Aus- und Durchfuhrverbote

der wichtigsten kriegführenden und neutralen Staaten während des Krieges 1914/15

Im Aufträge des Handelsvertragsvereins

bearbeitet und zusammengestellt von

Dr. Franz Benjamin Schaeffer

Abgeschlossen am 15. Dezember 1914

Berlin

Carl Heymanns Verlag 1915

Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., Berlin W 8

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Verlags-Archiv 6717

Vorwort.

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Eine allgemeine Klage der deutschen Geschäftswelt ist die außerordent- liche Unübersichtlichkeit der Ausfuhrverbote. Nicht nur die gewaltige Fülle der in den verschiedenen Ländern der Ausfuhrverbote unterworfenen Artikel, sondern vor allen Dingen auch die überaus vielen Abänderungen und Ergänzungen, welche die bei Kriegsausbruch allenthalben erlassenen Bestimmungen im Laufe der ersten Monate des Krieges erfahren haben, macht es selbst für den Volks Wirtschaftler, der das Urmaterial in Händen hat, schwer, sich darin zurechtzufinden und im Einzelfall schnell eine Auskunft daraus zu erteilen.

Für Deutschland ist eine übersichtliche systematische Zusammen- stellung der den Ausfuhrverboten unterworfenen Artikel vom Reichsamt ^des Innern bereits nach dem Stande vom 23. Oktober d. J. herausgegeben U worden; für das Ausland fehlte sie bisher. Wir haben es daher mit Dank * begrüßt, als Herr Dr. Schaeffer mit der Anregung an uns herantrat, seiner- -Vseits sich der Zusammenstellung dieses Materials in einer für den praktischen > Gebrauch nützlichen Form zu unterziehen.

Da die Materie auch weiterhin in Fluß bleibt, müssen neue Ab- änderungen der Ausfuhrverbote in gewissem Umfange je nach der Gestaltung der wirtschaftlichen und militärischen Lage hier und dort erwartet werden. Etwaige Nachträge werden daher erforderlich sein. Immerhin ist bei dem 3 stark vorgeschrittenen Stadium des Krieges wohl zu erwarten, daß die haupt- sächlichsten Punkte der Ausfuhrverbote jetzt doch allenthalben festgelegt s^sind und nur vereinzelte Neuerungen noch erfolgen werden, wo sich im Laufe der Zeit in dem einen oder anderen Lande eine unvorhergesehene bedenkliche £ Knappheit wichtiger Artikel geltend macht.

Wir hoffen somit, daß die vorliegende Zusammenstellung ein nützliches ^Nachschlagewerk für die am Verkehr mit dem Ausland beteiligten Kreise der ^Geschäftswelt sein wird.

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Handelsvertragsverein,

Der Geschäftsführei Borgius.

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University of Illinois Urbana-Champaign Alternates

https://archive.org/details/ausunddurchfuhrvOOscha

Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . .

Einleitung . . . .

Ägypten

Angola

Argentinien . . . ,

Australischer Bund

Belgien

Britisch Indien . , Britisch Südafrika Bulgarien . . . . ,

Chile

Dänemark . . .

Deutsches Reich

Finnland

Frankreich . . . .

Griechenland . . , Großbritannien . .

Seite

Japan 38

Italien 38

Kanada 41

Luxemburg 42

Neuseeland . . . . 43

Niederlande 43

Niederländisch Indien 45

Norwegen 45

Österreich-Ungarn 47

Portugal 54

Rumänien 54

Rußland 55

Schweden 56

Schweiz 60

Spanien 62

Surinam 63

Türkei 63

Seite

III

VII

1

1

1

1

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3

4

5

6

6

8

32

32

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35

Einleitung.

Der leitende Gedanke bei der Zusammenstellung der Ausfuhr- und Durch- fuhrverbote der wichtigsten Staaten war, dem einzelnen Industriellen, dem Exporteur und dem Importeur, einen Überblick zu verschaffen, welche Waren gerade seines Industriezweiges in den wichtigsten Staaten Ausfuhr- und Durch- fuhrbestimmungen unterliegen. Es lag daher die Aufgabe vor, die einzelnen Waren zu an sich gegebenen Gruppen zusammenzufassen und diese Gruppen in möglichst übersichtlicher Weise zusammenzustellen. Auf bauend auf der Zusammenstellung der deutschen Ausfuhrverbote durch das Kaiserliche Statistische Amt, die mit nur wenig Änderungen übernommen wurde, teilt die vorliegende Arbeit alle Waren und Erzeugnisse in zwei große Gruppen ein. Die erste umfaßt Tiere, Nahrungs- und Genußmittel, die zweite industrielle Rohstoffe und Fabrikate. Beide Gruppen haben wieder mehrere Unterabteilungen, in denen in alphabetischer Anordnung die einzelnen Waren aufgeführt sind. Es ergibt sich daraus folgende Übersicht, die bei allen Ländern durchgeführt wurde:

I. Tiere, Lebens-, Genuß- und Futtermittel.

1. Tiere.

2. Tierische Erzeugnisse.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

1. Asbest und Asbestwaren, Glimmer und Waren daraus.

2. Brennstoffe, wie Mineralöle und Steinkohlen sowie Holz und Waren daraus.

3. Elektrotechnische Erzeugnisse, Telegraphen und Telephonmaterial.

4. Erze, Metalle und Metalloide und Waren daraus.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen und Fahrmaterial.

6. Häute, Felle, Leder und Waren daraus sowie Borsten und Gerbstoffe.

7. Instrumente und Geräte, optisches Glas.

8. Kautschuk und Kautschukwaren.

9. Maschinen.

VIII

Einleitung.

10. Papier und Waren daraus.

11. Düngemittel, Farben und Farbstoffe, Steinkohlenteer, Teeröle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Sprengstoffen und Teer- farbstoffen und andere chemische Erzeugnisse.

12. Arznei- und Verbandmittel.

13. Textilwaren und deren Rohstoffe.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe und militärische Ausrüstungs- gegenstände.

Die einzelnen Verordnungen sind der Zusammenstellung des Kaiser- lichen Statistischen Amtes, den Mitteilungen der Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft, dem deutschen Handels- archiv und dem Board of Trade Journal entnommen. Der Handels- kammer Berlin möchte ich auch hier für ihre liebenswürdige Unter- stützung bei meiner Materialbeschaffung meinen verbindlichsten Dank aus- drücken. Die Schwierigkeit der schnellen und genauen Übermittlung der fremdländischen Verordnungen bringt es mit sich, daß ein Anspruch auf unbedingte Vollständigkeit von dem nachfolgenden Verzeichnis nicht erhoben werden kann. Doch werden in bestimmten Zeitabständen Nachträge er- scheinen, die alle nach dem Abschluß der Arbeit bekannt gewordenen Ver- ordnungen enthalten werden, so daß stets ein möglichst vollständiges Ver- zeichnis vorliegen wird. Möge es dem deutschen Kaufmann und Industriellen seine gegenwärtig besonders verantwortungsvolle und schwere Arbeit er- leichtern.

Berlin, den 15. Dezember 1914.

Der Verfasser.

Ägypten.

Die Ausfuhr und Durchfuhr irgend- welcher Waren, die für einen deutschen Hafen bestimmt sind, und die Ent- ladung irgendwelcher Waren, die aus einem deutschen Hafen stammen, ist ; verboten.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Reit-, Pack- und Zugtiere, ver- wendbar im Kriege.

2. Tierische und 3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Nahrungsmittel jeder Art (aus- j genommen Arachisnüsse, Bana- nen und Datteln).

Reis (Ausfuhr bedingt erlaubt).

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin.

Kohlen.

Petroleum.

Preßkohlen.

Steinkohlen.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Fahrzeuge mit Verbrennungsmoto- ren mit einer Tragfähigkeit von 1250 kg oder mehr u. Teile davon. Fahrzeuge, vierräderige, mit einer Tragfähigkeit von einer metri- schen Tonne und mehr. Fahrzeuge, zweiräderige, mit einer Tragfähigkeit von 750 kg u. mehr. Flugzeuge und Teile davon. Lenkbare Luftschiffe und Teile davon.

9. Maschinen.

Motoren s. Fahrzeuge. Verbrennungsmotoren s. Fahr- zeuge.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoff e und militärische [ Ausrüstungsgegenstände. Munition und alle Teile davon.

Schießpulver.

Sprengmittel.

Uniformen und militärische Aus- rüstungsgegenstände.

Waffen und alle Teile davon.

Angola.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

Lebensmittel aller Art, sofern sie in Angola erzeugt sind. (Ausfuhr nach Portugal und anderen portugiesi- schen Kolonien bedingt gestattet.)

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

Alle eingeführten Waren, mögen sie sich in Niederlagen befinden oder diese bereits verlassen haben.

Argentinien.

Für die Bewilligung von Ausnahmen ist der Finanzminister zuständig.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Weizen.

Weizenmehl.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Steinkohlen.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Goldmünzen.

Australischer Bund.

(Ausfuhr nach Großbritannien ge- stattet.)

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Pferde.

Schaeffer. Aus- und Durchfuhrverbote.

1

2

Australischer Bund. Belgien.

2. Tierische Erzeugnisse.

Fleisch.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Mehl.

Weizen.

Zucker.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Kohle.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Kupfer.

Zink.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Wolle.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe und militärische Ausrüstungsgegenstände.

Artikel, die geeignet erscheinen, um bei der Herstellung von Waffen, Sprengstoffen, Armee- oder Marinebedarfsartikeln ver- wendet zu werden.

Belgien.

(Ausfuhrverbote der früheren belgischen Regierung, noch nicht aufgehoben.)

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Pferde, ausgenommen Füllen. Rinder.

Schafe.

Schweine.

Tiere aller Art, s. jedoch Pferde.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Brot.

Getreide: Hafer, Mischkorn, Rog- gen, Spelz, Weizen, in Garben, Körnern und Mehl.

Heu, Stroh und andere Futter- mittel.

Kartoffeln.

Lebensmittel aller Art.

Stroh s. Heu.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Brenn- und Schmieröle sowie als Brennstoffe dienende Benzine zur Erzeugung von motorischer Kraft.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

s. 14.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Fahrzeuge aller Art, die von Tieren gezogen werden.

Kraftwagen aller Art.

Motorräder.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe und militärische Ausrüstungsgegenstände.

Materialien, die zur Anfertigung von Explosivstoffen und zur Her- stellung von Kriegsmunition die- nen, wie: Blei, Kupfer, Messing, Neusilber, Salpeter, Salpeter- säure, Schwefel, Zink, Zinn.

Waffen und Kriegsmunition (Aus- fuhr und Durchfuhr verboten).

Belgien.

(Verordnungen des deutschen General- gouverneurs in Belgien vom 26. X. u. 15. XI. 1914.) Die Ausfuhr der nachgenannten Stoffe wird der Kon- trolle des Kommissars des Kriegs- ministeriums in Belgien unterstellt. Anträge wegen Genehmigung der Aus- fuhr sind an den Kommissar zu richten.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

2. u. 3. Tierische und pflanzliche Erzeugnisse.

Baumwollsaat.

Fette.

Flachs, -abfälle.

Harze.

Leinöl.

Leinsaat.

Olein.

Palmkernöl.

Rizinusöl.

Rizinussaat.

Stearin.

Terpentinöl.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin.

Benzol.

Mineralöle.

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Belgien. Britisch Indien.

3

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Aluminium.

Antimon.

Blei.

Graphit.

Ferromangan.

Ferrosilizium.

Kupfer.

Manganerze.

Messing.

Nickel und Nickelerze. Schwefelkies.

Silber.

Zink.

Zinn.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Häute.

Leder.

Gerbstoffe.

autschuk und Kautschuk- ar en.

Guttapercha.

Kautschuk.

Rohgummi.

11. D üngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Ammoniak, schwefelsaures. Glyzerin.

Kalkstickstoff.

Roh- und Superphosphat. Salpeter.

Salpetersäure.

Schwefelsäure.

Teer.

Terpentinöl.

Thomasmehl.

Toluol.

12. Arznei- und Verb andmittel.

Kampfer.

Kodein.

Morphium.

Opium.

Rizinusöl.

Verbandstoffe nebst den zu ihnen gehörigen Rohstoffen u. Halb- fabrikaten.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Baumwolle ) „nA A,n „nA

Hanf Jute Wolle Lumpen.

Säcke.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe und militärische Ausrüstungsgegenstände.

Sprengstoffe.

Britisch Indien.

Ausfuhr nach Frankreich, Großbritan- nien und Rußland erlaubt.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Kamele.

Maultiere.

Ochsen.

Pferde.

Schafe.

Schlachtvieh.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Steinkohlen (welsh-coal), außer für Bunkerzwecke.

3. Elektr otechn. Erzeugnisse,

Telegraphen und Telephon- material.

Fernsprechmaterial. Funkentelegraphische Anlagen. Kabel für Minen.

Signalgeräte, Sonnentelegraphen, Signalflaggen und See- und Armeesignalvorrichtungen aller Art einschließlich Vorrichtun- gen für drahtlose Telegraphie.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Blei in Barren.

Eisenbahnmaterial.

Schiffsbaumaterial.

Stacheldraht und Geräte zum Schneiden und Befestigen von Stacheldraht.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Ballons und deren Teile.

Drachen und deren Teile.

1*

ima aie urarne una > Fertigerzeugnisse dieser Stoffe.

4

Britisch Indien. Britisch Südafrika.

Eisenbahnmaterial.

Flugzeuge und deren Teile.

Luftschiffe und deren Teile.

Schiffsbaumaterial.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle, rohe.

Leder (gegerbte Häute von Büffel und Kuh).

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Ärztliche und chirurgische Artikel und Geräte jeder Art.

Schanzgeräte, Sonnentelegraphen, Signalflaggen, See- und Armee- signalvorrichtungen aller Art einschließlich Vorrichtungen für drahtlose Telegraphie.

Scheinwerfer.

Tierärztliche Instrumente und Geräte.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Kautschuk.

9. Maschinen.

Schiffsmaschinen.

Schiffsmaschinenkessel und deren Teile.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Ärztliche und chirurgische Ar- tikel jeder Art.

Tierarzneimaterial.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffeundmilitärische Ausrüstungsgegenstände.

Armee- und Marinevorräte jeder Art einschließlich Ausrüstungs- stücke (Uniformen und Zelte).

Munition s. Sprengstoffe.

Panzerplatten.

Salpeter (Ausfuhr nach Groß- britannien erlaubt).

Schanzgeräte.

Scheinwerfer.

Sprengstoffe und Munition und die zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe.

Torpedonetze und deren Teile.

Torpedos.

Uniformen.

Unterseeminen.

Waffen, Gewehre und Gewehr- armaturen aller Art und deren Teile.

Zelte.

Uri tisch Südafrika.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Pack-, Reit- und Zugtiere, im Kriege verwendbar.

2. Tierische Erzeugnisse.

Walfischtran.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Getreide und Getreideerzeugnisse aller Art (Ausfuhr nach Eng- land erlaubt).

Zucker, roh und raffiniert.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin.

Motoröl.

Petroleumbenzin.

3. Elektrotechn. Erzeugnisse, Telegraphen und Telephon- material.

Funkentelegraphisches Material. Minenkabel.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Spezialpanzerguß und ähnliches Schutzmaterial.

Panzerplatten.

Schaufeln.

Spaten.

Spitzhacken.

Zinn, Zinn in Platten.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Barken aller Art.

Dampfschiffe aller Art.

Drachen.

Eisenbahnmaterial, festes und rollendes.

Flugzeuge und deren Teile. Leichter aller Art.

Material für Schiffsbau. Transportvorrichtungen.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Feldferngläser.

Scheinwerfer.

Sonnentelegraphen, Signalflaggen. See- und Armeevorrichtungen aller Art, einschließlich Vor- richtungen für drahtlose Tele- graphie.

Britisch Südafrika. Bulgarien

5

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Kautschuk.

9. Maschinen.

Schiffskessel und Schiffsmaschinen einschließlich aller Teile.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. anderechemischeErzeugnisse.

Ammoniumnitrat.

Kaliumnitrat.

Karbolsäure.

Kresol.

Nitrokresol.

Nitrotoluol.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Bandagen.

Verbandmittel.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Rohwolle.

Uniformtuch.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe und militärische Ausrüstungsgegenstände.

Armee- und Marinevorräte aller Art einschließlich Ausrüstungs- stücke und Uniformen. Bajonette und andere Stich- und Hiebwaffen sowie deren Teile. Munition und Zünd- und Spreng- stoffe sowie die zu ihrer Her- stellung erforderlichen Roh- stoffe.

Torpedos, Torpedorohren, Torpedo- netze und deren Teile. Uniformen.

Unterseeminen.

W affen, Gewehre und Schußwaffen- armaturen aller Art nebst ihren Teilen.

Bulgarien.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Büffel.

Esel.

Ferkel.

Füllen.

Kälber und Büffelkälber.

Lämmer.

Maulesel.

Ochsen mit Ausnahme der ge- mästeten.

Schafe mit Ausnahme der alten, „Marii“ genannt.

Schweine.

Zicklein.

2. Tierische Erzeugnisse.

Fleisch, frisch, gesalzen, getrock- net, geräuchert oder auf andere Weise zubereitet.

Gänsefett und genießbares Speise- fett, sog. Tscher witsch.

Käse aller Art.

Kaschkawal.

Rinder- und Schaffett. Schweineschmalz.

Speck.

Wolle und Tierhaare aller Art.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Brot.

Brotkuchen.

Biskuits.

Gemüse und Hülsenfrüchte: Boh-' nen, Saubohnen, Erbsen, Linsen, Zwiebeln.

Getreide: Gerste, Hafer, Hart- weizen, Roggen, Spelz, Weizen. Kaffee.

Kartoffeln.

Mehl, Weizen-, Roggen-, Gersten-, Mais- und Kartoffelmehl. Mischfutter zur Viehfütterung. Pfeffer, schwarzer und roter. Pflanzliche Speiseöle.

Reis.

Tabaksamen.

Tee.

Viehfutter: Heu, Stroh, Wicken sowie Futterwicken.

Zwieback.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Gasöl.

Kerzen aller Art.

Koks.

Pakura.

Paraffin.

Petroleum.

Pflanzenöle zu Beleuchtungs- zwecken.

6

Bulgarien. Chile. Dänemark.

Steinkohlen.

Talg.

Teer.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Boote.

Eisenbahnwagen.

Kraftwagen aller Art.

Lokomotiven.

Schiffe.

Schiffe und Schlepper der ver- schiedenen Schiffahrtsgesell- schaften.

Wagen sowie andere zu Wasser und zu Lande gebräuchlichen Beförderungsmittel.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle, roh und bearbeitet; Felle (Häute) vom Großvieh, roh oder bearbeitet; bearbeitete Kürsch- nerfelle vom Kleinvieh, konfek- tioniert oder nicht konfek- tioniert.

Lederwaren: Geschirrmacher-,

Sattler-, Schuhmacherwaren.

Opanken, gegerbt oder ungegerbt.

Gerbstoffe: Eichenrinde, Sumach, Valonea sowie Auszüge daraus.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Ärztliche Apparate u. Instrumente.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Medikamente.

Sanitätsmaterial aller Art.

Weinsteinsäure.

Zitronensäure.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Garne aus Baumwolle, Hanf, Jute, Leinen, Wolle u. anderen Spinn- stoffen.

Gewebe (Stoffe) mit Ausnahme der feinen Gewebe sowie Er- zeugnisse daraus, auch in Ver- bindung mit anderen Stoffen, wie Kautschuk, Felle (Pelz) usw.

W achsleinen (Plane) zum Bedecken von Wagen und Waren, ferner andere Erzeugnisse aus Wachs- tuch sowie Säcke.

Chile.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Schlachtvieh.

2. Tierische Erzeugnisse.

Tierische Erzeugnisse (Ausfuhr von Gefrierfleisch u. Konserven aus dem Territorium Magallanes gestattet).

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate,

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Kohlen.

Dänemark.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Pferde, darunter Fohlen u. Jung- pferde.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Bohnen.

Brot.

Buchweizengrütze.

Erbsen (Koch- und Futtererbsen).

Erdnüsse.

Futtermittel.

Getreide einschließlich Gerste.

Getreideabfall.

Grieß.

Grütze.

Heu.

Linsen.

Kartoffeln. (Nach einer Bekannt- machung des Justizministeriums vom 25. Sept. 1914 ist die Aus- fuhr von Kartoffeln aus Gegen- den gestattet, für die ein amt- liches Zeugnis nach den vom Landwirtschaftsministerium für die Ausfuhr nach den Vereinig- ten Staaten von Amerika fest- gesetzten Regeln ausgestellt ist. Die Kartoffeln müssen von der amtlichen Bescheinigung be- gleitet sein.)

Kleie.

Kohlrabi aller Art.

Kopra.

Leinsaat.

Maizena.

Malz.

Malzgerste.

Dänemark.

7

Malzkeime.

Margarine.

Mehl.

Mohrrüben.

öle, pflanzliche, und Stearine für die Margarineherstellung. Ölkuchen.

Pflanzliche Stearine zur Verwen- dung bei der Margarineher- stellung.

Reisgrütze.

Sagogrütze.

Sesamsamen.

Soja (grob zerkleinert). Sojabohnen.

Stroh.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Braunkohlen.

Brennmaterial.

Holz in Blöcken, Brettern und Planken.

Kohlen.

Koks.

Mineralöle (Benzin, Brennöle, Pe- troleum, Schmieröle). Schmierstoffe.

Vaseline.

3. Elektrotechn. Erzeugnisse, Telegraphen und Telephon- material.

Kabel, elektrische.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Aluminium, unbearbeitet. Antimon.

Blei, alles, alt und neu, in Blöcken, Platten, Rollen.

Braunstein.

Chromeisen.

Chromerz.

Eisenkies.

Eisenplatten, verzinnt u. verzinkt. Gold, gemünzt oder in Barren. Fremde Gold- und Silbermünzen. Hämatit-Eisenerz. Hämatit-Roheisen.

Kieseleisen.

Kupfer, alles, Kupferdraht, Kupfer in Blöcken.

Messing, Messinghähne u. dgl., Messingplatten, Messingstangen. Nickel, unbearbeitet.

Nickelerz.

Schiffsnägel, eiserne.

Silber, gemünzt oder in Barren, ausgewalzt und Silberplatten.

Stacheldraht.

Zink in Blöcken u. Blechen.

Zinn, alles, alt und neu.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Kraft- und Motorfahrzeuge und deren Teile, auch Schläuche und Decken.

Schiffsbaumaterial: Rohmaterial zum Bauen oder zur Ausbesse- rung von Eisen- oder Stahl- schiffen.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle.

Häute.

Kalbsfelle von mindestens 8 kg Gewicht in gesalzenem Zustand.

Lammfelle.

Leder (ausgenommen Ziegenleder).

Rindshäute, roh.

Schaffelle.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Apparate und Instrumente, die ausschließlich zur Herstellung von Kriegsmunition, zur Her- stellung oder Ausbesserung von Waffen und Material für den Land- oder Seekrieg verfertigt sind.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Kautschuk, roher.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Glyzerin.

Salpeter.

Salpetersäure.

Schwefel.

. Schwefelsäure.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Arzneimittel (sämtliche in der Apothekerwarenordnung vom 1. VIII. 1914 genannten Waren).

Verbandstoffe (darunter Teerjute u. hygroskopische Baumwolle).

8

Dänemark. Deutsches Reich.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Baumwolle.

Baumwolle, hygroskopische.

Baumwollgarne, -säcke, leere.

Jute, geteerte.

Jutegewebe zu Säcken.

Kratzwolle.

Lumpen aus Wolle und Halbwolle.

Säcke, leere, aus Baumwolle und Jute.

Shoddy.

Wergabfall (Putzwerg).

Wolle, Schaf- und Lammwolle.

Wollengarne, gewirkte und ge- strickte Waren aus Wolle.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe und militärische Ausrüstungsgegenstände.

Instrumente und Apparate, die ausschließlich zur Herstellung von Kriegsmunition, zur Her- stellung oder Ausbesserung von Waffen und Material für den Land- oder Seekrieg verfertigt sind.

Munition jeder Art und erkenn- bare Teile davon.

Pulver und Sprengstoffe sowie Rohmaterial zu ihrer Her- stellung.

Rohmaterial zum Bauen oder zur Ausbesserung von Eisen- oder Stahlschiffen sowie zur Herstel- lung von Waffen und Munition.

Sprengstoffe für den Kriegsge- brauch.

Stacheldraht.

Waffen aller Art einschließlich J agdwaffen und erkennbare Teile von Waffen.

Deutsches Reich*).

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

Nur Ausfuhr verboten.

1. Tiere.

Esel, auch Fohlen.

Federvieh (Enten, Gänse, Hühner, Tauben usw.).

Fische.

*) Nach der Zusammenstellung des Kaiserlichen Statistischen Amtes.

Kaninchen.

Maultiere, auch Fohlen.

Pferde, auch Fohlen.

Rindvieh (Bullen, Jungvieh, Käl- ber, Kühe, Ochsen, Rinder, Stiere).

Schafe, Lämmer.

Schweine, auch Spanferkel.

Ziegen.

2. Tierische Erzeugnisse.

a) Fleisch, Fleischwaren, Fische, nicht lebende.

Federvieh, geschlachtet, zerlegt usw., Gänsebrüste, Gänsekeulen, Gänselebern.

Federwild, nicht lebend, zerlegt usw.

Fische, nicht lebende, frische, ge- salzene, getrocknete, geräucherte usw.

Fischkonserven.

Fleisch, frisch, zubereitet (Ham- mel-, Kalb-, Lamm-, Ochsen-, Rind-, Schaf-, Schweine-, Ziegen- fleisch, Schinken, Speck).

Därme von Vieh, frische und ge- trocknete.

Eingeweide, genießbare.

Fleischbrühe, eingedickte.

Fleischbrühtafeln.

Fleischextrakt.

Fleischkonserven.

Fleischpepton.

Haarwild, nicht lebend, zerlegt usw.

Würste.

b) Milch, Butter, tierische Fette.

Butter.

Buttermilch.

Butterschmalz.

Därmetalg.

Darmfett.

Eier von Federvieh und Federwild.

Eigelb und Eiweiß.

Fette, tierische, vor- und nach- stehend nicht besonders ge- nannt.

Fischspeck.

Fischtran.

Gänsefett, Gänseschmalz.

Gerbefett (Degras).

Grieben, Griefen, Graben zum Genüsse.

Käse.

Klauenfett.

Knochenfett.

Kunstbutter.

Kunstspeisefett.

Deutsches .Reich.

9

Lanolin.

Leimfett.

Margarine.

Milch, frisch, entkeimt, luftdicht verschlossen.

Milch, eingedickt (Sirupmilch). Molken.

Oleomargarin.

Premier jus.

Rahm.

Rinderfett und Rindsmark. Robbenspeck.

Robbentran.

Schaffett.

Schmalz und schmalzartige Fette. Schweinefett, Schweineschmalz. Schweineflomen (Fliesen, Liesen, Schmer).

Seifenfett.

Stearinteer.

Talg von Rindern und Schafen. Tierfett, vor- und nachstehend nicht besonders genannt. Walfett.

Walfischspeck.

Walfischtran (Walöl).

W alknochenfett.

c) Knochen usw. (Aus- und Durchfuhr verboten).

Hufe, I roh, auch ent-

Klauen, I fettet, zu an-

Knochen, I dern als zu

Knochenzapfen i Schnitz- (Hornpeddig), J zwecken. Hornmehl (Abfälle von der Be- arbeitung von Tierhörnern oder Hornwaren), nicht zur Her- stellung von Hornmasse. Hornspäne (Abfallspäne von der Bearbeitung von Horn).

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

a) Backwerk (außer Lebkuchen und Pfeffernüssen), Teigwaren, Zucker, Kindermehl, Stärke, Stärkeerzeug- nisse.

Backwerk aller Art (außer Leb- kuchen und Pfeffernüssen). Brot.

Dextrinsirup.

Dextrose (Stärkezucker).

Farin (Zuckermehl).

Färbzucker.

Fruchtzucker.

Fruchtzuckersirup.

Füllmassen von Zucker.

Glykose (Stärkezucker). Glutenmehl.

Honigbutter.

Honigsirup.

Hundekuchen (Hundezwieback). Invertzuckersirup.

Kakes.

Kapseln (Oblaten) aus Mehl. Karamel (gebr. Zucker). Kartoffelnudeln.

Kartoffelstärke.

Kartoffelstärkemehl.

Klebe- und Zurichte- (Appretur-) Stoffe, stärkemehlhaltig.

Kleber.

Kleister.

Kraftmehl (Kartoffelstärkemehl). Kindermehl.

Lävulose (Fruchtzucker). Maisstärke.

Maisstärkemehl.

Maizena.

Makkaroni.

Maltose.

Maltosezucker.

Maltosezuckersirup.

Mandelersatz.

Mandioka.

Mazzes.

Mehl, ostindisches.

Mehlkapseln.

Melasse.

Melassekraftfutter.

Melis, gemahlener.

Mundlack (Siegeloblaten aus Teig). Nudeln.

Oblaten aus Mehl, Grieß oder Kleber.

Oblatenkapseln.

Pfeilwurzelmehl (arrowroot). Pumpernickel.

Raffinade (Zucker).

Reisstärke.

Reisstärkemehl.

Rohrzucker.

Rübenkraut.

Rübensaft.

Rübensirup.

Rübenzucker.

Sago.

Sagoersatzstoffe (Graupen und Grieß aus Kartoffeln). Sagomehl.

Saleppulver.

Schiffszwieback (Schiffskakes). Semmeln.

Siegeloblaten aus Teig.

Sirup.

Stärke.

Stärkeerzeugnisse der Zolltarif- nummern 174 und 175, s. auch die einzelnen Bezeichnungen. Stärke, geröstet (Leiogomme).

10

Deutsches Reich.

Stärkegummi (Dextrin). Stärkemehl.

Stärkesirup.

Stärkezucker.

Tapioka.

Teigwaren.

Tragantstoff.

Traubenzucker.

Waffeln.

Weizenflocken, geröstet.

Zucker aller Art.

Zuckerabläufe (Sirup, Melasse). Zuckercouleur.

Zuckerfarben.

Zuckermehl (Farin). Zuckermelasse.

Zwieback.

b) Getränke, Säfte von Früchten und Pflanzen, Hefe.

Apfelsaft.

Ätherweingeist (Äther mit Wein- geist gemischt oder in Wein- geist gelöst).

Bierhefe.

Birkenwasser.

Branntwein (außer Likör, Arrak, Rum, Kognak, Kirsch- und Zwetschgenwasser).

Erdbeersaft.

Fenchelsirup.

Fruchtsäfte, vor- und nachstehend nicht besonders genannt. Fruchtsirup, vor- und nachstehend nicht besonders genannt. Gallerten (pflanzliche Gelees). Hefe aller Art.

Heidelbeersaft.

Himbeersaft.

Himbeersirup.

Himbeeressig.

Hoffmannscher Lebensbalsam. Hoffmannstropfen.

Ingwersaft.

Ingwersirup.

J ohannisbeersaf t.

J ohannisbeersirup. Karmelitergeist.

Kirschsaft.

Kirschsirup.

Klatschrosensirup.

Krauseminzsirup.

Kreuzdornbeerensirup.

Liquor (Ätherweingeist, Hoff- mannstropfen).

Mannasirup.

Marmelade (Schachtelmus). Mastixspiritus.

Maulbeersirup.

Melissengeist (Melissenspiritus). Mohnsirup.

Obstsäfte.

