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CIHM/ICMH CIHM/ICMH Microfiche Collection de Series. microfiches.

Canadian Institute for Historical Microreproductions / Institut canadien de microreproductions historiques

1985

Technical and Bibliographic Notes/Notes techniques et bibliographiques 2

The Institute has attempted to obtain the best L’Institut a microfilme le meilleur exemplaire original copy avallable for fllming. Features of this qu’ll lui a 6t6 possible de se procurer. Les details copy which may be bibliographically unique, de cat exemplaire qui sont peut-#tre uniques du which may alter any of the images in the point de vue bibliographique, qui peuvent modifier reproduction, or which may significantiy change une image reproduite, ou qui peuvent exiger une the usual method of filming, are checked below. modification dans la mö6thode normale de filmage

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282 8

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PROVINZ QUEBEC (CANADA)

VON

Dr. VLADIMIR PAPPAFAVA,

ADVOKAT IN ZARA,

INNSBRUCK VERLAG DER WAGNER SCHEN UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.

1890.

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DRUCK DER WAGNER 'SCHEN UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI.

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Eines der neuesten und umfassendsten Gefetze über das Notariat ist das in Quebec (Canada) geltende vom 28. März 1880. Dasselbe ersetzt als Code du notariat alle früheren Notariatsgesetze. Seine Vorzüge sind: Voll- stänciigekeit, Gründlichkeit und Anpassung an die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse, daher es sich lohnt, in kurzem Auszuge die wichtigsten Bestimmungen desselben wieder- zugeben.

Das Gesetz, 364 Artikel umfassend, zerfällt in drei Theile, die einzelnen Theile zerfallen in Capitel

Der erste Theil (Art. 1— 102) betitelt: „Die Notare -

und die notariellen Acte* gliedert sich in zwei Capitel

Das erste, Art. 1—32, gibt Bestimmungen über die ‚Notare und ihre Functionen, ihre Rechte, Pflichten, über die Inhabilität der Personen und Incompatibilität gewisser Berufe, |

Die Notare sind öffentliche Beamte, mit der spe- ciellen Aufgabe der Abfassung und Aufbewahrung von Urkunden, denen sie den Charakter und den Effect öffent- licher Urkunden verleihen (Art. 2). Ihr Amt ist ihnen auf

Lebenszeit verliehen, ihre Competenz erstreckt sich über : 1*

ganz Quebec. Der Wichtigkeit ihres Amtes entsprechend, geniessen sie hervorragenden Schutz (Art. 3, 4); ebenso sind sie zur Ausfchlagung von Communalämtern berechtigt

‚und vom Geschwornendienste frei (Art. 6).

Ihre Amtsmöbel und Bücher gelten als Competenz- stücke (Art. 7). Sie sind zur Amtsverschwiegenheit ver- pflichtet, und brauchen andererseits das, was sie über die Verhältnisse der Parteien wissen, diesen nicht mitzutheilen. Auch sollen sie bei allen Immobiliargeschäften zugezogen werden, und es haben daher nur sie eine Klage auf Ho- norirung für bei solchen Geschäften geleistete Dienste. Das Honorar überhaupt wird tarifmässig bestimmt oder anderenfalls im Streitfalle vor Gericht durch Berufsgenossen. |

In Amtssachen können sie sich auf ihren Eid berufen, _

gegen den jedoch Gegenbeweis zulässig ist (Art. 13).

Die Hauptpflichten des Notars sind im Art. ı8 auf-

gezählt. Die wichtigsten sind: Innehabung eines bestimmten Geschäftslocales; Auflegen einer Liste der Entmündigten und einer Notarenliste; Führung von Geschäftstabellen; Unterwerfung unter die Bestimmungen der Notariats- kammer; Zahlung eines jährlichen Beitrages in die Nota-

riatskammercassa; Wahrung des Amtsgeheimnisses; un- ‚verbrüchliche Rechtlichkeit und Unparteilichkeit. Die fol-

genden Artikel bis Art. 26 beschäftigen sich mit der rechtlichen Unfähigkeit zur Ausübung des Notariates.

