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Full text of "Archiv für katholisches Kirchenrecht"

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HARVARD LAW LIBRARY 



Received AUG 5 1925 



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ARGHIV 



für 

katholisches Kirchenrecht, 

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v mit besonderer Bücksicht auf 

Deutschland, Oesterreich-Ungarn und die Schweiz. 

Herausgegeben 

von 

Dr. Friedrich H. Vering, 

or<L Professor der Reckte an der deutschen k. 1c. Karl-Ferdiru- Universität »u Prag. 



Ein und sechzigster Band. 

(Neuer Folge fünfundfünfzigster Band.) 



Mainz, 

Verlag von Franz Eirchbeim. 
1889. 

Printed in Germany 



* **. - 



Maini, Druck von Joh. Falk III. 



I. 

Die Controverse: Privatives oder cumulatives Nachpraesenta- 
tionsrecht des Laienpatrons (jus variandi)? 

Eine Interpretation des c. 24. (Cum autetn) X. de jure patronatus 

(3, 38.)* 
Von stud. jur. Henry Silberstein in Berlin. 

I n h a l £ 

A. Vorbemerkungen S. 5 

§. 1. I. Wesentlicher Inhalt des c. 24: Begriff des jus variandi. „ „ 
II. Doppelte Möglichkeit zur Ausübung dieses Rechtes. 
IH. Unterscheidung der variatio privativa u. cumulativa. ' 
Deren Wirkungen. 

1. Die variatio cumulativa. 

2. „ „ privativa. 

3. Verwerfung der variatio necessaria Lippert's. 
IV. Feststellang des Streitpunktes. 

§. 2. L Ansicht der Doctrin , 8 

1. der Glosse. 

2. der älteren Canonisten. 
8. n neueren „ 

a. Lippert. 

b. Schilling. 

4. Gegenwärtiger Standpunkt. 
II. Ansicht der Praxis. 

1. die S. Rotae Romanae decisiones. 

2. die resolutiones S. Congregationis Concilii. 

§. 3. Das Streitgebiet ,12 

I. Das c »Cum autem« im Allgemeinen. 
II. Insbes. die Worte »eo non refutatoc : Ihre »streitige« Beziehung. 

B. Interpretation S. 15 

Abschnitt I : Grammatische Interpr. von »eo non refutato.« „ „ 
§. 4. I. Hinsichtlich ihrer Existenz * • 

1. Ihr Fehlen im »ülpianus de edendo.« 

2. Daher anscheinende Interpolation. 

*) Der nachfolgende Aufsatz ist als Referat für die von Herrn Geheim- 
rath Prof. Dt. Hübler geleiteten kirchenrechtlichen Uebungen im juristischen 
Seminar der Berliner Friedr.-Wilh.-Universität ausgearbeitet und in demselben 
als Vortrag gehalten worden. 

1* 



Inhalt 

§. 5. II. Hinsichtlich ihres Sinnes S. 16 

1. im Allg. aus der grammatischen Construction. 

2. speciell aus der Bedentang des Wortes refntare. 
a. aus der gewöhnlichen. 

h. „ „ vorwiegenden. 

c. „ w technischen. 

d. Widerlegung der Ansicht Bickell's. 

§. 6. Ueber die Ansicht der Glosse „18 

1. Die glossa ad c. un. de jurepatr. in VI. 3, 19. 
IL n „ad c. 24. cit. 

Abschnitt II: Logische Interpretation „22 

Cap. I: Widerlegung der priv. Variation aus specielleren Ge- 

sichtspuncten S. 22 

§. 7. I. Aus unserem Gesetz selbst . , 

1. Das Bedenken Schilling^. 

2. Unzureichende Entkräftung desselben durch Gerlach. 
8. Betrachtung des Gesetzes in seiner Einheit. Seine äus- 
sere Structur u. der Wille des Gesetzgebers. 

4. Die in »eo non refutato« liegende feste Befristung des 
jus variandi. 

5. Ueber den Werth des argumentum e contrario. 
II. Aus der anderweitigen Gesetzgebung der Kirche. 

1. Das corpus juris canonici. 
2 „ concilium Tridentinum. 
Cap. II: Widerlegung der priv. Variation aus allgemeineren 

Gesichtspuncten S. 27 

§. 8. I. Aus den allgem. Anschauungen des canon. Rechts über das 
Beneficialwesen und Patronatrecht S. 27 

1. Ueberhaupt aus dem allg. Rechtscharakter des Bene- 
ficialwesens. 

2. Aus der eigenthüral. Natur des Patronat- und Präsen- 
tationsrechts insbes. 

a. Jura singularia. 

b. Daher UnStatthaftigkeit der Analogie. 

§. 9. II. Aus den besonderen Rechtsverhältnissen, die sich aus der 
Ausübung des Patronat- bezw. Präsentationsrechts er- 
geben u S. 31 

1. Gegenüber dem Erstprasentirten. 

a. Verletzung von dessen jus quaesitum (jus ad rem). 

b. N » n Standesehre. 

2. Gegenüber dem instituirenden Bischof. 

Unvereinbarkeit mit der kirchl. Anschauung. 

3. Gegenüber dem kirchl. Interesse. 

4. „ „ Patron. 

5. „ der Praxis. 

Anhang S. 89 

L Auszug aus den Ansichten der älteren Canonisten. 
II. „ „ „ S. Rotae Romanae decisiones und den resolu- 
tionea 8. Congregationis Concilii. 



Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 5 

A. Torbemerkungen. 

§. 1. I. Wesentlicher Inhalt des c. 24. X. de jure patr. (3, 38) : 
Begriff des jus variandi. 
Seit der Glosse zu dem cap. 24. cit. bezeichnet man den In- 
halt desselben, eines Rescriptes des Papstes Lucius III. an den 
Bischof von Norwich, allgemein als das jus variandi od. variationis. 
Die Decretale *) enthält nämlich die Befugniss des Patrons (aller- 
dings nur des Laienpatrons) 2 ), der bereits für ein vacantes Bene- 
ficium ;einen clericus idoneus völlig giltig und ordnungsmässig prä- 
sentirt hat, in der Folgezeit seinen Sinn zu ändern (zu »variarcc) 
d. h. ihn auf eine andere Person zu richten, somit im Laufe der ge- 
setzlichen Präsentationsfrist von vier Monaten, solange die erledigte 
Pfründe noch nicht durch institutio canonica verliehen 8 ), wie auch 
dann, wenn der erste Candidat verworfen ist, zur Besetzung derselben 
Stelle willkürlich und ohne innere Noth wendigkeit 4 ) ausser dem ersten 
Subject noch eines oder das andere in Vorschlag zu bringen. 

IL Doppelte Möglichkeit eur Ausübung der Variationsbefugniss. 
Fragen wir zunächst nach den Wirkungen, die aus dem soeben 
entwickelten Begriff des jus variandi schlechthin folgen können, so 

1) Den Wortlaut s. §. 3. I. S. 13. 

2) Da im Folgenden vom patronus laicus fast ausschliesslich die Rede 
sein wird, so ist, wenn vom »Patron « gesprochen wird, stets der Laienpatron 
gemeint. Der patr. eccleaiasticus hat bekanntlich nicht das jus variandi, weil 
das jus praesentandi desselben nach der Auffassung der Kirche der libera col- 
latio episcopi fast gleichkommt (vgl. den Schlusspassus des c. 24. X. cit. und 
über die Gründe dafür des Näheren Friedle, in diesem Archiv B. 23. (1870) S. 48 ff- 
n. XIV. — Cf. auch Schlesinger, in der Zeitschr. f. K.-R., B. 19. S. 110 ff. (§. 4.)' 

3) c. 3, 27. X. de j. p. ; c. un. eod. tit. in VI. 6, 19. — van Eupen, 
J. E. ü. (Col. Agripp. 1772) P. IL sect. 3. tit. 8. §. 20. (p. 773): Unde si episco- 
pns praesentato institutionem dedisset, patronus araplius alium praesentare non 
potent : variatio enim patrono competit rebus integris, id est* ante institu- 
tionem, uti vulgo tradunt Doctores, sive antequam ipsi praesentato jus aliquod 
firinum quaesitum sit. — Decis. Rot. (a Farinaccio select. Venet. 1716) P. XIV. 
p. 278 (v. 16. IL 1665) : Nam licet Patronus laicus ante institutionem jam 
nominati possit accamulando secundam praesentationem primae alterum prae- 
sentare. — Thesaurus resol. S. Congr. Concilii Tom. 32. p. 152. (Rom. 1763) : 
Verum cum agatur de j. p. laicali, in quo licitum est patrono variare ante in- 
stitutionem; cap. 5. 24. 29. de j. p. ; Fr. de Fargna eod. tit. p. 2. can. 9. 10. 
11. cas. 1. n. 1. 

4) Kaim, Das Eirchenpatronat nach d. Grunds, der kath. und protest. 
Kirche und dem Particularr. in und ausser Deutschland, 2 Bde. Leipzig 1845 
und 1866. (Arch. XV, 465), B. 2. S. 140 §. 65 a. A. Daher zerfällt die »va- 
riatio necessaria* LipperVs; vgl. darüber in diesem §. unter III. 3. 



6 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons, 

stehen danach dem Laienpatron zur Ausübung dieses Rechtes zwei 
Wege offen: 

1. Er kann durch die Präsentation eines anderen Candidaten 
ausdrücklich oder stillschweigend erklären, dass er die bereits ge- 
machten Vorschläge nicht widerrufe, sondern neben einander bestehen 
lasse, oder aber 

2. seine Willensänderung dahin äussern, dass er die vorher- 
gehenden Präsentationen gänzlich zurücknimmt. 

III. Unterscheidung der variatio cumidativa und der v. privativa. 

Nach diesen beiden begrifflich möglichen Gesichtspunkten un- 
terscheidet man zwei Arten der variatio, nämlich 

1. die variatio cumidativa *), aus dem Grunde so genannt, weil 
(wie es bei van Espen*) heisst) »patronus secundum praesentando 
praesentationem praesentationi accumulet.c Diese Art der Ausübung 
des jus variandi, deren Inhalt darin besteht, dass die successive Prä- 
sentirten gegenüber dem competenten Bischof bezw. KircHenoberen auf 
derselben Stufe stehen und den gleichen Anspruch auf Institution 8 ) 
in die zur Besetzung ausstehende Pfründe haben, hat die Wirkung, 
dass der Bischof den Candidaten gegenüber zur Auswahl berech- 
tigt ist, die er nach seinein rechtlichen Ermessen zu treffen hat. Die 
curaulative Variation bringt somit denselben Effect hervor, wie etwa 
eine gleichzeitige Präsentation Mehrerer 4 ). 



1) Auch wohl von Einigen im gleichen Sinn variatio successiva genannt, 
(Lippert, Versuch einer historisch-dogmatischen Entwickelnng der Lehre vom 
Patronate nach d. Grands, des canon* R., Giessen 1829, S. 115, not. 157. — 
Schilling , Der kirchl. Patronat nach canon. R. and mit besonderer Rücksieht 
auf Controversen dogmatisch dargestellt, Leipzig 1854, S. 78, §. 53). 

2) J. E. IL, §. 18. 

8) Ueber dieses jus ad rem ausführlicher S. 82. 

4) Eine solche gleichzeitige Präsentation Mehrerer (»nno conteztn plares 
praesentare ,« Jal. Vivianus , Praxis j. p. P, 2. lib. 8. c 8) ist qaellenmässig 
anerkannt Ar den Mitpatronat bei Stimmengleichheit in c. 2. de j. p. in Clem 
3\ 12. So auch für geistl. Patrone durch das älteste österr. Gesetz über das 
Kirchenpatronat, den tract. de jnr. incorporalibas anter Leopold I. v. J. 1679: ' 
L. 7. n. 5. 1. §. 5. (»Neae Satz- u. Ordnung in d. Ertz-Hertzogthamb Oesterreich 
anter d. Enns«). — Vgl. auch Claude de Fcrrilre, Traitl da patronage etc. (1686), 
Chap. VI. (P. II.) n. 55. p. 331 : Le patron laic peut varier, soit en Präsentant 
par un tnSmc acte plusieurs eccUsiastiques , afin qae re>eque institae 
celai qa'il lui plaira, on en presentant an seal ecclesiastiqae et Präsentant par 
apres an aatre snccessivement , accamalant les denx presentations ensemble. 
c'est a dire sans qa'il lai soit permis de rendre nulle celle qa'il aarait faite 
la prämiere, ce qae les canonistes appellent »saccessiye camalando praesentare.« 



Zur Interpretation von c. 24. X de jure patr. 3, 38. 7 

2. Neben dieser variatio cumulativa hat man aber weiter auch 
den Begriff einer variatio privativa (oder v. voluntarie priv.) aufge- 
stellt. Sie soll in dem zweiten oben erwähnten Fall Platz greifen, 
wo der Patron durch die Präsentation des Nachfolgenden jedesmal 
die des Vorhergehenden zurückgenommen hat. Sie würde also den 
Effect der vorhergehenden Präsentationen gänzlich vernichten, indem 
sie die vorher vorgeschlagenen Candidaten ihres eventuellen (nicht 
>bedingten« !) Anrechtes auf Institution wieder »beraubenc *) und 
dieses Recht auf den zuletzt Präsentirten übertragen würde, so dass 
die Institution des Bischofs einzig und allein auf diesen beschränkt wäre. 

3. Endlich ist von Lippert*) noch — was hier nur nebenbei 
bemerkt sein möge — der Begriff einer sog. necessaria variatio ein- 
geführt worden. Er versteht darunter den Fall der Variation , in 
dem der Patron zur Ausübung seines jus variandi gezwungen wer- 
den könne, wenn nämlich der zuerst Präsentirte aus gewissen Grün- 
den nicht instituirt werden kann, z. B. wenn er auf die ihm zuge- 
dachte Stelle Verzicht geleistet hat, vor der Einsetzung gestorben ist 
und ähnlichen. Diese vermeintliche variatio necessaria ist jedoch gar 
keine variatio im Sinne der darin liegenden Befugniss des Patrons. 
Denn diese ist voll und ganz in den freien Willen des Patrons ge- 
setzt (daher auch v. voluntaria genannt). Das Variationsrecht würde 
somit zu einem Variationszwang (sog. obligatio variandi) ausarten, 
wenn die Ausübung des Präsentationsrechts von vorn herein zur Va- 
riation nöthigte. Zum Ueberfluss wird diese sog. necessaria variatio 
aber auch von den Quellen als Nichtvariation ausdrücklich bezeich- 
net 9 ). Sie kann also bei der folgenden Erörterung unberücksichtigt 
bleiben, 

17. Feststellung des Streitpundes. 
Hinsichtlich der variatio privativa und cumulativa entsteht nun- 
mehr die überaus wichtige Streitfrage, ob diese beiden Variations- 
arten rechtlich neben einander bestehen können, oder aber ob die 
eine von ihnen auszuschliessen sei. Wir wollen zunächst im folgen- 
den §. rein historisch betrachten, wie sich Doctrin und Praxis dieser 
Frage gegenüber verhalten haben. 

1) daher v. »privativ»« genannt. — Cf. auch Kaiser, im Arch. f. kath. 
K.-R., B. 2. (1857) S. 416. 

2) Versuch etc. 8. 118 f. (§. 118. I), cf. dagegen Schilling, 1. c. S. 72 f. 
(§. 50). 

3) im c. 26. de elect. et eL pot. in VI. (1, 6): ac ai vacatio nova es- 
set, electores habebuot a dissensu, renuntiatione, morte . . . tempos integrum 
ad electionem aliam celebrandam. 



8 Silber8tein 9 Das jus variandi des Laienpatrons. 

§. 2. L Ansicht der Doctrin. 

1. Schon die glossa anerkannte keineswegs die Statthaftigkeit 
der privativen Variationen, wie am anderen Orte 1 ) ausführlich ge- 
zeigt werden wird. 

2. Auch die älteren Canonisten*) verwarfen fast einstimmig 

1) §. 6. S. 18 ff. 

2) Der reichste Nachweis von Citaten ans ihren Werken über diese Frage 
findet sich bei Schlayer, Beitr. zu d. Lehre t. d. Patronatr. , Gieasen 1865 
(Arch. XV, 469) , 8. 6 , Anm. 7. Ergänzt wird derselbe noch durch Phillips, 
K.-R., Begensb. 1872, B. 7. S. 820, Anm. 9 and Hinschius, Das K.-R. der 
Kathol. u. Protest, in Deutschi., Berl. 1883, B. 8. S. 49, Anm. 2. — Ausser- 
dem vgl. noch Cardin. Zabarella, com., (Venet 1502) in c. Cum autem B. 2. 
S. 381; Matth. Stephanus, Tract. de j. p., (Gryphisw. 1631): Patrono laico 
variare, adeoque plures successive praesentare licet, an um alteri accumulando, 
non revocando priorera (P. 1. cap. 9. n. 16. p. 48); Claude de Ferrilre, 1. c. 
chap. VI. (P. II.) §. 2. p. 330 : Par ce chapitre (c. 24.) le patron laique peut 
varier, c'est a dire qu'il peut präsenter plusieurs eccläsiastiques Tun apres 
l'autre, en laissant näanmoins le choiz a l'evdque d'instituer lequel il lui 
plaira, sans ötre tenu d'instituer le dernier; ce qui semble avoir äte* ainsi 
däcide* en faveur de l'äglise .... 1. c. g. 5. p. 331 : Car il ne peut pas faire 
une seconde Präsentation annulant la premiere, ensorte qu'il depend de l'äväquc 
de choisir entre les präsentes, lequel il veut choisir; c'est que les docteurs ap- 
pellent Tarier, c'est ä dire präsenter plusieurs personnes »cumulative, non re- 
vocative« ; Laurentius de Nicollis, Praxis canonica sive jus canon. (Aug. Vindel. 
1732), Tom. 1. lit. J. §. 90. p. 859: Quaero hie, quomodo inatituet episcopus, 
quando plures ad beneficium praesentati sunt; et ad quaesitum respondetur, si 
enim unicus patronus plures praesentavit; permittitur, namque patrono laico, 
qui unum beneficiatum idoneum praesentavit, a prima praesentatione non va- 
riando, alium curaulare, alias, si a prima praesentatione recederet, seeunda es- 
set nulla, 8ed haec variatio cumulativa pro prima vice permittitur, ita ut ne- 
eunda vice non possit patronus cumulare (? /) ; F. M. Pilonius, De controversiis 
patronorum, (Venet. 1733) Tora. 1. alleg. 3. §. 6 : Nemo potest impedire pa- 
tronis laicis praesentationem cumulativam; Gonz. Tellez, Com. ad c. 24. cit. 
not. c. (Lugd< 1697): Qui variare potest et ita unum post alium praesentare, 
nt probavi super in cap. 5; J. H. Boehmer, J. E. Pr., T. 3. p. 521, §. 93: 
Neque enim per variationem seu per seeundam aut tertiam praesentationem 
prior revocatur aut revocari potest; Cl. Fleury, Instit. jur. eccles. ed. Gruber 
(Francof. 1733) P. IL c. 16. §. 4. not. f. ; Job. Schilter, Instit. jur. can. ed. 
Boehmer (Francof. 1721) Lib. 1. tit. 14. §. 11. not. a; G. L. Boehmer, Princip. 
jur. can. ed. Schoenemann (Gotting. 1802) §. 534. — H. J. Klein, Ad tit. 
88. decret. de j. p. (diss. inaug., Col. 1772), thes. 3. n. 2. — M. s. schliesslich 
noch als einen der ältesten Aussprüche über diese Frage das Citat aus den 
Anonymi notabilia decretalium (zw. 1234 u. 41; bei v. Schulte in dessen 
»Beitr. s. Lit. über d. Decretalenc in den 8itzungsber. d. k. Akad. d. Wiss. zu 
Wien, phil.-hist. El., 1871, S. 114 ob.): Si laicus unum episcopo praesentet et 
postea alium, arbitrio episcopi relinquitur, quis eorum alteri praeferatur . . . §. 
Item cum duo praesentantur a laico, episcopus potest, quem voluerit, grati- 
ficare; et ita est locus gratificationi , quod verum est, cum dubitatur, quis po- 



Zur Interpretation von c. 24. X. de jure patr. 3, 38. 9 

die priv. Variation. Allerdings muss man der Ausführung Schil- 
ling^ 1 ) beistimmen, dass »die von den Rechtslehrern angeführten 
Grunde keineswegs als genügend betrachtet werden können, c Denn 
die älteren Ganonisten behandeln in der That, wie Schlayer a. a. 0. 
treffend bemerkt, durchweg die Frage nach der Zulässigkeit der 
priv. Variation gewöhnlich nur so, dass sie schlechthin verneint, und 
die gegentheilige Ansicht eben nur kurz erwähnt, geschweige einer 
ernstlichen Widerlegung gewürdigt wird. Einer der relativ Ausführ- 
lichsten dürfte noch Prosper Fagnanus sein '). Eine Ausnahme von 
allen diesen macht nur Aug. Berojus*): Er ist der erste Anhänger 
der privativen Variation und macht auch einen Ansatz zu ihrer Be- 
gründung. Wenngleich demnach die einstimmige Ansicht der Ael- 
teren mehr einer usuellen als doctrinellen Gesetzesinterpretation ihren 
Ursprung zu verdanken scheint 4 ), so ist doch das Factum der com- 
munis opinio doctorum für den Ausschluss der priv. Variation zu 
constatiren, das auch die Anhänger der letzteren durchaus einräu- 
men 6 ), so dass der Ausspruch von Fagnanus 9 ) berechtigt war: hanc 
opinionem amplectitur omnis schola canonistarum (et legistarum) in 
hac materia loquentium. 

3. Von den neueren Canonisten behauptete zuerst Lippert in der 
1829 erschienenen citirten Schrift 7 ) die Zulässigkeit der variatio priv. 
Er begründete damit eigentlich erst die wissenschaftliche Discussion der 
Controverse, ob es überhaupt eine privative Variation gebe 8 ), und ver- 

tior sit; auch Schamboy en, J. 0. (Prag 1699) in tit. de j. p. n. 59 p. 297 u. a. 
— Anhang S. 39—43, 8. noch andere Citt. 

1) 8. 74. 

2) Jus canon. s. Commentaria absolutissima in V. libr. decretal. (Col. 
Agr. 1681); in cap. Cum aatem n. 6. (P. IL 1. III. p. 248). [Im Auszug s. S. 42.] 

3) Die Ton ihm aufgestellte Gegenmeinung wird von älteren Canonisten 
auch citirt aus seinen comm. ad III. libr. decretal. (Lugd. 1551), p. 161. — 
Schlayer hat von den Neueren das Verdienst, sie im Wortlaut 1. c. (cf, unt. S. 42/3) 
wieder zu Tage gefördert zu haben. — Schulte meint (s. System S. 695), dass 
auch van Espen die privative Variation anerkenne: van Espen sagt allerdings 
a. a. 0. §. 16. >ei communi doctorum interpretatione invaluit, quod Laicus . . . 
poasit plures successive praesentare; eo saltem effectu, ut Episcopus queat (!) 
etiam posterius Praesentatum praeferre prius Praesentato ,« nachher jedoch 
(§« 18): *non autem (sc. secundum praesentando) a priori recedat« ! 

4) Schilling, 1. c. S. 74. 

5) lAppert, 1. c. S. 114 vb. m. Anm. 156 u. in Weiss' Arch. der K.-R.- 
wissenschaft, B. 8. S. 95. — 6) 1. c — 7) Versuch etc. S. 112—118. 

8) Noch Oesterley berührt in seiner Inaug.-Diss. »De j. p. notione ex 
decretalibus Gregorii IX. hausta« (Gotting. 1824) überhaupt nicht die Frage als 
solche (vgl. S. 98 §. 15), ebensowenig Michels in s. »quaestiones controversae 
de j. p.< (diss. inaug. Berol. 1857). 



10 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

theidigte seine Ansicht namentlich Vermehren gegenüber im weiteren 
Verlauf einer in Weiss' Arch. für Eirchenrechtswissensch. geführten 
regen Polemik J )> ohne jedoch Anhänger für seine Theorie zu finden. 
Schon schien die Streitfrage zu Gunsten der cum. Variation er- 
ledigt zu sein, da ergriff Schilling*) 25 Jahre später noch einmal 
nachdrücklich das Wort für die priv. Variation (ohne allerdings Lip- 
pert betreffs der variatio necessaria zu folgen)'), hatte aber damit 
ebenso wenig Erfolg wie dieser. Denn die ältere herrschende An- 
sicht wurde ihm gegenüber festgehalten — abgesehen von den 
neueren und neuesten Hand- und Lehrbüchern 4 ) des Kirchenrechts — 
in Monographien und Abhandlungen in den kirchenrechtlichen Zeit- 
schriften namentlich von H. öer/acfc 6 ), SMayer*), JEairo 7 ), M. 

1) B. 2. 8. 125 f., Bd. 3. S. 98 f., B. 5. 8. 52 f. 

2) Der Patronat nach canon. B. etc 8. 72—79. 

3) Vgl. 8. 74. 

4) Vgl. Brendel, Handb. (3. Aufl. 1840) B. 2. 8. 927. Dove b. Bluntschli, 
Staats Wörterbuch , (1862) B. 7. 8. 768. — Eichhorn, Grands, d. K.-R. (1833) 
B. 2. 8. 715. — Friedberg, Lehrt. (2. Aufl. 1884) 8. 267. — Gerlach, Lehrbuch 
(4. Anfl. 1885), S. 897 Anm. 2. - Ginzel, Handb. (1857 ft) B. 2. 8. 155. - Gitz- 
ler, Handb. (1841) Abth. 1. S. 492 Tb. m. Anm. 59. — v. Grolman, Grands, d. 
K.-R. (2. Anfl. 1843), S. 219 n. Anm. 8. — Hinschius, K.-R. (1888) B. 3. S. 48-49 
n. Anm., auch bei v, Holtzendorff, Rechtslexikon (3. Aufl. 1881) s. v. Varia- 
tionsrecht, B. 3.* 8. 1006. — Jacobson (Mejer) bei Herzog, Realencyklop&die 
(2. Aufl. 1883) s. t. Präsentationen B. 12. S. 167. — Mrjer, Lehrb. (3. Anfl. 
1869) 8. 450 Anm. 7. — Andr. Müller, Lex. d. K.-R. B. 4. S. 396. Anm. 49. 
Pachmann, Lehrb. (3. Anfl. 1863 ff.) §. 202. - Permaneder, Handb. (4. Anfl. 
1865 v. Silbernagl) B. 1. 8. 560 vb. m. Anm. 6 n. 7. - Phillips, K.-R. (1872) 
B. 7. Abt. 2. 8. 817 u. Anm. n. in s. Lehrb. (3. Anfl. 1881 bes. v. Monfang) 
8. 291 n. Anm. 14. — Richter, Lehrb. (8. Anfl. 1886 bearb. ▼. Dove n. Kahl) 
S. 685 Anm. 10. — Schulte, System (K.-R. B. 2. 1856) S. 695 n. Anm. n. in s. 
Lehrb. (4. Anfl. 1886) 8. 175 n. Anm. 7. — Silbernagl, Lehrb. (1880) 8. 227 
n. Anm. 26. Vering, Lehrb. (2. Anfl. 1881) 8. 479. — Walter, Lehrb. (14. Aufl. 
1871 bes. v. Gerlaohj 8. 534 n. Anm. 24. — Welzer-Welte, Kirchenlexikon (1854) 
s. t. Variationsrecht B. 11. S. 562 f. — M. s. auch M. Stachow, De juris can. ( 
qnod ad j. p. spectat, in terris protestantium nsn ac non usu, (diss. inaug. Berol. 
1865) p. 53 not 191. — Cf. noch Frantz, Lehrb. (1887) 8. 187 u. Anm. 2. 

5) In s. Inaugural- Abhandlung »Das Pras.-R. auf Pfarreien,« München 
1854 (auch Regensb. 1855) 8. 51. 

6) 1. c. 8. 3. 

7) 1. c. B. 2. 8. 142. Allerdings widerspricht sich Kaim im ersten 
Band (1845) seines Werkes in auffallender Weise, indem er in Einem Zuge 
sowohl die pmatiTe als auch die cumulati?e Variation als geltendes ge- 
meines Recht hinstellt: M. s. nur B. 1. S. 177 u. 178: »Allerdings ist ein 
Unterschied zw. d. geistl. u. Laienpatron auch dahin erstreckt worden, dass 
dieser das Recht hat, mehrere geeignete Candidaten Yorzuschlagen und der 
auf diese Art zuletzt empfohlene vom vorgesetzten Kleriker bestellt 



Zur Interpretation von c. 24. X. de jure patr. 3, 38. U 

Kaiser 1 ), Friedle*) und G. Schlesinger*). 

4. Selbst nachdem also unsere Streitfrage anf dem Wege der 
strengsten doctrinellen Interpretation behandelt worden ist, steht sie 
auch heute noch auf demselben Standpunkt, den sie vor Lippert und 
Schilling mehr als ein halbes Jahrtausend bewahrt hatte, ohne in 
diesem Zeitraum gewichtigerem Widerspruch zu begegnen, so dass 
Phillips 4 ) mit noch grösserem Recht und im ähnlichen Sinn, wie 
200 Jahre vor ihm Fagnanus sagen konnte: »Die Vertheidiger der 
Meinung, die Variation sei . . . eine privative, haben einen so all- 
gemeinen und entschiedenen Widerspruch gefunden, dass heute zu 
Tage die Sache zu Gunsten der cumulativen Variation als abgethan 
angesehen werden darf.c 

IL Ansicht der Praxis 6 ). 

Auch die Ansicht der Praxis, namentlich der römischen, die in 
den Entscheidungen der gerichtlichen Behörden des Apostolischen 
Stuhles zu Tage tritt, stimmt vollkommen mit der der Doctrin über- 
ein. So entscheiden denn: 

1. die S. Botae Romanae decisiones die ünstattbaftigkeit der 
priv. Variation, ebenso auch 

2. die resolutiones S. Congregationis Concüii bis in unser Jahr- 
hundert hinein. — Zum Schluss seien noch aus einem Erkenntniss, 
das die 8. Congregatio episcoporwn ei regularium am 19. Febr. 1869 
sprach *), folgende Sätze hier angeführt : »Satis enim exploratum esse 
in jure, observabatur , Patronum laicum posse intra qnadrimestre 
tempus suam nominationem variare et cumulative alios candidatos 



werden muss, wenn schon die früheren eben nicht minder geeignet befanden 
worden sind, als der letzte (jus variandi); ein Recht, das dem geistl. Patron 

nicht zusteht. € Darauf heisst es im nächsten Satz: »gerade jener 

Nutzen des Patrons im einzelnen Fall ist ein Schade für das Institut über- 
haupt, welches man hierdurch gewissermaßen zur blossen Empfehlung des An- 
zustellenden herabsinken lasst , so da$s der Bischof unter den mehreren 
die Auswahl hat* 

1) Arch. B. 2. S. 412. 

2) Ebendas. B. 28. S. 46. 

8) Ztschr. für K.-R. B. 19. S. 98. 

4) Eirchenr. B. 7. S. 821 ob. 

5) Vgl. aus den decis. Rotae u. resoll Congregationis die Auszuge bei 
Schlayer in den » Beilagen zu Abb. I,« bes. S. 93—97. M. s. auch Ferraris, 
Prompta bibliotheca etc. (Monte Cassin. 1848), tom. 4, s. v. Jus patron., art. 4. 
n. 44. p. 679. — Vgl. Anhang S. 48. 

6) Abgedr. in <L Acta ex iis decerpta, quae apud 8. Sedem geruntur in 
eompendium opportune redacta et illuatrata, voL IV. (Born. 1868) p. 488—442. 



12 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

praesentare . . . Hisce autem positis extra controversiam videri, . . . 
jus esse Episcopi instituere in Canonicatu quem mala ex duobus 
cumulative praesentatis, Gap, Cum autem de iurep. ibique Doctores. 
— Hisce aliisque relatis propositura est resolvendum Dubium »Ad 
et cuius favore institutio danda sit in casu.t Resolutio: S. Congre- 
gatio Episc. et Reg. causa cognita respondere censuit: Affirmative, 
favore iUius ex duobus praesentatis, quem Episcopus praeferendum 
duxerit. — Ex quibus colliges: II. Episcopum inter plures cumula- 
tive praesentatos eum posse instituere quem praeferendum duxerit. c 

§. 3. Das Streitgebiet. 
I. Das c. *Cum autem* im Allgemeinen. 

Von keinem der beiden Wortführer für die privative Variation, 
weder von Lippert noch von Schilling, ist das Streitgebiet geändert 
worden 1 ): Es ist im Allgemeinen das cap. »Cum autem« entscheidend 
für die Annahme resp. Verwerfung der priv. Variation geblieben. 
Denn auf eine von der gewöhnlichen abweichende Auslegung dieser 
Decretale stützen sich Lippert und Schilling vornehmlich. Ja der 
Letztere geht sogar so weit zu sagen 2 ): »Das Gesetz, auf dessen 
Auslegung es bei dieser Frage allein ankommt, ist das c. 24. X. 
de j. p.,« während Lippert 9 ) doch daneben noch das Erforderniss 
aufstellt, man müsse durch aus der Natur der Sache abstrahirte Re- 
geln die Lücken der canonischen Gesetzgebung ergänzen. Trotzdem 
verschmäht auch Schilling es nachher durchaus nicht, aus der Natur 
der Sache, aus dem Geist und Sinn des Gesetzes und aus anderen 
ganz allgemeinen Gesichtspunkten zu deduciren. Jedenfalls ergibt 
sich aus dem Angeführten so viel, dass die Beantwortung der Streit- 
frage zum grossen Theile mit der Interpretation der angeführten 
Decretale zusammenfällt. 

Das c. 24. X. cit. lautet: 

[Summa: In pluribus successive praesentatis a patrono laico 
episcopo datur gratificatio, sed in praesentatis a persona ecclesiastica 
potior est primo praesentatus. — H. d. specialiter et est unum de 
principalioribus cap. tituli.] 

Idem*) Norvicensi episcopo. 



1) Kaiser, 1. c S. 417 ob. 

2) 1. c. S. 74. 

3) Veraach etc. S. 115. 

4) sc. Lucius III. (1181-1185). 



Zur Interpretation von c. 24. X. de füre patr. 3, 38. 13 

»Cum autem advocatus l ) clericum* unum* idoneura praesenta- 
verit et postulaverit postmodum, eo non refutato*)) aliura aeque ido- 
neurn in eadem ecclesia admitti: quis eorum alten praeferatur, ju- 
dicio episcopi credimus relinquendum^ si laicus fuerit, cui jus com- 
petit praesentandi. [Verum si collegium vel ecclesiastica persona 
praesentationem habere t, qni prior est tempore, jure potior esse vi- 
detur*).] 

»Wenn 4 ) aber der Patron einen canonisch befähigten Kleriker 
dem Bischof in Vorschlag gebracht und späterhin, obwohl der zu- 
erst Präsentirte gar nicht zurückgewiesen worden ist, das Ansuchen 
gestellt hat, dass ein anderer ebenso Befähigter an derselben Kirche 
angestellt werde, so befinden wir für gut, dass es dem rechtlichen 
Ermessen des Bischofs anheimzustellen sei, wem er von beiden den 
Vorzug geben wolle, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es ein 
Laie gewesen ist, dem das Präsentationsrecht zusteht. [In dem Fall 
aber, dass eine Körperschaft oder eine geistliche Person das Präsen- 
tationsrecht ausübte, glaube ich, dass der zuerst Präsentirte auch 
der Meistberechtigte ist.]« 

II. Insbes. die Worte *eo non refutato* : Ihre * streitige* Beeiehung. 
Wenn wir also zuvörderst unsere Gesetzesstelle in Betracht 
ziehen, so finden wir, dass für die Prüfung und Lösung der Streit- 
frage zunächst alles auf die Interpretation der drei Worte »eo 
(sc. clerico) non refutatoc ankommt. Je nachdem dieselben nämlich 
auf den Bischof oder auf den Patron bezogen werden , je nachdem 
somit die Annahme des präsentirten Candidaten seitens des Bischofs 

1) advocatus = patronus (cf. c. 6, 23, 9. X. h. t.), weil die Schutz- und 
Schirmvögte (advocati) über Kirchen und Klöster dieselben Rechte ausübten, die 
die Kirche urspr. nur ihren patroni d. h. ihren Stiftern, den in Beziehung auf 
sie berechtigten Grundherrn, eingeräumt hatte. Ans der Verschmelzung dieser 
beiden Begriffe folgt n. a. auch, dass im Engl, das Patronatrecht als »right of 
advowBon« oft (= r. of patronage) bezeichnet wird. (Kaiin, 1. c. B. 1. S. 134 
u. 154; Michels, 1. c. S. 2 u. Anm. 4; Richter, 1. c. S. 673; Hinschius, 1. c. 
B. 2. S. 629 Anm. 2; Philtips, K.-R. B. 7. S. 642 u. Anm. 52). So nenntauch 
Sigm. Finkelthaus im tract de jurepatr. eccles. (Lips. 1639) u. a. das Patronat- 
recht »advocatia.» 

2) Für »refutato« hat die CompiL I. (App. Conc. Later. ed. Mansi tit. 22) 
die Lesart »institutoc (Richter, Corp. jur. can. h. t. not. 48), während die Worte 
»eo non refutato« in der zu Paris 1836 er 8 eh. Ausg. des sog. Ulpianus de edendo 
▼on Royer-Collard p. 22 fehlen. Vgl. darüb. S. 15. ob. — Die übrigen Varianten 
der verschiedenen Compill. etc. sind für die Interpretation unserer Decretale 
ohne Belang. 

3) Ueber den patr. eccles. s. Anm. 2. 

4) D. Uebers. schliesst s. an die von Schlesinger (1. c. S. 92) an. 



14 Silbcratein, Das jus variandi des Laienpatrons* 

bezw. die NichtZurückziehung der Präsentation seitens des Patrons 
für eine wesentliche Voraussetzung zur Institution in die vacante 
Pfründe gehalten wird, muss die cumul. bezw. die privative Art zu 
variiren als durch das Gesetz bestimmt angenommen werden. 

1. Im ersten Falle ist nämlich unsere Stelle zu übersetzen; 
»Wenn der Patron einen canonisch befähigten Kleriker vorgeschlagen 
und späterhin, obwohl der Bischof den präsentirten Gandidaten gar 
nicht zurückgewiesen hat, noch einen zweiten präsentirt hat, so hat 
der Bischof die Wahl unter beiden zu treffen. c 

2. Tn dem zweiten Fall der Ergänzung von >a patronot würde 
die Stelle jedoch lauten : »Hat der Patron einen canonisch befähigten 
Kleriker präsentirt und nachher, ohne diese erste Präsentation zu- 
rückzunehmen, noch einen zweiten, so hat der Bischof die Wähle 
Auf Grund dieser letzteren Version argumentiren nun die Verteidi- 
ger der priv. Variation, indem sie dieselbe aus unserer Gesetzes- 
stelle selbst durch ein argumentum e contrario 1 ) künstlich zu con- 
struiren suchen, folgendermassen : In dem Falle, wo der Laienpatron 
die erste Präsentation nicht zurücknahm und noch einen zweiten 
Gandidaten präsentirte , wurde dem Bischof die Wahl zwischen den 
beiden Vorgeschlagenen gegeben, es wurde also die curoulative Varia- 
tion ausdrücklich erklärt. Ergo habe der Bischof in dem entgegen- 
gesetzten Falle, dass der Patron die erste Präsentation widerrufe, 
diese Auswahl nicht. Denn für diesen Fall ergebe sich per argu- 
mentum a contrario die directe Vorschrift des Papstes : eo (sc. clerico 
a patrono) refutato . . . judicio episcopi credimus non relinquendum, 
quis eorum alteri praeferatur. Darin liege aber die Anerkennung 
der priv. Variation. 

Von den Gegnern würdigt Lippert die Beziehung auf den 
Bischof überhaupt keiner Erwähnung. Er setzt sich vielmehr über 
die grammatische Interpretation mit den Worten hinweg 2 ): »Die 
hier vertheidigte Ansicht (sc. von der priv. Variation) hat aber über- 
dies auch die Disposition eines speciellen Gesetzes (sc. des c. 24. cit.) 
für sich ; den dürren Buchstaben zwar nicht , aber den Sinn und 
Geist dies Gesetzes.« Schilling führt die Beziehung auf episcopus 
ausdrücklich an *), jedoch nur um sogleich aus vermeintlichen Grün- 
den der logischen Interpretation Einwendungen gegen die Möglich- 
keit einer »solchen Erklärung« zu erheben 4 ). 



1) Ueber den Werth des arg. e contr. vgl. §. 7. L 5. (S. 26.) 

2) Versuch, 8. 117. 

8) S. 74; s. Kaiser, 1. c S. 417. 

4) vgl. die Widerlegung derselben §. 7. L 1—5. (S. 22 £) 



Zur Interpretation van c. 24. X de jure patr. 3, SS. 15 

B. Interpretation. 

Abschnitt I: 
Grammatische Interpretation der Worte *eo non refutato. € 

§. 4. I. Hinsichtlich ihrer Existent. 

1. Es muss die überaus wichtige Thatsacbe erwogen werden, 
dass in einer neueren Ausgabe der vollständigen Decretalen, nämlich 
in dem zu Paris 1836 erschienenen sog. ülpianus de edendo, (bes. v. 
Royer-Collard, S. 22) die Worte »eo non refutatoc gänzlich fehlen *). 
Mit ihnen steht und fällt aber die priv. Variation d. h. ihre Ab- 
leitung aus unserer Gesetzesstelle ; der ausdrückliche Widerruf ist 
ihr > (konstitutives Moment 2 ).« Hingegen wäre es für die vorherr- 
schende Interpretation im Sinue der cumul. Variation völlig gleich- 
gültig, wenn die streitigen Worte gar nicht vorhanden wären, wie 
sie ja auch wirklich in der vollständigen Decretale , der das c. 24. 
entlehnt ist 8 ), nicht zu finden sind. 

2. Wir haben also guten Grund anzunehmen, dass eine Inter- 
polation der entscheidenden Worte vorliegt 4 ). Auch Schilling 5 ) er- 
kennt die Wahrscheinlichkeit einer solchen an. Er glaubt jedoch 
daraus nur folgern zu können : Da die Worte in dem geltenden 
Rechtsbuch ständen, so dürften sie nicht unberücksichtigt bleiben. 
Auch wir berücksichtigen die Worte »eo non refutato« durchaus, 
glauben jedoch auch ausserdem die anscheinende Interpolation ge- 
bührend würdigen zu müssen, zumal da sie gerade einen Schluss auf 
den Sinn gestattet, in dem die interpolirten Worte zu verstehen sind. 
Denn der Zweck einer Interpolation ist sicherlich doch der , den 
Sinn, wie er ans dem ursprünglichen Wortlaut — nicht immer ganz 
klar — sich ergibt, noch klarer zu gestalten. Nun spricht aber 
unsere Gesetzesstelle in ihrer ursprünglichen Gestalt schon allein die 
cumulative Variation aus, was auch niemand bestreitet 6 ), und ge- 
stattet in dieser Form nicht, auf irgend einem Wege die priv. Va- 
riation aus ihr zu doduciren. Also konnte auch eine Inter- 
polation der Worte »eo non refutato« nur den Zweck haben , den 
Sinn der cumul. Variation noch mehr zu befestigen und das Gesetz 

1) Nach Richter, 8. 685 Anm. 10. 

2) Kaiser, 8. 425. 

3) Die Stelle gehört zu c 11. X. de jturejurando 2, 24. 

4) Dieselbe nimmt auch Hinschius an, BcL 3. S. 49 Anm« 2. 

5) 8. 74. 

6) auch nicht IAppert und Schilling; s. Weiss, Arch. 6. 3. 8. 101 
und 105. 



16 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

seinem praktischen Bedürfniss gemäss in diesem Sinn leichter ver- 
ständlich zu machen 1 ). 

§. 5. IL Hinsichtlich ihres Sinnes. 

Aber sehen wir von der überaus grossen Wahrscheinlichkeit 
einer Interpolation ganz ab, so unterliegen die Worte »eo non refu- 
tatoc doch auch hinsichtlich ihrer grammatikalischen Bedeutung er- 
heblichen Zweifeln, die viel eher die Beziehung auf den Bischof als 
auf den Patron schliessen lassen. Das ergibt sich : 

1. im Allgemeinen aus der grammatischen Construdion. Denn, 
wie Schulte*) mit Recht hervorgehoben hat, gestattet diese nicht, 
das »eo non refutatoc auf den Patron zu beziehen, indem man eine 
solche directe Beziehung zwischen advocatus, dem Subject desselben 
Satzes, und seiner Thätigkeit des refutare in dem Latein der da- 
maligen Zeit jedenfalls anders ausgedruckt hätte als durch einen 
passiven ablativus absolutus. Viel näher hätte in diesem Fall etwa 
die Construction des participii conjuncti oder des gerundii gelegen, 
also etwa die Worte »eum non refutansc oder »eum non refutando.« 
Aber auch eine derartige Aeusserung in dem hypothetischen Sinn: 
»für den Fall, dass der Patron den früher Präsentirten nicht ab- 
weisen (d. h. für unfähig erklären) sollte, würde der Weise des Ge- 
setzes kaum entsprechen: Seinem Charakter entspricht es vielmehr, 
dass durch die Worte »eo non refutatoc das Factum *) ausgesprochen 
wird, dass der erste Candidat vom competenten Bischof nicht retutirt 
worden ist. 

2. Aber auch specieU die Bedeutung des Wortes refutare spricht 
gegen die gedachte Interpretation im Sinne von Lippert und Schil- 
ling. Denn 

a. die gewöhnliche Bedeutung von refutare ist im mittelalter- 
lichen ebenso wie im classischen Latein stets das starke »Zurück- 
weisen, Ablehnenc (etwa = rejicere) und nicht das weit schwächere 
blosse »Zurücknehmenc (etwa = retrahere) *). — Aber betrachten 
wir zudem 



1) Vgl. Schlesinger S. 97, auch §. 7. (S. 23 f.) über die äussere Structur 
des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers. 

2) System, S. 695 Anm. 2. 

3) Schulte, ibid. 

4) Viele Beispiele gibt für refat. = respuere, rejicere, repellere, asper- 
nari, rentiere G. du Fresne Dom. du Cange, Glossar, mediae et infimae latini- 
tatis, ed. nova aacta a L. Favre (1886), Tom. 7. p. 88 aus Lambertas Ar- 
densis, der Charta Philippi Aug. pro Atrebatensibas, den Conetitutiones Clani&c, 
a. 1031 xl a. 



Zur Interpretation von c. 24. X de jure patr. 3 t 38. 17 

b. die vorwiegend geltende Bedeutung des Wortes, wie sie der 
juristische Sprachgebrauch klar erkennen lässt. Diese bezieht sich 
nun aber in der Sprache der Juristen nur auf einen richterlichen 
Akt. In diesem Sinn wird refutare beständig bei Thomassin, 
Schmalzgrueber , de Roye gebraucht 1 ), und in diesem Sinn sprach 
man, worauf Kaiser 2 ) aufmerksam gemacht hat, im gemeinen Civil- 
process alltäglich von »apostoli refutatorii s ).c — Aber schliesslich 
und hauptsächlich ist refutare 

c. sogar der terminus technicus für die Verwerfung des Can- 
didaten seitens des Bischofs (nach Schulte a. a. 0.). Dieses letztere 
Moment erachtet M. Stachow a. a. 0. für dermassen Ausschlag 
gebend für die Entscheidung unserer Streitfrage, dass er sich zu 
folgendem, allerdings wohl zu weit gehenden Schluss berechtigt 
glaubt: »Atque hie quidem (sc. Schulte) verbum refutandi, demon- 
strans, non de patrono dici, qui retrahit praesentatum, sed de episcopo, 
qui eum rejicit, totam contenlionem jmire videtur.« 

d. Nun glaubte aber Bickell 4 ) seine Opposition gegen die ge- 
wöhnliche Bedeutung des Wortes refutare und dessen Beziehung ;auf 
episcopus damit begründen zu können, dass er, auf eine Angabe von 
du Cange (a. a. 0.) sich stützend, behauptete, refutare habe im Mit- 
telalter auch die Bedeutung von »Aufgeben zu Gunsten eines Dritten* 
gehabt , die streitigen Worte seien also zu übersetzen : . »wenn der 
Patron nicht zu Gunsten der Kirchenbehörde den zuerst Präsentirten 
zurückgezogen hat.€ Jedoch abgesehen davon, dass das vereinzelte 
Vorkommen von refutare in diesem Sinn noch nichts für die Ver- 
werfung der alten und echten Bedeutung, also auch nichts für die 
priv. Variation entscheiden würde, hat Hinschius 6 ) noch nachgewie- 
sen, dass allerdings refutare im mittelalterlichen Latein in der Be- 



1) Kaiser, S. 422 Anm. 1. 

2) Ibid. — Vgl. auch du Cange s. v. Refutare: »Formulam refutationis 
a judieibus decretae refert D. le Blanc in sua Dissertatione ad calcem Tractatus 
de Monetis pag. 92.« — M. s. auch s. v. Refutatorii libelli, Refut. brevis, Re- 
futatorium» 

3) Vgl. c. 1. de app. in VI. 2, 15. — Ein Decret, das der Unterrichter 
erliess, wenn die Appellation einer der Parteien abschlägig beschieden worden war. 

4) In Schunch's Jahrb. der ges. deutsch, jur. Lit., B. 18. (N. P. B. 1) 
S. 292 n. 293, bei Gelegenheit einer Recension der kirchenrechtl. Ztschr. von 
Weiss und Lippert. — Deshalb hat B. übrigens nicht die herrschende Theorie 
aufgegeben. Er sagt 1. c, er wolle »indessen anf diese Erklärung kein beson- 
deres Gewicht legen.« 

5) S. 49 Anm. 2. 

Archir für Kirchenrecht LXL O 



18 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

deuttrog von »dimittere et in alterius jus transferret vorkommt, aber 
nur in der Verbindung mit rem, nicht mit persouam *). 

Die grammatische Interpretation hat uns also zu dem Resultat 
geführt, dass die Worte >eo non refutatoc auf die Zurückweisung 
durch den Bischof gerichtet sind, und deshalb aus dem Wortlaut der 
vorliegenden Decretale heraus die Annahme einer priv. Variation 
durchaus nicht geboten erscheinen kann. 

§. 6. üeber die Ansicht der Glosse*). 

IAppert*) und Schilling*) haben es aber auch nicht unterlas- 
sen, die priv. Variation mit der Behauptung zu begründen, dass über 
die Auslegung der kritischen Stelle schon unter den Glossatoren 
Streit bestanden habe. »Es scheintc, sind Schilling^ Worte, »diese 
Frage schon die ältesten Lehrer als streitig beschäftigt zu haben; 
denn die Glossen zu c. 24. X. de jure patr. und c. un. eod. in VI. 
sind hierüber verschiedener Meinung, indem die variatio privativa 
durch erstere angenommen, durch letztere hingegen verworfen wird.« 
Auch ältere Canonisten B ) , im üebrigen eifrige Vertheidiger der cu- 
mulativen Variation, nehmen einen solchen Gegensatz zwischen den 
beiden Glossen an. Von den neueren schliesst sich ihnen Schulte 6 ) 
an. Das ergibt sich wenigstens m. £. aus seinen Worten : »Der 
Streit (über die Zulässigkeit der variatio priv.) fängt an seit der 

1) Vgl. du Gange, Glossarium cit. a. a. 0. 

2) Die Entwicklung ihrer Ansicht gerade an dieser Stelle dürfte gewis- 
sermaraen als Uebergang von der grammat. zur logischen Interpr. am Platze 
sein, da die Glosse wohl den Mittelweg zwischen den beiden Anslegungsarten 
einschlagt. 

3) §. 46 a. E. 

4) S. 74. 

5) Vgl. Didacos Spino a Caceres, Speculttm testamentornm (Francof. a/M. 
1600), [glossa IV. princip. de patron. nomin. a testatore.] »Neqne ex hoc videtar 
a prima ?el a secunda vel aliis per ultimam praesentationem recessisse, .... 
etsi aliter tenuerit (?)) gl. in c. »cnm autem,« dum voluit laicum patronnm 
variando recedere a prima praesentatione, quae opinio falsa est ... , licet eam 
veriorem existimet Berojus« (p. 293 n. 73) [über des Letzteren Ansicht. 
S. 9 n. Anm. 8; den Wortlaut s. Anh. S. 42]; Th. Sanchez, Consilia seu 
opuscola moralia (Lugd. 1635), üb. 2. c 3. dub. 65. n. 10 p. 249: »haec est 
contra glossam »dicto cap. cnm autem« vers. alium et Berojum«; Fagnanus, 
L c. : »Sed quid juris sit, si patronus praesentasset secundum primo refutato, an 
ei hoc licitum esset, anve eo casu episcopus gratificationem habtrtt 
necne, textua non determinat, et glossa sentit patronum posse variare 
etiam recedendo a primo, (? !) ad exemplum illius, qui plnres constitait pro- 
curatores diversis temporibas«; auch Zabarella a. a. 0. n. a. 

6) L c Anm. 1. 



Zur Interpretation von c. 24. X. de jure patr. 3, 38. 19 

Gloss. zu c. 24. X. h. t. und cap. un. h. t. in VIto.« Es leidet je- 
doch diese Meinung an entschiedenen Missverständnissen der Glosse, 
deren Inhalt insbes. Kaiser *) durch scharfsinnige Prüfung aufgehellt 
hat, so dass wir uns nicht versagen können, die Resultate seider 
Untersuchung hier kurz wiederzugeben und in unsere Beleuchtung der 
Glosse zu verflechten. 

I. Die glossa ad c. un. de jurepatr. in VI. 3, 19 erklärt sich 
ganz entschieden für die cum. Variation allein: Ihre Worte »Laicus 
potest unum praesentare, postea alium accumulative et sie potest va- 
riare et dioecesanus potest aeeeptare, quem volueritc schliessen jeden 
Zweifel nach dieser Richtung hin aus. 

17. Die glossa ad c. 24. cit. *) enthält aber gleichfalls nichts, 
was der variatio privativa förderlich wäre. Sie lautet: »Dando se- 
eundum videtur recedere a priori, sicut ille, qui plures procuratores 
diversis temporibus constituit.« Denn 

1. ist das punctum saliens für die Anhänger der priv. Varia- 
tion der ausdrückliche Widerruf des Erstpräsentirten durch den Pa- 
tron. Die Glosse sagt aber nur sehr schwach: »dando seeundum 
videtur recedere a priori.« Ein solches »anscheinendes Abgehen« von 
dem ersten Candidaten ist doch noch sehr weit entfernt von einem 
directen revocare oder prohibere. Mit den angeführten Worten wollte 
der Glossator nicht etwa sagen, dass der Patron die Präsentation des 
prior rechtskräftig zurücknehmen könne, sondern nur, dass er durch 
den zweiten Vorschlag seinen Willen geändert zu haben scheine*). 
Eine solche »Willensänderung« ist aber 

1) S. 425 f. — Vgl. auch Gerlach, Präsentationsr. S. 57. 

2) Eingesehen ist die Ansg. der Decretales cum ylossis Bernhardi per 
Michael Wenszler (1487) p. 209. 

8) Vgl. Phillips, K.-R., B. 7. 8. 820: ». .. indessen die Glosse will hier 
auch nur die Absicht des Patrons ausdrucken, während sie selbst die Variation 
als eine cumulative auflasst.« — Vgl. auch Claude de Ferriere t 1. e. Chap. 6. 
§. 5. p. 381 unt. : »La glosse sur ce chapitre dit »dando seeundum videtur 
recedere a priori, mais du Moulin sur ie raot »recedere,« corrige (?! s. S. 18 Anm. 5) 
le sentiment de la glosse en ces terra es »imo quia aecumulas.« — Die gleiche 
wie die im Text vertretene Ansicht äussert übrigens schon der Glossator Gof- 
fredus de Trano in seiner Summa in Decret. ad h. t. §. 4. »Sed si laicus 
repraesentet unum et postea variat alium praesentando videtur a primo discedere 
posteriorem praesentando (ut Dig. de procur. lex »si quis« §. ult. et supra de 
procur. cap. non injuste): et tunc videtur arbitrio episcopi relinquendum , quis 
eorum alteri praeferatur.« — Noch prägnanter Hostirnsis (summa aurea in Tit. 
de j. p. n. 10. »Poenitet (sc patr. laicus), quia laicus praesentavit unum, et 
non fuit admissus, vel etiam in suspenso detentus, potest poenitere et alium 
praesentare: nam posteriorem praesentando videtur primum revocare: non 
tarnen omnino revocatur, quia locus est gratificationi.« 



20 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

2. auch bei der cumul. Variation ganz unvermeidlich *). Denn 
sobald der Patron ein zweites Subject nachpräsentirt, geht er natnr- 
gemäss von dem ersten etwas zurück (»recedit a prioric): Während 
er vor der Nachpräsentation einen Anspruch hatte auf die Institution 
jenes Ersten und Einzigen (vorausgesetzt naturlich dessen canonische 
Befähigung), hat er durch die Ausübung des jus variandi selbst Ver- 
zicht geleistet auf jenen Anspruch, einer bestimmten Person die Pfarrei 
zu verschaffen, »da er seine (des Erstpräsentirten) bis dahin sichere 
Anstellung zu einer nunmehr blos möglichen gestaltet 9 ).« — Aber 
selbst wenn man der gewöhnlichen Bedeutung von recedere Gewalt 
anthun und der Glosse den Sinn beilegen würde: es scheint so, als 
ob der Patron den zuerst Präsentirten »ganz aufgebe« und nur den 
zweiten zur Institution vorschlage, so würde sie ausser dieser Sin- 
nesänderung des Patrons doch noch nichts über die rechtlichen Fol- 
gen einer solchen äussern, also etwa, dass dadurch der Erstpräsentirte 
mit dem Nichtpräsentirten auf die gleiche Stufe gestellt und dem 
Bischof die Macht zu seiner Institution ganz genommen werde. Die 
Glosse will vielmehr nur andeuten, dass der Bischof durch den zwei- 
ten Vorschlag einen Fingerzeig für die persönliche Absicht des Pa- 
trons behufs der Institution erhalten habe 8 ). Darüber jedoch, ob der 
Bischof durch die Nachpräsentation wirklich gebunden sei , sagt sie 
nichts, wie denn überhaupt eine derartige subjective Absicht des 
Patrons, mag sie nun in seinem Gemüth verschlossen bleiben oder 
aber sich in Form eines ausdrücklichen Widerrufs offenbaren, kein 
Gegenstand juristischer Erwägung werden soll. Die cumul. Varia- 
tion kann allerdings gegenüber dem zuerst Präsentirten auch die 
Wirkung einer privativen erzeugen, aber doch nur ganz mittelbar 
und eventuell, wenn nämlich an zweiter Stelle ein Kleriker vorge- 
schlagen wird, der nach dem rechtlichen Ermessen des Bischofs den 
ersten an Tugenden übertrifft 4 ). Aber, wie Schlesinger prägnant 

1) Ger lach, 1. c. 

2) Schlesinger, 8. 98. 

8) Schulte, S. 695 Anm. 2. — Vergl. auch Berardi, Com. in J. E. ü. 
(Taurin. 1766), tom. 1. diss. 4. cap. 7. p. 160: . . . qnod veteribus persuasum 
faerit, praesentationem laicorum esse speciera commendationis epvscopo 
factae, uullumque proprie jus ad beneficium tribuere, cum laici spiritualia 
concedere nequeant. — van Espen, 1. c. n. 19 sagt, dass »per praesentationem 
quodammodo tantum Episcopo indicaretur, qnod hunc praesentatum patrouas 
desideraret institui.« 

4) Die entgegenges. Ans. Schilling^ (S. 77 §. 52), dass der Patron die 
erste Präsentation durch die zweite auch unmittelbar ausser Kraft setzen 
könne, ist inconsequent : Was jemand mittelbar vereiteln kann, das kann er 
darum noch nicht unmittelbar vereiteln. 



Zur Interpretation von c. 24. X. de jure patr. 3, 38. 21 

sagt *), »diese variatio priv. im subjectiven Sinne fällt durchaus nicht 
zusammen mit der vermeintlichen v. privativa im oftjeclw-rechtlichen 
Sinne.« Für die letztere gewährt die Glosse somit keinen Anhaltspunkt. 

Aus der Darlegung des wirklichen Inhalts der glossa ad c. 24. 
cit. ergibt sich gleichzeitig die Hinfälligkeit des Grundes, den Schil- 
ling*) sogar aus der Bedeutung des Wortes variatio, das doch mit 
*Wületisänderung€ übersetzt werden müsse, für die priv. Variation 
herleitet. Vom rein logischen Standpunkt rauss man sagen, dass die 
variatio cumulativa auch eine solche ist. Denn wenn der Patron 
erst nur einen, nachher aber einen von zweien instituirt wissen will, 
hat er eben »seinen Willen geändert.« 

Für unsere Ansicht, dass die Glosse sich niemals mit dem 
Recht der cumulativen Variation als einem streitigen beschäftigt hat 
spricht auch 

3. der Umstand, dass das Gesetz an und für sich nur von der 
cumulativen Variation spricht. Sie würde deshalb ihren Beruf, das 
Gesetz und dessen Sinn zu erläutern, gänzlich ausser Acht lassen, 
wenn sie trotzdem die Zulässigkeit der priv. Variation behaupten 
würde. Gesetzt aber auch, es könnte aus dem Gesetz als solchem 
die priv. Variation gefolgert werden, so müsste sich die Glosse jeden- 
falls an >eo non refutato« anlehnen (und nicht, wie es in Wirklich- 
keit der Fall ist, an »alium«) und in einem adversativen Satz ihre 
etwaige Ansicht von der Annahme einer privativen Variation recht- 
fertigen oder wenigstens andeuten, etwa mit den Worten : alias dando 
secundum priorem revocare videtur. 

Aber wir brauchen nicht einmal diesen Eausalnexus zwischen 
der Glosse und dem Gesetzestext als Erforderniss aufzustellen, wenn 
wir uns 

4. einem andern Argument Kaiser' s anschliessen. Dieser 
meint nämlich, der Glossator habe mit den citirten Worten gar nicht 
die Stelle selbst interpretireu wollen. Bei dem Begriff »alium admit- 
tere« habe vielmehr »sein vou römischen Rechtsanschauungen erfüllter 
Geist« sofort an das System der Procuratie im Process angeknüpft *), 

1) S. 99 ob. 

2) §. 52. a. E. — Aach Phillips (B. 7. S. 817) stützt 8. Vermuthung, 
»dass der arspr. Char. dieses sog. jus variandi ein privativer gewesen sei«, da- 
mit, »dass auch die eben erwähnte techn. Bezeichnung darauf hinzuweisen scheine.« 

3) Vgl. die Worte: »ricut ille, qui plures procuratores diversis terapori- 
bua constitnit« und bei Kaiser (S. 425 Änm. 2) Belegstellen aus den Pandek- 
ten, wo stete (bei der Behandlung der Stellvertretung) die stärkeren Ausdrücke 
für »zurückweisen« gebraucht werden. (Cf. dazu das S. 16 unter 2. a. Ge- 
sagte). 



22 Silber stein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

die trotz der grossen Verschiedenheit, welche durch die innere Natur 
der beiderseitigen Rechtsverhältnisse selbstverständlich bedingt werde, 
doch mit dem vorliegenden Gesetz das Merkmal des recedere ab alio 
gemeinsam habe d. h. den Umstand, dass an die Stelle des ersten 
ein anderer tritt, der eventuell trotz der zeitlichen Priorität des 
ersteren ein Recht erlangen kann. 

Abschnitt IL 

Logische Interpretation. 

Gegen die Statthaftigkeit der cumulativen Variation, wie sie sich 
in unserer bisherigen Erörterung aus der grammatischen Auslegung und 
der Beurtheilung der Glosse ergab, haben nun die Anhänger der pri- 
vativen Variation Einwendungen erhoben, die sie auf Grund einer 
logischen Interpretation unserer Decretale für gerechtfertigt halten. 
Diese wollen wir im Folgenden — ebenfalls durch Argumente der 
logischen Interpretation — zu widerlegon suchen, und zwar in einem 
ersten Capitel durch Gründe speciellerer , in einem zweiten durch 
solche allgemeinerer Natur. 

Cap. L Widerlegung der priv. Variation aus specietteren Gesichts- 
punkten. 

§. 7. I. Aus unserm Gesetz selbst. 

1« Was zunächst das c. 24. anlangt, so läuft ein Hauptbe- 
denken , das Schilling l ) gegen die cumulative Variation geltend 
macht, darauf hinaus, dass durch ihre Annahme der innere Zusam- 
menhang des Gesetzes in seinen einzelnen Theilen arg gefährdet 
werde. Einer cumulativen Variation ständen nämlich die Worte 
>clericum idoneum* auf das Bestimmteste entgegen. Denn da »der 
Bischof den Präsentirten , wenn derselbe wirklich fähig befunden 
werde, nicht zurückweisen dürfe *), so lasse sich auf keine Weise an- 
nehmen, dass der Gesetzgeber die rechtswidrige Handlung eines 
Kirchenbeamten nicht nur vorausgesetzt, sondern sogar gebilligt habe.« 

2. Gerlach*) hat versucht, diesem Einwand den festen Boden 
zu entziehen, indem er ausführt, dass nach einem Rescript von Papst 
Innocenz III. *) dem Bischof eine sträfliche Handlungsweise nur dann 



1) 8. 75 ob. — 2) Schilling, §. 42. — 8) S. 58. 

4) & 29. X. 8, 88: Postulasti edoceri, an clericus ad aliquam ecclesiam 
a patrono laico praesentatns, si dioecesanus episcopus ipsum non daxerit admit- 
tendum, ex hujuamodi praesentatione aliqoid juris aaseqaatur in illa; et si forte 
idem ad Sedem Apostolieam appellaverit et poat appellationem a]} ipeo interpo- 



Zur Interpretation van c. 24. X. de jure patr. S 9 38. 23 

imputirt werden könne, wenn er dem Kleriker, der fähig und noch 
dazu ganz allein präsentirt ist, trotzdem malitiöser Weise die Insti- 
tution versage. Im Fall einer successiven Präsentation zweier Can- 
didaten, also in dem Fall des c. 24. cit., habe er dagegen durchaus 
das Recht, den zuerst Vorgeschlagenen zurückzuweisen, einzig und 
allein mit der Beschränkung, dass die refutatio eines Nichtuntaug- 
lichen verboten sei. Das habe nun aber Schilling — so schliesst 
Gerlach seine Beweisführung — übersehen. Seiner Einwendung gegen 
die gebräuchliche Auslegung des Gesetzes in c. 24. X. h. t. sei also 
alle Beweiskraft genommen. — Jedoch diese Argumentation Gerlach's 
ist keineswegs stichhaltig. Denn auch er hat ein gewichtiges Mo- 
ment bei der Widerlegung Schilling' s übersehen: In dem von ihm 
angezogenen Falle des c. 29. X. cit. hat ja der Bischof — worauf 
Schlesinger l ) aufmerksam gemacht hat — den idoneus refutirt, bevor 
noch überhaupt eine zweite Präsentation erfolgt war, bevor er also 
noch etwas über den Grad der Würdigkeit des Nachpräsentirten 
wissen konnte. Dadurch charakterisirt sich aber die recusatio des 
Bischofs zur Genüge als malitiosa. 

3. Aber auch ohne uns Gerlach auszuschliessen , können wir 
doch aus anderen Erwägungen heraus sehr wohl Schilling^ Einwände 
gegenüber die Beziehung von >eo non refutato« auf den Bischof als 
durchaus logisch vertheidigen. Zu diesem Zwecke wollen wir die 
Decretale, abgesehen von ihren einzelnen Th eilen, als ein einheit- 
liches Ganzes betrachten 9 ). 

Die ganze äussere Structur des Gesetzes zeigt auf den ersten 
Blick 3 ), dass der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, den 
Fall, für den eine neue Vorschrift gegeben werden sollte , mit mög- 

sitam idem patronos alium curaverit praesentare, ad secundnm institnit episco- 
pus praesentatum, idem ab ipsa ecclesia debeat amoveri : Nos igitur Alexandri 
Papae vestigiis inhaerentes, qui . . . inter praesentatos a laico eonditionem pos- 
sidentis ^censuit meliorem , dicimas , qnod institutio praesentati secundo loeo a 
laico patrono robur obtinet firmitatis . . . Vgl. über d. malitiosa recusatio 
insbes. noch Kaiser, S. 420—422, Schlayer, S. 21 u. Hinschius B. 3. S. 52 Anm. 4. 

1) S. 96. Aach Kaiser bat in seiner Widerlegung der priv. Variation 
aus c. 29. cit. a. a. 0. dieses Moment übersehen: Man kann doch wohl, wenn 
der Erstpräsentirte malitiose zurückgewiesen ist, noch b,e vor einsweiter (Kan- 
didat da ist, nachher, wenn dieser zweite wirklich institnirt ist, nicht reden, 
wie es Kaiser S. 420 thut, von »einer Institution, die geschah in Folge der 
rariatio cumulativa, wo mehrere zur Wahl concnrrirten.« Deshalb trifft inso- 
fern seine Argumentation nur zum kleinsten Tbeil zn. 

2) Celsus, libro 9. Digestornm (1. 24. D. de leg. 1,3): Incivile est, nisi 
tota lege per8pecta nna aliqna particnla ejus proposita judicare ?el respondere. 

3) Kaiser, 8. 418. 



24 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons» 

lichster Genauigkeit vorzuführen. Darauf deuten vor allem die vielen 
(von Kaiser a. a. 0. unter a.— f. aufgezählten) Prämissen hin , in 
denen die mannigfachen Erfordernisse zur Ausübung des jus variandi 
aufgestellt werden. 

Mit dem Zusatz der letzten Prämisse »eo (sc. clerico idoneo ab 
episcopo) non refutato,c also des Umstandes, dass der Eirchenobere 
den selbst fähigen Präsentirten auch angenommen habe, wollte der 
Papst ein, wenn auch nicht neues, so doch für die genaue Charak- 
terisirung des Falles geradezu unerlässliches Moment ausdrücklich 
anführen. Es war ihm nämlich vor allem darum zu thun , für die 
Ausübung des hier zuerst gesetzlich ausgesprochenen jus variandi 
cumulativum alle das Recht beugenden Umstände in nachdrücklich- 
ster Form auszuschliessen. Eine solche Rechtswidrigkeit wäre aber 
mit dem Factum einer unbegründeten Zurückweisung eines idoneus 
seitens des Bischofs unmittelbar gegeben gewesen. Der schwache 
und gutmüthige Patron hätte sich andererseits in Folge einer sol- 
chen unstatthaften Handlungsweise des Bischofs zu einer zweiten 
Präsentation nur entschlossen, um überhaupt von seinem Variations- 
recht Gebrauch zu machen. Man wende dagegen nicht ein, dass 
derartige Fälle ausserhalb des Bereiches der Möglichkeit gelegen 
hätten *). Ja sie scheinen sogar nicht einmal selten gewesen zu 
sein. Denn mehrere von ihnen 8 ) werden im corpus juris canonici 
ausdrucklich erwähnt: So wird im c. 5. X 3, 38*) der Fall vorge- 
führt, dass ein canonisch befähigter Geistlicher vorgeschlagen, aber 
vom Bischof die Institution dennoch verweigert worden war. Ein 
gleicher Fall wird im citirten c. 29. X eod. im Anschluss an die 
im c. 5. cit. von Alexander III. gefällte Entscheidung behandelt 4 ). 
Danach soll, wenn der Bischof einen vom Laienpatron allein präsen- 

1) Vgl. Vermehren in Weiss' Arch. B. 2. S. 134 Anm. 15 u. B. 5. S. 68. 

2) C. 5, o. 29, c. 31. X. 3, 38. — VergL auch Benedicti Oapitul. L. 1. 
o. 330. bei Pert% % monum. Germ., Leg. T. 2. p. alt. (Capit. spuria) p. 65: 
»De clericis laicorum, unde normal li eorum queri ridentur, eo qaod qaidam episcopi 
ad eorum preces nolunt in ecclesiis suis eos, cum utiles sint, ordinäre, visura no- 
bis fuit, at in utrisque partibus pax et concordia servetar et cum caritate et 
ratione utiles et idonei eligantar. Et si laicus idoneum utilemque clericum 
obtuierit, nnlla qnalibet occasione ab episcopo sine certa ratione repellatur. Et 
si reiciendas est, propter scandalam vit&ndura evidenti ratione tnanifestetur.c — 
Aehnlich spricht sich das Conc» Paris. VI. c. 22. nnter Ludwig dem From- 
men ans. (Siehe He feie, Conciliengeschichte, B. 4. (2. Aufl. Freib. 1879) S. 61.) 

8) Qaod aatem consalis, si elericns idoneus ad vacantem ecclesiam prae- 
sentatus non fuerit ab episcopo dioecesano admissas, et postmodam alias idoneas 
praesentatas et institatas ab episcopo, possessionem tennerit corporalera . . . 

4) Den Wortlaut s. S. 22 Anm. 4. 



t Zur Interpretation von c. 24. X. de jure patr, 3, 38. 25 

tirten idoneas noch vor der Präsentation eines anderen doloser Weise 
verworfen nnd ein demnächst vom Patron vorgeschlagenes Subject 
instituirt hat, zwar der letzte in der Pfründe bleiben 1 ), aber der 
Bischof ex delicto verpflichtet sein > den malitiose zurückgewiesenen 
Präsentirten mit einer anderen gleich guten zu entschädigen *). 
Fassen wir derartige Fälle in's Auge, so müssen wir anerkennen, 
dass es unter diesen besonderen Umständen nicht nur nicht auffal- 
lend, sondern mit Rücksicht auf das legislatorische Bedürfniss viel- 
mehr im höchsten Grade geboten erscheint, derartigen rechtswidrigen 
Beeinflussungen des Patrons durch den Bischof ein energisches Halt 
zu gebieten, wie es denn auch unser Gesetzgeber mit den Worten 
>eo non refutatoc gethan hat d. h. mit der Aufstellung des Erfor- 
dernisses, dass der Patron lediglich aus freiem Antrieb sein jus va- 
riandi ausgeübt hat 8 ). 

4. Steht somit der Beziehung jener Worte auf den Bischof, 
also der cumul. Variation, die Thatsache, dass der Eirchenobere einen 
idoneus nicht wissentlich zurückweisen dürfe, keineswegs entgegen, 
so ist unsere Auffassung in gleichem Masse gerechtfertigt durch die 
Rücksicht auf die in >eo non refutato« liegende feste Bestimmung 
des Zeilraums, innerhalb dessen das jus variandi cumulative vom 
Patron frei ausgeübt werden darf 4 ). Von einer solchen freien Aus- 
übung dieses Rechtes kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn 
trotz der perfecten Präsentation seitens des Patrons die institutio 
des Candidaten seitens des Bischofs noch aussteht 5 ), (denn durch 



1) Denn »melior condicio possi dentis.« Dagegen Zabarella, 1. c. ad c. 
Pastoralis (o. 29. cit.) : condicio possidentia non sit melior, sed amoveri debeat. 

2) Die Entscheidung Alexander'* III. lautet: Constituimus , ut episco- 
pus, qui praesentatum idoneum malitiose recusavit admittere, ad providendum 
eidem in competenti beneficio compellatur : qaatenns puniatur in eo, in quo 
ipsum non est dubium deliquisse. — Ueber den (streitigen) Begriff des benef. 
competens s. Hinachius a. a. 0. 

3) Derselbe Gedankengang ist m. E. — wenn auch ganz kurz — aus- 
gedrückt in den von Innocentius 1 V. (Sinibaidus Fliscus) zur Erörterung von 
»eo non refutato« in seinem apparatua super libr. V. decret. (Venet. 1481) hin- 
zugefügten Worten : Episcopus tum peccat cum primum idoneum admit- 
tere recusavit .... Sed si non refutavit primum, potest eligere, utrum eorum 
velit. — Auch Kaim kommt der Ton uns vertretenen Ansicht nahe, wenn er 
(B. 2. S. 144 ob.) sagt, »diese Worte drücken nur die notwendige Bedingung 
aus, ohne welche eine neue Präsentation gar nicht stattfinden kann.* 

4) Hinschius, 8. 49 Anm. 2 (Sp. 2. ob.). 

5) Abbas ad h. t cap. 5. n. 2: quod patronus potest variare ante insti- 
tutionem episcopi. — Vgl. das Citat aus van Espen, J. E. IL, S. 5 Anm. 3. 
— Auch o. 5. X. 8, 38: antequam praesentatio per dioecesanum episcopum ap- 



26 Silbcr8tein, Das jus variandi des Laienpatrons, 

diese würde alles Recht des Patrons für diese Vacanz erlöschen). 
Nicht besser aber hätte der Gesetzgeber dieses Schwebestadium, in 
dem der Patron durch seine Nachpräsentation sein neues Recht con- 
surairt, der Bischof aber sein Urtheil über die Tüchtigkeit des erst- 
präsentirten Candidaten noch nicht abgegeben hat, bezeichnen kön- 
nen als mit den Worten »eo non refutatoc : obgleich der Bischof den 
zuerst Präsentirten noch nicht zurückgewiesen, d. h. noch keine Ent- 
scheidung getroffen hat. So erscheint allein bei dieser Uebersetzung 
ein fester Terrain für die Ausübung des Variationsrechtes, und zwar 
des cumulativen, durch den Patron. Hinschius 1 ) meint a. a. 0., 
dass »wohl gerade desswegen die anscheinend interpolirten Worte 
in die Stelle eingeschoben wordene seien, und gibt damit einen spe- 
ciellen Grund für die von uns oben (§. 4. I. 2.) allgemeiner begrün- 
dete Interpolation der genannten Worte. Zudem erhält auch von 
diesem Gesichtspunkt der in »eo non refutatoc liegenden festen Be- 
fristung des jus variandi die Lesart der Compil L (instituto für 
refutato s. S. 13 Anm. 2) eine bemerkenswerthe Beleuchtung. 

5. Mag man aber auch die Worte »eo non refutatoc erklären, 
wie man will, mag man selbst annehmen, die Interpretation Lippert's 
und Schilling^ sei die natürlichste und allein richtige, so würde auch 
auf dieses Zugeständniss hin immer erst vermittels eines argumentum 
e contrario die priv. Variation aus unserer Stelle deducirt werden 
können. Diese Art der Beweisführung ist aber, wenn auch allge- 
mein logisch richtig, doch im besonderen Fall logisch durchaus nicht 
zwingend. Sie kann im Gegentheil gar zu leicht zu Täuschungen 
Veranlassung geben 2 ), so dass sie schon in den »Pandektent eine 
Correctur erhielt durch den Satz : »Unius positio non est alterius 
exclusio.t 

So geht offenbar die gegnerische Folgerung zu weit, viel wei- 
ter, als man auf Grund eines so trügerischen Syllogismus, wie das 
argum. e contrario nun einmal ist, gehen darf. Es entbehrte infolge 



probetur, rntum non est, quod a patrono fuerit inchoatum, verb. m. de Roye, 
Comm. de j. p. ad c. 28: Patronus nulluni facit jurisdictionis gradum; patronus 
non habet verum gradum justae et verae provisionis. — Man s. auch Gross, 
Recht an d. Pfründe, S. 143. 

1) Auch in Schulte's diesbezügl. Worten in s. Lehrb. S. 175 Anm. 7 
liegt wohl eine Anerkennung dieses Arguments. 

2) Dernburg, Pandekten (2. Aufl. 1888) B. 1. S. 77 Anm. 10: »Die 
extens. Interpr. zeigt, dass die Anwendung des arg. e contr. im gegebenen Fall 
unstatthaft ist;« Windscheid, Pand. (6. Aufl. 1887) B. 1. S. 22 Anm. 7; vgl. 
auch Weiss' Arch. B. 2. S. 134 ob., R. v. Scherer, Handbeb. des K.-R. (Gras 
1886) B. 1. S. 15 Anm. 14 und Vering 9 Pandekten (4. Aufl. 1875) S. 43. 



Zur Interpretation von c. 24. X. de jure patr. 3, 38. 27 

dessen jedes Grandes, wollte man zu Gunsten des soeben charakteri- 
sirten Beweismittels ein anderes direct ausschliessen, das mindestens 
dieselbe Kraft und Berechtigung hat, wie jenes. 

II. Widerlegung der v. priv. aus der anderweitigen Gesetzgebung 

der Kirche. 

1. Das corpus juris canonici weiss nichts von einer priv. Va- 
riation, geht vielmehr bei dem jus variandi stets von dem prin- 
cipiellen Gedanken aus, dass dem Patron zwar ein wiederholter Vor- 
schlag für denselben Erledigungsfall gestattet sei, jedoch keineswegs 
an und für sich mit dem Umfang und der Wirkung, dass dadurch 
die erste Präsentation völlig wieder zurückgenommen und aufgehoben 
werden könne. Ebenso wenig kennt 

2. das Concüium Tridentinum die variatio priv. Es sieht viel- 
mehr das letzte Ziel in der Prüfung und Wahl durch den Bischof 1 ). 

Cap. IL Widerlegung der priv. Variation aus allgemeineren Ge- 
sichtspunkten. 

§. 8. 1. Ans den allgemeinen Anschauungen des canonischen Rechts 
über das Beneficialwesen und Patronatrecht 

Es dürfte infolge der vorangegangenen Erörterung nicht Wun- 
der nehmen, dass die Vertheidiger der priv. Variation selbst wohl 
oder übel zu der Einsicht haben kommen müssen, dass unmittelbare 
gesetzliche Handhaben für ihre Meinung ganz fehlen. Es ergab sich 
somit die naturgemässe Aufgabe für sie, in Ermangelung specieller 
Rechtssätze für die priv. Variation auf Betrachtungen allgemeinerer 
Natur neue Argumente zu gründen, deren Gewicht für ihre Be- 
hauptung mehr spräche. So ist es denn gekommen, dass das ur- 
sprünglich enge Streitgebiet des c. 24. verlassen 8 ), und der Kampf 
der Meinungen auf das weiter ausgedehnte Feld der Beweisführung 
aus allgemeinen Grundsätzen hinübergespielt wurde. Doch auch auf 
diesem Boden dürfte die priv. Variation sich als unterliegend er- 
weisen. 

Denn betrachten wir 

1. den allg. Rechtscharakter des Beneßcialwesens Überhaupt. 

Mit ihm ist die gegnerische Ansicht nicht wohl zu vereinbaren, 
wenn man daran denkt, dass das ganze Beneficialwesen im gemeinen 

1) Vgl. Kaiser, S. 414 Anm. 3 vb. ra. Hefele, 1. c. S. 673 c. 13. — Ausdrück- 
lich wird das jus variandi des Laienpatrons nicht genannt {Kaim % B. 1. S. 207). 

2) Schulte, Lehrb. 1. c. »Dass das jus variandi ein cum. nicht priv. 
sei, lässt sich aus c. 24. allein nicht beweisen.* 



28 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

Kirchenrecht sich nach den folgenden zwei leitenden Grundsätzen 
entwickelt *). 

a. Der Bischof hat das volle und freie Recht, alle in seiner 
Diöcese vacant gewordenen Kirchenämter zu verleihen 9 ) (sog. libera 
collatio): Er ist der »beneficiorum collator Ordinarius.« 

b. Das kirchliche Interesse soll möglichst gefördert werden 8 ). 
Das wird ausgedrückt durch den Satz : »quo facilius provideatur ec- 
clesiis.« 

2. Die eigenthümliche Natur des Patronat- und PräsentcUions- 
rechtes insbesondere. 

Noch klarer wird sich unsere Behauptung ergeben, wenn wir 
uns nunmehr fragen, welche Stellung das Patronat« und das in ihm 
enthaltene Präsentationsrecht im canonischen Rechtssystem erhalten hat. 

a. Beide Rechte stehen den vorher erwähnten Principien des 
jus commune gegenüber als jura smgularia 1 ); sie sind zu betrachten 
als beneßcia juris oder privilegia. Denn das Patronatrecht bildet 

a. als sog. necessaria collatio eine gesetzlich anerkannte Aus- 
nahme von der Regel d. i. von dem allgemeinen freien Besetzungs- 

1) Kaiser, S. 413 Anm. 1. 

2) Cf. c. 2. C. 10. qu. 1 (Conc. Tolet. III. a. 589), c. 6. cit. (Conc. Tolet. 
IV. a. 683), c. 3. cit. (Conc. Cabilon. II. a. 813), c 4. cit. (Leo P.), c. 10, 11 
C. 16. qu. 7; c. 16. X. de off. jud. ord. 1, 31; c. 6. X. de except. 2, 25; c. 18. 
X. 2, 26; c. 8. X. de Institution. 3, 7; c. 2. X. 3, 9; c. 4. X. de j. p. 3 f 38; 
o» 10 u. 21. X. eod.j c. 12. L f. X. 5, 7; c. 3. in VI. 1, 13; c. 1. de praescr. 
in VI. 2, 13; c. 1. in VI. 3, 8. 

8) c 4. de elect. et eL pot. in VI. 1, 6; c. 15. eod., c 35. de praeb. et 
dig. in VI. 3, 4 ; c. 2. de jurepatr. in Clem. 3, 12. 

4) Fr Florttns, (im Tract. de j. p. in Opera jurid. P. 2. p. 81) nennt es 
»jos singulare contra rationem juris communis.« — Vergl. auch die Cit. aus anderen 
alteren Canon, bei Michels Anm. 1 ; Clem. Schmitz, Nat. u. Subj. der Präs. 
(Eegensb. 1868), §. 9, §. 12 c, §. 15 c. a. E. ; Bluntschli, Staatswörterb. (1862) 
B. 7. S. 763 (Dove)\ Schulte, System S. 668 ; • Ger lach , Präs.-R. §. 6; 
Hinschius, B. 3. 8. 6, cf. auch c. 3. X. 3, 88. — Das concilium Arausicnm 
(a. 441 in c. 1. C. 16. qu. 5.) betrachtet das Präsentationsrecht nicht als ein 
durch die Gründung der Kirche a priori gegebenes Recht, sondern will dasselbe 
nur als eine besondere Begünstigung (»gratia«) daran anknüpfen. — Derselbe 
Gedanke findet sich in Can. 2. Conc. Toltt. IX. (a. 655) : Aus Rücksicht auf 
das jus aequum wird hier »pia compassione« der Satz aufgestellt, »ut, quamdiu 
earundem fundatores ecclesiarum in hac Tita superstites exstiterint, . . . rectores 
idoneos in iisdeni basilicis iisdem ipsi offerant episcopis ordinandos.« — Ebenso 
klar wird in c. 3. X. (conc. hat. III.) 3, 38 das Prasentationsrecht unter dem 
Gesichtsp. einer »potestasc betrachtet, »in qua eos (sc fundatores ecclesiarum 
aut heredes eorum) ecclesia usque huc sustinuit.« — Cfr. auch b. Branowitzer, 
Abh. über d. Begr. u. d. urspr. Erwerbsart. des Patr.-R. (Olm. 1839) S. 4 ff. 
d. Beweis aus d. Gesch. d. Entst. u. allm. Entwickelung des Patronatrechts. 



Zur Interpretation von c. 24. X. de jure patr. 3, 38. 29 

recht des Bischofs. Dieser Ausnahmestellung des Patronatrechtes 
entspricht auch vollkommen 

ß. seine Beschaffenheit, die die Quellen als *jus temporale an- 
nexum spirüualU bezeichnen *). Das gauze Bingen und Trachten 
der Kirche war nämlich darauf gerichtet *), »quo facilius provideatur 
ecclesiis,« das spirituelle, für die höheren Interessen der Kirche so 
wichtige Recht, den Geistlichen an einer Kirche zu bestellen, von 
der dinglichen Grundlage völlig loszulösen, von der aus es von den 
Grundeigentümern ganz in Anspruch genommen wurde. Aus diesem 
Ankämpfen gegen die ursprünglich germanische Auffassung vom Pri- 
vateigen th um des Grundherrn an der auf seinem Grund und Boden 
errichteten Kirchenstiftung 8 ) erwuchs in den german. Ländern die 
Umgestaltung des Patronatrechts zu einem rein persönlichen Privileg. 
Die Zwittergestalt des Instituts brachte es andererseits mit sich, dass 
in Bezug auf die weltliche Gestaltung d. h. die Zugehörigkeit und 
den Besitz des Patronatrechts der prwalrechtliche, in Bezug auf seine 
kirchliche Basis, d. h. den Inhalt und die Atisübung dieses Rechtes 
dagegen der kirchlich-öffentliche Charakter desselben herrschend 
wurde. 

Aus der singulären Stellung des Patronat- und Präsentations- 
rechts ergibt sich nun aber als unmittelbare Folge 

b. die Anwendung des allgemein anerkannten Rechtssatzes, dass 
jede Ausnahme von der Regel stricte zu interpretiren sei, d. h. nicht 
weiter ausgedehnt oder gar analog angewendet werden darf, als vom 
Gesetz speciell fiiirt worden ist 4 ) : »Quae a jure communi exorbitant, 



1) Cap. 14. Decret. Alex. III. Tit. 53. (Böhmer, Corp. Jur. Can. App. 
Col. 302; cf. c 3. X. 2, 1; c. 4, 11, 16 X. 3, 88). — M. s. hierüber Richter, 
S. 674 u. Anm. 27 ; Phillips, K.-R. B. 7. S. 666 ff. und überh. s. Darstellung 
der Geschichte des Patronats ibid. S. 611-669; Hinschius, B. 2. 8. 629 and 
Anm. 3 u. 4, B. 3. S. 7 ob. u. bes. in Festg. für Heffter (1873) §. 3. S. 22; 
Schulte, Lehrb. S. 167 u. Anm. 1 ; Vering, Lehrb. S. 476 II. 

2) Insbes. seit Alezander HL, vgl. c 3 bis 6, c. 15, 31. X. 3, 38. 

3) O. Mittelstadt, de jarepatr., quod reale dicitur, origine, Diss. inaug. 
(Vratisl. 1856); Hinschius, B. 2. S. 621 ff. und in Ftstg. f. Heffter §. 1. S. 10; 
Richter- Dove- Kahl, S. 668; Löning, Gesch. d. deutsch. K.-R. (Strassb. 1878) 
B. 1. S. 164, u. Anm. 4. 

4) Vgl. Michels, S. 5 : Dicimus j. p. esse jus singulare et proprium, 
quod analogiam facile non patiatur. — L. 14. D. de leg. 1, 3: Quod vero contra 
rationem juris receptnm est, non est producendum ad consequentias. — L. 15. 
D. eod: In bis quae contra rationem juris constituta sunt, non possu mos sequi 
regulam juris. — Vielmehr »exceptio confirmat regulam.c — Vergl. auch die 
Paroemie: correctoriae leges sunt stricte interpretandae. — Dernburg, Pandek- 
ten B. 1. 8. 72, Vering, Pand. 1. c, v. Scherer, Handb. d. K.-B. B. 1. 8. 15. 



30 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

nequaquam ad consequentiam sunt trahenda« (reg. 28. in VI.). Ent- 
stehen also im einzelnen Fall Zweifel über die Befugnisse des Pa- 
trons, so ist derjenigen Auslegung stets der Vorzug zu geben, die 
das regelmässige Verleihungsrecht vertheidigt l ). Wir werden somit 
mit Hinsicht auf unseren besonderen Fall nunmehr nachzuweisen 
haben, dass die priv. Variation eine keineswegs vom Gesetz zuge- 
standene Erweiterung eines jus singulare enthält s ), die dem oben ge- 
nannten Grundsatz widerspricht und ebendesswegen dem Patron nicht 
zuerkannt werden kann. 

a. Das Präsentationsrecht fordert seiner Natur nach nur eine 
Mitwirkung bei der Besetzung 8 ) , (die Besetzung selbst ist Admini- 
strationssache des Bischofs) und eine solche zeigt sich selbst dann, 
wenn der zuerst Präsentirte gegen den Willen des Patrons instituirt 
wird. Die Theilnahme des Patrons äussert sich dann eben darin, 
dass in den Besitz der Pfründe nur ein solcher kommt, der ohne 
den Vorschlag des Patrons sie nicht erwerben konnte. Diese Mit- 
wirkung bei der Besetzung des geistlichen Amts ist aber vollzogen, 
sobald das Präsentationsschreiben 4 ) in die Hände des competenten 
Bischofs' gelangt ist. Da-jit bat der Patron für dies Mal sein Recht 
absorbirt. Würde ihm nun aber das jus variandi privativum zustehen 
d. h. könnte er unter gänzlicher Zurücknahme der ersten Präsentation 
einen zweiten, dritten u. s. f. vorschlagen, so würde einerseits dies 
blosse Mitwirkungsrecht des Patrons in ein jus eligendi übergehen 6 ) 
und andererseits läge darin eine wiederholte Ausübung des ganzen 
Variationsrechtes. Denn der Patron würde dann in einem und dem- 
selben Fall, zur Erreichung eines und desselben Zweckes mehrmals 
präsentiren. Gerade darin ist aber eine unstatthafte Ausdehnung des 
Präsentationsrechtes über die ihm von dem Gesetz gesteckte Grenze 
nicht zu verkennen. 

ß. Man wende dagegen nicht ein, dann dürfe dem Patron auch 

1) Schlesinger, 8. 100. 

2) Schulte, Lehrbach S. 175 Anm. 7. 

8) Gerlach, Präs.-R. 8. 54, Kaim, B. 1. 8. 178 u. B. 2. 8. 142, Gross, 
1. c 8. 275. — Uinschiua rechnet dieserhalb (B. 3. S. 42) das Präs.-R. im 
weiteren Sinn zu den Ehrenrechten, weil darin dem Patron kein Antheil an 
der kirchlichen Regierung gegeben werde. — Cf. auch Branowitzer, 1. c 
8. 16 u. Anm. 7. 

4) Gewöhnlich wird schriftlich präaentirt (c 6. X. de hi9, qui fiunt 
prael. 3, 10), so namentlich in Österreich, wo nach der bisherigen Praxis die 
Präsentation durch ein diesbezugl. Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift 
nnd Siegel des Patrons geschieht. Die mündliche Präsentation ist fast überall 
ausser Gebrauch gekommen. (Andr. Müller, Lex. d. K.-R. B. 4. 8. 

5) Kaim, B. 2. 8. 141 Anm. 4. 



Zur Interpretation von c. 24. X. de jure patr. 3, 38. 



31 



die cumulative Variation nicht gestattet werden. Denn hier prä- 
sentire er ja auch mehrmals, mache also auch zu wiederholten Malen 
von seinem Rechte Gebrauch: 

Die cumul. Variation ist vielmehr, ganz abgesehen davon, dass 
sie den Ausspruch der Gesetze für sich hat, auch insofern wesent- 
lich von der priv. Variation verschieden. Denn da bei ihr kein aus- 
drucklicher Widerruf des bereits geschehenen Vorschlags Platz greift, 
so sind die nachfolgenden Präsentationen nicht selbständige Präsen- 
tationsakte , sondern bilden vielmehr als integrirende Bestandtheile 
der ersten erst mit dieser einen einzigen Rechtsakt und treten dann 
erst dem Wahlrecht des Bischofs gegenüber. In diesem Sinn ist 
auch, wie Kaiser 1 ) präcis sagt, in unserer Gesetzesstelle nur von 
einer Variation des Subjects, nicht aber auch von einer Variation der 
Präsentation die Rede. Dies geht aus der (gewiss wohl überlegten) 
Wahl der Worte hervor: Zuerst heisst es nur: »cwro idoneum prae- 
sentaverit,* das zweite Subject wird jedoch nicht wieder mit »prae- 
sentaverit,« sondern mit *postulaverit alium aeque idoneum admittu 
eingeführt. Kaiser sagt daher a. a. 0. mit Recht, dass man erst 
nach Annahme der Sinnesmodification, dass der zweite sog. Vorschlag 
im strengen Rechtssinn nicht auch einen zweiten für sich bestehen- 
den Präsentationsakt bedeute, von einer »zweiten u. s. f. Präsen- 
tation* und entsprechend von *nachpräsentirten* Subjecten reden 
könne. — Mit der Bestimmung über die Zulässigkeit der cum. Va- 
riation hat die Gesetzgebung dem Patron auch kein grösseres Recht 
etwa gegeben , als er schon hatte. Denn das Recht , dem Bischof 
einen idoneus zu präsentiren und damit dessen Institution zur Pflicht 
zu machen, ist offenbar grösser, als das Recht, mehrere canonisch Be- 
fähigte, sei es nun zu gleicher Zeit oder successive, vorzuschlagen. 
Das c. 24. cit. gibt nun dem Patron das wirklich neue Recht, einen 
zweiten Candidaten vorzuschlagen, ohne dass der erste verworfen ist; 
allerdings wäre das jus variandi privativum viel intensiver als das j. 
v. cnmulativum. So erweist sich denn dies »Vorrecht« des Laien- 
patrons eher als ein Privilegium odiosum 2 ). 

§. 9. IL Aus den besonderen aus der Ausübung des Patronair 
bezvo. PräsentaUonsrechtes folgenden Rechtsverhältnissen. 
Aber die Unstatthaftigkeit der priv. Variation ergibt sich auch 
aus einer Betrachtung der rechtlichen Verhältnisse, wie sie durch die 

1) 8. 416. — Cf. Boehmer, J. E. Pr. (Balle 1723) §. 93. p. 522: »quo 
ipso jus praesentandi admodum infirmatum, et fere in simplicem nominatio- 
nem degeneratum fuit. Eleganter id obeervatum a Schiltero Mb. I. inatit. 
jur. can. tit. 13. g. 11. in not.c 



32 SÜberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

Ausübung des Präsentationsrechts zwischen dem Präsentirten , dem 
Bischof und dem Patron entstehen *). Denn fassen wir 

1. den Erstpräsentirten*) in's Auge, so hat dieser durch die 
Präsentation dem competenten Bischof gegenüber 

a. ein jus quaesitura, und zwar ein sog. jus ad rem 9 ), d. h. ein 
Recht auf die canonische Institution uod auf die Uebertragung des 
Beneficii durch den competenten Kirchenoberen. Dass dies der Fall 
ist, ergibt sich aus dem Klagrecht, das dem Präsentirten gegen den 
Verleiher zusteht, falls dieser ihm grundlos die Institution verwei- 
gert 4 ). Dieses jus ad rem ist freilich kein unbedingtes 5 ), es ist viel- 
mehr abhängig von dem Vorliegen der beiden Voraussetzungen: 

a, dass das Präsentationsschreiben in die Hände des Bischofs 
gelangt, und der Candidat von demselben als fähig anerkannt wor- 
den ist (von der piaesentatio perfecta und der acceptatio praesen- 
tati) und 

ß. dass der Patron von seinem Variationsrecht keinen Gebrauch 
macht. Denn präsentirt der Patron einen zweiten u. s. f. nach, so 



1) Schlesinger, 8. 103. 

2) Auf die rechtl. Natur, des jus ad rem hier des Naheren einzu- 
gehen, ist nicht der Ort. Es sei daher nur hingewiesen auf die neueste 
Monographie über den Gegenstand, eine »Zierde der neueren canon. Literatur,« 
von Prof. Dr. Gross: »Das Recht an der Pfründe. Zugleich ein Beitrag 
zur Ermittlung des Ursprungs des j. ad r.« (Graz 1887) [ausfuhrt, rec. v. R. v. 
Scherer im Ar eh. B. 58. 8. 459— 466J. S. insbesondere S. 274, 8. 212 und 
Anm. 239, 8. 142. 

3) van Espen, J. E. U. : Praesentatus vi praesentationis jus ad ipsam 
institutionem habet; vgl. auch c 1. C. 16. qu. 5. u. c. 32. C. 16. qu. 7. — 
Man wende (gegen das jus ad rem) nicht ein, dass die aus dem Präsentations- 
recht — als einem jus singulare — fliessenden Rechte nur beneficia juris oder 
priyilegia seien. Darauf kann man die priv. Variation nicht begründen : Auch 
das jus singulare begründet jura quaesita (cf. 17. de reg. jur. in VI. 5, 12 : 
Indultum a jure beneficium non est alicui auferendum u. Gerlach, Präs.-R. S. 13). 

4) Dieses Klagrecht geht, wie Eaim ausführt, mittels Cession vom Pa- 
tron auf den Erstpräsentirten über (?). — Desshalb muss auch dann, wenn der 
Patron lite pendente neu präsentirt, der erste Candidat mit einem beneficium 
competens vom Bischof entschädigt werden. (Vgl. 8. 25 Anm. 2). 

5) Nur insofern kann man m. E. von einem »bedingten* jus ad rem 
sprechen, als man den vom patr. laicus allein präsentirten Candidaten im Auge 
hat , d. h. nur solange er allein präsentirt ist : Sein Recht ist bedingt durch 
die Nichtausübung des jus variandi seitens des Patrons. — Phillips Erklärung 
(B. 7. S. 790), dass »Jeder der Präsentirten ein durch die endliche Ent- 
scheidung des Bischofs bedingtes Jus ad rem habe,« ist m. M. nicht ganz 
logisch. Denn zu einer »Bedingung« gehört doch stets ein ungewisses Ereig- 
nis8. Ist denn aber die Entscheidung des Bischofs als solche ungewiss? 



Zur Interpretation von c. 24. X de jure patr. 3, 38. 83 

kann der Bischof diesem ebenso gut die Institution ertheilen *). Sehr 
treffend sagt daher Fr. de Boye*): »Quamvis prima praeseutatio 
pulsaverit aures episcopi , attamen non tribuit jus ad rem , sed est 
quodammodo in pendenti, an videlicet patronus in ea perseveret.« 
Das kirchliche Interesse musste insofern das individuelle Interesse 
des zuerst Präsentirten überwiegen. 