Obstkraut (Obstgelee). Pfefferminzsirup.

Pflanzensäfte.

Pflanzensirup.

Pfefferminzspiritus.

Pomeranzenblütensirup.

Pomeranzensaft.

Pomeranzenschalensirup.

Säfte von Früchten und Pflanzen, vor- und nachstehend nicht be- sonders genannt.

Salpeterätherweingeist (versüßter Salpetergeist).

Salzätherweingeist(versüßter Salz- geist, Salzäther).

Schachtelmus (Marmelade).

Sirup (Frucht- und Pflanzensirup). Spiritus (Weingeist). Südfruchtsäfte, vor- und nach- stehend nicht besonders genannt. Tresterbranntwein.

Veilchensirup.

W acholderbeersaf t. Wacholderweingeist (Wacholder- spiritus).

Weingeist (Spiritus).

Weinhefe.

Wermutgeist.

Zimtsirup.

Zitronensaft.

Zitronensirup.

c) Getreide und Reis.

Buchweizen (Heidekorn, Heide- grütze, Franzweizen).

Dari.

Gerste.

Hafer.

Mais.

Malz.

Reis.

Roggen.

Spelz (Einkorn, Dinkel, Emmer, Vesen).

Weizen.

d) Heu und sonstige Futtermittel aller Art, Streu und Stroh. (Kleie und Schrot s. unter h.)

Baumnadeln (Streu).

Bohnenf uttermehl(Rückstände von der Ölgewinnung aus Soja- bohnen).

Branntweinspülicht (Schlempe). Erdnußkuchen (Erdnußk.-Mehl). Feldrüben.

Futterkräuter.

Futterrüben aller Art.

Gelbrüben als Viehfutter. Getreidestroh.

Deutsches Reich.

11

Grünfutter.

Häckerling (Häcksel). Hanfkuchen, auch gemahlen. Hirseschalen.

Hirsespreu.

Heu, auch Kleeheu. Heufuttermehl.

Kaff.

Kaffeehülsenmehl als Beimengung zu Viehfutter.

Kartoffelpülpe, auch in Form von Kleie (Pülpenkleie).

Kohlrüben als Viehfutter. Kokoskuchen(Kokosnußölkuchen). Kokoskuchenmehl (Kokoskuchen- schrot).

Koprakuchen, auch gemahlen. Kürbiskernkuchen, auch gemahlen. Laub (Streu).

Leinsaatmehl.

Leinsamenkuchen, auch gemahlen. Maiskeime.

Maiskeimkuchen (Maiskeim- kuchenmehl).

Maiskeimölkuchen (Maiskeimöl- kuchenmehl).

Maiskolben, entleerte. Maiskolbenmehl.

Maisolin (Rückstände von der Maisstärkeerzeugung). Maisölkuchen(Maisölkuchenmehl). Maisrückstände (von der Ölher- stellung).

Maizenafutter (Abfallprodukt der Maisstärkeerzeugung). Malzkeime.

Malztreber.

Mohnsamenkuchen.

Möhren.

Moos (Streu).

Mowrasaatkuchen (Mowrasaatöl- kuchen).

Ölkuchen (Ölkuchenmehl). Ölsaatkuchen (Ölsaatkuchenmehl). Palmkernkuchen (Palmkern- kuchenmehl).

Pülpenkleie.

Reisstroh.

Schlempe (Branntweinspülicht), Melasseschlempe.

Spreu von Getreide aller Art. Streu, vor- und nachstehend nicht besonders genannt.

Stroh, vorstehend nicht besonders genannt.

Torfstreu.

Treber (Malztreber usw.). Wasserrüben.

Weißrüben.

Zuckerrübenschnitzel, ausgelaugte.

e) Hülsenfrüchte.

Erbsen.

Futter- (Pferde- usw.) Bohnen. Linsen.

Lupinen.

Speisebohnen.

Wicken.

f) Kartoffeln, Küchengewächse (außer Knoblauch und Meerrettich), frisch, getrocknet, gedarrt, gekocht oder sonst konserviert; Zuckerrüben.

Artischocken.

Bataten (Süßkartoffeln).

Bamien.

Beifuß.

Blätterkohl.

Blumenkohl.

Bohnen.

Boretsch.

Börskohl (Wirsingkohl). Braunkohl.

Broccoli.

Brüsseler Zichorie.

Butterkohl.

Champignons:

Dill (Dillkraut).

Dragunbeifuß.

Eierfrüchte (Eieräpfel, Eier- pflaumen).

Endiviensalat.

Erbsen.

Estragon.

Feldsalat.

Gelbrüben, zum menschlichen Ge- nüsse.

Grünkohl.

Gurken.

Gurkenkraut.

Haferwurzeln.

Hopfenkeime (Hopfentriebe). Hyssop (Isop, Ysop).

Kaisersalat.

Kappes (Kappus).

Karotten.

Kartoffeln.

Kartoffelflocken.

Kartoffelmehl.

Kartoffelscheiben.

Kartoffelschnitzel.

Karviol.

Kohlrabi (Oberrüben).

Kohlrüben, zum menschlichen Ge- nüsse.

Kräuter zum Genüsse.

Kräutertee zum Genüsse (Para- guaytee usw.).

Kürbisse.

Lauch.

Lorbeerblätter.

12

Deutsches Reich.

Maiskolben.

Majoran.

Mandiokaknollen (Kassawa- wurzeln).

Manihotwurzeln (Maniokwurzeln). Mateblätter.

Meerkohl.

Melanganäpfel.

Melonen.

Morcheln.

Petersilie.

Pfefferlinge.

Pilze, eßbare, vor- und nach- stehend nicht besonders genannt. Porree.

Portulak (Kohlportulak). Radieschen.

Rapunzeln.

Rettiche.

Rhabarber.

Rosenkohl.

Rotkohl (Rotkraut, Blaukraut). Rüben zum menschlichen Genüsse (Rotrüben, Teltower Rüben usw.). Salat.

Salatbeten (Rote Rüben). Salbeiblätter.

Sämereien zum Genüsse. Sauerkohl (Sauerkraut). Savoyerkohl.

Schwämme (eßbare Pilze). Schwarzwurzeln (Skorzonerwur- zeln).

Sellerie (Knollensellerie, Stangen- sellerie [Bleichsellerie]). Spargel.

Spargelkohl.

Spinat.

Sprossenkohl (Rosenkohl). Sternleberkraut (W aldmeister). Teltower Rüben.

Thymian (Gartenthymian). Tomaten.

Trüffeln.

Weißkohl (Weißkraut). Welschkohl.

Wirsingkohl (Wirsing).

Witloof (Brüsseler Zichorie, Zicho- rienstauden).

Zuckerrüben.

Zwiebeln zum Genüsse.

g) Kolonialwaren und Ersatzstoffe für solche; Kakaowaren.

Dattelkerne, gebrannt | als Eicheln, gebrannt I Kaffee-

Erdmandeln, gebrannt j ersatz- Feigen, gebrannt j stoffe.

Eichelkakao.

Feigenkaffee.

Haferkakao.

Kaffee, roh, gebrannt.

Kaffeeersatzstoffe, vor- und nach- stehend nicht besonders genannt.

Kakao, roh in Bohnen, gebrannt.

Kakao, gebrannt, geschält, gemah- len usw.

Kakaomasse.

Kakaopreßkuchen.

Kakaopulver.

Kakaowaren.

Kornkaffee.

Malzkaffee.

Malz, gebrannt, gerös karamelisiert

Mohrrüben, gebrannt

Pfeffer, schwarzer und weißer.

Schokolade.

Schokoladeersatzstoffe.

Tee.

W urzeln und W urzeiteile, gebrannt

Zichorien (Zichorienwur- zel), gebrannt

Zuckerrüben, gebrannt

h) Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis und Hülsenfrüchten.

Flocken aus: Getreide (z. B. Hafer, Mais), Reis.

Graupen aus Getreide (z. B. Gerste, Hafer).

Grieß aus: Getreide (z. B. Mais, Weizen), Reis.

Grütze aus Getreide (z. B. Buch- weizen, Hafer).

Kleie aus: Getreide (z. B. Gerste, Hafer, Hirse, Mais, Roggen, Weizen), Reis.

Mehl aus: Getreide (Buchweizen [Heidekorn, Heidegrütze, Franz- weizen], Gerste, Hafer, Hirse, Mais [Dari], Malz, Roggen, Spelz [Dinkel, Einkorn, Emmer, Vesen], Weizen), auch Roggenschrot- mehl und Weizenschrotmehl, Hülsenfrüchten (Bohnen, Erb- sen, Linsen), Reis.

Schrot aus: Getreide, z. B. Gerste, Mais, Roggen, Weizen.

Müllereierzeugnisse, andere, z. B.: Buchweizen, geschält, Erbsen, geschält usw. (Erbsgraupen, Splitterbsen usw.), Gerste, ge- rollte (Rollgerste), Hafer, ge- schält (Haferkerne), Hirse, ge- schält, Linsen, geschält, Reis, auch Bruchreis, poliert, Reis- abfälle.

als

Kaffee-

ersatz-

stoffe.

als

Kaffee-

ersatz-

stoffe.

Deutsches Reich.

13

i) Obst und Beeren, frisch, getrocknet, gedarrt, gekocht oder sonst kon- serviert.

Äpfel.

Aprikosen.

Birnen.

Brasilianische Nüsse.

Erdbeeren.

Fliederbeeren.

Gichtbeeren (schwarze Johannis- beeren).

Hagebutten.

Haselnüsse.

Heidelbeeren (Bick-, Blau-, Dau- beeren).

Himbeeren.

Holunderbeeren.

Johannisbeeren (Ahlbeeren, Gicht- beeren).

Keriminüsse (Kerzen-, Licht-, Bankulnüsse).

Kirschen.

Kolanüsse.

Kronsbeeren.

Mirabellen.

Mus von Obst.

Nüsse zum Genüsse, vor- und nach- stehend nicht bes. genannt). Paranüsse.

Pfirsiche.

Pflaumen (Zwetschgen, Mirabellen, Reineclauden, Krickeln, Hafer- schlehen und andere Pflaumen). Preiselbeeren.

Prünellen.

Quitten.

Reineclauden.

W acholderbeeren.

Walnüsse.

Weichseln(eineArtSauerkirschen).

Weintrauben.

Zirbelnüsse.

Zwetschgen.

k) Ölfrüchte.

Baumwollsamen.

Erdnüsse (Erdpistazien).

Hanfsaät.

Kopra.

Leinmehl.

Leinsaat.

Palmkerne.

Raps.

Rübsen.

Sesam.

Sojabohnen.

l) Pflanzenfette, fette Pflanzenöle, Fett- säuren.

Adika (Dika, Adikafett).

Ankara (eine Kokosbutter).

Bankulnußöl (Kukuiöl).

Bassiafett (Bassiaöl).

Baumöl (Olivenöl). Baumwollsamenöl (Cottonöl). Baumwollstearin.

Behenöl.

Bittermandelöl, fettes (Mandelöl). Bohnenöl (Soja- und anderes öl). Bucheckernöl.

Chanlumgraöl.

Cocotine (Speisefett aus Kokosöl). Degras.

Dotteröl (Leindotteröl, Raps- dotteröl).

Elipeöl.

Erdnußöl.

Fettsäuren, nicht bes. genannt. Galambutter (Schibutter). Granaöl.

Hanföl.

Holzöl.

Illipeöl (Illipebutter). Kakaobutter (Kakaoöl). Kokosnußöl (Kokosbutter, Kokos- fett,Kokosnußbutter,Kokostalg). Kopraöl.

Krotonöl.

Kunstspeisefett (vorwiegend aus Pflanzenfetten).

Kürbiskernöl.

Lavatöl.

Leinöl.

Lorbeeröl, fettes.

Madiaöl.

Maisöl (Maiskeimöl). Margarinsäure.

Mohnöl.

Mowraöl (Mowrabutter). Muskatbutter (Muskatbalsam, fettes Muskatnußöl).

Nigeröl.

Nußöl.

Öldraß.

Ölsäure (Elain, Elainsäure, Olein [Ölstoff], Oleinsäure). Palmbutter (Palmfett, Palmöl). Palmin.

Palmitin (Palmitinsäure). Palmkernöl (Palmnußöl, Palm- kernfett).

Pfirsichkernöl.

Pflanzenfette, vor- u. nachstehend nicht besonders genannt. Pineytalg (Vateriatalg).

Rapsöl, Rüböl.

Reisöl.

Rizinusöl.

Senföl.

Sesamöl.

14

Deutsches Reich.

Sesamölfettsäure.

Sheabutter (Schibutter).

Sojaöl.

Sonnenblumenöl.

Stearinsäure (Stearin).

Stinkbaumöl.

Sulfuröl.

Talg, pflanzlicher, vor- und nach- stehend nicht bes. genannt.

Teesaatöl (chinesisches Baumöl).

Tournanteöl.

Weinkernöl (Traubenkernöl).

W ollf ettstearin.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

Ausfuhr und Durchfuhr verboten.

1. Asbest u. Asbestwaren, Glim- mer u. Waren daraus.

Asbest (Amianth, Berg-, Erd- flachs), roh, auch gemahlen.

Asbestfarben (Asbestanstrich- masse).

Asbestfasern.

Asbestwaren, wie: Beutel (Säcke), Bootsüberzüge, Dichtungsplat- ten* Dichtungsringe, Dochte, ge- flochten oder gewebt, Filter, Filtermasse, Gamaschen, Garne, Schnüre, Seile, Stränge, Stricke, Geflechte, Asbestkautschukge- flechte, Gewebe, Asbestkaut- schukgewebe, vor- u. nächst, n. bes. genannt, Handschuhe, Hüte, Kesselbekleidungen, Klingerit, Masken, Kleider, Matratzen, Mützen, Packung, Papier, Pappe, Wellpappe, Platten, Ringe, Schläuche, Schuhe, Stiefel, Soh- len, Topfanfasser (Topflappen), Topf untersätze, Transporttücher, Tuchplatten.

Asbestzementbausteine.

Asbestzementplatten(Fiberzement- platten, Eternitschieferplatten, Asbestzementschiefer).

Glimmer (Mika), roh, auch in rohen Platten oder Scheiben.

Glimmerplatten, zugeschnitten.

Glimmerscheiben, zugeschnitten.

Glimmer- und Mikanitwaren.

Mikanit (künstlicher Glimmer, aus Glimmerblättchen mittels eines Klebestoffs hergestellt).

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin, roh und gereinigt.

Bergteer, natürlicher, flüssiger.

Brennholz jeder Art.

Braunkohlenteeröle.

Brennpetroleum.

Zylinderöl.

Erdöl, roh und gereinigt.

Erdteer, natürlicher, flüssiger.

Gasöle.

Gasolin.

Goudron.

Holz, wie: Brennholz jeder Art, Eichenholz, Buchenholz, Nadel- holz, unbearbeitet oder nur in der Querrichtung bearbeitet, ungeschält oder geschält, ein- schließlich des Grubenholzes und des zur Herstellung von Holz- stoff bestimmten Holzes.

Holzwaren : Buchdruckerschriften (Lettern, Typen), Eisenbahn- schwellen aus Holz, Pflockholz, Schafthölzer, rohe, für Hand- feuerwaffen, s. auch unterW affen (Abschnitt III d), Spruceholz, Telegraphenstangen.

Kerosen (Brennpetroleum).

Leuchtöl (Brennpetroleum).

Ligroin.

Lubrikatingöl.

Masut.

Mineralöle, vor- und nachstehend nicht besonders genannt.

Mineralschmieröle.

Naphtha.

Paraffinöle.

Petroleum, roh und gereinigt.

Petroleumasphalt.

Petroleumäther.

Petroleumpech.

Petroleumsprit.

Putzöl.

Rohbenzin.

Rohnaphtha.

Rückstände von der Destillation der Mineralöle.

Schwerbenzin.

Solaröle.

Steinkohlen : Schiffsm aschinen- stückkohle, Torpedobootskohle.

Treiböle.

Vaselinöl.

Vulkanöl.

Zellhorn (Zelluloid).

3. Elektrotechn. Erzeugnisse, Telegraphen und Telephon- material.

a) Fernsprechanlagen (außer Wand- u. Tischstationen); dazu gehören z. B.:

Amtsklinken für Vielfachschalter.

Deutsches .Reich.

15

Anfrageapparate.

Armeefernsprecher.

Blitzsicherungen.

Bosepatronen.

Bosesicherungen.

Einschaltvorrichtungen.

Elektromagnete.

Feldfernsprecher.

Feldklappenschränke.

Fernsprechvermittelungseinrich-

tungen.

Ferntelephone.

Gesprächzähler.

Hauptverteiler f. Yielf achsch alter.

Hörapparate.

Induktoren.

Kabeltrommeln für Feld- und Armeekabel.

Kohlenblitzableiter.

Kopffernhörer.

Kopftelephone.

Lautsprechstationen.

Mikrophone.

Mikrophonstationen.

Mikrotelephone.

Patrouillenapparate.

Relais.

Rufzeichenklinken.

Schalter.

Schlußzeichengalvanoskope.

Schränke zu Vielfachschaltern.

Sicherungselemente für Kohlen- blitzableiter.

Sprechbatterien aus sog. Feld- elementen.

Sprechumschalter.

Springzeichen.

Teilnehmerklinken für Vielfach- schalter.

Vorrichtungen zur Erzeugung von Induktionsströmen.

Vorschalterklinken.

Wecker.

Zwischerverteiler.

b) Leitungsmaterial.

Blanke Freileitungen aus Kupfer, Aluminium und deren Legie- rungen.

Feldkabel jeder Art.

Armeekabel jeder Art.

Gummibleikabel.

Andere Kabel und überzogene, umsponnene, umwickelte, um- flochtene Leitungen jeder Art mit einem Gesamtkupferquer- schnitt von 35 qmm und darüber (z. B. Gummiader-, Gummiband-, Panzerleitungen).

c) Maschinen.

Dynamomaschinen] für Schiffe, Umformer Fahrzeuge,

Transformatoren iScheinwerfer, Drosselspulen jfunken-

Fertig gearbeitete telegraphische Kollektoren J Anlagen.

Elektromotoren und fertig gear- beitete Anker für Schiffsfahr- zeuge.

d) Telegraphenanlagen, dazu gehören z. B.:

Drucktelegraphen.

Elektromagnete.

Farbschreiber.

Ferndrucker.

Hörapparate.

Hughesapparate.

Induktoren.

Klopftelegraphen.

Leitungsprüfer.

Luftleerblitzableiter.

Magnetinduktoren.

Meldetableaux.

Morseschreiber.

Morsetaster.

Plattenblitzableiter.

Relais.

Schalter.

Schreibtelegraphen.

Stromunterbrecher.

Stromwender.

Telegraphen apparatsysteme, fort- schaffbare.

Telegraphen wecker. Telegraphenwerke.

Vorrichtungen zur Erzeugung von Induktionsströmen.

Wecker.

W eckerständer.

Zeigertelegraphen.

e) Vorrichtungen für drahtlose Tele- graphie und Telephonie nebst deren Bestandteilen; dazu gehören z. B.:

Antennen.

Antennenmaste.

Detektoren.

Elektromagnete.

Empfangsapparate.

Fritter.

Funkeninduktoren.

Geberkondensatoren.

Hörapparate.

Induktoren.

Kondensatoren.

Morseschreiber.

Morsetaster.

Radiatoren.

Relais.

16

Deutsches Reich.

Schalter.

Stromunterbrecher.

Stromwender.

Unterbrecher, elektrolytische.

Vorrichtungen zur Erzeugung von Induktionsströmen.

Wecker.

Wellenmesser.

f) Sonstige elektrotechnische Erzeug- nisse.

Glühzündapparate, elektrische.

Kompaßfernübertragungen, elektr.

Minenzündapparate, elektrische.

Scheinwerfer.

Scheinwerferkohlen.

Schiffskommandoapparate, elektr.

Taschenlampen (Handlampen), elektr., u. Bestandteile davon.

Trockenbatterien, für elektrische Taschenlampen (Handlampen) geeignet, u. Bestandteile davon.

Zünder, elektrische, für Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe.

Zündapparate für Kraftfahrzeuge jeder Art.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Aluminium und Aluminiumlegie- rungen, wie:

Abfälle von Aluminium u. Alu- miniumlegierungen.

Altmetall (Bruchmetall) von Alu- minium und Aluminiumlegie- rungen.

Aluminium und Aluminiumlegie- rungen, roh, bearbeitet (Bar- ren, Bleche, Blöcke, Formguß- stücke, unbearbeitet, Platten, Stäbe, Stangen). Aluminiumpulver. Blattaluminium.

Draht aus Aluminium. Drahtlitzen aus Aluminium. Gespinste aus Aluminium. Gewebe aus Aluminium. Magnalium (Aluminiumlegie rung).

Röhren aus Aluminium.

Späne aus Aluminium u. Alu- miniumlegierungen.

Waren, vorst. nicht genannt, die ganz oder bis auf un- wesentliche Bestandteile aus Aluminium bestehen.

Antimon (Antimonmetall, Spieß- glanz, Spießglanzkönig).

Blei und Bleilegierungen, wie: Abfälle von Blei und Bleilegm rungen.

Altmetall (Bruchmetall) von Blei und Bleilegierungen.

Antimonblei (Hartblei) (Blei- legierung).

Blattblei.

Blei u. Bleilegierungen, roh, bear- beitet (Barren, Bleche,, Blöcke, Platten, Stäbe, Stangen).

Bleifeile (Abfälle von der Blei- bearbeitung).

Buchdruckerschriften (Lettern, Typen) aus Blei und Blei- legierungen.

Draht aus Blei.

Fensterblei.

Lötblei.

Magnoliametall (Lagermetall) (Bleilegierung).

Röhren aus Blei.

Rollblei.

Schrot aus Blei.

Späne aus Blei und Bleilegie- rungen.

Tuben aus Blei, ungefüllt.

Waren, vorst. nicht genannt, die ganz oder bis auf un- wesentliche Bestandteile aus Blei bestehen (mit Ausnahme der zur Verpackung verwen- deten Bleituben).

Weichblei, roh, bearbeitet.

Werkblei.

Zinkblei.

Cerium (Ceriummetall).

Chrom (Chrommetall).

Chromerze (Chromeisenstein, Chro-

mit).

Eisen und Eisenlegierungen, wie:

Abfälle aller Art von Eisen.

Abfallspäne von Eisen (Dreh-, Bohr-, Hobelspäne; Eisenfeil- späne).

Achsen, roh- und fertigbearbei- tet, für Kraftfahrzeuge jeder Art.

Alteisen (Schrott).

Altmetall (Brucheisen).

Beschläge, eiserne, zu Reit- u. Fahrgeschirren.

Blech, verzinnt (Weißblech).

Blöcke (Rohblöcke [Ingots]; vor- gewalzte Blöcke [Blooms]; Tie- gelstahlblöcke) aus Spezial- eisen und Spezialstahl.

Brammen aus Spezialeisen und Spezialstahl.

Büchsen, ganz oder überwiegend aus Weißblech, ungefüllt.

Bügel (Steigbügel), eiserne. »

Deutsches Reich.

17

Chromeisen (Ferrochrom) in Blöcken, Platinen, Knüppeln, als Tiegelstahl in Blöcken u. als nicht geformte Stäbe.

Dosen (büchsenartige Behält- nisse), ganz oder überwiegend aus Weißblech, ungefüllt.

Drahtseile aus Eisendraht.

Druckwalzen für Zeitungsdruck.

Eisen, schmiedbares, in Stäben, ungeformt, aus Spezialeisen.

Eisenblechkanten (Abfälle von Eisenblech).

Eisenlegierungen (Ferro -Ver- bindungen), vor- und nach- stehend nicht besonders ge- nannt, in Blöcken, Platinen, Knüppeln, als Tiegelstahl in Blöcken und als nicht ge- formte Stäbe.

Eisnägel, eiserne, für Hufeisen (eine Art Hufnägel).

Fahrgeschirrteile, eiserne, vor- und nachstehend nicht be- sonders genannt.

Flacheisen (gewalzte Flach- stäbe) [Platinen] aus Spezial- eisen und Spezialstahl.

Gewindeschneidekluppen.

Glühspan (Hammerschlag und Walzzunder) von Eisen.

Hauen (Hacken, außer Blatt- hacken), eiserne.

Hausgeräte aus Weißblech.

Hufeisen, eiserne.

Hufeisenstollen (Schraub- und Steckstollen), eiserne.

Hufnägel, eiserne.

Kandaren (Kandarengebisse), eiserne.

Ketten, eiserne, wenn Anker- ketten, Schiffsketten, Ketten zur Kettenschleppschiffahrt.

Knüppel (Billetts) aus Spezial- eisen und Spezialstahl.

Küchengeräte aus Weißblech.

Kurbelwellen, roh und fertig gearbeitet, für Kraftfahrzeuge jeder Art.

Manganeisen (Ferromangan), roh, in Blöcken, Platinen, Knüppeln, als Tiegelstahl in Blöcken und als nicht ge- formte Stäbe.

Molybdäneisen (Ferromolybdän), roh, in Blöcken, Platinen, Knüppeln, als Tiegelstahl in Blöcken und als nicht ge- formte Stäbe.

Schaeffer, Aus- und Durchfuhrverbote.

Nadeln, eiserne, für chirurgische Zwecke.

Nickeleisen, Nickelstahl (Ferro- nickel) in Blöcken, Platinen, Knüppeln, als Tiegelstahl in Blöcken und als nicht ge- formte Stäbe.

Pferdegebisse (Kandaren-, Tren- sen-, Pelhamgebisse), eiserne.

Platinen (Halbfabrikate der Eisenwalzwerke) aus Spezial- eisen und Spezialstahl.

Quadrateisen (nicht geformtes Stabeisen) aus Spezialeisen und Spezialstahl.

Reitgeschirrteile, eiserne, vor- und nachstehend nicht be- sonders genannt.

Rundeisen, -stahl (nicht ge- formtes Stabeisen) aus Spezial- eisen und Spezialstahl.

Schaufeln, eiserne.

Schliff (Abfälle beim Schleifen) von Eisenwaren.

Siliciumeisen (Ferrosilicium), roh, in Blöcken, Platinen, Knüppeln, als Tiegelstahl in Blöcken und als nicht ge- formte Stäbe.

Spaten, eiserne.

Sporen, eiserne.

Stabeisen, nicht geformt, aus Spezialeisen und Spezialstahl.

Stabeisenenden (Abfälle von der Verarbeitung von Stabeisen).

Stacheldraht, eiserner.

Stahl, wenn Spezialstahl, in Blöcken, Platinen, Knüppeln, als Tiegelstahl in Blöcken und nicht geformtesStabeisen.

Stahlflaschen (mit Ausnahme der Stahlflaschen [Stahlzylinder], die zum Versand von Waren dienen, deren Ausfuhr ge- stattet ist, sofern sie handels- üblich sind und nur aus diesem Anlaß nicht ausge- führt werden).

Stahlkörper für Geschosse, roh und vorgebohrt.

Stahlspäne.

Steigbügel, eiserne.

Stollen (Schraub- und Steck- stollen) für Hufeisen, eiserne.

Strickmaschinennadeln aller Stärken.

Tiegelstahl in Blöcken aus Spezialeisen und Spezialstahl.

Trensen(Trensengebisse), eiserne.

2

18

Deutsches Reich.

Vanadineisen (Ferrovanadium), roh, in Blöcken, Platinen, Knüppeln, als Tiegelstahl in Blöcken und als nicht ge- formte Stäbe.

W alzzunder (W alzsinter) von Eisen.

W eißblechabf älle. Weißblechwaren jeder Art, ganz oder überwiegend aus Weiß- blech, soweit sie nicht in Form von Dosen, Büchsen usw. als Verpackung anderer Waren mitausgeführt werden.

W erkzeugstahl.

Wolframeisen (Ferrowolfram) in Blöcken, Platinen, Knüppeln, als Tiegelstahl in Blöcken und als nicht geformte Stäbe. Zahnräder, roh- und fertigbear- beitet, für Kraftfahrzeuge jeder Art.

Eisenerze (Eisensteine), wie: Brauneisensteine. Eisenmanganerz. Kohleneisenstein. Magneteisenstein (Magnetstein). Minette.

Raseneisenerze (Rasenerz). Roteisenstein.

Spateisenstein (Eisenspat). Toneisenstein.

Eisenhaltige Gasreinigungsmasse, Schlacken vom Metallhüttenbe- trieb, Sinter zum Metallhütten- betrieb.

Feinzink.

Ferrocyan- (Cyan-) schlämm.

Kadmium (Kadmiummetall).

Kalium (Kaliummetall).

Kiesabbrände (Schwefelkies- abbrände).

Kupfer und Kupferlegierungen, wie:

Abfälle von Kupfer und Kupfer- legierungen.

Alpaka (Kupferlegierung). Altmetall (Bruchmetall) von Kupfer u. Kupferlegierungen. Aluminiumbronze (Kupferlegie- rung).

Argentan (Kupferlegierung). Blattkupfer.

Bolzenkupfer.

Bronze (Kupferlegierung). Deltametall (Kupferlegierung). Draht aus Kupfer.

Drahtlitzen aus Kupfer. Drahtseile aus Kupfer.

Duranametall (Kupferlegie- rung).

Eichmetall (Kupferlegierung).

Geflechte aus Kupfer.

Gewebe (Drahtgewebe) aus Kupfer oder Kupferlegierun- gen (Metalltücher).

Glühspan aus Kupfer und Kupferlegierungen.

Hammerschlag aus Kupfer.

Kupfer und Kupferlegierungen, roh, bearbeitet (Barren, Bleche, Blöcke, Platten, Stäbe, Stan- gen).

Kupferfeile (Kupferfeilspäne).

Kupferlegierungen, vor- u. nach- stehend nicht besonders ge- nannt).

Manganbronze (Kupferlegie- rung).

Manganin (Kupferlegierung).

Messing (Kupferlegierung).

Muntzmetall (Kupferlegierung).

Neusilber (Kupferlegierung).

Nickelin (Kupferlegierung).

Packfong (Kupferlegierung).

Röhren aus Kupfer.

Schlaglot (Messingschlaglot) (Kupferlegierung).

Schliff (Abfälle) von Kupfer und Kupferlegierungen.

Schwarzkupfer.

Späne von Kupfer und Kupfer- legierungen.

Sterrometall (Kupferlegierung).

Tombak (Rotguß, Rotmessing) (Kupferlegierung).

Walzzunder von Kupfer und Kupferlegierungen.

Waren, vorstehend nicht ge- nannt, die ganz oder bis auf unwesentliche Bestandteile aus Kupfer bestehen.

Weißkupfer (Kupferlegierung).

Zementkupfer.

Kupfererze (Kupferstein).

Mangan und Manganlegierungen.

Manganerze.

Molybdän u. Molybdänlegierungen.

Molybdänerze.

Natrium (Natriummetall).

Nickel und Nickellegierungen, wie :

Abfälle von Nickel und Nickel- legierungen.

Altmetall (Bruchmetall) aus Nickel und Nickellegierungen.

Blattnickel.

Chinasilber (Nickellegierung).

Draht aus Nickel.

Deutsches Reich.

19

Näpfchen aus Nickel.

Nickel und Nickellegierungen, roh, bearbeitet (Barren, Bleche, Blöcke, Formgußstücke, un- bearbeitete Platten, Stäbe, Stangen).

Köhren aus Nickel.

Späne aus Nickel und Nickel- legierungen.

Waren, vorstehend nicht ge- nannt, die ganz oder bis auf unwesentliche Bestandteile aus Nickel bestehen.

Nickelerze.

Quecksilber.

