie  für  einen  Dorf-  oder  Stadtbezirk. 
Ebenso  wie  früher  finden  wir  auch  jetzt  andere  beamtete  Schreiber 
(so  den  voxapioc,)  und  nicht  konzessionierte  Urkundsverfasser,  Winkel- 
schreiber (S.  62.  66).  Noch  jetzt  läßt  sich  die  Bezeichnung  8y)|a6<3cov 
ötp/elov  bzw.  §yjjjl6ow<;  xoko<;  für  die  statio  tabellionis  nachweisen  (S.  65 ; 
vgl.  Steinwenter,  Urkundenwesen  73  ff. ;  v.  Druff  el,  Papyrologische 
Studien  69  ff.).  Der  bv:oypayz6s  hat,  wie  wir  längst  wissen  (s.  Iur.  Papyri 
Nr.  7,  10  Bern.),  keine  notariellen  Funktionen,  er  ist  vielmehr  stets  der 
(nicht  beamtete)  Namensfertiger  für  den  aypd[i.jiaTo<;  (dem  spätbyzantini- 
schen ys'.poxpsor/ji;  entsprechend;  s.  Steinwenter  S.  67  ff.).  Der  vofuxo«; 
schreibt  in  den  koptischen  Urkunden  die  g  a  n  z  e  Urkunde  mit  Ausnahme 
der  eigenhändigen  Zeugenunterschriften  und  urcoYpacpai,  während  in 
byzantinischer  Zeit  nur  ausnahmsweise  der  Vertragskörper ,  das  aoüjxa, 
von  ihm  selbst  herrührt,  der  im  allgemeinen  nur  die  Kompletionsformel 
(s.  unten)  schreibt  (s.  Iur.  Papyri  S.  112).  Der  Stil  der  byzantinischen 
Tabellionenurkunde  wird  in  den  koptischen  genau  nachgeahmt.  Die 
christliche  Invokation  (S.  26  f.),  die  Stipulations-  und  salvatorische  Klausel 
werden  beibehalten,  ebenso  die  Kompletionsformel  des  Urkundenverfassers 
(s.  Iur.  Papyri  S.  113;  Steinwenter  61.  64;  Gar  dt  hausen,  Stud. 
Pal.  XVII  1  ff.).  Was  die  Absolutionsformel  der  Partei  betrifft  (s.  Iur. 
Papyri  S.  113),  so  bedeutet  das  ankaas  ebol  in  den  koptischen  Urkunden, 
wie  v.  Druffel  (Berl.  phil.  Wochenschr.  1915,  1065)  unter  Zustimmung 
Steinwenters  (a.  a.  0.  63  f.  mit  A.  1)  feststellt,  nicht  „wir  haben 
hinterlegt",  sondern  entspricht  dem  absolvimus  (Cod.  Iust.  IV  21,  17), 
dimisimus,  ötreeXosafisv  der  Byzantiner. 

An  die  Stelle  des  byzantinischen  Protokolls  tritt  aber  jetzt  ein  ara- 
bisches (S.  26  ff.) :     Nach   der  Vorschrift   Iustinians  (Nov.  Iust.  XLIV,  2) 


Juristischer  Papyrusbericht.  251 

muß  das  repcutoxoXXov  vor  jede  Urkunde  treten  (s.  W  i  1  c  k  e  n ,  Grundzüge 
135  A.  3;  Paul  M.  Meyer,  Berl.  phil.  Wochenschr.  1915,  1008;  Bell, 
Journ.  Hell.  Studies  XXXVII,  1917,  56  ff.;  Schubart,  Einführung  in 
die  Papyrusk.  S.  45 ;  Steinwentera.  a.  0.  26 — 28;  Wilcken,  Archiv 
VI  440).  Es  enthält  nur  griechische  Schrift.  Das  deutlichst  geschriebene 
byzantinische  Protokoll  liegt  P.  Cairo  byz.  III  67  316  vor  (dazu  Bell 
a.  a.  0.).  In  den  koptischen  Urkunden  aus  arabischer  Zeit  wird  das 
griechische  Protokoll  durch  ein  arabisches  bzw.  gräkoarabisches  ersetzt; 
es  enthält  die  Basmala ,  das  islamische  Glaubensbekenntnis,  das  Datum 
nach  dem  Jahr  der  Hedschra  und  den  Namen  des  Kalifen  bzw.  seines 
Statthalters  oder  Finanzministers  (an  Stelle  des  comes  sacrarum  largitio- 
num).  Das  große  <E>  (=  <I>Xauio<;)  am  linken  oberen  Rand  ist  beibehalten. 
Ebenso  weichen  die  Aktpräskripte  der  koptischen  Rechtsurkunden 
von  der  byzantinischen  Vorlage  ab  (S.  29—33) :  in  der  Regel  folgt  auf 
das  Datum  eine  stets  mit  n  nah  rn  (=  iicc)  beginnende  und  hier  (nicht 
—  coram,  sondern)  als  Eponymendatierung  zu  fassende  Klausel.  Dann 
werden  die  hauptsächlichsten  Beamten  (ob  als  Eponyme?)  aufgeführt: 
der  Dioiket  (s.  oben)  und  der  Lasane  (s.  oben),  in  den  griechischen  Prä- 
skripten daneben  noch  gelegentlich  der  Pagarch  (s.  oben)  und  die  jj.etCove<; 
(s.  oben). 

C.  Obligationenrecht. 

Kauf:  Die  Lehre  vom  Kauf  im  griechischen  und  römischen  Recht 
wird  auf  neue  Grundlagen  gestellt  durch  das  Buch  von  Pringsheim, 
Der  Kauf  mit  fremdem  Geld.  Studien  über  die  Bedeutung 
der  Preiszahlung  für  den  Eigentumserwerb  nach  griechi- 
schem und  römischem  Recht  (Romanistische  Beiträge  zur  Rechts  - 
geschichte,  herausg.  von  Mitteis,  Partsch,  Rabel,  I,  1916).  Aus- 
gangspunkt des  Buches  ist  die  von  Partsch  aufgebaute  Dogmatik  des 
griechischen  Kaufes.  Partschs  Ausführungen  über  die  xatafpotcp^  in 
P.  Freib.  II  (Sitzungsber.  Heidelb.  Ak.  d.  W.  1916,  10)  S.  8 ff.  konnte 
Verfasser  noch  nicht  verwerten.  [Korrekturzusatz:  Die  xatafpacp-^ 
steht  im  Mittelpunkte  des  dritten  Teiles  des  Buches  von  Schwarz,  Die 
Öffentliche  und  private  Urkunde  im  römischen  Aegypten: 
Abh.  Sachs.  Ges.  d.  Wiss.  XXXI  3,  bes.  S.  227-279.  291  f.  (hier  nimmt 
er  auf  Partsch  a.  a.  0.  Bezug).]  Nach  römischem  klassischem 
Recht  (Pringsheim  49  ff.)  ist  maßgebend  für  den  Eigentumsüber- 
gang der  Übertragungsakt  (mancipatio,  in  iure  cessio,  Tradition).  Nach 
griechischem  Recht  (s.  bes.  das  Theophrast-Fragment  bei  Sto- 
baeus,  Florilegium  XLIV  22)  dagegen  ist  die  Tradition  für  die  Eigen- 
tumsübertragung  ohne  Bedeutung ,   maßgebend   allein   die  Zahlung   des 


252  Paul  M.  Meyer. 

Kaufpreises;  der  griechische  Kauf  bleibt  immer  Barkauf  (vgl.  auch  das 
ägyptische  Recht  und  das  babylonische  Recht:  für  dieses  siehe  Koschaker 
bei  W  eng  er,  Krit.  Vierteljahrsschr.  XVIII  24  f.).  Ohne  Vollzahlung 
tritt  Haftung  des  Verkäufers  nur  ein  durch  Hingabe  eines  (immer 
essentialen:  vgl.  P.  Hai.  1,  255  f.  unten  S.  254)  dppaßtov  (als  arrha 
poenitentialis)  an  ihn ,  der  bei  Nichtzahlung  verfällt.  Die  Kaufsache 
tritt  an  die  Stelle  des  Kaufpreises,  ist  ein  Surrogat  des  Geldes. 
Daher  verschafft  der  Kauf  „mit  fremdem  Geld"  im  Gegensatz  zum  klassi- 
schen römischen  Recht  nicht  dem  Käufer,  sondern  dem  ein  dingliches 
Recht  an  der  Sache,  aus  dessen  Vermögen  der  Preis  gezahlt  ist.  Diesen 
Surrogatsgedanken  verfolgt  Pringsheim,  indem  er  stets  vom  Kauf 
im  allgemeinen  ausgeht,  in  den  Quellen  des  griechischen,  hellenistischen, 
römischen  und  byzantinischen  Rechts.  Die  Papyri  werden  S.  40  ff.  und 
164  ff.  behandelt.  Der  einzige  Beleg  in  vorbyzantinischer  Zeit  ist 
P.  Oxy.  III  507 :  „Das  Surrogat  für  die  Darlehnssumme ,  nämlich  das 
vom  geliehenen  Kapital  angeschaffte  Heu,  wird  Pfandobjekt."  Vgl.  auch 
etwa  P.Edgar  Nr.  36  (Ann.  du  Service  XIX  33  ff.:  s.  unten  S.  260  f.). 
Die  meist  formelhaft  gewordene  Klausel  in  den  byzantinischen  Darlehns- 
verträgen  und  speziell  Bankdarlehen ,  daß  der  Schuldner  das  Geld  et<; 
ISiav  xal  ävafxaiav  xp£^av  empfangen  habe  (s.  bes.  P.  Cairo  byz.  II  67  126, 
16  aus  Konstantinopel  vom  Jahre  541;  vgl.  auch  PSI.  VI  703,  8  f.),  weist, 
wie  Pringsheim  S.  164 ff.  ausführt,  auf  die  auch  jetzt  noch  wie  in 
demosthenischer  Zeit  (s.  oben  S.  243)  beibehaltene  Sitte  der  Bankiers  hin, 
die  Verwendung  der  Darlehnssumme  durch  den  Schuldner  in  ihren 
Büchern  zu  verzeichnen  und  dadurch  ihren  etwaigen  dinglichen  Anspruch 
auf  die  mit  dem  geliehenen  Kapital  gekaufte  Sache  festzustellen,  die  als 
Surrogat  dient  (vgl.  P.  Lond.  III  870  S.  235,  4  ff.). 

Beeinflussung  des  römischen  durch  das  griechische  Recht  in  den 
Kaufverträgen,  besonders  über  Sklaven,  ist  wohl  in  allen  Provinzen  des 
Ostens  schon  in  der  frühen  Kaiserzeit  [erfolgt.  Für  Aegypten  erweist 
das  P.  Hamb.  Inv.-Nr.  300  aus  dem  Jahre  125/6  (s.  in  dieser  Zeitschr. 
XXXV  97  ff.;  vgl.  daselbst  S.  101  A.  28),  für  Kleinasien  die  Iur.  Papyri 
Nr.  37  in  der  Einleitung  angeführten  BGÜ.  887.  913.  316,  für  Syrien 
Iur.  Papyri  Nr.  37  und  das  syrisch-römische  Rechtsbuch  (Prings- 
heim S.  114  ff.).  Reingriechische  Kaufverträge  aus  Aegypten  zwischen 
Römern  nach  212  enthalten  P.  Oxy.  IX  1209,  PSI.  III  182.  Umgekehrt 
ist  das  Vorkommen  der  Tradition  in  griechischen  Kaufformularen  bei 
Partsch,  P.  Freib.  II  S.  26  und  BGU.  1128  zu  vergleichen.  Erst  in 
byzantinischer  Zeit  erhält  aber  die  griechische  Auffassung,  die  bis  dahin 
stets  in  den  Reskripten  der  römischen  Kaiser  abgelehnt  war,  eine  gesetz- 
liche Grundlage,  wenn  auch  nur  in  einzelnen  besonders  geeigneten  Fällen 
(Pringsheim  S.  123  ff.) ,   durch   Inst.  Iust.  II  1  §41:    Iustinian   behält 


Juristischer  Papyrusbericht.  253 

die  Klagbarkeit  des  kongensualen  Kaufvertrages  bei,  entnimmt  aber  dem 
griechischen  Recht  das  Erfordernis  der  Preiszahlung,  das  in  den  klassi- 
schen Rechtsquellen  interpoliert  wird,  weiter  die  Funktion  der  arrha 
poenitentialis  und  den  Schriftzwang.  Auch  die  traditio  corporalis  wird 
formell  beibehalten,  in  der  Praxis  ist  sie  aber  fast  vollständig  (Aus- 
nahmen s.  v.  D  ruf  fei,  Papyrologische  Studien  62  A.  4)  ausgeschaltet 
und  durch  das  aus  der  hellenistischen  xataypacpY]  erwachsene  Surrogat 
der  sog.  traditio  ficta  ersetzt  (s.  Riccobono,  SZ.  XXXIII  259  ff.,  XXXIV 
159  ff. ;  Partsch,  P.  Freib.  IIS.  25;  Steinwenter,  Urkundenwesen 
53 f.  Nicht  zugänglich  ist  mir  Brugi,  Atti  Ist.  Veneto  LXXV,  1915/6, 
1089  ff.)-  [Korrekturzusatz:  Die  Begebung  der  Urkunde  (traditio 
cartae)  ist  nach  Schwarz  a.  a.  0.  279  ff.  in  den  hellenistischen  Urkunden 
aller  Perioden  für  die  Übereignung  des  Kaufgegenstandes  oder  die  Per- 
fektion des  Kaufes  nicht  wesentlich.  Ein  Prinzip  der  traditio  per  cartam 
gibt  es  hier  infolgedessen  natürlich  nicht.] 

Das  Verständnis  des  alexandrinischen  Gesetzes  über  den 
Kauf  von  Land,  Haus  und  Hauastellen  P.  Hai.  1,  242 — 259 
ist  durch  die  Ergänzungen  von  Partsch  und  Genossen  (Archiv  VI 
349  f.  und  P.  Freib.  II  S.  18  f.  A.  1)  so  gefördert  worden,  daß  der  Text 
jetzt  als  sicher  wiederhergestellt  gelten  kann.  Ich  gebe  im  folgenden 
eine  Paraphrase : 

§  1.  Der  Käufer  und  der  Verkäufer  sollen  den  städtischen  Schatz- 
meistern (Ta|juai)  5  °/o  bzw.  bei  Bagatellkäufen  unter  50  Drachmen  1  °/o 
([  .  .  äpocxp^v  8s  tcuv]  lvzb<;  (rcevTYjxovxa) :  S.  349  f.)  als  städtische  Gebühr 
für  den  Stadtgott  Alexander  zahlen. 

§  2.  Die  Schatzmeister  sollen  die  Käufe  in  den  Kaufvertragsregistern 
zwecks  Beurkundung  und  Publizität  der  Verträge  (s.  P.  Hai.  S.  149  f.)  — 
die  Kaufverträge  waren  also  damals  auch  in  Alexandreia  noch  nicht 
notarielle :  s.  Iur.  Papyri  S.  87  —  registrieren  (avaypdcpeaO'at)  nach  Demen 
und  Phratrien  (S.  349) ;  und  zwar  im  Demos  des  Verkäufers  unter  Angabe 
seines  und  des  Käufers  Namen,  Patronymikon  und  Demos,  sowie  des 
Monats  und  Tages  des  Abgabeempfanges ,  weiter  der  genauen  Bezeich- 
nung des  Kaufgegenstandes,  seiner  Lage  und  des  etwaigen  Beinamens 
des  Ortes,  endlich  unter  Hinzufügung  der  Namen  der  icpax-rjps?  (S.  339; 
so  auch  in  Tenos),  der  Eviktionsgaranten  (—  ßeßaiunat,  icpoTcwXYjxat),  wenn 
es  mehrere  sind ,  sonst  nur  des  Verkäufers  ([xöv  &rco86fAsvov]) ,  der  dann 
sein  eigener  Gewähre  ist  (vgl.  Iur.  Papyri  Nr.  35  I  11  f.  mit  Bern.). 

§  3  a.  Sobald  der  Verkäufer  das  Grenzgeld  («fyupoopiov :  s.  Thurioi) 
gezahlt  und  den  Kaufpreis  empfangen  hat,  soll  er  betreffs  des  Grund- 
stückes gegen  den  Käufer  keine  Klage  mehr  erheben  können  noch  außer- 
gerichtlichen Gewaltakt  (xal  &rco[XdßYii  rr]v  TifA-qv,  rfif\  frr]]  sotü>  a&T<I>c 
npb<;   töv  TCptdcfxevov  8£xy]  jj/fiBfepua  (xyjS5  l^ayiuyri  xf^c]  y^S  xxa.) :    Diese  Be- 


254  Paul  M.  Meyer. 

Stimmung,  wie  sie  jetzt  von  Part  seh  und  Genossen  hergestellt  ist 
(S.  350  f.),  illustriert  die  oben  (S.  251  f.)  gekennzeichnete  gemeingriechische 
Anschauung,  wonach  die  Zahlung  des  Kaufpreises  maßgebend  ist  für  die 
Eigentumsübertragung.  Dem  Verkäufer  stehen  nach  Empfang  des  Preises 
und  Leistung  des  Grenzgeldes  (gleichsam  als  Abstandshandlung)  auch 
vor  Registrierung  des  Vertrages  keine  Klagen  irgendwelcher  Art  gegen 
den  Käufer  zu,  auch  kein  Akt  der  Eigenmacht. 

§  3b.  Denjenigen,  die  ohne  Handgeld  kaufen,  ist  der  Kauf  und 
die  Fristabrede  nicht  wirksam.  Wenn  aber  der  Verkäufer  den  Rest  des 
Kaufpreises  nicht  erhält,  dann  kann  er  auf  Grund  des  Handgeldvertrages 
entweder  ein  Deckungsgeschäft  vornehmen,  „ indem  er  an  Stelle  des 
ersten  Käufers  in  Form  einer  xaxaYpatprj  seine  Unterschrift  unter  die 
Kaufurkunde  setzt  zu  dem  noch  geschuldeten  Preise",  d.  h.  die  Sache 
um  den  ungedeckt  gebliebenen  Betrag  an  einen  Dritten  verkauft  und 
dadurch  das  Recht  des  ersten  Käufers  zum  Erlöschen  bringt.  Oder  er 
kann  sich  von  dem  ersten  Käufer  einen  Schuldschein,  d.  h.  wohl  ein 
fiktives  Sdve'.ov,  ausstellen  lassen,  auf  Grund  dessen  er  eine  vollstreckbare 
Forderung  erhält  (irpaocexou  besser  als  TtcoXetxco) :  Toi£  8s  [avso  fltppaßüivo«; 
t(üvY]]fJLevoi<;  |i.Y]  xupia  saxu)  y]  ü)VY]  jjlyj^e  yj  7tpo6"£ajj.[ia.  'Eav  Sc  xt<;  xö  Xoircov] 
vrfi  xtjj.'r^  ji.'f]  xopuaYjtai.  urcoYpa'f scO-cu  rcpö  [xoö  TCpitfjxevou  Trpo?  xö]  ocpeiXojievov 
(ich  hatte  Griech.  Texte  S.  45  an  bno*(pa.yk<zd'u>  7tpö[<;  xo  unö  xoü  rcp'.afiivoo] 
b'f eiXo^evov  gedacht :  er  soll  sich  von  dem  säumigen  Käufer  ein  Pfand 
zur  Sicherung  der  restlichen  Kaufsumme  bestellen  lassen)  yj  ouvYpa^v 
cuvYpa'-fssfl'cu  xa[l  o5xüji;  rcpaojsxoo]  yj  jjiyj  loxco  a6xü)i  xoju£y4.  Parts  ch 
hat  hier  in  glänzender  Weise  den  Text  nach  Theophrast  und  dem  syrisch- 
römischen Rechtsbuch  hergestellt  (P.  Freib.  a.a.O.).  Eine  Anwendung 
der  an  zweiter  Stelle  stehenden  Alternative  der  Ausstellung  eines  fiktiven 
Sdveiov  durch  den  säumigen  Schuldner  zeigen  P.  Lille  II  34,  wo 
Z.  2  nach  Partsch  und  Genossen  (a.  a.  0.  355)  zu  ergänzen  ist: 
cxpeiXtuv  [Y<ip  }jick  xaxa  GOYYP^fV  Savetoo]  xtfiY^s]  xaXxoö  (8paxjJ.«<;)  e,  und 
die  alexandrinische  da'fdXsta  der  augustischen  Zeit  BGU.  1146. 

Die  einzige  Sklavenkaufurkunde  (covyj  7tai8toxY)<;)  aus  vorrömischer 
Zeit  auf  Papyrus,  P.  Edgar  Nr.  3  (Annales  du  Service  XVIII,  1918, 
164  ff. ;  s.  Wilcken,  Archiv  VI  449)  aus  dem  Jahre  258  v.  Chr.,  stammt 
nicht  aus  Ägypten,  sondern  aus  dem  Ammoniterland  (Bipxä  xy;<;  'Ajj.p.a- 
vixtSo<;\.  das  damals  ptolemäisch  war  (vgl.  auch  PSI.  IV  406.  VI  554; 
P.  Edgar  4.  14).  Sie  hat  die  Form  einer  Sechszeugenurkunde  mit  Innen- 
und  Außenschrift.  Gegenstand  des  Kaufes  ist  eine  Sklavin  H^pa^l^ 
(vgl.  P.  Edgar  Nr.  25),  7  Jahre  alt,  der  Kaufpreis  beträgt  50  Drachmen: 
dtrceSoxo  6  Sslva  x&i  Sslvt  7tou8tcxY]v  xtva  cuv:ov  y(i  ovopLa  £  .  .  .  .  SpaxjAo&v  50. 
—  Über  Sklavenkaufurkunden  der  römischen  Zeit  siehe  oben  S.  252  f. 
Zum    Adilenedikt    in    den    peregrinen    Kaufurkunden    siehe    E.   Weiß, 


Juristischer  Papyrusbericht.  255 

SZ.  XXXVII  156  ff.  (vgl.  Iur.  Papyri  S.  117  und  Nr.  37).  Vom  babyloni- 
schen Sklaven- und  Marktkaufsrecht  handelt  im  Anschluß  an  Hammurapi 
§  280  f.  Koschaker  a.  a.  0.  101  ff.  Während  das  alexandrinische  Recht 
(s.  P.  Hai.  1,  219 — 222)  und  das  römische  (s.  den  Verkauf  trans  Tiberim) 
die  Versklavung  eines  Bürgers  im  Inlande  verbieten,  wird  durch  das 
babylonische  Recht  sein  Verkauf  ins  Ausland  untersagt  (s.  Koschaker 
a.  a.  0.  106  A.  12;  W enger,  Krit.  Vierteljahrsschr.  XVIII  20). 

Ein  hochwillkommenes  Gegenstück  zum  römischen  Sklavenkauf  Iur. 
Papyri  Nr.  37  vom  Jahre  166  aus  Syrien  und  seinen  Parallelen  in  griechi- 
scher Sprache  (s.  daselbst)  bietet  der  lateinische  Pferdekauf  P S I.  VI  729 
vom  Jahre  77  n.  Chr.  Beide  zeigen  noch  die  im  Osten  heimische  Doppel- 
schrift; die  „  Innenschrift "  der  Kaufurkunde  vom  Jahre  77  war  voll- 
ständig, die  der  vom  Jahre  166  dagegen  verkürzt.  Ebenso  fehlt  in  diesen 
beiden  in  Ägypten  und  Syrien  aufgesetzten  Verträgen  das  mancipioque 
accepit  nach  emit  (Z.  1);  an  die  Stelle  der  Manzipation  tritt  die  Tradition, 
die  einfache  Übergabe  (Z.  6;  vgl.  Nr.  37,  15).  Ich  gebe  den  besser  er- 
haltenen Text  der  „ Außenschrift u  des  Pferdekaufs  mit  einer  von  mir 
vorgeschlagenen  Ergänzung: 

1  [C.  Vale]rius  Longus  eq(ues)  ala  Apria(na)  emit  equom  Cappa- 
docem  nigrum  [[n]]  dr(achmis)  Aug(ustis)  (duobus  milibus  septingentis) 
de  C.  Iul[io] 

2  [Ruf]o  (centurione)  leg(ionis)  XX[I]I.  Eum  [e]quom  esse  bibere, 
ita  ut  bestiam  veterinam  adsole[t],  extra  [quam] 

3  [si  recte  di]etum  descriptum  quod  palam  corpore  esset,  et  si  quis 
eum  evicerit,  tu[nc] 

4  [quantum  id  erit,  t(antam)  p(ecuniam)     .    ^  I  l[am],   uti  a[d]solet, 

p(robam)  r(ecte)  d(ari)  stipul(atus)  est  C.  Va[l]erius,  spop(ondit)  C.  Iulius 
Rufus  (centurio).    Eas[q(ue)] 

5  [dr(achmas)  Aug(ustas)  (duo  milia  septingentas)  dejixit  se  accepisse 
et  habere  C.  Iulius  Rufus  (centurio)  ab  C.  Valer[i]o  Lo(ngo)  [em]tore  e[t] 

6  [tradedisse   ei   s(upra)  s(criptum)  equom  b(onis)  c(ondicionibus)  ?] . 

7  [Actum   Ort  ]  r[ . .  ]  VII  Idus  Iul  n*  las    Imp(eratore)    Vespasiano 

fiX,  Domitian[o]  Caes(are?)  f(ilio)  [V]  cp(n)s(ulibus) . .  [ ] 

8  [  ]  :  Für  an[no  IX]  |  [Imp(eratoris)  Caes(aris) 
Vespasiani  Aug(usti)  mense  Payne  (bzw.  Epeiph)  die  XIII  (bzw.  XV)]  ist 
kein  Platz. 

Der  Text  gliedert  sich  nach  derselben  Disposition  wie  die  römischen 
Sklaven-  und  Tierkäufe  auf  Wachstafeln  und  Papyri:  a)  die  auf  den 
Käufer  abgestellte  emptio  venditio  (Z.  1  f.),   b)  Gewährleistung  des  Ver- 


256  Paul  M.  Meyer. 

käufers  für  Gesundheit  im  Sinne  des  ädilizischen  Edikts  (Z.  2  f.),  c)  Haf- 
tung für  Entwehrung  (Z.  3  f.) ,  d)  Bekenntnis  des  Verkäufers  über  die 
Preiszahlung  und  die  durch  ihn  vollzogene  Tradition  des  Pferdes  (Z.  4 — 6), 
e)  Datum  und  Ort,  der  ausgefallen  ist  (Z.  7  f.).  Ein  Kaufbürge  fungiert 
nicht.  Unterschriften  fehlen,  wie  in  den  reinrömischen  Manzipationg- 
urkunden. 

Die  Lücke  Z.  2/3  unseres  Papyrus  läßt  sich  nach  dem  Wortlaut 
des  edictum  aedilium  curulium  de  iumentis  bei  Ulpian.  D.  XXI  1,  38  pr. 
mit  Wahrscheinlichkeit,  wie  ich  es  im  obigen  Text  getan  habe,  ergänzen: 
extra  [quam  si  recte  dijctum  descriptum  quod  palam  corpore  esset,  „es 
sei  denn,  daß  von  ihm  rechtsgültig  vor  Zeugen  ein  körperlicher  Mangel 
angegeben  und  beschrieben  ist* ;  vgl.  D.  1.  1. :  qui  iumenta  vendunt,  palam 
recte  dicunto ,  quod  in  quoque  eorum  morbi  vitiique  sit ;  D.  1.  1.  1  pr.# 
s.  Iur.  Papyri  S.  117.  Die  Ergänzung  des  Herausgebers  .  .  edijctum  ist  un- 
richtig. —  Die  Worte  der  Gewährleistung  des  Verkäufers  für  „Gesund- 
heit" des  Pferdes :  eum  [ejquom  esse  bibere ,  ita  ut  bestiam  veterinam 
adsole[t] ,  die  nicht  von  sanitas  sprechen ,  entsprechen  dem  nur  für  die 
caprae  überlieferten  Manilianischen  Formular  bei  Varro  (rerum  rusti- 
carum  lib.  II  3,  5):  de  emptione  aliter  dico  atque  fit,  quod  capras  sane 
sanas  nemo  promittit  ....  itaque  stipulantur  ...  sie:  'illasce  capras  hodie 
recte  esse  et  bibere  posse  habereque  recte  licere,  haec  spondesne?'  Aber 
von  den  equi  heißt  es  bei  Varro  (II  7,  6)  ausdrücklich :  emptio  equina 
similis  fere  atque  boum  et  asinorum  ....  und  das  Stipulationsformular 
der  boves  domiti  lautet  (II  5,  10) :  'illosce  boves  sanos  esse  noxisque 
praestari5,  in  bezug  auf  die  asini  heißt  es  (II  6,  3):  in  mercando  item 
ut  ceterae  peeudes  emptionibus  et  traditionibus  dominum  mutant  et  de 
sanitate  ac  noxa  solet  caveri.  Dagegen  sagt  Ulpian.  D.  XIX  1,  11,  4 
allgemein  in  bezug  auf  alle  iumenta :  \  .  qui  iumenta  vendidit  (sie),  solet 
ita  promittere,  esse  bibere  ut  oportet';  das  sanum  esse  scheint  also 
später  aus  dem  Formular  der  iumenta  (=  veterinae  bestiae:  s.  Festus 
369  M  ed.  Lindsay  p.  507;  Nonius  ed.  Lindsay  I  p.  19)  gestrichen 
und  durch  das  für  die  caprae  ersetzt  zu  sein. 

Als  Gegenstück  zu  den  beiden  eben  besprochenen]  Mobiliarkauf- 
urkunden aus  den  römischen  Provinzen  Syrien  und  Aegypten  führe  ich 
den  lateinischen,  nicht  weit  von  der  Stadt  Franeker  im  holländischen 
Friesland  gefundenen  Kaufvertrag  über  einen  Ochsen  an.  Er  ist  zuerst 
von  Vo  11g raff  (Mnemosyne  XLV,  1917,  340  ff.)  veröffentlicht  und  er- 
klärt, sodann  von  A.  G.  Roos  (ebendort  XLVI,  1918,  201  ff)  und  Bois- 
sevain  (Revue  Et.  anciennes  1919,  91  ff.:  mir  nicht  zugänglich)  mit  neuen 
Lesungen  versehen  und  neu  erörtert,  endlich  von  Cuq  (Compt.  rendus 
de  l'Ac.  Inscr.  et  B.-L.  1919,  265  ff.)  vor  allem  nach  der  juristischen  Seite 
einer  Revision  unterzogen  worden.     Vom  Triptychon  ist  nur  die  Mittel- 


Juristischer  Papyrusbericht.  257 

tafel  mit  der  Innenschrift  (A :  S.  3)  und  den  Zeugenbeischriften  (B :  S.  4) 
erhalten.     Ich  gebe  zunächst  den  Text,   wie   er  sich  nach   der  Revision, 
besonders  was  die  Auflösung  der  Abkürzungen  betrifft,  gestaltet: 
A  1     Gargilius  Secundus  n(ummis) 

CXV  a  S[t]el[o]  Reperii 

Beeoso  vila  Lopetei 

r(ecte)  ita  uti  l(iceat  habere)  bovem 
5     emi  teste  Cesdio  (?)  c(enturion)i 

l(e)g(ionis)  V,  Muto  (?)  Admeto  (?) 

c(enturion)i  leg(ionis)  I.   R(edhibitio)  i(us)  c(ivile)  a(bsunto).   Emtum 

C.  Fuufio  (sie)  Cn(aeo)  Min- 
icio co(n)s(ulibus)  V  [I]d(us)  S(eptembres)  [t]r(adi)  pr(omiserunt)  Lilus, 
10    Duerretus  vet(erani). 

B  1     T(itus)  Cesdius  T(iti)  f(ilius)  leg(ionis)  V, 
M(arcus)  Iunnius  M(arci)  f(ilius), 
Ti(berius)  Atevus  Erepus 

leg(ionis)  V,  Nume- 
5  rii  f(ilius), 

C.  Aius  Ti(berii)  f(ilius)  Seceduus  (sie)  <signaverunt>. 
V(enditoris)  ipsius  (sc.  signum). 

Danach  ist  die  Urkunde  subjektiv  stilisiert  (Z.  5:  emi),  ein  Chiro- 
graphum ,  Beweisurkunde  über  einen  abgeschlossenen  Kaufkonsensual- 
vertrag.  Käufer  ist  ein  civis  R.,  Gargilius  Secundus,  wohl  ein  negotiator; 
Verkäufer  ein  Friese,  Stelus,  Sohn  des  Reperius,  heimatsberechtigt  auf  dem 
Hofe  eines  Galliers,  Lopeteius,  im  Gau  der  Beeosi.  Als  Zeit  der  Urkunde 
ergeben  sich  nach  den  Ausführungen  von  R  o  o  s  die  Jahre  12  v.  Chr.  bis 
28  n.  Chr.  bzw.  47 — 58  n.  Chr.  Wahrscheinlich  haben  wir  das  letztere 
anzunehmen.  Die  Konsulnamen  Z.  8  f.  führen  uns  nicht  weiter,  zumal 
da  der  erste  durchaus  unsicher  gelesen  ist;  es  handelt  sich  um  sonst  un- 
bekannte consules  suffecti. 

Sind  nun  aber  die  Worte  (Z.  7  ff.)  emtum  ...  V  [I]d(us)  S(eptembres) 
als  Datum  der  Urkunde  anzusehen?  Dagegen  erklärt  sich  Cuq  wohl 
mit  Recht.  Es  spricht  dagegen  erstlich  das  emtum,  das  nicht  als  Ersatz 
für  actum  stehen  kann,  weiter  daß  bei  entgegengesetzter  Annahme  das  auf 
die  Kaufbürgen  bezügliche  [.]  rpr  Lilus,  Duerretus  vet(erani)  dem  Datum 
nachhinken  würde.  Endlich  müßte  dieses  nach  den  Gepflogenheiten  des 
römischen  Chirographum  ohne  epistolare  Form  am  Kopfe  der  Urkunde 
stehen.  Wir  dürfen  die  Worte  also  nicht  als  selbständigen  Satz  auf- 
fassen, sondern  müssen  sie  verbinden  mit  dem  folgenden:  [.]  rpr  Lilus  . . . 
vet(erani);  in  diesen  Worten  steckt  dann  Prädikat  und  Subjekt  eines 
Satzes,  das  emtum  =  emtum  (bovem)  enthält  das  Objekt.  Dadurch  wird 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  17 


258  Paul  M.  Meyer. 

schon  die  Auf  lösung  des  rpr  durch  Voll g raff,  Roos  und  Boissevain 
mit  r(ebus)  p(raestari)  r(ecte)  ausgeschlossen.  Sie  ist  schon  an  sich  durch 
die  Stellung  unwahrscheinlich;  die  uns  in  den  Notae  iuris  des  Valerius 
Probus  (Coli.  libr.  II  S.  147,  58)  überlieferte  Form  lautet:  r(ebus)  r(ecte) 
p(raestari),  ebenso  steht  bei  Ulpian.,  D.  L  16,  71  und  VI  1,  19  his  rebus 
recte  praestari.  Aber  auch  sachlich  sind  die  Worte  hier  nicht  am  Platze; 
es  handelt  sich  nicht  darum,  *ne  quid  periculum  vel  damnum  ex  ea  re 
stipulator  sentiret',  wie  Cuq  hervorhebt.  Er  schlägt  statt  dessen  unter 
Berücksichtigung  des  vor  rpr  ausgefallenen  einen  Buchstabens  vor  zu 
lesen:  [t]r(adi)  pr(omiserunt)  und  versteht  den  letzten  Satz  so:  „Die 
Kaufbürgen  L.  und  D.  haben  sich  "(durch  Stipulation)  verpflichtet,  daß 
der  gekaufte  Ochse  am  9.  September  ....  tradiert  wird."  Ob  die  Be- 
ziehung der  Datierung  auf  die  Traditionsübergabe  richtig  ist,  scheint  mir 
nicht  sicher.  Richtig  ist  aber,  daß  der  Kaufgegenstand  noch  nicht  seitens 
des  Verkäufers  tradiert  ist.  Daß  der  Kaufpreis  vom  Käufer  gezahlt  ist, 
wird  nicht  vermerkt  und  ist  auch  nicht  wahrscheinlich,  Pränumerations- 
(Lieferungs-)  Kauf  liegt  nicht  vor.  Die  Parteien  haben  sich  auf  den 
Kaufpreis  in  Höhe  von  115  nummi  =  denarii  geeinigt,  dadurch  ist  der 
Kauf  zustande  gekommen,  die  beiderseitigen  Bedingungen  sind  noch  nicht 
erfüllt.  Die  Aufsetzung  der  Urkunde  ist  nachlässig;  Datum  und  Ort 
fehlen,  ebenso  die  durchaus  übliche  nähere  Beschreibung  der  Kaufsache, 
des  Ochsen;  s.  auch  B  4  f . 

Fehlt  nun  auch  die  Haftung  des  Verkäufers  für  Rechts-  und  Sach- 
mängel oder  irgend  eine  Beziehung  auf  dieselbe?  Nach  der  Lesung  von 
Vollgraff  und  Roos  müßte  man  das  annehmen;  mit  Recht  tritt  dem 
Cuq  entgegen,  indem  er  andere  Auflösungen  für  Z.  4  und  7  vorschlägt. 
Z.  4  lasen  die  Früheren  'rite  uti  l(icet)  bovem  emit  (sie)';  rite  bedeutet 
aber  stets  „in  der  nach  Zivilrecht  gehörigen  Form",  bezieht  sich  auf 
formale  Rechtsgeschäfte  und  ist  hier  beim  Konsensualkauf  des  ius  gentium 
nicht  am  Platze.  Cuq  liest  daher  wohl  mit  Recht  er(ecte)  ita  uti  l(iceat 
sc.  habere  possidere  cet.)  .  .  .  emi5,  „ich  habe  den  Ochsen  so  gekauft, 
daß  ich  volles  Eigentum  und  Besitz  an  ihm  erhalte  unter  Eviktionshaf- 
tung des  Verkäufers". 

Es  bleibt  noch  Z.  7:  r.  i.  c.  a.  Roos  faßte  dies  als  er(atio)  i(uris) 
c(ivilis)  a(besto)';  da  ist  ratio  zum  mindesten  überflüssig,  es  heißt  stets 
nur  eius  civile  abesto\  und  so  ist  auch  der  zweite  Teil  aufzulösen.  Den 
ersten  Teil,  das  r,  löst  Cuq  scharfsinnig  und  einleuchtend  auf  in  r(ed- 
hibitio).  Danach  soll  also  1.  Rückgabe  des  Kaufpreises  bzw.  der  Kauf- 
sache wegen  Sachmängel,  2.  das  ius  civile,  vor  allem  die  mancipatio,  im 
vorliegenden  Fall  ausgeschlossen  sein.  Also  liegt,  wenn  1.  richtig  ist, 
simplaria  venditio  vor  (s.  Papinian.,  D.  XXI  1,  48,  8)  =  &jcXyj  d>v^  des 
syrisch-römischen  Rechtsbuches  (§  39.  113b;  s.  Bruns-Sachau  in  der 


Juristischer  Papyrusbericht.  259 

Ausgabe  S.  206  ff.)  =  drcX-?]  (ävaitoSoto-;)  itpäcti;  der  Basiliken  (XIX  10,  48); 
ygl.  auch  Mitteis,  SZ.  XXXII  348  zu  P.  Cairo  Preis.  1;  Rabel,  Rom. 
Privatrecht  465 ;  E.Weiß,  SZ.  XXXVII  172  A.  3.  Die  Fehlergarantie, 
und  damit  die  redhibitio,  wird  ausdrücklich  wegbedungen.  Wegen  dolus 
malus  haftet  natürlich  der  Verkäufer,  auch  vom  Wegfall  der  Preisminde- 
rung ist  nicht  die  Rede  (ebensowenig  D.  XXI  1,  48,  8).  Die  Haftung 
für  heimliche  Mängel  wird  also  nicht  prinzipiell  abgelehnt  wie  beim 
ägyptischen  Tierkauf  (s.  Jur.  Papyri  S.  116)  und  bei  Gellius,  N.A.  VI  4,  h 

Gegen  meine  Erklärung  (Griech.  Texte  Nr.  7  Einl.,  vgl.  auch  daselbst 
Nr.  5.  12)  aller  als  Lieferungskauf  gefaßten  Urkunden  ohne  bezifferten 
Kaufpreis  als  solcher  über  datio  in  solutum  haben  sich  mit  gewichtigen 
Gründen  gewandt  Wenger,  Deutsche  Literaturzeitung  1917,  1299  f., 
San  Nicolö,  Krit.  Vierteljahrschr. XIX  65 ff.,  Grenfell-Hunt,P. Oxy. 
XIV  1639  Einl.;  unentschieden  läßt  die  Frage  Bell,  P.  Lond.  V  1656. 
1764.  1774  Einl.  Siehe  jetzt  auch  de  Francisci,  La  dottrina  bizan- 
tina  della  'datio  in  solutum5  di  fronte  al  materiale  papirologico:  Aegyp- 
tus  I  302  ff. 

Neue  Kaufverträge  aus  byzantinischer  Zeit  liegen  vor  P.  Lond.  V 
1686  (a.  565,  Aphrodito:  Käufer  ist  ein  Kloster,  das  die  Steuern  über- 
nimmt). 1722  (a.  573,  Syene,  Hauskauf).  1724  (a.  578— 82,  Syene,  Haus- 
kauf). 1733  (Hausteilkauf,  Auflösung  einer  communio  pro  diviso).  1734. 
1735.  Nr.  1730  enthält  die  Zession  (rcapa^P^0^)  eines  Hauses  gegen 
Übernahme  der  Verpflegung  der  Mutter  des  Verkäufers.  Koptische  Ver- 
kaufsurkunden s.  oben  S.  249. 

Pacht:  Pachtverträge  über  Katökenland  aus  dem  Ausgange  der 
Ptolemäerzeit  sind  P.  Oxy.  XIV  1628.  1629.  —  Ein  an  den  Verwalter 
eines  Großgrundbesitzers  gerichtetes  Pachtüberangebot  auf  Privatland 
liegt  vor  P.  Oxy.  XIV  16  30  (a.  222  p.Chr.?):  rcpoccpspstv  $C  aipiosi»z 
(bzw.  xatoc  tt-<;  al&easoD«;  ahxiov)  akXuQ  Ixrpiaq  (Spa/pta*;)  200  bzw.  1552. 
Zum  iniö-eu-a  vgl.  Iur.  Papyri  Nr.  38,  24  f. ;  M  i  1 1  e  i  s  ,  Grundzüge  196  A.  1 ; 
Wilcken,  Cbrest.  Nr.  348  Einl.;  P.  Ryl.  II  97,  5  Bern.  Siehe  auch  das 
Kauf  Überangebot  (urcspßoXtov)  P.  Oxy.  XIV  163  3  (a.  275  p.  Chr.)  auf 
airpaxa  vffi  &to(xvj<jett>£J  auf  unbebautes,  vom  Fiskus  konfisziertes  ehe- 
maliges Privatland,  das  infolge  vergeblichen  Ausgebotes  bei  der  7tpoy.Yjpo£i<; 
(vgl.  PSI.  IV  434,  11)  auf  die  arcp&T«-Liste  gesetzt  war  (vgl.  Iur.  Papyri 
Nr.  57,  26  f.,  Nr.  93  §70  S.  335  f.;  Plaumann,  Idioslogos  S.  12  f.  64). 
—  Angebote  auf  Dattelpalmernte  enthalten  P.  Oxy.  XIV  1631,  20  ff. 
(a.  280  p.  Chr.,  Parallelen  s.  in  der  Einl.)  und  1632  (a.  353). 

Neue  byzantinische  Pachtverträge  sind  unter  anderem  P.  Lond.  V 
1688—1698,  P.  Flor.  III  279.  281—283.  286.  342,  P.  Cairo  byz.  I  67101  ff.; 
Hausmiete  PSI.  VI  709.  Ein  noch  unveröffentlichter  großer  Aphrodito- 
Papyrus  ist  P.  Hamb.   Inv.-Nr.  175  R.     Um    Teilpacht   handelt    es    sich 


260  Paul  M.  Meyer. 

P.  Lond.  V  1694  (s.  die  Ein].).  1698.  1841;  vgl.  auch  P.  Hamb.  I  23, 
29—32;  P.  Giss.  I  56,  15  ff.;  P.  Flor.  III  279,  13  ff.  282,  26ff.  Add.  — 
Eine  Pacht-societas  (xoivwvia)  ist  P.  Lond.  V  1705  (sonstige  societates 
Nr.  1794.  1795,  vgl.  P.  Cairo  byz.  II  67158/9). 

Lehrlingsyerträg'e  (vgl.  Iur.  Papyri  Nr.  42  u.  S.  127  f.):  P.  Oxy. 
XIV  1647  (saec.  II  ex.),  zwischen  dem  Meister,  einem  yspSco«;,  und  der 
Eigentümerin  eines  unmündigen  Sklaven;  Z.  44  ff.  wird  bestimmt:  x[oj]v 
V^i<%  t&XV7]<»  x[etpio]va£t(«v  xa[l]  Hi&ooeav  x[sXs3jjJ.axu»  ovxouv  izpb$  [xo]v  h':- 
SasxaXov.  Die  Gewerbe-  und  Gildeneintritts-Steuer  fällt  dem  Meister  zu ; 
zur  Frage  s.  Iur.  Papyri  Nr.  42,  17  Bern.  PSL  IV  287  (a.  377)  ist  ein 
Vertrag  zwischen  dem  Meister,  einem  xapoixdpios  xrv  xr/vYjv  (s.  Reil,  Ge- 
werbe S.  98),  und  dem  Vater  des  unmündigen  Lehrlings.  PSI.  VI  710 
(saec.  II)  ist  wohl  kein  Lehrlingsvertrag. 

IMenstverträge  mit  ländlichen  Arbeitern  (s.  Iur.  Papyri  S.  128) 
sind  P.  Oxy.  XIV  1631,  1—20  (a.  280;  Angebot:  exoüsiüx;  e-'.or/6u.sfra 
fi'.-O'OJGasfrai  i'f'  evtautoy  sva  .  .  .  .  xa  &f&iceXoop'rtxä  IpTa  rcdvxa  xoü  bnäpyovxo^ 
ooi .  . .  ajMteXtxoo  xx^axo«; . . .  .;  zu  den  Einzelheiten  vgl.  die  Bemerkungen 
Grenfell-Hunts).  1692  (a.  188:  Ipfotuo»  *Aw{»v...  'AjtÄra.. .  hcl 
Ivtaoxov  Iva  .  .  .  xa  au.irsXoüp*(".xa  y  spixa  spya  rcdvxa  .  . .). 

In  dem  TransportTertrag  über  (requirierte?)  Kamele  P.  Bas.  2 
(a.  190)  ist  die  Bestimmung  (Z.  10*f.)  interessant:  eav  Se  rcx?[b]vj  xi<<;> 
e|  [a]ötu)[v  xaca  xrjv  oSov,  oToojjlbv  6u.[e]:v  xy^v  wpp[a}ret8o  xal  D&dlv 
Cr^xYjO-fjoJexai  rcpo[<;]  ^piäc.  Fällt  eines  der  Tiere  unterwegs,  so  sind  die 
Kamelführer  durch  Überbringung  der  Tiermarke  (z^pa^),  die  sie  aus 
dem  Fell  ausschneiden,  von  jeder  Haftung  befreit.  R  a  b  e  1  knüpft  hieran 
höchst  interessante  rechtsvergleichende  Bemerkungen  aus  dem  indischen, 
grusinischen,  jüdischen  und  deutschen  Rechte  (S.  14  ff.). 

Darlehn :  Drei  bemerkenswerte  Darlehnsverträge  des  3.  Jahr- 
hunderts v.  Chr.  liegen  vor  in  PSI.  IV  321  =  P.  Edgar  Nr.  1 ,  PSI.  IV 
389  und  P.  Edgar  Nr.  36.  PSI.  IV  32  1,  wahrscheinlich  aus  dem 
Jahre  274/3  v.  Chr.,  ist  die  älteste  uns  bekannte  ptolemäische  Darlehns- 
urkunde.  Ein  unvollständiges  Duplikat'enthält  P.  Edgar  Nr.  1  (Annales 
du  Service  XVIII  162).  Danach  ist  PSI.  IV  321  Z.  7  ff.  zu  lesen  (s.  PSI. 
VI  S.  IX) :  Toüxo  8'  loxiy]  4)  tijxyj  xoö  ßac'.Xixoö  [clxoo  (übergeschrieben : 
[xoxod  oj<;  tcsvxs?]  o*payu.ü>v  x9jt  fivat  exasxr^).  'ArcoSoTou  8s  'Ijsiooupo;  Kot. 
Die  Vollstreckungsklausel  (s.  unten  S.  276  i.y  mit  einleuchtenden  Ergän- 
zungen W engers  (Krit.  Viertel jahrsschr.  XVIII  79)  lautet  (Z.  13 ff.): 
xal  •/]  rcpä£'.<;  eaxc»  [Aiovua(u>s.  Ix  xü>v  urcjapyovxcuy  xcöv  'Iat^wpoü  [xal  x<üv  xoü 
I^ooü]  (nur  Realexekution ,  Haftung  des  Schuldners  und  Bürgen ;  vgl. 
W eng  er  a.  a.  O.,  P.  Hamb.  I  S.  104,  P.  Hib.  I  94)  7ipa33ovxi  *c,6kov  ov 
[av  pooXrjtat  (s.  Jörs,  SZ.  XL  14  A.  3)]  &*(?)  *pö?  ßaotXcxa.  Im  P.  Edgar 
Nr.  36  (255/4  v.  Chr.;   Ann.  du  Service  XIX  34  f.)    lautet  diese  Klausel: 


Juristischer  Papyrusbericht.  261 

Y]  8s]  TCpä£i<;  I'otü)  Z*/jvojv.  ex  xs  a'Jtdiv  [x«l  xJiv  eyY^^v  xal  T(^v  ürea'px6vx«>v 
a5xot<;  Tcavt]u)v  (Li;  upo;  ßaa'.X'.xa  (s.  unten  S.  277).  In  allen  diesen  Zeugen- 
urkunden (auch  in  PSI.  IV  321)  beträgt  die  Zeugenzahl,  wie  immer, 
sechs  (nicht  sieben)  einschließlich  des  a'JYYPacPocP^a£  (zu  den  thrakischen 
Namen  der  Zeugen  in  PSI.  IV  321  s.  Wilcken,  Archiv  VI  385).  In 
PSI.  IV  389  (243/2  v.  Chr.)  ist  Darlehnsgeber,  wie  in  P.  Edgar  Nr.  36, 
der  bekannte  Zenon,  der  bezeichnet  wird  als  Zvjvouv  5AYpsö<f>&vxo<;  Kaovco^ 
rcapsiu§7]p.o<;  (s.  PST.  VI  S.  XIII);  es  liegt  Umwandlung  einer  Darlehns- 
schuld  von  445  Drachmen  nach  Zahlung  von  295  Drachmen  in  eine  Rest- 
schuld von  150  Drachmen  vor.  Z.  4  f.  (vgl.  Plaumann,  P.  Gradenwitz  10 
S.  56)  ist  etwa  zu  ergänzen:  Toöxo  o°  eaxiv  xö  apY^ptov  o  aovEXwpY)[aev  6 
Nixav8po<;  e/s'-v  rcap'  a5x]oö  avxi  xä>v  ujxe  (8paxjJ.<Jüv)  ä[<;  upouKpsiXev]  rcpös 
äi;  xal  reaps860"fj(cav?)  'HXioowpcui  xd>t  ßaatXixtöc.  rcpaxxopi  «[pYüpioo  (Spa^jJ-at) 
aqe.  'AtcoSoxcd  8]|  xoö  Savsioo  xoutod  xa[xa  fJLYjy«  ixaoxov]  xö  ircißaXXov, 
apYüptoo  (8paxfAa^)  xe,  &pxopisvo<;  öuiö  'Erccicp  jjltjvo«;  xoö  e  (exoo<;).  Die  Voll- 
streckungsklausel (Z.  7  f.)  lautet :  xal  4]  repä?'.<;  eotoj  Z^vom  xaxa  xoö<; 
vopLOu^  xa[l  xö  StaYpajxjxa  (s.  dazu  Jörs,  SZ.  XL  13  ff. ;  unten  S.  277). 
vEyyüoi;  xoö  Ntxd]v5pot)  xoö  Sayscou  et«;  exx[toiv  (s.  unten  S.  262)  4]  8slva] 
Etoivou  üepotvY)  fxsxd  xuptou  ...  In  P.  E  d  g  ar  Nr.  3  6  gibt  Zenon  sechs 
YecupYoi  ein  Gelddarlehn  von  je  10  Drachmen,  drei  anderen  von  je 
8  Drachmen  sl$  xijayjv  oKo£oyioo.  Bis  zum  Monat  Pachons  soll  die  Rück- 
gabe des  Geldes  erfolgen  oder  eines  üTcoCoytov  als  Surrogat  für  die  Dar- 
lehnssumme  (vgl.  oben  S.  252  zu  P.  Oxy.  III  507:  Pringsheim).  Zu 
P.  Oxy.  XIV  1644  (63/62  v.  Chr.)  s.  S.  263  f. 

Abstrakte  Literalverträgre  des  griechischen  Rechts :  Bran- 
dileone  (Rendiconti  R.  Acc.  di  Bologna,  Ser.  I  Sezione 
giurid.  1919/2  0)  bestreitet  die  Existenz  oder  gar  Klagbarkeit  ab- 
strakter Literalverträge  im  griechischen  Recht,  wie  schon  früher  Gneist 
(Formelle  Verträge  413  ff.)  und  Be  auch  et  (Droit  prive  IV  78  ff.),  und 
wendet  sich  gegen  die  Annahme  des  Gegenteils  durch  Mitt eis  (Reichs- 
recht 459  ff.,  Grundzüge  116  f.;  s.  auch  Paul  M.Meyer,  Klio  VI  422  ff. 
436.  450).  Er  leugnet  überhaupt  mit  Gneist  gegen  Mitt  eis  (a.  a.  O. 
514  ff.)  für  die  Verträge  des  griechischen  Rechts  den  essentialen  Charakter 
der  Schrift  (S.  87  ff.).  Im  einzelnen  behandelt  er  Gaius  III  134  und  den 
viel  umstrittenen,  auch  jetzt  noch  nicht  klaren  Ps.  Asconius  in  Verrem 
II  1,  36  §91  (S.  15  ff;  vgl.  auch  Kniep,  Gai  commentarii  112,  222  ff.). 
Die  als  Beispiele  des  abstrakten  Literalvertrages  in  Anspruch  genommenen 
Inschriften  und  Papyrusurkunden  analysiert  Brandileone  und  kommt 
mit  Recht  zu  dem  oben  angegebenen  Ergebnis.  Es  sind  a)  die  Urkunden 
der  Nikareta-Inschrift  (S.  36  ff.,  47  f. :  zum  o6y*(payov  tritt  die  ojxoXoyioc 
als  zweite  Obligation  hinzu,  die  mit  ihr  ein  Ganzes  bildet  und  die  causa  obli- 
gationis  für  beide  enthält)  und  die  Arkesina-Inschrift  aus  Amorgos  (S.  46  f.), 


262  Paul  M.  Meyer. 

b)  (S.  51)  die  ein  Schuldversprechen  hinsichtlich  des  Restes  einer  schon 
bestehenden  Darlehnsschuld  enthaltenden  Papyri  P.  Paris.  8,  P.  Reinach  8 
und  31:  zu  ihnen  ist  hinzuzufügen  PSI.  IV  389  (s.  oben)  und  P.  Graden - 
witz  10  (datio  in  solutum  für  einen  Pachtzinsrest;  vgl.  PI  au  mann 
a.  a.  0.),  c)  P.  Paris.  7  (S.  52  ff. ,  Erneuerung  einer  bestehenden  Natural- 
darlehnsschuld  durch  den  Sohn  des  Schuldners  unter  Hinzufügung  des 
4]jjLioXtov  +  IV2  Artaben),  d)  (S.  58  ff.)  P.  Lille  II  14  (=  Iur.  Papyri  Nr.  44), 
e)  (S.  61  f.)  P.  Reinach  7  (=  Mitteis,  Chrest.  Nr.  16).  Beispiele  für  die 
Existenz  der  donatio  in  dotem  redacta  fehlen,  wie  Brandileone  aus- 
führt (S.  65  ff.),  für  die  Papyri  und  die  sonstigen  Urkundenkreise ;  die  in 
die  Gestalt  eines  Savstov  oder  einer  napafrYJxv]  gekleideten  Dotalverträge 
der  Soldaten  mit  ihren  „Frauen"  sind  ungültig  (S.  69  ff.).  Eine  fiktive, 
in  die  Form  eines  Darlehens  oder  eines  Depositum  gekleidete  Mitgift 
des  nationalägyptischen  zy*(pa.<po<;  yau,o<;  bzw.  ein  solches  Alimentations- 
kapital  des  a-f&a-fos  T".IJL0?  bestehen  nicht;  weder  P.  Tor.  13  (=  Iur.  Papyri 
Nr.  79)  noch  p!  Teb.  II  386  (=  Mitteis,  Chrest.  Nr.  298)  oder  PSI.  I  64  er- 
weisen ein  solches  fiktives  Rechtsgeschäft  (S.  73  ff. ;  vgl.  Iur.  Papyri  S.  41  f.). 

Bürgschaft:  Gesamt-  oder  Teilhaftung  für  eine  Schuld.  Einen 
lehrreichen  Beitrag  zur  Geschichte  und  Bedeutung  des  Wortes  öWkr^Xi^ooi 
liefert  nach  der  Darstellung  von  Mitteis  (Grundzüge  113  ff.)  Samter 
im  Philologus  1919,  414 ff.  Das  Wort  erscheint  erst  seit  der  Mitte 
des  1.  Jahrhunderts  v,  Chr.;  bis  dahin  stehen  öcXXt,Xu>v  und  eytu0'  getrennt, 
hinzu  tritt  meist  elq  eVciatv:  das  bezeichnet  mit  Bortolucci  (Bull.  Ist. 
dir.  rom.  XVII  305)  und  Mitteis  (a.  a.  0.  114  A.  5)  den  Zahlungs- 
bürgen im  Gegensatz  zum  Gestellungsbürgen  (s.  unten  S.  272 :  efTD0(5  e'lS 
•Kapäctaotv;  anders  Part  seh,  Bürgschaftsrecht  116  und  meine  Iur.  Papyri 
Nr.  30,  9  Bern.).  In  vielen  Urkunden  begegnet  dieser  Ausdruck  der  wechsel- 
seitigen Bürgschaft  in  enger  Verbindung  mit  dem  der  Korrealität,  des 
Gesamtschuldverhältnisses  (s.  Mitteis  a.  a.  0.  113  f.):  •*]  7tpä4i<;  latou  xal 
ei  evo<;  v.al  iv.6t.zxoo  (oder  örcotspou)  xca  e|  ob  leev  alpvjTai,  „wechselseitig  für 
eine  und  dieselbe  Schuld  Bürgschaft  leistende  Gesamtschuldner"  (vgl. 
Papinian  D.  XLV  2,  11;  P.  Hamb.  I  23,  6  f.  und  das  babylonische  und 
talmudische  Recht:  Iur.  Papyri  Nr.  30  Einl.  S.  90). 

Neben  dieser  „natürlichen"  Bedeutung  des  Wortes  aWr^i^^ooi  zeigen 
uns  die  Papyri  zwei  „entfremdete"  Bedeutungen:  1.  —  Gesamtschuldner 
schlechthin.  Samt  er  faßt  das  im  Gegensatz  zu  Part  seh  und  Mit- 
teis nicht  als  die  ursprüngliche  Bedeutung;  auch  in  der  byzantinischen 
Theorie  und  Praxis  wird  e'  aWr^^ü^t;  und  aWr^kt^öon;  —  „in  gesamt- 
schuldnerischer Haftung"  gebraucht.  S.  auch  P.  Oxy.  XII  1408  (unten 
S.  274  f.).  Dagegen  bedient  sich  Iustinian  in  der  Nov.  Iust.  XCIX  der  beiden 
Wörter  nicht  in  diesem  Sinne,  sondern  =  2.  „gemeinsam  bürgend  für 
eine  und  dieselbe  Schuld,   also  als  Teilhaftung"  (so  schon  in  den  Bürg- 


Juristischer  Papyrusbericht.  263 

Schäften  der  Dorffunktionäre  für  die  von  ihnen  vorgeschlagenen  Liturgen). 
Nur  dann  haften  nach  der  iustinianischen  Novelle  mehrere  Schuldner 
auf  das  Ganze  als  Korrealschuldner,  wenn  dies  durch  besonderen  Zusatz 
ausdrücklich  im  Vertrage  betont  wird;  sonst  soll  nur  Teilhaftung  be- 
stehen. 'AXXYjXeyyuot  bedeutet  aber  niemals  Teilhaftung  im  Sinne  der 
Novelle,  sondern  vielmehr  immer  gesamtschuldnerische  Verpflichtung. 
Das  betonen  Mitteis  und  Samt  er,  indem  sie  auf  den  Ausdruck 
M'.atpixun;  aXXYjXeyyDot  im  P.  Amh.  II  151,  9  ff.  hinweisen:  Die  Par- 
teien wollen  dadurch  die  Wirkung  der  Nov.  Iust.  XCIX  ausschließen,  die 
Schuldner   sollen   Korrealschuldner   im   Sinne  »ungeteilter"  Schuld  sein. 

Zu  den  Fachwörtern  iyhiyco&ai  xtva,  l^oy-i]  siehe  unter  anderem 
PSI.  IV  349,  1  (254/3  v.Chr.:  xaXox;  av  noifpouq  £f8s£d}i.svo<;  7]fJiä<;  izpb<; 
töv  teXiovyjv  xoü  xixto;)  und  P.  Lond.  V  1797,  8  (a.  546?:  rcpoet$u><;  &acpaXYj 
tt]v  eyoox*}]v  ouaav  a£t<L  oe  naptx~yk<3d,a.i  xauTYjv  tyjv  ^pe(av). 

Depositum:  Das  erste  Kapitel  des  S.  228  angeführten  Buches  von 
Koschaker  behandelt  „Depositum  und  Eigentumsverfolgung  (Anefang)". 
Den  Papyrologen  interessieren  besonders  die  rechtsvergleichenden  Aus- 
führungen (S.  21  ff.)  über  die  Strafe  des  Duplum  im  Gesetzbuch  Ham- 
murapis.  Ob  „das  Gesetz  des  Königs,  welches  über  das  Depositum  ge- 
schrieben ist",  das  eine  Seleukidenurkunde  erwähnt,  als  Vorbild  für 
•den  xüüv  rcapaö-rpuüv  vojaos  der  Papyri  anzusehen  ist,  muß  dahingestellt 
bleiben  (s.  Wenger,  Krit.  Vierteljahrsschr.  XVIII  10;  Iur.  Papyri 
S.  91  oben). 

Vollmacht :  Neue  Vollmachtsurkunden ,  ougtoctixgc  (s.  Iur.  Papyri 
Nr.  52  Einl. ;  91  I  4—6),  sind  P.  Oxy.  XIV  1634,  20  ff.  mit  Bern.  20  (a.  222). 
.1642  mit  Einl.  (a.  289).  1643  mit  Einl.  (a.  298);  P.  Freib.  II  9  (Vollmacht 
für  einen  procurator  bonorum). 

Teilungs- und  Auseinandersetzungsverträge:  Zu  den  beiKreller, 
Erbrechtl.  Untersuchungen  77  ff. ,  408  und  Iur.  Papyri  Nr.  53  Einl.  an- 
geführten griechischen  Urkunden  kommen  hinzu:  P.  Oxy.  XIV  1637 
(a.  257/9;  s.  oben  S.  227):  Teilung  von  Grundbesitz  unter  fünf  Personen 
in  drei  Gruppen  auf  Grund  der  Entscheidung  eines  vom  praef.  Aeg.  dele- 
gierten xptr/js  oo&e^;  P.  Oxy.  XIV  1638  (a.  282):  Teilung  einer  Erben- 
gemeinschaft zwischen  Geschwistern  von  zwei  verschiedenen  Frauen  des 
Erblassers;  P.  Oxy.  XIV  1721  (a.  187);  PSI.  VI  697  (saec.  II).  698  (a.  392); 
P.  Lond.  V  1728.  Vgl.  auch  P.  Oxy.  XIV  1648,  43—47.  1695,  17  f. ;  PSI. 
V  452,  16  (s.  oben  S.  222  f.).  Schwierig  ist  die  Erklärung  von  P.  Oxy. 
XIV  1644  (63(62  v.  Chr.):  Drei  Geschwister  erklären  ihren  Anspruchs- 
verzicht auf  eine  Darlehnsschuld,  die  ihr  Neffe  Moschion  seiner  Groß- 
mutter Arsinoe,  ihrer  Mutter,  gegenüber  eingegangen  ist.  Es  handelt 
sich  sicher  um  eine  im  Anschluß  an  die  Erbteilung  des  Vermögens  der 
Arsinoe  vorgenommene   Ausgleichung   zwischen   den   Erben.    Wie   aber 


264  Paul  M.  Meyer. 

die  Worte  Z.  18  ff.  aufzufassen  sind,  ist  mir  nicht  klar;  sie  lauten: 
(6{xoXoyodg:v  .  . .  jj.Y|0-£v  lyxaXety  •  •  •  ^P-  °'^  ^eT0  o  Moo/tav  tijt . .  .  'ApsivoYjc. 
.  .  .  SavEiou)  ivsxa  xoö  xov  Mooy'ouva  ota  xiva«;  cdxiaq  xöv  xa»ypyu>p».ajj.ov  xyj<; 
itpos'.pYjfisvrji;  öpYopiXT(<;  ouvaXXd^süJt;  et?  xy]v  'Apotvörjv  ev  nig[Tsi]  Sia  xyjv 
icpoYeYPa!JLM-^VTiv  ^i6xf][t]a  T:£7to'.YjoO'a•..  Was  bedeutet  das  sicher  gelesene 
xaivo^toptapLo«;?  Die  Herausgeber  setzen  es  avavfcosti;  (s.  Iur.  Papyri  S.  205 
und  unten  S.  280)  gleich.  Novation  der  einen  pfandlosen  Darlehnsschuld 
in  Darlehnspfand,  wie  die  Herausgeber  anzunehmen  scheinen,  liegt  aber 
nicht  vor.  Wie  ist  hier  ev  juoxs:  zu  fassen  und  was  ist  unter  liä  xr,v 
7tpoYEypa;ji!jivYiv  Ioioxtjx«  zu  verstehen? 

Steinwenter  (Stud.  Pal.  XIX  17  f.  und  bes.  20  ff.,  s.  auch  S.  54 f.) 
verfolgt  die  Entwicklung  der  Auseinandersetzungsverträge  von  den  demo- 
tischen Teilungsverträgen  und  prozeßbeendigenden  ot>fXtt>Pa>iöet<  der  Ptole- 
mäerzeit  an  über  den  P.  Straßb.  I  20  aus  dem  3.  Jahrhundert  n.  Chr.  und 
die  griechischen  byzantinischen  (wie  BGU.  315,  P.  Lond.  III  992  ==  Mit- 
teis, Chrest.  365)  und  arabischen  Urkunden  (so  SB.  I  5681)  bis  zu  den 
koptischen  8'.aX6ast£  (s.  Crum-S  teind  orf  f ,  Kopt.  Rechtsurkunden  aus 
Djeme,  Abschnitt  II),  die  er  ex  professo  behandelt  (s.  unten  S.  276). 
Er  weist  auch  auf  die  Parallelerscheinungen  im  babylonischen  und  ara- 
mäischen Recht  hin  (s.  Iur.  Papyri  S.  83  oben).  Zur  gemeingriechischen 
li&hxx*  vgl.  Hitzig,  SZ.  XXVIII  241. 

D.  Sachenrecht, 

Der  iustinianische  Unterschied  zwischen  res  corporales  und  incorpo- 
rales  begegnet  uns  urkundlich  in  der  Emphyteusisurkunde  P.  Cairo  byz. 
III  67  299,  13  f.  (lustinus  II.:  rcav  Eixaiov  eixe  cu>jj.axixov  eixs  aacojxaxov; 
s.  Arangio-Ruiz,  Aegyptus  I  22)  und  in  dem  Vertrag  über 
Wohnungsmiete  PSI.  VI  709,  19  (icsptox^S  ou>fj.ax'.xoö  (sie)  xs  xai  a3(uu.dxo(u); 
a.  566). 

Longi  temporis  praescriptio:  S.  Iur.  Papyri  Nr.  54  (zu  Z.  4  aveu 
Tivo?  ajjL^toßfYjxr^osw«;  =  sine  ulla  controversia  s.  Wlassak,  Rom. 
Provinzialprozeß  53  A.  49).  —  PSI.  IV  281  (saec.  II)  enthält  wohl 
8txat(i)u,axa  für  einen  Prozeß:  außer  dem  zerstückelten  Briefe  eines  ge- 
wissen Epimachos  an  seinen  Vormund  Theon  (R.  I  1 — 14:  c.  141  n.  Chr.), 
einer  Eingabe  desselben  Epimachos  an  den  Iuridicus  Claudius  Neocydes 
(R.  II  26—38:  c.  141  n.  Chr.;  hier  schlägt  Wilcken,  Archiv  VI  385 
für  Z.  35  exsXeuas  u,e  a[rc]o&Y}jj.Yi3a'.  urcep  K[6tcx]ov  [statt  x[oiüx]y)v]  vuvsl  xpiexiav 
vor),  sowie  Bruchstücken  eines  Gesuches  rechtserhaltender  Natur  (vgl.  Iur. 
Papyri  S.  282;  Vers©  Z.  49 — 60),  in  denen  auch  der  Name  Theon  erscheint, 
und  Abrechnungen  (Verso  Z.  61 — 70)  sind  es  Auszüge  aus  ürcofivrjfjwixtojAol 
von  Beamten  mit  Entscheidungen,  denen  die  longi  temporis  praescriptio 


Juristischer  Papyrusbericht.  265 

zugrunde  liegt:  1.  R.  I  15 — 23  (c.  103/7  n.Chr.;  sehr  zerstückelt);  das 
Ssxaex-Yj  xpovov  Z.  19  weist  auf  im  gleichen  Gau  wohnende  Gegner  hin. 
2.  R.  I  23—25.  II  39—41  (c.  107/112  n.  Chr.;  zum  praef.  Aeg.  Servius 
Sulpicius  Similis  siehe  jetzt  A.  Stein,  Hermes  LIH  422  ff.).  3.  R.  II 
41 — 47  (118  n.  Chr.;  vor  dem  Epistrategen  Iulius  Maximianus,  der  c.  141 
n.  Chr.  Iuridicus  ist).  Das  Stück  zeigt,  daß  damals  die  longi  t.  praescriptio 
in  der  Gerichtspraxis  schon  auf  bewegliche  Sachen  ausgedehnt  war,  was 
wir  ja  schon  aus  P.  Flor.  I  61  für  die  domitianische  Zeit  wußten,  während 
die  gesetzliche  Anerkennung  dieser  Praxis  wohl  erst  unter  Caracalla 
erfolgte. 

Lehnsrecht:  Eine  vorübergehende  Dislozierung  höherer  Offiziere 
(Chiliarchen,  xaqiap^o«;,  GxpaxY]f6<;)  als  Kleruchen  (s.  Iur.  Papyri  Nr.  56a) 
liegt  vor  PSI.  V  513  (252/1  v.  Chr.;  Z.  8  f. :  yefpacpev  H-01  rcpOGxexaxevat 
xöv  ßaacXsa  xou<;  ev  öXkoi$  x6koi$  ojj.(op.oxoxa<;  Siopö-cuaaaOat.  aitoSo&^xcoaav 
ouv  ol  xXY|poi  toi<;  &TCG*fsypa|j.|j.evoii;) ;  vgl.  auch  V  536. 

Seit  dem  Ausgang  des  3.  Jahrhunderts  v.  Chr.  treten  neben  die 
griechischen  Kleruchen  eingeborene.  Der  Ausdruck  xX-rjpoöxot  im  engeren 
Sinne  bleibt  in  der  Folge  an  ihnen  haften ,  während  die  Kleruchen 
griechischer  Nationalität  und  Kultur  jetzt  als  xaxoixoi  bezeichnet  werden 
(s.  0  ertel  bei  Pauly-Wissowa  s.  v.  Katoikoi,  Sonderabzug  S.  15  ff.). 
Der  Gegensatz  zwischen  diesen  beiden  Kategorien  bleibt  in  dieser  Be- 
deutung auch  in  römischer  Zeit  bestehen;  mit  den  xX^poü^oi  sind  die  in 
den  Urkunden  dieser  Periode  begegnenden  eyacpeoiot  zu  identifizieren. 
Das  „Kleruchenland"  im  weiteren  Sinne  gehört  zur  Siou^oeux;  io\umxYi 
(Wilcken,  Chrest.  Nr.  341;  Paul  M.  Meyer,  P.  Giss.  I  Nr.  60  Ein!. 
S.  26  ff.) ;  unter  den  Kategorien  des  Kleruchenlandes  (s.  P.  Giss.  a.  a.  0. 
28  f.)  stehen  sich  vor  allem  die  *f?j  xaxoixix-rj  und  die  yTl  xXvjpou^ixYJ  im 
engeren  Sinne  =  f?)  tSiumxY]  evacpsouov  (Martin,  Stud.  Pal.  XVII 
43  ff.)  gegenüber.  —  Daß  die  Katökenqualität  in  römischer  Zeit  am  Boden 
haftet,  bestreitet  Meautis,  Hermoupolis  la  Grande  76  f.  Auch 
0  ertel  (a.  a.  0.  25  f.)  hält  es  für  wahrscheinlich,  daß  der  Erwerb  der 
Katökenqualität  an  bestimmte  nationale,  d.  h.  kulturelle  Voraussetzungen 
geknüpft  war. 

Die  einzige  Zessionsurkunde  (uapa^wp^oi«;)  von  Katökenland  aus 
der  Ptolemäerzeit  (s.  Iur.  Papyri  Nr.  56c)  liegt  vor  in  P.  Oxy.  XIV 
163  5  (44/37  v.  Chr.).  Ihr  Formular  entspricht  vollkommen  dem  der 
Zessionsurkunden  aus  frührömischer  Zeit,  P.  Ryl.  II  159,  PSI.  IV  320, 
P.  Oxy.  IV  504.  II  366,  alle  aus  Oxyrhynchos.  Die  Tiapayoupfjot«;  findet 
statt  axoXooö-ux;  xolq  iuxovo}rr][iivot<;  8i«  tü>v  ex  xoö  Itctcixoö  auf  Grund  der 
Anzeige  an  den  rcpö<;  xoT<;  xaxaXoxi3fi.o!<;  (vgl.  dazu  die  unveröffentlichten 
P.  Hamb.  I  62  und  84).  —  Auf  Verpachtung  von  Katökenland  beziehen  sich 
die  Ptolemäerurkunden  P.  Oxy.  XIV  1628  (73  v.  Chr.)  und  1629  (44  v.  Chr.). 


266  faul  M.  Meyer. 

Vater  und  Sohn,  die  zu  gleicher  Zeit  xXT-poöyot  6ind,  begegnen  uns 
in  den  beiden  Urkunden  PSI.  VI  632  und  P.  Edgar  Nr.  38:  Der 
Vater  ETpattrcrcoi;  Maxe8[ibv  tcüv  6rcö  'AJytrfovov  Ircrceouv  toö  'HpaxXeofrcoXtTOü 
hat  einen  trcrctxös  xX-^po«;  inne,  der  Sohn  NeorcToXejioc  ist  Mco«Sd>v  xü>v  ev 
3>tXa$eXcpstat  xXTjpouyujv.  —  Mit  der  Klernchenfrage  hat  nichts  zu  tun 
dieirciTov-rj,  wie  jetzt  Wi  Icke  n  (Archiv  VI  367  f.,  gegen  die  herrschende 
Ansicht  und  Schönbauer)  feststellt:  Das  griechische  x^q  etctY0^;  ent- 
spricht nach  Griffith  dem  demotischen  ms  n  kmj  =  „geboren  in 
Aegypten".  Zur  ercifov^  gerechnet  werden  die  in  Aegypten  geborenen 
Nichtägypter,  deren  Vater  cTpaTiu>TY4<;  und  die  selbst  keine  Soldaten  waren. 
Sobald  sie  ins  Heer  eintreten,  scheiden  sie  aus  der  ercirovr]  aus. 

Erbpacht:  S.  P.  Minns  2  (22/21  v.  Chr.),  Ueberlassung  zur  Erbpacht 
gegen  Kaufpreis  und  ewigen  Jahreszins  (vgl.  Mi  ttei  s,  SZ.  XXXVI 427). 

Emphytense:  In  meinen  Iur.  Papyri  S.  193  oben  habe  ich  schon 
außer  P.  Lond.  II  483  und  BGU.  1020  (1.  dort  Z.  10  ev  cou.[ßp6xip]  xat 
a[ß]po/to)  die  kirchliche  Emphyteuse  betreffenden  Urkunden  P.  Cairo 
byz.'lll  67  298  und  67  299  (Zeit  Iustinus  IL)  angeführt.  Nr.  67  299  wird 
jetzt  von  Arangio-Ruiz  (Aegyptus  I  22  ff.)  ausführlicher  behandelt: 
Der  emphyteuta,  ein  Advokat,  behält  sich  hier  dem  Eigentümer,  einem 
Kloster,  gegenüber  nicht  nur  volle  Verfügungsfreiheit  über  das  Grund- 
stück, sondern  auch  das  Recht  vor,  es  iXzt  3».<;  ßsXxiova  eite  el<;  ysipova  svsr- 
xslv  o-Stv  (Z.  21),  es  zu  verbessern  oder  zu  verschlechtern,  entgegen 
den  ausdrücklichen  Bestimmungen  Iustinians  (Nov.  Iust.  VII  3,  2;  CXX  8, 
vgl.  BGU.  396,  10).  Es  folgen  die  Worte:  ota  tyj?  toö  abxoö  xokoo  xoyji]<; 
x:v8uveuouivT)<;  ahxCb,  die  Arangio-Ruiz  (a.  a.  0.  25)  mit  vollem  Recht 
.dahin  erklärt,  daß  den  emphyteuta  das  periculum  rei  trifft.  Beide  Ver- 
tragsabmachungen stellen  also  den  emphyteuta  vollkommen  einem  dominus 
gleich,  ob  es  sich  nun  um  casus  minor  oder  maior  (so  unterscheidet  noch 
Kaiser  Zenon  Cod.  Iust.  IV  66,  1)  handelt, 

Grundbuch:  Wie  sich  wohl  aus  P.  Oxy.  XIV  1649  (nach  dem 
Jahre  280  n.  Chr.)  entnehmen  läßt ,  wird  o*T]iioata  ßißXtotbptT]  bzw.  ßtßX. 
oVjfioauov  Xoycdv  auch  später  noch  als  umfassender  Begriff  verwendet 
und  dient  zur  Bezeichnung  beider  Abteilungen  des  Amtes  (ßtßXtocp'jXdxiov). 
Ein  &Y]fA03tov  ß'.ßX'.o-f  uXdx'.ov  begegnet  uns  noch  im  Jahre  320  (PSI.  V  454,  19). 

Neues  über  das  Grundbuchamt  lehrt  uns  PSI.  V  4  50  (saec.  II/III). 
Der  Papyrus  enthält  folgende  Bestandteile:  1.  R.  I  1 — 24c  Vertrag  zwecks 
Verwandlung  eines  aypacpo;  Ydjio;  iQ  Vollehe  (s.  oben  S.  229).  2.  R.  II 
25 — 47  :  ein  sehr  fragmentierter  Auszug  aus  den  6rcofivTjfj.aTiau.ot  des  praef. 
Aeg.  Servius  Sulpicius  Similis,  der  unter  anderem  das  responsum  eines 
iurisconsultus  (vofiwoc)  Ulpius  Dioscurides  (s.  E.  Weiß,  SZ.  XXXIII 
233  ff.)  an  einen  als  iudex  datus  fungierenden  cTpaTYjvjaai;  enthält.  3.  Verso 
I  46—68.     Die  Rubrik    lautet:    h(K(i]^'liq)   Ix  ttjc   tüjv   IvxTTjascuv   sx   Sta- 


Juristischer  Popyrusbericht.  267 

otpcofiato^  xü>|j.Y]t(Lv  Sscpco,  yovaixüiv  (es  folgt  ein  Auszug  aus  einer  rcapa- 
XtupYjo:«;).  Danach  ist  das  Grundbuch  des  Dorfes  Sepho  im  Oxyrhynchiti- 
schen  Gau,  ebenso  wie  daselbst  die  xax'  o-.xtav  &rco*fpa-fai  (s.  PSI.  I  53 
Einl.),  nach  Männern  und  Frauen  gesondert.  4.  Verso  II  69 — 88 :  Aus- 
zug aus  der  £Y]u,oaia  ß'.ßXtoiKptf] ,  durch  den  die  Lesung  der  Parallele 
P.  Oxy.  X  1287  zum  Teil  berichtigt  wird. 

Während  das  Edikt  des  Mettius  Rufus  (lur.  Papyri  Nr.  59,  36—38) 
die  Erfordernis  des  erctaraXjJia  des  Grundbuchamtes  unumschränkt  auf- 
stellt, beschränkt  es  der  Gnomon  des  Idioslogos  (s.  Iur.  Papyri  Nr.  93) 
§  101  unter  Strafandrohung  von  50  Drachmen  auf  Kauf-  und  Hypotheken- 
verträge (s.  Iur.  Papyri  S.  341).  —  PSI.  IV  314  (195  n.  Chr.)  enthält  die 
rcpoaayysXia  der  Verpfändung  eines  Hauses  seitens  des  nur  durch  rcapdt- 
d-soiq  (s.  Iur.  Papyri  Nr.  65)  im  Grundbuch  eingetragenen  Besitzers.  — 
Eine  Sklaven-TCposcqyeXia  an  das  Grundbuchamt  zeigt  der  P.  Rainer  SN. 
144  (Wessely,  Stud.  Pal.  XIII  1  ff.;  s.  Iur.  Papyri  S.  197;  Wilcken, 
Archiv  VI  415). 

Zum  Grund-  und  Gebäudekataster  siehe  jetzt  E.  Weiß  bei  Pauly- 
Wissowa-Kroll  X  2487  ff. 

Zum  Pfandrecht  siehe  unten  S.  278  f.  —  Wohnungszinsantichrese 
(Iur.  Papyri  S.  127.  226)  siehe  P.  Oxy.  XIV  1641  (a.  68). 

E.  Strafrecht. 

Das  Buch  von  Taub  en  schlag,  Das  Strafrecht  im  Rechte 
der  Papyri  (1916)  ist  schon  in  meinen  Iur.  Papyri  S.  236  ff.  verwertet 
worden.  Es  zerfällt  in  drei  Teile :  ptolemäische,  römische,  byzantinische 
Epoche.  Innerhalb  jeder  Epoche  wird  gesondert  I.  das  materielle  Recht, 
II.  Gerichtsorganisation  und  Prozeß,  III.  Strafen,  IV.  das  deliktische  Sklaven- 
recht. Die  Darstellung  des  ptolemäischen  materiellen  Strafrechts  (ent- 
sprechend in  den  beiden  anderen  Epochen)  zerfällt  in  1.  Privatdelikte, 
2.  Steuerdelikte,  3.  Königs- ,  4.  Majestäts-  und  5.  Sakraldelikte.  Quellen- 
mäßig belegt  ist  die  Einteilung  in  private  und  öffentliche  Delikte  für  die 
Ptolemäerzeit  nicht,  dagegen  die  in  dfiapr^aTa  und  ayvo^u.ara  (s.  Iur. 
Papyri  236  f.). 

F.  Das  Prozeßrecht. 

I.  Ptolemäerzeit. 

Das  Ko'nigsgericht.  Auf  das  Königsgericht  in  Alexandreia  bezieht 
sich  PSI.  IV  392  (242/1  v.  Chr.):  Der  Schreiber  eines  Briefes  an  Zenon 
berichtet,  daß  die  avdxpio:<;  (Voruntersuchung  vor  dem  Instruktor  für  das 
Königsgericht,  dem  irpo?  xa!<;  avctxpber.:  s.  P.  Hai.  S.  32)  für  ihn  günstig 


268  Paul  M-  Meyer» 

ausgefallen  und  an  die  aöXr;  weitergegeben  ist  (siuSsSouivYji;  eU  aüXvjv). 
Er  wartet  in  Alexandreia  auf  die  Entscheidung  des  Königs,  diese  zieht 
sich  lange  hin,  doch  hofft  er,  daß  der  König  zu  seinen  Gunsten  ent- 
scheiden und  ihn  freisprechen  werde.  —  Auf  ein  mündlich  dem  Könige 
vorgetragenes  Bittgesuch  scheint  der  Brief  an  Zenon  PSL  VI  551 
(nach  273,2  v.  Chr.;  s.  PSL  VI  S.  XVII',  Aegyptus  I  65)  Bezug  zu  nehmen. 
Es  ist  aber  leider  nur  die  rechte  und  die  linke  Seite  erhalten,  in  der 
Mitte  fehlen  wahrscheinlich  mindestens  30  Buchstaben.  Ich  gebe  den 
Text  des  Recto,  das  allein  in  Betracht  kommt: 

Zijvu>vi  ^ottpetv  ?S2po<;  XOVtüitCtfirj^?]  i*{  ]o   ([xoö  ßaG'.Xixoo 

xovxa>xo(?)]ö:    Edgar)   xoö    Xsrcxoö.       "Hjjly;V   Iv    xcüi    apYupc7rpo'l}j.vio'. 

xüu  Ytu,'oXiu>i  (sie),  tlq  o  <6>  ßac.Xeix;  avaßaiyjf»  (?)  ,  xaxößoT^-avxog 

8£  }JioD  xüh  ßaccXsl  itepl  xoö  ejj.&5  a<jj.):ie- 
\ihvo<z,    xad-ux;    ouv£Ypd'|avxo   Ix  x[  ]  xe   jas  y.'jpisosiv  xoö  xx^uaxo«; 

xoö  tf  (exo  •_>;). 
naps^YjXüO-sv  ouv  6  xa».pö<;  xutt  [  ]  xoö  |is  xojUGaGfrai  xb  xxY,p.a.  Kaxa- 

5     ßovjGavxo?  81  jjloü  xü>i  ßaG'.XsT  e[      rcpoGJxaYfJ-a  xal  exoir.Gdjrrjv  xb{x  a(arcsX<I>va 
xal  xa<;  GOYYPacf*?«  'Ev  oe  xd>i  [  J-.a^oö  xaxsßoY,GiV  'AXxeiOBl  v.p'.8"?tvai 

}xs  Tipo«;  aOxov.     Kpiöiyxiuy  o[e         ]  x[-]vxojv  sv  'AcppoStXY,«;  tcoXj'.  eVxtuv 
tftt    xptGS'.    xal  o:  xpixai  YVtäoiy  [       J-eSoO'Yj  {jlo:.     XuvsYP&t'aT0  $i  |xv.  6 

avxiSixOi; 
auYYPariYiv  ajxooxaciot)  xaxa  xö  u[  JpYopba;   £e  xiva[[<;]]  eoofrYj  yj 

00TYPa(?*h  xa" 
10     yj  yv^C'.i;  fisoioiov  ^>apdxY^  ov  arcap[  5Ey">    oü?]v   so:   ^i^poLZ/u.  tzzoi 

xooxcuv,  tva  e'.SyjK;  oxt 
osl  fxs  xojjuGacö-a'.  xr,v  aoYYpa<p[">']v  xal  xy]v  yvoietv  ]a.'(?)' 

Eljx'jvsi. 

Danach  gehört  der  Briefschreiber,  der  den  König  angeht,  wohl  zur  Be- 
satzung eines  königlichen  Schiffes  (vgl.  PSL  VI  551,  1  Bern,  und  die  Er- 
gänzung Edgars  in  Z.  1).  Der  König  steigt  auf  das  apYupo7tpoi}i.vov  des 
jyuoXcoy  (nXolov),  das  silberne  Hinterteil  (rcpujxvioy ;  vgl.  rcpujj.va  P.  Edgar 
Nr.  9,  cxiortpujjivov  PSL  V  533,  icpojwjTunfj  P.Edgar  Nr.  9)  des  ,  Andert- 
halbruder-Schiffes "  (vgl.  die  xp'.Y,ji'.oXia  P.  Lond.  I  106,  2  f. ;  P.  Hamb. 
Inv.-Nr.  333 ,  20 :  Klio  XV  376  ff.) ,  auf  dem  rßpo;  bedienstet  ist.  Hier 
geht  dieser  ihn  an  (zu  xaxaßoäv  vgl.  D  ittenberger,  OGI.  II  669,  5; 
PSL  IV  440,  19 ;  s.  auch  Z.  4.  6).  Es  handelt  sich  um  einen  ajj.rceXo>v, 
ein  xxY(pia,  das  Horos  auf  Grund  einer  cj^pa.^'q  vom  13.  Jahre  (?  =  273/2 
v.  Chr.)  als  sein  Eigentum  nebst  den  zugehörigen  Erwerbsurkunden  in 
Anspruch  nimmt.  Die  weitere  Entwickelung  der  Angelegenheit  ist  infolge 
der  Lücken  unklar:  wer  ist  Subjekt  zum  .xaxeßoYjoev  Z.  6,  wer  ist 'AXxetSYj*;? 
Der  König  scheint  (trotz  Z.  5)  keine  Entscheidung  gefallt  zu  haben,  diese 


Juristischer  Papyrusbericht.  260 

erfolgt  vielmehr  durch  einen  Kollegialgerichtshof  in  der  x^9y->  iR  Aphro- 
ditopolis,  zugunsten  des  Horos  (Z.  7  f.).  Der  Gegner  stellt  ihm  eine  Ab- 
standsurkunde aus  (vgl.  P.  Hib.  I  96). 

Die  ivts6£et<;  ei?  xo  xob  ßaoiXetug  ovo|j.a  (s.  Iur.  Papyri  260  f.)  sind 
auch  im  3.  Jahrhundert  v.  Chr.  durchaus  nicht  immer  unmittelbar  an  die 
vom  König  generell  delegierte  Instanz  (Stratege,  Chrematisten,  8'.oixy]xyj^) 
gerichtet  und  von  dieser  erledigt.  Vielmehr  weisen  Partsch,  Feist, 
Pringsheim,  Schwarz  (Archiv  VI  353)  im  Anschluß  an  P.Lille 
II  22  darauf  hin,  daß  schon  damals  ivxso^st?  unmittelbar  an  den  König 
gerichtet  und  von  ihm  erledigt  wurden.  P.  Lille  II  22,  3  f.  lautet  nach 
Schwarz:  xccxd  xafrxa  eSouxa  Se  aoi  xal  abxiüt  (cl.  h.  dem  König)  [xyjv 
lvc&o]|iv  e!$  zb  oo[v  ovojj.cc  srcl  xak]  xaxr/.rcXcüaai'  \xs  s!<;  xyjv  rcoXtv  litt  xy]V 
rcapdbxaa'.v  xyjv  y5^0^]^^  0-  Ttv  •  •)  ^^[v  (d.  h.  vor  dem  Königsgericht 
in  Alexandreia).  Ebenso  läßt  sich  aus  PSI.  IV  38  3,  4  f.:  Itcs'.St]  w-exe- 
vvjvsxxat  y]  £vx;p[^'.c]  rcpo?  'AicoXXwvtov  (den  Dioiketen)  erschließen,  daß  die 
Prozeßeingabe  vom  König  an  den  Dioiketen  weitergegeben  ist,  also  dem 
Könige  eingereicht  war.  Vgl.  auch  P.P.  III  25,  50  ff.  (Archiv  VI  357  f.: 
s.  unten)  und  den  PSI.  IV  415,  1  Bern,  zitierten  Papyrus.  Andrerseite 
werden  auch  Eingaben  im  außerordentlichen  Verfahren  an  den  8to'.xY]x*r]<;, 
6tco5iocxy)xy]<;  (s.  P.  Edgar  Nr.  38)  und  den  bekannten  Untergebenen  des 
Dioiketen  Apollonios,  Zenon  (P.  Edgar  Nr.  25),  als  svx*u£t<;  bezeichnet. 

Im  Anschluß  mache  ich  auf  die  sonstigen  ausgezeichneten  und 
höchst  scharfsinnigen  Ergänzungen  und  Erklärungen  der  vier  oben- 
genannten Forscher  (A  r  ch  i  v  VI  351  ff.)  zu  weiteren  evx;6£si<;  der  P.  Lille  II 
aufmerksam,  deren  juristische  Erklärung  im  einzelnen  bisher  wenig  ge- 
fördert war.  Behandelt  werden  von  ihnen  P.  Lille  II  6.  11.  13.  14.  23 
(=  Iur.  Papyri  Nr.  44;  Z.  3  1.  [cpaal  8']  eVstx5  d*sXY]Xü&eva').  24  (Z.  7  1. 
rcapovxiov  xtviov  oo^  ev[6pxoü£  rcapasxTjOU)  xcüv  YsY£VY]fJL£VÜJV]  e^  M--  /spü>v 
ftS'.xwv:  s.  Iur.  Papyri  Nr.  70,  204  Bern.).  34  (s.  oben  S.  254),  besonders 
aber  17.  30  und  31.  Ich  schreibe  [im  folgenden  den  verbesserten  Text 
dieser  drei  Urkunden  aus: 

P.  L  i  1 1  e  II  17  (a.  a.  O.  352) :  BaaiXsT  IIxoXejjLa'lcot  xatastv  AioYXr\<;. 
'AStxfoütiat  üko  Tccüxo?.  5Atco86vxo<;  yap  |aod]  evxso|;v  Ato-favet  xcüt  oxpa- 
XYjyöUj  oV  yj<;  lvecpdv[taa  oxi  Teco;  ^pY|oafxsvo<;  rcap'  lfu»5  xaO1'  6}xoXoYt]av 
oTvoo  X°(ü<?)  ^s»  &TCY}ixY]{jivos  tcXsovocxk;  o&x  [arceSiux*,  ypa^avxoi;  8s  Aco<pdvou<; 
xoö  axpaxY^oü  IToXuxpdJxe'.  Iir-oxs^aoö-a'.,  xaxaaxa?  Icu?  xoö  xs  (sxod«;)  'E[^elcp  .. 
6fxoXoYYjaa[i.evo<;  öcrcoSoövat  dvavxiXsxxoo?]  o'i'vod  X°(^s)  ^  ^TC°  T^^  irpaYSYP^r1*" 
jiivY]?  4]pL;pa[<;  ex-.  otpsiXet  jaoi.  Aso}j.ou  ouv  cot),  ßastXeö,  TrpoGxd^ou]  Aio<pdvsi 
xcüt  axpax7jY<J>r-  YP^ai  n[o]X'Jxpdxst  xü>[i  eitioxdxYjt,  arcoaxelXai  Tetov  scp5  auxöv 
Irel  xüit  Ix  xyjs  6|j.oXoYta<;]  etarcpä'at  aötov  xoö<;  X  X0[^c]  T0^  oiy°u  yj  xvjv 
[x'.jxyjv  xal  3cTCo8oövat  [aoc.  Tooxoo  y&P  Y2VOIjl®vou  ^<30}J-al]  ^  G&>  ßaocXeö, 
xoo   Btxaioo    xsx£ü[x]u><;.    [Euxü^et].      II[o]Xt)xpdxst    eic(iaxdxY]i).     5An6oxsc(Xov) 


270  Paul  M.  Meyer. 

aöxov  (oder  Tscov),    5*io;  ex  xr(<;  [öpoXoTiag ].     Das  Petitum  geht  auf 

sofortige  Vollstreckung  wegen  der  noch  geschuldeten  und  als  Schuld  an- 
erkannten 30  Maß  Wein  oder  des  Preises. 

P.  Lille  II  3  0  (a.  a.  0.  354):  BaoiXel  IlxoXejjiotiüJi  yaipetv  Neav8po<; 
0![T]at[o<;  (exaxovxdpoopoc).  5Ao'.xoüp.at  6it6  Ilaöüxoi;  xoüv]  xato'.xoovxwy  ev 
To'}at.  'Epioü  *c«P  %6vxo<;  ITeTfüoei  XP^13*V  evxoxov  .  .  SpayjJLdiv  xal  jU3\)-o.>3a[jivou 
dp  .  .  xa^5  6jjioXoYiay]  u.esioiov,  TjV  GoyeYpd<laxo  M-01»  (itopoö  dptaßuiv)  os 
*Vf  opi[ou  l<p9  cü:,  otav  IIex6o'.o<;  u,7j]  duoSän  aoxdi;,  x^v  G'JYTPa'f*riv  *ofUOÜ|A[as, 
xeXeDX-fjSavxos  8s  üsxusio^  licl  xX^povojAOü]  xoü  rcarpo«;  Ilauuos  rcpö  xoü  yj 
xojxtaaoO'at  jxs  x[d^  ap^üpiou  Bpay>j.d;  napd  Üsxug'.o;  *oö  u*.oü]  a6xoü,  xyjv 
cuYYPa',P"'lv  0t7tatxo6jj.eyO(;  orc5  [  ejuoü  [xapjr(CsaO-ai  [xs  oox  eäc,  tvjv  li  QVftpcv&rp] 
oux  ajio8i§üJ3tv.    Verzugsantichrese. 

P.  Lille  II  31  (a.  a.  0.  354):  BockXsi  UzoXz^olIoh  yatpetv  eIjxitovtxo<; 
'Ircrcov'xoo  [  .  .  .  .  'EpjJiia^]  6  doeX<po<;  jxou  xeXeüxöiv  xaxaXelitst  [aot  xal  xdit 
Sslvi    dSeXtpuii    yy]V    e<p5    Tji    eSs8a]veioto    rcapd   'I-tioviv.ou    'ApxdSo;    xyjc  xöj[v 

iic]:cftpxta?  eߧoji.Y1xovxotpo6pou  yaXxoü  [(opayjj.di;  ....  (0«  xaxeyeiy, 

xoü    ypeou?    xaö-5    ütco]\KjXY]v    eiu    -(dov>  ovtoc,    eV.ywpet   "^Tv.     *0    o°   d[8eX- 

905.. ••]>    *'("*    °^  vstuxepoi;  eljxt.     AfofJiai  oüv  oou,  ßasf/.Xsö,  ^poaxd^at 

Atwpavet  xün]  arpaxY]Y<Ji)'.  Yp^'f"*«  MÖ3yuu  xöü».  dYOpay[6u,uK  dvayeu>3'.v  dvaYpdöat 
rcapd]  xoö  clmeovutoo  ex  xoü  'Epfuoo  xoü  xsxeXfsuxvjxoxos  bv6{j,axo<;  cid  xo  [j.77, 
veiojxepou  |aoü  ovxoc,  ejtixaxaßoXYjv  Yev^3[^at>  M*S  }AV]  xu/ü>  Xayu>v  x&irjpQä! 
o5Ss]vö?    dUoo    ovxo«;,    dXX'  ertl  oe,  ßas'.Xeü,  xa[xa<?DYOjy,  xöv  rcdvxiuy  ciotYjpa, 

CYjJ.aJxü>v  eoYvcDfJLovcuv  xoycu.    [Euxü^siJ.    Moayov..     Jbav  Tto'.wyxa'.  rri   ,^       ,-j 

ex  xoü  xex*X[eürr.xoxo?  ov6fj.axo<;,  avarpa^ov]  xal  xd  rcp(o3)xdY|J.axa,  el  jjlt]  xi 
eGttv  aXXo  Stax[&i]{t[eVjOyf  erccsxsdai.     S.  unten  S.  280. 

Weiter  werden  erklärt  und  ergänzt  die  Prozeßurkunden  P.  P.  III  25 
(=  Mitteis,  Chrest.  30),  P.  Hai.  1  passim  (s.  unten),  P.  Eib.  I  30  d 
(==  Iur.  Papyri  Nr.  77).  92  (=  Mitteis,  Chrest.  23). 

Chrematisten  :  Durch  die  Ergänzungen  und  Erklärungen  der  wich- 
tigen Urkunde  P.  P.  III  25  (=  Mitteis,  Chrest.  Nr.  30)  durch  Parts ch 
und  Genossen  (Archiv  "VI  355  ff.)  ist  unsere  Kenntnis  des  Verfahrens  vor 
den  Chrematisten  sehr  gefördert.    Ich  gebe  eine  kurze  Analyse  des  Textes: 

Z.  1 — 5:  Schreiben  des  'fpap.pxtxebs  der  Chrematisten  Argaios  an  den 
Gaustrategen  Aphthonetos,  das  eine  Abschrift  einer  6rcoYpa<p  yj  (s.  P.  Tor.  13 
=  Iur.  Papyri  Nr.  79)  der  Chrematisten  (s.  Z.  23  ff.)  enthalten  soll. 

Z.  6  f.:  Kopf  des  Protokolls  dieser  bvofp&<py\  (durchgestrichen). 

Z.  8 — 64:  Abschrift  eines  Schreibens  des  elsaYurfeüs  der  Chrema- 
tisten,  Zoilos,  an  den  Strategen.  Diese  Abschrift  enthält  einen  Auszug 
aus  dem  Protokoll  der  urcoYpa'fYj  (Z.  8 — 62):  Namen  der  Chrematisten 
(Z.  8 — 10),  Namen  der  Parteien,  Kläger  ist  Apollonios  (Z.  11  f.).  Der 
Beklagte  hat  sich  durch  Gestellungsbürgschaft  verpflichtet,  zum  Termin 


Juristischer  Papyrusbericht.  271 

vor  den  Chrematisten  zu  erscheinen;  er  befindet  sich  aber  im  Gefängnis 
(Z.  16 — 23).  Der  Stratege,  dem  mittelbar  die  Gestellungsbürgschaft 
(s.  unten  S.  272)  geleistet  wird,  stellt  daher  den  Antrag  vor  den  Chrema- 
tisten ,  den  Bürgen  des  Beklagten ,  Ammonio» ,  der  auch  ausgeblieben, 
statt  dessen  nach  Alexandreia  zu  laden  (Z.  23 — 32).  Der  Kläger  erklärt 
sich  einverstanden,  mit  Ammonios  in  Alexandreia  zu  verhandeln.  Er 
beantragt  aber,  falls  dieser  sich  nicht  stelle,  ein  Versäumnisurteil 
(ep[YjfAo8tx]o<;  *fv[("!XY)])  zu  fällen  und  den  Strategen  zu  beauftragen ,  die 
Vollstreckung  durch  seine  Organe  (^evixüiv  npdxxops^:  s.  unten  S.  281) 
vorzunehmen  (Z.  32 — 43).  Die  Chrematisten  geben  dem  Antrage  statt 
(Z.  43 :  ev[cX("p*fy3a|Asv  frjt  a|]'.o)ai),  der  Stratege  wird  beauftragt,  den 
Ammonios  mündlich  TzaLpv.y(cl[kia]  xaxarcXelv  ec<;  ['AXssjavSpsifav]  innerhalb 
der  prozeßordnungsgemäßen  Frist.  Erscheint  Ammonios  nicht  (vgl.  das 
Chrematistenurteil  P.  Ryl.  II  65,  14:  xou<;  lyiiaLkou\).ivoos  XeXotrcoxas  xal 
«avcdicaotv  TcscpüYoScxYjxoxa«; :  Wilcken,  Archiv  VI  371  f.),  soll  dem  An- 
trag des  Klägers  gemäß  erkannt  werden ;  erscheint  er  und  wird  der 
Kläger  abgewiesen,  hat  er  dem  Ammonios  die  Reisekosten  zu  ersetzen 
(Z.  44 — 62).  —  Das  rätselhafte  ocrcoscppdYiojjia  Z.  27.  35.  39  ist  nach  den 
Verfassern  (S.  359)  möglicherweise  als  Siegelung  der  Evxeo^is  bei  der  Bereit- 
erklärung des  Bürgen,   die  Beklagtenrolle  zu  übernehmen,   aufzufassen. 

Im  Widerspruch  zu  allem  Sonstigen  stehen  die  P.  Edgar  33  —  35 
(Ann.  du  Service  XIX  30  ff.)  aus  dem  Jahr  31  des  Ptolemaios  II:  ein 
IIsxiov  6  xpYjjjiaxiaxvJi;  bzw.  xcuv  ypY]fxaxiaxü>v  wird  vom  Finanzminister 
(8ioixY]XYJ<;)  Apollonios  als  Stellvertreter  auf  einen  Tag  ins  Dorf  Phila- 
delpheia  gesandt.  Als  seine  Tätigkeit  wird  nur  die  Untersuchung  der 
betreffenden  Fälle  und  das  Verhör  angegeben  (8iaxo6siv).  Das  Urteil 
scheint  nicht  er  zu  fällen,  sondern  vielmehr  der  Dioiket.  In  den  beiden 
ersten  Fällen  ist  ein  Monopolarbeiter  (£uxorcoio<;)  Angeschuldigter;  Kläger 
sind  in  Nr.  34.  35  ei  e£  eH©atoxtd8o<;  Xaot  (Aegypter!).  Die  Parteien  (in 
Nr.  35  ist  der  Angeschuldigte  wohl  Beamter)  gehören  also  zum  Ressort 
des  Dioiketen.  Dieses  Auftreten  eines  einzelnen  Chrematisten  (vgl.  aber 
etwa  den  P.  Wiss.  Ges.  Straßb.  18,  5  f. :  S.  276),  der  noch  dazu  Aegypter 
ist,  läßt  sich  nicht  mit  dem  vereinigen,  was  wir  sonst  über  die  Chrema- 
tisten im  3.  Jahrhundert  v.  Chr.  wissen  (vgl.  Iur.  Papyri  S.  259.  261  f., 
Nr.  78.  79);  trotzdem  dürfen  wir  die  Beziehung  auf  sie  nicht  bezweifeln 
(vgl.  Wilcken,  Archiv  VI  451  f.). 

