LAN ERSITY or TORDNTO WBRARY c > ne ER IN 59a ’T HAN AisE DIE WALDBENUTZUNG. N RT: > DIE WALDBENUTZUNG VOM 13. BIS ENDE DES 18. JAHRHUNDERTS. EIN BEITRAG ZUR GESCHICHTE DER FORSTPOLITIK Dr. MAX ENDRES A. 0. PROFESSOR DER FORSTWISSENSCHAFT AN DER GROSSHERZOGL. BADISCHEN TECHNISCHEN HOCHSCHULE ZU KARLSRUHE, gap rel? TÜBINGEN 1888. VERLAG DER H. LAUPP’SCHEN BUCHHANDLUNG, LIBRARY FACULTY OF FORESTRY UNIVERSITY OF TORONTO „4 j DRUCK Y. H, LAUPP JE. IN TÜBINGEN. VORWORT! Ein Beitrag zur Geschichte der Forstpolitik soll die vorliegende Arbeit sein und damit ist zugleich das Zugeständnis gemacht, dass dieselbe auf Vollständigkeit und Erschöpfung des Stoffes keinen Anspruch erhebt. Wenn letztere jeder Ge- schichtsschreiber für seine Forschung nur bedingungsweise bean- spruchen kann, so muss vollends die Forstgeschichte vorerst und wahrscheinlich noch bis in ferne Zeiten ganz darauf ver- zichten. Denn die unergründliche Mannigfaltigkeit der Wald- natur hat von jeher dem menschlichen Denken und Schaffen schwere und nur annähernd zu lösende Räthsel gestellt, hat jeden einseitigen menschlichen Zwang gehasst und schwere Rache genommen für alle erlittenen Unbilden, selbst wenn sie sich zur eigenen Existenzlosigkeit verdammen musste. Deshalb beugte sie sich auch nicht immer unter das Joch der Gesetze und Verordnungen, die den Geist und das Bedürfnis der Zeiten, deren Liebe und pflegenden Sinn für den Wald wiederspiegeln. Zufall könnte man es oft nennen, wenn alle Gesetze des Men- schen für alle Waldgebiete als heilbringend sich erwiesen. Die kargen Andeutungen über den Wiederaufbau des genutzten Waldes waren meist ebensowenig allgemein zutreffend als die leitenden Ideen, welcher der Nutzung des Waldes und seiner Dienstbarmachung für die Bedürfnisbefriedigung der Menschen zur Richtschnur dienen sollten, Jedes Waldgebiet hat seine VI Vorwort. eigene natürliche Geschichte und erst wenn diese aus den ver- ograbenen Akten der Registraturen der Jetztwelt zugänglich und vor Augen gestellt sein wird, dürfte sich auch der allge- meine Ueberblick über die wirtschaftliche Funktion des Waldes in dem Leben des deutschen Volkes scharf genug zeichnen lassen. Von diesem Gesichtspunkt aus wolle daher vorliegende Arbeit entgegengenommen werden. Die bis jetzt der forst- lichen Geschichtsforschung zur Verfügung stehenden wich- tigsten Materialien, die Forstordnungen, sind allgemeiner Natur weshalb auch die an den Inhalt derselben geknüpften Schlüsse nur einen grossen Grundriss bilden können. Und oft hat es den Anschein, ais ob es Regel gewesen wäre, das Unwichtige in den Forstordnungen niederzuschreiben und das Wichtige zu denken oder als selbstverständlich vorauszusetzen. Wie viele dickleibige Codices müssen gelesen und wieder durchblättert werden, nur um am Ende konstatieren zu können, dass dieselben nichts Wesentliches und für die Geschichte Brauchbares ent- halten. Wer heutzutage über Vielschreiberei klagt, der möge hinabsteigen zu unseren Ahnen und sie zur Verantwortung ziehen ob ihres schlechten Beispieles. Wenn ich somit in den folgenden Zeilen nur Bruchstücke liefern konnte und wollte, so habe ich für Auslassungen und vermisste Kapitel keine weitere Entschuldigung hinzuzufügen. Ich bin zufrieden, wenn eine geübtere Feder bei Bear- beitung desselben Spezialstoffs in der vorliegenden Arbeit einen bescheidenen Beitrag finden kann. Karlsruhe, im September 1888. De. ENDRES. Inhaltsverzeichnis. Einleitung. 1. Teil. Markgenossenschaftliche Waldungen. 1. Kapitel. Die Wirtschaft im Allgemeinen. 1) Organisation der Markgenossenschaft 2) Ausfuhrverbote ; 3) Verkauf von eldpröänkten 4) Berücksichtigung der Ausmärker 5) Geschenke der Markgenossenschaft 6) Walderwerbung 7) Waldrodung 8) Waldbodenrente 2. Kapitel. Die Waldbenutzung im Besondern. 1) Brennholz . 2) Bauholz 3) Werk- und Nutzholz 4) Kohlen 5) Abtriebszeit 6) Mast i 7) Weide und nataung R 8) Waldstreu . 9) Uebrige eisen II. Teil. Landesherrliche Waldungen. I. Abschnitt. Vom Jahre 1200—1650. 1. Kapitel. Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft. 2. Kapitel. Verwertung und Verwendung der Wald- produkte. 1) Durch Verkauf: a) Holznutzungen 39—65 VII Inhaltsverzeichnis. [1] BO. 271 NO nr © farm. N c) Zeidelweide 2) Für Berg- und Höktenwerke, in Erkahachas Betrieb 3) Zur Unterstützung der Unterthanen und Gewerbe (Ver- günstigungen) . nr ER E IE 4) Auf Berechtigung . 5) Für Hofhaltung und Baier 3. Kapitel. Forstpolitik im engeren Sinne. 1) Zweck der Waldwirtschaft. Holzvorrat. Vollzug der Forstord- nungen 2) Nebennutzungen . 3) Ausfuhrverbote und Holkandei im ee 4) Baupolizei 5) Waldrodungen. Eorihoher) F II. Abschnitt. Vom Jahr 1650 — gegen 1800. 1. Kapitel. Merkantilismus. Dreissigjähriger Krieg. Merkantilismus Dreissigjähriger Krieg 2. Kapitel. Verwertung der Waldprodukte. 1) Holzverkauf: a) Holztaxen und Holzwucher b) Verkaufsarten c) Holländerholzhandel d) Geldetat 2) Verwendung des Holzes für den Bergbau und Hüttenbetrieb. 3) Mastnutzung : 4) Abgaben auf Berechiigung and Versureiiaaae . 3. Kapitel. Forstpolitik im engeren Sinne. 1) Holzhandel nach Aussen und im Innern 2) Waldrodungen. Forsthoheit. SIHNEDETIHERDZUTESEN: 07-7. Men Bias nt ERPELTERNEEMERT LEERE 136 138 142 150 156 160 163 172 179 185 192 198 Einleitung. Die Thätigkeit der ersten Ansiedler auf deutschem Boden begann mit der Vernichtung des Waldes. Weidefeld und Acker- land mussten dem Walde Scholle für Scholle abgerungen wer- den, Wald und Waldboden standen jedem zur freien Verfügung. Jene Thätigkeit war daher eine okkupatorische und eine ko- lonisierende. Die Mächtigkeit der Kolonisation gab den Mas- stab für die Grösse der Okkupation und diese fand ihre Grenze in der Befriedigung des noch nötigen Bedarfs. Was der Ein- zelne mit seiner Hände Arbeit urbar gemacht, erklärte er für ‚sein Eigentum, selbst wenn die Arbeit "nur im Anlegen von Feuer bestand. Was seit Urzeiten vorhanden, der Wald, war als Geschenk der Natur nicht Eigentum des Einzelnen, stand aber jedem Einzelnen zur freien Verfügung, so oft er es brauchte. Mag jene Thätigkeit von der Familie oder von der Völker- schaft ausgegangen sein, gemeinsame Interessen verlangten ge- meinsamen Schutz, es organisierten sich Genossenschaften, deren territoriale Grundlage die marca, der Grenzwald, bildete. Dieser Wald war als Gesamteigentum das soziale und wirtschaftliche Band für die Mitglieder der Markgenossenschaft. Das urbar gemachte, rings um das Ansiedlungszentrum, das Urdorf, gelegene Land war Sondereigentum der einzelnen Markgenossen, zwischen diesem und dem Markwald lag die Allmende als ge- meinschaftliches Heide- und Weideland. Erheischte anwach- sende Bevölkerung die Deckung vermehrter Bedürfnisse, so wurden vom Urdorf aus Filialen in Gestalt von Töchterdörfern gegründet. Solange noch herrenloses, okkupationsfähiges Land vorhanden war, zog man dasselbe in den neuen Wirtschafts- Endres, Waldbenutzung. 1 9 Einleitung. kreis herein. Fehlte dieses und reichte der ursprüngliche Mark- wald mit seinem Holzvorrat und seiner Fläche noch hin, so räumte man auch dem Tochterdorf Nutzungsrechte an dem Markwald ein. Auf diese Weise kam es, dass eine Markge- ‚nossenschaft sich oft auf mehrere Dorfschaften und Gaue mit besonders ausgeschiedenen Feldmarken erstreckte. Diese Grund- züge hat der Lauf der Zeiten zwar oft verwischt, immer aber war das Feld der Mark und die geteilte Feldmark der unge- teilten Waldmark entgegengesetzt *). Obwohl nun die Markgenossenschaften als älteste Form einer organisierten Gemeinwirtschaft das erste Waldeigentums- verhältnis begründet und bei ihrer ausgedehnten Verbreitung über ganz Deutschland **) sehr grosse Waldflächen für ihren eigenen Gebrauch reserviert hatten, blieben dennoch noch grosse waldbestockte Gebiete übrig, die als herrenlose Güter in den Besitz der Landesherrn übergiengen oder wenigstens von den- selben an Klöster und Kirchen verliehen wurden. Deshalb findet sich schon um das Jahr 600 neben den markgenossen- schaftlichen oder Gemeindewaldungen auch landesherrlicher und privateigentümlicher Waldbesitz. Die ursprünglich freien Markgenossenschaften konnten ihre Organisation nicht lange aufrecht erhalten. Die anfangs ledig- lich für die formalen Verwaltungsgeschäfte aufgestellten Mark- beamten wussten allmählich eine dominierende Stellung in der Mark sich zu erringen, die wirtschaftliche Machtlosigkeit vieler Markgemeinden gab den anstossenden grösseren und mächtigen Grundherrn willkommenen Anlass, Schirm und Schutz der Ge- nossenschaft anzubieten und damit die Obervormundschaft über dieselbe zu gewinnen, die Ausbildung der Landeshoheit und die Vereinigung der obersten. Schirmgewalt mit der Landesherr- schaft, die Einforstung der Waldmarken seit dem 10. Jahr- hundert und der Einfluss des römischen Rechtes brachten fol- *) Maurer, Gesch. der Markenverfassung 1856, p. 10. **) Die Markgenossenschaften fehlten in den slavischen Landesteilen des östlichen Deutschlands. f Einleitung. 3 genschwere Einwirkungen für die markgenossenschaftliche Au- tonomie mit sich und drückten die genossenschaftlichen Rechte zu blossen Gerechtsamen an einer fremden Sache und die früher freien Bauern in die Klasse von Hörigen und Leibeigenen herab. Der unter dem Drucke landes- und grundherrlicher Belastungen erlöschende wirtschaftliche Gemeinsinn der Landbau treibenden Bevölkerung führte endlich zu Teilungen der gemeinen Wal- dungen und so verschwand vom 12. Jahrhundert ab eine Mark- genossenschaft um die andere und nur wenige erhielten sich in ihrer ursprünglichen oder wenig veränderten Verfassung bis in’s 17. Jahrhundert. Um das 13. Jahrhundert lagen daher die Waldeigentums- verhältnisse so, dass neben den wenigen Ueberresten der frü- heren grossen Reichsforste die landes- und grundherrlichen Waldungen die grössten Flächen einnahmen. Der bäuerliche Waldbesitz gliederte sich in den der Markgenossenschaften und der Privaten, letzterer hatte aber nur geringe Ausdehnung. Die vorhandenen städtischen Waldungen waren entweder frühere markgenossenschaftliche und wurden erst mit der Erhebung der Dörfer zu Städten als solche gestempelt oder waren bei der Gründung und Erweiterung der Städte dessen Bewohnern zum ganzen oder teilweisen Nutzgenuss von den Landesherrn geschenkt, bezw. verliehen worden. | Die vielen Bedingungen und Vorbehalte, welche die Lan- desherrn mit der Verleihung von Wald und Waldnutzungs- rechten und andererseits als Obermärker und Schirmherrn mit der Zulassung von Waldnutzungen in den Gemeindewaldungen verknüpften, verwischen die begrifflichen Grenzen der Eigen- tumsverhältnisse in jenen Zeiten sehr oft. Dazu kommt noch, dass im südlichen Deutschland schon im 15. Jahrhundert die Wirtschaft vieler Gemeindewaldungen und aller Privatwaldun- gen in Folge der ausgebildeten Forsthoheit nach landesherr- lichen Direktiven geführt werden musste. Für die Besprechung der Frage, welche Stellung der Wald im Haushalte der Gemeinwirtschaften gegenüber den ökono- mischen Zuständen und Strömungen der Zeiten eingenommen 1% 4 Einleitung. hat, bleiben daher nur zwei grosse Kategorien von Waldbesitz übrig, nämlich die landesherrlichen Waldungen und die Mark- waldungen; letztere aber nur insoweit, als die ursprüngliche Organisation der Markgenossenschaften noch vorhanden und wenig verändert war oder wenigstens die einzelnen Vorschriften noch auf jene zurückdatieren. umeil. Markgenossenschaftliche Waldungen. {len IT raatr, N wre ” IE nn. er iR KHKapı bel. Die Wirtschaft im Allgemeinen. 1. Organisation der Markgenossenschaft. In der ursprünglichen Organisation der Markgenossen- schaften lag das Prinzip der ökonomischen Gleichwertigkeit und Gleiehberechtigung der Genossen in bezug auf die Nutzungs- ‚anteile an der gemeinen Mark *). Den Masstab für die Grösse der, Nutzung bildete »die Notdurft« **). Vom modernen Standpunkt aus gesehen scheint *) Urk. im Rheingau v. 1279 (bei J. Bodmann, Rheing. Alterthümer etc. 1819. I, 441): »omnes in confinio residentes equale jus in nemoribus, pascuis et aquis (habent)«e. — Rheingauer Landweisthum 1324 (Grimm, Weisthümer I, 534): »so wann sie die welde offent, so sin sie inen allen offene. — Weisth. der dritten Haingeraide in der Pfalz (Maurer, a. a. 0. p. 55, A. 7): »in dem Waldt von Gehöltz soll ein jeglicher Geraiden- genoss Einer alßviel der Andere haben und nemmen.« — Nortrupper Mark 1577 (Gr. III, 210): »Item wan:. de menne etlich holt. in der marke afdeelen willen, sollen sie sich touorn solchs sembtlich vorglei- chen, vnd also in beiseint der gemeinen markgenoten afdeelen, darmit hierinnen nemand verfordelt werde.« — Moerler M. O. v. 1539 (v. Loew, Ueber die Markgenossenschaften. Heidelberg, 1829 p: 171): »Wo sollchs (Eicheln- und Eckernlesen) bewilligt würde, solt doch dem lesen zuvor ein leidlich gleichmesig mass vnnd ordnung gemacht vnnd vfigericht werdenn, damitt des Endts niemandts vor dem andern Vortheill hett, sonnder Geuerdt.« **) Dorfrecht zu Partschins v. 1380 (Gr. Ill, 738): Keinem, der in das dorfrecht gehört, ist verwehrt holz zu schlagen nach seinem bedarf, doch dass er es nehme nach des dorfmeisters und der besten rath.« — Weisth. zu Zülpich v. 1375 (Gr. II, 709): »Ind vort so sullen sie hoelen in deme selven welde alle ire bedurff zu iren wanen, ain radere ind runcghen.«e — Hofrecht zu Emmen.v. 1303 (?) (Gr. I, 168): »Sy (dh. die 8 Berechtigung nach Bedarf. dieser Verteilungsmodus nach dem Bedarf grosse Ungleichheiten für die Anteilberechtigten und grosse Gefahren für das die- nende Wirtschaftsobjekt zu involvieren und die Geschichte der Markwaldungen hat auch viele Fälle aufzuweisen, welche dar- thun, dass solche Befürchtungen auch damals nicht ausgeschlossen waren”). Allein in der Zeit der Blüte der Markgenossenschaften fand dieses Prinzip der Nutzungs-Berechtigung nach Bedarf seine Stütze in der durch die ursprüngliche Gleichheit der Losgüter **) bedingte Gleichheit der Bedürfnisse und in dem herrschenden System der Naturalwirtschaft. Der Verkehr war selbst unter den einzelnen Individuen wenig entwickelt, der Handel zu Lande schwerfällig wegen mangelhafter Verkehrs- wege und Kommunikationsmittel***), der standard of life ein- snoßen) hand ouch fryheit ze howen pfluggschirr, tachung vnd was sy ze nottdurft bedoerfen«. — W. zu Berkon v. 1348 (Gr. IV, 396): »Item die vier soend ouch dargaen mit eins herren raet vnd willen, obsy mügen vnd sulen der gebursami hoeltz geben, jecklichem nach siner notdurft.« — Hoerseler Mark in Westfalen 1580 (v. Loew p. 105) »Und dat alstan up Sodhanen Holtingen ein jeder Markengenote de to Synen Timmer, Wrech- ten, Plogen vnd Brantholte noitwendich holt bedurftich, anzeuen vnd be- geren soll, Ihme datselue towysen vnd to khomen laten, Wie dan darto etzliche ... verordnete solche Mengell, dar to dat holt!begert werdt, erst besichtigen, ofite egentlich erkundigen vnd folgentz, nach befinden die Wysungh dhoen sollen.« — In der Ahlder Mark (Westfalen) 1551 (v. Loew p. 98) sollen die Erben (Märker) an Holz erhalten »was sie tho ihrem nottroftig Gebeu und Vürunge behoiff hebben.« — Oefnung von Kyburg vor 1487 (Gr. IV, 337):.»wo sy holtzes nothdürfftig sind zuo iren brunnen oder bruggen, dasselb holtz mügent sy houwen inn der herrschaft höltzer.« — W. zu Manderscheid v. 1506 (Gr. II, 604): »Vort weyst man den nachparn wasser vnd weyde im walde vnd ecker daruf zu hauwen zu fueren, zu bauwen nach allem bedorffen. .c — Ferner: W. zu Wellingen v. 1582 (Gr. DO, 475); Coppenstein v. 1548 (Gr. Il, 142). *) In der Roeder Mark z. B. mussten die Markbeamten von Zeit zu Zeit die Häuser untersuchen, um zu sehen, ob keiner über sein Bedürfnis gehauen. v. Loew p. 164. **) Maurer a. a. O. p. 55; v. Loew a. a. OÖ. p. 110A. ***) Flösserei ist in den Weist. relativ selten erwähnt. — Auf dem Neckar in den Rechten zu Hirschhorn v. 1560 (Gr. I, 445): »die unter- thanen (haben das recht) ihr holz darin zu flöszen, jedoch mit gewisser einschränkung.« — Heimgereite zu Landau v. 1295 (Gr. I, 767): »die Ausfuhrverbote. 0) fach und auf den Bedarf weniger Güter beschränkt, und wegen des Vorherrschens des Naturfaktors in der Produktion war die Schätzung der Güter nach dem Gebrauchswert der überwiegende Masstab für die Wertbestimmung. Daher war das einzelne Genossenschaftsmitglied nur wenig im stande, seine ökonomische Lage zum Nachteil der anderen zu verbessern, solange die Nutzungen sich nur auf die Befriedigung der eigenen Bedürf- nisse beschränkten. In dem Moment aber, wo der einzelne Genosse sich über den Bedarf hinaus Waldnutzungen aneignete, war das Prinzip der gleichmässigen Verteilung des Nutzeffektes des Gemeingutes durchlöchert, und auf die Tendenz, dieses zu verhindern, sind daher fast alle Bestimmungen und Beschrän- kungen rücksichtlich der Verwertung und des Verbrauchs der Waldprodukte zurückzuführen. 2. Ausfuhrverbote. Als eine der wirksamsten Massregeln nach dieser Richtung hin sind die Verkaufs- und Ausfuhrverbote von Waldprodukten aus der Mark zu betrachten, welche den Refrain fast jeden Weistums, Märkergedings etc. bilden *). erste eynunge, die wir gelobt han zu halten, ist, dass niemand, weder wir, noch die dorff auser dem wald sollent flözen, denn allein, das wir Landauer bedörffen zu brüken und zu thürmen, und was auch die vor- genannten dorffer zu ihren kirchen bedürffen.ce — W. v. Mühlbach (Un- terelsass) Gr. I, 697 £.: »Und soll der meiger dar gen in dem genanten walde, und die banlüt noch, und sol ziehen ein holz 24 schuhe lang in alle wege, und das soll man machen an dri flees, und soll sie füren gen Hermolzheim an die brück, und sollen die flees genegelt sein mit espen nageln, und die so flees darbringent den sol man es wel bieten. thunt sie das nit, so sollen sie nemen uß jedem flees das beste holz, und sollen das versetzen also hoch als sie megen.« — ÖOppenauer Hubrecht v. 15. Jahrh. (Gr. IV, 511): »so einer in vnser junkhern wälden floszholz hau- wet, der hinder jnen gesessen ist, der git von einem hundert sechs schil- ling pfenig. — W. zu Gartzem v. 1573 (Gr. II, 693): »Noch weisen sie ein gemeinen floitzgroben, dem sulle ein jeder auff seinem erbe schuldig sein rein zu halten«. — Weiter vgl.: Gr. I, 427. II, 688. III, 650. 668. 732. V, 168. *) In der Oberurseler Mark (1401, Gr. III, 489) »sulden die mercker- 10 Ausfuhrverbote. Nur da, wo der verwaltungsrechtliche Einfluss der Grund- herrschaften und der Obermärker zur Geltung gekommen war, meistere oder furstere rugen und nit penden, der die marg schedigte vnd vsz der marg furete«. — In der Mark von Dorenberg, Gera und Vorn- velde (1255, Buri, Erläuterung des Lehnrechtes 1738, p. 616) dürfen »homines villis et castro attinentes« hauen »ad usum edificiorum, ad comburendum et ad alia, quae necessaria videbuntur. Ita tamen, quod ad vendendum ligna incidere non presumans.wann ein markgenosse von dem holzmeister und seinen geschwornen ein nützlich holz bekäme und verkaufte das aus der holz- mark, was soll dessen seine brüche sein? d. e. fünf mark, der herren gnade ist dabei.« — Ferner Sachsenheim (Bergstrasse) 1449, Gr. I, 453; Oberkleen (Wetzlar) 1480, Gr. III, 499; Flersheim, Rüsselsheim, Rawen- heim, Seilfurth, Bischofsheim 1519, Gr. IV, 558 f.; und Gr. I, 33; IV, 299, 375, 437, 500, 718. *) Nach dem Hofrecht zu Emmen (1303, Gr. IV, 373) »sol niemant enkein holtz vsser disem twing fueren an des meigers willen von alter und von recht.« — In der Rodensteiner Mark (1457, Gr. IV, 540) »soll der merckher khein bornholtz auss der markb führen, es seie dann mit laube der herrschaft.«e — W. v. Wirtheim 1361 (Gr. V, 310): »Auch mözen die leute alle, die in dem gericht gesessen sein... urholz holen in den vorgeschriebenen welden zu burnen oder zu verkeufen zu irer Notdorft.«e — Rotmonten 1383 (Gr. V, 182): »und mag ze den drin hoch- ziten jeklicher zwai fuoder holz howen und mag die in die statt füren und verkoefen und sinem vehe salz darumb koefen.«e — Thalweil, Ober- rieden und Langnau 1572 (Gr. I, 63): Windwürfe und Fallholz »mogen die innhaber der Banegg fürer ald bissher zu iren hannden nemen, ver- kouffen oder annderer gstalt nach irem gfallen damit hanndlen.e — Moerscheid 1510 (Gr. II, 139). **) Herrschaftsrechte zu Hohennack v. 1441 (Gr. V, 359): »Item was Holzes, es si steckholz oder ander, in den welden verkouft wurt, sollich gelt gehoert der herrschaft zü.« — W. der Uarber Mark v. 1499 (Gr. III, 462): »Lässt ein her in den sogenanten herrenwäldern holz hauen, so soll er den stamm dritthalb schuhe über der erde lassen und den stamm vierzehn schuhe lang nehmen; das übrige ist urholz und gehört den märkern.«e — W. der Rodensteiner Mark v. 1457 (Gr. IV, 540): »Item hat der merckher recht zue dem holtz, das der windt vber 19 Motive für die Ausfuhrverbote. des Marktes auf das Gebiet der Mark selbst ihren finanziellen Zwecken nicht entsprochen hätte. Derartige Emanzipationen von der markgenossenschaftlichen Organisation nähern aber die Markwaldungen rücksichtlich ihrer Stellung im Haushalte der Gemeinwirtschaft immer mehr den landesherrlichen und pri- vateigentümlichen Waldungen und ändern daher an den Nu- tzungsprinzipien der gemeinen Markwaldungen als solchen nichts. Die Motive zur Emanierung der Verkaufs- und Ausfuhr- verbote aus der gemeinen Mark sind nun keineswegs in der Furcht vor eintretendem Holzmangel zu suchen, sondern diese Verbote waren vielmehr ein Ausfluss der in den Markgenossen unifizierten Interessensolidarität, welche sich den benachbarten Markgenossenschaften gegenüber in dem Streben nach Erhal- tung der eigenen Selbständigkeit durch Bewahrung des zur Deckung des eigenen Bedarfes nötigen Vorrates äusserte, nach Innen aber in dem Streben, keine neue wirtschaftliche Kraft auf Kosten des Gemeingutes in der Mark aufkommen zu lassen. Was den ersteren Punkt, die Erhaltung der eigenen Selbständigkeit betrifft, so stand das Pflichtbewusstsein, den Nachkommen das vorhandene Waldkapital ungeschmälert überliefern und die Integrität der Mark für die ferne Zukunft sichern zu sollen, in erster Linie. Dafür spricht die ganze erden abewirfft, die este vnd abschneide vnd vnholtz von den stemmen vod dem bawholtz, die die obgen. herrschaft verkhauffent oder ir knecht.« — Holting über Hoppenbruch v. 1605 (Gr. III, 290): »das nutzholz dem herrn, das brennholz den armen leuten, das pollholz den voigten< vom »wind und fallholz.< — Ebenso im Holting über Gümmerwald v. 1605 (Gr. IIl, 287), von Doethebergen v. 1605 (Gr. III, 291), Mark von Lauken (Gr. III, 500.) Nach dem Dingbrief von St. Peter 1453—1484 (Gr. I, 353) durften auch Schweine von Ausmärkern zur Mast gebracht werden; »was sie aber über die zahl (60 u. 30) von den ussluten intriben, sollen sie dem apt von jedem schwin un pfenig geben zu waldrecht.c — Desgleichen konnten in der Raesfelder Mark (Gr. III, 171) nach der neuen Holzord- nung von 1575 von den Markgenossen mehr Schweine, als ihnen eigent- lich zukamen, eingetrieben werden, wenn sie für jedes Stück dem Erb- holzrichter 8 Albus zahlten. Erhaltung der Selbständigkeit. 13 Organisation des markgenossenschaftlichen Verwaltungsappa- rates und die Aeusserung der oft verzweifelten Anstrengungen zur Hintanhaltung von Uebergriffen der Grundherrn und Ober- märker in den späteren Zeiten. Dass diese Ausfuhrverbote nicht in der Furcht vor den Widerwärtigkeiten im Falle ein- tretenden Holzmangels basierten, beweist auch die Thatsache, dass dieselben schon zu einer Zeit verhängt wurden*), wo in den Markwaldungen des Holzmangels oder der »Holzverwü- stung« noch keinerlei Erwähnung gethan wird, und dass um- gekehrt mit dem innern Verfall der Markgenossenschaften in den späteren Jahrhunderten die Ausfuhrverbote von Holz immer seltner werden und sich im 17. Jahrhundert fast nur mehr auf die mit Holz erzeugten Gewerbsprodukte beschränken **), obwohl vom Ende des 15. Jahrhunderts ab vom »Verwüsten«***) des Holzes gewarnt und in einzelnen Gebieten der Holzmangel 7) besonders betont wird. Als wichtiger und tiefer liegend erscheint in der Moti- vierung der Ausfuhrverbote der zweite Punkt, nämlich die Sorge, jede Bevorzugung eines Mitgliedesder Mark- genossenschaft zum Nachteil der anderen auf Ko- sten des Gemeingutes fern zu halten. Man gieng hierin soweit, dass auf dem Soegler Markengericht denen, welche ihre Felder mit Plaggen aus der Mark gedüngt hatten, verboten wurde, die auf diesen Feldern gezogenen Früchte *) cf. d. W. v. Emmen 1303, Andlau 1284, Ramsen 1390, Birmens- dorf und Urdorf (Gr. I, 33) 1347. **) W. der Mockstaeder Mark v. 1663 (Gr. V, 277): »soll auch das lindmachen den einfältigen verboten sein, ausz der Ursachen, dass sie die streng und seil, so daraus gemacht werden, aus dem gericht ver- kaufen.« *#) W. zu Kirburg 1461 (Gr. I, 641): »darum ist verboden uf die hoichste wette ein iglichem das holz zu verwaren und nit furder zu schedigen dan zu seiner notturft .... he sal des nit verwusten noch verkaufen noch zustecken zu reissen.. .«e — Oefnung von Wiesendangen v. 1473 (Gr. 1, 142): »dass das holtz nit gewuest werd.« +) Dinghof zu Ober-Aspach v. 1588 (Gr. IV, 110): >... von wegen .des grosen mangels vnnd abgangs an brenholtz. .« 14 Bevorzugung ausgeschlossen. mit dem Stroh an Ausmärker zu verkaufen *), und nach der Oeffnung zu Rorschach”**) ausser dem Verkauf von Holz auch der von Stroh und Mist untersagt war. War die Gefahr, dass der Einzelne sich zum Schaden seiner Genossen bereicherte, schon durch die Möglichkeit des Verkaufs von Holz als Roh- ware gegeben, so lag dieselbe noch näher, wenn durch die Zu- bereitung des Holzes in der einen oder anderen Art die Schwie- rigkeiten des Transportes verringert wurden. Daher fällt unter diesen Gesichtspunkt vorzüglich das Verbot der Ausfuhr von Holzkohlen und die Beschränkung der Holz ver- arbeitenden und verbrauchenden Industriege- werbealler Art auf das Territorium der Mark ***). *) v. Loew, a. a. O. p. 149. **) Oefnung zu Rorschach 1469 (Gr. I, 235): »Item, das kainer vsser gemainden dhain holtz how, zuoverkouffen noch zuo hüser, das vsser den gemainden gemacht vnd gefürdt ist, ouch weder strow, noch myst vsser dem hof verkouflen sol, vssgelaussen den zehenden an strow vnd hoew.« ***) Hottenbach 1558 (Gr. IV, 718): »Und in den wälden rügen die schoeffen alle kolenbrenner, wagener und eschenbrenner und alle die- jenige, die holtz verkaufen, die seind den gerichtsherrn buesfällig.« — Landau 1295 (Gr. I, 768): »Wer auch kohlen brennen will, der soll sie brennen mit taubem holtz und liegendem holtz, und soll die kohlen nit führen ausser der marck.« — Talfank 1505 (Gr. II, 126): »Item wagener vnd koeler mögent sich der welde zu iren hantwerken gebrü- chen, soul man in diesem gezirck notturftig ist zu haben vnd zu ver- bruchen sunder waltrecht.e — Sachsenheim 1449 (Gr. I, 453): »die wäg- ner, so in der alment sitzen... mögen hauen büchen und eichenholz zu wägen karchen und pflügen, und was sie daraus machen, das sollen sie vertreiben under denen, die in der alment sitzen und darin gehören. - ... die schüssler mügen hauen erlen, espen und birkenholz und kein andres mehr; die schüsseln, so sie daraus machen werden, sollen sie ver- treiben under denen, die in die alment gehören«; ebenso die Köhler. — Altenstadt 1485 (Gr. III, 454): »Were es auch sach, dass ein becker in der marg gesessen were, vnd buche aussmerckern mit gholez , das auss der marg komen were, den sal man bussen als den der holez auss der marg gefureth hat. Auch were es sach, dass ein inmercker lint in der marg geschlissen hat, vnd hat seile daraus gemacht, solche seile sal he nit auss der marg dragen, hie hab sie dan vor hine zu A. oder zu Uberawe vor der kirchen feile gepotten ... Der viner (Töpfer) halben Handwerker. 15 Was der Wald an Produkten lieferte, sollte allen Nutzungs- berechtigten nach gleichen Teilen wirtschaftlich zu Gute kom- men, keiner sollte daraus grösseren Vorteil ziehen als alle an- deren. Letzteres wäre aber der Fall gewesen, wenn den — überdies in der Regel nicht vollberechtigten — in der Mark gesessenen Handwerkern die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, als Entgelt für die Verarbeitung von Holz zu Geräten oder für Lieferung von Produkten, bei deren Herstellung Holz konsu- miert wurde, von aussermärkischen Abnehmern Tauschwerte zu beziehen. Deshalb war es z. B. in der Sachsenheimer Mark den Wagnern und Drexlern, in der Altenstadter Mark den Bäckern und Bastmachern, nach dem Dreieicher Wildbann den Sehuhmachern verboten, inre Gewerbs-Produkte an Nichtmärker zu verschleissen. Dagegen sorgte man auch dafür, dass diesen Gewerbtreibenden zur Herstellung der in der Mark selbst be- nötigten Produkte die wirtschaftliche Existenz gesichert war, indem man ihnen gewisse Bezugs- und Vorkaufsrechte ein- räumte *) und durch Festsetzung einer Maximalzahl von Hand- weissten sie... wan sie ire vIn oder dopffen geaidt han, vnd konnen sie dan nit verkauffen in der margk, so mogenn sie die offladen off ire geschir, wagen oder karn vnd soln fahren gen Helmanshausen. . . .« — Dreieicher Wildbann 1338 (Gr. I, 499) : die Schumacher dürfen nur Rinde von gefälltem Holze nehmen zum Gerben des Leders »dass sie davon iren nachburen schuwe gemachen.« — Nach der Benderordnung v. 1541 (Maurer a. a. OÖ. 182) war den Fassbendern in der Limburg Dürkheimer Mark an den drei Jahrmärkten und Kirchweihen zu Dürkheim die Ausfuhr von Fässern, Reifen, Zübern verboten. — Roedermark 1576 (Moser, A. Il, 229): Kein Wagner in der Mark »soll keinen wagen mehr machen, Er habe dann das holtz um die Herrn Kaufft .... Sollen die Wagner die in der Mark sitzen, keinen Wagen, Karrn, Felgen oder anders, was darzu dienet, auss der Mark verkauffen ...« Weitere Angaben hier- über bei Maurer a. a. 0. p. 118 ff., 179 ff, und v. Berg, Gesch. p. 203 f. *) In der Rodheimer und Altenstaedter Mark (1483) erhielten die Euler (Töpfer) Urholz, um die Töpfe zu brennen, in der Rodheimer Mark (1454) die Schmiede jährlich zwei Wagen voll Kohlen. — Gr. III, 186 (W. v. 1277): >... omnia ligna infructuosa, que unbarachtich holt vo- cantur, warandyam (Wehre, War) cementariorum, qui kalebernere vo- cantur, warandyam in omnibus fabris palustribus, qui broelmechere (Torfstecher) vocantur, warandyam eorum, qui dicuntur kolebernere . ‚« 16 Anklänge an den Merkantilismus. werkern jeder Branche*) die Konkurrenz als dem Wesen der markgenossenschaftlichen Organisation widersprechend ausschloss. Wären nicht die Gründe, wonach man die markgenossen- schaftliche Organisation als ein ganz spezielles und mit keiner der übrigen Wirtschaftsgemeinschaften vergleichbares Gebilde aufzufassen hat, stark genug, um jede Einwirkung oder unbe- wusste praktische Anwendung späterer volkswirtschaftlicher Theo- rien a priori läugnen zu sollen, so könnte man versucht sein, in solchen Bestimmungen merkantilistische Anklänge zu finden. Der spätere Grundsatz de Launay’s: »quand on agit contre l’etranger, on agit pour la nation«, klingt wenigstens in einem Weistum wieder, wonach den Inmärkern verboten war, sich von einem Ausmärker das Holz nach Hause fahren zu lassen **) und in dem Weistum von Dreiborn ***), wonach jeder auf den in der Mark befindlichen Mühlen mahlen lassen musste. Zur richtigen Beurteilung der Nutzungsprinzipien der Mark- waldungen darf man aber nie ausser Acht lassen, dass der ganze Verkehr und die ganze ökonomische Verteilung in der Markgemeinschaft sich auf der Stufe der Naturalwirtschaft *) Gerauer Mark (Gr. 1, 493): »drei wagener und nicht mehr in der mark frei sein.e — Polch am linken Moselufer (Gr. II, 317): »eynen waener und eynen dresseler vff die hohe welde.« dto 472: »einen wa- gener, drechsler vnd einen kohlenbrenner, die äst zu brenden.e — Wehr- meisterwaldungen, Gr. Il, 792: »vier kolenbinre, zwene mit rechte ind zwene mit genaden.< — In der Holzmark zu Woelpe (Niedersachsen, Gr. III, 296) sollten die Markberechtigten »einen man aller ambte vff dem walde haben, so von holze was nutzhafftig machen kan, als einen schüs- seldreier, spitzeschnider, mollenhawer, redecker, koler vnndaschenbrenner.< *+) W,. über den Wald zwischen Flersheim, Rüsselsheim, Rawenheim, Seilfurth, Bischofsheim v. 1519 (Gr. IV, 558 f.): Wenn der Märker das Holz nicht selber fahren kann, so soll er es »mitinmärkern und keinem ussmärker heimfahren lassen.« ***) y. 1419 (Gr. II, 767): >Auch so seind zwey müllen in deme land die weiss ein jeglich haussman, war er gehoertt zu mallen; were sach, dat jemand bussen dat land fahre zu mahlen, vnd der müller den- selben drüffer ergienge, so mag er im nehmen sack vnd perdt. .« — Aehnliche Bestimmungen in den W. v. Liesdorf v. 1458, Gr. II, 15; Achenheim v. 1423; Haszloch v. 1492, Gr. V, 579. Besoldung der Markbeamten. 