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Full text of "Im Zirkus Polizei vollstreckt Scheinurteile ohne rechtswirksame Richterunterschrift"

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Im „Zirkus' 



Die heutige politische Justiz judiziert aus dem gleichen gebrochenem Ruckrat heraus, 

aus dem das Sondergehchtswesen (Hitlers) zu erklaren ist. 

Dr. h. c. Max Gude 



Wenn Sie angesichts des Titels dieses Kapitels glauben, ich 
wurde hier uber den Auftritt eines Clownes berichten, der mit 
Ballen jongliert und dabei etwas lustiges tut, dann enthalt dieses 
Denken in einem bestimmten Fall vor dem „Amtsgericht Halle- 
Saalkreis" eine makabere Realitat. 

Ich mochte ihnen in diesem Kapitel aber anhand einiger Beispiele 
die tatsachliche „Gerichts" realitat schildern, so wie sie tagtaglich 
in Deutschland stattfindet und wie sie sie sicher nicht erwarten 
werden. 

Ich selbst durfte von der rechtswidrigen Willkur, die in unserem 
Land herrscht, auch schon hin und wieder kosten und werde bis 
zum heutigen Tag vom System verfolgt - speziell durch meine 
Lieblings"richterin" Frau Scholzel, ebenfalls tatig am „Arntsgericht 
Halle-Saalkreis". 

Sie gehort zu denjenigen Menschen, die ihre MACHT 
gewissenlos ausleben und damit demonstrieren, dass man sich 
besser nicht mit ihnen anlegt, da man - egal ob man recht hat 
oder nicht - vor ihnen nicht besteht. Dabei pflegte sie schon 
solch bedeutende Zitate, wie „Die Urteile des Bundes- 
verfassungsgerichtes interessieren mich nicht!". Damit verstoBt 
sie klar gegen den Paragraphen 31 BverfGG, welcher alle 
Gerichte und Behorden an die Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichtes bindet! 

Was glauben Sie: Haben Beschwerden und Anzeigen gegen 
diese Person, welche von mir bis zum Justizministerium 
vorgetragen wurden, an ihrer „Willkurherrschaft" oder an den 



durch sie bewirkten Rechtsbruchen irgendetwas geandert? 

Das haben sie nicht - und das ist umso schwerwiegender, da mir 
fortlaufend das rechtliche Gehor verweigert wurde, was einen der 
groBten Rechtsbruche in einem Rechtsstaat darstellt! 

Nach Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland 
vor Gericht jeder einen zwingenden Anspruch auf rechtliches 
Gehor (lat.: audiator et altera pars). Der Anspruch auf rechtliches 
Gehor ist ein grundrechtsgleiches Recht und ist zugleich eine 
besondere Erscheinungsform der Rechtsstaatlichkeit. 

Aber wie sie nachfolgend lesen werden, befinden wir uns genau 
in dieser ja nicht... 

Denjenigen unter ihnen, denen die inszenierten Sendungen des 
Systems, wie „Richterin Barbara Salesch" oder „Richter Hold" 
bekannt sind, die dazu entstehen und gesendet werden, dass die 
Zuschauer glauben, dass alles immer vollig korrekt vor Gericht 
ablauft und es eine Rechtsstaatlichkeit in unserem Land gibt, sei 
gesagt, dass diese Sendungen nicht weiter von der Realitat 
entfernt sein konnen. 

Umso weiter sich die Realitat von dem in den Medien gezeigten 
entfernt, umso mehr mu(3 davon gesendet werden, urn die 
Illusion aufrecht zu erhalten. Und genau dies passiert verstarkt in 
den letzten Jahren: Neben den schon genannten Gerichts- 
sendungen gibt es noch „Staatsanwalt Posch ermitelt", „Die 
Ordnungshuter", „Toto und Harry", „K11" und vieles andere mehr. 
Und alle diese Sendungen zeichen sich gemeinsam dadurch aus, 
dass sie vollig realitatsfremd und gestellt sind. 

Nach diesem Ausflug in die mediale Scheinwelt kommen wir aber 
nun wieder zuruck in die Realitat des Unrechtssystems: 

Zu Beginn des Jahres 2009 lernte ich als ProzeBbeobachter 
eines vermeintlichen Strafverfahrens vor dem „Amtsgericht Halle- 



Saalkreis" die beiden Beschuldigten diesen Verfahrens, die 
Herren Hans-Joachim G. und Detlef K., kennen. Nach dem 
Studium der Akten stellte ich test, dass man beide wegen 
Betrugshandlungen anklagte, die sie nachweislich nicht 
begangen hatten. Im Gegenteil: Sie selbst waren Geschadigte, 
die auf Betruger hereingefallen waren, die ihnen Tatigkeiten 
anboten und sie dann als Strohmanner mifBbrauchten, urn bei 
ihren eigenen Straftaten nicht in Erscheinung treten zu mussen. 