Zur  Prozeß-Immunisierung  privilegierter  Klassen  des  P.  Hai.  1, 
124 — 165  siehe  Parts ch  und  Genossen,  Archiv  VI  348.  Z.  153 f.  lesen 
sie:  feav  §s  iY]xa[Xoo[j.evoi  xtve<;  f pacpetacüv  xüiv]  8:x[<I>v]  rcpo  x[oö]  e[ia]a/ [$■?]] vat 
a[rco]ox[sX]X[ü>v]xat  6it[6]  xoü  ß[a]aiXiu><;,  „wenn  aber  Beklagte  (vorher  ist 
von  den  Klägern  die  Rede),  nachdem  ihnen  die  Klage  geschrieben,  vom 
König  auf  Mission  gesandt  werden  vor  der  Verhandlung  ......" 


272  Paul  M.  Meyer. 

Zur  Vorladung  des  Zeugen  zum  Zeugnis  (et;  fiaptoptav  xXyjo^) 
des  P.  Hai.  1,  222  ff.  siehe  Part  seh  und  Genossen,  Archiv  VI  348  f.: 
Das  otYops'Jovxa  Z.  223  ist  Schreibfehler  statt  ayopsowv;  es  ist  also  zu  über- 
setzen: „Die  Partei  soll  vor  zwei  Ladungszeugen  (xXvjtops«;)  den  anwesen- 
den Zeugen  in  Person  laden,  indem  sie  Punkt  für  Punkt  vorspricht,  was 
er  bezeugen  soll.  Der  Ladende  soll  das  Zeugnis  auf  ein  Täfelchen 
schreiben  und  der  Geladene  soll  .  .  .  Zeugnis  ablegen  über  die  Tatsachen, 
bei  denen  er  gegenwärtig  war  oder  die  er  gesehen  hat,  indem  er  den 
gesetzlichen  Eid  leistet .  .  .  ."  Vgl.  P.  Lille  II  24,  7  f.  nach  der  Ergänzung 
von  Parts  ch  und  Genossen  (Archiv  VI  358):  rcapovciov  tivuiv,  ou<;  ev[6pxcu<; 

Zu  der  durch  Vermittlung  des  Ttpdxtojp  an  den  Strategen  (s.  Archiv 
VI  357  oben)  zu  leistenden  Gestellungsbörgsehaft  im  ptolemäischen 
Zivilprozeß  (vgl.  Iur.  Papyri  Nr.  74  Einl.  §  3  und  oben  S.  262)  siehe 
Partsch  und  Genossen,  Archiv  VI  356  f.:  Aus  P.  P.  III  25  (s.  oben) 
Z.  29  f.  läßt  sich  ein  Gestellungseid  des  Beklagten  in  Verbindung  mit 
Bürgenstellung  erschließen  (vadimonium  cum  satisdatione  et  iureiurando). 

P  S I.  V  542  zeigt  ein  rcpo3aYYsXu,a  (s.  Iur.  Papyri  Nr.  81)  schon  des 
3.  Jahrhunderts  v.  Chr.,  dessen  Petitum  nicht  nur  auf  Untersuchung  des 
Falles  durch  den  Adressaten ,  sondern  auch  auf  Weitergabe  an  eine 
höhere  Instanz  (hier  den  Strategen  als  Strafrichter)  geht,  wie  es 
uns  bisher  nur  in  den  icposaYY^M-at«  des  2./1.  Jahrhunderts  v.  Chr.  be- 
zeugt war. 

FII.  Das  Prozeßrecht  der  Kaiserzeit  bis  in  die  arabische  Zeit. 

Den  römischen  Provinzialprozeß  macht  Wlassak  zum  Gegen- 
stände einer  scharfsinnigen,  die  Materie  auf  ganz  neue  und  sichere 
Grundlagen  stellenden  Abhandlung  (Sit'zun  gsb  er.  "Wien.  Akad.  d.  W., 
phil.-hist.  Klasse  CXC  4,  1919).  Sie  behandelt  den  Zivilprozeß  in 
allen  Provinzen  des  römischen  Reiches.  Wie  sie  aber  ausgeht  von  den 
ägyptischen  Papyri  der  Kaiserzeit,  fördert  sie  auch  die  Erkenntnis  des 
ägyptischen  Prozeßrechts  in  der  römischen  Epoche. 

Wlassak  stellt  im  ersten  Kapitel  fest,  daß  der  Formularprozeß 
nicht  nur  in  den  senatorischen  Provinzen  in  Geltung  war,  sondern  auch 
in  den  kaiserlichen ,  die  unter  legati  Augusti  aus  dem  Senatorenstande 
standen  (S.  4  ff.).  Nur  in  den  prokuratorischen  Provinzen  ist  der  Kog- 
nitionsprozeß  allein  üblich,  so  auch  in  Aegypten:  Der  praef.  Aegypti  hat 
das  ius  edicendi,  er  veröffentlicht  alljährlich  ein  Iurisdiktionsalbum 
(S.  5  A.  2,  7  A.  10),  er  hält  den  Konvent  ab  (s.  Iur.  Papyri  S.  279  ff.)  und 
bestellt  daselbst  Unterrichter  (xp:rr]<;  8o9V.c  =  iudex  datus;  vgl.  PSI.  V 
450,  36  ff. :    responsum   eines  vojuxo«;  ==  iurisconsultus   an  einen  als  iudex 


Juristischer  Papyrusbericht.  273 

datus  fungierenden  Strategen  ,  P.  Oxy.  XIV  1637,  9  xpixYji;  xal  [j.eaiTYj<; : 
s.  Jörs,  SZ.  XL  33  f.  A.  2,  xaM-a'-o^aa^?)-  Wie  Wilcken  (Archiv  VI 
373  ff.)  feststellt,  unternehmen  die  Präfekten  in  der  Regel  während  ihrer 
ersten  Konventsperiode  —  aber  nur  dann  —  eine  Reise  nach  Ober- 
ägypten und  verbinden  damit  einen  Konvent  örcep  Korexov.  P.  Ryl,  II  74 
(=  Iur.  Papyri  Nr.  82  b),  den  Wilcken  ins  Jahr  133  setzt  (Z.  10  ist 
(stoo<;)  i£  zu  ergänzen;  Z.  3  ff.  faßt  er  anders  auf  als  ich),  enthält  ein 
Spezialedikt  für  die  südliche  Thebais.  Berichten  uns  sonst  die  Papyri 
von  Amtsreisen  und  Prozeßerledigung  außerhalb  der  Konventszeiten ,  so 
haben  wir  es  mit  Inspektionsreisen  und  keinen  Konventssachen  zu  tun 
(vgl.  Wlassak  35  A.  54).  So  ist  wohl  auch  der  Brief  P.  Oxy.  XIV 
1667  (saec.  III)  aufzufassen.  In  nachdiokletianischer  Zeit  fällt  die  Kon- 
ventsordnung fort  (vgl.  Wlassak  35  A.  54,  48  ff.). 

Im  zweiten  Kapitel  (S.  11  ff.)  führt  Wlassak  aus,  wie  seit  Hadrian 
der  Formularprozeß  in  den  unter  proconsules  und  legati  Augusti  stehen- 
den Provinzen  allmählich  verfällt  und  „verstaatlicht"  wird:  d.  h.  nicht 
mehr  wird  auf  Grund  des  Prozeßvertrages  der  Parteien  einem  nicht  be- 
amteten Privatgeschworenen  (iudex)  die  Entscheidung  vom  Magistrat 
überwiesen,  vielmehr  fällt  der  Statthalter  entweder  selbst  die  Entschei- 
dung oder  er  ernennt  einen  beamteten  Unterrichter  als  seinen  Delegaten. 
Das  litigare  per  concepta  verba,  id.  est  per  formulas,  aber  bleibt  be- 
stehen: es  findet  eine  doppelte  Edition  der  Formeln  statt,  eine  außer- 
gerichtlich für  den  Gegner,  eine  in  iure  für  den  Magistrat;  das  Ver- 
fahren ist  zweigeteilt,  in  der  Mitte  steht  auch  jetzt  eine  Streitbefestigung 
durch  die  Parteien  (Wlassak  S.  23  ff.).  Während  der  Prozeß  vordem 
iudex  privatus,  das  Privatgeschworenenverfahren,  sich  in  Rom  mindestens 
bis  in  die  Zeit  der  Severe  gehalten  hat,  in  allen  Provinzen  schon  früher 
abgekommen  ist  (Wlassak  S.  28  A.  33,  29  A.  35,  35  A.  54),  hält  sich 
der  Formularprozeß  in  seiner  „verstaatlichten"  Form  bis  in  die  nach- 
diokletianische  Zeit:  erst  durch  den  Erlaß  des  Constantius  vom  Jahre  342 
(Cod.  Iust.  II  57,  1)  wird  er  verboten  (Wlassak  S.  30). 

Auf  diesen  „verstaatlichten"  Formularprozeß  in  den  Provinzen  be- 
zieht sich  die  von  Aur.  Victor  de  Caesaribus  16,  11  ff',  berichtete 
Prozeßladungsreform  des  Kaisers  Marcus,  deren  richtiges  Verständnis 
Wlassak  im  3.  Kapitel  erschließt  (S.  36  ff.).  Sie  bedeutet  eine  ein- 
heitliche Regelung  der  schon  längst  in  den  Provinzen  mit  Konvents- 
ordnung bestehenden  Prozeßladungsformrder  litis  denuntiatio  (TcapayysX»a). 
Diese  wird  durch  Marcus  in  allen  Provinzen  eingeführt.  Nur  in  Italien 
bleibt  im  Ordinarverfahren  die  Vadimoniumladung  bestehen,  die  dann 
aber  durch  eine  vom  Gericht  erbetene  Streitansage  ohne  behördliche 
Mitwirkung  mit  Sicherung  durch  testatio  privata  ersetzt  wird.  Auch  in 
Italien  wird  endlich  im  Jahre  322  die  provinziale  Ladungsform  einge- 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  18 


274  Paul  M.  Meyer. 

lührt  und  damit  zum  allgemeinen  Reichsrecht  erhoben  (Wlassak 
S.  46  ff.,  bes.  Cod.  Theod.  II  4,  2).  Nach  Wlassak  S.  38 ff.  Anm.  7  ist 
die  Streitansage  in  Rom  wie  in  Aegypten  und  den  übrigen  Provinzen 
kein  lediglich  privater  Akt  (Steinwenter,  V erSäumnisverfahren  18  ff. 
scheidet  private  und  offizielle  Denuntiation),  sondern  ein  halbamtlicher, 
der  des  Vollwortes  der  Obrigkeit  bedarf,  also  stets  eine  denuntiatio  ex 
auctoritate  (watparft&kin  e£  a-jO-svttac).  Im  P.  Lips.  I  33  (=  Mitteis,  Chrest.  55 
=  Iur.  Papyri  88)  ist  also  dieser  Ausdruck  in  engerer  Bedeutung  ge- 
braucht, zur  Bezeichnung  der  Kontumazialladung.  Die  Anwendung  des 
Kontumazialverfahrens  in  allen  Zivilsachen  ist  die  natürliche  Folge 
dieser  halbamtlichen  Litisdenuntiation ;  es  hat  danach  zweifellos  seinen 
Ursprung  in  den  Provinzen  (Wlassak  S.  42  ff.) ,  wird  dann  in  Italien 
durch  Marcus  im  Kognitionsprozeß  vor  den  iuridici  eingeführt  (Wlassak 
S.  59  ff. ;  darauf  bezieht  sich  die  oratio  divi  Marci  D.  II  12,  1,  1).  Das 
Verfahren  vor  ihnen  bildet  das  Mittelglied  zwischen  dem  alten  stadt- 
römischen und  dem  Provinzialprozesse.  In  Aegypten  läßt  sich  die 
TtapaYY^ta,  das  Gesuch  um  amtlich  (vom  Strategen)  zugestellte  Privat- 
ladung des  Klägers  an  den  Beklagten  für  die  ganze  Konventstagung 
(s.  das  TtposxapTspsIv,  TCooos&psusiv  tu)  ßYjjj/xTi),  als  Einleitung  des  Konvents- 
Verfahrens  zum  mindesten  seit  dem  Jahre  99  n.  Chr.  in  den  Papyri  nach- 
weisen: also  schon  im  Ausgang  des  1.  Jahrhunderts  steht  das  ius  denun- 
tiandae  litis  opperiendaeque  ad  diem  für  Aegypten  fest  (s.  Iur.  Papyri 
S.  280,  Nr.  83;  Wlassak  S.  38  ff.)  und  ist  hier  seitdem  wohl  die  einzige 
Ladungsform.  Ob  aus  den  Worten  des  P.  Hamb.  I  29  (=  Iur.  Papyri  Nr.  85) 
Z.  23  f.  vom  Jahre  94:  ««p^vYciJXnt  xot  taßeXXag  IcKppÄYwa  geschlossen 
werden  kann ,  daß  damals  noch  in  Aegypten  wie  in  Rom  durch  testatio 
privata  erhärtete  Ladung  üblich  war  (s.  oben  S.  247) ,  ist  zweifelhaft 
(Wlassak  S.  38  A.  7,  47,  49  f.,  55  f.).  [Nicht  zugänglich  ist  mir  Brugi, 
II  nome  dell'  azione  nel  libello  procedurale  del  diritto  greco-romano: 
Ann.  Ist.  stör.  dir.  rom.  XIV,  1914/15,  3  ff.] 

Appellation:  Um  Einlegung  der  Appellation  (s.  Iar.  Papyri  Nr.  74, 
68  f.  Bern,  und  S.  253)  in  einem  Zivilverfahren  um  Schuld  handelt  es 
sich  P.  Oxy.  XII  1408  (=  New  Palaeographical  Soc.  II  77,  etwa  210—214 
n.Chr.),  den  Mitteis  (S Z.  XXXVIII  290  ff.)  scharfsinnig  erläutert. 
Iudex  a  quo  ist  Sopatros,  wohl  ein  iudex  delegatus,  Beklagter  Tryphon; 
Kläger  und  Appellant  Asklepiades  zugleich  als  procurator  seines  Vaters, 
für  den  er  cautio  rat  am  rem  haberi  zu  leisten  hat,  daß  er  nicht  noch 
einmal  im  eigenen  Namen  klagen  werde:  sie  sind  mit  ihrem  Anspruch 
abgewiesen  worden.  Ihre  Berufung  ist  beim  iudex  a  quo  angemeldet, 
innerhalb  von  15  Tagen  soll  sie  beim  iudex  ad  quem  angebracht  und 
die  Sukkumbenzmult  (s.  Iur.  Papyri  Nr.  71,  7jf.  Bern.)  hinterlegt  werden 
(\bu,aTC37.i  tö  rcp6oT6ifM)v),  erst  dann  ist  sie  gültig.   Der  Beklagte  verlangt 


Juristischer  Papyrusbericht.  275 

Sicherstellung  dafür,  daß  er  inzwischen  nicht  zur  Zahlung  der  Schuld 
angehalten  werde,  was  ausgeschlossen  ist.  Der  Appellant  Asklepiades 
will  die  Sukkumbenzmult  unzulässigerweise  nicht  für  die  ganze  Berufungs- 
summe, sondern  nur  für  seinen  Anteil  (nicht  den  des  Vaters)  erlegen 
(>cara  xö  IrctßaXXov  jxot  fjipoc).  Der  Beklagte  repliziert  dagegen:  (juoc 
sxxXyjto«;  xai  ev  TCpöaxsijj-ov  iattv.  Die  Appellation  wie  die  Appellationsmult 
ist  eine  einheitliche,  die  Appellanten  sind  <iXXY]Xeyyooc,  ein  jeder  haftet 
als  Gesamtschuldner  auf  das  Ganze,  wenn  auch  die  Appellation  nur  für 
den  Teil  des  anderen  erfolgt. 

Prozeßrecht  der  arabischen  Zeit:  In  arabischer  Zeit  entscheiden 
der  Statthalter  und  der  ihm  zur  Seite  stehende  Oberkadi  nur  die  Pro- 
zesse der  Araber;  ordentlicher  Streitrichter,  nicht  nur  Friedensrichter 
und  auch  nicht  bloßer  Delegat  des  Statthalters,  für  die  Prozesse  der 
Kopten  ist  der  Pagarch  (—  amira,  sahib-el-kura) ,  dessen  Amtsbezirk 
sich  im  wesentlichen  mit  dem  territorium  (ivopta,  x^pa,  vo^bi)  einer  koXk; 
deckt.  Das  erweist  Steinwenter  (Stud.  Pal.  XIX  11  ff.)  besonders 
aus  den  arabischen  Aphrodito-Papyrus  (s.  B  e  c  k  e  r ,  P.  Schott-Reinhardt ; 
Zeitschr.  für  Assyriologie  XX  68  ff. ;  Islam  II  245  ff.),  zu  denen  die  kop- 
tischen Kauf-  und  Vergleichsurkunden  treten  (gegen  Steinwenter  tritt 
Arangio-Ruiz,  Aegyptus  I  385  f.,  auf).  Der  Entscheidung  des 
Pagarchen  oder  anderer  Rechtsschutzorgane  (s.  unten)  unterwerfen  sich 
die  Parteien  stets  freiwillig ;  den  Schluß  des  Verfahrens  bildet  stets  eine 
mit  oder  ohne  Vermittelung  von  Schiedsmännern  vor  einem  Privatnotar 
aufgesetzte  8taXoat<;-Urkunde  und  Abstandserklärung.  Zweifellos  hat  der 
Pagarch  (im  Gegensatz  zum  Dioiketen:  s.  unten)  das  Recht,  gegen  den 
widerspenstigen  Beklagten  vorzugehen  und  seine  Entscheidung  zu  voll- 
strecken. Der  Dorf-Dioiket  (s.  oben  S.  249)  übt  dagegen  nur  eine 
auf  Vermittelung  der  BcocXuoi?  gerichtete  friedensrichterliche  Tätigkeit  aus, 
auf  seinen  Vorschlag  werden  meist  in  der  Verhandlung  vor  ihm  durch 
compromissum  der  Parteien  Schiedsmänner  gewählt  (Steinwenter  19 ff.). 
Verstoß  gegen  die  SiaXusi«;  führt  zum  Verfall  der  durch  ihre  Straf  kl  ausel 
festgesetzten  Strafe;  ein  neues  Verfahren  wegen  der  bereits  entschiedenen 
Sache  wird  aber  dadurch  nicht  ausgeschlossen.  Eine  gleiche  friedens- 
richterliche Tätigkeit  hat  der  Lasane  =  ape,  jjieiCwv,  der  Dorfschulze 
(s.  oben  S.  249 f.);  Steinwenter  54 ff.  Gelegentlich  finden  wir  ihn  auch 
zusammen  mit  den  hn  nog  hröme  als  Schiedsmann  fungierend.  Diese 
„ großen  Männer"  (=  pisisovs«;:  s.  oben  S.  250)  sind  die  Honoratioren  des 
Dorfes;  ihr  Schiedsspruch  wird  bezeichnet  als  opo<;  bzw.  [kzoizsia,  auch 
rötto?  (s.  Steinwenter  17  f.,  22  ff.,  43  ff.,  56  ff.).  Vgl.  dazu  den  leider 
zum  Teil  verstümmelten  ,  großen  koptischen  Papyrus  aus  byzantinischer 
Zeit  (etwa  570  n.Chr.)  P.  Lond.  V  1709,  in  dem  wohl  der  bekannte 
Dioskoros   (ebenso   wie   P.  Lond.  V   1708:   a.  587)    als   arbiter  fungiert, 


276  Paul  M.  Meyer. 

und  P.  Lond.  V  1707  (a.  566);  von  sonstigen  Vergleichen  siehe  besonders 
P.  Monac.  I  1.  7.  14.  6,  4.  23  und  SB  I  5681  aus  dem  Jahre  623. 

Die  genannten  Rechtsschutzorgane  und  andere  werden  häufig  in 
den  Abstandserklärungen  der  koptischen  Dialysis-Urkunden  aufgeführt. 
Ihre  Fassung  entspricht  ähnlichen  Aufzählungen  byzantinischer  Papyri 
(?.  bes.  P.  Lond.  I  77  S.  241  ff.  Z.  43  ff.:  a.  600;  V  1717,  26);  sie  gehen 
zweifellos  zurück  auf  die  als  Vorbilder  der  koptischen  fodlooet^  anzu- 
sprechenden deniotischen  zr^/ojorzf.c  (s.  oben  S.  264).  So  werden  im 
P.  Wiss.  Ges.  Straßb.  dem.  18,  5  f.  als  Rechtsschutzorgane  angeführt: 
„  .  ..Richter  (Laokriten) .  fcxoocfjc  (Chrematisten) .  0Tparr]y6<; ,  ejuatarr): 
oder  irgend  ein  Mensch  der  Welt,  der  in  einer  Sache  vom  König  gesandt 
ist."  In  den  angeführten  byzantinischen  Urkunden  und  den  koptischen 
der  Araberzeit  finden  wir  folgende  Rechtsschutzmittel :  ö-elo?  xou  rrpotY- 
\taxatbq  tUiioc  (kaiserliches  Reskript) ,  Dorf-tinie  (Dialysisfunktion  des 
Dioiketen  und  Lasane),  Gau  (tos)  =  kök:<;  (Pagarch),  Ixxkvfswxraxov  (epi- 
scopalis  audientia),  gpaträpcov  (wohl  nur  allgemein  weltliche  Gerichtsbar- 
keit, nicht  speziell  auf  das  praetorium  des  dux  Thebaidis  in  Antinoupolis 
bezüglich),  Iv  8utaarf)pup  -7;  exto$  8.  (ordentliches  Gericht  und  Schieds- 
richter).    S.  Steinwent  er  58  ff. 

Yollstreckungsklausel :  Nach  alexandrinischem  Stadtrecht  soll 
die  Personalexekution  nur  eintreten,  wenn  das  Vermögen  des  Schuldners 
zur  Befriedigung  des  Gläubigers  nicht  ausreicht  (P.  Hai.  1,  117  f.,  119  f. 
und  S.  81 :  Rpa£aT<n  xafönceß  sy  oiv.r;  ht  tcöv  'j-as/ovrcov,  lav  Ss  jjiy-  IxKOir^.. 
v.al  ht  toü  a&pjaxoq).  Diese  Bestimmung,  die  wahrscheinlich  nur  als  Vor- 
recht des  alexandrinischen  Bürgers  gilt ,  hat  ihr  Vorbild  z.  B.  in  dem 
halikarnassischen  Gesetze  bei  Dittenberger,  Sylloge3  Nr.  45  (bald 
vor  dem  Jahre  454  3  v.  Chr.;  s.  Z.  37:  5|v  ok  uy(  ri  a:jT<I>  S|cn  bfain  otarqpfDV, 
otfcov  [slexfrijofau  zx  HayouyY,:  ....);  vgl.  auch  die  Inschrift  aus  Delos 
aus  der  zweiten  Hälfte  des  3.  Jahrhunderts  v.  Chr.  BCH.  XXXI,  1907, 
47  Z.  27  ff.  (dazu  Latte,  Heiliges  Recht,  1920,  S.  43  A.  13).  Gegen  jede 
Personalexekution  sollen  die  zum  Ressort  des  8tocr»jr^  gehörigen  Personen 
geschützt  sein  nach  dem  Erlaß  des  Ptolemaios  Euergetes  IL  vom  Jahre  HS 
v.  Chr.  (P.  Teb.  I  5  Z.  221  ff.  =  11 itt eis,  Chrest.  36);  nur  Vermögens- 
exekution und  Verkauf  der  gepfändeten  Sachen  ist  gegen  sie  statthaft, 
und  auch  dies  nur  in  beschränktem  Umfange  (Z.  231  ff.).  Diese  Ver- 
ordnung ist  im  fiskalischen  Interesse  erlassen  (s.  M  itt  eis,  Grundzüge  20). 
Das  Gegenstück  zur  obigen  alexandrinischen  Verordnung  bildet  die 
Kapajmaa  äyojy.u.o;- Klausel  in  den  alexandrinischen  -jyyco&Y-eis  der 
augustischen  Zeit,  die  sofortige  Vollstreckung  in  die  Person  des  Schuld- 
ners im  außerordentlichen  Verfahren  (ohne  Mahnverfahren?)  vorschreibt 
(s.  Iur.  Papyri  Nr.  45  Einl.  §  2).  Die  Schuldner  sind  in  allen  diesen  Ur- 
kunden  mit  Ausnahme   von  BGU.    1151    und   1156  Perserepigonen.     Im 


Juristischer  Papyrusbericht.  277 

P.  Oxy.  XIV  1639  (73  oder  44  v.  Chr.),  einem  yscpÖTpacpov  zweier  Perser- 
epigonen, finden  wir  nach  der  xa&drcsp  ey  8ixY]<;-Klausel  (Z.  18):  dYü>Yi|Aot 
ao[c  8s]  eaofAsO-a  .  .  .  xal  eitl  rcavxö?  aauXoo  xal  ap^ovxoi;  xal  otcoo  av  xdic 
xafröXöo  TceptTCtTct-jfj?  yj[uv.  Das  hat  nichts  mit  der  sofortigen  Vollstreckungs- 
erlaubnis der  o^yx^p^gsi«;  in  die  Person  zu  tun,  bedeutet  vielmehr  nur 
den  Gegensatz  zu  dem  vorhergehenden  jj.yj  fxevoüoouv  yjjjiZv  rcfijaxeouv  xx«. 
(s.  Iur.  Papyri  Nr.  45,  33  mit  Bern.).  Neue  Beispiele  von  Abführung  in 
die  private  Schuldhaft  (äwafüi-pi)  bieten  PSI.  V  529,  4  Bern.,  532,  8  ff„ 
—  Die  Klausel  yj  rcpä|t<;  eax<o  d><;  npö?  ßaatXcxd  (s.  Lewald,  Personal- 
exekution 39;  Paul  M.  Meyer,  P.  Hamb.  I  2  S.  104  A.  5)  stellt,  wo  sie 
sich  in  Privatverträgen  findet  (z.  B.  neuerdings  in  den  Zeugenurkunden 
PSI.  IV  321 ;  P.  Edgar  Nr.  36,  11  ff. :  s.  S.  260  f.),  die  Privatschuldner  Fiskal- 
schuldnern gleich,  wohl  vor  allem,  aber  nicht  ausschließlich  (s.  P.  Edgar  36), 
hinsichtlich  der  (verschärften  ?)  Realexekution.  Zu  scheiden  von  der 
Kpäii$  rcpo«;  ßaaiXixd  ist  die  Klausel  y]  Tcpä|t<;  eoxü)  xü)  §avsioxvj  rcapa  xoö 
uTCGXpeou  updaaovxi  xaxa  xö  8:aYpa|j.|jia  (Jörs,  SZ.  XL  13 ff.);  in  der  Darlehns- 
Zeugenurkunde  PSI.  IV  389  (s.  S.  261)  lautet  sie,  wie  auch  ähnlich  in  außer- 
ägyptischen Urkunden :  yj  rcp.  I.  xaxa  xoü<;  vojaou«;  xal  xö  §idYpaji.jüLa,  P.  Amh.  II 
43,  14  (173  v.  Chr.)  ist  das  xaxct  zobc,  vojxoo^  dem  xaxa  xö  8idypa}jijj.a  nach- 
gestellt. Die  Vollstreckung  soll  also  vonstatten  gehen  gemäß  dem  Gesetz 
und  der  allgemeinen  Gerichts-  und  Prozeßordnung  (s.  Iur.  Papyri  S.  253). 
Eine  Beschränkung  auf  Personalexekution  liegt  natürlich  ebensowenig  in 
den  Worten  der  Klausel,  wie  man  die  Formel  yj  itp.  e.  itpö?  ßaatXixd  nur 
als  auf  Realexekution  bezüglich  ansehen  darf  (vgl.  etwa  P.  Hib.  I  124). 
Welche  Vorschriften  die  Gerichtsordnung  im  einzelnen  hinsichtlich  der 
Vollstreckung  enthielt,  läßt  sich  aus  den  Urkunden  bisher  nicht  erschließen. 
Die  üblichste  und  zugleich  älteste  Form  der  Urkundenvollstreckungs- 
Klausel  ist  aber  von  der  Ptolemäerzeit  bis  in  die  byzantinische  hinein  die 
izpÖL^ic,  xafrdrcep  ey  8ixy]<;  (=  rcpä£c<;  rcapa  xoö  8elvo<;  xa^dresp  SIxyjv  uxpXY]xoxo<;), 
daneben  findet  sich  die  einfache  Ttpä^-Klausel  ohne  hinzugefügtes 
xctfl-ditep  ey  8(xyjc.  [Korrekturzusatz:  Siehe  jetzt  Schwarz,  Die 
öffentliche  und  private  Urkunde  im  römischen  Aegypten 
(Abh.  Sachs.  Ges.  der  Wiss.  XXXI  3,  1920)  S.  30-59,  bes.  40  f.  47.  57, 
und  298  ff. ,  der  die  beiden  Formen  für  die  Kaiserzeit  als  gleichwertig 
erweist;  öffentliche  Schuldscheine  sind  als  solche  ohne  weiteres  voll- 
streckbar, private  dagegen  nicht  ohne  rcpä^-Klausel  und  8y]|aogUuoic.] 
Die  rcpä^-Klausel  der  Kaiserzeit  ist  normalerweise  sowohl  auf  das  Ver- 
mögen des  Schuldners  als  auf  seine  Person  abgestellt.  In  der  ältesten 
uns  vorliegenden  Fassung  aus  dem  Jahre  311  v.  Chr.  lautet  die  Formel, 
wie  auch  außerhalb  Aegyptens :  y]  rcp.  ecxu>  xaOdusp  sy  8ixyj<;  xaxa  vojjlov 
xeXo?  Ixoooy)?  (Iur.  Papyri  Nr.  18,  12;  vgl.  Jörs,  SZ.  XL  12  A.  1).  — 
Die  Klausel:    arco&oxw  .  .  aveo  8£xyj<;  xal  xpiasoo*;  (xal  6itep\Hascu<;  xal  eopYjai- 


278  Paul  M.  Meyer. 

Xoy:a<; . . . )  =  „ohne  Gericht  und  Gesetz  . . ."  (koptisch)  =  'sine  omni  strepitu 
iudicii  et  querele'  findet  sich  in  den  hellenistischen,  byzantinischen,  kopti- 
schen wie  in  den  lateinischen  mittelalterlichen  Urkunden.  Sie  ist  keine 
leere  Floskel,  die  Worte  bringen  vielmehr  zum  Ausdruck,  daß  dem 
Gläubiger  eigenmächtige  Privatpfändung,  Selbstvollstreckung  zusteht,  dem 
Schuldner  dagegen  keine  gerichtliche  Einrede  oder  Schritte  gegen  das 
private  Vorgehen  des  Gläubigers.  Das  führt  Rabel,  P.Bas.  S.  83  f. 
treffend  aus.  Zur  Frage  der  Selbstvollstreckung  in  den  Ptolemäer-Papyri 
siehe  E.  Weiß  s.  v.  Katenechyrasia  bei  Pauly- Wissowa-Kroll  X 
2496  f.;  Jörs,  SZ.  XL  5  ff.,  47  A.  4;  vgl.  die  gemeingriechische  ep-ßateia 
und  ihre  Folgehandlungen  (s.  unten  S.  280). 

Urkandenvollstreekung  in  das  Vermögen:  Den  Gang  des  Mahn- 
und  des  Vollstreckungsverfahrens  aus  pfandlosen  oder  durch  Hypallagma 
gesicherten  Exekutivurkunden,  den  uns,  zweifellos  auf  die  Ptolemäerzeit 
zurückgehend,  die  Urkunden  der  römischen  Zeit  bis  ins  3.  Jahrhundert 
hinein  zeigen,  habe  ich  im  Anschluß  an  die  grundlegenden  Aufsätze  von 
Jörs  (Erzrichter  und  Chrematisten:  SZ.  XXXVI  230— 339;  XXXIX 
52  —  118)  in  den  Iur.  Papyri  S.  142  ff.  skizziert.  Die  für  die  Erkenntnis 
der  Rolle  des  Chrematistengerichts  im  Vollstreckungsverfahren  ausschlag- 
gebende Urkunde  Berol.  P.  11664,  deren  Z.  1— 15  Jörs  mitgeteilt 
hatte,  ist  von  mir  (a.  a.  0.  Nr.  48)  ganz  veröffentlicht  worden.  Die 
Parallele  zu  dieser  Urkunde,  P.  Ryl.  II  115,  hat  Jörs  (SZ.  XL  87  ff.) 
neben  anderen  Aktenstücken  treffend  analysiert.  Eine  rcapaSsi£i<;  Ivs^upcov 
(s.  Iur.  Papyri  S.  144  B  2)  erwähnt  P.  Edgar  Nr.  4,  4  (Ann.  du  Ser- 
vice XVIII  167).  Eine  neue,  auf  die  Besitzeinweisung  im  Vollstreckungs- 
verfahren bezügliche  Urkunde  ist  PS I.  IV  282  (183  n.  Chr.),  ihre  Struktur 
und  ihr  Inhalt  weichen  aber  sehr  von  P.  Flor.  I  56  +  P.  Grad.  (=  Iur. 
Papyri  Nr.  49)  und  P.  Flor.  I  55  ab.  Diese  sind  Zustellungsurkunden 
des  Besitzeinweisungsbeschlusses ,  unsere  Urkunde ,  wie  ich  sie  auffasse, 
ist  eine  Eingabe  der  schon  in  den  Besitz  eingewiesenen  (s.  Z.  27  f.) 
Gläubiger  (ol  rcepl  tov  Xeecp Yjß-v) ;  sie  ist  datiert  vom  9.  Januar  183  (Z.  35  f.). 
Es  handelt  sich  also  um  ein  nach  Beendigung  des  Vollstreckungsver- 
fahrens erfolgtes  neues  Ansuchen ,  gerichtet  wohl  an  den  praef.  Aeg. ; 
worauf  es  sich  bezieht,  läßt  sich  bei  dem  außerordentlich  lückenhaften 
Zustand  des  Papyrus  nicht  ersehen.  Der  Wortlaut  der  Eingabe  stand 
am  Anfang  der  Urkunde,  der  nicht  erhalten  ist.  Es  folgen  dann  nach 
meiner  Auffassung  Auszüge  aus  verschiedenen  Aktenstücken,  die  sich 
auf  die  ijijkt&sia  beziehen: 

1.  Aus  uTtojjLVTjiiaTiapLoi  des  Strategen  (?;  Verhandlung  vor  ihm  als 
Exekutionsinstanz:  rcapsJYevovto ;  Z.  1 — 4),  2.  aus  6ito;j.vY]|j.aua[xoi  des  ftpx'-" 
Sixacrfc  (Z.  4— 15):  einleitend  steht  das  Datum  (24.?  Sept.  182:  Z.  6) 
und   fad   ß[vju,axo<;,   auf  die   bizo^poLf-f]   der  Chrematisten   wird  bezug  ge- 


Juristischer  Papyrusbericht.  279 

nommen  (Z.  11 — 13),  ohne  daß  sie  auch  nur  auszugsweise  angeführt 
wird.  Das  &ve]Yv(oaxai  8ia  laarorfeüx;  'HXioSfwpou  weist  nicht  auf  ihren 
nur  aus  der  Ptolemäerzeit  bekannten  Geschäftsführer  (vgl.  Jörs,  SZ. 
XXXVI  260  ff. ;  Iur.  Papyri  Nr.  79,  26  f.  mit  Bern,  und  oben  S.  270  zu 
P.  P.  III  25,  64).  EloaywYels  römischer  Beamten  siehe  bei  Preisigke, 
Fachwörter  s.  v.  S.  67  und  besonders  Stein,  Untersuchungen  zur  Gesch. 
und  Verw.  Aegyptens  187  ff. :  ein  solcher  hat  das  Verhandlungsprotokoll 
verlesen.  Vgl.  jetzt  auch  PSI.  VI  688  R.  Z.  68.  73,  wo  es  sich  um  Aus- 
gabeposten im  Mahn-  und  Vollstreckungsverfahren  handelt,  wie  Staato- 
Mxoö,  laarourel,  on*rjpexYjt,  eu-ßaSsia,  y&pxou,  xk\oc,  fcu.ßao'eta«;,  Ypäjixpcuv  usw. 

3.  Petitum  und  Subscriptio  der  vom  5.  Sept.  182  datierten  evtsüqc«; 
(s.  Iur.  Papyri  S.  145  D  1)  an  den  praef.  Aeg.  (es  ist  Veturius  Macrinus). 
Der  Anfang  des  Petitum  läßt  sich  etwa  folgendermaßen  ergänzen:  Boo- 
XofAsvot  xa  xy]<;  IjJLßaSsta^  siuxsXsoO-Yjvai  os6|j.s0,a  ercl  xyj<;  8caXoYY]<;  oo^v.plvo.i 
Ypa'-pat  xü)  xoü  50^o]  |  po^ytizoo  axpaxY|*f<I>  e|J.<ßt>ßaaai  ^[fJ.ä<;  el?  xa  xaxaYpacpo- 
[xeva  olxorceoa .  .  .  .  ax;  icpoxstxai  xal]  |  oüvstcioxosiv  yj[(jlsI]v  sv  x-yj  xo[ü]i[o>v 
xpaiY]oei  xal  xopeia  xal  arcocpopä  xcüv  e£  a'jtoüv  TCSpuaojxevcuv  xal  ev  oi$  eav 
aXXot<;  |  aoxcüv  rtJpopSsofisO-a  [ixspi  xoüxcuv  xxa.  Die  Subscriptio  ist  von 
XsscpYjßii;  zugleich  als  bKoycaysoq  seines  Mitgläubigers  unterfertigt  und  zu 
Händen  des  Präfekten  eingereicht:  Z.  15 — 27. 

Es  folgen  endlich  unter  4.  5.  Vermerke  von  Beamten:  4.  ein  solcher 
eines  uTCYjpexr^  Diogenes  und  eines  Calpurnius,  dessen  Amtsbezeichnung 
fortgefallen  ist  (war  er  Kollege  des  Diogenes?  Der  Schuldner  oder  sein 
Erbe  ist  er  wohl  sicher  nicht).  Das  Datum  ist  wohl  vom  6.  Oktober  182. 
Am  Anfang  von  Z.  28  ist  erhalten:  ]xyjv  rzpbq  xc  xrA°$  iwcoxvjv.  Das  kann, 
wie  das  der  Verhandlung  vor  dem  apxi8iy.aaxi^<;  nachfolgende  Datum 
zeigt,  nicht  als  „die  zum  Ersatz  der  Schuld  im  Grundbuch  eingetragene 
Verfangenschaft  der  Grundstücke"  (s.  Iur.  Papyri  S,  144  B  3)  gedeutet 
werden ;  eine  Erwähnung  dieses  Stadiums  der  Vollstreckung  wäre  hier 
nicht  mehr  am  Platze.  Wir  müssen  also  xatox*^  hier  als  „Besitz"  fassen 
und  die  Worte  auf  die  Besitzeinweisung  (ejxßaSsia)  beziehen.  Diese  ist 
danach  wohl  von  dem  dtcyjpsxyji;  vorgenommen  worden.  Ich  ergänze  daher, 
wenn  auch  zweifelnd:  6rcY]ps[xY]<;  fi.sxscu>xa  .  . .  x<L  uiroxpew  svcuiuov  <*><;  xaö-Yj- 
xei  xal  evsßtßaaa  Xescpvjß'.v  .  .  .  xa! . .  .  slq]  xyjv  rcpö<;  xo  Xr^°*  wzoyriV  (misi 
in  possessionem).  Ist  diese  Ergänzung  richtig,  was  durchaus  nicht  sicher 
ist,  dann  ist  der  Formalakt  der  epißa&sia  nicht  selbständig  durch  den 
Gläubiger  erfolgt  (so  Jörs,  SZ.  XL  65  f.,  77  ff.),  sondern  unter  behörd- 
licher Mitwirkung.  Wie  ist  aber  das  folgende  aufzufassen:  (!><;  $k 
r\\j.[  ]-o  rcapdxetxat  4]|JLeIv?  Handelt  es  sich  um  eine  Zusatzbemerkung 
des  Gläubigers :  wt;  8s  Yjjjl[siv  .  .  .  8ia  xoü  ßtßuocpoXaxetou  SsBrjXwxai ,  xa 
S'.xa-üjjiaxa  (bzw.  Sixa'.a) .  .  .  ]o  Tiapaxstxat  yj|1.s;.v,  die  Besitzpapiere  (Dekla- 
rationen usw.)  ruhen  in  unserem  Fachwerk  im  Grundbuch? 


280  Paul  M.  Meyer. 

6.  Der  letzte  Vermerk  ist  der  des  "ApjtaXo?  xw;jiOYpoijj.}j.aTcu<;  E[  folgt 
der  Name  des  Dorfes  (Z.  32 — 34) :  auf  Eintragung  ins  Grundbuch  kann 
sich  der  Vermerk  nicht  beziehen;  die  ist  schon  erfolgt,  vielleicht  handelt 
es  sich  um  das  xata/tupiCetv  in  den  Dorfkataster. 

Im  gemeingriechischen  Recht  entspricht  die  sjj.ßaxeia  der  ejxßaSeta, 
sie  ist  ein  mündlicher  Formalakt  des  Gläubigers  ohne  amtliche  Mitwir- 
kung, vor  Zeugen.  Ihrer  kann  sich  im  attischen  Recht  der  Schuldner 
durch  l£aqwYr\  (Ausweisung,  Pfandwehr)  erwehren,  welche  die  Stelle  der 
ägyptischen  4vrtpp?]ai<;  (s.  Iur.  Papyri  S.  143,  5)  einnimmt.  Dagegen  steht 
dem  Gläubiger  wiederum  die  Klage  der  Sixy]  e^odXyj«;  zu,  welche  eine 
„Deliktsklage  zum  Schutze  berechtigter  Selbsthilfe"  ist.  Siehe  jetzt  vor 
allem  Rabel,  SZ.  XXXVI  346  ff.,  zusammenfassend  382  f.;  XXXIX 
296  ff. ,  vgl.  auch  E.Weiß  s.v.  Katenechyrasia  bei  Pauly-Wissowa 
X  2508  f. ;  Jörs,  SZ.  XL  77  ff.  'E^ay otrf'q  und  8ixy]  I^ooXt^  finden  (im 
Gegensatz  zur  avupp*f]oi<;  und  auch  der  ejj.ßaos:a)  nicht  nur  bei  der  Ur- 
kunden-, sondern  auch  bei  der  Urteilsvollstreckung  Anwendung. 

Die  Darstellung  des  Vollstreckungsverfahrens  aus  den 
durch  Hypothek  gesicherten  Exekutivschuldscheinen 
(s.  Iur.  Papyri  S.  145)  durch  Jörs  steht  noch  aus.  Vgl.  einstweilen  SZ. 
XL  54  A.  3.  4;  66  A.  1.  Wichtige  neue,  auf  dieses  Verfahren  bezügliche 
Urkunden  kenne  ich  nicht.  Dagegen  zeigen  der  uns  durch  Partsch 
und  Genossen  (Archiv  VI  354  f.)  neu  geschenkte  P.  Lille  II  31 
(218  v.  Chr.)  und  P.  Oxy.  XIV  1634  (222  n.  Chr.)  sowie  P.  Oxy.  XIV  1701 
(saec.  III)  private  Abmachungen  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner,  durch 
welche  die  Zwangsvollstreckung  in  die  Hypothek  aufgeschoben  bzw.  ver- 
mieden wird.  Im  Liller  Papyrus  hat  ein  Erblasser  ein  Grundstück  für 
ein  Darlehn  verpfändet,  die  Erben,  seine  beiden  Brüder  (Z.  2:  xataXei- 
jm  [xot  xai  tJji  otl-/i  otÖsXcpöJi  yrp  £<p'  r^t  i$edd]veiGfat) ,  erkennen  dem 
Gläubiger  gegenüber  die  Haftung  des  Grundstücks  an,  der  Gläubiger 
erklärt  sich  bereit,  die  Hypothek  stehen  zu  lassen  (Z.  4 :  [6  8s  xaxsye:v, 
toö  ypioot;  x«\)-5  u7to]ö"rjXY]v  erel  föou  ovto<;,  Ixi-^uipzi  4j(i.iv).  Das  Petitum 
geht  auf  Eintragung  der  Vereinbarung  ins  Notariatsregister  des  ayopowö- 
jaoi;  (s.  Iur.  Papyri  S.  87)  zwecks  Vermeidung  der  ejrixaxaßoXYj  (Iur.  Papyri 
S.  145.  205  f.) :  Z.  7  (§£op/u)  [-posxdCa'. .  .  .  tö>'.]  oxpazr^Gn,  ypd'.|>ai  Moo^un 
td>t  ör(opav[6juum  Qtvavsioatv  o.yx^pd'la.'.  Ttapa]  toö  'Irocovixoo  ix  xoö  'Eppuoü  xoü 
tstcX[suty]x6toi;  bvofJLato«;  (entsprechend  Z.  11),  oia  to  jxt(  ...]..  .  EiuxaxaßoXYjv 
•fevEoö^at.  Die  avavswaii;  (vgl.  Iur.  Papyri  S.  205)  ist  in  dieser  Ptolemäer- 
urkunde  Anerkenntnis  der  Grundstückshaftung  durch  den  neuen  Eigentümer 
und  Verlängerung  der  Hypothek  durch  den  Gläubiger.  Vgl.  den  xaivo/oupiojAos 
P.  Oxy.  XIV  1644  (s.  oben  S.  264).  P.  Oxy.  XIV  16  34  ist  ein  Kauf- 
vertrag; die  Verkäuferinnen,  mehrere  Schwestern,  die  cives  Romanae  und 
uozrxi  sind  (s.  oben  S.  225),  verkaufen  das  für  ein  Darlehn  durch  Hypothek 


Juristischer  Papyrusbericht.  281 

(Z.  11  litt  v.a.xoyfQ;  P.  Oxy.  XIV  1701,  15  erci  6ico-6-qx-j?)  verpfändete  Haus 
nebst  Zubehör  an  die  Gläubigerin  und  bekennen  tö  Xoircöv  tyjs  xijj.yjc,  den 
„Mehrwert",  von  ihr  erhalten  zu  haben.  Es  handelt  sich  hier  und  im  ana- 
logen P.  Oxy.  XIV  1701  nicht  um  fiktiven  Kauf,  nicht  um  Anfall  des  Pfand- 
objektes an  den  Gläubiger  im  .Vollstreckungsverfahren  zum  Schätzungs- 
wert (s.  Iur.  Papyri  S.  224) ,  sondern  um  gütliche  Einigung  zwischen  den 
Parteien  mittels  Kauf,  wodurch  es  nicht  zur  Pfandvollstreckung  kommt. 
Urteilsvollstreckung:  Das  auf  Grund  rechtskräftigen  Urteils,  der 
normalen  Grundlage  der  Vollstreckung,  eintretende  behördliche  Voll- 
streckungsverfahren untersucht  Jörs,  SZ.  XL  1  ff.  Die  Urteilsvoll- 
streckung war  in  der  ptolemäischen  Prozeßordnung,  dem  äiaypafjifjia  (s.  oben), 
behandelt  (Jörs  17  A.  2).  Als  Urteilsvollstreckungsrichter  fungiert  das 
erkennende  Gericht  (S.  18  ff.).  Auch  in  der  Kaiserzeit  bleibt  in  Aegypten 
der  Prozeßrichter  zugleich  Vollstreckungsrichter;  normalerweise  ist  es 
der  praef.  Aeg.,  aus  eigenem  Recht  fungiert  als  solcher  auch  der  Iuridicus 
(S.  24  ff.).  Sie  können  ihre  Vollstreckungsgewalt  mandieren  (S.  28  f.) ; 
es  werden  besondere  Vollstreckungsrichter  in  den  Papyri  erwähnt  (6  hO 
t<Bv  xsxpi|jivü)v  =  iudex  qui  de  iudicato  cognovit  (S.  29  ff.).  Ausführendes 
Organ  auch  bei  der  Urteilsvollstreckung  ist  in  ptolemäischer  Zeit  der 
gevtxüv  itpdxiwp  (S.  40  ff.;  vgl.  P.  P.  III  25,  42:  s.  oben  S.  271),  in  dei 
Kaiserzeit  ein  Amtsdiener  des  Vollstreckungsrichters  (S.  44  ff).  Vollzogen 
wurde  die  Vollstreckung  von  Urteilen  ebenso  wie  die  aus  pfandlosen 
bzw.  durch  Hypallagma  gesicherten  Exekutivurkunden  durch  Pfändung: 
während  in  der  Ptolemäerzeit  auch  hierfür  das  Wort  hsiopaolct.  verwendet 
wird ,  findet  es  sich  für  die  Pfändung  aus  einem  Urteil  in  römischer 
Zeit  nicht  (S.  47  ff.).  Wahrscheinlich  aber  bezeichnet  auch  hier  der 
Gläubiger  die  für  die  Vollstreckung  in  Anspruch  genommenen  Ver- 
mögensstücke durch  Tcaod8si£i£  (s.  Iur.  Papyri  S.  144  B  2) ;  daß  aber  eine 
TrpoaßoXYj  und  xaiaypacpv]  (s.  Iur.  Papyri  S.  144  B  4.  C  1)  folgten,  davon 
wissen  wir  nichts.  Ebenso  läßt  sich  die  IjxßaSsia  nur  für  die  Urkunds- 
vollstreckung erweisen;  auch  P.  Oxy.  III  653  {=  Mitteis,  Chrest.  90) 
bezieht  sich  nur  auf  diese,  BGU.  378  (=  Mitteis,  Chrest.  60)  handelt 
es  sich  um  das  allgemein  gültige  römische  Vollstreckungsverfahren,  das 
in  einem  Prozesse  zwischen  cives  R.  von  einem  reinrömischen  Magistrat, 
dem  Iuridicus,  angeordnet  wird  (S.  52 — 70).  Die  Wirkung  der  Pfändung 
auf  Grund  eines  Urteils  ist  nicht  Verfall  der  gepfändeten  Sache  zu 
Eigentum  des  Gläubigers:  für  die  Ptolemäerzeit  ist  es  sicher,  daß  be- 
wegliche Sachen  verkauft  wurden  (S.  70 f.),  für  Grundstücke  muß  die 
Frage  offen  bleiben,  ob  Verfall  oder  Verkauf  eintritt  (S.  71  f.).  Gemäß 
der  Regel  des  römischen  Vollstreckungsverfahrens  der  extraordinaria 
cognitio  erfolgt  in  der  Kaiserzeit  die  Befriedigung  des  Gläubigers  durch 
Verkauf  der  Pfandsache  (pignus  in  causa  iudicati  captum ;  S.  72  ff.). 


282  Paul  M.  Meyer. 

Cessio  bonorum :  Urkunden,  welche  die  cessio  bonorum  betreffen, 
besitzen  wir  jetzt  in  ziemlicher  Zahl.  Vermögensabtretung  von  Liturgie- 
pflichtigen an  die  KpoßaXojxevoi  aütou;  zwecks  Übertragung  der  Liturgie 
enthalten  die  engeren  Parallelen  P.  Oxy.  XII  1405  (a.  200),  BGü.  473 
(=  Mitteis,  Chrest.  875,  a.  200;  dazu  Wilcken,  Archiv  VI  421), 
PSI.  IV  392  (saec.  III).  In  allen  drei  ist  eine  0-eia  a&ToxpatopixY]  ht&vafyj;, 
ein  Kaiserreskript ,  der  Eingabe  des  Liturgiepflichtigen  vorangestellt. 
Dieser  soll  danach  keine  capitis  deminutio  (occpatpsoi?  tyj<;  ejuTtjA»la<;)  oder 
iniuria  erleiden  (wie  sie  PSI.  IV  392  im  Widerspruch  dazu  stattgefunden 
hat).  Vgl.  auch  P.  Oxy.  XIV  1642,  33  f.  (a.  289);  XII  1417,  5  f.  (saec. 
IV  in.);  CPR.  I  20  (=  Wilcken,  Chrest.  402:  a.  250;  hier  wird  2/3  des 
Vermögens  abgetreten;  8.  Wilcken  a.  a.  O.).  —  Das  Reskript  des  Severus 
und  Caracalla  über  das  collegium  centonariorum  (Feuerwehrverein)  in 
Solva  (Steiermark)  legt  Steinwenter  (Wien.  Studien  XL,  1918)  ab- 
weichend vom  ersten  Herausgeber  Cuntz  aus.  Dieser  hatte  die  maß- 
gebende Z.  7  ergänzt  ad  ver[ba  tua  etiam  honor]is  adhibendum  est  re- 
medium  und  danach  angenommen,  die  wohlhabenden  Vereinsmitglieder 
sollten  auch  zu  den  honores  zwangsweise  herangezogen  werden.  Stein- 
wenter schlägt  statt  dessen  etwa  vor:  adver[sum  bonorum  cessionjis 
adhibendum  est  remedium,  den  wohlhabenderen  centonarii  sollen  die 
munera  zwangsweise  auferlegt  werden,  falls  sie  nicht  die  Abtretung  ihres 
Vermögens  vorziehen.  Gegen  beide  Ergänzungen  wendet  sich  A.  G.  R003 
(Mnemosyne  1919,  XLVII,  371  ff.)  und  ergänzt:  ad  ver[ba  tua  substitutionjis 
adh.  est  remedium.    [Das  Buch  von  Guenoun,  La  cessio  bonorum,  Paris 

1920,  ist  mir  nur  durch  das  Referat  Kubier s  (Berl.  phil.  Wochenschr. 

1921,  176  ff.)  bekannt.] 

Auf  privatrechtliche  cessio  bonorum  beziehen  sich  die  6no[iv7]}j.axtojj.ol 
P.  Ryl.  II  75  I  (saec.  II).  In  P.  Ryl.  II  117  liegt  wohl  eine  nachgeformte 
in  iure  cessio  hereditatis  seitens  des  Intestaterben  vor  Antritt  der  Erb- 
schaft an  den  Nachlaßgläubiger  vor  (s.  Kr  eller,  Erbrechtl.  Unter-, 
suchungen  411  f.). 

[Das  mir  erst  nach  Abschluß  des  Manuskriptes  zugegangene  Buch 
von  Andreas  B.  Schwarz,  Die  öffentliche  und  private  Ur- 
kunde im  römischen  Aegypten  (Abh.  Sachs.  Ges.  d.  Wiss.  XXXI  3), 
konnte  nur  in  einigen  Zusatzkorrekturen  verwertet  werden;  im  nächsten 
Bericht  werde  ich  ausführlicher  auf  dasselbe  eingehen,  ebenso  auf  das 
auch  juristisch  hochbedeutsame  Werk  von  Sethe-Partsch,  Demo- 
tische Urkunden  zum  ägyptischen  Bürgschafts  recht,  vor- 
züglich der  Ptolemäerzeit  (Abh.  Sachs.  Ges.  d.  Wiss.  XXXII).] 

Abgeschlossen  November  1920. 


Besprechungen. 

Hans  Kr  eller,  Erbrechtliche  Untersuchungen  auf  Grund  der  gräko- 
ägyp tischen  Papyrusurkunden.  Leipzig  und  Berlin,  Teubnerl919. 
XII  und  427  S.1). 

In  dieser  sehr  fleißigen  und  mit  großer  Akribie  geschriebenen 
Arbeit,  deren  erste  drei  Kapitel  bereits  1915  als  Dissertation  erschienen 
waren,  hat  sich  der  Verfasser  die  Aufgabe  gestellt,  das  gesamte 
griechische  Papyrusmaterial  zu  untersuchen,  um  daraus  ein  Bild  „des 
im  hellenistischen  und  römischen  Aegypten  in  Geltung  gewesenen 
Erbrechtes"  wenigstens  in  Umrissen  zu  gewinnen.  Aus  der  Natur 
der  überlieferten  Urkunden,  die  alle  nur  Einzeldokumente  aus  der 
Praxis  sind,  ergab  sich  die  Unmöglichkeit,  auf  Grund  derselben  ein 
vollständiges  System  zu  entwerfen,  und  die  Arbeit  Krellers  mußte 
sich  in  eine  Reihe  von  Einzeluntersuchungen  auflösen.  Das  erste 
Kapitel  befaßt  sich  mit  dem  Gegenstande  des  Erbrechtes  im  allge- 
meinen und  mit  der  Haftung  für  die  Nachlaß  Verbindlichkeiten  ins- 
besondere. In  der  wichtigen  Frage,  ob  das  hellenistische  Recht  hier 
eine  unbeschränkte  Haftung  des  Erben  (M  i  1 1  e  i  s ,  Grundzüge  S.  234 f.) 
oder  bloßes  Einstehen  cum  bzw.  pro  viribus  hereditatis 
(hauptsächlich  Partsch,  Griech.  Bürgschaftsrecht  S.  231  ff.)  ge- 
kannt habe,  läßt  sich  nach  Verf.  S.  47  ff.  für  Aegypten  eine  Ent- 
scheidung zurzeit  nicht  treffen,  und  er  neigt  zur  Ansicht,  daß  selbst 
dem  griechischen  Rechte  eine  eigentliche  Normierung  der  Materie 
gefehlt  habe.  Zu  den  an  dieser  Stelle  von  Kr  eller  zusammen- 
getragenen Urkunden  ist  jetzt  ein  umfangreicher  Aphrodito  Papyrus, 
P.  Lond.  V  1708  (a.  567  ?)  dazugekommen,  der  eine  schiedsrichter- 
liche Entscheidung  in  einer  Erbschaftsangelegenheit  enthält.  Das 
Einstehen  mehrerer  Erben  für  die  Nachlaßschulden  pro  parte 
hereditaria    sowie   ihre  Verpflichtung   zur  Bestattung    des  Erb- 

l)  Vgl.  auch  den  kritischen  Bericht  Paul  M.  Meyers  im  „Juristi- 
schen Papyrusbericht",  oben  S.  231  ff.  Leonhard  Adam. 


284  Besprechungen. 

lassers  wird  darin  Z.  57 — 69  und  Z.  224 — 243  deutlich  zum  Ausdrucke 
gebracht,  ohne  daß  wir  aber  bezüglich  des  Haftungsumfanges  etwas 
Bestimmtes  erfahren  würden ;  vgl.  auch  PSJ.  IV  281,  43  f.  (118  n.  Chr.). 

Den  Anfang  des  zweiten  Kapitels  bildet  eine  terminologische 
Untersuchung  über  die  zur  Bezeichnung  des  Erben  und  der  Erb- 
schaft in  den  Urkunden  vorkommenden  Ausdrücke.  Der  Sprach- 
gebrauch ist  trotz  des  Vorhandenseins  gewisser  juristischen  begriff- 
lichen Unterscheidungen  zwischen  Intestat-  und  Testamentserben  im 
allgemeinen  schwankend ;  vgl.  auch  meinen  Hinweis  auf  einige  Stellen 
in  C.  Just.  (Münch.  krit.  Vierteljahrschrift  XIX  S.  73)  und  z.  B. 
Glossae  nom.  s.v.  5taxaxox*f].  Interessant  ist  auch  die  Erwähnung 
von  xX^povofxot  otxsrot  xe  xal  gevot  in  P.Lond.  V 1735,  15  (Ende  5.  Jahrh.), 
als  Analogon  zu  P.  Teb.  285  (Kr  eil  er  S.  121).  Die  Deutung  der 
xX-yjpot  in  P.  Mon.  9,  61  (vgl.  Wenger,  P.  Mon.  S.  113)  wird  jetzt 
durch  P.  Lond.  V  1733,  35  (a.  594)  insoweit  erleichtert,  als  in  der 
letzteren  Urkunde  die  xXvjpoi  als  von  den  Großeltern  der  Verkäuferin 
ausgehend  bezeichnet  werden.  Sie  enthalten  daher  erbrechtliche 
Verfügungen  wahrscheinlich  im  Wege  der  elterlichen  Teilung;  vgl. 
auch  die  Bemerkungen  Beils  dortselbst  S.  194  Anm. 

Eine  Mehrheit  von  Erben  führt  in  der  Regel  zu  einer  Erben- 
gemeinschaft, die  meistens  eine  communio  pro  indiviso  sein 
wird.  Manchmal  findet  man  aber  an  Stelle  der  Bruchteilgemein- 
schaft eine  communio  pro  diviso,  die  Kreller  auf  das  encho- 
rische  Recht  zurückführt  und  die  hauptsächlich  aus  dem  praktischen 
Bedürfnisse  nach  gesonderter  Wirtschaft  entstanden  sein  soll  (S.  73  f., 
wo  aber  Z.  10  von  oben  wohl  indiviso  zu  lesen  ist).  Die  Auf- 
lösung der  Gemeinschaft  wird  durch  Teilungsvertrag  (S.  77  ff.)  oder 
durch  gerichtliche  (schiedsrichterliche)  Teilung  bewirkt.  Bedeutend 
ist  bei  den  Teilungsverträgen  der  Gegensatz  zwischen  dem  helleni- 
stischen und  dem  national-ägyptischen  Rechte,  auf  den  Verfasser  S.  76  f. 
und  S.  86  ff.  in  Anschluß  an  Berg  er,  Strafklauseln  S.  182  aufmerk- 
sam macht.  Das  hellenistische  Recht  kennt  bloß  den  Teilungs- 
vertrag im  eigentlichen  Sinne,  bei  dem  alle  Erben  als  Mitkontra- 
henten zusammen  auftreten  und  bei  dem  alle  Erklärungen  in  einer 
Urkunde  vereint  werden,  während  in  den  demotischen  Papyri  auch 
noch  Teilungen  durch  einseitige  Anordnung  eines  Erben  (ältesten 
Bruders)  oder  durch  selbständige  „gesonderte  gegenseitige  Ueber- 
eignung   einzelner  Stücke"    mit  wechselseitigen  selbständigen  Aner- 


Besprechungen.  285 

kenntnissen  partieller  Berechtigung  vorkommen.  Besonders  schöne 
Beispiele  der  letzten  Art  sind  die  dem.  P.  Cairo  Cat.  30  602  und 
30  603.  Bemerkenswert  hierzu  ist  die  Parallelerscheinung  im  alt- 
babylonischen Rechte,  wonach  zwischen  semitischem  und  sumerischem 
Sprachgebiete  derselbe  Gegensatz  im  Schema  der  Erbteilungsurkunden 
zu  beobachten  ist,  allerdings  noch  schärfer,  indem  hier  der  Norden 
nur  den  selbständigen  Anteilschein  eines  jeden  Miterben  kennt, 
während  im  Süden  nur  die  einheitliche  Auseinandersetzungsurkunde 
sämtlicher  Erben  zu  belegen  ist ;  vgl.  z.  B.  die  drei  Urkunden  M.  103, 
M.  104  und  CT  II  4  bei  der  Teilung  der  väterlichen  Erbschaft  zwi- 
schen drei  Söhnen,  im  Gegensatz  zur  einheitlichen  Urkunde  BE  VI232 
(am  bequemsten  bei  Schorr,  Urkunden  d.  altbabyl.  Zivil-  and 
Prozeßrechts  Nr.  179—181  und  Nr.  191;  dazu  S.  228  f.).  Einige 
Schwierigkeiten  bieten  dem  Verfasser  S.  88  f.  (vgl.  auch  B  e  r  g  e  r 
S.  180  ff.)  die  die  Teilungsverträge  beschließenden  Sicherungserklä- 
rungen. Die  Frage  nach  der  Bedeutung  der  einzelnen  Klauseln  kann 
nur  in  größerem  Zusammenhange  richtig  gewürdigt  werden,  und  es 
scheint  mir,  bei  der  von  Kr  eil  er  selbst  (S.  89)  wahrgenommenen 
Anlehnung  an  das  Formular  der  Kaufverträge,  nicht  zutreffend,  die 
sporadisch  doch  vorkommende  ßeßaiaooi;  wegzuinterpretieren,  um  so 
mehr,  als  sie  sowohl  in  den  demotischen  als  wieder  später  in  den 
koptischen  Urkunden  begegnet  und  auch  in  Rom  die  Abgabe  von 
Stipulationen  de  evictione  bei  Auseinandersetzungen  vorgesehen 
war;  vgl.  D.  10,  2,  25,  21  und  D.  10,  3,  10,  2  (dazu  Rabel,  Haf- 
tung des  Verkäufers  S.  116  f.).  Die  Möglichkeit,  daß  gewisse  Partien 
im  Formular  des  Teilungsvertrages,  wie  es  noch  bei  anderen  Ver- 
fügungsgeschäften der  Fall  ist,  mit  den  enchorischen  prozessualen 
Rezeßerklärungen  im  Zusammenhange  stehen,  scheint  mir  naheliegend 
zu  sein  und  ist  für  die  Erklärung  der  Schlußklauseln  des  Vertrages 
von  eminenter  Bedeutung.  Ein  weiterer  Erbteilungsvertrag  mit 
ausführlicher  ßeßatwais-Klausel  ist  P.  Oxy.  1638  a.  d.  J.  282  n.  Chr. 
Zur  Frage,  ob  das  byzantinische  Recht  neben  dem  Teilungsprozesse 
auch  schon  eine  Erbteilung  im  "Wege  der  freiwilligen  Gerichtsbar- 
keit gekannt  habe,  sind  die  späten  koptischen  Papyri  aus  Ober- 
ägypten heranzuziehen,  in  welchen  häufig  vor  der  Sia/.ooi?  gesagt 
wird,  daß  die  Parteien  die  Behörde  angegangen  seien  (ev&fsiy),  „auf 
daß  die  Teilung  zwischen  uns  durchgeführt  werde",  vgl.  z.  B. 
Crum-Steindorf,  K(optische)  R(echts-)U(rkunden)  39,  13  ff.;  43, 


286  Besprechungen. 

8  ff. ;  45,  16  ff.  Die  divisio  erfolgt  dann  durch  Schiedsmänner, 
die  von  den  Parteien  auf  Veranlassung  der  angerufenen  Behörde 
gewählt  werden,  und  es  wird  über  die  Teilung  eine  S'.dXuci«;  (vgl. 
P.  Par.  20)  aufgesetzt.  Trotz  des  Ive^etv,  dessen  technische  Bedeu- 
tung in  dieser  Zeit  nicht  zu  stark  gepreßt  werden  darf,  muß  nach 
den  klaren  Ausführungen  von  Steinwenter  (Studien  zu  den  kopt. 
Rechtsurkunden  S.  21  f.)  die  Mitwirkung  der  angerufenen  Ver- 
waltungsbehörde als  eine  ihr  kraft  des  Amtes  zustehende  friedens- 
richterliche angesehen  werden;  vgl.  auch  mehrere  Jahrhunderte 
früher  P.  Lond.  II  S.  284  f.,  der  vom  Verfasser  richtig  hervorge- 
hoben wird1).  Der  Eid  spielt  in  verschiedenen  Funktionen  bei  man- 
chen dieser  koptischen  Teilungsurkunden  eine  Rolle;  vgl.  Stein- 
wenter, a.  a.  0.  S.  557  und  den  Offenbarungseid  in  P.  Lond.  V  1708, 
243  ff. ;  vgl.  schon  früher  bei  der  Erbteilung  in  dem.  P.  Brit.  Mus. 
20079  A  und  D  (Reich,  Wiener  Denkschr.  55,  3  S.  68  ff.). 

Das  dritte  Kapitel  enthält  den  Erwerb  und  die  Uebertragung 
der  Erbenstellung.  Der  Antritt  der  Erbschaft  scheint  sich  in  Aegypten, 
soweit  das  spärliche  Material  uns  da  einen  Einblick  gewährt,  ohne 
irgendwelche  besonderen  Formalakte  vollzogen  zu  haben.  Jedenfalls 
lassen  sich  im  Rechte  der  %Apa  (S.  99  f.)  keine  Indizien  für  eine  Weiter- 
entwicklung des  altgriechischen  Gegensatzes  zwischen  Erwerb  durch 
eigenmächtige  Besitzergreifung  (Ipßarc&Äsiv)  und  Erwerb  auf  Grund 
Einweisung  durch  den  Magistraten  ^i->.w.6.'Czo§o.>)  finden.  Daran  ändert 
auch  die  zweimalige  Erwähnung  von  liei&%a£eo$ac  in  P.  Gnom.  c.  5 
und  c.  9  nichts,  da  die  betreffenden  Rechtsvorschriften  sich  nur  auf 
die  Alexandriner  und  auf  die  übrigen  in  Gemeindeverfassung  leben- 
den Hellenen  (o.zzo:)  beziehen,  also  nur  griechisches  Recht  enthalten; 
vgl.  über  die  verschiedenen  Bevölkerungsklassen  in  diesem  Papyrus 
Schubart,  Ztsch.  f. äg. Sprache 56  S.  80 ff., über  diectzxoi  P.M.Meyer, 
Jurist.  Papyri  S.  319  f.  Hingegen  aber  haben  schon  die  ersten  ptole- 
mäischen  Herrscher  die  Erbschaftsteuerdeklaration  zur  allgemeinen 
Voraussetzung  eines  gültigen  Erbantrittes  gemacht.  Von  den  ptole- 
mäischen  und  römischen  tkwrfpwpw.  zur  Erbschaftsteuer  geht  Verf. 
S.  107  ff.  zur  Besprechung  der  ätiro-fpafot  einzelner  ererbten  Grund- 
stücke über,  die  zwecks  Eintragung  beziehungsweise  Umschreibung 
der  im  Erbgange  erworbenen   grundbuchfähigen  Rechte  eingereicht 

*)  Anders  wohl  die  attische  Klage  slq  oarr^öJv  aTpeoiv  nach  Lip- 
s  i  u  s,  Att.  Recht  S.  576  ff. 


Besprechungen.  287 

wurden.  Für  die  Uebertragung  der  Erbenstellung  kommen  sowohl 
Rechtsgeschäfte  über  das  zu  erwartende  Erbe,  als  auch  Verfügungen 
über  den  angefallenen  Erbteil  in  Betracht.  Beides  läßt  sich  in  den 
Papyri  belegen ;  für  die  zweite  Kategorie  bringt  P.  Ryl.  II  drei  neue 
schöne  Fälle,  die  Verfasser  in  einem  Nachtrage  S.  410  ff.  bearbeitet.  Zum 
Erbrechte  des  Fiskus  (§  15)  sind  jetzt  die  wichtigen  Aufschlüsse  in 
P.  Gnom,  zu  vergleichen. 

In  den  folgenden  beiden  letzten  Kapiteln,  die  zwei  Drittel  des 
ganzen  Buches  ausmachen,  behandelt  Kr  eil  er  die  wichtigste  Partie 
des  Erbrechtes,  die  Berufungsgründe;  nach  der  gesetzlichen  Erbfolge 
(Kap.  IV)  die  gewillkürte  (Kap.  V).  Es  werden  dabei  Probleme  an- 
geschnitten, deren  Bedeutung  weit  über  das  Recht  der  Papyri  hinaus- 
reicht und  die  vom  größten  allgemeinen  rechtshistorischen  Interesse 
sind.  Zu  diesen  hier  ausführlich  Stellung  zu  nehmen,  ist  nicht  ge- 
boten ;  es  fehlt  nicht  nur  an  Raum,  sondern  auch  an  den  nötigen 
Vorarbeiten,  und  wir  müssen  uns  daher  mit  einigen  Hinweisen  be- 
gnügen. Eine  Untersuchung  der  Intestaterbfolge  der  ägyptischen 
Griechen  hatte  schon  Mitteis,  Grundzüge  S.  236  angeregt,  und  sie 
war  auch  zum  Teil  durch  die  Osservazioni  sul  sistema  di  successione 
legittima  von  Arangio-Ruiz  (Cagliari  1913)  geleistet  worden; 
trotzdem  aber  sind  die  genauen  und  mit  besonderem  Weitblick  ge- 
führten Forschungen  des  Verfassers  als  grundlegend  zu  bezeichnen. 

Nachdem  nähere  gesetzliche  Bestimmungen  über  das  im  helleni- 
stischen Aegypten  geltende  Erbfolgesystem  nicht  erhalten  sind,  nimmt 
Kr  eil  er  die  drei  aus  der  übrigen  hellenistischen  Welt  bekannten 
Intestaterbfolgeordnungen  zum  Ausgangspunkte  seiner  Darstellung. 
Dazu  möchte  ich  bezüglich  des  syrisch-römischen  Rechtsbuches  be- 
merken, daß  die  in  der  Mehrzahl  der  Handschriften  bezeugte  Gleich- 
stellung der  Töchter  mit  den  Söhnen  nicht  als  im  oriens  chri- 
stianus  allgemein  geltend  betrachtet  werden  darf.  Bereits  Mit- 
teis hatte,  Reichsrecht  und  Volksrecht  S.  330  ff.,  die  Abweichung 
in  Par.  §  1,  wonach  der  väterliche  Intestaterbteil  der  Tochter  einen 
halben  Sohneserbteil  ausmacht,  hervorgehoben  und  diese  Abweichung 
in  Bar-Hebraeus  bestätigt  gefunden.  Die  inzwischen  veröffent- 
lichten Rechtsbücher  der  beiden  persischen  Metropoliten  Jesubocht 
und  Simeon  machen  auf  die  ungleiche  Rechtspraxis  aufmerksam, 
erklären  aber  das  Halbrecht  der  Töchter  als  die  in  ihrer  Provinz 
herrschende  Satzung  (Je sub och  t,  Corpus  iuris  IV  1  Einl.  und  §  1; 


288  Besprechungen. 

Simeon,  Canones  §  13;  beide  bei  S  ach  au,  Syr.  Rechtsbücher  III 
S.  93  ff.  und  S.  244  ff.).  Dieselbe  Anschauung  vertreten  auch  die 
zwei  nestorianischen  Patriarchen  Mesopotamiens  T  i  m  o  t  e  o  s  §§  49 — 52 
(Sa  chau,  a.  a.  0.  II  S.  91  ff.)  und  Jesubarnum  §  51  (S  a  c  h  au, 
a.  a.  0.  II  S.  139)  mit  Betonung  der  lokalen  Rechts  Verschiedenheiten. 
Danach  müssen  im  Orient  schon  zur  Zeit  des  syrisch-römischen 
Rechtsbuches  zwei  verschiedene  Erbfolgesysteme  nebeneinander  be- 
standen haben,  von  denen  das  eine,  nach  welchem  die  Töchter  nur 
den  halben  Sohnesanteil  erhielten,  auch  ins  musulmanische  Recht 
rezipiert  worden  ist;  vgl.  zur  ganzen  Frage  Carusi,  II  problema 
scientifico  nel  dir.  musul.  S.  78  ff.  Ueber  den  Ursprung  dieses  letzteren 
Systems  muß  leider  auch  gegenwärtig  die  Entscheidung  ebenso  in 
suspenso  gelassen  werden,  wie  es  Mitteis  vor  30  Jahren  getan 
hat;  denn  Nachweise  der  Zurücksetzung  der  Töchter  gegenüber  den 
Söhnen  sind  sowohl  in  den  indogermanischen  als  in  den  alten  semi- 
tischen Rechtskreisen  (vgl.  z.  B.  Gesetzbuch  Chammurapis  §  180)  zu 
finden.  Ich  habe  aber  dieses  Problem  hier  wieder  aufgerollt,  um 
den  Spuren  eines  ungleichen  Erbrechtes  der  Geschlechter,  die  Ver- 
fasser S.  147  f.  in  manchen  Urkunden  festgestellt  hat,  durch  ein 
Bild  aus  dem  hellenistischen  Osten  eine  weitere  Stütze  zu  bringen : 
vgl.  übrigens  noch  die  Bestimmung  des  P.  Gnom.  c.  9,  wonach  der 
intestat  und  kinderlos  gestorbene  Freigelassene  eines  griechischen 
Gemeindeangehörigen  wohl  von  den  Söhnen,  aber  nicht  von  den 
Töchtern  seines  Patrons  beerbt  wird. 

Das  in  den  Papyri  gebotene  Urkundenmaterial  über  Fälle  der 
successio  ab  intestatoist  ziemlich  umfangreich,  aber  nicht  viel- 
seitig genug,  um  uns  ein  vollständiges  Bild  der  geltenden  Erbfolge- 
ordnung zu  liefern.  Der  Verfasser  muß  sich  daher  S.  141  ff.  darauf 
beschränken,  die  Richtlinien  des  Systems  anzugeben.  Eine  Berufung 
der  Kinder  zur  Erbschaft  der  Mutter  scheint  für  Griechen  und 
Aegypter  immer  bestanden  zu  haben ;  nur  bezüglich  der  Kinder  aus 
Mischehen  mit  „Fremden"  (ihoq)  findet  man  hie  und  da  eine  ab- 
weichende Regelung;  P.  Gnom.  c.  12  und  38  zu  c.  13.  Umgekehrt 
wird  auch  die  Tochter  eines  missicius,  die  Römerin  geworden 
war,  nach  c.  54  von  der  Erbfolge  ihrer  ägyptischen  Mutter  ausge- 
schlossen; dazuP.  M.  Meyer,  a.  a.  0.  S.  238  f.  Zum  Intestaterbrecht 
der  Soldatenkinder  gegenüber  ihrem  Vater  bringt  P.  Gnom.  c.  35 
eine  willkommene  Bestätigung  des  ius  commune.     Für  ein  Erb- 


Besprechungen.  289 

recht  des  überlebenden  Ehegatten  liegen  bisher  keine  positiven  Zeug- 
nisse vor,  doch  glaubt  Kreller  S.  178,  nach  Analogie  der  häufigen 
Verfügungen  von  Todes  wegen,  für  die  Witwe  ein  Nießbrauchsrecht 
wenigstens  an  einem  Teil  des  Nachlasses  annehmen  zu  dürfen.  In 
diesem  Zusammenhange  ist  dann  auch  eine  weitere  Bestimmung  des 
oft  zitierten  P.  Gnom.  c.  6  anzuführen,  durch  welche  die  Verfügungs- 
freiheit eines  Alexandriners  für  seine  Witwe  zuungunsten  der  näch- 
sten Erben  auf  ein  Viertel  des  Nachlasses  bei  unbeerbter  Ehe,  auf 
einen  Kopfteil  bei  Konkurrenz  mit  Kindern  beschränkt  wird.  Diese 
Höhe  des  zulässigen  Anteiles  der  Witwe  ist  rechtsgeschichtlich  sehr 
interessant. 

Der  Gedanke  der  Hausgemeinschaft  und  des  gebundenen  Fami- 
lieneigentumes,   der  in  den  antiken  Rechten  überall  mit  ziemlicher 
Schärfe   hervortritt,    hat   auch   im  hellenistischen  Rechte  der  freien 
Verfügung  des  Einzelnen  sowohl  unter  Lebenden  als  auch  von  Todes 
wegen  Schranken  gezogen.    Die  latente  Mitberechtigung  der  Kinder 
am  Familiengute  ist  aber  im  hellenistisch-römischen  Aegypten,  wie 
die  Untersuchungen  des  Verfassers  S.  182  ff.  zeigen,    auch  nicht  zu 
einem  bloßen  Noterbrechte  der  nächsten  gesetzlichen  Erben  geworden, 
sondern    tritt    in    einer    stärkeren    Form    zutage ,    nämlich    in    der 
xato^rj  der  Kinder  am  Vermögen  ihrer  Eltern.    Diese  Kinder-xaxo/Y] 
war    unter  Umständen    einer  Steigerung   bis   zur   festen   dinglichen 
Anwartschaft  fähig,  und  ihre  Wirkungen  konnten  zum  Teil  bereits 
zu  Lebzeiten    der  Eltern    ausgelöst   werden.     Der   rechtliche  Inhalt 
dieses  Institutes,  auf  dessen  Ausbildung  das  enchorische  Recht  einen 
größeren  Einfluß   als   das  griechische  gehabt  zu   haben  scheint,   ist, 
wie  Verfasser   zugeben  muß,   noch  nicht  nach  allen  Seiten  klar  er- 
kenntlich.    Vielleicht  würde  auch   hier   ein  Vergleich  mit  altorien- 
talischen Parallelerscheinungen  manches  Licht  auf  die  Sache  werfen. 
Das   babylonisch-assyrische   Recht    kennt    nämlich    ebenfalls    solche 
Warterechte  der  gesetzlichen  Erben,    die  vielfach  dieselben  Erschei- 
nungsformen   aufweisen  wie  in  Aegypten   und   die    aber  wegen  des 
reichlicheren  Materials  bis  in  die  hellenistische  Zeit  genauer  verfolg- 
bar sind,  als  es  im  national-ägyptischen  Rechte  der  Fall  sein  kann. 
Wenn   ich   im  Laufe   dieses  Referates    die  Heranziehung   der   alten 
vorderasiatischen  Rechte  so  oft  betone,   so  geschieht  das  in  vollem 
Bewußtsein  ihrer  Bedeutung  für  die  rechtsgeschichtliche  Forschung. 
Die  Rezeption  hellenistischen  Rechtes  aus  dem  oriens  christianus 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         19 


290  Besprechungen. 

ist  für  das  spätere  römische  Kaiserrecht  zwar  unbestritten,  doch 
darf  dabei  nicht  vergessen  werden,  wieviel  von  diesem  hellenisti- 
schen Rechte  orientalischen  Ursprungs  gewesen  ist.  Gerade  auf 
dem  Gebiete  des  Noterbrechtes  wird  das  jetzt  durch  die  neuen  Unter- 
suchungen von  C  a  rusi ,  a.  a.  0.  S.  95  ff.  bewiesen,  indem  das  Noterb- 
recht des  syrisch-römischen  Rechtsbuches  und  der  Nov.  Just.  18 
sich  als  Ergebnis  eines  Ausgleiches  zwischen  den  entgegengesetzten 
römischen  und  orientalischen  Rechtsanschauungen  charakterisiert. 

Die  Darstellung  der  gewillkürten  Erbfolge,  der  Verfasser 
das  fünfte  Kapitel  seines  Werkes  widmet,  bietet  schon  in  der  syste- 
matischen Einteilung  der  erbrechtlichen  Verfügungen  große  Schwie- 
rigkeiten, da  die  betreffenden  Institute  des  hellenistisch-römischen 
Aegypten  sich  weder  unter  den  römischen  noch  unter  den  modernen 
Kategorien  restlos  einräumen  lassen.  Wir  befinden  uns  eben  hier 
vor  einer,  namentlich  gegenüber  der  römischen,  total  verschiedenen 
Auffassung  der  juristischen  Natur  der  erbrechtlichen  Verfügung, 
die  zum  Teil  auf  Ueberlagerung  oder  Fortentwicklung,  zum  Teil  auf 
Uebereinstimmung  enchorischer  und  griechischer  sowie  orientalischer 
Gesichtspunkte  beruht.  Romanistische  Rechtssätze  sind  außerhalb 
der  pcujA-xi^Yj  Siaö-vjxY)  auf  diesem  Gebiete  eigentlich  wenig  zum  Durch- 
bruch gekommen.  Dieser  Sachlage  gemäß  unterscheidet  Kr  eil  er 
rein  auf  Grund  des  Urkundenformulars  eine  Gruppe  von  erbrecht- 
lichen Verfügungen,  die  er  infolge  des  subjektiven  Kontextes  und 
wegen  der  Anwendung  gewisser  technischen  Ausdrücke  als  Testa- 
mente bezeichnet,  wobei  er  aber  gleich  betont,  daß  die  insti- 
tutio  heredis  nicht  ihr  charakteristisches  Merkmal  bildet  und 
sie  daher  nicht  als  Testamente  im  römischen  Sinne  verstanden  wer- 
den dürfen.  Dieser  Gruppe  stellt  er  dann  alle  übrigen  erbrecht- 
lichen Verfügungen  „ohne  Testamentsform"   gegenüber. 

Zur  zweiten  Kategorie  gehören  die  Erb  vertrage  und  die  mannig- 
faltigen Formen  der  elterlichen  Teilung,  die  Kr  eil  er  an  der  Hand 
des  vermehrten  Urkundenmaterials,  die  von  Rabel  in  seiner  ein- 
schlägigen Arbeit  gewonnenen  Gesichtspunkte  weiter  ausbauend,  aus- 
führlich bespricht.  Ein  neues  Beispiel  der  elterlichen  Teilung  durch 
gemeinschaftliches  korrespektives  Testament1)  mit  Substitution  der 

l)  Trotz  der  Bezeichnung  dieser  Urkunde  als  (&XXy]X) 6{jtoXo*j-'.a  liegt 
hier  meines  Erachtens,  wie  die  subjektive  Formulierung  und  die  Ein- 
leitungsformeln zeigen,  ein  Testament  vor;    vgl.  übrigens  das  koptische 


Besprechungen.  291 

Kinder  enthält  jetzt  P.  Lond.  V  1727  a.  d.  Jahre  583/4  n.  Chr.  Die 
Anteile  der  Kinder  sollen  aber  dabei  gleich  sein  xat  |jly]  Stacpopav 
texvu)  napa  texvov  Ttorrjaoiaöm  (Z.  42  f.). 

Zur  Frage  nach  dem  Ursprünge  des  gräko-ägyptischen  Testamentes 
nimmt  Verfasser  nur  kurz  S.  245  ff.  u.  S.  342  ff.  Stellung,  indem  er  der 
sonstigen  Disposition  seiner  Arbeit  gemäß  auf  das  national-ägyptische 
und  auf  das  griechische  Recht  zurückgeht.  Eine  Fortentwicklung 
enchorischen  Rechtes  scheint  hier  kaum  vorzuliegen,  weil  das  vor- 
ptolemäische  Aegypten  an  erbrechtlichen  Verfügungen  nur  Ver- 
gabungen mit  sofortiger  Wirkung  inter  vivos  kannte  (vgl.  neuer- 
dings Revillout,  Les  origines  egypt.  du  droit  romain  S.  8  und  112). 
Daher  wird  die  Ausbildung  des  gräko-ägyptischen  Testamentes 
vorderhand  wohl  nur  auf  altgriechische  Vorbilder  zurückzuführen 
sein.  Die  Vorläufer  des  altgriechischen  Testamentes  selbst  wären 
nach  der  herrschenden  Brück  sehen  Lehre  jedenfalls  die  doKoirpu; 
und  die  Schenkung  auf  den  Todesfall  gewesen.  Nachdem  vom 
ersteren  Institute  in  den  Papyri  bisher  keine  ausdrücklichen  Zeug- 
nisse erhalten  sind,  bleibt  bloß  der  Zusammenhang  mit  der  donatio 
mortis  causa  übrig.  Diesem  Problem,  das  auch  für  den  Ursprung 
des  römischen  Testamentes  von  allgemeiner  Bedeutung  sein  könnte, 
ist  meines  Erachtens  Verfasser  zu  wenig  nachgegangen;  auch  hätten 
die  bedeutenden  Arbeiten  Bonfantes  auf  diesem  Gebiete  (jetzt  ge- 
sammelt in  Scritti  giuridici  vari  I.  Bd.)  nicht  unerwähnt  bleiben 
dürfen,  weil  sie  die  Erkenntnis  der  juristischen  Natur  der  griechischen 
oiaibjxY]  wesentlich  fördern.  In  byzantinischer  Zeit  wird  die  Ver- 
bindung zwischen  Testament  und  donatio  mortis  causa  selbst 
in  formeller  Beziehung  deutlich  sichtbar.  Dafür  bringt  auch  K  r  e  1 1  e  r 
S.  239  in  P.  Mon.  8  einen  Beleg,  der  aber  nicht  der  einzige  ist; 
vgl.  auch  das  koptische  Testament  des  Paulus  aus  dem  8.  Jahrhundert 
(KRU74),  welches  Z.  7  als  döreandiatheke  bezeichnet  wird. 
Ich  halte  es  aber  für  gezwungen,  in  diesen  späten  Zeugnissen  ein 
erneuertes  Zurückgreifen  auf  griechisches  Recht  zu  erblicken,  zumal 
die  mit  der  byzantinischen  Periode  einsetzende  Orientalisierung  uns 
dafür  weit  näherliegende  Zusammenhänge  bietet.  Bei  dieser  Ge- 
legenheit möchte  ich  zweier  auch  sonst  recht  eigenartigen,  von  rö- 

Testament  der  Susanna  KRU  66,  das  in  Z.  2  f.  bixoko^ia  SioctKpiY]«;  heißt. 
Ebensowenig  schadet  in  dieser  späten  Zeit  die  Stipulationsklausel  am 
Schluß. 


292  Besprechungen. 

mischen  Bürgern  abgeschlossenen  Adoption s vertrage  aus  dem 
4.  Jahrhundert  gedenken,  P.  Oxy.  1206(335  n.  Chr.)  und  P.  Lips.  28 
(381  n.  Chr.),  in  denen  dem  Kinde  die  Erbschaft  des  Adoptivvaters 
durch  besondere  Bestimmung  zugesichert  wird.  Der  Verfasser  stellt 
sie  hinter  die  Erbverträge  (S.  237)  und  erklärt  im  Anschluß  an 
Mitteis,  Arch.  III  S.  281  f.  (vgl.  auch  die  bei  P.  M.  Meyer, 
a.  a.  0.  Einl.  zu  Nr.  10  zusammengetragene  Literatur)  die  durchaus 
unrömische  Klausel  als  eine  Art  vertragsmäßiger  Einräumung  der 
Erbenstellung.  Woher  stammen  diese  erbrechtlichen  Verfügungen 
in  Adoptionsverträgen?  Sie  könnten  wohl  Reminiszenzen  alter  grie- 
chischer Volksrechte  oder  enchorischen  Ursprungs  sein,  wie  auch 
Verfasser,  jedoch  unter  Hinweis  auf  den  Mangel  an  Zwischengliedern, 
annimmt,  sie  sind  aber  vielleicht  eher  orientalischen  Einflüssen  zu- 
zuschreiben, wofür  auch  die  Einräumung  des  Rechtes  eines  ulö; 
Ttpoutotoxo?  und  die  Stellung  der  Großmutter  in  P.  Lips.  28  sprechen 
würden;  es  fehlt  uns  ja  da  nicht  an  Parallelerscheinungen. 

Nach  einer  genauen  und  übersichtlichen  Liste  aller  in  griechi- 
schen Papyrusurkunden  enthaltenen  oder  erwähnten  Testamente 
(S.  248  ff.),  der  jetzt  P.  Oxy.  1721  als  Nr.  124a  und  P.  Lond.  V 
1727  als  Nr.  143  a  einzufügen  sind,  gibt  Verfasser  noch  als  Ein- 
leitung eine  kurze  Besprechung  der  wichtigsten  technischen  Aus- 
drücke in  den  Testamenten.  Darauf  folgt  als  erster  Abschnitt 
(S.  303  ff.)  eine  Untersuchung  der  testamenti  factio  activa 
und  p  assiva,  der  aus  praktischen  Gründen  auch  die  wenigen  Nach- 
richten über  die  Erbfähigkeit  angeschlossen  sind.  Die  Testierfähig- 
keit der  Frauen,  die  Kr  eil  er  für  Aegypten  unter  Zuziehung  des 
v.öo:o<;  allgemein  annimmt  (S.  307),  ist  jetzt  nach  P.  Gnom.  c.  15  be- 
züglich der  griechischen  ioroi  in  Anlehnung  ans  griechische  Recht 
noch  in  römischer  Zeit  zu  verneinen.  Derselbe  Papyrus  bestätigt 
auch  die  Geltung  gewisser  Kapazitätsbeschränkungen  der  Fremden 
sowie  der  caelibes  und  orbi.  Auf  einige  Abweichungen  vom 
ius  commune  machen  Lenel-Partsch,  Heidelb.  Sitzber.  1920 
und  P.  M.  Meyer,  a.  a.  O.  Nr.  93  bei  den  betreffenden  Stellen  auf- 
merksam. 

Im  nächsten  Abschnitte  S.  313  ff.  werden  die  hellenistischen  und 
römischen  Formen  der  Testamente  eingehend  besprochen.  Die  Prü- 
fung der  Urkunden  ergibt  S.  316  ff.  als  Normalform  für  die  helleni- 
stischen Testamente  aus  ptolemäischer  und  römischer  Zeit  Errichtung 


Besprechungen.  293 

vordem  Staatsnotariate  und  Zuziehung  von  sechs  Zeugen.  Das  wird 
zwar  jetzt  von  Schönbauer,  Sav.-Z.  39  S.  239  f.,  für  die  Petrie- 
Soldaten-Testamente  des  3.  Jahrhunderts  v.Chr.  bestritten,  dafür  erfahren 
wir  aber  aus  P.  Gnom.  c.  7,  daß  die  notarielle  Form  im  2.  Jahrh. 
n.  Chr.  bei  sonstiger  Nichtigkeit  gesetzlich  vorgeschrieben  war.  Die 
Möglichkeit  privater  Errichtung  und  nachträglicher  Registrierung 
lehnt  Verfasser  S.  319  und  322  nach  erneuter  Prüfung  von  P.  Oxy.  494 
mit  Recht  ab  (vgl.  auch  P.  M.  Meyer,  Jurist.  Papyri  S.  57).  Nach 
dem  äußeren  und  inneren  Formular  teilt  Verfasser  die  hellenisti- 
schen Testamente  in  vier  Gruppen  ein,  deren  vierte  er  als  die 
Rainergruppe  bezeichnet.  Ueber  die  Besonderheiten  des  Formulars 
dieser  Gruppe  kann  uns  Kreller  nicht  viel  mitteilen,  da  er  bloß 
auf  die  Angaben  Wesselys  in  seinen  verschiedenen  Schriften  an- 
gewiesen war.  Durch  das  Entgegenkommen  von.  Prof.  Wessely 
war  es  mir  möglich,  Abschriften  von  einem  Paar  dieser  unveröffent- 
lichten Urkunden  zu  erhalten,  und  ich  bin  danach  zur  Ueberzeugung 
gekommen,  daß  diese  Abweichungen  kaum  bedeutend  genug  sind, 
um  die  Bildung  einer  selbständigen  Gruppe  zu  rechtfertigen.  Nament- 
lich PER.  1576  zeigt  sowohl  in  der  ganzen  äußeren  Form  als  in 
der  Klausel  der  Gesamtverfügung,  weiters  in  den  Unterschriften 
und  Siegeln  der  Zeugen  und  des  Testators  im  allgemeinen  das  Bild 
der  Oxyrhynchosgruppe.  Einiges  ist  übrigens  durch  das  Fehlen  ver- 
tikaler Streifen  des  Papyrus  unsicher.  Es  bleibt  nur  das  Testament- 
bruchstück des  Mdptov  Sapa^icu[vo?,  gewesenen  Agoranomos  in  Arsinoe, 
PER.  1517,  dessen  sonderbare  Fassung  der  Erbeinsetzung  in  Z.  10 
nach  der  Abschritt  Wesselys  lautet:  eav  ok  TcXeu[Tr;o]u>  l'axu)  |iot> 
xXf]pov[ojx . . .  und  die  außerhalb  der  römischen  Testamente  bisher  ohne 
Parallele  ist  (S.  347  f.).  Auch  die  in  der  Tabelle  S.  338  (D)  an- 
gegebene Nennung  des  Agoranomen  im  Präskript,  welche  an  die 
Drytongruppe  erinnern  würde,  fehlt  in  PER.  1576,  3  und  ist  in 
PER.  1517,  5  nur  ergänzt.  Eine  Veröffentlichung  dieser  Urkunden  ist 
leider  in  der  jetzigen  Zeit  nicht  tunlich.  In  der  Frage  des  Gebrauchs 
des  Griechischen  in  römischen  Testamenten  vor  der  Konstitution  des 
Alexander  Severus  (PER.  1702,  dazu  Verfasser  S.  331  f.)  ist  P.  Gnom. 
c.  8  als  Bestätigung  des  ius  commune  nachzutragen.  Zu  den  by- 
zantinischen Testamentsformen  (S.  333  ff.)  kommt  jetzt  der  koptische 
P.  Lond.  V  1709  aus  der  zweiten  Hälfte  des  6.  Jahrhunderts  hinzu, 
eine  jj.sotx3ia  in  einem  Erbstreite,  dem  eine  vor  sechs  Zeugen  errich- 


294  Besprechungen. 

tete  (rfps'f o;  po6Xrt|<ie?  zugrunde  liegt.  Meines  Wissens  ist  dieser  der 
einzige  aus  den  Papyri  bekannte  Fall  eines  mündlichen  Testamentes 
und  daher  von  großer  Bedeutung.  Ich  war  zuerst  auf  Grund  einer 
leider  sehr  wurmstichigen  Stelle  (Z.  79  f.),  worin  von  IfifatvCCedfatt 
und  ixaaotüp:ov  oder  heftaptopta  durch  den  Ixocxo?  die  Rede  ist1),  ge- 
neigt, in  dieser  Urkunde  den  noch  immer  vermißten  Beleg  eines 
testamentum  apud  acta  conditum  (C.  Just.  VI,  23,  19 
[a.  413] ;  Steinwenter,  Beiträge  z.  öffentl.  Urkunden  wesen  S.  70  ff.) 
zu  sehen.  Eine  eingehendere  Prüfung  des  Sachverhaltes  überzeugte 
mich  aber,  daß  an  der  Z.  79  ff.  angeführten  Amtshandlung  der  Erb- 
lasser keinen  Anteil  gehabt  hat.  Es  handelt  sich  da  vielmehr  um 
eine  vom  Schiedsrichter  selbst  oder  über  seinen  Auftrag  von  einem 
der  Erben  beim  s*5:y.o<;  veranlaßte  Einvernahme  der  ehemaligen  Te- 
stamentszeugen zwecks  Feststellung  des  Inhaltes  der  letztwilligen 
Verfügung  des  Verstorbenen ;  vgl.  insbes.  Z.  76  ff.  und  die  Frage 
des  defensor  an  die  Zeugen  Z.  84  ff.  Unter  den  außerordentlichen 
Testamentsformen  sind  die  Soldatentestamente  (S.  335  f.)  hervorzu- 
heben, deren  Privilegien  auch  inP.  Gnom.  34,  allerdings  nicht  ganz 
in  Uebereinstimmung  mit  den  Angaben  der  Klassiker,  bestätigt 
werden:  vgl.  Lenel- Part  seh,  a.  a.  0.  S.  26  f.  und  auch  P.  Catt.  I 
recto  IV,  7  ff. 

Der  dritte  Abschnitt  dieses  Kapitels  (S.  342  ff.)  befaßt  sich  mit 
den  einzelnen  Verfügungen,  die  den  Inhalt  der  Testamente  aus- 
machen. Neben  der  Zuwendung  des  ganzen  Nachlasses  an  einen 
Erben,  oder  der  Verteilung  desselben  nach  Quoten  unter  mehreren 
Erben  kommen  auch  gesonderte  Verfügungen  über  die  einzelnen 
Gruppen  der  Nachlaßaktiven  und  Zuwendungen  einzelner  Gegen- 
stände vor.  Die  Bezeichnung  des  Bedachten  als  xXiqpovoftoc  ist  nach  dem 
Wesen  der  hellenistischen  Bcottf-Jprr]  für  seine  Rechtsstellung  von  keiner 
Bedeutung  und  durchaus  nicht  allgemein.  Sie  begegnet  zuerst  in 
der  Kaiserzeit  in  einigen  Testamenten  der  Oxyrhynchosgruppe,  wo- 
bei aber  kein  Unterschied  in  der  Art  und  in  dem  Umfange  der  Zu- 


*)  Die  Le3ung  euekmartur[ion  oder  -ia  verdanke  ich  einer 
freundlichen  Mitteilung  Beils;  zur  Bedeutung  der  beiden  Termini, 
die  in  dieser  Zeit  vielleicht  nicht  mehr  scharf  unterschieden  werden, 
vgl.  Druffel,  Papyrol.  Studien  S.  39,  und  Steinwenter,  Beiträge 
S.  46  f. 


Besprechungen.  295 

Wendung  gemacht  wird ;  der  Bedachte  kann  als  xXyjpovojjlo?  geschrieben 
werden,  auch  wenn  er  nur  einen  einzelnen  Nachlaßgegenstand  er- 
hält (vgl.  z.  B.  P.  Oxy.  1034;  Kr  eil  er  S.  352).  Nutzungsrechte 
werden  ebenfalls  oft  testamentarisch  begründet,  entweder  unmittel- 
bar oder  als  Beschwerung  eines  anderen  Bedachten.  Die  testamen- 
tarischen Strafklauseln  sind  meines  Erachtens  vom  Verfasser  S.  372  f. 
etwas  zu  kurz  abgetan  worden.  Zur  testamentarischen  Bestellung 
der  Frau  zum  Vormund  ihrer  Kinder  ist  PER.  1576  interessant, 
einmal  wegen  der  ausführlichen  Anordnungen  über  die  Führung 
der  Vormundschaft  und  zweitens  weil  hier  möglicherweise  ein  Gegen- 
stück zum  Sonderinstitut  der  eiraxoXouö^Tpia  (P.  Oxy.  907,  20  ff.; 
dazu  Verfasser  S.  379)  vorliegt ;  vgl.  Z.  16  :  siraxoXooj^oövxo;  [rtä]ot  to![<; 
t[y]i  IrciTpoTCY^t  öcjv^xouat  xal  tön  [aYlop^Gfiun  toö  axfsXJcpoö  jj.[ou  0sü>]vo<;. 
Zum  Schluß  untersucht  Kr  eller  noch  die  Aufhebung  der  Testa- 
mente und  die  Testamentseröffnung.  Im  einzelnen  wäre  zur  letzteren 
noch  P.  Oxy.  1721  und  PSI.  IV  295  sowie  die  Lösung  der  chrono- 
logischen Schwierigkeiten  in  P.  Lips.  10,  II  (S.  402,  33)  durch 
W  i  1  c  k  e  n ,  Arch.  VI  S.  433  nachzutragen. 

Die  Methode,  die  der  Verfasser  in  der  Behandlung  der  einzelnen 
Materien  befolgt,  mag  wohl  den  Nachteil  haben,  daß  dadurch  ge- 
wisse Partien  seiner  Arbeit  etwas  zu  breit  geworden  sind  und  so- 
mit der  Ueberblick  manchmal  verloren  geht.  Allein  sie  entschädigt 
uns  ebenso  oft  durch  kritische  Bemerkungen  zu  den  einzelnen  Ur- 
kunden und  ebnet  künftigen  Forschungen  den  Weg.  Es  sind  große 
erbrechtliche  Probleme,  die  da  der  Lösung  harren,  und  ich  glaube, 
daß  man  noch  manchen  weitgehenden  Zusammenhang  wird  aufdecken 
können.  Für  diese  Forschungen  wird  das  Werk  Krellers  immer 
von  großer  Bedeutung  bleiben  und  eine  Fundgrube  von  Kleinarbeit 
bilden.  Rühmend  soll  schließlich  noch  hervorgehoben  werden,  daß 
Verfasser  überall  das  en chorische  Recht  berücksichtigt  hat,  aller- 
dings soweit  dies  jetzt  möglich  [ist;  denn  unsere  Kenntnisse  des 
ägyptischen  Rechtes  müßten  wohl  auf  eine  ganz  neue  Grundlage 
gestellt  werden.  Ansätze  in  dieser  Richtung  sind  in  letzter  Zeit  be- 
reits gemacht  worden. 

Weiteren  Arbeiten  eines  so  gut  eingearbeiteten  Papyrologen 
kann  man  mit  Freude  entgegensehen. 

Prag,  Oktober  1920. 

Prof.  Dr.  Mariano  San  Nicolo. 


296  Besprechungen. 

Eine   neue   Sammlung  juristischer   Papyri. 

Juristische  Papyri.  Erklärung  von  Urkunden  zur  Einführung  in 
die  juristische  Papyruskunde  von  Paul  M.  Meyer.  Berlin,  Weid- 
mannsche  Buchhandlung,  1920.   XX  +  380  S. 

Paul  M.  Meyer,  der  vortreffliche  Editor  der  Gießener  und 
Hamburger  Papyri  sowie  der  „Griechischen  Texte  aus  Aegypten", 
hat  nun  wieder  eine  Sammlung  von  Papyrusurkunden  herausgegeben. 
Diesmal  ist  es  aber  keine  editio  princeps,  sondern  lediglich  eine 
Ausgabe  bereits  bekannter  Urkunden  rein  juristischen  Inhalts,  die, 
wie  der  Untertitel  besagt,  „zur  Einführung  in  die  juristische 
Papyruskunde",  und  zwar  „den  papyrologisch  nicht  vorgebildeten  Ju- 
risten sowie  Historikern  und  Philologen"  (S.  III)  dienen  soll.  Die 
so  gesteckten  Ziele  des  Buches  bringen  es  der  allerdings  zwei- 
bändigen und  an  Urkunden  reichlicher  ausgestatteten  Mitte is- 
schen  Chrestomathie  nahe,  doch  ist  die  Anlage  der  beiden  Werke, 
die  Behandlung  der  Urkunden,  die  Darstellung  und  schließlich  die 
Zahl  und  Auswahl  der  Urkunden  so  verschieden,  daß  sie  ganz  gut 
nebeneinander  bestehen  und  beide  treffliche  Dienste  leisten  können. 
Das  großzügige  Werk  Mitteis'  wird  weiterhin  dem  Rechtshistoriker 
ein  treuer  täglicher  Berater  sein,  aber  auch  P.  M.  Meyers  Buch 
ist  durch  den  ausgezeichneten  Apparat,  mit  dem  die  einzelnen  Ur- 
kunden ausgestattet  sind,  durch  die  kaum  zu  überholende  Fülle  von 
Literatur-  und  Quellenhinweisen,  durch  die  guten,  kurzen  Einfüh- 
rungen in  jedes  Institut  des  Papyrusrechts  und  in  jeden  Urkunden- 
typus zu  einem  erstklassigen  Nachschlagewerk  geworden,  zu  dem 
selbst  der  „papyrologisch  vorgebildete  Jurist"  und  der  Papyrus- 
kenner vom  Fach  immer  wieder  wird  greifen  müssen. 