Allein dadurch, dass der erste Candidat sein Recht mit den 
später Pr&sentirten theilen muss, verliert er dasselbe nicht. Er hat 
ohne Zweifel noch das Recht, nun mit den anderen zugleich zur 
Wahl zugelassen zu werden. Dass dies aber ein besonderes Vor- 
recht sei, ist nicht zu leugnen, wenn man erwägt: 

a. dass dasselbe an besondere Voraussetzungen und Eigen- 
schaften in der Person des Präsentirten geknüpft ist, und 

ß. dass dadurch der Vorzug des Erstpräsentirten vor allen 
denen, die nicht präsentirt sind, begründet ist, dass er somit, wenn 
auch nicht das Beneficium sicher erlangen wird, so doch möglicher 
Weise dasselbe erlangen kann und nicht mehr, wie ein nicht Prä- 
sentirter, von der Institution schlechthin ausgeschlossen werden darf. 
Mit diesem Recht der passiven Wahlfähigkeit hat er vielmehr ge- 
wissennassen die erste Stufe zum geistlichen Amt betreten. 

Stände aber dem Patron das jus variandi privativum zu, so 
läge es in seiner Willkür, dem Präsentirten ohne Weiteres und gegen 
seinen Willen das vom Gesetz ihm zuerkannte Recht zu entziehen *). 
Eine solche Befugniss steht jedoch in directem Widerspruch zu dem 
allgemeinen Billigkeitsgefühl, das den wichtigen Rechtsgrundsatz 
aufgestellt hat, dass jeder bei seinem wohlerworbenen Rechte zu 
schützen sei. — Ganz anders bei der blos cumul. Variation, wo das 
jus ad rem des zuerst Präsentirten durch das Hinzukommen eines 
zweiten u. s. f. nur geschwächt wird. Zwischen der Minderung und 

1) Der vom patronus ecclesiasticus Präaentirte idoneus erlangt dagegen 
sofort ein ausschliessliches jus ad rem. 

2) Comm. ad c. 24. X. cit. — Vgl auch Vivianus, Praxis j. p., P. IL 
L. VIII. cap. VII. §. 5 : Praesentatus vero habet jus ad rem, quando unns solns 
fait praesentatus et acceptatus, ita ut necessario debeat institui, secus vero, ei 
plures sunt praesentati, quia tunc sicut nemo habet certam institutionem , sie 
nemo acquisivit jns ad rem. — Gleicher Weise Lapus (de Castelbo), Allega- 
tiones (Venet. 1498), Alleg. 8. fol. 3 b , col. 1: Per consequens videtar, qaod, 
licet electus teneatur, suum purum praebere consensum, sicut et electores, prae- 
sentatus inctrlum p08sit praebere consensum, sicut et praesentantes. 

8) Lapus , 1. c Alleg. 78. fol. 29 b , col. 2 : »Licet patroui possint aecu- 
mulare, non tarnen variare possunt, quia per praesentationem eanonice faetam 
acquiritur jus praesentato, quod ab ipso invito auferri non potent: c. 18. 
X. de re jud.* 
Archiv für Kirchenrecht LXL 3 



34 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

der vollständigen Vernichtung eines Rechtes besteht aber noch ein 
grosser Unterschied. Das hat Schilling bei dem von ihm gegen das 
jus quaesitum des Präsentirten erhobenen Einwand 1 ) übersehen. 

Aber abgesehen davon, dass eine derartige Beeinträchtigung 
des Rechts des Präsentirten, wie sie in der priv. Variation läge, auf 
keine Weise zugelassen werden kann, ist diese letztere weiter un- 
denkbar, weil sie 

b. geradezu contra bonos mores wäre. Sie enthielte nämlich 
eine entschiedene Antastung der Standesehre des Präsentirten 2 ), der 
sich empfindlich gekränkt fühlen würde, wenn er vom Patron ohne 
Grund, nur aus Laune und Willkür zurückgewiesen würde. Das würde 
aber der Auffassung der Kirche gänzlich zuwiderlaufen. Denn dass 
diese gerade in Bezug auf die Wahrung von Ehre und Würde bei 
jedem einzelnen ihrer Kleriker mit schonender Rücksicht zu verfahren 
pflegt, geht, schon daraus hervor, dass selbst der Bischof, der auf 
canonische Gründe hin die Institution verweigert, dieselben klar und 
nachweislich beifügen muss. Das verordnete bereits Alexander HI. 
gegen den Bischof von Soissons 8 ), damit über die betr. Gründe durch 
den Ordinarius selbst oder eine von demselben niedergesetzte Com- 
mission entschieden werde. Wenn also sogar dem Bischof in Aus- 
übung seines Rechtes eine Grenze gesteckt ist, damit nicht etwa eine 
Verletzung der dem Geistlichen selbst seitens seines Oberen ge- 
bührenden Achtung vorkommen könne, wie sollte es dann im Sinne 
der kirchlichen Anschauung gerechtfertigt erscheinen können, wenn 
dem Patron, der noch dazu ein Laie ist, ein Recht verliehen würde, 
bezüglich dessen Ausübung er nur in seinem Gewissen verpflichtet 
wird, das somit keinerlei äussere Gontrole gegen willkürlichen Ge- 
brauch bietet? Es lässt sich somit von dem Augenblick an, wo die 
Präsentation perfect d. h. zur Kenntniss des Bischofs gelangt und 
damit ein offizieller Akt geworden ist, kein Widerruf derselben sei- 
tens des Patrons mehr denken, schon deshalb nicht, weil das Un- 
kirchliche eines solchen Verfahrens in die Augen springt. 

Zu demselben Resultat gelangen wir, wenn wir die priv. Va- 
riation 

2. im VerhaUniss eum instituirenden Bischof betrachten. Denn 
eine solche Erweiterung des Patronalrechtes wäre unvereinbar 

a. mit der traditionell und durch die Gesetzgebung sanctionirten 

1) S. 77. - 2) Kaiser, S. 427 II, Schlesinger, S. 107 ob. 

3) Der Wortlaut aus app. 1. epp. 37 b. Kaim, B. 2. S. 153 Anm. 3: 
»nisi pro mauifesta et rationabili causa . . . Aut inrestiat aut quare id facere 
non posait coram robia rationabilem causam ostendafc« 



Zur Interpretation van c. 24, X. de jure patr. 5, 38. 35 

Anschauung der Kirche, die Einwirkung des Einflusses von Laien auf 
ihre internen Angelegenheiten grundsätzlich auszusch Hessen und viel* 
mehr an den unveräusserlichen Vorrechten der bischöflichen Juris- 
diction starr festzuhalten *). Zu den letzteren gehört nun vor allem 
das Recht des Bischofs, seinen Diöcesanklerus zu prüfen und für die 
verschiedenen Aemter zu approbiren, das hervorgegangen ist aus dem 
hierarchischen Dnterthanenverhältniss dieses zu jenem. Mit der pri- 
vativen Variation würde aber diesem Unecht erheblich Abbruch ge- 
tban werden. Denn in demselben Augenblick, wo der Patron pri- 
vative variiren, also durch seinen Widerruf seine subjective An- 
schauung von der geringeren Würdigkeit des zuerst Präsentirten zu 
erkennen geben würde, würde er sich selbst dieses Recht der Prüfung 
noch vor dem Bisehof anmassen. Es stände somit zu dem Geist des 
canonischen Rechts in schroffstem Gegensatz, wenn ein Kleriker von 
einem anderen als seinem competenten kirchlichen Oberen und noch 
dazu von einem Laien für unfähig ?ur Bekleidung eines kirchlichen 
Amtes erklärt werden würde. 

Ausserdem ist die privative Variation nicht in Einklang zu bringen 
b. mit der Würde, die der kirchlichen Stellung des Bischofs 
gebührt. Denn wenn auch Schlesinger*) zu weit geht, wenn er 
meint, in der Ausschliessung eines bereits Präsentirten durch Zu- 
rücknahme der Präsentation sei eine indirecte Kritisirung des Bischofs 
nicht zu verkennen, falls dieser den betr. Kleriker ordinirt habe, (der 
Grund der Zurücknahme könnte ja leicht zwischen der ordinatio und 
refutatio erst eingetreten sein !), so müsste doch, wenn die priv. Va- 
riation überhaupt gestattet sein soll, nun auch folgerichtig dem Pa- 
tron erlaubt sein, so oft zu variiren, als ihm innerhalb der gesetz- 
mässigen Frist von vier Monaten beliebt 8 ). Denn die Gesetze haben 
eine bestimmte Grenze nicht vorgeschrieben : In Clem. 2. de j. p. 3, 
12 heisst es ganz allgemein: ». . . permittimus, ut piures ad va- 



1) Kaiser, S. 414 u. 428 IV. u. über den Pfarrconcurs S. 414 Anm. 3. 
Demgeraäss nennt das c 4. X. 3, 38 die Nichtberücksichtigung der bischöfl. Au- 
torität bei Besetzung der Kirchenämter eine Frechheit. — S. auch Löning, 
1, 252 f. u. 191, TV. — Ueber d. Anmassung der Laien in älterer Zeit 8. Boehmer, 
J. E. Pr. T. IU. §. 29. u. 30. u. Hefcle, 1. c. V, 892 c. 32; 894 c. 45; VII» 
879 c. 20. — 2) S. 106. 

3) Die Frage, ob eine wiederholte Variation zulassig sei oder nicht, 
ist hier nicht in extenso zu behandeln, da sie nur im losen Zusammenhang mit 
dem c 24. selbst steht. Sie ist zu entscheiden für die beliebig oft zu wieder- 
holende Variation (cuinulative) , da die dem Kirchenoberen so eröffnete Wahl 
nur im Interesse der Kirche liegen kann. — Vgl. hierüber insbes. Schlayer, 
8. 11, wo die ältere Literatur angefahrt ist, und Hinschius, B. 3. S. 48 Anm. 5. 

3* 



36 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

cantem ecclesiam possint eo modo praesentare personas. »Niemand 
würde also den Patron hindern können, die kaum geschehene Prä- 
sentation wieder zurückzunehmen. Der Bischof andererseits würde 
dadurch Gefahr laufen, seine vorbereitenden Erkundigungen über die 
Würdigkeit des Präsentirten vergebens anzustellen. Denn in der 
nächsten Zeit könnte letzterer ja refutirt werden, und er müsste dies 
vergebliche Geschäft so oft wiederholen, als es in dem Belieben des 
wankelmüthigen oder gar böswilligen Patrons stände. Jedoch weder 
mit der Würde des Kirchenoberen — illusio (et variatio) in personis 
ecciesiasticis maxime sunt vitandae: c. un. in Clem. 1, 4 — noch 
mit der an und für sich so wichtigen Handlung der Besetzung eines 
Kircbenamtes Hesse sich eine Art der Variation vereinigen, die so 
leicht zu einem Gegenstande des frevelhaften Spieles und Scherzes 
ausarten kann. 

Gerade das Gegentheil ergibt sich bei der cumul. Variation. 
Denn diese wahrt auch 

3. das kirchliche Interesse gegenüber dem Patron l ) , genügt 
also vollkommen dem oben erwähnten, für die Beurtheilung des 
Beneflcialwesen8 massgebenden Grundsatz : »ut facilius provideatur 
ecclesiis.« Wenn Lippert*) dagegen anführt, gerade das Interesse 
der Kirche erfordere die Zulassung einer privativen Variation, denn 
nur dadurch sei dem Patron Gelegenheit gegeben, die Präsentation 
des ersten, wenn er dessen völlige Unfähigkeit nachher in Erfahrung 
bringe, sogleich zurückzunehmen und einen anderen vorzuschlagen : 
so ist dies im Grunde genommen »kein Argument für die priv. Va- 
riation als solche, sondern höchstens für die Variation überhaupt').« 
Denn für den Fall, dass der Laienpatron einen Unfähigen präsentirt, 
ist ihm vom Gesetz ausdrücklich gestattet, einen zweiten zu präsen- 
tiren, solange noch niemand instituirt ist 4 ). Jedoch in diesem Fall 
kann man eigentlich von einer Variation, zumal von einer priv. Va- 
riation, gar nicht reden : Präsentirt der Patron einen unfähigen Can- 
didaten, so sieht das Gesetz diesen Akt von vornherein als null und 
nichtig an : Seine zweite Präsentation ist daher im strengen liechts- 
sinn, nach dem er vorher überhaupt noch nicht variirt hat, erst 
die erste. 



1) F. M. Pitonius, 1. c Item per talem accumul&tionem insnrgit favor 
eoclesUe. 

2) S. 117. 

8) Schlesinger, S. 108. 

4) c. 26. de el. et el. pot. in VI. 1, 6. — Nach der herrschenden Mei- 
nimg sogar bei wissentlicher Präsentation eines non idoneus. 



Zur Interpretation von c. 24. X de füre patr. 3 t 38. 37 

a. Das kirchliche Interesse gebietet es zwar an und für sich, 
dem Patron eine etwaige Correctur seiner Präsentation zn ermög- 
lichen. Allein dazu ist die priv. Variation nicht noth wendig, die 
cumulative reicht völlig ans. Denn 

ot. braucht der Nachpräsentirte nicht einmal immer der Wür- 
digere zu sein. Ob dies der Fall ist, darüber kann allein die Ent- 
scheidung dem kirchlichen Oberen zustehen, die dieser ja doch nicht 
nach seiner Laune und Willkür, sondern nach seinem »richterlichen 
Ermessene (*judicio relinquendum censemus«) zu treffen hat 1 ). Fällt 
sie negativ aus, so zeigt sich, dass kein Grund zur Nachpräsentation 
vorhanden war, und es muss dann dem Bischof die Möglichkeit ge- 
geben sein, auf die erste Präsentation zurückzugreifen *). Sie wird 

ß. ausserdem dem Bischof, der seine Kleriker kennen muss, 
viel leichter werden, als dem ununterrichteten Laienpatron. 

b. Auch würde die priv. Variation das Ziel, das sich Alexan- 
der III., der Vorgänger Lucius' III. auf dem päpstlichen Stuhle, bei 
seiner Beform des Patronatrechtes gesteckt hatte, ganz illusorisch 
machen 8 ). Sein Streben ging, wie schon oben angedeutet, dahin, 
die oft, aber vergeblich, den germanischen Anschauungen entgegen- 
gesetzten Grundsätze der Kirche bezüglich des Patronats endlich zur 
wirklichen Geltung zu bringen, somit das Reich des Klerus vor je- 
dem Einbruch des Laienthums zu bewahren. Die priv. Variation 
würde jedoch die willkommenen Mittel bieten zu stetem Kampf der- 
jenigen Patrone, die ohne Rücksicht auf das kirchliche Interesse sich 
vielmehr von ihrer Laune beherrschen lassen *) und somit nur darauf 
bedacht sind, ihr Vorrecht auszuüben, mit der Kirche. In Verbindung 
mit diesen Uebelständen verdient wohl berücksichtigt zu werden fol- 
gender Antrag betr. die Besetzung der geistlichen Stellen, der beim 
Vaticanischen Concil von mehreren deutschen Bischöfen (am 8. I. 
1870) eingebracht wurde ): »Propter gravissiraa detrimenta, quibus 

1) Zabarella, 1. c v. Jndieio: Hostiensis didt , hoc relinqui judicio 
epiacopi non voluntatis sed rationis. — 2) Hinschius, 8. 49 Arno. 2 a. K 

8) Mittelstadt, 1. c. 8. 21 und 22 : Qui non seraper diligenter memoria 
tenet historiam juris patr. ante Alexandrum III. difficile periculnm evitabit, 
ne falsam illam opinionem quorandam canonistaram sive deeipientium sire de- 
ceptoram aeeipiat, juris patr. veram indolem a Pontiflce vix taetam sed solnm 
abtun* quosdam sablatos esse. Attaroen juris patr. transformatio aeqne magna 
eccleaiae vietoria fnit, atqae episcoporum electionis libertas recuperata. 

4) VgL Chr. W. Kindleben: Ueber den Ursprung, den Nutzen und die 
Mi88bräuchc des Eirchenpatronats (Berlin 1775) S. 32—68; vb. m. Hefele, 
1. c. B. 5. (1886) S. 714 c. 17; B. 6. (1867) S. 240 c. 7, 206 c, 4 und 5, 535 
c. 14, 562 c. 9; B. 8. (1887 v. J. UergenrOther) 8. 208 e. 9, 294 o. 18. 

5) Das Postulatum ist abgedruckt bei Martin, Omnium concilii Vatieani 



38 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

per juris patronatus laici abusum salus animarum saepe afficitur, 
petimus, ut meliore quovis modo huic malo raedela afferatnr. Quod 
fortasse fieri potest per praescriptum , ut patronus laicus inter tres 
ab Ordinario designandos Sacerdotes praesentandwn eligere teneatur.t 
Man wird derartigen Missbräuchen gegenüber eingestehen müssen, 
dass, wenn auch wirklich die grössere Fähigkeit des Nachpräsentirten 
der alleinige Beweggrund zur Variation sein würde, dieses Moment 
doch nicht so viel werth ist, um dadurch eine oft unvermeidliche 
Störung des Friedens herbeizuführen. 

Bei der cumul. Variation wird auch 

4. für den Patron kein Nachtheil ersichtlich. Dem Einwand 
gegenüber, dass es dem Patron nicht gleichgültig sein könne, einen 
dignus instituirt zu sehen , wenn ihm später ein dignior bekannt 
würde, muss erwiedert werden: Wenn auch die moralische Ver- 
pflichtung des Laienpatrons zur Präsentation eines tüchtigen und 
würdigen Subjects ausgesprochen wird *), so hat er doch seiner Pflicht 
genügt, wenn er eine persona digna seu idonea präsentirt hat '). Denn 
so wohl das Decretalenrecht 8 ) wie das Concil von Trient 4 ) fordern 
nicht mehr. Bei der cumul. Variation folgt somit für den Patron 
noch der Vortheil, dass er durch sie jeder etwaigen Gewissenspein 
überhoben ist 

Die priv. Variation dagegen erweist sich als eine Theorie, die 
schliesslich 

5. auch in der Praxis nicht wohl durchführbar ist. Ganz ab- 
gesehen von dem betr. Candidaten wüsste der Kirchenobere nie, zu 
welchem Erfolg seine Thätigkeit führen würde : Wenn vielleicht 
schon die Prüfung des Candidaten angesetzt, ja nachdem sie bereits 
beendigt und zu seinen Gunsten ausgefallen ist, müsste ihn der 
Bischof möglicher Weise — nicht selten zu seinem grossen Be- 



ete, dooumentorum oollectio (Paderb. 1878) p. 172 n. VIII, vgl. auch desselb. 
Verf. »Die Arb. des Vatic. Conc.c (2. Aufl. 1873) S. 98. d). 

1) c. 38. C. 16. qu. 7. — Conc. Trid. Sess, XXIV. de ref. c. 18. (bei 
Kaiser, 8. 413 Anm. 4). — In den filteren Statuten des Domcapitels zu 
München wird ausdrücklich der Kurfürst von Bayern als Laienpatron ersucht, 
nur Würdige zu präsentiren, und die Zulassung eines minder Würdigen nur 
dann angeordnet, wenn der Kurfürst selbst decretirt, er sei als fähig präsentirt 
(Andr. Mayer, thes. noy. jur. eccl. T. 1. (Batisb. 1791) c. 17. p. 204 f.). 

2) Schmalzgrueber, J. E. U. f III, 8 n. 191: Patr. laicus satisfacit ob- 
ligationi suae »altem pro foro externo, si ad benefioia, quae praesentationi ejus- 
dem subsunt, etiam curata, praesentet dignum. 

8) o. 5, 22, 24, 29 X. 3, 88. 

4) Sess. 24. de ref. o. 18, sess. 7. de ref. c 8. 18. 






Zur Interpretation van c. 24. X. de jure patr. 3, 38. 30 

dauern — verabschieden, am nun das ganze Verfahren mit dem- 
jenigen von neuem zu beginnen, dem eine Laune des Patrons plötz- 
lich den Vorzug gegeben. Und zwar würde der Laienpatron dem 
Ordinarius um so mehr Schwierigkeiten bereiten, als die Präsenta- 
tionsfrist von vier Monaten im Allgemeinen eine recht kurze ist 1 ). 
Stellen wir uns aber die Consequenzen vor Augen, die ein solches 
Vorrecht des Patrons haben würde: Es würden sich unter solchen 
Umständen entschieden die Candidaten eines Laienpatrons sehr schwer 
finden lassen *). 

C. Anhang. 

L Zu §. 2. 1. 2. Anm. 2. S. 8 : Auszug aus den Ansichten der älteren 

Canonisten. 

Abbas Panormitanus, Loci, in Dacret., Lugd. 1524, ad c. 5. X..S, 38. n. 3 : 
Intellige, quod potest variare accumulando, non autem prorsus recedendo 

a primo. — cf. ad c. 24. eod. 

Johannes de Anania (MedioL 1492) ad c. 24. X. de j. p. : 

Laicus patronus uno praesentato potest alium praesentare, clerious non 

poteat: non tarnen per praesentationem secundi removetur primus, secundum 

Jo. Andreae, quia est potius accumulatio, quam praesentatio. 

Laputt Castilioneus, Allegationes, Venet. 1498 f., alleg. 73, fol. 29 b , eol. 2: 
Licet patroni possint accumulare, non tarnen variare posaunt, qaia per 

praesentationem canonice factam adqniritar jus praesentato, qnod ab ipso invito 

anferri non potest : c. 18. X. de re jnd. 

Tractatns de jnre patr. clariss. J. C. torum, Francof. 1609, voL 1; Rocchus 

de Curte n. 30, p. 92 : 

Potest (sc. patronus laicus) variare accumulando, non autem in totum 

a primo recedendo. Idem 1. c. n. 83, p. 94: 

Idem dicas in patrono laico, qui plures praesentavit : qnia eum potest 

poenitere et facere aliam praesentationem legitiraam, et sie in totum poterit 



1) Kaim, B. 2. S. 146. 

2) Was Bestimmungen von Particularrechten anlangt, so sei noch be- 
merkt, dass das preuss. A. L. R. das jus variandi des Laienpatrons nicht 
kennt (Wnschius, B. 3. S. 48 Anm. 1, dagegen Oitzler, a a. 0. S. 497 Anm. 59: 
»A. L. R. II, 11 §. 402 gibt dem Patron nirgends an, dass er nur Einen pra- 
sentiren dürftet). Ebenfalls ist nach badischem Recht auf Grund der Verord- 
nung von 1808 Nr. 16 jede Variation verboten, ausgen. mit Einwilligung des 
Präsentirten (Hinschius, 1. c, Kaim, B. 2. S. 222). — Ebensowenig kennt die 
heutige Praxis in Oesterreich noch die Variation {Kaim, B. 2. S. 197). Früher 
allerdings (auf Grund des tract. de jur. ine. §. 5.) konnte der »Lehnsherr, wenn 
er weltlichen Standes, auf die offene Pfründe mehrere Priester entweder zu- 
gleich oder nach und nach präsentiren,< aus denen dann der Bischof einen aus- 
zuwählen hatte. Das englische Gewohnheitsrecht hat (nach Kaim, B. 2. S. 235) 
dem Laienpatron (im Gegensatz zum geistlichen) das Variationsrecht nicht nur 
mit cumulativer, sondern auoh mit privativer Wirkung gestattet. 



40 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons* 

recedere a prima. Et haec erit una alia limitatio ad d. capit. »cum autem,c 
ubi dicitur, quod non potest recedere a prima praesentatione. 

Paulus de Citadinis, 1. c. P. VI. art. 1. p. 709: 

Istam conclusionem intelligo, scilicet quod possit accumulative variare 
non totalitär recedendo. 

Caesar Lambertinus, 1. c. vol. 2. lib. 2, P* 2, qu. princ. 7, art. 21: 

Et ista est communis omniam doctoram sententia, patronum laicum posse 
praesentare plures, et sie variare etiara successivis temporibus accumulative tan- 
tum, non autem in totum a primo recedere. 

Aym. Cravetta, Consilia sive responsa, Francof. a/M. 1624, fol., cons. 
63. n. 3, P. 1, p. 121 : 

Ideo non lieuit praesentare trina vice iisdemmet patronis, quinimo non 
possunt patroni variare derogative, ut per seeundam praesentationem recedatnr 
a prima, sed cumulative cumulando seeundam praesentationem primae, et tunc 
ex pluribu8 praesentatis eligit episcopus magis idoneum. 

Marius Antoninus, Variae pract. rer. resolut., lib .1, resolut. 104. n. 10: 

Cum illa variatio fuerit nulla, uti facta privative. 

Didacus Spino a Caceres, Speculura testamentorum , Francof. a/M. 
1600, glosea IV. prineip. de patron. nomin. a testatore, n. 73. p. 293: 

Et haec quidem variatio permittitur patrono cumulative, videlicet, quod, 
postqnam praesentavit, unum possit etiam et alios praesentare. 

Thomas Sanche% t Consilia seu opuscula moralia, Lugduni 1685, lib. 2. 
cap. 3. dub. 65. n. 10, p. 249 : 

Nona conclusio : Ita licet patrono laico variare non privative , id est re- 
cedendo a prima praesentatione, sed cumulative, id est aecumulando alium prae- 
sentatum. Patet ex cap. »cum autem« de j. p. Ibi »et eo non refutato alium « 
etc. Item quia ibi datur optio episcopo , ut eligat , quem malit ex bis ; ergo 
utraque praesentatio valet. Haec est contra glossam »dicto cap. cum autem« 
et Berofum. Sed nostram conclusionem teneut Panorm. etc. 

Nicolaus Gar das, Tractatus de benefieiis, Lugd. 1680, P. 5, cap. 9. 
n 211 sqq., p. 632 : 

Alia differentia est, quod patroni laici possunt variare ante institutionem 
episcopi et alium successive praesentare aecumulando, quod non possunt facere 
patroni ecclesiastici. Et in una Bononien. Parochialis 24. Novembris 1595 co- 
ram Domino Lita fuit resolutum , quod patroni laici possunt in praesentatione 
variare et alium praesentare cumulative, sed non possunt recedere a prima prae- 
sentatione sine causa etc. 

Petrus Paulus Parisius, Consilia, Lugd. 1553, voL 4. cons. 47, p« 50 
(n. 37): 

Quid si non est facta accumulative (sc. variatio)? quoniam talis 

praesentatio et institutio nullae fuerunt. 

Ag. Barbosa, Jus ecclesiast. univ., lib. 3. cap. 12. n. 177 (Lugd. 1633) : 

Verum conclusio illa, quod patronus laicus potest variare solummodo ad- 
dendo et aecumulando, .... 

JuL Vivianus, Praxis juris patr., postr. editio, Genevae 1673, P. IL 
lib. 10. cap. 1. §.10: 

Potest autem patronus laicus variare, vel plures praesentando unico con- 
teitu, ut episcopus instituat, quem vult, vel unum praesentare et successive 



Zur Interpretation von c. 24. X de jure patr. 3, 38. 41 

postea alium cumulative, non recedendo a prima praesentatione, et sie privative 
seeundum praesentare nequit. — l. c. cap. 3. §. 9—11 : 

Secundo modo potest fieri variatio, plures ordine successivo praesentando, 
et sie diversis temporibus. Neque per seeundi praesentationem receditur a prima, 
sed episcopus instituet, quem volnerit, et ideo patr onus variando noD recedit a 
prima praesentatione, sed accumalat, et ita variatio est permissa, nam si pri- 
vative et recedendo a prima praesentatione sine causa seeundum praesentet, non 
auditur et nulla est variatio. Et si secundo praesentet nil addendo, praesumi- 
tur cumulative praesentasse , nam quilibet praesumitur velle, quod jus patitnr 
et permittit, et episcopus tunc instituet, quem vult. 

Franciscu8 de Fargna, Coram. in singulos canones de jurepatron., 
P. II. (Rom. 1718) can. 9—11. cas. 1. §. 12. p. 157: 

Durante adbue quadrimestre poterat patronus variare alium praesentando, 
non quidem corrective et privative penitus recedendo a prima praesentatione, 
sed aecumulative, alium cum primo aecumulando. Praesentatio fuit valida, ut- 
pote facta de persona capaci, qua stante validitate licitum non erat patrono 
laico, praesentationem semel valide faetam in totum revocare. Ratio est quia 
textus c. 24. X. de jurepatr. inter plures praesentatos a patrono laico aeque 
idoneos concedit episcopo gratifleationera. Non esset autem locus gratificationi, 
si patronus laicus variaret corrective et privative recedendo a prima prae- 
sentatione. 

Anacl. Reiffenstuel, J. C. U., Preisg. 1700, ad c. 24. cit. §. 57 : 

Quod intellige cumulative, non privative aut eiclusive . . . non vero po- 
test primum penitus ezeludere. 

Z. B. van Espm, J. E. IL, Col. Agripp. 1772, P. II sect. 8. tit. 8. de j. p. §. 18 : 

Hanc variationem doctores vocare solent acenmulativam ; eo quod patronus 
seeundum praesentando praesentationem praesentationi aecumulet, non autem a 
priori recedat; haneque solam variationem permitti etiam patrono laico com- 
munis est canonistarum sententia, quam probat Fagnanus ad citatum cap. 24. 
eamque textui conformem ostendit. 

Fr. Schmalzgrueber, Cler. saecular. et regul., tora. 2. tit. 88; 58. nr. 195. 
(Dilüng. 1717): 

Porro variatio baec , quam laico patrono permissam dixi , sita in eo est, 
ut facta praesentatione possit nominare alium, non privative seu prius a se no- 
rninatum exeludendo — - nam si primum praesentatum exeluderet, nulla esset 
talis seeunda praesentatio — sed cumulative seu prius praesentato clerico alium 
etiam idoneum superaddendo, ut patet ex c. 24. X. h. t. — et haec cumulativa 
praesentatio intelligitur, quoties seeundus praesentatur et non exeluditur ex* 
presse primus. 

Johannes Gutierrez, Tract. de juramento confirmatorio et aliis in jure 
▼ariis resolutionibus, Francof. 1606, P. 8. cap. 13. n. 4: 

Sed est advertendum, quod ita demum licet patrono laico variare, scilicet 
aecumulando, secus vero recedendo a prima nominatione, quia si expresse re- 
cedat a prima, nibil agit et non valet seeunda nominatio. 

Ernr. Pirking, Jus canon., Dilling. 1686, tom. 8. ad tit. de jure patr. 
§. 3. n. 99. p. 627 : 

Non enim patronus praesentans alterum recedit a primo praesentato : sed 
alterum cumulat cum primo, boc est, primo seeundum addit, ac proinde variatio 
a patrono laico fieri potest non privative, rejiciendo omnino priorem praesenta- 



42 Silberstein, Das jus variandi des Laienpatrons. 

tum , sed cumulative , ita ut in episoopi electione dt , utrum ex duobua idoneis 
praesentatis, ei gratiflcando, velit instituere, quae facultas epiacopo non daretur, 
si patronus omnino revocasset priorem praeeentatam ; tarn enim non posset illam 
in8titnere. 

Pyrrkus Corradus a Terranova, Praxis beneficiaria , lib. 4. cap. 2. 
n. 82. p. 444 (Neap. 1656). 

Sane, haec variatio ita demum fieri potest per laicum patronum, nt pos- 
sit plures unico contexta praesentare, nt episcopus institnat quem velit, vel 
nnam praesentare et saccessive postea altum cumulative, non recedendo a prima 
prae8entatione f cam non possit privative secundum praesentare. 

n. 86: Alias enim variatio facta privative erit nulla, quia nnmqnam ita 
permittitur; nam alias tolleretur epiacopo facultas instituendi, quem vellet; et 
sie per illam variationem cnmulativam non dicitnr recessum a prima prae- 
sentatione. 

Henr. Zoesius, Comment. ad decret. epist. Gregori IX. P. M., Lovani 
1547, in libr. DI, tit. 88 de jure patr. n. 45. p. 374 : 

Quae variatio (sc. laici patroni) non ita aeeipienda est, quasi post se- 
quentem praesentationem prior extinguatur, sed quod altera Jpriori accedat et 
opiscopo sit integrum alterum eligere. 

Prosper Fagnanus, Jus canonicum s. commentaria absolutissima in V. 
libros decretalium , Col. Agripp. 1681 , in cap. Cum autera n. 6. (P. II. tertdi 
libri p. 248): 

Tertio nota »eo non refutato« patronum laicum posse variare praesen- 
tando secundum non absolute sed aecumulative , non enim potest exTtoto pri- 
mum refutare. Nam si posset ex toto recedere a priori non daretur facultas 
episcopo illum instituendi. Cujus contrarium hie deeiditur, cum detur illi optio 
instituendi, quem maluerit. Sed tu adverte, quia bic intellectus non videtur 
sufficienter deduci ex bac Littera. Nam hie recitatur factum patroni, qui prae 
sentavit secundum primo non refutato. Et supposita hac praesentatione aecu- 
mulativa textus deeidit esse locum gratificationi episcopi. . . . (Sed nibilominus 
primum intellectum communiter probarunt doctores .... n. 7: Itaque potest 
patronus laicus variare non recedendo a primo sed aecumulando). 

F. Lucius Ferraris, Prompta bibliotheca canonica jaridica, moralis, 
theologica, tom. 4, Monte Cassin. 1848, s. v. Jus patronatus, art. 4. n. 45. p. 680 : 

Patronus autem laicus potest variare praesentando secundum cumulative, 
non tarnen privative, et exclusive, hoc est, potest uni praesentato alium adhuc 
adjungere, et episcopo, quem instituere velit, relinquere. Non vero potest pri- 
mum penitus exeludere. 

C. S. Berurdi, Commentaria in jus ecclesiasticum Universum, Taurini 
1766, tom. 1. diss. 4. cap. 7. p. 160: 

. . . Laicus patronus facta prima praesentatione ad alteram. quamquam 
non ad ulteriores praesentationes (? !), progredi potest, non quidem priorem ex- 
cludendo, sed unam alteri cumulando, quousque secuta non füerit institutio 
quod sane ecclesiastico patrono non licet, cap. 5. 24/29. hoc. tit. 

Die entgegenstehende Ansicht von Aug. Berojus findet sich in seinen 

Commentarii ad libr. III. Decretalium, Lugd. 1551, fol. 161. in c. »quod 
autem« de j. p. n. 8 sqq. Nach Erwähnung der communis opinio fahrt >r fort 

Contrarium tarnen disputative loquendo mihi semper fuit sustenta* 
bile , et concludo , quod patronus laicus in praesentando potest variare nedum 



Zur Interpretation von c. 24, X de jure patr. 8, 88. 43 

accumulando (ut probatur in c. »cum autem«), ubi in optione episcopi est, quem 
velit, admittere: ergo sequi tur, quod accumulative potest patronus plures prae- 
sentare, et hoc non dubitabile est apud me, «cd etiam corrective, ut probari 
videtnr ex textu incl. c. »cum autem,« bene illius textua verba ponderandp: 
nara est ibi casus, quod si patronus laicus primura unum idoneum episcopo 
praesentaverit , deinde postulaverit alium aeque idoneum, non refutato primo, 
in eadem ecclesia admitti, quod tunc in electione episcopi est, quem velit, prae- 
ferri* quia ita demum est in electione episcopi, quando patronus secundum prae- 
sentavit non primo refutato: ergo, illo refutato, non dicetar esse in electione: 
ita ßignificant illa verba ablativi absoluti : non refutato primo : arg. L. a testa- 
tore D. de concL et demonstr.: ex quibus infertur, quod patronus secundum po- 
test praesentare, non refutato primo: tunc verum est, quod dicit ille testus, 
quod in electione sit episcopi — Cf. Schlayer, h c. S. 7. Anm. 

//. Zu §. 2. II. S. 11: Auszug aus den S. Rotae Romanae decUiones 
und den resolutione* 8. CongregationU ConcÜii 1 ). 

Sacrae Rotae Romanae decisionum recentiorum a Prospero Farinaccio 
J. C. Romano selectarum, Venet. 1716, fol. P. 9. Tom. 1. p. 462 (4. 12. 1643) n. 5: 

. . . quia jus variandi concessum laicis praedicatur de variatione cumu- 
lativa , non autem privativa , nee censetur recessum , quamvis non exprimatur, 
quod seeunda praesentatio fit cumulative. 

P. 14. p. 439 (26. 2. 1666) n. 4 sqq/: 

Licet tamquam laicus variarepotuisset, animadversum tarnen fuit, quod non 
praesentavit per modum aecumulationis, sed a prima praesentatione recedendo . . . 

P. 15. p. 238 (6. 2. 1668) n. 8: ' 

Non obstat, quod patronus Santorius prius praesentaverit Michaelem de 
Ala, deinde Caesareum, et postea utramque praesentationem revocando praesen- 
taverit Santorium Galeottum, quoniam Caesareus fuit nominatus cumulative cum 
dicto Micbaele, quod de jure fieri potest : dietarum vero nominationum revocatio 
nullo modo est permissa, quia, licet patronus possit semel tantum cumulare ta- 
rnen a praesentatione cumulative facta non valet recedere eamque revocare, .... 

P. 16. p. 366 (4. 6. 1670) n. 11 sqq.: 

Prout.nec relevat, quod successor consulis Corradini postea nominaverit 
et praesentaverit Vincentium, quia, admisso, quod, sicuti antecessor poterat va- 
riare, ita et hoc licitum fuerit successori: tarnen nee primus nee seeundus po- 
tuerunt variando recedere a prima praesentatione illam revocando, sed tantum- 
modo cumulative ad seeundam devenire. 

Thesaurus resolutionum S. Congregationis Concilii, Tom. 75. p. 7 (18. 
2. 1815): 

Tandem postquam capitulum jam nominavit Presbyterum Mesmer, non 
poterat variare, et in episcopum compromissum facere, et derogare juribus primo 
nominato quaesitis ... Et quamquam ex Clementina Plures de j. p. liceat pa- 
tronis plures nominare, id tarnen eatenus licet, quatenus cumulative, non pri- 
vative nominentur ... et quatenus patroni sint laici, cum ecclesiasücis sublata 
sit cumulandi facultas in c. »cum autem« de j. p. 

1) Bei Schlayer, 1. c. S. 98 ff. 



44 



IL 

Einige Bemerkungen zur Abhandlung von Dr. Reiner Ober die 
Besetzung der Bisthümer in Ungarn. 

(Vgl. Archiv, Bd. 59, ß. 429). 
Von Dr. Böredy Jdnos. 

Die Abhandlung Reiner's findet die Basis des königl. ungari- 
schen Patronatsrechtes in der Bolle Sylvester II. ; dennoch nimmt 
sich der Verfasser nicht die Mühe, die Echtheit der vielfach abge- 
strittenen Bulle zu beweisen, was um so notwendiger gewesen wäre, 
als R. im Verlaufe seiner Darstellung selbst gesteht, dass die Aus- 
übung des königlichen Patronatsrechtes bezüglich der Ernennung der 
Bischöfe durch lange Zeit hindurch von Seite des römischen Stuhles 
Widerstand gefunden hat, bis es allmälig im 15. Jahrhundert aner- 
kannt wurde. Bemerkenswerth ist, dass selbst VerbÖcsy 1 ), wo er 
vom Ernennungsrecht des ungarischen Königs spricht, die Bulle des 
Papstes Sylvester IL nicht erwähnt. Auch die bei Reiner erwähn- 
ten Pöterffy und Päzmäny wiederholen bezüglich unserer Frage im 
Wesentlichen nur das von Verböczy Vorgebrachte. Oeberhaupt be- 
rufen sich die späteren Schriftsteller bei Begründung des königlichen 
Patronatsrechtes mit Vorliebe auf Verböczy. Daher ist es vom all- 
gemeinen Interesse die betreuende Stelle aus Verböczy altungari- 
schen Rechtscodex P. 1. tit. 11. in extenso mitzutheilen: »Sciendum 
autem , quod licet Papa seu summus Pontifex utramque jurisdictio- 
nem, temporalem scilicet et spiritualem habeat ; in collationibus ta- 
rnen beneficiorum ecclesiasticorum pro tempore vacantium in hoc 
regno summus ipse Pontifex nullam jurisdictionem exequitur praeter 
confirmationis auctoritatem. Et hoc quidem quadruplici ratione: 

§. 1. Primo ratione fundationis Ecclesiarum, quia reges Hun- 
gariae cum soli fuerint omnium Ecclesiarum et Episcopatuum , Ab- 
batiarumque et Praepositurarum in hoc Regno fundatores; per 

1) Stephau Verböczy verfasste sein dreitheiliges (daher tripartitam) alt- 
angarisches Rechtsbuch im Auftrage des Königs Wladislaus ; das Werk wurde 
zwar vom Landtage des J. 1514 und dem genannten König bestätigt, aber der 
bald darauf erfolgte Tod des Königs verhinderte die formelle Promulgation 
des Gesetzbuches, in Folge dessen das tripartitam erst durch die Gewohnheit 
verpflichtende Rechtskraft erlangte. Verböczy liess sein Werk im J. 1527 in 
Wien im Druck erscheinen (in fol.). 



Böredg, Kgl. Patr.-R. w. Besetzung der Bisthümer in Ungarn. 45 

ejuscemodi fundationem, omnem facultatem jurispatronatus, nomina- 
tioni8 T electioni8 ac collationis beneficioram sibiipsis acquisierunt et 
vendicarunt. Qua ex causa, juris videlicet patronatas ratione, per- 
tinet seraper ad Reges nostros hoc in Regno beneficiorum eeclesia- 
sticorum collatio. 

§. 2. Secundo ratione susceptae christianitatis , quia Hungari 
non per praedicationem apostolicam vel Apostolorum , qnornm prin- 
cipis vicem et personam in terris Papa gerit, sed per institutionem 
proprii Regis eorum, sanctissimi videlicet Stephani Regis, de quo et 
superius memini, conversi sunt ad catholicam fidem. Qui primus 
omni um Episcopatus, Abbatias, Praeposituras hoc in Regno fundavit 
et harum omnium Ecclesiarum Praelaturas ac beneficia solus ipse ex 
nutu sumrai Pontificis, quibus maluit (idoneis tarnen et virtutibus 
probitatum insignitis) contulit. Sicuti Ecclesia de eo solemniter 
canit: Hie (videlicet s. Stephanus) ad instar Salatnonis struit Templa, 
düat donis, ornat gemmis et coronis cruces et attaria. Et mox subin- 
fertur: Ad regendum haec Praelatos, viros ponit literatos, justos, 
fidos et probates, ad robur fiddium. Sic talentum sibi datum Deo 
reddens duplicatum, ab aeterno praeparaium sibi seandit soliwn. 
Ecce aperte describitur, quod ipse et non alter quispiam ad regenda 
templa per eum construeta donisque ditata Praelatos justos et fidos 
posuit, prout ex ejus quoque historia et pluribus privilegiis super 
Ecclesiarum fundationibus et dotationibus confectis liquide patet. 
Itidem plerique caesarii ac pontificii juris interpretes suis coramen- 
tariis prodidere. 

§. 4. Tertio ratione legitimae praescriptionis, quoniam Reges 
Hungariae a tempore regiminis ejusdem Beatissimi Stephani nostri 
Regis, qui anno Dominicae Incarnationis primo supra milesimura in 
regem hungaricae gentis feliciter inunetus pariter et coronatus est, 
ad haec usque tempora semper in reali et paeifico usu ac possessione 
collationis hujusmodi beneficiorum Ecclesiasticorum plus quam per 
quingentos annos persistentes, tempus praescriptionis jurium ecclesia- 
sticorum, etiam sanetae Apostolicae, iteratis vieibus dudum tran- 
scenderunt. 

§. 5. QuartOi quia ista libertas Regni, quantum ad beneficio- 
rum collationes, olim tempore Domini Sigismundi, Imperatoris et 
Regis nostri, una cum compluribus libertatibus hujus Regni in gene- 
rali ac celebri Concilio Gonstantiensi corroborata, jurisque jurandi 
religione firmata fuit, prout in bulla superinde confeeta clare con- 
tioetur. 

Der im vorstehenden §. 5. angegebene vierte Grund könnte 



46 Böredy, Kg!. Patr.-R. u. Besetzung der Bisfhümer in Ungarn. 

gleichsam als eine Bestätigung der ursprünglichen Balle and des 
darin enthaltenen Privilegiums betrachtet werden; da wir aber die 
»Bulle« des Constanzer Concils, die zuerst bei Verböczy erwähnt 
wird, nicht besitzen und auch nicht wissen, in welcher Sitzung das 
Goncil dieselbe ertheilt hat, kann dieser Grund nur von zweifelhaf- 
tem Werthe sein, indem ja das Constanzer Goncil nicht in allen 
seinen Sitzungen legitime Geltung hat. Ausserdem wäre zu bemer- 
ken, dass auch die übrigen von Verböczy angeführten Rechtstitel 
zur Begründung des allgemeinen königlichen Patronatsrechtes an und 
für sich nicht ausreichend sind, namentlich kann eine mit allen ca- 
nonischen Erfordernissen ausgestattete praescriptio nicht erwiesen wer- 
den, denn von einem »usus pacificus« durch fünf Jahrhunderte hin- 
durch, wie Verböczy meint, kann doch nach dem Zeugnisse der ge- 
schichtlichen Urkunden nicht die Bede sein. 

Geradezu exorbitant ist die Auffassung des königl. ungar. Pa- 
tronatsrechtes, wie sie aus den im Archiv a. a. 0. S. 470 ange- 
führten Worten Timon's hervorgeht: »Die kirchliche Gewalt des 
Königs von Ungarn, das königl. Patronatsrecht , steht in geradem 
Gegensatze mit dem allgemeinen Kirchenrechte, mit dem Principe 
der kirchlichen Freiheit, und können diese beiden Factoren nicht 
nebeneinander bestehen.« Eine solche Auffassung würde die ungarische 
Kirche unter die Gewalt des Staates bringen und so das Staatskir- 
chenthum begründen; praktisch nützt es wenig, wenn diese Unfrei- 
heit der Kirche nicht von dem sogenannten »summum jus circa sacra,« 
sondern von dem obersten Patronatsrechte der Krone hergeleitet wird. 
Wenn der eigentliche Rechtstitel des königl. ungar. Patronats, wie 
sowohl Beiner als auch Timon zugestehen, von der Gewährung des 
römischen Stuhles hergeleitet werden muss, dann darf auch nicht die 
Ausübung dieses Rechtes mit den Principien der kirchlichen Freiheit 
und des allgemeinen Kirchenrechtes in Widerspruch treten. Denn 
sobald jene kirchlichen Rechte des apostolischen Königs von Ungarn 
kraft Gewährung und Auftrag des päpstlichen Stuhles ausgeübt wer- 
den, ist damit auch, im Princip die kirchliche Freiheit und Ueber- 
einstimmung mit den apostolischen Anordnungen gewahrt 



47 



III. 

Die Staatsaufsicht über confessionelle Lehrerbildungsanstalten 

in Ungarn. 

Der Ende August 1888 verstorbene ungarische Cultus- und 
Unterrichtsminister Trefort versuchte verschiedene kirchenpolitische 
Massnahmen , gegen welche namentlich der Cardinal Fürstprimas 
Simor ihm energisch und mit Erfolg entgegentrat. Dahin gehört 
z. B. der Versuch an Stelle der einzelnen Diöcesanseminare einige 
Generalseminare von Staatswegen zu setzen, die Congruafrage ein- 
seitig ohne die Bischöfe zu regeln und der kirchlichen Vermögens- 
verwaltung in jeder Diöcese einen staatlichen Commissär beizugeben. 
Ceber einen Conflict bezüglich der staatlichen Schulaufsicht über eine 
kirchliche Lehrerbildungsanstalt gelangten die nachfolgenden Schrei- 
ben an die Oeffentlichkeit : 

1. Schreiben des Gült- und Ünt.-Min. Trefort an den Fürstprimas 
vom 8. August 1888 Z. 26428, 

Auf Grund der sehr geschätzten Zuschrift Ew. Eminenz vom 
16. Februar 1885, Z. 1206, habe ich in meinem Circularerlasse vom 
23. December 1885, Z. 7079, Verfügung getroffen, dass die Aufsicht 
der königlich ungarischen Regierung über die römisch-katholischen 
Lehrer- und Lehrerinnen- Präparandien fürder anstatt der königlichen 
Studiendistricts-Oberdirectoren von den königlichen Schulinspectoren 
geübt werde. Die königlichen Schulinspectoren als Bevollmächtigte 
der königlich ungarischen Regierung, bezw. des Cultus- und Unter- 
richtsministers sind bei Gelegenheit der Lehrerbefähigungsprüfung, 
sowohl in den Budapester als auch in den übrigen römisch-katho- 
lischen Lehrer- und Lehrerinnen- Präparandien erschienen, haben an 
die Prüfung ablegenden Zöglinge Fragen gerichtet, bei den Classen* 
Prüfungen ihr Votum geltend gemacht, die Protocolle, Matrikel und 
Lehrer- und Lehrerinnendiplome unterfertigt. Bei Gelegenheit der 
am Schlüsse des Schuljahres 1887/88 in der Tyrnauer Lehrerpräpa- 
randie abgehaltenen Beffthigungsprüfungen hat der dirigirende Pro- 
fessor Joseph Regeczy ohne jede vorherige Aeusserung und trotz der 
gegenteiligen Ansicht des Diöcesan-Oberschulinspector-Stellvertreters 
und der übrigen Mitglieder des Professorenkörpers dem dort er- 



48 Staatsaufsicht über confess. Lehrerbildungsanstalten in Ungarn. 

schienenen and von mir mit der Aufsicht über diese Präparandie 
betrauten königlichen Schulinspector des Graner Comitats, Rudolph 
Bartal, erklärt, dass letzterer kein anderes Recht habe, als das In- 
stitut und die in demselben vorgenommene Prüfung zu beobachten, 
er verweigerte dem königlichen Schulinspector die Unterfertigung des 
Prüfungsprotocolls und der Lehrerdiplome, obgleich ich den könig- 
lichen Schulinspector auch diesmal entschieden angewiesen habe, bei 
der Befähigungsprüfung Fragen zu stellen, an der Glassificirung 
theilzunehmen und die Diplome zu unterzeichnen. Ich ersuche Ew. 
Eminenz achtungsvoll den leitenden Professor Regeczy, welchen für 
seine gegenwärtige Stelle am 4. November 1886 mit Verordnung 
sub 45490 auf Vorschlag Ew. Eminenz ich ernannt und mit Verord- 
nung sub 42825 am 28. November v. J. in seiner Stelle bestätigt 
habe, für dieses Verhalten streng zu rügen und anordnen zu wollen, 
dass er die Diplome der Lehrer-Candidaten, welche die Befähigung 
erlangten, dem genannten königlichen Schulinspector behufs Unter- 
fertigung einsende und sich fürderhin hüte, den königlichen Schul- 
inspector in der Ausübung seines Aufsichtsrechtes zu hindern. Sollte 
der leitende Professor Joseph Regeczy den Gehorsam auch in Zu- 
kunft verweigern , werde ich ihn , als von mir ernannten Beamten, 
bei Einstellung seiner Bezüge von seiner Stelle suspendiren und die 
Einleitung des Disciplinarverfahrens gegen ihn anordnen. Ich ersuche 
Ew. Eminenz baldigst Verfügung zu treffen und mich von dem Re- 
sultate derselben freundlichst verständigen zu wollen. 
Genehmigen etc. etc. 

2. Antwort des Fürstprimas vom 14. August 1888. 

Ew. Excellenz! Herr wirklicher geheimer Rath! 

Sehr geehrter Herr Cultus- und Unterrichtsminister! 

Ich habe die sehr geschätzte Zuschrift Ew. Excellenz vom 8. 
d. M., Z. 26428 empfangen. Aus ihrem Tone muss ich schliessen, 
dass in der ohne jede begründete Ursache so sehr überschätzten An- 
gelegenheit der Tyrnauer Präparandie Ew. Excellenz Jene, deren 
Pflicht es gewesen wäre, den wirklichen Sachverhalt vorzutragen und 
so vielen unangenehmen Missverständnissen vorzubeugen, nicht mit 
ganz unparteiischen und objectiven Informationen gedient haben. 
Uebrigens wird weder dieser noch der andere Umstand, dass obige 
geehrte Zuschrift — ich weiss nicht, aus welchem Grunde — gleich- 
zeitig auch in den Blättern veröffentlicht wurde und die sehr ge- 
schätzte Verfügung Ew. Excellenz hinausgegeben worden , ohne dass 



Staatsaufsicht über confess* Lehrerbildungsanstalten in Ungarn. 49 

dieselbe mir, als der vorgesetzten kirchlichen Behörde der Tyrnauer 
katholischen Lehrerpräparandie vorher mitgetheilt worden wäre, mich 
daran behindern, dass ich meine Ansichten über die Angelegenheit 
mit ernster Objectivität, mit voller Offenheit and mit jener Achtung 
vortrage, welche Ew. Excellenz, als einem der Vertreter der im Lande 
gesetzlich bestehenden Macht, jeder Bärger des Vaterlandes und so 
auch ich schuldig bin, dem es nie in den Sinn gekommen ist, wegen 
persönlicher Kleinlichkeiten dem culturellen Wirken Eurer Excellenz 
Hindernisse zu bereiten oder jenes Ansehen zu schwächen, welches 
die Regierung überall, besonders in unserem Vaterlande, so sehr 
nöthig hat; ich könnte das um so weniger thun, weil die göttliche 
Vorsehung auch mich auf eine solche Stelle erhob, welche ebenso 
sehr auf die Werthschätzung und Achtung angewiesen ist und auf 
dieselbe ein Recht hat, damit sie den Staat in der Erfüllung seiner 
wichtigen Aufgabe unterstützen könne und im Vereine mit ihm auch 
ihre erhabene Aufgabe erfüllen könne. 

Nach dieser Erklärung sei es mir gestattet, auf den Tyrnauer 
Fall selbst überzugehen, der — von den persönlichen, die vorgesetz- 
ten Behörden nicht berührenden Meinungsverschiedenheiten und Dis- 
cnssionen unserer untergeordneten Organe abgesehen — eigentlich 
darin culminirt, ob in der Tyrnauer katholischen Lehrerpräparandie 
im Sinne der bestehenden Landesgesetze und der auf Grund dersel- 
ben durch Ew. Excellenz bisher herausgegebenen Verordnungen und 
Instructionen dem königlichen Schulinspector das Recht zustehe, auch 
die Lehrbefahigungsdiplome su unterfertigen oder nicht? Oder mit 
anderen Worten, ob zu dem, durch mich immer in Ehren gehaltenen 
und respectirten Aufsichtsrechte des Staates, sowie es die jetzigen 
Gesetze und Verordnungen regeln, auch das Recht der Unterzeich- 
nung der Lehrbefahigungsdiplome in solchen confessionellen Lehrer- 
präparandien gehört, wie die Tyrnauer eine ist? 

Um meine Ansichten und meinen Standpunkt zu rechtfertigen, 
bin ich genöthigt, mich eingehender mit den hierauf bezüglichen Ge- 
setzen und Verordnungen zu beschäftigen, weil in dieser Angelegen- 
heit die Kürze nur zum Schaden für die Ermittlung der Wahrheit 
und für die Klärung der Meinungen wäre, jenem bekannten Princip 
gemäss: »obscurus fio, dum brevis esse laboro.« 

Dem §. 10. des 38. Gesetzartikels vom Jahre 1868 gemäss 
können »die im Lande befindlichen Confessionen auf die durch das 
Gesetz vorgeschriebene Weise öffentliche Volksunterrichts- Lehran- 
stalten errichten und erhalten,« also auch die Katholiken. Nachdem 
der Staat den Confessionen dieses Recht gab, erleidet es keinen 

Awhlr für KirohtnMoht. LXL 4 



50 Staatsaufsicht über confess. Lehrerbildungsanstalten in Ungarn. 

Zweifel, dass er dessen Ausübung an gewisse Bedingungen knüpfen 
konnte und auch knüpfte. Diese Rechte dem Staate zu verweigern 
ist nicht möglich , weil Niemand behaupten kann , dass es für den 
Staat gleichgütig wäre, wie seine Bürger durch die Contessionen er- 
zogen werden. Seine Rechte bezüglich des in den Händen der Con- 
fessionen befindlichen Volksunterrichtes hat der Staat in den §§. 11 
bis 15 statuirt, zugleich auch dafür sorgend, dass die Concession in 
den Händen der Confessionen nicht ein Mittel sei, welches diese 
allenfalls gegen die Interessen des Staates verwenden könnten. Da- 
mit dies nicht geschehen könne, wurde ausgesprochen, dass »jede 
confessionelle Volksunterrichts-Lehranstalt unter der Aufsicht des 
Staates steht« Nach dem in Rede stehenden Gesetzartikel gehören 
zu den Volksunterrichts- Lehranstalten auch die »Lehrerpräparandien« ; 
es haben die Confessionen, daher auch die Katholiken, das Recht, 
auch solche zu errichten, doch sind auch diese der Aufsicht des 
Staates unterworfen. 

Nun ist die Frage: woriu besteht diese Aufsicht? Nach §. 14. 
ist es das Recht und das Amt der Regierung : »a) auch die confes- 
sionellen Schulen durch ihre Organe von Zeit zu Zeit besuchen zu 
lassen; b) strenge darüber zu wachen, dass die in den §§. 11, 12 und 
13 enthaltenen Bedingungen pünktlich erfüllt werden; c) sich davon 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob die betreffenden Behörden jene 
Pflicht erfüllen , dass sie die sichere Anlegung des Schulvermögens 
und die bestimmungsgemässe Verwendung desselben beaufsichtigen.« 

In diesen Verfügungen des Gesetzes ist nichts Derartiges ent- 
halten, was sich auf die Lehrbefähigungs- Diplome beziehen würde; 
vielleicht werden die Instructionen mit einer Aufklärung dienen. 
Eine solche Instruction ist jene, welche das hohe Ministerium unter 
dem 2. September 1876 herausgab und auch mir zu schicken so 
freundlich war. Der fünfte 'Abschnitt dieser, in ihrer Art grossartig 
zu nennenden, mit wahrhaft pädagogischem Gefühle und mit Be- 
achtung der bestehenden Rechte redigirten Instruction, nachdem sie 
im §. 59. vorausschickt, dass sich der Schulinspector »nicht in die 
Feststellung des für die confessionellen Schulen festzustellenden Lehr- 
systems und der Methode einlassen kann« — obzwar dies später, 
wie man sehen wird, modificirt wurde — erwähnt und bestimmt die 
Agenden des Schulinspectors im vierten Punkte folgendermassen : 
»4. Nach den in den obigen Punkten bezeichneten Gesichtspunkten 
hat er die confessionellen Lehrerpräparandien zu prüfen und darauf 
zu sehen, ob in denselben die in dem §. 88. des Volksschulgesetzes 
aufgenommenen Lehrgegenstände nach dem durch die betreffende Be- 



Sehr, des ungar. Cardinal- Primas 14. Aug. 1888 an ungar. C.-M. 51 

hörde herausgegebenen Lehrplane and mit Benützung der durch die- 
selbe bezeichneten und genehmigten Lehrbücher und Lehrmittel und 
regelmässig gelehrt werden, ob neben denselben eine Uebungsschule 
ist und ob in gleicher Weise in demselben die im dritten Punkte des 
§. 11. des Volkssehulgesetzes bezeichneten Lehrgegenstaude gelehrt 
werden ; ob man im Institute die jährlichen öffentlichen Prüfungen 
hält und darüber jährlich den Bericht an das Unterrichtsministerium 
schickt? Schliesslich verschafft er sich auch darüber Gewissheit, ob 
im Sinne des §. 102. des Gesetzes die den ganzen Lehrcurs absol- 
virt habenden Lehrercandidaten binnen einem Jahre nach der Ab- 
solvirung (wenn nicht der Unterrichtsminister durch besondere Er- 
laubniss davon enthebt) sich der Lehrer-Befähigungsprüfung durch 
die hiezu bestimmte confessionelle Behörde unterworfen haben. Da- 
mit er sich von der Correctheit des bezüglichen Verfahrens über- 
zeuge, prüft er die über die Lehrerausbildung geführten Matriken, 
und wenn er dieselben nicht in Ordnung fände, macht er hierauf in 
erster Reihe die kirchliche Oberbehörde aufmerksam, im Falle der 
Nothwendigkeit erstattet er auch dem Unterrichtsminister Berichte 
Auch in dieser, übrigens sehr klaren Instruction finde ich Nichts, 
was sich auf die Unterfertigung der Lehrbef&higungsdiplome bezöge. 
Daher weiter den Bestimmungen unserer Gesetze und die Instructio- 
nen Ew. Excellenz folgend, gelange ich zum Gesetzartikel 18 vom 
Jahre 1879, welchen unsere Gesetzgeber zu dem Ende schufen, da- 
mit jedem Staatsbürger die gehörige Gelegenheit zur Aneignung der 
ungarischen Sprache als der Sprache des Staates geboten werde, und 
über welchen, wie sich Ew. Excellenz gewiss zu erinnern geruhen 
wird , anlässlich der Verhandlung im Oberhause die anwesenden 
Bischöfe erklärten, dass sie mit herzlicher Bereitwilligkeit demselben 
zustimmen, weil sie darin einen nothwendigen und mächtigen Factor 
der Gonsolidirung des ungarischen Staates erblicken. In diesem Ge- 
setze ist schon klar die folgende Verfügung enthalten : »Bei jenen 
Lehrerpräparandien, in welchen die Unterrichtssprache nicht die 
ungarische ist, werden ausser den periodischen Besuchen des Schul- 
inspectors während des Unterrichtes sowohl die Jahres wie die Be- 
fähigungsprüfungen im Beisein und unter Theilnahme des Schul- 
inspectors oder seines durch den Unterrichtsminister ernannten Stell- 
vertreters gehalten und können die Lehrbefähigungs-Diplome vom 
30. Juni 1882 ab auch durch ihn unterfertigt, nur in dem Falle 
ausgefolgt werden, wenn die Prüfungablegenden die Eenntniss der 
ungarischen Sprache im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes gehörig 
besitzend (§. 6, Punkt 1.) 

4* 



52 Staatsaufsicht über confess. Lehrerbildungsanstalten in Ungarn. 

Mit diesem Gesetze stimmt vollkommen jene durch Ew. Ex- 
cellenz betreffs Durchführung des 18. Gesetzartikels vom Jahre 1879 
unterm 29. Juni desselben Jahres, sab Zahl 17.284, herausgegebenen 
Instruction, deren zweiter Abschnitt schon auch in seinem Titel zeigt, 
dass er, wie das Gesetz selbst, sich auf die confessionellen Lehrer- 
präparandien mit nichtungarischer Unterrichtssprache bezieht. 

Diese Instruction ist für mich so wichtig, dass, obgleich sie 
Ew. Eicellenz vollständig bekannt ist, ich dennoch einzelne Theile 
derselben wortwörtlich citiren muss. Zur Sache gehören folgende: 
»Zweiter Abschnitt. Das Verfahren des Schulinspectors be- 
züglich der confessionellen Lehrer- und Lehrerinnenpräparandien 
mit nichtungarischer Unterrichtssprache. 

§. 18. Diese Lehrer- oder Lehrerinnenpräparandien hat der 
Schulinspector oder der durch den Cultus- und Unterrichtsmi- 
nister zu diesem Zwecke ernannte Stellvertreter, dem Bedarfe 
angemessen im Laufe des Jahres zeitweilig, auch mehr als 
ein Mal zu besuchen und beim Unterrichte der ungarischen 
Sprache zu erscheinen, diesen zu dirigiren und so zu fördern, 
dass die Zöglinge im Erlernen der ungarischen Sprache den 
nöthigen Erfolg erzielen. Weiters ist der Schulinspector oder 
sein Stellvertreter verpflichtet, in diesen Lehrer- oder Lehrerin- 
nenpräparandien bei den öffentlichen Jahresprüfungen, sowie bei 
den Lehrerbefähigungsprüfungen anwesend zu sein und an den- 
selben bezüglich der Lehre der ungarischen Sprache als Prü- 
fender theilzunehmen. Nachdem aber vom 30. Juni 1882 ab 
in diesen Anstalten Lehrer- und Lehrerinnendiplome nur solchen 
Individuen ausgefertigt werden können, die in der ungarischen 
Sprache reden, schreiben und unterrichten können, können die 
Lehrer-Qualificationsprüfungen nur im Beisein des Schul- 
inspectors oder dessen Stellvertreters abgehalten werden, und 
können diese Lehrerdiplome nur mit der Unterschrift und dem 
amtlichen Siegel des Schulinspectors oder dessen Stellvertreters 
bekräftigt, hinausgegeben werden; die vom 30. Juni 1882 ab 
hinausgegebenen und nicht so durch den Schulinspector oder des- 
sen Stellvertreter bekräftigten Lehrerdiplome sind ungiltig.c 
Schon früher war ich in der Lage zu bemerken, dass das Ge- 
setz selbst und später die Titel des zweiten Abschnittes der In- 
struction von den confessionellen Bildungsanstalten mit mcAlungari- 
scher Unterrichtssprache spricht; die Tyrnauer Lehrerpräparandie 
aber ist ein ebensolches Institut mit ungarischer ünterrichtsprache 
wie die Debrecziner oder Szegediner, oder welche staatliche Lehrer- 



Sehr, des ungar. CardinaUPrimas 14. Aug. 1888 an ungar. C.-M. 53 

präparandie immer. Ich habe die Tyrnauer Lehrerpräparandie schon 
vor 1879 zu einer ganz ungarischen gemacht, so sehr, dass in der- 
selben von der ersten Classe angefangen jeder einzelne Lehrgegen- 
stand ausschliesslich ungarisch gelehrt nnd die slovakische Sprache 
gar nicht vorgetragen wird, der Professor ist gar keiner anderen als 
der ungarischen Sprache mächtig, die Zöglinge conversiren nur 
ungarisch unter einander, schon in der ersten Classe beherrschen sie 
die ungarische Sprache vollkommen, und auch bezuglich ihres Fühlens 
sind sie solche Ungarn, dass sie es für die grösste Beleidigung hal- 
ten wurden, wenn Jemand an ihrem Ungarthum zweifeln wurde; 
sie haben ausserdem einen ungarischen Selbstbildungsverein und eine 
aus mehr denn sechshundert ungarischen Werken bestehende Biblio- 
thek. Dass die Gegend eine slovakische, das kann den ungarischen 
Charakter der Präparandie nicht ändern, wie auch die in naher Nach- 
barschaft, in Modern, befindliche staatliche Lehrerpräparandie nicht 
deshalb aufhört ungarisch zu sein, weil sie mitten in einer nicht- 
ungarisch sprechenden Bevölkerung sich befindet. Die Tyrnauer ka- 
tholische Lehrerpräparandie ist übrigens noch ungarischer als die 
Moderner staatliche Lehrerpräparandie, weil in der Moderner auch die 
slovakische Sprache vorgetragen wird, in der Tyrnauer jedoch nicht. 

Somit wird die Tyrnauer katholische Lehrerpräparandie weder 
von dem citirten Gesetze, noch von der ministeriellen Instruction 
berührt, denn dieselbe war bereits ungarisch, bevor jenes Gesetz 
noch geschaffen oder in's Leben gerufen worden ist. Ich glaube nicht, 
dass das Controlorgan Ew. Excellenz auch nur einmal Gelegenheit 
gehabt habe zu behaupten, dass in der Tyrnauer Lehrerpräparandie 
nicht die ungarische Sprache die Unterrichtssprache sei, ja, Ew. Ex- 
cellenz müssen aus den Berichten desselben auch davon Eenntniss 
erlangt haben, dass dieselbe vollkommen ungarisch ist ; so aber wer* 
den Ew. Excellenz auch das einsehen, dass die eben erwähnten Ver- 
fügungen des Gesetzes und der Verordnung auf die Präparandie 
keinen Bezug haben können. 

Ich finde demnach in all diesen Gesetzen und Instructionen 
nicht einen einzigen Buchstaben, woraus ich folgern könnte, dass 
der königliche Schulinspector in der Tyrnauer katholischen Lehrer- 
präparandie berechtigt gewesen wäre, die Lehrbefähigungsdiplome zu 
unterschreiben oder dass der Director die Weisung gehabt hätte, die- 
selben ihm zu diesem Behufe zu übergeben. Ich glaubte demzufolge 
dass Ew. Excellenz diesbezüglich vielleicht in der unterm 23. De- 
cember 1885 sub Z. 7079 erlassenen Circular Verordnung in irgend 
einer Weise verfugen, und dies mochte ich um so eher glauben, da 



54 Staatsaufsicht über confess. Lehrerbildungsanstalten in Ungarn. 

in der geschätzten Zuschrift Ew. Excellenz vom 8. August d. J., 
Z. 26428 unter Anderem auch enthalten ist, dass die Schulinspectoren 
anlässlich der LehrbeßLhigungsprüfungen sowohl in der Budapester 
als auch in den anderen römisch-katholischen Lehrer- und Lehrerin- 
nenpräparandien erschienen sind, »an die zu prüfenden Zöglinge 
Fragen gerichtet, bei der Classificirung ihr Votum geltend gemacht 
und die Protocolle, die Matrikel, ferner die Lehrer- und Lehrerin- 
nendiplome mitunterfertigt haben. t — Ich las demzufolge die unterm 
28. December 1885 sub Z. 7079 erlassene, an die kirchlichen Ober- 
bedörden gerichtete Circularverordnung noch einmal durch; in der- 
selben werkte ich jedoch nur davon verständigt, dass in den katho- 
lischen Lehrerpräparandien die staatliche Oberaufsicht in Zukunft 
von den königlichen Schulinspectoren ausgeübt wird. Da ich auch 
hier nichts fand, nahm ich die von Ew. Excellenz den königlichen 
Schulinspectoren ertheilte Auftragsurkunde zur Hand, in welcher wört- 
lich Folgendes enthalten ist: »Ich beauftrage Sie hiemit, in Zukunft 
in der römisch-katholischen Lehrerpräparandie das staatliche Aufsichts- 
recht auszuüben, welches darin besteht, dass sie die Präparandie 
von Zeit zu Zeit besuchen, die Vorträge anhören, den Schlussprü- 
fungen und besonders den Befähigungsprüfungen beiwohnen und die 
Berathungsprotocolle und die Matrikel als Bevollmächtigter der könig- 
lich ungarischen Regierung, bezw. des Cultus- und Unterrichtsmi- 
nisters unterfertigen. Ueber die Prüfungen werden Sie einen Bericht 
erstatten, in welchem auch Ihre Bemerkungen enthalten sein werden. 
Im Uebrigen empfehle ich Ihnen, in jedem einzelnen Falle bestrebt 
zu sein, mit den Vorstehern der kirchlichen Behörde übereinstimmend 
vorzugehen.« 

In dieser Verordnung waren Ew. Excellenz endlich so gütig zu 
bestimmen, auf welche Weise das staatliche Aufsichtsrecht aufzufas- 
sen sei und auf welche Weise die Schulinspectoren dasselbe auszu- 
üben haben, und ich meinerseits habe gar nicht gesäumt, sondern 
noch im Jahre 1886 verfügt, dass die Directoren der unter meiner 
Rechtsgewalt stehenden Präparandien die Vertreter der hohen Re- 
gierung mit der gebührenden Achtung empfangen, ich wies sie so- 
gar, damit die Schulinspectoren dieses Recht und dieses Amt erfolg- 
reich auszuüben in der Lage seien, an, dass sie die Tage der Lehrer- 
Befähigungsprüfungen mit dem Schulinspector übereinstimmend fest- 
setzen, damit dieselben nicht eventuell an einem solchen Tage abge- 
halten werden, an welchem der Schulinspector am Erscheinen ver- 
hindert sein könnte. Und so geschah es auch; der Graner könig- 
liche Schulinspector besuchte sowohl die Graner als auch die Tyrnauer 



Sehr, des ungut: Cardinal- Primas 14. Aug. 1888 an ungar. C.-M. 

katholische Lehrerpräparandie, er tbat Alles und konnte auch unbe- 
schadet Alles thun, wozu Ew. Excellenz ihn in der obigen Verord- 
nung angewiesen haben, und unterschrieb Alles, auch die Matrikel, 
nur die Lehrerbefähigungsdocumente nicht, was er übrigens auch nicht 
forderte. Er musste dieselben auch nicht unterschreiben, da Ew. Ex- 
cellenz ihm dies gar nicht aufgetragen haben. Doch auch meine 
Präparandiedirectoren haben diesbezüglich keine Weisungen erhalten, 
da Ew. Excellenz mir nie zur Kenntniss gebracht haben, dass Sie 
ausser der vorerwähnten Verordnung das Aufsichtsrecht des Staates 
neuestens auch auf die Unterfertigung der Lehrbeföhigungsdiplome 
auszudehnen wünschen. Wenn der königliche Schulinspector in der 
Budapester katholischen Lehrerpräparandie auch die Diplome unter- 
fertigt hat, so hat er dies, falls er nicht einen neuen Auftrag erhal- 
ten hat, wovon ich nichts weiss, nur mit Ueberschreitung der von 
Ew. Excellenz unterm 23. December 1885 sub Z. 7079 erhaltenen 
Instruction thun können, da dies, wie ich bereits zu erwidern die 
Ehre hatte, in jener Instruction nicht enthalten ist. 

So war der Zustand bis zum Ende des verflossenen Schuljahres 
1887/88, als zwei untergeordnete Organe, mein Director und der 
königliche Schulinspector Ew. Excellenz vor den Lehrbefähigungs- 
prüfungen betreffs der Ausübung des Aufsichtsrechtes einen Disput 
hatten ; meinerseits erhielt der Director Domherr Michael Varga die 
telegraphische Weisung, dass dem Schulinspector ein Aufsichtsrecht, 
d. h. ein solches Recht zustehe, wie Ew. Excellenz dasselbe in der 
obigen Instruction zu regeln beliebten, doch habe er kein Verfügungs- 
recht. Später wurde mir berichtet, dass Ew. Excellenz den könig- 
lichen Schulinspector angeblich telegraphisch angewiesen haben, dass 
er auch die Lehrbeföhigungsdiplome unterschreibe. Da jedoch Ew. Ex- 
cellenz mich als die über die Tyrnauer katholischen Lehrerpräparandie 
stehende und einzig competente kirchliche Oberbehörde von dieser 
neueren Verordnung nie verständigt haben und ich von derselben so- 
mit auch gar keine Kenntniss haben konnte, so konnte ich denn auch 
bisher nicht in der glücklichen Lage sein , meine einschlägigen Be- 
merkungen Ew. Excellenz mittheilen zu können und ich wies zufolge 
dessen den Rath einholenden Director [Regeczy] an, dass die bis- 
herige, d. h. die auf Grund des von Ew. Excellenz unterm 23. De- 
cember 1885 sub Z. 7079 erlassene Verordnung und der dem Schul- 
inspector ertheilten Instruction initiirte und mit denselben vollkom- 
men übereinstimmende Praxis auch fernerhin in Geltung zu bleiben 
habe, welcher entsprechend der königliche Schulinspector auch bei 
diesem Anlasse die Vorträge ohne jede Behinderung anhörte, an die 




56 Staatsaufsicht über confess. Lehrerbildungsanstalten in Ungarn. 

Zöglinge Fragen richtete , auf die Festsetzung der Classificationen 
Einfluss ausübte und die Matrikel unterfertigte. Auch das Protocoll 
wurde bei dieser Gelegenheit dem königlichen Schulinspector behufs 
Unterfertigung überreicht, doch verweigerte er die Unterschrift ohne 
jede Motivirung. 

Dies ist der Thatbestand ; was überdies geschah, mag die pri- 
vative und persönliche Angelegenheit unserer beiderseitigen Vertreter 
sein ; doch wird durch dieselbe das Aufsichtsrecht des Staates nicht 
verletzt und die Eintracht zwischen den beiden Behörden nicht ge- 
trübt. Wenn trotz alldem der Vertreter Euer Excellenz auf irgend 
eine Weise beleidigt worden wäre, so werde ich dafür Sorge tragen, 
dass er Genugthuung erhalte. 

Ew. Excellenz belieben ferner in ihrer gegenwärtigen Zuschrift 
zu bemerken, dass der königliche Schulinspector auch bei dieser Ge- 
legenheit besonders angewiesen worden sei, die Diplome zu unter- 
schreiben ; hieraus müsste ich folgern, dass er auch schon früher bei 
anderen Anlässen diese Instruction erhalten habe. Gestatten mir 
Ew. Excellenz achtungsvollst zu bemerken, dass ich so wie von der 
neuesten Instruction, auch von den früheren Instructionen Ew. Ex- 
cellenz niemals in Eenntniss gesetzt worden bin. Ich weiss, dass von 
der Unterfertigungsangelegenheit der Lehrbefähigungsdiplome anders- 
wo schon früher die Rede war, doch haben Euer Excellenz in meinen 
Präparandien niemals, von Ihren bisherigen Verordnungen abweichend, 
die Unterfertigung der Diplome gewünscht, und in der an den Ka- 
loscaer Cardinal-Erzbischof unter dem 7. Mai 1887 sub Zahl 17533 
1886 gerichteten Zuschrift beliebten Sie nur soviel als Wunsch aus- 
zudrücken, dass es »wünschenswerth wäre, dass der Bacs-Bodroger 
Schulinspector den Kaloscaer Präparandien gegenüber in der Aus- 
übung dieser Rechte nicht behindert würde,c woraus auch noch das 
folgt, dass Ew. Excellenz die Unterfertigung der Lehrbefähigungs- 
diplome auch dort nur als »wünschenswerth« zu bezeichnen beliebten. 

Die Tyrnauer katholische Lehrerpräparandie ist keine solche 
Anstalt, welcher gegenüber wie immer geartete Ausnahmsverfugungen 
vonnöthen wären. Die Anstalt dient getreu den Interessen des 
ungarischen Staates. Sie gibt jährlich zahlreiche , an Sprache und 
an Gesinnung ungarische Lehrer dem Vaterlande, die nach der Ab- 
solvirung ihrer Studien unter der zumeist slovakischen Bevölkerung 
zu Aposteln der ungarischen Nation werden. Die Vorsteher der An- 
stalt sind durchwegs erprobte Patrioten , die an der Spitze eines 
grossen Lehrervereines stehen und mit Hilfe derselben unter den 
einstigen Zöglingen die Verbindung aufrechterhalten und die Er- 



Sehr, des imgar. Cardinal- Primas 14. Aug. 1888 an ungar. C.-Jlf. 57 

rungenschaften der ungarischen Cultur vermitteln. Hiezu kommt 
noch ihre ungarische ünterrichtszeitung, welche der in der zum 
grössten Theile noch slovakischen Stadt bestehenden Präparandie zur 
Ehre gereicht. Die Tyrnauer Lehrerpräparandie kann demnach fug- 
lich auf die Anerkennung des Staates rechnen. Sowie das dort be- 
stehende erzbischöfliche Obergymnasium, welches so viele Jahre hin- 
durch eine wahrhafte ungarische Oase in der dortigen slovakischen 
Gegend war, sowie ferner das von mir gegründete, ich kann sagen, 
ungarische Waisenhaus, in welchem derzeit schon siebzig, sozusagen 
von Jedem verlassene Waisenkinder, unter ihnen viele Waisen von 
Lehrern, auf meine Kosten erzogen werden, damit aus ihnen einstens 
nützliche und auch in Sprache ungarische Bürger des Vaterlandes 
werden, dessen Sprache sie sich schon im ersten Jahre aneignen, — 
so ist auch diese Lehrerpräparandie eine treue Helferin des ungari- 
schen Staates in der Verbreitung der Cultur und in der Pflege der 
nationalen Interessen, und eben darum ist es weder recht noch bil- 
lig, dass die Staatsgewalt über die in den bestehenden Gesetzen ge- 
währleisteten Rechte einer ungarischen Anstalt gegenüber noch an- 
dere, grössere fordere, als jene sind, die sie vielleicht nicht einmal 
über die Nationalitätsanstalten ausübt ; wenn sie aber noch mehr als 
dieses fordert, so ist es billig, dass sie diese Forderungen vorher- 

fehends wenigstens Jenen mittheile, die mit der Erhaltung solcher 
.nstalten einen Theil der Staatslasten gerne auf sich nehmen und 
freudig an der Verbreitung der ungarischen Cultur mitwirken. 

Im Uebrigen versichere ich Ew. Excellenz wiederholt, dass die 
ungarischen Katholiken der gesetzmässigen Ausübung des staatlichen 
Aufsichtsrechtes nirgends Hindernisse in den Weg legen, sich sogar 
freuen, wenn sie sehen, dass die Staatsgewalt sich auch aus unmit- 
telbarer Erfahrung überzeugt, welch eifrige Arbeiter sie auf dem Ge- 
biete der nationalen Cultur in den katholischen Anstalten besitzt. 

Genehmigen Ew. Excellenz den aufrichtigen Ausdruck meiner 
besonderen Hochachtung. 

Gran, den 14. August 1888. 

Fürstprimas Johann Simor m. p. 

Min. Trefort unterzeichnete das unter Nr. 1 mitgetheilte Schreiben zu 
Ischl, schwer krank, vierzehn Tage vor seinem Tode. Als den Verfasser be- 
zeichnete man in der Oeffentlichkeit den Staatssekretär Brezeviczy. Gegen Ende 
September fanden die Herbstprüfungen an der Tyrnaner Lehrerpräparandie Statt. 
Der Schulinsnector Bartol bestand wie früher auf der Mitunterfertigung der 
Zeugnisse und protestirte, als ihm dieselbe verweigert wurde, gegen die Gül- 
tigkeit der Zeugnisse. Der mit der provisorischen Leitung des Cultusmini- 
steriums betraut gewesene Min. Baross hatte sich darauf beschrankt, den Schul- 
inspector im Sinne des Trefort'schen Schreibens zu instruiren und eine prin- 
cipielle Entscheidung dem neuen Cultusminister Grafen Czaky vorbehalten. 
Man glaubt an eine gütliche Beilegung des Conflicts und dem Cardinal Fürst- 
primas bliebe es eventuell unverwehrt, die ganze Präparandie, zu deren Unter- 
haltung er nicht verpflichtet ist, eingehen zu lassen. — Bemerkens wer th ist, 
dass Min* t>. Treforl in einem vom Pesther Lloyd u. d. 19. Jan. 1888 publicirten 
Erlasse, die strenge Confessionalität der Juden.srhuUn verbürgte und die 
Talmud - Thoraschulen jedweder Ingerenz der staatlichen Aufsichtsbehörden, 
ausser in sanitären Verhältnissen, entzog. 



58 



IV. 

Verordnung der Landesregierung für Bosnien und die Herce 

govina vom 22. December 1887, Z. 72411/1., 

betreffend die Ertheüung der Eheconsense an österreichische und 
ungarische Staatsangehörige im Occupations-Gebiete. 

(Gesetz- und Verordnungsblatt für Bosnien und die Hercegovina, Nr. 7, Stück II, 
aasgegeben and versendet am 15. Janaar 1888.) 

Mitgetheilt von Dr. Alfred R. v. Scldichting zu Krakau. 

Die Bestimmungen des §. 12. der Verordnung des k. und k. 
Ministeriums des Aeussern vom 2. December 1857 (R. G. Bl. Nr. 234) ! )i 
nach denen österreichische und ungarische Staatsangehörige, wenn sie 
in Bosnien oder der Hercegovina eine Ehe eingehen wollen, dazu die 
Bewilligung des betreffenden k. und k. Consularamtes anzusuchen 
haben , haben seither nur insoferne eine Abänderung erfahren , als 
durch die nach der Occupation dieser Länder erfolgte Aufhebung der 
k. und k. österreichisch-ungarischen Consulate die Agenden dersel- 
ben an diese Landesregierung übergegangen sind. 

Die Aufrechthaltung dieser Vorschrift wurde namentlich mit 
den Erlässen des hoben k. und k. gemeinsamen Ministeriums vom 
2. September 1883, Z. 4198 und vom 11. Mai 1884, Z. 2756/B. H. 
ausgesprochen und bedürfen sonach österreichische und ungarische 
Staatsbürger, welche in Bosnien und der Hercegovina eine Ehe 
schliessen wollen, nach wie vor hiezu eines besonderen Eheconsenses. 

Das der Landesregierung mit Circular- Verordnung vom 12. Oc- 
tober 1879, Z. 20,551, (Gesetzsammlung 1878-1880 I. Bd. pag. 398) 
vorbehaltene Recht zur Ertheüung von derlei Consensen wurde seit- 
her mit Verordnung vom 15. September 1882, Z. 28,554/1. (Gesetz- 
sammlung 1882, pag. 498) an die Ereisbehörden übertragen. 

Der bei der Ertheüung der Eheconsense von Seite der hiezu 
competenten Kreisbehörden zu beobachtende Vorgang ist aber, je 
nachdem der Consenswerber die österreichische oder die ungarische 
Staatsbürgerschaft besitzt, ein verschiedener und wird daher zum 
Zwecke der Regelung dieses Vorganges Folgendes verordnet: 

I. In jenen Fällen, wo es sich um Eheschliessungen öster- 
reichischer Staatsbürger, d. i. Angehöriger der im Reichsrathe ver- 

1) Siehe Archiv, Bd. 15. S. 325. 



Bosn.-Herceg. Erl. vom 22. Dec. 18%7, betr. Eheconsense. 59 

tretenen Königreiche und Länder, in Bosnien oder der Hercegovina 
handelt, haben die Kreisbehörden, welchen die Ertheilung der dies- 
bezüglichen Eheconsense zukommt, darauf zu dringen, dass sich der 
Consenswerber mit dem Atteste über die persönliche Befähigung zur 
Eheschliessung (§. 4. a. b. G. B.), sowie auch mit dem politischen 
Eheconsense, wenn ein solcher nach den bestehenden Gesetzen seines 
Heimathslandes erforderlich wäre, ausweise. 

Die Ausfertigung des Zeugnisses über die persönliche Fähig- 
keit zur Eheschliessung obliegt den k. k. Bezirkshauptmannschaften, 
bezw. in den mit besonderen Statuten ausgestatteten Städten, den 
mit der politischen Amtsführung betrauten Gemeindebehörden (Ma- 
gistraten) des österreichischen Wohnsitzes des Ehewerbers, und zwar 
nur im Grunde verlässlicher Auskünfte über Alter und Eigenbe- 
rechtigung, über den unverehelichten Stand und die anderen, diese 
persönliche Fähigkeit bestimmenden Momente. 

Diese Zeugnisse der österreichischen Domicilsbehörden über die 
persönliche Fähigkeit zur Eheschliessung haben jedoch keineswegs 
die Bedeutung, den Mangel jedweden Ehehindernisses zu bescheini- 
gen, vielmehr ist die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob im 
concreten Falle die abgeschlossene Ehe eines österreichischen Staats- 
angehörigen wirklich giltig sei, sobald es darüber in Oesterreich zur 
Verhandlung kommt, ausschliesslich dem zuständigen österreichischen 
Gerichte vorbehalten (Art. III. des Gesetzes vom 25. Mai 1868, 
R. G. Bl. Nr. 47) *). 

In Fällen daher, wo es sich um Eheschliessungen von in Bos- 
nien und der Hercegovina sesshaft gewordenen österreichischen Staats- 
angehörigen handelt, bei denen auf einen Wohnsitz in Oesterreich 
nicht mehr zurückgegangen werden könnte, oder in Fällen, wo bei 
dem Nupturienten in Folge seines Aufenthaltes im Occupationsge- 
biete oder mit Rücksicht auf die Person, mit welcher hierzulande 
die Ehe geschlossen werden soll, besondere auf seine persönliche 
Fähigkeit Einfluss nehmende Verhältnisse entstanden sind, welche der 
politischen Domicilsbohönle in Oesterreich bei Ausfertigung des Zeug- 
nisses über die persönliche Fähigkeit zur Eheschliessung nicht be- 
kannt sein konnten, wird es den Kreisbehörlen insbesondere obliegen, 
den Bestand dieser Fähigkeit des Ehewerbers mit Rücksicht auf 
diese besonderen Verhältnisse unter Zugrundelegung der österreichi- 
schen Ehegesetze der selbst3täu<ligra genauen Prüfung zu unterziehen 
und unter Umständen die Ehebewilligung auch ungeachtet eines bei- 



1) Siehe Archiv, Bd. 20. S. 157. 



60 Boan.-Herceg. ErL vom 22. Dec. 1887, betr. Eheconsense. 

gebrachten Fähigkeits- Zeugnisses der österreichischen Domicilsbe- 
hörde zu versagen. 

Der von dem Atteste aber die persönliche Fähigkeit zur Ehe- 
schliessung verschiedene sogenannte politische Eheconsens, das ist die 
blosse Bestätigung, dass aus Subsistenzrücksichten gegen die Verehe- 
lichung kein Anstand obwaltet, besteht nur rücksichtlich solcher 
österreichischer Staatsangehörigen, welche in den Ländern Tirol und 
Vorarlberg heimathberechtigt sind, und zwar auch nur röcksichtlich 
einer gewissen Categorie von Personen 2 ). 

1) Laut Erlass des k. k. österr. Ministeriums des Innern vom 9. Januar 
1869 , Z. 140 M. I. besteht der politische Eheconsens (Eheraeldzettel) nnd die 
darauf bezüglichen Gesetze and Verordnungen nur noch für diejenigen öster- 
reichischen Staatsbürger, welche in einem der Länder Tirol, Vorarlberg und 
Krain heimathsberechtigt sind. 

Mit Hofcanzleidecret vom 12. Mai 1820, Z. 12614, tiroL Prov. Ges. S. 
Nr. 44, Erop. Bd. 48, S. 288, wnrde für Tirol und Vorarlberg verordnet: 1. Un- 
ansassige Personen aus der Classe der Dienstboten , Gesellen und Tagewerker, 
oder sogen. Inwohner , die sich verehelichen wollen , haben sich vorlaufig bei 
ihrer politischen Obrigkeit zu melden, und von derselben ein Zeugniss beizu- 
bringen, dass gegen ihre Verehelichung kein politisches Hinderniss obwalte. 
2. Den Pfarrern und Seelsorgern ist es verboten, solche Personen ohne beige- 
brachte politische Zeugnisse zu tränen. (Ueber die Aufhebung des pol. Ehe- 
consenses in fast allen österr. Kronlander vergl. Archiv, Bd. 20. S. 448 ff., 
Bd. 2L S. 171, 454). 

Derselbe wnrde durch Landesgesetze beseitigt in Niederösterreich (20. Sept. 
1868, L.-G.-B1. Nr. 9), Steiermark (20. Sept. 1868, L.-G.-Bl. Nr. 16), Mahren 
(22. Sept 1868, L.-G.-B1. Nr. 16), Schlesien (20. Sept. 1868, L.-G.-B1. Nr. 13), 
Oberösterreich (31. Octob. 1866, L.-G.-Bl. Nr. 20) und Böhmen (1. Dec. 1868, 
L.-G.-B1. Nr. 51); in Küstenland und Kärnthen bestand der pol. Eheconsens nur 
actisch, und wurde somit im administrativen Wege mit den Erlässen des Min. 
des Inn. vom 16. December 1867, Z. 5356 M. I. und vom 25. Februar 1868, 
Z. 709 M. I. aufgehoben. In Dalmatien, Galizien und der Bukowina bestand 
niemals der polit. Eheconsens. (Cf. Mayrhofer, Handb. für den polit. Ver- 
waltungsdienst, 4. Aufl., Bd. 3. S. 25; Rittner, österr. Eherecht, S. 282). 

Im Herzogth. Salzburg besteht auch kein polit. Eheconsens. Im Jahre 1883 
und 1888 hatte aber dort der Landesausschuss Gesetzentwürfe auf Wiedereinführung 
desselben vorbereitet, die aber vom Minister des Innern jedesmal zurückgewie. 
sen wurden. In dem betr. Erlass von 1888, welcher mit Zuschrift der Landes- 
regierung in der Sitzung des Salzburger Landtags am 28. Sept. 1888 verlesen 
wurde, bezog sich der Min.-Pr&s. Graf Taaffe als Leiter des Min. des Innern 
zunächst auf seinen dem löbl. Landesausschusse seiner Zeit intimirten Erlass 
vom 8. Juni 1883, in welchem die principiellen Bedenken des Naheren erörtert 
sind, welche vom Standpunkte der Regierung der Wiedereinführung einer Ein- 
nussnahme der Gemeinden auf die Verehelichung ihrer Angehörigen, wodurch 
dieselben in ihrer persönlichen Freiheit zur Eheschliessung beschränkt werden 
sollen, entgegenstehen, und weiter betont, dass in dem vorliegenden Berichte 
des löbl. Landesausschusses keine neuen sachlichen Motive geltend gemacht 



Bosn.-Herceg. Erl. vom 22. Dec. 1687, betr. Eheconsenae. 61 

Die Urkunden über den politischen Eheconsenz, bezw. die Be- 
stätigung über die Entbehrlichkeit desselben, werden in diesen bei- 
den Ländern von den Gemeinden ausgefertigt. Doch muss die von 
Gemeinden, die nicht gleichzeitig als politische Behörden fungiren, 
ausgefertigte derlei Urkunde, um rechtsgiltig zu sein, stets von der 
zuständigen Bezirkshauptmannschaft vidirt sein. 

In Erain besteht die Einrichtung der sogenannten Ehemelde- 
zettel, welche nicht verweigert werden dürfen. 

Was schliesslich die aus dem Wehrgesetze entspringenden Be- 
schränkungen der Verehelichung betrifft, so werden die Kreisbehörden 
aufmerksam gemacht, dass nach den Bestimmungen der §§. 44. und 
52. der Wehrgesetznovelle vom 2. October 1882 (R. G. Bl. Nr. 153) *), 

werden, welche ein Abgehen von der im obgedachten Erlasse ausgeführten An- 
schauung rechtfertigen würden. Was den vom löbl. Landesausschusse vorbe- 
reiteten Gesetzentwurf selbst betrifft, welcher von dem im Jahre 1883 vorge- 
legten Entwürfe nur unwesentlich abweicht, wurde mit dem jüngsten hohen 
Erlasse zugleich bemerkt, dass sich dieser Entwurf schon mit Bücksicht auf die 
§§. 1. und 6. desselben zur Erwirkung der a. h. Sanction nicht eignen würde. 
Nach §. 1. sollen nämlich nur gewisse Categorien von Personen, welche in einer 
Gemeinde von Salzburg heimathberec)itigt sind , verpflichtet werden , ihre Ver- 
ehelichung bei der Vorstehung ihrer Heimathsgemeinde zu melden. Ein solcher 
nur auf einzelne Bevölkerungsclassen sich beschrankender Eheconsens könnte 
eben gegenwärtig schon mit Bücksicht auf die Bestimmungen des Staatsgrund- 
gesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von dem Gesetzgeber 
nicht mehr eingeführt werden. Der §. 6. des Entwurfes , wornach vor Bei- 
bringung des Ehemeldscheines bei Personen aus den im §. 1. angeführten Gas- 
sen die kirchliche Trauung nicht vorgenommen werden darf, involvirt eine Ab- 
änderung, bezw. Ergänzung des §. 78. des allg. bürgerl. Gesetzbaches, wozu die 
Landesgesetzgebung nicht corapetent erscheint. Hievon beehre ich mich, dem 
15bL Landesaus8chusse zur gefalligen weiteren Veranlassung die dienstfreund- 
liche Mittheilung zu machen. — Eine im Wesentlichen übereinstimmende Er- 
klärung gab kurz vorher der steiermarkische Statthalter im dortigen Landtage 
ab, als dort die Wiedereinführung des politischen Eheoonsenses beantragt 
wurde. (A. d. Eins.) 

1) 8. Archiv, Bd. 49. S. ISO, Bd. 56. S. 122-125; der bezogene §.52. 
des Ges. vom 2. Oct. lautet : Bücksichtlich der Verehelichung unterstehen aus- 
ser der Zeit der activen Dienstleistung und mit Aufrechthaltung der Heeres- 
(Xriegsmarine-) oder Landwehr-Dienstpflicht den alt gemeinen Gesetzen und Vor- 
schriften: a) die dauernd beurlaubten Liniendienstpflichtigen, sobald sie die 
dritte Altersciasse überschritten haben; b) die Reserve-, Ersatzreserve- und 
Landwehrmänner; c) die Officiere und Beamten der Reserve und der nicht 
aettven Landwehr; d) die mit Beibehalt des Militärcharakters pensionirten Of- 
ficiere und Beamten des Heeres (Kriegsmarine) und der Landwehr ; e) die Pa- 
tentalinvaliden, wenn sie nicht im Invalidenhause untergebracht sind. 

Der correspondirende §. 14. des ungarischen Gesetz-Artikels XXXIX. vom 
Jahre 1882 weicht insoferne ab von den hierseitigen Bestimmungen, dass die 



62 Bom.-Berceg. ErL vom 22. Dec* 2887, betr. Ehecomense. 

die Wehrpflicht für österreichische Staatsangehörige des Civilstandes 
ein Hinderniss der Verebelichung, selbst für den Fall der Versäüm- 
ni8S der Stellungspflicht, nur bis zum 36. Lebensjahre bildet. 

Active Militär- (Landwehr)- Personen bedürfen zur Verehe- 
lichung der Bewilligung ihrer vorgesetzten Militär- (Landwehr)- Be- 
hörde. Dagegen haben auf dauernd beurlaubte Liniendienstpflichtige, 
sobald sie die dritte Altersclasse überschritten haben , dann auf an- 
dere nicht active Militär- (Landwehr)- Personen rücksichtlich der 
Verehelichung die allgemeinen Gesetze und Vorschriften Anwendung 
und unterliegen dieselben daher bezüglich der Verehelichung einer 
Beschränkung aus dem Wehrgesetze nicht. 

Im Grunde dessen werden die Ereisbehörden eingeladen, öster- 
reichischen Staatsbürgern des Civilstandes, welche das 36. Lebens- 
jahr noch nicht überschritten haben und sich weder mit einer aus- 
nahmsweise!! Ehebewilligung, noch über die vollständige Erfüllung 
der Wehr-, bezw. Stellungspflicht anzuweisen vermögen, noch zu den 
im §. 52. der Wehrgesetznovelle vom 2. October 1882 angeführten 
nicht activen Militär- (Landwehr)-Personen gehören, die Bewilligung 
zur Eheschliessung nur dann zu ertheilen, wenn dieselben die Be- 
stätigung ihrer zuständigen politischen Behörde beigebracht haben, 
dass gegen deren Verehelichung rücksichtlich der Wehrpflicht kein 
Hinderniss obwalte. 

Die Kreisbebörden werden daher über Ansuchen um Ehebe- 
willigung seitens österreichischer Staatsangehöriger, welche durch 
die Wehrpflicht in Bezug auf die Verebelichung einer Beschränkung 
unterliegen könnten, immer erst die diesbezügliche Erklärung der 
zuständigen politischen Bezirksbehörde (k. k. Bezirkshauptmannschaft 
oder Magistrat der mit besonderen Statuten ausgestatteten Städte) 
des Ehewerbers einzuholen haben. 

IL Hinsichtlich jener ungarischen Staatsangehörigen, welche 
nicht in Kroatien oder Slavonien heimathsberechtigt (gemeindezu- 
ständig) sind, wird eröffnet, dass, obwohl nach den in Ungarn be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften zur Eingehung einer Ehe im 
Auslande, ein Eheconsens seitens der heimathlichen politischen Be- 
hörde nicht noth wendig ist, dennoch ein jeder ungarische Staats- 
bürger, der in Bosnien oder in der Hercegovina eine Ehe eingehen 



trogar. nicht activen Landwehrmäimer erst nach dem Austritte aus der dritten 
Altersclasse den allgemeinen Gesetzen und Vorschriften unterliegen, ausser 
sie hätten den activen Landwehrdienst noch vor dem Aastritte ans der dritten 
Altersclasse bereits abgeleistet. 



Bosn.-Herceg. ErL vom 22. Dec. 1887, betr. Eheconaense. 63 

will , gehalten ist , sich vorerst ein Zeugniss über die Giltigkeit der 
abzuschliessenden Ehe in Ungarn za erwirken. 

Hiebei wird bemerkt, dass im «Sinne der Bestimmungen des 
Mini8terialbe8chlusses vom 3. October 1876, (Rendeletek Tdra 1876, 
Nr. 154) zur Ausfertigung solcher Zeugnisse über die Oiltigkeit von 
Ehen, welche ungarische Staatsangehörige, die nicht in Kroatien oder 
Slavonien heiraathsberechtigt (gemeindezuständig) sind, ausserhalb 
Ungarn zu schliessen beabsichtigen, lediglich der königl. ang. Mi- 
nister für Gultus und Unterricht berufen sei, und dass in dem Falle, 
wenn die Frage der Giltigkeit einer in Bosnien und der Hercegovina 
bereits eingegangenen Ehe in Ungarn nachträglich etwa zum Gegen- 
stande eines Rechtsstreites würde, hierüber ausschliesslich die nach 
den ungarischen Gesetzen competenten Gerichtsbehörden zu entschei- 
den hätten. 

Was den Vorgang betrifft, welchen ungarische Staatsbürger bei 
Erwirkung einer Ehebewilligung im Occupationsgebiete zu beobachten 
haben, wird Nachstehendes verfügt: 

Die Bewerber um die Ehebewilligung haben ihre mit Nach- 
weisen über ihre persönliche Befähigung zur Eheschliessung instruir- 
ten Gesuche bei der betreffenden hierländigen Ereisbehörde einzu- 
bringen. Die Ereisbehörde hat diese Eingabe zu prüfen, deren etwa 
nothwendige Ergänzung zu veranlassen oder aber für den Fall, als 
solche Hindernisse obwalten sollten, welche die Unzulässigkeit der 
beabsichtigten Eheschliessung voraussehen lassen, die betreffende 
Partei, um derselben diesbezügliche weitere Kosten zu ersparen, 
hierauf aufmerksam zu machen. 

Im Uebrigen haben die Kreisbehörden die ordnungsmässig in- 
struirten Gesuche zum Behufe der Einholung des Giltigkeitszeug- 
nisses für die abzuschliessende Ehe, der Landesregierung vorzulegen, 
welche diese Gesuche an das königl. ungar. Ministerium für Cultus 
und Unterricht leitet. Wird seitens dieses königl. ungar. Ministe- 
riums die Erklärung abgegeben, dass die hierzulande abzuschliessende 
Ehe in Ungarn als gütig anerkannt wird, so kann dem betreffenden 
Bittsteller die Ereisbehörde die Ehebewilligung, falls keine sonstigen 
Anstände vorliegen, ohne Weiteres ertheilen. 