17 bewegte, dass die Genossenschaft als solche kein bewegliches Vermögen hatte und wegen Ausreichendheit der eigenen Wal- dungen für die Bedarfsbefriedigung wenigstens der ursprüng- lichen Genossenzahl den angrenzenden Marken gegenüber wirt- schaftlich selbständig war. Eine wirtschaftliche Superiorität einer Mark über die andere konnte sich daher so lange, als die märkische Verfassung in ihrer Ursprünglichkeit bestand, nicht ausbilden, und deshalb fand man auch kein Interesse daran, die gemeinen Waldungen nach spekulativen Grundsätzen zu nutzen. Vielmehr bewegte sich das ganze Gewerbsgeschäft mit den Waldprodukten, soweit dasselbe überhaupt im Gegen- satz zur Bedarfsbefriedigung kraft Gewohnheitsrechtes Platz gegriffen hatte, in dem Austausch gegen Sachgüter in natura, und in vielen Fällen blieb das Gegenreichnis unter dem Ge- brauchswert dieser Produkte*) und bildete nur ein Accidenz für die Bediensteten **) auch da, wo ausnahmsweise aus beson- deren Gründen Ausmärker zur Nutzung zugelassen wurden. Für Unterhaltung der Markbeamten und Markbedienten war auch keine Baarkasse nötig, da ausser den von den ein- zelnen Genossenschaftsmitgliedern jährlich. zu gewährenden *) Dornstetten 1456: Wer ein »hus inn der doerfflin« hat, der soll »jährlich geben einem herren, der D. innhaet, zwej viertel habern, das haist waldthabern, vnnd darumb haut er recht, zu nüessen wun, weiden; holz, veldt vnnd wasser, vnnd sich daruss zuernehren, wie er mag.« — Talfank 1505 (Gr. II, 126): »Item ein schüsseler oder dreher soll vor synen gebrüche der welde sich alle jare bewysen mit eym. dutzet schus- seln vnd deller vngeeuerlich.« **) Camberger etc. M. 1421 (Gr. I, 576): »wanne ir einer ein haus pauwen und das hawen will, so soll er das holz heissen eim forstmei- ster.... und soll dan geben von dem hus sechs pfenning und vier pf. von einer schewern oder einem bakhaus und von eine dorre zween pf.« — Wehrmeistereiwaldungen, 14. Jhrh. (Gr. II, 791): »Ind weirt, dat hye eme geve eychen houltz, so soelen all die vorster haven van deme ghey- nen, den dat eychenhoultz gegeven wirt, eynen bansester wyns van vier pennynge.« — Moeringer Wald 1513 (Gr. II, 531): »welcher koeler den buisch entpfangen hatt, da soll der wermeister von haben ein rhoen zender eisens, vnd der furster ein rhoen zender eysens, der soll ein jair hawen.« Endres, Waldbenutzung. 2 18 Besoldung der Markbeamten. Leistungen und Lieferungen nur Anteile an den Marknutzungen, Markbussen und Pfandgebühren gewährt wurden. Auch diese letzteren bestanden aber meist in Naturallieferungen *). *), Detailangaben hierüber bei Maurer a. a. O. p. 248 ff. u. 265 £. — Burtscheid 1226 (Gr. IV, 798): »aduocatus quoque infra eundem ter- minum ad usus suos necessarios ligna poterit accipere sine datione et venditionee. — Büdinger Reichswald (Gr. III, 428): »Auch mag ein iglich furster igliches jars dry stende buchen hauwenn oder verkeufen daz he sin sedel damit gebusse, und sal daz tun in sinem ampte«. — Cam- berg etc. a. a. O.: »die inmärcker sollen den forstmeister und die forster sehen auf den montag vor fassnacht und uf den montag nach ostern mit irem fleisch und mit iren fladen und eigern«e. — Wellingen 1582 (Gr. II, 474): »dieweilen er (der obriste) verdinger vnd obrister vogt seye, habe er macht von wegen s. gn. h. in s. Peterswald so viel holtz als vonnoethen seye seiner hausshaltung zu brauchen zu hauen, als hau- büchen, hässlen vnd riegelholtz. — Rodheim 1454 (Gr. V, 249): »Item die smidt zu R. sollen itzlicher (im jare zwei kole) haben, im lenzen ein wagen (volle und im herbst zwen wagen volle, darumb soll ihr ieglicher einem maerkermeister ein pferd newe beschlagen an allen) vier füeszen«. Ebenso Dreieicher Wildbann (Stisser, Beil. B.). — Altstetten 1429 (Gr. IV, 299): »und were das jeman holtz verkouffte, das jm die vier (sc. gewählte Mitmärker) nit geben hettent, der selb ist... ze buoss ver- fallen ein öm wines, des besten Zürich wines«. — Aehnlich in der Hor- seler Mark, bei J. Niesert, Beiträge zu einem Münsterischen Urkunden- buche, 1323 (I, 2, 149). — Mengerschied 1539 (Gr. II, 174): »darumb (sc. für das Bauholz) soll der arme mann den herrn ein sester weins geben vnndt dem foerster sein stamrecht aussrichten«. — St. Prex 1221 (Gr. V, 6): »qui ad hoc opus (sc. ad domos suas faciendas) abseidit quercum, debet unum panem forestariis.c — Nach dem W. v. Neumün- ster (Gr. II, 35) soll der, welcher »holtz zu pfleuge oder wagen zu bes- sern« erhält, »dem closter meyger eyn maiss wyns geben.21 Als charakteristisch für das ganze Gefüge der markgenos- senschaftlichen Verfassung muss im Gegenhalt zu den landes- herrlichen Waldungen in diesen Stellen die Thatsache betont werden, dass das geldwirtschaftliche Nutzungssystem erst in sekundärer Linie auftritt und immer da substituiert wird, wo die Beibehaltung der naturalen Verteilung entweder das wirt- schaftliche Gleichgewicht unter den einzelnen Genossen er- schüttert oder bei gegebenem Mehranfall über den Bedarf ver- schwenderische Konsumtion und ökonomische Verluste verur- sacht hätte. 4, Berücksichtigung der Ausmärker. So ängstlich auch die Markgenossenschaften darüber wach- ten, dass alle Waldnutzungen zum Besten der berechtigten ‘Mitglieder verwendet wurden*), so scheint es doch von ein- zelnen als ein Akt der Liberalität angesehen worden zu sein, in Ausnahmsfällen auch Ausmärkern oder in der Mark geses- senen Nichtberechtigten einzelne Waldnutzungen zuzugestehen. Bei Beurteilung der Gründe, welche hiebei massgebend sein mochten, muss man allerdings mit Vorsicht zu Werke gehen, da möglicherweise solche Zugeständnisse auf gewohnheitsrecht- liche Ansprüche zurückzuführen sind, die auf frühere Zusam- mengehörigkeit und später erfolgte Absonderung aus dem Mark- verband oder auf frühere unbeachtet gebliebene und im Laufe der Zeit gewohnheitsrechtlich sanktionierte Uebergriffe angren- zender Dörfer zurückdatieren, und weil ferner unter »Ausmärker« manchmal auch wirklich berechtigte, aber ausserhalb der Mark wohnende Genossen verstanden sind **). Andererseits sprechen I, 10) darf der Verkauf des Holzes nur »beschehen mit dem meiger vnd zwen hubern, die darzu nütze vnd gut sigint.... vnd das gut, da von demselben holtz erlovset wirt, sol geteilt werden von dem meiger vnd zwen die er dar zu nimet vnder die huber nach teiltig der gueter des hofs vnd ieglichs hubers än geuerd vnd missetruwe. *) Rodheim 1454 (Wetterau, Gr. V, 249): »Item kein auszmerker sall sich mit seinem fihe der mark gebrauchen ... Item sall kein in- merker keines ausmerkers fihe zu ime nehmen«. **) Camberger, Würgeser, Erlebacher Märkergeding v. 1421 (Gr. 32 Berücksichtigung der Ausmärker. aber die geringen Abgaben, welche die Ausmärker für die ihnen eingeräumte Befugnis in einzelnen Fällen leisten mussten, dafür, dass man mit ihnen die Anerkennung und Konstatierung der Nichtberechtigung bezwecken wollte. Direkt ist diese Absicht im Holting zu Hohenhameln *) ausgesprochen, wonach die Ausmärker für das Recht des Leseholzsammelns jährlich einen Körtling (eine kleine Münze) geben müssen, »darum dass sie sich vor unholten auf dem Häwelerwalde bekennen«. In der Reichsmark dagegen erhielten bestimmte Ausmärker jährlich drei Fuder Holz »in Ansehung der Unvermögentheit aus Gun- sten«**) und nach dem Weistum des Dorfes Schwanheim ***) die Nichtmärker im Dorfe und in der Umgegend geringwertiges Brennholz ohne jedes Gegenreichnis. 5. Geschenke der Markgenossenschaft. In naher Beziehung stehend zu den eben erwähnten Ab- gaben an Ausmärker sind in letzter Linie noch die Nutzungen I, 576): »Item hant sie gewiesen, iglichem uszmerker, die in die drei merken vorg. horent, uf den mitwochen in der wochen ein wanne voll holz urgeholze«. *) v. 1579, Gr. III, 255. — cf. auch Gr. III, 456 f.. 462. **), Holzanweisung aus der Reichsmark an die Einwohner von West- hoven v. 1577 (Westfalen, v. Loew p. 125): »Wiewoll ... sich nit be- finden dhut, dat die Freyheit Westhoven und deren Ingesetene bürgere . in der Rixmarcken berechtiget, .... So wollen doch die Rede und die Erven... in Ansehung derer von Westhoven gestalt und Unver- mogenheit uth gunsten toelaten und verwilligen, dat gnanten van West- hoven ... in dem Sommer ein und in dem Wynter twe Fuder Holz jar- lichs einem ydern huss gewyst..... dair sie ouch an oeren porten, Vesten und Capellen jnnich holt nodich hetten sie antogeven, sall als- dann .. . gegeven werden«. — Apples 1327 (Gr. V, 12): »25. Item qui non sunt colengiorii, quilibet eorum debet 2 . censuales in nativitate domini solvendos pro affoagio suo« (affoagium = affouage, Recht, Brenn- holz zu sammeln). ***) v. 142] u. 1453 (Gr. I, 522): »Auch wiseten sie allen die zu Sweinheim, Rode odir zum Goltstein siezen, die nit Merkere weren, die atfterschläge, die da blyben liegen, und dorre holz, und was sie mit ‚em axhosel (kleine Axt) mogen abegeslagen, daz megen sie holen, sich damyde zu holezen«. Geburts- und Todesfälle. 23 zu bezeichnen, die der Markwald aufzubringen hatte, um die Gemeinsamkeit der Interessen aller Markgenossen in besonderen Fällen zu dokumentieren: bei freudigen und traurigen Fami- lienereignissen und bei unverschuldeter Armut. Es ist ein so- zialer Zug und eine selbstbewusste Aeusserung innerer Kraft und Selbständigkeit, dass sich die Markgenossenschaft als solche berufen und verpflichtet fühlte, da auf dem Wege eigener Ini- tiative helfend und individualisierend einzugreifen, wo die ge- bieterischen herkömmlichen Rechtsformen zu harte Existenz- bedingungen geschaffen hätten. Der Gemeinsinn dabei war so erstarkt, dass man — die Schranken zwischen Einheimischen und Fremden fallen lassend — jedem dem ein Kind geboren wird, »es sei fremd oder heimisch, von fernen oder von nahen Landen«, Holz zukommen liess*), »damit dieselbige Frau das- selbige Kind ehrlich zu baden und wärmen mag bei Nacht.< Im Büdinger Reichswald durfte jeder Märker, wenn ihm eine Tochter geboren wurde, einen Wagen, bei Geburt eines Sohnes zwei Wagen voll Brennholz verkaufen und sollte »der Frau davon kaufen Wein und Weissbrod« **). In der Weilbacher und Eddersheimer Mark durfte jede Wöchnerin die Weide mit einer Kuh 6 Wochen, mit zwei Kühen 3 Wochen oder mit drei 14 Tage lang benutzen ***). Der angestammten Sitte ent- *) Thalweil Ende des 14 jh. (Gr. IV, 334): >7) Item hant die hof- stet der zwelfer das recht, wo vf den keiner derselben hofstetten ein kint wirt, es si froemd oder beimsch , von verren oder von nachen lan- den, dem sol des obgen. gotzhus amtman holz geben, das die selb frouw das selb kind erlich ze baden and gebachren (— bachen, waermen) mug die nacht. 8) Item hant die vorgen. 12 hofstet das recht, wa uf der- selben hofstat dekein mentsch stirbt, es si frouw, man, jung, alt, froemd, heimsch, dann sol der vorgen. amtman derselben hofstat so vil holz geben, das derselben lich erlich gewachet werd«. **) W. v. 1380, Gr. III, 429: »Eyn iglich gefurster man, der ein kintbette hat, ist sin kint eyn dochter, so mag er eyn wagen vol born- holzes von urhulz verkeufen off den samstag. Ist iz ein sone, so mag he iz tun of den dinstag und of den samstag von ligendem holz oder von urhulz, und sal der frauwen davon keufen win und schone brot, dyewile sie kindes jnne lit«. ###) Gr. IV, 559, 94 Armenunterstützung. sprechend wurde bei der Geburt eines Knaben überall mehr — in der Regel ein doppeltes oder besseres Quantum — bewil- list als bei der Geburt eines Mädchens *), während bei To- desfällen ein soleher Unterschied nicht gemacht wurde **), — Im Rheingau ***), in der Wetterauf) und im Westfälischen jr) wurde bei Hochzeiten das sog. Braut- oder Hochzeitholz ab- gegeben. Auch der in Armut Geratene wurde von seinen Mitbür- gern nicht im Stiche gelassen, sondern zur Besserung seiner ökonomischen Verhältnisse mit Waldprodukten getreulich un- terstützt. Nach dem W. von Imbsheim ff}) war es jedem ver- *) In der Mark Thayngen (1444, Gr. IV, 430) soll man »ainem goczhusman, dem ain kind wirt, wirt im ain knab, lassen ain fuder holez höwen, wirt im aın tochter, so sol er ainen karren holez höwen«. — Dornheim 1417 (Gr. I, 374): »vnd wenne da dem gotzhus ain sun wirt geborn, dem sol ain apt oder sin phleger ain fuder buchinsholtz gen an dem nechsten vnd ainer tohter ain tennins ouch an dem neh- sten«. — Oefnung zu Betmeringen (1500? Gr. I, 307; unweit Stühlingen): »Die gebursami hät daz recht hin wider vmbe, swenne ir einem wirt ein sun geborn, so sol er es dem meier künden, vnd sol in bitten vmb ein fuder holzes, ond sol im der meier daz gen in der froende, da er selber höwete«. **) Buix 1392, Gr. V, 49: »Item debet tradere major seu villicus quolibet colungiario in nativitate domini unum plaustrum ligni, item et euilibet puerpere, et pro quolibet mortus seu defuncto debet dare vil- lieus plaustrum ligni«. Weitere Beispiele in: Dornheim 1417, Gr. I, 374; Toess 1536, Gr. Il, 132; Ossing Gr. I, 94; Neftenbach Gr. I, 78 u. a. #F) WW. v..1487,3Gr}.1,538. f) Bellersheimer Mark. Sr) Gr 111028: itr) v. 1559, Gr. I, 763: »Item were es sach, dass ein burger zu J., der im dorfitter sässe, zur armut käme, ehe das er seinen pflug ent- wete, so mag er in seinen hof greifen, und mag daraus verkaufen ein gebaeu, dessen er allerbest entberen mag, in das land an welich ende er will, und mag einen nachbauren hinter ime und einen vor ime dar- zuziehen, das er das von rechtem armut getan habe, und mag darnach wieder uf den wald faren und annder holz holen und seinen hof wie- derbauen«. Walderwerbung. 35 armten Bürger erlaubt, ein beliebiges ihm gehöriges Gebäude zu verkaufen und dafür ein neues zu bauen, wozu er das Holz aus dem Markwalde unentgeltlich holen konnte. Wie in den einzelnen Niehtmärkern auf gemeinschaftliche Rechnung der Markgenossenschaft gewährten Vergünstigungen, so spricht sich auch hier der die Wirtschaft der Markge- nossenschaften so scharf eharakterisierende Gemeinsinn aus und es bleibt bemerkenswert, dass gleichwohl eine Grenze gezogen war zwischen den von der Gemeinschaft freiwillig zu leistenden Waldabgaben und der ökonomischen Nutzung des Waldes durch die legitimen Anteilberechtigten. Auf der einen Seite strenge Beobachtung und Erhaltung der Nutzungsrechte sowohl bei den Abgaben in natura als bei der Teilung oder kommunalen Ver- wendung des Gelderlöses aus den erwähnten ausnahmsweisen Verkäufen der Waldprodukte, auf der anderen Seite dagegen die bewusste Pflege der Wohlthätigkeit und Unterstützung Ar- mer und Hilfsbedürftiger. Vielleicht hätten aus dieser scharfen Präzisierung der forstpolitischen Ziele in den Markwaldungen die späteren Jahrhunderte vieles lernen können! 6. Walderwerbung. Nach dem Vorausgehenden kann es nicht zweifelhaft sein, dass es vor allem der Wald war, der das Medium für die so- ziale Zusammengehörigkeit der Markgemeinde bildete. Seine wirtschaftliche Stellung im Haushalte der Markgenossenschaft richtete sich daher nicht nur nach dem Masse der Bedürfnis- befriedigung, die er gewährleistete, sondern auch nach der so- zialpolitischen Aufgabe, die er erfüllte und erfüllen sollte. Mit Rücksicht auf diese Doppelfunktion des markgenossenschaft- lichen Waldes ist es daher erklärlich, dass der einzelne Nu- tzungsberechtigte in der gleichen Weise, wie er sich in die vorgeschriebenen Nutzungsweisen schicken musste, auch durch Erwerbung eines eigenen Waldes oder durch Veränderung des territorialen Bestandes des Markwaldes zu Privatzwecken diese tiefeingreifende Bedeutung nicht schwächen oder ganz illuso- risch machen durfte. ID en Walderwerbung. Deshalb war in einigen Marken vorgeschrieben, kein Mark- genosse dürfe einen eigenen Wald haben, sondern alle neu an- gelegten oder natürlich angeflogenen Waldungen sollten, wenn sie eine bestimmte Höhe erreicht hätten, ipso jure Markwald sein *). In der Babenhauser Mark**) durften nur »die Märker gemeinlich und keiner besonders« Wald’ erwerben. Freilich mag dabei auch das Gefühl, dass aller Waldboden in den früheren Zeiten der Ansiedlung Gesamteigentum war und dass daher Privatokkupierung eine Verletzung des Eigen- tumsrechtes bedeute, mit in die Wagschale gefallen sein und nicht minder mögen in der Zeit des beginnenden Untergangs der Markgenossenschaften die Befürchtungen für den Bestand der Jagd von Seite der Grundherrn und Obermärker mitge- spielt haben; allein im letzteren Fall hat man es eben wieder nicht mehr mit der ursprünglichen, reinen Markenverfassung zu thun, von welcher hier die Rede ist. Der Gedanke vollends, *) Altenhaslauer O. v. 1461 (v. Loew p. 15 u. Gr. III, 416): »Auch weiset mann im Althaselauer Gericht niemand keinen eigenen Wald, hette aber jemand äcker oder wiesen in diesem vorgesprochenen Ge- richte, und meint sich dero hinfüro zu gebrauchen, und wolte die Hegen zu waldt, wenn der Wald gewüchss dass wann zween Ochssen weydte, wann der Wald so gross würde, dass die Ochssen bestehen, so soll mann dieselbe walde halten als andere Märckhe. — W. über die Mark Bann- scheuer v. 1523 (v. Loew p. 152): »auch stünd ein Holtz Eichen oder Büchen zwischen den. zweyen Wässern Art und Dürst, uff weme das stündt das der Hepen entwachsen were, soll Marck seyn, und bedürfft ein Mercker des zu hauwen und künte das abhauwen, sunder Schaden des Manns da es uff stündt mögt er abhauen ohne Wiederrede«. — Drei- eicher Wildbann, Gr. I, 502: »wo eyn mann hait wiesen, die jnne sin hube gehören, dye mag er alwege halden das sye icht tzu walde wer- dent; verhenget aber er, das isz tzu walde wirdet, vnd das also starck wirdet, das ysz tzwene ochsen mit eyme joche nit nyder mogen ge- drucken, so sall er esz nit raden ane laube eyns forstmeisters«. **) Gr. IV, 549: »ob keyner der welde die yn der Margk begryffen synt, veyle würde, adir verkaufft ist, das daz holtz nyeman kauffen mag adir sal, dan die Mergker gemeynliche und keyner befundern«. — Urkunde von 1173 (bei Bernhardt, GeSch. d. Waldeigenthums etc. I, p- 90, A. 4): »In hac silua nullus nostrum privatum habebat aliquid, sed communiter pertinebat ad omnes ville nostre incolase«, Waldrodung. 297 [@] dass durch Privatwaldbesitz der Walddevastation Vorschub ge- leistet und Holzmangel herbeigeführt würde, kann unmöglich massgebend gewesen sein, da in gleicher Weise wie bei den Markwaldungen auch über die Privatwaldungen eine heilsame Bevormundung hätte geübt werden können. 7. Waldrodung. Da man sich innerhalb der Markgenossenschaft Wald und Weide nur als Gesamteigentum denken konnte, so waren Wald- rodungen gestattet ‚oder verboten, je nachdem die Verteilung zwischen Wald und Ackerland der Bevölkerungszahl und dem Bedürfnis angepasst waren. Im Allgemeinen lässt sich wohl an- nehmen, dass mit dem 15. Jahrhundert, gewiss aber im 16. Jahrhundert, die territoriale Verteilung zwischen Wald und Feld sich vollzogen hatte und dass daher um diese Zeit nur noch diejenigen lokalen Veränderungen vorgenommen wurden, welche die Eigentumsverhältnisse oder zeitlich herrschenden Ansichten bedingten. So war das Roden schon im Jahre 1165 im Lorscher Wald, 1226 und 1304 im Rheingau*) verboten, in Fürstenberg **) dagegen noch im 15., und zu Oberroden ***) im 16. Jahrhun- dert erlaubt. Erlaubt war es ferner in der Mark Saspach f), in der Bibrauerff) Mark, mit Zustimmung der Markbeaniten auch in den Marken von Uffrieth +f}), Ramsen*) und Croeve”*). *) W. von Walluff und Neuendorf v. 1304 (Gr. IV, 571). **) Urk. von 1275 bei Günther, cod. dipl. Rheno-Mos. II, 411. ##) Gr. IV, 546. +) Gr. I, 413: »Ein ambtman zu Saspach sol auch demselben mann gunnen zu ruten in der marg, wo er will, ein iuch veldes vnd einen tagwan matten ob der arm mann das begert«. +r) W. v. 1385 (Gr. I, 513): »ein yclicher mercker mag einen wei- chen busch ussroden vnd nymand sal yme darumb nichts thun ... werz aber das der weich busch als stark worde, daz in der osche mit dem joche nit gebucken kunde, so were ez marck«. +rf) W. v. 1528 (Gr. V, 498): »sol sunst keiner macht haben in dieser herschaft önerlaubt unsers herrn die weldweid und almend ze rieten«. 28 Waldrodung. Dagegen war es direkt verboten in der Dieburger ***) und Kirburgerf) Mark. In den weitaus meisten Fällen aber war die Erlaubnis zum Roden abhängig von der Abgabe eines Ge- genreichnisses in Form eines »Zinses«, wie in der Limburger ff), Balgauer fff), Erlebacher*), Kirst, und Thirner *“), Rose- monter*“‘) und Storbacher Mark‘). Nach der Oefnung zu Neukilch 7“) war den »Burgern« das Roden erlaubt, um » Acker daraus zu machen und was daraus gezogen und gelöst wird« *) W. von 1390 (Gr. V, 619): »wan ein man zu R. in dem Schwir- boisz roden wolt, so soll er mit dem closter reden«. **) Gr. II, 373: »Item weiset der scheffen, ... noch busch zu roden, hawen vnd machen, one willen vnd gehengnuss der scheffen«. “=, W. von 1429 (Gr. IV, 536): »wyseten auch, daz nymand, in welichem wesen der sy, dif marcke zackern, mewen, noch roden sal in dheynen wege sunder argelist«. f) W. von 1534 (Gr. I, 642): »wer roite, koilte in den hohen welden und uf sinen eigen gutern dem apte zu scenden, wisen sie ime ein missethat«e. ir) W. von 1448 (Gr. V, 596): »Macht imant ein rott uszwendig des lehens, davon gibt er zins dem gotzhus von Lympurg«. itt) W. von 1448 (Gr. V, 354): »ob auch iemans in den hirsten gerit oder matten machen wolt, der sol dieselbe masz in der art lassen uszmessen mit jucharten, oder wasz dan das mesz git, und daz von der herschaft umb ein zimlichen zins lehenen«. *) W. der Camberger, Würgeser, Erlebacher M. v. 1421 (Gr. I, 576 f.): »welcher merker sich des marklands will gebruchen, der soll von iglichem morgen geben drei heller, als vil als der hat«. *“) Gr. II, 435: »Item gefele es, dass man die welde solde roden, so soll man dem hoff zuuorentze absouil büsches (geben), da man ein malter korns vff sehe... .« *“) Droits et coutumes de Ros. (Gr. V, 381): »Sera aussi loisible auxdits habitans de R. d’extirper les bois de leurs forrests, desquelles ilz payent annuellement cense d’avoine pour y labourer et semer«e. T) Gr. V, 414: »von jeder rute 2 Aı«. T) v. 1330 (Gr. I, 299): »ze wissen, das alle die höltzer, so yn unnsrem zwyngen und bennen ligennd, das die der burger sjnd, und megen ouch dieselben uf hewen und rutten, besetzen und entsetzen, acker darus ma- chen, unnd was darus zogen und gelost wird, es sjennd zins was oder wie sy sich dess gebessren mögennd, damit und darus sond bessren steg und weg oder sunst an jren nutz wennden und keren wie sj wellen«, Waldbodenrente. 29 sollen sie »zu besserem Steg und Weg oder sonst zu ihrem Nutzen kehren und wenden«. 8. Waldbodenrente. Anschliessend an die Vorschriften über Waldrodungen drängt sich hier die Frage auf, von welchem Zeitraum an der Wald seine Eigenschaft, nur Faktor für die Gütererzeugung zu sein, verlor und als Faktor für die Güterverteilung auf- trat oder mit anderen Worten, von welcher Zeit an der Wald überhaupt für das nationale Wirtschaftsleben Tauschwert er- hielt und somit der Waldboden ein Einkommen in Gestalt einer Rente abwerfen konnte. Die Frage lässt sich nur all- gemein beantworten, da die hieher bezüglichen Bestimmungen in den einzelnen Marken zu unbestimmt gehalten und meist von den momentanen Verhältnissen beeinflusst sind. Die ter- ritoriale und wirtschaftliche Organisation der Markgenossen- schaften in ihrer Allgemeinheit dagegen und deren geschicht- liche Entwicklung bieten übersichtliche und gute Anhaltspunkte. Innerhalb des ganzen territorialen Rahmens der Mark hat man nur mit einem einzigen Wirtschaftszentrum zu rechnen, von dem aus radial der seit Urzeiten mit Wald bestockte Boden zur landwirtschaftlichen Benutzung gezogen wurde*). Sobald *) „War der Stamm oder das Geschlecht klein oder weniger zahl- reich, so liessen sich alle in einem und demselben Dorfe nieder, ver- teilten den zunächst liegenden Grund und Boden zur Kultur und be- hielten den übrigen meist grössern Teil als gemeine Mark in ungeteilter Gemeinschaft, bis die zunehmende Bevölkerung oder neue Einwanderungen zu neuen Ansiedlungen in entfernteren Teilen der Mark nötigten. Die Urbarmachung der Mark ging in diesem Falle von dem Urdorfe aus«. Maurer, a. a. O. p. 2; cf. auch p. 3 ff. und p. 34. -— Kerner Gothein, über die Art der Besiedlung im Schwarzwalde in der Zeitschr. f. d. Ge- schichte des Oberrheins 1886 Bd. 1. Art. V: »Von der im Grunde ge- legenen Hofraite steigt, meist senkrecht auf den Thalzug und den Dorf- weg gerichtet, das Ackerfeld als schmaler langer Streifen auf und endet am Hochwald, von dem ein Stück noch zur Hufe gehört. Besonders für die Thäler war eine solche Art der Besiedlung günstig: auf der Hoch- ebene um das Kloster herum lagen die nicht nach Lehen gemessenen Soldgüter«. 30 Waldbodenrente. nun die//Grenzen der markländischen Ausdehnung fixiert und wegen Mangel an noch nicht okkupierten Territorien nicht mehr zu erweitern waren, musste sich, solange die Markge- nossenschaft ihre Abgeschlossenheit nach aussen bewahrte, mit zunehmender Bevölkerung ein Kampf zwischen Wald und Feld entspinnen, in welchem die Grundlage der markgenossenschaft- lichen Verfassung, die Anteilberechtigung nach Bedarf am Ge- meinlande, dem Walde ein treuer, aber gegen Ende dieses Kampfes sehr gefährlicher Bundesgenosse war. Denn während die angesessenen vollberechtigten Genossen darauf pochten, ihre gewohnheitsrechtlichen Bezüge an Waldnutzungen in ungemin- derter Grösse fortzuerhalten und dadurch einer unbegrenzten Ausdehnung des landwirtschaftlichen Areals hemmend in den Weg traten, konnte andererseits der Wald doch den durch die Mehrung der Bevölkerung in der Genossenschaft bedingten Ein- griffen der Landwirtschaft im laufe der Zeit nicht Widerstand leisten, verlor an Areal und musste trotzdem sowohl die alten herkömmlichen als die noch neu entstehenden Ansprüche be- friedigen. Von da ab verloren die Waldnutzungen ihre Eigenschaft, lediglich Gebrauchsvorrat zu sein, es entstand durch das sin- kende Angebot von Holz (Waldprodukten überhaupt) eine gesteigerte Nachfrage nach Waldland, d.h. es entwickelte sich die waldwirtschaftliche Bodenrente. In dieser Relation sind also die Ausdrücke »sinkendes Angebot« und »gesteigerte Nachfrage« zu gebrauchen. Das Produkt, hier das Holz, ist das Mittel, nicht, aber die Ursache zur Entstehung einer Bodenrente. Letztere basiert vielmehr auf dem allgemein wirtschaftlichen Postulat, dass das ganz bestimmte Stück Land A,B, Cu.s. w. mit Wald bestockt werden muss, um den ebenfalls ganz bestimmten Bedarf an Holz decken zu können. Nicht weil das Holz vielleicht schon seit Urzeiten gestanden hat und schon da ist, sondern weil man dieses ganz bestimmte Quantum Holz braucht und dasselbe nur auf der ganz be- stimmten Fläche gebaut werden kann, trägt der Wald eine Rente. Es ıst deshalb nicht richtig zu sagen, dass die Wald- Waldbodenrente. 31 bodenrente im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Rente durch sinkendes Angebot entstanden sei*). Die Bodenrente überhaupt ist nur die Folge der Nachfrage nach dem Boden, um mit den ihm zukommenden, natürlich und wirtschaftlich wirkenden Kräften ein Produkt zu erzeugen und je nach dem Grade, wie der Boden dieser Aufgabe gegenüber anderen gerecht werden kann, bestimmt sich die Höhe der Rente. Wenn man will, kann man die Entwicklung der Wald- bodenrente eine einseitige, aber auch gerade deshalb eine na- türliche nennen, weil die künstliche Steigerung und Beeinflus- sung derselben — die Intensität — nicht in Anwendung kam. Gewiss hat sich überhaupt jede Bodenrente anfänglich auf die- sem einseitigen Wege entwickelt, indem man eben immer so lange in entferntere Wirtschaftskreise zurückgriff, als die recht- lichen Institutionen des Eigentums dies nicht hinderten (Grün- dung von Filialdörfern!). Erst als die Quelle des herrenlosen Landes erschöpft war, mussten die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital das ersetzen, was die »Natur« allein nicht mehr zu bieten im Stande war, d. h. die Wirtschaft wurde intensiv und damit war ein zweites Moment für die Entstehung und Veränderung der Bodenrente gegeben. Eine Modifikation hätte dieser natürliche Gang der Ent- wicklung der Markenwirtschaft nur dadurch erleiden können, dass die Mark nach aussen offen gewesen wäre und in einzelnen Fällen hat man auch in der Erkenntnis der Gefahr, welche diese negative und positive Abgeschlossenheit der. Mark not- wendig mit steigernder Bevölkerungszahl mit sich bringen musste, wenigstens die Einfuhr von Holz und Kohlen gestattet”*). Im *) Praktisch, auch für die Zwecke theoretischer statischer Unter- suchungen, ist übrigens die Art der Entstehung der forstlichen Boden- rente vollständig irrelevant, so bald man sich überhaupt zu der mög- lichen Existenz einer solchen bekennt. Wenn die Bodenrente einer Fläche zukommt, kann sie eben genutzt werden und durch Nichtnutzung nicht verschwinden. **) Roedermark-Ordg: v. 1576 (Moser, A. II, 230): »Ob ein Wagner der der R. etwas gehultzes auswatters der R. kauffet, vnd wiederumb 32 Abgeschlossenheit der Mark nach aussen. Allgemeinen aber hielt man fest an den starren Prinzipien der ursprünglichen Markenverfassung und verlor dadurch jene Ela- stizität, welche jede Wirtschaft den kulturellen, sozialen und politischen Fortschritten gegenüber bewahren muss. Es ist daher die Behauptung nicht zu gewagt, dass neben den Ein- griffen der Obermärker und Grundherrn gerade die Konzentrie- rung der ganzen produktiven und konsumtiven Thätigkeit auf die Markgenossenschaft selbst den Ruin der Markwaldungen verursachte. Es war dadurch die heilsame Nivellierung rück- sichtlich stärkerer Nutzung waldreicher und Schonung wald- armer Gegenden erschwert, wenn nicht ganz unmöglich ge- macht. Die ursprüngliche markgenossenschaftliche Organisation war ja unläugbar das stärkste Präservativ gegen zu starke Nu- tzung der gemeinen Waldungen *), aber um es zu bleiben, hätten auch die ursprünglichen Verhältnisse, die Naturalwirt- schaft, fortdauern und die Bevölkerungszahl auf ihrem alten Stand beharren müssen. Dem Andrängen fortschreitender Kultur und Bevölkerungszunahme aber erfolgreichen Widerstand zu leisten, war die territoriale Grundlage der Markgenossenschaft, diese ihre Fundamentalbedingung ihrer Existenz, nicht im Stande, »weil natürliche Bedingungen der Verwirklichung eines ein- sichtsvollen menschlichen Wollens stärkste Hindernisse ın den Weg legen« (Knies). Das System der naturalen Verteilung des Nutzertrages eines Waldes nach Bedarf kann nur dann seinen wirtschaftlichen Zweck nicht verfehlen, wenn auch die übrigen verkauffen wollte, das soll er kundlichen machen . .« — dt. v. 1742 (Moser, A. 11, 242): »Ob ein Wagner, Schreiner, Bender oder anderer im Holtz arbeitender Handwereksmann etwas Holtz ausserhalb der Röder- mark kauffen würde, und dasselbe wiederum nach aussen verkauffen wollte, ihme dieses zwar gestattet und frey gelassen werden«, allein mit Wissen des Markmeisters. *) v. Berg (Gesch. d. deutschen Wälder p. 207 f.) scheint mit seinem Schlusse, dass die Abgeschlossenheit der Mark nach aussen »unläugbar zur Erhaltung der Substanz ihrer Wälder wesentlich beigetragen« hat, nach seinen übrigen Ausführungen mehr die schädlichen Folgen der Teilung der Wälder im Auge gehabt zu haben. Ebenso Maurer a. a. O. p. 16. Folgen der naturalen Holzverteilung nach Bedarf. 33 Wirtschaften auf derselben Stufe sich bewegen und dadurch die Gefahr einer Unterschätzung des Gebrauchswertes der Wald- produkte beseitigt ist. Eine solche Unterschätzung greift aber immer da Platz, wo der Masstab zur Wertbestimmung des Holzes und aller Waldprodukte nicht wie bei den gleichzeitig produzierten anderen Gütern nach dem Aufwand von Arbeit, Kapital und Bodennutzung genommen wird, sondern nur ein- seitig nach dem Gebrauchswert, und somit das zweite wich- tigere Hauptmoment zur Preisbildung eines Gutes, der Pro- duktionsaufwand, nicht in Rechnung kommt. Die spätere Wirtschaft in den Marken befand sich in dieser unnatürlichen Verfassung. Der reger gewordene Geldverkehr be- lebte den Tauschhandel, welchen die Markgenossen mit den in ihr Privateigentum übergegangenen Gütern trieben, die Er- werbsthätigkeit wurde angefacht und die dadurch in Fluss ge- kommene Schätzung aller Güter nach ihrem Tauschwerte be- wirkte eine grössere Wirtschaftlichkeit bei deren Konsumtion. Daneben kam man aber in der Waldwirtschaft über den na- turalen Verteilungsmodus nicht hinaus, welcher alle Möglich- keit nahm, den Wert der Waldprodukte konform allen. anderen Gütern zu bestimmen. Wenn nun mit demselben die Gewiss- heit des jährlichen Bezuges für den Empfänger verbunden ist, so sinkt der Gebrauchswert der Waldprodukte in den Augen des Konsumenten desto tiefer, je höher der Aufwand von Pro- duktivkräften bei den übrigen Gütern vergolten werden muss. Es wäre verfehlt zu glauben, dass Gebrauchswert des Holzes und Gebrauchswert samt Tauschwert anderer Güter bei solchen hier in Rede stehenden Wirtschaftszuständen parallelen Schwan- kungen unterliegen; im Gegenteil, hat das Verhältnis beider Wertkategorien, da jede derselben eine andere Grundlage hat, eine divergierende Tendenz, so dass schliesslich die wirtschaft- liche Stellung der Waldprodukte unter den anderen notwen- digen Gütern eine isolierte ist. Das Bewusstsein ihrer Unent- behrlichkeit und die Vorstellung ihrer freiwilligen Reproduktion sind überdies noch einflussreiche Potenzen zu dieser Isolierung Endres, Waldbenutzung. B) 34 Holzverschwendung. und speziell in den Markwaldungen mag auch die angestammte Sitte dazu wesentlich beigetragen haben. Die Folgen solcher wirtschaftlich unnatürlichen Zustände sind und waren zu allen Zeiten dieselben: Holzverschwendung und Waldverwüstung. In den landesherrlichen Waldungen bil- deten die Holzabgaben auf Vergünstigung und Berechtigung einerseits und andererseits die künstlich niedrig gehaltenen Holztaxen das Correlat zu den eben erwähnten Zuständen in den Marken. Was aber dort durch die unmittelbare Herrscher- gewalt noch notgedrungen zum Guten gekehrt werden konnte, vermochte die ursprüngliche Selbstverwaltung der Markgenos- senschaften aus eigener Initiative nicht zu leisten und deshalb mag die Inforestirung der Markwaldungen und die Bevormun- dung ihrer Bewirtschaftung nicht minder in der Sorge für ihre Erhaltung als im Egoismus der Landesherrn gelegen sein. 2. Kapitel. Die Waldbenutzung im Besonderen. 