Schon  diese  einleitenden  Worte,  die  wir  der  folgenden  Be- 
sprechung vorausschicken,  sollen  das  Lob,  das  wir  der  neuen 
Sammlung  juristischer  Papyri  zollen  wollen,  zum  Ausdruck  bringen 
und  als  warme  Empfehlung  für  alle,  die  Interesse  für  antikes  Recht 
und  antike  Forschung  haben,  gelten.  Ein  näheres  Eingehen  auf 
den  Inhalt  der  Ausgabe  soll  aber  ein  genaueres  Bild  von  der  reich- 
haltigen Gabe  abgeben,  die  P.  M.Meyer  seinen  Fachgenossen, 
Schülern  und  allen  jenen,  die  in  die  juristische  Papyruskunde  sich 
einführen  oder  auch  nur  einen  gelegentlichen  Streifzug  unternehmen 
wollen,  spendet. 


Besprechungen.  297 

Seit  dem  Erscheinen  der  Mitt  eis  sehen  Chrestomathie  ist  fast 
ein  Jahrzehnt  verstrichen,  freilich  entfällt  die  Hälfte  davon  auf  die 
schwere  und  traurige  Kriegszeit.  Doch  haben  auch  inter  arma 
die  Papyrusherausgeber  nicht  geschwiegen,  und  sowohl  in  Deutsch- 
land als  auch  im  Ausland  sind  neue  Urkunden  publiziert  worden. 
Man  sehe  nur  in  dem  vom  Verf.  auf  S.  VII — XI  veröffentlichten 
„Verzeichnis  der  wichtigsten  Papyrusurkunden"  die  mit  einem 
Stern  (*)  versehenen  Editionen  nach,  um  festzustellen,  wie  viele 
Neuausgaben  von  Papyri,  an  denen  selbstverständlich  die  neue 
Sammlung  nicht  vorbeigehen  durfte,  seit  1912  erschienen  sind. 
Die  Serie  der  Neuerscheinungen  ist  übrigens  seit  dem  Kriegsende 
stets  im  Wachsen  begriffen,  insbesondere  der  englischen  Editionen. 
Die  Oxyrhynchosbände  haben  bereits  die  Zahl  14  *)  erreicht,  neue 
Londoner,  Tebtynis-  und  Rylandsbände  stehen  bevor.  Von  den 
seit  1912  erschienenen  Papyri  sind  von  Meyer  mehrere  Stücke 
(etwa  zwanzig)  in  seine  Sammlung  aufgenommen  worden,  darunter 
selbstverständlich  der  P.  Hai.  1  (Dikaiomata),  der  in  drei  Exzerpten 
(Nr.  55,  70,  74)  verwertet  wurde.  Daß  der  Verf.  in  letzter  Stunde 
noch  den  Berliner  Gnomon  des  Idios  Logos  in  einen  Anhang 
(S.  315 — 345,  Nr.  93)  aufgenommen  und  mit  reichlichen  Erläute- 
rungen versehen  hat,  dafür  soll  ihm  besonderer  Dank  ausgesprochen 
werden.  Die  Auswahl  der  Urkunden  —  im  ganzen  96  an  der 
Zahl  —  wurde  mit  Rücksicht  auf  die  Chrestomathie  so  getroffen, 
daß  mehr  als  die  Hälfte  (49)  solche  bilden,  die  bei  Mitt  eis  nicht 
stehen,  vgl.  die  Zusammenstellung  auf  S.  XIX — XX  2).  Allerdings 
sind  wiederum  einige  Urkunden  aufgenommen  worden,  die  in  der 
Wilcken sehen  Chrestomathie  zu  finden  sind,  wie  Nr.  2a,  b,  3,  4, 
51,  56  a,  b,  82  a.  Daß  das  Problem  der  Auswahl  der  Urkunden,  das 
bei  dem  beschränkten  Umfange  der  Edition  kein  leichtes  war,  von 
Meyer  glänzend  gelöst  wurde,  braucht  wohl  nicht  erst  hervor- 
gehoben zu  werden ;  bei  einem  solchen  Kenner  des  Materials,  wie 
es  dieser  Gelehrte  ist,  ist  dies  nur  selbstverständlich.  Allerdings 
ist  an  Urkunden  nur  das  Allernotwendigste  hineingekommen.  Die 
Sammlung  selbst  hätte  natürlich  nur  dadurch  gewonnen,  wenn  die 


*)  Der  Verf.  konnte  diesen  Band  nicht  mehr   berücksichtigen;    ein 

in  der  Korrektur  eingefügter  Hinweis  auf  diesen  Band  findet  sich  auf  S.  94. 

2)  S.  XX  ist  bei  der  letzten  Urkunde  (Nr.  8)  der  Stern  zu  streichen. 


298  Besprechungen. 

Zahl  der  Urkunden  größer  gewesen  wäre,  doch  waren  dem  Umfang 
des  Buches  Grenzen  gezogen,  wenn  es  durch  übermäßiges  An- 
schwellen infolge  seines  Preises  nicht  unzugänglich  werden  sollte. 
Der  hohe  Wert  der  „Juristischen  Papyri "  liegt  vornehmlich 
in  der  Ausstattung,  die  der  Editor  den  einzelnen  Urkunden  ge- 
geben hat.  Jeder  Urkunde  geht  eine  Einleitung  voran,  welche 
neben  reichlichen  Literaturnachweisen  eine  kurz  formulierte  Zu- 
sammenfassung des  Inhalts  enthält  und,  was  besonders  wertvoll  ist, 
eine  genaue  Analyse  der  Bestandteile  der  Urkunde.  Im  Anschluß 
daran  werden  sowohl  bei  einzelnen  Urkunden  als  auch  als  Ein- 
leitung zu  ganzen  Urkundengruppen  Rechtsinstitute  und  Urkunden- 
typen als  Ganzes  behandelt.  Hierbei  wird  stets  auf  die  einschlägige 
Literatur  (bis  Herbst  1919)  Bedacht  genommen,  die  so  erschöpfend 
zitiert  wird,  wie  man  sie  kaum  vollzähliger  in  Ersteditionen  oder 
Spezialuntersuchungen  findet.  Auch  Parallelurkunden  werden  ge- 
nannt. Wie  gewissenhaft,  präzis  und  inhaltsreich  diese  Angaben 
bei  P.  M.  Meyer  sind,  weiß  jeder,  der  mit  seinen  Editionen  ver- 
traut ist.  Es  genüge  daher  die  Feststellung,  daß  auch  die  letzte 
Arbeit  P.  M.  Meyers  seinen  früheren  Papyrusausgaben  nicht  nach- 
steht. Dasselbe  ist  über  den  Apparat  zu  sagen,  der  Bemerkungen 
zu  einzelnen  Redensarten,  Worten,  juristischen  Termini  usw.  ent- 
hält. Auch  hier  wird  eine  Fülle  von  Notizen  geboten,  die  nicht 
nur  alles  Wünschenswerte  zum  Verständnis  der  behandelten  Ur- 
kunde bieten,  sondern  auch,  entsprechend  verwertet  und  benutzt, 
einen  Wegweiser  für  das  Verständnis  anderer  in  die  Sammlung 
nicht  aufgenommener  Urkunden  bilden.  Freilich  muß  man  sich 
hierzu  mit  den  „Juristischen  Papyri*  und  der  Anlage  der  erläutern- 
den Zusätze  vertraut  machen ;  unter  Zuhilfenahme  der  Indices  wird 
dies  keine  großen  Schwierigkeiten  bereiten.  Sehr  gut  war  der  Ge- 
danke ,  schwierigere  Redensarten,  oft  ganze  Sätze  durch  Ueber- 
setzung  wiederzugeben,  wodurch  zum  Teil  wenigstens  die  aus 
Raummangel  nicht  aufgenommene  vollständige  Uebersetzung  der 
Urkunden  ersetzt  werden  soll.  Der  ständige  Kontakt  mit  den  in 
der  Ausgabe  befindlichen  Parallelstellen  sowie  mit  den  vom  Editor 
an  anderer  Stelle  gegebenen  Einzelerläuterungen  erleichtert  dem 
Leser  die  sprachliche  und  juristische  Analyse  der  Urkunden.  Wenn 
man  hier  etwas  aussetzen  könnte,  so  ist  es,  daß  hier  des  Guten  zu 
viel   geboten  wird.     Manche  Teile  des  Apparats  hätten  leicht  weg- 


Besprechungen.  299 

bleiben  und  der  durch  ihre  Streichung  freigewordene  Raum  für  die 
Aufnahme  einiger  weiterer  Urkunden  verwertet  werden  können. 
Die  verschiedenen  Notizen  über  Amtspersonen  (Präfekten  usw.)  und 
ihre  Ehrentitel  unter  gleichzeitiger  Anführung  der  Literatur,  die 
Erläuterungen  über  die  Datierungen  (um  so  mehr  überflüssig,  als 
doch  jede  Urkunde  am  Rand  mit  ihrem  Datum  versehen  ist),  die 
geographischen  und  historischen  Hinweise  und  sonstiges  nicht  juri- 
stisches Beiwerk  sind  durchaus  entbehrlich,  da  das  Buch  in  erster 
Linie  als  Einführung  in  die  juristische  Papyruskunde  gedacht 
war  und  daher  diesen  Charakter  durch  Beigaben  philologischer  oder 
geschichtlicher  Natur  nicht  einbüßen  durfte.  Wen  solche  Sachen 
angehen,  der  wird  schließlich  doch  nicht  umhin  können,  die  editio 
princeps  aufzuschlagen.  Ebenso  finde  ich  die  wechselseitigen  Ver- 
weisungen bei  einer  und  derselben  Urkunde  in  der  Einleitung  aut 
den  Apparat  („s.  zu  Z.  .  .  .")  und  im  Apparat  auf  die  Einleitung 
(„s.  die  Einl. ")  als  durchaus  überflüssig.  So  viel  muß  man  schon 
jedem  Benutzer  der  „Juristischen  Papyri"  zumuten,  daß  er  die  Ein- 
leitung und  die  Bemerkungen  zu  der  Urkunde,  die  ihn  interessiert, 
genau  liest.  Auch  die  häufigen  Wiederholungen  im  Apparat  bei 
Erläuterung  einzelner  juristischer  Termini  hätte  vermieden  werden 
können ,  am  besten  freilich  meines  Erachtens  dadurch ,  wenn  das 
griechische  Wörterverzeichnis  (S.  346 — 373)  auch  Verdeutschungen 
erhalten  hätte,  wodurch  es  zu  einem  nützlichen  Gegenstück  zu  Prei- 
sigkes  „Fachwörtern"  hätte  werden  können.  Vielleicht  läßt  sich 
diese  Anregung  bei  einer  späteren  Auflage  verwirklichen. 

Was  ich  in  dem  Buche  noch  vermisse,  ist  eine  kurzgefaßte 
Einleitung  über  das  Wesen  der  juristischen  Papyrusforschung  und 
ihre  Bedeutung  für  die  antike  Rechtsgeschichte  im  allgemeinen. 
Einige  Seiten  über  den  Sinn  und  Zweck  dieser  Forschungen ,  in 
deren  Dienst  sich  so  viele  Gelehrte  gestellt  haben  und  über  die 
heutzutage  kein  Rechtshistoriker  hinweg  kann,  wären  dem  großen 
Ziele  der  Popularisierung  der  juristischen  Papyruskunde,  das  diese 
Sammlung  letzten  Endes  doch  verfolgt,  nur  zugute  gekommen.  Es 
wird  freilich  eingewendet  werden  können,  daß  die  Arbeit  zunächst 
als  Sammlung  von  Urkunden  gedacht  war,  doch  ist  sie  durch  die 
Form,  die  der  Verfasser  ihr  gegeben,  zu  einer  Gesamtdarstellung 
der  juristischen  Papyruskunde  an  Hand  der  behandelten  Urkunden 
geworden  und  da  hätte  ein  einführender  Aufsatz  über  die  Probleme, 


300  Besprechungen. 

die  die  juristische  Papyrusforschung  autwirft  und  löst,  über  ihr 
Verhältnis  zur  antiken  Rechtsgeschichte  im  allgemeinen  und  zur 
Romanistik  im  besonderen,  dem  Buche  sicher  nicht  geschadet.  Wir 
besitzen  über  diese  Fragen  schon  eine  ganze  Reihe  kleiner  Abhand- 
lungen und  Vorträge  —  von  Wilcken,  Mitteis1),  v.  Mayr, 
Pfaff,  R.  de  Ruggiero,  Kubier,  Wenger,  Partsch, 
Brugi2),  Bortolucci 3),  Berger4)  u.  a.  — ,  die  zumindest  in 
dem  Literaturverzeichnis  (S.  XI  ff.)  unter  einem  besonderen  Schlag- 
wort gesammelt  nicht  hätten  fehlen  sollen. 

Die  in  der  Sammlung  enthaltenen  Urkunden  sind  in  sechs 
Gruppen  vereinigt:  Personenrecht,  Urkundenwesen,  Obligationen- 
recht, Sachenrecht,  Strafrecht  und  Prozeßrecht.  Gegen  die  Gruppen- 
einteilung  wäre  an  sich  nichts  einzuwenden;  man  könnte  vielleicht 
darüber  streiten,  ob  die  Gruppe  s  Urkunden wesen*  nicht  als  erste 
zu  setzen  wäre.  Daß  in  den  einzelnen  Gruppen  sich  Urkunden  vor- 
finden, die  auch  für  andere  Gebiete  von  hohem  Belang  sind,  ist 
selbstverständlich.  Besonders  trifft  dies  für  die  Gruppe  B II : 
Urkundenwesen  (S.  76 — 113)  zu,  wo  naturgemäß  Urkunden  ver- 
schiedensten Inhalts,  meist  ins  Obligationenrecht  hineinspielende, 
Aufnahme  gefunden  haben.  Der  Verfasser  weiß  aber  durch  ge- 
schickte, wechselseitige  Verweisungen  den  Zusammenhang  zwischen 
den  an  verschiedenen  Stellen  verstreuten ,  dasselbe  Institut  be- 
treffenden Notizen  aufrechtzuerhalten,  so  daß  man  alles,  was  sich 
im  Buche  auf  dieselbe  Frage  bezieht,  mit  Leichtigkeit  findet.  Das 
Vormundschaftsrecht  wird  in  der  Gruppe  Personenrecht,  das  Exe- 
kution s  verfahren  in  der  Gruppe  Obligationenrecht,  im  Abschnitt 
Schuldverschreibungen,  behandelt.  Ob  dies  letzte  mit  Recht  geschah, 
mag  dahingestellt  bleiben;  es  wäre  vielleicht  ratsamer,  dieses  Kapitel 
an  das  Pfandrecht  (Gruppe  D  III)  anzuknüpfen  oder  als  besonderen 
Abschnitt   des  Prozeßrechts   zu   behandeln.     In    der  letztgenannten 


*)  Neuerdings  in  „  Antike  Rechtsgeschichte  und  romanistisches 
Rechtsstudium"    (Mitt.  des  Vereins   der  Freunde  des  hum.  Gymn.  1918). 

2)  I  papiri  greci  d'Egitto  e  la  storia  del  diritto  romano  (Antologia 
giuridica  X,  1914,  Catania). 

3)  Diritto  romano  e  papirologia.  Macerata  1916. 

4)  L'indirizzo  odierno  degli  studi  di  dir.  romano.  Prolusione  (Riv. 
crit.  di  scienze  sociali  II,  1915,  Florenz),  wo  S.  302  des  S.-A.  die 
Schriften  der  obengenannten  Verfasser  aufgezählt  sind. 


Besprechungen.  301 

Gruppe  wäre  eine  schärfere  Scheidung  zwischen  Straf-  und  Zivil- 
prozeß erwünscht  gewesen. 

Einen  wichtigen  Bestandteil  des  Buches  bilden  die  Indices :  ein 
griechisches  Wörterverzeichnis  (S.  346 — 373),  in  welches  der  ge- 
samte Wortschatz  der  bearbeiteten  Urkunden  aufgenommen  wurde, 
und  ein  lateinisch-deutsches  Schlagwortregister  (S.  374 — 379),  das 
schon  bei  einem  flüchtigen  Ueberblick  ein  Bild  von  der  Reichhaltig- 
keit des  Gebotenen  gibt. 

Noch  ein  Wort  über  die  Ausstattung,  die  —  abgesehen  vom 
Papier,  dem  man  leider  die  Entstehungszeit  anmerkt  —  nichts  zu 
wünschen  übrig  läßt.  Der  Druck  ist  klar  und  gefällig,  die  Korrek- 
turen sorgfältig  durchgeführt,  so  daß  das  Buch  frei  von  störenden 
Druckfehlern  ist  *). 

Obigen  allgemeinen  Betrachtungen  über  Anlage,  Inhalt  und 
Wert  der  neuen  Sammlung  juristischer  Papyri  wollen  wir  einige 
lose  Bemerkungen  über  Einzelheiten  anfügen.  Es  sind  dies  vor- 
nehmlich Ergänzungen  aus  der  jüngsten  Literatur,  die  entweder  erst 
nach  dem  Herbst  1919  erschienen  ist  oder  dem  Editor  infolge  der 
ungeregelten  Zustände,  in  denen  wir  jetzt  leben,  unzugänglich  war. 
Einiges  aus  der  römisch-rechtlichen  Literatur,  die  P.  M.  Meyer 
sonst  ausgiebig  verwertete,  sei  auch  gestattet.  Die  Knappheit  dieser 
Notizen,  die  fast  durchweg  ergänzender  und  nicht  kritischer  Natur 
sind,  soll  nur  als  Beweis  dafür  gelten,  wie  trefflich  Meyer  seine 
Aufgabe  gelöst  hat. 

Zu  Nr.  3  und  4:  Inschriftliches  Material  über  Beurkundung 
des  Personenstandes  in  Griechenland  bei  E.  Weiß,  Zum  Stadtrecht 
von  Ephesos,  Jahreshefte  des  österr.  arch.  Instituts  XVIII  (1915) 
289  ff.  —  Die  Nr.  4  (ein  hölzernes  Diptychon  mit  lateinischem 
Auszug  aus  den  Geburtsregistern  römischer  Kinder  in  Alexandrien) 
gibt  mir  Anlaß,  auf  eine  früher  von  mir  aufgestellte  Behauptung 
aus  dem  Gebiete  der  Interpolationenforschung  zurückzukommen. 
Ich  habe  seinerzeit  in  meiner  Besprechung  über  Beseler,  Bei- 
träge zur  Kritik  der  röm.  Rechtsquellen  I,  II  gegen  dessen  Be- 
hauptung (II  33),  daß  „das  Wort  ,citra'  aus  dem  Wörterbuch  der 

*)  Ein  besonderes  Mißgeschick  verfolgte  den  Namen  des  Hallenser 
Romanisten  Raape,  der  fast  durchweg  „Rape"  genannt  wird,  und  das 
ital.  Wort  „giuridico",  das  merkwürdigerweise  stets  als  „guiridico"  er- 
scheint (vgl.  S.  XIV,  XV,  128,  134,  137,  222). 


302  Besprechungen. 

Klassiker  gestrichen  werden  muß",  als  erster  entschieden  Stellung 
genommen  (Krit.  Vierteljahresschrift  XIV,  1912,  419).  So  auch 
Mitteis,  Sav.-Zt.  XXXIII  (1912)  196 ff.  Kalb,  Berl.  philol. 
Wochenschr.  1913,  334.  Zustimmend  nachher  Part  seh,  Studien 
zur  negotiorum  gestio  I  (1913)  25 ',  Steinwenter,  Studien 
zum  römischen  Versänmnisverfahren  (1914)  13 2.  Solazzi,  Cura- 
tores  pleni  dei  rninori,  Atti  Ist.  Ven.  LXXV  (1915-1916),  1618. 
Wlassak,  Zum  röm.  Provinzialprozeß  1919,  63.  In  dem  ge- 
nannten Diptychon  aus  dem  Jahre  148  n.  Chr.  findet  sich  nun  die 
Redensart  citra  causarum  cognitionem,  wodurch  (abgesehen  von  der 
wertvollen  Stütze  für  das  citra  im  allgemeinen)  zunächst  die  Echt- 
heit derselben  Redensart  in  D.  2,  15,  8,  17  (vgl.  Steinwenter 
a.  a.  0.)  und  D.  27,  10,  6  bekräftigt  wird.  Dies  letzte  auch  gegen 
Solazzi  a.  a.  O.1).  —  Zu  Xr.  1:  Ueber  die  manumissio  in  ecclesia 
vgl.  De  Francisci,  Intorno  alle  origini  della  m.  i.  e.  Rend.  Ist. 
Lomb.  Ser.  II,  Vol.  XLIV  (1911)  619-642.  Zum  Heroldsruf 
(avaxYjp^i?)  vgl.  Egon  Weiß  a.  a.  0.  S.  296.  Inschriftenmaterial 
zu  Freilassungen  mit  Heroldsruf  Weiß  a.  a.  0.  Anm.  32.  —  Zu 
Xr.  11;  Die  aitox^po^-Literatur  ist  in  letzter  Zeit  durch  neue  Be- 
trachtungen Cuqs  (vgl.  Zusätze  S.  379)  und  Arangio-Ruiz* 
Aegyptus,  Riv.  ital.  di  egittologia  e  di  papirologia  I  (1920)  23 
bereichert  worden.  Arangio-Ruiz  sieht  in  den  ttelo:  vojiot  des 
P.  Cairo  Byz.  I  67  097  (Meyer  Nr.  11)  und  dem  fteloc  vo^oc,  des 
P.  Cairo  Byz.  III  67  353,  welcher  den  Kindern  die  Pflicht  aufer- 
legte, die  Eltern  axpwc  u}j.av  (Z.  32  f.),  das  4.  Gebot  den  Dekalogs 
und  wird  damit  am  einfachsten  der  wörtlichen  Bedeutung  des 
terminus  &sio<;  vojjlo?  =  lex  divina  (vgl.  Meyer  S.  28  zu  Z.  88, 
anders  S.  25)  gerecht.  Aus  Arangio-Ruiz  a.a.O.  28 3  erfährt 
man,  daß  auch  Collinet  sich  mit  dem  aKov.'fipoi'.<;- Problem   befaßt 

*)  Auf  die  sonstige  Verwertung  der  Stelle  durch  Solazzi  hier 
einzugehen,  liegt  kein  Grund  vor.  Aber  schon  jetzt  sei  gesagt,  daß  der 
Gedanke,  aus  einer  nicht  ganz  heilen  Stelle  (plenissimum  —  plenissi- 
mam?)  einen  term.  techn.  „curatores  pleni"  konstruieren  zu  wollen,  kaum 
glücklich  zu  nennen  ist.  —  Ueber  citra  vgl.  noch  Albertario,  der 
in  der  Besprechung  von  B eseler,  Beitr.  II  im  Bull,  dell'  Ist.  di  dir.  rom. 
XXIV  (1912)  S.-A.  5  seine  frühere,  auch  in  der  milderen  Fassung  („citra 
e  per  lo  meno  dubbio",  vgl.  Contrib.  alla  critica  del  Digesto,  1911,  S.  23) 
nicht  richtige  Ansicht  zutreffend  modifizierte. 


Besprechungen.  303 

hat  (Nouv.  Rev.  hist.  XXXVIII— XXXIX,  1914—1915,  S.  391  ff.).  — 
Zu  $r.  13:  Bei  Verpfandung  von  Kindern  wird  P.  Jand.  62  ge- 
nannt. Diese  Urkunde  ist  inzwischen  von  P.  De  Francisci  in 
der  soeben  genannten  neuen  italienischen  Zeitschrift  „Aegyptus"  I 
(1920)  S.  71  ff.  einer  Erörterung  unterzogen  worden.  —  Zu  S.  31: 
Zur  Bedeutung  von  occp^Xtl  in  den  Papyri  vgl.  noch  Solazzi, 
Curator  impuberis  (Rom  1917)  1161.  —  Zu  S.  33:  Zur  Frauentutel 
und  -kuratel,  insbesondere  über  den  «ppovxwtYj?,  vgl.  Solazzi,  Curatores 
pleni  dei  minori,  Atti  Ist.  Veneto  LXXV  (1916)  1612f.  —  Zu  Nr.  13 
wäre  an  Literatur  nachzutragen:  Solazzi,  Sulla  competenza  dei 
magistrati  municipali  nella  costituzione  dei  tutore  durante  l'impero 
romano,  Atti  Ist.  Veneto  LXXVII  1917—1918,  S.-A.  20  ff.,  wo  die 
Fälle  der  Bestellung  von  Vormündern  in  den  Papyri  zusammengestellt 
sind.  Die  Ergänzung  der  Z.  5  auf  Grund  eines  neuen  von  Grenfell 
veröffentlichten  Diptychons  (vgl.  Zusätze  S.  379)  ist  sehr  lehrreich :  es 
handelt  sich  um  ein  SCons.,  worüber  Gaius  I  173  ff.  handelt,  vgl.  ins- 
besondere 183.  Das  Diptychon  ist  jetzt  von  Mitteis,  Sav.-Zeitschrift 
XL  (1919)  358  f.  abgedruckt  worden.  —  Bei  Xr.  14  (P.  Oxy.  XII 
1467),  einem  der  interessantesten  Pap}^ri  dieses  Oxy. -Bandes,  wollen 
wir  etwas  länger  verweilen,  da  die  Urkunde  mehrere  Probleme  auf- 
rollt. Zunächst  die  Frage,  ob  man  das  ius  trium  liberorum  erst 
durch  Verleihung  seitens  der  kompetenten  Behörden  erwirbt  oder  ipso 
iure  auf  Grund  der  reinen  Tatsache,  daß  man  Mutter  dreier  Kinder 
ist.  Die  Herausgeber  geben  keine  präzise  Antwort  darauf:  sie  nennen 
das  Stück  „petition  for  ius  trium  liberorum",  schreiben  aber  dann, 
daß  die  Urkunde  den  Vorgang  illustriert,  „by  which  the  right  was 
secured".  Damit  sind  sie  meines  Erachtens  der  Wahrheit  näher 
gerückt,  doch,  wie  es  scheint,  nur  unbewußt,  da  sie  gleich  wieder 
von  „the  granting  of  the  ius  trium  liberorum"  sprechen.  P.M. Meyer 
ist  in  seiner  Ausdrucksweise  nicht  ganz  scharf,  denn  in  der  Ueber- 
schrift  nennt  er  die  Urkunde  ein  Gesuch  „um  Befreiung  von  der 
Geschlechtsvormundschaft  durch  das  ius  liberorum",  spricht  aber 
dann  (S.  35  Z.  2)  von  einer  „Verleihung",  unter  der  er  wohl  die 
Verleihung  des  ius  liberorum  meint.  Entschieden  hat  sich  zur 
Frage  nur  W enger  Krit.  Vj.  XVIII  (1919)  55  ausgesprochen,  der 
in    der  Urkunde   eine   Förderung *)    der  Lehre   vom   ius   liberorum 

!)  Er   weist  dabei   (S.  5529)   auf  Zweifel   bei  Kubier,    Sav.-Zeit- 
schrift  XXX   (1909)    180  hin.     Die   Ausführungen    Küblers    beziehen 


304  Besprechungen. 

darin  sieht,  daß  dieses  Recht  erst  verliehen  werden  müsse  und 
nicht  ipso  iure  mit  der  surcaiSe'la  gegeben  worden  sei.  Ich  glaube 
aber,  daß  man  dieser  Auffassung  nicht  ohne  weiteres  zustimmen 
kann.  Von  einer  Bitte  um  Verleihung  ist  in  der  Urkunde  mit 
keinem  Worte  die  Rede,  die  Bittstellerin  bittet  nur:  &4'.&  ?x[6']v 
ajxä  (gemeint  sind  die  vorher  erwähnten  ßtßXiftea,  das  ist  eben  diese 
Bittschrift *)  Iv  rjj  oft  x[a]4t,  d.  h.,  daß  diese  Eingabe,  worin  sie  ihre 
Qualifikation  zum  ius  liberorum  mitteilt,  in  der  statthalterlichen 
Kanzlei  aufbewahrt  werde.  Und  so  lautet  auch  der  Vermerk  des 
Beamten  der  statthalterlichen  Kanzlei  (Z.  30) :  Iotok  ?o[b]  xä  ß$X{a 
iv  Tvj  [ta^i].  Von  Verleihung  eines  xsxvcuv  fötatov  keine  Spur.  Warum 
sie  diese  Eingabe  macht,  betont  die  Petentin  selbst  mehrmals  (Z.  18): 
r.obz  xo  Sovao&a'.  avs|JUto8bxo.>;  «<;  ivxsüö-sv  icoioötiai  o'.y.[ov]ojj.»a[<;]  8taTCpdGas30,a'. 
und  dann  Z.  24:  tv  tu  ß^ßoftd-l/fJuivT,  (die  folgende  Ergänzung  ist 
mir  zweifelhaft).  Außerdem  dürften  sich  darauf  die  von  allen  bis- 
herigen Bearbeitern  der  Urkunde  übergangenen  Worte  (Z.  15) : 
6ixo  xepuscrqc  a-s «Xua; ,  womit,  wie  ich  glaube,  die  Petentin  an- 
deuten will,  daß  sie  der  größeren  Sicherheit  wegen  ihr  Kinderrecht 
durch  Niederlegung  der  Eingabe  in  der  statthalterlichen  Kanzlei 
festgelegt  haben  möchte.  Die  Uebersetzung  der  Stelle  durch  die 
Herausgeber  („in  the  fullness  of  my  security")  sagt  gar  nichts.  Nun 
ist  der  ganze  Vorgang  sehr  plausibel.  Wie  haben  die  mit  drei 
Kindern  gesegneten  Mütter  ihre  Rechtsgeschäfte  x0)?'Z  *»p«w>  abge- 
schlossen ?  Mußten  sie  zu  jedem  Kontrahenten  ihre  Kinder  mit- 
schleppen, um  ihm  die  volle  Geschäftsfähigkeit  zu  beweisen?  Und 
wenn  diese  nicht  zur  Hand  waren  (etwa  verheiratete  Töchter)? 
Und  müßte   nicht    der   mit   einer   solchen  Frau   einen  Vertrag  ab- 

sich  aber  nicht  auf  diese  Frage.  Kü  bl  er  betont  nur,  daß  die  Urkunden 
niemals,  wo  sie  vom  tcxvcnv  Stxouov  sprechen,  angeben,  auf  welcher  Basis 
es  erworben  wurde,  und  zwar,  ob  es  „vom  Kaiser  verliehen  oder  durch 
dreimalige  Geburt  erworben  ist".  (Im  ersten  Falle  wurde  ja,  wie  be- 
kannt, das  ius  liberorum  auch  ohne  Kinder  oder  wenn  weniger  Kinder 
vorhanden  waren,  verliehen.)  Aus  den  Worten  Küblers  erhellt  aber, 
daß  nach  seiner  Ansicht  das  ius  liberorum  durch  die  dreimalige  Geburt 
erworben  wurde  und  nicht  erst  durch  eine  Verleihung.  Die  Frage,  ob 
bei  Vorhandensein  von  drei  Kindern  noch  eine  Verleihung  notwendig 
ist,  ist  ja  überhaupt  erst  durch  unseren  Papyrus  angeregt  worden. 

*)  W  eng  er  a.  a.  0.  S.  55    erläutert    aoxa    mit    den    Worten    „die 
selbständige  Rechtsstellung".     Dem  kann  nicht  zugestimmt  werden. 


Besprechungen.  305 

schließende  Partner  noch  die  Richtigkeit  der  Mutterschaft  nach- 
prüfen, damit  er  das  ins  liberorum  feststellen  kann?  Schließlich 
noch  eine  Erwägung:  das  ius  liberorum  erhielt  die  Frau  lediglich 
durch  die  Geburt  der  Kinder  (Paul.  Sent.  4,  9,  1.  7 ;  vgl.  Cassius 
Dio  55,  2,  5;  56,  10,  2:  al  xp!$  tsxoöaat).  Es  bleibt  der  Frau  ge- 
wahrt, auch  wenn  eines  der  Kinder  oder  alle  gestorben  sind,  vgl. 
Paul.  4,  9,  9.  Auch  dies  erhöht  den  Wert  einer  amtlichen  Fest- 
stellung, daß  die  Frau  einmal  drei  Kinder  besaß  und  damit  das 
ius  liberorum  erlangte,  denn  sonst  hätte  die  Frau,  die  keine  drei 
Kinder  am  Leben  mehr  besaß ,  jedem ,  der  sich  mit  ihr  in  ein 
Rechtsgeschäft  einließ,  wobei  sie  selbständig  auftrat,  noch  beweisen 
müssen ,  daß  sie  drei  Kinder  gehabt  hatte.  Alle  diese  Einwände 
zeigen,  daß  der  Vorgang,  sich  durch  die  Behörde  das  Bestehen  des 
ius  liberorum  feststellen  zu  lassen  (dies  geschah  durch  die  Ent- 
gegennahme der  Anmeldung  und  Niederlegung  derselben  in  den 
Kanzleiakten),  ein  ganz  vernünftiger  und  praktischer  war,  daß  er 
aber  nichts  mit  einer  Verleihung  zu  tun  hat.  Für  den  Erwerb  des 
ius  liberorum  ohne  ein  Verleihungsdekret  spricht  sich  neuestens 
auch  Solazzi  (Ius  liberorum  e  alfabetismo,  Rend.  Ist.  Lomb.  LI, 
1918,  587) *)  aus,  der  mit  Recht  darauf  hinweist,  daß,  wenn  das 
ius  liberorum  erst  auf  Grund  einer  Verleihung  wirksam  geworden 
wäre,  diese  in  der  bekannten  Formel  über  die  Handlungsfähigkeit 
der  Frau  Ausdruck  gefunden  hätte.  Ich  möchte  nur  noch  hinzu- 
fügen ,  daß  die  Wendung  xa!<;  yüvä^-v  xa*s  t("v  *pt&v  tekvow  Sixaiü) 
v. e x o a ji. *rj [jl  !va[i]  <;  (Z.  4 — 5)  2)  kaum  für  eine  Verleihung  spricht, 
wenn  man  beachtet,  daß  die  Frau  einige  Zeilen  nachher  vom 
xo3jj.o?  tyj<;  eaitatSsiai;  redet.  Man  könnte  vielleicht  noch  einwenden, 
daß  die  Feststellung,  ob  die  Frau  schreibkundig  ist,  eine  Ingerenz 
der  Behörden  notwendig  erscheinen  läßt,  da  man  aus  dem  P.  Oxy. 
cit.  herauslesen  zu  müssen  glaubte,  daß  das  YpaM-M-*™  l^ioxazd-ai  Vor- 


!)  Diese  Abhandlung  Solazzis  kam  mir  erst  Anfang  1920  zu  Ge- 
sicht, als  ich  bereits  meine  Deutung  des  P.  Oxy.  XII  1467  für  den  Artikel 
liberorum  ius  für  Pauly-Wissowa  niedergeschrieben  hatte.  Der  Artikel 
selbst  wird  nicht  mehr  erscheinen,  da  durch  ein  Versehen  der  Redaktion 
Artur  Steinwenter  den  Artikel  ius  liberorum  zugewiesen  erhielt  und 
in  der  Zwischenzeit  auch  publizierte  (Bd.  X,  1781  ff.). 

2)  Die  Phrase  entspricht  wörtlich  dem  in  klassischen  Quellen  vor- 
kommenden iure  trium  liberorum  honoratae,  vgl.  Gaius  3, 50.  Ulp.  Reg.  29, 7. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.        20 


306  Besprechungen. 

aussetzung  des  ius  liberorum  ist  (so  auch  P.  M.  Meyer  S.  31  f.). 
Das  trifft  nicht  zu,  denn  erstens  stellt  die  Urkunde  die  Schreib- 
kundigkeit  durchaus  nicht  als  Voraussetzung  des  ius  liberorum  hin, 
sondern  besagt  nur,  daß  die  volle  Geschäftsfähigkeit  den  mit  dem 
ius  liberorum  ausgestatteten  Frauen  zukommt,  um  so  mehr  (jto[XX]<l> 
BeicXIov),  wenn  sie  schreibkundig  sind.  Zweitens  gibt  es  eine  Reihe 
von  Urkunden,  wo  sich  Frauen  auf  ihr  Kinderrecht  berufen,  die 
nachher  als  des  Schreibens  unkundig  von  einem  6*oYpa<p6u<;  unter- 
schrieben werden;  vgl.  P.  Oxy.  X  1266,  1277;  XII  1463;  Thead.  U 
Lips  29  (vgl.  Solazzi  a.  a.  0.  590).  Auf  eines  sei  noch  hin- 
gewiesen :  ein  Mißverständnis  ist  es ,  wenn  die  Herausgeber  auf 
Z.  4 — 5  hinweisend  sagen,  daß  die  Nennung  der  Zahl  der  Kinder 
den  Eindruck  erweckt,  daß  sie  alle  am, Leben  sind.  Zunächst  ist 
dieser  Umstand,  wie  bereits  oben  hervorgehoben  wurde,  irrelevant ; 
außerdem  entspricht  die  Bezeichnung  tüjv  tpiüv  tsxvouv  Bhwov  der 
lateinischen  ius  trium  liberorum  (vgl.  Gaius  1,  194;  3,  46,  50 
Ulp.  Reg.  29,  7.  Paul.  Sent.  4,  9,  1).  —  Zu  Xr.  16:  Zu  der  im 
Schlußsatz  der  Einleitung  genannten  BGU  1113  vgl.  jetzt  Solazzi, 
L'abdicatio  tutelae  e  BGU  1113,  Rend.  Ist.  Lomb.  Vol.  XLVIII,  1915, 
S.  988  ff.  Die  Abhandlung  Solazzi s,  dessen  Forschungen  in  letzter 
Zeit  sich  hauptsächlich  auf  das  römische  Vormundschaftsrecht  kon- 
zentrieren ,  blieb  nicht  ohne  polemischen  Widerhall.  Ich  nehme 
Anlaß,  die  einschlägigen  Arbeiten  über  die  abdicatio  tutelae,  für 
die  BGU  1113  (Mitteis,  Chr.  169)  eine  wertvolle  Quelle  bildet, 
hier  aufzuzählen:  Perozzi,  II  tutore  impubere  (Memorie  Accad. 
Bologna,  Ol.  di  sc.  mor.  Sez.  giur.  Ser.  II,  Vol.  II,  1917—1918) 
S.  100  ff.  Solazzi,  Di  una  nuova  dottrina  sull' abdicatio  tutelae, 
Rend.  Ist.  Lomb.  LI,  1918,  S.  865  ff.  und  nochmals  Perozzi,  Sull' 
abdicatio  tutelae,  Rend.  Accad.  Bologna  1918 — 1919,  S.  1  ff.  — 
Zu  S.  41 :  Die  auf  neuen  Forschungen  aufgebaute  Terminologie 
„eingetragene1'  und  nicht  „eingetragene"  Ehe  für  ya^o?  eyypa<fo<; 
und  aypa-f  05  ist  jedenfalls  besser  als  die  bisher  gebrauchte  „schrift- 
liche" und  „schriftlose"  Ehe,  da  ja  auch  bei  der  letzten  ziemlich 
viel  geschrieben  wurde.  Daher  hätte  S.  48  (Ueberschrift  zu  Nr.  20) 
und  S.  303  die  ältere  Bezeichnung  (schriftlose  Ehe)  vielmehr  ver- 
mieden werden  sollen.  Zu  rffpoupo«;  ydao?  vgl.  Maroi,  Un  caratte- 
ristico  documento  di  I.  y.  (Bull,  dell'  Ist.  di  dir.  rom.  1916;  über 
PSI  I   64).    —    Zu   S.  46:    Zur    Klausel   na&Äicep  i?  Sixyjc  und   der 


Besprechungen.  3 

Kp&iiq  xaxa  xö  SiaYpajxjxa  vgl.  neuestens  Jörs,  Sav.-Zeitschr.  ] 
(1919)  12  ff.  —  Zu  S.  53  (ST.  21,  Z.  10) :  Man  tut  den  Papyri  l 
recht,  wenn  man  an  der  Form  xö  -fjiuöXtov  festhält,  obwohl,  wie 
seinerzeit  nachgewiesen  habe  (Strafklauseln  15  ff.),  die  der  Papyr 
Sprache  geläufige  Form  -q  YjxioXia  ist.  Der  Begründung  Mitte 
(Grdz.  119,  1)  für  das  Festhalten  „an  der  in  der  modernen  Li 
ratur  rezipierten  Neutralform"  vermag  ich  nicht  zu  folgen,  da 
ziffernmäßige  Statistik,  die  sich  auf  Grund  des  nach  meinen  „Str 
klausein"  publizierten  Materials  noch  stark  zugunsten  der  fei 
ninen  Form  verschoben  hat,  nur  für  yj  YjjxioXia  spricht.  — 
S.  58  Abs.  c:  Zur  mortis  causa  donatio  bringt  jetzt  einige  1 
merkungen  Arangio-Ruiz  im  Zusammenhang  mit  P.  Ca 
Byz.  III  67  340  (Aegyptus  I,  1920,  31  ff.),  wobei  auch  einige  Str« 
lichter  auf  Nov.  87  abfallen.  —  Zu  Nr.  26:  Der  Herausgeber  ; 
braucht  gerne  den  Terminus  „cretio  hereditatis"  (vgl.  S.  57 — I 
Ueberschrift  zu  Nr.  26,  S.  71,  375),  der  weder  in  den  Quellen 
legt,  noch  in  der  Literatur  geläufig  ist.  In  den  Ausführungen  < 
Gaius  2,  164—178  und  Ulpian  Reg.  22,  27—34  ist  nirgends  m 
einer  cretio  hereditatis  die  Rede,  und  aus  der  Formel  „hereditat 
adeo  cernoque"  (Gaius  2,  166;  Ulp.  22,  28)  bzw.  der  Redens; 
hereditatem  cernere  (Gaius  2,  168.  176.  187;  3,  36.  212)  die  ] 
Zeichnung  cretio  hereditatis  zu  konstruieren,  geht  mit  Rüi 
sieht  auf  die  Erläuterungen  bei  Gaius  2,  164;  Ulp.  22,  27,  so\ 
solche  Redensarten  wie  heres  institutus  cum  cretione  (Ulp.  22,  \ 
oder  cretio  finita  est  (Gaius  2,  178),  nicht  an.  An  Literatur 
Nr.  26  wäre  noch  Kniep,  Gai  Inst.  Comm.  II,  2  (1913)  S.  300 
zu  nennen.  Bei  dieser  Gelegenheit  soll  die  neueste  Literatur  ül 
die  cretio  nicht  unerwähnt  bleiben:  Solazzi,  I  modi  di  accet 
zione  dell'  ereditä  nel  dir.  rom.  (S.-A.  aus  Studi  nelle  scienze  g 
ridiche  e  sociali,  Pavia,  1920,  Bd.  V)  S.  1—28  und  der  dort 
tierte  Levy-Brubl,  Etüde  sur  la  cretio,  Nouv.  Revue  hi 
1914.  —  Zu  Xr.  28  Z.  3:  oh.iv.  laxsYaafjivYj  deutet  Meyer  (mit  Luc 
hard)  „ein  mit  flachem  Dach  versehenes  Haus".  Gegen  die  De 
tung  oxeYa^u)  =  bedachen  (vgl.  Meyer  zu  Nr.  55  Z.  105)  vgl.  je 
Preisigke  Hermes  1919,  429;  vgl.  noch  unten  zu  Nr.  48.  —  \ 
Xr.  30 :  Zur  Literatur  über  das  depositum  irreguläre  in  den  Pap; 
wäre  nachzutragen:  Costa,  Sopra  un  nuovo  documento  di  dej 
sito  irregolare    (S.-A.    aus  Rend.  Accad.  Bol.   1910 — 1911).    —    ! 


308  Besprechungen. 

S.  112:  Zum  byz.  Urkunden-  und  Notariatswesen  vgl.  Stein- 
wenter,  Studien  zu  den  koptischen  Urkunden  aus  Oberägypten 
(Stud.  Pal.  XIX,  1920)  S.  61  ff.  —  Zu  S.  127:  Zur  Wohnungsanti- 
chrese  vgl.  jetzt  P.  Oxy.  XIV  1641.  —  Zu  S.  128:  In  der  Ein- 
leitung zum  Abschnitt  über  Pacht  beziehen  sich  die  beiden  Zitate 
„Berger  a.  a.  0."  nicht  auf  meine  vorher  S.  127  unten  genannte 
Abhandlung  in  dieser  Zeitschrift  Bd.  XXIX  (Wohnungsmiete),  sondern 
auf  meine  „Straf klausein".  —  Zu  Xr.  38:  Zur  Literatur  über  Boden, 
pacht  wäre  nachzutragen:  Costa,  Nuove  osservazioni  sopra  le  lo- 
cazioni  greco-egizie  di  fondi  rustici  (Memorie  Accad.  Bologna,  Cl. 
di  sc.  mor.  Sez.  giur.  Bd.  VII,  1912—1913).  —  Zu  \r.  42:  Neue 
Parallelurkunde  P.  Oxy.  XIV  1647.  —  Zu  S.  143:  Zum  Begriff 
BvreoSts  =  schriftliche  Eingabe  an  den  Statthalter  vgl.  Jörs,  Sav.- 
Zeitschr.  XL  (1919)  94  ff.  —  Zu  S.  144:  Zur  icapdfte&c  vgl.  neuer- 
dings Jörs  a.  a.  0.  92 ff.  —  Zu  S.  145:  Die  im  Abschnitt  IIb  an- 
gekündigte Darstellung  von  Jörs  ist  inzwischen  zum  Teil  ver- 
öffentlicht worden  (Sav.-Zeitschr.  XL,  1919,  S.  1 — 97),  ist  aber  noch 
nicht  abgeschlossen.  Die  Ausführungen  Jörs',  die  in  bezug  auf 
Klarheit,  Schärfe  der  Darstellung  und  Umsicht  bei  Formulierung 
der  Ergebnisse  als  mustergültig  zu  bezeichnen  sind  ,  sind  natürlich 
bei  den  meisten  in  diese  Gruppe  aufgenommenen  (Nr.  47  ff.),  wie 
auch  den  dort  genannten  Parallelurkunden  zu  Rate  zu  ziehen.  — 
Zu  Xr.  48  Z.  44:  Zu  olxtoc  8:0x8^05  vgl.  die  Ausführungen  Preisigkes 
über  ote-pj,  Hermes  1919,  S.  429.  Das  Adjektiv  Bwteyo;  gibt  aber 
noch  immer  Anlaß  zu  Zweifeln.  Meyer  (u.  a.)  deutet  es  mit 
..zweistöckig",  d.  h.  zählt  außer  dem  Erdgeschoß  noch  zwei  Stock- 
werke. Nun  heißt  aber  at£p]  zunächst  „Geschoßdecke"  (Dach),  und 
somit  hat  ein  zweistöckiges  Haus  drei  Geschoßdecken,  und  zwar 
die  des  Erdgeschosses  und  zwei  der  beiden  Stockwerke.  Danach  wäre 
ein  Haus  mit  zwei  ocsfou  (otxia  hiaxefoq)  nur  mit  einem  Stockwerk, 
weil  die  Decke  des  ersten  Stockwerks  bereits  die  zweite  tjtey»]  ist. 
An  dieser  Deutung  ändert  nichts  der  Umstand,  daß  ev  rjj  Kpü-zy 
z-Ayfi  =  „im  ersten  Stockwerk"  bedeutet,  weil  dies  sachlich  »auf 
der  ersten  Decke Q  heißt,  damit  ist  aber  die  Identifizierung  izpünt] 
GxsyYj  =  erstes  Stockwerk  (Raum,  nicht  Decke)  nicht  gegeben. 
Prof.  Preisigke,  den  ich  um  seine  Meinung  befragte,  war  so 
liebenswürdig,  mir  seine  Auffassung,  die  von  der  oben  dargestellten 
abweicht,    schriftlich   mitzuteilen.     Er  stimmt  mit  mir  darin  über- 


Besprechungen.  309 

ein,  daß  ev  %-q  npcux-f]  oxifQ  sieh  auf  den  Raum  bezieht,  der  auf  der 
ersten  Geschoßdecke  aufsteht,  geht  aber  insofern  weiter,  als  er  für 
ot^p)  zwei  Bedeutungen  annimmt:  „die  ursprüngliche  Bedeutung 
von  o.  =  Geschoßdecke  verwandelt  sich  in  die  Bedeutung  Raum 
auf  der  ersten  Geschoßdecke".  „Spricht  man  nun  von  einer  oixta 
8io-c£y°<;  —  schreibt  Prof.  Preisigke  — ,  so  denkt  man  nicht  mehr 
an  die  ursprüngliche,  sondern  an  die  abgeleitete  Bedeutung,  weil  bei 
Kauf,  Miete  usw.  weniger  die  Zahl  der  „Decken",  als  vielmehr  die  Zahl 
der  bewohnbaren  und  nutzbaren  „Räume"  in  Frage  kommt  und 
Bedeutung  hat.  Daher  ist  meines  Erachtens  eine  otxta  Stote-fo?  ein 
Haus,  in  welchem  zwiefach  ein  Wohnraum  auf  der  o-crpf]  auf- 
steht, d.  h.  in  welchem  zweimal  eine  aTe-r*!  als  Fußboden  den 
Bewohnern  dient."  Ich  bringe  hier  diese  Auffassung  Prof.  Preisig- 
kes  vor,  damit  zu  der  Divergenz  der  beiden  Auffassungen  Stellung 
genommen  werden  kann.  —  Zu  S.  192 — 193:  Ueber  Emphyteuse 
bringt  Meyer  keine  Urkunde  in  extenso,  gibt  nur  Literatur  in 
kurzer  Notiz  an.  Für  eine  neue  Auflage  wäre  aber  doch  eine 
Urkunde  vorzumerken,  am  besten  etwa  P.  Cairo  Byz.  III  67  299, 
die,  weil  zu  lang,  in  Exzerpten  aufgenommen  werden  könnte.  Zur 
Verschiedenheit  zwischen  Gesetz  und  Praxis  in  justinianischer  Zeit 
in  bezug  auf  das  Recht  der  Emphyteuse  vgl.  die  treffenden  Be- 
merkungen Ar  an  gio-Ruiz'  in  dem  Aufsatz  Applicazione  del  diritto 
giustinianeo  in  Egitto  (in  der  Zeitschr.  Aegyptus  I,  1920)  S.  22  ff.  — 
Zu  Xr.  63  vgl.  jetzt  PSI  IV  314  (a,  195  p.  Chr.)  mit  ganz  un- 
zulänglichem Kommentar  des  Herausgebers *).  Die  verschiedenen 
Schreiber  der  Urkunde  sind  nicht  angemerkt,  und  doch  stammt  wohl 
die  erste  Zeile  vom  Beamten,  oyj  wird  wohl  mit  as]oYi(u.s{w|Aou)  aufzu- 
lösen sein,  nicht,  wie  der  Herausgeber  Bianchi  schreibt,  oY](ji.s'.oüji.a'.). 
Die  Urkunde  ist  eine  icpoaaffekia  (wie  P.  Oxy.  III  483  =  Mitteis 
Chr.  203)  über  beabsichtigte  Verpfändung  (für  Darlehen)  einer 
oixia,  r^  ^ctpaO-feaJtv  iiroiY][oä]ji.Y]v  Sca  tJ>v  Tc&oxefojv  ßißXto<pDXdxü>v.  — 
Zu  Nr.  T3  Z.  7  (S.  250)  ist  wohl  durch  Versehen  die  Angabe  ausge- 
fallen, aus  welcher  Sammlung  der  dort  auszugsweise  zitierte  Privat- 
brief stammt.  —  Zu  Xr.  T4:  „Zur  Lehre  von  den  Zeugen  im  ptol. 
Recht"    bringt  jetzt    einige    Beiträge    Taubenschlag    in   einem 

!)  Was  soll  z.  B.  das'Literaturzitat  „Partsch,  Archiv  5,  496  sqq." 
(sie),  wo  sich  nur  Partsch  s  Anzeige  der  Abhandlung  Mitteis'  über  das 
Grundbuch  findet? 


310  Besprechungen. 

kurzen  (polnischen)  Aufsatz,  der  in  den  Abhandlungen  (Rozprawy) 
der  Krakauer  Akademie  der  "Wissenschaften  (Bd.  LXII  der  philos.- 
hist.  Klasse,  1920,  S.  1 — 8)  erschienen  ist.  Taubenschlag  be- 
faßt sich,  vom  Hallenser  Papyrus  Nr.  1  ausgehend,  mit  der  Be- 
handlung der  Zeugen  vor  dem  Zehnmännergericht  und  den  „Schieds- 
gerichten" (gegen  diese  Terminologie  Taubenschlags  P.M.Meyer, 
S.  260).  Das  Ergebnis  geht  dahin,  daß,  während  die  Behandlung 
der  Zeugen  (Ladung,  Verhör,  Beeidigung,  Bewertung  der  Aus- 
sagen u.  a.)  vor  dem  Zehnmännergericht  mit  jener  vor  den  alexan- 
drinischen  Gerichten  identisch  ist,  im  friedensrichterlichen  Ver- 
fahren (herangezogen  werden  P.  Petr.  II  17,  1;  Magd.  18.  35) 
hingegen  die  Ladung  der  Zeugen  von  Amts  wegen  erfolgt  und  sie 
ihre  Aussagen  mündlich  und  ohne  Eid  abgeben.  —  Zu  S.  361 :  Ueber 
die  o-.aXu-i;  ist  eine  größere  Studie  von  Steinwenter  zu  er- 
warten (vgl.  deren  Ankündigung  in  den  Studien  zu  den  koptischen 
Rechtsurkunden  aus  Oberägypten,  Stud.  Pal.  XIX,  1920,  Vor- 
wort). —  Zu  S.  2T9:  Zu  den  Gerichtskonventen  neuestens  Wlas- 
sak,  Zum  röm.  Provinzialprozeß  (Sitz.-Ber.  der  Wiener  Akad.  der 
Wiss.,  phil. -bist.  Klasse,  1919)  passim  (vgl.  S.  85);  zu  den  iuridici 
vgl.  Wlassak  a.  a.  0.  60  f.  —  Zu  S.  280:  Zur  Kapay^kia  vgl. 
Costa,  Profilo  storico  del  processo  civile  romano,  1918,  S.  152  f. 
und  Wlassak  a.  a.  O.  S.  38  f.  —  Zu  Xr.  85  vgl.  Wlassak 
a.  a.  O.  S.  56,  auch  38 \  —  Zu  Xr.  87  vgl.  Wlassak,  Anklage 
und  Streitbefestigung  im  Kriminalrecht  der  Römer  (Sitz.-Ber.  der 
Wiener  Akad.  d.  Wiss.,  phil.-hist.  Klasse,  1917)  S.  1437.  —  Zur 
RapaffeXia  1%  oÄfevtia^  der  Xr.  88  vgl.  Wlassak,  Anklage  und 
Streitbefestigung  177  und  Zum  römischen  Provinzialprozeß  39  f. 

Wir  sind  mit  diesen  Notizen  zu  Ende.  Um  den  Erfolg  der 
„ Juristischen  Papyri"  P.  M.  Meyers  braucht  man  nicht  besorgt 
zu  sein.  Sie  werden  zweifellos  treffliche  Dienste  auch  beim  Uni- 
versitätsstudium leisten.  Für  Seminarübungen  sind  sie  ein  erst- 
klassiges Aushilfsmitttel ,  das  sowohl  den  Lehrern  als  auch  den 
Schülern  sehr  willkommen  sein  wird.  Wie  vieles  hat  sich  da  im 
letzten  Jahrzehnt  geändert!  Wer,  wie  der  Schreiber  dieser  Zeilen, 
an  seine  Studienzeit  zurückdenkend,  sich  an  die  Schwierigkeiten  er- 
innert, mit  denen  er  kämpfen  mußte,  um  in  den  Dickichten  der 
Papyrusforschung  Pfade  zu  finden,  auf  denen  er  sich  aus  dem  Ur- 
wald  durchzuarbeiten    versuchte,   wer   der  technischen  Hindernisse 


Besprechungen.  311 

gedenkt,  die  seine  Lehrer  —  darunter  der  Herausgeber  der  „ Juri- 
stischen Papj^ri"  —  zu  bewältigen  hatten,  um  der  kleinen  Schar 
der  Papyrusbeflissenen  Texte  der  Urkunden  zu  verschaffen,  die  in 
den  Uebungen  gelesen  wurden  (hektographische  Vervielfältigungen 
mußten  zu  diesem  Zwecke  für  jede  Stunde  hergestellt  werden),  — 
der  wird  mit  Freude  und  Genugtuung  das  neue  Buch  begrüßen 
und  den  Verfasser  zur  glänzenden  Leistung,  mit  der  er  weite  Kreise 
erfreute,  herzlichst  beglückwünschen. 

Corpus  Iuris  Civilis.  Editio  stereotypa  tertia  decima.  Vol.  I. 
Institution  es  recognovit  Paulus  Krueger.  Digesta  re- 
cognovit  Tb.  Mommsen,  retractavit  P.  Krueger.  Berolini,  apud 
Weidmannos  1920  (Ladenpreis  20  M.). 

Die  neue  (13.)  Auflage  der  bekannten  Mommsen-Kruegerschen 
Digestenausgabe  darf  auch  in  dieser  Zeitschrift  nicht  übergangen 
werden,  um  so  mehr,  als  es  sich  nicht  um  einen  rein  stereotypen 
Neudruck  handelt.  Sie  weist  nämlich  einen  sehr  inhaltsreichen  An- 
hang (S.  958 — 986)  auf,  in  welchem  der  unermüdliche  Herausgeber 
unter  dem  Titel  „Supplementa  adnotationum"  die  in  den  beiden 
letzten  Auflagen  (XI  1908,  XII  1911)  eingeführten  Neuerungen  in 
bezug  auf  das  Verzeichnen  von  Interpolationen  weiter  ausbauend 
eine  sehr  umfangreiche  Liste  von  etwa  3500  Stellen  gibt,  in  denen 
Interpolationen  angenommen  werden.  Einen  wesentlichen  Vorteil 
den  früheren  Editionen  gegenüber  bildet  die  Angabe  des  Werkes, 
in  dem  die  betreffende  Interpolationsvermutung  aufgestellt  wurde. 
Damit  hat  der  Verfasser  dem  Wunsche  vieler  Rechnung  getragen 
und  den  Benutzern  der  Digesten  viel  Zeit  erspart,  da  die  früher 
lediglich  auf  den  Namen  des  Verfassers  sich  beschränkenden  Notizen 
oft  nur  Anlaß  zu  langem  Herumsuchen  gaben,  das  nicht  immer  von 
Erfolg  begleitet  war.  P.  Krueger  hat  sich  aber  mit  der  reinen  Er- 
gänzung der  Noten  zu  den  bereits  früher  als  interpoliert  bezeich- 
neten Stellen  nicht  begnügt:  er  hat  die  gesamte  neueste  Literatur 
bis  1919  (selbstverständlich  mit  Ausnahme  der  ihm  nicht  zugäng- 
lich gewesenen  ausländischen  Literatur  aus  der  Kriegszeit)  fleißig 
durchgearbeitet.  Bei  der  Aufnahme  fremder  Interpolationsannahmen 
geht  Krueger  durchaus  kritisch  vor.  Das  beweisen  die  zahlreichen 
Fragezeichen,  die  er  oft  seinen  Notizen  beifügt,  —  Interpolations- 
annahmen, die  ihn  nicht  überzeugt  haben,  wurden  überhaupt  nicht 


312  Besprechungen. 

aufgenommen.  Eine  Reihe  neuer  Interpolationsfeststellungen  stammt 
übrigens  vom  Herausgeber  selbst.  Sehr  erfreulich  ist  es,  daß  in 
der  neuen  Auflage  viele  störende,  von  den  älteren  stereotypen  Aus- 
gaben ererbte  Druckfehler  verschwunden  sind.  Freilich  sind  an  ihre 
Stelle  neue  im  Supplementum  hinzugetreten ;  man  nimmt  sie  aber 
gerne  in  den  Kauf,  da  sie  meistens  leicht  korrigierbar  und  schließlich 
im  Vergleich  mit  dem  Gebotenen  verschwindend  gering  sind. 

Es  ist  wiederum  ein  großes  Stück  Arbeit,  das  der  verehrte  Ver- 
fasser hier  geleistet  hat.  Bis  zum  Erscheinen  des  von  der  Savigny- 
Zeitschrift  vorbereiteten  Interpolationenverzeichnisses  —  dazu  wird 
es  wohl  noch  einer  langen  Reihe  von  Jahren  bedürfen  —  wird  die 
neue  Auflage  einen  unentbehrlichen  Behelf  bei  Benutzung  der  Di- 
gesten bilden. 

Steinwenter,  Artur,  Studien  zu  den  koptischen  Rechtsurkunden 
aus  Oberägypten  (Studien  zur  Paläographie  und  Papyruskunde, 
herausg.  von  Dr.  Karl  Wessely,  Bd.  XIX)  Leipzig,  Verlag 
Haessel  1920  (79  S.)  !). 

Die  in  der  Ueberschrift  genannte  Arbeit  bildet  den  ersten  Versuch 
einer  Einführung  in  die  Rechtsgeschichte  der  koptischen  Urkunden,  für 
die  es  bis  jetzt  dem  Rechtshistoriker  fast  ganz  an  einführender  Literatur 
fehlte.  Der  Verfasser,  ein  wohlbekannter  Forscher  auf  dem  Gebiete  des 
römischen  Rechts  und  der  griechischen  Papyruskunde,  scheute  nicht  die 
Mühe,  sich  auch  in  die  Sprache  der  koptischen  Urkunden  einzuarbeiten, 
um  auf  diese  Weise  ein  für  die  große  Gemeinde  der  Romanisten  und 
Papyrusforscher  unzugängliches  Gebiet  zu  betreten,  und  die  von  ihm, 
dem  mit  dem  Rüstzeug  der  modernen  rechtsgeschichtlichen  Forschung 
ausgestatteten  Gelehrten,  gewonnenen  Ergebnisse  jenen  der  griechischen 
Papyruskunde  gegenüberzustellen  und  für  die  Rechtsgeschichte  der  Pa- 
pyri auszuwerten.  Die  koptischen  Urkunden,  von  denen  die  meisten  aus 
der  zweiten  Hälfte  des  VIII.  Jahrhunderts  stammen  (sie  reichen  bis  ins 
X.  hinein),  knüpfen  an  die  griechisch-byzantinischen  an,  und  bieten  so- 
mit eine  Quelle  zur  Erkenntnis  des  lebenden  Rechts  in  Aegypten  durch 
einige  Jahrhunderte  über  die  byzantinischen  Urkunden  hinaus.  Sie  sind, 
wie  Verfasser  zeigt,  das  Ergebnis  einer  fortschreitenden  Entwickelung 
aus  dem  Formular  der  griechisch-byzantinischen  Urkunden,  was  durch 
die  Gemeinsamkeit  des  griechischen  und  des  koptischen  Notariats  zu  er- 
klären ist.   Aber  auch  die  aus  den  koptischen  Urkunden  zu  erschließen- 

x)  Vgl.  über  dieses  Werk  Paul  M.  Meyer  im  „Juristischen  Papyrus- 
bericht" oben  S.  248  f.  Leonhard  Adam. 


) 


Besprechungen.  313 

den  Normen  und  Rechtsinstitute  weisen  viel  Gemeinsames  mit  dem  Rechte 
der  byzantinischen  Urkunden  auf,  so  daß  sich  auch  hier  für  manche 
Materien  ein  Bild  der  Einflüsse  und  Fortentwicklung  zeichnen  läßt.  Das 
interessanteste  Problem  ist  freilich  die  Scheidung  der  verschiedenen 
Rechtskreise  und  Einflüsse  voneinander,  ein  Problem,  das  bei  den  grie- 
chischen Urkunden  auf  drei  Gebiete  (national-ägyptisches,  griechisches 
und  römisches)  beschränkt,  hier  noch  um  eines  bereichert  oder  vielmehr 
erschwert  wird :  das  arabische.  Der  Verfasser  geht  bei  seinen  Unter- 
suchungen die  Wege,  die  die  moderne  Rechtsgeschichte  bei  der  Erfor- 
schung des  Rechts  der  griechischen  Papyri  wandert:  eine  gute,  verläß- 
liche Methode,  die  von  einem  umsichtigen  und  bewanderten  Kenner  an- 
gewandt nicht  versagen  kann.  Deshalb  ist  auch  das  Buch  Stein wenters 
reich  an  neuen  belehrenden  Ergebnissen,  die  die  vom  Verfasser  ange- 
kündigte, auf  breiter  rechtsgeschichtlich-vergleichender  Grundlage  aufge- 
baute Untersuchung  des  Dialysis-Problems  mit  größter  Spannung  erwar- 
ten läßt.  Denn  gerade  diese  Untersuchungen  über  die  Dialysis  im  an- 
tiken Recht  —  ein  Institut,  wofür  die  koptischen  Urkunden  reichhaltiges 
Material  bieten,  —  haben  den  Verfasser  zu  umfangreichen,  mit  dem 
Sprachstudium  des  Koptischen  verbundenen  Vorarbeiten  geführt,  deren 
Ergebnisse  Verfasser  jetzt  vorlegt.  Es  sind  dies  umfassende  Exkurse 
über  einzelne  Fragen  der  Verwaltungs-  und  Gerichtsorganisation,  wie 
auch  des  koptischen  Notariats-  und  Urkundenwesens.  In  das  erste  Ge- 
biet fallen  die  Darstellungen  über  den  Dux  und  Pagarchen  (S.  6—18), 
den  Dioiketen  (S.  19—25  und  34 — 37)  und  den  Protokometen-Lasane 
(S.  38—51),  wobei  vornehmlich  auf  deren  Jurisdiktionelle  Tätigkeit  ge- 
sehen wird,  —  in  das  zweite  die  Abschnitte  über  die  Aktpräskripte  der 
thebanischen  Rechtsurkunden  (S.  26 — 33)  und  über  die  Verfasser  und 
Schreiber  der  Urkunden  (voji'.xo«;  und  uicoypacps'j«;  S.  61 — 73).  Hiemit  wird 
einerseits  das  koptische  Notariat,  andererseits  die  Beteiligung  der  Be- 
amten an  der  Errichtung  der  Urkunden  eingehend  beleuchtet.  Sach-  und 
Quellenregister  sind  selbstverständlich  beigefügt. 

Steinwenters  koptische  Studien  reihen  sich  würdig  den  bis- 
herigen Arbeiten  des  Verfassers  an.  Die  klare  und  übersichtliche  Dar- 
stellungsweise, das  sorgfältige  Abwiegen  aller  für  und  gegen  seine  Thesen 
sprechenden  Argumente  bei  vollständiger  Beherrschung  des  Materials  und 
der  Literatur,  wirken  anregend  beim  Studium  des  Buches;  das  stete  An- 
knüpfen an  byzantinische  und  ältere  Urkunden  verleiht  der  Arbeit,  die 
schon  durcli  Behandlung  neuer  Gebiete  und  wenig  geläufiger  Fragen  regstes 
Interesse  weckt,  besonderen  Reiz  und  fesselt  den  Leser,'  der  dem  Ver- 
fasser reichliche  Belehrung  verdanken  wird. 

Wien,  im  Oktober  1920. 

Dr.  Adolf  Berger, 


314  Besprechungen. 

Richter,  Johannes,  Die  Entwicklung  des  Erwerbs  von  Grund- 
eigentum durch  Ausländer  in  Marokko.  (Leipziger  Dissertation.) 
0. 0.,  im  September  1918.  (Druck  von  Hopfer,  Burg  b.  M.)  59  S.  8°. 

Die  Fragen  des  Grundeigentums  in  Marokko  sind  vor  Richter 
verschiedentlich  behandelt  worden:  auf  deutscher  Seite  von  Stein- 
führer (1910)  und  Kaulisch  (1911),  auf  franzosischer  besonders 
von  Michaux-Bellaire  und  Aubin  (1912)  sowie  von  Amar 
(1913).  Die  Arbeit  des  zu  früh  vollendeten  W.  Steinführer1)  ist 
eine  auf  literarisches  Beiwerk  ganz  verzichtende,  knappe,  klare, 
materiell  vorzügliche  Darstellung,  die  vielfach  aus  persönlicher  Kennt- 
nis der  Dinge  schöpft.  Von  Steinführer  ist  Richter  in  starkem  Maße 
abhängig.  Die  Steinführersche  Arbeit  ist  durchaus  das  Knochen- 
gerüst der  Richterschen :  Glied  für  Glied  finden  wir  hier  wieder, 
im  gleichen  Aufbau,  ja  auch  in  gleicher  besonderer  Ausgestaltung, 
in  derselben  logischen  Verknüpfung,  Schritt  für  Schritt  sogar  mit 
fast  dem  gleichen,  oft  nur  leicht  veränderten  sprachlichen  Ausdruck. 
Hier  und  da  ist  Steinführer  aus  Kaulisch  und  französischen  Quellen, 
an  besonderer  Stelle  aus  der  guten  Arbeit  von  Ph.  Vassel,  Ueber 
marokkanische  Prozeßpraxis  (Mitt.  d.  Or.  Sem.  1902),  ergänzt.  Fest- 
stellungen aus  eigener  Kenntnis  des  Verfassers  treten  nicht  hervor. 
Auch  die  Zusätze  zu  Steinführer  sind  materiell  wenig  belangreich. 
Immerhin  ist  die  Arbeit  eine  nützliche  Zusammenfassung,  insbesondere 
auch  durch  die  übersichtliche  Gliederung  und  die  literarischen  Nach- 
weisungen (auch  Steinführer  ist  gewissenhaft,  Schritt  für  Schritt  zitiert). 
Im  einzelnen  ist  freilich  Vorsicht  geboten,  da  die  Richtersche  Arbeit 
einen  gewissen  Mangel  an  Straffheit  zeigt,  der  hier  und  da  auch  ma- 
teriell von  Bedeutung  sein  kann.  So  in  der  Angabe  S.  21:  „Reparaturen 
nimmt  das  Machsen  vor,  wovon  6  Proz.  der  Kosten  zu  zahlen  sind." 
In  Wahrheit  liegt  die  Sache  so,  daß  von  den  Reparaturkosten  ebenso 
wie  von  der  Bausumme  der  den  Fremden  überlassenen  Gebäude  eine 
jährliche   Rente    von  6  Proz.  zu  zahlen  ist   (Steinführer  S.  56). 

In  der  geschichtlichen  Einleitung  ist  das  Verhältnis  von  Araber- 
tum  und  Berbertum  in  Nordafrika,  dessen  richtige  Erfassung  in 
rechtsvergleichender  Beziehung  nicht  gleichgültig  ist,  unzulänglich 
und  zum  Teil  geradezu  falsch  dargestellt. 

J)  Wohnung  und  Grundeigentum  der  Fremden  in  Marokko.  In  Mit- 
teilungen des  Seminars  für  Orientalische  Sprachen  zu  Berlin,  Jahrg.  13, 
Abs.  2,  1910,  S.  52-64. 


Besprechungen.  315 

Nöldeke,  Theodor,  Geschichte  des  Qoräns.  2.  Auflage,  völlig  um- 
gearbeitet von  Friedrich  Schwally.  2.  Teil :  Die  Sammlung  des 
Qoräns  mit  einem  literarhistorischen  Anhang  über  die  mo- 
hammedanischen Quellen  und  die  neuere  christliche  Forschung. 
Leipzig  1919.    Dieterich.  VIII,  224  S.  8°. 

Der  Koran  in  seiner  uns  heute  vorliegenden  Gestalt  ist  auf  Veran- 
lassung des  Kalifen  Othraan  gegen  Ende  seiner  Regierung  (terminus  ad 
quem  18.  Dhu'l-higga  35  d.  H.  =  17.  Juni  656)  offiziell  festgesetzt.  Er  geht 
unmittelbar  zurück  auf  eine  Redaktion,  in  welcher  Zaid  Ben  Thabit  schon 
unter  der  Regierung  Abu  Bekrs  (8.  Juni  632 — 22.  August  634),  also  so- 
gleich nach  dem  Tode  Muhammeds,  die  bis  dahin  verstreuten,  aus  dem 
Munde  des  Propheten  auf  einzelnen  Blättern  (auch  Steinen,  Knochen  und 
anderem  Material)  aufgezeichneten  Offenbarungen  gesammelt  hatte.  Es 
hatte  auch  andere  solche  Sammlungen  gegeben,  die  aber  auf  Anordnung 
Othmans  alle  vernichtet  wurden.  So  ist  unser  heutiger  Koran  seit  ältester 
Zeit,  trotz  der  von  verschiedenen  Sekten  des  Islams  gegen  ihn  erhobenen 
Vorwürfe,  allein  gültig  und  in  Gebrauch  gewesen.  Auch  die  schiitische 
Kirche  beurteilt  und  gebraucht  den  othmanischen  Koran  bis  auf  den 
heutigen  Tag  als  Heilige  Schrift. 

Ueber  die  vorothmanischen  Koranausgaben,  welche  neben  der  Samm- 
lung des  Zaid  bestanden,  sind  uns  einige  Nachrichten  überkommen.  Dar- 
nach unterschieden  sich  diese  Sammlungen  von  der  späteren  offiziellen 
zunächst  in  der  Anordnung  der  Suren  (Kapitel)  und  hatten  teilweise  auch 
einige  Bestandteile  (so  die  erste  Sure  und  die  beiden  letzten)  weniger 
als  jene.  Einige  Verse  sollen  sie  auch  mehr  gehabt  haben.  Diejenigen 
der  letzteren,  von  denen  der  Wortlaut  mitgeteilt  wird,  erweisen  sich  als 
unecht  und  sind  auch  rechtsgeschichtlich  ohne  Interesse,  bis  auf  den 
sogenannten  „Steinigungsvers'  in  dem  Koran  des  Ubai.  Er  lautet :  „Wenn 
ein  bejahrter  Mann  und  eine  bejahrte  Frau  Unzucht  treiben,  so  steinigt 
sie  unbedingt  zur  Strafe  von  Gott;  Gott  aber  ist  allmächtig  und  all- 
weise." Schwally  hat  dargelegt,  daß  diese  kriminalrechtliche  Bestimmung 
erst  nach  dem  Tode  Muhammeds  eingeführt  sein  kann. 

Der  Text  des  othmanischen  Korans  ist,  wie  Schwally  auf  Grund 
seiner  eingehenden  Untersuchungen  zusammenfassend  urteilt,  „so  voll- 
ständig und  treu,  wie  man  es  nur  erwarten  konnte".  Audi  die  Bean- 
standungen einzelner  geringfügiger  Bestandteile  des  Textes  durch  abend- 
ländische Gelehrte  erweisen  sich  als  haltlos.  Vollends  nichtig  sind  die  von 
muslimischen  Sekten,  besonders  den  Schiiten,  gegen  Othraan  erhobenen 
Beschuldigungen.  So  soll  er  eine  große  Zahl  von  Lesarten  geändert  oder 
unterdrückt  haben,  welche  die  Heiligkeit  Alis  und  seines  Geschlechtes 
aussprachen.     Ja,   die  Schiiten    behaupten    sogar,    daß   ganze   Suren,   die 


3  IG  Besprechungen. 

einst  im  Koran  gestanden,  von  Othman  beseitigt  worden  seien.  Die  einzige 
bis  jetzt  davon  bekannt  gewordene  ist  die  von  Schwally  in  Text  und 
Uebersetzung  mitgeteilte  sogenannte  %Zweilichter-Sure".  Erdrückendes 
Beweismaterial  stempelt  sie  zu  einer,  wie  es  scheint,  späten  schiitischen 
Fälschung,  wie  auch  alle  jene  schiitischen  Lesarten  erdichtet  sind. 

Allein  die  erste  Sure  sowie  die  beiden  letzten  unterscheiden  sich 
nach  Schwally  nach  Inhalt  und  Form  so  sehr  von  allen  übrigen  Suren, 
daß  sie,  wie  er  sich  ausdrückt,  zur  Verdächtigung  ihrer  Echtheit  geradezu 
herausfordern.  Aber  gerade  in  die  Untersuchung  dieser  Frage  tritt  er 
nicht  näher  ein.  Meines  Erachtens  kann  weder  die  starke  Abhängigkeit 
der  ersten  Sure  von  jüdischen  und  christlichen  Liturgien,  noch  die  Tat- 
sache, daß  die  beiden  Beschwörungssuren  „voll  des  massivsten  Heidentums" 
sind,  dagegen  sprechen,  daß  diese  Texte  von  Muhammed  rezitiert  wurden. 

Schwally  hat  das  alte  Köldekesche  Werk  so  eingreifend  umge- 
arbeitet, daß  von  dem  ursprünglichen  Texte  kaum  noch  wesentliche 
Stücke  im  Wortlaut  vorliegen.  Er  hat  die  Originalquellen  und  die  ge- 
lehrte Forschung  im  weitesten  Umfange  kritisch  benutzt.  Leider  starb 
er,  ehe  er  noch  die  letzte  Hand  an  sein  Manuskript  legen  konnte,  auch 
er,  wie  sein  Schwager  Heinrich  Zimmern  bezeugt,  eines  der  vielen  Opfer 
der  anglo-amerikanischen  Hungerblockade.  Doch  ist  das  nahezu  druck- 
fertige Werk  durch  Heinrich  Zimmern  und  August  Fischer,  mit  Zusätzen 
von  letzterem,  befriedigend  durch  die  Presse  geführt  worden.  Der  literar- 
historische Anhang  ist  von  besonderem  Interesse.  Schwally  hat  sich 
darin  bemüht,  „alle  Leistungen  in  ihrer  Eigenart,  mit  ihren  Vorzügen 
und  Fehlern  sachlich  und  unparteiisch  zu  erfassen,  um  es  dadurch  auch 
dem  allgemeinen  Historiker  und  Religionsforscher,  der  nicht  Arabist  ist,  zu 
ermöglichen,  sich  in  der  Literatur  über  den  Gegenstand  zurechtzufinden." 

Prof.  Dr.  Georg  Kampflfmeyer,  Berlin-Dahlem. 

N  i  e  d  n  er,  Alexander,  Reichsgerichtsrat.  —  Sozialisierung  der  Rechts- 
pflege. Leipzig  o.  J.  Verlag  von  Dr.  Werner  Klinkhard.  56  S. 
(=  „Deutsche  Revolution".  Eine  Sammlung  zeitgemäßer  Schriften, 
herausgegeben  von  Prof.  Dr.  H.  H.  Houben  und  Dr.  E.  Menke- 
Glückert,  Bd.  VI). 

Der  Ausdruck  „Sozialisierung"  gehört  zu  den  meist  gebrauchten  und 
häufig  auch  mißbrauchten  Schlagworten  der  gegenwärtigen  Revolutions- 
bewegung. Soweit  er  zur  praktischen  Inangriffnahme  gesetzgeberischer 
Projekte  geführt  hat,  beschränkt  er  sich  auf  wirtschaftspolitische 
Maßnahmen,  welche  eine  Umgestaltung  des  Produktions-  und  Güterver- 
teilungsprozesses anschließend  an  die  Syndikatsentwicklung  der  hoch- 
kapitalistischen  Periode   unter  Einfügung  öffentlich-rechtlicher  Faktoren 


Besprechungen.  317 

und  Festlegung  einer  von  Staats  wegen  geregelten  Arbeitsordnung  zum 
Gegenstand  haben.  Man  darf  also  begierig  sein,  zu  erfahren,  inwie- 
fern dieser  Begriff  auf  die  Rechtspflege,  die  doch  gerade  in  der  neueren 
Geschichte  der  Kulturstaaten  zur  ausschließlichen  Staatsfunktion  ge- 
worden ist,  Anwendung  finden  soll.  In  der  Tat  lassen  die  Ausführungen 
des  Verfassers  neben  einer  Reihe  schlechterdings  mit  Sozialisierung 
keinerlei  Berührung  leidender  Reformvorschläge  hie  und  da  eine  ent- 
schiedene Anlehnung  an  die  vormärzlichen  Zustände  patriarchalischer 
Friedensrichtertätigkeit  erkennen,  deren  wahrer  Charakter  durch  radikale 
Redewendungen  dem  nicht  verdeckt  wird,  der  in  der  Ueberwindung  ge- 
sellschaftlicher Bildungen  durch  die  Zwangsgewalt  des  Staates  den  wesent- 
lichsten Fortschritt  der  öffentlich-rechtlichen  Entwicklung  seit  der  Mitte 
des  19.  Jahrhunderts  erblickt.  Daß  man  beispielsweise  mit  den  während 
des  Krieges  gebildeten  Miet-  und  Hypothekeneinigungsämtern  und  ähn- 
lichen Einrichtungen  die  besten  Erfahrungen  gemacht  (S.  18),  wird  von 
denjenigen,  welche  kraft  der  Ausnahmegesetzgebung  ihrer  Gewalt  unter- 
worfen sind,  keineswegs  übereinstimmend  bestätigt.  Aus  diesen  angeb- 
lich günstigen  Erfahrungen  aber,  wie  der  Verfasser  es  tut,  das  Postulat 
einer  allgemeinen  Verkümmerung  der  Rechtsverfolgung  mit  staatlicher 
Hilfe  herleiten,  heißt  in  der  Tat  Sozialisierung  im  Sinne  einer  Reaktivie- 
rung des  Uebergewichts  der  Gesellschafts-  über  die  Staatsautonomie 
treiben.  Nun  ist  es  ja  bekannt,  daß  unsere  moderne  soziale  Entwick- 
lung auch  auf  anderen  Gebieten  in  Reaktion  gegen  den  weit  getriebenen 
Individualismus  der  europäischen  Wirtschafts-  und  Rechtsordnung,  wie 
sie  sich  seit  der  großen  französischen  Revolution  gestaltet  hat,  vielfach 
wieder  an  mittelalterliche  Vorbilder,  wie  beispielsweise  das  Zunft-  und 
Gildenwesen,  angeknüpft  und  sie  in  moderner  Verjüngung  wieder  in  den 
Staatsorganismus  eingefügt  hat.  Aber  die  Skepsis,  mit  der  der  Verfasser 
achselzuckend  sagt:  „Wenn  zwei  Personen  sich  streiten,  ist  in  aller 
Regel  Recht  und  Unrecht  auf  beiden  Seiten  verteilt"  (S.  21)  und :  „Man 
muß  sich  endlich  von  der  Vorstellung  freimachen,  daß  e3  nur  ein  rich- 
tiges Recht  gäbe,  oder  wenn  es  existierte,  daß  es  möglich  wäre,  aller- 
wegen ein  solches  zu  finden"  (S.  20),  erinnert  doch  verzweifelt  an  die 
Bankerotterklärung  von  weiland  Pontius  Pilatus,  die  zugunsten  einer 
Rechtsvergewaltigung  abdiziert,  wobei  der  Grund  für  diese  Vergewal- 
tigung, er  sei  religiöser,  nationaler  oder  gesellschaftlicher  Natur,  keinen 
Unterschied  macht.  Besonders  im  Munde  eines  Mitgliedes  des  höchsten 
Gerichtshofs  nimmt  sich  dieser  Skeptizismus  wunderlich  aus,  denn  man 
mag  mit  dem  englischen  Prozeßrecht  der  Meinung  sein,  daß  der  Apparat 
berufsmäßiger  Rechtsfindung  unter  Aufwendung  der  mit  der  Garantie 
zutreffender  Entscheidung  verbundenen  Kosten  und  Mühen  nur  für  die 
prinzipiell  wichtigen  Streitsachen  wirtschaftlich  hohen  Werts  sich  verlohne, 


318  Besprechungen. 

das  tägliche  Einerlei  geringwertiger  Streitobjekte  aber  der  friedens- 
richterlichen Menschenverstandsjudikatur  überlassen  werden  könne  —  als 
allgemeines  Prinzip  für  die  Rechtspflege  aber  erscheint  der  Verzicht  auf 
die  Auffindung  des  richtigen  Rechts  doch  als  juristischer  Selbstmord. 
Doch  läßt  sich  ein  Werturteil  über  die  Vorschläge  des  Verfassers 
nur  an  Hand  der  Einzelmaßnahmen,  die  er  empfiehlt,  fällen.  Leider  be- 
dingt die  Broschürenform  seiner  Publikation  eine  äußerst  skizzenhafte 
Darstellung,  die  jedes  nähere  Eingehen  auf  die  Einzelgebiete  vermissen 
läßt.  So  stimme  ich  dem  Verfasser  durchaus  zu,  wenn  er  dafür  plädiert, 
daß  während  der  Ausbildungszeit  die  Geistesbeschäftigung  des  jungen 
Juristen  nicht  lediglich  auf  das  Theoretische  und  Rezeptive  eingestellt 
sein  darf.  Die  praktische  Betätigung  im  Erwerbs-  und  Wirtschaftsleben, 
die  er  empfiehlt,  begegnet  aber  in  ihrer  Verwirklichung  erheblichen 
Schwierigkeiten.  In  Konferenzen,  die  seinerzeit  im  Preußischen  Mini- 
sterium des  Innern  stattgefunden  haben,  zu  welchen  ich  zugezogen  war, 
ist  eingehend  darüber  verhandelt.  Neu  sind  natürlich  die  m  ei  s  ten  der 
von  Niedner  gemachten  Vorschläge  nicht.  Denn  die  Fragen  der  Justiz- 
reform stehen  seit  Jahren  auf  der  Tagesordnung,  und  er  selbst  hat  sich 
wiederholt  an  den  Erörterungen  beteiligt.  An  dem  Bürgerlichen  Gesetz- 
buch wie  am  Strafgesetzbuch  und  den  Prozeßordnungen  ist  lebhafte  Kritik 
geübt,  die  Richtervereine  haben  sich  in,  wie  ich  meine,  nicht  immer 
glücklicherweise  mit  der  Abstellung  der  in  der  Praxis  zutage  getretenen 
Mißstände  beschäftigt,  Novellen  zur  Zivilprozeßordnung  haben  nament- 
lich den  durch  die  wirtschaftlichen  Umwälzungen  bedingten  Aenderungen 
der  Verhältnisse  Rechnung  zu  tragen  sich  bemüht,  an  dem  Entwurf  der 
Strafprozeßordnung  haben  wir  uns  in  der  Reichstagskommission  in  langer 
Arbeit  abgemüht,  die  Neugestaltung  des  materiellen  Strafrechts  ist  sorg- 
fältig vorbereitet.  Aber  alle  diese  Ansätze  genügen  dem  Verfasser  nicht. 
Er  vertritt  unter  gelegentlicher  Verwendung  der  Phraseologie  radikal- 
sozialistischer  Opposition  auf  allen  Gebieten  eine  völlige  Umwälzung  des 
Bestehenden,  die,  wie  mir  scheint,  in  vielen  Punkten  keinen  Fortschritt, 
sondern  einen  erheblichen  Rückschritt,  keine  im  Interesse  sozialer  Aus- 
gleichung gebotene,  sondern  lediglich  eine  auf  Schwächung  des  Staats- 
einflusses und  damit  auf  Freimachung  der  Bahn  für  die  Diktaturgelüste 
der  jeweils  stärkeren  sozialen  Gruppe  hinauslaufende  Tendenz  erkennen 
läßt.  Wenn  beispielsweise  zwar  zuzugeben  ist,  daß  der  strafrechtliche 
Schutz  der  menschlichen  Arbeitskraft  durch  Verschärfung  der  Strafvor- 
schriften gegenüber  Zuwiderhandlung  gegen  soziale  Schutzvorschriften 
sich  empfiehlt,  so  ist  es  doch  andererseits  schwer,  die  nach  dem  bestehen- 
den Strafrecht  gegen  Eigentumsverbrechen  angedrohten  Freiheitsstrafen  mit 
Niedner  als  unsoziales  Klassenrecht  aufzufassen.  Die  vom  Verfasser  u.  a. 
empfohlene    Geldstrafe     hat   ja    gewiß    auf   vielen    Gebieten    eine    Aus- 


Besprechungen.  319 

dehnungsmöglichkeit;  an  sich  aber  ist  sie  nicht  gerade  sozial  empfehlens- 
wert, wenn  sie  bei  dem  Unvermögenden  durch  substituierte  Freiheits- 
oder Arbeitsstrafen  ersetzt  werden  muß.  Der  Verfasser  hilft  sich  hier, 
um  das  soziale  Gesicht  zu  wahren,  mit  folgenden  Vorschlägen  (S.  39) : 
„Der  Eingang  von  Geldstrafen  auch  seitens  Unbemittelter  wird  durch 
Zulassung  ausgiebiger  Stundungs-  und  Ratenbewilligungen  regel- 
mäßig zu  erreichen  sein,  wrobei  stets  dem  Verurteilten  die  Möglichkeit 
zu  eröffnen  ist,  die  Strafe  abzuverdienen.  Eine  nachträgliche  Festsetzung 
zwangsweiser  Ersatzarbeit  kann  erfolgen,  wenn  einwandfrei  feststeht,  daß 
der  Verurteilte  sich  böswillig  der  Vollstreckung  entzieht.  Andernfalls  ist 
die  Strafe  niederzuschlagen/  Wem  dieses  bis  zur  Niederschlagung  der 
Strafe  gehende  Recht  zustehen  soll,  sagt  der  Verfasser  nicht.  Vermut- 
lich dem  Richter,  denn  die  derzeitige  Strafvollstreckungsbehörde,  die 
Staatsanwaltschaft,  will  er,  ebenfalls  in  Rückkehr  zu  vorkonstitutionellen 
Zuständen,  als  überflüssig  beseitigen  (S.  26).  Daß  damit  der  richter- 
lichen Tätigkeit  eine  von  der  eigentlichen  Rechtsfindung  erheblich  ab- 
weichende minutiöse  Verwaltungstätigkeit  zugemutet  .wird,  kann  viel- 
leicht weniger  bedenklich  für  den  erscheinen,  der  mit  dem  Verfasser  die 
eigentliche  Aufgabe  des  Richters  überhaupt  in  einer  Ausgleichung  so- 
zialer Unebenheiten  ohne  Rücksicht  auf  juristisch-technische  Vorbildung 
und  Kenntnisse  erblickt  (vgl.  den  Abschnitt  II  der  Broschüre).  Ob  freilich 
damit  die  ebenfalls  angestrebte  Vereinfachung  der  Rechtspflege  und  Ver- 
minderung der  Beamtenzahl  (Abschnitt  IV,  S.  31)  zu  erzielen  ist,  dürfte 
zweifelhaft  sein.  Die  bisherige  „Sozialisierungs"tätigkeit  unserer  neuen 
Gewalthaber  läßt  Zweifel  daran  berechtigt  erscheinen.  Was  Bürokrat  i- 
sierung  ist,  wissen  wir  doch  eigentlich  erst  seit  der  Revolution.  Und 
da  der  Verfasser,  wie  es  bei  der  gegenwärtigen  Tendenz  in  unserer  Selbst- 
verwaltung nur  natürlich  ist,  für  seine  „Volksrichter"  eine  entspre- 
chende Besoldung  in  Sperrdruck  vorsieht  (S.  24),  so  ist  auch  die 
Verbilligung,  die  sonst  aus  seinen  Vereinfachungs-  und  Laisierungsvor- 
schlägen  erwachsen  könnte,  nicht  zu  erwarten.  In  dem  Ersatz  des  richter- 
lichen durch  das  Laienelement  geht  er  sehr  weit.  Ich  habe  stets  auf 
strafrechtlichem  Gebiet  der  weitestgehenden  Mitwirkung  von  Laien  das 
Wort  geredet  und  in  dem  Doppelheft  5/G  des  „Kulturparlaments"  ge- 
legentlich der  Strafprozeßreform  mich  eingehend  mit  dem  Problem  der 
Laienrechtsprechung  auch  in  Zivilsachen  beschäftigt.  Es  würde  zu  weit 
führen,  hier  näher  darauf  einzugehen.  Gerade  was  ich  als  Gefahr  dieser 
Laienrechtsprechung  ausgeführt  habe,  wird  mir  durch  die  Sozialiserungs- 
bestrebungen  Niedners  bestätigt:  Die  Besorgnis  vor  einer  teil  weisen 
Rückgängigmachung  der  Errungenschaften  der  modernen  Staatsentwick- 
lung, der  Trennung  von  Verwaltung  und  Rechtsprechung,  vor  der  Ver- 
wechslung von  Rechtsstreitentscheidung  und  Austragung  sozialer  Gegen- 


320  Besprechungen. 

sätze,  die  Zerspitterung  der  Rechtspflege  in  Sondergerichtsbildungen  und 
im  Zusammenhang  damit  die  Förderung  der  Entfremdung  zwischen  Be- 
rufsrichtertum  und  praktischem  Leben.  Die  Verwirklichung  der  Rechts- 
idee erscheint  uns  Unmodernen  als  ein  Postulat  der  Gesamtkultur  ohne 
Rücksicht  auf  den  praktischen  Nutzen.  Niedner  sucht  den  mindestens 
zweifelhaften  Wert  der  gegenwärtigen  Rechtspflege  durch  die  Statistik 
des  früheren  Gerichtsvollziehers  Finhold  über  den  Erfolg  der  Zwangs- 
vollstreckungen in  einem  bestimmten  Bezirk  darzutun  (S.  17).  Selbst  vom 
rein  staatsökonomischen  Gesichtspunkt  aus  würde  es  verfehlt  sein,  auch 
wenn  brauchbares  statistisches  Material  zugrunde  gelegt  wird,  den  Er- 
folg der  Rechtsordnung  lediglich  aus  den  zur  Zwangsvollstreckung  ge- 
diehenen Fällen  zu  beurteilen.  Gott  sei  Dank  befolgen  viele  Verurteilte 
die  Richtersprüche  auch  ohne  Zwangsvollstreckung.  Ganz  unschätzbar 
ist  vollends  der  Einfluß,  den  psychologisch  das  Bestehen  einer  guten 
Rechtspflege  auf  die  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten  ohne  Prozeß  ausübt. 
Ob  allerdings  die  Rechtsprechung  gut  sein  würde,  wenn  Niedners  organi- 
satorische Vorschläge  verwirklicht  würden,  ist  mir  sehr  zweifelhaft.  Die 
Oberlandesgerichte  beseitigt  er  als  überflüssig  (S.  30).  Die  dritte  Instanz  hat 
nur  im  Interesse  der  Rechtseinheit  für  ihn  Sinn  (S.  31).  Wie  sie  aber  dieser 
Aufgabe  gerecht  werden  soll,  wenn  seinem  Vorschlag  entsprechend  „in  allen 
Fällen,  wo  die  Gerichte  endgültig  entscheiden",  „eine  Begründung  regel- 
mäßig überhaupt  nicht  erforderlich"  ist,  ist  schwer  abzusehen.  Stat  pro 
ratione  voluntas !  Aus  dem  entscheidenden  Teil  vermögen  die  übrigen  Ge- 
richte doch  nur  zu  ersehen,  ob  Aulus  Agerius  oder  Numerius  Negidius 
obgesiegt  hat;  für  die  einheitliche  Behandlung  gleich  gelagerter  Rechtsfälle 
ist  aber  die  Kenntnis  der  Begründung  für  dieses  Resultat  nicht  unwesentlich. 

Der  Abschnitt  „Soziales  Zivilrecht"  enthält  mehrere  sehr  begründete 
aber  keinen  neuen  kritischen  Einwand  gegen  Vorschriften  des  BGB.  Neu  ist 
nur  bei  einzelnen  dieser  Bemängelungen  ihre  Unterordnung  unter  den  so- 
zialen Gesichtspunkt,  so  z.  B.  bei  der  Frage  des  Gefahrüberganges  beim  Kauf. 

Alles  in  allem:  Wenn  das  Sozialisierung  der  Rechtspflege  ist,  mag  uns 
der  Himmel  vor  einer  solchen  Sozialisierung  bewahren,  die  verzweifelte 
Aehnlichkeit  mit  einer  Ruinierung  hat.  Wir  danken  dafür,  wenn  die  Er- 
rungenschaften einer  die  Rechtsverwirklichung  ohne  Ansehen  der  Person 
erstrebenden  Entwicklung  von  langen  Jahrzehnten  zugunsten  eines  Mode- 
begriffes über  den  Haufen  geworfen  werden  sollen.  Die  Volkstümlichkeit, 
welche  in  der  Anpassung  an  jede  weitverbreitete  Tagesströmung  ohne 
Prüfung  ihrer  inneren  Berechtigung  besteht,  führt,  wie  die  Vorschläge  des 
Verfassers  zeigen,  bisweilen  zu  den  rückläufigsten  Tendenzen,  mögen  immer 
sie  durch  revolutionäre  Ausstaffierung  sich  den  Anstrich  sozialer  Fort- 
geschrittenheit £eben.  ¥r  •  •  v  t*  n  «• 
&                         °                                                 Heinrich  Dove,  Berlin. 


IV. 

Die  Legitimation  des  Erben 

nach  russischem  und  baltischem  Recht 

unter  Vergleichung  mit  den  Bestimmungen  des  deutschen  B.Gr.B. 

Von 
Dr,  jur.  Edgar  Tatarin  (Marburg  a.  L.), 

Rechtsanwalt  aus  Riga. 
(Fortsetzung  und  Schluß.) 


Inhalt. 

Seite 

III.  Ab  sehn.     Das   unstreitige  Nachlaßverfahren   im  Baltikum  323 

Tit.  1.     Die  Rechtsentwicklung 323 

§  25.     Die  ältesten  Quellen  des  Landrechts 323 

§  26.     Das  ältere  Stadtrecht 326 

§  27.     Die  weitere  Rechtsentwicklung  im  allgemeinen      .  334 
§  28.     Die  russische  Justizreform  vom  Jahre  1889  und  die 

Entwicklung  bis  znr  Gegenwart 337 

Tit.  2.     §29.     Grundlegendes  über  die  Erbfolge.     .  340 

Tit.  3.     Das  Verfahren  zur  Sicherung  des  Nachlasses  343 
§  30.     A.  Die  direkten  Sicherstellungsmaßnahmen  und  die 

Fälle  derselben 343 

§  31.     Das    zuständige    Gericht    und   die    einzelnen    Maß- 
nahmen      347 

§  32.     B.  Die  Bestellung  eines  Kurators 352 

§  33.     C.  Das  Nachlaßproklam 357 

Tit.  4.     Die   Bestätigung   der  gesetzlichen    Erben   im 

Erbrecht .  358 

§  34.     Die  Bestätigung   im    Erbrechte   als   Legitimations- 
mittel   359 

§  35.     Das  zuständige  Gericht  und  der  Charakter  des  Ver- 
fahrens       362 

§  36.     Der  Bestätigungsantrag 366 

§  37.     Das  Nachlaßproklam 368 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         21 


322  Tatarin. 

Seite 

§  38.     Der  Zeitpunkt  des  Bestätigungsantrags      ....  385 

§  39.     Die  Bestätigung  der  Erben  im  Erbrechte      .     .     .  389 

§  40-     Die  Einweisung  in  den  Besilz  der  Erbschaft     .     .  394 

Tit.  5.     Die    Anerkennung    der    Rechtskraft    der   Ver- 
fügungen von  Todes  wegen 395 

§  41.     Allgemeines 395 

§  42.     Die  Einlieferung  des  Testaments 397 

§  43.     Die  Testamentseröffnung 402 

§  44.     Das  Aufgebotsverfahren 408 

§45.     Der  Erbschaftsantritt 411 

§  46.     Die  gerichtliche  Anerkennung  der  Rechtskraft  des 

Testaments 411 

Tit.  6.     §47.     Der  Rechtszustand  während  der  deutschen 

Besetzung  des  Baltenlandes 429 

IV.  Ab  sehn.     Die  rechtliche  Bedeutung  der  ErblegitimationB- 

Urkunden  im  russischen  und  baltischen  Recht  432 

Tit.  1.     Die  Vermutung  für   die  Richtigkeit  der  Legi- 
timationsurkunden.       432 

§  48.     Das  deutsche  Recht 432 

§  49.     Das  russische  Recht 434 

§  50.     Das  baltische  Recht 446 

Tit.  2.     Der   öffentliche  Glauben   der  Legitimations- 
urkunden    451 

§  51.     Das  deutsche  Recht 451 

§  52.     Das  russische  Recht 452 

§  53.     Das  baltische  Recht 457 

Tit.  3.     lieber   das   Verhältnis   der   Bestätigungs- 
beschlüsse   des    unstreitigen   Nachlaß- 
verfahrens   zu   den  Erkenntnissen   des 

Zivilprozesses    459 

§  54.     Die  Bedeutung  der  Bestätigungsbeschlüsse  für  den 

Prozeß 460 

§  55.  Die  Verbindlichkeit  des  Prozeßurteils  für  das  un- 
streitige Nachlaßverfahren 461 

Nachwort , 465 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     323 

III.  Abschnitt. 
Das  unstreitige  Nachlaßverfahren  im  Baltikum. 

Tit.  1.    Die  Rechtsentwicklung. 

§  25.     Die  ältesten  Quellen  des  Landrechts. 

Die  älteren  Quellen  des  baltischen  Rechts  enthalten  wenig 
oder  gar  nichts  über  die  Legitimation  des  Erben.  Nur  auf 
indirektem  Wege  kann  man  sich  Aufschlüsse  über  diese  Frage 
verschaffen. 

Die  Hauptquellen  des  Landrechts:  das  Waldemar- 
Erichsche  Lehnrecht1),  das  älteste  livländische  Ritterrecht1), 
der  livländische  Spiegel  Land-  und  Lehnrechts  *)  und  das  mitt- 
lere livländische  Ritterrecht2),  deren  Entstehung  in  das  13. 
bis  15.  Jahrhundert  fällt3),  wissen  jedenfalls  nichts  von  einer 
Beteiligung  des  Gerichts  an  der  Regelung  des  Nachlasses,  wie 
sie  überhaupt  nichts  Näheres  über  Erwerbung  und  Antritt  des 
Nachlasses,  Erbteilung  usw.  enthalten4).  Wie  von  Helmersen 
überzeugend  dargetan5),  galt  für  das  alte  livländische  Recht, 
das  ein  rein  deutsches  Recht  darstellte,  der  allgemeine  Grund- 
satz des  letzteren:  „Der  Tote  erbt  den  Lebendigen"  —  es  folgt 
dieses  aus  der  Bestimmung  des  mittleren  Ritterrechts,  daß 
das  Kind  den  Vater  beerbt,  wenn  es,  obgleich  nach  dessen 
Tode  geboren,  nur  kurze  Zeit  gelebt  hat,  oder,  wie  das  ge- 
nannte Rechtsbuch  sich  ausdrückt,  nachweislich  „de  veer  wende 
beschriet" 6).  Die  Erwerbung  der  Erbschaft  erfordert  also 
keine  besondere  Antretung,  geschweige  denn  eine  Anerkennung 


*)  Vgl.  Bunge,  Altlivl.  Rechtsbücher. 

2)  Vgl.  Oelrichs,  Rig.  R. 

3)  Vgl.  Bunge,  Einleitung,  S.  95—118. 

4)  Vgl.  v.  Helmersen,  Adelsrecht,  S.  30  ff.  u.  322. 

5)  Helmersen  a.  a.  0.  S.  30  u.  99,   vgl.  auch  Geschichte  des  liv-, 
est-  und  kurländischen  Privatrechts,  S.  80. 

6)  Vgl.  Mittl.  Ritterrecht,  Kap.  27  u.  54. 