Mit dem Berufe des Notärs unverträglich ist der des Advocaten, Arztes und Feldmessers. Wird ein Notar

ferner zu gewissen Aemtern berufen, so hat er sofort

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a seine notarielle Thätigkeit einzustellen; die von ihm bis dahin errichteten Urkunden jedoch bleiben in seiner Ver- wahrung, und er behält auch die Befugniss der Abschriften-

ertheilung; auch kann er jeder Zeit durch Aufgabe seines Amtes und nach vorheriger Anzeige an die ' Kammer,

. seine notarielle Thätigkeit wieder aufnehmen (Art. 24, 29,

31). Dies letzte gilt auch von dem, der freiwillig einige

Zeit pausirt hat.

Das zweite Capitel des ersten Theiles, Art. 32—102, das wieder in sechs Abschnitte zerfällt, handelt: ı. Von den notariellen Acten (Inhalt des ersten Abschnittes). 2. Von den Urkunden (zweiter Abschnitt). 3. Von den Brevets (dritter Abschnitt). 4. Von den Abschriften und Auszügen (vierter Abschnitt). 5. Von der Abtretung und Ueberträgung der Notarstelle (fünfter Abschnitt). 6. Von der Aufbewahrung und Tabellisirung der Urkunden (sechster Abschnitt).

Die notariellen, d. h. durch den Notar errichteten Urkunden sind öffentliche Documente und haben die Wir- kungen solcher (Art. 33). Der Notar darf als solcher nicht functioniren, wenn er selbst eine der Parteien ver-

tritt, wohl aber; wenn er mit einer Partei irgendwie ver-

wandt ist (Art. 35, 36). Die Art. 37—55 enthalten Vor- schriften formeller Art über Papier, Tinte, Rasuren u. s. w., ferner Bestimmungen darüber, was als wesentliche Erfor- dernisse einer giltigen Urkunde zu betrachten sei, meist solche, die dem Gesetze mit allen anderen modernen No- tariatsgesetzen gemein sind.

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Hervorgehoben seien folgende Punkte.

Name, Stand und Wohnort der Parteien sollen dem Notar persönlich bekannt sein, oder ihm doch durch einen ihm bekannten Volljährigen bezeugt werden. Nur bei Testamenten ist zur Bewirkung des öffentlichen Charakters der Urkunde die Gegenwart eines zweiten Notars oder eines Zeugen nöthig, falls der Requirent des Schreibens unkundig ist, nicht aber, wenn bei” Errichtung anderer Urkunden eine oder beide Parteien nicht unterschreiben können (Art. 48). Associrte Notare können eigentliche Urkunden nicht mit der Firma unterzeichnen. Hat die nach Art. 34 wahlberechtigte Partei einen Notar gewählt, so steht es dennoch der anderen frei, einen zweiten, aber auf ihre Kosten, beizuziehen.

Die Urkunden im eigentlichen Sinne, von denen der zweite Abschnitt handelt, müssen mit laufenden Nummern versehen sein. Die Originalurkunde muss vom Notar gut verwahrt und aufbewahrt werden. Sollte eine solche un- erwartet irgendwie verloren gehen, so kann mit gericht- licher Ermächtigung eine beglaubigte Abschrift als Ori- ginal figuriren und als Grundlage für Abschriften dienen (Art, 62—66).

Die Einsichtnahme, Forderung von Abschriften und Auszügen steht allen Interessenten zu; Fremden nur, falls ihnen eine gerichtliche Verfügung zur Seite steht oder die Urkunden solche sind, welche in öffentliche Bücher für das Publicum gesetzlich eingetragen werden müssen.

Der dritte Abschnitt trifft in zwei Artikeln Vor-

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| F schriften über Abfassung von Schriftstücken, Brevets, als welche nicht zur längeren Auf bewahrung Bestimmte Ur- kunden aufgefasst werden.

Die im vierten Abschnitt (Art. 76—79) enthaltenen Bestimmungen über Abschriften und Auszüge sind den unserigen conform.