Schwefelerz.

Schwefelkies (Eisenkies, Pyrit).

Silicium.

Spießglanz, Spießglanzkönig.

Thorium (Thoriummetall).

Vanadium und Vanadiumlegie- rungen.

Wismut (Wismutmetall), roh.

Wolfram (Wolframmetall).

Wolframerze.

Zinn und Zinnlegierungen, wie:

Abfälle von Zinn und Zinn- legierungen.

Altmetall (Bruchmetall) von Zinn und Zinnlegierungen.

Argentin (Zinnlegierung).

Britanniametall(Zinnlegierung).

Draht aus Zinn.

Köhren aus Zinn.

Kollzinn.

Schneilot (Zinnlegierung).

Silverin (fein zerteiltes metalli- sches Zinn.

Späne aus Zinn und Zinnlegie- rungen.

Tuben aus Zinn, ungefüllt.

Waren, vor- und nachstehend nicht besonders genannt, die ganz oder bis auf unwesent- liche Bestandteile aus Zinn bestehen (mit Ausnahme der zur Verpackung verwendeten Zinnfolie und Zinntuben).

Zinn und Zinnlegierungen, roh, bearbeitet (Barren, Bleche, Blöcke, Platten, Stäbe, Stan- gen).

Zinnfolie (Blattzinn, Stanniol), allein ausgeführt (nicht zur Verpackung von Waren ver- wendet).

Zinnpulver (pulverisiertes Zinn).

Zink (nur Feinzink).

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

a) Luftfahrzeuge sowie die zu ihrer Herstellung und zum Betriebe der Luftschiffahrt dienenden Gegen- stände, z. B.:

Ballons (Fesselballons, Freiballons, Pilotballons).

Drachen.

Flugzeuge (Eindecker, Doppel- decker usw.).

Flugzeughallen, Flugzeugzelte.

Luftschiffe.

Luftschiffhallen.

Teile von Luftfahrzeugen und Luft- fahrzeughallen sowie Zubehörteile, z. B.:

Aeronautische Instrumente.

Antriebsvorrichtungen (Wellen usw.).

Baumwollstoff, gummiert, zu Bal- lonhüllen.

Benzinbehälter.

Freiballonhüllen.

Gleitkufen.

Höhensteuer.

Hüllenstoffe.

Karosserien für Flugzeuge.

Motoren.

Netze für Freiballons.

Propeller, Propellerflügel.

Scheinwerfer.

Scheinwerferkohlen.

Seidenstoffe, gefirnißt, zu Ballon- hüllen.

Seitensteuer.

Stahlrohre.

Steuerflächen.

Steuerhebel.

Wasserstoff gas.

Zellen.

Zellenstoff.

Zeltstoffe.

b) Kraftfahrzeuge und Teile davon.

Achsen, roh- und fertigbearbeitet.

Kurbelwellen, roh- und fertig- bearbeitet.

Motorwagen, Motorfahrräder, Un- tergestelle mit eingebautem Mo- tor, alle, diese von 6 und mehr verstempelten Steuerpferdekräf- ten nebst fertigen Wechselge- trieben (außer elektrisch betrie- benen Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf die Steuerpferde- stärken und Dreiradwagen).

Radreifen aus Kautschuk.

Köhren (Schläuche) aus Kaut- schuk.

2*

Deutsches .Reich.

Schutzdecken (Laufdecken) für Räderschläuche aus Kautschuk. Zahnräder, roh- und fertigbear- beitet.

Zündapparate, roh- und fertigbe- arbeitet.

c) Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge aller Art sowie deren Teile und Zu- behör, z. B.:

Lafetten.

Munitionswagen.

Protzen.

Scheinwerferwagen.

Feldbacköfen.

Feldküchen.

Sanitätswagen.

Kriegsschiffe aller Art. Kriegsfahrzeuge, andere. Torpedoschutznetze.

d) Leitern, fahrbare.

e) Schiffe und Schiffsgefäße, z. B.:

Boote.

Fluß- und Binnenseeschiffe: Dampfschiffe.

Motorschiffe.

Segelschiffe.

Kähne.

Seeschiffe:

Dampfschiffe.

Motorschiffe.

Segelschiffe.

Seeleichter.

Pontons.

Schwimmdocks.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Borsten in rohem, unbearbeitetem und ungebündeltem Zustande,

a) Felle und Häute zur Lederbereitung. Büffelhäute.

Bullenhäute.

Dachsfelle.

Eselfelle.

Felle, vor- und nachstehend nicht besonders genannt.

Fischhäute.

Fohlenfelle.

Häute, vor- u. nachstehend nicht besonders genannt.

Hirschfelle.

Jungviehhäute.

Kalbfelle.

Kalbinhäute.

Kipse (getrocknete Rindshäute). Kriechtierhäute.

Krokodilhäute.

Kuhhäute.

Lammfelle.

Maultierfelle.

Ochsenhäute.

Rehfelle.

Reptilienhäute.

Rindshäute.

Roßhäute.

Schafblößen.

Schaffelle.

Wildschweinfelle.

Zickelfelle.

Ziegenfelle.

b) Felle zur Pelzbereitung, roh und be- arbeitet.

Fuchsfelle (-pelze), deutsche. Kalbfelle.

Katzenfelle (-pelze).

Lammfelle (-pelze)1). Oppossumfelle(-pelze), australische. Schaffelle (-pelze)1).

Wolfsfelle (-pelze).

Ziegenfelle (-pelze)1).

c) Leder.

Kalbleder.

Rindleder jeder Gerbungsart, auch Spaltleder.

Roßleder jeder Gerbungsart, auch Spaltleder.

d) Lederwaren.

Geschirre aller Art. Heeresausrüstungsstücke, Uni- formstücke, als solche erkenn- bare Teile davon.

Männerschuhe aller Art, mit einem Gewichte von über 1000 g für das Paar.

Reitzeugstücke.

Stiefel aller Art mit einem Ge- wichte von über 1000 g für das Paar.

e) Pelzwaren (mit Ausnahme der fer- tigen Damen- und Kinderkonfek- tion) aus:

deutschen Fuchsfellen (-pelzen). Katzenfellen (-pelzen), Lammfellen (-pelzen)1), australischen Oppossumfellen (-pelzen),

Schaffellen (-pelzen)1),

Wolfsfellen (-pelzen),

Ziegenfellen (-pelzen)1).

f) Gerbstoffe.

1. Gerbholz, Gerbrinden. Akazienrinden.

Eichenrinden.

x) Außer Breitschwänzen, Persianern, Schiras, Moirfe-Astrachan (roh und gefärbt), gefärbten Ziegen- fellen und Ziegendecken, rohem und gefärbtem Krimmer, gefärbten Schmaschen.

Deutsches Reich.

21

Gerbholz.

Gerbrinden (vor- und nachstehend nicht besonders genannt).

Malettorinden.

Mangrowerinden.

Mimosarinden.

Nadelholzrinden.

2. Andere Gerbstoffe.

Algarobilla.

Bablah.

Canaigre.

Dividivi.

Eckerdoppern.

Galläpfel.

Gerbstoffe (vor- und nachstehend nicht besonders genannt).

Knoppern.

Myrobalanen.

Sumach (Schmack).

Valonea.

3. Gerbstoffauszüge. t

Eichenholzauszug.

Fichtenholzauszug.

Fichtenrindenauszug.

Galläpfelauszug.

Gerbstoffauszüge (vor- und nach- stehend nicht bes. genannt).

Kastanienholzauszüge.

Katechu, braunes (Bombay-, Pegu- katechu).

Katechu, gelbes (Gambir).

Quebrachoholzauszug.

Sumachauszug.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

(Siehe auch Abschnitt II 3: Elektro- technische Erzeugnisse.)

Aeronautische und nautische Meß- instrumente, einschl. Winkel- meßinstrumente, wie Oktanten, Sextanten, Libellenquadranten und dergl., Beobachtungsuhren, Chronometer (Seeuhren), Fahrt- messer, nautische, Schiffskom- passe u. Kompaßzubehör einschl. der Kreiselkompasse und ihrer Übertragungen, Tiefenmesser (Lotmaschinen usw.), nautische.

Bakteriologische Geräte.

Chirurgische und andere ärztliche Instrumente und Geräte, aus- genommen geburtshilfliche und zahnärztliche.

Fernrohre u. Ferngläser jeder Art.

Optisches Glas: roh sowie roh vor- gepreßt (auch zur Erprobung der Reinheit an geschliffen), ge- schliffen, gefaßt und ungefaßt: Objektive, photographische, mit

einer Brennweite von über 210 mm oder einem Helligkeits- grade bis einschl. f/5; andere optische Gläser (Linsen, Pris- men, Objektive) außer Brillen, Kneifern, Brenngläsern, Lupen und Mikroskopen.

Photographische Apparate mit Ob- jektiven mit einer Brennweite von über 210 mm oder einem Helligkeitsgrade bis einschl. f/5, außer Kameras ohne Objektive und außer Reproduktions- und Vergrößerungsapparaten.

Prismen u. Linsen, vorgearbeitet.

Schiffskommandoapparate, insbes. artilleristische Feuerleitungs- u. Entfernungsmeßgeräte, elektri- sche Kompaßfernübertragungen, Minen- u. Glühzündapparate.

Seekarten und Seehandbücher.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

a) Rohstoffe.

Abfälle von Kautschuk, Gutta- percha und Balata; abgenutzte Stücke von Waren aus Kaut- schuk, Guttapercha und Balata.

Balata, roh, gereinigt.

Guttapercha, roh, gereinigt.

Kautschuk, roh, gereinigt.

Ölkautschuk (Faktis) und andere Kautschukersatzstoffe.

b) Waren aus weichem Kautschuk (mit Ausnahme von Guttaperchapapier u. anderen Waren aus Guttapercha), z. B.:

Abschnitte.

Abreibbürsten (Frottierbürsten).

Absätze, Absatzecken.

Bälle, auch mit Gespinstwaren oder Filz überzogen usw.

Bandagen.

Beutel (Eisbeutel usw.).

Billardbanden.

Binden.

Bremsbänder und Bremsklötze aus Gespinstwaren mit Teer oder Kautschuk getränkt usw.

Bruchbänder.

Buchdruckerschriften (Lettern, Typen).

Bürsten (Zahnbürsten) mit Zacken aus weichem Kautschuk.

Decken: Fußbodendecken, Schutz- decken (Laufdecken) für Räder- schläuche, Wagendecken aus Gespinstwaren mit Kautschuk getränkt usw.

22

Deutsches Reich.

Dichtungsklappen, Dichtungsplat- ten, Dichtungsringe.

Drucktücher (Kautschukdruck- tücher) für Fabriken.

Fäden (Kautschukfäden), auch mit Gespinsten umsponnen usw.

Frottierstreifen.

F ußbodenteppiche.

Gespinstwaren, auch Filz, mit Kautschuk getränkt, überzogen usw., nicht bes. genannt.

Gummi zu ärztlichen Instrumen- ten und Geräten, wie Schläu- chen, Drainagen, Gummibinden u. ä.

Handschuhe: Abreib- (Frottier-) Handschuhe, Patentgummihand- schuhe, andere Gummihand- schuhe.

Hufeiseneinlagen.

Isolierband.

Kautschuk, aufgelöst.

Kissen (Luftkissen, Wasserkissen).

Kolbenpackungen aus groben Ge- spinstwaren usw. mit Kaut- schuk usw.

Kompressen.

Kratzenleder, künstliches(Kratzen- tücher für Kratzenfabriken).

Kugeln aus weichem Kautschuk.

Lederersatzstoffe aus pflanzlichen Spinnstoffen und Kautschuk- lösungen.

Ledertuch, gekautschuktes.

Okoniteband.

Pedalgummi.

Platten: Kautschukplatten, ge- walzte, auch mit eingewalztem Draht oder Drahtgeflecht, Pa- tentplatten (geschnittene Kaut- schukplatten), Platten aus re- generiertem Kautschuk, Kaut- schukplatten mit ein- oder auf- gewalzten Gespinstwaren oder Filz, andere Platten.

Präservative und Pessarien.

Radiergummi.

Radreifen für Fahrzeugräder.

Rasierschalen.

Reit- und Fahrgeschirrteile (Kan- daren-, Trensen-, Pelhamgebisse, Steigbügel, Beschläge u. dgl.).

Ringe (Gummiringe).

Röhren (Schläuche) für Fahrzeug- räder, zu Stielen für künstliche Blumen, Isolierschläuche.

Schnüre aus Gespinstwaren, Ge- spinsten oder Filz m. Kautschuk (Dichtungsschnüre, Gummi- schnüre).

Schuhabsätze (Gummiabsätze).

Schuhe (Gummischuhe).

Schuheinsätze, elastische, Ela- stiks).

Schuhelastikband.

Schwämme (Gummischwämme).

Schwammgummiwaren.

Sohlen (Gummisohlen).

Sohlenschützer.

Spritzen (Birn-, Ballonspritzen usw.).

Stempel.

Stöcke.

Stopfbüchsenpackungen aus gro- ben Gespinstwaren usw. mit Kautschuk usw.

Streifen (Kautschukstreifen).

Tabakpfeifenrohre.

Taschen aus weichem Kautschuk, auch aus Gespinstwaren mit Kautschuk getränkt usw.

Teig.

Treibriemen aus Gespinstwaren mit Kautschuk usw. getränkt usw. (Balatatreibriemen usw.).

Tücher (Gummitücher).

Walzen usw. mit Kautschuk über- zogen.

c) Waren aus Hartkautschuk, z. B.:

Bälle. -

Billardkugeln.

Ebonit in Platten, Stangen.

Federhalter und Federhalterteile.

Federn, Schreibfedern (sog. Paket- federn).

Grammophonplatten.

Instrumente, wie chirurgische.

Kautschukhornmasse, in Platten, Stangen.

Mundstücke.

Peitschen.

Phonographenwalzen.

Platten.

Rohpressungen.

Röhren.

Spritzen.

Stangen.

Stöcke.

Tabakpfeifenrohre.

Violinkinnhalter.

9. Maschinen.

Armee- u. Feldkabelanfertigungs- maschinen.

Elektrische Maschinen für Schiffe, Fahrzeuge, Scheinwerfer, fun- kentelegraphische Anlagen, wie:

Dynamomaschinen.

Transformatoren.

Umformer.

Deutsches Reich.

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Drosselspulen.

Kollektoren, fertig gearbeitete.

Elektromotoren und fertig gear- beitete Anker für Schiffsfahr- zeuge.

Flach- und Rundstrickmaschinen bis Nr. 10 einschließlich.

Holzstoffherstellungsmaschinen.

Langarmsteppmaschinen von über 50 cm Armlänge.

Papierherstellungsmaschinen.

Patronenfüllmaschinen.

Pulverherstellungsmaschinen.

Sohlenbenagelmaschinen.

Sohlendurchnähmaschinen, nicht mit Kettenstich.

Sprengstoffherstellungsmaschinen.

Stacheldrahtmaschinen.

Tuchknopflochmaschinen.

Verbrennungsmotoren (außer lie- genden).

10. Papier und Papierwaren.

Holzstoff, mechanisch bereitet (Holzmasse, Holzschliff).

Holzstoff, chemisch bereitet (Zell- stoff, Zellulose).

Löschpapier.

Seidenpapier.

Zeitungsdruckpapier.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlen teer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

a) Düngemittel, Rohphosphat.

Ammoniak, schwefelsaures (Am- moniumsulfat).

Ammoniaksuperphosphat.

Guano, künstlicher(Fisch-, Fleisch-, Blutguano und anderer).

Guano, natürlicher.

Guano aller Art, mit Säuren be- handelt.

Kalk, natürlicher, phosphorsaurer (Rohphosphat, Phosphorit, Apa- tit, Koprolith, Navassit, Som- brerit, Islandguano).

Knochenmehl, auch Knochengrieß und Knochenschrot.

Knochenmehl, mit Säuren be- handelt.

Superphosphate (Rohphosphat, Guano, Knochenmehl, mit Säu- ren behandelt), auch mit ande- ren Stoffen vermischt, z. B. Ammoniaksuperphosphat.

Thomasschlacken, auch gemahlen (Thomasschlacken-,Thomasphos- phatmehl).

b) Farben und Farbstoffe1), nicht zu- bereitet, nicht in Aufmachungen für den Klein verkauf 2).

1. Organische Farbstoffe.

oc) Natürliche Farbstoffe (pflanzliche und tierische Farbstoffe).

Kochenille, wilde (Feldkochenille, Silvester), zahme.

Kochenille, unechte (tierischer Kermes, Kermeskörner, Al- kermes).

Kochenillekarmin.

Indischgelb (Purree, Pjuri).

Sepia.

Alkannaauszug.

Berberisauszug.

Berberin.

Blattgrün (Chlorophyll).

Blauholzauszüge.

Blaukörner (Waidkugeln).

Brasilein.

Färberlack, sog. (Lackdye, Lack- lack).

Flechtfarbstoffe (Lackmus, Or- seilleauszug [Persio, Cudbear]).

Gelbholzauszüge.

Gelbkrautauszüge (Wauauszüge).

Hämatem.

Hämatoxylin.

Indigo, natürlicher.

Indigoauszug.

Karminrot, Karminette.

Käsefarben (Kaseinfarben) aus Pflanzenfarbstoffen.

Krappauszug.

Krappfarben und Krappfarbstoffe (Krappblumen, Krappkarmin, Garanceux, Garancin, Kolorin).

Kurkumin.

Maclurin.

Morin.

Orlean (Annato, Anatto, Anetto, Bixin).

*) Von der Aufführung der sämtlichen Bezeich- nungen ist abgesehen worden, weil aus den Namen schon hervorgeht, daß es sich um Farbstoffe und Farben handelt, z. B. Brillantblau, Brillantgrün, Echtblau, Echtrot, Naphthalinblau, Naphthalingelb, Neutralblau, Viktoriablau, Viktoriagrün.

2) Verboten ist dagegen die Ausfuhr nnd Durch- fuhr von Blei-, Zink-, Lithoponweiß, Eisenoxyd, Eisenmennig, mit Öl oder Ölfirnis angerieben, nicht in Blechbüchsen oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf, von Papierdruckfarbe, aus Ruß oder Kupferdruckschwärze mit Leinöl oder Ölfirnis her- gestellt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie von Graphit (außer Retortengraphit), geformt oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf.

24

Deutsches Reich.

Quercitronauszug.

Quercetin (Flavin).

Rotholzauszüge.

Saflorauszug.

Saflorkarmin (Karthamin in Teig- form).

Saflorgelb.

Saflorrot (Karthamin, Karthamin- säure).

Safranauszug.

Sandelholzauszüge.

Pflanzliche und tierische Farb- stoffe, vorstehend nicht beson- ders genannt.

ß ) Künstliche Farbstoffe1).

Anilinfarbstoffe.

Anthracen- (Alizarin ) Farbstoffe.

Azofarbstoffe.

Chinolinfarbstoffe.

Gallussäurefarbstoffe, z. B. Gallein, Gallocyanin, Gailaminblau.

Indigofarbstoffe.

Nitrofarbstoffe.

Schwefelfarbstoffe.

Andere nicht besonders genannte künstliche und Teerfarbstoffe.

2. Mineralfarben.

a) Natürliche und aus Industrieabfällen bereitete Mineralfarben.

Erdfarben (gebrannte, gemahlene, geschlämmte oder weiter zube- reitete Farberden, Erze), wie z. B.:

Kreide, weiße, sog. rote (ge- mahlener roterToneisenstein [Rötel]) u. sog. schwarze (ge- mahlener bituminöser Ton- schiefer, Schieferschwarz).

Eisenoxyd (auch Eisenoxyd- hydrat), natürliches u. künst- liches (auch gelber Ocker), auch mit öl oder Ölfirnis angerieben, nicht in Blech- büchsen oder in Aufmachun- gen für den Kleinverkauf.

Manganerze, Zinkerze(Galmei, Zinkblende), Kobalterze (Sa- flor, Zaffer) und andere Erze.

Bolus (zyprische, lemnische, Malteser, Striegauer, Siena-, Siegelerde).

') Von der Aufführung der sämtlichen Bezeich- nungen ist abgesehen worden, weil aus den Namen schon hervorgeht, daß es sich um Farbstoffe und Farben handelt, z. B. Brillantolau, Brillantgrün, Echtblau, Echtrot. Naphthaliublau, Naphthalingelb, Neutralblau, Viktoriablau, Viktoriagrün.

Umbra, Umber, Umbraun (cölnische, cyprische, sizi- lische).

Veroneser Erde (Veroneser Grün, Grünerde).

Gelberde (gelbe Sienaerde).

Asphaltbraun.

Kasseler Braun.

ölschwarz.

Mineralschwarz.

Grudeschwarz.

Kohlenschwarz.

Koksschwarz.

Graphit (Eisenschwärze, Asch- blei, Pottlot, Reißblei, Was- serblei, Ofenschwarz), ge- formt (in Tafeln, Blöcken oder dergl.) oder in Auf- machungen für den Klein- verkauf1).

Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie, als Erdfarben ver- wendbar.

ß) Künstl. Mineralfarben (Pigmente).

Antimonfarben:

Algarot (Antimonoxychlorid).

Antimonzinnober (Antimonoxy- sulfuret).

Bleiweißersatz (Antimonoxyd).

Neapelgelb (Antimongelb, basisch antimonsaures Bleioxyd).

Arsenfarben :

Rauschgelb (Auripigment, Oper- ment, Arsensesquisulfid).

Rauschgold (Realgar, Arsenrot, Arsensulfid).

Barium- (Baryt-) Farben:

Barytgelb(Ultramaringelb, chrom- saurer Baryt).

Barytgrün (Gemenge von Pariser Blau, Chromgelb und Schwer- spat oder Barytweiß).

Barytweiß (Permanentweiß, Blanc fixe, künstlicher schwefelsaurer Baryt, Bariumsulfat), auch mit Bleiweiß (Genueser, Hamburger, Holländisches, Venezianisches Weiß).

Bleifarben:

Bleichromat (Chromgelb).

Bleiglätte (gelbes Bleioxyd), gelbe (Silberglätte) und rote (Gold- glätte), gepulvert (Bleigelb, Massikot, Sandix).

Bleirot (Bleimennig, rotes Blei- oxyd, Minium, Saturnzinnober).

*) Ausfuhr und Durchfuhr von Betortengraphit ist gestattet, von Schmelztiegeln aus Graphit ver- boten.

Deutsches Reich.

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Bleiweiß (basisch kohlensaures Bleioxyd, Kremser-, Perl- und Schieferweiß), auch mit öl oder Ölfirnis angerieben, nicht in Blechbüchsen oder in Auf- machungen für den Kleinver- kauf.

Kasseler Gelb (Bleioxychlorid).

Neapelgelb (basisch antimonsau- res Bleioxyd).

Patentgelb (Turners Gelb, Blei- oxychlorid).

Calciumfarben:

Kalkchromgelb, Gelbin.

Kreide, künstliche.

Satinweiß (Glanzweiß).

Chromfarben:

Barytgelb(Ultramaringelb, chrom- saurer Baryt).

Chromblau (Chromsiliciumphos- phat).

Chromgelb (chromsaures Blei).

Chromgrün (ölgrün, grüner Zin- nober, Chromoxyd).

Chromoxydgrün (Guignets Grün).

Chromorange.

Chromrot (Chromzinnober, ameri- kanisches Vermillon, chromsau- res Bleioxyd, Bleichromat).

Smaragdgrün.

Zinkgelb (Zinkchromgelb, chrom- saures Zink).

Zinkgrün (Mischung von Zink- gelb und Pariser Blau).

Eisenfarben:

Berliner Blau (Ferro-Cyanblau, Preußischblau, Pariser Blau).

Eisenbraun.

Caput mortuum (Kolkothar, Eng- lischrot, Berliner Rot, Eisen- mennige), auch mit öl oder Öl- firnis angerieben, nicht in Blech- büchsen oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf.

Sideringelb (chromsaures Eisen- oxyd, Ferrichromat).

Turnbulls Blau.

Kadmiumfarben :

Kadmiumgelb (Schwefelkadmium, Kadmiumsulfid, Kadmiumsul- furet).

Kobaltfarben:

Smalte (Kobaltglas, Blaufarben- glas, Azur-, Streu-, Kaiser-, Königs-, Sächsischblau, Eschel, Sumpfeschel, Schmelzblau).

Kobaltblau (Thenards Blau, Wie- ner Blau, Leydener Blau, Ko- baltultramarin).

Cöruleum (Cölin, Himmelblau).

Kobaltgrün (Rinmanns Grün, Ko- baltzinkoxyd).

Kobaltgelb(Indischgelb, salpetrig- saures Kobaltoxydkali [Kobalt- kaliumnitrit]).

Kupferfarben:

Schweinfurter Grün (Kaiser-, Wie- sen-, Englisch-, Patent-, Papa- geigrün, arsenigsaures Kupfer- acetat, Kupferacetatarsenit).

Bergblau (Kupferlasur, Kupfer-, Mineral-, Hamburger Blau, Kupferkarbonat).

Berggrün (Braunschweiger Grün).

Bremer Blau (Bremer Grün).

Casselmanns Grün (basisches Kupfersulfat).

Kalkblau (Neuwieder Blau).

ölblau (Kupferindig).

Scheelsches Grün (Mineralgrün, Schwedisches Grün, Kupfer- arsenit).

Genteies Grün (Zinngrün, Kupfer- stannat).

Manganfarben:

Manganweiß (kohlensaures Man- ganoxydul, Manganokarbonat).

Manganviolett (Nürnberger Vio- lett, phosphorsaures Mangan- oxyd, Manganiphosphat).

Manganbraun.

Molybdänfarben :

Molybdänblau (Mineralblau, blauer Karmin).

Quecksilberfarben :

Rotes Schwefelquecksilber (rotes Quecksilbersulfid, roter Zin- nober, Patentrot, chinesisches Rot, Vermillon).

SHrontiumf arben :

Stronti.angelb (chromsaures Stron- tium).

Wolframfarben:

Mineralgelb (Wolframsäure).

Wolframblau (Mineralblau, blauer Karmin).

Zinkfarben:

Zinkgelb (Zinkchromgelb, chrom- saures Zink).

Zinkgrau (graues Zinkoxyd).

Zinkgrün (Mischung von Zinkgelb und Pariser Blau).

Zinkstaub (Poussiere).

Zinksulfidweiß (Lithopon, Litho- ponweiß, Zinkolith), auch mit öl oder Ölfirnis angerieben, nicht in Blechbüchsen oder in Auf-

26

Deutsches Reich.

machungen für den Kleinver- kauf.

Zinkweiß (weißes Zinkoxyd, Zink- blumen), auch mit Öl oder Öl- firnis angerieben, nicht in Blech- büchsen oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf. Zinnfarben:

Musivgold (Zinndisulfid).

y) Besondere Mineralfarben.

Bronze- oder Metallfarben, z. B.: Schaumgold.

Schaumsilber.

Unechtes Malersilber. Kupferbraun.

Bronzepulver.

Musivsilber (Zinnwismutamal- gam).

Schmelz- (Email-, Glas-, Porzellan-) Farben, z. B.:

Goldpurpur (Cassius Purpur). Glanzgold.

Glanzsilber.

Glanzplatin.

Pink oder Nelkenfarbe (Chrom- zinnverbindung).

Urangelb (uransaures Natrium). Ultramarin.

Ruß (Glanz-, Flatter-, Gas-, Kien- ruß, Lackschwarz, Lampen- schwarz [Acetylen-, Petroleum- ruß]), Rußbutten. Buchdruckschwärze. Kupferdruckschwärze (Frankfur- ter-, Rebenschwarz). Beinschwarz (Elfenbeinschwarz). Drusenschwarz.

Druckfarben:

Papierdruckfarbe, aus Ruß oder Kupfer druckschwärze m. Lein- öl oder Ölfirnis hergestellt, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf.

Andere Druckfarben. Asbestfarben(Asbestanstrichmasse mit Farbenzusatz).

3. Lackfarben, geschönte Mineralfarben. Lackfarben aus natürlichen, orga- nischen Farbstoffen, z. B. Gelb- beerenlack, Gelbholzlack, Kar- minlack (Farblack aus Koche- nille).

Krapplack.

Orseillepurpur (franz. Purpur, Orseillekalklack).

Lackfarben aus Teerfarbstoffen (z. B. von Indigo und Indigo- karmin).

Geschönte Mineralfarben, z. B. Kalkrot, Moderot (mit Teer- farbstoffen gefärbter Baryt).

c) Steinkohlenteer, Steinkohlenteeröle, einschließlich der ölartigen Destil- late aus Steinkohlenteerölen.

Anthracenöl.

Asphaltnaphtha.

Benzol (Steinkohlenbenzin). Cumol.

Hydrokarbon (Hydrokarbür). Karbolineum.

Karbolöl.

Kreosotöl.

Lösungsbenzol (SolventnaphthS;). Naphtha (leichtflüssiges Destilla- tionserzeugnis von Steinkohlen- teer).

Naphthalinöl.

Schwerbenzol.

Steinkohlenteer (Kokereiteer und Gasanstaltsteer, beide einschl. Dickteer u. Teerverdickungen). Steinkohlenteeröle, leichte und schwere, vor- und nachstehend nicht besonders genannt.

Toluol (Methylbenzol).

Xylol (Dimethylbenzol).

d) Organische Erzeugnisse, zur Her- stellung von Sprengstoffen u. Teer- farbstoffen verwendbar (mit Aus- nahme von Benzoesäure und ihren Salzen).

Acetanilid (Antifebrin). Acetessigester.

Aldehyde.

Alpha- siehe unter der nächst- folgenden Silbe, z. B. Alpha- naphthol und Alphanaphthyl- amin s. Naphthol und Naph- thylamin.

Amido- (Amino-) Verbindg., z. B.: Amidoacetanilid. Amidoazobenzol, -toluol, -xylole (nebst deren Sulfosäuren). Amidobenzaldehyd. Amidobenzol, -naphthaline, -naphthole, -toluole, -xylole (nebst deren Sulfo- und Car- bonsäuren, z.B. Gamma-Säure, H-Säure, J-Säure, S-Säure, SS-Säure).

Amidobrom-, Amidochlor-Ver bindungen.

Amidokresole.

Amidonitro-Verbindungen.

Amidophenole.

Amidosalicvlsäuren.

Amylchinolinjodid.

Deutsches Reich.

Anilin, Anilinöl, Anilin-Verbin- dungen.

Anisidine.

Anthracen.

Anthrachinon, Anthrachinon-Ver- bindungen (Nitro-, Amido-,Chlor- anthrachinone; Nitrochlor-, Ni- troamido-, Amidochloranthra- chinone; deren Sulfo- und Car- bonsäuren).

Anthranilsäure.

Anthranilsäuremethylester.

Anthranilsalze.

Äthyl-Verbindungen, z. B.: Äthylacetat (Essigester). Äthylanilin, -toluidine. Äthylamidophenol. Äthylbenzylanilin, -toluidine.

Azobenzol und andere Azo-Ver- bindungen.

Azoxistilbendisulfosäure u. andere Azoxy-Verbindungen.

Benzaldehyd.

Benzidam (Anilin).

Benzidin und Benzidin- Verbin- dungen.

Benzol und Benzol-Verbindungen (Amido-, Nitro-, Chlorbenzole; Nitrochlor-, Nitroamido-, Amido- chlorbenzole; deren Sulfo- und Carbonsäuren).

Benzo-Verbindungen, z. B. Benzo- phenon.

Benzoyl- V erbindungen, z. B. Benzo- ylchlorid.