324  Tatarin. 

des  Erbrechts  durch  das  Gericht:  der  Erbe  erwarb  die  Erbschaft 
durch  den  bloßen  Anfall,  d.  h.  durch  den  Tod  des  Erblassers. 
I.  Die  zwei  ältesten  Rechtsquellen:  das  Waldemar- 
Erichsche  Lehnrecht  und  das  älteste  Ritterrecht 
stellen  dem  Inhalte  nach  ein  fast  reines  Lehnrecht  dar  1).  Bei 
einem  solchen  bestand  natürlicherweise  ein  Bedürfnis  nach  einer 
Legitimation  des  Erben  um  so  weniger,  als  das  altlivländische 
Ritterrecht  nur  das  strenge  Mannlehen 2)  kannte :  die  patri- 
archalischen Verhältnisse,  in  denen  ein  solches  wurzelte,  brachten 
es  mit  sich,  daß  schon  bei  Lebzeiten  des  früheren  Besitzers 
die  Person  des  Lehnfolgers  allgemein  feststand,  wie  etwa 
heute  bei  der  Thronfolge;  nach  dem  Tode  des  Erblassers  rückte 
der  Erbe,  der  gewöhnlich  zur  Stelle  und  „in  der  Were  be- 
storben"  war,  einfach  in  den  Besitz  des  Lehns  ein;  worauf 
es  ankam,  war  einzig,  die  Belehnung  vom  Lehnsherrn  zu 
erlangen.  Diese  wird  durch  das  Waldemar-Erichscbe  Lehn- 
recht in  den  Art.  4  —  11  und  im  älteren  Ritterrechte  in  den 
Art.  6 — 9  geregelt:  sie  mußte  binnen  Jahr  und  Tag  gemutet 
werden3).  Neben  diesem  zugleich  öffentlichrechtlichen  Akt 
hatte  ein  gerichtliches  Nachlaß  verfahren  keinen  Platz.  —  Auch 
für  eine  Sicherung  des  Nachlasses  durch  das  Gericht,  d.  h.  für 
dasjenige  Verfahren,  aus  dem  sich  historisch  meistenteils  die 
Beteiligung  des  Gerichts  am  unstreitigen  Nachlaßverfahren 
entwickelt,  bestand  im  ältesten  livländischen  Recht  kein  Be- 
dürfnis; denn  waren  die  Kinder  des  Verstorbenen  unmündig, 
so  übernahm  der  nächste  Schwertmage  laut  Gesetz4)  die  Vor- 
mundschaft, wobei  dann  der  Nachlaß  in  seine  Verwaltung  ge- 

*)  Bunge,  Einleitung,  S.  98— 100  ff. 

2)  Vgl.  A.  v.  Transehe,   Zur  Geschichte  des  Lehnwesens   in  Liv- 
land,  S.  17  ff.;  insbesondere  S.  63  ff. 

.  3)  Vgl.  Waldemar-Erichsches  Lehnrecht,  Art.  4,  gl:  Stervet 
ein  man,  de  söne  heft,  ein  edder  meer,  de  ein,  de  to  sinen  jaren  ge- 
kotnen  is,  de  schal  overvaren  binnen  jar  unde  dach,  dat  is  ses  veken  unde 
ein  jar,  dat  sin  to  entvangende.  §  2:  Vorsumet  he  de  tut,  so  is  sin  gut 
vorjaret,  he  möge  denn  echte  not  bewisen,  dat  he  nicht  komen  mochte. 

4)  Waldemar-Erichsches  Lehnrecht,  Art.  13. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     325 

langte  J) ;  starb  aber  der  Erblasser,  ohne  Kinder  zu  hinterlassen, 
so  blieb  die  Witwe  Jahr  und  Tag  im  Besitze  der  Erbschaft,  die 
dann  an  den  König  fiel 2).  Allerdings  soll,  falls  ein  Schwertmage 
nicht  vorhanden  ist,  der  König3)  —  und  nach  dem  ältesten 
Ritterrechte  der  Bischof4)  —  Vormund  sein;  da  diese  obersten 
Lehnsherren  nun  aber  die  Verwaltung  in  diesem  Falle  kaum 
selbst  ausgeübt  haben  werden,  so  liegt  der  Gedanke  nah,  hier 
eine  Ausübung  der  Verwaltung  durch  den  vom  Könige  oder 
Bischof  eingesetzten  Richter 5)  anzunehmen.  Das  sind  vielleicht 
Keime  der  späteren  Nachlaßsicherungsmaßnahmen.  (Ganz  ähn- 
liche Bestimmungen  enthält  das  älteste  Ritterrecht G). 

IL  Der  Spiegel  Land-  und  Lehnrechts,  der  zum 
größten  Teile  auf  dem  Sachsenspiegel  Landrechts  beruht  und 
in  der  Hauptsache  Landrecht  enthält,  stellt  in  B.  I,  Art.  14 
den  Satz  auf: 

„De  erve  mach  wol  varen  to  der  wedewen  in  dat  gut  eer  dem 
mantveste,  up  dat  he  beware,  dat'dar  nicht  vorlaren  werde,  dat  em 
anvallen  mach.  Mit  sinem  rade  schal  ok  de  vrowe  begraft  unde 
mantfeste  began;  anders  en  schal  he  nene  gewalt  hebben  bet  an  dem 
mantveste.    Na  dem  mantveste  schal  he  eschen,  wat  em  tobehört" 7). 

Der  Erbe  soll  also  vor  dem  Dreißigsten  (in  Livland  ge- 
wöhnlich Mondfest  genannt)  zwar  die  Aufsicht  darüber  haben, 
daß  ihm  nichts  von  der  Erbschaft  verloren  gehe,  jedoch  erst 
nach  Ablauf  dieser  Frist  das  Gut  „eschen",  d.  h.  dasselbe 
(eventuell  gerichtlich)  fordern  8)  dürfen.  Ferner  enthält  dieses 
Rechtsbuch  (B.  III,  Art.  11)  die  Bestimmung: 

1)  a.  a.  0.  Art,  16—19. 

2)  a.  a.  0.  Art.  23  u.  24,  §  4. 

3)  a.  a.  0.  Art.  13,  §  2. 

4)  Aeltestes  Ritterrecht,  Art.  12,  §  2. 

5)  a.  a.  0.  Art,  43,  vgl.  hierzu  auch  den  Livl.  Spiegel  I,  42. 
G)  Art.  12—14  u.  17—24. 

7)  Vgl.  den  oben  S.  (I)  274,  N.  1  zitierten  Art.  22,  Ssp.  I. 

8)  Das  Wort  „eschen"  (oder  „esschen")  hat  gewöhnlich  die  Bedeutung 
von  „gerichtlich  fordern"  (heischen),  vgl.  das  russische  „isk"  (bcks,),  „iskatj" 
(«(•Kau,)  für  „Klage"  „gerichtlich  klagen",  auch  Oel rieh s,  Rig.  R.,  Glos- 
sarium dazu,  S.  278. 


326  Tatarin. 

„Ift  twe  up  ein  gudt  spreken  na  dem  dörtigesten  dage,  de- 
jennige,  de  dat  gut  under  sik  heft,  de  schal  dat  nemant  antworden, 
se  vordregen  sich  denne  mit  minne  edder  mit  rechte." 

Und  in  dem  B.  III,  Art.  56,    wo    dem  Herrn    zugebilligt 

wird,  seinen  Dörfern  ein  Sonderrecht  zu  geben,  heißt  es: 

„Nen  utwendich  man  is  plichtich,  in  dem  dorpe  to  antworden 
na  erem  sunderliken  dorprechte,  he  en  klage  denn  up  erve  edder 
gut  edder  umme  schult." 

Das  dürften  wohl  die  drei  einzigen  Stellen  sein,  die  von 
einer  gerichtlichen  Hilfe  bei  der  Geltendmachung  des  Erbrechts 
durch  den  Erben  handeln.  Es  ist  aus  ihnen  ersichtlich,  daß 
diese  Hilfe  aber  in  erster  Linie  für  das  streitige,  das  Klage- 
verfahren,  vorausgesehen  ist;  eine  Andeutung  auf  ein  un- 
streitiges Nachlaß  verfahren  ist  höchstens  in  dem  Worte  „  eschen K 
des  ersten  Zitats  zu  erblicken:  es  ist  darin  nicht  enthalten, 
daß  die  Forderung  des  Erben  im  Prozeß wege  geltend  zu  machen 
war.  Die  Annahme  des  Gegenteils  liegt  dagegen  nah,  wenn 
man  in  Betracht  zieht,  daß  den  mit  dem  livländischen  Spiegel 
verwandten  deutschen  Rechtsbüchern  der  gleichen  Zeit  die 
gerichtliche  Einweisung  in  das  Erbe  im  unstreitigen  Verfahren 
durchaus  bekannt  war1).  Auch  das  mittlere  Ritterrecht, 
das  in  der  Hauptsache  das  frühere  Recht  wiedergibt,  enthält 
in  dieser  Hinsicht  keine  neuen  Bestimmungen,  ebensowenig  wie 
die  livländische  erzstiftische  Gerichtsordnung  von  1539  —  das 
Formulare  procuratorum  des  Dionysius  Fabri 2). 

§  26.     Das  ältere  Stadtrecht. 

I.  Anders  im  Stadtrechte.  Schon  im  ältesten  lübischen  Rechte 
für   Reval   aus   dem   13.  Jahrhundert  findet  sich  die  Bestim- 

*)  Vgl.  Kuttner,  Das  Verhältnis  des  Z.P.  zum  Erbschein,  S.  209  ff. 
Merkwürdig  ist  e3  allerdings,  daß  die  Bestimmung  des  Ssp.  I,  28  in  den 
Livl.  Spiegel  nicht  aufgenommen  ist  —  im  Ssp.  war  die  Rede  davon, 
daß  erbloses  Gut  vom  Richter  in  Verwahrung  zu  nehmen  sei,  wonach 
man  dasselbe  von  ihm  zu  „eschen"  habe.  Binnen  Jahr  und  Tag  kann 
sich  der  Erbe  zu  demselben  „tien  mit  rechte". 

2)  Vgl.  Oelrichs,  Rig.  R,,  S.  153  ff. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     327 

mung,  daß,  wenn  jemand  in  Reval  ohne  Erben  stirbt,  „sein 
gut  schal  men  deme  rade  van  der  stat  antworden  to  bewarende, 
ne  komet  oc  nemen  binnen  deme  jare  unde  dage  de  sie  to 
deme  gude  te  mit  rechte,  so  boret  des  gudes  dat  halue  det  der 
koningliker  wolt  unde  der  stat  dat  halue  del *).  Genau  wie 
im  Sachsenspiegel  I,  28  ist  hier  vorausgesehen,  daß  der  rechte 
Erbe  sich  zu  dem  in  Verwahrung  des  Rats  befindlichen  erb- 
losen  Gute,  „te  mit  rechte",  d.  h.  sich  zu  demselben  mit  Ge- 
richte ziehe  —  das  ist  wohl  ein  deutlicher  Hinweis  auf  eine 
damals  bereits  bestehende  unstreitige  gerichtliche  Erbeinweisung. 
Die  gleiche  Bestimmung  ist  dann  in  der  Revision  des  Revaler 
Stadtrechts  von  1586  wiederholt2). 

Einen  sehr  interessanten  Hinweis  enthält  ein  im  Jahr  1475 
nach  Reval  ergangenes  Urteil  des  lübischen  Oberhofs: 

„Renold,  (nadem)  juwe  wedderpart  is  hyr  gekomen  mit  einem 
tovorsichte,  dat  hyr  de  rad  van  werde  erkande  unde  Hanse  van 
der  Heide  wisede  in  de  guder,  unde  he  borgen  gesät  hefft  to  den 
schulden  to  antwerdende,  unde  gy  dat  togelaten  unde  nicht  ge- 
schulden en  hebben,  unde  dat  Testament  Hans  Hedebeken  bynnen 
jar  unde  dage  nicht  erkennen  hebben  laten,  so  en  is  dat  testament 
nicht  van  werde3). 

Aus  diesem  Urteil  ist  vor  allem  zu  ersehen,  daß  in  Reval 
um  jene  Zeit  bereits  gerichtliche  Einweisungen  der  gesetz- 
lichen Erben  in  den  Nachlaß  auf  Grund  sog.  „Tovorsichts- 
breve"  üblich  waren.  Dies  waren  amtliche  Bescheinigungen 
der  Heimatsbehörden  auswärtiger  Erben  über  deren  verwandt- 
schaftliches Verhältnis  mit  dem  Erblasser,  in  denen  zugleich 
die  Gewähr  wegen  künftiger  Ansprüche  etwaiger  anderweitiger 
Erben  zugesagt  wurde4).  Zweitens  aber  ist  daraus  ersichtlich, 
daß   man  dazumal   bereits  nach  dem  Tode  des  Erblassers  das 


J)  Bunge,  Revaler  Stadtrecht  I,  das  lübische  Recht  für  Reval, 
Niederdeutscher  Kodex  von  1282,  Art.  (18)  u  167;  vgl.  auch  den  Lateini- 
schen Kodex  von  1257  nebst  üebersetzung  von  1347,  Art.  19. 

2)  a.  a.  0.  Revision  von  1586,  Lib.  II,  Tit.  I,  §  14. 

s)  Zitiert  bei  Pauli,  Abh.  aus  dem  lüb.  Recht  III,  S.  344,  N.  329. 

4)  Pauli  a.  a.  0.  S.  139,  vgl.  auch  N.  290. 


S28  Tatarin. 

Testament  vom  Gerichte  „irkennen"  lassen  mußte.  Hier  wird 
der  Anspruch  auf  Grund  Testaments  den  bereits  eingewiesenen 
Intestaterben  gegenüber  als  verspätet  zurückgewiesen.  Beide 
Arten  des  späteren  unstreitigen  Nachlaßverfahrens  sind  damit 
für  Reval  im  15.  Jahrhundert  bereits  nachgewiesen. 

Die  Revision  von  1586  enthält  außerdem  noch  die  Vor- 
schrift, daß  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten,  falls  die  Kinder 
keine  Freunde  haben,  der  Ueberlebende  dem  Rat  Rechenschaft 
über  dasjenige  zu  legen  habe,  was  den  Kindern  zukommt1). 
Hier  sind  also  dem  Rate  als  dem  obersten  Stadtgerichte  ge- 
wisse Sicherungsfunktionen  in  bezug  auf  solche  Hinterlassen- 
schaften auferlegt,  bei  denen  die  Erben  unbekannt  oder  un- 
mündig sind.  Es  ist  klar,  daß,  wenn  hier  nach  Jahr  und  Tag 
den  erschienenen  Erben,  oder  nach  Eintritt  der  Volljährigkeit 
den  Kindern  des  Erblassers  der  aufbewahrte  bzw.  überwachte 
Nachlaß  durch  Vermittlung  des  Rats  überantwortet  wurde,  diese 
Erben,  falls  sie  es  brauchten,  vom  Rate  auch  leicht  eine  Be- 
scheinigung darüber  erhalten  konnten,  daß  sie  die  rechten  Erben 
seien;  dem  Rate  sind  hier  eben  vermöge  seiner  Verwaltungs- 
oder Aufsichtstätigkeit  die  erbrechtlichen  Verhältnisse  bekannt 
geworden.  —  Eine  Revaler  Bursprake  vom  Jahre  1560  lautet 

ferner : 

Ist  einer  etwa  gestorben 

In  irgend  einem  Hause, 

Er  sey  von  Teutscher 

Oder  unteutscher  Geburt, 

Last  er  Gut  oder  Erbe  nach, 

Der  Wirth  des  Hauses 

Soll  es  dem  Rathe  offenbaren, 

Thut  ers  nicht, 

Man  soll's  richten  vor  Diebstahl2). 

')  Revision  von  1586,  Lib.  II,  Tit.  I,  §  21. 

2)  a.  a.  0.  IL  S.  240,  vgl.  auch  die  spätere  Fassung  vom  Jahre  1803 
daselbst  S.  241.  Hieran  hat  dann  offenbar  die  spätere  Verordnung  (Re- 
skript der  Regierung  vom  18.  Oktober  nebst  Anordnung  des  General- 
gouvernements vom  5.  Oktober  1819)  angeknüpft;  es  heißt  dort,  daß 
sowohl   die  Polizeikommissäre   als    sämtliche  Einwohner  und  Hauseigen- 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     329 

Hier  wird  also  dem  Rate  der  Stadt  die  allgemeine  Aufsicht 
über  diejenigen  Nachlässe  auferlegt,  wo  jemand  in  fremder 
Umgebung  gestorben  ist.  So  mag  zuerst  der  Keim  zur  frei- 
willigen Gerichtsbarkeit  in  Nachlaßsachen  gelegt  worden  sein. 
Daß  das  damalige  Stadtrecht  im  Gegensatze  zum  Landrecht 
solche  Bestimmungen  enthielt,  erklärt  sich  aus  den  ganz  anders 
gearteten,  städtischen  Verhältnissen :  hier  ist  nicht  der  gleiche 
bodenständige  patriarchale  Charakter  der  Vermögensgrundlagen 
vorhanden  —  nicht  die  gleiche  Exklusivität  in  bezug  auf  das 
Eindringen  Fremder:  schon  das  älteste  lübische  Recht  (für 
Reval)  vom  Jahre  1257  enthielt  die  Bestimmung,  daß,  falls 
„ein  sturue  sunder  erffnamen  vnde  vnse  borgen  nicht  en  were", 
so  sollen,  falls  nicht  die  Möglichkeit  vorliegt,  seine  Hinter- 
lassenschaft dem  Hauswirte  zur  Verwahrung  zu  überlassen, 
„de  radlude  dat  vorwaren  bet  to  der  vorgheschreuen  tyd" 1). 
Die  Stadt  und  besonders  die  Hansestadt  brachte  im  Gegen- 
satz zum  flachen  Lande  den  ständigen  Zuzug  Fremder  mit 
sich.  Auf  der  Grundlage  dieser  spärlichen  gesetzlichen  Be- 
stimmungen erwuchs  dann  durch  die  gerichtliche  Praxis 
ein  unstreitiges  Nachlaß  verfahren ,  wie  wir  es  z.  B.  in  der 
kgl.  schwedischen  Resolution  vom  14.  Oktober  1643  bereits 
als  gegeben  vorfinden :  hier  heißt  es  in  §  9,  der  sich  auf  eine 
Erbschaftsangelegenheit  des  weiland  Reinhold  Dreyer  in  Reval 
bezieht,  daß  es  Ihrer  Kgl.  Majestät  gnädiger  Wille  sei,  „daß 
Burgermeistere  und  Rath  berührte  Erbschaft  an  denselben  ab- 
folgen  lassen,  welchen  Sie  nach  genauer  Untersuchung  prüfen 


tümer  verpflichtet  sind,  von  allen  Todesfällen  außer  dem  Polizeimeister 
auch  dem  Magistrate  zu  berichten  —  mit  der  Angabe,  ob  „abwesende 
oder  unmündige  Erben  vorhanden  sind",  wonach  dann  die  kompetente 
Behörde  (d.  i.  offenbar  der  Rat)  „alle  erforderlichen  Versiegelungen  und 
Inventuren"  vorzunehmen  habe:  vgl.  Bunge  a.a.O.  II,  S.  548.  Vgl. 
hierzu  auch  den  Senatsukas  vom  31.  März  1888  (ebenfalls  bei  Bunge 
a.  a.  0.  II,  S.  474). 

!)  Bunge,  Rev.  St.R.  I,    Uebersetzung  v.J.  1347  des  Lateinischen 
Kodex  von  1257,  Art.  19. 


330  Tatarin. 

und  befinden  am  meisten  dazu  berechtiget  zu  seyn" x).  So  besagt 
denn  auch  der  Bericht  des  Revaler  Rats  „Ueber  das  gericht- 
liche Verfahren  bei  dem  Rathe  und  den  Niedergerichten u  vom 
8.  November  1784,  daß  zu  den  Angelegenheiten  des  Magi- 
strats „alle  Erbschafts-  und  Testaments-Sachen  .  .  .  gehören"2). 

Auch  in  bezug  auf  die  testamentarische  Erbfolge  bestimmt 
bereits  die  Revision  des  lübischen  Rechts  für  Reval  vom 
Jahre  1586:  „Alle  Testamente  sollen  durch  die  verordnete 
Testamentarien  binnen  Monatszeit  gerichtlich  produciert  und 
verlesen  werden,  es  wäre  denn,  daß  Ferien  oder  andere  Ver- 
hinderung dem  Rathe  vorfielen  .  .  .  " 3) ,  und  die  Waisen- 
Gerichts-  und  Vormünder-Ordnung"  vom  Jahr  1697  spricht  in 
Tit.  I,  §  4  von  „Bestätigung  des  Testaments"4). 

II.  Weniger  ergiebig  und  unzweideutig  fließen  die  Quellen 
des  alten  rigischen  Stadtrechts  in  bezug  auf  unser  Thema. 
Das  älteste  für  Reval  (Anfang  des  13.  Jahrhunderts)  und  für 
Hapsal  aufgezeichnete  rigische  Stadtrecht  (vom  Jahre  1279)' 
enthält  keinerlei  direkten  Hinweis  bezüglich  unserer  Frage 5). 
In  dem  für  Riga  bestimmten  Hamburger  Statut  von  1270  ist 
die  Rede  davon,  daß,  falls  jemand  sein  Testament  vor  zwei 
Ratmannen  errichtet  hat  und  der  eine  davon  gestorben  ist,  der 
Ueberlebende  die  Errichtung  (offenbar  nach  dem  Tode  des 
Testators)   allein   zu   bezeugen  habe 6) :   hier  hat  die  genannte 


*)  Vgl.  Bunge  a.  a,  0.  II,  S.  245. 

2)  a.  a.  0.  I,  S.  307;  II,  A,  6  b. 

3)  a.  a.  0.  I,  S.  142,  Revision  v.  J.  1586,  Lib.  II,  Tit.  I,  §  11.  Vgl. 
auch  Pauli,  Abhandlungen  aus  dem  lübischen  Recht  III.  S.  342  ff. 

4)  a.  a.  0.  I,  S.  260. 

5)  Vgl.  Napiersky,  Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts,  A  u.  B. 
Es  wäre  hier  höchstens  zu  erwähnen,  daß  laut  §  19  jenes  ältesten  Stadt- 
rechts :  „si  quis  moritur  sine  herede,  hereditas  defuncti  seruabitur  duobus 
annis  et  die;  si  quis  autem  heredem  se  ingesserit,  ponet  fideiussores,  ne 
quis  hereditateni  illam  de  cetero  exigat."  Daraus  läßt  sich  bereits  auf 
eine  Beteiligung  des  Gerichts  an  der  Nachlaßregelung  schließen.  Vgl. 
unten  S.  331,  N.  3  u.  4. 

6)  a.  a.  0.  S.  83:  Hamburg-Rigisches  Recht  V,  2. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     331 

Quelle  offenbar  die  nachherige  Verhandlung  der  Nachlaß  - 
angelegenheit  auf  Grund  Testaments  vor  dem  Rate  im  Auge, 
denn  die  späteren  umgearbeiteten  Rigischen  Statuten  (ent- 
standen um  die  Wende  des  13.  Jahrhunderts1)  fügen  hinzu: 
„unde  so  wat  claghe  opsteyt  van  testamente,  dat  sal  de  rat 
richten"  2).  —  Ferner  bestimmen  ebenfalls  bereits  die  um- 
gearbeiteten rigischen  Statuten,  daß,  falls  jemandem  eine  Hinter- 
lassenschaft anfällt,  er  sie  binnen  Jahr  und  Tag  zu  fordern 
habe,  widrigenfalls  die  Stadt  Riga  dieselbe  erbt3);  hier  kann 
es  sich  nur  um  eine  Meldung  bei  Gericht  handeln,  denn  es 
liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  sonst  die  Rechtzeitigkeit 
der  Forderung  kaum  zuverlässig  festgestellt  werden  kann4). 
Die  gleiche  Bestimmung  enthalten  auch  die  neueren  Statuten 
und  Rechte  der  Stadt  Riga  (Entwurf  von  1673),  wie  solche 
bis  zur  Kodifizierung  des  baltischen  Privatrechts  in  Kraft  waren5) ; 
in  diesen  ist  auch  noch  bestimmt,  daß  Schuldforderungen  gegen 
den  Nachlaß  des  Verstorbenen  binnen  Jahr  und  Tag  unter 
Beibringung   gerichtlicher  Beweise   geltend  zu  machen  seien G) 


*)  a.  a.  0.  Einleitung  S.  LXI. 

2)  Napiersky  a.  a.  0.  Umgearb.  Rig.  Statuten  VII,  5,  §  2.  Dieser 
Ausgabe  ist  der  von  J.  C.  Schwartz  im  Jahr  1780  entdeckte  Original- 
kodex aus  der  rigischen  Stadtkämmerei  zugrunde  gelegt.  In  der  ersten 
von  Gerh.  Oelrichs,  Bremen  1773,  veröffentlichten  Ausgabe,  der  eine 
Bearbeitung  vom  Jahr  1542  zugrunde  liegt,  lauten  die  Schlußworte: 
„sali  de  Radtman  richten",  was  mir  jedoch  als  widersinnig  erscheint  — 
vgl.  die  zitieite  Ausgabe  S.  42. 

8)  Vgl.  Napiersky  a.  a.  0.  Umgearb.  Rig.  St.  VII,  10,  desgl. 
Oelrichs  a,  a.  0.  S.  43,  vgl.  auch  oben  S.  330,  N.  3. 

4)  Das  folgt  auch  indirekt  aus  dem  bei  Napiersky  a.  a.  0.  S.  309 
zitierten  Senatusconsultum  vom  22.  August  1604,  laut  welchem  in  der- 
artigen Fallen  Jahr  und  Tag  als  annus  utilis  zu  verstehen  sei.  In 
gleichem  Sinne  Bunge,  Die  Stadt  Riga  im  13.  und  14.  Jahrhundert, 
S.  252,  6. 

5)  Rig.  Statuta,  Lib.  IV,  Tit.  7.  Ueber  diese  neueren  Statuta  vgl. 
Bunge,  Einleitung  in  die  liv-,  est-  und  kurländische  Rechtsgeschichte, 
S.  234—235. 

6)  a.  a.  0.  Lib.  III,  Tit.  6,  §  3. 


332  Tatarin. 

(die  älteren  Statuten  sprachen  hier  nur  von  den  Beweisen, 
schrieben  keinen  Termin  vor1)  —  auch  hier  dürfte  aus  dem 
genannten  Grunde  eine  Geltendmachung  bei  Gericht  gemeint 
gewesen  sein.  Daß  das  alte  Rigische  Recht  außer  dem  Klage- 
verfahren ein  besonderes  Verfahren  in  Testaments-  und  Inte- 
staterbschaftssachen  gekannt  hat,  wird  am  besten  durch  die 
Bestimmung  der  neueren  Statuten  der  Stadt  Riga  dargetan : 
daß  vor  das  Niedergericht  alle  „Civil-  und  Blut- Sachen"  ge- 
hören, während  „die  Testamenten,  Erbforderungen,  Proclamata" 
^ihre  erste  Instanz  vorm  Rath  haben"2)3).  Die  Vormünder- 
ordnung  von  1591    enthält  unter  anderem  die  Vorschrift: 

„Wan  natnhaffte  Schulden  fürhanden,  sollen  die  Vormündere 
vmb  ein  öffentlich  proclama  beim  Erbarn  Rathe  anhalten  vnd  in 
termino,  nach  ergangener  erkenntnis  der  Oeditorn,  einen  Vber- 
schlaek  machen,  wie  die  Erbschaft  jegen  solche  Schuldenlast  ge- 
schaffen 4). 

Das    damalige  Recht  kannte   also   bereits    ein  Aufgebots- 
verfahren durch  den  Rat  —  allerdings  nur  in  der  Form  eines 


')  Vgl.  Napiersky  a.  a.  0.,  Umgearb.  Rig.  St.  VII,  11,  desgl. 
0  elrichs  a.  a.  0.  S.  43. 

2)  Rig.  Statuta,  Lib.  II,  Cap.  3,  §  1. 

3)  Die  Verwaltungsfunktionen  des  Rig.  Rats  in  bezug  auf  Erbschaften 
sind  ferner  ersichtlich  aus  dem  Hamburg-Rigischen  Recht  II,  12  (vgl. 
Napiersky  a.  a.  0.  S.  73) :  „So  wanne  ghot  uppe  kindere  eruet  wert, 
vnde  is  der  kindere  welic,  de  erme  dinge  vnrechte  dot,  vnde  et  deme 
rade  witlic  wert,  dat  kint  ne  sal  des  godes  nicht  weldich  sin  al  wante  in 
de  thit,  dat  et  sineme  dinge  reyte  doyt.  Vnde  de  anderen  kindere  solen 
des  godes  weldich  sin,  de  erme  dinghe  rechte  dot  ofte  don."  Diese  Be- 
stimmung findet  sich  auch  in  den  umgearbeiteten  Statuten:  V,  11.  — 
Die  Statuta  und  Rechte,  Ausg.  1798,  bringen  sie  in  folgender  veränderten 
Fassung:  „Da  etwa  E.  E.  Rahte,  oder  denen  verordneten  Waysen-Herren 
kund  würde,  daß  einige  Kinder  und  Erben,  denen  Guth  heimgefallen, 
ihre  Sache  nicht  recht  angingen,  also,  daß  sie  es  verbrächten;  Alsdann 
soll  sothanen  Erben  nichts  in  Händen  gestattet,  besondern  von  den  Vor- 
mündern verwaltet  werden,  bis  solche  Eiben  ihnen  selbst,  besser  denn 
vorher  vorstehen  mögen." 

4)  Vorm.Ordn.  von  1591,  §  15,  bei  Napiersky  a.  a.  0.  S.  278. 


Die  Legitimation  des  Erben  nacli  russischem  und  baltischem  Recht.     333 

Gläubiger-,  keines  Erbenaufgebots.  Daß  der  Rat  sich  aber 
nicht  auf  dieses  beschränkte,  sondern  nachher  auch  für  die 
Ordnung  des  Nachlasses  sorgte,  ist  aus  dem  Senatusconsultum  *) 
vom  19.  November  1669  2)  ersichtlich,  durch  welches  in  Sachen 
eines  erblosen  Nachlasses  „die  Disposition  und  Hebung  der 
bonorum  vacantium"  nach  Meldung  der  Gläubiger  einer  be- 
sonderen Person  (einer  Art  Pfleger)  übertragen  wird.  Durch 
Senatusconsultum  vom  3.  Juni  1659  wird  auch  den  Meistern 
und  Handwerkern  vorgeschrieben,  „die  bona  caduca  der  Meistere 
oder  Gesellen  inskünfftig  nicht  ihren  laden  zuzueignen,  be- 
sondern dem  Waisengerichte  selbige  anzumelden  vnd  auszu- 
kehren"3); hier  finden  wir  das  Waisengericht  als  städtisches 
Untergericht  mit  der  Fürsorge  für  das  erblose  Gut  betraut. 
Aus  dem  Ratsdekret  vom  16.  Dezember  1579  4),  desgleichen 
aus  dem  Senatusconsultum  vom  4.  Juni  1617  5)  ist  zu  ersehen, 
daß  der  Rat  damals  bereits  in  unstreitigem  Verfahren  Nachlaß- 
angelegenheiten entschied:  durch  das  erstere  werden  die  vollen 
Brüder  und  Schwestern  „vor  die  nähesten  Erben  zu  des  ver- 
storbenen Ludwich  Bürsteis  nachgelassene  Erbschaft  erklähret'', 
im  letzteren  erläutert  der  Rat  auf  des  „Waysenherrn  Berndt 
Dölmans  frage,  so  Er  wegen  eines  Erbfals  Einem  Erb.  Rath 
proponiret",  daß  das  jus  repraesentationis  anzuwenden  sei  — 
offenbar  sind  hier  dem  Waisengerichte  bei  Verhandlung  der 
Nachlaßangelegenheit  Zweifel  über  die  Anwendung  des  Rechts 
aufgekommen.  Endlich  enthalten  die  bei  Napiersky  zitierten 
Ratsdekrete  vom  21.  September  1565  und  vom  21.  September 
1604 6)  Entscheidungen  des  Rats  in  unstreitigen  Erbteilungs- 
angelegenheiten. 


*)  Ueber  diese   Senatusconsulta   der   baltischen   Städte   als  Rechts 
quelle  vgl.  Bunge,  Einleitung,  S.  235  ff. 

2)  Vgl.  Napiersky  a.  a.  0.  S.  326. 

3)  a.  a.  0.  S.  318. 

4)  a.  a.  0.  Einleitung,  S.  C.  III,  Nr.  11. 

5)  a.  a.  0.  S.  310-311,  Nr.  26. 

6)  a,  a.  0.  Einleitung,  S.  C.  III,  Nr.  15  u.  16. 


334  Tatarin. 

Was  dann  ferner  das  Verfahren  in  Testarnentssachen x) 
anbelangt,  so  enthält  die  Vormünder-Ordnung  von  1591 2)  in  §  2 
die  Vorschrift,  die  Witwe  solle  „das  Testament  einem  Erbarn 
Rathe,  durch  die  Wayseherrn,  vier  Wochen  nach  ihres  Mannes 
Todte  insinuiren  vnd  dasselbe  bey  Macht  erkennen  lassen", 
und  §  11  derselben  spricht  von  der  „Bestetigung  des  Testa- 
ments", ebenso  wie  auch  schon  Pt.  82  der  rigischen  Bursprake 
aus  dem  15.  Jahrhundert3).  Auch  in  der  auszugsweise  von 
Napiersky  abgedruckten  Brauerschen  Präjudikatensammlung 
finden  sich  zwei  Dekrete  des  Rats  von  1595  und  1645,  die 
die  Bestätigung  von  Testamenten  betreffen4),  und  in  dem  Se- 
natusconsultum  vom  27.  Februar  1594  verbietet  der  Rat  den 
Predigern  die  Ausfertigung  von  Testamenten,  da  solches  den 
Stadt-Secretarien  zustehe,  „oder  es  will  E.  Erb.  Rath  solche 
winkelmessige  Testamenta  oder  der  Herrn  Prediger  beweise 
keinesweges  annehmen  oder  bestettigen"  5). 

§  27.    Die  weitere  Rechtsentwicklung  im  allgemeinen. 

I.  Im  Dargelegten  sind  die  Hauptquellen  des  älteren  mate- 
riellen baltischen  Rechts  in  Betracht  gezogen.  Das  mittlere 
livländische  Ritterrecht  kam  in  den  meisten  Territorien  des 
Baltenlandes  zur  Anwendung  und  bildete  zusammen  mit  den 
obenerwähnten  Rechtsbüchern  die  Hauptquelle  des  baltischen 
Landrechts.     Das   lübisch-revalsche   und  das  hamburg-rigische 

*)  Testamente  sind  in  Livland  verhältnismäßig  alt  —  vgl.  das  bei 
v.  Helmersen,  Adelsrecht,  S.  349  ff.  abgedruckte  Testament  des  Otto 
von  Ixkulle  vom  Jahr  1417,  aber  auch  schon  im  14.  Jahrhundert  sind 
Testamente  nachgewiesen  (vgl.  Bunge,  Privatrecht,  §  376a). 

2)  a.  a.  0.  S.  273  ff. 

3)  Vgl.  bei  Napiersky  a.  a.  0.  S.  235:  „Vorthmer  buth  de  Radt 
vnd  will  geholdenn  hebben,  welck  borger  edder  geselle  syn  Testamenth 
deit  edder  beschrinen  let,  de  sali  der  stadt  inn  sinhem  testamente  tho 
dem  buwethe  wes  thokernn  edder  geuen,  anders  will  de  Radt  nhen 
Testament  by  macht  holden  edder  delenn." 

4)  Vgl.  Napiersky  a.  a.  0.  S.  C.  I  bis  C.  II,  Nr.  8  u.  Nr.  10. 

5)  a.  a.  0.  S.  303,  Nr.  11. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     335 

Recht  bildeten  den  Grundstock  des  heutigen  Rechts  nicht  nur 
Revals  bzw.  Rigas,  sondern  auch  der  meisten  kleineren  bal- 
tischen Städte.  Bei  der  großen  Zerrissenheit  der  baltischen 
politischen  Geschichte,  die  einzelne  Provinzen  und  Städte  zeit- 
weilig ihre  ganz  eigenen,  von  den  übrigen  Landesteilen  ab- 
gesonderten Geschicke  erleben  ließ ,  bildete  sich  eine  große 
ßuntscheckigkeit  der  Rechtszustände1)  heraus,  die 
einerseits  den  Landrechten  der  drei  einzelnen  Provinzen  ihren 
eigenen  Charakter  gab,  andererseits  zu  solchen  Sonderbildungen 
führte  wie  etwa  das  Spezialrecht  des  Piltenschen  Kreises,  das 
Narwasche  Stadtrecht,  das  sich  hauptsächlich  auf  schwedisches 
Stadtrecht  gründete,  oder  das  Magdeburger  Recht  in  Jakob- 
stadt. Hier  alle  diese  Sonderbildungen  zu  verfolgen,  würde 
uns  zu  weit  führen.  Nur  so  viel  sei  gesagt,  daß  außer  diesen 
einheimischen  deutschrechtlichen  Quellen  bis  zum  Ende  der 
livländischen  Selbständigkeit  im  Jahre  1561  das  kanonische 
und  gemeine  Recht  nur  sehr  beschränkten  Eingang  gefunden 
hatten2).  Erst  in  der  polnischen  Zeit  (1561 — 1621)  kam  das 
römische  Recht  durch  die  Praxis  mehr  in  Aufnahme3).  Nach 
dem  Uebergang  Estlands  im  Jahr  1561  und  Livlands  im 
Jahr  1621  an  Schweden  bestätigten  die  schwedischen  Könige 
ihren  neuen  Provinzen  die  altangestammten  Rechte  und  Privi- 
legien, wobei  jedoch  von  Gustav  Adolf  angeordnet  wurde, 
daß  in  subsidium  das  schwedische  Reichsrecht  anzuwenden 
sei  und  dieses  selbst  vor  dem  römischen  und  dem  gemeinen 
deutschen  Rechte  den  Vorzug  haben  sollte4).  Außerdem  er- 
ging eine  Reihe  königlich  schwedischer  Gesetze  und  Ver- 
ordnungen für  Liv-  und  Estland,  unter  denen  für  unser  Thema 
in  der  Hauptsache  die  Vormünderordnung  vom  17.  März  1669 

*)  Ueber  diese  Mannigfaltigkeit  der  Quellen  speziell  auf  unserem 
Gebiete  vgl .  v.  S  a  m  s  o  n ,  Erbschaftsrecht,  §  66  ff. ;  Nielsen,  Erb  folge- 
recht, §§  7  u.  9. 

2)  Vgl.  Bange,  Einleitung,  8.  170—179. 

3)  a,  a.  0.  S.  179  u.  195. 

*)  a.  a,  0.  S.  196—200  u.  208. 


336  Tatarin. 

und  die  Testamentsstadga  vom  3.  Juli  1686  in  Betracht  kommen; 
da  dieselben  bis  zum  heutigen  Tage  einen  Bestandteil  des 
baltischen  Privatrechts  bilden,  so  werden  wir  auf  dieselben 
noch  wiederholt  zurückzukommen  haben  J). 

IL  In  Kurland  ging  die  Rechtsentwicklung  in  der  herzog- 
lichen Zeit  (1561—1795)  ihre  gesonderten  Wege,  wobei  diese 
Entwicklung  in  der  Hauptsache  auf  dem  früheren  Rechte  und 
dem  gemeinen  deutschen  Rechte  fußte,  ohne  daß  hier  fremde 
Rechte  in  Aufnahme  gekommen  wären;  nur*  der  Einfluß  des 
römischen  Rechts  ist  in  Kurland  ein  stärkerer,  als  in  den 
nördlichen  Provinzen  2). 

III.  Mit  der  Angliederung  Liv-  und  Estlands  (1721)  und 
Kurlands  (1795)  an  Rußland  begann  auch  ein  gewisser  Einfluß 
der  russischen  Gesetzgebung  auf  die  baltische  Rechtsbildung, 
doch  war  dieser  besonders  im  18.  Jahrhundert  und  speziell  in 
bezug  auf  das  Privatrecht  ein  geringer.  Im  Jahre  1862  folgte 
die  Kodifikation  des  bis  dahin  in  ungezählten  Rechtsquellen 
verstreuten  Privatrechts  im  Band  III  des  Provinzialrechts,  wo- 
mit endlich  die  erforderliche  Klarheit  der  baltischen  Rechts- 
verhältnisse geschaffen  war. 

Die  Bestimmungen  über  die  Behörden-  und  Gerichtsver- 
fassung waren  bereits  1845  als  Teil  I  des  Provinzialrechts 
kodifiziert  worden,  und  in  den  Zuständigkeitsvorschriften  dieses 
Teils  sind  mancherlei  Hinweise  auf  den  Rechtszustand  in  unserer 
Frage  vor  der  Justizreform  des  Jahres  1889  enthalten. 

IV.  Der  baltische  Zivilprozeß  war  im  Gegensatz 
zum  materiellen  Rechte  nicht  zugleich  mit  diesem  kodifiziert 
worden,  sondern  beruhte  bis  zum  Jahr  1889  einerseits  auf  alt- 
hergebrachtem Gewohnheitsrecht,  andererseits  auf  einer  Reihe 
von  sehr  verschiedenartigen  schriftlichen  Quellen.  Die  ur- 
sprüngliche altdeutsche  Gerichtsverfassung  war  erst  unter  pol- 
nischer Herrschaft  beseitigt  worden,  übte  jedoch  als  Gewohn- 
heitsrecht auch  späterhin  noch  einen  gewissen  Einfluß  auf  die 

r)  Vgl.  a.a.O.  S.  244  ff. 
2)  a.  a.  0.  S.  254. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     337 

Gestaltung  der  prozessualen  Verhältnisse.  Die  Grundlage  des 
späteren  livländischen  Prozesses  bildeten  zum  großen  Teile 
schwedische  Rechtsquellen  x)  und  die  Konstitutionen  und  Zirku- 
lärbefehle  des  Hofgerichts,  welch  letztere  die  Rechtsentwicklung 
bis  zur  Justizreform  von  1889  fortsetzen.  In  der  russischen 
Zeit  kamen  noch  eine  Reihe  von  Allerhöchsten  Befehlen  und 
ausnahmsweise  solche  reichsrechtliche  Bestimmungen  hinzu,  die 
ihrem  Charakter  nach  auch  für  das  Baltikum  maßgebend  waren. 
Neben  solchem  örtlichen  Rechte  war  aber  im  Baltikum  seit 
dem  17.  Jahrhundert  als  Hauptgrundlage  des  Zivilprozesses  der 
römisch-kanonische  gemeine  Prozeß  in  Form  des  territorialen 
summarischen  Verfahrens  zur  Anwendung  gelangt,  wobei  die  Fort- 
entwicklung desselben  durch  die  deutsche  Gesetzgebung  und  Dok- 
trin auch  dem  Baltenlande  indirekt  zugute  kam;  die  in  Deutsch- 
land in  Aufnahme  gekommenen  neuen  Grundsätze  fanden  teils 
durch  die  Konstitutionen  der  baltischen  Obergerichte,  teils 
durch  Doktrin  und  Praxis  auch  im  Baltenlande  Eingang2). 

§28.     Die  russische  Justizreform  vom  Jahre  1889  und 
die  Entwicklung  bis  zur  Gegenwart. 

Im  Jahre  1889  erfolgte  im  Baltenlande  die  Justiz- 
reform, durch  welche  an  die  Stelle  der  einheimischen  deutschen 
Gerichte  das  russische  Gericht  gesetzt  wurde.  Dieser  Schritt 
war  langerhand  von  der  Regierung  vorbereitet  worden.  Da- 
durch erklärte  sich  auch,  daß  den  um  die  Mitte  des  19.  Jahr- 
hunderts entstandenen  Teilen  IV  und  V  der  Kodifikation  des 
Provinzialrechts,  welche  unter  anderem  den  Prozeß  in  weiterem 
Sinne  enthielten,  die  Bestätigung  nicht  zuteil  wurde:  auf  diesem 

*)  So  eine  Reihe  von  „Ordinanzen"  für  die  einzelnen  Arten  der 
livländischen  Gerichte  und  allgemeine  schwedische  Prozeßgesetze,  die 
z.  T.  in  Livland  besonders  promulgiert,  z.  T.  durch  die  Praxis  aufge- 
nommen waren,  —  unter  ihnen  besonders  die  Prozeßstadga  vom  4.  Juli  1695, 
ferner  königlich  schwedische  Entscheidungen  in  Prozeßsachen. 

2)  Vgl.  hierüber  0.  Schmidt,  Zivilprozeß,  S.  1 — 8,  auch  v.  Sani- 
son,  Erbschaftsrecht,  §  67. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  22 


338  Tatarin. 

Gebiete  wünschte  man  von  russischer  Seite  keine  Kodifizierung, 
sondern  eine  völlige  Umgestaltung  nach  russischem  Muster. 
Die  panslavistischen  Kreise  sahen  darin  ein  Mittel  zur  größeren 
Assimilierung  des  Baltikums.  Man  darf  sich  nicht  verhehlen, 
daß  diese  Art  des  Angriffs  auf  die  Sonderstellung  Liv-,  Est-  und 
Kurlands  ein  gewandter  Schachzug  war.  Die  baltischen  gericht- 
lichen Verhältnisse  waren  durchaus  reformbedürftig,  dagegen  die 
russische  Gerichtsverfassung  und  die  beiden  Prozesse  vom  Jahre 
1864  das  vielleicht  Vollkommenste,  was  die  Gesetzgebung  des 
neuen  Rußlands  geschaffen  hatte.  So  zeigte  sich  die  Reform  von 
1889  vom  rein  juristischen  Standpunkt  als  durchaus  begründet: 
an  Stelle  veralteter,  ja  zum  Teil  verstaubter  Prozeßformen,  an 
Stelle  der  größten  inneren  Zersplitterung  des  Gerichtsverfahrens 
—  jede  Provinz  hatte  besondere  Gerichte,  Stadt  und  Land  ihr 
eigenes  Verfahren,  Adel,  Bürgertum,  Bauern,  Beamte,  Universität 
unterstanden  verschiedenen  Gerichten  —  trat  das  einheitliche 
System  der  von  modernem  Geiste  erfüllten  russischen  Gerichts- 
ordnungen, Man  hätte  diese  Neuerung  im  Baltenlande  vielleicht 
mit  Befriedigung  als  einen  großen  Fortschritt  begrüßt,  wenn 
man  nicht  vor  allem  den  russifikatorischen  Zweck  empfunden 
hätte.  Die  verfassungsmäßige  deutsche  Gerichtssprache  wurde 
durch  die  —  Deutschen,  Letten  und  Esten  fremde  —  russische 
ersetzt  und  die  Rechtssprechung  landfremden,  mit  den  ein- 
heimischen Gesetzen  unbekannten  Richtern  anvertraut. 

In  einer  Hinsicht  muß  man  allerdings  den  Reformatoren 
Gerechtigkeit  widerfahren  lassen:  die  am  meisten  hervorstechen- 
den und  durch  das  materielle  Privatrecht  bedingten  Eigentüm- 
lichkeiten des  baltischen  Zivilgerichtsverfahrens  waren  bei  der 
Reform  berücksichtigt  worden.  Es  wurden  als  Fortsetzung 
der  Z.V.O.  die  §§  1799 — 2097  nebst  einigen  Anhängen  an- 
gefügt, die  das  russische  Verfahren  für  Liv-,  Est-  und  Kur- 
land teilweise  ergänzten,  teilweise  abänderten.  Hierbei  spielten 
eine  besondere  Rolle  die  Bestimmungen  über  die  freiwillige 
Gerichtsbarkeit  (Z.V.O.  §§  1907—2097),  darunter  das  un- 
streitige Nachlaßverfahren  (§§  1956 — 2029)  und  das  Aufgebet— 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     339 

wesen  (2054 — 2093),  bezüglich  welcher  die  eigentlich  russische 
Z.V.O.  keine  oder  nur  sehr  dürftige  Bestimmungen  enthält. 

Somit  hatten  wir  vor  Besetzung  des  Baltikums  im 
Weltkriege  durch  die  deutchen  Truppen  folgenden  Zu- 
stand auf  dem  den  Gegenstand  dieser  Untersuchung  darstel- 
lenden Rechtsgebiet1).  Gemäß  Z.V.O.  §  1907  wird  das  un- 
streitige Verfahren  in  Nachlaßsachen  durch  die  speziell  bal- 
tischen Bestimmungen  der  russischen  Z.V.O.  geregelt,  die  Vor- 
aussetzungen und  die  Art  des  Verfahrens  aber  bestimmen  sich 
durch  das  materielle  Privatrecht  (Bd.  III  d.  Prov.R.).  Somit 
herrscht  auf  unserem  Gebiete  ausschließlich  baltisches  Recht: 
Die  einschlägigen  Vorschriften  der  Z.V.O.,  die  dem  Reform- 
gesetze vom  9.  Juli  1889  entstammen,  sind  in  der  Hauptsache 
aus  dem  bei  den  verschiedenen  baltischen  Gerichten  bestehenden 
Verfahren  geschöpft  worden.  Gleich  bei  der  Veröffentlichung 
des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1889  wurden  die  Motive  in  der  Zu- 
sammenstellung von  A.  Gaßmann  und  A.  Baron  Nolcken  vom 
russischen  Justizministerium  herausgegeben  (auch  deutsch  von 
A.  Baron  Nolcken,  Dorpat-Riga  1889). 

In  der  Praxis  ist  diese  Grundlage  aber  nicht  vorwiegend  im  Geiste 
des  baltischen  Rechts  fortentwickelt  worden;  dank  den  russischen  Richtern 
entstand  eine  Beeinflussung  durch  die  im  zweiten  Abschnitt  dieser  Ab- 
handlang untersuchten  Vorschriften  des  russischen  Rechts,  wie  auch  durch 
die  russische  Senatsjudikatur.  —  Des  Gesagten  bedurfte  es,  um  das  neuere 
Verfahren  in  unstreitigen  Nachlaßsachen  an  den  baltischen  Gerichten 
richtig  zu  verstehen  und  zu  würdigen. 

Eine  Schilderung  des  baltischen  unstreitigen  Nachlaß- 
verfahrens vor  der  Justizreform  würde  uns  zu  weit  führen,  wir 
wollen  aber  bei  Darstellung  desjenigen  Rechtszustands,  der  auf 
unserem  Gebiete  vor  dem  Kriege  bestand,  festzuhalten  suchen, 
worin  derselbe  oktroyiertes  Recht,  worin  nur  eine  natürliche 
Fortentwicklung  des  historisch  Gewordenen  darstellte. 

3)  Diese  Arbeit,  1918 — 19  entstanden,  hat  in  der  Hauptsache  den 
Rechtszustand  vor  jener  Besetzung  im  Auge;  übrigens  ist  derselbe  heute 
fast  unverändert  wiederhergestellt.     Vgl.  unten  S.  481,  N.  2. 


340  Tatarin. 

Tit.  2.    §  29.     Grundlegendes  über  die  Erbfolge. 

Um  die  Urkunden,  die  nach  baltischem  Rechte  der  Legi- 
timation des  Erben  dienen,  richtig  beurteilen  zu  können,  ist 
es,  wie  oben1)  bereits  erwähnt,  notwendig,  das  unstreitige 
Nachlaß  verfahren  als  Ganzes  kennen  zu  lernen. 

Die  Tätigkeit  des  Gerichts  auf  diesem  Gebiete  zerfällt  in 
zwei  Hauptzweige,  die  sich  schon  rein  äußerlich  darin  scheiden, 
daß  sie  verschiedenen  Gerichten  zustehen.  Es  handelt  sich  erstens 
um  eine  Sicherstellung,  um  einen  Schutz  des  Nachlasses,  zwei- 
tens um  eine  Feststellung  der  Person  des  Erben.  Für  das  Sicher- 
stellungs-  oder  Nachlaßermittlungsverfahren  ist  der  Friedens- 
richter zuständig,  in  dessen  Bezirk  sich  Nachlaßvermögen  befin- 
det2), das  Erbenermittlungsverfahren  oder  die  sog.  „Bestätigung 
der  Erben  im  Erbrechte"  steht  je  nach  der  Höhe  des  Nachlaß- 
werts demjenigen  Bezirksgerichte  oder  Friedensrichter  zu,  in 
deren  Amtsbezirk  der  Erblasser  seinen  letzten  Wohnsitz  hatte3). 

Bevor  wir  aber  das  Verfahren  zur  Sicherstellung  des  Nach- 
lasses  betrachten,   müssen   wir   uns   über   folgendes   klar  sein. 

Nach  baltischem  Recht  wird  die  Erbschaft  in  Anlehnung 
an  das  gemeine  Recht  erst  durch  die  Annahme  erworben4). 
Der  erste  Entwurf  zum  Provinzialrecht  vom  Jahre  1862  hatte 
versucht,  dem  ursprünglich  im  liv-  und  estländischen  Land- 
recht herrschenden  deutschrechtlichen  Grundsatz:  „Der  Tote 
erbt  den  Lebendigen"  neue  Geltung  zu  verschaffen5).  Teil- 
weise wohl  infolge  der  von  kurländischer  Seite  ausgehenden 
Kritik 6)  wurde  dieser  Grundsatz  später  zugunsten  des  gemein- 

*)  S.  (I)  269. 

2)  Z.V.O.  1971. 

3)  Z.V.O.  2011,  2015  u.  2019.  Hier  ist  das  Bezirksgericht  zuständig 
bei  Nachlässen  im  Werte  von  mehr  als  500  Rubel  und  wenn  es  sich  um 
Immobilien  handelt,  sonst  der  Friedensrichter  (Z.V.O.  1806  u.  202). 

4)  Pr.R.  §§  2622  u.  2623. 

•)  Vgl.  R.  Seraphim,  Antretung,  S.  177. 

6)  Vgl.  F.  Seraphim,  Die  Deliberationsfrist  und  das  beneficium  in- 
ventarii  nach  älterem  kurländischen  Rechte  in  der  Dorpater  Zeitschrift 
f.  Rechtswiss.  X,  2,  insbesondere  S.  159  ff. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     341 

rechtlichen  fallen  gelassen.  In  Kurland  hatte  nämlich  der  Erb- 
schaftserwerb durch  bloßen  Anfall  seit  Ausbildung  eines  be- 
sonderen kurländischen  Rechts  nie  gegolten,  in  Livland  und 
den  estländischen  Städten  war  er  durch  die  kgl.  schwedische 
Resolution  vom  28.  Mai  1687  aufgehoben  worden,  so  daß  er 
vor  der  Kodifikation  nur  noch  im  estländischen  Landrechte 
galt1).  Nach  heutigem  baltischem  Recht  wird  daher  der  Er- 
werb der  Erbschaft  nicht  vorausgesetzt,  sondern  es  bedarf  einer 
besonderen  Antretung  derselben2);  diese  kann  nicht  nur  durch 
ausdrückliche  mündliche  oder  schriftliche  Willenserklärung, 
sondern  auch  stillschweigend  durch  konkludente  Handlungen  — 
durch  eine  pro  herede  gestio  —  erfolgen 3).  Zwischen  sui  und 
extranei  heredes  unterscheidet  das  heutige  Recht  nicht  mehr, 
doch  wird  von  demjenigen  Erben,  der  den  Besitz  der  Erbschaft 
hat,  ganz  gleich  ob  suus  oder  extraneus,  falls  er  sich  binnen 
der  ihm  gesetzlich  oder  auf  Grund  gerichtlichen  Beschlusses  4) 
zustehenden  Ueberlegungsfrist  nicht  äußert,  angenommen,  daß  er 
die  Erbschaft  angetreten  habe 5),  bei  Nichtbesitz  wird  im  Falle 
der  Nichtäußerung  während  der  Frist  angenommen,  daß  der 
Erbe  die  Erbschaft  ausgeschlagen  habe,  es  sei  denn,  daß  ihm  die 
Ueberlegungsfrist  auf  Drängen  der  Gläubiger  oder  Legatare  ge- 
setzt worden  war,  in  welchem  Falle  er  bei  Nichtäußerung  gleich- 

')  Vgl.  Geschichte  des  liv-,  est-  und  kurländischen  Privatrechts, 
S.  80  u.  159;  Bunge,  Liv-  u.  estländ.  Privatrecht  II,  S.  327  u.  329a; 
Helmersen,  Geschichte  des  livländ.  Adelsrechts,  S.  30  u.  99;  R.  Sera- 
phim a.  a.  0.  S.  176;  Er d mann,  System  III,  S.  413,  N.  2.  —  Es  ist 
daher  die  bei  Samson,  Erbschaftsrecht,  §  45  aufgestellte  Behauptung, 
daß  das  Eigentumsrecht  auf  eine  angefallene  Erbschaft  dem  Erben  (in 
Livland)  vom  Augenblick  des  Todes  erwachse,  kaum  haltbar  (Samson 
widerspricht  hier  auch  sich  selbst,  da  er  in  seinen  §§  96,  108  u.  109  ff. 
den  richtigen  Standpunkt  entwickelt). 

■       2)  Vgl.  Zwingmann,  Entsch.  III,  335. 

3)  Pr.R.  2625  u.  2636,  vgl.  R.  Seraphim  a.  a,  O.  S.  187  ff.  und 
Sen.Beschl.  in  Sachen  Herzberg  1895/5878  und  in  Sachen  Klemm  1901/4196 
(bei  Bukowsky,  Kodex  I,  S.  1007  u.  1011). 

4)  Pr.R.  2628—2630,  2632,  2634. 

5)  Pr.R.  2631. 


342  Tatarin. 

falls  als  Annehmender  gilt1;.  Diese  Vorschriften  bestehen  sowohl 
für  die  gesetzliche  als  für  die  testamentarische  Erbfolge.  Bezüg- 
lich der  Vertragserben  besteht  im  baltischen  Privatrecht  ein 
Widerspruch2),  den  wir  wohl  mit  Erdmann  am  richtigsten  in  der 
Weise  lösen  werden,  daß  auch  der  Vertragserbe  im  Prinzip  in 
der  Annahme  der  Erbschaft  frei  ist,  daß  bei  ihm  aber  dann  Erb- 
schaftserwerb ipso  jure  mit  dem  Anfalle  anzunehmen  ist,  wenn 
er  den  Erbvertrag  ohne  Vorbehalt  selbst  abgeschlossen  hatte3). 
Die  Erbfolge  des  baltischen  Rechts  ist  die  römischrecht- 
liche Uni  versal  Sukzession4).  Der  Erbe  setzt  die  Rechts- 
persönlichkeit des  Erblassers  fort.  Daraus  folgt  im  Prinzip 
die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßschulden  mit  seinem 
ganzen  Vermögen5).  Doch  kann  der  Erbe  dieselbe  auf  eine 
Haftung  cum  viribus  hereditatis  beschränken,  wenn  er  in  ge- 
setzlich bestimmter  Frist  über  den  Nachlaß  ein  Inventar  er- 
richtet6). Der  zur  Erbschaft  Berufene  kann  sich,  bevor  er 
sich  über  Annahme  oder  Ausschlagung  der  Erbschaft  äußert, 
über  den  Bestand  derselben  Gewißheit  verschaffen  7),  doch  sind 
hier  die  sonstigen  Erbschaftsinteressenten  berechtigt,  ihm  eine 
Frist  (spatium  deliberandi)  für  die  Annahme  setzen  zu  lassen. 
F.  Seraphim  weist  mit  Recht  darauf  hin,  daß  ein  Ueberlegungs- 

Ji  Pr.R.  2634;  bei  Fristsetzung  auf  Drängen  derjenigen,  die  bei 
seinem  Fortfall  Erben  werden,  wird  nach  §  2635  bei  Nichtäußerung  — 
auch  in  bezug  auf  den  besitzenden  Erben  —  Ausschlagung  angenommen. 
Vgl.  Erdmann,  System  III,  S.  417  ff. 

-i  Vgl.  Pr.R.  2496  u.  2623. 

3)  Er  dm  an  n,  System  III,  S.  375,  N.  4;  vgl.  Bukowsky  I  a.a.O. 
S.  946  n.  1001,  anderer  Ansicht  R.  Seraphim  a.  a.  0.  S.  178  ff.  Vgl. 
jedoch  auch  Pr.R.  2776- 

4)  Vgl.  Erdmann,  System  III.  S.  421  ff.  u.  411;  Zwingmann. 
Entscb.  II,  189.  Allerdings  ist  dieses  Grundprinzip  nach  verschiedenen 
Richtungen  zugunsten  der  Singu'arsukzession  durchbrochen,  ao  bezüglich 
der  Erbfolge  in  Erbgüter,  Pr.R.  1914  ff.  ;  vgl.  auch  schon  die  schwedische 
Testamentsstadga  von  1686,  §  1,  2. 

B)  Pr.R.  2659  u.  2648,  .desgl..  1698. 

Pr.R.  2649. 
7J  Pr.R.  2633. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     343 

recht  des  Erben  sich  neben  dem  beneficio  inventarii  als  über- 
flüssig darstellt,  da  ja  das  Inventar  den  Erben  vor  allem  Nach- 
teil schützt l).  In  der  Praxis  spielt  daher  auch  das  Ueber- 
legungsrecht  im  Baltikum  eine  sehr  geringe  Rolle,  besonders 
da  in  zweifelhaften  Fällen  stets  ein  Proklam  erlassen  wird  und 
der  Erbe  hierbei  auch  ohne  Errichtung  eines  formellen  In- 
ventars genügend  Zeit  hat,  sich  über  den  Zustand  des  Nach- 
lasses Gewißheit  zu  verschaffen,  ohne  der  Geltendmachung  eines 
besonderen  Ueberlegungsrechts  zu  bedürfen. 

Nach  Vorausschickung  dieser  grundlegenden  Begriffe  wenden 
wir  uns  zunächst  der  Betrachtung  des  Verfahrens  zur  Sicher- 
stellung des  Nachlasses  zu.  Dieses  kommt  in  gleicher  Weise 
sowohl  bei  der  gesetzlichen  als  bei  testamentarischer  und  ver- 
traglicher Erbfolge  zur  Anwendung. 

Tit.  3.   Das  Verfahren  zur  Sicherung:  des  Nachlasses. 

§  30.    A.  Die  direkten  Sicherstellungsmaßuahmen  und  die 

Fälle  derselben. 

Nach  dem  Tode  des  Erblassers  erfolgt  vor  allem  eine 
Sicherstellung  der  Erbschaft  I.  e.  S.  (Sequestrierung), 
und  zwar  entweder  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag. 

I.  Ersteres  geschieht  in  folgenden  Fällen: 
1.  wenn,  wie  sich  das  Gesetz  ausdrückt,   „die  Erben  über- 
haupt oder  auch  nur  zum  Teil  unbekannt  sind". 

Diese  gesetzliche  Vorschrift  ist  nicht  gerade  als  klar  zu  bezeichnen. 
Man  kann  sich  schwer  eine  Situation  vorstellen,  bei  der  die  Erben  „zum 
Teil"  unbekannt  sind.  Die  Erben  sind  entweder  bekannt  oder  unbekannt; 
ist  „ein  Teil"  unbekannt,  so  wird  es  zugleich  unbestimmt,  ob  die  be- 
kannten Erben  überhaupt  Erben  sind,  denn  wenn,  was  ja  ungewiß  ist, 
die  unbekannten  Personen  näher  mit  dem  Erblasser  verwandt  sind  als 
die  bekannten ,  so  waren  eben  die  Erben  alle  unbekannt.  Ferner  ist 
von  Erdmann9)  mit  Recht  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  die  Erben 


l)  Vgl.  F.  Seraphim  a.  a.  0».  S.  139. 

*)  Erdmann,  System  III,  S.  404,  Anm.  4, 


344  Tatarin. 

dem  Gericht  oder  überhaupt,  d.  h.  etwaigen  Interessenten  des  Nachlasses, 
unbekannt  sein  müssen.  Erdmann  beantwortet  diese  Frage  aber  ent- 
schieden falsch ,  wenn  er  sich  für  die  zweite  Alternative  entscheidet. 
Da  es  sich  hier  um  eine  Sicherstellung  von  Amts  wegen  handelt,  so  kann 
nur  die  Kenntnis  des  Gerichts  maßgebend  sein J).  Erdmann  bemerkt 
zwar,  daß  bei  solcher  Auslegung  dieser  Fall  alle  Erbfälle  überhaupt 
umfassen  kann ,  doch  wird  man  das  insofern  einschränken  müssen ,  als 
ja  naturgemäß  nur  derjenige  Wissenszustand  des  Gerichts  maßgebend 
sein  kann,  der  sich  auf  Grund  empfangener  Informationen  ergibt.  An 
sich  werden  dem  Gericht  die  Erben  fast  immer  unbekannt  sein,  die  an- 
geführte Bestimmung  soll  ihm  offenbar  aber  nur  dann  eine  Handhabe  für 
ein  Eingreifen  ex  officio  geben,  wenn  es  auf  Grund  der  in  §  1973  Z.V.O. 
erwähnten  Anzeigen  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  entweder  niemand 
da  ist,  der  Anspruch  auf  den  Nachlaß  erhebt,  oder  aber  die  vorhandenen 
Prätendenten  nicht  die  richtigen  sind2).  Immerhin  wird  auf  Grund  des 
wörtlichen  Textes  dieser  Bestimmung  das  Gericht  eine  sehr  dehnbare 
Möglichkeit  haben,  von  Amts  wegen  Sicherstellungen  von  Nachlässen  vor- 
zunehmen. Streng  logisch  genommen,  ist  daher  diese  Vorschrift  als  zu 
unbestimmt  nicht  zu  billigen  —  sie  stammt  aus  einem  patriarchalischen 
Zeitalter,  wo  in  kleinen  Verhältnissen  schon  bei  Lebzeiten  des  Erblassers 
seiner  Umgebung  und  auch  dem  Richter  bekannt  war,  wer  die  Erben 
sind3);  starb  dann  ausnahmsweise  einmal  ein  Fremder  in  der  Gemeine, 
so  nahm  das  Gericht  den  Nachlaß  in  Verwahrung.  Heute  sind  dagegen 
in  dem  in  Betracht  kommenden  Zeitpunkt,  d.  b.  unmittelbar  nach  dem 
Tode  des  Erblassers  die  Erben  größtenteils  noch  nicht  sicher  bekannt.  — 
Unter  den  Fall  der  Unbekanntheit  des  Erben  fällt  entschieden  auch  der 
in  §  2589  Pt.  3  genannte  Fall,  daß  „die  Erben  zwar  bekannt  und  anwesend 
sind,  allein  die  Erbschaft  nicht  antreten  wollen  oder  können"  —  wollen  die 
eigentlichen  Erben  nicht  antreten,  oder  sind  sie  erbuufähig  oder  erbunwür- 
dig, so  sind  eben  die  wahren  Erben  noch  unbekannt.  Daher  war  eigentlich 
dieser  Pt.  3  unnütz  —  er  wird  in  der  Praxis  auch  kaum  einen  beson- 
deren Anlaß  zur  amtlichen  Sicherstellung  geben ,  da  im  maßgebenden 
Anfangsstadium  noch  kaum  die  in  ihm  genannten  Fakta  feststehen 
werden. 


*)  So  auch  Lutz  au,  Fünf  Fragen,  S.  18  u.  21. 

2)  So  ist  auch  die  Praxis  aufzufassen,  auf  die  sich  Erdmann 
a.a.O.  S.  404,  Anm.  4  und  ihm  folgend  Bukowsky,  Kodex  T,  S.  984 
berufen. 

3)  Vgl.  die  oben  S.  328  ff.  zitierten  und  besprochenen  Bestimmungen 
des  lübisch-revaler  Stadtrechts  aus  dem  13. — 16.  Jahrhundert;  vgl.  auch 
S.  (1)277  ff.  das  über  das  gemeine  Recht  Gesagte. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     345 

2.  Die  Sicherstellung  ex  officio  hat  ferner  zu  erfolgen, 
falls  die  Erben  auch  nur  teilweise  abwesend  sind,  ohne  gesetz- 
liche Stellvertreter  an  Ort  und  Stelle  zu  haben; 

3.  falls  auch  nur  einer  der  Erben  geschäftsunfähig  ist  und 
dabei  weder  ein  gesetzlicher  Vertreter  für  ihn  zur  Stelle  ist,  noch 
der  überlebende  Elternteil  anwesend  ist1); 

4.  wenn  es  zur  Kenntnis  des  Gerichts  dringt,  daß  der 
Nachlaß  überschuldet  ist  und  das  Interesse  der  Gläubiger  als 
gefährdet  erscheint; 

5.  wenn  für  die  Integrität  des  Nachlasses  zu  fürchten  ist. 

Liegen  diese  Voraussetzungen  nicht  vor,  so  kann  das  Ge- 
richt immerhin  Sicherungsmaßnahmen  auf  besondere  Bitte  von 
Seiten  der  Erben  treffen2). 


')  So  ist  fraglos  der  Pfc.  4  des  §  2589  in  Verbindung  mit  Pt.  2  und 
der  Anm.  zu  §  2589  zu  interpretieren.  Der  Pt.  4  spricht  nur  von  dem 
Falle,  daß  „kein  Vormund  oder  Kurator  bestellt  ist",  es  wird  aber  im 
Hinblick  auf  den  Pt.  2  für  das  Unterbleiben  der  amtlichen  Sicherstellung 
nicht  genügen,  daß  er  bestellt  ist,  er  muß  auch  anwesend  sein.  —  Die 
Anm.  zu  §  2589  ergänzt  den  Pt.  4,  der  wohl  die  Bestellung  eines  Vor- 
munds und  Kurators,  nicht  aber  die  natürliche  Vormundschaft  des  über- 
lebenden Elternteils  (Pr.R.  §  273)  erwähnt.  Wenn  die  Bestimmung  der 
Anmerkung,  daß  Minderjährigkeit  bei  Anwesenheit  des  überlebenden 
Parens  kein  Grund  für  die  Sicherstellung  von  Amts  wegen  sein  soll, 
nicht  in  den  allgemeinen  Text  des  §  2589  hineingearbeitet  worden  ist, 
so  erklärt  sich  das  wohl  in  erster  Linie  durch  den  §  286  Pr.R.,  wonach 
die  Mutter  nach  liv-  und  estländischen  Stadtrechten  nicht  an  sich  ge- 
setzliche Stellvertreterin  des  Minderjährigen  igt.  Trotzdem  sie  dieses 
nicht  ist,  soll  ihre  Anwesenheit  aber  genügen,  um  eine  amtliche  Sicher- 
stellung unnötig  zu  machen.  —  Die  schwedische  Testamentsstadga  vom 
17.  März  1669,  auf  die  sich  Pr.R.  §  2589  als  Quelle  bezieht,  verlangte 
auch  Sicherstellung  des  elterlichen  Nachlasses  bei  Unmündigkeit  der 
Kinder  bereits  beim  Tode  bloß  eines  Elternteils  —  durch  Inventur,  Er- 
nennung von  Vormündern,  die  zugleich  die  Rolle  von  Kuratoren  hatten, 
Und  eventuell  gerichtliche  Sequestration  (vgl.  Vorm.Ordn.  §§  4,  6,  11  u.  18). 

2)  Es  muß  dieses  aber  auf  solche  Bitte  nicht  tun,  wie  Lutz  au 
a.  a.  0.  S.  20  meint.  Die  im  Texte  ausgedrückte  Anschauung  entspricht 
auch  der  Praxis,  wie  sie  sich  seit  der  Justizreform  durch  die  russischen 
Gerichte  herausgebildet  hat. 


346  Tatarin. 

Diesen  positiven  Bestimmungen  steht  die  negative  Vor- 
schrift des  §  2588  gegenüber,  daß  jede  amtliche  Maßregel  zur 
Sicherstellung  unterbleibt,  wenn  die  Erben  bekannt,  großjährig 
und  anwesend  sind,  es  sei  denn,  daß  die  Erben  darum  bitten 
Man  kann  sich  nicht  verhehlen,  daß  diese  Vorschriften  nicht 
sehr  glücklich  redigiert  sind,  denn  die  positiven  und  negativen 
Bestimmungen  schließen  einander  nicht  au.s.  Wie  ist  es  zum 
Beispiel,  falls  die  Erben  alle  bekannt,  anwesend  und  groß- 
jährig sind,  aber  unter  ihnen  sich  Geschäftsunfähige  befinden, 
die  keinen  gesetzlichen  Vertreter  haben,  oder  falls  sie  die  Erb- 
schaft nicht  antreten  wollen  ?  Man  wird  hier  wohl  annehmen 
dürfen .  daß  £  2589  die  Bestimmung  dts  §  2588  einschränkt, 
und  daß  daher  in  den  genannten  Fällen  eine  Sicherstellung 
von  Amts  wegen  zu  erfolgen  habe. 

Von  Amts  wegen  (Pr.R.  2589)  schreitet  das  Gericht1)  zur 
Sicherstellung  auf  Grund  von  Mitteilungen  der  im  Sterbe- 
hause Wohnhaften  oder  der  Polizei,  desgleichen  auf  Grund  von 
Forderungen  der  Staatsanwaltschaft  oder  auch  eigener  Wahr- 
nehmung. 

II.  Anträge  auf  Sicherstellung  (Pr.R.  2588)  können  aus- 
gehen von  den  Erben,  den  Testamentsvollstreckern  oder  Nach- 
laß kuratoren.  der  Obrigkeit  verstorbener  Amtspersonen  (hier 
jedoch  bloß  hinsichtlich  der  zu  ihrer  Amtssphäre  gehörigen 
Gegenstände)  und  den  Gläubigern  gerichtlich  zugesprochener 
oder  sichergestellter  Forderungen  (hier  nur  hinsichtlich  des 
zur  Deckung  erforderlichen  Betrages2)3). 


'i  Z.V.O.  1970. 

-)  Z.V.O.  1072. 

3)  N;ich  obigem  könnte  es  erscheinen,  als  wenn  sonstige  Erbschafts- 
interessenten, z.  B.  Legatare  oder  Erbschaftsgläubiger,  die  weder  über 
eine  gerichtlich  zugesprochene  noch  sichergestellte  Forderung  verfügen, 
machtlos  sind,  eine  Sichersteliung  des  Nachlasses  zu  erzielen,  da  sie 
weder  unter  die  in  Z.V.O.  1972  aufgezählten  Antragfberechtigten  noch 
unter  die  in  Z.V.O.  1973  geraunten  Mitteilungsbert  chtigten  fallen.  Hier 
wird  man  aber  nicht  fehlgehen,  wenn  man  die  Aufzählung  des  §  1973 
als  nicht  erschöpfend  ansieht.    Das  geht  auch  aus  dem  Texte  dieses  Para- 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  rassischem  und  baltischem  Recht.     347 

Pjin  Antrag ,  wenn  er  selbst  von  den  dazu  absolut  berechtigten 
Personen  ausgeht  und  also  nicht  nur  als  Mitteilung  aufzufassen  ist, 
verpflichtet  den  Richter  aber  noch  keineswegs,  demselben  Folge  zu 
geben.  Er  kann  dieses  z.  B.  unterlassen,  wenn  mehrere  Erben  vorhanden 
sind  und  nur  ein  Teil  um  Sicherungsmaßnahmen  bittet,  während  der 
andere  geltend  macht,  daß  solche  nur  lästig  wirken  würden,  oder  wenn  z.  B. 
die  Erbqualität  des  Antragstellers  fraglich  ist.  Wenn  kein  Fall  obli- 
gatorischer Sicherstellung  vorliegt,  sind  die  eingehenden  Anträge  vom 
Richter  auf  ihre  sachlichen  Voraussetzungen  zu  prüfen. 

§  31.      Das   zuständige   Gericht   und   die   einzelnen   Maß- 
nahmen. 

I.  Zuständig  für  Sicherstellung  des  Nachlasses  ist  stets 
der  Friedensrichter  (nie  das  Bezirksgericht),  in  dessen  Bezirk 
der  Nachlaß  sich  befindet l).  Befinden  sich  Nachlaßobjekte  in 
den  Bezirken  mehrerer  Friedensrichter,  so  ist  jeder  von  ihnen 
zuständig.  Auf  Antrag  kann  auch  ein  in  der  Nähe  wohnender 
Ehrenfriedensrichter  die  notwendigen  Maßnahmen  treffen;  es 
können  hier  nur  Richter  gemeint  sein,  die  in  der  Nähe  des 
Ortes  wohnen,  wo  sich  der  Nachlaß  befindet2)  —  der  Grund, 
warum   hier   die    Ehrenfriedensrichter    mit    den    Berufsrichtern 


graphen  indirekt  hervor,  denn  du  in  den  durch  Pr.R.  2589  aufgezählten 
Fällen  ein  Einschreiten  des  Richters  von  Amts  wegen  auch  auf  Grund 
seiner  „ eigenen  Wahrnehmungen"  zulässig  ist,  so  wird  es  genügen,  wenn 
z.  B.  der  Legatar  eine  solche  eigene  Wahrnehmung  des  Richters  etwa 
durch  Vorlegung  des  Totenscheins  und  einer  polizeilichen  Bescheinigung 
bzw.  durch  schriftliche  Behauptung  einiger  Zeugen  hervorruft.  Ganz 
von  selbst  versteht  sich  aber  ein  solches  Recht  der  gen.  Erbschafts- 
interesse iten  (wie  Eid  mann,  System  111,  S.  405,  Anm.  2  offenbar  meint) 
nicht.  Bezüglich  der  Gläubiger  erkannte  v.  Samsou  a.  a.  0.  §  100  ein 
solch«  s  Recht  bereits  vor  der  Kodifizierung  an. 

J)  Z.V.O.  1971. 

2)  In  der  Nolcken  sehen  Uebersetzung  bei  Gaßmann  und  Nolcken 
heißt  es  liier:  ein  Pin  ihrer  Nähe  lebender  Ehrenfried  ensrichter".  Das 
ist  aber  eine  fehlerhafte  Uebersetzung,  die  auch  schon  aus  dem  Grund« 
sinnwidrig  ist,  weil  die  Antragsteller  fern  von  allen  Nachlaßobjekteu 
wohnen  können  und  damit  ihren  Friedensrichtern  zuständig  würden,  die 
mit  dem  Nachlasse  keinerlei  örtliche  Berührung  hätten. 


348  Tatarin. 

konkurrieren,  ist  darin  zu  suchen,  daß  bei  ersteren  eine  nahe 
Bekanntschaft  mit  den  persönlichen  und  den  Vermögensverhält- 
nissen des  Erblassers  vorausgesetzt  werden  kann  —  die  russische 
Gerichtsverfassung  zieht  überall  dort  die  Ehrenfriedensrichter 
heran ,  wo  eine  solche  Vertrautheit  als  erwünscht  erscheint. 
Diese  Richter  haben  sich  jedoch  auf  die  in  Z.V.O.  1974  er- 
wähnten Sicherungsmaßnahmen  zu  beschränken  und  dürfen 
keine  weiteren  Verfügungen  bezüglich  des  Nachlasses  (wie  etwa 
Einsetzung  einer  Kuratel)  treffen  —  solche  stehen  dem  ordent- 
lichen Richter  zu ;  ebensowenig  dürfen  sie  sich  mit  eventuellen 
einschlägigen  Beschlüssen  des  letzteren  in  Widerspruch  setzen  1). 

Für  den  Sicherstellungsbeschluß  muß  dem  Richter  der  Tod 
des  Erblassers  glaubhaft  gemacht  sein  —  das  geschieht  bei 
Anträgen  durch  Beifügung  eines  kirchlichen  Totenscheins,  bei 
Sicherstellungen  von  Amts  wegen  gewöhnlich  durch  bloße  Be- 
hauptung der  uninteressierten  Verwaltungsorgane  oder  Per- 
sonen 2). 

II.  Sich  er  Stellungsmaßnahmen  sind:  Inventur,  Ueber- 
gabe  zur  Aufbewahrung  und  ausnahmsweise  Versiegelung3). 
Alle  diese  Maßnahmen  werden  ausgeführt  durch  den  Gerichts- 
vollzieher4). In  dem  diesem  zuzufertigenden  Beschluß  des  Richters 
wird  ihm  in  der  Praxis  bloß  im  allgemeinen  die  „Sicherung 
des  Nachlasses"  vorgeschrieben.  Daraufhin  hat  er  regelmäßig 
die  Inventur  und  Uebergabe  des  Nachlasses  zur  Aufbewahrung 
vorzunehmen ;  ob  auch  eine  Versiegelung  erforderlich  ist,  kann 
der  Richter  bei  Fällung  seines  Beschlusses  oft  noch  gar  nicht 
überschauen,  und  so  bleibt  diese  Frage  in  praxi  gewöhnlich 
der  Entscheidung  des  Gerichtsvollziehers  überlassen,  der  sich 
hierbei  an  den  §  1975  Z  V.O.  zu  halten  hat. 

a)  Die  Inventur  des  Nachlasses  dient  nach  baltischem 
Rechte,  wie  nach  gemeinem,  einem  doppelten  Zweck  —  einer- 

1)  Sen.E.  1903/16. 

2)  Vgl.  Lutz  au  a.  a.  0.  S.  23. 

3)  Z.V.O.  1974  u.  1975  und  Pr.R.  2587. 

4)  Z.V.O.  1976,  1974  u.  1997. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     349 

seits  dem  Schutze  des  Nachlasses,  andrerseits  der  Bestimmung 
des  Umfanges  der  Haftung  der  Erben  *). 

Gerade  wo  nach  Pr.R.  2588  die  Sicherstellung  auf  Grund  Antrags 
erfolgt,  wird  gewöhnlich  die  Veranlassung  zu  diesem  in  dem  Wunsche 
der  Erbprätendenten  zu  suchen  sein,  einerseits  eine  autoritative  Unterlage 
für  ihre  Entscheidung  über  Annahme  oder  Ausschlagung  der  Erbschaft2) 
binnen  des  spatium  deliberandi3)  zu  erhalten,  andrerseits  für  den  Fall 
der  Annahme  cum  beneficio  inventarii  ihre  Haftung  durch  gesetzmäßige 
Festlegung  des  Nachlaßbestandes  zu  fixieren4).  Zwar  ist  nach  Pr.R. 
ausnahmsweise  die  Benutzung  einer  privaten  Inventur  zulässig,  falls  der 
Erblasser  selbst  kurz  vor  seinem  Tode  eine  solche  errichtet  hatte,  sonst 
schreibt  das  Gesetz  aber  strikt  die  gerichtliche  Inventarisierung  des 
Nachlaßbestandes  vor  —  auf  Grund  einer  privaten  Inventur  kann,  nach 
baltischem  Recht,  in  der  Regel  das  beneficium  inventarii  also  nicht 
geltend  gemacht  werden5).  Die  näheren  Regeln  über  die  Inventur  ent- 
hält die  Z.V.O.6):  wichtig  ist  die  Bestimmung  des  §  1994,  wonach  die  In- 
ventur (offenbar  im  Hinblick  auf  das  genannte  beneficium)  im  Gegensatz 
zum  russischen  Sicherungsbeschlag 7)  mit  einer  Schätzung  durch  den 
Gerichtsvollzieher,  die  er  nach  den  gewöhnlichen  Schätzungsregeln  vor- 
zunehmen hat8),  zu  verbinden  ist. 


*)  Vgl.  G aß  mann  und  Nolcken  a.  a.  0.,  Motive  zu  Art.  238 
(1975)  und  zu  Art.  291  (2008). 

2)  Pr.R.  §  2633. 

3)  Pr.R.  §§  2628—2630,  2632  u.  2634. 

4)  Pr.R.  2649. 

8)  Dieses  geht  unzweideutig  aus  der  Anm.  zu  Pr.R.  2649  und  für 
Kurland  obendrein  aus  §2651  hervor.  In  der  gen.  Anmerkung  heißt  es: 
„Ueber  das  bei  der  Aufnahme  des  Inventars  zu  beobachtende  Verfahren 
siehe  die  Zivilprozeßordnung"  —  diese  enthält  in  den  §§  1994 — 1996 
die  betr.  Vorschriften  über  die  gerichtliche  Inventur.  Diese  Anmerkung 
ist  von  Er d mann  offenbar  übersehen  worden,  da  er,  um  das  Obige  für 
Liv-  und  Estland  zu  beweisen,  auf  die  Quellen  des  §  2652  zurückgreift 
(Erdmann,  System  III,  S.  451,  N.  4).  Dieser  Rückgriff  ist  nur  insofern 
von  Interesse,  als  er  beweist,  daß  die  in  Verbindung  mit  der  Justizreform 
von  1889  eingefügte  Anm.  zu  §  2649  altbaltii-ches  Recht  zur  Geltung 
bringt.     Vgl.  auch  die  Vorm.Ordn.  von  1669,  §  18. 

6)  §§  1994—1996. 

7)  Vgl.  oben  S.  (I)  299. 

8)  Vgl.  Z.V.O.  §§  1994,  1000-1008  u.  1117-1126. 


350  Tatarin. 

b)  Nach  erfolgter  Inventaraufnahme  hat  der  Gerichtsvoll- 
zieher für  gehörige  Aufbewahrung  des  festgestellten  Nach- 
lasses zu  sorgen. 

1.  hi  der  Regel  wird  dieser  denjenigen  Personen  übergeben,  die 
ihn  ohne  Fortschaffung  zu  übernehmen  bereit  sind,  also  in  erster  Linie 
den  Hausgenossen  des  Verstorbenen,  seinem  Hauswirt,  Nachbarn  usw.. 
wobei  die  Auswahl  dem  Gerichtsvollzieher  überlassen  ist  *).  —  2.  Zwar 
haben  Z.V.O.  1997  uud  Pr.R.  2590  und  2594  scheinbar  in  erster  Linie 
für  die  Aufbewahrung  den  Nachlaßkurator  im  Auge,  doch  wird  dieser, 
der  häufig  ein  Rechtsanwalt  oder  Geschäftsmann  ist,  die  Aufbewahrung 
trotz  seiner  Verwaltungspflicht  besonders  bei  Wohnungseinrichtungen 
und  größeren  beweglichen  Stücken  schwer  übernehmen  können,  so  daß 
auch  in  praxi  der  Gerichtsvollzieher  vermöge  seines  Bestimmungsrechts 
diesem  nur  die  Aufbewahrung  kleinerer  beweglicher  Stücke  (etwa  Schmuck, 
Silber  usw.)  anvertraut.  —  3.  Wertpapiere,  Wertsachen.  Bargeld,  auch 
solches,  das  den  Erlös  für  schnell  verderbliche  Sachen  bildet,  sind  beim 
Richter  zu  deponieren2). 

Sachen,  die  zum  Nachlaß  offenbar  nicht  gehören,  können  durch 
den  Friedensrichter  von  Amts  wegen  den  Eigentümern  ausgereicht  werden, 
so  besonders  versiegelte  Pakete,  Dokumente,  deren  Eigentümer  durch 
Aufschriften  oder  andere  Beweisstücke  kenntlich  sind,  Staats-  oder  Kom- 
munalbehörden  gehörige,  aber  auch  sonstige  Gegenstände b).  Hier  hat 
der  Richter  also  bereits  ein  vollständiges  amtliches  Besitzregelungsrecht; 
hält  er  das  Eigentum  für  zweifelhaft,  oder  wird  gegen  die  Ausreichung 
solcher  Sachen  protestiert,  so  stellt  der  Richter  den  Interessenten  die 
Erhebung  einer  Interventionsklage  anheim4). 

c)  Die  Versiegelung  erfolgt  nur  ausnahmsweise  als 
reine 5)  Schutzmaßnahme  vor  der  Inventur,  und  zwar  haupt- 
sächlich,   wenn    aus   irgendwelchen    Gründen    nicht    sofort    zur 

J)  Vgl.  Z.V.O.  §§  1997,  1010,  1011,  1009. 

2)  Z.V.O.  1982.  1998,  vgl.  auch  986.  Schnell  verderbliche  Sachen 
unterliegen  sofortiger  öffentlicher  Versteigerung. 

3)  Z.V.O.  2000-2004. 

4)  Z.V.O.  2004,  1983—1985  u.  1092.  Eine  solche  Interventionsklage 
kann  im  Hinblick  auf  den  Hinweis  auf  Z.V.O.  1092  offenbar  nur  gegen 
die  Erbschaftsprätei:denten  (bzw.  die  Protestierenden)  einerseits  und  die 
Nachlaßmasse  andrerseits  als  Beklagte  gerichtet  werden. 

5)  Vgl.  Motive  zu  241  (1978)  bei  Gaßmann  und  Nolcken,  de9gl. 
Erdmann,  System,  S.  406. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     351 

Inventur  geschritten  werden  kann,  oder  wenn  bei  Abwesenheit 
der  Erben  der  Richter  eine  Versiegelung  für  erforderlich  er- 
achtet 1). 

Die  Regeln ,  an  die  sich  der  Gerichtsvollzieher  hierbei  zu  halten 
hat,  sind  in  den  §§  1975 — 1987  der  Z.V.O.  dargelegt.  Bemerkenswert  ist 
hierbei,  daß  er  verpflichtet  ist,  den  Hausgenossen  einen  Revers  abzu- 
fordern, daß  sie  weder  etwas  vom  Nachlaß  beiseite  geschafft  haben, 
noch  ihnen  bekannt  wäre,  daß  irgend  etwas  von  demselben  fehle2).  Ein 
gleicher  Revers  ist  vorgeschrieben,  falls  die  Inventur  ohne  Versiegelung- 
stattfindet3). Nach  Maßgabe  erfolgter  Inventarisierung  werden  die  Siegel 
entfernt,  was  übrigens  auch  nach  Ermessen  des  Richters  geschehen  kann4). 

Die  Sicherstellungsmaßnahmen  des  Friedensrichters  unter- 
liegen der  Beschwerde  an  das  Friedensrichterplenum  ge- 
mäß den  §§  2009-2013  Z.V.O.  Die  Beschwerdefrist  ist  eine 
siebentägige. 

Ein  Vergleich  der  dargelegten  Sicherungsmaßnahmen  mit 
der  Darstellung  des  entsprechenden  gemeinrechtlichen  Ver- 
fahrens oben  in  Abschnitt  I C  zeigt  uns ,  daß  das  baltische 
Verfahren  zur  Sicherstellung  des  Nachlasses  dem  des  gemeinen 
Rechts  in  den  Hauptzügen  gleicht.  So  war  es  auch  bereits 
vor  der  Kodifizierung.  Auf  unserem  Gebiete  hatte  das  alt- 
baltische Recht  nur  wenig  feste  Rechtsbpgriffe  und  Rechts- 
einrichtungen ausgebildet.  Die  oben  in  der  geschichtlichen 
Einleitung  gestreiften  aber  blieben ,  ebenso  wie  ähnliche  in 
Deutschland,  unentwickelt.  So  füllte  denn  die  Praxis  die 
vorhandenen   sehr   beträchtlichen  Lücken   auf  Grund    der  sub- 


J)  Z.V.O.  1975,  vgl.  auch  Pr.R.  2537  u.  Z.V.O.  1988,  desgl.  Motive 
zu  238  (1975)  und  zu  271  (2008)  bei  G  aß  mann  und  Nolcken.  Die 
Motive  zu  238  (1975)  stellen  sich  ganz  bewußt  in  Gegensatz  zu  Pr.R.  2587, 
nach  welchem  Paragraphen  die  Versiegelung  als  die  gewöhnliche  Maß- 
nahme erscheint.  In  den  Motiven  heißt  es  ganz  richtig,  daß  „in  der 
Praxis  dieses  Mittel  ohne  die  Inventur  verhältni.-niäßig  selten  angewandt" 
wurde,  und  daß  die  Versiegelung  „eine  zwecklose  Belastung  der  Erben 
und  der  Erbmasse"  sei.  —   Vgl.  auch  Lutzau  a.  a.  O.  S.  26. 

2)  Z  V.O.  1978. 

3)  Z.V.O.  1994. 

4)  Vgl.  Z.V.O.  1988—1993,  insbesondere  1992. 


352  Tatarin. 

sidiären  Geltung  des  gemeinen  Rechts  durch  Einrichtungen  des 
letzteren  aus.  Da  in  den  einzelnen  baltischen  Gebieten  der 
Gerichtsgebrauch  aber  ein  ungleichmäßiger  war,  so  verstärkte 
sich  der  Einfluß  des  gemeinen  Rechts  auf  unserem  Gebiete 
noch  mehr  mit  der  Kodifizierung,  die  eine  Vereinheitlichung 
am  besten  auf  dem  Boden  des  gemeinen  Rechts  herbeiführen 
konnte  1). 

§  32.     B.  Die  Bestellung  eines  Kurators. 

Durch  das  aus  dem  römischen  Rechte  stammende  Prinzip 
des  Erbschaftserwerbs  durch  Annahmeerklärung  entsteht  im 
baltischen  Rechte,  ebenso  wie  im  gemeinen,  ein  Stadium,  in 
welchem  die  Rechtssphäre  des  Verstorbenen  de  facto  ohne 
Träger  ist.  Hier  hat  sich  nun  das  Provinzialrecht  den  gemein- 
rechtlichen Begriff  der  ruhenden  Erbschaft  (hereditas  iacens) 
zu  eigen  gemacht  und  dieser  ausdrücklich  den  Charakter  einer 
juristischen  Person  zugebilligt2).  Letztere  bedarf  aber  zum 
Handeln  eines  Organs.  Ein  solches  wurde  für  einzelne  Fälle 
bereits  im  römischen  Recht  in  Gestalt  des  Kurators  geschaffen3). 
Das  baltische  Recht  hat  den  Kurator,  hierin  dem  gemeinen 
Rechte  folgend,  zu  einem  regelmäßigen  Institut  erhoben. 

Die  Bestellung  der  Kuratel  erfolgt  entweder  auf  Antrag 
der  Erben4)  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen,  von 
Amts  wegen.  Diese  Voraussetzungen  sind  die  gleichen,  wie 
auch  für  die  von  Amts  wegen  ergehende  Sicberstellung  des 
Nachlasses  5),  wozu  hier  noch  die  Fälle  treten,  daß  ein  rechts- 
kräftiges Testament  vollstreckt  werden  soll,  hierfür  aber  weder 


*)  Hiervon  überzeugt  man  sich  am  besten  durch  einen  Vergleich 
mit  den  Darstellungen  von  Samsons  über  das  livländische  Erbschafts- 
und Näherrecht,  Riga  1828,  und  Nielsens  Darstellung  des  Erbfolge- 
rechts in  Livland,  Riga  1824  (man  beachte  besonders  die  zitierten  Quellen). 

2)  Pr.R.  §  1692,  vgl.  auch  §  713. 

3)  Vgl.  oben  S.  (I)  272;  vgl.  Erdmann,  System  III,  S.  25. 

4)  Pr.R.  2590. 

5)  Pr.R.  2590  u.  2598. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     358 

ein  Testamentsvollstrecker  noch  ein  direkter  Erbe  vorhanden 
ist 1),  oder  daß  ein  Testament  angefochten  wird  und  das  Gericht 
es  für  angemessen  hält,  die  Verwaltung  des  Nachlasses  bis  zur 
Entscheidung  einer  Kuratel  zu  übertragen2).  Ob  die  Ein- 
setzung der  Kuratel  notwendig  ist,  dürfte  stets  dem  Ermessen 
des  Gerichts  anheimgestellt  sein 3).  Aus  der  Beziehung  des 
Pr.R.  §  290  auf  die  §§  2588  und  2589  ergibt  sich,  daß,  wenn 
die  Erben  bekannt,  großjährig  und  anwesend  sind  und  auch 
keine  notorische  Ueberschuldung  des  Nachlasses  vorliegt  bzw. 
dieser  nicht  in  seiner  Integrität  gefährdet  ist,  eine  Vertretung 
der  hereditas  iacens  entbehrt  werden  kann,  es  sei  denn,  daß 
die  Erben  besonders  um  Einsetzung  der  Kuratel  bitten. 
Letzteres  wird  vornehmlich  der  Fall  sein,  wenn  der  Nachlaß 
der  Verwaltung  bedarf  oder  aus  irgendwelchen  Gründen  Ver- 
fügungen über  denselben  notwendig  sind4).  Hierin  bestehen 
jedenfalls  in  erster  Linie  die  Obliegenheiten  des  Kurators.  Die 
§§  2594  und  2597  Pr.R.,  ebenso  wie  die  Motive  zu  den 
§§  2008   und   2010   Z.V.O.5)    sprechen    allerdings    auch    vom 


»)  Pr.R.  2453,  vgl.  Z.V.O.  2009. 

2)  Pr.R.  2480. 

3)  Vgl.  Lutzau  a.  a.  O.  S.  26. 

4)  Nach  dem  Texte  des  §  2590  scheint  es,  als  wenn  nur  die  Erben 
die  Einsetzung  einer  Kuratel  beantragen  können,  sonst  aber  eine  solche 
nur  von  Amts  wegen  erfolgen  darf.  Man  wird  aber  wohl  annehmen 
müssen,  daß  auch  andere  Personen  das  Recht  haben,  darum  zu  bitten. 
So  namentlich  im  Falle  der  sog.  separatio  bonorum,  die  bei  Zahlungs- 
unfähigkeit des  Erben  sowohl  von  den  Legataren  als  von  den  Nachlaß- 
gläubigern beantragt  werden  kann  (Pr.R.  2658  ff.).  Eine  derartige  Ab- 
sonderung der  Erbschaft  kann  nur  durchgeführt  werden,  wenn  die  Nach- 
laßmasse von  einem  Kurator  besonders  verwaltet  wird  (vgl.  das  oben 
S.  (I)  272  Gesagte).  Die  Handhabe  zur  Ernennung  eines  solchen  bietet  §  2589, 
Pt.  5,  der  die  Einsetzung  einer  Kuratel  von  Amts  wegen  vorschreibt, 
falls  „für  die  Integrität  des  Nachlasses  etwas  zu  fürchten  ist".  Hier 
wird  zwar  die  Entscheidung  vom  Richter  abhängen,  der  gefährdete 
Gläubiger  aber  jedenfalls  darum  bitten  dürfen,  wenn  auch  sein  Recht 
sich  formell  mehr  als  Informations-  denn  als  Antragsrecht  darstellt. 

5)  G  aß  mann  und  Nolcken  zu  271  u.  273. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  23 


354  Tatarin. 

Schutze  der  Erbschaft,  der  ihm  obliegt ;  aber  diese  seine  Funk- 
tion ist  nur  als  nebensächliche  und  indirekte  anzusehen,  da 
die  „Erhaltung  des  Nachlasses  in  seiner  Integrität"  (von  der 
Pr.R.  2594  spricht)  im  Dienste  der  Verwaltungstätigkeit  steht, 
die  Inventur  aber  (deren  Beantragung  dem  Kurator  nach 
Pr.R.  2597  obliegt *),  wie  wir  bereits  gesehen  haben,  vor  allem 
schon  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  der  Erben  erfolgen 
kann.  Im  Hinblick  hierauf  hat  sich  auch  die  Praxis  auf  den 
Standpunkt  gestellt,  die  Vorschrift  des  §  2597  nicht  als  Muß-, 
sondern  als  Sollvorschrift  aufzufassen  (es  heißt  dort  „haben  . .  . 
nachzusuchen").  Ein  solcher  Usus  erscheint  auch  als  der  einzig 
zweckmäßige ;  denn  oft  wird  die  Einsetzung  einer  Kuratel  von 
Seiten  der  Erben  nur  beantragt,  weil  während  des  Stadiums 
der  „ruhenden  Erbschaft"  Verwaltungs-  und  Verfügungsmaß- 
nahmen erforderlich  sind ;  ein  Schutz  durch  Inventur  oder  gar 
Versiegelung  würde  sich  hier  oft  als  unnütz  drückender  Ein- 
griff erweisen,  da  sich  der  Nachlaß  ohnehin  vielleicht  im  Be- 
sitze der  Erben  oder  in  sicherer  Verwahrung  befindet2).  — 
Es  werden  nach  Bedarf  ein  oder  mehrere  Kuratoren  er- 
nannt 3). 

Gemäß  Pr.R.  2590  erfolgt  die  Ernennung  des  Kurators 
durch  „die  zur  Verhandlung  der  Nachlaßsache  kompetente 
Zivilbehörde", 

Dieser  Gesetzestext  stammt  noch  aus  der  Zeit  vor  der  Justizreform, 
als  noch  „das  ganze  den  Nachlaß  betreffende  Verfahren,  angefangen  von 
den  Schutzmaßregeln  und  endigend  mit  der  Erbteilung,  ein  unteilbares 
Ganzes  bildete"  4).  Damals  befand  sich  dieses  Gesamtverfahren  je  nach 
dem  Stande  des  Erblassers  in  der  Hand  des  Hofgerichts  (für  Edelleute), 
des  Landgerichts  für    nichtadlige  Personen    geistlichen    und  weltlichen 


1)  Lutzaus  Argumentation  (a.  a.  0.  S.  25),  daß  der  Kurator  außer 
der  Inventur  auch  Versiegelung  und  Abgabe  des  Nachlasses  zur  Auf- 
bewahrung beantragen  kann,  dürfte  stichhaltig  sein. 

2)  Dieses  übersieht  Lutz  au  a.a.O.  S.  25,  obgleich  er  erwähnt,  daß 
die  Kuratoren  in  praxi  diesen  Antrag  zu  unterlassen  pflegen. 

3)  Z.V.O.  2590. 

4)  Vgl.  Gaßmann  und  Nolcken  zu  273  (2010). 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     355 

Standes  (im  allgemeinen),  der  städtischen  Magistrate  und  deren  Unter- 
gerichte (für  Stadtbewohner),  des  Universitätsgerichts  und  der  Bauern- 
gerichte1); wobei  aber  jedes  dieser  Gerichte,  da  es  die  gesamte  Nachlaß- 
behandlung hatte 2),  sowohl  die  Kuratel  anordnete  als  auch  den  Kurator 
ernannte.  Seit  1889  ist  nun  vor  allem  die  Ausscheidung  der  Waisen- 
gerichte3) als  Vormundschaftsbehörden  erfolgt:  diese  auch  schon  früher 
vorhandenen  Behörden  behielten  seit  jener  Zeit  nur  noch  rein  obervormund- 
schaftliche  Funktionen  (während  ihnen  die  ihnen  früher  etwa  in  Riga 
zuständige  unstreitige  Nachlaßverhandlung  genommen  wurde).  Daher 
ist  seit  jener  Zeit  das  Verfahren  folgendes:  Die  Einsetzung  der  Kuratel 
geht  entweder  vom  Friedensrichter  aus,  dem  die  Sicherstellung  obliegt, 
oder  von  demjenigen  Gerichte,  dem  die  unstreitige  Nachlaßverhandlung 
im  engeren  Sinne  zusteht4).     Der  Beschluß  des  Gerichts   wird  dann    von 


4)  Vgl.  Pr.R.  I.  Teil,  §§  311,  Pt.  7;  369,  Pt.  1  u.  10;  458,  VI.,  Pt.  28 
560,  Pt.  2,  7,  8;  643,  Pt.  IIb  u.  16  usw.  So  auch  in  der  Hauptsache  vor 
der  Kodifikation,  vgl.  v.  S'a  m  s  o  n  a.  a.  0.  §§  61  ff. 

2)  Allerdings  mit  einigen  Ausnahmen :  auf  dem  Lande  stand  die 
Ergreifung  der  ersten  Maßregeln  zur  Sicherung  des  Nachlasses  dem  Ord- 
nungsgerichte zu  (vgl.  Prov.R.  I.  Teil,  §  411,  Pt.  13);  in  Riga  kompetierte 
die  gesamte  Nachlaßverhandlung  dem  städtischen  Waisengerichte  als 
Untergericht  des  Magistrates,  doch  hatte  formell  den  Erlaß  der  Ver- 
fügungen hinsichtlich  des  Aufgebotsverfahrens  sowie  auch  die  Publikation 
der  Testamente  der  Magistrat  selber  (vgl.  Prov.R.  I.  Teil,  §  458,  Pt.  27  u.  28). 
Die  Praxis  hatte  sich  aber  so  gestellt,  daß  de  facto  auch  der  Erlaß  von 
Nachlaßproklamen  dem  Waisengericht  zustand  (vgl.  Präjudikate  des  Rigaer 
Rats  betreffend  den  Zivilprozeß,  Riga  1881,  I,  Nr.  28,  Resol.  des  Rats  vom 
13.  Juni  1880,  Nr.  4046).  Daß  in  Riga  das  Nachlaßverfahren  dem  Waisen- 
gerichte zustand,  das  doch  kein  Gericht  i.  e.  S.  war,  erklärt  wohl  auch 
den  Ausdruck  des  Pr.R.  2590  „Ziviljustizbehörde". 

3)  In  diesen  Behörden  wiegt  noch  der  ständische  Charakter  vor : 
es  gibt  adlige  und  städtische  Waisengerichte;  die  Funktion  der  bäurischen 
Vormundschaftsbehörde  erfüllt  das  Gemeindegericht  (vgl.  Livländ.  Bauern- 
verordn.  §  955  und  Gemeindegerichtsordn.  §§  247  u.  249). 

4)  Z.V.O.  2009  —  d.  h.  vom  Bezirksgericht  oder  Friedensrichter,  je 
nach  dem  Werte  des  Nachlasses  (darüber  Näheres  unten).  Daß  der  §  2009 
wie  oben  zu  interpretieren  ist,  wird  auch  durch  die  Sen.E.  1898/117  in 
Sachen  Keyserlingk  anerkannt  (vgl.  Bukowsky,  Zivilgesetze,  S.  381—382). 
Hier  wird  ausdrücklich  ausgesprochen,  daß  der  §  2009  nicht  sagen  will, 
daß  Friedensrichter  oder  Bezirksgericht  eine  Kuratel  nur  dann  einsetzen 
dürfen,  wenn  sich  die  betr.  Nachlaßsache  in  ihrer  Verhandlung  bereits 
befindet,  sondern  daß  durch  denselben  die  Zuständigkeit  geregelt  werden 


356  Tatarin. 

Amts  wegen  dem  Waisengerichte !)  zugefertigt,  und  dieses  als  Obervormund- 
schaftsbehörde ernennt  den  Kurator  auf  Vorschlag  der  Interessenten2). 
Die  Aufsicht  und  Leitung  der  Tätigkeit  des  Kurators  steht  ebenfalls 
den  Waisengerichten  zu3).  Die  Kuratoren  haben  sich  bezüglich  ihrer 
Tätigkeit  und  Rechnungslegung  in  der  Hauptsache  an  die  Bestimmungen 
des  Pr.R.  2594 — 2598  mit  den  entsprechenden  Modifikationen  und  an  die 
für  Vormünder  über  Großjährige  geltenden  Regeln4)  zu  halten. 

