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Full text of "Zur jüdischen Moral : das Verhalten von Juden gegenüber Nichtjuden nach dem jüdischen Religionsgesetze"

ZUR 
UDISCHEN MORAL 



QUE1XENMASSJG DARCESTE 



OR A. 







ZUR 
jtTDISCHEN MORAL 



Das Verhalten von Juden 

gegenuber Nichtjuden nach dem 

jiidischen Religionsgesetze 



QUELLENMASS1G DARGESTELLT 
VON 

DR A. L I E B E R M A N N 




PHILO-VERLAG 

BERLIN SW68, UNDENSTRASSE 16 



Inhalt: 

Scito 

Vorbemerkungen 5 - 11 

I. Kapitel. Was lehrt die Thora iiber die Stellung des 

Volkes Israel zu den iibrigen Volkern? . . . . 1225 

II. Kapitel. Was lehrt der Talmud iiber das Verhalten 

der Juden gegeniiber den Nichtjuden 26 63 

III. Kapitel. Was lehrt der Schulchan-Aruch iiber das 

Verhalten der Juden gegeniiber den Nichtjuden . 64 82 

IV. Kapitel. Irrtiimer und Falschungen 83 111 

Anhang. Mehrere alte, denVerkehr der Juden mitAnders- 

glaubigen regelnde Gesetze der Juden 112 128 

Noten 129 

RegUter ' 130-132 



Abkiirzungen: 

O. Ch. = Schulchan-Aruch I, Orach Chajjim, 
J. D. = Schulchan-Aruch II, Joreh Deah, 
Ch. M. = Schulchan-Aruch IV, Choschen ha-mischpat. 



Vorbemerkungen. 

Eines jener Mittel, deren sich die Antisemiten zwecks Er- 
reichung ihrer bekannten Ziele gegenwartig mit besonderem Eifer be- 
dienen, ist die Verunglimpfung des jiidisch-religiosen Schrifttums 
dutch die Verdachtigung seines moralischen Standpunkts. In massen- 
weise verbreiteten Flugschriften wird die Beschuldigung 
gegen das Judentum erhoben, dafi seine Gesetze den 
Betrug an Christen und deren Schadigung an Gut und Leben er- 
lauben, ja sogar vorschreiben sollen. Zum Beweise hierfiir wird 
in antisemitischen Schriften eine Reihe von Satzen aus jiidisch- 
religiosen Werken, insbesondere aus Talmud und Schulchan 
A r u c h mitgeteilt und in einer Form ,,iibersetzt" und kommentiert, 
dafi der uneingeweihte Leser den Eindruck bekommen mufi, dafi die 
jiidischen Rechts- und Sittengesetze jene ihnen von den Antisemiten 
zur Last gelegten ungeheuerlichen Bestimmungen in Wirklichkeit ent- 
halten. 

In ruhigen Zeiten diirfte es geniigt haben, gegeniiber diesem 
vollig unbegriindeten Angriff auf folgende Tatsachen in der Offent- 
Hchkeit hinzuweisen. 

Es darf behauptet werden, dafi es keinen einzigen unter den 
antisemitischen Flugblattmannern gibt, der sich mit dem jiidischen 
Schrifttum ernstlich beschaftigt und auf Grund eigener Forschung 
sich ein Urteil gebildet hatte. Vielmehr haben die Verfasser der be- 
treffenden Schriften ihr Material einem Biichlein mit dem Titel 
,,D erjudenspiegel" nachgeschrieben, welches vor einigen Jahr- 
zehnten erschienen ist und auf dem Titelblatt einen ,,D r. J u s t u s" 
als Verfasser nennt. Auch berufen sich die Antisemiten auf ein vor 
Jahrzehnten von Professor R o h 1 i n g (Prag) verfafites Buch ,,Der 
Talmudjude" und auf eine gutachtliche Oberpriifung der erst- 
genannten Schrift durch Dozent Dr. Ecker (Minister, 1883). 
Das sind die jiingsten Quellen, aus denen die Antisemiten ihre 
Wissenschaft schopfen. 

Die Gerichtsverhandlungen bezw. Prozefivorbereitungen, die das 
Erscheinen der obengenannten Schriften im Gefolge hatte, haben aber 

5 



erwiesen, dafi deren Verfasser weder als unbefangene noch als 
wissenschaftlich mafsgebende Sachverstandige angesprochen warden 
konnen. 

Um mit ,,D r. Justus" zu beginnen ,,Dr. Justus" hiefi 
eigentlich Aron Brimann. Es war ein rumanischer Jude, der zwei- 
mal den Glauben gewechselt hat; zuerst ist er in Berlin zum Pro- 
testantismus und spater, nachdem er auch diesen Glauben ab- 
geschworen hat, in Heiligenstadt zum Katholizismus ubergetreten. 
Ein Mann, der nach erfolgter Doppeltaufe vom Wiener Landgericht 
am 6. Juli 1 885 wegen Urkundenfalschung zu Gefangnis und 
Landesverweisung verurteilt worden ist. 

Der zweite Gewahrsmann, R o h 1 i n g , war katholischer 
Theologieprofessor. Sein religibser Fanatismus, der sich in den 
heftigsten Ausfallen selbst gegen den Protestantismus erging (vgl. 
z. B. Seite 58 seiner i. J. 1875 erschienenen Schrift ,,Der Antichrist 
und das Ende der Welt"), macht ihn zweifellos unfahig, dem Juden- 
tum gerecht zu werden. 

Wahrend beispielsweise der Innsbrucker katholische 
Theologieprofessor Dr. Bickell - in einem den 
Wiener Rohling - Prozefiakten beigegebenen Briefe 1 ) darum 
bittet, ihn nicht als Sachverstandigen im Rohling - Prozefi 
zuzuziehen, und dies wie folgt begriindet: ,,Ich bin mit 
Professor Rohling seit 20 Jahren eng befreundet und wiirde mich 
voraussichtlich auf das entschiedenste... zu seinen 
Ungunsten aussprechen miissen, was mir iiber- 
aus peinlich sein wiirde, so wenig ich ihm 
von Anfang an meine N i c h t lib er ei n s t i m mu n g 
mit seiner a n t i s e m i t i s c h e n Agitation verhehlt 
habe"; wahrend derselbe katholische Professor in dem genannten 
Briefe liber eine von Rohling mit vielen sogenannten ,,Beweisen" 
gestiitzte Beschuldigung der Juden wie folgt schreibt: ,,Was die 
Hauptsache des Prozesses . . . betrifft, so habe ich mich schon . . . 
bffentlich dahin ausgesprochen, dafi alle dafiir beigebrachten angeb- 
lichen Beweisstellen der reinste, auf grober U n - 
wissenheit beruhende Schwindel seien, da an den 
betreffenden Stellen von ganz andern Dingen gehandelt werde": 
verschmahen es die Antisemiten nicht, diesen selben Herrn Rohling 
,,im Kampfe um die Wahrheit" als ihren Fiihrer und Schutzgeist 
anzuerkennen ! 

Nun zu Dr. E c k e r. Dr. Ecker war Dozent an der Akademie 
zu Munster. Wir zweifeln nicht an seiner ehrlichen Gesinnung; aber 
er stand ganz unter dem Einflufi von Justus und Rohling. Dafi 



er keine talmudischen Fachkenntnisse besaS, um sich ein eigenes Urtei! 
bilden zu kb'nnen, bezeugt kein geringerer als der eben genannte 
katholische Theologieprofessor Dr. Bickell, der in dem erwahnten 
Briefe folgendes bemerkt: ,,Zwar macht sich heutzutage der Schwin- 
del gelehrter Industrieritter . . . besonders breit; so hat kurzlich in 
M ii n s t e r ein strebsamer Privatdozent . . . welcher 
gar nichts vom Talmud versteht... sich als 
Sachverstandiger aufgedrangt und sich dann . . . von einem b e - 
kehrten Juden ein von talmudisch-rabbinischer Gelehrsamkeit 
uberstromendes Buch schreiben lassen, welches er als sein eigenes 
Werk veroffentlicht hat . . ." Es ist aber in Miinster von keinem 
sonstigen Dozenten ein ahnliches Buch geschrieben worden als nur 
von Dr. Ecker. (Das Buch ,,Der Judenspiegel" beleuchtet von 
Dr. Ecker.) Und daS der ,,bekehrte Jude" nur Justus-Brimann 
sein konne, wird wohl kaum jemand bezweifeln. 

Das Verfahren der Antisemiten kann aber erst dann richtig 
eingeschatzt werden, wenn man bedenkt, dafi Rohling und Justus 
durch hervorragende christliche Gelehrte, zumeist 
deutsche Universitatsprofessoren, die als Kenner des rabbinischen 
Schrifttums Weltruf geniefien, schon vor Jahrzehnten als Stumper 
und Falscher entlarvt worden sind 2 ). Die Antisemiten 
h at ten also, falls ihnen lediglich an der Ober- 
prufung der talmudischen Rec h t s s a t z u n ge n ge- 
legen hatte, die Moglichkeit gehabt, das 
wissenschaftlich zuverlassige Material aus den 
Werken hochstehender christlicher Personlich- 
keiten von untadeliger Gesinnung sich zu 
beschaffen. So hat beispielsweise der Leipziger Universitats- 
professor Franz Delitzsch, Vater des Berliner Assyriologen 
Professor Friedrich Delitzsch, Rohling in mehreren Broschiiren der 
Unwissenheit uberfiihrt 3 ). Ferner hat Professor August 
W ii n s c h e (Dresden) , der einen betrachtlichen Teil der tal- 
mudisch-midraschischen Bvicher ins Deutsche iibersetzt hat, zusammen 
mit dem Universitatsprofessor Theodor Nb'ldeke (Strafiburg) 
auf Verlangen des Wiener Landgerichts und von diesem 
unter Eid genommen, ein Sachverstandigengutachten 
uber die Rohlingschen Texte abgegeben, in welchem nicht 
nur die Grundlosigkeit der Anklagen gegen den Talmud nachge- 
wiesen, sondern auch die Falschungsmethode Rohlings gekenn- 
zeichnet wird 4 ). Der christliche Rechtsgelehrte Dr. Joseph 
K o p p , ehemaliger Landtags- und Reichsratsabgeordneter in 
Wien, hat ein ausfiihrliches Buch uber den hier angedeuteten 



Prozefi geschrieben und mit Rohling griindlich abgerechnet ). 
- Der Berliner Universitatsprofessor Hermann L. Strack, 
unstreitig der grofite christliche Talmudkenner der Jetztzeit, 
Verfasser einer ,,Einleitung in den Talmud" 6 ), Herausgeber 
und Kommentator mehrerer Mischnahtraktate, der einen grofien Teil 
seines der Wissenschaft geweihten Lebens der Erforschung des Tal- 
mud widmet, hat bereits mehrmals in Wort und Schrift, einigemal 
auch als Sachverstandiger vor deutschen Gerichtshofen, die Beschul- 
digungen der Justus-Rohling-Ecker und ihrer Nachbeter mit Ent- 
riistung zuriickgewiesen. 6a ) Femer haben Professor E d u a r d 
K 6 n i g (Bonn) , 6b ) Professor Paul F i e b i g 7 ) und der christ- 
liche Arzt Dr. Weigl 8 ) (Miinchen) auf Grund vieljahriger 
Forschung eine Reihe von Angriffen auf das jiidische Schrifttum als 
grundlos abgewiesen. Endlich hat, um auch eine der grofiten 
judischen Autoritaten zu nennen, der Rektor des Berliner Rabbiner- 
seminars, Professor David Hoffmann, in seinetn Werke iiber 
den ,,Schulchan-Aruch und die Rabbinen iiber das Verhaltnis der 
Juden zu den Anders glaubi gen" (2. Auflage, |1894, Berlin) die 
Justus-Eckerschen Thesen aufs griindlichste behandelt. 

Doch nicht nur diese Werke stehen den Antisemiten zur Ver- 
fiigung, sondern auch die bereits erschienenen Obersetzungem 
der Mischnah, des Talmud, des Maimonides und des Schulchan- 
Anich selbst. 1st es doch nichts als ein Marchen, mit welchem man 
gruselig machen mb'chte, wenn die Antisemiten behaupten, dafi die 
Juden ihren Talmud usw. als G e h e i m 1 e h r e verborgen halten. 

Der Berliner Universitatsprofessor der protestantischen Theologie 
Strack nennt in seiner erwahnten ,,Einleitung in den Talmud" 
( 1 900) z e h n Obersetzungen des Talmud in den verschiedensten 
Kuitursprachen und bemerkt dabei : . ..Oberhaupt gibt 
es innerhalb des gesamten Judentums weder 
eine Schrift noch eine miindliche Tradition, 
welche kundigen Christen unzuganglich 
ware. Weder s u c h e n die Juden vor den Christen etwas zu 
verbergen, noch k b n n e n sie ihnen etwas verbergen. Fur die Rich- 
tigkeit dieser Erklarung setze ich auch hier meine Ehre als Mann und 
Gdehrter ein. Der Talmud, der Schulchan-Aruch und andere 
jiidische Schriftwerke sind Geheimbiicher nur fur diejenigen Juden 
michl minder als Christen , welche die zum Lesen erforderlichen 
Vorkenntnisse sich nicht erworben haben. Und eine grobe Unwahr- 
heit sprechen die aus, die dem christlichen deutschen Vplke vorreden, 
dafi das Judentum ,,den Talmud angstlich mit alien nur erdenkbaren 
Mittda geheimhalte, Bekanntwerden seines Inhalts furchte, ja dessea 



Bekanntmachen seitens eanes Juden fur ein todeswiirdiges Ver- 
brechen" erklare. Demgegeniiber geniigt es, einige Namen neuerer 
jiidischer Talmudiibersetzer zu nennen: Pinner, Rabinowitsch, Ra- 
witsch, Samter, Schwab, Straschun. Sie alle sind unangefochten 
geblieben." Soweit Prof. Strack. 

Die M i s c h n a h , der Grundstock des Talmud, ist bereits im 
1 7. Jahrhundert von dem christlichen Gelehrten Surenhusius 
ins Lateinische, alsdann, ebenfalls von einem gelehrten Christen, 
J. J. R a b e , im 18. Jahrhundert ins Deutsche iibertragen worden. 
Eine spatere Obersetzung veranstaltete J. M. Jost (Berlin 
1832 34), und gegenwartig erscheint eine mit Kommentar ver- 
sehene deutsche Mischnah-Obersetzung in Berlin (Verlag Itzkowski) , 
von welcher bereits 75 Lieferungen vorliegen. 

Einzelne Teile des Talmud sind bereits ins Lateinische, 
Deutsche und Franzosische iibersetzt worden, und seit 1 896 erscheint 
eine grofiziigige, Urtext und deutsche Ob,rsetzung enthaltende Tal- 
mudausgabe (von Lazarus Goldschmidt), die zum grofien 
Teile fertiggestellt ist und in alien grofien Bibliotheken Deutschlands 
ausliegt. 

Deutsche Obersetzungen des Schulchan - Aruch gibt es 
ebenfalls. Erwahnt sei besonders die von L e d e r e r (Frank- 
furt a. Main). 

Eine Schulchan - Aruch -Obersetzung ins 
Deutsche ist auch von Dr. Johannes v. P a v 1 y begonnen und bis 
1 60 des I. Teiles fortgefiihrt worden. Dieses Werk, welches vom 
Obersetzer dem damaligen Kronprinzen (spaterem Kaiser) Niko- 
laus von Rufiland gewidmet ist und auch von Juden gefordert wurde, 
ist von den Antisemiten in der 5. Auflage des Justusschen ,,Juden- 
spiegels" briisk abgelehnt worden. v. Pavly hat namlich den Schul- 
chan-Aruch r i c h t i g iibersetzt, und die Antisemiten zitieren lieber 
aus dem ,,Talmud" und dem ,,Schulchan-Aruch" der Herren Roh- 
ling, Justus und Ecker. 

Lebten wir in ruhigen Zeiten, wir hatten uns mit diesen Fest- 
stellungen begniigt. 

Wir stehen jedoch mitten in einer politisch aufgewiihlten und 
seelisch tieferregten Zeit, in welcher die Unzufriedenheit nach 
Schuldigen spaht. Der edeldenkende Christ Dr. Kopp hat aber recht, 
wenn er in seinem erwahnten Buche (Vorwort) sagt, dafi es etwa 
dem Romer des heutigen Konigreichs Italien ,,sehr gleichgiltig sein 
mag, wenn ein Historiker seine Vorfahren als einen Ausbund aller 
erdenklichen Laster schildert", und dafi es der Christ ,,gleichmutig 
hinnehmen" konne, wenn ,,ein nicht unbedeutender Schriftsteller des 



19. Jahrhunderts der Welt beweisen will, dafi die christliche Re- 
ligion urspriinglich auf dem Molochdienst beruhte", dagegen wenn ein 
Volksstamm, namlich die Juden, ,,der unter uns (d. h. den christlichen 
Vb'lkem) lebt, beschnldigt wird, dafi er durch seine Religion zu 
jeglicher Missetat nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist", 
und wenn diesbeziigliche ,,grauenhafte Fabeln mil einem 
jeden Laien notwendig verbliiffenden Apparat scheinbarer 
Gelehrsamkeit" aufgeboten werden ,,in solchem Vorgehen e i n e 
soziale Gefahr liege". 

Darum halten wir es gegenwartig fiir unsere dringende Auf- 
gabe, zu den gegen das judische Rechts- und Sittengesetz erhobenen 
Beschuldigungen in einer sachlichen Darlegung Stellung zu nehmen. 
Wohl wissen wir, dafi diese Aufgabe nicht leicht ist, denn zur 
Widerlegung eines Irrtums und einer Falschung gehb'rt in der 
Regel ein viel grb'fierer Apparat als zu deren kategorischer B e - 
hauptung. Dieses ungiinstige Los, welches jeder Verteidi- 
g u n g beschieden ist, soil uns indessen nicht abschrecken. Wir wollen 
auf Grund der geistigen Quellen der jiidischen Religion emeut die 
Frage klaren: 

Was gebietet die jiidische Religion, das jiidische Rechts- 
und Sittengesetz, das in Thora, Talmudund Schul- 
chan-Aruch niedergelegt ist, in bezug auf das Ver- 
halten der Juden zu Andersglaubigen, insbesondere zu 
Christen? 

Wir mb'chten es den Lesern ermbglichen, dafi sie sich auf Grund 
der folgenden Darlegung beziiglich der Lehren des Judentums 
iiber den fraglichen Gegenstand ein eigenes .Urteil bilden und die 
Irrtiimer und Falschungen der antisemitischen Gewahrsmanner selbst 
nachprufen kb'nnen. Denn wir miissen annehmen, dafi jene vor- 
nehmen Personlichkeiten, welche sich gegenwartig den antisemitischen 
Flugblattmannern angeschlossen haben, dies in dem guten Glauben 
taten, dafi in den Flugblattern die Wahrheit stehe. Wir hoffen, 
dafi eine wissenschaftliche Darlegung, welche zur Reinigung der 
geistigen Atmosphare beitragt, auch dem allgemeinen Wohl und dem 
Frieden dienen werde. 

In der Gegenwart, wo die schwere Priifung, welche unserem 
Vaterlande auferlegt ist, den Blick fiir die geistigen Erscheinungen 
im Volkerleben scharfen mufi, wo nicht mehr der Glaube verblendet, 
als ob ein von aller Welt Gehafiter auch unbedingt 
hassenswert sein miisse; in einer Zeit, wo das Wort ,,Fremdling" 
- eingedenk der Hunderttausende Deutschstammiger, die jetzt durch 
einen gewaltsamen Grenzstrich in Ost und West entheimatet und 

IO 



deren unschuldige Kinder mil dem Ruf ,,Deutscher!" auf der Strafie 
gehohnt warden wir sagen: wo der Name ,,Fremdling" an ein 
unverdientes Schicksal gemahnt; in einer solchen Epoche diirfte auch 
endlich der Daseinskampf jenes Volksstammes gerechter gewiirdigt 
werden, welcher vor 1 850 Jahren durch die imperialistische Lander- 
gier Roms seines Staates Judaa beraubt, aus seiner Heimat in fremde 
Fernen vertrieben, Jahrhunderte hindurch aus religiosem Eifer und 
aus Rassenabneigung verfolgt und geachtet, verleumdet und ent- 
rechtet, als ein gleichsam zu ewiger Kriegsgefangenschaft Verdammter 
behandelt worden ist, und welcher heute in dem einen Teile danach 
ringt, als treuer Mitarbeiter am Auf- und Weiterbau des Vater- 
landes in die Umgebung, unter Wahrung des religiosen Bekennt- 
nisses, einzugehen, in dem andern Teile aber sich zuriicksehnt nach 
der von ihm unvergessenen Zionsheimat, um, in seiner Eigenart ge- 
starkt, als wiirdiges Menschheitsglied in der Reihe der Nationen zu 
stehen. 

Verstand n i s mufii zu Verstandigung fiihren. Uns Juden aber 
kann in diesem Kampfe nichts starker ermutigen als die Erkenntnis, 
dafi die gegen unsere Religion unternommenen Angriffe jeglicher 
Begrlindung entbehren. 



H 



I. Kapitel. 

Was lehrt die Thora, d. i. die fiinf Bucher Moses, iiber 
die Stellung des Volkes Israel zu den iibrigen Volkern? 

Die Thora (fiinf Bucher Moses) ist die Grundlehre 
der jUdischen Religion. Ihre r e 1 i g i 6 s e n 
Grundsatze, auf denen sich auch die Rechts- 
satzungen des Judentums aufbauen, sind die 
Quelle aller spateren G es e t z g eb u n g e n der 
Juden bis auf den heutigen Tag. 

Schon das erste Blatt der Thora lehrt mit klarster Begriindung 
die G 1 e i c hb er e ch t i gu n g aller Rassen und 
Volker. Es heifit im I. Buch Mos., Kap. I, Vers 27: ,,Gott 
schuf den Menschen nach seinem Bilde". Also: den Menschen 
schuf Gott, nicht einen Israeliten, nicht diese oder jene Rasse. Das 
erste Menschenpaar wird ausdriicklich zu 
Ahnen des gesamten Menschengeschlechts 
g e m a c h t. 

Bereits der erste Mensch orientiert nach der Lehre der Thora 
seinen moralischen Sinn fiir Gut und Bose an dem gottlichen Ver- 
bot: ,,Du sollst nicht (. . . von dem Baume . . . essen) !" 9 ) - 
Dieser moralische Sensus, welcher den hbchsten sittlichen Aufstieg 
des Menschen begriindet, wird von der Thora bereits dem Adam, 
dem alle spateren Menschentypen potentiell in sich bergenden e r s t e n 
Menschen, d. h. alien Menschen zuerkannt. 

1 . These : Die Religion der Thora lehrt dieGleichberechti- 
gung aller Rassen auf Grund der Auf fassung, dafi alle 
Menschen Gottes Geschopfe sind und infolge ihrer Gott- 
ebenbildlichkeit allesamt zu sittlichem Leben 
berufen wurden. 

Die durch Religion begriindete Sittlichkeit ist nach der Thora 
der Zweck und die Wiirde des Menschendaseins. Die Ver- 
letzung der Sittlichkeit mindert darum die Berechtigung auf 
das Dasein; vbllige Sittenlosigkeit macht die Schopfung des Men- 

12 



schen illusorisch. ,,U nddieErdewarverderbtvorGott" 
(I.Buch Mos., Kap. 6, V. 11), darum beschlofi Gott, die Menschen 
- durch eine Wasserflut zu vernichten. 

Worin bestand jenes Vergehen, wegen welcher Gott die Ver- 
tilgung der Menschheit beschlossen hatte? - - ,,D i e Erde war 
voll von Gewalttatigkeit" (I. Buch Mos., Kap. 6, 
V. 11). Gewalttatigkeit hebt das Leben und die Wiirde des Lebens 
auf. Sie ist die schwerste Siinde, weil sie Gottes grbfites Werk 
zerstort ; sie ist : Gottfeindlichkeit. Im Gegensatz zu ihr steht das 
Recht. Das Recht ist das erhaltende Prinzip 
des gesellschaftlichen Lebens. Deshalb rettet Gott den 
Noah, den einzigen Menschen, der inmitten der verderbten Welt 
das Recht vertritt. Er ist nach dem Ausspruch der Thora ,,isch 
zaddik" r= ,,d e r M a n n d e s R e c h t s" (I. Buch Mos., Kap. 6, 
V. 9). Im Hinblick auf Noah, den Mann des Rechts, schliefit 
Gott einen Bund mit der Erde und will der Gewalttatigkeit und 
Rechtlosigkeit fortan durch das Gesetz begegnen: ,,W erdasBlut 
eines Menschen vergiefit, dessen Blut soil durch 
Menschen vergossen werde n." Die Bewahrung des 
Rechts vor Vergewaltigung schiitzt die Menschheit vor Sintflut, vor 
Uhtergang (s. I. Buch Mos., Kap. 9). 

Der Beginn der Menschheitszivilisation wird also von der Thora 
nicht mit dem Namen eines Israeliten verkniipft, sondern mit dem 
Namen Noahs, des Vertreters des Rechtsprinzips, der 
wiederum zum Urahn und zum Urtyp des gesamten, nach der Sint- 
flut neuerstandenen Menschengeschlechts wird. Anstelle der ent- 
arteten Adamskinder treten die hoherwertigen Noahs- 
kinder (Noachiden) . (Vgl. S. 32 ff.) 

2. These : Sittlichkeit ist der Zweck des Lebens ; ihre erste 
Voraussetzung ist Rechtlichkeit. Unter der Bedingung der 
Anerkennung des Rechtsprinzips und der Einfiihrung der 
Rechtspflege wird der Menschheit in Noah von neuem 
das Dasein geschenkt. 

Noch eine zweite Auslese ist nach der Lehre der Thora inner- 
halb der Menschheit erfolgt : Abraham sondert sich auf Gottes 
Geheifi von seiner Umgebung ab (I. Buch Mos., Kap. 12, V. 1) ; 
er erkennt in seinem Gotte ,,schofet kol haarez" den gerechten 
Richter der ganzen Erde (Kap. 18, V. 25). Diese 
Vorstellung von Gott als dem Horte der Ge- 
rechtigkeit wird fur Abraham der Antrieb 
zur Milde, G a s 1 1 i cji k e i t und Friedfertigkeit 
gegen alle Menschen (Kap. 18, V. 23 ff.). Erst die 

13 



Gerechtigkeit gepaart mil Recht wird nach der 
LehrederThora (I. Buch Mos., Kap. 18, V. 19) den an 
Abraham verheifienen Segen uber alle Vblker 
der Erde bringen. 

3. These: Die vollendete soziale Formel fur das Ge- 
sellschafts- und Volkerleben ist nach der Thora: ,,zedakah 
u-mischpat" Recht gepaart mit Gerechtigkeit (I. Buch Mos., 
Kap. 18, V. 19). 

Um diesen Segen fiir die kommende 
Menschheit sicherzustellen, verharrt Abra- 
ham in der Absonderung. Diese Absonderung bedeutet 
keine Feindseligkeit, denn Abraham liebt alle Menschen selbst 
fur die Sunder in Sodom und Comorrha betet er , bedeutet auch 
keinen Rassendiinkel, denn Abraham sondert sich von seiner eigenen 
Verwandtschaft, von seinem Vaterhause ab. Die Absonderung be- 
zweckt die Wahrung der eigenen Geistesart. 

4. These: Die Wahrung und Sicherstellung des Geistes der 
Liebe und Gerechtigkeit fordert Absonderung und reine 
Familientradition, um der Zukunft der Menschheit willen. 
Aus dem H a u s e Abrahams ging das Geschlecht Jakobs, 
das Volk Israel hervor, nach aufien als Nation unter Nationen, nach 
innen durch eine Idee, das Vermachtnis Abrahams (s. oben) geeint 
und bestimmt. 

Die Stellung des Volkes Israel zur iibrigen 
Menschheit wird in der Offenbarung Gottes am Berge Sinai wie 
folgt beschrieben (II. Buch Mos., Kap. 19, V. 56): ,,S o i h r 
horen werdet auf Meine Stimme und den 
Bund mit Mir bewahren, so werdet ihr Mir 
ein besonderes sein unter den Volkern, denn 
Mir gehort die ganze Erde. Ihr sollt Mir ein 
Reich von G o 1 1 g e w e i h t e n sein und ein heiliges 
Volk." - Kein einziges auSeres Rassenmerkmal wird genannt, auf 
Grund dessen die Berufung Israels durch Gott erfolgt ware, und kein 
einziges der iibrigen Volker der Menschheit wird auch nur mit einem 
Worte entwiirdigt. Vielmehr wurde die Berufung des Volkes Israel 
durch das Merkmal der sittlichen Eignung begriindet, und 
der Ausdruck ,,Kohanim" beweist, dafi die g e s a m t e Mensch- 
heit von der Thora als das kiinftige Reich Gottes betrachtet wird. 
Stand doch das ,,gemeine" Volk innerhalb der israelitischen Gemein- 
schaft dem ,,Kohen" nicht etwa als minderwertig gegeniiber. 

5. These: DieBerufung Israel? zumGottesvolk bedeutet keine 
Bevorrechtung, sondem die priesterliche Pflicht, die 



Sittlichkeit, die in dem Gottesglauben ihre tiefste Begriindung 
hat, zu lehren und zu verwirklichen, auf dafi die Erde zu 
einem Gottesreiche werde. 

AIs Gottesvolk empfangt Israel die Sendung, an den hoffnungslos 
entarteten kanaanitischen Volksstammen das gbttliche Strafgericht 
zu vollziehen. Im Sinne der oben erwahnten Lehre 
(2. These), dafi unverbesserlicher sittlicher Verfall das Daseinsrecht 
des Menschen aufhebt (vgl. die Todesstrafe bei den grofiten Ver- 
brechen in der Rechtsprechung aller Volker), wurden die Kanaaniter, 
ahnlich wie einst das Sintflutgeschlecht und Sodom und Gomorrha, 
dem Untergange geweiht. AIs die unheilvollen Verirrungen der 
Kanaaniter werden in der Thora genannt: der Molochdienst mit dem 
Menschenopfer, perverser Astartenkult und Bestialitat 10 ). 

Der Krieg Israels gegen Kanaan war nach der Darstellung der 
Thora kein Eroberungsfeldzug aus Machtliisternheit, 
darum wird er in der Thora stets ,,Krieg Gottes" genannt. Die Liebe 
Gottes hatte aber dieses Strafgericht lange hinausgeschoben, iiber 
Generationen hinaus, um den Kanaanitem Zeit zur Besserung zu lassen. 
Ausdriicklich heifit es I. Buch Mos., Kap. 15, V. 7, dafi Gott dem 
Stammvater Abraham, als dieser in Kanaan weilte, das Land erst 
fur spatere Zeit verheifien hat: ,,D e n n die Schuld des 
E m o r i (d. i. der Kanaanite) ist noch nicht vol 1." 

Das Volk Israel selbst hat jedoch nur als ein h e i 1 i g g e - 
d a c h t e s , als ein Gottesvolk diese Sendung des Richters iiber 
Kanaan erhalten. Fur den Fall, dafi es selbst jemals den Gottes- 
bund verlassen und in den Spuren der entarteten sieben kanaanitischen 
Volkerschaften wandeln sollte, wird ihm das gleicheSchick- 
s a I angedroht, das iiber die Kanaaniter verhangt worden war. 
Im HI. Buch Moses, Kap. 18, V. 2429 wird das Volk 
Israel verwarnt : ,",V'e runreinigt euch nicht durchall 
dieses (die oben erwahnten Greueltaten) , denn durch 
dieses alles haben sich die Volker verunreinigt, 
die Ich vor euch.austreibe... auf dafi das Land nicht 
auch euch ausspeie, wenn ihr es verunreinigt, wie es das Volk aus- 
gespien hat, welches vor euch da war!" - Aus V. Buch Mos., 
Kap. 32, V. 46 47 vernehmen wir das Vermachtnis Moses an 
das Volk Israel: . . . Dafi ihr beobachtet und erfiillt alle Worte 
der Thora ..., denn das ist euer Leben und um des- 
willen werdet ihr verbleiben auf dem Boden, zu 
dessen Eroberung ihr den Jordan iiberschreitet." 
- V. Buch Mos., Kap. 28, V. 58 lautet: ,,Wenn du nicht 
erfiillen wirst alles, was in dieser Thora g e - 

i5 



schriebenist..., so werdet ihr hinweggetilgt warden v o n d e m 
Boden, wohin du ziehst, um e s zu erober n." Und 
Josua, der das Land Kanaan eingenommen hat, sprach in seiner 
Abschiedsrede an das Volk Israel: ,,So redet Gott: . . . Ich gab 
die Emori und Perizi (die kanaanatischen Volker) in cure Hand . . ., 
nicht durch d e i n Schwert und nicht durch d e i n e n Bogen . . . 
und nun schafft die Gotter fort, die eure Ahnen 
angebetet ha ben." (Buch Josua, Kap. 23 und 24). Der 
gleiche Gedanke wird dem Volke Israel von 'den Propheten un- 
zahlige Male eingepragt. 

Weltbeherrschungsplane blieben der Nation Israel fern, mufiten 
ihr als Volk von Gottgeweihten fern bleiben. Denn der Priester 
sollte im Staate Israel selbst keinen irdischen Besitz . haben 
(sj V. Buch Mos., Kap. 1 8, V. 1 ) . G o 1 1 soil dereinst in der 
Welt herrschen (Jesajah 11,9; Zecharjah 14, 9). 

Gegen e i n e n Stamra ruft die Thora zum Ausrottungs- 
kampf auf, gegen den Stamm Amalek. Den Grund erfahren wir 
aus dem V. Buch Mos., Kap. 25, V. 1719. Dort wird be- 
richtet, dafi Amalek die aus Agypten ziehenden miiden und ent- 
krafteten israelitischen Scharen meuchlings angegriffen hatte, ,,o h n e 
Scheu vor Got t". Diese Verhohnung aller Menschlichkeit, 
diese gottlasternde Grausamkeit erinnerte an die Verworfenheit des 
Sintflutgeschlechts, auf deren Besserung nicht mehr zu rechnen war. 
Amalek ist der Feind der Menschengesellschaft. ,,Gott kampft 
gegen Amalek von Geschlecht zu Geschlecht." (II. Buch Mos., 
Kap. 17, V. 16.) 

6. These: Die Eroberung Kanaans durch das Volk Israel 
wird von der Thora als ein Strafgericht bezeichnet. Nur dem 
Gottesvolke ist das ..heilige" Land zugedacht, nur dem 
Volke, welches sich durch seinen religios-sittlichen Wandel 
bewahrt; ihm steht es auch zu, den Kampf Gottes gegen 
Amalek zu fuhren. 

Nunmehr wurde der israelitische Staat auf den Grund- 
festen des Rechts (vgl. Noah, These 2) aufgerichtet, um 
in ihm das sittliche Ideal der sozialen Gerechtigkeit und 
der Nachstenliebe, als Postulat des reinen Gottes- 
glaubens (vgl. Abraham, These 3), zu verwirklichen. 

Um den Bestand dieses Idealstaates gegen die Gefahr heid- 
nischer Einfliisse zu schiitzen, bedurfte es einer gewissen Ab- 
sonderung. Der Lebensplan Abrahams, des Stammvaters, 
wiederholt sich in der Nationalverfassung Israels. Nach aufien 

16 



Liebe ausstrb'mend, nach innen abgeschlossen, wachend iiber der 
Eigenart, der Tradition. 

Der Staat Israel war alien gebffnet und bot alien Heimat, die 
,,den Staub des Gb'tzendienstes" an der Schwelle des Landes von 
ihren Fufien abgeschiittelt haben. KeineRasse wurde an 
sichfiirminderwertigerklart (s. oben .These 1 ) , kein 
Mensch wurde abgewiesen, sobald nur das Unerlafiliche, das Mensch- 
liche, das Recht, von dem Eintretenden unangetastet blieb. Wer nur 
zum Prinzip des Rechts sich bekannt hat, wurde schon hierdurch der 
Gleichberechtigte mil den Israeliten. Es wurde nicht einmal voile 
Bekehrung zur Staatsreligion Israels gefordert, sondern schon, wer 
ein Noahskind (vgl. oben S. 13) war und mit seinem Bekenntnis 
zum Recht und dem Richter der Welt (s. oben S. 1 3 14) am Staate 
und an der Menschheit aufbauend zu wirken versprach, gait als voll- 
berechtigter Staatsbiirger. Nur wer Gbttesgericht und Menschen- 
recht leugnete, mufite ferngehalten werden: er war aus dem Sintflut- 
geschlechte, welches keinen Bestand hatte und die Welt zu zersetzen 
drohte (s. oben S. 13). 

In der Mitte Israels ,und rings um sein 
Land lebten die Heiden, verschieden an Kultur und Gesittung. 
Je hbher ihie Sittenkultur, um so naher standen sie als Mitbiirger, 
als Mitmenschen, sogar als willkommene Familiengenossen, also 
Engstverbiindete, zum Gottesvolke Israel. 

Die Fremdstammigen in der Mitte Israels waren zu einem 
Teile Bekehrte, Gerim (= im Lande Israels Weilende, Ein- 
zahl : Ger), und zu einem anderen Teile Gerim toschabim 
(= im Lande Israels Ansassige, Einzahl: Gertoschab), die den 
Fetischdienst und mit ihm die niedrigsten Formen der Sittenlosig- 
keit und den Zustand der Rechtlosigkeit verlassen hatten, ohne indes 
sich zur Religion Israels bekehrt zu haben. 

Der Ger, der nicht nur das Recht anerkannt (vgl. Noah), son- 
dern auch auf die Sittengesetze sich verpflichtet hatte (sinaitische 
Weihe), war der Vollwertige. Dafi in seinen Adern fremdes Blut 
kreiste, dafi sein Antlitz fremde Ziige aufwies, sollte und durfte 
niemals zu einer Schranke werden, denn er war Mensch, Mensch in 
dem Sinne, wie ihn der Schbpfer will: sittlich. 

Darum wird in der Thora an etwa vierzig Stellen die 
Mahnung an die Israeliten gerichtet, dafi sie den Ger, den Fremd- 
blutigen.aberGleichges'innten.mitder grbfiten Riick- 
sicht und mit -derselben Liebe wie den Nachsten aus dem 
eigenen Stamme behandeln sollen. Nur einige Belegstellen seien 
hier angefuhrt: IV. Buch Mos., Kap. 14, V. 16: ,,Einerlei 



Lehre und einerlei Recht gelte fiir euch und 
d e n G e r , der sich bei euch aufhalt"; IV. Buch 
Mos., Kap. 24, V. 22: ,,Einerlei Rechtsgesetzesollen 
bei euch gelten; der Ger sei dem Einheimischen 
gleichgestellt". III. Buch Mos., Kap. 19, V. 34: 

,,Gleich dem Einheimischen sei euch der Ger 
(Fremdbiirtige) geachtet, und du sollst ihn lieben wie 
dich selbst, denn Gerlm (Fremdlinge) wart ihr im 
LandeAgypten". Und V. Buch Mos., Kap. 10, V. 1719: 
,,Denn (Ich) euer Gott . . . bin der Grofie, Allmachtige und Ehr- 
furchtgebietende, der . . . das Recht der Waise und der Witwe 
schiitzt und der den Ger (Fremdling) liebt, so d a 
er ihn mit Nahrung und Kleidung versorgt. Und 
ihr sollt den Ger (Fremdlinsr) lieben, denn Gerlm wart 
hr im Lande Agypten!" 

Aus dem letzten Satze geht mit aller Klarheit hervor, da es sich 
um vb'lkisch andersgeartete, rassefremde Menschen handelte. Die 
Thora bewertet lediglich gemafi der sittlichen Kulturstufe. Das 
Rassenblut ist Gottes Anteil, des Menschen Anteil ist die Gesinnung, 
und in dieser allein kann Adel wie Unwiirde liegen. 

7. These: ,,Denn ihr wart Fremdlinge im Lande Agypten" 
- in der Art, wie man die Fremdbiirtigen behandelt, liegt das 
Kennzeichen fiir die eigene 1 Gesinnung. 

Was Israel in seinem Gott verehrt hat, den liebevollen ,,Ver- 
sorger des Fremdlings" (s. oben), das sollte es selber in seinem 
nationalen Leben zu werden trachten : selbst fur den Ger 
toschab, der sich nicht zur S t a a t s r e 1 i g i o n be- 
kehrt hatte, sollte im Lande Israel gesorgt 
werden. Attah mezuwweh lehachjotho = ,,Du bist gehalten, 
ihm die Mittel zur Lebenserhaltung zu gewahren" so formulierea 
die spateren religionsgesetzlichen Quellen diese Pflicht 11 ). 

Im III. Buch Mos., Kap. 25, V. 6 bestimmt die Thora, dafi 
der Feldertrag des Brachjahres, welcher als Gemeingut aller Israeliten 
jedem Gliede der Nation unentgeltlich zur Verfiigung stand, a u c h 
dem im Lande weilenden Ger toschab unent- 
geltlich bereitgestellt werde. In dem Gesetze von 
den Zufluchtsstatten, welche im Lande Israel zum Schutze derjenigen 
Personen bestimmt waren, die einen Menschen fahrlassig getotet 
haben (siehe IV. Buch Mos., Kap. 25, V. 15), vergifit die 
Thora nicht, den Ger toschab-Fr e'm d 1 i n g b e - 
senders zu nennen, um ihm ein gleiches Recht 
auf die Unterkunft in diesen Orten einzu- 



raumen, wie dem Israelite n. Im israelitischen Staate 
sollte auch der fremdstammige nichtbekehrte Burger vor Lynchjustiz 
geschiitzt werden. -- Im V. Buch Mos., Kap. 24, V. 14 15 wird 
geboten: Du sollst einem Mietling nicht den Lohn vorenthalten . . . 
von deinen Briidern oder deinem Fremdling, derin 
deinem Lande, in deinen S tad ten wohnt." 
Es heifit uberhaupt wiederholt: ,,D e i n Fremdling", das will sagen: 
er ist dein Schutzbefohlener. Besonders ist die 
Verordnung III. Buch Mos., Kap. 25, V. 47 zu beachten: Wenn 
ein Ger toschab bei dir (d. h. im Lande Israel) z u 
Vermogen kommt und dein Bruder (der Stammes- 
bruder, der Israelit) neben ihm verarmt und sich als 
Sklaven dem Ger toschab oder einem 
Sprb'filing aus dem Geschlechte des Fremd- 
lings verkauft... so soil ihm (dem israelitischen 
Sklaven) Einlosung werden" . . . (Vers 50): 
,,U nd manrechne mit dem Kaufherrn... genau 
nach der Zahl der Dienstjahre (des Sklaven) ." Danach 
war dem nicht voll bekehrten Beisassen im Lande Israel unbeschrankte 
Erwerbsmoglichkeit eingeraumt, und fur den Fall, dafa der Israelit 
neben dem Ger toschab-Fremdling verarmen und diesem als Sklaven 
sich zu verkaufen gezwungen sein sollte, wird von der Thora die 
streng rechtliche Auseinandersetzung mit dem Fremdling befohlen, 
genau so wie sie einem israelitischen Kaufherm gegeniiber gefordert 
wurde. Der israelitische Sklave sollte allerdings aus dem Sklaven- 
dienste bei einem Fremdling erlb'st werden; die Einlosung mufste je- 
doch auch in dem Falle erfolgen, wenn ein Verarmter sich an einen 
Israeliten als Sklave verkauft hatte (Vers 25 27). Die Religion 
Israels verpont jede Sklaverei aufs scharfste (s. ebendort V. 39 
und 54). (Aus dieser Stelle leitet iibrigens das talmudische Gesetz 
die Bestimmung ab, dafi die Obervorteilung eines 
Heiden von Thorawegen verboten ist 12 ). 

8. These: Gemafi der Vorstellung Israels von Gott, dafi 
Er den Fremdling, der keinen Anteil am Landesboden besafj, 
versorge (V. Buch Mos., Kap. 10, V. 1 7 19), wurde dem 
Volke Israel die Pflicht auferlegt, dem Ger toschab-Fremd- 
ling gleichsam im Auftrage Gottes den Unterhalt zu 
ermb'glichen. 

Erinnert diese Ausdehnung der Liebespflicht auch auf die Frem- 
den ganz an den Geist des Stammvaters Abraham (s. oben Seite 1 3), 
der sich gerade durch diese milde Denkart von alien Volkern 
ringsum vorteilhaft abhob, die ja in jedem Fremdling den ,,Barbar" 

'9 



erblickt und ihn als einen Feind behandelt haben; so wird auch die 
Absonderung von bestimmten Volkern, welche von der Thora Israel 
anbefohlen worden ist, erst im Riickblick auf Abraham richtig ge- 
wiirdigt werden. Gerade der W esenszug der Lieblosig- 
k e i t war es, was den Stammvater bei der Beriihrung mit seiner Um- 
gebung, mit den Kanaanitern abgeschreckt hat ; es war der Charakter- 
zug, der die Menschheit und die Gesellschaft zerkliiftete, den Menschen 
vom Nebenmenschen trennte, diesem G e i s t durfte kein Einlafi in 
das Zelt des Ahnen gewahrt werden. Wer hart, grausam, lieblos 
ist, schliefit im Grunde sich selbst aus, gibt sich als Feind des 
Friedens, des Zusammenschlusses, der Zusammengehorigkeit zu er- 
kennen. Sein Ausschlufi aus der Gemeinschaft Israels ist nichts als 
der Ausdruck fiir den Gedanken, dafi die Lieblosigkeit aus der Men- 
schengesellschaft verbannt werden miisse. 

Man hbre nur, womit die Thora ihre Anordnungen betreffend 
die Fernhaltung gewisser Stamme von der israelitischen Familien- 
gemeinschaft begriindet; da ist von jenem Rassendiinkel, der in alien 
Volkern des Altertums durch den Glauben an die Obermacht des 
eigenen Stammesgottes grofagezogen wurde, da ist von der Selbstan- 
betung, die keinem anderen Stamm ein Anrecht auf die Erde gbnnt, 
nicht der leiseste Hauch zu spiiren. Von all den zahlreichen Volkern, 
welche in der Umgebung Israels lebten, bezw. in dem 1 0. Kapitel 
des I. Buches Moses aufgezahlt sind, verwehrt die Thora nur z w e i 
Stammen den Eintritt in die jiidische Familiengemeinschaft: ,,Es 
soil keiner aus den Stammen Ammon und 
Moab in die G o 1 1 es g e mei n de kommen... Da- 
rum, weil sie euch n i c h t en t ge gen g e b r a c h t 
haben Brot und Wasser, unterwegs, ;als ihr 
aus Agypten gezogen seid ... du hast sie 
nicht in ihrem Wohl und ihrem Gliick zu for- 
dernalledeineTage, aufewi g". (V. B. Mos. Kap. 23, 
V. 4 7). Das war jedoch nicht etwa eine Vergeltungs- 

mafinahme, denn es heifit im nachsten Verse: ,,Du sollst 
den Edomaer nicht verabscheuen (d. h. nicht 
ausschliefsen), denn er ist dein Verwandter" dieser Ver- 
wandte hat aber die Israeliten stets mit dem Schwerte 
bekampft. Vielmehr wird das Verhalten Ammons und Moabs als 
Beweis fiir deren Hartherzigkeit gegen Fremde uberhaupt er- 
wahnt. Am hellsten jedoch strahlt die menschheitumfassende 
Liebe der Thora in der darauffolgenden Verordnung 
( Vers 8): ,,Du sollst den Agypter nicht ver- 
abscheuen, denn du weiltest in seinem Lande 

20 



als ein Fremdling . . ." Wo ware der Nationalgroll be- 
greiflicher gewesen, als bei dem Volke Israel gegen die Agypter, gegen 
diese tyrannische Macht, die die Hebraer Jahrhunderte hindurch ge- 
knechtet und mit der Schmach niedrigster Sklavenschaft beladen, ja 
schliefslich einen Vernichtungskampf gegen deren mannliche Neuge- 
borenen verkiindet hat und dennoch! der Befreiung aus Agypten 
durch Gott wird allezeit bei Israel gedacht, die Thora macht die Er- 
innerung an sie zu einem Feste (Passah), aber in der ganzen heiligen 
Schrift und der spateren jiidischen Gesetzgebung ist von Rache gegen 
die Agypter kein Wort zu finden. ,,Denn du weiltest in seinem 
Lande als ein Fremdling!" Nicht wird der Unterdriickung durch die 
Agypter gedacht, sondern jener Akt der Freundlichkeit aus uralter 
Zeit, wo Pharao dem Stammvater Jakob und seiner Familie aus 
Riicksicht auf Joseph, den Retter Agyptens! in einer agyptischen 
Provinz gastliche Aufnahme gewahrt hatte, wird dankbar hervorge- 
hoben und, trotz aller Harte, welche die Nachkommen dieses Stamm- 
vaters zu erdulden hatten, als der Beweis fur die milde 
D e n k a r t der Agypter angefiihrt. Dort, wo die Thora dem Volke 
Israel die sozialen Pflichten gegen die Fremden mit 
eindringlichen Worten ans Herz legt, spricht sie von dem agyptischen 
Sklavenelend, urn durch diese Erinnerung die Israeliten milde zu 
stimmen gegen alle Leidenden, damit es die Erlosung, welche es 
selbst durch Gott erfahren hat, alien Bedriickten bringen mbchte, 
dort jedoch, wo das Trennende betont werden mufs, dort, wo die 
Absonderung von den Volkern geboten wird, schweigt die Thora von 
der Mitleidlosigkeit der spateren Pharaonen und erinnert an die Wohl- 
taten eines der friiheren Herrscher. 1st das nicht das herrlichste 
Zeugnis fiir den Geist der Liebe und Dankbarkeit, welche in der 
Thora wallet, und zerstreut das nicht endgultig den Verdacht, als 
ob die von der Thora gegen einige wenige Stamme erlassenen Sonder- 
bestimmungen dem Hasse der jiidischen Lehre gegen fremde Volker 
entsprungen waren? 

9. These: Die strenge Absonderung von den anderen 
Stammen bezweckt die Reinerhaltung des eigenen religiosen 
Volksgeistes. Fiir die Auslese ist der Gesichtspunkt des 
sittlichen Verhaltens mafsgebend. Der Ausschlufi aus der 
,,Gottesgemeinschaft" sollte nur diejenigen Volker treffen, 
welche asozial waren und dem von der Thora angestrebten 
Volkerfrieden hinder lie h zu werden drohten. Selbst gegen 
diese asozialen Stamme Ammon und Moab wird jedoch nicht 
etwa zum Hasse aufgerufen, sondern nur eine Art neutrales 
Verhalten geboten. (Ober Amalek s. oben Seite 16.) 