Benzyl- Verbindungen, z. B. Ben- zylanilin, -chlorid, -toluidin.

Beta- s. unter der nächstfolgenden Silbe, z. B. Betanaphthol siehe Naphthol.

Bi- siehe unter der nächstfolgen- den Silbe, z. B. Binitrobenzol, Binitrochlorbenzol, Binitroto- luol siehe Nitro-Verbindungen.

Bittermandelöl, künstliches, chlor- haltig.

Brenzcatechin.

Brombenzol.

Chinolin.

Chloramido- (Chloramino-) Ver- bindungen.

Chloraniline.

Chloranisidin.

Chloräthyl und Chloräthyl- Ver- bindungen1).

Chlorbenzaldehyde.

x) Außer Chloräthyl, Chlormethyl und Mischungen beider in Glasröhren und Fläschchen bis zu 100 g und in Metallröhren bis zu 120 g Inhalt.

27

Chlorbenzole und Chlorbenzol-Ver- bindungen.

Chlorbenzyl und Chlorbenzyl-Ver- bindungen.

Chloressigsäuren.

Chlorhydrine.

Chlorkohlenoxyd (Phosgen).

Chlormethyl und Chlormethyl- Verbindungen1).

Chlornitro-Verbindungen.

Chlortoluol und Chlortoluol-Ver- bindungen (Sulfo- und Carbon- säuren).

Chlorxylol und Chlorxylol- Verbin- dungen (Sulfo- und Carbon- säuren).

Cleve-Säure.

Cumidine und Cumidin- Verbin- dungen.

Deltasäure.

Di- siehe unter der nächstfolgen- den Silbe, z. B.:

Dianisidin s. Anisidin.

Diäthylanilin, Diäthylamido- phenol, Diäthyltoluidin s. Äthyl -Verbindungen.

Dinitrobenzol, Dinitrochlor- benzol siehe Nitro-Verbin- dungen.

Diphenylamin s. Phenylamin.

Dioxybenzol (Resorcin) u. andere Dioxy-Verbindungen.

Diazo-Verbindungen.

Essigester (Essigäther).

Essigsäure, reine, konzentrierte (Eisessig).

Essigsäureanhydrid.

Eormaldehyd.

Freundsche Säure.

Gallussäure.

Hydrochinon.

•Hydrole und deren Substitutions- produkte, z. B. Tetramethyl-, Tetraäthyldiamidobenzhydrol.

Hydroxylamin.

Isatin.

Kampferersatz.

Karbolsäure (Phenol).

Karbonvlchlorid.

Ketone u. deren Substitutionspro- dukte, z. B. Tetramethyl-, Tetra- äthyldiamidodiphenylketon.

Kohlenstoffoxychlorid.

Kresole.

Kresotinsäuren.

Küpenpulver.

*) Außer Chloräthyl, Chlormethyl und Mischungen beider in Glasröhren und Fläschchen bis zu 100 g und in Metallröhren bis zu 120 g Inhalt.

28

Deutsches Reich.

Kyanol (Anilin).

Lucidol.

Meta- siehe unter der nächstfol- genden Silbe, z. B. Metakresotin- säure und Metanitranilin siehe Kresotinsäuren und Nitranilin.

Metanilsäure.

Methyl-Verbindungen, z. B. Me- thylamidophenol, Methyl-, Me- thyläthyl-, Methylbenzylaniline u. -toluidine.

Mirbanöl (Nitrobenzol).

Mono- siehe unter der nächstfol- genden Silbe, z. B. Monochlor- essigsäure, Monomethylanilin s. Chloressigsäuren und Methyl- Verbindungen.

Naphthalidin (Naphthylamin).

Naphthalin u. Naphthalin-Verbin- dungen (Nitro-, Amido-, Chlor- naphthaline; Nitrochlor-, Nitro- amido-, Amidochlornaphthaline; deren Sulfo- und Carbonsäuren).

Naphthionsäuren, Naphthionsalze (Naphthionate), z. B. naphthion- saures Natrium u. Naphthion- säure-Verbindung.

Naphthole und Naphthol-Verbin- dungen (Nitro-, Amido-, Chlor- naphthole; Nitrochlor-, Nitro- amido-, Amidochlornaphthole; deren Sulfosäuren, wie Neville- Winther säure, Croceinsäure

[Bayersche Säure], Schäffersche Säure, F.-Säure, Chromotrop- säure, und Carbonsäuren).

N aphthyl-V erbindun gen, wieN aph- thylamine, Naphthylaminsulfo- säuren.

Naphthylen-Verbindungen, z. B. N aphthylendiamine.

Nitramin.

Nitranilin u. Nitranilin- Verbin- dungen.

Nitro-Verbindungen, z. B. Nitro- aniline, Nitrobenzaldehyd, Nitro- benzol (Mirbanöl), Nitronaph- thaline (nebst Sulfo- u. Carbon- säuren), Nitrophenol, Nitrosali- cylsäure, Nitrotoluol, Nitroxylol.

Nitroso-Verbindungen.

Ortho- siehe unter der nächstfol- genden Silbe, z. B. Orthokreso- tinsäure siehe Kresotinsäuren.

Oxaminentwickler.

Oxybenzoesäure und andere Oxy- verbindungen.

Para- siehe unter der nächstfol- genden Silbe, z. B. Paranitrani- lin siehe Nitranilin.

Phenanthren.

Phenetidin und Phenetidin-Ver- bindungen.

Phenol (Karbolsäure) u. Phenol- Verbindungen.

Phenyl- und Phenylen- Verbin- dungen, z. B. Phenylamin (Ani- lin),Phenylendiamine,Phenylen- diamindisulfosäure.

Phosgen (Chlorkohlenoxyd).

Phthalsäure und Phthalsäure-Ver- bindungen.

Pikrinsäure.

Propiolsäure.

Propionsäure.

Pyrogallol und Pyrogallol- Verbin- dungen.

Resorcin (Dioxybenzol).

Salicylsäure und Salicylsäure- Ver- bindungen.

Sulfanilsäure und Sulfanilsäure- Verbindungen.

Tetra- siehe unter der nächstfol- genden Silbe, z. B. Tetrachlor- benzol siehe Chlorbenzol.

Thiosalicylsäure.

Thiotoluidin-Verbindungen.

Tolidin u. Tolidin-Verbindungen.

Toluidine und Toluidin-Verbin- dungen.

Toluol und Toluol-Verbindungen (Nitro-, Amido-, Chlortoluole; Nitrochlor-, Nitroamido-, Amido- chlortoluole, deren Sulfo- und Carbonsäuren).

Toluylendiamine und Toluylen- Verbindungen.

Tolyl-Verbindungen.

Tri- siehe unter der nächstfolgen- den Silbe, z. B. Trichloressig- säure, Trinitrotoluol s. Chlor- essigsäure und Nitro-Verbin- dungen.

Xylidin u. Xylidin-Verbindungen.

Xylol und Xylol-Verbindungen (Nitro-, Amido-, Chlorxylole; Nitrochlor-, Nitroamido-, Amido- chlorxylole, deren Sulfo- und Carbonsäuren).

Zimtsäure.

e) Andere chemische Erzeugnisse und Erden.

Ameisensäure.

Ameisensäuresalze.

Ätzkali (kaustisches Kali).

Ätznatron (kaustische Soda).

Centralit (I u. II; I = Diäthyl- diphenylharnstoff, II = Di- methyldiphenylharnstoff).

Deutsches Reich.

29

Cerium (Ceriummetall).

Ceriumnitrat.

Cyankalium (blausaures Kali, Ka- liumcyanid).

Cyannatrium (blausaures Natron, N atriumcy anid).

Goldschwefel (Antimonpentasul- fid).

Graphit (Eisenschwärze, Aschblei, Pottlot, Reißblei, W asserblei, Ofenschwarz) aller Art.

Härtepulver.

Kalk, zitronensaurer.

Kaolin.

Oxalsäure.

Phosphor.

Phosphorsulfide.

Pyridinbasen.

Salpetersäure.

Salzsäure, auch Salpetersalzsäure.

Schwefel.

Schwefelsäure.

Schwefelsäureanhydrid.

Schweflige Säure.

Seifensiederunterlauge.

Soda (kohlensaures Natron, Na- triumkarbonat), natürliche und künstliche (roh, auch kristalli- siert [Sodasalz], kalziniert, auch auf andere Weise entwässert oder gereinigt; Bleichsoda; Ätz- natron [kaustische Soda]; Ätz- kali [kaustisches Kali], fest).

Thorium (Thoriummetall).

Thoriumnitrat.

Tonerde z. Aluminiumherstellung.

Tonerdehydrat.

Walzenmasse für Druckwalzen.

Wasserstoff gas.

Wismutsalze u. sonstige Wismut- verbindungen mit Ausnahme der Schminken.

Arznei- und Verbandmittel.

Acetanilid (Antifebrin).

Acidum acetylosalicylicum (Aspi- rin).

Agar-Agar.

Aloe.

Arekolin, auch bromwasserstoff- saures.

Bakteriologische Geräte.

Material für bakteriolog. Nähr- boden, wie Agar-Agar, Lack- musfarbstoff.

Chinarinde.

Chinin, Chininsalze und Chinin- verbindungen.

Chirurgische und andere ärztliche Instrumente und Geräte, aus-

genommen solche, die ausschließ- lich zum Gebrauch in der Ge- burtshilfe und Zahnheilkunde bestimmt sind.

Cocablätter.

Cocain und seine Salze.

Diagnostische Sera.

Formaldehydlösungen, Paraform- aldehyd.

Galläpfel.

Gummi, Kautschuk.

Ipecacuanhawurzel, auch emitin- freie.

Jod, Rohjod, Jodkalium, Jod- natrium, Jodoform.

Karbolsäure.

Kodein, auch phosphorsaures und salzsaures.

Kresol, Kresolseifenlösungen, Lysol.

Mastix und Mastixpräparate, wie Mastisol.

Morphin, auch salzsaures, essig- saures und schwefelsaures.

Opium und Opiumzubereitungen, wie Opiumpulver, Opiumtink- turen, Opiumextrakt, Pantopon.

Paraffin.

Perubalsam.

Phenacetin.

Pyrazolonum dimethylaminophe- nyldimethylicum (Pyramidon).

Pyrazolonum phenyldimethylicum (Antipyrin).

Pyrazolonum phenyldimethylicum salicylicum (Salipyrin).

Quecksilber und Quecksilbersalze, auch in Zubereitungen, wie Sal- ben, Sublimatpastillen.

Rhabarberwurzeln.

Rizinusöl.

Salicylsäure.

* Schutzimpfstoffe und Immunsera, wie Schutzsera, Heilsera, dia- gnostische Sera.

Senegawurzel.

Simarubarinde.

Vaselin.

Verbandwatte, Verbandgaze und andere Verbandmittel.

Versuchstiere.

Weinsäure, Weinsteinsäure.

Wismut und seine Salze.

Wollfett, Lanolin.

Zitronensäure.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Abfälle von Gespinstwaren (Woll- lumpen, Tuchleisten, Leinen-,

30

Deutsches Reich.

Baumwollen- usw. Lumpen [Pa pierlumpen] und alle übrigen zur Papierbereitung dienenden Abfälle von Gespinstwaren u. dgl. [alte Netze, altes Tauwerk, alte Stricke, alte Weberlitzen aus Garn, zur ursprünglichen Bestimmung nicht mehr ver- wendbar]).

Baumwolle.

Baumwollabfälle aller Art (Lin- ters usw.).

Baumwollgarn bis Nr. 32 eng- lisch, ein-, zwei- oder mehr- drähtig, einmal gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt.

Baumwollwaren :

Baumwollgewebe für Ausrüst- ungsstücke (Brotbeutel, Zelt- bahnen),f ürBekleidungsgegen- stände und für Wäsche, soweit diese Gegenstände aus Garnen von Nr. 8 25 her gestellt sind. Baumwollgewebe, gummiert, für Ballonhüllen und Flugzeuge. Schlaf- und Reisedecken aus Baumwolle, abgepaßt oder als Meterware.

Flachs.

Flachswerg (Hede), verspinnbar.

Gewebe aller Art zur Herstellung von Luftfahrzeugen (Ballons, Luftschiffen, Flugzeugen).

Heeresausrüstungsstücke, Uni- formstücke, als solche erkenn- bare Teile davon, Kartusch- beutelzeug (Pulvertuch), Kar- tuschseide.

Kunstwolle.

Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg).

Leinenzwirn (Zwirn aus Flachs- oder Flachswerggarn).

Leinen- und Halbleinengewebe (Leinen und Halbleinen, Lein- wand und Halbleinwand) mit Ausnahme von Bändern, Posa- menten und Spitzen.

Hanf.

Hanfgarn, Hanfwerggarn.

Hanfwerg (Hede), verspinnbar.

Hanfzwirn.

Jute (Kalkuttahanf).

Jutegarn.

Jutegewebe.

Jutewerg, verspinnbares.

Kokosfasern, -garne.

Netze für Freiballons.

Putzwolle.

Rucksäcke.

Seidengewebe, gefirnißt, für Bal- lonhüllen und Flugzeugbespan- nung.

Taue und Tauwerk aller Art.

Tuchleisten.

Verbandgaze und andere Verband- stoffe aus Gespinstwaren aller Art.

Verbandbinden.

Verbandwatte.

Wolle, auch gekrempelt oder ge- kämmt (Kammzeug).

Wollengarn (Kammgarn und Streichgarn).

Wollenabfälle, verspinnbare (Kämmlinge usw.).

Wollenwaren:

Decken (Woilachs und andere). Papiermaschinenfilze.

Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe. Wirk- (Trikot-) und Netzwaren.

Wollgewebe im Gewicht von mehr als 300 g auf 1 qm Gewebefläche (außer Fußbodenteppichen, dich- ten Geweben für Möbel- und Zimmerausstattung, Samt und Plüsch, samt- und plüschartigen Geweben).

Zellen und Zellenstoffe für Luft- schiffe und Ballons.

Zeltstoffe.

Abfälle von tierischen und pflanz- lichen Spinnstoffen, vorstehend nicht genannt, verspinnbare (außer seidenen).

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungsgegenstände.

Siehe auch die Abschnitte II 2, 4, 11.

a) Gegenstände, die zur Herstellung von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen dienen, und andere Artikel des Kriegsbedarfs.

Aceton.

Acetylzellulose.

Ammoniak, salpetersaures (Am- moniaksalpeter).

Antimon.

Äthyläther.

Baryt, salpetersaurer.

Baumwolle, nitrierte.

Centralit (I u. II; I = Diäthyl- diphenylharnstoff, II = Di- methyldiphenylharnstoff).

Chilesalpeter (Natronsalpeter).

Chlorate (Chlorsäuresalze).

Dinitrotoluol.

Essigester (Essigäther).

Deutsches Reich.

31

Fichtenharz.

Geschoßzündungen.

Geschützzündungen.

Glyzerin.

Graphit1).

Hülsen aus Metall für Patronen und Kartuschen.

Kalium, chlorsaures (Kalium- chlorat).

Kalium, doppeltchromsaures (Ka- liumbichromat).

Kalium, überchlorsaures (Kalium- perchlorat).

Kalium, salpetersaures (Kalisal- peter).

Kalk, essigsaurer.

Kampfer, auch die künstlichen, d. h. auf synthetischem Wege hergestellten Kampfer.

Knallquecksilber.

Knallsalz (chlorsaures Kali).

Knallsilber.

Kollodiumwolle.

Kolophon, außer Geigenharz in geformten Stücken (Kolopho- nium für Baßgeigen, Celli und

Geigen).

Kugeln für Feuerwaffen.

Leuchtfackeln.

Messingplatten zu Hülsen für Pa- tronen und Kartuschen.

Natrium, oxalsaures (Natrium- oxalat).

Natrium, salpetersaures (Natron-, Chilesalpeter).

Nitrotoluol.

Nitrozellulose.

Nitrogelatine.

Nitroglyzerin.

Nitrolignose.

Peddigrohr.

Perchlorate (überchlorsaure Salze).

Pfropfen.

Phosphor.

Pikrinsäure.

Pyroxylin (nitrierte Baumwolle).

Quecksilber.

Raketen (Leucht-, Signal-, Spreng- raketen).

Salpeter (Ammoniak-, Kali-, Na- tronsalpeter).

Salpetersäure.

Schafthölzer, rohe, für Handfeuer- waffen.

Schießbaumwolle.

Schrot für Feuerwaffen.

*) Die Ausfuhr und Durchfuhr von Retorten- graphit ist gestattet, von Schmelztiegeln aus Graphit

verboten.

Schwefel.

Schwefelsäure.

Sprengöl, Nobelsches (Nitro- glyzerin).

Sprengkapseln.

Stahlkörper für Geschosse, roh u.

vorgebohrt.

Terpentinöl.

Toluol.

Trinitrobenzol.

Trinitrophenol.

Trinitrotoluol.

Zelloidin (Nitrozellulose). Zellulose, nitrierte.

Zünder aller Art (Perkussions- oder Aufschlagzünder, Zeit- oder Brennzünder, Doppelzünder usw.).

Zündhütchen.

Zündmittel für Sprengstoffe (Glüh-, Schlag- und Kontaktzünder). Zündpillen.

Zündschnüre.

Zündspiegel.

b) Munition.

Geschosse.

Granaten.

Kartätschen.

Kartuschen.

Patronen einschl. Leuchtpatronen. Schrapnells.

c) Pulver und Sprengstoffe.

Ammonite.

Astralit.

Ballistit.

Bellit.

Cheddit.

Cordit.

Cresylit.

Dahmenit.

Donarit.

Dualin.

Dynamit.

Dynamitglyzerin.

Ekrasit.

Filit.

Fördit.

Gelatinedynamit.

Gelatineglyzerin.

Karbonite.

Koronit.

Lyddit.

Meganit.

Melinit.

Nobelit.

Permonit.

Petroklastit.

Pikrate (Ammonium-, Kalium-, Natriumpikrat).

Deutsches .Reich. Finnland. Frankreich.

32

Pikratpulver.

Plastoinenit.

Progressit.

Pulver.

Rhexit.

Roburit.

Sekurit.

Sprenggelatine.

Trinitrokresol.

Vigorit.

Westfalit. d) Waffen.

1. Handwaffen und Teile davon.

Bajonette.

Degen.

Dolche.

Gewehre.

Gewehrteile, wie z. B.:

Bügel.

Federn.

Hähne.

Läufe.

Schäfte (auch rohe Schafthölzer). Schlösser.

Schloßkästen.

V er schlußstücke.

Karabiner.

Lanzen.

Pistolen einschl. Leuchtpistolen. Rapiere.

Revolver.

Säbel.

Säbelklingen.

2. Andere Waffen und Teile davon.

Geschütze (Kanonen, Haubitzen, Mörser usw.).

Geschützteile, wie z. B.:

Rohre.

Lafetten.

Maschinengewehre.

Maschinengewehrteile.

Minen.

Torpedoarmierungen.

Torpedobatterien.

Torpedolanzierrohre.

Torpedos.

Torpedoteile, andere. Visiereinrichtungen.

Finnland.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Fische.

2. Tierische Erzeugnisse.

Eier.

Fleisch.

3. Pflanzliche Erzeugnisse. Futtermittel.

Getreide.

Heu.

Kartoffeln.

Kleie.

Mehl.

Öle.

Stroh.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Beleuchtungsstoffe u. Brennstoffe s. Petroleum.

Mineralöle s. Petroleum. Petroleum mit sämtlichen Neben- erzeugnissen.

Steinkohlen.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Kraftfahrzeuge.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle und Häute.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Kautschuk.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Wolle.

Frankreich.

Ausnahmen können vom Finanz- u. Kriegsminister bewilligt werden.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Esel.

Maulesel.

Pferde.

Vieh.

2. Tierische Erzeugnisse.

Eier von Haus- und Wildgeflügel. Fleisch.

Fleischkonserven.

Fische, die an der Westküste Afrikas gefangen, und nach Art der Stockfische getrocknete Fische.

Frankreich.

33

Milch, frisch, kondensiert, auch mit Zuckerzusatz.

Stockfische.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Futter.

Früchte (Tafelfrüchte), frisch, ge- trocknet oder gedörrt (Durch- fuhr von Orangen und anderen Früchten aus Spanien zum Ver- brauch in der Schweiz gestat- tet)1).

Heu.

Kandiszucker.

Kleie.

Mehlhaltige Nahrungsmittel aller Art.

Ölkuchen.

Kaffinierter Zucker.

Rohzucker.

Rüben zur Zuckerfabrikation. Stroh.

Tafelfrüchte, frisch getrocknet oder gedörrt, s. Früchte.

Treber für Viehfutter.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin.

Benzol.

Mineralische öle, roh und ge- reinigt.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Abfälle und Bruchstücke alter Gußeisen- und Stahlwaren. Abfälle alter Waren aus Kupfer, Zinn, Zink und Legierungen. Aluminium.

Bauxit.

Blei.

Chromeisen.

Eisen s. Abfälle.

Eisenfeilspäne und Hammerschlag. Kupfer s. Abfälle.

Nickel, Mineral und Metall, rein und legiert.

Nickelstahl.

Stahlwaren s. Abfälle.

Wismut.

Zink s. Abfälle.

Zinn s. Abfälle.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmateriäl.

Dampfschiffe.

l) Ausfuhr von Mandeln, frischen und getrockneten Trauben nach neutralen Ländern gestattet.

Schaeffer, Aus- und Durchfuhrverbote.

Flugzeuge und Luftschiffe. Maschinen und deren Bestand- teile für Schiff- und Luftschiff- fahrt.

Motorboote.

Motorwagen aller Art. Pneumatikreifen und alle Gegen- stände, roh oder konfektioniert, für Schiffs-, Militär- und Trans- portmaterial.

Pferdegeschirr.

Schiffe mit Explosionsmotoren. Schiffsausrüstungsgegenstände. Segelschiffe.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle.

Gerbstoffe: Galläpfel-, Sumach-, Kastanienholzauszüge sowie an- dere gerbstoffhaltige Säfte, flüs- sig oder fest, aus Pflanzen aus- gezogen.

Häute, rohe und zubereitete.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Apparate für Kälteerzeugung.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Balata.

Guttapercha.

Kautschuk, roh oder in Klumpen umgeschmolzen. Pneumatikreifen.

9. Maschinen,

Maschinen und deren Bestand- teile für Schiff- und Luftschiff- fahrt.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Aceton.

Äther (Schwefeläther). Äthylalkohol.

Ätznatron.

Calcium.

Glyzerin.

Holzteerkreosot.

Karbolsäure.

3

Frankreich. Griechenland.

u

Kresol und seine Derivate. Methylalkohol.

Mineralteer.

Natron, salpetersaures, salpetrig- saures.

Nitroglyzerin.

Salinensalz (Meersalz).

Salpeter.

Steinsalz.

Phenylsäure (Karbolsäure). Pottasche und Pottaschensalze. Steinkohlenteerkreosot. Trioxymethylen.

Tonerde, wasserfreie.

12. Arznei- und Verb andmittel.

Pulver.

Waffen, Kriegswaffen aller Art. Zündkapseln. .

Griechenland.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Vieh.

2. Tierische Erzeugnisse.

Butter.

Antipyrin.

Aspirin.

Brom und Bromide.

Chloral.

Chloroform.

Chlorkalk.

Coffein.

Formol.

Essigsäure.

Essigsäure Salze zu Heilzwecken. Jod.

Jodide.

Jodoform.

Karbolsäure.

Pyramidon.

Rizinusöl.

Salizylsäure.

Sulfonal.

Theobromin.

W asserstoffsuperoxyd. Wismutsalze.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Abfälle von Baumwollgarn und Baumwolle.

Baumwolle.

Baumwollgarn.

Bekleidungsgegenstände, militäri- sche.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungsgegenstände.

Baumwolle, nitrierte, Schießbaum- wolle.

Dynamit und ähnliche Spreng- stoffe.

Geschosse und andere Kriegs- munition.

Gewehrhölzer.

Militärische Ausrüstungs-, Beklei- dungs- und Lagergegenstände.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Getreide.

Mehl. (Die Ausfuhr von Weizen- mehl, aus Weizen gewonnen, der vor dem 20. Juli (a. St.) 1914 eingeführt wurde, ist gestattet.)

Viehfutter.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin.

3. Elektrotechn. Erzeugnisse, Telegraphen und Telephon- material.

Fernsprechapparate.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Ferngläser.

Fernsprechapparate.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungsgegenstände.

Pferdegeschirr für Artillerie und Kavallerie.

Waffen:

Bajonette

Gewehre

Karabiner

Patronen

}der Systeme Manlicher- Schönauer, Manlicher (bulearisch), Manlicher (türkisch'». Gras, Martini, Martini-Mauser.

Patronen 1 der Systeme Modell 1873 Revolver. ( u- 185,3 Bayard u. Colt. Patronenhülsen im allgemeinen. Gewehrpatronen überhaupt. Säbel, Artillerie-, Kavallerie- säbel.

Großbritannien und Irland.

35

Großbritannien und Irland.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Lebende Tiere für die Ernährung1). Last-, Reit-, Zugtiere, für den Krieg verwendbar (auch im Karbotageverkehr verboten).

2. Tierische Erzeugnisse.

Blasen, Wursthüllen und Wurst- häute2).

Butter 1).

Eier1).

Heringe, gesalzen, auch Bück- linge2).

Käse1).

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Futtermittel aller Art.

Gerste1).

Hafer1).

Kandis3).

Margarine.

Viehfutter aller Art.

Weizen und Weizenmehl1). Terpentinöl.

Zucker, roh und raffiniert3).

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

1. Asbest u. Asbestwaren, Glim- mer u. Waren daraus.

Asbest2).

Mika2).

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzol.

Brennöle.

Gasöl.

Kohlen, ausgenommen Dampf- kohle 2).

Mineralöle.

Scheinwerferkohlen 2). Walnußholz, für Flintenkolben u. -schäfte verwendbar.

*) Es ist nur die Ausfuhr nach den britischen Be- sitzungen, Kolonien und Protektoraten erlaubt.

2) Es ist auch die Ausfuhr nach Rußland außer dessen Ostseehäfen, Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien erlaubt.

3) Das Verbot für Rohzucker, raffinierten Zuoker und Kandis wird aufgehoben, soweit es die Ausfuhr mit folgender Bestimmung betrifft: Kanalinseln, Malta, Gibraltar, Falklandinseln, St. Helena, das ostafrikanische Protektorat, die britisch-westafrika- nischen Kolonien und Protektorate.

3. Elektrotechn. Erzeugnisse, Telegraphen und Telephon- material.

Elektrische Signallampen, geeig- net zum Signalisieren in Morse oder in einem anderen Code. Heliographen.

Kabel2).

Telegraphen- und Fernsprech- material.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus (siehe auch 7).

Aluminium2). Aluminiumlegierungen 2). Antimon.

Bauxit2).

Blei in Stücken, Platten, Röhren. Chrom und Chromeisen. Eisenerz2), Hämatit2), Pyrit2). Eisen- und Stahlplatten für Schiff- bau, Gußeisen, Schmiedeeisen und Stahl für Schiffskörper und Schiffsmaschinen.

Ferromangan.

Ferrosilizium2).

Graphit, zur Herstellung von Schmelztiegeln geeignet2). Hufeisen.

Kupfer aller Art, unbearbeitet und bearbeitet2).

Kupfererze2).

Manganerze.

Nickel und Nickeleisen. Panzerplatten u. ähnliches Schutz- material.

Quecksilber.

Stacheldraht und Werkzeuge, um ihn zu befestigen und zu zer- schneiden2).

Taue und Trossen aus Stahl2). Tungstein.

Vanadin und Eisenvanadin2). Wismut2).

Wolframerz.

Zink.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. F ahrmaterial.

Barken und Boote aller Art2). Dampfschiffe2).

Eisenbahnmaterial 2).

Flugzeuge, Luftschiffe und ihre Bestandteile.

Leichter.

Radreifen für Kraftfahrzeuge. Schiffbaumaterial2), wie: Dampfkesselröhren.

2) s. S. 35 Anmerkung.

3*

36

Großbritannien und Irland.

Eisen- und Stahlplatten für Schiffbau.

Gußeisen, Schmiedeeisen und Stahl für Schiffskörper und Schiffsmaschinen. Hilfsmaschinen für Schiffe. Kondensröhren.

Schiffsmaschinen u. deren Teile.

Wagen, vierrädrige, fähig, 1 1 und mehr zu tragen; zweirädrige Karren, 15 cwt und darüber tragfähig.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle und Häute aller Art, trocken oder feucht.

Goldschiägerhaut.

Leder, zugerichtet oder nicht, ver- wendbar für Sattler- und Ge- schirrarbeiten oder für Sol- datenstiefel.

Sattlerwaren, für militärische Zwecke verwendbar.

Schaffelle mit der Wolle2).

Schweinsleder, roh oder zuge- richtet.

Schwere Männerstiefel, ausgenom- men Marsch- und Jagdstiefel für Männer.

Ziegenhäute, rohe2).

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Äxte, Schaufeln und Spaten aller Art und dazugehörende Stiele und Griffe2).

Chronometer und nautische In- strumente aller Art2).

Entfernungsmesser.

Feldgläser.

Fernrohre.

Kompasse, andere als solche für Schiffe.

Lotapparate und Zubehör2).

Werkzeuge f.Radmacher, Schmiede und Zimmerleute2).

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Kautschuk, roh2).

Kautschukstoffe, vulkanisiert.

Radreifen für Kraftfahrzeuge.

9. Maschinen.

Hilfsmaschinen für Schiffe.

Schiffsmaschinen und deren Teile.

2) s. S. 36 Anmerkung.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Aceton.

Ammoniumnitrat 2). Ammoniumsulfocyanid.

Benzoate.

Benzoesäure, synthetische. Blausaures Kali.

Collodium.

Dimethylanilin.

Farben und Farbstoffe aus Stein- kohlenteer.

Glyzerin, roh und gereinigt. Hydrobromsäure.

Indigo.

Knallquecksilber.

Kresol und daraus bereitete Prä- parate.

Methylalkohol.

Molybdän und Eisenmolybdän2). Natriumnitrat.

Nitrokresol.

Nitrotoluol.

Paraffin, fest.

Pikrinsäure u. ihre Verbindungen. Salpetersäure2).

Schwefel.

Schwefelsäure.

Steinkohlenteererzeugnisse z. Ver- wendung in der Färberei (aus- genommen Anilinöl und Anilin- salze).

Terpentinöl.

Thoriumnitrat.

Toluol.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Acetanilid.

Acetylsalicylsäure (Aspirin). Akonit, seine Zubereitungen und Salze.

Antipyrin (Phenazon).

Aspirin.

Belladonna und seine Präparate. Benzoesäure, synthetische. Bilsenkraut und seine Präparate. Brom und Bromsalze.

Blausaures Kali.

Calciumcitrat.

Chloral und seine Zubereitungen, einschließlich Chloramid.

Coca und seine Zubereitungen. Diäthylarbitursäure.

*) s. S. 36 Anmerkung.

Großbritannien und Irland.

37

Doppeltchromsaures Kali.

Dulcit.

Formaldehyd.

Emetinhydrochlor.

Enzian und seine Zubereitungen. Eukainhydrochlor. Hexamethylentetramin und seine Zubereitungen.

Hydrochinon.

Ipecacuanha.

Jod und seine Präparate2). Kalium und seine Zubereitungen und Salze.

Kampfer 2).

Kanthariden und ihre Zuberei- tungen.

Karbolsäure.

Magnesiacitrat.

Mutterkorn (ausgenommen flüssi- ges Extrakt oder andere medi- zinische Mutterkornpräparate). Neosalvarsan.

