Im „Zirkus'
Die heutige politische Justiz judiziert aus dem gleichen gebrochenem Ruckrat heraus,
aus dem das Sondergehchtswesen (Hitlers) zu erklaren ist.
Dr. h. c. Max Gude
Wenn Sie angesichts des Titels dieses Kapitels glauben, ich
wurde hier uber den Auftritt eines Clownes berichten, der mit
Ballen jongliert und dabei etwas lustiges tut, dann enthalt dieses
Denken in einem bestimmten Fall vor dem „Amtsgericht Halle-
Saalkreis" eine makabere Realitat.
Ich mochte ihnen in diesem Kapitel aber anhand einiger Beispiele
die tatsachliche „Gerichts" realitat schildern, so wie sie tagtaglich
in Deutschland stattfindet und wie sie sie sicher nicht erwarten
werden.
Ich selbst durfte von der rechtswidrigen Willkur, die in unserem
Land herrscht, auch schon hin und wieder kosten und werde bis
zum heutigen Tag vom System verfolgt - speziell durch meine
Lieblings"richterin" Frau Scholzel, ebenfalls tatig am „Arntsgericht
Halle-Saalkreis".
Sie gehort zu denjenigen Menschen, die ihre MACHT
gewissenlos ausleben und damit demonstrieren, dass man sich
besser nicht mit ihnen anlegt, da man - egal ob man recht hat
oder nicht - vor ihnen nicht besteht. Dabei pflegte sie schon
solch bedeutende Zitate, wie „Die Urteile des Bundes-
verfassungsgerichtes interessieren mich nicht!". Damit verstoBt
sie klar gegen den Paragraphen 31 BverfGG, welcher alle
Gerichte und Behorden an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes bindet!
Was glauben Sie: Haben Beschwerden und Anzeigen gegen
diese Person, welche von mir bis zum Justizministerium
vorgetragen wurden, an ihrer „Willkurherrschaft" oder an den
durch sie bewirkten Rechtsbruchen irgendetwas geandert?
Das haben sie nicht - und das ist umso schwerwiegender, da mir
fortlaufend das rechtliche Gehor verweigert wurde, was einen der
groBten Rechtsbruche in einem Rechtsstaat darstellt!
Nach Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland
vor Gericht jeder einen zwingenden Anspruch auf rechtliches
Gehor (lat.: audiator et altera pars). Der Anspruch auf rechtliches
Gehor ist ein grundrechtsgleiches Recht und ist zugleich eine
besondere Erscheinungsform der Rechtsstaatlichkeit.
Aber wie sie nachfolgend lesen werden, befinden wir uns genau
in dieser ja nicht...
Denjenigen unter ihnen, denen die inszenierten Sendungen des
Systems, wie „Richterin Barbara Salesch" oder „Richter Hold"
bekannt sind, die dazu entstehen und gesendet werden, dass die
Zuschauer glauben, dass alles immer vollig korrekt vor Gericht
ablauft und es eine Rechtsstaatlichkeit in unserem Land gibt, sei
gesagt, dass diese Sendungen nicht weiter von der Realitat
entfernt sein konnen.
Umso weiter sich die Realitat von dem in den Medien gezeigten
entfernt, umso mehr mu(3 davon gesendet werden, urn die
Illusion aufrecht zu erhalten. Und genau dies passiert verstarkt in
den letzten Jahren: Neben den schon genannten Gerichts-
sendungen gibt es noch „Staatsanwalt Posch ermitelt", „Die
Ordnungshuter", „Toto und Harry", „K11" und vieles andere mehr.
Und alle diese Sendungen zeichen sich gemeinsam dadurch aus,
dass sie vollig realitatsfremd und gestellt sind.
Nach diesem Ausflug in die mediale Scheinwelt kommen wir aber
nun wieder zuruck in die Realitat des Unrechtssystems:
Zu Beginn des Jahres 2009 lernte ich als ProzeBbeobachter
eines vermeintlichen Strafverfahrens vor dem „Amtsgericht Halle-
Saalkreis" die beiden Beschuldigten diesen Verfahrens, die
Herren Hans-Joachim G. und Detlef K., kennen. Nach dem
Studium der Akten stellte ich test, dass man beide wegen
Betrugshandlungen anklagte, die sie nachweislich nicht
begangen hatten. Im Gegenteil: Sie selbst waren Geschadigte,
die auf Betruger hereingefallen waren, die ihnen Tatigkeiten
anboten und sie dann als Strohmanner mifBbrauchten, urn bei
ihren eigenen Straftaten nicht in Erscheinung treten zu mussen.