Beide waren zu diesem Zeitpunkt nicht vorbestraft und hatten 
sich auch noch nichts im Leben zu schulden kommen lassen. 
Selbstverstandlich unterstutzten sie die Ermittlungen der 
Staatsanwaltschaft und offenbarten ihr gesamtes Wissen uber 
die Hintermanner - in dem festen Glauben, dass die 
Staatsanwaltschaft schon erkennen wurde, dass sie unschuldig 
sind. 

Die Staatsanwaltschaft hatte aber schon zwei Schuldige 
ausgemacht und verzichtete auf die Ermittlung der Hintermanner, 
was ihre gesetzliche Pflicht gewesen ware. Denn 
die Staatsanwaltschaft muB stets objektiv ermitteln, d. h. nicht 
nur belastende, sondern auch entlastende Umstande ermitteln, 
wie es der § 160 Abs. 2 StPO vorschreibt: 

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, 
sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstande zu 
ermitteln und fur die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, 
deren Verlust zu besorgen ist. 

Dies tat man dort nicht. Und so wurde der Einfachheit halber ein 
Verfahren gegen die beiden Beschuldigten eroffnet. 

Beide erhielten nun zufallig vor dem Verhandlungstermin uber 
eine Justizopfer-lnitiative Kenntnis davon, dass es in der „BRD" 
keine „gesetzlichen Richer" und auch keine „Staatsgerichte" (die 
ja durch Wegfall des § 15 GVG abgeschafft wurden) gibt. Das 
veranlasste beide nun, die Verhandlung in Frage zu stellen... 



Schon am ersten ProzeBtag beobachteten uber 20 ProzefB- 
beobachter wie der „Richter" Herr Kolbig sich abmuhte, irgendwie 
in die Hauptverhandlung einzutreten. Da er aber der mehrfachen 
Aufforderung der Angeklagten, er solle sich legitimieren, nicht 
nachkommen konnte bzw. wollte und diese ihn dann ablehnten, 
vertagte er die Veranstaltung vollig entnervt. 

Im Vorfeld sind die Angeklagten auf die BILD-Zeitung 
zugegangen, da sie diesen Fall und die damit verbundene Willkur 
offentlich machen wollten. Leider war man dort nicht an einer 
aufklarenden Berichterstattung interessiert, sondern nur an 
wilden Schlagzeilen - und so wurde die Geschichte urn „Halles 
frechsten Angeklagten" erfunden und ideenreich publiziert. Die 
Zeitungsauschnitte konnen sie nachfolgend sehen: 



ai 



HALLES FRECHSTER ANGEKLAGTER 



Sie sind Richter? 



Glaub ich nicht 



Von T. SCHOLTYSECK 

Halle - Wat macht ein 
Richter, wenn die Ange- 
klaglen thm nicht parioul 
glauben wolien, dass or 
Richter ist? 

Amlsgertcht Hatte, Saoi 
1.020. Zwischen einen Berg 
Proiessakten wortet Rich- 
let Karsten Kolbig (38) mi! 
schwareer Robs ond *et- 
Ber Krawaue. Er soil uber 
rwei Manner (A 6. 49) ver- 
ba n del n, die wegen Be- 
truges angekfagt sind 
Doch dazu komml es nicht 



Angeklaater Hans-Joachim : 
G. f491 ..Vor der Erbffnuno | 
slelle Ich ein en Befongen- 
heilsontrag ufid verlanoe 
dass Sie sicri ois Richter 
a usweisen" 

Der Richter erkldr) ru- 
hig: „Das muss ich nicht. 
Es reicnl, dass der Stoats- 
anwall und die Justiz- 
wa chime i&ter wissen, wer 
ich bin" Der Angeklag- 
le poller) weilen Jclt bin 
nicht der Angeklagte. so 
fang wlr nichl wlssen, ob 
Sie der Richter sind * Da 
wird's dem Jurislen zu 



bunt: £r verhangt 300 Eu- 
ro Ordnungsgeld, ersatz- 
weise sacks Tage Had, ge- 
g@n den renltentert Mann. 
HansOoachim G. trech: 
„Dann erstattele ich Strai- 
lelge gegen Sie..," Noch- 
n-ial &00 Euro Ordnungs- 
geld Orel Mlnuien spdter 
gibt es noch mal 800 Eu- 
ro Nachschlag Insgesamt 
1600 Euro Ordnungsgeld 
in der ersten Prozess-Slun- 
de. Amtsgenchts-Relcord! 
Am Montag soil dann 
endllch die Ankiage vet- 
lesen warden... 