Es ist aber nach dem oben Gesagten selbstverständlich , dass 
das Giltigkeitszeugniss des königl. ungar. Ministeriums für Cultus 
und Unterricht, welches auf Grund der einseitig ausgewiesenen That- 
amstände ausgestellt wird, nicht geeignet ist, den competenten Ent- 
scheidungen der Gerichte vorzugreifen, demnach lediglich den Zweck 
hat, als vorläufige Information über die Giltigkeit der abzuschlies- 



64 Bosn.-Herceg. Erl. vom 22. Dec. 2887, betr. Eheconseme. 

senden Ehe zu dienen. Was nun jene Nachweise anbelangt, welche 
dem königl. ungarischen Ministerium für Cultus und Unterricht als 
Grundlage für die abzugebende Erklärung, bezw. für das auszustel- 
lende Zeugniss dienen sollen, und mit welchen deshalb das bezüg- 
liche, für jede bittlicbe Partei besonders mit je einer ungarischen 
50 kr. Stempelmarke zu versehende Gesuch instruirt sein muss, wird 
bemerkt, dass diese Gesuchsbeilagen über nachfolgende Momente 
authentischen Aufschluss zu geben haben, als: 

a) Ueber das Lebensalter der Brautleute; 

b) Ueber deren Religion, welche beide Punkte durch den Tauf- 
oder Geburtsschein nachgewiesen werden können ; 

c) über den ledigen Stand der Brautleute, sowie 

d) über das Militärpflichtverhältniss de3 Bräutigams. Ausserdem 
hat das Bittgesuch auch eine Erklärung der bittstellerischen 
Partei darüber zu enthalten, ob zwischen den Brautleuten 
eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft bestehe und wenn 
ja, in welchem Grade. 

Endlich ist dem Gesuche noch ein Gulden im Baaren für jenen 
Stempel beizulegen, mit welchem das seitens des königl. ungar. Cul- 
tus- und Unterrichtsministeriums auszustellende Zeugniss versehen 
werden muss. 

Sind die Brautleute oder ein Theil derselben noch minderjährig, 
so ist zur beabsichtigten Eheschliessung stets die Einwilligung der 
Eltern, bezw. der Vormünder und der obervormundschaftlichen Be- 
hörde erforderlich. 

In Betreff der aus dem Wehrgesetze entspringenden Beschränk- 
ungen der Verehelichung ungarischer Staatsbürger wird bemerkt, 
dass diese ohne wesentlichen Unterschied jenen Einschränkungen 
entsprechen, welche bezüglich der Eheschliessung österreichischer 
Staatsangehöriger sub I. Erwähnung fanden. 

Uebrigens erhalten die Ereisbehörden durch den, den Eingaben 
um Ertheilung der Ehebewilligung beizuschliessenden Nachweis über 
das Militärverhältniss des Bräutigams (Punkt d), ein genügendes 
Substrat zur Beurtheilung der Frage über die Zulässigkeit der be- 
absichtigten Eheschliessung vom Standpunkte des Wehrgesetzes. 

III. Wenn es sich um Eheschliessungen ungarischer Staats- 
angehöriger in Bosnien-Hercegovina handelt, welche in Kroatien oder 
Slavonien , oder in dem mit diesen Ländern vereinigten Gebiete der 
bestandenen Militärgränze heimathsberechtigt (gemeindezuständig) 
sind, so haben hiebei die Ereisbehörden im wesentlichen jenes Ver- 



Bonu-Herceg. Erh vom 22. Dec. 18S7, betr. Eheconsense. 65 

fahren zu beobachten, welches sab II dieser Verodnung bezüglich 
der ungarischen Staatsbürger im Allgemeinen vorgeschrieben ist. 

Eine einzige Modification folgt daraus , dass nach den in 
Kroatien und Slavonien bestehenden Vorschriften zur Ausstellung der 
Ehefähigkeitscertificate für jene in diesen Ländern heimathsberech- 
tigten (gemeindezuständigen) Personen, welche ausserhalb der Länder 
der ungarischen Krone eine Ehe zu schliessen beabsichtigen, die po- 
litischen Behörden I. Instanz berufen sind. Die Kreisbehörden Bos- 
niens und der Hercegovina werden aus diesem Grunde die bei ihnen 
einlangenden Gesuche der nach Kroatien und Slavonien heiraathsbe- 
rechtigten Personen um Ertheilung der Ehebewilligung mit den er- 
forderlichen Nachweisen und Behelfen an die competenten politischen 
Behörden I. Instanz in Kroatien und Slavonien zu übersenden haben. 

Als politische Behörden I. Instanz fungiren in Kroatien und 
Slavonien die königl. Bezirksämter und die Stadtmagistrate. 

IV. Die in Durchführung dieser Verordnung den Kreisbehör- 
den zufallenden Agenden hat im Gebiete der Stadtgemeinde Sarajevo 
der bei derselben fungirende Regier ungs-Commissär zu besorgen. 

V. Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit. 

Hiezu erging von Seite des k. k. österr. Ministeriums des In- 
nern folgender Erlass unterm 12. Januar 1888, Z. 4839 /M. I. ex 
1887 an die k. k. Statthalterei von Galizien: 

Mit der im Auszuge mittolgenden [oben vollständig von uns 
mitgeth eilten] Verordnung, welche in dem am 15. Januar 1888 
hinauszugebenden Stücke des Gesetz- und Verordnungsblattes für 
Bosnien und die Hercegovina verlautbart wird, regelt die Landesre- 
gierung für Bosnien und die Hercegovina den Vorgang bei der Er- 
theilung der Eheconsense, welche österreichische und ungarische 
Staatsangehörige im Grunde der Bestimmungen des §. 12. der Ver- 
ordnung des k. und k. Ministeriums des Aeussern vom 2. December 
1857, R.-G.-B. Nr. 234, bei den Kreisbehörden im Occupationsge- 
biete anzusuchen haben, wenn sie daselbst eine Ehe eingehen wollen. 

Der Art. I. dieser Verordnung bestimmt, dass die Angehörigen 
der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder sich behufs 
Erlangung des in Bede stehenden Eheconsenses mit dem Atteste über 
die persönliche Befähigung zur Eheschliessung (§. 4. a. b. G. B.), 
sowie auch mit dem politischen Eheconsense, wenn ein solcher nach 
den bestehenden Gesetzen ihres Heimathlandes erforderlich ist, aus- 
zuweisen haben. 

Österreichische Staatsbürger des Civilstandes, welche das 36. Le- 
bensjahr noch nicht überschritten haben und sich weder mit einer 

Arehir für Kirchenreoht. LXL 5 



66 Bo8ti.-Herceg. ErL vom 22. Dec. 1887, betr. Eheconsense. 

ausnahmsweisen Ehebewilligung, noch über die vollständige Erfüllung 
der Wehr- bezw. Stellungspflicht auszuweisen vermögen, noch zu den 
im §. 52. der Wehrgesetznovelle vom 2. October 1882, R.-G.-Bl. 
Nr. 153, angeführten nicht activen Militär- (Landwehr) Personen 
gehören, «müssen auch eine Bestätigung ihrer zuständigen politischen 
Behörde beibringen, dass gegen ihre Verehelichung rücksichtlich der 
Wehrpflicht kein Hinderniss obwalte. Das Attest über die persön- 
liche Fähigkeit zur Eheschliessung wird von den Bezirkshauptmann- 
schaften des österreichischen Wohnsitzes des Ebewerbers, bezw. in 
den mit besonderen Statuten versehenen Städten von den mit der 
politischen Amtsführung betrauten Gemeindebehörden (Magistraten) 
auf Grund der von ihnen einzuholenden verlässlichen Auskünfte über 
Alter, Eigenberechtigung, über den unverehelichten Stand und über 
die sonstigen, diese persönliche Fähigkeit bestimmenden Momente 
auszustellen sein. 

Die Bezirkshauptmannschaften bezw. Gemeindebehörden haben 
sich hiebei gegenwärtig zu halten, dass diese Zeugnisse über die per- 
sönliche Fähigkeit zur Eheschliessung keineswegs die Bedeutung 
haben, den Mangel jedweden Ehehindernisses zu bescheinigen und 
dass in Fällen, wo es sich um Eheschliessungen von in Bosnien und 
der Hercegovina sesshaft gewordenen österreichischen Staatsbürgern 
handelt, bei denen auf einen Wohnsitz in Oesterreich nicht mehr 
zurückgegangen werden könnte, oder in Fällen, wo bei dem Nuptu- 
rienten infolge seines Aufenthaltes im Occupationsgebiete oder mit 
Bücksicht auf die Person, mit welcher im Occupationsgebiete die 
Ehe geschlossen werden soll, besondere die persönliche Fähigkeit be- 
einflussende Verhältnisse entstanden sind, welche der Domicilsbehörde 
in Oesterreich nicht bekannt sein konnten, die Ereisbehörden im Oc- 
cupationsgebiete verpflichtet sind, den Bestand dieser Fähigkeit des 
Ehewerbers mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse unter Zu- 
grundelegung der hierländigen Ehegesetze der selbständigen genauen 
Prüfung zu unterziehen und unter Umständen die Ehebewilligung 
auch ungeachtet seines beigebrachten Fähigkeitszeugnisses der öster- 
reichischen Domicilbehörde zu versagen. Bücksichtlich der Competenz 
zur Ausstellung der Ehemeldzettel und der sogenannten politischen 
Eheconsense sind die diesfalls bestehenden Vorschriften massgebend 
und wird nur darauf hingewiesen, dass derlei Urkunden, wenn sie 
von Gemeinden ausgestellt werden, die nicht gleichzeitig als poli- 
tische Behörden fungiren, stets von der zuständigen Bezirkshaupt- 
mannschaft vidirt sein müssen, um zum rechtsgiltigen Gebrauche im 
Occupationsgebiete geeignet zu sein. — Den Behörden im Occupa- 



Bosn.-Herceg. Erl. vom 22. Dec. 2887, betr. Eheconsense. 67 

tionsgebiete wird bekanntgegeben, dass der politische Eheconsens nur 
rucksichtlich einer gewissen Categorie von österreichischen Staats- 
bürgern, welche in den Ländern Tirol und Vorarlberg heimatbsbe- 
rechtigt sind, besteht, und dass die Einrichtung der sogenannten Ehe- 
meldzettel nur in Erain gehandhabt wird. Die zur Ausstellung des 
Zeugnisses über die persönliche Befähigung zur Eheschliessung be- 
rufenen Behörden in diesen drei Ländern werden daher in dem be- 
treffenden Zeugnisse auch den Umstand ersichtlich zu machen haben, 
ob die Nupturienten des Eheconsenses bezw. Ehemeldzettels bedürfen 
oder nicht. 

Was die Bestätigung anbelangt, dass gegen die Verehelichung 
rücksicbtlich der Wehrpflicht kein Hinderniss obwalte, ist zu deren 
Ausfertigung im Grunde des Erlasses des Landesvertheidigungsmini- 
steriums vom 9. April 1883, Z. 1861/389 II a. die politische Be- 
hörde des Heimathsbezirkes des Ehewerbers, resp. die evidenzzu- 
ständige politische Bezirksbehörde berufen. Im Hinblicke auf den 
Umstand, dass die Eingangs erwähnte Verordnung der Landesre- 
gierung für Bosnien und die Hercegovina laut Absatzes V. sofort 
nach der am 15. Januar 1. J. erfolgenden Verlautbarung in Wirk- 
samkeit zu treten hat, ersuche ich Hochdieselben den unterstehenden 
Behörden über die ihnen , sowie den im Occupationsgebiete zur Ehe 
schreitenden österreichischen Staatsbürgern erwachsenen Obliegen- 
heiten mit thunlichster Beschleunigung die entsprechende Belehrung 
und die geeigneten Weisungen zukommen lassen zu wollen. 



68 



V. 

Entscheidungen der k. k. mährischen Statthaltern und Finanz- 
Landesdirection, betr. Messstiftungen, Mess- und Armenlegate. 

1. Entscheidung der k. k. mährischen Statthalterei v. 4. August 1887, 
Z. 23,930, betr. Verwendung von Messstiflungskapitalien zum Ankauf 

von Grundstücken. 

»Aus Anlass der gemachten Wahrnehmungen, dass von Seite 
der Pfarrbeneficiaten die Bewilligung zur Verwendung von Mess- 
stiftungskapitalien zum Ankaufe von Grundstücken angesucht wurde, 
beehrt sich die k. k. Statthalterei dem hochwürdigen Ordinariate 
Nachstehendes mitzutheilen : 

Nach der Bestimmung des §. 646. des a. b. 6. B. besteht der 
Zweck einer Stiftung darin , dass die Einkünfte von Kapitalien, 
Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten , als für 
geistliche Pfründen, Schulen n. s. w., auf alle folgenden Zeiten be- 
stimmt werden, und enthält das mit dem Hofcanzleidecrete vom 
18. Juni 1845, Z. 18241, genehmigte Stiftungsnormale die Anord- 
nung, dass das zu einer Stiftung bestimmte Kapital sobald als mög- 
lich fruchtbringend anzulegen und diese Anlegung entweder in einem 
öffentlichen Fond oder bei einem Privaten zu bewerkstelligen sei. 

Mit Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen wird die 
Statthalterei die staatliche Zustimmung zur Verwendung der Messen- 
stiftungskapitalien zum Ankaufe von Grundstücken nur in jenen Fäl- 
len zu ertheilen in der Lage sein , in denen der Ankauf eines vom 
Stifter selbst bezeichneten Grundstückes in der bezüglichen Stiflungs- 
toidmung ausdrücklich angeordnet ist.* 

2. Entscheidung der Finanz- Landesdirection in Brunn v. 3. August 
1887, Z. 16,323, betr. die Gebührenbehandlung der Messen- und 

Armenlegate. 

(Kirchl. Verordn.-Bl. für die Diöcese Gurk 1888 Nr. 3 S. 23 f.) 

Letztwillig bestimmte Beträge zum Zwecke der Persolvirung von 
Seelenmessen, welche nicht aus Anlass des Leichenbegängnisses ab- 
gehalten werden, können nicht zu den Leichenkosten gerechnet wer- 
den, und unterliegen sohin ohne Rücksicht darauf, ob es sich um 
eine Messenstiftung handelt oder nicht, der in der T. P. 106 des 



Anlage v. Messstift. - Kap.; Gebühr v. Mess- u. Arm.' Legate in Oest. 69 

Geb,-Gesetzes festgesetzten Vermögens - Uebertragungsgebübr von 
Todeswegen von 8°/ nnd 25°/ Zuschlag. 

Zar Entrichtung dieser Gebühr ist der Legatar nach §. 68, 
Z. 2 des Geb.-Gesetzes verpflichtet; der Erbe haftet zwar nach §. 73, 
Z. 2. des Geb.-Gesetzes ebenfalls für diese Gebühr, er ist aber be- 
rechtigt, diese Gebühr vom Legate bei dessen Ausfolgung in Abzug 
zu bringen, wenn nicht etwa der Erblasser dem Erben ausdrücklich 
die Gebührenentrichtung für den Legaten auferlegt hat. 

In dem Testamente der am 26. März 1886 zu Pawlowitz ver- 
storbenen Franziska Bartoschek wird ausdrücklich dem Herrn Pfar- 
rer daselbst für 50 zu verrichtende Seelenmessen ein Beitrag von 
150 fl. und zu demselben Zwecke, bezw. für die Verrichtung von 
Gebeten ein weiterer Betrag von 50 fl. legirt, und da derselbe laut 
des in den Abhandlungsakten erliegenden Protocolles vom 25. Mai 
1887 zugesteht, den Legatsbetrag von 200 fl. bereits am 7. Septem- 
ber 1886 erhalten zu haben, und die Erblasserin die Gebührenent- 
richtung für dieses Legat Niemanden auferlegt hat; so ist derselbe 
zur Entrichtung der 8°/ Gebühr sammt Zuschlag mit 20 fl. ver- 
pflichtet, und erscheint er anch in dem, an den Gemeindevorstand 
Johann ürbanek zugestellten Zahlungsauftrage des k. k. Steueramtes 
Eojetein vom 11. September 1886, Z. 1194, als gebührenpflichtig 
aufgeführt. 

Was die Gebührenentrichtung von Legaten für Armeninstitute 
anbelangt, so ist deren Gebührenbefreiung eben nirgends ausge- 
sprochen; doch werden jene Beträge, welche anlässlich des Leichen- 
begängnisses an Arme vertheilt zu werden pflegen, gleichsam als 
Entgelt für die Begleitung des Leichnams zu den Begräbnisskosten 
gerechnet und gebühren/m behandelt. 

Schliesslich wird noch beigefügt, dass Vorstellungen, Beschwer- 
den und Becurse in Gebührenangelegenheiten nach dem Gesetze vom 
19. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 28, binnen 30 Tagen vom ersten Tage 
nach der Zustellung des Zahlungsauftrages oder des diesfälligen Be- 
scheides bei jenem Organe einzubringen sind, von welchem der Auf- 
trag, die Verständigung oder Entscheidung ausgegangen ist.« 

Ebenso hat das k. k. Finanzministerium aus Anlass eines an- 
deren Falles mit Erlass vom 7. Januar 1884, Z. 34,869 ex 1883 
bemerkt, dass die zum Zwecke der Persolvirung von Seelenmessen, 
welche nicht aus Änlass des Leichenbegängnisses gelesen werden, 
letztwillig bestimmten Beträge nicht zu den Leichenkosten gerechnet 
werden können und sohin ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine 
Messenstiftung handelt oder nicht, der Gebühr von 8% sammt Zu- 
schlag unterliegen. 

Da sonach für Messen -Legate die Erbsgebühren zu berichtigen 
sind, so ergibt sich daraus von selbst, dass die Anzahl der dafür zu 
persolvirenden stillen Messen, für welche das Stipendium mit Eiuem 
Gulden berechnet werden darf, nach dem Betrage sich richtet, wel- 
cher über Abzug der aufgetheilten Gebühren zur Auszahlung gelangt. 



70 



VI. 

Entscheidungen der österr. Gerichte, betr. die Testirunfähig- 

keit von Ordenspersonen. 

lAu8 den »juridischen Blattern.«) 

Der am 3. August 1884 zu Wien, I., Heiligenkreuzerhof, ver- 
storbene P. Dominik B. , Capitular des Stiftes Heiligenkreuz- Neu- 
kloster und k. k. Museumkustos zu Miramare^ hat über das von ihm 
erworbene Vermögen mit dem Testamente ddto. Triest, 1. April 1879 
zu Gunsten der Anna H., Maria S. , Ernestine V., Sophie M. und 
Ferdinand H. verfugt. 

Mit der Klage de praes. 20. October 1885, Z. 39,255, begehrte 
das Stift Heiligenkreuz-Neukloster gegen Anna H. und Genossen, 
als Testamentserben und Legatare des P. Dominik B., das Erkennt- 
niss, dass das erwähnte Testament nicht zu Recht bestehe und die 
Geklagten schuldig seien, dies anzuerkennen, indem es behauptete, 
dass der Testator als Mitglied des Cistercienserordens nicht befugt 
war, über das von ihm erworbene Vermögen zu verfügen. 

Das k. k. städtisch-delegirte Bezirksgericht in Triest hat mit 
Urtheil vom 11. Mai 1887, Z. 11839, dem Elagebegehren gemäss 
erkannt. 

Der Appellation der Geklagten hat das k. k. Oberlandesgericht 
in Triest mit Urtheil vom 20. August 1887, Z. 2610, stattgegeben 
und das Klagebegehren zurückgewiesen. — Die Gründe lauten: 

Dass die Ordenspersonen in der Regel nicht befugt sind, zu 
testiren, ist im §. 573. allg. bürgl. Gesetzb. bestimmt; es ist jedoch 
zugleich die Ausnahme von der Regel aufgestellt, dass, wenn Or- 
denspersonen in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, dass sie 
vermöge politischer Verordnungen nicht mehr als Angehörige des 
Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges 
Eigenthum erwerben können, es ihnen erlaubt ist, durch Erklärung 
des letzten Willens darüber zu verfügen. Durch diese gesetzliche 
Verfügung wurden nicht blos die Bestimmungen der Hofdecrete vom 
1. October 1784, J.-G.-S. Nr. 346, und vom 22. December 1788, 
Nr. 939, kraft deren Mönche auch von bestehenden Klöstern, wenn 
sie als Pfarrer oder Localcapläne auf weltlichen Pfarren angestellt 
sind, über das von ihnen in dieser Eigenschaft erworbene Vermögen 



Oberl.-Ger. Trieat. 20. Aug. 1887: Testirunfäh. v. Ordenspersonen. 71 

frei testiren können, neuerdings bestätigt, sondern auch die Testir- 
fahigkeit jenen Mönchen gestattet, welche in anderen Anstellungen 
and Verhältnissen sich befinden sollten, dass sie nicht mehr als An- 
gehörige ihres Ordens anzusehen sind, und welche durch ihre Thä- 
tigkeit in ihrer neuen Eigenschaft, ohne von dem Kloster Genüsse 
erhalten zu haben, ein Vermögen erworben haben. In diesem Falle 
bilden die politischen Verordnungen eben die Ernennungs- und An- 
stellungsdecrete , und die gesetzlichen Bestimmungen, welche das 
Verhältniss und die Verpflichtungen des Angestellten dem Staate 
gegenüber normiren, vermöge welcher die Ordensperson aus dem ge- 
meinsamen Klosterleben sich entfernt, auf den jeweiligen Anstellungs- 
ort übersiedeln, ihre ganze Tbätigkeit dem neuen Berufe widmen 
muss, von dem sie auch die Erhaltungsmittel bezieht. Nun ist es 
nachgewiesen, dass P. Dominik B., Capitular des Gistercienserordens 
Heiligenkreuz-Neukloster, mit Bewilligung seines Oberen im Jahre 
1850 Professor am Obergymnasium zu Wiener-Neustadt und in Folge 
Armeeobercommando-Erlasses, Section IV, Nr. 5300 und 5532, vom 
19. Juli 1854 in gleicher Eigenschaft am k. k. Cadetteninstitute zu 
Krakau ernannt, am 1. October 1857 in gleicher Eigenschaft in das 
k. k. Cadetteninstitut zu Strass zufolge Armeeobercommando-Erlasses 
vom 27. September 1857, Abtheilung 22, Nr. 3805, transferirt, am 
1. September 1858 in Folge Armeeobercommando-Erlasses vom 14. 
August 1858, Abtheilung 22, Nr. 3058, mit der Institutseelsorge 
betraut, am 1. November 1858 mit Armeeobercommando-Erlass vom 
14. October 1858, Abtheilung 22, Nr. 4500, in die zweite und zu- 
folge Armeeobercommando-Erlasses vom 23. Februar 1859, Ab- 
theilung 17, Nr. 486, in die erste Gehaltsciasse am 1. November 
1858 und am 1. März 1859 vorrückte, zufolge Erlasses des Armee- 
obercommandos Nr. 49 ex 1864, Armeeverordnungsblatt vom 1. No- 
vember 1864, in die k. k. Militärakademie in Wiener-Neustadt trans- 
ferirt und zufolge Kriegsministerial-Rescriptes vom 27. Februar 1865, 
Nr. 487, der Dienstleistung mit gleichzeitiger Ausscheidung aus dem 
Status der Militärgeistlichkeit enthoben und in kaiserlich-mexikanische 
Dienste übernommen wurde ; dass er mit der Regierung Sr. Majestät 
des Kaisers von Mexiko den Contract ddto. Triest, 15. Januar 1865 
abschloss, vermöge welches er als Kustos der botanischen und ento- 
mologischen Abtheilung des kaiserlich-mexikanischen Museums auf- 
genommen wurde, welcher er seine eigenthümliche botanische und 
entomologische Sammlung überliess; dass er mit Verordnung des 
Kaisers von Mexiko vom 25. Januar 1867 zum Director der natur- 
historischen Museen in Miramare und Lacroma, und endlich vom 



72 Testirunfähigkeit von Ordenspersonen in Oesterreich. 

k. k. österreichischen Oberhofmeisteramte mit Verordnung vom 
81. December 1867, Nr. 6663, zum Kustos des Museums im k. k. 
Schlosse zu Miramare ernannt wurde, in welcher Eigenschaft er auch 
zu Wien am 3. August 1884 starb. Wenn auch P. Dominik B. am 
5. Januar 1882 dem Abte des klägerischen Stiftes das Gelübde ab- 
legte, Gehorsam zu leisten und nach dem Stande des hl. Benedikt 
bis zum Tode zu leben, wenn er auch in die Vereinigung der Klöster 
Heiligenkreuz und Neukloster mit dem Schreiben vom 25. November 
1879 einwilligte, so betreffen diese seine Erklärungen blos sein geist- 
liches Leben und die öconomischen Vereinbarungen der zwei Stifte, 
sie haben auf seine weltliche Anstellung gar keinen Einfluss, noch 
auf die durch diese Anstellungen geschaffenen Verhältnisse zum Stifte. 
P. Dominik B. war seit dem Jahre 1850 oder wenigstens seit dem 
Jahre 1854 der klösterlichen Heimstätte entrückt, da sein kurzer 
Aufenthalt in den Gebäuden des Stiftes wohl nicht als Eintritt und 
Wiedervereinigung mit den Brüdern angesehen werden kann ; er hat 
durch diese Zeitperiode vom klägerischen Stifte keine Genüsse be- 
zogen, er war daher vermöge seiner weltlichen, mit Einwilligung 
seines Oberen angenommenen Anstellungen, welche ihm die Mittel 
zu seiner Erhaltung ausser dem Kloster, zu Ersparnissen und zur 
Anschaffung seiner botanischen und entomologischen Sammlungen 
die Mittel liehen, über welche Sammlungen er als vollständiger 
Eigenthümer verfügte, in keinem Verbände mit dem Orden und war 
nicht mehr als Angehöriger desselben anzusehen. Es wurde vom 
Kläger nicht behauptet, P. Dominik B. habe sein Vermögen aus der 
Verwaltung der Pfarre W. entnommen; es wurde nicht in Abrede 
gestellt, da8S er das Vermögen, worüber er mit dem Testamente vom 
1. April 1879 verfügte, durch seine ausserklösterliche Stellung und 
Thätigkeit erworben hat: er war daher, da er vermöge der voraus- 
geschickten Erwägungen nicht mehr als Angehöriger des Stiftes an- 
gesehen werden konnte, befugt, über jenes Vermögen zu testiren. 
Sein Testament musste somit als giltig und rechtswirksam angenom- 
men werden. Demzufolge musste der Appellation stattgegeben werden. 

Ueber die Revisionsbeschwerde der Klagsseite hat der k. k. 
oberste Gerichtshof mit Urtheil vom 25. Januar 1888, Z. 12,903 ex 
1887, das obergerichtliche Urtheil abzuändern und jenes der ersten 
Instanz wiederherzustellen befunden. — Die Gründe sind folgende: 

Für die Rechtsgiltigkeit einer letztwilligen Anordnung ist nach 
§. 575. allg. bürgl. Gesetzb. der Zeitpunkt der Errichtung desselben 
massgebend, daher untersucht werden muss, ob der am 3. August 
1884 verstorbene Gapitular des Gistercienserstiftes Heiligenkreuz« 



Gest. ob. G.-H. 25, Jan. 1888: Testinmfähigkeit von Ordenaper 8. 73 

Neukloster, P. Dominik B., am l. April 1879, an welchem Tage er 
das Testament errichtet hat, testirungsfähig war. Der §. 573. allg. 
bürgl. Gesetzb. stellt die Regel auf, dass Ordenspersonen nicht be- 
fugt sind, zu testiren, statuirt jedoch vier Ausnahmsfälle. Nachdem 
nun von den Streittheilen zugestanden ist, dass der Cistercienser- 
orden, dem P. Dominik B. bis zu seinem Ableben angehörte, eine 
besondere Begünstigung, dass seine Glieder testiren können, nicht er- 
langt, P. Dominik B. auch die Auflösung seiner Ordensgelübde nicht 
erwirkt hat und der Cistercienserorden auch nicht aufgehoben wor- 
den ist, so kann es sich im vorliegenden Falle nur um die Frage 
handeln, ob bezüglich seiner Person der vierte Ausnahmsfall des be- 
zogenen Paragraphen zutrifft, nämlich dass P. Dominik B. zur Zeit 
der Testamentserrichtung in einem solchen Verhältnisse angestellt 
war, dass er vermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als 
Angehöriger seines Stiftes angesehen wurde, sondern vollständiges 
Eigenthum erwerben konnte. Die Geklagten führen an, dass nach 
österreichischem Rechte die eventuelle Testinmfähigkeit der Ordens- 
personen nur die Folge ihrer Dispositionsunfähigkeit sei, dass daher 
der Ordensgeistliche, wenn er dispositionsfähig war, auch als testir- 
fähig angenommen werden müsse, weshalb nur die Dispositionsfähig- 
keit des Erblassers die eigentliche Processfrage bilde. Nachdem nun 
P. Dominik B. seit dem Jahre 1850 extra claustra seines Stiftes ver- 
schiedene Aemter bekleidet, Gehalte bezogen, damit für seine Le- 
bensbedürfnisse vorgesorgt, eine wertlivolle botanische und entomolo- 
gische Sammlung angelegt und dieselbe mit dem Vertrage Nr. 5 der 
kaiserlich-mexikanischen Regierung überlassen hat, so könne ihm auch 
die Fähigkeit, zu testiren, nicht abgesprochen werden. Allein was die 
Dispositionsunfähigkeit anbelangt, so muss unterschieden werden, ob 
inter vivos oder mortis causa disponirt wird ; denn während das allg. 
bürgl. Gesetzb. keine Bestimmung enthält, wonach Ordensgeistliche 
zu vermögensrechtlichen Dispositionen unter Lebenden im Allgemeinen 
als unfähig erklärt würden, verfügt der §. 573. allg. bürgl. Gesetzb. 
ausdrücklich, dass Ordenspersonen in der Regel nicht befugt sind, 
zu testiren. Daraus folgt aber, dass, wenn auch P. Dominik B. 
über das von ihm erworbene Vermögen unter Lebenden verfügt hat, 
er deshalb allein noch nicht als berechtigt angesehen werden könne, 
über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, vielmehr obliegt es den 
Geklagten, welche für die Testirfähigkeit des P. Dominik B. das 
Vorhandensein des vierten Ausnahmsfalles des §. 573. allg. bürgl. 
Gesetzb. in Anspruch nehmen, diesen zu erweisen, nämlich darzu- 
thun, dass P. Dominik B. zur Zeit der Errichtung seines Testamontes 



74 Oest ob. G.-H. 25. Jan. 1888: Testirunfähigheit von Ordenspers. 

in einem solchen Verhältnisse angestellt war, dass er vermöge der 
politischen Verordnungen nicht mehr als Angehöriger seines Stiftes 
angesehen wurde. Die Geklagten vermeinen nun, dass man unter 
politischen Verordnungen im Sinne des §. 573. alig. bürgl. Gesetzt). 
das Verwendungs- , Verfügungs-, Ernennungs- und Berufungsrecht 
des Staates gegenüber seinen Einwohnern mit Inbegriff der Ordens- 
geistlichen zu verstehen habe. Allein ein Blick auf jene Bestim- 
mungen des allg. bürgl. Gesetzb. , in welchen auch auf politische 
Verordnungen verwiesen wird, wie z. B. auf die §§. 290, 325, 544 
und 1149, genügt, um klar zu machen, dass unter solchen Verord- 
nungen nur die von der gesetzgebenden oder vollziehenden Gewalt 
erlassenen Rechtsnormen, die vorkommendenfalls handzuhaben sind, 
verstanden werden können. Als solche Verordnungen, auf welche der 
§. 573. allg. bürgl. Gesetzb. Bezug hat, gilt beispielsweise die Be- 
stimmung, dass Ordensgeistliche, welche zu Bischöfe erhoben werden, 
testirföhig sind ; ferner das in Folge Cabinetschreibens vom 25. März 
1802 erlassene Hofcanzleidecret vom 2. April 1802, Pol. G.-S. Bd. 17, 
S. 70, wonach solchen Ordensgeistlichen, die sich damals im Besitze 
von Säcularpfarren befanden oder daselbst als Cooperatoren angestellt 
waren und sich binnen drei Monaten den Rücktritt in ihr Stift oder 
Kloster nicht vorbehalten haben, das Recht zu erben und beerbt zu 
werden zuerkannt wurde; sowie die Bestimmung des Dienstreglements 
für die k. k. Infanterie vom Jahre 1860, wonach Regimentscapläne, 
welche Ordensgeistliche sind, mit ihrem in dem sogenannten peculio 
quasi castrensi bestehenden Vermögen frei schalten und durch letzten 
Willen verfügen können. Als solche politische Verordnungen können 
aber im vorliegenden Falle Anstellungsdecrete schon deshalb nicht 
angesehen werden, weil ja jede Anstellung durch ein Decret voll- 
zogen wird , im §. 573. allg. bürg. Gesetzb. aber nebeu der Anstel- 
lung einer Ordensperson noch der Bestand solcher politischer Ver- 
ordnungen gefordert wird, wonach eine solche Person nicht mehr als 
ein Angehöriger seines Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werde. 
Nachdem nun keine solche politische Verordnung besteht, zufolge 
welcher P. Dominik B. in seiner Anstellung als k. k. Museumskustos 
von Miramare nicht mehr als Angehöriger seines Stiftes anzusehen 
gewesen wäre, kann der vierte Ausnahmsfall des §. 573. allg. bürgl. 
Gesetzb. auf ihn keine Anwendung finden, zumal Ausnahmen stets 
strenge auszulegen sind. Bei dieser Sachlage aber hat der erste 
Richter mit Recht erkannt, dass P. Dominik B. als Mitglied des 
Cistercienserordens zu testiren nicht befugt war, und dass dessen 
notarielles Testament ddto. 1. April 1879, Z. 7662, nicht zu Recht 
bestehe, weshalb mit Stattgebung der Revisionsbescbwerde der Klags- 
seite das erstrichterliche Urtheil wiederhergestellt werden muss. 



75 



VII. 

Entscheidungen des Osten*. Verwaltungsgerichtshofes 
in Congruasachen. 

(Siehe Archiv, Bd. 59. und 60.) 

I. Entscheidung des österr. Verto.-G.-H. vom 27. Juni 1888, Z. 2147, 

betr. Systemisirung von Hüfspriestern und Einrechnung der Zinsen 

einer Messenstiftung in die Congrua. 

Dem Pfarrer Alois Hammer zu Wilfersdorf in Steiermark wurde 
die Congrua statt mit 700 fl. nur mit 600 fl. bemessen, weil die Statt- 
balterei in Graz und das Cultusministerium die Hilfspriesterstelle in 
der genannten Pfarre als eine nicht systenäsirte betrachteten ; zu- 
gleich wurden demselben die Zinsen per 27 fl. 10 kr. ein§r Messen- 
stiftung in die Congrua eingerechnet, obwohl der Stiftsbrief ausdrück- 
lich verlangte, dass dies nicht geschehen solle. 

Hiergegen beschwerte sich Pfarrer Hammer beim Verwaltungs- 
gerichtshofe , welcher unter dem Vorsitze des Präsidenten Grafen 
Belcredi über diese Sache verhandelte. 

Der Beschwerdevertreter Dr. Victor Fuchs führte aus, dass das 
Ministerium die in Rede stehende Stelle deshalb als eine nicht 
systemisirte bezeichne, weil sie durch eine Stiftung gegründet, nach 
dem Inhalte des Stiftsbriefes der Caplan vom Pfarrer unabhängig 
sei und die Seelsorge neben dem Pfarrer unabhängig ausübe. Red- 
ner vertrat demgegenüber die Ansicht, dass nicht nur die soge- 
nannten Religionsfondscooperatoren , sondern auch die Stiftungs- 
Hilfspriester zu den systemisirten zählen. Eine Ministerialverord- 
nung vom 17. November 1857 sage, dass »solche Hilfspriester con- 
gruaföhig seien, welche systemisirt sind, d. h. welche noth wendig 
seien um des Dienstes willen. c Im vorliegenden Falle sei der Hilfs- 
priesterposten ein nothwendiger und sei daher systemisirt. In dem 
Stiftsbriefe werde Kaiserin Maria Theresia von den Eingepfarrten er- 
sucht, der Pfarre wegen vorhandener Nothwendigkeit einen Hilfs- 
priester beizugeben. Es werde in dieser Beziehung betont, dass der 
Hilfspriester den Pfarrer in seiner pfarrlichen Thätigkeit unterstützen 
und im Falle der Nothwendigkeit die pfarrlichen Dienste selbst eher 
verrichten müsse als jene, welche den Zweck der Stiftung ausmachen. 
Die Nothwendigkeit des Hilfspriesters im vorliegenden Falle sei auch 
vom Ordinariate in Seckau bestätigt worden, welches den Caplan 



76 Oest. V.-G.-H. 27. Juni 1888: Systemisirung von Hilfspriestern. 

Wilfersdorf mit den übrigen Caplänen in der Diöcese gleich behandle, 
denselben nicht als unabhängig vom Pfarrer betrachte, sondern der 
Jurisdiction des Pfarrers unterstelle. Bezüglich des zweiten Be- 
schwerdepunktes, betreffend die Einrechnung der Messenstiftung in 
die Congrua, verweist Redner auch ein schon erflossenes Erkennt- 
niss des Verwaltungsgerichtshofes. 

Der Ministerialvertreter Dr. Hye erklärte, zur Systemisirung 
einer Hilfspriesterstelle gehöre die formelle Anerkennung der Not- 
wendigkeit derselben durch die Staatsverwaltung, welche im vorlie- 
genden Falle fehle. Der Verwaltungsgerichtshof hob die ministerielle 
Entscheidung bezüglich der Einrechnung der Zinsen der Messen- 
stiftung in die Congrua auf, wies jedoch die Beschwerde im Uebri- 
gen als unbegründet ab. In den Erkenntnissgründen wird gesagt, 
dass im vorliegenden Falle wohl die Stiftung der Hilfspriesterstelle, 
aber nicht deren Systemisirung nachgewiesen erscheine, weil eine 
Systemisirung nur dann vorhanden sei, wenn die Notwendigkeit der 
Hilfspriesterstäle von der Staatsverwaltung ausdrücklich anerkannt 
wurde. Belangend den zweiten Beschwerdepunkt könne eine Einrech- 
nung der Zinsen einer Messenstiftung in die Congrua nur dann statt- 
finden, wenn der Stiftungsbrief keine Gegenbestimmung enthalte, 
welche aber im gegebenen Falle vorhanden war. 

2. Erkmntniss des österr. Verw.-G.-H. v. 15. Febr. 1888, Z. 182. 

(Budwinski 1888. Nr. 3935. S. 141—144.) 
1. In Fällen, in denen das Vorhandensein gesetzlich fiiirter Voraussetzungen 
der in §. 54. des Ges. vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50, der Staatsverwaltung 
eingeräumten Befugniss — Verwendung eines überschüssigen kirchlichen Ver- 
mögens für andere als die mit demselben bewidmeten kirchlichen Zwecke 1 ) — 
bestritten wird, ist der V.-G.-H. competent. — 2. Die Heranziehung von Kirchen- 
renten zu Congruaergänzungen kann auf Grund des Ges. vom 19. April 1885, 
R.-G.-Bl. Nr* 49, allein nicht verfugt werden, erscheint aber auch durch die 
subsidiäre Verpflichtung des Beligionsfondes zur Dotation der Seelsorgegeist- 
lichkeit nicht ausgeschlossen. — 3. Die nach §. 54. des Ges. vom 7. Mai 1874 
zu constatirende Entbehrlichkeit eines kirchlichen Vermögens für den zunächst 
damit bewidmeten Zweck kann nach Umständen auch schon auf Grund drei- 
jähriger Eirchenrechnungsextracte ausgesprochen werden ; die vom Gesetze ver- 
langte »Sicherheit« dieser Constatirung fällt in das Ermessen der Behörde. — 
4. Weder die Verständigung des Patrons von der Einvernehmung des Ordina- 
riates, noch die Zustimmung des Patrones, noch eine Judicatur im Instanzen- 
zuge ist zur Ausübung des im §. 54. cit. normirten Rechtes der Staatsverwal- 
tung gesetzlich gefordert. 

Der k. k. Verw.-G.-H. hat über die Beschwerde der fürstlich 
Thurn und Taxis'schen Vormundschaft ca. Entscheidung des k. k. 

1) Die Red. verweist hierzu auf eine Abhdlg. im folg. Hefte des Archiv. 



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Erkenntni88 des öaterr. Verw.-G.-H. vom 15. Februar 1888. 77 r 

Min. für Cultus und Unterricht vom 24. Mai 1887, Z. 4193, betref- 
fend die Ergänzung der Congrua des Pfarrers in Uhersko aus den 
Renten des Pfarrkirchenvermögens, nach durchgeführter ö. m. Ver- 
handlung und Anhörung des Adv. Dr. Karl Ritter von Helminger, 
sowie des k. k. Min.-Rathes Dr. Ritter von Spann, zu Recht erkannt: 
»Der Einwendung der Unzuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes 
wird keine Folge gegeben. — Die Beschwerde wird als unbegründet 
abgewiesen.* 

Entscheidungsgründe. 

Der Verw.-G.-H. hat zunächst die auf §. 3, lit. e des Gesetzes 
vom 22. October 1875, R.-G.-B. Nr. 36 ex 1876, gegründete Ein- 
wendung der Unzuständigkeit des*Verw.-Ger.-Hofes, sofern diese -Ein- 
wendung der Beschwerde im Ganzen entgegengestellt wurde, als 
nicht begründet erkannt, da die Beschwerde in der Hauptsache das 
Vorhandensein gesetzlich fixirter Voraussetzungen des der staatlichen 
Cultusverwaltung in §. 54. des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-B. 
Nr. 50, eingeräumten Befugnisses bestreitet und insoweit also die 
hier in Streit gezogene Angelegenheit nicht nach dem freien Ermes- 
sen der Verwaltungsbehörde zu behandeln war. 

Dagegen hat der Verw.-G.-H. in dieser Beziehung die Be- 
schwerde als nicht gesetzlich begründet erkannt. Es ist allerdings 
richtig, dass die angefochtene Massregel, nämlich die Heranziehung 
der Renten des Kirchenvermögens der Pfarrkirche in Uhersko zur 
Ergänzung der gesetzlichen Congrua des dortigen Pfarrers nicht auf 
§. 3. lit. e des Gesetzes vom 19. April 1885, R.-G.-B. Nr. 47, ge- 
gründet werden konnte, da diese gesetzliche Bestimmung nichts 
weiter besagt, als dass das Einkommen aus Ueberschüssen des localen 
Kirchenvermögens »insoferne solche Ueberschüsse zu Dotationszwecken 
verwendet werden können,« d. h. also insofern ein rechtlicher Titel 
hiefür besteht, unter die behufs Ermittlung des Congrua-Anspruches 
einzubekennenden Einnahmen der Seelsorge einzustellen sind , was 
lediglich eine Formalvorschrift ist, die hinsichtlich der Frage, ob der- 
artige Ueberschüsse im einzelnen Falle von Rechtswegen zur Dota- 
tion des Seelsorgers herangezogen werden können , nichts enthält. 
Wohl aber konnte die angefochtene Massregel an sich nnter die Be- 
stimmung in §. 54. des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-B. Nr. 50, 
gestellt werden, da die Dotation der Seelsorger offenbar als ein 
»kirchlicher Zweck« erscheint und somit für dieselbe die in §. 54. 
normirte Heranziehung von Rent-Ueberschüssen eines kirchlichen 
Vermögens im Allgemeinen allerdings in Anspruch genommen wer- 



78 Erkenntniss des österr. Verw.*G.-H. vom 15. Februar 188S. 

den kann. Es konnte sich also im vorliegenden Falle nur darum 
handeln, ob auch die näheren Voraussetzungen, an welche das Ge- 
setz jene Massregel bindet, hier zutreffen. 

In dieser Beziehung ist nun zunächst die Einwendung der Be- 
schwerde, dass für den hier bedachten kirchlichen Zweck, nämlich 
die Dotirung des Seelsorgers von Uhersko, eine genügende Dotation 
zur Verfügung stehe, nicht begründet. Denn es ist erwiesen und auch 
nicht bestritten, dass zu dem, was als eine genügende Dotation eines 
selbstständigen Seelsorgers im Sinne des Gesetzes gilt, nämlich zu 
der gesetzlich bestimmten Gongrua, das Localeinkommen der Seel- 
sorgestation nicht ausreicht ; was aber die für obige Behauptung an- 
gerufene Verpflichtung des Religionsfondes betrifft, so ist dieselbe 
— entgegen den Behauptungen deu Beschwerde — weder vertrags- 
mässig noch gesetzlich gegeben* Nicht vertragsmässig, da die dies- 
falls angerufenen Verhandlungen wegen der seinerzeit erfolgten Er- 
hebung der Localie Uhersko zur Pfarre eine vom Religionsfonde be- 
sonders übernommene Verpflichtung, für die jeweilige gesetzliche 
Congrua des dortigen Pfarrers vorzusorgen , nicht erkennen lassen. 
Die Behauptung, dass schon damals die Kirchenrenten in Anspruch 
genommen werden sollten, der Kirchenpatron aber dagegen protestirt 
habe, wurde durch die vom Verw.-G.-Hofe eingesehenen Akten nicht 
bestätigt, es wäre aber auch ein solcher Vorgang nicht irrelevant, 
da für das Ergebniss der damaligen Procedur in jedem Falle nur 
der Min.-Erlas8 vom 27. August 1857, Z. 14,447, massgebend er- 
schiene, wonach die Erhebung der Localie Uhersko zu einer Pfarre 
genehmigt und der im Verhältnisse zu der damaligen Gongrua per 
400 fl. C.-M. sich ergebende Dotationsabgang auf den Beligionsfond 
übernommen wurde. Hienach kann hier nicht von einer vertrags- 
mässigen, sondern nur von der allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung 
des Religionsfondes, die Dotationsabgänge bei Seelsorgestationen zu 
bedecken, die Bede sein; diese Verpflichtung war aber jederzeit nur 
eine subsidiäre und ist eine solche auch nach dem Gesetze vom 
19. April 1885 geblieben. Nach den älteren Directiven, insbesondere 
nach dem in der Beschwerde berufenen Hofdecrete vom 24. Septem- 
ber 1785, Josefinische Gesetzsammlung Bd. 8, S. 688 ff., hatte der 
Religionsfond nicht die Verpflichtung auf sich, für alle Seelsorge- 
stationen ohne Unterschied die Congrua zu beschaffen, sondern diese 
Verpflichtung bezog sich nur auf die gleichzeitig mit der Josefini- 
schen »Pfarrreguürungc errichteten sogenannten >neuenc Pfarren, 
während hinsichtlich der >altgestifteten« Seelsorgestationen erst nach- 
träglich und stets nur bestimmte einzelne Prästationen aus dem Fonde 



Erkenntniss des öslerr. Verw>-G.-H. vom lö* Februar 1888. 79 

zugestanden worden sind : aber auch hinsichtlich der »neuen« Pfarren 
übernahm der Religionsfond nicht eine Verpflichtung der Bedeckung 
der jeweils als nothwendig erkannten Congruaziffer, sondern nur die 
für Beschaffung der in dem vorcitirten Hofdecrete zifferraässig be- 
stimmten Dotationen, in welcher Höhe laut des obenberufenen Min.- 
Erlasses vom 27. August 1857 die Dotation für Uhersko auch that- 
sächlich vom Religionsfonde geleistet worden ist (400 fl. C.-M.) und 
auch diese Verpflichtung war, wie zahlreiche Directiven und die 
ganze Praxis der staatlichen Cultusverwaltung seit nahezu einem 
Jahrhundert beweisen, nur für den Fall der Unzulänglichkeit des 
Localeinkommens, also nur subsidiär garantirt. Dass letzteres in 
dem obencitirten Hofdecrete nicht bestimmter hervorgehoben wurde, 
erklärt sich lediglich daraus, dass unmittelbar bei der Pfarrregulirung 
der Grundsatz befolgt wurde, das gesammte Localeinkommen auch 
aus den für die neuen Pfarren ausgeschiedenen Theilen der Pfarr- 
sprengel den »alten« Pfarren zu belassen (1. c. S. 691 sub 4), wo- 
nach die »neuen« Pfarren thatsächlich kein anderweitiges Einkom- 
men als das aus dem Religionsfonde bezogen (ibid.), da sie alle an- 
deren Einkünfte, selbst die Stola (ibid. sub 2) an die alten Pfarren 
abzugeben hatten. 

Die Verpflichtung des Religionsfondes für Bedeckung einer 
höheren als der in jenem Hofdecrete bestimmten Congrua gründet 
sich erst auf das Gesetz vom 19. April 1885 und diesfalls ist die 
subsidiäre Natur dieser Verpflichtung in §.1. des Gesetzes wort- 
deutlich dahin ausgesprochen, dass die neu bemessene Congrua aus 
dem Religionsfonde nur insoweit »ergänzt« werde, als sie durch die 
mit dem geistlichen Amte verbundenen Bezüge nicht gedeckt ist. 
Ein Einkommen nun, welches ein Seelsorger nach Zulass des §. 54. 
des Gesetzes vom 7. Mai 1874 aus verfügbaren Ueberschüssen des 
Kirchen Vermögens bezieht, ist, als ihm vermöge seines Amtes zuge- 
wiesen, zweifellos ein mit dem letzteren verbundener Bezug und es 
entfallt sonach in der Höhe dieses Bezuges die nur subsidiäre Ver- 
pflichtung des Religionsfondes zur Congrua- Ergänzung, und zwar 
nicht blos hinsichtlich der neu erhöhten, sondern auch hinsichtlich 
der früheren Congruaziffer, da, wie bemerkt, auch die hinsichtlich 
dieser letzteren ehedem bestandene Verpflichtung des Religionsfondes 
nur eine subsidiäre war. 

Die Beschwerde wendet nun weiters ein, dass auch auf der an- 
deren Seite des Verhältnisses, was nämlich die in §. 54. vorausge- 
setzten Ueberschüsse der Kirchenrenten betrifft, die Voraussetzungen 
dieser gesetzlichen Bestimmung im vorliegenden Falle nicht gegeben 



80 Erkennlni88 des österr. Verw.»Q.-H. vom 15. Februar 1888. 

seien , da nur auf Grund der Kirchenrechnungs-Extracte aus den 
letzten drei Jahren vorgegangen, also nicht wie das Gesetz verlangt, 
nach den »durch eine längere Reihe von Jahren « in Ersparung ge- 
brachten Ueberschüssen der Renten des Kirchenvermögens dessen 
theilweise Entbehrlichkeit für den zunächst bewidmeten Zweck »mit 
Sicherheit« erhoben worden sei. 

In dieser Beziehung ist zu erwiedern, dass zugegebenermassen 
die Renten des Kirchenvermögens von Dhersko in den letzten drei 
Jahren einen für den Dotationszweck ausreichenden Deberschuss (von 
durchschnittlich circa 1000 fl. jährlich) ergeben haben und dass im 
Uebrigen es nicht als begriffswidrig bezeichnet werden kann, unter 
einer »längeren Reihe von Jahren« auch einen nur dreijährigen 
Zeitraum zu verstehen. Denn begreiflich kann unter einer »längeren 
Reihe von Jahren« jeder Zeitraum verstanden werden, welcher 
länger als die kürzeste »Reihe« von Jahren ist, also mehr als 
zwei Jahre in sich fasst. Da es ferner an jedem gesetzlichen 
Anhaltspunkte dafür fehlt , von welcher Ziffer ab ein Zeitab- 
lauf so bestimmt unter die angegebene Bezeichnung fallen würde, 
dass jeder andere als nicht unter dieselbe fallend angesehen werden 
könnte und da endlich hiebei auch ein gewisses Ermessen der Re- 
gierung nicht ausgeschlossen erscheint, insofern ja nach den that- 
sächlichen Umständen ein längerer oder kürzerer Zeitablauf für die 
Tntentionen des §. 54. in Betracht zu ziehen sein kann, so war in 
der Beschränkung auf die dreijährigen Kirchenrechnungen eine Ge- 
setzwidrigkeit nicht zu finden. Wenn aber die Beschwerde weiters 
auch noch thatsächliche Umstände namhaft macht, welche in der 
Zukunft eine stärkere Inanspruchnahme der Eirchenrenten herbei- 
führen könnten und daher geeignet wären, auch die im §. 54. ver- 
langte »Sicherheit« der Constatirung der Entbehrlichkeit für den zu- 
nächst bezeichneten Zweck in Frage zu stellen, so ist hierauf zu be- 
merken, dass in dieser Hinsicht — und zwar abermals wegen Man- 
gels jeder gesetzlichen Bestimmung über die Bedingungen jener 
»Sicherheit« — der Staatsverwaltung offenbar ein der hiergericht- 
lichen Cognition nicht weiter unterworfenes freies Ermessen zukommt. 

Auch die lediglich das eingehaltene Verfahren betreffenden Ein- 
wendungen sind nicht stichhältig. Dass die im §. 54. geforderte 
Einvernehmung des bischöflichen Ordinariates thatsächlich stattge- 
funden hat, erhellt aus der Note des Königgrätzer Ordinariates vom 
21. October 1886, Z. 8248, mit welcher dasselbe gegen die derzeit 
angefochtene Massregel kirchlicherseits keinen Anstand erheben zu 
können erklärte — dass aber das Patronatsamt von dieser Ordina- 



Erkenntnisa des öaterr. Verw^O^H. vom 15. Februar 1888. 81 

riats-Erklärung nicht verständigt wurde, begründet keinen Mangel 
des Verfahrens im gesetzlichen Sinne, da das Gesetz eine solche Ver- 
ständigung nicht vorschreibt. Ans demselben Grunde kann auch in 
dem Umstände, dass eine commissionelle Verhandlung nicht abge- 
halten worden ist, ein zur Aufhebung des Verfahrens berechtigender 
Mangel nicht erblickt werden, und dies umsominder, als dem Kir- 
chenpatron als Verwalter des Kirchenvermögens Gelegenheit zur Ein- 
sprache gegeben worden ist und ein Mehreres zur Beurtheilung der 
doch hauptsächlich auf Grund der Eirchenrechnungs-Ausweise zu 
beantwortenden Streitfrage nach der Natur der Sache nicht erforder- 
lich war. Dass der Eirchenpatron mit Note der Bezirkshauptmann- 
schaft Hohenmauth vom 30. December 1886, Z. 4174, um seine 
»Einwilligung« zu der Massregel angegangen worden ist, konnte 
nicht hindern, dass über den Mangel dieser Einwilligung, da die- 
selbe vom Gesetze nicht gefordert erschien, nachhinein hinausge- 
gangen wurde. 

Endlich kaun auch der Umstand, dass hier nicht instanzmässig, 
sondern auf unmittelbare Weisung des Minist, für Gült, und Unterr. 
vorgegangen wurde, nicht als ein Mangel des Verfahrens bezeichnet 
werden, da das Ges. vom 7. Mai 1874 im §. 54. nicht wie an an- 
deren Stellen (§§. 33. 34. 47. 55. 57.) die Verfügung im ordent- 
lichen Instanzenzuge verlangt, somit sowohl nach dem Gegensatze zu 
letzteren Bestimmungen, wie wohl auch nach der Natur der in Frage 
stehenden auf den Staatsaufwand für das kath. Gultuswesen Einfluss 
nehmenden Massregel angenommen werden kann, dass hier die Ein- 
haltung der Instanzen der staatlichen Gultusverwaltung nicht eine 
gesetzliche Voraussetzung der Massregel zu bilden hat 

Sonach war die Beschwerde als gesetzlich nicht begründet ab- 
zuweisen» 

3. Entscheidung des h. Je. VenoaUungsgerichtshofes vom 10. October 

1888, betr. den dem Pfarrer mir Last fallenden Theü der neuen 

Congrua für Hüfspriester. 

An der Pfarre Odrau in Schlesien sind seit altersher zwei Hilfs- 
priester 8y8temisirt, wovon der erste ein gestiftetes Einkommen von 
132 fl., der zweite keinerlei gestiftete Bezüge hat. Beide Hilfs- 
priester, und zwar sowohl der erstere mit dem restlichen Ansprüche 
seiner alten Congrua per 210 fl. im Belaufe von 78 fl., als auch der 
zweite Hilfspriester mit seinem Congrua- Ansprüche per 210 fl, waren 
auf die pfarrlichen Einkünfte der Pfarre Odrau gewiesen, respective 
mussten von dem Pfarrer in Odrau erhalten werden. Anlässlich der 

Arofalr für Kirchenrecht. LXI. Q 



82 Oesterr. Veru>.-G-H. 10. Oct. 1888: Congrua d. Hilfspriester. 

neuen Congrua- Regulirung wurden den beiden Hilfspriestern in Ge~ 
mässheit des Schema I des Congruagesetzes vom 19. April 1885 
eine Congrua von je 350 fl. ö. W. zugemessen, und demnach dem 
ersten Hilfspriester mit Rücksicht auf sein gestiftetes Einkommen 
per 132 fl. eine Ergänzung per 218 fl. , dem zweiten Hilfspriester 
die volle Congrua per 350 fl. zuerkannt mit dem Beifügen, dass der 
Pfarrer in Odrau in Ansehung des ersten Hilfspriesters den fehlen- 
den Betrag per 218 fl. , in Ansehung des zweiten Hilfspriesters den 
Theilbetrag per 280 fl. aus dem Superplus seines pfarrlichen Ein- 
kommens (er hatte nämlich ein grösseres Einkommen als seine ge- 
setzliche Congrua betrug) zu leisten habe. Nachdem der Pfarrer zu 
Odrau, welcher bereits im Jahre 1879 auf die Pfarre Odrau investirt 
wurde, bei seiner Investirung lediglich nur die Verbindlichkeit über- 
nommen hatte, die alte Congrua von je 210 fl. an seine beiden Hilfs- 
priester zu leisten, musste er sich durch obiges Erkenntniss der 
k. k. Landesregierung zu Troppau, wonach er zur theilweisen Leistung 
der höheren Congrua seiner zwei Hiltspriester von je 350 fl. ö. W. 
mit dem Superplus seiner pfarrlichen Congrua herangezogen wurde, 
beschwert erachten, und brachte daher wider diese Entscheidung der 
k. k. schlesischen Landesregierung den Recurs ein. Dieser Recurs 
wurde von dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht mit der 
Motivirung abgewiesen, »dass die Erhaltung der bei der Pfarre Odrau 
systemisirten zwei Hilfspriester schon nach den Grundsätzen des ca- 
nonischen Rechtes, welche auch in den Hofdecreten vom 30. Juli 
1785, Z. 647 und vom 30. Juni 1825, Z. 19463 Ausdruck erhielten 
und durch die Bestimmung des §. 3. I. lit. c) des Gesetzes vom 
19. April 1885, R.-G.-Bl. Nr. 47, resp. der Ministerialverordnung 
vom 2. Juli 1885, R.-G.-Bl. Nr. 99 neuerlich anerkannt wurden, zu 
den auf dem pfarriichen Einkommen haftenden Lasten gehöre und 
der Pfarrer auf Grund der erfolgten Investitur nur auf das Reiner- 
trägniss der Pfründe Anspruch zu erheben berechtigt sei.« 

Wider diese Entscheidung des k. k. Ministeriums für Cultus 
und Unterricht ergriff der Pfarrer von Odrau durch seinen Vertreter 
Herrn Dr. Victor Fuchs die Beschwerde an den k. k. Verwaltungs- 
gerichtshof , welcher nach langer und eingehender Berathung der 
Beschwerde stattgab und die Entscheidung des k. k. Ministeriums 
als ungesetzlich aufhob. Derselbe erkannte dahin, dass der Pfarrer, 
insoferne nicht ein specieller Rechtstitel ihn zur Leistung einer 
höheren Congrua an seine Hilfspriester verpflichte, nur zur Leistung 
der alten Congrua verpflichtet sei, und dass weder die Bestimmungen 
des canonischen Rechtes, noch die Bestimmungen des angerufenen 
Hofdecretes vom Jahre 1825, noch endlich die Bestimmungen des 
neuen Congruagesetzes die Entscheidung des k. k. Ministeriums für 
Cultus und Unterricht zu rechtfertigen vermögen. 



83 



VIII. 
Gibt es in Österreich gesetzlich constituirte Pfarrgemeinden? 

Diese Frage wurde in einer Rede des Abgeordn. Dr. Pscheiden 
in der Sitzung des Abg.-Hauses vom 4. Mai 1888 vom Standpunkte 
des kathol. Kirchenrechts und der österr. bürgerl. Gesetzgebung, in 
einer Reihe von Entscheidungen des österr. k. k. Verwaltungsge- 
richtshofes vom Standpunkte der bürgerl. Gesetzgebung bejaht. 

1. Rede des Abg. Dr. Pscheiden in der Sitzung des österr. Abge- 
ordnetenhauses vom 4. Mai 1888. 

In der Sitzung vom 16. April 1888 hat der Herr Abgeordnete 
Dr. Äusserer und in der Sitzung vom 17. März der Herr Abgeord- 
nete Dr. Russ anlässlich zahlreicher Petitionen von Pfarrgemeinden 
um die Einführung der confessionellen Schule nach dem Antrage des 
Prinzen Alois Liechtenstein an das hohe Präsidium die Aufforderung 
gerichtet, sehr acht zu geben auf das Verzeichniss der eingelangten 
Petitionen , wahrscheinlich nur in der Absicht, um die Wichtigkeit 
dieser Petitionen der Pfarrgemeinden werthlos zu machen oder wenig- 
stens dieselbe abzuschwächen. Man hat gesagt, es gibt in Oester- 
reich keine gesetzlich constituirten Pfarrgemeinden und die Pfarr- 
gemeinden haben keine gesetzliche Vertretung und können deshalb 
auch durch eine gesetzliche Vertretung sich nicht aussprechen. Dieser 
Behauptung gegenüber wage ich nun zu sagen, dass es allerdings 
katholische Pfarrgemeinden gibt und zwar gesetzlich constituirte 
Pfarrgemeinden. §. 35. des Gesetzes vom 7. Mai 1874 lautet 
wörtlich : 

»Die Gesammtheit der katholischen Bevölkerung in einem Pfarr- 
sprengel desselben Ritus bildet die Pfarr gemeinde.« 

Alle einen Eirchengegenstand betreffenden Rechte und Ver- 
pflichtungen, welche in den Gesetzen den Gemeinden aufgebürdet 
wurden, obliegen der Pfarrgemeinde. Ja, meine Herren, die Pfarr- 
gemeinden sind älter als die politischen Gemeinden. Schon das Con- 
cilium von Trient hat in der 24, Sitzung, Cap. 13, den Bischöfen 
aufgetragen, zur grösseren Sicherheit des Heiles ihrer anvertrauten 
Seelen die katholische Bevölkerung in Pfarren einzutheilen und jeder 
einen eigenen Pfarrer vorzusetzen, der diese Pfarrangehörige zu ken- 
neu vermöge. Die Bischöfe haben diesem Auftrage auch gefolgt und 

6* 



84 Qibt es in Oesterreick gesetzlich constituirte Pfarr gemeinden? 

haben in allen Ländern die katholische Bevölkerung in Pfarren ab- 
getheilt und ihnen eigene Pfarrer vorgesetzt, denen sie die ordent- 
liche Seelsorge übertragen haben. Aber auch der Staat hat diese 
kirchliche Einrichtung sehr bereitwillig entgegengenommen. Denn 
schon nach dem kaiserlichen Patente vom 1, Mai 1781 wurde ent- 
schieden, dass den Pfarrmatriken und den Auszügen aus denselben 
volle Beweiskraft auch im öffentlichen Leben und in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten zugesprochen werde, und in dem kaiserlichen Pa- 
tente vom 10. Februar 1784 wurden eigene Instructionen gegeben, 
in welcher Art und Weise diese Pfarrmatriken zu führen seien. 

Es wurde ferner den Pfarrern die Pflicht auferlegt, die Stel- 
lungspflichtigen alljährlich der politischen Behörde auszuweisen; die 
Pfarrer bekamen das Recht und hatten infolge dessen auch die Pflicht, 
öffentlich giltige Armuthszeugnisse und Sittenzeugnisse auszustellen, 
sie hatten den Pensionisten die Lebensbestätigung zu geben, und 
noch andere Geschäfte wurden ihnen auferlegt. Aas all' dem kön- 
nen Sie schliessen, dass die Pfarrgemeinden auch eine Vertretung 
haben und dass die Pfarrgemeinden durch ihre Pfarrer vertreten wer- 
den, welche mit ihren Amtssiegeln und ihren eigenen Unterschriften 
alle diese Geschäfte besorgen. Mehr noch ! Der Pfarrer mit seinen 
Eirchenpröbsten ist allerdings dem Bischöfe untergeordnet, hat aber 
das Recht und die Pflicht, die Kirchen- und Pfründen vermögen zu 
verwalten, und dies ist doch sicher eine Vertretung nach aussen. 
Wenn Sie also daher Petitionen von Lehrer-, Lese-, Industrie- und 
Arbeitervereinen gelten lassen, so wollen Sie auch diesen Petitionen 
aller Jahrhunderte alten Institutionen das volle Gewicht zusprechen. 
Man beruft sich allerdings auf den §. 37. desselben Gesetzes vom 
Jahre 1874 und es ist in diesem hohen Hause schon öfter die Sprache 
davon gewesen, dass man sehnlichst verlangte, dass diese Consti- 
tuirung und die Vertretung der Pfarrgemeinden durch ein neu vor- 
zulegendes Gesetz bestimmt werde. Allein auch darauf muss ich 
noch erwiedern, dass nach dem §. 20. desselben Gesetzes vom 7. Mai 
1874 und nach den Artikeln 4 und 8 des Goncordates und nach dem 
canonischen Rechte überhaupt es Sache und Recht des Papstes ist, 
neue Diöcesen, und Pflicht und Recht des Bischofs ist, neue Pfarren 
zu errichten und zu gründen. Diese Errichtung, Einpfarrung, Um- 
pfarrung u. s. w. ist also vor allem Anderen Recht^und Pflicht der 
Oberhirten, der Bischöfe, und der Staat hat zu alledem nichts An- 
deres zu thun, als wie es im §. 20. des Gesetzes vom 7. Mai 1874 
heisst, seine Genehmigung oder Zustimmung zu geben. Sie werden 
daraus entnehmen, dass eine Gesetzesvorlage, allein vom Cultusunter- 



Rede des Abg. Dr. Pscheiden und Erkenntnisse des öst. V.-G.-Z/. 85 

richtsministerium aasgearbeitet , unmöglich angenommen werden 
könnte, denn es wäre dies, wenn man die kirchliche Behörde nicht 
in'3 Einvernehmen ziehen und ihre Einwilligung erlangen würde, ein 
Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Kirche und würde dem 
Artikel 15. des Staatsgrundgesetzes widersprechen. 

Auf die höhnischen Bemerkungen des Herrn Abgeordneten Posch 
möchte ich nur folgendes bemerken : Er hat am 26. April d. J. ge- 
sagt, dass die Petitionen in Angelegenheit des Schulantrages Liech- 
tenstein auch von Pfarrern unterschrieben worden seien, welche nicht 
Väter seien. Ich muss dazu bemerken, dass es mich sehr wundern 
würde, wenn der Abg. Posch, der doch Katholik ist, nicht wissen 
sollte, dass die Pfarrer und Priester, welche in der Seelsorge thätig 
sind, in ihren Pfarrgemeinden als geistliche Väter gelten. Die katho- 
lische Bevölkeruug nenut ihre Seelsorge geistliche Väter und be- 
trachtet sie als solche. Die Katholiken auf dem ganzen Erdenrunde 
betiteln das Oberhaupt der katholischen Kirche mit dem schönen 
Titel Heiliger Vater. 

Der Abg. Posch, der sich mit dem Gölibat giltig für die 
katholische Geistlichkeit, so vertraut gezeigt hat, wird doch wohl 
auch diesen kirchlichen Sprachgebrauch kennen und wird wohl auch 
den Pfarrern die Berechtigung einräumen, sich an der Spitze solcher 
Petitionen von Pfarrgemeinden zu unterfertigen. Ferner hat derselbe 
Abgeordnete auch angeführt, dass sich in solchen Pfarrpetitionen auch 
Jungfrauen, Jünglinge, ledige Personen unterfertigt haben, und ich 
muss gestehen : vollständig mit Becht ; denn gerade nach §. 35. des 
Gesetzes vom 7. Mai 1874 bildet die Gesammtheit der katholischen 
Bevölkerung in einem Pfarrbezirke die Pfarrgemeinde, wozu also 
auch diese Personen gehören. 

IL Die Entscheidungen des k. k. Verwaltungsgerichtshofs, 
welche hier in Betracht kommen, sind folgende : 

1. Entscheidung vom 18. September 1879, Z. 1648 (Bud- 
winsky's Samml. Nr. 556 Jahrg. 3. S. 294 f.). 

Nach dem Gesetze vom 7. Mai 1874 R.-G.-B1. Nr. 50 §. 35, 
36 bildet die Gesammtheit der in einem Pfarrbezirke wohnhaften 
Katholiken desselben Bitus eine Pfarrgemeinde. Alle einen kirch- 
lichen Gegenstand betreffenden Rechte und Verbindlichkeiten, welche 
in den Gesetzen den Gemeinden zugesprochen oder auferlegt werden, 
gebühren und obliegen den Pfarrgemeinden. Nur Patronatsrechte 
können einer Ortsgemeinde als solcher zukommen. Insoweit für die 
Bedürfnisse einer Pfarrgemeinde nicht durch eigenes Vermögen der- 



86 Entscheidungen des österr. Verw.-Q.-H. t betr. Pfarrgemeinde. 

selben oder durch andere zu Gebote stehende kirchliche Mittel vor- 
gesorgt erscheint, ist zur Bedeckung derselben eine Umlage auf die 
Mitglieder der Pfarrgemeinde auszuschreiben. 

Das Gesetz unterscheidet daher in üebereinstimmung mit der 
rechtlichen Natur der Verhältnisse zwischen Pfarr- und Ortsgemein- 
den. Die Verschiedenheit dieser beiden Rechtssubjecte liegt zu Tage. 
Die künftige zur Votivkirche gehörige Pfarrgemeinde wird nur die 
in dem erst zu bestimmenden Pfarrbezirke wohnhaften Katholiken 
des lateinischen Ritus umfassen. Die Ortsgemeinde Wien hingegen 
umfasst als zu den Gemeindelasten beitragspflichtig ohne Unterschied 
und Rücksicht des religiösen Bekenntnisses alle wo immer in der- 
selben wohnenden Gemeindeangehörigen , Gemeindebürger, Gemeide- 
geuossen, überhaupt alle Gemeindeglieder und andere Personen, die 
in Wien eine directe Steuer entrichten. Es besteht keine gesetz- 
liche Vorschrift, aus welcher die Verpflichtung der Ortsgemeinde ab- 
geleitet werden könnte, die von einer Pfarrgemeinde ihres Territoriums 
zu leistenden Pfarrhofbauconcurrenzbeiträge auch nur vorzuschiessen, 
zumal wenn wie im vorliegenden Falle die Umgrenzung des Pfarr- 
bezirkes noch nicht bestimmt, die Pfarrgemeinde folglich noch nicht 
gegeben ist. 

Eine solche Verpflichtung könnte daher auch nicht im Verord- 
nungswege statuirt werden, wurde übrigens in der berufenen Mini- 
sterial Verordnung vom 31. Dec. 1877 R.-G.-B. ex 1878 Nr. 5 nicht 
ausgesprochen. Auch wenn es richtig wäre, dass die vorliegende An- 
gelegenheit nach den älteren Vorschriften insbesondere nach dem für 
Oesterreich u. d. Enns erflossenen Concurrenznormale von 1805 und 
nach der für Wien ergangenen Regierungsverordnung vom 31. Oct. 
1827 Z. 60423 Prov.-Ges.-Sammlung Nr. 282 8. 611 so zu ent- 
scheiden gewesen ist, wie sie das Ministerium entschieden hat, so 
würde daraus die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch 
nicht folgen, weil durch dieselbe die dermal bestehenden Gesetze 
verletzt und weil durch das cit. Gesetz von 1874 §. 57. die in den 
einzelnen Königreichen und Ländern in Betreff der Herstellung und 
Erhaltung der katholischen Kirchen und Pfründengebäude bestehen- 
den Vorschriften nur unbeschadet der Bestimmungen des bezogenen 
Gesetzes also auch unbeschadet der Bestimmungen des §. 35, 36 in 
Kraft erhalten worden sind. Die letzteren Bestimmungen eben be- 
stimmen klar und deutlich, dass von nun an alle einen kirchlichen 
Gegenstand betreffenden, in den Gesetzen den Gemeinden auferlegten 
Verbindlichkeiten den Pfarrgemeindeu obliegen. 



Entscheidungen des österr. Verw.-G.-H. , betr. Pfarrgemeinde. 87 

2. Die Entscheidung vom 24. Od. 1879, Z. 1519 (bei Bud- 
winsky Nr. 597. Jahrg. 3, 1879, S. 358 f.) ist bereits abgedruckt 
im Archiv, Bd. 45. S. 260 ff. *). 

5. Die Entscheidung vom 7. Od. 1880, Z. 1772 (Budwinsky 
Bd. 4. Nr. 879, 880, 881) ist bereits abgedruckt im Archiv, Bd. 45. 
S. 272-74. 

4. Das Erkenntniss vom 28. Juni 1879, Z. 1286 (Budwinsky 
Nr. 524, Jahrg. 3, S. 239 ff.) steht im Archiv, Bd. 43. S. 218 ff. 

5. Das Erkenntniss vom 26. Juni 1880, Z. 1130 (bei Bud- 
winsky Nr. 815, Jahrg. 4, S. 261 f.) entschied, die Auslagen für 
Kirchenzwecke können im Sinne des §. 35. des Ges. v. 7. Mai 1874 
R.-G.-Bl. Nr. 50 nur die Pfarrgemeinde und nicht die Ortsgemeinde, 
wie dieses nach den §§. 11, 12 und 16. des Ges. v. 28. April 1864 
L.-G.-Bl. für Steiermark vorgesehen war, belassen. In den Ent- 
scheidungsgründen heisst es: Es sind die in den einzelnen Ländern 
bestehenden Kirehen-Concurrenzvorscbriften durch den §. 57. des 
Ges. v. 7. Mai 1874 R.-G.-Bl. Nr. 50 nur unbeschadet der in die- 
sem Paragraphen voranstehenden Bestimmungen in Kraft erhalten, 
also in Bezug auf jene Punkte , wo das Ges. vom J. 1874 eine an- 
dere Bestimmung trifft, abgeändert, aufgehoben worden. Eine Aen- 
derung hat dieses Gesetz speciell in Bezug auf das Subject, dem 
die Verbindlichkeit in Bezug auf kirchliche Gegenstände obliegt, und 
in Bezug auf die Competenz zur Entscheidung verfügt, da nach §. 35. 
Abs. 2. alle einen kirchlichen Gegenstand betreffenden Verbindlich- 
keiten, welche in den Gesetzen den Gemeinden auferlegt werden, den 
lyarrgemeinden und nach §. 55. Streitigkeiten über die Verpflich- 
tung zu Leistungen für Oultuszwecke, wenn sie aus dem allgemeinen 
Grunde der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde in Anspruch 
genommen werden, von den Verwaltungsbehörden — worunter die 
staatlichen Cultusverwaltungsbehörden zu verstehen — im ordent- 
lichen Instanzenzuge zu entscheiden sind. 

6. Das Erkenntniss vom 1. Juli 1881, Z. 1073 (bei Bud- 
winsky Nr. 1134, Jahrg. 5, S. 286 f.) entschied abermals: die Aus- 
lagen für Kirchenzwecke können im Sinne des §. 35. des Ges. vom 
7. Mai 1874 nur die Pfarrgemeinde und nicht die Ortsgemeinde, wie 
dieses nach dem Kirchen-Concurrenzgesetze für Mähren v. 2. April 
1864 R.-G.-Bl. Nr. 12 vorgesehen war, zu belasten. Die Ent- 
scheidungsgründe besagen : 

1) Die Mittheilung im Archiv a. a. 0. trägt die anrichtige Datirang 
vom Jahre 1880. 



88 Entscheidungen des österri Vew.-G.-Ä, betr. Pfarrgemeinde. 

Die Beschwerde enthält die Behauptung, dass das Kirchen- 
Concurrenzgesetz für Mähren vom 2. April 1864, L.-G.-B. Nr. 12 
seinem ganzen Inhalte nach noch volle Wirksamkeit habe, weil das 
im §. 37. des Ges. vom ?. Mai 1874, R.-G.-B. Nr. 50, in Aussicht 
genommene Gesetz, betreffend die Constituirung von Pfarrgemeinden, 
noch nicht erlassen wurde, demnach Pfarrgemeinden derzeit noch 
nicht existiren. Diese Annahme kann als richtig nicht angesehen 
werden ; denn was unter Pfarrgemeinde zu verstehen sei, welche Auf- 
gabe diese habe, und wie diese zu lösen seien, memoriren die 
§§. 35 und 36. des Ges. vom 7. Mai 1874, R.-G.-B. Nr. 50. Diese 
Gesetzbestimmungen sind solche, dass zu deren sofortiger Wirksam- 
keit ein neues späteres Gesetz nicht noth wendig ist, und sind die- 
selben daher sofort in Wirksamkeit getreten. Eine Bestätigung da- 
für liefert überdies der §. 52. des cit. Gesetzes, nach welchem inso- 
weit zur Ausfuhrung dieser Bestimmungen überhaupt Vorschriften 
sich als nothwendig herausstellen sollten, diese im Verordnungswege 
zu erlassen waren. Nach §. 57. desselben Ges. können die einzelnen 
Bestimmungen des mähr. Landesgesetzes vom 2. April 1864 gegen- 
wärtig nur insoweit noch Geltung haben, als selbe nicht mit dem 
Inhalte des vorerwähnten neueren Ges. vom Jahre 1874 im Wider- 
spruche stehen. 

Da nun aus den angeführten §§. 35 und 36. des letzteren Ge- 
setzes die Verpflichtung der Pfarrgemeinde, d. i. der im Pfarrsprengel 
wohnenden Katholiken desselben Ritus zu kirchlichen Leistungen her- 
vorgeht, während in dem Landesgesetze vom 2. April 1864 die Orts- 
gemeinde in diesem Gegenstand als verpflichtet erscheiut, so ist es 
unzweifelhaft, dass diese letztere Verpflichtung durch die §§. 35 
und 36. beseitigt und an deren Stelle die Verbindlichkeit der Pfarr- 
gemeinde getreten ist. 

Nachdem nun die angefochtene Entscheidung diesen Normen 
entspricht, erscheint dieselbe als gesetzlich begründet und musste 
die Beschwerde abgewiesen werden. 

7. Das Erkenntniss vom 26. Oct. 1882, Z. 2062 (Budwinsky 
Nr. 1540, Bd. 6. S. 489 ff.) entschied : die politischen Ortsgeroeinden 
als solche können zur Tragung von Kirchenbaukosten, den Fall eines 
Patronatsrechtes der Gemeinde ausgenommen, nicht verhalten werden. 

8. Das Erkenntniss vom 26. Nov. 1885, Z. 2684 (Budwinsky 
Nr. 2793) ist bereits abgedruckt im Archiv, Bd. 57. S. 175 f. 
(M. s. auch das im Archiv, Bd. 47. S. 284 f. abgedr. Erk. des 
Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Jan. 1881, Z. 115). 



Entscheidungen des österr. Verw.-Q.-H., betr. Pfarrgemeinde, 89 

9. Entscheidung vom 27. Od. 1886, Z. 2447 (Budwinsky 
Nr. 3224, Jahrg. 10, S. 575 ff.). 

Der Inhalt der Entscheidung lautet: 1. Ein in der Pfarrge- 
meinde nicht wohnhafter Grossgrundbesitzer kann zur Pfarrconcur- 
renz nicht herangezogen werden. — 2. Diese Concurrenzpfiicht wird 
auch durch den Besitz von Häusern im Pfarrbezirke, die Anstellung 
eines Beamten- oder Dienstpersonales, oder einen vorübergehenden 
Aufenthalt daselbst, endlich auch durch eine frühere, thatsächliche 
Concurrenzleistung nicht begründet. — 3. Durch die Einbeziehung" 
der Gultusauslagen in das Ortsgemeinde-Präliminare ist den zur 
Pfarrgemeinde nicht gehörigen Gontribuenten der Ortsgemeinde noch 
nicht präjudicirt. Die Entscheidungsgründe: Da nach §. 35. des 
Ges. v. 7. Mai 1874, R.-G.-B. Nr. 50, nur die im Pfarrbezirke wohn- 
haften Katholiken die katholische Pfarrgemeinde bilden, welch' letz- 
terer nach derselben gesetzlichen Bestimmung alle einen kirchlichen 
Gegenstand betreffenden, in den Gesetzen den Gemeinden zuge- 
sprochenen und auferlegten Rechte und Verbindlichkeiten zukommen, 
auf die daher die in den älteren Kirchen-Concurrenzvorschriften den 
Gemeinden auferlegte kirchliche Baulast übergegangen ist, kann 
Graf Johann Harrach , welcher zugegebenermassen seinen Wohnsitz 
in Witkowitz nicht hat, also auch nicht Mitglied der dortigen ka- 
tholischen Pfarrgemeinde ist , nicht zu den , dieser obliegenden 
Leistungen für die dortige Pfarrkirche herangezogen werden. 

Dass Graf Harrach , wie die Beschwerde hervorhebt , in Wit- 
kowitz Häuser besitzt und ein Beamten- und Dienstpersonal ange- 
stellt hat, kann, da es nach §. 35. auf seine persönliche Mitglied- 
schaft in der Pfarrgemeinde ankömmt, ebensowenig entscheiden, als 
der in der Beschwerde gleichfalls erwähnte Umstand , dass der Ge- 
nannte alljährlich zur Jagdzeit einige Zeit in der Gemeinde zubringt 
oder die Thatsache, dass der Graf Harrach ehedem und zwar schon 
seit der Wirksamkeit des Gesetzes vom 7. Mai 1874 Concurrenzbei- 
träge geleistet bat. 

Belangend die Einwendung der Rechtskraft des Gemeinde- 
Präliminares pro 1884 ist zu bemerken, dass lediglich in der Ein- 
beziehung der fraglichen Cultusauslagen in das Gemeinde-Präliminare 
als solches für den Grafen Harrach noch kein Anlass zur Beschwerde- 
führuug gegeben war, indem damit noch nicht unzweifelhaft fest- 
stand , dass er zur Bestreitung dieser Auslagen werde in Anspruch 
genommen werden. 



90 



IX. 

Das badische Gesetz Über die rechtliche Stellung 'der Kirchen 
vom 5. Juli 1888. 

Von Dr. Heinrich Maas, Officialrath. 
(Vgl. Archiv, Bd. 60. S. 462 ff.). 

Seit der denkwürdigen Rede des Fürsten Bismarck im deutscheu 
Reichstage vom 30. November 1881, in welcher derselbe eine »An- 
näherung an das Centrum, einen Waffenstillstand« mit der katho- 
lischen Kirche dem weiteren Anlehnen an den »gefährlichen Fort- 
schritt« vorgezogen hat, haben die preussische, die hessische und 
die badische Regierung die theilweise Abänderung der Culturkampf- 
gesetze herbeizuführen gesucht. Bald nach der Wahl des »Friedens- 
bischofs« Dr. Orbin erklärte die 1882 am Schlüsse des badischen 
Landtages von Minister Turban verlesene Thronrede : »Die erfolgte 
Wiederbesetzung des erzbischöflichen Stuhles sei geeignet, die fried- 
liche Entwickelung des Landes zu verbürgen.« Dieser Umkehr wurde 
durch die dem päpstlichen Bevollmächtigten, Monsignor Spolverini, 
von höchster Seite gegebene Versicherung Nachdruck verliehen, dass 
die Bestimmungen der römischen Convention von 1859 (des Gesetzes 
vom 9. October 1860) nach und nach im gesetzlichen Wege zur 
Ausführung gebracht werden sollen. Schon im Jahre 1883 wurdet» 
an die Stelle der durch das Gesetz von 1874 aufgehobenen Convicte- 
Enabenpensionate an einigen Gymnasien und das theologische Pen- 
sionat in Freiburg als Privatinstitute (im Einvernehmen mit der Re- 
gierung) eröffnet. Die Thronrede vom 20. November 1883 betonte: 
»Das friedliche Verhältniss zu dem kathol. Kirchenregimente habe 
. . . sich bewährt . . . und werde aufrecht erhalten zur friedlichen 
Entwickelung der inneren Zustände.« Auch später (1885) erklärte 
der Landesfürst dem Erzbischof gegenüber »ein engeres Zusammen- 
wirken derjenigen« für erforderlich, »welche berufen sind, die Ord- 
nung und Autorität aufrecht zu erhalten.« 

Von der gleichen Anschauung getragen und beseelt von seiner 
Pflicht, »die auf der Religion basirte rechtliche Ordnung durch die 
zur Ausübung ihrer Mission erforderliche Freiheit der Kirche« zu 
stützen, hat Erzbischof Orbin schon am 7. Februar 1884 die Re- 
gierung »um eine dem cit. Gesetze von 1860 möglichst entsprechende 
Revision der Gesetze von 1870— 1876 gebeten.« Indessen wurde eine 



Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 1888. 91 

Abänderung eines dieser Kampfgesetze im badischen Landtage von 
1883/4 weder von der Regierung, noch von der katholischen Fraktion 
beantragt. Die von der letzteren resp. von den meisten kathol. Ab- 
geordneten gehegte Erwartung, dass die herrschende nationalliberale 
»Partei die Forderungen (der Kirche), die im Naturrechte begründet 
sind, mit der Zeit« aus eigener Initiative resp. »Einsicht bewilligen 
werde 1 ),« erwies sich als unzutreffend. Dies wurde schon in der 
Sitzung der II. Kammer vom 20. Januar 1886 constatirt, indem der 
Führer der liberalen Partei (Abg. Fieser) »den Zustand , wie er« 
(durch jene Gesetze seit 1870) »besteht, als einen absolut befriedi- 
genden« erklärte, woran »zu rütteln ein Frevel sein würde.« Auch 
der Cultusminister bemerkte, dass »nachdem ein absolut freundliches 
Einvernehmen mit der Kirchenbehörde bestehe, es ihm nicht er- 
wünscht scheine, dass man, so lange die Parteien so erhitzt sind, 
Schwierigkeiten bereite, die mehr in principiellen Fragen ... in ju- 
ristischen Formulirungen (Gesetzesänderungen) liegen. Thatsächlich 
seien in der hauptsäcblichsten Beziehung, nämlich was die Erziehung 
des Klerus anlange, Beschwerden erheblicher Art nicht vorhan- 
den *).« Auf diese Reden schwieg die Fraktion der kathol. Volks- 
partei, nachdem sie durch ihren Führer die Erklärung (vorher) ab- 
gegeben hatte: sie »wiederhole den Wunsch, dass nocb andere aus 
der Zeit des Kampfes 'kommende Bestimmungen der Gesetzgebung 
der Jahre 1870—1880 . . einer Abänderung unterzogen werden möch- 
ten. Sie unterlasse es, diesen Wunsch näher zu begründen, da . . . 
erzbisch. Ordinariat einzelne der Hemmnisse freier kirchlicher Wirk- 
samkeit grossherzoglicher Regierung in einem Memorandum darge- 
legt habe. Sie glaube, den Erfolg dieser Bemühungen abwarten zu 
müssen *).« 

Dieses »Memorandum« des Ordinariats Freiburg vom 29. Oc- 
tober 1885 an die Staatsregierung postulirte in einlässlich motivirter 
Weise die Durchfahrung des »im §. 7. des cit. Gesetzes von 1860 
anerkannten Grundsatzes der Selbständigkeit der Kirche in der Aus- 
übung des kirchlichen Lehr- und Hirtenamtes,« also Revision des 
Gesetzes vom 19. Februar 1874 dahin, dass der Kirche die Eröff- 
nung und Leitung der »Knabenseminare und des theologischen Con- 



1) Ansprache des Abg. Lender an seine Wähler. Köln. Volkszeitung vom 

21. Oetober 1885 Nr. 290 I. 61. 

2) Der stenographische Wortlaut beider Beden ist abgedruckt im »Bad 
Beobachter« vom 23. Februar 1886 Nr. 43. cf. »Frankfurter Zeitung« vom 

22. Januar 1886 Nr. 22 AbendbL 

3) Abgedr. in der »Germania« Tom 24. Januar 1886 Nr. 19 II. Bl. 



92 Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 1888, 

victs gemäss §. 12. des Ges. von 1860 wieder gesetzlich gestattet 
werde.« Ferner solle das Gesetz (Art. 1.) von 1874 aufgehoben und 
§. 9. des Ges. von 1860 wieder hergestellt, das nach diesem Gesetze 
nur auf die Besetzung von beneficia anwendbare staatliche Ein- 
sprachsrecht nicht mehr auf die Bestellung der »Aemter der Kirchen- 
regierung« ausgedehnt werden, welche wie das Amt eines »Capitular- 
oder General- Vicars, der Ordinariatsräthe, oder der Vorsteher des 
theologisch-praktischen Seminars« in St. Peter »mit keinem kirch- 
lichen Beneficium begabt« seien. Ebenso wird nach Obigem gebeten, 
dass »die in dem Gesetze von 1874 und Art. 14. VII. des Gesetzes 
vom 31. December 1871 enthaltenen, sondergesetzlichen Strafbestim- 
mungen . . cessiren.« Endlich wird die Aufhebung der gegen die 
seelsorgerliche (Missions-) und Lehrthätigkeit der religiösen Orden 
und Congregationen gerichteten Gesetze vom 2. April 1872 und 
18. September 1876 *) und »die gemäss §. 11. des Ges. von 1860 
erforderliche Genehmigung der Regierung zur Einfuhrung von Or- 
densanstalten« verlangt. 

Die Regierung hielt es für angezeigt, eine Gesetzesvorlage über 
die beantragte Abänderung der Gesetze von 1871—1876 bei dem 
Landtage von 1886 nicht einzubringen. Sie erwiederte auf die da- 
hin gerichtete, wiederholte Bitte des schwer erkrankten Erzbischofs 
vom 11. Februar 8 ) am 27. Februar 1886, dass »die Revision dieser 
Gesetzgebung Gegenstand eingehender Erwägung bei der Regierung« 
sei. Diese »hoffe — in nicht ferner Zeit in die Lage zu kommen, 
ihre Auffassung über die einzelnen Punkte zur Eenntniss zu bringen.« 
Gleichzeitig brachte ein katholischer Abgeordneter die Nachricht, 
dass die Regierung z. Z. keine Aenderung jener Gesetze beantragen 
werde, weil hierfür in der II. Kammer eine Majorität nicht zu haben 

1) Diese Culturkampfgesetze sind u. A. abgedruckt bei: Zorn, Kirchen- 
staatsrechtliche Gesetze Deutschlands (Nördlingen, Beck 1876) S. 50 ff. Joos, 
Gesetze über Elementarunterricht (Heidelberg, Emmerling 1879) S. 9, 29, 179 
und im Archiv, Band 31. S. 377. 

2) In diesem Erlasse wurde die »Modification der §§. 1, 6, 7 n. 2 u. 9 
des Gesetzes vom 5. August 1876 aber die Aufbesserung der Kirchendiener aus 
Staatsmitteln, sowie die Aufhebung des §§. 6. Abs. 2, 3, §. 7. n. 1 Abs. 4, 
§. 10. Abs. 3, §. 11 u. 14. — ohne Erfolg verlangt Die katholischen Abge- 
ordneten der II. Kammer beantragten ebenso, dass die Aufbesserung den katho- 
lischen Pfründin (nicht den — staatsgehorsamen Pfarrern) zu Theil und die 
Verordn. vom 20. Nov. 1861 wieder hergestellt werde, d. h. dass die Regierung 
nicht über die Verwendung der Pfründ-Intercalargefälle und über die Pfarrver- 
wesergehalte entscheiden solle. In der Sitzung der II. Kammer vom 2. März 
1886 stimmten aber fast alle kath. Abgeordneten für das s. g. Dotationsgesetz, 
obgleich diese Abänderungsantrage nicht berüohflichtigt wurden. 



Die rechtl. Stellung der Kirche in Baden (Ges. v. 5. Juli 1888). 93 

sei. Diese Anschauung erwies sich schon in der Sitzung der II. Kam- 
mer vom 13. April als richtig, indem dieselbe über die Petition von 
700 katholischen Gemeinden um Aufhebung des gegen die seelsorger- 
liche Thätigkeit von Ordensmitgliedern gerichteten Gesetzes von 
1872 zur Tagesordnung üherging. Auf die Interpellation der katho- 
lischen Abgeordneten vom 10. erwiederte Minister Turban am 13. 
April in der IL Kammer: Die »Regierung ist gegenwärtig nicht in 
der Lage, . . die Frage beantworten zu können,« ob sie »die kirchen- 
politische Gesetzgebung nach dem Vorgange Preussens einer gesetz- 
lichen Revision entgegen zu fuhren gedenke.« In der I. Kammer 
wurde weder diese Interpellation noch jene Petition behandelt. Am 
15. April erfolgte der Schluss dieser Kammersession, in welcher für 
die berührte Revision nichts geschah. Dagegen wurde in der Thron- 
rede bemerkt : »Ich vertraue, dass der erzbischöfliche Stuhl . . bald 
wieder durch eine Persönlichkeit besetzt werden könne, welche das 
grosse Werk, friedlichen Ausgleiches und gemeinsamer Arbeit zum 
Segen des Landes weiter führen wird.« 

Erzbischof Joh. Bapt. Orbin erlebte diese, seiner Friedenshoff- 
nung nicht entsprechenden Ereignisse nicht mehr. Am 8. April 
1886 entschlief er zum ewigen Frieden. Schon am 2. Juni wurde 
Bischof Dr. Johannes Christian Boos von Limburg zum Erzbischof 
gewählt. Von den auf die Liste gesetzten Candidaten wurden 
Bischof von Leonrod , sowie die Domcapitularen : Komp von Fulda, 
Dr. Knecht und Budolf von Freiburg, Regens Dr. Schmidt von 
St. Peter als minder genehm von der badischen Regierung erklärt, 
während u. A. die preussische Regierung keinen Candidaten, und die 
badische den letztgenannten Dr. Schmidt fast gleichzeitig als Dom- 
capitular nicht beanstandet hatte. Die auf der Liste gebliebenen 
Candidaten waren : Bischof Dr. Kopp (der eine Wahl ablehnte), Re- 
ligionslehrer Dr. Dreher und Bischof Dr. Roos. Bei der Inthronisa- 
tion des am 25. Juli päpstlich bestätigten Erzbischofs sprach Cultus- 
ministerial-Präsident , Dr. Nokk, am 21. September die inhalts- 
schweren Worte: »Unter dem mächtigen Schutze des Landesherrn 
gilt es, das Werk des friedlichen Ausgleiches auf dem Grund legen- 
den Wirken des sei. Orbin weiter zu führen und zu arbeiten an 
. . der Verbreitung religiöser und sittlicher Bildung, an der Ver- 
edlung des für das Gute empfänglichen, katholischen Volkes, c 

Diese Zusicherungen suchte der Oberhirte alsbald zu verwirk- 
lichen. Man konnte um so mehr hoffen, dass die Regierung die Er- 
füllung der schon im Januar 1887 von ihm darauf gestützten Bitte 
um Revision der berührten Gesetze ermöglichen werde, da die 



94 Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 1888. 

Wahlen zum Landtage bei der Zersplitterung der »katholischen 
Volkspartei« in der Hand der (»nationalliberalen«) Regierungspartei *) 
lagen, und da Preussen und Hessen die Revision einiger dortiger 
Culturkarapfgesetze im Jahre 1887 durch- resp. weiter führten. 
Hierauf, insbesondere »auf seine Pflicht gestützt, sein bischöfliches 
Lehr- und Hirtenamt vollständig auszuüben,« stellte der Erzbischof 
am 12. April 1887 dieselbe Bitte um Abänderung der erwähnten 
Gesetze von 1872 und 1874 an die Regierung, welche sein Vor- 
gänger am 29. October 1885 erhoben hatte. Er bezeichnete in 
seinem Promemoria die Aufhebung wenigstens dieser Gesetze als 
»zur Befriedigung der dringendsten, religiösen Bedürfnisse erforder- 
lich.« Er wahrte das Recht der Kirche auf die sittlich-religiöse Er- 
ziehung und Bildung der Jugend, auf die Unterrichtsfreiheit, sowie 
auf den Besitz und Genuss der katholischen Schulen, Schul- und 
Wohlthätigkeits-Stiftungen (gegen §. 109. des Ges. vom 8. März 
1868 und Ges. vom 18. September 1876 , sowie §§. 3—8, 10—12 
und 42 des Stiftungsgesetzes vom 5. Mai 1870). 

Die Regierung erwiederte am 8. October 1887, dass sie zwar 
geneigt sei, eine Revision des Gesetzes von 1874 in der im (späteren) 
Gesetze vom 5. Juli 1888 (Art. I.) verfügten Weise herbeizuführen. 
Sie halte es aber im Hinblicke auf die im Gesetze vom 5. März 1880 
ihr zustehende Befugniss, solche Priester zur Ausübung eines Kirchen- 
amtes staatlich zuzulassen, welche »besonderer Verhältnisse halber 
in einzelnen Fällen ihre theologischen Studien an einem (auswärti- 
gen) kirchlichen Seminare zurücklegten« und im Hinblicke auf das 
(Jesuiten-) Reichsgesetz vom 4. Juli 1872 nicht für angezeigt, die 
Bestimmung des Gesetzes von 1874 und 1880 über den »Besuch 
einer deutschen Universität« aufzuheben. Es sollten also nur bischöf- 
liche Convicte (nicht Lehranstalten) eingeführt und der Besuch aus- 
wärtiger bischöflicher Seminarien nicht allgemein gestattet werden *). 
Dabei wiederholte sie die Zusicherung, dass die theologische Facultät 
in Freiburg »unter jeweiligem Benehmen« mit dem Erzbischof mit 

1) In einem an den nationalliberalen Führer Eckhard in Mannheim an- 
lässlich der Reichstagswahlen gerichteten Telegramm vom 21. Februar 1887 
erklärte der Grossherzog: »Sie haben mit Recht vorausgesetzt, dass ich mich 
darüber« (über den liberalen Wahleriolg) »freuen werde. Dankbar begrüsse ich 
die Erfolge treuer nationaler Gesinnung.« 

2) In Preussen (Art. 3. Abs. 2. Novelle vom 31. Mai 1882 und Art 2. 
Novelle vom 21. Mai 1886) und Hessen (Motive zu Art. 4. Ges. v. 5. Juli 1887) 
ist die Errichtung nicht bloß von bischöfl. Convicten, sondern auch bischofL theo- 
logischen Seminarien (Lehranstalten) und der Besuch auswärtiger kirchlicher 
Seminare gestattet. 



Die rechtL fkellung der Kirche in Baden (Qes. v. 5. Juli 1888). 95 

tüchtigen Kräften ausgerüstet werde. Durch Art. II. und III. des 
neuen Gesetzes sollen die §§. 16 d - und e - des Gesetzes von 1874 
und Art. 14. Z. VII. des bad. Eiuführ.-Gesetzes vom 23. December 
1871 beseitigt resp. dahin geändert werden, dass die »staatliche Ab- 
erkennung kirchlicher Aemter bezw. der Fähigkeit zur Bekleidung 
solcher beseitigt, und dass an die Stelle des Amtsverlustes der Ver- 
lust des aus demselben erfassenden Einkommens und an die Stelle 
der Unfähigkeit zur Bekleidung eines geistlichen Amtes die Aus- 
schliessung von (staatliche Nichtzulassung zu) der öffentlichen Aus- 
übimg kirchlicher Functionen gesetzt werde.« Da die im Art 3. des 
Gesetzes von 1874 enthaltenen Strafbestimmungen §. 16 ac - nicht »die 
Uebertragung oder Ausübung kirchlicher Functionen« an sich, sondern 
die »Uebertretung staatlicher Gesetze« (insbes. vom 5. März 1880) 
bedrohen; könnten diese Sonderstrafgesetze gegen die freie Aus- 
übung kirchlicher Functionen und staatsbürgerlicher Rechte durch 
Geistliche nicht beseitigt werden. Für das Lesen stiller Messen sei 
§. 5, für das Spenden der Sacramente §. 3. der Verordn. v. 11. April 
1880 massgebend, ersteres also allgemein, letzteres gegen Anzeige 
an die Regierung zulässig. Auch dem weiteren Antrag des Erz- 
bischofs, den letzten Absatz von Art. 1. des Gesetzes von 1874 auf- 
zuheben, das von der Kirche nicht zugegebene Veto bei der Bestel- 
lung des Capitels- und Generalnicars , sowie der Ordinariatsräthe l ) 
zu beseitigen , wurde nicht statt gegeben. Ebenso glaubte die Re- 
gierung die gesetzgeberischen Factoren nicht dazu bestimmen zu 
können, die Gesetze vom 2. April 1872 gegen die allgemeine zuläs- 
sige Lehrwirksamkeit der Orden und gegen die seelsorgerliche Thä- 
tigkeit auswärtiger Ordenspriester aufzuheben. Wie in Preussen 
(Art. 6. der Novelle vom 14. Juli 1880 uud Art. 5. §. 2. der No- 
velle vom 29. April 1887), so sei auch in Baden »gemäss dem noch 
geltenden §. 11. des Gesetzes vom 9. Oct. 1860« die Einführung 
religiöser Orden — mit jeweiliger »staatlicher Genehmigung« ge- 
stattet 8 ). Zur »Ausübung der Krankenpflege, zur Leitung von 
Kleinkinderschulen, oder zu einer beschränkten Lehrthätigkeit in 

1) In Bayern (Concord. 1817 bei Nussi, Concord. S. 146 b , 151 b ; Verord- 
nung 8. April 1852 bei Schulte, System d. K.-K. S, 28, cf. Umachiun, Kir- 
ch enrecht II S. 248), im Elsass (Organ. Art. sect. III. n. 21), Preussen (Art. 2. 
§. 1. Ges. von 1887) und Württemberg (Art. 8 u. 4. Ges. vom 30. Januar 1862) 
können die Bischöfe ihre jurisdictionellen Hilfsbeamten rechtlich frei ernennen. 
Auch die päpstl. Weisung zu Art. 4. des bad. Concordats (welches nicht mehr 
besteht) halt die freie bischöfl. Jurisdiction bei Besetzung dieser Kirchenstellen 
aufrecht. 