Beide waren zu diesem Zeitpunkt nicht vorbestraft und hatten
sich auch noch nichts im Leben zu schulden kommen lassen.
Selbstverstandlich unterstutzten sie die Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft und offenbarten ihr gesamtes Wissen uber
die Hintermanner - in dem festen Glauben, dass die
Staatsanwaltschaft schon erkennen wurde, dass sie unschuldig
sind.
Die Staatsanwaltschaft hatte aber schon zwei Schuldige
ausgemacht und verzichtete auf die Ermittlung der Hintermanner,
was ihre gesetzliche Pflicht gewesen ware. Denn
die Staatsanwaltschaft muB stets objektiv ermitteln, d. h. nicht
nur belastende, sondern auch entlastende Umstande ermitteln,
wie es der § 160 Abs. 2 StPO vorschreibt:
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung,
sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstande zu
ermitteln und fur die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen,
deren Verlust zu besorgen ist.
Dies tat man dort nicht. Und so wurde der Einfachheit halber ein
Verfahren gegen die beiden Beschuldigten eroffnet.
Beide erhielten nun zufallig vor dem Verhandlungstermin uber
eine Justizopfer-lnitiative Kenntnis davon, dass es in der „BRD"
keine „gesetzlichen Richer" und auch keine „Staatsgerichte" (die
ja durch Wegfall des § 15 GVG abgeschafft wurden) gibt. Das
veranlasste beide nun, die Verhandlung in Frage zu stellen...
Schon am ersten ProzeBtag beobachteten uber 20 ProzefB-
beobachter wie der „Richter" Herr Kolbig sich abmuhte, irgendwie
in die Hauptverhandlung einzutreten. Da er aber der mehrfachen
Aufforderung der Angeklagten, er solle sich legitimieren, nicht
nachkommen konnte bzw. wollte und diese ihn dann ablehnten,
vertagte er die Veranstaltung vollig entnervt.
Im Vorfeld sind die Angeklagten auf die BILD-Zeitung
zugegangen, da sie diesen Fall und die damit verbundene Willkur
offentlich machen wollten. Leider war man dort nicht an einer
aufklarenden Berichterstattung interessiert, sondern nur an
wilden Schlagzeilen - und so wurde die Geschichte urn „Halles
frechsten Angeklagten" erfunden und ideenreich publiziert. Die
Zeitungsauschnitte konnen sie nachfolgend sehen:
ai
HALLES FRECHSTER ANGEKLAGTER
Sie sind Richter?
Glaub ich nicht
Von T. SCHOLTYSECK
Halle - Wat macht ein
Richter, wenn die Ange-
klaglen thm nicht parioul
glauben wolien, dass or
Richter ist?
Amlsgertcht Hatte, Saoi
1.020. Zwischen einen Berg
Proiessakten wortet Rich-
let Karsten Kolbig (38) mi!
schwareer Robs ond *et-
Ber Krawaue. Er soil uber
rwei Manner (A 6. 49) ver-
ba n del n, die wegen Be-
truges angekfagt sind
Doch dazu komml es nicht
Angeklaater Hans-Joachim :
G. f491 ..Vor der Erbffnuno |
slelle Ich ein en Befongen-
heilsontrag ufid verlanoe
dass Sie sicri ois Richter
a usweisen"
Der Richter erkldr) ru-
hig: „Das muss ich nicht.
Es reicnl, dass der Stoats-
anwall und die Justiz-
wa chime i&ter wissen, wer
ich bin" Der Angeklag-
le poller) weilen Jclt bin
nicht der Angeklagte. so
fang wlr nichl wlssen, ob
Sie der Richter sind * Da
wird's dem Jurislen zu
bunt: £r verhangt 300 Eu-
ro Ordnungsgeld, ersatz-
weise sacks Tage Had, ge-
g@n den renltentert Mann.