1. Brennholz. Das Bedürfnis der Genossen und deren Gleichwertigkeit waren die ursprünglichen leitenden Fäden für das Mass der Nutzung des Markwaldes. Diese ideelle Freiheit konnte aber unbeschadet der Walderhaltung nicht so unumschränkt durch- geführt werden, dass die Art und Weise der Nutzung ohne alle Regel und Ordnung gewesen wäre; diese aufrechtzuerhalten oder herzustellen, war daher ein Hauptgesichtspunkt aller Weis- tümer schon von den frühesten Zeiten an. Je schärfer und weitläufiger aber diese Anordnungen kundgegeben wurden, um so lockerer war das Gefüge der Markgenossenschaft und um so weniger war der Markwald seinen ursprünglichen Aufgaben noch gewachsen. Mit dem fortschreitenden Untergang der ge- meinen Marken gegen Ende des Mittelalters wurden die früheren autonomen und gewohnheitsrechtlichen Regeln der Märker immer mehr zu staatsrechtlichen polizeilichen Verfügungen der Schirm- und Landesherrn. Bei dem Brennholz war der Bezug nach Bedarf we- sentlich modifiziert durch das Vorhandensein des zum Brenn- holz bestimmten Materials. In der Mark Crans*) »habent ho- mines de Crans in nemoribus dominorum lo morbos« **), in EN: y..1213,Gr. V, 4. **) d. h. mort-bois. Coutume du Nivernais 13, 12: mort bois est tenu et r&pute bois non portant fruit: et bois mort est bois chu, abattu vu sec debout, qui ne peut servir qu’a brüler. Gr. 1. c. 3*+ 36 Brennholz. St. Prex*) »habent columgiarii usum suum in mortuo ne- more«. Nach dem Weistum der Mark Wellingen **) (Unter- mosel) ist gestattet »Reich und Arm, nach Notdurft ihrer Haus- haltung in s. Peterswald Brennholz zü hauen, als Haseln, Hain- buchen und Windfälle, und weiter nichts«. Ir der Mark von Chumb***) »erkennt das Gericht den Herren in der Herren Wälder Eichen und Buchen; und erkennt dem Armen das Ge- hölz, welches weiter wächst als Eichen und Buchen«. Nach dem Weistum von Arnevaly) hat »s. Arnuals Dorf Macht, in s. A, Wald unfruchtbares Holz zu hauen, das man nennet Tot- holz; ... wirft der Wind einen Baum nieder und findet den einer allein, der mag in nehmen und heimführen, ohne jemand darum zu fragen; und finden ihn ihrer zwei, die sollen ihn teilene. Nach der Oefnung von Tobeljf), »mögen die, welche . nicht eigenes Holz haben, Windfälle und sämtliches un- schädliches Holz ... ausmachen und heimführen oder tragen«. In der Ostbeverer Markjfj) mögen die Markgenossen hauen Weichholz zu ihrer Feuerung, als da sind Erlen und Birken, Hainbuchen, Weiden und allerhand Weichholz ohne Eichen und Buchen« *‘). Aus allen diesen Belegen erhellt, dass man schon mit dem 2,W1221.,Gr V, 6: **) v. 1582, Gr. II, 475. Rear. 11 195. +) v. 1417,:Gr. I, 21. tr) v. 1492, Gr. IV, 407. tip) v. 1339, v. Loew 96. *) Nach einer Zusammenstellung bei Maurer a. a. O. p. 134 ver- stand man unter Brennholz: Ober- u. Abholz, Unholz, Unterholz, Ur- holz, unfruchtbares H., ligna infructifera, 1. infructuosa, unnützliches H., unnützes H., unschädliches H., schadbar, dürres, windbläsiges H., Bloss- holz, weiches Holz, liegendes, taubes H. (Taubholz, Doupholz, Doufholt, Douffhoultz, Dussholt, Dustwaar). Unter Daubholz scheinen die nicht masttragenden Bäume verstanden zu sein, wie folgende Stelle zeigt: Qui secat ligna infructibilia dieta doubholtz, dat sculteto 20 et universitati tantum pro emenda. (Ha- genbach bei Lauterburg, 13. Jhrhdt., Gr. V, 715.) Einschränkung des Brennholzbezuges. 37 Ende des 12. Jahrhunderts eine ökonomische Ausnutzung des Waldes zielbewusst anstrebte und durchführte. Die Brennholz- erzeugung bildete erst das sekundäre und mittelbare Wirt- schaftsziel gegenüber der Bau- und Nutzholzproduktion. Wie bei allen Waldnutzungen, so hielt auch hier der Ver- teilungsmodus nach Bedarf nicht Stand, da die Unterschätzung _ des Gebrauchswertes auch beim Brennholz neben den wahren Bedürfnissen eingebildete entstehen liess und die Bevölkerungs- zunahme zudem immer grössere Anforderungen an die Aus- beute des Waldes stellte. Daher wurde bald eine Fixierung und Einschränkung der Nutzungsanteile auf dem Verordnungs- wege notwendig. Schon im Jahre 1390 musste in der Mark Ramsen *) eine Verordnung gegen verschwenderische Holznu- tzung erlassen werden. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts und später wird das Entnehmen von Brennholz schon von einer vorherigen Anzeige abhängig gemacht oder ein gewisses Quantum fixiert **). Durch Einschränkung der Nutzungs- und Abfuhr- zeit auf bestimmte Termine ***), genaue Vorschriften über die *) Ramsen (zwischen Grünstadt u. Winnweiler, Gr. V, 615): »Item so sollent sie das holze nit hoeger abhauwen, dan das vorest an eim wagen ist, wo sie es hoger abhauwen, so sint sie die einunge schuldig... Item hauwet ir einer abe ein baume und furet das oberst deil hinweg und leszt das under deil ligen, so ist er die einunge schuldig«. **) Rodensteiner Mark 1457 (Gr. IV, 540): »Item mag der merckher bornholtz hinder sich fuhren vier wagenfertt vnd nit mehr, vnd wann er das verbrent, mag er mehe holen«. — Schwanheimer Mark 1421. 1453 (Gr. I, 524): »Item yder were hait macht zu hauwen achte wagin holtzs, die sullen die scheffin schatzen, das die als gut sin zwelff wagin ful, der man ye eynen mit fier notzern (Hauptochsen) gefaren mag«. — Oefnung von Laufen (Gr. I, 107): »zu einer hub gehört... . vier füder holtzrechts vnd zü ainer schüposs zway fuder holtzrecht«. — Märkerged. zu Oberkleen 1480 (Gr. III, 499): »Auch solle niemandes kein holtz in der mark hauen, er heische es dan von den weisern und den förstern, die darüber gekohren sind, als in recht ist«. ***) Groszenlindner Zent 1537 (Gr. V, 270): »Auch ist geboten, dasz sich niemant des walts gebrauchen soll auf sontags oder andere ver- botene tag«. — W. von Bacharach v. 1386 (Gr. II, 216): »die welde, die der bischoff habe, dar inne moge ein iglicher scheffe drye stont in yeder wochen faren mit eime wahene zu sinen noden«, — dt. II, 224: »Item 38 Einschränkung des Brennholzbezuges. Art des Transportmittels*), durch Anordnung strengerer Kon- trolle des Bedürfnisses **), Lokalisierung der Nutzungsberechti- gung auf bestimmte Schläge und Distrikte ***), Festsetzung be- stimmter Masse f), endlich Ausscheidung von Brennholz- und Bauholzwaldungen ff) war unzweifelhaft gegen die Holzver- vnser herre von Collen hat eigen walt; in diesen walt vnd pusclı han die scheffen drywerbe in der wochen zu ihr nottorft bornholtz oder riser zu hauwen«. — Oefnung v. Tablatt (Gr. I, 228): »zuo wintterzytt, so dan winterban ist, so sol mengklich den andern vber sölig pan vsser den höltzern vnnd welden holtz fuhren vnd faren laussen«e. — Dinghof zu Obereutzen 1461 (Gr. IV, 133): »yeglicher huber mag am winnacht- abend jn das selb holtz faren vnd mag ein fart abhouwen vnnd hervsz furen, als er gement ist«. — Hofsrolle zu Barmen (Gr. II, 16): »dann so sind der koetter ein theil, die haben auss der vorg. gemarcken alle vier hochzeit einen wagen ho!tz, espen oder birchen, vnd fort dürre stoecke zu koppen, sprocker zu loesen, moss zu pflücken, sonst nit weiters«. *) Groszenlindner Zent 1537 (Gr. V, 269): »wan man jahrs das brenholz ausgegeben hat, soll alleman nicht mehro als vier pferde ausz dem walt haben, auch nichts, grosz noch kleines, in dem walt gewachsen hauen, weder inmärker noch auszmaerker«. **) Roedermark-Ordg. a. a. O.: »Zum 17. soll auch kein märcker, es seie vogt, schultheiss, zendtgraue, schöffen, Förster etc. niemandts aussgescheiden nun hinfüro nit mehr vhrholz hawen, oder bey sich füren, dan er jederzeit seiner hausshalttung nach nottürftig, vngeuerlichen, vnd solches sollen fauth, vnd schultheiss zu Oberroda, vnd zwen der geschwornen Förster, oder wen die amptleuth darzu verordtnen, alle vier wochen, oder alss dick sie das noth sein deücht, in allen dörftern besehen, vnd in welchen heusern sie anderss erfinden, soll man bussen nach pait der amptleuth erkandtnuss«. ***) Hochstetten 1543 (Gr. V, 642): »es soll auch ein ieder inwohner hinvurther in den welden kein brennholz, hecken, oder welden hauwen, dan in den schlegen; es wer dan windfell und doubholz«.. — Ferner Bibrauer Mark, Gr. I, 514. — Oefn. von Ellikon, Gr. I, 117. — Fossen- helde (nach Maurer p. 137). — Ostbevernsche M., Gr. III, 177. — Pinne- berg u. Rantzau (Holstein, nach Maurer p. 138). +) Roedermark, Moser, A. II, 240. — Holthauser M. (Maurer 138). +f) Miltenberger Mark (bei Maurer p. 138 f.). Man unterschied Laubwaldungen für Brennholz und zum Laubholen, und Bauwaldungen für das Bauholz. — Nach dem W. von Warmsroth u. Genheim v. 1608 (Gr. II, 186) sist eines ieden dorfs abhauende vnd bauwälder insonder- heit von einander abgesteint, damit eine jede gemeinde mit ihrem holtz Naturereignisse. 39 schwendung und die steigenden Uebergriffe der Märker in die Substanz des Waldes Front gemacht worden. Als Brennholz wurde nur solches Material verwendet, das zu Nutz- und Werkholz nicht tauglich war, also Abfallholz, Dürrholz, sog. Weichholz (Erlen, Birken, Weiden, Aspen, Hain- buchen, Strauchhölzer ete.) und Windbruchholz, »so nicht dien- lich zum verbauen« *). Soweit das Buchenholz nicht unter ge- nannte Kategorien fiel, durfte dasselbe wie das Eichenholz nicht zum Brennholz gehauen werden **). Als auffallend sei hier konstatiert, dass in allen Weis- tümern von Schneebruchholz nirgends die Rede ist”**); die erwähnten Benennungen der zum Verbrennen bestimmten Ware schliessen dasselbe kaum in sich. Das Windbruchholz dagegen kehrt in allen Weistümern wieder, also ein Beweis, dass man auf das infolge von Naturereignissen anfallende Holz sein Au- genmerk richtete. Sollte die herrschende Bestandsform, der Plenterwald, jede Sehneebruchkalamität in den Nadelholzgebieten ausgeschlossen haben ? In gleicher Weise gibt das gänzliche Fehlen irgend einer Andeutung über das sog. Käferholz zum Nachdenken Anlass. Dass das Absterben einzelner Bäume in- folge von Insektenfrass unbemerkt blieb, ist bei dem Mangel jeglicher Kenntnis hierüber nicht zu verwundern; das dadurch anfallende Holz wurde eben einfach als Dürrholz genutzt. Grosse Verheerungen durch Insekten aber, also eigentliche Kalami- täten, wären gewiss nicht unbemerkt und in den Weistümern ausgeben zu bleiben vnd auch in Jahren, so es eycheln traget, in ihren bauwalde zu bleiben wisse«. *) Rodensteiner M. **) cf. p. 46 und 47. *#*) yon Berg führt in seiner Geschichte der deutschen Wälder p. 336 die Angaben Lehmanns über Schneebruchbeschädigungen im Erzgebirge an, wonach i. J. 1112 viele Bäume, 1334, 1414 »unzählige Bäume«, 1489 »Mannsdicke, klaftrige Stämme« gebrochen wurden. Weiter ist erwähnt, dass »die Chroniken über tiefen Schnee in den Wäldern, starke Kälte, trockene Zeit«, auch von »Raupengeschmeiss, Erdwürmern, Mäusen, dem Baumsterben« berichten, ohne aber die betr. Chroniken zu nennen, 40 Bauholz. nicht unregistriert geblieben, woraus wohl mit Sicherheit ge- schlossen werden kann, dass solche überhaupt in solcher Aus- dehnung, wie sie die neueren Zeiten aufzuweisen haben, in den Markwaldungen nicht statthatten. — Diese Thatsachen ver- dienen aber hervorgehoben zu werden, da unzweifelhaft fest- steht, dass die dominierende Bestandsform in den Nadelholz- waldungen der Plenterwald war und dass reine Nadelholzbe- stände zur Seltenheit gehörten. Wildobstbäume, Els- und Vo- gelbeerbäume etc. waren gern gesehene Gäste, auch wenn die edlen Laubholzarten fehlten. 2. Bauholz. Bezüglich des Bauholzes*), auf dessen Erhaltung und Nutzung die waldwirtschaftliche Thätigkeit sich vor allem kon- zentrierte, finden sich die Beispiele der Entnahme ohne jeg- liche Erlaubnis und Anweisung relativ sehr selten, und merk- wiürdigerweise gehören dann dieselben meist schon einer spä- teren Zeit an*”). Die Regel war, dass dem Obermärker oder einem sonstigen Markbeamten Anzeige erstattet werden musste, *) Ziemlich vollständige Zusammenstellungen über die verschiedenen Vorschriften bezüglich der Bauholz-Abgaben finden sich bei Maurer a. a. OÖ. p. 128 ff. u. v. Berg a. a. O. 208 ff. **) Steinecken 1506 (Gr. II, 398): »so man bawens nötig hette in diesem hoff, so hat der hoffman macht von vnsers herrn des abts vnnd dess hoffs bawholz zu hawen, in den vier hohen weelden in dem landt von dhaun. .« — Sachsenheim 1449 (Gr. I, 453): »wer da recht in die allment hat, der mag bawholz hauen zu seinem bawen so viel er bedarf, so er das gefellet hat, so soll er das in einem monat ufhauen und be- schlagen und auch hin wegfüren, thut er das nit, so soll er das Holz alle monat umbwenden. .« — Lohr a. Main 1457 (Gr, III, 533): »Item es haben ouch die schopffen .. . geweist, ... das der stat zu Laer vnd den von Barttensteyn in einer gemeinde zu steht, vnd ist das ide par- they eine als wol als die ander recht dar inne sal haben zu bawen baweholtz, was einer selber verbawen wil zu Laer oder zu Barttensteyn. .« — Östbeverer M. O. v. 1339 (v. Loew p. 96): »Welcke Marckenoten, de in der Marcke sit, unde Ware (Hof, Hufe) besetten hefft, de mach howen to sinen Timmer und tho sinen Towe over der A sine Notrocht. . ‚« Ordnung im Bauholzbezug. 41 um von ihm die Erlaubnis zur Entnahme des Bauholzes zu erwirken *). Sehr bald erkannte man aber, dass die Erlaubnis allein keine Sicherheit biete gegen die Uebergriffe und verschwen- derische Nutzung der einzelnen Genossen und liess an deren Stelle die förmliche Anweisung und Prüfung der Dringlichkeit des Bedürfnisses durch die Markbeamten treten, oft unter Zu- ziehung eines Baumeisters**), oder schrieb die Anzahl der zu *) St. Prex 1221 (Gr. V, 6): »In nemore capituli debet habere capi- tulum unum nuncium seu decimatorem et villicus alium .... omnes vero homines capituli habent in eodem nemore usum ad domos suas faciendas, impetrata licencia a villico, qui est nuncius capitulic. — Crans 1213 (Gr. V, 4): »Si quis vult facere domum, debet petere nemus a villico vel a preposito, et ei debet darie. — Bibrauer Mark 1385 (Gr. I, 514): »welcher mercker buwen wil, der sal laub bittene. — Lau- terner W. (Kaiserslautern, Gr. I, 773): »Alle ander holze (als Eichen- und Buchenholz) in den welden, welches daz ist, daz mag ein iglicher geniessen zu siner notdorfte one laube, wer aber buwen wolde in dem lande, der sal einem amptman das holze heischen, sine notdorfte unde nit me«; — Selse 1310 (Gr. I, 761): »darnahe wil ein burgere von Selse buwen, der sol einme abbete heischen holz zu sture zu sinem buwe, unt sol danne ein abbet imme niet versagen. — Imsweiler vor 1574 (Gr. V, 664): »der da bawen wolt, der soll die herrn bittn um daz holz, so sollen die herrn ihme daz nit versagen«e. — Oberwinterthur 1472 (Gr. I, 126): »ob einer herkäme.... vnnd ein hus.. buwen welte, ... dem sol man denn holtz geben zu siner nothdurfft, der das vertrösten mag, das er das verbuwen vnnd nit erfulen lassen welle«.. — Rodensteiner Mark 1457 (Gr. IV, 540): »Item hat der merckher recht, bawholtz zue hawen, zu uerbawen hinder der herrschaft R., mit wissen vnd willen ir oder ir knecht«. — Camberg, Würges, Erlebach 1421 (Gr. I, 576): »wanne ir einer ein haus pauwen und das hawen will, so soll er das holz heissen eim furstmeister«e. — ÖOsterwald’sches (Westfalen) Markenprotokoll 1557 (v. Loew p. 105): »Wanner se auch nottruftich Timmers genoich hebben alsdann sollen se nicht mehr holtes houwen, se doen dat mit vorwetten des holtgreffen und gemeynen Erffherren«. **, Bacharach v. 1386 (Gr. II, 216): »mogent die hubenere mit kont- schaft eyns bumeisters in den walt faren und mogen riser hauwen, als viel daz si yr gnug haben«. dto II, 224: »si solen dem bumeister or- laub heissen vnd er sol besehen, wo es not ist«. —- Dieburger Mark 1429 (Gr. IV, 534): »vnd mochte auch (sc. der Märker) mit einem ge- sworen zymmerman, inmassen ein yglicher mercker tun mag, buweholtze 43 Ordnung im Bauholzbezug. beanspruchenden Sorten Holzes*) genau vor. Seit dem 15. Jahrhundert bildete sich aus den immer mehr verschärften Be- stimmungen eine wirkliche baupolizeiliche Oberaufsicht aus, die tun hauwen zu sinem buwen in der marcken«. — Rickenbach 1495 (Gr. I, 211): »wenn ain insess zu Rickenbach buwen vnd darzuo zimerholtz gern haben vnnd hoewen welt, der sol zum ersten zuo aim vogt vnd den vier gesetzten mann gon, vnd si bitten den bauw zubesehen, ob es ain nothurft sy ze buwen oder nit, vnd ist ein nothurft, was im dann obgerürter wise zum buw zehowen beschaiden vnd erloupt wirdt, das mag er dann howen vnd hinweg füren«.. — Jülichsche Polizei- Ordnung v. 1553 (v. Loew p. 161): »Ob einige Erben Holtz behüfften zu bauen, die mögen (da solches gebräuchlich) ihre Nothdurft an- zeigen, daruf etliche Vertraute den Noht-Bau zu besichtigen ver- ordnet werden sollen. Wes Holtz alsdann dermassen nach eines jeden Gerechtigkeit, gewilliget, soll durch den Walt oder Holtzgreuen und Vörster mit den Schlag-Iser, so darzu verordnet, hoven und auch unden an dem Stock gezeichent und durch dieselbige güte Ufsicht gehalten werden, das nit mehr gehauen, dan erlaubt geweist und mit dem Iser gezeichent ist«. *) Hofrecht von Rastatt v. 1370 (Gr. I, 439 f): die zu »Rinöwen sint gesessen und buwen wollent, die sollent höwen in des hofmans walt dru holzer wie sie sint. Es ist zu wissen, daz die herren von Albe hant einen hof, heisset der munchhof. Wer den buwen will, der sol howen zu einem boden sehs holzer in dem Rinwalde«. — Thiengen 1301 (Gr. IV, 479): »Man sol och von dem holze, daz in den hof höret, jeg- licher hube ein fuder geben vnd ein inseze, so er buwen wil viien dem gute. — Colonge de Hochstatt v. 1364 (Gr. IV, 87): »Le bois sera di- stribu& chaque annde par le maire aux colongers. Celui qui veut bätir une maison, peut exiger autant de pieces de bois, qu’il veut faire de croiscese. — Tavern 1680 (Gr. II, 264); »Item baw holtz soll der meyer geben drei dagh höltzer, 6 gehenckkepper, 3 darstelter, ein khueschwell; vbrigess soll der bawman selbst stellen oder mit gnaden erhalten«. — Groszenlindner Zent 1537 (Gr. V, 270): »Auch soll man geben furst- balken, pfätten und bande, wimbergen, uf haeuser, gatten und scheuren, die schartach haben und in einen ieglichen hof zwo steigente leitern, anstat brenholz«.. — Mavern und Hamm 1561 (Gr. II, 82): »Item, so ein hobsman bawens noth hätte,..... soll ihme vergunstigt werden erstlich drey daghhoeltzer, firsten, pfaden, karpperen, zwey gesperr, vier dürstoll, schornsteingehoeltz, bettsteill vnd zwey hoeltzer vor ein viehe- stall«. — Lohr (Unterelsass, Gr. V, 490): kein Bauholz zu nelımen »wanne vier swellen«, Baupolizei. 43 ‘ dann im 16. und 17. Jahrhundert die Stelle aller ursprüngli- chen, verfassungsmässigen Nutzungsberechtigungen verdrängte *). Um jede Hintergehung in dieser Hinsicht unmöglich zu machen, vielleicht aber auch in der Absicht, die Einwanderung von Fremden zu verhindern, durfte in der Roedermark **), Meissner ***) Mark und auch noch in anderen Marken bei Strafe des Wiedereinreissens selbst nicht mit eigenem Holz und auf eigenem Grund und Boden ein neues Gebäude ohne Einwilli- sung der Markbeamten errichtet werden, Mag auch als Beweggrund zur Emanierung aller hieher gehörigen Vorschriften immerhin die Furcht vor eintretendem Holzmangel angesichts der schon stark devastierten Waldungen *) Groszenlindner Zent 1537 (Gr. V, 269): »Wer einen neuen bau machen will, der soll erst die vier geschwornen und burgenmeister er- suchen, dieselbige bei den flecken führen und besehen lassen, die sollen demnach erkennen, ob ihm das noth sei oder nit... auch soll niemand kein alten baeu frefentlich fallen lassen, dem noch zu helfen were, son- dern die vier geschworne und burgermeister besehen lassen«. dto. (II, 271): »Welcher einen neuen bau machen will, der soll die schwellen anderthalben schuhe hoch, da sie am niedrigsten ist, legen von der erden gleichfals, wer ein neu schwell under einen neuen bau oder alten bau fort oder umbgeben würde, ouch als zu unterziehen, sol solches eigentlich durch die vier geschwornen vnd burgenmeister besichtiget . . -werden«. — Mockstaedter M. 1663 (Gr. V, 276): Wenn einer bauen will, »sollen aus befehl des markermeisters der waldbereiter und förster die- selbige bäu besichtigen und erkennen, wasz und wieviel holz darzu von- noeten, doch der mark unschädlich«e. Schwellen müssen sich »elenhoch von der erden erheben«. »Ferners soll auch hinfurt der bereiter mit dem förster alle jahr zweimal umbgehen, zu Walpurgis und Michaeli, die beu, daecher und zaeun besichtigen«. — Weitere ausführliche An- gaben hierüber bei Maurer a. a. OÖ. p. 130 f,, v. Berg a. a. 0. p. 213 Ir, v. Loew p. 157 ft. Hieher gehören auch die vielen Vorschriften, dass das Bauholz in- nerhalb einer bestimmten Zeit verbaut und seinem Gebrauchszweck zu- gewendet werden muss (z. B. Obermeding 1531, Gr. II, 498; Bollendorf vor 1653, Gr. II, 272; Jülich 1558, v. Loew 161; Rodheimer W. 1454, v. Loew p. 163). Bay: 1570. *#**) W. v. 1516. 44 Werk- und Nutzholz. mitgewirkt haben, so war doch ein Motiv noch tiefer liegender, nemlich das zu verbessern, was ein veraltetes, unzeitgemässes Prinzip verschuldet, — und den Begriff von Wirtschaftlichkeit wieder wachzurufen, der dem freien individuellen Ermessen der Markgenossen gegenüber dem Walde abhanden gekommen war. Man hat durch diese Vorschriften einen Apell an das ökono- mische Gewissen der Bezugsberechtigten ergehen lassen, der allerdings oft genug seinen Zweck verfehlte. Wenigstens wäre es anders undenkbar, Verordnungen lesen zu können, »dass auch alles baugehoeltz gerüget wird, so inn und ausserhalb denen dörffern im felde oder walde im regen liegen bleibet« *) und dass im Warntwald**) für diejenigen eine Strafe ange- setzt ward, die das zum Bauen erhaltene Schindelholz auf der Erde verfaulen lassen anstatt dasselbe auf das Dach zu bringen. 3. Werk- und Nutzholz. Wenn die Berechtigung in den Markwaldungen »auf Be- darf« lautete, so war darin auch das Werk- und Nutz- holz begriffen. Dabei wird vor allem des Zaunholzes und des Pfluggeschirrs gedacht, des ersteren wegen der althergebrachten Sitte, die Privatgrundstücke zum Zeichen der vollzogenen Ok- kupation und wegen des Schutzes gegen Wildschaden zu um- friedigen (pacificare), des letzteren wegen seiner Unentbehrlich- keit zur Feldbestellung. Ausserdem wird auch das zu Wagen, Schlitten, Weinpfählen, Krippen, Hopfenstangen ete. nötige Holz ***) öfter erwähnt. Gewöhnlich scheint der Name »Pflug- *) W. v. Winden und Weinaehr v. 1658 (a. d. Lahn), Gr. I, 605. **) »Die Rechte uff dem Warende« (14. Jhrhdt., Gr. Il, 11 f.): »werf- fent sie die schindeln von dem wagen uff die erde, vnd nit uff dem dache, so ist ein iglicher der es dut, also dicke ess geschiet, mym hern zu busen LXß A«. *#*) De juribus et jurisdietionibus ville in Rieden prope Albis« vor 1346 (Gr. IV, 327): »et dominus huobe pacificare debet segetes cum lignis sepium, si ibi satis habet, sin autem, incidere debet in ligno necessaria ad faciendum sepes sicut alter villanus, similiter in Keri et in Rifeles rütic. »Item lucarius metquartus dat ligna cum procurato- ribus ville, sed solus dat ligna ad aratrum et similias, — Mühlheim Werk- und Nutzholz. 45 geschirr« (l. ad aratrum) kollektiv für alles zur Landwirtschaft nötige Geräteholz genommen zu sein *). Beim Werk- und Nutzholz war das »unzeitliche hauen« verboten und Buchen- und Eichenholz in der Regel von der Verwendung ausgeschlossen. Mit Ausnahme der schon erwähnten 1475 (Gr. 1, 263): »es sol keiner in das holz dem kelhoff gehörig, ge- nant dass Loewholz, holz hauwen anderst dann riester zue seinem pflueg«. — Holthauser M. 1585 (v. Loew p. 167): »So Jemandtz Latten tho decken bedurffte soll der holtrichter und holzknechte erst besichtigen und wenn solche nodieh unschedlich wisen, die hoppenstacken aber sollen in Ihren Wintergaven genohmen werden«. — Meiergeding von Ernlisbach (Gr. I, 174): >... soll auch niemand hauen, wann dem es der meier erlaubt zu seinem pfluggeschirr ..«c — W. zu Tavern v. 1680 (Gr. II, 264): »wan dass pflugk gezeug soll aussgerusst werden, magh er ein wagen holtz hawen, sein pflug gezeug zu rüsten vnd zu machen«. — Raesfelder H. 0. v. 1575 (Gr. IV, 172): »aber das zaunholtz zu nottürftiger befrech- tung (under wilchen kein eichentelgen oder boichenheistern gemeint werden sollen) soll einen jedern nit anders dan zue rechter zeit als vor Martini bis auf den ersten aprilis, damit das holz durch unzeitlich hau- wen nit versomert werde«. — W. zu Steinecken v. 1506 (Gr. II, 401): »Item velgenholtz vnnd verl sollen die lehenleut den fursteren forderen, dass solle man ihnen geben«. — Groszenlindner Zent v. 1537 (Gr. V, 270): »Auch soll man geben thorstützel, brunstützel, brunschwengel, erndeleiterbäum, anstat brenholz, wan es die weiser forthin besehen habe, ob es jemands not sei. — Nach der Holzanweisung für die Reichsmark v. 1567 (v. Loew p. 98) sollen den Erven (Märkern) »Hoppenstaken und derglichen, nae eynes yderen Notturft yders Jairs tot tween tyden ... unweigerlich getuystelt werden«. — Osnabrückische M. O. 1671 (v. Loew p. 103): Zaunholz jedem, der dessen bedürftig. *) Placitum generale d. Priorates Romain-Motier 1267 (Gr. IV, 457): »et ad currus et carrucas faciendas habent usagium in arboribus supradictis (sc. homines diete potestatis).. Et debent habere currus suos paratos in messibus et vindemiis, si opus fuerit ad carrianda blada et vina ecclesie supradieta«. — (rendelbruch (Abschr. v. 1550) (Gr. V, 416): »die von Gr. gericht hand auch recht, dasz ein ackerman zue dem jeden lenzen wol mog ein fuder holz hawen zum pflueg«. — !Neumünster (Gr. II, 35): »wers sach, das eyn armen man noit heit holtz zu pfleuge ader wagen zu bessern, der soll vrlauff heissen von dem closter meyger, in myner un. fr. (gnädigen Frau) walt zu hauwen, vnd dem closter meyger eyn maiss wyns geben«. — Arneval 1417 (Gr. II, 21): »Item hand sie macht pfluggeschir zu hauwen nach irer notturft vnd nit me«, 46 Werk- und Nutzholz. gewerbspolizeilichen Bestimmungen bezüglich der Handwerker sind besondere Anordnungen selten, was sich vielleicht dadurch erklären lässt, dass die zu diesen Zeiten herrschende Bestands- form, der Plenterwald, reicher an dazu dienlichem Material und im Grossen und Ganzen auch elastischer für Zwischennutzungen war. Die meisten Bestimmungen beschränken sich nur auf die Fixierung der Stückzahl *). Eichen und Buchen **) werden vor allem der Schonung empfohlen und durch besondere Aufführung in den Weistü- mern besonders geschützt, einmal wegen der Mast, dann aber wegen der Verwendung als Bauholz***) und Wagnerholz f). *) Schwanheimer Mark 1421. 1453 (Gr. I, 524): »jder were acht- zig gebunt phele; vnd sal iglich holtz vnd pele eyn stamme sin, vnd keyns me dan in zwey gehauen werden; vnd die sal man vnge- bonden her uss furen, vnd die affterslege laissen liggen«.. — W. von Apples 1327 (Gr. V, p. 12): »in nemoribus autem mortuis habent af- foagium suum pro suis sepibus necessariis tantum«. — Osterwald’sches Markenprotokoll (Westfalen) v. 1557 (v. Loew p. 104): »den marckge- nöten dess Jaers einen boem to tuenstaecken eine ratboeken to behoiff erer eigen Wegen und ploege jdoch dat darin eine gleicheit nach ver- moige des Woldes geholden werde«. **) Dinghofrotel zu Marlei v. 1338 (Gr. I, 728): »hand das recht, dass si farend inn das holz und houent was sie wellent, ohne eichen holz«e. — Crans 1213 (Gr. V, 4): »Si quis inciderit quercum vel ramos quereus, quod vulgari dieitur esbranchier, debet 3ß ala marci«e. — Lau- terner W., Gr. I, 773: »die andere in der stat und in dem lande die ensollent nit hauwen ane laube eichen holz oder buchen, der wint het es dan nider geworfen«. — Üefn. v. Altregensperg v. 1456 (Gr. I, 83): »Item weri, dass jeman ein tannen huwy, der büßset zaechen ß vnnd von einer eich ein #, wenn das nut erloept wirt«. — Das Urseler W- v. 1484 (v. Loew p. 155) schreibt vor, dass man überhaupt keine Eich- bäume hauen solle. — Ausserdem s. die beim Brennholz angeführten Stellen. *#*) W, der Förster auf dem Reichswald (bei Montjoie) v. 1342, Gr. II, 775: »hey (sc. der hoffman) hait ouch van rechten alle jaire zweynne bueme, eynen eichenen ind eynen boechenen, ind en vynt hey des ei- chenen neit, so mach hey zweyn borchenen hauwen, dae hey synen bouwe mede beheildee.. — W. v. Sachsenheim von 1449 (Gr. I, 453: »weisen wir, dass fürter niemant eichen holz hawen sol uber das er in seinem eignen baw .... . bedarf«. Kohlen. 47 Wo Eichenholz zu haben war, wurde es dem Buchenholz zu Bauzwecken vorgezogen, wiewohl die Verwendung der Buche als Bauholz eine allgemeine war *). 4. Kohlen. Das Kohlenbrennen wurde als ein Gewerbe ange- sehen und die Koblenbrenner galten als Handwerker wie die Wagner, Drechsler und Aschenbrenner, mit denen sie auch stets in einer Linie aufgeführt werden**). Die Intensität der Produktion war aber immer auf das Bedürfnis der Mark zu- geschnitten ***), da die Ausfuhr von Kohlen aus der Mark ver- boten war; deshalb war auch die Zahl der Kohlenbrenner in in der Mark fixiert) und die Ausübung des Gewerbes von einer besonderen Erlaubnis abhängig gemacht ff). Als Material durfte nur »unschädliches, taubes und liegendes« ete. Holz ver- wendet werden, mithin Holz, welches ausserdem als Brennholz gedient hättejjrf). Besseres, zu Bau- und Nutzholz geeignetes Material zu verkohlen, wäre auch in den Ortschaften immer nahe gelegenen und nur mässig grossen Markwaldungen eine Unwirtschaftlichkeit gewesen, während in den landesherr- 7) Sachsenheim 1449: »die wägner .... mögen hauen büchen und eichenholz zu wägen karchen und pflügen, und was sie sonst daraus machen .. .< cf. vorn p. 12. *) Mackstädter Mark 1663, Gr. V, 277: »so einem bauholz es sei gleich eichen oder buchen gegeben wird«. *) Talfank: »wagener und koeler mögent sich der welde zu iren hantwerken gebrüchene. — Hottenbach: »kolenbrenner, wagener und eschenbrenner«. Solch: »einen wagener, drechsler vnd einen kohlen- brenner ...« cf. vorn p. 12 u. 13. ***) Talfank: »souil man in diesem gezirck notturftig ist zu haben vnd zu verbruchen«; cf. p. 12. +) ef. p. 12 ff. +7) Gr. IV, 589 (Anfang des 13. Jahrhdt.): >Si aliquis sine licentia carbones combusserit, ille conponet de qualibet, fovea 1 solidum«. +rf) ef. Landau p. 12. — Gr. VI, 397: »und sal dar zu burnen stocke und zeile und urhulze, und sal sie burnen an einer unschedelichen stad die ime sine nach gebur wisent«, 48 Abtriebszeit. lichen, geographisch mitunter sehr entlegenen Waldkomplexen die Köhlerei oft der einzige Ausweg für teilweise ökonomische Nutzung des Holzes war. 5. Abtriebszeit. Den Anforderungen, welche die Markgenossenschaft auf der Grundlage der Naturalwirtschaft an den Wald stellte, ent- sprach die sog. technische Umtriebszeit und von den Bestands- formen der Femelwald beim Nadelholz *), der Mittel- und Nie- derwald beim Laubholz, letzterer besonders zur Brennholzzucht, am besten. Die:Bedingungen für den Begriff »Reife« des Holzes waren durch die Eigenschaften gegeben, welche zu dem Ge- brauchszweck nötig waren und für die Vollkommenheit der Technik und Wirtschaftlichkeit der waldwirtschaftlichen Pro- duktion wurde der Masstab nur nach diesen Eigenschaften des Holzes genommen. Diese Eigenschaften werden -mit den ver- schiedensten Worten bezeichnet. In der Bibrauer Mark **) musste das Bauholz »zimmerlich« sein, nach dem Weist. von Hundsdorf ***) »besagen auch die Schöffen, so was holze und baume in dem busche der krommen entwuchse und so dick wurde, dass man ein loniger loch dardurch boren moecht, das mag ein..abt... gebruchen«. Nach dem Forstgeding auf dem Harz zu Goslary) soll das Holz an dem dünnen Ende haben »drittehalf verndel ellenmate« (dritthalb viertel Ellenmass) und in der Ostbevernschen Mark ff) darf zu Brennholz kein solches Holz gefällt werden, »dat also grone iss, dat ein Havich sin Ass to Middensommer under etten mach«. Sehr oft sind die geforderten Dimensionen des Holzes durch *, Holthauser M. O. 1585 (v. Loew p. 165): »Wenn das Gaben Recht abgehauen wirt, .... soll also verstanden werden, das der Platz nicht gar gebloisset sundern das Junge Holz und erfbuicken verschonet , also das der dritte Stamm gehauwen und zwey Stämme verbleiben werden«. *) W. v. 1385, Gr. I, 514. ZeW- vw, ladd, Gr.’1l,, 203. 