4 Hans-Joochim 
G. (*9) handelte 
sich 1600 Euro 
Ordnungsslrafe ein 



Dann folgte der zweite Verhandlungstag. Auf diesem hatte sich 
der „Richter" besser vorbereitet: Er verlegte den Termin 
kurzerhand in den Sicherheitstrakt des „Gerichtsgebaudes", lie(3 
durch Justizbedienstete", die sich ebenfalls nicht ausweisen 
konnten und wollten, die Ausweise der Zuschauer kontrollieren 
und diese namentlich erfassen. Dann wurde jedem ein 



numerierter Sitzplatz zugewiesen, der dann abgefilmt wurde. 
Insgesamt schon wieder willkurliche Handlungen, die der 
„Richter" klugerweise auch nicht unterschrieb. Aber so etwas tun 
„Richter" in der „BRD" ja seit nunmehr mehr als 20 Jahren nicht 
mehr... 



Da der Angeklagte sich noch nicht im Saal befand, lie(3 der 
„Richter" Herr Kolbig wieder seine Justizbediensteten" los, die 
den Angeklagten Hans-Joachim G. vor dem Saal „stellten" und 
kurzerhand verprugelten. Dafur gibt es genugend Augenzeugen 
und auch die BILD-Zeitung hat dies dokumentiert und die 
entscharften Szenen publiziert (wen wundert es noch, dass es 
dort aber wieder verdreht dargestellt wurde): 




Pru qeleiim 




Von THILO SCHQUYSECH 

hlai'o - A i n omen Vcrhand- 
l»nysiag pdbtiHo «r don Rich' 
lei an, g^ stern \tam Holies 
i rue h st or Angsrilagtar ant 
gar trfehi bii iiinn Gerlchli- 
sool; Im Ftur Nde.ta or «lch 
sine wuBiu Rat/lana' mJi vie* 



tsqericht 

gt-Vmi collta, tahltoh Hans- ittften die we^wi BWuga An- I dnoiraWtJUlger R-Wiiflj,deii id. 
looctsim Q. (4^) I'nd salo Mil' gaklngEen ■endhrri bw der | abgejehnt ligbe-'''" Amtsnehte' 
Angwklogl91 &wll»l k (4ij Bd&ih - und &. ftimmorls *&- j Kctreien KolbLg (39} Watjnn 

Fr'ri hi'n «Jcif DrncDncnrcrhcii rn.Tfl.ni:-- l>k Ma nMi'hlnriaA : HijSe&i' RjMH £>r Ifi i Ihn IrHrh ft Art a 



ofl sich der Angeklaglu doch noch 
&r Hand xum Saal geleiten 



Asses endSkli Ids- 

qttiDM tolliOj Itihltbh Hems- 

loatftim <5- (49) tffid s-bio Mli' 

AngeHoglPf 0*11*. t 

Jctf bin do-r P'rHEscspreciicu 

berdef AngeWngl&fi wo|1 Hi 

r« VorlBltHgei es nit hi lun, 

*oH ifrtf luT Bio >priKhiin. Bi»- 

[.{.-? L(smtii&fi rnjt jn d-en Saal 

WaciitGutani. schno und lob- ' vvonn ihnnn f'eies Gelell 

lo - tiff ; chile Bitch die Pall- g&jJ'dwri WU d ' w eld 

t-.cu anriicklo! ^Jf^^ZuschQU'Ji 

Nach jfr] 'Alia- J l ftichtdi KolbigV 

cfce cm tauten MiMwoeh R J)q dar AngBkiqg- 

[ ,$• ti'id EnrliMw'* GJsJufc' left C £S . V lit Irrri? firdrumgsge- 
rrtctll BlLDbencJitotfl] War Tjf fnaflarlocfurifj noch 

rite Vt*i fan dlu rt g vo^ofglldt * ^^ : wwl ni nlig on 
in den Stchmho ilB- ^mm^S (richi efsshiennn iaj, 
eoal X *,£ v*r-^fl ffr w grcln»» Itii si 

Itsgl warden Afl ^I'^fc^wo'iulUhwii 131.." 

