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HAMMURABI" GESETZ

VON

J. KOHLER A. UNGNAD

PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT BERLIN. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT JENA.

BAND IV:

ÜBERSETZTE URKUNDEN, ERLÄUTERUNGEN.

(FORTSETZUNG)

LEIPZIG. VERLAG VON EDUARD PFEII<"FER.

1910.

I

Vorwort.

Den in diesem Bande übersetzten Urkunden liegen folgende Publikationen zugrunde :

1. Vorderasiatische Schriftdenkmäler der Königlichen ^Museen zu Berlin (abg. TS), Heft VIII und IX (Leipzig 1909), publiziert von A. Ungnad. Die Urkunden stammen wohl sämtlich aus der Ruinenstätte Abu-Habba, dem alten Sippar in Nordbabylonien; vgl. Bd. III, S. 268.

2. M. J.-Ill. Gautiek, Archives d'une famille de Dilbat au temps de la prämiere dynastic de Babylone. Memoires publi^s par Ics membres de l'institut frangais d'arcbeologic Orientale du Caire. Le Caire 1908 (abg. Gr). Die Urkunden stammen aus Dilbat, wie die in VS VII publizierten. Vgl. Bd. III, S. 268. Sie sind von Gautiek übersetzt; vgl. auch die Besprechung von A. Ungnad in Orient. Litt.Ztg. 1910, Sp. 156- leiundSp. 204— 210nebstDruckfehlerberichtigungSp.238.

8. A. PoBBEL, Babylonian Legal and Business Documents from the time of the first Dyuasty of Babylon. Babylonian Expedition of the University of Pennsylvania Series A. Vol. VI, Part. 2. Philadelphia 1909 (abg. P). Die Ur- kunden stammen teils aus Nippur in Mittelbabylonien (No. 1 7 und 10 69), teils aus Jocha in jMittelbabylonien (No. 8 und 9), teils aus Sippar (No. 70ff.). Soweit sie von Poebel übersetzt sind, ist in den Anmerkungen darauf verwiesen.

4. Eine in Como befindliche Urkunde (No. 957) stammt aus Sippar.

Zu den historischen Verhältnissen ist Bd. 111, S. If. zu vergleichen. An neuen Herrschern finden sich:

1. Naräm-Sin (Näheres unsicher, vielleicht um 2200),

2. Warad-Sin (oder Eii-Aku, Bruder des Rim-Sin, um 2125),

3. Ilima-ili (südbabylonischer Gegenkönig zur Zeit des Samsuiluna und Abi-esuh, um 2087—2028).

Als Abkürzung beachte:

KB = Keiliuschriftliche Bibliothek, herausg. von E. Schradek, Berlin. (Bd. IV : 1896).

Zur Einteilung sei bemerkt, daß diese, was die Urkunden betrift't, äußerlich mit der von Bd. III übereinstinnnt, selbst wenn eine Kategorie

IV

unter den neuen Urkunden nicbt vertreten war; vgl. z. B. S. 20 unter JI^ wo sogleich mit der Unterabteilung „2. Verwahrungs- und Hütungsvertrag" be- gonnen wird, da von der Unterabteilung „1. Abstrakte Schuldscheine" (Bd. III, S. 40) die neuen Urkunden keine Belege bieten.

Endlich sei noch auf die Liste der Maße in Bd. III, S. 268 verwiesen.

Die Herausgeber.

Inhalt.

I. Urkunden. seue

Vorwort HI— IV

Persoueu- und Familienrecht 1 ^

I. Ehe 1-2

III. Ankindung 2 4

IV. Freilassung '*

Vermögens- und Sachenrecht 5 12

I. Vermögensaufstellungen und -Teilungen 5 H

II. Scheidemauer H 12

Schnidrecht 13-60

I. Allgemeiner Teil 13—20

2. Bürgschaft 13

4. Zahlungsgeschäft 14 20

II. Besonderer Teil 20—60

2. Verwahrungs- und Hütungsvertrag 20

4. Unterhaltsvertrag 21

5. Darlehen 21-33

a. Gelddarlehen 21 25

b. Frucht- und sonstiges Darlehen u. ä 26 3-.

c. Verhüllter Fruchtwucher 32

d. Darlehen von Palast und Tempel 32—33

f. Darlehen mit Inhaberklausel 33

6. Kaufund Tausch 33-50

a. Hauskauf 33-41

b. Feld- und Gartenkauf 41-45

c. Sklaven- und Kindskauf 45-46

d. Sonstiger Kauf (Priesterwürde, Abgaben) 46 47

e. Rücktrittseinlösung ^'^ '^^

f. Tausch 48-50

7. Schenkung, Ausstattung, Abfindung 50—52

8. Miete und Pacht 52-60

a. Miete 52—57

a. Sachmiete 52—53

I. Hausmiete 52

II. Miete andrer Sachen 52—53

A. Scheuneumiete 52

B. Tiermieto 53

ß. Personenmiete 53—57

- VI

Seite

b. Pacht 57—60

a. Allgemeines 57—59

Y Teilpacht 60

9. Gesellschaft 60

Erbverträge nud Erbabflndnng 61 62

Prozesse 63—70

1. Vertragsaufechtungen, Prozeßstrafe 63

II. Vindikation 64

III. Teilungsberichtigung 64 66

IV. Enterbungsklage 65—66

V. Prozesse aus Schuldrecht 66 67

VI. Amortisation 67

VII. Prozeßeinzelheiten 67—70

Staatsrecht 71-74

I. Abgaben 71

IL Kriegsdienst 72

111. Staatsverwaltung und öffentliche Register 72—74

Unsicheres 76

Nachtrag 75

Konkordanz der Urkunden 76—79

Liste der neu heraasgegobonen iTkunden 80

Verbesserungen zu Band III 80—81

II. Rechtsausführungen.

1. Allgemeines 86

II. Personen- und Familienrecht 85

1. Personenrecht , 85—80

2. Familienrecht 86—87

a. Eherecht 86—87

b. Ankindung 87

3. Familienvermögensrecht 87 90

a. Erbverhältnisse 87—88

a. Gesetzliche Erbfolge 87—88

ß. Erbverträge 88-89

Y. Erbteilung 89—90

b. Ausstattung 90

III. Sachenrecht 90—91

1. Sachen und Gegenstände 90 91

2. Sachübertragung 91

IV. Schuldrecht 91-97

1. Allgemeiner Teil 91-92

2. Besonderer Teil 92-97

a. Darlehns- und Verwahrungsverträge 92 93

b. Kauf und Tausch 93-94

c. Miete und Pacht 94—96

a. Miete 94—95

ß. Pacht 95-96

Y- Personenmiete 96—97

d. Gesellschaft 97

V. Prozeßrecht 97-99

VI. Staatsrecht 99

I. Teil.

Urkunden,

A.

Personen- und Familienrecht.

I. Ehe.

776. TS Till 4. 5 (VAT 638).

Immerum. Die Istar-ummi, Tochter des Buzäzum und der Lamassatuni, hat von Bu- zäzum, ihrem Vater, und Lamassatum, ihrer Mutter, Warad-Sin, Sohn des Ibni- Sin, zur eheHchen Gemeinschaft genommen. -/^ Mine Silber und 1 Sklaven, . . . mit Namen, hat^) als ihre Tirhätu der Lamassatum und dem Buzazum Warad-Sin dargewogen. Für alle Zeit sollen Buzäzum, Lamassatum-) und die Kinder des Buzäzum 3) nicht Einspruch erheben. Verläßt Warad-Sin die Istar- ummi, so wird er 1 Mine Silber darwägen; verläßt Istar-umrai den Warad-Sin, so wird man sie vom Turm herab zerschmettern'*). Bei Samas und Aja, bei Sippar und Immerum schworen sie, daß sie für alle Zeit 5) nicht Einspruch

erheben werden.

11 Zeugen und 5 Zeuginnen.

777. P 406).

28. I. 13. Samsuiluna. lUil-izzu, der Priester des Illil, Sohn des Lugal-azida, hat die Ama-sukkal, die Tochter des Ninib-mansum, zur Ehefrau genommen. 19 Sekel Silber hat Ama-sukkal dem Illil-izzu, ihrem Ehemaune, eingebracht. Für alle Zeit! Wenn Illil-izzu zu Ama-sukkal, seiner Ehefrau, sagt: „Du bist nicht meine Ehefrau", so wird er die 19 Sekel Silber zurückgeben. Auch wird er y., Mine als ihr Scheidegeld darwägcn. Wenn anderseits Ama-sukkal zu Illil-izzu, ihrem Ehe- manue, sagt: „Du bist nicht mein Ehemann", so geht sie der 19 Sekel Silber verlustig. Auch v/ird sie Yg Mine Silber darwägen. Nach gegenseitiger Ver- einbarung schworeu sie gemeinsam beim Könige.

8 Zeugen, 2 Zeuginnen, Tafelschreiber und Notar.

') Duplikat von hier ab: hat Warad-Sin als ihre Tirhätu dem Buzäzum und der La- massatum gegeben. ') Duplikat fügt hinzu: die Samaspriesterin ('). ^) Duplikat fügt hinzu : gegen Istar-ummi und ihre Kinder. *) Dieser ganze Abschnitt steht im Duplikat erst nach der Schwurformel. *) Duplikat fügt hinzu: gegen I§tar-ummi und ihre Kinder. *) Vgl. POEBEL, S. 35.

Kohler und (jDgnad, Hammurabi. IV. 1

2 - 778. P 481).

1. IV. 18. Samsuiluna. Awilija, der Sohn des Warad-Sin, hat die Naraintiira, die Tochter des Sinatuin, zur Ehefrau genommen. Den Ibi-Illil, den Erben (niid) ältesten Bruder, Ilusu-ibnisu, seinen Bruder, und Ilima-abi, ihren Bruder, hat AwiHja der Naram- tuni, seiner Ehefrau, als ihre Erben gegeben. Ibi-Illil, der Erbe (und) älteste Bruder, Ilusu-ibnisu, sein Bruder, und Ilima-abi, ihr Bruder, werden Haus, Feld, Garten, Gesinde und die im Hause befindliche Habe des Awilija, ihres Vaters, nachdem der älteste Bruder seinen Vorzugsanteil bekommen hat, gleichmäßig teilen. Wenn Awilija zu Naramtum, seiner Ehefrau, sagt: „Du bist nicht meine Ehefrau", wird er i/j Mine Silber darwägen. AVenn anderseits Naramtum zu Awilija, ihrem Ehemann, sagt: „Du bist nicht mein Ehemann'', so wird man sie marken und für (Jeld fortgeben. Wenn Ibi-Illil, Ilusu-ibnisu und Ilima-abi, ihr Bruder, zu Naramtum, ihrer Mutter, sagen: „Du bist nicht unsere Mutter", so gehen sie der Habe des Awilija, ihres Vaters, verlustig. Wenn Naramtum zu Ibi-Illil, Ilusu-ibnisu und Ilima-abi, ihren Kindern, sagt: ,,Ihr seid nicht meine Kinder", so geht sie der Habe des Awilija, ihres Ehemannes, verlustig. Naramtum [. . .] das Herz [ ] Erbschaft [ ]2) werden [jährlich] 2^/5 Kur Ge- treide, 6 [Minen Wolle und . . Ka Ol] Ibi-Illil, der Erbe [und älteste Bruder, Ilusu]-ibnisu und Ilima-abi, ihr [Bruder], der Naramtum, ihrer Mutter, als Unter- halt zahlen. Der Erbe, der Kost, Salböl und Kleidung ihr als Unterhalt nicht zahlt, geht der Habe des Awilija, seines Vaters, verlustig. Nach gegenseitiger Vereinbarung schworen sie beim Könige.

9 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

III. Änkindung. 779. YS VIII 73*(VAT 694).

Zeit des Sin-muballit oder etwas früher. Ahum-wakar, den Sohn der ISät-Rammän, hat von Sät-Ramman, seiner Mutter, Silli-Rammän, Sohn des Erib-Sin, zu seiner „Kindschaft" angenommen. Selbst wenn Silli-Rammän Kinder bekommen sollte, so ist Ahum-wakar doch ein Erbe von ihm. Sagt Ahum-wakar zu Silli-Rammän, seinem Vater: „Du bist nicht mein Vater", so wird er ihn marken und dann für Geld fortgeben. Sagt ander- seits Silli-Rammän, sein Vater, zu Ahum-wakar, seinem Sohne: „Du bist nicht mein Sohn", so geht er Hauses und Hausgerätes verlustig.

13 ä) Zeugen.

780. G 41.

Etwa Zeit des Sin-muballit. Lagamal-gämil (?), Nähilum, Zäninum, Ippatum, Ukka-Anum, Anum-näsir, Wardija, Ilijatum, Abum-wakar, [ . .]-Lagamal . ., Siii(?)-magir, der Tafelschreiber,

*) Vgl. PoEBEL, S. .36. ^) Ergänze etwa: [Nachdem die Kinder] die Erbschaft [bekommen haben]. ") In der Autographie ist unter den Zeugennamen nach Z. 30 die Zeile SÜ« mahar Sin-gim-la-an-ui ausgelassen worden.

3

[AbumCO-jhalum, [Lsgum(?)]-Urra, [. . .]-Ramniän, [. . .]-Rammän, (dies sind) die Zeugen, vor denen Salurtum, die Tochter des Ikün-pi-Uras, die Sät-Uras zur

V V

Kindsehaft annahm. Den Nachlaß der 8alurtum, soviel da ist, wird Sät-Uras erben.

781. P 41).

. VI. . Rim-Sin. Die Awirtum, Tochter des Hupatiim, hat von IJupatuni, ihrem Vater, und Rubätum, ihrer Mutter, Salurtum, die Ehefrau des Enim-Nani, als ihre Tochter angenommen. I2/3 »Sekel Silber hat als Bezahlung für ihre Aufziehung Salurtum dem Hupatum dargewogen. Awirtum wird zur Hierodule gemacht werden, um Salurtum, ihre Mutter, „Speise essen" zu lassen 2). Wenn Awirtum zu Salurtum, ihrer Mutter, sagt: „Du bist nicht meine Mutter", so wird sie für Geld fort- gegeben werden. Wenn anderseits Salurtum zu Awirtum, ihrer Tochter, sagt: „Du bist nicht meine Tochter", so wird sie 10 Sekel Silber dai-vvägcn. Auch geht sie der Bezahlung für ihre Aufziehung verlustig. Beim König schworen sie.

6 Zeugen.

782. P 243).

. XI. 4. Samsuiluna. Den Ili-idinnam, den älteren Bruder, sowie den Ili-ummati, seinen Bruder, haben Ea-idinnam, der Sohn des Ibku-Istav, und Kuritum, seine Ehefrau, als ihre Kinder angenommen und als ihre Erben eingesetzt. Von Haus, Feld und Habe, soviel vorhanden ist, wird der ältere Bruder seinen Vorzugsanteil nehmen, und dann werden sie es gleichmäßig teilen. Für alle Zeit! AVenn Ili-idinnam, der ältere Bruder, oder Ili-ummati, sein Bruder, zu Ea-idinnam, ihrem Vater, oder Kuritum, ihrer Mutter, sagen: „Du bist nicht mein Vater, (bezw.) nicht meine Mutter", so gehen sie Hauses, Feldes und Habe, soviel voriianden ist, verlustig; auch werden sie für (ield verkauft. Wenn anderseits Ea-idinnam oder Kuritum, seine Ehefrau, zu Ili-idinnam, ihrem Sohne, oder Ili-ummati, seinem Bruder, sagen: „Du bist nicht unser Kind", so gehen sie Hauses, Feldes und Hausgerätes, soviel vorhanden ist, verlustig. Auch werden sie 1 Mine Silber darwägen. Nach gegenseitiger Vereinbarung schworen sie beim König.

5 Zeugen, Notar und Tafelscbreiber.

783. P 57*).

16. VI. 22. Samsuiluna. Täb-balätum, Sohn des Etel-pi-Samas, und Beltija, seine Ehefrau, haben den Habil-ahi als ihr Kind angenommen. Von Haus, Feld, im Hause befindlicher Habe, soviel vorhanden ist, wird Niuib-gämil, der älteste Bruder, seinen Vorzugs- auteil nehmen, und dann werden sie es gleichmäßig teilen. Wogen der Erb- schaftsurkunde des Ablum, des Kalü-Priesters, der Tempeleinküufte, Feldes, Hauses und Gartens des Habil-ahi wird Ninib-gämil, sein Bruder, keinerlei Einspruch

') Vgl. PoEBEL, S. 32. -') D. h. durch ihre Einnahmen zu erhalten. "') Vgl. Pokbel, S. 28.

*) Vgl. POEBEL, S. 31.

- 4 -

erlieben. Wenn Täb-balatum und Beltija, seine Ehefrau, zu Habil-ahi, ihrem Kinde, sagen: „Du bist nicht unser Kind", so werden sie '/g ^^^ne Silber zahlen. Wenn anderseits Habil-ahi zu Tab-balatum und Beltija sagt: „Du bist nicht mein Vater" oder „nicht meine Mutter", so werden sie ihn marken, ihm ein Sklavenmal machen und ihn für Geld fortgeben.

3 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

IV. Freilassung.

784. G 14.

8. Xn. 14(0. Abil-Sin. Eine gewisse Salatum ist die Tochter des Nahiluni. Nahilum hat sie dem Isme-Sin . . zur „Ehefrauschaft" gegeben. Für alle Zeit haben Isme-Sin und die Kinder des Isme-Sin auf Salatum keinerlei Ansprüche. Bei Uras und Abil- Sin schworen sie CO.

12 Zeugen, 1 Zeugin CO und der Tafelschreiber.

785. VS VIU 55 (VAT 750)').

Sin-muballit. Warad-TutubC) -) und Belissunu sind die Kinder der Ahatuni. Ahatuni, die Tochter des Nür-Ramman, hat sie gereinigt. Solange Ahatuni lebt, werden sie sie erhalten. Nach (dem Tode der) Ahatuni hat niemand irgendwelche An- sprüche auf sie. Die Eliat-iuasu hat sie der Braut Aja als Hofreinigerin ge- geben. Bei Sanias, Aja, Marduk und Sin-muballit schworen sie.

7 Zeugen, 7 Zeuginnen und die Tafelscbreiberin.

786. P 83).

. V. 22. nach Isins Eroberung (Rim-Sin). Dussuptum, die „Gottesschwester" des Gottes Suzianna, die Tochter des Duggä, hat Istar-rabiat, ihre Sklavin, freigelassen. Ihre Stirn hat sie gereinigt. Die Auflösung CO ihres Sklavenverhältnisses hat sie erklärt. Eine Urkunde über ihre „Reinigung" hat sie ihr ausgefertigt. Istar-rabiat hat der Dussuptum, ihrer Herrin, 10 Sekel Silber eingebracht. Für alle Zeit werden Ibi-Illil und Amirtum, seine Schwester, die Erben des Nani-ziniu und der Dussuptum, auf Istar-rabiat keinerlei Ansprüche erheben. Beim Könige schworen sie gemeinsam.

9 Zeugen und der Tafolschreiber.

') Vgl. bereits Peisee, KB IV, S. 14. ^) Lies wohl Tutu statt Tutub. ») Vgl. Poebel, S. 38.

B.

Vermögens- und Sachenrecht.

I. Vermögensaufstellungen und -Teilungen.

787. VS VIII 52. 53 (VAT 712).

Sin-muballit. 350 Sar Feld in der Flur des Pahüsiini neben dem Felde des Samas-rabi,

V

(seines) Bruders; 490 Sar Feld in Mukaränum neben dem Felde des Samas-rabi, (seines) Bruders ; 300 Sar Feld in bestelltem Felde neben dem Felde des Samas- rabi; 390 Sar Feld in . . . : 2 Sar be"bautes Hausgrundstück, gehörig i) zum „Tore'' des Samas, soviel vorhanden ist; Yg "^^i' '^ ^^^ Hausgrundstück, gehörig zum „Tore" des Nemelum, soviel vorhanden ist; 1/2 Mine Silber, ..[..] seines Anteils(?), zu ..[..]. .2) ; 1 Sklaven Ili-tukulti; 1 Sklavin Hi-imdi; 1 V2 Sar Hausgrundstück, . . . . , neben dem Hause des Sin-rimeni^); alles dies ist der Anteil des Ahuni-wakar, Sohnes des Sin-seme, den er bei der Teilung mit"*) Kis-Nunu, Abum-wakar, Samas-rabi, Pür-Sin, Ilusu-rabi und Sin-rimeni, den Söhnen des Sin-seme, erhielt. Sie haben geteilt, sind fertig. Vom Munde bis zum Golde soll keiner gegen den andern Einspruch erheben. „Ich habe dies vergessen", soll er nicht sagen. (Es soll keiner darauf zurückkommen, um gegen

V

den andern Einspruch zu erheben^). Bei Samas, Marduk, Sin-muballit und der Stadt Sippar schworen sie, daß sie nicht darauf zurückkommen und daß sie nicht^) Einspruch erheben werde.

18 Zeugen und 1 Tafelschreiber').

788. VS VIII 66. 67 (VAT 816).

Zeit des Sin-muballit. Was alles(?; Hab und Gut betrifft, das Upi-idinnam seinen Söhnen Inbusa, Ris-Samas und Ibkatum hinterlassen hatte, so haben Inbusa, Ris-Samas und Ib- katum, die Söhne des Upi-idinnam, den Samas-u-Sin bofricdigt^), und dann haben Inbusa, Ris-Samas und Ibkatum den Rest geteilt.

4, auf Duplikat wohl 5 Zeugen.

•) Dupl.: „im". ') Dupl. : „'/^ Mine Silber, Zuschlagszahlung zu seinem Hausgrundstück." ') Die Anordnung der einzelnen Posten ist auf dem Duplikat eiu wenig abweichend. *) Dupl. von hier ab: „seinen Brüdern, den Söhnen des Sin-seme. soviele vorhanden sind, er- hielt" usw. ^) Nur auf Dupl. *) Duplikat: keiner gegen den andern. ') Auf Duplikat: 20 Zeugen und ?, Tafelschreiber. '^) Duplikat nur: so haben sie den S. befriedigt usw.

6 789. TS VIII 73 (VAT Ulil).

Etwa Zeit des Sin-nmballit. (Anfang zerstört) . . . ihr Vater [. . . ], Sklavin, Sklaven, Feld, Haus und alles Mögliebe, vom Munde bis zum Golde, was auf einer gesiegelten Urkunde verscbrieben und niebt versebrieben ist, soviel vorbanden ist, [. •] Ilusu-bäni,

Sohn des Iskur-mansuni, [ . .

Rest fast völlig zerstört.

790. P 1.

Warad-Sin.

300 1?) Sar Feld des Hill, bestellt, angrenzend an ßelissunu, die Ninib-

Priesterin, [ . ] Sar Feld ebne liewässerungsanlagen, angrenzend an Awil-

Sin; [. .] Gin Speicher als Vorzugsanteil Avegen seiner Stellung als ältester

Bruder; [. . ]2 Sar 5 Gin Speieber neben dem Hause des Elali; [1] Tür . . .,

die an einem Tore angebraebt ist; [1] Tür . . .; 1 Ruhebett [

Rest fast völlig: zerstört.

'r>

791. TS VIII 108. 109 (VAT 775. 5713).

4 (?). Hammurapi. 1 '/g Sar 7 Gin Hausgrundstüek, Ivl. GAL, neben dem Hause des Ahusina,

Sohnes des , und neben dem Hause des Warad-Ilabrat und neben

dem Hause des Ilusu-ibisu, Sohnes des Päkum(?), 42/3 Ellen Front nach dem Platze, im Mauerwerk des Hauses des Sängers i) und dem Holzwerk (?) darf Ibni-Samas nebst Warad-Ilabrat Balken anbringen , das ist der Anteil des(?) Ibni-Samas, Sohnes (?) des Sin-iki.sam, den er bei der Teilung mit Warad-Ilabrat und Ibni-Rammän, seinen Brüdern, (erhielt). Vom Munde bis zum Golde sind sie fertig; ihr Herz ist deshalb (befriedigt). Für alle Zeit! Amat-Samas, die Tochter des Dumuk-Anim, werden Warad-Ilabrat und Ibni-Rammän verköstigen'^) ; Ibni-Samas bat nichts damit zu tun. Sie werden nicht darauf zurückkommen, um gegeneinander Einspruch zu erheben. Bei Samas, Marduk und Hammurapi 3).

10 Zeugen und der Tafelschreiber.

792. VS IX 9 (VAT 742).

26. VII. 18. Hammurapi.

[. .] Gan 20 Sar Feld in der Flur der Stadt Huba neben dem Felde des Idin-Sin

und neben dem Felde der Nuttubtum, dessen eine Vorderseite der Graben, dessen

andere Vorderseite das Feld des Silli-Gulaist; ^/gSarSGiaHausgrundstückneben dem

Hause des Mulu-sagga; y., Sar 7 Y^, Gin Hausgrundstück(?) in der Stadt Silani neben

dem Hause des Mulu-sagga; 1 . . . -Stein; alles dies ist der Anteil des Ibku-Ningal,

den er bei der Teilung mit Idin-Sin, Mulu-sagga und Idiu-Ea, seinen Brüdern,

sowie seinen Schwestern [erhielt.] . . . Nuntubtum-^) [...] [••••]

dies teilten sie.

9 Zeugen.

*) Duplikat: des Sekretärs der Sänger. ^) Duplikat: solange A., die Tochter des D., lebt, werden W. und I. sie erhalten. '■') Duplikat fügt hinzu: schworen sie. ^j D. i. Nuttubtum.

793. VS IX 214 (VAT DUO).

Etwa Zeit Hammurapis.

[ . . (Anfang /.erstört) iKsben] dein Felde der iMiihaddltuin, der Tochter

des [. . .]•, [x] Sar bebautes Haiisgrundstüek neben dein Hause der Muhad- dituin; |xj Sar bebautes llausgruadstück neben dem Hause der Tochter des

[...]•,! Sklavin Ali-[ . . .

Rest zerstört.

794. VS IX 221 (VAT 1488).

Etwa Zeit Hammurapis. 1 Sklave Ili-asiri; 1 Sklavin Zakütu; 1 Bronzcschiissel von 30 Ka Inhalt;

3 . . . -Steine; 1 . . . für Wolle (v); 3 . . . von je V2 Mine; 1 . . .; 3 . . .; 1 . . .; 2 . . .; 4 Betten; 6 Ruhebetten; Urkunde in der Hand des Patriziers und Vermögen: 10 Schweine zu je 1 Sekel Silber; 3 Fassen':') von je 1 Kur; 1 . . .; 2 . . .; 10 ... im Siegelbehälter •' ; 2 Vorratstöpfe zu je 1 Kur;

4 Vorratstöpfc zu je 7^ ^^"r-

Keine Zeugen.

795. VS IX 204. 216 (VAT 1293. 1449).

Etwa Zeit Hammurapis. [. . (Anfang zerstört) . .] Samas-sar-kittim; 1 [ . . . ]; 1 . . . -Stein; 6 . . .; die frühere Habe an Betten und Stühlen, vom Munde bis zum Golde, ist bereits geteilte?) alles dies ist der Anteil der Eristi-Aja, der Samaspriesterin, der Tochter des llusu-ibisu, den sie bei der Teilung mit den Kindern des Enim-Nani-gim, Urra-muballit, Samas-bäni, den Kindern des Ilusu-ibisu, und Muhadditum, der Samaspriesterin, der Tochter des Anum-pi-Samas, erhalten hat. Sie haben ge- teilt, sind fertig. Vom Munde bis zum Golde wird keiner gegen den andern

Einspruch erheben. [NN.] ist ihr Erbe.

Rest zerstört.

79(>. VS IX 144. 145 (VAT 985).

10. XL . Hammurapi. 1 Sklave Samas-nahrari; 1 Sklavin Ningal-ummi; 1 Rind(?). . .; 1 . . .-Stein; 1 hölzernes . . .; an Stelle von 5 Sekel(.)Silber(?), die für ein Haus(?)zu bezahlen sind: 1 Wagen; 1 hölzernes . . .; 1 Bett; 2 Stühle; 1 Vorratstopf; alles dies ist der Anteil des Mar-irsitim '), den er bei der Teilung mit Budiuni und Ilusu-ellassn, seinen Brüdern, erhielt. Sie haben geteilt, sind fertig. Vom Munde bis zum Golde wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Die Erbschatt der Awat-Aja, der Samaspriesterin, und die Erbschaft der Belissunu, [ihrer] Mutter, die Awat-Aja, die Samaspriesterin, in Händen hat, gehört ihnen gemeinsam-).

Bei Samas, Marduk (und) Hammurapi schAvoren sie,

7 Zeugen.

*) Duplikat fügt hinzu : Sohnes des Warad-Urra. -) Das Duplikat fügt diesen Satz ge- wissermaßen als Parenthese vor „alles dies ist usw." ein, und zwar in der Form: Die Erbschaft der Awat-Aja, der Samaspriesterin. ihrer Schwester, und die Erbschaft der Belissunu, ihrer Mutter, die Awat-Aja, ihre Tochter (?), in Händen hat, gehört, nachdem ihr Gott sie (beide) zu sich gerufen hat, ausschließlich ihren Brüdern.

8 797. VS IX 130 (VAT 9ß2)i).

7. IX. . Hammurapi. ■Vß Sar 8 Gin bebautes Tlausg-rundstüek neben dem Hause des Seliiffers I^ustamar und neben dem Hause des Sinatum, seines Bruders, jeglichen

V

Besitz des Vaterhauses und den Besitz der Samaspriesterin Iltäni, ihrer Schwester,

V

hatten sie beim Panier des Sin und dem Kataster (?) des Samas genau angegeben und dann geteilt ist der Anteil des Warad-ilisu, Sohnes des GAZ-Lstar, den er bei der Teilung mit Sinatum, seinem Bruder, erhielt. Sie haben geteilt, sind fertig. Von\ Munde bis zum Golde wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Samas, Aja, Marduk und Hammurapi schworen sie.

13 Zeugen und der Tafelschreiber.

798. VS IX 131 (VAT 902 B)).

7. XI. . Hammurapi. Ye Sar 8 Gin bebautes Hausgriiudstück neben dem Hause des Schiffers Sin-abusu und neben dem Hause der Kinder des Adajatum jeglichen Besitz des Vaterhauses und den Besitz der Samaspriesterin Iltäni, ihrer Schwester, hatten sie beim Panier des Sin und dem Kataster (?) des Samas gleichmäßig geteilt ist der Anteil des Sinatum, Sohnes des GAZ-Istar, den er bei der Teilung mit Warad-ilisu, (seinem) Bruder, erhielt. Sie haben geteilt, sind fertig. Vom Munde bis zum Golde wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Samas, Aja, Marduk und Hammurapi schworen sie.

13 Zeupren und der Tafelschreiber.

•"o"-

799. P 233).

21. X. 4. Samsuiluna.

','3 Sar 5 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Samas-IIlil; 40 Sar Garten auf hochgelegenem Felde (?), der nach der vor ihm gelegenen Niederung zu ausläuft (?) die Seite des Gartens ist Ellitum ; Ali-ahusa, eine Sklavin; Rammän-rim-ili, ein Sklave; (das) ist der Anteil der Narubtum, Tochter des Migir-Illil.

Y3 Sar 5 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Ibku-Damu; 40 Sar Garten auf hochgelegenem Felde C), der nach der vor ihm gelegenen Niederung zu ausläuft (?) die Seite des Gartens ist Ibküatum ; 600 Sar Feld . . ., Zahlung (?) für Rammän-rim-ili, den Sklaven; Dumki Istar, eine Sklavin; Taribum, ein Sklave; (das) ist der Anteil [des Ur-Pabilsag].

Den Drittelanteil (?) der Narämtura, der Mutter des Migir-Illil, haben Narubtum, die Tochter des Migir-Illil, und ür-Pabilsag, den er nach dem Tode seiner Ehe- frau adoptiert hatte, gleichmäßig geteilt. Für alle Zeit wird keiner sich gegen den andern wenden. Beim König schworen sie gemeinsam.

8 Zeugen, Tafelschreiber und Notar.

') Innentafel zu VS IX 131 = No. 798. ') Außentafel zu VS IX I.SO = No. 797. Vgl. boreits Bd. III No. 56. =*) Vgl. Poebel, S. 21.

9 800. P 26»).

14. VI. 6. Samsuiluna.

[. . . (Anfang zerstört) . . .] an^Tenzend an [...]; 200 Sar [. . .], angrenzend an [. . .]; 136 (?) Sar [. . .], an.^renzend an [. . .]; 136 Sar Feld [. . .], an- grenzend an Elali; 57^ Sar Garten [auf . . .] Felde die Seite des Gartens sind die Kinder des Awil-[. . .] ; von Verköstiguno- an „großer Speise" die Hälfte; ebenso an Getreide und Datteln ... im Tempel [der Göttin Mab] die Hälfte; Vorzugsanteil der Kalu-Priester- und Salbpricsterwürde im Tempel [der Göttin Nin-sun]; 2 Sekel Silber, gehörig- zum Kaufpreis des Warad-llabrat; 1 . . . -Schüssel; (alles dies) als Vorzugsanteil wegen seiner Stellung- als ältester Bruder.