2) Begründung zu Art. IV. des Gesetz-Entwurfs. 



96 Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 1S88. 

Rettungs- and Waisenanstalten« wurden auch nach 1872 Frauen 
zugelassen, > welche auswärtigen ordensähnlichen Gongregationen an- 
gehören.« Die Regierung wolle nun durch eine Gesetzesvorlage 
»den Versuche machen, entgegen dem Gesetze von 1872 die dis- 
cretionäre Befugniss zu erlangen, »einzelnen Geistlichen T « welche 
einem ausländischen Orden angehören, »zum Zweck einer vorüber- 
gehenden Aushilfe in der Seelsorge, die öffentliche Ausübung kirch- 
licher Functionen« (also auch die Abhaltung von Missionen) in Baden 
gemäss dem Gesetze vom 5. März 1880 zu gestatten. 

Der Erzbischof erklärte zwar am 28. October, dass insbes. die 
cit. Gesetze von 1872 und 1874, wie das Schreiben Leo's XIII. vom 
15. Juli 1887 bemerkte, der Kirche nicht jene freie Bewegung ge- 
statten , welche nothweudig ist zur Bethätigung ihrer geistlichen 
Gewalt.« Er erwiederte auf den vom Minister am 8. November in 
Aussicht gestellten Gesetzesvorschlag am 17. November, dass der- 
selbe »nicht vollständig seine — rechtlich begründeten Anträge er- 
fülle.« Da aber in seiner »Mitwirkung zu diesem Friedeswerke ein 
Aufgeben kirchlicher Rechte . . nicht enthalten sei ; erwarte er auch 
von dieser Revision . . und von dem (in Aussicht gestellten) wohl- 
wollenden Entgegenkommen bei der Ausführung des Gesetzes ... die 
Förderung des Friedens.« 

Nachdem so das Einvernehmen mit der Kirchenregierung zu 
einem befriedigenden Resultat geführt hatte, legte die Staatsregierung 
am 2. December 1887 l ) den Ständen den Gesetzesentwurf vor. Wie 
in der »Begründung« hiezu betont wird, ging die Regierung »von 
der Anschauung aus, dass dem Gesetze vom 9. October 1860 nach- 
gefolgte , noch in Geltung -stehende Gesetzesbestimmungen in mehr- 
facher Hinsicht eine Beeinträchtigung des in §. 7. des Gesetzes (von 
1860) anerkannten Grundsatzes der Freiheit . . der Kirchen . . ent- 
halten, eine Beeinträchtigung, durch welche die Kirche in Erfüllung 
ihrer heilspendenden, sittigenden Aufgabe gehemmt sei.« Auch »der 
jetzige Erzbischof habe bezuglich mehrere Punkte ein Zurückgehen . . 
auf das Gesetz von 1860 angestrebt. Die Regierung habe die Ueber- 
zeugung gewonnen, dass einzelnen dieser (kirchlichen Anträge) und 
zwar denjenigen, auf welche kirchlicherseits das Hauptgewicht ge- 
legt werde, ohne Beeinträchtigung staatlicher Interessen entsprochen 
werden könne.« 



1) Beilage zum Protocoll der zehnten öffentl. Sitzung der IL Kammer 
vom 7. December. IV. Beilageheft in den Protocollen dieser Kammer (Karls- 
rabe, Gutsch 1888) S. 77 ff., abgedruckt im Archiv, Bd. 60. S. 462, und die 
Motive des Gesetz-Entwurfs ebendas. S. 464 £ 



Die rechtl. Stellung der Kirche in Baden (Oe$. v. 5. Juli 1888). 97 

Art. 1. des Ges. lässt die Wiedererrichtung von bischöflichen 
Convicten (Pensionaten) für die an Gymnasien und an der Univer- 
sität Theologie Studirenden mit der Auflage zu, dass der Erzbischof 
»das Vorhaben der Errichtung« einer jeden Anstalt, »die »Vorsteher 
und Lehrer« derselben der Regierung »anzeigt,« und derselben den 
»Nachweis über die der Gesundheit der« Zöglinge nicht »nachthei- 
ligen Einrichtungen der Anstalt und über die sittliche Würdigkeit 
der Vorsteher und Lehrer liefert.« Hiezu erklärt die »Begründung« : 
dass diese »Corporation saust alten unter Leitung der kirchlichen Be- 
hörden« für die tüchtige Heranbildung des Klerus erforderlich seien. 
»Die Mittel,« welche bis zur Aufhebung der Gonvicte und Seminare 
»zu deren Unterhaltung gedient hatten,« seien seit 1874 lediglich zu 
Stipendien für Theologen verwendet worden. Sie werden also nach 
der Wiedererrichtung der bischöfl. Convicte ihrem Zwecke wieder 
zurückgegeben werden. Da der Kirche die Errichtung von »Lehr- 
anstalten« nicht gestattet sei, da die »Lehrer (am Seminar in St. Peter 
und an den Gonvicteu) Geistliche seien, welche den Vorschriften (des 
Gesetzes von 1880) entsprochen haben *), könne die staatliche Auf- 
sicht sich auf dasjenige beschränken , was für Erziehungsanstalten 
für Zöglinge, die über dem volksschulpflichtigen Alter stehen (§. 108. 
Ges. 8. März 1868), vorgeschrieben« sei. Hiernach steht der Re- 
gierung kein Einspruchsrecht bei der Bestellung der Vorsteher und 
Lehrer des bischöfl. Seminars und der Convicte zu, sondern nur die 
»Ein8ichtsnahme« betreffs des gesundheitsposizeilichen Zustandes der 
Localitäten und die »Entscheidung über den Nachweis der unbean- 
standbaren, sittlichen Würdigkeit der Lehrer.« 

Durch Art. II. soll die im Art. 3. §. 16 d - und e - des Gesetzes 
von 1874 angesprochene staatliche »Entlassung von einem Kirchen- 
amte oder Entziehung der Fähigkeit zur Bekleidung desselben,« der 
»niemals« in Thätigkeit getretene oder auch nur ernannte staatliche 
Kirchengericbtshof aufgehoben werden. Die Staatsgewalt hält zwar 
das berührte Strafgesetz §. 16*-°- des Ges. von 1874, wie erwähnt, 
aufrecht »Sie beschränkt sich aber darauf, die äussere Erscheinung 
der (kirchlichen) Amtsausübung zu verhindern *).« So wird durch 
Art. III. des Ges. der Art. 14. Z. VII. des Einf.-Ges. zum Str.-G.-B. 
von 1871 dahin geändert, dass bei einer strafgerichtlichen »Verur- 



1) Minist.-Schreiben vom 8. November 1887. Minister Nokk erklärte auf 
Interpellation des Abgeordn. Betzinger am 17. April in der IL Kammer: »Die 
Geistlichen (als Lehrer an Convicten) können nicht noch einer Prüfung unter- 
worfen werden.« »Karlsr. Zeitung.« von 1888, Beil. zu Nr. 113. 

2) Schreiben des Minist, vom 3. October 1887. 

Arohiv für Kirohenreoht. LXL 7 



98 Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 1888. 

theilung eines Geistlichen zur Zuchthausstrafe oder Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemterc lediglich der »Verlust des Amtseinkommens und 
Ausschluss von der öffentlichen Ausübung kirchl. Functionenc die 
rechtliche Folge ist. Dagegen bleibt die »kirchliche Zuständigkeit« 
zur »Entscheidung über die Entziehung des Amtes, sowie über die 
Fähigkeit zu dessen Bekleidung unberührt *).« 

Zu Art. IV. bemerkt die »Begründung,« dass die Ermächtigung 
der Regierung zur Zulassung der »vorübergehenden Aushilfeleistung 
in der Seelsorge« durch ausserhalb Badens niedergelassene Ordens* 
geistliche schon vom Minister Jolly bei der Berathung über das Ge- 
setz von 1872 verlangt worden sei. Der »Mangel an katholischen 
Priestern im Grossher zogt hura« und die auch bei »günstigeren Zeiten 
eintretende Notwendigkeit einer vorübergehenden Aushilfe in der 
Seelsorge für an deren Ausübung verhinderte Geistliche, sowie für 
Zeiten erhöhter Ansprüche z. B. Fastenzeit lassen diese Beiziehung 
als Bedürfnis^ erscheinen.« Die »auf den Zeitverhältnissen c von 1872 
»beruhende Absicht,« der »Durchführung der Beschlüsse des vati- 
canischen Concils« durch »Ordensgeistliche« zu begegnen, sei jetzt 
— gegenstandslos. Eine »grössere Anzahl von Petitionen um Auf- 
hebung« des Gesetzes von 1872 sei »während des letzten Landtags,« 
und im December 1887*) eine Adresse der Decane an den Gross- 
herzog mit gleicher Bitte »eingereicht worden.« Die dieser Bitte in 
sehr beschränkter Weise entsprechende, im Gesetzentwurfe »vorge- 
schlagene Bestimmung,« so schliesst die Begründung, »dürfte um so 
weniger einem Bedenken unterliegen, als in den andern deutschen 
Staaten die Aushilfe in der Seelsorge so weit gehenden Beschränk- 
ungen, wie durch das Gesetz vom 2. April 1873 nicht unterwor- 
fen ist.« 

Man war zu der Erwartung berechtigt, dass die »liberale« 
Kammermajorität diesem Entgegenkommen des Erzbischofs und 
der so gemässigten Revision des Eamptgesetzes von 1872 und 
1874, welche eigentlich nur die Legalisirung des thatsächlich be- 
stehenden Zustandes herbei geführt hätte, mit »entschiedenem Wohl- 
wollen 9 )« begegnen werde. Indessen trat schon vor und bei den 



1) Begründung zu Art. 3. des Ges.-Entw., und dt. Schreiben vom 3. Oct. 

2) Abgedruckt n. A. im »Freibarger Boten« vom 13. December 1887 
Nr. 287, and im »Badischen Beobachter« vom 10. December Nr. 278. 

3) So äusserte sich u. A. der Abg. Kiefer bei der Adressdebatte vom 
1. December. »Karlsruher Zeitung« vom 3. December 1887, Beil. zu Nr. 286 
und die Adresse der II. Kammer, »Frankfurt. Zeitung« 1887 Nr. 335. 



Die recful. Stellung der Kirche in Baden (Qes. v. 5. Juli 1888). 99 

Wahlen zum Landtage ein grosser Theil der »liberalen« Presse gegen 
jede Abänderung der berührten Gesetze, gegen Seminare resp. Con- 
victe, Klöster und Ordenspriester auf 1 ). Der Führer der conserva- 
tiven Protestanten, Abg. v. Göler, sah in einer theil weisen Wieder- 
herstellung der kirchlichen Freiheit »eine Störung des — confes- 
sionellen Friedens. Den katholischen Führern . . . , welche nach 
Weisungen des Papstes vorgehen, . . . schwebe als letztes Ziel die 
Wiedereroberung Deutschlands vor.« Der Protestantismus müsse 
durch polizeiliche Bevormundung des Katholicismus »geschützt« oder 
wie ein gegen Minister Nokk gerichteter Artikel der »Schwab. Mer- 
kurs« im November bemerkte: »die Kirche müsse wie die Schule 
regiert werden 2 ).« Die berührten Vorgänge und der dadurch be- 
wirkte Streit zwischen den »extremen« und »gemässigten« Führern 
der badischen Katholiken führte zur Niederlage der »kathol. Volks- 
partei« bei den Landtagswahlen vom 5. October 1887 3 ). Die Mehr- 
heit der national-liberalen Abgeordneten fühlte sich so siegesbewusst 
und zeigte (wie ihre Presse) so wenig staatsmännischen Takt, dass 
sie dem in der Thronrede vom 22. November ausgesprochenen 
Wunsche : »dem friedlichen Verhältnisse zwischen Kirche und Staat . . 
durch den im Gesetzesvorschlage (gewollten) Verzicht auf einige vom 
staatlichen Interesse nicht mehr gebotenen Einschränkungen« kein 
Verständnis entgegen brachte 4 ). 

Die Zusammensetzung der Commission 5 ) der II. Kammer für 

1) »Badische Landeszeitung« vom 6. October 1887 I. Blatt: »Und bald 
rückt's (Kloster) n&her mit Sack und mit — Pack . . In der Heimath — der 
freien Gewissen soll kein Pfaffenstaat sein düster Banner hissen.« Dagegen 
Fürst Bismarcks Bede vom 23. März 1887: »Die Erziehung in einem Seminar 
unter der Leitung eines deutschgesinnten Bischofs ist mir lieber als das Stu- 
dium auf den Universitäten . . Ueber die Zweckmässigkeit der Ordenszulassung 
ist ausschliesslich das Urtheil unserer katholischen Landsleute massgebend.« 

2) Wacker's Kritik gegen das v. Göler'sche Manifest im »Bad. Beobachter« 
1887 Nr. 208—212 und 267. 

3) Die der s. g. gemässigten Partei angehörigen Abgeordneten : Lender, 
Mayer, Birkenmayer, Kern etc. wurden nicht wiedergewählt. 

4) Bei der Adressdebatte vom 1. December (»Karlsruher Zeitung« Nr. 286 
BeiL) sprach der Berichterstatter Kiefer : »Im Lande — herrsche die Ueber- 
zeugung, dass an unser Gesetzgebungswerk (von 1870—1880) . . . nicht ohne 
zwingende Noth Hand gelegt werden dürfe . . . Die Grundgedanken desselben 
dürfen nicht abgeändert werden . . . Grossherzog Karl Friedrich habe die Klö- 
ster aufgehoben und ersetzt durch die — Volksschule . . . Wenn Jemand so 
menschenscheu sei, dass er in ein Kloster gehe, könne er auch die Kosten zur 
Fahrt in's — Ausland aufwenden.« 

5) Sie bestand aus 7 Protestanten, 3 Altkatholiken und 3 Katholiken 
(nur 2 Abgeordn. der kath. Volkspartei). 

7* 



100 Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 2888. 

diesen Gesetzentwurf und die erste Berathung derselben bekundete, 
dass es der Majorität derselben an der erforderlichen Sachkenntniss 
und Objectivität fehlte. Die Thatsaohe, dass Staatsminister Turban 
schon bei der Adressdebatte erklärte, »die Regierung trete solidarisch 
für den Gesetzentwurf ein. Sie lasse sich nicht durch liberale Kund- 
gebungen einschüchtern. Das Gesetz von 1860 sei die Grundlage, 
auf der weiter gebaut werden solle 1 )« — verfehlte ihre Wirkung 
auf diese grossentheils aus Beamten zusammengesetzte Commissions- 
mehrheit. Sie folgte den Anträgen Kiefers 2 ), »den Art IV. für un- 
annehmbar,« die »Staatsaufsicht« über die Gonvicte noch mehr er- 
weiterungsbedürftig zu erklären. Die staatsmännischen Winke des 
liberalen, katholischen Abg. Winterer, dass in beschränkter Weise 
»nur Aushilfe« durch Ordenspriester, nicht aber wie in Preussen 
»Orden selbst zugelassen werden sollen« und die vorgeschlagene 
Staatsaufsicht über die Gonvicte »annehmbar« sei — fanden kein 
Gehör. Ebensowenig wurde seine Warnung verstanden: »die Re- 
gierung habe den Nothstand (die Notwendigkeit der Ordensaushilfe 
in der Seelsorge) anerkannt; er fürchte, dass durch die Zurück- 
weisung der Vorlage der point d'honneur der kathol. Bevölkerung 
verletzt werden könne 8 ).« Obgleich in der Sitzung der Commission 
vom 23. Januar 1888 4 ) Geh. Rath Nokk entschieden für die Not- 
wendigkeit der aushilfsweisen Zulassung von Ordensgeistlichen ein- 
trat, stimmte die aus Akatholiken bestehende Majorität gegen 
Art. IV. und für die von Kiefer beantragte reformatio in pejus des 
Art. I. des Gesetzentwurfes. 

Der Gommissionsbericht der II. Kammer 5 ) ammendirte den 
Gesetzentwurf dahin: dass (im Art. I.) auf das Priesterseminar und 
die Convicte nicht Mos §§. 103. Zifl. 1 u. 4, sondern auch Ziff. 2, 
§. 107. Ziff. 1, 2 u 3, §. 108 u. 104, §. 109. Abs. 3. »Anwendung 
finden,« dass also die Vorsteher und Lehrer derselben sich durch 



1) »Karlsruher Zeitung« vom 8. December 1887 Nr. 286 Beilage. 

2) Die Generaldebatte der Commission vom 14. December 1887 abgedruckt 
im »Bad. Beobachter« Nr. 283. 

8) Zur Charakteristik dieser Majorität fugen wir noch bei, dass der Be- 
richterstatter Kiefer sagte: »Die modernen — Congregationen stunden unter 
dem Einflüsse der Jesuiten ; sie hätten die Aufgabe , die Ketzerei zurück zu 
drängen.« Abg. Gessler: »die Motive der Vorlage seien darauf berechnet, dem 
Leser Sand in die Augen zu streuen.« Abg. Leipf hielt diese Vorlage der Re- 
gierung »so überflüssig wie einen Kropf.« 

4) »Bad. Beobachter« vom 25. Januar Nr. 80. 

5) Beil. zum Protocoll der 27. öffentl. Sitzung vom 9. Februar 1888, ab- 
gedruckt in den cit Beilagen z. d. Protocollen der II. Kammer S. 171—189. 



Die rechth Stellung der Kirche in Baden (Ges. v. 5. Juli 1888). 101 

eine Staatsprüfung »über ihre Befähigung zum Lehrfache ausweisen 
sollen,« obgleich diese Anstalten keine Lehranstalten sind. Ferner 
sollen Ordensmänner an denselben nicht verwendet werden. »In die 
Pensionsanstalten dürfen nur solche Zöglinge aufgenommen werden, 
welche sich dem theologischen Studium widmen wollen.« Zu Art. II. 
und III. des Gesetzentwurfes soll noch die — den Art. III. §. 16 a 
des Ges. von 1874 übertreffende Strafschärfung beigefügt werden : 
»Zuwiderhandlungen gegen die Ausschliessung von der öffentl. Aus- 
übung kirchlicher Functionen in den vorbezeichneten Fällen werden 
mit Gefängniss von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft. 
Art. IV. (Aushilfe durch Ordenspriester) soll gestrichen werden 1 ).« 

Diese Gommissionsanträge wurden in der Sitzung der II. Kam- 
mer vom 17. April 1888 angenommen"). Für Art. 1. und III. des 
Com m.- Entw. stimmten alle Abgeordneten, ausser denen der katho- 
lischen Volkspartei und einem demokratischen Abgeordneten. Für 
den Art. IV. des Begierungsentwurfes stimmten die 9 zur kath. Volks- 
partei und 11 der liberalen Partei angehörigen Abgeordneten (unter 
letzteren nur ein Protestant), dagegen und für den Commissionsentwurt 
stimmten 41 (mit Ausnahme von 6 Katholiken, alle akatholisch). 
»Gegen die Regierungsvorlage stimmten 13 Staatsbeamte, während 
sich nur 3 active Beamte für die Regierung erklärten ').« Einen 
Grund dieser (sonst seltenen) energischen Opposition gab der Abge- 
ordnete Winterer dahin an: »es sei ein Geschrei erhoben worden, 
als ob das liberale Ministerium drauf und dran sei, das badische 
Ländchen der Inquisition zu überliefern. Der ganze Apparat des 
badischen (s. g. liberalen) Meinungsterrorismus sei in Bewegung ge- 
setzt worden.« Kiefer illustrirte letzteren mit seinen von den »Ge- 
schichtsbaumeistern« gehörten Phrasen: »Frankreich sei . . . durch 
die Jesuiten .... durch die unbeschränkte Herrschaft der katho- 



1) Die im »Bad. Beobachter« vom März erschienenen (cf. Nr. 54 II. Bl.) 
Kritiken des »Kiefer'schen Commissionsberichts« wiesen demselben »eine 
stupende Unkenntniss der bestehenden Rechtsverhältnisse, des paritätischen 
Staates, iusbes. des Wesens der Orden und Congregationen,« sowie den Wider- 
sprach nach , dass er an der Grundlage des Gesetzes von 1860 festhalte , die 
demselben widersprechenden »Ausnahmegesetze« von 1872 und 1874 aber nicht 
aufheben, sondern verschärfen wolle. Der »Gesetzentwurf« der Commission be- 
ruhe auf dem obsolet gewordenen »System der staatlichen Bevormundung des 
religiösen, politischen und corporativen Lebens, auf der confessionellen Intole- 
ranz der (protestantischen) Durlacher Bureaukratie ... des bankerotten Poli- 
zeistaats. € 

2) Protocolle der II. Kammer (Karlsruhe, Hasper 1888) S. 112, 113. 

3) »Karlsruher Zeitung« Nr. 108 ff.; »Bad. Beobachter« Nr. 88 ff. 



102 Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 1888. 

Tischen Kirche unter — Napoleon III. zu Grunde gerichtet worden. 
. . Baden . . mit a / s Katholiken habe solch' schändliche Herrschaft, c 
die Freiheit der kath. Kirche »von Anfang an zurück gewiesen . . 
Was auf Orden . . Bezug habe, sei« das geringste Zugeständniss 
der kath. freien Bewegung diesem »Beamtenstaatt gefährlich. Gegen- 
über diesen confessionellen und Partei- Vorurtheilen machte u. A. der 
Abg. Winterer vergebens auf den Widerspruch aufmerksam, dass der 
berührte §. 11. Ges. von 1860 »der Regierung die Ermächtigung 
gebe, einen religiösen Orden,« damit Ordensmissionen »im Lande zu- 
zulassen 1 ), dagegen verbiete das Gesetz von 1872 (auswärtige) Or- 
densgeistliche zur vorübergehenden Aushilfeleistung in der Seelsorge 
zu ermächtigen. »In keinem deutschen Staate bestehe ein so scharfes 
Gesetz wie dasjenige von 1872. Dieses Gesetz sei undurchführbar, 
weil seine Ausführung gegen die Humanität des 19. Jahrh. Verstösse. 
Man sei nicht berechtigt, der Kirche diese Form ihrer Culturthätig- 
keit zu verbieten.« 

Dieser unbegründeten Opposition zu begegnen (erklärte u. A. 
Winterer), und »mit aller Energie für die Vorlage einzutreten, liege 
an der Regierung. Wenn dieselbe nicht angenommen werde, sei das 
Ansehen der Regierung schwer geschädigt.« Seitens der Letzteren 
trat aber nur Geh. Rath Nokk für die Vorlage ein. Staatsminister 
Turban fand sich — veranlasst, schweigend der Discussion beizu- 
wohnen 2 ). Bei diesem Umstände und da die Regierung in die Spe- 
cialdebatte über Art. IV. nicht eingriff, führte der Cultusminist.- Prä- 
sident vergebens aus: »das Gesetz von 1860 habe im Wesentlichen 
dem Staate alle Macht gewährt, die ihm als Hüter des Rechts nöthig 
sei. Die Regierung hätte den Kampf veranlasst, wenn sie sich . . 
gegenüber den Anträgen des erzbischöfl. Stuhles . . auf Aenderung 
einiger in den Jahren des Kampfes in die Gesetzgebung gebrachten 
. . nun entbehrlichen . . Beschränkungen ablehnend verhalten« hätte. 
Seine so wohlgemeinte Aufforderung an die s. g. liberalen Abgeord- 
neten: zu »helfen dem Frieden zwischen Kirche und Staat« (durch 



1) »Karlsruher Zeitung« von 1888 Nr. 110 Beil. der alt kath. Abg. Fieser, 
der sich als entschiedenen Gegner der Klöster erklärte, bestätigte Obiges mit 
d. W. : »Die Regierung sei gesetzlich befugt, die Errichtung eines Klosters . . 
zuzulassen, und damit die Gesetzgebung seit 1860 hinfällig zu machen.» Ab- 
geordneter Mays: »Er glaube, dass bei Ablehnung der Vorlage die Regierung 
von ihrem Rechte Gebrauch macht und einige Kloster errichten lässt.c »Bad. 
Beobachter Nr. 88. 

2) »Bad. Beobachter« Nr. 89 : »Die schwächliche Haltung der Regierung . . 
ihr Schweigen in der Specialdebatte über Art. IV. . . . kann als Ermuthigung 
des intransigenten Widerstandes (der Beamten-Abgeordneten) gedeutet werden.« 



Die rcchtl. Stellung der Kirche in Baden (Ges. v. 5. Juli 1888). 103 

Annahme des mit dem Erzbischof verabredeten Regier.-Vorschlags) 
»die Gewähr der Dauer zu geben,« blieb erfolglos. 

Der Ooramissionsbericht der I. Kammer 1 ) constatirt, dass »die 
Forderungen der kirchlichen Autorität von der grösseren Hälfte der 
kathol. Bevölkerung für begründet gehalten werde,« dass man der 
Kirche das nicht versagen könne, was die »übrigen deutschen Staaten 
ihr gewährten,» die »Missstimmung der bad. Katholiken nicht stei- 
gern« dürfe. Die »Vorlage der Regierung enthalte in keinem Stücke 
ein Aufgeben der Principien des Ges.« von 1860, wie die liberale 
Partei auch in der II. Kammer zugebe. Sie gebe nur entbehrliche 
»Kampfmittel auf und festige den Frieden.« Die Gommission bean- 
tragte deshalb, und da die von der II. Kammer beschlossenen Zu- 
sätze »eine erhebliche Ausdehnung der Begierungsbefugnisse« nicht 
herbei fähren : die Wiederherstellung der Art. l ) 1, 2 und 3. der Re- 
gierungsvorlage. Nach Art. IV. des Comm.-Anträge soll »die Spen- 
dung der Sacramente in Nothfällen« den Ordensgeistlichen gestattet 
werden. »Den Ordensgeistlichen sei ja die Betretung des badischen 
Bodens nicht untersagt« und es gäbe keine »Gründe, dem Sterben- 
den 2 ) etc. die Befriedigung seiner religiösen Bedürfnisse« durch einen 
solchen Priester »zu versagen.« In »diesen Nothfällen solle auch 
eine vorherige Anfrage bei der Regierung nicht gefordert« werden. 

Zu Art. IV. des Regier.-Gesetzesentw. bemerkt der Comm.-Ber. : 
das »geltende Recht, welches keineswegs grundsätzlich allen Ordens- 
geistlichen jede Ausübung kirchlicher Functionen verbietet, sei (auch 
von der II. Kammer) nicht geändert worden. Es sei der Regierung 
anheira gestellt, die Errichtung religiöser Orden zu genehmigen.« 
Im Jahre 1886 (Comm.-Ber. des Abg. Winterer über die Petition 
um Missionen) wurde indirect anerkannt, dass Umstände eintreten 
können, die eine Aenderung des Gesetzes vom 2. April 1882 ange- 
messen erscheinen lassen.« Die hier gemeinten Umstände »der Prie- 
stermangel« seien als existent constatirt. Die Gommission wollte die 
Befürchtungen der Majorität der II. Kammer beseitigen, dass bei 



1) Protoc. der I. Kammer, Beilageheft (Karlsruhe, Braun 1888) S. 322 ff. 

2) Die Commission sieht das »staatliche Interesse genügend gewahrte 
durch §, 103. Ziff. 1 u. 4, »wenn die Regierang begründeten Beanstandungen 
der (sittlichen) erziehlichen Befähigung € der Lehrer »Folge zu gehen vermag.« 
Ebenso wurde das von der II. Kammer beschlossene Verbot gestrichen, dass die 
Begierung einzelne Ordensgeistliche als Lehrer der Convicte zulassen könne, 
cf. unten 8. 105 n. 6. 

3) Bei der Berathung über den Ges.-Entw. in der I. Kammer erklärte 
Berichterstatter v. Holst : »die Spendung der andern Sacramente sei nicht aus- 
geschlossen.« 



104 Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 1888. 

Annahme des Art. IV. der Regierungsvorlage der Erzbischof entschei- 
den würde, ob ein »Bedürfnisse zur Ordensaushilfe jeweils vorliege. 
Um diese Entscheidung in die Hand der Regierung zu legen, schlug 
sie vor : im Art. 5. den Art. IV. der Regierungsvorlage, dass die Re- 
gierung ermächtigt werde , die berührte Ordensaushilfe zu gestatten, 
dahin zu ergänzen : »wenn von der obersten Kirchenbehörde das Vor- 
handensein eines Nothstandes nachgewiesen worden ist, dem nicht in 
anderer Weise abgeholfen werden kann.c Um auch der weiteren 
»Befürchtung der Majorität der II. Kammerc zu begegnen, »dass 
die Ordensgeistlichen ihre Thätigkeit nicht auf die vorübergehende 
Aushilfe in der Seelsorge beschränken werden,« beantragte die Com- 
mission den weiteren Zusatz: »In dem betr. Antrage der Kirchen- 
behörde ist genau anzugeben, sowohl worin die Aushilfe geleistet 
werden soll , wie Ort und Dauer der Zeit , tör welche dieselbe ge- 
wünscht wird. Die Genehmigung der Regierung ist nur als unter 
diesen Beschränkungen ertheilt anzusehen, und auf Ueberschreitungen 
derselben findet Art. 2. des Gesetzes vom 2. April 1872 . . . An- 
wendung.« Um »die dringend wünschenswerte Einigung zwischen 
beiden Kammern und der Regierung herbeizuführen,« und »die 
Schrecken einer Mönchsherrschaft, welche man in einigen streng 
protestantischen Theilen Badens mit Annahme des Art. IV sebec zu 
beschwichtigen *), beantragte der Abg. Prof. Dr. Schulze : »die seel- 
sorgerliche Aushilfe durch auswärtige Ordensgeistliche nicht als blei- 
bende Institution zu befürworten,« die desfallsige discretionäre Befug- 
niss der Regierung nur »für drei Jahre« zu bewilligen. 

Bei der am 26. Mai stattgehabten Berathung der L Kammer 
wurden die ersten vier Artikel nach dem Antrage der Gommission 
einstimmig angenommen '). Wie Minister Turban , der Referent 
Prof. v. Holst u. A. betonten, würde durch die Annahme der Re- 
gierungsvorlage »der Friede zwischen Staat und Kirche gefestigt, 
jedwede Agitation im Volke unterlassen . . In Folge der Verweigerung« ' 
des (wie Abg. v. Hornstein 8 ) bemerkte) »Minimum dessen, was der 



1) Die Katholiken, welche (wie Schulze bemerkt) »in der Verwerfung des 
Art. IV. eine Beeinträchtigung der Freiheit ihrer Gottesverehrung erkennen, c 
sollten durch den Art. 5. des Com m.- Antrags der I. Kammer beschwichtigt werden. 

2) Protocolle der I. Kammer (Karlsruhe, Macklot 1883) S. 154 ff. ; »Karls- 
ruher Zeitung« Beilage zu Nr. 146 ff.; »Bad. Beobachter« Nr. 119 ff. Prof. 
Abg. Schulze, welcher »den Staat kraft seiner Souveränität . . über die Stellung 
der Kirche befinden € lassen will; »bezeichnet die Existenz von Convicten als 
eine wirthschaftliche und sociale Notwendigkeit, weil der kath. Klerus sich . . 
grösstenteils nicht aus dem wohlhabenden Burgerthum rekrutire« Prot. 8. 168. 

8) Protocolle S. 170. 



Die rechtLiSteUung der Kirche in Baden (Ges. v. 5. Juli 1888). 105 

kath. Kirche auf die Daner nicht versagt werden könne, bestehe die 
Gefahr, dass man sich früher oder später zu . . grösseren Conces- 
sionen ans Schwäche l ) verstehen müsse *).c Staatsminister Turban 
erklärte zwar 8 ) : »es liege keine Vereinbarung oder Punktation über 
das vorliegende Gesetz zwischen Staat und Kirche vor. Der Gesetz- 
entwurf sei ein reiner Staatsakt, obgleich hierüber Verhandlungen 
mit der erzbischöfl. Curie voraus gegangen seien. Es werde aber 
dadurch ein dauernd freundliches Einvernehmen zwischen den Or- 
ganen des Staats und der kath. Kirche gewährleistet. Allen Factoren 
der Gesetzgebung schwebe das Endziel vor, wirklichen Bedürfnissen 
und begründeten Wünschen der kath. Kirche und Bevölkerung ent- 
gegen zu kommen. c Minister Turban nnd Nokk 4 ) empfahlen den 
von der Regierung vorgeschlagenen Art. IV. »als die richtigste 
Lösung,« Ersterer sprach sich im Interesse der Vereinbarung mit 
der II. Kammer im Wesentlichen für die Annahme des Art. 5. des 
Comm.- Antrags aus. »Die Regierung,« fügte er bei, »lege einen 
hohen Werth darauf, dass das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach 
zu Stande komme, weil damit den religiösen Bedürfnissen der Katho- 
liken eine werthvolle Förderung gewährt würde, . . wodurch die In- 
teressen des — paritätischen Staates keineswegs gefährdet wären.« 

Die Erklärung des Geh. Raths Nokk fand von keiner Seite eine 
Beanstandung, dass »der Grundsatz richtig sei, dass die Religions- 
gesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig — unter den allge- 
meinen Staatsgesetzen — zn ordnen und zn verwalten haben. Das 
(diesen Grundsatz sanctionirendo) Gesetz vom 9. October 1860 werde 
noch heute als die für uns richtige Grundlage des Verhältnisses zwi- 
schen Staat und Kirche anerkannt, weil es die Rechte des Staates 
vollkommen wahre. Die Regierung beabsichtige mit der gegenwär- 
tigen Vorlage eine (den Kampfgesetzen entgegen stehende) weitere 
Annäherung an die Grundlage des Gesetzes von 1860 5 ).« Auf dieser 
Grundlage und dem »allgemeinen« Schulgesetze von 1868 6 ) beruht 
insbesondere Art. I. des vorliegenden Gesetzes. 

1) v. Holst, Prot. S. 157. 

2) wenn man nicht mehr die »Position des 3tarken t c die kathol. Partei 
die Majorität haben werde, v. Rotteck (Prot. S. 160) : »Eine Verweigerung der 
Erfüllung der Wünsche des kathol. Kirchenregiments könne als Ausfluss des 
Uebelwollens aufgefasst werden nnd eine erfolgreiche Agitation gegen die . . . 
liberale Partei znr Folge haben.« Die »Gesetze von 1872 nnd 1874 könnten — 
nach dem Ges. vom 5. März 1880 als Kampfgesetze aufgehoben werden.« 

3) Protocolle 8. 168. - 4) Protocolle S. 188. — 5) Protocolle S. 177, 178. 
6) So erklärte auch der Abg. Senatspr&s. v. Stösser, ohne Widerspruch 

zu finden: »Für die Erziehungsanstalten (Art. 1. Ges. 5. Juli 1888) können 



106 Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 1888. 

Dennoch trat ein erheblicher Theil der Abgeordneten gegen 
die im Art. IV. resp. 5. postulirte discretionäre Befugniss der Re- 
gierung auf, Ordensgei9tliche zur erwähnten pastoreilen Aushilfe zu- 
zulassen. Wie der liberale katholische Abg. v. Rotteck und der 
kathol. Abg. v. Hornstein *) betonten, »ging die Opposition von pro- 
testantischen Kreisen aus. Weder hier (in der I. Kammer) noch im 
andern hohen Hause habe ein Katholik sich herbeigelassen, das 
Wort gegen den Gesetzentwurf zu erheben. Die Katholiken wünschen 
nur weniger Disparität mit den Protestanten . In seiner (v. Hörn- 
stein's) Gemeinde befinde sich eiue einzige protestantische Familie, 
die sich alljährlich mehreremale evangelische Missionsprediger von 
Basel verschreibe und zu ihren Gottesdiensten . . im Am tsver kün- 
diger . . Katholiken einlade . . Die Altkatholiken hätten vor 16 Jahren 
Missionen abhalten dürfen. Damals seien die Oberamtmänner, Amts- 
richter und Staatsanwälte in den Gemeinden herum gefahren und 
hätten die Leute aufgefordert, . . vom Papste abzufallen . . Die re- 
ligiösen Bedürfnisse weniger protestantischen Familien in den (kath.) 
Amtsstädten könnten befriedigt werden ... in ihren neu erbauten 
Kirchen. Möchten die Herren doch gestatten, dass die Katholiken 
für ihre längst bestehenden, aber wegen Priestermangels verwaisten 
Kirchen Seelsorger erhalten.« 

Diese Rechtsgleichheit und freie Religionsübung »gestatteten« 
eben die protestantischen Gegner des Art. IV. nicht. Sie bestritten 
den Priestermangel und behaupteten, dass die Hebung des Noth- 
standes der Seelsorge durch Ordensgeistliche die »Toleranz,« die 
Herrschaft der Protestant. Confession gefährde. Die Vertreter des ka- 
tholischen Volkes und die Regierung haben die erstere Behauptung 
ziffernmässig widerlegt 8 ). Den eigentlichen Grund der Ablehnung 
— die Abneigung gegen die katholische, »ultramontane« Lehre, gegen 
die Orden, die politische Intoleranz konnten sie nicht beseitigen. Der 
Stellvertreter des summus episcopus, der protestantische Prälat DM 
hielt es für — angezeigt, die katholischen »vaticanisch- autoritativen 
Grundsätze« über die gemischten Ehen, die religiöse Pflicht der Ka- 
tholiken, ihre Ehe von ihrem Pfarrer einsegnen, ihre Kinder in ihrem 

Orde ««geistliche auch von Corporationen verwendet werden, sofern solche Geist- 
liche nicht zu einer Lehr Wirksamkeit berufen werden. Erstrecke sich deren 
Wirksamkeit auf das Lehren (in Lehranstalten), so trete die Untersagung des 
§. 109. Abs. 3. ein mit Vorbehalt der im Abs. 4. der Staats regier ung gegebenen 
Ermächtigung« ihrer Zulassung zum Unterricht. 

1) S. 161, 171 des Prot. 

2) Protocoll S. 184 (Geh. Rath Nokk) , S. 161 (v. Rotteck) , S. 167 
(v. Bodman). 



Die rechtl. Stellung der Kirche in Baden (Ges. v. 5. Juli 1888). 107 

Bekenntnisse erziehen zu lassen, die Principien des syllabus gegen 
die absolute Gewissensfreiheit, gegen das staatliche Schulmonopol, 
gegen die Ausschliessung der kirchlichen Ehejurisdiction und den 
religiösen Indifferentismus als »gegen den Protestantismus gerich- 
tete, . . intolerante Erlassec zu bezeichnen 1 ). Diese religiöse Into- 
leranz, das treue Festhalten an den Wahrheiten des Cbristenthums, 
die »Gegnerschaft« gegen die entgegen stehenden »Irrthumerc theilen 
alle positiven Christen*). Sie befestigt die — politische Toleranz, 
die berechtigte Parität, und freie Religionsübung im politischen 
Leben. Gerade letztere will aber Prälat Doli gegenüber der Be- 
friedigung katholischer Bedürfnisse durch Orden nicht zulassen. 
»In den evangelisch kirchlichen Kreisen bestehe Abneigung gegen 
den Versuch, jene Grundsätze durch Ordensgeistliche, welche nach 
dem Gebote ihrer Oberen sie verfechten« (wie die Weltpriester), 
»praktisch in das Volksleben einzuführen . . . Deshalb sei es dem 
evangelischen Geistlichen unmöglich, für den Art. IV. zu stimmen,« 
d. h. »die bestehenden Zustände der Parität* im politischen Leben 
»anzuerkennen 3 ).« Obgleich der conservative Abg. Ernst v. Göler 
die Parität, die freie Religionsübung auch der Katholiken und den 
»dadurch bedingten edeln Wettkampf als zum Segen des Volkes er- 
wachsend« erklärte, »erachtete« er doch es für den Protestantismus, 
für — »den confessionellen Frieden — störend, wenn der katholi- 
schen Kirche in den Ordensgeistlichen bei dem unbedingten« (? ihrer 
Regel entsprechenden) »Gehorsam gegen das Gebot des Oberen — neue 
Streiter zugeführt werden 4 ).« 

Da diese Gegnerschaft nicht auf rechtlichen Gründen, auf einem 
politisch- »principiellen, sondern auf confessionellem Standpunkte 6 ),« 
auf der Abneigung gegen »die Frömmigkeit und das wissenschaft- 
liche Streben der Ordensgeistlichen« beruhte, welche »gegen Anders- 
denkende eine weitgehende Duldung, die christliche Demuth und 
Entsagung von allen Genüssen des Lebens üben 6 );« so stimmten 



1) Protocoll S. 175. 

2) Abg. v. Rotteck, Prot. S. 162: »Jeder katholische Geistliche sei (reli- 
giöser) Gegner der evangelischen Kirche, wie umgekehrt, weil jeder seinen 
Glauben für den allein richtigen halte.c So seien auch die »Ordensleute Geg- 
ner € der religiösen, aber nicht »Feinde« der politischen Toleranz. 

3) Prälat Doli im cit. Prot. S. 175, 176. 

4) Prot. S. 162, 168. 

5) Wie Abg. v. Bodman Prot. S. 166 bemerkte. 

6) v. Bodman Prot. 8. 167, v. Hornstein S. 173 und Nokk S. 178: »Mit 
der Zulassung von Ordensgeistlichen . . , welche (S. 173) keine andere Stellung 
einnehmen als die Weltpriester . . , würden die bestehenden Gegensätze nicht 



108 Maas, Das badische Gesetz vom 5. Juli 1888. 

die protest. Abgeordneten gegen Art. IV. des Begierungsentwurfes. 
Dafür stimmten nfflr die katholischen Standes- und Grundherren. 
Der Antrag des Geh. Baths Schulze »wurde von keiner Seite unter- 
stützt und gelangte daher nicht zur Abstimmung. c Gegen »den 
Commissionsantrag« Art. 5. erhob sich Fürst zu Löwenstein- Wert- 
heim-Bosenberg. Er stimmte für Art. IV. der Begierungsvorlage, 
»konnte aber« jenem Art. 5. »nicht beipflichten, weil derselbe in 
seiner Formulirung . . Vieles enthalte, was ein gewisses Misstrauen 
gegenüber dem Kirchenregiment und eine Herabwürdigung der 
Stellung der Klöster zum Ausdruck bringe. Man könne die Orden 
. . . das religiöse Ideal, die Blüthe des Eatholicismus ... von der 
Kirche nicht trennen, ohne ihr eines ihrer lebensfähigsten Glieder 
zu nehmen . . Wer dies thun wollte, würde eine Gewissensbedräng- 
niss ausüben.« Die Stimme dieses katholischen Fürsten war ent- 
scheidend — gegen Art. 5. des Commissionsantrags. Er »wurde mit 
12 gegen 10 Stimmen« (unter letzteren fanden sich nur 2 Pro* 
testanten) »abgelehnt 1 ).« 

Die einstimmig von der I. Kammer angenommenen 4 Artikel 
mit dem transi torischen Art. 5. über den Zeitpunkt des Eintritts des 
Gesetzes und die Vollzngsbehörden desselben wurden in der 21. Sitzung 
der II. Kammer vom 22. Juni einstimmig nach kurzer Discussion 
angenommen. Die Abgeordneten der kathol. Volkspartei erklärten 
hiezu: »Die Art. I, II und III bilden einen weiteren Schritt in An- 
bahnung des Friedens zwischen Kirche und Staat. Obwohl Art. IV. 
unsern Forderungen nicht genügt, werden wir bei der Endabstim- 
mung dafür stimmen und legen Verwahrung ein, als hätten wir da- 
mit eine Gutheissung des Ges. vom April 1872 aussprechen wollen *).« 

»Von der Kammer,« bemerkte der Abg. Marbe, »könne die 
kathol. Kirche nur dann etwas erreichen, wenn die Vertreter ihrer 
Sache zahlreich genug und unter sich . . einig seien 8 ).« 



verschärft Gegen die (früher in Baden abgehaltenen) Missionen sei nicht we- 
gen Störung des eonfessionellen Friedens Beschwerde gefuhrt worden.« 

1) Protoc. S. 187. 

2) Protoc. der IL Kammer S. 130. 

3) »Karlsruher Zeituug« Nr. 171, Beil. zu Nr. 172; >Bad. Beobachter« 
Nr. 141, 142, 147 II. Bl. Das Gesetz vom 5. Juli 1888 ist abgedruckt im 
Archiv, Bd. 60, S. 462 ff. 



109 



X. 

Neueres und neuestes badisches Staatskirchenrecht. 

(Vergl. Archiv, Bd. 60. S. 457 ff.) 

Gesetz vom 26. Juli 1888, die Besteuerung fwr örüiehe kirch- 
liche Bedürfnisse betreffend. 
(Ges.- und Verordnungsblatt von 1888, Nr. XXXIII. vom 6 Ang., S. 388—896.) 

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 

I. Voraussetzungen der kirchlichen Besteuerung. 

Art. 1. Oertliche Verbände von Angehörigen der nach §. 1. des 
Gesetzes vom 9. October 1860, betreffend die rechtliche Stellung der 
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate, mit dem Rechte öffent- 
licher Corporationen ausgestatteten Kirchen, welche zum Zweck der 
geineinsamen öffentlichen Religionsübung mit regelmässigem pfyrr- 
lichem Gottesdienste im Grossherzogthum bestehen oder mit staat- 
licher Genehmigung künftig errichtet werden, haben als Kirchenge- 
tneinden die Rechte öffentlicher Corporationen (Körperschaften), deren 
räumlicher Umfang das Kirchspiel ist. 

Sind in einem Kirchspiel Altkatholiken zu einer staatlich ge- 
nehmigten Gemeinschaft vereinigt (Gesetz vom 15. Juni 1874, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken), so bildet diese im 
Sinne des gegenwärtigen Gesetzes eine besondere Kirchengemeinde. . 

Art. 2. Zur Bestreitung der für die öffentliche Religionsübung 
der Gemeinde erforderlichen Ausgaben — der örtlichen kirchlichen 
Bedürfnisse — können die Kirchengeraeinden (Artikel 1) von ihren 
Angehörigen Steuern (Umlagen) fordern, für deren Erhebung die 
Hilfe der Staatsgewalt unter den Voraussetzungen und nach Mass- 
gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährt wird. 

Als örtliche kirchliche Bedürfnisse sind jedenfalls anzusehen: 

1. Unterhaltung und Neubau der Pfarrkirchen und Pfarrhäuser; 

2. Anschaffung und Unterhaltung der nach den Satzungen oder Ge- 
bräuchen jeder Kirche für den Pfarrgottesdienst, für kirchliche - 
Feierlichkeiten der Gemeinde und für die Ausübung der ander- 
weiten seelsorgerlichen Verrichtungen nöthigen Gerätschaften 
und sonstigen Erfordernisse; 

3. Belohnung der sogenannten niederen kirchlichen Bediensteten 
(Küster, Organisten etc.). 



110 Badisches Gesetz vom 26. Juli 1888. 

Für Ausstattung neu zu errichtender geistlicher Aemter ist 
eine Besteuerung durch die Kirchengemeinde nur mit Genehmigung 
der obersten Staatsbehörde statthaft. 

Art. 3. Kirchliche Steuern (Artikel 2) dürfen nur erhoben wer- 
den, wenn und soweit für die betreffenden Bedürfnisse weder ein 
privatrechtlich Verpflichteter einzutreten hat, noch die Bestreitung 
aus eigenem Vermögen der Kirchengemeinde, oder aus Mitteln von 
Stiftungen geschehen kann, an welchen der Kirchengemeinde, be- 
ziehungsweise deren Angehörigen Genussrecht zusteht. 

Ob und in welchem Umfange Mittel von Stiftungen (Fonds) als 
verwendbar beigezogen werden können, richtet sich nach den allge- 
meinen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse und die Ver- 
waltung der Stiftungen, sowie nach den für jede einzelne Stiftung 
geltenden besonderen Stiftungsvorschriften. 

Art. 4. Wo nach diesem Gesetz ein Beschluss der versam- 
melten Kirchengemeindegenossen verlangt wird, gelten als stimmbe- 
rechtigt alle im Vollbesitz der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindlichen , mindestens 25 Jahre alten , männlichen 
Angehörigen des betreffenden Bekenntnisses, welche im Kirchspiel 
ihren dauernden Aufenthalt haben und eine selbständige Lebens- 
stellung einnehmen. 

Als selbständig ist jedenfalls nicht anzusehen, wer ständige 
Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln erhält. 

Von der Stimmberechtigung sind jedenfalls diejenigen ausge- 
schlossen, 

1. welchen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ab- 
erkannt ist (Reichsstrafgesetzbuch §§. 35 und 36); 

2. die wegen eines die öffentliche Achtung entziehenden oder eines 
gegen die eigene Kirche verübten Vergehens nach §§. 166, 167 
des Beichsstrafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe gerichtlich 
verurtheilt worden sind, bis zum Ablauf des fünften Jahres nach 
erstandener Strafe; 

3. gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupt- 
verfahren eröffnet ist, wenn die Verurtheilung die Entziehung 
der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, bis zur 
Beendigung des Verfahrens; 

4 gegen welche ein Goncursverfahren eröffnet ist, während der 

Dauer des letzteren; 
5. welche mit Bezahlung kirchlicher Steuern über ein Jahr im 

Bückstande sind. 



Die Besteuerung für örtL kirchl. Bedürfnisse im Grossh. Baden. 111 

Art-. 5. Auf Personen, welche einem Militärkirchen verband an- 
gehören, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 

Art. 6. Die Befugnisse der Kirchengemeinde werden durch die 
Kirchengemeindeversammlung ausgeübt; die Wahrnehmung dieser Be- 
fugnisse erfolgt in denjenigen Gemeinden, welche 80 oder mehr Ge- 
meindegenossen zählen, durch eine von den letzteren gewählte Ge- 
meindevertretung. Dieselbe muss mindestens viermal so viel gewählte 
Mitglieder umfassen, als die Behörde, welche das örtliche Kirchen- 
vermögen verwaltet, zum Mindesten jedoch 12 und höchstens 80. 

Die Mitglieder der das örtliche Kirchenvermögen verwaltenden 
Behörde sind kraft dieses ihres Amtes zugleich Mitglieder in der 
Gemeindevertretung. 

Wahlberechtigt und wählbar zu der letzteren sind die stimm- 
berechtigten Gemeindegenossen. 

Art. 7. Beschlüsse der Kirchengemeindeversammlung bezw/ der 
Gemeindevertretung erfordern zu ihrer Giltigkeit, 

1. dass sämmtliche stimmberechtigten Kirchengemeindegenossen 
bezw. sämmtliche Mitglieder der Gemeindevertretung unter Be- 
zeichnung der Gegenstände der Tagesordnung einzeln einge- 
laden werden; 

2. dass mehr als die Hälfte davon erschienen sind ; 

3. dass die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine 
Meinung entschieden hat. 

Ist die nach Absatz 1 Ziffer 2 erforderliche Zahl nicht er- 
schienen, so erfolgt in gleicher Form eine zweite Einladung; wenn 
auch hierauf die erforderliche Zahl nicht erschienen ist, so bleibt es 
dem Ermessen der einladenden Kirchenbehörde überlassen, eine wei- 
tere Einladung zu verfügen; die zweite oder weitere Versammlung ist 
beschlussfähig, wenn auch nur ein Drittel der Eingeladenen er- 
schienen ist; jedoch muss die Zahl der Erschienenen mindestens 
doppelt so gross sein, als die Zahl der Mitglieder der das Ortsver- 
mögen verwaltenden Behörde beträgt. 

Art. 8. Für die Erhebung einer kirchlichen Steuer bedarf es 
— abgesehen von den in Artikel 37 Ziffer 8 bezeichneten Fällen — 
eines auf Vorschlag der Behörde, welche das örtliche Kirchenver- 
mögen verwaltet, gefassten Beschlusses der Kirchengemeindever- 
samralung bezw. der Gemeindevertretung. 

Ein solcher Beschluss hat sowohl den durch Umlage aufzu- 
bringenden Betrag als die Art der Verwendung zu bestimmen. 

Derselbe unterliegt der staatlichen Genehmigung. 

Art. 9. Das Vermögen der Kirchengemeinden — einschliess- 



112 Badisches Gesetz vom 26. Juli 1888. 

lieh der Steuerforderungen (Artikel 27) bezw. der aus kirchlichen 
Steuern eingegangenen Summen — bildet einen Bestandteil des ort* 
liehen Kirchenvermögens. 

Wo nach diesem Gesetz eine Kirchengemeindeversammlung 
bezw. eine Gemeindevertretung in Thätigkeit treten muss, bedürfen 
ihrer Zustimmung die Beschlüsse der das ertliche Kirchenvermögen 
verwaltenden Behörde jedenfalls bezüglich nachverzeichneter Gegen- 
stände : 

1. Aufstellung der Voranschläge und Verbescheidung der Rech- 
nungen über Ausgaben und Einnahmen der Kirchengemeinde 
als solcher; 

2. Aufnahme von Anlehen zu Lasten der Kirchengemeinde, sofern 
dieselbe nicht zur Abzahlung aufgekündigter Kapitalien geschieht, 
oder das Anlehen zur Bestreitung von voranschlagsmässigen 
Ausgaben erforderlich ist und innerhalb derselben Rechnungs- 
periode aus laufenden Einnahmen wieder getilgt wird; 

3. Feststellung der Pläne zur Tilgung von Schulden der Kirchen- 
gemeinde ; 

4. Einführung neuer ständiger Gehalte und Erhöhung bisheriger 
solcher Gehalte für Beamte und Bedienstete der Kirchenge- 
meinde, sofern deren Zahlung aus Mitteln der Kirchengemeinde 
geschehen soll ; 

5. Veräusserung oder Verpfändung liegenschaftlicher Bestandtheile 
des Vermögens der Kirchengemeinde, dauernde Gulturverän- 
derungen au solchen; 

6. Führung von Rechtsstreiten Namens der Kirchengemeinde über 
dingliche Rechte an Liegenschaften derselben; 

7. Abschluss von Vergleichen über Rechte dieser (Ziffer 6) Art; 

8. Verwendung von Erträgnissen örtlicher kirchlicher Stiftungen zu 
anderen als den stiftungsgemässen Zwecken (§. 9. des Gesetzes 
vom 5. Mai 1870, betreffend die Rechtsverhältnisse und die 
Verwaltung der Stiftungen). 

Auf geistliche Pfründen finden diese Bestimmungen nicht An- 
wendung. 

Art. 10. Wenn eine Kirchengemeinde, in welcher eine Ge- 
meindevertretung (Artikel 6) bestellt ist, kirchliche Steuern nicht zu 
erheben hat, kann sowohl die obere kirchliche als die staatliche Be- 
hörde, bei beiderseitigem Einverständnisse die Kirchengemeindever- 
tretung mit der Wirkung für aufgelöst erklären, dass bis auf Wei- 
teres deren Neubildung zu unterbleiben hat. 

Unter derselben Voraussetzung können in derselben Weise für 



Die Besteuerung- für örtl. kirchl. Bedürfnisse im Qrosah. Baden. 113 

Kirchengemeinden ohne Gemeindevertretung, in welchen eine Aus- 
übung von Befugnissen, wie solche in den Artikeln 8, 9, 27 und 32 
der Kirchengemeindeversammlung vorbehalten sind , bereits stattge- 
funden hat, die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichneten Befugnisse für 
ruhend erklärt werden. 

Das Ein verständni ss der staatlichen Behörde darf bei Vorhan- 
densein eigenen Vermögens der Kirchengemeinde nur erklärt werden, 
wenn in einer hierzu anzuberaumenden Versammlung im Falle des 
ersten Absatzes die Mehrheit der Gemeindevertretung, im Falle des 
zweiten Absatzes die Mehrheit der stimmberechtigten Kirchenge- 
meindegenossen (Artikel 4) nicht widerspricht. 

Art. 11. Für Bestand und Begrenzung der Kirchspiele (Ar- 
tikel 1 Absatz 2, Artikel 8) ist der Besitzstand zur Zeit der ein- 
tretenden Wirksamkeit dieses Gesetzes massgebend. Aenderungen in 
dem Bestände der Kircbengeraeinden (durch Neubildung, Auflösung, 
Trennung, Zusammenlegung), sowie Aenderungen in der Begrenzung 
der Kirchspiele bedürfen, um bürgerlich wirksam zu werdeu, der 
staatlichen Genehmigung. 

Mit staatlicher und kirchenobrigkeitlicher Genehmigung können 
mehrere Kirchengemeinden zum Zwecke der gemeinschaftlichen Aus- 
übung des Besteuerungsrechtes zu einer Gesammtkirchengemeinde 
vereinigt werden. 

IL Steuerpflichtigkeit und Steuerfuss. 

Art. 12 Die Summen, welche für örtliche kirchliche Bedürf- 
nisse durch kirchliche Steuern aufzubringen sind, werden vorbehalt- 
lich der Bestimmung in Art. 13 umgelegt auf die Grund-, Häuser-, 
Gefäll-, Gewerb- und Kapitalrentensteuerkapitalien , sowie die Ein- 
kommensteueranschläge, mit welchen die dem Bekenntnisse der Kir- 
chengemeinde angehörenden Kirchspielseinwohner in den ganz oder 
theilweise zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen nach dem Ge- 
meindesteuerkataster für dasjenige Jahr, für welches die Kirchensteuer 
erhoben wird, veranlagt sind oder — soweit Gemeindeumlagen nicht 
erhoben werden — zu veranlagen wären. 

Der Betrag der hiernach zu erhebenden Kirchensteuer darf für 
ein Kalenderjahr fünf Pfennig auf hundert Mark Gemeindesteuer- 
kapital nicht übersteigen. 

Eine Ueberschreitung der im vorhergehenden Absatz bestimmten 
Grenze ist nur mit Genehmigung der obersten Staatsbehörde statt- 
haft. Diese Genehmigung kann zum Voraus für soviel Jahre er- 
theilt werden, als die Ueberschreitung voraussichtlich nothwendig ist. 

Archiv für Kirohenrteht LXI. 8 



114 Badisches Gesetz vom 26. Juli 1888. 

Art. 13. Bei der Umlegung der durch Kirchensteuer aufzu- 
bringenden Kosten für kirchliche Bauten der in Artikel 2 Absatz 2 
Ziffer 1 bezeichneten Art können zu den in Artikel 12 bezeichneten 
Steuerkapitalien und Einkommensteueranschlagen, und müssen, wenn 
die Umlage 5 Pfennig auf 100 Mark Gemeindesteuerkapital für ein 
Kalenderjahr übersteigt (Artikel 12 Absatz 2), noch beigezogen wer- 
den die Grund-, Häuser-, Gefäll-, Gewerb- und Kapitalrentensteuer- 
kapitalien, sowie die Einkommensteueranschläge, mit welchen in den 
ganz oder theilweise zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen nach 
dem Gemeindesteuerkataster desjenigen Jahres, für welches die Kir- 
chensteuer erhoben wird , veranlagt sind t oder — soweit Gemeinde- 
umlagen nicht erhoben werden, zu veranlagen wären : 

1. ausserhalb des Kirchspiels wohnende bekenntnissangehörige phy- 
sische Personen, soweit dieselben nicht für eine Kirchengemeinde, 
deren Kirchspiel auf die betreffende Gemarkung sich erstreckt, 
bereits nach Artikel 12 kirchensteuerpflichtig sind; 

2. dem Bekenntniss, für welches die Kirchensteuer erhoben wird, 
ausschliesslich zum Genuss zustehende nicht kirchliche, sowie 
solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur 
Bestreitung der Kosten für die Kirchen- und Pfarrhausbaulich- 
keiten der betreffenden Kirchengemeinde bestimmt ist; 

3. juristische Personen — einschliesslich der hinsichtlich des Ge- 
nussrechtes nicht auf ein bestimmtes einzelnes Bekenntniss be- 
schränkten Stiftungen — sowie Gesellschaften, Vereine nnd Ge- 
nossenschaften der in §. 5 B. des Einkommensteuergesetzes vom 
20. Juni 1884 bezeichneten Art. 

Die unter Ziffer 3 des vorhergehenden Absatzes bezeichneten 
Steuerkapitalien und Einkommensteueranschläge sind zu den Kirchen- 
baukosten beider in Artikel 1 dieses Gesetzes genannten Kirchen, 
jedoch für jede derselben nur in demjenigen ermässigten Betrage bei- 
zuziehen, welcher dem jeweils durch die jüngste Volkszählung fest- 
gestellten Verhältnisse der Zahl der Gemarkungseinwohner desjenigen 
Bekenntnisses, für welches die Kirchensteuer erhoben wird, zur Ge- 
8ammteinwohnerzahl der Gemarkung entspricht. 

Erstrecken sich mehrere Kirchspiele eines Bekenntnisses auf 
eine und dieselbe Gemarkung, so sind die im ersten Absatz unter 
Ziffer 1 , 2 und 3 genannten Steuerkapitalien-Inhaber für jede der 
betreffenden Kirchengemeinden kirchen bausteuerpflichtig, jedoch für 
jede nur in demjenigen ermässigten Betrage, welcher dem Verhältnis 
der Zahl der dem betreffenden Kirchspiel zugetheilten, zur Gesammt- 
zahl der bekenntnissangehörigen Gemarkungseinwohner entspricht. 



Die Besteuerung für Orth kirchl Bedürfnisse im Grossh. Baden. 115 

Art. 14. Auf den Beizag der Kapitalrentensteuerkapitalien zur 
kirchlichen Besteuerung kann durch Kirchengemeindebeschluss mit 
Staatsgenehmigung ganz oder theilweise verzichtet werden. 

Art. 15. Nach Art. 12 und Art. 13 Ziffer 1 kirchensteuer- 
pflichtige Personen, welche mit Andern ein Gewerbe in Gesellschaft 
betreiben, sind mit dem ihrer Betheiligung an der Gesellschaft ent- 
sprechenden Theile des Steuerkapitals dieser letzteren heranzuziehen. 

Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte 
des Steuerbetrages angesetzt, welcher nach Artikel 12 und Artikel IS 
Ziffer 1 auf die beiden Ehegatten, falls dieselben eines Bekenntnisses 
wären, entfallen würde. 

Art. 16. Für solche, die zu dem Bekenntnisse der Kirchen- 
gemeinde übertreten, beginnt die Steuerpflicht (Artikel 12, Artikel 13 
Ziffer 1) mit dem Anfang des Kalenderjahres, welches auf das Jahr 
des Uebertritts folgt. 

Art. 17. Durch den Austritt aus der Kirche erlischt die 
Steuerpflicht (Artikel 12, Artikel 13 Ziffer 1) erst mit dem Ablaufe 
des zweiten auf das Jahr des Austritts folgenden Kalenderjahres, so- 
fern der Ausgetretene nicht auf einen früheren Zeitpunkt einer Kir- 
chengemeinde anderen Bekenntnisses kirchliche Steuern zu entrichten 
schuldig wird (Artikel 16). 

Art. 18. Die Erklärung des Austritts aus einer Kirche (Ar- 
tikel 17) mu8S, um bürgerliche Wirkung zu haben, von dem Aus- 
tretenden vor der Bezirksverwaltungsbehörde seines Wohnortes abge- 
geben werden, und zwar, wenn derselbe das sechszehnte Lebensjahr 
zurückgelegt hat, in Person. 

Für Personen unter 16 Jahren kann die Erklärung des Aus- 
tritts von denjenigen abgegeben werden, welche deren religiöse Er- 
ziehung zu ändern berechtigt sind. 

Abschrift des über die Austrittserklärung aufzunehmenden Pro- 
tocolls ist der das örtliche Kirchenvermögen verwaltenden Behörde 
zuzustellen. Dem Austretenden ist auf Verlangen Bescheinigung über 
die erfolgte Erklärung des Austritts zu ertheilen. 

Art. 19. Die Austrittserklärung (Artikel 18) ist hinsichtlich 
der kirchlichen Steuerpflicht unwirksam, wenn nach Abgabe derselben 
die Einrichtungen der Kirche, welcher der Betreffende bis dahin an- 
gehörte , durch diesen selbst oder durch Personen , deren religiöse 
Erziehung derselbe zu ändern berechtigt ist, weiter benützt werden. 

Art. 20. Im Falle des Artikel 1 Absatz 2 kommen die Be- 
stimmungen der Artikel 16, 17, 18, 19 zu sinngemässer Anwendung 

8* 



116 Badisches Gesetz vom 26. Juli 188S. 

hinsichtlich des Ausscheidens aas der einen bezw. des Uebertritts 
zur anderen Kirchengemeinde. 

Art. 21. Erstreckt sich eine Kirchengemeinde über mehrere 
Orte, so können die Filialeinwohner, falls dieselben an den kirch- 
lichen Einrichtungen der Gesammtgemeinde nur in beschränktem 
Masse theilnehmen, verlangen, dass ihre Beiziehung zu den kirch- 
lichen Steuern der Gesammtgemeinde nur nach einem im Verhält- 
niss der beschränkteren Theilnahme ermässigten Massstabe geschehe. 

Das Mass der den Pilialisten zu gewährenden Erleichterung 
wird durch Vereinbarung, welche der staatlichen und kirchlichen 
Genehmigung bedarf, eventuell durch die Staatsbehörde im Einver- 
nehmen mit der oberen Kirchenbehörde bestimmt. 

Die einmal getroffene Festsetzung kann vor Ablauf von zehn 
Jahren nur mit Einwilligung aller Betheiligten geändert werden. 

III. Verfahren zur Feststellung und Erhebung kirchlicher Steuern. 

Art. 22. Der Kirchengemeindebeschluss, welcher die Erhebung 
bezw. Festsetzung kirchlicher Steuern verfügt (Artikel 8), ist — - vor- 
behaltlich der Bestimmungen in Artikel 23 und Artikel 27 dieses 
Gesetzes — für die Dauer eines Kalenderjahres wirksam. 

Art. 23. Der Beschlussfassung Seitens der Kirchengemeinde- 
versammlung bezw. Gemeindevertretung (Artikel 8) hat die Auf- 
stellung eines Voranschlages vorauszugehen, welcher für das betref- 
fende Kalenderjahr angibt und nachweist: 

1. die für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse nach den einzelnen 
Abtheilungen (Artikel 2) erforderlichen Summen; 

2. die zur (theilweisen) Deckung auf Grund privatrechtlicher Ver- 
pflichtungen, oder aus eigenem Vermögen der Gemeinde, oder 
aus Stiftungen (Artikel 3) verwendbaren Mittel; 

3. die hiernach im Wege der kirchlichen Besteuerung noch aufzu- 
bringende Summe und die Berechnung des Betrags, welcher 
nach Massgabe der Artikel 12 bis 15 und 21 dieses Gesetzes 
auf je 100 Mark Gemeindesteuerkapital erhoben werden soll 

a. von den bekenntnissangehörigen Kirchspielseinwohnern (Ar- 
tikel 12, 13 und 15); 

b. von ausserhalb des Kirchspiels wohnenden Bekenntnissan- 
gehörigen, sowie von juristischen Personen, Gesellschaften 
und Vereinen (Artikel 13). 

Auf Antrag der das örtliche Kirchenvermögen verwaltenden Be- 
hörde oder der dieser vorgesetzten Aufsichtsbehörde kann von der 
Staatsbehörde gestattet werden, dass für eine längere, jedoch hoch- 



Die Besteuerung für örtL kirchl. Bedürfnisse im Grossh. Baden. 117 

stens drei Jahre umfassende Periode der Voranschlag aufgestellt und 
die zu erhebende Steuer festgesetzt werde. 

Art. 24. Die Aufstellung des Voranschlags geschieht durch 
die das örtliche Kirchenverraögen verwaltende Behörde. 

Vor Abhaltung der zur Beschlussfassung über den Voranschlag 
zu berufenden Versammlung der Kirchengemeinde bezw. Gemeinde- 
vertretung ist derselbe zur Einsicht aller Betheiligten öffentlich auf- 
zulegen. Auch ist jedem Betheiligten auf dessen Verlangen gegen 
die geordnete Gebühr — den im vierten Absatz dieses Artikels be- 
zeichneten Betheiligten von amtswegen und gebührenfrei — Abschrift 
zu ertheilen. 

Einwendungen jeder Art können von jedem Betheiligten bis zu 
dem für die Beschlussfassung der Kirchengemeinde bestimmten Tage 
schriftlich oder mündlich erhoben werden. 

Als betheiligt sind insbesondere die politischen Gemeinden zu 
betrachten, welche ganz oder Iheilweise mit ihren Gemarkungen zum 
Kirchspiel gehören, sowie die zu Leistungen für örtliche kirchliche 
Bedürfnisse privatrechtlich Verpflichteten. 

Art. 25. Die Ertheilung der Staatsgenehmigung zu dem die 
Steuer (Umlage) festsetzenden Beschluss der Kirchengemeinde be- 
ziehungsweise Gemeindevertretung steht der Bezirksverwaltungsbe- 
börde zu. Bei Kirchspielen, welche Theile von mehreren Amtsbe- 
zirken umfassen, ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde ausschliess- 
lich zuständig, in deren Bezirk der Pfarrort gelegen ist. 

Sind von Betheiligten Einsprachen erhoben, welchen bei der 
Beschlussfassung der Kirchengemeinde nicht Folge gegeben wurde, 
oder nimmt, ohne dass solche Einsprachen vorliegen, der Bezirksbe- 
arate Anstand, die Genehmigung — überhaupt oder ohne Be- 
schränkung — zu ertheilen, so hat der Bezirksrath über Ertheilung 
oder Verweigerung der Staatsgenehmigung zu beschliessen. 

Art. 26. Gegen den Beschluss des Bezirksraths, welcher die 
Slaatsgenehraigung versagt oder dieselbe nur mit Beschränkungen 
ertheilt hat, kann sowohl die das örtliche Kirchenvermögen verwal- 
tende, als die ihr vorgesetzte Aufsichtsbehörde oder die obere Kir- 
chenbehörde den Recurs ergreifen. 

Gegen die Ertheilung der Genehmigung steht ein Becursrecht 
der Behörde jeder politischen Gemeinde zu , welche ganz oder iheil- 
weise mit ihrer Gemarkung zum Kirchspiel gehört. 

Die einzelnen Steuerpflichtigen können — vorbehaltlich der ver- 
waltungsgerichtlichen Entscheidung nach §. 2. Ziffer 24 des Gesetzes 
vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, — gegen 



118 Badisches Gesetz vom 26. Juli 1888. 

die ertheilte Genehmigung nur insoweit recurriren, als die Beschwerde 
dahin geht, dass die umzulegende Summe nicht nach Massgabe der 
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Steuerpflichtigen vertheilt sei. 

Art. 27. Eine besondere, der Staatsgenehmigung unterliegende 
Beschlussfassung einer Eircheugemeinde bezw. einer Gemeindever- 
tretung ist erforderlich für jede Uebernahme eines Aufwandes oder 
einer Verpflichtung auf die Kirchengemeinde, welche eine Belastung 
der letzteren auf die Dauer einer Mehrzahl von Voranschlagsperioden 
zur Folge hat, z. B. über Einführung neuer ständiger Gehalte oder 
Erhöhung bisheriger solcher Gehalte, über Ausführung kirchlicher 
Bauten, deren Aufwand auf mehrere Jahre vertheilt werden soll, über 
Aufnahme von Anlehen der in Artikel 9 Absatz 2 Ziffer 2 bezeich- 
neten Art. 

Auf derartige Beschlussfassungen finden die Bestimmungen der 
Artikel 25 und 26 Absatz 1 und 2 sinngemässe Anwendung. 

Art. 28. Das auf Grund des Voranschlags nach dessen end- 
giltiger Feststellung gefertigte Steuerregister wird von der das ört- 
liche Kirchenvermögen verwaltenden Behörde der Bezirksverwaltungs- 
behörde vorgelegt und durch diese für vollzugsreif erklärt 

Die im Register verzeichneten Steuerbeträge können sodann 
nach Massgabe der Bestimmungen über die Beitreibung der Gemeinde- 
ausstände zwangsweise erhoben werden. 

Das Gesetz vom 21. Juli 1839, die Verjährung der öffentlichen 
Abgaben betreffend (Begierungsblatt Nr. XXI. S. 175), findet auch 
auf kirchliche Steuern Anwendung. 

Art. 29. Der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das 
Kirchspiel oder irgend ein Theil desselben gelegen ist, sind Rech- 
nungsauszüge sowie auf Verlangen die Rechnungen selbst vorzulegen, 
aus welchen die Verwendung der durch kirchliche Steuern erhobenen 
Summen zu ersehen ist. 

Art. 80. Die Organe der Staatssteuerwaltung sind verpflichtet, 
bei der Aufstellung der Voranschläge und der Kirchensteuerregister 
(Artikel 28 und 28) gegen eine aus kirchlichen Mitteln zu leistende 
Vergütung mitzuwirken. 

Sämmtliche Personen, welche bei der Feststellung und Erhebung 
kirchlicher Steuern mitzuwirken haben, sind verpflichtet, alles, 
was ihnen hiebei über die Vermögens- und Einkommensverhält- 
nisse der Steuerpflichtigen zur Kenntniss kommt, geheim zu 
halten. 



Die Besteuerung für örtl. kirchL Bedürfnisse im Orossh. Baden. 119 

IV. Besondere Bestimmungen für forchliche Bauten. 

Art. 31. Durch das gegenwärtige Gesetz werden, soweit nicht 
in den nachstehenden Artikeln anders verfügt ist, nicht berührt: 

a. die auf Privatrechtstitel oder auf stiftungsmässiger Widmung 
beruhenden Verpflichtungen zur Herstellung und zur Unter- 
haltung kirchlicher Bauten; 

b. die für jede Kirche hinsichtlich der Besorgung des kirchlichen 
Bauwesens geltenden Bestimmungen; 

c. die Befugniss der Staatsgewalt, über die Notwendigkeit von 
Kirchenbaulichkeiten, über die Grösse des Bedürfnisses und über 
die Verbindlichkeit zur vorsorglichen Baupflicht zu entscheiden, 

letzteres (c.) mit der Massgabe, dass überall, wo nach dem bisheri- 
gen Hechte »das Kirchspiele baupflichtig war, an dessen Stelle künftig 
die Kirchengemeinde im Sinne dieses Gesetzes tritt und die erwähnte 
Befugniss auf Unterhaltung und Wiederherstellung auch solcher Pfarr- 
kirchen und Pfarrhäuser sich erstreckt, die nicht »altvorhandene« im 
Sinne des Gesetzes vom 26. April 1808, die Kirchen- und Schalbau- 
lichkeiten betreffend, sind. 

Art. 32. Die Zustimmung einer Kirchengemeitadeversammlungw. 
bezw. Gemeindevertretung (Artikel 4) ist einzuholen für jede kirch- 
liche Baulichkeit, gleichviel ob die Bauführung namens der Kirchen- 
gemeinde selbst, oder namens eines kirchlichen Fonds, oder namens 
eines privatrechtlich Baupflichtigen geschieht, sofern nicht die Mittel 
zer Deckung des Aufwandes für dieselbe vor Beginn des Baues sicher 
gestellt sind. 

Art. 38. Ist der im Wege der kirchlichen Besteuerung aufzu- 
bringende Aufwand nur zur laufenden Unterhaltung vorhandener 
kirchlicher Gebäude erforderlich, so genügt es, wenn die entsprechen- 
den Beträge jeweils in dem nach Artikel 23 dieses Gesetzes aufzu- 
stellenden Voranschlag vorgesehen werden. 

Für Neubauten, Erweiterungsbauten und Bauverftnderungen be- 
darf es einer besonderen Beschlussfassung der Kirchengemeindever- 
sammlung bezw. Gemeindevertretung, welcher zu diesem Behufe vor- 
zulegen sind: 

1. eine durch die erforderlichen Zeichnungen erläuterte Darstellung 
des Bauvorhabens nebst Kostenberechnung und Nachweis über 
die erfolgte kirchenobiigkeitliche Genehmigung desselben, soweit 
diese nach den in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b. erwähnten 
Bestimmungen erforderlich ist; 

2. ein Nachweis über die aus privatrechtlichen Bauverpflichtungen, 



120 Badisches Gesetz vom 26. Juli 1888. 

aus Fonds (Stiftungen) oder sonst für den Bau zur Verfügung 
stehenden Mittel; 
3. Anträge wegen Aufbringung des hiernach (Ziffer 1 und 2) un- 
gedeckt bleibenden Aufwandes, insbesondere in welcher Weise 
etwa dieselbe auf einen über mehrere Voranschlagsperioden 
(Artikel 23) sich ausdehnenden Zeitraum vertheilt werden soll. 
Dieselben Materialien sind der Staatsbehörde vorzulegen, wel- 
cher die Genehmigung des Beschlusses der Kirchen gemeinde zusteht. 
Hinsichtlich des Recurses gegen die Entschliessung der Staats- 
behörde, welche die Genehmigung ertheilt oder versagt, finden die 
Bestimmungen des Artikels 26 Absätze 1 und 2 mit der Massgabe 
Anwendung, dass ein Recursrecht gegen die ertheilte staatliche Ge- 
nehmigung auch den in Artikel 13 bezeichneten Kirchensteuerpflich- 
tigen bezw. deren Vertretern unbeschränkt zusteht. 

Art. 34. Wenn an einem kirchlichen Gebäude, für welches 
nach den Bestimmungen des Bauedicts vom 26. April 1808 dem 
Kirchspiel eine Verpflichtung zur Unterhaltung oder zum Neubau ob- 
lag, sowohl dem evangelischen als dem katholischen Bekenntniss 
(Artikel 1) Gebrauchsrecht zusteht (Simultankirchen), so treten an 
die Stelle des Kirchspiels die gebrauchsberechtigten Kirchengemein- 
den beider Bekenntnisse. 

Die Umlegung der Baukosten (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1) für 
Gebäude der .vorbezeichneten Art geschieht nach Artikel 13 dieses 
Gesetzes mit der Massgabe, dass beizuziehen sind: 

a. die in Artikel 12 und Artikel 13 Ziffer 1 und 2 bezeichneten 
Steuerkapitalien der Angehörigen bezw. Stiftungen beider be- 
theiligten Bekenntnisse ; 

b. die in Artikel 13 Ziffer 3 bezeichneten Steuerkapitalien nach 
dem jeweils durch die jüngste Volkszählung festgestellten Ver- 
hältnisse der Zahl der Gemarkungseinwohner der beiden be- 
theiligten Bekenntnisse zur Gesammtzahl der Gemarkungsbe- 
völkerung. 

Art. 35. Im Falle des Artikel 34 finden die Bestimmungen 
der Artikel 32 und 33 in der Weise Anwendung, dass die Zustim- 
mung der Kirchengemeindeversammlung beziehungsweise Gemeinde- 
vertretung einer jeden der betheiligten Kirchengemeinden erfor- 
dert wird. 

Durch ein zwischen den betheiligten Kirchengemeinden zu ver- 
einbarendes Statut, welches der staatlichen und kirchenobrigkeitlichen 
Genehmigung bedarf, kann zur Besorgung der auf das Simultan- 
kirchengebäude bezüglichen Geschäfte eine gemeinschaftliche Behörde 



Die Besteuerung für örtl. kirchL Bedürfnisse im Ovo sah. Baden. 121 

bestellt werden, deren Zusammensetzung, Geschättskreis und Ge- 
schäftsordnung im Statut zu ordnen ist. 

V. Übergangsbestimmungen. 

Art. 36. Der zur Zeit der beginnenden Wirksamkeit dieses 
Gesetzes (Artikel 40) noch nicht gedeckte Aufwand für kirchliche 
Baulichkeiten, welche in jenem Zeitpunkt bereits ausgeführt oder in 
der Ausführung begriffen sind, wird — soweit derselbe nach den Be- 
stimmungen des Kirchenbauedicts vom 26. April 1808 auf das Kirch- 
spiel fällt — nach Massgabe dieses Bdicts bestritten und von den 
Behörden der zum Kirchspiel gehörigen politischen Gemeinden auf 
die gesammten innerhalb der Gemeindegemarkung veranlagten Grund-, 
Häuser-, Gefäll- und Kapitalrentensteuerkapitalien und Einkommen- 
steueranschläge, einschliesslich der gemeindesteuerfreien, nach Mass- 
gabe der Bestimmungen über die Besteuerung zu Gemeindezwecken 
umgelegt. 

Das Gleiche gilt von der Verzinsung und Heimzahlung von 
Schulden, die für kirchliche Baulichkeiten der in Absatz 1 bemerk- 
ten Art von Gemeinden des baupflichtigen Kirchspiels eingegangen sind. 

Für die Leistung der Hand- und Fuhrdienste zu den in Ab- 
satz 1 bezeichneten Baulichkeiten sind die Bestimmungen des ge- 
nannten Kirchenbauedicts ebenfalls massgebend in dem Sinne, dass 
zu denselben nur die Ortseinwohner ohne Rücksicht auf die Bekennt- 
nissangehörigkeit pflichtig sind. 

Durch Gemeindebeschlus8 mit Staatsgenehmigung können die 
in dem gegenwärtigen Artikel bezeichneten Kosten ganz oder theil- 
weise auf die politische Gemeinde übernommen werden. 

Auf das Rechnungswesen wegen der in diesem Artikel bezeich- 
neten Kosten finden die Vorschriften über das Gemeinderechnungs- 
wesen Anwendung. 

VL Ausführung*- und Zuständigkeit- Bestimmungen, 
Art. 37. Soweit nicht von der betreffenden Kirche erlassene 
und durch die zuständige Staatsbehörde genehmigte Satzungen ge- 
nügend Vorsorge treffen, werden für jede Kirche im Einvernehmen 
mit deren im Grossherzogthum befindlichen oder für das Grossherzog- 
tbum anerkannten obersten Leitung durch Regierungsverordnung oder 
dnrch Verfügung für den Einzelfall diejenigen Anordnungen getroffen, 
welche zur Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der 
einzelnen Kirchengemeinden, sowie zur Regelung ihrer auf die Aus- 
übung des kirchlichen Besteuerungsrechtes bezüglichen Geschäfts- 
führung weiter erforderlich sind. 



j 



122 Badisches Gesetz vom 26. Juli 1S8B. 

. In der Weise sind insbesondere zu ordnen : 

1. die Bestellung der Kirchengemeindevertretang (Artikel 6); 

2. die Gründe, ans welchen Eirchengemeindegenossen (Artikel 4 
Absatz 1) — unbeschadet der Bestimmungen im zweiten und 
dritten Absatz des Artikels 4 — als nicht selbständig ange- 
sehen und von der Stimmberechtigung in den Versammlungen 
der Kirchengemeinde, sowie von dem Wahlrecht und der Wähl- 
barkeit bei Wahlen zur Eirchengemeindevertretung ausgeschlos- 
sen sein sollen; 

3. die Art der unter Ziffer 2 bezeichneten Wahlen, das Wahlver- 
fahren — einschliesslich der Leitung der Wahlen und der Be- 
rufung der W&hler; 

4. die Zusammenberufung der Versammlungen der Kirchengemeinde 
bezw. Kirchenvertretung; die Geschäftsleitung (Führung des Vor- 
sitzes) bei diesen Versammlungen ; die Geschäftsordnung für die- 
selben ; 

5. die Auflösung der Eirchengemeindevertretung ausserhalb des in 
Artikel 10 vorgesehenen Falles; 

6. die Einrichtung der Voranschläge und Steuerregister; das Ver- 
fahren bei deren Aufstellung und Feststellung (Art. 22 bis 30) ; 

7. die Verrechnung der aus kirchlichen Steuern herrührenden Gelder; 
die Rechnungslegung und Rechnungsabhör ; 

8. das Verfahren für den durch die Staatsgewalt zu bewirkenden 
Vollzug 

a. staatlicher Entscheidungen, welche die Nothwendigkeit einer 
kirchlichen Bauherstellung aussprechen (Art/ 31 Abs. lc.); 

b. der Erfüllung von Verpflichtungen, welche Kirchengemein- 
den auf Grund eines staatlich genehmigten Beschlusses 
gegen Dritte übernommen haben oder welche ihnen zufolge 
einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entschei- 
dung obliegen, wenn deren Erfüllung wegen Mangels ge- 
richtlich zugreifbarer Vermögensgegenstände im Wege der 
kirchlichen Besteuerung erfolgen muss. 

Art. 38. Ausser den in dem Gesetze vom 14. Juni 1884, be- 
treffend die Verwaltungsrechtspflege, §. 3. Ziffern 7 und 10, sowie 
§. 4. Ziffer 2 bezeichneten Fällen erkennt der Verwaltungsgerichts- 
hof in erster und letzter Instanz auf Elagen gegen Entscheidungen 
der Verwaltungsbehörden: 

1. über die Stimmberechtigung in Versammlungen der Kirchenge- 
meinde (Artikel 4 und 8, Artikel 37 Absatz 2 Ziffer 2) ; 

2. über das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen zur 



Die Besteuerung für öriL kirchL Bedürfnisse im Grossh. Baden* 123 

Kirchengemeindevertretung (Artikel 4 and 8 t Artikel 87 Ab- 
satz 2 Ziffer 2); 
3. über die Gültigkeit augefochtener Wahlen der unter Ziffer 2 be- 
zeichneten Art; 
4 über das Mass der den Filialisten hinsichtlich ihres Beizuges zu 
den Steuern für die Gesammtkirchengemeinde zn gewährenden 
Erleichterung (Artikel 21). 

Art. 39. Durch Regierungsverordnung werden die Behörden 
bezeichnet, welche dieses Gesetz zu vollziehen und die in Anwendung 
desselben erforderlich werdenden Verwaltongsentscheidungen zu er- 
lassen haben, soweit diese Behörden nicht durch das Gesetz selbst 
oder andere Gesetze bestimmt sind. 

Art. 40. Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirk- 
samkeit tritt, wird durch Regierungsverordnung bestimmt. 
Gegeben zu Schloss Baden, den 26. Juli 1888. 

Friedrich. 
Nokk. 

Auf Sr. königl. Hoheit höchsten Befehl: 
von Chdius. 



124 



XI. 
88. 0. N. Leonis Papae XIII. 

Epistola Encyclica. 

Ad Venerabilee Fratres Stephanam Petram X. Patriarch am Ciliciae Archiepisco- 

pos et Episcopos nee non ad Dilectos Filios Clerum monachos ac popnlnm Armen ii 

Ritas gratiam et commnnionem apoatolioae sedia habeutea. 

Venerabilibus IVairibus Stephano Petro X. Patriarchae Ciliciae Ar- 
chiepiscopis et Episcopis nee non Diledis FUiis Clero monachis ac 
popido Armenii Ritus gratiam ei commtmionem apostolicae sedis ha- 

bentibus. 
LEO PP. XIII. 
Venerabiles Fratres, Dilecti filii, salutem et apostolicam benedictionem. 
Paterna Caritas, qua partes oranes Dominici gregis complecti- 
mur, vi naturaque sua est eiusmodi, ut laeta, tristia, quaecumque 
uspiaro in christiana republica eveniunt, intima Nos perpetuaque 
coromunicatione sentiamus. Itaque sicut aatea magnus ac diuturnus 
in animo Nostro insederat dolor, quod quidara ex Armenia genta, 
praesertim in urbe Constantinopoli , sese a fraterno coeto vestro 
seiunxissent, ita nunc laetitiam capimus singularem ac vehementer 
optatam, quod dissidium illud, Dei beneficio, auspicato conquieverit. 
Dum autera restitntam Vobis concordiam pacemque gratularour, tera- 
perare Nobis nequimus quin Vos hortemur enixe, ut divinae bonitatis 
tarn grande mann* eustodire sedalo et aagere stadeatis. — Qao 
autem hoc consequamini, videlicet idem sapere idemque in iis, qnae 
ad religionem pertinent, sentire, oportet omnes quidem constanter, 
nt facitis, in obedientia huic Apostolicae Sedi permanere: vos autera, 
dilecti filii, Patriarchae vestro, aliisque Antistitibus, qui vobis iure 
legitimo praesunt, fideliter subesse et obtemperare. — Quoniam vero 
ad banc ipsam religiosam concordiam labefaetandam saepe suboritur 
occasio cum ex dissensionibus in publicis negotiis, tum propter jurgia 
de privatis rebus, primas illas a vobis arceat fidelis ea, quae speeta- 
tissima in vobis est, observantia et animorum subiectio erga supre- 
raura Othomanici imperii Principem, cuius perspeeta Nobis est aequi- 
tas, Studium servandae pacis, et egregia in Nos voluntas luculentis 
testata indieiis. Iurgia vero ac simultates facile a vobis aberunt, si 
ve8tris haeserint defixa mentibus, moribusque expressa füerint, quae 
beatus Paulus gentium Apostolus tradit de caritate perfecta, quae 



Leo Xllh d. 25. JuL 1888 ad epp. Cüiciae. 125 

patiens ac benigna est, non aetnulatur, tum agit perperatn, non in» 
ftator, non est ambiiiosa, non quaerit quae sna sunt, non irrüatur, 
non eogitat makm (1. Corinth. XIII. 4—5). Porro eximia haec et 
perfecta animorum consensio aliud vobis praestabit bonnm , at per 
eam angere, queroadmodam diximus, latiasqae provehere possitis re- 
stitutae concordiae pacisqne fructns; oculos enira ad vos animosque 
convertet ceterornm qui licet commune vobiscam genas nomenque 
gentis habeant, adhuc tarnen a vobis Nobisque dissident, neque 
sacris eins, cui praesumas, Ovilis septis includuntur. Ii scilicet con- 
cordiae et caritatis vestrae intuentes exempla, facile intelligent, 
Christi apiritura vigere inter tos, quippe unus llle suos ita sibi 
iungere potest, nt unnm corpns efficiant. Ctinam illi id agnoscant, 
et ad eam nnitatem redire constitnant, nnde maiores eorura disces- 
sere ! Qno facto necesse erit eos incredibili voluptate perfnndi qoum 
8en8erint sese Nobis vobisque iunctos etiam cnm ceteris coniungi 
fldelibns, qui totom diffosi per orbero censentur catholico nomine; 
adeoqne sensertnt, se in tabernaoulis manere mysticae Sion, cui da- 
tum est nni ex divinis oracnlis, nt nbiqne terrarnm dilatet locum 
tentorii sui, et pelles tabernaculorum snornm eitendat 

Ceteram ut optata haec reversio contingat, vestrum est potis- 
8imnm operam dare, Venerabiles Fratres, qni Armeniis Dioecesihus 
praeestis, qnibns neqae zelnm ad cohortandnm, neque doctrinam ad 
persuadendnm defore novimns. Quin etiam Nostro nomine et 
verbis eos, qni dissentinnt, per Vos revoeari volumos : non enim pn- 
dor est, imo vero maxime decet, parentem ab se digressos dinqne 
expectatos liberos revocare domam, imo occnrrere et brachia pandere 
reduces ampleiura. Neque fore putamns, nt vooes saasionesque vestrae 
in irritnm cadant Spem enim Nobis facit optati exitas primnm am- 
plissima misericordia Dei in omnes gentes effnsa, tum ipsios Ar- 
raenii populi docilitas et iiigeniam. Quam pronus ad amplectendam 
veritatem semel agnitam sit, quam paratus ad regressum, si in devia 
senserit se deflexisse, multis testatnm est monnmentis historiae. 
Gloriantur ii vel ipsi, qni sacra a vobis separatio) obeunt, Armeniam 
gentem Christi fidem edoctam faisse a Oregorio, viro sanctissimo, 
cui Hluminatori dictum cognomen est, eumque parentem ac patro- 
num obseqnio colnnt singnlari. Hnins memorabile et inter eos iter 
est ab urbem Bomam, nt S. Silvestro Romano Pontifici snam probaret 
fidem, observantiam profiteretur. Fertnr imo eiceptus ab eo faisse 
summa cum benevolentia et qmbusdem faeultatibm auctus. Bodem 
faisse animo, qno Gregorius faerat, in Apostolicam Sedem complares 
ex iis, qui posthac Armeniis profuerunt ecclesiis, compertum est ex 



126 Leo XI1L d. 25. Jul. 1888 ad epp. Cüidae. 

eorum epistolis, ex peregrinationibus ad urbem susceptis, imprimis 
wo e Synodalibus Decretis» Ac sane dignissima memorata sunt, 
quae in Sisensi Synodo anno 1307 habita Armenii Patres edixere de 
officio paretidi hate Apostolicae Sedi : Sicuti corporus est capiti 
obedire Ua debet simäiter universalis Ecclesia (quae corpus est 
Christi) obiemperare ei, qui totius Ecclesiae Caput a Christo Domino 
est constitutum Quae confirmata sunt et enucleatius explicata in 
Adaaengi Coucilio anno eiusdem saeculi deeimo sexto. Gnarum 
praeterea Vobis est, nt alia quae minoris sunt missa faciamus, quid 
gestam faerit in Synodo Florentina. Quo cum Legati Constantini V. 
Patriarchae accessissent Bugeniam IV. decessorem Nostrnm ati 
Christi Vicarium renerati, se venisse dixernnt ad Caput, ad pastorem, 
ad fnndamentam Ecclesiae , rogantes at capat eondoleret membris, 
pastor colbgeret gregem * fandamentum Ecclesiam confirmaret (Lab- 
baei Gonc. Collect, suppl. Ton. v. 210). Et symbolam suum ac fidem 
exhibentes rogabaut: si est defectus doce. Tom vero edita a Pon- 
tifiee ooneiliaris Constitutio ExuUate Deo, qua iüos docuit quae- 
curaque de doctrina catholica scitu necessaria etistimavii Quam 
Constitutionen! Legati, sao snique Patriarchae totiusque Armeniae 
gentis nomine , excipere sese amplectique declararnnt snbmisso ac 
prono ad parendam animo, profitentes tamquam veri obedientiae filii, 
nomine quo svpra, ipsius Sedis Apostolicae ordinationibus et irn- 
sionibus fidditer obiemperare. Eapropter Azarias Patriarcha Ciliciae, 
datis ad Gregorinm XIII. decessornm Nostrnm litteris IV. Idns 
Aprilis anno 1585, verissime perscripsit: Ucee invenimus tibros ma- 
iorum nostrorum de obedientia Catholiöorum et Patriarcharum No- 
strorum ad Pontificem Romanum, quomodo 8. Oregorius Illumina- 
tor obediens fuit S. Süvestro Papae. Hinc in raore fuit Armeniae 
gentis, tnissos pro re nata ab Apostolica Sede legatos honestissime 
excipere, eiasqne mandata religiöse facessere. 

Haec eqnidem plnrimnm valitnra confidimns, nt plnres hactenus 
a Nobis segregati ad coninnctionem expetendaro indncant animnm: 
si qnibns vero cunctandi haerendive causa fuerit metns, ne minus de 
se 8ollicitam expertari sint Apostolicam Sedem, minnsve amanter 
quam vellent excipiantnr a Nobis» hos inbete, Venerabiles Fratres, ad 
ea referre animnm qnae gessernnt Bomani Pontifices decessores 
Nostrii qui nnmqnam passi sunt desiderari ab Armeniis paternae ca- 
ritatis snae argumenta. Hi nimirnm peregrinantes illos ad urbem, 
vel ad se confugientes benigne semper complexi sunt, imo hospitales 
domos iis patere votaernnt. Oregorius XIII. nt scitnm est, desti- 
aaverat animo ephebenm condere Armeniis invenibus reote insti- 



Leo X11L 4. 25. Jul. 1888 ad epp. OUiaiae. 127 

tneadis: quod tarnen, morte interceptas cum ille aeqnivisset efficere 
ex parte praestitit ürbanus VIII., qaippe qui com ceteris exteris 
alumnis Armenios quoque reeipit in Collegium araplissimura ab se 
excitatum ad propagaadam fidem. Nos autem, tempore licet iuiquo, 
initum a Gregorio XIIL eonsilium plenias eiequi, Deo daate, po- 
taimas, aedesqae satis amplas ad S. Nicolai Tolentinatis Armeniis 
alumnis addixiraos, eoruraque Collegium rite oonstRaimo». Qoae 
omaia sie acta sunt, at Armeniae liturgiae et linguae, quam vetastaa, 
elegantia et iasigniam commeadat scriptornm copia, debitus hahere- 
tar honor; imo iamdiu cautam, at ex Episcopis rito vestro Komme 
perpetao moraretar anas, caias esset iaitiare sacris* qaotqaot ex iis 
alumnis Dominas in sortem saam vocasset. Ad haec in Urbaniano 
Gollegio schola iampridem Armeaiae linguae ttadendae iastitata 
fuit, et Pitts IX. Decessor Noster oaravit, at in gymnasio Pen* 
tificii Seminarii Romani praeeeptor esset, a quo aostrates senao- 
nem, litteras, historiam Armeniae gentis addiscerent. Neqae haius 
Urbis finibas se continait Romanorum Poatiftcam de Armeniis sol- 
licitado; aamque iis nihil fait antiquias, quam ut Ecclesiam vestram 
difficaltatibas , quibas esset implicita, eximerent, damna sarcirent 
eidem iaiqaitate temporam illata , eiasqae commodis prospicerent. 
Obscaram est nemini Benedict* XIV. Studium at sarta teetaque 
servaretar liturgia vestra noa secas ac aliaram orieatalium Ecclesia- 
rum, atqae at catholicorum Armeniae Patriarcharam saccessio ia Si* 
seasi sede restitaeretor. Exploratae vobis carae saat Leonis XII. 
et PU VIII. eo coaversae, at in Urbe imperii Othomanioi principe 
Armenii praefeetam saae geatis habereat ia civilibus aegotiis, ad 
instar aliaram natioaam, qaae in eadem ditioae sitae sunt. Becens 
demam memoria est reram a Gregorio XVI et Pio IX. gestaram, 
at episcopales sedes ia vestra regione aagereatur, atqae at Armenias 
Antistes Gonstantinopoli esset honore et dignitate praestans. Quod 
primo faetam est Archiepiscopali et Primatiali sede ibidem coasti- 
tata, deiade anioae decreta cum Patriarchat« Giliciae; ea lege ut 
Patriarchae ia ea arbe domiciliam esset, qaae caput imperii est. 
Neve locoram distaatia iaterieeta aretam coaiaactioaem exteaaaret 
quae Armenios fideles Bomanae Ecclesiae devmeü $ providenter con- 
stitutum est, at Delegatas Apostolicas ia eadem arbe esset, qai Ro- 
mani Pontificis gereret vices. Qaae Nobis de genta vestra cara 
fuerit, vos ipsi testes estis, Nosqae vicissim testes samas volantatis 
erga Nos vestrae, cuius significationem aoa semel aeeepimus. 

Quare cum istiac populi ingenium, mos maiorum, omais aa- 
teaetae aetatis memoria Armeaios a vobis seiaactos ad baac veritatis 



128 Leo X11L d. 26. JuL 1888 ad tpp. CÜiciae. 

arcem validius trahat, quam ut longiori possint distineri mora; hinc 
vero Apostolica Sedes semper contenderit coniunctissimam sibi habere 
nationera veatram, ac sicubi defecisset, ad pristinam communionem 
revocare; sane vobis, Venerabiles Fratres, praegravia suppetunt ar- 
gumenta ad suadendum, et Nobis ad benc* sperandum, ut vetus 
cooiunctio plenissime restituatur. Quod atiqae genti universae bene 
vertet non modo ad aeternam animarum salutem, sed et ad eam, 
quae pie optari potest in terris prosperitatem et decus. Testatar 
enim bistoria, inter sacros Armeniae Antistites eos praefulsisse ce- 
terie, uti splendida sidera, qui Bomanae Ecclesiae adhaeserunt arctius, 
maximamqne fuisse iis saeculis nationis gloriam, quibus in ea catho- 
lica religio latissime floruit. 

Uti baec iuita vota et ex sententia cedant, unus praestare po- 
test rerura omninm moderator Deus, qui quos dignatur vocat, et quem 
vuU rdigiosum facti (S. Ambros. in Luc. c. IV). Ad Eum supplices 
Nobiseum adhibete preces, Venerabiles Fratres, ad Dilecti Filii, ut 
flexanima Eius gratia raoti quotquot e gente vestra per baptismum 
ingressi in christianae vitae societatem seiunctam a Nobis coetum 
babent, impleant ad Nos reversi gaudium Nostrum, idem sapientes, 
eandem caritatem habenies, unanimes, idipsum sentientes (Philip. IL 2). 
Gontendite ut suffragatrix adsit apud gratiae thronum gloriosa bene- 
dida, sancta, semper Virgo Deipara Maria, Christi maier et offerat 
preces nostras Füio suo et Deo nostro (Antiph. Liturg. Arm.). De- 
precator cum ea adhibeatur martyr illustris Qregorius Illuminator, 
ut opus ab se laboribus, invictaque cruciatuum perpessione inchoatum, 
divinae minister opis, perficiat, solidetque. Denique et illud, Nostra 
praeeunte preoe, deposcite ut Armemarum docilüas redüusque ad 
uniiatem caihclicam exemplo et incitamento sit ceteris qui Christum 
quidem colunt, sed a Romana Ecclesia secesserunt, ut illuc re- 
deant unde digressi sunt, fiatque unum ovile et unus Pastor. 

Haec dum votis et spe Nostra prosequimur, Apostolicam Bene- 
dictionem, divinae benignitatis anspicem Vobis, Venerabiles Fratres, 
vobisque universis, dilecti filii, effusa caritate impertimus. 

Datum Bomae apud S. Petrum die 25. Julii anno 1888 Ponti- 
ficatus Nostri Undecimo. 

Leo PP. XXIL 



129 



XII. 

SS. D. N. Leonis P.P. XIII. Epistola 

ad Em. Card. Lavigerie Archiepiscopum Carthaginen. et Algerien, 
contra Servituten* Afrorum. 

LEO P. P. XIII. 

Dilecte Fili Noster, Salutera et apostolicam Benedictionem. 

Opus tibi sane magnum et arduum, urgente Nos caritate, man- 
davimus : scilicet ut omnia fidenter experiri , quaecumque in tua es- 
sent potestate, volles, ad prohibendam tot miserorum in Africa Ser- 
vituten!. — Quod tarnen ita suscepisti libens, ut facile appareret, 
qualem animum, ubi salus hominum agitur, quamque excelsum geras. 
Nunc vero ex litteris tuis intelieximus, et alacriorem te et arden- 
tiorem ea in re quotidie fieri , ut vel summos pro eadem labores 
non modo non reousare, sed appetere etiam ac deposcere videaris; 
proptereaque non possumus, aut etiam non debemus eontinere Nos, 
quin bis apud te litteris testemur, probari Nobis vehementer coeptus 
istos tuos, in quibus ipsis pro merito comroendandis band segnes 
extttisse Episcopos, et scimus et laetamur. Ceterum eura tibi opta- 
mu8 precamurque exitum, quem par est in causa tarn nobili bon&que 
oonsequi. 