21 



Es kann nach dem Gesagten nicht bezweifelt werden, dafi die 
Thora in jenen vereinzelten Fallen, wo sie eine Satzung als nur dem 
israelitischen Landsgenossen gegeniiber verbindlich bezeichnet, sich 
nicht von Beweggriinden der Geringschatzung oder gar der Lieb- 
losigkeit gegen die Heiden hat leiten lassen. Ein solches Motiv 
wiirde dem obersten Grundsatz ihrer Verfassung, wonach a 1 1 e 
Vb'lker Gottes ,,Handewerk" sind, widersprechen. Vielmehr ergibt 
sich der Ausschlufi der Heiden (eigentlich: Auslander) in den ge- 
nannten Ausnahmefallen aus dem Wesen der betreffenden Be- 
stimmungen. Diese Ausnahmebestimmungen sind : Das 
Zinsgesetz, das Gesetz betreffend den Schuldenerlafs 
sowie das Fundgesetz. 

Das Zinsgesetz (V. Buch Mos., Kap. 23, V. 2021) lautet: 
,,Du sollst nicht nehmen 13 ) von deinem Bruder 
Z i n s an Geld oder Zins an Speise, iiberhaupt Zins an irgend einer 
Sache, die verzinst werden kann. Von dem Auslander 
magst du Zins nehme n." Die Verordnung betreffend 
den Schuldenerlafi (V. Buch Mos., Kap. 15, V. 14): ,,Am 
Schlusse von je sieben Jahren sollst du Erlafi halten ... eserlasse 
jeglicher Schuldherr sein Darlehn, das er seinem 
Nachsten geliehen ; er soil nicht drangen seinen Nach- 
sten und seinen Bruder . . . Den Fremden magst 
d u (zur Bezahlung) drangen . . .", und endlich das Gesetz 

betreffend Fundsachen (V. Buch Mos., Kap. 22, V. 3) : So 

sollst du auch tun (namlich in schiitzende Verwahrung 
nehmen undwiederbringen) . . . mit allem, was d e i n 
Bruder verloren hat, das ihm abhanden gekommen und du 
es findest." 

Hier handelt es sich um e t h i s c he Forderungen, beim Zins- 
und Schuldenerlafigesetz sogar um aufiergewb'hnliche Verzicht- 
leistungen. Solche Verzichtleistungen konnten dem Israeliten 
naturgemafi nur im Wirtschaftsverkehr mit dem Nationsgenossen auf- 
erlegt werden, der seinerseits zu gleichem Verhalten verpflichtet worden 
war. Fur eine solche ethische Rechtsbeziehung wie sie das Verbot 
des Zinsnehmens und der Beitreibung der Schulden nach dem Erlafi- 
jahr darstellt, fehlte den Auslandern gegeniiber die unumganglichste 
Voraussetzung : die Gegenseitigkeit der Verpflichtung. Die 
heidnischen Nationen rings um das Land Israel haben von Aus- 
landern, so auch von den Israeliten Zinsen genommen, und die Ein- 
richtung des Schuldenerlasses kannten sie iiberhaupt nicht. Der 
altisraelitische Staat, als Agrarstaat, ware unfehlbar zum Sklaven der 
umwohnenden Handel treibenden Volker 14 ) geworden, wenn er ans 

22 



Ausland grundsatzlich zinslose Darlehen hatte gewahren miissen. Eine 
Rechtskiirzung des Fremden kann ' eine solche Verordnung, 
die ihrem Grundwesen nach keine Rechtsforderung, sondem eine mit 
Opfern verbundene Liebespflicht darstellt, nicht bedeuten. Wurde 
ja dock auch dem Israeliten nicht untersagt, seinerseits dem Aus- 
lander Zinsen zu z a h 1 e n. 

Ahnlich verhalt es sich beziiglich des Fundgesetzes. Die Thora 
schreibt vor: 1 ) Gefundenes an sich zu nehmen und 2) Gefundenes 
personlich zu betreuen. Bis zu dieser ethischen Pflicht der Fiirsorge 
an fremdem Gut hat sich aber ein Gesetzbuch des Altertums und 
vielleicht auch der Gegenwart noch nicht emporgehoben. Die heid- 
nischen Volker der biblischen Zeit haben den Fremden und Aus- 
landern den Fund nicht wiedergegeben.. Ja, ein Blick in die Rechts- 
geschichte vermag dariiber zu belehren, dafi selbst die Aneignung 
eines Fundes noch in hoherem Kulturstande nicht als ein Raub ge- 
golten hat. Der christliche Rechtsgelehrte Dr.Kopp bemerkt in seinem 
Buche ,,Zur Judenfrage", 2. Auflage, S. 75 : ,,Das Strandrecht wurde 
aber von sehr christlichen Deutschen, ... bis weit viber das Mittelalter 
hinaus, geiibt . . ." Man kann es also begreifen, dafs die Thora von 
dem Volke Israel nicht ein besonderes Entgegenkommen zugunsten 
derjenigen heidnischen Volker forderte, welche ihrerseits ein solches 
Entgegenkommen nicht geiibt haben. 

1 0. These : Die in der Thora sich findenden Ausnahmebe- 
stimmungen beziiglich der Heiden bezw. Auslander enthalten 
und beabsichtigen keineRechtsschmalerung und keinenEingriff in 
den Besitz der Fremden. Sie sind mangels einer Gegenseitig- 
keit der Rechtsbindungen vbllig berechtigt. Oberdies beweist 
mittelbar die Kennzeichnung dieser vereinzelten 
Fremden gesetze" als Ausnahmefalle, dafi die iibrigen 
Rechtssatzungen Israels allgemeingiiltig sind und die Thora 
das Recht als solches bei alien Menschen sichergestellt 
wissen will (s. oben Seite 13). 

Zeigt sich in den gesetzlichen Verordnungen 
der Thora betreffend die Versorgung des Ger toschab- 
Fremden und insbesondere in der Forderung der volligen 
rechtlichen und gesellschaftlichen Gleichstellung des zur 
religios-sittlichen Welt- und Lebensanschauung des ..Gottesstaates" 
bekehrten Fremden (Ger) die Menschenfreundlichkeit in reinster Aus- 
pragung, und geht aus den einzelnen Ausnahmebestimmungen beziig- 
lich der Auslander hervor, dafi die Gesetzgebung der Thora den 
Besitz und das Recht der Heiden (Auslander) in keinem Falle an- 
tasten lafit (die KriegsgesetJse gehoren nicht hierher) : so bezeugen 

23 



auch die Erzahlungen der Bibel, dafi die Israeliten gegenuber 

den Heiden trotz des grofien kulturellen Abstandes im Verkehrsleben 

sich riicksichtsvoll verhielten. J o s u a begnadigt (wahrend des gefahr- 

vollen Feldzuges gegen Kanaan!) die Gibeoniten, die ihn schmah- 

lich betrogen hatten (Buch Josua, Kap. 9). - - Konig David 

duldete nicht nur die Jebussiten, eine Kolonie aus dem Reste eines 

altkanaanitischen Volkes (s. oben Seite 15 f.), inmitten seines Reichs, 

sondern bat sie in aller Form um Abtretung eines fur den Bau des 

grofien Heiligtums sich eignenden Gelandes, gegen voile Entschadi- 

gung, was deutlich bestatigt, dafi der Konig der Israeliten eine 

Zwangsenteignung bei einem Heiden selbst zum Zwecke der Er- 

richtung eines Tempels nicht vornehmen wollte (II. Buch Samuel, 

Kap. 24) . KonigSalomo betet gelegentlich der Einweihung 

des Jerusalemischen Tempels ' auch fiir die heidnischen Auslander 

(I. Buch Konige, Kap. 8, V. 4 1 ) . J e s a j a h, der Prophet Israels, 

nennt das Gotteshaus Israels ein ,,Bethaus fiir alle Volker" (Jesajah, 

Kap. 56, V. 7). - - Der Prophet El is a, der sich durch den 

wundertatigen Beistand Gottes der feindlichen Aramaer bemachtigt 

hatte, gibt, seinem Diener auf dessen Frage, ob er die Feinde (deren 

Fiihrer) toten diirfe, die Antwort: ,,Du sollst sie nicht erschlagen; 

hast du sie etwa gefangen gemacht mit deinem Schwert und deinem 

Bogen, dafi du sie erschlagen wirst! Seize ihnen Brot und 

Wasser vor, dafi sie essen und trinken und 

dann zu ihrem Herrn zuriickkehren" (II. Buch 

Konige, Kap. 6) . So hat man im Lande Israel die heidnischen Kriegs- 

gefangenenbehandelt! Der Prophetjeremijah ruft den nach 

der Zerstorung Jerusalems in die Verbannung ziehenden Israeliten die 

Mahnung Gottes nach: ,,Fb'rdert das Wohl der Ortschaft, wohin ich 

euch verbanne" (Buch Jeremija, Kap. 29, V. 7). Und Ruth, 

die ehemalige Heidin, die fremder Geburt war, noch dazu aus 

dem Stamme Moab (s. oben Seite 20), erlangt nach dem Berichte 

der israelitischen Bibel durch ihre edle Gesinnung die vielleicht hochste 

Wiirde in Israel: sie wird die Ahnin des Konigs David (Buch Ruth, 

Kap. 4, V. 13 22) und damit die Ahnmutter des 

M e s s i a s. Das Zeitalter des Messias bedeutet aber fiir das 

Volk Israel, fiir das Judentum, die Zeit, wo ,,Gotteserkenntnis die 

Erde erfiillt und kein Unrecht auf Erden geschieht" (Jesajah, Kap. 1 1 , 

V. 9 und Kap. 65, V. 22), wo der Segen, den Gott dem Abraham 

fiir alle Volker verheifit, zur Wirklichkeit geworden. Diese Zeit wird 

durch die Bekehrung der Moabstochter, der Tochter des einst lieb- 

los handelnden Stammes, zu dem Gotte der Liebe und der Gerechtig- 

keit, dem Gotte Abrahams (s. oben Seite 13 f.) herbeigefiihrt. 

2 4 



Zusarmnenfassung. Die Thora kiindet die Lehre von dem 
einzigen Gott, der alle Menschen erschaffen hat. Nach der 
Thora sind alle Menschenindividuen zu sittlichem Wandel be- 
rufen. Die Sittlichkeit ist das Lebensziel auch der menschlichen 
Gesellschaft. Der Grundpfeiler der gesellschaftlichen Ver- 
fassung ist das Recht, ihre Vollendung: Gerechtigkeit und 
Nachstenliebe. Die Verleugnung des Rechts fiihrt zur Zer- 
storung der Menschheit, bedeutet zugleich Ablehnung der Lehre 
von der Gotteinzigkeit und ist dem Gotzendienste gleich. Die 
Merkmale des rohen Heidentums sind: Leugnung Gottes als 
silt lie her Macht (Gotzendienst), Leugnung des Rechts (gewalt- 
taliges Blutvergiefien) und Unzucht. Das Geschlecht der 
Gewalttatigen sollte durch die Sintflut vernichtet, Noah als 
Verkorperer des Rechts gerettet und die Nachkommen Abrahams 
(ein Abkommling Noahs) des Vertreters der Gerechtigkeit und 
Liebe, als Bekenner Gottes in Absonderung erhalten werden 
(Gottesvolk). Dem Reiche des Gottesvolkes (Gottesreich, 
Israel) sollte das Heidentum fernbleiben. Zur Erlangung der 
rechtKchen Gleichstellung mil dem Gottesvolke bedarf es nur 
der Anerkennung Gottes und des Rechtsprinzips, und dement- 
sprechend Abwendung vom Gotzendienst, vom Blutvergiefien und 
von der Unzucht. Wer das Rechtsprinzip ablehnt, ist im 
Gottesreiche nicht gleichberechtigt, hat keine Berechtigung. Die 
Menschheit schreitet sittlich aufwarts dem Zustande der all- 
gemeinen Gotteserkenntnis und gesellschaftlichen Eintracht ent- 
gegen (messi anise hes Zeitalter) , der alien Volkern als der- 
einstige gemeinsame ideale Kulturerfullung verheiEen ist. 



II. Kapitel. 

Was lehrt der Talmud iiber das Verhalten der 
Juden zu den Nichtjuden ? 

Zwecks eindringender Wiirdigung des Standpunktes, welchen 
der Talmud in unserer Frage einnimmt, mogen einige Bemerkungen 
vorausgeschickt warden iiber die Stellung der Talmudautoren zum 
Thoragesetz, iiber die Form des Talmud und iiber die geschicht- 
lichen und kulturellen Zeitverhaltnisse, unter denen der Talmud ent- 
standen ist. 

Der Talmud im weiteren Sinne, das ist der alteste Teil des 
nachbiblischen jiidisch-religiosen Schrifttums wurde nicht un- 
mittelbar von seinen Autoren in der Form niedergeschrieben, wie er 
uns heute vorliegt. Vielmehr entstand der Talmud in der Weise, 
dafi die jiidisch - religiosen Oberlieferungen : Gesetze, Schriftaus- 
legungen und der Gedankenaustausch der Gelehrten, die Jahrhunderte 
hindurch gedachtnismafiig, unter Zuhilfenahme kurzer Aufzeich- 
nungen gepflegt worden sind, in einer spateren Zeit niedergeschrieben 
wurden. Es sind im Talmud verschiedenartige religiose Ober- 
lieferungsstoffe ineinander gearbeitet. Den altesten Teil dieses 
Schrifttums bilden die Erlauterungen, welche dem geoffenbarten Bibel- 
worte urspriinglich beigegeben wurden; sie sind zumeist in dem 
sogenannten Halachah-Midrasch (= Schriftauslegung be- 
treffend die Normen fiir den Lebenswandel) enthalten. Einen 
anderen Teil des Talmud bilden die lange vor Entstehung des Christen- 
tums von hervorragenden Schriftgelehrten begonnenen und in den 
ersten zwei Jahrhunderten der christlichen Zeitrechnung fortgefiihrten, 
gegen Ende des 2. Jahrhunderts niedergeschriebenen Gesetzes- 
sammlungen (vornehmlich die Mischnah- Lehrsatze) , und 
der dritte Bestandteil ist die Diskussion der Gelehrten iiber die 
einzelnen Gesetze (G e m a r a oder Talmud = Begriindung der 
Lehre). Wahrend die altesten Oberlieferungen zunachst, solange der 
israelitische Staat bestanden hat, auf dessen Boden gepflegt wurden, 
entstanden nach dem Zusammenbruch Judaas auch in B a b y - 

26 



1 o n i e n , wohin die meisten gelehrten Juden ausgewandert sind, 
Thora-Hochschulen, in denen die Verhandlungen iiber altiiber- 
nommene Lehrsatze und neuaufgeworfene Fragen etwa 4 Jahrhunderte 
hindurch fortgesetzt wurden. Es entstanden darum zwei verschiedene 
T a 1 m u d e : 1 . der Jerusalemische Talmud, der Nieder- 
schlag des in Jerusalem oder besser: in Palastina betriebenen reli- 
giosen Studiums, der im 3. Jahrhundert der christlichen Zeit- 
rechnung, und 2. der Babylonische Ta 1 m u d die Ver- 
handlungen der babylonischen Akademien , der um die Mitte des 
5. Jahrhunderts niedergeschrieben wurde. 

Die Darstellungsform des Talmud ist zumeist die der 
lebendigen Verhandlung, in welche gelegentlich Erzahlungen, Gleich- 
nisse und kurze Weisheitsspriiche eingestreut sind. 

Es mutet wie eine Karikatur an, wenn Justus-Brimann in seiner 
Schilderung sagt, es sei im Talmud ,,kein einziges Gesetz und keine 
Erklarung, iiber die nicht Meinungsverschiedenheiten und heftige 
Streitereien entstanden waren" . . . ,,sagt z. B. der eine: weifi, so sagt 
der andere: schwarz . . ." usw. Dasselbe konnte man aber auch 
von den Protokollen etwa der Reichstagsverhandlungen sagen, in 
denen vielleicht auch kein einziges Gesetz zu finden ist, iiber welches 
nicht Meinungsverschiedenheiten zutage traten. Nur eines vergafi 
Justus-Brimann hinzuzufiigen, was aber fur unsere Frage von ent- 
scheidender Bedeutung ist, namlich die aus der Entstehungs- und Dar- 
stellungsart des Talmud sich ergebende notwendige Folgerung, 
dafi dieses Werk in seiner vorliegenden Form 
nicht ein Gesetzbuch, nicht eine Gesetzessammlung nach 
Muster unseres Biirgerlichen oder Strafgesetzbuches ist. So wenig 
als die Reichstagsprotokolle ein Gesetzbuch sind. Dieses darf 
Justus-Brimann jedoch nicht enthiillen, weil er damit den Be- 
schuldigungen gegen den Talmud wichtige Stiitzen entziehen wiirde. 

Da der Talmud die Zusammenfassung des im Laufe vieler 
Jahrhunderte (bis zum 5. nachchristlichen Jahrhundert) an- 
gewachsenen religiosen Wissensstoffes und nicht nur uralte, vom 
Sinai uberkommene, feststehende Gesetze, sondern auch von spateren, 
mit Namen genannten Gelehrten, herriihrende Ansichten darbietet, so 
sind die verschiedenen Lehrsatze und Auslegungen hinsichtlich ihrer 
Geltungskraft verschiedenwertig. Als wissenschaftliche 
T h e o r i e sind sie uns alle wertvoll ; sie ermbglichen einen Einblick 
in den Gedankengang der Talmudautoren und in die Anschauungen 
ihrer Zeit. Gesetzeskraft jedoch erlangt eine Lehre nur 
dadurch, dafi sie durch die Zustimmung der Zeitgenossen bzw. 
deren Mehrheit, oder der spateren Geschlechter als in ihrer letzten 

2 7 



Folgerung dem Geiste der Thora entsprechend beglaublgt wird. 
D i e O b e re i n s t i m m un g m i t d e n G ru n d s a t zen der 
Thora bildet die innereLegitimationeines jeden 
Talmudgesetzes, auf ihr beruht dessen verpflich- 
tende Kraft. Fast auf jedem Blatte des Talmud stehen Lehr- 
satze aus verschiedenen Jahrhunderten nebeneinander ; sie werden 
durch die aufgeworfene Frage zu einer gleichsam horizon- 
t a 1 e n Einheit gruppiert. Neben dieser durch das Thema be- 
wirkten Zusammentragung verwandter Stoffe gibt es aber einen 
vertikalen Zusammenhang : die riickwarts fortgesetzte Tradition 
bis zum Sinai, bis zum Thorawort. Es gibt keine einzige Abhandlung 
in dem mehrere tausend Seiten umfassenden Talmud, welche nicht 
von einem Thoragesetze ausgeht, und fast auf jeder eite findet sick 
die Frage : A us welchem Thoraverse wird dieses 
(Gesetz) a b gel ei te t ?", oder die Beweisformel : ,,Denn es 
heifit in der Thora". 

Es wurde diesbeziiglich schon in der Thora gesagt (V. Buch 
Moses, Kap. 4, V. 2): ,,I h r s o 1 1 1 nichts hinzufiigen zu 
dem, was icheuch gebiete, undsolltnichts davon 
w e g 1 a s s e n". Ferner im V. Buch Moses, Kap. 1 3, V. il : ,,Alles. 
das, worauf ich euch verpflichte, sollt ihr beobachten, um es zu er- 
fiillen ;dusollst nichts dazu hinzutun und nichts 
davon weglassen". Und der Talmud selbst sagt in Ankniipfung 
an den letzten Vers des III. Buches Moses v der da lautet : ,,D i e s 
sind die Gebote, welche G o 1 1 dem Mose fur die Kinder 
Israels erteilt hat" - das folgende: ,,Dies sind die Gebote - - von 
da (von der Zeit Moses) ab darf (selbst) ein Prophet nichts Neues 
(keinen neuartigen religiosen Grundsatz) verkiinden" (Talmud- 
Traktat Sabbath, Blatt 1 04, Seite 2, Trakt. Megillah, Bl. 2, S. 2 und 
in anderem Zusammenhange im Tr. Joma, Bl. 80, S. 1 und Temurah 
Bl. 15, S. 1). 

Das eigene Schaffen derTalmudautoren be- 
stand darum nicht in dem ,,Ersinnen von Gesetzen aus eigenem 
Herzen", sondern in der Losung der durch das rastlos flutende 
Leben immerwahrend neu emporgeworfenen Fragen auf Grund 
des Thoragesetze s. Hierbei blieb allerdings fur die sub- 
jektive Lebensauffassung der Talmud-Lehrer oft noch ein weiterer 
Spielraum ubrig. 

1 1 . These : Es besteht ein ununterbrochener innerer gei- 
stiger Zusammenhang, eine geistige Kontinuitat zwischen den 
Grundsatzen der Thora einerseits und den Gesetzen des Tal- 
mud andererseits. Sie konnen einander nicht widersprechen, 

28 



jene bilden das Regulativ fiir diese. So hat denn der 
Talmud auch beziiglich unserer Frage iiber 
das V er h alien von Juden zu Andersglaubi- 
gen keinen neuen Grundsatz neben den in 
der Thora ausdriicklich oder andeutungs- 
weise enthaltenen Lehren aufgestellt und 
aufstellen konnen. 

Die geschichtlichen und kulturellen Wandlungen inmitten 
derjenigen Volker, welche das Land Israel bzw. die spateren 
jiidischen Siedlungen umgaben, boten jedoch den Schriftgelehrten des 
Talmud Gelegenheit, zu den veranderten Verhaltnissen ihrerseits 
Stellung zu nehmen. Es waren vornehmlich zwei geschicht- 
liche Erscheinungen, mit denen sich das Judentum im Zeit- 
alter des Talmud auseinandersetzen mufite. Eine p o 1 i t i s c h e : 
der Zusammenbruch des jiidischen Staates, und eine g e i s t i g e : 
namlich die religibsen Umwalzungen innerhalb der Menschheit. 

Was den Untergang des Judaischen Staates 
anlangt, go hatte dieser zunachst nur die Ausschaltung, eigentlich 
Suspendierung derjenigen Thoravorschriften zur Folge, welche den 
Bestand eines israelitischen Staatswesens mit nationalem Landbesitz zur 
Voraussetzung haben. Zum Beispiel gewisse Verordnungen betreffend 
die Bodenbewirtschaftung und die damit zusammenhangenden 
Wlirtschaftsgebiete, die politischen und manche strafrechtlichen 
Befugnisse des Obersten Gerichshofes in Jerusalem, den Tempel- 
dienst mit dem grofsten Teile der Priester- und Levitengesetze u. a. 
Da diese Gesetze bis zur Wiederaufrichtung des Staates der 

immer noch als ,,Gottesstaat" gedacht ist mir v e r t a g t wurden, 
so sind sie auch in den spater entstandenen Teilen des Talmud genau 
so griindlich erortert, als waren sie zurzeit in Kraft gewesen. 

Palastina hielten die Romer besetzt und der romische Statt- 
halter hob den jiidischen Hauptgerichtshof in Jerusalem auf. Es gab 
keine ,,Fremden" mehr fiir den Staat Israel, weil es kein Land 
Israel mehr gab. Wahrend die jiidische Gemeinschaft in Palastina 
infolge der Aufstande, welche sie in der Hoffnung auf Wieder- 
befreiung ihres Vaterlandes mit todverachtendem Mute immer von 
neuem unternahm, zusehends geschwacht wurde, begann in Baby- 
lonien, wohin viele gelehrte Juden (wie einst in Nebukadnezars 
Zeiten) ausgewandert waren, neues geistiges Leben emporzubliihen. 
Nunmehr wurde d i e Frage zeitgemafs :wie stellt sich das 
Judentum, welches trotz Versprengtheit seiner 
Bekenner auf die Gesetze der Thora weiterhin 
verpflichtet und durch sie geeint blieb, zu dem 

2Q 



Rechtsgesetze derjenigen Staaten, in denen die 
Juden leben ? 

Diese Frage hatte auch vornehmlich eine religiose Seite, da das 
jiidische Recht, welches in dem biblischen Recht wurzelt, aufs 
innigste mit den r e 1 i g i 6 s e n Anschauungen der Thora verkniipft 
ist. In Babylonien herrschte aber in jener Zeit noch heidnischer 
Kultus und heidnischer Geist (Feuerkultus, Magiertum). Das 
auch in politischer Hinsicht veranderte Verhaltnis der 
Juden zur Landesregierung veranlaSte den 
damaligen geistigen Fiihrer der babylonischen 
Juden, Mar Samuel (geb. i. J. 165), eine Lehre 
geltendzumachen,diefurdieJudeninihrerZer- 
streuung von der grofiten Wichtigkeit werden 
s o 1 1 1 e. Die alten parthischen Herrscher hatten sich nicht in die 
inneren Angelegenheiten der Juden gemischt, als aber die Sassaniden 
zur Regierung gelangten, anderte sich die Sachlage. Ardeschir (der 
neue Herrscher) verordnete neue Gesetze und alle Angelegenheiten 
der Juden sollten fortan unmittelbar dem Landesherrn untergeordnet 
sein. ,,M ar Samuel, der von der Cberzeugung 
durchdrungen war, d a fs es eines jeden Burgers 
unabweisbare Pflicht sei, die St a a t s ge s e t ze 
heilig zu halten und dies aufierdem schon in 
einer alten Mischnah a u s ge s p r o c h en fand, 
glaubte dieser Lehre, deren strikte Befolgung 
den Juden n u r zum Heile gereichen miifite, auch 
allgemeine Anerkennung verschaffen zu miissen. 
Er stellte daher den Grundsatz auf: dafi das Gesetz der Regierung 
giiltiges Gesetz sei (,,dina di malchutha dina" Talmud Tr. Baba 
Kama, Bl. 113, S. 2) ; d i e s e L e h r e , von alien Gesetzeslehrem 
als halachisch (religionsgesetzlich) giiltig anerkannt, 1 i e 6 s e i t 
jener Zeit den Juden die Befolgung der Landes- 
gesetze nicht als Zwangsgebot, sondern als eine 
religiose Pflicht erscheinen. Samuel hielt es zugleich fiir 
nb'tig, obwohl den Juden ihre eigene Z i v i 1 gerichtsbarkeit von den 
Sassaniden gelassen worden war (die peinliche Gerichtsbarkeit wurde 
von den Juden Babyloniens nie ausgeiibt, vgl. TalmudTr. Sanhedrin, 
Bl. 31, S. 2), das persische Recht zu beriicksichtigen und manche 
jiidische rechtliche Bestimmungen nach demselben zu modifizieren, 
was namentlich in den Fallen geschah, wo es als notwendige Kon- 
sequenz des aufgestellten Grundsatzes sich ergab (Talmud-Tr. Baba 

mezia, Bl. 108, S. il, Baba bathra 55, 1)" .Man sieht 

Juden und Perser, wenigstens zur Zeit Samuels, friedlich und in 

3o 



freundschaftlichem Verkehr miteinander leben". (Siehe D. Hoff- 
mann, Mar Samuel, Leipzig i1873, S. 41 42.) 

Diese neue Lehre stand durchaus im Einklang mil den Grund- 
satzen der Thora. Sie erhielt ihre innere Berechtigung durch die 
geistigen Wandlungen, welche sich allenthalben vollzogen hatten. 

Infolge der kulturellen Ve r a n d e r u n gen der 
Umwelt, durch den Fortschritt der Gesittung 
bei den Heiden konnte die Anwendung der- 
jenigen Bestimmungen der Thora, wllche sich 
noch auf das rohe Heidentum bezogen, also auf 
Zeiten und Volker, die das Recht noch nicht a n - 
erka-nnt oder erst einseitig, zuungunsten der 
Fremden, gepflegt hatten, immer mehr zuriick- 
treten hinter der Anwendung derjenigen Ge- 
setze, welche von Anfang an fiir das Verhaltnis 
zu den Volkern m i t hb'herer Gesittung gegeben 
w a r e n. Das Talmudgesetz, welches nur vom Geiste der 
Thora getragen wird, hat bei Anwendung der Thora- 
bestimmungen iiber das Verhaltnis zu den Andersglaubigen nur 
jederzeit zu priifen, welche der Thorabestimmungen jeweilig auf die 
verschiedenen Volker aufGrund der bei ihnenwahr- 
genommenen Veredlung des sittlichen Empfin- 
dens anzuwenden ist und welche nicht. (S. oben S. 16 und 20.) 

Wie innig sich der Talmud bei seinen diesbeziiglichen Ent- 
scheidungen an das Thoragesetz halt, geht aus einer Stelle hervor, wo 
nicht etwa nur theoretisch iiber die Frage der Bewertung der zeit- 
genbssischen Volker verhandelt wird, sondern wo ein z u r E n t - 
scheidung vorgelegter wirklicher Rechtsfall er- 
ortert wird. Im Traktat Berachoth, Blatt 28, Seite 1, wird berichtet: 
,,Juda, ein Bekehrter aus dem Stamme Ammon (dessen ,,Eintritt in 
die Gottesgemeinde" durch die Thora verboten wurde, siehe oben 
Seite 20), trat vor die jiidischen Weisen hin mit der Frage: ,,Darf ich 
in die Gottesgemeinde eintreten?" Rabbi Josua, antwortete ihm: 
,,Es ist dir erlaubt." Da warf R. Gamaliel ein: ,,Wieso? Steht denn 
nicht in der Thora geschrieben, daS ein Ammoniter nicht in die Ge- 
meinde Gottes kommen darf!" -, worauf R. Josua erwidert: 
,,W ohnen etwa die Stamme Ammon und Moab noch 
auf ihren friiheren Wohnsitzen! Langst schon 
uberzogSanherib (derKonigderAssyrer) diese 
Lander mit Krieg und mischte die Volker durch- 
ei nan der. Wervonihnen(von diesen Volkern) 
ietzt zu uns kommt, stammt (aller Wahrscheinlichkeit 

3l 



nach) aus den Mehrheitsvblkern (die nicht verboten 
wurden, und in welchen Ammon und Moab aufgegangen 
waren) ." 

Diese Auseinandersetzung bestatigt, dafi die Thora und 
darum auch der Talmud alle in der Thora nicht ausdriicklich 
und aus einem besonderen Grande ausnahmsweise als minder- 
wertig bezeichneten Vblker fiir wiirdig gehalten hat, Mitglieder des 
Gottesvolkes zu werden. Das war eben fast die gesamte Menschheit 
(s. oben S. 1 4 ff.) . Aber ein weiteres Moment ist wichtig. Die Thora 
und der Talmud hegen die Anschauung, dafi der in Oberzahl vor- 
handene gesittete Teil der Menschheit die noch ruckstandige Minder- 
heit allmahlich zu sich emporheben werde. Die obige Entscheidung 
des R. Josua der, wie nebenbei bemerkt werden soil, als eine der 
grbfiten Autoritaten seiner Zeit (Ende des I. Jahrhunderts} gait und 
zum Oberhaupte der hbchsten gelehrten Kbrperschaft vorgeschlagen 
wurde betraf aber ein Gesetz, welches in die vb'lkische 
Tradition der Juden tief eingreifen mufste, ein 
Ehegesetz, denn das bedeutete der ,,Eintritt in die Gottes- 
gemeinde". Gleich der Thora achtet also auch der Talmud in dem 
Menschen, in j e d e m Menschen, das Menschentum, das Edel- 
menschliche. Die Entscheidung des R. Josua wurde Gesetz in 
Israel. 

Im Traktat Cholin, Blatt 13, S. 2, lehrt aber der Talmud: ,,Die 
Nichtjuden im Auslande (d. h. aufierhalb des Landes 
Palastina) sind keine G 6 t zen d i e n er". Das will besagen, 
dafi die in der Thora gegen die Fetischanbeter erlassenen Be- 
stimmungen nunmehr auf die zeitgenbssischen Vb'lker keine An- 
wendung finden diirfen. 

12. These: Gemafi einer, im ersten christlichen Jahr- 
hundert gefallten Entscheidung im Talmud, die in der Thora 
wurzelt und welche bis auf den heutigen Tag bei den Juden 
giiltig ist, gelten dem Judentum seit etwa 2 Ms tausend Jahren 
(seit Sanherib) die Vb'lker im allgemeinen nicht mehr ak 
minderwertig in dem von der Thora (in Beziehung auf 
manche rohen Heidenstamme) gepragten (oben Seite 1 3 u. 15 
dargelegten) Sinne. 

Indes liefi es der Talmud bei diesem negativen Satze nicht be- 
wenden. Die Klassifizierung der Volker in religions gesetzlich 
giiltiger Formulierung mufite um der Kontinuitat und der Be- 
glaubigung willen an die bereits von der Thora auf gestellte / 
Staffelung ankniipfen. Die Thora unterscheidet, wie oben besprochen 
wurde, die Typen: ,,Adams Kinder" (Kain, Sindflutgeschlecht) und 

32 



,,Noahs Kinder". Nach der Thora war Noah der Welterhalter, da 
er das Rechtsprinzip vertrat. Danach ist jedes Volk als 
solches, welches, im Glauben an ein hoheres 
Wesen, das Recht als G es e 1 1 s c h a f t s f o r m aner- 
kennt und iibt, zu denjenigen zu zahlen, die die 
Weltordnung aufbauen und aufrechterhalten. 
Der Talmud hat nun, um den Wert und die Wiirde der zeit- 
genossischen Vblker nach den von der Thora aufgestellten Kultur- 
kategorien zu bestimmen, die Nichtjuden der nachbiblischen Zeit 
(schon in den letzten Jahrhunderten v o r Entstehung des Christen- 
tums !) als zur Klasse Noahs gehorig erklart und f iir sie den 
besonderen Namen ,,b'ne Noach" (N o a c h i d e n) bestimmt. 

Der Talmud hat das Wesen des Noachidentums soweit 
es sich um Religion und Sitte handelt genauer beschrieben. Im 
Talmud-Traktat Sanhedrin, Blatt 56, Seite 1 , wird gelehrt, dafi Gott 
folgende 7 Gebote an den ersten Menschen erlassen hat: 1 . Verbot des 
Gotzendienstes, sowie 2. der Blutschande, 3. des Mordes, 4. der 
Gotteslasterung, 5. des Raubes, sowie 6. das Verbot, ein von einem 
1 e b e n d e n Tier abgeschnittenes Glied zu geniefien und 7. Gebot 
einer ordentlichen Rechtspflege. Diese Gebote sind es, deren Obung 
der Talmud bei den Vb'lkern seines Zeitalters im allgemeinen voraus- 
setzt. Betrachtet man sie naher, so erkennt man in ihnen nicht 
etwa nur einen Ausschnitt aus dem spater, erst nach dem Zeitalter 
Noahs gegebenen Religionsgesetz Israels, sondem in gewissem Sinne 
dessen auf einen engeren Pflichtenkreis beschranktes Analogon. 
Was aber hier betont werden mufi, ist dieses, dafi der Talmud diese 
sieben Gebote als die Gottesoffenbamng an die Vb'lker wertet und 
sie an den Thoravers im I. Buch Moses, Kapitel 11^ Vers 16, an- 
kniipft, wo es heifit : ,,U nd Gott, der E w i g e , befahl dem 
Adam..." Es ist hier vollig belanglos, wie der eine oder der 
andere Bibelleser der Gegenwart diesen Vers auffafit; ausschlag- 
gebend und charakteristisch fiir die Denkweise des Talmud ist die 
Tatsache, dafi er den fiir die Noachiden verbind- 
lichen und von ihnen beobachteten Sieben- 
geboten die hochste Wiirde zuspricht, den Cha- 
rakter der Gottesoffenbarung, dieselbe Wiirdig- 
keit, die den am Sinai fiir Israel geoffenbarten 
Zehngeboten eignet. 

Wer kann angesichts solcher Zeugnisse noch bei der falschen 
Meinung beharren, als ob die anderen Volker, die Noachiden, der 
jiidischen Religion als minderwertig gelten, die Noachiden, die nach 
der Lehre des Talmud ebenfalls einer Gottesoffenbarung, die die sitt- 

5 

33 



lichen Bedingungen cles Gemeinschaftslebens und das Verhaltnis zu 
Gott verkiindet, gewiirdigt wurden! 

Man braucht ja aber nur die Siebengebote der Noachiden und 
die Zehngebote der Israeliten miteinander zu vergleichen, und man 
wird sofort erkennen, dafi in den Siebengeboten ,,alle Seiten des 
kiinftigen jiidischen Gesetzes . . . vereinigt waren" 15 ). Es ist uns 
unfafibar, wie man gegeniiber dieser, das ganze talmudische 
Gesetz beherrschenden Anschauung, die iibrigens zu- 
gleich die Richtlinie fiir die ganze talmudische Auslegung der Bibel 
ist, davon sprechen kann, dafs das Talmudische Gesetz oder das 
rabbinische Judentum gegen die Volker (und nun gar gegen die 
Vblker der Gegenwart!) Verachtung hegt. Das widerspricht schroff 
der Auffassung der Thora. Noachidentum bedeutet doch gerade Ab- 
kehr von dem Heidentum! Um alle Zweifel in dieser Hinsicht zu 
beheben, stellen wir einige Talmudzitate iiber diese Frage hierher. 
Im Traktat Sanhedrin Bl. 56, S. 2, wird erzahlt: ,,Bei Marah (ein 
Ort, welchen die Israeliten kurz nach ihrem Auszuge aus 
A g y p t e n beriihrten) haben die Kinder Israels zehn Thoragebote 
geiibt, und zwar diesieben, die schon den Noachiden 
geboten wurden und drei neue, welche ihnen in Marah erteilt 
wurden". Danach gelten dem Talmud die vorsinaitischen 
Geschlechter, also selbst die Stammvater der Juden und sogar Moses 
(bis zum Empfang des Gesetzes am Sinai) als Noachiden. Eben- 
dort Bl. 59, S. 2, wird der Stammvater Abraham den 
Noachiden z u g e z ah 1 1 16 ). Im Traktat Abodah zarah 
Bl. 3, S. 1 , lehrt der beriihmte Rabbi Meir, dafi ,,e i n Nicht- 
jude, der sich mit der Thora (d. h. mit seiner 
Thora, den sieben Noachidischen Geboten) b e - 
faSt, dem i s r ael i t i s c h en H ohen p r i es t er gleich- 
w e r t i g" s e i. Ferner lehrt R. Meir (Talmud-Tr. Baba kama, 
Bl. 38, S. 1 ) : ,,Woraus geht hervor, dafi selbst ein H e i d e , der 
sich mit der Thora (der Noachidischen) befafit, einem Hohenpriester 
gleich zu achten sei? Weil es heifit (III. Buch Mos., Kap. 18): 
..Bewahrt Meine Satzungen und Rechte, die der Mensch ube, dafi 
er durch sie lebe" nicht wurde (von der Thora) gesagt: Priester, 
Leviten, Israeliten, sondern: der Mensch". Ferner ist im 
Buch S i f r a (eine der altesten Schriftauslegungen) im HI. Buch 
Mos., Kap. 18 zu lesen: ,,Es wird (in der Thora) nicht gesagt: 
Dies ist die Lehre fur Priester, fiir Leviten, fiir Israeliten , 
sondern: ,,Dies ist die Lehre fiir den Menschen". 
,,Desgleichen steht geschrieben (Jesajah Kap. 26, 2) : ,,Tut auf die 
Pforten, da6 ejnziehe das gerechte Volk, das Treue 

3 4 



bewahrt" dafi Priester, Leviten und Israeliten einziehen 
sollen, wird nicht gesagt, sondern: das gerechte Volk." 
(Psalm 118): ,,Dies ist die Pforte Gottes, Gerechte treten 
da e i n" nicht von Priestern, Leviten und Israeliten ist die 
Rede, sondern von Gerechten". Und der Talmud lehrt: ,Jeder, 
der dem Gotzendienst entsagt, ist als Jude (a Is 
Gottesbekenner) zu betrachten" (Traktat Megillah, 
Bl. 13, S. 1). 

Diese Auffassung stimmt genau iiberein mit jenem Grundgedanken 
der jiidischen Religion, welcher bereits oben im Zusammenhange mit 
der Weihe des Volkes Israel am Sinai behandelt wurde und dessen Er- 
fassung fiir die Wiirdigung der jiidisch-religibsen Ideenwelt unbedingt 
erforderlich ist. Weder" der Talmud noch irgendeine spatere Gesetz- 
gebung der Juden weicht von dem Standpunkte ab, date alle Volker, 
als Geschb'pfe Gottes, dazu berufen sind, sich sittlich zu vervoll- 
kommnen und eine Menschheitsordnung auf Erden aufzurichten, 
welche, als das Reich Gottes gelten kb'nne, d. h., welche von Gottes- 
erkenntnis durchwaltet, durch Gerechtigkeitssinn erhoht und durch 
Friedensliebe dauernd aufrechterhalten wird (s. oben These 3). 
Das ist das Grundmotiv des Gebetes, mit welchem der tagliche 
Gottesdienst der Juden morgens und abends, am Werktag, am 
Sabbath und am Feste abschliefit, des Alenu-Gebetes, 
welches aus der Zeit der Mischnah stammt und etwa 1 900 Jahre alt 
ist. Alle Volker der Erde, auch die zurzeit noch 
u n ge s i 1 1 e t e n , erscheinen in diesemGebete als 
die kiinftigen Verehrer Gottes, des Schbpfers 
des Himmels und der Erde. Eben weil das Juden- 
tum an den Gott glaubt, der alle Menschen nicht 
nur liebt, sondern der sie zu Gottebenbildlich- 
keit erschaffen hat ; eben darum, weil das Juden- 
tum in den dereinst sich erfiillenden Segen fried- 
licher Ordnung und Z u s a m m e n ar b e i t die ge- 
samte Menschheit einbezieht , sind ihm alle 
Rassen und Volker wertvoll und halt es jede 
geistige Strbmung, welche sich auf dieser a u f - 
w ar t s ge r i cht et en L i n i e bewegt, fiir dieMittel 
zur Erreichung der von Gott gesetzten Mensch- 
heit s z i e 1 e. 

Das jiidische Volk selbst stellt sich aber nicht u b e r diese 
Volker, sondern mitten in ihre Reihe. Ja, das jiidische Volk selbst 
darf sich nach der Mahnung seiner Religion nur dann jenen Ge- 
meinschaften zurechnen, welche die Verwirklichung der grofien 

3* 

35 



Menschheitshoffnung herbeizufiihren geeignet sind, wenn es sich auch 
selbst als Segenbringer unter den Nationen bewahrt. Wenn 
es in der T h o r a unzahlige Male heifit, dafi das Volk Israel 
nur so lange bei Gott als etwas Wertvolles gilt, als es selbst 
sich wertvoll erweist; so wandelt der Talmud genau in 
denselben Gedankengangen, andemfalls ware er nicht biblisch, nicht 
jiidisch. Der Talmud ordnete an (Trakt, Megillah, Bl. 30 3 1 ) , 
dafi an dem zur Erinnerung an die Zerstorung Jerusalems eingesetzten 
Trauertage der Gemeinde im offentlichen Gottesdienste jene Thora- 
kapitel vorgelesen werden sollen, in welchen dem Volke Israel fur 
den Fall, da6 es nicht in den Wegen Gottes wandeln sollte, das 
nationale Ungliick vorausgesagt wurde. Damit will der Talmud zum 
Ausdruck bringen,*dafi das Volk Israel an dem grofien Trauertage 
sich selbst prufe und Einkehr halte (S. Raschi-Kommentar zur be- 
ziiglichen Talmudstelle) . 

1 2. These : Die 7 Gebote, welche fiir die Noachiden gelten, 
haben die Wiirde einer Gottesoffenbarung an die Volker, sie 
bedeuten Recht und Gesittung, durch welche die Volker zu 
Erhaltern der Menschheit werden. Diese Auffassung lafit 
eine innige Beziehung zwischen dem Judentum einerseits und 
dem in der ganzen gesitteten Menschheit bestehenden Kultur- 
zustand andererseits erkennen, eine Beziehung, 
welche F e i n d s el i gke i t und Verachtung 
gegen die Noachiden (das sind schon die nicht- 
jiidischen Volker des vorchristlichen Mischnah-Zei takers) 
seitens der Juden absolut ausschlieEt. 

Allein es gibt schon nach dem Talmud eine Auslese aus der 
Gruppe der Noachiden. In der Mechiltha zum II. Buch Mos., Ab- 
schnitt 1 7, Kap. 22 (deutsche Obersetzung von Winter und 
Wiinsche, Leipzig, 1909) und danach im Traktat Gerim, Kap. Ill 
(wiederholt in Midrasch Rabbah zum IV. Buch Mos., Abschn. 8), 
wird gelehrt : ,,Beliebt sind die Fremdlinge (bei 
Gott); das Gleiche ist der Fall bei den vier Gruppen, welche 
einstimmend sprechen (vor . . . Gott) : ,,D em E w i g e n (G o 1 1) 
gehore i c h". Denn es heifit (Jesajah Kap. 44, V. 5) : ,,Dieser 
spricht: ,,Dem Ewigen (Gott) gehore ich, und dieser ruft beim 
Namen Jakobs" - dasi sind die Fremdlinge der Gerechtigkedt; 
.,,Und dieser schreibt mit seiner Hand: ,,Dem Ewigen (Gott)", das 
sind die BuEfertigen, ,,Und mit dem Namen Israel nennt er sich" 
-das sind die Gottesfiirchtige n". Bereits vor Ent- 
stehung des Christentums benannten die jiidischen Gesetzeslehrer die- 

36 



jenigen Heiden, welche sich zwar nicht voll zum Judentum bekehrt 
und sich darum nicht mit den Juden verschmolzen haben, j e d o c h 
das Gbtzenwesen fahren liefien, den Gott Israels (den 
Weltschbpfer und Weltrichter) verehrt und einige jiidische Riten 
beobachtet haben: Gottesverehrer (hebraisch: Jir'e schamajim, 
griechisch: theosebais) 17 ). -- Die Bezeichnung ..Gottesverehrer" gilt 
fiir den Talmud als ein Ehrenname, ihre Anwendung selbst auf nicht- 
bekehrte, jedoch sittlich veredelte, das Gbtzentum verleugnende 
Menschen ist ein zuverlassiges Zeugnis dafiir, wie hoch der Talmud 
die Kulturmenschen schatzt, auch wenn sie fremden Religions- 
gemeinschaften angehbren, und wie fern es ihm liegt, solche als 
Ketzer, als Minderwertige und Minderberechtigte zu betrachten. 
Diese von den Talmudautoren gepragte Bezeichnung: ,,Gottes- 
v e r e h r e r" gilt im Geiste des Talmud fiir das Christentum, welches 
die heiligen Schriften Israels als kanonische Biicher anerkannt hat. 

Dafi eine Religion wie die der Israeliten, die von ihren Be- 
kennem das M a r t y r i u m fiir die Bekraftigung ihrer umfassendsten 
religibsen Verpflichtungen fordert, Schutzmafinahmen gegen alle das 
religiose Leben beeintrachtigenden Einfliisse getroffen hat, wird 
keinen befremden, der das seelische Moment der Religion uberhaupt 
und im besonderen der jiidischen Religion einigermafien kennt. 

Die Absonderung, welche die erste entscheidende Tat des 
Stammvaters Abraham war, (s. oben Seite 14), blieb fiir alle folgen- 
den Zeiten Vorbild und Richtschnur. Sie bekam in jenen Zeitlauften 
noch erhbhte Bedeutung, wo die Juden infolge politischer Wandlungen 
in die Mitte verschiedenartiger heidnischer Vblker versprengt wurden. 
Keiner, der mit dem Geist des religibsen Lebens der Menschen auch 
nur ein wenig vertraut ist, wird in der Absonderung an sich 
Hafi und Obelwollen gegen Anders glaubige erblicken. I m m e r 
und uberall ist eine gewisse Absonderung 
die notwendige Be gl ei t er s c h e i nu n g der kon- 
fessionellen Or ganisation. Fiir jede religiose Ge- 
meinschaft hat der Bekenntnisfremde eine andere Stellung 
wie der zu der Konfession Gehbrige. Ein Katholik wird es 
ablehnen, seinem sterbenden Verwandten die Absolution durch einen 
protestantischen Pfarrer erteilen zu lassen, und ein Protestant wird 
seine Kinder nicht einem katholischen Geistlichen zwecks Konfir- 
mation zufiihren. Wir fragen nun, liegt etwa darin eine persbnliche 
Verachtung gegen die andersglaubigen Kirchenvertreter ? Sollten etwa 
solche Bestimmungen der bestehenden christlichen Kirchen, die ein 
gegenseitiges Ausschliefien der Andersglaubigen bezwecken, der Aus- 
flufi des Hasses und der Verachtung sein? Sollte sich eine solch 

3? 



strenge Absonderungsmafiregel nicht dennoch mil der Achtung vor 
den Mitgliedem und geistlichen Fiihrem der anderen Kirche ganz 
gut vereinigen konnen? Eine viel grofiere Scheu als gegeniiber den 
Angehorigen einer fremden christlichen Kirche, wird sich naturge- 
mafi vor Nichtchristen, etwa vor Polytheisten zeigen in den 
Fallen, wo die Vollziehung von Kulthandlungen in Betracht kommt. 
Mufi dieses denn aber notwendig gleichbedeutend sein mit Hals und 
Verachtung oder gar Vernichtungssucht ! Kann man nicht Buddha, 
Sokrates und Tagore personlich verehren, ja fur Menschheitserloser 
selbst halten und dennoch in religioser Hinsicht eine g e i s t i g e 
D i s t a n z zwischen ihnen und sich selbst aufrechterhalten und 
diesen geistigen Abstand auch in sichtbaren Formen sich aufiern 
lassen, z. B. in dem Verbote der Eheschliefiung mit dem Anders- 
glaubigen, in der Trennung der Gotteshauser und der Friedhofe, in 
der Verschiedenheit der religib'sen Abzeichen und Symbole, in der 
Femhaltung von kirchlichen Amtern usf. ? 

Dieses Recht auf Absonderung nimmt jede religiose Organi- 
sation fur sich in Anspruch, sie ist die notwendige und berechtigte 
Begleiterscheinung der religiosen Uberzeugung iiberhaupt. Gott 
sprach zu Abraham: ,,Ziehe hinweg!" wer eine religiose Ober- 
zeugung hat, wandelt in gewissem Sinne ,,fur sich". Das Recht 
solcher Absonderung steht also ohne jeden Zweifel auch dem Juden- 
tum zu, ja ist ihm seit Abrahams Zeiten (etwa 3^2 Jahrtausende) 
Daseinsnotwendigkeit. Diese Absonderung wurde aber und dies 
ist keinen Augenblick zu iibersehen nicht nur gegen Aufien- 
stehende, sondern auch gegen Zugehorige zum jiidischen Volke selbst, 
die das Religionsgesetz verwerfen, oft genug geiibt. Diese Ab- 
schliefiung des Judentums tritt besonders stark in Erscheinung durch 
die Besonderheit der Ausdrucksformen der jiidischen Religion. 