(Ferner) Y2 Sar 6 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause, das seinen Vorzugsanteil bildet; 600 Sar Feld . . ., angrenzend an seinen Vorzugs- anteil; 300 Sar Feld, hoch und niedrig, angrenzend an seinen Vorzugsanteil; 220 Sar Feld, hochgelegen, angrenzend an Elali; 461 Sar Feld, . . . des Gottes Gilgames, angrenzend an seinen Vorzugsanteil; I273 Sar Garten auf . . . Felde die Seite des Gartens ist sein Vorzugsanteil ; [von der Hälfte] der Verköstigung an „großer Speise" ein Viertel; [von der Hälfte an Getreide] und Datteln [. . . im Tempel der Göttin] Mah ein Viertel: [von der Speise der Kalü-Priesterwürde, des . . .] ihres Vaters, ein Viertel; [. . .] -Ilabrat, ein Sklave, 7 Sekel wert;

[...]..., 21/2 Sekel [wert];

(große Lücke)^)

. . . angrenzend an [. . .], 1800 Sar [. . .], angrenzend an [. . .], 500 + [. . Sar . . . (Lücke) . . .]; von der [Hälfte der Verköstigung an ,. großer Speise" ein Viertel]; von der Hälfte [an Getreide und Datteln ... im Tempel der Göttin Mah ein Viertel]; von der Speise der Kalu-PriesterAVÜrde, des . . . [ihres Vaters, ein Viertel]; Ninibdamassi, [eine Sklavin], 5 Sekel wert; 1 Tür , . ., 2 Sekel wert; 1 . . . -Stein, Y^ (Sekel) wert; 1 Tür . . .; 1 hölzernes . , .; 1 . . . -Stein; vom Hausgerät ein Viertel; (das) ist der Anteil des Nani-aramungen, seines Bruders. 550 Sar Feld im Gefilde ,,dcs hohen Rohres'', Ersatz für das bebaute Haus- grundstück, angrenzend an Elali, den Bruder seines Vaters; 600 Sar Feld . . ., angrenzend an Sin-idinnam, den Priester; 300 Sar Feld, hoch und niedrig, angrenzend an Nani-aramungen; 461 Sar Feld, . . . des Gottes Gilgames, an- grenzend an lUil-mulu-sag, seinen Bruder; die Salbpriesterwürde des Tempels der Nin-sun im Jahre an 10 Tagen, Ersatz für das Feld . . .; 12^^ Sar Garten auf. . . Felde die Seite des (Wartens ist Nani-aramungen, sein Bruder ; von der Hälfte der Verköstigung an , »großer Speise" ein Viertel; von der Hälfte an Getreide und Datteln ... im Tempel der Göttin Mah ein Viertel; von der Speise der Kalü-Priesterwürde, des . . . ihres Vaters, ein Viertel; Istar-nahrari, eine Sklavin, 11 Sekel wert, darunter b^.^ Sekel Silber diu Hälfte, die Ur-Duazag

') Vgl. POEBEL, S. 23. ') In dieser war der Rest des Anteils des ältesten Bruders (lilil-mulu-sag) und der erste Teil desjenigen des zweiten Bruders aufgezählt.

10

von seinem Anteil dem Ur-Diiupac [i;ezalilt] hat; 1 Tür . . ., 1'/., [Sckel] wert; 1 „Koptsi-hüssol", '/j |!^ckel] wert; Y4 (Sekel) für einen . . . -Stein hat lUil-mulu-sa^- ihm yezalilt; 1 Tür . . .; 1 hölzernes . . .; 1 [. . .j; vom llausi^tn-iit ein Viertel; (das) ist der Anteil des Ur-Duazay', [seines Bruders].

Y2 i^ar 6 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Nani-ara- niungen; 600 Sar Feld . . ., angrenzend an Nani-|aramungen]; 300 kSar Feld, hoch [und niedrig], angrenzend an Ur-Duazag; 225 Sar Feld |. . .], angrenzend an ImgüaC); 461 Sar Feld, . . . des Gottes Gilgamcs, angrenzend an Ur-Duazag; . . . (Lücke) . . .; von der Hälfte an Getreide und Datteln ... im Tempel der Göttin Mal) ein Viertel; von der Speise der Kalu-Priesterwürde, des . . . ihres Vaters, ein Viertel; 572 Sekel Silber, gehörig zum Preise einer Sklavin, hat Ur-Duazag ihm gezahlt; 1 Tür . . ., 2 Sekel wert; Y4 (Sekel) Silber für einen . . . -Stein hat Illil-mulu-sag ihm gezahlt; 1 Tür . . .; 1 hölzernes . . .; vom Hausgerät ein Viertel ; (das) ist der Anteil des Ur-Dunpae, seines Bruders.

Als Erben des Ninni-mansum haben sie nach gegenseitiger Vereinbarung geteilt. Für alle Zeit wird sich keiner gegen den andern wenden. Beim König schworen sie gemeinsam.

8 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

801. P 321).

17. VII. 11. Samsuiluna.

11 Gin(?) bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Lugal-amaru; 1 . . .-Schüssel als Vorzugsanteil wegen seiner Stellung als ältester Bruder; V3 Sar 6 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause, das seinen Vorzugs- anleil bildet; (das) ist der Anteil des Abil-Amurrim, des ältesten Bruders.

1/3 Sar 6 Gin bebautes Hausgruudstück neben dem Hause des Abil-Amurrim, seines Bruders; (das) ist der Anteil des Lipit-Illil, seines Bruders.

[Vs Sar] 6 Gin bebautes Hausgrundstück [neben dem Hause] des Lipit- Illil, seines Bruders; [das ist der Anteil des] Lipit-Amurrim, Sohnes des Abil- bamas.

[•/g Sar 6] Gin bebautes Hausgrundstück [neben dem Hause des] Ea- idinnam, des Geflügelwärters, Sohnes des Ea-tukulti; (das) ist der Anteil des Amurrum-mälik.

Als Erben des Erissumatum haben sie nach gegenseitiger Vereinbarung

geteilt. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Beim

König schworen sie.

5 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

802. P 432).

. XII. 13. Samsuiluna. Die Priesterwürde des Illil im Jahre an 6 Monaten, dazu 3600 Sar Feld als Verköstigung dafür; 1 . . .-Schüssel als Vorzugsanteil wegen seiner Stellung als

»j Vgl. P 33—35 = No. 944-946. '') Vgl. Poebel, S. 22.

11

flltester ßruder; 1 Sar bebautes Ilausgrundstiick durch einen und denselben Ausgang geht man hinaus ; 300 Sar Feld . . . neben dem llausc des Sohnes des Sallu; (das) ist der Anteil des Igi-sag, Sohnes des Ina-ekur-ra])i.

2 Sar bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Igi-sag durch einen und denselben Ausgang geht man hinaus ; 2'/3 Sar Hausgrundstiick, Speicher, neben dem Hause der Kinder des Dadum ; 900 Sar Feld . . ., an- grenzend an die Kinder des Nergal{?)-eris; 6 Sekel Silber als Ersatz für l Sar bebautes Hausgrundstück und 300 Sar Feld, das Igi-sag als seinen Anteil erhalten hatte, als Ersatz für die Priesterwürde hat er es dem Sin-ismeanni, Sohn des lUil-raansum, dem Bruder seines Vaters, gezahlt; die HiUfte des im Hause befindlichen Mobiliars; (das) ist der Anteil des Sin-ismeanni, Sohnes des lUil-mansum.

Haus, Feld und Garten, der nach dem Felde ausläuft, werden sie gleich- mäßig teilen. Für alle Zeit wird sich keiner gegen den andern wenden. Nach gegenseitiger Vereinbarung schworen sie beim König.

8 Zeugen (Tempelbeamte), Notar und Tafelschreiber.

803. P 441).

. XI. 14. Samsuiluna.

1 Sar neues bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Sohnes des Ea-bäni, des Geflügelwärters; 1 Sar altes bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Igi-sag, des Priesters; 7 Gin Speicher; (das) ist der Anteil des Ninib-nergal.

1 Sar neues bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Ninib-nergal, seines Bruders; 1 Sar altes bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Ninib-nergal, sciues Bruders; 7 Gin Speicher; (das) ist der Anteil des Rim-Istar, seines Bruders.

Als Erben des Lugal-azida haben sie nach gegenseitiger Vereinbarung geteilt. Beim König schworen sie.

10 Zeugen, Notar und Tafel scbrelber.

II. Scheidemauer^).

804. .VS Till 22. 23 (VaT 737. 738).

Etwa Zeit des Abil-Sin.

Einen haben als Trennungsmauer Samas-tappe und Kasap-Istar

aufgeschüttet'').

8, auf Duplikat 9 Zeugen.

805. P 14).

. XT. 38. Hammurapi. Was die Tronnungsmauer anbetrifft, die dem Sin-ismc'anni, dem Zimmer- mannc, dem Sohne des Warassunu, und dem Mär-irsiiim, dem Sohne des

') Vgl. PoEBEL, S. 10. *j Vgl. auch Urkunde No. 791. ^) Duplikat: Ein ...[... ) ist die Trennungsmauer, die §. und K. aufgeschüttet haben. *) Vgl. Poebel, S. 49.

12

Damagngu, gehört, so wird Mär-irsitlm mit Silber . . . das Herz des Sin-isme'anni,

des Zimmeniianns, befriedigen. Irgendwelche Ansprüche darf er dann nicht

mehr an ihn stellen. Für die Zukunft wird Sin-isme'anni eine Trennuugsmauer

für sieh selbst bauen. „Einen Pflock soll er (in der alten Mauer) nicht

anbringen, einen Balken nicht auflegen,'' darf Sin-isme'anni zu Mär-irsitim nicht

(mehr) sagen. Nach gegenseitiger Vereinbarung haben sie beim Könige

geschworen.

9 Zeugen und der Tafel Schreiber.

0.

Schuldrecht.

I. Allgemeiner Teil.

2. Bürgschaft. 806. VS VIII 2G (VAT 700).

7. Sin-muballit. (Betrifft) 2/3 Minen Silber, die Nür-Samas, Sohn des Sin-seiiie, zu Lasten des Anum-gämil und der Belissunu, seiner Ehefrau, gut bekain; Idin-Ea, Sohn des Ris-Anim, hatte nach der Stadt . . . die Belissunu fortgeführt; darauf hat

V

Nür-Samas in Babylon den Idin-Ea, weil er die Belissunu, die Ehefrau des

Anum-gämil, fortgeführt hatte, herangekriegt; darauf hat Sin-ikisam, Sohn des

Hanija, sich für Idin-Ea betreffs der Festnahme der Belissunu gegen (Zahlung

von) 24 Sekel Silber auf einen Monat verbürgt. Führt Idin-Ea in der bestimmten (?)

Zeit die Person nicht herbei, so wird (?) er den Sin-ikisam veranlassen, 24 Sekel

Silber dem Nür-Samas zu geben.

5 Zeugen.

807. VS IX 39 (VAT 861).

11. II. 30. Hammurapi.

2 Kur Getreide hatte Marduk-abi, Sohn des Sin-ismeni, zu Lasten der Narämtum gut; darauf wurde Ibku-Arahtum beauftragt (?); darauf hat Lustamar es dargewogen;

^/s Kur Getreide: Abil-Auuiri-im, Sohn des Warad-Sin;

y,o Kur Getreide: Samas-uasir, der Sohn des Bäckers;

2 Kur Getreide: der Oberpriester, das er zu Lasten der Narämtum gut hatte, worauf Lustamar es bezahlte;

Yio Kur: Mär-irsitim, Sohn des Kisija;

zusammen 4Y5 Kur Getreide, das wegen Ibku-Arahtum Lustamar bezahlte.

3 Zeugen.

808. VS IX 173 (VAT 756).

Etwa Zeit Hammurapis. Zu Lasten des Sin-asarid hatte Annabatum, die Samasoriesterin, die Tochter des Sallurum, Geti-eide gut; darauf hat in bezug auf 5Vg Kur Getreide Aniat- Samas, die Sama.spriesterin, die Tochter des Arbi-Ea, die Hand der Annabatum. der Tochter des Sallurum, „hinweggezogen".

Keioe Zeugen.

- 14

4. Zahlun^sgeschiift. 809. VS Till 77 (VAT 1486).

Etwa Zeit des Sin-mubalHt. Vor Nisi-inisu, Tochter des Usur{?)-Aiuiin, vor lltäiii,

V

vor Nisi-iuisu, den Töclitern des Sa-Ainurrim, vor Awät-Aja, Tochter des Sin-iiselli,

V

vor Ilabazi, Tochter des Suini-irsitiin,

vor Aja-kuzub-iuätim, vor diesen Zeui^innen hat der Kanfniann Abum-wakar, Sohn des [. .] . ., 7;i Mine Silber ans der Hand der Arnabatnni erhalten, worant' Mannuni-balnm- Kntim das Silber [...].. und dann dem Snuium-libsi i>ab.

810. VS YIU 00. 91 (VAT 1485).

27. IV. 3. Hammurapi.

V

1 Ofen zum Brennen von ültüpfen abgeholt. Unterstehend dem Samas-isu,

dem

Es o-arantiertCO: Silli-Niiikarrasa und die Direktoren, seine Kollegen.

Keine Zeugen.

811. VS VllI 103. 104 (VAT 982).

19. VIII. 4. Hammurapi. 2/3 Mine ... für die Herstellung derBronzeschüssel des Samasterapels in Empfang' genommenVou dem Metalhirbeiter aus (der Hand des) Mäkisum.

Es garantierte?): Silli-Ninkarrasa und die Direktoren, seine Kollegen.

Keine Zeugen.

812. VS VIII 115 (VAT 10G4).

16. III. 13. Hammurapi. Ys Kur Getreide hat Sin-evibam von Palatum erhalten.

Keine Zeugen.

813. VS IX 14 (VAT 1487).

26. IX. 21. Hammurppi.

[ . . . I Datteln, [ . . | Getreide [ . . . j von Silli- [ . |, gehörig zu . . . der

Götter Bunini und Mamu im Monat Kislev, abgehoben. Es untersteht den

Gärtnern. Dafür verbürgt sich(?) Damu-muballit.

Keine Zeugen.

"o^

814. VS IX 15 (VAT 667).

21. Hammurapi.

2V2 Sekel 18 Se Silber, 2 Ka Öl, 1/5 Kur Getreide Ahusina. (Es ist

das,) was für unser . . . deponierte?) worden ist.

Keine Zeugen.

15 815. VS IX 10 (VAT 1020).

15. II. 22. Hammurapi. 20 Ka Datteln aLüehoben. Es untersteht den Gärtnern. Dafür ver-

bürgt sich(?): Damu-muballit.

'G

Keine Zeugen.

816. VS IX 17 (VAT 039).

16. IT. 22. Hammurapi. 80 Iva Datteln für . . . der Götter Bunini und Maniu.

10 Ka für .... für den Gott Sin ist während der Sehur(?) gegeben worden. 90 Ka Datteln

Abgehoben.

Es untersteht den Gärtnern. Dafür verbürgt sich (0 Damu-muballit.

Keine Zeugen.

817. VS IX 18 (VAT 649).

24. II. 22. Hammurapi.

11 Ys Kur Getreide in Gegenwart des Enb-Sin, Sohnes des BA(?)-sa-Upi, zur Verköstigung des Tempels des Sin.

Keine Zeugen.

818. VS IX 22 (VAT 771).

26. Vm. 23. Hammurapi. 3^5 Kur Getreide, gehörig zum . . . der Kinder des Sin-ikisam; I-/5 Kur gehörig zum . . . des Anatija.

5 Kur Getreide , gehörig zum . . . der (Feld)früehte vom Jahre des

Bildnisses Hammurapis, das für 6 Kur Getreide im Maße der Verköstiguug . , . des Tempels als Lohn für 150 Leute, die Sesam im Felde der Stadt Kuntabänuni abholten, gegeben worden ist, (und zwar) als Lohn pro Mann und Tag 12 Ka. Abgehoben. Es untersteht den Kindern des Siu-ikisam und dem Anatija.

Keine Zeugen.

819. G 57.

17. IICO. 28. Hammurapi.

12 Kur Getreide in Gegenwart des Huzälum, Sohnes des Nahilum, auf sein eignes Kontor?) in Empfang genommen von den Direktoren; für den Palast.

Keine Zeugen.

820. VS IX 44 (VAT 1123).

1. V. 31. Hammurapi. 1 Talent WolleC?) für das Bildnis, in Empfang genommen von Gimil-Marduk.

Keine Zeugen.

- 16 - 821. VS IX 75 (VAT 1095).

7. V. 36. Hammurapi.

3 Sar Ziegel des Schiffes, das Taribum am Kar hat landen lassen^).

Keine Zeugen.

S22. VS IX 88 (VAT 1016).

16. VII. 36. Hammurapi.

ir2{f) Ka Getreide für 1 Esel für 8 Tage. Belänum.

Keine Zeugen.

823. VS IX 91 (VAT 1003).

24. VII. 35. Hammurapi. 3/5 Kur Getreide für 3 Schiffbauei-(?). Sin-rimeni.

Keine Zeugen.

824. VS IX 93 (VAT 1106).

6. Vlll. 36. Hammurapi.

4 Sar Ziegel von 8 Lohnarbeitern und 1 Schiffe des Ili-imnianni, die am Kar gelandet sind. Von den Ziegehi des Nidnat-Sin-).

Keine Zeugen.

835. VS IX 98 (VAT 1117).

17. Vlll. 35. Hammurapi. 6(0 Sar Ziegel: Silli-Rammän; 61?) Sar: Nänija;

6(?) Sar: Ilusu-abusuc-'); (Lückej [von] den Ziegeln des Nidnat-Sin, die Samas-uda und Warad-ilisu empfangen haben.

Keine Zeugen.

826. VS IX 102 (VAT 1128).

6. IX. 35. Hammurapi. 175 Ka Getreide Ilabrat-sulüli: 175 Ka Samais-daniik; 175 Ka [SamaslC^j-tappe. 1 Kur 225 Ka Getreide für 3 Lohnarbeiter für 10 Tage.

Keine Zeugen.

827. VS IX 101 (VAT 1082).

36. Hammurapi. 4 Sar 772 Gin Ziegel von 9 Lohnarbeitern und 1 Schiffe des Ili-imnianni^ das am Kär gelandet ist. (Rest fast völlig zerstört.)

») Die Texte VS IX 76. 77. 78 (VAT 600. 1110. 1023) sind völlig gleichlautend; nur sind die letztgenannten Urkunden an andern Tagen (21 24 .26.) desselben Monats und Jahres abgefaßt. ^) Die Texte VS IX 94. 95. 96. 97 (VAT 1079. 1050. 914. 1493) sind völlig gleichlautend; nur sind die letztgenannten Urkunden an andern Tagen (6. 7. 11. 13.) desselben Monats und Jahres abgefaßt.

- 17 -

828. VS IX 92 (VAT 1476).

Wohl 35. Hammurapi. 2(!) Kur 90 Ka Getreide, Lohn für 2 Lohnarbeiter des Samas-ellassu; 1 Kur 195 Ka, Lohn des Ranimän-tukulti;

1 Kur 195 Ka, Lohn des Bel-abi, des Sklaven des Nür-Öamas; 1 Kur 195 Ka, Lohn des Samas-bäsir, Sohnes des Sililum: 1 Kur 195 Ka, Lohn des Aua-Samas-takläku, des Sklaven des Sin-rimeni; 1 Kur 195 Ka, Lohn des Idin-Sin, Sohnes des Samajatuni; 1 Kur 195 Ka, Lohn des Habil-wedum, des (Mannes) des Kalümum;

1 Kur 195 Ka, Lohn des Urra-gäniil, des (Mannes) des Sanias-magir; 100 Ka Getreide, Lohn des Abil-ilisu, Sohnes des Sin-abusu;

Urkunde über I6V2 Kur ^) Getreide, das für die Lohnarbeiter abgehoben wurde.

829. VS IX 61 (VAT 1484).

10. III. 38. Hammurapi.

2 Kur Getreide im Maße des Sanias, gehörig zur Abgabe . . . , in Gegenwart des Nür-Samas in Empfang genommen von Ilusu-muballit.

Keine Zeugen.

830. VS IX 65 (VAT 1133).

3. V. 38. Hammurapi.

V

190 (?) [Ka Getreide] im Maße des Samas, gehörig zur Abgabe Gegenwart des Nür-Samas in Empfang genommen von [ . |.

Vor Ilusu-muballit.

in

831. VS IX 69 (VAT 1031).

. IV. 43(?). Hammurapi.

30 Ka Getreide, Verköstiguug- des Abum-kima-ili für 15 Tage jedesmal

2 Ka, und zwar vom 15, Siwan bis zum 30. Unterstehend dem Mär-irsitim

und dem Sin-ismeni.

Keine Zeugen.

832. P 19.

14. VI. . Hammurapi. 4 Minen [Wolle] Abil-Amurrim ; 4 Minen Wolle Ana-mansum. 8 (Minen) Wolle.

Die Hirten haben es dem Feinde weggenommen!?).

V

Rim-Istar. [Von] Samas-illil ist sie abgehobene?).

Keine Zeugen.

[Es untersteht] dem

*) Fälschlich statt 14 Kur 55 Ka. Der Schreiber hat einfach 10 mal 1 Kur 195 j^a gerechnet.

Köhler und Ungnad, Rammurabl IV . 8

18 833. VS IX tu (VAT 955).

9. VII. . Hammuiapi. 1 Kur 185 Ka Getreide: Lohn für das Schill";

v'

112 Ka: Ana-Samas-taklaku; 112 Ka: Ali-eUati; 112 Ka: Amurriim; 112 Ka: Inbusa; 112 Ka: Rammän-gimlanni; 112 Ka: Nür-Samas;

82 Ka: Abil-ilisu, einschließlich 16 Iva, die Beli-abi erhalten hat. (Zusammen) 4 Kur 37 1) Ka Getreide. Keine Zeugen.

834. G 63.

. Y. (Etwa Zeit Hammurapis). 69 I . . ] in Empfang genommen durch Idin-Ilabrat von Warad-ilisu.

Keine Zeugen.

835. VS IX 235 (VAT 2122).

Etwa Zeit Hammurapis.

V -v

IV, Sekel 1.0 Se Silber, gehörig zum alten; 15 Se Silber, gehörig zum

V

neuen. Eigentum des Gottes Samas.

Keine Zeugen.

836. VS IX 222 (VAT 1498).

Etwa Zeit Hammurapis. Getreide, das Anunitum (?)-... erhalten hat:

20 Ka: Märat-irsitim ;

30 Ka: Märat-Istar;

40 Ka: Taribatum;

50 Ka: lli-rimanni;

60 Ka: Abi-liburam ;

70 Ka: Marduk-dumki;

80 lia: [...];

90 Ka: Summa-lä-[ . . . ] ; 100 lia: Awil-[...]; 110 lia: Tabni-Istar; 120 Ka: Zamama-näda; 130 lia: Mati-ili; 140 Ka: Awil-Nabium. Keine Zeugen.

M So fälschlich statt 39.

19

837. VS IX 200 (VAT 910).

Etwa Zeit Hammurapis. 50 Ka: Sohn des IJabbalum; 40 Ka: Ahi-lumur; 60 Ka: Sohn des Eama-ili; 60 Ka: Warad-ilisu, Sohn des Sin-enb(?);

60 Ka: Bclsiniu, Sohn des Ad-mati-ili;

30 Ka: Ilusu-rabi, Sohn des Rammän-gugal ; 10 Ka: Awil-Sin, Sohn des Warad-Istar; 1 Kur 10 Ka, die bishei'i?) nicht bezahlt sind. 80 Ka Getreide: die Ehefrau des Taribum, Sohnes des Ea-idinnam; 60 Ka: die Ehefrau des Sabulum; 45 Ka: Ali-ahäti;

30 Ka: die Ehefrau des Habbätum; 30 Ka: die Ehefrau des Samas-isu;

20 Ka: Sin-idiunam ;

20 Ka: Mär-irsitim, Sohn des . , . ; 20 Ka: Abil-ilisu, Sohn des . . . •,

1 Kur') Getreide abgehoben.

838. VS IX 184 (VAT 764).

Etwa Zeit Hammurapis. V-, Sekel Silber (für) Wollen; Y4 Sekel Silber für Zwiebeln; 60 Ka Getreide für das Haus der Märat-irsitim; 10 Ka Täb-Saggil;

60 Ka Getreide für den Sohn des Pala-Urra; 30 Ka für die . . . des Hauses des Mulu-Sin-ka; 50 Ka, das Ibik-Istar erhalten hat;

daneben (?): 30 Ka, das B^lissunu erhalten hat ; 60 Ka Getreide, das Imgurum erhalten hat. 1 Kur Getreide, 2/3 Sekel 15 Se, das Ibik-Ishara, Belissunu und Imgurum von Nür-Samas erhalten haben.

839. VS IX 125 (VAT 1477).

14. Vn. . Hammurapi. 165 Ka: Hubbudum; 165 Ka: Ilusu-abusu;

(Zusammeu) 1 Kur 30 Ka; es garantierte'): Pilrija.

') So fälschlich statt 1 Kur 5 Ka.

20

165 Ka: Lipissa, der (Mann) des Nür-lUil;

2 Kur 45 Ka Miete für die E«el des Sin-nä§ir. (Zusammen) 8^/5 Kur. Keine Zeugeu.

840. P 55').

21. Samsuiluna.

[70 Ka Getreide] ist das, was Babä erlialteu hat; 30 Ka Getreide ist das, was der Peitschenniacher(?) erhalten hat; 100 Ka Getreide Kaufgeld für Schuhe; 60 Ka Getreide desgleichen; 70 Ka Getreide als . . . dos Schankwirtes ist das, was Utta-gnllu-mansum erhalten hat.

Zusammen 1 Kur 30 Ka ist das, was Damu-idiunam von lUil-mälik

erhalten hat.

Keine Zeugen.

841. P 127.

23. IV. 7. Ammisaduga. 3^5 Kur Getreide im Maße des Samas, gehörig zum Getreide seiner Hand, in Gegenwart des Mulu-lskurra in Empfang genommen von [ . . . J.

Zeugeunamen nicht erhalten.

o

II. Besonderer Teil.

2. Verwahrungs- und Hütungsvertrag. 842. VS VIII 123. 124 (VAT 1503).

14. Hammurapi.

V

Vor Liburam, vor Etelanna-mansum, vor Ses-batuk, vor Warassa, vor Paluh-rigimsu, (diese sind es), vor denen im Tore von Gägum Lamassi, die

V

Tochter des Ahusina, eine Sklavin dem Samas-sululi anvertraute. Stirbt die Sklavin oder entläuft sie, so geht es Lamassi nichts an.

843. G 42.

1. I. (Etvva Zeit HammurapisCO). 200 Stück Kleinvieh Hirte NN. anvertraut dem . . . Dafür garantieren (?) : Idisum, Sohn des Abnum(?), Abil-ilisu und Awil-Anim.

Keine Zeugen.

844. P 422).

. XII. 13. Samsuiluna. Sin-abusu, Sohn des Nani-mulu-ti, hatte Urkunden über die Kalü-Priester- Würde und seinen (Erb)anteil dem Priester Nani-tum übergeben. 2 Jahre darauf, nachdem Sin-abusu gestorben war, hat Aba-Illil-gim aus der Hand des Nani-tum die Urkunden des Sin-abusu davongetragen. Für alle Zeit wird Reklamationen v/egen der Urkunden Aba-Illil-gim erledigen.

4 Zeugen (Tempelheamte) und der Tafelschreiber. Mit dem Siegel der Zeugen gesiegelt.

•) Vgl. POEBEL, S. 45. 2) Vgl. POEBEL, S. 46.

21

4. Untcrhaltsvertrag.

845. VS VIII U. :\2 (VAT 704)0

10. Sin-muballit. 3/5 Kur Getreide, IV2 ^^ ^^ '^'^^ V4 Sekel Silber wird Nürum-lisi der Amat- Samas geben. V5 Kur Getreide, IV2 Ka Öl und »/i ^ekel Silber wird Warad- Ilabrat der Amat-Samas geben. Geben sie dieses nieht, gehen sie des Hauses verlustig. Bei Samas, Aja, Mardulc und Sin-muballit sehworcn sie 2).

8 Zeugen^).

846. VS Vlll 33. 34 (VAT 705).

Zeit des Sin-muballit. Y2 Sar bebautes Hausgrundstüek neben dem Hause des Ilusu-ibisu, Sohnes des Päkum, und neben dem Hause des Ibkusa, Sohnes des Tizkar-Samas, haben Mäd- dumuk-Anim und Amat-Samas, die Samaspriesterin, dem Nürum-lisi, ihrem Sohne, gegeben. Solange Amat-Samas lebt, wird Nürum-lisi jährlich 3/, Kur Getreide, iy2 Ka Ol und '/i Sekel Silber geben. Auch wird er die mit dem Hause ver- bundene Lehensstellung ausüben. Gibt er dies nicht, so geht er des Hauses verlustig. Werden Amat-Samas und Mäd-dumuk-Anim vertragbrüchig, so werden sie Ys Mine Silber dar wägen. Bei Samas, Aja, Marduk und Sin-muballit

schworen sie.

8 Zeugen'').

5. D a r 1 e h e n.

a) Gelddarlehen.

847. G 32.

. V. 11. Sabium(?). 10 Sekel Silber, das von Awil-Anim Nähilum bekommen hatte, hat von Nähilum Nigga-Nani^) entlichen. Am Tage, da der Palast die ausstehenden Forderungen (?) verlangt, wird er den Palast bezahlen.

9 Zeugen.

848. VS VIII 24. 25 (VAT 788).

. X. 2. Sin-muballit.

1 Sekel Silber den feststehenden Zins wird er zahlen hat von

Ninib-gämil Enamtila entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Geld und seine

Zinsen darwägen.

2 Zeugen.

Im Monat Tebet, Jahr des Sin-muballit-Kauals.

849. VS VIII 28. 29 (VAT 739).

8. Sin-muballit. Y3 Mine Silber Zins des Samas wird er zahlen hat von Amat-Samas,

V

der Samaspriesterin, der Tochter des Warad-Illil, Sin-rimeni, Sohn des Imgur-

') Unvollständig bereits oben als No. 142 übersetzt. -) Vgl. auch oben No. 791. =") Dieselben wie auf VS VIII 33. 34 = No. 846. - ■•) Dieselben wie auf VS VUI 31. 32 = No. 845. *) Bruder des Na^ilum.

- 22

Sin, ontlioluMi. Im Monat des Ab-Festcs wird er das Gold und seine Zinsen

:ägeu.

4 Zeui^reu.

dar wägen.

850. TS VI II 86 (VAT 707).

12. Sin-mnballit.

4 Sekel Silber hat von AVarad-Illil Sanias-karra.d, Solin des Awil-Anim, am 21. Sibüt entliohen. Am 21. Elul wird or koniiiien und dann, je nachdem Avie d(>r Kurs steht, Getreide darmesseu.

2 Zeugen und der Tafelschreiber.

851. VS VIII 43. 44 (VAT 933. 934).

13. Sin-muballit.

1 Sekel Silber Zins des Samas wird er zahlen haben von Warad- lUil Mär-irsitim und Ahatum, seine Ehefrau, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat(?) wird er das Silber und seine Zinsen darwägen.

4 Zeugen.

852. VS Vi II 47. 48 (VAT 1478).

16. Sin-mub;illit.

' V

11 Sekel Silber zum Aufschütten (") der Ernte hat von Aniat- Samas, der

Samaspriesterin, der Tochter des Warad-Illil, BA(?)-sa-Damu, Sohn des Täbija,

am 1. Tammuz entliehen. Im Monat des Ab-Festes wird er, wie der Kurs steht,

in Kär-Sippar das Getreide darmessen. Abgesehen vom Inhalt seiner älteren

Urkunde.

3 Zeugen (und auf Duplikat noch der Tafelschreiber).

853. VS VIII 79 (VAT 1091).

Etwa Zeit des Sin-muballit. Vs Sekel 15 Se Silber Zins des Samas wird er zahlen hat von Amat-Samas, der Samaspriesterin, der Tochter des Warad-Illil, Lipit-IUil, Sohn des Ili-inäja, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat (?) wird er das Geld und seine Zinsen darwägen.

3 Zeugen.

854. VS VIII 97. 98 (VAT 1474).

3. Hammurapi.

2 Sekel Silber Zins des Samas Avird er zahlen hat von Amat-Samas, der Samaspriesterin, der Tochter des Warad-Illil, Mär-Samas, Sohn des Rainmän- rimeni, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat (•) wird or das Geld und seine Zinsen darwägen.

4 (auf Duplikat 3) Zeugen und der Tafelschreiber.

855. VS VIII 119. 120 (VAT 1116).

. X. 14. Hammurapi. 1 Sekel 15 Se Silber 1 Se wird er als Zins des Saraas zahlen hat

23

von Aja-tallik, der Samaspricsterin, Kubbuluni, Solin des Kuttunuin, entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das (ield und seine Zinsen darwägen.