HansOoachim G. trech:
„Dann erstattele ich Strai-
lelge gegen Sie..," Noch-
n-ial &00 Euro Ordnungs-
geld Orel Mlnuien spdter
gibt es noch mal 800 Eu-
ro Nachschlag Insgesamt
1600 Euro Ordnungsgeld
in der ersten Prozess-Slun-
de. Amtsgenchts-Relcord!
Am Montag soil dann
endllch die Ankiage vet-
lesen warden...
4 Hans-Joochim
G. (*9) handelte
sich 1600 Euro
Ordnungsslrafe ein
Dann folgte der zweite Verhandlungstag. Auf diesem hatte sich
der „Richter" besser vorbereitet: Er verlegte den Termin
kurzerhand in den Sicherheitstrakt des „Gerichtsgebaudes", lie(3
durch Justizbedienstete", die sich ebenfalls nicht ausweisen
konnten und wollten, die Ausweise der Zuschauer kontrollieren
und diese namentlich erfassen. Dann wurde jedem ein
numerierter Sitzplatz zugewiesen, der dann abgefilmt wurde.
Insgesamt schon wieder willkurliche Handlungen, die der
„Richter" klugerweise auch nicht unterschrieb. Aber so etwas tun
„Richter" in der „BRD" ja seit nunmehr mehr als 20 Jahren nicht
mehr...
Da der Angeklagte sich noch nicht im Saal befand, lie(3 der
„Richter" Herr Kolbig wieder seine Justizbediensteten" los, die
den Angeklagten Hans-Joachim G. vor dem Saal „stellten" und
kurzerhand verprugelten. Dafur gibt es genugend Augenzeugen
und auch die BILD-Zeitung hat dies dokumentiert und die
entscharften Szenen publiziert (wen wundert es noch, dass es
dort aber wieder verdreht dargestellt wurde):
Pru qeleiim
Von THILO SCHQUYSECH
hlai'o - A i n omen Vcrhand-
l»nysiag pdbtiHo «r don Rich'
lei an, g^ stern \tam Holies
i rue h st or Angsrilagtar ant
gar trfehi bii iiinn Gerlchli-
sool; Im Ftur Nde.ta or «lch
sine wuBiu Rat/lana' mJi vie*
tsqericht
gt-Vmi collta, tahltoh Hans- ittften die we^wi BWuga An- I dnoiraWtJUlger R-Wiiflj,deii id.
looctsim Q. (4^) I'nd salo Mil' gaklngEen ■endhrri bw der | abgejehnt ligbe-'''" Amtsnehte'
Angwklogl91 &wll»l k (4ij Bd&ih - und &. ftimmorls *&- j Kctreien KolbLg (39} Watjnn
Fr'ri hi'n «Jcif DrncDncnrcrhcii rn.Tfl.ni:-- l>k Ma nMi'hlnriaA : HijSe&i' RjMH £>r Ifi i Ihn IrHrh ft Art a
ofl sich der Angeklaglu doch noch
&r Hand xum Saal geleiten
Asses endSkli Ids-
qttiDM tolliOj Itihltbh Hems-
loatftim <5- (49) tffid s-bio Mli'
AngeHoglPf 0*11*. t
Jctf bin do-r P'rHEscspreciicu
berdef AngeWngl&fi wo|1 Hi
r« VorlBltHgei es nit hi lun,
*oH ifrtf luT Bio >priKhiin. Bi»-
[.{.-? L(smtii&fi rnjt jn d-en Saal
WaciitGutani. schno und lob- ' vvonn ihnnn f'eies Gelell
lo - tiff ; chile Bitch die Pall- g&jJ'dwri WU d ' w eld
t-.cu anriicklo! ^Jf^^ZuschQU'Ji
Nach jfr] 'Alia- J l ftichtdi KolbigV
cfce cm tauten MiMwoeh R J)q dar AngBkiqg-
[ ,$• ti'id EnrliMw'* GJsJufc' left C £S . V lit Irrri? firdrumgsge-
rrtctll BlLDbencJitotfl] War Tjf fnaflarlocfurifj noch
rite Vt*i fan dlu rt g vo^ofglldt * ^^ : wwl ni nlig on
in den Stchmho ilB- ^mm^S (richi efsshiennn iaj,
eoal X *,£ v*r-^fl ffr w grcln»» Itii si
Itsgl warden Afl ^I'^fc^wo'iulUhwii 131.."