Das Judentum betrachtet die gesamten Erscheinungeri der Natur 
und des Menschendaseins unter dem Gesichtswinkel der Religion 
und durchwirkt alle Aufierungen des individuellen wie des gesell- 
schaftlichen Lebens: Gottesdienst und Berufsarbeit, Rechtswesen und 
Volkswirtschaft, ja selbst Ernahrung und 1 Kleidung mit Formen 
und Symbolen, in welchen sich die religiosen Ideen spiegeln. 
Im Lande Israel (dem alten Palastina) wurde nicht nur t h e o r e - 
tisch gelehrt, dafj Gott die Erde erschaffen hat, dafi darum 
der nationale Boden Gott gehore und Ihm verbleibe, die Geschlechter 
aber, die da kommen und gehen, nur die Nutzniefiung von dieser 
Erde haben, sondern dieser Gedanke wurde g e 1 e b t, in eine sicht- 
bare Form, in eine Wirklichkeitstat umgesetzt, die die 
Landwirtschaft sinnfallig beeinflufite: in jedem 7. Jahre sollte 

38 



- nach dem Gebote der Thora, III. Buch Mos., Kap. 25, V. 110 
der gesamte Ackerboden unbebaut bleiben, es sollte ein Sabbath- 
jahr fiir die Erde sein, ahnlich wie der 7. Tag der Woche ein 
Sabbathtag fiir den Menschen. Und in jedem 50. Jahr soil jeder 
inzwischen etwa verauBerte Bodenanteil wieder an seinen urspriing- 
iichen Besitzer zuriickfallen. Das waren Formen, die dem 
Lande Israel i m Vergleiche zu den JMach- 
barlandern ein besonderes Geprage gaben und eine 
Absonderung insich schlossen. Ein anderes Bei- 
spiel. Die Thora hat nicht nur theoretisch gelehrt, dafi 
Raub und Gewalttatigkeit aus der Menschengesellschaft verbannt 
werden miissen, sondern sie hat diese Lehre durch eine g r e i f - 
bare Lebensform vor Augen und damit vor die Seele zu 
riicken gesucht. Namlich mitten in den Abschnitt iiber die R e c h t s - 
grundsatze, II. Buch Mos., Kap. 22, ist ein Gebot, welches 
die Nahrung des Menschen betrifft, ein sogenanntes Speisege- 
s e t z hineingefiigt. Unmittelbar hinter die Verordnungen : ,,Einen 
Fremdling sollst du nicht in seinem Rechte kurzen und nicht be- 
drangen, Witwen und Waisen sollt ihr nicht bedriicken . . . Wenn 
du dem Armen in Meinem Volke Geld leihst, so sollst du ihn nicht 
driicken; nehmt keine Zinsen von ihm . . . Wenn du die Um- 
hiillung deines Nachsten pfandest, so bringe sie ihm bis zum Abend 
zuriick . . . denn worin soil er liegen . . . Einen Richter sollst du 
nicht lastern . . ." unmittelbar hinter diese Verordnungen hat die 
Thora das Gesetz gestellt: ,,U nd ihr sollt mir geheiligtc 
Menschen sein und sollt Fleisch (d. h. ein 
Tier), welches auf dem Felde zerrissen 
w u r d e (terefah) , nicht essen . . ." (Kap. 22, V. 30) . 
Gemeint ist hier das Tier aus der Herde, welches durch einbrechen- 
des Raubwild zerrissen, also das Opfer der G e w a 1 1 wurde. Was 
auch der Grund dieses Verbotes, welches sich iibrigens auch auf ein 
Tier erstreckt, das in irgendeiner Weise eine lebensgefahrliche Ver- 
letzung erlitten hat, sein mbge, hier, mitten unter den R e c h t s - 
satzungen vergegenwartigt es zugleich den Gedanken, dafi der 
Israelit an einem Opfer der Gewalttatigkeit sich nicht laben darf. 
Auch das Leben des einen Menschen soil sich nicht auf Kosten eines 
anderen Menschendaseins und Menschengliicks, welches durch Ge- 
walt zerstbrt wird, aufbauen. Die Macht mufi sich auf 
das Recht stiitzen, nicht auf die Gewalt. 
Die Thora und ganz genau so auch der Talmud ubersetzen 
gleichsam die Satzungen des Rechts und die Forderungen der Ethik, 
aber auch die Grundlehren iiber Gott und Heiligkeit in lebendige 



F o r m e n , lassen in solchen symbolischen Handlungen das Leben 
selbst ,,vorbilden", vorgestalten. 

Durch solche Formen erhielt wiederum die Lebenshaltung des 
einzelnen Juden ein eigentiimliches Geprage, dem selbstverstandlich 
nicht die geringste bb'swillige, aggressive Tendenz gegen Bekenner 
fremder Religionen zugrunde liegt, welches aber die religiose Ge- 
schlossenheit des Judentums nach aufien hin merklich in Erschei- 
nung treten lafst. Jeder Christ, der mit bibeltreuen Juden verkehrt, 
weifi es, wie sehr das Verhalten gegeniiber diesen religiosen ,,Formen" 
den gesellschaftlichen Verkehr der Juden selbst untereinander, 
sogar im engsten Familienkreise, beeinflufst. 

Im Geiste jener Thoragesetze, welche den Israeliten davor war- 
nen, an den Gotzenfestmahlen der; Heiden teilzunehmen, weil sie 
dadurch zur Aufnahme heidnischer Anschauungen und Lebens- 
formen verleitet werden konnten (II. Buch Mos., Kap. 34, V. 15 
bis 16), hat der Talmud, den Erfordemissen der Zeit entsprechend, 
weitere Mafinahmen getroffen, die darauf ausgehen, die Juden auch 
von der Forderung des Heidentums zuriickzuhalten. Im Talmud- 
Traktat Abodah zarah, welcher vom Gotzendienste handelt, wird auf 
Blatt 2, Seite 1 (Mischnah, altester Teil des Talmud) gelehrt, dafi 
man mit Gotzendienern um die Zeit ihrer religiosen, der Verherrlichung 
ihrer Gotter gewidmeten Festtage keine Geschafte machen und ihnen 
um diese Zeit auch keine sonstigen Vermb'gensgewinne verschaffen 
solle, und zwar aus dem Grunde, weil der Heide in dem Gewinne eine 
Huld desjenigen Gotzen erblicken wiirde, dessen Fest gerade ge- 
feiert werden sollte und ihm durch Veranlassung des Juden in 
seinem Aberglauben bestarkt noch eine besondere Verehrung be- 
zeigen wurde. (Es werden an der erwahnten Talmud- [Mischnah-] 
Stelle auch einzelne Heidenfeste mit Namen angefuhrt, z. B. Calen- 
dae, Saturnalia u. a., woraus zu ersehen ist, dafi es sich tatsachlich 
um den altheidnischen griechisch-romischen Gotterkultus handelt.) 

Vbllig unwissenschaftlich, unsachlich und darum unhaltbar sind 
somit diejenigen Angriffe auf die jiidische^ Moral, welche sich auf 
die Absonderungs- und Kampfmafinahmen des 
Talmud gegeniiber dem p o 1 y t h e i s t i s che n Hei- 
dentum, dem rohen Fe t i s c h d i e n s t und der mit 
ihm verbundenen Unziichtigkeit stiitzen. Ganze 
lange Bogen fiillen Justus und Dr. Ecker, alteren Gewahrsmannem 
folgend, mit Anklagen dieser Art; z. B. dafi der Talmud verbiete, 
in unmittelbarer Nahe von Gotzenbildern bestimmte Gebete zu 
sprechen (s. .Judenspiegel", ,,Gesetz" 3), dafa eine jiidische Priester- 
familie, sobald eines ihrer Mitglieder zum Heidentum abgefallen ist, 

40 



als entweiht gilt (,,Gesetz" 5), dafi der Jude iiber duftendes Gewiirz, 
welches zum heidnischen Kultus verwendet wurde, nicht die ubliche 
Benediktion fur den Genufi spreche (,,Gesetz" 8), dafi der Jude 
keine beim Gotzenkultus in Verwendung gekommene Gegenstande 
gebrauchen (,,Gesetz" 58, 59, ahnlich 61, 62) und den Gotzen- 
kultus in keiner Weise fbrdem diirfe (63, 64, 70, 72, 76, 83). 
Gewifi, derTalmud hat es als he i 1 i g e A u f g a b e 
betrachtet, den Gotzendienst zu bekampfen, 
freilich nicht mit dem Schwerte, sondem dadurch, dafi er zwischen 
dem Judentum und dem Polytheismus eine Scheidemauer aufzurichten 
sich bestrebt hat. Das sollte man aber dem Talmud als V e r - 
d i e n s t und nicht als ein Vergehen gegen die menschliche Moral 
anrechnen. Polytheismus gilt eben dem Talmud selbst als die Ver- 
kbrperung der Unmoral. Hat denn nicht auch das junge Christen- 
tum in den erst en Jahrhunderten seines Bestehens mit ganz ahnlichen 
Mitteln gegen das Heidentum angekampft wie der Talmud? Der 
grofie christliche Religionsforscher, Universitatsprofessor Adolf 
v. Harnack (Berlin) schreibt iiber diesen Punkt in seinem Werke 
,,Die Mission und die Ausbreitung des Christentums in den ersten drei 
Jahrhunderten" (Leipzig, 1902): ,,Krieg gegen den Polytheismus 
fiihrte die alte Kirche, indem sie die ,,Damonen" bekampfte und indem 
sie gegen die offentliche Unsittlichkeit zu Felde zog, die mit dem 
Polytheismus zusammenhing. Aber sie hat sich mit diesem Kampf 
nicht begniigt. Die ,,stummen Gotzen" wurden direkt angegriffen, 
waren sie doch noch eine Macht . . .Unsscheintheutedie 
Polemik gegen die Goiter des Olymp, gegen die 
agy p t i s chen Kr o ko d i le und Katzen, gegen die 
geschn i t z ten , gegossenen und gemeifielten 
Gotzenbilder billig und iiberflussig gewesen 
zu sein . . . allein iiberflussig war sie gewifi 
nicht... In alien Provinzen und in alien Stadten . . . 
gab es Haus- und Familiengotzen." Femer schildert Harnack: 
,,Die Pflicht, sich von aller Befleckung mit dem Polytheismus 
rein zu erhalten gait (der alien Kirche) als die oberste 
ChristenpfHcht, die alien anderen voranging. Sie gait als die 
negative Seite der Bekenntnispf licht, und es ist mit 
,,derSiinde desGolzendiensles" in den christ- 
lichen Gemeinden strenger genommen worden 
als mit irgend einer anderen Siinde . . ." ,,In jener 
Zeit scheint aber nur erst die Frage nach dem Gotzenopfer- 
fleisch-Essen bez. ob man an den Mahlzeiten der Unglaubigen 
teilnehmen konne, brennend geworden zu sein . . ." ,,Im Gegensatz 

41 



zu diesen Lauen verbietet Tertullian nicht nurdie A n - 
fertigung von Bildern und Statuen, sondern 
a u c h die Anfertigung aller Dinge, die auch nur 
mittelbar zum G 6 t z e - n dienst gebraucht w e r - 
d e n . . ." ,,Mogen immerhin dieselben Waren . . . Weihrauch 
und die iibrigen auslandischen Waren, die zu Gotzenopfern ge- 
horen . . . auch uns Christen zur Ausstattung bei Begrabnissen 
dienen, du stehst aber ganz sicher als Beforderer des 
Gotzendienstes da, wenn Aufziige, Gottesdienste und Opfer 
Jfiir die Idole . . . veranstaltet werden." (Aus Tertullian.) . . . 
,,A lie Redensarten sind zu verdammen, in denen 
Gotternamen vorkommen . . ." ,,Aber dafi man den 
groben und eigentlichen Gotzendienst bis zuletzt bekampfte, bedeutete 
etwas, bedeutete viel. Oas Christentum hat hier nicht 
p a k t i e r t." So weit Harnack. Nun, auch der Talmud hat 
nicht paktiert, konnte nicht paktieren, da er in der Thora, die den 
Monotheismus und die Heiligkeit Gottes kiindet, wurzelte. Und damit 
wagt man heute den Talmud zu verunglimpfen ! (Ober die Stellung 
des Talmud zum Christentum siehe weiterhin.) 

Unverstandlich geradezu ist es, wenn die Anklager Justus und 
Ecker (,Judenspiegel", ,,Gesetz" 1 ) es dem Talmud veriibeln, dafi 
er dem Juden den Rat erteilt, keinen jiidischen Betmantel dem Heiden 
zu verkaufen, da der Heide in solcher Kleidung sich dem ahnungslosen 
Juden unterwegs zugesellen und den Juden totschlagen konnte. Was 
die Talmudanklager veranlafit, die Heiden der talmudischen Zeit, 
die nun einmal des Todschlags wirklich verdachtig waren, als Un- 
schuldsengel hinzustellen, bliebe sicherlich ein Ratsel, wenn nicht die 
,,kleine" Unterstellung von ihnen vorgenommen worden ware, dafi 
sie fiir Heiden ,,C hristen" seize n. Nun wird's klar. 
(Siehe dariiber naheres S. 55 u. 83.) 

Ganz unberechtigt sind auch alle die unhistorischen und ge- 
hassigen Folgerungen, welche die Anklager an die vom Talmud 
gegen die Ketzer erlassenen Bestimmungen kniipfen. Zunachst 
ist festzustellen, dafi das Judentum und demgema'S der Talmud 
die Bekenner eines fremden Glaubens nicht fiir 
Ketzer halt. Der Begriff Ketzer gilt nur fiir Abgefallene 
von dem eigenen Glaube n 18 ) . Damit erledigt sich 
eigentlich das ganze breite Kapitel, welches die gegen das Judentum 
gerichteten Schmahschriften iiber die Ketzergesetze des Talmud 
zusammengetragen haben. Das konnte fiiglich als eine innerjiidische 
Angelegenheit auBer Betracht bleiben. 

4 2 



Indessen soil auch dieser Punkt hier geklart warden. Gegen 
die Ketzer ist manch hartes Wort gefallen, was aber eher der Aus- 
druck des Schmerzes als der des Hasses war. Wahrend aber die 
Verwiinschungen und die Schreckensgerichte, Verdammung und 
Vermogenskonfiskation, mil welchen die Verordnungen anderer 
Religionsgemeinschaften die Ketzer bedacht haben, diese ihre Be- 
stimmungen auch auf Andersglaubige ausdehnen und zu den Ketzern 
auch die Juden zahlen, haben die Talmudlehrer bei ihren Ausnahme- 
oder Strafbestimmungen (Bannformeln usw.) nur an die abgefallenen 
Juden, niemals aber an Andersglaubige, also nicht an die 
Heidenchristen gedacht. Das jiidische R e I i - 
gionsgesetz halt auch den Heiden wegen seines 
a n d e r s g e a r t e t e n Glaubens nicht fiir einen 
Ketzer (s. Talmud-Traktat Chollin Bl. 13), und es ist schonend 
ausgedriickt unrichtig, wenn die Justus-Ecker usw. den ,,Ketzer" 
des Talmud mit dem Christen gleichsetzen. ( Vgl. Hoffmann, 
a.a.O., S. 206 und s. oben Seite 33 ff.). Ober die sogenannten Ketzer- 
gerichte des Talmud wird man sich indessen nicht so sehr entsetzen, 
wenn man erfahrt, da6 die Ketzer zu einem Teile auch zugleich zu 
Verratern an ihrem Volke wurden. ,,Kein Volk" - so 
heifit es bei Kopp, Seite 92 ,,war noch in schwererer Bedrangnis als 
die Juden nach der Zerstorung Jerusalems. Von einem grausamen, hab- 
gierigen, sittlich entarteten Feinde (die Romer) wurde ihr Staat zer- 
stb'rt, ihr Volkstum und ihre Religion verachtet. Auf die Abhaltung 
von Lehrvortragen war verscharfte Todesstrafe gesetzt, der beriihmte 
Mischnah-Sammler R. Akiba wurde, nur weil er sich diesem Verbote 
nicht fiigte, durch Zerfleischung mit eisernen Kammen qualvoll hinge- 
richtet . . . Zu solcher Zeit drohte aber dem Judentum der 
schlimmste Feind im Inner n. Romlinge, Zaghafte, die 
an der Zukunft des Judentums verzweifelten, sagten sich von der 
Thora los . . . Da hielten es die jiidischen Religionslehrer, wie es 
in jeder Kirche gehalten wird. Der Apostat . . . und die 
schlimmste Bliite solcher Zeiten, der Denun- 
ziant, der die V o 1 k s gen o s s en an den Feind ver- 
r i e t diese Art sollte erbarmungslos vernichtet werden. Wie kann 
R o h 1 i n g sich dariiber entsetzen?" So schreibt Kopp, der Christ. 
Und nun scheuen sich die G e w a h r s m a n n e r der 
Antisemiten nicht, einige der Verdammungs- 
u r t e i 1 e der Talmudlehrer gegen die Ketzer und Verrater sowie die 
Verordnungen, die solche abgefallenen Juden von religios-kultuellen 
Handlungen femzuhalten bestrebt sind, in einer Art zu verwerten, dafi 
es den Anschein erweckt, als ob diese Gesetze sich auf 



Andersglaubige undhauptsachlich auf Christen, 
beziehen wiirden. 

Und der Herr Dr. Dinter, der ebenfalls mil einem Flugblatt gegen 
den Talmud und das Judentum zu Felde zieht, fiihrt einige Be- 
stimmungen des Schulchan-Aruch gegen ..Verrater" an und stellt die 
Sache so dar, als ob auch diejenigen, die die ,,Wahrheit" iiber den 
Talmud enthullen, zu der Klasse der vom jiidischen Gesetz ver- 
dammten Verrater gehoren, und meint, dafi inn selbst (Dinter) das 
Ketzergericht bedrohe. Herr Dr. Dinter hat in der Tat verraten 
dafi er den Talmud und den Schulchan-Aruch nicht versteht und 
sich durch Rohling-Justus-Ecker hat irrefiihren lassen. 

Der Christ Dr. Kopp, der sich mit dieser Frage aufs ein- 
gehendste beschaftigt hat, fafit sein Urteil (a. a. O., S. 60) dahin 
zusammen, es sei fiir die Methode Rohlings (und dasselbe gilt auch 
fur Justus-Ecker und die spateren Abschreiber) typisch : ,,W o 
i m m e r (im Talmud) , wie in alien Religionsvor- 
vorschriften a 1 1 e r Ko n f es s i o n en , vonSiindern, 
Frevlern, Gottvergessenen usw. gesprochen 
wird, wenn auch von Christen weder nach dem 
W ortlaute noch nach dem Zusammenhange die 
Redeist, ub er s e t z t e r d ies e W o r te e i n f a c h mit 
..Christen", und der Beweis ist fertig!" 

Wie sich das Verhaltnis zwischen Juden und Heiden im Zeit- 
alter der Mischnah und des Talmud im wirklichen Leben des All- 
tags gestaltet hat, beweist eine Stelle in dem Talmud-Traktat Abodah 
zarah, wo (Blatt 64, S. 2 und Blatt 65, S. 1 ) von zwei namhaften 
Schriftgelehrten mitgeteilt wird, da6 sie an heidnischen F e s t - 
tagen Heiden Geschenke geschickt haben (auch 
die Namen der Beschenkten sind genannt). Dber diese, nach 
dem Augenschein gegen das jiidische Religionsgesetz verstoSende 
Handlungsweise von anderen Gelehrten zur Rede gestellt, erklarten 
die Talmudisten : I c h weifi von ihm (diesem Nicht- 
juden), dafi er die Gotzen nicht anbete t." 

Das ist eine Stelle, welche uns den Geist des Talmud nahezu- 
bringen vermag. Sie beweist, dafi Handelsbeziehifngen zu den Hei- 
den, wobei diese Gewinn hatten, etwas Selbstverstandliches waren, 
dafi femer namhafte jiidische Sckriftgelehrte, die gleichsam den Geist 
des Judentums verkorperten, in so naher personlicher - Beziehung zu 
Heiden standen, dafi sie diese an den heidnischen Festen mit Ge- 
schenken erfreuten. Endlich aber das viel wichtigere: dafi das Ver- 
bot, den Gotzendienern um die Zeit ihrer Feiertage (n u r um diese 
Zeit) einen Gewinn zu verschaffen, nicht im entferntesten 

44 



a us personlichem Obelwollen gegen die Heiden 
entsprang, sondera lediglich aus der Besorgnis, den Aber- 
glauben des Heidentums, den Fetischkultus an s i c h zu fordern. 
Davon, dafi dem Heiden der Gewinn uberhaupt nicht gegonnt 
wiirde, ist schlechterdings keine Rede; aber die Zuwendungen sollten 
moglicherweise zu Zeiten und unter Umstanden erfolgen, daS dabei 
die voraussichtliche Forderung des Gotterglaubens durch den Juden 
selbst vermieden werde. Sobald aber eine solche unerwiinschte Folge 
nicht unmittelbar zu befiirchten stand, haben selbst vorbildliche jiidische 
Schriftgelehrte es sich nicht nehmen lassen, den ihnen bekannten Heiden 
an deren Feiertagen Aufmerksamkeiten zu erweisen. 

Wir haben aber noch deutlichere Oberlieferungen beziiglich der 
wohlwollenden, von jeder Unduldsamkeit freien Gesinnung der 
Talmudautoren gegenuber den Heiden. Mar Samuel, der bereits 
oben erwahnte geistige Fiihrer der Juden (2. Jahrhundert n. Chr. !), 
lehrte: ,,Vor dem Richterthrone des Welten- 
schopfers besteht kein Unterschied zwischen 
Juden, und Heiden, da ja unter den letzteren sich 
ebenfalls edle und tugendhafte Menschen 
fin den." (Talmud Jer., Traktat Rosch ha-schanah I, 2.) 
Ferner: ,,Man hiite sich, in Gegenwart eines zum Judentum Be- 
kehrten Verachtung' und Geringschatzung gegen Heiden kundzu- 
geben; denn ist auch bei ihm (dem Bekehrten) der urspriingliche 
Glaube durch seine spateren Oberzeugungen verdrangt worden, so 
mufi dennoch jede Unduldsamkeit umsomehr sein Herz verwunden, 
als er am meisten fuhlt, wie diejenigen, welche, den in ihrer 
zartesten Jugend eingesogenen Lehren und Anschauungen treu, 
ihrem Irr- und Aberglauben anhangen, mit Unrecht verachtet und 
verfolgt werden" (Talmud-Tr. Sanhedrin Bl. 94, S. 1 . Siehe auch 
Tr. Jebamoth 121, 2; Abodah zarah 23, 2). 

Jenes Talmud- (Mischnah-)Gesetz, wonach man dem Heiden um 
die Zeit seiner Gotterfeste keinen Gewinn verschaffen solle, in Verbin- 
dung mit jener Erzahlung, dafi hervorragende jiidische Schriftgelehrte 
jener alien Zeit einzelnen heidnischen Mannern dennoch Geschenke 
an ihren Festen gewidmet und dieses Verhalten also begriindet haben: 
,,Ich weifi, dafi dieser Heide die Gotzen nicht anbetet" - dies 
trifft das Wesen einerseits der jiidischen Auffassung iiber die 
Pflicht der Absonderung gegen das Heidentum und 
andererseits der Anschauung von derstetigenEntwicklung 
der Heiden zu einer hbheren Gesittung. Die 
einzelnen Heiden, gegenuber welchen die oben genannten 
Schriftgelehrten die Schranke der Absonderung hinsichtlich der Ge- 

45 



schenke nicht mehr aufrecht erhielten, bildeten eben schon die Vor- 
laufer der spater immer allgemeiner werdenden hoheren Kultur, sie 
bahnten den Weg zum Noachidentum, zur Gottesverehrung. 

In diesem Zusammenhange mufi auch noch einer weiteren Form 
der Abschliefiimg gedacht werden, welche auch schon innerhalb der 
jiidischen Bekennerschaft selbst gelegentlich in Erscheinung tritt. Wer 
selbst als Jude in seinem Lebenswandel eine religiose Form absicht- 
lich aus Geringschatzung gegen die Religion oder auch, um die 
religios lebenden Juden damit herauszufordem, preisgibt, der ver- 
liert nach jiidischer Religionsvorschrift die Berechtigung, die im 
eigenen Leben vernachlassigten Pflichtgebiete nach aufien den iibrigen 
Glaubensgenossen gegeniiber verantwortlich zu vertre- 
t e n. Die Beglaubigung stiitzt sich auf die personliche Anerkennung 
und praktische Betatigung der betreffenden Religionsgebote. Das 
Gefiihl der Verantwortung setzt das Gefiihl der Verpflichtung, zu- 
gleich aber auch die Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden 
religiosen Vorschrift voraus. Halt man sich diese Entwicklung vor 
Augen, so wird man auch die innersten Motive der Abschliefsung 
der ,,Gottgeweihten", wie sie schon die Thora gefordert und der Tal- 
mud weiter ausgebaut hatte, begreifen. Es wird als selbstverstandlich 
crscheinen, wenn das talmudische Gesetz die Abschliefsung gegen 
Andersglaubige hinsichtlich des rituell-kultuellen 
Gebiets nicht minder streng wie gegeniiber eigenen 
Glaubensgenossen fordert. 

Damit werden alle jene B es chu 1 d i g u n g e n 
der Antisemiten hinfallig, welche der Aus- 
schlie&ung von An d er s gl aub i ge n auf dem Ge- 
biete der Rel i g i o n s ii b u n g durch das Juden- 
tum die hafilichsten Beweggriinde unterstellen. 
Justus, der Antisemitenfuhrer schreibt (.Judenspiegel", ,,Gesetz" 2) : 
,,Alles, was der Jude rituell zum Gottesdienste notig hat, darf kein 
Christ verfertigen, weil . . . die Christen nicht als Menschen 
betrachtet werden." Dieses Gesetz existiert nicht, 
und die Begriindung ist erdichtet. Vielmehr darf 
wie schon Prof. Hoffmann in seinem Buche 19 ) ausfuhrt die 
ganze Synagoge samt dem Allerheiligsten von Christen gebaut, 
die Gebetbiicher diirfen von Christen gedruckt, der Fest- 
straufi (am Hiittenfest) von Christen gekauft, der Gebetmantel von 
Christen angefertigt werden usw. Nur das Anfertigen der Schau- 
faden sollen die Israeliten selbst besorgen. Der Grund wird aber 
im Talmud angegeben, Traktat Menachoth, Blatt 42, Seite 1 : 
weil es heifit (IV. Buch Mos., Kap. 15, V. 38) : Rede zu 

4 6 



den Kindern Israels, daS s i e sich Schaufaden machen". 
Auch das Anfertigen der Tephillin (sog. Gebetriemen) soil von 
glaubigen Israeliten vorgenommen werden, weil dabei jene weihevolle 
Stimmung gefordert wird, die aus dem Gedanken an den heiligen 
Zweck dieser Ritualien entspringt (,,lischmah"). Wie boshaft die 
Justussche Darstelluag ist, wird erst deutlich, wenn man erfahrt, dafi 
selbst minderjahrige J u d e n , die mit der Bestimmung der Ritualien 
noch nicht geniigend vertraut sein kb'nnen, von der Anfertigung der 
Schaufaden oder Tephillin ausgeschlossen werden, und dafi die 
Kommentare des Talmud die Frage aufwerfen, ob nicht selbst die 
jiidischen Frauen das Herstellen derjenigen Ritualien, die 
nur die Manner gebrauchen, diesen uberlassen sollen. (Der Ver- 
fasser des Schulchan-Aruch kommt zu dem Ergebnis, dafi Frauen die 
genannten Ritualien wohl herstellen diirfen.) Erst wenn man diesen 
Sachverhalt kennt, wei6 man das Vorgehen der Justus und seiner Ge- 
sinnungsgenossen richtig einzuschatzen, die dem jiidischen Religions- 
gesetz eine Form zu geben wissen, welche jeden Uneingeweihten 
emporen muS. 

13. These: Genau so wie die Thora bei der Minder- 
bewertung bestimmter heidnischer Stamme und bei ihrer Aus- 
nahmestellung nicht die konkreten Personen der Heiden, 
sondern das rohe Heiden t u m als solches treffen will, zielt 
auch das talmudische Gesetz, das sich ja aus dem Thoragesetz 
ableitet, bei seinen Bestimmungen lediglich auf die A b d a m - 
mung des rohheidnischen Geisteszustandes 
ab, nicht aber auf die persb'nliche Schadigung der Heiden, 
der Fremden. 

Von solchem Streben zeugt die uns im Talmud aufbewahrte 
Sentenz der beriihmten Berurja (Traktat Berachoth, Bl. 1 0, Seite 1 ) , 
Gattin des Schriftgelehrten R. Meir: ,,Es heifie in den Psalmen 
(Kap. 104), die Siinden sollen vertilgt werden und nicht die 
S iin d e r." 

So wenig nun dieAbsonderungs mafinahmen aus Hafi ent- 
sprungen sind oder irgendwelche Rechtsverletzungen in sich schlossen, 
so wenig waren auch die im Talmud enthaltenen Ausnahme- 
bestimmungen gegen die Heiden von der Absicht eingegeben, 
die Andersglaubigen zu schadigen und ihr Recht zu kiirzen. 
Diese Ausnahmebestimmungen sind der weitere Ausbau der in 
der Thora enthaltenen und oben (Seite 22 f.) behandelten Fremden- 
gesetze. Zu den dort erwahnten 1) Zins-, 2) SchuldenerlaS- und 

3) Fundgesetzen treten im Talmud noch die folgenden hinzu: 

4) Verbot von Schenkungen an Heiden, 5) die Bestimmung, wonach 

47 



die dem Glaubensgenossen gegeniiber bestehende Pflicht, bei Ober- 
teuerung den iibersteigenden Betrag dem Kaufer zuriickzuerstatten, 
dem Heiden gegeniiber nicht innegehalten zu werden braucht, 6) die 
Erlaubnis, dasjenige, was der Heide an den Juden aus Irrtum gut- 
willig verkauft, oder worauf der Heide aus Vergefilichkeit verzichtet 
hat, behalten zu diirfen und 7) die Verordnung, dafi der durch 
den Ochsen eines Juden an dem Ochsen eines Heiden durch Stofi- 
verletzungen angerichtete Schaden dem heidnischen Besitzer nicht er- 
etzt zu werden brauche. 

Es wird jeder Leser zunachst das Gefiihl haben, dafi die* 
empfindliche Ausnahmegesetze sind, besonders die unter 6) und 7) 
erwahnten Bestimmungen klingen nach dem ersten Eindruck so, als 
ware in der Tat dem Juden nach dem Talmud einfach die Be- 
reicherung auf Kosten der Heiden und deren Vermogensschadigung 
ohne weiteres erlaubt. Weniger uberrascht diirften allerdings die 
Juristen sein, denen der Geist der alten Gesetzgebungen bekannt ist 
und die sofort erkennen werden, dafi es sich um Rechtsbegriffe 
handelt, welche zwar zum Teil dem neuzeitlichen Rechtsbewufitsein 
nach nicht mehr zu den strittigen Grenzfragen gehoren, welche aber 
in friiheren Zeiten bei alien Vblkern als solche g a 1 1 e n. Der Jurist 
wird sofort merken, dafi hier dem Juden kein Freibrief erteilt wird, 
den Gbtzendiener zu betriigen, zu berauben, zu bestehlen, zu ver- 
letzen oder auch nur beim Heiden durch ein Haustier Sach- oder 
Personenbeschadigungen veranlassen zu diirfen. Von all diesen 
Dingen, die die antisemitischen Gewahrsmanner dem Talmud an- 
dichten mochten, ist hier nicht die Rede. Halt man sich gegen- 
wartig, dafi es keine einzige Stelle im Talmud gibt, 
welche Diebstahl, Betrug und Beliigen gegen- 
iiber einem Heiden erlaubt, geschweige denn 
g u t h e i E t , unfl beachtet man Talmudstellen wie die folgenden : 
,,Wer einem Nichtjuden etwas raubt, mufi es ihm zuriickgeben" 
(Baba kama, Tosifta, Kap. 10, Abs. 15), ferner ,,Raub an 
einem Heiden ist verboten" ,,man mufi genau 
rechnen mit dem (heidnischen) Kaufer" (eines 
jiidischen Sklaven, dafi man ihm nicht unrecht tue; vgl. oben S. 19, 
siehe Talmud-Traktat Baba kama Blatt 113, S. 2), ein Verbot, 
aus welchem der Schulchan-Aruch I, 637, im Kommentar, das 
Verbot fur den Juden herleitet, am Hiittenfeste eine Laubhiitte auf 
der Strafie aufzustellen, weil die Nichtjuden auf ihren Anteil an der 
StraSe nicht verzichten wiirden und man somit einen Raub an ihnen 
beginge ; oder : ,,M an darf keinen Menschen t a u - 
schen, auch nicht einen Heiden" (Talmud-Traktat 

4 8 



Cholin, Blatt 94, S. 1 ) oder: Talmud-Traktat Atxxkh zarah, Bl. 6, 
S. 2, wo gelehrt wird, dafi man einem Nichtjuden, der ein von dem 
Korper eines lebenden Tieres abgeschnittenes Stuck Fleisch aus sitt- 
Hchen Griinden nicht essen wiirde, solches Fleisch nicht reichen 
diirfe, weil das Thoraverbot, dafi man einen anderen nicht zu einer 
religionswidrigen Tat veranlassen diirfe (III. Buch Mos., Kap. 19, 
V. 14, nach der iiberlieferten Auffassung), auch gegeniiber dem 
Nichtjuden gilt, d. h. dafi man auch einen Nichtjuden nicht ver- 
anlassen darf, ein noachidisches Gebot zu ubertreten; oder Talmud- 
Traktat Makkoth, Bl. 24, S. 1 , wo der Talmud mit Bezug auf den 
Vers in Psalm 1 5 : ,,Wer sein Geld nicht auf Zinsen ausleiht" 
(im Namen des Rabbi Jochanan) sagt, das sei derjenige, der so 
wahrhaftig ist, dafi er ,,selbst dem Heiden nicht Zin- 
sen abnimmt" : dann wird man keinen Augenblick daran 
zweifeln konnen, dafi auch den Fremdengesetzen des Talmud nichts 
zugrunde liegen konne, was das sittliche Empfinden zu verletzen 
vermag. Wenn es selbst in heutiger Zeit das Rechtsempfinden nicht 
stort, dafi der Auslander hinsichtlich gewisser Berechtigungen un- 
gunstiger als der Inlander gestellt ist (wir erinnem nur an dais Wahl- 
recht), weil vorausgesetzt wird, dafi jede Staatsverfassung die Zu- 
gehorigen zur eigenen nationalen Gemeinschaft in besonderen Schutz 
nimmt: so wird es uns verstandlich, wenn die talmudische Gesetz- 
gebung den Auslandem jene Anspriiche versagt hat, die d a m a 1 s 
unter den Volkern allgemein den Fremden verweigert worden sind. 
Wir brauchen uns hierbei nicht erst auf die von dem christlichen 
Rechtsgelehrten Dr. Kopp mit Bezug auf das Fundgesetz geaufierte 
Vermutung zu stiitzen : ,,Die asiatischen Heiden, unter denen die 
Juden lebten, diirften kaum so feinsinnig gewesen sein (das Behalten 
gefundener Sachen als Unrecht anzusehen), und die Romer, welche 
eroberte Reiche, unterjochte Volker als willkommenes Objekt der 
Ausbeutung betrachteten, werden gegen die gehafiten Juden nicht 
anders vorgegangen sein", wir wollen uns nicht auf eine solche Aufie- 
rung stiitzen, obgleich die so kategorisch ausgesprochene Vermutung 
eines mit der Geschichte des Rechtswesens wohlvertrauten Mannes 
gewifi nicht zu iibersehen ware. Sondern: der palastinische (jerusa- 
lemische) Talmud, der auf dem Bpden Palastinas entstanden ist und 
bereits Anfang des 3. Jahrhunderts abgeschlossen wurde, bemerkt 
zu dem oben unter Nr. 7) angefiihrten Fremdengesetz betreffend die 
Straffreiheit des Juden in dem Falle, wenn sein Ochse den Ochsen 
eines Heiden beschadigt hatte, dafi dieses Gesetz nach 
dem Rechtsgebahren der Volker (im Texte: 
kedinehem) erlassen worden sei. Nun konnte man die Be- 

49 



griindung des Talmud, dafi dieses Fremdengesetz gemaS dem Rechts- 
verfahren der Volker erlassen wurde, als Vergeltungsmafiregel gegen 
die heidnischen Gerichte deuten. Auf Retorsion ist aber uberhaupt 
kein jiidisches Religionsgesetz gegrundet. Vielmehr verhalt es sich 
so, dafi nach der damals allgemein iiblichen Rechtsprechung gewisse 
Ausnahmen gegen die F r e m d e n bestanden haben, und das waren 
gerade die Falle, die oben als talmudische Fremdengesetze erwahnt 
sind, hinsichtlich welcher die heidnischen Volker die Fremden un- 
giinstiger stellten. Es ware von seiten der Juden ein das eigene 
Wirtschaftsleben schadigendes Entgegenkommen gewesen, falls sie 
den Heiden in den genannten Rechtsstreitfallen ebenso milde be- 
handelt hatten wie den eigenen Glaubensbruder. 

Priifen wir nunmehr die einzelnen Fremdengesetze. Die Be- 
stimmungen unter 1), 2), 3) sind bereits im I. Kapitel besprochen 
worden (s. oben S. 22 ff.). 

4) Verbot von Schenkungen an Gotzendiener. Dieser Erlafi ist 
nach dem, was oben (S. 44 f.) gesagt wurde, nicht zu beanstanden. 
Ober die Milderung dieses Verbotes siehe auch an anderer Stelle. 

5) Die Bestimmung, dafi die Riickerstattung des durch Ober- 
teuerung des Kaufers entstandenen ubermafiigen Gewinnes dem 
Heiden gegeniiber keine Pflicht sei. Wir wollen hier dem christ- 
lichen Juristen Dr. K o p p das Wort geben, der sich, soweit der 
Talmud in Frage kommt, auf die erwahnten christlichen Sach- 
verstandigen Prof. N 6 1 d e k e und W ii n s c h e stiitzt: ,,Was den 
(besprochenen) Rechtssatz selbst betrifft, so unterscheidet die jiidische 
Rechtslehre zwischen Obervorteilung in der Qualitat, dann in! der 
Quantitat (Mafi und Gewicht) und endlich im Preise. D i e 
beiden ersteren sind (im jiidischen Gesetz), wie oben 
gezeigt wurde, ausnahmslos verboten, wenn aber 
die e c h t e Ware in der richtigen Qualitat gegeben wird, so 
kann noch immer der Preis zu hoch oder auch zu niedrig sein. 
d. h, der Kaufer wird uberhalten oder der Verkaufer g e - 
driickt. Das strenge Recht kann daran keinen 
Anstofi nehmen, die Billigkeit fordert aber Beriicksichtigung. 
es lafit daher auf ein ziemlich ausgebildetes Rechtssystem schliefien, 
wenn der Talmud in (Traktat) Baba bathra 50 b auch fur solche 
Falle Vorsorge trifft . . . Der Jurist erkennt hier sofort die im 
modernen Rechte . . . vorkommende Regelung des Verkehrs durch 
Bestimmungen iiber die sogenannte laesio enormis. Das jiidische 
Recht geht aber in der Beriicksichtigung der Billigkeit viel weiter als 
das romische und das osterreichische" . . . ,,Aus der Tosaphot zu 

DO 



(Talmud-Traktat) Baba Mezia 61 a geht nun allerdings hervor, dafi 
nach jiidischem Rechte diese Rechtswohltat (der Billigkeit der Riick- 
erstattung des zu hohen Profits) nur dem Juden und nicht auch dem 
Fremden zustand. Diese Entscheidung . . . ist aber 
theoretisch vollkommen in Ordnung. (!) Solche 
Rech ts wo hi t a t en setzen G e g en s e i t i gk e i t vor- 
a u s , in keinem mir bekannten Staatsgesetze findet sich aber eine die 
Billigkeit zum Abbruche des strengen Rechtes in gleicher Ausdehnung 
beriicksichtigende Bestimmung. Fand nun der Jude, der den Heiden 
bei einem heidnischen Gerichte verklagte, keinen Schutz nach 
mosaischem Rechte, so konnte doch das jiidische G e - 
richt den Heiden nicht billiger behandeln hier 
tritt die formale Reziprozitat in ihr voiles Recht". (So schreibt 
K o p p , im erwahnten Buch, Seite 74 und 75.) 

6) Die Erlaubnis, dasjenige, was der Gotzendiener an den Juden 
aus Irrtum (,,tauth") gutwillig verkauft hat, oder worauf der Gotzen- 
diener aus Vergefilichkeit verzichtet hat, behalten zu diirfen. Das 
erscheint nach dem heutigen Rechtsbewufitsein als ein Unrecht. Will 
man aber das Talmudgesetz aus sich selbst verstehen, dann mufi man 
denn doch danach fragen, welche Rechtsanschauung einer solchen 
Bestimmung zugrunde liegen mag. Um so mehr, als es, wie oben 
S. 48 gezeigt wurde, nach dem Talmud verboten ist, selbst einen 
Heiden zu tauschen 1 und irrezufiihren. Es kann nicht zweifelhaft 
setn, dafi in alter Zeit das blofie passive Verhalten in dem Falle, 
wenn ein anderer bei seiner Berechnung sich selbst geirrt hatte, anders 
beurteilt wurde, als eine direkte Vermogenskurzung, wie etwa Be- 
schadigung, Diebstahl u. dgl. Der Verlust, der in solcher, eigentlich 
selbstverschuldeten Weise, durch ein Cbersehen, entstanden ist, wurde 
von den Alten ungefahr wie ein ,,verlorener Gegenstand" betrachtet. 
Verlieren ist ja auch nichts anderes, als etwas vibersehen ; der verlorene 
Gegenstand e n t g e h t dem Besitzer. Wer denjenigen, der sich zu 
seinen Ungunsten in der Rechnung geirrt hat, auf den Irrtum auf- 
merksam macht, bringt gewissermafien ein verlorenes Gut, einen Fund, 
dem Eigentiimer zuriick. Ober die Rechtsbegriffe beziiglich des 
Fundes wurde schon oben gehandelt. Es kommt aber hier auf nichts 
anderes an, als auf die Frage, ob der Talmud durch das genannte 
Fremdengesetz ein Gebot habe erlassen wollen, die Heiden zu 
schadigen. Diese Frage mufi aber verneint werden. Wie sich die 
Talmudautoren im praktischen Leben verhalten haben, und wie die 
spateren Gesetzeslehrer iiber diese Rechtsfrage urteilen, davon soil 
spater die Rede sein. Man moge nur dariiber nachdenken, ob nicht 
dieselben Worte, welche der christliche Jurist Dr. Kopp (im 1 9. Jahr- 

4* , 

5i 



hundert!) beziiglich des Wiederbringens gefundener Gegenstande 
geschrieben hat ( s. oben S. 23), da 6 die Erfahrung des 
taglichen Lebens lehre, dafi es schon eines f e i - 
neren Re c h t s ge f ii h 1 s bedarf, urn das Behalten 
gefundener Sachen als Unrecht anzusehen man 
moge dariiber nachdenken, ob diese Worte nicht auch auf die Be- 
richtigung einer zuungunsten des a n d e r e n irrtiimlich aufgestellten 
Rechnung in vielen Fallen Anwendung finden diirfte. Die U n t e r - 
scheidung, die Abstufung, welche auch heute unzahlige 
Menschen im gegebenen Falle zwischen der tatsachlichen Entwendung 
eines Groschens in einem, fremden Laden und zwischen dem Behalten 
eines Groschens, den der Verkaufer ,,zu viel herausgegeben" hat, 
machen wiirden, diese Unterscheidung darf bei der Beurteilung der 
vorliegenden Frage nicht iibersehen wer^en. Das Gewissen des 
Menschen wird e r z o g e n , entwickelt, gescharft. Diese Erziehung 
geschieht mittels der Befestigung von Vorstellungen iiber Gut und 
Bose, Recht und Unrecht, Mein und Dein usw. Darum wird selbst 
das empfindlichste Gewissen nur in denjenigen Fallen reagieren, wenn 
der Betreffende die Vorstellung hat, wenn er g 1 a u b t , dafi er 
auch wirklich Unrecht getan hat. Der Krieger, der den feindlichen 
Soldaten tbtet, hat das Bewufitsein, sich darait ein Verdienst zu ei- 
werben, er wird als ein Held und Retteri gefeiert. Sein Gewissen 
reagiert auf diese Tat in entgegengesetzter Weise als beim reuigen 
Verbrecher. Ohne Beriicksichtigung der R e c h t s - 
vorstellung einer Zeit lafit sich ein aus ihr ge- 
borener Rechtssatz nicht sachlich beurteilen. So hat der 
Talmud entsprechend der damals bei den iibrigen V 6 1 - 
kern bestehenden Rechtsanschauung, wonach der ,,Irr- 
tum", der einem verlorenen Gegenstande gleich ist, dem Fremden 
nicht zuriickerstattet zu werden brauche, auch seinerseits ein ahn- 
liches Gesetz erlassen. Es war dies in jener Zeit eine Regelung auf 
Gegenseitigkeit und gait als harmlos, genau wie das Fundgesetz. 
Eine solche Regelung verliert aber nach der 
Grundanschauung des Judentums selbst jede B e - 
rechtigung in Zeiten und an Orten, wo nach dem 
allgemeinen Rechtsgefuhl der ,,I r r t u m" (ebenso 
wie der Fund) zuriickerstattet werden mufi (s. 
S. 74 f. 76) . Rohling und Justus machten aber aus diesem Gesetz das 
Monstrum : Die Juden diirfen die Christen (!) betriigen (!). 
Aus dem ,, Fremden", der hier fur den Talmud ausdriicklich nicht 
einmal den hoherkultivierten Heiden bedeutet, machen sie einen 
Christen und aus dem ,,Irrtum", der e i n s t als ,,Verlorenes" gait, 

52 



machen sie: Betriigen. (..Betrugen" heifit nicht ,,tauth", sondera 
,,rama".) 

Das zuletzterwahnte (7.) Fremdengesetz, welches bestimmt, dafi, 
wenn der Ochse eines Israeliten den Ochsen eines Gotzendieners 
stofit, der Besitzer des Ochsen dem Heiden den Schaden 
nicht zu ersetzen brauche, findet sich in der Mischnah (dem 
altesten Teile des Talmud), Traktat Baba kama, Bl. 37, 
S. 2. Sie kniipft an das Thoragesetz, II. B. Mos., Kap. 21, 
V. 35 an, welches lautet: ,,Und wenn jemandes Ochse den 
Ochsen des Nachsten stofit, und er (der Ochse) stirbt, so soil 
man den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlos teilen, und auch 
den toten (Ochsen) sollen sie (der Besitzer und der Geschadigte) 
teilen". Diese Talmudstelle ist deshalb von besonderem Interesse, weil 
dort erzahlt wird (ebendort Bl. 38, S. 1 ) , dafi ,,einst die ubel- 
wollende (romische) Regierung zwei Beamte mil dem Auftrage zu 
den israelitischen Weisen (Mischnah- und Talmudautoren) geschickt 
hatte, die Lehre Israels zu priifen", dafi darauf die Beamten ihren 
Auftrag ausgefiihrt und beim Abschiede zu den Weisen gesagt haben : 
,,Wir haben cure ganze Thora als recht befunden, mit Ausnahme 
des einen Gesetzes, dafi ihr lehrt, wenn ein Ochse eines Israeliten 
den eines Heiden stb'fit, so braucht der Schaden nicht ersetzt zu 
werden; stofit aber der Ochse eines Heiden den eines Juden, so 
miisse der Heide in jedem Falle den ganzen Schaden bezahlen; dies 
finden wir ungerecht, wollen es aber der Regierung nicht anzeigen". 
Mit Recht erinnem die spateren rabbinischen Autoritaten daran, diese 
Erzahlung sei ein Beweis dafur, dafi die alien Talmudautoren das 
judische Gesetz wahrheitsgemafi, ohne Anderung, vorgetragen haben, 
obgleich zu befiirchten war, dais sie we^n dieser harten Bestimmung 
gegen die Heiden Verfolgungen zu erleiden haben wiirden. 

Aber die Talmudautoren selbst diskutieren diesen Fall, sie selbst 
finden die Ankniipfung des genannten Lehrsatzes an den Vers: 
,,Wenn jemandes Ochse den Ochsen des Nachsten stb'fit . . ." merk- 
wiirdig. Sie meinen, dafi, wenn hier unter dem Worte der ,,Nachste" 
im Thoraverse etwa nur der Israelit zu verstehen ware, das Gesetz 
iiberhaupt nur unter Israeliten gelten sollte und mansolltedann 
auchden Heidennichtverpflichten, in gleichem Falle 
dem Israeliten den Schaden zu ersetzen sollte aber mit der Be- 
zeichnung ,,sein Nachster" nicht blofi der Israelit zu verstehen sein 
(sondern die Mitmenschen iiberhaupt), dann mufite der Israelit auch 
dem Heiden den Schaden ersetzen. So opponieren bereits die 
Talmudautoren selbst gegen die primar sich ergebende Auffassung 
der Mischnah, obgleich es sich hier um das Verhalten gegeniiber 

53 



H e i d e n handelt. Und was antwortet der Talmud > Er erklart, 
die Mischnah habe hier jedenfalls an Nichtjuden gedacht, 
die selbst die s ieb e n N o a ch i d en - Geb o te nicht 
h a 1 1 e n , d. h. die selbst die elementarsten Rechtsforderungen nicht 
anerkennen (s. oben Seite 15). 