Wichtig ist der fünfte Abschnitt (Art. 80—89) über Cession und Uebertragung der Notarstellen. Im Falle

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' des Todes, des Austrittes, der Entlassung oder Unfähig- h N keitserklärung können Urkunden, Register und Kanzlei el des betreffenden Notars Gegenstand der Cession, bezie-

hungsweise Transmission, an einen anderen Notar werden.

Die Cession des cedirenden Notars oder, wenn er ver-

storben ist, seiner Witwe, Erben oder sonstigen Rechts- R

nachfolger, muss durch den Regierungsrath bestätigt und Ri

im Provincialamtsblatte verkündigt werden. Der Cessionar a seinerseits muss beibringen: ein Zeugniss der Notariats- kammer über seine Notarseigens haft und seinen Leumund; | einen Bericht über Zahl und Zustand der ihm übergebenen Sl Urkunden, eventuell der Zahl der fehlenden. Ferner muss = | er den Besitz eines feuer- und wassersicheren gewölbten 4 Raumes zur Aufbewahrung der Urkunden und Register E; nachweisen. Eine Notarstelle kann blos auf die Dauer N. von 50 Jahren cedirt, beziehungsweise transmittirt werden; 8 die Autorisation zur Innehabung muss dann erneuert = werden. Ä Der sechste und letzte Abschnitt (Art. 90— 102) beschäftigt sich mit der Aufbewahrung und der Depo-

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nirung der Urkunden, Verzeichnisse und Register. ‚Wäh- rend der 50 Jahre ist der Notar, resp. sein Nachfolger, zur Aufbewahrung der Urkunden, Verzeichnisse und Re- gister streng verpflichtet; nach Ablauf der Periode hat der derzeitige Inhaber der Kanzlei jene auf dem Bureau des Distriktsprotonotars zu deponiren, Ebenso hat diese Deposition zu erfolgen, falls die ‚Kanzlei ihren Inhaber durch Tod, Zurücktritt, Abdankung u. s. w. verliert, ohne dass eine legale Cession statthat. Und zwar muss dies geschehen binnen 60 Tagen im Falle des Ablebens des Notars, sonst in 30 Tagen. Der legalen Cession steht jedoch, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Depo- nirung geschieht, nichts im Wege (Art. gi) Die zur Deponirung verpflichteten Personen können wegen Wei- gerung oder Verzögerung strafrechtlich verfolgt werden durch den Protonotar, der auch, auf die Anzeige des Syndicus von dem Fehlen von Urkunden, gerichtlich vor- gehen muss. Durch die Deponirung werden die Urkunden Theil des Protonotararchives. Wenn ein früherer Notar wieder zur Praxis zugelassen wird oder diese wieder auf- nimmt, kann er sich wieder in Besitz seiner Kanzlei und seines Archives setzen, wenn er nachweist, dass er keiner

Disciplinarstrafe unterworfen ist und das Recht zu prak- ticiren besitzt (Art. 102).

Der zweite Theil des Gesetzes, der ı28 Artikel (Art. 103—230) umfasst und in drei Capitel zerfällt, handelt von der Organisation, der Verwaltung des Notariates und der Erlangung der Notarswürde. Das erste Capitel ent-

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hält allgemeine Bestimmungen über das Verwaltungsorgan, die Notariatskammer.

Dieselbe ist eine einzige für die ganze Provinz Quebec, gilt als Corporation, hat Erwirbsrecht an Mobilien und Immobilien in der Höhe von 50.000 Piaster (250.000 Frances) und wird geschäftlich durch die Secretäre ver- treten.