Vo"f dor tfflBHHM '^^^■l Aia dig Jusli r- 

Irani- ^^^■|9n?fn HL ^cjiik^. jii 

lienen ^^■■ffjPy ' ^^^^retsh_Jpjfi; 

^D Hryr ■njMuUL 

ct&fileiri ^p^b >^^iT^^ gelil pi air 

MiaifjRii -\^^^^m \ 1 1 eh >r»ft wll' 

AtlSWafse ■dA-£BlJBIBL.^£ 

plat;*onon I ^B HansOodchlin B 

.-i! f Z^schuu- ■ B^^ ■ njd?[!.mL!..don_At 

...- li yotg&- ■ ^^^^HmufL-^lilizaJL^s 

;:nnsi-un^ 1 M sleh. ..Hille. Hil to 

PfdlES ^>^F1H ^P^f^iiSlL" Mi' -jn 



Otb Sfiund«n VurMfialujifj 

scrGeti dip wo^Rii BWyga An- 
g&ktnglBn endnrti a\if dsr 
Bmih - und $. jamtnerte tor 
fc-ir, los: Jch bin gnchlagen 
wofden! Ich unllo 
K'ige! Ich will b inert Antf " f.< 
wurde vun alfifim P<ivriiint£>; 
unlt>rsuchl cpdter win Amir; 
cifit ner Ange'littjgte danoch' 



,VVcmim silfl Tp«*r IfTtntje 

fljnolra.ldlligur Rlchttt^ tJaa ., i. 
abgelehnt liobe?" Amlsciehter 
Xctrslen KalbLg (39} Watinn. 
diflser B^merkung wrhSngo 
Stralan- ! *qh H30Q furw Ondnunrjsg*ilrt." 
Venn orslen pioiesatog ftal 
- ^cunoDufsdfdsrni r >^ 
ctol ftfdiT do**/ out d&n ifdcAs 
(en g#spOr-rf?r sain. 



Auf dem unteren Bild sind die Blessuren der rechtswidrigen 
Angriffe und Verletzungen allerdings gut dokumentiert. Letzlich 
konnte ein hinzugezogener Arzt auch nur noch die 
Verhandlungsunfahigkeit feststellen, was die Harte des Angriffes 



noch unterstreicht und deutlich zeigt, wie das System gegen den 
Burger handelt, wenn er sich fragwurdigen und rechtswidrigen 
MafBnahmen nicht beugen will: Es wird einfach Gewalt 
angewendet! 

Diese mu(3 nicht immer korperlich sein, denn das System kennt 
noch andere Ma (3 nan men, von denen willkurliche Verhaftungen, 
Kontopfandungen oder die Wegnahme von Hausern nur einige 
Beispiele sind. 

Gegen den Angeklagten Hans-Joachim G. wurden jedenfalls, nur 
weil er den „Richter" wiederholt aufforderte, sich zu legitimieren 
(was noch dazu das Recht des Angeklagten ist) und ohne das in 
eine „Hauptverhandlung" eingetreten worden ware, sehr hohe 
„Ordnungsgelder" im vierstelligen Bereich verhangt. Da der 
„Richter" aber nichts unterschrieben hat, ist nichts davon 
rechtskraftig. 

Damit sie diesen Rechtsgrundsatz verstehen und endlich nicht 
mehr glauben, dass der Satz „Dieses Schreiben wurde 
maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gultig" 
rechtmafBig ist, erklare ich ihnen die rechtlichen Grundlagen kurz 
an dieser Stelle: 

Die rechtlich zwingenden Grundlagen fur die Schriftform- 
vorschriften finden Sie im § 126 BGB. 

Zur Schriftform gehort grundsatzlich die eigenhandige 
Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 
40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 
2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der 
Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshofe des Bundes 
entschieden, dass bei Obermittlung bestimmender Schriftsatze 
auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftform- 
erfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne 
eigenhandige Unterschrift genuge getan ist (Beschluss vom 5. 
April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); 



dies gilt aber nur in den Fallen, in denen aus technischen 
Grunden die Beifugung einer eigenhandigen Unterschrift 
unmoglich ist und nicht fur die durch normale Briefpost 
ubermittelten Schriftsatze, deren Unterzeichnung moglich 
und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 
BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 
B 92.02 a.a.O.). 

Das bedeutet nun, dass ohne Unterschrift nichts rechtkraftig ist! 