Wenn aber der Talmud meint, dafi solchen Heiden gegeniiber, 
die noch nicht einmal die sieben Noachidischen Gebote (s. oben S. 33) 
achten, eine besondere Bestimmung erforderlich sei, weil jene Heiden 
damit jede Rechtsverbindlichkeit leugnen, weil im Grunde genommen 
sie es sind, die das Eigentumsrecht nicht anerkennen und damit eine 
Gefahr fur die Menschengesellschaft bilden, so 
zeugt gerade ein solches Fremdengesetz von dem strengen Rechts- 
empfinden der Talmutautoren. Diese talmudische Anschauung bedarf 
nicht erst unserer Verteidigung ; sie ist der Ausflufi des sittlichen 
Idealismus, fiir den die Erde den Menschen unter der Bedingung einer 
gesetzlichen Ordnung anvertraut ist (s. die Thesen im I. Kapitel). 
Nach jiidischer Anschauung sind die unter der noachidischen Stufe 
stehenden Menschen oder Stamme Feinde nicht nur Israels, sondem 
selbstverstandlich Feinde auch der Noachiden, also aller auch 
nur halbwegs gesitteten Volker (s. Seite 1 3 f.). Dies ist der Sinn jener 
talmudischen Ausspriiche, welche von einer Minderberechtigung der 
Nicht noachiden reden. Ist doch nach der Anschauung der 
Thora und des Talmud auch das Land Palastina dem 
Volke Israel nur unter der ausdriicklichen Bedin- 
gung von Gott geschenkt worden, dafi dieses Volk in den 
Wegen der Thora wandeln und nicht unter die Stufe der Noachiden 
hinabsinken werde (s. Seite 15). So ist es auch aufzufassen, 
wenn im Talmud die Rede^jendung vorkommt, dafi diejenigen, d i e 
unterderStufederNoachiden stehen, den Namen Adam 
nicht verdienen, d. h. keine Vollmenschen seien; oder, wenn an einer 
Talmudstelle gesagt wird, dafi man von Rechts wegen nicht ver- 
pflichtet sei, einen Gotzendiener, der dem Ertrinken nahe Jst, zu 
erretten. (Zu dem letzteren Talmudausspruch sei gleich hier Stellung 
genommen. Was der Talmud mit jenem Satze hat in Wirklichkeit 
sagen wollen, wird deutlich, wenn man ihn g a n z zu Ende liest. 
Dort wird namlich zusammen mit dem Gotzen- 
diener auch der jiidische Kleinvieh-Hirt genannt 
und das scharfe Urteil auch auf diesen ausgedehnt. Der jiidische 
Hirt (in Palastina), der fremde Felder gebrandschatzt hat, vor 
dessen Raubereien man sich nur schwer zu schiitzen vermochte, gait 
als der Typ des riicksichtslosen Ordnungsstbrers, dersichankein 
Gesetz kehrte, sondern das Vermogen der anderen fiir Frei- 

54 



beute hielt 20 ). Die Auflehnung gegen eine solche, nur auf Pliinde- 
rungen ausgehende Bande enthalt wahrlich nichts Belastendes fur 
unsere Talmudautoren. Wenn aber der Talmud mit solchen jiidischen 
Kleinvieh-Hirten in e i n e m Atemzuge die Gb'tzendiener nennt, so 
ist es klar, dafi er in diesem Zusammenhange an Gotzendiener als an 
die Gesetz- und Rechtverachtenden gedacht hat. 
Der Henr Dr. Justus brauchte sich also iiber den Talmud nicht 
so sehr zu entriisten. Allein, es war ihm hier Gelegenheit geboten, 
durch eine ,,kleine" Variation die allgemeine Entrustung gegen 
den Talmud und die Juden zu erwecken, und da kam es ihm 
eben auf diese ,,kleine Variation" nicht an. Justus und nach ihm die 
anderen antisemitischen Flugblattgelehrten setzen namlich fiir Gotzen- 
diener : Christen, lassen den jiidischen Kleinvieh- 
h i r t e n fort und formulieren die Anklage zurecht : Christen 
zu toten ist jiidisches Gebot ! Prof. Hoffmann fiihrt 
(a. a. O., S. 54) einen Satz aus John Stuart Mill ,,Grund- 
ziige der politischen Okonomie" an, wo es heifst, dafi man, ,,vom 
moralischen Standpunkte abgesehen, nur dann jemanden, den 
man ertrinken sieht, retten sollte, wenn er mehr produziert als kon- 
sumiert, wenn aber seine Produktion weniger als seine Konsumtion 
ist, man ihn ruhig ertrinken lassen mufite" und bemerkt dazu: ,,So 
materialistisch ist das talmudische Recht nicht. Es lehrt nur, 
dafi man nach strengem Rechte Gotzendiener und Kleinvieh- 
hirten, die Gott lastern und der menschlichen Gesell- 
schaft feindlich gegeniiberstehen, nicht vom Tode 
erretten diirfe. Dafi man dies aber mipne darche schalom (aus ethi- 
schen Griinden) doch tun miisse, dies lehrt schon ein Schlufi de 
minore ad ma jus . . ."). 

Wenn darum die Judenfeinde Rohling und Justus-Brimann die 
Sache so darstellen, als ob der Talmud die Christen nicht fiir Voll- 
menschen halt, das Vermogen der Andersglaubigen, ja sogar der 
Christen ( !) fiir das Eigentum der Juden erklart, so ist das 
eine Vergewaltigung der Wahrheit. Wohl hat 
beispielsweise der Kirchenvater Thomas von Aquino 
im 1 3. Jahrhundert geschrieben (opera XVI, Seite 292) : 

Quia licet, ut jura dicunt Judaei merito culpae 

suae sint vel essent .perpetuae servituti addicti, et sic eorum 
res terrarum domini possint accipere tamquam suas . . ." (,,Es 
sind nach dem Ausspruch des Rechts die Juden durch ihre eigene 
Schuld der ewigen Sklaverei verfallen, und ihre Herren sind daher 
berechtigt, die Guter derselben als ihr Eigentum zu nehmen". Es 
folgen dann einige mildernde Bestimmungen.) Es ist jedoch noch 

55 



keinem vemiinftigen Juden eingefallen, die Rechtsbegriffe des Christen- 
tums als solchen unter Hinweis auf diesen unmifiverstandlichen Aus- 
*pruch des St. Thomas von Aquino zu beurteilen. Vielmehr schreibt 
der jiidische Gelehrte Prof. Hoffmann (a. a. O. S. 70) : ,,Wir 
wollen Thomas von Aquino nicht tadeln, dafi er die Juden zur 
Sklaverei verdammt und deren Giiter als Eigentum ihrer Herren er- 
klart. Er lehrt eben nach den Anschauungen seiner Zeit, und es 
ware ungerecht, einen Kirchenlehrer des Mittelalters nach dem Mafi- 
stabe der neueren Rechtslehre beurteilen zu wollen". 

Was aber haben nicht alles die Rohling-Justus-Ecker (im 
19. Jahrhundert) in das jiidische Gesetz hmeininterpretiert ! Im 
Talmud-Tr. Baba bathra Bl. 54, S. 2 wird der Rechtsfall erb'rtert, 
dafi ein Jude von einem Nichtjuden ein Grundstiick gekauft und 
diesem nichtjiidischen Verkaufer den Kaufpreis bezahlt 
hat; nach dem nichtjiidischen Gesetz (so nimmt dort der Talmud 
an) hat der Nichtjude durch den Empfang des Kaufpreises das 
Eigentumsrecht am Grundstiick verloren. Hin- 
gegen hat der Jude, gemafi s e i n e m Rechtsgesetz, mit der blofien 
Obergabe des Kaufbetrages an den Verkaufer, das Grundstiick n o c h 
nicht als Eigentum erworben. Das jiidische Gesetz macht 
namlich die Inbesitznahme eines gekauften Gegenstandes von der 
Ausfertigung einer Kaufsurkunde abhangig, ahnlich wie 
heute die ,,Auflassungserklarung" verlangt wird. Wem 
gehort also das Grundstiick in der Zwischenzeit, wo der 
nichtjiidische Verkaufer gemafi s e i n e m Gesetze nicht mehr 
der jiidische Kaufer aber noch nicht das Grundstiick 
besitzt? Sind in dem behandelten Falle beide Parteien jiidisch, 
wird die Schwierigkeit dadurch vermieden, dafi mit der Ober- 
gabe des Kaufbriefes auf der einen Seite das Besitzrecht auf- 
gegeben und gleichzeitig auf der andem Seite es erworben 
wird. Wenn aber der Verkaufer Nichtjude ist, dann bleibt das 
Grundstiick in der Zwischenzeit tatsachlich herrenlos. 
Herrenloses Gut darf sich aber nach Talmudischem Recht jeder 
aneignen, ,,es gleicht der Wiiste". Der Talmud macht hier auf 
eine eigentiimliche Folge des erwahnten Rechtsfalles aufmerksam, ent- 
weder blofi zwecks theoretischer Erwagung, wie das in den tal 
mudischen Diskussionen so oft geschieht, oder auch um vor solchen 
Folgen zu warnen. Hierzu bemerkt der christliche Rechtsgelehrte 
Dr. Kopp (a. a. O. S. 78) : ,,Nun liebten es eben die jiidischen 
Rechtslehrer, wie die aller Volker, Rechtssatze, die sich aus ihrem 
Systeme ergaben, in die knappe Form einer Rechtsparb'mie, d. h. 
eines juridischen Sprichwortes zu kleiden". Kopp bringt dann Bei- 

56 



spiele aus dem romischen und deutschen Rechtssprachgebrauch bei 
und fahrt fort: ,,So bildet denn der Talmud an der zitierten Stelle 
aus dem dort behandelten Falle ebenfalls eine Paromie, welche 
lautet: ,,Die Giiter des Nichtjuden sind gleich der Wuste (natiirlich 
in dem oben erwahnten Rechtsfalle) , d. h. gleich dem herrenlosen 
Gute. Das steht aber im Talmud, bei Maimonides und im Schulchan- 
Aruch nicht fiir sich allein, sondem als kurze Zusammen- 
fassung des oben erzahlten und erlauterten 
Rechtsfalle s" (bei Kopp gesperrt gedruckt) . 

Was machen denn nun die Rohling, Justus und unbewufit 
die durch sie Irregefiihrten aus dieser harmlosen Stelle? Sie 
schreiben : der Talmud und der Schulchan-Aruch erklaren, dafi das 
Gut der Christen (!) herrenloses Gut sei und der 
Jude es sich aneignen diirfe. So sieht die Justussche Wahrhaftigkeit aus, 
mit welcher man gegen die ,,Morallosigkeit" des Talmud zu Felde 
zieht. Dabei scheinen die Talmudanklager ganz iibersehen zu haben, 
dafi ja doch der obige Rechtsfall so liegt, dafi der nichtjiidische 
Verkaufer das Kaufgeld fiir sein Grundstiick 
bereits empfangen hat, und die ,,Herrenlosigkeit des 
Grundstiicks" doch nur dem Juden zum Schaden gereichen kann. 
Der Jude also k a u f t und b e z a h 1 1 ehrlich das Grundstiick, und 
nun soil fiir den Juden das Gut des Christen herrenlos sein! Tut 
nichts der Talmud wird verbrannt. Und nun hallt es in den 
Gauen Deutschlands wider: das Gut der Christen ist nach jiidischem 
Gesetz herrenlos, jeder Jude darf es sich aneignen ! Dann bringen die 
Justus-Rohling diese Paromie von der ,,Herrenlosigkeit der Giiter" 
mit jenen in haggadischen (predigtartigen) Ausspriichen vorkommen- 
den Wendungen des Talmud, wonach den u n t e r der noachidischen 
Stufe stehenden Volkern, also den rohen, kein Gesetz und Recht 
achtenden Heiden ein Besitzrecht an der Erde nicht zuerkannt werden 
sollte, in Verb in dung, schmuggeln dann fiir die rohen Heiden die 
Christen hinein und stellen auf solche Weise mit ausgesprochener Ge- 
schdcklichkeit das oben erwahnte Marchenvon der ,,H e r r e n - 
losigkeit der Christengiiter" her. Dieser Kunst- 
griff, der schon in einem alteren antisemitischen Werke prangt, 
erschien selbst dem sonst judenfeindlichen christlichen Gelehrten 
Johannes Wiilfer (17. Jahrhundert) bedenklich. Dieser 
widerlegt in seinem Werke ,,Theriaca Judaica ad examen 
revocata" (Niimberg 1681), S. 86 f. die von Christianus 
G e r s o n gegen den Talmud (bezw. Schulchan-Aruch) er- 
hobene Beschuldigung, die da lautet: ,,Der Talmud schreibt in Bava 
Bathra Fol. 54: Aller Christen und Hey den Giiter sind Preis 



(preisgegeben) , wie der Sand am Meer, und wer sie bekommt, 
der mag sie behalten" und schreibt zum Schlufi: ,,Quod igitur 
secundum quid dictum erat, id bonus Gerson 
simpliciter dictum accepit, agniturus procul dubio, 
humani se quid passum". (S. Hoffmann a. a. O. 
S. 45 f.) Und das nennen die Flugblattantisemiten einen ,,Kampf 
fiir Wahrheit und Sittlichkeit!" 

Dafi die oben besprochenen Fremdengesetze im Verkehr mit den 
gesitteteren Schichten der Heidenvolker niemals zur Ausfiihrung ge- 
langten, verbiirgt uns der oben erwahnte Satz: ,,Ich weiB von ihm, 
dafi er die G 6 t z e n nicht anbetet", in welchem es sich sogar um 
f r e i w i 1 1 i g e Zuwendungen handelt. 

In bezug auf das praktische Verhalten der Juden der alten (tal- 
mudischen) Zeit zu den Heiden erfahren wir aus dem Jerusalemischen 
Talmud kennzeichnende Falle. Im Anschlufi an das Frem- 
dengesetz betreffend Wiederbringen eines Fundes 
wird im Traktat Baba mezia, Abschnitt II, erzahlt, dafi dem Simon 
ben Schetach, der ein Flachsgeschaft betrieben hat und selbst die 
Flachsbiindel zu tragen pflegte, seine Schiller bei einem Sarazenen 
ein Lasttier kauften, und als sie am Halse des Tieres (nachdem sie 
das Tier schon zu ihrem Meister gebracht hatten) eine Perle hangen 
sahen (die der Sarazene jedenfalls vergessen hatte), zu Simon 
ben Schetach also sprachen: ,Jetzt, Rabbi, hat es mit deinen Placke- 
reien ein Ende. Siehe, wir kauften einen Esel und fanden dieses 
Geschmeide", worauf jedoch der Rabbi fragte: ,,Wei6 der (friihere) 
Eigentiimer davon?" und auf die verneinende Antwort der Schuler 
diesen befahl: ,,Tragt den Schatz sofort zuriick!" Wozu diese 
Erzahlung, im Talmud, wenn es bei Juden und noch dazu bei einem 
so frommen, die Religionsgesetze gewissenhaft erfiillenden Mann, wie 
Simon ben Schetach, als Verdienst oder auch nur als erlaubt ge- 
golten hatte, den von einem Heiden, einem Sarazenen, in der 
Zeit um ungefahr 100 vor Christi Geburt (denn 
Simon ben Schetach lebte in jener vorchristlichen, heidnischen Welt), 
verlorenen Gegenstand zu behalten! Und wie erklart es sich, dafi der 
Talmud zu dieser Erzahlung die Bemerkung hinzufiigt: ,,Wohl ist es 
nach dem Gesetze gestattet, das von einem Heiden Verlorene 
zu behalten; allein Simon ben Schetach war kein Barbar (d. h. kein 
Mensch, der in solchem Falle auf dem Buchstaben des Gesetzes 
bestehen wiirde). Des Heiden Ausruf: ,,Gepriesen sei der Gott der 
Juden!" war ihm teuerer als alle Schatze der Welt." Ist es nicht 
offensichtlich, dafi der Talmud solchem Verhalten lobend zustimmi, 
geht dies nicht aus dem ganzen Tone der Verhandlung mit einer 

58 



gegen jede Tiiftelei gesicherten Deutlichkeit hervor. 1st es moglich, 
so zu schreiben und solche Lehren den Geschlechtern zu iibermitteln, 
wenn man nicht im Herzen davon iiberzeugt ist, dafi dies das rechte 
Verhalten sei und fiir den Verkehr mil den Heiden richtunggebend 
sein miisse! 

Aber der Talmud erzahlt dort noch mehrere ahnliche 
F a 1 1 e aus dem Leben der Juden. ,,Abba Osija aus der Stadt 
Turja war ein Wascher. Einst fand er am Flufi (wo er wusch) 
ein Geschmeide, welches eine heidnische Frau verloren hatte. Er 
brachte es ihr zuriick. Da sagte die Matrone: ,,Was brauche ich 
das? Ich habe von dergleichen Sachen noch schonere!" Der Rabbi 
Osija aber sprach: ,,Die Thora befiehlt uns, das Gefundene zu- 
riickzugeben." 

Im Midrasch Jalkut (aus Tanna debe Elijahu), einem religiosen 
Lehr- und Erbauungsbuch, welches mit Erzahlungen aus dem Leben 
der Talmudautoren geschmiickt ist, wird (Bd. I, 504) berichtet: 
,,Ein Jude betrog einen Nichtjuden beim Verkauf von Datteln, indem 
er ihm in der Dunkelheit falsch mafi. Von dem Erlose kaufte er 
einen Krug Ol und stellte ihn an den Ort, wo die verkauften Datteln 
waren. Der Krug aber barst, und das Ol rann heraus, worauf der 
Talmud weise ausrief: ,,Gott sei gepriesen, gepriesen sei Er, bei dem 
kein Ansehen der Person gilt, denn Raub an einem Nichtjuden ist 
Raub!" So in einem jiidischen Erbauungsbuch aus altester Zeit. 
Und Dr. Kopp, dem diese Stelle ebenfalls bekannt war, fiigt selbst 
hinzu (a. a. O. S. 69) : ,,Dieser Satz kehrt an verschiedenen Stellen 
beider Talmude wieder." Ist ein solcher Ausruf eines hervorragenden 
Gesetzeslehrers zum Preise Gottes denkbar, wenn die Juden in der 
Vorstellungssphare gelebt hatten, dafi man dem Heiden Unrecht zu- 
fiigen diirfe oder gar von Religionswegen zufiigen solle? Setzt das 
nicht rechtliches Denken, Treue und Wahrhaftigkeit voraus, setzt das 
nicht vor allem dieses voraus, daft Gott keinen Gefallen daran hatte, 
wenn man den Heiden schadigen wiirde! Wie hatte denn der hoch- 
geachtete jiidische Gesetzeslehrer es sonst wagen diirfen, das Bersten 
des Olkruges geradezu zu einem gb'ttlichen Strafurteil zu stempeln? 

Als ethische Pflicht wird auch im Talmud (Tr. Gittin, Bl. 61, 
S. 1) gefordert: ,,Man ernahre die Armen der Heiden gleich den 
Armen Israels, besuche die Kranken der Heiden gleich den Kranken 
Israels, begrabe die Toten der Heiden gleich den Toten Israels, 
weil das die Art der Friedfertigkeit ist." Im Jerusalemischen 
Talmud .(Gittin V, 9) wird dieses Gesetz noch naher ausgefuhrt: 
,,In einer Stadt, in welcher Heiden und Israeliten zusammenwohnen, 
werden israelitische und heidnische Armenvorsteher ernannt und sie 

59 



heben Beitrage ein von Heiden und Israeliten und man emahrt die 
heidnischen Armen wie die israelitischen usf. und versorgt die 
Braute der Heiden, wie die der Israeliten, weil dies die Art der 
Friedfertigkeit ist." 

14. These: Fiir den Talmud gelten, entsprechend den 
Thorabestimmungen, die zeitgenb'ssischen Volker im allgemeinen 
nicht mehr als rohe Heiden. Theoretisch be- 
handelt der Talmud auch jene Gesetze, welche 
gegeniiber Volkem mit primitiver Rechtspflege gelten. I n 
der Praxis jedoch verlieren diese Fremdengesetze gemafs 
1 der Anschaung des Judentums von der stetigen sittiichen Ent- 
wicklung der Menschheit allmahlich ihre Rechtsanwendung. 
Seit dem 3. Jahrhundert biirgert sich in der Praxis der Juden 
immer entschiedener die Rechtsnorm ein: Dina die malchutha 
dina = das Gesetz der Regierung ist das Gesetz. 
Nun hatte sich so konnte man meinen mit der E n t - 
stehung des Christentums eine sofortige durchgreifende 
Wandlung hinsichtlich der Gesetze gegen Andersglaubige im Tal- 
mud vollziehen und sich durch besondere Erlasse deutlich aufiem 
miissen. Jedoch stellt sich nur vollig ungeschultes und ungeschicht- 
liches Denken die Entwicklung in der Weise vor, als ware in einem 
bestimmten Zeitpunkte die Menschheit oder auch nur der Orient 
plotzlich christlich geworden. Beachtet man namlich, dafi in 
alter Zeit vielfach die Herrscher offiziell das Christentum fur 
ihren Staat ubernommen haben, wahrend die Bevb'lkerung nur erst all- 
mahlich mit den neuen Lehren vertraut und mit den neuen sittiichen 
Anschauungen erfullt wurde, so wird man es einsehen, dafi man 
von einer christlichen Welt und von einer christlichen Kultur z u r 
Zeit des Talmud im allgemeinen noch nicht sprechen konnte. 
Die geistige und sittliche Entwicklung der Menschheit vollzieht 
sich n i e m a 1 s in plotzlichen, Volker und Individuen einheitlich er- 
greifenden Wendungen. In aufierordentlich langsamem Schritt erfolgt 
die Erneuerung der Nationen und Volkerverbande. Darum 
ware es vollig unhistorisch, das talmudische Zeitalter 
unter der Formel anzuschauen: hie Juden hie Christen. 
Es darf auch nicht iibersehen werden, dafi die Juden nach 
dem Zerfall ihres Staates (i. J. 70) in fremde Lander hinaus- 
wanderten, wo .das Christentum entweder noch gar nicht bekannt 
war oder sich jedenfalls noch nicht befestigt hatte. So vor allem nach 
Babylonien und in andere Lander Kleinasiens. Die nahere Umgebung 
der Talmudautoren bildeten in friiheren Jahrhunderten Perser, Syrier, 
Griechen, spater die Romer, in Babylonien die Partner. Das waren 

60 



aber keine Christen. Vor den Augen der Mischnah-Autoren, die in 
den letzten Jahrhunderten v o r Christi Geburt und in den ersten 
christlichen Jahrhunderten lebten, also in derjenigen Zeit, wo fast der 
gesamte lehrsatzmafiige Textteil des Talmud verfafit wurde, stand 
den Schriftgelehrten bei dem Gedanken an Andersglaubige in vor- 
derster Reihe das Bild der R 6 m e r. ,,Z erstreut, geknechtet, 
derWillkiirpreisgegeben, standen die Juden zur Zeit der 
Entstehung des Talmud unter der Herrschaft von Gb'tzendienern, 
deren Gottesdienst ihnen ein Greuel war, und deren sittlicher Wandel 
ihnen Verachtung einflofite". (So schildert die Lage der Christ 
Dr. Kopp a. a. O., S. 140.) 

Wir wollen iiber diesen Punkt auch noch den oben genannten 
protestantischen Theologen Professor S t r a c k hb'ren. In seinem 
Werke ,,Einleitung in den Talmud" (2. Auflage, 1894) schreibt er 
(auf Seite 47) : ,,So ist denn imbabylonischenExil das 
Schri f t gelehr tentum entstanden und hat . . . 
schoninEsra...einehoheStufederAusbildung 
e r 1 a n g t". Das babylonische Exil, von welchem Strack hier 
spricht, dauerte von 586 5 1 6 vor Christi Geburt; 
der von Strack genannte Esra wirkte umdieMittedesS. Jahr- 
hunderts vor Christi Geburt ! Ferner heifit es dort im 
Strackschen Buche in einer Anmerkung: ,,Nach jvidischer Tradition 
wirkte seit Esra ... in Jerusalem ein Kollegium von 120 Mannern, 
dessen Tatigkeit teils im Abschlufi der heiligen Literatur, teils, und 
das hauptsachlich, in Durchfiihrung und Erhaltung des Gesetzes und 
gesetzlichen Lebens bestanden hat. Die Annahme ... ist wohl 
wesentlich aus (Buch) Nehemia 8 10 herausgesponnen ; doch nb'tigt 
die spatere Entwicklung anzunehmen, dafi zur Erfullung der ange- 
gebenen Zwecke irgendwie organisierte Krafte in 
der Zeit zwischen Esra und Jesu Christo tatig 
gewesen sind". Worin die Tatigkeit dieser jiidischen Ge- 
lehrten bestand, ist auf derselben Seite bei Strack zu lesen: ,,Das ge- 
schriebene . . . Gesetz (d. i. die Thora) war (mindestens) seit der 
Zeit Esras . . . abgeschlossen: nichts konnte hin- 
zugefiigt oder getilgt oder sonst geandert wer- 
d e n. Doch die immer neuen Verhaltnisse des Lebens erheischten 
immer neue Bestimmungen. Solche Satzungen, Regeln . . . 
wurden . . . nach Mafigabe der obwaltenden Umstande gegeben". 

Also ist nach dem Zeugnis von Strack, der sich iibrigens auch 
auf den christlichen Theologen Prof. A. K u e n e n beruft, ein Teil 
der Gesetzgebung der jiidischen Schriftgelehrten bereits in der Zeit 
zwischen Esra und der Entstehung des Christentums, d. h. in den 

61 



4 5 Jahrhunderten vor Christi Geburt geschaffen 
worden. 

Demnach ist es ganz unkritisch, wenn man beliebige 
Ausspriiche des Talmud iiber Andersglaubige auf die 
Christen bezieht. Aber auch solche Ausspriiche, die sich in spater 
entstandenen Teilen des Talmud finden, diirfen nicht ohne Priifung 
wahllos auf Andersglaubige iiberhaupt, also auch auf die 
Christen, bezogen werden. Diejenigen Christen, welche in der Nahe 
der Juden lebten, das waren die Juden-Christen, die von Juden ab- 
stammten und von ihrem vaterlichen Glauben abgefallen waren. 
Diese galten dem Talmud als Ketzer. (S. dariiber oben S. 42.) 
15. These: Der Talmud kennt nur die Judenchristen, 
diese sind fiir ihn Ketzer, und wenn der Talmud sich gegen 
diese unfreundlich zeigt, so beweist dies nicht das mindeste 
fur das Verhaltnis zu d e m Christentum, welches mil dem 
Heidentum den Kampf aufgenommen und siegreich durch- 
gefiihrt hat. Das Christentum als Weltreli- 
g i o n , als jene geistige Macht, wie sie sich in hervorragenden 
Persbnlichkeiten, insbesondere in den europaischen Denkern 
der letzten Jahrhunderte darstellt, istdemTalmudnoch 
ganzlich unbekannt. Bei der geistigen Struktur der 
jiidischen Religion, die von dem Glauben an Gott als dem 
Schb'pfer aller Menschen ausgeht und in den Glauben an die 
Menschheit miindet, die in jedem sittlichen Fortschritt der 
Menschen die weitere Auswirkung des Gbttlichen auf Erden 
begriifit, konnte das fortschreitend sich veredelnde Rechtsge- 
fiihl der Volker wie der Einzelnen, die durch das Christen- 
tum gefb'rdert wurde, fiir den Juden nur die Verpflichtung 
und den Ansporn enthalten, dieser Entwicklung der also fort- 
geschrittenen Andersglaubigen gerecht zu werden. Der Jude 
wiirde seine eigene Religion entwiirdigen, wenn er in ihrem 
Namen einem gesitteten Menschen oder Volke gegeniiber sich 
zu einer Rechtsverletzung befugt halten sollte. Das ist es, was 
der Talmud unter ,,Entweihung des gbttlichen Namens'* 
versteht. 

Wenn die Antisemiten auch dieses edelste, zur Selbstverleugnung 
und Selbstaufopferung anspornende Motiv, um der Ehre seines Gottes 
willen auch die harteste Priifung zu bestehen, wenn sie auch dieses 
Motiv durch ihre Verdachtigung zu erniedrigen versuchen, so erinnem 
wir an die Worte in dem Evangelium 1 . Petri 2, 12: ,,Fiihrt einen 
guten Wandel unter den Heiden, auf dafi die von euch Obelredenden, 
als von Obeltatern, cure guten Werke sehen und Gott 

62 



preisen, wenn es nun an den Tag kommen wird"; 
ferner im Evangelium Matthai 5, 16: ,,Lafit euer Licht leuchten 
vor den Leuten, dafi sie cure guten Werke sehen und euern Vater 
im Himmel preise n." Wir erinnem auch an einen Satz 
in dem Werke des christlichen Heiligen Thomas von Aquino 
(opera XVI, 292), der da lautet: ,,Da man jedoch auch mil denen, 
die aufierhalb der Kirche stehen, anstandig umgehen 
miisse, damit der Name des Herrnnicht entweiht 
we r de . . ." 

Dieser Begriff der Heiligung bezw. Entweihung des gottlichen 
Namens stammt aus dem Judentum. 1st nach altheidnischer Vor- 
stellung der Waffensieg ein Zeichen fiir die Oberlegenheit des 
Nationalgottes.so ist nach jiidischer Auffasung die erobemde 
Macht des Geistes und der Sittlichkeit eine Aus- 
wirkung des Gottes der Gesamtmenschheit. Der 
Jude, der gegen die oben entwickelten Gesetze 
seiner Religion, dieja doch den sittlichen For - 
derungen der kultivierten G e gen w a r t s v 6 Iker 
entsprechen, sich vergeht^ tragt zu einer f a 1 - 
schen Beurteilung des Judentums bei. Aber 
auch diejenigen Nichtjuden, die die Vergehen 
einzelner Juden alien Juden zur Last legen 
raochten, ja sogar die Religion der Juden 
darob ver un gl i mp f e n , mogen ihrer Religions- 
gebote gedenken, des Wortes des Thomas 
von Aquino, dafi man ,,auch mit denen, die 
au&erhalb der Kirche stehen, anstandig um- 
gehen miisse, damit derName des Herrnnicht 
entweiht werde ". 



63 



III. Kapitel. 

Was lehrt der Schulchan-Aruch iiber das Ver- 
halten der Juden zu den Nichtjuden? 

Die gebrauchliche Zusammenstellung ,,Talmud und Schulchan- 
Aruch" 1st geeignet, in dem Laien die Vorstellung zu erwecken, als 
sei der Schulchan-Aruch ein dem Talmud ebenburtiges Werk, etwa 
ein kanonisches (,,kirchlich genehmigtes") Buch. Ein solches Ge- 
setzbuch hat aber das Judentum, von der Thora abgesehen, uber- 
haupt nicht (s. oben S. 28) . Der Schulchan-Aruch des R. Joseph 
K a r o ist vielmehr eine der vielen Gesetzessammlungen, \yelche 
von jiidischen Gelehrten des Mittelalters und der Neuzeit angelegt 
worden sind. Diese Sammlungen unterscheiden sich dadurch vom 
Talmud, dafi sie nicht gelehrte Erbrterungen, sondem eine nach 
Themen geordnete Zusammenstellung der aus dem Talmud wie den 
spateren Schriften ausgezogenen religions gesetzlichen Bestimmungen 
darbieten. 

Das erste grbfiere Werk dieser Art ist die Mischneh Thora 
(,,Wiederholung der Thora") des als Philosoph und Naturwissen- 
schafder beruhmten Moses Maimonides (12. Jahrhundert) . 
Eine volkstumlichere systematische Darstellung des Gesetzesstoffes 
stammt von Jakob ben Ascher (geb. 1283). Er teilte seine Samm- 
lung (genannt Turim = Reihenfolge) in 4 Abteilungen ein: |1 ) Kul- 
tus, 2) Ritualien, 3) Ehegesetze, 4) Recht. Zu diesen Turim schrie- 
ben Joseph Karo und Moses Isserles Kommentare. Karo 
(geb. 1488) entschloS sich zu einer selbstandigen Bearbeitung des 
Stoffes. Er behielt die Vierteilung der obengenannten Turim bei: 
Abteilung I Orach chajjim (= Weg des Lebens), II. Joreh deah 
(= Weisung der .Erkenntnis) , III. Eben haezer (= Hort der 
Hiilfe) und IV. Choschen hamischpat (= Schild des 
Rechts). Die Abteilungen sind in Kapitel, diese in Abschnitte 
(Paragraphen) und weiter in Absatze gegliedert. Dieses Werk be- 
nannte Karo ,,Schulchan-Aruch" (= angerichteter Tisch), 

6 4 



weil es dem Lernenden den geistigen Nahrungsstoff in geordneter 
Form darbietet. 

Der Schulchan-Aruch ist weder ini Auftrage 
irgendeiner offiziellen jiidischen Korperschaft 
angefertigt, noch durch eine solche approbiert 
(amtlichgenehmigt) worden; das Judentum besitzt seit 
der Aufhebung seines obersten Gerichtshofs, vor etwa 1900 Jahren, 
iiberhaupt keine einheitliche Hauptinstanz, und nur seine Gerichte 
und eine Art politische Vertretung fiir einen Teil der Juden bestanden 
noch einige Jahrhunderte nach dem Untergang Judaas. Die feier- 
liche Ernennung (Ordination) der religiosen geistlichen Fiihrer, die 
zugleich Richter waren, ist bei den Juden mangels einer geistlichen 
Zentralbehorde bereits im 4. Jahrhundert eingestellt worden. 

So tragt der Schulchan-Aruch einen vollig privaten 
Charakter. Seine Ausbreitung unter den Juden verdankt er der 
leicht fafilichen systematischen Darstellung und ubersichtlichen Gliede- 
rung des Stoffes. Durch diese Form wird es auch dem nicht vor- 
gebildeten Fachgelehrten bis zu einem gewissen Grade ermoglicht, 
einzelne Vorschriften nachzulesen und im Zusammenhange 
mitdemGanzenzu verstehen. Die Autoritat des Werkes ist aber 
wie bei jedem andern religionsgesetzlichen Buche der Juden keine 
unbedingte. Nur was sich als dem Geiste der Thora gemafi er- 
weist, gilt als beglaubigt, und bei jeder wichtigeren Frage wird aus- 
nahmslos auch heute noch auf Maimonides, auf den Talmud und 
schliefilich auf die Thora zuriickgegriffen. Darum kann von 
einer absoluten Verbindlichkeit des Schulchan- 
Aruch garkeine Redesein ; verbindlich in ihm ist nur das- 
jenige, was schon friiher durch allgemeine Bestimmungen der Rabbinen 
als giiltig festgestellt war, oder was sich allmahlich eine solche Zu- 
stimmung erwirbt (s. oben S. 29). 

Diese Tatsache wird schon bestatigt durch die aufiere Gestalt 
des Schulchan-Aruch-Textes. Der Schulchan-Aruch ist, 
von den friihesten Ausgaben abgesehen, seit Jahrhunderten 
niemals fiir sich allein gedruckt worden, sondern 
stets mit den den einzelnen Satzen angefiigten, oft sogar mitten hinein- 
gestreuten Erganzungen und Anmerkungen des 
R. Moses Isserles. Dieser Gelehrte, ein jiingerer Zeit- 
genosse Karos, hatte, wie oben mitgeteilt, ebenfalls die gemeinsame 
Vorlage, namlich die Turim, kommentiert, hat jedoch iiber unzahlige 
Vorschriften eine andere Auffassung als Joseph 
Karo. Nun hat man, um nicht zwei nebeneinander laufende und 
einander oft zuwiderlaufende Sammlungen bestehen zu lassen, die 

5 

65 



zwei Werke Karo und Isserles ineinander gearbeitet, dergestalt, 
dafi der Beitrag des alteren Bearbeiters (Karo) als Haupttext er- 
scheint, die Zusatze bezw. die zu Hunderten zahlenden Wider- 
spriiche des' jiingeren (Isserles) aber als ,,Hagah" (= ,,An- 
merkung") oder (mit einem Wortspiel auf den Haupttitel: ,,An- 
gerichteter Tisch") als ,,Mappah" = ,,Tischdecke", zum Ausdruck 
der Zusammengehorigkeit, bezeichnet. Und nun schreibt Isserles, der 
nur um wenige Jahrzehnte jiingere Mitverfasser des Schulchan-Aruch, 
selber in der Vorrede zu seinen Beitragen, d a 6 er verhiiten 
wolle, dafi diejenigen, die den Schulchan-Aruch 
studieren oder als Gesetzbuch gebrauchen 
wollen, die samtlichen Gesetze Karos ,,als von 
Moses auf Befehl Gottes n i e d e r ges c hr i eb e n be- 
tr a ch t en". 

Zum eigentlichen Schulchan-Aruch gehbren aber auch nock 
andere Kommentare, die teils auf die alteren Quellen, insbesondere 
auf den Talmud verweisen, ohne deren Kenntnis der Geist des Ge- 
setzes nicht erfafit und keine religionsgesetzliche Entscheidung ge- 
troffen werden kann , teils eine genauere Erlauterung, oft auch 
eine Entscheidung zugunsten Karos bezw. Isserles enthalten. Erst 
dieser gesamte Apparat der zwei Texte (Karo 
und Isserles) samt den wichtigsten Kommen- 
taren ,,B e e r haggolah" und ,,Magen Abraham" 
u. a. m. bietet das mafigebliche religionsgesetz- 
liche Quellenbuch, den Schulchan-Aruch in 
weiterem Sinne. 

Wie falsch es ware, den Schulchan-Aruch Joseph Karos als 
endgultig abgeschlossenes Religionsgesetzbuch zu betrachten, geht 
auch daraus hervor, dafi beispielsweise ganze Partien des Ab- 
schnitts 210 des II. Teiles auf Grund einer erst um die Mitte des 
19. Jahrhunderts von einem jiidischen Gelehrten verfafiten Schrift 
ganzlich revidiert werden mufi. Obrigens hat Justus selbst ,,in einem 
unbewachten Augenblicke" die Tatsache richtig dargestellt; er 
schreibt (4. Aufl. S. 29) : ,,D ie Kommentare haben auch 
zu kr i t i s i er e n , wo sie G e gen b e wei s e 1 i e f e r n . . . 
Ein Jude, der, ohne aus der Kritik hergenommene Griinde . . . den 
Schulchan-Aruch nicht befolgt . . . wird verdammt". Also : erst die- 
jenigen Gesetze des Schulchan-Aruch haben nach dem Urteil selbst 
des Hauptgewahrsmannes der Antisemiten Giiltigkeit, welche der 
Kritik standhalten. Ganz recht ! Von dieser Kritik 
werden aber in einem bestimmten Sinne gerade 
diejenigen Gesetze betroffen, welche sich auf 

66 



Andersglaubige beziehen. Denn je starker die Kultur 
die Menschheit durchdringt, um so mehr miissen die aus der Thora 
stammenden Fremdengesetze g e m a den Bestimmungen 
der Thora ihre praktische Gultigkeit einbiifien, u n d u m so 
mehr werden die Kommentare Gelegenheit 
haben, auf dieseVeranderung hinzuweisen. 

Nunmehr ist es d urch s i ch t i g , weshalb die 
wissenschaftlichen Gewahrsmanner der Antise- 
miten ihrem Leserkreise immer wieder mil auf- 
dr in gl ich- geraus ch vollem Nachdruck ver- 
sichern, d a 6 der S chu 1 cha n - Ar u c h bis auf den 
heutigenTag,,dasgiiltigeGesetzbuch"derJuden 
s e i. Auf diese Weise gelingt es namlich, Vorschriften der jiidischen 
Religionsgesetzbiicher, welche ganz andere als christlich gesittete 
Kulturzustande vor Augen haben, als gegend'ie Christen 
gerichtet erscheinen zu lassen, zumal da die Kommentare, die 
dazu bestimmt sind, die Gesetze zu erlautem und auf das gegen- 
wartige Leben einzustellen uridso jedes Mifiverstandnis 
zu verhiiten, von den antisemitischen Gewahrs- 
manner n einfach totgeschwiegen werden! 

Dafi der Karosche Schulchan-Aruch dort, wo er von Anders- 
glaubigen spricht, durchaus nicht iiberall die Christen gemeint haben 
k o n n t e , erkennt schon jeder Laie daran, dafi der Schulchan-Aruch 
wiederholt ausdriicklich von Fetischdienst und sonstigen Formen des 
Gotzenkultus redet, die es heute in gesitteten Landem uberhaupt 
nicht gibt. Dafi der Schulchan-Aruch solche auf die Gotzenanbeter 
der alten Zeit sich beziehende Bestimmungen mitaufgenommen hat, 
geschieht aus dem Grunde, um in seiner Gesetzessammlung die Kon- 
tinuitat, die Zusammenhange und Wandlungen der Zeiten hervor- 
zuheben und auch deshalb, weil die Juden iiberallhin verstreut sind 
und auch jetzt noch, mehrere Jahrhunderte nach Abfassung des 
Schulchan-Aruch, zu einem Teile in Landern leben, wo der Mono- 
theismus noch nicht herrschend ist, wohin weder das Christentum 
noch der Islam bisher zu dringen vermochte. Und wer vermag es 
heute vorauszusagen, wohin die Juden noch iiberall versprengt werden 
konnen ! 

Hier einige Beispiele, zum Belege dafiir, dafi der Schulchan- 
Aruch wiederholt vom tatsachlichen Gotzendienst handelt: Ab- 
teilung I, ,,Kapitel iiber die Schaufaden" (vgl. IV. B. Mos., Kap. 1 7), 
11, Abs. 8, heifit es : ,,W ird mit einem Tiere Ab- 
gotterei getrieben, so ist dessen Wolle zu Schaufaden un- 
verwendbar ; wird mit Flachs, welcher noch wurzelt, Abgotterei 

5* 

67 



getrieben, so ist er zu Schaufaden wohl verwendbar." 
Sch. Ar. I, 224, 1 : ,,Wer eine M e r k u r - (Hermes-) Statue 
erblickt, preise Gott, der Langmut zeigt" (gegeniiber dem 
Gotzendienst; nach Talmud-Traktat Sanhedrin Bl. 70, S. I, 
wo zu entnehmen, dafi diese Statue lange Zeit hindurch 
als Gotzenbild verehrt wurde). Sch.-Ar. Abt. I, Kapitel iiber den 
Pflanzenstraufi am Hiittenfeste, 649, Absatz 3: . . . stammen die 
Pflanzen aus einer Ascheta (ein als heilig verehrter Baum) , so diirfen 
sie nicht gebraucht werden". Sch.-Ar. V, Abt. II, Kapitel iiber 
rituelle Schlachtung der Tiere, 4, Abs. 1 7: ,,Wenn jemand die 
Schlachtung in gotzendienerischer Absicht (um dem Gotzen ein 
Opfer darzubringen) vollzieht, so darf das betreffende Tier nicht 
(vom Juden) verwendet werden . . . wenn jemand Himmels- und 
Erdkorpern, Bergen, Hiigeln, der Sonne, dem Monde, den Sternen, 
Meeren und Fliissen zu Ehren eine Schlachtung vornimmt, so ist diese 
ungiiltig (das Tier zum Essen verboten) . Wenn Mohammedaner dem 
Israeliten nicht anders ein Tier zu schlachten erlauben, als nur wenn 
er (der Israelit) die ,,Kibla" dabei vornimmt (die Hinwendung nach 
dem vom Islam verehrten Orte Mekka), so ist das nicht mil der 
Schlachtung zur (gotzendienerischen) Ehrung eines Berges zu ver- 
gleichen . . ." In den 139, 141, 142, |145. 146, 155 und 156 
ist die Rede von gbtzendienerisch verehrten Hainen, Bergen, Hausem, 
Steinen, Tieren, Vogelbildern, Drachen, Himmelskorpem, Merkur 
(Hermes), sogar von dem Gotzen Peor, der von dem alten Stamm 
Moab verehrt wurde und an dessen Kultus, wie vermutet wird, ein 
Rest in der Nahe von Jerusalem noch erinnert hat. Und 1 79 handelt 
von Totenbeschworern, Magiern und Schlangenbandigern (vgl. Hoff- 
mann, a. a. O. S. 1 40) . Diese Gesetze sind aus dem Talmud, viel- 
fach aus dessen altesten Teilen, in den Schulchan-Aruch ubemommen 
worden, ohne Riicksicht darauf, ob und wo dieser Gotzendienst 
aoch getrieben werde. 

Um einen klaren Einblick in die Methode zu gewahren, wie 
der Verfasser des Schulchan-Aruch auf entschwundene heidnische 
Zeiten zuriickgegriffen, der fast gleichzeitig entstandene erganzende 
Kommentar aber auf die veranderten Kulturverhalt- 
n i s s e verweist, um eine andere Entscheidung zu fallen, 
fuhren wir die Bemerkung des Isserles zu einer der oben erwahnten 
Vorschriften an. Der Verfasser des Schulchan-Aruch schreibt 
I 224, 1, dafi man die obige Benediktion beim Anblick der 
Merkur-Statue spreche, Isserles aber fiigt hinzu: ,,Aber heut- 
zutage ist es nicht notig, eine solche Benediktion zu sprechen, 
da wir doch solche Statuen ... immerfort sehen", 

68 



d. h. (wie die Kommentare erklaren) von Kindheit auf an ihrea 
Anblick gewohnt sind und die Gefahr religioser Beeinflussung 
nicht bestehe. 

Diese Tatsache, dafi im Schulchan-Aruch eine reiche Anzahl von 
Vorschriften, die ausschliefilich auf den r o h e 
Fetischdienst passen, ohne besondere Einschrankung hin- 
sichtlich der Gegenwart sich findet, haben die ,,wissenschaftlichen" 
Gewahrsmanner der Antisemiten verschwiegen. Und andererseits 
fiihren sie Ausnahmebestimmungen, die sich gegen unkuldvierte 
Stamme richten, ohne die einschrankenden Bemer- 
kungen der Kommentare zu erwahnen, an, welche 
ungefahr ebenso lauten wie bei der Vorschrift betreffend die Merkur- 
statue: ,,A berheutzutage ist das nicht mehr giilti g". 

Waren aber auch jene kultuellen Bestimmungen, die den Fetisch- 
dienst voraussetzen, dem Schulchan-Aruch nicht einverleibt worden, 
so wufiten wir dennoch selber aus der ganzen Verfassung 
der jiidischen Religion, die wir bereits oben gekennzeichnet haben, 
die Folgerung zu ziehen, dafi mit dem Fortschritt von Kultur und 
Gesittung die Anwendung der alien Fremdengesetze, die gegen die 
Heiden erlassen worden sind, selbstverstandlich schon im Geiste der 
Thora nicht einmal auf Noachiden, geschweige auf die Christen be- 
zogen werden diirften. 

Man braucht ja blofi Gesetzesparagraphen wie den folgenden 
(Schulchan-Aruch, IV, 249, 2, Haupttext) zu lesen: ,,E i n e m 
Gotzendiener, der nicht Ger toschab ist (d. h. der 
dem rohen Heidentum noch nicht entsagt hat) darf man nicht Ge- 
schenke machen, aufier wenn es ein Bekannter ist, oder wenn es die 
Riicksichten auf das friedliche Zusammenleben fordern". Das ist 
eines der oben genannten Fremdengesetze (s. S. 50). Hier ist die 
Fassung deutlich :einNichtjude, der noch nicht auf 
derStufedesGertoschab (= des Noachiden) steht. 
Das Gesetz wird aber (ebendort) aufier Kraft gestellt, sobald man 
den Betreffenden kennt, d. h. die personlichen Beziehungen es ge- 
statten (s. oben S. 44), oder wenn das friedliche Zusammenleben 
durch solch freundschaftliches Verhalten gefbrdert werden konnte, denn 
dies letztere (darche schalom) ist selbst ein Zeichen und ein Ziel der 
wahren Kultur. 

Zwischen der Entstehungszeit des Talmud und der Abfassungs- 
zeit des Schulchan-Aruch liegen die Jahrhunderte, im Laufe welcher 
sich das Christentum ausgebreitet und befestigt hat. Darum haben 
sich die jiidischen Gesetzeslehrer in den spateren Jahrhun- 



d e r t e n deutlich iiber ihre Auffassung vom Christentum und ihre 
Stellung zu den Christen geaufiert. 

Prof. Hoffmann fafit die beziiglichen Entscheidungea 
der grofien Autoritaten friiherer Jahrhunderte wie folgt zusammen 
(a. a. O. S. 1 45 ff.) : . . . Zum Glauben an die Einheit Gottes wird 
der Nichtjude nicht verpflichtet . . . Somit ist nach der jiidischen 
Lehre der Glauben an die Einheit Gottes ein Gebot, zu dem n u r die 
Israeliten speziell von Gott verpflichtet wurden. Wohl halten wir 
unsern Glauben fiir die absolute Wahrheit; allein die jiidische Tra- 
dition sagt, der Nichtjude, der diese Wahrheit nicht anerkennt, 
begeht keineSiinde, denn er hat nicht, wie der Israel it, von seinen 
Vatern diese Wahrheit als T r a d i t i o n empfangen. Den Nichtjuden 
ist aber blofi die ganzliche Verleugnung des Weltschopfers, die An- 
nahme zweier oder mehrerer gleicher und voneinander getrennter gott- 
licher Prinzipien, die Verehrung der GeschopTe anstatt des Schopfers, 
wie Menschendienst, Gestimdienst usw. untersagt, und dies ist das 
Verbot des Gotzendienstes, welches die jiidische Tradition unter den 
sieben Noachidischen Geboten aufzahlt. Nun wird von den allermeisten 
Rabbinen die christliche Gottesverehrung zwar als ,,Schittuf" (Bei- 
gesellung irgendeines andern Wesens in gbttlicher Verehrung), aber 
nicht als die Abodah zarah bezeichnet, welche auch fiir die Noachiden 
verboten wurde. Es gilt den jiidischen Religionscodices als Axiom, 
dafi die Christen Gott, den Schopfer des Himmels und der Erde, 
verehren, dafi ihr Gottesbegriff nur ,,Schittuf" (Beigesellung) sei und 
nicht dem des israelitischen Glaubens entspreche. Daher erklarten 
die Tosaphoth (Sanhedrin 63b, Megillah 28a und Bechoroth 2b), 
R. A s c h e r (zu Sanhedrin, Abschn. 7) , R. I s a a k (zitiert von 
'R. Jerucham XVII, 5, l159c) und R. Mose Is series im 
Sch.-Ar. O. Ch. 156, dafi es dem Juden gestattet sei, sich von einem 
Christen einen christlichen Eid schworen zu lassen . . . Den Juden 
ist, wie gesagt, der Glaube an die Einheit Gottes streng geboten, und 
dessen Verleugnung gilt fur ihn als Todsunde, wie Gotzendienst. Wenn 
also ein geborener Jude sich zu einem Glauben bekennt oder einen 
Kultus iibt, der mit der Lehre von der absoluten Einheit Gottes im 
Widerspruch ist, so wird dies ihm, demjuden, als Abgotterei, 
als Gotzendienst angerechnet ... subjektiv fiir den Juden 
ist es Abodah zarah, nicht aber objektiv (fur den 
Nichtjuden)." 