3 (auf Duplikat 4) Zoui^cn und der Tafelschreiber.

85(). V8 VllI 125. 120 (VAT 1490).

14. Hammurapi.

V/i Sekel Silber hat von . . . und Tlatuni Taribum, Sohn des Naräm-ilisu,

entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat {■) wird er das Silber und

seine Zinsen darwägen.

6 Zeugen und der Tafolschreiber.

857. VS VIII 128 (VAT 1076).

2. 1. 15. Hammurapi. [. .] Sekel Silber Zins des Samas Avird er zahlen haben von Sainas und Aja es untersteht dem Sanias-muballit Sin-eribam und Bititum . . . (sowie) Selibum, Sohn des Kakakum, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Ab- rechnungsmonat C) werden sie das Silber und seine Zinsen darwägen.

2 Zeugen.

858. VS VIII 131 (VAT 1028).

15. Hammurapi.

Y2 Sekel 8 Se Silber Zins des Samas wird er zahlen hat von Iltäni, der Samaspriesterin, der Tochter des Ahulap-Samas, Ibni-Anuirrum, der Sohn des Ilusu-abusu, entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Geld und seine

Zinsen darwägen.

3 Zeugen.

859. VS VllI 132. 133 (VAT 922).

13. . 15. Hammurapi. 1 Sekel 15 Se Silber Zins des Samas wird er (!) zahlen haben von Aja-risat Halilum^) und Samas-muballit entliehen. Zur Zeit der Ernte im Ab rcchnungsmonati?) werden sie das Silber (und seine Zinsen)'^) darwägen.

3 Zeugen.

860. VS VIII 134. 135 (VAT 920).

10. XII. 16. Hammurapi. '/s Sekel 5 Se Silber Zins des Samas wird er zahlen hat von Samas-uballit Runini-abi entliehen. Zur Zeit der Ernte w'ird er das Geld und seine Zinsen darwä":en.

O'

3 Zeugen.

861. VS IX 34. 35 (VAT 715. 3671).

1. VI. 28. Hammurapi. 4 Sekel Silber, gehörig der Lamassctni, der Samaspriesterin, der Tochter des Naram-Sin; Selibum und Mar-Sippar, die Söhne des Makalänum, werden zur

Zeit der Ernte das Silber darwägen.

3 Zeugen.

') Duplikat: Alilum. '^) Das Eingeklammerte nur auf der Inneutafel.

24 862. YS IX 40. 47 (VAT 1500).

19. XI. 31(?). Hammurapi. 5 Sekel Silber den feststehenden Zins wird er zahlen hat von Mar-Bä Ibni-Samas, der Sohn des Mär-Ba, entliehen. Zur Zeit, da er es ver- langt, wird er das Silber darwägen.

2 Zeugen.

.S63. VS IX 108 (TAT 1077).

10. XII. 35. Hammurapi. 4*/^ Sekel Silber, Depositum, hat von Sumnia-Samas Idin-Dagan, Sohn des Mär-irsitim, entliehen. Zur Zeit, da er es verlangt, wird er das Silber darwägen.

2 Zeugen.

864. G 51.

1. XI. 38. Hammurapi. 74 Sekel 10 Se (•) [Silber] den feststehenden Zins wird er zahlen hat von Nür-ilisu [NN.], Sohn des [X.], entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Silber und seine Zinsen darwägen. Sein Haupt hält Ninib-[. . .].

2 Zeugen.

865. P 75.

20.—. 39(?). Hammurapi.

3 Sekel Silber ist das, was Abil-ilisu und Nawirtum von Bclissunu, der

Tochter des Sijatuni, empfangen haben. Zur Zeit der Ernte werden sie das

Silber darwägen.

Keine Zeugen.

866. VS IX 136. 137 (VAT 810).

5. XII. . Hammurapi. 2^) Sekel Silber Zins des Samas wird er zahlen - hat von Beltäni, der Tochter des Sin-putram, Abä, Sohn des Samas-tatum, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat (?) wird er das Silber und seine Zinsen darwägen.

3 Zeugen.

867. VS IX 181 (VAT 760).

. XII b. (Etwa Zeit Hammurapis). 13 Sekal Silber Zins des Samas wird er zahlen hat von Sin-idinnam, Sohn des Ili-abili(?), Sin-rimeni, Sohn des Sin-eribam, entliehen. Zur Zeit [der Ernte] im Abrechnungsmonat (?) wird er das Silber und seine Zinsen darwägen.

2 Zeugen.

868. VS IX 207 (VAT 1081).

Etwa Zeit Hammurapis.

[x] Sekel Silber Zins des Samas wird er zahlen hat von Aja-tallik,

der Tochter des Ullü, Ibni-Ea, Sohn des Etimanna-semi, entliehen. Zur [Zeit

der Ernte ....

Rest bis auf einige Zeugennamen zerstört.

») Duplikat: 3.

25 -

869. VS IX 203 (VAT 997).

Etwa Zeit Hammurapis.

1 (?) [Sckel] Silber, zinsfreies Darlehen, hat von Sumnia-Sarnas. Sohn des Awil-Sainas, Abä{?) entliehen. Zur Zeit, da er das Geld verlangt, wird er es

darwägen.

Vor Gott Öamas. 1 Zeuge.

870. VS IX 187 (VAT 869).

. V. (Etwa Zeit Hammurapis).

2 Sekel Silber als Zins Datteln (?) hat vom Gotte Sin Awil-Rammän entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Silber darwägen.

Keine Zeugen.

871. G 55.

20(?). V. 3.(?) Samsuiluna.

V

Y4 Sekel Silber für 1 Rate(?) hat von Taribatum Sumuh-Sin entliehen. Zur Zeit, da er es verlangt, wird er nach dem derzeitigen Kurse (?) 1 Rate(?) geben.

1 Zeuge.

872. P 22.

. Vll, 4. Samsuiluna. 1 Sekel Silber auf Zins und ^3 Sekel 12 Se . . . ohne Zins hat von Daiiiik-ilisu, dem Sohne des Naräm-Sin, Mulu-Ama-arazu, der Sohn des Priesters Adda-dugga, entliehen. Bei Eintritt der Erntezeit wird er das Geld mid seine Zinsen zurückgeben.

4 Zeugen und der Tafelscbreiber.

873. P 65»).

14. IX. . Samsuiluna.

3 Sekel Silber, Kaufgeld für ein Haus(?), hat KiSti-Ninib, der Sohn des

Täb-balätura, von Balilum und Illil-mälik, dem Sohne des Sijatum, entliehen.

Ihr Herz wird er befriedigen.

3 Zeugen.

874. G 50.

. IX. (Etwa Zeit Samsuilunas). 1 Ratc(?) . . . hat zu Lasten des Etel-pi-Lagamal und Ibbatum Sin-bol-ablim(?) gut. Im Monat Sivan werden sie 1 Rate (?) geben. Geben sie-) nicht, so werden sie 3) 140 Ka Getreide darmessen.

Keine Zeugen.

*) Vgl. PoEBEL, S. 45. *) Original: gibt er, ») Original: wird er.

26

b) Frucht- und sonstiges Darlehen u. ä. 875. VS Vm iO (VAT UH\)).

—. XI li)- 9. Sin-muballit. IY5 Kur Getreide, zinsfreies Darh^hen, hat von Warad-Illil Warad-Samas, Sohn des Nabi-ilisu, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat (?) wird er das Getreide darmessen.

3 Zeugen uud der Tafolschreiber. Nach den Tarifen.

87ö. V8 VIII 41. 42 (VAT 024).

13. Sin-muballit.

1 Kur 10 Ka zinsbringendes (?) Getreide als Zins wird er pro Kur Yg Kur

zahlen und 1 Sekel Silber Zins des Samas wird er zahlen hat von

Warad-Illil Samas-scme, Sohn des Ur-Elteg(?), entliehen. Zur Zeit der Ernte im

Abrechnungsmonat (?) wird er das Getreide und seine Zinsen darmessen, das Geld

und seine Zinsen darwiigen.

3 Zeugen.

877. VS VIII 81. 82 (VAT 1490).

1. Hammurapi. 1 Talent 30 Minen Farbe (?) hat von Sin-ikisam Rammän-re'i entliehen. Ent- sprechend dem Kar') von Tuplias wird er Silber darwägen. Dazu wird er 42/3 (?) Sekel Silber am Schluß darwägen.

1 Zeuge.

878. VS VUl 86 (VAT 1056).

. XII. 2. Hauimurapi. 1 Sekel [Silber für] Ziegel haben von [NN.], Sohn des [. . .], [X ], Sohn des [. . .], und Bunini-abi, Sohn des [. . .], entliehen. Vom Sicheren und Zu- verlässigen. Im Monat Elul werden sie 16 Sar Ziegel geben; geben sie (sie) nicht, so werden sie 2 Sekel Silber darwägen.

6 Zeugen.

879. VS VIII 93. 94 (VAT 968).

1. VII. 3. Hammurapi. P/5 Kur zinsbringendes (?) Getreide den feststehenden Zins wird er

V

zahlen hat von Nisi-inisu, der Samaspriesterin, der Tochter des Huzalum, Sin-imguranni, Sohn des Sin-rabi, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungs- monat (?) wird er das Getreide und seine Zinsen darmessen.

3 Zeugen.

880. VS VIII 89 (VAT 699).

3. Hammurapi. 6 Kur zinsbringendes (?) Getreide als Zins wird er pro Kur ^3 Kur zahlen

'■) D. i. wohl: entsprechend dem im Kar (= öffentlichen Speicher?) von Tuplias herr- schenden Kurse. Vgl. auch 893, 919.

27

haben von Amat-Samas, der Samaspriesterin, der Tochter des Warad-Illil, Ahum-wakar, der Sohn des Sin-ikisam, und Salatum, seine Ehefrau, entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Getreide darmessen,

3 Zeugen und der Tafelschreiber,

881. YS VIII 05. % (VAT 942. 943).

3. Haramurapi. Vs Kur zinsbringendes Getreide und 1 Kur Datteln als Zins wird er pro Kur 7^ Kur zahlen haben von Amat-Sanias, der Samaspriesterin, der Tochter des Warad-Illil, Ibik-Istar, Sohn des Buzija, und IskiptuuKO, seine Ehe- frau, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat (■) wird er das Getreide

und seine Zinsen darmessen.

3 Zeugen.

882. VS VIII 106. 107 (VAT U79).

8. IX. 5. Hammurapi. 523/gQ Kur zinsbringendes (?) Getreide als Zins pro Kur wird er V:5 Kur zahlen hat von Araat-Samas, der Samaspriesterin, der Tochter des Warad- Illil, Irsitija, Sohn des Samaja, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungs- monat (?) wird er das Getreide und seine Zinsen darmessen.

4 Zeugen und der Tafelschreiber.

'O^

883. VS VIII 129. 130 (VAT 865).

15 Hammura^ji.

'Y'io Kur Getreide, entnommen durch Mär-Samas, 'Ys Kur, entnommen durch

Ibbatum, ^/k, Kur, entnommen durch Nidnusa; von Aja-tallik, der Samaspriesterin,

der Tochter des UUu, haben sie es entliehen. Zur Zeit der Ernte werden sie

das Getreide darmessen,

3 Zeugen.

884. VS VIII 136. 137 (VAT 714).

6. . 16. Hammurapi.

*'/;{o Kur rjetreide ohne Zins hat von Samas-muballit Ahum-wakar, Sühn des Sin-gimlanni, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat t?) wird er Getreide ohne Zins darmessen.

1^30 Kur Getreide ohne Zins hat von Samas-muballit Nur-Samas, Sohn des

Muhaddum, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat (?) wird er Ge-

treide ohne Zins darmessen.

2 Zeugen.

885. VS IX 1 (VAT 989).

1. II. 17. Hammurapi.

*7.so Kur Getreide ohne Zins hat(!) von Lustamar Karanatum sowie Nilr- . . .

entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat wird erC) das Getreide

darmessen.

2 Zeugen.

28

886. VS IX 48. +9 (VAT OlS).

21'). XI. 32 (?\ Hammurapi. 2/.{ Kur Getreide als Zins wird er pro Kur '/g Kur zahlen hat von lltani, der Samaspricsteriu, der Tochter des GAZ-Istar, Awil-Anim, Sohn des Samas-karrad, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrcchnungsmouat(?) wird er das (letreide und seine Zinsen darmesscn.

2 Zeugen.

887. VS IX 51. 52 (VAT 720).

7. V. 33. Hammurapi. 11/5 Kur Getreide .... ohne Zins haben von lltani, der Samas- priesteriu, der Tochter des GAZ-Istar, Warad-ilisu, Sohn des Siu-ismeanni, und Lamassi, seine Ehefrau, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat (?) wird er'^) das Getreide darmessen.

4 Zeugen.

888. VS IX 50 (VAT 1125).

33. Hammurapi. 5 Kur ziusbringendes(?) Getreide als Zins wird er pro Kur Y3 Kur zahlen hat von Laraassüni, der Samaspriesterin, der Tochter des Idin-Urra, Huzzulum, Sohn des Ili-tappe, entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Ge- treide und seine Zinsen darwägen.

5 Zeugen.

889. VS IX 53. 54 (VAT 741).

7. Vm. 34, Hammurapi. Vs Kur Mehl zum Mahlen 3) haben von Liistamar, Sohn des Ahulap-Samas, Liwirum und Masiktum entliehen. Zur Zeit der Ernte werden sie das Mehl darmessen.

Vor Samas und Aja. 1 Zeuge.

^ö^

890). P 13.

. XI. 35. Hammurapi. [. . .] Ka Getreide auf Zins hat von Beltäni, der Ninib-Priesterin, der Tochter des Naräm-Sin, Mulu-Ninib, der Sohn des Azag-Nani, entliehen. Bei Eintritt der Erntezeit wird er das Getreide und seine Zinsen zurückgeben.

3 Zeugen und der Tafelscbreiber.

891. P 17.

. XI. 36(''). Hammurapi. 1 Kur 10 Ka Getreide auf Zins hat von Nabi-Samas Nür-Kabta entliehen. Bei Eintritt der Erntezeit wird er das Getreide und seine Zinsen darmessen.

3 Zeugen.

') Duplikat: 22. *) Duplikat: werden sie. ^) D. i. „Getreide, um daraus Mehl zu mahlen." *) Zwischen 889 und 890 gehört 889a auf S. 74.

- 29 892. VS IX 58 (VAT 9G2).

22('?). I. 38. Hammurapi. '/., Kur zinsbringendes CO Getreide als Zins wird sie pro Kur y.^ Kur zahlen hat von Hubutatura, Tochter des Sinatuni, Eristi-Urra entliehen. Zur Zeit der Ernte wird sje das Getreide darmessen.

3 Zeugen.

893. P 15.

Ifi. XII. 38. Hammurapi. 12 Kur Getreide ohne Zins haben von Ibku-ivsitim, dem Sohne des Sin- lidis, Sijatum, der Sohn des Ur-Ennuge, und Ibi-Ilabrat, der Sohn des Nür- Ilabrat, entliehen. Bei Eintritt der Erntezeit werden sie im Kar von Nippur das Getreide darmessen.

2 Zeugen und der Tafelschreiber.

894. VS IX 67. 68 (VIT 730).

13. . 38. Hammurapi. 1 Kur ziusbringendes (?) Getreide als Zins wird er pro Kur ^j^ Kur zahlen haben von Hubutatum, der Samaspriesterin, Tochter des Sinatum, Ili- imitti und lltani, seine Mutter, entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungs- monat CO werden sie das Getreide und seine Zinsen im Tore von Gagum darmessen.

2') Zeuginnen und 2 Zeugen.

895. P 162).

. VI. 39 CO. Hammurapi. 252/5 Kur Getreide 15 Sekel Silber auf Zins haben von Ninib-mansum, dem Sohne des Damik-ilisu, Habanatum und Damu-rabüsu(?), sein Sohn, entliehen. Bei Eintritt der Erntezeit werden sie hinsichtlich des Getreides und des Geldes sein Herz befriedigen.

5 Zeugen und der Tafel sehr eiber.

•o'-

896. VS IX 153 (VAT 971).

. XI. . Hammurapi. V.!{ Kur Getreide feststehender Zins hat von Amat-Samas, der Tochter des Arbi-Ea, Ilabrat-abi, Sohn des Samas-rabi, entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Getreide und seine Zinsen darmessen.

2 Zeugen.

897. VS IX 152 (VAT 1122).

. XI. . Hammurapi. Va Kur Getreide feststehender Zins hat von Amat-Samas, der Tochter des Arbi-Ea, Ahatima-belti-kalrimaCO, die Tochter des Aksak-idinnam, entliehen. Zur Zeit der Ernte wird sie da.s Getreide und .seine Zinsen darmessen.

2 Zeugen.

0 Auf Duplikat nur 1. ') Vgl. Poeöel, S. 40.

30

898. YS IX 150. 151 (VAT 747).

25. IX. . llammurapi. l*/? Kur zinsbriugeudes(?) Getreide als Zins wird er pro Kur 1/3 Kur zahlen hat von Amat-Sanias, der Samaspriesterin, der Tochter des Arbi-Ea, Siu-iditinam, der Sohn des Mär-Sanias^), entliehen. Zur Zeit der Ernte im Ab- rechnuugsmonatco wird er das Getreide und seine Zinsen darraessen.

2 Zeugen uud^) der Tafelschroiber.

899. VS IX 148. 149 (TAT 812).

30. VIII. . Haminurapi. 13 Kur zinsbringendes (0 Getreide als Zins wird er(!) pro Kur Vs Kur zahlen haben vom Gotte Samas und Ur-Kalkal Abum-kima-ilim und Nawärsa- lümur entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsinonat(?) wird er(!) das Getreide und seine Zinsen darmessen.

3, auf Duplikat 5 Zeugen.

900. VS IX 120 (VAT 1072).

20. VI . Hammurapi.

V V

[....] im Gewichte von [. .] haben von Amat-Samas, der Samaspriesterin, der Tochter des Ibik-Ramman, Ibni-I\Iarduic und Dabitum zinsfrei entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er (!) 2 Kur Getreide, ihr zinsfreies Darlehen, ihr geben.

4 Zeugen.

'o^

901. G 61.

. Xll. (Etwa Zeit Haramurapis). 30(?) Kur Getreide hat zu Lasten des Samas-näsir, Sohnes des Ahum- wakar, Huzälum gut. Zur Zeit der Ernte wird er 30(?) Kur Getreide darmessen.

2 Zeugen.

902. VS IX 155. 150 (VAT 1130).

Zeit Hamraurapis. YsC?) Kur zinsbringendes Getreide als Zins wird er pro Kur Ya Kur zahlen hat von Amat-Samas, der Samaspriesterin, der Tochter des GAZ-Istar, Aham-arsi entliehen. Zur Zeit der Ernte im Abrechnungsmonat (?) wird er das

Getreide und seine Zinsen darmessen.

3 Zeugen.

903. VS IX 201 (VAT 1037).

10. VII. (Etwa Zeit Hammurapis). 8 Kur zinsbringendes (?) Getre'de den feststehenden Zins ward er (!) zahlen haben von Ur-Kalkal Abum-kima-ilim, Nawärsa-lümur und Nanä-imdi entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er (!) das Getreide und seine Zinsen darmessen.

Vor Gott Sin; vor Gott Samas. 1 Zeuge.

') Duplikat fügt hinzu: sowie Huzälum, seine Ehefrau. -) Nur auf dem einen Exemplar.

31 -

904. TS IX 198 (VAT 780).

Etwa Zeit Haramurapis.

[. . (Anfang fehlt) . . .] hat von [AraatJ-Samas, der Öamaspriesterin, der

Tocliter des Erib-Ea, Idin-Sin, Sohn des Manatuni, entliehen. Zur Zeit der

Ernte im Abrechnungsmonat (?) wird er das Getreide und seine Zinsen im Tore

von Gägum darinessen.

Mindestens 3 Zeugen.

905. VS IX 206 (VAT 1047).

Etwa Zeit Hammurapis.

173 Kur zinsbringendes (?) Getreide als Zins wird er pro Kur Ys Kur

zahlen hat von Amat-Samas, der Samaspriesterin, der Tochter des Ibik-

llammän, Manura, Sohn des Ilusu-bani, entliehen. [Zur Zeit der Ernte] im Ab-

rechnungsraonatCO wird er das Getreide und seine Zinsen im Tore von Gagum

darmessen.

2 Zeugen.

006. e 53.

1. IX(-). 3. Samsuiluna. 72 Kur Getreide ohne Zins hat von Zanija Nerija entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Getreide darmessen.

Keine Zeugen.

907. P 21 ').

22. VI. 4. Samsuiluna. ^2 S'^^" 1 Schock Ziegel, die Ziegel des Nabi-Samas, hat von Nabi-Samas Igi-Nani-su-algub entliehen. Im Sivau wird er andre Ziegel als Tauschobjekt

dafür zurückgeben.

2 Zeugen.

908. P 25.

. XII. 4. Samsuiluna. 17.r, Kur Getreide auf Zins haben von Nabi-Samas Ibkatum und Ribatum entliehen. Bei Eintritt der Erntezeit werden sie hinsichtlich des Getreides und seiner Zinsen sein Herz befriedigen.

4 Zeugen.

909. P 27.

. XII. 7. Samsuiluna.

1 Kur 50 Ka Getreide als Kaufgeld für Stroh hat zu Lasten des Idin- Istar Nabi-Samas gut. Bei Eintritt der Erntezeit wird er sein Herz befriedigen.

3 Zeugen.

910. P 63.

22(?). IX. . Samsuiluna.

2 Kur Getreide auf Zins hat von Ummi-wakarat, der Ehefrau des Niuib-

') Vgl. POEBEL, S. 41.

32

mausum, Ahi-lümur entliehen. Bei Eintritt! der Erntezeit wird er das Getreide und seine Zinsen darmesseu.

3 Zeugen und der Tafelsclireiber.

911. « 49.

Etwa Zeit Samsnilunas. 1 Ratec?) für Bewirtschaften, 1 Rate(?) für Pflügen {') hat zu Lasten des Lustaniar, Sohnes des Ihui-Kamniän, Sin-hel-[abHn]J gut. Zur Zeit der Ernte

wird er naeli dem derzeitigen Kurse (?) Kur . . Getreide [. . .] darmessen.

2 Zeugen.

c) Verhidlter Fruchtwuchcr *).

912. G 64.

10. ni. (Etwa Zeit Hammurapis). 2/5 Kur [Gotrcide| für Sesam luvt von IJuzahim Na ... . entliehen. Zur

Zeit der Sesamernte wird er nach dem derzeitigen (0 Kurse (es) darmessen.

3 Zeugen.

913. P 88.

13. TX. 38. Samsuiluna. 17^ Mine Silber zum Kaufou von Sesam und Datteln hat von Nabium- ["...], dem Sohne des Warad-ilisu, Warad-Istar, der Sohn des Ahum-wakar,

entliehen. [ . . . (Rest zerstört) . . . j

4 Zeugen.

d) Darlehen von Palast und Tempel ■■^), 914. TS IX 29 (VAT 995).

9. XL 27. Hammurapi. Y4 Sekel Silber sein Zins .... hat vom Gotte Samas Belsunu, Sohn

des Sin-lidis, entliehen.

3 Zeugen.

915. Gt 58.

30. III. 35. Hammurapi. 10 Kur Getreide als Zins wird er pro Kur Y3 (?> Kur zahlen Getreide des Gottes Samas, hat von Samas Warad-Ilabrat entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Getreide und seine Zinsen darmesseu.

V

Vor Gott Samas. Vor Gott . . . Vor Gott Nabium. Vor Gott Marduk. Keine Zeugen.

») Vgl. auch 850. 852. 871. 877. 911. ') Vgl. auch 857. 899. 903.

33 916. VS IX 134 (VAT 1030).

23. VI. . Harumurapi. "Ys Sekel 5 Se Silber des Samas ausf'o der Hand des lU-idiuDam. Wenn das, was . . . auftaucht, «gehört os ausschließlich dem Samas.

Keine Zeugen.

917. P 20.

20. VII. 1. Samsuiluna. y,; Sekel Silber Zins wird er geuießenCO hat vom Gotte Samas Awil-ilisuC:*) entliehen. Bei Eintritt [der Erntezeit] wird er in bezu^- auf das Geld sein Herz befriedigen.

V

Vor Sin; vor Samas. Keine Zeugen,

918. P 120.

. I. 4. Ammisadu*?a. 8 Kur Getreide im Maße des [Samas], Wert 14 Sekel Silber, gehörig- zum WoUkaufgelde des Palastes, unterstehend dem Schreiber Utul-Istar, das Idin-Ea, der Richter, empfang-en hat, hat von Idin-Ea, dem Richter, Warad-[ . . . |, Sohn des Belsunu(?), [entliehen . . . (Rest zerstört) . . . ]

Mindestens 3 Zeugen.

f) Darlehen mit Inhaberklausel. 919. TS IX 83. 84 (VAT 727).

. VI. 35. Hammurapi. 5 Sekel reines Silber Zins des Samas wird er{!) zahlen haben von Samas und Idinjatum Idin-Rammän, Sohn des Samas-mütabli, und Humtani, seine Ehefrau, entliehen. Auf dem Kar, da er erscheint (?), werden (sie) dem Träg-er seiner Urkunde das Silber und seine Zinsen darwägen.

2 Zeugen und der Schreiber.

920. VS IX 182. 183 (VAT 719).

28. IV(?). (Zeit Hammurapisj. S'/i Sekel reines Silber hat als Gesellschafter vom Gotte Samas und (von)

Mannum-balum-Samas Imgurum, Sohn des Ili-eribani, entliehen

Dem Träg-er seiner Urkunde wird er das Silber darwäg-en.

1, auf Duplikat 2 Zeugen.

6. Kauf und Tausch.

a) Hauskauf.

921. VS VIII 1. 2 (VAT 915. 916).

2(^). Sumu-abum. 12 Sar TTausgrundstück, hurubalum, neben Ananum und Apazi hat von Kuküa, dem Sohne des Lamasa, (sowie von) Isme-Siu, Sin-idinnam und Sin-ublam, den Söhnen des Bitata, Niirum gekauft. Als seinen vollen Preis hat er Silber dar-

Kobier und Ungnad, Hammurabi. IV. 3

34

gewogen. Den Bukaunu hat man weitergegeben. Für alle Zeit wird sich keiner gegen den andern wenden. Bei Samas und Surau-abum schworen sie.

3 Zeugen, 1 Zeugin und der Tafelschreiber.

922. VS Vlll U (VAT 901).

Unbestimmt, aber alt.

14 Sar Ilausgrundstück des Hananum '), Sabirum und Abi-,sudli (?) hat von

Illurum, von Guratum, von Ili-niazuha(?), von ZuzugaCO, von Samhatani, von

Sabirum, Sohn des Ba'him-Cl, von Abi-rah, Sohn des Ababanum, von Ila-taris

und von Sin-idinnam, Sohn des Akbahum, von Sali-el, Sohn des lUurum, Jarbiel,

gekauft. Als seinen vollen Preis hat er Silber dargewogen.

32 Zeugen.

923. e 4.

. VIII. 13. Sumu-Ia-51. 1^2 Sar bebautes Ilausgrundstück, dessen Vorderseite der Platz ist, neben Idin-Lagamal und neben Maunija als vollen Preis dafür hat er 1(?) Mine 12(0 Sekel Silber dargewogen hat von Anni-Anum, Sohn des Ili-düri, Idin- Lagamal, Sohn des Ili-amranni, gekauft. Den Bukannu hat man weitergegeben. Für alle Zeit wird sich keiner gegen den andern wenden. Bei Uras und Sumu- la-el schworen sie. Für Reklamationen des Hauses haftet Anni-Anum.

14 Zeugen. Mit dem Siegel der Zeugen gesiegelt.

924. G 11.

. V. 9. Sabium. Ye Sar 5 Gin bebautes Ilausgrundstück, huruhalum, neben dem Hause des Idin-Uras, neben dem Hause des Namrara-Uras, Vorderseite der Platz, als vollen Preis dafür hat er 2'/3 Sekel 15 Se Silber dargewogen hat von Hunäbum, Sohn des Ili-zunini, Sin-näda, Sohn des [. .Jnatija, gekauft. Für Reklamationen des Hauses haftet Hunäbum. Für alle Zeit werden sie nicht Einspruch erheben. Bei Uras und Sabium schworen sie.

4 Zeugen.

925. G 10.

. Xll. -. Sabium.

Y2 Sar 5 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Isgum-Ürra,

neben dem Hause des Hana[. .], dessen (eine) Vorderseite Isgum-Urra, dessen

andere Vorderseite Isme-Sin ist, den Anteil des Nigga-Nani, den von Nigga-

Nani Isgum-Urra gekauft hatte, hat von Isgum-Urra Nähilum, Sohn des Idin-

[Lagaraal], gekauft. Als vollen Preis dafür hat er 8^/3 Sekel Silber [dargewogen].

Den Bukannu hat mau [weitergegeben]. Für alle Zeit [ ]. Bei Uras

und Sabium [schworen sie].

10 Zeugen.

•) Ist dieser etwa mit Anänum in VS VIII 1 = No. 921 identisch, dann könnte die Ur- kunde der Zeit des Sumu-abum angehören.

35 926. G 16.

Abil-Sin. Y^j Sar Hausgrundstiick, huruhalum, neben dem Hause der Eris[tum], Tochter des Uras-zänin, und neben dem Ausgang des Sin-gämil, dessen Vorder- seite der Platz, dessen Rückseite das Haus des Sin-gämil ist, 2(?) Ellen seine Front, 24 Ellen seine [Länge], hat von Sin-gämil, Sohn des Sin-rimeni, [Nähilum, Sohn des Idin]-Lagamal [gekauft. Als vollen Preis dafür hat er x Sekel Silber] dargewogen. [Für alle Zeit wird] keiner gegen den andern [Einspruch erheben. Bei Uras und] Abil-Sin schworen sie. Für Reklamationen des Hauses haftet

Sin-gämil.

Mindestens 4 Zeugen.

937. G 15.

. IX. 7(?), Abil-Sin. 12/3 Sar bebautes Hausgrundstück, dessen Balken fest, dessen Türen und Riegel in Ordnung sind, neben dem Hause des Abum-hnlum, neben dem Hause des Nabium-mälik uud Maunija, dessen Vorderseite der Platz, dessen Rückseite das Haus des Mannija ist, als vollen Preis dafür hat er Yg Mine 5 Sekel Silber dargewogen hat von Ibkusa, Sohn des Anum-abi, Nähilum, Sohn des Idin-Lagumal, gekauft. Den Bukanuu hat man weitergegeben. Für alle Zeit wird sich keiner gegen den andern wenden. Bei Uras und Abil-Sin schworen sie. Für Reklamationen des Hauses haftet Ibkusa.

7 Zeugen und der Tafelschreiber.

928. G 12.

. V. 13. Abil-Sin.

Y._, Sar 17.1 Gin Hausgrundstück, huruhalum vom Boden der Lehm-

aufscliüttungl?) der Scheidemauer ... . neben Nähilum und neben Ali-tukulti,

dessen Vorderseite der Platz ist, hat von Ali-tukulti Nähilum gekauft. Als seinen

vollen Preis hat er IY2 Sekel [Silber] dargewogen. Den Bukannu hat man

A

[weitergegeben]. Für alle Zeit haftet Ali-tukulti für Reklamationen des Hauses. Bei Uras und Abil-Sin schworen sie.

8 Zeugen.

929. G 31.

. VII. 1. Sin-muballit. V3 Sar 3 Gin Hausgrundstück, huruhalum, neben dem Hause des Anna-ili und neben dem Hause des Namraja, dessen Vorderseite der Platz, dessen Rückseite das Haus des Nähilum ist, hat von AdalallumC), Sohn des Awil-Anim, Nähilum, Sohn des Idin-Lagamal, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er 4% Sekel Silber dargewogen. Den Bukannu hat mau weitergegeben. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Uris [und Sin- muballit] schworen sie.

4 Zeugen und der Tafelschreiber.

3'

36 -

930. G 18.

. X. 2. Sin-rauballit. ly., Sar 7 Gin [FIausgTun(lstiick| die Mauer des UhhunK?) ist ihre Trenniingsmauer hat vou NN., Eristuin und Ustasnin-Anum, den Kindern des Uhhum('), Naljiluni. Sohn des Idin-Lagamal, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er 5 Sekel Silber dargewogen. Beim König schworen sie CO.

5 Zeugen. Mit dem Siegel der Zeugen | gesiegelt].

931. G 20.

. IX. 8. Sin-muballit. y^ Sar llausgrundstück, buruhalunt, neben dem Hanse des Nähilum und neben Sin-idinnani, dessen Vorderseite das Haus des Naräm-ilisu ist, das Haus des Sin-idinnam, hat von Sin-idinnam Nahilum gekauft. Als vollen Preis dafür hat er [. .] Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Uras und Sin-muballit schworen sie. Für Reklamationen des Hauses haftet Sin-idinnam.