Fur Richter gelten die Schriftformerfordemisse in noch 
verscharfterer Form: 

GemafB § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder BeschluB vom 
mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben. 
Im Zivilrecht gilt alternativ der § 315 ZPO. 

Die kommentierte Fassung der ProzefBordnung sagt eindeutig: 
Unterschriften von Richtern mussen stets mit dem Namen oder 
zumindest so wiedergegeben werden, da 8 uber ihre Identitat kein 
Zweifel aufkommen kann. Denn fur den Zustellempfanger mu8 
nachprufbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung 
mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. 
Deshalb genii at insoweit die Anaabe „gez. Unterschrift" 
nicht . (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlusse v. 14.07.1965 - VII 
ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 - VIII ZB 1/70 = 
VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 - III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, 
Urt. v. 26. 10. 1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) 

Da der „Richter" Herr Kolbig nun aber nichts unterschrieben hat, 
ist keine Rechtswirksamkeit eingetreten! Doch dazu spater... 

Zuerst nochmals zuruck in den „Gerichtssaal": 

Nachdem die Angeklagten „Richter" Herr Kolbig sechs mal (!) 
aufforderten, sich auszuweisen und zu legitimieren und er dies 
genauso oft ablehnte, lie(3 er sich zu einem der folgenschwersten 



AuBerungen in der deutschen Rechtssprechungsgeschichte 
hinreissen, indem er sagte: „Sie mussen sich das hier so 
vorstellen: Das alles hier ist ein groBer Zirkus - und ICH bin hier 
der Direktor!" 

Allen Zuhorern stockte der Atem und sie wuBten nicht, ob sie nun 
lachen oder weinen sollten. Einige konnten garnicht glauben, was 
sie gerade gehort haben und schauten ratios zu ihrem 
Sitznachbarn heruber. Auch ich erlebe immer wieder unglaubige 
Blicke und Reaktionen, wenn ich diese Geschichte erzahle, aber 
sie ist genauso wahr, wie es wahr ist, dass die Sonne existiert. 
Und 22 ProzeBbeobachter konnen diesen Satz bezeugen... 

Damit hat Herr Kolbig den Mantel des Anscheins vollig 
fallengelassen und in seiner sehr lassigen Art Zeugnis daruber 
abgelegt, was in diesen Raumen passieren soil und passieren 
wird: Willkur. 

Nachdem die schon geschilderten Obergriffe auf den 
Angeklagten Hans-Joachim G. stattfanden und dieser sich auf 
dem Weg ins Krankenhaus befand, lie(3 Herr Kolbig die 
Veranstaltung des zweiten Angeklagten einfach weiterlaufen. 

Der nachste Teil seiner Strategie an diesem Tag war, einen 
Psychologen daruber referieren zu lassen, ob die Angeklagten 
denn nicht vollig schwachsinnig seien und man sie vielleicht in 
eine psychiatrische Klinik einweisen lassen konne (wie dies 
schon in anderen Verfahren gegen kritische Burger in der „BRD" 
praktiziert wurde). 

Und der Mediziner urteilte tatsachlich, dass die Angeklagten wohl 
einem bestimmten Wahn folgen, wenn sie die herrschende 
Rechtsordnung so ablehnten. Aber, so schrankte er dann doch 
ein, es wurden sehr viele diesem Wahn folgen, so das nicht von 
einer krankhaften Erscheinung ausgegangen werden kann. 

Irgendwie beruhigt mich das dann doch auch etwas. Denn 

7 



schlieBlich wird die Anzahl der wissenden Menschen immer 
groBer und diejenigen, die das Unrechtssystem noch verteidigen 
und am Leben halten, werden irgendwann in der Minderheit sein. 
Dann sind wir in der Konsequenz nicht krank und SIE die 
Wahnsinnigen. So ist das eben in der Geschichte. 

„Richter" Herr Kolbig gab diesen Plan also auf und „verhandelte" 
weiter. Dabei verstieB er standig weiter gegen die 
ProzeBvorschriften, in dem er z.B. entschied, was ins Protokoll 
kommt und was nicht. 

Zum Hintergrund der Protokollpflicht lassen sie mich kurz 
erklaren, warum es diese uberhaupt gibt: 

Im Strafprozess wird in der Hauptverhandlung ein Protokoll 
aufgenommen (§ 271 Abs.1 StPO), das am Ende von dem 
Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschaftsstelle 
unterschrieben wird. 

Inhalt des Protokolls sind (§ 272 StPO): 

1 . Ort und Tag der Verhandlung, 

2. die Namen der Richter, Schoffen, Beamten der 
Staatsanwaltschaft, Urkundsbeamten und ggf. des zugezogenen 
Dolmetschers. 