Nach dem ehemen Grundsatze der Thora, der sich in dem Bilde 
von dem Bunde Gottes mit Noah spiegelt, dafi Rechts- und Ver- 
antwortungsgefuhl die Grundlage eines hoherwertigen Lebens sind, 
miissen die Bekenner des Christentums, das eine hohere Stufe als 

7 



die der Noachiden darstellt, notwendigerweise in bezug auf das 
rechtliche Verhallnis als vollig gleichberechtigt mil den Be- 
kennem des Judentums erachtet werden. Nach dem alien, aber 
fiir das Judentum ewig giiltigen jiidisch-religibsen Rechtsbegriffe, der 
oben dargelegt worden ist, wachsl aber die Rechts verpflich- 
t u n g gegen die umwohnenden Menschen und Vblker um so mehr, 
je mehr Sittlichkeit in deren Bekenntnis und in deren Rechtsprechung 
enthalten ist. Und darumerklarenwir f e i e r 1 i c h : Es 
ist ein Ab er g 1 a u b e , d a 6 die jiidische Religion 
die Christen mit jenen alien Gblzendienern auf 
die gleiche Slufe geslelll halle, von denen schon 
der Talmud vor 1 800 Jahren erklarl hal, d a 6 sie 
aus den damaligen Kullurlandern geschwunden 
w a r e n , d a 6 der Talmud oder der Schulchan- 
Aruch oder irgendein sonsliges ernsl zu n eh men - 
des jiidisches Geselzbuch die Chrislen auf eine 
niedrigere Slufestellt als die Noachiden, als 
welche dem Judenlum schon alle gesilleten 
Volker gallen, die vor 2000 Jahren leblen, ein 
Aberglaube, weil ja doch Chrislenlum ohne 
Goll, ohne Silllichkeil und ohne Rechlsord- 
nungundenkbarisl, dieseZiige abernachjiidisch- 
r el i g i 6 s e r A u f f a s s u n g gerade die wesenhaflen 
Merkmale der Gesillung bilden, und weil doch 
das dem Judenlum bis auf den heuligen Tag 
heilige Buch, aus welchem alle Rechlsgrund- 
salze der jiidischen Religion slammen, die 
Thora, auch dem Chrislenlum unler dem Namen 
,,A lies Teslamenl" als heilig gill ein Aberglaube 
endlich, weil die kultivierten chrisllichen Vblker den u n I r u g - 
lichen Beweis fiir ihr Rechlsempfinden mil einer Tal gegeben 
haben, die der Jude am allerwenigslen iibersehen kann, weil er sie an 
sich selbst erfuhr, einer Tal, die fiir das Judenlum die schbnsle 
Auswirkung der Gesitlung ist, namlich mit der rechtlichen 
Gleichstellung der Juden. 

Wxifite ein auf einer fernen Insel wohnender jiidischer Religions- 
gelehrter nichls vom Chrislenlum, wiirde er nie gehorl haben von 
einem Kanl und einem Lessing, einem Herder und einem Humboldl, 
einem Delilzsch und einem Foersler um nur einige wenige Namen 
zu nennen , hatte er nur dieses eine vemommen, die europaische 
Kullur stelle die Forderung der Gleichberechligung aller Staatsbiirger 
auf; er wiirde diese ihm vollig unbekannlen europaischen 

71 



Volker im Geiste der jiidischen Religion 
mindestens ads Noachiden bezeichnen m ii s s e n , deren Schadi- 
gxing, Hintergehung, Obervorteilung thorawidrig, judentums- 
wichtig ist. Das alles ist das unumstoBliche E r - 
gebnis der oben dargelegten Thesen der jiidi- 
s c h e n Religion. Er wiirde nicht etwa blofi aus Dankbarkeit 
so urteilen, aus Dankbarkeit etwa fur die rechtliche Gleichstellung 
der Juden, sondern weil nach urjiidischer und e w i g - 
jiidischer religioser Oberzeugung das Gewahren 
der Gleichberechtigung an Fremde, gleichviel ob diese 
Fremden Juden oder Neger sind, der zuver- 
lassigste Mafistab fur den Grad der Gesittung 
ist. Gerade dieses ist es dochi, was wir Juden 
anunsererThorabegeistertruhmen.dafisievor- 
schreibt, die Fremden gr un d s a t zl i c h den Ein- 
heimischenrechtlichgleichzustellen. Und das 
Judentum sollte in Wirklichkeit an den gesitte- 
ten Volkern der Gegenwart das gleiche Ver- 
fahren, namlich d a sie die Juden zu Einhei- 
mischen machen, von Re 1 i g i o n s w e gen nicht zu 
achten brauchen? Das ist ein W ahngedanke. Die 
Juden selbst mil ihrem Rechtsgenufi in den Kul- 
turlandern, sind die lebendigen Zeugen des ver- 
edelten Rechtsbewufitseins der heutigen Kultur- 
v 6 1 ker ! 

Rohling und Justus-Brimann wufiten schon recht gut, wozu 
sie ihrer Gemeinde vor allem dieses Dogma einhammern miiSten, dafe 
a 1 1 e Paragraphen des Schulchan-Aruch (also auch diejenigen, welche 
offenkundig Gotzendiener betreffen) , sich auf die Christen 
b e z i e h e n. Dieser Punkt mufite verschleiert und, wie im nachsten 
Kapitel nachgewiesen werden soil, auch sonst noch manches Kunst- 
'stiick mit dem Text vorgenommen werden, dann war der Plan gegen 
das Judentum geniigend gestiitzt. 

Die jii.dischen Gesetzeslehrer haben aber 
ihre hohe Meinung vom Christentum, nicht erst 
nach erfolgter rechtlicher Gleichstellung sich 
g e b i 1 d e t , sondern schon zu einer Zeit, wo sie selbst noch geachtet 
und geknechtet waren, wo sie selbst noch in finstere Ghetti gesperrt, 
mit einem besonderen Leibzoll bedacht und mit einem schmutzigen 
Abzeichen am Kleide gebrandmarkt wurden. Unsere gelehrten Vor- 
fahren haben die Mafinahmen einzelner christlicher Machthaber und 
Stadtvogte nicht mit dem Christen t u m verwechselt und haben die 

7 2 



Untaten, welche e i n z e 1 n e Christen an ihnen veriibt haben, nicht 
alien Christen zur Last gelegt. 

Wir fuhren in den folgenden Zeilen einige, meistens in religions- 
gesetzlichen Abhandlungen vorkommende Aufierungen der hervor- 
ragendsten Autoritaten der Juden des friihen Mittelalters bis zur Neu- 
zeit iiber die Andersglaubigen an. 

Der TannadebeElijahu (10. Jahrhundert) lehrt: ,,Zum 
Zeugen rufe ich an Himmel und Erde! Ob es ein Israelit oder 
ein Anbeter der Gestirne, ein Mann oder ein Weib, ein Sklave oder 
eine Sklavin ist; fiir alle gilt: ,Je nach der Tat, die sie vollbringen, 
ruht auch der heilige Geist auf ihnen" (Rabba, Abschnitt IX). 
Femer: . . . Deshalb sagfen unsere Weisen: Der Mensch halte sich 
fern vom Raube, sei es beim Israeliten, sei es beim Nichtisraeliten . . . 
weil, wer einen Nichtisraeliten bestiehlt, gleich dem ist, der einen 
Israeliten bestiehlt; wer einem Nichtisraeliten einen Eid leistet, gleich 
dem ist, der einem Israeliten einen Eid leistet; wer einem Nicht- 
israeliten etwas ableugnet, gleich dem ist, der einem Israeliten 
etwas ableugnet; wer das Blut eines Nichtisraeliten vergiefat, gleich 
dem ist, der das Blut eines Israeliten vergiefit (Rabba Kap. XXVIII). 

R. Moses aus Coucy (Ende des 1 2. Jahrhunderts) be- 
lehrt uns: ,,Diejenigen, die liigenhaft sind gegen Andersglaubige . . . 
gehoren zu der Klasse derjenigen, die den Namen Gottes entweihen, 
weil sie Schuld sind, dafs man von den Juden sagt, sie waren ohne 
Gesetz" ... ,,Man darf in Handel und Wandel keinen Menschen, 
ohne Unterschied, betriigen oder mil Worten tauschen." (Sefer miz- 
woth haggadol.) 

R. Ascher ben Jechiel (13. Jahrhundert) setzte in sein 
Testament u. a. die Worte hinein: ,,Bleibe dankbar jedem, der dir 
zu deinem Brote verholfen; sei aufrichtig und wahr gegen jedermann, 
auch gegen Nichtjuden; griifie jeden zuerst ohne Unterschied des 
Glaubens". 

R. IsaakAboab (13. Jahrhundert) : ,,Es gibt Menschen, 
welche ihre Nebenmenschen tauschen, indem sie ihnen vorreden, dafi 
sie ihnen einen Gefallen getan hatten, wahrend dieses gar nicht ge- 
schehen ist; in solcher Beziehung sagen unsere Rabbinen: Man darf 
auf keine Weise die Menschen tauschen, selbst die Heiden nicht" 
,, . . . Jede Art von Tauschung wird dem Gotzendienste gleich- 
geachtet" (Menorath hammaor Kap. II und HI). 

R. Bechaib. Ascher (13. Jahrhundert) ,,Gerechtigkeit, 
Gerechtigkeit sollst du anstreben! dieses Gebot aus V. Buch 



Mos. 1 6, 20 gilt in gleicher Weise gegeniiber Juden und Nichtjuden" 
(Kommentar, Abschnitt Behar, Ausg. 1870, S. 17). 

R. JechielbenJekuthielausRom (13. Jahrhundert) 
sagt in seinem ..Sittenbuche" u. a.: ,,Seid demiitig und bescheiden! 
. . . Die Demut erfordert Unrecht leiden ohne Wiedervergeltung, 
den Zorn bandigen und mit dem Nachsten in Frieden leben. Solches 
Verhalten mufi auch gegen Nichtjuden betatigt werden" . . . ,,Seid 
ehrlich selbst mit Worten, wie unsere Weisen sagen: euer Ja sei ja, 
euer Nein sei nein. Solltet ihr aber meinen, ihr waret Ehrlichkeit nur 
den Juden schuldig, weil er sich gegen euch briiderlich betragt, so 
haben gegen solche Meinung bereits unsere Lehrer mit der Mahnung 
vorgesorgt: Es ist verboten, Nichtjuden zu betriigen. Baut ein Nicht- 
jude auf euer Wort und Handeln, so miifit ihr auch ehrlich und treu 
gegen ihn sein". 

Rabbi Menachem ben Salomo Me'iri, der im 
1 3. Jahrhundert in Frankreich wirkte, in einer schweren Leidenszeit 
der franzosischen Juden, schreibt zu der Talmudstelle Traktat Baba 
kama Blatt 1 1 3, Seite 2 : . . . Wer jedoch zu den Volkern gehort, 
welche Gesetz und Recht iiben und in irgendeiner Weise die Gott- 
heit verehren, mag auch ihr Glaube von unserem Glauben verschieden 
sein, steht nicht unter dieser Regel (der Fremdengesetze des Talmud) . 
Solche sind vielmehr in jeder Hinsicht, sowohl in bezug auf ver- 
lorene Sachen, als auch in bezug auf ,,Irrtum" und in alien anderen 
Dingen vollstandig wie ein Israelit zu behandeln, ohne irgendwelchen 
Unterschied (S. Hoffmann, a. a. O. S. 6 mit hebraischem Original 
aus Schitta Mekubbezeth) . 

In dem Sittenbuche ,,Orchoth Zaddikim", Kapitel 8, ist zu lesen: 
,,Sei mildherzig gegen deine nicht jiidischen Dienstboten, erschwere 
ihnen die Arbeit nicht, behandle sie nicht geringschatzig durch ver- 
achtliche Worte oder Schlage" Kapitel 9 : ,,W enn du siehst, 
dafidieMenschennichtsind.wiesieseinsollten, 
so freue dich nicht dariiber, sondern es tue dir 
leid.d'ennselbstfiirdeinenFeindsollstdubeten, 
dafi er Gott dienen mbg e". (Winter und Wiinsche, Jiidische 
Literatur III, 640.) 

Im Kleinen SeferChassidim (15. Jahrhundert) , S. 1 2a, 
heifit es: ,,Wenn du irgend eine Sache von einem Nichtjuden auf 
Treu und Glauben erhalten hast, und er es vergifit; oder wenn er dir 
irgend etwas verkauft, jedoch vergessen hat, dafiir die Bezahlung 
zu nehmen: so unterlasse nicht, ihn daran zu erinnern und ihn zu be- 
zahlen. Obe gegen ihn uberhaupt keinerlei Trug und Tauschung". 

74 



R. BezalelAschkenasi (15. Jahrhundert) bemerkt zu 
Talmud Traktat Baba kama Bl. 113 das folgende: ,Jede Zolldefrau- 
dation ist verboten . . . Gehort der Klager (gemeint ist ein Zoll- 
wachter, der einen Juden wegen Hinterziehung verklagt) aber einem 
Volke an, in dem Gesetz und Recht gehandhabt wird, und mag 
dieses Volk auch aus Gbtzendienem bestehen, dann . . . ,,mufi das 
Recht den Berg durchbohren" (mufi nach strengstem Recht geurteilt 
werden), mag es auch fur den Juden nicht giinstig sein" . . . ,,Wer 
einem Volke angehbrt, in welchem Gesetz und Recht gehandhabt 
werden und der wahre Gott angebetet wird, mag sein Glaube 
auch von unserm Glauben verschieden sein, 
ist in jeder Hinsicht dem Juden gleichzu- 
achten, und es darf kein Unterschied gemacht 
werden zwischen diesem und einem Juden, 
mag es sich um das Zuriickerstatten einer gefun- 
denenSache (s. oben S. 47 f.) oder um irgendetwas 
anderes handel n." (Siehe Winter und Wiinsche, Jiidische 
Uteratur II, S. 503.) 

R. SalomoAl'ami (15. Jahrhundert): ,,Wenn du ver- 
kaufst oder kaufst, so ubervorteile niemanden! Dein Wort entweihe 
nicht und deiner Lippen Ausspruch andere nicht ab! So einer jedoch 
mit dem Betrug an einem Nichtjuden es leichter nimmt, der ist ein 
Lii genredner ; man rechne ihn zu den Obeltatem, die Gott ein 
Greuel sind". (Sittenlehre, Leipzig 1854, S. 11). 

R. Abraham Halevi Horwitz (16. Jahrhundert) er- 
mahnt in seinem Sittenbuche: ,,Befleifiigt euch der Redlichkeit in euerm 
geschaftlichen Verkehr, denn die erste Frage, die Gott an die Seele 
des Menschen richtet, wenn sie vor seinem Throne erscheint, ist: 
warst du allezeit redlich in deinem Handel und Wandel! . . . Habt 
ihr eine Schuld einzufordern, dann treibt sie nicht mit Strenge ein 
weder von Juden noch von Nichtjuden" ....... Ihr sollt euch 

nicht blo6 hiiten, euch an fremdem Eigentume zu vergreifen, ihr miifit 
euch auch vor Gesinnungsdiebstahl hiiten, d. h. ihr diirft den 
N eben mens chen , auch wenn er einem fremden 
Glauben angehbrt, iiber cure Gesinnung nicht 
t a u s ch en." 

David de Pomis, beruhmter jiidischer Arzt und Gelehrter 
(geb. 1525) aufiert sich in einer in Venedig 1588 gedruckten Schrift 
wie folgt: . . Mit Ausnahme der Zeremonien und Traditionen 
beobachten sie (Juden und Christen) dieselben Gesetze . . . denn 
welcher von den Kirchenvatern schreibt wohl vor, dafi man Gott nicht 
von ganzem Herzen und von ganzer Seele lieben soil ... all dieses 



und vieles ahnliche gilt bei Juden und Christen als ewig gultige 
Satzung. Selbst ein Blinder mufi daher erkennen, d a 6 religiose 
Verschiedenheiten ganz und gar nicht Juden und 
Christen zu Verbrechen gegen einander fiihren 
k 6 n n en." 

R. Elieser Askari (16. Jahrhundert) : ,,Man darf die 
Menschen nicht tauschen, auch den Nichtjuden nicht; nicht einmal, 
wenn es sich nur urn Worte handelt". (Sefer Charedim, Kap. 5.) 

Manasse ben Israel, geb. 1 604, in seiner Schrift ,,Er- 
klamng an die Republik Englands". . . . Unserm Gesetze zufolge 
gilt es als eine weit grofiere Siinde, einen Fremden zu berauben oder 
zu betriigen, als seinen eigenen Glaubensbruder, weil der Jude ver- 
pflichtet ist, jedem Menschen seine Liebe zu zeigen, denn ihm wurde 
das Gebot, weder den Edomaer noch den Agypter zu verabscheuen . . . 
Werden nichtsdestoweniger einige gefunden, welche diesem Gesetze 
zuwiderhandeln, so tun sie das nicht als Juden, sondern als abscheu- 
Kche Kreaturen, wie man ja unter alien Nationen schandliche Leute 
und Wucherer antrifft." 

R. Moses Ribkes (erste Halfte des 1 7. Jahrhunderts) er- 
klart: ,,Unsere Weisen haben nur von den Gotzendienern, die in jener 
Zeit existierten, gesprochen . . . Diejenigen Volker jedoch, unter deren 
Schutz wir Israeliten wohnen, glauben nicht nur. . . . (an die Welt- 
schopfung), sondern noch viele andere Glaubensartikel, und ihre Ab- 
sicht ist stets auf den Schopfer des Himmels und der Erde gerichtet 
- wie dies schon diejenigen jiidischen Gesetzeslehrer geschrieben 
haben, die von Isserles zitiert werden und wir miissen daher stets 
auf deren Wohlsein bedacht sein" (zu Choschen Mischpat, 
425, 5). Ferner: ,,Da es bei Maimonides und im Schulchan- 
Aruch heifit: ,,Man gibt dem Akum keine verlorene Sache zuriick, 
weil man dadurch die Sunder unterstiitzt" (s. oben S. 47), so ist 
daraus zu schliefien, dafi dies nur von den gotzendiene- 
rischen Volkern gilt, aber nicht von den Volkern 
derjetztzeit, die an den Weltschopfer glauben, 
und deren Rechtsgesetze gebieten, eine verlorene Sache zuriickzu- 
geben" (zu Schulchan-Aruch Choschen-Mischpat, 266, Abs. 1 ) . 

Hier ist also nicht nur etwa eine persbnliche gute Meinung von 
den Christen ausgesprochen, sondern die religionsgesetz- 
licheVerpflichtung des Juden festgestellt. 

R. Jai'rChajjimBacharach (17. Jahrhundert) aufiert 
sicr> wie folgt: Die Nichtjuden der Gegenwart sind in keiner Beziehung 
Gbtzendiener, nachdem sie ja an den Schopfer des Himmels und der 

76 



Erde glauben" (Chawwoth Jair, gedruckt in Frankfurt a. M. 1 699, 
Seite 5b). 

R. Moses Chages (geboren 1670) fiihrt aus: ,,Wenn 
uns Gott befohlen hat - - V. Buch Mos., Kap. 23, V. 8 9 die 
Agypter, die uns knechteten und unsere Kinder im Wasser ertrankten, 
und die Edomiter, die uns mit dem Schwerte verfolgten und uns zu 
vertilgen strebten, nicht zu verabscheuen, weil wir einmal Gastfreund- 
schaft in ihrem Hause genossen, um wievielmehr miissen wir den 
Vb'Ikern und Fiirsten dankbar sein, in deren Landern wir wohnen. 
Wir miissen treue Untertanen sein und das Wohl und das Heil unserer 
Wohltater stets fordern." (Ele ha-mizwoth, 564.) 

R. Joseph Jabez (17. Jahrhundert) schreibt: ,,Die heu- 
tigen Volker glauben an die Weltschb'pfung, an die Erzvater . . . 
Gepriesen sei Gott, der uns nach der Zerstorung des (jerusalemischen) 
Tempels diese Hilfe gebracht hat, denn ohne diese wiirden wir - 
Gott behiite, im Glauben wankend geworden sein, wenn noch 
der Gotzendienst wie in friiheren Zeiten in. der 
W e 1 1 w a r e ". (Maamar ha-achduth, Kap. 3, s. Hoffmann, S. 15.) 

R. Jacob Emden (geb. 1698) hat eine grofsere gelehrte 
Abhandlung liber Judentum und Christentum unter Beriicksichtigung 
der neutestamentlichen Schriften verfafit. Er beruft sich auf 
Matthaus, Kap. 5, um zu zeigen, dafi weder Jesus noch die Apostel 
beabsichtigt hatten, die Thora bei den Juden zu vernichten. Denn 
im Evangelium Matthaii heifit es: ,,Wahnet nicht, dafi ich kam, das 
Gesetz aufzulosen, sondern nur, um es zu erfullen. Ich sage euch, 
wenn auch Himmel und Erde vergehen werden, so wird doch nicht 
e i n Buchstabe, noch e i n Piinktchen vom Gesetze aufgelost, sondern 
alles mufi erfiillt werden. Darum, wer auch nur eines von den klein- 
sten Geboten aufloset, wird der Kleinste heifien im Himmelreich". 
Dasselbe ist zu lesen in Lucas, Kap. 16. Und Emden fahrt also 
fort: ,,Fiir die Heiden sollte das Christentum gestiftet werden . . . 
mit den Verboten der Abgotterei, Unzucht . . . Der Stifter des 
Christentums hat der Welt eine doppelte Wohltat erwiesen; von der 
einen Seite hat er, wie bereits erwahnt, mit aller Kraft die Lehre 
Mosis befestigt und deren ewige Verbindlichkeit nachdriicklichst be- 
tont; andererseits hat er den Heiden eine grofie Wohltat erwiesen, 
dafi er die Abgotterei von ihnen entfernte, sie zu 
den Siebengeboten verpflichtete und dazu ihnen eine 
Morallehre gab . . . Wiirden dies einige von den 
christlichen Gelehrten begreifen . . . die glauben, dafi es 
ihre Schuldigkeit sei, das Gesetz bei den Israeliten 
aufzulosen . . .wahrlich sie wiirden nicht derartiges . . . untemehmen, 

77 



was den Verfassern des Neuen Testaments nie in den Sinn gekommea 
ist . . . Diese verkehrten Gelehrten haben grofien Hafi gegen die 
Kinder Israels angefacht, anstatt dafi sie den Herzen der Volksmassem 
Liebe fiir die ihrem Gotte treu anhangenden Israeliten einflo&en sollten, 
wie ja ihnen von ihren Lehrern vorgeschrieben ist, dafi sie sogar ihre 
Feinde lieben, um wievielmehr uns . . . Nichtsdestoweniger wollen 
wir stets Gott preisen . . . wir befleifiigen uns zu beten ... fiir das 
Wohl der Gesamtmenschheit, besonders fiir das Wohl der Volker, 
in deren Mitte wir wohnen, weil ihr Wohl auch unser Wohl ist (nach 
dem Vers im Propheten Jeremiah, Kap. 29)" (Sendschreiben zum 
Seder Olam, Hamburg, 1757). Derselbe Gelehrte schrieb femer 
(Metheg lechamor, S. 1 7 b) : . . . Ich habe schon oft nachgewiesen, 
wie oft die Weisen unter den Christen die Israeliten in der Erfullung 
ihres Gesetzes unterstiitzt haben. Auch Maimonides schreibt (Jad 
ha-chasaka, Kapitel Hilchoth Melachim), dafi das Christentum und 
der Mohammedanismus den Weg fiir die kiinftige Erlosung angebahnt 
haben." ,,Der Israelit war nicht verpflichtet, dem H e i d e n die von 
ihm verlorene Sache zuriickzugeben, weil der Heide ajuch dem Israe- 
liten dessen Verlust nicht zuriickgab. Siehe oben Seite 47). Dies 
alles gilt aber nur von jenen Volkern, die weder den Weltschopfer noch 
die Thora kannten, also gar keine Gemeinsamkeit mit uns hatten. Da- 
gegen ist es langst bekannt, dafi die jetzigen Volker, welche an die 
Grundlehren der Thora glauben, von uns nicht als Nochrim (Landes- 
bezw. Religionsfremde) bezeichnet werden konnen" . . . ,,Wenn uns 
schon in bezug auf die friiheren Volker, die Gott gar nicht kannten, 
die Tauschung der Menschen im allgemeinen verboten wurde, um 
wievielmehr mufi es uns fern sein, die jetzigen Volker, welche Gott und 
seine Lehren kennen, zu iibervorteilen, zu betriigen . . ." (Lechem 
Schomajim zum Traktat Aboth, 3. Teil, S. 34 35, ge- 
druckt 1 758 62. Siehe auch Hoffmann, Schulchan - Aruch, 
S. 2331). 

R. Eleasar Fleckeles (18. Jahrhundert) spricht sich 
ausfiihrlich iiber das Verhalten von Juden zu Nichtjuden aus und 
schreibt in der Vorrede zu seinen Gutachten ,,Teschubah meahawah" : 
. . . Unsere talmudischen Lehrer haben uns befohlen und einge- 
scharft, der Nation, unter deren Schutz wir leben, stets dankbar zu 
sein, niemandem Unrecht zu tun, selbst denen nicht, welche sich noch 
zum krassen Heidentum bekennen, geschweige denn der Konfession, in 
deren Mitte wir leben und in unserer Zeit." . . . Wenn nun dieses 
Verbot (der Irreleitung der Nebenmenschen) selbst wirklichen Heiden 
gegeniiber gilt, wieviel mehr den h e u t i g e n Nichtjuden gegeniiber, 
fiir welche doch auch in jeder anderen Hinsicht der Rechtsgrundsatz 

78 



mafegebend ist, dafi sie nicht als Heiden gelten" . . . ,,Wer kann dann 
so toricht, so herz- und sinnlos sein, die Nationen, unter deren Schutz 
wir . . . leben, zu schmahen und zu verhbhnen? Dies kann nur 
ein elender Mensch und religionsverachtender Jude tun" . . . ,,Indessen 
geziemt es auch fiir jene Betorten, welche sich zum scheufilichsten 
Gotzendienste bekennen, zu Gott zu beten, dafi er sie begnadige, da- 
mit sie von dem Irrwege zuriickkehren." 

R. Jonathan Eibeschiitz (18. Jahrhundert) lehrt : 
,,Von solchen (Gotzendienem) nur sprachen die alien Propheten, denn 
die damaligen Heiden verleugneten Gott und sprachen zum Holze: 
,,du bist mein Vater" (Vers aus dem Propheten Jeremijah Kap. 2) . 
Dagegen gilt von einem Nichtjuden, der an Gott und seine Vorsehung 
glaubt, der talmudische Ausspruch: ,,Selbst ein Nichtjude, der sich 
mil der Thora beschaftigt, ist dem Hohenpriester gleichzuachten" 
(Jaaroth-dewasch, Karlsruhe 1779-83, T. I, 3). 

R. IsaakLampronti (18. Jahrhundert) , Verfasser einer 
grofien talmudischen Enzyklopadie, eines wissenschaftlichen Nach- 
schlagebuchs (gleich einem Lexikon), schickt dem Artikel Goj ,,Nicht- 
jude" eine Abhandlung voraus, mit dem wissenschaftlichen Nach- 
weise, dais die im Talmud iiber ,,Nichtjuden" vorkommenden 
Lehrsatze sich unmoglich auf die Christen beziehen konnen (Pachad 
Jizchack, gedruckt in Venedig 1750). 

R. MoseKonitz (18. Jahrhundert) entscheidet in seinem 
Werke Sefer ha-ojen (Wien 1 796) Kap. 1 5, Abs. 53: ,,Die Volker, 
unter denen wir jetzt leben . . . sind vollkommen den Israeliten gleich 
zu achten, so dafi alle die Gebote: ,,Liebe deinen Nachsten wie dich 
selbst" ,,Du sollst nicht morden" - ,,Du sollst nicht rauben" 
,,Lege deinem Bruder keine Wucherzinsen auf" und andere ihnen 
gegeniiber ebenso zu beobachten sind wie gegeniiber unseren Glaubens- 
genossen." 

Anhlich aufiern sich R. Elia Pinechas ben Meir (im 
Buch Sepher ha-berith, II. Teil, Kap. 13), R. Israel Lipp- 
schiitz (im Tif'ereth Israel, Kommentar zu Mischnah- (Talmud-) 
Traktat Baba kama, Abschnitt 4, Abs. 3), R. Jacob Zebi 
Mecklenburg (Verfasser des bedeutenden Werkes ,,Die Schrift 
und die Oberlieferung") im AnschluE an das Gebetbuch. 

So ist die geistige Sphare beschaffen, aus welcher der Schulchan- 
Aruch im weiteren Sinne wie uberhaupt die jiidischen Religions- 
gesetzbiicher ihre Lehren geschopft haben. Einer der beruhmtesten 
Rabbiner der neuen Zeit, Samson Raphael Hirsch, hat 
in seinem Werke ,,Choreb" (erschien zuerst im Jahre 1837), 

79 



welches heute als m a 6 geb end es jiidisches Reli- 
giensgesetzbuch gilt, wie folgt geschrieben : 609 : 
,,Es ist fiir Jissroel religiose, nicht minder als alle ubrigen 
heilige, von Gott geordnete Pflicht: in jedem Lande, wo es weile, 
nicht nur alle die Pflichten zu erfullen, die des Landes Gesetze aus- 
driicklich fordern, sondern uberhaupt mit Gesinnung, Wort und Tat 
Alles zu tun, was dem Lande nur zum Heile gereichen kann . . . 
gerecht und freudig an Vermogen, an Kraft und Einsicht alles zu 
spenden, was das Ganze zum Wohle aller von dem einzelnen fordert, 
und selbst das Leben hinzugeben, wenn zur Verteidigung das Vater- 
land seine Sohne ruft. Aber zu dieser aufaern Gesetzmafeigkeit mufi 
auch noch die innere kommen: mit Herz und Gesinnung treu zu sein 
dem Lande, treu dem Fiirsten, mit Liebe und Stolz zu hangen an des 
Landes Ehre, eifrig zu streben, wo und wie du kannst, auf dafi die 
Anstalten des Landes bliihen. ... fiir Wahrheit, fiir Recht, fiir Frieden 
tatig zu sein und fur Gemeinsinn in jedem einzelnen. Lasse nicht 
von deiner Pflicht, die Gott von dir fordert; Treue gegen Furst und 
Land und Heilesforderung, wo und wie du kannst." 

Was aber die jiidischen Religionsbiicher der N e u z e i t 
lehren, miifste doch eigentlich den antisemitischen Flugblatt- 
mannem bekannt sein. Denn es geschah doch wohl 
auf Betreiben der Antisemiten, d a 6 die ,, Neue 
Preufiische Zeitung" am 30. September 1892 
(Nr. 458) verlangt hatte, d a 6 ,,eine umfassende 
amtliche Untersuchung" der Religionslehre der 
Juden veranstaltet werde und dais das preuSische Kultus- 
ministerium eine eingehende Untersuchung von 551 jii- 
dischen Lehrbiichern auch wirklich veranlafit 
hat. Die Flugblattverfasser hatten doch eigentlich, wenn sie sich 
wegen des Inhalts der jiidischen Religionsbiicher beunruhigt fiihlten, 
Gelegenheit gehabt zu erfahren, da6 bei der erwahnten a m 1 1 i c h 
geleiteten Untersuchung in keinem einzigen der 
untersuchten jiidischen Lehrbiicher irgend 
etwas gefunden worden ist, was gegen die 
sittlichen Anschauungen der Gegenwart ver- 
s 1 6 6 1 (s. Reichsanzeiger vom 28. September 1 893) . 
Die berufenen Vertreter des Judentums haben seit dem Beginne 
des 19. Jahrhunderts zu wiederholten Malen bffentlich erklart, dafi 
die Religion des Judentums ihren Bekennern strengstens befiehlt, die 
christlichen Mitbiirger als B r ii d e r zu betrachten und demgemafi 
letzteren gegeniiber sich nichts zu erlauben, was dem Juden gegeniiber 
verboten ist. Dies erklarte das auf Vorschlag Napoleons im Jahre 

80 



1806 zusammenberufene ,,Grofie Synedrium", ferner der Deutsch- 
Israelitische Gemeindebund im Jahre 1889 (,,Grundsatze der 
jiidischen Sittenlehre") und samtliche Rabbiner Deutschlands 
(im Jahre 1 884) . (Siehe auch Hoffmann, Gutachten, dem 
Kgl. Landgerichte zu Leipzig erstattet, 1910). 

Selbstverstandlich blieben die Absonderungsmafinah- 
m e n , soweit sie das rituell-kultuelle Gebiet der Religionsiibung be- 
treffen, in Kraft. Wir haben bereits oben im II. Kapitel (S. 37) diesen 
Punkt ausfuhrlich erortert ; es ist hier also nicht notig, diese Mafinahme 
noch einmal zu begriinden. Der Schulchan-Aruch hat sie ubernommen 
und war gewifi auch berechtigt, sie dort, wo es notig erschien, noch 
ausfuhrlicher zu behandeln. In welcher Weise Justus-Brimann diese 
an sich berechtigten Verordnungen mifideutet und fiir seine Zwecke 
ausgeschlachtet hat, soil in Kapitel IV gezeigt werden. 

Ganz im Geiste des Talmud ordnet der Schulchan-Aruch an, 
II, 335 : ,,Man besuche fleifiig die Kranken . . . auch nicht jiidischen 
Kranken mache man Besuch." (Krankenbesuch gilt nach Mischnah- 
Traktat Peah, Abschnitt I, als eine der wichtigsten Forderungen der 
Menschlichkeit.) 'Ebendort 367, 1 : ,,Man begrabe die Toten 
der Nichtjuden, troste ihre Trauernden und wandle so die Wege des 
Friedens". - - Ebendort 25 1 , 1 : ,,Man darf armen Nichtjuden 
nicht verwehren, die Nachlese, die vergessenen Garben und die an den 
Ecken der Felder stehengelassene Frucht aufzulesen". (Diese Ab- 
gaben sollte man urspriinglich den Armen im Lande Israel zu- 
wenden.) Ebendort I 694, 3: ,,Wo es Gebrauch ist, am 
Purimfeste auch an arme Nichtjuden Geschenke zu verteilen, da soil 
der Gebrauch befolgt werden". Ja, die Riicksicht auf die Mensch- 
lichkeit hat auch die Liturgie des Passahfestes beeinflufit: Wahrend 
man an alien Tagen der Wallfahrtfeste und des Makkabaerfestes 
(Chanukkah) den ganzen Hallel-Lobgesang (Psalmen) spricht, wird 
an den spateren Tagen des Passahfestes dieses Gebet durch Weg- 
lassungen gekiirzt, um dadurch zum Ausdruck zu 
bringen, d a 6 der Festesjubel beschrankt werden 
musse mit Riicksicht darauf, daft dieAgypter um 
diese Zeit, an welche das Festerinnert, im Meere 
ertranken ... ,,Und es ist, als sprache Gott : Meine Geschopfe 
versanken im Meer, und ihr wollt mir Loblieder singen?" (Sch.- 
Aruch I 496, Ture sahab.) 

1 6. These : Der Schulchan-Aruch hat nebst vielen n u r 
auf altheidnische Verhaltnisse passenden 
k u 1 1 u e 1 1 e n Vorschriften auch alte, auf kulturell niedrig 

6 

81 



stehende Zustande berechnete Fremdengesetze a u s d e m 
Talmud aufgenommen, die teils schon im Haupttext selbst 
oder aber in dem Kommentare als den Wirklichkeitsverhalt- 
nissen nicht mehr entsprechend bezeichnet und darum aufier 
Kraft gesetzt werden. Die Bestimmung dina 
d i mal chu tha dina (= d as S t a a t s ges e t z gi 1 1 
als Gesetz) hat der Schulchan-Aruch u n 
angetastet gelassen. ( Ausfiihrliches hieriiber 
s. S. 123ff.) 



IV. Kapitel. 
Irrtumer und Falschungen. 

Die A k u m " -Legend e. 

Fiir das Unheil, welches eine grundlose Beschuldigung zeitigt, bleibt 
die Frage gleichgxiltig, ob der Urheber der Anklage aus Irrtum oder 
aus Absicht handelt. Nur fiir die Beurteilung des Verleumders selbst be- 
deutet dies einen wesentlichen Unterschied: Irrtum ist eben menschlich. 
Wir wiirden darum selbst einen Rohling freisprechen, wenn er bei 
seinem e r s t e n offentlichen Auftreten nur die eine Behauptung auf- 
gestellt hatte, dafi der Schulchan-Aruch bei der NennUng von Anders- 
glaubigen anscheinend die Christen gemeint habe. So ~f a 1 s c h 
diese Behauptung an sich ist, damals, als Rohling zum erstenmal sie 
aussprach, mufite sie noch nicht eine bewufite Falschung sein, 
denn in der Tat gibt es eine Reihe von Schulchan-Aruch-Ausgaben, 
in welchen sich durchweg als einheitliche Bezeichnung 
fiir alle Nichtjuden das Wort ,,A k u m" findet. ,,Akum" 
bedeutet aber als ein hebraisches Kurzwort (ahnlich wie die HAPAG 
Hamburg- Amerika-Paketfahrt-Aktien-Gesellschaft) das folgende: 
A (o) b de Kochabim U-Masaloth = Steme und Pla- 
netenanbeter, d. h. also Gotzendiener. Da nun in v i e 1 e n 
Schulchan-Aruch- (und auch Talmud-) Ausgaben durchweg 
cfieser Ausdruck (Akum) fiir die Bezeichnung von Nicht- 
juden zu finden ist, so war dem uneingeweihten Schulchan- 
Aruch-Leser zweifellos Veranlassung gegeben, mit Bestimmtheit an- 
zunehmen, dafi der Schulchan-Aruch auch die Christen als Akum 
(Gotzendiener) bezeichnet, zumal, da unbeschadet der Tatsache, dafi 
viele Vorschriften des Schulchan-Aruch sich offenbar auf 
He id en beziehen (s. Seite 67), es jedenfalls eine Stelle gab, 
wo nur ein Christ gemeint sein konnte, auch dort aber die Be- 
zeichnung ,,Akum" gebraucht wird. Geschieht das aber an e i n e r 
Stelle, so durfte zu Rohlings Zeiten noch vcrmutet werden, da& auch 
andere Vorschriften, in welchen die Bezeichnung Akum vorkonunt, 

6* 

83 



sich auf die Christen beziehen. Diese eine Stelle, wo der Tatbestand 
gesichert erschien, ist Schulchan-Aruch I, 111 3, Abs. 8: ,,Wenn 
einer (ein Jude) die Tefillah (eines der Hauptgebete) spricht, und 
es kommt ein ,,A k u m" ihm entgegen, der ein Kreuz in der 
Handtragt, und er (der Jude) an einer Gebetstelle halt, wo man 
sich verneigen mufi, so soil er sich nicht vemeigen." Was den 
I n h a 1 1 dieser Vorschrift an sich betrifft, so wird man wie bereits 
christliche Beurteiler es ausgesprochen haben ,,billigerweise den 
jiidischen Gesetzgebern die Vorschrift nicht verargen konnen, dafi 
der Jude den Schein vermeiden solle, dafi er dem Kruzifixe religiose 
Verehrung erweise". Allein, dafi ,,Akum" auch einen Christen 
bedeuten konne, ware hiernach erwiesen, denn hier ist die Rede von 
einem ,,A k u m, der ein Kreuz tragt". Ein Kreuz tragt aber nur 
ein Christ, also ist ,,Akum" = Christ. 

In der Tat scheint hier ein unumstofilicher Beweis fur die 
Rohlingsche These vorhanden zu sein. So war denn bei der Vor- 
bereitung des Rohlingschen Prozesses in Wien die Aufmerksamkeit 
der Offentlichkeit ganz besonders auf diesen Punkt gelenkt. Man 
begann die Stelle im Schulchan-Aruch eifriger zu priifen, man verglich 
verschiedene Ausgaben miteinander und kam endlich auf den Ge- 
danken, auch hierbei, wie es ja heute bei jeder textkritischen Unter- 
suchung Gepflogenheit ist, nach den altesten Druckeh 
zu forschen, weil diesen altesten Auflagen in der Regel noch 
die korrigierten Handschriften der Verfasser oder deren zuver- 
lassige Abschriften als Vorlage dienten. Hierbei entdeckte der Dozent 
(jetzige Rektor) des Berliner Rabbiner-Seminars, Herr Professor 
Dr. Hoffmann, dafi indenzweiimBesitzederSeminar- 
Bibliothek befindlichen altesten Schulchan- 
Aruch-Ausgaben, von denen die eine in Venedig 
im Jahre 15 76 und die andere in Krakau im Jahre 
1 594 gedruckt worden ist, an der fraglichen Stelle (S c h. - 
A r u c h II 1 1 3, 8) nicht das Wort ,,Akum", sondern ,,Goj" 
(= Nichtjude) steht!! Auf Grund weiterer Nachforschungen 
wurde festgestellt, dafi in den in der Pariser Bibliothek 
aufbewahrten 6 alien Handschriften von dem grofien Werke 
des Maimonides kein einziges Mai das Wort ,,Akum" vor- 
kommt! Inzwischen aber hat man noch Exemplare von weiteren 
Ausgaben des Schulchan-Aruch gefunden : die erste A u s - 
gabe, Venedig 1565, femer Ausgabe Krakau 1604. In 
alien diesen S c h ul c h a n-Ar u c h -A u s g a b en findet 
sich nirgends das Wort ,,A k u m". Zunachst ist damit 
der so ,,durchaus sichere Beweis" aus I 1 1 3, 8 (,,der Akum rnit dem 

84 



Kreuz") sicher erledigt. Dort wird eben der Fall behandelt, dafi ein 
betender Jude einem ,,N i c h t j u d e n", der ein Kreuz t r a g t, 
begegnet, d. i. eben der Christ. Dieseristabervondem 
Verfasser des S c hu 1 cha n - Ar u c h selbst nicht 
,,A kum" genannt worden, wie das die ersten Ausgaben 
beweisen. Die christlichen Sachverstandigen haben 
denn auch in ihrem Gutachten dem Gerichte erklart: ,,W i r haben 
an keiner Stelle der Ausgabe des Schulchan- 
Aruch Krakau 1594, wo wir nachgeschlagen, 
Akum gefunden, positiv korinen wir behaupten, 
d a fi A k u m i n ke i n e r de r z ah 1 r e i c h en S t e 1 1 e n aus 
demWerke vorkommt, welche unsere Vorlage 
gibt" (s. Kopp a. a. O., S. 55 ff.). 

Jedoch nicht nur dieses wurde entdeckt, dafi in den alten Aus- 
gaben weder an der kritischen Stelle I, 113, 8 noch 
s o n s t die Bezeichnung ,,Akum" gebraucht wird, sondern es zeigte 
sich auch, dafi die alten Schulchan-Aruch-Ausgaben verschie- 
dene B e z e i c h n u n g e n fur Nichtjuden hatten, urn 
eben die Christen von den Hetden, den G 6 t z en- 
die n e r n , zu unterscheiden, weil ja doch, wie oben 
(S. 67 f.) ausgefuhrt wurde, tatsachlich einige Schulchan-Aruch- 
Vorschriften sich auf Gotzendiener, einige aber auf Christen beziehen. 
Wo der S ch u Ic han- Ar uch von Go t zend i enern 
spricht, da nennt er sie deutlich ,,gotzen- 
dienende Nichtjuden" (Obed abodah zarah, obed elillm 
oder obed abodath elillm) . Wenn er aber Christen und 
Mohammedaner meint, wird dieser Ausdruck 
n i e m a 1 s gebraucht, sondern die Bezeichnung 
,,d i e V 6 1 k e r" oder ,,d i e F r e m d g 1 a u b i g e n" (Goi, 
Mehrzahl: Gojim, Nochrlm, Amemim). 

Maimonides, Beth Joseph und Schulchan-Aruch haben, wie die 
ersten Ausgaben beweisen, streng unterschieden zwischen Gbtzen- 
dienern und Christen, und die von Rohling, Justus, Ecker 
und ihren glaubigen Nachbetern hundertfach wiederholte 
Gleichsetzung ,,Akurn" = Christen ist eine Legende 
von folgenschwerster Art. 

Woher kam aber das Wort ,,Akum" plotzlich in alle spateren 
Schulchan-Aruch- (wie auch Talmud-) Ausgaben hinein? Haben 
rielleicht die spateren Juden die Christen zu Akum, zu Heiden, 
stempeln wollen? Gliicklicherweise ist auch diese Frage auf- 
geklart worden. Auf dem Titelblatt der Schulchan - Aruch- 

85 



Ausgabe, Venedig 1594 (Teil IV), heifit es in italienischem Texte: 
,,Con licentia de S uperi o r i", zu deutsch: Mit Ge- 
nehmigung der Inquisition. Nicht die Juden waren 
es, die das Wort ,,Akum" in die jvidischen Religionsbiicher hinein- 
getragen haben, sondem die katholische Index-Kongre- 
gallon, von der nunmehr bekannt ist, dafi sie im Jahre 1 590 in 
ihrem Canon purificationis verfiigt hat, dafi uberall, wo in jiidischen 
Biichem etwas von Nichtjuden geschrieben ist, mil Riicksicht darauf, 
dafi dieses etwas Unfreundliches sein konnte, man anstatt der 
bisherigen hebraischen Ausdriicke fiir Nicht- 
juden (s. oben) iiberall das W o r t ,,A k u m" s e t z e, damit 
man alle diese Stellen auf Gbtzendiener beziehe und nicht auf 
Christen. (Naheres iiber den Canon purificationis ist zu 
finden in Steinschneider, Hebraische Bibliographie,> Band V, 
Seite 72 und 1 30) . Hatte nun die Zensur nur fiir die 
Bezeichnung Obed elillm (d. i. eben der Gotzenanbeter) 
,,Akum" gesetzt, so ware noch keine Verwirrung entstanden. Die 
Zensoren waren aber vielfach ebenso tiichtige Talmudkenner wie 
Rohling und seine Jiinger, sie haben auch fiir ,,Goj", welches den 
Christen bedeutet ,,Akum" gesetzt. Hierdurch entstand die wunder- 
liche Zusammenstellung ,,wenn ein Akum mil einem Kreuze kommt", 
welches urspriinglich lautete: ,,wenn ein ,,Goi" (Nichtjude, Christ) 
mil dem Kreuze kommt". Diese Verwirrung kann im Hinblick auf 
ihre Folgen nicht anders denn eine ungliickselige genannt werden. 
Sind etwa nun unter solchen Umstanden die Rohling, Justus, 
Ecker nicht unschuldig, da doch einmal in vielen Ausgaben durch- 
gangig der Name ,,Akum" gebraucht wird? Nein, sie konnen nicht 
freigesprochen werden. Soil es auch heute noch als einfacher, un- 
schuldiger Irrtum beurteilt werden konnen, wenn 3^/2 Jahrzehnte 
nach Aufdeckung des Tatbestandes noch immer die 
,,Akum"-Legende aufrecht erhalten wird? Die Laienkreise freilich 
haben keine Gelegenheit, die Wahrheit nachzupriifen, aber die 
,,wissenschaftlichen" Gewahrsmanner der Antisemiten, die sich als 
Wahrheitskampfer bezeichnen, sie miifiten wohl die Ergebnisse 
fruherer Prozesse kennen, und die Unwissenheit in d i e s e n Dingen 
kann sie nicht entschuldigen. Die Rohling-Justus-Ecker und ihr 
Gefolge schweigen aber von diesen Tatsachen, ja sie gaben dem 
Worte ,,Akum" eine Bedeutung, die haarstraubend obgleich doch 
auch lacherlich ist. Sie erklaren, Akum sei gleich: Anbeter Kristi 
Und Mariae ! ! (Siehe auch Professor S t r a c k , Mischnah, Traktat 
Abodah zarah.) 



86 



Einzelbeispiele. 

Die Legendenbildung ist in der Atmosphare der antisemitischeii 
Bewegung immer recht fruchtbar gewesen und ist nicht auf das im 
vorigen Absatz geschilderte ,,Akum"-Marchen beschrankt geblieben. 
Els wurde nach der Gesinnung der Juden geforscht, und der Eid der 
Juden, seine verschiedenen Formeln und die Bestimmungen, die das 
judische Recht hieriiber enthalt, wurden vor Gericht gezogen. An 
sich ist das nicht unberechtigt. In der kultivierten Menschengesell- 
schaft ist jeder einzelne wie jede Gemeinschaft der Offentlichkeit gegen- 
iiber fiir Worte und Taten, durch welche das friedliche Zusammen- 
leben gefordert bezw. gestort werden kann, verantwortlich. Das 
Judentum fordert solche Verantwortung besonders streng, denn nach 
seiner Lehre sind Recht und Wahrhaftigkeit der Anfang aller Ge- 
sittung (s. oben S. 14) und ..griindet sich die Weltordnung auf 
drei Dinge: Wahrheit, Recht und Frieden" (Talmud, Mischnah. 
Spriiche der Vater, Kap. 1 ) . Also hatten wir nichts gegen eine 
Durchforschung der jiidischen Gesetze betreffend den Eid einzu- 
wenden. Wir wurden uns nur freuen, wenn alle Gebote des 
jiidischen Rechts von Juden wie von Nichtjuden g r ii n d 1 i c h 
erforscht werden sollten. Wogegen wir uns jedoch wenden 
miissen, ist dieses: dafi man die jiidischen Religionsgesetze eben nicht 
erforscht, sondern sie nur von antisemitischer Seite - - verdachtigt, 
verunglimpft. Man denke nur daran, welche Miihe und welchen 
Scharfsinn man heute darauf verwendet, um ein jedes Wort eines 
griechischen oder romischen Schriftstellers genau zu ergriinden und 
seinen Ursprung und Begriffsumfang festzustellen, um sich in den 
Inhalt und den Geist der alien Texte vertiefen und ihren wahren 
Sinn erfassen zu konnen. Man denke auch daran, wie genau beim 
Gericht jedes Wort eines Dokuments gepriift wird, von dessen Inhalt 
vielleicht nur eine ganz milde Geldstrafe fiir den Angeklagten abhangig 
ist. Die ,,w i s sens cha f 1 1 i chen" Gewahrsmanner der 
Antisemiten halten es aber nicht einmal fiir 
notig, diejenigen Satze aus dem jiidischen Reli - 
gionsgesetzbuch bezw. jiidischen Gebetbuch 
genau zu priifen und treu w i e d e r z u geb e n , auf 
welchen sie ein ganzes Gebaude von Beschul- 
digungen gegen das Judentum aufrichten, son- 
dern lassen in der Obersetzung ganze Wendua- 
gen kiihnen Muts fort Wendungen, in welchen der 
ganze Sinn der betreffenden Gesetze bezw. Spriiche liegt ! 

s? 