4 Zeugen und der Tafelschreiber.

933. G 29.

Etwa Zeit des Sin-muballit. 3 Gin Hausgrundstück, huruhalum, neben dem Hause des Nähilum, dessen Vorderseite der Platz ist, das Haus der UtetunK?), Tochter des Bikkija, hat von UtetumCO, Tochter des Bikkija, Nahilum, Sohn des Idin-Lagamal, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er P/g Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben.

Rest bis auf die Namen einiger Zeugen und des Tafelschreibers zerstört.

933. VS VIII 49. 78 (VAT 1285. 1294) i).

Sin-muballit. 1^2 S^i' bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Belanija, Sohnes der Betetum, neben dem Hause des Ibkusa und [....] Straße, 2 P/4 Ellen

[ ] Samaspriesterin . . . (Lücke) .... Sein(') Herz [ist befriedigt]. Für alle

Zeit soll [keiner gegen den andern] Einspruch erheben. Bei [Samas], Aja, Marduk, Sin-muballit und der Stadt Sippar schworen sie.

Wohl 9 Zeugen.

934. VS VIII 51 (VAT 1521).

Sin-muballit. (Anfang zerstört) . . . dessen [andre] Vorderseite [. . . ist], hat von [NN.] Du[. . .], die Tochter des [X.], mit ihrem Ringgeld [gekauft]. Als vollen Preis [dafür hat sie] 19 Sekel Silber [dargewogen]. Den Bukannu [hat man weiter- gegeben]. Die Verhandlung darüber ist [beendet]. Für alle Zeit [soll keiner gegen den andern] Einspruch [erheben]. Bei Samas, [Aja, Marduk] und Sin-

[muballit schworen sie].

' Mindestens 8 Zeugen.

») VS VIII 49 gehört als Außentafel zur Innentafel VS VIII 78.

37 935. VS VIII 54 (VAT 1203).

Sin-muballit. [x Sar] Speicher [neben | dem Hause des Sin-gamil [undj neben dem Hause des Ilusu-abusu, [dessen Vorderseite] die Straße ist, [hat von] Enamtila, Sohn des NiiruiuC), [Erjistum, die Samaspriesterin, [die Tocliter des] Ilusu-abusu, mit ihrem [Ilinj,'geld gekauft.] Als vollen [Preisj dafür hat sie Silber dargewogen. Den Bukannu hat man weitergegeben. Die Verhandlung darüber [ist beendet].

V

Für alle Zeit soll keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Samas, Aja, Marduk und Sin-muballit schworen sie.

9(?) Zeugen.

936. VS VIII 58 (VAT 1481) •).

Sin-inuballit.

1 Sar 10 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Sin-abusu, neben dem Hause des Adajatum und neben dem Hause des Sin-imitti hat von Betitum, der Tochter des Na(m)riini-ili, und Sin-imitti. dem Sohne des Samas- [. . .](!), Amat-Samas, die Saniaspriesterin, die Tochter des Kasap-Istar, mit ihrem Ringgeld gekauft. xVls vollen Pjeis dafür hat sie Silber dargewogen. Den Bukannu hat man weitergegeben. Die Verhandlung darüber ist beendet. Für alle Zeit soll keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Samas, Marduk, Sin-muballit und der Stadt Sippar schworen sie.

Das Mauerwerk n im Fundamente?) des Hauses gehört ausschließlich dem

Käufer.

18 Zeugen und der Tafelschreiber.

937. G 36.

. VI. 3. HammurapK?). 1 Sar bebautes Hausgrundstück (in) Dilbat neben dem Hause des Ippatumi?), Sohnes des . . ., und neben Nähilum, dessen Vorderseite der Platz ..[..].. Straße der Tochter des . . [. .], mag es auch zu groß oder zu klein sein, so (bleibt es) ausschließlich dem Nähilum, hat von Marduk-ennam und Urra- gämil, den Söhnen des Saggil-zinnu?), Nähilum, Sohn des Idin-Lagamal, gekiiuft. Als vollen Preis dafür [. . . (Lücke) . . . schworen] sie.

9 Zeugen.

938. P 6.

. IV. 11. nach Isins Eroberung (Rini-Sin).

3 Sar bebautes Hausgrundstück 2 Türen sind angebracht neben dem Hause des Agüa, Sohnes des Ibku-Damu, das Haus des llUl-isu, Sohnes des Sijatum, hat von Betatum, der Ninib-Priesterin, der Tochter des Sijatum, lllil-mansum. der Priester, der Sohn des Ur-Duazag, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er Yj Mine 2/3 Sekel Silber darge\vogen. Für alle Zeit werden Betatum und ihre Erben, soviele ihrer sind, wegen des Hauses keinerlei Ein- spruch erheben. Beim König schworen sie. 4 Zeugen, Notar, Tafelschreiber und 4 Zeuginnen.

') Vgl. CT IV 60b.

38 939. VS IX 10. 11 (VAT 900. 902).

18. Hammurapi. 2/3 Sar bebautes Hausgruudstück neben dem Hause dos Nür-Bau und neben dem Hause des Ibik-irsitim '\ dessen eine Vorderseite Ibik-Ishara, dessen andre Vorderseite der Platz ist, iiaben vou Literija, Sohn des Samas-ellati, IJalijatum, die Samaspriesterin, und Munawwirtum, ihrc'-^) Mutter, mit ihrem RinggeUl gekauft. Als vollen Preis dafür haben sie 7 Sekel Silber dargewogen. Den Bukanim hat mau weitergegeben. Die Verhandlung darüber ist beendigt. Sein Herz ist befriedigt. Für alle Zeit soll keiner sich gegen den andern wenden. Bei Samas, Aja, bei Marduk und Hammurapi schworen sie.

8, auf Duplikat 9 Zeugen.

^ 940. VS IX 42. 43. (VAT 644).

2. IV. 31. Hammurapi. 2 Sar Hausgrundstück, KI. CJAL^), [..]... hat vom Palast Nisi-inisu, die Samaspriesterin, die Tochter des Sin-idinnam, mit ihrem Ringgeld gekauft. 1 Mine Silber hat sie dargewogen.

Es garantieren (?): Anum-pi-Aja, Isme-Sin, Nabium-näsir'*), Mär-Istar, Sin- magir, Marduk-lamassasu und Kapas-silli-Ka*).

Keine Zeugen.

941. P 125).

. XI. 35. Hammurapi.

1 Sar 10 Gin bebautes Hausgrundstüek darin ist 1 Tür .... angebracht neben dem Hause des Silli-Ninib, Sohnes des Emuluti, und (dem des) Sin- eribam, Sohnes des lUil-isu, dessen Vorderseite Silli-Ninib, Sohn des Silli-Istar, ist sein Ausgang ist nach der Straße des Sin-lidis, Sohnes des Azag-Ninib, zu, das Haus des Imgur-Ninib, Sohnes des Iba-sarrura, des ältesten Bruders, des Ninib-abi und Ninib-gämil, seiner Brüder, der Söhne des Mulugatum, und der Kunutum, ihrer Mutter, hat von Imgur-Ninib, Ninib-abi, Ninib-gämil und Kunutum, ihrer Mutter, Sin-liwir, Sohn des Illil-mansura, gekauft. Als vollen

.Preis dafür hat er Y2 Mine 1 Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit werden Imgur-Ninib, Ninib-abi, Ninib-gämil, Kunutum, ihre Mutter, und ihre Erben, so viele ihrer sind, wegen des betreffenden Hauses keinerlei Einspruch erheben. Beim König schworen sie.

10 Zeugen, Tafelschreiber und Notar.

942. P 18.

. Vn. 41(?). Hammurapi.

2 Sar unbebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Illil-bel-ili, das Haus des Sin-magir, hat von Sin-magir, dem Eigentümer des Hauses, Silli-Samas

*) Duplikat: neben dem Hause des Ibilj-irsitim, Sohnes des Nür-Bau, und neben dem Hause des Samas-bel-ili. '^) Sonderbarerweise nicht ejus, sondern eorum. ■') Var. KI. UD, d. i. Speicher. *) Auf Siegel als „Diener (warad) Hammurapis" bezeichnet. *) Vgl. POEBBL, S. 4.

39

gekauft. Als vollen Preis dafür liat er l^/^ Sekel Silber dargewogen. Für alle

Zeit werden die P>ben, so viele ihrer sind, wegen des Hauses keinerlei Einspruch

erheben. Beim König schworen sie,

7 Zeujjeu und der Tafelschreiber.

'»^

943. VS IX 165 (VAT 1179).

Hammurapi. 1(?) Sar Hausgrundstück, Speicher, neben dem Hause des Ekibige und neben Imdi-lUil, dessen Ausgang zum Platz geht, hat von Jataratum, der Samas- priesterin, der Tochter des Ilusu-ibisu, Muhaddltum, die Samaspriesterin, die Tochter des Ilusu-abusu, mit ihrem Ringgeld gekauft. Als vollen Preis dafür hat sie 4 Sekel Silber dargewogeu. Ihr Herz ist befriedigt. Für alle Zeit soll keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Samas, Aja, Marduk und

Hammurapi schworen sie.

Wohl 5 Zeugen, der Tafelsohreiber und 3(0 Zeuginnen.

944. P 3:31).

9. VIII. 11. Samsuiluna. '/g Sar 6 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Ea-idinnam, des Geflügelwärters, das Haus des Amurrum-mälik, Sohnes des Erissumatum, hat von Amurrum-mälik Abil-Amurrim, sein ältester Bruder, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er 9 Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit sollen Araurrum- millik und seine Erben, so viele ihrer sind, wegen des betreffenden Hauses keinerlei Einspruch erheben. Beim König schworen sie.

4 Zeugen, Tafelschreiber und Notar.

945. P 342).

21. VIII. 11. Samsuiluna. Vs Sar 6 Gin bebautes Hausgrundstück neben dern Hause des Abil-Amurrim, das Haus des Lipit-Illil, Sohnes des Erissumatum, hat von Lipit-IUil Abil- Amurrim, Söhn des Erissumatum, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er 9 Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit werden Lipit-Illil und seine Erben, so viele ihrer sind, wegen des Y-i Sar und der 6 Gin Hauses keinerlei Einspruch erheben. 15eim König schworen sie.

3 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

94«. P 353).

5. IX. 11. Samsuiluna. Y;j Sar 6 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Amurrum- mälik, das Haus des Lipit-Amurrim, Sohnes des Abil-Samas, hat von Lipit- Ainurrim, dem Sohne des Abil-Samas, Abil-Amurrim, der Sohn des Erissumatum, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er 7^) Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit werden Lipit-Amurrim, Sohn des Abil-Samas, und seine Erben, so viele ihrer

•) Vgl. P. 82. 34. 36 = No. 801. 945. 946. *) Vgl. P. 32. 33. 35 = 801. 944. 946. ') Vgl. P. 32—34 = 801. 944. 945. - *) Man erwartet 9.

40

sind, wegen des betreffenden Hauses keinerlei Einsprueli erheben. Beim König

sehworen sie.

2 Zeugen, Tafelscbroiber r.iid Notar.

947. P 38.

6. IV. 12. Samsuiluua. 1*/., Sar bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Illil-rabüsu. Sohnes des Damik-ilisu, das Haus des Lugal-hegal und des Ninib-eniükäa, der Söhne des Ea-idinnani, hat von Lugal-hegal und Ninib-emükua Mannum-mebu- |lisur|, Sohn des Awilija, jgekauft. Als vollen] Preis dafür hat er IBC) [Sekel Silber dargewogen]. Für alle Zeit | werden Lugal-hegal und Niuib-emükaa] wegen der U/s Sar Hausgrundstückes keinerlei Einspruch erheben. Beim König

schworen sie.

2 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

948. P 41.

25. III. 13. Samsuiluna. [. . . (Anfang zerstört) . . .] neben dem Hause des Illil-[. . .], das Nusku-isu, der Sohn des Ninib-niusallim für Geld von Hidütum, der Ehefrau des Damu- idinnam, und (von) Mutuni-ili, ihrem Sohne, gekauft hatte, das Haus des Nusku- isu, Sohnes des Ninib-uiusallim, hat von Nusku-isu, dem Sohne des Ninib- musallim, Mulu-Nani, der > Salbpriestcr der Ninlil, der Sohn des Illil-megub, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er 9 Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit werden Nusku-isu und seine Erben, so viele ihrer sind, wegen der IY3 Sar Hausgrundstückes [keinerlei Einspruch erheben]. Beim König [schworen sie].

3 Zeugen und der Tafelschreiber.

949. P m.

1. XI. 13. Samsuiluna. 2 Sar Hausgrundstück, Speicher, dessen eine Vorderseite der Platz, dessen andre Vorderseite das Haus des . . ., dessen eine Langseite Warad-Rammän(?), dessen andre Laugseite Tappi-wedu ist, das Haus des Uta-zimu, Sohnes des Sin-idinnam, hat von Uta-zimu, dem Sohne des Sin-idinnam, Mär-irsitim, der Sohn des Nür-Ishara, gekauft. Als seinen vollen Preis wird er 4^2 Sekel Silber darwägen. Für alle Zeit und immerdar wird er jeden, der Ansprüche (auf das Haus) erheben kann, zufriedenstellen. Bei Samas, Marduk und König

Samsuiluna schworen sie.

7 Zeugen.

Mit dem Siegel der Zeugen gesiegelt.

950. P 123.

5. Ammisaduga. Y2 Sar 32/3 Gin bebautes Hausgrundstück gehörig zu 1 Sar 71/3 Gin Haus- grundstück in Sippar-Amnanim, dem Anteil des Ilusu-ibnisu, Sohnes des Sin-

imguranni, den er hatte und den dann Rammän-sarrum, der Sohn des

Sin-imguranni, und die Kinder des Awil-Samas, seines Bruders, geteilt hatten.

41

neben dem Hause cl(;s Taribatuni, Solines des IManiuui, das Ilusii-ibnisu, der Feldwcbelco, gcdtauft hatte, und neben dem unbebauten Grundstück der Ilusa- he<ral, dessen eine Vorderseite das llaus des Rammän-sarrum ist, das Ilusu- ibnisu, der Feldwebel!?), gekauft hatte, dessen andre Vorderseite [das Haus des] Awil-Samas ist, den Anteil des [Ramman-sarrum], Sohnes des Sin-imguranni, [. . . (liest fast völlig zerstört) . . .].

b) Feld- und Gartenkauf. 051. G 1.

. IIJ. i('). Suinu-abum.

350 Gan Feld neben . . . (und) neben dem Felde des Adunum, dessen

Breitseite 10 Gar und dessen Langseite 35(v)') Gar beträgt als seinen vollen

Preis hat er ^/.j. Mine 7 Sekel Silber dargewogen hat von Mulu-Nani, Sohn

des Nür-ilisu, Marankina(?) gekauft. Den Bukannu hat man weitergegeben.

Für alle Zeit werden sie nicht darauf zurückkommen. Bei Uras und Samu-abum

schworen sie.

3 Zeugen und der Tafelschreiber.

Mit dem Siegel der Zeugen gesiegelt.

952. G 3.

. VI. 8. Sumu-la-cl. 500 Sar in Ada . . . , Anteil des Warad-Sin, angrenzend an Mulu-Nani und angrenzend an Nani-igira('), dessen Vorderseite der Araljtum-Kanal, dessen Rückseite Räkibum ist als seinen vollen Preis hat er 2'/2 Sekel [Silber] dargewogen hat von Warad-Sin, dem WäscherC?), Sohn des Nür-ilisu, Idin- Lagamal, Sohn des Ili-amranni, gekauft. Den Bukannu hat man weitergegeben- Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Marduk(f.

und Sumu-la-el schworen sie.

13(?) Zeugen und der Tafelschreiber.

953. 0 5.

. IV. 14. Sumu-la-el. 300 Sar Feld an den Sehleusen(?) des Uras-Kanals, dessen Breitseite je 5 Gar, dessen Langseite je 60 Gar beträgt, dessen Rückseite (an das Feld des) GAZ(?)-Uras (anstr>ßt), neben dem Felde des Uras-gamil und neben dem Felde des . . [ . . . I als [seinen] vollen Preis hat er 2/jj(?> Mine Silber dargewogen hat von IJudäd-sulülii?), Sohn des Isme-Sin, Idin-Lagamal, Sohn des Hi-amranni, gekauft. Den Bukannu [hat man weitergegeben. Für alle] Zeit |wird keiner sich

gegen den andern wenden . . . . ]

Rest bis auf die Namen von 3 Zeugen und Tafelschreiber zerstört.

*) Die Autographie bietet 30; in der Umschrift gibt Gautier die zu erwartende Zahl 35 ohne irgendwelche Bemerkung.

42 - 954. G 9.

Snuiu-la-el.

[ . . . (Anfang zerstört) .... hat er x] Mine Silber dargcwo<2,'en liat von Nani-

iji;ira, Sohn des Nür-ilisu, Idin-Laganial, Sohn des Ili-amranni, gekauft. Den

Bukanuu hat man weiterg<\geben. Für aUe Zeit wird sieh keiner gegen den

andern wenden. Bei Uras und Sunui-h»-el schworen sie. Fiii- Reklamationen

des Fehles haftet Naui-igira.

Mindestens 10 Zeugen.

955. G 34.

. V. 17(?). Abil-Sin.

[ . . . (Anfang zerstört) . . . ] 100 Sar Fehl [ . . . . neben] dem Felde des Nähilum

und neben dem Felde des Sarrum-| . . . ], das Feld der Naehkommen des Sin-

[ . . . I, hat von Sin-idiunam, dem Sohne des Ilusu-[ . . . ], Abil-ilisu, [seinem

Sohne(f)], und den Kindern des Imgurum Nähilum gekauft. Als vollen Preis

dafür hat er | . . . Sekel Silber dargewogen J Für alle Zeit [wird keiner

gegen den andern Einspruch erheben.] Bei Uras [und Abil-Sin (?) schworen sie]-

Rest zerstört.

950. a 19.

. [VC). 6. Sin-mnballit.

150 (?) Sar Feld am Ufer des Uras-Kanals neben dem Felde, das den gekauften

■Besitz des Nähilum bildet, und neben dem Felde des Sin-musalliin, dessen

Vorderseite der Uras-Kanal, dessen Rückseite .... ist, das Feld des Sin-musallim,

hat von Sin-musallim, Sohn des Idinja, Nähilum, Sohn des Idin-Lagamal, gekauft.

Als vollen Preis dafür hat er 4 Sekel Silber [dargewogen |. Für alle Zeit wird

keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Uras und Sin-[muballit]

schworen sie.

4 Zeugen und der Tafelschreiber.

957. Como 4i).

13. Sin-muballit. 760 Sar Feld auf der Plöheco neben dem Aja-hegal-Kanal und neben dem Felde des Warad-Sin, Priesters des Samas, dessen untere Vorderseite dns Feld desNaräm-Sin, Sohnes des Mndädum, dessen obere Vorderseite das Feld des Manurum, des . . . , ist, hat von Sin-ublam, Beltäni, der Samaspriesterin,Taräm-Sagila(?)2), der Zermasitu, Warad-Sin, Sin-rimeni und Sin-muballit, den Kindern des Sin-näsir, Aja-tallik, die Samaspriesterin, die Tochter des Richters Samas-sar-ili, mit ihrem Ringgelde gekauft. Als vollen Preis dafür hat sie 1 Mine 15 Sekel Silber dargewogen. Den Bukannu hat man weitergegeben. Ihr Herz ist befriedigt. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Sanias

Aja, Marduk und Sin-muballit schworen sie.

16 Zeugen und der TafeJschreiber.

') In Umschrift, Übersetzung und Photographie herausgegeben von F. B.vllkrini, Antichita Assiro-Babilonesi nel Museo Civico di Como; Rivista degli Studii Orientali 1909, S 539 flp ^) Orig. Taräm-lla?

43 -

958. G 23.

26. VI. 18(?). Sin-muballit. I . . ] Sar Feld am Rainmän-Tore nebst Graljen und . . . neben dem Felde des Uras-nädii, Sohnes des Sinija, und dein Felde des Hanias-näsir, Sohnes des Ibija, dessen Vorderseite der Graben der Flur d(is Kammän-Tores, dessen Riickseite das F(dd des Sin-idinnam, Sohnes des Azabuin, ist, das Feld des Warad-Sin, Sohnes des Sillum, hat von Warad-Sin, Sohn des Silluui, Anum-müdi, Sohn des Nähilum, o-ekauft. Als vollen Preis <lafür hat er 5 Sekel Sin)er dargewogen. Den Bukaimu hat man weitergegel)en. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern [Einspruch] erhel)cn. |Bei Uras] und Sin-muballit schworen sie. Für Reklamationen des Feldes haftet Warad-Sin.

6 Zeugen und der Tafelschreiber.

959. Gl 24.

Sin-muballit. [ , . . (Anfang zerstört) . . . , das Feld] des IV)ik-Ishara, hat von Ibik-Tshara Nähilum gekauft. Als vollen Preis dafür hat er ö'/y Sekel Silber dargowogen. Den Bukannu hat man weitergegeben. Für alle Zeit werden sie nicht Einspruch erheben. Bei Uras und Sin-muballit schworen sie.

Rest zerstört.

960. 0 22.

VII. . Sin-mubalüt.

* V

660 Sar Feld, angrenzend an Nigga-Nani und angrenzend an Serit-Uras, dessen Vorderseite der (Jras-Kanal, dessen Rückseite. . . ist, das Feld das Tutu- näsir, hat von Tutii-näsir, dem Sohne des Idin-Lagamal, Nähilum, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er •/.. Mine Silber dargCAVOgen. Für alle Zeit [wird keiner gegen den andern] Einspruch [erhoben. Bei Uras] und Sin-[muballitl schworen sie. Für Reklamationen des Feldes haftet Tutu-näsir.

7 Zeugen und der Tafelschreiber.

961. VS VIII 121. 122 (VAT 904).

. X. 14. Hammurapi.

180 Sar Feld inmitten . . | . . . ], angrenzend an das Feld der Tochter des

Naräm-Sin, (an) das Feld der Tochter des Izi-| . . . ], (an) das Feld

des llusu-muballit und (an) das Feld der Tochter des Jal)zatura('?), dessen eineO)

Vorderseite das Feld des Sin-abusu, dessen Rückseite das Feld des

V

Sin-idinnam ist, hat von Anum-pi-Samas, dem Sohne des Sin-ismeni(?), und Samas-rabi, dem Sohne des Ibkusa, Amat-Saraas, die Samas- priesterin, die Tochter des Abil-Sin, gekauft. Als vollen Preis dafür hat sie

'/3C:') Mine [Silber] dargewogen. | ] Die Verhandlung darüber ist

beendigt. Sein Herz ist befriedigt. Für alle Zeit wird keiner geger den andern Einspruch erheben. Bei Samas, Aja, Marduk und Hammurapi schworen sie.

6 Zeugen.

44 i)G3. TS IX 19. 20 (VAT 040).

. X. 22. Haminurapi. Vorderseite 1 Gar zu 20 Gar Langseitc, (d. i.) 20 Sar Feld am Graben neben dem Felde des Tskur-mansum und neben dem Kanal [•..]) dessen eine Vorderseite der Graben^-' vom jenseitigen Ufer des Kanals [...], dessen andre Vorderseite das Feld des Warad-GiracO ist, hat von Lskur-mansum, [dem Sohne des] Ilusu-abusu, Bcltani, die Tochtcu- des Sin-idinnam, gekauft. Als vollen [Preis] dafür hat sie 2{n Sekel Silber dargewogen. Den Bukannu hat man weitergegeben. Die Verhandlung darüber ist beendigt. Für alle Zeit soll keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Sumas, Marduk, IJammurapi und der Stadt Sippar schworen sie.

4 Zeugeu und der Tafelschreiber.

963. TS IX 11() (VAT 1189).

22. V. . IJammurapi.

240 Sar Garten am Ufer des Euphrat neben dem Urnija-Kanal und neben

Ibik-Anunitum, dessen eine Vorderseite der Euphrat, dessen andre Vorderseite

der Garten des Abil-iliäu ist, haben von Ibik-Anunitum, dem Sohn des Sin-

idinnam, Nüratum, Ibi-Sin und AmatC:')-[ . . . , die Kinder des . . . ]-Anunitum

[gekauft . . . ]

Rest bis auf 9 Zeiigennamen zerstört.

964. VS IX 138 (VAT 1226).

30. Xn. . Hammiirapi. 600 Sar Feld in der Flur [.'..] neben dem Felde des Sippar-lirbi und neben dem Felde des Sippar-lirbi, dessen eine Vorderseite die Straße, dessen andre Vorderseite GänumC:') ist, hat von Belum, Sohn des Ibik-Istar, Ni.si-inisu,

Tochter des [ (Lücke) . . . ]

Mindestens 6 Zeugen und der Tafelschreiber.

965. VS IX 218 (VAT 1457).

Etwa Zeit Hammurapis. [ . . ] Sar Garten mit Dattelpalmen bepflanzt, fangrenzend an] den Garten des Idin-Lagamal, Sohnes des Sin-rimeni, [und] angrenzend an den Garten des Marduk-musallim, des Archivars, [dessen Vorderseite (?)] der Arahtuni, [dessen Rückseite (V) der Garten] des Marduk-musallim, des Archivars, [und der Garten des(?) Nabium]-malik ist, [den Garten der NN.], Tochter des Gimil-Marduk, [hat von NN., der Tochter des] Gimil-Marduk, [X. gekauft].

Rost zerstört.

906. VS IX 213 (VAT 1299).

Etwa Zeit Hammurapis.

[ . . . (Änfaug fehlt) . . . ] (von) Eribam, seinem Bruder, und Aja-tallik, der

Samaspriesterin, ihrer Schwester, den Kindern des Abum-ili, und (von) Jadidatum

[ . . . ] Ikü-pisa gekauft. Als seinen vollen Preis hat er ly.^ Mine Silber dar-

gewpgen. Den Bukannu hat man weitergegeben. Die Verhandlung darüber ist

- 45 -

beendigt. Hinsichtlich des Silbers, des vollen Preises [ihres] Feldes, ist ihr

[Herz] befriedigt.

Rest zerstört.

9Ö7. P 68 0.

26. VIII. 2(?). Ilima-ili. 600 Sar Feld . . . , gehörig zum Felde von Til-Sin, dessen (eine) Vorder- seite der Abarri-Kanal, dessen andere Vorderseite der Baikum-Kanal ist, angrenzend an Sin-häsir, den Maurermeister, das B^eld des Samas-sulüli, Sohnes des Ninib-gamil, und des Idatum, Sohnes des Ninib-isu, hat von Samas-sululi und Idatum Ninib-rä'im-zerim, der Sohn des Niuib-mansum, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er 12 '/g Sekel Silber dargewogen. P^ür alle Zeit werden Samas- sulüli, Idatum und ihre Erben, so viele ihrer sind, wegen des betreffenden Feldes von 600 Sar keinerlei Ansprüche erheben. Beim König schworen sie.

5 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

%8. P 31.

1. VU. 11. Samsuiluna. 80 (Gar) Langseite, 2^2 Gar Breitseite, d. i. ein Feld von 200 Sar . . . , gehörig zum Banda-Felde, angrenzend an Lustamar, den Zimmermann, das Feld der Nis-inisu, der Ninib-Priesterin, der Tochter des Nür-Kabta . . . , hat von Nis-inisu Beltäni, die Tochter des Warad-Sin, gekauft. Als vollen Preis dafür hat sie 6 Sekel, und zwar silbernen Handring, dargewogen. Für alle Zeit werden Nisi-ioisu, die Ninib-Priesterin, und ihre Erben, soviele ihrer sind, wegen des Feldes keinerlei Einspruch eriieben. Beim König schworen sie.

3 Zeuginnen, Notar und Tafelschreiber.

c) Sklaven- und Kindskauf. 969. VS IX 164 (YAT 768).

Hammurapi.

1 Sklavin [. . . .], die Sklavin ..[....], die Mar-irsitim, [ihr Vater,]

dem Idin-Dagan und dem Warad-Sin, seinen Söhnen, hinterlassen hatte. l>at von

Warad-Sin, ihrem Herrn, Idin-Dagan gekauft. Als vollen Preis dafür hat er

ö'/a Sekel Silber dargewogen. Als Rest^) der öVg Sekel Silber hat 22/.. Sekel

Silber Idin-Dagan dem Warad-Sin dargewogen. Als vollen Preis dafür hat er

273 Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit wird sich keiner gegen den andern

wenden, um Einspruch zu ei-heben. Bei Samas, Aja, Marduk und Hammurapi

schworen sie.

Rest bis auf 3 Zeu'jennamen zerstört.

"^O^

970. YS IX 146 (VAT 1247).

1. IK?) (Zeit Hammurapis?).

1 Menschen von -f., (Jahren?) aus der Stadt^) Subahhu (?) hat von

Nabi-Ilabrat, Sohn des Hanatum, Ur(ra)-näsir, Sohn des Siu-eribara, gekauft.

') Vgl. PoKBKL, S. 5. -) Gemeint ist wohl dor auf ihn fallende Wertanteil. ')Lies ERI. KI.?

46

Als seinen vollen Preis hat er [. .] Mine und 10 Sekel Silber dem Sanias dar- gewogon und ihn somit gekauft.

6 Zeugen und der Tafelsclireiber.

971. VS IX 227 (VAT 2135).

Etwa Zeit Hammiirapis. 1 Sklaven Ibni-[. . .] hat von Sa.t-Aja, der Tochter des Iingur-[. . .], Sippar-[ . . ], Sohn der Beli-idinnam(=), [gekauftCO. ...

Rest zerstört.

972. VS IX 219 (VAT 1461).

Etwa Zeit Hammurapis.

1 Sklaven [aus Subartuco], lsbi-Tes[sub(?)mit Namen], den Sklaven des Warad-

Sin [und des llusu-bäni], der Kinder des Ibi-Samas, hat von Warad-Sin und Ilusu-

bäni, den Kindern des Ibi-Samas, seinen ') Herren, Marduk- [■..], der Sohn

des [ . . ., gekauft . .

Rest zerstört.

973. VS IX 154 (VAT 1245).

. XII. (Etwa Zeit Hammurapis.) Den Amur-sa[ . . . ] hat von Ibku-Sala Nisi-hiisu, die Samaspriesterin, mit (ihrem) Ringg(dd, die Tochter des Nabium-nirdik'^), gekauft. Als vollen Preis dafür hat sie 6 Sekel Silber dargewogen. Den Bukannu hat man weitergegeben. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Bei Samas und Hammurapi schworen sie.

5 Zeugen und der Tafelschreiber.

d) Sonstiger Kauf (Priesterwürde, Abgaben).

974. P 7.

. IX. 18. nach Isins Eroberung (Rim-Sin). Die Salbpriesterwürde im Tempel des Amurrum im Jahre an 5 Tagen, die Salbpriesterwürde im Tempel des Lugal-aba im Jahre an 15 Tagen, den Besitz (0 des Ahusunu, Sohnes des Ur-Ennuge, haben von Ahusunu Sijatum und Nabi- Samas, sein Bruder, die Söhne des Ur-Ennuge, gekauft. Als vollen Preis dafür haben sie I32/3 Sekel Silber dargewogeu. Für alle Zeit werden Ahusunu und seine Erben, soviele ihrer sind, wegen der SalbpriesterAvürde des Amurrum und des Lugal-aba keinerlei Einspruch erheben. Beim König schworen sie.

5 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

975. P 9.

. I. 25. nach Isins Eroberung (Rim-Sin). 2400 Sar Feld . . . , gehörig zum Felde der Flur SisabatunK?) die Langseite ist das Feld des Abbau ('), des Zimmermanns, das Feld des Ahu- sunu, Nani-tuni und Ana-mansum, wird Nani-tum aus der Hand des Palastes

*) Original fälschlich : ihren. O Diese auffällige Stellung hat auch das Original.

47

„herausg-ehen lassen"^) und dann seine Abgabe (?) davontragen. Ahusunu, Nani- tum und Ana-niansum werden bei der Darbringung (?) zugegen sein(?).

3 Zeugeu.

976. P 36^).

28. IX. 11. Samsuiluna. Die Salbpriester-, Tempelsekretär-, Küchenmeister (?)-, Pförtner-, Hofreiniger- und . . . -Würde im Tempel des Amurrum im Jahre an 2 Monaten und 20 Tagen, den Besitz (?) des Ellumüsu, ferner Yg Sar 5 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Abil-Amurrim, seines Bruders, SalbpriesterAvürde und Haus, den Anteil des Ellumüsu, Sohnes des Silli-Samas, hat von Ellumüsu, dem Sohne des Silli-Samas, Ili-idinnam, Sohn des Silli-Samas, sein Bruder, gekauft. Als vollen Preis dafür hat er 4^2 Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit werden Ellumüsu und seine Erben, soviele ihrer sind, wegen der Salbpriesterwürde im Tempel des Amurrum im Jahre an 2 Monaten und 20 Tagen und wegen der Y3 Sar 5 Gin Hausgrundstückes keinerlei Einspruch erheben. Beim König

schworeu sie.