Vo"f dor tfflBHHM '^^^■l Aia dig Jusli r-
Irani- ^^^■|9n?fn HL ^cjiik^. jii
lienen ^^■■ffjPy ' ^^^^retsh_Jpjfi;
^D Hryr ■njMuUL
ct&fileiri ^p^b >^^iT^^ gelil pi air
MiaifjRii -\^^^^m \ 1 1 eh >r»ft wll'
AtlSWafse ■dA-£BlJBIBL.^£
plat;*onon I ^B HansOodchlin B
.-i! f Z^schuu- ■ B^^ ■ njd?[!.mL!..don_At
...- li yotg&- ■ ^^^^HmufL-^lilizaJL^s
;:nnsi-un^ 1 M sleh. ..Hille. Hil to
PfdlES ^>^F1H ^P^f^iiSlL" Mi' -jn
Otb Sfiund«n VurMfialujifj
scrGeti dip wo^Rii BWyga An-
g&ktnglBn endnrti a\if dsr
Bmih - und $. jamtnerte tor
fc-ir, los: Jch bin gnchlagen
wofden! Ich unllo
K'ige! Ich will b inert Antf " f.<
wurde vun alfifim P<ivriiint£>;
unlt>rsuchl cpdter win Amir;
cifit ner Ange'littjgte danoch'
,VVcmim silfl Tp«*r IfTtntje
fljnolra.ldlligur Rlchttt^ tJaa ., i.
abgelehnt liobe?" Amlsciehter
Xctrslen KalbLg (39} Watinn.
diflser B^merkung wrhSngo
Stralan- ! *qh H30Q furw Ondnunrjsg*ilrt."
Venn orslen pioiesatog ftal
- ^cunoDufsdfdsrni r >^
ctol ftfdiT do**/ out d&n ifdcAs
(en g#spOr-rf?r sain.
Auf dem unteren Bild sind die Blessuren der rechtswidrigen
Angriffe und Verletzungen allerdings gut dokumentiert. Letzlich
konnte ein hinzugezogener Arzt auch nur noch die
Verhandlungsunfahigkeit feststellen, was die Harte des Angriffes
noch unterstreicht und deutlich zeigt, wie das System gegen den
Burger handelt, wenn er sich fragwurdigen und rechtswidrigen
MafBnahmen nicht beugen will: Es wird einfach Gewalt
angewendet!
Diese mu(3 nicht immer korperlich sein, denn das System kennt
noch andere Ma (3 nan men, von denen willkurliche Verhaftungen,
Kontopfandungen oder die Wegnahme von Hausern nur einige
Beispiele sind.
Gegen den Angeklagten Hans-Joachim G. wurden jedenfalls, nur
weil er den „Richter" wiederholt aufforderte, sich zu legitimieren
(was noch dazu das Recht des Angeklagten ist) und ohne das in
eine „Hauptverhandlung" eingetreten worden ware, sehr hohe
„Ordnungsgelder" im vierstelligen Bereich verhangt. Da der
„Richter" aber nichts unterschrieben hat, ist nichts davon
rechtskraftig.
Damit sie diesen Rechtsgrundsatz verstehen und endlich nicht
mehr glauben, dass der Satz „Dieses Schreiben wurde
maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gultig"
rechtmafBig ist, erklare ich ihnen die rechtlichen Grundlagen kurz
an dieser Stelle:
Die rechtlich zwingenden Grundlagen fur die Schriftform-
vorschriften finden Sie im § 126 BGB.
Zur Schriftform gehort grundsatzlich die eigenhandige
Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C
40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar
2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der
Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshofe des Bundes
entschieden, dass bei Obermittlung bestimmender Schriftsatze
auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftform-
erfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne
eigenhandige Unterschrift genuge getan ist (Beschluss vom 5.
April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15);
dies gilt aber nur in den Fallen, in denen aus technischen
Grunden die Beifugung einer eigenhandigen Unterschrift
unmoglich ist und nicht fur die durch normale Briefpost
ubermittelten Schriftsatze, deren Unterzeichnung moglich
und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02
BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1
B 92.02 a.a.O.).
Das bedeutet nun, dass ohne Unterschrift nichts rechtkraftig ist!
Fur Richter gelten die Schriftformerfordemisse in noch
verscharfterer Form:
GemafB § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder BeschluB vom
mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben.
Im Zivilrecht gilt alternativ der § 315 ZPO.