3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage, 

4. die Namen der Angeklagten, ihre Verteidiger, der 
Privatklager, Nebenklager, Verletzten, die Anspruche aus der 
Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, 
gesetzlichen Vertreter, Bevollmachtigten und Beistande 

5. die Angabe, dass offentlich verhandelt oder die Offentlichkeit 
ausgeschlossen wurde. 

Weiterhin muss das Protokoll den Gang der Verhandlung und die 
Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben, 
und die Beobacntunq aller wesentlichen Formlichkeiten 
ersichtlich machen. 



Von Amts wegen oder auf Ant rag kann, wenn es auf die 
Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder den 
Wortlaut einer Aussage ankommt, die vollstandiqe 
Niederschreibunq in das Protokoll anqeordnet werden . Geschieht 
dies, muss das Protokoll verlesen und genehmigt werden, was 
wiederum selbst protokolliert werden muss. Wurden 
Einwendungen erhoben sind diese ebenfalls zu protokollieren 
(§ 273 Abs. 3 StPO). 

GemaB § 274 StPO hat das Protokoll fur Gerichte hoherer 
Instanz in diesem Verfahren fur die vorgeschriebenen 
Formlichkeiten formelle Beweiskraft gegen die nur durch der 
Beweis der Falschung gefuhrt werden kann (§ 274 StPO). 

Daraus folgt, dass im Protokoll beurkundete Formlichkeiten als 
geschehen gelten und nicht im Protokoll beurkundete 
Formlichkeiten als nicht qeschehen qelten . Die Beweiskraft 
erfasst nicht den Inhalt der nach § 273 Abs. 2 StPO 
protokollierten Aussagen. 

1st das Protokoll luckenhaft oder enthalt es Widerspruche, entfallt 
die formelle Beweiskraft des qesamten Protokolls . Das gilt auch, 
wenn die Urkundspersonen den Inhalt nachtraglich fur unrichtig 
erklaren. 

In Kurzform: Das nachsthohere Gericht, vor dem gegebenenfalls 
eine Berufung stattfindet, nutzt das Protokoll urn sich einen 
Oberblick uber den Sachstand der vorrausgegangenen 
Hauptverhandlung zu verschaffen. Wenn dabei wichtige Aspekte 
fehlen, kann es diese Erkenntnisse nicht erlangen. Daher ist ein 
luckenloses Protokoll vorgeschrieben und unumganglich! 

Die Angeklagten verlangten nun von dem „Richter" Herr Kolbig, 
alle vorgebrachten Tatsachen im Protokoll zu vermerken. Auch 
dies lehnte er ab. Selbst Zeugen, die sich ihre Aussagen 
nochmals vorlesen lassen wollten, scheiterten mit diesem 
Anliegen ebenfalls, da Herr Kolbig nur die Satze und 



Sachverhalte ins Protokoll aufnehmen lie(3, die er personlich fur 
gut befand. Dies stellt einen so schweren VerstoB gegen die 
ProzeBordnung dar, dass der GroBteil der ProzeBbeobachter im 
Anschluss an die „Verhandlung" bei der hiesigen Polizeibehorde 
Anzeige gegen ihn erstattete. 

Als ein Zeuge ihn uber sein Vorgehen diesbezuglich befragte, 
antwortete Herr Kolbig: „Wichtig ist nicht, was im Protokoll steht, 
sonde rn wie ich das im Kopf habe!" 

Wie sie sich sicher denken konnen, ist der Kopf von Herrn Kolbig 
bei einer Berufung nicht anwesend und dies ein klarer und 
willkurlicher Rechtsbruch! 

Was glauben Sie: Ist Herr Kolbig wegen seiner wiederholten 
Rechtsverletzungen nach den zahlreichen Strafantragen der 
ProzeBbeobachter in irgendeiner Form belangt worden, oder ist 
er immer noch als willkurlicher „Richter" am „Arntsgericht" tatig? 
Naturlich schadete ihm niemand - es wurde nicht einmal 
ermittelt... 

An dieser Stelle mache ich mal einen kleinen Sprung zum Ende 
des Prozesses, damit ich in der Folge auch noch Platz fur andere 
Themen in diesem Buch finde: 

Gegen den Angeklagten Hans-Joachim G. wurde aufgrund 
seiner, ihm durch die Justizbediensteten" zugefugten, 
Verletzungen nicht weiterverhandelt. Er wartet bis zum heutigen 
Tag auf die Fortsetzung seines Prozesses. 

