§ 2.} Energie. 13
eine gewisse Anfangslage aller elektrisirten Theilchen We und
fur eine gewisse Endlage We, so wird demnach die Arbeit

A = We—We
jedesmal gewonnen, wenn das System auf beliebigen Wegen
aus der Anfangslage in die Endlage iibergeftilirt wird.

Arbeit ist eine Form der Energie. Man kann fragen:
wird bei Aenderung eines elektrischen Feldes Energie noch
in anderen Formen, — wie z. B. Waiuie, — abgegeben? Die
Erfalirung antwortet: im allgemeinen ja! "Wir werclen diese
Energie-TJmsatze in spateren Abschnitten zu besprechen
haben; denn sie treten ausscliliesslich auf, wenn das Feld
niclit statisch ist. Wenn aber der Zustand, wie-wir gegen-
wartig voraussetzen, ein Zustand elektrischen Gleichgewichts ist,
— genaner: einem solchen auclvbei der Yerschiebimg stets un-
endlicli nahe bleibt,*) — so erhalten wir ans dem System Energie
nur in einer Form: als mechanische Arbeit, und den Betrag
dieser Arbeit haben wir soeben bereclinet zu A = We We.
Axis dem Princip der Erhaltung der Energie folgt dann,
dass We W6f der Betrag ist, urn welch en die Energie des
elektrischen Systems imEn-dzustand geringer ist, als iin Anfangs-
zustand. Der wesentliclie Inhalt dieses Satzes liegt darin, dass
die Energie eines Systems eine Grosse ist, welche durch dessen
gegenwiirtigen Zustand eindeutig bestimmt ist, — dass also
W6Wo stets der Gesammtbetrag der abgegebenen Energie
ist, bei gegebenein Anfangs- und Endzustancl, aber bei be-
liebigen Zwischenzustanden, diekeine Gleichgewichtszustande
zu sein brauchen. Von der Art der Zwischenzustande hangt
lediglich ab, in welcher "Weise sich dieser Gesammtbetrag auf
die verschiedenen Energieformeu: Arbeit, Warnie u. s. w.
vertheilt.

Sind in der Endlage alle ei unendlich weit von einander
entfernt, so ist jedes cpfc = 0, und somit auch TF/ = 0; es
ist also .We diejenige Energie, welche gewonnen wird, wenn
das System in unendliche Zerstreuung tibergeht. Wir
werden einen andern Ausdruck fur die Function We finden
[Gleichung (B) S. 29], aus welchem hervorgeht, dass sie nie

*) Siejie am Sohluss von § 8,