So  viel  über  die  Kuratel  dürfte  für  unseren  Zweck  ge- 
nügen. 

Zu  erwähnen  ist  nur  noch,  daß  die  Gerichtspraxis  in  An- 
lehnung an  das  durch  die  russische  Senatsjudikatur  entwickelte 
analoge  Verfahren  eine  Spe'zialkuratel5)  für  einzelne 
Prozesse  ausgebildet  hat.  Hier  setzt  auf  Bitten  des  Klägers 
das  Prozeßgericht  für  den  verstorbenen  Beklagten  einen  „Nach- 
laßkurator zur  Klagebeautwortung"  ein,  reicht  dem  Kläger 
hierüber  ein  Zeugnis  aus,  und  dieser  erwirkt  auf  Grund  des  letz- 
teren vom  Waisengericht  die  Ernennung  des  Kurators.  Derselbe 
braucht  hier  mit  der  Nachlaßverwaltung  nichts  zu  tun  zu  haben, 
es  sei  denn,  daß  er  allgemeiner  Nachlaßkurator  ist  oder  wird 6). 
Diese  Spezialkuratel  fällt  aber  aus  dem  Rahmen  des  unstreitigen 
Nachlaß  Verfahrens  und  steht  ganz  im  Dienste  eines  einzelnen 
Prozesses. 


soll  —  für  den  Fall,  daß  eine  Kuratel  an  sich  erforderlich  ist.  Die  betr. 
Sen.E.  beruft  sich  hier  ganz  stichhaltig  auf  die  im  §  2009  zitierten 
Paragraphen  Pr.R.  2453  u.  2480,  welche  gerade  Fälle  voraussehen,  in 
welchen  ein  unstreitiges  Nachlaßverfahren  durchaus  nicht  zu  bestehen 
braucht. 

»)  Z.V.O.  2010. 

2)  Also  nicht  nur  der  Erben  —  Pr.R.  2591,  vgl.  auch  die  Sen.E. 
1903/21  in  Sachen  v.  Smit  (Bukowsky  I  a.  a.  O.  S.  986). 

3)  Pr.R.  2594,  2595,  2596,  2598,  458  ff.,  vgl.  auch  Motive  bei  Gaß- 
mann  und  Nolcken  zu  §  273  (2010). 

4)  Pr.R.  495,  365  ff.,  373  ff.,  431  ff.,  437  ff.,  470  ff.  Vgl.  Erdmann  III, 
S.  23  u.  407. 

5)  Sen.E.E.  1874/829,  1878/290,  1885/131;  vgl.  Z.V.O.  751,  960  u.  215. 
In  Rußland  setzt  das  Gericht  aber  keinen  Kurator,  sondern  einen  Vor- 
mund ein.    Vgl.  Z.G.B.  1164  u.  1066u,  oben  S.  (I)  299  u.  350. 

6)  Es  ist  dieser  Fall  analog  dem  Falle  des  B.G.B.  1961. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     357 

§  33.     C.  Das  Nachlaßproklam. 

Außer  den  direkten  Sicherstellungsniaßnahmen  und  der 
Einsetzung  einer  Nachlaßkuratel  gehört  zu  denjenigen  gericht- 
lichen Mitteln,  die  die  Feststellung  und  Sicherung  des  Nach- 
lasses bezwecken,  noch  das  Nachlaßproklam.  Zum  Erlaß  des- 
selben ist  der  Friedensrichter  aber  nur  berechtigt,  wenn  er 
zugleich  Nachlaßverhandlungsgericht  ist,  d.  h.  wenn  er  nicht 
nur  nach  Wert  und  Art  des  Nachlaß  Vermögens  für  die  Erb- 
schaftsverhandlung zuständig  ist,  sondern  auch  der  Erblasser 
in  seinem  Amtsbezirke  den  letzten  Wohnsitz  gehabt  hat.  Ist 
der  Friedensrichter  ausschließlich  als  Nachlaßsicherungsgericht 
zuständig,  so  entscheidet  er  wohl  über  die  Notwendigkeit  eines 
Proklams,  nicht  aber  kann  er  ein  solches  auch  erlassen  — 
hierzu  hat  er  das  zuständige  Nachlaß  Verhandlungsgericht  auf- 
zufordern.    (Näheres  darüber  unten.) 

Die  Fälle,  in  denen  ein  Aufgebot  notwendig  ist,  laufen 
darauf  hinaus,  daß  entweder  die  Erben  oder  die  Nachlaßschulden 
nicht  feststehen.  Diese  Voraussetzungen  hat  der  Friedens- 
richter festzustellen. 

Er  kann  den  Beschluß  über  das  Aufgebot  aus  eigener 
Initiative  fassen  oder  auf  Antrag  der  Erbschaftsinteressenten 
(anwesende  Erben,  Legatare,  Gläubiger),  des  Testamentsvoll- 
streckers oder  des  Kurators.  Die  Erben  werden  den  Antrag 
stellen  —  entweder  um  die  schriftliche  Inventur  der  Aktiva 
des  Nachlaßvermögens  durch  ein  Verzeichnis  der  Passiva,  d.  h. 
der  Forderungen  gegen  den  Nachlaß  zu  ergänzen1),  oder  um 
sonstige  Prätendenten  auf  den  Nachlaß  kennen  zu  lernen  oder 
auszuschließen.  Die  Nachlaßkuratoren  werden  durch  Bean- 
tragung des  Aufgebots  einerseits  ihrer  Pflicht,  eine  vollständige 
Inventur  nicht  nur  der  Aktiva,  sondern  auch  der  Passiva  der 
Nachlaßmasse  aufzustellen  (Pr.R.  2597),  nachzukommen  suchen, 
andrerseits  die  Erben  festzustellen  suchen,  um  den  Nachlaß  ge- 


!)  Pr.R.  2629,  2633,  2651,  2652;   vgl.   auch   v.  Samson   a.  a.  0. 
§§  93  ff. 


358  Tatarin. 

maß  Pr.R.  2598  richtig  übergeben  zu  können.  Die  Gläubiger 
verfolgen  mit  dem  Proklam  einerseits  den  Zweck,  die  rechten 
Erben  festzustellen,  um  zu  wissen,  woran  sie  sind,  und  um 
schneller  zu  dem  Ihrigen  zu  gelangen1),  andrerseits  —  die 
Solvenz  des  Nachlasses  klarzulegen.  Aehnlich  liegt  es  bei  der 
testamentarischen  Erbfolge*),  wovon  unten  die  Rede  sein  soll. 
Wie  sich  aus  obigem  ergibt,  schießt  der  beim  Friedens- 
richter gestellte  Antrag  meist  über  das  diesem  obliegende 
Sicherungsziel  hinaus.  Häufig  werden  die  Erben,  die  auf  eine 
Legitimation  ausgehen,  aber  vorher  eine  Sicherung  des  Nach- 
lasses erzielen  wollten,  zugleich  mit  dem  Sicherstellungsantrag 
beim  Friedensrichter  den  Antrag  auf  Erlaß  eines  Aufgebots 
verbinden.  Sie  ersparen  dadurch  vorläufig  ein  besonderes  Ge- 
such an  das  Nachlaßverhandlungsgericht  und  die  damit  ver- 
knüpften Kosten,  denn  der  Friedensrichter  muß  von  Amts  wegen 
über  das  zu  erlassende  Aufgebot  dem  ersteren  Mitteilung 
machen  3). 

Tit.  4.     Die  Bestätigung  der  gesetzlichen  Erben 

im  Erbrechte. 

Ganz  unabhängig  von  dem  geschilderten  Verfahren  zur 
Sicherstellung  des  Nachlaß  Vermögens,  das  auf  besonderen  An- 
trag der  Interessenten  oder  in  den  im  Gesetze  besonders  auf- 
gezählten Fällen  von  Amts  wegen  eingeleitet  wird,  besteht  im 
baltischen  Rechte  ein  zweites  Verfahren,  das  der  Ermittlung 
des  rechten  Erben  dient.  Im  Gegensatz  zum  erwähnten  nimmt 
dieses  besondere  Formen  an  —  je  nachdem,  ob  es  sich  um 
Intestaterbfolge,  um  testamentarische  oder  vertragliche  Erb- 
folge handelt. 

Betrachten  wir  dasselbe  zunächst  in  der  Form,  in  der  es 
sich  bei  der  Intestaterbfolge  abspielt. 


J)  Vgl.  Pr.R.  2629,  2634,  2654. 

2)  Vgl.  Pr.R.  2457,  2461,  2634. 

3)  Z.V.O.  2013,  S.  2. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     359 

§  34.     Die  Bestätigung  im  Erbrechte  als  Legitimations- 

mittel. 

Im  Gesetze  Z.V.O.  2019  heißt  es: 

„Halten  es  die  gesetzlichen  Erben,  die  die  Erbschaft  angetreten 
haben,  für  notwendig,  zwecks  Feststellung  ihrer  Rechte  auf  die 
Erbschaft  die  Mitwirkung  des  Gerichts  in  Anspruch  zu  nehmen,  so 
können  sie  unter  Beibringung  gehöriger  Beweise  das  zuständige 
Gericht   (§  2011)   um  ihre   Bestätigung  im  Erbrecht  (yTüepaaeHie  m> 

npaßaxt  Hac.iiacTBa)   bitten  1)." 

Es  ist  somit  dem  Ermessen  der  Erben  überlassen,  ob  sie 
sich  zwecks  Feststellung  ihrer  Rechte  überhaupt  an  das  Ge- 
richt wenden  wollen 2).  Das  Gericht  tritt  hier  stets  nur  auf 
besonderen  Antrag,  nie  von  Amts  wegen  in  Tätigkeit.  Der 
Erbe  ist  nicht  verpflichtet,  wie  nach  österreichischem  Recht, 
sich  erst  durch  das  Gericht  anerkennen  und  dann  in  den  Nach- 
laß einantworten  zu  lassen.  Darin  gleicht  das  baltische  Recht 
dem  russischen.  Beide  stützen  sich  auf  das  römische  Recht, 
<3em  eine  gerichtliche  unstreitige  Nachlaßregelung  fremd  war. 
Die  Bestimmung  des  §  2019  bedeutet  aber  nicht,  daß  das  bal- 
tische Recht  keinen  Eingriff  des  Gerichts  in  die  Regelung  des 
Erbganges   kennt,    sondern   nur,    daß    es   zur  Legitimation  des 

*)  So  übersetze  ich  den  erwähnten  Paragraphen  in  Uebereinstimmung 
mit  dem  oben  S.  (I)  286,  N.  1  Gesagten  im  Gegensatze  zur  Nolcken sehen 
Uebersetzung  bei  G  aß  mann  und  Nolcken  §  282,  wo  es  „Bestätigung 
ihres  Erbrechts"  heißt.  Vgl.  hierzu  auch  die  Uebersetzung  bei  Klibanski 
Handbuch  II. 

2)  Vgl.  die  unzweideutige  Feststellung  dieses  Prinzips  bei  Zwing- 
mann, Entsch.  II,  189;  desgl.  vgl.  Erdmann,  Erbschaftsklage,  S.  257; 
dieser  wirft  allerdings  die  Begriffe  stark  durcheinander:  er  hält  weder 
Erbschaftsklage  und  unstreitiges  Nachlaßverfahren  scharf  auseinander, 
noch  ist  er  sich  darüber  klar,  daß  letzteres  zweierlei  Funktionen  um- 
faßt, solche,  die  die  Sicherstellung  des  Nachlasses  bezwecken,  und  solche, 
die  den  rechten  Erben  feststellen  wollen.  —  Vgl.  hierzu  ebenfalls 
G  a  ß  m  a  n  n  und  Nolcken,  Motive  zu  286  (2023) ;  a.  A.  Sen.E.  in  Sachen 
Klemm  1901/4197  (bei  Bukowsky,  Kodex  I,  S.  1011).  Ueber  die  Gründe, 
die  gegen  ein  obligatorisches  Erbenermittlungsverfahren  sprechen,  vgl. 
Eßlinger,  Erbschein,  S.  38. 


360  Tatarin. 

Erben  keiner  Feststellung  seiner  Rechte  durch  das  Gericht  be- 
darf —  prinzipiell  kann  er  seine  Erbqualitäfc  denjenigen,  mit 
denen  er  es  zu  tun  hat,  auch  auf  anderem  Wege  als  durch 
eine  gerichtliche  Bescheinigung  über  seine  Bestätigung  im  Erb- 
rechte beweisen. 

Der  Ausdruck  „Bestätigung  im  Erbrechte"  stammt  übrigens 
aus  dem  russischen  Rechte,  wie  ja  überhaupt  der  ganze  §  2019 
dem  §  1408  des  russischen  Rechts  nachgebildet  ist.  Aller- 
dings führt  §  2019  diesen  Ausdruck  aus  der  russischen  Praxis 
ein,  denn,  wie  wir  oben  gesehen  haben,  kennt  ihn  der  Gesetzes- 
text des  §  1408  nicht.  Ueberhaupt  muß  gesagt  werden,  daß 
ein  Verfahren,  welches  darauf  hinausläuft,  den  Erben  als 
solchen  öffentlich  zu  kennzeichnen,  dem  baltischen  Rechtsleben 
erst  seit  der  Justizreform  von  1889  bekannt  geworden  ist  — 
das  kodifizierte  materielle  Recht  von  1864  kennt  ein  solches 
nicht,  geschweige  denn  das  frühere  formelle,  das  vor  und  nach 
der  Kodifikation  in  Uebung  war.  In  seinem  „livländischen  Erb- 
schafts- und  Näherrecht "  (Riga  1828)  spricht  Samson  wohl 
von  der  Legitimation  des  Erben,  aber  aus  seinen  Ausführungen 
geht  klar  hervor,  daß  er  keine  Legitimation  in  unserem  Sinne 
im  Auge  hat.  Nach  Samson  *)  liegt  der  Beweis  des  Erbrechts 
im  Zweifel  „jedem  ob,  der  den  Anfall  einer  Erbschaft  be- 
hauptet und  dieselbe  antreten  will".  Weiter  aber  heißt  es: 
„geht  aus  den  Beweisen  des  sich  meldenden  Erben  nicht  mit 
voller  Zuverlässigkeit  hervor,  daß  er  nach  der  gesetzlichen  Erb- 
folge der  nächste  und  einzige  Erbe  des  Verstorbenen  sei:  so 
kann  das  Gericht  nach  Umständen  mit  oder  ohne  Sicherstel- 
lung ihm  den  einstweiligen  Besitz  des  Nachlasses  einräumen" ; 
noch  weiter  aber  ist  die  Rede  von  Personen,  die  sich  eigen- 
mächtig in  den  Besitz  von  Erbschaften  setzen  oder  solche 
während  des  Besitzes  treulos  verwalten 2).  Daraus  folgt,  daß 
das  livländische  Recht   vor   der  Kodifizierung  unter  der  Legi- 

1)  v.  S  a  m  8  o  n  a.  a.  O.  §§  52  ff.,  desgl.  Nielsen,  Erb  folgerecht,  §  33. 

2)  Vgl.  Erdmann,  Erbschaftsklagc,  a.  a.  O.  V,  „die  provisorische 
Besitzregulierung \  S.  273  ff. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     361 

timation  des  Erben  die  Erbringung  von  Beweisen  verstand, 
die  das  Gericht  veranlassen  konnten,  ihn  in  den  Besitz  des 
Nachlasses  einzuweisen.  Durch  die  von  Amts  wegen  oder  auf 
Antrag  eingeleiteten  Sicherstellungsmaßnahmen,  die  sich  vor 
der  Justizreform  im  gleichen  Gerichte  wie  das  Erbenermitt- 
lungsverfahren und  die  ober  vormundschaftlichen  Funktionen 
konzentrierte,  hatte  das  Gericht  den  Nachlaß  bei  zweifelhafter 
Rechtslage  gewissermaßen  unter  seiner  Oberaufsicht1)  —  da- 
her lief  natürlicherweise  das  Bestreben  der  Erbprätendenten 
darauf  hinaus,  dem  Gerichte  solche  Beweise  zu  erbringen,  daß 
es  die  Einweisung  in  den  Erbschaftsbesitz  vornahm.  Von  der 
Erzielung  einer  Urkunde  aber,  die  den  Erben  als  solchen  ein 
für  alle  Male  einem  jeden  Dritten  gegenüber  legitimierte,  weiß 
das  ältere  baltische  Recht  noch  nichts.  Das  folgt  vor  allem 
auch  aus  den  bei  Samson  S.  28  und  §  52  zitierten  Regeln  der 
Leihbank  vom  26.  November  1772  und  dem  Senatsukas  hierzu 
vom  20.  Juni  1820,  nach  welchem  „zur  Auszahlung  eines 
Kapitals  aus  der  Leihbank  an  die  Erben  des  verstorbenen 
Deponenten  die  gerichtliche  Bescheinigung  über  das  Ableben 
des  Erblassers  und  über  die  Rechte  des  Erben,  desgleichen 
über  den  Umstand  beizubringen  ist,  daß  alle  Erfordernisse  in 
Ansehung  der  Zitation  der  Erben  beobachtet  worden  sind". 
Hier  dient  also  dem  Erben  zur  Legitimation  im  Einzelfalle 
nicht  eine  einheitliche  Urkunde  über  die  Rechtslage,  sondern 
eine  Reihe  von  Einzelbescbeinigungen  über  bestimmte  Tat- 
sachen. So  läßt  sich  denn  das  frühere  baltische  Verfahren 
höchstens  als  ein  der  römischrechtlichen  bonorum  possessio 
ähnliches  charakterisieren.  Der  Einsatz  ist  hier  nicht,  wie  im 
österreichischen  Recht,  zum  öffentlichen  Glauben  des  „Ein- 
antwortungsdekrets"  fortentwickelt:  will  der  Erbe  etwa  Nach- 
laßobjekte von  Dritten  heraushaben,  muß  er  sein  Erbrecht  von 
Fall  zu  Fall  beweisen,  ebenso  wie  er  es  zum  Zweck  der  Ein- 
weisung dem  Gerichte  gegenüber  getan  hatte.  — 

l)  Vgl.  Erdmann,  Erbschaftsklage,   a.  a.  0.  S.  258,  N.  29,   vgl. 
Pr.R.  2598. 


362  Tatarin. 

Erdmann,  der  sich  übrigens  bezüglich  der  ganzen  Frage  nicht  im 
klaren  befindet,  spricht  einerseits  (ganz  im  Sinne  des  oben  Ausgeführten) 
von  der  „provisorischen  Besitzregulierung*,  betont  aber  andrerseits,  daß 
es  bereits  vor  der  Justizreform  üblich  geworden  war,  daß  die  Zivil- 
justizbehörde den  Intestaterben,  welche  durch  Aussagen  zweier  testes 
habiles  respektive  durch  Taufscheine  usw.  ihren  Verwandtschaftsgrad  er- 
wiesen haben,  ein  Attestat  über  ihr  Erbrecht  erteilte,  um  ihnen  die 
Möglichkeit  zur  Empfangnahme  solcher  Erbstücke  zu  gewähren,  „welche 
eine  schriftliche  Beurkundung  oder  Legitimation  zu  ihrem  Erwerbe  er- 
heischen"1). Er  verkennt  aber  hier,  daß  solche  Attestate  nur  für  be- 
stimmte Falle  erteilt  wurden  und  eine  allgemeine  Feststellung  des  Erben 
durch  das  Gericht  in  keiner  Weise  ersetzen  konnten,  auch  bilden  solche 
keineswegs  das  Resultat  einer  gerichtlichen  Untersuchung:  sie  tragen 
rein  formalen  Charakter  und  ähneln  den  heutigen  Ehrenfriedensrichter- 
attesten,  wie  wir  solche  bereits  im  russischen  Recht  kennen  lernten. 

Es  bleibt  hier  ein  Verdienst  der  russischen  Justizreform 
von  1889 ,  die  ganze  Frage  —  unter  dem  Einflüsse  der  ur- 
sprünglich im  russischen  Gesetze  nicht  ausgedrückten,  aber  durch 
die  Senatsjudikatur  zur  Geltung  gebrachten  Anschauung  — 
auf  das  richtige  Gleis  geführt  zu  haben:  es  bedarf  einer  Be- 
stätigung im  Erbrechte  vor  allem,  um  dem  Erben  eine  brauch- 
bare Legitimation  zu  verschaffen. 

§  35.     Das   zuständige   Gericht  und   der   Charakter   des 

Verfahrens. 

Die  Erben,  die  es  für  notwendig  halten,  die  Mitwirkung 
des  Gerichts  zwecks  Feststellung  ihres  Erbrechts  in  Anspruch 
zu  nehmen,  wenden  sich,  wie  Z.V.O.  §  2019  sagt,  an  das 
zuständige  Gericht  (§  2011).  Wie  aus  dem  angezogenen 
§  2011  hervorgeht,  ist  dieses  zuständige  Nachlaßverhandlungs- 
gericht im  Gegensatze  zum  Nachlaßsicherungsgericht  je  nach 
der  Beschaffenheit  und  dem  Werte  des  Nachlasses  entweder 
der  Friedensrichter  oder  das  Bezirksgericht,  in  dessen  Amts- 
bezirk der  Erblasser  seinen  letzten  Wohnsitz  hatte  2).    Hiernach 

*)  Erdmann,  System  III,  S.  446;  vgl.  auch  Erdmann,  Erb- 
schaftsklage V,  S.  273—275. 

2)  Die  Nolckensche   üebersetzung   ist   hier   ungenau:    er   schiebt 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     363 

ist  der  Friedensrichter  zuständig,  wenn  der  Nachlaß  500  Rbl. 
nicht  übersteigt  und  kein  Immobil  zu  demselben  gehört;  ist 
letzteres  der  Fall,  oder  übersteigt  der  Wert  500  Rbl.,  so  ist 
das  Bezirksgericht  zuständig1). 

Die  örtliche  Zuständigkeit  dieses  Nachlaßverhandlungs- 
gerichts ist,  im  Gegensatz  zum  russischen  Rechte,  für  das 
Baltikum  klar  geregelt,  und  zwar  prinzipiell  in  gleicher  Weise 
wie  im  deutschen  F.G.G.  —  maßgebend  ist  in  der  Regel  der 
Wohnsitz  des  Erblassers  zur  Zeit  des  Erbfalls.  Das  baltische 
Recht  sagt  allerdings:  wo  „der  Erblasser  seinen  letzten  Wohn- 
sitz hatte".  Diese  Ausdrucksweise  gibt  die  Möglichkeit,  ein 
baltisches  Gericht  auch  dann  als  zuständig  anzusehen,  wenn 
der  Erblasser  im  Baltikum  in  der  letzten  Zeit  weder  Wohn- 
sitz noch  Aufenthalt  hatte,  was  in  dem  Falle  wichtig  ist,  daß 
er  Vermögensobjekte  im  Baltikum  hinterlassen  hat.  Hier  dürfte 
es  genügen,  sich  nach  dem  letzten  Wohnsitz  im  Baltenlande 
zu  richten.  Eine  Möglichkeit,  aus  dem  zitierten  Gesetzestexte 
die  Zuständigkeit  des  baltischen  Gerichts  auch  für  den  Fall 
herzuleiten,  daß  der  Erblasser  im  Baltikum  zur  Zeit  des  Erb- 
falls bloß  seinen  Aufenthalt  hatte  oder  dort  nur  Vermögens- 
objekte hinterlassen  hat,  ohne  dort  jemals  gewohnt  zu  haben  2), 
liegt  leider  nicht  vor. 

Besonders  bezüglich  des  letzteren  Falles  erweist  sich  das  als  emp- 
findlicher Mangel,  denn  weder  wird  man  von  einem  auswärtigen  (beson- 
ders einem  ausländischen)  Gerichte  verlangen  können ,  daß  es  baltisches 
Recht  (z.B.  bezüglich  der  besonderen  Erbfolge  in  Erbgüter3)  anwendet, 
noch  andrerseits  von  baltischen  Behörden,  daß  sie  bezüglich  im  Baltikum 
befindlicher  Objekte  (besonders  Immobilien)  Legitimationsurkunden  an- 
erkennen, die  den  Erben  von  ausländischen  Behörden  ausgestellt  sind4). 


hier  vor  „seinen  letzten  Wohnsitz"  die  Worte  „vor  dem  Tode"  ein,   die 
im  russischen  Urtexte  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1889  fehlen. 
»)  Z.V.O.  1806,  Pt,  1  u.  202. 

2)  Vgl.  F.G.G.  73. 

3)  Pr.R.  §§  1914—1916. 

4)  Bezüglich    der    im    Baltikum    belegenen    Immobilien    kann    die 
Grundbuchbehörde   eine  Korroboration   auf   die  Namen  der  Erben  übei- 


364  Tatarin. 

Es  fehlen  hier  Bestimmungen ,  wie  sie  in  Deutschland  das  F.G.G.  §  73, 
S.  2  und  der  Abs.  3  enthält.  In  Rußland  besteht  hinsichtlich  solcher 
Fälle,  wie  wir  oben  gesehen  haben  J),  gerade  infolge  der  unvollständigen 
Bestimmung  des  §  1408  und  der  dehnbaren  des  §  215,  die  Möglich- 
keit zu  anpassender  Interpretation.  Aber  auch  im  Baltikum  wird  man 
nicht  umhin  können,  den  offenbaren  Mangel  des  Gesetzes  auf  Grund 
allgemeiner  Erwägungen  zu  ergänzen.  Hat  der  Erblasser  Vermögen  im 
Baltikum  hinterlassen  und  wird  in  bezug  auf  den  erbrechtlichen  Ueber- 
gang  desselben  baltisches,  materielles  oder  formelles  Recht  zur  Anwen- 
dung gelangen  müssen,  so  muß  auch  gezwungenermaßen  ein  baltisches 
Gericht  gefunden  werden,  das  die  Rechte  der  Erben  auf  dieses  feststellt2). 
Das  kann  nur  das  forum  rei  sitae  sein3). 


haupt  nur  auf  Grund  gerichtlichen  Beschlusses  vornehmen  —  das  folgt 
aus  dem  Texte  des  §  39  der  temporären  Regeln  betr.  das  Verfahren  in 
Grundbuchsachen  (G  aß  mann  und  Nolcken  a.  a.  0.  Beilage  VIII),  in- 
direkt auch  aus  Z.V.O.  2023.  Als  eine  solche  dürfte  aber  kaum  z.  B. 
der  Erbschein  der  deutschen  Nachlaßbehörde  anerkannt  werden.  Aber 
selbst  die  „Bestätigung  der  Erben  im  Erbrechte"  von  seiten  eines  Gerichts 
des  inneren  Rußlands  konnte  bisher  von  den  baltischen  Grundbuchbehörden 
nur  dann  als  genügende  Grundlage  für  die  Umschreibung  auf  den  Namen 
des  Erben  genommen  werden,  wenn  aus  ihm  ersichtlich  war,  daß  die 
besonderen  baltischen  erbrechtlichen  Bestimmungen,  denen  doch  Im- 
mobilien unterworfen  sind  (vgl.  Pr.R.,  Einleitung  XXXIII),  angewandt 
waren. 

>)  Vgl.  S.  I,  49,  N.  1. 

2)  Man  wird  hier  nicht  einwenden  dürfen,  daß  die  Frage  nach  dem 
zuständigen  Gerichte  nicht  identisch  sei  mit  der  Frage,  welches  Recht 
zur  Anwendung  zu  kommen  hat.  Rein  theoretisch  wird  man  ja  sagen 
dürfen,  daß  für  die  Verhandlung  des  Nachlasses  eines  Ausländers,  der 
sowohl  seinen  Wohnsitz  im  Auslande  gehabt  hat,  als  auch  daselbst  ver- 
storben ist,  der  aber  z.  B.  ein  Grundstück  im  Inlande  besessen  hat,  das 
ausländische  Gericht  zuständig  ist,  wobei  es  bezüglich  des  inländischen 
Grundstücks  inländisches  Recht  anzuwenden  habe ;  praktisch  genommen 
wird  aber  eine  solche  Regelung  nicht  genügen,  da  man  keinerlei  Sicher- 
heit dafür  besitzt,  daß  das  ausländische  Nachlaßverhandlungsgericht  auch 
tatsächlich  das  besondere  inländische  Recht  anwendet.  Im  Falle,  daß 
es'  dieses  aber  nicht  tut,  hat  z.  B.  die  inländische  Grundbuchbehörde 
keinerlei  Möglichkeit,  die  Anwendung  des  inländischen  Rechts  durch  das 
ausländische  Gericht  durchzusetzen,  auch  fehlt  ihm  die  Sicherheit,  daß 
die  eventuellen  inländischen  Interessenten  die  Möglichkeit  gehabt  haben, 
am  ausländischen  Verfahren  teilzunehmen.    Daher  wird  ein  ausländisches 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     365 

Was  den  inneren  Charakter  und  die  Art  des  Verfahrens 
des  baltischen  Nachlaßverhandlungsgerichts  anbelangt,  so  wird 
in  bezug  hierauf  dasselbe  gelten  müssen,  was  oben  bezüglich 
Rußlands  gesagt  worden  ist.  Die  Art  des  Verfahrens  nach  der 
Justizreform  war  stark  durch  die  in  Rußland  auf  diesem  Ge- 
biete herausgebildeten  Anschauungen  beeinflußt  —  man  sah 
auch  in  der  neueren  baltischen  Praxis  das  unstreitige  Nachlaß- 
verfahren (wenigstens  soweit  dies  der  Erbenermittlung  diente) 
nicht  als  verwaltende  Tätigkeit  eines  besonderen  Nachlaß- 
gerichts an,  sondern  als  einen  Zweig  der  allgemeinen  richter- 
lichen Tätigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  1).  Vor  der  Justiz- 
reform kannte  die  städtische  Gerichtsbarkeit  die  Zuständigkeit 
einer  besonderen  Ziviljustizbehörde  —  des  Waisengerichts  — 
für  unstreitige  Nachlaßsachen 2) :  es  war  dasselbe  eine  in  erster 

Zeugnis  über  das  Erbrecht  der  darin  angegebenen  Personen  für  die 
Grundbuchbehörde  keinerlei  Vermutung  begründen  können,  daß  dieselben 
die  rechten  Erben  des  zu  übertragenden  Grundstücks  sind.  Es  sprechen 
hier  zwingende  Gründe  für  die  Zuständigkeit  eines  inländischen  Gerichts. 
Dieses  noch  ganz  besonders  aus  dem  Grunde,  weil  es  sich  bei  Fest- 
stellung der  rechten  Erben  nicht  um  ein  streitiges  Verfahren  handelt, 
bei  dem  die  Gegenpartei'auf  die  Anwendung  des  richtigen  Rechts  dringen 
könnte,  sondern  um  ein  amtliches  Verfahren,  bei  dem  das  Gericht  ganz 
einseitig  instruiert  sein  kann.  Sehr  zweckmäßig  ist  daher  z.  B.  die 
Bestimmung  des  §  2369  B.G.B.  Vgl.  hierzu  Boschan,  Nachlaßsachen, 
S.  11—25. 

3)  (Zu  S.  364.)  So  auch  die  Praxis.  Den  formellen  Anlaß  zu  solcher 
Deutung  gibt  vielleicht  der  wörtliche  Text  des  §  2019,  der  im  allgemeinen 
vom  zuständigen  Gerichte  spricht  und  sich  nur  in  Klammern  auf  den  §  2011 
bezieht.  Daraus  wird  man  folgern  können,  daß  zwar  in  der  Regel  das 
im  §  2011  genannte  Aufgebotsgericht  zuständig  ist,  in  besonderen  Fällen, 
wie  dem  obigen,  aber  das  zuständige  Gericht  besonders  zu  bestimmen 
ist.  —  In  gleichem  Sinne  sprach  sich  bereits  die  dem  Dörptschen  Hof- 
gericht erteilte  Resolution  (§  XI)  Gustav  Adolfs  aus  dem  Feldlager  zu 
Werben  vom  23.  August  1631  aus  —  vgl.  v.  Samson,  Erbschaftsrecht,  §  68. 

Bezüglich  des  anzuwendenden  materiellen  Rechts  vgl.  Pr.R.,  Ein- 
leitung XXXIII  u.  XXXIV. 

*)  Vgl.  das  oben  S.  (I)  315  ff.  Ausgeführte. 

2)  Seine  Spur  hat  dieser  Zustand  im  Ausdruck  des  Pr.R.  2590 
.„ Ziviljustizbehörde u  bis  heute  hinterlassen. 


366  Tatarin. 

Linie  verwaltende  Behörde.  Aber  die  mögliche  Entwicklung, 
die  von  hier  ihren  Ausgangspunkt  hätte  nehmen  können,  wurde 
durch  die  Justizreform  abgeschnitten. 

§  36.     Der  Bestätigungsantrag. 

Dem  Bestätigungsantrag,  den  die  Erbprätendenten  an  das 
zuständige  Gericht  richten,  sind  „die  gehörigen  Beweise"  bei- 
zufügen 1).  Diese  sind  im  Gesetze  nicht  näher  beschrieben, 
doch  wird  man  dieselben  auf  Grund  der  gerichtlichen  Praxis2) 
und  des  in  Rußland  eingebürgerten  Verfahrens  folgendermaßen 
bestimmen  können. 

a)  Der  Tod  des  Erblassers  ist,  ebenso  wie  in  Rußland, 
durch  den  kirchlichen  Totenschein  zu  beweisen. 

b)  Auch  die  Verwandtschaft  mit  dem  Erblasser 
ist  in  gleicher  Weise  wie  in  Rußland  zu  beweisen3);  im  Gegen- 
satze zu  Rußland  müssen  die  Antragsteller  aber  dartun,  daß 
keine  besser  berechtigten  Personen  als  die  Antragsteller  vor- 
handen sind4);  nur  unter  dieser  Voraussetzung  kann  das  Ge- 
richt sie  als  Erben  anerkennen.  Die  Intestaterbfolge  beruht  in 
der  Hauptsache  auf  der  Nähe  der  Verwandtschaft 5).  Den  Er- 
weis, daß  sie  die  nächst  und  einzig  Berechtigten  sind,  erbringen 
die  Antragsteller  dem  Gericht  auf  zweierlei  Weise.  Entweder 
es  wird  ein  Aufgebot  der  Erben  erlassen  —  falls  sich  hier- 
bei kein  besser  Berechtigter  als  die  Antragsteller  meldet,  darf 
deren  Behauptung,    daß    sie    die    nächsten   Erben  sind,  als  er- 


J)  Z.V.O.  §  2019. 

2)  Vgl.  hierzu  bezüglich  der  früheren  Praxis  v.  Samson  a.  a.  0. 
§§  52  ff.;  Nielsen  a.  a.  0.  §§  33  u.  47  ff. 

3)  Vgl.  oben  S.  307  f. 

.       4)  Z.V.O.  §  2012,  Pt.  2,  vgl.  v.  Samson  a.  a.  0.  §  54. 

5)  Pr.R.  1879—1881,  vgl.  hierzu  Ni  eisen  a.  a.  0.  §§  47 ff.;  hier  ist 
besonders  darauf  hingewiesen,  daß  dieses  bereits  in  Konrad  von 
Jungingens  Gnadenrecht  für  Estland  von  1397  und  in  Sylvesters 
Neuer  Gnade  von  1457  ausgesprochen  war.  Allerdings  besteht  die  heutige 
Intestaterbfolge  in  der  Hauptsache  auf  dem  Justinianeischen  System. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     367 

wiesen  angesehen  werden1);  oder  aber  sie  bringen  dem  Ge- 
richte hierüber  ein  Ehrenfriedensrichterattest  bei.  Es  war  alt- 
hergebrachter Gerichtsgebrauch  in  den  baltischen  Provinzen, 
daß  ein  Proklam  als  nicht  notwendig  angesehen  und  der  Nach- 
laß den  Erben  auch  ohne  ein  solches  ausgeliefert  wurde,  falls 
sie  auf  andere  Weise,  etwa  durch  Zeugen,  dartun  konnten,  daß 
sie  die  nächsten  Berechtigten  sind2).  Ein  hierauf  bezügliches 
Verfahren  hat  sich  nun  seit  Einführung  des  Instituts  der  Ehren- 
friedensrichter (die  über  eine  besondere  Vertrautheit  mit  den 
örtlichen  Verhältnissen  verfügen  sollten)  in  deren  Händen  kon- 
zentriert. Es  ist  üblich  geworden,  daß  dieselben  auf  Grund 
ihrer  Kenntnis  der  Familienverhältnisse  des  Erbprätendenten 
oder  —  im  Anschluß  an  den  früheren  obenerwähnten  Usus  — 
auf  Grund  der  Aussage  zweier  testes  habiles  und  der  in  Frage 
kommenden  Personenstandsurkunden  den  Erbprätendenten  be- 
scheinigen, daß  sie  in  dem  und  dem  verwandtschaftlichen  Ver- 
hältnis mit  dem  Erblasser  'stehen  und  daher  seine  alleinigen 
gesetzlichen  Erben  sind.  Solche  Atteste  haben  sich  außer  dem 
in  Anlehnung  an  den  bei  den  russischen  Gerichten  bestehenden 
und  durch  die  Gerichtspraxis  legalisierten  ähnlichen  Usus  heraus- 
gebildet3). Das  baltische  Ehrenfriedensrichterattest  unter- 
scheidet sich  vom  russischen  nur  dadurch,  daß  es  im  Hinblick 
auf  die  Bestimmungen  des  Provinzialrechts  nichts  darüber  zu 
enthalten  braucht,  daß  die  genannten  Erben  alle  anwesend  sind; 
aber  das  baltische  Recht  verlangt  jedenfalls,  daß  alle  im  Attest 
bezeichneten  Personen  bei  Gericht  vertreten  sind,  sonst  muß 
das  Gericht  von  Amts  wegen  ein  Proklam  erlassen 4). 

c)  Auch  im  Baltikum  ist  von  den  Antragstellern  in  gleicher 
Weise  wie  in  Rußland  ein  Nachlaßverzeichnis  zu  Steuer- 
zwecken mit  einer  Kopie  für  den  Kameralhof  einzureichen. 

J)  In  Deutschland  ist  das  Proklam  nach  B.G.B.  2358,  Abs.  2  beim 
Erbscheinverfahren  ausschließlich  Beweismittel.  Vgl.  hierüber  Wein  er, 
Erbschein,  S.  40;  Saupe,  Erbscheinverfahren,  S.  52. 

2)  Vgl.  Erdmann,  System  III,  S.  446. 

3)  Vgl.  oben  S.  (I)  307  u.  309  f. 

4)  Vgl.  Z.V.O.  2012,  Pt.  2. 


368  Tatarin. 

Alles  in  bezug  auf  dieses  in  Anlaß  des  russischen  Bestätigungs- 
verfahrens Gesagte  bezieht  sich  auch  auf  das  Baltikum ').  Die  Vorschrift 
der  Z.V.O.  1408,  Anm.  bezüglich  der  Nichtausreichung  der  Legitimations- 
urkunden  vor  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer  ist  für  das  Baltikum  in 
einer  besonderen  Anmerkung  zu  §  2022  wiederholt. 

d)  Gewöhnlich  wird  mit  dem  Gesuch  um  Bestätigung  im  Erbrecht 
noch  eine  Bitte  um  vorheriges  Proklam  verbunden  sein ,  doch  wie  wir 
gesehen  haben,  ist  ein  solches  eventuell  nicht  erforderlich;  wo  aber 
darum  nicht  gebeten  wird .  obgleich  es  erforderlich  ist,  erläßt  das  Ge- 
richt ein  solches  von  Amts  wegen2)  (hierüber  Näheres  unten). 

Im  Gegensatz  zum  russischen  Verfahren  wird  das  Ersuchen 
des  Gerichts  um  Feststellung  der  Rechte  der  Antragsteller  in 
der  Regel  nicht  mit  dieser  direkten  Bitte  eingeleitet  werden. 
Personen,  die  einen  solchen  Antrag  beabsichtigen,  die  aber  das 
erwähnte  Ehrenfriedensrichterattest  nicht  zur  Verfügung  haben, 
werden  das  Gericht  vor  allem  um  ein  Proklam  ersuchen.  In 
diesem  Falle  sind  die  Gebühren  hierfür  im  voraus  zu  entrichten3); 
sie  betrugen  vor  dem  Kriege  laut  Z.V.O.  857,  Anmerkung  — 
4  Rbl.  50  Kop.  für  dreimaligen  Abdruck  in  der  Senatszeitung. 

§  37.     Das  Nachlaßproklam. 

I.  Wie  bereits  mehrfach  erwähnt,  ist  dem  baltischen  Recht 
das  deutschrechtliche  Nachlaßproklam  mit  Präklusivwirkung4) 
bekannt.  Ja,  dasselbe  steht  sozusagen  im  Zentrum  des  un- 
streitigen Nachlaß  Verfahrens.  Zwar  kannte  das  alte  baltische 
Recht  ein  zwiefaches  Aufgebot:  ein  solches  zur  Ermittlung  der 
Erben  und  ein  solches  zur  Feststellung  der  Gläubiger  und  da- 
mit des  Betrages  der  Erbschaft 5) ;   zwar   auch  sind  diese  zwei 


*)  Vgl.  oben  S.(I)  308  f. 

2)  Vgl.  Z.V.O.  2012. 

3)  Vgl.  Z.V.O.  2071. 

4)  Vgl.  oben  S.  (I)  276. 

5)  Vgl.  die  oben  S.  332.  N.  4  zitierte  Bestimmung  der  Rigaer  Vor- 
münderordnung von  1591,  daselbst  Statuta  der  Stadt  Riga.  Vgl.  eben- 
falls Nielsen  a.  a.  O.  §§  379  u.  436;  v.  Samson  a.  a.  O.  §§  70—76  u. 
93  u.  94;  Bunge,  Privatrecht  II,  §  399. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     369 

verschiedenen  Bestandteile  nunmehr  in  ein  und  demselben  Auf- 
gebot verschmolzen  *),  doch  hat  heute  das  Aufgebots  verfahren 
nicht,  wie  es  folgerichtig  gewesen  wäre,  im  Sicherstellungs- 
und im  Erbenbestätigungsverfahren  einen  Platz  gefunden, 
sondern  es  ist  prozessual  als  Bestandteil  ausschließlich  dem 
letzteren  Verfahren  zugewiesen  worden.  Allerdings  dient  mate- 
riell auch  heute  das  Aufgebot  sowohl  der  einen  als  der  anderen 
Feststellung. 

Die  Bestimmungen  der  russischen  Z.V.O.  über  das  baltische 
Aufgebotsverfahren  stützen  sich  auf  das  materielle  Pr.R.,  wie 
es  bereits ,  vor  dem  Jahre  1889  bestand;  das  in  den  vorge- 
schriebenen Fällen  einzuschlagende  Verfahren  aber  ist  in  der 
Hauptsache  der  deutschen  Z.P.O.  nachgebildet,  wovon  man  sich 
leicht  durch  einen  Vergleich  überzeugen  kann2)  (Z.V.O.  2011 
bis  2014,  2054-2071,  2079-2080  und  Z.P.O.  946—959  und 
989 — 1000).  Es  lag  die  Benutzung  dieses  Vorbilds  auch  in- 
sofern nahe,  als  die  Z.P.O.  eine  Fortbildung  des  auf  deutsch- 
rechtlicher Grundlage  entstandenen  gemeinrechtlichen  Ver- 
fahrens bietet  und  auch  der  baltische  Zivilprozeß  im  weiteren 
Sinn  in  der  Hauptsache  auf  gemeinrechtlicher  Basis  beruht. 
Das  in  solcher  Weise  aus  der  deutschen  Z.P.O.  geschöpfte 
Verfahren  wurde  nun  in  seiner  materiellen  Grundlage  an  das 
baltische  Recht  angepaßt,  in  prozessualer  Hinsicht  aber  auf 
die  russische  Nachlaß  Verhandlung  zugeschnitten,  wobei  man 
übrigens  offenbar  das  Bestreben  gehabt  hat,  auch  dem  her- 
kömmlichen baltischen  Verfahren  gerecht  zu  werden3). 

IL  Nach  heutigem  Rechte  ist  für  den  Erlaß  des  Auf- 
gebots stets  das  Nachlaßverhandlungsgericht,  d.  h.  je  nach  der 


»)  Z.V.O.  2012  u.  2079.    Vgl.  Erdmann,  System  III,  S.  408  ff. 

2)  Vgl.  z.  B.  auch  den  Hinweis  in  den  Motiven  bei  Gaßmann 
und  Nolcken  zu  330  (2067). 

3)  Vgl.  hierüber  O.  Schmidt,  Zivilproz.,  S.  7—8.  Prof.  Schmidt 
ging  so  weit,  daß  er  der  deutschen  Z.PO,  aus  dem  gen.  Grunde  noch 
bis  zur  Justizreform  maßgebenden  Einfluß  auf  die  Ausbildung  des  balt. 
Prozeßrechts  zuerkannte.     Vgl.  auch  Bunge,  Entwurf,  §§  645—670. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         24 


370  Tatarin. 

Beschaffenheit  und  dem  Wert  des  Nachlasses  das  Bezirksgericht 
oder  der  Friedensrichter  zuständig1). 

III.  Ein  Aufgebot  findet  in  folgenden  Fällen  statt: 
1.  wenn  die  Erben  unbekannt  sind,  oder  wenn  es  nicht  sicher 
bekannt  ist,  ob  diejenigen,  die  sich  als  Erben  gemeldet  haben, 
die  einzigen  Erben  und  die  Nächstberechtigten  sind ;  2.  wenn 
äich  die  Erben  die  Erbschaft  nur  mit  dem  beneficium  inventarii 
anzutreten  bereit  erklärt  haben;  3.  wenn  den  Erben,  den  Te- 
stamentsvollstreckern oder  dem  Nachlaßkurator  die  Nachlaß- 
schulden nicht  bekannt  sind2).  —  Diese  Fälle  lassen  sich  in 
der  Weise  zusammenfassen,  daß  ein  Aufgebot  stattfindet,  wenn 
entweder  die  Erben  oder  die  Nachlaßschulden  unbekannt  sind, 
denn  Punkt  2  wie  auch  3  hat  die  Feststellung  der  Schulden 
im  Auge. 

IV.  Das  Aufgebot  wird  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen 
erlassen  3). 

a)  Berechtigt,  das  Aufgebot  zu  beantragen,  sind  sämtliche 
Erbschaftsinteressenten  (Erben,  Legatare,  Gläubiger),  der  Nach- 
laßkurator4) und  der  Testamentsvollstrecker5). 

Ueber  die  Form  des  Antrags  vgl.  Z.V.O.  2057.  Besonders  zu  er- 
wähnen ist,  daß  dem  Gericht  diejenigen  an  der  Sache  interessierten 
Personen  anzugeben  sind,  welche  dem  Antragsteller  bekannt  sind,  denn 
dieselben  müssen,  ebenso  wie  auch  die  dem  Gericht  bekannten  Personen, 
unabhängig  vom  öffentlichen  Aufgebot  durch  persönliche  Ladung  be- 
nachrichtigt werden6). 

b)  Von  Amts  wegen  erläßt  das  Aufgebot  stets  das  Nach- 
laßverhandlungsgericht 7),  doch  ist  auch  der  Friedensrichter  als 

*)  Pr.R.  2011. 

2)  Z.V.O.  2012. 

3)  Pr.R.  2597  u.  Z.V.O.  2012. 

4)  Pr.R.  2597,  2651  u.  2652.  Der  Kurator  ist  im  baltischen  ebenso 
wie  im  gemeinen  Rechte  [vgl.  oben  S.  (I)  278]  verpflichtet,  sowohl  die  Erben 
zu  ermitteln  als  den  Nachlaßbestand  festzustellen.  Hierzu  hat  er  bei 
Gericht  ein  Proklam  zu  beantragen. 

5)  Z.V.O.  2013,  S.  1. 

6)  Vgl.  Z.V.O.  2064. 

7)  Z.V.O.  2011  u.  2012  a.  A. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     371 

Sicherstellungsgericht,  wenn  er  nicht  zugleich  Verhandlungs- 
gericht  ist,  in  den  erforderlichen  Fällen  berechtigt,  das  Verhand- 
lungsgericht zum  Erlaß  des  Aufgebots  aufzufordern.  Seine  Auf- 
forderung ist  für  dieses  verbindlich,  da  hier  die  Entscheidung  über 
die  Notwendigkeit  des  Aufgebots  dem  Friedensrichter  zusteht1). 

V.  Das  Aufgebot  erfolgt  durch  Bekanntmachung  in  der 
Senatszeitung  und  der  örtlichen  Gouvernementszeitung,  und  zwar  durch 
dreimaligen  Abdruck 2).  Außerdem  erfolgt  Aushängung  im  Gericht  und 
auf  der  Börse.  Die  Bekanntmachung  muß  die  Angabe  enthalten,  daß 
alle,  die  als  Erben,  Gläubiger  usw.  irgendwelche  Rechte  auf  den  Nachlaß 
haben,  im  Falle,  daß  sie  ihre  Rechte  und  Einwendungen  nicht  binnen 
der  Proklamsfrist  anmelden ,  als  dieser  Rechte  und  Einwendungen  ver- 
lustig angesehen  werden  sollen3).  Außerdem  muß  sie  die  nähere  Be- 
zeichnung der  Personen  des  Antragstellers  und  der  Nachlaßsache  ent- 
halten4). Die  Proklamsfrist  hängt  nach  der  Bestimmung  des  Gesetzes 
vom  Ermessen  des  Gerichts  ab,  doch  darf  dieselbe  nicht  weniger  als 
6  Monate  und  nicht  mehr  als  Jahr  und  Tag  betragen ,  wobei  sie  vom 
Tage  des  dritten  Abdrucks  der  Bekanntmachung  in  der  Senatszeitung 
berechnet  wird.  Nach  der  Praxis  der  reformierten  Gerichte  war  in  letzter 
Zeit  die  altlivländische  Frist  von  Jahr  und  Tag5)  ganz  außer  Gebrauch 
gekommen,  sondern  stets  eine  Frist  von  6  Monaten  üblich. 

*)  Z.V.O.  2013,  S.  2.  Die  Uebersetzung  von  Nolcken  (276)  ist 
hier  falsch.  Im  russischen  Urtexte  heißt  es:  „Wenn  der  Friedensrichter 
Maßregeln  zur  Sicherstellung  eines  Nachlasses,  für  den  er  nicht  zuständig 
ist  (§  2011),  ergreift,  so  benachrichtigt  er  von  der  Notwendigkeit,  ein 
Proklam  zu  erlassen,  das  zuständige  Gericht",  nicht  aber,  wie  Nolcken 
übersetzt:  „Der  Friedensrichter  teilt  .  .  .  falls  nötig,  dem  zuständigen 
Gerichte  mit,  daß  ein  Nachlaßproklam  erlassen  ist."  Außerdem  geht 
dieses  ganz  klar  aus  den  Motiven  zu  277  hervor.  Es  heißt  da:  „Außer- 
dem muß  auch  der  Friedensrichter,  der  Maßregeln  zum  Schutz  eines 
seine  Kompetenz  übersteigenden  Nachlasses  ergreift,  und  der  es  für 
notwendig  erachtet,  die  Erben  vorzuladen,  das  Recht  haben,  solches 
demjenigen  Gericht,  das  zum  Erlassen  der  Vorladung  befugt  ist,  mitzu- 
teilen, sonst  könnte  er,  wenn  die  interessierten  Personen,  die  darum 
nachsuchen  können,  abwesend  sind,  die  ihm  auferlegte  Pflicht,  die  Erben 
vorzuladen,  nicht  erfüllen." 

2)  Z.V.O.  2062,  295  u.  297. 

3)  Z.V.O.  2079. 

4)  Z.V.O.  2060. 

5)  Vgl.  v.  S  a  m  s  o  n  a.  a.  O.  §  70 ;  E  r  d  m  a  n  n ,  System  III,  S.  410,  N.  2. 


372  Tatarin. 

VI.  Aus  den  dargelegten,  allgemein  sowohl  auf  die  Erben  — 
als  auf  die  Nacblaßermittlung  zugeschnittenen  Bestimmungen 
des  neueren  baltischen  Rechts  ergibt  sich  irisbesondere  für  die 
von  uns  hier  naher  zu  betrachtende  Nachlaßverhandlung  folgende 
Nutzanwendung. 

Wie  wir  bereits  gesehen  haben ,  werden  die  ihre  Be- 
stätigung im  Erbrechte  beantragenden  Erben  schon  in  allen 
jenen  Fällen  um  ein  Proklam  bitten,  wo  sie  nicht  imstande 
sind,  zu  beweisen,  daß  sie  die  einzigen  Erben  und  keine  näher 
Berechtigten  vorhanden  sind.  Sie  werden  es  aber  nicht  nur 
in  diesem  Falle  tun,  sondern  vor  allem  auch,  wenn  sie  effektiv 
nicht  wissen,  ob  nicht  vielleicht  andere  die  Erbschaft  bean- 
spruchen könnten.  Beantragen  sie  aber  die  Bestätigung,  ohne 
zu  behaupten  und  ohne  beweisen  zu  können,  daß  sie  die  ein- 
zigen und  Nächstberechtigten  sind,  und  unterlassen  sie  trotz- 
dem die  Bitte  um  ein  Proklam,  so  wird  das  Gericht  von  Amts 
wegen  ein  solches  erlassen,  denn  ohne  dasselbe  kann  das  Ge- 
richt seinen  Bestätigungsbeschluß  nicht  fällen.  —  Aber  auch 
in  dem  Falle  wird  der  Erbschaftsprätendent  ein  Proklam  be- 
antragen, wenn  er  sich  erst  schlüssig  werden  will,  ob  er  den 
Nachlaß  antreten  soll1).  Hier  handelt  es  sich  zwar  für  ihn 
um  Feststellung  der  Schulden,  aber  auch  dieses  Aufgebot  steht 
letzten  Endes  im  Dienste  der  Feststellung  des  rechten  Erben, 
da  nur  derjenige  Erbe  wird,  der  die  Annahme  der  Erbschaft 
erklärt  hat.  —  Ebenfalls,  wenn  er  von  vornherein  die  Erb- 
schaft nur  mit  dem  beneficium  inventarii  anzutreten  bereit  ist, 
muß  der  Erbe  um  ein  Proklam  bitten  3),  widrigenfalls  das  Ge- 
richt ein  solches  von  Amts  wegen  erläßt.  —  Der  Erbe,  der 
eine  Anerkennung  seines  Erbrechts  durch  das  Gericht  anstrebt, 
wird  aber  in  vielen  Fällen,    wenn  er  diesem  Gedanken  näher- 


x)  Pr.R.  2633  und  Z.V.O.  2012,  Pt.  4. 

2)  Z.V.O.  2012,  Pt.  3,  2015  n.  2018. 

3)  Wie  oben  bereits  erwähnt,  bilden  Ueberlegungsrecht  und  Wohltat 
des  Inventars  nebeneinander  eigentlich  ein  Supeifluum,  aber  das  baltische 
Pr.R.  kennt  sie  nun  einmal,   wie  auch  das  spätrömische,  nebeneinander. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     373 

tritt,  bereits  ein  erlassenes  Aufgebot  vorfinden,  sind  doch,  wie 
wir  gesehen  haben,  in  vielen  Fällen  auch  andere  Personen: 
Kuratoren,  Testamentsexekutoren,  Legatare,  Gläubiger,  ja  das 
Gericht  selber  zum  Teil  berechtigt,  zum  Teil  verpflichtet,  ein 
Proklam  zu  beantragen  bzw.  zu  erlassen 1).  Hier  wird  der 
Erbe  zunächst  vom  laufenden  Proklam  Notiz  nehmen,  dasselbe 
zu  Ueberlegungszwecken  ausnutzen,  um  sich  über  den  Stand 
des  Nachlaßvermögens  Klarheit  zu  verschaffen  und  dann  vor 
Ablauf  des  Proklams  zusammen  mit  seiner  Annahmeerklärung 
den  Antrag  auf  Bestätigung  im  Erbrechte  stellen. 

Vielfach  wird  das  vorliegende,  von  anderer  Seite  aus- 
gehende Aufgebot  allerdings  der  Feststellung  der  Nachlaß- 
masse dienen.  Logischerweise  hätte  ein  solches  Aufgebot  in 
das  Sicherstellungsverfahren  gehört.  Da  nun  das  Gesetz  aber 
durch  den  vorgeschriebenen  Text  des  Aufgebots  beide  Zwecke 
vereint,  so  war  es  vielleicht  konsequent,  im  Interesse  der  Ein- 
heitlichkeit der  Meldungen  das  Aufgebotsverfahren  in  eine 
Hand  zu  legen  2). 

VII.  Binnen  der  Aufgebotsfrist  haben  sich  nun  alle  die- 
jenigen Personen ,  die  irgendein  Recht  auf  den  Nachlaß  oder 
irgendwelche  Forderungen  an  denselben  zu  haben  glauben3), 
zu  melden.  Hierzu  gehören:  gleich  oder  besser  Berechtigte 
als  die  bisher  bekannten  Erben;  Erben  oder  Legatare,  die 
ihre  Ansprüche  aus  einem  bisher  unbekannten  Testament  her- 
leiten; Nachlaßgläu biger  usw.  Sicher  aber  nicht  Vindikanten, 
die  ein  Eigentumsrecht  an  einzelnen  Gegenständen,  die  bisher 
zum  Nachlaß  gerechnet  wurden,  geltend  machen,  denn  diese 
behaupten  ja  kein  Recht  auf  den  Nachlaß  —  sie  bestreiten  viel- 
mehr, daß  ihr  fälschlich  mit  einbezogenes  Eigentum  zum  Nach- 
laß gehöre :  für  deren  rei  vindicatio  (nicht  hereditatis  petitio) 
kann  nur  die  gewöhnliche  Verjährungsfrist  gelten.  Desgleichen 
sind   von  der  Verpflichtung,   ihren  Anspruch  anzumelden,   be- 

')  Vgl.  oben  S.  357  f. 

2)  Vgl.  oben  S.  358. 

3)  Vgl.  Z.V.O.  2079. 


374  Tatarin. 

sonders  ausgenommen:  1.  Gläubiger,  deren  Forderungen  in  das 
Grundbuch  eingetragen  sind,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Zinsen 
und  sonstigen  Nebenforderungen,  da  von  diesen,  im  Gegensatz 
zu  den  eingetragenen  Hypotheken  selbst,  nicht  zu  präsumieren 
ist,  daß  sie  nicht  bezahlt  seien;  2.  die  noch  vor  der  Publi- 
kation des  Aufgebots  dem  Gerichte  angemeldeten  Ansprüche, 
z.  B.  der  Anspruch  des  Erben,  der  das  ganze  Verfahren  ein- 
geleitet hat,  oder  des  Gläubigers,  der  um  das  Aufgebot  ge- 
beten hatte;  man  wird  sich  hier  wohl  der  Interpretation  des 
Senats  anschließen  dürfen,  daß  es  nicht  notwendig  ist,  daß 
diese  Ansprüche  demselben  Nachlaß Verhandlungsgericht  ge- 
meldet waren  —  die  Meldung  kann  z.  B.  dem  Sicherstellungs- 
gericht  oder  dem  Prozeßgerichte  gegenüber  im  Zusammenhang 
mit  einem  in  demselben  schwebenden  Prozesse  erfolgt  sein  1).  — 
3.  Ebenfalls  bedarf  es  wohl  keiner  speziellen  gerichtlichen  An- 
meldung bei  Forderungen,  die  allen  Erben  bekannt  sind,  so 
nach  der  Anschauung  des  Senats  bei  gerichtlich  zugesprochenen 
Forderungen,  falls  auf  Grund  derselben  Nachlaß  vermögen  ge- 
pfändet worden  ist,  sollte  es  sich  auch  um  Urteile  ganz  anderer 
Gerichte  handeln 2)  —  solche  Ansprüche  können  den  Erben 
nicht  unbekannt  geblieben  sein.  Ueber  diesen  Fall  schweigt 
zwar  das  Gesetz,  doch  ist  jedenfalls  Zweck  des  Aufgebots  die 
Ermittlung  unbekannter  Forderungen;  daher  ist  der  ausge- 
sprochene Satz  eigentlich  selbstverständlich.  Immerhin  wird 
man  sagen  müssen,  daß  es  für  solche  Gläubiger  gefahrlich  sein 
kann,  ihre  Forderungen  ungemeldet  zu  lassen,  da  ihnen  hier 
der  Nachweis  schwer  fallen  kann,  daß  ihr  Anspruch  allen 
Erben  bekannt  geworden  ist.  Man  wird  es  aus  diesem  Grunde 
aber  auch  für  genügend  ansehen  dürfen,  wenn  die  betreffenden 
Ansprüche  nicht  direkt  bei  Gericht,  sondern  beim  Kurator 
gemeldet  werden,  falls  dieser  es  kraft  seines  Amtes  nur  über- 
nimmt,   von    den    Forderungen    dem    Gerichte    Mitteilung    zu 

J)  Vgl.  Sen.Beschl.  1907/5274  in  Sachen  Kühn.,  zitiert  bei  Bukowsky, 
Balt,  Zivilgesetze,  S.  766. 

*)  Vgl.  Sen.E.  1897/10  in  Sachen  von  Witte.  Bukowsky  a.a.O. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     375 

machen.  Letztere  dürfte  allerdings  notwendig  sein,  da  für  die 
Erben  nur  diejenigen  Forderungen  verbindlich  sind,  die  im 
Präklusionsbeschluß  vom  Gerichte  als  rechtzeitig  gemeldet  auf- 
geführt werden,  oder  von  denen  bewiesen  werden  kann,  daß 
sie  den  Erben  bekannt  sind1). 

VIII.  Besondere  Vorschriften  enthält  das  Pr.R.  bezüglich 
der  Erbschaftsklage.  Von  dieser  heißt  es,  daß  sie,  wenn 
ein  Proklam  erlassen  war,  „im  Laufe  der  Proklamsfrist  ange- 
stellt werden"  muß 2),  es  sei  denn,  daß  der  Kläger  beweisen 
kann,  daß  er  von  dem  Proklam  keine  oder  nur  verspätete 
Kunde  hatte,  wobei  ihm  dann  eine  längere  Frist  zustatten  kommt; 
diese  beträgt  für  Liv-  und  Estland  sowie  für  die  kurländischen 
Städte  Mitau,  Bauske  und  Friedrichstadt  —  Jahr  und  Tag  von 
der  Zeit  an  gerechnet,  wo  der  Kläger  von  der  Eröffnung  der 
Erbschaft  Kenntnis  erhalten  hat,  für  den  übrigen  Teil  von 
Kurland  5  Jahr  von  der  Eröffnung  der  Erbschaft  an 3).  Ist  in 
den  erstgenannten  Gebieten  der  Nachweis  einer  früheren 
Kenntnis  des  Berechtigten  vom  Erbanfall  nicht  zu  erbringen, 
so  gilt  die  allgemeine  Verjährungsfrist  von  10  Jahren  (bzw. 
für  die  drei  genannten  Städte  von  5  Jahren)4)  von  der  Er- 
öffnung der  Erbschaft   an 5).     Nun  weist  Erdmann   aber  ganz 

*)  Jedenfalls  aber  wird  weder  das  Gericht  noch  die  Erben  diese 
Forderungen  als  ausgeschlossen  ansehen  dürfen,  falls  sie  dem  Gerichte 
nicht  von  den  Gläubigern  direkt,  sondern  durch  Vermittlung  des  Kurators 
mitgeteilt  worden  sind. 

2)  Pr.B.  2619. 

3)  Ganz  richtig  faßt  wohl  Erdmann  diesen  Ausdruck  so  auf,  daß 
der  Berechtigte  von  der  Eröffnung  der  Erbschaft  für  ihn,  nicht  nur 
vom  Tode  des  Erblassers  Kenntnis  haben  muß.  Die  gegenteilige  Meinung 
Lutz  aus  ist  wohl  nicht  zu  billigen.  Vgl.  Bukowsky  (Kodex,  S.  997,  a) 
und  Pr.R.  2630. 

4)  So  —  richtig  R.  Seraphim  a.  a.  0.  S.  198,  wohl  nicht  zutref- 
fend —  Erdmann,  System  III,  S.  444. 

5)  Pr.R.  2619  u.  2620,  vgl.  Erdmann,  System  III.  S.  444.  —  Ist 
jedoch  das  Proklam  erst  nach  Ablauf  der  allgemeinen  Verjährungsfrist 
von  10  (in  Kurland  5)  Jahren  erlassen  worden,  so  muß  die  Erbschafts- 
klage  eo   ipso   während   der  Aufgebotsfrist   erhoben  werden,   und   eine 


376  Tatarin. 

richtig  darauf  hin,  daß,  auch  wenn  der  zur  Klage  Berechtigte 
Tom  Proklam  wußte,  er  gewöhnlich  weder  die  Möglichkeit  ge- 
habt haben  wird,  noch  in  die  Lage  gekommen  sein  wird,  die 
Erbschaftsklage  innerhalb  der  Proklamsfrist  zu  erheben,  da  die 
Voraussetzungen  für  dieselbe  noch  gar  nicht  gegeben  waren: 
nach  dem  Pr.R.  ist  es  erforderlich,  daß  der  Beklagte  das  Erb- 
recht des  Klägers  bestreitet  und  ihm  den  Erbschaftsbesitz  vor- 
enthält *)  —  vielfach  wird  dieser  Zustand  aber  erst  während 
des  laufenden  Proklams  oder  gar  nach  Ablauf  desselben  ent- 
standen sein;  liegen  aber  die  faktischen  Voraussetzungen  be- 
reits während  des  Proklams  vor,  so  verlieren  sie  doch  jede 
Rechtswirkung  und  wird  die  hereditatis  petitio  ganz  gegen- 
standslos, wenn  der  präsumtive  Beklagte  sich  während  des 
Proklams  nicht  meldet:  hier  wird  dann  der  Kläger  sich  auf 
andere  Maßnahmen  —  eventuell  auf  die  rei  vindicatio  —  be- 
schränken können.  Daher  nimmt  Erdmann  und  mit  ihm  die 
Judikatur2)  an,  daß  das  Pr.R.,  wenn  es  „ Anstellung"  der  Erb- 
schaftsklage während  der  Proklamsfrist  verlangt,  offenbar  An- 
meldung der  Erbansprüche  mit  der  hereditatis  petitio  ver- 
wechselt: der  Ausdruck  „  Anstellung"  der  Klage  kann  nur  so 
ausgelegt  werden,  daß  eine  Anmeldung  des  Anspruchs  des 
Berechtigten  während  der  Frist  für  die  Erhebung  der  Klage 
Vorbedingung  ist.  Erfolgt  eine  solche  Anmeldung  nicht,  so 
wird  der  zur  Erbschaftsklage  Berechtigte  mit  seinem  Anspruch 
präkludiert.  Kann  er  nun  beweisen,  daß  er  ohne  seine  Schuld 
vom  Proklam  keine  Kenntnis  gehabt  hat,  so  stehen  ihm  die 
obengenannten  längeren  Fristen  für  die  Erbschaftsklage  zu, 
er   muß   aber   für   diese  vor  allem  die  Folgen  der  ergangenen 


Entschuldigung  mit  Unkenntnis  gibt  es  hier  nicht  (Entsch.  des  Peters- 
burger Appellhofs  vom  4.  Februar  1914  in  Sachen  Siegert  —  zitiert  bei 
Bukowsky,  Kodex,  S.  996. 

J)  Pr.R.  2600,  vgl.  Erdmann,  Erbschaftsklage,  S.  262. 

2)  Vgl.  Erdmann,  Erbschaftsklage,  a.  a.  0.  S.  270—271;  desgl. 
Er d mann,  System  III,  S.  445.  Sehr  zutreffend  motiviert  ist  die  dar- 
gelegte Anschauung  auch  in  der  Sen.E.  1911/60. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     377 

Präklusion  beseitigen.    Ueber  die  hierzu  vorausgesehenen  Mittel 
Näheres  unten  1). 

IX.  Ist  nun  die  Aufgebotsfrist  abgelaufen,  so  erläßt  das 
Gericht  auf  Antrag  oder  nach  eigenem  Ermessen  einen  Be- 
schluß, daß  alle  während  der  Frist  nicht  angemeldeten  Rechte 
als  erloschen  anzusehen  sind.  Die  Antragsteller  haben  hierbei 
die  Beweise  über  den  Ablauf  der  Proklamsfrist  beizubringen2). 
Von  Amts  wegen  erläßt  es  diesen  Beschluß,  falls  auch  das 
Aufgebot  von  Amts  wegen  ergangen  war;  zum  Antrag  sind 
nach  dem  wörtlichen  Gesetzestext3)  nur  diejenigen  berechtigt, 
die  ursprünglich  das  Aufgebot  beantragt  hatten. 

Ob  diese  Bestimmung  ganz  zweckmäßig  ist,  mag  dahingestellt  sein: 
es  kann  z.  B.  der  ur.-prüngliche  Antragsteller,  der  sich  in  Anbetracht  der 
angemeldeten  Passiva  entschlossen  hat,  die  Erbschaft  nicht  anzutreten, 
oder  der  kein  Interesse  an  schneller  Erledigung  hat,  die  Sache  einfach 
liegen  lassen,  während  andere  Erbschaftsinteressenten  (Miterben,  Lega- 
tare usw.)  oder  der  Kurator  eine  baldige  Erledigung  und  Klarstellung 
wünschen.  Es  dürfte  hier  kaum  berechtigt  sein,  letzteren,  wenn  sie  auch 
von  sich  aus  ein  Aufgebot  beantragen  durften,  nur  deswegen  die  obige 
Möglichkeit  zu  nehmen,  weil  der  Antragsteller  ihnen  ursprünglich  zuvor- 
gekommen war.  Aus  diesem  Grund  wäre  eine  Interpretation  des  §  2006  Z.  V.O. 
naheliegend,  durch  welche  als  Antragsteller  alle  angesehen  würden, 
denen  das  Antragsrecht  auf  Erlaß  des  Proklams  an  sich  zusteht.  Der 
Gesetzgeber  ist  hier,  wie  aus  den  Mo'iven4)  ersichtlich,  von  ganz  falschen 
Voraussetzungen  ausgegangen.  Er  hat  auf  das  Aufgebotsverfahren,  das 
doch  ein  Verwaltungsverfahren  darstellt,  die  strengen  Grundsätze  der 
Verhandlungsmaxime  des  ordentlichen  Prozeßverfahrens  anwenden  zu 
müssen  geglaubt  —  die  Sache  sollte  »nur  auf  Antrag  der  Parteien  an- 
beraumt" werden5).  Es  entspringt  dieses  der  oben  bereits  geschilderten 
russischen   irrigen   Anschauung  vom   unstreitigen   Nachlaß  verfahren    als 


1)  S.  380  ff. 

2)  Vgl.  das  oben  in  Anlaß  des  russischen  Verfahrens  S.  (I)  308  Ge- 
sagte.  Vgl.  hierzu  auch  G aß  mann  und  No Ick en,  Motive  zu  329/2066). 

3)  Z  V.O.  2066. 

A)  Vgl.  Gaßmann  und  Nolcken  zu  329  (2066). 

5)  Bunge  in  seinem  Entwurf  einer  Ordnung  des  ger.  Verf.  in 
Zivilrechtssachen,  §  658,  räumte  wenigstens  dem  Kurator  eo  ipso  das  ge- 
schilderte Antragsrecht  ein. 


378  Tatarin. 

einer  Abart  der  richterlichen  Tätigkeit  des  Prozeßgerichts  2).  —  Ist  übrigens 
der  Antrag  auf  Erlaß  des  Präklusionsbeschlusses    6  Monate  nach  Ablauf 
der  Proklamsl'rist   nicht  gestellt  worden,   so  ist    das  Gericht   berechtigt 
das  ganze  Verfahren  einzustellen;   zur  Herbeiführung  eines  Präklusionf- 
beschlusses  ist  dann  ein  neues  Aufgebot  erforderlich2). 

Als  rechtzeitig  werden  diejenigen  Meldungen  angesehen, 
die  zwar  nach  Ablauf  der  Proklamsfrist,  jedoch  vor  Erlaß  des 
Präklusionsbeschlusses  erfolgt  sind  3),  sie  sind  daher  in  die  Auf- 
zählung der  nichterloschenen  Rechte,  Forderungen  und  Ein- 
wendungen aufzunehmen,  die  jedes  Ausschlußurteil  (Präklusions- 
beschluß)  enthalten  muß  4). 

Eine  Entscheidung  über  den  Rechtsstreit,  der 
möglicherweise  in  der  Anmeldung  einander  ausschließender 
Rechte,  zweifelhafter  Forderungen,  oder  in  geltendgemachten 
Einwendungen  liegen  kann,  gehört  nicht  ins  Aufgebotsverfahren ; 
daher  verweist  das  Gericht  solche  Rechtsstreitigkeiten  stets 
auf  den  Klage  weg  —  das  Aufgebots  verfahren  ist  ein  un- 
streitiges und  beschränkt  sich  auf  die  Feststellung,  daß  keine 


1)  Der  weitere  Satz  des  §2066  Z.V.O.:  „Vor  Erlaß  dieses  Bescheids 
kann  das  Gericht,  falls  nötig,  dem  Antragsteller  eine  Frist  bestimmen, 
damit  er  zur  Erhärtung  seines  Gesuches  ergänzende  Beweise  beibringe" 
dürfte  kaum  auf  das  von  uns  zu  untersuchende  Nachlaßproklamverfahren 
Anwendung  finden,  sondern,  da  er  in  allgemeiner  Weise  auf  alle  Arten  von 
Aufgeboten  gemünzt  ist,  in  erster  Linie  für  andere  Arten  desselben  in  Be- 
tracht kommen.  Auch  im  unstreitigen  Nach  laß  verfahren  wird  das  Gericht 
oft  von  Amts  wegen  ergänzende  Beweise  verlangen;  aber  dieser  wird  e* 
für  den  Bestätigungsbeschluß,  nicht  für  den  Präklusionsbeschluß  bedürfen. 

2)  Z.V.O.  2067.  Das  Gericht  ist  aber,  wie  ich  in  meiner  Praxi« 
beim  Petersburger  Appellhof  in  Sachen  Sybin  durchgefochten  habe,  nicht 
berechtigt,  das  Verfahren  niederzuschlagen,  falls  die  6  Monate  zwar  ab- 
gelaufen sind,  aber  der  Präklusionsantrag  eingelaufen  ist,  bevor  das 
Gericht  dazu  gekommen  war,  das  Verfahren  einzustellen.  Vgl.  Motive 
bei  Gaßmann  und  Nolcken  zu  330  (2077). 

3)  Vgl.  den  hiermit  auch  schon  vor  der  Justizreform  übereinstim- 
menden Standpunkt  der  Gerichte:  Präjudikate  des  Rig.  Rats  betr.  d. 
Zivilproz.  II,  482. 

4)  Vgl.  Sen.E.  1902/63  in  Sachen  ürbanowitsch  (zitiert  bei  By- 
kowßky.  Zivilgesetze,  S.  765). 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     379 

Rechte  außer  den  angemeldeten  bestehen.  Das  Ausschluß  urteil 
ist  negativen  Charakters :  es  sagt  nur,  daß  die  nichtgemeldeten 
Ansprüche  als  nicht  existierend  anzusehen  sind,  nicht  —  daß 
die  gemeldeten  wirklich  zu  Recht  bestehen  *). 

X.  Ausnahmsweise  kann  das  Aufgebots  verfahren  auch  bis 
zur  Entscheidung  des  Rechtsstreits  ausgesetzt  werden 
oder  ganz  eingestellt  werden. 

Das  ist  der  Fall,  wenn  der  während  der  Proklamsfrist  geltend  ge- 
machte Rechtsstreit,  wie  das  Gesetz  sich  ausdrückt,  die  Entscheidung  in 
dem  Aufgebotsverfahren  beeinflussen  kann  oder  die  Möglichkeit  der  Fort- 
setzung dieses  Verfahrens  ausschließt2).  Diese  Vorschrift,  die  für  alle 
Aufgebotsarten  aufgestellt  ist,  wird  für  das  Nachlaßproklam  wohl  nur 
ausnahmsweise  in  Betracht  kommen ,  denn  man  wird  sich  hier  schwer 
Fälle  vorstellen  können ,  in  denen  ein  geltendgemachter  Rechtsstreit  die 
Entscheidung  gerade  im  Aufgebotsverfahren  beeinflussen  oder  dessen 
Fortsetzung  ausschließen  könnte3).  Ein  solcher  Fall  dürfte  etwa  vor- 
liegen, wenn  bei  der  Intestaterbfolge  während  des  Proklams  ein  Testa- 
ment vorgelegt  wird,  das  doch  ein  ganz  anders  geartetes  Aufgebot  ver- 
langt und  das  Antragsrecht  des  ursprünglichen  Antragstellers  überhaupt 
aufhebt4).  Gewöhnlich  wird  man  aber  eine  solche  Einstellungsnotwendig- 
keit nur  annehmen,  wenn  man  das  Aufgebotsverfahren,  das  doch  einen 
Bestandteil  des  unstreitigen  Nachlaßverfahrens  bildet,  mit  diesem  in  toto 
verwechselt,  denn  nur  von  einer  Aussetzung  dieses  letzteren  kann  ge- 
wöhnlich die  Rede  sein.  Das  Aufgebotsverfahren  dagegen  schließt  stets 
mit  der  bloßen  Feststellung  der  rechtzeitigen  Meldung  bestimmter  An- 
sprüche;   wird   durch    die   Meldung  das   von   dem  Antragsteller   zur  Be- 


1)  Z.V.O.2065,  S.  1,  vgl.  Motive  bei  Gaßmannu.  Nolcken  zu  32S. 

2)  Z.V.O.  2065,  S.  2. 

3)  Vgl.  die  Ausführung  des  Senats  in  der  Entsch.  1907/33  in  Sachen 
Kurrikow  (bei  Bukowsky,  Bali  Ziv.Ges.,  S.  764). 

4)  Auch  beim  Testamentsaufgebot  nach  Pr  R.  2452  und  Z.V.O.  1907 
wäre  eine  Einstellung  dieses  Aufgebots  erforderlich  im  Falle  der  Ver- 
weigerung der  Anerkennung  der  Rechtskraft  des  Testaments,  weil  damit 
ja  das  Aufgebot  durch  Fortfall  des  Testaments,  als  seiner  Grundlage, 
gegenstandslos  geworden  ist.  Ist  aber  zugleich  mit  dem  Testaments- 
aufgebot ein  gewöhnliches  Nachlaßaufgebot  ergangen,  so  ist  hier  der 
Präklusionsbeschluß  zu  fällen,  da  die  hier  gemeldeten  Ansprüche  (etwa 
die  der  Gläubiger)  sowohl  für  die  testamentarische  als  für  die  Intestat- 
erbfolge in  Betracht  kommen. 


380  Tatarin. 

gründung   des  Aritrags    behauptete  Recht   bestritten,    so  ist,  unter  Aus- 
schließung der  nichtgemeldeten,  das  angemeldete  Recht  vorzubehalten  1). 

XL  Alle  Beschlüsse  und  Verfügungen  des  Gerichts  im 
Aufgebotsverfahren  unterliegen  auf  allgemeiner  Grundlage  der 
Beschwerde  2). 

XII.  Oben  streiften  wir  bereits  die  Frage,  wie  sich  der 
mit  seinen  Rechten  Ausgeschlossene  gegen  den  ihn  be- 
nachteiligenden Präklusionsbeschluß  seh  ützen  könne. 
Das  Gesetz  gewährt  ihm  einen  doppelten  Schutz:  die  dem 
deutschen  Aufgebotsverfahren  hier  unbekannte3)  Beschwerde 
und  eine  Anfechtungsklage. 

a)  Die  Beschwerde  ist  zulässig4):  1.  wenn  das  Auf- 
gebotsverfahren in  einem  im  Gesetze  nicht  ausdrücklich  an- 
gegebenen Falle  eröffnet  worden  ist,  2.  wenn  die  Bekannt- 
machungen nicht  den  vorgeschriebenen  Inhalt5)  hatten  und  nicht 


J)  Von  der  Richtigkeit  dieser  Auffassung  überzeugt  ein  Vergleich 
mit  dem  dem  §  2065  Z.V.O.  fraglos  zugrunde  liegenden  §  953  der  deutschen 
Z.P.O.  und  den  auf  Grund  derselben  ergangenen  Entscheidungen  des 
R  G.  67,  59  u.  67,  W,  welch  letztere  für  die  Anwendung  der  Aussetzung 
Fälle  anführt,  die  entweder  auf  anderen  Gebieten  des  Aufgebotsverfahrens 
liegen,  oder  bei  denen  überhaupt  die  Zulässigkeit  des  betr.  Aufgebots  in 
Frage  gestellt  wird  —  so  wenn  ein  angeblicher  Erbe  ein  Nachlaß- 
gläubigeraufgebot  veranlaßt  hat  und  es  sich  nachher  erweist,  d<Q  er  gar 
nicht  Erbe  ist.  —  In  bezug  auf  den  in  den  Motiven  zu  Z.V.O.  2065 
genannten  zweiten  Fall  —  eine  Leugnung  der  Gültigkeit  des  Testaments 
durch  die  erschienenen  Erben  —  muß  aber  überhaupt  der  Zweifel  ent- 
stehen, ob  dieser  Fall  zu  einer  Einstellung  oder  Aussetzung  des  Auf- 
gebotsverfahrens Anlaß  geben  darf.  M.  E.  ist  hier  vielmehr  die  Prä- 
klusion auszusprechen  und  dem  erschienenen  Intestaterben  seine  Ein- 
wendung gegen  das  Testament  als  rechtzeitig  erfolgt  vorzubehalten  (vgl. 
Gaßmann  und  Nolcken  zu  2065).  Die  Anziehung  dieses  Beispiels 
legt  den  Gedanken  nahe,  daß  bei  Entwurf  des  §  2065  gerade  jene  Ver- 
wechslung des  Aufgebots  mit  dem  Verfahren,  in  d-ssen  Anlaß  das  Auf- 
gebot erfolgt,  stattgefunden  hat,  von  der  oben  im  Text  die  Rede  ist. 

2)  Z.V.O.  2068,  vgl.  oben  S.  (I)  322. 

*)  Vgl.  Z.P.O.  957,  Abs.  1. 

4)  Z.V.O.  2068. 

:i  Z.V.O.  2060. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     381 

in  den  vorgeschriebenen  Blättern  erfolgt  waren,  3.  wenn  die 
an  der  Sache  interessierten,  vom  Antragsteller  gemäß  Z.V.O.  2057, 
Punkt  3  anzugebenden  Personen  nicht  durch  besondere  Ladung 
benachrichtigt  worden  waren1),    4.  die  vorgeschriebenen  Pro- 

*)  So  und  nicht  anders  ist  wohl  der  Hinweis  des  §  2068  auf  2063 
zu  verstehen,  obgleich  man  zugeben  muß,  daß  der  wörtliche  Text  dieser 
Paragraphen  etwas  anderes  zu  sagen  scheint.  Rein  formell  genommen 
läßt  Pt.  2  des  §  2068  eine  Beschwerde  zu,  wenn  die  im  Artikel  2063 
dargelegte  Vorschrift  hinsichtlich  des  Inhalts  der  Bekanntmachungen  und 
der  Art  ihrer  Publikation  verletzt  worden  ist,  §  2063  aber  besagt,  daß 
die  an  der  Sache  interessierten  Personen,  welche  von  dem  Antragsteller 
angegeben  sind,  besonders  zu  laden  sind  (hiermit  sind  fraglos  die  Per- 
sonen gemeint,  die  laut  §  2057,  Pt  3  im  Aulgebotsantrag  angegeben  sein 
müssen).  Der  offenbare  Fehler  in  der  Ausdrucksweise  des  Gesetzes  liegt 
nur  darin,  daß  §  2068  sich  nur  auf  den  §  2063  beruft,  ohne  das  von  ihm 
Gemeinte  näher  auszuführen.  So  kommt  es,  daß  bei  streng  wörtlicher 
Auffassung  der  §  2068,  Pt.  2  nur  den  Fall  zu  treffen  scheint,  wo  die 
vom  Antragsteller  genannten  Interessenten  nicht  zitiert  worden  sind; 
während  er  offenbar  nicht  nur  diesen  Fall  im  Auge  haben  wollte,  sondern 
vor  allem  den,  daß  Personen,  die  der  Antragsteller  zwar  nicht  genannt 
hat,  aber  hätte  nennen  müssen,  nicht  besonders  vorgeladen  worden  sind. 
Daß  dieses  die  ratio  legis  ist,  geht  eigentlich  klar  aus  den  Motiven  zu 
2063  hervor.  Hier  heißt  es:  „Eine  möglichst  große  Publizität  der  Be- 
kanntmachungen über  das  Aufgebot  ist  erforderlich  im  Interesse  der 
Personen,  deren  Rechte  durch  das  Aufgebotsverfahren  verletzt  werden 
können,  und  im  Interesse  einer  Hinderung  des  Antragstellers  an  der 
Möglichkeit,  eine  solche  Entscheidung  zu  erlangen,  die  nicht  zustande 
gekommen  wäre,  wenn  die  Interessenten  vom  Aufgebot  Kenntnis  erhalten 
hätten.  Aus  demselben  Grunde  und  in  Anbetracht  dessen,  daß  der  Zweck 
der  Vorladung  der  ist,  solche  Interessenten  zu  ermitteln,  die  unbekannt 
sind,  ist  es  notwendig,  daß  die  dem  Antragsteller  bekannten  Personen 
zur  Geltendmachung  ihrer  Rechte,  unabhängig  von  der  Publikation,  durch 
besondere  Zustellung  vorgeladen  werden."  (Gaßmann  und  Nolcken 
zu  326.)  E3  ist  danacli  klar,  daß  §  2063  den  Zweck  verfolgt,  die  dem 
Antragsteller  bekannten  Interessenten  besonders  zu  laden,  und  nicht  nur 
die  formelle  Vorschrift  geben  soll,  daß  die  von  ihm  Genannten  besonders 
vorgeladen  werden  sollen.  So  hat  sich  auch  der  Senat  in  seiner  Ent- 
scheidung 1909/44  gestellt.  Allerdings  ist  diese  bezüglich  §  2069  ergangen 
und  bezieht  sich  somit  nicht  auf  den  Fall  der  Beschwerde,  sondern  auf 
die  Klage.  Da  aber  2069  die  Klage  in  denselben  Fällen  zuläßt,  in  denen 
nach  2068  eine  Beschwerde  möglich  ist,  so  muß  offenbar  das  gleiche  in 


382  Tatarin. 

klamsfristen  nicht  eingehalten  worden  sind  und  5.  eine  recht- 
zeitige Meldung  vom  Gericht  unberücksichtigt  gelassen  worden 
ist.  —  Die  Beschwerdefrist  beträgt  1  Monat  vom  Tage  der 
Beschlußverkündung  an. 

b)  Die  Klage,  die  sich  fast  genau  mit  ihrem  augen- 
scheinlichen Vorbild  —  der  deutschen  Anfechtungsklage  nach 
Z.P.O.  957  —  deckt,  ist  außer  in  den  Fällen  1 — 5,  in 
welchen    eine    Beschwerde    möglich  ist,    auch  noch   dann   zu- 

bezug  auf  die  Beschwerde  gelten,  denn  eine  Möglichkeit,  den  erörterten 
Fall  unter  einen  der  zwei  Punkte  zu  bringen,  die  eine  Klage  vorsehen, 
wo  keine  Beschwerde  möglich  ist,  besteht  nicht.  Es  liegt  hier  weder 
eine  Dokumentenfälschung  vor,  noch  unwahre  (der  russische  Text  sagt 
sogar  wörtlich  „ lügenhafte")  Angaben  im  Aufgebotsantrag,  denn  man  wird 
schwerlich  solche  in  einem  bloßen  Verschweigen  sonstiger  Interessenten 
erblicken  können,  umso  mehr,  als  eine  solche  Unwahrheit  durch  straf- 
rechtliches Urteil  festgestellt  sein  muß  (vgl.  §  2070).  —  Natürlich  kommt 
es  in  unserem  Falle  darauf  an,  ob  der  Beschwerdeführer  unzweideutige 
Beweise  liefern  kann,  daß  er  dem  Antragsteller  bekannt  war,  denn  ein 
besonderes  Beweisverfahren  ist  bei  der  Beschwerde  unzulässig :  käme  es 
auf  ein  solches  heraus,  wäre  der  Prozeß  weg  einzuschlagen.  [Entgegen 
den  obigen  Ausführungen  hat  übrigens  der  Petersburger  Appellhof  in 
einer  von  mir  vertretenen  Rigaer  Nachlaßsache  Minus  im  Jahre  1912  eine 
solche  Beschwerde  nicht  zugelassen.  Leider  habe  ich,  trotzdem  ich  die 
Entscheidungsgründe  für  nicht  stichhaltig  erachtete,  die  Sache  aus 
praktischen  Rücksichten  nicht  vor  den  Senat  bringen  können.]  Fraglich 
könnte  es  ja  natürlich  sein,  ob  ein  solcher  am  Verfahren  bisher  unbe- 
teiligter Interessent  in  dasselbe  als  Beschwerdeführer  einrücken  kann, 
und  ob  er  nicht  gezwungen  wäre,  den  ihm  nachteiligen  Präklusions- 
beschluß  durch  Anfechtungsklage  zu  beseitigen.  Ich  meine  aber,  daß 
dieses  Bedenken  nicht  stichhaltig  ist,  da  die  Praxis  der  russischen  Ge- 
richte im  Baltikum  nach  russischem  Muster  die  Anwendung  der  all- 
gemeinen Prozeßvorschriften  in  subsidium  auch  auf  das  unstreitige  Nach- 
laßverfahren zuließ,  und  da  das  Eintrittsrecht  dritter  Personen  in  ein 
Verfahren  (dieser  Eintritt  deckt  sich  in  der  Hauptsache  mit  der  deutschen 
Nebenintervention)  laut  Z.V.O.  662—666  und  den  Sen.E.E.  1893/111  und 
1908/84  ein  recht  weitgehendes  ist.  Auch  wäre  es  sonst  schwer  erfindlich, 
in  welchen  Fällen  ohne  einen  solchen  Eintritt  eine  Anwendung  des 
§  2068,  Pt.  3  bei  Verstößen  gegen  §  2063  überhaupt  in  Betracht  kommen 
könnte.  Denn  auch  wenn  der  Interessent  dem  Gerichte  genannt  war,  so 
war  er  dadurch  noch  nicht  Teilnehmer  des  Verfahrens  geworden. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     383 

lässig,  wenn  6.  eine  Fälschung  in  den  bei  Gericht  beige- 
brachten Dokumenten  nachgewiesen  worden  ist  oder  7.  die  im 
Aufgebotsantrag  gemachten  Angaben  sich  als  unwahr *)  er- 
wiesen haben 2).  Die  Klage  ist  binnen  vier  Monaten  zu  er- 
heben; diese  sind  zu  rechnen  vom  Tage,  an  welchem  der 
Kläger  vom  Ausschlußurteil  Kenntnis  erlangt  hatte,  oder  an 
dem  das  Urteil,  durch  welches  (Fall  6)  die  Fälschung  oder 
Unwahrheit  der  gemachten  Angaben  (7)  ausgesprochen  worden 
war,  Rechtskraft  erlangt  hatte.  Zuständig  ist  dasselbe  Gericht, 
<las  über  den  Nachlaß  verhandelte  (nur  eventuell,  falls  Prozesse 
und  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  diesem 
Gericht  getrennt  sind,  eine  andere  Abteilung).  — 

Es  entsteht  hier  im  Falle  der  Erbschaftsklage  die  Frage,  ob  der 
mit  seinem  Anspruch  infolge  Nichtmeldung  Präkludierte  zuerst  die  Folgen 
des  Ausschlußurteils  durch  die  Anfechtungsklage  nach  Z.V.O.  2069  zu  be- 
seitigen hat  oder  berechtigt  bzw.  gezwungen  ist,  sofort  die  Erbschafts- 
klage zu  erheben.  An  und  für  sich  wird  man  sagen  müssen,  daß  falls 
eine  Präklusion  stattgefunden  hat,  der  Erbschaftsklage  ein  Hindernis 
entgegensteht  und  daher  eine  Möglichkeit  zur  Erhebung  derselben  binnen 
der  in  den  §§  2619  und  2620  Pr.R.  vorgesehenen  Fristen  erst  vorliegt, 
wenn  das  Urteil  (bzw.  der  Beschluß)  betreffend  Aufhebung  des  Aus- 
schlußurteils rechtskräftig  geworden  ist.  Nach  der  deutschen  Z.P.O., 
laut  welcher  die  Klage  des  §  957  eine  Gestaltungsklage  und  fraglos  mit 
der  Erbschaftsklage  nicht  identisch  ist,  wird  zweifellos  dieses  auch  der 
folgerichtige  Standpunkt  sein.  Aus  der  Anmerkung  zu  Z.V.O.  2070  und 
den  Motiven  zu  2069  ff.  scheint  aber  hervorzugehen,  daß  nach  Anschauung 
des  Gesetzgebers  die  in  letzterem  Paragraphen  behandelte  Klage,  wenn  es 
sich  um  den  Anspruch  eines  Erbprätendenten  handelt,  durch  die  Erb- 
schaftsklage konsumiert  wird3).  Ob  sich  das  rechtfertigen  läßt,  ist  zweifel- 
haft, denn  erstens  handelt  es  sich  im  ersten  Falle  um  eine  Leistungs-, 
im  zweiten  um   eine  Gestaltungsklage4),   zweitens   wird  es   häufig  einer 


1)  Die  N o Ick en sehe  Uebersetzung  ist  hier  wiederum  irrig,  wenn 
er  statt  „unwahr"  „falsch"  sagt.  Das  geht  aus  einem  Vergleich  mit 
§  2070  hervor.     Im  russischen  Texte  heißt  es  wörtlich  „lügenhaft". 

2)  Z.V.O.  2069. 

3)  Vgl.  G  aß  mann  und  Nolcken,  Motive  zu  333. 

■*)  Eine  Unterscheidung,  die  allerdings  weder  in  die  russische  Z.V.O. 
noch  in  die  baltische  Praxis  gedrungen  ist. 


384  Tatarin. 

Erbschaftsklage  nach  Beseitigung  des  Ausschlußurteils  gar  nicht  mehr 
bedürfen,  indem  der  Erbschaftsbesitzer  den  restituierten  Ausgeschlossenen 
ohne  weiteres  anerkennen  wird,  drittens  aber  erscheint  eine  Vereini- 
gung der  Erbschafts-  mit  der  Anfechtungsklage  aus  praktischen  Gründen 
für  den  Präkludierten  als  lästig.  Die  letztere  wird  nämlich  unter  die- 
jenigen Klagen  zu  rechnen  sein,  deren  Klagesumme  nach  Z.V.O.  257,  P.  3 
einer  Einschätzung  nicht  unterliegt,  weswegen  er  zur  Entrichtung  der  bei 
größeren  Nachlässen  sehr  beträchtlichen  Klagegebühren  erst  bei  Erhebung 
der  Erbschaftsklage  gezwungen  sein  wird ;  daß  er  diese  Gebühr  aber 
gleich  bezahlt,  ohne  vielleicht  überhaupt  zum  Kern  der  Erbschaftsklage 
zu  gelangen,  erscheint  als  ungerechtfenigt.  —  Als  ein  Hindernis  für  die 
entwickelte  Auffassung  erweist  sich  nur  die  überaus  kurze  Verjährungs- 
frist der  Erbschaftsklage  nach  baltischem  Recht,  für  die  als  Reg^l  Jahr 
und  Tag  vom  Augenblick,  wo  der  Berechtigte  von  der  Erbschaftseröffnung 
Kenntnis  hatte,  maßgebend  ist.  Entwickelt  sich  nämlich  in  Anlaß  der 
Anfechtungsklage  ein  mehr  oder  weniger  komplizierter  Rechtsstreit,  so 
kann  die  Erledigung  dieser  Vorklage  unter  Umständen,  wenn  die  Sache 
durch  mehrere  Instanzen  geht,  Jahr  und  Tag  bei  weitem  übersteigen. 
Man  wird  indessen  annehmen  dürfen,  daß  die  Erbschaftsklage  bis  zur 
Rechtskraft  des  Urteils  über  Aufhebung  der  Präklusion  ruht,  und  daß 
die  Verjährungsfrist  derselben  erst  zu  laufen  beginnt,  wenn  der  Erb- 
schaftsanspruch „dergestalt  begründet  ist,  daß  sofort  geklagt  werden 
kann"1),  was  nicht  der  Fall  ist,  solange  das  Ausschlußurteil  zu  Recht 
besteht.  Es  scheint  mir,  daß  nur  diese  Auffassung  dem  Sinne  der  pro- 
zessualen Einrichtungen  und  besonders  der  Wirkung  des  Ausschlußui teils 
gerecht  wird2). 

Wie  übrigens  aus  einem  Vergleich  derjenigen  Fälle,  wo 
eine  Beschwerde,  mit  denjenigen,  wo  eine  Klage  zulässig  ist, 
hervorgeht,  wird  als  das  normale  Mittel  zur  Beseitigung  der 
Präklusion    offenbar   die  Beschwerde    angesehen.     Die    Frist 


1)  Pr.R.  2623. 

2)  In  Deutschland  sind  alle  diese  Fragen  viel  weniger  akut,  da  die 
deutsche  Erbschaltsklage  einer  30jährigen  Verjährungsfrist  unterworfen 
ist  und  dalier  der  Klageberechtigte  bei  vorheriger  Erhebung  der  An- 
fechtungsklage nicht  Gefahr  läuft,  daß  ihm  erstere  inzwischen  verjährt. 
Im  baltischen  Rechte  aber  steht  der  im  Texte  dargelegten  Auffassung 
scheinbar  die  kategorische  Bestimmung  der  §§  2619  u.  2620  entgegen, 
daß  die  kurze  Verjährungsfrist  der  Erbschaftsklage  von  der  Zeit  an 
gerechnet  wird,  wo  der  Berechtigte  von  der  Eröffnung  der  Erbschaft 
Kenntnis  erhalten  hatte. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     385 

für  dieselbe  zählt  vom  Präklusionsbesclilusse  an,  während  die 
Klage,  für  die  die  Kenntnisnahme  vom  Beschlüsse  maßgebend 
ist,  offenbar  nur  dort  an  die  Stelle  der  Beschwerde  treten  soll, 
wo  die  Beschwerde  bereits  verjährt  ist. 

XIII.  Der  im  unstreitigen  Nachlaßverfahren  eine  wichtige 
Rolle  spielende  Präklusionsbeschluß  ergeht  in  praxi  gewöhnlich 
zusammen  mit  dem  Bestätigungsurteil. 

Ist  die  Aufgebotsfrist  abgelaufen,  so  bittet  in  der  Regel  der  An- 
tragsteller das  Gericht,  zugleich  mit  dem  Ausschluß  aller  nichtgemel- 
deten  Rechte  und  Ansprüche  auch  seine  Bestätigung  im  Erbrecht  aus- 
zusprechen. 

§  38.    Der  Zeitpunkt  des  Bestätigungsantrags. 

Was  nun  den  Zeitpunkt  anbelangt,  in  welchem  der  An- 
trag auf  Bestätigung  im  Erbrechte  gestellt  werden  muß,  so 
gilt  als  Anfangsmoment  der  Erbfall.  Sind  die  Antragsteller 
in  der  Lage,  das  obenerwähnte  Ehrenfriedensrichterattest  dar- 
über beizubringen,  daß  sie  die  einzigen  Erben  sind,  so  können 
sie  unter  Annahmeerklärung  sofort  um  Bestätigung  im  Erb- 
rechte bitten.  Ist  dagegen  ein  Proklam  erlassen,  so  muß  dieses 
erst  abgelaufen  sein,  bzw.  kann  über  einen  früher  verlautbarten 
Antrag  erst  nach  Ablauf  des  Proklams  entschieden  werden x), 
es  sei  denn,  daß  vor  Ablauf  desselben  durch  ein  Ehrenfriedens- 
richterattest bewiesen  wird,  daß  die  Antragsteller  die  einzigen 
Erben  sind.  In  letzterem  Falle  kann  die  Bestätigung  auch 
vor  Ablauf  des  Proklams  erfolgen  —  diese  Möglichkeit  scheint 
zwar  Z.V.O.  2020  zu  widersprechen,  doch  ist  sie  als  ein- 
schränkende Bestimmung  von  der  Praxis  fest  aufgenommen. 
Das  ist  auch  berechtigt2),  denn  das  Ehrenfriedensrichterattest 
beweist  die  Ueberflüssigkeit  des  Aufgebots  zum  mindesten  in 
bezug  auf  die  Erben;  sollte  sich  aber  einmal  ausnahmsweise 
der  Ehrenfriedensrichter  geirrt  haben,  so  bleibt  dem  innerhalb 

*)  Z.V.O.  2020. 

2)  Vgl.  hierzu  bezüglich  des  deutschen  Rechts  die  Ausführungen 
Eßlingers  (Erbschein,  S.  66— 67). 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.        25 


386  Tatarin. 

der  Proklamsfrist  erschienenen  Prätendenten  noch  immer  der 
Klageweg  offen. 

Was  den  Schlußmoment  für  den  Bestätigungsantrag  an- 
belangt, so  ist  hier  ebenfalls  zu  unterscheiden,  ob  ein  Proklam 
ergangen  war  oder  nicht. 

a)  War  dieses  der  Fall,  so  haben  etwaige  Prätendenten 
den  Bestätigungsantrag  vor  Ablauf  des  Proklams  oder  doch 
jedenfalls  vor  Erlaß  des  Präklusionsbeschlusses  zu  stellen *). 
Haben  sie  diese  Frist  versäumt,  so  bleibt  ihnen,  wie  wir  ge- 
sehen haben,  nur  der  Klageweg  offen.  Zwar  läßt  das  Gesetz 
in  gewissen  Fällen  die  Beseitigung  der  Präklusion  auch  durch 
Beschwerde  zu,  doch  wird  auch  in  diesem  Falle  der  verspätete 
Erbprätendent,  falls  die  bestätigten  und  in  den  Besitz  ein- 
gewiesenen Erben  ihm  nicht  freiwillig  die  Erbschaft  oder  einen 
Teil  derselben  herausgeben,  die  Erbschaftsklage  erheben  müssen. 
Der  Erlaß  einander  widersprechender  Bestätigungsbeschlüsse, 
wie  im  russischen  Rechte,  ist  im  baltischen  ausgeschlossen. 
Das  wird  dadurch  verhindert,  daß  im  Baltikum  das  Erben- 
aufgebot in  der  Hand  des  Nachlaßverhandlungsgerichtes  ruht, 
und  daß  das  Aufgebot  mit  Ausschlußwirkung  ausgestattet  ist. 
Allerdings  vermißt  man  auch  hier  Bestimmungen  über  die  Be- 
fugnis des  Verhandlungsgerichts,  einmal  ergangene  Beschlüsse 
aufzuheben  oder  abzuändern.  Denn  richtiger  wäre  es,  im  Falle 
der  Beseitigung  der  Präklusion  durch  Beschwerde  oder  Klage 
dem  Nachlaßverhandlungsgerichte  die  Möglichkeit  zu  gewähren, 
den  früheren  Bestätigungsbeschluß  entsprechend  dem  neuen 
nachträglich  zugelassenen  Anspruch  aufzuheben,  als  alle  solche 
Fälle  bei  Widerstand  der  früher  Bestätigten  auf  den  Klage- 
weg zu  verweisen.  Ein  von  Amts  wegen  einsetzendes  Ver- 
fahren zur  Nachprüfung  des  früheren  Beschlusses  könnte  hier 
manche  unnütze  Klage  verhindern.  Beim  Fehlen  einer  dem 
B.G.B.  2361  ähnlichen  Bestimmung  muß  im  Baltikum  auf  eine 
solche  Möglichkeit  jedoch  verzichtet  werden. 

J)  Z.V.O.  2064. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     387 

b)  Ist  hingegen  kein  Proklam  erlassen,  so  kann  der  Be- 
stätigungsantrag jederzeit  erfolgen,  auch  noch  nach  Ablauf 
der  allgemeinen  Verjährungsfrist  von  10  Jahren,  vom  Tode  des 
Erblassers  gerechnet1)  (falls  nicht  vorher  eine  dazu  berechtigte 
juristische  Person  den  erblosen  Nachlaß  erworben  hat);  nur 
kann  nach  diesem  Zeitpunkte  dem  bestätigten  Antragsteller  vom 
Erbschaftsbesitzer  die  Verjährung   entgegengehalten  werden 2). 

Gewöhnlich  wird  die  Verzögerung  einer  klaren  Annahme- 
handlung bzw.  des  Bestätigungsantrags  von  Seiten  des  Erben 
bei  den  Nachlaßgläubigern  und  denjenigen,  die  nach  ihm  die 
Anwartschaft  auf  die  Erbschaft  haben  (oder  im  Testaments- 
falle bei  den  Legataren),  das  Bestreben  hervorrufen,  sich  binnen 
bestimmter  Frist  Klarheit  über  die  Rechtslage  zu  verschaffen. 
Im  Hinblick  hierauf  sieht  das  baltische  Recht  auf  Antrag  der 
genannten  Personen  die  gerichtliche  Anberaumung  einer 
Ueberlegungsfrist  voraus,  binnen  welcher  der  Erbe  in  be- 
stimmter Form  anzunehmen  oder  auszuschlagen  hat3). 