Atque initia quidem satis iubent confidere, si Deo placet, de 
reliquis. Consentiunt enira summi Europae Principes, quod anno 1878 
in conventu Berolinensi spoponderant, obviam animosius eundum tarn 
ingenti malo. — In privatis autem hominibus videmus plurimorum 
misericordiam litteris abs te ac sermone commotam: idque, ut epi- 
stola tua confirmat, non modo apud magnanimum genus cives tuos, 
sed etiam apud Beigas in alienarum solatia calamitatum et ipsos 
natura paratissimos ; et apud Britannos de mancipiis Aethiopum diu 
multumque meritos, et apud catholicos e Germania, de quorum 
pietate, quemadmodum etiam de Lusitanorum, nihil est tarn magnum 
quod non iure expectemus. Pari autem propensione voluntatis et 
Italos et Hispanos fautores operis adiutoresque futuros, nullo pacto 
ambigimus. Si servitutis Afrorum indignissimae teterrimaeque 
plenior aliquanto cognitio continuo inflammavit animos, et ad quae- 
renda remedia fecit alacres, humanitatis simul caritatisque christianae 
sensibus magnopere excitatis, non inepte coniicimus, quantum ex Eu- 

AtoMt fit Klwh«ar«cbt. LXX 9 



180 Leo XllL cL 11. Oct. 1888 adlCard. Lavig eHe contr. serviL Afror. 

ropa approbationis gratiaeque hactenus impetra visti , tantamdem 
operae ac liberalitatis te posthac impetraturum. 

Itaqoe non hortabimur te, neque enim hortatione indiget tarn 
actuosa virtus, sed potius gratulabimur, qaod pergas isto animo 
constantiäque, Deo auspice, coepta perseqoi. Certe nuspiam epi- 
8Copalera caritatem tuam utilius collocaveris, nee ulla propemodum 
re meraeris de christiano nomine melius. Est enim eunetornm aeque 
hominum, non minus christiano quam naturali iure, sancita libertas: 
Ecclesiamqne si qui criminantur aut ullo tempore fuisse servituti 
conniventem, aut non satis de eadem tollenda laboravisse, ii nee 
gratos so, nee gnaros rerum probant, com lncalente historia loqaatnr 
quid hanc ad rem viri apostoiici in ipsa Africa, quid ex urbe Borna, 
principe catholici orbis, summi Pontiflces praestiterint. Tu vero 
ne dnbite8 quin rebus omnibus, quibus possumus, consilia Nos indu- 
8triamque tuam simus adiuturi. Guius voluntatis Nostrae quasi pignus 
habeto argenteos itaiieos nummos ad ier centum mittia: quam tibi 
summam perlibentes destinamus, ut in collegia, seu comitatus abo- 
lendae Afrorum servituti institutos, opportune eures partiendam. 
Nihil profecto optatius esse Nobis potest, quam ferro opem homini- 
bus tarn inhumane veiatis: ipsosque ex omni gente catholioos, quorum 
eximia erga Nos, hoc nominatim anno» liberalitas extitit, nosse in- 
verit, munifteentiae suae fruetus huc etiam adhibitos, nimirum ad 
propulsandas tarn immanes iniurias, tuendamque in tot fratribus 
nostris humanae personae dignitatem. — Macte animo, dilecte Fili 
Noster, spemque maximam in parente ac servatore eunetorum hominum 
Deo repone: cuius munerum auspicem paternaequae Nostrae bene- 
volentiae testem tibi et clero populoque tuo universo ApostoUcam 
benedictionem peramanter in Domino impertimus. 

Datum Bomae apud Sanctum Petrum die 17. Octobris anno 
1888, Pontificatus Nostri Dndecimo. 

Leo PP. 3011. 



ldi 



XIII. 
Decreta s. Congregationum apostolicarum. 

1. Decretum s. Congr. Jßpiscop. et Regulär, dd. 14. Dec. 1887^ 

quo archiep. Pragensi facultates delegati Apost. ad triennium dura- 

turae tribmwtur concedendi quasdam relaxationes quoad clausuram 

sanctimonialibus a. s. Ursula Pragae. 

Bme Pater ! Franciscus de Paula e Comitibus de Schönborn 
Archiepiscopus Pragensis ad pedes Sanctitatis Vestrae provolutus, 
humillime sequentia exponit : Sanctimoniales a Saacta Ursula in urbe 
Praga tenore Bullae Pauli PP. V. sub die 5. Februarii 1618 clausu- 
ram stricte observare tenentur. Exinde vero nunc temporis magnae 
oriuutur difBcultates , quarum nonnullas Sanctitati Vestrae hie indi- 
care lioeat. Iuspector civilis scholarum vi muneris sui, infausta lege 
impositi, scholas publicas quaseunque, ideoque etiam eas, quae in 
Monasterio 8. Ursulae ereetae sunt, visitare potest et tenetur, qua 
in re veniam ingrediendi ab Episcopo postulandam minime curat. 
Insuper parentes nou solum scbolas sed etiam doraicilia alumnarum, 
quae in Monasterio aluntur, adire et prius inspicare cupiunt ante- 
quam filias sua Sanctimonialibus instituendas ac educandas commit- 
tendi consilium capiant. Denique in scholis Austriacis usus viget, ut 
ad finem cuiusque anni festum Scholasticum publice celebretur, cui 
parentes prolium , ut de earum successa sibi persuadeant , interesse 
soleni Si in bis aliisque casibus parentes puellarum domum saneti- 
moniaüuin ingressuri veniam ab Episcopo postulare adigeruntur, ut 
tenori praedietae Bullae satisfiat, dubium non est, quin multi eorum 
deterreantur, sieque finis primarius Ordinis S. Drsulae nimis impedi- 
retur. Jam vero Sanctimoniales Ursulinas de institutione et educa- 
tione christiana puellarum optime meritas esse , bene constat. 
Qnare Archiepiscopus Pragensis Fridericus Card. Schwarzenberg po- 
testate Delegati Apostolici instruetus Superiorissae Sanctimonialium 
pro tempore electae quasdam relaxationes quoad clausuram, et qui- 
dem ad triennium duraturas, concedere coosueverat. Franciscus de 
Paula, successor immediatus in Sede Metropolitana Pragensi, po- 
testate Delegati Apostolici non gaudet. Quare enixe rogat, ut Sancti- 
tas Vestra potestatem delegatam sibi gratiosissime impertiri digne- 
tur, 8cilicet Sanctimonialibus a Sancta Ursula Pragae quoad clausu- 

9* 



182 Decreta Congregationum opostol. 1887—1888. 

ram eas concedendi relaxationes, quae pro circumstantiis temporis ac 
loci opportunae et necessariae esse videbantur. Pro qua gratia gra- 
tias maximas aget ea, quae par est reverentia et devotione Sanctitati 
Vestrae etc. 

Yigore specialium facultatum a SSrao Dno Nostro concessarum, 
Sacra Congregatio Emorum ac Bmorum S. R. E. Cardinalium Ne- 
gotiis et Consultationibus Episcoporum et Begulariam praeposita, at- 
tentis peculiaribus circumstantiis expositis , necessarias et oportunas 
facultates benigne tribuit Archiepiscopo Fragensi Oratori ad trien- 
nium duraturas, si tamdiu eadem adiuncta perduraverint , super 
praemis8i8 providendi, prout magis in Domino expediens iudicaverit, 
praescriptis opportunis cautellis ne quod inconveniens oriatur, facta 
in singulis casibus expressa mentione praesentis Apostolicae dele- 
gationis. Contrariis quibuscunque non obstantibus. 

Bomae 14. Decembris 1887. 

J. Card. Massotti, Fraef. 

(L. Sigilli) Fr. Aloysius Epus Cattiniens., Secretarius. 

2. Resp. 8. Congr. Off. da. 3. Febr. 1887 circa impotentiam mutier is. 

Qu. »Num mulier, per utriusque ovarii eicisi defectum sterilis 
effecta, ad matrimonium ineundum permitti valeat ac liceat necne.c 
R. d. 3. Febr. 1887: »Be mature diuque perpensa, matrimonium 
mulieris, de quo in casu, non esse impediendum.c 

3. Rescriptum s. Congreg. Indulgentiarum. 
Qnoad sodalitates sab tit. et invocat. B. V. Maria« de perpetuo succursu erigendas. 

Beatis8ime Pater ! Nicolaus Mauron, Congr. SSmi. Bedemp- 
tori3 Superior Generalis et Bector Maior, ad pedes Sanctitatis Vestrae 
provolutus, humillime exponit quae sequuntur: 

Per Decretum 23. Maii 1871 Emi Cardinalis in Urbe Vicarii, 
canonice instituta est in Ecclesia Congr. nostrae ad Si Alphonsum 
M. de Ligorio Pia Unio sub titulo et invocatione B. V. Mariae de 
Perpetuo Succursu et S. Alphonsi. Haec eadem Pia Unio, per Lit- 
teras Apostolicas in forma Brevis diei 31. Martii 1876 a Sanctitatis 
Vestrae Praedecessore Pio IX. fei. rec. ad Archisodalitatis honorem 
evecta est cum omnibus et singulis iuribus et facultatibus solitis et 
consuetis; atque ad eam regendam, seu Moderator generalis, consti- 
tutus est Superior Generalis et Bector Maior pro tempore Congr. 
SSmi. Bedemptoris. 

Non raro autem accidit ut eiusdem nominis et tituli Sodali- 
tates erigantur a Bmis. locorum Ordinariis, yi facultatis illis collatae 



Decreta Congregationum apostoU 1887—1888. 138 

ex gpeciali Apostolico Indulte erigendi Sodalitates, cum Indnlgentüs, 
quibus in Drbe perfruuntur re9pectivae Archiconfraternitates absque 
alla exhibita petitione aggregationis Sodalitatis Moderatori generali. 

Id vero, uti experientia coraprobat, in eiusdem Sodalitatis bonum 
rainime vergit. In his siquidem sodalitatibus tali modo erectis, quae 
nullo inter se vinculo coniunguntur cum Sodalitate primaria seu Ar- 
chisodalitate, quae ab Apostolica Sede uti centrum aliarum fuit con- 
stituta, paulatim ea deficit uoitas directionis piorumque usuum con- 
formitas, quae maxime confert ad incrementum devotionis erga B. V. 
Mariam, necnon maioris boni ipsorum Sodalium. 

Quamobrem Orator Sanctitati Vestrae humillime supplicat qua- 
tenus benigne decernere dignetur, ut in posterum Sodalitates sub 
titulo et invocatione B. V. Mariae de Perpetuo Succursu et 8. Air 
phonsi M. de Ligorio, a Bmis. Ordinariis canonice erectae, nullimode 
frui possint Indnlgentüs, et privilegiis quibus gaudet ipsa Archiso- 
dalitas eiusdem nominis in Urbe erecta, nisi fuerint eidem Archiso- 
dalitati (praevio Bmorum, Ordinariorum consensu et Litteris testi- 
monialibus) aggregatae per Litteras patentes a Superiore Generali et 
Bectore Maiori Congregationis Sanctissimi Redemptoris expediendas. 

Pro qua gratia. 

Ex Audientia Sanctissimi diei 22. Febr. 1888. 

Sanctissimus Dominus Noster Leo Papa XIIL benigne annuit 
pro gratia iuxta preces, ceteris servatis de iure servandis* Praesenti 
in perpetuum valituro absque ulla brevis expeditione. Gontrariis 
quibuscumque non obstantibus. 

Datum Romae ex Secretaria S. Congregationis Indnlgentüs 
Sacröque Beliquiis praepositae die 22. Februarii 1888. 

8. Card. VannuteUi, Praefectus. 
(L. f S.) Alexander Episcopus Oensis, Secretarius. 



.* 



184 



XIV. 

Der Papst, die Bischöfe und das katholische Volk über die 

römische Frage (1888). 

1. Ansprache des h. Vaters an die ital. Pilger v, 27. Sept. 1888. 

Auf eine längere Ansprache des Erzbischofs von Turin, des 
Cardinais Alimonda, worin der treuen Anhänglichkeit der italieni- 
schen Geistlichkeit gegen den apost. Stuhl Ausdruck verliehen war, 
antwortete der Papst Leo XIII. wie folgt: 
Siate i ben venuti, anche voi, Seid auch Ihr willkommen , ge- 



figli carissimi, che rappresentate 
quest'oggi dinanzi a Noi il Clero 
e le crescenti speranze delle 
Ghiese d'Italia. — Gli alti e no- 
bili 8ensi che Ella, signor Gar- 
dinale, a nome di tutti, Ci ha 
ora espressi, il numeroso vostro 
concorso e Io scopo che vi siete 
preflssi di ringraziamento al 
Signore per Fanno Nostro giu- 
bilare, sono per Noi altrettanti 
motivi di viva compiacenza e di 
pienissimo gradimento. Cono- 
sciamo la devozione del Clero 
italiano verso il Pontefice, e l'u- 
nione perfetta che regna tra esso, 
i suoi Vescovi e la Sede Apo- 
stolica. — E Noi allavoltaNo- 
stra portiamo a questo Clero par- 
ticolare interesse ed affetto. 
Yerso di esso abbiamo sempre 
mostrato le piü sollecite eure, 
affinchfe per la copia di nna sana 
dottrina, per Tintegritä della 
vita, per lo zelo delle anime, per 
lo spirito del piü generoso sa- 
crifizio degnamente corrispon- 



Iiebteste Söhne, die Ihr heute vor 
Uns den Klerus und die wachsen- 
den Hoffnungen der Kirche Ita- 
liens repräsentirei Die hochedlen 
Gesinnungen, welche Sie, Herr Car- 
dinal, soeben zum Ausdrucke ge- 
bracht , Euere zahlreiche Theil- 
nahme und der Zweck, den Ihr 
Euch vorgesetzt habt, nämlich dem 
Herrn für dieses Unser Jubeljahr 
zu danken : sind für Uns ebenso 
viele Beweggrunde zu lebhaftester 
Freude und innigem Danke. Wir 
kennen die Ergebenheit des ita- 
lienischen Klerus gegen den Papst 
und die vollkommene Einigkeit, die 
unter demselben herrscht und ihn 
und seine Bischöfe mit dem apo- 
stolischen Stuhle verbindet. — Wir 
Unsererseits bringen aber auch die- 
sem Klerus eine ganz besondere 
Sorgfalt und Liebe entgegen. Wir 
waren stets ganz besonders darauf 
bedacht, dass derselbe durch die 
Fülle gesunder Wissenschaft, durch 
Unbescholtenheit des Wandels, 
durch Seeleneifer und edlen Opfer- 



Leo XIII. an die italien. Pilger 27. September 1888. 



135 



desse alla sua sublime missione. 
E Noi ardentemente desideriamo 
che es80 ogni di piu si arric- 
chisca e si adorni delle piu 
elette virtü e che il suo mi- 
nisterio interamente consacri al 
bene del popolo italiano, istru- 
endolo de 1 sooi doveri, riforman- 
done i costurai, educandolo alle 
salutari pratiche della reli- 
gione. 

Ma oltre a questi doveri , an 
altro noo raeno grave gliene in* 
combe nell'aspra lotta che so- 
stieoe la Ghiesa all'ora presente ; 
quello ciod di essere e di mo- 
8trarsi t di fronte a tutti, costan- 
temente devoto a questa Sede 
Apostolica, e di propugnarne, 
come possa meglio, le sacre ra- 
gioni. E sä ciö intendiamo d'insi- 
stere oggi in modo speciale, vo- 
lendo che sia questo l'ammae- 
8tramento precipuo che vi diamo 
in circostanza cosl solenne. 



Nes8nno di voi, dilettissimi figli, 
ignora con qaante arti si tenti 
oggidi di falsare le idee del 
popolo italiano intorno alle at- 
tuali condizioni del Pontificato; 
con quali mezzi si cerchi di 
oscurare anche le piu manifeste 
veritä. — Si dice infatti e si 
ripete al popolo di continuo che 
al Fontefice fe lasciata in Roma 
arapia e piena libertä, e che ne 
h rispettata l'autoritä e la per- 



geist in würdiger Weise seiner er- 
habenen Aufgabe entspreche. Und 
Wir wünschen sehnsüchtig, dass er 
sich immer mehr mit den auser- 
lesensten Tagenden bereichere and 
schmücke, and dass er sein Amt 
ganz and vollständig dem Wohle 
des italien. Volkes weihe, indem er 
dasselbe aber seine Pflichten be- 
lehre, dessen Sitten erneuere und 
es heranziehe zur Erfüllung der 
heilsamen Uebnngen der Religion. 

Ausser diesen Pflichten obliegt 
demselben aber in dem herben 
Kampfe, den die Kirche gegenwär- 
tig zu bestehen hat, noch eine an- 
dere, nicht minder schwere, näm- 
lich : Offen und mit Beharrlichkeit 
seine Ergebenheit gegen diesen 
apostolischen Stahl za bezeigen and 
nach bester Möglichkeit für die ge- 
heiligten Rechte desselben einzu- 
stehen. Und Wir beabsichtigen, 
hierauf heute ein ganz besonderes 
Gewicht zu legen, indem Wir wün- 
schen , dass dies als die hervor- 
ragendste Unterweisung angesehen 
werde, die Wir Euch bei diesem 
feierlichen Anlasse geben. 

Keinem von Euch , theuerste 
Söhne, ist es unbekannt, mit wel- 
cher List man die Ideen des ita- 
lienischen Volkes über die gegen- 
wärtige Lage des Papstthums irre- 
zuführen, mit welchen Mitteln man 
die offenbarsten Wahrheiten zu ver- 
dunkeln sucht. Man sagt thatsäch- 
lich und wiederholt es dem Volke 
unausgesetzt, dass dem Papste in 
Rom volle und ausgedehnte Frei- 
heit belassen und dessen Autorität 



186 



Pap$t, Bischöfe und hath. Volk über die röm. Fragt (1888). 



8ona. Ma tutto il mondo sa e 
vede a quäle indegna e intol- 
lerabile condizione b egli ridotto; 
in balla e potere altrui, segno 
a dileggi, ludibrio della plebe, 
— Si osa iaoltre affermare che 
le rivendicazioni del Pontefice 
8OD0 dettate da spirito di am- 
bizione e da cupidigia di mondana 
grandezza. Spostata coel e rim- 
piccolita la questione, si argo- 
mentano costoro di Hindere piü 
facilmente i semplici. — Ma ben 
piü in alto sono rivolte le Nostre 
mire: in veritä, b la grande 
causa della libertä e della in- 
dipendenza della Gbiesa che ora 
si agita. — E voi, figli caris- 
simi, anche per altrni ammae- 
stramento, non vi stancate di 
ripetere altamente che la su- 
prema potestä, di cui, per divina 
disposizione , b rivestito il Pon- 
tefice, di 8ua natura non puö 
sottostare a qualsiasi terrena po- 
testä; e che, per essere vera- 
mente libero e indipendente, 
almeno nel presente ordine di 
Provvidenza, il Pontefice deve 
avere nna reale sovranitä; che 
infatti qnesta sovranitä a favore 
di Lui fn dalla stessa Provvi- 
denza per vie mirabili disposta, 
preparata , costituita , e quindi 
per lnnghi secoli conservata in 
mezzo alle piü svariate e con- 
trario vicende fino a'dl nostri. 
11 qnal meraviglioso disegno di 
Provvidenza apparve sempre, piü 
specialmente an Borna, che, 
prescelta ad essere la sede per- 



nnd Person geachtet sei. Und doch 
weiss und sieht es alle Welt, in 
welch unwürdige und unerträgliche 
Lage derselbe gebracht, wie er frem- 
der Willkür und Gewalt und dem 
Hohne und Gespötte des Pöbels 
fiberliefert ist. — Man wagt über- 
dies zu behaupten, dass die Forde- 
rungen des Papstes von der Ehr- 
begierde und der Sucht nach irdi- 
scher Grösse dictirt seien, und, nach- 
dem man auf diese Weise die Frage 
verrückt und herabgewürdigt hat, 
hofft man die Einfältigen umso leich- 
ter zu täuschen. — Aber unsere Ziele 
liegen viel höher: Um die grosse 
Sache der Freiheit und Unabhängig- 
keit der Kirche geht in Wahrheit 
der Kampf. — Und Ihr, theuerste 
Söhne, werdet, auch schon von an- 
derer Seite unterwiesen, nicht ab- 
lassen, es immerdar laut zu wieder- 
holen, dass die oberste Gewalt, mit 
welcher nach göttlicher Anordnung 
der Papst bekleidet ist, ihrer Natur 
nach keiner irdischen Macht unter- 
stehen könne ; dass der Papst, we- 
nigstens nach dem gegenwärtigen 
Plane der Vorsehung, um wahrhaft 
frei und unabhängig zu sein, eine 
wirkliche unumschränkte Herrschaft 
(reale So vranitä) besitzen müsse und 
dass in der That diese Herrschaft 
von derselben göttlichen Vorsehung 
für ihn in wunderbarer Weise ist 
vorbereitet, gegründet und lange 
Jahrhunderte hindurch inmitten der 
mannigfaltigsten und widerstre- 
bendsten Wechselfälle bis auf un- 
sere Tage aufrecht erhalten worden. 
Dieser wunderbare Plan der Vor- 



Leo XJIL an die italien. Pilger 27. September 1888. 



187 



petoa del Vicario di Cristo, do- 
veva offerire al Pontefice, in 
faccia al mondo, le piü sicure 
ed evidenti condizioni di libertä. 
Goal nessuna sovranitä al mondo, 
fa della pontificia piu legittima 
nell'origine, piü alta e veneranda 
per lo scopo, piü lnnga nella 
durata. — GH avversari di 
qoesta sovranitä furono sempre 
i nemici e i persecutori della 
Chiesa, e la guerra mossale negli 
nltimi tempi a tutti £ notorio 
che fu opera principalmente delle 
sötte congiurate ai danni della 
Chiesa. 



Che nessuno di voi, pertanto, 

che nessuno dei cattolici si lasci 

fuorviare, xA illadere. Diritti 

cosl sacrosanti, poggiati sopra 

cosl solide fondamenta, sopra v- 

vissuti a tante vicende, connessi 

coi piü graudi e vitaü interessi 

della Chiesa e della civil so- 

cietä, potranno essere per qualche 

tampo manomessi e violati, ma 

non oppressi e conculcati per 

sempre. — Spesso fortunati 

eventi, favori ed appoggi di po- 

tenti sembrano dar piena sieu- 

rezza e baldanza ai nemici : ma 

il eorso delle cose nmane e 

sempre nelle mani della Prov- 

videnza di Dio, che lo mata e 

dirige a sna posta, facendolo 

servire sempre alla maggior 

gloria del soo nome e al bene 

della sna Chiesa. 



sehung trat namentlich immer in 
Bezug auf die Stadt Born klar zu 
Tage, welche, auserkoren zum Sitze 
des Statthalters Jesu, Christi, dem 
Papste angesichts der Welt die ge- 
sichertste Freiheit bieten sollte. 
Keine Herrschaft der Welt war da- 
her ihrem Ursprünge nach rechtmäs- 
siger, ihrem Zwecke nach erhabener 
und verehrungswürdiger, ihrem Be- 
stände nach von längerer Dauer, als 
die päpstliche. — Die Gegner dieser 
Herrschaft waren immer die Feinde 
und Verfolger der Kirche und der 
in den neuesten Zeiten gegen sie 
geführte Kampf war bekanntlich 
vor Allem das Werk der gegen die 
Kirche verschworenen Feinde. 

Möge sich Keiner von Euch, ja 
möge sich kein Katholik irre machen 
und täuschen lassen: So heilige 
Rechte, gestützt auf so festen Fun- 
damenten; Rechte, die so zahlreiche 
Weohselflile überdauert haben, die 
in so inniger Beziehung stehen zu 
den grössten und vitalsten Interes- 
sen der Kirche und der Gesellschaft, 
können zwar für einige Zeit verletzt 
und vergewaltigt, aber nicht für im- 
mer unterdrückt und mit Füssen ge- 
treten werden. — Oftscheinen glück- 
liche Ereignisse, dann die Gunst und 
Unterstützung Mächtiger den Fein- 
den volle Sicherheit und Dreistig- 
keit zu geben : aber der Lauf der 
menschlichen Dinge liegt in den 
H&nden der Vorsehung Gottes, der 
ihn nach seinem Willen lenkt und 
umgestaltet, um ihn allezeit dem 
grösseren Ruhme seines Namens und 
d*m Wohle der Kirche dienstbar 
zu machen. 



138 Papst, BUehöfe und kath. Volk über die r An. Präge (1888). 



Nä i da tenere in alcun conto 
la vieta accusa spesso da Noi 
recisamente respinta, che cioe, 
col rivendicare i diritti della 
Sede Apostolica, Ci roostriamo 
nemici del bene d'Italia. — 
Diciarno anzi che, domandando 
si faccia nna volta ragione a 
qnei sacri ed imprescrittibili 
diritti, Noi, lungi dal mostrarci 
nemici d'Italia, non facciaroo 
che desiderarne il vero bene; 
volendo cid che solo puö pro- 
cacciare alla nazione stabile 
tranquillitä, e alle coscienze pace 
sicnra. 



Finalmente, dod sappiamo bene 
a quäl fine, recentemente fu detto 
che dal Vaticano non esce mai 
per lltalia nna parola amica. — 
Vana e stolta accusa anche 
qnesta. Fu parola amica aver 
Noi in piü incontri ricordato 
airitalia le grandezze e i bene- 
ficii innumerevoli che le proven- 
nero dalla Ghiesa e dal Ponti- 
ficato romano. Fu parola amica 
averle spesso inculcato di cu- 
8todire gelosamente e di fedel- 
mente seguire le gloriose tra- 
dizioni degli avi snoi. — Fu 
parola amica averla a tempo 
mes8a sull'avviso sui deplorabili 
ed immanchevoli danni di cui 
le sarebbe stata fnnesta cagione 
la lotta sIeale intrapresa per 
solo odio di 8etta contro la di- 
vina istituzione del Papato. — 



Aber auch anf jene abgeschmackte 
Anklage, die Wir schon wiederholt 
aufs entschiedenste zurückgewiesen 
haben, auf die Anklage nämlich : 
durch die Forderungen der Rechte 
des apostolischen Stuhles hätten Wir 
Cns als Feinde Italiens erwiesen, 
ist keinerlei Werth zu legen. — Wir 
haben wiederholt gesagt, dass Wir, 
indem Wir verlangen, es möge doch 
einmal jenen geheiligten und unver- 
jährbaren Rechten Gerechtigkeit wi- 
derfahren, weit entfernt, als Feinde 
Italiens zu erscheinen, vielmehr des- 
sen aufrichtiges Wohl anstreben, in- 
dem Wir Dasjenige wünschen, was 
der Nation allein dauernde Ruhe 
und den Gewissen gesicherten Frie- 
den verschaffen kann. 

Endlich können Wir nicht ein- 
sehen, zu welchem Zwecke erst kürz- 
lich gesagt worden war, dass vom 
Vatican aus niemals ein freundliches 
Wort für Italien komme. — Aach 
das ist eine hinfällige und thörichte 
Anklage. Denn war es nicht ein 
freundliches Wort, als Wir bei ver- 
schiedenen Anlässen Italien erin- 
nerten an die Auszeichnungen und 
zahlreichen Wohlthaten, die ihm 
von der Kirche und dem römischen 
Papstthum zugekommen sind? War 
es nicht ein freundliches Wort, als 
Wir demselben einschärften , die 
glorreichen Traditionen der Vor- 
fahren eifersüchtig zu hüten and 
treu zu befolgen? War es nicht ein 
freundliches Wort, als Wir Italien 
bei Zeiten aufmerksam machten auf 
den ebenso beklagenswerten als un- 
ausbleiblichen Nachtheil, der ihm 



Leo XIII. an die Italien, Pilger 27. September 1888. 



189 



E quando, dal dovere costretti, 
levamrao la voce contro leggi 
ed atti emanati a danno della 
religione e della Ghiesa in Italia, 
anche qaella fu voce amica, 
perchfe intesa a conservarle pura 
e immacolata, quäl prezioso te- 
soro, Pavita fede. 



Ha quäle in ricambio e il 
contegno che si tiene verso di 
Noi dalla parte av versa? Bi- 
epouda, per tacer del passato, il 
nuovo Codice che si discute, e 
le nuove leggi di persecuzione 
che si roinacciano , dirette a 
sempre piü inceppare la Ghiesa, 
e ad allontanare sempre piü la 
sua salutare influenza dalla 
scaola e da ogni ordine della 
civil societä. — Ebbene Noi, i 
sacri Pastori, i fedeli, posti in 
cos) acerbe distrette, se da una 
parte col divino aiuto non fal- 
liremo giammai ai Nostri do- 
veri, non cesseremo dall'altra 
d'innalzare piü calde alFAltis- 
simo le Nostre preghiere, af- 
finchfe, a beneficio d'Italia, a 
satate degli stessi nostri neraici, 
non tardi a far risplendere la 
grandezza delle sue misericordie. 

Voi, figli carissimi, ispiratevi 
sempre a questi sentimenti. E 
con essi riportate ai vostri paesi 



aus dem ungerechten, aus blossem 
Sectenhass gegen die göttliche In- 
stitution des Papstthum8 begon- 
nenen Kampf entstehen würde? — 
und als Wir, gedrängt von der 
Pflicht, Unsere Stimme erhoben 
gegen Gesetze und Handlungen, die 
zum Schaden der Religion und der 
Kirche in Italien erflossen waren, 
da war auch dies ein freundliches 
Wort, zu dem Zwecke ausgespro- 
chen, um Letzterem den Glauben 
der Väter als kostbaren Schatz, rein 
und unverletzt zu erhalten. 

Wie aber ist dagegen die Haltung, 
welche man auf gegnerischer Seite 
Uns gegenüber beobachtet? Es mö- 
gen hierauf, um von der Vergangen- 
heit zu schweigen, nur der neue 
Strafcodex, der soeben in Berathung 
steht und die angedrohten Verfol- 
gungsgesetze, welche die Kirche in 
immer stärkere Fesseln schlagen und 
ihren heilsamen Einflusa von der 
Schule und der bürgerlichen Gesell- 
schaft fern halten soll, antworten. 
— Wohlan denn, wollen wir, die 
geweihten Hirten, und die Gläubi- 
gen, in dieser herben Bedrängniss 
mit Gottes Hilfe einerseits unserer 
Pflichten niemals ermangeln, ande- 
rerseits aber auch nicht aufhören 
den Allerhöchsten inständigst zu 
bitten, dass er nicht zögern möge 
zum Wohle Italiens und zum Heile 
dieser unserer Feinde die Grösse 
seiner Barmherzigkeit leuchten zu 
lassen. 

Ihr aber, theuerste Söhne, er- 
wecket stets aufs Neue diese Ge- 
sinnungen in Euch und bringet mit 



140 Papst, Bischöfe und kath. Volk über die röm. Frage (1888). 



denselben Enren Gemeinden den be- 
sonderen Segen, welchen wir ans 
ganzem Herzen als Unterpfand der 
himmlischen Gnaden Euch allen, die 
Ihr hier anwesend seid, dem Klerus, 
der dem Priesterthum sich weihen- 
den Jngend und dem ganzen ita- 
lienischen Volke ertheilen. 
von den Anwesenden mit brausendem 



anche 'la specialissima benedi- 
zione che, dal fondo del cnore, 
a pegno dei celesti favori, im- 
partiamo a voi tutti qui pre- 
senti, al Clero, alla gioventü 
avviata al Santuario e a tutto il 
popolo italiano. 

Diese Bede des h. Vaters wurde 
Beifall aufgenommen. 

2. Die AudietuB der neapolitanischen Füger im Vaiican am 24. Oc- 

tober 1888. 

Am 24. October 1888 führte der Cardinal Sanfelice, Erzbischof von 
Neapel , in Begleitung von fünf Bischöfen , zn Füssen Leo XIII. einen zahl- 
reichen Pilgersag ans Neapel nnd der Erzdiöcese. Die Zahl der Pilger über- 
stieg 2000 Personen, welche die ganze Bürgerschaft von Neapel reprasentirten : 
Prälaten, Priester, Adelige, Herren, Damen, Arbeiter, Kinder, Seelente nnd 
Fischer, alle in ihrer eigentümlichen Tracht. Alle katholischen Vereine nnd 
Verbände waren gleichfalls zahlreich vertreten, nnd viele hatten an ihrer Spitze 
ihre reichen Fahnen. Der Empfang fand in der Aula della Benedizione über 
der Vorhalle der Petersldrche statt. Der h. Vater, nmgeben von seinem Hofe, 
erschien etwas nach 12 Uhr nnd warde mit lauten nnd ehrfurchtsvollen Hoch- 
rufen begrÜ8st. Nachdem er auf dem Throne Platz genommen , umringt von 
den Cardinfilen Sacconi. Orcglia, Ledachowski, Vannutclli, Rampolla. 
Verga, Mazzella, Bausa, las zu Füssen des Thrones der Cardinal Sanfelice 
eine Ergebenheitsadresse vor, worauf der h. Vater mit folgender Ansprache 
antwortete : 



»In molte occasioni Ci fu dato 
conoscere ed apprezzare i senti- 
menti di devozione e di amore 
che il popolo napoletano pro- 
fessa alla Santa Sede e alla No- 
stra persona. Ma in un modo 
speciale lo conoscemmo in 
quest'anno, per la ricorrenza del 
Nostro Giublleo sacerdotale, 
quando in bei numero i catto- 
lici di Napoli, insieme con tanti 
altri Nostri figli convenuti qui 
d'ogni paese, vennero a presen- 
tarci Pomaggio dei loro augu- 
rii e dei loro doni. Vi vediamo 
in molto numero anche adesso, 



Bei verschiedenen Gelegenheiten 
war Uns vergönnt, die Gefühle der 
Ergebenheit und der Liebe, welche 
das neapolitanische Volk gegen den 
apostolischen Stuhl und Unsere Per- 
son hegt, kennen und schätzen zu 
lernen. Aber in besonderer Weise 
haben Wir dies in diesem Jahre aas 
Anlass Unseres Priesterjubiläums 
erfahren, da in grosser Zahl die Ka- 
tholiken von Neapel zugleich mit so 
vielen anderen Unserer Söhne, die 
aus allen Ländern herbeigeströmt 
sind, kommen, um Uns ihre Hul- 
digung darzubringen und ihre Ge- 
schenke zu aberreichen. Wir sehen 



Leo XJ1L an die neapotit. Pilger 24. October 1888. 



141 



mentre volge al suo termine 
l'anno giabilare; e corae allora, 
coei anche adesso accogliamo 
con tito gradimento i sensi che 
qaesta circostanza ha posto salle 
labbra del vostro Porporato Pa- 
store; sensi d'inviolubile fedeltä 
a qaesta Sede Apostolica, e di 
perfetta unione con Noi, de cui 
volete dividere non pur le gioie, 
noa anche i dolori e le ama- 
rezze. 



La qnale dimostrazione Ci 
rie8ce tanto piü accetta, in- 
quantocbd viene ad aggiungersi 
alle altre molte e singolari che 
Ci furono date nel corso di 
questo anno dai cattolici di tutte 
le parti d'Italia. Fu numerosis- 
simo il pellegrinaggio generale 
dello scor80 gennaio, fatto con 
vero slancio di fede, in mezzo 
a non lievi difficoltä e disagi: 
al qnale altri non pochi succes- 
sero di mano in mano da quasi 
tutte le regioni italiane, e re- 
centemente quello del Clero. 
Totti poi poterono essere testi- 
moni con quäl nobile e gene- 
rosa gara tutte le cittä d'Italia, 
e prime tra esse le piü grandi 
e le pin illustri , abbiauo con- 
tribnito allo splendido successo 
della Mostra Yaticana. Cosl 
ritalia cattolica smentisce a 
fatti chi vorrebbe farla com* 
parire nemica del Pontificato, 
e protesta contro qnelli che da 
6S80 tentano di distaccarla. Me- 



dieselben in grosser Zahl auch jetzt, 
da das Jubiläumsjahr seinem Eode 
zugebt ; und wie damals, so nehmen 
wir auch jetzt mit lebhaftem Wohl- 
gefallen die Worte, welche diese 
Gelegenheit auf die Lippen eures 
mit dem Purpur gekleideten Hirten 
gelegt hat, entgegen ; der Ausdruck 
unverletzlicher Treue gegen den 
apostolischen Stuhl und vollkom- 
mener Vereinigung mit Uns, mit 
dem ihr nicht nur die Freuden, 
sondern auch die Schmerzen und 
die Bitternisse theilen wollt. 

Diese Kundgebung ist uns um so 
erwünschter, als sie sich an die vielen 
anderen und bemerkenswerten 
Kundgebungen anschliesst, die Uns 
im Laufe dieses Jahres von den Ka- 
tholiken aus allen Theilen Italiens 
gegeben wurden. Sehr zahlreich war 
die allgemeine Pilgerfahrt vom letz- 
ten Januar, welche mit einem wah- 
ren Erguss des Glaubens veranstal- 
tet wurde inmitten nicht geringer 
Schwierigkeiten und Unannehmlich- 
keiten; dieser schlössen sich nach 
und nach viele andere aus fast allen 
Gegenden Italiens an, so jüngst 
jene des Klerus. Alle konnten so- 
mit Zeuge sein, mit welch' edlem 
und hochherzigem Eifer alle ita- 
lienischen Städte und an ihrer Spitze 
die grOssten und berühmtesten zu 
einem glänzenden Erfolge der va« 
ticanischen Ausstellung beigetragen 
haben. So widerlegt das katholische 
Italien durch Thatsachen diejenigen, 
welche es als Feind des Papstthums 
wollten erscheinen lassen, und pro- 
testirt gegen jene, die bemüht sind, 



U& Pap*i, Bischöfe und hath. Volk über die röm. Frage (IBdS). 



more anzi dei grandi beoefizi 
che le vennero dai Romani 
Pontefici, e delle glorie singo- 
lari di cai si coperse qaando ai 
medesimi si mantenne fedele ed 
unita, in mezzo alle trepidazioni 
deirora presente bene addimo- 
stra di oomprendere d'onde easa 
possa sperare scarapo e salute. 
Deh ! piacesse al cielo che tutti 
gl'Italiani lo comprendessero ; 
piuttosto che fargli guerra, si 
coDsigliassero di circondare il 
Papato di quel rispetto e di ri- 
donargli quella libertä che 
all'alto suo grado i dovuta. 



Ma in quella vece, voi ben lo 
sapete , o dilettissimi , figli de- 
generi con ogni arte e studio 
si adoperano a combatterlo e ad 
avvilirlo ; le quotidianie ingiurie 
e contumelie lanciate contro di 
Noi , che ne sosteniamo le ra- 
gioni, non hanno piü oramai dö 
freno ne misura. Di tutto si 
abasa e da tutto si toglie pre- 
testo; come avvenne delle pa- 
role che, non ha guari, rivol- 
gemmo al pellegrinaggio del 
Clero, contro le quali piü che 
mai si sfogarono lungamente le 
ire degli avversari. Bppure in 
quelle parole nulla yi fu di 
nuovo; cid che allora dicemmo 
sempre lo abbiamo detto nel 
corso del Nostro Pontificato. 
Sempre abbiamo dichiarato la 
presente condizione incompati- 
bile colla dignitä e l'alta mis- 



es von ihm loszulösen. Im Gegen- 
theü, eingedenk der grossen Wohl- 
thaten, welche ihm von den römi- 
schen P&psten zugeflossen sind, des 
grossen Ruhmes, womit es sich be- 
deckte, als es treu und geeint zu 
denselben stand, beweist es auch in- 
mitten der Bedrängnisse der jetzi- 
gen Zeiten, dass es nur zu gut weiss, 
woher es Hilfe uod Bettung zu er- 
hoffen hat. Achl Möchte es doch 
dem Himmel gefallen, dass alle Ita- 
liener dies einsehen und, statt es zu 
bekriegen, sich entschliessen könn- 
ten, das Papstthum mit jener Ach- 
tuog zu umgeben und ihm jene Frei- 
heit wiederzugeben, welche seiner 
hohen Stellung gebührt 

Aber statt dessen, Geliebteste, 
bemühen sich, wie ihr wohl wisset, 
entartete Söhne mit allen Künsten 
und allem Eifer, es zu bekämpfen 
und verächtlich zu machen ; die täg- 
lichen Beleidigungen uod Schmäh- 
ungen, die gegen Uns erhoben wer- 
den, weil wir seine Hechte vertreten, 
haben jetzt keinen Zügel und kein 
Mass mehr. Man missbraucht alias 
und benutzt es als Vorwand; wie 
dies mit den Worten geschehen ist, 
welche Wir jüngst an die Pilger- 
fahrt des Klerus gerichtet haben, 
und gegen welche lange Zeit hin- 
durch und heftiger denn je der Zorn 
der Feinde sich entfesselte. Und 
doch lag in jenen Worten nichts 
Neues. Was Wir damals sagten, 
haben Wir im Laufe Unseres Pon- 
tificates immer gesagt. Immer ha- 
ben Wir die gegenwärtige Lage als 
unvereinbar mit der Würde und der 



Leo XI IL an die neapotit. Pitger M. October 188$> 



143 



sione . del Romano Pontefice; 
sempre abbiamo ridomandato 
per la Santa Sede uno stato di 
vera libertä e di non illusoria 
indipendenza. Per questo altis- 
aimo seopo, e non per viste 
amane, sempre abbiamo riven- 
dicato i sacri diritti del Ponti- 
ficato ed an'effettiva sovranitä. 
Perchfe danqne adesso tanta 
violenza di attacchi e d'ingiurie? 
Solo perchfe fatti e circostanze 
ben note hanno reso piü fieri 
gli odii, piü audaci i propositi 
contro tatto cid che tocca le 
sacre ragioni della Chiesa e 
della Santa Sede. 



E piü che altrove la lotta in- 
fierisce qui in Borna, eccitata e 
aostenuta dallo spirito satanico 
delle sötte: qui, dove tatto parla 
dei Pontiüci e della loro spiri- 
toale e temporale sovranitö, si 
sono come concentrate le ire ne- 
in i che: qui, anche in circostanze 
solenni, non si ha ritegno di 
confermare con nuove offese 
usurpazioni e violenze che sono 
ancora nella memoria di tntti. 
B cosl, senza comprendere i veri 
ed alti destini di Borna, si fa 
prova di menomarne la gran- 
dezza, abbassandola alla sem- 
plioe condizione di capitale di 
an Begno ; mentre par nell'an- 
tica sua storia si rivela capo e 
regina del mondo, e, predesti- 
nata da Dio sede del Vicario 



hohen Mission des römischen Papstes 
erkl&rt und immer wiederhaben Wir 
für den apostolischen Stahl einen 
Zustand wahrer Freiheit and nicht 
illusorischer Unabhängigkeit ver- 
langt. Nur, weil Wir dies erhabene 
Ziel im Auge hatten and nicht aas 
meuschliscben Rücksichten haben 
Wir die Wiederherstellung der hei- 
ligen Rechte des Pontificats und der 
effectiven Souverainetät gefordert. 
Woher also jetzt diese Heftigkeit 
der Angriffe und Beleidigungen? 
Nur weil Thatsachen und Umstände, 
die nur zu bekannt sind, den Hass 
geschürt and die Verwegenheit der 
Absichten gegen Alles, was mit den 
h. Rechten der Kirche und des apo- 
stolischen Stuhles in Verbindung 
steht, gesteigert haben. 

Und mehr denn anderwärts wüthet 
der Kampf hier in Rom, da er von 
dem satanischen Geiste der Secten 
beständig angefacht and lebendig 
erhalten wird: hier, wo Alles von 
den Päpsten and ihrer geistlichen 
and weltlichen Souverainetät spricht, 
sind die feindlichen Zornesergüsse 
gewissermassen concentrirt: hier 
steht man selbst bei feierlichen Ge- 
legenheiten nicht an, mit neuen Be- 
leidigungen die Usurpationen und 
Gewalttätigkeiten, welche noch in 
aller Gedächtniss sind, zu bekräf- 
tigen. Und so ohne die wahren und 
hoben Bestimmungen Roms zu be- 
greifen, beweist man, dass man seine 
Grösse schmälert, indem man es zu 
der einfachen Hauptstadt eines Kö- 
nigreiches herabsetzt; während es 
auch in seiner alten Geschichte sich 



144 Pap9t 9 Bischöfe und kath. Volk über die röm. frage (1886). 



di Cristo, h e sarä serapre la 
capitata del mondo cattolico. — 
Ma sia quanto si voglia fiera la 
lotta, Noi, con8cü de' Nostri 
doveri, non abbandoneremo mai 
la difesa dei grandi interessi 
della Chiesa e della Sede Apo- 
stolica; ma con l'aiuto di Dio 
li propugneremo con tanlo mag- 
gior oostanza, quanto maggiore 
h lo sforzo dei nemici per op- 
pugnarli. 



B voi, figli carissirni, e con 
voi qnanti sono cattolici, siate 
e mostratevi sempre di questa 
nobile causa costanti e non 
timidi amici; disertarla sarebbe 
viltä e somma sciagura. Se a 
suo danno vedete ora congiurati 
molti e potenti nemici, deside- 
rosi di opprimerla, non per 
questo dovete essere voi men 
fiduciosi e fedeli. La causa 
della Chiesa ö causa di Dio, il 
quäle con provvidenza mirabile 
la scorge e le infonde quella 
forza invitta, che nft l'astuzia, 
ne la violenza riuscirono mai a 
domare. Vi conforti al nobile 
cömpito la grazia Celeste e la 
benedizione apostolica che di 
tutto cuore impartiamo a lei, 
signor Cardinale, a tutti qui 
presenti, a tutto il Clero e popolo 
napoletano.€ 



nur als Haupt und Königin der Welt 
zeigt, und von Gott bestimmt wurde 
zum Sitze des Statthalters Christi, 
ist es und wird es immer sein die 
Hauptstadt der katholischen Welt. 
— Doch mag der Kampf auch noch 
so heftig entbrennen, Wir werden 
im Bewus8tsein Unserer Pflichten 
niemals die Verteidigung der gros- 
sen Interessen der Kirche und des 
apostol. Stuhles aufgeben, sondern 
mit göttlicher Hilfe dieselben mit 
nm so grösserer Beharrlichkeit ver- 
theidigen, je grösser die Bemüh- 
ungen der Feinde sind, sie zu be- 
kämpfen. 

Und ihr, geliebte Söhne, und mit 
euch alle Katholiken, seid und zeigt 
euch immer als ausdauernde und 
furchtlose Freunde dieser edlen 
Sache; sie im Stiche lassen wäre 
Feigheit und äusserstes Unglfick. 
Wenn ihr gegenwärtig zu ihrem 
Schaden viele und mächtige Feinde 
verbandet sehet, die darnach stre- 
ben, sie zu unterdrücken, so ist dies 
keine Ursache, dass ihr weniger ver- 
trauensvoll nnd treu werdet. Die 
Sache der Kirche ist Sache Gottes, 
der mit wunderbarer Fürsorge sie 
bewacht und ihr jene unbesiegte 
Kraft einflö8st, welche weder die 
Arglist, noch die Gewalt zu be- 
wältigen vermögen werden. Es 
möge euch in der edlen Aufgabe 
die göttliche Gnade stärken und der 
apostol. Segen, welchen Wir aus vol- 
lem Herzen Ihnen, Herr Cardinal, 
allen hier Anwesenden, dem ganzen 
Klerus und neapolitanischen Volke 
ertheilen.« 



Löwener Adresse an Leo XI IL — Note des Cardin.-Staal8secr. 145 

Nach Beendigung dieser Rede, welche wiederholt von lauten Beifallsbe- 
zeugungen unterbrochen wurde, ertheilte der h. Vater der zahlreichen Ver- 
sammlung den apostolischen Segen. Hierauf wurden die Delegirten der Cathe- 
drale in Neapel, die Priester, die Adeligen, die verschiedenen Vertreter von 
Vereinen etc. zum Fuss- und Handkuss zugelassen. — Der Papst erhielt ausser 
einer ansehnlichen Summe an Peterspfennig von den Pilgern auch viele reiche 
Geschenke, darunter von den neapolitanischen Fischern mehrere Körbe herrlich- 
ster Fische. Der h. Vater war gerührt über die vielen Beweise von Anhäng- 
lichkeit unter den Pilgern, segnete dieselben noch einmal und kehrte sodann 
unter lauten Ewiva-Rufen und Beifallsgeklatsch wieder in seine Gemacher 
zurück. 

3. Aus einem Breve des h. Vaters vom 22. October 1888 an Prof. 
Heüeptäte als Antwort auf eine Adresse einer Versammlung in Löwen. 

Bei der Einweihung eines Handels- und Gewerbehauses in 
Löwen sandten die an der Feier betheiligten Katholiken eine Adresse 
an den h. Vater, in welcher sie u. A. energisch die Wiederherstellung 
der weltlichen Gewalt desselben verlangten. In dem Antwortschrei- 
ben des h. Vaters vom 22. October 1888 (s. Germania 1888 Nr. 256 
II. Bl.) belobt der h. Vater es namentlich, dass die Katholiken »für 
Unseren apostol. Stuhl die seiner Würde und seinem Wesen nach 
nothwendige Freiheit zurückfordern. c 

4. Ein Bundschreiben des Card.-Staatssecretärs vom October 1888 

an die apostol. Nuntien 

ist bis jetzt nur aus Zeitungsnachrichten dem Inhalte nach bekannt. 
Der Pariser Gaulois berichtete darüber: »Die Note legt dem Cha- 
rakter des Besuches, welchen Kaiser Wilhelm [von Deutschland als 
er zum Besuche des Königs Humbert nach Rom gekommen und im 
Quirinal bei diesem abgestiegen war, von dem Hotel der preussischen 
Gesandtschaft aus mit eigens zu diesem Zwecke aus Berlin kommen 
gelassenen kaiserlichen Pferden und Wagen] dem h. Vater abstat- 
tete, und berichtigt die ungenauen Angaben, welche die Presse 
darüber veröffentlicht hat. Der Card.-Staatssecretär Rampolla ergeht 
sich ferner über die Plackereien, unter denen der h. Vater von Sei- 
ten der italien. Regierung leiden muss, welche nicht einmal die Ex- 
territorialität achtet. Erwähnt wird auch, dass anlässlich des Be- 
suches Kaiser Wilhelms im Vatican die italienischen Truppen bis an 
die Tbore des Vaticans aufgestellt worden sind [Zeitungsnachrichten 
zufolge Anordnung des Fürsten Bismarck]. Das Rundschreiben 
8chlie8St mit der Versicherung, die Lage des h. Vaters in Rom 
werde immer unerträglicher und nur sein Vertrauen in die göttliche 
Gerechtigkeit lasse ihn nicht verzagen. c 

Arehhr für Kirchenrecht. LXL 10 



146 Note des Cardin.-Staatssecr. vom Oct. 1888, betr. röm. Frage. 

Im Einklänge mit dem Vorstehenden ist das der »Berliner 
Germania 1888 Nr. 259 I. Bl. aus Münchenc auf Grund von In- 
formationen an bestunterrichteter kirchlicher Stelle Mitgetheüte : 
»Die päpstliche Note beschäftigt sich ausschliesslich mit der durch 
die Occupation Roms seitens der itaL Regierung für den h. Stuhl 
geschaffenen unerträglichen Lage und mit dem Hinweis darauf, dass 
diese unerträgliche Lage, dieser auf die Dauer unhaltbare Zustand, 
der durch das Residiren von zwei Souveränen in einer Stadt be- 
dingt werde, gelegentlich des Besuches des deutschen Kaisers in 
Rom so recht sprechend hervorgetreten sei. Dieser Zustand , in 
welchem sich das Papstthum Italien gegenüber befinde, sei eine fort- 
gesetzte Verletzung eines der ältesten und legitimsten Rechte. Die 
Kaiserreise habe die Unhaltbarkeit des gegenwärtigen Zustandes in 
Rom überzeugend nachgewiesen. Die gegenwärtige Lage sei für den 
Papst eine gänzlich unwürdige, die ganze katholische Welt ver- 
letzende, c Die Germania fügt bei: 

»Eine Spitze gegen den denischen Kaiser enthält die päpstliche Note 
nicht nnd kann sie auch nicht enthalten. Der h. Vater zollt im Gegentheil 
dem bewiesenen Tactgefühl des deutschen Kaisers die grösste Anerkennung. 
Es ist nämlich durchaus unrichtig, dass, wie papstfeindliche Blätter berichteten, 
der Papst dem deutschen Kaiser die Bedingungen angegeben habe, unter denen 
der Besuch desselben im Yatican erfolgen könnte. Von deutscher Seite hat man 
vielmehr vorher in der tactvollsten Weise über die Modalitäten sich informirt, 
unter denen mit gebührender Rücksichtnahme auf die Lage des h. Stuhles, so- 
wie auf die Stellung und Würde des Papstes der Besuch im Vatican stattfinden 
könnte. Kaiser Wilhelm hat überhaupt in der ganzen Angelegenheit einen 
solchen Tact bewiesen und bekundet, dass er die grösste Anerkennung und Be- 
wunderung des h. Vaters erregt hat. Um so mehr sind die Manöver der kir- 
chenfeindlichen Presse zu verurtheilen, welche dem deutschen Kaiser fortgesetzt 
gewisse Aeusserungen und Handlungen', wie die Worte vom »unantastbaren 
Bom,c das Aufhängen eines Kranzes an der Rorta Pia für die im Kampfe 
gegen die päpstlichen Vertheidigungstruppen gefallenen italienischen Soldaten etc. 
unterschoben hat. Der h. Vater will mit dieser Note, welche an sämmtliche 
Nuntiaturen abgesandt und von diesen in einer Oopie den betreffenden Re- 
gierungen übergeben worden ist, verhüten, dass aus der Kaiserreise Kapital 
gegen seine wohlbegründeten legitimen Rechte geschlagen werde. Die Nach- 
richt der radicalen Presse Roms, dass eine »weite päpstliche Note erlassen 
worden Bei, in welcher eine gereizte Sprache gegen den Kaiser geführt werde, 
ist vollständig aus der Luft gegriffen, ebenso ist dieses der Fall bezüglich aller 
Nachrichten über eine gereizte Stimmung des Vaticans gegen Deutschland. 
Zu einer solchen Stimmung hat der Besuch des deutsehen Kaisers im Yatican 
absolut keinen Anlass geboten, c 



TT*> 



Litt. epp. Boru8siae 28. Aug. 1888 ad 88. Patrem. 147 

5. Litterae epp. Borussiae d. d. 28. Aug. 1888 ad 88. Patrem cum 
responsione ss. Patris. (Deutsch im Archiv, Bd. 60. S. 428 ff.). 

Beatissime Pater ! 

Maximo cum Christifidelium gaudio anno verteilte Sacerdoti Tai 
Semisaeeularia celebrasti. Filii Tui nndique venerunt, ut sincerum 
animi amorem in Optimum Patrem, obedientiam fidelem erga supre- 
mum Ecclesiae gubernatorem , devotam Sanctae Petri Cathedrae, in 
qua orbi catholico praesides, venerationera solemniter declarareut ac 
testarentur. Sed admirabili laetantium concentui piisque gratulan- 
tiom vocibus tristissimae moz sese miscueruot sollicitudines. Audito 
enim quae a gubernio subalpino leges pararentur, fleri non potuit, 
quin dolore luctuque vehementissime commoverentur animi, qui ini- 
quitates in Te Tuamque auctoritatem maximo intentas ipsi gravissime 
sentiunt et ferunt, atque ex Tuis angoribus summum moerorem ca- 
piunt. Sicut igitur anno ineunte gratulabundi ad Te venimus, Bea- 
tissime Pater, ita neque nunc possumus reticere, quae quantaeque 
nos curae premant, novis subito Tibi imminentibus periculis. 

Ecclesiae enim adversarii non contenti, eripuisse Sanctae Sedi 
Patrimonium Petri, diminuisse in dies pauca illa ipsi adhuc relicta 
fideique publicae commissa iura, adeo ut omnibus paene omnia contra 
Christi Vicarium licere viderentur, inauditas iam excogitarunt ra- 
tiones Ecclesiae libertatis penitus opprimendae. Nam id agitur ut 
codici Uli poenali, cbius constitutiones nuper legumlatorum italorura 
examini subjectae sunt, talia inserantur decreta Ecclesiae libertati et 
Sacrae Sedis iuribus infensa, ut quo Tibi et pietatis et officii vinculo 
obstricti sumus, de Tuis et de nostris iniuriis nobis sit conquerendnm. 

De Tuis dicimus iniuriis. »Ea enim legum capita,« ut Tu 
ipse, Pater Beatissime, diserte exposuisti, »Italiae clerum recta, 
oblique vero Sedis . Apostolicae iura attingunt. Sub specie prohi- 
bendorum criminum, quae maxime a potentia cleri imminere 
dicuntur, gravissime in sacerdotes animadvertitur, si quid contra 
leges, contra instituta civilia vel publicae potestatis acta, vel etiam 
contra tranquillitatem domesticam remve cuiusquam familiärem fe- 
cisse vel suasisse convincunturc (cfr. Allocut. in Consist. hab. Eal. 
Iun. 1888). Atque quo nihil a legibus ferendis raagis alienum esse 
debet, acerbissimae statuuntur mulctae vinculaque, nee ipsa delicta, 
in quae poenae feruntur, clare definiuntur atque aecurate circumscri- 
bantur, sed »vagis vocibus latissimeque patentibus proceditur, nihil 
nt non audere interpretandi libido queat« (cfr. Allocut. in Consist. 
hab. Kai. Iun. 1888). 

10* 



148 Litt. epp. Boruartae 28. Aug. 1888 ad ss. Patrem. 

Jam vero quo tendant severissima illa decreta, nulli dubium 
esse potest rerura italicarum statum vel obiter consideranti. »Inpri- 
rais vindicandorura Sedis Apostolicae Bomanique Pontificatus iorium 
volant poenanim metu eripere facultatenu (cfr. Allocut. in Consist. 
hab. Eal. Jan. 1888) et expostalantiam voces silentio intentato com- 
pescere. Inaudita sane in christianis regnis baec iustitiae perversio, 
ut liceat irapune sub fuco ementitae scientiae incredalitatis virus 
di8semioare , Ecclesiam eiusque ministros ac sanctissima instituta 
criminari et traducere, iniustitiae et sacratissimorum iuriura viola- 
tioui sub praetextu aequitatis et patrii amoris patrocinari, Summ um 
in terris Christi Vicarium probris et contumeliis afficere, neque las 
sit, contra iniurias specie tutandae reipublicae illatas servitutemque 
Ecclesiae imminentem dogmata christiana asserere, intemeratam ma- 
trimonii christiani sanctitatem et indissolubile vincalum tueri, ca- 
lumnias criminantiura repetiere, inviolabilia Romani Pontificatus iura 
vindicare. Iniustitia illa plena gaudet libertate, iusta defensio atro- 
cibus plectitur poenis. 

Sed et de nostris, Beatissime Pater, conquerimur iniuriis. Tibi 
enim divinitus concreditum est muuus pascendi et regendi ovile 
Christi; Tuae curae commisit Dominus et agnos et oves. Quomodo 
vero voci Tuae tuto obedient, quomodo praeceptis Tuis secure pa- 
rebuut, si vox Tua vix emissa iniquis legibus intercipiatur, Tuque 
undique videaris impeditus, quominus dogmata Christi libere pandas 
nobisque, agnis et ovibus, in urgeutibus difficultatibus statim salu- 
taribus consiliis subvenias. Namque in gregis christiani salutem, 
non in Supremi Pastoris solum commodum sapientissiino Dei pro- 
videntis consilio factum est, ut Romani Pontifices temporali quodam 
potirentur regno neque ulla potestate civili prohiberentur , ne leges 
et decreta ferrent, quae ad regnum Dei stabiliendum dilatandumve 
opportuna esse viderentur. 

Lubenti animo assentimur , Beatissime Pater , iis quae de of- 
ficiis iuribusque cleri italici hoc in discrimine pronuntiasti. His enim 
in regiouibus omnes ipsis nostris temporibus edocti proclamant, inu- 
tiles eiusmodi esse conatus nee clerum muneri suo fidelem vel me- 
ditata severitate vel vagis minis a recto unquam officii christiani 
tramite deterreri posse. 

Nee quisquam sibi promiserit, fore ut Ecclesia vi et poenis 
coaeta, serviat tempori »et fleetat se atque aecommodet ad ea quae 
in administrandis imperiis hodierna quam dieunt prudentia desiderat. 
»Quorum quidem,c ut sapientissime in Encyclicis Tuis Litteris de 
libertate humana doeuisit, »est honesta sententia, si de quadam in- 



Litt. epp. Borussiae 28. Aug. 1888 ad 8$. Patrem. 149 

telligatur aequa ratione, quae consistere com veritate iustitiaque 
possit . . . Verum secus est de rebus ac doctrinis, quas demutatio 
morum ac fallax iudicium contra fas invexerint. Nullum tempus 
vacare religione, veritate, iustitia potest : quas res maximas et sanctis- 
simas cum Deus in tutela Ecclesiae esse jusserit, nil est tarn alienum 
quam velle, ut ipsa, quod vel falsum est vel iniustum, dissimulauter 
ferat, aut in iis quae sunt religioni noxia, conniveatc (cfr. Litt. 
Eocycl. »De libertate hum.«). 

Gravissimis in teraporibus nullis minis territa , nullis fracta 
persecutionibus Ecclesia »iniurias pati nata non facerec (cfr. Litt. 
Encycl. »De libertate hum.«), huic tuendae verae libertatis et pro- 
pagandae evangelicae veritatis officio semper fidelis mansit; hacque 
de causa speciali Dei auxilio tuta omnes adversariorum conatus 
f regit, cum, ut inquit s. Hilarius, »ei proprium sit, ut tunc vincat, 
quam laedatur, tunc intelligatur, quam arguatur, tunc obtineat, cum 
deseratur« (S. Hilar. de Trinit. 7 c. 4). 

Quamvis autern de huius quoque discriminis exitu plane simus 
8ecuri, tarnen non omittemus recurrere ad invincibilia Ecclesiae arma, 
quae sunt fideliura orationes ; bis enim obtinetur immobilis in pugnando 
perseverantia et infallibilis victoriae certitudo. Exorata divina dementia, 
Beatissime Pater, speramus, futurum esse ut angelum suum mittat 
de coelis, qui Te custodiat eripiatque ex omnibus periculis, quemad- 
raodum Principem Apostolorum, orante Ecclesia, ex carcere vincu- 
lisque olim liberayit. 

Ad pedes sanctitatis Tuae provoluti, nobis gregibusque nobis 
concreditis Apostolicam Benedictionem efflagitantes permanemus. 
Sanctttatis Tuae devotissimi et obedientissimi 
Fuldae, 28. Augusti 1888. 

t Philippus, Archiepiscopus Qploniensis. 

f Johannes Christianus, Archiepiscopus Priburgensis. 

f Julius, Archiepiscopus Gnesnensis et Posnaniensis. 

t Georgius, Princeps-Episcopus Vratislaviensis. 

f Johannes Bernardus, Episcopus Monasteriensis. 

f Wühelmus, Episcopus Hildesiensis. 

t M. Felix, Episcopus Trevirensis. 

f Bernardus, Episcopus Osnabrugensis. 

t Andreas, Episcopus Warmiensis. 

f Carolus, Episcopus Limburgensis. 

f Leo, Episcopus Culmensis. 

f Joseph, Episcopus Fuldensis. 

f Franciscus Casparus, Episcopus Paderbornensis. 



150 Riap. Leon. XII 1. ad epp. Bormsiae dd. 12. Sept. 1888. 

Responsio Leonis P. P. XIII. ad liUeras ab episcopis Borussiae 
die 28. Augusti 1888 datas. 

Venerabiles Fratres, Salutem et Apostolicam Benedictionem. 
Garn nuper Vos eadem omnes pietas idemque religionis Studium 
Fuldam ad sancti Bonifacii sepulcrum perduceret prosperitati catholici 
nominis, reique christianae consulturos, Nos quidem animo ad Vos 
Nostro et cogitatione ferebarnur. Nunc vero, anniversariis coetibus 
veatris feliciter peractis, iucundissime afficimur ex litteris, quas com- 
muni officio ad Nos dedistis, ac deliniri aliquantnm ex iis levarique 
videtur doloris sensus, quem ex Ecclesiae, praesertim in Italia, acer- 
bitatibus conceptum iamdiu sustinere cogimur. Vos siquidem, sicut 
iam probe nostis, ita merito Nobiscura deploratis couditionem mi- 
seram quotidieque afflictiorem in quam Summus Pontifex, post Urbis 
praesertim expugnationem compulsus est. Proptera si unquam alias, 
hoc potis8imum tempore opportunum omnino est consilium proposi- 
tumque vestrum, maiore in dies conatu studioque eniti ut ea Ro- 
manis Pontificibus libertas restituatur, plena atque integra, quae in 
exercendo augusto maximoque munere ipsis omnino necessaria est. 
Vobis igitur, Venerabiles Fratres, consilia opera ac studia vestra 
gratularour ac bene de iis sperandum existimamus; eoque magis si 
omnes quotquot sunt in orbe christiani, exemplo vestro permoti, pari 
ardore ac pietate studuerint, sanctissima Ecclesiae et Apostolicae 
Sedis iura vindicare. Caelestium interea munerum auspicem, prae- 
cipuaeque Nostrae benevolentiae testem Apostolicam Benedictionem 
Vobis, Venerabiles Fratres, peramanter in Domino impertimus. 

Datum Romae apud Sanctum Petrum die 12. Sept. Anno 1888. 
Pontificatus Nostri Ondecimo. 

Leo P. P. XIII. 
Venerabilibus Fratribiß Philippo archiepiscopo Coloniensi 
et ceteris Oermaniae episcopis qui Fuldam convenerunt. 

6. Die kathol. Generalversammlung der Katholiken Deutsch- 
lands zu Freiburg im Breisgau erneuerte am 6. September 1888 die 
von der katholischen General Versammlung zu Trier im Jahre 1887 
ausgesprochene Resolution auf Wiederherstellung der Souverainet&t 
des Papstes im Patrimonium Petri und protestirte zugleich gegen den 
italienischen Strafgesetzentwurf. 

7. Adresse der Schweizer Bischöfe v. 28. Aug. 1888 an den h. Vater. 

Den Bischöfen der Schweiz liegt bei ihrer jährlichen Versamm- 
lung nichts so sehr am Herzen, als Ew. Heiligkeit den Ausdruck 



Schweizer Bischöfe 28. Aug. 1888 an den h. Vater. 151 

der Gefühle ihres kindlichen Gehorsams gegen Ihre Lehren und 
Weisungen, wie ihrer unverletzlichen Anhänglichkeit an Ihre ge- 
heiligte Person darzubringen. 

Dieses Jahr Thres Priesterjubiläums hat" den Glanz des Stuhles 
des hl. Petrus gesehen, und vielleicht nie in der Geschichte der 
Kirche hat der Statthalter Jesu Christi eine solche Erscheinung 
seines Ruhmes und seiner Macht gesehen, wie diese wunderbare 
Menge von Geschenken, Ehrfurchtsbezeigungen und Wallfahrten von 
Fürsten und Völkern ihm dargeboten haben ; denn man kann mit 
Wahrheit sagen, dass »alle Könige der Erde Sie verehrt, alle Völker 
der Erde sich Ihnen zu Füssen geworfen haben.« Diese glänzenden 
Manifestationen offenbaren den Ungläubigen und Irrgläubigen klar 
die göttliche Einsetzung der Kirche, ihre Einheit und Allgemeinheit, 
so dass sie mit Bewunderung und Neid ausrufen müssen: »Wie schön 
sind deine Zelte, o Jacob!« Möchte dieses Jubiläum ein Vorzeichen 
neuer Triumphe der h. Kirche sein ! 

Unser schweizerisches Vaterland hat schon die kostbaren Er- 
folge dieses Einflusses erfahren, welchen Ihre Heiligkeit überall ge- 
wonnen hat; die Vorurtheile verschwinden, die Feindseligkeiten hören 
auf, das Volk und die Behörden sehen endlich ein, dass dieser Ein- 
fluss des h. Stuhles, die Absichten des Oberhauptes der Kirche nicht 
nur für das Heil der Seelen nützlich sind, sondern auch zum Glücke, 
zur Freiheit und zur Ruhe der Völker beitragen. Das neue Ueber- 
einkommen des h. Stuhles und der Schweiz in Bezug auf die geist- 
liche Administration des Tessins ist ein öffentliches und unwiderleg- 
bares Zeugniss hiervon. 

Warum musste die allgemeine Freude der katholischen Welt 
durch feindliche Pläne getrübt werden, die ausgegangen von jenem 
Italien, das Sie sehr lieben, und von Mitbürgern, die Ihre Liebe be- 
vorzugt? Ach, Ihre Heiligkeit hat es mit einem Gefühle von Trau- 
rigkeit, welches der ganze Episcopat getheilt hat, gesagt: »Was Uns 
aber bitter betrübt,« sagten Sie in Ihrem Schmerze, »ist das, zu 
sehen, dass die Kirche und das Papstthum mehr als je in Italien 
angegriffen werden, während die Italiener in grosser Mehrheit mit 
bewunderungswürdiger Treue ergeben sind der Kirche und dem Papst- 
thum, welchen ihr Vaterland unzählige Wohlthaten zu verdanken 
hat. Desgleichen schmerzt uns der Gedanke, dass man sich nach 
den Wünschen der gottlosen Secten mit allen Mitteln bemüht, dieses 
Volk, das, an der mütterlichen Brust der Kirche genährt, gross ge- 
worden ist, ans den Annen der Kirche zu reissen. Wir sind nicht 
weniger betrübt, zu sehen, wie man absichtlich darauf hinarbeitet, 



152 Schweizer Bischöfe 28. Aug. 1888 an den h. Vater. 

den Streit mit der Kirche zu verlängern , den Wir im Interesse der 
Kirche selbst nnd ans Liebe zum Vaterlande, wie Wir es oft gesagt, 
wünschten, der Gerechtigkeit und den Rechten des h. Stuhles gemäss 
verschwinden zu sehen . . .€ 

Die Bischöfe der Schweiz, welche ein Vaterland besitzen, das 
in seiner Neutralität im Schoosse der grossen Staaten Europa's ga- 
rantirt ist, begreifen, wie wichtig es' sein muss für das Oberhaupt 
der Kirche, für den Statthalter Jesu Christi, für den unfehlbaren 
Lehrer der Völker, den Schiedsrichter der Könige und Nationen, für 
den Vater und das Oberhaupt aller Christen, geschützt zu sein und 
zn scheinen gegen jede Gefahr, jede Beschränkung, jede Schwierig- 
keit, in nichts von irgend einer weltlichen Macht abhängig zu sein 
und wieder zu erlangen den Besitz der weltlichen Herrschaft von 
Born, welches die göttliche Vorsehung seit vielen Jahrhunderten der 
römischen Kirche als die beste und nothwendige Garantie ihrer Frei- 
heit und Würde gegeben, und welches gottlose Hände aus Hass gegen 
die Religion ungerechter Weise zerstört haben. Allein da diese Frei- 
heit in den gegenwärtigen Zeitumständen auf verschiedene Weise 
mehr und mehr gehemmt wird, so dass Ihre Lage als Oberhaupt 
der Kirche wirklich sehr schwierig und aus vielen Gründen ganz 
und gar unerträglich ist, und deswegen mehr als zweihundert Mil- 
lionen Katholiken in der ganzen Welt in ihrer Gewissensfreiheit ver- 
letzt werden, so protestiren die Schweizer Bischöfe mit Ihnen gegen 
Alles , was man seit langer Zeit zum Nachtheile des apostolischen 
Stahles thut, und sie verlangen, dass die Rechte des h. Stahles ga- 
rantirt und unverletzt bleiben, wie die Gerechtigkeit und die Reli- 
gion es verlangen, ebenso wie das allgemeine Interesse und das Wohl 
des ganzen Menschengeschlechts. 

Heiliger Vater, bevor wir in unserer brüderlichen Versammlung 
unsere Arbeiten beginnen, welche zum Zwecke haben die Verbreitung 
der Tugend und der Wissenschaft unter dem Klerus, die Heiligung 
der Seelen und im Allgemeinen das Glück Aller, wiederholen wir die 
Versicherung, dass die Freuden Ihrer Heiligkeit unsere Freuden, 
Ihre Leiden unsere Leiden sind. 

Indem wir immer unsere Gedanken und unsere Handlungen 
der Regel, welche Sie uns vorschreiben, unterwerfen, werden wir 
nie aufhören zu sein die treuen Ausleger und unermüdlichen Ver- 
käufer Ihrer Lehren, wie die unerschrockenen Vertheidiger Ihrer hei- 
ligen Rechte als Papst, als König und als Vater. 

In dieser Gesinnung zu den Füssen Ihrer Heiligkeit liegend, 



Belg. Bischöfe 29. Oct. 1S88. — Ver». zu Rotterdam 21. Oct. 1888. 153 

flehen wir demüthig um den apostolischen Segen für uns, für die 
unserer Obsorge anvertraute Kirche und für unser ganzes Land. 
Ihrer Päpstlichen Heiligkeit 
demüthigsten, ergebensten und gehorsamsten 
Diener und Söhne in Christo. 
Gollegium in Schwyz, am Feste des hl. Augustin, 
den 28. August 1888. 

Folgen die Unterschriften des schweizerischen Bpiscopats. 

8. Adresse der belgischen Bischöfe vom 29. October 1888. 
Der Erzbischef von Mecheln und seine Mitbrüder vom belgischen 
Episcopat, in Tournai versammelt — zur Eröffnung des seit dem 
13. Jahrhundert versiegelten Reliquienschreines des h. Eucbarius . . 
[s. den ganzen Text und üebersetzung in der Germania 1888 Nr. 254 
II. Bl.). »Im Verein mit ihren Gläubigen und mit den Katholiken 
der ganzen Welt bitten die belgischen Bischöfe den Himmel bei den 
Verdiensten des hl. Eleutherius, über das erhabene Oberhaupt zu 
wachen, welches der h. Geist in diesen unruhigen Zeiten an das 
Steuer des Schifileins Petri gesetzt hast. Mit der ganzen Inbrunst 
unserer Seelen flehen wir zu dem gütigen Gott, dass er den (ort- 
dauernden Kümmernissen des gemeinsamen Vaters der Gläubigen 
ein Ziel setzen, dass er ganz erfüllen möge alle seine edlen Wünsche 
für die zu seinem allerhöchsten Amte noth wendige Unabhängigkeit, 
für die Wiederherstellung der Rechte der Kirche und der päpstlichen 
Souverainetät, für den Triumph der Principien der Ordnung und dej 
Autorität, für die wahre Civilisation der Völker und tür den Frieden 
der Weite 

9. Eine am 21. Oct. 1888 au Rotterdam abgehauene grosse Ver- 

Sammlung niederländischer Katholiken 
erklärte im Angesichte Gottes und des Vaterlandes: 

1. Dass das neue und falsche politische Princip, welches ein 
natürliches Recht auf natürliche Grenzen proclamirt, ebenso unge- 
recht, revolutionär und gottlos in seiner Anwendung auf den Kirchen- 
staat ist, als es ungerecht, revolutionär und gottlos wäre in seiner 
Anwendung auf das Königreich der Niederlande: und dass sie (die 
Katholiken) als wahre Antirevolutionäre dieses revolutionäre Princip 
verurtheüen, verabscheuen und immer bekämpfen werden. 

2. Sie erklären, in Uebereinstimmung mit den Belehrungen der 
Bischöfe Hollands und aller Bischöfe der katholischen Welt, dass 
die Sache des Papstes in ihren Augen das erste und höchste allge- 



154 Span. Epiacopat an h. Vater 24. September 1888. 

meine Interesse aller Katholiken ist, besonders aller katholischen 
Wähler und aller christlichen Vertreter. 

3. Däss sie, gleichwie die deutschen Katholiken dies in ihrer 
Versammlung zu Freiburg i. B. gethan haben, gegen die Beraubung 
des Papstes protestiren. 

4. Dass sie, wie die deutschen Katholiken es gethan, die Not- 
wendigkeit einer zeitlichen Souverainetät , einer territorialen Herr- 
schaft des Papstes betonen. 

5. Dass sie, wie es ihre Pflicht ist, dem Papste offen die 
Macht zuerkennen, als oberster Richter in der Frage dieser Souve- 
rainetftt zu entscheiden, dass sie aber für sich, die Katholiken, vor- 
läufig aus den Händen der Revolution nicht weniger fordern zu müssen 
glauben als den Kirchenstaat, welchen man dem Papste gerauht hat.« 

Eine im Inhalte ähnliche Resolution beschloss eine grossse 
KatholikenversammlHng zu Amsterdam am 11. November 1888. 

10. Der spanische Episcopat an den h. Vater. 
»Heiligster Vater ! 

Getreu den herkömmlichen Ehrenbezeugungen für den Statt- 
halter Christi auf Erden , schicken die spanischen Bischöfe , hinge- 
streckt zu den Füssen Deiner Heiligkeit, Dir heute Beweise ihrer 
Dankbarkeit und Verehrung für die Lehren, welche die bewunderungs- 
würdige Encyclica Libertas enthält. 

Keiner Deiner Lehrbriefe, heiligster Vater, steht dem anderen 
an Verdienst, tiefer Gelehrsamkeit und Schönheit des Ausdruckes 
nach ; wenn man den Stil und das Talent erwägt, die Weisheit ge- 
paart mit Klugheit, das Zeitgemässe und die Erhabenheit der Ideen, 
so ergibt sich für den in Rede stehenden unbestritten das glückliche 
Resultat, dass die Encyclica Libertas das Mittel, die menschlichen 
Arglisten zu vereiteln, und das Geheiraniss, die Staatsgeschäfte zu 
verwalten, klar und deutlich angibt. Journalisten und Staatsmänner, 
Gelehrte und Machthaber haben einem so wunderbaren Schriftstücke 
.hren aufrichtigen Beifall und begeisterte Glückwünsche entgegenge- 
bracht. Diese allgemeine Sympathie hat ihren Grund darin, dass 
Deine Heiligkeit einzig und allein Alles um den Mittelpunkt Deiner 
Sorgen und väterlichen Wachsamkeit zu vereinigen verstanden hat. 
Die Geschicklichkeit des Künstlers, den Scharfsinn des Diplomaten, 
die Tiefe des Philosophen, und dass die Völker, indem sie die eiacte 
Wissenschaft des Theologen geadelt sehen durch die Umsicht eines 
ehrwürdigen Greisenalters und durch das ßekenntniss, dass das 
menschliche Wissen untergeordnet sei der Grundwissenschaft des 



Spam Episcopat an h. Vater 24. September 1888. 155 

Kreuzes, im Feuer eines frommen Enthusiasmus ausrufen: »Das ist 
Derjenige, welcher von Gott gesandt ist, die Welt zu retten.« Denn 
nicht die Ausdrucksweise und die Künste der Sprache sind es, welche 
diesem Schriftstücke thatsächlich seine Vorzüge und die Klarheit in 
der Auseinandersetzung der Lehren verleihen , sondern die entschei- 
denden und Ueberzeugung erzwingenden Beweise. Du, h. Vater, der 
Du inmitten der Verirrungen der Welt allein klar siehst, hast in deren 
Mitte und über ihnen Dein schiedsrichterliches Urtheil und die Weisheit 
des Lehrers gestellt, der alle Dinge nach ihrem Werthe beleuchtet. 

Aber leider ist das Herz der spanischen Bischöfe schmerzlich 
berührt bei dem Gedanken an die Verkennung und den Undank, 
welche den obersten Hirten der. Christenheit betrüben, der der irdi- 
schen Macht nicht beraubt werden kann, welche ein nothwemliges 
Mittel zur freien Ausübung seines Amtes unter den Mächten und 
Nationen ist. So hat eine christliche Zeit, beeinflnsst durch die 
göttliche Vorsehung, gehandelt, indem sie ihm kaiserliche und könig- 
liche Macht und ein Territorium zuerkannte, dessen König und un- 
abhängiger Herrscher, wie er es sein muss, der Papst wirklich war, 
und das eigentümliche Leben des Pontificates ausbildete, als das 
Herz des moralischen Königreiches, welches die Gewissen der ganzen 
Welt regiert. 

Unter diesen Empfindungen der Verehrung und der Hoch- 
achtung sieht sich der katholische Erdkreis moralisch verpflichtet, 
zu verlangen, dass sein geistliches Oberhaupt die Freiheit wieder er- 
lange. Er, welcher der Befreier der Völker und der unfehlbare Lehrer 
der Wahrheit ist, muss von dem Stuhle des hl. Petrus, den er ein- 
nimmt, sprechen und sein Wort des Heiles muss zur Erde nieder- 
tönen können ohne Hinderniss und ohne vorher eingeholte Erlaub- 
niss. Auch werdeu die Fürsten, die Reiche und die Völker, welche 
nicht mächtig genug sind, die wohlthätige Wirkung des Pontificates 
zu verhindern, noch weniger den Schrei der Wahrheit und den Aus- 
druck der Liebe zurückdrängen können, welcher ohne Aufhören fort- 
tönt: »Gerechtigkeit dem Papste! Verehrung dem Papste!« Hier- 
von geben Zeugniss die Ehrenerweisungen, welche Leo XIII. von 
allen Theilen der Erde erhält. Und das Rom der Cäsaren würde 
von den vergangenen Herrlichkeiten nichts mehr aufzuweisen haben, 
wenn nicht die Päpste mit grossem Kostenaufwande, und mit vielen 
Opfern das Colosseum, das Pantheon, die Thermen uud die Obelisken 
erhalten hätten. 

Was das christliche Rom anbelangt, so besitzt es nicht mehr 
den Anziehungspunkt für Pilger, Reisende oder Künstler, sobald eine 



156 Bischof Ignatiua von Regensburg übtr die röm. Frage (1S88). 

freche Hand kühn den Vatican und den hl. Johannes vom Lateran 
in Abhängigkeit eines fremden Reiches und in königliche Paläste 
verwandelt hat. In Folge dessen ist die Ehre und das Recht der 
christlichen Nationen dabei interessirt, für sich den Ruhm in An- 
spruch zu nehmen, mit dem Patrimonium Petri, welches auch das 
Erbgnt der ganzen gläubigen Welt ist, die weltliche Macht des 
Papstes, die canonisch-legale Form seiner . rechtmässigen Herrschaft 
über seine Staaten aufrecht zu erhalten. Um dieser vom Ehren- 
punkte gebotenen Bewegung einen Impuls zu geben und der Ge- 
rechtigkeit zum Siege zu verhelfen, bedarf es einer Form, welche 
der Lauf der Dinge an die Hand geben wird. 

Es ist eine Pflicht für die christlichen Nationen in lebhaft 
thätiger Weise für die Herstellung der zeitlichen Macht des Papstes 
zu wirken ; und wie es eine Pflicht ist, so ist es auch ein Recht der 
Völker, dem Drucke ein Ende zu machen, welcher auf dem römi- 
schen Papste lastet, der auf Grund der heiligsten Rechtstitel, welche 
die Gerechtigkeit, die Frömmigkeit und die Civilisation in ganz 
gleicher Weise dem Oberhaupte der Kirche zuerkennen , die ihm 
schuldige Hochachtung verdient. 

Unser Herz, h. Vater, theilt mit deinem opfermuthigen Herzen 
den Kummer über die Unbilden und Bitterkeiten, die Dich betrüben, 
ebenso wie über die Gewaltthätigkeiten, welche selbst den Geist der 
Weisen beunruhigen und indem der spanische Episcopat dem all- 
mächtigen Gott das Opfer dieser beiderseitigen Duldungen darbringt, 
bittet er Deine Heiligkeit um den apostolischen Segen. 

Gegeben zu Toledo' am Feste Beatae Mariae Virginis de Mer- 
cede. [24. Sept. 1888.] 

11. Hirtenschreiben des Bischofs Ignatius v. Senestrey von Regensburg. 
Allen Gläubigen Unseres Bisthums Gruqs und Segen von dem Herrn! 
Wiederum sind Wir in die Noth wendigkeit versetzt, ein Wort 
über die römische Frage an euch zu richten. Ihr alle wisset, was 
man unter der römischen Frage versteht. Dieselbe existirt, seitdem 
der Kirchenstaat und selbst die Stadt Rom ihrem rechtmässigen 
Herrn, dem Tapste, mit Gewalt und List, wider alles Recht ent- 
rissen worden, und ist nichts anderes als die Frage: wie kann und 
muss dem Papste, dem sichtbaren Oberhaupte der katholischen 
Kirche, sein uralter, geheiligter, rechtmässiger Besitz wieder zurück- 
erstattet werden, damit er frei und unabhängig von jedem andern 
zeitlichen Herrn oder Fürsten seines höchsten erhabenen Amtes 
walte. 



Bischof Ignaiivs von Regenaburg über die röm. Frage (1888)» 157 

Drei Umstände sind es, welche im gegenwärtigen Jahre die 
Aufmerksamkeit der ganzen Welt wieder der römischen Frage im 
besonderen Masse zugewendet haben. 

Zunächst hat das goldene Priester-Jubiläum unseres heiligen 
Vaters des Papstes Leo, die Augen aller civilisirten Völker nach 
Rom gelenkt. Namentlich haben Tausende und Tausende frommer 
Pilger, welche die Segenswünsche und Ehrengaben aller Länder dem 
erhabenen Jubilare überbrachten, sich persönlich überzeugt, dass der 
Papst, obwohl gefeiert von Fürsten und Völkern, noch immer wie 
ein Gefangener in seinem eigenen Hause leben müsse, kaum auf 
Stunden auch nur zur Feier des heiligen Opfers St. Peter betreten 
könne. Wie ganz anders wäre das Papst-Jubiläum dieses Jahres 
bei aller sonstigen Theilnahme verlaufen, hätte der Papst frei und 
ungehindert in seiner Stadt, in seinem Lande die Pilgerschaaren auf- 
nehmen, anreden und segnen können ! 

Sodann Hessen es sich die Feinde der Kirche in Italien nicht 
nehmen, gerade im gegenwärtigen Jahre ein durch und durch kirchen- 
feindliches Gesetz einzubringen. Dieses Gesetz, angeblich zum Schutze 
des' Vaterlandes gemacht, führt eine Reihe von Verbrechen auf, belegt 
sie mit den schwersten Strafen und — was die Hauptsache ist — er- 
klärt offen, dass alle diese Uebel gegen das Vaterland, gegen den 
häuslichen Frieden, gegen das öffentliche Wohl von der Geistlichkeit, 
vom Klerus zu befürchten seien. Noch mehr: Dieses Gesetz, obwohl 
ohne allen Grund, ja mit Verdächtigung des ganzen Standes gegen 
die Geistlichkeit gerichtet, also ein Ausnahme-Gesetz der schlimm- 
sten Art, wendet sich hauptsächlich gegen den h. Vater selbst, 
gegen sein Recht und seine oberste Gewalt. Denn das ist seine Ab- 
sicht: Niemand in Italien soll fernerhin das Recht des Papstes auf 
seine Stadt, auf sein Land vertheidigen , ohne als Landesverräther 
angesehen und auf's Schwerste bestraft zu werden. Man will also 
in Italien jede Stimme zu Gunsten der weltlichen Herrschaft des 
Papstes unterdrücken; jeder Mund, der ein so altes, rechtmässiges 
Eigenthum der Kirche, ja, der ganzen Christenheit vertheidigen will, 
soll dort verstummen. Nichts, Geliebteste! verkündet lauter als ein 
solches Gesetz, selbst wenn man jetzt seine Form etwas ändern und 
seinen Inhalt interpretiren will, wie jüngst erklärt wurde, nichts ver- 
kündet lauter die dringende Noth wendigkeit, dass endlich die rö- 
mische Frage zu Gunsten des Papstes und der Kirche gelöst werde. 

Ein drittes Ereigniss ist neuesten Datums und euch allen aus 
den Zeitungen bekannt: Wir meinen die jüngste Reise Sr. Majestät 
Wilhelm IL, deutschen Kaisers, Königs von Preussen, die sich auch 



158 Bischof Ignaliua von Hegennburg über die röm, Frage (1888). 

nach Italien und Boro erstreckte. Die Feinde der Kirche suchen 
nämlich diese Reise and besonders den Besuch and Aufenthalt in 
Rom in einem dem Papste und den Katholiken feindlichen Sinne zu 
deuten : als hätte das Königreich Italien erst dadurch seine Vollendung 
erhalten; als wäre dadurch Rom als die unantastbare Hauptstadt 
Italiens bekräftigt worden; als seien die Rechte des Papstes und 
der Kirche auf den mit Gewalt entrissenen, zur vollen Freiheit und 
Unabhängigkeit notwendigen Besitz nun ein für alle Male begraben. 

Uns, Geliebteste! fällt es tiimmermehr ein, den Besuch eines 
so hochgestellten mächtigen Monarchen in Rom zum Gegenstand 
einer Erörterung oder Deutung zu machen. Aber gegenüber den 
Kirchenfeinden, die so laut schreien, haben Wir einen Anlass, euch 
wiederum und feierlich zu sagen, dass Wir ganz und unverändert 
bei all' dem stehen bleiben, was Wir seit nun fast dreissig Jahren 
euch über die römische Frage gesagt, was Wir tu Gunsten des 
A. Stuhles gethan und angeordnet haben. 

Ein kurzer Rückblick auf die Ereignisse dieser Zeit, soweit sie 
die römische Frage betreffen , sowie auf Unsere eigenen Worte, 
Mahnungen und Anordnungen ist deshalb heute augezeigt und ge- 
eignet, euch die ganze Frage in ihrem Entstehen und Wesen klar 
durchschauen und für alle Zukunft den richtigen Standpunkt ein- 
nehmen und festhalten zu lassen. 

Gehet also, Geliebteste, beinahe dreissig Jahre zurück, in das 
Jahr 1859. Da war es Napoleon, der damalige Kaiser der Franzosen, 
welcher das grosse Werk des Unrechts gegen den h. Stuhl durch 
seine Politik in Italien, im Bunde mit der piemontesischen Regierung 
und deren erstem Minister angezettelt hat. Von Napoleon wurde 
der Krieg gegen Oesterreich mit Cavour verabredet, von ihm die 
Verheissung eines freien Italien bis zum adriatischen Meer gegeben. 
Zuerst wurde Oesterreich in zwei Schlachten besiegt, alsbald erhoben 
sich , überschwemmt von Parteigängern der Revolution , Toscana, 
Parma, Modena und die dem h. Stuhle gehörige Romagna, endlich 
wurden diese von Sardinien annexirt, während Napoleon sich Savoyen 
und Nizza abtreten Hess. 

So war das erste Stück vom Eigenthum des Papstes und der 
Kirche hinterlistig und gewaltsam losgerissen und der Anfang zu 
fortschreitenden Gewalttaten gemacht. 

Papst Pius IX. , heiligen Andenkens , verurtheilte feierlich in 
der Allocution vom 26. September 1859 solches Unrecht Mit ihm 
erhoben Wir Unsere Stimme im Hirtenbriefe vom 31. October. Aus- 
führlich zeigten Wir euch, wie der weltliche Besitz der Päpste, das 



Bischof Ignatius von Regensburg über die röm. Frage (1888). 159 

älteste und rechtmässigste Eigenthura , nach dem Plane der gött- 
lichen Vorsehung Jahrhunderte lang die äussere Bürgschaft für die 
Freiheit und Unabhängigkeit des Stellvertreters Jesu Christi gewesen, 
wie also jeder Angriff der Revolution und ihrer Anhänger auf das 
Eigenthura der Päpste nicht blos ein schreiendes Unrecht, sondern 
ein Angriff auf die Freiheit und Unabhängigkeit des Oberhauptes 
de? Kirche ist. 

»Man will den Hirten schlagen, um die Heerde zu zerstreuen« 
(Zachar. XIII. 7; Matth. XXVI. 31), so sagten Wir euch. »Wer 
also die Eircbe liebt und ihre Freiheit, der muss die volle Freiheit 
ihres Oberhauptes wie seinen Augapfel Jieben und feierlich jede 
Schmälerung derselben und deshalb auch seines Besitzes verdammen 
und verwerfen.« Zugleich verbanden Wir mit diesem öffentlichen 
Zeugnisse und Proteste eine Anordnung von Gebeten nach der tag» 
liehen Pfarrmesse und nach der sonntäglichen Predigt, die bis in 
die jüngste Zeit regelmässig gebetet und erst durch die von unserem 
heiligen Vater angeordneten Gebete ersetzt worden sind. 

Wir haben keinen Grund, auch nur ein Wort des damaligen 
Hirtenbriefes an euch zurückzunehmen. Unser Urtheil ist noch das 
gleiche wie damals, beim Beginne der Gewalttaten. 

Ihr selbst, Geliebteste ! habt dann in einer von vielen Tausen- 
den von Unterschriften bedeckten Adresse an den h. Vater das näm- 
liche Urtheil der Verwerfung über die Beraubung des h. Stuhles 
ausgesprochen. 

Ein neuer Hirtenbrief vom 19. März 1860 wies euch auf die 
Noth wendigkeit hin, den h. Vater in seiner Bedrängniss auch mit 
Liebesgaben zu unterstützen. Jeder sollte sein Scherflein beitragen, 
damit der Papst, bedrängt und verfolgt von den Feinden, keinen 
Augenblick in der Regierung der Kirche durch finanzielle Verlegen- 
heiten gehindert sei. Seitdem Wir diese Aufmunterung aussprachen, 
habt ihr, Geliebteste, nicht mehr aufgehört, den regelmässigen Peters- 
pfennig zu geben, jeder nach Vermögen; und Wir waren so glück- 
lich, jedes Jahr die Gaben euerer Liebe dem Papste zu übermitteln, 
und bei besonderen Gelegenheiten, wie z. B. zu den Jubiläen zweier 
Päpste besondere ansehnliche Geschenke nach Rom zu schicken. 
Dank euch, Geliebteste ! für jede Gabe, die ihr gerne und freiwillig 
gespendet habt und noch immer spendet. Jede Gabe ist zugleich 
ein Protest gegen das am h. Stuhle begangene Unrecht ! 

Die Gewaltthätigkeit schritt noch weiter vor. Im Herbste 1860 
bescbloss die sardinische Regierung, auch die übrigen in den Marken, 
in Umbrien und zunächst um Rom gelegenen Landestheile des p&pst- 



16Ö BUchof Ignaßus von Regensburg tiVer die röm. Frage (1888). 

liehen Eigenthums zu erobern. Reichlich gespendetes Geld und alle 
anderen Mittel wurden zur Revolutionirung der Bevölkerung ange- 
wendet: nichtswürdige Menschen aus fremden Ländern schaarten sich 
dazu. Die Besetzung sei notbwendig , sagte man heuchlerisch im 
Voraus, wenn nicht der Papst die fremden Soldaten aus seinem 
Dienste entlasse. Unter solch 1 lügnerischem Vorwande Wurde die 
treue Schaar der Vertheidiger des Papstes von einer Debermacht 
überfallen und bei Castelfidardo theils getödtet, theils gefangen und 
in die Flucht gejagt ; Umbrien, die Marken wurden besetzt, fast der 
ganze noch übrige Tbeil des Kirchenstaates war dadurch in den 
Händen des Königs von Sardinien ; der Papst gegenüber dem Feinde 
wehrlos. 

Dies Alles machten Wir euch, Geliebteste! in einem Hirten- 
briefe vom 4. November 1861 bekannt, neuerdings verurtheilten Wir 
das wachsende , schreiende Unrecht qnd erklärten , der h. Vater sei 
— verlassen von irdischen Mächten — beinahe schon in den Händen 
seiner Feinde, während die Katholiken ihm nur Liebe und Gebet 
bieten können. Wir schlössen mit einer neuen Ermunterung zu 
Gebet und Liebesgaben. 

Es kam das Jahr 1861 : Victor Emanuel nahm den Titel 
»König von Italien c an. Bald darauf rief Gottes Hand den Minister 
Cavour von dieser Welt ab, welcher die Pläne gegen die Kirche ge- 
schmiedet und öffentlich Rom als die Hauptstadt Italiens gefor- 
dert hatte. 

Jetzt fügte es sich, dass selbst Napoleon den Papst im Besitze 
des kleinen Restes vom Erbgut des hl. Petrus schützen musste; ja, 
genöthiget durch Napoleons Drohungen, musste die neuitalienische 
Regierung abwehrend und kämpfend gegen den Revolutionshelden 
Garibaldi auftreten, der Unter-Italien »erobert« hatte, nach Calabrien 
übersetzte und mit seinen Freischaaren nach Rom ziehen wollte. 

In einer Allocution vom 30. September legte Papst Pius wie- 
derholt die wahre Absicht der piemontesischen Regierung dar. Im 
Jahre 1862 fand zu Pfingsten die Heiligsprechung der Japanesischen 
Märtyrer mit höchster Feierlichkeit statt. Da die zunächst berufenen 
Bischöfe Italiens bei der Fortdauer von Unordnungen und Bedräng- 
nissen im Lande nicht abkommen konnten, folgten die Oberhirten der 
übrigen Länder desto zahlreicher der Einladung nach Rom : und so 
gestaltete sich dieses Fest, zum nicht geringen Tröste des Papstes, 
zu einer grossartigen Manifestation der katholischen Einheit, gleich- 
zeitig aber zu einem lauten einstimmigen Proteste gegen die Be- 



Bischof Ignatim von Regensburg über die röm. Frage (1888). 161 

raubung und Bedrückung des heiligen Stuhles, wie Wir euch seiner 
Zeit in eigenen Hirtenbriefen dargelegt haben. 

Wir berühren jetzt nur kurz die Ereignisse der nächstfolgen- 
den Jahre. 

Im Jahre 1864 wurde zwischen Napoleon und Italien die so- 
genannte Convention von Paris abgeschlossen: Frankreich versprach, 
seine Truppen innerhalb zweier Jahre von Rom zurückzurufen, Ita- 
lien versprach, es werde Rom und das Erbgut Petri gegen jeden 
Angriff schützen. Gleichfalls auf Napoleons Andringen wurde im 
Jahre 1865 Florenz als die italienische Residenz-Stadt erklärt. Im 
Jahre 1866 hat Italien, trotz zweier Niederlagen zur See, die Vor- 
theile erlangt, dass die österreichischen Truppen Venedig und die 
Festungen räumten, und die französischen Truppen am 11. Decerober 
ans Rom abzogen. 

Aber die Revolution ruhte nicht. Kaum war der Friede von 
Wien (3. October) abgeschlossen, als in der italienischen Presse, in 
Volksversammlungen eine offene Agitation, selbst gegen Sardinien 
und den König losbrach, um zur Wegnahme der Stadt Rom zu nö- 
thigen. Niemals zeigte sich deutlicher, als damals, dass die Occu- 
pation der ewigen Stadt so recht von den Helden der Revolution 
als ihr Ziel angestrebt und mit allen Mitteln verfolgt wurde. Noch 
war die Stunde der Finsterniss nicht gekommen (Luc. XXII. 53). 
Noch konnte das Jubel-Fest des hl. Petrus am 29. Juni 1867 in 
Rom von Papst und Bischöfen mit einer Feierlichkeit begangen wer- 
den, welche ewig denkwürdig in der Geschichte der Päpste und der 
Kirche bleiben wird. Sie war ein wiederholter einmüthiger Protest 
der Oberhirten aller Länder gegen die Gewalttaten und Anschläge 
der geheimen Gesellschaften und ihrer Verbündeten. 

Doch schon im September brach Garibaldi wiederum mit 
einer Freischaar gegen Rom auf. Italien selbst musste ihn ver- 
haften, Hess ihn aber alsbald wieder frei. Sofort fiel er — am 22. 
October — abermals in den Kirchenstaat ein : die königlichen Trup- 
pen roussten ihn verfolgen, ohne ihn zu erreichen. Selbst Napoleon 
fand solches Spiel der Revolution unerträglich ; am 28. October lan- 
dete eine französische Division in Civitavecchia und schlug, vereint 
mit den braven, päpstlichen Soldaten, am 3. November bei Mentana 
die Freischaar Garibaldis bis zur Vernichtung. Auch die königlich 
piemontesischen Truppen , welche in der Nähe standen , mussten auf 
Napoleon'8 Befehl abziehen. 

Hit Dank gegen Gott verkündigten Wir euch, Geliebteste, diesen 
Sieg der gerechten Sache in einem Hirtenbriefe vom 21. November. 

Arthiv für Kirchenrecht LXI. 11 



162 Bischof lgnatiu8 von Regensburg über die röm. Frage (1888). 

Rom war dies Mal noch wie durch ein gnädiges Eingreifen der 
göttlichen Vorsehung gerettet und bewahrt worden. Die Anschläge 
der Feinde waren vorerst vernichtet Die kleine päpstliche Armee 
hatte herrliche Beweise von Muth und Tapferkeit gegeben. Die 
nächste Gefahr war abgewendet. Zugleich erinnerten Wir an die 
Gefahren der Zukunft. »Stärker als je lebt die Gier fort, dem 
Papste auch den Best des weltlichen Besitzes zu rauben. Den Mund 
der Wahrheit zum Schweigen zu bringen, sind Arglist, Tücke und 
Gewalt verbfindet. Wir aber haben kein anderes Mittel dagegen, 
als unablässiges Gebete 

Dem entsprechend ordneten Wir für die ganze Diöcese eine 
dreitägige Andacht an. Am 11. December fand im Dome eine 
Trauer-Feierlichkeit statt für die bei Mentana gefallenen ruhmreichen 
päpstlichen Vertheidiger. 

Dank dem Siege bei Mentana konnte das allgemeine Concü im 
Vatican vom December 1869 bis Juli 1870 frei und unabhängig noch 
in Rom gehalten , wenn auch nicht beendigt werden. Der deutsch- 
französische Krieg gab den Feinden der Kirche und des Papstthums 
die Gelegenheit , auch Rom , die ewige Stadt , an sich zu reissen. 
Obwohl die italienische Regierung ihre Neutralität im Kriege er- 
klärt hatte, als die Franzosen Rom und das Patrimonium Petri 
neuerdings räumten, war doch die Niederlage Napoleons und der 
Franzosen bei Sedan für sie das Signal, unverweilt das auszuführen, 
was Garibaldis Freischaaren bisher wiederholt, aber umsonst ver- 
sucht hatten. 