7) v. 1426, Gr. 11], 261. ir) W. v. 1339, v. Loew p. 165. Mast. 49 den Zweck der Verwendung bestimmt, wie Reifstangen, Hopfen- stangen, Schwellen, Leiterbäume, Sparren, »Indtbaum«, »Under- baum« *). Bei vorkommenden Freveln wurde der Wert des Holzes nach dem zur Fällung angewendeten Werkzeug be- stimmt. So im Spurginberger Wald**): »De quolibet in- strumento, quod hepa dieitur, dabit 1 denarium; et si tam magnum lignum ineiderit, quod securim opposuerit, de qualibet seeuri dabit 6 denarios«. Beim Eichen- und Buchenholz war die Nutzungsberechtigung in der Regel auf das schon abste- hende Holz beschränkt. Im Büdinger Reichswald ***) mag »der eingeforstete Bretterschneider hauen eine Buche, die hohl ist, also weit als er von der Erde mit seiner Axt reichen mag, und mag hauen eine Buche, die zwei grüne Aeste hat und anders dürr ist, oder drei Stämmme«. Nach dem Weistum von Honcheraith f) weist man »kein grünes Eichen- oder Buchenholz zu hauen, denn allein liegendes Holz und Afterschläge«. Der Ausdruck »schedlich holz«, d. h. die Entnahme ist für den Wald schäd- lich, kehrt fast in allen Weistümern wieder und wurde na- mentlich auf das grüne Buchen- und Eichenholz bezogen (Mast!). 6. Mast. Der Mastertrag war in den Laubholzgebieten der Gegen- stand vieler ordnender Bestimmungen und Vorschriften. Die hohe Bedeutung desselben lässt sich schon allgemein aus der vorsorglichen Schonung der Eiche und Buche (ligna frueti- fera) ff), noch mehr aber aus der Sorgfalt, mit der man auch geringe Anfälle von Eckerich nutzbringend zu verwerten suchte, erkennen. Da in einem mageren Mastjahre von der Befriedi- *) Ursfeld 1559, Gr. II, 620. **, W. v. Anf. des 13. Jhrh., Gr. IV, 588. ###) W, v. 1380, Gr. III, 427. Bretterschneider aus »bredeman«. +) v. 1532, Gr. II, 229. fr) Gemeinhin begriffen die Ausdrücke »Mast« und »Eckerich« die Eicheln und Bucheln in sich; daneben war aber darunter auch das Wild- obst und der Anfall von Haselnüssen, Hageputten, Schlehen u. s. w. vertanden. Maurer p. 143. Eudres, Waldbenutzung. 4 50 Mast. gung des ganzen Bedürfnisses aller Nutzungsberechtigten nicht die Rede sein konnte, so war man darauf bedacht, den gerin- geren Anfall gleichheitlich oder in den späteren Zeiten nach Verhältnis der ideellen Anteile (»Wehren«) zu verteilen. Zu diesem Behufe wurde die Ausgiebigkeit der Mast alljährlich konstatiert und darnach bestimmt, wieviel Schweine jeder Mark- genosse auf jede Wehr eintreiben durfte*). Reichte die Mast selbst für eine verminderte Anzahl von Schweinen nicht aus oder überstieg deren Ergiebigkeit das Bedürfnis der Genossen, so trat der Verkauf an Stelle der naturalen Nutzung mit nach- folgender Verteilung des Erlöses unter die Genossen (cf. p. 20). In Konsequenz der Bestimmungen über Ausfuhrverbote von Holz aus der Mark durften auch in einzelnen Marken nur die- jJenigen und nur soviel Schweine zur Mast gebracht werden, als der Nutzungsberechtigte selbst gezogen und für den eigenen Hausgebrauch nötig hatte**); daher durften auch keine Schweine verkauft werden, ohne dass zuvor den Markbeamten hievon Anzeige erstattet wurde behufs Ermöglichung der Kontrolle, ob sich darunter solche im Markwald gemästete Schweine befinden (Kirburg). In anderen Marken dagegen mussten nur die Schweine selbst gezogen sein, ohne dass ausdrücklich hervorgehoben wäre, *) In der Reichsmark (1567, v. Loew p. 98) soll die Mast besichtigt werden »und woe vill darup nae’ gedrage der masten tho dryven ge- satiget oder verdragen werden .. und durch die Erven ... nae beloip eines jeden hebbender Houen ... bedreven.. werden«. — In dem Holz- gericht der Soegler Mark von 1590 (v. Loew p. 101) ward die Frage aufgeworfen: >»Was und wie viel Schweine diss jar auf ein iedel Wahr man treiben will vnd soll. Eingebracht: vf iedel wahr zwölff Schweine«. — Bibrauer Mark 1385, Gr. I, 5l4: »wir wisen dem gewerten wan foll eckren ist, zwei und drissig swine zu driben vor sinen Rechten jarhirten, wer iz aber nit foll eckern, wie dan die merker zu rade wurden, also sulde man iz halden«. **) Kirburg 1461, Gr. I, 639: »Item wann es aber ein gemein eckern were, so mag ein iglich lehnmann, binnen dem kirpsel geseszen des ge- bruichen mit sinen schweinen, die hee selbs uf seinem erve gezogen hette, und der he das jaer gedechte zu genieszen«. — Rheingau: »doch soll keinn innmercker mehr Seu innschlagenn, dann er in seinem Hausse erzeugt oder abthuett«. BA‘ F Weide und Grasnutzung. 51 ob dieselben auch für den Hausbedarf verwendet werden sollen oder nicht *). Implicite scheint indessen auch mit dieser ein- zigen Bestimmung die Voraussetzung verbunden gewesen zu sein, dass niemand mehr Schweine erziehen würde, als er für seine eigene Konsumtion nötig hatte und dass damit die Ga- rantie für Einhaltung der Bedürfnisgrenze gegeben sei. We- nigstens ist angesichts der so allseitigen Verbote, Marknutzungen zu verkaufen, nicht anzunehmen, dass der Verkauf von den im Markwald eingefemten Schweinen schlechthin erlaubt gewesen wäre, obwohl diesbezügliche Bestimmungen sich nur ausnahms- weise finden. Dagegen konnte bei der Mastnutzung der be- züglich der Holznutzungen wohl nicht annehmbare Fall ein- treten, dass ein Nutzungsberechtigter seinen wirklichen Anteil nicht nutzen konnte, wenn er keine Schweinezucht trieb; unter solehen Umständen war es dann gestattet, die Marknutzung zu verkaufen, wie in der Östbeverer Mark, oder fremde Schweine bis zur zulässigen Maximalzahl einzutreiben **). Um die mastberechtigten Schweine von den nichtberech- tigten unterscheiden zu können, wurden dieselben mit dem Brenneisen gezeichnet oder geringelt, d. h. mit einem Weiden- ring um den Hals versehen. 7. Weide und Grasnutzung. In engster Beziehung zur Mast stand die Weide (Wonne, Wunne, Blume, Blumenweide, Blumenbesuch), deren Nutzung *) Selbolder W. v. 1366, Gr. III, 421: »auch wer swyne in der marcke hette, die er in syme huse ertzogen hatte, wie viel der ist, die mag er in die marg treiben«. — Ostbeverer Mark v. Loew p. 96. **) Altenhaslauer Mark (v. Loew p. 37): »Auch hat ein jeglicher der sein gut selbsten esset und bauet, in dem gericht gelegen ist, der einen gantzen hoff hat der hat recht Zwölf schweine uff sein hoff zu gehen in die eckern, ob er sie selber nicht drauff erzogen habe, es weren ihrer viel oder wenig die Er darauf gezogen hätte, die hetten recht darinnen zu gehen, es seye dann, dass Centgräff und die Schäffen hierin einige Verordnung der Zahl machen thäten, — — ein halb hoff sechs schweine in solcher massen als vorgeschrieben steht ein mundhauss (Kotte) vier schweine«. Ferner in den Haingeraiden der Pfalz. — Selbolder Mark, Gr. III, 418, 4* 593 Weide und Grasnutzung. analog den für die Mast geltenden Bestimmungen geregelt war. Eingetrieben wurden Pferde, Rindvieh und Schafe; die Ziege war allenthalben aus dem Walde wegen ihrer Schädlichkeit verbannt*), und bei den Schafen wurde die Stückzahl schon früh festgesetzt **). Ursprünglich war die Weide für jeden frei, in einigen Marken auch noch in späteren Zeiten ***), In der Regel durfte nur soviel selbstgezogenes Vieh zur Weide gebracht werden, als der Märker auch überwintern konnte 7), wodurch der Masstab für die Anteilberechtigung, das Bedürfnis, von selbst reguliert wurde. Später wurde aber auch die Stückzahl des einzutreibenden Rindviehes genau vor- geschrieben, wie in der Carber und Bibrauer Mark jr). Fremdes Vieh einzutreiben war verboten. Wie für die Mast, so war auch für die Weide eine Hegezeit angesetzt. Die Weide be- gann meistens an Walburgi, die Mast am 1. Oktober. Für diese Zeiten war dann auch die Einzäunung der Markwiesen angeordnet. In denjenigen Marken, in welchen neben der Waldmark auch noch eigenes Weideland ausgeschieden war, wurden hier- über besondere Bestimmungen getroffen und trat die Wald- weide in den Hintergrund (Kirburg). Oft lässt sich dann auch *) Roedermark 1576: »Es soll auch kein Geiss in der R. M. gehalten oder gelitten werden bey verlust der Geiss und des Herrn straff«e — Ferner W. der Ostbeverer Mark v. 1339, Gr. III, 176. **) Bibrauer Mark 1385 (Gr. I, 514 ff.): »auch wisen wir, dass ein gewerter man in sinem Hofe mag han 32 Schafe und sol die triben vor sinen rechten jaresbirten«.. — In der Soegler Mark (1590) durften vom vollen Erben 60 Schafe und 2 Böcke, von einem halben Erben die Hälfte zu Markweide getrieben werden. ”#**) Manderscheid 1506: cf. vorn p. 8. 7) Weldorfer Busch, Gr. IV, 781: »auch solle niemandt mehr viehe darauf treiben, dan binnen dieszer hondschaft gewintert ist«. jr) Carber Mark (v. Loew p. 38): seinem Einlaufftigen (= ein Bauer, der keinen Wagen und kein Zugvieh hat) unter den Hirten zu treiben zugelassen 2 Küh und 1 Kalb, einem gemeinen Hubner 4 Küh und 2 Kälber, einem von Adel und doppel Hubner 10 Kühe und 5 Kälber«. Waldstreu. 53 nicht mit Bestimmtheit ersehen, ob die betreffenden Stellen sich auf die Weide im Wald oder auf die eigentlichen Weide- flächen beziehen. Die Waldgrasnutzung zum Heumachen oder zur Grünfütterung scheint in vielen Marken erlaubt gewesen zu sein; die betreffenden Bestimmungen lassen aber auch nicht immer erkennen, ob von der Grasnutzung im Walde oder auf den Weideplätzen die Rede ist. In der Eddersheimer Mark *) ist das Grasen,‘ »das schädlich wäre« und in den »gehägten all- mayen«, in der ÖOberurseler Mark **) in den gehegten Wal- dungen untersagt, in der Ganerbe zu Hanhofen ***) dagegen ist das Mähen erlaubt. 8. Waldstreu. Das Streurechen oder Laubholen scheint in den Markwaldungen der Regel nach erlaubt gewesen zu sein. Die Spärlichkeit der Andeutungen hierüber lässt allerdings Zweifel aufkommen, ob die Befugnis zur Streunutzung als eine so selbst- verständliche galt, dass man hierüber überhaupt keine Bestim- mungen zu treffen für nötig hielt, oder ob man auf die Waldstreu- nutzung wenig Wert legte. Für letzteren Gesichtspunkt spricht der damalige extensive Betrieb der Landwirtschaft, wobei der Viehweide ein so grosses Feld eingeräumt war und der Dünger- verlust nicht in Betracht kam — und im Gegenhalt dazu die Thatsache, dass die hieher gehörigen Bestimmungen erst im 16. u. 17. Jahrhundert auftauchen, also zu einer Zeit, wo die dichter gewordene Bevölkerung auch intensivere landwirthschaftliche Kultur bedingte. Besser aber lassen sich vielleicht beide ge- nannte Gesichtspunkte in einen einzigen dahin vereinigen, dass der unter den obwaltenden Verhältnissen geringe Bedarf an Streu ohne jede Erlaubnis und Formalität aus dem Markwalde gedeckt werden durfte. Neben der Entnahme des abgefallenen Laubes kam auch *) Gr. IV, 560. **) Gr. III, 488. *#*) „holtz hauwen, mewen, hauwe holen... .« Maurer, a. a. O. p. 160. 54 Plasgen. noch das Laubstreifen (Schneideln) an stehenden Bäumen in Betracht, das jedoch meistens streng verboten war *). In der Miltenberger Mark waren die Markwaldungen in Laub- und Bauwaldungen ausgeschieden. Die ersteren waren in 16 Schläge eingeteilt, wovon jedes Jahr ein Schlag für die Laub- und Holzgewinnung (»nur nach Nothdurfft«) aufgethan wurde**). Im Schwarzwalde suchte man durch Gestattung des Laubraffens zu intensiverem Feldbau aufzumuntern, indem man jedem, der seine Aecker mit Mist düngen wollte und nicht Streu genug hatte, das Laubholen gestattete**“). Nach der Osnabrückischen Markordnungf) und nach dem Weistum von Warmsroth-Genheimfr) war »Laub zu scharren und zu ge- brauchen« ohne jede vorhergängige spezielle Erlaubnis gestattet. Dagegen war in der Kirburger Mark ff) das »Heideschinden« als eine waldverderbliche Massregel verboten. Als Surrogat für die Waldstreu dienten vorzüglich die Plaggen, welche auf den ausgedehnten Heiden und Weiderasen gewonnen wurden, namentlich in Westfalen und im Lünebur- gischen. Der zur Weide taugliche Gras- und Heideboden musste von dem Plaggenmähen und Plaggenhauen verschont werden **). *) cf. v. Loew p. 152 u. 172. **) Maurer, a. a. O. p. 139. **#) Gothein, a: a. O. p. 284 f., (Seite 29, Anm.). rt) v. Loew p. 172. rt) W. v. 1608, Gr. 11, 186 (Hundsrück): »Item die vier gemeinden (Warmroth, Genheim, Erbach, Roth) sollen sowohl in ihren gemeinen als auch in angedeuteten hohen eichenen waelden ohne underschied das laub zu holen macht haben. Die Warmsrother sollen auch macht haben nicht allein in ihren gemeinen vnd hohen eichenen waelden, sondern auch in den auderen drey gemeinen waelden saembtlich, keinen ausge- schlossen, weil sie alle in ihrer gemarkung liegen, das dürre laub zu scharren vnd zu gebrauchen«. {1T) W. v. 1461, Gr. I, 640: »wer lehnholz hat sol das wie vorge- schrieben feselen und hegen, das he gerten darin haben moge zu seinen zewnen und sol in dem lehnholz und in dem hogen geweldts nit heidt- schinden, nit woisten, noch roden noch kolen vf die hoechste wettes. *') Maurer,.a. 2.0. p. 160 £. Aschenbrennen, Theerschwelen, Bastschälen. 55 9. Uebrige Waldnutzungen. Andere Waldnutzungen, welche in den späteren Jahrhun- derten in den landesherrlichen Waldungen mitunter grosse Ausdehnung annahmen, wie Aschenbrennen, Theerschwelen, Harzen, Bastschälen, ferner die Zeidelweide, werden in den Markwaldungen selten erwähnt, woraus angesichts der sonst so genauen Regelung der Holz-, Mast- und Weidenutzungen mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass dieselben entweder gar nicht in Betracht kamen oder nur von untergeordneter Be- deutung waren. | Das Aschenbrennen wird im Jahre 1558 im W. v. Hottenbach*) erwähnt und scheint erlaubt gewesen zu sein; dagegen war es schon viel früher in den Rechten der Abtei Limburg **) verboten und im Dreieicher Wildbann ***) unter Androhung der grausamsten Strafen. In der Holzmark zu Woelpe in Niedersachsen werden die Aschenbrenner neben an- deren Handwerkern, »so vom Holze was nutzhaftig machen« können, aufgeführt y). Theerschwelen ist im Harzgebirge jf), das Harzen in einem steirischen Weistum erwähnt jff)- Das Bastschälen war in der Altenstädter *) und Mock- -*) cf. vorn p. 14, A. **) v. 1448, Gr. V, 596: »und sollent nit bienen abenemen noch weidaschen bornen«. =) W. v. 1538, Gr. VI, 397: »Und sal werin eschinbürnen, wer das tede, der begriffen würde, den sülde ein forstmeister binden, sine hende uf sinen rücke und sine beine zu hoüf, und ein phal zuschen sine bein geslagen, und für vür sine füsze gemacht, und das sulde alse lange burnen, bis ime sine salen gebrentin von sinen füszen und nicht von sinen schuhen«. — Hasserode 1410, Gr. IV, 679: »penden ... den aschenbarner umme lif und gudt«. r) ef. vorn p. 16. +r) Forstgeding auf dem Harz v. 1466, Gr. III, 266: »We holt deret, schut schade van synen vure, wan he deret, de heren endorven ores tynses nicht enberen«. frf) Schwappach, Handb. d. F, u. J. Gesch. I, p. 166, *) cf. p. 14. 56 Zeidelweide. staedterf) Mark erlaubt und nur die Ausfuhr der aus dem Baste verfertigten »Stränge und Seile« verboten. Der Grund, warum die eigentlichen waldschädlichen Neben- nutzungen in den Markwaldungen keine grosse Ausdehnung hatten, ist jedenfalls in der grösseren Nähe, in welcher die Markwaldungen zu den Ortschaften gelegen sind, zu suchen, während den entfernteren landesherrlichen Waldungen oft nur durch dieselben irgend ein Ertrag abgerungen werden konnte. Die Zeidelweide scheint nirgends Gegenstand einer eigentlichen Marknutzung von Seite der Märker gewesen zu sein; wo Bienen im Walde aufgefunden wurden, wurden sie als zufälliges Ergebnis behandelt, in das sich der Finder und der Grundherr oder die Markbeamten teilten, wenn nicht die letzteren die ganze Ausbeute an Honig in Anspruch nahmen **). Zu einer eigentlichen Einnahmequelle wurde die Zeidelweide nur in den landesherrlichen Waldungen. #),;ck- p.118: *) W. v. Buix 1392, Gr. V, 49: »si aliquis invenerit apes, pars di- midia trunei et apium contentarum est pro trunco et pars alia pertinet domino, sub cujus confiribus vel dominio colungiae loci pertinent, in quo inveniuntur«. — Burbach (a. d. Nagold) 1433: »Fund ein arm man einen immen in der mark zu Burbach, der wär das drittheil desselben schultheissen«. — Weitere detaillierte Angaben hierüber bei Roth, Gesch. des Forst- und Jagdwesens p. 311 ff. I. Test Landesherrliche Waldungen. e;. PR OR ia Be. Aw BR 2 je TEN: un: BNNTT 1 en al a ea ee ES er Anke u 2 Haie Murkaiinigbe. nie en) ee er dal er urn Willie: schien. Aa ir Han AP RE te u ae An RE j EN EEE > Ki je ner} re Vie a u en ra \ il Ans > > wertet i u ch 5 > rs A j M IKe mar B rs PFIIE) E 2 as KR KU 14 u ah ar Na FERTER AnET r - A er FER Nschl; Tau 4 . seite TB un ä en np, da monat ieh \ Pac % r j4 ‘s ’ I) Are: . Voaps den % MT 8 fi 4 D : } a” ip r NY f Pr “ Bo A ie er r # nr x aan, kan In.KAd „ e- G 2 5 . } a \e er) Kr y Il. Abschnitt. Vom Jahre 12001650. 1. Kapitel. Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft. Wenn die Einwirkung veränderter Kultur- und Verkehrs- verhältnisse auf die althergebrachten Nutzungsprinzipien in den markgenossenschaftlichen Waldungen erst um die Wende des 15. Jhrhdts. deutlich bemerkbar wird und bis zu dieser Zeit der Wald in der Wirtschaft der gemeinen Marken nur ein die- nendes Glied für die notwendige Bedürfnisbefriedigung gebildet hatte, so war um dieselbe Zeit die Stellung der landesherr- lichen Waldungen in den zugehörigen Gemeinwirtschaften trotz der herrschenden Naturalwirtschaft schon vielfach eine werbende. ‘Die Markgenossenschaft als soiche hatte keinen Anlass, Vermögen anzusammeln, da ihre Konsumtion durch die eigene Produktion gedeckt war und die Wahrung ihrer Interessen gegen aussen lediglich in der Aufrechthaltung der wirtschaft- lichen Selbständigkeit beruhte. Der Verwaltungsapparat in den landesherrlichen Territorien dagegen erheischte zu seiner In- standhaltung viele zirkulationsfähige Güter, die ausschliesslich in Gestalt von Domanialeinkünften und Gebühren zu beschaffen waren. Daher war für die Nutzung der landesherrlichen (und städtischen) Waldungen schon a priori ein Faktor massgebend, mit dem die Markgenossenschaft nicht zu rechnen brauchte. Die prophylaktischen Massregeln der Markgenossenschaft gegen Uebernutzung des Waldes basierten vor allem darauf, die quantitative Nutzung in den durch die ursprüngliche Ge- 60 Natural- und Geldwirtschaft. nossenzahl gezogenen Grenzen zu halten, die Tendenz der lan- desherrlichen Bestimmungen dagegen geht dahin, die Wirt- schaft des Waldes unabhängig zu machen von den Rechten Dritter *), um dieselbe ihrer Bestimmung zuführen zu können, zur Deckung notwendiger Ausgaben beizutragen. Indem nun für die landesherrlichen Waldungen die Gefahr wegfiel, wegen Unterschätzung des Wertes der Waldprodukte unwirtschaftlich genutzt zu werden, kam für sie später, namentlich im 18. Jahrhdt. eine neue kinzu, welche den ursprünglichen gemeinen Waldungen fern lag, nämlich als unversiegbare Quelle für die De- ckung von Staatsausgaben angesehen und deshalb finanziell aus- gebeutet zu werden, wodurch die Integrität des Waldkapitals nicht aufrecht erhalten werden konnte. { Die thatsächliche Gefahr für die Markwaldungen lag also in der verschwenderischen Nutzung auf Grund der Ansicht, dass die wirtschaftliche Funktion der Waldprodukte eine andere sei als die aller übrigen Güter, die Gefahr für die landesherr- lichen Waldungen dagegen lag in der zu starken Nutzung auf Grund der Erkenntnis der werbenden Eigenschaft des Waldes. Dabei sind für die Wirtschaft beider Waldkategorien diese Ge- fahren mit dem Ueberwiegen der Geldwirtschaft über die Na- turalwirtschaft gewachsen: für die Markwaldungen durch das Sinken des Gebrauchswertes der Waldprodukte in den Augen des Nutzniessers, für die landesherrlichen Waldungen durch die Möglichkeit, fungible Tauschwerte in den Waldprodukten zu finden, die jeder Zeit in Geld umgesetzt werden konnten. Gegen Ende des 16. Jhrhdts. war die Geldwirtschaft in der Wirtschaft der landesherrlichen Waldungen allgemein herrschend, soweit es sich um den Verkauf von Waldprodukten im Wege der freien Konkurrenz handelte; dagegen bestanden die Gegenreichnisse für die auf dem Wege der Vergünstigung oder Berechtigung seitens der Unterthanen bezogenen Nutzungen *) Gegen Ende des 15. Jhrh’s. eiferte Gabriel Biel gegen diese Schmä- lerungen der Rechte der Unterthanen an Wald und Weide, welche die Veranlassung waren zu den Bauernunruhen. cf. Roscher, Gesch. d, Na- tional-Oek. p. 23, Geldwirtschaft. 6i noch sehr vielfach in Naturalleistungen, die sich dann noch in den folgenden Jahrhunderten teilweise erhielten. Auch die Heranziehung der Dienstleistungen der Unterthanen zur Be- friedigung der persönlichen Ansprüche der Landeskerrn bei Abhaltung von Jagden oder behufs Fällung und Transport des zur Hofhaltung benötigten Holzes war eine althergebrachte Sitte und wurde weiter beibehalten. So musste z. B. nach einer Verordnung für Nassau*) von 1587 eine jede Haushal- tung eine Klafter Holz im Walde spalten und durch die Ver- ordnungen von 1563 und 1604 wurde das Dienstholzfahren für die Herrschaft und die herrschaftlichen Diener genau gere- gelt **). Wo dagegen eigentliche Holzhauer für die Holzberei- tung bestellt waren, wurden dieselben schon in Geld bezahlt. Die Neuburger Verordnung von 1621 verbietet den Förstern auf das Strengste, den Holzhauern statt des liohnes Holz zu geben. Ebenso wurden in der Baden-Badischen F.O. v. 1587, in der F.O. für Braunschweig-Lüneburg v. 1590 und in der Sächsischen F.O. v. 1560 die Hauerlöhne in Geld angesetzt. Die Strafen wurden schon allgemein in Geldansätzen verhängt, wenn auch in einigen Ländern, in denen die Geld- wirtschaft zwar durchgehends eingeführt war, für gewisse Ueber- tretungen noch Naturalabgaben zum Strafausmass dienten ***). *) Sämtliche Zitate für die Nassauischen Lande sind nach der trefi- lichen Zusammenstellung in Behlen und Laurops »System. Sammlung der Forst- und Jagdgesetze der deutschen Bundesstaaten, 2. Bd. 1828« aufgeführt. **) Die Stellung der Fuhren ist Sache der Gemeinde. Auf jedes Pferd werden vier Brennholzfahrten gerechnet. Jeder Wagen mit 4 Pferden soll für 1 fi. Wert laden, ein Wagen mit 3 Pferden für 18 Albus, mit 2 Pferden für 12 Albus. Wer unterwegs Holz abwirft, wird mit 4 fl. bestraft. Nach der Baden-Badischen F.O. v. 1497 durfte jeder Unterthan, welcher der Frohnde wegen ein Pferd hielt, 10 Schweine, ein Handfröhner fünf Schweine für das gewöhnliche Dehmengeld von 2 Schilling für jedes alte und 1 Schilling für jedes junge Schwein zur Mast bringen. **) In der Baden-Badischen F.O. v. 1576 u. 1579 waren als Strafe 63 Geldwirtschatt. Die Besoldung der Beamten und Bediensteten wurde ebenfalls nach Geldansätzen reguliert. Nach der Mark- gräflich Brandenburgischen Wald-Ordnung in dem Fürstentum »unterhalb Gebürgs« v. J. 1551*) »soll hinfüro kein Forst- meister oder Forstknecht keinen Afterschlag oder Windfall mehr haben, sondern was also (über das, das dann den armen Leuten gebührt) vorhanden ist, das sollen sie der Herrschaft zu gut verkaufen und in der Rechnung verrechnenauf dem hohen Wald im Amt Wunsiedel« das durch Brand, Sturmwind und sonst umgekommene Holz, das »zu Haufen liegt und über einander verdirbt, darum dass solchen Ortes Un- gelegenheit und Unwegsamkeit halber dazu nicht zu fahren noch solches anderer Wege von Statten zu bringen und doch nicht rathsam, eine solche Menge Holzes vergeblich umkommen gleiche die rasche Aufeinanderfolge forstgesetzlicher Bestimmungen im gegenwärtigen Jahrhundert. *) F.O. v. 9. Okt. 1587. **) Cod. Aug. II, 495. 110 Harzscharren. Bastmachen. und verderben zu lassen« — veräschert werden darf. — In der Baden-Badischen F.O. v. 1537 ist das Aschenbrennen und Fällen ganzer Stämme zu diesem Zweck bei Strafe gänzlich verboten. In der Pfalzgrafschaft bei Rhein (1580) sollten die Forstleute das faule und sonst nicht verwendbare Holz im Winter zu Asche brennen lassen »um gebührlichen Zins, und dieselbe, so hoch sie es zum Besten der Herrschaft bringen mögen, ver- kaufen«. Das Harz- und Pechscharren ist schon in der Salz- burger F.O. v. 1524 verboten, weil »die Stämme dadurch an- fangen zu dorren und kein Nutzholz mehr daraus wachsen kann«. In Bayern*) ist dasselbe nur mit ganz besonderer Erlaubnis der Waldeigentümer ausnahmsweise gestattet, ebenso dürfen Theeröfen nur mit Erlaubnis unterhalten und bloss liegendes dürres Kienholz und Stöcke geschwelt werden. Im Eichstätter Stift war das Pecheln strenge untersagt”*). In Baden ***) darf es nur dort fortgesetzt werden, wo die Stämme bereits ange- rissen sind, ausserdem ist es streng verboten. Im Thüringer Wald wurden gegen Ende des 16. Jhrhdts. solche Walddistrikte als »Harzwälder« ausgeschieden, die »ihrer Abgelegenheit wegen zu Bau-, Kohl- und Flössholz mit Nutzen nicht zu gebrauchen oder dass die Orte mit kurzen, struppigen, knötichten Fichten bewachsen, aus denen weder Bau- noch Werkholz zu gewär- tigen«eT). In Württemberg war das Harzen nur zweimal jähr- lich an den bereits »angebrochenen« Bäumen gestattet. Nach der Brandenburgischen H.O. für die Neumark v. 1590 durften die Theeröfen nicht mehr in oder neben den »Heiden« errichtet werden wegen der Feuersgefahr und nach der F.O. v. 1602 sollte von den Theerbrennern die sienente Tonne als Entgelt abgegeben und nur Lagerholz verschwelt werden. Das Bastmachen in den Waldungen wurde in Baden durch die F.O. v. 1587, in Württemberg durch die F.O. v. *) Bayr. Landesordnung v. 1553 u. F.O. v. 1568. =) B:03.9..1592, 27. ***) FO. v. 1587 (Baden-Baden). y) Klingner in den forstl. Blättern, 1872, p. 83. Bodenstreu. Weide. 111 1567 gänzlich abgeschafft, durch die Eisenacher F.O. v. 1645 von besonderer Erlaubnis abhängig gemacht. Die Bodenstreugewinnung war hauptsächlich im Interesse der natürlichen Verjüngung verboten oder nur mit Einschränkung erlaubt, letzteres nach der Bayerischen F.O. v. 1568 und 1616*). Nach der Salzburger F.O. v. 1524 »soll das Laubrechen an Fürbergen, wo Schwarzholz steht, gänzlich verboten und allein wo nicht Schwarzholz steht, bewilligt sein«. Nach der Eichstätter F.O. v. 1592 ist das Heide- und Laub- rechen auch den Privatwaldbesitzern untersagt, »weil die jungen Holzschüsse allenthalben abgehauen, verletzt und ausgerauft werden«. Nur wo letzteres nicht zu befürchten ist (»in Reis- hölzern — Brennholzwald — und hohen gewachsenen Nadel- hölzern«) darf es ausnahmsweise gestattet werden. In der Stol- bergischen F.O. v. 1642 ist das Laubrechen gänzlich verboten, weil dasselbe »einen merklichen Schaden und Verwüstung in den Gehölzen verursacht«. In den meisten Forstordnungen ist das Streurechen gar nicht erwähnt”**); dasselbe wurde erst im 18. Jhrhdt. in so waldverderbender Weise geübt ”**), Als einzige Waldnutzung, welche wegen ziemlich grosser Ausdehnung als bedenklich für den Waldzustand erscheinen konnte, käme noch die Weide in Betracht. Allein auch diese war so geregelt, dass die herrschenden Bestandsformen, Nieder- wald und Plenterwald, bei dem geringen aus schwächeren Racen bestehenden Viehstand und bei der grossen Ausdehnung *) Bayerische F.O. v. 1568, Art. 18: »Es ist das Laub zu Aufkom- mung des jungen Gehöltz, so erst aus dem Saamen oder Kern herkommt, hoch dienstlich, dann es unter den Laubern und kleinen ungeraumten Nesteln im Winter, wann es Schnee hat, bass erstarcken kann, weder wann man das Laubwerck darvon raumt und es gar entblöst: Es wird auch solch jung Holtz durch das Wildprät, und ander Vieh um so viel desto weniger abgefretzt«. Nach der F.O. v. 1616 sollte »das Laub- räumen an Orten, wo man dessen nicht entbehren kann, gleichwohl zugelassen< werden, aber nur mit hölzernen Rechen. =) cf. die Ausführungen auf S. 53 (Markwaldungen). ***) Das Dächsenhauen im Gebirge wurde ebenfalls geordnet und eingeschränkt. Bayr. F.O. v. 1568, Art. 20, Salzburger F.O. v. 1550, 142 Weide. der Forste nicht sonderlich gefährdet wurden*). Für Jung- wüchse ist überall Hegezeit angeordnet. Nach der Baden- Badischen F.O. v. 1587 dürfen die in Bann gelegten Wälder und die jungen Schläge, bis sie dem Maule des Viehes ent- wachsen sind, bei Strafe von 100 Malter Hafer nicht beweidet werden. Die Nassau-Siegen’sche W.O. v. 1619 verfügt exem- plarische Strafen über diejenigen, welche in jungem Gehölze mit Hüten Schaden thun. Die Hegezeiten sind ferner festge- setzt in der Waldförsterordnung an der Murg von 1533 auf 6 Jahre, in der Liebenzeller H.O. v. 1543 auf 4-6, in Braun- schweig 1547 auf 3—6, nach der Mannsfelder F.O. v. 1585 auf 5, in der Brandenburger F.O. a. d. G. v. 1574 auf 7, im Eiehstätter Stift auf 6 Jahre. In Bayern durften Nadelholz- verjüngungen 3 Jahre, Eichen-, Buchen-, Birken- und Aspen- jungwüchse 4 Jahre lang nicht betrieben werden **). Nach der Württembergischen F.O. v. 1614 darf der Eintrieb erst dann, wenn das Vieh die Gipfel nicht mehr erreichen kann und nur mit Zustimmung des Forstmeisters geschehen. Die Unentbehrlichkeit der Weide wird vielfach betont und führte auch zu regelmässiger örtlicher Ausübung. So soll nach der Nassau-Hadamar’schen Verordnung v. 1625 in Gemeinde- waldungen ein Ort nach dem anderen nach einer gewissen Ord- nung ausgezeichnet, mit Strohwischen behangen und der Weide geöffnet werden, damit diese ohne Schaden für den Wald fort- während geschehen kann. — Nach der Württemberger F.O. v. 1567 sollen die Weiden den Unterthanen »bestandsweise« ver- liehen werden. Die alten markengenossenschaftlichen Grundsätze, dass nie- mand mehr Vieh auf die Weide bringen dürfe als er über- wintern kann und für den Hausgebrauch notwendig hat, finden sich auch in der Bayerischen F.O. v. 1568 und in der F.O. für die Pfalzgrafschaft bei Rhein v. 1580. — Verwandt mit diesen *) cf. v. Fischbach in der Zeitschr. f. F. u. J. W. 1883, p. 203. **) Reformation des bayer. Landrechts v. 1518 und bayer. Landes- ordnung v. 1553. Weide, Grasnutzung. r18 Bestimmungen ist auch die Verfügung der Nassau’schen V. v. 1562 (Dillenburg-Siegen), dass in jeder Gemarkung die Anzahl des Rindviehes und der Schafe nach der Grösse der Waldungen, Aecker, Wiesen und Weideplätze zu bemessen sei. In vielen Ländern war trotz der Festsetzung einer be- stimmten Hegezeit der Vieheintrieb noch von ausdrücklicher vorhergehender Genehmigung abhängig. Um ein Jahrhundert früher als in anderen Ländern begann man in Preussen die Weide zu einer einträglichen Waldnutzung zu machen. Nach der F.O. v. 1593 war für gewöhnlich die Weide auf die »Bauernschaften, so Weidehafer von Heiden und Tangern geben«, beschränkt und auch diesen nur kraft ihres Rechtes gewährt. Im Jahre 1602 dagegen wurde zugegeben, dass auch »anderes Vieh hineingenommen werde, dergestalt, dass die Unterthanen gewöhnlich für jedes Haupt-Rindvieh 6 Pfennige, für ein Pferd 9 Pf., die Fleischer für ein Haupt- Rindvieh 1 Silbergr. und neben diesem dem Heidereiter alle- wege von zwei Häuptern besonders 1 Pf. wöchentlich entrich- ten«. Im Jahre 1622 wurde die Weidemiete gleichzeitig mit den Mastgeldern nach folgenden höheren Taxen normiert: Un- terthanen, Bürger und Adel zahlen für jedes Stück wöchentlich 2 Märkische Groschen, Ausländer, Fleischhauer und solche, »so zu ihrem Nutzen die Ochsen feist zu machen vorhaben«, 4 Silbergr., durchtreibende Ochsenhändler für »Tag und Nacht« 1 Silbergr. Dazu kam noch ein proportionaler Betrag für die Accidentien der Förster. Die schädlichsten Weidetiere, Ziegen und Schafe, waren überall aus dem Walde verwiesen”) und nur in einigen Län- dern wurde den armen Leuten, die keine Kuh halten konnten, der Eintrieb von Ziegen gestattet **). Auch die Grasnutzung wurde zugunsten der jungen *) Chursachsen 1560, Braunschweig-Lüneburg 1575, Nassau 1609, 1615, 1632, Bayern 1568. — Im Solling wurde durch die F.O. v. 1590 für das Fürstentum Calenberg-Göttingen die Schafweide bei Strafe von 10 Hammeln verboten. Pfeil, Krit. Bl. 1845, p. 115. **) Hohenlohe 1579, Bayern 1568, Pfalz 1580. Endres, Waldbenutzung. 