Die Kammer besteht aus 43, durch active aus den activen Notaren districtweise durch absolute Majorität gewählten Notaren. Die Wahl erfolgt alle drei Jahre am ersten Nlittwoch des Juni durch die Districtgeneralver- sammlung, auf der mindestens fünf Notare anwesend sein müssen. Die \Vählerliste wird im April des Wahljahres von einem Beamten der Kammer zusammengestellt und

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Ka TREE Sherifis der Districte zugestellt, welche sie in Abschrift an die Notare mittheilen, zur eventuellen Reclamation, die

beim Schatzmeister der Kammer zu erfolgen hat. Nur die auf der Liste Verzeichneten sind activ und passiv wahlberechtigt. |

Jede neugewählte Kammer hat für die Districte, in denen keine Wahl stattfand, die Kammermitgliederzahl selbst zu wählen. In gleicher Weise ergänzt sich die Kammer aus den respectiven Districten, falls in ihr Va- canzen entstehen, so dass die neuen Mlitglieder als Sub- stiiuten der freiwillig oder unfreiwillig Abgegangenen an- zusehen sind.

Ausser den zwei ordentlichen jährlichen Sitzungen, am Jritten Mittwoch im Mai in Quebec und am ersten

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Mittwoch im October in Montreal, finden auch ausser- ordentliche Sitzungen statt, wenn der Präsident sie für nöthig erachtet oder der Syndicus oder 20 \litglieder solche verlangen. Es gibt auch ausserordentliche General- versammlungen aller activen Notare, sei es anlässlich eines

Kammervotums oder auf schriftliches Verlangen von 10

Kammermitgliedern oder 25 activen Notaren. Der Tag wird durch die Secretäre und öfientlichen Blätter (in eng- lischer und französischer Sprache) in allen Districten be- kannt gemacht. |

"Die laufenden Geschäfte besorgt ein Ausschuss von ı2 Mitgliedern; einem solchen von $ liegt die Prüfung von Praktikanten und Candidaten ob.

Ueber die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das der Secretär als echt beglaubigt. Dasselbe trägt in seinen wichtigen Theilen noch die Unterschrift des Präsidenten.

Den Kammermitgliedern im Allgemeinen und den Commissionsmitgliedern insbesondere werden alle directen Auslagen für Reise u. s. w. vergütet, ebenso erhalten sie Diäten bis zu 6 Piaster (30 Francs) für jeden Sitzungstag.

Aus ihrer \Mitte wählt die Kammer bei ihrer Con- stituirung den Präsidenten, Vicepräsidenten und Syndicus; aus ihrer Mitte oder auch aus der Zahl der nicht der Kammer angehörigen Notare wählt sie zwei Secretäre (in Quebec und \lontreal residirend), einen Schätzmeister und andere Beamte. Alle sind wieder wählbar und durch absolute \ajorität absetzbar.

Der Präsident hat die Kammer zu berufen, in ihr

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den Vorsitz zu führen und die Ordnung aufrecht zu halten; seine Stimme gibt er nur ab bei Stimmengleichheit oder falls absolute Majorität erforderlich ist. Am Schlusse seiner Amtszeit erstattet er Bericht.

Der Syndicus hat wesentlich die Aufgabe, die Bei- träge der Notare einzutreiben und als Vertreter der Kammer zu figuriren, im Falle ein Notar vor der Kammer oder Disciplinarcommission angeklagt ist. Bei der Ent- scheidung, jedoch nicht aber bei der Berathung, hat er eine Stimme.

Die Secretäre, die, wenn sie nicht Kammermitglieder sind, auch keine Stimme haben, protokolliren ‘die Berath- ungen, führen die Register und Archive. .Die Berathungs- protokolle werden von dem Sekretär in Quebec dem in Montreal und umgekehrt zur Kenntnissnahme in Abschrift zugestellt. j

Der Schatzmeister hat die Geldangelegenheiten der Kammer zu besorgen. Er leistet eine Caution in der Höhe von 1000 Piaster (5000 Francs). Die Depositions- bank wird von der Kammer bestimmt. Gelderhebungs- scheine müssen vom Präsidenten und dem Cassier unter- zeichnet sein.

Ueber die Befugnisse der Kammer handelt das zweite Capitel.