Schon am 8. September 1870 überschritten die italienischen 
Truppen die Grenzen des Kirchenstaates: am 20. September zogen 
sie nach kurzem Gefechte durch die Porta Pia, an welcher Bresche 
geschossen worden, in Born ein. Am 8. October wurde die Einver- 
leibung Rom'8 in das Königreich Italien, und am 22. December Born 
als die Haupt- und Residenzstadt Italiens erklärt, in welche Victor 
Emanuel am 2. Juli 1871 einzog, uro im Palaste der Päpste, im 
Quirinal zu wohnen, zu regieren und nach wenigen Jahren zu sterben. 

Damit war das Werk, welches die Revolution begonnen und 
immer weiter gefuhrt hatte, in der Hauptsache vollendet: Rom be- 
setzt von den Piemontesen, der Kirchenstaat zerstört, der Papst in 
den Händen seiner Feinde. Der katholische Erdkreis seufzte und 
knirschte ob solcher Ereignisse. 

Am 29. September erging des heiligen Vaters lauter Protest 
über die sacrilegische Wegnahme Rom's: Wir machten diesen Pro- 
test sofort kund. Ein Hirtenbrief vom 14. October gab euch unseren 



Bischof Jgnatiu8 von Regensburg über die röm. Frage (1888). 163 

tiefsten Schmerz, Unsere höchste Entrostung über die Occupation 
Rom's so wahr und lebhaft bekannt, als dies mit Worten nur immer 
geschehen konnte. Neue Mahnwotte richteten Wir (am 31. Oct.) an 
euch, als Papst Pius IX., tief betrübt, das allgemeine vaticanische 
Concil bis auf Weiteres suspendiren mnsste. Was hätte das allge- 
meine Concil, wäre es fortgesetzt worden, Qute9 und Heilsames zum 
Wohle der Kirche, wie der ganzen menschlichen Gesellschaft noch 
berathen und beschlossen? Aber »da kam plötzlich — wie der hei- 
lige Vater bitter klagend sich äussert — die sacrilegische Wegnahme 
der hehren Stadt, die Unser Eigenthum ist. Gegen alles Recht hat 
man mit ungeheuerer Treulosigkeit und Frechheit Unsere und des 
Apostolischen Stuhles Herrschaft zerstört und Uns dadurch in die 
Lage gebracht, dass Wir ganz unter feindlicher Macht und Gewalt 
stehen. In seinen unerforschlichen Rathschlüssen hat es Gott also 
zugelassene 

Da das Jubiläum mit seinen Gnaden und Ablässen auch jetzt 
noch fortdauerte, mahnten Wir aufs Neue zu treuer Benützung des- 
selben, zu fortgesetzten Bitten und zur Besserung des Lebens und 
ordneten wiederum in der bittersten Drangsal öffentliche Gebete an. 
Nochmal und in der feierlichsten Weise tönte die Klage des 
grossen Papstes Pius (Klagei. I. 16.) über die Wegnahme der ewigen 
Stadt durch die Welt hin : in der Encyclica vom 1. November schil- 
dert er noch einmal die ganze Grösse des Unrechtes und seines Ver- 
laufes seit dem Jahre 1859. Wie zum ewigen Angedenken, wie in 
einer Klageschrift vor dem Richterstuhl Gottes und der Weltge- 
schichte bezeichnet er all' die Ränke und Schliche, Mittel und Wege, 
welche die Bosheit und das Unrecht in der kränkendsten Weise ge- 
sucht und gefunden, um am hellen Tage einem wehrlosen friedlichen 
Papste das zu entreissen, was der ganzen katholischen Welt gehört, 
was er nicht preisgeben konnte, ohne die heiligsten Eide zu brechen. 
Und dann wiederholt er über alle Urheber und Theilnehmer am Werke 
des Unrechtes sein höchstes oberstes Verdammungsurtheil und einen 
Protest, der für alle Zukunft die Gewaltthat als solche kennzeichnet, 
verwirft und brandmarkt, dabei nicht selten die gotterleuchteten 
Worte des siebenten Pius in einer ähnlichen Lage gebrauchend und 
sich und die Sache der Kirche ganz in Gottes allmächtigen Schutz 
übergebend. »Niemais werden Wir irgend einem Antrage zustim- 
men , der irgendwie Unsere oder vielmehr Gottes und des heiligen 
Stuhles Rechte schmälert und vernichtet Vielmehr wollen Wir in 
Unserem hohen Alter mit Hilfe der göttlichen Gnade für die Kirche 
den Kelch bis zur Hefe trinken^ 

11* 



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y *•••;- 



164 Bischof Ignatiu* von Regensburg über die röm. Frage (1888). 

So mächtige, so erschütternde Klage fand Wiederhall in allen 
Theilen der Welt : die Katholiken aller Länder gaben dem h. Vater 
laute Antwort. Auch in Unserer Diöcese begannen Katholiken- Ver- 
sammlungen an verschiedenen Orten, die den Protest des Papstes er- 
neuerten und Treue und Anhänglichkeit gelobten. Voraus ging die 
am Feste der unbefleckten Empfängnis in Regensburg abgehaltene 
Versammlung von Katholiken aus dem ganzen Bisthume, welcher 
nicht minder grossartige Versammlungen in den Städten Amberg 
(am 19. März 1871) und Deggendorf (am 21. Mai) folgten. AU' 
das, Geliebteste! konnte freilich. das Unrecht nicht beseitigen: aber 
es waren laute Proteste gegen dasselbe und trösteten nicht wenig 
den h. Vater, dessen Bedrängnisse und Leiden unter dem Drucke 
der Feinde mit jedem Tage grösser und bitterer wurden. Fast jedes 
neue Gesetz, z. B. über die Unterdrückung der religiösen Orden, die 
Convertirung des Eigenthums der kirchlichen Stiftungen u. s. w., 
das die Feinde maotaten, schlug dem Herzen des Papstes neue Wun- 
den. Selbst das sogenannte Garantiegesetz musste er in der En- 
cyclica vom 15. Mai 1871 mit Abscheu zurückweisen. Wie hätte 
auch das Oberhaupt der Kirche Geld, gleichsam eine Besoldung an- 
nehmen können aus den Händen derjenigen, die ihn beraubt hatten 
und fort Kircheneigenthum annexirten! Nur das Gebet der Katho- 
liken auf dem weiten Erdenrunde und die grossartige Betheiligung 
an den Jubelfesten des neunten Pius in den Jahren 1871 und 1877 
hielten ihn, nächst der Gnade Gottes, aufrecht. 

Aber gerade das Jahr 1877, das Jahr seines 50jährigen Bischofs- 
Jubiläums, wollten die Feinde zu einem neuen Schlage gegen den 
Papst benützen. Des Papstes freies Wort an die Welt, an die Gläu- 
bigen sollte unterdrückt werden. Darum ward ein Gesetz eingebracht, 
dem man die Aufschrift gab: »Von den Missbräuchen des Klerus. c 
Ab ob die Geistlichkeit darauf ausginge, das öffentliche Gewissen 
und den Frieden der Familien zu stören und nur durch schwere 
Strafen davon abgehalten werden könnte! 

Da erhob noch einmal Pius IX. — es war am 12. März 1877 
— in einer Allocution seine Stimme und verkündete Allen laut, was 
die Feinde mit solchen Gesetzen wollten. »Die Spitze dieses Ge- 
setzes, c sagte er, »ist gegen den Papst gerichtet: um ihn zu lähmen, 
belegt man den Vollzug seiner Aufträge mit hohen Strafen. So ist 
es denn offenbar : Wir sind nicht mehr in Unserer eigenen Gewalt. 
Unser heiliges Amt können Wir nur mehr soweit ausüben, als Un- 
sere Feinde es nicht hindern. Wir entbehren der notwendigen Frei- 
heit und Unabhängigheit. Der Papst wird überhaupt niemals frei 



Bischof Jgnatius von Regensburg über die röm. Frage (1888). 165 

sein, wie er es sein tnuss, so lange er in seiner Stadt Anderen unter- 
geben ist. Die Kirche Gottes leidet in Italien Gewalt: der Papst 
besitzt weder Freiheit noch den ungehinderten Gebranch seines hei- 
ligen Amtes.« 

So damals Pins IX. Die Katholiken aller Länder hörten sein 
Wort: man konnte jetzt sozusagen mit Händen greifen 9 wohin die 
Wegnahme Roms führe Alle Oberhirten der Welt verurtheilten das 
neue Attentat auf die Freiheit des Papstthums. Wir selbst nahmen 
Anlass, euch auf die Bedeutung der römischen Frage und die beab- 
sichtigte Fesselung der geistlichen Gewalt des Papstes in einem 
Hirtenbriefe vom 11. April hinzuweisen und zu betonen, dass offen- 
bar all' das eintrete, was Wir früher als eine Folge der Occupation 
Rom's vorausbezeichnet hatten. 

Dank der einmfithigen Entrüstung, die sich damals noch von 
allen Seiten äusserte und bei dem Jubiläumsfeste in Rom auch vor 
den Augen der Feinde kundgab, wurde der damalige Gesetzentwurf 
einstweilen zurückgezogen. Allein kaum hatte die Welt mit allge- 
meiner Begeisterung ein neues Papst-Jubiläum im heurigen Jahr zu 
feiern begonnen, nämlich das goldene Priester-Jubiläum unseres hei- 
ligen Vaters Leo XIII., ist der vor elf Jahren begrabene Gesetzent- 
wurf von den Todfeinden der Kirche aufs Neue hervorgezogen wor- 
den. Dies Mal soll ein ganzer Codex von Verbrechen und Strafen 
gegen den Klerus zum Gesetz erhoben worden oder ist es bereits, 
wie Wir schon Eingangs dieser Unserer Hirtenworte betont haben. 

Es ist der alte Plan in neuer schärferer Form. So hat es 
Dnser heiliger Vater Papst Leo XI1L in seiner Allocution vom 
1. Juni 1. J. feierlich der Welt verkündet. Man erdichtet Verbrechen 
gegen Staat, Familie und Gesellschaft; man belegt sie mit den 
schwersten Strafen; man stellt den Klerus als den verdächtigen Ur- 
heber solcher Verbrechen hin ; man knechtet die Kirche, indem man 
den Staat schätzen will ; man will das Recht des heiligen Stuhles 
seiner Vertheidiger zu berauben, indem man diese als Verräther des 
Vaterlandes verdächtiget und straft. 

Geliebteste 1 Sollen, dürfen, können Wir im Jahre 1888 
schweigen zu dem, was Wir im Jahre 1877 so laut veruriheiU 
haben? Hat sich heute Unsere Anschauung, Unser Urtheil, Unsere 
Ueberzeugung geändert P Nein , und abermals nein. Unsere An- 
schauung, Unser Urtheil hat sich durch alT die Ereignisse seit dem 
Jahre 1859 % die Wir euch hure Ms Gedächtniss gerufen haben, nur 
bestärkt und befestiget. Wir müssten gegen die Wahrheit sündigen, 
wollten Wir heute anders denken, anders sprechen. Wir müssten 



166 Bischof Jgnatius von Regensburg über die röm. Frage (1888). 

das Unrecht — Recht, die Gewaltthat — Güte, schwarz müssten 
Wir weiss nennen, wollten Wir je aufhören, die Occupation des 
Kirchenstaates, die Wegnahme Rom's mit der gesamtsten katholi- 
schen Kirche zu verurtheilen und immer wieder nach Restitution, 
nach Abhilfe zu rufen. Gerade solche Gesetze, wie das in Frage 
stehende, müssen Jedem, der die Kirche Gottes auf Erden und ihr 
Oberhaupt nicht absichtlich verfolgen, nicht unterdrücken will, die 
Augen öffnen und sehen' lassen , dass die gegenwärtige Lage des 
Papstes in Rom in Wahrheit eine unerträgliche ist und dringendst 
Abhilfe heischt. Mag man dem Papste »Heiligkeit Ic zurufen; mag 
man ihm Ehren erweisen wie irgend einem Souverän: im nächsten 
Augenblick fühlt er, dass er ein Souverän ist ohne Land, dass er 
immer und stets von dem guten Willen seiner Feinde abhängig ist. 
Oder nicht? Saget nur selbst: Wer gibt ihm Schutz gegen die nächst- 
besten feindlichen Anschläge einer mit der Kirche zerfallenen Kam- 
mehrheit in Italien? Oder wer verbürgt ihm Freiheit, wenn auch 
nur vorübergehend Zwist und Krieg Italien von seinen bisherigen 
Freunden trennen würde? 

So lange also nicht der h. Vater selbst, welcher am besten 
seine Lage kennt und fühlt, all' die Aussprüche und Urtheile des 
h. Stuhles über das nie zu billigende Unrecht zurücknimmt, schliessen 
Wir Uns nach wie vor seinen Protesten, seinen Forderungen, seinen 
dringenden Bitten an, es möge endlich seine unerträgliche Lage durch 
Zurückerstattung des seine Freiheit und Unabhängigkeit verbürgen- 
den Besitzes erleichtert werden! 

Was aber ist euere Pflicht, Geliebteste? 

Wir wollen euch kurz daran erinnern. 

Vor allem bleibet auch ihr jener Anschauung, jener Ueber- 
zeugung treu, die ihr so oft und mannigfach seit fast dreissig Jahren 
in der römischen Frage ausgesprochen. Lasset euch hierin durch 
nichts, von Niemandem irre machen. Wahrheit und Recht über 
Alles ! Italiens Einigkeit ist kein Preis für den geheiligten Besitz 
der Päpste, ja der Kirche. Ist nicht auch Deutschland geeiniget? 
Und doch stehen an der Spitze der einzelnen Bundesstaaten souveräne 
Fürsten. 

Hat nicht das Fürstenthum Monaco, eine absolute Monarchie, 
mit der Spielhöhle unseres Erdkreises, hat nicht die Republik San 
Marino, der kleinste Staat Europa's mit kaum 8000 Ei u wohnern, 
unbeschadet der Einheit Italiens und in dessen Mitte freie Selbst- 
ständigkeit und volle Souveränität? 

Haltet also unverbrüchlich fest an der bisherigen Ueberzeugung 



Bischof Ignatiu8 von Regensburg über die röm. Frage (1888). 167 

und tretet für das Recht des h. Stahles bei jedem Anlasse ein, so 
wie es ein Jeder kann and vermag, so wie es die Gesetze unseres 
Landes gestatten und ermöglichen. 

Sodann bezeiget auch sonst, wie bisher, eine Gesinnung und 
Ergebenheit gegen den h. Stuhl, wie sie von den treuesten Katho- 
liken aller Länder gegen den Mittelpunkt der katholischen Einheit, 
gegen den Sitz des obersten Hirten und Lehrers, stets und in so herr- 
licher Weise bezeigt worden ist. Erinnert euch oft der Bedrängnisse 
des h. Vaters und verdoppelt als treue Kinder der Kirche euere Liebe 
und Anhänglichkeit an ihn. Spendet wie bisher die Gaben euerer 
Liebe für ihn in seiner fortdauernden Bedrängniss : haben die Feinde 
ihn beraubt, so wollen die Freunde, ja, die dankbaren Söhne mit dem, 
was sie leicht nach Vermögen geben können, gerne und freudig für 
die Bedürfnisse der Kirche beitragen. Leget dann zu solchen Gaben 
der Liebe den Trost und die Hilfe euerer unablässigen Gebete. Je 
mehr ihr den Statthalter Christi auf Erden von irdischer Hilfe ent- 
blösst sehet, desto lauter, desto inständiger, desto vertrauensvoller 
rufet für ihn die Hilfe des Himmels an. 

Gott der Herr — 9eid überzeugt, Geliebteste — lässt sich nicht 
umsonst für seinen Stellvertreter auf Erden bitten. Keines euerer bis- 
herigen Gebete war vergebens: zur Zeit, da wir es nicht meinen, 
wird der Herr kommen (Matth. XXTV. 44). Gott hält mit Fürsten 
und Völkern fast immer schon auf Erden Gericht, wenn er auch zu- 
wartet, um ihnen Zeit zur Busse zu lassen. Vielleicht hält Unglaube, 
Lauigkeit und Sünde so vieler Katholiken die göttliche Hilfe auf. 
Deshalb müssen wir selbst immer wieder uns erforschen, würdige 
Früchte der Busse bringen und ausrufen mit den Worten der Schrift: 
Möge Niemand in Schrecken gerathen wegen der Unglücksfälle, die 
uns treffen. Seid vielmehr überzeugt, dass solche Ereignisse nicht 
zum Untergange, sondern zur Besserung unseres Geschlechtes sich 
begeben haben (II. Machab. VI). Immer aber steht das heilige Recht 
anter Gottes allmächtigem Schutze, sein Arm ist heute nicht ver- 
kürzt, um himmelschreiendes Unrecht auf die schrecklichste Weise 
zu züchtigen. Die Kirchengeschichte hat unzählige Beispiele dafür, 
wie die Verfolger der Kirche eines traurigen Todes gestorben sind. 
(Vgl. das alte Buch des Lactanz : »Ueber den traurigen Tod der 
Verfolger der Kirche«). Wie schnell und furchtbar hat Gottes Ge- 
richt den I. und III. Napoleon erreicht, die beide am Papste und 
seinem Eigenthum sich vergangen hatten! Ein besonderer Schutz 
aber steht Demjenigen auch in der Trübsal zur Seite, welchem die 
feierlichen , die unvergänglichen Verheissungen Christi gelten : »Du 




Die englischen Bischöfe 10. Nov. 1888 an Leo Xlll. 

bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen, und 
die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen (Matth. XII. 18). 

Gebe Gott, Geliebteste! dass das unrecht, welches in Wahrheit 
zum Himmel schreit, gut gemacht, und die Lage des heiligen Stuhles 
erleichtert werde, bevor der göttliche Zorn entbrennt und seine Straf- 
gerichte schrecklich, aber unaufhaltsam und sicher hereinbrechen! 

Regensburg, am Feste des heiligen Bisthumspatrones Wolfgang, 
den 31. October 1888. 

f Ignatius, Bischof. 

12. Die englischen Bisehöfe an Papst Leo XIII. 

Das im Tablet italienisch mitgetheilte Aktenstück lautet in der 
Uebersetzung des Wiener »Vaterländer 

Heiligster Vater ! 

Die unterzeichneten Bischöfe Englands haben mit Trauer und 
Entrüstung erfahren, dass im italienischen Parlamente unter dem 
Vorwande: Angriffe (in Wort oder Schrift) gegen die Autorität ab- 
zuwehren, neue Gesetze eingebracht worden sind, welche sich gegen 
die Bischöfe, den Klerus und das katholische Volk Italiens richten. 
Die Autorität aber, welche durch diese Gesetze in Schutz genom- 
men werden soll, ist die Autorität einer Revolution, welche sich 
selbst durch Gewalt in den Besitz der Stadt Rom gesetzt hat. Wer 
immer von nun an es wagen soll, für die Rechte des heiligen Stuhles 
und der katholischen Welt zu schreiben oder zu sprechen, wird an 
Geld oder durch Kerkerhaft bestraft werden. Und es soll hievon 
keine Ausnahme gemacht werden zu Gunsten irgend einer Person, 
mag dieselbe auch eine noch so hervorragende oder geheiligte Würde 
bekleiden. Auch die ehrwürdige und souveräne Person Ew. Heilig- 
keit, deren absolute Freiheit in Ausübung des Primates über die 
katholische Welt verbürgt worden ist, soll nicht ausserhalb dieses 
Strafgesetzes gestellt sein. Dem christlichen Volke zu verkünden, 
dass Rom die Hauptstadt der katholischen Welt sei, wird als Zu- 
widerhandlung gegen diese Gesetze und als Beleidigung jener Au- 
torität erklärt, die sich selbst nur im Wege der Gewalt innerhalb 
der Mauern dieser Stadt festgesetzt hat. Was bei allen freien 
Völkern der ganzen Welt den Katholiken gesetzlich erlaubt ist, soll 
fortab in Italien allein, und zwar sogar Denen nicht gestattet- sein, 
deren eigene Rechte missachtet und vergewaltigt worden sind. 

Wir, die wir in einem Lande leben, wo die katholische Kirche 
uneingeschränkte Freiheit geniesst, sind tief ergriffen und beleidigt 



Antwort des h. Vaters 16. Nov. 1888 an die englischen Bischöfe. 169 

durch den Anblick jener Ungerechtigkeit und Gewalttätigkeit , mit 
welcher die geheiligten Rechte des Oberhauptes der Kirche in dem 
wahren Mittelpunkte und dem Sitze seiner höchsten Autorität selbst 
unterdrückt und verletzt werden. Die kindlich ergebenen katho- 
lischen Hirten und Völker aller Theile der Welt, ebenso wie die 
unabhängige und gesunde öffentliche Meinung aller civilisirten Na- 
tionen haben dieses Werk der Strafgesetzgebung bereits getadelt und 
verurtheilt. Wir schliessen demnach gleichfalls unseren Protest 
demjenigen der civilisirten Welt an, indem wir im Vereine mit 
den übrigen Katholiken unserem Abscheu vor dieser masslosen Un- 
gerechtigkeit hiemit Ausdruck geben. Indem wir inständige Gebete 
zu dem göttlichen Oberhaupte der Kirche emporsenden, damit es 
diesen und alle übrigen Anschläge gegen die Freiheit und Unab- 
hängigkeit seines Stellvertreters auf Erden zunichte mache, bitten 
wir flehentlich für uns und England um den apostolischen Segen. 

Am 10. November 1888. 

(Folgen die Unterschriften.) 

Die Antwort des A. Vaters an den Ersbischof v. Westminster 
vom 16. November 1888 lautet nach der Germania: 

»Obwohl Wir nicht einen Augenblick gezweifelt haben, dass Ihr 
mit den übrigen Bischöfen der Kirche vollkommen übereinstimmtet 
in der energischen Verurtheilung der neuen, von der italienischen Re- 
gierung, unter dem Vorwande der Abwehr gegen die Autorität ge- 
richteter Angriffe, gegen den Klerus erlassenen Gesetze, so war Uns 
doch Euer gemeinsamer Brief, der Uns den Beweis dieser Ueberein- 
stimmung lieferte, ebenso angenehm, als ob Wir nicht auf diese 
anter Euch herrschende Einigkeit gezählt hätten. 

Euer Brief zeigt mit neuer Klarheit die Einheit des in gött- 
licher Weise die Hirten der Kirche leitenden und die vollkommene 
Gemeinsamkeit im Denken und im Urtheil unter ihnen bewirkenden 
Geistes. Dieser Brief ist ein offenkundiger Beweis, dass Wir bei der 
Verurtheilung der fraglichen Gesetze weder durch Missgunst noch 
durch Hass gegen die italienische Regierung beeinflusst waren, son- 
dern dass Wir den Pflichten Unseres höchsten Amtes gehorchend, 
Uns erhoben haben für die Verteidigung des ewigen Gebotes, wel- 
ches das Gute befiehlt und das Böse verbietet. 

Wir beglückwünschen Euch dazu, dass Ihr in Eurer klaren 
Einsicht diese neuen Gesetze gekennzeichnet habt als im Widerspruch 
stehend mit dem Geiste moderner Cultur und als feindselig nicht 
nur gegen die Rechte der Kirche, sondern auch gegen diejenigen 



170 Die Holland. Bischöfe 17. November 1888 an Leo XIII. 

der Bürger, Rechte, die trotz ihres öffentlich proclamirten Wortlautes 
durch die Thatsachen verletzt werden. 

Ebenso, wie Ihr in vergangenen Zeiten an Unseren Freuden 
t h eilnah met, so empfindet Ihr nun Beileid mit Unseren Schmerzen ; 
das Anerbieten jeglicher Hilfe, welche in Euerer Macht ist, war Uns 
kein geringer Trost. Indem Ihr furchtlos vor den Menschen für Un- 
sere Rechte eintretet, indem Ihr Euere Gebete für Unsere Sache zu 
Gott erbebt, wünschet Ihr durch die Stimme und die Autorität aller 
rechtlich denkenden Menschen die Angriffe der Feinde der Religion 
scheitern zu lassen, so dass Gott den die Kirche bedrohenden Sturm 
beschwichtigen möge.« . . . 

13. Adresse der Holland. Bischöfe vom 17. Nov. 1888 an den h. Vater. 

Die Germania theilte dieselbe in folgender Uebersetzung aus 
dem Lateinischen mit: 

Heiliger Vater! Der Erzbischof und die Bischöfe der Nieder- 
lande, die es als eine ihrer höchsten und unabweisbaren Pflichten 
betrachten, die geheiligten Rechte des römischen Oberpriesters, des 
Hauptes der ganzen Kirche zu erkennen ," und , soweit es in ihrer 
Macht ist, zu vertheidigen, wünschen durch diese Ergebenheitsadresse 
öffentlich zu bekunden, dass sie, was die vollständige Handhabung der 
Würde und der Autorität des römischen Lehrstuhles angeht, mit 
Entschiedenheit daran festhalten und es aussprechen, was die katho- 
lische Welt bekennt, nämlich: — dass zur vollkommenen Ausübung 
der apostolischen Reehtsbefuguiss und des Lehramtes der römische 
Oberpriester einer Macht bedarf, die, keiner anderen uniergeben, 
vollkommen selbstständig ist, und dass dementsprechend durch Gottes 
besondere Fügung die Nachfolger des heiligen Petrus die seitliche 
Macht erhalten haben, welche bei den jetzigen gesellschaftlichen Zu- 
ständen für eine ungestörte Leitung der Kirche und der Seelen un- 
erlässlich ist, und die, ganz abgesehen von ihrem legitimen Ursprung 
und ihren sonstigen trefflichen Ansprüchen, unverletzlich sein muss 
krait der deutlich erkennbaren Rathschlüsse der göttlichen Vor- 
sehung. — Dieses nun, h. Vater, haben wir schon früher klar und 
öffentlich und so unumwunden ausgesprochen, dass es dem heiligen 
Stuhl ersichtlich ist, in welche Stellung wir wünschen und fordern, den 
Papst wieder eingesetzt zu sehen. — Indess, obgleich unsere Treue 
und Anhänglichkeit bei Ew. Heiligkeit über allen Zweifel feststehen, 
können wir doch nicht umhin, in Anbetracht der schweren Schick- 
salsschläge, die den heiligen Stuhl fortwährend treffen, und des bit- 
teren Leides, das er noch zu gewärtigen hat, mit den übrigen 



Bischof Dr. Paul Leop. Haffner v. Mainz über d. rfim. Frage (1888) 171 

Bischöfen der katholischen Welt unsere Liebe und Anhänglichkeit 
wiederholt auszusprechen und aufs Neue zu verurtheilen Alles, was 
widerrechtlich gegen den apostolischen Stuhl verübt ist oder noch 
verübt werden wird. — Wir protestiren also und erheben unsere 
Stimme in diesem Schreiben gegen die Quälereien, welchen Ew. Hei- 
ligkeit seit Beraubung der zeitlichen Macht Ihres h. Stuhles, ausge- 
setzt waren, Quälereien, die täglich empfindlicher werden und die von 
Tag zu Tag sich als unvereinbarer mit der Freiheit des apostolischen 
Stuhles documentiren. Feierlich erklären wir, dass der Papst von 
Rom, durch Waffengewalt beraubt, in dieser Lage, »mehr in fremder 
als in eigener Macht sich befindend,« seine höchste Autorität keines- 
wegs in gesicherter Weise ausüben kann, und daher die ganze katho- 
lische Welt nach bestem Vermögen zusammenwirken muss, damit 
das Haupt der Kirche wieder in jene Stellung gebracht werde, in 
welche der Rathschluss der göttlichen Weisheit die römischen Ober- 
priester schon vor Jahrhunderten eingesetzt hat, und frei und unbe- 
helligt die von Christus ihm verliehene Macht zum Heil der Völker 
anzuwenden. — Indem wir dieses betheuern, bitten wir den h. Vater, 
sich versichert halten zu wollen, dass das katholische Niederland in 
der Ausübung dieser Pflicht einen nicht geringen Antheil für sich 
verlangen wird, da die Erfahrung gezeigt hat, wie die Gläubigen 
hier zu Lande, sobald es den h. Stuhl gilt, in bewundernswerter 
Ueberein8timmung mit ihren Hirten sich befinden und mit um so 
mehr Ausdauer dem h. Vater ihre Hilfe darbieten, je mehr Gefahren 
ihn umgeben. — Inzwischen hören wir nicht auf, zu Christum un- 
serem Herrn und Heiland mit der grössten Innigkeit zu bitten, dass 
Er Seiner Kirche in ihrer Noth beistehen, und dass Er Seinem Stell- 
vertreter zum Heil der katholischen Welt den Sieg und eine Reihe 
von Jahren verleihen wolle. — Den apostolischen Segen für uns und 
unser Niederland erflehend, bleiben wir Euerer Heiligkeit allerdemü- 
thigste und ergebenste Söhne 

P M. Snickers, Erzbischof von Utrecht. 

A. Godschalk, Bischof von Herzogenbusch. 

C. J. Bottemcmne, Bischof von Hartem. 

P Leyten, Bischof von Breda. 

F. A. H. Boermans, Bischof von Roermond. 

Nachtrag. 14. Hirtenschreiben das Bischofs Paul Leopold Haffner 
von Mainz vom 21. November 1888. 

Dieser Hirtenbrief des hochw. Bischofs von Mainz erinnert 
daran, dass es ihm bei dem 50jährigen Priesterjubiläum des h. Vaters 



Bischof Dr. Paul Leop. Haffnerv. Mainz übtr d. röm. Frage (1888). 

vergönnt gewesen sei, demselben persönlich die »Huldigung« darzu- 
bringen und ihn im Namen von mehr als 1000 deutschen Pilgern 
im Vatiean ehrfurchtsvoll zu begrüssen. Der Hirtenbrief fährt 
dann fort : 

Den freudigen und lieblichen Eindrücken, welche wir auf der 
Pilgerreise in Rom empfingen , reihten sich aber auch überaus 
schmerzliche an. 

Die Stadt Rom, welche ich vor zwanzig Jahren an der Seite 
meines hochseligen Vorgängers zum letzten Mal sah, ist seitdem 
schmählich verwüstet worden. Schon der äussere Anblick zeigt eine 
peinliche Veränderung. Die gewaltigen Bauwerke weltlicher und 
kirchlicher Kunst, welche eine grosse Vergangenheit auf den sieben 
Hügeln errichtet, wurden verunstaltet durch geschmacklose Häuser- 
massen, welche eine niedrige Speculation erbaute und in denen sich 
nunmehr eine Bevölkerung niederlässt, die der Stadt allraäiig einen 
ganz anderen Charakter gibt. Die ehrwürdigsten Klöster sind Ka- 
sernen geworden, und die Gebete der vertriebenen Ordensleute sind 
verstummt. Neben den geheiligten Tempeln, in welchen seit acht- 
zehn Jahrhunderten der unwandelbare Glaube der Apostel gepredigt 
und die unerschöpfliche Gnade Christi ausgespendet wurde, erheben 
sich die Versammlungsorte aller Arten religiöser und politischer 
Secten. Gottlose Schulen haben sich der Unterrichts-Anstalten be- 
mächtigt, welche der Glaubenseifer und die Freigebigkeit der Päpste 
zu Pflanzstätten der Wissenschaft bestimmte. Atheisten und Ma- 
teriülisten lehren an der römischen Universität, welche so viele Jahr- 
hunderte hindurch eine glänzende Leuchte der Wahrheit war. 

Unter dieser äusserlichen Veränderung liegt eine innere Cor- 
ruption verborgen, welche zu beschreiben schwer ist. Ein besondere 
bemt'rkenswerthes Zeichen der Gottlosigkeit und Gewissenlosigkeit, 
welche in Mitten der römischen Bevölkerung sich entfaltet, war die 
sc:in ilalöse Festlichkeit, mit welcher zur selben Zeit, da die deutschen 
Pilger in Rom waren, das Andenken eines Mannes gefeiert wurde, 
welcher, ohne Beruf in den Dominicanerorden getreten, seine Gelübde 
brach, um als Gottesleugner und Wüstling allen göttlichen und mensch- 
lichen Gesetzen Hohn zu sprechen. Dieser Mann — G. Bruno — wurde 
in ein^r öffentlichen Versammlung von verschiedenen Lehrern ita- 
lienischer Hochschulen unter hässlichen Gotteslästerungen gefeiert in 
Gegenwart und unter dem Beifall des Ministers Grispi. Aber nicht 
mit Worten bloss wurde am 29. Februar 1888 die politische und 
religiöse Revolution in Giordano Bruno gefeiert, sondern auch mit 
Thaten. Es wurden Priester in den Strassen misshandelt, und die 



Bischof Dr. Paul Leop. Haffner v, Mainz über d. röm. Frage (1888). 173 

österreichische Gesandtschaft sowie das französische Seminar be- 
droht. 

Wenn die italienische Polizei auch Massregeln traf, am die 
deutschen Pilger und das deutsch-österreichische Hospiz zu schützen, 
so war doch das Gefühl der Unsicherheit in uns allen ein tiefes und 
allgemeines. Eine Reihe anderer Vorkommnisse drängte uns die 
üeberzeugung auf, dass die Regierung den Gewalttätigkeiten der 
revolutionären Banden, denen sie verpflichtet ist, nicht Einhalt thun 
konnte, wenn diese einmal für gut finden sollten, ihr Werk zu 
vollenden. 

Und unter einer solchen Gewalt soll der Papst, das Oberhanpt 
der Katholiken aller Länder, der gemeinsame Vater aller christlichen 
Nationen, leben! Hier soll er die Bischöfe versammeln, um den 
göttlichen Glauben zu erklären und die Irrthümer der Welt zu ver- 
urtheilen 1 Hier soll er die Geheimnisse der göttlichen Gnade aus- 
spenden und Priester bilden, welche das Evangelium den Heiden ver- 
künden ! Hier soll er sein Hirtenamt üben, welches über alle Län- 
der sich erstreckt und eben darum keiner Landeshoheit unterworfen 
sein darf! 

Die Gewalttätigkeit, mit welcher die Regierung, gestützt auf 
die ihr ergebenen Parteien gegen die Geistlichkeit und das Papst- 
thum vorgeht, hat einen besonders klaren Ausdruck gefunden in den 
Aasnah ms -Strafgesetzen, welche schon 1871 geplant, jüngst von den 
italienischen Kammern angenommen wurden. 

Gegen Missbrauch der geistlichen Gewalt richtet sich angeblich 
das Gesetz; in Wahrheit aber ist es der Missbrauch der Staatsge- 
walt, den es zu sichern bestrebt ist, indem es dem Papst und dem 
italienischen Klerus verwehren will, seine wohlerworbenen Rechte zu 
vertheidigen, die Grundsätze des Glaubens zu lehren und die Lügen 
zurückzuweisen. 

Unsere Zeit hat leider auch in anderen Ländern ähnliche Aus» 
nahms-Strafgesetze gegen den Klerus erstehen sehen. Sie haben aber 
ihren Zweck nirgends erreicht, sondern nur die Autorität des Gesetz- 
gebers, welcher sie entstammten, geschädigt. Auch Italien wird keinen 
anderen Erfolg haben. Der Papst aber und der Klerus sind fortan 
einer Verfolgung preisgegeben, deren Umfang unabsehbar ist, weil 
die mit harten Strafen bedrohten angeblichen Vergehen in den dehn- 
barsten und unbestimmtesten Ausdrücken bezeichnet sind, so dass 
der willkürlichen Auslegung Thür und Thor offen steht. 

Noch ehe diese Gesetze angenommen waren, haben die Bischöfe 
der meisten europäischen Nationen gegen sie Protest erhoben. Auch 






**T 



174 Bischof Dr. Paul Leop. Haffner v. Mainz über d. röm. Frage (1888). 

die preussischen und andere deutsche Bischöfe haben in energischen 
Kundgebungen dagegen sich ausgesprochen. Ich schliesse mich den- 
selben von Herzen an und hoffe zu Gott, dass so schwere Ungerech- 
tigkeit nicht lange Bestand hat. 

Man hat in jüngster Zeit den Katholiken verwehren wollen, 
gegen die italienische Regierung Klage zu führen. Es wurde uns 
zum Vorwurf gemacht, dass wir durch unsere Haltung gegen die 
italienische Regierung die guten Beziehungen gefährden, welche zur 
Zeit zwischen jener und der deutschen bestehen und eine Allianz 
stören, welche für die Machtstellung des Deutschen Reiches und die 
Sicherung des Friedens von Wichtigkeit ist. Ja, man hat in neuester 
Zeit sogar sich erlaubt, zu sagen, der Papst und die Anhänger des 
Vaticans hätten die Absicht, eine neue Allianz mit Russland und 
Frankreich zum Nachtheil des Deutschen Reiches zu bilden. 

Die letztere Behauptung trägt den Stempel der Lüge und Thor- 
heit so sehr an sich, dass sie einer Widerlegung nicht bedarf. Der 
Papst, welcher zu der deutschen Regierung in den besten Beziehungen 
steht, hat wahrlich kein Interesse, eine Allianz gegen dieselbe in's 
Leben zu rufen. Wenn er mit Russland verhandelt , so hat diese 
Verhandlung keinen anderen Zweck, als die Verhandlung mit Deutsch- 
land, welche bis jetzt eine theilweise Revision der Maigesetze er- 
wirkte. Man wird doch wohl den Katholiken Russlands eine ähn- 
liche Erleichterung des Druckes gönnen, wie sie den Katholiken 
Deutschlands zu Theil wurde. 

Was aber die Anhänger des Vaticans, die deutschen Bischöfe 
und die deutschen Katholiken betrifft, so haben diese ihren nationalen 
Sinn und ihre Treue gegen das Reich zu oft und zu gut erwiesen, 
als dass man solche Verdächtigungen gegen sie erheben könnte. 

Andererseits wird man ihnen aber auch nicht Stillschweigen 
auflegen wollen, wo zu reden ihre Pflicht ist, und nicht Rücksichten 
von ihnen verlangen, zu welchen kein Grund vorliegt. 

Die ewige Sache der Kirche und des Papstes, die wir vertei- 
digen, hat nichts mit den politischen Verhältnissen des Augen- 
blickes zu thun. Wenn Deutschland sich die Unterstützung der 
italienischen Waffenmacht für gewisse politische Zwecke sichert, so 
trifft es über die römische Frage keine Entscheidung. Es ist nur 
eine Erfindung der kirchenfeindlichen Presse diesseits und jenseits 
der Alpen, wenn das für vorübergehende Eventualitäten geschlossene 
Bündniss zwischen der italienischen und deutschen Regierung und 
die daran sich knüpfenden Höflichkeiten als eine Anerkennung des 
Werkes der italienischen Revolution und als definitive Abweisung 



Bischof Dr. Paul Leop. Haffner v. Mainz über d. röm. Frage (1888). 175 

der Ansprüche des Papstes gedeutet werden. Es liegt kein tatsäch- 
licher Grund zu der Annahme vor, dass die deutsche Regierung ihren 
gegenwärtigen Beziehungen zu Italien diese Deutung beilegen wolle. 
Wäre dem so, dann allerdings müssten die Katholiken Deutschlands 
dagegen sich verwahren ; denn das Recht des Papstes ist ein Recht 
der deutseben Katholiken, eines Drittheils des deutschen Volkes ; ein 
Recht, für welches wir den Schutz unserer Regierung in Anspruch 
zu nehmen haben. Es ist dieses auch in feierlicher Weise von dem 
König, später Kaiser Wilhelm I. in der Thronrede vom 25. Mai 
1867 mit den Worten anerkannt worden: 

»Den schwierigen Fragen gegenüber, welche dort (in Italien) 
einer Lösung harren, wird das Bestreben meiner Regierung darauf 
gerichtet sein, dem Anspruch meiner katholischen Unierthanen auf 
meine Fürsarge für die Würde und Unabhängigkeit des Oberhauptes 
ihrer Kirche gerecht zu werden , und andererseits den Pflichten zu 
genügen, welche für Preussen aus den politischen Interessen und den 
internationalen Beziehungen Deutschlands erwachsene 

Wir haben keinen Grund zu zweifeln und hoffen zuversichtlich, 
dass dieser Grundsatz auch heute noch unsere Regierungen leitet und 
können darum nicht befürchten, dass die Allianz mit Italien die Rechte 
des Papstes und der deutschen Katholiken verletze, wie andererseits 
auch nicht zu befurchten ist, dass die Geltendmachung dieser Rechte 
den durch die augenblickliche Lage Europa's bedingten guten Be- 
ziehungen zwischen der deutschen und italienischen Militärmacht Ein- 
trag thun könnte. 

Die Spannung der politischen Verhältnisse, in welchen Europa 
und namentlich Italien zur Zeit sich befindet, lässt eine Lösung der 
römischen Frage schwieriger als je, aber auch dringender als je er- 
scheinen. 

Diese Frage lässt sich nicht abweisen und nicht in Schweigen 
begraben. Je länger man das Papstthum in seiner gegenwärtigen 
Entwürdigung lässt, um so grösser wird die Verwirrung der politi- 
schen Verhältnisse der europäischen Staaten. Nur mit dem Papst 
kann Europa zur Ruhe kommen. Die Geschichte der verflossenen 
hundert Jahre hat dieses sattsam erwiesen. Die Wiederherstellung 
der Souverainetät des Papstes bedingte und vollendete die Wiederher- 
stellung des Friedens nach der französischen Revolution, wie nach 
der Revolution von 1848. Der Friede kann auch heute nicht er- 
halten oder wiederhergestellt werden, ohne dass das himmelschreiende 
Unrecht gut gemacht wird, welches die italienische Revolution an 
dem Heiligen Stuhl begangen hat. 



176 Bischof Dr. Paul Leop. Haffner v. Main% über d. rfim> Frage (1888). 

Wenn unsere Regierungen in Wahrheit dem Anspruch ihrer 
katholischen Unterthanen auf Fürsorge für die Würde und Unab- 
hängigkeit des Oberhauptes ihrer Kirche gerecht werden wollten, so 
müssten sie wenigstens darauf dringen, dass die italienische Re- 
gierung ihrer eigenen Zusage treu bleibe ; sie dürften nicht zugeben, 
dass die Worte des Papstes italienischen Strafgesetzen unterstellt 
werden; sie müssten durch gemeinsames Vorgehen den Drohungen 
der Revolutionäre gegenüber sofort feststellen, dass das Oberhaupt 
der katholischen Kirche, welches allen Nationen angehört, dem Schutz 
aller Mächte untersteht. 

Wie die politischen Verhältnisse Italiens sich in Zukunft ge- 
stalten, wie das unabweisbare Interesse nationaler Einigung mit der 
durch Recht und Geschichte begründeten Selbständigkeit der einzel- 
nen Gebietsteile auszugleichen ist, lässt sich heute nicht bestimmen. 
Die Vorsehung, welche von einem Orte zum andern mächtig wirkt 
und AUeä lieblich anordnet (Weish. 8, 1), wird diesem von der Na- 
tur wie von der Gnade bevorzugten Lande die sociale Ordnung wie- 
dergeben, welche seiner Geschichte und der Geschichte der Kirche 
entspricht. In dieser Ordnung wird der Papst wieder die Stellung 
einnehmen, die ihm gebührt. 

Dass der Papst Souverain und keines Anderen Unterthan sei, 
ist eine Forderung, welche mit unerbittlicher Noth wendigkeit aus 
dem Amte sich ergibt, das er nach göttlicher Anordnung als geist- 
liches Oberhaupt der Katholiken aller Nationen einnimmt. 

Dass er als solcher seinen Sita in Rom hai % ist nicht minder 
eine auf göttlicher Anordnung beruhende Forderung. Die Vorsehung, 
in deren Lichte die Völker wandeln und welche alle Jahrhunderte 
umfasst, hat das vom Blut des heiligen Petrus geheiligte Rom zur 
Hauptstadt der Christenheit erhoben und sie hat diese Anordnung 
mit unauslöschlicher Schrift in das Buch der Weltgeschichte einge- 
schrieben ; sie hat diese Urkunde niemals ungestraft mit Füssen 
treten lassen. Auch im neunzehnten Jahrhundert wird der Frevel, 
welcher ein tausendjähriges Recht und einen tausendjährigen Besitz 
umzusto88en sich anmasst, nicht ungestraft bleiben. Der Arm des- 
jenigen, der die Macht hatte, die Fesseln Petri im ersten Jahr- 
hundert zu lösen, ist auch im 19. Jahrhundert nicht verkürzt. 

15. Das neue Italien. Strafgesetzbuch wurde am 17. November 1888 
auch in der L italien. Kammer mit 101 gegen 33 Stimmen angenommen und 
alsbald Tom Könige Humbert sanctionirt Doch sollen bevor dasselbe im Juni 
1889 publicirt wird, einige Milderungen and Bedactionsänderangen der auf den 
Klerus bezüglichen §§. durch eine Commission vorgenommen werden. 



177 



XV. 

Rundschreiben des Grossmeisters der italienischen Freimaurer, 

betr. die römische Frage. 

Der Grossmeister der italienischen Logen, Adriano Lentmi, hat, 
wie wir dem Wiener »Vaterlandc entnehmen, an dem Tage der An- 
kunft des Kaisers Wühehn in Born, nachstehendes Rundschreiben 
veröffentlicht. 

Verehrte, theure Brüder! 

Nur selten schien es mir wie in dem gegenwärtigen Augen- 
blicke nothwendig, als Oberhaupt des Ordens an Euch das Wort zu 
richten. Die Freimaurerei, welche in der reinsten und erhabendsten 
Auffassung die dritte grosse europäische Civilisation , inbegriffen in 
der wissenschaftlichen und religiösen Freiheit, darstellt, ist noch nie 
in solcher Weise wie beute, der Gegenstand der Aufmerksamkeit ge- 
wesen, gleichwie sie noch niemals den Zorn und die Gewaltthätigkeit 
der Reaction in gleichem Masse erweckt hat. ' Je mehr sich der 
hundertjährige Kampf der prüfenden Vernunft mit dem blinden, ans 
Kreuz der Dogmen und des Syllabus gehefteten Glauben sich aus- 
breitet und seinem Ende zugeht, desto fühlbarer wird die Gewalt der 
ohnmächtigen Zügel, welche die Menschheit in ihrem Fortschritte 
bindern sollen. Die von der Zeit und der Wahrheit Besiegten fluchen 
den Siegern und «.«igesichts der verhängnissvollen, nicht wieder gut 
zu machenden Niederlage aller Scham und des gesunden Verstandes 
baar geworden, verachten sie die schönsten Errungenschaften der 
Wissenschaft und des Gewissens; ja sie gelangen dahin, selbst man- 
ches Blatt, das Grosses aus der Geschichte ihrer Vergangenheit auf- 
zuweisen schien, durch das gegenwärtige Schauspiel gemeiner, uner- 
sättlicher Begierde zu zerstören. 

So ist es in der ganzen Welt ; hierzulande aber wollen sie uns 
auch noch das Becht, ein Vaterland zu haben, streitig machen. Der 
Papst ist, wie Ihr seht, Brüder, unserem Lande gegenüber ein lächer- 
licher Prätendent geworden. Er predigt, er allein vermöge den Frie- 
den und die Gesittung zu sichern; — allein, dazu genügt ihm das 
Evangelium nicht; er braucht Gendarmen und Jesuiten und — schmäht 
und flucht. Die Bischöfe unterstützen ihn hiebei, Sie veranstalten 
Congresse, Ausstellungen und Pilgerzüge und schmieden unter dem 

Archiv für Kirobenrecht. LXI. 12 



178 Rundschr. des Orossmeist. d. ital. Freim., betr. röm. Frage (1888). 

Deckmantel der Religion Bänke zur Rebellion und zum Vatermorde. 
Damals, als man sich zur Befreiung und Vereinigung des Vater- 
landes verschwor, hatte der Papst, dieser Dolch im Herzen Italiens, 
für die Kühnen nur Galeere und Galgen ; jetzt, da der Vatican selbst 
im Wege der Verschwörung die Erniedrigung und Theilung des Va- 
terlandes anstrebt, protestirt er gegen die rechtmässige Vertheidigung 
der Italiener und verlangt Straflosigkeit für seine Machinationen. 

Es ist dies nicht weniger abgeschmackt, als lächerlich, — die Welt 
sieht und fühlt es; — es sieht und fühlt das aber auch Italien, das 
sich nie gebeugt hat und auch niemals dem Gefallen eines Leo, den 
Vergleichs- und Versöhnungsversuchen beugen wird ; welches gleich- 
giltig jenen Schauspielen, Ausstellungen und Jahrmärkten, durch 
welche das grosse Hirngespinnst, Papstthum genannt, die Einfältigen 
zu täuschen sucht, beiwohnt, und welches mit würdevoller Zuver- 
sicht auf sich und seine Kraft vorwärts schreitet zur vollen Er- 
reichung seiner Ziele. 

An uns, Brüder, liegt es, nicht achtend auf Liebkosung oder 
Drohung, auf Beifall oder Fluch fortzufahren in der Ausübung un- 
seres edelsten Apostolates. 

Blicket um Euch und Ihr werdet sehen, welch reichliche Früchte 
des Guten das Werk der Freimaurer bereits getragen hat. 

Unsere Ideen, unsere Bestrebungen bewegen alle Rangordnungen 
der menschlichen Gesellschaft. In den Logen bilden sich die Geister, 
die Gewissen uud Charaktere und es ist kein einzelner, vorübergehen- 
der Zufall, sondern ein ständiges, unbestreitbares Gesetz, dass alle 
Diejenigen, welche die maurerische Lehre in sich aufgenommen haben, 
dieselbe auch in allen ihren Lebensäusserungen bethätigen müssen. 

Die Todesströmung kann sich mit derjenigen des Lebens nicht 
verschmelzen : Jene bleibt zurück und verliert sich in der Vergangen- 
heit ; diese aber dringt vorwärts , um die Zukunft zu beleben. Die 
Menschheit hat, durch die ihre Strebsamkeit innewohnende Kraft ge- 
drängt, jene Bahnen verlassen, in welche sie das Papstthum, das 
keinerlei Anziehungskraft mehr besitzt, vergeblich wieder zurückzu- 
rufen versucht. Dasselbe sieht zwar diese phänomenale Erscheinung, 
weil es aber deren Noth wendigkeit nicht zu begreifen vermag, so 
ruft es aus : Das ist die Secte ; allein wir antworten : es ist die 
Schule ! 

Lassen wir daher, verehrte theuere Brüder, der geschichtlichen 
Entwicklung ihren Lauf; hindern wir nicht, dass Diejenigen, welche 
davon zu Boden geschleudert werden, im Todeskampfe noch frucht- 
lose Anstrengungen machen, ihn aufzuhalten; mögen sie immerhin 



Rundschr. des Qrossmeist. d. Hol. Freim., betr. röm. Frage (1888). 179 

nach ihren verlorenen Privilegien, nach den gefährdeten fetten Pfrün- 
den rufen. Lassen wir sie fluchen ; ihre Flüche, die ehedem unsere 
Brüder tödteten , bringen uns beute Glück. Lassen wir sie auch 
fremde Gewalt zu Hilfe rufen; das Vaterland ist stark. Wenn in 
früheren Zeiten die deutschen Kaiser als Herren von den Alpen 
herabstiegen, um sich das Vasalenthura Italiens zu sichern und aus 
der Hand des Papstes die Kaiserkrone zu empfangen : heute kommen 
sie als Gäste, um unserer nationalen Auferstehung und der über 
aller Discussion erhabenen Unantastbarkeit des italienischen Rom zu 
huldigen. 

Fahren wir, Brüder, in unserem Befreiungswerke fort. Die Idee 
des Freimaurerthums möge auch fortan dem Aether gleich sein, der 
Alles durchdringt, in dem Alles Leben hat und sich bewegt. Streuen 
wir überall aus und pflegen wir den Samen unserer Lehre. Was 
liegt daran, wenn die alte Welt darüber in Trümmer geht? Aus 
ihren Ruinen wird eine neue viel schönere erstehen. 

Arbeiten wir mit dem Schwerte umgürtet, an dem Tempel der 
Humanität und stärken wir uns an dem Gedanken, dass der furcht- 
barste Feind bereits überwältigt ist, dass keine Macht der Reaction 
den Fortschritt aufzuhalten vermag und dass der Tag bereits heran- 
naht, an welchem alle Völker sich vereinigen werden zu einer Fa- 
milie von freien, gleichen Brüdern, die sich in der Schule der gegen- 
seitigen Liebe vervollkommnen und Gesetze geben werden zur För- 
derung des Reiches der menschlichen Glückseligkeit. 

Genehmiget, verehrte, theure Brüder, meinen brüderlichen Gruss. 

Gegeben im Tiberthale, im »Oriente von Rom,c am elften Tage, 
im achten Monate des Jahres V.\ L.\ 000888 und der E.\ V.\ am 
elften Tage des October 1888. 

Der Grossmeister Adriano Lemmi 33. 



12 < 



180 



XVI. 
Adresse der preussischen Bischöfe v. 29. Aug. 1888 an den 
Kaiser Wilhelm II. von Deutschland und die Antwort Sr. Ma- 
jestät vom 7. November 1888. 

I. 

Fulda, den 20. August 1888. 

Allerdur chlauchtigster, Grossmächtigster Kaiser und König! 
Allergnädigster Kaiser, König und Herr! 

Die seit der Thronbesteigung Euer Kaiserlichen und König- 
lichen Majestät zum ersten Male wiederum zu Fulda versammelten 
Erzbischöfe und Bischöfe der Monarchie können es sich nicht ver- 
sagen, an den Stufen des Thrones den Ausdruck ihrer Gefühle uwi 
Gesinnungen niederzulegen , mit welchen sie die ernsten Prüfungen 
und folgenschweren Wandlungen begleitet haben, die des Herrn un- 
erforschlicher Rathschluss in dem laufenden Jahre über das König- 
liche Haus verhängt hat. 

Zwei Mal standen wir mit unsereu Diöcesanen binnen wenigen 
Monaten an dem Sarge hochgefeierter Herrscher, nicht minder der 
Ruhmesthaten des Einen in dankbarer Verehrung gedankend, wie die 
heldenmüthige Geduld des Anderen in liebevoller Theilnahme be- 
wundernd. Wir sahen dann des Reiches Scepter, als es den müden 
Händen des von einer heimtückischen Krankheit dahingerafften theuern 
Vaters entglitt, in den festen und sicheren Händen Euer Kaiserlichen 
und Königlichen Majestät und schauen nun vertrauensvoll auf den 
neuen Herrscher, mit heissen Wünschen und Gebeten wie mit den 
Gesinnungen aufrichtigster Anhänglichkeit und Unterthanentreue Al- 
lerhöchstdesselben ernste Aufgaben für des Reiches und des Landes 
Wohlfahrt begleitend. Geruhen Euer Kaiserliche und Königliche Ma- 
jestät, diese unsere gemeinsame Huldigung, die ihren höchsten Werth 
und ihre sicherste Bürgschaft in den Tiefen des Glaubens und des 
Gewissens hat, mit landesväterlichem Wohlwollen entgegenzunehmen. 

Gott wolle Seinen Schutz und Seine Gnade über die lange Reihe 
von Jahren ausbreiten, welche, wie nach menschlichem Ermessen, so 
nach den innigsten Wünschen aller treuen Landeskinder die begon- 
nene Herrscherlaufbahn Euer Kaiserlichen und Königlichen Majestät 
noch zu erfüllen hat. Die Gewähr einer glücklichen Zukunft des 
Vaterlandes erblicken wir in den wiederholten Allerhöchsten Kund- 



Adresse d. preuxs. Bischöfe an Kais. Wilh. u. dess. Antw. (1888). 



181 



gebungen, in welchen Euer Kaiserliche und Königliche Majestät die 
christlichen Grundwahrheiten, die Hebung der religiösen und sitt- 
lichen Güter des Volkes als den Leuchthurm bezeichnen, zu welchem 
die Menschheit unablässig aufblicken muss, um den Frieden hienie- 
den und die höheren ewigen Interessen sich zu sichern. Und daraus 
schöpfen wir auch die freudige Zuversicht, dass unter der Regierung 
Euer Kaiserlichen und Königlichen Majestät die friedlichen und wohl- 
wollenden Beziehungen zwischen Kirche und Staat, deren erste Strahlen 
die letzten Lebensabende des höchstseligen Grossvaters verschönerten, 
sich befestigen und ausgestalten werden als der sichere Hort in der 
Sturmfluth der umsturzdrohenden Lehren und Ideen der Gegenwart. 
Indem wir für uns und unsere Diöcesanen diese Wünsche und 
Hoffnungen an das landesväterliche Herz Euer Kaiserlichen und König- 
lichen Majestät legen, verharren wir in tiefster Ehrfurcht 

Euer Kaiserlichen und Königlichen Majestät 
treugehorsamste 
(folgen die Unterschriften). 

II. 

Se. Majestät der Kaiser erliess darauf folgende Antwort : 
Mit Wohlgefallen habe Ich die Huldigungsadresse empfangen, 
welche Sie, Herr Erzbischof, in Gemeinschaft mit ihren bischöflichen 
Amtsbrüdern aus Fulda an Mich gerichtet haben. Die nach Gottes 
Kathschluss in diesem Jahre über Mich, Mein Haus und das Vater- 
land verhängte Doppeltrauer findet in Ihrer Adresse einen so tief- 
empfundeneu Ausdruck, dass unter den zahlreichen Beileidsbezeug- 
ungen die Ihrige Mir besonders werthvoll gewesen ist. Nicht min- 
der wohlthuend berührt Mich Ihr patriotischer Segenswunsch zu 
Meiner Thronbesteigung. Mein Leben und Meine Kraft gehören 
Meinem Volke, dessen Wohlfahrt zu fördern die schönste Aufgabe 
Meines Königlichen Berufes ist. Dass Ich die Glaubensfreiheit Meiner 
katholischen Unterthanen durch Recht und Gesetz gesichert weiss, 
stärkt Meine Zuversicht auf dauernde Erhaltung des kirchlichen 
Friedens. Indem Ich Ihnen, Herr Erzbischof, und den Mitunter- 
zeichnern der Adresse für die loyale Kundgebung aufrichtig danke, 
verbleibe Ich 

Eurer Hochwürden 

Wohlgeneigter 
Wühehn R. 
Marmor-Palais, den 7. November 1888. 
An den Erzbischof von Köln, Dr. Krementz zu Köln. 



. ,T*^" 



182 



XVII. 
Akten Ober die Ehescheidung des Königs Milan von Serbien. 

Am Mittwoch den 24. October (neuen Stils) 1888 veröffent- 
lichte das Amtsblatt der serbischen Regierung zwei Aktenstücke, 
die hier nach der »Corr. de VEaU folgen: 

1. Schreiben des Königs Milan an den Metropoliten Theödosius. 
Euere Heiligkeit! 
Nach den Principien der Landesrechte kann der Herrscher we- 
der unter die Jurisdiction kirchlicher noch weltlicher Gerichte fallen. 
Nach dem canonischen Rechte der orthodoxen Kirche haben die 
Bischöfe blos in ihren Eparchien gerichtliche Macht und nach ihren 
Anordnungen artheilen auch die Gonsistorien. Der Belgrader Erz- 
bischof ist nicht nur Bischof einer Eparchie, sondern er ist der Me- 
tropolit von ganz Serbien, der Aelteste unter seinen bischöflichen 
Brüdern im ganzen Königreiche, das Haupt der kirchlichen Autonomie 
der orthodoxen Kirche und nach den canonischen Gesetzen der or- 
thodoxen Kirche ein höherer geistlicher Richter als alle anderen 
Bischöfe. Als Gesalbter Gottes nimmt der Metropolit inner- wie 
ausserhalb der Kirche eine Ausnahmestellung ein. Nach langjähri- 
ger Dtddung in unserer sehr unglücklichen Ehe mit unserer Gattin 
Natalie und nachdem wir uns überzeugten, dass ein eheliches Leben 
zwischen uns anfing unmöglich zu sein, haben wir am 12. Juni an 
Euere Heiligkeit schriftlich das Ersuchen gerichtet, diese unmög- 
liche Ehe zu trennen. Nachdem die Landesbischöfe uns persönlich 
mittheilten und überdies am 12. Juni an unseren Cültusminister 
schriftlich sich mit dem Bemerken wandten, dass zur Entscheidung 
unseres Ebeprocesses die Synode competent sei, was Seine Heiligkeit 
auch meiner Gattin Natalie telegrapbisch mittheilten, so haben wir, 
als demüthiger, ergebener Sohn unserer heiligen Kirche mit unserem 
Akte vom 12. Juli auch die Entscheidung der Landesbischöte ange- 
nommen, haben aber als König von Serbien in demselben Akte unsere 
Herrscherrechte geltend gemacht und auf Grund derselben gefordert, 
dass unser Eheprocess nach canonischem Rechte verhandelt werde, 
welcher Weg als einzig und allein für uns massgebend ist, denn als 
König und auf Grund der Landesverfassung sind für uns die vorge- 
schriebenen Gesetze, persönliche Angelegenheiten betreffend, nicht 



Akten über die Ehescheidung des Königs Milan v. Serbien (1888). 183 

anwendbar. Trotzdem haben die Landesbischöfe, welche schriftlich 
die Competenz der Synode anerkannten, in der Sitzung der Synode 
vom 13. Juli gegen die Competenz der Synode gestimmt, worauf 
folgende Entscheidung fiel, dass zur Entscheidung unseres Ehepro- 
cqases ein gewöhnliches .geiatliohe* Gericht, d. h* ejin Consistorial- 
und Appellationsgericht competent ist. Ausserdem protestirte *j unsere 



1) Der Ehescbeidungseinspruch der Königin Natalie lautet »nach der Neuen 
Freien Presse« also: 

An das Consistoriura der Belgrader Eparchie in Belgrad. 

Seltsam und wunderlich fürwahr ist das Schicksal dieses unseres schönen, 
aber auch vielgeprüften Landes! Nor wenige der vielen Heimsuchungen haben 
es verschont gelassen, und anch heute befindet sich ganz Serbien in Aufregung 
und richtet mit einer gewissen Befangenheit und Verlegenheit seine Augen auf 
die unliebsamen Vorgänge» die sich auf dem Throne des kaum neu errichteten 
Königreiches abspielen. 

Sr. Majestät dem Könige von Serbien, meinem erhabenen Gemahl, hat 
es gefallen, sein gesetzlich angetrautes und ihm ergebenes Weib von sich zu 
stossen; das Weib, dem er vor dem Altare unserer heiligen Kirche den feier- 
lichen Schwur geleistet, dass er ihm treu sein, dass er- es lieben und bis zum 
Grabe beschützen werde ; das Weib , das ihm einen Erben für den serbischen 
Thron geschenkt hat! Es hat ihm gefallen, den Sohn von der Mutter zu 
reis8en, der ihre einzige Freude und ihr einziger Trost in ihrem Leben war. 
Es hat ihm gefallen, die erste Königin, der das traurige Geschick besohieden 
war, sich nach fünf Jahrhunderten auf den Thron der Nemanice erhoben zu 
sehen, einem Verbrecher gleich aus ihrem eigenen Lande zu vertreiben, aus 
einem Lande , das sie so heiss und innig liebt , und für dessen Grösse jeder 
Schlag ihres Herzens pulsirt, und wofür jede ihrer Handlungen sowohl in freu- 
digen als auch in schweren Gelegenheiten beredte Zeugenschaft abgibt. Er hat 
sich endlich auch dazu entschlossen, auf dem eisten Blatt der Geschichte des 
neu erstandenen Königreiches das verhangnissvolle Ereigniss zu verzeichnen, 
über das heute nicht allein Belgrad und das Consistorium, nicht allein Serbien, 
nein, sondern die ganze gebildete Welt spricht und sowohl die Gegenwart als 
auch die Zukunft urtheilen wird. Aber wenn dereinst kein einziger mehr von 
uns allen, weder von den Parteien noch vom Gerichte, auf dieser sündigen Welt 
sein wird, wenn die Leidenschaften einst erloschen und abgekühlt sein, und die 
irdischen Interessen und sonstige Gravitationen ihre endliohe Befriedigung ge- 
funden haben werden, und wenn wir dereinst Alle vor dem Gerichte der ewigen 
Gerechtigkeit und Wahrheit stehen werden, dann wird auch die Weltgeschichte 
das Ihrige thun und als Weltgericht mit Buhe, ohne Leidenschaft, ohne Furcht 
and ohne jedwede Beeinflussung und Köderung das unbestechliche, gerechte Ur- 
theil über das, was jeder Einzelne gethan hat, sprechen! 

Mein Leben, sowohl das öffentliche als auch das private, ist nicht nur 
im Staate, sondern auch in der Familie, stets ein offenes Buch für Jedermann 
gewesen! Ich habe mir keinen einzigen Fehler vorzuwerfen, und ich kann das 
Urtheil sowohl der Gegenwart als auch der Zukunft wohl mit vollster Buhe, 
wenn auch mit einer unheilbaren Wunde im Herzen, abwarten. 

In keinem einzigen Lande besteht weder ein Gesetz noch ein Gericht für 



184 Akten über die Ehescheidung des Königs Milan v. Serbien (1888). 
Gattin Natalie energisch mittels Depesche an Seine Heiligkeit gegen 



den Herrscher und die Herrscherin. Für ihre Thateo und Handlungen verant- 
worten sie sich nicht den Gesetzen des Landes; für sie werden keine Gesetze 
geschrieben; sie sind nur ihrem Gewissen and der ewigen Gerechtigkeit und 
Wahrheit allein verantwortlich. 

Und so sehr der Thron in der Gesellschaft erhaben ist, um so erhabener 
noch erscheint der Beruf und um so grösser und schwerer noch die Verant- 
wortung derjenigen, die ihn einnehmen. 

Nachdem es aber Sr. Majestät dem König von Serbien f meinem hohen 
Gemahl, genehm war, sich dem Richterspruche jener Richter zu unterwerfen, 
die von ihm die richterliche Gewalt erhalten haben, die in seinem Namen das 
ürtheil sprechen, die in seine Hände den feierlichen Eid leisten, dass sie nur 
Recht nach bestem Wissen und Gewissen und nach dem Gesetse sprechen wollen, 
10 ist es auch mir Recht, dass ich diesem Gerichte unterworfen werde. Niemand 
and am allerwenigsten kann es ein Herrscher, welcher der oberste Hüter des 
Rechtes und der Gerechtigkeit ist, und in dessen Namen diese auch gesprochen 
werden, wünschen, dass ein Richter zum Verräther an seiner Pflicht werde, dass 
er seinen Eid breche und gegen sein Gewissen und gegen das klare Gesetz, also 
nur naoh Belieben und Gefallen, urtheäle. Ohne Recht kann die Gesellschaft 
keinen Bestand haben, und es kann auch nicht im Interesse des Herrschers ge- 
legen sein, dass der erhabene und heilige Beruf des Priesters und des Richters 
herabgewürdigt und dadurch öffentlich der allgemeine und unumstössliche Be- 
weis geliefert werde, dass das serbische Volk unfähig sei für den moralischen 
und gesellschaftlichen Fortschritt ! Und auch ich , die ich mein ganzes Leben 
hindurch die Pflicht in die erste Reihe und obenan gestellt habe, kann keinen 
Grund dafür finden, dass ich vor dem Gerichte zittern, dass" ich zittern sollte 
vor Leuten, die berufen erscheinen, in allem, was der menschlichen Gesellschaft 
erhaben und heilig ist , nach Gewissen und Gesetz Recht zu sprechen I Aber 
gleichzeitig bin ich in Einem Herrscherin und Mutter, und ich kann nicht um- 
hin, in meiner betrübten und wehklagenden Seele tief zu beweinen, dass es da- 
hin gekommen ist, dass ich nach so vielen Beweisen meiner Ergebenheit gegen- 
über meinem Gatten, meiner Liebe zu meinem Sohne, meinen heissen, inbrün- 
stigen Gebeten für die Zukunft und Grösse dieses schönen Landes als Ange- 
klagte vor den Richtern erscheinen muss ! Dieses Bewusstsein fällt mir um so 
schwerer, als ich die beruhigende Ueberzeugung habe, dass ich mit reinem Ge- 
wissen behaupten kann, auch nicht eine einzige meiner Pflichten verletzt zu 
haben, und dass thatsächlich auch nicht eine einzige meiner Handlungen ange- 
führt werden kann, die auch nur den geringsten Schatten eines Vorwurfes, sei 
es auf mein öffentliches, sei es auf mein Familienleben, werfen könnte t Mein 
Schicksal ist fürwahr ein bedauernswerthes und raüsste selbst einem Steine 
Thrfinen erpressen; aber ich verlange hier kein Bedauern, ich verlange hier 
Gerechtigkeit! 

Alles, was mein erhabener Gemahl in seinen beiden Klagen zur Be- 
gründung seines gestellten Scheidungsbegehrens angeführt hat und gegen mich 
geltend macht, ist vor Allem durch gar nichts erwiesen und enthält, wenn es 
schliesslich selbst auch nachgewiesen wäre, durchaus und selbst im Entferntesten 
nicht jene gesetzlichen Bedingungen in sich, die nach den bürgerlichen Gesetzen 
oder nach den geistlichen und kirchlichen Ganones die Ehescheidung zulässig 



Akten über die Ehescheidung des Königs Milan v> Serbien (1888). 185 
die Competenz der Synode, Trotz langjähriger Duldung wollten wir 



«scheinen Hessen. Die Anführungen, welche ans dem Ereignisse, weichet rieh 
nach der Einreichung der Ehescheidungsklage ergeben hat, abgeleitet werden, 
erscheinen schon dadurch an und für sich nicht zulanglieb und sogar durch 
sieh selbst entkräftet, weil sie erst nach der Klage, die überreicht wurde, zur 
Geltung gebracht wurden ; sie sind gewissermassea , einfach nur zur Hilfe ge- 
nommen worden, um die ursprüngliche Gravitation, die in der ersten Klage 
ihren Ausdruck erhalten hat, zu unterstützen ; in der ersten Klage sind keinerlei 
Grunde für die Ehescheidung angeführt; in der zweiten Klage sind allerdings 
solche geltend gemacht, aber sie sind weder ernstlich genug, noch lallen sie in 
die Categorie jener Gründe, auf Grund welcher die Ehescheidung bewilligt wer- 
den könnte. Im Uebrigen hatte ich nach dem Vertrage, den ioh mit meinem 
königlichen Gatten abgeschlossen, das Recht, meinen Sehn bei mir zu behalten, 
ße. Majestät der König, mein erhabener Gemahl, war nicht im Rechte, dass er 
diesen Vertrag einseitig als unpraktisch erklären und ihn annuiliren liess, und 
dies um so mehr, als der Vertrag eigentlich rein sein Werk war, und ich nur 
durch Umstände gezwungen ward, meine Unterschrift demselben beizusetzen. 
Meine königliche Würde und der Stolz der Mutter haben mir nicht gestattet, 
meinen Sohn in die Hände des Herrn Protitsch zu übergeben, den ich aus mei- 
nem Hause hinausgewiesen habe, hätte ich nicht so gehandelt und nicht so ge- 
fühlt, so würde ich verdient haben, dass mich die ganze Welt verurtheüe! 

Für jetzt bin ich, mit Ausnahme der angeführten Bemerkungen, nicht 
Willens, mich in weitere Entkräftigungen und Anführungen einzulassen, welche 
die Klage gegen mioh geltend macht; ich bin auch nicht Willens, mich in eine 
Abschätzung und Auseinandersetzung der Bedeutung der Ehe und der Garan- 
tien, welche die gesellschaftlichen und kirchlichen Interessen zu deren Aufrecht- 
haltung bieten, einzulassen; ich bin auch nicht gewillt, die' Gesetze anzuführen, 
die gegen die Ehescheidung ohne gesetzlich nachgewiesene Gründe sprechen. 
Und bei alledem habe ich auch eine genügende Anzahl schriftlicher Beweise, die 
zur Genüge mein Benehmen meinem erhabenen Gemahl gegenüber darsuthnn 
vermögen und es in einem ganz anderen Lichte erscheinen lassen werden, als 
ein solches in der Klage geschildert wird. Ich kann mich auf eine grosse An- 
zahl von Zeugen berufen, die hohe Stellungen einnehmen und grosses Ansehen 
in der Gesellschaft und im Staate gemessen, und die bezeugen können, dass 
ich nur Gutes für meinen königlichen Gemahl und für das Land gewünscht, 
und falls ich auch etwas gethan, ich stets nur in diesem Sinne und Ton diesem 
Geiste beseelt gehandelt habe! Und demnach will ich auch heute noch von 
alldem Umgang nehmen , weil ich auch heute noch mich ununterbrochen der 
Hoffnung hingebe, dass es mir gelingen werde, mich mit meinem hohen Ge- 
mahl auszusöhnen, behufs welcher Erfüllung meines Wunsches ich tagtäglich in 
unbrünstigem Gebete den Allmächtigen anflehe. 

Wenn aber zum grössten Leidwesen ein Einvernehmen dennoch* nicht er- 
zielt werden könnte , so werde ich gezwungen sein , mich bei der gerichtlichen 
Verhandlung mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln in meinem Rechte« und 
zwar als Mutter , Gattin und Königin , zu vertheidigen und meine- Würde zu 
schützen. Niemand könnte es mir Übel nehmen, denn Niemand darf tob 'mir 
verlangen, dass ich aus welchen Rücksichten immer von meiner Vertheidigung 
abstehe und gestatte, dass dereinst die Geschichte es verzeichne, dass die erste 



• vi* 



166- Akten über die Ehescheidung des Könige Milan v. Serbien (188$). 
auf Ürund untres Ausgleichsvorsehlages einer Ehescheidung aus- 



serbische Königin Grand zur Ehescheidung gegeben habe, und diese Grunde 
entehrende gewesen seien! 

Eben dieses meines Wunsches wegen, dass es zu einem Einverständnisse 
und zw Versöhnung kommen möge, und dadurch die unliebsamen Seenen bei 
der gerichtlichen Verhandlung vermieden werden, und damit gleichseitig auch 
meinem hohen Gemahl Gelegenheit geboten werde, durch eine richtigere und 
gerechtere Benrtheilung der Sachlage mir gegenüber besser gestimmt zu wer- 
den, und um auch unserem einzigen Sohne schon in dessen zartester Jagend 
nicht Veranlassung zu geben, Zeuge dieses traurigen Schauspielt zu sein, und 
ihn mit dem Herzleid zu verschonen, mit ansehen zu müssen, wie dessen un- 
glückliche Eltern, die er mit gleicher Innigkeit liebt, sieh gegenseitig rück- 
sichtslos befeinden — bedauere ich tief, dass sich das Gonsistorium nicht streng 
an die gesetzlichen Vorschriften , naoh wekhen ob die Streitsache erheben and 
benrtheilen sollte, gehalten hat. . 

Den Aussöhnungsversuch zwischen den uneinigen Gatten sohreiben aus- 
drücklich und categorisch sowohl das bürgerliche Gesetz im §. 98, als auch das 
Gesetz über die kirchlichen Behörden in nachstehenden Paragraphen vor: 
§§> 129, 180, 191, 13B, 134, 135, 142, 143 und 145. 

Es kann keinem Zweifel unterliegen , dass dem Consistoriaro alle hier 
angeführten Paragraphen «ehr wohl bekannt sind, und es laset sich auch nicht 
annehmen, dass das Gonsistorium deren nur zu pracise und deutliche authen- 
tische Deutung nicht verstanden haben sollte. Wenn es bekannt ist, welches 
besondere Gewicht sowohl die Gesellschaft als auch die Kirche auf die Er- 
haltung der eheliehen Gemeinschaft legt — ohne hierbei der weiteren persön- 
lichen Gattenrechte auch nur einer Erwähnung zu thun — dem wird es auch 
vollkommen einleuchten, warum die bezogenen gesetzlichen Vorschriften für 
Jedermann verstandlich und sonnenklar sein müssen. Warum also das Con- 
sistorium nicht strenge nach den angegebenen gesetzlichen Vorschriften vorge- 
gangen ist, warum es sich insbesondere nicht an die Bestimmungen der §§. 142. 
und 143. gehalten und die Angelegenheit nicht in diesem Sinne geregelt hat, 
sobald ihm der Streitgegenstand zur Vorlage gebracht wurde, kann nicht in 
der Unkenntniss der Gesetze gesucht werden, sondern mnss aller Wahrschein- 
lichkeit naoh in einem der nachfolgenden zwei Gründe gelegen sein: entweder 
war das Consistorium der Ansicht, dass der Bischof Demetrius den Versöhnungn* 
versuch schon in Wiesbaden gemacht habe, oder ist es des Dafürhaltens, da» 
dem König und der Königin in einer ganz anderen Weise, als es die Gesetze 
vorschreiben, Recht gesprochen werden müsse. Die erste Annahme ist falsch, 
denn nach dem §, 7. des Gesetzes über die kirchlichen Behörden erscheint die 
Intervention von Ordensgeistlichen (Mönchen) in Scheidtrogsangelegenheiten un- 
statthaft, und Hauptsache in diesem Falle ist, dass spftter selbst die Arohi- 
Sjnode den Beschluse ihrer eigenen Incompetenz in dieser Angelegenheit in 
den Vordergrund stellte. 

Die Annahme des zweiten Punktes wäre aber ein gefährlicher Irrthnm. 
Das Consistorium ist entweder gar nicht berechtigt , über den König und die 
Königin ein Urtheil zu fallen, oder aber, wenn es zum Rechtsspruche berechtigt 
ist, mnss es sich genau an die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über 
Ehescheidung*- Angelegenheiten halten ; da aber die imperativ ausgesprochenen 



Akten über die Ehescheidung des Königs Milan v. Serbien (1888). 187 
weichen, welchen Vorschlag aber unsere Gattin Natalie unliebem* 



Versuche nur Versöhnung nicht gemacht worden lind, damit dem Gesetze Ge- 
nüge geleistet werde, so erscheint eine dickfällige Correction nothwendig , und 
müssen die Versöhnuiigsversuohe nachträglich gemacht werden. 

Ebenso steht es auoh mit den gesetzlichen Vorschriften, welche die Be- 
stisnmnng enthalten, dass die im Zwiste lebenden und die Scheidung ansfcreben- 
den Gatten persönlich Tor dem Gerichte zu. erscheinen haben. Aach diese , ge- 
setzlichen Vorschriften sind ebenso imperativer Natur gleich jenen, die sich auf 
die VerBöhnnngsTersnche beliehen, nnr mit dem einzigen Unterschiede, dass sie 
noch strenger sind, denn nicht allein dass sie das persönliche Erscheinen vor 
dem Gericht verlangen , ja sie verbieten sogar jede Stellvertretung in Bhe- 
scheidungs-Angelegenheiten. {§§. 140. und 141. des Gesrtzes Aber die kirch- 
lichen Behörden.) Wenn es mir aber verwehrt werden sollte, persönlich vor 
dem Gerichte su erscheinen, und wenn es dam Consistorkim nicht erlaubt sein 
sollte, die Forderungen und die Beschlüsse der §§. 140. und 141. in Anwendung 
zu bringen, so ist es wohl richtig, dass hier die Absicht vorliegt, mir jede 
Verteidigung unmöglich zu machen und über mich Angeklagte das Urtheil in 
meiner Abwesenheit in fallen. 

Das Becht der persönlichen Verteidigung der eigenen Person und Sache 
vor Gericht, und zwar nicht allein in Ehescheidungsprocessen, sondern auch in 
allen anderen F&Uen, sowohl civil- als auch strafrechtlicher Natur, hat bis heut- 
zutage weder zur Zeit des Gewohnheitsrechts, noch zur Zeit der geschriebenen 
Gesetze, weder irgend ein Gericht, noch irgend eine Behörde, noch irgend eine 
der streitenden Parteien zu bestreiten gewagt! Ohne dieses Becht gibt es auch 
keine Gerechtigkeit, und wenn dieses in Serbien, bis heute Niemandem verwei- 
gert oder bestritten wurde, so denkt man. wohl sicher nicht daran, dieses Recht 
der serbischen Königin vorzuenthalten. Indem ich mich für diesmal begnüge, 
nur in diesem Rahmen meine Verteidigung auf die mir durch die hollandische 
Behörde zugestellte Ehescheidungsklage einzubringen , erkläre ich auch schon 
bei dieser Gelegenheit, dass ich nie zur Ehescheidung meine Einwilligung geben 
werde, und. zwar aus dem Grunde nicht, weil zur Ehescheidung keinerlei ge- 
setzliche Gründe vorliegen, und weil sich meine Gefühle und meine Ueber* 
zeugung als treue und bescheidene Tochter unserer heiligen Kirche dagegen 
strauben — und weil mir andererseits die dem Sohne und der königliohen Würde 
gegenüber schuldigen Verpflichtungen geradezu ein solches Verhalten und Han- 
deln gebieten. 

Mein Frauenstolz musste der Frage über die Pflichterfüllung gegenüber 
verstummen, und mein an das Consistorium gestelltes Ansuchen ist Folgendes: 

»I. Das Consistorium wolle gemäss dem §. 98. des Bürgerlichen Gesetz- 
buches und gemäss den §§. 129, ISO, 131, 183, 134, 135 und 145 und insbe- 
sondere den §§. 142. und 148. des Gesetzes über die kirchlichen Behörden vor- 
gehen und im Sinne dieser Gesetzesstellen die Vornahme der vorgeschriebenen 
Venöhnungsversuche anordnen. 

II. Wolle das Consistorium entsprechend den §§. 133, 187, 140, 141 
and 144 des Gesetzes über die kirchlichen Behörden und im Sinne von deren 
Vorschriften mich persönlich vor dessen Forum laden zuerst behufs des Aus- 
söhnnngsversuches und, wenn solcher vor demselben erfolglos bleiben sollte, 
behufs Erhebungen und Urtheilsschöpfung in dieser Streitangelegenheit.« 



188 Akten über die Ehescheidung des Königs Milan v. Serbien (1888). 
würdig, unköniglich und unmütterlicherweise ausschlug L ). Wir gaben 



Im übrigen habe ich da« Recht, zu verlangen, dass mich das Consistorium 
zum personlichen Erscheinen vorlade ; denn das Gesetz selbst schreibt dem Con- 
sistorium ein solches Verfahren vor. Aber das mir zustehende Recht der per- 
sönlichen Verteidigung vor dem Consistorium erscheint nicht im geringsten 
von der Vorladnng des Consistorinms abhängig, und ich werde mich nie dieses 
Rechtes begeben. Wenn mir jedoch gewaltsamer Weise verwehrt würde, Ge- 
brauch von demselben machen zu können , dann kann auch von einer Urtheils- 
fallung keino Rede sein, und was die Gerichte in diesem Falle beschliessen oder 
thun mögen, würde und müsste schon an und für sich null und nichtig sein 
und könnte keinesfalls irgend welche juridische Rechtskraft besitzen. 

Nachdem das Consistorium im Sinne des §. 146. des Gesetzes über die 
kirchlichen Behörden und den Vorschriften des bürgerlichen Verfahrens gemäss 
vorgeht, so ist es verpflichtet, meiner Forderung Gehör zu schenken, über die- 
selbe zu entscheiden und mir den diesfälligen Beschluss zustellen zu lassen. 

Der heiligen orthodoxen. Kirche getreue und demüthige Tochter 

Versailles, 8. (20.) August 1888. Natalic. 

1) Der Vertrag, den König Milan im Juli seiner Gemahlin vorschlug, 
lautete nach der »Neuen Fr. Presse« in wörtlicher Uebersetzung also: 

Vertrag. 
Se. Majestät der König Milan von Serbien und seine Gemahlin, Ihre 
Majestät die Königin Natalie in Betracht ziehend: 

1. Dass die zwischen ihnen im vorigen Jahre geschlossene nnd unter- 
schriebene persönliche Verständigung sich in ihrer praktischen Anwendung als 
nicht ausreichend gezeigt hat, um zu dem beabsichtigten Ziele zn fuhren; 

2. dass sowohl der König, als auch die Königin wünschen, dass die Ver- 
hältnisse zwischen ihnen denjenigen unter gebildeten Leuten entsprechen und 
dass ihr Sohn, der Kronprinz, seine Bildung in Deutschland beendige; 

3. dass beide Parteien zu der Ueberzeugung gekommen sind, dass ein ge- 
meinsames Leben zwischen ihnen unmöglich ist und dass zugleich die Interessen 
ihres Sohnes verlangen, dass ein Zustand hergestellt werde, welcher die Ehe- 
scheidung ansschliesst : 

haben folgenden neuen Vertrag, welcher endlich ihre gemeinsamen Ver- 
hältnisse bis zur Volljährigkeit des Kronprinzen regelt, geschlossen und sich 
auf folgende Punkte vereinigt: 

1. Die Königin verpflichtet sich feierlich bis zur Volljährigkeit des Kron- 
prinzen nicht nach Serbien zurückzukommen ohne besondere Berufung des 
Königs. 

2. Bis zum 1. Januar 1893 wird die Königin für die ganze Zeit ständig 
in Wiesbaden wohnen. Die Königin kann diesen Aufenthaltsort blos ändern, 
wenn dies der König genehmigt und wenn er seine schriftliche Erlaubnis« dazu 
gegeben hat. Es versteht sich aber von selbst, dass die Königin während der 
Ferien des Kronprinzen verreissen und sich für kurze Zeit unter Beobachtung 
des Punktes 1. dieses Vertrages aus Wiesbaden entfernen kann. Im Falle, dass 
die Königin während der Schulzeit des Kronprinzen sich aus Gesundheitsrück- 
sichten aus Wiesbaden entfernen muss, ist immer die Erlaubniss des Königs 
dazu nöthig. 



Akten über die Ehescheidung des Königs Müan v. Serbien (1888). 189 

noch einen Beweis unserer Aufopferung; indem wir auf diesen Pro- 
test Bäcksicht nahmen, bewilligten wir aktenmässig am 16. Juli, 



3. Bis zum 1. Januar 1893 wird der Kronprinz seine Erziehung unter 
unmittelbarer Aufsicht der Königin und nach dem Plane, wie ihn der König 
bestimmt und genehmigt und für dessen Ausführung der König zu sorgen hat, 
gemessen , und zwar unter Leitung eines Gouverneurs , welchen der König er- 
nennen wird. 

4. Vom 1. Januar 1893 an hat er seine Erziehung in Serbien fortzusetzen 
und dort zu beenden. 

5. Während der Zeit seiner Erziehung in Deutschland wird der Kron- 
prinz in jedem Jahre seiner Ferien, d. h. die Zeit vom 7. Juli bis zum 6. Sep- 
tember, bei seinem Vater und unter dessen Aufsicht verbringen, und zwar so, 
dass er am Tage des 7. September, dem Namenstage seiner Mutter, zu dieser 
zurückkehrt. Ausserdem wird der Kronprinz in jedem Jahre zu Ostern und zu 
Weihnachten zu seinem Vater kommen, um zu diesen Feiertagen je zehn Tage 
bei ihm zu verweilen. Die Heise wird in diese Zeit nicht eingerechnet. Dieser 
Punkt hat seine Giltigkeit , sobald dieser Vertrag von den beiden Parteien 
unterschrieben ist. [Da die Königin nicht auf den Vertrag einging, liess der 
König den Kronprinzen unter Intervention der preuss. Begierungsbehörden aus 
Wiesbaden, wo der Sohn bei seiner Mutter sich aufhielt, dieser abnehmen und 
nach Belgrad zurückführen]. 

ti. Die Königin verpflichtet sich formell und feierlieh, den Kronprinzen 
nirgends ausserhalb der Grenzen des Deutschen Reiches zu führen, auch auf die 
kürzeste Zeit nicht, es sei denn, dass der König seine besondere Genehmigung 
schriftlich gegeben hat. 

7. Der König verpflichtet sich formell und feierlich, den Kronprinzen 
vom Tage seiner Grossjährigkeit an, also nachdem er in sein Vaterland zurück- 
gekehrt ist, zu jedem Oster- und Weihnachtsfeste zu seiner Mutter zu schicken, 
damit er bei ihr zu diesen Feiertagen je zehn Tage lang verweile« Auch hier 
wird die Zeit des Keisens nicht mitgerechnet. Ebenso verpflichtet sich der 
König, von jener Zeit an seinen Sohn während der Ferien, d. h. vom 12. Juli 
bis zum 12. September zur Mutter zu schicken. Die Königin hat aber kein 
Recht, während dieser Zeit den Kronprinzen an den Höfen ohne die 
Erlaubnis des Königs vorzustellen* 

8. Vom 1. Januar 1893 ab kann die Königin für kurze Zeit oder be- 
standig wohnen, wo sie will, unter Beobachtung des Punktes 1. dieses Ver- 
trages (also mit Ausschluss von Serbien). 

9. Der König verpflichtet sich formell und feierlich, der Königin sowohl 
▼on seiner Seite, als auch von Seiten des Staates alle Rechte, Vortheile und 
Ehren, welche sie in ihrer hohen Stellung als Königin zu beanspruchen hat, 
zu sichern. 

10. Die Königin hat das Recht, sieh ihre Hofdamen und Ehrenfrfiulein 
selbst zu wählen. Dieselben werden von ihr ernannt, jedoch muss sie dem 
Könige diese Ernennungen schriftlich mittheilen, damit die Namen der Er- 
nannten in die Hofjournale eingetragen werden. 8ollte die Königin wünschen, 
einen Hofmarschall oder einen Ceremonienmeister zu haben, dann werden diese 
an! ihren Vorschlag und nach Auswahl vom Könige ernannt. Wenn erforder- 



1Ö0 Akten über die Ehescheidung de» Königs Milan v. Serbien (1888). 

dasg das 1 Belgrader Consisrtorium unseren Eheprocess verhandeln solle. 
Wir hoben gleichzeitig hervor, welche Rechte und Vortheile die Ver- 
fassung und Landesgesetze dem König und seinem Hanse sichern. 
Ohne Rücksicht auf diese Vortheile handelte das Belgrader Con- 
sistorium in unserem Ehescheidungsprocesse eben so als bei jedem 
unserer Unterthanen, was weder der Verfassung noch den Landes- 
gesetzen entspricht. Nachdem wir zur selben Zeit aus Gesundheits- 
rücksichten im Auslande weilten, beeilten wir uns, das incorrecte 
Handeln des Consistoriums , sowie jedwede Verhandlung bis zu 
unserer Zurflckkunft zu systiren. In der Residenz des uns von 
Gottes Gnaden gegebenen Königreiches zurückgekehrt und einsehend, 
dass alle unsere grossmüthige Nachgiebigkeit und Aufopferung wah- 
rend vieler Monate auf unsere Gattin Natalie die gewünschte Wirkung 
verfehlt ♦ ja vielmehr dazu geführt hatte, dass aus einer Faroilien- 
frage des königlichen Hauses eine ernste Angelegenheit für den 
Staat und die Dynastie erwuchs, sehen wir ein, dass es unsere 
Herracherpflicht ist, von Surer Heiligkeit zu verlangen, mit der 
Ihnen von Gott gegebenen Macht und dem canonischen Rechte ge- 
mäss vom serbischen Staate und der Landes** Dynastie eine Gefahr 
abzuwenden und auf Grund des eanonisehen Rechtes unserer heiligen 
orthodoxen Kirche unsere Ehe mit unserer Gattin Natalie zu lösen. 



lieh, werden dem Kronprinzen während seiner Lehrzeit auch ein bis zwei Ad- 
jutanten zugetheilt, welche ebenfalls vom Könige ernannt werden. 

11. Während der Zeit der Erziehung des Kronprinzen in Deutschland 
wird die Königin für sich und den Kronprinzen sowie für ihren gesammten Hof 
ans der Civilliste des Königs monatlich 25,000 Francs erhalten; die Adjutanten, 
der Hofmanchall und der Ceremonfcnmeister werden jedoch vom Körnte be- 
soldet. Diese Summe von jährlich 800,000 Francs wird die Königin erhalten, 
auch wenn der Kronprinz als volljährig nach Hause zurückgekehrt ist. 

12. Nachdem sich der König und die Königin aus eigenem und freiem 
Willen über alle vorerwähnten Punkte verständigt haben, geben ihre Majestäten 
einander — so wahr ihnen Gott helfe ■— ihr Ehrenwort, dass sie diese Bestim- 
mungen in Allem pünktlich, genau und gewissenhaft halten werden, damit m 
Folge dessen die Beibungen aufhören , welche bis jetzt zwischen ihnen bestan- 
den haben. Weil dieser Vertrag aber sowohl der einen als der anderen Partei 
ihren inneren und äusseren Frieden sichert und zu gleicher Zeit die Interessen 
der nationalen Dynastie sowohl wie des serbischen Staates verfolgt, so ist er 
angesiebt» seines staatsrechtlichen Charakters und damit er bestehen bleibe, 
von dem Metropoliten und den sämmtlichen Bischöfen der unabhängigen und 
autocephalen serbischen Kirche gesegnet und unterschrieben und mit dam 
Staatssiegel und der Unterschrift sämmtlicher Staatsminister versehen. 

So vereinbart und in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt in 
Belgrad und in Wiesbaden. 

(Folgen Datum und Unterschriften.) 



Akten über die Ehescheidung des Königs Müanv. Serbien (1888). 191 

Unser Land und die Landes-Dyiwtie dera Gebete Euerer Heiligkeit 
empfehlend, bleiben wir der heiligen Kirche treue? und ergebener 
Sohn König Wim von Serbien. , 

. Belgrad 11 M October [1888],« - 

2. Entscheidung des Metropoliten von Serbien in Angelegenheit der 
Ehescheidung des Königs Milan mit Natalie Keczko, 

»f Theodosius. Durch, des heiligen Geistes Gnade Bischof der 
orthodoxen Kirche des Königreiches Serbien, Erebisohof ton Belgrad 
und Metropolit ?on Serbien. Wir entbieten allen Söhnen der heili- 
gen Synodal- und apostolischen orthodoxen Kirche im Königreiche 
Serbien unseren Friedensgrusa und väterlichen Segen. Auf Grund 
der Aussage Sr* Majestät des Herrschers und Königs von 8erbien t 
Milan 1, welche dahin lautet, dass es ihm unmöglich sei, das ehe- 
liche Leben mit seiner Gemahlin, der Königin Natalie, fortzusetzen, 
and nach gemachten vorgeschriebenen, aber fruchtlos gebliebenen 
Versuchen, das eheliche Band ihrer Majestäten weiterhin aufrecht- 
zuerhalten, und auf Grund der Weisungen der gottbegnadeten Väter : 
»Wabret die Geheimnisse der Könige und verkündet die Werke Gofc* 
tes,« haben wir diesen hochwichtigen Gegenstand einer ernsthaften 
und wohldurchdachten Prilfaiig unterzogen. Nach gründlicher und 
allseitiger Prüfung sind wir selbst zu der Ueberzeugnng gelangt, 
dass ein eheliches Leben zwischen beiden Majestäten nicht mehr 
möglich sei. Dabei haben wir auch die geheiligte und unantastbare 
Person des Herrschers und seiner Dynastie, die Interessen miserer 
heiligen Kirche sowie auch jene des Staates in Rücksicht genommen 
und haben im Sinne der unwiderlegbaren und unübertrefflichen An- 
ordnungen unseres Herrn und Heilandes Jesu Christi, die er den 
göttlichen Aposteln und ihren Nachfolgern ertheilt hat: »Was ihr 
auf Erden binden werdet, das wird im Himmel gebunden «ein, und 
was ihr auf Erden lösen werdet, das wird auch im Himmel gelöset 
sein,« dabei uns weiter auch an die althergebrachten Fälle t welche 
in der orthodoxen Kirche vorgekommen sind, und kraft der Gewalt 
des Metropoliten der autokephalen serbischen Kirche lösen wir mit- 
telst unseres Segens jene Ehe, welche gemäss dem Ritus der ortho- 
doxen Kirche, am 5./17. October 1875 in der Belgrader Gathedrale 
zwischen König Milan I. und Natalie geborenen Keczko geschlossen 
wurde, und geben hiemit kund, dass dieser Ehebund nicht mehr 
bestehe.« 

Ob es wahr ist, was die Germania 1888 Nr. 256 IL Bl. einem Schreiben 
ans Belgrad in dem BL C. entnahm : dass der Caltnsminister Wladon-Geor- 



192 Akten über die Ehescheidung des Königs Milan v. Serbien (1888). 

gewitsch sowohl das Schreiben des Königs, wie die tob ihm zugleich mit die- 
sem Schreiben dem Metropoliten von ihm zur Unterschrift vorgelegte Antwort 
verfasst habe ; dass Metropolit Theodosius sich Bedenkzeit bezüglich des Unter- 
schreibe!» der Antwort erbeten , der Minister 3 Uhr Nachmittags bei ihm mit 
den Schriftstücken erschienen sei, dass der Minister darauf erwiedert habe: 
»Um 5 Uhr komme ich persönlich wieder , aber ich bitte davon Notiz zu neh- 
men, dass seine Majestät es verlangt;« dass der Minister pünktlich um 5 Uhr 
begleitet vom kön. Secret. Christisch wieder beim Metropoliten erschienen und 
letzterer dann in Gegenwart jener beiden das Schriftstück unterzeichnet habe — 
ob das wahr ist, vermögen wir nicht zu beurtheilen. Die Zeitungen berichteten 
auch wiederholt in verschiedenartiger Weise von heftigen Zornesausbrüchen des 
Königs gegen die Bischöfe Demetrius von Nisch und Nicomon von Cacok, welche 
gegen die Zulässigkeit der Ehescheidung gestimmt hatten. Anfangs hiess es 
sogar, der König habe beide Bischöfe im Sinne des Disciplinarstatutes für Staats- 
beamte wegen Renitenz gegen das Staatsoberhaupt bei Durchführung der von 
demselben aus Staatsgründen für nothwendig befundenen Verfügung der Ehe- 
scheidung ihrer Stellen enthoben. 

Königin Natalie protestirte gegen das Scheidungsdecret des Metropoliten 
Theodosius , weil dieser kein rechtmassiger Metropolit sei , als solchen erkenne 
sie nur den (von der Regierung wegen seiner Connivenz zu Russland abgesetzten) 
Michael an. Ob es wahr ist, dass der König sich der Zustimmung des Pa- 
triarchen von Constantinopel und des Patriarchen Angyelics von Karlowitz zu 
der Scheidung versichert habe — lässt sich bis jetzt nicht constatiren. Eine 
Anrufung dieser und der obersten Kirchenbehörden der übrigen autokephalen 
gr.-or. Staatskirchen, würde rechtlich betrachtet, eben wegen der von jeder 
dieser Kirche behaupteten Autokephalie keinen Competenzgrund für sich haben. 

In der Entscheidung des Metropoliten vermisst man eine eigent- 
liche Begründung der Ehescheidung. Dazu kommt, dass nach den 
in der orientalischen Kirche als apostolisch angesehenen sg. canones 
apostolorum can. 34, sowie nach dem 9. canon der Antiochenischen 
Synode , auch der erste Bischof einer Nation eine wichtigere Ange- 
legenheit nicht ohne das Urtheil der übrigen Bischöfe bestimmen 
darf. 



198 



XVIII. 

Ein Hirtenschreiben des griech.-kathol. Metropoliten Sytv. Sem- 
bratovicz von Lemberg vom 8, September 1888 

anlässlich der neunten Säadarfeier der Bekehrung der Russen zum 

Christenthume *), 
in'a Deutsche übers, und mitgetheilt von Alfred IL v. Schlichüng zu Krakaa. 

Der hochw. Metropolit legt im Eingänge den geschichtlichen 
Verlauf der Einführung des Christentbums in den russischen Län- 
dern dar, erinnert an das Auftreten des heil. Apostels Andreas, 
und hebt darauf hervor: 

»Wir verdanken jedoch die eigentliche und allgemeine Be- 
kehrung von Bussland zum christlichen Glauben dem hochberühmten 
Grossfursten Wladimir, einem Enkel der hl. Olga, welche in Gon- 
8tantinopel aus den H&nden des Patriarchen Theophylakt die heilige 
Taufe empfangen hatte und sich alsdann um die Vorbereitung des 
Volkes zur Annahme des Christentums in Bussland gar sehr ver- 
dient gemacht hat.« 

»Von politischen und Handelsverhältnissen, hauptsächlich aber 
von dem heilsamen Vorbilde der 6ro9sfürstin Olga geleitet, empfing 
Wladimir aus den Händen der Griechen das Christenthum und erbat 
sich aus Byzanz Missionäre zur Ausbreitung des Lichtes des Evan- 
geliums in seinen Staaten. c 

Weiter erwähnt der Hirtenbrief die geschichtlichen Ereignisse 
bei Annahme des Ghristenthums, sowie die überaus wichtigen und 
segensreichen Folgen dieser Ghristianisirung. »Bussland erlangte so- 
fort eine hervorragende Stelle unter den damaligen Staaten von 
Europa; trat in nähere Verbindung mit den übrigen Ländern, ja 
auch mit West-Europa, und seine Fürsten knüpften verwandtschaft- 
liche Beziehungen mit den Dynastien von Constantinopel , Polen, 
Ungarn, Böhmen, Deutschland, Skandinavien und sogar mit dem 
fernen Frankreich entwickelten sich derlei culturelle Verhältnisse. c 

»Und wo liegt der Grund dieser wunderbar schnellen und in 
ihren Folgen so segensreichen Umgestaltung von Bussland? Es hat 



1) Siehe Dr. Chotkowski, Prof. an der theol. Facultät zu Krakau, Ueber 
die russische Jubiläumsfeier in Kiew, im Julihefte 1888 der Muochener » Historisch - 
politischen Blätter für das katholische Deutschland,« S. 23—87. 