2 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

e) Rücktrittseinlösung. 977. G 6.

14. XI. 15. Sumu-la-el. Ein Feld, das von den Kindern des Nür-ilisu Idin-Lagamal gekauft hatte, den Mulu-Nani. Sohn des Nür-ilisu, hat Idin-Lagamal das Feld „ziehen" lassen. Für die „Ausstreckung" seines Feldes hat 3 Sekel Silber von Idin- Lagamal Mulu-Nani entliehen. Bei Uras und Sumu-la-el hat Mulu-Nani ge- schworen. Sollte das Feld nach dem Wortlaut seiner gesiegelten Urkunde zu groß oder zu klein sein, so werden sie doch nicht auf die Angelegenheit zurück- kommen, um Einspruch zu erheben. Auch haftet Mulu-Nani für Reklamationen

aller seiner Brüder.

5 Zeugen und der Tafolscbreiber.

Da er ein Siegel nicht hatte, wurde mit dem Siegel der Zeugen gesiegelt.

978. P 453).

. XII. 14. Sanisuibina. 500 Sar Feld . . ., gehörig zum Felde der Gottheit Nin-unu, angrenzend an lUil-näda, das für Geld der Lamassum, der Ninib-Priesterin, der Tochter des lUil-mansum, und der Suhhuntum, der Ninib-Priesterin, der Tochter des Namram-sarür abgekauft war, das Feld der Beltäni, der Ninib-Priesterin, der Tochter des lUil-rabüsu, von Beltäni, der Ninib-Priesterin, hat Lamassum, die Ninib-Priesterin, die Tochter des Illil-mansum, das zu ihrem väterlichen Hause gehörige Feld eingelöst. 7 Sekel Silber hat sie dargewogen. Für alle Zeit

') Sonst bedeutet dies „pachten"; hier aber wohl „zur Pacht bekommen". *) Vgl. POEBEL, S. 6. •') Vgl. POEKEL, S. 12.

48

werden Beltani und ihre Erben, so viele ihrer sind, wegen der 500 Sar Feldes der Gottheit Nin-unu keinerlei Einspruch erheben. Beim König schworen sie.

2 Zengon, 1 Zeugin, Notar und Tafelschreiber.

979. P 66.

Zeit des Samsuilnua. [. . . (Anfang zerstört) . . .] die Salbpriester-, Tempelsekretär-, Küchenineister(?)-, Pförtner-, Hofreiniger- und . . .-Würde im Tempel des Enki und der Damgal- nunna im Jahre an 15 Tagen, den Besitze^) des Enki-mazzu, Sohnes des Damki- ilisu, den für Geld Enki und Damgalnunna gekauft hatten, von Enki und Damgal- nunna hat Ninib-rä'im-zerim, Sohn des Ninib-mansum, die zu seinem väterlichen Hause gehörige Gerechtsame eingelöst. Als vollen Preis dafür hat er 18 Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit ist ihm für die Salbpriesterwürde an 27(!) Tagen wegen (etwaiger) Reklamation eine gesiegelte Urkunde ausgefertigt worden.

Mindestens 9 Zeugen.

980. P 64')-

20. IL . Samsuiluna. l'/s Sar Hausgrundstück, Speicher, neben dem Hause des Ninib-rä'im- zerim, Sohnes des Ninib-mansum, das für Geld von den Kindern des Ea-idinnam Mannum-mesu-lisur, Sohn des Awilija, gekauft hatte, von Ninib-muballit, dem Sohne des Awilija, (von) Idin-Istar, dem Sohne des Mannum-mesu-lisur, und (von) Narubtum, seiner Mutter, hat Ninib-rä'im-zerim, Sohn des Ninib-mansum, das zu seinem väterlichen Hause gehörige Feld eingelöst. Als vollen Preis dafür hat er 6V2 Sekel Silber dargewogen. Für alle Zeit werden Ninib-muballit, Idin- Tstar, Narubtum, seine Mutter, und ihre Erben, so viele ihrer sind, wegen der IV3 Sar Hausgrundstücks, Speichers, keinerlei Einspruch erheben. Beim

König schworen sie.

4 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

f) Tausch. 981. G 25.

. IV. 18(?). Sin-muballit.

Y3 Sar 2 Gin Hausgrundstück, hiimhahim, neben dem Hause des Nawiraja und neben dem Hause des . . ., dessen (eine) Vorderseite das Haus des Nähilum, dessen andre Vorderseite der Platz ist, das Haus des Marduk-muballit;

1 Sar buruhalum, das Haus des Adalal-Anam, neben dem Hause des Lama . . . und neben Adalal-Anam, dessen (eine) Vorderseite das Haus des Warad-UrasCO, dessen andre Vorderseite die Straße ist, das Haus des Adalal-Anam;

Adalal-Anam und Marduk-muballit haben Haus gegen Haus getauscht. IV3 Sekel 12 Se Silber hat als Zuschlagszahlung Adalal-Anam dem Marduk- muballit gegeben. Wer da klagt, wird Haus für Haus geben. Bei Uras und

Sin-muballit schworen sie.

7 Zeugen und der Tafelschreiber.

») Vgl. No. 947.

- 49 983. P 111).

. IX. 35. Hammurapi.

10 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Imgüa ..[..].. haben Daniik-ilisu und Narubtum, seine Ehefrau, dem [Nabi]-Sama3 als Tausch- objekt gegeben.

Darauf hat 10 Gin bebautes Hausgrundstück .... beben dem Hause des Saiiias-hegal Nabi-Samas, der Sohn des Imgüa, dem Damik-ilisu und der Narub- tum, seiner Ehefrau, als Tauschobjekt gegeben. Weil sie ... . angenommene?) haben, hat Nabi-Samas dein Damik-ilisu und der Narubtum, seiner Ehefrau, 1 Sekel Silber gezahlt. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Beim König schworen sie.

3 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

983. P 372).

6. XI. 11. Samsuiluna. Tauschurkunde über die Tempelsekretärwürde im Tempel des Nusku im Jahre [an . . Tagen], die Garderobenmeisterwürde (?) im Tempel des Nusku [im Jahre an . . Tagen] und 100 Sar Feld . ., gehörig zum Felde der Göttin ^ Ninlil, den Besitz (?) des Sumum-libsi, Sohnes des Ur-Duazagga; als Tauschobjekt dafür (gelten) 300 Sar Feld . . ., gehörig zum P"'elde der Flur . . ., angrenzend an Sumum-libsi, seinen Bruder, den Sohn des Ur-Duazagga, das Feld des Mulu-Esumegub. Feld gegen Königsamti?) haben sie miteinander getauscht. Weil das Feld das Königsamt (?) (an Wert) nicht erreichte, hat 2 Sekel Silber Mulu-Esumegub dem Sumum-libsi gezahlt. P^'ür alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Beim König schworen sie gemeinsam.

2 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

984. P 39 3).

15. V. 12. Samsuiluna. Die Salbpriester-, Küchenmeister-, Tempelsekretär-, Pförtner-, Hofreiniger- und . . .-Würde im Tempel des Azagsud im Jahre an 2 Monaten, den Besitze?) des Ilusu-bäui, Sohnes des Utta-gallu-megub, hat Ilusu-bäni, Sohn des [Utta-gallu- megubj, dem lUil-mulu-sag, dem Priester, dem Sohne des Sin-idinnam, gegeben. Als Tauschobjekt dafür hat 400 Sar Feld, gehörig zmn Felde der Gottheit Nin-unu, angrenzend an den Graben des Imgur-Siu, lUil-mulu-sag, der Priester, dem Ilusu-bäni gegeben. Weil das Feld die Salbpriesterwürde des Tempels des Azagsud (an Wert) nicht erreichte, hat 5 Sekel Silber Illil-niulu-sag, der Priester, dem Ilusu-bäni gezahlt. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Einspruch erheben. Beim König schworen sie,

2 Zeugen, Tafelschreiber und Notar.

985. P 50.

20. X. IB. Samsuiluna. [1] Sklavin, Ali-basti mit Namen, werden für die Sadarnunna-lamassii?) Ka-

') Vgl. POKBKL, S. 18. *j Vgl. POEBEL, S 16. ^) Vgl POIBEL, S. 15. Kobler uud Uugnad, Haiiimurabi. IV.

50

sag-Tllil, Luo^al-duinugu, Ur-kingala uad seine Brüder dem Uta-mupadda geben. Geben sie (sie) ihm nicht, so werden sie ihm 15 Sekel Silber darwügen.

4 Zeugen.

986. P 59.

28. X. 26. Samsuihma. [. . . (Anfang zerstört) . . .] als Tausch[objekt dafür gilt] . . Sar Vj^ [Gin altes bebautes Hausgrundstück] neben dem Hause des Sin-[itüram, seines Bruders], (und) V2 Sar neues bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Siu-itüram, seines Bruders, gehörig zu dem, was für Geld dem Lugal- . . ., Sohn des [. . .], abgekauft war, das Haus des Adda-Ana, Sohnes des Ili-sukkal; Haus gegen Feld haben sie miteinander getauscht. Für alle Zeit wird keiner sich gegen den andern wenden. Beim König [schworen sie gemein]sam.

4 Zeugen, Notar und Tafelschreiber').

7. Schenkung, Ausstattung, Abfindung. 987. VS VIII 3 (VAT 735).

Naräm-Sin. 900 Sar Feld auf der Vorderseite nciben dem Feldanteil des Sin-ili und neben dem Feldanteil des Etel-pi-Numu.s(da) ist das, was der Samaspriesterin Belissunu Kukkü, ihr Vater, bestimmt hat.

6 Zeugen und der Tafelschreiber.

988. VS Vin 60 (VAT 748).

Unbestimmt (Sin-muballit?). 400 Sar Feld in der Flur von Nahidatum neben dem Felde des Sinabum und neben dem Felde des Nür-ili.su, dessen eine Vorderseite Suban-ili, Sohn des Mudädum, und dessen andre Vorderseite der Busaja-Kanal ist, das Jatumum,

Sohn des Utär-Illil, der Ahäsunu, seiner TochterC:*), [gegeben] hatte

(Lücke) .... sein Herz |. .]; sie sollen gegen Sin-magii- nicht Einspruch erheben.

8 Zeugen.

989. P 70.

. Xllb. 16. Hammurapi. 1 Sar 10 Gin bebautes Hausgrundstück in Gägum, 1 Sar bebautes Haus- grundstück in Kidum neben dem Hause der Innabatum, dessen Vorderseite der Platz ist, 1 Bronzekessel, 1 . . . -Stein, 1 . . . -Stein, 1 . . . -Stein, hat Sin- rä'im-Urim der Dan-imissaH, der Samaspriesterin, seiner Tochter, gegeben. Ihr Erbe ist Samas-erioam. Solange Dan-imissa(?), die Samaspriesterin, lebt, werden Sarrum-Rammän und Samas-idinnam pro Monat je 20 Ka Getreide als Kost, je 10 Ka Ol als Salböl, und pro Jahr je V2 Sekel Silber iür Kleidung ihr geben. Bei Samas, Aja, Marduk und Hammurapi schworen sie.

5 Zeugen und der Tafelschreiber.

') Die äußere Hülle bietet nur: Tauschurkunde des Sin-itüram und des Adda-Ana, seines Bruders. Haus gegen Feld haben sie miteinander getauscht.

51

990. VS IX 163 (VAX 674).

Hammurapi. [. . .] Sar bebautes Hausgrundstück [neben] dem Hause des Naräm-ilisu, Sohnes des Warad-|. . .], und neben [dem Hause des] Mulu-Naui; 450 Sar Feld der Flur von Akkadc^) neben dem Felde des Huräsatum und neben Naräm-ilisu: 1 Sklavin Itti-Istar-liblut, die Sin-rimeni, ihr Vater, der Iltäni, seiner Tochter, [. . . (große Lücke) . . .

. . . .] sollen wegen Feldes, Hauses und Gesindes, die Sin-rimßni, ihr Vater, [ihr gegeben hat], gegen Iltäni keinen Einspruch erheben. Bei Samas, Marduk, Hammurapi und der Stadt Sippar schworen sie.

Wohl 8 Zeugen.

991. VS IX 199 (VAX 879).

Etwa Zeit Hammurapis. [. . . (Anfang fehlt) . . , .] dessen eine(!) Vorderseite der Platz (?), dessen Rückseite das Haus der Kunatum ist, (das ist es), was Zuhutum und Ahätum(? der Ahäsunu, der Samaspriesterin, zwecks ••[..] gegeben haben. Sie wird kein volles Verfügungsrecht haben, darf also das Haus nicht anderweitig vergeben. (Rest fast völlig zerstört.)

Mindestens 8 Zeugen.

992. P 85.

7. I. 16. Samsuiluna. 400 Sar Feld iu der Flur der Stadt . . ., angrenzend an das Feld der MuUuktum und angrenzend an das Feld des Habbätum(V); 1 Sar bebautes Haus- grundstück in der Stadt . . . neben dem Hause der Zuhutum und neben dem Hause ihrer Geschwister, dessen eine Vorderseite die Straße ist; 1 Yg Sekel Silber (?) . . . .; 4 Hemden; 5 Hüte; 3 Stück Kleinvieh; 1 . . . -Stein; 2 Ge- fäße {?); 2 Betten; 4 [Stühle] ; (das) ist der Anteil der Hierodule Kisium,

den Ris-Samas, ihr Vater, ihr gegeben hat.

9 Zeugen.

993. P 471).

. XI. 17. Samsuiluna. 5 Sekel [Silber] ~ abgesehen von 19 Sekel [Silber], die nach der [Ehe]- urkunde Ama-sukkal [eingebracht hat]'), hat(?) Ninib-[mausumj dem Illil-[izzuJ

für . . [ ].

14 Zeugen.

M Vgl. PoEBKL, S. 60. ») Vgl. P 40 = No. 777.

4*

- 52

8. Miete und Pacht.

a) Miete. a) Sachmiete. I. Hausmiete.

994. G 28.

25. III. 37. Hammurapi (?).

[. . .] Haus des Huzälum, , das Haus des Huzälum, hat von Hu-

ziilum, dem Sohne (des Nähihxm), Etel-pi-Uras gegen Miete auf 1 Jahr gemietet. [. .] Sekel Silber!) wird er dem Huzillum, dem Eigentümer des Hauses darwägen.

3 Zeugen und der Tafelschreiber.

H, Miete anderer Sachen.

A. Schcuuenmiete.

995. P 74.

24. IV. 39. Hamiuurapi. Eine Scheune CO hat von Ibkatum Ramman-isu, der Sohn des Minam-epus- iÜ, gegen Miete auf 1 Jahr gemietet. Als Miete für das Jahr wird er ^/„ Sekel Silber darwägen. Als Anfangsrate der Jahresmiete hat er Y2 Sekel Silber er- halten. Am 1. Ab (V) wird er eintreten.

3 Zeugen.

996. G 53.

14. III. (Etwa Zeit Hamnmrapis).

1 Scheune (?) des Huzälum hat von Huzälum, dem Eigentümer der Scheune CO,

Kalümum auf 1 Jahr gemietet, [Als Miete] für 1 Jahr wird er [. . Sekelj

Silber darwägen.

2 Zeugen.

997. VS IX 209 (VAT 1107).

Etwa Zeit Hammurapis. Eine Scheune (?) hat von Etel-Samas, Sohn des Imlik-Sin, Ibiksa, Sohn des Nani-raansum, gegen Miete gemietet. Als Miete für 1 Jahr Avird er 1 Sekel Silber darwägen. Am 15. Ab (V) ist er eingetreten. Hat er sein eines Jahr vollbracht, so wird er ausziehen.

2 Zeugen.

998. VS IX 210 (VAT 1134).

Etwa Zeit Hammurapis. Im Monat Tischri hat eine Scheune (?) von Maskum Mär-irsitim auf 1 Jahr gegen Miete gemietet. Als Miete für 1 Jahr wird er '/^ Sekel Silber darwägen. Als Anfangsrate seiner Miete hat er 221/2 Se (= i/g Sekel) Silber erhalten.

2 Zeugen.

') Im Original sind 2 Zeilen vertauscht.

53

B. Tiermiete. 999. G 45.

1. IV. 25(?). Haramarapi. 1 Rind, das Rind des Gottes Samas und der Göttin Aja, hat von Saraas und Aja Huzälum, Sohn des Nahiluni, auf 1 Jahr gemietet. Als Lohn für 1 Jahr wird er 3 Kur Getreide zur Zeit der Ernte darmessen. Entsprechend!?) dem Wahrsagepriester Ubar-Öamas . . sein Haupt . . . wird er halten.

Keine Zeugen.

ß. Personenmiete. 1000. VS VIII 59 (VAT 990).

2. IV). Am 1. Tammuz hat von Mär-irsitim, dem Sohne des Warad-Amurrim, Anum-pi-8amas, Sohn des , den Samas-häsir auf 1 Monat gemietet. Nach

Ablauf des Monats wird er Vs Sekel Silber als seine Miete darwägen.

2 Zeugen. Den 2. Tammuz, Jahr, da am Ufer des Sumudari-Kanals ( ).

1001. VS VIII 99. 100 (VAT 970).

3. Hammurapi. 1 Sklavin Aja-lamassi hat von Nisi-inisu, der Samaspriesterin, der Tochter des Idin-Dagan, Tarajatum, die Tochter des Izi-iluma, auf 1 Monat 3 Tage zur Erntezeit gemietet. Als ihre Miete wird sie 1 Kur Getreide im mesekum im

Maße des Samas im Tore von Gagum darmessen.

2 Zeugen.

1002. VS VIII 111 (VAT 874).

8('). Hammurapi. V2 Sekel Silber für Erntearbeiter hat von Ur-[. . .] Mär-Sippar, Sohn des Ilusu-ibisu, entliehen. Für das halbe Sekel Silber werden 9 Erntearbeiter kommen. Kommen sie nicht, so wird nach dem Gesetz des Königs verfahren.

3 Zeugen.

1003. VS IX 3 (VAT 1090).

. IX. 17. Hammurapi. '/2 Sekel Silber für Erntearbeiter hat von Lamassi, der Samaspriesterin, der Tochter des BA (?)-sa-Upi, Ibkusa, Sohn des Samas-rabi, entliehen. Zur Zeit der Ernte werden 10 Erntearbeiter kommen. Kommen sie nicht, wird nach dem Gesetz des Königs verfahren.

3 Zeugen.

1004. VS IX 31 (VAT 1195).

12. XI. 27. Hammurapi. 1 [Sekel Silber] Nani-mansum, Sohn des Sep-Istar-, 1 Sekel [Nürum(?)]-lisi;

') Jahr unsicher, aber gewiß früher als Hammurapi.

54

Vg Sekel Mati-ili, Sohn des Ubar-Samas; 1 Sekel Sabulura, Sohn des Jnib-Kubi; Yj Sekel Jasirah, Sohn des Ilusu-ibnisu; 1 Sekel Ana-Samas-lisi, Sohn des Sin-[. . .]; 1 Sekel Mannuni-kinia-|. . .]; 1 Sekel Warad-sigari ; 1 Sekel Ili-awili-rabi;

1 Sekel ( ];

(Lücke)

36 Lohnarbeiter werden kommen; kommen sie nicht, so wird nach den Ge- setzen des Königs verfahren. Vom . . . und Wahren haben [sie] es bekommen.

3 Zeugen.

1005. VS IX 32 (VAT 1178).

12. . 27. Hammurapi. 72 Sekel Silber Warad-Mamu, Sohn des Abum-wakar; Yj Sekel Ilusu-ibnisu, Sohn des Taribum; 1 Sekel Warad-Sin, Sohn des Marduk-isu; 1 Sekel Ili-idinnam, Sohn de? Awil-[. . .];

V

V2 Sekel Sin-rimSni, Sohn des Samas-rabi; [. .] Sekel Rammän-idinnam, Sohn des Mär-ir§itim; [. .J Sekel Ili-eribam, Sohn des Asinu{?); 1 (?) Sekel Belänum, Sohn des Gurrurum ; ^2 Sekel Beli-idianni, Sohn des Sin-idinnam; V2 Sekel [. . .], Sohn des Marduk-[. . .] (Rest fast völlig zerstört)^).

1006. VS IX 57 (VAT 1494).

30. Xn. 34. Hammurapi. Die Aja-ummi ist für 1 Kur Getreide von Tajärat, Tochter des Samas- tajär, auf 30 Monate gemietet worden (?).

2 Zeuginnen und 1 Zeuge.

1007. VS IX 109. 110 (VAT 641).

30. XII. 35. Hammurapi. (Die Sklavinnen) Ina-in-basti, Libur-basti und Mutatum hat von ihren Herrinnen 2) Abil-Amurrim für den Erntemonat gemietet. Als ihren Lohn wird (je) 1 Kur') Getreide im Maße des Samas im Tore von Gägum Bunini-abi» .... darmessen.

V

Vor Samas und Aja. 3 Zeugen.

') Zum Inhalt vgl. No. 1004. ') Das Duplikat gibt ihre Namen: Awät-Aja, §amaspriesterin, Eri§ti-Aja, Samalpriesterin, und (eine zweite) Eri§ti-Aja, Samaäpriesterin. ') Duplikat: (im ganzen) 3 Kur.

55 1008. VS IX 51). (>() (VAT 702).

24. I. H8. Hammurapi. Kartilasu (?), Sohn fle8 Sin-ili, hat von ihm selbst Nür-Samas, Sohn des Ibni- Samas, auf 1 Jahr zum Weiden der Schafe der Königstochter gemietet. Als Miete für 1 Jahr wird er 8 Kur Getreide darraessen, und l Sekel Silber wird er darwägen. Am 24. Nisan (I) ist er eingetreten.

V

Vor Samas, vor Aja. 3, auf Duplikat 4 Zeugen.

1009. G U.

1. VI. 38. Hammurapi. Den Gatru{?) und den Sin-iptura, seinen Gefolgsmann i), hat von Näkimum Sarrum-Kanimän auf 3 Monate gemietet. Als ihre Miete (?) wird er [. . .| dar- wJigen . . . (Folgen einige unklare Zeilen).

3 Zeugen und der Tafelschreiber.

1010. G 59.

15. XI. 38. Hammurapi.

V

V2 Sekel Silber für Erntearbeiter hat von Nani-tum Ris-Samas, Sohn des Inbusa, entliehen. Zur Zeit der Ernte werden die Erntearbeiter kommen. Kommen sie nicht, so wird nach den Gesetzen des Königs verfahren.

2 Zeugen.

1011. 0 60.

. XI. 38. Hammurapi C^). 7, Sekel [Silberj für Erntearbeiter hat von [Nani]-tum(?) [SummaJ-Anum- lä-ili (0 entliehen. Zur Zeit der Ernte werden die Erntearbeiter kommen. Kommen sie nicht, so wird nach den Gesetzen des Königs verfahren.

2 Zeugen.

1012. P 73.

15. II. 39(?). Hammurapi.

V V

Den Samas-gämil hat von Ribatum, der Samaspriesterin, der Tochter des

V

Ibkatum, Sumi-irsitim auf 1 Monat 3 Tage .... gemietet. 1 '/- Kur Getreide im Maße des Samas wird er in ntcseJcum der Samaspriesterin darmessen.

4 Zeugen.

1013. VS IX 70. 71 (VAT 925).

43. Hammurapi. Den Anum-hfibil hat von Awät-Aja, der Samaspriesterin, der Tochter des Warad-Urra, Mulu-llabrat-ka, Sohn des Ris-Urra, auf 1 Jahr gemietet. Als Lohn für 1 Jahr wird er 2(0 Sekel Silber darwägen. Als Anfangsrate seines Lohnes hat er (!) 1 Sekel Silber erhalten. Am 10. Adar ist er eingetreten .... V, Sekel Silber ....

3 Zeugen und der Tafelsclireiber.

') Kaum: Erben.

- 56 1014. VS IX 132 (VAT 945).

Hamrxurapi. Aham-arsi ist dem Ibkatum zum Zwecke des . .[. .] gegeben. IV» Sekel Silber wird er darwägen. Im Monat . . . am 4. Tage ist er eingetreten

Keine Zeugen.

1015. VS IX 220 (VAT 1407).

Etwa Zeit Hammurapis. [Den . . .]pum hat von Etelluni Ilusu-abusu, Sohn des Sin-magir, gegen Miete auf l Jahr gemietet. Als Miete für 1 Jahr wird er |. . Sekel] 15 Se Silber [darwägen. Als Anfangsrate | seiner Miete hat er 'A (?) Sekel 15 O |Se| erhalten.

Mindestens 4 Zeugen.

1016. VS IX 180 (VAT 740).

18. IX. (Etwa Zeit Hammurapis). Den Samas-magir, Sohn des Sinatum, hat von Sinatum, seinem Vater, Ibik- iraitim, Sohn des Warassa, auf 1 Monat von 30 Tagen gemietet. Als Lohn für

den Monat von [30] Tagen wird er IVs Kur Getreide darmessen.

3 Zeugen.

1017. VS IX 147 (VAT 1259).

14. II. (Zeit Hammurapis). [. . .] hat von Usur(?)-Samas Inam-arsi, Sohn des Ibik-Anumtum, auf 1 Monat gemietet. Als Miete für 1 Monat wird er 160 Ka Getreide im Maße des Samas in mesekum in Kär-Sippar darmessen.

2 Zeugen.

1018. P 78.

7. Samsuiluna. Den Iluni hat von Bunini-ikbi, seinem Vater, Taribum auf 1 Monat ge- mietet. Als Miete für 1 Monat wird er 140 Ka Getreide darmessen. Am

5. Kislev (IX) hat er ihn gemietet.

2 Zeugen und der Tafelschreiber.

1019. P 80.

22. in. 8. Samsuiluna. 1 Sklaven Ili-ummati mit Namen, hat von Samas-muballit, seinem Herrn, Ibni-Marduk, der Sohn des Sin-bel-ili, auf 1 Monat gemietet. Als Miete dafür

V

wird er IV* Kur Getreide im Maße des Samas in mesekum in Kär-Sippar darmessen.

2 Zeugen.

1020. P 81.

8. Samsuiluna C^). Urkunde. Die Mäd-gimil-beltim hat von Taribatum Samas-eribam auf 1 Jahr gemietet!). Von 1 Kur Getreide wird er 30(?) Ka Mehl geben Am

4 Elul . . .

3 Zeugen.

. *J Wohl zum Mahlen von Getreide.

- 57 1031. P 51 ').

21. III. 20. Sameuiluna. Idin-Istar, den Sohn des Nabi-Saraas, hat von Nabi-Samas Mulu-Ninsianna vom 21. Siwan (III) bis 30. Adar (XII) gemietet. Als seinen monatlichen Lohn

wird er je 80 Ka Getreide darmessen.

3 Zeugen.

10-32. P 115.

6. Xn. 37. Ammiditana. Vb Sekel Silber für Erntearbeiter hat von Idin-Ea, dem Richter, Etel-pi- [Sin], der Sohn des Sin-[. . .], entliehen. Zur Zeit der Ernte werden die Ernte- arbeiter [kommen]. Kommen sie nicht, wird nach den Gesetzen [des Königs

verfahren],

2 Zeugen.

1033. P 116.

21. XII. 37. Ammiditana. 1 Sekel Silber für Erntearbeiter hat von Idin-Ea, dem Richter, auf Ver- anlassung des Warad-Ulmassitum, Sohnes des Warad-ilisu, Ardija, der Sohn des Bulu . ., entliehen. Zur Zeit der Ernte werden die Erntearbeiter kommen. Kommen sie [nicht, so wird nach den Gesetzen des Königs verfahren].

2 Zeugen.

1024. P 119.

18. xn. 2. Amtnisaduga. Sekel Silber für Erntearbeitor hat von Idin-Ea, dem Richter, dem Sohne des Ibni-Samas, Taribusa, der Sohn des Ibni-Samas, sein Bruder, ent- liehen. [Zur Zeit] der Ernte [werden die] Erntearbeiter [kommen].

Rest fast völlig zerstört.

1025. P 126.

1. IV. 7. Ammisaduga. [. .| Sekel Silber im Gewicht des Samas zur Ausführung von Wäscherarbeit i?) [hat von] Idin-Ea, dem Richter, Abi-lüdäri, der Wäschern, entliehen. Rest bis auf die Namen von 1 Zeugen und Schreiber zerstört.

b) Pacht. a) Allgemeines. 1026. G 7. ,

. IV. (Zeit des Sumu-ia-el.) 300 Sar Feld neben den Kindern des Idin-Sin als Abgabe dafür wiid

er 33/5 Kur Getreide im Erntemonat . . . Dilbat darmessen hat von

Idin-Lagamal lli-dimtiCO, Sohn des Süma(?)- . . ., [gepachtet]. Sollte der Wetter-

Sott [ . . . ]

4 Zeugen und der Tafelschreiber. Mit dem Siegel der Zeugen gesiegelt.

') Vgl. POEBEL, S. 43.

58 1027. VS VTII 62. 63 (VAT 645).

UnbeBtiiumt. (Sin-muballit?) Feld, soviel vorhanden ist, hat von Nabiuni-malik Sin-rabi, Sohn des Igmil-

Sin, zur Bewirtschaftung^ gepachtet. Entsprechend (den Feldern zu) seiner Rechten

und Linken soll or Arbeit verrichten. Verrichtet er die (entsprechende) Arbeit nicht,

so bekommt er nur die Hälfte an Getreide (0.

2 Zeugen,

1028. P 72.

21. Hammurapi. 3500 Sar Feld in . . . hat von Mannatum Ilusu-bäni, der Sohn des Ibi- Ilabrat, zur Bewirtschaftung gegen Abgabe gepachtet. Zur Zeit der Ernte wird er die Abgabe des Feldes, (nämlich) 37 1/2 Kur Getreide nebst . . . des Feldes im Maße des Samas in . . . in mesekum darmessen. An 5 Festen wird er 60 Ka Mehl und 2 Stück Fleisch, Sehen kclstücke, ihr besorgen.

5 Zeugen.

1029. VS IX 23. 24 (VAT 1032).

. I. 26('). Hammurapi. 400 Sar Feld in der Flur Busa hat von Amat-Mamu, der Tochter des Sin- näsir, Subula-idinnam zur Bewirtschaftung gepachtet. 4 Kur Getreide wird er als Abgabe des Feldes im Maße des Samas im Tore [von Gägum] darmessen Au 4 Festen wird er fje{?)] 20 Ka Mehl und und je 1 Stück Fleisch besorgen.

V

Vor (Gott) Samas. Vor (Göttin) Aja. Vor (Göttin) Mamu. Keine Zeugen.

1030. VS IX 26. 27 (VAT 774).

23. IL 27. Hammurapi. Das Feld des Ibik-Ishara hat von Ibik-Ishara Nür-Samas, Sohn des Ibni-Samas, um ..." Kraut einzusetzen soviel er mit seiner Hände Werk bewältigen kann(?) gepachtet. Pro 100 Sar wird er 4 Kur Getreide darmessen.

3 Zeugen.

1031. VS IX 62 (VAT 807).

3. IV. 38. Hammurapi. 300 Sar Feld neben dem Sekretär der Kaufleutc, das Feld des Sin-asarid, Sohnes des Sin-eris, hat von Sin-asarid Maskum, Sohn des Sinatum, zur Bewirt- schaftung nach den in der Stadt geltenden Grundsätzen CO gepachtet.

8 Zeugen.

1032. VS IX 158. 159 (VAT 988).

Zeit Hammurapis. 600 Sar Feld [ . . ] hat von Aja-inib- . . . , der Tochter des Mär- Sippar, Ur-Kalkal zur Bewirtschaftung [gepachtet]. Zui- Zeit der Ernte wird er

59

3 Kur Getreide im Maße des Samas im Tore von Gägum darmessen. An 3 Festen wir er (je) 10 Ka Mehl und 1 Stück Fleisch^) ihr besorgen.

2 Zeuginnen.

1033. VS IX 157 (VAT 830).

1. II. (Zeit Hammiirapis).

V

1200 Sar Feld, das Feld der Bolissunu, der Samaspriesterin, haben von Belissunu, der Tochter des Mulu-Ilabrat-ka, der Herrin des Feldes, Etellum, [und] Öamas-damik zur Bewirtschaftung gepachtet. Als ihre Abgabe für 1 Jahr werden sie 4*2 Kur Getreide im Maße des Samas in niesekum in Gägum darmessen. An 3 Samasfesten werden sie 60 Ka Mehl und 3 Stück Fleisch besorgen.

3 Zeugen.

1034. P 77.

13. II. 7. Samsuiluna. 2700 Sar Feld, das Feld des Abijatum, hat von Abijatum, dem Eigentümer des Feldes, Warad-Amurrim zur Bewirtschaftung gepachtet. Entsprechend (den Grundstücken zu) seiner Rechten und seiner Linken wird er Getreide darmessen.