Die kommentierte Fassung der ProzefBordnung sagt eindeutig:
Unterschriften von Richtern mussen stets mit dem Namen oder
zumindest so wiedergegeben werden, da 8 uber ihre Identitat kein
Zweifel aufkommen kann. Denn fur den Zustellempfanger mu8
nachprufbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung
mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.
Deshalb genii at insoweit die Anaabe „gez. Unterschrift"
nicht . (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlusse v. 14.07.1965 - VII
ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 - VIII ZB 1/70 =
VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 - III ZB 7/72 = VersR 1972, 975,
Urt. v. 26. 10. 1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Da der „Richter" Herr Kolbig nun aber nichts unterschrieben hat,
ist keine Rechtswirksamkeit eingetreten! Doch dazu spater...
Zuerst nochmals zuruck in den „Gerichtssaal":
Nachdem die Angeklagten „Richter" Herr Kolbig sechs mal (!)
aufforderten, sich auszuweisen und zu legitimieren und er dies
genauso oft ablehnte, lie(3 er sich zu einem der folgenschwersten
AuBerungen in der deutschen Rechtssprechungsgeschichte
hinreissen, indem er sagte: „Sie mussen sich das hier so
vorstellen: Das alles hier ist ein groBer Zirkus - und ICH bin hier
der Direktor!"
Allen Zuhorern stockte der Atem und sie wuBten nicht, ob sie nun
lachen oder weinen sollten. Einige konnten garnicht glauben, was
sie gerade gehort haben und schauten ratios zu ihrem
Sitznachbarn heruber. Auch ich erlebe immer wieder unglaubige
Blicke und Reaktionen, wenn ich diese Geschichte erzahle, aber
sie ist genauso wahr, wie es wahr ist, dass die Sonne existiert.
Und 22 ProzeBbeobachter konnen diesen Satz bezeugen...
Damit hat Herr Kolbig den Mantel des Anscheins vollig
fallengelassen und in seiner sehr lassigen Art Zeugnis daruber
abgelegt, was in diesen Raumen passieren soil und passieren
wird: Willkur.
Nachdem die schon geschilderten Obergriffe auf den
Angeklagten Hans-Joachim G. stattfanden und dieser sich auf
dem Weg ins Krankenhaus befand, lie(3 Herr Kolbig die
Veranstaltung des zweiten Angeklagten einfach weiterlaufen.
Der nachste Teil seiner Strategie an diesem Tag war, einen
Psychologen daruber referieren zu lassen, ob die Angeklagten
denn nicht vollig schwachsinnig seien und man sie vielleicht in
eine psychiatrische Klinik einweisen lassen konne (wie dies
schon in anderen Verfahren gegen kritische Burger in der „BRD"
praktiziert wurde).
Und der Mediziner urteilte tatsachlich, dass die Angeklagten wohl
einem bestimmten Wahn folgen, wenn sie die herrschende
Rechtsordnung so ablehnten. Aber, so schrankte er dann doch
ein, es wurden sehr viele diesem Wahn folgen, so das nicht von
einer krankhaften Erscheinung ausgegangen werden kann.
Irgendwie beruhigt mich das dann doch auch etwas. Denn
7
schlieBlich wird die Anzahl der wissenden Menschen immer
groBer und diejenigen, die das Unrechtssystem noch verteidigen
und am Leben halten, werden irgendwann in der Minderheit sein.
Dann sind wir in der Konsequenz nicht krank und SIE die
Wahnsinnigen. So ist das eben in der Geschichte.
„Richter" Herr Kolbig gab diesen Plan also auf und „verhandelte"
weiter. Dabei verstieB er standig weiter gegen die
ProzeBvorschriften, in dem er z.B. entschied, was ins Protokoll
kommt und was nicht.
Zum Hintergrund der Protokollpflicht lassen sie mich kurz
erklaren, warum es diese uberhaupt gibt:
Im Strafprozess wird in der Hauptverhandlung ein Protokoll
aufgenommen (§ 271 Abs.1 StPO), das am Ende von dem
Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschaftsstelle
unterschrieben wird.
Inhalt des Protokolls sind (§ 272 StPO):
1 . Ort und Tag der Verhandlung,
2. die Namen der Richter, Schoffen, Beamten der
Staatsanwaltschaft, Urkundsbeamten und ggf. des zugezogenen
Dolmetschers.