Arohiv für Kirotonreoht. LX1. 13 



ItW .flftvtor. Mettop, Sembf*tovte*ABirtm*^^ 

wpU »ickte ADderös zw. Erawlung aoleb 'erfreultclw JSr&lge .mögn- 
wirkt f ab hwpta&ehlich der Uamtondy daas Riwalaad; 4^[ heilige 
Twfwasaer *ÜQht aus terdorheaen Brunnen schöpfte, ,die Mn>-gg- 
sundes Wasser geben können (Jer. 2. 13«), sondern aus <te«, fttuftr 
neui jenes Wassers, woraus das ewige Leben fliessi.(Joh. 4, 14.) und 
welcher junter dem mächtigen Felsen Petri hervorquillt, dea*gejaA$s 
alsso Russland die Erkenntnis« dar Wahrheit der alUinseligm^rtkendau 
Jr&bbolisßken Kirche zu vördanten hat. i : .:; :;/ u •■ ■•:» ^..-«j 
»Bftttla&d' erhielt demnach die Taufe ton Cflnatairtiöopelit^i- 
thes leidet heutigen Tages ein .HattptföpJt^enUut de», Scb^iöÄ.:!^ 
aber : woblgeroerkt * zu jener; Zeit- in , innigster Eia£r£cht iwd ßkqh«it 
mit d^m römiarhen Stuhle verblieb, Der Glfrubejwaj*< tun jeft^ftait 
in Byianz cei«, war eebt katholischer Glaube. Diesen Drostani beb«« 
wir mit besonderen* Nachdrucke hervor, weil er für die gegenwärtige 
Sftoularfeier. van 4er#rössteo Wichtigkeit ist. * .1 vo 

;»Gs ist AU&< die mit der Geschichte Jener Zeitepeche Mer*r^t 
sind, wob i bekannt, dassdie Cbratianisiiung Ru&sl^nd^ ui^^e 
Zeit erfolgte, ais das durch Photius hervorgerufene SßW$majaur jöfe^e 
beigelegt war (89l)< und. der « Patriarch v<sa G^stant^noi^, föotaftl 
Oerulaciuäv sich noch nicht von dar Einheit mit der heilige» r&öischr 
katboliarhen Kirohe losgesagt hatte (1Q43). lusbe«0»derfi < jst Tb^J- 
pbylakt, der die Grossfürstin Olga getauft hat, in Gtfgeriwart des 
päpstlteheji Legaten in ieine Patriarohen^ürde instaUir^. worden. 
Der Patriarch Nioolaus Chrysolajas (981— 995)^ au üm$n%tit'fo 
Rassen die heilige Taufe empfingen* und welcher d^ ersten Metro- 
politen Michael I. nach Kiew entsandte y wird fon den Kircr#*- 
historikern allgemein als rechtgläubiger Katholik , bezeichnet* i J5N9- 
selbe gilt von den nach ihm folgenden Patriarchen Syzyirius >und 
Sergiua II., sowie von den allernächsten Vorgängen» des Michael 
Cerularius t . nämlich Eustachius und Alexius. Ja Qerulariug seifest 
hat durch die ersten zehn Jahre seines Patriarch$nthum$ den Priwat 
das römischen Papstes anerkannt, wie dies ans dem an CJendaripB 
gerichteten Briefe des Papstes Leo IX. erhellt.« „v 

. »Es. haben bis zu jenem bedauernswürdigen Zeitpunkte, ate 
Cerularius sich von der Einheit mit der rftmisohen Kirche Ipsrtsa 
(1054), bereits vier Metropoliten, Michael, Leontias, Johann >L «nd 
Theopempt der Reihe nach den erzpriesterlkhen Stuhl voh Kiew 
innegehabt, welche allesammt Bekeaner und Verkündiger des ächte», 
katholischen Glaubens waren. Auch ist Theopempte Nachfolger» der 
Metropolit Hilarion (der erste aus dem russischen MOne^sstandeK im 
J. 1051 zum Metropoliten von Kiew erhoben worden, ohne dasa *i*e 



Gr.~or. Melrop. Sembratovtcx Hirtensckreibm v. 8. Sept. 1888. 195 

Ansteige davon au den Patriarchen Cerularins erstattet worden wäre. 
Nach dem Ableben desselben wnrde Georg I. als Metropolit nach 
Kiew gesandt, was jedoch bereits zu einer Zeit erfolgte, als Cerularius 
nicht mehr am Leben war.c 

' »Somit konnte nicht dieser Metropolit in den rassischen Län- 
dern die falsche Lehre des Cerolarius verbreitet haben, and dies am 
So weniger, als der damalige Grossfürst Jziaslaw-Demetrius mit dem 
Papste Gregor VII. in friedlieben Verhältnissen stand. Der nach- 
-folgende Metropolit Johann II. ist zwar auch aus Griechenland ge- 
kommen, aber es ist wohlbekannt, dass der damalige Kaiser von 
Constantinopel Alexius Komnenus (1081— 1118) im Vereine mit dem 
Patriarchen erfolgreich gegen das Schisma ankämpfte and bemüht 
war, die Kirchengemeitischaft mit Rom wiederherzustellen. Zar Zeit 
des Metropoliten Ephraim wurde für die russische Kirche das Pest 
der Translation der Reliquien des hl. Nikolaus von Myra in Lycien 
nach Bari in Unteritalien eingesetzt. Dieses Fest wurde von dem 
Apostolischen Stuhle angeordnet; anderseits hat die nicht unirte 
griechische Kirche die Einsetzung dieses Festes nicht acceptiren 
wollen. Aus jener Zeit datirt auch die ausserordentliche Verehrung 
des hl. Nikolaus bei dem russischen Volke, dem bekanntlich dieser 
Heilige als vornehmlicher Patron von Rassland und des russischen 
Volkes gilt« 

Ferner wird in dem erzb. Hirtenschreiben erwähnt, dass die 
mit dem römischen Stahle bestehende Gemeinschaft der rntbenischen 
Kirche im Laufe der Zeit, sei es in Folge der rituellen Identität mit 
der griechischen Kirche, sei es in Folge der grossen geographischen 
Entfernung der ruthenischen Läuder von Rom geschwächt werde, 
und erst in der Sjnode von Brze& im Jahre 1595 wieder auflebte. 
»Die Ruthenen (heisst es hier) bekennen sich zu derselben Religion, 
sä welcher sich die heil. Fürstin Olga und der apostelgleiche heil. 
Chroesfärst Wladimir bekannten und zu welcher sich die ersten christ- 
liehen Ruthenen bekannt haben. Uns geziemt es sich demnach mit 
wahrem Dankgefühle die Verdienste dieser unserer erhabenen Vor- 
gänger höchlich zu preisen , uns geziemt es sich vor Allem jetzt 
das 900jährige Jubiläum der Bekehrung der Russen erbaulich zu 
feiern.« 

Schliesslich heisst es: »Es sind dies lauter vergebliche und 
grundlose Behauptungen, welche bei den diesjährigen jenseits des 
Grenzflusses Podhorze [zu Kiew] veranstalteten Festlichkeiten ge- 
äussert wurden, als ob das dermalen in jenen Ländern herrschende 
Olaubensbekenntniss eben diejenige Religion sei, zu welcher sich der 

13 • 



19$ üeber die neunte Säcularfeier der Bekehr, d. Russ. zum ChrUtenth. 

hl. Wladimir bekannte, so wie als ob das dermalige Bekenntniss der 
ursprüngliche Christenglauben der Rassen sei. Die Geschichte weist 
das Gegentheil nach. — Es gibt nur eine Wahrheit, und wir kön- 
nen uns gerechterweise und in tiefer Derauth rühmen, dass eben uns 
beschieden ist, diese Wahrheit zu besitzen und zu bekennen. — 
Beten wir daher an diesem Festtage instäudigst darum, damit unsere 
mit Gewaltanwendung von der Einheit mit der Kirche losgerissenen 
Brüder baldigst zur freien Bekennung des echten katholischen Glau- 
bens zurückgelangen; beten wir, das* auch der gantt^fctebt} der 
leider grösstentheüs in der jetzigen Zeit von $chi$p£mtischen Irr- 
thümeru befangen ist, aus seinem tiefen Schlafe erwache ; flehen wir 
zu Gott, dem Herrn, er möge bald die Verheissung in Erfüllung 
gehen lassen : es wird Ein Schafstall und Ein- Hirt werden. c 

Der vorstehende Hirtenbrief wurde im rutbenischen Urtexte 
säramtlichen ruthenisch-katholischen Kirchenvorständen des Metfo- 
politansprengela mitgetheüt und darin auch angeordnet, dio neunte 
Säcularfeier dieser so folgenreichen historischen Begebenheit in allen 
Kirchen mit einem feierlichen am 1. (13.) October 1888 abzuhalten- 
den Hochamte zu begeben. 

Der Hirtenbrief des griech-kath. Metropoliten Sembratovicz von Lem- 
berg erschien das. im Verlage des griech.-kath. Metropolitan-Consistorrams in 
der Druckerei des Stanropigianischen Institutes im rutbenischen Urtexte mit 
cyrillischen Lettern. 



a HES 



197 



XIX. 

Entscheidungen der Schweizerischen Bundesbehörden, 
betr. die religiöse Erziehung der Kinder. 

Mitgetheilt von Dr. Fritz Speiser in Basel. 

Für diese Entscheidungen sind allein massgebend die Bestim- 
mungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, welche in ihrem 
Art. 49. folgende Grundsätze aufstellt: 

»Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. 

Niemand darf zur Theilnahrae an einer Religionsgenossenschaft 
oder an einem religiösen Unterricht oder zur Vornahme einer reli- 
giösen Handlung gezwungen oder wegen Glaubensansichten mit Stra- 
fen irgend welcher Art belegt werden. 

üeber die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 
Mh Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber 
der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.« 

Gegen Verfügungen cantonaler Behörden, welche diesen Be- 
stimmungen widersprechen, hat der Verletzte den Becurs an die 
Bundesbehörden; die Entscheidung der Becurse steht nicht dem 
Bundesgericht zu, sondern gemäss Art. 59. des Bundesgesetzes, be- 
treffend die Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874, dem Bundesrath 
und , sofern sich der Beschwerdeführer beim Entscheid des Bundes- 
rat!» nicht beruhen will, der Bundesversammlung. (Nationalrath 
und Ständerath.) 

Einige auf Grund von Art. 49. der Bundesverfassung erlas- 
sene Entscheidungen des schweizerischen Bundesrathes betreffen die 
Frage, inwieweit der Besuch des Religionsunterrichts nach den Vor- 
schriften über die allgemeine Schulpflicht erzwungen werden kann. 
Der schweizerische Bundesrath nimmt an, auf Grund yon Art. 49. 
der Bundesverfassung habe der Inhaber der väterlichen oder vormund- 
schaftlichen Gewalt das Recht zu erklären, dass die Kinder am Re- 
ligionsunterrichte nicht theilnehmen sollen ; alsdann sei dieser Wille für 
die Behörden massgebend; solange aber eine derartige Erklärung 
nicht erfolgt, bilde der Religionsunterricht einen Theil des Schul- 



198 Schwein. Entgeh., Religion der Kinder aus gemischten Ehern 

nnterrichts, so dass den Kantonen das Recht zustehe, darauf die 
Bestimmungen über Schulzwang anzuwenden l ). 

In zwei anderen RechtsfMlen , deren Mittheilung Ar die Lemr 
dieses Archivs von Interesse sein wird, handelte es sieh nm Durch* 
Abrang des Hechtes, die Kinder in demjenigen Religionsbekennt- 
nisse zu erziehen, welches durch den Inhaber der väterlichen «der 
vorrrnuils'^riftliohen Gewalt bestimmt worden war. 

1. Der protestantische Wilhelm Steiner aus Cster im Kanton 
Zürich verheirathete sich zu Paris im Jahre 1873 mit der kathoh- 
schen Cäsariue Arsäne Deschamps. Vor der kirchlichen Trauung 
hatten die Brautleute in einer Urkunde, die im erzbischöflichen Ar- 
chiv zu Paris hinterlegt wurde, sich verpflichtet, ihre künftigen 
Kinder in der katholischen Religion zu erziehen« In dieser Ehe wur- 
den von 1874—1883 zwei Mädchen und drei Knaben geboren und 
s&mmtlich in der katholischen Kirche getauft. Im Jahre 1884 ver- 
liess Wilhelm Steiner seine Frau und Kinder. Die Frau begab sieh 
mit den fünf Kindern nach Uster, im Kanton Zürich. Dort wurde 
Wilhelm Steiner wegen Landesabwesenheit sammt seiner Familie 
unter staatliche Vormundschaft gestellt Der Vormund Hess die 
Kinder in der protestantisch-reformirten Religion unterrichten. Die 
Mutter beschwerte sieb hierüber zuerst bei dem Gemeinderathe von 
Uster, dann bei dem Bezirksrathe Uster und bei dem Regierung»* 
rathe des Kantons Zürich, mit dem Antrage, dafür zu sorgen, da» 
ihre Kinder in der römisch-katholischen Religion unterrichtet und 
erzogen würden. Dieser Antrag wurde iu allen diesen Instanzen ab- 
gewiesen. Hiergegen legte die Mutter den staatsrechtlichen Recurs 
an den Bundesrath ein. Auch dieser Recurs wurde als unbegründet 
zurückgewiesen. Der Recurs stützte sich auf Art. 49, Absatz 1— 8 f 
der Bundesverfassung und auf die Erklärung, die der abwesende 
Vater vor Eingehung der Ehe abgegeben hatte, in Verbindung mit 
§ 346. des Züricher privatrechtlichen Gesetzbuches : »Die Rechte und 
Pflichten des Vormundes für einen unbekannt Abwesenden sind nach 
Analogie der Rechte und Pflichten der übrigen Vormünder zu behau» 
dein, mit dem wesentlichen Unterschiede jedoch, dass die Handlange» 
fahigkeit des unbekannt Abwesenden weder aufgehoben noeh be- 
schränkt ist, sondern Verwaltung und Stellvertretung für denselben 



1) Vgl. z. B. die B indes rathsbeschlüsse vom 27. Sept. 1887 in der Re- 
cursaache der Elisabeth Python und vom 25. Man 1887 in der Recurss&che des 
Schneidermeisters Ernst Sudler, im Seh weiterischen Bundesblatt Tom 29. Oe- 
tober 1887 (Nr. 47), 8. 149—160. 



Scktteim.xEntzch., Religion der Kinder QVß gemischten gheru 1£9 

nur äusMrtit,Md;a*f soiangevbeßt$ben, : als nicbjt der. Abwesende «elb$t 
andere Verfügungen trifft.« j De* Bundesrat^; nahm \ an f „ es st§h$ ihj» 
oiebfi hüj, i ffa ruber «a;t#th#il£fr, ebuHe : EateGheidiUBg ;des : Züricher 
Bfegnthngsratties »dem ksfttoualen Gteaefc» entspreche,« ypk >,<%$$r 
sdhr ^dtarüh Aw^ümßtßnde gerechtfertigt wnrde^sowiftjden.thateäclH 
Heben Verhältnisse!* und de* Billigkeit entsprechend sei.« Nach den 
hier einzig massgebenden Bestimmungen von Art. 49. der Bundes* 
fifpfa#?nng, heisst es weiter, »kann der angefochtene Entscheid der 
Zjftfpfcr Jfcgiejrung, nicht, heapgbuufct werben. r Die. fja^lipben Be- 
^f^^g^^q^jfjg^le^m Sfihut^e c^r.ßesbjte djer, väterlichen 
ofo tPMmrf&kiffi gegenüber ^lliäljigen *p&^e\tigfn 

^gmrJwngep r in BwwbM u f:^ e rel Ag#sp Erziehung der y&Apr'ijxif- 
geeilt jvoiden, f flm, jß^p^^faUe rv hat die den Vater yertreteode, vor- 
B»^d^ßlw^cbe, ( ^e^lt ihfefl ^Villen .geäussert, und dieser, WilJensr 
efijäfpng Ut ;kraft jdes< Art.. 49, Ab& 3» der Bundesverfassung recht- 
ste, JÖelfcfii^ Steiner gegen Riesen 
J^/^lu^^( des ,Bunde8r^th^ eingelegter Recurp wurde. *w 23. , März 
^ßß.Tfiui^: den, N^tionalr^th und jStänderath , / ohne Angabe von 
£fcnadeu, [*qrftpkge wiesen. . Also, wijd. nach Schweizer Bundesrepht 
0M9 Be^hjt.4^' Mjjtter gegenüber dem Vormunde nicht anerkannt,.. 
SR*/ • *i-rln;4ef' Ebe des k4t kolischen Ludwig Meier aus Oberkircb, 
ii^fiaÄ^tiiLnwfcn; mit 4er reiarmirt^Kath^ Gehfig, wurde 
sanol 7l'JjiH-1 872^ eine Tochter geboren, die in der katboliacheÄ PXarr- 
kiflch^j!ÄMVi^m^rgen : getauft wurde und die Namep Anua Eli?e,^r* 
Welt- vfiiW 1 nachher starb die« Kutter; Bas Kind wurde anßiuglich 
bei dar *n&tt6rliohe& Großmutter, später -bei -den kinderlosen« Bbe^ 
leliteiiTJäteineriin Jhvrmepswyl untergebracht. . Diesen gßh der. Vater 
das Kind to Pflege, dureb eilt Sohriftetöok vom Jahre 1877, Im foi- 
gfende» Jahre ; wurde Ludwig Meier fallit, wodurch er, nach §#174. 
injV^rbiudttfig mit §, 8. des bürgerlichen Gesetzbuches des Kantons 
fkaTgarohaflgeblicb die väterliche Gewalt verlor. Im Jahre 1884 be- 
gabrte< er . die Herausgabe seiner Tochtear Anna Elise, »weil das 
fiindrtan dar Familie Steiner in der protestantischen Religio« erzogen 
«aide« während ee der Vater als seine Gewissenapflicbt erachtete, das 
Sitadi in seiner «Religion zu erziehen«« Dies Begehren erneuerte er 
im > Jahre 1886* 4 *bae Erfolg. Sein Anwalt , Alt-Ständera*h Für- 
sprecher Dr. Schmid in Baar, stellte in seinem Auftrage bei dem Re- 
gierungsrathe des Kantons Aargau den Antrag, »es wolle derselbe 



--.< > .i ;.l) Be«^ua» d«a B^dearaths vom 27. ßepi 1887 v abgedruckt im Bchwei- 
seriachen Bundesblatt vom 29. Oct. 1887 (Nr. 4?), S. 161-*1$5. 



•*yv**v* 



200 Schweiz, Entach. f Religion der Kinder ou9 gemischten Ehent 

die Eheleute Steiner, bezw. den Gern eiuderath Atamerswyl, anhalten, 
da« Kind unverzüglich seinem Vater Ludwig Meier toorüokzngeb«*, 
reap. auszuliefern. c Die Regierung nahmen, Ludwig -Meier sei auf 
Grund seiner elterlichen Gewalt allerdings berechtigt * die üöckkehr 
seines Kinde» zu fordern; doch hätten die. aargauischen Verwaltung«-- 
beh örden ihre Mitwirkung zur Heraus jabfe de» Kindes* rieht xn ltthett, 
bevor der Vater die Entschädigungssumme}, dte er den Eheleuten. Stein«' 
zufolge des Vertrages von 1877 verscfculdf, nicht wenigstens bei denl 
Gerichtspräsidenten hinterlegt habe* . peör Vater .«cWräip! hiergegen 
Recnra an den Bundesratii mit dem [Antrage ^.iiderwll» woüä die; 
aargauischen Behörden anhalten, dieiifttthigeii Afittel «nergrflMto; 
dass das bei der Familie Steiner in Ammerswyl sieh, aufhaltende 
Kind Anna Elise Meier unter die Gewalt seines Vatera Hurüok^efuhrt 
werde.« Er berief sich auf Art 49. der IfoeriesverfoseuBg < unü be- 
hauptete, dieser Artikel »könne wegen einer Kostgeldforderang riefet 
suspendirt werden.« Die Eheleute Steiner «erklärten, sie seien bereit, 
das Kind »in dem kaum eine halbe SJroöde entfernten Dofcfe Dotttken 
katholisch unterrichten zu lassen; bis jetzt sei dito aber niemals 
ernstlich verlangt worden.« Der Kecurs wurd»e T soweit er auf Art. 49. 
der Bundesverfassung gestützt war, als anbegrü/idett zurückgewiesen, 
weil kein Streit darüber bestand T dass Ludwig Meier, »sofern ihm die' 
väterliche Gewalt über sein noch nicht IQ Jahre altes Mädchen Anna 
Elise zusteht, über die religiöse Erziehuag.des Kindes ausschliesslich 
zu verfugen hat,« Die Ausübung dieses Rechtes ist nicht daven ab* 
hängig, »dass ein Kind bei seinem Vater W4hne.c Ob ab$r der Vater na£k 
den Grundsätzen des Givilrechts die Herauftgabe dea Kindee verlangen 
könne, und ob Ludwig Meier die väterliche Gewalt wirklich besitze* 
endlich ob die Verwaltungsbehörden des Kantons Aargau verpflichtet 
seien, dem Ludwig Meier auf sein Verlangen sein Kind zurückführen 
zu lassen, bevor er für Erfüllung seiner Vertragspflicbten Sicherheit 
leiste t alle diese Fragen gehörten zur Zuständigkeit anderer Be- 
hörden *), Hierauf wurde für die Anna Elise Meier auf Antrag 
ihres Vaters ein Vormund und Curator ernannt. Der Vormund 
richtete an die Eheleute Steiner die rechtliche Aufforderung, das 
Pflegekind »bis auf Weiteres in den katholischen Unterricht nach 
Dottikon zu schicken.« Die Eheleute Steiner erwiderten, sie würden 
»das Kind nicht eher nach Dottikon in Unterricht schicken,« als bis 
die ihnen schuldige Summe von 600 Fr. bei dem Gerichtspräsidenten 



1) BuQdeirathsbcschluss vom 7. Oci 1887, im Schweixeriachen Bunde*» 
Matt vom 29, Öct 1887 (Nr. 47), S. 166-174. 



SckmU*. Entsch., Religion der Kinder aus gemischten Ehen. 201 

hinterlegt sei« Zufolge dieser Erklärung stellte der Vormund bei 
dem Bundearathe den Antrag, »die eidgenössische Behörde möge an* 
ordnen* dass Anna Elise Meier sofort an ihn, den Vormund, verab- 
folgt werde.« Der Gemeinderath Ton Oberkiroh erklärt« hieran : 
»Ais VorBinndsehäftsbeh&rde des benannten Kindes wünschen urtd ver- 
langte wir bestimmt dessen Entfernung ans der Fanlilie Stehler, nnd 
es handelt diesfalls der Vogt in Verfolgung dieses Zweckes in voll* 
ständiger Übereinstimmung mit uns. Ohne Zweifel ist dieser Wille 
den mradierjäbvigen Mündel gegenüber als massgebend zu erachten. c 
Defr Bundesrat** erklärte diesen Recurs des Vormundes flft begründet, 
und demgemäss deti Vormund Cur berechtigt, die Anna Elise Meier ton 
ihrem Aufenthaltsorte wegzunehmen. Zugleich ert heilte er Anweisung 
an die Regierung des Kantons Aargia, dafür £u sorgen, dass diö nöti- 
gen Anordnungen getroffen würden, »um die ungehinderte Ueber- 
na&me des Mädchens durch den Vertreter der vortntindschaftHehen 
Gewalt zn ermöglichen.« In den Gründen dieser Entscheidung wurde 
ausgeführt, das in Art. 49, Abs. 3, der Bundesverfassung bezeichnete 
Recht sei »von keiner Bedingung abhängig« und dürfe »durch keinerlei 
Verhältnisse beschränkt nnd verkümmert werden.« Da nun die Vor- 
schrift des Art 49, Absatz 3, »auf Anna Elise Meier unzweifelhaft 
Anwendung findet,: ihre Wirksamkeit aber durch das Verbleiben des 
Mädchens bei den Becursbeklagten gehemmt oder aufgehoben wird, 
so: erscheint eine Aenderung dieses Verhältnisses nothwendig, um dem 
Buiidawatbe Naohachtong zu verschaffen x ).t ' Ein Recurs der Ehe- 
lente Steinfer gegen. diesen Besdhlass des Bundesratbs wurde durch 
den Natdonalrath und Ständerath am 28. Mlärz 1888 (ohne Angabe 
von (künden) zurückgewiesen. 



"'" 1) Bundesrathsbeschtais vom 17.' Febr. 1888, im Schweizerischen Btrades- 
blafe vcu & Min 1888 (Nr. 9), S. 445*-4M. 



fi« - -■»*> *<J. g .(»I .t.A ni iMl 
to« IM -i!:: ÖJ^jiiJCXrf in: ihm: /K ; < j//'ni^ tt'irf:> 

Entscheidungen des bayer. Verwaltungsgerichtebötoa. ünA 

tw&ämhjlies II Senats v. M.J%teti J88^^JBto§9i«leBl8[*nHnlwig 

Streitigkeiten über Leistungen &be^<!^^ 
Dienst ein kommen de» Pf^r^.^i^d^^erT^^ta^^ .^er .politischen 
bezw, Ortsgemeindea an Jie^'jp^ Art. 10. 

Ziff. 13. des Gesetzes vom 8. August 1878 über die Errichtung eines 

Venvaltungsgerichtshofea etc,- ' \ :i "'' " ' •* ' ^ -™ 

j8L Brtofc des Ä -taufe «.; .jff r Jm& x #6K (Nr v 36 jjWtfo . 
taf Bnteehef dangen, welche 4ib«rtJ(ii^Bäitrfag8pflichbi2u j «aeib'BWatte 
einer Sprengelschule in einem ohten Beziehung »dät Scihutsifcieilgel«* 
Vertretung gepflogenen Streitverfahren ausschliesslich den betheiligten 
Gemeinden des Schulaprengels 'gegenüber WlasseÄ sind\ kbnnen der 
Schulsprengel Vertretung nicht präjüdidferi.' /j A\if die Geschäftsführung 
di?r Schulsprengel Vertretung sind <HöiVüfl*cbitfteii fibeir äe&iGaiBhäfts- 
gtog der Gemeind4b4hftrden rm Allgrfmek^Q^anakgHMUWfTideB^öcl 
ist daher zur Giftigkeit eines B^(^riwei^er^6hiflsprä^dt«fti)ittiiBg 
die vorgängige Ladung auch der auswärtigen Mitglieder nMKitabdig: 

3. Entsch. des II Senate vom IL Febcm* tmi M. .JUh'188Z. 

Die verwaltungerechtliolwi ^ötAojdigfcert, wüd .miQht; 4a4arßb 
ausgeschlossen, dass das betreffenfte.Kijul» ^^w^he^sw^irpUgj^a^ Er- 
ziehung in Bayern genieaat, du» bqreft Staatsrerbaörts whl aan 
gebort* . • : ,. - , * ./; .>,.., *.« 

Die Ueberweiaung eines Kindes y<>n t 4^ lüßtÄrrkfct i» ,4e^ 
römisch-katholischen Religion zum Unterricht im altkatholischen 
Glauben ist in Bayern öffentlichrecfitlich bfo eide Aöhdertmg Her're- 
ligiösen Erziehung dieses Kindes zu betrachten. ,. ; ; |V: 

Dem Vormund einer Doppelwaise stöbt 8ÖiS6!seü»tattadigft V*r- 
tügung über eine Aenderung des iRöügMwabefcepntaissea meiner MöÄdel 
nur dann zu , wenn das betreffende Civilrecht detigttiben ,4iffie • Be- 
rechtigung ausdrücklich and rorbebaltotaf suetkeont. , : .<. ** 

Das bayer, Landrecht räumt: dem Vormund gine aoteb^Befftg* 
nisa nicht ein. i >« ; -v 



JEnt$cheidungen des bayer. Verto.-Ger.^Hofcs vom J. 2887. 808 

4. Entsch. des IL Senats vom 18. Februar 1887. 
(Nr. 6 der Sammlung v. J. 1888.) 

Der in Art. 10, 2 des Ges. vom 8. August 1878 gewährte 
Schutz erstreckt sich auch auf difc staatliche Aufsicht in Bezug auf 
Armenpflege < .; •> *..*!-*„»,..,; ......... ^> p* n ';jbi r /'DS*n3 

Ein von der * zuständigen Districtsbehörde ördnungsmässig in 
einer Sohule eingeführtes Qebetr und Gesangbuch i&Ht ja <}ftnen 
nothwendigen Schulbüchern, zu dereü Anschaffung für. arme Kinder 
die Armenpflege verpflichtet ist. . .;..., ,. , 

5. EnU(^; des IL Senats vi^lV^ i8M. : ;':" tv:A 

(Nr. 10 der Öammtung v. ! J. 1888.) ' '^ . \, 

Art. 4. Abs. 1. des Schulbedarfsgesetzes vom 10. Nov., 1861 
hat zur Voraussetzung, dass die dort erwähnten kirchlichen Neben- 
dienste reöhtsformlich durch organisatorische Verfügung der Sehul- 
aftfsichtsstolle mit einem Schuldienst* verbunden worden • sind; und 
nicht Mos eine thatsftohliche fuaetionaverbindüng besteht •. * 

6. Entsch. des IL Senats vom 22. Aprü 1887. 

(Nr. 16 der Sammlung v. J. 1888.) r , .' . ^ 

Bin bezüglich kirchlicher Pfrfinden in gesetam&asig^r Tounv er* 
folgter organisatorischer Akt des Königs als Inhabers der, Staate, 
gewalt entzieht sich dfer sachlichen Wflwtfgiing des k<Verwatiftags-" 
geriditshols. 

7. Entsch. des IL Senats vom IB. Mai 1887. (N& 21 iMd.) 

Nach Bamberger Landrecht geht bei dem Tode des ehelicheu 
Vaters die volle elterliche Gewalt aber die Kinder und faiemit das 
Recht der Erziehung derselben auf die (überlebende Mutter aber; 
derselben steht daher auch die Befugniss zur Verffiguhg Aber die 
eonfe8sionelle Erziehung der ans ihrer confessionell ungemischten Ehe: 
hervorgegangenen Kinder su. 

8. Entsch. des U. Senats vom 29. Sept. 1887. (Nr, 41 ibid.) 

Die nach dem Erlasse des Fürstbischofs Firmian wü Passau 
vom 17. August 1778 ausserhalb des Fflrstbisthums Passau ge- 
schlossene Ehe eines ffirstbisehöfltoh Passau'schen Untertba&en war 
bürgerlich ungiltig. 

Hinsichtlich solcher Personen waren vor der Einverleibung des 
ehemaligen Fflrstbisthumes Passau in das bayer. Staatsgebiet in An* 
sehung des Heimathserwerbes am Geburtsorte die Bestimmungen der 



204 Entscheidungen des bayer* Veru£Ger>~ Hofes vom J* 1S87. 

bayer, Gerichtsordnung von 1753 und der Bettelmandate v. 27. Juli 
1770 und 3. März 1780 nicht anwendbar, 

9. Enisch. des IL Senats vom 18. November 1887. (Nr. 47 ibid.) 

Ein Streit zwischen einer politischen Gemeinde und einer kirch- 
lichen Gemeinde in Bezug auf die Benützung einer Simultankirche 
fällt nicht in den Rahmen des Art. 10. Ziff. 11. des Gesetzes vom 
8: August 1878 über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs, 

Eine Streitsache im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist da- 
gegen dann gegeben, wenn eine Kirche, zu deren Benützung Katho- 
liken und Protestanten gl eich massig berechtigt sind, durch letztere 
für eine ihnen zukommende Benützungsstunde den dortigen Altkatho- 
liken zur Vornähme gottesdtenstlicber Verrichtungen fiberlassen wer- 
den will und die Katholiken diese Ausübung des Besitzrechta der 
Protestanten als unzulässig bestreiten* 

Eine derartige Gestattung der Kirchenbeuützung ist als eine 
den Besitzstand der Berechtigten t hat sächlich beeinflussende und 
schmälernde Gebrauchsneuerung zu erachten. 



20$ 



XXI, 

.. ,i Kurze Mlttteikmgen. 

; il Üie Tauft und Beurtheilüttü der Zulassung nur Thtünahirie 
an dartettotn eto>poliii&<thtr Akt? ' > ; ,,. '..,... .:;., 

, . ö«ö Schweizer:. JBfÄ<te8»^..vtrWa<me^ d.. 25.. Septem^ lߧS {wtogU 
Allg. Ztg. Nj, 270 vom 28,, Septenjber 1888) einen. Erlas? an, «die Begierang 
von Freiburg betr. die Beschwerde einer, Hebamme Hengez.in ficbarleni. Diese 
Frau erhob Beschwerde gegen den dortigen kathöL Pfarrer M.,~»w«Ü' derselbe 
ihr untersagt hatte, ein Kiiul Aber die Taufe zn halten, bei dessen $e%ur4P<iis' 
zugeaogen worden war. Durch diesen Aoeschkss von wua Fnaotlen,, welch* 
nach der Landesaitte von fat Hebamnie an versehen isi},, j>ab*aptet die Bot 
schwerdeführerin . in der Ausübung ihres Berufes als Qebainme schwer beein- 
trächtigt und in Folge dessen zum Verlassen der Gegend genöthigt worden zu 
sein. Der Pfarrer rechtfertigte sein Verhalten damit , es habe die Frau Hl 
durch ihre Heirath mit einem geschiedenen Manne, dessen geschiedene Frau 
noch lebt« dqn katholischen Glaubenssatz ö>r Upsjttflöeiichkeifc die Ehei miesn 
achtet, weshalb die Kirche sie nioht jpehr als znr katholischen .Gemeinschaft 
gehörend betrachten könne. Der Pfarrer fugte aber gleichzeitig bei» er würde 
die Frau zum fraglichen Akte zugelassen haben, wenn sie Protestantin wäre . . 
Der Bundesrath hat ans der letzteren Erklärung des, Pfarrers entnehmen kön- 
nen, dass derselbe die von Frau H. beanspruchte Theilnahme an der Taufe nicht 
von der Zugehörigkeit zur kirchlichen Gemeinschaft abhängig macht, dass so- 
weit sein Verhalten lediglich von der Absicht eingegeben war, eine einzelne 
Person dafür zn massregeln, dass sie von einem durch Art. 54. der Bundesver- 
fassung und durch das Bundesgesetz über Civilstand and Ehe jedem Bürger ge- 
währleisteten Rechte Gebrauch gemacht hatte. Im Hinblick auf Art. 50. Ab- 
satz 2. der Bundesverfassung, welcher den Bund und die Kantone verpflichtet, 
gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates 
einzugreifen, hat sich deshalb der Bundesrath veranlasst gesehen, der Regierung 
Ton Freibarg gegenüber die Erwartung auszusprechen, sie werde von sich ans 
dafür Sorge treffen , dass solche vom Geiste und Wortlaute des Art. 54. der 
Bundesverfassung zuwiderlaufende Vorfälle sich nicht wiederholen.« — Nach 
der vorstehenden Entscheidung, gegen welche, wie verlautete, an die Bundes- 
versammlung recurrirt wurde, niüsste also alles, was das bürgerliche Gesetz er- 
laubt, auch kirchlich als erlaubt gelten und so auch die Zulassung zu dem rein 
kirchlichen Akte der Taufe lediglich nach den bürgerlichen Gesetzen zu beur- 
theilen sein. Consequenter Weise müssten auch die Geistlichen politisch ge- 
massregelt werden, wenn sie in der Beichte und behufs Zulassung zum h. Abend- 
mahle Anstos8 an einer Handlung nehmen wollten, die kirchlich verpönt, aber 
bürgerlich gestattet ist 

2. Ein Erlass des ungar. Cultusmin. ü. 18. August 1888 Z. 2188, 
betr. Zeugenvernehmung vor geistlichen Gerichten, lautet: 

»Im concreten Falle haben sich dadurch Unannehmlichkeiten ergeben, 
dass ein römisch-katholisches geistliches Gericht in einem vor demselben an- 



ÖW> Zeugenvernehm* vor geistl. Oer. in Ung. — Messet, u. Congr. in Oert. 

hingigen Ehescheidungs-Processe als eompetentes geistliches Forum eben 
evangelischen 8eelsorger Augsburger j Qonfession als Zeugen citirto, der sieh 
weigerte, dieser Citation Folge so leisten. Um ähnliche Unannehmlichkeiten 
in Hinkunft in vermeiden, beelra fclfc mich. im IStaverstandnisse mit dem Herrn 
Justizminister sa ersuchen, dahin vorzukehren, dass — nachdem der vom geist* 
liefen Gerichte citirte Zeuge Im Falle de# Nichterscheinen* ton dem enteren 
danck farangei naes Tegeln ohnehin nicht genöthigt werden kann, zu erseheinen — 
isv jede**; solch«* Falle* in wafetym, das geistliche Gericht «1s CAmpetentes Fo- 
rum einen andersgläubigen Zengen qinsuveritehmen hat, dies -durch Requisition 
Tom inständigen königlichen Gerichtshofe bewerkstelligen su lassen, welcher so- 
dann in der Lage' ist, gegen einen eventuell widersetslichen Mengen im Sinne 
ies |. *96. des (ksetzaräkels 54. vom Jahre 1868 donogenen; Im Auftrage 
des Minifters Buge» Sweehknyi, Sectioneratk* 

3* Otsterr. GuU.-ü&n+ErL vom 9. Aug. 1988, betr. die Einreeh- 
m*ng } von PercApien^enaniheüen von Messenstiftungen in die Congrua. 

Im 59. Bde. S. 417 ff. wurde mitgetheüt, dass der Erlass des esterr. Mi- 
nisteriums für Cultus und Unterricht vom 14. Dec 1887 Z. 17351 für zulässig 
erklirthat, in Stiftungsbriefe die Bestimmung aufzunehmen, dass die Stiftungs- 
«ttlllpltion zu devineuUren und der Erlös für die Oelebrirung von Currefatmensen 
ii; verwenden sei, felis jemals beabsichtigt werden sollte, den PereiplentaBnan- 
theil des Seelsorgers in dessen Gongroa einzurechnen , dass sber laut des Er- 
lasses des Jlfoisteriums, vom 9. Man 1888 % 20398 die Aufnahme dieser {Hansel 
im Stiftbriefe zu beanstanden ist, falls deren Aufnahme nicht ausdrücklich durch 
den Stifter angeordnet war. 

lieber eine Anfrage der Brünner Statthalterel hat nun das k. k. MSni- 
stesium für Cultus und Unterricht mit Erlasse vom 28. Juli 1888 Z. 14870 er- 
öffnet, dass dem Beetreben des Olmütaer Ordinariats in die Hessenstiftbriefe 
den Beisatz aufzunehmen, dass der Bezug aus der Messenstiftung den Pfarrer 
niemals in die Cohgrua eingerechnet werden darf, mit Bücksicht auf den jotzi- 
£eh 8tahd' der diesbezüglichen Gesetzgebung nicht entgegenzutreten ist, dass 
jedoch in jedem Falte dafür Serge zu tragen ist, dass im ßtiftbriefe deufEch 
esziehtnoh gewacht werde* dass diese Bedingung sieht vom 8tifter, sondern vom 
der Xirchenbehörde gesetzt wurde. 

Es ist nun abzuwarten* ob diese Bechtsansicht blos in Mähren und nicht 
auch in Bfthmen etc. gilt 



• . ' *\ .**\ «io* > V •/•*iiL"i"»lf. - V 5* * *** f 1 ~' ••* ''*W.\ 'lOT .»Hfl V**fi *i\ H»w ' > v - 'W-* 

u*>*i-*^;i^iK*i(f •.i..i»:( t J {?j3Zta/U n:U .'■>'.•■•/ •:. -\i<;J :••..•',*/.; v*rt& , i«*v....{*w 
ii'itil* <i. *!• J'-.» -r:^M:«;?r::*vriK-Lrl»t/8T> 8i'l llrPr^J :• :.':•.«: r^r ir- *\ !;,/ :z]J ui 

mä fiiös»Äw^tt^^ IWi^.m-^\ Form ^we* Lehrbuches -TfladörzU* 
gtebetoA Zu (iiesfen^^Eiide-beüüfejie (h^^Auto/iLlIi vern^hl. Alphons 
artblil?^d^irterf^«gäbeii, b# dfcren^ Vw^feitohüb^ er aäk bertett^ 
t^fctf lroiäi{& worauf ; d6V heilige %^ctit^gi muj Vorauf fee ihm 
bei. t ^ 

lUödanf^iohnuQg^a, mul viele ; erefr i% dw ^qgftt a^gtfftndeae 
ftaefe' 4easeibeti zu,.öeboU y 80 dasfi mkain Marc^ii^ GeWäbrsroawi 
«fr Äe vom* hl. *A4phofMr fofrktich törtveteflenL^rttMMh^tf fat; : 
' ^^.dWÄtidrtkii^ des Stoffßä /schliß 'ef \Übp ^ däm '1fr$B$ 
Idforälwerke des Heiligen' an * lind macht nur Veni^ 
ap& E£nqpt#Q ( ujkjL war ^pfahe^ 4ie der Methode öioe«für,dk Schule 
bestiiniiteh -Werke* entsprechen. In det Oasuistifc *iöd die «äodenwH 
VtfrfcBK&teee Hirt* Qztävgelwh^m' f(rflkömmeri l^Äck^btögt. < V<!m 
8^'*^i^^l^nisrat!sdl|ejf Antotöu citirt ^. ^efliäientlibü. liur jäf^ dem 
Antigen n|ljfrjges.ian3^en unä >acü ^iese^jjjirjicb, ^^'het "j|e|r 
pi|v%i^)lSMEig, ; fp^i r fdie ' Ii^hr ! ^War xlea H^ilie^A WriMt» lEa,.imB ( 
untafttoat* aber nkht r < auf <b» r Hauptwerk töodigttuv(ieknvtfviM«m* 

Dieses vorzügliche Werk ist auch aü9f d^m prttktischeii QtriDdift 
ztf empfefümi, Veil' man iii ihm dfie ' Meinürrgön des HeilfgQn auf eine 
leichte, schnelle and sichere Art zu erfahren in die Lage kömmt. 

Prag. Prof. Dr. Rind. 

2. Theologia moralis iuxta dodrinam s. Alphonsi Mar. de Ligorio 
doet. ecd. Auetore J. Aetnys, 8. 8. R. theol. et Würg. prof. 2 
tomi. Toumay, Carter mann, 1886 sq. XIII, 478 452 pp. 
8°. maj. (8 M.). 

3. Compenditm theolog. moralis a J. P, Qury primo exaratum et 
deinde ab A. Ballerini adnotationibus auetum, tarn vero ad 
breviorem fonnam redaäum . . ab AI. Sabetti 8. J. in cottegio 
Woodstochiensi S. J. theol. mar. profess. ed. 2. New- York et 
Cincinnati, Pustet, 1887. VII et 891 pp. 8°. maj. 

Ueber Aetnys und Sabetti berichtet J. A. Becker im Liter. Hand- 



208 Neuere Literatur über Moraltheologie. 

weiser 1888, Nr. 463 and 462. Aetnys stellt die Moraltheologi* 
des hl. Alphons v. L. nach dessen System dar, berücksichtigt dabei 
die neueren kirchlichen Decrete und auch die erst in der Zeit nach 
dem hl. Alphons aufgetauchten moraltheolog. Fragen, führt bei. Mei- 
nungsverschiedenheiten die Gründe für und wider an und berück- 
sichtigt auch die einschlägigen Theile des canon. Rechte, in correcter 
Weise. Für die in die Moral einschlägigen bürgerl. Rechtsfragen 
hat der Verfasser zwei besondere Abhandlungen veröffentlicht: 
Supplementum ad tractatum de VII. decalogi praecepto aecnndom 
ins civile gallicum und desgL secund. iu» civ. hollafydicum. 

Sah« r ti gibt in der Hauptsache den ursprünglichen Tert von 
Gury's theul. mor. , jedoch mit manchen treffenden Verbesserungen 
und dabei sind auch die in der Ausgabe von Ballerini zu Qnry bei* 
gefügten, oft sehr umfangreichen Noten ihrem Inhalte nach soweit 
Sabetti es für gut hielt, in den Text mit hinein verwoben. Soweit die 
neueren legislator, Akte des apostoL Stuhles und die Erlasse der 
röm. Congregationen eine Aenderung der kirchlichen Disciplin her- 
beigeführt hatten , sind die betreffenden Abschnitte Gury's umge- 
arbeitet. Insbesondere ist die Constitution »Apost» Sedis« an der 
Hand des Commentars von Dumas genau erläutert. Besondere Rück- 
sicht nimmt Sab. auch auf die für Nord-Amerika wichtigeren Fragen 
und dabei sind die Plenarconcilien des amerik,^ Episcopatea und die 
betreffenden Diöcesanstatuten mit herangezogen. 

4. Compendium theoh mor . a Oabr. de Vacens. Edit, V1I1. 

Aug. Taurin. Marietti 1887. 2 vi. 8°. mal VIU 676 et 685 jjp. 

Eine zuerst 1871 und bereits in 8. Aufl. 1887 erschienene, 
wie J. A. Becker im Liter. Handw. 1888 Nr. 20, 21 Sp» 634 f. be- 
richtete übersichtliche und gefällige Compilation, welche die Defini- 
tionen, die Anordnung des Stoffes und meistens auch die Argumente 
aus Thomas ex Charmes entnimmt, während in der Doctrin Scavini 
und Gury als Führer dienen. Der Verf. sucht jedoch überall mit 
den Lehren des hl. Alphons in Einklang zu bleiben und hat man- 
nigfache selbstständige Verbesserungen seiner Vorlagen vorgenom- 
men, auch die const. ApostoL sedis mit einem sorgfältigen Com- 
mentar versehen. 

5. Gottesbeweis oder Gottesbeweise? Würdigung neuer und neuester 
apologetischer Richtungen in Briefen an den hochw. Herr Prof. 
Dr. Constantin Gutberiet in Fulda von Carl Braig, Doctor der 
Philosophie, Stadtpfarrer in Wüdbad. Stuttgart, Verlag der 
J. B. Mäkler sehen Buchhandlung, 1888. (227 Seiten). 

Die Schrift behandelt die allerwichtigste Frage, welche es ffir 



Braig, Qotiesbewei* ; Tknoh, Patr. -Recht der Könige v. Ungarn 20Ö 

den Menschen geben' kann. Besonders heutzutage, wo es sich immer 
nnfchr um »Sein 6d*r Nichtsein ,c * Glauben oder Unglauben handelt, 
igt jeder Beitrag zu einer bessern und Überzeugendem Lösung dieser 
Frage Einkommen zu heissen. Der Verfasser gibt selbst in deinem 
Vorworte den ftihaH seiher Schrift folgend er massen an; »Anfangs 
kritisch, dann polemisch gehaltert, -vrill unsere Untersuch ring in ihrem 
letzten Theil systematisch den Beweis für das Dasein Gottes er- 
b ringen.« Man wird nicht fehl gehen, wenn man behauptet, dasa 
che Polemik gegen 1 die Apfctogifc von Prof. Schanz in Tübingen der 
Hauptzweck der Sihrift tat, und zwar ist diese Polemik nicht immer 
wissenschaftlich-sachlich gehalten, sondern Hisst auf tiefgehende per- 
unliebe Gegensätze seh fielen und überschreitet oft das erlaubte 
Mass, feesortdeft wenn ifc&h bedenkt, dass sie gegen einen Genossen 
im Kampfe mit dem Unglauben gerichtet ist. Im Uebrigen soll 
wieht geleugnet werden, dass 1 die Schrift recht viel Gutes enthält. 
Dw>h sobeiht deiti Ref: die Briefform nicht recht geeignet für solche 
Arbeiten znseiti. Dr. PrkoUe, 

& A tegftiüb kegyari jog. (Das oberste Patronatsrecht) [der 
Einige von Th&rn]. Vm Dr. August Timon. Budapest, 1887., 
Die angezeigte Broschüre ist ein Separatabdruck aus der vom 
ungarischen St. Sfcepharisvetein herausgegebenen vierteljährigen Rund- 
schau »Kstholikus Özemle,« in deren erstem Jahrgang die Broschüre 
als Abhandlung erschien. Das oberste Patronatsrecht (jus suprerai 
patroriatus) der Könige von Ungarn ist ein Funrlamentalartikel des 
ungarischen Kirchenrechtes, ohne dessen Berücksichtigung das Ver- 
hältnis feWtechen Kirche und Staat in Ungarn sich nicht richtig be- 
urtbeileh läset. 'Bei der eminenten Bedeutung dieses königlichen 
Rechtes trittst jedet Beitrag erwünscht sein, welcher den kirchlichen 
Dröprung und Charakter dieses Rechtes in's klare Licht zu setzen ge- 
eignet ist. Dr." Timon beweist nun in seiner Abhandlung aus vater- 
ländischen Rechtsquellen, namentlich aus einer Resolution des Königs 
Mathias II. an den Palatin Georg Thurzö in Angelegenheit des 
Rectoratö vom Elisabeth- Armen hause in Neug^hl, dass das königliche 
Patronatsrecht als khrchenrechtliches Privilegium genau von den übri- 
gen staatsrechtlichen Befugnissen der königlichen Machtvollkommen- 
heit unterschieden wurde, und dass, während in letzterer Beziehung 
der fieiehspalatin in Abwesenheit des Königs Stellvertreter desselben 
wart die Patronatsrechte vom Könige nur persönlich ausgeübt wur- 
den. Besonders noth wendig wurde diese k. Resolution in Folge der ' 
Gesetzgebung vom Jahre 1608, der gemäss auch Protestanten zur 
Wfirde dee Reichspalatinats gelangen konnten. Wenn gegenwärtig 

▲nUt Ar KSrohenreoht. LXL 14 



210 Literatur; P. O. Schmitt, KultusbaulasL 

J: der ungarische König das Patronatsrecht parlamentarisch, d r fc. er- 

mittelst des verantwortlichen Cuitusministeriums ausübt, so entspricht 
dies nicht den Traditionen der altungarischen Rechtsentwicklung und 
iet bei der herrschenden Strömung die Gefahr nahe, dass das kirch- 
• liehe Privilegium nicht im kirchlichen Geiste, sondern im staats- 

L rechtliehen Sinne ntü Nachtheil der .Kirche verwaltet und ausgeübt 

iL wird. / Vanieryi Lafoe. * 

p 7. Das Domvikars. Dr. P. G. 8c htnitt m Würgburg »Kultus- 

f % baulast mit bes. Berücksichtigung der Partihdarrechte in 

e% Franken*, (XVI u. 408 8. in Grossoktav, Sept. 1838, bei 

f? : G. J. Man* im Regensburg, 4 ML 80 Pfg.). 

|;; entwickelt auf Grund der S. IX— XVI aufgeführten ältesten wie 

|y' jüngsten Quellen die Entstehung (S. 1), Verwaltung (49—59) nnd 

|v Verweltlichung (12—20) des Gotteshausvermögens , namentlich der 

V Grundzinse (16— 11) und der geistlichen Zehnten (31—48), sowie 

^ die kirchliche Baupflicht, welche anf letzteren und (60—73) den 

r laisirten Kirehenzehnten ruht. Eine ausdrückliche Billigung oder 

^ Anerkennung anch nur der vor dem III. Lateranconcile vorgenom- 

; menen lufeudationen oder Veräußerungen kirchlicher Zehnten an 

Laien, sei in der ganzen kirchlichen Gesetzgebung nicht auffindbar (45). 
Die II. 'Abtheilung behandelt mit grosser Gründlichkeit die Kultus- 
baupflicht dos Gotteshausvermögens und der eigenen Baufands 
(74—107), der Zehnt-, der P/rwufcwbesitzer und der ehedem kirch- 
liches Vermögen geniessenden Patrone (108—272), endlich der Ge- 
meinden (4, 101 y 182 ff.), so wie die gesetzliche .Rangfolge dieser 
Trftger der Baulast und zwar nach gemeinem , kurbayrischem, 
mäinzer (100—107) und insbes. Würzburger Rechte (90—99). Auf 
Grund »zahlreicher, bisher ungedruckter Urkunden des bischöflichen 
Archivs in Würzburgc, namentlich der von 1687 bis 1792 reichen- 
den Protokollbücher der geistlichen Regierung wird nachgewiesen 
(182—233), dass im Hochstifte Würzburg die Gemeinden nicht ge- 
wohnheitsrechtlich vor den Ifatzniessern des Kirchenguts baupflichtig 
«sind; nur die nicht in die Kirchen eingebauten Thürme (368—378) 
und sonst noch, diejenigen Arbeiten obliegen ihnen primär, welche 
durch Hand- und Spanndienste (378 — 391) geleistet werden können. 
Die Baulast der Pfarrhöfe fällt ausschliesslich der Gemeinde, dem 
Zehntbesitzer oder Dritten zu , wenn solche vom Pfarrer ein jähr- 
liches Baugeld (99 und 240) beziehen. Die Inkorporation von Pfar- 
reien in Stifter oder Klöster (Arch. für K.-R M Bd. 2t. S. 373, 
8». 8. 215, 40. S. 11, 47. S. 353, 48. 8. 452, 53. S. 107, 59. S. 37 ff.) 
begründete für die Stifter und Klöster bezw. den Staat oder Standes- 



Woltersdorf, Greif swalder Pfarrtien; v. Salto, Publica. Tridcnt. 211 

herr als Nachfolger letzterer, die primäre Baupüieht (298 — 307). 
Ein reichhaltiges Namen- and Sachregister bildet den Sohluss des 
verdienstlichen Werkes, welches auch oberstrichterlichen Urtheüen 
gegenüber (305 u. 341) das Recht wissenschaftlicher Prüfung sich 
wahrt. F. Geigel. 

8. Die Rechtsverhältnisse der Greifswalder Pfarrkirchen im Mit* 
telaUer, nach den Quellen untersucht von Dr. Th. Woltersdorfi 
Pfarrer an St. Nicolai in Greifswalde. Das. Vereinschrift der 
Gesettsch. für Pommer'sche Geschichte und Alterihumskunde. 
BinäewaWs Akad. Buchhdlg. 1888. VIII u. 80 8. 8. 

Eine gründliche nnd interessante historische Arbeit, deren ein- 
schlägige kirchenrechtliche Erörterungen wir zwar nicht in jedem 
Punkte unterschreiben. Es bandelt sich um die Rechtsverhältnisse 
der drei (jetzt evangelischen) Qreifswalder Pfarrkirchen. Das Kloster 
Eldena hatte das Patronatsrecht über dieselben. Bei der Gründung 
der Universität Greifswalde (1456) räumte der Abt von Eldena das 
Nominationsrecht zu den drei Pfarrstellen dem jeweiligen Univer- 
sitäterector in der Art ein, dass der letztere dem jedesmaligen Abte 
einen geeigneten Candidaten aus der Zahl der Universitätslehrer no~ 
miniren und der Abt verbunden sein sollte, denselben dem Bischof 
zur Einsetzung zu präsentiren. Eine der drei Kirchen, die Nicolai- 
kirche, wurde noch im J. 1456 zu einer Collegiatkirche mit 24 Ca» 
nonicaten erhoben, die Mittel dafür aus verschiedenen Quellen be- 
schafft und die Canonicate für je einen der Universitätsprofessoren be- 
stimmt. So dotirte man vornehmlich aus kirchlichen Einkünften die 
Universität. Die Aufsieht über die Verwaltung des Vermögens der 
drei Kirchen führte, wie der Verf. ausführt, von Anfang an nicht 
das patronatsberechtigte Kloster, sondern der Rath von Greifswalde. 

Dr. Bob. Scheidemantel. 

9. Die PiMication des Tridentin. Rechts der Eheschliessung von 
L. R. v. Salis, a. o. Prof in Basel. Das. C. DeOoff 1888. 
Tüelbl u. 74 S. (1 Mk. 80 Pfg.). 

Der Verfasser meint, das Volk habe in Deutschland und der 
Schweiz das Verlöbniss mit der Eheschliessung identificirt (S. 3) und 
fügt andere ungenaue Auffassungen in einer Schilderung des älteren 
canon. Eherechtes bei. Darauf folgt eine eingehende Schilderung der 
Verhandlungen über das Zustandekommen des Tridentin. Decretes 
Tametsi im Anschluss an die Maserellischen Concilsakten (S. 15—48). 

Was das geltende kathoL Eherecht betrifft (8. 49 ff.), erklärt 
der Verf. 1. Personen, welche im Geltungsbereiche des Tridentinums 
ihr Domicil haben, können nicht anders als unter Beobachtung der 

14* 



212 Literatur: Salis tt. Lein», Die Ehevorschr. des Concils v. Trient- 

Tridentinischen Eheschliessimgsform eine Ehe eingehen; der Ort des 
Eheabschlosses ist gleichgültig. Umgekehrt sind Personen nicht an 
die Tridentinieehe Eheschliessungsform gebunden, wenn das Cap. 1. 
weder am Orte des Wohnsitzes noch am Orte des Eheabschlusses in 
Geltung ist; dagegen sind dieselben Personen dann 3. zur Nach- 
Achtung des Tridentinums verpflichtet, wenn dasselbe am Orte der 
Eheabschliessüng in Kraft ist. a) Die Nupturienten müssen demnach 
die Tridefctinische Eheschliessungsform wahren, wenn dieselbe am Ab- 
schlugsorte gilt, obschon nur der eine Theil auch persönlich infolge 
seines Wohnsitzes an dieselbe gebunden ist. b) Das Tridentinnm 
muss nicht befolgt werden, wenn dasselbe am Ort der Eheschliessung 
nicht gilt, und wenn auch nur der eine Nupturient persönlich nicht 
an dasselbe gebunden i*t. Bezüglich der Akaihdikm hat 1. das 
Tridentinnm in denjenigen Parochien keine Geltung, in welchen das- 
selbe erst nach Errichtung einer eigenen ketzerischen Parochie in 
Kraft getreten ist. 2. Dagegen sind die Altkatholiken zur Be- 
obachtung des Tridentinums gleich den Katholiken verpflichtet, wenn 
überhaupt keine ketzerische Parochie besteht, oder wenn dieselbe erst 
errichtet wurde, nachdem das Decret schon in Kraft war. Ist das 
Decret in einer Parochie einmal in Kraft getreten, so ist eine spätere 
Veränderung der Parochialverhältnisse ohne Einfluss: nur wenn von 
einer Parochie, in welcher das Decret Geltung hat, eineeine Stucke 
abgetrennt und mit einer Parochie verbunden werden, in welcher das 
Decret keine Geltung hat, so gilt in den so abgetrennten Stücken 
das Decret nicht mehr. Den eigentlichen Parochien stehen aber die 
Dietricte gleich, in welchen die Gläubigen für die pfarrlichen Functio- 
nen gleichwie in einer Pfarrei an einen bestimmten Seelsorgegeist- 
lichen gewiesen sind. Der Verf. verbreitet sich noch (S. 64 ff.) über 
die Art und Weise, wie die Publication und zwar auf bischöfliche 
Anordnung in den einzelnen Pfarreien zu geschehen habe, über den 
Beweis der erfolgten Publication (S. 66 ff.), und darüber, wie sie durch 
den Papst (S. 71) und durch legitima desuetudo (S 71 ff.) wieder 
ausser Kraft treten könne. 

10. Die Ehevorschrift des Goncüs von Trient, Ausdehnung und 
heutige Geltung. Eine canonist. Studie von A. Leins, Dr. beid. 
Rechte, geistt. Lehrer am Gymnasium eu Baden-Baden. Frei- 
burg, Herder, 1888. XII u. 180 S. 8. 
Dass alle Getauften in Folge des durch die Taufe ihnen 
eingeprägten Character indelebilis an die Gesetze der Kirche ge- 
bunden sind, ist ein unbestreitbarer Grundsatz der kathol. Kirche. 
Was die Anwendung dieses Grundsatzes auf nichtkatholische Christen 



IAkowski, Verfall der unirten ruthen. Kirche. 218 

bezüglich der Tridentinischen Eheformvorscbrift betrifft, hat auch 
dem, wie der Verf. ,(§. 3.) zugibt, die Kirche durch die dabei auf- 
gestellte besondere Publtcationsvorausseteung eine gewisse Rechnung 
getragen. Aber abgesehen von diesem Zugeständniss geht der Ver- 
fasser in der Behauptung der stricten Anwendung des Trid. Decretes 
Twmetsi auf Eheschliessungen von Häretikern und Schismatikern zu 
weit Da der Verf. auch des Recensenten Meinung in diesem Punkte 
missverstanden hat, will ich ihm dieselbe hier kurz auseinandersetzen: 
Das Kirchengesetz verbindet nur jene, welche von demselben auf 
glaubhafte, d. h. sie von der Verbindlichkeit der Beobachtung 
überzeugende Weise Kenntniss erhielten. Protestanten u. dgL kön- 
nen, aber die wenigsten von ihnen werden von der betreffenden lex 
Tridentina gewisse Kenntniss erhalten, und wenn sie davon Kennt- 
niss erhalten, werden sie als Protestanten nicht die Ueberzeugung 
haben, dass sie daran gebunden seien; denn sonst müssten sie eine 
katholische Ueberzeugung haben, was bei den im Protestantismus 
Geborenen und Erzogenen nicht zu pr&sumiren ist. Sie also an die 
Tridentiflische Eheform Vorschrift zu binden, wäre nach dem Ver- 
fasser zwar 8ummum, dogmatisch noth wendiges ius, nach unserer 
Meinung summa iniuria. Beiläufig bemerken wir noch, dass der 
Verfasser die forma Trid. auf für gemischte und protest. Ehen in 
Ungarn für obligat hält, trotz der päpstlichen Declaration vom J. 1841 
und entgegen der constanten Auffassung, die dieselbe in Ungarn ge- 
funden hat. Bezüglich des Verzeichnisses der Orte, wo das Decret 
Taraetsi publicirt wurde, hält sich der Verf. an Zitelli Appar. iuris 
eccl. Born. 1886, während Joder's Formulaire matr. ed. 2. hier noch 
vollständiger ist. Zur Vervollständigung der Darlegungen des Ver- 
fassers liessen sich auch noch andere kleine Ueberseben hervor- 
beben. Aber das Zeugniss, seinen Gegenstand mit Liebe, Sorgfalt, 
vielseitiger Belesenheit und Gewandtheit abgehandelt zu haben« dürfen 
wir demselben nicht versagen. Die meisten, aber nicht alle neuereu 
päpstlichen Instructionen bezüglich der gemischten Eben sind als An- 
hang dem Schriftchen beigegeben. Vering. 
11. Geschickte des aUgem. Verfalles der unirten ruthen. Kirche im 

18. und 19. Jdhrhdt. unter polnischem und russischem Soepter. 

Nach den Quellen bearbeitet von Eduard Likotvski, lAc. s. theol. 

in Posen. In 9 s Deutsche übertragen von Apollin. Tlocaytshi^ 

Domvic. in Posen. 2 Bde. Posen. Selbstverlag des Üeber- 

setzers. 1885. 1887. 

Die Freiburg. Literar. Kundschau 1885 Sp. 387, 1888 Sp. 271 ff. 
entb&lt eine eingehende Besprechung von Dr. Nürnberger. Das Thema 



214 Literatur: Brtezitski, Das Kirchenverm. u. dess. Veräusserung. 

ist die Union and deren Vernichtung durch Streitigkeiten zwischen 
Basilianern und Säcularklerus, das josephinische Hauptseminar zu 
Wilna, einzelne Apostaten und hauptsächlich durch Gewaltakte der 
russischen Regierung. 

12, Brzezibskii Dr. Jbzef. majqtku ko&ddnfm i tegoi alienaeyi 
w stosunku do papieia. (Ueber das Kirchenvermögen und 
dessen Veräusserung im VerhSUniss zum Papste). Krakau. 
1888. 101 ff 

Die Schrift besteht aus fünf Abschnitten, von denen der erste 
die kirchenrechtliche Bedeutung der Veräusserung, der zweite das 
Wesen und den Begriff des Kirchenvermögens festzustellen sucht, 
der dritte eine Uebersicht der Theorien über das Subject des Kir- 
chen Vermögens bietet, der vierte sodann die vermögensrechtliche 
Stellung des Papstes im Allgemeinen erörtert, worauf schliesslich 
der fünfte Abschnitt das Recht des Papstes hinsichtlich der Ver- 
äusserung des Kirchenvermögens bespricht. 

Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass der Verf. die, in 
der kirchenrechtlichen Literatur hinsichtlich der von ihm hervorge- 
hobenen Fragen geäusserten Ansichten und als feststehend geltenden 
Forschungsresultate, correct und bundig recapitulirt , in den Fällen, 
wo einzelne Fragen controvers sind, unter Angabe von Gründen sich 
für die ihm glaubwürdigste Anschauung entscheidet, seltener jedoch 
selbständige Bahnen wandelt. 

Im ersten Abschnitt erklärt sich der Verf. für die verneinende 
Beantwortung der Frage , ob die Ausschlagung einer Erbschaft oder 
eines Legates als Veräusserung im kirchenrechtlichen Sinne zu gelten 
habe, weil es sich als Voraussetzung einer Veräusserung darstelle, 
dass die zu veräussernde Sache sich schon »in dominio ecclesiaec 
befinden müsse. 

Ausgehend von dem Grundsatze, dass die Vermögensfähigkeit 
der Kirche auf göttlichem Rechte fusse, behauptet Verf. im zweiten 
Abschnitte , dass die Gleichstellung der Kirche mit der physischen 
Einzelnpersönlichkeit auf vermögensrechtlichem Gebiete das Minimum 
der, von der weltlichen Gesetzgebung der Kirche zu gewährleistenden 
Berechtigung bilden müsse. Dem Staate gebühre zwar eine gewisse 
Oberaufsicht über das Kirchenvermögen, diese hat jedoch einen Mos 
negativen Charakter und darf niemals die vollständige Verfügungs- 
freiheit der Kirche darüber einschränken oder gar aufheben. Von 
den Theorien über das Subject des Kirchen Vermögens schliesst sich 
Verf. jener an, welche die Gesammtkirche als solches Vermögens- 
subject bezeichnet; die kirchenrechtlichen Bestimmungen hinsieht- 



Scaduto, Confratemite. 215 

lieh der, zwischen einzelnen Kirchen und kirchlichen Instituten be- 
treffs des Kirchen Vermögens abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wider* 
sprechen nach Verf. E. dieser Ansicht nicht, da es sich bei solchen 
Rechtsgeschäften nur um die Anwendbarkeit verschiedener, dem all- 
gemeinen Zwecke des Kirchenvermögens cönforraen Mittel bandle. 

Was die vermögensrechtliche Stellung des Papstes im Allge- 
meinen betrifft, chrakterisire sich dieselbe vorerst als ein Recht, mit 
dem Kirchen vermögen überhaupt zu disponiren; hinsichtlich der Ver- 
russen) ng des Kirchen Vermögens insbesondere stelle sie sich dar als 
jene Gewalb, welche einzelnen Vermögensobjecten kirchlichen Cha- 
rakter verleihen oder aberkennen könne, folglich in erster Reihe be- 
fugt sei, zn entscheiden, ob in einem bestimmten Falle das Interesse 
der Kirche und ihrer Glieder es erheische, dass eine Ausnahme von 
der als Regel anzusehenden Unveräusserlichkeit des Kirchenyermö- 
gens Platz greife. Diese Befugniss besitze der Papst namentlich als der 
hauptsächliche, und in mehreren Fälleu ausschliessliche Repräsentant 
des alleinigen Eigentümers des Kirchen Vermögens, der Gesammtkirche. 

Mit der Erörterung der Constitution P. Pauls II. »Ambitiosaet 
vom J. 1468 (Extr. com. c. un. Lib. III. 4) und der Erläuterung des 
in Polen und Oesterreich diesbezüglich herrschenden Zustandes sohliesst 
die den Fleiss und das rege Streben des Verf. bezeugende Arbeit« 

Dr. Iglovic. 
13. F. Scaduto (Üniv.-Brof. zu Neapel). Confratemite. 
23 S. in Lexikonformat , 1886, 2 Fr. , Unione tipogr.-ed. au 
Turin. (Sonderabtug aus dem Rechtdexikon *Digesto italiano*.) 

Nach dem Vorgange des im J. 1238 durch den Erzbischof 
Gerhard von Bordeaux abgehaltenen Concils (S. 3), unterstellte das 
Tridentinum (c. 8 S. XXII de ref.), ebenso wie Wohltbätigkeits- and 
Unterrichtsstiftungen, »collegia quaecunque ac confraternitates lai- 
corum« der bischöflichen Aufsicht und Rechnungsabhör, selbst wenn 
die Bruderscbafts-Satzungen nicht kirchlich genehmigt worden waren 
(p. 20 des Bischofs Bassi, »Tractatus de sodalitiis«, 1728); letzteren- 
falls erfreuten sich die »collegia rnere laicaliac (S. 6, Ferraris, »Pr. 
Bibliotheca canonicac Vol. II p. 1110) zwar nicht der Immunität, 
bedurften aber auch anderseits nicht der päpstlichen Genehmigung 
aar Veräußerung ihrer Güter. 

Wie in Frankreich (Ges. 18. August 1792) und Belgien (Ges. 
5. Frimaire VI, App. Lattich 11. März 1843, Lenz, »Dont et legsc 
I 306 u. II 260) wurde auch im I. (»regno italicoc) »italischen 
Königreichec (S. 22, wegen Parma-Piacenza s. Grassi's »Monitore 
del Contenzioso« 1885 I 146) das BruderschaftsYermögm zu An- 



216 Literatur: Scaduto, Confraternite. 

fang dieses Jahrhunderte eingezogen; beibehalten, aber ausschliess- 
lich anter Sftiateaiteichfc gestellt ward solches in Toskana. (»Scaduto 
> Leopolde l»< 105, 120, 150 ». 198, vgl. Arch. f. K.-R. 57. 8. 201), 
ferner durch Dekret 22. Okt. 1860 bezw. 17. Febr. 1861 (wie vor 
1741, S. 6—14, Scaduto »2 Sicilie« 226, 248 ff.) in Neapd und 
Sidiien (Qvdm 142X In den übrigen Provinzen richtet sich die 
Vertretung der« Bruderschaften und ihre Vermögensverwaltung nach 
den, häufig noch auf die früheren Jahrhunderte zurückgehenden Be- 
stimmungen (S. 16 u. 20) und Uebungen; doch musste allenthalben 
das, nur Wohlthätigkeits- oder sonstigen weltlichen Zwecken dienende 
Vermögen zur besonderen Verrechnung ausgeschieden (Mein »Ital. 
St.-K.~B.c 168 n. 175) und der Überwachung des JRrotntmaiaug- 
schusses (S. 15—21) mit unterstellt werden. Auch der, nur gottes- 
diensüichen Zwecken gewidmete Vermögenstheil untersteht nicht 
mehr der kirchlichen Leitung, Aufsicht und Rechnungsabhör ; über 
die Wahl und Auflösung ihrer Vertretungen (S. 15 u. 20, Kassation 
Rom 26. Mai 1879 nnd 8. Juli 1882, dagegen App. Genua 26. Juni 
1872) sowie über die Rechnungsstreitigkeiten (Kass. Turin 12. Dec. 
1883) entscheiden die bürgerlichen Gerichte, bezw. die Verwaltungs- 
behörden S. 17. Nur mit Zustimmung aller Mitglieder (Kass. Neapel 
15. Febn 1870) kann eine Bruderschaft in einen anderen Verein um- 
gewandelt oder das Körperschaftsvermögen bisher fremdartigen 
Zwecken (S. 20, vgl. 23) gewidmet werden. Bei Anberaumung der 
Sitzungen muss der Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein 
(Staatsraths-G. 12. April 1866, S. 20, dagegen App. Casale 21. Juli 
1873). »Nicht jeder Katholik hat als solcher Anspruch auf Zulas- 
>$ung znr Bruderschaft« ; »gegen die Verfügung, wodnrch der Bru- 
»derschaftsrath ein Mitglied als »unwürdig wegen einer unsittlichen 
»Handlung« ausschliesst, findet ein Rechtsmittel nur wegen Beschluss- 
unfähigkeit des Rahtes statt.« (App. Turin 19. Juli 1873). Der 
Staat hindert nicht die Kirchengewalt (8. 6 u. 14, Kass. Rom 26. Mai 
1879), mittels rein religiöser Strafen gegen die Bruderschafts-Ver- 
treter nnd die -Mitglieder vorzugehen; ein Ztoan^svollzug wird ihr 
hierzu aber weder im Rechts-, noch im Verwaltungswege gewährt. 
(Mein IUI St.-K.-R. 36.) Die vor 1867 bezw. 1871 bereits thätig 
gewesenen Bruderschaften werden regelmässig als Körperschaften 
anerkannt und bedürfen daher, wie Wohlthätigkeitsstiftungen (S. 16, 
vgl. übrigens Grassi 1885 I 145) zu allen wichtigeren Vermögens- 
akten der Staatsgenehmigung; fortan werden sich jedoch die Bruder- 
schaften, wie in Belgien, Holland, Frankreich u. 8. w. besser nur als 
Privitvereine (8. 19 u. 23 , »libere associazioni«) bilden und weiter 



Scaduto, Confraternite t*. UaL Ges. über Bruder$ch.-Vermögen. 217 

entwickeln. Als solche können sie zwar dann weder Schenkungen, 
noch Vermächtnisse »rechtsgültig* annehmen, unterliegen aber ander- 
seits weder einer besonderen Staatsaufsicht, noch der erhöhten Ge- 
fahr d«r Vermögenseinziehung *). Weniger erschöpfend und ausfuhr* 

1) Die italieu. Deputirtenkammer hat am 15. Nov. 1888 die bisher für 
gottesdienstliche Zwecke verwendeten Einnahmen der Bruderschaften der 
örtlichen Armenpflege zugewiesen, indem sfae .— nach dem Verbote des Beitels 
(Art. 78) — in dpm Entwurf des PoHzeigeaetaes folgende. Artikel auf VorsoWag 
des Ministerpräs. Crispi aufnahm: 

Art. 79 b * »Bei Ermanglung, zur Gewährung des Lebensunterhaltes (Cod. 
»civ. 132, 138, 139, 140, 186 n. 211) verpflichteter Verwandten finden Arbeits- 
»unfähige und Mittellose Unterkunft im Armenhause ihrer Heimatfctgemeinde 
»and, wenn ein solches fehlt oder unzureichend ist, soferne nicht anderweit für 
»sie gesorgt ist, »von Amtswegen, im Armenhause oder einer ähnlichen Anstalt 
>einer anderen Gemeinde. Die Unterhaltskosten obliegen der Armenpflege 
>der Heimath8gemeinde , soweit die Mittel hiefur reichen, sonst den anderen 
»örtlichen Wohlthätigkeitsstiftungen und den Bruderschaften , soweit nicht 
»deren Einnahmen stiftungsmässig bereits bestimmten anderen Wohlthätigkeits- 
»zwecken gewidmet sind (»che non abbiano scopo di beneficenza speciale«), 
»endlich in Ermanglung solcher der Heimathsgemeinde und im Falle der Ueber- 
» bürdung letzterer dem Staate. Die Rechtsperson, welcher die Uebernahme der 
> Kosten angesonnen wird, kann eine Feststeilung verlangen, dass die Voraus- 
» Setzungen hierzu vorliegen.« (Der Senat änderte diesen Art. und die Abg.-Kamtner 
nahm die Aenderung am 10. Dec. 1888 an, dass die Bruderschaften doch nur 
den Uebersvhuse über die ständigen Cultus* und WohUhätigkeitoaus- 
gaben für die Armenpflege abzugeben brauchen). 

Art, 79«- »Eine gleichzeitig mit dem Gesetze zu erlassende kgl. Verord- 
nung regelt des jäheren die Fälle und die Reihenfolge, wornach die vorbe- 
»zeichneten Rechtspersonen in die gedachte Last eintreten, das Verfahren bei 
»ebiger Feststellung und alles sonst für den Zweck Nöthige.« 

Art. 80. »Die SreispolizeZbekörde kann für ihren Spreugel unter Bestim- 
»inung der Art und der Dauer Sammlungen oder Collekten für einen menschen- 
»freundlichen, wissenschaftlichen oder wohlthätigen Zweok oder zur Linderung 
»Öffentlicher Noth gestatten. Jede andere Sammlung oder Collekte, auch re~ 
»tigiöse ausserhalb der Gotteshäuser (»comprese le questue religiöse fuori dei 
»Inoghi destinati al culto,« Tgl. mein Ital. St.-K.-R. 47, 127, 140 u. 157) »wird 
»mit Haft bis 1 Monat bestraft.* 

Bei der Berathung vom 15. November 1888 in der Peputirtenkara- 
mer verwahrte sich Crispi gegen den Vorwurf, als entfremde man das 
Anstaltsvermögen dem Stiftungszwecke , in Folgendem : »Die beste Be- 
»thätigung der Wohlthätigkeit ist die Verpflegung Arbeitsunfähiger; in 
»Ermanglung einer ausdrücklichen anderweiten Bestimmung werden also die 
»Stiftungen für diesen allgemeinen Zweck , auch wenn derselbe vom Stifter 
> nicht besonders angegeben ist, verwendet. So haben wir im J. 1800 zur Ver- 
»gütung der Kriegsschäden in Partinico die Aussteuer-, Klostereinkleidungs-, 
»Mess- und sonstigen Stiftungen herangezogen. In Sicilien und Toskana gibt's 
»wenig Armenstiftungen, aber viele Bruderschaften. Letztere waren zur Zeit 
»ihrer Errichtung die einzige Form zur Bethätigung öffentlicher Wohlthätig- 



218 Literatur; Staatslexihon der GörresgeselUchaft Heft 6. 

lieh sind diese Fragen in Fiorese's »Confraternitec (Bari, 1884, 
bei Canuone) und in Caucim's »Autoritä dei vescovi sulle Confra- 
ternitec (Tarin, 1883, tip. subalpina) erörtert; als rechtsgeschicht- 
liche Abhandlung ist sonnt insbes. noch Tammassia's »L'affiratella- 
raento« (Turin 1886, bei Bocca) zu erwähnen Scaduto Tgl. Arch. 
f. K.-R. 64. S. 167) begründet stets alle Rechts- wie geschichtlichen 
Ausführungen nach {§. 1—7) kanonischem (§. 8 — 19)* Italien, und 
insbes/ {§. 20) franz. Hechte durch die selbst allerjüngste Recht- 
sprechung Verwaltun^aübuug u. Literatur, einschlüssig der deutschen 
und t.K. 8) der spanischen; am Eingange der gediegenen Abhand- 
lung sind zahlreiche Bruderschaftssatzungen und, nach Läudern aus- 
geschieden , die dogmatischen wie geschichtlichen Rechtsquellen an- 
geführt Reg.-Rath a. D. F. Geigel zu Colmar i. E. 
14. Siaatslexikon , herausg. von der Görresgesellschaß zur Pflege 

der Wissenschaft im kaihol- Deutschland, Heß 6, Freiburg, 

Herder, 1888. (3 Bde. ä 10 Lieff. Preis pro Heft Mk. 1. 50). 
Dieses Heft beginnt auf Sp. 801—960 mit dem Schlüsse der 
längereu Abhandlung Bayern (bearb. von Franz) und endet mit dem 
Anfange des Art. Beschlagnahme des Vermögens. Unter den längeren 
durchweg gründlich und gut geschriebenen Artikeln sind zugleich 
kirchen rechtlich wert h voll die über Begräbnisswesen (von Hopmann), 
[ieichtgeheimnisB und Bekenntnissfreiheit (v. Pruner), Bellarmin 
(vom sei. Scheehen). Dr. Bob. Scheidemantel. 

15* Prof. Dr. E. OU, Die tabula juris der Klosterbibliothek eu 

Raygern. Ein Beitrag mr Lit. Gesch. des can.' R. im 13. Jahrh. 

Wien 1888, F. Tempsky. 77 8. gr. 8. 

In den Sitzungsberichten der kais. Akad. der Wiss. in Wien, 
philos. histor. Ctasse ist diese Abh. die vierte im Bd. CXVII. Sie 
beschreibt des Näheren eine Tabula iuris aus dem Ende des XIII. Jahr- 
hunderts, welche sich mit der Aufschrift Anonymi Raygradensis Com- 
meritarius in Decretales Gregor IX. PP. unter den Handschriften im 

»keit; in ihnen gesellte sieb zum Gottesdienst die Wohlthätigkeit. Die Bruder- 
■ schaften m der Stadt Palermo haben 242,000 Fr., die der Provinz 82,000 Fr. 
»Jahreseinkommen, wovon jedoch wenig der Wohlthätigkeit zufliesst; fast alles 
»wird m öffentlichen Festen für den Schutzheiligen verwendet. Wer könnte 
»wohl bei der Wahl Über die Verwendung der Einkünfte für Bollerschüsse 
»und Feuerwerke oder für die Unterstützung Arbeitsunfähiger im Zweifel 
»sein? Die Seminare sind jetzt noch nicht an der Reihe« u. s. w. Italien 
inaagurirt hiermit eine kir che nf lindliche Gesetzgebung; der Senat dürfte 
ebenso wenig , als beim Strafgesetzbuche geschah , der Deputirtenkammer ent- 
gegentreten | so dass diese Artikel bald Gesetzeskraft erlangen werden. 
Schwieriger wird der Vollzug werden , wie dies auch die gewiss nicht kirchen- 
freundliche Mailänder »Lorabardia« Nr. 317 vom 16. November 1888 vorhersieht. 



Ott, Die tabula juris der Klosterbibliothek %u Raygern. 219 

Benedict.-Stifte Ray gern in Mähren (mit der Sign. V. 426, bezw. 
D./K. I. b. 25) befindet and in einer Anmerkung den praepositus 
Johannes (1228) als Verf. bezeichnet. Eine in der Danziger Stadt* 
bibliothek nnter der Sign. XVIII. A. q. 166 verwahrte Handschrift, 
welche Steffen hagen in der Zeitschr. f. Rechtsgeach. Bd. 10. S. 296 ff. 
irrthümlich als Tabula iuris des »frater Joannes lector Erfordiae de 
ordine fratrum minorum« bezeichnete; ist nach Verschiedenem in ihrem 
Inhalte zu schliessen wohl auch antimährischen Ursprungs, wie die Ray- 
gerner und eine mit dieser übereinstimmende, aber vollständiger gehal- 
tene Abschrift einer und derselben Tabula iuris mit Randglossen, die 
in beiden Handschriften von derselben Hand herrfihren. Den Inhalt 
derselben bildet ein Rechtslexikon der im kirchlichen Verwaltung** 
und Gerichtswesen einschliesslich der Pönitentiarpraxis vorkommen- 
den juristischen Materien in knapper Darstellung der canonischen, 
jedoch unter Mitberücksichtigung der römischen Recbtsbestimmungen. 
S. 10 ff. gibt Ott eine Inhaltsangabe. Vom canon. Rechte ist zahl- 
reiches Decretalenmaterial aus der Zeit vor dem liber VI. und die 
hervorragendsten Glossenapparate zum Decrete, namentlich die summa 
Huguccio's, und Gregorys IX. Decretalensammlung, die summa Ray- 
mundi de Pennaforte und spätere päpstliche Gesetze berücksichtigt. 
Die Tabula iuris der Raygerner und Danziger Handschrift ist ein Aus- 
zug aus eines Franziskanermönches aus der Mitte des 13. Jahrhunderts, 
des Monaldi summa de iure tractans et expediens multas materias se- 
cundum ordinem alphabeticum, welche Ott S. 26 ff. beschreibt und dabei 
Irrtbümer von Schulte und Stintzing darüber berichtigt ; im Danziger 
Mscr. der Tabula iuris, des mehr blos für praktische Zwecke be- 
rechneten Auszuges aus Monaldi summa, ist noch der sg. Ordo iudi* 
ciarius des Job. Andreae beigefügt. Dass, wie auf der Raygerner Hand- 
schrift, in der spätestens aus dem 18. Jahrhdt. stammenden Aufschrift 
vermerkt ist, der dortige Vorsteher Johanoes 1228 der Verf. der Ta- 
bula iuris, d. h. des Auszuges aus Monaldus sei, ist eine Notiz, die 
vielleicht auf einer dort erhaltenen richtigen Tradition beruht, deren 
Wahrheit sich aber nicht beweisen lässt. Als Anhang seiner dankens- 
werthen und gut gegebenen Darlegungen theilt Ott S. 47 ff. einige 
Anhänge der Tabula iuris mit, aus dem Danziger Mscr. einiges aus 
der Unterweisung über den Process und aus einer solchen über die 
Ehe, aus dem Rayg. Mscr. einen tractatus de interdictis, ferner einiges 
aas der Randglosse zur Tabula iuris nach der Danziger Handschrift, 
endlich da der einzige in Frankreich vor 1540 gefertigte Abdruck der 
gamma des Monaldus sehr selten ist, gibt Ott S. 57 ff. einen Index 
eapitulorum summae iuris Joannis Monaldi (die von Schulte, Canon. 



220 Liter.: Hinschius, Kirchenr. Bd. 4. IL 2; Angelis, prael.jur. can. 

Handschriften der Frager Bibliothek Nr. 86 angefahrte Handschrift 
enthält neben anderem Material nur Excerpte aus der Summa Mo- 
naldi, nicht diese selbst, bemerkt Ott S. 26 Anro. 2). 

16. Prof. Dr. P. Hmschius^ Dan Kirchenrecht der Katholiken und 
Protestanten in Deutschland. Bd. 4. Abth. IL Heß 2. Berlin. 
J. Guttentag (D. Callin), 1888. X u. 691—925 S. Lex. 8. 

Dieses Sehlussheft von Bd. 4. von Hinschius System des katho- 
lischen Kirchenrechts enthält auch ein dankeswerthes Sachregister 
zu Bd. 1 — 4. des grossen Werkes (die bisher erschienenen 4 Bände 
kosten zusammen 91 MIO. In diesem vorliegenden kürzlich erschie- 
nenen Hefte beginnt der Verf. mit -der Darlegung der kirchlichen 
Straf- und Discipliuargewalt, Er stellt zunächst die Geschichte der- 
Selben dar und zwar im römischen Reiche und in der merovingischen 
Zeit (im Franken- und Westgothenreich). Hinschius hat auch hier 
eine reiche ältere und die neueste Literatar sorgfältig benutzt, je- 
doch in dem vielen Detail auch manche besondere Ausichten ausge- 
sprochen, von denen einige wohl allgemeinen Beifall finden mögen, 
manche aber, namentlich bezüglich des Busswesens, ohne Weiteres 
Gegenbemerkungen hervorrufen werden. (Wir hoffen nächstens ein 
Eingehenderes darüber von einem auf diesem Gebiete besonders ver- 
sirten Mitarbeiter des Archiv bringen zu können). 

17, Philipp, canon. de Angelis Praelectionis iuris canonici ad me- 
thodum deeretalium Gregor IX. exaetae. Bomae 1877 — 1888. 
7 fasciculi. 8°, (ä 8 Ircs.) Bomae et Paris, ap. P. Leiheliiere. 

Von diesem Werke erschien 1877 Bd. 1. in zwei Abtheilungen, 
worin die Titel des I. Buches der Decretalensammlung Gregor' s IX. 
abgehandelt wurden, 1878 und 79 Bd. 2. in zwei Abth., worin die 
Titel des III. Buches Gregor's IX,, 1880 des 8. Bdes. erster Theil, 
worin die Titel des IV. Buches Gregor IX. Der Verf. starb und die 
für den folgenden Thei! versprochene Darstellung der Lehre von den 
Dispensationen entöeL Die Fortsetzung der Herausgabe übernahm 
der canon, Nazar. Gentium und es erschien nun 1885 tomi Ultimi 
pars 1 und 1838 tom. ult. pars 2; darin sind die Titel des II. Buches 
Greg. IX, dargestellt. Nach der Ankündigung des Verlegers in einem 
Bücherkatalog würde noch ein 8. fascic. erscheinen. Auf dem Umschlag 
von fasc. 2, des tom. ult. ist nichts davon bemerkt. Es hätte mindestens 
1 fasc. über kirchliches Strafreeht und Strafverfahren zur Completirung 
zu erscheinen. Auch hatte de Angelis eine Darstellung der praxis 
der s. Poenitentiaria ap. versprochen, bei welcher er als Consultor 
wirkte. So wie das Werk vorliegt, bietet es theoretisch zu wenig. 
Besonderes und praktisch nichts Ausreichendes, so dass eigentlich 



Roskovanyi, Supplemente ad collect, monum. 221 

die bei Beginn der Pnblication gehegten Erwartungen gründlich ge- 
täuscht sind. 

18. Augustin de Roslcovanyi. SupplemerUa ad collectiones monu- 
mentorum et lüeraturae . . tarn. I—1V. Nüriae 1887. 1888. 
(Vindobonae apud Braumüller B'ibliop.). 

Die reichhaltigen Sammelwerke von Aktenstücken nnd Litera- 
turauszügen des verdienten ungarischen canonistischen Veteranen 
Bischofs v.. Roskovanyi Excell. erhielten jetzt auf einmal vier Supple- 
mentbände mit einer Nachlese von Stücken aus den früheren Jahr- 
hunderten und Nachtrag der neu hinzugekommenen Akten und Li- 
teratur. Vorausgeschickt ist auch hier jedem Bande ausser dem 
Register eine orientirende Einleitung. Tom. I. (1887, XX. u. 765 pp.) 
enthält Nachträge de matrimonio in ecclesia cath. potestati ecclesia- 
sticae subjecto; tom. II. (1887, XXVI et 793 pp.) de matrimoniis 
mixtis; tom. III. (1888, LXIII et 1056 pp.) und tom. IV. (1888 
XLV1 u. 898 pp.) de coelibatu et breviario. Druck und Ausstattung 
des Werkes sind glänzend. Vering. 

19. F. Maltese, La ßosofia di E. Caporali e ü pensiero scientifico. 
Vütoria (Sicilia) lip. Velardi et figlio. 1888. (1 ttra 50.) 
84 pp. 8. 

Der Advocat und Professor E. Caporali edirt in Todo eine po- 
sitivistische Revue unter dem bescheidenen Namen Nuova Scienza. 
Herr Caporali ist sehr gründlich , er beginnt mit der Monade 
Nonas, in welcher Zeit und Raum coexistfren, er analysirt die Atome 
,in Punkte und die Punkte in Differenzialen , um zu beweisen, dass- 
Kirche, Staat und Familie dem Untergange geweihte geschichtliche 
Cathegorien sind. 

In difeser Zeitschrift wurde Maltese des Klerikalismus beschul- 
digt. Maltese beweist dagegen aus seinen früheren Schriften, dass 
er das System, nach welchem der Mensch aus Körper und Seele be- 
steht, ebenso als Narrenhaus bezeichnet und ebenso für die bestehen- 
den gesellschaftlichen Missstände verantwortlich gemacht hat, wie 
die Systeme, nach welchem der Mensch aus Kraft und Stoff zusam- 
mengesetzt ist, sowie die Systeme des materialistischen, spiritualisti- 
schen uud kynetischen Monismus. Maltese beweist, dass er immer 
die Tiara sowie das Diadem, das Schwert, die Katheder und das La- 
boratorium für unfähig erklärt habe, den Verfall, in welchem wir 
uns heute befinden, zu hemmen, dass die Kirche ihre erhabene 
Sendung verfehlt habe, dass diejenigen, welche in der Kirche eine 
göttliche Institution erkennen, ebenso wenig wissen, was sie sagen, 
wie jene, welche die Kirche als Wogenbrecher gegen die anarchische 



222 Literatur: Maltese, la filos. di E. Caporali etc. 

Flutb betrachten. Maltese beruft sich auf jene Stellen seiner früheren 
Schriften, in welchen er gesagt hat, dass die Kirche zuerst gegen 
den Staat revoltirt habe« dass die Kirche so lange kein Leuchtthnrm 
sein werde, so lang sie, statt den Weinbaura des Herrn zu pflegen, 
in den Kanzleien um irdische Vortheile antichambrire, dass die Kirche 
sehr unrecht thut, die Segnungen des Evangeliums in die Höhlen 
des Socialismus zu tragen, dass Rom vor dem 20. September 1370 eine 
Häresie gewesen sei, in welcher Kirche und Familie vom Staate ge- 
trennt waren, und dass die Schule der kirchlichen Gewalt die Mensch- 
heit auf den Stufen der Kindheit zurückhalte. 

Maltese dürfte hiemit zweifellos bewiesen haben, dass Caporali 
ihm mit dem Vorwurfe des Klerikalismus schweres Unrecht gethan 
hat. Dagegen scheint es Maltese weniger gelungen zu sein , den 
Vorwurf Caporalis zu widerlegen, dass er ohne jede kirchliche Tra- 
dition die Kraft und Stärke Himmel nenne und sich exegetische 
Willkürlichkeiten erlaube. Im Uebrigen benutzt Maltese den An- 
griff Caporalis als Gelegenheit, um geistreich und lebhalt die Grnnd- 
züge seiner trinitarischen Philosophie (cf. das Referat über Maltese 
Monismo o Nihilismo im Archiv, Bd. 59. S. 107) neuerlich knapp 
zusammenzufassen. 

Von Interesse dürften vielleicht auch einige Citate Malteses aus 
den italienischen Kammerverhandlungen über die Neuschule sein. 

Der ehrenwerthe Budgetberichterstatter De Renzis sagte im 
Jahre 1884; Die Moralisten behaupten und wir stimmen ihnen bei, 
dass jede neueröffnete Schule eine Strafanstalt schliesse* Wir haben 
Millionen auf Volksschulen ausgegeben, müssen aber auch jeden Sitz- 
ungstag die Kosten einer neuen Strafanstalt bewilligen. 

Der ehrenwerthe Musolino sagte am 1. Mai 1882: Es scheint, 
dass die Corruption und die Iramoralität mit der Bildung zunehme, 
jedenfalls ist die Bildung, wenn sie nicht von den Bedingungen be- 
gleitet, welche sie zu einer wahren Wohl t hat machen, die entsetz- 
lichste Geisel der Menschheit. Dr. Karl Scheimpßug. 
20. Die religiöse Erziehung der Kinder aus getnisekten Ehen im 
Gebiete des iVea&s. allgem. Landr. Von Dr. B. Hubler, Geh. 
Ob*~R,-R und Prof. Berlin, Jul. Springer, 1888. TU.-BI. und 
30 8. gr. 8. (Mk. 1). 

Ein Sonderabdruck aus der Festgabe der Berliner Professoren 
zum 50jährigen Doctorjubiläum von Prof. Gneist Der Verf. ent- 
wickelt eingehend zuerst die einschlägigen Bestimmungen des preuss. 
Land rechts und der diesem vorausgegangenen Reglements und In- 
structionen (S. 1 — 8), darauf die einschneidenden Aenderuugeu, welche 



Hübler, Relig. Erziehung der Kinder nach preuss. Landrecht 228 

die k. Verordnung vom 21. Nov. 1803 aufstellte (S. 8 ff.). Die Trag- 
weite der Declar. v. 1803 wurde aber namentlich verschieden aufge- 
fasst bezüglich der Frage , wie es nach dem Tode eines Ehegatten 
mit dem Religionsunterricht der Kinder zq halten sei? Ueber die 
betr. (kürzer schon im Archiv, Bd. 58. S. 292 ff. nach dem Erml. 
Past.-BI. berichteten) verschiedenen Meinungen der Schriftsteller und 
den vom preuss. Justiz- Min. in einem Rescript vom 8. Aug. 1836 
vertretenen Standpunkt verbreitet sich H. des Näheren (S. 12 ff.). 
Diesen Standpunkt nahmen auch Jacobson, Ev. Eirchenr. S. 571, 
Arndts und Bernhard, Preuss. Verw.-R. S. 78, Förster-Eccius, Preuss. 
Priv.-R. 3. Aufl. III. 671 an. Denselben Standpunkt nahm auch das 
Preuss. Kammergericht (vgl. S. 18 ff.) in den J. 1883 — 87 ein in 
sieben übereinstimmenden Beschlüssen v. 21. Mai 1883 (Jahrb. für 
Entsch. des Kammerger. IV. 78), vom 30. Oct. 1884 (Lennep, Kirchl. 
Ges.- u. Verordn.-Bl. v. 1885, Archiv f. Kirchenr. Bd. 59. S. 172 ff.), 
vom 24. Nov. 1884 (Bargstein fürt, Jahrb. V. 66, Arch. f. Kirchenr. 
Bd. 59. S. 171 ff.), vom 23. Febr. 1885 (Kattowitz, Jahrb. V. 70. 
Archiv Bd. 58. S. 173 ff.), vom 2. Nov. 1885 (ein wie der Verf. be- 
merkt noch ungedruckter Elberfelder Fall), vom 5. April 1886 (Jahrb. 
VI. 53, cf. Archiv Bd. 58. S. 175) und vom 21. Nov. 1887 (Nippes, 
ungedruckter Fall). Es Hesse sich hier auch citiren das im Archiv 
Bd. 58. abgedruckte Drtheil des Kammerger. v. 22. bezw. 28. Nov. 
1886. Während aber die von H. angezogenen Entsch. des Kammer- 
gerichts den Grundsatz befolgten, dass die Erziehung eines Kindes 
in einer vom Glauben des Vaters abweichenden Religion keinen Ein- 
fluss auf die Frage äussern, in welcher Religion die anderen Kinder 
zu erziehen seien, dass es vielmehr für jedes einzelne Kind der Fest- 
stellung der im Allg. Landr. II. 2. §. 82. festgestellten Thatsache 
bedürfe, ergingen neben den vorgenannten Entscheidungen des Kam- 
mergerichts solche vom 7. Dec. 1885 (Wildbergerhütte Köln. Volksztg. 
v. 17. April 1888 Morg.-Ausg. I. Bl.), vom 5. April 1886 (Schles. 
Volksztg. v. 16. Nov. 1887 Morg.-Ausg., ein Auszug im cit. Jahrb. 
VI. 53, Archiv Bd. 59. S. 175), vom U. Febr. 1887 (Schlabitz, noch 
ungedruckt) und v. 10. Oct. 1887 (Reichenstein, Schles. Volksztg. 
a. a. 0. , Archiv Bd. 59. S. 175), welche umgekehrt das Princip 
aufstellten, dass, wenn ein Kind durch das ganze letzte Jahr vor 
dem Tode des Vaters in einer von dessen Glauben abweichenden Re- 
ligion erzogen war, die anderen Kinder, welche erst später schul- 
pflichtig wurden, gleichfalls in der abweichenden Gonfession zu erziehen 
seien, insofern anzunehmen sei, dass der Vater sämmtliche Kinder 
auch nach seinem Tode in dem abweichenden Glaubensbekenntnisse 



224 Literatur: v. Höfler, Don Rodrigo de Bor ja (Papst AUx. VL) r 

haben er Bogen wissen wollen. H, theilt (S, 23 f.) die Gründe des 
(bis dahin ungedruckt en) Beschlusses des Kammerger. v. 14. Februar 

1887 mit Ea sind im Wesentlichen dieselben wie die in der cit Tora 
10. Oct 1887, die im Archiv Bd. 59- S. 175 f. abgedruckt sind. 
H. kritisirt diese Argumentation S. 24 f. und schliesslich die wiederum 
anders lautenden drei Entscheid, des Kammerger. v. 10, Oct 1887 
(Halle, b. Archiv Bd. 59. S, 176 ff.) miü v, % Jan, 1888 (Deutsch 
Krone, Archiv Bd. 60, 433 f. und cit. Jahrb. VIL 41) und v. 6. Febr. 

1888 (Potsdam, Archiv Bd. 60. S. 434 , Germania 1888 Nr. 183 
IL Bl.), welche je nach Umständen hu die Stelle des übereinstim- 
menden Willens der Eltern je nach Umständen das Ermessen, eine 
diskretionäre Vollmacht der vormundschaftlichen Behörden setzt Das 
Verdienst der vorliegenden, klar und übersichtlich gefassten Schrift 
besteht darin, dass sie vollständiger und eingehender als ea bisher 
geschehen war, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen historisch 
entwickelt und die unsichere und sich widersprechende Praxis des 
Kammergerichts darlegt und ausführlich kritisirt Im Archiv, Bd. 60, 
S. 433 wurde auf einen bei H. nicht in Betracht gezogenen Gesichts- 
punkt bezüglich der vorliegenden Frage hingewiesen. Die discre- 
tionäre Gewalt wurde im Archiv, wie in den kathol. Blättern, die 
H. citirt, nicht gebilligt. Ungerechtfertigt ist daher die Bemerkung, 
die kathol, Presse dränge damit den evang. Besitzstand in die Luft 
zu sprengen. Vering. 

21. Don Rodrigo de Borja (Papst Alexander VI) und seine Söhne, 
Don Petro Luis, erster und Don Juan, zweiter Herzog von 
Gandia aus dem Hause Borja. Von ConsU Ritt* v. Höfler, 
wirU< Mitgl. der Akad* rf. Wiss. Wien 1888, F. Tempsky. 
84 S. 4. (Sep.-Abdr* aus dem 37. Bde. der phil. hist. Glosse 
der kais. Akad. d. Wiss.). 

Hofr, v. Höfler berichtet hier hauptsächlich aus bisher unbe- 
kannt gewesenen neueatens aufgefundenen Urkunden des Hauses Borja 
im Archiv des Herzogs v. Ossuna in Madrid. Höfler versucht es 
natürlich nicht, Alexander von seinem sündhaften Lebenswandel rein 
zu waschen, aber er gibt doch interessante Einzelheiten, wie derselbe 
Papst in kirchenpol. Hinsicht doch auch Gutes vertheidigte und Un- 
sittliches verhinderte. Er führt aber anch aus, wie die Reformation, 
welche schon im 15. Jhdt. betrieben wurde und durch Don Rodrigo 
de Borja (Alexander VL) aufgehalten und selbstsüchtigen Endzwecken 
zu Liebe verhindert wurde, wenige Jahrzehnte später mit einer An- 
strengung und einem Erfolge ohne Gleichen von Spanien aus und 
nicht ohne Zuthuu eines Borja unternommen wurde und die Er- 
neuerung der gesammten christlichen, die Bekehrung der ausser- 
christlichen Welt versuchte. Beiläufig bemerkt H. S. 14 Aum. 1, 
er habe die in der zweiten Abtheilung seiner Schrift: Zur Kritik and 
Quellenkunde, Wien 1878, S, 62 begonnene Pnblication der Wahl- 
capitulationen der Päpste seither vervollständigt. Gewiss wäre auch 
die weitere Publication über dieses wenig bekannte Thema erwünscht 

Dr. Roh. Scheidemantel. 



225 



XXIII. 
Der Selbstmord im Kirchenrecht 

Von Dr. Karl August Geiger. 