Der  Antrag  auf  eine  solche  Fristsetzung  ist  an  das  für  die  Nach- 
laßverhandlung zuständige  Gericht  zu  richten4).  Im  Hinblick  auf  das 
im  Baltikum  übliche  Aufgebot,  das  alle  die  oben  genannten  Personen 
beantragen  können 5),  ist  ein  solches  spezielles  Verfahren  aber  gar  nicht 
aktuell.  Ich  erwähne  es  hier  nur,  um  zugleich  auszusprechen,  daß  das 
Proklam  ein  einfaches  Mittel  gewährt,  die  Unbestimmtheit  der  Rechts- 
lage nach  dem  Tode  einer  Person  zu  beseitigen.  Allerdings  setzt,  wie 
wir  oben  gesehen  haben,  die  Bestätigung  der  Erben  im  Baltikum  eine 
Annahme  der  Erbschaft  voraus,  doch  wird  dieselbe  in  vielen  Fällen,  so 
auch  besonders  im  Proklamsfalle,  präsumiert6). 


*)  Vgl.  das  oben  S.  (I)  312  in  bezug  auf  Rußland  Gesagte. 

2)  Pr.R.  2620. 

3)  Pr.R.  2634  u.  2635. 

4)  Z.V.O.  2015,  vgl.  2016  u.  2017.  Vgl.  Motive  bei  Gaßmann  und 
Nolcken  zu  281  (2018). 

5)  Z.V.O.  2013  u.  2012.  In  der  Praxis  spielt  deswegen  auch  die 
Ueberlegungsfrist  des  §  2634  Pr.R.  „bis  zu  neun  Monaten"  gar  keine 
Rolle  —  an  ihre  Stelle  tritt  stets  die  übliche  Proklamsfrist  von  6  Monaten. 

6)  Pr.R.  2625,  2631,  2634.  Vgl.  auch  die  Motive  zu  Z.V.O.  18073 
bei  Smirlow  a,  a.  O.  S.  1000. 


388  Tatarin. 

Bei  Nichtgeltendmachung  von  Erbansprüchen  ist  die 

Rechtslage  in  bezug  auf  die  Hinterlassenschaft  im  allgemeinen 
im  Nichtproklamsfalle  nach  10  Jahren  die  gleiche  wie  im 
Proklamsfalle  nach  Ausspruch  der  Präklusion.  Hat  sich  in 
dieser  Zeit  kein  Erbschaftsprätendent  gemeldet,  so  ist  der  Nach- 
laß als  erb  los  zu  betrachten1).  Hier  setzt  nun  gemäß  den 
im  Baltikum  bestehenden  Vorschriften  das  Recht  der  Städte, 
der  Kirche,  gewisser  Korporationen  und  Stiftungen,  wie 
auch  des  Fiskus  auf  erbloses  Gut  ein 2).  Ein  solches  erb- 
loses Gut  fällt  aber  den  Berechtigten  nicht  Ton  selbst  zu, 
wie  etwa  jemandem  durch  den  Erbfall  sein  Erbe.  Im  Gegen- 
teil, da  es  hier  erst  der  Feststellung  des  Gerichts  bedarf,  daß 
das  Gut  erblos  geworden  ist,  und  aus  dem  Gesetze  nicht  immer 
klar  hervorgeht,  wer  ein  Anrecht  auf  das  erblose  Gut  besitzt 3), 
so  wird  man  hier  im  Gegensatze  zum  Erbenbestätigungs- 
beschlusse  sagen  müssen,  daß  der  zu  jenem  Behufe  zu  erwirkende 
Gerichtsbeschluß  nicht  deklaratorische,  sondern  konstitutive  Be- 
deutung hat.  Der  Prätendent  wird  sich  aber  auf  einen  im 
unstreitigen  Verfahren  ergehenden  Beschluß  beschränken  dürfen; 
es  bedarf  zum  Erwerb  des  erblosen  Guts  nicht  der  Erhebung 
einer  Klage.  So  entscheidet  wenigstens  die  Praxis4);  eine 
Regelung  der  hier  einsetzenden  Verfahrensart  (wie  etwa  im 
B.G.B.  1964  ff.)  enthält  das  baltische  Gesetz  nicht.  —  Da  nun 
aber  auch  im  Proklamsfalle,  wie  wir  gesehen  haben,  der  rechte 
gesetzliche  Erbe  unter  gewissen  Voraussetzungen  sein  Erbrecht 
noch   im  Verlaufe   von    10  Jahren   vom   Erbfalle    an   auf  dem 


J)  Besonders  anerkannt  ist  die  Erblosigkeit  des  Nachlaßguts  nach 
x^blauf  der  Proklamsfrist  durch  Sen.Beschluß  von  1898/8037  in  Sachen 
Lihkum  (zitiert  bei  Bukowsky,  Kodex.  S.  793):  es  wird  hier  der  An- 
nahme entgegengetreten,  als  wenn  auch  im  Falle  eines  Proklams  das 
Gut  erst  nach  10  Jahren  erblos  würde. 

2)  Pr.R.  §§  1965—1970. 

3)  Vgl.  Pr.R.  1967  und  die  Ausführungen  Erdmanns,  System  III, 
S.  162,  N.  3. 

4)  Vgl.  Beschluß  des  Petersburger  Appellhofs  vom  3.  September  1913 
in  Sachen  Ducimetiere  (zitiert  bei  Buko wsky  a.  a.  O.  S.  793). 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     389 

Klagewege  geltend  machen  kann,  so  wird  in  solchen  Fällen 
sein  Anspruch  gegen  den  Erwerber  des  erblosen  Guts  zu  richten 
sein;  eine  Notwendigkeit,  wie  manche  meinen,  wegen  dieser 
nur  ausnahmsweise  möglichen  Klage  erst  nach  10  Jahren  die 
Erblosigkeit  des  Guts  anzunehmen,  scheint  mir  nicht  vorzuliegen. 

§  39.    Die  Bestätigung  der  Erben  im  Erbrechte. 

Auf  den  Antrag  der  Erben  und  außerdem,  falls  ein  Nach- 
laßproklam  stattgefunden  hat,  nach  Ablauf  der  Proklamsfrist, 
schreitet  das  Gericht  zur  Bestätigung  der  Erben  im  Erb- 
rechte, d.  h.  zur  Feststellung,  wer  die  rechten  Erben  sind,  was 
durch  besonderen  Beschluß  ausgesprochen  wird.  Wie  wieder- 
holt betont,  hat  dieser  rein  deklaratorische  Bedeutung. 

Das  Gericht  untersucht  und  entscheidet  die  Frage  nach 
den  rechten  Erben  auf  Grund  der  ihm  beigebrachten  Beweise. 
Unter  diesen  spielt  eine  wichtige  Rolle,  im  Gegensatze  zum 
russischen  Rechte,  das  Ergebnis  des  ergangenen  Proklams: 
dieses  hat  die  Rechtsvermutung  zur  Folge,  daß  die  gemeldeten 
Erben  die  einzigen  sind,  und  daß  nähere  als  sie  nicht  vor- 
handen sind.  Auch  im  Baltikum  stellt  das  Gericht  von  Amts 
wegen  in  allen  seinen  Zivilabteilungen  Nachforschungen  an, 
ob  nicht  früher  bereits  ein  Proklam  in  gleicher  Sache  ergangen 
war,  ob  kein  Testament  vorliegt,  ob  nicht  andere  Anträge  auf 
Erbbestätigung  von  anderer  Seite  eingereicht  sind,  ob  kein 
Rechtsstreit  in  derselben  Erbschaftsangelegenheit  schwebt; 
wenn  hier  diese  Nachforschungen  auch  längst  nicht  die  gleiche 
Rolle  spielen  wie  in  Rußland,  wo  ja  zur  Nachlaßverhandlung 
kein  Proklam,  geschweige  denn  ein  solches  mit  Präklusions- 
wirkung gehört. 

Für  den  Beschluß  des  Gerichts  sind  eventuell  Erbverzichte  der 
Berechtigten  von  Bedeutung.  Diese  sind  besonders  wichtig,  wenn  den 
Erben  vom  Gericht  ein  spatium  deliberandi  auf  Antrag  derjenigen  ge- 
setzt wurde,  die  die  nächste  Anwartschaft  auf  die  Erbschaft  hatten. 
Hier  gilt  bloßes  Stillschweigen  als  Ausschlagung  *). 

*)  Vgl.  Z.V.O.  2015,  Pr.R.  2635. 


390  Tatarin. 

Für  die  gerichtliche  Verhandlung  bei  Fällung  des  Be- 
stätigungsbeschlusses, insbesondere  für  die  Anwendung  der 
Verhandlungs-  und  Offizialmaxime  gilt  im  Baltikum  genau 
dasselbe  wie  in  Rußland  *),  mit  dem  bloßen  Unterschiede,  daß 
für  den  Bestätigungsbeschluß  die  Ergebnisse  des  Proklams 
wesentlich  ins  Gewicht  fallen.  Der  Präklusionsbeschluß  ist 
entweder  bereits  vorher  erlassen  oder  erfolgt  zu  gleicher  Zeit 
mit  dem  Bestätigungsbeschlusse. 

Eine  wichtige  Abweichung  vom  russischen  Verfahren 
liegt  in  folgendem:  In  Rußland  fehlen  zwar  gesetzliche  Be- 
stimmungen darüber,  wie  zu  verfahren  ist,  wenn  einander  wider- 
streitende Anträge  vorliegen,  doch  hat  der  Senat  der  Anschau- 
ung Geltung  verschafft,  daß  das  Gericht  berechtigt  ist,  solche 
Anträge  zu  prüfen  und  auf  Grund  derselben  einen  vorläufigen 
Beschluß  zu  fällen.  Das  baltische  Recht  dagegen  enthält  die 
klare  Vorschrift,  daß  bei  Streit  über  das  Erbfolgerecht  die 
Interessenten  auf  den  Klageweg  zu  verweisen  sind 2).  Die 
Motive  gehen  davon  aus,  daß  die  Bestätigung  im  Erbrechte 
im  unstreitigen  Verfahren  nur  so  lange  möglich  ist,  als  die 
Rechte    der  Erben   nicht  angefochten  sind3),     Man  wird  nicht 


*)  Vgl.  hierüber  Bunge,  Entwurf,  §§  243  ff.  Derselbe  gewährt 
hier  allerdings  dem  Gerichte  bei  Verhandlung  nichtstreitiger  Rechtssachen 
einen  viel  weiteren  Spielraum  zur  Anwendung  der  Offizialmaxime,  als 
dieses  in  der  baltischen  Praxis  üblich  geworden  ist.  So  sollte  das  Gericht 
auch  in  der  Fixierung  und  Beschaffung  des  ihm  für  die  vollständige 
Aufklärung  notwendig  erscheinenden  Materials  ungefähr  die  gleichen 
Befugnisse  haben  wie  das  deutsche  Nachlaßgericht  bei  Ausstellung  des 
Erbscheins. 

2)  Z.V.O.  2021.  So  auch  Bunge,  Entwurf,  §  249:  rHängt  die 
Verfügung  in  einer  Sache  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  von  der  Er- 
örterung streitiger  Rechtsfragen  oder  von  Tatumständen  ab,  welche  sich 
nur  durch  förmliches  Beweisverfahren  aufklären  lassen,  so  trifft  das 
Gericht  keine  voreilige  Entscheidung,  sondern  verweist  die  Beteiligten 
auf  den  Rechtsweg. u 

3)  Gaßmann  und  Nolcken  zu  286  (2023).  Vgl.  auch  a.  a.  0. 
Motive  zu  273,  wo  vorausgesehen  wird,  daß  eine  Kuratel  recht  lange 
dauern    kann:    „bis   ein   Endurteil*  über   die   Rechte   der   die   Erbschaft 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     391 

umhin  können,  den  Standpunkt  des  baltischen  Rechts  für  den 
richtigeren  und  konsequenteren  zu  halten,  solange  eine  Be- 
stimmung fehlt,  laut  welcher,  wie  in  Deutschland,  das  Gericht 
berechtigt  ist,  seine  früheren  Feststellungen  zu  ändern  bzw. 
für  kraftlos  zu  erklären.  Denn  soll  der  Bestätigungsbeschluß 
legitimierende  Wirkung  üben,  so  ist  es  vorzuziehen,  daß  er  in 
zweifelhaften  Fällen  überhaupt  unterbleibt,  als  daß  er  ergeht 
und  sein  Widerspruch  mit  den  inzwischen  festgestellten  Tat- 
sachen sich  vielleicht  alsbald  herausstellt,  ohne  daß  eine  Auf- 
hebung desselben  vor  Fällung  des  Urteils  durchgesetzt  werden 
könnte  *).  —  Anders  ist  natürlich  auch  im  Baltikum  zu  ent- 
scheiden, wenn  die  während  der  Proklamsfrist  gemeldeten  neuen 
Erbansprüche,  die  die  Erbansprüche  der  ursprünglichen  Antrag- 
steller dezimieren  oder  völlig  ausschließen,  gar  keinen  Streit 
über  das  Erbfolgerecht  bedeuten,  etwa  weil  die  nachträglich 
Angemeldeten  gleich  nah  oder  näher  mit  dem  Erblasser  ver- 
wandt sind  und  dieses  durch  die  vorgelegten  Personenstands- 
urkunden klar  bewiesen  ist.  Selbst  wenn  die  ursprünglichen 
Antragsteller  gegen  die  Bestätigung  der  später  Gemeldeten  aus 
irgendwelchen  Gründen  protestieren  sollten,  das  Gericht  aber 
die  Rechtslage  für  völlig  klar  hält,  hat  es  die  von  ihm  un- 
zweifelhaft für  die  rechten  Erben  Gehaltenen  als  solche  zu  be- 
stätigen. Dies  wird  besonders  der  Fall  sein  müssen,  wenn  das 
Gericht  die  Art  der  Anwendung  des  Gesetzes  durch  einen  Teil 
der  Prätendenten  für  eine  falsche  hält.  Eine  genaue  Ab- 
grenzung der  Fälle,  wo  ein  Streit  über  das  Erbfolgerecht  vor- 
liegt, der  einen  Bestätigungsbeschluß  ausschließt,  kann  schwer 

vindizierenden  Personen  erfolgt  ist".  Danach  ist  also,  im  Gegensatz  zum 
russischen'  Rechte,  eine  vorläufige  Regelung  der  Erbfolge  bis  zur  Ent- 
scheidung des  Rechtsstreits  nicht  erforderlich ;  während  des  Interregnums 
verwaltet  die  hereditas  iacens  der  Kurator. 

*)  Man  wird  nur  im  baltischen  Recht  eine  Bestimmung  darüber 
vermissen,  daß  das  Gericht  bei  einem  Offenlassen  der  Frage  nach  dem 
rechten  Erben  festzusetzen  hat,  welcher  Teil  im  bevorstehenden  Prozeß 
Kläger  und  wer  Beklagter  zu  sein  hat.  Vgl.  hierüber  Bunge,  Entwurf, 
§§  663  ff. 


392  Tatarin. 

theoretisch  gegeben  werden.  Man  wird  im  großen  und  ganzen 
nur  sagen  können,  daß  das  Gericht  im  Baltikum,  ebenso  wie 
in  Rußland,  in  bezug  auf  die  Feststellungen  ganz  frei  ist  und 
besonders  über  die  Anwendung  des  Gesetzes  zu  einer  ganz 
unzweideutigen  Entschließung  gelangen  muß,  denn  iura  novit 
curia.  Nur  wenn  die  verschiedene  Stellungnahme  der  einzelnen 
Prätendenten  sich  aus  einer  verschiedenartigen  Ausmünzung 
des  tatsächlichen  Materials  ergibt,  und  besonders,  wenn  nur 
eine  ergänzende  Beweiserhebung  zu  klaren  Schlüssen  führen 
kann,  ist  das  Gericht  nicht  wie  in  Rußland  zu  einer  vorläufigen 
Stellungnahme  gezwungen,  sondern  berechtigt  und  verpflichtet, 
den  Rechtsstreit  auf  den  Prozeßweg  zu  verweisen. 

Ebenfalls  im  Gegensatz  zum  russischen  Recht  steht  die 
Bestimmung,  daß  das  Gericht  in  seinem  Beschluß  festzustellen 
habe,  ob  der  Antragsteller  die  ganze  Erbschaft  als  alleiniger 
Erbe  oder  nur  einen  bestimmten  Anteil  an  derselben  als  Mit- 
erbe erworben  hat *).  Im  Interesse  der  Legitimationskraft  des 
Bestätigungsbeschlusses  ist  diese  mit  dem  B.G.B.  2357  identische 
Vorschrift  als  durchaus  zweckmäßig  zu  begrüßen,  denn  die  in 
Rußland  bestehende  abweichende  Praxis  nimmt  diesem  Be- 
schlüsse die  gerade  vom  Senate  nach  seiner  neueren  Auffas- 
sung beabsichtigte  Legitimationswirkung.  —  In  der  Regel  wird 
der  Beschluß  auch  im  baltischen  Recht  keine  Angabe  einzelner 
Objekte  unter  Bezeichnung  der  dieselben  erbenden  Personen 
enthalten.  Immerhin  sieht  das  Gesetz  auch  diese  Möglichkeit 
vor,  indem  es  vorschreibt,  daß  das  Gericht  bei  mehreren 
Erben  festzustellen  habe :  nicht  nur,  daß  ihnen  bestimmte  An- 
teile zustehen ,  sondern  auch ,  welcher  Anteil  dem  einzelnen 
Erben  zukommt2).  Hiermit  sind  offenbar  die  Ausnahmefälle 
der  Singularsukzession  gemeint,  so  vor  allem  die  besondere 
Erbfolge  in  Erbgüter  in  Liv-  und  Estland 3).  —  Ferner  ist  in 
bezug   auf  mehrere  Erben   auch  vorgeschrieben,    daß  der  Be- 


J)  Z.V.O.  2022,  Pt.  1,  vgl.  auch  2065. 

2)  Z.V.O.  2022,  Pt.  2. 

3)  Vgl.  Pr.R.  1914  ff.,  1923  u.  1925. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     393 

schluß  aussprechen  müsse,  ob  sie  bestimmte  Anteile  oder  die 
Erbschaft  ungeteilt  erworben  haben  *) ;  dieses  bezieht  sich  auf 
die  Fälle  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  und  ungeteilten  Erb- 
schaftsbesitzes bei  beerbter  Ehe2)  (Pr.R.  1711,  1759,  1772, 
1791,  1822,  1845);  es  ist  hier  üblich,  in  den  gerichtlichen  Be- 
schluß die  ideellen  Anteile  der  einzelnen  Erben  aufzunehmen, 
da  deren  Bestimmung  ja  schon  wegen  der  Erbschaftssteuer 
erforderlich  ist. 

Falls  ein  Erbe  die  Erbschaft  unter  Vorbehalt  der 
Rechtswohltat  des  Inventars  angetreten  hat,  muß  dieses 
im  Bestätigungsbeschluß  besonders  ausgesprochen  sein. 

Der  §  2018  Z.V.O.  schreibt  in  bezug  auf  diesen  Fall  vor,  daß, 
falls  der  Erbe  eine  derartige  Erklärung  abgibt  und  weder  Inventur  noch 
Gläubigeraufgebot  bis  dahin  stattgefunden  haben,  solche  noch  erfolgen 
müssen3).  Das  letztere  hat  das  Bestätigungsgericht  allerdings  in  der 
Hand ,  da  es  hierfür  zuständig  ist.  Diese  Vorschrift  läuft  im  Grunde 
aber  darauf  hinaus,  daß  bei  Antritt  cum  beneficio  inventarii  eine  Bestäti- 
gung auf  ein  Ehrenfriedensrichterattest  hin  nicht  zulässig  ist.  In  bezug 
auf  die  Errichtung  des  Inventars  ist  dagegen  das  Nachlaß  Verhandlungs- 
gericht weder  zuständig  noch  antragsberechtigt:  in  dieser  Hinsicht  kann 
die  erwähnte  Vorschrift  nur  so  aufgefaßt  werden,  daß  eine  Bestätigung 
cum  beneficio  inventarii  nur  erfolgen  kann,  wenn  der  unter  solchem  Vor- 
behalt Antretende  eine  Abschrift  der  in  vorgeschriebener  Form  errichteten 
Inventur  bzw.  einen  Beweis  ihrer  Errichtung  binnen  ihm  zu  bestim- 
mender Frist  dem  Gerichte  vorlegt. 

Alles  über  die  gerichtliche  Berechnung  der  Erbschafts- 
steuer (oben  §  24),  die  Anfechtung  und  Rechtskraft 
des  Bestätigungsbeschlusses  (§  14)  in  bezug  auf  Ruß- 
land Gesagte  gilt  auch  für  das  Baltikum. 


0  Z.V.O.  2022,  Pt.  2. 

2)  In  letzterem  Falle  ist  dieses  besonders  wichtig,  weil  die  beerbte 
Witwe  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  allein  zur  Vertretung  des 
Nachlasses  legitimiert  ist  (vgl.  Zwingmann,  Entsch.  IV,  523).  Zeug- 
nisse über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft,  wie  sie  das  B.G.B.  1507 
kennt,  sind  dem  baltischen  Rechte  unbekannt  (vgl.  hierzu  Bosch  an, 
Nachlaßsachen  I,  S.  290). 

3)  Vgl.  Z.V.O.  §  2012,  Pt,  3;  v.  Samson,  Erbschaftsrecht,  §§  93  ff. 


|94  Tatarin. 

Ebenso  wie  in  Rußland  dient  dem  Erben  zu  seiner  Legi- 
timation die  beglaubigte  Abschrift  des  Gerichtsbeschlusses 
über  seine  Bestätigung  im  Erbrechte  mit  der  gericht- 
lichen Aufschrift  über  die  Rechtskraft  desselben. 

§  40.     Die  Einweisung  in  den  Besitz  der  Erbschaft. 

Auf  Grund  des  ergangenen  Bestätigungsbeschlusses  sind 
die  Erben  laut  Z.V.O.  2023  berechtigt,  den  sichergestellten 
Nachlaß  in  Empfang  zu  nehmen.  Hier  handelt  es  sich  aber 
nicht  bloß  um  die  Legitimation  des  Erben,  sondern  um  eine 
Handlung,  die  dazu  bestimmt  ist,  das  unstreitige  Nachlaß- 
verfahren abzuschließen.  Zwar  ist  dieses  in  der  Z.V.O.  nicht 
ausgedrückt,  doch  kommt  es  deutlich  im  Pr.R. x)  zum  Aus- 
druck, wo  es  heißt,  daß  die  Kuratel  so  lange  dauert,  bis  durch 
eine  rechtskräftige  Entscheidung  über  die  Rechte  der  Erb- 
prätendenten erkannt  ist,  worauf  die  Kuratoren  den  anerkannten 
Erben  den  Nachlaß  ausliefern  und,  nachdem  sie  von  diesen 
quittiert  worden,  entlassen  werden.  Dazu  hat  die  Rechts- 
sprechung anerkannt,  daß  die  bloße  Bestätigung  der  Erben 
die  Kuratel  nicht  beendigt,  sondern  daß  diese  als  Vertretung 
des  Nachlasses  noch  bis  zur  Uebergabe  fortdauert2).  Erdmann 
vertritt  sogar  den  Standpunkt,  daß  die  Rechte  und  Pflichten 
des  Nachlasses  „nicht  mit  dem  Moment  der  Delation,  sondern 
erst  mit  dem  der  Akquisition"  auf  den  Erben  übergehen,  und 
daß  der  Erbe  die  Erbschaft  aus  den  Händen  des  Kurators  so 
übernimmt,  wie  sie  sich  unter  seiner  Verwaltung  gestaltet  hat 3). 
Dieses  ist  nun  allerdings  falsch  —  mit  der  Annahme  der  Erb- 
schaft ist  zum  Träger  der  Rechte  und  Pflichten  des  Verstorbenen 
fraglos  der  Erbe  geworden,  und  der  Kurator  ist  nur  sein  Ver- 
treter. Trotzdem  hat  sich  das  baltische  Privatrecht  von  der 
Anschauung  noch  nicht  freigemacht,   daß  das  genannte  Nach- 

1)  Pr.R.  2598. 

2)  Zwingmann,  Entsch.  V,  751,  desgl.  Sen.E.  in  Sachen  Kruhmin 
vom  2.  November  1910,  Nr.  6764  (bei  Bukowsky  S.  991). 

3)  Erdmann,  System  III,  S.  25. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     395 

laßverfahren  nur  dem  Zwecke  diene,  dem  Erben  den  Besitz 
der  Erbschaft  zu  verschaffen,  daß  dasselbe  —  wie  im  römischen 
Rechte  —  eine  Art  von  vorläufigem  Besitzprozeß  darstelle1). 
Es  ist  hier  ein  Vorzug  der  Z.V.O.,  daß  sie  durch  Aufstellung 
des  Satzes,  der  Erbe  sei  auf  Grund  des  Bestätigungsbeschlusses 
zum  Empfange  des  sichergestellten  Nachlasses  in  gleicher  Weise 
berechtigt  wie  zur  Uebertragung  der  ererbten  Immobilien 
in  den  Grundbüchern,  die  Legitimationswirkung  dieses  Be- 
schlusses unterstrichen  hat. 


Tit.  5.  Die  Anerkennung  der  Rechtskraft  der  Verfügungen 

Ton  Todes  wegen. 

§  41.     Allgemeines. 

Erweist  es  sich  nach  dem  Tode  des  Erblassers,  daß  er 
eine  letzt  willige  Verfügung  hinterlassen  hat,  so  setzt  ein  be- 
sonderes Eröffnungs-  und  Bestätigungsverfahren  ein,  das  sich 
teils  in  den  Rahmen  des  allgemeinen  unstreitigen  Nachlaß- 
verfahrens eingliedert,  teils  —  soweit  es  sich  um  eine  gericht- 
liche Feststellung  des  rechten  Erben  handelt  —  dieses  Ver- 
fahren durch  ein  den  Erfordernissen  dieses  Falles  entsprechendes 
ersetzt. 

Das  baltische  Recht  kennt  im  Gegensatze  zum  russischen 
neben  dem  Testamente  auch  einen  Erbvertrag2).  Es  besteht 
außerdem  in  Kurland  die  gemeinrechtliche  Unterscheidung  von 
Testament  und  Kodizill,  während  in  Liv-  und  Estland  jede 
Ergänzung  zum  Testamente  Kodizill  genannt  wird3).     Das  be- 

*)  In  dieser  Auffassung  ist  auch  Erdmann  trotz  der  damals  schon 
in  Kraft  getretenen  Justizreform  befangen,  was  in  seiner  Bezeichnung 
des  unstreitigen  Verfahrens  als  „provisorischer  Besitzregulierung"  (Sy- 
stem III,  S.  446)  und  in  dem  Aufsatze  „Die  Erbschaftsklage  des  Pro- 
vinzialrechts"  zutage  tritt.  —  Vgl.  über  diese  Frage  die  treffenden  Be- 
merkungen Weißlers,  Nachlaßverfahren,  S.  207,  N.  2  u.  8. 

2)  Pr.R.  2481  ff. 

3)  Pr.R.  1982,  2438,  2791,  Anm.  2,  2792.  Vgl.  Bunge,  Privat- 
recht II,  §  377. 


396  Tatarin. 

sondere  Eröffnungs-  und  Bestätigungsverfahren  findet  nicht  nur 
bei  Testamenten,  sondern  auch  bei  den  genannten  Kodizillen 
und  Erbverträgen,  wie  auch  bei  Schenkungen  auf  den  Todes- 
fall1) statt2).  Wenn  daher  im  folgenden  einfach  vom  Testa- 
mente die  Rede  sein  wird,  so  bezieht  sich  das  Gesagte  auch 
auf  die  übrigen  Verfügungen  von  Todes  wegen. 

Die  Auffindung  einer  solchen  Verfügung  unterbricht  nicht 
die  etwa  bereits  eingeleiteten  gerichtlichen  Maßnahmen  zur 
Ermittlung  und  Sicherstellung  des  Nachlaß  Vermögens3).  Bloß 
das  Verfahren  zur  Feststellung  der  rechten  Erben  wird  durch 
Auffindung  des  Testaments  in  wesentlich  andere  Bahnen  ge- 
leitet, wenn  auch  manches,  was  zur  Legitimation  der  gesetz- 
lichen Erben  führen  sollte,  ebenfalls  für  die  Bestätigung  des 
Testaments  Bedeutung  haben  muß,  so  etwa  ein  Ehrenfriedens- 
richterattest,  das  die  einzigen  gesetzlichen  Erben  nennt.  Hier 
wie  da  steht  im  Mittelpunkt  des  ganzen  Verfahrens  das  Auf- 
gebot, das  allerdings,  wenn  es  erlassen  war,  um  die  gesetz- 
lichen Erben  festzustellen,  für  die  Testamentsbestätigung  un- 
brauchbar ist  und  durch  ein  anders  gefaßtes  ersetzt  wenden 
muß ;  das  Gesetz  verlangt  ausdrücklich,  daß  bei  Vorliegen  einer 
Verfügung  von  Todes  wegen  diejenigen  aufgeboten  werden, 
die  gegen  diese  irgendwelche  Einwendungen  haben. 

Das  baltische  Verfahren  unterscheidet  sich  sehr  wesent- 
lich vom  russischen  dadurch,  daß  hier  den  Funktionen  des 
Gerichts  der  rein  verwaltende  Charakter  gewahrt  ist.  Wie  wir 
sehen  werden,  findet  auch  hier  ein  Eingreifen  des  Gerichts  von 
Amts  wegen  statt,  aber  nur  in  bezug  auf  die  Eröffnung  und 
Bekanntmachung  der  letztwilligen  Verfügungen,  nicht  auch  in 
bezug  auf  die  Bestätigung  derselben.    Letztere  trägt  vor  allem 

*)  Pr.R.  2421  ff. 

2)  Z.V.O.  1956,  1957  u.  1966.  Vgl.  Sen.E.  1895/54  in  Sachen  von 
Stackeiberg  (Bukowsky,  Ziv.Ges.,  S.  381). 

3)  Vgl.  Lutzau,  Fünf  Fragen,  S.  17—20  u.  21  a.  A.  Hier  wird 
ausgeführt,  daß  selbst  der  im  Testamente  geäußerte  Wunsch  des  Testators, 
daß  die  Sicherstellungsmaßnahmen  unterbleiben  sollen,  keinerlei  Rechts- 
effekt hat. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     397 

formellen  Charakter,  die  nähere  Beprüfung  sowohl  der  Form 
als  des  Inhalts  der  Testamente  ist  prinzipiell  in  das  Klagever- 
fahren verwiesen  1).  Das  Gericht  hat  hier  weder  beglaubigende 
noch  prozessuale  Funktionen.  Daher  kann  hier  streng  ge- 
nommen auch  nicht  von  einer  Bestätigung  des  Testaments  die 
Rede  sein:  es  handelt  sich  im  Baltikum  um  eine  gerichtliche 
Feststellung  der  Rechtskraft  des  Testaments,  wie  solches  auch 
im  Texte  des  Gesetzes  richtig  zum  Ausdruck  gelangt2). 

§  42.     Die  Einlief er ung  des  Testaments. 

A.  Das  Gesetz  schreibt  vor,  daß  nach  des  Testators  Tode 
jedes  schriftliche  Testament  vom  Inhaber  desselben  sofort  dem 
zuständigen  Gericht  eingeliefert  werden  muß3). 

Zuständig  ist  in  der  Regel  das  Bezirksgericht,  in  dessen  Amts- 
bezirk der  Testator  vor  seinem  Tode  den  letzten  Wohnsitz  hatte,  nur 
ausnahmsweise  der  entsprechende  Friedensrichter,  falls  zum  Nachlaß 
keine  Grundstücke  gehören  und  es  bei  Einlieferung  bereits  fest  be- 
stimmt werden  kann,  daß  das  Objekt  der  letztwilligen  Verfügung  seinem 
Werte  nach  500  Rubel  nicht  übersteigt4). 

Das  Testament  wird  sich  nach  dem  Tode  des  Testators 
entweder  bei  einer  dritten  Privatperson  oder  beim  Notar  (bzw. 
beim  Sekretär  der  Grundbuchbehörde  in  dessen  Eigenschaft  als 
Notar)  in  Aufbewahrung  befinden  5)  oder  aber  unter  den  unter- 
lassenen   Papieren    des    Erblassers    durch    die    Erben,    Haus- 


*)  Dieser  Satz  erleidet  allerdings  wesentliche  Einschränkungen,  die 
wir  unten  kennen  lernen  werden. 

2)  Vgl.  Z.V.O.  1968  ff.  und  Pr.R.  2452. 

3)  Pr.R.  2446,  Z.V.O.  1957. 

4)  Z.V.O.  1956,  1806;  Motive  bei  G  aß  mann  und  Nolcken  zu 
233  (1970). 

5)  Eine  Aufbewahrung  bei  Gericht  kennt  das  Pr.R.  nicht  mehr. 
Vor  der  Kodifikation  war  eine  solche  durchaus  üblich,  ebenso  wie  eine 
Aufbewahrung  bei  der  1772  ins  Leben  gerufenen  Leihbank.  Vgl.  v.  Samson 
a.a.  0.  §§  586  ff.;  Nielsen  a.  a.  O.  §  378;  Bunge,  Privatrecht  II,  §  389. 
An  die  Stelle  der  behördlichen  Aufbewahrung  ist  jetzt  eine  solche  beim 
Notar  getreten. 


398  Tatarin. 

genossen  oder  den  Gerichtsvollzieher  bei  Vornahme  der  In- 
ventur aufgefunden  werden 1).  In  letzterem  Falle  hat  dieser 
das  Testament  uneröffnet  dem  Friedensrichter,  der  ihn  be- 
auftragt hatte,  vorzulegen.  Der  letztere  nimmt  sodann,  falls 
er  zuständig,  die  Eröffnung  vor,  oder  falls  er  es  (wie  in  der 
Regel)  nicht  ist,  übersendet  er  dasselbe  dem  zuständigen  Be- 
zirksgericht. Hatte  ein  Notar  das  Testament  in  Verwahrung, 
so  hat  er  es,  sobald  er  vom  Tode  des  Erblassers  Kenntnis  er- 
langt hat,  dem  zuständigen  Gericht  von  Amts  wegen  zuzu- 
stellen. Diese  Vorschrift  bezieht  sich  auch  insbesondere  auf 
diejenigen,  sei  es  auch  privatim  niedergeschriebenen  Testamente, 
die  dem  Notar  vom  Erblasser  unter  bestimmter  Erklärung  und 
unter  Aufnahme  einer  besonderen  Hinterlegungsurkunde  in 
versiegeltem  Paket  übergeben  worden  waren  und  daher  als 
öffentliche  gelten 2).  Der  Notar  wird  hier  die  Uebersendung 
an  das  Gericht  vornehmen  müssen,  nicht  nur  sobald  ein  Antrag 
der  Interessenten  an  ihn  ergeht,  sondern  auf  bloße  Vorlegung 
eines  Todesbeweises;  und  zwar  hat  er  das  Paket  nicht  etwaigen 
Interessenten  auszuliefern,  sondern  direkt  dem  Gericht3).  — 

Bezüglich  der  zur  Einlieferung  verpflichteten  Privatpersonen  bleibt 
der  §  2446  Pr.R.  allerdings  lex  imperfecta.  Doch  werden  die  Inter- 
essenten (Erben,  Legatare)  —  abgesehen  davon,  daß  Pr.R.  4593  ihnen 
eine  Handhabe  bietet,  auf  dem  Klagewege  die  Vorweisung  des  Testa- 
ments zur  Einsicht  zu  erzwingen  —  auch  auf  Erfüllung  der  den  In- 
habern laut  §  2446  obliegenden  Verpflichtung  zur  Einlieferung  bzw.  auf 
Ersatz   des  durch  Vorenthaltung  zugefügten  Schadens  klagen  können4). 


')  Pr.R.  2445,  vgl.  Z.V.O.  1930,  1981  u.  1999. 

2j  Pr.R.  2033  u.  2034,  Not.O.  148-150,  152  u.  153.  Nur  in  Estland 
werden  solche  Testamente,  wenn  sie  nicht  die  formellen  Erfordernisse 
von  Privattestamenten  aufweisen,  durch  derartige  Niederlegung  nicht  zu 
öffentlichen,.  Pr.R.  2033,  Anm. 

3)  So  auch  der  Petersburger  Appellhof  in  Sachen  Wende  1898/376 
(zitiert  bei  Bukowsky,  Kodex  I,  S.  822):  sDie  Ausreichung  des  Testa- 
ments an  die  Erben  oder  an  Dritte  kann  im  Streitfalle  zur  Folge  haben, 
daß  ein  solches  nach  2039  als  Privattestament  angesehen  wird." 

4)  Pr.R.  3284  u.  3444.  Erdmann  meint  allerdings,  daß  die  Inter- 
essenten  die  Einlieferung   schon  durch  die  Klage  gemäß  Pr.R.  4593   er- 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     399 

Abgesehen  hiervon  werden ,  ebenso  wie  in  Rußland ,  die  Interessenten 
unter  Beibringung  des  Todesbeweises  und  unter  Berufung  auf  das  vor- 
handene Testament  das  Gericht  bitten  dürfen,  auf  Grund  analoger  An- 
wendung der  §§  445—447  Z.V.O.  den  Dritten  zur  Vorlegung  desselben 
zu  verpflichten  *). 

Der  Grund,  weswegen  das  Gesetz  die  Einlieferung  der 
Testamente  bei  Gericht  verlangt,  ist  aus  der  Pandektenstelle 
zu  ersehen,  die  dem  §  2445  Pr.R.  zugrunde  liegt:  quin  potius 
publicum  est  instrumentum  —  das  Testament  geht  nicht  nur 
diejenigen  etwas  an,  denen  darin  etwas  verschrieben  ist,  sondern 
auch  die  Allgemeinheit2).  Aber  auch  die  in  der  Hauptsache 
auf  altlivländischem  (germanischem)  Recht  beruhende  und  dem 
heutigen  baltischen  Testamentsrechte  als  Hauptquelle  dienende 
schwedische  Testamentsstadga  von  1686  verlangte,  daß  die 
Testamente  „bei  des  Testatoris  Tode  vor  gehörigem  Gerichte 
aufgewiesen  (bekannt  gemacht)  werden"3).  Das  heutige  Gesetz 
gibt  keinen  Termin  an,  bis  wann  diese  Einreichung  erfolgen 
müsse  —  es  hält  sich  mit  seinem  Ausdrucke  „nach  des  Te- 
stators Tode"  an  die  zitierte  Vorschrift  der  Testamentsstadga4). 

zwingen  können,  und  daß  diese  Klage  eventuell  auf  das  ganze  Interesse 
geht  (Erdmann,  System  III,  S.  322;  vgl.  auch  IV,  S.  547  ff.),  doch  wird 
man  dem  nicht  zustimmen  können,  da  4593  zur  Herausgabe  nicht  verpflichtet. 
*)  Allerdings  sind  auch  die  §§  445—447  Z.P.O.  lex  imperfecta  (vgl. 
Motive  zu  denselben  bei  Smirlow  a.  a.  0.  S.  427)  —  vgl.  hierzu  meine 
Ausführungen  oben  S.  (I)  328  f. 

2)  L.  2  D.  testamenta  quemadm.  aperiantur  29,  3.  Vgl.  Erdmann, 
System  III,  S.  325,  N.  6;  v.  Samson  a.  a.  0.  §  605. 

3)  Testamentsstadga  VIII,  1.  Vgl.  Bunge,  Privatrecht,  S.  284—285, 
insbesondere  N.  f.  u.  h.  Ueber  die  Bedeutung  der  Eröffnung  und  Be- 
stätigung im  verwandten  älteren  lübischen  Rechte  vgl.  Pauli,  Abhand- 
lungen a.  d.  lüb.  R.  III,  S.  341  ff.  und  besonders  S.  346.  Hier  ist  es 
interessant,  daß  in  Lübeck  und,  wie  aus  einigen  Quellenstellen  zu  schließen 
ist,  wohl  auch  in  den  baltischen  Hansestädten  die  Eröffnung  vor  dem 
Rat  ursprünglich  einen  ähnlichen  Sinn  hatte  wie  noch  heute  die  Be- 
stätigung in  Rußland ;  diese  Prozedur  diente  dem  Beweise  des  bis  dahin 
nicht  glaubwürdigen  Testaments. 

4)  Allerdings  sprach  die  Testamentsstadga  an  anderer  Stelle  (X,  1) 
von  der  Frist  „binnen  Nacht  und  Jahr",   was   das  russische  Reichsjustiz- 


400  Tatarin. 

Man  wird  nicht  umhin  können,  dieses  als  das  einzige  Richtige 
anzusehen  —  im  Gegensatze  zu  den  ganz  verfehlten  Vorschriften 
des  russischen  Rechts  in  dieser  Frage.  Interessenten,  vor 
allem  die  Intestaterben,  haben  stets  die  Möglichkeit,  durch 
ein  Proklam  die  für  sie  nachteiligen  Folgen  einer  Verzögerung 
der  Vorlegung  bzw.  Verheimlichung  des  ihnen  unbekannten 
Testaments  auszuschalten. 

Ausnahmsweise  kann  die  Einlieferung  bei  Gericht  unter- 
bleiben :).  Es  bezieht  sich  dieses  auf  die  Fälle,  wo  nach  An- 
sicht des  Gesetzgebers  das  Testament  sei  es  durch  seinen  Cha- 
rakter, sei  es  durch  den  Willen  des  Testators  die  Angelegen- 
heit eines  ganz  beschränkten  Personenkreises  bilden  soll.  Es 
unterliegen  der  Einlieferung  bei  Gericht  zwecks  Eröffnung  und 
Bekanntmachung  nicht: 

1.  Testamente  der  Eltern  zum  Besten  ihrer  Kinder,  wenn  diese  alle 
gegenwärtig  sind2), 

2.  gegenseitige  Testamente  von  Ehegatten  nach  dem  Tode  eines 
von  ihnen,  falls  die  Testatoren  solches  verfügt  hatten3),  und 

3.  jegliches  Testament,  falls  der  Testator  die  Einlieferung  aus- 
drücklich untersagt  hatte4). 


kollegium  im  Jahre  1724  veranlaßte,  dem  baltischen  Gesetze  die  dem 
russischen  Rechte  entsprechende  Interpretation  angedeihen  zu  lassen,  als 
sei  hier  die  ortsübliche  Frist  von  Jahr  und  Tag  als  Präklusivfrist  an- 
zuwenden :  das  Testament  sollte  bei  Nichteinlieferung  binnen  derselben 
seine  Kraft  verlieren  (Revisionsentscheidung  in  Sachen  von  Bock  wider 
von  Brummer  vom  25.  Januar  1725).  Etwas  Aehnliches  hatte  sich  übrigens 
auch  in  Lübeck  herausgebildet;  vgl.  Pauli,  Abhandl.  a.  d.  lüb.  R.  III. 
S.  344  u.  345  (für  das  ältere  Reval  bestreitet  Pauli  einen  solchen  Ge- 
richtsgebrauch :  a.  a.  0.  S.  344,  N.  329).  —  Die  Praxis  hat  sich  lange  Zeit 
an  diese  irrtümliche  Auffassung  gehalten:  vgl.  Nielsen  a.  a.  0.  §  299; 
v.  Samson  a.  a.  0.  §  596  und  Bunge,  Privatrecht,  §  389,  N.  a.  Die 
Kodifikation  hat  die  Frage  aber  wieder  zurechtgestellt.  Vgl.  meine 
obigen  Ausführungen  über  das  russische  Recht  [S.  (I)  330  ff.]. 

!)  Z.V.O.  1957. 

2)  Pr.R.  2447,  Anm.  2. 

s)  Pr.R,  2450. 

4)  Pr.R.  2446.  Vgl.  auch  Motive  bei  G aß  mann  und  Nolcken 
zu  233  (1970),  desgl.  v.  Samson  a.  a.  0.  §  601. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     401 

Hier  kann  die  Eröffnung  im  Kreise  der  Interessenten  vorgenommen 
werden,  einer  allgemeinen  Bekanntmachung  bedarf  es  nicht 1).  Die  Inter- 
essenten sind  aber  natürlich  nicht  gehindert,  auch  solche  Testamente 
gerichtlich  eröffnen  und  bekanntmachen  zu  lassen2). 

B.  Das  baltische  Recht  kennt  aber  auch  mündliche 
Privattestamente 3).  Solche  sind  nur  in  den  Städten  Livlands 
unzulässig,  da  hier  alle  Testamente  der  dem  Stadtrechte  Unter- 
worfenen öffentlich  errichtet  sein  müssen4).  Wenn  solche  Te- 
stamente auch  von  einem  der  anwesenden  Zeugen  oder  durch 
einen  Dritten  bei  der  Errichtung  oder  später  schriftlich  auf- 
gesetzt worden  waren,  so  gelten  sie  doch  damit  nicht  als  schrift- 
liche 5),  es  kann  also  von  einer  Einlieferung  bei  Gericht  be- 
züglich mündlicher  Testamente  überhaupt  nicht  die  Rede  sein  — 
das  Gesetz  verlangt  hier  auch  konsequenterweise  zur  Einleitung 
eines  gerichtlichen  Verfahrens  den  Antrag  der  interessierten 
Personen 6). 

Wenn  wir  somit  gesehen  haben,  daß  bei  den  schriftlichen 
Testamenten  das  Gericht  auch  ohne  privaten  Antrag  befugt 
ist,  zur  Eröffnung  und  Bekanntmachung  des  Testaments  zu 
schreiten,  so  ist  doch  hier  die  Offizialmaxime  streng  auf  die 
genannten  Handlungen  beschränkt:  weder  stellt  das  Gericht 
von  sich  aus  direkte  Nachforschungen  nach  Testamenten  an, 
noch  geht  es  von  Amts  wegen,  wie  in  Rußland,  über  die  Er- 
öffnung  und   Bekanntmachung   hinaus  —  die  Bestätigung  der 

*)  Bereits  im  früheren  Rechte  üblich;  vgl.  Nielsen  a.  a.  0.  §  377. 

2)  Dieses  um  so  eher,  als  eine  Unterlassung  dieser  gerichtlichen 
Prozedur  auch  die  Unmöglichkeit  eines  Ausspruchs  der  Rechtskraft  durch 
das  Gericht  zur  Folge  hat.  Die  Ansicht  in  den  Motiven  zu  Z.V.O.  1970 
(Gaßmann  und  Nolcken  233),  daß  die  Einlieferung  des  Testaments 
bei  Gericht  nicht  zulässig  ist,  wenn  solches  vom  Testator  ausdrück- 
lich verboten,  ist  jedenfalls  ganz  fehlerhaft.  Das  Nähere  über  alles 
dieses  vgl.  unten  S.  425  ff. 

3)  Pr.R.  2069.  2096,  2097,  2087—2089. 

4)  Pr.R.  2095;  vgl.  hierüber  M.  Groedinger,  Journal  des  Just.Min., 
Dezember  1908  (zitiert  bei  Bukowsky,  Kodex  I,  S.  833  f.). 

5)  Pr.R.  2089. 

6)  Z.V.O.  1962. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         26 


402      *  Tatarin. 

Testamente ,  die  in  Rußland  merkwürdigerweise x)  von  Amts 
wegen  erfolgen  kann,  ist  im  Baltenlande,  wo  es  sich  vielmehr 
um  eine  Anerkennung  der  Rechtskraft  handelt,  stets  nur  auf 
Antrag  vorzunehmen.  Bezüglich  der  Nachforschungen  ist  aller- 
dings zu  bemerken,  daß  zwar  nicht  das  Nachlaß verhandlungs-, 
wohl  aber  das  Nachlaßsicherungsgericht  durch  seine  Maß- 
nahmen indirekt  die  Ermittlung  eines  Testaments  von  Amts 
wegen  herbeiführen  kann,  indem  der  mit  der  Inventur  beauf- 
tragte Gerichtsvollzieher  oder  der  eingesetzte  Kurator  ein  solches 
entdecken  und  bei  Gericht  einliefern  können.  Der  die  Siche- 
rungsmaßnahmen vornehmende  Friedensrichter  hat  dasselbe  dann 
von  Amts  wegen  zwecks  Eröffnung  dem  Nachlaßverhandlungs- 
gerichte zu  übersenden  2). 

§  43.     Die  Testamentseröffnung. 

A.  Sofort  nach  Einlieferung  des  Testaments  setzt  der  Vor- 
sitzende, ohne  den  Eingang  eines  bezüglichen  Antrags  abzu- 
warten, einen  Termin  für  die  Testamentseröffnung  fest3). 
Hierüber  ist  eine  Bekanntmachung  im  Empfangsraum4)  und 
an  den  Gerichtstüren  auszuhängen  und  in  der  örtlichen  Gou- 
vernementszeitung zu  veröffentlichen 5).  Eine  besondere  Ladung 
der  Interessenten  findet  nicht  statt. 

Im  festgesetzten  Termin  erfolgt  die  Eröffnung  durch  den  Vor- 
sitzenden (bzw.  den  Friedensrichter).  Dasselbe  wird  erforderlichenfalls 
den  etwa  erschienenen  Zeugen  zur  Anerkennung  ihrer  Unterschriften 
und  Siegel  vorgewiesen.    Eine   besondere  Ladung  der  Zeugen  findet  in 

1)  Vgl.  das  oben  S.  (I)  325-328  u.  S.  (I)  330  ff.  Gesagte. 

2)  Z.VO.  1980,  1981  u.  1999. 

3)  Z.V.O.  1958.  So  —  von  Amts  wegen  —  auch  schon  im  früheren 
Recht,  vgl.  v.  Samson  a.a.O.  §  603;  Nielsen  a.a.O.  §  378. 

*)  Nicht,  wie  Klibanski  unrichtig  übersetzt,  „im  Sitzungszimmer". 

5)  In  dringenden  Fällen,  z.  B.  wenn  es  notwendig  ist,  die  Anord- 
nungen des  Testators  über  sein  Leichenbegängnis  zu  erfahren,  kann  der 
Termin  auch  ohne  besondere  Bekanntmachung,  aber  unter  Ermöglichung 
des  Erscheinens  der  anwesenden  Erben,  ganz  kurz  anberaumt  werden: 
Z.V.O.  1959  und  Motive  bei  Gaßmann  und  Nolcken  S.  142. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     403 

der  Regel  nicht  statt:  das  Gesetz  nimmt  an,  daß  sie  die  allgemeine 
Bekanntmachung  in  der  Gouvernementszeitung  lesen  werden  —  de  facto 
erscheinen  sie  fast  nie.  Persönlich  geladen  werden  sie  auch  in  dem 
Falle  nicht,  wenn  das  Testament  offen  bei  Gericht  eingereicht  wird, 
wie  solches  selbst  bei  nicht  notariellen  Testamenten  häufig  der  Fall  ist, 
wo  sich  also  das  Gericht  im  voraus  von  ihren  Personalien  überzeugen 
könnte.  Offiziell  gilt  aber  das  Testament  bis  zum  Termin  als  nicht  er- 
öffnet, und  so  kommt  es  auch  nicht  zu  einer  Ladung  der  Zeugen.  Das 
baltische  Recht  geht  noch  immer  von  der  Fiktion  der  wirklichen  Er- 
öffnung aus,  im  Gegensatz  zum  B.G.B.,  das  der  wirklichen  Sachlage  ent- 
sprechend in  2260  Abs.  3  auch  den  Fall  der  Einlieferung  eines  offenen 
Testaments  vorsieht.  So  kommt  es  also  zur  Zeugenvernehmung  nur  in 
Ausnahmefällen,  wenn  die  Interessenten  dieses  besonders  beantragen, 
und  zwar  in  der  Regel,  wenn  Verdacht  der  Unechtheit  oder  künftiger 
Anfechtungen  vorliegt 1).  Die  Zeugenvernehmung  hat  also  im  baltischen 
Recht  einen  ganz  anderen  Charakter  als  im  russischen.  Während  sie 
dort  der  Feststellung  desjenigen  materiellen  Tatbestandes  dient,  dessen 
Vorhandensein  das  Gericht  erst  veranlaßt,  dem  Privattestament  die 
diesem  nach  dem  russischen  Rechtsstandpunkt  noch  fehlende  öffentliche 
Beglaubigung  zu  erteilen2),  bilden  im  baltischen  Recht  die  Zeugen  so- 
zusagen eine  Reserve  für  den  möglicherweise  kommenden  Prozeß;  be- 
fürchten die  Interessenten  einen  solchen ,  so  können  sie  allerdings  die 
Zeugen  auch  schon  im  unstreitigen  Verfahren  vernehmen  lassen ,  doch 
nur  zur  Bestätigung  reiner  Formalien:  diese  haben  hier  ihre  etwaige 
Untersiegelung  und  deren  Unverletztheit  anzuerkennen3).  Aus  der  Mög- 
lichkeit einer  nachträglichen  Ladung  der  Zeugen  geht  hervor,  daß  die 
Testamentseröffnung  und  -bekanntmachung  im  Baltikum  auch  über  den 
Rahmen  einer  einheitlichen  Gerichtssitzung  hinausgehen  kann. 

Erscheint  niemand  zum  anberaumten  Termin,  so  geschieht  die  Er- 
öffnung und  Verlesung   des   Testaments,    wie  dieses   die  Regel  ist,  vor 


*)  Erdmann,  System  III,  S.  326,  N.  4.  Ueber  den  gleichen  früheren 
Gerichtsgebrauch  vgl.  v.  Samson  a.a.O.  §§  597,  602.  Nach  der  bis 
zur  Kodifikation  geltenden  Testamentsstadga  X,  1  mußten  allerdings  die 
gesetzlichen  Erben  zugegen  sein  und  wurden  daher  in  älterer  Zeit  be- 
sonders geladen;  vgl.  Bunge,  Privatrecht  II,  S.  308. 

2)  Vgl.  oben  S.  (1)340—341  u.  S.  (I)  328. 

3)  Pr.R.  2447,  Z.V.O.  1960;  vgl.  Erdmann  a.  a.  O.  S.  326;  v.  Sam- 
son §  608.  Weitergehend  war  die  Rolle  der  Zeugen  nach  der  Testa- 
mentsstadga von  1686  (vgl.  IX,  1  u.  2) :  hier  sollten  die  Zeugen  bezeugen 
können,  daß  das  vorliegende  Testament  gemäß  Erklärung  des  Testators 
„sein  Wille  wäre". 


404  Tatarin. 

leeren  Bänken,  jedoch  bei  offenen  Gerichtstüren  !).  Ueber  das  Verfahren 
wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  das  außer  der  vollen  Abschrift  der 
Testamentsurkunde  den  Vermerk  enthalten  muß:  1.  ob  die  Siegel  un- 
versehrt waren,  2.  eventuell  die  Zeugenaussagen,  3.  erhobene  Einwen- 
dungen, 4.  eventuell  festgestellte  formelle  Mängel,  wie  etwa  Korrekturen, 
Radierungen,  Streichungen2). 

Bei  mehreren  Testamenten  unterliegen  alle  der  Bekannt- 
machung, von  mehreren  gleichlautenden  Originalen  nur  eins. 
Auch  eine  Abschrift,  selbst  eine  unbeglaubigte,  kann  nach  dem 
Pr.R.  ausnahmsweise  bei  Verlust  oder  Unmöglichkeit  der  Herbei- 
schaffung des  Originals  der  Eröffnung  und  Bekanntmachung 
zur  Grundlage  dienen,  doch  haben  die  Interessenten  hier  bei 
ungenügender  Beglaubigung  nicht  nur  das  Dasein,  sondern 
auch  den  Inhalt  des  Testaments  zu  beweisen3).  Diese  auf  das 
römische  Recht  zurückgreifende  Vorschrift  des  materiellen 
Rechts4),  die  durch  keine  Verfahrensvorschrift  der  Z.V.O.  er- 
gänzt ist,  wird  man  jedenfalls  einschränkend  zu  interpretieren 
haben.  Bei  gehöriger  Beglaubigung  der  Abschrift,  unter  der 
nur  eine  notarielle  oder  persönlich  vom  Testator  ausgehende 
verstanden  werden  kann,  wird  das  Dasein  des  Testaments  durch 
diese  selbst  erbracht  sein;  wie  aber  der  Inhalt  des  Testaments 
bei  nicht  gehöriger  Beglaubigung  im  unstreitigen  Verfahren 
bewiesen  werden  soll,  ist  nicht  ohne  weiteres  klar.  Man  wird, 
um  den  Rahmen  des  Nachlaßverfahrens  nicht  zu  sprengen,  als 
solche  Beweise  nur  Schriftstücke  (etwa  eine  amtliche  Urkunde, 
in  der  dieser  Inhalt  bestätigt  wird,  oder  einen  Brief  des  Te- 
stators, in  dem  er  die  Kopie  erwähnt)  oder  die  Aussagen 
solcher  Zeugen  gelten  lassen,  die  in  der  Kopie  als  Testaments- 
zeugen genanut  sind.  Nur  in  derartigen  Ausnahmefällen  wird 
man  die  Verlesung  einer  Kopie  zulassen  dürfen.  Dem  oben 
geschilderten  Grundcharakter  der  baltischen  Testamentseröffnung 


*)  Pr.R.  2447,  Z.V.O.  1960;  vgl.  v.  Samson  §  602. 

2)  Z.V.O.  1961. 

3)  Pr.R.  2448  u.  2449. 

*)  L.  10  u.  12  D.  testam.  quemadm.  aper.  29,  3. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     405 

entspricht  ein  solches  Beweisaufnahmeverfahren  im  Grunde 
überhaupt  nicht,  und  daher  kann  die  Vorschrift  des  Pr.R.  2449 
nicht  als  glückliche  bezeichnet  werden 1). 

Bezüglich  im  Auslande  errichteter  Testamente  gilt 
wohl  dasselbe,  was  oben  in  bezug  auf  das  russische  Testa- 
mentsverfahren dargelegt  worden  ist.  Wir  haben  hierüber  für 
das  Baltenland  keine  besonderen  Bestimmungen.  Im  allgemeinen 
haben,  wie  in  Rußland,  so  auch  im  Baltenlande  die  im  Aus- 
lande errichteten  Testamente  volle  Gültigkeit,  falls  sie  die  Be- 
glaubigung der  ausländischen  Vertretung  tragen,  daß  die  Ur- 
kunde nach  den  Landesgesetzen  zustande  gekommen  ist.  Ein 
solches  Testament  wird  also,  falls  der  Testator  im  Baltikum 
verstorben  ist,  von  den  baltischen  Gerichten  zur  Bestätigung 
angenommen  werden  müssen 2). 

Die  Behauptung  von  Mängeln  bzw.  der  Unechtheit  des 
Testaments  hindert  die  Verlesung  nicht3).  Wer  nach  dem 
Gesetze  zu  Einwendungen  gegen  das  Testament  berechtigt  ist, 


*)  Eignet  sich  eine  vorgefundene  Testamentsabschrift  auch  nicht 
zur  Eröffnung  und  Bekanntmachung  im  Extrajudizialverfahren,  so  wird 
sie  oft  als  Hilfsmittel  dienen  können,  um  im  Vereine  mit  den  sonstigen 
in  den  §§  1962 — 1964  Z.V.O.  genannten  Beweismitteln  zur  Feststellung 
des  letzten  Willens  als  einer  mündlichen  Aeußerung  zu  führen.  Denn 
in  gleicher  Weise  wie  nach  Pr.R.  2039  ein  nicht  zu  Recht  bestehendes 
öffentliches  Testament  seine  Bedeutung  als  Privattestament  nicht  zu  ver- 
lieren braucht,  ist  nach  Ansicht  des  Senats  (Entsch.  1901/3  u.  1903/100) 
und  Bukowskys  (Kodex  I,  S.  830,  Anm.),  welch  letzterer  sich  hier  auf 
den  Kommentar  von  Glück- Mühlenbruch  (Bd.  35,  S.  29,  N.  51)  stützt, 
auch  ein  wegen  formeller  Mängel  als  solches  unhaltbares  schriftliches 
Testament  eventuell  als  mündliches  aufrecht  zu  erhalten.  Diese  aus- 
gedehnte Auffassung  vom  favor  testamenti  hat  manches  für  sich. 

2)  Etwas  anderes  betrifft  die  Frage,  inwiefern  ausländische,  im 
Auslande  eröffnete  Testamente  bzw.  die  auf  Grund  derselben  erteilten 
Legitimationsurkunden  zur  Legitimation  der  Erben  im  Baltenlande  taug- 
lich sind.  Auch  diese  Frage  wird  wohl  ebenso  wie  in  Rußland  zu  ent- 
scheiden sein:  daß,  sofern  es  sich  um  baltisches  Vermögen  handelt,  eine 
Nachprüfung  durch  das  baltische  Gericht  erforderlich  ist. 

3)  Pr.R.  2448. 


406  Tatarin. 

kann    dieselben   vor  Eintritt   der  Rechtskraft   geltend   machen 
und  damit  letztere  eventuell  verhindern  1). 

Nach  Eröffnung  und  Veröffentlichung  liegt  das  Testament 
zur  Einsicht  für  alle  Interessenten  im  Gerichte  aus. 

Es  können  auch  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Testaments  Ab- 
schriften desselben  mit  der  Aufschrift  des  Gerichts,  daß  es  veröffentlicht 
ist  und  allen  vorgeschriebenen  Formalien  entspricht,  jedoch  noch  nicht 
rechtskräftig  geworden  ist,  den  Erben  verabfolgt  werden2).  Diese  Vor- 
schrift dient,  wie  aus  ihrer  Bezugnahme  auf  Pr.R.  2480  und  ihren  Mo- 
tiven3) hervorgeht,  der  auch  in  das  baltische  Recht  übergegangenen 
inissio  Hadriana.  Auf  Grund  eines  äußerlich  fehlerfreien  Testa- 
ments kann  der  Erbe  in  den  Erbschaftsbesitz  eingewiesen  werden,  auch 
bevor  dasselbe  rechtskräftig  geworden  ist*).  Obgleich  die  Prozedur  einer 
solchen  Besitzeinweisung  im  baltischen  Recht  nirgendwo  näher  geschil- 
dert ist,  wird  man  doch  annehmen  können,  daß,  falls  die  obenerwähnte 
Testamentsabschrift  sich  in  casu  als  ungenügendes  Instrument  zum  Be- 
sitzerwerb erweist,  der  Erbe  auch  einen  Beschluß  des  Gerichts  über  die 
Besitzeinweisung  wird  herbeiführen  dürfen 5).  Neuerdings  hat  dieser  Stand- 
punkt auch  seine  Bestätigung  durch  den  Gesetzgeber  erfahren.  In  den 
neuen  Regeln  von  1913  über  die  zwangsweise  Erfüllung  im  Wege  des 
Urkundenprozesses6)   ist   für    das   Baltikum   als   Erblegitimation   im  Ur- 

J)  Die  Einwendungen  können  aber  auch,  wie  wir  unten  sehen 
werden,  vom  Gericht  unberücksichtigt  gelassen  werden  (vgl.  S.  410  f.). 

2)  Z.V.O.  1969. 

3)  Vgl.  Gaßmann  und  Nolcken  zu  232. 

4),  Pr.R.  2480,  vgl.  v.  Samson  a.  a.  0.  §§  872  u.  874. 

5)  Eine  faktische  Besitzeinweisung  durch  einen  Gerichtsvollzieher 
wird  man  hier  für  unzulässig  erachten  müssen,  da  eine  solche  in  der 
Regel  nur  auf  Grund  eines  im  Klageverfahren  ergangenen  Urteils  erfolgen 
kann.  Die  genannte  Testamentskopie  bzw.  der  Gerichtsbeschluß  über 
die  Einweisung  wird  dem  Erben  wohl  als  Legitimation  dienen,  ver- 
weigern Dritte  trotzdem  die  Besitzüberlassung,  so  bleibt  dem  Erben 
nur  der  Klageweg  offen. 

6>  Z.V.O.  18073,  Pt.  2  (Ausgabe  vom  Jahre  1913)  und  Motive  im  Projekt 
des  Justizministers  bei  S m i r  1  o w  a.  a.  O.  S.  100).  Klibanski  (Handb.  II, 
S.  393)  übersetzt  hier  nicht  gerade  glücklich  (18072):  »Der  Zwangsvoll- 
streckung unterliegen"  usw.  Das  ist  mißverständlich,  denn  hier  ist  nicht 
von  der  gewöhnlichen  Zwangsvollstreckung  die  Rede,  sondern  von  einer 
besonderen  neuen  Prozeßart,  die  dem  deutschen  Urkundenprozesse  ent- 
spricht. Daher  dürfte  die  im  Texte  gewählte  Bezeichnung  „zwangsweise 
Erfüllung"    auf  Grund  von  Urkunden   solchem  Mißverstehen   vorbeugen. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     407 

kundenprozeß  u.  a.  auch  der  „Gerichtsbeschluß  über  die  Einweisung  des 
Erben  in  den  Besitz  des  vermachten  Vermögens  (Pr.R.  2480)"  anerkannt 
worden.  —  Es  darf  aber  nicht  verkannt  werden ,  daß  eine  solche  Be- 
sitzeinweisung auf  Grund  des  §  2480  Pr.R.  das  Verhältnis  des  solcher- 
maßen legitimierten  Testamentserben  nur  gegenüber  jedem  sonstigen  Erb- 
prätendenten  regeln  will,  keineswegs  aber  bedeutet,  daß  ein  etwa  erfolgtes 
Nachlaßsicherungsverfahren  dadurch  erschüttert  werden  könnte.  Wie 
aus  Pr.R.  2589,  Pt.  5  ersichtlich,  kann  ein  solches  verfügt  worden  sein, 
weil  der  Nachlaß  notorisch  überschuldet  und  das  Interesse  der  vermut- 
lichen Gläubiger  gefährdet  ist.  Daher  wird  der  verwaltende  Kurator  oder 
der  Sequester  keineswegs  durch  einen  solchen  Besitzeinweisungsbeschluß 
verpflichtet,  den  Nachlaß  dem  missus  ex  lege  ultima  de  edicto  divi  Hadriani 
tollendo  zu  übergeben,  sonst  könnte  ja  der  Erbe  inzwischen  den  ganzen 
Nachlaß  zum  Schaden  der  Gläubiger  verschleudern  J).  Allerdings  erweist 
es  sich  hier,  daß  es  von  Nachteil  ist,  daß  Sicherstellungs-  und  Ver- 
handlungsgericht  voneinander  getrennt  sind  —  so  kann  möglicherweise 
das  die  Einweisung  dekretierende  Verhandlungsgericht  von  dem  statt- 
gehabten Sicherungsverfahren  gar  nichts  wissen.  Es  ist  überhaupt  fraglich, 
ob  die  missio  Hadriana  noch  zeitgemäß  ist  und  nicht  bloß  Uneinheitlich- 
keit  in  das  Testamentsverfahren  hineinbringt. 

B.  Der  Eröffnung  entspricht  bei  mündlichen  Testa- 
menten die  Feststellung  ihres  Inhalts.  Wie  bereits  bemerkt, 
wird  hier  ein  Verfahren  nur  auf  Antrag  der  Interessenten  ein- 
geleitet. 

Auf  einen  solchen  hin  ladet  das  Gericht  die  Zeugen,  die  der  münd- 
lichen Willenserklärung  beigewohnt  haben2).  In  der  Gerichtssitzung 
werden  die  Zeugen  unter  Eid  in  Gegenwart  derjenigen  Personen,  ver- 
nommen, welche  Rechte  auf  die  Erbschaft  geltend  machen.  Diese  haben 
neben  dem  Gericht  auch  das  Recht  der  Fragestellung3).  Die  Zeugen 
haben  nach  Feststellung  der  Personalien  des  Testators  über  den  Inhalt 
des  mündlichen  Testaments,  Ort  und  Zeit  der  Abfassung  sowie  über  die 
für  die  Gültigkeit  desselben  maßgebenden  Begleitumstände  auszusagen4). 

!)  Ein  solcher  Fall  ist  in  meiner  Praxis  vorgekommen  —  hier  wurde 
das  Obige  weder  vom  Gerichte  noch  von  den  Beteiligten  richtig  erkannt. 
Im  wesentlichen  richtig,  wenn  auch  nicht  in  allen  Teilen  ganz  klar  ist 
die  Entscheidung  des  Petersburger  Appellhofs  in  Sachen  Maaker  1901/330 
(Bukowsky,  Kodex  I,  S.  987). 

2)  Z.V.O.  1962. 

3)  Z.V.O.  1963,  399  u.  400. 

4)  Z.V.O.  1962. 


408  Tatarin. 

Das  hierüber  abgefaßte  Protokoll  wird  gleichzeitig  mit  einer  eventuellen 
schriftlichen  Aufzeichnung  des  letzten  Willens  in  derselben  Weise,  wie 
oben  bezüglich  der  schriftlichen  Testamente  geschildert,  veröffentlicht x). 

§  44.     Das  Aufgebotsverfahren. 

Nach  Veröffentlichung  des  Testaments  erläßt  das  Gericht 
auf  Antrag  der  Interessenten  oder  von  Amts  wegen,  falls  es 
es  für  notwendig  erachtet,  ein  Aufgebot  derjenigen  Personen, 
die  Einwendungen  gegen  das  Testament  zu  erheben  haben, 
oder  die,  wie  sich  das  Gesetz  ausdrückt,  «sonst  in  dieser  Ver- 
anlassung Anträge  zu  machen  haben"  2).  Auf  dieses  Aufgebot 
sind  gemäß  der  Z.V.O.3)  die  allgemeinen  Aufgebotsregeln  an- 
zuwenden. 

Man  fragt  sich  hier  unwillkürlich,  welche  denn  die  Fälle  sind,  in 
denen  das  Gericht  es  von  Amts  wegen  für  notwendig  erachten  wird, 
ein  solches  Aufgebot  zu  erlassen.  Nach  wohl  richtiger  Ansicht  des  Senats 
bezweckt  das  im  §  2451  Pr.R.  gemeinte  Aufgebot  in  Anlaß  der  Testa- 
mentsbestätigung den  Aufruf  nur  derjenigen  Personen,  welche  Einwen- 
dungen gegen  das  Testament  zu  machen  haben4).  Daraus  folgt,  daß 
trotz  der  Vorschrift  des  §  1967  Z.V.O. ,  die  hier  die  allgemeinen  Auf- 
gebotsregeln angewandt  wissen  will,  hier  nur  ein  Teil  derjenigen  Fälle 
in  Betracht  kommen  kann,  in  denen  das  Gericht  sonst  nach  Z.V.O.  2012 
von  Amts  wegen  ein  Aufgebot  erlassen  kann.  Und  zwar  sind  das  die 
Fälle,  in  denen  die  Feststellung  der  rechten  Erben,  nicht  die  der  Gläu- 
biger, erzielt  werden  soll5).  Andrerseits  wird  man  aber  nicht  vergessen 
dürfen,  daß  es  auch  bei  testamentarischer  Erbfolge  nötig  werden  kann, 
die  Gläubiger  festzustellen  6)  (z.  B.  wenn  der  Erbe  cum  beneficio  inven- 
tarii  antritt)  oder  auch  diejenigen  zu  ermitteln,  die  Ansprüche  auf  das 
von  der  testamentarischen  Verfügung  nicht  betroffene  Vermögen  er- 
heben7).  Diesem  Bedürfnis  kommt  nun  die  Vorschrift  des  §  2014  Z.V.O. 


:)  Z.V.O.  1964,  vgl.  Pr.R.  2089. 

2)  Pr.R.  2451. 

3)  Z.V.O.  1967. 

4)  Senatsbeschluß    in    Sachen   Brenner    1893/1239    (zitiert    bei    Bu- 
kowsky,  Kodex  I,  S.  923). 

5)  D.  h.  Z.V.O.  §  2012,  Pt.  1  u.  2. 

6j  Vgl.  Nielsen,  Erbfolgerecht,  §  384. 

7)  Vgl.  Gaßmann  und  Nolcken,  Motive  zu  277  (2014)  a.  E. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     409 

entgegen,  wonach  das  gewöhnliche  Nachlaßproklam  und  das  testamen- 
tarische Aufgebot  miteinander  verbunden  werden  können.  Nur  darf  man 
nicht  vergessen,  daß  es  sich  hier  um  zwei  verschiedene  Aufgebotsarten  han- 
delt. Beantragen  die  Interessenten  ganz  einfach  ein  Proklam  oder  liegt 
ein  Antrag  hierauf  überhaupt  nicht  vor,  so  wird  das  Gericht  wohl  in  der 
Regel  nur  ein  Aufgebot  nach  2451  erlassen;  um  also  sicher  zu  gehen, 
daß  auch  die  Gläubiger  aufgerufen  werden,  müssen  die  Interessenten, 
falls  die  Voraussetzungen  dafür  bestehen,  ausdrücklich  hierum  bitten  — 
das  ist  in  der  baltischen  Praxis  nicht  immer  klar  erkannt  worden  *). 

Man  wird  der  Auffassung  jedoch  nicht  beipflichten  können,  als 
wären  diejenigen  noch  zu  besonderer  Anmeldung  ihrer  Ansprüche  ver- 
pflichtet, die  solche  auf  Grund  des  Testaments  als  Erben  oder  Legatare 
haben.  Ganz  richtig  ist  hier  wohl  der  Standpunkt  der  bisherigen  Judi- 
katur, daß  das  Aufgebot  nur  solche  Interessenten  ermitteln  soll,  die 
dem  Gerichte  unbekannt  sind,  wozu  die  im  Testament  selbst  Genannten 
nicht  gerechnet  werden  können2).  —  Anders  liegt  es  aber  mit  der  Erb- 
schaftsantretung  von  Seiten  der  Erben.  Diese  müssen,  falls  ein  Aufgebot3) 
ergangen  ist,  eine  Annahme  vor  Ablauf  desselben  erklären.  Zwar  kann 
eine  solche  Erklärung  auch  in  konkludenten  Handlungen  liegen  und 
daher  außergerichtlich  erfolgen,  doch  wird  von  einem  Testamentserben, 
der  sich  nicht  im  Besitz  der  Erbschaft  befindet  und  sich  während  der 
Proklamsfrist  weder  bei  Gericht  meldet  noch  außergerichtlich  seinen 
Willen,  die  Erbschaft  anzutreten,  durch  Handlungen  kundgibt,  angenommen 
werden  müssen,  daß  er  die  Erbschaft  ausgeschlagen  habe 4).  Daher  wird 
der  durch  Testament  berufene  Erbe  zur  Vermeidung  von  Zweifeln  gut  tun, 
seine  Annahmeerklärung  vor  Ablauf  der  Proklamsfrist,  sei  es  auch  nur 
in  Form  eines  Testamentsbestätigungsantrags,  bei  Gericht  kundzugeben5). 

1)  Die  Lösung  dieser  ganzen  Frage  durch  Erdmann,  System  III, 
S.  327  erscheint  mir  als  oberflächlich,  denn  es  ist  nicht  angängig,  die 
Frage,  wann  ein  Testamentsproklam  zu  erlassen  sei,  nach  Maßgabe  der 
§§  2588  u.  2589  Pr.R.  zu  entscheiden,  da  diese  Paragraphen,  wie  wir 
gesehen  haben,  vor  allem  mit  einer  Sicherstellung  des  Nachlasses  rechnen. 
Auch  Er d mann  unterscheidet  offenbar  nicht  scharf  zwischen  den  ver- 
schiedenen Arten  des  Aufgebots. 

2)  Vgl.  die  Entscheidung  des  Petersburger  Appellhofs  in  Sachen 
Kiisk,  1897/8  (zitiert  bei  Bukowsky,  Kodex  I,  S.  923). 

3)  Pr.R.  2629.  Das  Gesetz  sagt  aber  nicht,  welcher  Art  dieses 
Proklam  sein  muß,  daher  wird  man  annehmen  dürfen,  daß  ein  Testa- 
mentsproklam nach  2451  genügt. 

4)  Pr.R.  2631. 

5)  In  diesem  Sinne  wird  man  wohl  den  Ausdruck  des  Pr.R.  2451 
von  den  Personen,  „die  sonst  in  dieser  Veranlassung  Anträge  zu  machen 


410  Tatarin. 

Daß  etwa  ein  durch  das  Testament  Berufener  infolge  Unkenntnis 
hievon  durch  Ablauf  des  Proklams  unberechtigterweise  als  Ausschlagender 
angesehen  wird,  das  wird  einerseits  dadurch  verhindert,  daß  alle  Inter- 
essenten, welche  dem  Antragsteller  bekannt  sind,  dem  Gericht  anzugeben 
und  von  diesem  persönlich  zu  benachrichtigen  sind1),  andrerseits  durch  das 
Recht  des  fälschlicherweise  Präkludierten,  die  Präklusion  anzufechten2).  In 
praxi  stellt  das  Gericht  den  abwesenden  Erben  und  Legataren  Auszüge  aus 
dem  Testament  unter  den  von  den  Antragstellern  angegebenen  bezw.  von 
ihnen  eingeforderten  Adressen  zu;  besonders  wurde  das  bei  Erben  beob- 
achtet, die  sich  im  Ausland  befanden,  da  von  diesen  angenommen  wurde, 
daß  das  erlassene  Aufgebot  sie  nicht  erreichte3). 

Nach  Ablauf  der  Proklamsfrist  ergeht  nun  auf  Antrag 
oder  von  Amts  wegen  (in  gleicher  Weise,  wie  oben  beim  Inte- 
statverfahren  geschildert4))  der  Beschluß  des  Gerichts,  durch 
welchen  alle  Einwendungen,  die  während  derselben  gegen  das 
Testament  nicht  erhoben  worden  sind,  und  alle  Anträge,  die 
in  Veranlassung  desselben  nicht  gemacht  worden  sind,  für  er- 
loschen erklärt  werden  5).  Die  gemachten  Einwendungen  sind 
im  Präklusionsbeschluß  den  Interessenten  als  rechtzeitig 
erfolgt  vorzubehalten 6).  Auf  eine  Prüfung  eines  erhobenen 
Rechtsstreits  läßt  sich  das  Gericht  hierbei  nicht  ein,  sondern 
es  verweist  die  Interessenten  auf  den  Rechtsweg 7) ;  eventuell 
wird  es  jedoch,  wie  wir  unten  sehen  werden,  bei  Entscheidung 


haben",  aufzufassen  haben.  Das  Proklam  nach  §  2451  soll  nicht  nur 
diejenigen  vom  Erbfalle  benachrichtigen,  die  infolge  des  ergangenen 
Proklams  ihre  Erbantretung  in  verkürzter  Frist  geltend  zu  machen  haben : 
vgl.  Pr.R.  2629  u.  2631.  Ein  Antrag  auf  Bestätigung  des  Testaments, 
wenn  er  ohne  Einschränkung  erfolgt,  darf  als  Annahmeerklärung  an- 
gesehen werden. 

»)  Z.V.O.  2057  u.  2063. 

2)  Z.V.O.  2068—2070. 

3)  Gerichtlicher  Brauch  —  vgl.  Nielsen  a.  a.  O.  §§  380  u.  381. 

4)  Vgl.  oben  S.  377. 

•      5)  Pr.R.  2451  und  Z.V.O.  1967,  2066,  2079. 

6)  Vgl.  oben  S.  379  f.  Wie  daselbst  N.  1  bereits  bemerkt,  kann  eine 
Einwendung  gegen  die  Gültigkeit  des  Testaments  nur  in  den  seltensten 
Fällen  Anlaß  zur  Einstellung  des  Aufgebotsverfahrens  geben. 

7)  Z.V.O.  1967  u.  2065,  S.  1. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     411 

der  Frage,  ob  das  Testament  für  rechtskräftig  zu  erklären  ist, 
diejenigen  Einwendungen  berücksichtigen,  die  eigentlich  keinen 
Rechtsstreit  enthalten,  weil  sie  nur  als  Hinweise  auf  Um- 
stände aufzufassen  sind,  die  das  Gericht  auch  von  Amts  wegen 
hätte  berücksichtigen  müssen,  oder  weil  durch  den  Einspruch 
der  Interessenten  der  Mangel  unzweifelhaft  feststeht 1). 

§  45.     Der  Erbschaftsantritt. 

Was  oben  in  bezug  auf  die  gerichtliche  Anberaumung 
einer  Ueberlegungsfrist  für  die  Erbschaftsannahme 2)  und  die 
Antretung  der  Erbschaft  unter  Torbehalt  der  Rechts  wohl  tat 
des  Inventars  3)  gesagt  worden  ist,  gilt  auch  für  das  Testa- 
mentsverfahren. 

§  46.    Die  gerichtliche  Anerkennung  der  Rechtskraft  des 

Testaments. 

I.  Verfügungen  von  Todes  wegen  werden  durch  Gerichts- 
beschluß —  stets  auf  Antrag  der  Interessenten  —  für  rechts- 
kräftig erklärt4): 

1.  a)  falls  kein  Aufgebot  erlassen  worden  ist  —  nachdem 
es  in  Liv-  und  Estland  Jahr  und  Tag,  in  Kurland  fünf  Jahre 
lang  vom  Tage  der  Eröffnung  und  Verlesung  unangefochten 
im  Gerichte  ausgelegen  hat,  oder 

b)  falls  ein  Aufgebot  ergangen  war  —  wenn  es  im  Laufe  der 
gerichtlich  anberaumten  Frist  nicht  angefochten,  oder  wenn  die 
etwa  gegen  dasselbe  erhobenen  Einsprachen  beseitigt  worden  sind : 

2.  sowohl  falls  kein  Aufgebot  ergangen  war,  wie  auch  im 
Falle  eines  solchen  —  wenn  die  nächsten  gesetzlichen  Erben5) 
ausdrücklich  auf  eine  Anfechtung  verzichtet  haben. 


J)  Vgl.  unten  S.  419  ff. 

2)  S.  387. 

3)  S.  393. 

4)  Z.V.O.  1966,  Pr.R.  2452. 

5)  Z.V.O.  1966,  Pt.  2,  vgl.  Pr.R.  2477.  2478  u.  2798.    Vgl.  die  Teata- 
mentsstadga  von  1686,  §  VIII.^  2. 


412  Tatarin. 

In  diesem  letzteren  Falle  müssen  die  nächsten  gesetzlichen  Erben 
alle  anwesend  oder  vertreten  sein  und  die  übereinstimmende  Erklärung 
über  ihren  Verzicht  auf  eine  Anfechtung  bei  Gericht  abgeben.  Zum 
Beweise  dessen,  daß  sie  wirklich  die  einzigen  und  nächsten  Intestaterben 
sind,  müssen  sie  ein  Ehrenfriedensrichterattest  vorlegen.  Hier  ist  also 
eine  Erklärung  des  Testaments  für  rechtskräftig  sofort  nach  der  Er- 
öffnung möglich.  Auch  bei  bereits  ergangenem  Aufgebot  ist  unter  der 
erwähnten  Voraussetzung  eine  solche  Erklärung  vor  Ablauf  des  Pro- 
klams  möglich1). 

IL  Es  fragt  sich  nun,  was  zu  erfolgen  hat,  falls  gegen 
das  Testament  während  der  Proklamsfrist  Einwendungen 
erhoben  worden  sind.  Das  Gesetz  (Pr.R.  2452)  spricht,  wie 
wir  gesehen  haben,  von  der  Möglichkeit,  Einsprachen  zu  be- 
seitigen. Andrerseits  bestimmt  §  2065  Z.V.O.  bezüglich  des 
Aufgebotsverfahrens,  daß  das  Gericht  sich  auf  eine  Prüfung 
der  erhobenen  Rechtsstreitigkeiten  nicht  einläßt,  sondern  die 
Parteien  auf  den  Prozeßweg  verweist 2).  Endlich  gibt  es  Fälle, 
in  denen  das  Gericht  durch  die  Einwendung  auf  so  wesent- 
liche Mängel  des  Testaments  hingewiesen  wird,  daß  eine  Ver- 
weisung auf  den  Prozeß  weg  als  überflüssig  erscheint:  die  An- 
erkennung eines  solchen  Testaments  erweist  sich  von  vorn- 
herein als  ausgeschlossen,  da  es  bereits  laut  Gesetz  nichtig  ist. 
Wie  sind  nun  diese  Widersprüche  zu  lösen  ?  Es  erscheint 
nach  dem  Gesagten,  als  wenn  es  doch  Fälle  gibt,  in  welchen 
das  Gericht  bereits  im  unstreitigen  Verfahren  zu  einer  Prüfung 
der  erhobenen  Einwendungen  gezwungen  ist. 

Um  in  dieser  im  baltischen  Rechte  besonders  verwickelten 
Frage  die  richtige  Lösung  zu  finden,  müssen  wir  folgendes  in 
Betracht  ziehen: 

Das  baltische  Recht  kennt,  wie  die  meisten  Gesetzgebungen, 
mehrere  Kategorien  von  Ungültigkeit  bzw.  von  Hemmung  der 
Wirksamkeit   eines  Testaments,   wenn  es  auch  dieselben  nicht 


1)  Gerichtsgebrauch  —  vgl.  das  oben  S.  385  Gesagte,  desgl.  die 
Motive  bei  G  aß  mann  und  Nolcken  zu  233(1970),  S.  142  a.E.;  Erd- 
mann, System  III,  S.  329,  Anm.  1. 

2)  Vgl.  auch  den  analogen  §  2022  Z.V.O. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     413 

genügend  abgegrenzt  auseinanderhält.   Ein  Testament  ist  nach 
baltischem  Rechte: 

a)  von  Anfang  an  nichtig1): 

(1)  wenn  dem  Erblasser  die  testamenti  factio  activa  fehlte, 

(2)  bei  Verletzung  der  wesentlichen  Formvorschriften, 

(3)  bei  error,  dolus,  metus, 

4)  wenn  der  gesamte  Inhalt  des  Testaments  contra  legem 
aut  contra  bonos  mores  ist, 

5)  wenn  der  gesamte  Inhalt  durchaus  unverständlich,  sinn- 
los oder  widersspruchsvoll  ist, 

(6)  bei  Unvollendetheit  der  Verfügung. 

Es  ist  jedoch  zu  bemerken ,  daß  die  genannten  6  Punkte  nur  in 
Kurland  ipso  iure  Nichtigkeit  des  Testaments  bewirken;  in  Liv-  und 
Estland  ist  das  nur  bei  Punkt  4  und  5  der  Fall  (in  den  Fällen  1 — S 
und  6  bedarf  es  dazu  einer  Anfechtung  von  seiten  der  Anfechtungs- 
berechtigten 2). 

b)  Das  Testament  verliert  dagegen  erst  später  seine 
Gültigkeit: 

(1)  in  Kurland  bei  Fortfall  aller  Erben,  sei  es  aus  Unfähig- 
keit oder  aus  einem  anderen  Grunde  3) ;  beruht  der  Fortfall  auf 
dem  Fehlen  einer  richtigen  Erbeseinsetzung,  so  wird  das  Testa- 
ment bei  Vorhandensein  der  Kodizillarklausel  aufrecht  erhalten4). 

(lx)  in  Liv-  und  Estland  dagegen,  wenn  dem  kinderlosen 
Testator  nach  der  Errichtung  ein  Leibeserbe  geboren  wird,  es 
sei  denn,  daß  das  Testament  jenen  Fall  ausdrücklich  berück- 
sichtigt5). 


!)  Pr.R.  2787,  2789  und  Anmerkung. 

2)  Vgl.  unten  c). 

3)  Pr.R.  2791.  In  Livland  dagegen  wird  auch  beim  Fortfall  aller 
Erben  ein  Testament  in  seinen  sonstigen  Dispositionen  aufrecht  erhalten, 
indem  an  die  Stelle  der  Testamentserben  die  gesetzlichen  rücken  — 
Pr.R.  2791,  Abs.  2.  Vgl.  auch  die  frühere  Bestimmung  der  Testaments- 
stadga  von  1686,  §  V,  5. 

4)  Pr.R.  2792. 

')  Pr.R.  2796.  In  Kurland,  wo  ein  Pflichtteilsrecht  besteht,  kann 
der  posthumus  nur  den  Pflichtteil  beanspruchen. 


414  Tatarin. 

2.  durch  Widerruf. 

a)  Dieser  kann  ausdrücklich  durch  notarielle  Erklärung  oder  durch 
private  —  mündliche  oder  schriftliche  —  Erklärung  vor  zwei  glaub- 
würdigen Zeugen  erfolgen  1), 

ß)  auch  stillschweigend  durch  absichtliche  Zerstörung  der  ganzen  Ver- 
fügung in  ihren  sämtlichen  Hauptexemplaren2)  oder  durch  spätere  Er- 
richtung eines  neuen  gültigen  Testaments,  es  sei  denn,  daß  der  Testator 
das  frühere  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  hat,  oder  daß  sich  nicht  er- 
mitteln läßt,  welches  das  ältere  ist,  wobei  dann  beide  gelten  (nur  im 
Falle  einer  Unmöglichkeit,  sie  zu  vereinigen,  sind  hier  beide  ungültig)3). 

c)  Ein  Testament,  das  an  sieh  gültig  ist,  kann  durch  An- 
fechtung von  Seiten  der  hierzu  Berechtigten  beseitigt  werden: 
solche  Anfechtbarkeit  liegt  inLiv-  und  Estland  in  den 
sub  a)  1 — 3  und  6  bezeichneten  Fällen  vor4).  In  Kurland 
dagegen  kennt  das  Gesetz  die  Anfechtbarkeit  überhaupt  nicht, 
in  den  genannten  Fällen  ist  das  Testament  ipso  iure  als  nichtig 
zu  betrachten;  de  facto  jedoch  läuft  es  auch  in  Kurland  in 
den  Fällen  a)  1  und  3  auf  eine  der  Anfechtung  ähnliche  Hand- 
lung hinaus,  da  es  sich  hier  um  Nichtigkeitsgründe  handelt, 
die  aus  dem  Testament  an  sich  nicht  zu  ersehen  sind  und  da- 
her mindestens  einer  Konstatierung  von  Seiten  der  Interessenten 
bedürfen  5). 

Welche  Stellung  nun  der  Richter  im  unstreitigen 
Verfahren  diesen  verschiedenen  Arten  der  Wirkungs- 
hemmung gegenüber  einzunehmen  hat,  wird  vom  Gesetz 
nicht  klar  ausgesprochen  und  hat  auch  bisher  weder  in  der 
Praxis  noch  in  der  Wissenschaft  eine  allgemeine  und  einheit- 


J)  Pr.R.  2807  u.  2799,  Anm.  2.  Eine  bloße  Zurücknahme  des  beim 
Notar  niedergelegten  Testaments  hebt  dasselbe  nicht  auf,  sondern  nimmt 
demselben  nur  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen:  Pr.R.  2808  u.  2037. 

*)  Pr.R.  2809-2813. 
.   3)  Pr.R,  2801—2805. 

*)  Warum  Erdmann  (a.  a.  O.  S.  349)  hier  kein  Anfechtungsrecht 
zugibt,  sondern  ausdrücklich  von  einer  Nichtigkeitsklage  spricht,  ist  nicht 
recht  verständlich  und  steht  im  Widerspruch  mit  Pr.R.  2789  und  An- 
merkung dazu. 

5)  Vgl.  unten  S.  422. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     415 

liehe  Entscheidung  gefunden.  Im  wesentlichen  könnte  man  in 
bezug  auf  das  Resultat  Erdmann  recht  geben,  wenn  er  auch 
seinen  Standpunkt  nicht  aus  einheitlichen  Gesichtspunkten  ab- 
leitet und  in  den  Einzelheiten  daher  nicht  ganz  zutreffend  ent- 
scheidet.    Die  richtige  Lösung  dürfte  die  folgende  sein. 

Wie  auch  in  der  Judikatur  bereits  hervorgehoben,  unter- 
scheidet sich  der  baltische  die  Rechtskraft  eines  Testaments 
betreffende  Gerichtsbeschluß  wesentlich  vom  Bestätigungsbe- 
schluß des  russischen  Gerichts 1).  Wie  wir  gesehen  haben, 
hat  das  russische  Gericht  eine  Beglaubigungsfunktion  zu  er- 
füllen —  es  verleiht  besonders  dem  privaten  Testamente  die 
ihm  noch  fehlende  staatliche  Sanktion  —  es  handelt  sich  in 
Rußland  um  einen  Beglaubigungsausspruch.  Daraus  ergibt 
sich  natürlicherweise  eine  Prüfung  des  Testaments,  die  nicht 
nur  die  formelle  Seite  desselben  umfaßt,  sondern,  soweit  es 
ohne  längere  kontradiktorische  Verhandlung  möglich  ist,  auch 
auf  den  materiellen  Inhalt  eingehen  soll.  Anders  im  Baltikum. 
Hier  ist  nach  den  neuen  Vorschriften  der  Z.V.O.  der  Rechts- 
kraftsbeschluß als  ein  mehr  oder  weniger  formeller  gedacht: 
es  soll  der  Ablauf  gewisser  Fristen,  während  welcher  das 
Testament  öffentlich  ausgelegen  hat,  oder  der  Verzicht  ge- 
wisser Personen  genügen,  um  das  Testament  für  rechtskräftig 
zu  erklären.  Wie  sich  die  Motive  zu  §  1970  Z.V.O.  ausdrücken, 
soll  „das  Testament  sogar  infolge  der  Nichtbeobachtung  von 
Formalitäten  oder  des  Mangels  der  Rechtsfähigkeit  des  Testators 
oder  anderer  wesentlicher  Mängel  nur  auf  Grund  der  Anfech- 
tung seitens  der  Interessenten,  nicht  aber  vom  Gericht  aus 
eigener  Wahrnehmung  für  ungültig  erklärt  werden".  Nun 
wird  man  aber  allerdings  nicht  behaupten  können,  daß  der 
letztere  Gedanke  richtig  ist  bzw.  dem  baltischen  materiellen 
Rechte  entspricht,  noch  daß  er  konsequent  durchgeführt  wäre. 

Das   materielle  Recht  sagt   keineswegs,    daß  alle  wesent- 

*)  Vgl.  z.  B.  Beschluß  des  Petersburger  Appellhofs  in  Sachen  Feuchtner 
1902/49  (bei  Bukowsky  a.  a.  0.  S.  1069),  vgl.  auch  Motive  zu  233  bei 
G  aß  mann  und  Nolcken. 


416  Tatarin. 

liehen  Mängel  des  Testaments  nur  auf  Grund  der  Anfechtung 
eine  Ungültigkeit  des  Testaments  bedingen.  Wie  wir  oben 
gesehen  haben,  bedingt  Gesetzwidrigkeit  (a  4)  und  Sinnlosig- 
keit (a  5)  des  gesamten  Testamentsinhalts  überall  im  Baltikum 
von  selbst  die  Nichtigkeit  des  Testaments;  Mangel  der  Testa- 
mentsfähigkeit, wesentliche  Formmängel,  error,  dolus,  metus, 
Unvollendung  der  Verfügung  (a  1,  2,  3,  6)  aber  bedingen  sie 
ipso  iure  jedenfalls  in  Kurland.  Der  §  2789  besagt  keines- 
wegs, daß  die  in  ihm  erwähnten  Mängel  nur  durch  Anfechtung 
geltend  gemacht  werden  können,  sonst  bliebe  ja  kein  Raum 
für  seine  Anmerkung,  die  von  einer  „von  selbst''  eintretenden 
Nichtigkeit  spricht.  Die  Motive  zu  Z.V.O.  1966  (1970)  lassen 
nun  diese  Anmerkung  ganz  außer  acht,  wenn  sie  behaupten,  daß 
wesentliche  Mängel  nur  auf  Anfechtung  hin  die  Ungültigkeit  des 
Testaments  bedingen.  Richtig  ist,  daß  diese  Mängel  nur  durch 
die  vom  Gesetz  genannten  Personen1)  (nicht  durch  andere) 
geltend  gemacht  werden  dürfen ;  daraus  folgt  aber  nicht,  daß 
das  Gericht  Mängel  unberücksichtigt  zu  lassen  hat,  die  das 
Testament  von  selbst  ungültig  werden  lassen. 

Ferner  aber  bezieht  sich  Z.V.O.  1966  auf  den  §  2452 
Pr.R.,  der  voraussieht,  daß  eventuell  erhobene  Einsprachen  auch 
beseitigt  werden  können 2).  Sollte  man  dieses  etwa  nur  so 
aufzufassen  haben,  daß  Einwendungen  dann  zu  beseitigen  sind, 
wenn  sie  von  unberechtigten  Personen  ausgehen  oder  sich  auf 
Tatbestände  beziehen,  die  eine  Ungültigkeit  des  Testaments 
nicht  nach  sich  ziehen3)?     Ist  nicht  vielmehr  ein  Einspruch  zu 

J)  Es  sind  dieses  auf  Grund  der  §§  2477,  2478  u.  2798  die  „gesetz- 
lichen Erben",  was  Erdmann  (System  III,  S.  342)  wohl  richtig  so  aus- 
legt, daß  damit  nicht  allein  die  Intestaterben,  sondern  auch  diejenigen 
gemeint  sind,  die  „nach  den  Gesetzen"  zur  Erbschaft  berufen,  also 
auch  Testamentserben  auf  Grund  eines  früheren  Testaments,  etwaige 
Vertragserben  usw. 

2)  Vgl.  hierzu  auch  den  Senatsbeschluß  in  Sachen  Reddel  1912/10908 
(Bukowsky  a.  a.  0.  S.  924). 

3)  Wie  Er d mann  richtig  bemerkt,  sind  die  im  Gesetz  genannten 
Fälle  nicht  Beispiele,  sondern  haben  erschöpfende  Bedeutung  (Erdmann, 
System  III,  S.  347,  N.  3). 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     417 

beseitigen,  auch  wenn  er  formell  richtig  erhoben  wurde,  aber 
materiell  unbegründet  ist,  z.  B.  der  nächste  Intestaterbe  weist 
ein  später  errichtetes  Testament  vor,  das  Gericht  findet  aber, 
daß  dieses  gar  kein  Testament,  sondern  ein  unvollendeter  Privat- 
brief ist.  Sollte  ein  solcher  Einspruch  genügen,  um  die  Fest- 
stellung der  Rechtskraft  zu  verhindern?  Erkennt  man  aber 
ein  Prüfungsrecht  des  Gerichts  bezüglich  der  erhobenen  Ein- 
wendungen an,  wird  man  da  ein  Prüfungsrecht  des  Gerichts 
nicht  auch  im  umgekehrten  Falle  für  berechtigt  halten  müssen, 
d.  h.  wenn  die  Einwendung  auf  einen  Umstand  hinweist,  der 
ipso  jure  Ungültigkeit  des  Testaments  bedingt? 

Sodann  weisen  die  Motive  zu  §  1966  sehr  richtig  darauf 
hin,  daß  nach  Pr.R.  2480  der  Erbe  auf  Grund  eines  äußerlich 
fehlerfreien  Testaments  jederzeit  verlangen  kann,  in  den  Erb- 
schaftsbesitz eingewiesen  zu  werden.  Hier  hat  also  das  Ge- 
richt von  sich  aus  zu  prüfen,  ob  ein  Testament  äußerlich  fehler- 
frei ist.  Wie  nun,  wenn  das  Gericht  hierbei  innere  Fehler 
feststellt,  die  an  sich  Ungültigkeit  bedingen?  Darf  es  dann 
hinterher  ein  solches  Testament  bestätigen,  bloß  weil  es  während 
der  festgesetzten  Fristen  unangefochten  geblieben  ist? 

Endlich  sagen  sowohl  §  1966  Z  V.O.  als  §  2452  Pr.R.  nur, 
daß  ein  unangefochtenes  Testament  für  rechtskräftig  zu  erklären 
ist,  nicht  aber,  was  mit  dem  Testament  zu  geschehen 
hat,  wenn  es  angefochten  worden  ist.  Das  ist  eine  sehr 
wesentliche  Lücke.  §  2065  Z.V.O.,  auf  den  sich  1967  bezieht, 
besagt  nun  zwar,  daß  das  Gericht  sich  im  Aufgebotsverfahren 
nicht  auf  eine  Prüfung  der  erhobenen  Rechtsstreitigkeiten  ein- 
läßt, sondern  den  Parteien  anheimstellt,  diese  im  Prozeßwege 
zu  beweisen.  Jedoch  bezieht  sich  diese  Vorschrift  erstens  nur 
auf  das  Aufgebotsverfahren,  das  hiernach  mit  dem  rein  for- 
malen Präklusionsbeschluß  unter  ausdrücklicher  Wahrung  der 
Rechte  aus  den  erhobenen  Einwendungen  abschließt x) ;  zweitens 
aber   spricht  der  genannte  Paragraph  nur  von  der  Notwendig- 

*)  Vgl.  Senatsentscheidung  in  Sachen  Urbanowitsch  1902/63  (bei 
Bukowsky,  Zivilgesetze,  S.  385). 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft     XXXIX.  Band.  27 


4:18  Tatarin. 

keit,  die  Einwendungen  im  Prozeß wege  zu  beweisen  —  wie 
nun  aber,  wenn  ein  Beweis  gar  nicht  notwendig  ist,  da  der 
behauptete  Umstand  an  sich  feststeht? 

Man  wird,  da  die  Z.V.O.  uns  im  Stiche  läßt,  die  erwähnte 
Lücke  nicht  aus  dem  formellen,  sondern  auf  Grund  des  mate- 
riellen Rechts  ergänzen  müssen,  um  so  mehr,  als  auch  die  Motive 
zum  Gesetze  von  1889  uns  zwar  sagen,  daß  wesentliche  Mängel 
des  Testaments  nur  auf  Grund  der  Anfechtung  zur  Ungültig- 
keit führen,  nicht  aber,  in  welcher  Weise  eine  solche  Anfech- 
tung durchgeführt  wird 1).  Eine  Bestimmung  hierüber  wäre 
aber  schon  aus  dem  Grunde  notwendig  gewesen,  weil  Pr.R.  2479 
vorschreibt,  daß  derjenige,  der  ein  Testament  anfechten  will, 
seine  Ansprüche  binnen  der  gesetzlichen  Frist  bei  derjenigen 
Behörde  geltend  machen  muß,  welcher  die  gerichtliche  Ver- 
handlung der  Nachlaßsache  zusteht,  widrigenfalls  das  Testa- 
ment für  rechtskräftig  erkannt  wird.  Laut  Pr.R.  2480  S.  1 
aber  hat  dieses  Nachlaßverhandlungsgericht  die  Einrede  zu- 
nächst auf  ihre  Erheblichkeit  provisorisch  zu  prüfen,  bis  even- 
tuell die  Entscheidung  des  ordentlichen  Prozeßgerichts  darüber 
erfolgt.  So  und  nicht  anders  ist  wohl  der  §  2480  zu  ver- 
stehen 2).  Es  geht  aus  ihm  jedenfalls  unzweifelhaft  hervor, 
daß  das  Nachlaß Verhandlungsgericht  den  erhobenen  Widerspruch 
nicht  nur  zu  registrieren  hat,  sondern  zu  demselben  vorläufige 
Stellung  zu  nehmen  hat.  Aus  §  2479  im  Zusammenhang  mit 
Pr.R.  2452  aber  geht  hervor,  daß,  wenn  ein  Widerspruch 
binnen  der  gesetzlichen  Frist  erfolgt,  entweder  die  Erklärung 
der  Rechtskraft  des  Testaments  unterbleibt  oder  aber  dieser 
Widerspruch  beseitigt  wird  und  dann  natürlich  der  Anerken- 
nung der  Rechtskraft  nichts  im  Wege  steht. 

Man  wird  sich  auf  Grund  des  Dargelegten  dem  Eindruck 
nicht  verschließen  können,  daß  die  Z.V.O.  auf  diesem  Gebiete 
mit  dem  materiellen  Rechte  sehr  schlecht  in  Einklang  gebracht 


')  Vgl  Gaßmann  und  Nolcken  S.  142. 
2)  Vgl.  hierzu  Erdmann  a.  a.  0.  S.  344. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     419 

ist  und  daß  die  ganze  Frage  im  Wortlaut  des  Gesetzestexts 
überhaupt  keine  Entscheidung  findet. 

Prinzipiell  muß  nun  aber  anerkannt  werden,  daß  das  Nach- 
laßverhandlungsgericht alle  diejenigen  Mängel,  welche 
das  Testament  „von  selbst"  nichtig  machen,  von 
Amts  wegen  zu  beachten  hat,  falls  diese  Mängel  aus 
dem  Testamente  selbst  oder  aus  dem  sonstigen  dem 
Gerichte  im  unstreitigen  Nachlaßverfahren  zur  Ver- 
fügung stehenden  Material  unzweifelhaft  ersichtlich 
sind1).  Dieses  folgt  einerseits  aus  der  Idee  der  freiwilligen  Ge- 
richtsbarkeit überhaupt,  die  nur  festzustellen  hat,  was  nicht  augen- 
scheinlich widerlegt  ist.  Im  besonderen  aber  aus  dem  Zwecke  des 
unstreitigen  Nachlaßverfahrens,  soweit  es  nicht  bloßes  Nachlaß- 
sicherungsverfahren ist2),  die  rechten  Erben  festzustellen  und 
ihnen  dann  eine  Legitimationsurkunde  zu  liefern,  durch  welche 
sie  sich  Dritten  gegenüber  als  Erben  auszuweisen  imstande  sind. 
Wie  sollte  ein  für  rechtskräftig  erklärtes  Testament  aber  eine 
solche  Funktion  erfüllen,  wenn  jeder  Dritte  sich  sagen  müßte : 
laut  Pr.R.  ist  doch  eine  solche  Urkunde  an  und  für  sich  nichtig!? 