3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage,
4. die Namen der Angeklagten, ihre Verteidiger, der
Privatklager, Nebenklager, Verletzten, die Anspruche aus der
Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmachtigten und Beistande
5. die Angabe, dass offentlich verhandelt oder die Offentlichkeit
ausgeschlossen wurde.
Weiterhin muss das Protokoll den Gang der Verhandlung und die
Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben,
und die Beobacntunq aller wesentlichen Formlichkeiten
ersichtlich machen.
Von Amts wegen oder auf Ant rag kann, wenn es auf die
Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder den
Wortlaut einer Aussage ankommt, die vollstandiqe
Niederschreibunq in das Protokoll anqeordnet werden . Geschieht
dies, muss das Protokoll verlesen und genehmigt werden, was
wiederum selbst protokolliert werden muss. Wurden
Einwendungen erhoben sind diese ebenfalls zu protokollieren
(§ 273 Abs. 3 StPO).
GemaB § 274 StPO hat das Protokoll fur Gerichte hoherer
Instanz in diesem Verfahren fur die vorgeschriebenen
Formlichkeiten formelle Beweiskraft gegen die nur durch der
Beweis der Falschung gefuhrt werden kann (§ 274 StPO).
Daraus folgt, dass im Protokoll beurkundete Formlichkeiten als
geschehen gelten und nicht im Protokoll beurkundete
Formlichkeiten als nicht qeschehen qelten . Die Beweiskraft
erfasst nicht den Inhalt der nach § 273 Abs. 2 StPO
protokollierten Aussagen.
1st das Protokoll luckenhaft oder enthalt es Widerspruche, entfallt
die formelle Beweiskraft des qesamten Protokolls . Das gilt auch,
wenn die Urkundspersonen den Inhalt nachtraglich fur unrichtig
erklaren.
In Kurzform: Das nachsthohere Gericht, vor dem gegebenenfalls
eine Berufung stattfindet, nutzt das Protokoll urn sich einen
Oberblick uber den Sachstand der vorrausgegangenen
Hauptverhandlung zu verschaffen. Wenn dabei wichtige Aspekte
fehlen, kann es diese Erkenntnisse nicht erlangen. Daher ist ein
luckenloses Protokoll vorgeschrieben und unumganglich!
Die Angeklagten verlangten nun von dem „Richter" Herr Kolbig,
alle vorgebrachten Tatsachen im Protokoll zu vermerken. Auch
dies lehnte er ab. Selbst Zeugen, die sich ihre Aussagen
nochmals vorlesen lassen wollten, scheiterten mit diesem
Anliegen ebenfalls, da Herr Kolbig nur die Satze und
Sachverhalte ins Protokoll aufnehmen lie(3, die er personlich fur
gut befand. Dies stellt einen so schweren VerstoB gegen die
ProzeBordnung dar, dass der GroBteil der ProzeBbeobachter im
Anschluss an die „Verhandlung" bei der hiesigen Polizeibehorde
Anzeige gegen ihn erstattete.
Als ein Zeuge ihn uber sein Vorgehen diesbezuglich befragte,
antwortete Herr Kolbig: „Wichtig ist nicht, was im Protokoll steht,
sonde rn wie ich das im Kopf habe!"
Wie sie sich sicher denken konnen, ist der Kopf von Herrn Kolbig
bei einer Berufung nicht anwesend und dies ein klarer und
willkurlicher Rechtsbruch!
Was glauben Sie: Ist Herr Kolbig wegen seiner wiederholten
Rechtsverletzungen nach den zahlreichen Strafantragen der
ProzeBbeobachter in irgendeiner Form belangt worden, oder ist
er immer noch als willkurlicher „Richter" am „Arntsgericht" tatig?
Naturlich schadete ihm niemand - es wurde nicht einmal
ermittelt...
An dieser Stelle mache ich mal einen kleinen Sprung zum Ende
des Prozesses, damit ich in der Folge auch noch Platz fur andere
Themen in diesem Buch finde:
Gegen den Angeklagten Hans-Joachim G. wurde aufgrund
seiner, ihm durch die Justizbediensteten" zugefugten,
Verletzungen nicht weiterverhandelt. Er wartet bis zum heutigen
Tag auf die Fortsetzung seines Prozesses.