6 Zeugen.

1035. P 61.

15. XII. 28. Samsuiluna. 1200 Sar Feld . . , gehörig zum Felde der Flur Agargina, angrenzend an Idin-lstar, den Schneider (?), das Feld des Sin-pilah, hat von Sin-pilah Ninib- ra im-zerim zur [Bewirtschaftung . . .

Rest bis auf die Namen von 2 Zeugen und Tafelschreiber zerstört.

1036. Pilo.

2. U. 29. Ammiditana.

Ein Feld in der Flur von Burä, das Feld des Ilusu-ibnisu und

seiner Brüder, der Kinder des Anum-damik, hat von Ilusu-ibnisu, dem Sohne des Anum-damik, dem Eigentümer des Feldes, Sin-putramC), der Sohn des Ili-idinnam (?), zur Bewirtschaftung gegen Abgabe gepachtet. Zur Zeit der E-nte wird man das Feld nach seiner tragenden Fläche (0 •• ; dann wird er pro 1800 Sar je 6 Kur Getreide in Kär-Sippar-Amnanim darmessen.

3 Zeugen.

1037. P 124.

10. III 6. Ammisaduga. 1500 Sar urbares Feld in der Flur Merigat, das Feld des . . . des Idin- Ea, des Richters, hat von Idin-Ea, dem Richter, dem Eigentümer des Feldes, Kubburuni, der Sohn des Ibui-Samas, um Sesam zu bauen, gepachtet. Zur Zeit der Sesamernte wird man das Feld . . . ; dann wird er pro 100 Sar 30 Ka Sesam als . . . des Feldes danuessen.

1 Zeuge und Tafelschreiber.

') Duplikat: (im ganzen) 30 Ka Mehl und 3 Stück Fleisch.

60 - y) Teilpacht.

loas. vs VIII na. lu (vat 15üi).

27. V. 12. Hamuiurapi.

Eiu Feld hatte Anum-pisa gepachtet; darauf hatte Anum-pisa „sein Haupt

getragen"; infolgedessen haben das Feld Urra-iniitti, Ibni- Amurrum (und) Samas-sulüli,

damit das Feld . . . . , es dem ..[... | zur Bewirtschaftung gegen Drittel-

abgahe gegeben. Die Drittelabgabc . . (Rest unklar.)

4 Zeugen.

1039. O 89.

28. Hammurapi. 370 Sar Feld in der Flur des Uras-Kanals, angrenzend an das Feld des Sin-ili und angrenzend an Lite[ . . . ], 1000 Sar Feld (am) Rammän-Tore, an- grenzend an das Feld des Ibku-Istar [und] angrenzend an das Feld des Etel-[ . . . ], zusammen 1370 Sar, hat von Eli-erissa, der Tochter des Nähilum, Huzillum, der Sohn des Nähilum, zur Bewirtschaftung um Sesam und Getreide zu bauen (?) auf 1 Jahr gegen Drittelabgabc gepachtet. Zur Zeit

der Ernte wird sie ein Drittel an Sesam und Getreide erheben.

1 Zeuge und 1 Zeugin.

1040. G 21.

4. V. 32. Hammurapi. Feld am Kanal (?) Mc- . . . ., gehörig dem Etel-pi-Nabium, Sohn de8lbi-Ilabrat(?), soviel vorhaud<m ist, angrenzend an . . .^), hat von Etel-pi-Nabium, dem Sohne des Ibi-llabrat, Ibni-Uras zur Bewirtschaftung auf 1 Jahr gepachtet. Etel-pi- Nabium, der Eigentümer des Feldes, wird das Feld pflügen (0. Ist er fertig, so wird Ibni-Uras es bewirtschaften. Dann werden Etel-pi-Nabium mit Ibni-Uras zur

Hälfte teilen.

2 Zeugen und der Tafelschreiber.

1041. P29').

. III. 11. Samsuiluna. 400 Sar Feld . . , gehörig zum Felde der Gottheit Nin-unu, angrenzend an Agüa, das Feld des Ibkatum, Sohnes der Ur-Duazag, hat von Ibkatum, dem Sohne des Ur-Duazag, Damu-idinnara zur Bewirtschaftung gegen Drittel- abgabe als jährliche Zahlung gepachtet.

3 Zeugen und der Tafelschreiber.

9. Gesellschaft. 1042. TS VIII 74. 75 (VAT 1504).

Zeit des Sin-muballit, Das Feld . . . . , das die Kompagnons Irsitija und Märum als ihren Erntebezirk (?) für . . . geteilt hatten, worauf den Abschnitt des Feldes, den Märum bei der Teilung mit Irsitija als [seinen] Anteil erhalten hatte, Nabi-Samas

und Märum für . . . geteilt hatten, das Feld [ . . . ] nicht [

Rest bis auf 4 Zeugennamen fast völlig zerstört.

•') Im Original nicht ausgefüllt. *) Vgl. Pokbkl, S. 44.

D.

Erbverträge und Erbabfindung.

1043. VS Till. 12. 13 (VAT 959. 900) i).

Sabium. Erbvertrag der Belissunu, Tochter des Azanum, und Erbvertrag der La-

V

niassatum, Tochter des Ilusu-bäni. Samas-tappisu, Sohn des Ahuni-[täb]um, (ist ihr Erbe). Feld in [. . .], soviel vorhanden ist, angrenzend an 8in-ismeni und Lamassatum, bebautes Ilausgrundsiück in Sippar, soviel vorhanden ist, neben Sin-putram, Sohn des Jatadatum, bebautes Hausgrundstück in Gägum, soviel

V

vorhanden ist, neben Belissunu, 1 Sklavin, Itti-Sanias-nii . . ., ihr Nachlaß und ihre Habe-), soviel vorhanden ist, vom Munde bis zum Golde, gehört aus- schließlich dem 8amas-tappi.su. Bei Samas, Marduk und Sabium (schworen sie), daß sie den Inhalt dieser Urkunde nicht ändern werden.

7 Zeugen und 13 Zeuginnen. <

1044. 0 33.

Etwa Zeit des Abil-Sin.

Nähilum, Tutu-näsir, Bikkija, Sin-muballit, Nigga-Nani und Ribatum. ihre

Schwester, die Kinder des Manuum-suklul, werden Feld, Haus, Garten und

Hausgeräte, den Nachlaß des Mannum-suklul, erben. Auf den Nachlaß des

Mannum-suklul hat niemand (sonst) irgendwelche Ansprüche. Er gehört dem

Nähilum, Tutu-näsir, Bikkija, Sin-muballit, Nigga-Nani und der Ribatum, ihrer

Schwester.

Wohl 13 Zeugen.

1045. G 21.

. IX. 11. Sin-muballit. Was die Hinterlassenschaft des [Kakkadijai?)], Feld, Garten, Haus und Ertrag davon, betrifft, so geht dies Nür-ilisu und Namraja, die Kinder des Kakkadija, nichts (mehr) an: es gehört ausschließlich dem Nähilum. l-'g Sekel Silber haben sie als ihre Abfindung von Nähilum bekommen. Ihr Herz ist befriedigt. Für alle Zeit werden sie nicht Einspruch erheben. Bei Uras und Sin-muballit schworen sie. Klagen sie, so werden sie Feld für Feld, Garten für Garten, Haus für Haus geben.

6 Zeugen.

') Vgl. bereits peiser, KB IV, S. 12. -j Duplikat: NachlaU der Belissunu und der LamasHatum.

62

1046. P 61).

. 1. . Rim-Sin.

V

Sin-lidis, der Sohn des Enim-Nani, (und) Salurtum, seine Mutter, hatten

die Ah-ahäti, die Tochter des Nabi-Marduk(?), als Erbin angenommen

Nachdem sie sie als Erbin angenommen Sin-lidis mit Ür-Duazag

und Ali-wakrum, seinem Bruder, Da Haus und Feld nicht vorhanden

A

wäre"), hat fürC') die Priesterwürde des Illil 1/3 Mine 2 Sekel Silber Ali-wakrum dem Siu-lidis dargewogen. Für alle Zeit wird keiner gegen den andern Ein- spruch erheben. Beim König schworen sie.

8 Zeugen.

1047. P 28^).

. 111. 8. Samsuihina.

Ibkusa, Sohn des Anu-AZAG-sa, hat den Ea-tajär, Sohn des [. . .], als seinen Erben angenommen. Zur Zeit, da er ihn als seinen Erben annahm, hat 4 Kur zinsbringendes Getreide Ibkusa, sein Vater, dem Ea-tajär gegeben. Schließlich hat auch Ibkusa, der Vater . . ., die Erbanteile für Ea-türaiu, den Sohn seiner Gattin, und für Ea-tajur, seinen angenommenen Sohn, festgesetzt.

15 Gin bebautes Hausgrundstück neben dem Hause des Ibku-Ea, Sohnes des Anu-AZAG-sa; 100 Sar P'eld des Illil, bestellt, angrenzend an Ibku-Ea; das Hausgerät zur Hälfte; (das) ist der Anteil des Ea-türam,

15 Gin bebautes Hausgrundstück neben Ea-türam, seinem Bruder; 100 Sar Feld des Illil, bestellt, angrenzend an Ea-türam, seinen Bruder; das Haus- gerät zur Hälfte; (das) ist der Anteil des Ea-tajär, seines Bruders.

22/5 Kur Getreide, 3 Minen Wolle, 3 Ka Ol als jährliche Leistung und (abermals) 2^/^ Kur Getreide, 3 Ka Ol und 3 Minen Wolle als jährliche Leistung werden Ea-türam und Ea-tajär dem Ibkusa, ihrem Vater, als Unterhalt zahlen. Derjenige Erbe, der den Unterhalt nicht zahlt, geht seiner Erbschaft verlustig. Nach gegenseitiger Vereinbarung schworen sie beim Könige.

5 Zeugen, Tafelschreiber und Notar.

1048. P 463).

1. n. 16. Samsuiluna. Urkunde [über die Erbeinsetzung] der Lamassum, [der Ninib-Priesterin],

V V

der Tochter des [lUü-mansum], die Sät-Samas, die Ehefrau des [Ili]-eribam, als ihre Erbin angenommen hat.

Keine Zeugen.

•) Der Text ist sehr beschädigt; die Interpretation ist daher mehrfach unsicher. '') Vgl. POEBFX, S. 29. ^) Aeußere Hülle einer Urkunde.

E.

Prozesse.

I. Vertragsanfechtungen. Prozeßstrafe. 1049. VS VIII 19 (VAT 815)).

Abil-Sin. Wenn gegen Sin-ikisam, den Sohn des Aksäja und Sohn der Ana-Anim- madaCO, seiner Ehefrau, Awihikico und (seine) Söhne, (sowie) Serum-ili und Ibik-Istar, die Söhne des Nühija^), Einspruch erheben, so werden ihre Nasen durchbohrt und ihre Hände ausgereckt werden, und so werden sie auf den Marktplatz von Sippar gehen müssen. Ebenso soll Sin-ikisam wegen ihres An- teils (?) nicht klagen, sonstc?) wird seine Nase durchbohrt werden; auch

V

die Kinder .... Bei Samas, Marduk und Abil-Sin schworen sie.

13(0 Zeugen. S.olange Ana-Anim-mada(V) lebt, wird er sie versorgen (?). Haus und Mobiliar gehören dem Sin-ikisam.

1050. VS VIII 20 (VAT 872).

Zeit des Abil-Sin.

V

Nürija, der Sohn des Ili-ennam, strengte gegen Ubar-Samas, Sohn des Läluui, Prozeß an; darauf gewährten die Richter ihnen Prozeßverfahren; auf Grund desselben soll Nurija sowie Wardija und ihret-') Mutter Ummi-Haniat nicht wieder gegen Ubar-Saraas, . . ., den Sohn des Lälum, Prozeß an- strengen. Kommt er darauf zurück, um Klage zu führen, so wird er Y2 Mine Silber darwägen. [Bei Saiuas, Marduk und Abil-Sin schworen sie], daß sie den Inhalt dieser Urkunde nicht ändern werden.

12 Zeugen.

1051. VS VIII 102 (VAT 1547).

2. VIII. 4. Hammurapi. Wegen der Sanik-pisa und [ihrer Kinder] hat Anum-pisa, der Sohn des Ilusu-bäni, gegen Belissunu, seine Schwester, prozessiert. Sin-idinnam, der Rabiän [von Sippar und die Beamten von Kärj-Sippar hielten deshalb eine Sitzung ab und gewährten ihnen [daraufhin] Prozeßverfahren. [Weil er] pro- zessiert hat, legten sie [ihm] Strafe auf und schnitten ihm [sein Stirnhaar. Er soll nicht wieder darauf zurückkommen], um [Einspruch zu erheben. (Lücke) . . .J

Mindestens 9 Zeugen.

') Vgl. bereits peiser, KB IV, S. 14. *) Im Original zweimal.

- 64 -

II. Vindikation.

1052. (j} 30.

Etwa Zeit des Sin-muballit. Nahiluin, Tutu-Diisir und Nigga-Nani, die Söhne des Idin-Lagamal, ver- klagten wegen eines Trenuuugsgrabens CO die Söhne des Habnum. Darauf" ge- währten ihnen die Richter im Tempel des Uras Prozeßverfahren; daraufhin ob- siegten die iSöhne des Idin-Lagamal im Prozeß über die ISöhne des Habnum. Für alle Zeit sollen Ris-Uras, Abil-Sin, Sin-seme, Uratija und Etel-pi-Sin, die [Söhne des Habnum . . .

Rest bis auf einige Zeugennamen zerstört.

1053. U 35.

Etwa Zeit des Sin-muballit. Wegen (V) des Feldes des Rammän-bäni, das die Kinder des Idin-Lagamal [. . .], hat Nähilum Klage geführt!'). Darauf [gewährten ihm] die Riehter Prozeß- verfahren. Weil das Feld alt(') war, hat(V) Nähilum

Rest bis auf einige Zeugennamen /.erstört.

1054. (^ 2.

. lll. 7. Sumu-la-el.

Ein Feld und ein Gartenfeld am Ufer des Kanals (?) [. . .]rim neben Ibkusa, Sohn des Idin-Sin, und neben HanakijaC'') hatte von Itti-Anim-milki Ili-näsiri, Sohn des Awil-Istar, gekauft. Darauf hatte Abijatar, Sohn des Sin- näsir, ihn verklagt; infolgedessen gingen sie zum Prozeß. Jedoch Abi-jatar fürchtete sich vor dem Prozeß, weshalb sie sich gütlich einigten. 1 Sekel Silber hat als seine Abfindung Abi-jatar genommen. Bei Uras und Sumu-la-el hat Abi-jatar geschworen. Sie werden nicht klagen.

3 Zeugen und der TafelHchreiber.

Da er ein Siegel nicht hatte, wurde mit dem Siegel des (Zeugen) Imlik- Sin gesiegelt.

III. Teilungsbericlitigung.

1055. P 49.

27. VI. l'J. Samsui'una. A) Betreffs 1810 Sar Feldes im Felde von Bit-Agargina, angrenzend au Ibku-Rammän, und (betreö's) 175 Sar Feldes in der Großen Flur, angrenzend an Iluni, das Abil-ilisu, der Sohn des Ur-Kingala, gemäß einer späteren Teilungs- urkunde bekommen und dann für Geld fortgegeben oder vertauscht hatte, hat Sumum-libsi, der Sohn des Nani-mansum, der älteste Bruder '), eine frühere Teilungsurkunde herbeigebracht; er machte die Richter damit bekannt und erhob darauf Einspruch gegen Niuib-musallim, den Priester, Sohn des Nani-tum,

') Doch wohl des Abil-ilisu; sie haben dann die gleiche Mutter.

- 65 -

der das Feld in Bit-Agargina von Abil-ilisu für Geld gekauft hatte, und gegen Sagninbizu, Sohn des Ili-awili, dem das Feld in der Großen Flur Abil- ilisu eingetaucht hatte. Sie') sahen die frühere Teilungsurkunde an; da sagte Ninib-musallim folgendermaßen: „Nach dieser früheren Teilungsurkunde, die er da gebracht hat, ist eine spätere Teilungsurkunde über das Feld in Bit- Agargina und das Feld in der Großen Flur dem Abil-ilisu richtig ausgefertigt worden. Zeugen die die spätere Teilung kennen, sind vorhanden. Ruft (sie) und hört es aus ihrem Munde."

Sagninbizu, der Sohn des Ili-awili, Mulu-Engi-ga, der Sohn des Nani-arlah, Ellitum, der Sohn des Ninib-megub, und Idin-Istar, der Sohn des Lugal-ezen, die Zeugen, die die spätere Teilung kamiteu, kamen herbei. Die Richter hörten aus ihrem Munde, daß eine spätere Teilung tatsächlich stattgefunden hatte und sagten ihnen alsdann, daß sie ihr Zeugnis vor dem Gotte UdbanuiP) aus- zusagen hätten.

Sumum-libsi erklärte freiwillig: „Ich werde die Zeugen nicht zu(r Aus- sage vor) Udbanuil drängen."

Weil er die Zeugen zu(r Aussage vor) Udbanuil nicht drängte, hat unter völliger Einstimmung des Sumum-libsi IY2 Sekel Silber Ninib-musallim dem Sumum-libsi gegeben. Für alle Zeit wird Sumum-libsi wegen des Feldes in Bit-Agargina gegen Ninib-musallim und wegen des Feldes der Großen Flur gegen Sagninbizu keinerlei Einsprüche erheben. Ebenso wird Ninib-musallim wegen der IY2 Sekel Silber gegen Sumum-libsi keinerlei Einsprüche erheben. Beim König schworen sie gemeinsam.

6 Zeugen, Notar und Tafelschreiber.

B)3) Urkunde. Sumum-libsi, der Sohn des Nani-mansura, wird wegen des Feldes in der Flur Agargina und des Feldes in der Großen Flur gegen Ninib- musallim, Sohn des Nani-tum, und gegen Sagninbizu, Sohn des Ili-awili, nicht Einspruch erheben.

IV. Enterbungsklage. 1056. VS VIII 9. 10 (VAT 691).

Sabium,

(Anfang zerstört) . . . ihre (=eorura) Zeugen, nämlich [ ], Lamassi, die

Z^rmasitu, seine Schwester C^), Sin-magir, Sohn des Nür-Ea, und Abum-wakar, Sohn des Idin-Upi, [liaben] ihr Zeugnis .... Vor ihnen hat die Gewandquaste der Tabni-Istar .... Ennam-Sin, Sohn des ZikulumC?), . . . . ; auch hat vom Jahre

mit [Kost], Kleidung und Salböl Ennam-Sin die Tabui-Istar [niohti?)

unterstützt!?)]. [Vor der Göttin] Innanna hat Tabni-[Istar wie] ihre Zeugen [geschworen(V)| Vom Munde bis zum Golde, betreffs dessen, worin Ennam- Sin enterbt ist, hat eine Urkunde, daß er nicht Einspruch erheben wolle,

') Die Richter. ') „Der schonungslose Sturm": WaiFe und Symbol des Gottes Ninib. *) Wortlaut der äußeren Tafel.

Kobler uud Ungaad, Hummarabi. IV. 6

66

Ennam-Siii, Sohn des Ziknliim(V), der Tabni-lstar und ihren Kindern ausj^estellt. [Für alle Zeit] werden sie nicht darauf zurückkommen, um Einspruch zu erheben. Bei Samas, RTarduk, Sabium und der Stadt Sippar schworen sie.

Rest bis auf 1 Zeugennamen fast völlig zerstört.

V. Prozesse aus Schuldrecht.

1057 VS VIII 11. (VAT 723).

Sabiuui. Paka-Ila, Sohn des Sunium-libsi, hat gegen Rammän-idinnam wegen eines Schiffes, das durch Feindeshand CO verloren gegangen war, Prozeß angestrengt. Darauf haben(?)') die(V) Richter ihnen Prozeßverfahren gewährt. Darauf haben sie im Tore des Samas sich geeinigt. Auf Grund dessen soll der Schiffer Paka-Ila nicht (auf die Angelegenheit) zurückkommen, um gegen Rammän-

V

idiunam zu klagen. Bei Samas, bei Marduk und Sabium schworen sie, daß keiner gegen den andern Einspruch erheben wird.

7 Zeugen.

1058. G 13.

. VI. 13. Abil-Sin. Betreffs eines Hausgrundstückes, das Nähilum von Mulu-matum gekauft hatte, verklagte ihn Mulu-matum; da ging Mulu-matum den Statthalter von Babylon an, worauf dieser ihnen Prozeßverfahren gewährte; darauf zogen die . . . des Gottes Uras zu dem Hause hin(?); darauf vermaßen sie das Hausgrundstück; da (stellte sich heraus, daß) 1 Sar Hausgrundstück überschüssig war. Wegen des Überschüssigen des Hausgrundstückes hat abgesehen vom Inhalt seiner früheren Urkunde 4 Sekel Silber Nähilum dem Mulu-matum dargewogen. Für alle Zeit soll Mulu-matum nicht darauf zurückkommen, um zu klagen. Bei Uras und Abil-Sin schwor er.

11 Zeugen und der Tafelschreiber.

1059. VS VIII 101 (VAX 899).

'6. Hammurapi. Matäui klagte gegen Ibni-Samas; infolgedessen richtete man sie (beide); daraufhin hat sie ihre Klagesumme erhalten. Ihr Herz ist befriedigt. Sie soll nii ht darauf zurückkommen, um gegen Ibni-Samas Klage zu führen. Bei Samas, Aja, Marduk und Sippar schworen sie.

7 Zeugen.

1060. VS IX 40 (VAT 1475).

30 (?). Hammurapi. Bezahlung für 70 Sar Ziegel, die Imlik-Sin dem IdiiJ-Samas gegeben (?) hatte, war seit 4 Jahren rückständig. Darauf brachte er den Idiu-Samas der Belissunu

V V

im Tempel des Samas; darauf brachte Idin-Samas 4 Kur 135 Ka Getreide (und)

'J Lies wohl: ü-sä-hi-zu(-sü)-nu-ti.

67 -

46 Sar Ziegel, die die Riehter im Tempel des Samas dem Imlik-Sin bestimmt!?)

hatten, wegen der rückständigen (?) Bezahlung herbei. Abdi-arah und (die Beamten

von) Kär-Sippar prüften den Prozeß und bestimmten (?) den Anspruch des

Imlik-Sin. Idin-Samas wird 4 Kur 135 Ka Getreide (und) 46 Sar Ziegel dem

Imlik-Siu geben.

Wohl 8 Zeugen.

1061. VS IX 167. 168 (VAT 1308. 1309).

Hatnmurapi.

Betreffs 1 Sklav[in, ] mit Namen, die Ubar-[. . .j der Eristum(?), der

Tochter des Lu[ ....], für Geld [verkauft hatte], hat Ubar-[. . .] die Eristum (?) verklagt Die Richter [. . . (Lücke) ....

V

.... soll gegen] Eristum nicht prozessieren. [Bei] Samas, Marduk und

Hamnmrapi [schworen sie].

Rest fehlt.

VI. Amortisation. 1062. VS IX 196. 197 (VAT 850).

Etwa Zeit Hatnmurapis. Was die . . . Urkunde über Getreide und Silber betrifft, die Eristi-Aja zu Lasten des Samas-muballit hatte, so hat sie (ihre Forderung) erhalten. Ihr Herz ist befriedigt.- Taucht eine . . . Urkunde auf, so (gilt sie als) falsch und als zerbrochen (== amortisiert).

2 (auf Duplikat 3) Zeugen und 1 Zeugin.

VII. Prozeßeinzelheiten.

1063. G 17.

5. IK?). . Abil-Sin. Lagaiual (?)-[. . .], Rammän-[. . .], Zamaraa-karräd, [. . .]-dajäu; [. . .]-muballit, Beli-asarid; dies sind die Zeugen, vor denen 2 Y.2 Gar Breitseite zu 100 GarLangscite, d. i. 250 Sar Feld, Nähilum dem Ili-nüri nachwies. Kommt er darauf zurück, um Klage zu führen, so wird er Feld für Feld geben. Bei Uras und Abil-Sin schworen sie.

1064. G 26.

. TV(?). 17(?). Sin-muballit.

Vor Uras-[. .], Munanum, seinem Sohne, Warassa ...,[. .]-näsir, Sohn des . . ., (Lücke) . . ., Lipit-Istar, seinem Sohne, Rammän-idhmam, [. . . (Lücke) . . .

Für alle Zeit [wird keiner gegen den andern] Einspruch [erheben]. Bei Uras und Sin-muballit schworen sie.

1065. VS VIII 65 (VAT 912).

Zeit des Sin-muballit. (Vor) Imlik-Sin, (vor) Ibkatum, dem Maurermeister, (vor) Abil-ilisu (und

68 -

vor) Abil-ilisu, Sohn des Ilusu b;lni, vor diesen Zeugen war es, daß man dem Ibui-Samas und Warad-llabrat das Hausginmdstück zuerkannte.

10()6. VS VIII 71 (VAT 713).

Zeit des Sin-muballit.

[ ] in ..[....].. Wasser sprengen sie; ihm, darauf reißt Warad-Sin,

Sohu des Sin-uäsir, das Panier des Samas dem Sin-ildisam und seinem Bruder, den Sühnen des Ubar-Snmas, heraus; auch schworen die(V) Brüder seines Vaters in gleicherweise'). (Warad-Sin sagte:) „Von dem Gelde, das mit gemeinsamem Geschäftskapital mein Vater Sin-näsir und Ubar-Samas nahmen, woraufhin sie auf (Geschjifts)reisen gingen und sodann Geschäfte machten (V), nachdem Euer Vater Ubar-Samas gestorben und dann mein Vater Sin-näsir gegangen war und das Vermögen in ... , genommen hatte, so hat das betreffende Ver- mögen, (bestehend in) Geld und seinem Geschäftsgewinn, zu dem gemeinsamen Geschäftskapital mein Vater Sin-näsir gewißlich zurückerstattet. Von dem Gelde und Vermögen (seines) Kompagnons hat Feld, Haus, Sklavin oder Sklaven CO 2) mein Vater Sin-näsir nicht gekauft. Von seinem eigenen Gelde hat er gewiß- lich (?) (es) gekauft. Der Eest des Geldes und die . . . des Vermögens waren bei meinem Vater Sin-näsir nicht vorhanden und sind (auch) nicht bei mir vorhanden. Das Geld, was in meines Vaters Hand 3) war, habe ich zur Deckung seiner Schulden schon frühere?) bezahlt."

Prozeß des Samas-Tempels in Ebarra.

Awil-Tstar.

Sin-idinnam.

Irsitija.

Sin-ikisam, der Kaufmannsschreiber.

Ilusu-ibisu.

[. . .]-ahija. Nachdem sie geschworen, stellten sie eine Urkunde aus. daß sie nicht Einspruch erheben werden.

1067. V 10^).

. X. 33. Hammurapi.

Mär-irsitim, der ältere Bruder, und Mutum-ili, sein Bruder, die Erben des Rammän-rabi, gingen vor Hammurapi, den König, und richteten ihre Augen auf ihn(?), indem sie sagten: „90O Sar urbares Feld im Werte von 10 Sekel Ersatz für die Salbpriesterwürde der Göttin Ninlil und eines zum Unterhalt dienenden Feldes hat Ududu, der Salbpriester der Ninlil, der Bruder unsres Vaters, dem Rammän-rabi, unsenn Vater, gegeben"^).

Der König und Rammän-sarrum, der „Soldat" des Königs, der Sohn des Isum-abi, schrieben betreffs ihrer, daß die Gerichtsversanimlung von Nippur

') Lies: is-te-(ni-is)? '') Lies: hitam amtami'^) wardam? '■') Oder „Haus". *) VgL PoEBEL, S. 47. ^) Es fehlt der Satz: aber wiederum entwendet.

- 69 -

ihretwegen ein Urteil abgeben solle. In der Gerichtsversammlung von Nippur prüfte man die Angelegenheit und erklärte, daß 1 Sar bebautes Hausgrundstück als Ersatz für die 900 Sar urbaren Feldes gegeben werden sollte.

Daraufhin haben sie sich dann geeinigt. Nach gegenseitiger Vereinbarung haben 1 Sar teils bebautes teils noch unbebautes Hausgrundstück (und) außerdem 4 Gin unbebautes Hausgrundstück zwecks Erbauung eines Hauses dessen Vorderseite das Haus des Ninib-rim-ili ist, neben dem Hause des Bäckers Ninib- karräd und neben dem Hause des Zimmermanns Warassunu Iskur-girra(?), der Salbpriester der Ninlil, und Ibkatum, sein Bruder, die Erben des Ududu, dem Mär-irsitim und Mutum-ili, den Erben des Rammän-rabi, als Ersatz für die Salbpriesterwürde der Ninlil gegeben. Für alle Zeit werden Iskur-girra(?), Ibkatum, sein Bruder, und ihre Erben, so viele ihrer sind, wegen des Hauses keinerlei Einspruch erheben. Beim Könige schworen sie.

10 Zeugen, Tafelschreiber und Notar.

1068. P 30.

. IV. 11. Samsuiluna.

Abil-ilisu, Sekretär des Tempels der (Göttin) Mab; Taribum, Sekretär des Tempels des lUil; Taribum, Salbpriester der Ninlil; Ellitum, Sohn des Anum- nasi; Mär-irsitim, Sohn des Abum-wakar; Nani-mansum, Sohn des Ana-raansum; Dunpae-näsir; Illil-rabüsu, Sohn des Damki-ilisu; Lipit-Istar, Sohn des Süma-ili; Ili-isme'anni; Ninib-gämil, Sohn des Ur-Duazag; Ubarrum, der Soldat; Azag- Ninsi, der Schreiber.

Vor diesen Leuten haben Mär-irsitim, der Sohn des Damagugu, Mutum-ili, sein Bruder, und Ibkatum, der Sohn des Ududu, folgendermaßen gesprochen: „Beim König, wir wollen zu den Richtern gehen. Werden wir uns zu andern

. . . erheben, so soll man uns Strafe auferlegen. Auch sind fürAvahr ')

in unsrer Hand". Beim König schworen sie gemeinsam.

1069. P 52. 53. 542).

18^). Xllb. 20. Samsuiluna.

Was das Haus des Enki und der Damgalnunna anbetrifft, so hat Dakkum vor dem Gotte folgendermaßen ausgesagt: „Getreide und Silber, wovon Ana- mansum wußte, daß ich es zurückzugeben hatte, Getreide und Silber hat Ana-mansum mir nicht gegeben. 30 Ka Getreide gab mir Elali. Für die 30 Ka Getreide hat alsdann Lustamar 200 Ka von mir angenommene?); auch kannte ich die Tempeleinkünfte, sein Kaufobjekt (?), nicht.

Lustamar sagte folgendes: „Als ich das Haus kaufte'*), gab mir Ana-mansum 1 Sekel Silber; darauf gab ich es als Kaufgeld für das Haus^). Den Rest der Vertragssumme(?) habe ich(-) nicht voll bezahlt."

') Vielleicht „Urkunden über Nichterhoben von Einspruch." (Im Originaltext stark ver- schrieben). — ') Die Texte sind im wesentlichen identisch. '') So 52; 63 am 26. XUb; 64 ist undatiert. *) Var. : als das Haus gekauft wurde. M Var. fügt hinzu: des Enki und der Damgalnunna.

_ 7ti -

Wegen des 1 Sekel Silbers für die Trenuungsmauer i), den Muln-IUila dem Enki und der Damgalnunna gegeben hat, fragten sie den Lustamar; da sagte er folgendes: „Den betreffenden 1 Sekel Silber hat Elali genommen und dann dem Abil-ilisu, seinem Schwiegervater, gegeben. Für^) 1 Sekel Silber hat er Getreide gekauft und dann in den Speicher hineingebracht."

Kubbutum sagte folgendes: „Als Elali die Urkunde darüber'') zerbrach, hat Elali das ganze Getreide für die Tempeleinkünfte (?) und das Geld fort- geschafft" *).

Urkunde (?) . . . des Hauses des Enki und der Damgalnunna.

10 Zeugen.

1070. P 91.

. VI. . Abi-esuh.

1 Quittung (= Schuldschein) über 1 Mine 14^3 Sekel Silber, Gesellschafts- geld, das Sin-idinnara, der Sohn des Sin-asarid, zu Lasten des Awil-Sin, Sohnes des Ilusu-ibnisu, gut hatte; bis zum Morgen des 5. Ab (V) des Jahres, da König Abi-esuh ein Bildnis des Marduk und der Sarpamtiim (anfertigen ließ).

1 Quittung (= Schuldschein) über 1 Mine 4 [Sekel Silber ], Gesell- schaftsgeld, das Ris-Marduk zu Lasten des [. . .J gut hatte; bis zum Morgen des [. .] Ab des Jahres, da König Abi-esuh ein Bildnis des Marduk und der Sar- panitum (anfertigen ließ).

(Diese Schuldscheine sind es), die in Gegenwart des Samas-näsir, des Kaufmannsschreibers, und der Richter von Sippar besichtigt wurden.

Keine Zeugen.

') Var : Silbers, Kaufpreises des [Hauses]. ") Var. : Beim Einzug bat er für usw. ") Var.: als Elali seine Urkunde zerbrechen ließ. *) Var.: das ganze Getreide, das er in den Speicher hineingebracht hatte, genommen und fortgeschafft.