Sie ist zunächst zur Aenderung der Tarife und der Reglements, die auf Verwaltung und Ausübung des No- tariates Bezug haben, befugt, sowie zur Delegation ihrer

Macht an permanente und specielle Commissionen. Ihr

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steht die Entscheidung über Zulassung zum Studium und zur Praxis des Notariates zu auf Grund der ihr vorlie- genden Examenresultate Sie regelt die Streitigkeiten unter Notaren oder zwischen solchen und Dritten und begutachtet eventuelle Entschädigungsansprüche. Eines ihrer wichtigsten Rechte ist die Aufrechterhaltung der in- neren Ordnung im Notariat, und sie hat daher das Recht der Disciplinarstrafe, vorbehaltlich eventueller gerichtlicher Verfolgung. Die Entscheidungen der Kammer bezüglich der streitigen Tarifforderungen unterliegen jedoch der Bestätigung durch den Regierungsrath. Diese wird dann zur Kenntnissnahme sämmtlicher Notare und Protonotare gebracht. welche zur Auflegung derselben in ihren Kanz- leien gehalten sind. . |

Zur Bestreitung der Verwaltungskosten ist die Kammer von den einzelnen activen Notaren einen Jahresbeitrag bis zu 4 Piaster zu fordern berechtigt, und sie verfolgt all- fällige Rückstände durch ihren Syndicus vor den Kreis- gerichten zu Quebec und Montreal Dabei sind die For- derungsscheine der Kammer prima facie beweiskräftig. Das Rechnungsjahr schliesst mit dem ı. März. Jeder Notar erhält einen Rechenschaftsbericht. Das Notaren- verzeichniss wird alle drei Jahre durch die Secretäre an- gefertigt und durch Supplementblätter laufend ergänzt. Diese Verzeichnisse, welche jedem Notar und Protonotar zugestellt werden. müssen zur Einsichtnahme des Publi- kums in den Kanzleien angeschlagen werden. Das dritte Capitel betrifft Bestimmungen über Zu-

1

lassung zum Studium und zur Praxis des Notariates. Sie wird durch eine öffentliche, schriftlich und mündlich vor der Kammer, beziehungsweise den Examencommissionen, abzulegende Prüfung erworben. Zum Studium wird durch ein Brevet zugelassen, wer sich genügend über seine classischen und wissenschaftlichen Kenntnisse und die Be- herrschung der englischen und französischen Sprache aus- weist. Zur Praxis wird zugelassen, wer nach bestandenem ersten Examen fünf Jahre auf einem Notarsbureau sich beschäftigt und ein zweites Examen bestanden hat. Jene fünf Jahre werden auf vier gemindert für Den, welcher einen regelrechten Curs in Jurisprudenz durchgemacht hat, auf drei Jahre für den, welcher eine Rechtsschule besucht und einen Grad erlangt hat. Alle Examencandidaten müssen englische Unterthanen und männlichen Geschlechtes sein, durch ein Zeugniss ihre classische und wissenschaft- liche Bildung nachweisen und 100 Francs Zulassungs- gebühr entrichten.

Die Thätigkeit des Candidaten innerhalb der fünf, beziehungsweise vier oder drei Jahre, unterliegt der Con- trole der Kammer durch Zeugnisse der Notare, eventuell durch Zwischenexamina.

Auch Minderjährige können zum praktischen Examen zugelassen werden, zur Ausübung jedoch erst nach er- reichter Volljährigkeit. Der Ausübung geht die vor dem Appellationsrichter stattfindende Ablegung des Amtseides voraus: hierauf lässt der Candidat seinen Berechtigungs- schein und die Eidesablegung bei einem Kammersecretär

registriren, erklärt, wo er seinen Wohnsitz zu nehmen gedenkt und deponirt einen Abdıuck seines Amtssiegels. Der dritte und letzte Haupttheil hat zum Gegenstand die Disciplin (Art. 231—351). Das erste Capitel regelt die Strafen, denen der Notar, abgesehen von Entschädi- gungsbussen, sich bei Uebertretung gewisser Artikel aus- setzt. Die Strafsumme varürt zwischen 10 und 100 Piaster. Eine hohe Strafe trifft sammt seinem Complicen vor Allem Den, der ohne mehr Notar zu sein, sich bei einem No- tariatsgeschäfte als Beurkunder betheiligt, ferner den seine Thätigkeit unrechtmässig versagenden Notar, den abge- setzten und doch practicirenden Notar und den Sheriff, der bei der \Wahlversammlung seine Pflicht nicht erfüllt. Die Strafgelder fallen in die Cassa der Kammer und werden unter Autorisation Seitens der Kammer oder des Präsi- denten, vom Syndicus vor dem Kreisgerichte zu Quebec, beziehungsweise Montreal, gerichtlich beigetrieben.