Seinem Mitangeklagten erging es da etwas anders: 

Samtliche geladenen Belastungszeugen haben ihn wahrend der 
Verhandlungstage entlastet und bezeugt, dass er nicht der Tater 
war und schlieBlich selbst geschadigt wurde. An dem Urteil, 
welches Freispruch bedeuten MUSSTE, gab es aus meiner Sicht 
uberhaupt keinen Zweifel, da die Staatsanwaltschaft SICHER 

10 



eine Taterschaft beweisen muBte, aber nicht einmal Indizien 
dafur hatte. Und so naherte sich derTag der Urteilsverkundung. 

Das war die grofBe Stunde von „Richter" Herr Kolbig: Nun konnte 
er endlich die Quittung dafur verteilen, dass jemand gewagt 
hatte, gegen seine Willkur zu opportunieren. Und die Quittung 
bedeutete 1 Jahr und 3 Monate Gefangnis - ohne Bewahrung! 

Sie werden sich sicher noch an den Beginn meiner 
Schilderungen erinnern, in denen ich schrieb, dass beide 
Angeklagten nicht vorbestraft und ehrbare Burger waren. Und 
nun dieses Urteil fur einen Unschuldigen und nicht vorbestraften 
Menschen - ohne Bewahrung. Gibt es deutlichere Beweise von 
offensichtlicher Willkur?! 

Der Angeklagte wurde in Handschellen in die Haftanstalt 
verbracht und an der Einlegung einer Bewahrung durch 
Einschuchterungen und Drohungen durch die Justiz in der 
Vollzugsanstalt gehindert. Somit sitzt er nun ein und das ist das 
Ende der Geschichte. 

Das Ende? Noch nicht ganz: 

Der angeklagte Hans-Joachim G. bekam ein Jahr nach diesen 
Vorfallen von der Staatsanwaltschaft einen (wieder nicht 
unterschriebenen) Brief mit der Aufforderung, die Summe von 
insgesamt 2.600 Euro an verhangten Ordnungsgeldern sofort an 
die Staatsanwaltschaft zu uberweisen. Ansonsten wurde man ihn 
verhaften und Erzwingungshaft durchsetzen. 

„Richter" Herr Kolbig hatte aber bis zu diesem Tag nichts 
unterschrieben, was bedeutet, dass die Ordnungsgelder keine 
Rechtskraft haben! 

Die Hone des Ordnungsgeldes widerspricht ebenfalls den 
gesetzlichen Vorgaben, da § 178 GVG (1) regelt: 



11 



„Gegen Parteien ... die sich in der Sitzung einer Ungebuhr 
schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen 
Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder 
Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt . . . werden. " 

Insgesamt verlangt die Staatsanwaltschaft aber 2.600 Euro, die 
an einem Tag und fur immer dieselbe Frage verhangt wurden. 
Das ist wieder klar rechtswidrig! 

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az: 4 W 
365/07) mu(3 der Betroffene vor der Verhangung eines 
Ordnungsgeldes wegen Ungebuhr nach § 178 Abs. 1 GVG 
angehort werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein 
ungebuhrliches Verhalten zu erlautern und zu entschuldigen. 

Der „Beschluss" uber die Verhangung eines Ordnungsgeldes ist 
daher ebenfalls rechtsfehlerhaft ergangen. Dem Antragsgegner 
ist vor Erlass des Beschlusses uber die Verhangung eines 
Ordnungsgeldes kein rechtliches Gehor gewahrt worden. Dieses 
muss jedoch grundsatzlich vor der Verhangung von 
Ordnungsmitteln gewahrt werden, Art. 103 Abs. 1 GG (hierzu 
auch OLG Brandenburg vom 21. August 2003 - 3 W 41/03 = 
NJW 2004, 451). 

Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedeutung, die dem 
Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehor zukommt, darin 
liegt, dass ihm die Gelegenheit gegeben werden muss, eine 
Handlung, die Ungebuhr begrunden kann, zu erlautern und sich 
gegebenenfalls zu entschuldigen. Die Frage, welche Grunde der 
Beschuldigte hatte, urn sich ungebuhrlich zu verhalten und der 
Umstand, dass dem Beschuldigten auf Vorhalt seiner Ungebuhr 
Gelegenheit gegeben wird, sich zu entschuldigen und er diese 
Gelegenheit wahrnimmt oder nicht wahrnimmt, ist auch fur die 
Hohe des Ordnungsgeldes oder sogar fur ein Absehen von einer 
OrdnungsmafBnahme maBgeblich (OLG Dusseldorf, NStZ-RR 
1997,370). 