8 114 Nebennutzungen. Schläge eingeschränkt; nach der Eichstätter F.O. v. 1592 mussten dieselben 3 Jahre, nach der F.O. v. 1585 für das Mannsfeldische Gebiet 5 Jahre mit Grasen verschont bleiben *). Die Hauptnutzungen im Walde waren im 15. und 16. Jahrhdt. unbedingt das Holz und die Mast; alle anderen Nutzungen wurden nur in einzelnen kleineren Staaten nach spekulativen Grundsätzen verwertet, in den meisten Ländern dagegen dienten sie nur den Vergünstigungen und Berechti- gungen, deren Einschränkung und Beseitigung überall erstrebt wurde. Auch die Zeidelweide, die im 13. und 14. Jahrhdt. Gegenstand der Verpfändung eines ganzen Waldkomplexes war (Nürnberger Reichswaid), wurde zwar in den folgenden Jahr- hunderten als willkommene Einnahme begrüsst, nicht mehr aber zur Hauptnutzung erhoben **) Nach allen angeführten Stellen lässt sich mit Bestimmt- heit der so viel verbreiteten Ansicht entgegentreten, dass »in früheren Zeiten«, »bei dem grossen Ueberfluss an Wald« die Nebennutzungen und nicht das Holz auf dem Programm der waldwirtschaftlichen Produktion gestanden wären. Wenn diese »früheren Zeiten« überhaupt einmal gewesen sind, so fallen sie *) Erwähnt sei ferner, dass die Gewinnung von humusreicher Erde, Mergel, Lehm, Steinen etc. vielfach als eigentliche Waldnutzung be- trieben wurde. Die noch heute im Sebalderwalde bei Nürnberg bestehenden Rechte von Ziegeleien auf die Gewinnung von Lehm nach Bedarf werden schon in der »Pflicht der Laimengräber zu Nürnberg v. 3. Juni 1536« erwähnt: die Lehmgräber sollen bedenken, »dass die Nachkommen und die Handwerke auf künftige Zeit auch etwas bedürfen«. **) Nach der Nassauer F.O. v. 1692, 1714, 1757 erhält die wilden Bienen der Finder, welcher aber der Herrschaft die Hälfte des Wertes mit 22 Albus 4 Pf. bezahlen muss; kann nichts anderes als der Honig davon genutzt werden, so ist auch hievon die Hälfte der Herrschaft abzulie- fern; stecken sie in einem Baum, der mehr Wert als die Bienen hat, so sollen sie darin belassen werden. — Nach der F.O. für Schlesien und Graz v. 1750 (Stahl, M., II, 185) darf kein Bienenschwarm ohne Anzeige an den Förster ausgehauen werden, »Soferne der Förster findet, dass dies ohne einen guten Baum zu verderben geschehen kann, soll der Schwarm dem Finder gegen baare Bezahlung eines Rthlr. schl. oder 24 Slbgr. gelassen werden«., Nebennutzungen. 115 jedenfalls in eine noch viel weiter zurückliegende Aera, als man gewöhnlich anzunehmen pflegt. Für diese Zeiten fehlen indes alle Anhaltspunkte, und selbst wenn man solche hätte, wäre es unfruchtbare Arbeit, nach diesen den Hauptzweck des Waldes für die Bedürfnisbefriedigung damaliger Zeit konsta- tieren zu wollen. So lange es noch keine nationale Wirtschaft gab, d. h. solange in den wesentlichsten Stücken des Güter- lebens jeder auf sich selbst gestellt und damit in engste Grenzen der Bedürfnisse und der Lebenshaltung gebannt war, so lange jede Organisation der volkswirtschaftlichen Kräfte fehlte und keine Veranlassung bestand, die individuellen Arbeitskräfte und die Produkte für höhere Ziele nationaler Wirtschaft einzusetzen, — kann auch dem Walde nicht eine bewusste Stellung für die Bedürfnisbefriedisung eingeräumt oder ein besonderer Wirt- schaftszweck zugeschrieben werden. Erst mit der Konzentra- tion der Gewaltbefugnisse über Menschen und Güter in wenig Händen war das Mittel gegeben, alle Leistungen der Produk- tion zu steigern, die Summe der Gesamtleistungen zur Deckung der nationalen Bedürfnisse zu verwenden und ihre Wirksam- keit zu erhöhen. Von da an war auch der Begriff Volkswirt- schaft gegeben und mit diesem der aller anderen Wirtschaften, welche derselben dienten. Von einer Waldwirtschaft kann man daher mit vollstem Rechte schon von jenen Zeiten an reden, in welchen die Nutzungen des Waldes in Beziehung ge- setzt wurden zur Bedürfnisbefriedigung der Allgemeinheit*). Eine Befriedigung von Bedürfnissen wurde auch dadurch er- zielt, dass man mit dem aus dem Walde gezogenen Einkommen Ausgaben deckte, die ausserdem aus anderen Wirtschaftszweigen zu bestreiten gewesen wären. Zur Erzielung eines solchen Ein- kommens dienten aber, wie aus dem Vorausgehenden sich ergibt, immer in erster Linie das Holz und die Mast und die schäd- liehen Nebennutzungen nur in so weit, als sie aus rechtlichen *) Die Unterscheidung v. Bergs (a. a. O. p. 4 f.) zwischen Holz-, Wald- u. Forstwirtschaft ist unhaltbar und ohne jede denkbare Be- gründung. g*+ 116 Verbot der Holzausfuhr, oder lokalen wirtschaftlichen Gründen herbeigezogen werden mussten. In allen Forstordnungen des 16. Jhrhdis. zeigt sich das Streben, die Nebennutzungen zugunsten der Holzerzeugung einzuschränken. Jedenfalls suchte man in denselben vor dem 17. Jhrhdt. keine neue Einkommensquelle, wie dies nach dem 30- jährigen Kriege und besonders im 18. Jhrhdt. öfter der Fall war. 3. Ausfuhrverbote und Holzhandel im Innern. Vom 13. bis zum 19. Jhrhdt. wurde kein Märkerweistum und keine Forstordnung erlassen, ohne dass darin zugleich der Handel mit Waldprodukten nach aussen und im Innern des Landes berührt wäre. Der Inhalt der darauf bezüglichen Be- stimmungen ist fast ausnahmslos negativer Natur und gipfelt im direkten Verbot oder wenigstens in wesentlicher Einschrän- kung des Exports und Handels mit Waldprodukten. Stellt man nun dieser Thatsache den jeweils bestehenden, mit den Jahrhunderten wechselnden faktischen Zustand der Waldungen gegenüber und nimmt man ferner hinzu, dass spe- ziell die Holzausfuhr- und Holzhandelsverbote für alle Wald- gebiete — für ausgedehnte nicht minder als für kleinere iso- lierte — in allen Zeiten erlassen und wiederholt wurden, so ergibt sich von selbst, dass die Motive hiezu während der fünf Jahrhunderte nicht die gleichen sein konnten und dass na- mentlich die Grösse des Holzvorrats hierauf nicht immer Ein- fluss übte. Der Holzexport war im 17. Jhrhdt. und unmittelbar nach dem dreissigjährigen Krieg angesichts des guten Wald- bestandes ebenso verboten wie um die Mitte des 18. Jhrhdts., wo unzweifelhaft die Holznot in einzelnen Gegenden drohend an die Thüre klopfte. Es konnte also nıcht lediglich die Furcht vor Holznot als Grund für die Beschränkung des Holzhandels massgebend sein, wenn auch nicht zu läugnen ist, dass in einzelnen Gegenden und Zeitabschnitten, vor allem in der 2. Hälfte des 15. Jhrhdts. jene mit in die Wagschale fiel. Diese Gründe wechselten mit den wirtschaftlichen An- Verbot der Holzausfuhr. 117 schauungen der Zeiten und mit den zu Recht bestehenden je- weiligen Nutzungsansprüchen der Unterthanen am Wald. Für das 15. und 16. Jhrhdt. ordnen sich diese Gründe in folgender Weise. 1) Die Ablassung von Bau-, Nutz- und Brennholz an die Unterthanen erfolgte meistens im Berechtigungs- und Vergün- stigungswege; ein Wiederverkauf dieser Produkte war unzu- lässig, weil damit der Zweck des Bezugstitels verfehlt gewesen und der landesherrlichen Kassa direkter Nachteil erwachsen wäre. So ist z. B. in der W.O. für Nassau (Dillenburg-Siegen) v. 1619 der Holzverkauf im Lande im allgemeinen verboten. Wer Holz geschenkt bekommt und wieder veräussert, wird be- straft. Macht er einen Bau daraus und verkauft ihn, so wird derselbe konfisziert;; bleibt der Bau im Lande, so wird er mit 10 fl. und mehr bestraft. Die Gefahr des Missbrauchs dieser Begünstigungen und Berechtigungen war wie heute auch damals nicht ausgeschlossen ; in der Bayerischen F.O. v. 1568 ist ausdrücklich hervorge- hoben: »die Bauern sollen nicht unter dem Schein der Haus- notdurft Sägbäume fortschaffen und Bretter schneiden lassen, die wohl gar ins Ausland gehen«. 2) Für die Privatwaldungen lag die Gefahr nahe, mit Frei- gabe des Holzhandels abgeschwendet zu werden. Dies zu ver- hüten, lag im Interesse der Erhaltung der Wildfuhr und der landesherrlichen Waldrevenüen, weil auch die Privatwald be- sitzenden Unterthanen aus den landesherrlichen Waldungen be- holzt werden mussten, wenn sie ihren Bedarf aus den eigenen Waldungen nicht decken konnten. Deshalb befiehlt die Würt- temberger F.O. v. 1614: »Es soll kein Unterthan und Schirm- verwandter, der eigene oder Lehen-Wälder hat und besitzt, fürohin keinem Ausländischen einig Holz aus solchen seinen ei- genen Wäldern zu verflössen und zu verkaufen geben«. — Nach der Salzburger F.O. v. 1550*) sollen diejenigen Unterthanen, »welche zu ihren Gütern eigene Heimhölzer und Hofsachen *) Müllenkampf, II, 23. Wiederholt i. J. 1555, 1659, 1713, 1785. 118 Verbot der Holzausfuhr. haben, daraus sie ihre Hausnothdurft haben mögen, dieselben nicht schwenden noch zu Gründen räumen oder die schier ver- kaufen, sondern dieselben hegen«. — Auch in der Eichstätter und in der Badischen F.O. v. 1589 finden sich die gleichen Verbote. Wie in den eben angeführten Stellen schon angedeutet ist, bezogen sich die Verkaufsverbote auch auf die Lehenwaldungen und diejenigen Forste, die nur zur Nutzniessung verliehen oder mit Regalien belastet waren. So dürfen nach der Branden- burger F.O. v. 1620 die Besitzer eines mit Regalität belasteten Waldes nur mit Erlaubnis desjenigen, welchem jene zusteht, Holz daraus verkaufen, »damit auch die künftigen Lehensfolger hieran keinen Mangel leiden mögen«. — In der unter Leopold I. erlassenen Forstordnung für Tirol v. 1626 ist ausgesprochen, dass in den Wäldern, welche Gotteshäusern, Städten, Schlös- sern und Privaten gehören, nur soviel geschlagen werde, als die Notdurft der Besitzer und Nutzniesser erfordert, nie aber zum Verkaufe. 3) Mit der patriarchalischen Fürsorge für das Wohlergehen der Unterthanen — wenn auch oft nur zu dem Zwecke ge- übt, dieselben steuer- und frohndedienstkräftiger zu machen — hatte sich der Grundsatz ausgebildet, alles, was das Land selbst braucht und konsumieren kann, nicht in das Ausland gehen zu lassen. Dieses Prinzip enthält zwar schon anscheinend mer- kantilistische Anklänge, unterscheidet sich aber von den Grund- sätzen des Merkantilismus doch wesentlich dadurch, dass hier nur die Existenz des Individuums und der Gewerbe möglich gemacht werden sollte ohne Absicht auf weiteren Vermögens- erwerb, während die Handelspolitik des Merkantilismus stets den Reichtum des ganzen Landes und die Ansammlung grosser Geldsummen bezweckte, Die hier in Rede stehende Berücksichtigung der Gewerbe bei der Zuwendung von Waldprodukten stand noch auf dem Boden der Naturalwirtschaft, deren Streben lediglich auf die Bedarfsbefriedigung gerichtet war. Die reine merkantilistische Geldwirtschaft dagegen rechnete schärfer, Sie war mit der Verbot der Holzausfuhr. 119 blossen Befriedigung der Bedürfnisse nicht zufrieden, sondern wollte Ueberschüsse anhäufen und zwar hauptsächlich durch lebhaften Handel mit dem Auslande. Ein weiterer Unterschied liegt noch darin, dass die Zurückhaltung der im Lande selbst benötigten Waldprodukte im 15. und 16. Jhrhdt. einseitig, d. h. ohne Rücksicht auf das Wohl oder Wehe des Nachbar- landes erfolgte, während der Merkantilismus sich stets in of- fenen wirtschaftlichen Kampf mit dem Nachbarlande setzend, sehr oft nur aus Eifersucht gegen das Ausland den Export von Rohprodukten verhinderte. Unter diesen Gesichtspunkt fallen nun die meisten der den Holzhandel beschränkenden Bestimmungen, soweit dieselben nicht schon durch die vorausgehenden Motive erklärt werden. Nach der Baden-Badischen F.O. v. 1587 dürfen die Kohlen nur an inländische Handwerker und auf öffentlichen Märkten, Gerberrinde nur an die inländischen Rotgerber und nur zu ihrem eigenen Gebrauche verkauft werden. Die Baden-Dur- lach’sche F.O. für Sausenberg und Röteln v. 1574 bestimmt, dass das Holz aus den Gemeinde- und Privatwaldungen vor- zugsweise an Inländer verkauft werden muss; wer sein Holz aber im Lande nicht anbringen kann, der darf es nur mit Er- laubnis des Landvogts ausserhalb Landes verkaufen. Den Un- terthanen von Gernsbach und Hasel ist besonders verboten, das Tannenholz zu Rebstecken und Dielen ausserhalb des Landes zu verkaufen, da dieses den inländischen Unterthanen zum Nach- teil gereicht. Die Württembergische F.O. v. 1614 verbietet den Verkauf von Bauholz, Brennholz, Flossholz, Pfählen, Rinde, Lohe und Kohlen an Ausländer. »Damit die Unterthanen und Zugewandte zuförderst desto bass zu notdürftigem Bauholz durch das Flössen jederzeit kommen mögen, so sollen die Flösser kein Holz aus dem Lande schiffen und verkaufen«, ohne es zuvor den Unter- thanen zum Kauf angeboten zu haben *). *) In den Ordonnances de Frederic, t. les Bois et Forests, »est sem- bleblement prohibe et defendu & tous nosdits Subiets qu'ils n’ayent & 120 Verbot der Holzausfuhr. Die Braunschweig-Lüneburgische F.O. v. 1591 will »ernst- lich gehalten haben, dass kein Nutzholz an Felgen, Speichen, Naben, Eichensägblöcken und wie das alles Namen haben mag, ausserhalb Landes und sonderlich in die Städte Hildesheim und andere geführt, sondern wenn ein jeder dessen zu entrathen, dasselbe soll um den billigen Werth im Lande einer dem an- dern zu verkaufen gestattet und verarbeitet werden«. — Im glei- chen Sinne bestimmt die Hohenlohe’sche F.O. v. 1579: »Nach- dem bisher unsere Bürger und Unterthanen in unseren Städten, Dörfern und Flecken deswegen viel Klagen gehabt und merk- lich beschwert wurden, dass sie von andern Orten mit schweren Kosten Taugen hiezu bringen müssen, so verordnen wir hiemit, dass keine Taugen mehr ausser der Grafschaft verkauft werden dürfen«. Die Bayerische F.O. v. 1568 verbietet die Ausfuhr von Hopfenstangen, Rechenstielen, Reif- und Leiterbäumen. 4) Die wenigen Fälle, in denen der Holzmangel die Ver- anlassung zum Holzausfuhrverbot war, trafen in der Nähe grös- serer Städte zu, welche sehr viel Holz konsumierten. So ist nach der Brandenburgischen F.O. von 1620 in den unmittelbar um Berlin gelegenen »Heiden mit dem Bauholz nunmehr zu schliessen und dasselbe für die Hofgebäude zu schonen, und keinem Holzhändler weder Bau- noch Brennholz in gedachten Heiden zu verkaufen, es wäre denn, dass die angesessenen Dorf- schaften zu ihrer selbst eigenen Bewahrung etwas kaufen woll- ten, darunter doch ... kein Nutzholz soll verstanden werden«. Um die Stadt München mit Holz zu versorgen, wurde um- gekehrt der Holzhandel dorthin durch die Bayer. Holz- und Kohlordnung vor dem Gebirg an der Isar v. 1536 und 1560 frei gegeben und erlaubt, Astholz und sonstiges schlechtes und altes Holz in den Wäldern aufzuräumen und unentgeltlich weg- vendre aucun bois d’affuage & aucuns estrangers, si non entr’eux, et en non Villes A peine d’une livre d’emende perditte monnoye pour chas- cune fonte. Permettons, que Communautez pourront entreux accorder, et donne bois & ceux qui en auront necesst6 pour maisonner, riere noz Contez et Seignieuries .... sans en vendre hors de Seigneuries«. Verbot der Holzausfuhr. 121 zuführen; die neuen Windfälle und das Afterholz dürfen auf An- weisung der Förster weggeführt und nach München zu Wasser und zu Lande zum Verkauf gebracht werden. — »Grosse Holz- theuerung« in München war die Veranlassung hiezu. Auch die Reichsstadt Nürnberg erliess i. J. 1555 ein Man- dat, »dass die Bauern ihre Hölzer auf das förderlichste herein zu gemeinem Markt führen sollen« *). 5) Einen bemerkenswerten Beitrag zur Charakteristik der ökonomischen Politik jener Zeiten liefern die in süddeutschen Verordnungen niedergelegten Ansichten über den auswärtigen Holz- und Kobhlenhandel. In der Bayerischen F.O. v. 1568 wird die Exportflösserei verboten, weil die Bauern, Tagwerker und Häusler »sich zum Gewaltigsten auf das Flosswerk ver- legen, ihre Güter in Abschleifung bringen« und den Anbau ihrer Grundstücke vernachlässigen **). — Ebenso rufen die Württembergischen F.O. von 1567 u. 1614 die Bauern zu ihrer gewohnten Beschäftigung zurück: »Denjenigen in der Obrigkeit und Schirm Gesessenen, so Höfe und Lehen, Ackerbau und Güter haben, dieselben gänzlich verlassen und sich des Holzgewerbs und Flössens allein um des Schlamms und Faulenzens willen gebrauchen und doch den Wäldern ungelegen gesessen, soll solch Holzgewerb und Flössen forthin nicht mehr also gestattet, sondern aus dero und allerhand beweglichen Ursachen ihre Lehen- und Hof-Güter zu bauen von den Amtleuten gewiesen werden«. — Nach der Baden-Durlach’schen F.O. v. 1574 darf das Kohlenbrennen nur in den Bergen und entlegenen Wal- dungen stattfinden, weil dasselbe die Waldungen gefährdet und die Unterthanen durch den Kohlenhandel den Ackerbau ver- *) Gatterer, F. A. I, 232. **) Dagegen ist es bemerkenswert, dass nach der Bayer. Holz- und Kohlordnung vor dem Gebirg an der Isar v. 1536 u. 1560 denen, welche soviel Kohlen hatten, um ein Floss damit zu beladen, gestattet war, Floss und Bretter zu kaufen und solchen Kohlenfloss selbst zu verführen, während ausserdem die Flösserei eingeschränkt war. Da die Kohlen nur in den entlegenen Waldungen gebrannt werden durften, so wollte man durch die vorstehende Erlaubnis zur Nutzung solcher Wälder aufmuntern, 122 Baupolizei. nachlässigen. Wer eigene Waldungen hat, darf keinem fremden Taglöhner oder Handwerker, der nicht Leibeigener oder Hin- tersass ist, weder um die Hälfte noch um fremden Taglohn brauchbares Holz zum Verkohlen geben. — Die Salzburger F.O. v. 1592 verbietet den »Sollhäuslern und Herbergern« den Holz- verkauf aus den ihnen zur Nutzung überwiesenen Wäldern na- mentlich während des Sommers, weil »daraus folgt, dass der Bauersmann die Taglöhner zu der nöthigen Feldarbeit nicht bekommen kann«. Aus diesen Verordnungen geht einmal hervor, dass nicht immer die Furcht vor Holzmangel die Ausfuhrverbote ins Leben rief und zweitens, dass man in dem Holz- und Kohlenhandel eine Vernachlässigung des Ackerbaues erblickte, dessen Rück- gang grössere wirtschaftliche Verluste mit sich bringen musste als der Profit aus dem Holzhandel Nutzen stiften konnte. Der gesunde Kern in Quesnay’s geflügelten Worten: »Pauvres pay- sans, pauvre royaume, pauvre royaume, pauyre roi«< war den Landesherrn schon im 16. Jahrhdt. zum Bewusstsein gekommen, da man auf der Suche nach neuen Einnahmequellen immer wieder dem Bauern als leistungsfähigstem Opfer begegnete. Zudem brachte auch der Holz- und Kohlenhandel zu wenig Geld in das Land gegenüber dem Handel mit anderen export- fähigen Produkten, als dass man den weiteren Grundsatz, bil- lige Erwerbsmittel für die arbeitenden Klassen zu gewinnen, aufgeben wollte. 4. Baupolizei. Während in den Ausfuhrverboten sich im Allgemeinen mehr der objektive, patriarchalische Standpunkt der Landes- herrn kundgegeben hat, dienten die in allen Forstordnungen niedergelegten baupolizeilichen Vorschriften mehr den egoisti- schen Interessen, welche die Landesherrn rücksichtlich der Jagd und der Revenien am Walde hatten. Schon wiederholt wurde erwähnt, dass die Unterthanen das Bauholz um geminderte Taxe oder auch umsonst erhielten. Je mehr dieselben benö- Baupolizei. 123 tigten,, desto weniger blieb für den Landesherrn zum freien Verkauf übrig, und je mehr Eichenholz zum Bauen verbraucht wurde, desto mehr stand der ergiebige Mastertrag in Frage. Daher suchte man den Bauholzkonsum einzuschränken, wo es pur immer angieng und erdachte oft die sonderbarsten Mittel *). In der Grafschaft Hohenlohe (F.O. v. 1579) soll das Bauholz womöglich »ausserhalb der Grafschaft« gekauft werden. Ist dies nicht möglich, so sollen »Erdhäuser und Erdscheuern« er- richtet oder wenigstens »die Haupt- und Grundschwellen drei Schuh hoch untermauert« werden. Auch ist darauf zu sehen, »dass keiner ein grösseres Haus und Scheuern baue, denn er nach Gelegenheit seiner Haushaltung, Gesinds, Vieh und seiner Bau- und Feldgüter nothwendig und gar nicht entrathen könnte«. — Im Ansbacher Gebiet erhalten die Bürger in Städten und Flecken nur dann das Bauholz um den halben Preis, wenn sie zum mindesten das »Untergaden« aus Stein bauen (Brandenbg. F.O. v. 1531). Nach der Brandenburger F.O. v. 1620 soll den Unter- thanen nur bei »unvermeidlicher Nothdurft« Bauholz ange- wiesen werden, im Fürstentum »auf dem Gebürg« sollten zur Ersparung des Schindelholzes Ziegelhütten errichtet werden. Die Sächsische F.O. v. 1560 befiehlt, dass »keinem Bauers- mann noch der Bürgerschaft in Flecken und Städten Bauholz zu ganzen hölzernen Häusern, Schroten, Scheunen, Ställen noch andern Gebäuden gelassen werde, sondern da sie aus Noth neue Gebäude aufrichten werden müssen, so sollen sie das Unter- Geschoss und für den Fall, dass es zwei Geschoss hoch werden soll, das andere auch steinern aufführene. Zu einem Neubau dürfen höchstens 20 Stämme abgegeben werden. Keine neuen höl- zernen Gebäude, Boden nicht mit »Brettern spünden«. » Welche eigenes Gehölz haben, die sollen sich dessen aus den ihren er- holene. Von den Amts-Unterthanen bekommt »ein Anspanner« *) Welch’ enorme Mengen Bauholz oft verbraucht wurden, lässt sich aus der Thatsache ermessen, dass im Schwarzwalde ein Bauernhaus bis zu 300 fm. Holz enthält, 124 Baupolizei. nicht über zehn, und »ein Hintersasse« nicht über fünf Stämme. »Des mangelnden Holzes sollen sie sich bei den anstossenden Nachbarn erholen« ; wenn dies nicht möglich, müssen sie »Be- richt und Zeugniss« beibringen, um aus den landesherrlichen Forsten mehr zu erhalten. Strohdächer! Nach der Württemberger F.O. v. 1567 und 1614 muss die Erlaubnis zum Bauen eingeholt werden. Privatwaldbesitzern wird »Mass und Ordnung« empfohlen, »damit sonderlich das Eichenholz nicht überflüssig verschwendet, sondern so viel als möglich gehegt und auf dem Lande nicht so köstlich, sondern allein Erdhäuser zu ziemlicher Nothdurft und, so es sein kann, mit Steinen gebaut werden«e. Es soll ferner »fürnemlich in Städten mit Steinen, und was von Holzwerk sein muss, beson- ders im Trocknen und vom Wetter (weg), mit Tannenholz gebaut werden. Doch dass die Haupt- und Grundschwellen in den Gebäuden zum wenigsten 3 Schuh hoch untermauert und vor dem Faulen gehütet werden«. Schon die Baden-Badische Landesordnung v. 1495 *) ver- ordnet, dass in Städten und Dörfern jeder Bau »zum wenigsten Sims hoch von der Erden auf unterfahret und untermauert« werden soll, damit nicht »die Schwellen im Grund eher ver- faulen müssen«. Häuser und Scheuern sind wenn thunlich mit Ziegeln zu decken. Eine Kommission hat jährlich alle Gebäude auf ihren baulichen Zustand zu prüfen zur Hintanhaltung un- nötiger Bauholzansprüche. Dieselben Bestimmungen wurden in den nachfolgenden F.O. wiederholt und teilweise ergänzt. Nach der F.O. v. 1537 sollte das notdürftige Bauholz um einen bil- ligen Preis abgegeben werden. Um den Bauholzverbrauch aus den Privatwäldern zu hemmen, durften diejenigen, welche selbst Bauholz hatten, keine grossen Gebäude, sondern nur »für den nöthigen Bedarf« aufführen. Nach der Baden-Durlach’schen F.O. (für S. u. R.) von 1574 darf zur Ersparung des Bauholzes das Eichenholz nur zu den Teilen, die dem Wetter und der Feuchtigkeit ausgesetzt sind *) Manuskript im Gr. General-Landes-Archiv zu Karlsruhe, Baupolizei. 125 und auf dem Boden liegen, verwendet werden, nicht aber zu inneren Teilen des Gebäudes. Neubauten sind kniehoch von der Erde zu untermauern. Reicht man mit Windfällen und gipfeldürren Eichen aus, so dürfen keine gesunden Stämme ab- gegeben werden. Aus der unteren Hardt (Baden-Durlach’sche F.O. v. 1566) werden zum Bau eines vergiebelten Hauses »zu Schwellen und im Wetter« nicht über 14 Stämme und zu einer vergiebelten Scheuer 10 Laubholzstämme abgegeben. Die Waldförsterordnung an der Murg v. 1533 bestimmt: Was von den Eichen-Windwürfen »gut zu Taugen, Bauholz und Zaunstecken tauglich ist, soll herausgezogen werden«. Wer »Bauholz nothdürftig ist und bauen will, das soll er zuvor an seinen Amtmann bringen, der soll den Bau mit einem Zimmer- mann besehen und anschlagen, was und wieviel ihm noth sei zu solchem Bau; darüber soll ihm dann der Amtmann einen Zettel an den Landvogt geben mit unterschiedlichen Worten, was er bauen will und wieviel er Eichen- und Tannenholz haben müsste«. Gemäss der W.O. für die Pfalzgrafsch. bei Rhein v. 1580 darf zu keinem ganz geschrottenen Bau Zimmerholz abgegeben werden, sondern die »Stöcke und Füsse« sollen gemauert und darauf erst gezimmert werden. Damit das Bauholz um so »be- ständiger und langwieriger« sei, »auch das Holzwerk desto weniger wurmig und faul werde«, so soll dasselbe von Egydii (1. Sept.) bis Ausgang März »im rechten Schein« gehauen werden. Das abgegebene Bauholz darf nur für den bestimmten Zweck und nicht als Brennholz verwendet werden. Die Forstbedienten haben auf rechtzeitige Wendung aller Baufälle in den Gebäuden der Unterthanen zu sehen, damit »durch zeitliches Einsehen mit einem, zwei oder drei Stämmen Holzes möge vorgekommen und gewendet werden, da man folgends nach fahrlässigem Ueber- sehen zehn, zwanzig, dreissig oder mehr Stämme muss dazu haben und gebrauchen«. Auch nach der Hennebergischen F.O. v. 1615 ist das Eichenholz beim Bauen zu sparen, das untere Stockwerk mit 126 Baupolizei. Steinen aufzuführen und statt Schindeln sind Ziegel anzu- wenden. In Nassau (-Dillenburg-Siegen) musste nach den F.O. v. 1562 und 1606 der bauliche Zustand der Gebäude alle Jahre kontrolliert werden, kein Zimmermann durfte einen Bau über- nehmen, bevor er nicht mit ein oder zwei Nachbarn berat- schlagt, wie der Bau mit dem wenigsten Holze aufzuführen sei. Die Unterthanen des Eichstätter Stifts waren angehalten, »Stöck und Füss zu mauern und darauf zu zimmern«. Waren Steine nicht zu Händen, so musste ein Bericht an den Bischof gemacht werden. Der halbe Teil wurde aus Gnaden, der andere Teil um gebührliche Bezahlung abgegeben. In eigenartiger Verquickung wurde in Bayern und in Mecklenburg durch die baupolizeilichen Vorschriften auch auf Ersparung des Brennholzes hingewirkt. Die Bayerische F.O. verbietet den Bauern das Bauen »der Ausnahmhäusel«e. Die abtretenden Eltern sollen sich mit einer Kammer oder dem Anbau an dem Bauernhause begnügen. Die zweignädigen gezimmerten Bauernhäuser müssen abgeschafft und Stock- und Fussmauern errichtet werden. Ausserhalb der Städte dürfen neue Ziegel und Kalköfen nicht mehr gebaut werden. »Es möchte auch nicht wenig Holz gehegt und ersparet werden, wann die grossen Gebäude und überflüssigen Feuer bei män- niglich hoch und niedern Stands abgeschafft würden«. »Es sollen auch die gemeine Badstuben und Backöfen, weil viel Holz dadurch verschwendet wird, so viel immer möglich, und sich nach Gelegenheit eines jeden Orts thun lässt, abgeschafft und allewege bei jedem Dorf nur eine Badstube ... . gestattet sein«. Backöfen dürfen mehrere vorhanden sein, »weil es nicht in jedem Dorfe einen Bäcker hat und der armen Leute ihrer Nothdurft nach in einem Dorf auf einen Tag etliche backen, auch allerlei ,. . dürren müssen«. Allein man soll sich be- fleissen, dass »die Ofenlöcher nieht zu weit gemacht werden«. Nach der Mecklenburgischen Landes-Ordnung von 1562 *) *) Fritsch III, 187, Tit. 26. Baupolizei. Jagd. 127 sollen die Bauern angehalten werden, »dass sie sich be- fleissen, zu Ersparung des Holzes Stuben und Dormitzen zu bauen, den Winter darin sitzen und also das übrige Holz, welches sie sonsten den ganzen Tag über auf dem Herde ver- brennen, ersparen mögen«.... Im Jahre 1547 wurde aus Meck- lenburg noch Bauholz nach Brandenburg erportiert*). Die Holzersparung lag daher im finanziellen Interesse des Landes- herrn, während in Bayern die Hegung des Waldes der Hegung des Wildes diente. Auch im Salzburger Gebiet wurde die Baupolizei mit der Brennholzersparung in engste Verbindung gesetzt. In der F.O. v. 1563 wird den eingesessenen Bauern verboten, ein neues Haus zu bauen, so »dass sie an etlichen Orten die alten Häuser daneben stehen lassen, darinnen viel Innleute und Herberger erhalten und zu solchen Gütern desto mehr Holz zu Hausnoth- durft gebraucht und verwüstet werden muss«. Die wirtschaft- liche Funktion der Waldungen um Salzburg lag hauptsächlich in der Unterstützung der Bergwerke; daher lag auch dieser Verordnung eine spekulative Tendenz zu Grunde. Neben diesen haushälterischen Gründen zur Ausübung einer strengen Baupolizei waren aber auch die Rücksichten auf die Jagd massgebend, wie dies in der Sächsischen F.O. v. 1560 ausdrücklich betont wird. Darnach sollte es keinem ge- "stattet sein, »auf einige Räume noch Haine Wohnhäuser zu bauen, weil sich in solchen Häusern allerlei verdächtige Per- sonen, so der Wildbahn und den Gehölzen schädlich, zu halten pflegen. Gleicher Gestalt soll auch nicht gestattet werden, dass die alten Erbgüter zertrennt noch auf derselben zugehö- renden Plänen neue und mehr Feuerstätten denn vor Alters vor den Wälden und Gehölzen noch in den Wildpret-Gängen erbauet« werden. — Wenn auch diese Forstordnung alleip nur offene Farbe bekennt über den Zweck des Verbotes, neue Häuser zu bauen, so liegt es doch nahe, auch in anderen Ländern, wie in Braunschweig-Lüneburg, wo der Bau neuer Häuser vom be- *) Brandenburger F.O. v. 1547, Myl. IV, 771, 128 Qualität des Bauholzes. sonderen fürstlichen Consens abhängig gemacht wird, in der- artigen Bestimmungen die Rücksichtnahme auf die Wildbahn zu vermuten. Ausser den beschränkenden Bestimmungen über die Aus- dehnung des Bauholzeonsums wurden noch positive Vorschriften über Qualität des Holzes und Holzart gegeben. Die schon bei den Markwaldungen hervorgehobene Thatsache, dass das Buchenholz allgemein zum Bauen verwendet wurde, be- stätigt sich auch hier. Daneben dienten auch Aspen, Erlen, Birken und Weiden als Bauholz (Flechtholz). Den Verbrauch des Eichenholzes suchte man überall zu reduzieren. Die Nassau- Dillenburg-Siegen’sche H.O. v. 1562 u. 1606 gebot, dass zu Ingebäuden Buchen- und Aspenholz verwendet werde anstatt Eichenholz; zu den Wänden der Scheunen und Ställe können von Birken, Weiden und anderen zähen Holze die Aeste be- nutzt werden. Zu Riegeln, Bändern, Sparren sind ausserdem auch Erlen und Birken zu nehmen. Die Württembergische F.O. v. 1614 empfiehlt für den Trockenbau Tannenholz, die Baden-Durlach’sche F.O. v. 1574 für die dem Wetter und der Feuchtigkeit ausgesetzten Teile Eichenholz *). Eine grössere Dauerhaftigkeit des Bauholzes suchte man fast überall durch die Zeit der Fällung zu bewirken. So soll z.B. nach der Eichstätter F.O., damit das Bauholz »desto beständiger und langwieriger, auch das Holzwerk und die Bretter desto weniger wurmig und faul werden, das Nadelholz im zu- nehmenden (Mond-)Schein, das Reisholz (Laubholz) im abneh- menden Schein« und zwar alles Holz womöglich von Egydi bis zu Ausgang März gefällt werden. — Nach der Bayerischen F.O. v. 1598 und 1616 ist das Bauholz v. 24. Okt. bis Ende Februar im abnehmenden, oder im Februar während 3—4 Tage in zunehmenden Mond zu fällen. — In Baden sollte »das Ei- chenbauholz von Jakobi an bis zum Hornung alle Neu oder bei *) Nach der Brandenburger F.O. v. 1620 wurde das Erlenholz zu Grundpfählen für die Festungsbauten in Pandow verwendet oder für die Hofhaltung verkohlt. od), VE ae Waldrodungen, Forsthoheit. 129 kleinem Mond, das Tannenholz bei vollem Mond und solange der Saft nicht darin geschossen, alles bei schönem Wetter ge- fällt werden«. Hieher sind auch die vielen Bestimmungen über Abfuhr- termin und Fristenerstreckung bezüglich der Verwendung des Bauholzes zu zählen, die schon in der Ordnung auf der Hardt im J. 1483 verzeichnet sind. Darnach musste z. B. das Holz 14 Tage nach der Fällung aus dem Walde geschafft und binnen Jahresfrist seiner Bestimmung zugewendet werden. 5. Waldrodungen. Forsthoheit. Rodungsverbote und Aufforstungsgebote finden sich in fast allen Forstordnungen und wurden sowohl im Interesse des Waldertrags als wegen der Jagd erlassen. Die umfassenden Rodungen im 12. und 13. Jahrhdt. hatten Feld und Wald in Deutschland so weit in’s Gleichgewicht gesetzt, als es nach dem Stande der Technik und Volkswirtschaft möglich war. Das 14. und 15. Jhrhdt. war die Periode der mehr lokalen Ver- änderungen in dem Arealbestand der Waldungen und erst im 16. Jhrhdt. bildeten sich hierüber feste Grundsätze und mit diesen deutliche Waldgrenzen aus. Im Jahre 1309 erliess Kaiser Heinrich VII. ein Mandat an den Magistrat der Stadt Speier, dass (bei harter Strafe) die Felder, welche ehedem aus dem Waldgrund hervorgegangen, wieder mit Wald zu bestocken seien *). Gleichzeitig wurden aber in anderen Territorien die Rodungen durch die Landes- herrn unterstützt und geboten. Karl IV. liess um 1367 in Böhmen überall Weinberge, Wiesen, Felder, Hopfengärten auf dem bis dahin bestockten Waldgrund anlegen **), Die Landwirtschaft scheint auf den gerodeten Flächen viel- fach eine Art Raubbau getrieben zu haben, indem der hu- mushaltige Waldboden bis zu seiner Erschöpfung an Nähr- *) Stahl, F.M. VI, 73. **) Fischer, a. a. O. 1I, 308. Endres, Waldbenutzung, 9 130 Waldrodungen. stoffen landwirtschaftlich benützt und dann wieder verlassen wurde. Dagegen macht die Forstordnung für die Pfalzgraf- schaft bei Rhein v. 1580 Front: Roden und Umwandlung von Wald in Feld erheischt besondere Erlaubnis. »Denn dadurch (nicht nur) leicht die Wälder und Hölzer vergehen, Sondern uns und den Unsern in etlichen Fällen der Nutz entzogen und andern zu- gehet, so begibt sich auch oft, ... dass solche Güter ein klein Zeit gebaut und genossen und darnach, so der Grund vermagert und ermergelt oder sonst Krieg, Sterben oder Theuerung ein- fallen, wüst gelegt und gelassen werden und also fürderhin weder Frucht noch Holz ertragen oder geben«.. — In den Markwaldungen und namentlich in den Alpen war die vorüber- gehende landwirtschaftliche Benützung des Waldbodens aller- dings öfter erlaubt, aber immer unter der Bedingung, dass nach kurzer Zeit die Fläche wieder mit Wald bestockt würde. So sollte im Salzburger Gebiet »jedes Gereut nach altem Brauch und Herkommen nicht länger als drei Jahre nacheinander inne- gehabt und albei im dritten Jahre ausgelassen werden« (F.O. v. 1563). Im Gegensatz zur modernen Praxis wendete man dem landwirtschaftlichen Betriebe öfter die schlech- ten Böden zu, auf denen kein Wald gedeihen wollte. Die Salzburger F.O. v. 1524 enthält den ernstlichen Befehl, »dass niemand solle gestattet werden, zu reuten, zu brennen, zu schwenden. Wo aber verödete Gründe, die keinen guten Holz- wuchs haben und keiner daselbst gewesen und auch auf den- selben Orten keiner zu erzielen, sondern allweg ein unnützes Dornach, Staudach und Poschach wäre, so soll das Reuten in denselben Orten, die Gründ zu erweitern und zu bessern un- verboten seine. In gleicher Weise gebietet die Brandenburger F.O. (a. d. G.), »keine neuen Gereute oder Geräume zu machen, es sei denn das an solchen Orten, da es zum Wachsen nicht tauglich«. — Diese Bestimmungen haben jedenfalls ihren letzten Grund darin, dass der damaligen Kulturtechnik die Bestockung soleher verwilderter und verangerter Flächen nur schwer ge- lang, während die landwirtschaftliche Bebauung denselben nach Waldrodungen. Forsthoheit. 