Das zweite Capitel handelt von der auf Grund der Nichtzahlung des jährlichen Beitrages erfolgenden Suspen- sion und deren Widerruf im Falle erfolgter Nachzahlung.

Das dritte Capitel spricht der Kaınmer das Recht der Inspection der Notariatskanzlei zu, falls vor dem Friedensrichter von glaubwürdigen Leuten Klage über Nachlässigkeit in Führung der Kanzlei eines Notars ge- führt wird.

Die Kammer hat nach Anhörung des sich beschwe- renden Theiles die Befugniss, aus der Zahl der nicht der Kammer angehörenden activen Notare Einen bis zu drei

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Notaren auszuwählen, die sie gegen Vergütung ihrer Aus- lagen und Tagegelder mit der Inspection beauftragt. Die Inspectoren müssen den Tag der Inspection dem betref- fenden Notar vorher ankündigen und haben blos den materiellen Zustand der Urkunden sowie den Zustand der Kanzlei zu untersuchen und der Kammer hierüber zu berichten. |

Weigert der Notar dem Inspector oder den Inspec- toren den Zutritt, so kündigt ihm der Syndicus an, dass er in der nächsten Session seine Suspension beantragen werde, welche auch erfolgt, falls der Notar in der Zwischen- zeit nicht nachgibt.

Das vierte Capitel handelt über die speciell zur Hand- habung der Disciplin eingesetzte Commission, über das Disciplinarverfahren und die Disciplinarstrafen.

Die Commission hat die Untersuchung und Ent- scheidung über jede Anklage und Klage bezüglich der Amtsvergehen und der den Notarenstand entehrenden Handlungen eines Notars. Sie wird durch die Kammer jährlich in der Octobersession gebildet und zählt fünf Mitglieder. Die Kammersecretäre fungiren als Commis- sionsschreiber. JFernbleiben ist eventuell strafbar; der Ausfall eines Mitgliedes wird durch die Commission aus den abgehenden Nlitgliedern gedeckt. Die einzelnen Mit- glieder sind vom Angeklagten zurückweisbar und werden von der Commission selbst ersetzt. Jede spruchreife Ent- scheidung muss, auch nach Erlöschen des Amtes, noch

gefällt werden. Die Commission tagt in Quebec oder

in Montreal, je nach dem Districte des Notars. Ihre Berufung regelt die Kammer, ihre Geschäftsordnung gibt sie sich selbst. Die ehrenrührigen, das Disciplinarver- | fahren nach sich ziehenden Acte sind natürlich nicht alle | vom Gesetze aufgezählt. Dieses gibt nur Beispiele und Hauptfälle. So gilt als gegen die Standesehre verstossend: Die Annahme eines Vortheiles durch ein Kammermitglied | zur Herbeiführung einer Entscheidung; eine frivole An- - klage eines Mitnotars; ständige Trunkenheit; Verletzung “des Amtsgeheimnisses; Verurtheilung wegen eines Ver- brechens u. s. w. Die Commission hat auch das Recht der Suspension ) eines Notars, welcher einen mit dem Notariate unverträglich ! erklärten Beruf ausübt, beziehungsweise ein Amt bekleidet. Je nach der Schwere der Verletzung der Amtspflicht können den Schuldigen folgende Strafen, und zwar mit Ausnahme der Amtsentsetzung, cumulativ treffen: Zeit- weise Entziehung des activen und passiven Wahlrechtes (für die Kammer); Ausschliessung eines Kammermitgliedes von einer oder mehreren Kammersitzungen; amtlicher Tadel; Ausschliessung aus der Kammer; Suspension und . Absetzung. Die Art. 272—276 handeln von den Kosten der Verfolgung und ihrer Einhebung. | Das Vorverfahren endigt mit der Versetzung des Angeschuldigten in den Anklagezustand. Die Klage wird vom Syndicus der Commission unter- breitet; der Kläger leistet Vorschuss; die Commission

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entscheidet sodann über Erhebung der Anklage, nachdem sie einen Notar zur Untersuchung delegirt hat, der das Material herbeibringen soll, um die Klage baldigst spruch- reif zu machen.