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Auf eine Anhorung kann nur in seltenen Ausnahmefallen 
verzichtet werden, soweit der Betroffene sich einer Anhorung 
entzieht oder dem Gericht eine Anhorung wegen der Art und der 
Intensitat der Ungebuhr nicht zugemutet werden kann. 

Nachdem der Angeklagte dies der Staatsanwaltschaft mitteilte, 
behauptete diese promt, dass es fur das Vorbringen von 
Einwanden viel zu spat sei, da hiefur eine Frist von einer Woche 
zu beachten ist, die naturlich langst verstrichen sei. 

Das Argumente, das eine Beschwerde innerhalb einer Woche 
einzulegen und damit zu spat eingelegt wurde, ist ebenfalls nicht 
richtig: In der Verhandlung selbst wurde dazu keine 
Rechtsmittelbelehrung durchgefuhrt, was zu einer 
Fristverlangerung fur einen Rechtsbehelf von einem Jahr fuhrt 
(vergl. § 58 Abs. 2 VwGO). 

Damit sind die „Beschlusse" wegen VerstofBes qeqen das Gebot 
der Rechtssicherheit unqultiq und nichtiq (BVerwGE 17, 192 = 
DVBI 1964, 147): 

„Hierbei hat der Normgeber uberdies zu beachten, daft sich eine 
derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten 
Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, 
jedermann konne Karten oder Texte mit uberwiegendem 
juristischen Inhalt lesen." (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147) 

Spatestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen 
rechtswidrig handelnde „staatliche Institutionen" zur Wehr setzen 
muB, ist es an der Zeit uber das Widerstandsrecht 
(Art. 20 Abs. 4 GG) nachzudenken: 

Das Widerstandsrecht ist allgemein ein naturrechtlich bzw. durch 
ein positives Gesetz statuiertes Recht jedes Menschen, sich 
unter bestimmten Bedingungen gegen staatliche Gesetze oder 
MafBnahmen auflehnen zu durfen bzw. ihnen den Gehorsam zu 
verweigern. 

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Die Existenz eines uberpositiven, naturrechtlich begrundeten 
Widerstandsrechts wurde und wird - teilweise auch in falscher 
Gleichsetzung mit dem zivilen Ungehorsam- in der politischen 
Philosophie, der Rechtsphilosophie und der Staatstheorie 
kontrovers diskutiert. 

In Deutschland garantiert Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) 
das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu 
leisten, der es unternimmt, die in Abs.1 bis 3 niedergelegte 
Verfassungsordnung (Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, 
Rechtsstaatsprinzip , Volkssouveranitat, Gewaltenteilung, 
Verfassungs- und Gesetzesbindunq der drei Gewalten , 
Republikprinzip, freiheitliche demokratische Grundordnung) zu 
beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht moglich ist. 

Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Wider- 
stand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Wider- 
stand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritats- 
vorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, 
dass andere Abhilfe nicht moglich ist, also von der staatlichen 
Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der 
Verfassungsordnung mehr zu erwarten ist und alle von der 
Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf 
Erfolg bieten. 

Hierzu einige Zitate aus „Das legalisierte Widerstandsrecht" von 
Josef Isensee, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968: 

"Wenn etwa die zustandigen Organe generell darin versagen, 
dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewahrleisten, 
so verwirken sie den Gehorsamkeitsanspruch gegenuber ihren 
Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein. " 

"Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven 
Rechtsschutz..." 

"Die Friedenspflicht des Burgers und das Verbot der Selbsthilfe 

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bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche 
Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Burgers lebt 
deshalb in G re nzf alien auf, in denen ausnahmsweise keine 
gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorlaufige Hinnahme einer 
Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist. " 

Und hier schliefBt sich der Kreis: 

Wenn man sich die Vorfalle vor dem „Amtsgericht Halle- 
Saalkreis" anschaut, von denen ich hier lange noch nicht alle 
schilderte, dann MUSS man zu dem SchluB kommen, dass die 
Angeklagten das absolute Recht hatten, sich gegen diese Willkur 
zu verteidigen - mit jedem moglichen Mittel! 

Und dies kann ich an dieser Stelle auch jedem selbst Betroffenen 
raten: Lassen Sie sich nicht von denen Ihr Recht stehlen, die das 
RECHT mit Fussen treten - leisten auch Sie Widerstand! 



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