Novocain.

Opium und seine Präparate. Paraffin, flüssiges, für Heilmittel- zwecke.

Paraldehyd.

Pastillen, Zeltchen, Plätzchen, die Bestandteile von verbotenen Stoffen enthalten.

Pepton Witte.

Perubalsam.

Phenacetin.

Phenazon.

Pilokarpinsalze.

Protargol, ausgenommen Silber- albuminat.

Pyrogallussäure.

Quecksilbersalze und Präparate2). Rizinusöl.

Saccharin (einschließlich Saxin). Salicylsäure u. Natriumsalicylat. Salol.

Salvarsan.

Santonin u. seine Zubereitungen. Strychnin und seine Salze und Präparate.

Sulfonal.

Thymol und seine Zubereitungen. Trional.

Urotropin.

Veronal und Veronalnatrium. Verbandstoffe.

Weinsteinsäure und weinstein- saure Salze.

Wismutsalze2).

s) s. S. 35 Anmerkung.

Zinksulfat.

Zitronensäure.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Baumwollabfälle jeder Art. Decken, farbige, mehr als 3V2 Pfd. schwer, bekannt als woolen blankets.

Hanfzeug.

Handschuhe1).

Garne (Woll- und Kammgarne)1). Jacken, wollene (Cardigan jackets, jerseys)1).

Jute, roh2).

Jutegarne.

Khakistoff.

Kämmlinge1).

Kammwolle1).

Leinengewebe2), und zwar:

Dichtes Leinengewebe (linen close canvas).

Hammock Canvas.

Kitbay Canvas.

Linen duck cloth.

Merchant Navy.

Royal Navy.

Zeltleinwand (linen duck cloth). Lumpen, wollene, zu anderen Zwecken als zum Düngen ge- eignet1).

Säcke und Beutel aller Art (aus- genommen Papierbeutel2). Schaf- und Lammwolle, roh2). Seide und Seidenschnüre, auch silk noils.

Tauwerk und Takelgarn aus Hanf (ausgenommen Manilahanf und Garbenbindeschnur). Uniformtuch2).

Unterkleider, wollene, aller Art, für Männer1).

Wolle, roh1).

Wollabfälle.

Woll- und Kammgarntuch, un- gemustert, für Uniformstücke geeignet (ausgenommen Damen- kleiderstoffe und Tuch aus Me- rinowolle).

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungs gegenstände.

Ausrüstungsstücke, militärische2). F eidlager ausrüstungsstücke 2). Feldschmieden 2).

J) u. 2) s. S. 35 Anmerkung.

38

Großbritannien und Irland. - Japan. Italien.

Feuerwaffen, Gewehre aller Art und ihre Bestandteile s. auch Waffen2).

Geschirr und Sattelzeug, zu mili- tärischen Zwecken geeignet.

Kanonen u. andere schwere Ge- schütze s. auch Waffen2).

Kriegsbedarfsartikel u. Apparate zur Herstellung und Wieder- instandsetzung von Kriegs- bedarfsartikeln.

Minen und deren Teile2).

Munition, Patronen aller Art und deren Teile.

Sprengstoffe aller Art2).

Schanzzeug und Schanzwerkzeuge, wie Hacken, Schaufeln, Spaten und dazugehörende Griffe und Stiele.

Schießb aum wolle.

Schießpulver.

Seide zur Geschoßfabrikation.

W affen aller Art, Gestelle für Waffen und Bestandteile, wie: Bajonette, Säbel u. andere Hieb- u. Stichwaffen u. deren Teile2), Feuerwaffen, nicht gezogen, für Sportzwecke.

Torpedos und deren Teile2).

Torpedonetze.

Torpedorohren 2).

Walnußholz, für Flintenkolben u. -schäfte verwendbar.

Japan.

(Ausfuhr nur mit Erlaubnis des Han- delsministers gestattet.)

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Alizarinfarben.

Anilinfarben.

Borax.

Indigo, künstlicher.

Leim ausländischer Herkunft.

Phosphor, roter und gelber.

2) s. S. 35 Anmerkung.

Pottasche-Chlorat.

Soda, kaustische, kalzinierte.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Diastase.

Essigsäure.

Galläpfel.

Jod und Jodpräparate.

Kampfer und Kampferöl. Lebertran.

Menthol.

Pfefferminzöl.

Rhizoma chinae coptis trifolia. Schwefelsäure.

Sera.

Sesamöl.

Sternanis.

Andere japanische und chinesische Medizinstoffe.

Italien.

Durchfuhrbestimmungen s. am Schlüsse.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Esel.

Maultiere.

Pferde.

Rindvieh.

Schafvieh.

Tauben, lebende.

2. Tierische Erzeugnisse.

Eier.

Fleisch, frisches.

Fleisch von Rindvieh u. Schafen, in Büchsen oder auf andere Weise konserviert.

Konserven s. Fleisch.

Knochen, Horn und andere ähn- liche Rohstoffe.

Schafkäse, ausgetrockneter (Aus- fuhr beschränkt gestattet). Schweineschmalz.

Speck.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Bohnen, große (fave).

Brot.

Gemüse, getrocknete.

Getreide:

Gerste.

Hafer.

Mais.

Italien.

39

Reis.

Roggen.

Weizen und andere nicht ge- nannte Getreidearten (ausge- nommen Hirse und Lupinen).

Johannisbrot.

Heu.

Kaffee. (Die Ausfuhr von Kaffee aus den italienischen Freilagern ist bis zu 15°/o der dort vor- handenen und bis zu 50°/o der in Zukunft eingeführten Vorräte gestattet. Als Stand der Frei- lager wird der 15. Oktober an- genommen.)

Kichererbsen (ceci).

Mehl (ausgenommen Mehl, das die niedrigsten Erzeugnisse der Müllerei bildet). (Futtermehle frei.)

N ahrungsmittelpasten.

Reis.

Stroh.

Teigwaren. (Die Ausfuhr der als Nahrungsmittel dienenden Teig- waren kann nur gewährt wer- den, wenn diese Waren Erzeug- nisse aus dem seit dem 1. Sep- tember 1914 auf Zeit einge- führten harten Weizen dar- stellen. Der Vorrat an Weizen im Lande selbst soll nicht ver- ringert werden.)

Terpentinöl.

Zucker.

Zwieback (Schiffszwieback).

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

1. Asbest u. Asbestwaren, Glim- mer u. Waren daraus.

Asbest und Asbestwaren.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mi neralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin.

Holz zum Luftschiff- und Luft- ballonbau.

Kohlen, ausgenommen Holzkohlen.

Mineralöle s. die einzelnen Be- zeichnungen.

Petroleum.

Schmiermaterial.

Vaseline.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Aluminium.

Antimon.

Blei.

Bronze.

Eisen: Abfälle von Stahl, Guß- und Schmiedeeisen, Legierungen aus Eisen mit anderen Metallen. Geld.

Goldbarren.

Kupfer.

Mangan und Manganerze.

Messing.

Nickel und Legierungen daraus.

Silizium.

Stahlseile, starke.

Zink.

Zinn.

Zylinder für verdichtete Gase.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Fahrzeuge.

Feldbahnen.

Flugapparate u. Flugschiffe, deren Motoren u. Ersatzstücke, Gummi- stoffe, Zylinder für verdichtete Gase, starke Stahlseile, Holz zum Luftschiff- und Luftballon- bau.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle, verarbeitete, zu militäri- schen Kleidungs- u. Ausrüstungs- stücken.

Gerbstoffauszüge. (Die Ausfuhr von Valonea ist ausnahmslos verboten, die Ausfuhr der übri- gen Tamineauszüge, soweit die entsprechenden Mengen der vor- jährigen Ausfuhr nicht über- schritten werden, soll keinem Verbot unterliegen. österr.-TJng. Konsularkorresp. vom 3. XI. 14.)

Häute, rohe.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Chirurgische Instrumente.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Gummistoffe s. Fahrzeuge II 5.

Guttapercha, roh.

Kautschuk, roh.

9. Maschinen.

Motoren s. II 5: Fahrzeuge.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse

40

Italien.

zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Aceton.

Benzol.

Chromalaun.

Glyzerin.

Natriumkarbonat.

Natriumnitrat.

Pikrinsäure.

Salpeter.

Salpetersäure.

Schwefelsäure.

Schwefelsäureanhydrit.

Teer.

Terpentinöl.

Zitronensäure.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Arzneimittel. Die Ausfuhr der in der „Farmacopea Ufficiale“ des Königreichs eingetragenen medi- zinischen Spezialmittel ist mit nur sehr wenigen Ausnahmen gestattet worden. Für die Aus- fuhr derartiger Spezialmittel, die nicht in der „Farmacopea Ufficiale“ eingetragen sind, ist von Fall zu Fall die Genehmi- gung des italienischen Finanz- ministeriums einzuholen, wobei Art und Menge der auszuführen- den Ware anzugeben sind1)*

Karbolsäure.

N atriumkarbonat.

Natriumnitrat.

Rizinusöl. (Die Ausfuhr für medi- zinische u. gewerbliche Zwecke ist verboten.)

Sanitätsmaterial im allgemeinen.

Vaseline.

Verbandartikel.

13. Textil waren und deren Roh- stoffe.

Baumwolle in Flocken. (Garne u. Gewebe aus Baumwolle frei, desgl. Baumwollstoffe, die nicht militärischen Zwecken dienen.)

Baumwolle, harte.

Baumwolle, rohe.

Baumwollabfälle.

Gewebe s. Kleidungsstücke.

Jute, roh.

Kleidungsstücke und Ausrüstungs- stücke für das Heer, verarbei-

x) Die Ausfuhr von unreiner Gerbsäure ist wieder gestattet, ebenso die von Quecksilber, Qoeoksilber- salzen und Quecksilberpräparaten.

tete Felle, Tuch, Leinen und im allgemeinen alle Rohstoffe zur Herstellung dieser Gegenstände, ausgenommen Kunstwolle, Mes- sing- und Bronzebruchstücke.

Leinen s. Kleidungsstücke.

Schaf Wollgarne.

Tuch s. Kleidungsstücke.

Wolle, rohe, jeder Art (ausgenom- men Kunstwolle).

Wollabfälle.

Wolllumpen.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungsgegenstände.

Alle Gegenstände, die im Art. 216 des Gesetzes für die Handels- marine genannt sind, s. auch Waffen.

Munition s. Waffen.

Waffen:

Gewehre.

Kanonen.

Karabiner.

Pistolen.

Revolver.

Säbel und sonstige Feuer- oder tragbare Waffen jeder Art, ferner Kriegsmunition, mili- tärische Gerätschaften jeder Art und im allgemeinen alles, was ohne weitere Manipula- tion zur unmittelbaren Kriegs- ausrüstung zur See oder zu Lande dienen kann.

Durchfuhrbestimmungen.

Königl. Verordnung vom 13. November 1914, betr. die Warendurchfuhr.

1. Waren, deren Ausfuhr aus Italien verboten ist, dürfen im Wege der zollamt- lichen Durchfuhr oder der Überladung nicht nach dem Auslande ausgeführt wer- den, wenn sie in einem Hafen des Landes mit einem Konnossement eingetroffen sind, in dem sie von vornherein als für Italien bestimmt angegeben sind oder welches eine genaue Bestimmung überhaupt nicht enthält.

Deshalb werden die mit den Konnosse- menten an Order ohne ursprüngliche aus- drückliche Bestimmung nach dem Ausland versehenen Ladungen wie auch diejenigen, welche mit einfachem Konnossement auf den Inhaber versehen sind, als für das Landesinnere bestimmt angesehen.

Kanada.

41

Kanada.

Ausfuhr nach allen fremden Häfen Europas, des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, mit Ausnahme der Häfen Frankreichs, Portugals, Ruß- lands (ausgenommen die baltischen) und Spaniens, verboten.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Saum-, Sattel- und Zugtiere, für den Krieg verwendbar.

Tiere1).

2. u, 3. Tierische und pflanzliche Erzeugnisse.

Nahrungsmittel aller Art1).

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

1. Asbest u. Asbestwaren, Glim- mer u. Waren daraus.

Asbest.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Brennöl2).

Holz, Nußbaum-, geeignet zur Her- stellung von Gewehrschäften2). Kohle, Schiffs-.

Kohle. (Ausfuhr nach Dänemark, Großbritannien und seinen Be- sitzungen, Frankreich, Japan, Norwegen, Rußland, Schweden und den Vereinigten Staaten erlaubt.)

Petroleum und seine Produkte zu Brenn- oder Schmierzwecken2). Schmieröl, mineralisches2).

3. Elektrotechn. Erzeugnisse, Telegraphen und Telephon- material.

Kabel, Telegraphen-, Telephon-. Telegraphen, drahtlose Tele- graphen.

Telegraphenmaterial.

Telephone.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Aluminium und Aluminiumlegie- rungen.

Chrom2).

*) Ausfuhr nach europäischen Häfen mit Aus- nahme der britischen untersagt.

2) Ausfuhr nach allen Ländern verboten, aus- genommen nach Großbritannien und seinen Be- sitzungen.

Draht, (Stahl-). Eisenbahnmaterial.

Ferrochrom2).

Hufeisen.

Mangan.

Marienglas.

Nickelerz1).

Panzerplatten.

Quecksilber.

Tungstein.

Vanadium.

Zinn.

Zinnplatten.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Barken jeder Art.

Dampfschiffe.

Eisenbahnmaterial.

Leichter.

Militärwagen und ihre deutlich erkennbaren Bestandteile2). Karren, vierräderige, mit einer Tragkraft von 15 Zentnern und darüber.

Wagen, vierräderige, mit einer Tragkraft von 1 t und darüber.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Stiefel, Marsch- und Jagdstiefel.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Apparate s. Waffen II 14. Entfernungsmesser.

Feldstecher.

Heliographen.

Instrumente s. Waffen II 14. Kompasse und Teile davon. Lotapparate.

Teleskope.

Werkzeuge für Sattler, Schmiede, Wagner und Zimmerleute.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Kautschuk.

Kautschukstoffe, vulkanisiert.

9. Maschinen.

Dampfkessel.

Maschinenteile.

Ausfuhr nach dem europäischen Festlande verboten.

2) Ausfuhr nach allen Ländern verboten, aus- genommen nach Großbritannien und seinen Be- sitzungen.

42

Kanada. Luxemburg.

11. D ün gemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Alkohol.

Ammoniumsalze.

Dimethylanilin 1).

Glyzerin.

Karbolsäure.

Knallquecksilber.

Molybdän.

Natron, salpetersaures.

Nitrotoluol.

Pikrinsäure.

Salpeter.

Salpetersäure.

Schwefel.

Schwefelsäure.

12. A rznei- und Verbandmittel.

Chirurgische Verbandstoffe1).

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungsgegenstände.

Artikel zur Ausrüstung der Feld- lager1).

Apparate und Instrumente zur Fabrikation und Reparatur von Waffen und Kriegsmaterial1).

Baumwolle zur Sprengstofffabri- kation1).

Feldschmieden und ihre deutlich erkennbaren Bestandteile1).

Geschosse aller Art und ihre deut- lich erkennbaren Bestandteile1).

Lafetten und ihre deutlich er- kennbaren Bestandteile1).

Militärwagen und ihre deutlich erkennbaren Bestandteile1).

Protzen und ihre deutlich erkenn- baren Bestandteile1).

Protzkasten und ihre deutlich er- kennbaren Bestandteile1).

Pulver, speziell für Kriegszwecke präpariert 1).

Seide zur Geschoßfabrikation1).

Sprengstoffe, speziell für Kriegs- zwecke präpariert1).

Waffen aller Art und ihre deut- lich erkennbaren Bestandteile1).

q Ausfuhr nach allen Ländern verboten, aus- genommen nach Großbritannien und seinen Be- sitzungen.

Luxemburg.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Pferde außer Füllen.

Vieh jeder Art. (Die Ausfuhr von Ferkeln, Milchkühen von mehr als 7 Jahren und Fettvieh aus eingefriedeten Weideplätzen ist provisorisch gestattet.)

2. Tierische Erzeugnisse.

Fleisch1).

Fleischwaren1).

3. Pflanzliche Erzeugnisse und Salz.

Backwaren1).

Futtermittel.

Getreide (in Garben gedroschen oder gemahlen), wie:

Hafer.

Korn.

Mengkorn.

Spelz.

Weizen.

Heu.

Hülsenfrüchte 1).

Kaffee1).

Kakao ±).

Kartoffeln.

Mahlprodukte u. Mehl s. Getreide. Pfeffer1).

Pflanzenfette1).

Salz.

Schokolade A).

Speiseöle 1).

Stroh.

Tee1).

Teigwaren1).

Zucker1).

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Braunkohlen1).

Brennmaterialien.

Brennöl s. öle.

Holz s. Brennmaterialien.

Kohlen.

Koks1).

Mineralöle s. öle.

Motoröle s. öle.

öle: Brennöle, Schmieröle, Essen- zen, die als Brennstoffe zur

q Auf das Deutsche Reich wird, solange es Gegen- seitigkeit übt, das Verbot nicht angewendet.

Luxemburg. Neuseeland. Niederlande.

43

Hervorbringung der Treibkraft dienen.

Preßkohlen1).

Steinkohlen 1).

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Fahrräder (nur Motor-). Kraftwagen jeder Art. Motorräder.

Spannfuhrwerke.

Neuseeland.

Die betreffenden Verbote und Erlasse Großbritanniens haben auch in Neu- seeland Gültigkeit, das außerdem noch besonders die Ausfuhr von Wolle ver- bietet. (Mit besonderer Erlaubnis des Gouverneurs und in bestimmter Menge ist jedoch die Ausfuhr von Wolle nach neutralen Ländern gestattet.)

Niederlande.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Pferde, ausgenommen Füllen.

2. Tierische Erzeugnisse.

Fleischmehl.

Käse.

Knochen.

Schweine u. Rinderfett, zerlassen u. unzerlassen, sowie Mischungen der Fette untereinander u. mit anderen Fetten2).

Speck, frisch, gesalzen, getrock- net, geräuchert. (Durchfuhr ge- stattet.)

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Biertreber.

Buchweizen.

Butter.

Erdnußmehl.

Erzeugnisse, alle, aus: Buchweizen, Gerste, Hafer, Mais, Roggen, Spelz, Weizen.

Futtermittel s. die einzelnen Be- nennungen.

Gerste und Gerstemehl.

*) Auf das Deutsche Reich wird, solange es Gegen- seitigkeit übt, das Verbot nicht angewendet.

2) Zur Herstellung von Margarine gebrauchte Fette frei.

Getreide, Abfall-, s. auch die ein- zelnen Fruchtarten.

Graupen.

Hafer.

Heu.

Hülsenfrüchte, auch Mehl daraus. Kakaobohnen, rohe.

Kartoffeln.

Kohlsaat.

Kuchen: Baumwollsamen-, Erd- nuß-, Lein-, Rübsen-, andere Kraftfutterkuchen sowie Mehl und Abfall davon.

Leinmehl.

Leinsaat (Ausfuhr bedingt ge- stattet).

Mais.

Maismehl.

Mehl s. die verschiedenen Frucht- arten.

Ölkuchen s. Kuchen.

Ölsämereien.

Reis, auch Mehl aus Reis und Abfallreis.

Roggen und Roggenmehl. Rübsaat.

Rübenschnitzel, Zuckerrüben- schnitzel, getrocknet. Sämereien: Leinsaat, Kohlsaat, Rübsaat, andere Sämereien (aus- genommen Kümmelsaat, Senf- saat, blaue Mohnsaat). Schlempe, getrocknet.

Sirup.

Spelz s. Erzeugnisse.

Stroh (Ausfuhr bedingt gestattet). Tee (Durchfuhr gestattet).

Weizen s. Erzeugnisse. Weizenmehl.

Zucker.

Zuckerrüben.

Zuckerrübenschnitzel, getrocknet.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin.

Brennstoff, flüssiger.

Briketts (Holzkohlenbriketts zeit- weilig aufgehoben).

Gasöl.

Holz, Gruben- (zeitweilig auf- gehoben).

Kohle (Stein-).

Koks.

Maschinenöl.

Mineralöle s. Brennstoffe. Petroleum.

44

Niederlande.

Schmieröl.

Steinkohle.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus und Salz.

Blei und Bleilegierungen.

Draht (Stachel-).

Goldmünzen und Goldmünzen- material.

Kupfer.

Kupferlegierungen.

Pyrit.

Salz.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Fahrzeuge zur Bespannung mit Pferden.

Kraftfahrzeuge sowie Teile davon und Reifen.

Motorräder.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle.

Gerbstoffe, Gerbstoffextrakte. Häute.

Leder. (Das Ausfuhrverbot für Leder soll nach einer Königl. Verordnung vom 21. August 1914 nur angewendet werden auf die für militärische Zwecke verwendbaren, ganz oder teil- weise aus Leder hergestellten Erzeugnisse, wie:

Chromleder.

Oberleder.

Sattelleder.

Sohlleder.

Zaumleder usw. sowie Pferdegeschirre.

Sättel.

Schuhzeug für Männer. Zaumzeuge.

Tornister und andere Aus- rüstungsstücke.

Treibriemen und Treibriemen- leder fallen nicht unter das Ausfuhrverbot.

Schaffelle.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Chirurgische Instrumente.

11. Düng emittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse

zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Aceton.

Ammoniak, schwefelsaurer.

Äther.

Calciumacetat.

Chilesalpeter.

Kalksalpeter.

Kalkstickstoff.

Natronsalpeter.

Schwefelsäure.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Äther.

Heil- u. Verbandmittel sowie die zu ihrer Herstellung dienen- den Stoffe.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Baumwolle (Roh-).

Baumwollabfall.

Baumwollengarne.

Decken, wollene.

Flanell (mit Ausnahme von Baum- wollflanell) u. die daraus ver- fertigten Unterkleider.

Garne (Jute-, Leinen-, Wollen-). Garne, gemischt.

Gewebe (Jute-). Herrenbekleidungsstücke :

Wollene und halbwollene Hand- schuhe.

Wollene Jacken.

Wollene Strümpfe.

Wollene Unterjacken.

Jute (Roh-).

Jutegarne und -gewebe. Kunstwolle.

Leinengarne.

Lumpen, wollene.

Militärtuch und die daraus ver- fertigten Kleidungsstücke. Säcke, leere. (Ausfuhr bedingt gestattet.)

Unterkleider s. Flanell.

Wolle, roh und gewaschen. Wollabfall.

Wollfabrikate s. Garne u. Herren- bekleidungsstücke.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungsgegenstände.

Munition s. Schießbedarf. Schießbedarf und Pulver.

Niederlande. Niederländisch Indien. Norwegen.

45

Durchfuhr von Waren.

I. Waren, die vor dem 21. August 1914 nach den Niederlanden eingeführt sind, dürfen nach Deutschland durchgeführt werden, wenn sie nachweislich bei ihrer Ankunft in den Niederlanden zur Weiter- beförderung nach Deutschland bestimmt waren. Der Beweis für diese Bestim- mung gilt als erbracht, wenn sie nach- weislich bei Ankunft deutsches Eigen- tum waren.

II. Waren, die nach dem 21. August 1914 in den Niederlanden angekommen sind, dürfen durchgeführt werden, wenn sie

a) mit Durchfuhrkonnossement ange- kommen oder

b) zur Durchfuhr angemeldet sind vor oder bei ihrer Ankunft im nieder- ländischen Hafen, oder

c) zur Aufnahme in eine Niederlage angemeldet, aber bei ihrer Ankunft in den Niederlanden bereits nach Deutschland bestimmt (deutsches Eigentum) waren, oder endlich

d) zwar bei ihrer Ankunft in den Niederlanden nicht für Deutschland bestimmt, aber vor dem 5. November 1914 in eine Niederlage aufgenom- men und vor dem 1. Dezember 1914 zur Beförderung nach Deutschland bestimmt waren.

Als Niederlagen gelten nur die unter Zollaufsicht stehenden Lager; man unter- scheidet dabei drei Arten, nämlich:

1. allgemeine oder öffentliche Nieder- lagen, d. h. solche, in denen jeder- mann seine Ware einlagern kann;

2. Privatniederlagen, d. h. einzelnen Personen oder Firmen eingeräumte, unter Zollverschluß stehende Lager;

3. sogenannte Zollkreditlager, d. h. nicht unter Zollverschluß stehende Lager, deren Verwalter mit der Zollbehörde abrechnen.

In nicht unter Zollaufsicht stehende Lager auigenommene Waren gelten als in den freien Verkehr übergegangen und dürfen, wenn ihre Ausfuhr verboten ist abgesehen von dem unter I vorgesehe- nen Falle , nicht durchgeführt werden.

Niederländisch Indien.

a) Niederländisch Ostindien.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

2. u. 3. Tierische und pflanzliche Erzeugnisse.

Lebensmittelkonserven.

Mais.

Reis.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Steinkohlen.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Gold.

Silber.

b) Curaeao.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

2. u. 3. Tierische und pflanzliche Erzeugnisse.

Lebensmittel.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Steinkohlen. (Ausfuhr bedingt ge- stattet.)

Norwegen.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Pferde (Ausnahmen werden an Landwirtschaftsgesellschaften bewilligt).

Renntiere.

Rinder.

Schafe.

Schweine.

Ziegen.

2. u. 3. Tierische und pflanzliche Erzeugnisse.

Baumwollsamen.

Heu. (Aus den beiden Ämtern Drontheim darf jedoch Heu bis zur Höchstmenge von 12000 t ausgeführt werden.)

46

Norwegen.

Leinsamen.

Mehl: Heringsmehl, Lebermehl, Walfleischmehl. (Ausnahmen werden bewilligt, wenn die vor- stehenden Mehlarten aus ver- dorbenen Rohstoffen hergestellt und nur als Düngemittel ver- wendbar sind.)

N ahrungsmittel, ausgenommen : Fische und Fischwaren sowie kondensierte Milch, Butter, Käse, Beeren, Wild, Federvieh, Eier, Kaffee, Gewürze und Rohpro- dukte für die Herstellung von Margarine (Ölmargarine, rohes Schweinefett, Erdnußöl, Baum- wollsamenöl und Kokosnußöl).

Sojabohnen.

Tee.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Brennmaterial, wie: Kohle, Koks, mineralische öle, Torf.

Holz, Espenholz. (Für Brennholz ist das Verbot zeitweilig außer Kraft gesetzt.)

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Blechplatten, verzinntes Blech, Teile von Blechplatten, Blech- waren und fertige Blechum- schließungen.

Gold und Silber, verarbeitet oder unverarbeitet, gemünzt oder nicht gemünzt. (Wenn das Me- tall in Form von Schmuck- sachen oder Gebrauchsgegen- ständen vorliegt, ist die Aus- fuhr gestattet.)

Kupfer, unbearbeitet, mit Aus- nahme des in norwegischen Wer- ken erzeugten und von einem Ursprungszeugnis begleiteten.

Gewalzte od. gepreßte Kupfer- platten von mindestens 3 mm Stärke.

Gewalzte oder geschmiedete Stangen aus Kupfer oder Messing, nicht weiter bear- beitet.

Gewalzter Draht aus Kupfer oder Messing.

Schalenförmige Halbfabrikate aus Kupfer oder Messing, zur Herstellung von Patronen.

Abfälle von Kupfer u. kupfer- haltigen Legierungen (Mes- sing u. dgl.).

Stacheldraht.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Kraftwagen.

Reifen zu Kraftwagen und Fahr- rädern.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle s. Häute.

Häute und Felle sowie Waren daraus.

Leder und Lederwaren. Gerbstoffe.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Abfallgummi.

Balata, roh und halbfertige Fabri- kate.

Guttapercha, roh und halbfertige Fabrikate.

Kautschuk (Gummi elasticum), roh und halbfertige Fabrikate. Reifen zu Kraftwagen und Fahr- rädern.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Anilin.

Naphthol.

Naphthylamin.

N aphthylaminsulf osäuren. Schwefel.

Schwefelblume.

Teerfarbstoffe u. organische Zwi- schenprodukte der Teerfarben- erzeugung, s. auch die einzelnen Bezeichnungen.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Heilmittel jeder Art.

Jod.

Rohjod.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Juteleinen (ausgenommen solches, das zur Umschließung für andere zur Ausfuhr bestimmte Waren verwendet wird).

Norwegen. Österreich-Ungarn.

47

Kleider s. Wollwaren.

Säcke, leere (Ausfuhr bedingt ge- stattet).

Wolle.

Wollabfälle, ungerissen und ge- rissen.

Wollenwaren.

Österreich-Ungarn .

Die Ausfuhr der nachbenannten Ar- tikel überhaupt und deren Durchfuhr nach Belgien, Frankreich, Groß- britannien, Japan, Montenegro, Ruß- land und Serbien wird verboten.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Esel.

Gänse.

Federwild.

Maulesel.

Maultiere.

Pferde.

Rinder.

Schafe.

Schweine.

Tauben.

Versuchstiere.

Ziegen.

2. Tierische Erzeugnisse.

Blasen und Därme, frisch, ge- salzen, getrocknet.

Eier.

Fische, frisch gesalzen, geräuchert, getrocknet.

Fischkonserven.

Fleisch, frisch und zubereitet. Fleischkonserven.

Fleischwürste.

Knochen.

Speck.

Talg, tierischer und Preßtalg. Tran, Fisch- und Robben-. Wildbret.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Armee- und Schiffszwieback. Baumwollsamen.

Brot und Teigwaren.

Dörrgemüse und Gemüsekonserven, mit Ausschluß von Luxuskon- serven.

Degras.

Elainsäure. .

Erdnüsse.

Fette öle.

Fette, Speisefette aller Art, ein- schließlich Speck.

Getreide: Gerste im Hektoliter- gewichte unter 65 kg, Futter- gerste, Halbfrücht, Hafer, Heide- korn, Hirse, Mais, Roggen, Spelz, Weizen.

Hanfsaat.

Harz, gemeines.

Heu.

Hülsenfrüchte: Bohnen, Erbsen, Linsen, Lupinen, Sojabohnen, Wicken.

Kaffeekonserven.

Kakaobohnen und -schalen.

Kakaopulver und -masse.

Kartoffeln.

Kraftfuttermittel s. Kleie.

Kleie sowie Kraftfuttermittel aller Art (Melassekraftfutter, Öl- kuchen, Rübenschnitzel).

Kokosnußöl.

Kolophonium.

Kopra.

Leinsaat.

Malzkaffee.

Mehl und Mahlprodukte (gerollte, geschrotete, geschälte Körner, Graupen, Grütze, Gries) aus Ge- treide und Hülsenfrüchten (um- fassend alle in der Zolltarif- nummer 33 und den Erläute- rungen dazu genannten Mahl- produkte).

öle, Fette s. die einzelnen Be- zeichnungen.

Olivenöl.

Palmkerne.

Palmöl und Palmkernöl.

Palmitinsäure.

Pfeffer (ausgenommen Paprika).

Raps.

Reis.

Rübsaat, ausgenommen Zucker- rübensamen.

Schokolade, in Blöcken u. Tafeln.

Sesam.

Stearinsäure.

Stroh und Häckerling.

Talg, vegetabilischer.

Terpentinöl.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

1. Asbest u. Asbestwaren, Glim- mer u. Waren daraus.

Asbest.

48

Österreich-Ungarn.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

a) Mineralöle und Steinkohlen.

Benzin.

Brennkohlen, einschließlich Koks. (Die Ausfuhr von Braunkohlen nach Deutschland ist zugelassen.) Briketts.

Gasöle.

Mineralöle und alle aus diesen hergestellte öle.