131 gründlicher Bodenbearbeitung immerhin einen lohnenden Er- trag abgewinnen konnte. So sehr die Landesherrn auch auf die Ersparung des Brennholzes hielten, so war doch die Ausgie- bigkeit solcher Flächen für die Brennholzproduktion zu gering, als dass man die Erhaltung des darauf befindlichen Strauchholzes anstreben wollte. Die Baden-Durlach’sche F.O. v. 1574 (f. S. u. R.) erlaubt daher auch, Horste und Gesträuche, in welchen sich kein Bauholz und keine Reifstangen befinden, zu roden und mit Getreide anzusäen. In der Verfügung über den Territorialbestand der Waldungen fand die von den Landesherrn ge- übte Forsthoheit ihren stärksten Ausdruck. Damit war denselben der Zügel in die Hand gegeben, die wald- wirtschaftliche Produktion je nach Bedürfnis ihrer Kassa oder ihrer Jagdleidenschaft einzuschränken oder über Gebühr auszu- dehnen. Diese zwei Beweggründe kehren auch in allen Forstord- nungen mehr oder minder deutlich wieder. Nach der Landes- ordnung für Mecklenburg v. 1562 »sollen sich die vom Adel des übermässigen und schädlichen Rodens, dadurch das Mast- und Grundholz auch unsere Wildbahnen verwüstet werden, ent- halten« (Fritsch 186). Ebenso befiehlt die Brandenburgische H.O. v. 1593*), »die Wälder und Heiden an fruchtbaren Mast- und Nutzhölzern nicht zu veröden, noch sonsten nicht zu verhauen und mit Ausroden zu verwüsten«. In der Ernestinischen Lan- desordnung für Coburg v. 1556**) ist es keinem gestattet, »wessen Unterthanen die seien, etwas in der Wildfuhr zu roden oder Aecker und Wiesen zu machen« ausser in ganz besonderen Fällen, und ebenso ist in der Badischen F.O. v. 1615 für die Markgrafschaft Hochberg verboten, »bei einem Wildhag zu reuten, noch viel weniger denselben zu zerreissen oder Holz da- von zu tragen«. *) Myl. IV, 507. **) Kius, das Forstwesen Thüringens im 16. Jahrhdt. Jena 1869 p. 12. u 132 Forsthoheit. Die Entstehung der Forsthoheit wird allgemein und wohl mit Recht auf die Jagdliebe der Landesherrn und ihrer Vasallen zurückgeführt. Für deren weitere Ausbildung und Befestigung kam aber, wie die vorausgehenden Erörterungen insgesamt be- weisen, hauptsächlich das zweite Moment, nämlich der finanzielle Nutzen, der den Landesherrn aus den Waldungen erwuchs, hinzu. Würde die Jagd damals nicht existiert haben, so wäre die Ver- hängung landesherrlicher polizeilicher Anordnungen über den Betrieb der Privatforste und über die Konsumtion des Holzes, wenn auch wahrscheinlich erst später, so doch in gleicher Aus- dehnung erfolgt, weil die Bevormundung der kräftigste Hebel war, um den wirtschaftlichen Theorien und Ansichten ein prak- tisches Feld einzuräumen. Speziell der Merkantilismus hätte ohne Druck von oben unmöglich alle wirtschaftlichen Kreise in dem Masse beherrschen können, wie es thatsächlich der Fall war. Man denke nur an die sächsischen Kleiderordnungen, die z. B. das Tragen von ausländischer Leinwandwäsche für die unteren Klassen verbieten *). Einen ähnlichen Druck glaubte man auch auf die Holzkonsumtion üben zu müssen, und es ist nicht zu läugnen, dass die bestehenden Verhältnisse hiezu Ver- anlassung boten, wenn die Jaandesherrn den Wald zu ihrem eigenen Vorteil und zum Nutzen der Unterthanen in möglichst grosser Ausdehnung und in gutem Stand forterhalten wollten. Die im Volksbewusstsein fortlebende Erinnerung, dass der Wald früher res nullius war und Rkodungen sogar gewünscht und begünstigt wurden, liess bis zum 16. Jhrhdt. keine strenge Waldgrenzen aufkommen. Die meisten Forstordnungen gegen Ende des 16. Jhrhdts mussten noch das »Sengen und Brennen« in den Waldungen verbieten. Nach der Rheinpfälzischen F.O. v. 1580, Baden-Badischen v. 1587 und nach der Württember- gischen v. 1588 sollen »fürderhin keineswegs mehr aus Wäl- dern, Hölzern und Egerten, Aecker, Weidgänge, Wiesen, Wein- *) Landesordnung v. 1482 für Sachsen, Cod. Aug. 1, 91. — In der Reichspolizeiordnung v. 1530 wird der Kleiderluxus verboten, weil da- durche»ein überschwencklich Geld aus teutscher Nation geführt« werde. Forsthoheit. 133 gärten oder andere neue Gereute gemacht oder gebrannt wer- den«*), die Brandenburger F.O. v. 1547, 1556 und 1553 verbieten das schädliche Brennen in Heiden und Gehölzen bei Strafe des Halses«. Auch die vielen Berechtigungen und Ver- günstigungen hinsichtlich des Bezugs von Waldprodukten liessen den Unterthanen den eigentlichen Wert des Waldes nicht zum klaren Bewusstsein kommen und hatten wie in den Mark- waldungen so auch hier verschwenderische Konsumtion zur Folge **). Unter diesen Umständen war die Entstehung und Ausbil- dung des Forstbannes eine wirtschaftliche Notwendigkeit. So segensreich derselbe aber auch — zugleich unter dem Gewande des Wildbannes — für die Erhaltung des Waldes wirkte, so darf man doch andererseits nicht vergessen, dass die durch denselben bewirkte Konzentrierung ausgedehnter Waldkomplexe der natürlichen Ausbreitung der Kultur die stärksten Schranken entgegensetzte und die Herstellung eines gesunden Gleichge- wichts in der Verteilung von Volk, Feld und Wald oft ver- hinderte. Dazu kommen noch die mittelbaren ökonomischen Verluste, die der Wildbann für Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe auch schon für jene Zeiten im Gefolge haben musste und die unmöglich durch den Nutzen der Walderhaltung auf- gewogen wurden. August I. von Sachsen bildete aus ganzen Dorffluren grosse Wildgehege! Die indirekten Folgen der Waldkonzentrierung lasteten aber auf dem spätern Mittelalter bei verhältnismässig dünner Be- *) Die Bayerische F.O. v. 1568 erlaubt dagegen, dass das Holz, welches innerhalb der letzten zehn Jahre angeflogen, und »nicht Eich- reis ist«, abgehauen werden darf, »nachdem sich die Prälaten, die von Adel, Städte und Märkte und die armen Leute, sonderlich vor dem Ge- bürg, beklagt haben, wo ihre Holzgründe und Wiesmader aus ihrer Nachlässigkeit mit Holz verwachsen, dass ihnen solches abzuhauen ver- boten sei«. **) In der F.O. für die Pfalzgrafschaft bei Rhein v. 15380 musste verboten werden, fernerhin wegen Eichenmisteln und Vogelnestern noch Bäume abzuhauen! 134 Forsthoheit. völkerung noch viel weniger schwer als auf der folgenden Zeit, wo die grossen Waldkomplexe mächtige Scheidewände bilden zwischen blühendem wirtschaftlichen Leben und dem kümmer- lichen Dasein armer Waldbevölkerung. I. Abschnitt. Vom Jahre 1650 — gegen 1800. 1. Kapitel. Merkantilismus, Dreissigjähriger Krieg. Die forstpolitischen Grundzüge des beginnenden 17. Jhrhdts. lassen sich in folgendem Rahmen zusammenfassen: Holz und teilweise Mast Hauptwirtschaftsobjekt, Nebennutzungen nur geduldet und ihre Einschränkung allgemein angestrebt; die Geldwirtschaft bei der Verwertung der Waldprodukte in einem gesunden statu nascendi; die Mitwirkung des Waldes zur De- ekung staatlicher Ausgaben eine seiner wirtschaftlichen Funk- tion angemessene. In Ansehung solch’ geebneter Bahnen wäre wohl für den Wald im 17. u. 18. Jhrhdt. eine segenbringende Epoche auf- gegangen, wenn auch die politischen und volkswirtschaftlichen Neugestaltungen den Interessen und eisernen Grundlagen der Waldwirtschaft angepasst geblieben wären. Allein das 17. Jhrhdt. brachte in die Entwicklung der allgemeinen wirtschaft- lichen Verhältnisse tief einschneidende Erscheinungen: die Ideen und praktische Einleitung des Merkantilismus und mit ihm die Ueberschätzung der Geldmenge, — und den dreissigjährigen Krieg, in seinem Gefolge die Kleinstaaterei mit Verschwendung der Geldmenge. Wenn auch beide Ereignisse mit ihren Folgen in jedem Wirtschaftszweig grosse und folgenschwere Revolutionen verursachten, so war es doch gerade die Waldwirtschaft, welche durch dieselben eine Wendung in deterius auf zwei Jahrhun- derte erlitt. 136 Merkantilismus. Merkantilismus. Abgesehen von der speziellen Haltung, welche der Mer- kantilismus dem Walde gegenüber in Bezug auf die Preisbil- dung des Holzes und Unterstützung der holzverbrauchenden (sewerbe einnahm, waren die merkantilistischen Theorien für die Waldwirtschaft deshalb so folgenschwer, weil die ohnehin bei den Landesherrn mehr und mehr in den Vordergrund ge- tretene Idee, den Wald als Garantiefond für die Deckung der Staatsausgaben betrachten zu dürfen, nunmehr zum staatswirt- schaftlichen Axiom erhoben und gleichsam als Entwurf für die Finanzverwaltungsinstruktionen theoretisch motiviert wurde. Viel Geld *), viel Handel und viele Menschen waren die idealen Vorstellungen und Wünsche während zweier Jahrhunderte und es war nicht immer leicht, die Wege anzugeben, welche zu einer harmonischen Lösung dieses Problems führen sollten. Daher sind auch oft die widersprechendsten forstpolitischen Ansichten in denselben Schriften und Verordnungen niedergelegt: auf der einen Seite grosse Waldrevenüen, auf der anderen Seite billige Holzpreise; hier Anbahnung einer grossartigen Handelspolitik namentlich durch Belebung des Holländerholzhandels, dort Ver- bot jeglicher Holzausfuhr ; bald liberalste Unterstützung der Bergwerke und Gewerbe, bald Einschränkung des Betriebs. Ueberall Kollisionen des einzelnen mit seinen eigenen An- sichten und mit denen der Gesamtheit. Im Grossen und Ganzen sind aber doch die Ideen praktisch realisiert worden, die schon 1591 Johannes Bodinus”*) als massgebend hinstellte, in- dem er behauptet, dass reipublicae neryi in pecuniis consistunt und wenn er zu den genera conficiendae publicae pecuniae vor allem die agros publicos und die Einnahmen ex mercatura rechnet. *) Eine Chur-Braunschweiger Verordg. v. 1734 konstatiert mit Ge- nugthuung, dass die nötigen Nadelholzquantitäten nun im Inlande auf- gebracht werden, während vordem derselbe »aus dem Sächsischen und Thüringischen verschrieben und also dafür Geld ausser Landes geschickt werden musste«. Moser, A., X, 1791 p. 152 ft. **) Johannes Bodinus, De Republica 1591, p. 944 f. Merkantilismus. 157 Nach dem dreissigjährigen Kriege trat namentlich Kaspar Klock für die Herbeiziehung des Waldes zur Füllung der Staatskasse ein; eine Besteuerung der Unterthanen solle nach ihm erst »in subsidium der Kammergüter« erfolgen *). In seiner Schrift »De Aerario« **) führt er unter dem Titel: »Aerario augendo inservit sylvarum caeduarum, incaeduarum et lignorum eura« (Lib. II, Cap. II) aus: »Quantum enim intersit publice sylvas caeduas (quae in hoc habentur, ut caedantur, et quae suceisae rursus ex stirpibus vel radicibus renascantur) grosse Haydenwälde und Büsche, in sua Republ. colere, quis est, qui non videat? (II, 2, 2 p. 411) Ideoque multum pecuniae ex hoc medio honeste congeri, et Aerario inferri potest, praesertim, si nemora ad gratiam Solis attondeantur et certis temporum spatiis lisna caedantur, dass die Hölzer in gewisse Häu abgetheilet werden, et usus non abusus sylvarum prae oculis habeatur« (II, 2, 3). Ist der Staat in finanzieller Notlage, so solle aus dem Reservefond des Waldes geschöpft werden: »Incidua sylva, non caedua, ein Heimholtz, Hegeholtz , Fructus sunt procerae arbores, lisnaque per tot annos, ne caederentur, tuta, e qui- bus tempore extremae necessitatis multum pe- ceuniae colligi et Aerarium collocupletari potest« (I, 2, 13). Kein Mittel, um dem Aerario Geld zu verschaffen, glaubt er übergehen zu dürfen. Neben dem Steinkohlenverkauf, wel- cher dem Staate jährlich multorum millium censum einbringen könne, sind ihm besonders die Einnahmen aus den Nebennu- tzungen, zu denen er auch die Mast rechnet, sehr erwünscht. Auch v. Seckendorff gibt in seinem »Teutschen Für- stenstaat« ***) zu, dass die »Waldnutzung in vielen Ländern eine von den ansehnlichsten Einkünften der fürstlichen Kammer *) Tractatus nomico-polit. de contrib., Bremen 1634, II, 117. **) Traect. Juridico- Politico - Polemico - Historicus De Aerario, etc. Nürnberg 1651. Hier citiert nach der neuen Aufl. von Christ. Peller, Nbg. 1671. *##) Ludwig v. Seckendorff, Teutscher Fürsten-Staat. 1655. Vielfach neu aufgelegt. Hier citiert nach einer Ausgabe von Sim, von Biech- ling, Jena 1737, 138 Dreissigjähriger Krieg. zu sein pflegte, verlangt aber, dass die Einwohner »nicht ge- drungen sein sollen, die Nothdurft (an Holz) theuer zu kaufen oder ihre Wohnung und Nahrung darüber zu verlassen« (222). Als vornehmste Waldnutzung nennt er »den Holzvertrieb oder Holzverkauf« (464). Da, wo »die Herrschaft des Holzes viel und in grosser Menge und in dero Lande nicht genugsamen Vertrieb hat, aber an entlegene Orte auf der Axe zu führen allzu kostbar und ungelegen, so ist dazu das Flössen ein treff- liches und bequemes Mittel« (468) *). Die Vorliebe für die privatwirtschaftlichen Domanialein- künfte gegenüber den staatswirtschaftlichen Steuern ist ein charakteristischer Zug der merkantilistischen Finanzpolitik, wes- halb auch die Einkünfte aus »Steuern, Kontributionen und Ab- gaben« immer erst sekundär nach jenen aus Domänen und Re- galien genannt werden (v. Justi). Der dreissigjährige Krieg. Der dreissigjährige Krieg wurde mit seinen direkten und indirekten Folgen dem Walde nicht minder gefährlich als die durch den Merkantilismus angebahnte Ueberschätzung des Geld- reichtums eines Landes. Die kolossalen Opfer, welche mit der Kriegführung selbst verknüpft waren, waren zwar bald wieder ausgeheilt und speziell der Wald hatte an Areal und Holz- masse viel gewonnen, da infolge der dünner gewordenen Bevöl- kerung grosse Flächen landwirtschaftlichen Kulturlandes nicht mehr unter den Pflug genommen wurden und sich allmählich wieder mit Wald bestockten. »Es ist furchtbar charakteri- stisch, sagt Roscher, wenn der grosse Churfürst durch Ver- ordnungen von 1663 und 1664 wieder eine Politik des Wald- rodens und der Waldkolonisation einschärfen musste, während vor dem Kriege in vielen Theilen von Deutschland Symptome *) Neben dem Holzverkauf führt er als weitere Verwertungstitel des Holzes auf: »Ordentliche Nothdurft der fürstlichen Hofstatt, Diener- deputat, Gnadenholz, so armen, verbrannten oder sonst verderbten Leuten gereichet wird, und freie Holzungen (Berechtigungen)«. „sa Dreissigjähriger Krieg. 139 drückender Holztheuerung vorgekommen waren, ja schon Me- lanchthon geradezu Holzmangel prophezeit hatte«. Indessen waren es gerade diese neuen Kolonisationen, welche im Verein mit dem Bestreben, dem verarmten Bauernstand und einer zerrütteten Industrie wieder die nötigsten Lebensbedin- gungen zu schaffen, für die Folgezeit die Veranlassung gaben zur Entstehung neuer Rechte auf den Wald. Eine preussische Verordnung v. 1650 *) bewilligt z. B. allen, welche »wüste Höfe und Güter anzunehmen und aufzubauen gemeinet«, ausser Befreiung. von Kontributionen, Pachtzinsen und Diensten auf sechs Jahre freies Bauholz »zu Erbauung und Ausbesserung der Häuser, Wohnungen und Ställe zu solchen wüsten Bauern- und Cosseten-Höfen«. Es mag aber sehr zweifelhaft sein, ob der Ablauf dieser sechs Jahre auch wirklich das Ende der Be- zugsberechtigung bedeutete. Dies ist um so unwahrscheinlicher, als »die leidigen bösen kriegerischen Zeiten und Jahre«, wie die Sachsen-Coburger F.O. v. 1653 **) sich klagend ausdrückt, einen gewissen anarchischen Zustand geschaffen hatten, dem Gesetz und Gewissen unbekannte Begriffe waren. Gegen die während der Kriegszeiten in überschwenglichem Masse ge- übte »Holzdieberei< musste i. J. 1636 in Sachsen-Coburg ein eigenes Mandat erlassen werden ***) und eine nach dem Kriege emanierte Braunschweiger F.O. gibt ein grasses Bild von den herrschenden Zuständen, wenn sie ausführt, dass das Weide- verbot vollständig umgangen werde und »etliche ungeschliffene Rotzlöffel, wenn sie darüber gestraft werden, zum merklichen Schimpf des Landesherrn und der Beamten und der ganzen Posterität zum höchsten Schaden und Nachtheil die Worte: Holz und Schaden wüchse alle Tage — vermessentlich ver- nehmen lassen«e. Die oben erwähnte Coburger F.O. beklagt ferner, dass »etliche Walddorfschaften und Gemeinden eine Zeit her und bei kriegerischen Zeiten zu einer Gewohnheit *) Bei Schwappach, Handbuch der Forst- u. Jagdgesch. Deutsch- lands 1886, p. 333. **) Fritsch p. 445. ***) Fritsch p. 478. 140 Dreissigjähriger Krieg. bringen wollen, dass ein jeder sein Vieh absonderlich hüten lasse« und verbietet das »Privathüten, indem solche unterschie- dene Haus- und Privathirten .... grossen Schaden gethan«. Angesichts solcher Zugeständnisse kann man wohl mit Ge- wissheit annehmen, dass die waldschädlichen Nebennutzungen nach dem Kriege viel grössere Dimensionen ange- nommen hatten”) als gegen Ende des 16. Jhrhdts und zwar sowohl infolge eingeschlichener Missbräuche als durch den aus- gesprochenen Willensakt der Landesherrn, den Unterthanen auf Kosten des Waldes ein Strohhalm hinzuwerfen, an dem sie sich anklammern sollten. Im Sollinger Walde waren während des 30jährigen Krieges herrliche Bestände entstanden; »junge Eichen und Buchen waren zu masttragenden Bäumen herangewachsen und die früheren Blössen mit jungem Unterholz bedeckt, da der geringe Viehstand dieses nicht mehr am Aufkommen ver- hindert hatte«. Allein schon gegen Ende des 17. Jhrhdts wur- den wieder Klagen über die Waldverwüstung laut und um das Jahr 1740 liess ein Beamter den Moosberg und mit ihm einen bedeutenden Walddistrikt abbrennen, um sich bessere Wald- weide zu verschaffen, vorschützend, dass ihm die Weidenutzung verpachtet und rechtlich zuständig sei**). Neben diesen unmittelbaren Folgen hatte der dreissig- jährige Krieg noch mittelbare für die Waldwirtschaft. Der srosse Aufwandan den vielen kleinen Fürsten- höfen liess kein Mittel unversucht, zugunsten der fürstlichen Privatschatulle Geld aufzubringen, wobei der monarchische Des- potismus alle entgegenstehenden Hindernisse beseitigte. Die über- triebene Jagdlust der Grossen scheute auf der anderen Seite *) »Der Wald war in Folge der verminderten Menschenzahl und des Erlöschens alles Holzhandels fast völlig wertlos geworden; der Harzer und Pottaschensieder trieb ungestört sein Wesen in ihm, es war gute Wirtschaft, wenn man statt dieser die nomadisierenden Glasmacher in die Wälder setzte und das Land, das sie »»aufgeschlossen««, in Hufen aufthat«e. Gothein in der Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins, 1886, Bd. 1 p. 23. **) Pfeil, Krit. Bl. 1845, 1. Heft, p. 119 u. 128, = 2 u Dreissigjähriger Krieg. 141 keine Unwirtschaftlichkeit, um nutzungsfähige Waldungen dem Markte zu entziehen und grosse Flächen für unproduktiv zu erklären. Beide Thatsachen standen aber im grellsten Wider- spruch: dort finanzielle Ausbeutung, hier unwirtschaftliche Sehonung. In der hessischen Landesordnung v. 1665*) wird den Unterthanen als Aequivalent für die enormen Wildbeschä- digungen erlaubt, »Vieh in die Vorhölzer und Feldköpfe, so viel immer thunlich, zu hüten«, aber dies nicht einmal im In- teresse der Unterthanen selbst, sondern nur, damit dieselben »die schuldigen Rent-, Pacht-, Zehnt-, Zinssteuer und Anlegen der Gebühr sonder Abgang zu entrichten« vermögen! Diese Habgier nach Einkünften wird von den Fürsten eini- ser kleinerer Staaten schon während des Krieges ohne Scheu zugestanden und zwar waren es wieder die Nebennutzungen, die hiezu als Unterlage dienen mussten. So wird in der Reus- sisch-Plauischen F.O. v. 1638 »der Nachtheil des Gehölzes und der Wildfuhr durch die Hut und Gräserei« zwar beklagt, aber trotzdem sollte es »dabei verbleiben«, um nicht auf das »Hut-, Trift- und Grasgeld an Geld, Gänsen, Hühnern und anderem« verzichten zu müssen. Diese Beträge sollten »fleissig registriert und bei der Waldnutzung in der Amtsrechnung in Eiunahme gebracht werden#)) Ood. Aug. II, 335 ff. y) Cod. Aug. II, 571 ff. Bergbau und Hüttenbetrieb. 169 Nutzung< und der Wildbahn (welche wir keines- weg’s benachtheiliget und weiter geschwächet wissen wollene) nicht hinderlich ist. Ein Befehl v. 1687 *) hebt dieses jährliche Deputat von 800 Schragen ganz auf, weil die Wälder »dünne« geworden und bestimmt, dass »die hohen Oefen bei Blech- und Stab-Hammerwerken jährlich nur 24 Wochen gehen sollen«. — Die indirekten Einnahmen aus dem Holzverkauf, namentlich des Handelsholzes, wurden in dieser Zeit noch höher geschätzt als der aus dem Berg- und Hütten- betrieb resultierende Profit. Mit Rücksicht darauf ergieng auch i. J. 1692°”*) ein Befehl, worin ausgeführt wird: »All- dieweil sich das Holz allenthalben sehr seltsam und dünne machet, Wir gleichwohl Unsere Flössen ohne Verminderung fortgesetzet wissen wollen, so ist Unser nochmaliges ernstes Begehren hierdurch, ihr wollet bei den auch gnädigst anver- trauten Revieren keinen Stamm, der zur Flösse zu gebrauchen und an die Bäche gebracht werden kann, weder für die Ham- merwerke noch sonst anders wohin anweisen oder ablassen, sondern einzig und alleine dazu behalten und verschonen«. — Den Uebergang zu den Ideen des 18. Jhrhdts. bil- det die Resolution von 1697 ***), in welcher die Schonung der Waldungen namentlich im Interesse des Bergbaues empfoh- len wird und von da ab stehen alle weitere Anordnungen auf dem Standpunkt, dass der Hauptzweck der Waldwirtschaft in der Unterstützung der Berg- und Hüttenwerke liege. In Nassau wurde durch Verordnung v. 1765. eine beson- dere Berg- und Hüttenkommission mit einem forstlichen Referen- ten eingesetzt, um bei der engen Verbindung, worin das Berg- und Hüttenwesen mit dem Forstwesen stehe, sich gegenseitig zu unterstützen und nach der Churmainzischen F.O. v. 1744 sollen die Forstbeamten »ein wachsames Auge darauf haben, wo etwa einige Bergwerk von Eisen, Kupfer und dergleichen *) Cod. Aug. II, 565 ft. **) Cod. Aug. II, 539 £. ***) Ood. Aug. Il, 589 ff. Wiederholt 1698 bei Fritsch III, 488 ff, 170 Bergbau und Hüttenbetrieb. Köhlerei. Mineralien zu erfinden wären«, und solches gleich an die Hof- kammer berichten. Ein Regulativ für die Preussischen Domänenforste in Schlesien v. 26. März 1788 verbietet die Ausfuhr des Holzes aus den Forsten, welche zur Unterhaltung der Eisenhütten- werke oder zum Bergbau in Oberschlesien bestimmt sind, da »in diesen Gesichtspunkten das Holz zur Gewinnung unserer eigenen Produktion benutzt werden kann«. Abgesehen vom eigentlichen Bergwerks- und Hüttenbe- trieb spielte die Köhlerei auch im 18. Jhrhdt. noch eine grosse Rolle, einmal um die fern von allen Verkehrsstrassen aufgespeicherten Holzvorräte zu Nutzen zu bringen und dann, um den Feuerhandwerkern in Ermangelung von fossilen Koh- len die nötigen Quantitäten Holzkohlen liefern zu können. Zu den in den entlegenen Waldgebieten gebrannten Kohlen wurde zwar starkes und gesundes Holz verwendet, in den ande- ren Waldungen aber wurde vielfach das schwache und dürre Abfallholz verkohlt *), welches nur schlechte Kohlen liefern konnte. Dagegen wendete sich eine preussische Verordnung v. 1779 **), indem betont wird, dass das zum Verkohlen be- stimmte Holz »gesund, so viel als möglich nicht gedreht oder windschief, fest, derb, ausgewachsen und trocken sein muss; denn aus abgestandenem, gedrehtem, anbrüchigem, dürrem, stockigtem, schwammigen, altem zu sehr ausgewitterten lager- und aus zu schwachem Knüppelholze können nur schlechte ungare Kohlen, häufig Quandeln und oft Asche gebrannt werden«. Die Kohlenbrennerei und der Kohlenhandel scheint für die Landbevölkerung einträglicher gewesen zu sein als der Ackerbau und deshalb als eine Art Lieblingsbeschäftigung ge- *) So dürfen nach der Churmainzischen F.O. v. 1744 die Köhler nur »alte, gefallene, ungesunde, krumme, kurze, und strüppige knörrige Bäume, Windfälle und was auf dem Stamm ausgetrocknet und nicht mehr fortwachsen kann«, verkohlen. — cf. auch F.O, f. Jena 1674, VI Duma **) Moser, A,. V, 185. } u > Bergbau und Hüttenbetrieb. Steinkohlen. 71 golten zu haben. Wie schon i. J. 1574 im .Baden-Durlacher Ge- biet *), so wurde auch durch die Preussische F.O. v. 1720 das Kohlenschwelen eingeschränkt, weil die Unterthanen »ihre vor- nehmste Hantierung und Ackerbau darüber hintangesetzt haben und überdem auch die Heiden dadurch sehr angegriffen wor- den.«e Einzelne Merkantilisten unterstützten auch die Köhlerei, weil »sie eine grosse Anzahl Menschen beschäftigen könne« und verlangten deshalb, dass das Holz den Köhlern möglichst billig verkauft werde (v. Witzleben). Im Oberpfälzischen und Neuburger Gebiet wurde auf den durch Kohlholz anfallenden Waldzins fast mehr Gewicht gelegt als auf alle anderen Einnahmen. Die Kohlenmasse müssen vom Polizei- und Forst- beamten geeicht sein, zum Messen sind verpflichtete Messer aufgestellt, das Mass darf nicht gehäuft, sondern muss gestrichen werden. Die Köh- ler und die Hammerwerker müssen die Menge der erhaltenen Kohlen auf ein Kerbholz einschreiben lassen, dasselbe jährlich dem Forstper- sonal vor Weihnachten abliefern, worauf die Forstleute im Beisein des Kohlenmessers und von ein bis zwei Urkundspersonen mit dem Hammer- meister zusammenzurechnen und das Ergebnis in die Waldrechnung aufzunehmen haben. Mit den Kleinschmieden wird quartaliter abge- rechnet und zwar haben dieselben nach Pflichten anzugeben, was sie erhalten haben. Hierüber werden zwei Verzeichnisse angelegt, wovon das eine der Forstmeister zur Anlage der Forstrechnung, das andere der controlirende Beamte erhält. Nach erfolgter Rechnungszusammen- stellung haben die Hammermeister baare Bezahlung des Waldzinses zu leisten, im Unterlassungsfalle wird das Hammerwerk gesperrt **). Die ausgedehntere Verwendung der Steinkohlen an Stelle der Hoizkohlen und des Holzes selbst hat erst mit dem Ende des 18. Jhrhdts., als die Holzvorräte schon sehr zusam- “ mengeschmolzen waren, Platz gegriffen. Erst von da ab wurde von obrigkeitswegen auf den allgemeineren Verbrauch derselben hingedrängt, wenn der Transport nicht mit allzu grossen Opfern verbunden war. Die Steinkohlenlager bei Zwiekau waren schon seit 1479, die im Voigtlande seit 1549, die um “ ayet. p. 121: **) Oberpf. F.O. 1657, IV Art. 10—14; VI Art. 1-4; Holz- und Kohlenordnung der Oberpf. 1694,"IV Art. 3, 4, 5, 8 VI Art. 1—4; Neub, F,O, 1690, IV Art. 3, 4, 5, 6, 8. 172 Mastnutzung. Freiberg und Frankenberg seit 1559 bekannt*). Am frühesten wurde auch in Sachsen auf die Surrogierung der Holzkohlen hin- gewirkt. Nach den Resolutionspunkten v. 1697 **) haben »die Unterthanen , insonderheit aber die Schmiede und Schlosser, welche sich der Steinkohlen erholen können, dieselben zu ihrem Bedürfniss zu gebrauchen, allermassen denselben kein Holz noch Holzkohlen ferner zu überlassen sind«. In Nassau wurde durch Verordnung v. 1756 zum ersten- male die Benützung der »unterirdischen Holzkohlen« durch die Branntweinbrenner angeordnet. Die Reichstadt Frankfurt erliess 1789 ***) eine Verordnung, dass »zum Steinkohlenbrande, welcher den grössten Theil des sonst für die Stadt erforder- lichen Brennholzes entbehrlich machen kann und bei gehöriger Einrichtung der Oefen nicht so theuer kommt wie der Holz- brand ..‘. von obrigkeitswegen wohlmeinend zu ermuntern« sei. Die Steinkohlen wurden von der Stadt in grösseren Par- tien angekauft. — In einer Oesterreichischen Anordnung von 17927) wird ausgeführt, »dass, da bei täglich zunehmender Holz- theuerung die Entdeckung sowie der Gebrauch der Steinkohlen als das Surrogat des Holzes alle Anweisung und Erleichterung verdienen«, dieselben von allen Zöllen befreit werden. 3. Mastnutzung. Keine andere Waldnutzung war mehr geeignet, gleich- zeitig die Kasse und das Gewissen der Landesherrn zufrieden zu stellen als die Mast. Je tiefer der Merkantilismus das wirtschaftliche Leben packte, um so grösser wurde ihre Be- deutung, bis endlich der intensivere Kartoffelbau seit dem letz- ten Drittel des 18. Jhrhdts. ff) die landwirtschaftliche Technik in andere Bahnen lenkte. *) Roessig, Gesch. der Oekonomie-, Polizei- u. Cameralwissenschaft. II, 637. **) God. Aug. 11, 587 fi. ***) Moser, A., VII, 216 £. tr) Moser, A., XIV, 293. if) Siehe hierüber Fraas, Gesch. der Landwirtschaft 1852, p. 432 ff, Mastnutzung. 173 Die geldbedürftigen Landesherren waren durch die mer- kantilistischen Anschauungen jener Zeit gegenüber der Ver- wertung der Waldprodukte ziemlich beengt. Die Unterthanen verlangten für den Hausgebrauch und für die Gewerbe billiges Holz, die Furcht vor Holzmangel und andererseits das Interesse für Erhaltung der Wildbahn erheischten haushälterische Holz- nutzung. Wenn nun auch diese Rücksichten sehr oft mehr in Worten als in Thaten hervortraten, so musste doch wenig- stens zur Beruhigung der Unterthanen der Schein aufrecht er- halten werden. Da war es nun die Mast, welche erlösend wirkte auf die landesherrliche Kasse und auf die Bedürfnisse der Unterthanen und beiden Teilen gleiche Rechnung trug. Für den Waldzustand hielt man den Schweineeintrieb nicht ver- derblich, dem »Aerario« brachte er vıel Geld, die Landwirt- schaft machte er lebensfähig, den Unterthanen verschaffte er ein billiges Nahrungsmittel und endlich kam durch den Ver- kauf der gemästeten Schweine viei Geld von aussen in’s Land. Daher sah man in der Mastnutzung das Ideal des wirtschaft- lichen Strebens und Denkens verwirklicht. Die volkswirtschattlichen Schriftsteller jener Zeiten ver- säumten auch nicht, die Vorzüge der Mastnutzung hervorzu- heben. Gleich nach dem dreissigjährigen Kriege macht Kaspar Klock*) darauf aufmerksam, dass im sog. Reinhardtswald in Hessen bei einer Vollmast 20000 Schweine gegen einen Er- lös von 30000 Gulden eingefehmt werden könnten. Und noch am Ende des 18. Jhrhdts. wird von einem forstlichen Schrift- steller die Frage: »Ob es besser ist, einen Eichenwald durch die Mast oder durch den Schiffsbau- und Stabholzverkauf zu benutzen ?« dahin beantwortet, dass in Ländern, in welchen man viel Fleisch zu essen pflegt, die Mast mehr eintrage; doch werde es nicht schaden, wenn man aus einem mit 20 000 mast- *) »Ex sylvis Mast- Forst- und Holtzgeld Aerarium collocupletari experientia testatur. Ex una Hassiae sylva (Reinhardts-Wald) si glandis copia suppetat, annuatim 20000. suibus faginandis suflicere, et lJucrum inde proveniens ad 30 000. florent. summum ascendere refert ©. Dieteri- cus etc,« In der Schrift De Aerario, II, 1, 33 ff, 174 Mastnutzung. tragenden Eichen bestocktem Wald 2—3000 Stücke verkaufe *). Sehr oft wurde die Mast als willkommenes kompensierendes Mittel benutzt, um den Unterthanen das, was ihnen durch die bil- ligen Holzabgaben geschenkt wurde, durch den Mastzwang wieder abzunehmen. Dies war namentlich in Preussen der Fall. Wegen der Mast erschienen in der zweiten Hälfte des 17. Jhrhdts. in Brandenburg nicht weniger als 8 Patente und Edikte; schon diese Anzahl würde genügen, die Wichtigkeit der Mastrevenüen aus den Waldungen zu kennzeichnen, wenn dieselbe nicht speziell in diesen Verordnungen hervorgehoben würde. In dem Patent von 1672**) wird darüber geklagt, dass in den »vergangenen Jahren, da Gott der Allerhöchste die Mast in verschiedenen Wäldern und Heiden . . reichlich gesegnet, sowohl teils die vom Adel als der Magistrat und die Bürgerschaft in Städten, so keine eigene Holzungen und Mast haben, desgleichen die Bauern auf den Dörfern, ungeachtet aller Churfürstlichen Gnade, die sie dann und wann zu ge- niessen haben, ihre Schweine in frenıde Mast, auch wohl gar ausser Landes zu treiben und ihrem Erb- und Landesherrn die Mastgebühr zu entziehen sich unterstandene. Deshalb wird dies verboten bei Strafe von 3 Thlr. für jedes Schwein, wel- ches in fremde Mast getrieben wird. Da man aber den Adel und den Städten, welche eigene Masthölzer und Mastgerechtig- keit hatten, nicht verbieten wollte, »sich derselben zu gebrau- chen«,, andererseits aber doch die Mastrevenüe nicht dadurch entzogen werden sollte, so liess man an dieselben die bittende Einladung ergehen, ihre Schweine in die Churfürstlichen Mast- hölzer zu treiben, mit dem devoten Versprechen, dass von ihnen »am Fehmgeld ein mehres nicht, als was gebräuchlich und von den Benachbarten genommen wird«, gefordert werden soll. Die folgenden Patente desselben Betreffs von 1674, 1679, *) »Oeconomia controversa, oder Entscheidung der verschiedenen in Landwirtschaft sowohl in Schriften als durch die Erfahrg. vorkommen- den ökonom. Streitfragen, von dem Verfasser der Oeconomia Forensis, I, Bd. Berlin 1787«. Moser, F.A. III, 325. **) Mylius IV, I, 557 ff. Mastnutzung. 