Seinem Mitangeklagten erging es da etwas anders:
Samtliche geladenen Belastungszeugen haben ihn wahrend der
Verhandlungstage entlastet und bezeugt, dass er nicht der Tater
war und schlieBlich selbst geschadigt wurde. An dem Urteil,
welches Freispruch bedeuten MUSSTE, gab es aus meiner Sicht
uberhaupt keinen Zweifel, da die Staatsanwaltschaft SICHER
10
eine Taterschaft beweisen muBte, aber nicht einmal Indizien
dafur hatte. Und so naherte sich derTag der Urteilsverkundung.
Das war die grofBe Stunde von „Richter" Herr Kolbig: Nun konnte
er endlich die Quittung dafur verteilen, dass jemand gewagt
hatte, gegen seine Willkur zu opportunieren. Und die Quittung
bedeutete 1 Jahr und 3 Monate Gefangnis - ohne Bewahrung!
Sie werden sich sicher noch an den Beginn meiner
Schilderungen erinnern, in denen ich schrieb, dass beide
Angeklagten nicht vorbestraft und ehrbare Burger waren. Und
nun dieses Urteil fur einen Unschuldigen und nicht vorbestraften
Menschen - ohne Bewahrung. Gibt es deutlichere Beweise von
offensichtlicher Willkur?!
Der Angeklagte wurde in Handschellen in die Haftanstalt
verbracht und an der Einlegung einer Bewahrung durch
Einschuchterungen und Drohungen durch die Justiz in der
Vollzugsanstalt gehindert. Somit sitzt er nun ein und das ist das
Ende der Geschichte.
Das Ende? Noch nicht ganz:
Der angeklagte Hans-Joachim G. bekam ein Jahr nach diesen
Vorfallen von der Staatsanwaltschaft einen (wieder nicht
unterschriebenen) Brief mit der Aufforderung, die Summe von
insgesamt 2.600 Euro an verhangten Ordnungsgeldern sofort an
die Staatsanwaltschaft zu uberweisen. Ansonsten wurde man ihn
verhaften und Erzwingungshaft durchsetzen.
„Richter" Herr Kolbig hatte aber bis zu diesem Tag nichts
unterschrieben, was bedeutet, dass die Ordnungsgelder keine
Rechtskraft haben!
Die Hone des Ordnungsgeldes widerspricht ebenfalls den
gesetzlichen Vorgaben, da § 178 GVG (1) regelt:
11
„Gegen Parteien ... die sich in der Sitzung einer Ungebuhr
schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen
Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder
Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt . . . werden. "
Insgesamt verlangt die Staatsanwaltschaft aber 2.600 Euro, die
an einem Tag und fur immer dieselbe Frage verhangt wurden.
Das ist wieder klar rechtswidrig!
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az: 4 W
365/07) mu(3 der Betroffene vor der Verhangung eines
Ordnungsgeldes wegen Ungebuhr nach § 178 Abs. 1 GVG
angehort werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein
ungebuhrliches Verhalten zu erlautern und zu entschuldigen.
Der „Beschluss" uber die Verhangung eines Ordnungsgeldes ist
daher ebenfalls rechtsfehlerhaft ergangen. Dem Antragsgegner
ist vor Erlass des Beschlusses uber die Verhangung eines
Ordnungsgeldes kein rechtliches Gehor gewahrt worden. Dieses
muss jedoch grundsatzlich vor der Verhangung von
Ordnungsmitteln gewahrt werden, Art. 103 Abs. 1 GG (hierzu
auch OLG Brandenburg vom 21. August 2003 - 3 W 41/03 =
NJW 2004, 451).
Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedeutung, die dem
Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehor zukommt, darin
liegt, dass ihm die Gelegenheit gegeben werden muss, eine
Handlung, die Ungebuhr begrunden kann, zu erlautern und sich
gegebenenfalls zu entschuldigen. Die Frage, welche Grunde der
Beschuldigte hatte, urn sich ungebuhrlich zu verhalten und der
Umstand, dass dem Beschuldigten auf Vorhalt seiner Ungebuhr
Gelegenheit gegeben wird, sich zu entschuldigen und er diese
Gelegenheit wahrnimmt oder nicht wahrnimmt, ist auch fur die
Hohe des Ordnungsgeldes oder sogar fur ein Absehen von einer
OrdnungsmafBnahme maBgeblich (OLG Dusseldorf, NStZ-RR
1997,370).