Paraffin.

Petroleum.

Schweröle aller Art.

b) Holz und Holzwaren.

Grubenholz.

Holzwaren, und zwar:

Baracken und Barackenteile. Boote, hölzerne.

Eisenbahnsch wellen.

Kantholz, behauen oder gesägt:

a) in der Länge von 6 bis 16 m u. einer Stärke von u. über 12/12 cm aus Nadel-, Eichen- oder Buchenholz,

b) Staffelholz von quadrati- schem Querschnitt in der Stärke von 7/7 bis 12/12 cm aus Nadel-, Eichen- oder Buchenholz.

Kochkisten.

Pfosten von und über 5 cm Stärke aus Nadel-, Eichen- oder Buchenholz.

Ruder.

Rundholz und Stangenholz, euro- päisches, gewöhnliches. Sägeware (Bretter und Latten von und über 3 m Länge und von und über 1,3 cm Stärke für Brückenbau und gemeine Bauten aus Nadel-, Eichen-, Eschen- oder Buchenholz. Schafthölzer, rohe, für Hand- feuerwaffen.

Schiebkarren.

Telegraphensäulen.

3. Elektr otechn. Erzeugnisse,

Telegraphen und Telephon- material.

Akkumulatoren sowie deren Be- standteile.

Antennen (Mastbestandteile und Leitungsgebilde für Radiotele- graphen).

Blitzschutzvorrichtungen.

Elemente, galvanische, aller Art.

Isolatoren für den Telegraphen- und Telephonbau, montiert oder nicht montiert.

Isolierte Drähte.

Kohlen, elektrische.

Kondensatoren, elektrische.

Mikrophone.

Motore s. II 5.

Radiotelegraphenapparate.

Scheinwerfer.

Steigeisen für den Telegraphen- leitungsbau.

Telegraphen- (auch Radiotelegra- phen-), Telephonapparate und Mikrophone, elektrische Meß- und Zählapparate und deren Be- standteile.

Telegraphen- und Telephonkabel.

Telegraphen- und Telephonkabel- leitungsdraht in einem Durch- messer von 0,3 5 mm.

Telegraphensäulen.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Alteisen (Schrott).

Aluminium und Aluminiumwaren.

Anker, zwei- und mehrpratzig.

Antimon.

Blech, W eißblech, Eisen- und Stahl- blech von 0,7—2 mm Stärke bei einer Länge von 1000 3700 mm u. einer Breite von 360 850 mm, ferner solche Bleche in der Stärke von 10 12 mm.

Blei und Bleiwaren.

Bohrer aller Art.

Bootshaken.

Brucheisen.

Brückenkonstruktionen, auch zer- legt.

Buchdruckerlettern.

Buchdruckerwalzen.

Buchdruckerwalzenmasse.

Büchsen aus Weißblech.

Chromnickelstahl in Blöcken (In- gots), Knüppeln (Zaggeln), Pla- tinen und Stäben, gewalzt, ge- schmiedet oder gezogen.

Chromstahl.

Draht (Eisen-, Stahldraht) in der Stärke von 0,3 0,6 mm und aus anderen unedlen Metallen.

Draht, isolierte Drähte.

Draht, Stachel-, jeder Art.

Drahtseile von 8—35 mm Stärke.

Eisenabfälle aller Art.

Eisenbahnmaterial s. II 5.

Erze.

Österreich-Ungarn.

49

Fassoneisen.

Feilen mit einer Hieblänge von und über 250 mm.

Ferromangan und andere Ferro- legierungen.

Ferrosilizium.

Graphit (gefaßte und ungefaßte Bleistifte frei).

Hacken und Hammer im Stück- gewicht von mehr als 500 g, schwarz oder gewöhnlich be- arbeitet.

Hausgeräte aus Weißblech.

Hufeisen, Stollen für Hufeisen.

Hufnägel.

Ketten, eiserne, von 8 10 mm Gliederstärke.

Krampen.

Kupfer und Kupferwaren.

Meißel.

Metalle, unedle Metalle und Me- tallegierungen, roh, alt, ge- brochen oder in Abfällen, sowie Platten, Bleche, Stangen, Stäbe und Drähte daraus.

Metalltücher.

Metallwaren: Waren, ganz oder teilweise aus Aluminium, Blei, Kupfer, Nickel, Zinn, sofern diese Metalle darin nicht nur in ganz geringfügiger Menge enthalten sind.

Nickelstahl.

Quecksilber.

Reitgeschirrteile aus Eisen.

Röhren, schmiedeeiserne.

Sägen, mit Ausnahme der Laub- sägen.

Schaufeln.

Schlacken vom Metallhüttenbe- trieb.

Schraubenschlüssel iim Gewichte von mehr als 250 g.

Schwefelkies.

Spezialstahl (Chromstahl, Nickel- stahl, Wolframstahl, Werkzeug- stahl u. dgl.) in Ingots sowie gewalzt, geschmiedet oder ge- zogen.

Stemmeisen.

Striegel, Pferde-, aus Blech.

Träger: I-Träger im Gewichte von 16 186 kg und [-Träger im Ge- wichte von 8,7—50,5 kg für das laufende Meter.

Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge und sonstige Reit- und Fahrgeschirrteile aus Eisen.

Weißblechabfälle und -waren, aeffer, Aus- und Durchfuhrverbote.

Winkel- (Fasson-) Eisen in der Länge von 24X25 bis 60X60 und in der Stärke von 3 7 mm. Wolframstahl.

Zink und Zinkwaren.

Zinn und Zinnwaren.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Aeroplane.

Automobile und Automobilmotore. Dampfschiffe.

Eisenbahnen und Eisenbahnmate- rial, wie:

Ausweichungsvorrichtungen.

Bremsvorrichtungen.

Güter- und Personenwagen für Eisenbahnen.

Kippwagen und Untergestelle dazu für Feldbahnen. Kreuzungsstücke.

Lokomotiven, auch zerlegt. Puffer.

Schienen und Schienenbefesti- gungsteile.

Schwellen.

Spurlehren und Texeilehren für den Eisenbahnbau.

Wechsel.

Fahrzeuge, wie auch:

Backöfen, fahrbare, auch zer- legt.

Boote, hölzerne.

Fahrküchen, auch zerlegt. Feldbahnwagen.

Fahrräder, auch Motorräder. Luftfahrzeuge aller Art und die Bestandteile zu den vorge- nannten Artikeln.

Krane, fahrbare. Krankentransportwagen, auch zerlegt.

Lastwagen, auch zerlegt. Leitern, fahrbare.

Lokomobile, fahrbare. Schiebkarren.

Schiffe, hölzerne und eiserne. Motorboote.

Verbrennungsmotore jeder Art.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Blasen und Därme, frisch, ge- salzen, getrocknet.

Bürsten, grobe (Pferdebürsten, Kardätschen).

Felle und Häüte, roh.

Gerbstoffe und Gerbstoffextrakte. Goldschlägerhäutchen.

4

50

Österreich-Ungarn.

Leder aller Art, mit Ausschluß von Galanterieleder.

Männerschuhe und -Stiefel im Ge- wicht von mehr als 600 g für das Paar.

Opanken.

Pelz werk aus gemeinen Fellen.

Biemer-, Sattler- und Täschner- waren, soweit solche für den militärischen Gebrauch geeignet sind.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Aeronautische Meßinstrumente.

Aeronautische Winkelmeßinstru- mente.

Apparate, photographische, mit mehr als 180 mm Brennweite.

Apparate, Badiotelegraphen-.

Apparate, Signal-, optische, und deren Bestandteile.

Apparate, Telegraphen- und Tele- phon-.

Anker, zwei- und mehrpratzig.

Bakteriologische Geräte.

Beobachtungsuhren.

Blasebälge im Stückgewicht von 20 kg und darüber.

Chirurgische und medizinische In- strumente.

Chronometer.

Distanzmesser.

Fahrtmesser, nautische.

Ferngläser.

Flaschen für den Transport kom- primierter Gase.

Flaschenzüge.

Geißfüße und grobe Steinbrecher.

Gestelle: Sattelgestelle, Tragge- stelle für Transport auf Pferden usw.

Hebel.

Heißluftpumpen.

Kompasse und Kompaßzubehör, Kreiselkompasse und ihre Über- tragungen.

Körbe, Pack- und Tragkörbe.

Medizinische Instrumente.

Meißel.

Meßinstrumente s. die besonderen Bezeichnungen.

Meßbänder, größere, in Kapseln.

Nivelliermesser.

Optische Instrumente: Ferngläser, Operngucker, optische Signal- apparate.

Planimeter.

Pulsometer.

' Eammen aller Art.

Bollen.

Stemmeisen.

Tiefenmesser.

Werkzeuge s. die einzelnen Be- nennungen.

Winden.

Winkeltrommeln.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Balata.

Guttapercha, roh oder gereinigt, auch Abfälle davon.

Faktis (Kautschuksurrogat). Kautschuk, roh oder gereinigt, auch Abfälle davon. Kautschukwaren, alle. (Dem Ver- bot unterliegen nicht andere W aren inVerbindung mit gering- fügigen Teilen aus Kautschuk.)

9. Maschinen.

Bewegungsmechanismen für Tor- pedos.

Dampf straßen walzen, auch zerlegt. Maschinen zur Herstellung von Holzstoff und von Papier, auch zerlegt.

Metallbearbeitungsmaschinen. Motore s. auch II 3 u. 5. Papiermaschinen. Verbrennungsmotore jeder Art.

10. P apier und Papierwaren.

Dachpappe.

Druckpapier.

Filze, Maschinen-.

Lösch- und Seidenpapier (mit Aus- nahme des Zigarettenpapiers), geschnitten u. in ganzen Bogen.

11. D üngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Acetanilid.

Acetessigester.

Aceton.

Aldehyde, Ketone, Hydrole und deren Substitutionsprodukte. Alphanaphthol.

Amidoacetaldehyd.

Amidoazobenzol.

Amidoazotoluol.

Amidobenzaldehyde.

Amidokresole.

Amidonaphtholsulfosäure.

Amidophenole.

Amidosalicylsäure.

Österreich-Ungarn.

51

Ammoniak, schwefelsaures.

Anilin.

Anisidine.

Anthranilsäure.

Äthylbenzylaniline.

Äthylbenzyltoluidine.

Azobenzol.

Baryt, salpetersaurer.

Benzaldehyd.

Benzidin.

Benzol, Toluol, Hylol, Anthrazen und Naphtalin und deren Nitro-, Amido- und Chlorverbindungen sowie deren Sulfosäuren, Kar- bonsäuren und Substitutionspro- dukte.

Benzoylchloride.

Benzylchlorid.

Betanaphthol.

Binitrobenzol.

Binitrochlorbenzol.

Binitrotoluol.

Calciumcarbid.

Chlorbenzaldehyde.

Chloressigsäure.

Chlorkohlenoxyd.

Chlormethyl.

Chromotropsäure.

Croceinsäure.

Cyankalium.

Cyannatrium.

Cumidin.

Diamidostilbensulfosäure. Düngemittel s. Phosphate. Dianisidin.

Diäthylamidophenol.

Diäthylaniline.

Diäthyltoluidine.

Dibenzylaniline.

Dibenzyltoluidine.

Dimethylaniline.

Dimethyltoluidine.

Dimethylamidophenol.

Dinitrobenzol.

Dinitrochlorbenzol.

Dinitrotoluol.

Dioxybenzol s. Phenol. Diphenylamin.

Essigäther.

Essigester.

Essigsäureanhydrit.

Essigsaurer Kalk.

Farbstoffe und Farbstoffextrakte sowie Farben aller Art, auch Teerfarben. (Unter dieses Ver- bot fallen auch Kuß, Kußbister, Kohlenpulver sowie gemahlene und zubereitete Schwärzen der Tarifnummern 605 607, dagegen nicht Farberden, Zinkweiß, Blei-

weiß, Lithopon, Graphitweiß sowie mit Lackfirnissen ange- riebene Farben, ferner als Maler-, Wasch- und Pastellfarben zu- bereitete Farben.

Glyzerin, roh oder raffiniert. Hydrole s. Aldehyde. Kaliumchlorat.

Kalzinierte Tonerde.

Kaolin.

Kolophonium.

Ketone s. Aldehyde.

Kresol s. Phenol.

Mastix.

Mastixpräparate.

Methyläthylaniline.

Methyläthyltoluidine.

Methylbenzylaniline.

Methylbenzyltoluidine.

Monoäthylaniline.

Monoäthyltoluidine.

Monobenzylaniline.

Monobenzyltoluidine.

Monomethyläniline.

Monomethyltoluidine.

Naphthalin s. Benzol. Naphthionat.

Naphthylamine (Alpha und Beta).

Naphthylendiamine.

Natriumoxalat.

Nitranilin.

Nitrobenzaldehyde.

Nitrobenzol.

Nitronaphthaline.

Nitrotoluol.

Paraformaldehyd.

Pepton.

Phenetidine.

Phenol (Karbolsäure), Kresole, oc- und ß-Naphthol, deren Nitro- amido- und Chlorverbindungen sowie deren Substitutionspro- dukte.

Phenylendiamine.

Phosgen.

Phosphate und Kunstdünger, ein- schließlich der aus Luftstick- stoff erzeugten Düngemittel. Salpeter.

Salpetersaurer Baryt.

Sauerstoff, komprimierter oder verflüssigter.

Säuren, wie:

Amidonaphtholsulfosäure.

Amidosalicylsäure.

Anthranilsäure.

Chloressigsäure.

Chromotropsäure.

Croceinsäure.

Diamidostilbensulfosäure.

4*

52

Österreich-Ungarn.

Fettsäuren.

Freundsche Säure.

F-Säure.

Gammasäure.

H-Säure.

I-Säure.

Karbolsäure s. Phenol. Metanilsäure.

N aphthionsäure. Naphtholkarbonsäure.

N aphtholsulf osäure.

N eville-W inther-Säure. Nitrosalicylsäure.

Phthalsäure.

Pikrinsäure.

Salicylsäure.

Salpetersäure.

Salzsäure.

Schäffersche Säure. Schwefelsäure.

Schweflige Säure.

S-Säure.

SS-Säure.

Sulfanilsäure.

Weinsäure.

Weinsteinsäure.

Zitronensäure.

Schwefel.

Schwefelsäureanhydrit. Schwefelsaures Ammoniak. Seifensiederunterlauge. Steinkohlenteer sowie alle leichten und schweren Steinkohlenteer- öle und alle zur Herstellung von Sprengstoffen und Teerfarb- stoffen verwendbaren organi- schen Erzeugnisse, mit Aus- nahme der Benzolsäure und ihrer Salze.

Teerfarben s. Steinkohlenteer. Terpentin.

Terpentinöl.

Tetraäthyldiamidodiphenylketone.

'Tetraäthyldiamidodiphenyl-

hydrole.

Tetramethyldiamidodiphenyl-

ketone.

Tetramethyldiamidodiptienyl-

hydrole.

Tolidin.

Toluidin.

Toluol s. Benzol.

Toluylendiamine.

Tonerde, kalzinierte. Trinitrotoluol.

W asserstoff, komprimierter oder flüssiger.

Xylidin.

Xylol s. Benzol.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Arzneistoffe u. Arzneiwaren, wie: Acetanilid.

Antipyrin.

Aspirin.

Äther, Narkose-.

Atropin.

Bakteriologisches Material für Nährböden (Agar-Agar, Gela- tine, Pepton).

Belladonna, Wurzeln u. Blätter. Bittermandelwasser.

Brom und seine Verbindungen. Catgut.

Chinin (salzsaures u. schwefel- saures).

Chinosol.

Chirurgische Seide.

Chlor äthyl.

Chloroform.

Cocain und seine Salze.

Codein (salzsaures u. phosphor- saures).

Eisessig.

Essigäther.

Formalin.

Formaldehydlösungen.

Fuchsin.

Glyzerin, roh und raffiniert. Jod.

Jodkali.

Jodnatron.

Jodoform.

Jodquecksilber.

Jodtinktur.

Kaliumchlorat.

Kalk, essigsaurer.

Karbolsäure.

Mastix und Mastixpräparate. Morphium und seine Salze. Naphthol, Alpha- und Beta-. Narkoseäther.

Opium.

Opiumtinktur.

Phenacetin.

Pyramidon.

Pyrazolonum phenyldimethyli- cum und seine Abkömmlinge (Pyramidon usw.).

Quecksilber und seine Salze. Resorcin.

Salicylsäure.

Salipyrin und seine Ersatzprä- parate.

Schutzsera und Heilsera für In- fektionskrankheiten. Strophantussamen u. -präparate. Strychnin und seine Salze. Styrax.

Österreich-U ngarn.

53

Sulfonal.

Vaselin.

Verbandwatte, Verbandgaze und andere Verbandstoffe in jeder Form.

Veronal.

Weinsteinsäure.

Wismutsalze.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Baumwolle, roh, kardätscht, ge- bleicht, gefärbt, gemahlen.

Baumwolle, Strick- und Wirk- waren daraus.

Baumwollabfälle.

Baumwollgarne, -gewebe s. Garne und Gewebe.

Baumwollwatte.

Decken: Wagentücher u. sonstige Decktücher aus groben Zeug- stoffen, auch imprägniert, mit Ausschluß jener Decken, die im ordentl. Eisenbahn- u. Schiffs- verkehr zur Verwendung kom- men, ferner Zelte und leinene Zeltzwilche der Tarifnummer 207a, 2 (d. h. mit 41—160 Fäden auf 2 qcm) im Gewicht von 500 550 kg auf 1 qm und Zelt- bahnen.

Decken, wollene, und Kotzen.

Decktücher s. Decken.

Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders benannte vege- tabilische Spinnstoffe, roh, ge- röstet, gebrochen, gehechelt, ge- bleicht, gefärbt und in Abfällen.

Garne, Baumwoll-, von der Kr. 12 bis 36 englisch.

Garne, Flachs-, jeder Art.

Garne, Hanf-, jeder Art.

Garne, Jute-, jeder Art.

Garne aus Wolle jeder Art.

Garne aus nicht besonders be- nannten vegetabilischen Spinn- stoffen.

Gewebe(Baumwoll-), gemeine glatt, auch einfach geköpert, roh oder gebleicht.

Gewebe aus Hanf-, Jute-, Leinen- garnen und Garnen aus nicht besonders benannten vegetabili- schen Spinnstoffen, ungemustert, roh, gebleicht oder geäschert, gefärbt oder bunt gewebt, im- prägniert, bis 80 Fäden in Kette u. Schuß auf 2 qcm (ausgenom- men Teppiche, Möbel- und Vor- hangstoffe), ferner die aus diesen

Geweben konfektionierten Ge- genstände).

Hanf s. Flachs und Garne.

Jute s. Flachs und Garne.

Konfektion s. Gewebe und Uni- formsorten.

Kotzen s. Decken.

Leinene Zeltzwilche s. Decken.

Lumpen aller Art.

Putzwolle.

Säcke, leere, jeder Art.

Seile von einschließlich 10 bis 25 mm Stärke.

Spinnstoffe s. Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute.

Strick- und Wirkwaren s. Baum- wolle und Wolle.

Taue s. Seile.

Uniformsorten, fertige, jeder Art.

Uniformstoffe.

Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen.

Wolle, Strick- und Wirkwaren aus .

Wollabfälle.

Wollene Decken s. Decken.

Wollene Garne s. Garne.

Zellen und Zellenstoffe für Luft- schiffe und Ballons.

Zelte s. Decken.

Zeltzwilche s. Decken.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungsgegenstände.

Fackeln, Sturm-.

Flußminen.

Geschützpanzerkonstruktionen.

Minen, Fluß-, See-.

Minengefäße.

Munition und Munitionsbestand- teile jeder Art, mit Ausnahme von Schrotpatronen.

Propellerschrauben für Torpedos.

Schafthölzer, rohe, für Handfeuer- waffen.

Schieß-, Spreng- und Zündmittel aller Art.

Schutzpanzer und deren Bestand- teile.

Sprengstoffe s. auch 13.

Torpedos und deren Bestandteile, z. B. Bewegungsmechanismen, Luftreservoirs, , Propellerschrau- ben, Sprengpatronengehäuse.

Torpedoschutznetze.

Uniformen und Uniformstoffe.

Waffen, Gestelle für Waffen und Waffenbestandteile jeder Art,

54

Österreich-Ungarn. Portugal. Rumänien.

mit Ausschluß der Jagd- und Luxuswaffen.

Zelte s. II 13.

Portugal.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Stockfisch1).

Vieh.

2. Tierische und 3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Getreide1).

Hülsenfrüchte 1).

Lebensmittel, ausgenommen W eine. Reis1).

Zucker1).

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Brennmaterialien.

12. Ar znei- und Verbandmittel. Arzneiwaren1).

Rumänien.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Ochsen2).

Pferde sowie andere zur Beförde- rung dienende Tiere2).

Tiere aller Art.

2. Tierische und 3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Futtermittel aller Art.

Getreide außer Mais und Gerste.

Heu.

Kleie.

Mehl aus Getreide aller Art (außer Maismehl).

Nahrungsmittel, alle pflanzlichen und tierischen (ausgenommen hiervon sind jedoch Erbsen, Linsen, Raps, Leinsamen, Hirse und Nüsse).

Sonnenblumensamen.

*) Wiederausfuhr aus dem Festlande und den überseeischen Provinzen verboten.

-) Ausfuhr und einstweilige Durchfuhr verboten.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Kohlen.

Mineralöl: Petroleum (Roh-), Pe- troleumrückstände, Rohöl.

3. Elektrotechn. Erzeugnisse, Telegraphen und Telephon- material.

Elektrisches Material:

Kabel.

Radioapparate.

Telegraphenapparate.

Telephone.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Alle Gegenstände aus Metall jed- weder Art.

Hacken.

Geldmünzen aller Art und in Um- schließungen aller Art.

Schaufeln.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Bauernwagen1).

Kraftwagen1).

Wagen sowie andere zur Beförde- rung dienende Fahrzeuge1).

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle s. Häute.

Häute, roh und gegerbt.

Leder: Schuhe und Gegenstände aller Art aus Leder.

Pelze.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Instrumente, chirurgische.

Radioapparate.

Telegraphenapparate.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Plerstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. anderechemischeErzeugnisse.

Schwefelsäure.

12. Arznei- und Verbandmittel.

^Pharmazeutische Erzeugnisse.

Verbandzeug.

W atte.

x) Ausfuhr und einstweilige Durchfuhr verboten.

Rumänien. Rußland.

55

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Abfälle von Spinnstoffen. Leinwand, woraus Säcke u. Wagen- decken hergestellt werden. Säcke, leere (Ausfuhr bedingt ge- stattet).

Wagendecken (Planen).

Nicht in den vorhergehenden Gruppen untergebrachte Produkte: Rohrmatten.

Durchfuhrbestimmung.

Alle Waren nach und von Bulgarien, mit Ausnahme von Kriegsmaterial, können durch Rumänien durchgeführt werden.

Rußland.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genuß mittel.

1. Tiere.

Fische.

Geflügel.

Vieh.

Wild, tot oder lebend.

2. Tierische Erzeugnisse.

Butter.

Daunen.

Eier.

Fett, tierisches.

Fleisch.

Konserven.

Speck.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Futtermittel.

Getreide aller Art.

Heu.

Kartoffeln.

Kleie.

Konserven.

Küchengewächse.

Mehl aus Getreide aller Art. Ölsaat.

Tabak in Blättern oder geschnitten.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin aller Art, auch schweres (Gasolin, Ligroin). Bunkerkohlen.

Holz jeder Art.

Holzteer (zur Herstellung von Kohlenbriketts).

Kohlen: Holz-, Preß-.

Koks.

Leuchtöle.

Naphtha.

N aphtharückstände.

Petroleum.

Schmieröl.

Walnußholz.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Blei1).

Draht.

Eisenerz.

Kupfer1).

Manganerz.

Messing1).

Stahl1).

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Gummischläuche.

Kraftfahrzeuge.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle s. Häute.

Häute von Schafen und Ziegen.

Leder, zugerichtet oder nicht.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Gummischläuche für Räder.

Kautschuk.

11. Düng emittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. anderechemischeErzeugnisse.

Salpeter.

Salpetersäure.

Sprengstoffe.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Baumwollabfälle.

Wolle.

*) Ausfuhr über die europäischen Grenzen über alle Häfen des Baltischen, Weißen, Aäowschen und Schwarzen Meeres verboten.

56

Schweden.

Schweden.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Fohlen.

Pferde (Ausfuhr bedingt gestattet). Tauben.

2. Tierische Erzeugnisse.

Degras (Gerberfett).

Knochenfett.

Lanolin.

Speck von Seetieren.

Specköl.

Spermaceti.

Tran.

Tierfett, anderweit nicht genannt (Fischlebertran frei).

Walrat.

Walratöl.

Wollfett.

3. Pflanzliche Erzeugnisse und Salz.

Arachis- oder Erdnüsse.

Arachisöl.

Baumöl.

Baumwollsamenöl.

Bohnen.

Brot, nicht besonders genannt. Erbsen.

Erdnußkuchen.

Fette, Pflanzenfett, wie: Japanwachs.

Kakaobutter.

Kokosöl oder Kokosnußöl. Palmöl.

Palmkernöl und andere pflanz- liche Fettstoffe, die bei ge- wöhnlicher Zimmertemperatur nicht in flüssiger Form vor- zukommen pflegen. Futtermittel: Yiehfutter, nicht be- sonders genannt, wie Treber oder Schlempe, Mehl aus Mais- kuchen und anderen Ölkuchen sowie Maiskeimmehl, auch mit Beimengung von tierischen Stoffen, s. auch Eicheln, Erd- nüsse, Kleie, Ölkuchen.

Gerste.

Gerstengrütze und -mehl. Getreide, wie:

Gerste.

Hafer.

Malz, auch zerkleinert.

Mais.

Koggen.

Weizen.

Getreide anderer Art. Glutenfutter.

Gras.

Grütze aller Art.

Hafer u. Hafergrütze u. Hafer- mehl.

Hanföl.

Hanfsamenkuchen.

Heu.

Hülsenfrüchte s. die einzelnen Benennungen.

Kartoffeln, frisch geschnitten oder getrocknet, auch Kartoffelmehl. Kleie : Hafer-, Mais-,Keis-, Koggen-, Weizen- und andere Kleie. Leinöl, roh oder gekocht.

Mais, Maismehl, Maisöl. Makkaroni.

Malz.

Mehl aller Art.

Mehl von Arrowroot und anderen pflanzlichen Stoffen, nicht an- derweit benannt.

Nudeln.

öle, pflanzliche fette Öle, wie: Arachidöl.

Baumöl.

Baumwollsamenöl.

Erdnußöl.

Hanföl.

Leinöl, roh und gekocht. Leinölsäure.

Maisöl.

Olivenöl.

Rapsöl.

Kapsölsäure.

Rizinusöl.

Rüböl.

Kübölsäure.

Sesamöl.

Soja- sowie pflanzliche fette öle anderer Art.

Olivenöl.

Ölkuchen, wie:

Baumwollsamenölkuchen.

Erdnußölkuchen.

Hanfsamenölkuchen.

Leinsamenölkuchen.

Kapssamenölkuchen.

So j abohnenölkuchen. Sonnenblumen- und andere Öl- kuchen.

Kuchen, zusammengepreßt aus Maisschrot.

Pflanzenfette s. Fette.

Reis, ungeschält oder bloß von der äußeren Hülse befreit; ge- mahlen (Grütze u. Mehl). Roggen, Roggenmehl.

Schweden.

57

Rüböl.

Sagogrütze.

Salz.

Schlempe.

Sesamöl.

Sojabohnen, -öl.

Stroh.

Teigwaren: Makkaroni, Nudeln. Treber.

Vermicelli.

Viehfutter s. Futtermittel. Weizen, -grütze, -mehl.

Wicken.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Bauholz, unbearbeitet, von Espe. Benzin, Petroleum-. Brennmaterialien, wie: Holzkohlen.

Koks.

Preßkohlen.

Steinkohlen.

Torf.

Brennmaterialien, nicht beson- ders genannt.

Espenholz.

Holzkohle.

Leuchtöle s. Mineralöle. Mineralöle im Naturzustand oder roh, auch gereinigt, wie: Gasolin.

Leuchtöle.

Petroleumbenzin.

Schmieröle s. auch Schmier- mittel.

Ferner :

Ceresin.

Erdwachs (Ozokerit).

Paraffin, roh oder gereinigt.

S. auch Schmiermittel. Schmiermittel, wie:

Vaselin, auch künstliches. Maschinen- u. Wagenschmiere. Schmieröle, bestehend aus einem Gemenge von fettem öl und Mineralöl, soweit das letztere den Hauptbestandteil bildet; ferner andere Schmiermittel, nicht bes. genannt, worin Fett und öl enthalten ist. Torf (auch Briketts aus Torf).

3. Elektrotechn. Erzeugnisse, Telegraphen und Telephon- material.

Motoren s. II 5: Fahrzeuge.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Blei, unbearbeitet und bearbeitet. Platten, Röhrenteile, Draht und Stangen aus Blei.

Bleischrot.

Eisenblech, beschnitten oder un- beschnitten, mit reinem oder bleihaltigem Zinn überzogen. Waren aus Platten oder Blechen, nicht besonders genannt, anderer Art, im Stückreingewichte von weniger als 1 kg, andere.

Gold in Barren.

Goldmünzen.

Graphitmasse.

Kochsalz.

Kupfer, unbearbeitet oder roh, hergestellt auf elektrolytischem Wege.

Kupferschrott. Platten und Bän- der aus Kupfer von mindestens 3 mm Stärke, gewalzt oder ge- preßt, auch mit beschnittenen Kanten, rechtwinkelige und an- dere. Schalenförmiges Material zur Herstellung von Patronen aus Kupfer und Messing. Stan- gen (auch in Bunden u. Ringen), gewalzt oder geschmiedet, aber ohne weitere Bearbeitung, aus Kupfer und Messing. Draht, ge- walzt, aus Kupfer und Messing.

Manganeisen.

Nickel, roh und bearbeitet.

Silber in Barren.

Silbermünzen.

Tiegeleisen.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u. Fahrmaterial.

Automobile.

Automobilreifen.

Fahrräder, Motor-, u. Teile dazu.

Fahrzeuge, auch ohne Motor, zur Güterbeförderung.

Fuhrwerke mit Motor.

Kraftfahrzeuge.

Motorräder und Teile dazu.

Munitionswagen s. Waffen.

S. auch Kautschuk.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle s. Häute.

Gerbstoffe, pflanzliche, wie Eichen- rinde, Gerbscheiden (Myrobala- nen) und Quebrachoholz, ganz

58

Schweden.

oder in Stücken, geraspelt, ge- mahlen oder sonstwie zerkleinert, sowie Gerbstoffauszüge, flüssig oder fest; auch Galläpfel.

Gespinstwaren s. Sattlerwaren.

Häute, wie:

Häute und Felle, nicht zum Pelz- werk gehörend: zugerichtete, halbzugerichtete, einschl. Sohl- leder u. Brandsohlleder, sowie Walroßhäute u. Flußpferd- häute (Streifen aus Leder oder Fell Ausfuhr erlaubt).

Häute u. Felle, nicht zum Pelz- werk gehörend: nicht zuge- richtet: von Rindern: frisch oder gesalzen; nicht rein ge- schnitten, im Gewicht von mehr als 14 kg für das Stück sowie alle reingeschnittenen oder geteilten.

