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§ 2.} Energie. 13
eine gewisse Anfangslage aller elektrisirten Theilchen We und
fur eine gewisse Endlage We, so wird demnach die Arbeit
A = We—We
jedesmal gewonnen, wenn das System auf beliebigen Wegen
aus der Anfangslage in die Endlage iibergeftilirt wird.
Arbeit ist eine Form der Energie. Man kann fragen:
wird bei Aenderung eines elektrischen Feldes Energie noch in anderen Formen, — wie z. B. Waiuie, — abgegeben? Die Erfalirung antwortet: im allgemeinen ja! "Wir werclen diese Energie-TJmsatze in spateren Abschnitten zu besprechen haben; denn sie treten ausscliliesslich auf, wenn das Feld niclit statisch ist. Wenn aber der Zustand, wie-wir gegen- wartig voraussetzen, ein Zustand elektrischen Gleichgewichts ist, — genaner: einem solchen auclvbei der Yerschiebimg stets un- endlicli nahe bleibt,*) — so erhalten wir ans dem System Energie nur in einer Form: als mechanische Arbeit, und den Betrag dieser Arbeit haben wir soeben bereclinet zu A = We — We. Axis dem Princip der Erhaltung der Energie folgt dann, dass We — W6f der Betrag ist, urn welch en die Energie des elektrischen Systems imEn-dzustand geringer ist, als iin Anfangs- zustand. Der wesentliclie Inhalt dieses Satzes liegt darin, dass die Energie eines Systems eine Grosse ist, welche durch dessen gegenwiirtigen Zustand eindeutig bestimmt ist, — dass also W6—Wo stets der Gesammtbetrag der abgegebenen Energie ist, bei gegebenein Anfangs- und Endzustancl, aber bei be- liebigen Zwischenzustanden, diekeine Gleichgewichtszustande zu sein brauchen. Von der Art der Zwischenzustande hangt lediglich ab, in welcher "Weise sich dieser Gesammtbetrag auf die verschiedenen Energieformeu: Arbeit, Warnie u. s. w. vertheilt.
Sind in der Endlage alle ei unendlich weit von einander
entfernt, so ist jedes cpfc = 0, und somit auch TF/ = 0; es
ist also .We diejenige Energie, welche gewonnen wird, wenn das System in unendliche Zerstreuung tibergeht. Wir werden einen andern Ausdruck fur die Function We finden [Gleichung (B) S. 29], aus welchem hervorgeht, dass sie nie
*) Siejie am Sohluss von § 8, •
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