Aus  dieser  grundlegenden  Erwägung  ergibt  sich  nun 
folgende  Stellungnahme  zu  den  einzelnen  Fällen  der  oben- 
erwähnten Hemmungen  der  Wirksamkeit  des  Testaments. 

a)  Das  Gericht  muß  in  Liv-,  Est-  und  Kurland  von 
Amts  wegen  beachten:  1.  Gesetzwidrigkeit  der  testamenta- 
rischen Verfügungen  (oben :  a  4) 3),   2.  Sinnlosigkeit  derselben 

')  Dieser  Satz  findet  auch  seinen  Ausdruck  in  der  Judikatur,  vgl. 
den  Beschluß  des  Petersburger  Appellhofs  in  Sachen  v.  Seck  vom  12.  No- 
vember 1910  (Bukowsky,  Kodex  I,  S.  937),  wo  es  heißt:  Es  gibt  Fälle, 
in  denen  auch  ohne  Streit  zwischen  den  Intestat-  und  Testamentserben 
.,das  Gericht  durch  Beschluß  im  unstreitigen  Verfahren  die  Ungültigkeit 
des  Testaments  anerkennen  kann". 

2)  Was  ja  der  Testamentsbestätigung  gegenüber  fortfällt, 

3)  Pr.R.  2789,  Pt.  4.  Nichtigkeit  des  Testaments  wird  aber  nur 
durch  die  Gesetzwidrigkeit  des  gesamten  Testamentsinhalts  hervor- 
gerufen. Die  Gesetzwidrigkeit  eines  Teils  macht  nach  Pr.R.  2788  u.  2474 
das  Testament  nur  teilweise  ungültig,  alle  übrigen  Verfügungen  bleiben 


420  Tatarin. 

(a  5)  *),  3.  den  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Widerruf, 
sei  es  durch  äußere  Kenntlichmachung  am  Testamente  selbst 
(Durchreißen,  Durchstreichung  usw.),  sei  es  durch  Errichtung 
eines  neuen  Testaments  (b  2) 2) ; 

b)  in  Kurland3)  außerdem : 

1.  Verletzung  der   wesentlichen   Form  Vorschriften  (a2)4). 
2.  Unvollendetheit  der  Verfügung  (a  6) 5),  3.  mangelnde  testa- 


in  voller  Kraft  und  Wirkung,  so  daß  hier  das  Testament  als  teilweise 
rechtskräftig  anzuerkennen  ist  —  die  ungültigen  Verfügungen  müssen 
ausdrücklich  im  Gerichtsbeschluß  ausgemerzt  werden.  Vgl.  Sen. Beschluß 
in  Sachen  Süd  1910/1519  (bei  Bukowsky,  Kodex  I,  S.  1063).  So  auch 
bereits  die  Testamentsstadga  von  1686  §  V,  5. 

J)  Pr.R.  2789,  Pt.  5.  Hier  gilt  das  gleiche,  wie  unter  S.  419,  N.  3  gesagt. 

2)  Pr.R.  2799—2813,  vgl.  das  oben  S.  414  Gesagte. 

3j  Pr.R,  2789,  Anm. 

4)  Pr.R,  2789,  Pt.  2.  Vgl.  hier  insbesondere  die  Vorschriften  der 
§§  2024—2105  Pr.R,  Vgl.  hierzu  den  Beschluß  des  Petersburger  Appell- 
hofs  vom  9.  März  1905  in  Sachen  Hellwig  (Bukowsky  a.  a,  O.  S.  1063), 
wo  ein  Testament  nicht  für  rechtskräftig  erklärt  wurde,  obgleich  alle 
Intestaterben  darum  baten.  In  Liv-  und  Estland  dagegen  hindert  eine 
Verletzung  der  wesentlichen  Formvorschriften  die  Anerkennung  der 
Rechtskraft  nur,  falls  die  Berechtigten  die  Ungültigkeit  des  Testaments 
durch  Anfechtung  geltend  machen  —  so  auch  vom  Petersburger  Appell- 
hof in  Sachen  Allenstein  1892/72  anerkannt  (vgl.  Bukowsky,  Kodex  I. 
S.  833):  ein  gegen  die  Vorschrift  des  Pr.R.  2095  in  einer  livländischen 
Stadt  errichtetes  Privattestament  wird  hier  gemäß  Pr.R.  2452,  2476  u.  2789 
doch  für  rechtskräftig  erklärt. 

6)  Pr.R.  2789,  Pt.  6.  In  Liv-  und  Estland  muß  eine  unvollendete 
letztwillige  Verfügung,  wenn  sie  nicht  angefochten  wird,  gemäß  2789, 
Anm.  weiter  zu  Recht  bestehen  und  für  rechtskräftig  erklärt  werden 
können.  Hiermit  steht  jedoch  der  §  2085  in  direktem  Widerspruch,  wonach 
eine  testamentarische  Verordnung,  die  offenbar  noch  nicht  geschlossen  und 
vollendet,  z.  B.  mitten  in  einem  Satze  abgebrochen  ist,  von  gar  keiner 
Wirksamkeit  ist.  Auf  Grund  dieser  Vorschrift  hat  auch  der  Petersburger 
Appellhof  in  Sachen  v.  Stael-Holstein  1898/51  (Bukowsky  a.  a.  O.  S.  924) 
einem  ununterschriebenen  Testamente  sowohl  Veröffentlichung  als  Rechts- 
kraft versagt.  Man  wird  diesen  Widerspruch  höchstens  in  der  Weise 
versöhnen  können,  daß  man  annimmt,  §  2085  habe  die  rein  formelle  Un- 
vollendung  im  Auge,  da  dieser  Paragraph  im  Hauptstück  von  der  äußeren 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     421 

mentifactio  activa  (a  1)  a),  4.  Zwang,  Betrug  und  wesentlichen 
Irrtum  (a  3)2),  5.  den  Fortfall  aller  Erben  (b  l)3); 

c)  in  Liv-  und  Estland  außerdem  die  Geburt  eines 
Leibeserben  (b  l^4). 

In  den  aufgezählten  Fällen,  wo  Nichtigkeit  des  Testa- 
ments ipso  jure  vorliegt,  wird  das  Gericht  diese  Nichtigkeit 
jedoch  nur  dann  im  unstreitigen  Verfahren  aussprechen,  wenn 
es  diese  Nichtigkeit  aus  dem  Testament  oder  dem  ihm  akten- 
mäßig zur  Verfügung  stehenden  Beweismaterial  als  unzweifel- 
haft ersieht.  Das  wird  aber  in  den  Fällen  unter  b  3 — 5  und  c 
nur  sehr  selten  möglich  sein  5),  daher  wird  auch  hier  das  Gericht 
die  Interessenten  gewöhnlich  auf  den  Klage  weg  verweisen  müssen. 
Das  Gericht  kann  im  unstreitigen  Verfahren  kein  kompliziertes 
Beweisverfahren  einschlagen  —  für  ein  solches  gibt  es  keinerlei 


Form  der  Testamente  enthalten  ist,  §  2789  dagegen  eine  solche,  die  sich 
erst  aus  dem  Sinne  des  Testaments  ergibt. 
>)  Pr.R.  2789,  Pt.  1. 

2)  Pr.R.  2789,  Pt.  3.  So  auch  bereits  die  Testamentsstadga  von 
1686,  §  IX,  1. 

3)  Pr.R,  2791,  vgl.  Anm.  2  und  2792.  Der  Beschluß  des  Appellhofs 
in  Sachen  Feuchtner  1902/49  (Bukowsky  ;j.  a,  0.  S.  1064)  glaubt  hier 
Ungültigkeit  nur  bei  Anfechtung  annehmen  zu  dürfen,  Ich  halte  das 
nicht  für  richtig.  Vor  allem  lag  hier  im  römischen  und  gemeinen  Rechte, 
welche  als  Quellen  zu  §  2791  zitiert  werden,  kein  Fall  der  Anfechtbaikeif, 
sondern  ein  solcher  der  Nichtigkeit  vor  (L.  181  D.  de  regulis  iuris  50,  17; 
§  7  J.  de  hereditat.,  quae  ab  intestato  deferuntur  3,  1).  Ferner  aber  ist 
die  Deduktion  des  Appellhofs  falsch,  daß  Anm.  2  zu  §  2789  eine  er- 
schöpfende Aufzählung  der  Nichtigkeitsfälle  enthält,  vielmehr  ist  die 
Aufzählung  der  Fälle  der  Anfechtbarkeit  darin  eine  erschöpfende,  vgl. 
auch  Erdmann,  System  III,  S.  347,  N.  3.  —  In  Liv-  und  Estland  bleibt 
das  Testament  bestehen  und  die  Intestaterben  rücken  ein. 

*)  Pr.R.  2796.  Auch  hier  ist  im  Gegensatze  z.  B.  zum  B.G.B.  2079 
im  baltischen  wie  im  römischen  Recht  ein  Fall  von  Nichtigkeit  zu  er- 
blicken; vgl.  die  Quelle  zu  2796:  §  1  C.  de  posthumis  heredibus  in- 
stituendis  6,  29.  Vgl.  das  oben  unter  N.  3  Gesagte.  In  Kurland  hat  nach 
Pr.R.  2794  der  posthumus  nur  das  Recht  auf  den  Pflichtteil. 

6)  Ein  derartiger  Fall  wäre  z.  B.  der  Fortfall  aller  Testamentserben 
in  Kurland  durch  Ausschlagung  bei  Gericht. 


422  Tatarin. 

Anhaltspunkt  im  baltischen  Gesetz  1).  Die  Anfechtung,  von  der 
§  2789  auch  für  die  meisten  dieser  Fälle  spricht,  schrumpft  hier 
zu  einer  bloßen  Konstatierung  der  Nichtigkeit  zusammen ;  letztere 
hätte  das  Gericht,  wenn  es  dieselbe  hätte  erkennen  können, 
auch  von  Amts  wegen  berücksichtigen  müssen 2). 

In  allen  übrigen  oben  (S.  413 — 414)  genannten 
Fällen  kann  das  Gericht  die  Mängel  des  Testaments 
nur  auf  Antrag  berücksichtigen  —  es  braucht  dieses 
aber  nicht  zu  tun,  es  kann  die  Frage  auch  im  Extrajudizial- 
verfahren  unentschieden  lassen  und  die  Interessenten  nach  Z.V.O. 
2065  auf  den  Rechtsweg  verweisen.  Für  die  Berücksichtigung 
solcher  Mängel  müssen  nach  stattgehabter  Anfechtung  naturgemäß 
die  gleichen  Beweisregeln  gelten,  wie  in  den  Fällen  der  Nichtigkeit. 

Andrerseits  wird  man  im  Hinblick  auf  Pr.R.  2452,  wenn 
man  überhaupt  eine  formelle  und  materielle  Prüfung  des  Te- 
staments durch  das  Gericht  zuläßt,  diesem  nicht  das  Recht 
verweigern  können,  auch  Einwendungen  „zu  beseitigen'' 
—  selbst  solche,  durch  die  an  sich  Nichtigkeit  geltend  gemacht 
wird.  Es  können  eben  nicht  nur  bezüglich  der  Fälle  von  An- 
fechtbarkeit, sondern  auch  bezüglich  der  Nichtigkeit  Behaup- 
tungen der  Parteien  vorliegen,  die  sich  gleich  von  selbst  wider- 
legen oder  durch  das  in  der  Akte  befindliche  Material  wider- 
legt werden,  z.  B.  eine  Verfügung,  die  der  Anfechtende  durch 
falsche  Interpretation  für  gesetzwidrig  oder  gänzlich  sinnlos 
hält,  erscheint  dem  Gerichte  als  völlig  tadellos,  oder  ein 
späteres  Testament,  das  angeblich  das  erste  aufheben  soll, 
erweist  sich  als  früher  errichtet  oder  überhaupt  nicht  als  Te- 
stament, oder  aber  das  Gericht  ersieht,  daß  dem  Anfechtenden 
das  Recht  fehlt,  einen  Einspruch  gegen  das  Testament  zu  er- 
heben, da  er  seine  Zustimmung  zu  demselben  bereits  bei  der 
Errichtung  kundgegeben  hatte 3),  oder  aber  es  werden  formelle 

*)  Uebereinstitnmend  auch  Bunge,  Entwurf,  §  249 ;  vgl.  das  Zitat 
oben  S.  390,  N.  2. 

2)  Vgl.  Erdmann  a.  a.  0.  S.  351,  N.  3. 

3)  Vgl  Entscheidung  des  Petersburger  Appellhofs  in  Sachen  Nitawsky 
vom  24.  Oktober  1907  (Bukowsky  S.  1068). 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     423 

Mängel  geltend  gemacht,  die  gar  keinen  gesetzlichen  Nichtig- 
keits-  oder  Anfechtungsgrund  abgeben 1). 

Zusammenfassend  wird  man  sagen  müssen:  das  Gericht 
hat  in  der  Regel  ein  Testament  für  rechtskräftig  zu 
erklären,  wenn  es  binnen  bestimmter  Zeit  nicht 
angefochten  worden  ist  oder  auf  die  Anfechtung 
von  seiten  der  Berechtigten  (Pr.R.  2477)  verzichtet 
worden  ist  (Z.V.O.  1966  und  Pr.R.  2452,  2479). 

Diese  Regel  ist  aber  in  folgender  Weise  teils  einzu- 
schränken, teils  zu  erweitern. 

1.  Das  Gericht  hat  es  abzulehnen,  ein  Testament  für 
rechtskräftig  zu  erklären,  wenn  es  auf  Grund  des  akten- 
mäßigen Materials  von  sich  aus  oder  auf  Hinweis  (Pr.R.  2476) 
einen  von  den  genannten  Nichtigkeitsgründen  (Pr.R.  2789, 
2791,  2796,  2799-2813)  oder  auf  Einspruch  des  Anfechtungs- 
berechtigten (Pr.R.  2476 — 77)  einen  der  Anfechtungsgründe 
(Pr.R.  2789,  1 — 3  und  6  und  Anmerkung)  unzweifelhaft  fest- 
stellt. Hier  bleibt  den  Interessenten  aber  die  hereditatis  petitio 
offen  (Z.V.O.  2065) 2). 

2.  Es  hat  ein  Testament  trotz  erhobenen  Einspruchs 
für  rechtskräftig  zu  erklären,  wenn  dieser  nach  Meinung 
des  Gerichts  durch  sich  selbst  oder  durch  das  aktenmäßige 
Material,  sei  es  formell,  sei  es  materiell,  widerlegt  wird  (Pr.R. 
2452,  S.  1);  allerdings  ist  hier  der  Einspruch  für  den  Fall, 
daß  der  Anfechtende  anderer  Ansicht  ist,  diesem  als  rechtzeitig 
geltend  gemacht  vorzubehalten. 

Wird  eine  Einwendung  erhoben,  die  —  ganz  gleich,  ob 
sie  sich  auf  Nichtigkeit  oder  Anfechtungsrecht  stützt  —  das 
Gericht  auf  Grund  des  aktenmäßigen  Materials  zu  keinem 
genügenden  Urteil  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültig- 


])  Vgl.  Entsch.  des  Petersburger  Appellhofs  in  Sachen  Bücke  1891/61 
(Bukowsky  S.  937)  —  hier  würde  geltend  gemacht,  daß  das  Testament 
keinen  Hinweis  auf  den  „ klaren  Verstand  und  freien  Willen"  enthielt  — 
das  ist  aber  kein  gesetzliches  Erfordernis. 

*)  Vgl.  hierzu  oben  S.  379,  N.  4. 


424  Tatarin. 

keit  des  Testaments  gelangen  läßt,  so  ist  dieses  trotzdem  für 
rechtskräftig  zu  erklären,  wenn  es  sich  äußerlich  als  fehler- 
frei erweist  (Pr.R.  2480),  hier  ist  aber  dem  Einspruch  Er- 
hebenden sein  Anfechtungsrecht  im  Präklusionsbeschluß  vorzu- 
behalten (Z.V.O.  2065,  S.  1):  er  kann  es  hinterher  auf  dem 
Klageweg  durch  Nichtigkeitsklage  geltend  machen  1). 

III.  Wie  bereits  erwähnt,  kann  ein  Testament  teilweise  für  rechts- 
kräftig erklärt  werden2)  —  unter  Beseitigung  bzw.  Zurechtstellung  der 
angültigen  Verfügungen  —  das  Bestreben  des  Gesetzes  geht  dahin,  alle 
den  Gesetzen  und  der  Vernunft  nicht  widerstreitenden  Anordnungen  bei 
Kraft  zu  erhalten.  Hierbei  ist  eine  Kombination  von  Testamentsbestäti- 
gung und  Bestätigung  der  Intestaterben  möglich,  ebenso  wie  im  Falle  der 
Ausschlagung  durch  die  Testamentserben.  In  Liv-  und  Estland  bleibt 
in  letzterem  Fall  das  Testament  aufrechterhalten  3),  nur  daß  an  die  Stelle 


*)  In  der  Hauptsache  gelangt  Erdmann  (a.  a.  0.  S.  346—352)  zu 
ähnlichen  Resultaten.  Seine  Hauptabweichung  vom  Dargelegten  liegt 
darin,  daß  er  dem  Gerichte  das  Recht  einräumt,  von  Amts  wegen  nur 
fehlerhaften,  d.  h.  den  in  §  2789  unter  2,  4  u.  5  bezeichneten  Testamenten 
(vgl.  a.  a.  0.  S.  351,  N.  6)  die  Anerkennung  der  Rechtskraft  zu  versagen. 
Hier  wird  man  aber  zurechtstellen  müssen,  daß  es  nicht  nur  in  diesen 
Fällen,  sondern  in  Kurland  auch  in  den  sub  1,  3,  6  und  in  den  §§  2796 
und  2799 — 2803  genannten,  in  Livland  auch  in  den  in  den  §§  2796  und 
2799—2803  genannten  (hier  aber  nicht  in  Fall  2789,  2)  diese  Aner- 
kennung von  Amts  wegen  unterlassen  muß,  wenn  es  nur  die  Ungültigkeit 
des  Testaments  durch  das  ihm  zur  Verfügung  stehende  Material  fest- 
stellen kann.  Es  ist  nicht  richtig,  daß  in  Kurland  Testamente  eo  ipso 
in  Kraft  verbleiben,  wenn  es  sich  wohl  um  Nichtigkeit,  nicht  aber  um 
Fall  2789,  Pt.  2,  4  oder  5  handelt;  sie  können  wohl  faktisch  in  Kraft 
verbleiben,  weil  die  Möglichkeit  nicht  vorliegt,  außerhalb  des  Prozesses 
ihre  Nichtigkeit  festzustellen,  immerhin  wären  aber  auch  solche  Fälle 
denkbar,  z.  B.:  in  Kurland  ist  aus  dem  in  der  Gerichtsakte  befindlichen 
kirchlichen  Taufschein  des  Testators  zu  ersehen,  daß  er  bei  der  Errichtung 
des  Testaments  bloß  14  Jahre  alt  war.  —  Dann  aber  kann  nicht  ver- 
schwiegen werden,  daß  Erdmanns  Entscheidung  eine  oberflächliche 
ist,  da  er  einerseits  das  formelle  Recht  des  Reformgesetzes  vom  9.  Juli  1889 
gar  nicht  genügend  beachtet,  andrerseits,  wie  bereits  oben  bemerkt,  die 
Eigentümlichkeiten  des  unstreitigen  Verfahrens  durchaus  nicht  klar  erkennt. 

2)  Pr.R.  2474  u.  2788,  vgl.  oben  S.  419,  N.  3  u.  S.  420,  N.  1. 

3)  Pr.R.  2791,  Anm.  2. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     425 

der  Testamentseiben  die  Intestaterben  rücken.  Hier  weiden  die  Intestat- 
erben um  Anerkennung  der  Rechtskraft  des  Testaments  bitten  —  unter 
Feststellung  dessen,  daß  als  Erben  des  Verstorbenen  an  Stelle  des  oder  der 
Testamentserben  nunmehr  die  Antragsteller  als  Intestaterben  gelten. 

IV.  Nach  baltischem  Recht  sind  übrigens  einige  Arten 
von  Testamenten  von  der  gerichtlichen  Eröffnungspflicht  be- 
freit, weswegen  in  bezug  auf  solche  auch  ein  Beschluß 
über  den  Eintritt  der  Rechtskraft  nicht  ergehen 
kann.     Es  sind  dieses: 

1.  Testamente  der  Eltern  zugunsten  ihrer  Kinder1); 

2.  gegenseitige  Testamente  der  Ehegatten  nach  dem  Tode 
des  einen  von  ihnen,  falls  die  Testatoren  eine  solche  gerichtliche 
Eröffnung  vor  Ableben  beider  ausdrücklich  verboten  hatten 2) ; 

3.  Testamente,  deren  Eiiilieferung  ins  Gericht  vom  Te- 
stator ausdrücklich  untersagt  worden  war^)4). 

Man  wird  hier  besonders  über  die  Verbindlichkeit  der  Vorschrift 
des  Testators,  die  eine  Einlieferung  ins  Gericht  verbietet,  Zweifel  haben 
müssen.  Eine  solche  Vorschrift  verträgt  sich  besonders  mit  dem  oben 
dargelegten  Standpunkt  des  Pr.R.  nicht,  daß  das  Testament  als  öffent- 
liches Gemeingut  anzusehen  sei.  Aber  auch  die  Erbschaftsinteressenten 
werden  sich  mit  dem  unveröffentlichten,  dem  Widerspruche  Dritter  (wie 
gewöhnlich  im  Aufgebotsverfahren)  noch  gar  nicht  ausgesetzten  Testa- 
mente kaum  begnügen  können.  Will  der  auf  Grund  solchen  Testaments 
eingesetzte  Erbe  sich  Dritten  gegenüber  legitimieren,  so  kann  er  ein  Testa- 
ment, gegen  welches  noch  alle  Einwendungen  offenstehen,  nicht  brauchen. 
Hier  darf  ihm  —  ebenso  wie  als  in  den  Fällen  1  und  2  —  nicht  verwehrt 
sein,  bei  Gericht  die  Anerkennung  der  Rechtskraft  des  Testaments  zu 
beantragen.  Deswegen  kann  die  Bedeutung  der  erwähnten  Ausnahmen 
bloß  darin  bestehen,  daß  hier  bei  einer  Auseinandersetzung  unter  den- 
jenigen Personen,  die  durch  das  Testament  bedacht  worden  sind,  nicht 
geltend  gemacht  werden  kann,  daß  demselben  noch  die  öffentliche  An- 
erkennung fehle.  Sowie  es  sich  aber  um  die  Geltendmachung  der  Erben - 
Stellung  Dritten  gegenüber  handelt,  kann  auch  ein  Verbot  des  Erblasser? 


')  Pr.R.  2447,  Anm.  2. 

2)  Pr.R.  2450. 

3)  Pr.R.  2446. 

*)  Vgl.   hierüber   Motive   bei   G  aß  mann   und  Nolcken    zu   233 
(1970);  Bukowsky.  Kodex  I,  S.  922,  Anm.;  Er d mann  a.  a.  0.  S.  326. 


426  Tatarin. 

die  Interessenten  nicht  hindern,  den  Weg  der  freiwilligen  Gerichtsbar- 
keit zu  beschreiten.  Nur  eine  Verkennung  der  Bedeutung  und  des  Zwecks 
des  unstreitigen  Verfahrens  konnte  den  Gesetzgeber  veranlassen,  bei 
Erlaß  des  Reformgesetzes  vom  9.  Juli  1889  in  den  Motiven  auszusprechen, 
daß  die  Einlieferung  des  Testaments  in  das  Gericht  „nicht  zulässig*  sei, 
wenn  solches  vom  Testator  ausdrücklich  verboten  ist ]).  Ebensowenig 
ist  der  Standpunkt  des  Petersburger  Appellhofs  zu  rechtfertigen,  wenn 
er  ausspricht,  daß  auf  Grund  Pr.R.  2446  das  Gericht  r nicht  berechtigt 
sei,  ein  Testament  zu  bestätigen,  dessen  Einlieferung  ins  Gericht  vom 
Erblasser  verboten  ist" 2).  Hier  handelt  es  sich  nicht  um  die  Frage  nach 
der  Respektierung  des  Willens  des  Erblassers,  sondern  um  Interessen 
Dritter,  um  den  öffentlichen  Glauben,  den  ein  Testament  als  Legitimations 
Urkunde  nicht  an  sich  besitzt,  sondern  erst  auf  Grund  eines  bestimmten 
öffentlichen  Verfahrens  gewinnen  kann. 

V.  Aus  dem  Dargelegten  ergibt  sich,  daß  das  baltische 
Testaments  verfahren,  wenn  es  auch  eine  Beprüf  ung  des  Testa- 
ments in  beschränktem  Maße  zuläßt,  doch  wesentlich  vom 
russischen  Verfahren  abweicht.  Vom  Bestreben  ge- 
tragen, dem  Testamente  zwecks  Vollstreckung  eine  staatliche 
Sanktion  zu  erteilen,  schreibt  das  russische  Recht  nicht  nur 
die  Inangriffnahme  der  Bestätigung  von  Amts  wegen  vor, 
sondern  es  gewährt  auch  im  Prinzip  dem  Gerichte  das  Recht, 
die  Frage  nach  der  Ungültigkeit  des  Testaments  stets  von 
Amts  wegen  anzuschneiden ;  außerdem  aber  schlägt  das  russische 
Gericht  für  seine  Feststellungen  beim  Privattestamente  ein 
Untersuchungsverfahren  ein :  es  vernimmt  Zeugen  und  den 
Abschreiber  des  Testaments,  ja  erhebt  sogar  (gemäß  bestehender 
Praxis)  zur  Feststellung  der  Beobachtung  gewisser  Formalien 
Beweise,    die   nicht   aus  dem  Testamente  selbst  entspringen3). 

1)  G  aß  mann  und  Nolcken,  Motive  zu  233  (1970). 

2)  Entscheidung  des  Petersburger  Appellhofs  1895/65  in  Sachen 
Grünreich  (bei  Bukowsky,  Kodex  I,  S.  922).  Anders  der  Senatsbeschluß 
1911/13517  in  Sachen  Tomik,  wo  der  Senat  bloß  ausspricht,  daß  ein 
Erbvertrag  zwischen  Eltern  und  Kindern  vom  Gerichte  auch  ohne  form 
liehe  Eröffnung  und  Bestätigung  als  verbindlich  angesehen  werden  muß 
—  das  steht  völlig  im  Einklang  mit  Pr.R.  2447,  Pt.  2  (desgl.  bei  Bu- 
k  owsky  a.  a.  0.). 

3)  Vgl.  oben  S.  341  ff. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     427 

Im  Baltikum  dagegen,  wo  von  der  Voraussetzung  ausgegangen 
wird,  daß  die  letztwillige  Verfügung,  so  lange  sie  nicht  er- 
schüttert ist,  zu  Recht  besteht,  hat  das  Gericht  zur  Feststel- 
lung der  Rechtskraft  des  Testaments  nur  auf  Antrag  zu  schreiten, 
Beweiserhebungen  aber  finden  überhaupt  nicht  statt,  geschweige 
denn  von  Amts  wegen  *).  Wenn  beim  auf  Antrag  eingeleiteten 
Bestätigungsverfahren  das  Gericht  in  gewissen  Fällen  die  Un- 
gültigkeit des  Testaments  auch  von  Amts  wegen  auszusprechen 
hat,  so  ist  die  Möglichkeit  jedenfalls  in  Liv-  und  Estland  eine 
viel  beschränktere  als  in  Rußland.  Im  baltischen  Testaments- 
verfahren herrscht  in  weiterem  Maße,  als  das  in  Rußland  der 
Fall  ist,  die  Verhandlungsmaxime.  Ausnahmen  von  derselben 
finden  nur  statt:  in  bezug  auf  die  Testamentseröffnung  und 
-Verlesung,  ferner  auf  die  Erlassung  des  Proklams,  die  auch 
von  Amts  wegeu  erfolgen  kann,  und  endlich  bezüglich  der 
Feststellung  in  gewissen  Fällen  der  Ungültigkeit  des  Testa- 
ments. Vom  deutschen  Erbscheinverfahren  unterscheidet  sich 
das  baltische  Testamentsverfahren  durch  das  Vorwiegen  des 
Verhandlungsprinzips :  wohl  ist  in  bezug  auf  die  Feststellungen 
ausnahmsweise  das  offizielle  Ermessen  zulässig,  Einleitung  des 
Verfahrens  und  Beweiserhebungen  von  Amts  wegen  finden  aber 
nicht  statt  —  das  Gericht  muß  sich  auf  dasjenige  Material  be- 
schränken, das  ihm  die  Interessenten  vorlegen.  Trotzdem 
steht  der  baltische  Beschluß  in  seiner  allgemeinen  legitimieren- 
den Bedeutung  infolge  des  von  alters  her  üblichen  Aufgebots- 
verfahrens dem  deutschen  Erbscheine  näher  als  der  russische 
Bestätigungsbeschluß. 

Eine  Testamentsbestätigung  durch  Feststellungsklage,  wie 
sie  das  russische  Recht  kennt,  ist  dem  baltischen  fremd.  Aber 
dem  Testamentseiben,  der  das  unstreitige  Nachlaß  verfahren 
nicht  beantragen  kann  (z.  B.  weil  bereits  die  gesetzlichen  Erben 
bestätigt  sind),  oder  dem  in  diesem  Verfahren  die  Anerkennung 


*)  Die   ausnahmsweise   einmal  erfolgende  Vernehmung   der   Testa- 
mentszeugen kann  nicht  als  Beweiserhebung  angesehen  werden. 


428  Tatarin. 

der  Rechtskraft  des  Testaments  versagt  worden  ist,  steht  binnen 
der  vorgeschriebenen  Fristen  die  Erbschaftsklage  offen. 

VI.  Dem  Testamentserben  wird  zu  seiner  Legitimation 
nach  Ergehen  des  Beschlusses  über  die  Rechtskraft  des  Testa- 
ments, das  Original  des  letzteren,  ebenso  wie  in  Rußland,  unter 
Schnur  und  Siegel  des  Gerichts  mit  der  Aufschrift  desselben 
über  Veröffentlichung  und  eingetretene  Rechtskraft  ausgereicht. 
Doch  auch  hier  geschieht  das  nur  nach  Entrichtung  der  Erb- 
schaftssteuer 1).  Der  Betrag  letzterer  wird  durch  den  Be- 
stätigungsbeschluß festgesetzt. 

VII.  Die  Beschlüsse  und  Anordnungen  des  Gerichts  in 
Sachen  des  unstreitigen  Testamentsverfahrens  unterliegen  der 
Beschwerde  auf  gewöhnlicher  Grundlage2),  in  bezug  auf  die 
Anfechtung  des  ergangenen  Aufgebots  gilt  hier  dasselbe,  wie 
eben  in  Anlaß  des  Intestatverfahrens  dargelegt. 

VIII.  Selbstverständlich  ist  aber  die  Regelung  der  Erb- 
>,chaftsverhältnisse  durch  das  unstreitige  Testamentsverfahren 
nur  eine  vorläufige3).  Den  rechtzeitig  gemeldeten  Anfech- 
tungsberechtigten steht  hinterher  eine  Beseitigung  des  ihnen 
hinderlichen  Testaments  auf  dem  Klageweg  zu.  Nur  falls  sie 
mit  ihrem  Anspruch  bei  ergangenem  Aufgebot  ausgeschlossen 
worden  sind  und  kein  Grund  für  eine  Anfechtung  des  Aus- 
schlußurteils besteht  bzw.  die  Fristen  hierfür  oder  —  bei  Nicht- 


')  Z.V.O.  1968. 

2)  Z.V.O.  1970.  Zu  bemerken  ist  hier  nur,  daß  die  Praxis  der 
russischen  Gerichte  in  bezug  auf  die  den  Rechtskn.ftsbeschluß  betreffenden 
Beschwerden  die  russische  Beschwerdefrist  (Z.G.B.  10669)  von  1  Monat 
anwendet.  Ob  das  berechtigt  ist,  mag  dahingestellt  sein,  denn  der  Aus- 
druck des  §  1970  Z.V.O.  „auf  allgemeiner  Grundlage"  bezieht  sich  wohl 
nur  auf  die  Prozeßvorschriften  der  Z.V.O.,  nicht  auf  das  dem  Baltikum 
fremde  Z.G.B.  Das  Richtige  wäre  daher  auch  hier  die  Einhaltung  einei 
Htägigen  Frist. 

3)  Vgl.  hierüber  Zwingmann,  Entach.  III,  1290;  \gh  auch  die 
interessante  Parallele  im  verwandten  lübischen  Rechte  bei  Pauli,  Abh. 
a.  d.  lüb.  Recht,  S.  347:  besonders  hier  auch  der  im  baltischen  Rechte 
wiederkehrende  Gegensatz  zwischen  formalia  und  materialia. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     429 

erlaß  eines  Proklams  —  für  die  Geltendmachung  von  Erb- 
ansprüchen verstrichen  sind,  ist  das  rechtskräftige  Testament 
eine  unanfechtbare  Urkunde.  Aber  auch  vor  Verfall  solcher 
ihr  eventuell  noch  entgegenstehender  Rechte  ist  sie  ein  völlig 
brauchbares  Legitimationsmittel.  Man  wird  jedoch  auch  hier, 
ebenso  wie  in  Rußland,  in  Fällen,  wo  im  Testamente  nicht  alles 
sonnenklar  ist,  den  unzweideutigen  Ausspruch  des  Gerichts  darüber 
vermissen,  wer  auf  Grund  desselben  als  rechte  Erben  anzusehen 
sind.  In  ganz  anderer  Weise  bietet  hierüber  einen  autorita- 
tiven Ausspruch  des  Nachlaßgerichts  der  Erbschein  des  deutschen 
Rechts. 

IX.  In  bezug  auf  die  Kosten  des  unstreitigen  Nachlaß  - 
Verfahrens  gilt  im  Baltikum  dasselbe  wie  in  Rußland,  es  treten 
nur  noch  die  Aufgebotskosten  hinzu,  die  4  Rbl.  50  Kop.  aus- 
machen *),  beim  Testamentsverfahren  aber  sind  außerdem  3  Rbl. 
für  die  Bekanntmachung  über  den  EröfFnungsterniin  in  der 
Gouvernementszeitung  zu  entrichten  2). 

Tit.  6.    §  47.    Der  Rechtszustand  während  der  deutschest 
Besetzung  des  Baltenlandes. 

Im  vorstehenden  habe  ich  zusammenfassend  dasjenige  un- 
streitige Nachlaßverfahren  geschildert,  das  im  Baltikum  bis  in 
die  letzte  Zeit  zur  amtlichen  Feststellung  der  rechten  Erben 
und  damit  zur  Erteilung  von  Legitimationsurkunden  an  die- 
selben führte. 

Im  Jahre  1915  erfolgte  nun  die  Besetzung  Kurlands,  im 
Jahre  1917  die  Rigas  und  1918  die  Liv-  und  Estlands  durch 
das  deutsche  Heer.  Ueberall  wurden,  da  die  russischen  land- 
fremden Gerichte  das  Land  geräumt  hatten,  von  der  deutschen 
Verwaltung  unter  Hinzuziehung  örtlicher  Juristen  deutsche  Ge- 
richte eingesetzt. 

In  Zivilsachen  wurde  die  bis  dahin  gültige  russische  Z.V.O. 

»)  Z.V.O.  857,  Anm. 
2)  Z.V.O.  1958. 


430  Tatarin. 

suspendiert  und  die  deutsche  Z.P.O.  eingeführt.  Bezüglich  der 
freiwilligen  Gerichtsbai keit  wurde  bestimmt,  daß  auf  diesem 
Gebiete  das  deutsche  F. G.G.  vom  17.  Mai  1898  und  das  preu- 
ßische Gesetz  vom  21.  September  1899  gelten  sollten,  soweit 
aber  in  diesen  keine  genügenden  Bestimmungen  enthalten  sind, 
subsidiär  die  Vorschriften  der  russischen  Z.V.O.  über  das  Ver- 
fahren vor  den  im  Baltikum  tätigen  Gerichten  *). 

Man  wird  letztere  Regelung  für  keine  glückliche  halten 
müssen.  Wie  ich  bemüht  gewesen  bin,  im  obigen  zu  zeigen, 
sind  die  auf  das  Baltenland  bezüglichen  Bestimmungen  der 
Z.V.O.  wenn  auch  nicht  in  allen  Hinsichten  geglückt,  so  doch 
mit  einer  gewissen  Sorgfalt  den  materiellen  Bestimmungen  des 
baltischen  Privatrechts  angepaßt  worden.  In  der  Hauptsache 
stützen  sie  sich  außerdem,  wie  mehrfach  gezeigt,  auf  altbal- 
tischen Gerichtsgebrauch  und  die  im  Baltenlande  fiüher  gül- 
tigen Gesetze.  Daß  ein  gewisser  russischer  Einfluß  mit  unter- 
laufen war,  war  beim  Zuge  der  Zeit  unvermeidlich.  Er  ist 
aber  auf  unserem  Gebiete  nicht  groß,  wie  ja  auch  die  beträcht- 
liche Zahl  der  Paragraphen  beweist,  die  in  der  Ergänzung  zur 
Z.V.O.  unserem  Gegenstande  zugeteilt  worden  sind.  Es  wäre 
daher  nützlich  gewesen,  diese  rein  baltischen  Bestimmungen 
(im  Gegensatze  zur  sonstigen  Z.V.O.)  auch  unter  deutschem 
Regiment  voll  und  ganz  bei  Kraft  zu  erhalten  und  umgekehrt 
dem  F  G.G.  und  dem  preußischen  Gesetz  vom  21.  September 
1899  nur  subsidiäre  Bedeutung  zu  gewähren  Damit  wäre  dann 
die  harmonische  Rechtsentwicklung  nicht  unterbunden  worden. 
Eine  solche  Regelung  stellt  sich  als  zwingende  Notwendigkeit 
schon  aus  dem  Grunde  heraus,  weil  das  F. G.G.  und  das  Gesetz 
vom  21.  September  1899  nur  einen  kleinen  Teil  derjenigen 
Vorschriften  enthalten,  die  im  Pr.R.  fehlen,  die  aber  das  un- 
streitige Nachlaß  verfahren  zu  seiner  Regelung  erheischt.  Ein 
Ersatz  des  Fehlenden  aber  ist  um  so  weniger  erzielt  worden,  als 

J)  Vgl.  Verordnungsblatt  für  die  von  deutschen  Truppen  besetzten 
Teile  Livlands  und  Estlands  Nr.  9  vom  12.  Januar  1918.  Verordnung 
116,  §  33. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     431 

die  im  B.G.B.  enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Nachlaß-  und 
besonders  über  das  Erbschein  verfahren  nicht  rezipiert  worden  sind. 

Wäre  man  dagegen,  wie  hier  vorgeschlagen,  verfahren,  so 
hätte  man  den  organischen  Zusammenhang  mit  der  baltischen 
Vergangenheit  gewahrt  und  hätte  dabei  doch  manche  wünschens- 
werte Ergänzung  und  Verbesserung  des  bestehenden  Rechts  er- 
zielt: so  durch  die  vollkommeneren  Vorschriften  des  F. G.G. 
§  73  über  die  örtliche  Zuständigkeit,  die  Bestimmungen  des 
■§  83  über  Anhaltung  zur  Ablieferung  des  Testaments,  des  §  84 
über  die  Erteilung  des  Erbscheins x)  usw. 

Heute2),  da  ich  dieses  schreibe,  sind  nun,  wie  so  oft  in 
diesem  Weltkriege,  die  noch  beim  Beginn  der  Niederschrift 
vorliegender  Abhandlung  bestehenden  Zustände  durch  die  ein- 
ander jagenden  Ereignisse  überholt  worden.  Trotzdem  hielt 
ich  es  nicht  für  angebracht,  die  vorstehenden  kurzen  Bemer- 
kungen zu  unterdrücken.  Sie  werden  vielleicht  bei  einer  künf- 
tigen Regelung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  im  Baltenlande 
dem  Gesetzgeber,  wer  er  auch  sei,  einen  Hinweis  für  den  ein- 
zuschlagenden Weg  bedeuten3). 


1)  Letzteren  hat  übrigens  die  Praxis  seit  Einführung  des  F.G.G. 
sowieso  ins  Zentrum  des  baltischen  Nachlaßverfahrens  gestellt.  Hier 
mußten  aber  ergänzend,  obgleich  über  den  Sinn  der  Verordnungen  hin- 
übergreifend, auch  die  Bestimmungen  des  B.G.B.  bezüglich  des  Eibscheins 
zur  Anwendung  gelangen.  So  ist  z.  B.  das  mehrfach  erwähnte  Ebren- 
triedensrichterattest  durch  die  Versicherung  an  Eides  Statt  des  B.G.B, 
§  2356  ersetzt  worden. 

2)  Dezember  1918. 

3)  Jetzt  1921,  wo  die  Fortsetzung  der  1918—19  verfaßten  Arbeit  zum 
Druck  gelangt,  sind  auf  den  Trümmern  des  alten  Baltenlandes  (Liv-,  Est- 
und  Kurland)  die  zwei  nationalen  Volksstaaten  Lettland  und  Estland  ent- 
standen, in  denen  der  frühere  russisch-baltische  Rechtszustand  auf  unserem 
Gebiete,  unter  geflissentlicher  Ausmerzung  aller  Spuren  deutscher  Kriegs- 
herrschaft, wiederhergestellt  worden  ist.  Insofern  entspricht  die  obige 
Darstellung  heute  wieder  fast  restlos  dem  in  jenen  Staaten  bestehenden 
Rechtszustand.  Bei  objektiver  Erwägung  wird  man  dort  vielleicht  trotz 
allem  einmal  erkennen,  worin  der  temporäre  Rechtszustand  der  Jahre 
1915  —  19  den  Ausdruck  einer  höheren  Rechtsentwicklune  darbot. 


432  Tatarin. 

IV.  Abschnitt. 

Die  rechtliche  Bedeutung  der  Erblegitimations- 
urkunden  im  russischen  und  im  baltischen  Recht. 

Tit.  1.    Die  Vermutung  für  die  Richtigkeit 
der  Legitimationsurkunrlen. 

§  48.     Das  deutsche  Recht. 

Der  deutsche  Erbschein  ist  eine  öffentliche  Urkunde  *),  die 
eine  Beurkundung  eines  Rechtsverhältnisses  enthält 2) :  er  stellt 
fest,  wer  als  der  rechte  Erbe  des  Verstorbenen  anzusehen  ist. 
Für  die  Richtigkeit  des  Ausspruchs  über  das  Erbrecht  gilt  die 
ausdrückliche  Vermutung  des  §  2365:  der  im  Erbschein  als 
Erbe  Bezeichnete  gilt  jedem  gegenüber  als  Erbe.  Diese  Ver- 
mutung wirkt  sowohl  für  als  gegen  ihn :  er  ist  einerseits  für 
Anträge  bei  Behörden  (besonders  beim  Grundbuchamte),  für 
Rechtsgeschäfte  mit  Privatpersonen ,  für  Prozesse  aktiv  legi- 
timiert, andrerseits  auch  als  für  die  Schulden  des  Erblassers 
Verpflichteter,  als  Vertreter  seiner  Unternehmungen,  seiner 
Betriebe,  als  sein  Nachfolger  im  Prozesse  passiv  legitimiert3). 
Dieses  Erbrecht  ist  im  Erbscheine  genau  zu  bestimmen,  bei 
mehreren  Erben  ist  die  Größe  des  Erbteils  anzugeben,  be- 
sonders sind  auch  Beschränkungen  durch  Nacherbfolge  und 
Testamentsvollstreckerschaft  zu  bezeichnen4).  Als  öffentliche 
Urkunde  hat  der  Erbschein  auch  die  in  Z.P.O.  437  ausgedrückte 
Vermutung  der  Echtheit  für  sich  5).  Die  Vermutung  des  §  2365 
B.G.B.  erstreckt  sich  jedoch  nicht  weiter,  als  sein  Text  aus- 
drücklich besagt  —  insbesondere  gilt  sie  nicht  für  die  Richtig- 
keit  der   in   ihm    eventuell   angegebenen  Tatsachen 6)   und  für 

l)  Boschan,  Nachlaßsachen,  S.  27 — 28. 

2J  Eßlinger,  Erbschein,  S.  10  ff.,  S.  76;  Wein  er,  Erbschein,  S.  9. 
3)  Binder,  Rechtsstellung  des  P>ben  II,  S,  9;  Boschan  a.a.  0.  S.26- 
*)  B.G.B.  2364  u.  2365. 

5)  Vgl.  Weiß ler,  Nachlaßverfahren.  S.  226. 

6)  Weißler  a.  a.  0.  S.  226;  Weiner,  Erbschein,  S.  49;  Eßlinger 
a.  a.  0.  S.  10. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     433 

den  Bestand  des  Nachlasses 1).  Die  Vermutung  des  §  2365 
kann  als  praesumtio  iuris  gemäß  Z  P.O.  292  widerlegt  werden2). 
Eine  Begründung  enthält  der  Erbschein  nicht3). 

Die  Erteilung  eines  Erbscheins  kann  sowohl  bei  gesetz- 
licher als  bei  testamentarischer  Erbfolge  verlangt  werden,  was 
im  Gegensatze  zum  früheren  preußischen  Rechte,  wie  es  im 
Gesetze  vom  12.  März  1869  enthalten  war,  steht:  dort  war 
durch  den  §  9  für  den  Fall  der  ungenügenden  Bestimmtheit 
der  letztwilligen  Verfügung  die  Ausstellung  einer  ergänzenden 
Bescheinigung  über  das  Erbrecht  vorgesehen.  Jedoch  ist  bei 
testamentarischer  Erbfolge  nach  heutigem  Rechte  der  Erbschein 
das  einzige  gesetzlich  vorgesehene  Legitimationsmittel:  der 
Grundbuchbehörde  gegenüber  kann,  wenn  diese  es  für  genügend 
erachtet,  das  Erbrecht  auch  durch  die  letztwillige  Verfügung 
nebst  Eröffnungsprotokoll  nachgewiesen  werden4). 

Im  übrigen  ist  der  Erbschein  überhaupt  nicht  obligato- 
risch5)  —  der  Erbe  kann  sich  in  der  Regel  durch  jede  andere 
Art  des  Nachweises  legitimieren.  Nur  in  einzelnen  Fällen, 
so  dem  Grundbuchamte ,  der  Schiffsregisterbehörde 6)  gegen- 
über, ist  der  Erbschein  zum  Nachweis  der  Erbfolge  vorge- 
schrieben. 

Wie  wir  aus  dem  Dargelegten  ersehen,  ist  die  Bedeutung 
des  Erbscheins  für  das  deutsche  Rechtsleben  genau  durch  das 
Gesetz  geregelt:  seine  rechtliche  Kraft  beruht  vor  allem  auf 
der  in  §  2365  ausgesprochenen  Rechtsvermutung. 


!)  Weiner  a.a.O.  S.  52 ;  Kretschmar..  Erbrecht,  S.  295;  Eß- 
linger  a.  a.  0.  S.  10. 

2)  Vgl.  Weiner  a.  a.  0.  S.  50;  Kretschmar  a.  a.  0.  S.  295; 
Kipp,  Erbrecht,  S.  184,  N.  4;  Kuttner,  Rechts  Wirkungen  aus  Akten 
der  F.G.  in  Jherings  Jahrbüchern,  Bd.  61,  1912,  S.  122  ff. 

3)  Vgl.  Eßlinger  a.a.O.  S.  21;  Saupe,  Erbschein  verfahren,  S.  87. 

4)  G.B.O.  36,  Abs.l,  vgl.  hierüber  Voß  bei  Gruchot  43,  S.  657—658; 
Boschan  S.  26. 

6)  Vgl.  Weiner  S.  54;  Weißler  S.  232— 233 :   Boschan  S.  30; 
Kretschmar  S.  284;  Eßlinger  S.  33. 
6)  G.B.O.  36,  F.G.G.  107. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         23 


484  Tatarin. 

§  49.     Das  russische  Recht. 

Das  russische  Recht  dagegen,  in  welchem  sich  das  Erb- 
bestätigungsverfahren  erst  durch  die  gerichtliche  Praxis  heraus- 
gebildet hat,  enthält  keinerlei  Gesetzesbestimmungen  über  die 
rechtliche  Bedeutung  der  zwei  dem  Erben  zur  Legitimation 
dienenden  Urkunden:  des  Erbbestätigungsbescblusses  und  des 
bestätigten  Testaments.  Vor  allen  Dingen  stellt  das  russische 
Recht  keine  besondere  Rechtsvermutung  im  Sinne  des  §  2365 
B.G.B.  auf.  Die  Prozeßordnung  enthält  ebenfalls  —  und  zwar 
bewußtermaßen  —  keine  dahingehenden  Bestimmungen.  Die 
Motive  zur  Z.V.O.  sprechen  aus,  daß  der  Vorschlag,  in  An- 
lehnung an  die  §§  1349  — 1353  Regeln  über  die  Rechtsvermu- 
tungen in  das  Gesetz  aufzunehmen,  aus  dem  Grunde  nicht  an- 
genommen worden  sei,  ^weil  die  Lehre  von  den  Rechtsver- 
mutungen in  engem  Zusammenhang  mit  den  Grundzügen  des 
Privatrechts  stehe  und  in  die  Zivilverfahrensordnung  erst  dann 
aufgenommen  werden  könnte,  wenn  die  Zivilgesetze  genügend 
klar  dargestellt  wären".  Solches  ist  aber  bis  zum  heutigen 
Tage  nicht  geschehen 1). 

Wir  müssen  daher  die  Frage  nach  der  Rechtskraft  dieser 
Urkunden  auf  indirektem  Wege:  auf  Grund  allgemeiner  Er- 
wägungen und  der  Ergebnisse  der  gerichtlichen  Praxis  zu  ent- 
scheiden suchen. 

Beide  unstreitigen  Verfahrensarten,  sowohl  das  Intestat- 
als  das  Testamentsverfahren,  führen  zu  einem  Gerichtsbeschlüsse, 
der  einen  Ausspruch  über  das  Erbrecht  der  Antragsteller  ent- 
hält. Bei  der  Intestaterbfolge  ist  der  Ausspruch  ein  direkter, 
bei  der  testamentarischen  ein  indirekter,  indem  durch  den 
Testamentsbestätigungsbeschluß  in  der  Regel  nur  die  Rechts- 
kraft der  letztwilligen  Verfügung  ausgesprochen  wird.  Da  das 
Gesetz  keine  besonderen  Bestimmungen  über  die  Rechtskraft 
dieser  Beschlüsse  enthält,  so  müssen  wir  auf  dieselben  in  erster 
Linie    die   allgemeinen  Bestimmungen   über   Gerichtsbeschlüsse 

')  Motive  zu  Z.V.O.  456  (zitiert  bei  Smirlow  a.  a.  0.  S.  430). 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     435 

anwenden,  was  um  so  näher  liegt,  als  die  russische  Rechts- 
anschauung auf  das  unstreitige  Verfahren  überhaupt  die  Grund- 
sätze des  streitigen  anwendet.  Es  kann  dieses  insofern  nicht 
auffallen,  als  der  russische  Bestätigungsbeschluß  im  Gegensatze 
zum  deutschen  Erbschein  nicht  eine  besondere  Urkunde  ist, 
die  durch  Beschwerde  nicht  angefochten  werden  könnte,  sondern 
in  bezug  auf  seine<Anfechtbarkeit  anderen  Beschlüssen  gleichsteht. 
A.  In  der  Regel  können  nach  Z.V.O.  891  Gerichtsbe- 
schlüsse im  Gegensatz  zu  Urteilen  infolge  veränderter  Tat- 
umstände aufgehoben  oder  abgeändert  werden.  Wie 
jedoch  aus  den  Motiven  ersichtlich,  bezieht  sich  dieses  erstens 
nur  auf  diejenigen  innerhalb  des  Prozesses  ergehenden  Be- 
schlüsse, durch  welche  „keine  endgültige  Anerkennung  der 
Rechte  der  Parteien"  stattfindet,  zweitens  aber  ist  ein  solches 
Abänderungsrecht  nur  für  so  lange  anerkannt,  „als  der  Prozeß 
nicht  durch  Endurteil  erledigt  ist"  *).  Hieraus  folgt  a  contrario, 
daß  Beschlüsse,  die  eine  Anerkennung  bestimmter  Privatrechte 
enthalten,  die  dazu  außerhalb  des  Prozesses  ein  begrenztes  Ver- 
fahren abschließen,  nicht  in  willkürlicher  Weise  abgeändert 
oder  aufgehoben  werden  können.  In  Uebereinstimmung  hier- 
mit hat  auch  der  Senat  ausgesprochen,  daß  „diejenigen  Be- 
schlüsse, durch  welche  materiell  über  ein  Recht  entschieden 
wird,  für  die  Beteiligten  die  Bedeutung  eines  materiell-recht- 
lichen Urteils  haben ;  solche  Beschlüsse  .  .  .  werden  bei  Nicht- 
erhebung der  Beschwerde  binnen  festgesetzter  Frist  rechts- 
kräftig und  können  weder  im  unstreitigen  noch  im  streitigen 
Verfahren  geändert  werden,  sogar  wenn  sie  auf  einseitigen 
Antrag  und  ohne  kontradiktorisches  Verfahren  ergangen  sein 
sollten"2);  und  insbesondere  noch  in  bezug  auf  Testamente 
heißt  es:  „Ein  Gerichtsbeschluß,  der  die  Bestätigung  des  Testa- 
ments betrifft,  kann  nach  Rechtskraft  desselben  im  unstreitigen 


J)  Motive  zu  Z.V.O.  891  (zitiert  bei  S  mir  low  a.  a.  0.  S.  646).  So 
auch  Issatschenko,  Russ.  Zivilproz.  I,  S.  146 — 148  und  Anm.  1,  S.  146. 

2)  Sen.E.E.  1873/1,  1874/347;  teilweise  widersprechend,  aber  kaum 
logisch  zu  rechtfertigen  die  Sen.E.E.  1879/147,  1880/124. 


436  Tatarin. 

Verfahren  nicht  abgeändert  werden*1).  So  hat  sich  auch  die 
herrschende  Ansicht  in  der  Wissenschaft  gestellt2). 

Wie  wir  oben  gesehen  haben,  unterliegen  alle  diejenigen 
Beschlüsse,  die  das  Verfahren  abschließen,  und  damit  auch  die 
Erben-  und  Testamentsbestätigungsbeschlüsse,  der  Beschwerde3), 
alle  Beschlüsse  aber,  die  durch  solche  angefochten  werden 
können,  sind  der  Rechtskraft  fähig4)  und  hiermit  formell  dem 
Urteil  gleichgestellt.  Damit  gelangen  wir  auch  auf  diesem 
zweiten  Wege  zum  Ergebnis,  daß  auf  die  erwähnten  Beschlüsse 
des  unstreitigen  Nacblaßverfahrens  nicht  Z.V.O.  891,  Abs.  2, 
sondern  Abs.  1  anzuwenden  ist,  wonach  das  Gericht  seine  Re- 
solution weder  aufheben  noch  abändern  darf5). 

Solche  Beschlüsse  gelten  also  nach  Eintritt  der  Rechts- 
kraft als  res  judicata,  d.  h.  sie  stellen  unter  den  Beteiligten 6) 
dasjenige  Recht  fest,  das  in  ihnen  ausgesprochen  wird.  Dieses 
allerdings  mit  einer  sehr  wesentlichen  Einschränkung:  der  Be- 
schluß steht  dem  Urteil  nach  und  schließt  dieses  in  keinem 
Falle  aus.  Jeder  Bestätigungsbeschluß  kann  also  durch  Urteil 
nachgeprüft  werden:  sowohl  der  am  unstreitigen  Verfahren 
beteiligte  als  der  daran  unbeteiligte  Erbprätendent  kann  durch 


1)  Sen.E.  1879/278. 

2)  Vgl.  Annenkow  V,  S.  390  —  speziell  in  bezug  auf  das  Nach- 
laßverfahren; Issatschenko,  Russ.  Zivilproz.  I,  S.  148  —  im  allge- 
meinen in  bezug  auf  Gerichtsbeschlüsse  —  in  Anlehnung  an  die  bereits 
früher  erwähnte  Sen.E.  1889/1,  laut  welcher  Beschlüsse,  durch  welche 
das  Verfahren  beendet  wird,  der  Beschwerde  unterliegen  und  damit  auch 
der  Rechtskraft  fähig  sind. 

3)  Sen.E.E.  1872/542  u.  558  und  1876/202;  vgl.  oben  S.  (I)  322  u.  353. 
*)  Sen.E.E.  1882/101  u.  1889/1. 

5)  Eine  Einschränkung  wird  hier  nur  in  der  Hinsicht  zu  machen  sein, 
daß,  sofern  eine  Bestätigung  überhaupt  nicht  erfolgt  war,  z.  B.  wegen 
fehlender  Beweise,  eine  neue  Verhandlung  im  unstreitigen  Verfahren 
immerhin  zulässig  sein  muß,  sobald  neues  Material  beigebracht  wird; 
denn  hier  ist  ein  materieller  Beschluß  ja  noch  gar  nicht  ergangen.  Vgl. 
hierzu  Sen.E.  1908|16,  deren  Motivierung  aber  kaum  zutreffend  sein 
dürfte.    Vgl.  auch  die  auf  Urteile  bezügliche  Sen.E.  1907/42. 

c)  Z.V.O.  895. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     437 

die  gerichtliche  Klage  sein  besseres  Erbrecht  dem  im  un- 
streitigen Verfahren  als  Erben  Anerkannten  gegenüber  durch- 
setzen und  damit  den  Beschluß  beseitigen 1).  Die  russische 
Jurisprudenz  ist  noch  nicht  zur  klaren  Erkenntnis  dessen  durch- 
gedrungen, daß  es  sich  hier  um  zwei  verschiedene  Verfahrens  - 
arten  handelt,  und  daß  der  Charakter  des  Urteils  und  des  Be- 
stätigungsbeschlusses ein  wesentlich  verschiedener  ist :  daß  das 
Urteil  nur  Recht  zwischen  den  am  Rechtsstreit  Beteiligten 
schafft,  der  Gerichtsbeschluß  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit 
aber  mit  dem  Anspruch  auftritt,  das  Erbrecht  einem  jeden 
Dritten  gegenüber  festzustellen.  Hieraus  erklärt  es  sich  auch, 
daß  die  russische  Praxis  auf  das  unstreitige  Verfahren  und  die 
in  demselben  ergehenden  Beschlüsse  die  allgemeinen  Regeln 
des  Zivilprozesses  anwendet. 

Der  Bestätigungsbeschluß  ist  also  nur  insoweit  mit  Rechts- 
kraft ausgestattet,  als  er  durch  ein  Urteil  nicht  beseitigt  worden 
ist.  Die  Praxis  wendet  eben  auch  hier  die  Anschauungen 
des  Prozeßrechts  an.  Gleich  wie  z.  B.  der  Gerichtsbeschluß 
über  die  Nichtberücksichtigung  einer  prozeßhindernden  Einrede 
(Z.V.O.  69  und  571)  nach  der  stehenden  Praxis  durch  das 
Urteil  nachgeprüft  werden  kann2),  indem  die  Einrede  nach 
ihrer  Ablehnung  durch  Beschluß  weiterhin  als  gewöhnliche 
Prozeßeinwendung  geltend  gemacht  werden  kann,  ebenso  wird 
von  der  Praxis  auch  der  Erbbestätigungsbeschluß  als  vorläufiges 
summarisches  Erkenntnis  angesehen,  das  durch  ein  auf  Grund 
einer  kontradiktorischen  Verhandlung  ergehendes  besseres  Er- 
kenntnis —  das  Urteil  —  ersetzt  werden  kann. 

Daß  der  Bestätigungsbeschluß  von  der  Gerichtspraxis  dem 
im  Prozesse  ergehenden  Beschlüsse  gleichgeachtet  wird,  folgt 
auch  schon  daraus,  daß  seine  obenerwähnte  bedingte  Rechts- 
kraft nur  denjenigen  gegenüber  wirkt,  die  am  Verfahren  be- 
teiligt waren.  Wie  wir  bereits  gesehen  haben,  kann  jeder  am 
unstreitigen  Nach  laß  verfahren  unbeteiligte  Erbprätendent  noch 

')  Vgl.  Sen.E.E.  1893/4,  1895/90. 

2)  Vgl.  hierzu  die  Sen.E.E.  1870189,  1882/60  u.  1885/32. 


438  Tatarin. 

binnen  10  Jahren  erscheinen  und  das  Gericht  um  seine  Be- 
stätigung als  Erbe  bitten *)  —  er  war  ja  am  früheren  Ver- 
fahren nicht  beteiligt;  und  nur  bei  Protest  von  Seiten  der 
früher  Bestätigten  ist  er  abzuweisen ;  da  die  erste  Bestätigung 
ohne  Bezeichnung  der  Erbteile  erging2),  so  faßt  die  russische 
Praxis  eine  solche  nachträgliche  Bestätigung  weder  als  Auf- 
hebung noch  als  Abänderung,  sondern  nur  als  Ergänzung  des 
früheren  Beschlusses  auf.  Nur  bei  Protest  der  Erstbestätigten 
oder  falls  ein  bestätigtes  Testament  vorliegt3),  stellt  sich  die 
Praxis  auf  den  Standpunkt,  daß  damit  eine  Einheit  der  zwei 
getrennten  Verfahren  entsteht  und  eine  Bestätigung  neuer 
Prätendenten  eine  Abänderung  des  früheren  Beschlusses  be- 
deuten würde4).  Daher  werden  in  diesem  Falle  die  neuen 
Prätendenten  auf  den  Klageweg  verwiesen.  Ein  solcher  ist 
nach  der  russischen  Rechtsanschauung  während  der  allgemeinen 
Verjährungsfrist  noch  stets  gangbar,  und  zwar  sowohl  für  die 
am  unstreitigen  Verfahren  Unbeteiligten  als  auch  für  die  Be- 
teiligten, aber  mit  dem  Beschluß  Unzufriedenen.  Es  ist  nicht 
ausgeschlossen,  daß  nach  Erkämpfung  eines  Urteils  neue  Prä- 


1)  Vgl.  oben  S.  (I)  297  u.  312  ff. 

2)  Vgl.  Sen.E.E.  1896/4  u.  1898  35;  Klibanski.  Handbuch,  S.  88 
u.  155,  N.  4. 

3j  Denn  die  Bestätigung  des  Testaments  faßt  das  russische  Recht, 
wie  wir  gesehen  haben,  als  öffentliche  Angelegenheit  auf,  weswegen  es 
hier  eigentlich  keine  Unbeteiligten  gibt. 

4)  Das  ist  bloß  dann  nicht  der  Fall,  wenn  nach  Bestätigung  der 
Intestaterben  ein  Testament  zur  Bestätigung  eingeliefert  wird.  Hier  ent- 
steht nach  der  Auffassung  des  Senats  offenbar  keine  Einheit  des  Ver- 
fahrens und  es  ist  daher  eine  Bestätigung  der  Testamentserben  trotz 
Bestehens  einer  gerichtlichen  Bestätigung  der  Intestaterben  möglich 
(Sen.E.  1912/73).  Das  ist  übrigens  eine  Konsequenz  des  Standpunkts  des 
russischen  Rechts,  daß  das  Testament  von  Amts  wegen  zu  bestätigen  ist. 
In  bezug  auf  alle  solche  infolge  der  Unvollkommenheit  des  Gesetzes  gar 
nicht  zu  vermeidenden  Fälle  des  Ergehens  einander  widersprechender 
Bestätigungsbeschlüsse  bemerkt  Annenkow  (a.  a.  0.  S.  390),  daß  hier 
kein  anderer  Ausweg  verbleibt,  als  —  das  Recht  der  dadurch  geschädigten 
Erben   auf  Geltendmachung   ihrer  Rechte  im  Prozeßwege  anzuerkennen. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     439 

tendenten  erscheinen  und  die  früheren  Erben  durch  einen  neuen 
Prozeß  verdrängen,  denn  das  Urteil  hat  Rechtskraft  auch  nach 
russischem  Rechte  (Z.V.O.  895)  nur  unter  den  Teilnehmern 
bzw.  ihren  Rechtsnachfolgern  oder  Vertretern  *).  Allen  Dritten 
gegenüber  werden  sowohl  die  im  Bestätigungsbeschluß  als  die 
im  Urteil  enthaltenen  Feststellungen  über  das  Erbrecht  erst 
dann  als  unerschütterlich  auftreten,  wenn  es  während  der  Ver- 
jährungsfrist von  10  Jahren  vom  Todestage  (bzw.  vom  Ablauf 
des  Aufgebots)  an  gerechnet  unangefochten  geblieben  ist.  Das 
hat  aber  mit  der  Vermutung  für  die  Richtigkeit  des  Inhalts 
derselben  nichts  zu  tun. 

B.  Von  der  erörterten  negativen  Seite  der  materiellen 
Rechtskraftswirkung  des  Bestätigungsbeschlusses,  die  sich  darin 
äußert,  daß  ein  solcher  Beschluß  von  demselben  oder  einem 
anderen  Gericht  nicht  mehr  im  gleichen  Verfahren  nachgeprüft 
werden  kann,  ist  aber  die  positive  Seite  derselben  zu  unter- 
scheiden. Zur  Klarstellung  dieser  ist  zu  untersuchen,  inwie- 
fern die  durch  den  Beschluß  festgestellte  Rechtslage  künftig- 
hin als  maßgebend  angesehen  werden  muß. 

Hier  haben  wir  nun  die  Bestimmung  des  §  893  Z.V.O. , 
wonach  ein  rechtskräftiges  Urteil  nicht  nur  für  die  Beteiligten, 
sondern  auch  für  das  Gericht,  das  dasselbe  erlassen  hat,  und 
für  alle  sonstigen  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  sowie 
auch  für  die  Beamten  des  Reiches  verbindlich  ist 2).  Das  ist 
eine  Bestimmung,  wie  sie  im  deutschen  Gesetze  nicht  vor- 
handen ist,  wie  sie  aber  z.  B.  Kuttner  mit  Otto  Bahr  für 
eine  stillschweigende  Voraussetzung  der  modernen  staatshoheit- 
lichen Rechtspflegetätigkeit  hält3).  Aus  dieser  Bestimmung 
entspringt  an  sich  die  Vermutung  für  die  Richtigkeit  des  ge- 
richtlichen Erbbestätigungsbeschlusses,  sofern  derselbe  Rechts - 

1)  Vgl.  Sen.E.E.  1870/1664,  1872/664.  1873/1592,  1878/201,  1879/312. 
1881/159,  1886/64,  1889/69,  1896/54;  desgl.  Issatschenko  a.  a.  0.  I, 
S.  140  ff.;  Engel  mann,  Russ.  Gerichtsverfahren,  S.  367,  N.  2. 

2)  Vgl.  Engelmann,  Russ.  Gerichtsverfahren,  S.  367,  Pt.  3. 

3)  Vgl.  Kuttner,  Verh.  des  Zivilproz.  zum  Erbschein  verfahren, 
S.  108  u.  232—283;  Otto  Bahr,  Rechtsstaat,  S.  67. 


440  Tatarin. 

kraft  erlangt  hat  und  formell  dem  Urteil  gleichgestellt  ist. 
Diese  Vermutung  geht  dahin,  daß  ein  in  einem  solchen  Be- 
stätigungsbeschluß als  Erbe  Bezeichneter  —  unabhängig  davon, 
ob  der  Beschluß  für  die  an  seinem  Zustandekommen  nicht  Be- 
teiligten unumstößlich  ist  —  so  lange  für  alle  Behörden  und 
Beamten  als  rechter  Erbe  gelten  muß,  solange  der  Beschluß 
nicht  auf  dem  Klagewege  beseitigt  ist.  Daraus  folgt  aber,  daß 
der  Beschluß  um  so  mehr  allen  dritten  Privatpersonen  gegen- 
über maßgebend  ist,  denn  muß  jede  Behörde  von  der  Vermu- 
tung ausgehen,  daß  der  Bezeichnete  rechter  Erbe  ist,  so  darf 
auch  jeder  Dritte  ihn  als  Erben  ansehen.  Zwar  kann  der  Be- 
schluß auf  dem  Prozeß wege  nachträglich  erschüttert  werden, 
doch  solange  das  nicht  der  Fall  ist,  spricht  die  Vermutung 
für  den  im  unstreitigen  Verfahren  Bestätigten  *). 

In  bezug  auf  das  Dargelegte  ist  zweierlei  auseinanderzu- 
halten. Wenn  der  Senat  ausspricht,  daß  die  Bestätigung  der 
Erben  im  Erbrechte  im  unstreitigen  Verfahren  keinerlei  Hinder- 
nis für  ein  Prozeßverfahren  bildet 2),  andrerseits  aber  oben  aus- 
geführt wurde,  daß  der  Bestätigungsbeschluß,  sofern  er  formelle 
Rechtskraft  erlangt  hat,  für  die  Gerichte  verbindlich  ist3),  so 
handelt  es  sich  im  ersten  Falle  um  die  Entscheidung  im  Rechts- 
wege derselben  Frage  nach  dem  Erbrechte,  die  im  unstreitigen 
Verfahren  eine  vorläufige  Entscheidung  gefunden  hatte.  Im 
zweiten  Falle  aber  handelt  es  sich  um  die  Frage,  inwiefern  die 

J)  Diese  Konsequenz  folgt  wohl  auch  noch  indirekt  aus  der  Sen.E. 
1878/278,  wonach  §  459  Z.V.O.  nicht  ausspricht,  daß  das  Gericht  bei 
Entscheidung  eines  Prozesses  das  Recht  hätte,  die  Gültigkeit  einer  vor- 
gelegten formellen  Urkunde  abzulehnen,  falls  diese  durch  Beschluß  einer 
dazu  gesetzlich  autorisierten  Behörde  beglaubigt  worden  ist  und  falls 
deren  Gültigkeit  kraft  desselben  Gesetzes  nur  durch  besondere  Klage 
erschüttert  werden  kann.  Da  letzteres  beim  Bestätigungsbeschlusse  der 
Fall  ist,  und  da  laut  Sen.E.  1878/92  Urteilskopien  unter  die  in  §  459 
gemeinten  Urkunden  fallen,  so  dürfen  wir  wohl  diese  Entscheidung  auch 
auf  die  Erbbestätigungsbeschlüsse  im  allgemeinen,  jedenfalls  aber  aut 
die  bestätigten  Testamente  anwenden. 

2)  Sen.E.  1912/69  u.  a. 

3)  Z.V.O.  893.. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     441 

Feststellungen  des  Beschlusses  von  Gerichten  und  Behörden 
bei  Entscheidung  anderer  Prozesse  bzw.  Angelegenheiten  nach- 
geprüft werden  dürfen  oder  als  richtig  hingenommen  werden 
müssen,  z.  B.  ein  Wechsel  wird  vom  Erben  des  ursprünglich 
Berechtigten  ausgeklagt,  oder  der  Erbe  verkauft  das  Grund- 
stück des  Erblassers  —  es  fragt  sich,  darf  hier  das  Gericht 
oder  der  Notar  die  Legitimation  des  Erben  noch  anderweitig 
nachprüfen.  Hier  kann  die  Antwort  gemäß  dem  Dargelegten 
nur  so  lauten:  Trotz  der  Möglichkeit,  das  Erbrecht  des  Be- 
stätigten auf  dem  Prozeß wege  anzufechten,  ist  die  Feststellung 
des  Bestätigungsbeschlusses  bis  zu  einer  solchen  Beseitigung 
des  Beschlusses  von  allen  Dritten  einschließlich  aller  Gerichte 
und  Amtspersonen  als  richtig  anzuerkennen.  Und  zwar  ist  die 
Vermutung,  die  zugunsten  des  Beschlusses  spricht,  eine  prae- 
sumtio  juris  et  de  jure  —  wie  jedes  rechtskräftige  Urteil  kann 
der  Beschluß,  im  Gegensatze  zum  deutschen  Erbschein,  nicht 
widerlegt  werden:  solange  er  auf  dem  Klagewege  nicht  ent- 
kräftet ist,  wirkt  sein  Inhalt  positiv  gegen  jedermann.  Darin 
besteht  der  Gegensatz  zur  negativen  Rechtskraftswirkung;  diese 
gilt,  wie  wir  gesehen  haben,  nur  den  Beteiligten  gegenüber: 
jeder  unbeteiligte  Erbprätendent  kann  eine  neue  Entscheidung 
herbeiführen. 

Nur  so,  meine  ich,  lassen  sich  die  unvollkommenen  Gesetzes- 
bestimmungen und  die  sich  widersprechenden  Entscheidungen 
der  russischen  Gerichte  in  logische  Uebereinstimmung  bringen. 
Hier  ist  zu  beachten,  daß,  wenn  das  auf  Klage  ergehende  Urteil 
auch  nur  zwischen  den  Parteien  wirkt,  der  siegreiche  Kläger 
sich  durch  dasselbe  doch  die  gesamte  Rechtsstellung  verschafft, 
die  der  unterlegene  Beklagte  als  präsumtiver  Erbe  innehatte  und 
daß  daher  der  auf  dem  Klagewege  als  Erbe  Anerkannte  von  der 
Rechtskraft  des  Urteils  an  auch  Dritten  gegenüber  als  Erbe  gilt. 

Es  muß  hier  gesagt  werden,  daß  weder  das  russische  Ge- 
setz noch  die  Rechtssprechung  Regeln  aufstellen,  in  welcher 
Weise  bei  Ergehen  eines  dem  Bestätigungsbeschluß  wider- 
sprechenden Urteils    der   erstere   unschädlich    zu    machen  bzw. 


442  Tatarin. 

aus  der  Welt  zu  schaffen  ist.  Es  muß  hier  natürlich  die  Frage 
entstehen,  von  welchem  Augenblick  an  der  Beschluß  die  Ver- 
mutung seiner  Richtigkeit  verliert,  und  in  welcher  Weise  das 
für  Dritte  kenntlich  gemacht  wird.  Hier  versagt  die  russische 
Jurisprudenz.  Es  fehlt  ein  der  deutschen  Einziehung x)  ana- 
loges Verfahren. 

Daß  das  russische  Recht  die  Absicht  hat,  dem  Bestäti- 
gungsbeschlusse  die  dargelegte  Wirkung  zuzuerkennen ,  geht 
aus  der  obigen2)  Schilderung  des  Bestätigungsverfahens  hervor: 
das  Gericht  begnügt  sich  nicht  mit  der  einseitigen  Behauptung 
des  Erbrechts:  es  verlangt  entweder  den  Erlaß  eines  Auf- 
gebots der  Erbprätendenten  oder,  wo  ein  solches  nicht  ergangen 
war,  eine  Bestätigung  wohlinformierter  örtlicher  Einzelrichter 
darüber,  daß  die  Antragsteller  die  einzigen  gesetzlichen  Erben 
des  Verstorbenen  sind.  Ferner  stellt  das  Gericht  vor  Fällung 
seines  Beschlusses  von  Amts  wegen  Nachforschungen  an,  ob 
kein  bzw.  kein  anderes  Testament  des  Erblassers  vorliegt,  ob 
nicht  andere  Bestätigungsanträge  eingereicht  sind  oder  etwa 
eine  Anfechtung  der  Rechte  der  Antragsteller  vorliegt3).  (Im 
Widerspruche  hiermit  steht  allerdings ,  daß  bei  Erlaß  eines 
Aufgebots  die  Antragsteller  weder  zu  behaupten  noch  zu  be- 
weisen brauchen,  daß  sie  die  nächsten  Erben  des  Verstorbenen 
sind4).  Aber  man  kann  eben  nicht  behaupten,  daß  die  rus- 
sische Praxis  dem  unstreitigen  Nachlaßverfahren  gegenüber  ein- 
heitliche Gesichtspunkte  einnimmt,  und  daß  in  allen  Entschei- 
dungen selbst  des  höchsten  Gerichtshofes  eine  klare  Auffassung 
über  die  Natur  der  in  demselben  ergehenden  Erkenntnisse  vor- 
handen wäre.)  Zutreffend  dürfte  auch  wohl  die  allgemeine 
Bemerkung  Pobjedonoszews  5)  sein,  daß,  obgleich  das  Verfahren 


')  B.G.B.  2361—2362. 
-     -jS.  (1)307  ff.,  315  ff,.  337  ff., 

3)  Vgl.  oben  S.  (I)  316,  338  f. 

4)  Sen.E.E.    1879/90,    1880/210;    teilweise    in    anderem    Sinne:    die 
Sen.E.E.  1882/103,  1893/4. 

5)  P  o  b  j  e  d  o  n  o  s  z  e  w  a.  a.  O.  S.  383. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     443 

ein  unstreitiges  ist,  hieraus  doch  Dicht  folge,  daß  das  Gericht 
keine  Prüfung  der  Rechte  des  Antragstellers  vorzunehmen  habe. 
Es  habe  nicht  von  sich  aus  streitige  Fragen  aufzuwerfen,  die 
die  Interessen  Dritter  betreffen.  Es  habe  aber  eine  rechtliche 
und  tatsächliche  Prüfung  des  Anspruchs  des  Antragstellers  in- 
sofern vorzunehmen,  als  dieser  denselben  aus  seiner  rechtlichen 
Beziehung  zum  Erblasser  herleitet. 

Jedenfalls  ist  auch  vom  Senate  ausgesprochen,  daß  „die 
Bestätigung  des  Erben  in  seinen  Rechten  .  .  .,  die  für  ihn  kein 
neues  Recht  erschafft,  zur  Geltendmachung  derjenigen  Rechte 
dient,  die  ihm  schon  kraft  Gesetzes  gehören"  x),  und  daß  die- 
selbe „nur  eine  gerichtliche  Bescheinigung  des  gesetzlichen  Erb- 
rechts —  jedoch  nicht  mehr  als  das  —  darstellt"2).  Hieraus 
darf  die  legitimierende  Wirkung  der  Bestätigungsbeschlüsse 
in  allgemeiner  Weise  gefolgert  werden.  Der  Erbe  wird  sich 
überall  dort  an  das  Gericht  um  eine  Bestätigung  im  Erbrecht 
wenden,  wo  er  ohne  eine  solche  die  auf  ihn  übergegangenen 
Rechte  des  Erblassers  geltend  zu  machen  nicht  imstande  ist3). 
Wie  bereits  oben  erwähnt,  ist  es  ihm  aber  nicht  verwehrt,  sein 
Erbrecht  in  casu  auch  auf  andere  Art  nachzuweisen4).  Die  Bestäti- 
gung der  Intestaterben  ist  in  der  Regel  nicht  obligatorisch  5), 
wohl  aber  die  der  Testamentserben :  wer  als  Testamentserbe  sein 
Erbrecht  geltend  machen  will,  muß  ein  bestätigtes  Testament 
und  eventuell  einen  ergänzenden  Gerichtsbeschluß  vorlegen. 

Bei  der  Intestaterbfolge  ist  die  Legitimation  ausschließlich 
durch  Bestätigungsbeschluß  nur  für  folgende  Fälle  vorgesehen : 


*)  Sen.E.E.  1876/184,  1911/24. 

2)  Sen.E.E.  1897/71  u.  1898/30;  vgl.  Sinaiski  a.  a.  0.  S.  400. 

3)  Sen.E.  1880/101. 

4)  Gemäß  der  Senatsjudikatur  kann  der  gesetzliche  Erbe  auch  ohne 
gerichtliche  Bestätigung  die  Erbschaftsklage  erheben  (1875/519  u.  582), 
desgl.  den  Herausgabeanspruch  in  bezug  auf  einzelne  Nachlaßgegenstände 
geltend  machen  (1880/101),  dieselben  veräußern  (1875/848),  seinen  Erbteil 
veräußern  (1871/10),  über  Erbgut  testieren  (1876/184),  sich  im  Prozesse 
und  Vollstreckungsverfahren  legitimieren  (1880/65)  usw. 

5)  Sen.E.E.  1876/184,  1896/116,  1902/9,  1905/4,  1905/7,  1911/24.    . 


444  Tatarin. 

1.  der  Reichsbank,  den  städtischen  Kommunalbanken  und  den  staat- 
lichen Sparkassen  gegenüber,  sofern  es  sich  um  Einlagen  handelt '), 

2.  dem  Gerichte  gegenüber  für  die  Einweisung  in  den  Besitz  eines 
(Grundstücks,2), 

3.  der  Vormundschaftsbehörde  bzw.  dem  Nachlaßpfleger  gegenüber 
zwecks  Empfang  des  bis  dahin  verwalteten  Nachlasses3), 

4.  im  Urkundenprozeß  dem  Gerichte  gegenüber,  zum  Nachweis  des 
Uebergangs  der  Rechte  oder  der  Pflichten  aus  den  Urkunden  auf  die 
Prozeßparteien.  Hier  muß  sich  nicht  nur  der  Kläger  durch  den  Be- 
stätigungsbeschluß aktiv  legitimieren,  sondern  auch  die  passive  Legiti- 
mation des  Beklagten  kann  ausschließlich  durch  diesen  erfolgen4)5). 

Im  Gegensatze  zum  deutschen  Recht  bedarf  es  aber  bei  der  Ueber- 
tragung  von  Grundstücken  nicht  der  gerichtlichen  Legitimation6),  was 
als  Folge  des  Mangels  eines  Grundbuchsystems  anzusehen  ist. 

Aus  den  angeführten  Bestimmungen  des  Gesetzes  geht  jeden- 
falls deutlieh  hervor,  wie  dasselbe  den  Erbschein  ansieht:  ist 
die  Vermutung  für  die  Richtigkeit  desselben  auch  nicht  in  all- 
gemeiner Weise  ausdrücklich  festgelegt,  so  folgt  sie  doch  aus 
den  obenerwähnten  Spezialbestimmungen  in  gleicher  Weise 
wie  aus  den  Gesetzesvorschriften  über  Beschlüsse  und  die  Rechts- 
kraft gerichtlicher  Erkenntnisse  im  allgemeinen  7). 

')  Reichsbankordnung  157,  Kommunalbankordnung  64,  Staatl.  Spar- 
kassenordnung 55,  vgl.  auch  Z.G.B.  1298. 

2)  Z.V.O.  1424  und  Z.G.B.  1296,  vgl.  das  oben  Gesagte  S.  (I)  287. 

3)  Z.G.B.  1299  Sen.E.E.  1869/177,  1872/885  u.  1874/127,  vgl.  oben 
S.  (I)  287. 

4)  Z.V.O.  1613,  Pt.  3  und  1614,  Pt.  4. 

5)  Die  in  Z.G.B.  1144  vorgesehene  gerichtliche  Bescheinigung  stellt, 
obgleich  sie  sowohl  von  Annenkow  als  auch  von  Scherschenewitsch 
hierunter  gerechnet  wird,  gar  keine  Erblegitimation  dar,  da  es  sich  hier 
nach  dem  deszendenzlosen  Tode  von  Kindern  um  die  Anerkennung  nicht 
des  Erbrechts,  sondern  des  Eigentumsrechts  ihrer  überlebenden  Eltern  auf 
Kapitalien  handelt,  die  von  diesen  auf  die  Kinder  übergegangen  waren. 

6)  Dieses  ist  ausdrücklich  anerkannt  durch  die  Sen.E.  von  1896/116. 
'•)  Im    Hinblick    auf    das    Dargelegte    wird    man    die    Behauptung 

Klibanskis  (Handbuch  S.  154,  5c)  nicht  für  zutreffend  halten  dürfen, 
daß  „die  Erbbescheinigung  durch  das  zuständige  Gericht  im  unstreitigen 
Verfahren  gemäß  Art.  1401—1403  Z.V.O.  (zu  Art.  1239)  ohne  jede 
präjudizielle  Wirkung  (also  in  Abweichung  vom  §  2365  desB.G.B.j" 
erteilt  wird.     Erstens   verleiht   §  2305    B.G.B.    dem   Erbschein   durchaus 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     445 

Wie  wir  den  angeführten  Bestimmungen  und  der  Judi- 
katurx)  entnehmen  können,  wird  der  Erbe  durch  den  Be- 
stätigungsbeschluß ebenso  wie  im  deutschen  Recht  sowohl 
aktiv  als  passiv  legitimiert. 

Im  Gegensatze  zum  deutschen  Rechte  ist  der  Beschluß 
mit  Gründen  zu  versehen,  doch  erstreckt  sich  die  Vermutung 
nur  auf  den  Inhalt  des  Beschlußtenors,  nicht  auf  die  Begründung2). 
Ist  der  Anteil  im  Beschluß  doch  näher  bestimmt,  so  hat  diese 
Bestimmung  keine  verbindliche  Kraft 3).  Die  Vermutung  spricht 
nur  für  den  Uebergang  der  Rechte  des  Erblassers  auf  den 
Erben,  nicht  dafür,  daß  ein  bestimmtes  Gut  dem  Erblasser  ge- 
hört habe4). 

Alles  Dargelegte  gilt  in  gleichem  Maße  vom  Feststellungs- 
urteil, durch  welches  in  besonderen  Fällen 5)  die  Bestätigung 
des  Testaments  herbeigeführt  wird.  Denn  gingen  wir  im  obigen 
von  den  Gesetzesvorschriften  über  die  Rechtskraft  des  Urteils 
aus ,  so  gelten  dieselben  in  erster  Linie  auch  für  das  Testa- 
mentsbestätigungsurteil. Die  negative  Rechtskraftswirkung  des 
letzteren  ist  nur  insofern  eine  weitergehende,  als  ein  solches 
Urteil  nur  dann  durch  ein  neues  Klageverfahren  erschüttert 
werden  kann ,  falls  am  früheren  Verfahren  unbeteiligte  Erb- 
prätendenten die  Ungültigkeit  des  bestätigten  Testaments  geltend 
machen.  Ob  eine  solche  Nichtbeteiligung  aber  anerkannt  werden 
darf,  wenn  beim  ersten  Klage  verfahren  die  beklagte  Seite  durch 

nicht  präjudizielle  Wirkung  —  der  Erbschein  steht  einer  Klage  nicht  im 
Wege  — ,  andrerseits  aber  hat  die  Vermutung  mit  präjudizieller  Wirkung 
nichts  zu  tun,  die  Vermutung  des  russischen  Bestätigungsbeschlusses  ist, 
wie  wir  gesehen  haben,  eine  stärkere  als  die  des  deutschen  Erbscheins. 
*)  Vgl.  besonders  Z.V.O.  1614,  Pt.  4  und  die  Sen.E.E.  1881/127  und 
1875/1063,  welch  letztere  ausspricht,  „daß  die  Bestätigung  des  Erben  im 
Erbrechte  ihn  verpflichtet,  die  Nachlaßschulden  zu  bezahlen,  mag  er  auch 
faktisch  den  Erbschaftsbesitz  noch  nicht  angetreten  haben". 

2)  Vgl.  die  allgemein  auf  gerichtliche  Erkenntnisse  bezügliche  Sen.E. 
1876|526. 

3)  Sen.E.  1893/4. 

*)  Sen.E.E.  1876/302  und  1878/60. 
5)  Vgl.  oben  S.  (I)  348. 


446  Tatarin. 

den  Nachlaßpfleger  *)  vertreten  war,  kann  fraglich  erscheinen, 
denn  dieser  wird  von  der  Praxis  als  Vertreter  auch  aller  ab- 
wesenden Interessenten  aufgefaßt. 

§  50.    Das  baltische  Recht. 

Wesentlich    anders   liegt   die  Sache   im   baltischen  Recht. 

Die  Grundvoraussetzungen  sowohl  der  negativen  als  der 
positiven  Rechtskraftswirkung  des  Beschlusses  über  die  Be  - 
stätigung  der  Intestaterben  im  Erbrechte  und  über  die  Rechts- 
kraft des  Testaments  sind  allerdings  die  gleichen  wie  in  Ruß- 
land, da  es  sich  auch  im  Baltenlande  im  Gegensätze  zu  Deutsch- 
land nicht  um  eine  gerichtliche  Legitimations  Urkunde  sui 
generis,  sondern  um  ein  Legitimationszwecken  dienendes  gericht- 
liches Erkenntnis  handelt2).  Das  unstreitige  Nachlaß  ver- 
fahren dient  im  Baltikum  zwar  noch  anderen  Zwecken  als  der 
Legitimation  des  Erben,  was  uns  oben  veranlaßte,  diese  einzelnen 
im  Gesetze  ineinander  verflochtenen  Zwecke  klarzulegen,  doch 
ist  es  in  der  Hauptsache  auch  hier  dazu  bestimmt,  den  rechten 
Erben  festzustellen  und  ihm  einen  Ausweis  über  seine  Erb- 
qualität zu  verschaffen.  Diesen  Zweck  erfüllt  der  Bestätigungs- 
beschluß und  das  rechtskräftige  Testament  in  viel  vollkommenerer 
Weise  als  in  Rußland.  Die  negative  Rechtskrafts Wirkung  der 
betreffenden  Beschlüsse  ist  im  Baltenlande  viel  schärfer  durch- 
geführt. Erzielt  wird  diese  Wirkung  durch  das  Aufgebot 
sonstiger  Erbprätendenten,  das  hier  mit  Präklusivkraft  aus- 
gestattet ist  und  außerdem  einen  Bestandteil  des  Testaments- 
verfahrens bildet.  Dadurch  wird  die  Nachlaßverhandlung  zu 
einer  Angelegenheit  der  Allgemeinheit.  Die  Frage  nach  dem 
rechten  Erben  kann  nicht,  wie  in  Rußland,  durch  einen  am 
ersten  Verfahren  Unbeteiligten  zu  neuer  Entscheidung  im  un- 
streitigen Verfahren  gebracht  werden.    Einander  widersprechende 

x)  Vgl.  oben  S.  (I)  350. 

-)  Ueber  die  auch  schon  vor  der  Justizreform  von  den  baltischen 
Gerichten  anerkannte  Unverbindlichkeit  der  Beschlüsse  der  freiwilligen 
Gerichtsbarkeit  für  das  Prozeßgericht  vgl.  Zwing  mann,  Entsch.  VII,  1290. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     447 

Bestätigungsbeschlüsse  sind  im  Baltikum  prinzipiell  ausge- 
schlossen. Aber  auch  die  Beseitigung  des  ergangenen  Be- 
stätigungsbeschlusses oder  des  rechtskräftigen  Testaments  durch 
Klage  ist  an  sich  unmöglich  —  es  muß  vorher  die  Präklusion 
beseitigt  werden,  was,  wie  wir  gesehen  haben,  auf  ein  Mini- 
mum von  Fällen  reduziert  ist.  Der  unter  Aufgebot  ergangene 
Bestätigungsbeschluß  ist  daher  im  Baltenlande  in  negativer  Hin- 
sicht so  gut  wie  unerschütterlich,  positiv  ist  er,  wie  in  Ruß- 
land, als  gerichtliches  Erkenntnis  Dritten  gegenüber  mit  der 
praesumtio  iuris  et  de  iure  ausgestattet.  Saine  Wirkung  ist 
somit  eine  stärkere  als  die  des  Erbscheins  in  Deutschland : 
durch  das  Aufgebot  sind  die  Möglichkeiten  einer  nachträglichen 
Erschütterung  desselben  fast  völlig  beseitigt.  Es  tritt  hinzu, 
daß  auch  die  formelle  Rechtskraft  der  betreffenden  gericht- 
lichen Erkenntnisse  diesen  eine  gewisse  Unanfechtbarkeit  ge- 
währleistet, denn  die  Kopie  mit  der  Aufschrift  über  einge- 
tretene Rechtskraft  wird  nur  nach  Ablauf  der  Beschwerde- 
fristen ausgereicht 1). 

Freilich  bedingt  das  deutsche  Erbscheinverfahren  größere 
Schnelligkeit,  was  kein  zu  unterschätzender  Vorzug  ist.  Rechnet 
man  im  Baltenlande  Aufgebotsfrist,  Vorbereitungen  zum  Antrage 
und  Beschwerdefristen  zusammen,  so  wird  man  sagen  dürfen, 
daß  der  Erbe  in  der  Regel  erst  etwa  3|4  Jahr  nach  dem  Todes- 
falle eine  genügende  Legitimationsurkunde  zur  Verfügung  hat. 

Allerdings  wird  er  sich  in  gewöhnlichen  Fällen  ein  Ehren- 
friedensrichterattest  beschaffen  können  und  dann  die  Bestätigung 
in  wenigen  Wochen  durchsetzen.  Beim  fehlerlosen  Testament 
steht  ihm  außerdem  eine  vorläufige  Besitzeinweisung  auf  Grund 
des  Pr.R.  2480  (missio  Hadriana)  zu;  letztere  ist  allerdings  in 
praxi  wenig  üblich  und  wird  größtenteils  durch  die  endgültige 
Anerkennung   der  Rechtskraft   des  Testaments    auf  Grund  des 


*)  In  Deutschland  dagegen  unterliegt  der  erteilte  Erbschein  über- 
haupt keiner  Beschwerde  —  nur  der  Beschluß  über  Ablehnung  der  Er- 
teilung ist  anfechtbar  —  F.G.G.  19  u.  20.  Vgl.  hierüber  Boschan,  Nach- 
laßsachen. S.  75—76. 


448  Tatarin. 

in  Verbindung  mit  dem  Ehrenfriedensrichterzeugnis  zu  er- 
klärenden Verzichts  der  Anfechtungsberechtigten  (Z.V.O.  1966, 
Pt.  2)  ersetzt.  Denn  die  missio  Hadriana  stellt  auch  im  bal- 
tischen Rechte  eine  vorläufige  Regelung  dar,  die  in  demselben 
unstreitigen  Verfahren  wieder  aufgehoben  werden  kann,  so 
daß  sie  dem  Erben  ein  geringes  Gefühl  der  Sicherheit  gewährt. 

Aber  auch  die  Bestätigung  auf  Grund  Ehrenfriedensrichter- 
attests  ist  zwar  endgültig,  aber  durch  das  Fehlen  des  sonst  er- 
gehenden Ausschlußurteils  (Präklusionsbeschlusses)  viel  weiter- 
gehenden Erschütterungsmöglichkeiten  ausgesetzt  als  der  nor- 
male ßestätigungsbeschluß.  Freilich  wird  hierzu  nur  bei  eigent- 
lich unzweifelhaften  Verhältnissen  gegriffen,  denn  nur  bei  solchen 
wird  sich  das  genannte  Attest  vom  Ehrenfriedensrichter  erzielen 
lassen,  so  daß  de  facto  die  auf  ein  solches  ergangene  Bestätigung 
dieselbe  Sicherheit  gewährt  wie  der  reguläre  Gerichtsbeschluß. 

Im  Gegensatz  zur  russischen  Bestätigung  der  Intestaterben 
stellt  dieselbe  aber  im  Baltikum  bis  auf  die  missio  Hadriana 
keine  vorläufige,  sondern  eine  endgültige  Regelung  dar,  was 
sich  besonders  darin  kundtut,  daß  hier  eine  Nachprüfung  der 
Rechtslage  auf  dem  Rechtswege  prinzipiell  ausgeschlossen  ist  — 
die  Erbschaftsklage  ist  nicht  nur  an  sich  durch  kurze  Fristen 
beschränkt,  sondern  auch  durch  das  ergangene  Ausschlußurteil 
in  der  Regel  ausgeschlossen. 

Setzt  sich  freilich,  trotz  der  vor  ihm  nach  erfolgtem  Be- 
stätigungsbeschlusse  aufgetürmten  Hindernisse,  der  rechte  Erbe 
dem  fälschlicherweise  Bestätigten  gegenüber  siegreich  durch, 
so  verschafft  er  sich  ebenso  wie  in  Rußland  die  gesamte  Rechts- 
stellung des  bisherigen  präsumtiven  Erben ;  damit  gewinnt  auch 
das  ergangene  Urteil  —  im  Gegensatze  zur  regelmäßigen 
Wirkung  eines  solchen  bloß  unter  den  Prozeßparteien  —  die 
Vermutung  seiner  Richtigkeit  allen  Dritten  gegenüber. 

Beim  Testamente  ist  allerdings  dem  Untersuchungsgrund- 
satz infolge  des  andersartigen  Zwecks  und  Charakters  dieses 
Verfahrens  im  Vergleiche  mit  Rußland  viel  weniger  Spielraum 
gelassen    und    daher   materiell    eine   größere    Möglichkeit    für 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     449 

spätere  Klagen  offen  gelassen.  Doch  wird  dieses  durch  das 
ergehende  Aufgebot  reichlich  wettgemacht. 

Was  die  Einzelheiten  der  baltischen  Legitimationsurkunden 
anbelangt,  so  darf,  sofern  hier  keine  Einschränkungen  gemacht 
werden,  das  gleiche  angenommen  werden  wie  bezüglich  Ruß- 
lands 1).  Zu  bemerken  ist  nur,  daß  hier  ebenso  wie  in  Deutsch- 
land die  Erbteile  genau  zu  bezeichnen  sind,  was  die  Legiti- 
mationskraft wesentlich  erhöht.  Denn  oft  wird  es  sich  nicht 
um  die  Frage  handeln,  wie  die  Wirkungen  eines  mit  einem 
Dritten  auf  Grund  solcher  Urkunde  abgeschlossenen  Rechts- 
geschäfts sind,  sondern  ob  der  Dritte  sich  auf  Grund  einer  un- 
klaren Legitimation  mit  dem  Erben  überhaupt  einlassen  wird. 

Prinzipiell  ist  ebenso  wie  in  Rußland  die  Legitimation  des 
Erben  nicht  an  gerichtliche  Urkunden  gebunden,  sondern  es 
ist  demselben  überlassen,   wie   er   sich  in  casu  ausweisen  will. 

Jedoch  bestehen  hiervon  wesentliche  Ausnahmen : 

1.  Da  bisher  im  Baltikum  die  Bestimmungen  der  rus- 
sischen Kreditgesetzgebung  (Bd.  IX  d.  Reichsgesetzbuchs)  ver- 
bindlich waren,  so  hat  sich  der  Erbe  auch  den  oben  sub  1  für 
Rußland  aufgezählten  Kreditinstituten  gegenüber  durch  gericht- 
lichen Ausweis  zu  legitimieren  2). 

2.  Der  Grundbuchbehörde  gegenüber  ist  ausschließlich 
Legitimation  durch  gerichtlichen  Bestätigungsbeschluß  bzw. 
durch  gerichtlich  für  rechtskräftig  erklärtes  Testament  zulässig. 

Das  folgt  aus  §  39  der  temporären  baltischen  Grundbuchordnung 
vom  9.  Juli  1889,  wonach  zur  Vornahme  der  Korroboration  (Eintragung) 
vorgelegt  werden  müssen :  1.  alle  die  die  zu  korroborierenden  Rechte 
oder  die   in   die  Grundbücher   einzutragenden  Auskünfte  nachweisenden 


J)  Ebenso  wie  in  Rußland  ist  der  Bestätigungsbeschluß  nicht  gegen- 
ständlich —  vgl.  hierzu  Zwingmann,  Entsch.  II,  189. 

2)  Vgl.  hierzu  auch  Samson  a.  a.  0.  S.  28,  §  52,  Anm.:  Reglement 
der  Leihbank  vom  20.  November  1772  S.  2  und  Ukas  vom  20.  Juni  1820, 
wonach  im  Baltikum  dazumal  zur  Auszahlung  eines  Kapitals  aus  der 
Leihbank  die  gerichtliche  Bescheinigung  über  das  Ableben  des  Erblassers 
und  über  die  Rechte  des  Erben,  desgl.  über  die  Ediktalzitation  beizu- 
bringen war. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.         29 


450  Tatarin. 

Urkunden  und  Dokumente  und  2.  der  Nachweis  der  Einwilligung  der- 
jenigen Person,  gegen  welche  die  Korroboration  gerichtet  ist,  mit  Aus- 
nahme der  Fälle,  wenn  die  Korroboration  ein  durch  Gesetz  oder  gericht- 
lichen Beschluß  festgestelltes  Recht  betrifft  ..."  Die  Praxis  faßt  hier 
die  Vorschrift,  daß  die  durch  Pr.R.  810  vorgeschriebene  Eintragung  der 
Veränderung  des  Eigentümers  auf  Grund  der  Erbfolge  durch  Urkunden 
und  Dokumente  nachgewiesen  werden  muß,  so  auf,  daß  ein  solcher 
Nachweis  nur  durch  das  bestätigte  Testament  oder  den  Beschluß  über  die 
Bestätigung  der  Intestaterben  erbracht  werden  kann,  was  indirekt  durch 
den  Pt.  2  bestätigt  wird ;  denn  wo  die  Eintragung  unabhängig  von  einer 
Einwilligung  erfolgt,  wie  bei  der  Erbfolge,  da  kann  das  einzutragende 
Recht  nur  durch  gesetzliche  Vorschrift  oder  gerichtlichen  Beschluß  fest- 
gestellt sein;  man  wird  im  Falle  der  Erbfolge  aber  nicht  sagen  können, 
daß  das  Recht  des  Impetranten  durch  das  Gesetz  schon  soweit  klar- 
gestellt ist,  daß  hier  das  Gesetz  als  genügende  Grundlage  für  die  Ein- 
tragung desselben  angesehen  werden  darf.  Es  bleibt  also  nur  der  ge- 
richtliche Beschluß  als  Grundlage  für  eine  Uebertragung  auf  den  Namen 
des  Erben.  Daher  wird  auch  die  Vorschrift  der  Z.V.O.  2023,  daß  die 
Erben  berechtigt  sind,  auf  Grund  des  Bestätigungsbeschlusses  die  Ueber- 
tragung der  ererbten  Grundstücke  auf  ihren  Namen  zu  verlangen ,  so 
ausgelegt,  daß  sie  diese  Berechtigung  ausschließlich  auf  Grund  des  ge- 
richtlichen Beschlusses  haben l).  Hierin  zeigt  sich  ein  auf  dem  Vor- 
handensein eines  Grundbuchsystems  beruhender  wesentlicher  Unterschied 
mit  dem  russischen  Recht.  Im  Gegensatz  zum  deutschen  Recht  kann  im 
Baltikum  die  Grundbuchbehörde  ebenso  wie  auch  jede  andere  Behörde  die 
vorgelegten  gerichtlichen  Legitimationsurkunden  nicht  beanstanden  2). 

3.  Wie  in  Pr.R.  2598  klar  ausgesprochen,  kann  im  Falle 
einer  Kuratel  die  Auslieferung  des  Nachlasses  nur  auf  Grund 
rechtskräftigen  Bestätigungsbeschlusses  verlangt  werden. 

4.  Ebenso  wie  in  Rußland  kann  sowohl  die  Aktiv-  wie 
auch  die  Passivlegitimation  des  Erben  im  Urkundenprozesse 
nur  durch  gerichtliche  Urkunden  erfolgen 3),  und  zwar  erwähnt 
hier  das  Gesetz  außer  der  Bestätigung  der  Erben  im  Erbrechte 


*)  Das  steht  allerdings  in  äußerlichem  Widerspruch  mit  der  anderen 
Bestimmung  des  §  2023,  denn  es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die 
Erben  den  Nachlaß  auch  ohne  Bestätigung  erhalten  können. 

2)  Das  folgt  aus  der  oben  S.  441  u.  447  erwähnten  praesumptio  iuris 
et  de  iure.     Vgl.  Weiß ler,  Nachlaßsachen,  S,  232. 

3)  Z.V.O.  18073,  1613  u.  1614. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     451 

und  dem  für  rechtskräftig  erklärten  Testament  noch  die  missio 
Hadriana  auf  Grund  Pr.R.  2480  und  die  gerichtliche  Anerken- 
nung der  Erbschaftsannahme  durch  den  Erben. 

Man  wird  diese  Regelung  für  eine  flüchtige  und  geringe  Ver- 
trautheit mit  den  Grundlagen  des  baltischen  Erbrechts  verratende  halten 
müssen.  Wie  wir  gesehen  haben,  bietet  die  missio  Hadriana  eine  bloß 
vorläufige  Regelung;  immerhin  kann  sie,  wenn  sie  auch  nicht  mit  der 
gleichen  Vermutung  wie  ein  normaler  Bestätigungsbeschluß  ausgestattet 
ist,  in  Anbetracht  ihrer  schnellen  Erwirkung  als  brauchbares  Legiti- 
mationsmittel für  den  Urkundenprozeß  angesehen  werden.  Ueberhaupt 
keine  Legitimation  aber  bietet  der  Gerichtsbeschluß  über  Anerkennung 
der  Erbschaftsannahme  durch  einen  bestimmten  Erben,  denn  das  hierauf 
abzielende  Verfahren  gewährt,  wie  wir  gesehen  haben,  nicht  die  ge- 
ringsten Garantien  für  eine  richtige  Feststellung  des  oder  der  rechten 
Erben  —  sie  hat  gänzlich  andere  Zwecke  im  Auge.  Daher  wäre  die 
genannte  Bestimmung  aus  dem  Gesetze  zu  beseitigen1). 

Wie  aus  der  Fassung  des  §  1807 3  Z.V.O.  ersichtlich,  waren 
auch  die  russischen  Legitimationsurkunden  den  von  baltischen 
Gerichten  ausgestellten  im  Baltikum  gleichgestellt. 


Tit.  2.     Der  öffentliche  Glauben  der  Legitimations- 
urkunden. 

§  51.     Das  deutsche  Recht. 