Häute u. Felle, nicht zum Pelz- werk gehörend: nicht zuge- richtet: von Rindern: getrock- net oder mit Kalk bestrichen: nicht rein geschnitten, im Ge- wichte von mehr als 3 kg für das Stück, sowie alle rein ge- schnittenen oder geteilten. Häute u. Felle, nicht zum Pelz- werk gehörend: zugerichtet, halbzugerichtete darunter ein- begriffen: anderer Art: in Stücken von mindestens 1 kg Reingewicht.

Leder- u. Fellstücke, gestanzt, oder geschnitten, aber nicht weiter bearbeitet, nicht bes. genannt.

Pelzwerk aus Hunde-, Renntier-, Wolfs- u. gewöhnlichen Schaf- fellen, und zwar: nicht zuge- richtetes Pelzwerk; zugerich- tetes, lose; zugerichtetes zu- sammengenähtes Fell sowie teilweise bearbeitete Gegen- stände, wie Futter; vollfertige

Gegenstände mit Pelzwerk alsOber- zeug oder Futter, wie Mützen, Muffen, Boas, Pelze, Mäntel u. Fußsäcke.

Sattlerwaren, auch aus Gespinst- waren, sowie andere Waren, nicht bes. genannt, aus Leder oder Fell, auch in Verbindung mit anderen Materialien, wie Geschirre, Sättel, Reitgerten, Peitschen, Barbierriemen usw., ferner Fecht- u. Boxhandschuhe

ohne Rücksicht auf die Be- schaffenheit des Materials. Kürschnerwaren s. Häute. Lederwaren s. Häute. Sattlerwaren s. Häute.

Stiefel für Männer aus Schmier- leder.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Fieberthermometer.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Bougies (Gummisonden). Kautschuk, wie:

Arbeiten aus weichem Kaut- schuk: Innenschläuche; Rad- kränze, massiv, auch in Längen, andere Waren, nicht beson- ders genannt, aus weichem Kautschuk allein oder in Ver- bindung mit einem anderen Stoffe.

Automobilreifen u. Teile dazu. Waren für Krankenpflege oder zu hygienischer Verwendung.

9. Maschinen.

Maschinengewehre.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Spreng- stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Glyzerin.

Kochsalz.

Sulphitspiritus.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Acetylsalicylsäure.

Aloe.

Antifebrin,

Arekolin und seine Salze.

Atropin und seine Salze.

Bougies (Gummisonden).

Brech Weinstein.

Bromkalisalze.

Catgut.

Chinarinde.

Chinin und seine Salze. Cocainchlorid.

Chloroform.

Digitalisblätter.

Diäthylmalonylkarbamid u. seine

Salze.

Erdnußöl.

Fieberthermometer.

Schweden.

59

Gerbsäure (Tannin).

Hexamethylentetramin.

Ipecacuanhawurzeln.

Jod.

Jodkalium.

Jodnatrium.

Jodoform.

Kampfer, gereinigt.

Kodein.

Koffein.

Karbolsäure.

Kautschukwaren für Kranken- pflege.

Kresol.

Kresolseifenlösung.

Lysol.

Metakresol.

Morphin u. andere Alkaloide aus Opium.

Opiumpräparate.

Neosalvarsan.

Nießwurz, weiß (Rhizoma veratri). Olivenöl.

Quecksilbersalze.

Paraformaldehyd.

Phenacetin.

Physostigmin.

Rizinusöl.

Salicylsäure und ihre Salze.

Seide für chirurgische Zwecke. Sennablätter.

Senegawurzeln.

Sera.

Sesamöl.

Sublimatpastillen.

Suturn adeln.

Vaccin.

Verbandgegenstände (ausgenom- men Cellulosewatte, Verband- gaze, Verbandgewebe und Er- zeugnisse daraus).

W asserstoffsuperoxyd. Wismutsalze.

Zitronensäure.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Abfälle von Flachs, Hanf, Jute, Wolle.

Flachs, ungehechelt u. gehechelt. Garne und Gewebe aus Jute ohne Beimengung von anderen Spinn- stoffen.

Hanf, ungehechelt u. gehechelt. Hede, Flachs-, Hanf-.

Jute.

Säcke aus Jutegewebe, gebraucht oder ungebraucht, andere als so- genannte Tropfsäcke.

Kunstwolle.

Lumpen (Wollelumpen frei).

Mungo s. Wolle.

Schafwolle s. Wolle.

Schoddy s. Wolle.

Werg.

Wolle, wie:

Männerhandschuhe aus Wolle.

Männer jacken aus Strumpf- stuhlarbeit.

Männerstrümpfe aus Wolle.

Sogenannte Isländer jacken.

Ungefärbte u. gefärbte Kunst- wolle (Schoddy u. Mungo).

Ungefärbte u. gefärbte Schaf- wolle.

Wollabfall, sog. Wollstaub ein- begriffen, ungefärbt oder ge- färbt.

Wollenfilze, gewebte, auch ge- säumt oder mit Kantenband.

Wollengarn mit mindestens 10 v. H. Wolle.

Wollengewebe anderer Art, nicht besonders genannt, im Ge- wichte von mehr als 500 g auf das Geviertmeter.

Wollengewebe anderer Art, nicht besonders genannt, im Ge- wichte von mehr als 500 g auf das Geviertmeter, zuge- schnitten oder ausgestanzt, aber ohne Näharbeit.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungsgegenstände.

Dynamit' u. andere Sprengmittel,

nicht besonders genannt.

Kriegsmaterial, nicht besonders genannt, wie:

Haubitzen.

Kanonen.

Mörser.

Panzer, auch zu solchen Waffen gehörende Richtmittel sowie Geschosse u. Patronenhülsen, leer oder zu fertiger Munition aptiert.

Lafetten, Versteller u. Muni- tionswagen.

Torpedos.

Patronen, nicht bes. genannt, un- geladen oder geladen.

Rauchschwaches Pulver.

Schießbaumwolle.

Schneeschuhe und Zubehör.

Schrot und Kugeln.

Schwarzpulver, Salpeterpulver.

60

Schweden. Schweiz.

Stoppinen und Zündröhren.

Waffen, wie:

Bajonette.

Degen.

Säbel.

Hieb- u. ähnl. Waffen (auch mit dazu gehörigen Schneiden), auch Teile dazu.

Schußwaffen, darunter Maschi- nengewehre u. Kugelspritzen ohne Lafetten, Pistolen, Re- volver, Schießgewehre, auch fertig gearbeitete Teile zu solchen Schußwaffen.

Zündhütchen.

Zündmittel, nicht bes. genannt, für Geschosse u. Schießwaffen, wie: Doppelröhren, Feueröfen u. Feuerpatronen, Perkussions- oder Schlagröhren.

Durchfuhrverbote.

Die Ausfuhrverbote erstrecken sich im allgemeinen auch auf eingeführte Waren. Ausnahmen gelten besonders für W aren beim Eingang mit Linien, die einen geordneten Verkehr mit dem Ausland unterhalten, wenn die Waren beim Ein- gang zur unmittelbaren Durchfuhr auf solchen Linien nach dem Ausland ange- meldet werden, oder wenn die schließliche Bestimmung nach dem Ausland aus den Begleitpapieren hervorgeht.

Schweiz.

Der Bundesrat behält sich vor, Aus' nahmen von den Ausfuhrverboten zu gestatten. Bewilligungen erteilt das Eidgenössische Handelsdepartement.

I. Tiere, Lehens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Esel.

Geflügel.

Großvieh.

Hunde: Militär-, Polizei-. Kleinvieh.

Maultiere.

Pferde.

Rindvieh.

Schafe.

Schweine.

Ziegen.

2. Tierische und 3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Fette s. öle.

Futtermittel jeder Art, z. B.:

Heu.

Kleie.

Treber.

Trester.

Kleber.

Knochen.

Knochenmehl.

Nahrungs- u. Genußmittel (aus- genommen sind: frische Fische, Getränke und Mineralwasser, frische Milch1), Kaffeesurrogate, Schokolade, Spezialitäten (wie Kindermehl, Maggiwürze, Ovo- maltine, Tomatenpüree), Tabak- fabrikate, Zuckerwaren, Zucker- bäckerwaren und feine Bäcker- waren ohne Zucker), öle, wie:

Pflanzliche u. tierische öle und Fette zu gewerblichem Ge- brauch (Tarif-Nr. 1115—1121). Verarbeitete öle und Fette aller Art zu Schmierzwecken.

Obst (ohne weiteres gestattet ist jedoch die Ausfuhr von Obst:

a) bei Beförderung auf der Straße in Traglasten oder auf Fuhrwerken in Sendungen von höchstens 500 kg;

b) bei Bahnbeförderung bis 100 kg für jede Sendung).

Sämereien.

Stärke und Stärkemehl.

Streu jeder Art.

Stroh.

Terpentinöl.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Benzin.

Brennmaterialien aller Art, wie: Braunkohlen.

Brennholz.

Briketts.

Koks.

Steinkohlen u. dgl.

Holz, wie:

Gewehrschäfte s. Waffen. Nußbaumholz.

Mineralöle, Harz- und Teeröle.

J) Das Handelsdepartement ist noch besonders ermächtigt worden, kondensierte, sterilisierte und Trockenmilch in kontrollierten Mengen zur Ausfuhr zuzulassen.

B HH

Schweiz.

61

Naphtha.

Petroleum.

Petroleumrückstände.

Teer.

lektrotechn. Erzeugnisse, elegraphen und Telephon- at er ial.

Elemente, elektrische.

Feldkabel.

Isoliermaterialien, wie: Kaut- schuk für Kabelisolierung.

Kabel, Feld-.

Mikrophone.

Telephonapparate sowie Teile davon.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Aluminium u. Aluminiumlegie- rungen, roh oder in Platten, Stangen, Blech, Draht u. dgl.

Antimon (Spießglanz).

Blei- u. Bleilegierungen, roh oder in Platten, Scheiben, Stäben, Stangen, Draht, Blech u. dgl.

Bleioxyd, salpetersaures u. sal- petrigsaures.

Carborundum, roh.

Draht: Eisen- und Stacheldraht jeder Art, s. auch die einzelnen Metalle.

Eisen, auch Alteisen.

Ferrochrom, roh.

Ferromangan, roh.

Ferrowolfram, roh.

Hufbeschlagartikel.

Hufeisen.

Hufnägel.

Kupfer u. Kupferlegierungen, roh oder in Platten, Scheiben, Stä- ben, Stangen, Draht, Blech u. dgl.

Metalle s. die einzelnen Bezeich- nungen.

Nickel u. Nickellegierungen, roh oder in Platten, Stangen, Blech, Draht u. dgl.

Pyrit.

Schienen aus Eisen.

Stahl s. Eisen.

Träger aus Eisen.

Zink.

Zinn.

5. Fahrzeuge, Flugmaschinen u.

Fahrmaterial.

Automobilbestandteile, wie: Ben- zinmotoren, Chassis, Karosserie usw.

Fahrzeuge (einschl. Schiffe) und Fuhrwerke mit u. ohne Motor zum Transport von Personen u. Gütern, ausgenommen Fahr- räder.

Flugzeuge.

Kraftfahrzeuge usw. s. Fahrzeuge.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Felle (Ausfuhr von getrockneten Fellen sowie von frischen Wild- fellen bis auf weiteres frei). Gerberrinde u. Gerberlohe. Gerbstoffextrakte, flüssig u. fest. Häute (ausgenommen Kuhhäute). Leder, unverarbeitetes, jeder Art. Lederwaren, wie:

Schuh werk für Männer (von über 1200 g Gewicht das Paar). Vorgearbeitetes Schuhwerk für Männer.

Vorgearbeitete und fertige Be- standteile aus Leder für mili- tärische Mannschafts- u. Be- spannungsausrüstungen. Pferdegeschirr s. Lederwaren.

7. Instrumente und Geräte, opti- sches Glas.

Telephonapparate sowie Teile davon.

Scheinwerfer.

8. Kautschuk und Kautschuk- waren.

Gummilösung.

Kautschuk u. dessen Ersatzmittel. Kautschuk für Kabelisolierung. Reifen u. Mäntel aus Kautschuk für Fahrzeuge u. Fahrräder.

11. Düngemittel, Farben u. Farb- stoffe, Steinkohlenteer, Teer- öle, organische Erzeugnisse zur Herstellung von Sprenge stoffen u. Teerfarbstoffen u. andere chemische Erzeugnisse.

Bleioxyd, salpetersaures u. sal- petrigsaures.

Calcium, salpetersaures u. sal- petrigsaures.

Chlorsulfonsäure.

Kalium, salpetersaures. Kunstdünger.

Mischsäure (Mischung von Schwe- fel- u. Salpetersäure).

62

Schweiz. Spanien.

Natrium, salpetersaures u. sal- petrigsaures.

Salpetersäure.

Salzsäure.

Soda.

Sprit.

Schwefel.

Schwefelsäure.

Schwefelsäure, rauchende.

Schweflige Säure in wässeriger Lösung oder komprimiert, auch flüssig.

Stickoxyd (Stickoxydul), kompri- miert, auch flüssig.

Terpentinöl.

12. Arznei- und Verbandmittel.

Desinfektionsmittel.

Gerbsäure (Tannin).

Gallussäure u. dgl.

Medikamente(ausgenommen Impf- stoffe u. Sera): Acetanilid (Anti- febrin), Agar, Aloe, Arekolin und dessen Salze, Chinarinde, Chinin, salzsaures und schwefel- saures, Kodein und dessen Salze, Formaldehydlösungen, Glycerin, Ipecacuanhawurzel, Kresol, Kre- solseifenlösungen, Mastix, Mor- phium und dessen Salze, Naph- thalin, Opium und dessen Pul- ver, Extrakte, Tinkturen, Para- formaldehyd, Perubalsam, Phe- nol (Karbolsäure), rein, Queck- silber, Rizinusöl, Salicylsäure und salicylsaures Natron, Sal- peter, Schwefeläther, Weinstein- säure, Wismutsubnitrat, Woll- fett (Lanolin), Zitronensäure u. Jod, Jodkalium und Jodoform.

Sanitätsmaterial (ausgenommen Apparate, Geräte u. Instru- mente für Chirurgie u. Medizin).

Verbandstoffe.

13. Textilwaren und deren Roh- stoffe.

Baumwolle, roh oder gebleicht.

Baumwollfabrikate bis auf weite- res Ausfuhr erlaubt.

Bekleidungs- u. Ausrüstungsgegen- stände für die Truppe dienlich.

Garne aus Wolle und Halbwolle s. Wolle.

Gewebe aus Wolle und Halbwolle s. Wolle.

Jutegewebe für Säcke.

Kämmlinge.

Kammzug.

Kunstwolle.

Säcke.

Strümpfe.

Unterkleider.

W interhandschuhe.

Wolldecken.

Wolle, Garne, Gewebe, Kammzug und Waren aus Wolle, rein und gemischt; ausgeschlossen von diesem Verbot sind: Kamm- garngewebe, roh, gemäß Pos. 472 des schweizerischen Zolltarifs; Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streich- garn- u. Kammgarngewebe) ge- mäß Pos. 475 b des schweizeri- schen Zolltarifs.

14. Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe u. militärische Ausrüstungsgegenstände.

Gewehrschäfte s. Waffen.

Munition.

Sprengstoffe.

Waffen u. deren Bestandteile.

Zündwaren.

Spanien.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genuß mittel.

1. Tiere.

Geflügel, lebend oder tot.

Vieh.

2. Tierische Erzeugnisse.

Fleisch, frisches oder gesalzenes aller Art.

3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Bohnen.

Getreide, wie:

Gerste.

Mais.

Reis (Ausfuhr beschränkt ge- stattet).

Roggen.

Weizen und alle anderen Ge- treidearten.

Kartoffeln (Ausfuhr beschränkt gestattet).

Mehl aller Art.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mi neralöle sowie Holz und Waren daraus.

Kohlen.

Surinam. Türkei.

63

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Gold, gemünzt.

Surinam.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

2. Tierische und 3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Nahrungsmittel, ausgenommen Kaffee, Kakao, Zucker.

Öl.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

2. Brennstoffe, wie Kohlen und Mineralöle sowie Holz und Waren daraus.

Öl.

Steinkohlen.

Türkei.

I. Tiere, Lebens-, Futter- und Genußmittel.

1. Tiere.

Tiere.

2. Tierische und 3. Pflanzliche Erzeugnisse.

Futtermittel.

Lebensmittel, ausgenomm. frische Früchte, einschl. Apfelsinen, Zitronen u. Zedratfrüchte, ge- trocknete Früchte, Fruchtsaft u. eingemachte Früchte, Nüsse u. Haselnüsse aller Art, Rahat- Lokum u. Halva.

II. Industrielle Rohstoffe und Fabrikate.

4. Erze, Metalle, Metalloide und Waren daraus.

Gold.

6. Felle, Häute, Leder, Borsten und Waren daraus sowie Gerb- stoffe.

Ziegenfelle (Ausfuhr nur nach dem Wilajet Siwas verboten).

Ein erster Nachtrag erscheint Anfang Februar 1915 und ist wie alle folgenden gegen Einsendung von 10 Pfennig von Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8,

zu beziehen.

Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstraße 43.44

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Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., Berlin W 8

Aus- u. Durchfuhrverbote

der wichtigsten kriegführenden und neutralen Staaten während des Krieges 1914/15

Im Aufträge des Handelsvertragsvereins

bearbeitet und zusammengestellt von

Dr. Franz Benjamin Schaeffer

Nachtrag

Abgeschlossen am 10. Februar 1915

Berlin

Carl Heymanns Verlag 1915

Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., Berlin W 8

Verlags- Archiv 6765

Argentinien.

Für Weizen und Weizenmehl Ausfuhr- verbot aufgehoben.

Chile.

Für Frucht- und Gemüsekonserven und Kichererbsen Ausfuhrverbot auf- gehoben.

Belgien.

I. 3. Futtermittel aller Art.

II. 2. Importhölzer in Blöcken und Stämmen.

Peddigrohr.

Streichhölzer.

Stuhlrohr.

Weidenruten.

II. 4. Platin.

Spezialstähle.

Weißblech.

II. 8. Balata.

II. 11. Ammoniakwasser.

Quecksilber.

Salzsäure.

Teerfarbstoffe.

II. 13. Seide, Seidenabfälle und -garne. Vulkanfiber.

Bulgarien.

I. 3. Mais.

II. 2. Benzin.

II. 3. Telegraphen- und Telephonkabel. II. 4. Kupfer in jeder Form (Ausfuhr für Zwecke der bulgarischen Heeres- verwaltung bedingt gestattet).

II. 6. Auszüge von Quebracho- und Kastanienholz sowie Gerbstoff- auszüge aller Art.

II. 8. Gummireifen für Kraftwagen.

Ausfuhrverbot aufgehoben für:

Ferkel, Schweine, Fleisch (ge- salzen, getrocknet, geräuchert oder auf andere Weise zubereitet), Gänsefett, Kaschkawal, Käse aller Art, Speisefett (genießbares, so- genanntes Tscherwitsch), Bohnen, Kartoffeln, Tabaksamen, Sumach, Valonea, Flanelle.

Dänemark.

I. 2. Schweinefett (aber nicht Fett zu

technischer Verwendung).

Blutfutterkuchen.

I. 3. Blaubeeren, getrocknete.

Kartoffeln, unbedingt verboten.

Kleesamen.

Palmkerne.

II. 6. Gerbstoffe.

Lederwaren, alle nicht völlig ver- arbeiteten, darunter alle bloß zugeschnittenen, zusammenge- leimten oder zusammengenähten Halbfabrikate.

II. 11. Blutdünger.

Blutmehl.

Compound Lard.

Gaswasser.

Harze.

Knochenmehl.

Kunstdünger.

Kohstoffe zur Herstellung von Dünger, darunter rohe und ge- kochte Knochen.

Superphosphat.

Terpentinöl, gereinigt und un- gereinigt.

II. 12. Thermometer und Handspritzen

für medizinische Zwecke.

1*

4

Deutsches Reich.

II. 13. Hanf, roher.

Jute, rohe, sowie Garn und Tau- werk daraus.

Kokosgarn und Tauwerk daraus.

Deutsches Deich.

(Aus- und Durchfuhr verboten.)

I. 3. Hirse1).

Grassaat x).

Kleesaat1).

Möhrensamen 1).

Sanatogen, Plasmon und andere Trockenmilchfabrikate 1).

Tabak und Tabakfabrikate1).

Zucker-, Runkel- und Feldrüben- samen1).

II. 2. Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, u. Zeresin in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln; Wachsstumpfen von gereinigtem Erdwachs und von Zeresin (Nummer 249 des Zolltarifs).

Telegraphenstangen und Leitungs- maste aus Holz.

Wachs der Nummern 73, 141 und 247 des Zolltarifs.

II. 3. Elektrische Glühlampen.

Telegraphenstangen und Leitungs- maste aus Holz.

II. 4. Äxte.

Beile.

Beilpicken.

Bleche aus Eisen: roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt sowie gepreßt, gebuckelt, ge- flanscht, geschweißt, gebogen, gelocht, gebohrt, mit einer Stärke von 4,5 mm oder darüber.

Cereisen.

Drahtspanner.

Drahtzangen.

Eisendraht und Stahldraht der Nummern 791 und 792 des Zoll- tarifs.

Kobaltoxyd.

Nickeloxyd.

Roheisen mit weniger als l°/o P.

Sensenklingen.

Sichelklingen.

Wellrohre (durch Walzen, Ziehen oder dergl. gewellte Röhren) aus Eisen mit einer Wandstärke von 4,5 mm oder darüber.

*) Nur Ausfuhr verboten.

Zink, roh, und Zinkblech, roh (Nummern 855 und 856 des Zoll- tarifs), auch Hartzink und Alt- zink.

II. 6. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), roh, auch ge- sotten, der Nr. 146 des Zolltarifs.

Rinderschweifhaare, roh, unbe- arbeitet.

Schweinsleder.

Ziegenhaare, roh, unbearbeitet.

II. 7. Atmungs- u. Rauchschutzapparate.

Die Bemerkung unter Optisches

Glas, beginnend „andere optische

Gläser (Linsen, Prismen, Objek- tive) etc.“, hat jetzt folgende

Fassung:

„andere ungefaßte und gefaßte optische geschliffene Gläser (Lin- sen, Prismen, Objektive) außer Brillen, Kneifern, Brenngläsern, Lupen, optischen Gürtellinsen- Apparaten für Seebeleuchtung, Bojen, Schiffslaternen, einschl. der dafür erforderlichen Linsen undPrismen-Streifen mit Bogen- Schliff“.

Sicherheitslampen für Bergwerke, ihrem Zubehör, einschließlich der Zündbänder und aller Be- standteile.

Taschenfeuerzeuge mit Cereisen- zündern.

II. 9. Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Hölzern oder Steinen.

Dampf- u. hydraulische Schmiede- pressen.

Hämmer, mechanische (Fall-, Luft- druck-, Federhämmer u. sonstige durch Kraftübertragung betrie- bene Hämmer) und Teile aller dieser Gegenstände.

Lokomotive und Teile davon (Nummern 892 und 893 des Zoll- tarifs).

Nietmaschinen und Teile.

Stacheldrahtmaschinen und Teile.

II. 11. Ammoniakwasser (Gaswasser),

auch verdichtet, der Nummer 271 des Zolltarifs.

Ammoniak, wasserfrei, verdichtet (verflüssigt), der Nummer 379 des Zolltarifs.

Chlormagnesium.

Glyzerin-Gelatine-Gemische.

Kalisalze und die daraus herge- stellten Erzeugnisse.

Kaliummanganat.

Kaliumpermanganat.

Knochenkohle, gepulvert.

Deutsches Reich.

5

Zinnoxyd (Zinnsäureanhydrid), Zinnsäure (Zinnoxydhydrat), Zinngekrätz der Nummer 301 des Zolltarifs.

Zinnsalze, Zinnsäuresalze (Stan- nate) und sonstige Zinnverbin- dungen der Nummern 309 und 317 r des statistischen Waren- verzeichnisses, z. B. essigsaures Zinn (Zinnacetat, Zinnbeize), Chlorzinn (Zinnchlorid [Zinn- butter], Zinnchlorür [Zinnsalz]), Ammoniumzinnchlorid (Pink- salz), zinnsaures Natron (Na- triumstannat, Präpariersalz).

II. 12. Alypin.

Aether (Aethyläther, auch Aether pro narcosi).

Atropin, seine Salze und Verbin- dungen.

Brom, Bromwasserstoffsäure, Salze der Bromsäure, Salze der Brom- wasserstoffsäure, organische Bromverbindungen.

Chloralhydrat.

Chloräthyl und -methyl in Tuben und Fläschchen.

Chloroform, auch Chloroform pro narcosi.

Colchicin.

Diäthylbarbitursäure und deren Salze (Medinal).

Digitalisblätter und deren Zu- bereitungen, wie Digitalin usw.

Duboisin, seine Salze und Ver- bindungen.

Eucain.

Guttaperchapapier.

Koffein, dessen Salze, Verbindun- gen und Zubereitungen.

Luminal.

Narkosegemische (Schleichsche u. andere).

Novocain, dessen Verbindungen und Zubereitungen.

Paraffin.

Proponal.

Salvarsan, Neosalvarsan.

Semen colchici und dessen Zu- bereitungen.

Schleichsche Lösungen u. Schleich- sche Tabletten zu deren Her- stellung.

Scopolamin(Hyoscin) u. seine Salze.

Suprarenin, Adrenalin, Parane- phrin, Epinephrin, Epirenan, deren Verbindungen und Zu- bereitungen.

Theobromin, dessen Salze, Ver- bindungen und Zubereitungen.

Tropacocain, dessen Verbindungen und Zubereitungen.

Veronal, Veronalnatrium.

II. 13 u. 14. Jutesäcke, alte und neue, leere.

(Aus Nr. 6 des Deutschen Reichs- anzeigers vom 8. Januar 1915.)

Durch die Bekanntmachung vom 24. November 1914 („Reichsanzei- ger“ Nr. 277 vom 25. November 1914) ist unter Ziffer 6 die Aus- fuhr und Durchfuhr von Uniform- stücken, Heerausrüstungsstücken und als solchen erkennbaren Tei- len davon, auch von Rucksäcken, verboten.

In nachstehendem Verzeichnis sind die Gegenstände aufgeführt, welche als Uniformstücke und Heerausrüstungsstücke und als solche erkennbare Teile davon an- zusehen sind:

I. Bekleidungsstücke.

Drilchhosen.

Drilchjacken.

Filzschuhe.

Fingerhandschuhe, gestrickte.

Fuß schutzk appen .

Gamaschen aus Leder. Halsbinden.

Handschuhe aus Leder, braune und weiße.

Handschuhe aus Tuch.

Hemden aus Köper.

Hemden aus Trikot.

Hemden, wollene.

Kopfschützer.

Leibbinden, wollene.

Mäntel.

Ohrenklappen.

Pelze.

Pulswärmer.

Schnürschuhe.

Socken.

Stiefel für Infanterie.

Stiefel für Kavallerie.

Umhänge aus Tuch, Loden-, Paletot- und Gummistoff.

Uniformhosen.

Uniformmützen.

Uniformröcke.

Unterhosen.

Unterjacken, wollene.

II. Ausrüstungsstücke, a) für Mannschaften. Bekleidungssäcke für Maschinen- gewehrabteilungen.

6

Deutsches Reich.

Bekleidungssäcke für Trainforma- tionen.

Brotbeutel mit Trageband. Erkennungsmarken mit Schnur. Faustriemen.

Feldflaschen.

Fettbüchsen.

Gepäcktaschen für Radfahrer. Helme und Überzüge dazu. Husarenmützen u. Überzüge dazu. Kaffeebüchsen.

Kaffeemühlen.

Karabinerhalteriemen.

Kartentaschen.

Kochgeschirre mit Eßbesteck.

Kochgeschirrfutterale.

Kochgeschirriemen.

Labeflaschen mit Zubehör. Lanzenarmriemen.

Lanzenflaggen mit Riemen. Leibriemen mit Schloß und Seiten- gewehrtasche.

Mantelriemen.

Neutralitätsbinden.

Packtaschen u. Hilfstaschen dazu. Patronentaschen jeder Art. Pistolentaschen.

Portepees.

Rucksäcke.

Salzbeutel.

Säbelkoppel.

Säbeltroddel.

Signalpfeifen mit Schnur.

Sporen jeder Art.

Tornister mit Trageriemen. Trageriemen für Kavallerie- patronentaschen.

Trinkbecher.

Tschakos und Überzüge dazu. Tschapkas und Überzüge dazu. Überschnallkoppel.

Zeltbahnen.

Zeltpflöcke.

Zeltstöcke.

Zeltzubehörbeutel.

b) für Pferde. Anbinderinge.

Beinleder.

Brustblätter.

Brustriemen.

Degentragevorrichtungen.

Deckengurte.

Eisnägel.

Furagierleinen.

Futtersäcke.

Genickriemen.

Geschirrtaue.

Halftern.

Halfterriemen.

Halskoppeln.

Hauptgestelle mit Zügeln. Hinterzeuge.

Hufeisen.

Hufeisentaschen.

Hufnägel.

Kammkissen.

Kammgurte.

Kandaren mit Kinnkette. Karabinerfutterale. Karabinerschloßkappen. Karabinerschuhe.

Kardätschen.

Kniekappen.

Kreuzleinen.

Kumte.

Kurze Koppel.

Lanzenschuhe.

Obergurte.

Packriemen.

Peitschen.

Sattelkissen.

Satteluntergurte.

Säbeltaschen.

Sättel jeder Art.

Schraubstollen.

Schwellkissen.

Steigbügel.

Steigriemen.

Strangschlaufen.

Strangträger.

Striegel.

Tränkeimer.

Trensen aller Art.

Trensengebisse mit Zügeln. Umgänge.

Unterkumte.

Verbindungsblätter. Verbindungsriemen. Verbindungstaue, lange u. kurze. Vorderzeuge.

W assertragesäcke.

Woilache (Pferdedecken).

III. Signalinstrumente.

Pfeifen mit Futteral. Signalhörner mit Riemen und Hilfstragevorrichtung. Signaltrompeten mit Banderoll. Trommeln mit Zubehör: Trommel- stöcke, Trommelschere, Trommel- riemen, Trommelstocktasche und Kniefell.

II. 14. Feldschmieden.

Es wird aufgehoben das Verbot der Aus- fuhr und Durchfuhr von:

deutschen Fuchsfellen.

Peddig bis zur Stärke von 3 mm.

Deutsches Reich. Frankreich.

7

Baumwollgarn bis Nr. 32 eng- lisch, gebleicht, gefärbt, be- druckt, im Lohn veredelungs- verkehre.

Eisengarn.

Baumwollgewebe für Bekleidungs- gegenstände und für Wäsche mit Ausnahme der braunen, grauen, gefütterten und weißen Militärhandschuhe.

Unter das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Mastix der Bekannt- machung vom 24. Dezember 1914 (Reichs- anzeiger Nr. 303 vom 28. Dezember 1914) fällt Asphaltmastix (-zement) der Nr. 240 des Zolltarifs nicht.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 werden die Zollstellen ermächtigt, die Ausfuhr von acidulierten Knochenabfällen ohne besondere Ausfuhrbewilligung zuzulassen.

WeitereVerfügungen des Reichskanzlers (Reichsamts des Innern) lauten: „Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verord- nung vom 31. Juli 1914 wird den Zoll- stellen die Ermächtigung erteilt, die Aus- fuhr von Aluminiumpulver, Blatt- aluminium und grünem Tee ohne be- sondere Ausfuhrbewilligung zuzulassen.

Frankreich.

I. 2. Butter.

Fette, tierische, mit Ausnahme von Fischfetten.