175 1681*) sind vollständig gleichlautend mit dem eitierten. In den gleichlautenden Edikten von 1684 und 1687°*) wird dem Inhalt der ersteren noch hinzugefügt, dass auch »diejenigen, Städte, so eigene Masthölzer haben, alsdann, wann die Mast in ihren Gehölzen nicht geraten, gleichergestalt verbunden sein« sollen zur Einfehmung in die churfürstl. Waldungen. Zu dem eigene Hölzer oder Mastgerechtigkeit besitzenden Adel wird das Vertrauen gehegt, »dass sie, in anbetracht ihnen aus Unsern Gehölzen, Heiden und Wildfuhren oft nicht ein ge- ringer Nutzen an Bau- und Nutzholz, Triften, Hütung, Weide, Wildpret und dergl. zuwächst, auch überdem absonderlich ver- schiedene Gnaden von uns geniessen, Unsere Masthölzer, wenn Gott dieselbe gesegnet hat und solche ihnen bequem gelegen, mit ihren und ihrer Unterthanen Schweinen betreiben werden, gestalt solches von Uns in Gnaden erkannt und das Fehmgeld dergestalt moderiert werden soll, dass sie damit werden können zufrieden seine. Die ferneren Edikte von 1689, 1694 und 1701***) modifizieren die frühern dahin, dass in einer Ent- fernung der churfürstl. Masthölzer von 5 Meilen vom Wohn- ort des Verpflichteten der Mastzwang sistiert ist. Das Edikt v. 28. Juli 1710, die »Renovatio Edietorum« v. 1719 und die Forstordnung v. 1720 7) fügen dem gleichlautenden Texte der früheren Bestimmungen aber den Befehl hinzu, dass die Adeli- gen, die keine eigenen Masthölzer haben, »hingegen doch aus- den königlichen Heiden sowohl Bau- als Brennholz bekommen, gehalten sind, ihre Schweine nicht auswärtig, sondern in die königlichen Masthölzer treiben zu lassen und zwar bei Verlust derjenigen Vortheile, die sie nur gemeldeter Massen aus den königlichen Heiden zu geniessen haben«. Bezüglich des Mast- geldes setzt die F.O. v. 1720 fest, dass dasselbe »allemal nach Proportion des Kornpreises zu determiniren« sei; ausser *) Mylius, IV, 1, 562 ff., 565 ff., 573 ff. **) Mylias IV, 585 ff. und 593 ff. *#*) Mylius IV, 603 ff, 619 f., 629 £. 7) Mylius IV, 651 ff, 677 #., 695 ff. 176 Mastnutzung. $ dem Mastgeld wurde noch ein »Umgeld« von jedem Schwein als Accidenz für die Bediensteten erhoben *). Auch die Brandenburger H.O. für das Herzogthum Magdeburg v. 1637 **) sorgt vor allem dafür, dass »dem Jagd- und Mastungsrechte kein Eintrag geschehe«. Kein Privatwaldbesitzer darf in seinen Wal- dungen »masttragende Bäume abstammen« ohne Churfürstliche Erlaub- niss. Die Höhe des Mastgeldes wird als bekannt vorausgesetzt. Die Cleve-Märkische F.O. v. 1742***) hegt zu den Forstbediensteten »das allergnädigste Vertrauen, dass solche das Mastgeld so hoch als immer möglich und nach Proportion des Kornpreises ausbringen werden«. Nach der Preussischen F.O. für Schlesien und Graz v. 1750 müssen beim Eintreten einer Eichel- oder Buchelmast »die Kammern mit dem Oberforstmeister das Mastgeld concertiren, wobei auf den Getreidepreis besonders mit Attention zu machen ist. (XII, 2). Zur Einfehmung haben die Amtsunterthanen das Vorrecht. »Es sollen aber auch diese unsere Unterthanen verbunden sein, da sie gemeiniglich aus unsern Forsten einigen Genuss an Hutung oder Holzung haben, ihre Schweine in keine anderen fremden Gehölze bei 3 Rthlr. Strafe für jedes Schwein zur Mast einzutreiben, so lange die Zahl der Schweine, so in unseren Mastholzungen angenommen werden kann, nicht erfüllet sein würde«. XII, 4). Reichen die Schweine der Unterthanen nicht aus, so werden *) Dasselbe betrug von jedem Stück (nach Tit. VIII, e): »>3 Groschen Hüterlohn 1 » Schaden-Stand 5 > 3 Pf. Accidenz, welche 5 Gr. 3 Pf. folgend distribuiret werden, als dem ÖOberjägermeisteer . . . . 10 Pf. vor den: Jagd-Bathru, 25:5. a va) 8:23 » » Jagd-Sekretarius . ... 2 > > » Empfänger (des Geldes). . 3 >» Sa: 1HGrr67Pf: diese vier Posten werden uns zur Casse berechnet. Ferner: dem Öberforstmeister . 1 Gr. 2 Pf. » Amtmann ara » Holzschreiber . „2. .1ı. 822 » Heidereiter . . . 1Gr. 1 > & Sa.3 Gr. 9 Pf. bleiben vorbenannten unsern Bedienten«. **, Fritsch 301 ff. ***), Stahl, F. M. VIII, 291 ff. Mastnutzung. 177 auch solche von Fremden zugelassen. Bleibt schliesslich, wenn alle Schweine fett sind, noch Mast übrig, so soll diese »durch Lieitation an den Meistbietenden verpachtet Ka sonst so gut als möglich genutzt werden«. (XIII, 12). In den Pommerischen Forsten wurde die Mastnutzung schon durch die H.O. für Hinterpommern v. 1681*) geregelt und die Schonung des Eichenholzes wegen der Mast angeordnet. Die Höhe des Mastgeldes ist nicht angegeben. Freisch weine hatten nur die Beamten (» Amts-Schweinee«), Priester, Küster und gegen Berechtigungsnachweis die »Schäffer und Müller«. »Denjenigen aber, so eigene Holzung haben und sich doch der Mastfreiheit in Churfürstlichen Wäldern und Heiden bisher gebrauchet, kann solches hinführo nicht zugelassen werden«. (X.) Nach der F.O. für Vor- und Hinterpommern v. 1777 wurde die Mast auf dem Wege der Verpachtung oder durch »Fehmen« genutzt. Erstere Nutzungsweise sollte allezeit der letzteren vorgezogen werden, um eine sichere Revenüein den Etats davon zu haben**). Die Pachtzeit wurde auf sechs Jahre festgesetzt und als Bedingung gestellt, »dass an dem Pachtquanto nicht der geringste Erlass stattfindet, wenn auch die Mast ganz und gar nicht gerathen sollte, sondern es gehe Alles auf Gewinn und Verlust des Pächterse.. Die Pächter müssen in jedem Revier je nach Verhältnis der Mast »approbirte Freischweine« ***) jedesmal umsonst und die Schweine der Amtsunterthanen gegen Ver- gütung von höchstens einem Thaler pro Stück mit einnehmen. Das Pachtgeld wurde summarisch festgesetzt und wurden ausser dem »Brenn- geld für den Forstbedienten, pro Stück mit einem Groschen, keine Um- gelder« berechnet. War die Mast »nicht in Pacht unterzubringen«, so mussten die Masterträge von den Beamten zweimal geschätzt und »Fehmen gemacht werden«, d. h. die Forstleute mussten »bemüht sein, diejenige Anzahl Schweine in die Mast zu erhalten, welche nach der gemachten Taxe darin fett werden können«. »Damit es nun, wenn gute Mast ist, an Schweinen nicht fehlen und die Mast nicht liegen bleiben möge«, dürfen alle Amtsunterthanen und Städtebewohner, welche *) Fritsch 513 f. **) cf. Seite 160 ff. ***) »An Freischweinen sollen passiret werden<: Dem Überforst- meister 12 Stück, dem Hauptpächter eines jeden Amtes 6 St., dem Forstschreiber 6 St., dem rechnungsführenden Förster 4 St., dem Unter- förster 2 St., dem zur Besichtigung der Mast beigezogenen Schulzen und jedem Masthirten je 1 St., die »Vorwerker« (d. h. die Besitzer der an die Masthölzer stossenden Aecker und Wiesen) für je 100 Rthlr. Pacht 1 Stück. Ausserdem durften je nach den Verträgen die Pfarrer, Schullehrer und Messner Freischweine (6—2 Stück) eintreiben. Endres, Waldbenutzung. 12 178 Mastnutzung. keine eigenen Mastholzungen hatten, ihre Mastschweine nicht eher in fremde Masthölzer treiben, bevor die königlichen Masthölzer völlig be- trieben waren. Nach der Baden-Badischen F.O. v. 1686 soll der Dehmen, »es beschehe gleich überhaupt oder den Schweinen nach, so hoch als möglich gebracht und ohne einigen Abgang, Nach- theil und Abzug vollkommentlich und urkundlich eingezogen und verrechnet werden«. Dieselbe Bestimmung findet sich auch in der Forstordnung des 18. Jhrhdts. In Bayern *) wurde es den Forst- und Amtleuten zur Pflicht gemacht, anfangs September alle Jahre an die Regierung zu berichten, wie die vorhandene Eichel- und Buchelmast am besten zu benutzen sei. Der Wald-, Forst- und Jagdherr hatte das Recht auf die Mast, musste aber soviel übrig lassen, »dass auch das Wild den nöthigen Frass hate. Im allgemeinen diente der Mastanfall zur Befriedigung der Berechtigung und vor allem dem Interesse an der Jagd. Der finanzielle Erfolg stand zurück. In der Nassauischen F.O. v. 1726 ist das Mastgeld für ein grosses Schwein auf 1 Thlr., für ein mittleres oder kleines auf 35 Albus festgesetzt. Die Nachmast sollte besonders verpachtet und das Pachtgeld für die Herrschaft verrechnet werden (F.O. v. 1711). Die herrschaftlichen Wälder sind in Mastjahren zuerst zu beschlagen. Wenn Unterthanen in ihre Waldungen fremde Schweine einfehmen wollten, so musste der Herrschaft der 5. Pfennig vom Mastgeld verrechnet wer- den (Nassau-Weilburg 1749). Auch die F.O. für Hessen-Kassel v. 1683**) bringt aus- führliche Bestimmungen wegen der Mast, ohne aber die Höhe des Mastgeldes anzugeben. *) Behlen u. Laurop, Syst. Samml. II, p. 62 f., 190. **), Fritsch 288 ff. 2 Br. Berechtigung und Vergünstigung. 179 4. Abgaben auf Berechtigung und Vergünstigung *). Bezüglich des Holzpreises lassen sich im 18. Jhrhdt. zweier- lei Strömungen unterscheiden, eine theoretische und eine prak- tische. Träger der ersteren war einerseits der Merkantilis- mus, andererseits aber auch noch die nachwirkende, altherge- brachte. Anschauung, dass die Holzpreise ein gewisses Maxi- mum nicht überschreiten dürften. Diese Theorien hatten die Holztaxen geschaffen, der Merkantilismus hielt sie aus be- kannten Motiven fest. Die praktische Strömung ist eigentlich die Gegenströmung der theoretischen und hat insofern die Stärke auf ihrer Seite, als sie schon durch ihre Existenz auf die Unnatürlichkeit jener hinwies und deshalb schliesslich als Siegerin hervorgehen musste, dann aber auch deshalb, weil sie ihre Quelle im despotischen Willen der Landesherrn hatte und deshalb von mächtigeren Händen geleitet in das wirtschaftliche Leben eingrift. Sieht man ab von der Unterstützung des Berg- und Hüt- tenbetriebes, die als ächtestes merkantilistisches Kind bezeich-. net werden muss, so steht unbedingt fest, dass trotz der Holz- taxen und ungeachtet aller Einwendungen der finanzielle Ge- sichtspunkt der Landesherrn in erster Linie stand. Nebenher lief dann noch die Sorge für die Unterthanen, die aber des- halb besonders waldverderbend wirkte, weil die Landesfürsten den dadurch verursachten Ausfall an den Waldrevenüen durch stärkere Nutzung für den freien Verkauf auszugleichen suchten**). Nur in diesem Zusammenhang lässt sich der anscheinende Widerspruch in allen Forstordnungen erklären, dass ungeachtet der bestimmten aufgestellten Holztaxen und der ewigen Klage über bestehende oder zu befürchtende Holzteuerung dennoch *) Wie im vorigen Zeitabschnitt, so kann es sich auch hier nur um die Erörterung des wirklich Bestehenden und nicht um die Geschichte der Entstehung der Berechtigungen handeln. Letztere würde allein den Umfang der vorliegenden Arbeit überschreiten. **) cf. das Kapitel über >Geldetat«, Seite 160 ff. 12* 180 Berechtigungen und Vergünstigungen. wieder der Verkauf »zum teuersten« dringend empfohlen und die Wichtigkeit der Waldrevenüen besonders betont wurde. Die eigentlichen den Unterthanen eingeräumten Vergünsti- gungen anHolznutzungen hatten daher auch während des 18. Jhrhdts. entschieden an Weitläufigkeit abgenommen, wobei aller- dings zu bemerken ist, dass viele frühere Begünstigungen be- reits zu Berechtigungen geworden waren. Sogar den holzver- brauchenden Handwerkern und Gewerben gegenüber liess man oft trotz Merkantilismus die früher geübte Rücksicht fallen, als mit der Mitte des 18. Jhrhdts. die finanzielle Ausbeutung der Waldungen ihren Höhepunkt erreicht hatte*). Nach einer Nassauischen V. v. 1774 soll »notdürftigen Zimmerleuten und Unterthanen«, welche das Bau- und Geschirrholz nicht bezah- len können, an den Holzterminen kein Holz angesetzt werden. — Im Erzgebirge musste schon i. J. 1675**) das »zum Malz-, Schenk- und Brauwesen« nötige Holz immer bezahlt und be- rechnet werden, weil dadurch die Besitzer ihren Nutzen be- fördern und Kretzschmerei« treiben. Die Begünstigungen inbezug auf Holznutzungen machten den Landesfürsten nicht wenig Verdruss und die merkwürdigste Erscheinung des 18. Jhrhdts. auf denı Gebiete des Holzver- schleisses, der Holzwucher, kommt zum grossen Teil mit auf deren Rechnung. (Vgl. Seite 147 ff.). Welche Blüten die Holz- abgabe unter dem marktgängigen Preis getrieben hat, darüber gibt die fürstlich Speierische F.O. v. 1722 offenen und klaren *) Zu bemerken ist ferner, dass die an einzelnen Orten noch beibe- haltenen Naturalbesoldungen der öffentlichen Bediensteten im Laufe des 18. Jhrhdts. meist in Geldbesoldungen umgewandelt wurden. So be- fiehlt die Baden-Durlachische F.O. v. 1723, dass den »Schultheissen, Bürgermeistern, Anwälten, Weinstechern, Fleischschätzern, Brodwägern, Hebammen« kein Holz mehr um billigeren Preis abgelassen werde, »in Ansehung sie um ihren dem gemeinen Wesen leistenden Dienst vorhin schon belohnt sind«. — In Württ emberg dagegen liess man den Forst- bediensteten entgegen dem Vorschlage Lange’s die nicht spezifizierten Aceidentien noch i. J. 1756, weil sich herausstellte, dass beim Wegfall derselben die Besoldungen zu sehr hätten erhöht werden müssen. »*) Cod. Aug., II., 571 £. Berechtigungen und Vergünstigungen. 181 Aufschluss*), wenn sie ausführt: »Da doch bekannt, dass ganz aus keiner Schuldigkeit, sondern blosser landesväter- licher Liebe, wir aus unseren sehr ruinirten Waldungen unse- ren Unterthanen mit unserm grossen Schaden das Holz um einen ganz geringen Preis zukommen lassen, da uns von aus- ländischen Chur- und Fürsten das Quadruplum davor geboten wird, so kommt es uns am mehresten verdriesslich vor, dass man bei etlichen Gemeinden den Betrug so hoch treibet, dass man das Holz in fraudem legis bei der Herrschaft um den ge- setzten wohlfeilen Preis kaufet, herentgegen das Holz aus den gemeinschaftlichen Waldungen dreimal höher wieder an Fremde verkauft, mithin die Herrschaft ganz unnöthiger Ding die Holz- gebungslast aufbürdet, mit dem gemeinschaftlichen Wald aber zu der Herrschaft Schaden Wucher treibt.< Nach der F.O. v. 1732 wird daher den Gemeinden mit eigenen Waldungen kein Holz mehr aus dem herrschaftlichen Wald verabfolgt. »Sie sollen in ihren Waldungen besser hausen und sie nicht zum Wucher, sondern mit guter Haushaltung und Nachdenken zur Nothdurft brauchen«. Die Stellung der Holzabgaben gegen »Miethegeld« hatte sich im Laufe der Jahrhunderte insofern verrückt, als die Miethe sich später nur mehr auf das geringwertige, für die Unterthanen bestimmte Holz erstreckte und damit in Gegen- satz zum freien Verkauf gesetzt wurde, während früher das Mietegeld grösstenteils alle Erlöse aus den Waldungen in sich begriff. In der F.O. v. 1720 für die Marken wurde die Miete für Raff- und Leseholz »statt des bishero entrichteten Holz- hafers« in Geld ausgeworfen, »jedesmal nach der Cammertaxe für Hafer«e. Bei Benützung eines zweispännigen Wagens in der Zeit von Michaeli bis Ostern betrug die Miete 16 Gr. bis 1 Thlr., »je nach dem es nahe oder weit«, nebst dem gewöhn- *) Es ist bemerkenswert, dass die Pfälzischen Forstordnungen im Vergleich mit den F.O. anderer Länder immer die offenste und klarste Sprache führen. Viele Bestimmungen sind hier klar motiviert, während deren eigentlicher Endzweck in den übrigen Forstordnungen nur zwi- schen den Zeilen zu lesen ist, 182 Berechtigungen und Vergünstigungen. lichen Stamm- und Zettelgeldee Nach der Pommerischen F.O. v. 1777 währt die Einmietungszeit vom 1. Oktober bis 1. März, während welcher die Mieter wöchentlich zweimal Raff- und Leseholz mit einem zweispännigen Wagen oder Schlitten heim- bringen können. »Da das Einmiethen blos auf Brennholz zu eigenem Bedarf geht, so können auch die Professionisten sich nicht in Ansehung des zu ihren Handthierungen nöthig haben- den Nutzholzes einmiethen, sondern sie ınüssen solches nach der Holztaxe bezahlen«. (III, 15.) In den meisten Preussischen Gebieten wurden die in den früheren Jahrhunderten gewährten Abgaben im Vergünstigungs- wege aufrecht erhalten, aber immer unter nachdrücklicher Be- tonung des Charakters der Freiwilligkeit seitens des Waldbe- sitzers. So führt die F.O. v. 1720 aus: »Wenn Wir auch einigen Unsern Vasallen und Unterthanen einiges Holz zu ihrem Bau oder auch zur Feuerung aus Gnaden schenken oder sonsten um halben oder dritten Teil Bezahlung verwilligen«e, so haben die Bediensteten sich genau an die Vorschrift zu halten. In gleicher Weise hält die Preussische F.O. für Schle- sien und Graz v. 1750 genau die Fälle auseinander, wo Holz an Unterthanen ganz oder teilweise verschenkt wird. Die Armenpflege wurde auch im 18. Jhrhdt. in dem- selben Masse geübt wie früher. Die Weimarische F.O. v. 1775 gesteht z. B. »den wirklich armen Unterthanen, so für sich kein Feuerholz zu bezahlen im Stande sind«, zu, jede Woche einen Tag dürres Holz aufzulesen. Hiezu werden »Holzlese- zeichen« gegen Einreichung von »Armenspecifications« verab- folgt. Auch ein Brandenburg-Bayreuthisches Reskript v. 1783 betont besonders, dass den »wirklich Armen und Nothleiden- den die billige und unschädliche Selbstbeholzung nicht ent- zogen werde«. Wie schon oben bemerkt (Seite138 ff.), hatten die zügel- losen Zeiten während und nach dem 30jährigen Krieg zu aller- lei Uebergriffen in dem Walde die Handhabe geschaffen, nicht nur inbezug auf Nebennutzungen, sondern auch bei den Holz- nutzungen. In Folge dessen scheint der Holzreichtum, welcher Berechtigungen und Vergünstigungen, 183 sich während und nach dem Kriege angesammelt hatte, gegen Ende des Jhrhdts. bereits stark dezimiert gewesen zu sein *) und jedenfalls nicht ohne Mitwirkung der neu entstandenen Berechtigungen. In Verbindung mit den spekulativen Ten- denzen der Landesherrn trachtete man daher nach einer Ein- schränkung derselben und forderte wiederholt die Nachweise für den Besitzstand des Rechtes. Die Baden-Badische F.O. v. 1686 ermahnt die Berechtigten zur Holzersparnis, da von dem bisber abgegebenen Quantum etwas eingezogen werden müsse und die, welehe mit ihren Gaben nicht auskommen, das wei- tere erforderliche Brennholz sich kaufen müssten. Zudem müssen alle Holz- und Weiderechte durch einen »glaublichen Schein, Urkund, Brief« nachgewiesen werden, widrigenfalls die- selben gekündigt werden. Die Badische F.O. v. 1723 führt aus: »Weil das Eichen- sowohl als Fohrenholz in gesammten Ober- und Unterlanden sehr nahe zusammengehet und klemm wird, so kann man ohne Noth den Unterthanen, in Sonderheit denen zu Graben, Mühlburg, Neureuth, Spöck, Rintheim, Hags- felden, Blankenloch und Büchig, als Hardt- und Waldgenossen, die sonst gewöhnlichen Gaben unmöglich auch in dem alten Preis mehr geben, sondern es sollen sich dieselben wegen ihrer Nothdurft an Klafterholz mit liegenden und abgängigen Fohren oder Aspen begnügen lassen und dafür einen billigen Werth bezahlen«. Wie früher, so bezogen sich auch im 18. Jhrhdt. die meisten Holzberechtigungen auf das Bauholz. In den altbayerischen Gebietsteilen scheinen die Bauholzberechtigungen mit oder ohne Entrichtung des Waldzinses so grosse Ausdehnung gehabt zu haben, dass für sonstige Abgaben nicht viel mehr übrig blieb; daher musste auch das Bedürfnis immer genau amtlich kon- *) Dafür sprechen die vielen Einschränkungen aller Art inbezug auf die Holznutzungen. Nach einem Regl. für das Fürstentum Blan- kenburg v. 1693 sollte z. B. mit dem Verkauf des»Tannenbauholzes ganz mässig verfahren« werden, weil es »sehr abnimmt und zusammenrücket«. Aehnliche Vorschriften finden sich gegen Ende des 17. Jhrhdts. in allen Forstordnungen. 184 Berechtigungen und Vergünstigungen. statiert werden. Die sächsische Resolution für den Erzgebirgi- schen Kreis v. 1675*) ist hauptsächlich gegen die Ausdehnung der Freiholz- und Bauholzabgaben an die Berechtigten gerichtet, die fortan nur im Sinne der Forstordnung gehandhabt werden sollten. »Das übrige Bedürfnis an Holz, es habe Namen wie es wolle, sollen die Unterthanen der Taxe nach bezahlen«! — Durch die Pommerische F.O. v. 1777 wurden alle Berechtigten auf Bauholz verpflichtet, »ihren Brennholzbedarf auch aus den königlichen Forsten zu nehmen und für das Raff-, Lager- und Leseholz den üblichen Brennzins zu erlegen«. Derartige Retor- sionsmassregeln mussten sich die Berechtigten öfter gefallen lassen. Im Allgemeinen zeigen die mit den Bauholzrechten so eng verknüpften baupolizeilichen Vorschriften des 18. Jhrhdts. ein gegen die früheren Zeiten wenig verändertes Bild: Steinmauern, egyptische Ziegel, Ersparung des Eichenholzes, rechtzeitige Verwendung des Bauholzes u. s. w. blieben auch jetzt noch die Schlagwörter. *) Cod. Aug. I, 571 ft. „Muh Zu. u 3. Kapitel. Forstpolitik im engeren Sinne. 1. Holzhandel nach Aussen und im Innern. Der Verkauf des Holzes ausser Land war auch in diesem Zeitabschnitt in allen Forstordnungen schlechthin verboten oder nur bedingungsweise erlaubt. Die Verbote erstreckten sich aber nur auf den Verschleiss des Holzes seitens der Unterthanen, während die Landesherrn sich hierin freie Hand behielten und, wie schon erwähnt, vor allem den Holländerholzhandel fleissig betrieben. Zu den früheren Motiven, den Holzexport zu verbieten, kamen in dieser Periode wesentlich neue hinzu oder es traten wenigstens die früheren unter einem veränderten Gesichtspunkte auf. Die neuen Motive lagen im Holzwucher und — last not least — im Merkantilismus. Der Holzwucher war auf den Verkauf des Holzes ausser Landes besonders angewiesen und hatte in demselben sein eigentlich belebendes Element. Waren die Holztaxen im In- lande nieder, so liessen sich höhere Preise nur ausserhalb der heimatlichen Grenzpfähle erzielen und daher kam es auch, dass die Landesherrn mit eifersüchtiger Neugierde den Stand der Holzpreise in den benachbarten Ländern verfolgten. Das Wesen des Holzwuchers bestand allerdings darin, mit dem Verkauf der vorhandenen Holzvorräte solange hintanzuhalten, bis die dadurch eintretende Holznot das künstliche Gerüste der Holz- taxen sprengen und die Preise unter allen Umständen in die Höhe treiben musste, Allein hiezu war Geduld und Zeit nötig, 186 Holzausfuhrverbote. letztere um so mehr, als die despotische Gewalt der Landes- herrn immer wieder hemmend auf die wirtschaftliche Notwendig- keit der Preiserhöhung für kürzere Zeitabschnitte einzuwirken im stande war. Um daher diese Klippe zu umgehen, suchte man ein abgekürztes Verfahren, als welches sich hauptsächlich der Exporthandel am förderlichsten zeigte. Die zweite Art des Holzwuchers, der Wiederverkauf des auf dem Vergünstigungswege empfangenen Holzes, und endlich der Verkauf des eigenen Holzes um hohen Preis bei gleich- zeitigem Bezug von billig taxiertem Holz aus den landesherr- lichen Waldungen — war nicht weniger als die erste auf den Handel mit dem Auslande angewiesen. Die Holzausfuhrverbote sind daher als eines der vielen versuchten Gegenmittel gegen den Holzwucher auch im 18. Jhrhdt. sehr betont worden und wurden in einigen Staaten bis gegen Ende dieser Zeitperiode lediglich zu diesem Zwecke auf- recht erhalten. In der Pfalz wurde durch die F.O. v. 1712 den Gemem- den der Verkauf von Bau- und Brennholz an Ausländische (Fremde und Ausmärker) verboten und durch die Speierische Verordnung v. 1732 besonders eingeschärft, das »Klafterbrenn- holz nicht anderwärts hin zu verkaufen, zu verschenken , zu ver- tauschen, wegzulehnen, zu veralienieren, Handel und Wandel damit zu treiben oder sonsten wohin als zu seinem Hausge- brauch und Nutzen zu verwenden«. Das Verbot wurde noch i. J. 1770 wiederholt mit dem Zusatz, dass mit dem um die Forsttaxe erhaltenen Holz kein »Wucher getrieben werde«. — Die F.O. für Baden-Durlach v. 1723 befiehlt: »Wo auch irgend die Gemeinden und Unterthanen eigenthümliche Wälder hätten, so solle ihnen einig Bau- oder Brennholz daraus an Fremde eigenen Willens zu verkaufen nicht erlaubt sein, sondern wenn sie hauiges Holz haben und verkaufen wollen, so sollen sie selbiges zuvor Uns anbieten und allenfalls um Erlaubniss einen andern Käufer zu suchen bitten«. Die Holzordnung der Reichs- herrschaft Eglof im Allgäu v. 1787*) verbietet ebenfalls, das *) Moser, A., II, 161 ff. Holzausfuhrverbote. 187 eigene Holz in natura oder als Kohlen an Auswärtige zu ver- kaufen, weil dann die herrschaftlichen Waldungen zu stark ausgenutzt würden. Eine Fürstlich - Würzburgische Verord- nung v. 1787*) führt aus: »Kein Unterthan verkaufe sein aus den herrschaftlichen oder Gemeindewaldungen durch Kauf oder unentgeltlich überkommenes Bau- und Nutzholz bei Strafe der Confiskation und ein Gulden fränkisch für jeden Schuh wieder an die Holländer Holzhändler oder deren Unterkäufere«. Das Interesse des Merkantilismus an dem Verbote der Holzausfuhr war in der Ansicht begründet, dass durch den Export von Holz als Rohware der einheimischen Bevölkerung Arbeitsverdienst entzogen und dem Auslande zugewendet werde. »Man hindert nicht allein dadurch eine mögliche grössere Be- völkerung des Landes, sondern setzt auch dadurch andere Staa- ten in den Stand, dass sie eine grössere Bevölkerung haben können« **). Neid und Missgunst gegen das Nachbarland waren für die Merkantilisten die lebendigsten Triebfedern, den Holz- export zu verbieten, und deshalb verstieg man sich zu dieser Massnahme selbst dann, wenn das Inland an der Gewinnung und Zurückhaltung des einen oder andern Sortimentes kein Interesse hatte. In der Blankenburger F.O. v. 1705 und 1709 wird das Stockroden hauptsächlich deshalb untersagt, weil die Unterthanen »hierin ihren eigenen Nutzen suchen, mit den Stöcken ausserhalb Landes fahren und verkaufen, welches man aber also weiter geschehen zu lassen nicht vermeinet«, — und die Churpfälzische F.O. v. 1711 verbietet den Lohe- und Rin- denhandel nach dem Ausland, weil »bei anderen Benachbarten es auch geschieht«, also nur als Retorsionsmassregel gegen das Ausland. — Im Nassau-Weilburgischen Amt Kirchheim wurden i. J. 1789 die Holztaxen für die Ausländer je um eine Einheit erhöht; Nussbäume, Eichenwellbäume zum Mühlenbau und Erbsenreiser durften an die Ausländer gar nicht abgegeben werden. *) Moser, A., XIII, 276. — Die Verordnung erstreckte sich nament- lich auf den Spessart. **) Stahl, F. M., 1763, II, p. 250. 188 Holzausfuhrverbote. Alle Waldprodukte, welche das Inland selbst brauchen und verarbeiten konnte, sollten nicht in das Ausland abgeführt werden. Deshalb erstreckten sich die Verbote bald allgemein auf alles Holz, bald nur auf einzelne Sortimente und Holz- arten *). Sogar während des 30 jähr. Krieges und unmittelbar nach demselben, wo im allgemeinen von einem Holzmangel nicht die Rede sein konnte, finden sich die Holzausfuhrverbote. So wurde in der F.O. für die Oberpfalz v. 1657 die Ausfuhr von Brettern, in der Salzburger F.O. v. 1659 die Ausfuhr von Eichen- und Lärchenholz verboten, in letzterem Fall mit der Motivierung, »dass nicht bei der Zeit grossen Aufgangs den Nachkömmlingen ein Abgang einschleiche«. — In der F.O. v. 1755 wurden die »Drexler, Rädermacher, Schäffler, Gabel- und BRechenmacher und dergleichen Leute« besonders gewarnt, Eichen- und Lärchenholz aus dem Lande zu führen, weil man das Holz im Lande selbst brauchte und weil man dem Nachbarlande den Arbeitsverdienst nicht gönnen wollte. Durchschlagend wirkte dieFurcht vor Holzmangel als Motiv zur Erlassung von Ausfuhrverboten erst in der zwei- ten Hälfte des 18. Jhrhdts., nachdem die spekulative Aus- nutzung der Wälder während der ersten Hälfte des Jahrhun- derts dieselben in einen Zustand gebracht hatte, der in Wirk- lichkeit zu ernsten Besorgnissen für die Beschaffung des nöti- gen Holzes Anlass gab. Deshalb werden in ersterem Zeitraum die Ausfuhrverbote bedeutend schärfer aecentuiert und wieder- holt in Erinnerung gebracht. Als hieher gehörig ist eine Preussische Verordnung der Churmärkischen Kriegs- und Domä- nenkammer v. 28. März 1788**) zu erwähnen, die das Verbot der Brennholzausfuhr wiederholt und namentlich die Holzhänd- ler darauf aufmerksam macht, dass sie keinen »Exportations- pass« mehr erhalten. — Die Provinzialordnung für Fulda v. 1787 und die F.O. v. 1791 gehen sehr strenge gegen den Holz- *) Auch andere Waldprodukte, wie Harz, Pottasche, T'heer u. s. w. durften in der Regel nicht ausgeführt werden. Churpfalz 1711, Salz- burg 1713, Baden-Durlach 1723. **) Moser, A., II, 334. Holzausfuhrverbote. 189 verkauf ausser Landes vor und in Bayern wurde durch Ver- ordnung v. 3. März 1764 eine Universalholzsperre zu Wasser angelegt *). — Ein Speierisches Reskript v. 1768 fordert auf, »den reifen Bedacht zu nehmen, wie sonderlich die Ausfuhr des Holzes aus dem Land sorgfältig verhindert werden möge, wegen der sich äussernden Abnahme des Gehölzes«. Der Holzexport auf dem Wasser war nicht immer Selbst- zweck, sondern vielfach wurden die Flösse lediglich als Transportmittel für andere Rohmaterialien, wie Steine, Kalk u. s. w. und für Kaufmannsgüter benützt. Da die Flösse nieht mehr stromaufwärts transportiert werden konnten, muss- ten dieselben an ihrem Bestimmungsorte verkauft werden ; hierin aber lag die Gefahr zur Umgehung der eigentlichen Ausfuhr- verbote, weshalb man in Bayern und Württemberg verlangte, dass als Aequivalent hiefür der Warenverkehr zu Gunsten des Landes geregelt und gehandhabt werde. Durch den Vertrag v. 20. Sept. 1740 zwischen Oesterreich, Württemberg und Ess- lingen, das Flosswesen auf dem Neckar betr., wurde den Württembergischen Unterthanen der Verkauf von Bauholz aus »Commun- und eigenen Wäldern« mit der »Reservation« er- laubt, dass denselben »ebenso viel Flösse nebst deren Ablass nach Proportion der Anzahl der in- und auswärtigen Schiffer- schaft verkauft werde und da auch bei den Ausländern das Reeiprokum geschehen kann, dadurch eine vollständige Gleich- heit zwischen beiderlei beobachtet werden solle«. In Bayern wurden auf der Loisach und Isar Brennholz und andere Holzwaren auf Flössen nach München gebracht; es durfte aber nach einer Verordnung v. 22. Aug. 1746 kein Floss auch ohne Oblast weiter und ausser Landes gehen, es sei denn, dass es mit Wein oder anderen Kaufmannsgütern beladen ge- wesen wäre””). In gleichem Sinne verordnet ein Befehl der Churfürstl. Bayerischen Hofkammer v. 1788***), dass, wenn oberländische Flossfahrer in’s Unterland Bayern Baumaterialien, *) Sammlung der Churbayer. Landesverordnungen p. 465, **) Moser, A., XII, p. 58 ft. Moser, A., IV, p. 288 £. 190 Holzausfuhrverbote. — Aceis vom Holzhandel. Kalk ete. führen und diese Ladung im Inlande abstossen, die- selben auch ihren Floss allda verkaufen müssen ; »ein leerer Floss, welcher nicht wieder auf’s Neue mit ungesperrten Commereial- Artikeln befrachtet wird, darf nicht ausser Landes passiren«. Endlich ist noch eine Finanzoperation zu erwähnen, welche zugleich Prohibitivmassregel gegen zu starke Holzausfuhr und staatliche Einnahmequelle sein sollte, nämlich die Erhebung von Zoll,Mauth oder Acceis vomHolzhandel. Die- selbe ist für diese Periode nicht neu, vielmehr wurden schon in den ältesten Zeiten bei der Holzflössereı Zölle erhoben, deren Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung wiederholt Gegen- stand landesherrlicher Verträge zwischen Nachbarstaaten war. So erkaufte schon i. J. 1298 Berlin für 220 @ Brandenburgisch das Recht, einen Zoll vom Flossholz erheben zu dürfen *). Weitere Beispiele dieser Art wurden schon oben erwähnt (Seite 76 £.). Eine sehr detaillierte Accisordnung hatte Württemberg **). Für das ins Ausland verkaufte Flossholz wurden z. B. bei der Abfuhr 1 kr. vom erlösten Gulden, für Schnittware 4 kr. pro Wagen vom Verkäufer erhoben. Auch für das eingeführte Holz musste Aceis gezahlt werden, wie überhaupt auch der Holzverschleiss im Innern des Landes der Accisordnung unter- worfen war. In Baden wurde durch die Kreisordnung v. 16. August 1700***) von allem Holz, »so verkauft wird, es sei Brenn-, Bau- oder anderes Holz, als Fasstaugen, Reifstangen und Reife, Fassbänder, gemachte Kübel, Wagner- und andere Waar«, Accis erhoben, »dem erlösenden Gulden nach«. Auch die Communen, die aus eigenen Wäldern Holz verkauften, waren »davon den gebührlichen Aceis abzutragen schuldig«e. »Ebenfalls ist aller geschnittener Zeug von Brettern oder Borthen, Rahmschenkeln, Latten und dergleichen, es werde selbiger entweder von aussen *) Pfeil, Forstgesch. Preussens p. 51. **) Zusammengestellt im »Realindex und Auszug der Hochfürst- lich-Württembergischen Forstordnungen ete., Stuttgart 1748«. ***) Im Generallandesarchiv zu Karlsruhe. - Aceis vom Holzhandel. — Holzhandel im Innern. 