12
Auf eine Anhorung kann nur in seltenen Ausnahmefallen
verzichtet werden, soweit der Betroffene sich einer Anhorung
entzieht oder dem Gericht eine Anhorung wegen der Art und der
Intensitat der Ungebuhr nicht zugemutet werden kann.
Nachdem der Angeklagte dies der Staatsanwaltschaft mitteilte,
behauptete diese promt, dass es fur das Vorbringen von
Einwanden viel zu spat sei, da hiefur eine Frist von einer Woche
zu beachten ist, die naturlich langst verstrichen sei.
Das Argumente, das eine Beschwerde innerhalb einer Woche
einzulegen und damit zu spat eingelegt wurde, ist ebenfalls nicht
richtig: In der Verhandlung selbst wurde dazu keine
Rechtsmittelbelehrung durchgefuhrt, was zu einer
Fristverlangerung fur einen Rechtsbehelf von einem Jahr fuhrt
(vergl. § 58 Abs. 2 VwGO).
Damit sind die „Beschlusse" wegen VerstofBes qeqen das Gebot
der Rechtssicherheit unqultiq und nichtiq (BVerwGE 17, 192 =
DVBI 1964, 147):
„Hierbei hat der Normgeber uberdies zu beachten, daft sich eine
derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten
Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann,
jedermann konne Karten oder Texte mit uberwiegendem
juristischen Inhalt lesen." (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147)
Spatestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen
rechtswidrig handelnde „staatliche Institutionen" zur Wehr setzen
muB, ist es an der Zeit uber das Widerstandsrecht
(Art. 20 Abs. 4 GG) nachzudenken:
Das Widerstandsrecht ist allgemein ein naturrechtlich bzw. durch
ein positives Gesetz statuiertes Recht jedes Menschen, sich
unter bestimmten Bedingungen gegen staatliche Gesetze oder
MafBnahmen auflehnen zu durfen bzw. ihnen den Gehorsam zu
verweigern.
13
Die Existenz eines uberpositiven, naturrechtlich begrundeten
Widerstandsrechts wurde und wird - teilweise auch in falscher
Gleichsetzung mit dem zivilen Ungehorsam- in der politischen
Philosophie, der Rechtsphilosophie und der Staatstheorie
kontrovers diskutiert.
In Deutschland garantiert Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)
das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu
leisten, der es unternimmt, die in Abs.1 bis 3 niedergelegte
Verfassungsordnung (Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip,
Rechtsstaatsprinzip , Volkssouveranitat, Gewaltenteilung,
Verfassungs- und Gesetzesbindunq der drei Gewalten ,
Republikprinzip, freiheitliche demokratische Grundordnung) zu
beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht moglich ist.
Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Wider-
stand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Wider-
stand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritats-
vorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung,
dass andere Abhilfe nicht moglich ist, also von der staatlichen
Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der
Verfassungsordnung mehr zu erwarten ist und alle von der
Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf
Erfolg bieten.
Hierzu einige Zitate aus „Das legalisierte Widerstandsrecht" von
Josef Isensee, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968:
"Wenn etwa die zustandigen Organe generell darin versagen,
dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewahrleisten,
so verwirken sie den Gehorsamkeitsanspruch gegenuber ihren
Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein. "
"Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven
Rechtsschutz..."
"Die Friedenspflicht des Burgers und das Verbot der Selbsthilfe
14
bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche
Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Burgers lebt
deshalb in G re nzf alien auf, in denen ausnahmsweise keine
gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorlaufige Hinnahme einer
Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist. "
Und hier schliefBt sich der Kreis:
Wenn man sich die Vorfalle vor dem „Amtsgericht Halle-
Saalkreis" anschaut, von denen ich hier lange noch nicht alle
schilderte, dann MUSS man zu dem SchluB kommen, dass die
Angeklagten das absolute Recht hatten, sich gegen diese Willkur
zu verteidigen - mit jedem moglichen Mittel!
Und dies kann ich an dieser Stelle auch jedem selbst Betroffenen
raten: Lassen Sie sich nicht von denen Ihr Recht stehlen, die das
RECHT mit Fussen treten - leisten auch Sie Widerstand!
15