Dieses Schicksal 1st auch einer Gebetsformel zuteil geworden, mit 
welcher die Feier des jiidischen Versohnungstages eingeleitet und 
wdche nach ihren Anfangsworten ,,Kol nidre" (d. h. ,,Alle Ge- 
liibde") genannt wird. Es betrifft das Gebiet des Eides. 

Das jiidische Religionsgesetz halt den Eid fur heilig und ver- 
bindlich. Es heifit II. B. Mos., Kap. 20, V. 7 und 13: ,,Du sollst 
den Namen des Ewigen, deines Gottes, nicht zum Falschen aus- 
sprechen". ,,Du sollst nicht falsches Zeugnis gegen deinen 
Nachsten aussagen." II. B. Mos., Kap. 23, V. 1 : ,,VerbreJte 
kem falsches Geriicht". V. 7: ,,Von einem falschen Ausspruch 
halte dich fern". - - III. B. Mos., Kap. 5, V. 4: ,,Wenn jemand 
schwort . . . und verletzt den Eid ... so bringe er Gott ein Schuld- 
opfer dar wegen der Siinde, die er begangen". III. B. Mos., 
Kap. 1 9, V. 1 1 :.... Und sollt nicht leugnen und nicht beliigen 
einer den andern und sollt nicht bei meinem Namen falsch schwiiren" ; 
ferner im T a 1 m u d, Trakt. Schebuoth, Bl. 38 und 39 : Bei dem ge- 
richtlichen Eid ... da sagt man zu ihm (dem zu Vereidigenden) : 
,,Wisse dafi die ganze Welt erbebte zu der Zeit, als Gott auf dem 
Sinai gesprochen hat: ,,Du sollst den Namen des Ewigen, deines 
"Gottes, nicht zum Falschen aussprechen" ; bei alien iibrigen Siinden 
gibt es (eher) eine Suhne . . . und Nachsicht . . . (als bei dieser) , 
denn es heifit im Propheten Zecharjah, Kap. 5 : ,,Ich (Gott) lasse ihn 
(den Fluch) ausziehen, dafi er in das Haus des Diebes komme und 
in das Haus dessen, der bei Meinem Namen falsch 
schwort ..." der Dieb, das ist, wer die Menschen 
t a u s c h t . . ." ,,Und man spricht zu ihm (dem Zeugen) : 
,,Wisse, dafi wir dich nicht nach dem, was du (dabei) im Sinne 
haben konntest, beschworen, sondern nach dem Wissen Gottes 
und nach dem Wissen des Gerichtshofs". Ebendort Bl. 29, S. 2 : 
,,Wenn man auf die Vereidigung durch einen andern ,,Amen" spricht, 
so ist das ebensoviel, als wenn man selbst die Schwurformel spricht". 
Auf Bl. 36, S. jl , weist der Talmud darauf hin, dafi die israelitische 
Bibe! im 2. Buch Chronik, Kap. 36, V. 12 1 3 an dem judaischen 
Konig Zidkijah tadelt, was ,,mififiel in den Augen Gottes", dafi er 
namlich dem Konig Nebukadnezar (dem Heiden), ,,der ihn bei 
Gott hat schworen lassen", die Treue gebrochen hat. Im Sinne 
dieser Talmudstelle verordnet Maimonides im Kapitel iiber die 
Schwurformeln, Abschnitt 2, Absatz 1 : ,,Es ist gleich, ob man eine 
von diesen (vorher genannten vier) Schwurformeln selbst ausspricht 
oder ob man durch andere durch Eid verpflichtet wird und darauf 
ir Amen" spricht; auch wenfl einNichtjude oder ein 
Minder jahriger einen beschwort und man darauf 

88 



,,Amen" sagt, so ist das verpfKchtungskraftig", ebendort Abschnitt 1 2, 
Absatz 2: ,,Diese Siinde (des falschen Eides) ist eine der aller- 
schwersten". 

Im Schulchan-Aruch warden diese Bestimmungen 
wiederholt bezw. erganzt. II, 237, Abs. 1 : Ein Eid ist auch in dem 
Falle verbindlich, wenn man den Namen Gottes dabei nicht ausdriick- 
lich nennt und nur spricht: ,,Ich schwore, daft ich das tun (bezw. nicht 
tun) werde"; auch ist es einerlei, in welcher Sprache man schwort und 
ob man das Wort ..schworen" oder irgendeinen andern Ausdruck 
von ahnlicher Bedeutung gebraucht. 239, Abs. 2: ,,Der Hand- 
schlag gilt, wo er der Sitte gemafi eine Formel der Beteuerung ist, 
als ein Schwur". 237, Abs. 2: wird einer beschworen . . . und 
er spricht ,,Amen" oder sonst ein Wort, aus welchem zu entnehmen 
ist, dafi er die Beschworung annimmt, z. B. er sagt ,,ja" ... so ist 
das, als wenn man selbst einen Schwur ausspricht ; auch wenn 
ein Nichtjude einen beschwort". IV, 87: ,,Der 
Eid ist in jeder Sprache, die der Schworende versteht, giiltig . . ." 
,,Ja, er (der Meiaeidige) bringt gbttliche Strafe iiber ganz Israel, 
dessen Glieder gegenseitig fiir einander moralisch verantwortlich 
sind . . . Wer leichterdings einen Eid auf sich nimmt, der sollte gar 
nicht vereidigt werden." 92 und 99: ,,Einen, der hinsichtlich 
des Eides verdachtig ist, soil der Gerichtshof auch in dem Falle nicht 
vereidigen, wenn die Gegenpartei, welcher die mangelhafte Zuver- 
lassigkeit des Betreffenden bekannt ist, sich ausdriicklich bereit erklart, 
den Eid anzuerkennen . . . Erst wenn der Verdachtige erwiesener- 
mafien aufrichtige Bufie getan, erlangt er wiederum Glaubwiirdigkeit." 

Ebenso halt 'das jiidische Gesetz alle Gelobnisse, V e r - 
sprechungen und dergl. fiir streng verbindlich; jedocrr macht 
es einen Unterschied zwischen einem Eide, den man zur B e - 
kraftigung einer Wahrheit oder einer Bekundung 
iiber eine geschehene Tat ablegt (z. B. Zeugeneid) , 
sowie aller durch andere, z. B. den Gerichtshof, 
erfolgenden Vereidigung einerseits und einer Be- 
teuerungsf ormel, welche man bei einer freiwillig sich selbst 
auferlegten, also gleichsam nur Gott gegeniiber iiber- 
nommenen Verpflichtung ausspricht, um hierdurch dem Vorsatze 
grofieren Nachdruck zu verleihen; z. B. wenn jemand aus Anlafi 
eines in das Lebensschicksal tief eingreifenden Ereignisses sich 
selbst zu einer religiosen Handlung, etwa zu einer wohltatigen 
Stiftung, zu einem Verzicht und dergl. verpflichtet. Es konnen 
namlich oft Falle eintreten, dafi irgendein gliickliches Erlebnis 
bezw. die Bedrohung des Daseins und des Gliickes dem bewegten 



Herzen begeisterte Geliibde und iiberstromende Versprechungen 
entlocken, iiber deren Umfang der Gelobende im 
Augenblicke der Ge f ii h Is a u f w al 1 un g sich nicht 
klar ist. Wenn sich nun spater die Unmoglichkeit der Erfiillung 
erweist, so ist man gleichsam in seinem eigenen Geliibde verstrickt. 
Das Geliibde, der Schwur usw. sind h e i 1 ig die ErfuHung 
aber u n m 6 g 1 i c h. Das jiidische Religionsgesetz hat zu- 
nachst zur Verhiitung solcher Konflikte davor gewamt, sich 
-an Gelobungen zu gewohnen. Im Anschlufi an das biblische 
Buch Koheleth, Kap. 5, V. 4, ermahnt der Talmud, Tr. Nedarim 
Bl. 20, S. 1 : ,,Nimmer gewohne dich an Geliibde, denn dadurch 
wirst du dazu gelangen, Schwiire zu brechen", und in demselben 
Traktat Bl. 22, S. 1, lehrt ein Talmudautor: ,,Wer ein Geliibde tut, 
ist, als wenn er einen Altar aufierhalb Jerusalems errichtete (d. h. er 
ist verurteilenswert) ". Jedoch auch fiir bereits geleistete 
Geliibde, Schwiire usw. der hier besprochenen Art 
hat das jiidische Religionsgesetz eine Bestimmung erlassen. 
Streng genommen ist auch die freiwillig sich selbsl 
auferlegte Bindung unauflosbar. Jedoch wird angenommen, 
dafi, wenn der Gelobende in dem Augenblicke seines Ver- 
sprechens auf die Unmoglichkeit der Ausfiihrung aufmerksam 
gemacht worden ware, er sein Geliibde unterlassen oder jedenfalls 
entsprechend eingeschrankt hatte. Man darf also annehmen, dafi 
jedem freiwilligen Geliibde bestimmte Be- 
dingungen s t i 1 Is ch we i g en d zugrunde liegen, 
die, auch wenn man sie nicht ausgesprochen hat, clennoch, 
gleichsam im Unterbewufitsein, an die Verpflichtung gekniipft 
wurden. Z. B. liegt einer jeden freiwilligen Verpflichtung zu einer 
kiinftigen Leistung die Bedingung zugrunde, dafi man zu der Zeit, 
wo man sie auszufiihren hatte, noch am Leben sei. Darum erlaubt 
das jiidische Religionsgesetz, dafi solche freiwillige Selbst- 
verpflichtungen, Geliitde usw., hinsichtlich welcher die 
Bedingung der Erfiillungsmoglichkeit nicht d e u 1 1 i c h ausgesprochen 
worden ist, die aber dennoch uneinlosbar sind, aufgehoben werden. 
Um einen Mifibrauch zu verhiiten, darf die Losung einer solchen 
Bindung nur durch einen jiidischen Thoragelehrten, der mit den be- 
treffenden religionsgesetzlichen Vorschriften vertraut ist, oder durch ein 
dreigliedriges Laienkollegium erfolgen. Am Versohnungstage, an 
welchem der Jude durch reuevolles Bekennen sich innerlich erneuern 
und bei Gott Siihne fiir alle Vergehungen erlangen soil, will er auch 
derartiger, moglicherweise freiwillig sich aufzuerlegender Bindungen, 
wie Geliibde, Schwiire usw., gedenken, welche er zu erfiillen in Zu- 

90 



kunft keine Moglichkeit haben konnte, um fur deren Nicht- 
emlosung, selbst in dem Falle, dafi er nur aus Obereilung und in Un- 
kenntnis nicht vorauszusehender Hemranisse das Versprechen getan, 
Gott um Vergebung anflehen. 

Die christlichen Sachverstandigen Professoren 
Noldeke und Wiinsche aufiem sich wie folgt: ,,Vor allem ist aber zu 
betonen, dafi es sich hier nicht darum handelt, geleistete Eide 
fiir unverbindlichzu erklaren, sondern nur solche Ver- 
pflichtungen, welche einer Gott gegenviber auf sich genommen 
hat. Die Rechte Dritter werden von dieser Aufhebung nicht beriihrt". 
Dazu Kopp: ,,Diese Auffassung ist aufier Zweifel. So heifit es im 
Talmud-Traktat Joma, Bl. 85, S. 2: ,,Obertretungen des Menschen 
gegen Gott siihnt der Versbhnungstag, aber Siinde eines Menschen 
gegen den anclern siihnt der Versohnungstag nicht". Umstandlicher 
sagt dies Maimonides, Kapitel iiber Bufie II, 9: ,,Die Bufie und der 
Versohnungstag siihnen nur Obertretungen des Menschen gegen Gott, 
z. B. wenn einer etwas Verbotenes gegessen hat und dergleichen, aber 
bei Obertretungen eines Menschen gegen einen 
a n d e r n , wenn z. B. einer den andern verletzt oder verflucht 
oder beraubt und dergleichen, da wird ihm nicht eher ver- 
ziehen, als bis er seinem Nachsten das, was er ihm schuldig 
ist, gibt und ihn zufriedenstellt ... Er mufs auSerdem . . . 
von ihm (dem Verletzten) erbitten, dafi er ihm verzeihe . . ." 
Ganz dasselbe sagt der Schulchan-Aruch Abt. I, 606, 1 , 
und II, 211, 4. Letztere Stelle, welche lautet: ,,Das alles ist 
aber nur gesagt in bezug auf einen Schwur oder ein Ge- 
labde, so er sich selbst geschworen und sich selbst gelobt 
hat, wird er aber von einem andern zu einem Schwur ver- 
anlafit, so hilft ihm diese Aufhebung gar nichts" ist in 
alien Gebetbiichern dem ,,Kol Nidre" beigedruckt." 11 ) - - Paul 
F i e b i g , Licentiat der Theologie, bemerkt in seiner Schrift ,,Das 
Judentum von Jesus bis zur Gegen wart", Tubingen 1916, zum Kol 
Nidre-Gebet: ,,Dieses Stiick: . . . betrifft namlich die Auflosung von 
Verpflichtungen gegen die eigene Person . . . und entstammt einer 
grofien religiosen Angstlichkeit, die sich davor fiirchtet, in Sachen des 
religibsen Geliibdewesens . . . irgendetwas zu versehen . . . Man hat 
die Juden wegen dieses Stiickes vielfach angegriffen. Jedoch mit Un- 
recht. Gemeint sind nur Gelvibde rein personlicher Art 
und zwar solche, die ,,aus Unbesonnenheit mit- 
tels eines Irrtums oder Affekts getan werden 
(Heidenheim, Machsor Bd. 6, Rodelheim S. 29), 
nicht solche, die mit Besonnenheit getan werden 

9 1 



oder zu denen man gerichtlich angehalten wird. 
Solche lassen sich nicht auflosen." (So Fiebig.) 

Wie verfahren aber die Rohling, Justus, Ecker, ja wie verfahren 
auch heute noch, im Jahre 1 920, nachdem auch andere christliche 
Sachverstandige Erklarungen im obigen Sinne abgegeben haben 22 ), wie 
verfahrt heute noch Herr Dr. Dinter? Er druckt in seinem Flugblatt 
den Kol Nidre-Satz im Original ab, was unzweifelhaft auf den Leser 
Eindruck macht, ubersetzt auch alles, alles bis auf eine W e n - 
dung, von welcher wir bereits oben sagten, dafi der Sinn des Ganzen 
in ihm liege, so dafi das Original zu der Obersetzung sich verhalt 
wie Sein zu Nichtsein. Namlich das Wort ,,Auf sich selbst" bezw. 
,,auf uns selbst" = ,,al nafschatana" (althebraisch: al nafschotenu) . 
Dieses wichtigste Wort, durch dessen Weg- 
lassung das Kol Nidre-Gebet zu einer Aufforde- 
rung zum Meineide und dadurch zu einer B 1 as - 
phemie, zu einer Schandung der jiidischen Re- 
ligion wird, dieses wichtigste Wort haben die 
Antisemiten, hat selbst noch Herr Dr. Dinter, 
der offenbar kein HebVaisch versteht, einfach 
u n t e r 1 assen mitzuiibersetzen. 

Wir stellen nunmehr die Texte einander gegeniiber. 

Wortliche Obersetzung: 

(Kol Nidre.) ,,Alle Ge- 
liibde und Entsagungen und 
Schwiire ... durch die 
wir uns selbst (al naf- 
schatana) etwas geliibde-, 
schwur- (usw. ) m a 6 i g 
auferlegt, entzogen 

(usw.) haben werden: 
von diesem Versohnungstag bis 
zu dem, der kommt ... sie alle 
bereuen wir, sie sollen aufgelost, 
ungiiltig . . . sein . . ." 

Dieses Beispiel zeigt uns, dafi man erst aus einem verstiim- 
m e 1 1 e n Text eine Anklage gegen das jiidisch-religiose Schrift- 
tum herzuleiten vermag! 

Dafi der uneingeweihte Leser durch die ,,freie" Obersetzung des 
Kol Nidre-Gebetes geneigt gemacht wird, auch andere, auf den Eid 
der Juden sich beziehende Anschuldigungen glaubig hinzunehmen, 1st 
wohlverstandlich, und damit rechneten eben die Rohling-Justus. 



Wiedergabe in den anti- 
semitischen Flugblattern : 

,,Alle Geliibde, Entsagungen 
. . . auch alle Schwiire, so wir 
gelobt, geschworen . . . haben 
werden von diesem Versoh- 
nungstage bis zum Versohnungs- 
tage, der kommt . . . bereuen wir 
hiermit allesamt, sie alle seien 
aufgelost, ungiiltig ..." 



9 2 



Wir mochten darum wenigstens einzelne hierher gehorige Beschuldi- 
gungen erortern. 

Unbekiimmert um die auch von seiten christlicher Fachmanner 
erfolgte Widerlegung, wird von den Antisemiten noch immer beson- 
ders eifrig aus Schulchan-Aruch, Teil II ein Satz angefiihrt, um 
daraus eine Anklage gegen das Judentum herzuleiten. Der betreffende 
Satz ( 239, 1 Anmerkung) besagt, dafi, wenn ein Jude einen Nicht- 
juden bestiehlt und man ihm (dem Juden) in Gegenwart anderer 
Juden einen Eid auferlegt, und diese wissen, dafi er falsch schworen 
wiirde, so sollen sie ihn notigen, dafi er sich mit dem Nichtjuden 
vergleiche und nicht falsch schwore, selbst wenn er diesen Eid er- 
zwungenenveise leisten wiirde, weil mit diesem seinem Eide eine 
Entweihung des gottlichen Namens verbunden ware. Jedoch wenn 
er unter Zwang steht, und keine Entweihung des gottlichen Namens 
dabei ist, dann erklare er den Schwur in seinem Herzen fur 
ungiiltig, da er unter einem Zwange steht, ,,w ie oben unter 
232 bestimmt ist". Was steht nun im 232? 
Dort ist im Absatz 15 zu lesen: ,,Wenn einer den andem 
vergewaltigt und ihm allerlei Pein zufugt, 
bis er schwort, ihm so und soviel Geld zu zahlen, so ist dieser 
Schwur oder das Geliibde oder dieser Bann nichtig". Dafi dieser 
Satz berechtigt ist und nicht die geringste Moralwidrigkeit enthalt, 
wird von den christlichen Professoren Noldeke. und Wiinsche und 
dem Juristen Kopp bestatigt. Die beiden ersteren schreiben zu 232: 
,,Dies ist ein R e c h t s s a t z ; ein durch Drohungen und Peinigungen 
erzwungener Schwur ist doch wohl auch nach modernem 
Recht nichtig?" Dazu Kopp: ,,Ohne Zweifel, und der, welcher 
ihn bedroht oder gepeinigt hat, wird nach dem Deutschen Straf- 
gesetzbuch als Erpresser, unter Umstanden sogar wie ein Rauber be- 
handelt . . . werden, auch glaube ich, dafi selbst der strengste Moralist 
nicht verlangen wird, dafi ein solcher Eid gehalten werde". 
Da an dieser Stelle, 232, der Ausdruck ,,Zwang", wie er im juri- 
dischen Teil des Schulchan-Aruch gebraucht wird, als eine schwere 
Bedrohung definiert ist, so ist es selbstverstandlich, daf^ auch im 
239, den wir behandeln, wo auf 232 deutlichve'rwie- 
s e n wird, unter ,,Zwang" ebenfalls die Bedrohung des Lebens ge- 
meint ist. Es handelt sich also auch im 239, den wir oben ange- 
fiihrt haben, um einen Foltereid, den sogenannten Reinigungseid. 
Die Kommentare zum Schulchan-Aruch, Sifthe kohen und Bajith 
chadasch bemerken auscfriicklich, dafs es sich um einen Fall handelt, 
in welchem ein Dieb zum Tode verurteilt werden soil. Der Reini- 
gungseid", so heifit es hieriiber bei Kopp, ,,ist eine barbarische Ein- 

9 3 



richtung, welche meines Wissens in alien modemen Strafprozefi- 
gesetzen beseitigt ist . . ., der Reinigungseid war ein geradezu 
unmenschlicher Gewissenszwang." 23 ) 

Die Gewahrsmanner der Antisemiten geben mit ihrer Ober- 
setzungskunst die fragliche Stelle mit den Worten wieder: . . wen n 
erabergezwungenwird (zuschworen) . . .sosoll 
er im Herzen den Schwur fiir ungliltig erklaren". 
Das erweckt den Anschein, als ob es sich darum handelte, dafi der 
Jude nach der Bestimmung des Schulchan-Aruch einen von d e m 
Gericht ihm auferlegten Eid falsch ablegen und hinterher 
im Herzen fiir ungiiltig erklaren diirfte. Und Rohling scheut sich 
nicht zu schreiben: Halt also die christliche Obrigkeit den Talmud- 
juden zum Eide an, dann diirfe der Jude falsch schworen! (Man 
beachte die Gegeniiberstellung : christliche Obrigkeit - Talmud- 
jude!) Aber die Obersetzung ist bei denjenigen anti- 
semitischen Flugblattmannern, die den Originaltext des 
Schulchan-Aruch nicht verstehen, selbstverstandlich unbewufite 
Irrefuhrung. Denn es handelt sich nicht darum, dafi das 
Gericht ordnungsmafiig den Juden zum Eide a n h a 1 1 , sondem 
darum, dafi dem Juden der Reinigungseid unter A n - 
drohung der Hinrichtung auferlegt werden solle. So 
fiigen die Professoren Noldeke und Wiinsche mit Recht hinzu : ,,D i e 
regulare Abnahmeeines Eides durch die Obrig- 
keit ist kein Zwang im jiidiscli-rechtlichen Sinn 
und bei einem regularen Eide ist dem Juden keine 
reservatio mentalis gestattet". Dazu der christliche 
Jurist Kopp: ,,Dieser bestimmte Ausspruch der Sachverstandigen 
griindet sich auf die Beurteilung der einschlagigen Satze in i h r e m 
Zusammenhange . . . Herr Rohling freilich hat immer ein 
leichtes Spiel . . . der Zusammenhang der Stellen und 
der sich daraus ergebende Sinn ficht ihn 
n i c h t a n !" 

Zum Kapitel iiber ,,Irrtum", Schulchan-Aruch IV, 348, 2, 
Anmerkung, s. oben S. 51 53. 

Ober die auch noch von Dr. Dinter aufrecht erhaltene Bean- 
standung der Vorschrift betreffend den von einem Akum verlorenen 
Gegenstand (Schulchan-Aruch IV, 266, 1 : ,,Den verlorenen 
Gegenstand des Akum darf man behalten . . . und wenn man ihn zu- 
ruckgibt, um den Namen Gottes zu heiligen, damit man die Israeliten 
lobe und erkenne, dafi sie treue Menschen *ind, so ist das lobens- 
wert . . .") ist bereits das Notige ausgefiihrt worden. Es kann sich 
hier nur um solche Andersglaubige handeln, deren Rechtssatzungen 

94 



nicht auf der Hohe der Gesittung tehen. Wo nach dem Zeitbewufitsein 
das Behalten der von den Fremden verlorenen Gegenstande als Unrecht 
gilt, da ergibt sich ganz von selbst die Pflicht der Rikkgabe. Das ist 
hier der Sinn der ,,Heiligung des gottlichen Namens". Dort, wo nach 
bestehenden staatlichen Fremden gesetzen dem Landfremden das Ver- 
lorene nicht zuriickgegeben zu werden braucht, ward es auch nicht 
auffallen, wenn ein Jude dem Fremden den Fund nicht wiederbringt. 
Herr Dr. Dinter hat bedauerlicherweise vergessen, den Nach- 
satz des von ihm angezogenen Schulchan-Aruch-Paragraphen mit zu 
erwahnen, trotzdem dieser noch im (Karoschen) Haupttext steht, 
namlich den Satz : ,,A uf alleFalleaberverwahrt man 
ihre (derAku m) .verlorenenGegenstande genau wie 
diejenigen, die Israeliten gehoren, mit Riicksicht auf die Forderungen 
des friedlichen Zusammenlebens." Dieser Satz findet sich schon im Tur, 
der altera Vorlage des Karoschen Werkes (s. oben S. 64) , B e e r h a- 
g o I a h weist aber auf den alten Jerusalemischen Talmud als Quelle 
hin (s. oben S. 49). Das beweist deutlich, daB hier das alte 
Gesetz ubemommen ist, welches unkultivierte Zustande voraussetzt. 
Der Tur hat hier deutlich aflsgesprochen, dafi man die von dem 
Akum verlorenen Geratschaften aufzubewahren habe ,,zur Vorsicht 
wegen der Diebe". Der Jude soil also aus Menschlichkeitsgriinden 
die von dem Akum verlorenen Gegenstande, trotzdem er nicht ver- 
pftichtet ist, sie dem Akum selbst zuriickbringen, jedenfalls a u f b e - 
wahren, damit sie nicht gestohlen werden und der 
Akum sie sich abholen konne. Beer hagolah sagt, dafi sich das 
Fremdengesetz betr. die gefundenen Gegenstande auf die neu- 
tigen Nicht jud en nicht beziehe, ,,die an den 
Schopfer der Welt glauben, und bei denen es 
Gesetz ist, das Verlorene zuriickzugeben." Was bleibt da noch 
von der Anklage iibrig? (S. auch S. 126.) 

Ober das famose ..herrenloseGutder Christen" gibt 
die Ausfuhnmg Seite 56 ff. Aufschlufi. 

Dieses ,,herrenlose Gut" wird auch noch in den neuesten anti- 
semitischen Flugschriften weidlich ausgebeutet. So wird da aus Schul- 
chan-Aruch IV, 156, 5, Anmerkung, folgendes angefiihrt: ,,Hat 
ein Jude an einem Akum einen guten Kunden, so gibt es Orte, wo 
man richtet, dafi es andem verboten sei, ihm Konkurrenz zu bieten 
und mit diesem Akum Geschafte zu machen; und es gibt Orte, wo 
man nicht (so) richtet, und manche erlauben einem andern Juden, 
zu diesem Akum zu gehen, ihm zu leihen, mit ihm Geschafte zu 
machen, ihn zu betruge und ihm (sein Geld) a b - 
zunehmen, denn das Geld des Akum ist wie 

95 



herrenloses Gut, und Jeder, der zuerst kommt, 
nimmt es in Besitz". Zunachst: das betreffende Wort 
heifit dort nicht ,,ihn zu betriigen" und ,,ihm sein Geld abzunehmen", 
sondem (w'leschachude leh uleapuke mineh) ,,ihn sich geneigt zu 
stimmen und i h n (den Akum) ihm (dem Juden) zu entziehen", 
und der ganze Passus bedeutet ,,ihn (den Kunden) durch Geschenke 
an sich zu ziehen und von dem andern wegzubringen". Es handelt 
sich urn die Frage, ob ein Jude (B) dem andern Juden (A) Ge- 
schaftskonkurrenz bieten diirfe. Es wird hier.unter den verschieden- 
artigen Fallen auch der folgende behandelt, dafi wenn der Jude B. 
von einem nichtjiidischen Geschaftskunden Benefizien erhalt, der 
Jude A. (dem der Jude B. Konkurrenz macht), auf diese Benefizien 
seitens des nichtjiidischen Kunden keine Prioritatsanspriiche geltend 
machen konne, und zwar aus dem Grunde, weil der Jude gegeniiber 
einem Nichtjuden erst durch tatsachliche Inbesitznahme (occupatio) 
ein Eigentumsrecht erwirbt, die genannten Benefizien demnach, die 
der Nichtjude bereits aus seinem Besitze fortgegeben hat, solange sie 
nicht von irgendeinem Juden durch occupatio erworben wurden, 
,,freies", d. h. auch dem Juden B. gesetzlich zugangliches Gut 
bedeutet. Els ist also hier dem Jude,n B. infolge der eigenartigen 
Rechtsgestaltung hinsichtlich des ,,herrenlosen Gutes" (s. das aus- 
fiihrliche hieriiber oben S. 56 ff.) gestattet, dem Juden A. Konkurrenz 
zu bieten. Vgl. Hoffmann, a. a. O.) 

Justus und seine Gefolgschaft beanstanden die Stelle Schulchan- 
Aruch IV, 1 83, 4, wo von dem Falle gesprochen wird, dafi ein 
Jude dem andern half, einen ,,Goi" in Mafi, Gewicht und Zahl zu 
betriigen. Da hier entschieden wird, dafi die beiden Betriiger den 
Gewinn teilen, so wird daraus geschlossen, dafi der Schulchan-Aruch 
erlaube, den ,,Goi" in Ma6 und Gewicht zu betriigen. Hieriiber 
aufiert sich Hoffmann, a. a. O. S. 1 70 f. : ,,Nun wird dies doch im 
Choschen mischpat selbst (231,1 und 19) so gar 
einem Gotzendiener gegeniiber als eines der 
schwersten Verbrechen hingestellt ! Ja noch mehr, 
es findet sich ein Beispiel, wo das Gericht zwischen zwei iiber einen 
Diebstahl oder R a u b Streitenden - - vom ,,Goi" ist dort gar 
keine Rede, es kann ein Diebstahl bei einem Juden sein ent- 
scheidet, ohne des armen Bestohlenen oder Beraubten Erwahnung zu 
tun. In Choschen hamischpat 1 76, 12 wird mit diirren Worten 
gesagt : ,,Wenn ein Teilhaber eines Geschafts gestohlen oder 
g e r a u b t hat, mufi er den Gewinn mit seinem Sozius teilen ; ist ihm 
dagegen dadurch Schaden entstanden, so mufi er allein ihn tragen." 
Wie? Die beiden Kompagnons teilen sich in Diebstahl oder 



R a u b ? ! Und nicht gerade beim ,,Goi", es ist vielmehr ganz 
einerlei, wer der Beraubte oder der Bestohlene ist?! Beweist diese 
Stelle nicht tatsachlich bis zur Evidenz, dafi, wenn im Schulchan- 
Aruch zwischen zwei Streitenden entschieden wird, ein Dritter, 
dernicht klagt und nicht gegenwartig ist, bei der 
Rechtsprechung nicht in Betracht kommt? Das 
Gericht hat eben nur zwischen den beiden Prozessierenden zu ent- 
scheiden. Es ist danach klar, dafi, solange der Beraubte 
i c h nicht meldet, das Gericht auch nur zwischen 
den beiden Dieben, die auf den Raub Anspruch 
machten, zu entscheidenhatte. Wer also entscheiden 
will, ob der Schulchan-Aruch einem ,,Goi" Unrecht tut, der mufi 
zuerst wissen, wie derselbe Schulchan-Aruch in dem- 
selben Falle einem J u d e n gegeniiber entscheiden wiirde. la 
alien . . . angefiihrten Fallen wiirde die Entscheidung genau ebenso 
lauten, wenn ein J u d e der Betrogene ware ; denn solange der Be- 
trogene nicht klagt, wird vom Gericht auf ihn keine Riicksicht ge- 
nommen, mag er Jude oder Christ sein." Soweit Hoffmann. 

Auch aus Schulchari-Aruch IV, 28, 3 wurde eine Anklage her- 
geleitet. Dort heifit es: ,,Wenn ein Nichtjude an einen Juden eine 
Forderung hat, und es ist ein Jude da, der fur den Nichtjuden gegen 
den Juden als Zeuge eine Bekundung zu machen wiifite und es ist kein 
anderer Zeuge da als er, und der Nichtjude fordert ihn auf, dafi er 
fur ihn als Zeuge bekunde, so ist er an einem Orte, wo es Gesetz 
der Nichtjuden ist, auf die Aussage e i n e s Zeugen zu Geldzahlung 
zu verurteilen, verboten, fur ihn Zeugnis abzulegen." Die An- 
klage gegen den Schulchan-Aruch verschweigt, ,,dafi hier eine sittlich 
hochstehende Rechtsanschauung zugrunde liegt." In der Bibel wird 
folgende, fiir das jiidische Rechtswesen grundlegende Vorschrift 
erteilt: ,,N i c h t darf auftreten ein Zeuge als Einzi- 
ger gegen jemanden in bezug auf irgendein Ver - 
brechen oder Vergehen, das er begangen hat; 
nur auf dieAussagevon (w enigstens) zwei oder 
drei Zeugen soil die Rechtssache festgestellt 
wer den." (V. B. Mos., Kap. 19, V. 15.) Wenn die Abgabe 
einer Zeugenaussage rechtliche Wirkung haben kann, also 
wenn mindestens zwei Zeugen vorhanden sind, dann besteht nach der 
jiidischen Gerichtsbarkeit Zeugniszwang, d. h. die Pflicht, 
ror Gericht zu erscheinen. Wo aber die Zeugnisabgabe r e c h t - 
iich ohne Folge bleiben mufi, also wenn nur e i n Zeuge vor- 
handen ist, da soil sie vor dem jiidischen Gericht unterbleiben, 
es sei denn, dafi es sich um die Befreiung des Verklagtem 

7 

97 



von einer Zahlung handelt; derm dafiir geniigt ein Zeuge. 
So: ,,Wenn ein Jude einem Nichtjuden eine Schuld abfordert, 
und dieser leugnet und ruft einen andern Juden als Zeugen an, so 
darf der Jude vor ein nichtjiidisches Gericht gehen, nm dem Nichtjuden 
beizustehen, da ja auch nach jiidischem Recht e i n Zeuge geniigt, 
um den Geforderten von der Zahlung zu b e f r e i e n. Um so mehr 
diirfen zwei Zeugen zugunsten des Nichtjuden beim nicht jiidischen 
Gericht Zeugnis ablegen, da ja auch das jiidische Gericht den 
Israeliten auf die Aussage zweier Zeugen hin fur schuldig erklart 
hatte" (Schulchan-Aruch, Choschen Mischpat 28, 4; Meirat Enajim 
daselbst und Isserles das. s. auch S. 127). Man ersieht daraus, wie 
hier nur Oberflachlichkeit im Bunde mit eingewurzeltem Mifitrauen 
dazu fiihren konnte, den Schulchan Aruch beim deutschen 
V o 1 k e verachtlich zu machen, bei dem uberhaupt keine Rechts- 
pflicht besteht, ohne Auffordeurng des Gerichts in irgendeiner Sache 
Zeugnis abzulegen. 

Zur Kennzeichnung der Justusschen Methode seien noch weitere 
Bechuldigungen angefuhrt. 

Orach chajjim, Kap. 2 1 7, wird in mehreren Paragraphen ge- 
lehrt, iiber welche wohlriechenden Gewiirze man die Benediktion nicht 
sprechen soil, und zwar iiber Gewiirze, die nicht zum Riechen, son- 
dern zur Entfernung eines schlechten Geruches bestimmt sind, z. B. 
bei Leichen oder einem Abort ( 2), iiber Raucherwerk, das be- 
stimmt ist, die Kleider durchzurauchern ( 3), Gewiirz, das am 
Halse einer . . . Frau als Schmuck hangt, weil man dann beim Riechen 
zu Unsittlichkeiten kommen konnte ( 4), Gewiirz von Go tz en- 
die n s t , woran man nicht riechen darf ( 5) . Welcher Liigner 
ist fahig," so schreibt Prof. Hoffmann S. Ill ,,diese 
Gesetze zu christenfeindlichen zu stempeln ? Justus 
hat es fertig gebracht, und zwar durch folgendes famose 
Taschenspieler - Kunststikkchen : Die Worte ,,Gewiirze von 
Gotzendienst" verwandelt er in ,,Gewiirz, das in einer 
christlichen Kirche gewesen ist". (,,Dafi fur diese 
Vorschrift dicht daneben als Quelle die alte Mischnah in 
Berachoth 5 1 b angegeben wird, welche doch von christlichen Kirchen 
noch nichts wufite ist der geringste Verstofi des Liigners.") 
. . . Darauf werden aus den vier umgemodelten Paragraphen 
die . . . Gegenstande : ,,Gewiirz von einem Abort . . . und Gewiirz 
von einer christlichen Kirche" als verboten herausgehoben und z u - 
sammengestellt, dann wird eine gemeinsame Begriindung 
hinzugelogen : ,,weil das Gewiirz durch den Abort . . . und die 
Kircheverunreinigtworden is t", schliefilich werden die 

9 8 



Worte: ,,K ircheverunreinigt" gesperrt gedruckt und das 
Kunststiick ist fertig." 

Im Schulchan-Aruch II, 1 1 7, 1 heifit es: ,,Mit einer (Efi-)ware, 
welche von der Thora (zum Essen) verboten wurde, darf man keinen 
Handel treiben . . . Sind dagegen einem Jager Wild oder Vogel 
oder Fische, die (zum Essen) verboten sind, zufallig ... ins Netz 
gegangen, so darf er sie verkaufen. Dasselbe gilt fiir den Fall, dafi 
ein Tier als Nebelah oder Terefah (durch Fehlschlachtung oder Ver- 
letzung zum Essen) verboten wurde. Ebenso ist es erlaubt, diese 
verbotenen Dinge fiir eine Schuld von Nichtjuden einzukassieren, weil 
dies (nicht als ein gewinnbrin gender Handel, sondern) als ein Retten 
(des Eigentums) aus deren Hand betrachtet werden kann." Dazu 
entscheidet R. Aron ben Ascher in seinem Werke Orchot Chajjim, 
dafi man nur dann eine Schuld von einem Nichtjuden in (zum Essen 
fur den Juden) verbotenen Tieren bezahlt nehmen kbnne, wenn es 
mit Bestimmtheit als eine ,,Rettung" betrachtet werden 
kann, d. h. wenn der Schuldner unzuverlassig ist. 
Justus hat diese Bestimmung zu folgendem ,,Gesetz" 
umgedichtet: ,,Der Jude darf nicht handeln mit unreinen 
Sachen (z. B. Schweinen, Dingen aus einer christ- 

lichen Kirche usw ) , aber einem Christen das a b z u - 

nehmen (d. h. nicht kaufen, sondern als Bezahlung einer e r - 
"dichteten (!) Schuld annehmen) ist erlaubt, weil es immer 
eine gute Sache ist, dem Christen etwas zu en t- 
r e i fi e n". Es ist uberflussig, die Gesinnung, die sich in dieser 
,,Bearbeitung" des Schulchan-Aruch offenbart, naher zu kennzeichnen. 
SelbstHerrDr. Eckerkannnichtumhin.zudieser 
Stelle in Justus' Buch folgendes hinzuzufiigen: 
. ..indes die direkte Nebeneinanderstellung 
von ,,S c h w e i n e n" und ,,D i n g e n a u s e i n e r (c h-r i s 1 1.) 
Kirch e"stellt die Sache etwas (!) scharfdar. In 
der zweiten Klammer ist der Ausdruck ,,erdichtete 
Schuld" zu tadel n". - - So urteilt schon Dr. Ecker. - - Nun 
ja, ,,etwas" scharf ist immerhin auch ihm zuweilen der Herr Justus. 
Als Schulchan-Aruchgesetz fiihrt Justus das folgende an: ,,Es ist 
ein gutes Werk, dafi jeder Jude, so viel er kann, sich be- 
fleifiige, die christliche Kirche oder was zu ihr gehbrt oder was 
fiir sie getan wird, zu verbrennen und zugrunde zu rich- 
t e n". Prof. Hoffmann (a. a. O. S. 1 20 f ) bemerkt dazu, 
dafi nunmehr zu der teuflischen Luge vom ,,rituellen M o r d e" die 
ihr ebenbiirtige Verleumdung von der ,,rituellen Brandstiftung" 
sich hinzugesellt. Die Bestimmung im Schulchan-Aruch, welche 

7* 

99 



Justus als Quelle dieses ,,Gesetzes" angegeben hat, lautet aber in 
Wirklichkeit (II, 146, 14 15): ,,Es ist jedem, der Gotzen- 
b i 1 d e r findet, geboten, dafi er sie fortschaffe und vemichte". 
Nun, wir wollen auch hier lieber dem Judengegner Ecker 
selbst das Wort geben; er schreibt: ,,D ie urspriing- 
lichausder hi. Schrift stammende, vom Schulchan- 
Aruchnur noch genauer bestimmte-V'orschrift 
beziehtsich zunachst auf eigentliche Gb'tzenbilder ( !) 
Altare u. dgl." Leider fiigte Dr. Ecker zu diesem, bis auf das 
Wbrtchen ,,zunachst", korrekten Urteil noch einen Satz hinzu, durch 
den er sich zum Verbiindeten Justus' macht. Er fahrt namlich fort: 
,,Wir haben nichts dagegen einzuwenden, wenn nach Analogic der 
iibrigen Gesetze Justus dieselbe auch auf die christlichen 
K i r c h e n ausdehnt". Es Jst nur bedauerlich, wenn Dr. Ecker 
gegen eine solche Falschung nichts einzuwenden hat. Da kann es 
nicht mehr viel niitzen, wenn er (Ecker) weiterhin sagt: ,,Indes, 
wenn im ,Judenspiegel" nur von christlichen Kirchen die Rede ist, 
wird das biblisch-talmudische Gebot doch in einer Weise z u g e - 
spitzt (!), wie man es kaum gutheifien kan n". Els 
wird aber auch kaum gutgeheifien werden konnen, wenn Ecker trotz- 
dem den angefiihrten Satz mit den Worten abschliefit: ,,U n r i c h t i g 
ist indes das ,,Gesetz" nicht". Also doch, nicht! Jedoch 
mochten wir Dr. Ecker entschuldigen. Er wufste nicht, dafi nach 
dem Gesetze des Schulchan-Aruch der Jude selbst heidnische 
Gotzenbilder nur dann vernichten soil, wenn er sie gefunden hat (wie 
es ja ausdriicklich in dem oben angefiihrten Gesetz lautet), und sie 
sein Eigentum geworden sind. Fremdes Eigentum 
zerstb'ren wird nie und nimmer gestattet, selbst wenn es ein H e i d e n- 
tempel ist (die Kriegsbestimmungen fur die E r - 
oberung Kanaans, s. oben S. 15, gehoren iiber- 
haupt nicht hierher, wie aus der ausdriicklichen Erklarung 
des Schulchan-Aruch- Verfassers Karo (im Beth Joseph) und dem 
Kommentar Ture Sahab, Nr. |1 2, ersichtlich) ; vollends gilt dies 
von einer christlichen Kirche, in welcher nach der ausdriicklichen 
Erklarung des Isserles, Schulchan-Aruch I, 1 56, der Schb'pfer 
der Welt angebetet wird. ,,E i n e christliche Kirche zu 
zerstoren, ist nach dem Schulchan-Aruch nicht 
nurnichtgestattet.sonderngeradezustrengver- 
b o t e n." (H o f f m a n n , Schulchan-Aruch, S. 121). 

Der ,Judenspiegel" zitiert (,, Gesetz" 3) : ,,Sind zehn Juden 
an einem Orte beisammen und sprechen das Kadisch-Gebet, so kann 
auch einer, der nicht zu ihnen gehort, dabei antworten, vorausgesetzt, 

100 



dafi sie nicht trenne Kot oder Akum (Christ) ." Christ und 
Kot sind alsogleichbedeutend. Das jiidische Re- 
ligionsgesetz verbietet an einem unreinen Orte Andacht zu halten. 
Als ,,unrein" in symbolischem Sinne, d. h. als entweihend, gilt dem 
jiidischen Religionsgesetz auch ein Gotzenbild, und darum 
konnen sich nach dem Schulchan-Aruch betende Gruppen nur dann 
zu einer Gemeinschaft vereinigen, wenn weder Unreines noch 
Entweihendes (Fetischbilder) sich zwischen ihnen be- 
findet. Trotzdem der Hauptkommentar des Schulchan-Aruch 
ausdriicklich erklart, dafi nicht die Anwesenheit von 
Heiden personen, sondern die von Gotzenbildern als das 
Entweihende gilt, scheut sich Justus nicht, eine doppelte Unterstellung 
vorzunehmen : fur Gotzenbild setzt er Gotzen d i e n e r (Akum) 
und fiir Gbtzendiener : Christen. In Wahrheit verbietet das jiidische 
Religionsgesetz weder die Abhaltung gottesdienstlicher Andacht in 
unmittelbarer Nahe von Nichtjuden noch die Anwesenheit von Nicht- 
juden, selbst von Heiden, in der Synagoge. Religiose Juden beten 
beispielsweise wahrend der Eisenbahnfahrt in nachster Nahe der 
Christen, auch pflegen die jiidischen Religionsgemeinden zu alien 
gottesdienstlichen Veranstaltungen, welche auch Andersglaubige mit- 
zufeiern Anlafi nehmen konnten, z. B. vaterlandische Feste, Gedenk- 
feiern usf., insbesondere auch zur Einweihung von Synagogen, die 
christlichen Mitbiirger einzuladen, und es ist alter jiidischer 
Brauch, dem christlichen Landesfiirsten bei feierlichen Empfangen 
mil dem heiligsten Gegenstande des jiidischen Kultus, der T h o r a - 
r o 1 1 e , entgegenzuziehen. 

Im ,,Gesetz" 5 will der .Judenspiegel" seine Leser glauben 
machen, dafi der Schulchan-Aruch Christentum und U n - 
z u c h t als gleichbedeutend hinstelle. Nun war gerade hierin der 
Talmud (und ebenso der Schulchan-Aruch) der Verbiindete 
der christlichen Lehre, dafi er Gotzendienst und Unzucht fiir 
engverwandte Erscheinungen hielt (s. H a r n a c k , oben S. 4 1 ) und 
beide gleicherweise bekampfte. Fiir die Gleichstellung von 
Christentum und Unzucht gibt es in Talmud und Schulchan- 
Aruch absolut keinen Anhaltspunkt. 

Im Schulchan-Aruch, I 306, wird die (nur von wenigen 
Gesetzeslehrem unterstiitzte) Ansicht erwahnt: ,,Es ist erlaubt, im 
Lande Israel (selbst) am Sabbath von einem Heiden (Akum) ein 
Haus zu kaufen. . ," 23 ) Dazu gibt der Zusatztext die Begriindung: 
,,Z ur Forderung der Besiedlung Palastina s". Die 
Ursprungsstelle dieser Bestimmung findet sich im Talmud (Tr. 
Gittin, Bl. 8), und stammt aus der Zeit, wo die Juden von ihrer 

101 



heimatlichen Scholle nach und nach verdrangt wurden. Das Bestreben, 
vom verlorenen heimatlichen Boden moglichst viel k a u f 1 i c h (und 
nicht etwa mit Gewalt) zuriickzuerwerben, diirfte in gegenwartiger 
Zeit Verstandnis finden. Wie zitiert nun Dr. Justus im ,,Juden- 
spiegel"? Er schreibt im ,,Gesetz" 5: ,,Am Sabbath ist es dem 
Juden streng verboten zu kaufen oder zu verkaufen; wohl aber ist 
es erlaubt, von einem Akum (Christen) in Palastina ein Haus zu 
kaufen, .... damit man in Palastina einen Akum (Christen) weniger 
und einen Juden mehr habe, damit ein Mensch (Jude) mehr, ein 
Akum (Christ gleich Kot) oder Tier weniger in Palastina sei!" 

Eine These des ,,Judenspiegels" (,,Gesetz" 15) lautet, der 
Jude sei verpflichtet, Tiere (Hunde) nicht aber christliche Menschen 
am Leben zu erhalten. Es handelt sich um das jiidische Religions- 
gesetz (Sch.-A. I, 306 f.) .welches dem Juden das Kochen von 
Speisen am Sabbath (von Krankheitsf alien abgesehen) unter- 
sagt, an Feiertagen hingegen unter stark einschran- 
kenden Bedingungen erlaubt. Um den Feiertag nach Mbg- 
lichkeit von Arbeiten zu entlasten, gilt als Regel: was zur Ver- 
pflegung der zum Hausstande des Juden gehbren- 
denPersonen nochfiir den Feiertag selbst be- 
notigt wird, darf zubereitet und gekocht werden. Fur einen 
j u d i s c h e n Cast diirfen allerdings auch Speisen z u g e 1 e g t 
werden (wird doch dadurch der e i g e n e Hausstand des jiidischen 
Gastes entsprechend von Arbeiten entlastet), nicht aber fiir einen 
nichtjiidischen Gast. Nun betrachten Talmud und Schulchan-Aruch 
(wie ja schon die Thora auch; s. das Sabbathgesetz in den Zehn- 
geboten, II. Buch Mos., Kap. 20) die Haustiere als zum 
Haushalt gehorige Wesen, deren Versorgung als 
religiose Pflicht gilt. (Nach einer alten jiidischen Ober- 
lieferung, Talmud-Traktat Berachoth, Bl. 40, S. 1 , soil man an 
jedem Morgen die Haustiere z u e r s t fiittern, ehe man selbst das 
Friihstiick einnimmt, weil die Haustiere zumeist hilflos sind.) Der 
Hund aber gilt dem Talmud wegen seiner Treue als das vornehmste 
Haustier und wird darum im jiidischen Schrifttum haufig als Bei- 
spiel gewahlt, wenn von den Pflichten gegeniiber den 
T i e r e n die Rede ist. Man kann es nicht anders denn als eine 
Spekulation auf die Uneingeweihtheit der christlichen Leser bezeich- 
ner., wenn der ,,Judenspiegel" aus diesen Zusammenhangen heraus- 
tiiftelt, dafi nach dem jiidischen Religionsgesetz der Hund (,,Hund" 
in dem heute vielfach angewandten verachtlichen Sinn !) 
hb'her stehe als der christliche Mensch und dafi der Jude eher ein 
Tier als christliche Menschen am Leben zu erhalten verpflichtet sei. 

IO2 



Justus verschweigt, dafi keinjiidisches Religionsgesetz 
demjuden untersagt, von denjenigen Speisen, welche am 
Feiertage bereits gekocht werden oder nicht g e k o c h t 
zu werden brauchen, am Feiertage einem Nichtjuden abzugeben; er 
unterdriickt den Satz des Schulchan-Aruch I, 325, 1, wo ausdriick- 
lich bemerkt wird, dafi der Jude am Sabbath wohleinen Nicht- 
juden einladen konne (weil die Speisen fur den Sabbath laut 
Vorschrift bereits am Vortage gekocht werden) , ferner die dort 
gegebene Begrundung: . . . denn seine (des Nichtjuden) 
Versorgung liegt dir ob, da man die Nicht- 
juden mil Lebensmitteln zu versorgen hat" und 
hat anscheinend keine Kenntnis davon, dafi am jiidischen Feiertag im 
Haushalt des Juden fiir die zum Hausstand zahlenden 
nichtjiidischen Personen (Hausgehilfen, Geschafts- 
gehilfen, Erzieher usw.), ohne irgendwelche Sondermafinahmen mit- 
gekocht werden darf, ja mufi! 