F.

Staatsrecht.

I. Abgaben.

1071. VS VIII 80 (VAT 790).

15. V. 1. Hammurapi.

219/30 Kur Getreide im Maße des Marduk, in Empfang zu nehmen von

Ili-baUiti. I7i5 Kur Getreide im Maße des Samas, in Empfang zu nehmen von

Namärsa-lumur(?) in meseJcum.

Keine Zeugen.

1072. VS VllI 83 (VAT 813).

1. IV. 2. Hammurapi. 7Y2 Ka Honig für die große Schusselt?) des Saraas ....

Keine Zeugen.

1073. VS IX 7. 8 (VAT 637).

. IL 24(?). Hammurapi. Abgabe an . . ., gehörig der lltäni, der Königstochter, die den Kindern des Rakidum auferlegte?) war. Anstatt der Kinder des Rakidum wird Serum-ili, der Sohn des Abum-wakar, der lltäni, der Königstochter, die Abgabe, die sie zu erhalten hat(?), bezahlen. Als Entschädigung ('•) dafür sollen 3/. Kur Getreide Nürum-lisi von seinem Lohn*) und- ^/^ Kur Getreide die Kinder des Ibni- Samas im Maße des Samas dem Serum -ili geben. SIrum-ili soll ausschließlich dem Palaste Abgabe und ihr (= ejus) Viertele?) zahlen. An das Haus des Niirum- lisi und der Kinder des Ibni-Samas soll niemand Forderungen stellen.

4 Zeugen und der Tafelschreiber.

1074. P 79.

7. Samsuiluna.

5 [. . .1 Schafe; 3 [. . .] Schafe; 1 [. . .]•, 1 [. . .]; 1 [. . .]; f ],

zusammen [. . .], 10 Schafe . . .

Von den 10 Schafen . . ., die vorhanden sind, werden der Gott Sin und

der Gott Amurrum 1 Schafbock essen; der Gott Samas und der Gott Rammän

werden 1 Schafbock essen.

Keine Zeugen.

') Var. : von den 2'/, Sekel Silber, die Nnruui-lisi . .[. .].

- 72

IL Kriegsdienst. 1075. VS VIII 37. 38 (VAT 1492. 3679).

11. XI. 12. Sin-iuuballit. Ye Minen Silber, gehörig zu 1 Mine Silber, das von Imlik-Sin für 50 Miet- linge bezahlt wurde, die für den Weg des Königs gemietet worden sind. Ab- gesehen von der Abhebung.

Es garantieren!?): Idin-Ea und Istar-inäja ...

Keine Zeugen.

1076. VS VIII 45 (VAT 794).

16. Sin-muballit.

V

Dem Aufgebote?)') sollen Ibni-Samas und Nürum-lisi gleichmäßig Folge

leisten!?).

4 Zeugen.

1077. P 62.

24. V. 1. Samsuiluna. Wegen des Beli-idinnam nebst Söhnen, den Ilima-ili, der Feldwebel(?), er- griffen hatte '^), trat seine Familie am Tore .... vor dem Gotte Ninib hin; darauf bezeugten sie ihn als Bürger von Nippur. Für alle Zeit wird Ilima-ili auf Beli-idinnam nebst Söhnen keinerlei Ansprüche erheben. Beim König

schwor er.

14 Zeugen und der Tafelschreiber.

III. Staatsverwaltung und öffentliche Register.

1078. P 2.

2. XI. . Warad-Sin. 13 Mutterschafe, 14 Schafböcke, 8 Lämmer für den Wahrsager, (i. g.) 35 Schafe, abgeholt, weggenommen und (für den) Wahrsager (verwendet). 174 Mutterschafe, 171 Schafböcke, 91 Lämmer . . . , (i. g.) 436 Schafe; alle

diese sind abhanden gekommene?). Hirt : [ . . . J-näbi.

Keine Zeugen.

1079. VS IX 36 (VAT 966).

25. VIII. 28. Hammurapi. 108 Kur 160 Ka die Hirten;

66 Kur 290 Ka Verköstigung des Hauses;

63 Kur 195 Ka Abhebungen;

18 Kur 290 Ka Pühum;

10 Kur Zins des Ili-ismeanui;

60 Kur Getreide die Kinder des Pala-Urra;

59 Kur 30 Ka [ ];

[ . . ] -|- 3 Kur 100 Ka [für] Ziegeltragen;

') So, wenn man di-ku-tam lesen darf. ■*) D. i: wohl zu Militärdiensten reklamiert hatte.

- 73

[ ] - Erib-[ . . . ];

[ ]dari[ ];

[^ ]utti[ . . . ];

[Zusammen . . ] Kur Getreide [•••]• Rest bis auf das Datum fehlt.

1080. VS IX 45 (VAT 666).

31. Hammurapi.

V

(Anfang zerstört) . . ] Amat-Samas, die Tochter des [...]; Eristi-Aja, die Tochter des Zililum, [. . . .].

Urkunde über '/a Sar Speicher neben dem Hause des Zililum; von Me- Ilabrat Eristi-Aja im Jahre, da Sm-[muballit(?) . . .].

IV2 Sar 21/3 Gin bebautes Hausgrundstück neben [•••]; vom Enim-Nani-

V

gim, Sohn des Zililum, Sät-Aja, Tochter des Rim-Rammän, im Jahre

8 Sar Hausgrundstück, KI. GAL, neben dem Hause der Beltini, Tochter des Gimil-Amurrim; von Samajatum und Samas-hegal, den Söhnen des Ili-bäni; Awät-Aja, Tochter des Sin-uäsir, im Jahre

4 Sar Hausgrundstück, KI. GAL, neben dem Hause der Awät-Aja, Tochter des Sin-näsir; von Samas-hegal und Samas-nür-mätim, den Söhnen des Ili-bäni; Awät-Aja, die Tochter des Sin-näsir, im Jahre

12 Sar Speicher neben dem Hause des Sa-Amurrim; von Sin-idinnam Be- lissunu, Tochter des Rim-Rammän, im Jahre, da das Land Emutbal und dessen König Rim-Sin (besiegt wurden).

1081. VS IX 79 (VAT 734).

6. VI. 35. Hammurapi. 3 Leute Belänum

1 Rammän-näsir

2 Hurrurum

19 Hubbudum 14 Izinabum (?) 14 Ustasni-ili

V

20 Samas-sar-kittim

1 Rammän-tukulti 27 Samas-häsir

\^

V

2 Ana-Samas-takläku 30 Habil-wedum

1 Lipissa

9 Warad-Samas

143 Leute . . . Keine Zeugen.

1082. VS IX 170 (VAT 601).

Wohl Zeit Hammurapis. Vs Sekel Ringsilber des Ibku-Sin;

74

Va Sekel Silber, Ring des Sin-nadin-Siimi-, Vs Sekel Silber, Ring des Abil-ilisu; Yg Sekel, Ring des Mannum-balum-Istar; 1/3 Sekel, Ring des Ibkatum; 1/3 Sekel, Ring des Sanihum;

V4 Sekel 5 Se Silber, Ring des Sin-rimeni;

[1/3] Sekel des Imgur-Sin; Vs Sekel des Abin-GAZ; Y3 Sekel des Warad-Sin.

Zusammen 874 Sekel 5 Se Silber.

1083. G 8.

Sumu-la-el.

[ . . . , (Anfang zerstört) | wird Lagä, Sohn des Sin-[ . . . ], dem

Idin-Lagamal, [Sohn] des Ili-amranni, darmessen. Wenn Tdin-Lagamal [..]..., so wird Lagä .... Bei Uras und Sumu-la-el schworen sie.

Mindestens 6 Zeugen.

G.

X. Unsicheres.

1084. 0 40.

. IV. 28. Hammurapi. Betreffs des Anteils des Ibkusa, betreffs des Anteils des Sin-näsir, betreffs des Anteils des Anakija und betreffs des Anteils des . . . neben . . . . , neben

Mulu-Bau und neben Ili-inäa - als seinen vollen Preis |

Rest bis auf die Namen dreier Zeugen und des Tafelschreibers zerstört.

1085. 0 48.

. V. 6. Samsuiluna. 2448 Sar Feld, bestelltes, neues und altes, gehörig dem Sin-bel-ablim.

Keine Zeugen.

Nachtrag.

889». VS IX 135 (VAT 708).

24. XI. 35. Hammurapi. ly., Kur zinsbringendes Getreide den feststehenden Zins wird er zahlen

V V

hat von Araat-Samas, der Samaspriesterin, Tochter des Arbi-Ea, Idin-Sin, Sohn

des Mannatum, entliehen. Zur Zeit der Ernte wird er das Getreide und seine

Zinsen darmessen.

3 Zeugen.

Konkordanz der Urkunden^).

1 921

2 921

3 987

4 . 776

5 776

6 243

7 243

8 667

9 1056

10 1056

11 1057

12 1043

13 1043

14 . 922

15 492

16 492

17 698

18 698

19 1049

20 1050

22 804

23 804

24 848

25 848

26 806

27 38

28 849

29 849

30 875

31 142. 845

32 142. 845

33 846

34 . 846

1. VS VIII.

36 850

37 1075

38 1075

39 207

40 207

41 876

42 876

43 851

44 ....... . 851

45 1076

46 538

47 852

48 852

49 ....... . 933

51 934

52 787

53 787

54 935

55 785

56 42

57 42

58 936

59 566. 1000

60 988

62 1027

63 ; 1027

65 1065

66 788

67 788

69 493

70 '. 493

71 1066

72 ....... . 789

73 779

74 1042

75 1042

77 809

78 933

79 853

80 1071

81 877

82 877

83 1072

84 477

85 477

86 ...... . 878

87 208

88 208

89 880

90 810

91 810

92 4

93 879

94 879

95 881

96 881

97 854

98 854

99 1001

100 ICOl

101 1059

102 1051

103 811

104 811

105 701

106 882

^) Die erste Zahl bezeichnet die Nummer der Publikation, die zweite die Nummer unserer Übereetzung. Für die Abkürzungen vergl. das Vorwort.

77

107 882

108 791

109 791

111 1002

112 51

113 1038

114 1038

116 812

117 151

118 151

1 885

3 1003

4 199

5 506

6 505

7 1073

8 1073

9 792

10 939

11 939

12 198

13 198

14 813

15 814

16 815

17 816

18 817

19 962

20 962

21 157

22 818

23 1029

24 1029

26 1030

27 1030

29 914

30 160

31 1004

32 1006

34 861

35 861

36 1079

39 807

40 1060

42 940

43 940

44 820

119 855

120 855

121 961

122 961

123 *. . 842

124 842

125 856

126 856

127 17

128 857

2. VS IX.

45 1080

46 862

47 862

48 886

49 886

60 888

51 887

52 887

53 889

54 889

55 174

56 174

67 1006

58 892

59 1008

60 1008

61 829

62 1031

63 498

64 498

65 830

66 464

67 894

68 894

69 831

70 1013

71 1013

72 496

73 496

75 821

76 821

77 821

78 821

79 1081

83 919

84 919

88 822

129 883

130 883

131 858

132 859

133 859

134 860

135 860

136 884

137 884

91 823

92 828

93 824

94 824

95 824

96 824

97 824

98 825

101 827

102 826

108 863

109 1007

110 1007

116 ...... . 963

120 900

124 833

125 839

130 797

131 56. 798

132 1014

134 916

135 889«')

136 866

137 .^ 866

138 964

139 564

140 564

142 730

143 730

144 796

145 796

146 970

147 1017

148 899

149 899

150 898

151 898

») S. 76.

78

152 ...

. . . . 897

153 ...

. . . . 896

154 ...

. . . . 973

155 . . .

... 902

156 ...

. . . . 902

167 .. .

. . . 1033

158 .. .

. . . . 1032

159 ...

. . . 1032

160 . .

. . . . 565

161 ...

. . . . 565

163 . . .

. . . . 990

164 .. .

... 969

165 ...

... 943

167 ...

. . . 1C61

168 .. .

. . . 1061

170 .. .

. . . . 1082

173 ...

... 808

179 ...

. . . . 646

180 .

. 1016

202

181 .

867

203

182 .

. 920

204

183 .

. 920

206

184 .

. 838

207

185 .

. 215

209

186 .

. 216

210

187 .

. 870

213

189 .

. 216

214

192 .

11

216

193 .

11

218

196 .

. 1062

219

197 .

. 1062

220

198 .

. 904

221

199 .

991

222

200 .

837

226

201

3. Conio.

. 903

227

647 869 795 905 868 997 998 966 793 795 965 972 1015 794 836 835 971

957

3

4

5

'6

7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

4. ^.

951 20 931 41 .

1054 952

923

23

953

24

977

25

1026

26

1083

27

954

28

925

29

924

30

928

31

1058

32

784

33

927

34

926

35

1063

36

930

39

956

40

'21 22

1045 960

958

45

959

48

981

49

1064

50

1040

51

994

52

932

53

1052

55

929

57

847

58

1044

59

955

60

1053

61

937

63

1039

64

1084

42 .

44 .

780 843

1009 999

1085 911 874 864 996 906 871 819 915

1010

1011 901 834 912

5. P.

1

2 4 5

6

7

790

8

1078

9

781

10

1046

11

938

12

974

13

786

14

975

15

1067

16

982

17

941

18

890

19

805 893 895 891 942 832

- 79 -

20 917

21 907

22 872

23 799

24 782

25 908

26 800

27 909

28 1047

29 1041

30 1068

31 968

32 801

33 944

34 945

35 946

36 976

37 983

38 947

39 984

40 777

41 948

42 844

43 802

44 803

45 978

46 1048

47 993

48 778

49 1055

50 985

51 1021

52 1069

53 1069

54 1069

55 840

57 783

59 986

61 1035

62 1077

63 910

-64 980

65 873

66 979

68 967

70 989

72 1028

73 1012

74 995

75 865

77 1034

78 1018

79 1074

80 1019

81 1020

83 949

85 992

88 913

91 1070

110 1036

115 1022

116 1023

119 1024

IL'O 918

123 950

124 1037

126 1025

127 ....... 841

Liste der neu herausgegebenen Urkunden,

die in Band III bereits übersetzt sind.

No.

4

s.

jetzt

vs

VIII 92

No.

243

s.

jetzt

VS

VIII 6. 7

No.

11

»

n

55

IX 192. 193

No.

447

55

11

51

VIII 84. 85

No.

17

n

11

11

VIII 127

No.

464

55

11

55

IX 66

No.

38

n

)>

55

VIII 27

No.

492

55

'1

55

VIII 15. 16

No.

42

r)

»

55

VIII 56. 57

No.

493

55

55

55

VIII 69. 70

No.

51

r>

11

55

VIII 112

No.

496

55

55

55

IX 72. 73

No.

56

)i

n

55

IX 131

No.

498

55

51

55

IX 63. 64

No.

142

n

11

5,

VIII 31. 32

No.

505

51

55

11

IX 5. 6

No.

151

11

»

55

VIII 117. 118

No.

538

51

51

55

VIII 46

No.

157

n

«

55

IX 21

No.

564

55

55

55

IX 139. 140

No.

160

11

11

55

IX 30

No.

565

55

5)

55

IX 160. 161

No.

174

j?

n

55

IX 55. 56

No.

566

55

51

»1

VIII 59

No.

198

Y>

n

55

IX 12. 13

No.

646

55

»5

51

IX 179

No.

199

11

»

51

IX 4

No.

647

51

55

51

IX 202

No.

207

n

11

55

VIII 39. 40

No.

667

«

55

51

VIII 8

No.

208

n

V

55

VIII 87. 88

No.

698

)5

55

55

VIII 17. 18

No.

215

7)

11

55

IX 185. 186

No.

701

55

55

55

VIII 105

No.

216

11

11

55

IX 189

No.

730

51

«

55

IX 142. 143

Verbesserungen zu Band III.

Da eine Anzahl der in Band III übersetzten Urkunden in VS VIII und IX neu ediert Avurden, sind einige Verbesserungen der dortigen Übersetzungen notwendig. Gleichzeitig seien einige andere Verbesserungen hier mitgeteilt. No. 4, Z. 2 Anfang: der Hierodule, ihrer Mutter.

Z. 5: Mindestens 7 Zeugen und der Tafelschreiber. No. 17, Z. 1 lies: Tahabatum statt: Sahamatum.

V

Z. 8 lies: zu Samas-abili, ihrem Sohne.

- 81 -

No. 38, Z. 5 lies: wegen des Anteils des andern (statt: hinsichtlich seines Anteils).

No. 56: s. jetzt No. 798.

No. 142: s. jetzt No. 845.

No. 155 lies: Nähiluin statt: Nah-Anum.

No. 160: 3, nicht 4 Zeugen.

No. 174, Z. 2: für „geben" bietet ein Duplikat „anfertigen".

No. 198, Z. 2 lies: Aspa-näsir statt: [. . . ]-näsir.

No. 199 stammt aus dem 17. Jahre Hammurapis.

No. 207 lies: Warad-Illil statt: Warad-Sin.

No. 216: 3 Zeugen.

No. 243, Z. 2 lies: Zabanum statt: Zamanum.

No. 259 lies: Nahilum statt: Nah-Anum.

No. 447, Z. 1 lies: Feld von Sabaganim statt: Feld . . .

Z. 4 lies: das von Öamas-tappisu Ilusu-bäni gekauft hatte, statt: gehörig

V

dem Samas-tappisu. Die Anmerkung zu Z. 5 uud Z. 7 ist dem- nach zu streichen. Z. 5 lies: welches Samas-ellassu, der Sohn des Ilusu-bäni, mit Nani-

mansum, seinem Bruder, gegen usw. Z. 6 lies: Sabaganim statt: Haganum.

No. 492 statt: Saddasu ist vielleicht Sät-Dadi zu lesen.

No. 498, Z 1 streiche: der Samaspriesterin.

No. 505, Z. 2 lies: Ululu statt: Palulu.

No. 538 lies: Warad-Illil statt: Warad-Sin.

No. 541. 555. 557. 559. 563 ist nicht „zum Ernten" oder „dafür, daß er Ernte- arbeiter sein wird" zu übersetzen, sondern „für Erntearbeiter". Dem- nach ist auch weiterhin statt „Avird er als Erntearbeiter kommen" zu übersetzen: „werden die Erntearbeiter kommen." Vgl. die Urkunden 1002—1005, 1010 f., 1022-1024.

No. 565, Z. 3 lies: 2 Kur statt: 4(?) Kur.

No. 646, lies: Nigga-Iskur statt: GAR-Rammän.

No. 647, Z. 2 lies: Maskum statt: Kamu.

No. 661 lies: Nahilum statt: Näh-Anuni.

No. 698, Z. 2 lies: die Dan-ilusu, Sohn des Awilija, hinterlassen hatte.

No. 701, Z. 3 lies: Ilusu-ibisu statt: Samas-ibisu.

Z. 4 am Anfang lies: lUil statt: Sin.

Z. 10: Mindestens 8 Zeugen und der Tafelschreiber.

No. 730 übersetze: Zinatum und Warad-ilisu, die Kinder des GAZ-Sin, gingen

wegen ihrer Teilung den N., den Großen des Gottes A., an; darauf

hat er ihnen Prozeßverfahren gewährt. Zum Tore usw.

Kohler uuU Unguinl, llammurabi IV.

IL Teil.

Rechtserläuterungen.

I. Allgemeines.

§ 1-

Der Eifl bei den Göttern und beim König ist auch hier in Familienurkunden regelmäßir^-, manchmal findet sich allerdings nur der Eid beim König; vgl. 776—778, 781, 782, 784-786.

Auch bei Teilungen wird geschAvoren, daß man nicht darauf zurückkommen und keinen Anspruch mehr erheben wolle, 787, 791, 796, 797 803. So auch bei Erb- und Unterhaltsverträgen 845, 846, 1043, 1045-1047.

Auch bei Kaufverträgen ist der Eid von alters her üi)lich, wenn auch nicht durchgängig: Die Parteien schwören, sich nicht zu wenden oder keinen Einspruch zu erheben, 921, 924, 927-931, 933—939, 941-949, 951, 952, 954-962, 967—969, 973, 974, 976, 978, 980-984, 986. Auch bei Schenkungen und Ausstattungsverträgen werden Götter und Könige zu Hilfe ge- rufen, so in 989, 990, während bei der Miete und beim Darlehn derartige Feier- lichkeiten nicht im Gebrauch sind.

II. Personen- und Familienrecht.

1. Personen recht. , §2.

Auch hier treten die Samas-Priesterinnen auffallend häufig in Geschäften auf, namentlich als Darlehnsgeberinnen, und zwnr vielfach eine und dieselbe Priesterin, so Amat-Samas, die Tochter des Warad-lUil, in 849, 852, 853, 854, 880, 881, 882.

Ebenso finden wir Samas-Priesteriniien als Darlehnsgeberinnen in 855, 868 und 883 (Aja-tallik, Tochter des Ullü), sodann in 858, 861, 879, 886, 887, 888, 892, 894, 898, 900, 902, 904, 905. Auch Bcltani in 866 ist wohl Samas-Priesterin. In 894 und 905 wird ausdrücklich erklärt, daß das Darlehn am Tor von Gagum, d. h. im Kloster, zurückbezahlt werden soll. Die Beltani in 890 ist Ninib-Priesterin (in Nippur).

In 910 tritt ausnahmsAveise auch eine Ehefrau als Darleihevin auf.

In gleicher Weise kommen auch Frauen als Verkäuferinnen, besonders als Grundstücksverkäuferinnen vor, 932, 936, 965, 971 (Verkauf eines Sklaven). Auch hier treten häufig Priesterinnen auf, so in 943, 957, 966 Sanuis-Priesterinuen.

86 ~

so in 938, 968, 978 Ninib-Priesterinuen. Eine Ehefrau und ihr Sohn ver- kaufen in 948.

Auch als Käuferinnen finden wir die Frauen vielfach: sehr häufig kaufen sie mit ihrem Ringgeld, d. h. dem Geld, das ihnen zur freien Verfügung

V

steht, so in 934. Auch hier tun sich die Samas-Pristerinnon mit ihrem Ring- geld liervor, so in 935, 936, 939, 940, 943, 957 und 973. In 961 kauft eben- falls eine Samas-Priesterin, doch ohne daß das Ringgekl erwähnt wird. Frauen, die kaufen (ohne Erwähnung des Ringgeldes), treffen wir auch in 962 und 978 (Ninib-Priesterinnen). In 968 heißt es „silberner Haudring".

Frauen vermieten auch Sklaven zur Arbeit; so 1001 eine Samas-Priesterin eine Sklavin für ein Kur Getreide: das Getreide muß im Tor von Gagum zu- gemessen werden. Ähnlich 1012 und 1013. In 1006 mietet eine Frau eine Dienerin, in 1003 10 Erntearbeitcr.

Die Freilassung zeigt die bekannten Züge. Der Freigelassene bekommt die Wasserweihe, seine Stirn wird gereinigt. So zu den Zeiten des Sin-muballit und des Rim-Sin 785 und 786. Die Wasserweihe hatte auch zur Folge, daß der Freigelassene Kindesrechte erlangte.

Eine Frau wurde auch dadurch freigelassen, daß man sie einem Freien zur Ehe gab; das scheint aus 784 (Zeit des Abil-Sin) hervorzugehen i).

2. Familienrecht, a) Eherecht.

§ 3.

Die Urkunden bestätigen wiederholt, daß das Familienrecht bereits längst vor Hammurapi eine Regelung gefunden hat, die im großen und ganzen dem Hammurapi-Gesetz entspricht. Man vergleiche die Urkunde 776 aus der Zeit des Immerum: die Ehe wird in der Art abgeschlossen, daß der Ehemann die Tirhätu an die Eltern der Braut zahlt, und zwar in diesem Fall 2/3 Mine Silber und 1 Sklaven; und es gilt hier, wie bei Hammurapi, daß, wenn der Ehemann sich von der Frau scheidet, er ein Scheidungsgeld (1 Mine) zu entrichten hat; die widerspenstige Frau aber wird vom Turm herabgeworfen.

Nach Hammurapis Zeit wird das letztere gemildert, wie aus der Urkunde 777 hervorgeht. Hier soll die Ehefrau, welche sich gegen ihren Mann auflehnt, nur ihr eingebrachtes Gut verlieren und außerdem noch '/a Mine zahlen: sie ist allerdings die Frau eines Priesters des Illil, und vielleicht ist dies ein Grund für die mildere Behandlung. Das Scheidungsgeld ist hier nur y., Mine.

In einer anderen Urkunde zur Zeit des Samsuiluna 778 beträgt das Schei- dungsgeld ebenfalls Vg Mine. Wenn aber die Frau widerspenstig ist, so tritt hier zwar nicht Tötung ein, sie bekommt aber eine Sklavenmarke und wird als Sklavin verkauft; was auch schon von früher her bekannt ist, so 7, ebenfalls aus Samsuilunas Tagen (III S. 227).

') Vgl. auch Ungnad, Orient. Lit. Ztg. 1910, Sp. 161.

87

b) Ankindung. § 4. ^

Auch die Ankindung zeigt zur Zeit des Sin-muballit (auch schon zur Zeit des Abil-Sin 14) die aus den sog. sumerischen Gesetzen bekannten Züge. Das Adoptiv- kind darf den Adoptivvater nicht verleugnen, sonst wird es mit der Sklaven- marke versehen und als Sklave verkauft, so 779 (Sin-muballit), so 781 (Rim-Sin), so natürlich auch zu den Zeiten des Samsuiluna, 782 und 783.

Die Behandlung der Adoptiveltern, welche das Kind verleugnen, ist von den Zeiten des A])il-Sin und des Sin-muballit her eine verschiedene: bald Ver- mögensverlust 779, bald Zahlung ehier bestimmten Summe 781 (Rim-Sin) und so auch 783 (Samsuiluna); 782 (Sin-muballit) wird sogar beides kombiniert: Ver- mögensverlust und Zahlung von 1 Mine.

3. Farailienvermögensrecht,

a) Erbverhältnisse.

a) Gesetzliche Erbfolge.

§ 5.

Das Verhältnis des adoptierten Kindes zu den leiblichen ist regelmäßig das der Gleichheitlichkeit; 779 (Sin-muballit) ist gesagt, daß, wenn später ein leibliches Kind entsteht, das Adoptivkind doch sein Kindesrecht behalten soll: das soll wohl heißen, daß das Adoptivkind als erstes und ältestes Kind die Erst- geburtsrechte hat; doch ist dies zweifelhaft: in 1047 (Samsuiluna) sind die An- teile des angenommenen und des leiblichen Sohnes gleich.

Der umgekehrte Fall findet sich in 783 (Samsuiluna): Der bereits vorhandene leibliche Sohn soll als ältester Bruder seinen Vorzugsanteil haben; das übrige wird gleichheitlich geteilt. In 782 (Samsuiluna) ist sogar der Fall gegeben, daß zwei Brüder zusammen adoptiert werden; hier geschieht die Ankindung mit der Zusicherung, daß der älteste Sohn seinen Vorzugsanteil bekotnmt: mehrere Brüder werden also in ihrer Bruderstellung mit dem Recht des Alteren und Jüngeren an Kindesstatt angenommen.

Im übrigen wird bei leiblichen Söhnen das Vorzugsrecht des ältesten in den verschiedensten Urkunden bestätigt, so 778, 800, 801, 802, sämtliche aus der Zeit Samsuilunas ').

Von einer Verfangenschaft des Schwestervermögens zugunsten der Brüder (Hanimurapi § 180) spricht 795, wohl auch 796 (aus der Zeit des Hammurapi).

Auch der Satz, daß das Vermögen der Mutter ihren Kindern verfangen ist (Hammurapi § 150 und 171), wird in 778 (aus der Zeit Samsuilunas) bestätigt. Nach Hammurapi hat die Ehefrau ein gewisses Wahlrecht unter den Kindern: das soll in diesem Fall nicht stattfinden, vielmehr ist genau festgestellt, welchen

*) Insofern ist also 1 S. 125 zu berichtigen. Ans dem Gesetze Hamruurapis war das Altestenrecht nicht zu entnehmen. Übrigens stammen alle Urkunden mit Aicestenrecht au- Nippur, wo besondere Bestimmungen gegolten haben können. Möglicherweise war das Altestens recht nur lokal.

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Teil die Kinder habrn sollen: der älteste Bruder bekommt seinen Vorzugs- teil, im übrigen ist die Verteilung eine gleichmäßige. Sind die Kinder wider- spenstig gegen die Mutter, so verlieren sie ihr Anrecht am Vermögen. Verstößt die Mutter ihre Kinder, dann verliert sie ihr Recht, und das Vermögen fällt sofort den Kindern zu. Aber auch schon in normalen Verhältnissen soll mindestens die Ver- mögenswaltung den Kindern überlassen sein, welche dafür der Mutter einen ge- wissen Unterhalt zu bezahlen haben: die Nichtzahlung des Unterhaltes ist dann ein so schwerer Verstoß gQge"^ die Pflicht, daß das pflichtwidrige Kind dafür seineu Anteil verliert.

Die Verfangenschaft des Muttervermögens geht auch aus 799 hervor. Die Ehefrau erhält nach Hammurapi § 172 in der Zusammenerbschaft mit ihren Kindern ein Kindesteil. Dieses beträgt hier ^j.^, und es fällt nach dem Tode der Mutter und des Sohnes der Mutter an die zwei Enkel von diesem Sohn, nämlich an dessen Tochter und dessen Adoptivsohn.

Das Repräsentationsrecht der Enkel wird in 60, 63 bestätigt (III S. 228).

Daß aber auch neben dem Bruder der Brudersohn den Bruder beerbt, ist nach 950 wahrscheinlich, wenn auch nicht sicher. Es heißt hier, daß das Grund- stück von dem einen Bruder auf den anderen und auf die Kinder des dritten Bruders übergegangen sei. Sicher ist es allerdings nicht, ob dieser Übergang auf die Neffen direkt erfolgte, oder ob nicht beim Tode des Erblassers der dritte Bruder noch lebte und die Kinder ihren Anteil von diesem mittelbar erhielten.

ß) Erbverträge.

§ 6. Erbverträge (III S. 233) finden sich bald in der Art, daß der Erbe erst nach des Erblassers Tod in das Vermögen eintritt, bald so, daß eine sofortige Ver- mögensübergabe an ihn stattfindet und er den Erblasser bei Lebzeiten unterhalten muß. Solche Vermögensübergaben gestalten sich durchgängig so, daß, wenn der Erbe den Unterhalt nicht leistet, Vermögensübergabe und Erbvertrag kaduziert wird; so in 845, 846, 1047 aus der Zeit des Sin-muballit; auch in 1049 aus der Zeit Abil-Sins hat der Vertragserbe die Mutter zu unterhalten. Die Kaduzierung wird gerichtlich ausgesprochen in 1056.

Diese Art Verträge werden mitunter als gemeinsame Erbverträge abge- schlossen, so in 846: beide Ehegatten schließen mit ihrem Sohn (so 1043), zwei Frauenspersonen, die offenbar in Vermögensgemeinschaft leben, schließen mit einem und demselben Erben einen Erbvertvag ab. Umgekehrt findet die Vermögens- übergabe auch an mehrere zugleich statt, so in 1044; und in 1046 aus der Zeit des Rim-Sin wird, wie es scheint, der Erbin ein ganzes Vermögen übergeben, aber die Priesterwürde ausgenommen, welche drei Vermächtnisnehmern zukommen soll. Diese Würde wird dann geteüt, wenigstens finden wir, daß der eine der Ver- mächtnisnehmer den anderen abfindet, in 1046.

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Auch ein Erbverzicht gegen Abfindung findet sich in 1045 aus der Zeit des Sin-muballit')- Di« Kinder des Erblassers werden hier mit I2/3 Sekel ab- gefunden und erklären, gegen die Erbfolge des Vertragserben keinen Einspruch

mehr erheben zu wollen.

y) Erbteilung. § 7.

Die Erbteilungen 787 803 zeigen die bekannten Züge: sie enthalten regel- mäßig die Klausel: Sie haben geteilt, sind fertig; sie besagen, daß keiner der Be- teiligten mehr Einspruch erheben oder auf die Sache zurückkommen soll ; und darauf folgt die Anrufung der Götter und des Königs.

Eine Erbteiluugssache bietet auch 1055 aus der Zeit des Samsuiluna. Hier besteht folgende Eigentümlichkeit: Früher war schon einmal geteilt worden, dabei blieb es aber nicht, sondern es wurde nochmals geteilt. Ein Teilungsgenosse der späteren Teilung veräußerte Feldgrundstücke, die ihm zugewiesen waren, an einen Priester und an eine andere Persönlichkeit, Beide Veräußerungen wurden auf Grund der früheren Teilung durch Klage beanstandet. Die Klage wurde mit Rücksicht auf die maßgebende spätere Teilung abgewiesen, wobei allerdings der Priester dem Kläger 1^2 Sekel Silber za.hlte : allein dies war eine Art von Ver- gleich, da der Kläger nicht auf die Beeidigung der Zeugen bestand.