Durch  positive  Bestimmung  des  B.G.B.  ist  der  deutche 
Erbschein  im  Interesse  des  Rechtsverkehrs  mit  öffentlichem 
Glauben  ausgestattet,  d.  h.  zugunsten  des  Dritten,  der  gut- 
gläubig mit  dem  Scheinerben  verhandelt,  gilt  nicht  nur  die 
Vermutung,  sondern  die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Erbscheins. 
Dieser  wird  als  richtig  behandelt,  selbst  wenn  es  sich  nach- 
träglich erweist,  daß  er  falsch  war2).    Diese  Wirkung  erstreckt 

*)  Allerdings  dürfte  sie  kaum  großen  Schaden  anrichten,  denn  wie 
bereits  oben  erwähnt,  gehört  bei  der  heutigen  Nachlaßverhandlung  das 
Ergehen  eines  solchen  Beschlusses  zu  den  größten  Seltenheiten. 

2)  B.G.B.  2366  u.  2367.  Vgl.  Kipp,  Erbrecht,  S.  184—185;  Binder; 
Rechtsstellung  II,  S.  9  ff.;  Eßlinger  S.  81  ff.;  Weiner  S.  56. 


452  Tatarin. 

sich  aber  nur  auf  dingliche  Verfügungen ;  die  §§  2366 — 67  B.G.B. 
erwähnen  hier  erschöpfend  den  Erwerb  von  Nachlaßgegen- 
ständen oder  eines  Rechts  an  solchen,  Befreiung  von  einem  zur 
Erbschaft  gehörenden  Rechte,  Leistung  an  den  Erbscheinerben 
und  jede  sonstige  dinglich  wirkende  Verfügung  über  zur  Erb- 
schaft gehörende  Rechte  1).  Es  ist  hier  aber,  da  es  sich  um  den 
Schutz  des  sich  einlassenden  gutgläubigen  Dritten  handelt,  nur 
der  rechtsgeschäftliche  Erwerb  geschützt2),  jedoch  unabhängig 
davon,  ob  es  sich  um  entgeltlichen  oder  unentgeltlichen  Er- 
werb handelt3).  Der  Erbschein  schützt  nur,  sofern  es  sich 
um  einzelne  Nachlaßgegenstände  handelt,  nicht  aber  bei  Ver- 
trägen über  den  Erwerb  der  ganzen  Erbschaft4);  das  ist  auch 
verständlich,  denn  in  letzterem  Falle  handelt  es  sich  nicht  um 
Aufrechterhaltung  eines  Rechtsscheins  im  Interesse  des  Rechts- 
verkehrs —  hier  muß  der  Satz  in  Geltung  bleiben,  daß  nemo 
plus  iuris  transferre  potest,  quam  ipse  habet.  Wer  eine  Erb- 
schaft als  solche  erwirbt,  kann  von  der  Pflicht  nicht  ent- 
bunden werden,    das  Erbrecht  seines  Kontrahenten  zu  prüfen. 


§  52.    Das  russische  Recht. 

Die  russische  Gesetzgebung  enthält  keinerlei  direkte  Be- 
stimmungen über  den  öffentlichen  Glauben  der  Erblegitimations- 
urkunden.  Statt  dessen  stellt  sie  in  kasuistischer  Weise  die 
Regel  auf,  daß  Verkauf  und  Verpfändung  von  Nachlaß  vermögen 
durch  den  gesetzlichen  Erben  auch  dann  wirksam  sind,  wenn 
hinterher  eine  Testamentsbestätigung  erfolgt  und  somit  die 
Testamentserben  sich  als  die  rechten  Erben  erweisen:  diese 
sind   nur   berechtigt,    den   von  den  Intestaterben  empfangenen 


J)  Vgl.  Weiß ler,  Nachlaßsachen,  S.  228;  Kipp  S.184;  Binder  II, 
S.  10—11. 

2)  Binder  S.  10;  Weißler  S.  228. 

3)  Binder  S.  13;  Weißler  S.  229. 

4)  B.G.B.  2030. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     453 

Gegenwert  ohne  Zinsen  herauszuvei langen 1).  Durch  die  Senats- 
judikatur  ist  diese  Bestimmung  per  analogiam  dann  auch  auf 
die  Fälle  ausgedehnt,  wo  die  Testamentserben  später  durch  die 
Intestaterben 2)  oder  die  früher  als  rechte  Erben  angesehenen 
Intestaterben  durch  später  erschienene  verdrängt  oder  beschränkt 
werden  3). 

Die  genannte  Bestimmung  erwähnt  in  keiner  Weise  als 
Bedingung  für  die  Aufrechterhaltung  des  Verkaufs  oder  der 
Verpfändung  die  Vornahme  solcher  Rechtsgeschäfte  durch  den 
bestätigten  Erben.  Da  nach  russischem  Recht  der  Intestat- 
erbe sich  auch  ohne  gerichtliche  Bestätigung  legitimieren  kann, 
so  müßte  man  annehmen,  daß  der  Schutz  des  gutgläubigen 
Dritten,  der  in  dieser  Bestimmung  enthalten  ist4),  sich  auch 
auf  den  Fall  erstreckt,  wo  er  sich  mit  dem  nicht  bestätigten 
Intestaterben  eingelassen  hatte.  Man  wird  jedoch  aus  nahe- 
liegenden Gründen  eine  solche  Konsequenz  nicht  ziehen  dürfen. 
Hat  sich  nämlich  der  Dritte  mit  dem  nicht  bestätigten  Intestat- 
erben eingelassen,  so  wird  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  dieser 
über  Nachlaßgut  nicht  sowohl  auf  Grund  seines  Erbrechts  als 
auf  Grund  seines  Besitzes  haben  verfügen  können,  wobei  dann 
der  §  1301  gar  nicht  zur  Anwendung  kommen  kann,  da  der 
Dritte  ihn  ganz  pure  für  den  Eigentümer  gehalten  haben  wird ; 
der  später  erscheinende  rechte  Erbe  wird  hier  in  solchem  Falle 
das  Rechtsgeschäft  auf  Grund  der  Regel  ubi  meam  rem  in- 
venio,  ibi  eam  vindico  5)  erschüttern  können.  Hat  sich  dagegen 
der  erste  mutmaßliche  Intestaterbe  dem  Dritten  gegenüber 
privatim  als  Erbe  zu  legitimieren  gesucht  und  werden  nachher 
andere  als  Erben  bestätigt,  so  wird  man  kaum  jemals  aner- 
kennen dürfen,  daß  der  Dritte  wirklich  mit  dem  „gesetzlichen 


')  Z.G.B.  1301. 

2)  Sen.E.E.  1876/46,  1880/101,  1890/43,  1891/105,  1894/5,  1907/64. 

3)  Sen.E.E.  1879/111  u.  1891/105,  so  auch  der  Entwurf  Z.G.B.,  vgl. 
See ler,  Entwurf,  S.  131. 

4)  Dieses  spricht  die  Sen.E.  1904/23  aus. 

5)  Z.G.B.  609  u.  691. 


454  Tatarin. 

Erben"  kontrahiert  hat,  und  daher  den  §  1301  nicht  anwenden 
können1).  Auch  alle  dieses  Thema  berührenden  Senatsent- 
scheidungen sprechen  ausnahmslos  von  Rechtsgeschäften  der 
„bestätigten  Erben"  2).  Zur  Vermeidung  von  Zweifeln  müßte 
dieses  im  Gesetz  aber  klargestellt  werden.  Zum  Schutze  Dritter, 
die  sich  mit  einem  Usurpator  eingelassen  haben,  welcher  eine 
amtliche  Anerkennung  seines  Erbrechts  für  sich  nicht  anführen 
kann,  liegt  keinerlei  Rechtsgrund  vor.  Wir  werden  daher  den 
§  1301  in  der  ausdehnenden  Interpretation  des  Senats  nur  auf 
den  Fall  einer  Legitimation  des  Erben  durch  die  Kopie  des 
gerichtlichen  Beschlusses  bzw.  das  bestätigte  Testament  an- 
wenden dürfen 3).  Beim  Testamente  dürfte  es  hierbei  gleich- 
gültig sein,  ob  dasselbe  durch  Beschluß  oder  Urteil4)  bestätigt 
wurde.  Es  kommt  hier  also  auch  einem  solchen  Urteil  Ver- 
trauensschutz zu. 

Im  Gegensatze  zum  B.G.B.  schreibt  das  russische  Recht 
den  Schutz  des  Dritten  nur  bei  Verkauf  und  Verpfändung  vor. 
Es  fragt  sich  nun,  wie  es  mit  sonstigen  dinglichen  Verfü- 
gungen über  Nachlaßobjekte  steht.  Man  wird  hier,  besonders 
da  auch  der  Senat  in  keiner  seiner  Entscheidungen  über  die 
in  §  1301  genannten  Rechtsgeschäfte  hinausgeht,  in  dieser 
Hinsicht  keiner  erweiternden  Interpretation  Raum  geben  dürfen. 
Es  werden  daher  Ueberlassungen  von  Nutzungsrechten,  Erlaß 
einer  Schuld,  Kündigungen  usw.,  vor  allem  aber  unentgeltliche 
Veräußerungen,    wenn   sich   nachher  ein  anderer  als  Erbe  er- 


J)  Das  folgt  auch  indirekt  aus  §  1300,  da  nach  diesem  Intestaterben 
den  Testamentserben  nur  dann  für  die  gezogenen  Einkünfte  und  ihre 
Verwaltung  nicht  verantwortlich  sind,  wenn  sie  in  den  Erbschaftsbesitz 
eingewiesen  waren.  Eine  solche  Einweisung  findet  aber  wenigstens  bei 
Grundstücken  nur  auf  Grund  gerichtlicher  Bestätigung  statt. 

2)  Vgl.  Sen.E.E.  1879/111,  1891/105,  1910/97,  1912/11.  Die  Sen.E. 
1900/84  verlangt,  daß  im  Moment  der  Veräußerung  der  .gesetzliche 
Titel"  des  Besitzes  nicht  durch  einen  Rechtsstreit  erschüttert  ist. 

3)  So  auch  der  Entwurf  des  Russ.  Z.G.B.,  vgl.  Seeler,  Entwurf, 
S.  131. 

4j  Vgl.  oben  S.  347  ff. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     455 

weist,  sich  diesem  gegenüber  nicht  aufrechterhalten  lassen 1). 
Nur  in  bezug  auf  Leistungen  an  den  bestätigten  Erben  wird 
man  den  gutgläubigen  Dritten  schützen  müssen.  Es  folgt  dieses 
indirekt  aus  Z.G.B.  1300  und  1302,  wonach  der  eingewiesene 
Intestaterbe  dem  später  erschienenen  Testamentserben  für  die 
gezogenen  Einkünfte  und  für  die  Verwaltung  bis  zur  Rechts- 
hängigkeit des  Herausgabeanspruchs  nicht  verantwortlich  ist  — 
die  Einkünfte  kann  er  als  gutgläubiger  Besitzer  behalten:  der 
Senat  sieht  den  fälschlicherweise  bestätigten  Erbprätendenten 
als  „unstreitigen  Träger  des  Erbrechts"  an  und  erkennt  ihn 
als  verfügungsberechtigt  an ,  solange  sein  Recht  nicht  ange- 
fochten ist 2).  Eine  nochmalige  Einziehung  der  Einkünfte  durch 
den  nachträglich  erschienenen  rechten  Erben  hat  das  Gesetz 
nicht  im  Auge.  Das  gleiche  wird  dann  aber  auch  in  bezug 
auf  Leistungen  gelten  müssen  —  mit  dem  bloßen  Unter- 
schiede, daß  diese  dem  wahren  Erben  vom  Scheinerben  zu  er- 
setzen sind  3). 

Wie  jedoch  aus  den  Sen.E.E.  1910/97  und  1912/11  folgt, 
scheint  der  Senat  im  Gegensatze  zum  deutschen  Recht  den  gut- 
gläubigen Dritten  auch  bei  nicht  rechtsgeschäftlichem  Erwerb 
schützen  zu  wollen,  da  es  sich  in  jenen  Fällen  um  einen  meist- 
bietlichen  Verkauf  handelt,  den  die  später  erschienenen  rechten 
Erben  nicht  anzufechten  berechtigt  sein  sollen.  Man  wird  aus 
diesen  vereinzelten  Entscheidungen  aber  keine  zu  weitgehenden 
Folgerungen  ziehen  dürfen4). 

Die  ganze  Regelung  dieser  Frage  durch  den  §  1301  stellt 
eine  Ausnahme   von   der   sonst   streng   durchgeführten  Grund- 


*)  Der  Entwurf  (vgl.  Seeler  S.  131)  schützt  nur  den  entgeltlichen 
Erwerb  von  Rechten  an  Nachlaßgegenständen. 

2)  Vgl.  Sen.E.E.  1876/46,  1876/459,  1904/23,  1912/73. 

3)  Solche  Leistungen  werden  vom  Entwurf  ausdrücklich  —  wenn 
auch  durch  mangelhaft  gefaßte  Vorschritt  —  aufrechterhalten  (vgl. 
Seeler  a.  a.  O.  S.  131). 

4)  Die  Fassung  des  Entwurfs  Z.G.B.  geht  offenbar  ebenfalls  über 
den  Schutz  des  rechtsgeschäftlichen  Erwerbs  hinaus  (Seeler  a.  a.  O. 
S.  131). 


456  Tatarin. 

regel  des  russischen  Rechts  „ubi  meain  rem  invenio,  ibi  eam 
vindico"  dar  *).  Es  kann  aber  nur  der  gutgläubige  Dritte  dem 
rechten  Erben  gegenüber  geschützt  werden,  denn  ist  er  bös- 
gläubig, so  bleibt  im  Hinblick  auf  den  Ausdruck  des  §  1301 
vom  freien  und  unstreitigen  Gut  die  Regel  des  §  691  bestehen, 
wonach  jeder  sein  Vermögen  aus  fremdem  ungesetzlichem  Be- 
sitz herausverlangen  kann.  So  auch  der  Senat,  der  den  §  1301 
nur  auf  den  gutgläubigen  Erwerber  anwendet2). 

Wie  wir  aus  dem  Dargelegten  ersehen,  ist  die  Regelung 
unserer  Frage  durch  das  russische  Gesetz  eine  sehr  unvoll- 
kommene und  wenig  durchdachte.  Immerhin  werden  die  Haupt- 
fälle des  gutgläubigen  Erwerbs  durch  den  gerichtlich  bestätigten 
Erben  vom  Gesetze  getroffen  und  gegenüber  dem  später  ein- 
tretenden rechten  Erben  aufrechterhalten. 

Als  ein  großer  Mangel  muß  es  aber  empfunden  werden, 
daß  dieser  Schutz  des  gutgläubigen  Dritten  versagen  soll,  so- 
bald Veräußerung  nach  Erhebung  der  Klage  des  rechten  Erben 
gegen  den  früher  bestätigten  Erben  erfolgt  ist3).  Der  Dritte 
braucht  von  dieser  Klage  gar  nichts  zu  erfahren;  solange  außer- 
dem der  bisherige  Scheinerbe  durch  einen  gerichtlichen  Be- 
stätigungsbeschluß legitimiert  ist,  liegt  nicht  der  geringste 
Grund  vor,  den  nach  wie  vor  gutgläubigen  Dritten  anders  zu 
behandeln  als  bisher.  Mit  der  Klage  ist  keine  Einziehung  oder 
Unschädlichmachung  des  Bestätigungsbeschlusses,  ja  nicht  ein- 
mal eine  öffentliche  Bekanntmachung  verbunden. 


')  Z.G.B.  609  u.  691,  vgl.  Klibanski,  Handbuch,  S.  185. 

2)  Sen.E.E.  1904  23,  1910/97  und  1912,11.  Ebenso  Entwurf  Z.G.B. 
(Seeler  S.  131). 

3)  Z.G.B.  1301,  vgl.  Sen.E.E.  1876/459,  1900/84,  1903/23,  1907/64, 
auch  Klibanski  a.  a.  O.  S.  185,  N.  3,  wo  besonders  unterstrichen  wird, 
daß  der  Schutz  gegenüber  dem  Testament  nicht  schon  von  der  Ein- 
rei-chung  desselben  zur  Bestätigung  aufhört.  Der  Entwurf  vermeidet 
diesen  Fehler  (vgl.  Seeler  S.  131).  Vgl.  allerdings  die  zum  Teil  ab- 
weichenden Sen.E.E.  1876,46,  1879/32,  1869/1305. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     457 

§  53.     Das  baltische  Recht. 

Das  baltische  Recht  enthält  keinerlei  Vorschriften  über 
den  öffentlichen  Glauben  der  gerichtlichen  Erblegitimationen. 
Derselbe  kann  nur  indirekt  aus  den  Bestimmungen  des  Gesetzes 
gefolgert  werden. 

Wie  wir  gesehen  haben,  steht  im  Zentrum  des  baltischen 
Nachlaß  Verfahrens  das  Erbenaufgebot.  Dieses  ist  mit  Aus- 
schlußwirkung ausgestattet.  Die  Präklusion  der  nicht  recht- 
zeitig Gemeldeten  wird  durch  besonderes  Ausschlußurteil  aus- 
gesprochen :  ihre  Rechte  gelten  als  erloschen  1).  Die  Folge  ist, 
daß  der  Dritte,  der  sich  mit  dem  bestätigten  Erben  einläßt, 
auf  den  Bestätigungsbeschluß  bauen  kann.  Meldet  sich  dennoch 
nach  erfolgter  Präklusion  ein  näherer  oder  gleich  naher  Erbe, 
so  muß  er  alle  Handlungen  und  Verfügungen  des  bestätigten 
Erben  gegen  sich  gelten  lassen:  er  kann  weder  die  Käufer 
von  Erbschaftssachen  noch  die  Erbschaftsschuldner  belangen. 
Hier  steht  das  baltische  Recht  auf  dem  Standpunkt  des  ge- 
meinen Rechts.  Die  Präklusion  gilt  als  Strafe,  die  den  Dritten 
jedenfalls  davor  schützt,  daß  der  ausgeschlossene  Erbe  ihn  etwa 
nachträglich  belangt2).  Gelingt  es  letzterem  gleichwohl,  in 
den  wenigen  vom  Gesetze 3)  vorgesehenen  Fällen  eine  Resti- 
tution seiner  Rechte  durchzusetzen,  so  werden  trotzdem  die  in 
der  Zwischenzeit  vom  bestätigten  Erben  vorgenommenen  rechts- 
geschäftlichen dinglichen  Verfügungen  auch  ihm  gegenüber 
ihre  Wirksamkeit  behalten  müssen  und  er,  wie  im  russischen 
Rechte,  nur  Auskehrung  der  empfangenen  Gegenwerte  von  dem 
ursprünglich  Bestätigten  verlangen  dürfen.  Man  wird  aber 
diesen  öffentlichen  Glauben  der  Bestätigungsbeschlüsse,  wie  im 
gemeinen  Rechte4),  auf  diejenigen  Fälle  beschränken  müssen, 


*)  Z.V.O.  2066.  Der  russische  Text  sagt  noch  schärfer  „als  vernichtet". 

2)  Vgl.  hierüber  Hillenkamp,  Erbschein,  S.  20   und  Eßlinger, 
Erbschein,  S.  6. 

3)  Z.V.O.  2068,  2069  u.  2070,  Anm. 

4)  Vgl.  Hillenkamp  S.  20,  Abs.  2. 


458  Tatarin. 

wo  ein  Präklusionsbeschluß  ergangen  war.  Die  baltische  Ge- 
richtspraxis hat  diesen  öffentlichen  Glauben  jedenfalls  bisher 
nicht  weiter  ausgedehnt.  Es  steht  daher  das  baltische  Recht 
in  dieser  Beziehung  noch  auf  einem  ziemlich  rückständigen 
Standpunkt  —  etwa  demjenigen,  den  das  gemeine  und  das 
preußische  Recht  vor  ungefähr  hundert  Jahren  einnahmen *), 
und  der  in  Preußen  offiziell  erst  durch  das  Gesetz  vom  12.  März 
1869  durch  eine  allgemeine  Wirkung  der  Erbbescheinigung 
Dritten  gegenüber  ersetzt  wurde.  Man  wird  also  im  Balten- 
lande der  missio  Hadriana  als  einer  bloß  provisorischen  Rege- 
lung und  der  Bestätigung  auf  Grund  des  Ehrenfriedensrichter- 
attests  noch  keinerlei  öffentlichen  Glauben  einräumen  dürfen. 
Die  letzterwähnten  Fälle  sind  zwar  gerade  die  einfachsten,  und 
die  Wahrscheinlichkeit,  daß  die  Rechtslage  hier  mit  der  Be- 
urkundung nicht  übereinstimmt,  ist  eine  sehr  geringe;  aber 
um  hier  den  öffentlichen  Glauben  anzuerkennen,  dazu  bedürfte 
es  erst  einer  positiven  Gesetzesbestimmung.  Es  ist  wohl  im 
baltischen  Rechte  durch  die  ganze  Art  des  Verfahrens  dafür 
gesorgt,  daß  die  Rechtskraft  der  Bestätigungsbeschlüsse  nur 
in  den  seltensten  Fällen  durch  Klage  erschüttert  werden  kann, 
geschieht  dieses  aber  einmal  ausnahmsweise,  so  können  Dritte 
nur  im  Falle  des  Proklams  auf  Schutz  in  ihren  Rechten  rechnen. 
Indirekt  allerdings  kann  eine  jede  Erbbescheinigung  des 
öffentlichen  Glaubens  teilhaftig  werden  —  ganz  gleich,  ob  sie 
mit  oder  ohne  Aufgebot  zustande  gekommen  ist 2).  Und  zwar 
geschieht  das  gerade  in  bezug  auf  die  wichtigsten  Fälle :  wo 
zum  Nachlaß  ein  Immobil  gehört3).  Laut  Z.V.O.  2023  sind 
die  Erben  berechtigt,  die  Eintragung  der  ererbten  Immobilien 
in    den    Grundbüchern    kraft     des    ergangenen    Bestätigungs- 


y)  Vgl.  Hillenkamp  S.  20;  Eßlinger  S.  7. 
•  2)  Vgl.  Z.V.O.  2020. 
3)  Vgl.   Pr.R,   812   u.    813,    desgl.   Entscheidung   des   Petersburger 
Appellhofs  und  Senatsentscheidung  in  Sachen  Bodneek  (bei  Bukowsky, 
Kodex  I,  S.  346)  —  hier  wird  besonders  der  öffentliche  Glaube  nur  gut- 
gläubigen Dritten  gegenüber  festgelegt, 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     459 

beschlusses  auf  ihren  Namen  zu  verlangen.  Mit  erfolgter  Ein- 
tragung gilt  der  bestätigte  Erbe  auch  allen  Dritten  gegenüber 
als  Erbe  der  umgeschriebenen  Immobilien. 

Im  Gegensatz  zum  russischen  Recht,  wo  die  ausdrückliche 
spezielle  Gesetzesvorschrift  zur  Richtschnur  zu  nehmen  ist,  wird 
man  den  öffentlichen  Glauben  der  baltischen  Erbbescheinigungen 
auf  Grund  des  Proklams  nicht  nur  auf  Verkauf  und  Verpfän- 
dung, sondern  auf  alle  dinglichen  Verfügungen  zu  erstrecken 
haben,  denn  durch  das  Aufgebot  wird  der  Uebergang  des  Erbes 
zu  einem  öffentlichen  gemacht  und  der  solcherart  bestätigte 
Erbe  gilt  allen  Dritten  gegenüber  in  jeder  Hinsicht  als  Erbe. 

Die  vorstehende  Lösung  der  Frage  nach  dem  öffentlichen 
Glauben  der  baltischen  Erblegitimationen  ergibt  eine  befriedi- 
gende Lösung  für  die  meisten  der  im  ganzen  sehr  selten  vor- 
kommenden Fälle,  wo  trotz  Proklam  hinterher  erst  der  rechte 
Erbe  erscheint.  Immerhin  vermißt  man  hier  unzweideutige 
Gese  tzes  Vorschriften . 

Tit.  3.  Ueber  das  Verhältnis  der  Bestätigungsbesclilüsse 
des  unstreitigen  Nachlaßverfahrens  zu  den  Erkenntnissen 

des  Zivilprozesses. 

Diese  in  der  deutschen  Literatur  in  letzter  Zeit  mehrfach 
diskutierte  Frage l)  ist  für  Rußland  und  das  Baltikum  viel 
weniger  akut  und  sie  beantwortet  sich  im  Hinblick  auf  das 
Dargelegte  auch  in  viel  einfacherer  Weise  als  in  Deutschland. 


])  Vgl.  besonders  die  Schriften  von  G.  Kuttner,  Das  Verhältnis 
des  Zivilprozesses  zum  Erbscheinverfahren,  Festgabe  für  Gierke,  Breslau 
1910;  Erbrecht  und  Erbrechtsprozeß  in  Jherings  Jahrbüchern,  Bd.  59, 
1911,  und  Rechtsvermutungen  aus  Akten  der  F.G.,  ebenda.  Bd.  61,  1912: 
ferner  E.  Josef,  Einwirkung  des  rechtskräftigen  Urteils  auf  Entsch.  der 
F.G.,  ebenda  Bd.  61,  1912;  Kipp,  Erbrecht,  S.  179—180;  Bosch  an, 
Nachlaßsachen,  S.  28,  65,  81,  124;  Saupe,  Erbschein  verfahren,  S.  59— 6- ; 
Planck,  Kommentar  zu  B.G.B.  V,  §  2359,  N.  2;  Staudinger,  Kom- 
mentar V,  S.  857;  Leonhard,  Franz,  Erbrecht,  §2359,  C.  2;  Hellwig, 
Rechtskraft,  S.  12,  N.  3,  S.  18;  Lehrbuch  I,  S.  337,  N.  18;  II,  S.  40,  N.  13; 
Dem  bürg,  Deutsches  Erbrecht,  §  162. 


460  Tatarin. 

Es  gilt  in  dieser  Hinsicht  für  Rußland  und  das  Baltenland  ein 
und  dasselbe,  denn  der  Grundcharakter  des  unstreitigen  Nach- 
laßverfahrens und  seine  Stellung  im  System  des  Zivilprozesses 
im  weiteren  Sinn  sind  hier  und  dort  die  gleichen. 

Es  handelt  sich  dabei  um  zwei. Fragen:  um  die  Bedeutung 
der  unstreitigen  Bestätigungsbeschlüsse  für  den  Prozeß  und 
umgekehrt  um  die  bindende  Kraft  des  Prozeßurteils  dem  un- 
streitigen Nachlaßverfahren  gegenüber.  Diese  beiden  Fragen 
haben  im  obigen  eigentlich  bereits  ihre  Beantwortung  gefunden, 
und  wir  haben  im  folgenden  nur  noch  zusammenzufassen. 

§  54.     Die  Bedeutung  der  Bestätigungsbeschlüsse  für  den 

Prozeß. 

Diese  Frage  ist  in  doppelter  Hinsicht  zu  erörtern. 

1.  Vor  allem  handelt  es  sich  um  die  Frage,  inwieweit 
bindend  der  Beschluß  für  jeden  beliebigen  Prozeß 
ist,  in  welchem  die  Frage  nach  dem  rechten  Erben  indirekt 
eine  Rolle  spielt. 

Hier  gilt,  daß  der  Beschluß  als  gerichtliches  Erkenntnis,  soweit  er 
formelle  Rechtskraft  erlangt  hat,  mit  der  praesumtio  iuris  et  de  iure  zu- 
gunsten der  in  ihm  bezeichneten  Eiben  ausgestattet  ist.  Er  kann  wohl 
durch  einen  Prozeß  beseitigt  werden ,  solaüge  das  aber  nicht  der  Fall 
ist,  gilt  die  durch  ihn  begründete  Vermutung,  wie  die  durch  ein  Urteil 
begründete,  allen  und  jedem  gegenüber.  Im  Gegensatz  zum  deutschen 
Erbschein  kann  diese  Vermutung  nicht  widerlegt  werden  (vgl.  Z.P.O.  292). 
Ebensowenig  als  eine  Behörde  (z.  B.  die  Grundbuchbehörde  im  Baltikum) 
den  Bestätigungsbeschluß  beanstanden  kann,  darf  das  Prozeßgericht  den 
Prozeßgegner  mit  der  Behauptung  hören,  daß  der  durch  Bestätigungs- 
beschluß Ausgewiesene  nicht  Erbe  sei,  geschweige  denn  eine  solche  Be- 
hauptung nachprüfen1).  Wohl  aber  muß  das  Gericht  den  Einwand  be- 
achten, daß  der  Bestätigungsbeschluß  gar  nicht  mehr  zu  Recht  besteht, 
da  er  inzwischen  durch  Prozeßurteil  entkräftet  ist2). 

2.  Die  zweite  Frage  ist  eine  solche  nach  der  negativen 
Rechtskrafts wirkung  des  Bestätigungsbeschlusses. 

*)  Z.V.O.  893,  vgl.  meine  obigen  Ausführungen  (S.  441  f.). 
2)  Ist   er   zwar   angefochten,   aber   ein  Urteil  zugunsten  des  neuen 
Prätendenten  noch  nicht  ergangen,  so  gilt  seine  Vermutung  weiter  fort. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     461 

Hier  muß  die  Antwort  dahin  lauten,  daß  eine  Entscheidung  der 
Frage  nach  dem  rechten  Erben  im  Wege  des  unstreitigen  Nachlaß- 
verfahrens die  Entscheidung  des  Prozeßgerichts  in  keiner  Weise  prä- 
judiziert.  Binnen  bestimmter  Fristen,  die  wir  oben  kennen  gelernt 
haben,  kann  der  rechte  Erbe  prinzipiell  die  Stellung  des  Scheinerben 
auf  dem  Prozeßwege  erschüttern  bzw.  nachprüfen  lassen 1).  Im  Balten- 
lande steht  hier  nur  einem  solchen  Prozesse  in  den  meisten  Fällen  das 
Ausschluß  urteil  des  Aufgebotverfahrens  entgegen8). 

Der  ergangene  Bestätigungsbeschluß  ist  also  für  das  Gericht 
dort  nicht  bindend,  wo  der  in  diesem  angestrengte  Prozeß  direkt 
auf  die  Entscheidung  der  Frage  nach  dem  Erbrechte  gerichtet  ist. 

§  55.    Die  Verbindlichkeit  des  Prozeßurteils  für  das  un- 
streitige Nachlaßverfahren. 

Hier  hat  die  Antwort  ganz  anders  zu  lauten  als  in  Deutschland. 

Das  Urteil  ist  für  das  Gericht  des  unstreitigen  Verfahrens 
stets  verbindlich;  es  schließt  ein  solches  Verfahren  aus.  Das 
ist  die  logische  Folgerung  aus  §  893  Z.V.O.,  nach  welchem 
ein  rechtskräftiges  Urteil  nicht  nur  für  die  Parteien  verbindlich 
ist,  sondern  auch  für  das  Gericht,  das  dasselbe  erlassen  hat,  so- 
wie auch  für  alle  sonstigen  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden 
und  für  die  Beamten  des  Reichs.  Der  Annahme  einer  solchen 
Verbindlichkeit  auch  für  das  Gericht  des  unstreitigen  Nachlaß - 
Verfahrens  steht  nicht  entgegen,  daß  in  den  meisten  Fällen  — 
und  im  Baltikum  nach  ergangenem  Aufgebote  stets  —  die 
materielle  Rechtskraftswirkung  des  unstreitigen  Beschlusses  eine 
subjektiv  weitere  ist  als  die  des  Urteils,  indem  er  nicht  nur 
unter  den  Beteiligten,  sondern  auch  allen  Dritten  gegenüber 
Recht  schafft.  Denn  dort,  wo  dem  Urteil  bereits  ein  unstreitiges 
Nachlaßverfahren  vorangegangen  war  (und  das  wird  wohl  meist 
der  Fall  gewesen  sein),  besitzt  der  im  Prozeßwege  anerkannte 

Der  Prätendent  kann  sich  gegen  Handlungen  des  bestätigten  Erben, 
etwa  Veräußerungen  von  Erbschaftsobjekten,  Einziehung  von  Forderungen 
nur  durch  prozessuale  Sicherungsmaßregeln  schützen. 

J)  Vgl.  oben  S.  (I)  297,  301,  312  ff. 

2)  Vgl.  oben  S.  377,  380  ff.,  insbesondere  S.  383,  384. 


462  Tatarin. 

Erbe,  wie  wir  gesehen  haben,  bereits  die  Erbenstellung  jedem 
Dritten  gegenüber 1).  Wo  ein  solches  Verfahren  aber  nicht 
stattgefunden  hatte,  da  ist  es  dem  dritten  Interessenten  unbe- 
nommen, das  ergangene  Urteil  durch  neue  Klage  zu  erschüttern, 
denn  jenes  war  für  ihn  als  Unbeteiligten  ja  nicht  verbindlich. 
Uebrigens  steht  in  bezug  auf  den  öffentlichen  Glauben  das  Ur- 
teil, durch  welches  der  Erbe  sein  Erbrecht  durchsetzte,  nach 
russischem  Rechte  dem  unstreitigen  Bestätigungsbeschlusse  in 
keiner  Hinsicht  nach.  Der  §  1301  Z.G.B.  beschränkt  sich  gar 
nicht  auf  Verkauf  oder  Verpfändung  durch  den  auf  Grund 
Bestätigungsbeschlusses  legitimierten  Erben  —  es  ist  in  ihm 
die  Rede  von  den  gesetzlichen  Erben  überhaupt ,  und  seine 
Vorschrift  ist  von  der  Rechtsprechung  auf  den  Testaments- 
erben überhaupt  ausgedehnt  worden.  Daher  wird  man  die 
Wirkung  des  Verkaufs  oder  der  Verpfändung  durch  den  Erben 
gutgläubigen  Dritten  gegenüber  auch  auf  die  Fälle  erstrecken 
müssen,  wo  der  Erbe  sein  Recht  durch  gerichtliches  Urteil 
durchgesetzt  hat.  Der  §  1301  gibt  eben  keine  Vorschrift,  die 
dazu  bestimmt  ist,  den  öffentlichen  Glauben  des  Bestätigungs- 
beschlusses in  allgemeiner  Weise  festzusetzen,  sondern  er  geht 
von  Verkauf  und  Verpfändung  aus  und  schützt  denjenigen,  der 
gutgläubig  vom  Erben  als  solchem  die  betreffenden  Rechte  er- 
warb. Im  baltischen  Rechte  dagegen  kann  der  im  Prozesse 
siegreiche  Erbe  dadurch,  daß  er  ein  Proklam  erläßt,  die  Wirkung 
des  Urteils  ausdehnen  —  das  Proklam  ist  ganz  unabhängig 
vom  sonstigen  Nachlaßverfahren  durchführbar2).  Mit  Hilfe 
des  Ausschlußurteils  kann  er  dem  zu  seinen  Gunsten  ergangenen 
Urteil  öffentlichen  Glauben  verschaffen. 

Die  dargelegte  Abweichung  vom  deutschen  Rechte  beruht  in 
erster  Linie  darauf,  daß  in  Rußland  und  im  Baltenlande  Pro- 
zeß- und  Nachlaß  verfahren  nicht  scharf  voneinander  geschieden 
sind:  das  letztere  steht  demselben  Gerichte  zu,  ein  besonderes 
Nachlaßgericht  gibt  es  nicht,    weswegen  auch  die  allgemeinen 

r)  Vgl.  oben  S.  441  u.  448. 
2j  Z.V.O.  2011—2014. 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     463 

Regeln   des  Prozesses   und   im  besonderen  diejenigen  über  die 
materielle  Rechtskraft  von  Urteilen  und  Beschlüssen  auf  das  Nach- 
laßverfahren Anwendung  finden.     Daher  kann  hier  die  „völlige 
Unabhängigkeit"  des  Nachlaßgerichts,   auf  der  in  Deutschland 
eine  Reihe  von  Schriftstellern1)  den  Mangel  einer  bindenden  Wir- 
kung des  Urteils  für  den  Nachlaßrichter  basiert,  für  uns  nicht  in 
Betracht   kommen.  —   Ferner   ist,    wie  wir  gesehen  haben,  in 
Rußland  prinzipiell  die  Verbindlichkeit  der  gerichtlichen  Urteile 
für   alle  Gerichte   und  Behörden  des  Reichs  ausgesprochen  — 
eine  Vorschrift,    die  für  Deutschland  z.  B.  Kuttner  nur  gegen 
Widerspruch 2)    aufzustellen    vermag.      Uebrigens    ist    hier    zu 
bemerken,    daß   in   Deutschland   diese   verbindliche   Kraft    der 
Urteile    von    der   subjektiven   materiellen  Rechtskraftswirkung 
nicht   immer   klar  auseinandergehalten  wird,   indem  z.  B.  be- 
hauptet  wird,    die   materielle  Rechtskraft   eines  Urteils   wirke 
nach  §  325  Z.P.O.  nur  für  und  wider  die  Parteien,  ihre  Rechts- 
nachfolger und  die  sonstigen  diesen  gleichgestellten  Personen, 
zu    denen    der  Nachlaßrichter  nicht  gehöre 3),    weswegen  auch 
das  Urteil   für    diesen   keine   bindende  Wirkung  habe.     Diese 
Argumentation  ist  augenscheinlich  falsch.    In  ersterer  Hinsicht 
handelt    es    sich   um   Interessenten   —   Private,    die    so    oder 
anders  von  der  Rechtskraft  des  Urteils  durch  Einfluß  auf  ihre 
Rechte  in  Mitleidenschaft  gezogen  werden  können  (subjektive 
materielle  Rechtskraft),    während  es  sich  in  der  zweiten  Hin- 
sicht um  Anerkennung  der  durch  das  Urteil  geschaffenen  Rechts- 
lage  durch   persönlich   uninteressierte  Staatsorgane   oder  Per- 
sonen   handelt    (objektive    materielle    Rechtskraft).      In    Ruß- 
land wird  die  subjektive  materielle  Rechtskraftswirkung  durch 
Z.V.O.  895   festgelegt,   im  Gegensatz  zur  objektiven  Wirkung 


*)  Planck,  Kommentar  V,  §  2359,  N.  2;  Josef  a.a.O.  S.  201; 
Saupe,  Erbscheinverfahren,  S.  58  u.  60,  Anm.  1;  vgl.  hierzu  Kuttner, 
Verh.  des  Z.P.  zum  Erbschein  verfahren,  S.  168. 

2)  Vgl.  Josef  a.  a.  0.  S.  202  ff. 

3)  SoBoschan,  Nachlaßsachen,  S.  65, 124 ;  Planck,  Kommentar  V, 
§2359,  N.  2;  Josef  a,  a.  0.  S.  207;  Saupe,  Erbscheinverfahren,  S.  59a.E. 


464  Tatarin. 

des  Urteils,  die  der  §  893  regelt1).  —  Endlich  fehlt  im  rus- 
sischen Rechte  eine  Bestimmung,  wie  sie  das  B.G.B.  in  §  23C0, 
Abs.  1  enthält,  daß  bei  Anhängigkeit  eines  Rechtsstreits  über 
das  Erbrecht  vor  Erteilung  des  Erbscheins  der  Gegner  des 
Antragstellers  gehört  werden  solle.  Im  Gegenteil :  wie  wir 
gesehen  haben,  ist  im  russischen  und  im  baltischen  Rechte  die 
Anhängigkeit  eines  solchen  Rechtsstreits  ein  Hindernis  für 
die  Erledigung  der  Nachlaßangelegenheit  im  unstreitigen  Ver- 
fahren1). Hier  gilt  der  Satz,  den  auch  der  erste  Entwurf  zum 
B.G.B.  (§  2071,  Abs.  2)  enthielt :  „Ein  Erbschein  soll  nicht  erteilt 
werden,  solange  ein  Rechtsstreit  über  das  Erbrecht  anhängig 
ist",  den  aber  in  Deutschland  später  die  zweite  Kommission  ver- 
warf, um  eine  Schikanierung  des  rechten  Erben  zu  verhindern. 
Aus  allen  dargelegten  Gründen  gilt  für  Rußland  und  das 
Baltikum,  was  Kuttner  in  seiner  Schrift:  „Das  Verhältnis  des 
Zivilprozesses  zum  Erbschein  verfahren"  auch  für  Deutschland 
festzulegen  bestrebt  ist3). 


1)  Vgl.  hierzu  die  treffenden  Ausführungen  von  Kuttner  a.a.  0.  S.  167. 

2)  Vgl.  oben  S.  (I)  316  u.  S.  389. 

3)  Vgl.  auch  seine  ergänzenden  Ausführungen  in  Bd.  23  von 
Jherings  Jahrbüchern  „Erbschein  und  Erbrechtsprozeß".  Ich  halte  die 
Kuttner  sehe  Anschauung  auch  für  Deutschland  für  die  zutreffende.  Vgl. 
Leonhard,  Franz,  Erbrecht,  §  2359,  C.  2.  Kuttners  Hauptgegner, 
Josef,  gelangt  in  seinem  Aufsatz  „Die  Einwirkung  des  rechtskräftigen 
Urteils  auf  Entsch.  der  F.G."  in  Bd.  25  derselben  Zeitschrift  zu  seiner 
Behauptung,  daß  Urteile  des  Prozeßgerichts  für  das  Nachlaßgericht  ganz 
unverbindlich  seien,  auf  Grund  sehr  anfechtbarer  Argamentation.  Vor 
allem  ist  es  nicht  richtig,  daß  die  Verrichtung  der  freiwilligen  Gerichts- 
barkeit im  Gegensatze  zur  Tätigkeit  der  Prozeßgerichte  darin  bestehe, 
neue  Rechte  zu  begründen  (a.  a.  0.  S.  201) :  Das  unstreitige  Nachlaß- 
verfahren (und  besonders  das  deutsche  Erbscheinverfahren)  hat  stets  die 
wahre  Rechtslage  zu  erforschen,  den  rechten  Erben  festzustellen.  Gerade 
nach  B.G.B.  gilt  Erbschaftserwerb  durch  den  Anfall,  der  Erbschein  hat 
rein  deklaratorische  Bedeutung.  —  Ferner  gründet  Josef  seine  ganze 
Anschauung  auf  eine  vereinzelt  dastehende  Aeußerung  der  Motive  zu 
H.G.B.  16,  welcher  aber  wohl  kaum  die  von  ihm  angenommene  Be- 
deutung zukommen  dürfte.  Seine  Ausgestaltung  des  von  Unger  zur 
Illustration    der  bindenden   Wirkung    eines    des    Prozeßurteils    für    das 


Die  Legitimation  des  Erben  nach  russischem  und  baltischem  Recht.     465 

Nachwort. 

Wir  sind  am  Ende  unserer  Betrachtung.  Wer  derselben 
gefolgt  ist,  wird  sich  dem  Eindrucke  nicht  verschließen  können, 
daß  sowohl  im  russischen  als  im  baltischen  Rechtsleben  die 
Anschauungen  über  Sinn  und  Zweck  des  unstreitigen  Nachlaß - 
Verfahrens  noch  vielfach  verschwommene  sind,  daß  besonders 
die  Funktionen  des  Gerichts,  die  auf  die  Feststellung  und  Legi- 
timation des  rechten  Erben  abzielen ,  mit  anderen  auf  andere 
Zwecke  gerichteten  eng  verwoben  sind.  So  stellt  sich  das 
Gebiet,  das  wir  mit  dieser  Abhandlung  betreten  haben,  noch 
als  ein  Gebiet  des  Werdens  und  Gestaltens  dar. 


Nachlaßgericht  angeführten  Beispiels  (S.  205 — 206)  aber  gewinnt  ihren 
scheinbar  ad  absurdum  führenden  Sinn  nur,  weil  diese  Ausmalung  eine 
ihrer  Zweckmäßigkeit  nach  sehr  fragliche  Bestimmung  der  Z.P.O.  für 
ihre  Zwecke  ausnutzt.  Die.  Möglichkeit,  daß  im  angeführten  Beispiele 
das  Prozeßgericht  zur  Anerkennung  des  B  als  Erben  trotz  Feststellung 
der  Zurechnungsfähigkeit  des  Testators  gelangt,  liegt  nur  an  den  an- 
fechtbaren Bestimmungen  der  Z.P.O.  331  u.  332  (vgl.  Weismann,  Zivil- 
prozeß I,  S.  398—399),  nach  welchen  ein  Versäumnisurteil  trotz  zweifel- 
losen Widerspruchs  mit  dem  Ergebnis  des  seitherigen  Verfahrens  ergehen 
kann  (nach  russischem  Recht,  wo  Eremoditialverfahren  herrscht,  wäre 
die  Konstruktion  Josefs  eo  ipso  hinfällig).  Ebensowenig  überzeugend 
wirkt  sein  Beispiel,  wo  im  Drange  der  Geschäfte  der  Richter  ein  un- 
richtiges Urteil  verkündet.  Abgesehen  davon,  daß,  wie  Josef  selbst  in 
der  N.  10,  S.  208  anführt,  ein  solches  Urteil  nach  Z.P.O.  319  berichtigt 
werden  könnte  (ich  halte  das  für  ein  dringendes  Erfordernis !) ,  können 
durch  solche  ganz  anomale  Einzelfälle  die  allgemeinen  Erwägungen 
Kuttners  nicht  erschüttert  werden.  Das  gleiche  hätte  in  bezug  auf 
das  von  Josef  über  das  Anerkennungsurteil  Gesagte  zu  gelten  —  für 
Rußland  wäre  das  keinesfalls  maßgebend,  weil  dort  der  Satz  gilt,  daß 
der  Kläger  in  jedem  Falle  seine  Klage  zu  beweisen  hat  (Z.V.O.  366),  und 
daß  das  Anerkenntnis  ein  Beweismittel  ist,  sich  aber  nicht  auf  die  Rechte 
des  Gegners  beziehen  kann  (Sen.E.E.  1890/42  u.  1894/4). 

Die  Widerlegung  des  zum  Teil  mit  Kuttner  übereinstimmenden 
Kipp  (vgl.  Erbrecht,  S.  179—180  und  Anm.  24)  durch  Josef  (a.  a.  O. 
S.  209)  aber  beruht  auf  der  Voraussetzung,  daß  das  Nachlaßgericht  auch 
die  Interessen  unbeteiligter  Dritter  von  Amts  wegen  wahrzunehmen  habe, 
was  kaum  stimmen  dürfte. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    XXXIX.  Band.  30 


466  Tatarin. 

Heute  herrscht  in  jenen  Ländern  ein  großes  Chaos.  Aber 
eines  Tages  muß  wohl  auch  dort  Licht  werden1).  Sollte  diese 
Untersuchung,  wenn  neues  Leben  auf  den  Ruinen  zu  blühen 
beginnt,  der  wiedereinsetzenden  Rechtsentwicklung  die  Auf- 
findung des  weiter  einzuschlagenden  Weges  erleichtern,  so  wäre 
ihr  Zweck  erfüllt.  Vielleicht  aber  gibt  sie  auch  der  deutschen 
Rechtswissenschaft,  außer  den  vermittelten  neuen  Kenntnissen, 
durch  den  Vergleich  eine  noch  schärfere  Erkenntnis  des  Wertes 
des  eigenen  Systems. 

*)  Außer  dem  oben  S.  431,  N.  3  in  bezug  auf  die  Konsolidierung  Lett- 
lands und  Estlands  Nachgetragenen  wäre  in  bezug  auf  das  heutige  Ruß- 
land zu  bemerken,  daß  dort  noch  immer  das  durch  das  bolschewistische 
Dekret  vom  27.  April  1918  (und  Ausführungsanweisungen  dazu  vom  11.  Juni 
1918)  erklärte  Erbrecht  zu  Recht  besteht,  wenn  auch  bereits  das  Dekret 
vom  21.  Mai  1919  die  in  jenem  enthaltenen  Einschränkungen  weiter  aus- 
baut. Grundsätzlich  tragen  jedoch  diese  Einschränkungen  öffentlich-recht- 
lichen Charakter,  indem  sie  der  Erhaltung  von  „Arbeits wirtschaften"  dienen. 
Von  einer  Anerkennung  des  privatrechtlichen  Erbrechts  kann  bisher  nicht 
die  Rede  sein,  doch  lassen  sich  bei  der  seit  einiger  Zeit  eingetretenen 
Schwenkung  des  Bolschewismus  auch  in  dieser  Hinsicht  Ueberraschungen 
erwarten  (vgl.  A.  v.  Freytagh-Lo  ringho  ven,  Die  Gesetzgebung  der 
russischen  Revolution,  1920,  S.  184,  und  derselbe,  Die  Entwicklung  des 
Bolschewismus  in  seiner  Gesetzgebung,  1921,  S.  45). 


Druckfehlerberichtiguiig 

in  bezug  auf  Teil  I  in  Band  XXXVIII,  Heft  3  der  Zeitschrift. 

Seite  292,  Zeile  15:  lies  „vorlegt"  statt  „vorstellt". 
„      293,      „        2:  lies  „Vorlegung"  statt  „Vorstellung". 

306  statt  der  Fußnote  1  (die  auf  S.  307  gehört  und  daher  doppelt  dasteht)  muß 
es  heißen: 

!)  Uebrigeus  hat  der  Senat  anerkannt,  daß  bei  Vorlegung  des  Friedens- 
richter- oder  Ehrenfriedensrichterattests  darüber,  da'5  alle  zur  Bestätigung 
gemeldeten  Personen  anwesend  und  die  einzigen  Erben  sind,  eine  Vor- 
legung des  Totenscheins  nicht  mehr  erforderlich  ist,  da  der  Tod  des  Erb- 
lassers hier  aus  diesem  Zeugnis  bereits  ersichtlich  ist  (Sen.E.  1879|335).  — 
Ich  erörtere  im  Texte  nur  den  Haupterbfall  —  den  Tod  des  Erblassers, 
nicht  auch  die  drei  anderen  nach  russischem  Rechte  in  Betracht  kommen- 
den nebensächlichen  Erbiälle :  Eintritt  ins  Kloster,  Rechtsverlust  durch 
gerichtliches  Urteil  und  Verschollenheitserklärung. 
Seite  345,  Zeile  11:  lies  -vorgelegt^1  statt  „vorgestellt". 


Besprechungen. 

ß.  Kukula,  Der  Verwaltungszwang.  Eine  kritische  Studie 
des  sog.  Verwaltungsstrafrechts.  Manzsche  Verlags-  und  Uni- 
versitätsbuchhandlung, Wien  1918.    8°.    V  +  104  S. 

Der  Verfasser  bestreitet  die  Berechtigung  des  sog.  Verwaltungs- 
strafrechts (Einl.  V).  „Zweierlei  Strafrecht  kann  es  nicht  geben"  (S.  15, 
97).  Der  Lehre  vom  „Polizeidelikt"  und  von  der  „Polizeistrafe"  ist  die 
Lehre  vom  Verwaltungszwang  entgegenzusetzen  (S.  101).  Den  Nach- 
weis verspricht  Kukula  eingangs  kurz  zu  gestalten.  Man  wird  jedoch 
nicht  behaupten  dürfen,  daß  er  diesem  Versprechen  gerecht  geworden 
ist.  In  weitester  epischer  Breite  werden  vielfach  selbstverständliche 
Gedanken  entwickelt,  die  Polemik  neben  zahlreichen  Ausrufungs-  und 
Fragezeichen  mit  unsachlichen  Ausfällen,  Bildern  und  Floskeln  verbrämt, 
so  z.  B.  wenn  (S.  32)  die  Argumente  von  Meinungsgegnern  mit  ins 
Schleudern  geratenen  Automobilen  verglichen  werden. 

In    umständlicher   Weise    entwickelt    Kukula    zunächst    die    von 
M.  E.  Mayer   übernommene   These,   daß    das   Strafrecht   nur   dasjenige 
Unrecht   treffen    soll,    das    mit    einer    „K  ultu  rn  o  rm"    in  Widerspruch 
steht  (S.  26).     Aber   zur  Abgrenzung  des   Justizstrafrechts   vom  Polizei- 
unrecht   will   Kukula    dieses    zu    solchem    Zweck    von    M.  E.   Mayer 
aufgestellte    Kriterium    gar   nicht   benutzen:    Kriegsgesetze  und   gewisse 
Gefahrdelikte   stellen  nach  Kukula  echtes  Strafrecht  dar,   obgleich  sie 
keiner  Kulturnorm  widersprechen  (S.  28  und  30  N.  18),  andrerseits  weist 
er  auf  Verwoltungsdelikte  hin,  die  nicht  bloß  einer  Rechtsnorm,  sondern 
auch    einer   Kulturnorm    widersprechen   (§  85  d.  Oesterr.  GewO.).      Man 
fragt   sich   da  unwillkürlich,   wozu   dann  jene  ganze  philosophisch  auf- 
gemachte   Einleitung?      Etwa    nur    zur   Feststellung,    daß    sich    für  das 
Strafrecht  der  Satz  ignorantia  iuris  nocet  bloß  durch  die  Kulturwidrigkeit 
des  Delikts  rechtfertigen  läßt,  weil  offenbar  von  Verschulden  keine  Rede 
sein  kann,  wo  (S.  13  und  16)  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  fehlt? 
Aus  der  Tatsache,  daß  die  Praxis  auf  die  im  II.  Teil  des  österreichischen 
Strafgesetzes  (offenbar  in  den  §§  278—310  und  500—525)  behandelten  Ver- 
gehen und  Uebertretungen  den   Satz  ignorantia  iuris  nocet  nicht  immer 
anzuwenden  vermag,  darf  nach  Kukula  nicht  etwa  gefolgert  werden,  daß 
es  sich  hier  um  zweierlei  Strafrecht  handelt,  sondern  nur,  daß  verwaltungs- 
rechtliche Tatbestände  ins  Strafgesetz  geraten  sind,  die  nicht  der  Strafe, 
sondern  dem  Verwaltungszwang  unterliegen.    Die  Exklusivität  des  Straf- 
gesetzes verlangt  Fernhaltung  alles  dessen,  was  nicht  als  strafwürdig  an- 
gesehen werden  kann  (S.  14).     Das  Strafrecht  ist  retrospektiv,   das  Ver- 


468  Besprechungen. 

waltungsrecht  providentiell ;  die  allgemeine  Zweckmäßigkeitsfrage  de$ 
ersteren  verlangt  im  voraus  normierte  obligatorische  Strafe  (Legalitäts- 
prinzip S.  53  ff.),  die  konkrete  Zweckmäßigkeitsfrage  des  letzteren  freiem  Er- 
messen überlassenen  Zwang  (Opportunitätsprinzip,  S.  53 ff.)-  Sehr  schlecht 
ist  Kukula  auf  James  Goldschmidt  zu  sprechen.  In  dessen  nach 
J.  Hatschek  (Instit.  d.  VerwR.  1919,  S.  181)  nicht  hoch  genug  zu  be- 
wertender Theorie  vermag  Kukula  nicht  „auch  nur  irgendeine  Grundlage 
zur  dogmatischen  Fundierung  einer  richtigen  Erkenntnis  des  Wesens  des 
Verwaltungsstrafrechts  zu  erblicken"  (S.  34).  Das  einzige,  was  er  bei 
Goldschmidt  gelten  läßt,  ist  die  Abschichtung  des  Strafrechts  von 
der  Verwaltung,  aber  nicht  im  Sinne  einer  Nebeneinanderstellung  von 
einem  „ eigentlichen"  und  einem  „ Afterstrafrecht",  sondern  im  Sinne 
einer  Abscheidung  allen  Strafrechts  vom  Verwaltungszwang  (S.  42). 
Folgerichtig  verwirft  er  auch  die  Dreiteilung  seines  Landsmanns  0.  Ha- 
tschek in  Kriminal-,  Ungehorsams-,  Polizeistrafe.  Aller  Zwang  der  Ver- 
waltungsbehörden ist  für  Kukula  stets  nur  Verwaltungszwang  (S.  47). 
Nicht  nur  theoretisch,  auch  im  österreichischen  Recht  erkennt  Kukul  a 
eine  Polizeistrafe  nicht  an.  Hier  wird  man  seiner  erzwungenen  Inter- 
pretation der  österr.  MinVO.  v.  1854  nicht  zustimmen  können.  Diese  VO. 
enthält,  wie  von  0.  Hatschek  (Goltd.  Arcb.  Bd.  57  S.  51  ff.  u.  99  f.) 
überzeugend  dargetan,  zweierlei  Mittel:  trotz  ihrer  unvollkommenen 
Redaktion  bleibt  es  zweifelsfrei,  daß  §  7  eine  Exekutivstrafe  gegen  die- 
jenigen, die  ein  im  Wirkungskreise  der  politischen  oder  polizeilichen 
Behörden  erlassenes  Verbot  „zu  übertreten  suchen  oder  in  dessen  Nicht- 
beachtung verharren",  anordnet  (ein  schwerwiegender  Druckfehler  im 
Texte  des  §  7  bei  Kukula  S.  50  Zeile  18  —  num"  statt  „und"  —  er- 
weckt hier  auf  den  ersten  Blick  einen  noch  besonders  ungünstigen  Ein- 
druck von  der  Kukulaschen  Beweisführung).  Im  Gegensatz  dazu  ist 
§  11  derselben  VO.  die  Grundlage  der  österreichischen  Verwaltungsstraf- 
gewalt. Aber  auch  außerdem  enthält,  neben  den  verwaltungsrechtlichen 
Tatbeständen  des  II.  Teils  des  Strafgesetzes,  das  sonstige  österreichische 
Verwaltungsrecht  eine  große  Reihe  von  polizeistrafrechtlichen  Tatbe- 
ständen, bei  denen  es  Sache  der  Staatsgewalt  ist,  zu  strafen  und  nicht 
Exekutionszwang  zu  üben  (vgl.  0.  Hatschek  a.  a.  0.  S.  23  ff.  und  25 ff.). 
Kukula  muß  auch  seinen  Satz  —  daß  es  überhaupt  nicht  gibt,  was  die 
herrschende  Terminologie  „Polizeistrafe"  nennt,  daß  es  nicht  Aufgabe 
der  Verwaltungsbehörden  sein  kann,  „lediglich  einen  vollendeten  Tat- 
bestand unter  die  Strafnorm  zu  subsumieren"  —  durch  den  Nachsatz 
einschränken:  „wenn  nicht  Zukunftserwägungen  dieses  Vorgehen  not- 
wendig erscheinen  lassen"  (S.  61).  Hiermit  ist  jedoch  die  ganze  Theorie 
aufgehoben.  Auch  bei  der  Kritik  Brockhausens  (S.  65)  gerät  Kukula 
in  eine  Sackgasse,    indem  er  behauptet,  daß  auch  die  sog.    „Polizeistrafen 


Besprechungen.  4(39 

gar  nichts  anderes  als  Zwangsstrafen  sind,  und  daß  den  einzigen  Unter- 
schied  zwischen   ihnen   der  Gesichtspunkt   abgibt,   ob  der  auszuübende 
Zwang    ein   unmittelbar  gegenwärtiger  .  .  .  oder  .  .  .  auf  die  fernere  Zu- 
kunft wirkender  sein  soll".    Danach  gibt  es  hier  also  auch  nach  Kukul  a 
zwei  Gruppen  und  einen  Unterschied  zwischen  ihnen  !     Die  Klarheit  der 
Begriffe  wird  nicht  dadurch  gefördert,  daßKukula  sich  bemüht,  beide 
in   einen   Topf  zu   werfen.     Dieser  Standpunkt  läuft  auf  eine  Apologie 
der  rückständigen  Ungebundenheit  der  österreichischen  Verwaltung  hinaus 
(vgl.  S.  67  f.).     Wenn  Kukula  ausspricht,   daß   um  willen  der  Stärkung 
der  „Position  des  Bezirkshaupt manns"  Mächtigen  gegenüber,  eine  Bindung 
desselben    an    gesetzliche   Strafvorschriften    nicht   stattfinden    dürfe,    so 
bedeutet   das    doch  nur   freie  Hand    fürs  Strafen,   wo   es  sich  angeblich 
um  Zweckdienlichkeit   handelt.     Kukula  hat  sich  (S.  48)  als    altöster- 
reichischer Beamter  zu  erkennen  gegeben,  der  ganze  Ton  seiner  Schrift, 
besonders  bekannten  Vertretern  der  Wissenschaft  gegenüber,  zeigt,  wie 
sehr   er   von  der  eigenen  Fürtrefflichkeit  durchdrungen  ist.     Wenn  alle 
österreichischen  Beamten  wären  wie  er,  dann  ließe  sich  in  jenem  Lande 
vielleicht  die  Lösung  alles  Verwaltungszwanges  von  gesetzlichen  Siche- 
rungen erwägen.     Einstweilen  geht  aber  der  moderne  Fortschritt  überall 
darauf  hinaus,  einerseits  das  Justizstrafrecht  vom  Ballast  des  sog.  „Polizei- 
unrechts"   zu   befreien  (vgl.  auch  v.  Liszt,   Lehrbuch  §  26,  III,  Anm.), 
andrerseits  dem  Verwaltungszwang   seine  alte  Willkür  zu  nehmen.    Das 
kann  aber  nur  erreicht  werden  durch  möglichste  Einengung  desjenigen 
Gebietes,   auf  dem  die  Polizei  nach    freiem  Ermessen  walten  kann.     In 
dieser  Richtung  ist  Goldschmidt   durch   die  Aufstellung  des  Begriffs 
eines  Verwaltungsstrafrechts  bahnbrechend  gewesen  (Definition  Goltd. 
Arch.  Bd.  49  S.  89  f. :    „Inbegriff  derjenigen  Vorschriften,   durch  welche 
die  mit  der  Förderung  des  öffentlichen  oder  staatlichen  Wohls  betraufe 
Staatsverwaltung    im    Rahmen    staatsrechtlicher    Ermächtigung    in    der 
Form  von  Rechtssätzen  an  die  Uebertretung  einer  Verwaltungsvorschrift 
als   Tatbestand    eine    Strafe    als  Verwaltungsfolge    knüpft");    allerdings 
wurzelt  Goldschmidt   ganz   im  Boden  der  deutschen  lex  lata.     Aber 
auch    der   völlig   in    seiner   österreichischen  Sphäre  befangene  Kukula 
ist  doch  so  weit  von  modernen  Ideen  infiziert,  daß  er  zu  ganz  ähnlichen 
Forderungen    für    die  „Verwaltungsstrafe"    (in  der  er  Polizei-,  Zwangs-, 
Ungehorsams-,  Exekutiv-,  Ordnungsstrafe  mit  umfaßt  —  S.  74  N.  4)  ge- 
langt wie  jene  Lehre:    neben   der  Geltung  des  Zweckmäßigkeitsprinzips 
(S.  45  ff.,  74  f.)  —  Haftbarkeit  juristischer  Personen  (S.  77,  83  ff.),  Unanwend- 
barkeit  der  Begriffe  Mitschuld,  Anstiftung,  Versuch  (S.  88),  Undurchführ- 
barkeit    des   Satzes   ignorantia   iuris  nocet  (S.  12  f.,   vgl.  den    amüsanten 
Fall  der  teppichklopfenden  Babette  bei  G  o  1  d  s  c  h  m  i  d  t  a.  a.  0.  S.  76,  90). 
Allerdings  ergibt  sich  von  selber,  daß  die  Verwaltungsstrafreehtstheorie 


470  Besprechungen. 

die  Ablehnung    des  Prinzips    nulla  poena   sine  lege   (S.  87),    die  Belang- 
losigkeit eines  „wie  immer  gearteten  Verschuldens"  (S.  71  ff.)  nicht  gelten 
lassen  kann.     Darin  liegt  ja  ihr  Kardinalunterschied  von  der  Kukula- 
schen  Konstruktion,  daß  sie  ein  Strafrecht  sui  generis  postuliert,  welches 
Kukula   im  Begriffe   des    einheitlichen  Verwaltungszwangs  untergehen 
läßt.     Auch  Goldschmidt  ging  ursprünglich  davon  aus,  daß  „die  Ver- 
waltungs-  und  darunter  die  Polizeistrafe  generisch  von  der  polizeilichen 
Exekutivstrafe  nicht  verschieden"  sei  (a.  a.  0.  S.  89).    Das  war  ihm  aber 
nur   die  Handhabe   für    die    allein   zweckmäßige  Abschichtung  des  Ver- 
waltungsstrafrechts   vom    eigentlichen    Justizstrafrecht,    aber   innerhalb 
jenes   so    erweiterten  Gebietes  des  Verwaltungszwangs  verlangte  er  von 
vornherein    eine  Abschichtung   des  Verwaltungsstrafrechts  von  der  Exe- 
kutivstrafe.    Auf  diese  Weise  gelangte  er  allerdings  zur  Auffassung  des 
Verwaltungsstrafrechts   als   eines  mixtum  compositum  von  Verwaltungs- 
vorschrift und  Rechtssatz  (a.  a.  0.  S.  87,  auch  Festg.  f.  Koch  S.  416;  vgl. 
auch   den  neuesten  Versuch  J.  Hatscheks,   Institutionen   des   VerwR., 
S.  181  f.,  innerhalb  des  Polizeiunrechts  zwecks  Klärung  noch  eine  weitere 
Abschichtung  der  bloßen  Polizeiwidrigkeit    vorzunehmen  und   diese 
als  Verletzung  einer  von  der  Polizei  aufgestellten  Konventionairegel  zu 
fixieren).     Gewiß  kann  die  heutige  Selbständigkeit    der   österreichischen 
Verwaltung   der  Einbeziehung  der  Verwaltungsstrafgewalt   in  ein  durch 
Rechtsprinzipien  beherrschtes  Verwaltungsrecht  förderlich  sein,  aber  schon 
die  Unbekanntschaft  desselben  mit  dem  Satze  nulla  poena  sine  lege  steht 
der  Anerkennung   seiner   von  Kukula   (S.  93  f.)   behaupteten  größeren 
Fortschrittlichkeit  gegenüber  dem  deutschen  Rechte   hindernd  im  Wege 
(vgl.  auch  Hatschek  a.  a.  0.  S.  118).    Man  wird  den  Versuch  Kukulas, 
die  —  im  Interesse  einer  Befreiung   der  Verwaltung  von  Willkür  —  so 
wertvolle  Abschichtung   der  Verwaltungsstrafe    von    der  Exekutiv- 
strafe  zu   verwischen,    theoretisch   und   praktisch    als  einen  völlig   miß- 
glückten   ansehen   müssen.     Das   betrifft  aber  vor  allem  sein  Bestreben, 
die  für  die  österreichische  lex  lata  vielleicht  erträgliche  Konstruktion  zu 
einer  allgemein  gültigen  Lehre  zu  erheben. 

Man  kann  sich  des  Eindrucks  nicht  erwehren,  daß  bei  Kukula. 
wie  bei  vielen  anderen,  welche  dieses  Thema  behandelt  haben,  eine  große 
Befangenheit  in  ihrer  lokalen  Sphäre  herrscht.  Weiterkommen,  all- 
gemeine Gesichtspunkte  für  unsere  Frage  gewinnen  läßt  sich  aber  nur, 
wenn  wir  den  Blick  über  unser  eigenes  Staatsgebilde  mit  seinen  histo- 
risch gewordenen  Verwaltungsbedingungen  hinausrichten.  Das  von 
Kukula  angeschnittene  Problem  ist,  wie  vielleicht  nur  wenige,  aui 
rechts  vergleichende  Betrachtung  angewiesen.  Nur  durch  solche 
lassen  sich  Maßstäbe  auch  für  eine  rechte  Fruktifizierung  der  Gold- 
schmidtschen    Ideen    gewinnen.      Es   kann    nicht    geleugnet    werden, 


Besprechungen.  471 

daß  die  Schwierigkeiten  der  Scheidung  von  Justizstrafrecht  und  Polizei- 
strafe einerseits,  von  letzterer  und  sog.  Exekutivstrafe  andrerseits  in  allen 
Ländern  beträchtliche  sind.  Gerade  die  Verschiedenheit  der  Methoden, 
in  welchen  diesen  Problemen  zu  Leibe  gerückt  worden  ist,  erweist  sich 
aber  als  überaus  lehrreich.  In  den  westlichen  Ländern  (England, 
Frankreich,  Belgien)  hat  sich  zuerst  die  Erkenntnis  Bahn  ge- 
brochen, daß  Strafe,  d.  h.  Verhängung  eines  Uebels  für  begangenes  Un- 
recht, nur  durch  Gesetze  angedroht,  nur  durch  Gerichte  verhängt  werden 
soll  (von  Goldschmidt,  Goltd.  Arch.  49  S.  82  allerdings  als  „Rechts- 
fanatismus  der  Revolutionszeit"  bezeichnet).  Dem  hieraus  entsprungenen 
Bestreben,  alle  Strafe  gesetzlich  genau  zu  normieren  und  die  Verhängung 
auch  aller  Polizeistrafe  den  gewöhnlichen  Gerichten  (Belgien)  oder  ge- 
richtlichen, mit  verwaltungsrechtlichen  Funktionen  vereinigten  Organen 
(englische  Friedensrichter)  zu  übertragen,  haben  sich  jedoch  praktische 
Schwierigkeiten  in  den  Weg  gestellt.  Es  hat  sich  einerseits  die  Unmög- 
lichkeit herausgestellt,  alle  diejenigen  Fälle  gesetzgeberisch  im  voraus 
zu  erfassen,  in  welchen  sich  vom  Standpunkte  des  öffentlichen  Wohls 
eine  Strafe  als  erforderlich  erweist,  andrerseits  die  Notwendigkeit,  die 
Kriminalgerichte  nicht  mit  jeder  Bagatelle  zu  befassen,  vor  allem  aber 
die  Verhängung  von  Zweckmäßigkeitsstrafen  der  Verwaltung  zu  über- 
lassen. Dem  wird  nun  dadurch  Rechnung  getragen,  daß  in  beschränk- 
tem Umfange  ein  Strafrecht  der  Verwaltung  zugelassen  wird,  wobei 
dieses  jedoch  entweder  richterlicher  Kontrolle  unterstellt  (Berufung  oder 
besonderes  Verfahren)  oder  durch  von  der  Verwaltung  unabhängige  Ver- 
waltungsgerichte ausgeübt  wird.  Das  ist  die  oberflächliche  Lösung  des 
Problems  auf  rein  prozessualem  Wege,  welchen  auch  die  §§  453  ff.,  459  ff. 
der  deutschen  StrPO.  beschreiten ;  sie  kann  keine  wesenerschöpfende 
sein,  da  sie  sich  nach  dem  bloß  äußerlichen  Merkmal  des  Strafumfangs 
richtet.  Dem  materiellrechtlichen  Prinzipe  nulluni  crimen  sine  lege 
aber  sucht  man  in  jenen  Ländern  dadurch  Gerechtigkeit  widerfahren  zu 
lassen,  daß  entweder  ein  besonderes  Delikt  der  allgemeinen  Uebertretung 
von  Verwaltungsverfügungen  (Frankreich)  oder  besondere  Blankett- 
gesetze  (süddeutsche  Länder)  aufgestellt  werden,  bei  denen  der  Gesetz 
geber  nur  die  Strafe  verhängt,  die  nähere  Aufstellung  der  verbietenden 
Verordnung  dagegen  der  Verwaltung  überläßt.  Neuerdings  bricht  sich 
nun  immer  mehr  die  Erkenntnis  Bahn,  daß  die  sog.  Polizeidelikte  der 
Strafgesetzbücher  ins  Justizstrafrecht  tatsächlich  nicht  gehören,  da  sie 
wesentlich  andere  Voraussetzungen  zeigen  als  das  Kriminalunrecht  und 
ihre  Bestrafung  vor  allem  unter  dem  Gesichtspunkt  der  Zweckmäßigkeit 
zu  stehen  hat.  Eine  lehrreiche  Mischung  all  dieser  Gesichtspunkte  zeigte 
die  russische  Gesetzgebung  vor  Errichtung  der  Ssowjetrepublik. 
Einerseits   besaß   die   russische  Verwaltung:  als  Erbteil  des  Polizeistaats 


472  Besprechungen. 

eine  unerhörte  Omnipotenz,  andrerseits  stand  die  russische  Wissenschüft 
ganz    auf   dem  Boden  der  englisch- französischen  Doktrin,    nach  welcher 
Strafe  nur  durch  Gesetze  angedroht,  nur  durch  Gerichte  verhängt  werden 
dürfte.     Der  russische  Friedensrichter-Ustaw  enthielt  in  seinen  181  Para- 
graphen neben  wirklichem  kriminellem  Unrecht  auch  diejenigen  Polizei- 
delikte, deren  Bestrafung  das  Gesetz  den  Friedensgerichten  zuwies.     Die 
russische  Wissenschaft    und    die    lex    lata   lehnte   allerdings    die   Unter- 
scheidung des  Polizeiunrechts  ab,  wandte  vielmehr  die  allgemeinen  Straf- 
rechtsgrundsätze   auf   alle    den    Gerichten   zuständigen   Delikte   an  (vgl. 
Ssergejewski,  Russ.  Strafrecht,  1904,  S.  70  f.,    dazu  allerdings   auch 
die  auf  das  Polizeiunrecht  Rücksicht  nehmenden  Ergänzungen  von  Prof. 
Shishilenko,  das.  S.  71).    Das  sich  daneben  erhebende  administrative 
Strafrecht,  von  der  Theorie  in  seinem  Hauptteil  als  Anachronismus  ver- 
urteilt, zeigte  sehr  verschiedenen  Charakter  (vgl.  Foinitzky,  StrProz.  I 
1902,  S.  11  f.,  II  1899,  S.  100).     Auf  Grund  des  Anhangs  zu  den  §§  1124 
und    1214   StrPrO.    sowie    einiger    Spezialgesetze    (so    StempelsteuerO.) 
gab  es  ein  Strafrecht  der  Verwaltung  in  minder  wichtigen  (so  z.  B.  Zoll-, 
Forst-,  Post-,   Stempel-)  Sachen,    wobei   teilweise    den  Delinquenten  An- 
rufung der  Gerichte  zustand.     Dann  bestand,  abgesehen  von  verstärkten 
Schutzzuständen  —  als  der  eigentliche  Quell  administrativer  Willkür  das 
Recht  der  allgemeinen  Verwaltung,  Polizeiaufsicht,  Ausweisung,  Verban- 
nung  (auf  Grund    des   Ustaws    zur  Vorbeugung    und  Verhinderung  von 
Verbrechen  §  1  N.  1    u.  Anh.)    zu   verhängen ;    endlich    Repressivrechte 
der  Pressepolizei   (auch  nach  1906),   Disziplinarausweisungen   der  Dorf- 
gewalten  den   Bauern    gegenüber    (Allg.  Bauerordn.  §  62   Pt.  1   u.  Anh. 
z.  §  205  des  Ustaws  zur  Vorbeugung  und  Verhinderung  von  Verbrechen). 
Wir  haben  hier  eine  ganze  Skala  administrativer  Strafarten,   beginnend 
mit  der  Zuständigkeit   im  Gesetze  bestimmter  Verwaltungsbehörden  für 
gesetzlich  geregelte,  den  Gerichten  entzogene  Polizeidelikte  mit  teilweise 
richterlicher  Kontrolle  —  bis  zur  administrativen  Willkür   nicht   genau 
bestimmter  Organe  in  bezug  auf  nicht  normierte  Tatbestände,  bei  welchen 
die  Verwaltung  die  Notwendigkeit  ihrer  Eingriffe  aus  der  Verhinderung 
von  Verbrechen  ableitete.    Man  wird  zugeben,  daß  es  sich  hier  um  zwei 
getrennte   Arten   von   Verwaltungszwang   handelte:    einerseits    um    eine 
Entlastung  des  nach  der  englisch-französischen  Doktrin  für  das  Strafen 
allein  zuständigen  Richters  in  bezug  auf  unwichtigere  Delikte  vorwiegend 
formalrechtlichen  Charakters,    andrerseits  um  einen    noch   an  keine  ver- 
waltungsrechtlichen Schranken  gebundenen,  nach  reinen  Zweckmäßigkeits- 
erwägungen vorgehenden  Verwaltungszwang,  der  in  seinen  Maßnahmen 
allenthalben   in    das    Gebiet    der   Strafgewalt   übergeht.     Diesem  ganzen 
System  sind  die  leitenden  Gedanken  des  modernen  deutschen  Strafrechts 
noch   völlig   fremd.     Daß   die  Verwaltung   ebenfalls   nach   Rechtsgrund- 


Besprechungen.  475 

Sätzen  geregelt  werden  könnte,  darauf  war  man  in  Rußland  noch  gar 
nicht  gekommen.  Recht  galt  als  identisch  mit  Gericht,  Verwaltung  — * 
mit  Willkür.  Es  ist  das  große  Verdienst  der  deutschen  Wissenschaft, 
daß  sie  durch  die  Schöpfung  eines  Verwaltungsrechts,  durch  den 
systematischen  Ausbau  einer  Verwaltungsgerichtsbarkei  t,  durch 
den  vor  allem  von  Goldsehmidt  konsequent  versuchten  Aufbau 
eines  Verwaltungs  strafrech  ts  der  Einführung  der  Rechtsprinzipien 
in  das  Gebiet  der  Verwaltung  die  Wege  geebnet  hat.  Auch  ohne  die 
Durchführung  der  englisch -französischen  Doktrin,  die  übrigens,  wie  wir 
gesehen  haben,  gar  nicht  konsequent  alle  Strafe  dem  Gesetz  und  Ge- 
richt vorzubehalten  vermag,  erscheint  der  deutsche  Weg  als  derjenige, 
der  allmählich  alle  administrative  Willkür  zu  beseitigen  geeignet  ist. 
Solchen  Zielen  aber  arbeiten  Konstruktionen  wie  die  Kukulasche  völlig 
entgegen,  indem  vieles,  was  bereits  dem  Rechte  gewonnen  war,  in  die 
Sphäre  des  behördlichen  Ermessei.s  zurückgestoßen  werden  muß.  Ein 
Schritt  auf  dem  deutschen  Wege  ist  die  Loslösung  des  sog.  Polizeiun- 
rechts von  der  Sphäre  des  Justizstrafrechts.  Das  ist  aber  der  Punkt, 
wo  der  materiellrechtliche  Weg  sich  vom  prozessualen  scheidet  (vgl. 
StrPO.  §§  453"  und  459  ff.) :  es  genügt  nicht,  gewisse  Minimalstrafen  den 
Verwaltungsbehörden  zuzuweisen,  sondern  es  kommt  darauf  an,  die 
materielle  Verschiedenheit  des  strafbaren  Verwaltungsdelikts  vom  Krimi- 
nalunrecht einerseits,  vom  bloß  polizeilichen  Verwaltungszwang  erfordern- 
den, rein  verwaltungsrechtlichen  Tatbestand  andrerseits  nachzuweisen. 
Und  darin  besteht  das  nicht  hoch  genug  einzuschätzende  Verdienst  Gold- 
schmidts, daß  er  den  auch  von  Kukula  nicht  mehr  zu  leugnenden 
besonderen  Charakter  des  Verwaltungsdelikts  in  bisher  klarster  Weise 
herausgearbeitet  hat.  Es  liegt  darin  allerdings  nur  die  weitere  logische 
Konsequenz  des  von  0.  Mayer  begründeten  deutschen  Verwaltungs- 
rechts. Diese  ganze  Bewegung  läuft  auf  die  Forderung  hinaus:  das 
Verbrechen  im  weiteren  Sinn  —  dem  Gericht,  die  Beseitigung  der  dem 
öffentlichen  Wohl  entgegenstehenden  Unrechtmäßigkeiten  —  den  Ver- 
waltungsbehörden, das  Verwaltungsdelikt  aber  —  den  Verwaltungs- 
gerichten! Es  läßt  sich  freilich  nicht  vermeiden,  daß  sowohl  Verwal- 
tungsdelikt als  Verwaltungsgerichtsbarkeit  ein  mixtum  compositum 
zwischen  Justiz  und  Verwaltung  darstellen.  Das  Problem  der  Begriffs- 
bestimmung des  Polizeidelikts  wird  (als  ein  rein  praktisches)  wohl  kaum 
je  in  solcher  Weise  gelöst  werden,  daß  die  Grenzen  zwischen  Polizei- 
und  Kriminaldelikt  aufhören  werden,  flüssige  zu  sein  (vgl.  Gold- 
schmidt, Goltd.  Arch.  S.  89).  Bisher  aber  dürfte  Goldschmidts 
Definition  des  Polizeidelikts  als  Verletzung  eines  durch  die  Verwaltung 
geschützten  Interesses,  als  unterlassene  Unterstützung  der  auf  Förderung 
des  öffentlichen  Wohls  gerichteten  Staatsverwaltung,  die  präziseste  und 


474  Besprechungen. 

praktisch  brauchbarste  sein  (vgl.  die  Zusammenstellung  bei  J.  Hatschek 
a.  a.  0.  S.  179  ff.).  Daneben  bedeutet  die  Schrift  Kukulas  eine  Begriffs- 
verwirrung. —  Eine  weitere  Verfolgung  jener  rechtsvergleichenden  An- 
regungen verbietet   der  Rahmen  dieser  Besprechung. 

Dr.  jur.  Edgar  Tatarin,  Marburg  a.  L. 

Dr.  Konst.  v.  Dietze,  Stolypinsche  Agrarreform  und  Feld- 
gemeinschaft. Quellen  und  Studien  des  Osteuropa-Instituts 
Breslau.  I.  Abteilung:  Recht  und  Wirtschaft,  Heft  3.  Verlag 
B.  G.  Teubner,  Leipzig  und  Berlin  1920.  VIII    +  87  S. 

Diese  Veröffentlichung  des  Osteuropa-Instituts  führt  den  Interessenten 
in  übersichtlicher  Weise  in  das  Wesen  der  S  t  o  lypi  n  sehen  Agrar- 
reform ein.  Das  Büchlein  (89  S.)  will  sich  offenbar  auf  begriffliche 
Klarstellung  beschränken,  von  der  Erörterung  der  politischen  und  der 
kulturhistorischen  Bedeutung  dieser  Reform  dagegen  Abstand  nehmen. 
Diese  Aufgabe  löst  es  in  einigermaßen  erschöpfender  Weise.  Allerdings 
gewinnt  es  durch  jene  Beschränkung  einen  etwas  theoretischen,  ja  man 
könnte  sagen  konstruktiv-kompilatorischen  Charakter.  Es  ist  nicht  das 
Produkt  lebendiger  Anschauung,  praktischer  Erfahrung,  sondern  abstrakter 
Bücherweisheit.  Es  zeigt  sich  dieser  Charakter  vor  allem  im  Fehlen 
aller  Fäden  zur  Weiterentwicklung  der  russischen  Agrarfrage  während 
des  Krieges  und  der  Bolschewikenherrschaft.  Die  Stolypinsche  Reform 
wird  als  eine  Einzelerscheinung  außerhalb  ihres  Zusammenhangs  mit 
der  russischen  historischen  Vergangenheit  und  der  russischen  Gegen- 
wart betrachtet.  Es  ist  auch  weniger  ihr  Rechtscharakter,  als  ihre  Be- 
deutung in  wirtschaftlicher  Hinsicht,  ihr  Platz  im  wirtschaftlichen  System, 
die  der  Autor  zum  Gegenstand  seiner  Erörterung  macht.  In  rein  kon- 
struktiver Hinsicht  wird  man  die  grundlegenden  Begriffsbestimmungen 
von  Gemeindebesitz  und  Feldgemeinschaft  nicht  als  einwandfrei  heraus- 
gearbeitet erachten  können;  jedenfalls  läßt  sich  nicht  behaupten,  daß  dem 
Autor  die  Durchführung  dieses  Unterschiedes,  der  —  was  er  rügt  —  von  der 
russischen  Gesetzgebung  und  Wissenschaft  nicht  gemacht  wird,  klar  ge- 
lungen wäre  (vgl.  die  Ausführungen  auf  S.  24 — 30).  Hier  hätte  vielleicht  dem 
Autor  eine  rechtsvergleichende  Aufgabe  erwachsen  bzw.  helfen  können  — 
die  Durchführung   von  Parallelen   zur  altgermanischen  Agrarverfassung. 

Der  Grundgedanke  des  Büchleins  besteht  darin,  daß  Gemeindebesitz 
und  Feldgemeinschaft  mit  Umteilungen  ein  Attribut  der  tausch-  und 
verkehrslosen  Wirtschalt  sind,  dem  Kapitalismus  und  der  Verkehrswirt- 
schaft dagegen  direkt  zuwiderlaufen,  daß  ferner  ungesunde  äußere  Hem- 
mungen (S.  17 — 23  u.  S.  40  ff.)  die  frühere  Entwicklung  zum  Privatbesitz 
und  zur  Privatwirtschaft  der  Bauern  hintangehalten  hatten  und  daß  die 
Stolypinsche  Agrarreform    bloß    die  Konsequenz    einer   vollen    Durch- 


Besprechungen.  475 

führung  des  kapitalistischen  Wirtschaftssystems  in  bezug  auf  agrare 
Verhältnisse  darstellte.  Zugleich  zeigt  er  jedoch,  wie  ein  „Festhalten 
an  der  merkantilistischen  und  protektionistischen  Handels-  und  Industrie- 
politik und  die  Unterordnung  der  Verkehrspolitik  unter  politische  und 
militärische  Gesichtspunkte"  es  verhindert  haben,  daß  aus  der  Reform 
eine  wesentliche  Besserung  der  Lage  der  Einzelwirtschaft  zum  Markte 
entspringen  konnte ;  erst  hierdurch  aber  wären  zu  den  äußeren  Antrieben 
der  Reform  auch  die  inneren  einer  natürlichen  Anpassung  an  die  ge- 
änderte Wirtschaftslage  hinzugetreten  (vgl.  S.  74  f.).  Die  sich  aus  jener 
Tatsache  ergebenden  Voraussetzungen  für  eine  kommunistische  Gesamt- 
richtung des  revolutionierten  russischen  Proletariats  sieht  der  Verfasser 
nicht.  Ebensowenig  Beachtung  schenkt  er  dem  Paradoxon,  daß  der 
Zarismus  jahrhundertelang  bis  zur  Stolypinschen  Reform,  um  das  Bauern- 
tum zu  beherrschen,  den  praktischen  Kommunismus  an  seinem  Busen 
nährte  und  daß  der  Staatskommunismus  der  Lenin  und  Trotzki  seine 
Herrschaft  nicht  anders  zu  sichern  wußte,  als  indem  er  den  bäuerischen 
Massen  das  Geschenk  des  Tndividualbesitzes  darbrachte. 

Dem  Kenner  Rußlands  bringt  das  Dietzesche  Büchlein  im  wesent- 
lichen eine  hellere  Beleuchtung  des  wirtschaftlichen  Charakters  der  Stoly- 
pinschen Reform.  Als  Aufklärungsschrift  für  Deutschland  ist  sie  durch- 
aus geeignet,  darüber  hinaus  ein  Bild  von  ihren  wirtschaftlichen  Voraus- 
setzungen, ihrem  Inhalt  und  ihrer  gesetzgeberischen  Technik  zu  gewähren. 

Dr.  jur.  Edgar  Tatarin,  Marburg  a.  L. 

Dr.  F.  Fick,  Versicherungsrechtliche  Abhandlungen. 
Band  III.  Einige  Grundbegriffe  der  Schadensver- 
sicherung: Ersatzwert,  Versicherungswert,  Ver- 
sicherungssumme, Gegenstand  der  Versicherung, 
Interesse,  Gewinnverbot,  entwickelt  an  Hand  des 
schweizerischen  WG.  unter  Berücksichtigung 
des  internationalen  Gewohnheitsrechts  und  des 
Rechts  der  angrenzenden  Staaten,  namentlich  des 
deuts  chen  VVG.  und  der  österreichischen  VO.  57  S. 
Art.    Institut  Orell  Füßli,  Zürich  1918. 

Dr.  F.  Fick,  Versicherungsrechtliche  Abhandlungen. 
Band  IV.  Der  Ersatzwert  in  der  Feuerversicherung 
nach  dem  schweizerischen  VVG.  Zugleich  einerechts- 
v  ergleich  ende  Studie  mit  Bezug  aufdas  internationale 
Gewohnheitsrecht  und  das  Recht  der  angrenzenden 
Staaten,  namentlich  das  deutsche  VVG.  und  die  öster- 


476  Besprechungen. 

reichische  VO.,  sowie  die  französische  Versicherungs- 
praxis. 396  S.   Art.  Institut  OrellFüßli,  Zürich  1918. 

Die  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  des  Privatversicherungsrechts 
hat  in  den  letzten  Jahren  ganz  erheblich  an  Bedeutung  gewonnen. 
Nachdem  die  in  einzelnen  Staaten  erlassenen  Bestimmungen  sich  im 
allgemeinen  bewährt  und  viele  Länder  ihre  Versicherungsgesetz- 
gebung immer  mehr  ausgebaut  haben,  erscheint  es  als  eine  dankens- 
werte Aufgabe  der  Rechtsprechung  und  der  Wissenschaft,  mitzuwirken 
bei  der  Auslegung  sowie  Fortbildung  der  bestehenden  Vorschriften. 

Der  Verfasser  hat  es  daher  unternommen,  unter  dem  Titel  „Ver- 
sicherungsrechtliche Abhandlungen"  eine  Reihe  von  Schriften  heraus- 
zugeben, in  welchen  er  —  so  heißt  es  ausdrücklich  an  einer  Stelle  — 
zur  Klärung  der  in  der  Praxis  vielfach  nicht  richtig  gehandhabten  Be- 
griffe beitragen  will.  Die  früher  schon  erschienenen  Bände  I  und  II 
sind  betitelt :  „Die  bei  der  Auslegung  des  Versicherungsvertragsrechts 
maßgebenden  Grundsätze"  sowie  „Der  Begriff  der  Feuerversicherung". 

Es  wird  in  den  Abhandlungen  ein  besonderer  "Weg  eingeschlagen, 
der  um  so  nachahmenswerter  erscheint,  als  fast  sämtliche  Begriffs- 
bestimmungen zunächst  aus  den  Bezeichnungen  des  täglichen  Lebens 
heraus  entwickelt  werden.  Um  ein  Beispiel  zu  erwähnen  :  In  Band  III 
(S.  23  ff.)  gibt  der  Verfasser  eine  Bestimmung  des  Begriffs  „Interesse". 
Er  führt  zunächst  an,  was  als  gewöhnlicher  Sprachgebrauch  in 
Meyers  Konversationslexikon  unter  dem  Stichwort  »Interesse"  zu 
linden  ist.  Dann  spricht  er  von  der  Bedeutung  dieses  Wortes  in 
der  Rechtswissenschaft  und  der  Zivilrechtsgesetzgebung  allgemein 
und  stellt  nebeneinander  Definitionen  von  Mommsen,  Bruns,  Dern- 
burg,  Brinz  und  Windsclieid.  Alsdann  geht  der  Verfasser  auf  den 
Interessen  begriff  in  der  Versicherungsvertragsgesetzgebung 
und  der  Versicherungswissenschaft  über.  Auch  hier  gibt 
er  wörtliche  Begriffsbestimmungen  von  Manes,  Ehrenberg,  Kisch, 
Hoppe,  Ostertag,  Hagen,  Brecher  und  Bendix.  Bei  Besprechung  der 
Versicherungsgesetzgebung  wird  zunächst  vom  schweizerischen  VVG. 
ausgegangen.  Die  weiteren  Untersuchungen  erfolgen,  wie  sich  auch 
aus  dem  Titel  ergibt,  unter  Berücksichtigung  des  internationalen 
Gewohnheitsrechtes  und  des  Rechtes  der  angrenzenden  Staaten, 
namentlich  Deutschlands  und  Oesterreichs. 

In  Band  III  gibt  Verfasser  in  der  Hauptsache  eine  Deduktion 
folgender  Begriffe: 


Besprechungen.  477 

Ersatzwert,  Versicherungswert,  Versicherungssumme,  Gegenstand 
der  Versicherung,  Interesse,  Gewinnverbot  und  kommt  zu  beachtens- 
werten, für  die  künftige  Entwicklung  des  gesamten  Versicherungs- 
rechts sowie  für  die  Versicherungspraxis  bedeutungsvollen  Ergeb- 
nissen. 

Band  IV  behandelt  einen  der  in  Band  III  bereits  allgemein  ent- 
wickelten Begriffe  genauer,  nämlich  den  des  Ersatzwertes  in  der 
Feuerversicherung.  Einen  erheblichen  Raum  nimmt  die  Definition 
auf  Grund  des  schweizerischen  VVG.  ein,  dessen  Artikel  63  so- 
wohl hinsichtlich  seines  Inhalts  als  seiner  Stellung  im  System  einer 
genauen  Betrachtung  unterzogen  wird.  Es  folgen  eingehende  Er- 
örterungen über  die  Berechnung  des  Ersatzwertes  bei  Waren  und 
Naturerzeugnissen,  bei  beweglichen  Sachen  in  der  Hand  des  Er- 
zeugers oder  Umformers,  bei  Gebäuden  sowie  endlich  bei  den  übrigen 
Gebrauchs-  und  Ertragsgütern.  Die  letzten  Kapitel  behandeln  Ret- 
tungsschaden, Rettungskosten,  Beweislast  und  taxierte  Police  (bei 
letzterer  wird  von  vornherein  ein  Versicherungswert,  vorbehaltlich 
des  Gegenbeweises,  durch  besondere  Vereinbarung  festgelegt).  Die 
aufgestellten  Berechnungsgrundsätze  werden  aus  dem  „Interesse u  ge- 
folgert, das  ein  Eigentümer  der  Sache  an  der  Erhaltung  hat,  sie 
gelten  aber  auch  für  alle  anderen  Eigentümer  von  Interesseversiche- 
rungen (Sachversicherungen  im  engeren  Sinne),  nicht  nur  für  die 
Feuerversicherung.  Die  Untersuchungen  gewinnen  hierdurch  noch  ganz 
erheblich  an  praktischer  Bedeutung.  Bemerkenswert  ist  auch  die  Zu- 
sammenstellung der  wesentlichen  Ergebnisse  am  Schlüsse,  die  dadurch 
vorteilhaft  auffällt,  daß  bei  den  gedrängt  wiedergegebenen  Definitionen 
die  im  Gesetzeswortlaut  enthaltenen  Bestimmungen  mit  Anführungs- 
zeichen versehen  sind.  Ich  führe  als  Beispiel  an  (S.  255):  „ Ersatzwert " 
ist  „der  Wert,  den  das  versicherte  Interesse  zur  Zeit"  „des  Eintritts 
des  befürchteten  Ereignisses"  (des  Schadenfeuers)  „gehabt  hat". 

Die  Bücher,  die  gut  ausgestattet  sind,  zeichnen  sich  durch  aus- 
führliche Literaturverzeichnisse,  durch  übersichtliche  Anlage  sowie 
infolge  genauer  Inhaltsbezeichnung  am  Rande  noch  besonders  aus. 
Ein  aus  mehreren  hundert  Seiten  bestehender  Anlagenteil  zu  Band  IV 
enthält  hauptsächlich  frühere  Gesetzentwürfe,  Sitzungsberichte  sowie 
Eingaben  und  dient  in  zweckmäßiger  Weise  zur  Vervollständigung 
der  wissenschaftlichen  Untersuchungen. 

Assessor  Dr.  Ludwig  Berliner,  Berlin. 


478  Besprechungen. 

Dr.  iur.  F.  C.  Zitelmann,  deutscher  Konsul,  zur  Zeit  des  Friedens- 
schlusses Referent  für  die  russischen  politischen  Angelegenheiten 
im  Auswärtigen  Amt.  Rußland  im  Friedensvertrag  von  Ver- 
sailles (Artikel  116,  117,  292,  293,  433  des  Friedensvertrags). 
Kommentar  nebst  einschlägigen  Noten.  —  Veröffentlichung  aus 
dem  Kommentar  zum  Friedensverträge  herausgegeben  von  Prof. 
Dr.  Walter  Schücking.  Berlin  1920.  Verlag  von  Franz  Vahlen  — 
Verlag  von  Robert  Engelmann. 

Die  Aufnahme  internationaler  Handelsbeziehungen  zu  Rußland 
macht  eine  Erörterung  auch  der  staatsrechtlichen  Beziehungen  Ruß- 
lands zu  Deutschland  schon  jetzt  notwendig.  Wenn  auch  an  den 
Versailler  Friedensverhandlungen  Vertreter  der  Gebietsteile  des  ehe- 
mals zaristischen  Rußlands  (außer  den  polnischen  Delegierten)  nicht 
teilgenommen  haben,  so  hat  man  auf  Seiten  der  Entente  doch  durch 
Aufnahme  einiger  zum  Teil  wichtiger  Bestimmungen  über  das  Ver- 
hältnis Deutschlands  zu  Rußland  wohl  zu  verstehen  gegeben,  daß 
man  nach  Konsolidierung  der  Verhältnisse  in  Rußland  von  der 
russischen  Regierung  den  Beitritt  zum  Versailler  Friedensvertrag 
erwartet.  Solange  dies  freilich  nicht  der  Fall  ist  und  überdies  alle 
von  Deutschland  mit  Rußland  vor  dem  1.  August  1914  geschlossenen 
Verträge  aufgehoben  sind,  außerdem  Deutschland  auf  „alle  Vor- 
teile" des  Brest-Litowsker  Friedensvertrages  und  seiner  Zusatzver- 
träge verzichtet1),  besteht  ungeachtet  der  tatsächlichen  Beendigung  des 
Krieges  ein  Zustand,  in  dem  die  im  Friedensvertrag  vorgesehenen 
Beziehungen  zwischen  Rußland  und  Deutschland  praktisch  nicht  zu 
verwirklichen  sind2). 

Die  wesentlichen  Vorschriften  des  Friedensvertrages  über  diese 
Rechtsbeziehungen  finden  sich  verstreut  in  den  verschiedenen  Ab- 
schnitten   des  Friedensinstrumentes.     So    wird  in  Artikel  116  und 


!)  Nach  Artikel  XV  des  Waffenstillstandsvertrages   und  Artikel  259 
Ziffer  5  des  Friedensvertrages. 

2)  Vgl.    Wolff,    Recht   des    Friedensvertrages.      Jur.    Wochenschr. 

1919,  S.  865.     Treffend  bemerkt   Schönborn   in  der  Jur.  Wochenschr. 

1920,  S.  955,  daß  für  Sowjetrußland  der  Versailler  Friedensvertrag  an 
sich  „res  inter  alios  acta  quae  neque  nocet  neque  prodest"  ist.  Die 
deutsche  Regierung  freilich  bleibt  auch  an  diese  Bestimmungen  des 
Friedensvertrages,  der  durch  seine  Ratifikation  in  Deutschland  Gesetzes- 
kraft mit  innerstaatsrechtlicher  Wirkung  erlangt  hat,  gebunden. 


Besprechungen.  479 

117  unter  den  „Politischen  Bestimmungen  über  Europa"  als  Ab- 
schnitt XIV  des  Teils  III  mit  der  Ueberschrift  „Rußland  und  die 
russischen  Staaten"  Deutschlands  Anerkennung  der  Unabhängigkeit 
der  russischen  Gebiete  und  der  Verzicht  auf  alle  mit  Kußland  ab- 
geschlossenen Verträge  usw.  behandelt,  während  in  den  Artikeln  292 
und  293  in  Teil  X  unter  den  „Wirtschaftlichen  Bestimmungen"  in 
Abschnitt  2  unter  dem  Kapitel  „Staatsverträge"  die  vertraglichen 
Beziehungen  zwischen  Rußland  und  Deutschland  in  ihrer  staats- 
rechtlichen Tragweite  erörtert  werden.  Der  Artikel  433  enthalt 
unter  der  Ueberschrift  „Osteuropa"  als  Abschnitt  2  der  in  Teil  XIV 
des  Friedensvertrages  behandelten  „Bürgschaften  für  die  Durch- 
führung des  Friedensvertrages"  die  Regelung  der  Räumung  der 
russischen  Gebiete  durch  deutsche  Truppen. 

Der  durch  besondere  Sachkenntnis  berufene  Verfasser,  dem  als 
Referenten  des  deutschen  Auswärtigen  Amtes  ein  reiches  Akten- 
material sowie  persönliche  Kenntnis  der  historischen  Vorgänge  zur 
Verfügung  stand,  hat  durch  einen  wertvollen  über  den  Rahmen 
rein  juristischer  Ueberlegungen  hinausgehenden  Kommentar  die  Er- 
örterung der  eingangs  angedeuteten  Fragen  ermöglicht.  So  werden 
in  ausführlicher  Darstellung  neben  den  sprachlichen  Abweichungen 
des  englisch-französischen  Textes  des  Friedensvertrags  die  einzelnen 
Begebnisse  und  Beziehungen  dargelegt,  die  zu  der  im  Friedensver- 
trage erfolgten  Regelung  Anlaß  gegeben  haben,  sodann  wird  die 
Anwendung  der  gegebenen  Vorschi'iften  auf  die  einzelnen  russischen 
Teilgebiete  an  Hand  der  Sonderabkommen  und  Zusatzprotokolle 
eingehend  erörtert,  wobei  sich  an  die  juristische  Auslegung  des  Ver- 
tragsinhalts eingehende  Betrachtungen  historischen  und  wirtschafts- 
politischen Inhalts  knüpfen.  Nicht  nur  dem  Friedensvertrag  von  Brest- 
Litowsk  wird  unter  anderem  eine  ausführliche  Darstellung  der  histori- 
schen Einzelheiten  gewidmet,  auch  die  anderen  mit  der  maximalistischen 
Regierung  Rußlands  abgeschlossenen  Uebereinkommen  sind  eingehend 
besprochen.  Eine  dankenswerte  Erweiterung  nach  der  historisch- 
politischen Seite  hin  erfährt  der  Kommentar  durch  Beigabe  sämtlicher 
Urkunden,  die  sich  auf  den  Meinungsaustausch  zwischen  der  Entente 
und  Deutschland  über  die  Räumung  des  Baltikums  beziehen. 

Die  sorgfältige  Arbeit  des  Verfassers,  die  unter  weitgehender 
Benutzung  des  Aktenmaterials  gerade  auch  für  die  spätere  An- 
knüpfung  und  Wiederaufnahme   der   staatsrechtlichen  Beziehungen 


480  Besprechungen.     Preisaufgabe. 

zwischen  beiden  Ländern  wertvolle  Unterlagen  bietet,  darf  über  das 
bloß  juristische  Interesse  an  den  erörterten  Fragen  auch  die  Auf- 
merksamkeit der  Historiker  und  Politiker  in  bedeutendem  Maße 
für  sich  in  Anspruch  nehmen.  So  ist  die  Vorveröffentlichung  dieser 
wertvollen  Arbeit  lebhaft    zu  begrüßen.       Dr.  Martin  Domke,  Berlin. 

Heinsheime r,  Typische  Prozesse.    Ein  Zivilprozeßpraktikum  zum 

Gebrauch  bei  akademischen  Uebungen  und  zum  Selbststudium. 

*    4.  verbesserte  Auflage.  Verlag  Otto  Liebmann,  Berlin  1919.  134  S. 

Die  Eigenart  dieses  Praktikums  liegt  darin,  daß  es  in  seinem  ersten 
Teil  (S.  1 — 97)  dem  Leser,  wie  es  der  Verfasser  im  Vorwort  ausdrückt, 
„ zusammenhängende  Prozeßbilder  vorführt,  bei  denen  der  Studierende 
die  Prozeßstadien  von  Schritt  zu  Schritt  mitschaffend  durchwandert". 
In  dem  zweiten,  kürzeren  Teil  sind  sodann  gut  ausgesuchte  Fälle  der 
üblichen  Art  beigefügt.  Es  ist  dem  Verfasser  in  hervorragendem  Maße 
gelungen,  seinen  Beispielen  trotz  ihres  hohen  theoretischen  und  päd- 
agogischen Gehalts  den  so  störenden  schulmäßigen  Anstrich  zu  nehmen 
und  den  Lernenden  ernstlich  an  die  Probleme  der  Rechtswirklichkeit 
heranzuführen.  Nur  ein  starkes  Gefühl  für  die  Praxis  vermochte  den 
Verfasser  hierzu  zu  befähigen.  Bei  den  Dozenten  bedarf  die  Arbeit  des 
Verfassers  keiner  Empfehlung  mehr;  die  Studierenden  seien,  auch  für 
die  Zwecke  des  Selbststudiums,  nachdrücklich  auf  sie  hingewiesen. 

Prof.  Dr.  A.  Nußbaum,  Berlin. 


Preisaufgabe. 

Die  Fakultät  der  Rechtswissenschaft  an  der  Universität  Leiden 
hat  aus  den  von  dem  im  Jahre  1919  verstorbenen  niederländischen 
Kolonialrichter  Dr.  S.  J.  Visser  gestifteten  Mitteln  folgende  Preis- 
aufgabe  ausgeschrieben : 

„Es  wird  verlangt  eine  vollständige  Uebersicht  über 
die  internationalen  Verträge  der  Republik  der  Vereinigten 
Provinzen  (1579-1795)/ 

Es  werden  Preise  bis  zum  Gesamtbetrage  von  5000  nieder- 
ländischen Gulden  zuerkannt  werden.  Einsendungstermin  spätestens 
1.  Juli  1923.  Nähere  Angaben  über  das  Preisausschreiben  wird 
auf  Ansuchen  erteilen:  der  ab -actis  der  fakulteit  der  Rechtsgeleerd- 
heid  te  Leiden. 


->*$- 


K  30  .E75  v.39  IMS 
Zeitschrift  für 
vergleichende  Rechtswissensc 


ob  MED-AE./AL  sTuaie« 

SS     CUEEM'S     PA*K 

5o»onto   -j     Canao/« 


isflfft?*  :^v*v