,,Gesetz" 91 des Eckerschen .Judenspiegels" ermoglicht einen 
Einblick in die Arbeitsmethode Dr. Eckers. Der Schulchan-Aruch 
bestimmt, dafi man beim Ableben eines Juden gewisse T r a u e r - 
gebrauche beobachten soil, z. B. Zerreifsen eines Kleides (vgl. 
I. Buch Mos., Kap. 37, V. 34, wo erzahlt wird, dafi der Stamm- 
vater Jakob bei der Nachricht von dem Tode seines Sohnes Joseph 
,,seine Gewander zerreifit"). Ferner wird die Ansicht erwahnt, dafi 
man auch beim Tode von Kindem, wenn diese schon das sechste 
Lebensjahr iiberschritten hatten, Trauerfeiem veranstalten konne. 
,,Beim Ableben eines Akum" so heifit es weiter ,,b r a u c h t 
man sich wegen der Trauerfeierlichkeit und der 
Leichenbegleitung nicht zu bemiihen". (Sch.-A. II, 344, 8) . 
Das wird verstandlich, wenn man beachtet, dafi gewisse Trauer- 
gebrauche mit r e 1 i g i 6 s e n Anschauungen zusammenhangen. 
Dafi der Leichnam eines Nichtjuden jedoch vernachlassigt werden, 
dafi man sich mit ihm nicht befassen, ihn unbestattet lassen diirfe, 
davon ist keine Rede (s. weiterhin). Darum bemerkt der Kommen- 
tar ausdriicklich, dafi die obenerwahnte Sonderbestimmung beziiglich 
des Akum sich nicht beziehe auf dasjenige, was fur ,,das Tragen 
der Bahre und fiir das Begrabnis eines Akum n o t - 
w e n d i g ist". Oberdiesverweist der Kommentar 
auf 367. Im 367 zitiert derselbe Kommentar im Nam en 
des Verfassers des Schulchan-Aruch: ,,M a n i s t 
auch verpf li chtet , dem Nichtjuden das letzte 
Geleit zu geben, wenn dadurch der Friede gefordert wird 
oder wenn es ein frommer Nichtjude war, da es als ein fester Lehrsatz 

io3 



gilt, dafi ein frommer Nichtjude Anteil an der 
ewigen Seligkeit ha t." Was haben Justus und Ecker aus 
dieser humanen Lehre gemacht? Justus behauptet (,,Gesetz" 91): 
Ist ein Jude gegenwartig, wenn ein anderer Jude stirbt, so soil er . . . 
als Zeichen der Trauer ein Stiickchen sich von seiner Kleidung 
reifien ... 1st er zugegen beim Tode eines Juden, der Akum (Christ) 
geworden ist, so ist dieses Zeichen verboten.weil derjude 
iiber einensolchen Fall sichfreuen soil. Ferner 
ist es dem Juden verboten (!), einem Akum (Christen) 
die letzte Ehre zu erweisen, z. B. seine Leiche 
z u Grabe zu geleiten oder eine Trauerrede zu 
halt en . . ." - Dazu erganzt Dr. Ecker: ,,Da der Jude ,,sich 
freuen soil", wenn ein Akum stirbt, ist nach friiher Gesagtem ganz 
natiirlich. Der Kommentar Beer hagolah bemerkt noch dazu, es sei 
dies eine Freude, die kein Geld kostet". So Dr. Ecker. 

Hierzu ist zunachst zu sagen: der Schulchan-Aruch lehrt 
(I, 490, 4), dafi der Jude sich nicht einmal iiber den Tod seiner 
grimmigsten Feinde und Verfolger wie es die alten Agypter waren, 
freuen durfe. (Vgl. d. bibl. Weisheitsspriiche, Kap. 24, V. 17 : 18: 
,,Wenn dein Feind fallt, freue dich nicht, und wenn er strauchelt, 
frohlocke nicht dein Herz"). Wichtig ist aber noch, dafi die 
vollig aus der Luft gegriffene Erganzung Eckers, der 
Schulchan-Aruch lehre, es sei dies (die Freude am Tode eines 
Akum) ,,eine Freude, die kein Geld kostet" wie 
Prof. Hoffmann es enthiillt die Vermutung nahelegt, dafi Ecker 
hier von einem anderen hat den Text ,,geliefert erhalten" und sich 
,,dupieren lassen". Namlich an einer anderen Stelle desselben 
Kapitels im Schulchan-Aruch heifit es, da6 man beim Tode eines 
Kindes a r m e r Leute auch in dem Falle eine Trauerfeier ver- 
anstalten soil, wenn es junger als sechs Jahre war (s. oben), ,,denn 
- so lautet die Begriindung ,,dies ist ihre Freude" ,(d. h. die 
Kinder sind das einzige Gliick armer Eltern), da sie doch kein 
Vermogen besitzen, um sich (auch) eine andere Freude zu ver- 
schaffen". Aus diesen Worten hat Ecker seine Weisheit ge- 
schopft: ,,es sei dies eine Freude, die kein Geld kostet". Es 
liegt auf der Hand (so schreibt Hoffmann), dafi, wer die Quellen 
nachzulesen versteht, unmoglich so entsetzliche Albern- 
heiten drucken lassen kann. 



Schulchan-Aruch lehrt : 

IV, 1 2: ..Heutzutage 

aind jiidische Gerichtskollegien 

nur zustandig fiir die (Z i v i 1 -) 

104 



,,J u d e n s p i e g e 1" zitiert 

(..Gesetz" 19): 
,Jedes Bethdin (Ober- 
rabbineramt) darf auch heutzu- 



tage Todesstrafe verhangen, 
wenn es dieses fur notig erachtet, 
auch wenn fur die Sache kein 
klarer Beweis vorliegt . . ." 

(Anmerkung:) ,,Doch in 
diesem Falle, wo die Ober- 
rabbiner den Tod eines Men- 
schen fur notig erachten, diirfen 
sie auch jetzt noch die Todee- 
strafe verhangen". 



Rechtsfalle . . . Alle Gerichts- 
kollegien . . . diirfen jedoch, wenn 
sie sehen, da&dasjudische 
Volk die Schranken 
(des Rechts und der 
Moral) niederreifit 

durch Obertretung der 
Religionsgesetze, so- 
wohl Todes- als auch Geld- und 
sonstige Strafen verhangen, selbst 
wenn die Formalitaten der Be- 
weisaufnahme nicht abgeschlossen 
sind". Kommentare: . . . Wenn 
es die Not'der Stunde 
f o r d e r t" . . . ,,U n d e r - 
sichtKch ist, d a 6 die 
Sache auf Wahrheit 
b e r u h t" . . . ,,Bei Todes- 
urteilen mufi man darauf be- 
dacht sein, nur mil Zustimmung 
der Gemeinde-Altesten . . . und 
mit ruhiger Oberlegung zu ver- 
fahren". 

Es ist zunachst nicht recht verstandlich, zu welchem Zwecke der 
.Judenspiegel" diese rein innerjiidische Angelegenheit, ein von 
Juden fiir Juden bestimmtes Gesetz, in seine Sammlung 
aufgenommen hat. Allein, man kommt auf den Gedanken, dafi das von 
ihm zurechtgemachte ,,Gesetz" in dem christlichen Leser die 
Meinung hervorrufen soil, als sei das Oberrabbineramt so etwas 
wie die ,,Schwarze Hand", die vom Schulchan-Aruch ermachtigt 
wird, beliebig am Ende gar auch iiber Christen, ,,wenn es dieses 
fiir notig erachtet" den Tod zu verhangen. Man vergleiche nur 
aufmerksam die beiden obigen Texte miteinander. 

Die antisemitischen Flugblatter schreiben : ,,D e r Talmud 
unddieRabbinerlehren:DenRechtschaffensten 
derNichtjuden bringe um dasLebe n". (Als Quelle 
wird angegeben Talmut-Traktat Abodah zarah [= Gotzendienst] 
Blatt 26, Tos.). Welche Bewandtnis hat es mit dieser ,,Lehre des 
Judentums"? Ein Talmudgelehrter wirft (laut Talmud Jer., 
Tr. Kidduschin) die Frage auf, woher wohl die alten Agypter bei 
der Verfolgung der eben aus der Sklavenschaft befreiten und aus dem 
Lande eilenden Israliten die Kriegsrosse, von denen die Bibel erzahlt, 



105 



hergenommen haben mochten. Heifit es dock in der biblischen Er- 
zahlung, dafi wahrend des iiber Agypten niedergegangenen Hagel- 
wetters das Vieh zugrunde ging. Der betreffende Talmudist gibt die 
Erklarung, dafi doch nicht alles Vieh umgekommen sei. Die Bibel 
berichtet namlich, dafs diejenigen Agypter, die sich durch die vor- 
herige gottliche Ankiindigung des kommenden Hagelschlags wamen 
liefien, ihr Vieh vom Felde heimgetrieben haben. Da gab es also 
noch geniigend Kriegsrosse, um die Israeliten verfolgen zu konnen. 
An diesen Gedankengang wird die Folgerung gekniipft, dais selbst 
die besseren Elemente unter den Heiden nicht viel wert seien, da ja 
selbst diejenigen Agypter, die das Wamungswort Gottes beachteten, 
sich nicht gescheut hatten, die durch Gottes Wamung geretteten Tiere 
fur den schandlichen Zweck der Verfolgung der aus der Sklavea- 
schaft fliehenden, wehrlosen Israeliten bereitzustellem. Also so 
meint der Tamudist moge auch die Besten unter den Heiden 
(sinngemafi gesprochen:) der Teufel holen. Ja, er hat sich noch 
scharfer ausgedriickt, er sprach sogar von Tolling. Jedoch bemerken 
schon die Tosaphoth (einer der mafigebendsten Kommentare aus dem 
1 2. Jahrhundert) , dafl der Schriftgelehrte nur gemeint haben konne, 
es brauche wahrend einer Kriegfiihrung mit den 
Heiden auch auf die Besten unter ihnen keine Riicksicht ge- 
nommen zu werden. Sollte nun diese Erklarung auch nichts anderes 
als eine nachtragliche ,,Rettung" jenes Schriftgelehrten bezwecken, 
so bewiese sie doch immerhin, dafi die iibrigen Schriftgelehrten die 
besprochene Aufierung eben nicht in ihrer scharfen Fassung gelten 
lassen wollten. 

In dem alten Schriftauslegungsbuch Midrasch Bemidbar rabbah, 
welches iibrigens niemals als Gesetzbuch bei den Juden gait, wird (im 
Kap. 2 1 ) Bezug genommen auf die biblische Erzahlung (IV. Buch 
Mos., Kap. 25), wonach Gott dem Hohepriestersohn Pinehas, der 
einen LJnzucht treibenden Israeliten samt der mit ihm be- 
troffenen Midjanitin im Eifer erschlug, die anerkennenden Worte 
zurief : ,,Ich gebe ihm meinen Bund des Friedens . . . dafiir, dafi er 
geeifert hat fiir seinen Gott und gesiihnt hat die Kinder Israels", 
und es wird gefragt: ,,Hat derm Pinehas ein Opfer dargebracht, so 
dafi es heifien dtirfe, er habe ,,die Kinder Israels g e s ii h n t". 
Antwort: ,,Du ersiehst hieraus, dafi wer das Blut der Frevler 
(jiidischen Frevler) vergiefst, so anzusehen ist, als wiirde er ein 
Opfer dargebracht haben". So der Schriftausleger. Man ver- 
gegenwartige sich: der Hohepriestersohn ereifert sich iiber eine 
emporende Untat eines seiner Stammesbriider, eines 
Israeliten, die geeignet war, das Volk Israel in das Verderben 

106 



des sittlichen Verfalls zu stiirzen (vgl. die Kommentare) , und er 
vollzieht an ihm, dem israelitischen Verbrecher, und an dem 
unziichtigen midjanitischen Weibe i m E i f e r (so nennt es die 
Bibel selbst) ein Strafgericht, die Thora nennt dies eine Siihne (eine 
rettende Tat) fur Israel, ein Schriftausleger bemerkt dazu, da6 ein 
solches (an einem Juden vollzogenes) Strafgericht so viel gelte 
als ein Opfer und nun kommen die antisemitischen Flugblatt- 
verfasser und schreiben unter ungenierter Berufung auf 
diese Stelle das folgende : ,,D e r Ta Imud und die R a b - 
biner lehren: Wer d a s B 1 u t d e r N i c h t j u d e n v e r - 
g i e 6 t , bringtGott ein Opfer da r". Ein mutiges 

Stiick, fiirwahr. 

Ober die in antisemitischen Flugblattern enthaltene Stelle, wo es 
heifit, das jiidische Religionsgesetz schreibe vor, dafi ,,wenn ein Nicht- 
jude in eine Grube fallt, man ihn nicht herausziehe", s. oben 
Seite 54. 

Viel Larm entstand neuerdings urn den Ausspruch des Talmud 
(Tr. Pesachim, Bl. 1 1 3, S. 1 ) , der da lautet: ,,W ennduinden 
Krieg ziehst, so ziehe nicht vornean, sondern 
ziehe zuletztaus, aufdaSdu zuerstheimkehres t". 
- Dieser Spruch kommt freilich denjenigen gelegen, die gem von der 
Driickebergerei der Juden sprechen, denn er hort sich so an, als wiirde 
er von Religions wegen den Juden empfehlen, sich in den Landern, 
wo sie wohnen, ihrer vaterlandischen Pflicht moglichst zu entziehen. 
Der Ausspruch des Talmud gibt jedoch wie der Talmud an der 
betreffenden Stelle deutlich sagt ein im ehemaligen jiidi- 
schen Staate, und zwar in Jerusalem verbreitetes Sprich- 
wort wieder, welches anjiidischeSoldatenimjudischen 
Staate gerichtet war. Wer in den Geschichtsbiichern blattert, wird 
erfahren, welche bewundernswerte Tapferkeit, ja von den romischen 
Heeren selbst angestaunte Heldenhaftigkeit die Juden bei der Ver- 
teidigung ihres Landes, insbesondere der Hauptstadt Jerusalem, be- 
wiesen haben. Der erwahnte Volksspruch kann darum nichts anderes 
sein, als eine aus nicht mehr bekannten Anlassen entstandene 
harmlose Redensart, da sie eine Zeit voraussetzt, wo die Juden i m 
eigenen Staate lebten und im Kriegsfalle nur auf die 
eigene Kraft angewiesen waren. 

Noch ein zweites Sprichwort, welches der Talmud an derselben 
Stelle aus alter Zeit zitiert, die Redewendung: ,,B e f a s s e dich 
mit demjenigen, dem die Stunde lachelt" fuhren 
neuere antisemitische Schriften gern an, und zwar in einem Tone, als 
ob der Talmud damit die gefahrlichste Skrupellosigkeit hatte 

107 



anempfehlen wollen. Der Satz bedeutet nichts anderes als eine harm- 
lose Lebensregel, wie wenn man heute jemandem den Rat erteilt, bei 
geschaftlichen Unternehmungen mb'glichst mit einem Finanzinstitut 
in Verbindung zu treten, welches ,,gliicklich arbeitet", d. h. leistungs- 
fahig ist. Da6 das jiidische Schrifttum die selbstsuchtige und 
bedenkenlose Verbruderung mit jedem beliebigen ,,Gliicksvogel", oder 
brutalen Emporkommling verabscheut, geht aus zahlreichen Bibel- und 
Talmudausspriichen hervor. Einige Stellen mb'gen hier vorgefuhrt 
werden. Der Psalmdichter wamt (Ps. 37) : ,,Beneide nicht die Obel- 
tater (d. h. auch wenn sie Erfolg haben) ; denn wie das Gras, so 
werden sie dahinwelken". Der Talmud (Mischnah, Spriiche der 
Va'ter, Kap. I) lehrt: ,,Habe mit dem schlechten (gesetzlosen) 
Menschen k e i n e Gemeinschaft". Ferner meint der Talmud (Baba 
kama, Bl. 92, S. 2) : . . . ,,W as sich mit Unreinem ver- 
b i n d e t , i s t (selbst) unrei n." Im Traktat Sukkah, Bl. 56, 
S. 2, lehrt ein Autor: ,,Wehe dem Bbsewicht wehe seinem 
Nachbar". Und in Aboth die R. Nathan, Kap. VI, steht die 
Mahnung: ,,Wer sich blofi mit Ubeltatern verbindet, den ereilt 
schon das gleiche Strafgericht (wie jene) , selbst wenn er ihre (bbsen) 
Taten nicht nachgeahmt hatte". 

Auch iiber einen ,,O sterwunsch der Juden" und ein 
,,G ebet am Hamanfeste" suchten jiingst von Antisemiten in 
Umlauf gesetzte Handzettel das deutsche Volk ,,aufzuklaren". AU 
..Osterwunsch" wird bezeichnet das in der alten Pessachhagadah ent- 
haltene Stiick: ..Giefie aus deinen Grimm iiber die Vblker, die dich 
nicht kennen und iiber die Reiche, die deinen Namen nicht anrufen. 
Denn sie haben Jakob verschlungen und seine Wohnstatte haben sie 
verwiistet". Das ist aber kein Osterwunsch, sondern ein Not- 
schrei wegen der Pogromopfer, welcher gerade um die Osterzeit, wo 
die wahnwitzige Blutbeschuldigung aufzutauchen pflegte, oft genug 
durch das mittelalterliche (und, leider, auch durch das ,,neuzeitliche") 
Europa zitterte, das ist ein Aufschrei, der sich zuerst der Brust des 
Psalmdichters entrang (Psalm 79, V. 6 7) und nicht, wie 
die antisemitischen Flugschriften unterstellen, auf Christen, 
sondern auf unchristliche Menschen bezogen wird, auf 
Menschen und Volker, die ,,den Namen Gottes nicht 
kennen" und ,,den Namen Gottes nicht anrufen" 
(s. Kommentar zur Hagadah, Maafie Haschem, Venedig 1583). 

Am 15. Dezember 1914 fiihrte der Berliner christliche 
Universitatsprofessor Friedrich Delitzsch in einem offent- 
lichen Vortrage iiber ,,P salmworte fur die Gegenwart" 
(Deutsche Reden in schwerer Zeit, Nr. 1 3, Carl Heymanns Verlag, 

108 



Berlin) u. a. folgendes aus: . ..Und mit Grausenhoren 
wir, d a 6 die fiihrendea k i r c h 1 i c he n Z e i t u n g e n 
(hier folgt der Name eines deutschfeindlichen Staates) verkiin- 
d e n , es fiihre einen heiligen Krieg. Einen 

heiligen Krieg gegen dasVolk Luthers, indem es 
eine Meute von Heiden und G b t z en d i e n er n und 
Teufelsanbetern gegen uns loslaftt. 1st das 

nicht gottlos? Das Wort des Psalraisten: M ufi 
ich DeineHasser, oGott, nicht hassen undvor 
denen, die wider dich erstehen, mich grauen? Mit 
aufierstem Hasse hasse ich sie" sollte dieses Wort 
nicht Jesus selbst in diesem Falle zu dem seinen gemacht haben? 
Und des weiteren sprach Professor Delitzsch in heiligem Zorn iiber 
die Begriinder des ,,L iigenbureaus, das Tag fur Tag 
imraer neue Liigen, nichts als Liigen (iiber Deutsch- 
land) ausspeit und mit ihnen alle Lander durch- 
seucht, also dafi wir (namlich das deutsche Volk) w i e 
schon der Psalmist klagt ,,Schimpf und Schande 
geworden sinc\ unseren Nachbarn" und unter An- 
fiihrung des Psalmwortes : ,,D a erwachte der Allherr und 
schlugseineFeinde . . . ewigeSchmach ihnen be- 
r e i t e n d", brach der Redner in den Ruf aus : ,,G erechter 
Gott, tue einGleiches unseren Fein den" - so 
zittert es aus unsern Herzen aber wir unterdriicken 

dieses Stofigebet und folgen den Makkabaern" 

Keiner aber konnte den christlichen Professor, der solches sprach, 
besser verstehen als diejenigen, gegen die seit Jahrhunderten, seit 
Hamans Zeiten, die wiiste Losung ausgegeben wird: ,,Kommt, 
wir wollen sie ausrotten aus der Reihe der 
Volker" (Psalm 83, V. 4 5; s. den erwahnten Vortrag, 
S. 11 12), und die angesichts der an ihnen begangenen Untaten 
sich das letzte Recht des Unterdriickten und Vergewaltigten wahren 
mochten : Zuflucht zu suchen beiGott, demAll- 
herrn, dem Horte des Rechts und der Gerech- 
tigkei t ! 

Nein, das ist kein ,,O sterwunsc h", wie es antisemitischer 
Geschmack bezeichnet. Die Juden haben aber einen Neujahrs- 
w u n s c h. In dem Hauptgebete des jiidischen Neujahrsfestes heifit 
es: ,,Lege, o Gott, die Ehrfurcht vor Di'r auf alle 
Deine Geschopfe . . . auf dafi alle Kreaturen 
Dich fiirchten und allesamt zu Einem Bunde 
werden, um mit ganzem Herzen Deinen Willen 

109 



z u t u n . . . auf dafi das Unrecht verstummt und alle Bosheit wie 
eine Rauchwolke verschwindet" 

Die hier angefiihrten Beispiele konnten noch erheblich vermehrt 
warden. Es moge jedoch hier zusammenfassend gesagt werden: 
kaumeinemeinzigensamtlicher von Justus im 
Namen des Talmud und Schulchan-Aruch an g e- 
f ii h r t e n ,,G esetze" (100 an der Zahl) hat selbst 
Dr. Ecker, der Beschiitzer Justus', vorbehaltlos z u - 
gesti-mmL Schon Dr. Ecker hat eine Reihe jener von 
Justus sogenannten ,,Gesetze" mit mehr oder minder energischen 
Ausdriicken abgelehnt. So heifit es zu ,,Gesetz" 17: ,,Die 
Obersetzung des Justus lafit sichnichtrechtfertige n". 
Zu 2 1 : ,,Mit dem Ausdruck . . . hat Justus vielleicht z u v i e 1 g e - 
sag t". Zu 22 : ,,Die . . . Worte . . . sind zu streiche n". 

Zu 24: ,,Im .Judenspiegel" ist der Ausdruck . . . wohl 
etwas stark". Zu 26: .Justus hat die beiden verschiedenen 
Texte in geschickter ( !) Weise miteinander verwebt. Es ist i n - 
k o r r e k t aber nicht unredlich. . . . Dieser kleine I r r t u m des 
Justus". Zu 28 : ,,Das ist ein spitzerZusatz des Justus". 
Zu 38: ,,Das Gesetz im .Judenspiegel" ist insofern u n g e n a u" . . . 
Zu 43: ,,Im . . . .Judenspiegel" scheint uns die Unter- 
s t e 1 1 u n g des Justus ... nicht hinreichend moti- 
v i e r t". Zu 55 : ,,Indes die direkte Zusammenstellung . . . stellt 
die Sache etwas scharf dar". Zu 65: ,,So hatte Justus wieder 
korrekter gehandelt, wenn er... geschrieben 
hatte ..." - Zu 66: ,,Wenn er (Justus) aber . . . ubersetzt 
und dazu noch durch Sperrdruck hervorhebt ..< sosagter 
mehr als im Texte lieg t". Zu 73 : .Justus hat hier den 
scheinbar wichtigen Zusatz des Schulchan-Aruch weg- 
g e 1 a ss en". . . . 

Ja, noch scharf ere Urteile finden sich stellenweise schon bei 
Dr. ,Ecker, z. B. zu ..Gesetz" 2 : ,,D er (vonjustus) alsBe- 
griindung angefiihrte Satz stehtim Schulchan- 
Aruch gar nicht, im Talmud aber in anderem Z u - 
sammenhange. Die Begriindung des Justus ist 
also willkiirlic h." Zu 9 : ..Beide Wbrter sind (bei Justus) 
noch dazu durch Sperrdruck hervorgehoben, so miifate der Uneinge- 
weihte den Schlufi ziehen, daS im Gesetze selbst die christliche 
K i r c h e offen und deutlich als G 6 t z e n h a u s bezeichnet werde ; 
und hierin wird vielleicht mancher gerade die Scharfe des Gesetzes 
suchen, was der Wahrheit nicht entsprich t". 
Zu 25 : ,,Das Gesetz bei Justus ist im-ersten Teile u n r i c h t i g". 

IIO 



Zu 30 : ,,Der von Justus angegebene Grund ist nicht zu 
billigen". Zu 31: ,,D i e Worte des Justus . . . 
stehen nicht im Schulcha n". 

Die Professoren Delitzsch, Nbldeke und W ii n s c h e , 
sowie der Jurist Dr. K o p p haben sich jedoch der Wahrheit energi- 
scher angenommen. I h r e Urteile iiber R o h 1 i n g lauten u. a. 
(Delitzsch) : ,,Entstellte Obersetzungen", ,,Entstellte Texte", ,,Ent- 
stellungen durch Verschweigen", ,,Falsche Deutungen"; (Noldeke 
und Wiinsche) : ,,Von Christen und Christentum ist hier nirgends die 
Rede", ,,absolut falsch", ,,hier ist allerdings gar nichts dem Rohling 
schen Zitate Ahnliches", ,,von dem, was Rohling dariiber zitiert, 
enthalt diese Stelle nicht einmal eine Spur", ,,Entstellung der Wahr- 
heit". (Kopp:) ,,Nackte Falschung" (Seite 60), ,,Seine Unred- 
lichkeit" (71), ,,in gewohnter Weise verstiimmelt", ,,Zitate falscht" 
(S. 81), ,,korrumpiert wiedergegeben" (S. 83). ,,Der Leser hat 
auch an einer Reihe flagranter Beispiele, die nicht naher zu charak- 
terisierende Kampfmethode des Herrn Rohling kennen gelemt er 
kann sich jetzt ein Urteil bilden" (Seite 63). 

Es sei hier schliefilich noch festgestellt, d a 6 
die imjahre 1919 veranstaltete Neuauflage des 
Justusschen,Judenspiegels"vonden von seiten 
der be r ii h m t e s t e n christlichen Fachmanner 
sowie des Nestors der jiidischen Talmudgelehr- 
ten. Prof. Hoffmann, gegen die Rohling- 
J us t u s - E c k e r s c h e n Thesen langst verbffent- 
1 i c h t e n W i der 1 e g u n gen keine Kenntnis genom- 
men und sie mit ganz verschwindenden Aus- 
nahmen unbeachtet gelassen hat! 



Ill 



Anhang. 

Mehrerealte.denVerkehrderJuden mitAnders- 
glaubigen regelnde Gesetze der Juden. 

(Aus Prof. Hoffmann ,,Der Schulchan-Anich" usw.) 

Aus Kap. 1 . AllgemeineGrundsatze. 

Gott stets vor Augen haben, ist ein oberster Grundsatz der 
Thora; selbst im verborgenen Wandel und auf der nachtlichen 
Lagerstatte beachte man, dafs Gott gegenwartig ist. 1 ) 

Alles, was man tut, geschehe zu Ehren Gottes. Der Mensch 
uberlege jeden Schritt und jede Tat; wenn er durch dieselbe zum 
Dienste seines Schopfers gelangt, dann tue er sie, wo nicht, soil er 
e unterlassen. 2 ) 

Ein Nicht jude, der die sieben Noachidischen Gebote 3 ) an- 
genommen hat, der heifit ein Ger-Toschab (ein Fremdling, der 
in einem jiidischen Staate als Beisasse aufgenommen wurde. 4 ) Gegen 
diesen mufste man im gewbhnlichen Verkehr und im Erweisen der 
Liebesdienste ganz so wie mit einem Israeliten verfahren, derm wir 
waren verpflichtet, ihn zu ernahren, wie geschrieben steht: ,,Dem 
Fremdling in Deinen Toren sollst Du es geben! 5 )" Eines 
solchen Nichtjuden Irrtum darf man nicht aus- 
nutzen; auch die verlorene Sache m u 6 man ihm 
zuriickgeben. Schatze ihn nicht gering, sondern ehre ihn mehr 
als einen Juden, der sich nicht mit der Thora beschaftigt! 6 ) 

Nur gegen Gott begangene Siinden werden am Ver- 
sohnungstage vergeben; dagegen finden Siinden, welche man gegen 
die Menschen veriibt, am Versohnungstage keine Siihne, wenn 



l ) Isserles im Orach Chajjim 1 , 1 . 

*) Karo. Orach Chajjim 231. 

a ) Die 7 Gebote, vgl. oben S. 33. 

*) Karo, Jore Dea 124, 2. 

') Maimonides H. Melachim 10, 12. 

8 ) R. Juda b. Samuel, Sepher Chassidim 358. 



112 



man nicht den Verletzten befriedigt hat. 7 ) ,,Es sei aber niemand so 
tbricht, in seinem Herzen zu sprechen, Raub sei nur dann ein so 
schweres Vergehen, dafi, wer ihn nicht zuriickgibt, weder durch 
Bufie noch durch Opfer Siihne findet, wenn der Raub an einem 
Israeliten begangen wurde ; dem ist nicht so, sondern auch die 
Beraubung eines Nichtjuden ist von der Thora verboten 
worden ... Ja, esisteine schwerere Siinde, einen 
Nichtjuden zu berauben, als einen Juden. Wer 
daher eine solche Siinde begangen, soil sie von sich entfernen, denn 
er wird nicht rein, bevor er sie abgeworfen, wie man einen Stein aus 
der Hand wirft." 8 ) 

Aus Kap. .2. Achtung der Wiirde aller Menschen. 

Wer einen nichtjiidischen Weisen sieht, spreche : 
,,Gepriesen seiest Du, Ewiger, unser Gott, Konig der Welt, der Du 
von Deiner Weisheit dem Sterblichen gespendet hast." 9 ) 

Wer einen nichtjiidischen Konig sieht, spreche: ,,Gepriesen 
seiest Du, Ewiger, unser Gott, Konig der Welt, der Du von Deiner 
Ehre einem Sterblichen verliehen hast." 10 ) Sieht man hohe konigliche 
Beamte, so spreche man diesen Segenswunsch ohne Erwahnung des 
Gottesnamens und Seines Konigtums. 11 ) 

Auch nicht jiidischen Greisen mufi man Hochachtung 
bezeugen und ihnen die Hand zur Unterstiitzung reichen. 12 ) 

Wer einen Leichenzug sieht, mufi aufstehen und jedem, auch 
einem nichtjiidischen Toten mindestens vier Ellen weit 
das Geleite geben. Wiewohl man bei einem abtriinnigen Juden nicht 
hinter der Bahre hergehen m u fa , so mufi dies beim Nichtjuden ge- 
schehen, weil der fromme Nichtjude mehr zu achten ist, als der ab- 
triinnige Jude. 13 ) 

Es ist verboten, einen menschlichen Leichnam, sei es der 
eines Juden oder eines Nichtjuden, ebenso auch dessen 
Totenkleider zu irgendwelchem Nutzen zu gebrauchen. 14 ) ,,Dies ist 
urn so mehr verboten bei den j e t z i g e n Nichtjuden, welche 

7 ) Orach Chajjim 606, vgl. Mischnah Joma 85. 

8 ) R. Bechai b. Ascher im Kad ha-Kemach ed. Warschau S. 1 7. 
) O. Ch. 224, 7. 

") O. Ch. 224, 8. 
u ) O. Ch. 224 im Magen Abraham. 
") J. D. 244, 7. 

") Karo, Bet Joseph im J. D. 367. 
") Jore Dea 349, 1. 
t 

n3 



Religion und Gesetz achten, an den Weltschopfer, die Vorsehung, Be- 
lohnung und Bestrafung und andere wichtige Dogmen glauben. 15 ) . . . 
Dennoch aber mag es geniigen, dafi ganz Israel die Christen fur Nicht- 
Gotzendiener halt. Darum miifite ihr Leben kostbar 
sein in unseren Augen, selbst wenn wir iiber s i e herrschten 
und sie u n s untertanig waren in unserem Lande, und wie viel 
mehr ist es in diesen Landern, wo wir unter ihrem Schatten uns 
bergen, unsere Pflicht, mit unserer ganzen Kraft sie zu schiitzen, sie 
vom Tode zu erretten und vor jedem Schaden und Nachteil zu be- 
wahren; auch der Schutz ihres Eigentums mufi unsere Sorge sein . . . 
Dies alles ist selbstverstandlich . . . Steht es doch fest, dafi die 
Frommen aller Volker Anteil an der ewigen Seligkeit haben." 16 ) 

Aus Kap. 3. Proselyte n. 

Wenn jemand kommt, um zum Judentum iiberzutreten, sage 
man zu ihm: ,,Was bewegt Dich, Jude zu werden, weifit Du 
denn nicht, dafi Israel zur Zeit gestofsen, zertreten und gemartert ist?" 
Wenn er sagt: ,,Wohl weifi ich dies, und ich stehe nicht an, mich 
mit ihnen zu verbinden", so nehme man ihn auf und m a c h e i h n 
bekannt mit den Grundlehren der Religion, d. i. 
die Einheit Gottes und das Verbot des G 6 tzeri- 
d i e n s t es. 1T ) 

Man schildere alien aufzunehmenden Proselyten die Schwere 
des .Joches" der Thora und die Miihe, welche deren Ausiibung 
dem gemeinen Volke macht, damit sie ihren Vorsatz aufgeben. 
Geben s\e ihren Vorsatz aber dennoch nicht auf, so dafi man sieht, 
sie bekehren sich aus Liebe, so kann man sie aufnehmen. 18 ) 

Ein nicht jiidischer Knabe kann von seinem Vater zum Juden- 
tum iibergefuhrt werden. Hat er keinen Vater und kommt von selbst 
oder von seiner Mutter gebracht, um zum Judentum iiberzutreten, 
so darf das jiidische G e r i c h t ihn zum Proselyten machen. 19 ) Els 
ist jedoch nicht gestattet, ihn g e g e n seinen Willen zum Juden zu 
machen, selbst wenn die Juden die Macht dazu haben. 20 ) 

15 ) VgL ,,Mor u-Keziah" 324 und ..Schellath Jaabez" II Mr. 1 33. 

16 ) R. Jakob Emden in Responsen ,,Scheilath Jaabez" I, Nr. 41, 
S. 70 b ff. Das Gutachten ist an einen jiidischen Medizincr gerichtet. 
Die Sammlung ist gedruckt zu Altona 1 739. 

7 ) Jore Dea 268,2. 

18 ) Jore Dea 268, 12. 

19 ) Jore Dea 268, 7. 

20 ) Jore Dea 268 im Sifte Koken 16. 



Dem Proselyten ist es streng verboten, seinen Vater, wenn 
er auch ein ,,Goi" ist, zu schlagen, zu verfluchen, oder zu be- 
schimpfen. 21 ) 

Ein Proselyt kann nach dem gb'ttlichen Thoragesetze seinen 
Vater, der kein Jude ist, n i c h t beerben. Indessen haben die 
Rabbinen angeordnet, dafs er erbe, damit er nicht wieder abtriinnig 
werde. Allein, da doch der Nichtjude nicht verpflichtet ist, diese An- 
ordnung der Rabbinen zu respektieren, so hat der ,,Goi" das Recht, 
seinen Sohn, der Proselyt geworden, zugunsten seiner anderen Sohne 
zu enterben. 22 ) 

Aus Kap. 4. Apostate n. 

Wurde ein nichtjiidischer Knabe von seinem Vater oder von 
einem jiidischen Gerichte zum jiidischen Proselyten gemacht, so kann 
er, groEjahrig geworden, dagegen Protest erheben und zu seiner 
friiheren Religion zuriickkehren. Er wird dann nicht a 1 s 
A p o s t a t betrachtet. 23 ) 

Wiewohl man zur Zeit des Tempels von einem Apostaten keine 
Opfer annahm, so darf man jetzt dennoch Weihegeschenke fur 
die Synagoge oder Spenden fiir Arme von ihm annehmen. 24 ) 

Wenn ein Apostat Geld gibt, um eine Thorarolle in seinem 
Namen schreiben zu lassen, so darf man seinen Willen ausfuhren. 25 ) 

Ein Proselyt, der wieder abtriinnig geworden, ist als 
j u d i s c h e r Apostat zu betrachten. 26 ) Er mufi daher in Geld- 
angelegenheiten, in Zueignungen und Verpflichtungen wie ein Jude 
behandelt werden. Existiert jedoch ein Gesetz der Regierung, dafi 
ein solcher wie ein Nichtjude erwerben und zueignen konne, so ist das 
Gesetz der Regierung mafigebend. 27 ) 

Nach dem Rechte der Thora beerbt der Apostat seine jiidischen 
Verwandten. Findet es jedoch das Gericht fiir tunlich, ihm die Erb- 
schaft zu entziehen, so mag es danach verfiigen. 28 ) 

Gerat ein Jude in Gefangenschaft, so mufi das' Gericht dafiir 
sorgen, dafi dessen Vermogen von einem ehrlichen und zuver- 



21 ) Jore Dea 241, 9. 

22 ) Choschen ha-Mischpat 283, 1. 
") Jore Dea 268, 7. 

24 ) Jore Dea 254 im Sifte Kohen 5, Namens des ,,Mabit". 

25 ) Or. Ch. 154 im Magen Abraham 18, Namens des S. Chassidim. 

26 ) Jore Dea 268, Ende. 

27 ) Karo im ,,Bet Joseph" und Isserles im Darke Mosche Jore Dea 268, 
Ende. 

28 ) Choschen ha-Mischpat 283, 2. 

8* 



lassigen Manne verwaltet wird. Auch wenn sich eine gefangene 
Frau g e t a u f t und mit einem Christen verheiratet hat, soil fiir die 
Verwaltung ihres Vermogens so gesorgt werden, wie wenn sie sich 
nicht getauft harte. 29 ) 

Aus Kap. 5. Nicht jiidische Sklaven. 

Einen gekauften nicht jiidischen Sklaven darf man zwar nach 
dem Rechte der Thora (Lev. 25, 46) schwer arbeiten lassen; 
jedoch ist es eine Eigenschaft der Frommen und 
Weisen, barmherzig zu sein. Man soil daher seinem 
Sklaven kein schweres Joch auflegen, ihn nicht bedrangen; man gebe 
ihm zu essen und zu trinken von alien Speisen und Getranken; man 
beschimpfe ihn nicht durch Taten und nicht durch Worte; man schreie 
nicht viel und ziime nicht gegen ihn, sondern rede mit ihm gelassen und 
hore seine Gegenrede an. 30 ) Grausamkeit und Frechheit finden sich 
nur bei Gotzendienern, aber Israel, die Nachkommen Abrahams, denen 
Gott die Wohltat der Thora zustromen lieE und gerechte Satzungen 
und Rechte gegeben hat, sie sind barmherzig gegen a 1 1 e. Ebenso 
heifit es von den Eigenschaften Gottes, denen wir nachzuahmen ver- 
pflichtet sind: ,,Seine Barmherzigkeit erstreckt sich iiber alle Seine 
Geschopfe." 31 ) 

Wer einem nichtjiidischen Sklaven ein Glied verletzt, z. B. ein 
Auge, oder ihm auch nur einen Zahn ausschlagt, der mufi 
zur Strafe ihn unentgeltlich frei entlassen. 32 ) 

Wenn ein nichtjudischer Sklave seinem Herrn entflieht und 
nach Palastina kommt, so darf man ihn (nach der Vorschrift in 
Deut. 23, 16) nicht seinem Herrn ausliefern. Man sagt vielmehr 
seinem Herrn, er soil ihm einen Freiheitsbrief schreiben; dafiir gebe 
der Knecht ihm einen Schuldschein, dafi er, sobald er zu Vermogen 
gekommen, ihm das entsprechende Losegeld zahlen werde. Will 
jedoch der Herr ihn nicht freilassen, so erklare das Gericht geradezu 
die Knechtscha'ft des Sklaven fur aufgehoben. 33 ) 

Aus Kap. 6. WahrhaftigkeitundTreue. 

Wenn jemand von einem andern beschworen wird, etwas 
zu tun oder nicht zu tun, und er darauf ,,Amen" oder sonst ein Wort 



M ) Choschen Ka-Mischpat 285, 10. 

*>) Jore Dea 267, 17. 

31 ) Maimonkles H. Abadim 9, 8. 

3Z ) Jore Dea 267, 27. 

33 ) Jore Dea 267, 85. 



erwidert hat, woraus die Annahme des Schwurs zu verstehen ist, so 
ist dies ein verbindlicher Eid, gerade so, wie wenn er selbst ge- 
schworen hatte, magauchderBeschworendeeinNicht- 
j u de s ein. 34 ) 

Man darf nicht ,,den Sinn der Menschen durch Worte stehlen" 35 ) 
(sie tauschen), dafi man zeige, man tue Jemandem einen Gefallen, 
wahrend man in Wahrheit nichts tut; z. B. darf man nicht Jemanden 
dringend zum Essen auffordem, wenn man weifi, dafi er nicht 
essen wird. 36 ) 

Der Jude darf nicht sagen, er sei ein Christ, selbst um sich da- 
durch das Leben zu retten. 37 ) 

Man darf dem Nichtjuden nicht ,,Trefah" (dem Juden 
Verbotenes) fur ..Koscher" verkaufen, 38 ) weil dies als Tauschung 
betrachtet wird, was selbst dem Heiden gegeniiber verboten ist. 39 ) 

Wenn ein Konig oder Fiirst den Juden (fiir jiidische Arme) 
Geld schickt, mufi man damit nach dem Willen des Herrschers 
verfahren. 40 ) In keinem Falle darf das Geld anders verwendet und 
dann vorgegeben werden, da6 nach dem Willen des Fiirsten geschehen 
sei, weil man keinen Menschen tauschen darf. 41 ) 

Wer im Handel und Wandel sein Wort bricht, gehort zu 
den Treulosen, an denen die Weisen kein Wohlgefallen haben. 42 ) 
Wenn Juden und Nichtjuden miteinander verabredet haben, sich gegen- 
seitig Hilfe zu leisten, und die Letzteren halten ihr Wort, so miissen 
die Ersteren auch dem Nichtjuden, selbst gegen Juden bei- 
stehen. Ebenso wenn ein Jude einen Nichtjuden unschuldigerweise 
umbringen will, so mufi ein anderer Jude, der dies sieht, sich mit dem 
Nichtjuden verbinden. 43 ) 



34 ) Jore Dea 237, 2. 

M ) Choschen ha-Mischpat 228, 6. 

3e ) S. oben S. 00. 

37 ) Jore Dea 157, 2. 

M ) Isserles in Jore Dea 117, 1 ; Karo, Choschen ha-Mischpat 228, 6. 

39 ) Jore Dea 117 im Ture Sahab 4 im Namen des Tur. Wenn 
man von einem Nichtjuden ein Gerat zum Pfande hat, darf man das- 
selbe ohne Erlaubnis des Eigentiimers nicht benutzen, weil dies eine 
Tauschung ware, Bajit Chadasch zu Jore Dea 120, der dies aus 
Maharil, H. Pessach beweist. 

) Isserles in Jore Dea 254, 1. 

") Jore Dea 254 im Sifte Kohen 3. 

* z ) Choschen ha-Mischpat 204, 7. 

* 3 ) R. Jehuda b. Samuel im Sepher Chassidim 1018. 



Aus Kap. 7. Mildtatigkeit gegen Andersglaubige. 

Man darf armen Nichtjuden nicht verwehren, die Nachlese, 
die vergessenen Garben und die an den Ecken der Felder stehen 
gelassene Frucht aufzulesen. 44 ) 

Einen Juden, der vorsatzlich ein Gebot des Gesetzes iibertritt, 
ist man, wenn er nicht umkehren will, nicht verpflichtet, zu 
ernahren oder durch Darlehen zu unterstiitzen. 45 ) Dagegen m u 6 
man nichtjiidische Arme mil den jiidischen Armen 46 ) ernahren, weil 
der Jude die Wege des Friedens wandeln soil, 4 ' ) denn so steht ge- 
schrieben: ,,Gut ist der Ewige alien, und Seine Barmherzigkeit waltet 
iiber alien Seinen Geschbpfen"; ferner heifit es: ,,Der Thora Wege 
sind liebevolle Wege, und alle ihre Pfade Frieden." 48 ) 

Wo es Gebrauch ist, am Purimfeste, auch an arme Nichtjuden 
Geschenke zu verteilen, soil der Gebrauch befolgt werden. 49 ) 

Einige von den Weisen pflegten Geld in Tiicher einzubinden 
und es hinter ihren Riicken zu hangen, damit die Armen kommen 
und es nehmen, so dafs der Geber nicht wufite, wem er gab, und dem 
Armen die Schande erspart blieb. 50 ) 

Wo es Gebrauch ist, dafs der Nichtjude, der zur Messe- 
zeit verkauft, spricht: ,,Noch einen Pfennig fur Gott!", darf man 
von ihm kaufen, weil es ja moglich ist, dafi man das Geld an n i c h t - 
jiidischeArme verteilen wird. ol ) Um so mehr ist es gestattet, 
nichtjiidischen Bettlem ganz ohne weiteres die Gabe zu 
reichen, ohne dabei zu sagen, man gebe dies im Namen u n s e r e s 
lebendigen Gottes. 52 ) 

Aus Kap. 8. Liebesdienste und Barmherzigkeit. 

Man besuche die Kranken der Nichtjuden, .weil man die Wege 
des Friedens wandeln soil. 53 ) 



*) Jore Dea 151, 13. 

* 5 ) Jore Dea 151, 1. 

* 6 ) Die Worte ,,mit den jiidischen Armen" stehen, wie der Perischah zum 
Choschen ha-Mischpat 249, 2 erklart, deshalb, um zu lehren, dafi 
selbst wenn jiidische Arme da sind, man nicht sagen sollte: ,,Wenn 
ich die armen Nichtjuden ernahren wiirde, so miiSte ich dies den 
jiidischen Armen entziehen." 

47 ) Isserles in Jore Dea 251, I. 

* 8 ) Maimonides H. Melachim 10, 12. 

) Orach Chaim 694, 3. 

M ) Jore Dea 249, 9. 

81 ) Isserles in Jore Dea 140. 4. 

52 ) Jore Dea 149, im Ture Sahab 5, Namen$ des Derischah. 

) Jore Dea 335, 9. 



118 



Man begrabe die Toten der Nichtjuden, trbste ihre Trauernden 
und wandle so die Friedenswege. 54 ) 

Wer sich der Armen erbarmt, dessen erbarmt sich Gott. 55 ) 
Daher moge jeder das Flehen des Armen erhbren, sowie er wiinscht, 
dafi Gott sein Flehen erhbre. Er bedenke, dafi er selbst oder seine 
Kinder auch einmal in die Lage kommen konnten, die Barmherzigkeit 
Anderer anzurufen. Wenn jemand, gegen andere barmherzig ist, so 
wird man sich auch seiner erbarmen. 56 ) Wenn der Mensch 
ni ch t b a r mher zi g is t , s o handelterwie einTier, 
das sich ebenfalls nicht kiimmert und kein Mitleid hat beim Schmerz 
des andern. a ' ) 

Wenn jemand frech oder grausam ist, die Menschen 
hafit und ihnen keine Liebesdienste erweist, so soil man sich nicht 
mit ihm verschwagern, weil man ihn im Verdacht halten musse, dafi 
er ein Nachkomme der grausamen Gibeoniten ist, 58 ) denn es heifit 
im Talmud: An drei Zeichen ist der Israelit zu erkennen, er ist scham- 
haft, barmherzig und m i 1 d t a t i g. 59 ) 

An den letzten Tagen des Pefiachfestes betet man nicht 
den ganzen Lobgesang, 60 ) weil die Agypter damals im Meere er- 
tranken und es geschrieben steht: ,,Wenn Dein Feind fallt, freue 
Dich nicht!", 61 ) und Gott spricht: ,,Meiner Hande Geschopfe ver- 
sanken ins Meer, und Ihr wolltet mir Loblieder singen?! 62 ) 

Aus Kap. 9. Freundschaftlicher Verkehr mit 
Nichtjuden. 

Wenn ein Nichtjude etwas fur die Synagoge spendet, mufi man 
es annehmen, G3 ) weil man auch im Heiligtum von den Heiden Opfer 
angenommen hatte. G4 ) 

Es ist ein sittliches Gebot, jedem Menschen, auch einem Nicht- 
juden, der sich mit einer Arbeit beschaftigt, zuzurufen: ,,Mogest du 



M ) Jore Dea 367, 1. 

M ) Jore Dea 247, 3. 

56 ) Isserles zu Jore Dea 247, 3. 

57 ) R. Jehuda b. Samuel in Sepher Chassidim 87. 

M ) Eben ha-Eser, 2, 2. Die Gibeoniten sind bei den Israeliten Tempel- 

sklaven gewesen; vgl. 2. Sam. 21, 4 f f. 
59 ) Eben ha-Eser 2, im Bet-Schemuel 5. 
") Orach Chajjim 490, 4. 
81 ) Karo im Bet Joseph Orach Chajjim 490. 
62 ) Orach Chajjim 490 im Ture Sahab 3. 
) Isserles in Jore Dea 254, 2. 
6I ) Jore Dea 254 in Sifte Kohen 4. 

"9 



in deiner Arbeit Gliick haben!" 65 ) Oberhaupt soil der Fromme, 
wie R. Jochanan b. Sakkai, jedem Menschen, auch dera Heiden, mit 
dem Friedensgrufie zuvorkommen. 66 ) 

Man darf einen Nichtjuden auch am Sabbat einladen, 67 ) denn 
seine Ernahrung liegt dir ob, da man die Nichtjuden ernahren soil. 68 ) 

Wo es gilt, die Friedenswege zu wahren, darf man dem Nicht- 
juden sogar am Sabbat Speisen mitgeben oder durch einen anderen 
Nichtjuden ins Haus senden. 69 ) 

Aus Kap. 10. Riicksichten gegen Nichtjuden. 

Ein Jude darf von Nichtjuden nicht offentlich Almosen 
nehmen, 70 ) weil dadurch der Name Gottes entweiht wiirde. 71 ) Els 
ist uberhaupt eine fromme Eigenschaft, kein Geschenk zu nehmen, 72 ) 
und der Thora-Gelehrte, der nichts arbeitet und sick 
von Almosen ernahrt, entweiht den Namem 
Gottes. 73 ) 

Wenn ein Israelit einen Leuchter oder sonst etwas der Synagoge 
gespendet hat, darf man ihn verkaufen und zu einer andern heiligen 
Sache verwenden; wenn da gegen ein Nicht jude etwas spendet, 
so darf es (aus Riicksicht gegen den Spender) unter keiner Bedingung 
verkauft werden. 74 ) 

Es ist von Rechtswegen erlaubt, eine Synagoge durch nicht- 
jiidische Arbeiter am Sabbat bauen zu lassen; doch soil man dies 
nicht tun, weil dadurch der Name Gottes entweiht wiirde, da die 
Nichtjuden an i h r e m Festtage keine offentlichen Arbeiten verrichtea 
lassen. 7B ) 

Aus Kap. 11. Diebstahl und Hehlerei. 