Die Teilung wird häufig im Tempel vollzogen oder doch vorbereitet (III, S. 232). Dies beweist auch 797, 798. Hier ist davon die Rede, daß die zwei

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Brüder beim Panier des Sin und beim Kataster (?) des Samas das Vermögen angeben und dann teilen. Offenbar wird hier von beiden geschworen, daß sie die Ver- mögensstücke genau angegeben haben, ganz ähnlich wie bei dem heutigen OflFen- barungseid unter Miterben.

Vor der Teilung werden die Schulden bezahlt, 788. Forderungen werden oft bei der Teilung mit übernommen, so ein ausstehender Kaufpreis 799 und 800. Die auf dem Vermögen liegenden Unterhaltspflichten kann ein oder der andere Erbe übernehmen, so daß die übrigen frei sind, 791.

Wenig klar sind die Erbteiluugsverhältnisse in 1069. Wie es scheint, wird hier ein Haus verkauft, und umgekehrt werden dem Käufer des Hauses Tempeleinkünfte veräußert. Es entwickeln sich hieraus etwas schwierige Ver- hältnisse, von denen die Urkunde einiges berichtet.

Völlig klar dagegen sind die Erbverhältnisse in 1067; sie ergeben sich aus folgender Darstellung:

Mar

U = Udndu Mu =: Mutum-ili R = Ramiuän-rabi J = Iskur-girra

Alar = Mär-irsitim Jb^Hikatum

') Vgl. Ungnad, Orient. Lit. Ztg. 1909, Sp. 480.

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Die zwei Söhne dos U geben den zwei Söhnen des R anstatt 90O Sar Feld ein teilweise bebautes Hausf^rundstück von 1 Sar und 4 Gin als Ersatz für die s. Z. dem U in der Teilung zugefallene und dann auf dem Wege des Erbgangs auf J übergegangene Salbpriesterwürde.

Den Ausdruck vom Mund zu Golde zur Bezeichnung des körperlichen und unkörperlichen Vermögens treffen wir von den Zeiten Sabiunis (ja Sumu-lacls III S. '232) bis über Haniinurapi hinaus. Zur Zeit Samsuilunas schwindet er.

Vgl. 787, 789, 795, 798, 1043, 1056.

b) Ausstattung.

§ 8. Daß einer Priesterin eine Ausstattung gegeben wird, findet sich in 987 (Samas-Priosterin), imd daß das Vermögen der Samas- Priesterin in der Ver- waltung ihrer Brüder steht (Hammurapi § 178), wird in zwei Urkunden 989, 991, beide aus Ilammurapis Zeiten, bestätigt. Eine Ausstattung an die Tochter wird in 990 erwähnt.

JII Sachenrecht.

1. Sachen und Gegenstände.

§ 9.

Unter den Vermögenswerten treten auch hier die Einkünfte von Priester- steilen oder sonstigen Tempclwürden deutlich hervor. Solche Stellen wurden an Private verkauft, und diese konnten sie weiter veräußern. So ist in 800 die Rede von der Kalu-Priester- und Salbpriester-Würde, ähnlich in 974, 976, 979: hier wird die Salbpriesterwürde, die Würde des Tempelsekretärs, des Küchenmeisters, des Pförtners und des Hofreinigers erwähnt: alle diese sind Gegenstand des Kaufes. In 983 wird die Tempelsekretärwürde und die Garde- robenmeisterwürde gegen ein Grundstück vertauscht: und zwar wird, da das Grund- stück an Wert die Amtswürden nicht erreicht, noch ein Aufgeld bezahlt. Ähnlich auch 984, wo von der Salbpriester-, Küchenmeister-, Tempelsekretär-, Pförtner- und Hofreiniger- Würde die Rede ist. So auch 1067: Feld gegen Salb- priesterwürde. In 1046 wird für den Anteil (Y^, oder Yg) der Priesterwürde des Illil 1/3 Mine 2 Sekel bezahlt; nach 1067 für die Salbpriesterwürde 900 Sar Feld = 10 Sekel. Die Stellen waren offenbar sehr einträglich und gesucht.

Von Trennungsmauern ist mehrfach die Rede. In 791 wird ausdrücklich erklärt, daß der Nachbar das Recht habe, in die Trennungsmauer Balken ein- zulegen. Vgl. weiter 804, 928, 930 und 1069. In 805 ist folgender Fall gegeben: Beide Nachbarn streiten sich über das Recht, in der Trenuungsmauer Balken anzubringen; namentlich der eine (A) will es dem anderen (B) verbieten, worauf B sich mit A dahin verständigt, daß er gegen Geld das alleinige Eigentum an der Mauer erwirbt, während A eine eigene Mauer bauen will.

Ein Trennungsgraben wird in 1052 erwähnt.

91 -

Türen sind Zubehör, sie können ausgehängt und weggenommen werden, vgl. 800 (S. 10): 1 Tür; daher wird besonders gesagt, wenn die Türen ange- bracht sind, so in 938 und 941.

2. Sachübertragung.

§ 10. Was III S. 235 fF. über den Bukannu gesagt ist , den Übereignungsstab, der aus alter Zeit her im Gebx*auch ist, aber nach Hammurapi verschwindet, wird vollkommen bestätigt. Wir finden ihn 921, 951 (Sumu-abum), ferner 923, 952, 953, 954 (Sumu-la-el), 925 (Sabium), 927, 928 (Abil-8in), 929, 934, 936 und 957 959 (Sin-muballit); wir finden ihn auch noch 962, 966 in Hammurapis Tagen.

IV. Schuldrecht.

1. Allgemeiner Teil.

§ 11-

Das Zahlungsgeschäft ist auch hier in recht reichlichem Maße ver- treten, z. B. in 833: eine Zahlung des Lohnes für den Bau eines Schiffes; 840 enthält eine Zahlung auf Anweisung: die Urkunde ist nämlich so zu ver- stehen, daß Illil-mälik dadurch zahlt, daß er auf Anweisung seines Gläubigers ver- schiedenen Personen Getreidewerte im einzelnen zuwendet; es liandelt sich auch hier offenbar um ein Bankwesen, bei welchem der Bankier auf Anweisung hin Zahlungen macht; so auch 825.

Die Zahlungsgaranten treten auch hier auf, so 810, 811, 813, 815, 816.

Es ist allerdings nicht ganz sicher, ob, wie III. S. 327 angenommen, diese Personen Garanten für die Richtigkeit der Zahlung sind, oder ob hier nicht der Empfänger der Zahlung mit dem Gelde gewisse Verpflichtungen übernimmt und die Garanten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit leisten.

Von der Leistung rückständigen Lohnes ist in 1060 die Rede. Die Bürgschaft, „die Haltung des Hauptes", (Haupt wohl gleich Kapital, Geldsumme) findet sich, wie in 567, so auch 864 und 999.

Eine Bürgschaft enthält auch der Fall 1038: Das Feld ist nur scheinbar

dem Anum-pisa verpachtet, dieser übernimmt nur als Bürge die Pflichten des

Pächters; denn auf seine Bürgschaft hin wird es offenbar einem anderen zur Bewirtschaftung überantwortet.

Eine Bürgschaft für den Verkäufer ist in 940 gegeben. Weitere Bürg- schaften finden sich in 806 808. 806 ist ein Fall ganz eigener Art. Idin-Ea hat Belissunu, die Frau des Anum-gämil, als Schuldgefangenc weggeführt. Nür-Samas, dem ebenfalls gegen (Anum-gämil und) Belissunu eine Forderung zusteht, verklagt deshalb Idin-Ea, weil auch er an der Schuldnerin ein Recht habe. Darauf verbüi-gt sich Sin-ikisam dafür, daß entweder die Belissunu in einem ]\lonnt herbeigeschafft

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oder dem Nür-Samas von seiner Forderung 24 Sekel bezahlt werden. In 807 ist

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Il)ku-Arahtum als Bürge autgetreten; er veranlaßt Lustamar, die Summe auf seine Reehnung hin zu bezahlen. In 808 ist eine Sanias-Priesterin Gläul)igerin5 eine andere Priesterin tritt als Bürgin auf und zieht die Hand der Gläubigerin hinweg.

Zu bemerken ist, daß der Ausdruck: „die Hand hinwegziehen" sich be- züglich des Schuldners wie des Gläubigers findet. Wenn der Schuldner seine Hand hinwegzieht, so will das heißen: er ist in der Zahlung sämnig. Wenn aber ein anderer des Gläubigers Hand hinwegzicht, so heißt es: der andre tritt ein und befreit dadurch den Schuldner von der Vollstreckung. Der letztere Fall findet sich hier in 808, der erstere mehrfach sonst (KI. S. 237).

Eine Schuldübernahme bietet 1073, und zwar die Ül)ernahme einer öffent- lichen Schuld, einer Abgabe. Der Übernehmer wird zum Ersatz auf zwei Schuldner des Schuldners verwiesen: diese sollen aber lediglich den Sehuld- übernehmer schadlos halten, sie sollen nicht selbst als Sehuldübcrnchmer ein- treten: sie gehen den Gläubiger nichts an.

2. Besonderer Teil. a) Darlehns- und Verwahrungsverträge. § 12. Die Darlehen hängen häufig mit den agrarischen Lebensverhältnissen zu- sammen; daher erfolgt die Rückzahlung meistens in der Zeit der Ernte oder im Abrechnungsmonat nach der Ernte. So in 848, 851, 853—859, 864—868, 870, 872. Dies gilt natürlich vor allem für das Fruchtdarlehen, 875, 876, 879 906, 908 911, 912, 915, 917. Doch kommen auch andere Termine vor, so im Monat des Ab-Festes 849, 852, und anderes.

Manchmal wird die Rückzahlungszeit in der Art bestimmt: es soll gezahlt werden, wenn es der Darleiher verlangt, 862, 863, 869, 871, oder wenn der Palast seine Gelder haben will, 847.

Das Darlehen ist bald verzinslich, bald unverzinslich. Gewöhnlich wird der feststehende Zins, d. h. der übliche Zinsfuß, bedungen. So 848, 862, 864, 879,

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896, 897, 903. Oder der Zinsfuß des Samas, d. h. der bei den Darlehen des Samastempels übliche Zins, 849, 851, 853, 854, 857 860, 866—868, 919. In 855 wird der Zins des Samas bezeichnet als 1 Se von 1 Seckel 15 Se, was 7, %> und wenn wir den Zins als monatlich annehmen, 6 "/o per Jahr ergeben würde.

Bei Getreidedarlehen ist Ys des Kapitals, also 33 '/s % Zins üblich, 876, 881, 882, 886, 888, 892, 894, 898, 899, 902, 905, 915.

Eine Vertragsstrafe im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung wird in 874, 878 erwähnt.

Die Klausel, daß vom Sicheren und Zuverlässigen gegeben und zurück- gegeben wird (III S. 238), ist auch in 878 zu finden. Vgl. auch 1004.

Ein Rückstandsdarlehen, d. h. ein Kaufpreis, der als Darlehcm stehen bleibt, findet sich in 909, und die Inhaberklausel in 919, 920: in 919 heißt es, daß der Träger der Urkunde am Vorratshause erscheinen und Silber und Zinseji in Empfang nehmen werde.

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Der verliüllte Fruchtwucher, der darin besteht, daß die Rückzahlung nicht nach dem Maße, sondern nach dem Werte stattfindet, den das Empfangene zur Zeit der Rückzahlung hat, einem Wert, der viel geringer sein kann als der Wert zur Zeit der Hingabe, findet sich auch hier; so 912 und 913'). Vergleiche auch 850, 852, 871, 877 und 911.

Verwahrungs-Verträge bieten 842 und 844; 842 in der Art, daß der Ver- wahrer für die Gefahr der Sache einsteht: also schon eine Art von Versicherungs- übernahme, aber nicht selbständig, sondern als Vertragsklausel.

In 844 werden die in Verwahrung gegebenen Urkunden nach dem Tode des Hinterlegers an einen der Erben ausgehändigt, der dabei Sicherheit zu leisten hat, daß dem Verwahrer keine weiteren Schwierigkeiten gemacht werden.

b) Kauf und Tausch.

§ 13.

Der Kaufpreis wird auch hier regelmäßig als sofort bezahlt angegeben. So in fast allen Urkunden, insoweit die betreifende Stelle vorhanden ist, von Sumu-abum bis Ammisaduga, 921-948 und 951—962, 966—970, 973, 974, 976, 978 980; vgl. auch 1084. Eine Ausnahme finden wir nur in 949 aus der Zeit des Sanisuiluna: hier heißt es, daß der Käufer den Preis darwägen wird. Dagegen ist keine Ausnahme 969 (IJammurapi) : hier kauft ein Miteigentümer vom andern und zahlt ihm daher nur die Hälfte des Preises der Sache.

Die Klausel, daß sich keiner gegen den andern Avenden oder Einspruch erheben wird, d. h. die Klausel der Vertragstreue, ist allgemein.

Seit Rini-Sins und Hamniurapis Zeiten Averden auch die Erben des Verkäufers erwähnt und wird zugesichert, daß sie den Käufer nicht belästigen werden, 938, 941, 942, 944—946, 948, 967, 968, 974, 976, 9782).

Die Haftung für Eviction wird schon seit den ältesten Zeiten ausgesprochen, 923, Sumu-la-el, 926—928, 979.

Wird bei Vertragsabschluß der Kaufpi'cis auf Grund eines falschen (zu ge- ringen) Maßes festgesetzt, dann kann nachträglich eine Preiserhöhung begehrt werden. Dieser Satz, der sich schon in anderen Urkunden (700, 722) findet, ergibt sich aus Urteil 1058: Es wurde hier nachgemessen, wobei sich herausstellte, daß das frühere Maß zu niedrig angesetzt war; daraufhin wies man den Käufer an, 4 Sekel mehr zu zahlen 3). Mitunter wurde aber eine solche nachträgliche Reklamation durch Vertrag ausgeschlossen, 977. Vgl. auch 1027, 1040.

Die Wendeklausel findet sich auch bei dem Tausch 986; im übriffen liesrt in 981 984 Tausch mit Aufgeld vor (983, 984, weil der eine Gegenstand den andern nicht im Wert erreicht); Tausch-Sache gegen Sachen eventuell gegen Geld treffen wir in 985.

*) Man denke: Getreidewert zur Zeit des Darlehen 2C0, zur Zeit der Rückzahlung 100; der Entleiher muß hier auch ohne Zins noch einmal so viel Getreide zurückzahlen, als er erhalten hat. ') Sämtliche Urkunden stammen aus Nippur. ') Vgl. Ungnad, Orient. Lit. Ztg. 1910, Sp. 160.

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Die Einlösuu£i^ iu der Art, daß der Verkäufer (oder sein Erbe) vom Käufer (^oder seinem Erben) das Veräußerte zurückerhält, wird auch hier er- wähnt; so nameuthch in 977. Dev Einlöser „zieht" das Feld und zahlt eine bestimmte Summe; er kann sie in 977 nicht bar zahlen, und leiht sie daher von dem, dem er zu zahlen hat. Das ist überhaupt die Art, wie gegen Kredit gekauft oder eingelöst wurde: man konstruierte die Sache so, als ob das Geld bar eingezahlt und das gezahlte als Darlehn zurückgegeben worden wäre. Und wenn, wie hier, nur einer der Verkäufer das Feld einlöste, so mußte er für die übrigen Einlösungsberechtigten einstehen.

Ebenso erlangt in 978 eine der Verkäuferinnen das veräußerte Feld zurück.

Die Rechtsstellung der maßgebenden Personen ist in 979 nicht ganz sicher, klar dagegen in 980, welches mit 947 in Verbindung zu setzen ist. Die zwei Söhne des Ea-idinnam haben das Grundstück an einen Sohn des Awilija verkauft. Ninib-rä'im-zerim, der Sohn des einen Verkäufers, wohl des Ninib-emükäa ^), löst das Feld wieder ein. Der Käufer ist unterdessen gestorben und die Ein- lösung geschieht gegen seine Erben, nämlich gegen seinen Sohn, seine Frau und seinen Bruder.

Das Schema seiner Beerbung ist folgendes:

J

M = Mannum-me§u-lisur (der ehemalige Käufer) N = Ninib-muballit

A = Awilija n = Narubtum (die Mutter)

J = Idin-Istar

M ist Käufer des Grundstücks; seine Erben sind: sein Sohn J, seine Frau n und sein Bruder N. Gegen diese richtet sich die Einlösung.

c. Miete und Pacht, a) Miete. § 14. Scheunen werden für ein Jahr gemietet, 995 998, natürlich für das Landwirtschaftsjahr. Ebenso finden wir auch die Tiermiete auf ein Jahr, 999. Wie sonst, wird auch hier vielfach ein Teil des Mietszinses vorausbezahlt, so 995 und 998.

Von der Miete eines Schiffes heißt es in Hammurapi § 236, daß der Mieter für den Schaden, der ohne sein Verschulden eingetreten ist, nicht auf-

*) In 980 heißt er allerdings Sohn des Ninib-mansum. Es ist wohl das eine Mal sein Vater, das andre Mal ein früherer Vorfahre genannt, wie dies öfter zu belegen ist. Vgl. Unqnad, Orient. Lit. Ztg. 1910, 119 nebst Anm. 1.

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kommen muß. Diesen Grundsatz finden wir schon in 1057 aus der Zeit des Sabium in folgender Anwenduuf--: das 8chiff ist durch Feindeshand verloren gegangen und der Vermieter verlangt Ersatz, kann aber nicht durchdringen und nimmt seine Klage zurück.

ß) Pacht.

§ 15. Bei der Pacht 1026 findet sich eine Klausel für den Fall der Mißernte durch Witterungseinflüsse; wie sie lautete, ist nicht weiter ersichtlich, da hier eerade der Satz abbricht. Entweder war bestimmt, daß der Pächter im Fall der Flurschäden und des Wetterunheils doch den ganzen Zins zu zahlen habe, oder das Gegenteil. Der Fall ist aus der Zeit des Sumu-la-öl. Bei Hamnmrapi § 45 ist bestimmt, daß im Fall der Mißernte der Pächter, abgesehen von der Teilpacht, für den ganzen Betrag des festen Pachtzinses verpflichtet ist. Dies ist begreiflich, denn entweder wird Teilpacht bedungen, so daß beide die Gefahr der Mißernte zusammen tragen, oder es geht alles gegen eine feste Pauschsumme, und der Pächter übernimmt das volle Risiko.

Wahrscheinlich hat schon zur Zeit des Sumu-la-el dieselbe Bestimmung ge- golten, und dann kann die Klausel entweder eine Bestätigung des gesetzlichen Rechtsatzes oder eine Ausnahme im betreffenden Fall bedeutet haben.

1027 bezieht sich auf die Bestimmung des babylonischen Rechts, daß der Pächter, namentlich der Teilpächter, zur guten Bewirtschaftung verpflichtet ist. Für diese Bewirtschaftung ist der Brauch der Nachbarschaft maßgebend; so Hamnmrapi § 42. Der Fall scheint allerdings vor der Zeit des Hammurapi zu liegen, aber dieselbe Ordnung ist jedenfalls schon zu der Zeit des Sin-maballit herrschend gewesen. Bestellt der Teilpächter das Feld nicht richtig, so daß der Ver- pächter noch mit seiner Arbeit nachhelfen muß, dann bekommt er nicht -/g, sondern nur '/g des Erträgnisses. Das ergibt sich auch aus 1040: hier soll vertragsmäßig der Verpächter das Feld pflügen und der Pächter soll das übrige besorgen; beide teilen dann zu halb und halb. Das gleiche muß natürlich auch dann gelten, wenn der Pächter vertragswidrig schlecht wirtschaftet und infolge- dessen der Verpächter einen Teil der Arbeit zu leisten hat.

Die Höhe des Zinses bei der festen Pacht wird entweder im Ganzen zahlenmäßig bestimmt, so 1028, 1029, 1032 und 1033, oder es wird auf das in der Umgebung übliche oder auf das in der Stadt geltende verwiesen, so 1031 und 1034. Außerdem findet sich, namentlich von den Zeiten des Ammiditana, oder vielmehr des Abiesuh her (III S. 244), die Erklärung, daß für soundso viel Sar Feld soundso viel Pachtzins (Kur Getreide) zu entrichten sei, 1036, 1037. Ähnlich allerdings schon 1030 aus der Zeit des Hammurapi; aber hier hat der Pachtvertrag etwas Besonderes: der Pächter soll so viel in Pacht bekommen, als er mit seiner Hände Werk bewältigen kann: der Pachtgegeustajd ist daher unbestimmt und darum kann natürlich auch kein zahlenmäßiger Preis fest- gesetzt werden.

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Die Festtagsklausel, wonach bei gewissen Feierlichkeiten der Pächter be- stimmte Speisen für das Festmahl zu liefern hat, iiudet sich auch hier, und zwar in Füllen, wo das Feld von einer Frau und, wie anzunehmen ist, von einer Tempelfrau, in Pacht gegeben wird. So 1028, 1029, 1032, 1033: in den beiden letzteren Fällen ergibt sich die Eigenschaft der Verpächterin als Tempel- frau (auch schon) daraus, daß der Pachtzins am Tor von Gägura, also am Kloster- tor, entrichtet werden muß.

Die Teilpacht ist auch hier regelmäßig eine Teilpacht von 2/3 für den Pächter und '/g für den Verpächter, 1038, 1039 und 1041.

Die Klausel: Feld so viel vorhanden ist (1027, 1040) soll den Pächter haftlos stellen, wenn das im Vertrag vorausgesetzte Maß nicht stimmt.

Y) Pcrsouenmiete.

§ 16. Über die Personenmiete bekommen wir einige neue Aufschlüsse; sie findet sich auch hier zunächst in den drei Formen:

1. der Eigentümer des Sklaven vermietet den Sklaven gegen einen Miet- zins; so 1001 (ein Kur Getreide), 1007 (ein Kur Getreide) und 1019 (l Kur Getreide);

2. der Familienvorstand vermietet das Familienmitglied, so den Sohn der Vater in 1016, 1018 und 1021;

3. der Vermieter ist Selbstvermieter, sc 1008 (gegen 8 Kur Getreide und 1 Sekel Silber).

Der Mietzins ist Getreide oder Silber oder beides; er ist vom (Guten) und Wahren, 1004 (vgl. 878); manchmal wird ein Teil vorausbezahlt, 1015.

Außerdem lesen wir nicht selten, daß jemand eine Summe erhält und sich dafür anheischig macht, eine Reihe von Arbeitern zu stellen: der Mietzins wird hier vorausbezahlt in Gestalt eines Darlehns, und statt der Rückzahlung des Darlehns Averden die Arbeiter gegeben \V Ob dies freie Arbeiter oder Sklaven sind, wird nicht in Betracht kommen: es ist eben Sache des Vermieters, die Leute herbeizuschaffen, so 1002, 1003, auch 1004, 1010, 1011, 1022, 023, 1024 und wohl auch 1025; vielfach werden es freie Arbeiter gewesen sein. In dieser Beziehung ist zu bemerken: Auch sonst kommt es vor, daß ein freier Mensch von einer Persönlichkeit in Miete gegeben wird, welche nicht als Familienober- haupt und nicht als Träger der Familienhoheit hervortritt, so 1000, 1009, 1013, 1014, 1015, 1017 und 1020. Hier liegt wohl der Fall so, daß jemand im voraus unbestimmte Mietsverträge mit Arbeitern abschließt und diese Arbeiter anderen Geschäftsleuten auf Verlangen gegen einen Mietszins überläßt, also eine in- direkte Art der Dienstvermittlung: der Vermittler mietet den Arbeiter zunächst für sich, aber so, daß dieser sich der Arbeit für einen beliebig anderen unter- ziehen muß. So wird die Sache auch in den vorigen Fällen gewesen sein, indem

') Ähnliches findet sich im ägyptisch-griechischen Recht, Lewald, zuPersonalexecution, S. I3f.

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jemand einem Andern eine bestimmte Zalil von Erntearbeitern oder sonstigen Dienstleuten zur Verfügung stellt und sich deshalb mit dem nötigen Arbeiter- material versieht. Vgl. auch 541, 555, 559, 563 oben S. 81 (in der neuen Deutung).

Hierbei konnte es vorkommen, daß der Mietsherr, welcher den Arbeiter für seine Zwecke bekam, einen Teil des Mietszinses unmittelbar an den Arbeiter zahlte. Ein solcher Fall scheint in 1013 vorzuliegen: die Vermieterin ist die Samas- Priesterin; einen Teil des Mietszinses, nämlich 1 Sekel, erhält der Arbeiter selbst.

Vom Dicnstlohu (für Schiffsbau) ist in 823 die Rede.

d) Gesellschaft.

§ 17.

Eine Gesellschaftsteilung findet sich in 1042. J und M teilen; der Anteil

des M wird aber wiederum geteilt, weil er in eine neue Gesellschaft eingetreten

ist und diese wieder zur Lösung kommt. Von Gesellschaftsforderungen und

Schuldurkunden dafür ist in 1070 die Rede.

Ganz besonderes Interesse bietet aber das Gesellschaftsverhältnis in 1066. Sin-näsir und Ubar-Samas waren Gesellschafter und hatten, wie es scheint, sehr ausgedehnte Handelsbeziehungen. übar-Samas starb, Sin-näsir beendete die

V

Geschäfte, zog Vermögen ein, erstattete den Erben des Ubar-Samas den Gesell- schaftsanteil ihres Vaters; dann starb auch er. Die Erb(>n des Ubar-Samas behaupteten, daß in der Erbschaft des Sin-näsir noch Gesellschafterverniögen stecke, wogegen sich dessen Erbe mit feierlichem Eid verwahrte.

V. Prozeßrecht.

§ 18.

Die vertragswidrige Anfechtung einer beschworenen Rechtshandlung, nament- lich einer Teilung, eines Erbvertrags hatte ursprünglich sehr schlimme Folgen. Nach 1049 aus der Zeit des Abil-Sin soll dem Anfechtenden die Nase durchbohrt und die Hände ausgereckt werden und er soll auf den Marktplatz gehen (also wohl Pranger stehen). Oder es wird d(Mii Kläger das Stirnhaar ab^-c- schnitten, 1051 Hammurapi, was schon aus früheren Urkunden (707 Sin-muballit) bekannt ist. Gewöhnlich tritt aber eine Geldstrafe ein, 1050 V2 Mine, oder auch die Zahlung des alterum tantum des eingeklagt(ui Betrages: Feld für Feld, Garten für Garten, Haus für Haus, so 981, 1045, 1063.

Wie s(>hr diese Prozeßstrafe gefürcht(>t war, ergibt sich aus 1054: Abi-jatar wollte eine Klage erheben; als man ihm aber die Folgen vorstellte, bekam er Angst und einigte sich gütlich.

Auch hier findet sich im Prozeß die Mehrheit von Richtern'), so 1050, 1052, 1053, 1055, 1057, 1061, 1068, 1070. In 1052 (Sin-muballit) sind es die Richter im Tempel des Uras, welche das Prozeßverfahren gewähren. Möglich, ja wahr- scheinlich, daß die geistlichen Richter ursprünglich die Rechtssache entschieden,

') Vgl. auch cuQ, Essai sur l'organisation judiciaire de la Chald^e (Revue d'Assyriol. VII 2.)

Kohler und Ungnad, Haramurabi IV. '

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während später die Entscheidung an das königliche Richteramt gelangte und die Tempelleute nur noch als Schiedsmänner und als Eidesstaber tätig waren; vgl. auch 1058. Von der Gerichtssammlung in Nippur ist die Rede in 1067, von dem Rabiän^) von Sippar und den Beamten von Kar-Sippar in 1051, von den Beamten von Kär-Sippar in 1060, von den Richtern von Sippar in 1070. Der Statthalter tritt als Richter auf in 10583), aber er leitet den Prozeß nur ein, geführt wird er vor den Priestern des Uras. Das Verhältnis der Tompelschieds- leute zu dem Gerichte zeigt 1060: sie hatten eine Summe bestimmt, welche die Grundlage für einen Vergleich sein könnte, doch der Vergleich kam nicht zu- stande: der Gläubiger war offenbar mit der angebotenen und als richtig erkannten Summe nicht zufrieden. Die Richter, an welche die Sache kam, entschieden im Einklang mit der Meinungsäußerung der Tempelschiedsleute.

Daß sich der König ii\ das Rechtsverfahren einmischte, ist schon aus früherem bekannt (III. S. 257). Ein solcher Eingriff des Königs ergibt sich auch aus 1067. Die Kläger wenden sich an ihn, und er bestimmt in Verbindung mit einem militärischen Beamten, daß der Gerichtshof von Nippur das Urteil erlassen soll.

Einen Prorogationsvertrag mit Straf klausel enthält 1068. Der Vertrag wird vor einem Hof von Geschworenen und dem Gerichtsschreiber abgeschlossen. Die Geschworenen finden sich hier wie anderwärts : teils als Schiedsmänner, teils in Sachen freiwilliger Gerichtsbarkeit. Möglicherweise ist die Urkunde auch so aufzufassen: wir wollen die Sache nicht vor den Schiedsmännern lassen, sondern sie an das königliche Gericht bringen.

Die Litiskontestation findet sich hier, wie sonst, regelmäßig: Es wird aus- drücklich erklärt, daß die Richter den Parteien Prozeßverfahren gewährten, 1050, 1051, 1052, 1053, 1057, 1058.

Der Zeugenbeweis zeigt eine vollständige Entwicklung; Zeugen werden auch zu Prozeßvorgängen zugezogen 1056, 1063, 1064, (?) 1065, 1066.

Die Zeugen werden beeidigt: sie sagen vor dem Gotte aus, 1055, 1056, doch können ihnen die Parteien den Eid erlassen, so 1055.

Der Urkundenbeweis vor dem Richter wird in 1070 erwähnt. Der hier erwähnte Kaufmannsschreiber scheint ein Urkundensachverständiger zu sein.

Auch der Parteieneid ist wieder vertreten; er wird feierlich vor dem Gotte geleistet. So 1066: sie sprengen Wasser auf ihn, und er reißt das Panier

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des Samas heraus. Vgl. auch 1069.

Das Urteil führt wie im altgermanischen Recht zunächst nur zur Ver- wirklichung, nicht zur Feststellung. Was bei uns die Feststellung, d. h. die endgültige für die Zukunft maßgebende Bestimmung der Rechtsverhältnisse be- Avirkt, das wurde mittelbar dadurch erzielt, daß die Parteien gezwimgen wurden, ein Urteilsgelübde abzulegen, d. h. vertragsmäßig zu erklären, daß sie sich dem Urteil

■■') Über rabiäü, Ortsvorstand vgl. cuq p. 20. Vgl. auch 711 (Stadtrichter) 714 (Polizei- präfekt). ^) Über den Statthalter als Eichter vgl. auch 739, 743 (mit 6 Beisitzern).

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auch für die Zukuüft fügpn und es als ihre Norm annahmen woUton. Das finden wir in zahllosen Urkunden aus der früheren und aus der jetzigen Sammlung; wenn der Kläger abgewiesen wird, heißt es: er soll nicht mehr darauf zurück- kommen, wobei häufig eine Strafe festgesetzt wird, 1050, 1051, 1055, 1057, 1058, 1059, 1061, 1063, 1064; ebenso hat aber auch der Verurteilte zu erklären, daß er für alle Zeiten das Urteil als Norm betrachten wird, so 1052, 1055, 1056. Das Urteilsgc^lübde wird r(>g(>lraäßig beschworen, und es werden Zeugen zugezogen, vgl. 1063, 1065. Es bildet daher im babylonischen wie im germa- nischen Recht die Brücke, welche zur Rechtskraft des Urteils führt.

Auch die Amortisation wird weiter belegt in 1062. Nach Erledigung des Schuldverhältnisses soll die Schuldurkunde vernicht(>t werden; findet sie sich wieder, dann ist sie kraftlos und tot, so in 1062; vgl. auch 1069: als Elali die Urkunde zerbrach. Über Schuldgefangenschaft ist in 806 (S. 91) die Rede.

VI. Staatsrecht.

§ 19.

Abgaben an das Königshaus und an die Tempel werden in 1071 1074 erwähnt.

Was den Kriegsdienst betrifft, so bietet 1077 einen Fall, wo ein Mann zu Unrecht in das Militär eingereiht wurde. Seine Familie wies nach, daß er Bürger von Nippur sei, Avas ihn vom Kriegsdienst befreite.

Zwei Personen werden in das Aufgebot einbegriff"co, 1076 es hatten wohl Zweifel bestanden, ob nicht der Kri(>gsdienst des einen (Bruders) zugleich für den anderen genügte.

Daß Privatpersonen verpflichtet waren, mit ihrem Geld Soldaten zu stellen, ergibt sich aus 1075.

Von der Lehnsstellung des Hausbesitzers (vgl. Hammurapi I S. 108) ist in 846 die Rede*).

') Vgl. auch Fehr, Hamtuurapi und das salische Recht, S. 139.

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Druck von Max Schmersow, Kirebbain N.-L.

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NOV 0 2 1995

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