I. 3. Früchte, ölhaltige.

Hefe.

Kakao.

Kandis.

Samen, ölhaltige.

Salinensalz.

Schokolade.

Steinsalz, roh oder gereinigt. Viehfutter.

II. 2. Essenzen und Schweröle, wie: Benzin,

Benzol usw.

Bauholz.

Holzkohle.

Holz für Gewehrschäfte. Mineralöl, roh und gereinigt. Nußholz, roh, behauen oder gesägt. II. 3. Drähte, isolierte.

Dynamoelektrische Maschinen. Kabel.

Kohlen für elektrische Zwecke. Telegraphen- Apparate.

II. 4. Antimon (Mineral oder Metall), rein oder legiert.

Bleiröhren.

Chromerz.

Eisenerz.

Kupfer (Mineral oder Metall).

Kupferschmiedewaren.

Kupferrohre.

Legierungen aller Art von Eisen und anderen Metallen. Magnesium.

Manganerz.

Platin.

Pyrit.

Quecksilber (Mineral oder Metall). Spezialstahl.

Tungstenerz.

Wismut.

Zinn (Mineral und Metall).

Zink (Mineral und Metall), rein und legiert.

II. 5. Gewebe, geeignet zur Herstellung von Ballons.

Segelschiffe.

II. 6. Reit- und Sattelzeug.

II. 7. Fernrohre mit Ausnahme von Luxusfernrohren.

Platten für photographische Zwecke.

II. 8. Abfälle von Kautschuk und Hart- gummi.

II. 10. Papier für photographische Zwecke.

II. 11. Aceton.

Amylalkohol.

Calciumkarbid.

Cersalze und andere Salze der seltenen Erden.

Chlorate und Perchlorate. Harzpech.

Kalium.

Kolodium.

Kolophonium.

Salpetersäure.

Salze (Salpeter- oder salpetrige). Schwefel.

Schwefelsäure.

Soda, kaustische.

Teerfarbstoffe (Alizarin u. Anilin). Terpentinöl.

Thoriumsalze.

II. 12. Atropin.

Chinarinde.

Chinin und seine Salze. Essigäther.

Kampfer.

Kokain.

Opium und Opiumpräparate. Tonerde (wasserhaltige). Tonerdesalze.

8

Frankreich. Großbritannien. Griechenland. Italien.

II. 13. Abfallseide (bourrette de soie, blousses de soie), in der Masse oder gefärbt, ausgenommen Tussah).

Garn aus Abfallseide.

Gewebe aus Abfallseide, rein, die nicht gefärbt, bedruckt oder appretiert sind.

Gewebe in Stücken sowie ge- stickte oder verzierte Waren.

Gewebe, zur Herstellung von Ballons geeignet.

Jutegarne und Jutesäcke.

Kammgarne, gefärbt u. ungefärbt.

Streichgarne, gefärbt u. ungefärbt.

Strumpfwaren, wollene.

Wolldecken.

Wolle aller Art (mit Ausnahme der Abfälle von nicht verarbei- teten Lumpen und von Lumpen- wolle).

Wollengarne.

Wolle aller Art.

Wollengewebe für Kleiderstoffe (Tuche und andere).

Wirkwaren aus Wolle, mit Aus- nahme von Handschuhen.

II. 14. Ausrüstungsstücke.

Holz für Gewehrschäfte.

Kriegswaffen aller Art.

Reit- und Sattelzeug.

Ausfuhr gestattet für:

Hirse.

Kastanien und Mehl daraus.

Kleberbrot.

Maronen und Mehl daraus.

Saatkartoffeln.

Schaf- und Ziegenhäute und über- seeisch getrocknete Häute.

Großbritannien.

I. 3. Speck.

Tran.

Walfischöl.

Walrat.

Walratöl.

I. 3. Grassamen.

Kakao (nach russischen, französi- schen, belgischen, spanischen und portugiesischen Häfen Aus- fuhr gestattet).

Kleesamen.

Kopra.

II. 4. Behälter, verzinnte, und Weiß- blech zur Verpackung von Lebensmitteln nach Dänemark, Holland und Schweden. Zieheisen mit Diamanten besetzt zum Ziehen von Stacheldraht. II. 5. Kraftfahrzeuge aller Art u. Teile davon.

II. 11. Anilinöl.

Anilinsalz.

Pikrinsäure und deren Verbin- dungen.

Ausfuhrverbot aufgehoben für: Tee.

Griechenland.

I. 3. Zucker.

II. 13. Wolle.

Wollengarn der Klasse 175 Abs. a, b u. c. des Einfuhrzolltarifs.

Italien.

I. 1. Fische, frische, gesalzene oder sonstwie eingemachte.

Geflügel.

Schafe.

Schweine.

I. 2. u. 3. Eicheln.

Fette, tierische und pflanzliche.

Fleisch, eingesalzenes oder sonst- wie haltbar gemachtes aller Art.

Gemüse, frisches.

Kakaobohnen.

Kastanien.

Knochenfett.

Lebensmittelkonserven, die ganz oder auch nur zum Teil aus solchen Erzeugnissen bestehen, deren Ausfuhr verboten ist.

Ölkuchen.

Ölsämereien.

Olivenkernmehl und alle anderen zur Viehfütterung dienlichen Erzeugnisse, einschließlich der Mehlabfälle aller Getreidearten, Reishülsen, Reiskaff und Wein- beerkerne.

Palmöl.

Reiskleie.

Stärkemehl.

Teigwaren (Ausfuhr bedingt ge- stattet).

Zuckerrübenschnitzel.

Italien. Luxemburg. Niederlande.

9

II. 4. Gußeisen, auch in Stücken. Haematit.

Pyrit und andere Eisenerze.

II. 6. Divi-Divi-Gerbstoff.

II. 7. Werkzeugmaschinen.

II. 11. Calciumcyanamid.

Essigsäure und essigsaure Salze. Kolophonium und andere Harze. Kupfersulfat in Pulverform.

II. 13. Rohflachs.

Ausfuhr gestattet für: Mariengrassamen.

Abfälle und Blätter von unechtem Gold und Silber.

Ferrosilicium mit einem Gehalt bis 52%.

Arnika.

Eibisch.

Kamillen.

Melissenkraut.

Nußblätter.

Quecken.

Senfsamen.

Süßholzsaft.

Stechapfel.

Thymian.

Wacholder.

Weinstein.

Baumwolle, rohe.

Ausfuhr ist in beschränktem Maße gestattet für:

Hanf (wenn die Sendungen bis zum 24. Dezember 1914 an den italienischen Ausgangsstationen eingetroffen waren).

Abfälle von Baumwolle bis zur Hälfte der in den italienischen Lagern vorhandenen. Flachsgarne und Gewebe.

Durchfuhrbeschränkung für Waren aus den italienischen Kolonien. Durch neuere Verfügung ist die Durch- fuhr durch Italien und die unmittelbare Umladung in italienischen Häfen für die Waren verboten worden, die aus Tripoli- tanien, Cyrenaika, Somaliland und Erytrea kommen und für das Ausland bestimmt sind, sofern für gleichartige Waren die Ausfuhr aus Italien verboten ist.

Diese Bestimmung wird auf Waren, die vom 25. Dezember 1914 ab von den ge- nannten Gebieten in das Ausland aus- geführt werden, angewandt.

Bezüglich derjenigen Waren, die vor dem genannten Tage aus den italienischen Kolonien mit ursprünglicher, auf den

Namen lautender Bestimmung ausgeführt sind, behält sich das Finanzministerium von Fall zu Fall nach Vereinbarung mit dem Kolonialministerium seine Entschei- dung vor.

Luxemburg.

I. 2. Därme.

Fische jeder Art und Zubereitung. Fischmehl.

Käse aller Arten.

I. 3. Back- und Teigwaren.

Biertreber.

Gemüsekonserven.

Hefe.

Kaffee-Ersatzstoffe.

Kleesamen.

Mais.

Malz.

Margarine.

Reis.

Roggen.

Sauerkraut.

Sojabohnen.

Zwiebeln.

II. 2. Braun- und Steinkohlen. Grubenholz.

Spiritus (auch vergällter).

II. 11. Erdfarben.

Guano.

Lithozon.

Mennige.

Ocker.

Salzsäure.

Schwefelsäure.

Superphosphat.

II. 13. Leinenwaren.

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitig- keit Durch- und Ausfuhr obiger Waren nach dem Deutschen Reich gestattet.

Niederlande.

I. 1. Fohlen.

Hühner, lebend und geschlachtet. Rinder, lebend.

Schweine, lebend.

Wallache im Alter von unter 20 Monaten.

I. 2. u. 3. Brot.

Kälbermagen.

Konserven und Präparate aus Hülsenfrüchten.

10

Niederlande.

Labpräparate.

Talg, genießbarer (ungenießbarer frei).

II. 4. Kupferoxyd.

II. 11. Ammoniaksuperphosphat.

Ätzkali und Kalilauge. Düngemittel, stickstoffhaltige. Guano.

Harz.

Kali, kohlensaures.

Kupfervitriol.

Superphosphat.

Terpentin.

II. 12. Vaselin.

II. 13. Deckenstoffe, wollene.

Waren, halbwollene und wollene.

II. 13. Anmerkung zu Wollfabrikaten:

3- und 5 drahtiges Wollengarn kann auf besonderen Antrag zur Ausfuhr zugelassen werden, wenn die Verträge über die Lieferung der Ware bereits vor dem 2. Ok- tober 1914 abgeschlossen waren.

Ausfuhr gestattet für:

Chininsalze und Verbindungen. Diuretin.

Kokain.

Koka.

Kubeben.

Theobromin.

Baumwolle, rohe.

Durchfuhrbestimmungen der unter

die Ausfuhrverbote fallenden Waren.

I. Waren, die vor dem 21. August 1914 nach den Niederlanden eingeführt sind, dürfen durchgeführt werden, wenn sie nachweislich bei ihrer Ankunft in den Niederlanden zur Durchfuhr bestimmt waren, und zwar selbst dann, wenn sie irrtümlich zur Einfuhr angemeldet sind.

Zum Beweise für die Durchfuhrbestim- mung wird im allgemeinen ein Nach- weis dafür verlangt, daß die in Betracht kommenden Waren bereits bei ihrer An- kunft in den Niederlanden an ausländische Firmen weiterverkauft waren sowie daß diese Firmen bereits damals Auftrag zur so- fortigen oder späterenVersendung nach dem Ausland erteilt oder beim Kaufe der Waren Lieferung im Ausland ausbedungen hatten.

II. Waren, die nach dem 21. August 1914 in den Niederlanden angekommen sind, dürfen durchgeführt werden:

a) wenn sie auf Durchkonnossement nach rheinaufwärts gelegenen Län- dern angekommen, oder

b) wenn sie zur Durchfuhr angemeldet sind vor oder gleich nach der Ankunft des Schiffes, auf dem sie nach den Niederlanden befördert sind. Hierzu können die Verfügungsberechtigten bereits vor Ankunft des Schiffes „Doorvoerlysten“(Durchf uhrscheine, die ausgestellt werden, wenn über die Waren nur eine allgemeine An- meldung abgegeben wird) oder „Tran- sitpaßporten“ (Durchfuhrscheine, die ausgestelllt werden, wenn über die Waren eine besondere Anmeldung abgegeben wird) beantragen, wobei sie durch Konnossemente usw. ledig- lich den Nachweis zu führen haben, daß sie verfügungsberechtigt sind. Wird die Anmeldung erst beim Ein- treffen des Schiffes abgegeben, so kann nur noch Durchfuhrerlaubnis unter Anmeldung der Waren „zur unmittelbaren Durchfuhr“ nach- gesucht werden. Die Durchfuhr- erlaubnis kann nur von dem Schiffs- führer erbeten, und es darf dabei die Ware nicht mehr als einmal umgeladen werden.

c) wenn sie, was durch Urkunden nach- gewiesen werden muß, bei ihrer An- kunft in den Niederlanden nach rheinaufwärts gelegenen Ländern bestimmt waren. Dies läßt dieMög- D lichkeit offen, Waren zu einem späteren als dem unter b fest- gesetzten Zeitpunkt zur Durchfuhr anzumelden, sofern die Waren von den V erf ügungsberechtigten zur Zoll- niederlage angemeldet werden oder die Waren zollamtlich noch nicht abgefertigt sind. Voraussetzung ist lediglich, daß dem Inspektor der Einfuhrzölle der urkundliche Nach- weis erbracht wird, daß die Bestim- mung der Waren nach dem Ausland bereits feststand in dem Augen- blick, als das Schiff in dem nieder- ländischen Hafen (Löschungshafen) ankam.

Was den verlangten Bestimmungsnach- weis anbetrifft, so gilt das unter I Ge- sagte.

III. Ferner dürfen durchgeführt wer- den alle Waren, die

a) bis zum 31. Oktober 1914 zur Zoll- r niederlage angemeldet waren, oder

b) vor dem 5. November 1914 in eine Zollniederlage aufgenommen waren und bezüglich derer vor dem 1. De- zember 1914 in irgendwelcher Weise den Zollbehörden nachgewiesen ist,

Niederlande. Niederländisch-Indien. Norwegen. Oesterreich-Ungarn.

11

daß sie nach dem Ausland bestimmt waren.

Hinsichtlich dieser unter a und b auf- geführten Waren ist also für die Ge- stattung der Durchfuhr nicht Voraus- setzung, daß sie bei ihrer Ankunft in den Niederlanden bereits zur Durchfuhr be- stimmt waren. Als Zollniederlagen gelten nur die unter Zollaufsicht stehenden Lager; man unterscheidet dabei drei Arten, nämlich:

1. allgemeine oder öffentliche Zoll- niederlagen, d. h. solche, in denen jedermann seine Waren einlagern kann;

2. Privatzollniederlagen, d.h. einzelnen Personen oder Firmen eingeräumte, unter Zollverschluß stehende Lager;

3. sogenannte Zollkreditlager, d. h. nicht unter Zollverschluß stehende Lager, deren Verwalter mit der Zollbehörde abrechnen.

In andere Lager auf genommene Waren gelten als in den freien Verkehr über- gegangen.

IV. Schließlich wird darauf aufmerk- sam gemacht, daß Waren, die einmal zur Einfuhr angemeldet oder in den freien Verkehr übergegangen sind, für die Durch- fuhr nur noch unter den Voraussetzungen des Absatzes I in Betracht kommen können.

Die Papiere an Bord der Seeschiffe, auf denen Waren nach niederländischen Häfen befördert werden, sind für die Be- urteilung der Frage, ob die Ladung zur Einfuhr nach den Niederlanden oder zur Durchfuhr nach einem anderen Lande be- stimmt ist, im allgemeinen nicht maß- gebend. Ausgenommen hierfür sind indes die Fälle, in welchen sich aus den Papieren ergibt, daß die Waren ausschließlich für die Niederlande bestimmt sind. In diesen Fällen kann die Durchfuhr nicht ge- stattet werden, selbst wenn bereits Durch- fuhrpapiere ausgestellt sein sollten. (Nach einem Bericht des kaiserlichen Gesandten in Haag.)

Niederländisch-Indien.

Ausfuhrverbote sind aufgehoben für:

I. 3. Erdnüsse.

Kassava-Erzeugnisse.

Mais.

Reis.

Norwegen.

II. 3. Trockenelemente für elektrische Taschenlampen.

II. 4. Aluminiumabfälle.

Aluminium in Blechen, Bändern, Röhren, Ringen, Stangen und Draht sowie gegossene Form- stücke.

Blei.

Draht aus Kupfer oder Messing.

Hufeisen.

Nickel, unbearbeitet (durch nor- wegische Werke erzeugtes und von einem Ursprungsnachweis begleitetes ausgenommen.)

Nickelerz.

II. 5. Motorboote, in die Motore ein- gebaut sind.

Motore von mehr als 15 Pferde- stärken, die für eine größere Umdrehungszahl als 600 in der Minute gebaut sind, und gleich- zeitig weniger als 25 kg für die Pferdestärke wiegen, und Teile davon.

II. 7. Ferngläser.

II. 9. Maschinen, die zur Herstellung von Munition geeignet sind.

II. 11. Benzol.

Kresol und Kresolzubereitungen.

Salizylsäure.

Teerfarbstoffe.

II. 13. Jute-Abfälle und -Erzeugnisse.

Rohjute.

II. 14. Dynamitzündhütchen.

Munition.

Waffen.

Waffenteile.

Anmerkung. Es bezieht sich das Aus- fuhrverbot für Arzneimittel nur auf die in den Verzeichnissen A, B und C der Königlichen Verordnung vom 29. August 1908, betreffend den Handel mit Giften und Apothekerwaren, aufgeführten Arznei- mittel und Giftstoffe.

Oesterreich-Ungarn.

(Aus- und Durchfuhr verboten.)

I. 2. Käse aller Art.

Milch, kondensierte sowohl als getrocknete, in Pulverform und Blöcken (Milchkonserven).

I. 3. Gemüse und Gewächse, nicht be- sonders genannt für den Küchen-

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Oesterreich-Ungarn. Peru. Portugal. Schweden.

gebrauch, frisch, sowie derlei bereitete Gemüse; Gemüse, ge- trocknet, gedörrt (Dörrgemüse), komprimiert, zerschnitten, ge- salzen oder eingelegt (mit Ausnahme der getrockneten Schwämme und eingelegter Gurken).

Kleesamen.

Kraut, frisches.

Knoblauch.

Kümmel.

Reishülsen, gemahlen (gemahlene Reisspreu).

Rüben aller Art.

Zwiebeln.

II. 2. Bau- und Nutzholz, europäisches, hart oder weich, rund, beschla- gen, gesägt, geschnitten, ge- spalten (exklusive Furniere, nicht weiter bearbeitet).

Eisenbahnschwellen.

Faßholz, vorgerichtetes.

Skihölzer, vorgerichtet, Skier und deren Bestandteile.

Telegraphenstangen.

Wagnerarbeiten sowie zu Wagner- arbeiten hergerichtete Hölzer.

W erkzeugstiele.

Zeltpflöcke.

Zeltstangen.

II. 3. Taschenlampen, elektrische, sowie Trockenbatterien und deren Be- standteile.

Telegraphenstangen.

II. 4. Ketten, eiserne, mit einer Glieder- stärke von mehr als 2 mm.

Platin.

Platinw^aren.

II. 11. Dungsalze, wie Chlorkalium und schwefelsaures Kali.

Holzgeist.

Kunstdünger einschließl. der aus Luftstickstoff erzeugten Dünge- mittel.

Methylalkohol.

Phosphate.

Platinchlorid.

Soda.

II. 13. Baumwollgarne aller Art, auch für den Detailverkauf adjustierte.

Baumwollstoff, wasserdicht.

Gurten u. gurtenähnliche Bänder aller Art.

Rucksäcke.

Säcke, leere und gefüllte (Ausfuhr bedingt gestattet).

Wachstuche aller Art.

Peru.

II. 4. Gold, gemünzt, in Barren, Staub oder in irgendwelcher anderen Form.

Silber in Barren.

Portugal.

II. 5. Pneumatiks.

Schutzreifen für Räder und sonstige Zubehörteile zu Kraft- fahrzeugen.

II. 8. Pneumatiks.

Schweden.

I. 2. Rohfette, tierische (ister), aus- genommen solche, deren schwedi- scher Ursprung dargetan wird.

I. 3. Kartoffelmehl (Kartoffelstärke).

II. 4. Aluminium, unbearbeitet oder roh.

Aluminium, folgende Waren daraus: Bleche und Bänder, Stangen, Schlaglot, Nägel und Niete, auch Bolzen, Röhren, Draht, gewalzt oder gezogen, Tuch.

Antimon, unbearbeitet oder roh.

Blei, bearbeitet: Bleche, Röhren.

Chrom, unbearbeitet oder roh, so- wie Schrot.

Chromeisen.

Kupfer, unbearbeitet oder roh, aus- genommen solches Raffinade- kupfer, das gemäß vorgelegtem Ursprungsnachweis aus Roh- material (kein Schrott) bei schwedischen Raffinadewerken hergestellt worden ist; Anoden, gegossen, auch mit Griffen ver- sehen, mit Löchern oder ohne solche; Kupferschrott; aus Kupfer mit Zink, Zinn oder anderen unedlen Metallen her- gestellte Legierungen, wie Mes- sing, Bronze, Neusilber, Bri- tanniametall usw.

Manganeisen.

Seile aus Metall.

Stangen aus Metall.

Spiegeleisen.

Tiegel aus Graphitmasse.

Schweden.

Schweiz. Spanien.

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II. 6. Fichtenrinde, Rinden, nicht be- sonders genannt für die Gerbung.

II. 6. Rindviehliaare.

II. 8. Kautschukabfälle.

Kautschukwaren, abgenutzte.

II. 11. Kolophonium.

Schwefel.

Schwefelsäure und -anhydrit.

Terpentinharz, gewöhnliches.

Terpentinöl (ausgenommen solches, das in schwedischen Fabriken hergestellt ist).

Die Durchfuhr verboten für Kriegs- material.

Schweiz.

I. 3. Kaffeesurrogate aller Art.

Schokolade (Ausfuhr bedingt ge- stattet.

Zichorienwurzel, frisch und ge- trocknet.

II. 2. Kerzen.

Retortenkohle.

TI. 3. Kabel aller Art und isolierte Leitungsdrähte aus Kupfer, rein oder legiert.

II. 4. Weißblech in Tafeln oder zuge- schnitten.

II. 7. Linsenfeldstecher.

Prismenfeldstecher.

II. 8. Kautschukwaren aus weichem Kautschuk, auch in Verbindung mit anderen Materialien, mit Ausnahme der elastischen Ge- webe.

II. 10. Abfälle, tauglich zur Papierfabri- kation, wie Lumpen, wollene und leinene,

Lumpenhalbstoff,

Makulatur,

Tauwerk, altes.

II. 11. Essig.

Essigessenz.

Essigsäure, roh und gereinigt.

Fichtenharz, gereinigt.

Kalk, holzessigsaurer.

Katechu mit Einschluß vonGambir.

Kino.

Kolophonium.

Seifen und Waschmittel.

Steinkohlenteerpech.

II. 12. Aceton.

Acetylsalicylsäure.

Adrenalin, natürliches und künst- liches, und andere Nebennieren- präparate (Suprarenin, Para- nephrin, Epirenan usw.).

Antipyrin.

Apomorphin.

Atropin und dessen Salze.

Brom und dessen Salze. Chloroform pro narcosi.

Cocain und dessen Salze und Ver- bindungen.

Diäthylbarbitursäure und deren Salze.

Dimethylamidoantipyrin.

Dionin.

Gerbsäure.

Heroin.

Jod, Jodsalze und Jodoform. Kaliumpermanganat.

Koffein und dessen Salze. Kollodium.

Kupfersulfat.

Mutterkorn.

Novokain.

Paraffin, fest und flüssig.

Pfeffer, spanischer.

Phenacetin.

Pyramidon.

Quecksilbersalze.

Rhabarberwurzel.

Salol.

Salvarsan und Neosalvarsan. Santonin.

Scopolamin (Hyoscin).

Tannin.

Theobromin, seine Salze und Ver- bindungen.

Tonerde, essigweinsaure. Tropacocain und seine Verbin- dungen.

Vaselin.

Veronal.

Wismuth und dessen Salze. Wurmsamen.

II. 13. Flachs (Leinen), Hanf, Jute, Ramie (Rameh, Nesselhanf, Chinagras), Manilahanf und andere ähnliche Spinnstoffe sowie deren Abfälle: roh, geröstet, gebrochen oder ge- hechelt, gekämmt, gebleicht, ge- färbt usw. (Nr. 396 a d), rohe Gespinste aus diesen Stoffen (Nr. 397 a— 399b).

Lumpen, wollene und leinene. Lumpenhalbstoff.

Tauwerk, altes.

Spanien.

II. 4. Silber, gemünzt. Manganeisen.

II. 11. Natron, salpetersaures.

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Spanien. Türkei.

Aufgehoben sind die Ausfuhr- verbote für:

Getreide und Mehl, ausgenommen Weizen und Weizenmehl. Gesalzenes Fleisch.

Kartoffeln.

Türkei.

I. 2. Butter.

Honig.

II. 3. u. Salz.

Basdirna.

Boulgour.

Bohnen.

Datteln.

Erbsen.

Feigen.

Fisolen und andere Feldfrüchte. Fruchtsaft.

Futtermittel, tierische, aller Art. Gerste.

Getreide.

Gries.

Hafer.

Heu.

Kartoffeln.

Kleie.

Linsen.

Lupinen.

Mais.

Mehl.

Olivenöl und andere öle1). Rosinen.

Salz.

Sapa.

Stroh.

Sutschuk.

Viehfutter.

Zwiebeln.

II. 2. Bauholz u. andere Baumaterialien. Benzin.

Brennmaterialien.

Koks.

Masut.

Petroleum.

Schmieröle.

Steinkohlen.

II. 4. Erze und Mineralien.

II. 6. Pelze aller Art, mit Ausnahme von Luxuspelzen.

Häute und Felle.

Rindshäute.

Valonea.

II. 11. Chemische Erzeugnisse.

Seife.

II. 12. Pharmazeutische Erzeugnisse. Opium1).

II. 13. Baumwolle1).

Seide1).

Säcke und Verpackungsmaterial. Wolle.

Sowie alle Gegenstände, die als Konterbande betrachtet werden.

Nach feindlichen Ländern ist jede Aus- fuhr verboten.

T) Dürfen ausgeführt werden, wenn bewiesen wird, daß eine gleiche Menge an Waren oder der Erlös dafür in bar in das Land eingegangen oder, daß dagegen Waren eingetauscht sind, die nach An- gabe der Regierung für das Land nötig sind.

Tägliche Rundschau Nr.74 vom 10. Februar 1915.

Wie rege im Felde das Bedürfnis nach geistiger Nahrung ist, geht aus folgender an uns gelangter Zu- schrift hervor, die wir der geneigten Beachtung unserer Leser unterbreiten :

Kriegslazarett S . . den 30. Januar 1915.

Sehr geehrte Redaktion!

Mit einer großen Bitte wende ich mich an Sie. Ich las eben Friedrich Delitzsch’ herrliche Rede vom 16. Dezember 1914 : Psalm- worte für die Gegenwart. Es war das 13. Heft der in Carl Heymanns Verlag (Berlin W 8, Mauerstraße 43/44) erschienenen „Deutschen Reden in schwerer Zeit“. Ich brauche wohl nicht besonders zu betonen, wie sehr man durch solch treffliche Rede innerlich gehoben wird, der Charlottenburger Schwester, die mir das Heft gab, bin ich sehr dankbar. Aber ich habe jetzt Verlangen nach mehr bekommen. Die letzte .Seite des 13. Heftes zeigt, daß schon 12 Reden vorher erschienen sind. Wecken die Themen an und für sich schon allgemeines Interesse, so versprechen die Namen der Redner einen ganz besonderen Genuß. Roethe, Gierke, Delbrück, Lasson, Harnack, Kahl, Riehl, Kipp, Deißmannr Liszt, Sering undLitzmann! Wer möchte da nicht hören, was diese Führer uns zu sagen haben! Nun wäre es gewiß am einfachsten, wenn ich mir die Hefte beim Verlag selber bestellte, aber es wäre eine ziemlich große Ausgabe für mich, denn wir Lazarettkranken und Verwundeten bekommen nur io Pf. tägliche Löhnung. Was aber die Hauptsache ist, ich möchte diese Reden möglichst vielen Kameraden zugänglich machen, denn ich kenne ihre wohltuende Wirkung auf Verwundete und Kranke, solche Reden sind auch Medizin. Darum möchte ich möglichst viele Exemplare haben, wir sind hier viele Hunderte. Ich wende mich daher an Sie, geehrte Redaktion, und bitte Sie, meinen Brief zu veröffentlichen. In der großen Rundschau-Gemeinde sind gewiß viele, die den Kame- raden in den Lazaretten durch Uebersendung der Reden unserer bedeutendsten Hochschullehrer gern eine Freude machen. Wir be- sitzen bereits eine kleine Bibliothek, deren Verwaltung in den Händen unseres Lazarettpfarrers, des Herrn Pastor Grußendorf von der Marienkirche zu Osnabrück, liegt. Zwar ist Herr Pastor Giußendorf augenblicklich auf kurze Zeit beurlaubt, aber gütige Spenderinnen und Spender werden ihre Sendung am besten an ihn adressieren, da ich selbst sobald wie möglich wieder zur Front gehe. Also Herrn Pastor Grußendorf, Kriegslazarett 12, Etappeninspektion 7.

Möchte meine Bitte recht viele wohlgeneigte Ohren finden.

Mit treudeutschem Gruß

F. Hesse, Stud. theol., zurzeit kriegsfreiwilliger Gefreiter.

3 0112 072646232

Staatsbürgerliche Belehrung* io der Kriegszeit

herausgegeben für Fach- u. Fortbildungsschulen vom Königlich Preussischen Landesgewerbeamt

Umfang 18 Bogen zu 16 Seiten Preis gebunden 2 Marl

Die Aufgabe des Lehrers hat durch den Ausbruch des Krieges eine nich unwesentliche Bereicherung erfahren. Es galt, den großen Vorgängen, di das Leben der Öffentlichkeit und des einzelnen beeinflussen, auch im Lebe der Schule und in den Unterrichtsgegenständen zum Ausdruck zu verhelfen] Die Schule mußte, wollte sie das Interesse und die Teilnahme der Schüle auch in den gewaltigen Bewegungen der Gegenwart fesseln, nach Mittel und Wegen suchen, um den Unterricht mit den großen Begebenheiten unsere Zeit zu erfüllen. In dem Bestreben, für die Lehrer der Fach- und Fortbildungs schulen ein geeignetes Hilfsmittel zur Erreichung dieses Ziels zu schaffen, ha das Kgl. Preußische Landesgewerbeamt in den hier angezeigten „Staatsbürger liehen Belehrungen in der Kriegszeit“ ein Werk herausgegeben, das nicht für die Lehrer der genannten Schulen, sondern auch für alle sonstigen Schule Deutschlands von großem Wert sein wird. Aber dieses Buch wir auch jedem Staatsbürger, der die wirtschaftlichen, gesetz geberischen und Verwaltungsmaßnahmen verfolgt, Zu sammenhänge und Notwendigkeiten erklären und somi nicht nur in den Kreisen der Lehrerschaft, sondern auc in dem politisch und wirtschaftlich interessierten Teil des deutschen Volkes begrüßt und benutzt werden

Hervorragende Fachleute haben die einzelnen Teile des Werkes geschrieben das, in anregender und fesselnder Sprache verfaßt, auch seinerseits zu eine Denkmal der deutschen Kriegsrüstung werden wird.

Einteilung des Werkes:

I. Lic. Dr. Paul Rohrbach, Der Krieg

II. E. Karwiese, Major im Kriegsministerium, Unser Heer

III. Graf E. Reventlow, Unsere Marine

IV. Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn, Krieg und Volksernährun^

V. Dipl. -Ing. Dr. Th. Schuchardt, Krieg, Gewerbe und Handel

VI. Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler, Krieg und Verkehr

VII. Georg Bernhard, Krieg, Geld und Kredit

VIII. Professor Dr. Eduard Heilfron, Krieg und Recht

IX. Dr. Zimmermann, Kriegshilfe

X. Schulinspektor E. Haumann, Der Krieg und die Jugendlichen XL Schulinspektor E. Haumann, Die Unterrichtliche Verwertung der Stoffe

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Carl Heymanns Verlag in Berlin W 8, Mauerstraße 43.4

Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hoibuchdrucker., Berlin W 8