161 hereingebracht oder selbsten im‘ Lande geschnitten‘, von den- jenigen, so solchen verkaufen, gebührend zu veraceisen«. Durch diese Verordnung wurde also der gesamte Holzverkauf mit einer Steuer belegt zu Gunsten der landesherrlichen Kassa. — Die F.O. für die Oesterreichischen Vorlande v. 1786 betont besonders, bei der ausnahmsweise zugelassenen Holzausfuhr »den Zoll abzufordern und die tarifmässige Mauth abzunehmen«. Ein Reichskammergerichtsurteil v. 1762*), »in Sachen der Unterthanen des Oberamts Solms-Hohensolms« gegen den dort residierenden Grafen, erkennt zu Recht, dass die Unterthanen »den hergebrachten zehnten Pfennig von dem ausser Land ver- kauften Klafterholz« zu bezahlen schuldig sind. Soweit der Holzverkauf seitens der Privaten und Kommu- nen nicht auf ein eigentliches Wuchergeschäft hinauslief, ent- sprach es den merkantilistischen Iden, den Holzhandel innerhalb des Landes im Interresse einer lebhaften Geld- zirkulation zu begünstigen. Am weitesten gieng hierin Würt- temberg, indem durch den Landtagsabschied v. 18. April 1739 **) der Holzhandel der Privaten und Kommunen im Lande unter der Bedingung frei gegeben wurde, »dass solches auf kein schäd- liches Propolium und Wuchertreiben hinauslaufe«. Schon im Jahre 1682 war das Holz, welches aus Kommunewaldungen ge- kauft und im Lande zu feilem Kauf auf den Markt geführt wurde, für zollfrei erklärt worden **). Nach einer F.O. für Bern v. 1786 sollte ebenfalls »der Holzhandel, es sei Bau-, Brenn- oder Geschirrholz, von einem Ort an das andere, wie bis hin, im Lande frei und offen bleiben«, während der Ver- kauf oder Vertausch ausser Landes strenge verboten war. Die Holzeinfuhr war in Württemberg nach einem Reskript v. 17397) »indistinete und ohne Concessionsgeld« er- laubt und durch den Vertrag zwischen Württemberg, Oester- *) Moser, A., IX, 95: ®»*) Moser, A., I, 1783 p. 139 ft. x) Moser, A., I, 1788 p. 9. y) Realindex p. 78, 192 Holzeinfuhr. Waldrodungen. Forsthoheit. reich und Esslingen v. 1740*) wurde diese Erlaubnis unter dem Vorbehalte bestätigt, dass, »im Fall durch einen unver- muthet entstehenden Sturmwind in den Württembergischen Landen, wie zum Exempel in anno 1739 geschehen, das Holz tausendweise zu Boden gerissen wurde«, zuvor das inländische Holz konsumiert werden muss. — Nach einer Nassauischen Verordnung v. 1752 sollte das Bauholz womöglich aus dem Auslande bezogen werden, dagegen wurde 1779 die Einfuhr fremder Lohe verboten, weil dadurch Geld ausser Landes gienge. Das preussische Regulativ für Schlesien v. 1783 erklärt zwar den Holzhandel für frei, »der Handel mit dem benachbarten ' polnischen Holze« wurde aber noch einer Beschränkung durch eine Abgabe unterworfen. 2. Waldrodungen. Forsthoheit. Die Periode nach dem dreissigjährigen Krieg, in der Wald- rodungen erwünscht waren und sogar begünstigt wurden, war bald vorüber und schon zu Ende des 17. Jhrhdts. überwogen die mittelbaren schlechten Folgen dieser vielbewegten Zeit die wenigen Vorteile, welche der Wald ihr zu danken hatte, um ein ganz Bedeutendes. Als eine solche nachteilige Folge muss die Thatsache bezeichnet werden, dass in dem Bauernstande jeder Sinn für wahre Wirtschaftlichkeit erloschen war und dass jeder das für sich |zu retten suchte, was der Augenblick ihm zu nehmen möglich machte. Zu diesem Gebahren waren die despotische staatliche Bevormundung und die bis in die Mitte des 18. Jhrhdts. fortdauernde Jagdübertreibung **) der Landes- herrn die vornehmste Veranlassung. Der Bauernstand hatte das Vertrauen zu dem Wohlwollen seiner Obrigkeit verloren und erklärte jeder staatlichen Institution den Krieg, selbst wenn sie ehrlich gemeint war. *) Moser, A., XII, p. 124. **) Noch i. J. 1744 wurde in der Churmainzischen F.O. verboten, dass »die Stifte, Klöster, Städte, Bauern, Gemeinden ihre im Wild- bann gelegenen eigenen Hölzer verhauen« und etwas daraus ohne Erlaubnis verkaufen. Waldrodungen. Forsthoheit. 193 Deshalb wurden auch die Rodungsverbote, welche nament- lieh in Süddeutschland immer und immer wiederholt wurden, selten befolgt, zumal die zunehmende Bevölkerung nach neuem landwirtschaftlichen Areal verlangte. Zur Umgehung der Rodungsverbote trug die althergebrachte Sitte, sog. »Einfänge« zu machen, viel bei. Dieselben waren Rodeflächen, welche zum Schutze gegen das Wild umfriedigt wurden und damit in das Eigentum des Nutzniessers übergingen. Das Recht, solche Einfänge zu machen, wurde von den Landesherrn meistens aus- drücklich verliehen, doch lässt sich denken, dass die Grösse der Fläche gerade nicht immer peinlich eingehalten wurde. Die F.O. für die Vorderösterreichischen Lande (Breisgau) v. 1705 gebietet, »es solle niemand mehr ein Gereute in den Hochwäldern noch in den Vorhorsten und Hölzern — noch in den Wäldern und Vorhölzern und in den verhackten Schlägen einen Einfang machen, er habe denn zuvor mit einem glaub- würdigen Schein bewiesen, dass solcher Ort und Platz ihm zu- ständig sei.« Das rücksichtslose Vorgehen der Bauern gegen den Wald konstatiert ein fürstl. Speierisches Reskript v. 1723 mit den Worten, dass die »Dorfschaften in allen Orten sich einfallen lassen, nach Belieben in den ihrigen und herrschaftlichen Wäl- dern auszurotten«, und eine weitere Verfügung v. 31. Januar 1724, worin beklagt wird, »dass verschiedene Gemeinden unter dem Vorwand, es wären ihre privative zuständige gemeine Waldungen, Allmenden und Güter, damit schalten und walten, wie es ihnen beliebt« und dieselben ausroden. Hieraus lässt sich auch mit Sicherheit schliessen, dass die Reaktion gegen die landesherrliche Forsthoheit schon lange in dem Bauern- stande gährte, was namentlich auch von den Schriftstellern jener Zeit betont wird. v. Carlowitz betrachtet es als voll- endete Thatsache, »dass jedermann lieber Feld und Wiesen als Holz besitzen will und also dahin inklinieret, wie dieses zu vertilgen und teils gänzlich auszurotten« sei. In Wirklich- keit war es auch kein beneidenswerter Standpunkt, unter dem Drucke des immer mehr emporwuchernden Kameralistentums Eudres, Waldbenutzung. 13 194 Forsthoheit. Eigentümer von Wald und Grundstücken zu sein. Im Bay- reuthischen Gebiet durfte niemand einen Hopfengarten anlegen, ohne dass der Oberforstmeister zuvor untersucht hat, »ob die Gegend und der anliegende Holzwuchs so beschaffen sei, dass dergleichen Anlage mit den erforderlichen Stangen mit Kon- tinuation versehen werden könne« *). Zum offenen Durchbruch kam die Reaktion gegen die Forsthoheitsrechte des Staates vollends, als in der 2. Hälfte des 18. Jhrhdts. die physiokratischen Ideen alle Gemüter in Aufregung hielten. Ausgehend von dem tonangebenden Frank- reich jener Zeit, traten dieselben als mächtiger Strom gegen die Polizeiherrschaft auf, die nach dem Gournay’schen Satze: »Lais- sez faire et laissez passer, le mond va mieux« nicht mehr als zeitgemäss galt. Mit den entrüstetsten Worten kämpfte man nun gegen das Kameralistentum und die fiskalische Bevor- mundung an. Heinrich Jung verdammte dieselbe mit dem Aus- rufe, es sei doch seltsäm, zwischen Menschen und Bäumen zu wählen **). Obwohl aber der Ansturm gegen die staatliche Bevor- mundung der Privatwaldwirtschaften hauptsächlich die Kon- sequenz des Physiokratismus war, so wäre derselbe doch nicht mit der wirklich aufgewendeten Heftigkeit geführt worden, wenn der Vollzug der Forsthohbeitsrechte ein wohlwollender und unparteiischergewesen wäre, Letzteres war aber nicht der Fall. Vielmehr scheint den Forst- beamten weniger das Wohl des Staates als die Füllung ihrer eigenen Geldtasche als Richtschnur in der Ausübung der Forst- hoheitsrechte vor Augen geschwebt zu haben und deshalb war mancher Notschrei nicht sowohl gegen das System als solches als vielmehr gegen die Parteilichkeit der Beamten gerichtet. Mit den freiheitlichen Ideen war eben auch der Aemterkauf und die Korruption der Beamten aus der Seinestadt gekommen. »Im ganzen Lande ist kein Acker, Wiese noch Bach, kein *) V. v. 1782, Moser, A., VII, 186. **) Roscher, Gesch. d. Nationalök. p. 554. Forsthoheit. 195 Grenzstein, kein Recht, kein Zehnte, Hut noch Weide vor diesen Geiern sicher. In den Forsten darf kein Eigentümer einen Stamm fällen, ohne sich erst vom Forstmeister an bis zum Forstknechte abzufinden« *). Heinrich Chr. von Brocke beantwortet die Frage, ob die Administration der Gemeindewaldungen durch landes- herrliche Forstbedienstete zu empfehlen sei, dahin, dass, »so einen guten Anschein dieses hat, so schlecht diese Admini- stration doch öfters ausfällt; denn die guten Absichten der Gesetze werden selten erreicht, der Landesherr kann nicht wissen, ob sie so ausgeführt werden, wie seine Meinung ge- wesen. Er muss sich auf die Bedienten verlassen, bei diesen aber herrschet oft Parteilichkeit, Dummheit und Eigennutz. Wie viele Oberforstbedienstete trifft man an, welche sich besser auf Kabalen zu machen, auf die Wahl guter Maitressen und eines guten Glas Wein als auf die Holzungen verstehen. Es werden solche aus Offizieren und aus solchen Leuten gemacht, welche die Forstwissenschaft nie erlernt haben. Diese wählen sich wieder Unterforstbedienstete von ihren Lakaien oder solche, welche es sich gefallen lassen, eine von ihrem Herrn abgenutzte Beischläferin zu heiraten. Es bringt diese einen Förster- oder Gehägereuterdienst zum Brautschatz mit« **). Derartige, wenn auch nicht immer so scharfe Urteile über die Bestechlichkeit des Beamtenstandes finden sich in der ganzen Litteratur des endenden 18. Jhrhdts. zerstreut und sogar die landesherrlichen Verordnungen fanden es für nötig, besonders einzuschärfen, dass nichts »aus Freundschaft oder Gunst« ***) aus dem Walde *) Friedrich Karl v. Moser: »Ueber den Diensthandel tentscher Fürsten 1786«. (Anonym) p. 67 f. **) „Wahre Gründe der physikalischen und experimental allge- meinen Forstwissenschaft«, III, 105 von Heinrich Christian von Brocke. ***) Instr. für den fürstl. Speierischen Oberjäger diesseits des Rheins, Nr. 7. Die Speierische V. v. 1. Septbr. 1770 gebraucht für derartige Unterschleife den technischen Ausdruck: »Casus pro amico spielen lassen«. Die- eigentlichen »amici« scheinen aber die Reichen gewesen zu sein, die neben dem Holzgeld den Forstleuten noch »Extraprämien« zukom- men liessen. Wenigstens betont diese Verordnung noch besonders, dass 195 196 Bodenstatische Ideen. Waldrodungen. abgegeben und »jeder Unterschleif im Forsthaushalte« *) ver- hütet werde. Mit dem Beginn der zweiten Hälfte des 18. Jhrhdts. fing man auch an zu rechnen. In manchem denken- den Kopfe tauchten bereits Anklänge von bodenstatischen Ideen auf und man begann abzuwägen, welche Kulturart dem Boden den grössten Nutzen abgewinnen könnte. Genährt und unter- stützt wurden diese zweifellos aus eigener Initiative angebahnten theoretischen Auseinandersetzungen durch die Einwirkung der Physiokraten, indem dieselben den Ackerbau als einzige produktive Wirtschaft priesen. Das Resultat, zu welchem diese primitiven Rechnungsversuche führten, war nieht immer das gleiche. In Stahl’s Forstmagazin ist im J. 1764 von einem Peter Krezschmer der Beweis geführt, »dass ein Stück Feld durch den Anbau des Holzes höher als durch den Acker- und Wiesenbau benutzt werden könne« (p. 289 ff.), und in der- selben Zeitschrift findet sich eine Abhandlung: »Versuch, wie die Holzung so einträglich als der Getreidebau zu machen und dass allerlei Holz in ordentliche Gehaue einzuteilen sei« (p. 303). In einer Abhandlung, betitelt »Theoretische Einleitung in die Forstwissenschaft« wird auseinandergesetzt, dass der Waldbe- sitzer beständig auf den Nutzen sieht, »den er aus den zu erlangenden Waldungen (durch Aufforstung von Ackerfeld) durch alle Rubriken ziehen kann, weil er sie nicht des Prachtes wegen wachsen lässt und hiemit vergleichet er seine Kosten, Zeit und Arbeit«. Gleichwie nun die Theoretiker in ihren Sehlüssen nicht einig wurden, so ging auch die Praxis in den Forstordnungen der verschiedenen Länder weit auseinander. Die F.O. für Kärnthen v. 1745 stellt den Grundherrn anheim, ihren Unter- thanen »das Sengen, Brennen, Schwendung und allerhand Aus- rottung« in denjenigen Waldungen , welche nicht zu Nutzen gebracht werden können, unter der Bedingung zu erlauben, der Reiche kein besseres Holz empfange wie der Arme, >da die Zahlung des Armen ebenso gut als die des Reichen ist«. *) Instr. f. d. Obristen v. Stein in der Mark Brandenburg v. 1786. Waldrodungen. 197 dass »Baufelder, Wiesen und Viehweide« daraus gemacht wer- den. Aehnliehe Zugeständnisse macht auch die F.O. für Steier- mark v. 1767, nur musste zuvor das »Direktions-Hofkollegium für Münz- und Bergwesen« gehört werden. Dagegen ist in Oesterreich ob und unter der Enns unter keiner Bedingung gestattet, »Wiesen, Aecker, Viehweiden oder Weingärten aus den Wäldern zu machen«. In den Vorderösterreichischen Län- dern (Breisgau) ist die Rodung von landesherrlicher Erlaubnis abhängig und die Obrigkeiten sollen »aus patriotischem Eifer« dahin wirken, dass die aus den Waldungen entstandenen Wein- gärten, Aecker und Wiesen, welche entweder gar keinen oder doch sehr geringen Nutzen abwerfen, nach und nach wieder aufgeforstet werden. — Die F.O. für Weimar v. 1775 verbietet ausdrücklich »die Ausrodung des Holzes, um solche Gegenden neuerlich zu Aeckern oder Wiesen zu machen bei Verlust des Grundstückse. Eine ganz besondere Stellung zu den Waldrodungen nahm während des ganzen 18. Jhrhdts. Preussen ein. In den aus- gedehnten entlegenen Waldflächen wurden noch in der 2. Hälfte jenes Jhrhdts. die nach dem 30 jährigen Kriege inaugurierten Waldkolonisationen fortgesetzt, um auf diese Weise dem Boden die höchste Rente abzugewinnen. So bestimmt die F.O. für Pommern v. 1777: »Wälder, die zu weit von schiff- oder floss- baren Strömen entlegen sind und woraus kein Holzabsatz ge- macht werden kann, sondern worin das Holz verfaulen muss, sonderlich wenn der Boden gut ist, ingleichen - Brücher , wo wenig Holz wächst, wollen Wir roden und urbar machen und Kolonien darauf ansetzen lassen, von welchen der Zins nach Abzug der Anlagekosten zur Forstkassa fliessen solle. Der Zins wird als »neue Revenüe zum Forstetat« bezeichnet. Dem Adel wurden für seine Waldungen noch besondere Rechte ein- geräumt, indem es nicht »als Holzverwüstung angesehen werden soll, wenn ein adelicher Grundbesitzer, sonderlich an Orten, wo kein Holzdebit ist, einen Teil seiner Forste ausrodet, um es zu Acker und Wiesen zu machen, und soll nur für eine Holzverwüstung gehalten werden, wenn ein solcher Gutsbe- 198 Waldrodungen. Nebennutzungen.- sitzer nicht soviel von seiner Heide übrig liesse und in forst- mässigem Stande hielte, als daraus zu seiner eigenen und seiner Unterthanen Notdurft an Bau-, Nutz- und Brennholz immer- während erfolgen kann«. Auf Private erstreckte sich diese Bestimmung aber nicht. Durch eine preussische Verordnung v. 1790 wurde das Nawra’sche Revier in der Grösse von ca. 1000 Magdeburger Morgen (»welches in gegenwärtiger Ver- fassung der Forstkassa nicht die mindeste Einnahme gewährte) der landwirtschaftlichen Benutzung überlassen, da hiedurch »die Forstkassa eine jährliche sichere Revenüe von 1656 Thlr. 16 Gr.« erhielt. Blössen und holzleere Plätze im Walde über- liess man gern der landwirtschaftlichen Benutzung, weil sie auf diese Weise mehr Geld einbrachten als durch die Holzbe- stockung. Nach der F.O. v. 1720 können, »wenn sich in den Heiden und Wildbahnen einige Oerter befinden, welche zu Aecker und Wieswachs ohne Nachteil der Gehege geräumt werden können, solche auf’s beste an den Meistbietenden ver- pachtet werden«, Das Geld ist an die Kammer-Rentei einzu- liefern. Auf gleiche Stufe mit dieser Anordnung ist wohl eine Württembergische Verfügung v. Jahre 1770 zu stellen, dass, »wenn überflüssiges Holz und daneben viele waldlose Plätze vorhanden sind, solche zum Frucht- und Grasbau zu verleihen oder zu verkaufen sind, damit nichts unbenutzt liegen bleibe«. 3. Nebennutzungen. Die Unsumme von Elend, welche der 30jährige Krieg dem unterdrückten Bauernstande als Erbteil für die nächsten hunr- dert Jahre hinterlassen hatte, nötigte die Landwirtschaft zu einem verzweifelten Kampfe um ihre vitalen Interessen und zu einer hücksichtslosigkeit gegen alles und jedes, was denselben dienen konnte. Zähes Festhalten an den wenigen Vorteilen, welche sich die Landbevölkerung aus den unruhigen Zeiten zu verschaffen wusste, und das Bestreben, sich dieselben auch für die Zukunft zu sichern, stempelte die Zeit nach dem Kriege zu einer Kampfperiode zwischen Wald und Ackerbau. Nebennutzungen. 199 Zu keiner Zeit wurde der Nachweis für den Besitzstand des Rechtes in den Forstordnungen so strenge gefordert, als gerade in der zweiten Hälfte des 17. Jhrhdts., ein Beweis, dass während des 30jährigen Krieges viele Gewohnheiten zu sog. Rechten gemacht wurden, gegen welche Auffassung sich die Landesherrn wehrten. Voran standen aber hierin die Neben- nutzungen, die der Landwirtschaft mehr wert waren als alle Rechte auf Holz. So verlangten die Forstordnungen für Eisenach (1645), Jena (1674), Sachsen-Coburg (1653) den genauen Nach- weis des Rechtes zur Weidenutzung und die Brandenburg- Hinterpommerische F.O. v. 1681 verbietet den Bauern, mehr fremdes Vieh, als ihnen kraft Rechts erlaubt ist, in die Waldungen zu treiben. In Sachsen wurde durch Verordnung v. 1665 *) die Harz- nutzung eingeschränkt und befohlen, »zur Beförderung des Wiederwachses an Holz die Blössen, Gras- und Heuplätze, item Kohlgehäue gänzlich oder nach pflichtbarer genauer Erwägung soviel davon abzuschaffen und einzuziehen, wie es des Amtes gegenwärtige Notdurft erheischet«. Durch Resolution v. 1697 für die »Erz- und Obergebirgischen Kreise« mussten die Weide- und Grasnutzungen wieder auf den Umfang nach der F.O. v. 1560 restituiert werden. Auf diese Weise gelangten die Nebennutzungen noch im 17. Jhrhdt. zu einer volkswirtschaftlichen Bedeutung, wie sie die früheren Zeiten nie aufzuweisen hatten. Durch die That- sache aber, dass deren Nutzung auf grund faktischer oder vor- geschützter Rechtstitel erfolgte, wurde bezüglich der Inten- sität der Nutzung die Bedürfnisbefriedigung hauptsächlich massgebend und der finanzielle Gesichtspunkt trat noch zurück. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass in der blossen Befrie- digung des Bedarfs auch eine Garantie gegen die waldver- wüstende Ausdehnung der Nebennutzungen gelegen wäre; im Gegenteil ist es mehr als wahrscheinlich, dass die eingebil- deten Bedürfnisse die wirklichen weitaus überwogen und Ueber- *) Hauptresolutiones in Holz- und Forstsachen, Cod. Aug. 563 ff, 200 Nebennutzungen. schreitungen der erlaubten Grenze mehr die Regel als die Aus- nahme bildeten. Hiegegen half auch das oft versuchte Mittel nicht, den Umfang des Rechts zu fixieren, wie die oben an- geführte Stelle aus der Hinterpommerischen F.O. v. 1681 beweist. Während nun im 18. Jhrhdt. diese Rechtsbezüge an Neben- nutzungen ungeschmälert aufrecht erhalten wurden, fingen die Landesherrn auch an, den privatwirtschaftlichen Gesichts- punkt bei der Verwertung derselben immer mehr in den Vordergrund treten zu lassen. Hiezu wurden sie durch ihre Geldnot nicht weniger als durch die Betonung der Wichtigkeit gerade dieser Einnahmequellen von seiten der meisten merkan- tilistischen Schriftsteller veranlasst. Gegen Ende des 18. Jhrhdts. waren es ferner auch die physiokratischen Ideen mit ihrer Betonung der Produktivität der Landwirtschaft, welche entgegen der von einzelnen Forst- leuten bereits gewonnenen Ueberzeugung von der Schädlichkeit der Weide und der Streugewinnung *) gerade diesen Nutzungen das Wort redeten. Nachdem die Landwirtschaft fünf Jahr- hunderte lang technisch und allgemeinwirtschaftlich keinen Fortschritt zu verzeichnen hatte, setzte sie jetzt um so stärkere Hebel an, um dem sichtlich erreichten Aufschwung um diese Zeit noch günstigere Bahnen zu ebnen. »Die Forstaufsicht scheint mir eine Tyrannei zu sein, — heisst es in einem Pro- *, v. Witzleben nennt als die »noch nicht genug anerkannten inneren Gebrechen und Hindernisse« für die Thatsache, »dass in den meh- resten Ländern die Waldungen bei weitem das nicht mehr sind, was sie sein sollten«, den »noch so allgemein üblichen Missbrauch der Wald- nebenbenutzungen, und a) des Weidgangs, b) des Laub- und Streusam- melns, c) der Mast und Eicheln- und Buchelnbenutzung .... Unent- behrlichkeit für die Landwirtschaft! ist der Ausruf, der die Streunutzung hauptsächlich beschönigen soll — Unentbehrlichkeit ! Das Schild, hinter dem sich Bequemlichkeit, Unkunde des Schadens und der mangelnde Zusammenhang der gesamten Staatswirtschaft bei den Vorstehern der Landwirtschaft zu verbergen pflegt«. Neujahrsgeschenk für Forst- und Jagdliebhaber auf das Jahr 1799, herausgegeben von v. Wildungen, Marburg. Nebennutzungen. Weide. 201 memoria des Fürsten zu Wied-Neuwied *), — wodurch der arme Landmann genötigt wird, Holz anstatt Vieh und Frucht zu haben, wodurch er im Genuss seines Eigentums eingeschränkt und verkürzt wird.... Laub ist eine Gabe des Waldes wie das Holz, warum sollte man es nicht benutzen können«? Durch das Zusammenwirken aller dieser Verhältnisse waren nun die waldschädlichen Nebennutzungen’ selbst in Waldungen mit den besten Absatzlagen für Holz die Hauptnutzungen ge- worden. So trat die Weide im 18. Jhrhdt. gegenüber den früheren Jahrhunderten bedeutend in den Vordergrund und wurde nicht nur von den Berechtigten geübt, sondern allen, welche das geforderte Pachtgeld zahlten, zugestanden. Auch hier zeigt sich die nach dem 30 jährigen Kriege fort und fort gesteigerte Tendenz, neue Geldquellen aufzufinden. In der Brandenburg-Magdeburgischen F.O. v. 1687 wurde den Unterthanen und Fremden die Weide erlaubt, wenn sie »an einigen Orten ohne Schaden der Gehölze, Gehege und der Wildbahn« nach dem Ermessen des Öberforstmeisters geschehen könnte. Die Preussische F.O. v. 1720 dagegen weist beson- ders darauf hin, dass in den »Gehegen und Wildfuhren durch Einnehmung von einigem Vieh, wo gute Weide vorhanden, einiger Vorteile für die königliche Kasse verschafft werden kann. Deshalb sollen die Beamten und Bediensteten »dahin sehen, dass hierunter nichts negligieret und verabsäumt werde, wie denn die Hütung in den Heiden und Wäldern sowohl an die Unterthanen als Fleischer und Schlächter jedesmal auf sechs Jahre gegen ein Gewisses verpachtet und in den jährlichen Etats eingeführt werden solle. Der Weidehafer der Berech- tigten sollte fortan »an Gelde erlegt werden«. Die Pommerische F.O. v. 1777 gestattet »die Hütung in den Forsten niemand als denen, die entweder dazu ausdrück- lich konzessioniert sind oder die solche Servitut auf andere rechtliche Art erlangt haben oder dafür Weidegeld nach *) v. 1792; Moser, A., XIV, 294. 202 Weide. Harz, Asche, Theer. den an jedem Orte üblichen Sätzen erlegen«, und verlangt, dass die in Schonung gelegten Flächen im Interesse des ungehinderten Weidegangs nie mehr als '/k der Gesamtfläche des Reviers betragen sollen. Die Nassauische F. u. W.O. v. 1713 schränkt das »Schlag- weishauen« des Klafter- und Brennholzes ein, da hiegegen vor- gestellt worden ist, dass solches wegen der kleinen Distrikte und des abgehenden Weidgangs nicht allerorten zu bewerk- stelligen sei; den Unterthanen solle aber soviel thunlich der notdürftige Weidgang gelassen werden. Durch Verordnung v. J. 1761 wurden bei eingetretenem Futtermangel auch die eingehegten Distrikte der Weide geöffnet. Nach der Baden-Badischen F.O. v. 1686 haben die Forst- leute, falls sich im fürstlichen »Forst- und Wald« »unver- liehene Weiden« befinden, zu berichten, »ob wir es selbst mit eigenem Vieh beschlagen, oder aber Kommunen für ihre Zucht, oder Metzgern zur besseren Belegung der Metzig und Fleisch- bänke verleihen wollten« und »umständlich , wie es beschaffen und wie solche Weiden zum nützlichsten Eintrag zu bringen schriftlich zu erinnern«. Wer sich über Besitz des Weiderechts nicht genugsam »durch schriftlichen Schein der Bewilligung« ausweisen kann, dem wird die Weide gekündigt. Obwohl seit Beginn des 18. Jhrhdts. immer mehr und mehr in die entfernteren Waldgebiete zurückgegriffen wurde, so gab es doch noch sehr grosse Komplexe, deren Abgeschlossen- heit jede rationelle Holznutzung ausschloss und in denen neben der Kohle Harz, Asche und Theer die einzigen Produkte waren, welche den Wald dem Markte ökonomisch näher zu bringen vermochten. Im Solling hatte das Buchen- holz im Innern des Waldes zu Anfang des 18. Jhrhdts. einen so schlechten Absatz, dass 2395 Buchen zu Asche verbrannt wurden. Dieselben lieferten 82 Ztr. 25 @ Pottasche. Ausser- dem wurde noch für 270 Thlr. Holz zum Aschenbrennen ver- kauft *). *) Pfeil, Krit. Bl. 1845, I, p. 124. Harz, Asche, Theer. 203 Unter solchen Umständen wurde das Aschenbrennen und Harzen in sehr vielen Ländern fortgesetzt. Die Preussische F.O. v. 1720 gebietet, dass in den ent- legenen Heiden, »wo viel Lagerholz verderben und umkommen muss, weil es wegen der Ferne nicht zu nutzen«, gewisse Pott- aschensieder angesetzt werden, die die Pott- und Weideasche um gewissen Macherlohn liefern müssen. Nach der H.O. für Schlesien und Graz v. 1750 ist zwar die Neuanlage von Glashütten, Pottaschensiedereien und Pech- schwelereien »ohne Approbation« verboten, in den Gegenden aber, »wo überflüssig Holz vorhanden und die Forsten so ent- legen sind, dass wegen des schweren Transports der Debit des Holzes nicht geschafft werden kann«, dürfen solche Gewerke angelegt werden, »um einen wirtschaftlichen Nutzen aus den Forsten zu ziehen«. In den Waldungen Pommern’s sollten »die Theeröfen alle 6 Jahre an den Meistbietenden verpachtet werden«. Als Be- dingung war gestellt, dass kein anderes als »Stuben-Kienholz zum Ausbrennen genommen und die Schwelbäume oder das Holz zum Bratfeuer nach der Taxe verkauft, der Theer nicht über die festgesetzte Taxe abgegeben und der Pacht zu einem Vierteil in Gold bezahlt werde«. Glashütten durften in den Forsten angelegt werden, »woraus wegen Entlegenheit kein Brennholz-Debit zu machen«. »Die Beuten und das Aschen- brennen sollen aber keineswegs in den Forsten geduldet wer- den, da es zum Verderben des Holzes gereichet und dadurch Feuerschaden entstehen kann«. Am ärgsten scheinen die Glasmacher im Spessart ge- haust zu haben. Laut der Churmainzischen F.O. v. 1744 waren die Glashütten »in der Kellerei Rothenbuch (Rodenbuch) zu ganzen Dorfschaften angewachsen *), also dass die Unterthanen an der Zahl gar zu sehr überhand genommen und bei Ab- gang der nötigen Baufelder ihre Nahrung fast alleinig in den * Nach dem Spessarter Försterweistum v. 1589 sollten »nicht mehr in dem Spessart sein denn vier Hütten, die da Glas machen« | 204 Harz, Asche, Theer. Bodenstreu. Waldungen mit deren augenscheinlichen Verderb und Ruin suchen«. Die fernere Ansiedlung von Glasmachern wurde daher verboten. In den altbayerischen Landen durften die vorhandenen Theeröfen, weiche einen Zins zahlten, beibehalten werden, wenn es den Waldungen nicht schädlich war und nur liegendes Kien- holz verwendet wurde. Durch die Churpfälzische F.O. v. 1711 wurde das Harzen ganz abgeschafft, »ausgenommen in den fern- und ungelegenen Wäldern, daraus man das Holz nicht zu Nutzen bringen kann«. »Dürre Tannenbäume, abgebrochene Stumpen und alte kurze Erdstöcke mit den Wurzeln sollen in Pechöfen zu Theer oder Karchschmier gebrannt werden«. Aehnliche Bestimmungen waren auch in Baden geltend. Ein Patent für den Oesterreichischen Breisgau v. 12. Novbr. 1768 verbietet auf's strengste das Aschenbrennen, »es wäre denn Sache, dass die Waldungen auf steilem Gebirge und sol- chen Gegenden sich befinden, wo das schlagbare Holz nicht abgeführt, geflösst und wegen Entlegenheit nicht an den Mann gebracht werden könnte«. Das Streurechen erlangte nach dem 30jährigen Kriege und speziell gegen Ende des 18. Jhrhdts., nachdem durch die allgemeine Einführung des Kleebaues in der Landwirtschaft die Sommerstallfütterung des Rindviehes und der Schafe Regel geworden war, eine masslose Ausdehnung und wurde von den Landesfürsten mit wenigen Ausnahmen *) in der guten Absicht, die Landwirtschaft zu unterstützen, meist ohne jedes Entgelt zugelassen. Trotzdem finden sich aber in den Forstordnungen wenige Angaben hierüber, ja die meisten schweigen sich hierüber gründlich aus, was nur dadurch zu erklären ist, dass man diesen Nutzungen nicht die forstliche Bedeutung beilegte, welche sie leider für den Waldzustand hatten *). Dann aber kommt *) In Hessen-Cassel sollte noch nach der F.O. v. 1682 das »Laub- streifen, weil dasselbige in dem jungen Holz schädlich ist, abgeschaffet und nicht gelitten werden«. **“) Eine Ausnahme hievon machte Florinus, der, obwohl Land- Bodenstreti. . 305 hinzu, dass die: Bauern sich durch Bestechung der Forstbe- diensteten sehr oft mehr Streu zu verschaffen wussten, als ihnen rechtlich zustand, eine Defraudation, welche in einzelnen Gegen- den noch bis tief in das 19. Jhrhdt. herein blühte und deren endgültige Beseitigung heute noch bei manchen Landwirten »die guten alten Zeiten« schmerzlich vermissen lässt. Ein fürstl. Speierisches Reskript v. 1. Septbr. 1770 gibt genauen Aufschluss über die bei der Streuabgabe gehandhabte Praxis mit den Worten: »Es ist uns längstens bekannt ge- wesen und haben es niemals billigen können, dass an allen Orten und Enden das Laub in herrschaftlichen Waldungen von den Unterthanen gesammelt zu werden gegen eine sichere Abgift vor die Jägerei erlaubt gewesen, daher wir solches wegen unserer Unterthanen zwar nicht ganz abstellen, jedoch dahin limitieren und restringieren, dass allein in hohen Waldungen das Laubsammeln dergestalt gestattet sein solle, dass der mit Gefährt Laub sammelnde Unterthan nicht in die Walddicke fahre«. Durch eine spätere Verordnung v. 1744 wird der Gebrauch eiserner Rechen verboten und zugleich verfügt, dass »das Laubsammeln nicht alle Jahre in einem und dem näm- lichen Distrikt angewiesen werden, sondern ein Distrikt 3—4 Jahre verschont bleiben solle«e. In den Oesterreichischen F.O. v. 1766 und 1786 wird das »Laub- und Streurechen, in so weit die Notdurft der Unter- thanen es fordert, nur in solehen Hochwäldern erlaubt, wo der Vieheintrieb erlaubt ist. Doch soll dieses niemals mit eisernen, sondern hölzernen Rechen und in der Herbstzeit geschehen und mit dem Bezirke jährlich abgewechselt werden, um einem Orte nicht durch das mehrere Jahre hindurch folgende Rechen wirt, schon 1702 gegen den übermässigen Bezug von Waldstreu (»Wald- mist«) eiferte. Fraas, Gesch. 1855 p. 506. Dagegen ermahnt Döbel in seinen »Jägerpraktika 1746« zum herzhaften Zugreifen nach Waldstreu: »derowegen ich das Streurechen zwar nicht gänzlich verwerfe, sondern vielmehr den Haushaltungs- und Ackerbauliebhabenden anbei animiren will, dass er sich des Streulaub- und Moosrechens befleissigen möge«, (III, 67.) 206 Bodenstreu. die zum Wachstum unentbehrliche Decke zu nehmen«. Welche Streuquantitäten aus den Waldungen Bayerns ge- zogen wurden, lässt sicb aus den Verordnungen von 1763 und 1778 schliessen. Darnach sollte in der Ebene und in den Wildbahnen am 15. März mit dem Rechen begonnen werden. EinganzerHof erhielt jährlich zwanzig, ein hal- ber zehn Wagen Streu. Vom 1. Mai bis 15. Juli und vom 1. Septbr. bis 15. Oktober war das Streurechen in den Wildfuhren einzustellen, vom 1. Novbr. ab in allen Waldungen. Ein Teil der Waldungen sollte jährlich abwechselnd zum Streu- rechen unentgeltlich den Berechtigten angewiesen werden. Wenn keine Streuberechtigten vorhanden waren, so sollte nach der Verordnung v. 14. März 1789 die Nadel- und Laubstreu fuderweis zum Besten des Aerario an die benachbarten Unterthanen, so wie sie sich jährlich melden, ohne jede Partei- lichkeit verkauft werden. Junge Hölzer sind mit dem Streu- rechen zu verschonen. Im hohen Gehölze darf ein dreijähriger Turnus eingehalten werden. Die Moostreu sollte ebenfalls jähr- lich meistbietend verkauft werden. (Gegen den eingerissenen Missbrauch, , die Streu platzweise und pauschaliter anzuweisen, wurde unter dem 25. Juni 1796 eine Verordnung erlassen und hierin besonders betont, dass dieselbe fuderweise um einen an- gemessenen Preis zu verkaufen sei und das Streurechen jeder- zeit auf eine dem Wald unschädliche Art geschehe *). In Nassau wurde durch die F.O. v. 1726 und 1748 das Streurechen noch wesentlich eingeschränkt, 1749 gänzlich ver- boten, »weil die Wurzeln und jungen Pflanzen beschädigt wer- den«, durch die W.O. v. 1757 aber wurde dasselbe bei einge- tretenem Strohmangel mit hölzernen Rechen in allen Waldungen gestattet. Nach einer Verordnung v. 1779 durfte der »Be- spannte« alle 14 Tage, der »Unbespannte« alle 4 Wochen einen Karren voll Streu holen. *) Behlen und Laurop, Syst. Sammilg. 4. Bd. II, p. 68 u. 192. x vr IDEE 1 # r Yan LOLzR F % = a ERLITT Y ur a r“ = j; Er P WET N 7 Be 3 2 AISER U] Pr IF EI A a A ur . ® G 2 _ E *, be £ ve - ” e E { Endres, Max Die Waldbenutzung vom 13 | PLEASE DO NOT REMOVE CARDS OR SLIPS FROM THIS POCKET ER < he BELLE L N SIR | Be “2 YiN Eu BANN ft Rn N en e ee a kn 2 x R h Kl | i } ee Net, SEES Sera rRSERyN R 83 sat 23 TREE RENTE Na On A 3 Fur 204 oB for