Die Anklageschrift wird vom Syndicus ausgearbeitet und den Parteien zugestellt, welche selbst oder in Ver- tretung ihre Sache führen. Der Angeklagte ist zur Er- widerung berechtigt, der Syndicus und der Kläger zu weiterer Replik. Die Klage ist anhängig, sobald der Angeklagte sich darauf eingelassen, beziehungsweise die Einlassungsfrist unbenutzt hat verstreichen lassen. Die vorgebrachten Beweismittel sind Actenmaterial, beiden Theilen zugängig und erst nach entschiedener Sache zu- rücknehmbar.

Wie erwähnt, hat der Untersuchungsdelegirte das Material zur Entscheidung herbeizuschaffen; dabei hat er Zeugen gegenüber Zeugnisszwang. Mit seinem Berichte schliesst die Voruntersuchung und das Hauptverfahren beginnt. Die Verhandlung erfolgt nach frühestens zehn Tagen. Das Urtheil muss schriftlich begründet werden und im Verurtheilungsfalle die Strafe enthalten. Die Schuld- frage wird öffentlich mit „fondee* oder „non fondee* schon durch durch absolute Majorität entschieden; ebenso die Straffrage.

Für die Entscheidungen der Commission ist, wo Appellation zulässig, die Kammer Appellationsinstanz. Die Appellation erfolgt innerhalb ı5 Tagen unter Hinterlegung

von 50 Piaster als eventuelle Gerichtskosten. _ 2

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Der Secretär der Kammer sammelt das Actenmatevial und besorgt die I.adung des Appellanten, Intervenienten u. s. w. zur Gerichtsverhandlung, die nicht vor dem 30. Tage nach Fällung des Urtheiles durch die Commission stattfinden darf und an der mindestens ı2 Kammermit- glieder theilnehmen müssen. Dem Appellanten steht ein Recusationsrecht zu.

Der Appellant muss mindestens zwei Tage vor der Sitzung eine Thatbestandsdarstellung einreichen bei Ver- lust seines Appellationsrechtes. Dasselbe gilt mutatis mutandis vom Intervenienten. Das Nichterscheinen beider Parteien hat Streichung des Termines zu Folge Ein neuer wird angesetzt, wenn innerhalb bestimmter Frist eine Summe deponirt wird. \Veiteres Nichterscheinen des Appellanten zieht Verlust der Appellation mit Kostenfolge nach sich. Beim Nichterscheinen des Intervenienten wird ohne diesen verhandelt.

Die Kammer bestätigt, verwirft oder modificirt das Commissionsurtheil Die Entscheidung wird sofort oder in der nächsten Sitzung durch den Präsidenten verkündigt. Die Kammeıurtheile sind sämmtlich, auch die erstinstanz- lichen, inappellabel. Die Urtheile werden registrirt; der Unterliegende zahlt sämmtliche Kosten. Die suspendi- renden oder destituirenden Urtheile werden fünfmal im „Quebecer Amtsblatte* veröffentlicht und im Lande zweck- entsprechend verkündigt.

Die Suspension oder Destitution hat die Deponirung des Archives des betreffenden Notars beim Districts-

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protonotar zur Folge; der Notar selbst hat sich jeder weiteren Amtshandlung bei Strafe zu enthalten. Der blos suspendirte Notar ist zur Wiederaufnahme seiner Thätigkeit und Zurücknahme seiner Acte berechtigt, falls er dem Protonotar ein ihn hiezu berechtigendes Zeugniss des Kammerpräsidenten beibringt.

Ein letzter Abschnitt (Art. 352—364) enthält Ueber- gangs- und Schlussbestimmungen.

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