Es ist von der Thora verboten, selbst die geringste Kleinig- 
keit zu stehlen. Man darf nicht einmal zum Spafi oder mit der 
Absicht es spater zuriickzugeben, etwas stehlen. Wer auch nur de 



88 ) Orach Chajjim 347 im Magen Abraham 4. 

M ) Talmud Berachot 1 7 a. 

OT ) Orach Chajjim 325, 1. 

) Das. im Mag. Ab. 1 . S. oben S. 00. 

M ) Orach Chajjim 325, 2. 

70 ) Jore Dea 254, 1. 

71 ) Karo im Bet Joseph Jore Dea 254, und Beer ha-Golah z. St. 
71 ) Choschen ha-Mischpat 249, 5. 

73 ) Isserles iq Jore Dea 246. 21. 

) Jore Dea 259, 3. 

7B ) Orach Chajjim 244 im Magen Abraham 8. 



I2O 



Wert eine Peruta (Vs Pfennig) stiehlt, iibertritt das Verbot: ,,Ihr 
sollet nicht stehlen !" und ist verpflichtet zu bezahlen. Es isteiner- 
lei, ob man das Geld eines Israeliten, oder Geld 
von ,,Go jim" stiehlt. 76 ) 

Der Arbeiter, der im Felde eines J u d e n arbeitet, darf von 
den Friichten des Feldes essen; 77 ) dagegen darf derjenige, der 
im Felde des Nichtjuden oder des H e i 1 i g t u m s 78 ) arbeitet, 
nichts von den Friichten essen. 79 ) 

Es ist verboten, von dem Dieb die gestohlene Sache zu kaufen, 
und zwar ist dies eine schwere Siinde, denn man unter- 
stiitzt damit die Sunder und veranlafit sie zu anderen Diebstahlen, 
da sie nicht stehlen wiirden, falls sie keinen Kaufer fanden. 80 ) Ebenso 
darf man dem Dieb nicht irgendwelchen Vorschub leisten. 81 ) 

Wenn der Besitzer die gestohlene Sache bereits aufgegeben hat, 
so erwirbt sie der Kaufer als Eigentum, weil Besitzaufgabe mit 
Besitzveranderung stattgefunden hat. 82 ) Jetzt aber ist es Gebrauch, 
dafi der Kaufer jede gestohlene Sache trotz der Besitzauf- 
gabe und der Besitzveranderung zuriickgibt, weil das 
staatliche Gesetz dies gebietet. Wo es Gebrauch ist, 
auch die Zinsen zu bezahlen, mufi dies geschehen. 83 ) 

Aus Kap. 12. Raub und Vorenthaltung. 

Es ist verboten, auch nur das Geringste zu rauben oder zu 
vorenthalten, sowohl von Israeliten als von Nicht- 
juden. 84 ) 

Was heifit Raub? Das Gut, das man dem Menschen mit 
Gewalt entreifit, wenn man z. B. Gerate gegen den Willen des 
Besitzers aus dessen Haus tragt, dessen Sklaven oder dessen Vieh 
mit Gewalt arbeiten lafit u. dgl. 85 ) 



w ) Choschen ha-Mischpat 348, 1 ; 2. 

77 ) Ch. M. 337. 1. 

78 ) Der Nichtjude wird hier mit dem Heiligtum zusammengestellt, wa* 
noch sonst z. B. Ch. Mischpat 301, 1 , vorkommt. Dies kann Dr. 
Ecker entschadigen, der sich verletzt fiihlt, dafi der Scb-A. einmal 
..Schweine und Akum" in ein und demselben Paragraphen nennt. 

re ) Ch. M. 337 im Sifhe Kohen 1. 

<>) Ch. M. 356, 1. 

81 ) Isserles zu Ch. M. 356, 1. 

8Z ) Ch. M. 356, 3. 

M ) Isserles zu Ch. M. 356'. 7. 

M ) Ch, M. 359, 1. 

M ) Ck M. 359, 7. 

121 



Was heifit Vorenthaltung? Das Zurikkhalten eines fremden 
Gutes, das man vom Besitzer gutwillig erhalten; z. B. falls man von 
jemandem ein Darlehen oder Arbeitslohn zu erhalten hat und jener 
gewalttatig und hart ist und die Bezahlung verweigert. 86 ) 

Der Nichtjude beerbt seinen Vater nach dem Gesetze der 
Thora. 8T ) - - Man fragte den Gaon MarRabZadok: ,,Was 
haben \vir denn dem ,,Goi" zu gebieten? Haben wir denn dem 
,,Goi" Recht zu sprechen (dafi er seinen Vater beerbe?)" Darauf 
antwortete der Gaon: ,,Der Talmud mufs uns diesen Rechtssatz 
lehren. Wenn namlich ein ,,Goi" ein Darlehen oder Depositum bei 
einem Juden hat und der ,,Goi" stirbt, so mufi nach der Lehre des 
Talmud, dafi der ,,Goi" seinen Vater beerbt, der Jude das Darlehen 
oder Depositum dem Sohne zuriickerstatten. Ferner \venn ein ,,Goi" 
Grundstiicke hinterlafit und ein Jude dieselben okkupiert, so waren, 
wenn der Sohn den Vater nicht beerben wiirde, die Grundstiicke nach 
dem Tode des Besitzers herrenlos geworden und der okkupierende 
Jude ware der rechtmaSige Eigenthiimer. Da aber der Talmud lehrt, 
dafi der Sohn den Vater beerbt, so veriibt der Jude damit einen 
Raub". Alle Gelehrten der Metibta (Hochschule) haben dann diese 
Erklarung des Gaon acceptirt. 88 ) 

Man darf keine Laubhiitte auf der Strafie (welche Gemein- 
gut aller Ortsbewohner ist) aufstellen, weil die Nichtjuden 
auf ihren Anteil (an der Strafse) nicht verzichten und man somit einen 
Raub begeht. Ist dies dennoch geschehen, so soil man in der Laub- 
hiitte nicht den Segensspruch sagen, 89 ) denn wer iiber etwas Ge- 
raubtes den Segen spricht, begeht eine Gotteslasterung. 90 ) 

Hat man etwas von den vier Arten, die zum Feststraufi 
des Hiittenfestes gehoren, unrechtmafiig erworben, so darf der Fest- 
straufi nicht gebraucht werden, 91 ) einerlei ob man es einem 
Juden oder Nichtjuden geraubt. 92 ) Ebenso sind 
Zizith (Schaufaden) unbrauchbar, wenn sie geraubt sind. 93 ) 

M ) Ch. M. 359, 8. 
87 ) Ck M. 283, 1. 
88 ) Responsen der Gaonen, Chemdah genusah Nr. 52; Schaare Zedek 

p. 48 b ; sehr oft von den alien Decisoren citiert. Vgl. auch Beer ha- 

Golah zu Ch. M. 388, 12. 
89 ) Orach Chajjim 637, im Mag. Abr. 3. 
") Baba Kama 94a und Karo, Beth Joseph O. Ch. 196. 

91 ) Orach Chajjim 649, 1 . 

92 ) Orach Chajjim 649 im Mag. Abr. 
M ) Orach Chajjim 11,6. 

122 



Aus Kap. 13. Steuer-Contravention. 

Wer die Steuer hinterzieht, ubertritt das Verbot: ,,Du sollst 
nicht rauben !", denn er raubt den Anteil des Konigs; e i n e r 1 e i o b 
es ein jiidischer oder nichtjiidischer Konig is t. 94 ) 

Man darf nicht durch Verkleidung in eine nichtjiidische Tracht 
den Judenzoli defraudieren. 95 ) 

Selbst wenn der Konig befiehlt, dafi der 
JudemehrZolloderSteuernzahle,alsderNicht- 
jude, darf man die Abgaben dennoch nicht 
h i n t er z i ehen. 96 ) 

Grundstiicke der Waisen diirfen vom Gerichte erst nach 
vorheriger offentlicher Ausrufung verkauft werden; jedoch, um die 
Gebiihren des Konigs zu entrichten, darf man sofort ohne Aus- 
rufung verkaufen, weil dies als d r i n g e n d betrachtet wird. 97 ) 

Aus Kap. 14. Dinadi-MalchutaDina. 
(Gesetz der Regierung ist Gesetz.) 

Einige behaupten, der Grundsatz ,,Dina de-Malchuta Dina" 
gelte nur bei Steuern und Ab'gaben, die vom Grund und Boden 
abhangen, weil da der Konig befehlen kann, es diirfe niemand in 
seinem Lande wohnen, der diese Abgaben nicht entrichtet; bei an- 
deren Dingen aber gelte dieser Grundsatz nicht. Andere dagegen 
entscheiden, dafi in alien Dingen der Grundsatz ,,Dina de- 
Malchuta Dina" anzuwenden ist. Die letztere Ansicht ist 
die mafigebende. 98 ) 

Wenn ein Nicht jude einem Juden durch Gewalt ein Feld 
raubt und ein anderer Jude kauft es von dem Nichtjuden, so ist 
er verpflichtet, dasselbe dem fruheren Besitzer zuriickzugeben. 99 ) 
Dies gilt aber nur von einem Rauber, dem der Jude nicht nach Recht 
untertanig ist ; wenn aber ein F u r s t oder Konig gegen einen 
seiner Untertanen ziirnt und ihm sein Haus wegnimmt, so ist ,,DJna 
de-Malchuta Dina", und der Kaufer braucht dera friihern Besitzer 
nichts zu erstatten. 10 ) 

Ein Richter, der mit Erlaubnis des Konigs fungiert, ist 
mehr als ein anderer Richter, so dafi, wenn sein Gerichtsbote beim 

M ) Ghoschen ha-Mischpat 369, 6. 

95 ) Isserles zu Jore Dea 157. 2. 

M ) Isserles zu Choschen ha-Micshpat 369, 6. 

7 ) Eben ha-Eser 104, 3. 

") Isserles zu Ch. M. 369, 8. 

*) Ch. M. 236, 8. 

10 ) Isserles zu Choschen ha-Mischpat 236, 9. 

123 



Verkauf des Grundstiickes eines andem sich geirrt, der Akt dennock 
giiltig ist. 101 ) ,,Dies ist etwas Selbstverstandliches, da doch Jeder 
weifi, dafi Dina de-Malchuta Dina." 102 ) 

Wenn ein Schiff ins Meer versinkt, sind zwar nach dem 
Rechte der Thora die gestrandeten Giiter als herrenlos zu betrachten 
und somit Eigenthum des Finders, wenn jedoch der Konig befiehlt, 
dafi dieselben den Eigentiimern zuriickgegeben werden, so ist der 
Jude, der solche von einem - nichtjiidischen Finder gekauft, wegen 
Dina de-Malchuta Dina auch religionsgesetzlich verpflichtet, dieselben 
den Eigentiimem zuriickzuerstatten. 103 ) 

Wer von einem jiidischen Rauber etwas kauft, braucht dies 
dem (jiidischen) Eigentumer nicht zuriickzugeben, weil letzterer 
es gewifi schon auf gegeben hat ; denn da derselbe den j ii d i s c h e n 
Rauber bei dem jiidischen Gericht verklagen mufi und das 
jiidische Gericht nur auf Grund bestimmter Zeugenaussagen 
verurteilen kann, so hat der Eigentumer gewohnlich keine Hoffnung, 
seine Sache wiederzuerlangen. Wer aber von einem n i c h t j ii d i - 
s c h e n Rauber etwas kauft, mufi es dem Eigentumer zuriickgeben ; 
denn mit diesem geht man zum nicht jiidischen Gerichte, 
welches nach Wahrscheinlichkeitsbeweisen verurteilt. Der Eigentumer 
gibt deshalb die Sache nicht auf. 104 ) Jetzt aber mufi man 
wegen Dina di-Malchuta Dina in jedem Falle 
zuriickgeb en. 105 ) 

In Betreff der Rechtsdokumente (Schetarot) ist das Ge- 
setz der Regierung mafigebend. So ist z. B. ein durch einen Notar 
ohne den Richter angefertigtes Dokument auch giltig, falls dies das 
Regierungsgesetz bestimmt. 106 ) 

Wenn der Konig angeordnet hat, in welcher Miinze man 
zu bezahlen hat, so gilt das Gesetz des Konigs, und alle diesbeziig- 
lichen Bestimmungen des jiidischen Gesetzes sind aufier Geltung. 107 ) 

Aus Kap. 14. B e t r u g. 

Els ist verboten, die Menschen im Kauf und Verkauf zu 
betriigen oder ,,ihre Gedanken zu stehlen". Ist z. B. eiii Fehler an der 



101 ) Isserles zu Eben ha-Eser 104, 6. 

lot ) Eben ha-Eser 1 04 im Chelkat Mechokek 1 3. 

103 ) Isserles zu Choschen ha-Mischpat 259, 7. 

1M ) Choschen ha-Mischpat 368, 1 ; vgl. Meirat Enajim das. 

196 ) Isserles zu Choschen ha-Mischpat 368, 1 und 356, 7. 

loe ) Isserles zu Choschea ha-Mischpat 69, 1. Vgl. das, noch viele andere 

derartige Gesetze, 

i * 7 ) Isserles zu Choschen ha-Mischpat 74, 7 und Sifte Kohen das. 



124 



Ware, so mufi man dies dem Kaufer mitteilen, 108 ) einerlei, 
ob dieser ein Jude oder ein Nichtjude ist. 109 ) 

Wer falsch mifit oder wiegt seinem Nachsten, selbst einem 
,,Goi", der Gotzen dient, 110 ) der iibertritt das Verbot 
(Lev. 19,35): ,,Ihr sollet kein Unrecht tun im Langenmafi, im 
Gewicht und im Hohlmafi". 1X1 ) Onaah (einen zu hohen Preis 
fordem) ist zwar beim Heiden nicht verboten worden, weil dies 
nicht als Raub gilt, da doch Jeder sieht, was er kauft; allein betreffs 
des Mafies verlafit sich der Kaufer auf den Verkaufer, dafi er ihm 
richtig messen wird, und dieses Vertrauen darf nicht getauscht 
werden. 112 ) 

Es ist verboten, beim Messen von Fliissigkeiten Schaum zu 
machen, die Gewichte in Salz zu vergraben und dgl. Wo es Ge- 
brauch ist, mufi man auch ein Uebergewicht geben. Esistferner 
verboten, die Preise, besonders von Lebens- 
mitteln, in die Ho he zu treiben. 113 ) 

Das Gericht ist verpflichtet, Aufseher anzustellen, welche 
in den Verkaufsladen; umhergehen und, wenn sie bei Jemandem ein 
falsches Mafi, falsches Gewicht oder eine schlechte Wage Hnden, 
das Recht haben, ihn zu schlagen oder in Geldstrafe zu nehmen, ganz 
wie es das Gericht fur gut befindet. 114 ) 

Aus Kap. 16. iinsnehmen, GlUcksspiel. 

Ein Wucherer ist unfahig, vor Gericht Zeug- 
nis a b z u I e gen. 115 ) Will derselbe die Fahigkeit zur Zeugen- 
schaft wieder erlangen, so mufi er seine Schuldscheine von selbst 
zerreifien und vollstandig von seinem bosen Wandel umkehren, 
*o dafi er nicht einmal von einem Nichtjuden Zinsen 
nehmen will. 118 ) 

Der gewerbsmafiige Spieler ist unfahig zur Zeugenschaft, 11T ) 
wenn er auch nur mit Nichtjuden und stets ehrlich 

1M ) Ck M. 228, 6. 

10 ) Beer ha-gola daselbst Namens des Maimonides. 

uo ) So in alien alien unzensierten Ansgaben (le-goj obed elilim). 

m ) Choschen ha-Mischpat 231, 1. 

m ) Ch. M. 231 im Melrath Enajim 1. 

" 3 ) CL M. 231. 6; 11; 14; 20; 21. 

") Ch, M. 231, 2. 

^) Ch. M 34, 10; 29. 

ue ) Ebendort, s. auch Isserfes. 

U7 ) Ch. M. 34, 16. 

125 



s p i e 1 1 , well er sich nicht mit demjenigen beschaftigt, was der Welt 
Nutzen bringt. 118 ) 

Aus Kap. 17. Korruption. 

Man darf niemanden, auch keinen Nichtjuden, veran- 
lassen, etwas zu tun, was ihm verboten ist, und wer dies dennoch 
tut, ubertritt das Verbot: ,,Vor einen Blinden sollst Du keinen An- 
stofi legen." 19 ) Wenn man sieht, dafi ein N i c h t j u d e eine Siinde 
begehen will, so mufi man, wombglich, ihm dies verwehren; hat doch 
Gott den Propheten Jonah nach Niniweh geschickt, urn die Heiden 
zur Umkehr zu bewegen! 120 ) 

Man darf keinem Nichtjuden ein Glied von einem lebenden 
Tiere zum Essen reichen, weil ihm dies verboten ist. 121 ) 

Wer einen Richter besticht, ubertritt das Verbot: ,,Vor einen 
Blinden sollst Du keinen Anstofs legen" 122 ) einerlei obes 
ein jiidischer oder ein n i c h t j ii d i s ch e r Richter 
ist. 123 ) 

Wer einen Blinden straucheln macht, d. h. einen Menschen, 
Juden oder Nichtjuden, zu einer Siinde bringt, der soil in den Bann 
getan werden. 124 ) 

Aus Kap. 18. Personen- und Sachbeschadigung. 

Schaden werden nur bezahlt, wenn sie durch vollgiltige 
Zeugen bewiesen werden konnen. Ebensf braucht, wenn der Ochs 
eines Nichtjuden den Ochsen eines Juden gestofien hat, der Nicht- 
jude nur dann zu bezahlen, wenn die Tatsache durch vollgiltige 
Zeugen konstatiert ist. 125 ) (S. oben S. 53). 

Aus Kap. 19. Schutz des Eigentums von Nichtjuden. 

Wenn ein Jude einen Nichtjuden beraubt hat und dem 
Befehl des jiidischen Gerichts, den Raub zuriickzuerstatten, keine 
Folge leisten will, so gehen die jiidischen Richter vor das nicht- 
j ii d i s c h e Gericht und bezeugen, dafi jener Rauber schuldig sei, 



118 ) Beer ha-Golah das., Namens Rabbi J. Karo in Keseph Mischne. 

119 ) Orach Chajjim 347 im Mag. Abraham 4. 
12 ) Sepher Chassidim 1124. 

1SI ) Jore Dea 62 im Sifte Kohen 3. 

122 ) Ch. M. 9, 1 

m ) Responsen des Chatam Sopher, Teil VI. 14; -citirt Pitche Teschubah 

zu Ch, M. 9, 1. 

1M ) Jore Dea 334, 43, Nr. 1 7. 

m ) Ch. M. 408, 1. Melrat Enajim 1 



126 



dem Nichtjuden sein Gut zu ersetzen. Doch mufs jenes nichtjUdische 
Gericht ein unbestechliches sein, bei dem auch das Zeugnis von 
Juden Glauben findet. 12(i ) Denn ist das Gericht bestechlich oder 
gilt bei ihm das Zeugnis eines Juden nichts, wozu sollen die Rabbinen 
zwecklos ihre Ehre vergeben und als Zeugen auftreten, da doch der 
Rauber gewifi durch Bestechung sich Recht verschaffen wird. 
Bei einem unbestechlichen Gerichte dagegen ist es eine Ehre fur 
die Rabbinen aufzutreten und zu sagen: ,Jener Rauber ist bei uns 
schuldig befunden worden, doch haben wir nicht die Macht, den 
Bedriickten zu retten." 127 ) 

Wenn Jemand in einer uralten Mauer einen Schatz findet, 
der bereits mit Rost uberzogen ist, so gehort er dem Finder, denn es 
ist anzunehmen, dafs die uralten Heiden ihn hier vergraben haben; 128 ) 
sieht man aber ein, dafi der Schatz erst jiingst vergraben wurde, 
oder bestehen auch nur Zweifel dariiber, so darf man den Schatz 
nicht beriihren, denn vielleicht hat ihn Jemand hingelegt, der ihn 
spater holen wird. 129 ) Dies gilt selbst da, wo mit Sicherheit ange- 
nommen werden kann, dafi der Schatz einem Nichtjuden 
gehort. 13 ) 

An jedem Orte mufi man die Gerate der Nichtjuden vor 
Dieben beschiitzen. 131 ) 

Wenn ein Jude einem Nichtjuden eine Schuld abfordert 
und dieser leugnet und ruft einen anderen Juden als Zeugen an, so 
darf der Jude vor ein nichtjiidisches Gericht gehen, um dem Nicht- 
juden beizustehen, 132 ) da ja auch nach jiidischem Rechte e i n Zeuge 
geniigt, um den Geforderten von der Zahlung zu befreien. Um so 
mehr diirfen z w e i Zeugen zu Gunsten des Nichtjuden beim 
nichtjiidischen Gerichte Zeugnis ablegen, da ja auch das 
jiidische Gericht den Israeliten auf die Aussage zweier Zeugen hin 
fur schuldig erklart hatte. ,,Namentlich, ist es da, wo die Zeugen 
vereidigt werden, P f 1 i c h t , die Wahrheit nicht zu verschweigen, 



1Z6 ) Ch. M. 26, 2 im Meirat Enajim und Beer ha-GoIah Namens des 
R. Joseph Karo im Bet Joseph das., Namens des Gaons R. Schema. 
1Z7 ) Chatam Sopher zu Ch. M. Nr. 3. 

128 ) Der Talmud B. mez. 25b sagt: ,,Er stammt wahrscheinlich von den 
aliens Emoraern her, die ihre Schatze vergruben, als die Israeliten in Palastina 
cindrangen. 

129 ) Ch. M. 260, 1. 

13 ) Nethibot ha-Mischpat das., der die differierende Ansicht des R. Sab- 

batai Kohen widerlegt. 
131 ) Ch. M. 266, 1. Man darf dem Vieh eines Nichtjuden nicht schad- 

liches Wasser reichen (Tosefta Terumot 7, 14). 
*) Ch. M. 28, 4. 

127 



selbst wenn der Jude, der Geforderte ist; denn sollen etwa die 
Zeugen siindigen, damit jener Sunder einen Profit habe? Wer er- 
laubt es denn, eine Schuld abzuleugnen, wenn auch der Glaubiger 
ein Nichtjude ist? Sagt dock die Thora: ,,Er rechne ehrlich 
mit dem nichtjiidischen Kaufer eines jiidischen Sklaven !" ; und 
dies gait zu einer Zeit, da w i r die Gewalt in Handen hatten, um 
wie viel mehr heutzutage! In dem Falle, wo der Nichtjude die 
Schuld fordert, ist die Ableugnung ein Raub, eine Vorent- 
haltung, eine schwere Entweihung des gottlichen Namens! 133 ) 



133 ) Nethibot ha-Mischpath das. 



Wer den obigen Darlegungen mit Aufmerksamkeit gefolgt ist, 
wird auch erkennen, wie unbegrundet die Verquickung des 
A n t i s em i t i s m u s mit den R a s s e n t h e o r i en eines 
Gobineau, Chamberlain u. a. ist. Denn, mag man zu jenen 
Rassentheorien sich stellen wie man will, aus den obigen quellen- 
maHigen Nachweisen ergibt sich jedenfalls soviel, dafi die Rasse, die 
solche Manner wie die Verfasser des Tahnud und Schulchan-Aruch 
hervorgebracht hat ganz abgesehen von den Propheten und 
Psalmisten nicht nur keine ethisch minderwertige sein kann, 
sondem ,,in sich machtige ideale Krafte zu einer s i 1 1 - 
lichen Weltordnung historisch erzeugt und betatigt hat wie 
sic in keinem Volke bisher verwirklicht ist." 



128 



Noten. 

1 ) Siehe Dr. K o p p : Zur Judenf rage nach den Akten des Prozesses 
Rohling-Bloch. 2. Auflage. Leipzig (Klinkhardt). 1886. 2 ) S. die nachsten 
Anmerkungen. 3 ) Prof. Franz D e 1 i t z s c h : Schachmatt den Blutliignem 
Rohling und Justus. Erlangen. 1 883. Was Aug. Rohling beschworen hat und 
beschworen will. Leipzig. 1 883. * 8 ) S. Anmerkung 1 . *) Prof. Her- 
mann L. S t r a c k , Einleitung in den Talmud. Mehrere Auflagen. Leipzig 
(Hinrichs). 6a ) Strack: Die Juden, diirfen sie Verbrecher von Religions- 
wegen genannt werden? Berlin. 1 893. Der Blutaberglaube in der MenschheiL 
Miinchen. 6b > Prof. Eduard Konig: Das antisemitische Hauptdogma. 
Bonn 1914. Das Obergutachten im Gotteslasterungsprozefi Fritsch. Dresden. 
1918. 7 ) Fiebig: Das Judentum von Jesus bis zur Gegenwart. Tubingen 
(Mohr). 1916. 8 ) Dr. Wei gl: Das Judentum. Berlin (Guttentag). 1911. 
- e ) I. Buch Mos., Ka P . 2, V. 1617. 10 ) S. III. Buch Mos., Kap. 18 u. 19. 
- ") Aus III. Buch Mos., Kap. 25, V. 35 (s. Hoffmann, Leviticus z. SteDe 
und S. R. Hirsch, Kommentar zum II. Buch Mos., Kap. 12, V. 45). 
1S ) Baba kama, Bl. 1 1 3, S. 2. 13 ) S. dazu S. R. H i r s c h , Bibelkommentar. 
") In der hebraischen Bibelsprache wird bezeichnenderweise fiir ,,Handler" 
der Ausdruck ..Kanaaniter" gebraucht; so Jesajah 23,8; Spriiche Salomos 31,24; 
Hiob 40, 30. 1B ) S. Hirsch, Bibelkommentar z. St. 16 ) Dr. Joseph 
Wohlgemuth: Das jvidische Religionsgesetz . in jiidischer Beleuchtung. 
Heft II, S. 103 f. 17 ) Prof. H. Graetz: Die jiidischen Proselyten im 
Romerreiche unter den Kaisern Domitian, Nerva, Trajan und Hadrian. Breslau. 
1884. ">) S. Hoffmann, Der Schulchan-Aruch, S. 66, 193 ff. 
19 ) Ebendort, S. 1 1 0. 2 ) Vgl. z. B. Traktat Derech Erez. 21 ) S. K o p p , 
a. a. O., S. 119 f. M ) Ebendort, S. 121 f. ) S dariiber Epstein: 
Aruch ha-schulchan, z. angefiihrten Stelle. 



I2Q 



Register. 



Abgefallene, s. Ketzcr. 

Abraham, Stammvater. 13, 19,20,29, 37. 

Abrahamskinder. 33. 
Absonderung (Israels). 13, 21, 37, 46. 
Adam. 12, 33, 54. 

Adamssohne. 33. 

Vollmensch. 54. 

Agypter. 20, 77. 
Akura, Ursprung. 85. 

sind nicht Christen. 88 ff. 
Alenu-Gebet. 35. 
Amalek. 16. 

Amemin. 85. 
Ammon, Stamm. 20. 
Apostaten 115. 
Auserwahlung (Israels). 14. 
Ausnahmegesetze s. Fremdengesetze. 22, 
47, 66. 

Babylonien, Juden in. 26, 29. 
Babylonischer Talmud. 26. 
Barmherzigkeit gegen Nichtjuden. 118. 
Beer ha-golah (Kommentar z. Schul- 

chan-Aruch) 66. 
Bekehrte, s. Proselyten. 114. 
Betrug an Nichtjuden. 128, 
Beigesellung (eines Wesens zu Gott). 70. 
Bickell, Prof. 6, 7. 
Blutvergiessen. 13. 
Brachjahr (Ertrag auch fur Nichtjuden). 

18. 

Choschen ha-mischpat (das jiidische 

Recht im Schulchan-Aruch). 64. 
Christentum, Verbreitung des. 60. 

im Urteil der Rabbiner. 69 72 f. 
seinKampf gegen das Heidentum. 41. 
Christliche Giiter, ob herrenlos. 56. 



David, Konig, Verhalten gegen Heiden. 

24. 

Delitzsch, Prof. Franz. 7, 111. 
- Prof. Friedrich. 108. 
Diebstahl bei Nichtjuden. 48, 96, 120. 
Dina di malchutha dina (Gesetz der 

Regierung ist Gesetz). 30, 82, 123. 
Dinter, Dr. 44, 92, 94, 95. 

Eben ha-ezer (FJierecht Teil III des 

Schulchan-Aruch. 64. 
Ecker, Dr. 6, 7 u. 6. 
Edomaer. 20. 
Eid der Juden. 87 ff. 
Elisa, Prophet, sein Verhalten gegen 

Heiden. 24. 
Entweihung des gottlichen Namens. 

62 u. 6. 
Esra, der Schriftgelehrte. 61,. 

Falschungen des Textes und des In- 

halts jiidischer Religionsgesetze. 40, 

42, 46 52, 54, 56, 83 f. 
Feinde, keine Freude an deren Unter- 

gang. 74, 78, 81. 
Feldecke s. Peah. 81 . 
Fetischanbetung. 17, 32, 40, 41. 
Fiebig, Prof. 8, 91. 
Formen, religiose. 38. 
Fortschritt der Gesittung. 25, 35. 
Fremde im Lande Israel. 17. 
Fremdengesetze der Thora. 22 ff. 
des Talmud. 47 ff,, 
Freundliches Verhalten gegeniiber 

Nichtjuden. 118-120. 
Friedensliebe. 20, 69, 81, 95, 118, 120. 
Fromme aller Vblker ewiger Seligkeit 

teilhaft. 114. 



i3o 



Gcbete fiir Nichtjuden. 24, 78, 79. 
Gegenseitigkeit der Rechtsbindungen. 

22, 51. 

..Geheimlehre" der Juden. 8. 
Geliibde. 89. 
Gemara 26. 
Ger. 17, 18. 
Gcr toschab. 17, 18, 19. 
Gerechtigkeit, Grundlage des gesell- 

schaftlichen Lebens. 13, 14. 
- gegeniiber Nichtjuden. 116ff. 
Gerichtshofe, jiidische (Befugnisse). 

30, 104. 

Gerson, Christianus 57. 
Geseilschaft, menichliche. 12,13,16,54. 
Gesetze, des Talmud. 27, 28. 

des Schulchan-Aruch. 65, 66. 
Geschenke an Nichtjuden. 44,69,118. 
Gesittung. 12 f, 35, 45 u. 6, 
Gewalttatigkeit. 13, 39. 

Goj. 85. 

Goldschmidt, Lazaius. 9, 

Gottesdienst im Beisein von Nichtjuden. 

100. 
..Gottesfiirchtige", Bezeichnung fiir 

Nichtjuden. 36 f. 
Gottesoffenbarung an Israel. 14. 

an die Volker. 33. 
Gotzendienst (s. auch Heidentum und 

Polytheismus). 15, 25, 32, 40, 67, 70. 
Graetz, Prof. 129. 

Grundsatze der jiidischenSittenlehre- 81. 
Gutachten (amtliche) Hoffmann. 81. 

Noldeke-Wiinsche. 7 u. 6. 

Hagah, Erganzung zu Karo. 66. 

Halachah. 26. 

Hamansgebet. 108. 

Harnack. Prof. v. 41. 

Hehlerei. 120. 

Heidentum s. auch Gotzendienst und 

Polytheismus. 
- Feste des. 40. 
Heiligung des Gottesnament. 62. 
..Herrenlosigkeit derChristengiiter". 56 f. 
Hirsch, Samson Raphael. 79, 129. 
Hoffmann, Prof. 8 u. 6. 



Irrtum des Nichtjuden. 48 f, 74 f. 
Islam. 78. 

Isserles, Moses (Erganzung zum Schul- 
chan-Aruch). 64, 65 f, 68. 

Jeremijah, Prophet. 24. 
Jerusalemischer Talmud. 27. 
Jesajah, Prophet. 24. 
Joreh Deah (II. Teil des Schulchan- 
Aruch). 64. 
Jost, J. M. 9. 
Josua. 16, 24. 
Judaa, das Land. 11, 29. 
Judenspiegel, der. 5 u. 6. 
Justus, Dr. 5 u 6. 

Karo, Joseph (Verfasser d. Schulchan- 
Aruch). 64 u. 6. 

Ketzer (s. a. Abgefallene, Apostaten). 
42 f. 

Klassifizierung der Volker. 32. 

Kleinviehhirten, jiidische. 54. 

Kol nidrei (Gebet). 87-92. 

Konig, Prof. 8. 

Kopp, Dr. 7 u. 6. 

Konige, nicht jiidische. 113, 123. 

Krieg gegen Kanaan. 15. 

gegen Amalek. 16. 

Kriegsdienst. 80, 107. 

Laesio enormis. 50. 

Lebensrettung beim Nichtjuden. 114,117. 

Lederer, Ph. 9. 

Legitimation der Religionsgesetze 27 f, 

65 f. 

Liebe gegeniiber Fremden. 17f. 
Liebesdienste an Nichtjuden. 81, 118. 

Magen Abraham (Kommentar z. Schul- 
chan-Aruch). 66 u. 6. 
Maimonides, Moses. 64, 78, 88. 
Mappah, s. Haggab. und Isserles. 66. 
Marty ium. 37. 

Menschen, alle gleichberechtigt. 12. 
Midrasch. 26. 
Mischnah. 26. 
Moab. Stamm. 20. 



Nachstenliebe. 17f, 79. 

Nationalgott. 20, 63. 

Neues Testament. 62, 77. 

Nichtjuden, im Urteil der jiid. Gesetz- 
biicher (s auch Christen, Heiden, 
Islam), 14f, 32, 36, 45, 72 f. 

Noah. 13. 

Noachiden, Noachkinder. 32 f, 46, 69. 

Noachidische Gebote. 32 ff, 

NSldeke, Prof. 7 u. 6. 

ObedElilun, Name f iir Gotzendiener. 85. 
Orach Chajjim (I. Teil des Schulchan- 

Aruch). 64. 
..Osterwunsch der Juden". 108. 

Palastina, Nichtjuden in. 17. 
Palastinischer Talmud. 27. 
Pavly, Johannes v 9. 
Peah (Getreide an der Feldecke), auch 
fur Nichtjuden stehen zu lassen. 81. 
Polytheismus 15, 17, 41. 
Proselyten. 114. 

Rabbiner, Erklarung der. 81. 

Rabe, J. J. 9. 

Rache. 21. 

Rama s. Tauth. 53. 

Raub an Nichtjuden. 48, 121. 

Recht und Gerechtigkeit. 13, 16, 25, 

31, 33, 36, 39, 73. 
Rechtsgebahren der Volker in alter Zeit. 

49. 

Redlichkeit gegeniiber Nichtjuden. 116. 
Romer, die. 40, 61. 
Riicksichten gegen Nichtjuden. 120. 
Ruth, Ahnmutter des Messias. 24. 

Salomo, Konig, betet fiir d. Heiden 24. 
Samuel, Mar, geistiger Fiihrer d. Juden. 

30. 

Schadigung der Nichtjuden. 121, 126, 
Schittuf s. Beigesellung. 
Schriftgelehrtentum. 61. 
Schulchan-Aruch (seine Abfassung und 

Autoritat). 64 ff. 



Schuldenerlassgesetz, s. Fremdengesetze. 
Siebengebote der Noachiden. 33. 
Sittlichkeit 12, 14, 15, 16, 18, 21, 25, 75. 
Sklaven, nichtjiidische. 74, 116. 
Soziale Pflichten gegen Nichtjuden. 18, 

59, 81, 112f. 
Staatsgesetz, s. Dina. 
Steuerhinterziehung verboten. 123. 
Strack, Prof. 8 u. 6. 

Surenhusius. 9. 

Talmud, allgemein. 26. 

urteile iiber Nichtjuden. 32, 36, 45, 
Talmudjude, der. 5. 

Tauschung des Nichtjuden verboten. 

48, 124 u. 6. 

Tauth Irrtum des Nichtjuden. 51. 
Thomas, v. Aquino. 55, 63. 
Todesstrafe, Verhangung durch jiid. 

Gerichtshof. 30, 104f. 
Totung von Nichtjuden verboten. 73, 

79, 114, 117. 
Tradition. 17, 70. 
Treue gegen Nichtjuden. 74ff, 116. 

Ubervorteilung. 48, 50, 124. 
Obertritt zum Judentum. 20, 31, 114. 
Untersuchung der jiid. Gesetze. 53, 80. 
Unzucht. 15, 25, 40, 101. 

Verbindung mit anderen zum Schutze 
von Nichtjuden. 97f, 117, 126f. 

,,mit dem, dem das Gliick lachelt". 
107. 

Verrater. 43 f. 

Versorgung der Nichtjuden. 18f, 59, 81, 
120. 

Wahrhaftigkeit gegen Nichtjuden. 48, 

73 ff, 116. 

Wohlgemuth, Dr. 129. 
Wucher. 22, 49, 76, 125. 
Wiilfer, Johannes. 57. 
Wiinsche, Prof. 7 u. 6. 

Zeugnis fur Nichtjuden. 97, 127. 
Zinsnehmen s. Wucher. 



132 



Noten. 

*) Siehe Dr. Kopp: Zur Judenfrage nach den Akten des Prozesses 
Rohling-Bloch. 2. Auflage. Leipzig (Klinkhardt). 1886. 2 ) S. die nachsten 
Anmerkungen. 3 ) Prof. Franz Delitzsch: Schachmatt den Biutliignem 
Rohling und Justus. Erlangen. 1883. Was Aug. Rohling beschworen hat und 
beschwbren will. Leipzig. 1 883. * B ) S. Anmerkung 1 . ') Prof. Her- 
mann L. S t r a c k , Einleitung in den Talmud. Mehrere Auflagen. Leipzig 
(Hinrichs). 6a ) Strack: Die Juden, diirfen sie Verbrecher von Religions- 
wegen genannt werden? Berlin. 1893. Der Blutaberglaube in der Menschheit. 
Miinchen. 6b > Prof. Eduard Konig: Das antisemitische Hauptdogma. 
Bonn 1914. Das Obergutachten im Gotteslasterungsprozefi Fritsch. Dresden. 
1918. 7 ) Fiebig: Das Judentum von Jesus bis zur Gegenwart. Tubingen 
(Mohr). 1916. 8 ) Dr. Weigh Das Judentum. Berlin (Guttentag). 1911. 
- 9 ) I. Buch Mos., Ka P . 2, V. 1617. 10 ) S. III. Buch Mos., Ka P . 18 u. 19. 
- ") Aus III. Buch Mos., Kap. 25, V. 35 (s. Hoffmann. Leviticus z. Stelle 
und S. R. Hirsch, Kommentar zum II. Buch Mos., Kap. 12, V. 45). - 
12 ) Baba kama, BI..1 13, S. 2. 13 ) S. dazu S. R. Hirsch, Bibelkommentar. 
14 ) In der hebraischen Bibelsprache wird bezeichnenderweise fiir ..Handler" 
der Ausdruck ..Kanaaniter" gebraucht; so Jesajah 23,8; Spriiche Salomes 31,24; 
Hiob 40, 30. 15 ) S. Hirsch, Bibelkommentar z. St. 16 ) Dr. Joseph 
W o h 1 g e m u t h : Das jiidische Religionsgesetz in jiidischer Beleuchtung. 
Heft II, S. 103 f. ) Prof. H. Graetz: Die jiidischen Proselyten im 
Romerreiche unter den Kaisern Domitian, Nerva, Trajan und Hadrian. Breslau. 
1884. 18 ) S. Hoffmann, Der Schulchan-Aruch, S. 66, 193 ff. - 
19 ) Ebendort, S. 110. M ) Vgl. z. B. Traktat Derech Erez. 21 ) S. Kopp. 
a. a. O., S. 119 f. 22 ) Ebendort, S. 121 f. 28 ) S daruber Epstein: 
Aruch ha-schulchan, z. angcfiihrten Stelle. 



I2Q 



Register. 



Abgefallene, s. Ketzer. 

Abraham, Stammvater. 13, 19,20,29,37. 

Abrahamskinder. 33. 
Absonderung (Israels). 13, 24, 37, 46. 
Adam. 12, 33, 54. 

Adamssohne. 33. 

Vollmensch. 54. 

Agypter. 20, 77. 
Akum, Ursprung. 85. 

sind nicht Christen. 88 ff. 
Alenu-Gebet. 35. 
Amalek. 16. 

Amemin. 85. 
Ammon, Stamm. 20. 
Apostaten 115. 
Auserwahlung (Israels). 14. 
Ausnahmegesetze s. Fremdengesetze. 22, 
47, 66. 

Babylonien, Juden in. 26, 29. 
Babylonischer Talmud. 26. 
Barmherzigkeit gegen Nichtjuden. 118. 
Beer ha-golah (Kommentar z. Schul- 

chan-Aruch) 66. 
Bekehrte, s. Proselyten. 114. 
Betrug an Nichtjuden. 128. 
Beigesellung (eines Wesens zu Gott). 70. 
Bickell, Prof. 6, 7. 
Biutvergiessen. 13. 
Brachjahr (Ertrag auch fiir Nichtjuden). 

18. 

Choschen ha-mischpat (das jiidische 

Recht im Schulchan-Aruch). 64. 
Christentum, Verbreitung des. 60. 

- im Urteil der Rabbiner. 69 72 f. 

seinKampf gegen das Heiden turn. 41. 
Christliche Giiter, ob herrenlos. 56. 



David, Kbnig, Verhalten gegen Heiden. 

24. 
Delitzsch, Prof. Franz. 7, 111. 

- Prof. Friedrich. 108. 
Diebstahl bei Nichtjuden. 48, 96, 120. 
Dina di malchutha dina (Gesetz der 

Regierung ist Gesetz). 30, 82, 123. 
Dinter, Dr. 44, 92, 94, 95. 

Eben ha-ezer (Eherecht Teil III des 

Schulchan-Aruch. 64. 
Ecker, Dr. 6, 7 u. 6. 
Edomaer. 20. 
Eid der Juden. 87 ff. 
Elisa, Prophet, sein Verhalten gegen 

Heiden. 24. 
Entweihung des gottlichen Namens. 

62 u. 6, 
Esra, der Schriftgelehrte. 61. 

Falschungen des Textes und des In- 

halts jiidischer Religionsgesetze. 40, 

42, 46 52, 54, 56, 83 f. 
Feinde, keine Freude an deren Unter- 

gang. 74, 78, 81. 
Feldecke s. Peah. 81. 
Fetischanbetung. 17, 32, 40, 41. 
Fiebig, Prof. 8, 91. 
Formen, religiose. 38. 
Fortschritt der Gesittung. 25, 35. 
Fremde im Lande Israel. 17. 
Fremdengesetze der Thora. 22 ff. 
des Talmud. 47 ff. 
Freundliches Verhalten gegeniiber 

Nichtjuden. 118-120. 
Friedensliebe. 20, 69, 81, 95, 118, 120. 
Fromme aller Vb'lker ewiger Seligkeit 

teilhaft. 114. 



i3o 



Gebete fur Nichtjuden. 24, 78, 79. 
Gegenseitigkeit der Rechtsbindungen. 

22, 51. 

,,Geheimlehre" der Juden. 8. 
Geliibde. 89. 
Gemara 26. 
Ger. 17, 18. 
Ger toschab. 17, 18, 19. 
Gerechtigkeit, Grundlage des gesell- 

schaftlichen Lebens. 13, 14. 

- gegeniiber Nichtjuden. 116ff. 
Gerichtshofe, jiidische (Befugnisse). 

30, 104. 

Gerson, Christianus. 57. 
Gesellschaft, menschliche. 12,13,16,54. 
Gesetze, des Talmud. 27, 28. 

des Schulchan-Aruch. 65, 66. 
Geschenke an Nichtjuden. 44,69,118. 
Gesittung. 12 f, 35, 45 u. 6. 
Gewalttatigkeit. 13, 39. 

Goj. 85. 

Goldschmidt, Lazaius. 9. 

Gottesdienst im Beisein von Nichtjuden. 

100. 
..Gottesfiirchtige", Bezeichnung fiir 

Nichtjuden. 36 f. 
Gottesoffenbarung an Israel. 14. 

- an die Volker. 33. 
Gotzendienst (s. auch Heidentum und 

Polytheismus). 15, 25, 32, 40, 67, 70. 
Graetz, Prof. 129. 

Grundsatze der jiidischenSittenlehre- 81. 
Gutachten (amtliche) Hoffmann. 81. 

Noldeke-Wiinsche. 7 u. 6. 

Hagah, Erganzung zu Karo. 66. 
Halachah. 26. 
Hamansgebet. 108. 
Harnack, Prof. v. 41. 
Hehlerei. 120. 

Heidentum s. auch Gotzendienst und 
Polytheismus. 

- Feste des. 40. 

Heiligung des Gottesnamens. 62. 
..Herrenlosigkeit derChristengiiter". 56 f. 
Hirsch, Samson Raphael. 79, 129. 
Hoffmann, Prof. 8 u. 6. 



Irrtum des Nichtjuden. 48 f, 74 f. 
Islam. 78. 

Isserles, Moses (Erganzung zum Schul- 
chan-Aruch). 64, 65 f, 68. 

Jeremijah, Prophet. 24. 
Jerusalemischer Talmud. 27. 
Jesajah, Prophet. 24, 
Joreh Deah (II. Teil des Schulchan- 
Aruch). 64. 
Jost, J.M. 9. 
Josua. 16, 24. 
Judaa, das Land. 11, 29. 
Judenspiegel, der. 5 u. 6. 
Justus, Dr. 5 u 6. 

Karo, Joseph (Verfasser d. Schulchan- 
Aruch). 64 u. 6. 

Ketzer (s. a. Abgefallene, Apostaten). 
42 f. 

Klassifizierung der Volker. 32. 

Kleinviehhirten, jiidische. 54. 

Kol nidrei (Gebet). 87-92. 

Konig, Prof. 8. 

Kopp, Dr. 7 u. 6. 

Kbnige, nichtjiidische. 113, 123. 

Krieg gegen Kanaan. 15. 

gegen Amalek. 16. 

Kriegsdienst. 80, 107. 

Laesio enormis. 50. 

Lebensrettung beim Nicht j uden. 1 1 4, 1 1 7. 

Lederer, Ph. 9. 

Legitimation der Religionsgesetze 27 f, 

65 f. 

Liebe gegeniiber Fremden. 17 f. 
Liebesdienste an Nichtjuden. 81, 118. 

Magen Abraham (Kommentar z. Schul- 
chan-Aruch). 66 u. 6. 
Maimonides, Moses. 64, 78, 88. 
Mappah, s. Haggah und Iiserles. 66. 
Marty ium. 37. 

Menschen, alle gleichberechtigt 12. 
Midrasch. 26. ' 
Mischnah. 26. 
Moab, Stamm. 20. 



Nachstenliebe. 17f, 79. 

Nationalgott. 20, 63. 

Neues Testament. 62, 77. 

Nichtjuden, im Urteil der jiid. Gesetz- 
biicher (s auch Christen, Heiden, 
Islam), 14f, 32, 36, 45, 72f. 

Noah. 13. 

Noachiden, Noachkinder. 32 f, 46, 69. 

Noachidische Gebote. 32 ff, 

Nbldeke, Prof. 7 u. 6. 

ObedElilun, Name fur Gotzendiener. 85. 
Orach Chajjira (I. Teil des Schulchan- 

Aruch). 64. 
,,Osterwunsch der Juden". 108. 

Palastina, Nichtjuden in. 17. 
Palastinischer Talmud. 27. 
Pavly, Johannes v 9. 
Peah (Getreide an der Feldecke), auch 
fiir Nichtjuden stehen zu lassen. 81. 
Polytheismus 15, 17, 41. 
Proselyten. 114. 

Rabbiner, Erklarung der. 81. 

Rabe, J. J. 9. 

Rache. 21. 

Rama s. Tauth. 53. 

Raub an Nichtjuden. 48, 121. 

Recht und Gerechtigkeit 13, 16, 25, 

31, 33, 36, 39, 73. 
Rechtsgebahren der Volker in alter Zeit. 

49. 

Redlichkeit gegeniiber Nichtjuden. 116. 
Rbmer, die. 40, 61. 
Rvicksichten gegen Nichtjuden. 120. 
Ruth, Ahnmutter des Messias. 24. 

Salomo, Konig, betet fiir d. Heiden 24. 
Samuel, Mar, geistiger Fiihrer d. Juden. 

30. 

Schadigung der Nichtjuden. 121, 126. 
Schitruf s. Beigesellung. 
Schriftgelehrtentum. 61. 
Schulchan-Aruch (seine Abfassung und 

Autoritat). 64 ff. 



Schuldenerlassgesetz, s. Fremdengesetze. 
Siebengebote der Noachiden. 33. 
Sittlichkeit 12, 14, 15, 16, 18, 21, 25, 75. 
Sklaven, nichtjiidische. 74, 116. 
Soziale Pflichten gegen Nichtjuden. 18, 

59, 81, 112f. 
Staatsgesetz, s. Dina. 
Steuerhinterziehung verboten. 123. 
Strack, Prof. 8 u. 6. 

Surenhusius. 9. 

Talmud, allgemein. 26, 

urteile iiber Nichtjuden. 32, 36, 45. 
Talmudjude, der. 5. 

Tauschung des Nichtjuden verboten. 

48, 124 u. 6. 

Tauth = Irrtum des Nichtjuden. 51, 
Thomas, v. Aquino. 55, 63, 
Todesstrafe, Verhangung durch jiid. 

Gerichtshof. 30, 104f. 
Totung von Nichtjuden verboten. 73, 

79, 114, 117. 
Tradition. 17, 70. 
Treue gegen Nichtjuden. 74 ff, 116. 

Ubervorteilung. 48, 50, 124. 
Ubertritt zum Judentum. 20, 31, 114. 
Untersuchung der jiid. Gesetze. 53, 80. 
Unzucht. 15, 25, 40, 101. 

Verbindung mit anderen zum Schutze 
von Nichtjuden. 97 f, 117, 126 f. 

,,mit dem, dem das Gliick lachelt". 
107. 

Verrater. 43 f. 

Versorgung der Nichtjuden. 18 f, 59, 81, 
120. 

Wahrhaftigkeit gegen Nichtjuden. 48, 

73 ff, 116. 

Wohlgemuth, Dr. 129. 
Wucher. 22, 49, 76, 125. 
Wiilfer- Johannes. 57. 
Wiinsche, Prof. 7 u. 6. 

Zeugnis fiir Nichtjuden. 97, 127. 
Zinsnehmen s. Wucher. 



132 




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