Das classische Heidenthum sah im Selbstmord vorherrschend 
nur eine Verletzung der bürgerlichen Pflichten und wollte daher den- 
selben unter dem Gesichtspunkte eines am Staate begangenen Raubes 
mit Atimie bestraft wissen *). Noch milder urtheilte man über den- 
selben in der Blüthezeit der römischen Philosophie: damals brach 
sich im Einklang mit den landläufigen philosophischen und religiösen 
Anschauungen die Meinung Bahn, die Selbstentleibung sei eine an 
sich gleichmütige, rechtlich und sittlich erlaubte Handlung, und 
schon 15 Jahrhunderte vor Verkündigung der Menschenrechte durch 
die Bannerträger der französischen Revolution erklärte der römische 
Jurist Ulpian die eigenmächtige Zerstörung des Lebens als ein Men- 
schenrecht, welches niemanden, nicht einmal einem Sclaven verküm- 
mert werden dürfe '). Daneben findet sich jedoch auch vereinzelt die 
Ansicht, der Selbstmord sei nicht Mos eine Störung der allgemeinen 
Rechtsordnung, sondern auch eine Verletzung der gottschuldigen sitt- 
lichen Pflichten. Die Vertreter dieser Anschauung verlangten, dass 
zum Ausdrucke der religiösen Missbilligung den Selbstmördern das 
feierliche Begräbniss versagt werde. Zu denjenigen nun, welche den 
Selbstmord nicht blos als ein politisches Verbrechen, sondern auch 
als einen religiösen Frevel betrachteten, gehört unter den Griechen 
Plato, welcher für seinen Idealstaat nachfolgende Verordnung vor- 
schlägt: »Bei einem Selbstmordfalle sollen die nächsten Anverwandten 
die Ausleger der hierauf bezüglichen Gesetze fragen, welche Reinigung 
and Beerdigung einem Menschen gebühre, der sich selbst das Leben 
genommen. Solche Selbstmörder sollen ein einsames Grab haben, wo 
kein anderer begraben wird. Sie sollen in aller Stille an Orten be- 
graben werden, welche von den zwölf Theilen der Gegend die un- 
fruchtbarsten und einsamsten sind. Ihr Grab soll mit keiner Säule 
and keiner Namensaufschrift versehen werden 8 ). Ebenso verordnete 
in Rom das in den Pontificalbüchern niedergelegte geistliche Recht, 

1) Ariatot. Ethic Nicom. 5, 11, 8. 

2) Dig. 15, 1 fr. 9. §. 7. 
8) Plato, Leges p. 878. 

Axohir Ar Kirctwnreoht LXL 15 



£26 Geiger, Der Selbstmord im Kirchenrecht. 

da» derjenige welcher seinem Leben durch den Strang ein Ende ge- 
maebt, ifabegraben Hegen bleiben seile 1 ): eine Bestimmung t welche 
von" den Statuten einer Dianenbraderschaft zu Laouvium wiederholt 
'wttfdfc*). 

Was hier das gesunde natürliche Gefühl im einzelnen richtig 
geahnt und ausgesprochen, ist im Judenthnm*) und Cbristenthum 
ttrai klaren beetinunten Ausdruck und zu allgemeiner Aufnahme ge- 
kommen. Diäsa beiden OJFenfaarungsreligionen betrachteten den Selbst- 
m6rd stets als einen unberechtigten Eingriff des Menschen in aus- 
schliesslich göttüchee Recht, welcher die ihm allein zustehende Be- 
fqgniss ein Menschenleben zu vernichten der Obrigkeit nur in ge- 
wissen F&llen eingeräumt, dfem Einzelnen aber ausdrücklich und in 
jedem Falle untersagt hat. Ausser dem Frevel gegen Oott sahen sie von 
j^herim Selbstmord auch ein Vergehen gegen die Familie und den Staat 
und ahndeten denselben demgemäss auch als ein öffentliches gemein- 
schädliches Verbrechen. Da jedoch der Thäter durch seinen frei- 
willigen. Austritt aus dem Leben eigentlich jede Bestrafung seiner 
Handlungsweise unmöglich gemacht hat, so bleibt kein anderes Mittel 
übrig/ um den Absehen vor einer solchen Tbat auezudrücken, ab die 
Verweigerung eines feierlichen Begräbnisses, womit in den Augen des 
Volkes eine Schändung des Andenkens an den Verblichenen verbun- 
den ist.' Geben wir nnn nach diesen einleitenden Bemerkungen dazu 
Aber, die in dieser Materie erlassenen kirchlichen Verordnungen ken- 
net tm lernen« 

In den ersten zwei christlichen Jahrhunderten finden wir begreif- 
licher Wewe wegen der noch unentwickelten kirchlichen Verfassung 
fcetike Weher gehörigen Bestimmungen: die That des Verräthers Judas 
hat in dieser Zeit gar nicht oder nur selten Nachahmung gefunden. 
Wbhl haben sich manche Christen in allzu hoher Begeisterung frei- 
Willig und voreilig zum Martyrium hingedrängt, andere zur Rettung 
ihrer Jungfräulichkeit, oder zum Bekenntnisse des Glaubens freiwillig 
'den Ibd gesockt; aber in solcher Handlungsweise wird wohl kein 
Vemfluftigier einen Selbstmord, sondern eine aus den umständen leicht 
erklärbare und wohl entschuldbare Aufopferung des Lebens finden, 
und. eben mit Rücksicht auf die ihrer freiwilligen Lebenshingabe zu 
Grunde liegende gute Absicht werden solche Christen von den Kirchen- 



1) Serviut, Comment in Aeneid. 12, 607. 

2) Näheres hierüber bei Geiger, Der Selbstmord im klassischen Alter- 
thwn, S. 59 l 

S> üeber die bei den Joden bestehenden Strafgesetse siehe Plan Joseph, 
de hello jud. S, 8. 



Der Selbstmord im KirchenrechL 227 

v&tern 1 ) auch mit Lobsprflohen ausgezeichnet. Keineswegs' fcoütän 
diese aber fajomit die SelbsfceaÜeibuiig. für eine Art voa Martyrium 
erklären , vielmehr fand der heidnische Wahn der. Dottatistenndte 
Selbstmörder als glorreiche Märtyrer zu betrachten an den Kkbfc*»- 
vatern und Ccmcilien entschiedene Gegner. Hamtattiali eiferte der 
hl. Angustiu*) gegen die Cirebmoeilionen und das Goncil .yoo: .Cajj- 
thago*) verbot jene als Märtyrer zu verehren, welche dÄrch eigene 
Schuld und eigenes Zuthan ihr Leben verloren hattet; Daraus ersieht 
man, wie rasch und mächtig daa Ohristenthura die heidnische »An- 
schauung von der Wertlosigkeit des menschlichen- Leibte oad! Le- 
bens umzugestalten vermochte. Dem christlichen Bewusstsein gilt 
Gott als Gebieter über: Leben und Tod und deswegen jede eigen- 
mächtige Vernichtung des Lebens als ehi frevelhaftes Begehen, ; 
Der freiwillig Sterbende begeht nach den Worten des Papstes 
Nicolaus I. 4 ) gerade in dem alles entscheidende« Augenblicke; des 
Todes eine Todsünde, überliefert stoh dadurch dem Verdorben und 
macht sieh hiedurch des christlichen Begräbnisses i 'und .j4des 
Gebetes seitens der Hinterbliebenen unwürdig. Dieser. Sätet findet 
jedoch in seiner ganzen Streng« mir . auf jene! Fülle t Ah wendig, i in 
welchen einer mit klarer üebertegung seinem Leh^it ein , Ende 
macht; sobald aber ünBurechnungsfiLhigkeü bei Begebung der fEhat 
erwiesen oder auch nur als wahrscheinlich angeeearinen wenden 
konnte, wurde vou Seite der Kirche nie eine.» Strafe tierh&ngb. iDaas 
dieser Unterschied zwischen dem mit vollem Bewusstsein uud item 
in einer Anwandlung von Geistessttoung' begangene* Selbstmorde bei 
der Begrfibnifls«Ffage stet» festzuhalten sei, schreiM/'bewittfimidrit- 
te» Jahrhunderte Bischof Timotbeus vou Alexandeieq «eibeit <leiet- 
lichkeit von Ausdrücklich erklärt er hier, nur diejenigen, welche 
mit klarem BeWusstseiu Hand an sieh gelegt, seien als» MftrdeMhttr 
eigenen Person zu betrachten und daher vom Begr&bnias u&d der 
Wohltbat einer Seelenmesse auszuschliessen ; dagegen durften ür 
einen durch Oeistesserrftttung entschuldbaren Selbstmörder Ohiationbn 
angenommen werden. Zugleich befiehlt et, joden «mdupa Ball zu- 
erst reiflich zu untersuchen und den Worten der ArigBhrtrigcfa hicht 
sofort Glauben zu schenken, da dieselben leicht duteh Vorsuhütanng 

1) Chryaoatom. Homü. in Beren. Prosd. et Domnnam» eap. 6 und 7; 
Homil. in Pelag. eap. I. ebenso Euseb. Hist eccL 8,14. '• . 

2) August, epist. 108, 173, 185, 204; contra Gaudent» 1, 37. 

3) Carthago I. oan. 2. Coleti tom. 2. p. 748. 

4) NicoL I, raeponsa ad ooasufta Bulgatorum, resp. 96. Harduin. tom. 5. 
p. 882. 

15* 



228 Geiger, Der Selbstmord im Kirchenrecht. 

einer Geisteskrankheit Gebete and Oblationen für den Verstorbenen 
zu erlangen beabsichtigen 1 ). Es haben also schon damals bezüglich 
der Beerdigung von Selbstmördern verschiedene Gewohnheiten be- 
standen und Streitigkeiten stattgefunden über die Frage, in welchem 
Fall ein Selbstmörder kirchlich beerdigt werden dürfe. Trotzdem 
aber ton Concilien und Kirchenvätern *) gegen den Selbstmord ge- 
eifert wurde, gewährten doch viele Geistliche den Selbstmördern, 
wohl aus "Rücksicht für deren Angehörige, ein feierliches, kirchliches 
Begräbniss. Gegenüber einer solchen Nachsicht sah sich die Synode 
von Braga veranlasst, genauere Gesetzesvollziehung einzuschärfen und 
die eingedrungene mildere Praxis als eine auf Unkenntniss der be- 
stehenden Gesetze beruhende Anmassung zu verwerfen. Ausführlich 
erklärt die Synode das für die Zukunft einzuhaltende Verfahren mit 
den Worten : Es wurde beschlossen, dass für jene, welche durch das 
Setiwert, durch Gift, durch Herabstürzen, durch den Strang oder 
sonstwie sich selbst gewaltsam den Tod bereitet haben, keine Messe 
gelesen und kein feierliches Leichenbegängniss unter Psalmengesang 
gehalten werde 8 ). Diese Entziehung des kirchlichen Begräbnisses, 
Welche sonst nur bei grossen Freveln verhängt zu werden pflegte, zeigt 
deutlich, dass man die Selbstmörder den schweren, todeswürdigen 
Verbrechern gleichstellte: eine Anschauung, welche auch in den 
staatlichen Gesetzen des Mittelalters klar zu Tage tritt 4 ). Ja die 
Synode von Orleans *) ging noch weiter und stellte sie noch um 
einen Grad tiefer, als jene, welche wegen ihrer Verbrechen hinge- 
richtet wurden. Für letztere erlaubt die Synode Oblationen anzu- 
nehmen, während die Abhaltung eines kirchlichen Begräbnisses und 
einer Seelenmesse für notorische Selbstmörder als unzulässig erklärt 
wurde. 

Diese Bestimmungen wurden ohne nennenswerthe Aenderungen 



1) Harduin I. p. 1195, interrog. XIV. 

2) namentlich Justin. Martyr, Apol. 2, 4; Lactant. Di?. Inst S, 18; 
Augustin an zahlreichen Stellen seiner Schriften. 

3) Goncil. Bracar. II, anno 563 cap. 16. Harduin III, 351. 

4) Entziehung des Begräbnisses wegen begangener Verbrechen und Ent- 
ziehung des Begräbnisses wegen Selbstmord fielen ohnehin oft zusammen. Es 
bestimmte nämlich die Furcht vor den grausamen Strafen, womit verschiedene 
Verbrechen geahndet wurden, manchen Verbrecher, lieber freiwillig zu sterben, 
als die drohende Strafe durch den Scharfrichter vollziehen zu lassen. Darauf 
weisen hin : Toletan XVI. c. 4 ; Bestimmungen der romischen und angelsächsi- 
schen Pönkentialbucher ; vergl. auch die Kölner Prorincialsynode von 1536 bei 
Harnheim, Conc. Germ. tom. 6. pag. 290. 

5) Goncil. Aurel. II, anno 533. cap. 15. Harduin II, 1175. 



Der Selbstmord im Kirchenrecht. 229 

von späteren Synoden 1 ) wiederholt, von den Päpsten*) sanqtioairt 
und später in das römische Rituale aufgenommen 3 ). 

Auch der Selbstmordversuch unterlag einer gesetzlichen Strafe. 
Missglückte der Versuch sich das Leben zu nehmen 1 so muqste der 
Delinquent zwei Monate lang Busse thun, welche in der Ausschlies- 
sung vom Umgange mit den übrigen Gläubigen uud vom Empfange 
der heiligen Eucharistie bestand. »Denn wer in der Verzweiflnpg 
seine Seele dem Satan zu überliefern wagt, muss durch eine Busse 
zur Hoffnung auf Verzeihung und zum ewigen Heil zurückgebracht 
werden 4 ).c Diese Strafe wurde in Spanien auf eine fünfjährige Buss- 
zeit erhöht 6 ). 

Die ebengenannten Concilsbestimmungen wurden in allen katho- 
lischen Ländern angenommen und durchgeführt« Dieses ergibt sich 
aus den im neunten Jahrhundert entstandenen Bussbüchern, welche 
die officiell oder gewohnheitsmässig festgesetzten Bussstraten tür ver- 
schiedene Verbrechen enthalten. Im Bereiche der römischen Kirche 
wurde der 16. Canon der zweiten Synode von Braga adoptirt 
und deragemäss den aus Verzweiflung oder Furcht freiwillig Ver- 
storbenen, gleichwie den unbussfertig Dahinscheidenden das Begrab- 
niss unter Psalmengesang, die Abhaltung einer Seelmesse und sogar 
das Qebet verweigert, womit die äusserste Grenze der kirchlichen 
Strafe bezeichnet ist 6 ). Nur Geisteskrankheiten, welche in den Pöni- 
tentialien stets auf dämonische Einflüsse zurückgeführt und als eine 
Art von Besessenheit betrachtet werden, sollten zur Annahme be- 
rechtigen, dass die Zerstörung des Lebens in .einem Zustande der 
Unzurechnungsfähigkeit geschehen sei und deshalb von allen kirch- 
lichen Strafen befreien. Ebenso, wie das römische, unterscheidet das 
angelsächsische Pönitentiale 7 ), als dessen Verfasser Erzbischof Theodor 
von Canterbury genannt wird, ausdrücklich zwischen dem unter den 



1) So z. B. Auierre 578, can. 17. Harduiti III, 445; Troyes 878, Harduin 
XI, 313. 

2) z. B. Gregor III. wiederholt den Canon »Placuit« des Concils von 
Braga in seinem 32. Artikel der judicia congrua poenitentibus Harduin III, 
1878 ; Nicolaiis I. in seinen responsa ad consulta Balgaroram siehe oben. 

3) Von Paul V. und Benedict XIV. Sditio III. Ratisbonae 1882. Tit. 6, 
cap. 2 n. 3. 

4) Concil. Tolet. XVI, 693, can. 4. Harduin III, 1795. 

5) Poenitentiale Vigilanura, c. 37. citirt bei Wasserschlebtn, Die Buss- 
ordnung der abendländischen Kirche, IV. S. 530. 

6) Hermann Schmitz, Die Bassbücher and Bassdisciplin der Kirche. 
Mainz 1883. Pars 2, cap. 1, S. 259; P. 2, cap. 2, S. 354; P. 2, cap, 4, 8. 442. 

7) Schmitz, a. a. 0. P. 3, cap. 2, S. 544. 



^?^? 



äh>0 Geiger, Der äelfotiftörd im Kirchenrecht 

Änzeich|ri voö' Brfste^WruD^ and dem init U^berlögting' aü^öfBhrteö 
SpiKstm0ra;V'Nur im letzteren Falle blieb d^ J Verstorbene ^ri' den 
ö^ntlic'hen 'Kjröhöngebeten tmd dfcr 1 Wöhlthat eraer fl&lmesse aw- 
geschlossen, tind : selbst' in diesem Falle Ward es den ArigeWtfgeii 
nicht' Verwehrt , privatim fflr' ihn zu' beten' und ' Almosen ' zu geben, 
l&tl^lti&^ Anfall Von #ahnsStm' das 1 fieberig 

ndjßmefc V wqrdön'die ötteÄtfiAeti Gebete für fhrt verrife'htit/ und 
meisieiifii auch das Sfessopfer Mr Ihn dargebrächt; Diese Vorschriften 
cfer römischen und angelsächsischen Bussbücher gingen fcufch ifc die 
fränkischen ßussbficher über, welche die Ar 1>entschlätid und Frank- 
reich giftigen Bestimmungen enthalten, nnd finden sich wWder ftn 
raaiiändiafchän Pönitentiale des hl. Karl Borromäus, mit welchem die 
iP^riode der JÖiissbücher ilibü Abschluss fand 1 ). ! • « 

"Der* Vj6n den 'Concilien festgestellte Grundsatz , einem Selbst- 
mörder däö kirchliche Äegräbhi ss zu versagen, wurde auch von fflra- 
tianadpptirt und ging somit in's canonische Recht über. 'Gratian 
schlo8ß si^h in seinem ausführlichen Capitel'über den Selbstmord 
dauptsäöhlich an die Darstellung des hl. Augustinus in und erklärte 
im' Einklang mit diesem Kirchenvater, niemand könne rechtmässiger 
t^eise'eine ErTaubriiss dazu geben, sich selbst zu tödten. Ebenso 
citi^t e^ den Canon »Placuitt der Synode von Braga und die be- 
kannte, ; vielumstrittene Stelle des hl. Hieronymus : »Hon est nostrum 
mortem arripei'e , «fed illatam ab aliis libenter accipere. Unde %t m 
persecutionibus non licet propria periremanu, absque eö, ubicagtftas 
^Htiltttftut, sed percutieadi coli* «ubuiittere.« Ohne hier die Streit- 
frage' zu Entscheiden, wie diese Stelle zu übersetzen sei und wie 
Gratian dieselbe auffasste, so viel ist gewiss, dass das spätere cano- 
ttisote Rf cht den von manchen aus dieser Stelle herausgelesenen Aus- 
nahmsfall, in welchem der Selbstmord zulässig sein sollte ,, entschie- 
den verwarf. - Wir sehen dies aus einer Entscheidung Innocenz III. 
Eihi) .Frau war nämlich, von Wohllüstlingen verfolgt, auf ihrer Flacht 
in einen Strom gefallen und ertrunken. Der Papst befahl nun ihren 
Leichnam kirchlich zu beerdigen, da sie nicht freiwillig den Tod ge- 
sucht, sondern' zufällig in den Strom hineingefallen sei. Zur Moti- 
virüög stflier Entscheidung bemerkt der Papst ferner, die Frau sei 
aus eiber ehrbaren Ursache geflohen und man müsse mit denjenigen, 
mit welchen man im Leben Gemeinschaft gehabt, sie auch im Tode 
bewahren *). 

Ans dem Vorhergehenden ist ersichtlich , dass die Frage über 

' 1) Schmitz, a. a. 0. P. 6, cap, 3, 8. 799 and 820. 
2) o. 11 X. de sepult in, 28. 



Der Selbstmord im Kirchenrecht. 9$1 

die Gewährung oder Versagung des Begräbnisses bei SeJbstynorcU 
fällen bereits im dritten Jahrhunderte theoretisch entschieden, war. 
Die Ausführung der im Wesentlichen zusammenstimmenden SyupdaÜ 
beschlüsse stieg* jedoch you jeher ^uf starken Widerstand, und diq zahl- 
reichen über das Begräbnis» von Selbstmördern erlassenen Veror^; 
nungen berechtigen wohl zum Schlüsse, dass der Selbstmord jmcfc in 
der Vorzeit keine seltene Erscheinung war. Es verging Icein Jahr- 
hundert, in welchem nicht die in dieser Materie bestehende^ Be- 
stimmungen den Pfarrern wiederbptt eingeschärft worden wären : das 
Rechte den Leichnam eines, Selbstmörders. ^u beerdige!*, wurde vouj 
einer ausdrücklichen . bischöflichen Erlaubniss abhängig gedacht *), 
die zuwiderhandelnden Seelsorger wurden mit Geldstrafen *), Suspen- 
sion und Excommunication 8 ) bedroht; ferner wurde erklärt» ein Kirch: 
bof, in welchem ein nicht durch die gewöhnlichen Gründe entschuld- 
barer Selbstmörder begraben werde, sei tftr rechtlich polluirt zu hal- 
ten 4 ), die Leichname von Selbstmördern seien, wenn sie noch von 
andern unterschieden werden köunten , aus dem geweihten Erdreich 
herauszunehmen und an einem profanen Orte zu begraben*). Neuere 
Proyincialconcilien 6 ), Diöcesansynodeu und Diöcesai\ritualieu wieder- 
holen gewöhnlich nur die Bestimmungen des röpusch$n Rituale und 
geben hiezu einige Erläuterungen. 

An dieser rein negativen Bestrafung des Selbstmordes hiqlt die 
Kirche trotz vielfachen Widerspruchs durch alle Jahrhundert? bis 
auf den beutigen Tag fest, und man kann diese Art der Bestrafung 

1) Synod. Dioeces. UHrajectina X, atatat XX. anno 1298 btiMartheim 
n. a. O. tom. IV. p. 18; Conc. ültraject. atatat. XXXIIL anno 13X0. a. *. Q. 
tom* IV. p. 172; Statut. Synod. a Johanne episcopo Batifbopensi. edita anno 
1512, de sepolturis, a. a. 0. tom. VI. p. 91. ' :< 

2) Synod. I. Dioeces. Harlemenais anno 1664 , de sepalti. L *. *. 0. 
tom. VII. p. 19. 

3) 8ynöd. Dioeces. Oandaventu anno 1618, tifc XI, Oy 11 fc 12, *» fk.ft. 
tom. IX. p. 252; Synod. Dioeces. ILetensJs I. anno 1610, tu XIX, *rV;7. *«•* 
O. tom, VIIL p. 908; Concil. Provinc. Cameracense anno 1586 tit XHt. de 
faner. c 1. a. a. 0. tom. VII, p. 1010. ! ' 

4) Concil. Pro?. Camerao. anno 1586 a. a. 0. ■'•' 

5) Sjrnod. Warmiena. anno 1564 a. a. 0. tom. VII« p. 601« $jno& QfioetJM. 
Tornuens. anno 1574 De Parocb. cap* 12, a. a. 0, p. 788. VfL fen&ex: Sypod. 
Severineas. anno 1492, cap. 24, a. a. 0. tom. V. p, 647; Synod. Varniceas. anno 
1497, cap. 16, a. a. 0. tom. V, p. 665; Synod. Trideut anno 1593, de aep.'c. IV, 
a- a. 0. tom. VIIL p. 435; Synod. Wanniens. anno 1610 de fttnere, k a. 0. 
tom. IX. p. 154 n. s. w. 

6) So die Synoden von Ali, Ayignon, Gca% Köln, Prag, RUima/Utrecht, 
Wien u. s. w. Coli. Lac tom. m, p, 504; tom. IV, p. 124, 848, 487, 481, 909, 
977, 1117 n. s. w. 



282 Geiger, Der Selbstmord im Kirchenrecht. 

gewiss nicht barbarisch oder unmenschlich nennen l ). Mit solchen 
Namen mag man die im Mittelalter durch Landrecht oder Gewohn- 
heitsrecht eingeführten, brutalen Misshandlungen des Leichnams der 
Selbstmörder und die willkürlichen Vermögensconfiscationen belegen : 
die Kirche hat nie eine derartige Bestrafung des Selbstmordes ge- 
billigt oder gar vorgeschrieben, sondern gerade in der Zeit, in wel- 
cher <Hfe0e Strafarten in höchster Blüthe standen, grössere Milde und 
Nachsicht gezeigt, als der weltliche Richter. Während nämlich das 
bürgerliche Gesetz ausnahmslos jeden Selbstmörder, selbst den durch 
Geisteszerrüttung entschuldbaren unbarmherzig mit dem schimpflichen 
Begräbnis8, dem sogenannten Bselsbegräbniss, und mit Vermögensein- 
ziehung bestrafte, hat die kirchliche Behörde die Beerdigung solcher 
Leichname in geweihter Erde und die Abhaltung eines Seelengottes- 
dienstes für solche Unglückliche nie verweigert *). Gerade durch diese 
milde Beurtheilung wirkte die Kirche auch wohlthuend auf die welt- 
liche Gesetzgebung ein , in welcher erst allmälig die Anschauung 
durchbrach, dass die im Wahnsinn vollbrachte Selbstentleibung an- 
ders zu beurtheilen sei, als die mit ungetrübtem Bewusstsein unter- 
nommene Zerstörung des eigenen Lebens. 

Ebensowenig wird man die vom Goncil von Toledo auf den 
Selbstmordversuch gesetzte Strafe als übertrieben bezeichnen dürfen. 
Eine unsinnige Debertreibung war es allerdings, wenn man die miss- 
glückte Selbstentleibung mit körperlicher Züchtigung, zeitlicher oder 
lebenslänglicher Gefängnissstfafe oder gar mit Hinrichtung ahndete: 
lauter Bestimmungen, welche nicht durch die Kirche, sondern durch 
die bürgerlichen Gesetze eingeführt wurden *). Solche Verirrungen, 
welche ein dunkles Blatt in der Geschichte der Vergangenheit füllen, 
werden heut zu Tage wohl allgemeines Bedauern erregen, dürfen aber 
keineswegs unberechtigter und fälschlicher Weise dem kirchlichen Ein- 
flüsse wir Last gelegt werden. Vielmehr erscheint gerade die Kirche 
auch auf diesem Gebiete der Gesetzgebung als Vertreterin and Vor- 
kämpferin wahrer Humanität, und zwar in einer Zeit, für welche 
Humanität ein unbekannter Begriff war. 

1) Die Protestanten änderten nichts an der bestehenden Gesetzgebung, 
adoptirteo vielmehr die bei den Katholiken giltigen Bestimmungen. Carpzov. 
Practica rerura criminaliam, qn. 2, nr. 25, sq. und qu. 131, nr. 48 sq. mit der 
Motivining, der Selbstmord sei ein schwereres Verbrechen, als der Mord des Ne- 
benmenschen; denn im ersten Falle verliere und verderbe man Leib utid Seele, 
während man im letzteren blos den Leib tödte. Ferner Carpzovii Jnrisprudentia 
consistorialis, Lib. II, tit. 24, Definit. CCCLXXVI sq. Bezüglich des Selbst- 
mordversuches siehe Boehmers Commentar znr Carolina, ad art. 125. §. 6. nr.4. 

2) Jodoci Dnmhouderii praxis rernm criminafinm. Antverpia 1562. 
cap. 88, fi. 7, 8. 248. Belege hiefnr finden sich anch bei Bourquelot Ftlix, 
Becherches snr les opinions et la lägislation en matiere de mort volontaire 
pendant le moyen äge: in der Zeitschrift Bibiiotheque de FeWedes chartes. 
1842 n. 1843. — Oaston Garrison, le suicide. Tonlonse 1883. — Winkler, 
Comment. jnrid. de mortis volnntariae prohibitione et poenis. Lipsiae 1775. 

3) Siehe die eben citirten Autoren. 



288 



XXIV. 

Plenarconcii der schottischen Bischöfe in der Benedwtinerabtei 

Fort Augustus vom 17. bis 26. August 1886. 

Von Alphorn Btllesheim, Dr. der Theologie and beider Backte, ' 
Canonious der Collegiatetiftakirche in Aachen*). 

1. Geschichte des Plemrconcils. 

Den denkwürdigen Versammlungen des irischen Episcopats von 
1875, der Bischöfe der nordamerikanischen Uniou von 18ä4 und der 
Prälaten der australischen Kirche von 1885 '). reiht mk das. Plenar- 
concil der schottischen Kirche von 1886 in würdiger Weise -an. 
Wir begrüssen darin eine der segensvollsten Wirkungen, welche sich 
an die Wiederherstellung der schottischen Hierarchie knüpfen, die 
von Pius IX. vorbereitet, von Leo XIII. am 4. Mftrz 1878 vollzogen 
wurde und demzufolge das Pontificat des am vorhergehenden Tage 
feierlich mit der Tiara gekrönten Papstes eröffnet. Die Bedeutung 
sowohl dieses päpstlichen Aktes, wie die Tragweite des Plenarconcih 
kann nur durch einen kurzen geschichtlichen Bückblick auf die Lage 
der schottischen Kirche im Mittelalter und der neueren Zeit die not- 
wendige Beleuchtung empfangen. 

Von der Mitte des sechsten Jahrhunderts bis zur Begierong 
dee Königs David I. (1124—1158) war der schottischen Kirche ein 
monastiseher Zug aufgeprägt*). Gewiss hat es auch dieser Periode 
an Bischöfen nicht gefehlt, aber diese Prälaten lebten als Mönche 
in den Klöstern ihres Ordens, unterstanden der geistlichen Gewalt 
des Abtes und vollzogen in dessen Auftrag die Pontificalien. Auf 



1} Literatur: 1) Acta et Decreta Concilii Scotiae plenarii primi post re- 
dintegratam Hierarchiam. Edinburgi 1888, pag. XXVII. 277. Wird als Acta 
et Decreta citirt 2. Sermon preached at the Opening of the national Council 
of Scotland 17. Augast 1886. Bj His Grace The Arehbishop of Glasgow. 
Glasgow 1887, p. 16. 3. Josephus Robertson, Ooncilia Scotiae. Eccfesiae 
Seoticanae Statuta tarn provincialia quam synodalia quae supersunt 1225—1559. 
Edinburgi 1866. 4. A. Bellcahtim, Geschichte der katholischen Kirche in 
Schottland. Von der Einführung des Christenthams bis auf die Gegenwart. 
2 Bde. Mains 1888. 

2) Vgl. darüber meine Abhandinngen im Archiv XLIII, 55—67; LVII 
41—88 und LX, 85-112. 

8) BeUeaheim I, 187-205. 






234 Btlltshtim, Scho$U*che$ PUnarconcil 1886. 

SchötÜarfd allointUeb (fiese Einrichtung nicht b«sohränkt, wir begegne« 
ihr febenfaiUs in f üetttschlanä und -Gallitfn in jenen. SdhottenklöBter» *), 
welche /in rhreta Regiinänti, -ihren wissenschaftlichen Bestrebungen 
und ihrem Missienseifer defr Anstalten der nordischen H^iraath ia 
keiner Webe nachstehen* Während aber diese iro*scotischen Klöster 
nfiU ihren absonderlichen Mnrichtungen an dem festen Gefüge der anf 
dei* Grundlage des geaieinea Rechtes errichteten und verwalteten friUMri- 
scfcen Kircta' bald i scheiterten .»}, haben sie tra Norde» ausschliess- 
liche ;Bddei*iting erlangt «tri sich Jahrhunderte lanfc erbalten. Durch 
die engen Befeiefetingea, !welche zwischen Schottland and der Kirche 
des Cohftinenta dnrch die mit den englischen und ungarischen Fürsteu- 
Müeftto .frertraadte H. Königin Margaretha geknöpft wurden, nameut- 
hdb *b*r durah die Heranziehung junger triebkräftiger Orden, wie 
der Benedict! n er nnd Oistercienser aus Frankreich wurde dem alten 
einheftöHsofhen Mönchthtim des hl. Colnmba, welches eine geordnete 
DMbestfneiriricfctnng nicht atfkontroea Hess, der Todesstoss versetzt. 
E»; entstanden durah die Freigebigkeit Davids I. die Bisthüraer 
Glasgow, Ross, Aberdeen und Caithnesa, gegen finde seiner gian> 
Yolleii iRggierung' die' Sprenget Dunblane und Brecht*, Eine Bulle 
Hkdäan IV, *ofn> 37. Febrear 1155 ist an die zehn schottischen 
Bischöfe voü Glasgow, Whithern, St. Andrews, Dunblane, Dunkeld* 
Breohm, Aberdeeiv Moray, Boss und Caithaess gerichtet 9 ). / 

[ « 'Einen' Mdropolüanverb<md besafcs die schottische Kirche noch 
nicht.' ! Die Suprematie über dieselbe wurde: bereits 1072 auf dem 
Gontil Tön Windsor lebhaft erörtert und/ Erzbischof tanhanc fon 
Canterbury sprtafc dieselbe denn Brabischof von York ia 4 ). Inf dem 
eben berührten Schreiben Hadrian IV. empfangen die schottischen 
Bischöfe die. AnÜatderung, sich derselben zu unterwerfen. Die wach- 
senäcMadrt Sdhöttiands, woselbst auch das Lebenswesen Eingang fand, 
veranlassten aber schon Alexander III. zfc entgegengesetzter Bat- 
sdrödnsg. Durch Schreiben aus Anagni vom 30. Juli 1176 unter- 
sagte er dem Srabtaehof von York, die Rechte des Metropoliten aber 
Schottland außzuöben*), and durch Balle vom 19. April 1178 an 
den tfetahmteh Bischof Jecelin von Glasgow bestätigte er dem dortir 

' ' ( ' I>ÜeWdie»chotteömönchein Deutschland handeln: 1. Julius v. Pflugk* 
{farUunjk Diplomatisch-historische Forschungen. Gotha 1879. S> 24. 2. Edgar 
Loening, Geschichte des deutschen Kirchenrechts. Strasburg 1878. II 411—447. 
3. A. Hauch, Kirchengeschichte Deutschlands. Leipzig 1887. I 240—243. 
2) Loening, II, 444. Harttuny, 27-46. Hauck, 240. 
8) Beliesheim, IL 190-199. Jaffi, (II. edit), Regeste II. 106. 

4) BelUMhcim, IL 169. 

5) Jafft, IL 299. 



1. VeaoHchte dti Pitnä+toneti** 2H& 

gw Stahl den : ehrenden ^ «ISWij;»te8ond4w Todhlfelridafc: titobäAM 
Ki«hd*)i«: < Andh jetat ymr Tük^r&ttit fbeifahigt; Den jAWpsfleherii 
döS-'fertigeii'ErabisoIiÜfs Roger setzte Bischof JoceHn dietoniAtaferfn« 
iör'©!; ^pfao^wi^ Au8ieichnol1g mit data fieroeffkffl*iMitgegfb, fewt 
tototttt Ton»tin^ge Befre*UÄf vo^ engl^hem^Binfi«» aö*/uumitHl 
felbflW üoter^erfüng unter den büSttrtih ^d*ictoi$pitohrCleiiwnlBlH;. 
föttiM di^ön Beeifcwtaivd ^ns«).- WieaUarfett i»t^e der 8Öbc*tÖcW' 
BjrisdopÄt sick iuofi bo Concilieh versammelt abeniiud wftev^Vorrits 
pftpsfittcher «dsarcttefa t - 'niöht wrtir SUmiteng tinbbifnischer PiölaWaü 
Itt 1 Bertßkbidhtiuünf dter Vorstelkuvgeo y briete übeKdifefce mangels 
bätt^ ISnridhttmf'Häoh Reih gelangten v erlite* HörccnnasilQJtiil 
16. Mai 128S die^BMle *Qttid*m vestrum «)^ 8ie*M»nt*<iiei NoMM 
WiMidigkeit 1 der Abhaltung viMtProvinciatay 06 den; dereü AdigAei 
tföte* Anderem in der Dnrclführung der 'BerfhrimungentallgeirfMne* 
C&ttctlten liege und verlieh deaschoWiscüeriöttcÄMöik'' zur <AAs*eHdng 
vto Mitöbt^chen, Verbesserung der Sitten, .fand iniAÄtietrackfe deö^ 
aeav dtfsöein Metfopölifr fthle; die Befogrviss, im Namen dda<hi Stahles 
ein Provindalconcil «u feiern. » • i •■ J/ > i< . / 

• ' • f Ata f orwtifcnder der bis zaro fünfzehnten Jährbninlert gefeierten 
ProvractelcönciHen erscheint der Conservaion, sicher dötch WalH 
m* äem^Schoess jödter Syiiode'hervorging'und'bis'OTia/iiftobsteB'Qtawil 
sein Amt lefeleidSöte, Fortan tiähtn M>G<mseiMMervfe; <fafr joHobttt 
äbheh fcit^e den höchsten Rang ein. AJietn U^erkdfenww'Äifolge 
fc^ökss allerdings der 1 E^isclrcrf Ton St' Andrea* 'da^i Rech* Ider .#rft« 
«fedenz veraflen scbottisbhenPrftlaten, allein Jetzt ^a^ er; derralCon- 
sBrtutor a& Voifcltoenfden tob Gwcils< Gehorsam »sofaddig 4 ); :«dr hu * 
! Oegen deä Ausgang des fOnfoehnteU Jahrhunderts 'gdbe* 1 wir ib 
Schottland das drste Bwbiethunt entafcefcea. Es war 142a; ab fiixsSn^lVI 
dem alten SthM-ftm St. Andrews die Wfirde eines Mitrof^lttWisaaes 
vdflteh*)* Jacob IV. v weicht im Dam rti GHafcgow die fiteMei eines 
Ciuicnticas besäest* liess diese Ehvtf nieht> rohen. Denn «Ut sefheri iBib^ 
ltass wird jenör Beschlag des «öhottisdhen Partamtoti nom 14.) i»- 
tltiar 148$ zuVückgeffibrt, tfefcher die Erhebung ria Glasgow IsUr der 
nÄmlichetv Würde beantragte. > Glasgow t c >. meldet» Jakob i¥. .idi 
J. 1490 Papst. Ijinocenz VIII, , ȟberragt alle anderep ( Doml$irchen 

"" 1) Tablet 1888. II. 378-S80. Paper öf Archbishop tyr* on tW&e Vi 

GUsgow. BeUesheim, I. 210. ' '" w»*-t 

2) Jafft, IL 541. • n ' ' 

8) Robertson, $. ; ' s< ^ '»' 

4) £«tte*Äeim. L 225. l ^ v | A 

5) ^. Thciner, Veten* Monum. Hibernor. ei Scotor. ftlitotfärti illoforantia. 
465,479. ' " 



236 Belleaheim, Schottisches Plenarconcil 1886. 

de» Reiches durch seinen herrlichen Bau, seine Gelehrten, seine 
Stiftungen , seine Ausschmückung und andere edle Vorzage.« Inno- 
ceiu VIII. willfahrte der Bitte und errichtete durch Bulle vom 9. Ja- 
uuar 1492 Glasgow zum Erzbisthum unter. Zuweisung, der vier Bis- 
thumer DunkeM, Dunbiane, Galloway und Argyll 1 ), 

: ObWohL die. schottische Kirche auf Grund dieser Bullen in zwei 
Kircheuj^Qvinzen g^theüt auch doppelte Provincialconcilien zu feiern 
befugt war v so führte die Macht der Verhältnisse, welche aas dem 
Andrang des Protestantismus erwuchs, zu einheitlichem Handeln. 
Dreimai im Verlauf von zehn Jahren sehen wir die schottischen Prä* 
lateu im. Nationalconcil zusammentreten. In Edinburg tagte am 
27. November 1549 unter dem Vorsitz des Primas und Legaten 
Hamilton eine Nationalsynode, welche 54 Decrete zur Verbesserung 
der Sitten, Schutz des Kirchengutes und Förderung der theologischen 
Ausbildung . der Geistlichen erliess *). In derselben Richtung bewegen 
sich die Bestimmungen der Nationalsynode zu Edinburgh von 1552, 
welche gleich Eingangs das niederschmetternde Bekenntniss ablegte, 
die Decrete von 1549 seien bis dahin unausgeführt geblieben. 

< Dien Bestimmungen dieser Versammlung verdanken wir die Heraus- 
gabe eines Volksbuchs, welches als genaue Darlegung des Glaubens 
der altschottischen Kirche, als Denkmal theologischer Gelehrsamkeit 
und Beweis der. Sorge für die Ausbildung des Volkes im Glauben 
auch von selten anderer Bekenntnisse warme Anerkennung gefunden 
hat. Es ist der umfassende Katechismus des Erzbischofs Ha- 
milton yod St Andrews, welcher auf Veranlassung der Hochschule 
von Oxford 1884 in einer neuen prächtigen Ausgabe an's Licht getreten 
ist 8 ). Unterdessen erlangte die neue Lehre unter dem Schutz der 
Waffen der Lords . der Congregation weite Verbreitung. Die 
Geistlichkeit der alten Kirche machte nunmehr die letzte bedeutende 
Anstrengung, um das drohende Verhängniss abzuwenden. Es war am 
1. März 1559 , als Erzbischof Hamilton das letzte Nationalconeil in 
Edinburg feierte. Die Lage der Dinge war gänzlich verändert gegen- 
über 1549 und 1552. Damals wogen die Decrete in Betreff der Ver- 
besserung der Sitten über, jetzt dagegen lag der Schwerpunkt auf 
der Prüfung der Glaubenssätze der Reformatoren. Die Lecture der 
Decrete der Synode führt zu der Ueberzeugung , dass das Goncil 



1) Eyre, Paper on the See of Glasgow im Tablet. 

2) Belleahcim, I. 870. 

8) The Catechism of John Hamilton, Archbishop of St. Andrews 1552 
edited witb lntrodaction and Glossary by Th. Graves Law. Oxford 1884. Vgl. 
meine Besprechung des Baches in Liter. Rundschau 1885. S. 5—7. 



I. Geschichte des Ptcnarconcüs. 287 

vom Standpunkt der Dogmatik und des Rechtes alle zur Herbei* 
führung einer grandlichen Reformation dienlichen Mittel dargeboten. 
Dass sie auch zur Anwendung gelangt seien, darüber verlautet nichts. 
Menschlich zu reden war die Möglichkeit einer Reformation, nnd 
eines ausreichenden Schutzes Kr den Besitzstand der alten Kirche viel* 
leicht nicht einmal mehr möglich. Was von langer Hand geplant 
war, vollzog sich endlich im Parlament vom Monat August 15GO: 
Vernichtung der katholischen Kirche unter dem Drucke drakonischer 
Strafgesetze, welche die Beiwohnung des Messopfers mit Todesstrafe 
belegten, die Hierarchie unterdrückten und das Kirofaengufc einem 
beutegierigen Adel überliessen *). Während der Zeit der Verfolgungen 
ruhte die gesetzgebende Thätigkeit der schottischen Kirche, welche 
in dem als Gesandter Jakobs VI. in Paris seit 1560 weilenden Erz- 
bischof James Beaton 1603 durch Tod ihren letzten überlebenden 
Prälaten verlor und erst 1695 im ersten apostolischen Vicar Nicholson 
wieder einen Bischof empfing. Zur Regelung der durch dife schreck* 
Heben Bedrückungen der schottischen Katholiken gestörten kirch- 
lichen Verhaltnisse erliess der genannte Bischof 1700 eine* Reihe von 
Statuten, welche einen ebenso einsichtsvollen, wie energischen Ge- 
setzgeber bekunden 9 ). 

Wie die Thatsache des Plenarconcils selbst bedeutende ge- 
schichtliche Erinnerungen zurückruft, so verdient auch der Ort, an 
welchem die schottischen Bischöfe 1886 zu gemeinsamer Berathung 
sich versammelten, unsere volle Beachtung. Es war im Jahre 1716, 
zu einer Zeit, in welcher die Wirkungen noch nachzitterten, welche 
die Kunde von einem neuen Einfall des Prätendenten Jakob Stuart 
in Grossbritannien wie Irland hervorgerufen, dass am Ausgang des 
Loch Ness zur Zügelung der Hochländer ein Fort errichtet wurde, 
welches der Feldroarschall Wade 1730 bedeutend erweiterte und 
verstärkte 8 ). Als Karl Eduard Stuart, der Sohn des Ritters von 
St. Georg, 1745 zur Wiedereroberung des väterlichen Erbes in 
Schottland auftauchte, bildete das mit vier gewaltigen Bastionen und 
breiten Gräben geschützte Fort den Mittelpunkt der Operationen des 
englischen Heeres. Nachdem der Tag von Cnlloden den Untergang 
der Sache der Stuarts vollständig besiegelt, verlor das Fort inmitten 
einer friedlichen Bevölkerung seine Bedeutung und ging dann unter 
dem Ministerium Gladstone 1867 um den Preis von 5000 £ an den 



1) Bellesheim, L 430. 

2) Bellesheim. IL 506—519. 

3) Tablet 1880, IL 307-310. Opening of 8t. Benedict'« Monastery, 
Fort Auguetns. 



'238 Bellesheim, Schottisches PUnnrconcü 1886. 

-mtftorhbnai sefaoUasfehen Lerd Lovat:übe* Der Sohn des letztem 
.IdheniKte'-ijdae- .^aiue Areal [Jen.'Bfchedietineral, i*41cb* 1076 in 
iitaswe»eiibeit AÄhldeiohbr ^i^tft .dett'iÖrändfltein .w> efaetft Slctttfr 
Bmtmt <firiiehuig&&a&alt -fegtety dieb 1878 bereits- eröffrtei werden 
-kcbnWn. r tluterigrc^sfm Peierlipbk^iten! erfolgte) aro 24/Augüötl^80 
-die Eintoe&lnmg d«rAi>teikircäe, wobei der als Schriftsteller «nd 
iiPredigfdr weitiwfäbmte Biscböf Kru JWhn' Hedfcy tirn Newport ^d 
iMenffria*da!*EdgJa»4 eines ktessiöch prSbchtipe Anrede : htelt v wefcbe 
^ieiiiÄg&'üeTKircii« 1 ia.ScJioUlaäd; und ihre Aufgabe geg^&Äber 4^r 
,ZerßaW-e»rheittiderptfe8byterianiiJchen Theologie in* grteeen Zägen^ent- 
wdrfvi)jl Hebte- gl äoKt die Abteil die mit ihrem ge^I%eb Bartoal- 
-thttrr» wa die ^oizeaKlosterbauteti von D0nftmfilihe»iid Mlelrose errn- 
-tert;t ^ailiicbtleerdMes Gebotes u*d Rflegeatfttfe «ter Wissenschaft. 
$M9 Blittopuatt *üf die ©äsfcrebüngefi christlicher Erzä-ehung hbt &ty sich 
längst das Ventr&äen defr. Hierarchie und des schottischen fblkeöf et*<*- 
ben.iDte angesehenste*. Familien des iLande» sind um &> liebet dura 
öbergegangdfy de» Beneffictroeräi ?on Fort Augusfcts ihr^ Söhne: *ar 
BnÄfehfiög dnätam Unterricht a^arertnwriiv wls die wissenschaftliche 
j Aiwbildüay > ^oHötöüdig ; anif der ■ flöte dfcr Zeit steht und i durch ta- 
oörp«tttibniid^i Angtaüt^in diieUtiiversität Glasgow die Garantie 4fr 
.fedlea Wettstreit -cWt Geister gebOWn; tat Wwdie" Abtei die letzten 
;Gonvtftu6Ie&) und Litemlie» d^g-alteto S<ihotteD*tifbes in Regengtihrg, 
iit> whlcbec nobh den j^gettwäitigef BÜcbtf On Macdonaid' vo» Aber- 
i4eeön»nei Bildung 'ernpfaiganv j» skH au^nomm^n arid damit das 
-Aaderikeaj an* i die Uralten W«ihBelbe*iehüngv& »Wischen d«r sehrttf- 
Bohe*!Dndx<iddt«ebeA Kirebeiforterhält, so empfängt &ejetrt wietarmn 
wbvw i^eaddrfch edn Mitglied' dfer triebkrtttigüi' Gdngregatiöft^vteb 
-Bfeuoeo'.i *Jk Leo Linse, welcher 186« in Beümn firieriirfbe? frAflns 
4bat,i^^W:e lang als Prior die Abtei Bedingten bei Birmingham 
leitotov d^uur titeh Fori; Augostüs veaietxt wurde und als Prior «des 
z&lorimrdeh ersten i Platz «uter den Theologen des Provinetatootatife 
einnahm, empfing am 15. Julj 1888 durch den apostolischen Visitator 
i^fte^.yy^liM^^lwf Wt Damietfte, liagx« fersico, 0. S. F. in 
ftegetiwan-itjd^-BraaJyts Maurus Wolter wa ^earon, des Er ibischofc 
teff^Sti Andrews und Sdfabnrg, sowie des Bfeehofs von Aberdeen 
WAb^fte^.: / ,f ; : " ' 
'"' /r ' In die .ernste Einsamkeit dieser Wohnstfttte der schottischen 

1) fablet 1878, It 532; 1880, II. 809. Einen Auszug ans dem an enter 
Stelle' genannten Bericht brachte : Klnttr, Wissenschaftliche Studien und Mit- 
theilungen aus dem Benedictinerorden 1880, Heft IV. S. 154—162. 

2) Tablet 1888» IL 112. 



I. Geschickte de$ PlcntrconeiU 339 

Benedictiner berief Erzbischof Smith vo« St Andrews darefc-Sobm- 
ben von) 2& Mai 1886 die Provinoialsynode auf Dienstag denn!!. 
Angaat zusammen. Die Beratirangen und Beschlüsse seilten. //steh 
befassen mit der Befestigung des chriatiichen Glaobene, de* würdigen 
Speadung der Saeraraenie, ,dar Schöpftiog von Seminariett, der Efi- 
iwmerungder KircheodisoipKQ and der Errichtung kirchlicher; Ge- 
richte *}, Am 16. August Abends zehn Uhr landetet < die iPfiüatän 
auf dem. zu Inveraeas bestiegenen Dampfer an der Abtei yi wo t eieddr 
gante Convent feierlich mit Fackeln empfing und uniter Psalmfengfr- 
attag und Gebet stur Kirche. geleitete, wo der Präsident; de» Qoneite, 
Erzbischof Smith, den päpstlichen Segen ertheftte. Der 8ynoda wiohn- 
tan bei: . Erzbiecbol William Smith von St* Andrews, dessen, Sdf- 
fragane John Macdonald von Aberdeee, John. Mae Lachita 'von öai- 
loway, Eneas Macdonald von Argyll , und dea Intelen ^ ,€feotge 
Rigg von Dunkeld* endlich dar exempte ErzbischofCharfesEyre ron 
Glasgow. Nor die beiden Ersbiathflmar , sind M» aur Stande i mit 
DomcapHeUt versehet), die je ans einem Propet and elf* Gapttyiatfefl 
bestehen. Edinburg war auf der Synode vertreten dooroh ie» Dom- 
herrn Smith, Glasgow durch den Probet Mann* AusserdemnfühgktAn 
«]b Theologen die Generalvioaie GradJ von Edinburg: und Magture 
vqb Glasgow, sowie der Prior (Abt) Linse, F. Arsenius Mertens* <0. 
S« Fr«, Eduard Whyte* S. J-, Norbert Mac Gettiiiganv CP^Miahael 
Gleesoa, C. M>, and Jota Q'Carrell, 0. M. &:• <Bia, eetfnnfo das 
vormaligen Priors der Abteil Hierooymua Yaqghatvnffli8ulaaMrag<6ir 
Syaode wiese» die. Väter ab, Sehoa batö nach Beginn; der äetiäU- 
iingeo stellte, sieb, heraus* dass die anfange in Aussicht genommene 
Dauer für die Be wättigang' aämmtlicher Arbeiten nicht igenüfeeh werde. 
Anf den Antrag; des Ertbischof Byre .vom Glasgow, deir als Promoter 
fungirte, wurde die Synode bis Donnerstag vden; 26. August )¥*- 
Mngert, an welchem Tage die dritte and letste Skzaagi stattfand. 
Gleich in der ersten Sitzung, sandten die Vfttfer ein Telegramm ah 

1) Acta st Beeret* II. Non tine jncundrssimo et* gfatftmliAof knifcti isniiu 
. i . 6» eerninras omaia paulatrm efanetcert, quae, feietarehis «pfed tiefe towti- 
taU, apnodo celebmedae fftmndali obstare viddbaftfcjr. JeftqnA aftpiiiante 
Deo 0. M. eo tandem rentnm est, ut Nobis hodie liceat ,,. , f ^pdi^/jn,^ 
prorinda oogere simalqae votis obsecandare Sedis Apostolicae, cai tali» synodi 
celebratio taatopere cordi est . . .Nobis enim incamblt, onus nt ecelesfom, heu! 
per tot saecula in Scotia labefactatam instanremos, fidem eatholicam firroemas, 
nitorem caltni divioo restituamus, säum sacramentU iecua vindicehras/semina* 
riomm defectibui remedioxn afferamus, confirmemos disciplinara, mnnera ecclesia- 
«üeoram definiamas et onera, tribanalia insütnamns. 



< £40 Beließheim, Sckottitches PUnarcöncil 1886. 

tefcXHL mit der Bittey den Berathungen des Concils seinen Segen 
speödäa EU wollen 1 ). « ' :V/ :• •:? 

• . Einen Glanzpunkt in den Bfcrathungen biMete die prächtige 
Jjede des Ertbischofs Msgr. Eyre, welche in die Dftorete salbst' keifte 
, Aufnahme fand, wohl aber in besonderer Ausgabe erschien Und- in 
Tatiseoden, von Abdrücken zur Verbreitung gelangte. Dret Jähr- 
ender te» lang t hob der Redner an, war Sion- «ine Wüste, üftd'Jfe- 
rnsalem eine Einäde. Jetzt ist es wiedererstanden aus der Asche 
fcndW&chler sind gesatat auf seilen Zinnen, um es zu bewachen 'feto i 
Tag und N«oht. (Is. 62, 6). Verweilen wir einen AugeeMtek' bei 
ton Ursachen der Beformation, so geschieht es sudein Zwecke tttn 
d*n Beweib ea erbringen , wie wenig geschichtliche Wahrheit lftrfd- 
]|«fige -üeberli tferungen im Munde des Volkes beanspruchen können. 
2ia diesen Irrthütnem gehören die Behauptungen; i* der Mittendes 
, senhseehnteri Jahrhunderts sei das Licht der Bibel an die Stellender 
-JfffistcfroKS de* firrttfuras getreten, und die Reformatoren hätten Bioh 
weftgöhbuden Einflusses aut die Massen des Volkes zu erfreuen gehabt. 
Eine genaue Prüfung der Geschichte Iflset vielmehr Tier Ursachen Afer 
:8obottisQhen* Beformation erkennen: Die L&odergter des Ad&s, der 
•**geböhrticbfr 'Binfluss der weltlichen Gewalt auf die Besetzung der 
KlpafcetpriMatareh, die VerroiÄderuag des Einflusses dee Pfarrtysttfms 
waA das- Gold und die Soldaten Heinrich VUL »). Bei der anw- 
.MHtnissthAsflfig grossen Anzahl von Adeligeu mustte die Pttndtttefcg 
-des^Kirfcfcfrngütes «durch Heinrich VIII. geradem mit ttberfftttigdb- 
dsra Reit wirkend Di<3 fast unabhängig« Stellung de* Adels der 
-ech&ttaschen Erdne gegenüber war in hohem Grade geeignet, disfceti 
•flatig ..iäu bestärken and' so sehen wir zwischen Adel und Ehfehe 
eine«; Kampf < anf Leben nnd Tod entbrennen, der dreissig Jahre 
wftfarie! tnid mit der Niederlage der Kirche endete; . Als zweiten 
Örnted der Forderung der Beformation erblickt die neueste Geschichte- 
forschung die Unterdrückung der kirchlichen Freiheit in der Wahl 
der Klosterprftlaten. Dem Mittelpunkt der kirchlichen Einheit weit 
enträoki* litt die schottische Kirche gerade in dieser Hinsicht mc 
.den entsetzlichsten Missbritachen. So empfing Alexander 8taart, der 
unehöliobe Sohn Jakob IV. das Erzbisthum St. Andrews, nnd Jakofc V. 
ararrtt, der seine, unehelichen Kinder zu Aebten und Prioren der be- 
rühmten und begüterten Convente von Holyrood, Kelso, Metrose, 

Coldingbam und St. Andrews machte 1 ). 

■ • • 

1) Acta et Decrete UI—XXVI. 

2) Eyrc, Sermon 4. 

3) Eyrc, Sermon 5. 



1. Geschichte des PlenarconcHß. 241 

An diese Uebelstände sohloss sich die mangelhafte Ausbildung 
nnd Wirksamkeit des Pfarrsystems. Bis zum zwölften Jahrhundert 
mit einem monastischen Charakter behaftet, hatte die schottische 
Kirche auch unter dem Einfluss des Benefieial- und des Lehnsystems 
die Wirkungen dieser Eigentümlichkeit nicht völlig überwunden. 
Wenige Ausnahmen abgerechnet, ruhten alle Pfarreien in der Hand 
der Klöster. Von den Benedietinerabteien Paisley und Dunfermltee 
besass jene 29, diese sogar 87 incorporirte Pfarreien, ganz enorme 
Zahlen, wenn man die geringe Ausbildung des Pfarrsystems in 
Schottland in Beträcht zieht. Das Institut der Incorporationen er- 
wies sich als einen wahren Krebsschaden ffir die schottische Kirche. 
Wahrend elend bezahlte Vicare die pfarramtlichen Pflichte» wahr- 
nahmen, Hess man die Kirchengebaude verfallen und die Verwaltung 
der Fabrikvermögen in Unordnung gerathen. Endlich mag des ma- 
gerechten Krieges, den Heinrich VIII. gegfen Schottland 1642 führte, 
und all seiner geheimen Verrftthereien gegen Jacob V. gedacht wer- 
den. Bestochen von englischem Gold, hat der schottische Adel seinen 
Monarchen schmählich preisgegeben. 

Als der Schlag endlich geführt wurde, da kam er nicht vom 
Volke, sondern vom Adel. Die Reformation, bemerkt Enbisohef 
Eyre treffend, war keine Frage des Glaubens, sondern des Tempel- 
raubs, nicht der Wahrheit des Evangeliums, sondern der Kloster- 4 
gtter, keine Angelegenheit von Männern, welche die Abstellung von 
Missbrftuchen erstrebten, sondern von Bilderstürmern 1 ). Mit rühren- 
der Treue stand das schottische Volk zum alten Glauben. In den ge- 
schwärzten Ruinen der Abtei Paisley wurde noch elf Jahre lang das Mess- 
opfer dargebracht. Bis 1580, also zwanzig Jahre nach Unterdrückung 
der Kirche durch das Parlament von 1560, hielten Benedictiner in 
Dunfermline hinter verriegelten Thoren ihren Chordienst ab. Die ehr- 
würdigen Hallen der Domkirche zu Bigin sahen 1504 zum letzten 
Mal die h. Messe feiern *). 

Aber ans den entsetzlichen Ruinen, in die feindliche Machte die 
Kirche aufgelöst haben, soll neues Leben erblühen. In die Gewässer von 
Mara wollen die Vater Holz werfen, damit ihre Bitterkeit sich in 
Süssigkeit verwandele (Ezod. 15, 25). Demnach schwebte dem Plenar- 
eooeil ein doppelter Zweck vor. Unseren kirchlichen Einrichtungen 



1) Eyre, Sermon 5. The Reformation was s quesüon, not of faith bot 
of sacrilege, not of gospel truth bat of monastic lands, not of men eeeking to 
oorrtct any sbuses that ezisted, but of the iconoelasts of the Covenaat (1688) 
smä the troopers of Cromwell (1660). 

2) Eyre, Sermon 7. 

Arafat* ffir Klrthtnwoht LXL 16 



242. Bellesheim, Schottisches Plenarconcil 1886. 

weitab wir. auf Grand der Bestimmungen des gemeinen Rechtes so- 
weit möglich neue Gestalt verleihen« Sodann wünschen wijr jenen» 
welche ihre Mutter nicht kennen, die Rückkehr in deren Schooss au 
erleichtern und in ihnen die Ueberzeuguog zu begründen, dase die- 
jenige, die aie gelehrt wurden zu verwerfen »ohne Makel, Runzel und 
dergleichen iaU (Bpbes. 5 r 27). In der That, bemerkt der Erzbischof, 
eine Reihe von Thatsachen scheint geeignet, frohe Hoffnungen für 
die Zukunft zu erwecken. 1. Die vollständige Freiheit der Kirche 
bei ras zu Lande. Deutschland sah den Culturkampf , Italien die 
Aufhebung der Klöster und die Gefangenschaft des Papstes, Frank- 
reich die Vertreibung der barmherzigen Schwestern aus den Spi- 
tälern und die Einrichtung der Elementarschulen nach tttheistteehea 
Qmndsfttaen. Wir dagegen besitzen in England Freiheit des Unter- . 
richts und gewähren allen unsern Kindern gesunde, gute, religiöse 
Erziehung und Bildung. Aber auch die von uns im Glauben Ge- 
trennten empfangen heute bei uns einen Unterricht, welcher der 
Kirche zürn Nutzen gereichen kann. Denn wie die vergleichende 
Anatomie ans den Fragmenten weniger Knochen ganze Skelette aus- 
gebaut, so kann der gebildete Protestant durch das Studium der 
alten Abtelen', und durch vergleichende Analyse den ganzen Bau 
des vorreformatorischen Lehrsystems wieder zusammensetzen: die 
geistliche Suprematie und lehramtliche Unfehlbarkeit Petri, Wieder- 
geburt dureh die Taufe, sacramentale Bricht, wirkliche Gegenwart 
Christi im Altarsacrament und Verehrung der Mutter Gottes und des 
Heiligen *). 3. Vormals nahm die fresse uns gegenüber eine JteuwU- 
liehe Haltung ein. Vielfach ist dieser antikatholische Geist ge- 
wichen. Unsere Handlungen und Worte werden heute mit Interesse 
beobachtet und mit Achtung vernommen. Und die katholische Presse 
entfaltet ihre Wirksamkeit durch Herausgabe solider billiger Schriften, 
über Dogma, Moral und Naturwissenschaft. 3. Vermöge ihrer. Bieg- 
samkeit unü des Strebens sich allen Personen, Zeiten und Umst&ndan 
anzubequemen, wird die Kirche das schottische Volk in ihren Schoaas 
zurückführen. Denn jeder Form der Regierung, mag sie absolute 
oder beschränkte Monarchie, oder Bepublik sein, kommt sie mit 
Wohlwollen entgegen und umfasst alle Kinder, Conservative, Liberale 
und Ultras mit gleicher Liebe*). Mit Schmerz und Wehmuth blickt 

1) Eyre, Sermon 11. 

2) Eyre, -Sermon IL What will help to win back to the Church the 
masses of Scotch people is its elastidty and adaptability to all persona, all tfmes 
and all circumstances. Any form of government, imperial, limited manarchy, 
or republican has its sympatby and Cooperation and its ehildren may be Oon- 
•errative, liberal, or Ultra, and be good Catholics. 



1. Geschichte des PlenarconeUs. 248 

die ackerbautreibende Bevölkerung in jene glücklichen Zeiten tuvftok, 
in welcher die Mönche als milde Grundherrn gewaltet. Denn ditee 
Diener der Kirche waren keine ausgehungerten Landlrtrds, welche 
dem Pachter den letzten Heller auspressten. Nur wenige Bedürf* 
risse für sich selber kennend, besassen sie Bildung genug, um die 
besten Systeme des Ackerbaus anzuwenden. Da« Verhäitniss von 
Pftchter und Kloster war dauernd, es ging vom Vater auf den Sohn. 
Das Stadium der Geschichte befestigt die Liebe zur alten Kirche* 
Denn die Beschfitaung des Volkes wider die Tyrannei des Adds 
ging von der Geistlichkeit aus. Aus diesem freiheitsliebenden Stre- 
ben der alten Bischöfe entsprang das College of Justice , welches 
Sehottland einem Erzbischof von Glasgow verdankte. Auch als treue 
Pflegerin echter Vaterlandsliebe glänzt die alte Kirche *). Als loteten 
Factor für die Ausbreitung der Kircbe in Schottland bezeichnet der 
Erzbischof das Gebet. Leetüre katholischer Schriften, und mensch- 
liehe Dialektik führt den unsteten Wanderer bis zum Thor der 
Kircbe, aber nicht zum Fuss des Altars und dem Beichtstuhl. Das 
vermag allein gemeinsames, anhaltendes, aufrichtiges Gebet f ). 

Diese ausgezeichnete Rede bat in allen Kreisen Schottlands 
einen sehr wohltbuenden Eindruck hinterlassen. Um auch der g&liseh 
redenden Bevölkerung die Bedeutung der Provincialsynode zu er- 
schliessen, predigte Bischof Macdonald von Argyll u. den Inseln 
Sonntag den 22. Angust in diesem Idiom 8 ). Am Donnerstag defo 
26; August schlössen die Berathangen, worauf die Vftter in erhabenen 
Aochwnationen ihren Gefühlen und Gesinnungen gegen den Allmäch- 
tigen, den Papst, die Königin Ausdruck liehen 4 ). Ein den Akten' 
desOonoils eingeigter klassischer Hirtenbrief des Episcopates an 
das schottische katholische Volk schildert in kurzen Zügen die be- 
schichte der alten Landeskirche, und bezeichnet die Gegenstände, 
mit welchen das üoncil sich namentlich befasste : Erweiterung der 
Seminarien, Sammlung von Fonds für den Unterhalt der Bischöfe 
and Verleihung der Pfarreien nach Massgabe des Rechte«. Damit 
verknüpft sich die Aufforderung zu einem Leben, welches die Herr- 
lichkeit der Gnade auch nach aussen scheinen lässt und so die 
Augen der von der Kirche getrennten Brüder auf die letzter» wie~ 
der hinlenkt »Ohne Unterlass müssen wir die Schönheit, Heiligkeit 



1) Eyrc, 8ermon 12. The Churoh was the great power in deveioping 
PatTJottroi. Catholidsm and Patriotum were firm allies, 

2) Kyrty Sermon 15. 

8) Acta et Decreta XVL 
4) AcU et Decreta XXIL 

16* 



24i Bellcaheim, Schottisches Plenarconcil 1886. 

uad Wahrheit der Kirche vor den Augen det Nichtkatholiken leuchten 
lassen und den Beweis erbringen, dass gerade si#, die man so farigfc als 
Stein dea Austoases und InbegriflJ der Thorheit dargestellt in Wahrheit 
die lebendige Stimme Christi; die Macht und die Weishtft Gottes fotty* 
Damit» so fahren die Väter fort, erreichen wir Ate Wiflefflögmg' ütfr 
Anklage, als ob die Kirche dem tfortsihritt feitidlidi gegendbersfehft. 
Diese Anklage wird erhoben von einienl Zeitalter^ welches sich tifit 
den Entdeckungen der Naturwissenschaft berauscht, 1 da& keitlö 1 Au- 
torität anerkennt, sich deiner Contröie unterwirft, Sondern Wf die 
auf sich selbst gestellte Vernunft allseitige tMbhän^gkeit des W- 
tbeils selbst in solchen Fragen beansprucht, welche öner dl& (frdriting 
der Natur überragenden Sphäre angehören. Furöhtlos ünterrtitft er 
alles seinem Unheil und schmeichelt sich mit der Hoffnung ^ dass, 
nachdem es der Natur durch Zweifel ihre tiefsten Geheimnisse 'ab- 
gelauscht, und mit ungeahnter Schnelligkeit seine Kenntnis» der na- 
türlichen Welt bereichert hat, es auch auf dem Gebiet der Religion 
durch Anwendung stets wechselnder Theorieen ähnliche Erfolge er- 
zielen werde '}. Dieser Wissenschaft erscheint die Kirche als 
"Feindin des Fortschrittes! Man spricht von ihr, wie vöä einer 
Mumie, welche das lebende Geschlecht nur an Dinge der Ver- 
gangenheit erinnere, aber selbst des Lebens entbehre. Die Kircbe 
dagegen, betonen die Btechöfe, ist ein lebendiger Leib, ihre Lehren 
sind keine erstorbenen Formen, sondern »der Geist Christi, ewige 
und lebendige Wahrheiten.« Erleuchtet und gekräftigt durch das 
Vertrauen, welches 7 der unanfechtbare Besitz religiöser Wahrheit em- 
flösst, ist der Geist der Katholiken fortschrittlich im bebten 8inie 
dea Wortes. Denn durch ihren Geist und ihre Stimme, welche gött- 
licher Leitung unterstehen, trennt die Kirche in Dogma und Moral die 
Wahrheit von Zweifel und Irrthum 8 ). Allgemeine Anerkennung der 
Kirche müsste auch die socialen Probleme der Gegenwart zum Austrag 
bringen. »In feindlichen Schlachtreihen stehen sich der Arme und 
der Reiche, der Arbeiter und Arbeitgeber, Pächter und Eigenthümer 
gegenüber. Jede Klasse richtet in eigener Angelegenheit, kein ober- 
ster Richter wird anerkannte Nur die Aussicht auf gesellschaft- 

H i uHh i I H' 

1) Acta et Decreta 256. 

2) Acta et Decreta 257. 

8) Acta et Decreta 257. Thn the c&tholic mind, ittuminated amd 
strengthened by the confidence which the possession of religiora certainty in- 
spires, if progressive in the truest sense of the word. For the Ghurch by her 
divinely-guided mind and voiee, separates for us the ttuth from the döubtfal 
or false in moral or dogmatic specnlation , leadiug thus her chfldreA safely in 
path of real progress. 



L Geschichte des PlcnarconeiU. 245 

liehe Auflösung mit ihrem unsäglichen Elend scheint einer Welt 
vorbehalten zn sein, welche dnreh Verwerfung der Kirche thatsäch- 
licb Gott selbst von der Leitung der Menschheit ausgeschlossen hat. 
AU diesen Menschen , eracheint die Kirche als sichere Fübreriti in 
ihren Zweifeln,. un4 als Trösterin in schwerer Seelennoth. »Den* 
npcfc>« so schlieast diese lesenswerthe Abtheilung des Hirtenschrei- 
beps f »möchten wir den Irrthum abwehren, als ob wir eine bevor- 
stehende Con yersion unseres Landes erhofften, denn Schwäche auf 
unserer 3eite und feindliche Angriffe von aussen konnten diese glück- 
liche Vollendung hindern 1 ).« Diese Stellen mögen genügen, um 
einen Begriff von einem Aktenstück zu geben, welches mehr als alles 
Andere die tiefe Auffassung bekundet, die der schottische Episcopat 
unserer Zeit von seinem verantwortungsvollen Berufe, wie von der 
Erhabenheit und Bedeutung der Kirche besitzt. 

Die Akten des Plenarconcils wurden dem h. Stuhl zur Prüfung 
unterbreitet und damit zugleich ein Schreiben an Leo XIII. 
übersandte in welchem die Bischöfe den h, Vater als Wiederher* 
steiler der Hierarchie in der ultima Thule. preisen und ihm für die 
Weisung .danken, deren Befolgung zur Abhaltung des Concils ge- 
führt, das weh 'wie ein Markstein in der Geschichte der schottischen 
Kirch* erheben und ein« neue Zeit religiöser Blüthe einleiten werde *). 
Nach JJevfeion durch die Propaganda empfingen die Decrete der Ple- 
aawynode am 22. Mai 1888 die Genehmigung Leo XIII, Ein be- 
sonderes Decret der Publication des Concils . durch den Präsidenten 
Erzbfecbof Smith von Edinbqrg wird verminst, dieses Geschäft scheint 
den einzelnen Bischöfen überlassen zu sein. In Glasgow fand die 
Veröffentlichung statt am 3. Optober 1888 auf einer von Erzbischof Eyre 
berufenen Diöcesansynode , welcher mit Einschluss der Ordensgeist- 
liehen »vom hl. Vincenz von Paul, Jesuiten, Franziskaner und Pas» 
sionisten 120 Priester anwohnten 8 ). 



1) Acta et Decreta 258. 

2) Acta et Decreta XXVI. Aus dem Schreiben des Plenarconcilß an 
Leo XIII. : Non possumus nobis temperare quin atoequrum nontrum , obedien- 
tiam, amorem erga Te, Christi Yicariam, Petri in sede romana successorem, 
pastoram omnium pastorem, infallibilem yeritatis doctorem et magistmm eihi- 
beamus . . . Te anetore hierarchia reviyiscit . . . Te adapirnnte canonici apud 
noa longom post tempus renasctintar , capitata tamdiu eiatincta ad rltam re* 
rocantur, ecclesiae cathedrales constitutae sunt vel etiam rice-cathedralea , et 
norma definita est, qua serrata episcopi tuto et tempestive cligantur. 

3) Tafelet 1888. JI 592. 



s 



246 Beilesheim, Schottisches Plenarconcil 1886. 

v ( II. Decrete des Plenarconcüs. 

Die Beschlüsse der Synode, welche in dreissig Titeln niederge- 
legt sind , heben naturgemäss an mit dem katholischen Glauben, 
dessen unerschütterliche Festigkeit, Erhabenheit und Nothwendigkeit 
dargelegt wird. Insbesondere schärfen die Väter die Decrete des all- 
gemeine [i Coucils vom Vatican ein und verwerfen alle Irrthiimer, 
welche Plus IX. und Leo XIII. in ihren Rundschreiben censurirt haben. 
Als Mittel zur Bewahrung des Glaubens bezeichnet das Plenarconcil 
den Besuch katholischer Schulen. Protestantische Anstalten zu be- 
suchen wird nur beim Vorhandensein dringender Gründe gestattet, 
ausserdem ist die nächste Gefahr, den Glauben zu verlieren, in eine 
entfernte zu verwandeln. In akatholischen Kirchen singen, oder Orgel 
!' spielen ist dem Katholiken untersagt. Ebenso warnen die Bischöfe 

vor der Eingehung gemischter Ehen 1 ). 

Gegenüber der Zerfahrenheit der presbyterianischen Dogmatik 
legen die Väter bedeutenden Werth auf die Lehre von der h. Taufe. 
Mit grosser Sorgfalt werden die Priester den Unterricht über die 
Würde, die Nothwendigkeit und die erhabenen Wirkungen derselben 
eirtheilen. Denn in akatholischen Kreisen wird das Sacrament als 
leere Ceremqnie angesehen und ihm die Kraft zur Hervorbringung 
der Wiedergeburt des Menschen abgesprochen*). Das Taufbecken 
rauss von Marmor, Stein, oder, aber nur ausnahmsweise, von Holz 
sein, Zu Taufpathen sind Akatholiken nicht zuzulassen. Aber auch 
Personen des geistlichen Standes sollen das Pathenamt nicht leicht 
übernehmen s ). Entsteht nach dem frühen Hinscheiden der Eltern 
Gefahr für den Glauben der Kinder, so soll der Seelsorger die Pathen 
heranziehen. Bei der Con Version haben Protestanten eine General- 
beicht abzulegen. Das Verbot der Craniotomie des Kindes im Mut- 
terschoosse wird erneuert. Zufolge der besonderen Gefahren, welche 
dem Glauben der Katholiken hier zu Lande drohen , ist auf den 
Empfang des Busssacramentes der höchste Werth zu legen. Die 

1) Acta et Decreta f. Omni studio laborent, ut pneri a scholis pro- 
testantibus arceantur .... cavendum est praeterea ne fideles communiceot in 
diriniß cum heterodoxis, neve cantent aut Organa pulsent in teraplis acatholi- 
corum dum eorum offlcia sacra peraguntur. 

2) Acta et Decreta 10. Hisce nostris temporibus inter illos — acatho- 
licos nempe — degimus, qui dum christiani nuncupantur, hoc tarnen sacramea- 
tum utpote ad salutem necessarium tarn plane et perspicue a Christo Domino 
imperatum, quasi inutüe audent praedicare nullamque ei inesse yirtutem ad spi- 
ritualem hominis regenerationom obtinendam. 

3) Acta et Decreta 11. Ecclesiasticas quoque persona« monemus ne fa- 
cile se praebeant patrinos. 



IL Decrete des Plenarconcüs. 247 

Namen der Gefirmten sind in ein Buch einzutragen. Den Mittel- 
punkt alles gottesdienstlichen Lebens in der katholischen Kirche 
bildet die wirkliche Gegenwart Christi im h. Altarssacrament. In be- 
geisterter Sprache preisen die Bischöfe die Wunder dieses Sacraments 
und fordern zur Anbetung desselben am so kräftiger auf, je be- 
klagenswerter die Lage derjenigen erscheint, welche diesem Geheim- 
uiss den Glauben versagen 1 ). Besonders eingehende Vorschriften be- 
treffen die Behandlung desselben ausserhalb des Hessopfers. Ist auch 
der Gebrauch äusserer Ceremonien bei der Krankenprovisur in Schott- 
land nicht erlaubt, dann soll doch der Priester auf dem Gange zum 
Kranken, den Blick nach innen wendend, die Würde desjenigen erwägen, 
den er in Händen trägt und allen Anlass zur Zerstreuung verdrängen. 
In Missionsstellen, wo nur eine h. Messe und zwar gegen Mittag ge- 
feiert wird, wird der Priester Morgens den Gläubigen Gelegenheit 
zum Empfang der h. Communion darbieten*). 

Eingehende Vorschriften regeln die Spendung des h. Buss- 
sacramentes. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Beichtunterricht 
für die Kleinen zu widmen. Bei der Spendung des Sacramentes der 
letzten Oelung sind namentlich die Verwandten des Kranken ins 
Vertrauen zu ziehen , damit der letztere noch bei vollem Sinne das 
Sacrament empfange. Buht die Behandlung in der Band eines 
akatholischen Arztes, so wird der Priester sorgen, dass die Ver- 
wandten ihn bei heranbrechender Gefahr in Kenntniss setzen. 
Schweren Tadel erfährt die falsch verstandene Liebe derjenigen, 
welche aus Furcht, den Kranken zu verstimmen, ihn über die Gefahr 
seiner Lage nicht aufklären. Wenn der Kranke plötzlich der Sinne 
beraubt würde, ist er dennoch mit dem h. Oele zu salben. Vor der 
Spendung des Sacraments der 'Priesterweihe ist nachzuforschen , ob 
der Gandidat von akatholischen Eltern abstamme, damit die erfor- 
derliche Dispense beim h. Stuhle nachgesucht werde. Um dem 
Mangel an Priestern abzuhelfen und das überhandnehmende Ver- 
langen nach Verwendung in südlichen Diöcesen zu dämpfen, erin- 
nert das Plenarconcil alle auf Kosten der Mission gebildeten Priester 
daran, dass sie sich zeitlebens mit ihren Bischöfen auf das engste 
verbunden erachten sollen. Aber ebensowenig darf der auf den Titel 



1) Acta et Deereta 14. Vere mirabile Dei opus (s. Eucharietiae sacra- 
mentum) atqae oranium mirabilinm suoram et bonitate, et sapientia et po- 
testate mirabiliasimnra . . . Qais igitur non merito dolebit temeritatem eoruui, 
qui tanto mysterio non modo fidem denegant, sed et blatphemiis illud impetunt» 
ac « omnipotentiam Dei hoc opus ezeederet. 

2) Acta et Deereta 16. 



248 Belteahcim, Schottische* Plenorconcil 1886. 

des Patrimonium Geweihte ohne Gendhnöigung des Bwhofif den 
Sprengel verlassen 1 ). " : ■" «•••■ v ;*.•■;..♦! . : ,! • , . ■ j;-, : 

Die Lehre vom Sacrnofent der Ehe beleuchten dto Vtter bll^ 
seitig am so Heber, als bei dar 7 StÄUf(hin^ diwellie»' bris den Staat- 
lieben und bürgerlichen VerkMtoisWn Schottland nicht seKäi 
Schwierigkeiten erwachsen. Ytit alleta wird dts Dogoiaifon detUn- 
außGslichkeit des Ehebandea eingösöhlift. Vot lek&tsihuigerKnupfiing 
dea Ehebandes sind die OlanÜgf0d s* 1 wairciMfc- Gemischter Ehen riini 
nicht nur nicht erlaubt, sie sind Vietaehr, Wenn nicht besondere Griinde 
vorliegen, verboten. Zum Vorhandensein eines w^ebtigeo Grnodes kommt 
dann die Leistung der vorgeschriebenen Caütionen; Wenn das Prcnar- 
concil dazu auch das Versprechen des katholischen Theils redüet, 
die Con version des akatholischen Ootttrahetfteö zu bewirken 1 ), seist 
diese Forderung nur in dem SiAnfc »durch Gebet und gutes Baispiel« 
zu verstehen. Durch Kundgebung der Absicht, vor dein Predige* 
die Ehe einzugehen, verliert die Dispense ihre Gültigkeit. Di» 7er* 
bot der Eingehung der blosen Civilehe, wie der gemischten Ehe vor 
dem Prediger ist des öfteren den' Gläubigen einzuschärfen 1 ). Da in 
Irland das trennende Hindernies det {Jlandeartiöitat gut, so ist bei 
der Copulation von Ausländern, die vielleicht, um das Gesetz zu um- 
gehen, nach Schottland komtnen, grosse Vorsicht »zuwenden*)» 



1) Acta ei DecreU 23, Mominerint saeerdotes qui.aumptibus Missionis 
in serainania tioätris educati faerint,, se unujnquemque in, dioecesi sua ^rictis- 
siniö admodum viueulo per totum vitae decursum respectivis Ordinariis pro- 
Tinciae ecclesiae Scoticae esse obstrictos. * ' ' "' 

2) Acta et Decreta 25* Pars vtfro catholiea prtfraittere debetti ssopetfca 
certe naratnrani. ut compara acathöHoa fidem Christi veram ampfecUttun Dtest 
Forderung, wie &wh die Leistung der Caution über die Emehung der .Kinder 
beiderlei Ge seh l echts in der katholischem Religion ruht auf einem ebenso ein- 
fachen, wie durchgreifenden und unerschütterlichen Princip. Es ist die Lehre 
von Einheit und Einzigkeit der Kirche. 

3) Acta et Decreta 25. Sacerdos omnem operam dabit ne quis commissi 
libi gregia T ignoret quam horriferum Ecclesiae oculis sit scelu ooTum, qni 
sanetitatü hujue sacramenti obliti , cum scandalo graviasimo fideu'um matrimonium 
corura niagiatratu civilis Tel ministro heterodozo atque juxta ritum beterodojrum 
contra here audent, 

4) Acta et Deere ta 26. Gegen Ende des vorigen Jahrhunderts wurde das 
Decret Tametsi des Tridentinmns durch feierliche Publkation in den meisten 
irischen Di Seesen in Vollzug gesetzt Nur in Dublin nicht, hier erfolgte die Ver- 
kündigung erst 1829. Bezüglich der gemischten Ehen dagegen erklärte Pias VI. 
am 3. März 1735! daas denselben in Irland das Hindernis* der Clandesünitit 
nicht entgegenstehe (raatrimonia mixta in Hibernia contraeta et oontrahenda 
non aerrata forma coneiiü Tridentini iis in locis, in quibus sive condlium« sive 
etiam ejus decret um e. 24. c 1. de reform, fortan fnit promulgatom aüo non 



11. Dtcrett des PltnarconcÜB, 249 

Mit einem Anflug von Webmuth gedenkt daß Plenarcqqeü.der , 
reformatorischen Bestrebungen des schottischen Nationalere^ ,voji, 
1M9. • Möchte der Epi*c(fcat unserer ?.ei^ v gehmhen. die B^^chöfe, 
mit. glüohlicherem Erfolg- an,- seine? Verbesserung arb^iUal Ai^e dr^i 
Jahre wird dar Bischof seinen Sprengt vißitiren und alle fies JaW 
die; Schwellen der Apostel heeuehen, mn de«* Pap$t sejtoe flhrfijrc|>t 
z$ bezeuge* und fiber seine Diöeese Bericht ^u erstatten Dm 
Bischöfen stehen aur Seite die Domkapitel. ; Solche bestaun, bis, zur 
Stunde nur in -8t Andre WiS-Ediabwg upd Glasgow. Jeges d^elbej^ 
besitzt eioen Propst ujad elf Domherrn« In den übrigen Dii^eseji 
ersetzen bischöflkvbe Coaeultoren di*. Stelle der Domcapitala^q. Eiaipal 
im Monat treten die Capitel zusammen., beten während der Goix- 
vtatualmesse die Terz und verhandeln dann in d$r Sitzung ihre An- 
gelegenheiten 1 ), i Dnwh Rescript vom 30. April 4886 wurdß der 
Modus der Besetzung der englischen Domcapitelatich auf Soh^UUnd 
ausgedehnt. Demnach wurden b*i der; Errichtung der: Domcapitel 
alle. Stellen* die Propstei nicht ausgenommen , von den Bischöfen 
besetzt Für alle Zukunft gilt als. Siegel, dass die Verleihung der 
Propstei und 4er in den päpstlichen Monaten, erledigten C^nonicate 
dem h. Stuhl vorbehalten bleibt, während der übrigen sechs Motjats 
dagegen Biaehof und Domcapitel sich in das focht 4er ..Besetzung 
th eilen 1 ). Daneben haben die Domcapitel aber dem Bischof eine Liste 
mit drM Candidaten vorzulegen, damit der vom Bisdhof als würdig 
bezeichnete Candidat die Stelle empfange. Durch päpstliche Decrete 
vom 5. Juli und 30. April 1886 wurden die Kirchen der Mutter- 
gottes in Edinburg und des hl. Andreas in Glasgow zu Cathedralen 
erhoben 8 ). Das wichtigste Recht der Domcapitel besteht in dar. 
Wahl des Bischofs, welches durch Decret Leo XIII. vom 25. Juli 
1883 geregelt wurde. Es bestimmt: 1. Glasgow ist dem h. 8tuhl 
unmittelbar unterworfen, hier besetzt der Papst das Bisthum. 2. Bei 
Erledigung einer Diöcese ohne Domcapitel beruft der Erzbischof 
von St. Andrews den ezempten Erzbischof von Glasgow nebst s&mmtr 
liehen übrigen Bischöfen, welche dann dem h. Stuhl drei Candidaten 
in Vorschlag bringen. 8. In Sprengein mit Domcapiteln bezeichnen 
die letztern dem Papst drei Candidaten für den erledigten Stuhl. 
Nach dem genannten Decret liegt aber hier kein Recht der Wahl vor, 



oecturente canonieo impedimento, quamvis illicita, habenda tarnen esse uti ya- 
lid*. VgL L. Renehan, Collections on Irißh Church History. Dublin 1861. 1. 451, 

1) Acta et Deereta 27. 

2) Acta et Deereta 177. 

3) Acta et Deereta 176. 



250 Bellcthcim, Schottisches Plenarconcil 1886. 

sondern nur das einer einfachen Empfehlung. Diel Auswahl der Person 
des neuen Bischofs steht dem Papet einzig und aHein x« 1 ). 

Die Verhältnisse der Missionsrectoren wuideü ebenfalls m Be- 
tracht gezogen, Beneficien im Sinne des gemeinen Rechts fcennt die 
schottische Kirche seit der Reformation nicht mehr. Dennoch wünscht 
der h, Stuhl , die Bischöfe möchten nach Anhörung des Ratheg der 
Domcapitel und Consurtoren einige Pfarreien dauernd besetzen. Die 
hierzu berufenen Geistlichen fähren den Titel »Rectores Missioaarii,« 
3ie müssen zehn Jahre löblich w der Seelsorge gewirkt haben und 
könnet! nur aus den wichtigsten Grinden abberufen werden. Als 
massgebend für diesen Punkt bezeichnen die Väter die entsprechen- 
den Decrete des dritten Plenarcortcils vonBaltittufte*). Die Verhält- 
nisse der Ürdensgeistlichen und ihre Beziehungen zum Wertklerus 
konnte das Goncil unter Hinweis auf die TJulle Romanos Pontiftces 
Leo X1IL vom 8. Mai 1881 erledigen. 

Ein bedeutendes Decret handelt vom »Leben und der Disciplin 
der Geistlichen.* Pflanzung des katholischen Glaubens bei denjenigen, 
die desselben entbehren, und Stärkung des Glaubens bei den Katho- 
liken gehört zu den vornehmsten Pflichten des Priesters. Demnach 
tun ss er »das Licht der Welt und das Salz der Erdec sein. Oeffent- 
ltch hat er das römische CoHar zu tragen. Sein Gewand soll ihn 
vom Laien unterscheiden. Es muss von schwarzer, oder halbschwarzer 
Farbe sein. Bei der Ausübung geistlicher Functionen hat er sich des 
Talars zu bedienen. Das Tragen des Bartes wird untersagt. Vordem 
Besuch des Schauspiels in öffentlichen Theatern und andern Orten, 
wo zweifelhafte oder gefährliche Vergnügungen dargeboten werden, 
hat der Kleriker sich ebenso zu hüten 3 ), wie vor der Unmäaöigkeit 
im Trinken, von der Trunkenheit, die heute so stark wfithet, gar 
nicht zu reden. Wo mehrere Priester in einem Hause zusammen- 
wohnen, wird einer die Leitung des Hauses übernehmen und die Auf- 
sicht über seine Mitbrüder fuhren. Um zehn Uhr Abends soll jeder 
Priester zu Hause sein. Grosse Verdienste erwirbt sich der Priester 
durch die Stillung frommer Vereine als da sind: Jünglingsvereine, 

1) Acta et Dccrcta 178. Sacra porro haec Congregatio declarari roluit 
nomina candidatorum . . . per simplicem commendationem proponi, ut notltiam 
tan tarn et lamen affer re valeat in elöctione perficienda quae, trti juris est, ad 
Sedem Apostoiicam omm'no pertinet, coi pleaa libertaa servatur, aliom etiam 
eitra propositos, si ita ipsi plaeuerit ad vacantera sedem episcopalem nominandi 

2) Vgl. meine Abhandlung im Archiv LVU, 41—88. 

3) Acta et Decreta 41. Ecclesiasticis omnibus interdidmua spectaculis 
scenicia adeaae in theatria publicis, aliisre in locis ubi periculoaa vel dubia 
prostant animo oblectamenta. 



IL Deere te des PlenarconcUs. 251 

Msrienkinder und Heilige Familie, denn diese erscheinen geeignet, die 
Früchte einer katholischen Erziehung zn erhalten and zu vermehre*). 
Hit Nichten verkennen die Väter des Concils die bedeutenden Vor- 
theile des katholischen Vereins wesens, aber eben*) wenig verscfalies- 
sen sie das Auge vor dessen Schattenseiten. Demnach Verfügen sie: 
1. Die abendlichen Versammlungen sollen zur Fernhaltung von Aer- 
gdrniss unter Leitung eines Geistlichen stattfinden. 2. Der Genuas 
geistiger Getränke (Ardent spirits) dabei ist verboten. 3. Sie unter- 
bleiben im Advent und der Fastenzeit, etwa ausgenommen das An- 
dteas- und Patrickfest. 4. Geräuschvolle Versammlungen in Schul- 
kapellen (scholae-capellae) sind verboten. 5. Die Anordnung oder 
Forderung von Bällen (Dances, Balls) ist dem Geistlichen durchaus 
verboten. Weiterhin untersagt ihm das Concil die Uebernahme von 
Bürgschaften, Cautionen oder Fideicommissen. Alle zwei Jahre hat 
jeder Priester sich geistlichen Uebungen zu unterziehen. Die jüngeren 
Priester sollen in den ersten fünf Jahren jährlich einmal zum theo- 
logischen Examen sich stellen. Bei Zeiten wird jeder Priester letzt* 
willig verfügen, einen Mitbruder zum Vollstrecker des Testaments 
ernennen und »weder unsere Kirchen noch unsere Seminarien dabei 
fibersehen *).c 

Im Titel »De re liturgicat wird die Verwaltung des Predigt- 
amtes durch den Priester behandelt. Abgesehen von der innern Be- 
deutung der Sache selbst verlangt der Gegensatz zu den Protestan- 
ten, welche in Schottland auf die Predigt den höchsten Werth legeh, 
dass der Priester in dieser Beziehung auf der Höhe seines Berufes 
stehe. Die Predigt, schreibt das Concil vor, soll sein solide, nicht 
voll leeren Wortschwalls, sondern durch waltet von der Lehre der 
Kirche, 2. kurz und desshalb nicht über eine halbe Stunde hinaus- 
gehend, denn was innerhalb dieser Zeit vorgetragen Wird, können 
die Gläubigen behalten, längere Predigten erzeugen Langeweile, 
3. von pflichtmässiger Vorbereitung getragen , denn dem Richter ist 
einst darüber Sechenschaft abzulegen. Auch für die Auswahl der 
zu behandelnden Stoffe geben die Väter treffliche Fingerzeige. Es 
sind die grossen Glaubens- und Sittenwahrheiten, welche der Priester 
jährlich erklären wird, unter ihnen verdienen jene eine besondere 
Berücksichtigung, welche seitens der Feinde der Kirche in unseren 
Tagen heftige Angriffe erfahren 8 ). 

In den Stürmen der Reformation ging das alte Kirchengut ver- 

1) Acta et Decreta 43. 

2) Acta et Decreta 44. 

3) Acta et Decreta 54. 



J 



BelieshHm, Schottisches Plenartoncü 1886. 

loren, Seit jenen schliramen Zeiten lebt die Schottische Geistücb- 
keii von Almosen. Das Capitel »KiTchengui« ist*, vrtet da* Coftöü 
betont» von Schwierigkeiten besonderer Art umgebt welche aicbauf 
vier Gründe zurückfuhren lassen: 1. Die Schwierigkeit der Bäseitigaag 
gewisser Ungenauigkeiten in der Verwaltung des Vermögen» *nd der 
Einführung der Normen des oanonwchen Rechts, 2. die Mängel dts 
sogenannten freiwilligen Systems (der Unterhaltung der KirohOf und 
ihrer Diener), 3. die ungeheuere Schuldenlast (iogeas pondus debi- 
torum), zu welchen die Erbauung von Kirchen und Schuten an Orten 
mit starker Bevölkerung Veranlassung, bot, 4. die Arowth der 91än- 
bigen, die zumeist den Arbeiterklassen angehören. 

Demnach bestimmt das Plenarcontf 1 ; Alle Kirehen nnd Schulen 
sind Eigentbum jener Dificese, in: welcher sie belegen sind. Für alle 
Öffentlichen Urkunden über den Erwerb und Besitz von Kirchengut hak 
der Pfarrgeistliche die Genehmigung des Bisehofs einzuholen, Diese 
Documente sind auf den Namen 4er DiOcesan-Fideicornmisöare aisaur 
stellen. Alle Verwalter von Kirche»- oder Sohulgütern haben sich 
lediglich als »Dispeusatores* anzusehen, denn Eigenthütoer derselben 
im strengen Sinne ist Gott und die Kirche. Sie werden sich daher 
bemühen, den Willen der Stifter zu erkennen und demnach zxl han- 
deln. Gegen Feuersgefahr sind alle Gebäude der einzelnen Missionen 
zu versichern. Auch die Veräusserung des Krochengutea wird vara 
den Vätern behandelt Ueber die Stellung der Ofdrinsgfciatlicheain 
den von ihnen verwalteten Pfarrmisstoneir entscheiden die. Bestim- 
mungen der Bulle Romanos Fontifices vtan Jahre 1881. Ein beson- 
deres Capitel gibt Vorschriften über die Art und Weisb der Voran* 
staltung von Collecten, denn gerade diesen Weg hat der schottische 
Geistliche in unseren Tagen zum Zweck der Errichtung nnd Er- 
haltung seiner Mission zu beschreiten« Es werden erwähnt: Ver- 
miethung der Kirchenstühle, Collecten innerhalb der Kirche» Almosen 
durch Solche, die feste Plätze in der Kirche nicht haben, Hauscol- 
lecten zu Ostern und Weihnachten, Predigten durch auswärtige Geist- 
liche, Besoldung aus Öffentlichen Mitteln für Geistliche an Spitälern, 
Gefängnissen und Militärstationen, endlich Stolgebühren. Sämmtliche 
in genannter Weise bezogeneu Gelder sind nach der Erklärung des 
Concils als Kirchengut T nicht als Geschenke zu Gunsten des einzel- 
nen Priesters aufzufassen *). 

Ueber die Rechte und Pflichten der Priöster verbreitet das 



1) Acta et Deereta 61, Statuimna ergo quod in omni missione peeanUe, 
qu&e a fldelibus con tri bann tur raodis sapradictis babe&dae sunt pro boaia «e- 

cleaiae, non vero pro munerilms datis sacerdoti 



IL DecreU de» Plenareonciii. 258 

Coneil sich eingehend. Handelsgeschäfte zu betreiben ist ihnen untere 
sagt« • Jeder Priester hat über die vollzogene Appüoatiöit der ihm 
zugekommene» Mestetipendien Buch zu fahren * der ßiuohof wird 
dasselbe bei der Visrtatkm pr*fin. : Kein Pfarrer darf eine ßotoald 
roh mehr als 100? j0, fceia VicaV eine solche vm mehr "fcls 30 jjf 
«terhebmeh. Jeder, Pfaraer soll ein Tagebuch (Daybook) über Ein-^ 
nahmen und Ausgaben führen, und ausserdem ein CmhreohacQoasifc bei 
eineta adlidep Bankhause > halben y um hier die . . Gelder der Mission 
mber anzulegen. Eine, der Mission gehörende Snmme von mehr als 
20 j£ darf den Pfarrer länger ala zehn Tage moht in fceineta Hanse 
behalten 1 ). •• » • l .•■.» >> : ^ 

Für die Behandlung der Diseiplinar- und Criminalsaehfen der 
Kleriker, für das Verfahren, in Ehesachen und die Aufrahme und 
Bntla«3ung det Geistlichen sind die neuesten Instructionen der Con- 
gregation der Propaganda and die auf ihnen beruhenden Beschlüsse 
des Pleuarconcils von Baltimore vom 1884 massgebend. 

»Keine znr Berathung verliegende Frage, c so beginn! das 
Settlusscapitel, »könnte in höherem Masse unsere Aufmerksamkeit 
fesseln v als die« wie es zu erteieben, daas unsere Seminarieu* und 
Collegien Mftnner erziehen, die an Tugend und Frömmigkeit hörtor- 
ragen, zugleich aber auch in Wissisnschaft glänzende ■; Denn grösser 
als in den Zeiten eines Celans und Porphyriua sind die Gefahren, 
welche heute durch Unglaube und WeltlUst der Jngead drohen '). 
üeber die fransösüohen Seminarien, in welchen schottische Kleriker 
zum Ersatz für die Einziehung der Güter de*< alten schottischen 
Gettegs zu Paris ein Recht der Aufnahme zur Vollendung ihrer 
ideologischen Studien besitzen, hat. das Conoil, wie die Vftter be- 
tonen, keine Gewalt. Dagegen untersteht ihm das schottische CoBeg 
in Valladolid. Der Bischof von Galloway wird als Visitator dea* 
selben bestellt, es wird sein Bestreben dahin gehen,, die Einkünfte 



1) Acta et Deere*» 62—64. 

2) Acta et Decreta 78. Et tane nnUa res ex iie, qoaa maaibos habemw, 
■olicitudinem nostram magis excitare debet, quam ut e »eminariis et coilegiis 
exeant viri non eolum virtate et pietate insignes, verum etiam instracti scien- 
tdis, et optiraarum artium studiia eruditi. Agitur namqn* salu* eccleeiüe noatrae 
Scotioanae. In illa seüicet tempern meidimus, in qaiboa ob pravam ubique 
juvenom edneationem a vera reügione sejunetam, ob mirandum in tefeatüs 
phyaicii profeetam, nullo plerumqaa habito respectu ad oreatorem omaiam et 
moderatorem , una cum illecebris aevi dissoluti undique tensibus blandientie 
majnt forsan imminet perioalum incautorum fldei, quam in primk ecclesiae 
«tecolis inter saevaa peneentonun iras, et corruptisaimoi ethnioorum morea 
argute disputantibus Celso et Porphyrio. 



2&4 Beilesheim, Schottisches Plenarconcil 1886. 

der Anstalt und die Zahl der Professoren und Alumnen zu ver- 
stärken. Aach dem Seminarium zu Blair bei Aberdeen wendet das 
Concil seine Aufmerksamkeit zu. Ein nach tridentinischer Vor- 
schrift eingerichtes Seminar mangelt in Schottland. Zur Erreichung 
dieses Zweckes wird jede Diöcese altjährlich eine Collecte veranstal- 
ten upd f*n die Gläubigen etgfhk.Ak Aufforderung ,bej Jtywhtuof 
ihrer Testamente dieser in? Leben zu rufenden Anstalt gedenken zu 
wollen *). 

Durch die Abhaltung des Plenarconcils von 1886 hat die von 
Leo XIII* wiedererricbtete schottische Hierarchie sich in denkwür- 
diger Weise iü die Annalen des Kircheurechts und der Kirchenge- 
achichte eingeführt. Der erleuchtete Eifer der Bischöfe Schottlands 
bürgt dafür, daas die ebensoviel Weisheit wie Kraft athmendep De- 
crete der Synode auch in das kirchliche Leben eingeführt weaiea. 
Nimmt man dazu das erstarkte Glaubensbewusstsein der schottischen 
Laienschaft, welches in einer von drei Bischöfen geleiteten grossarti- 
gen Wallfahrt nach Jona, jener uralten Stätte des Gebeta, der Wis^ 
senschalt und der Cultur, im Monat Juni 1888 einen erhebenden 
Ausdruck gewonnen, dann darf man der katholischen Kirche in Schott* 
land eine Periode reicbgesegneter Wirksamkeit in Aussicht stellen *). 



1) Acta et Decreta 74. 

2) Tablet 1888. I. 1010—1012. 



255 



XXV. 

Die Bgenthumsfrage am Ktohenvermögen und dfe heuere 
staatliehe Gesetzgebung. 

Von Herrn. Jos. Schmitz, Doctor dar Theologie und des Kirchenre^ts. 

' Die Eigenthumsfrage bezüglich des Kirchenvermögens hat zahl- 
reiche, sorgfältige Untersuchungen veranlasst, ohne dato die Doctrin 
zu allgemein anerkannten Resultaten gelangt wäre ; ' ebensowenig 
sind die Entscheidungen der Judicatur in vermögensrechtlichen Fal- 
len ffoereinsttrnmeftd. Im Gebiete des französischen Rechts, wozu die 
Rheibprovinz grösstenteils gehörte, machte sich eine Rechtsunsicher* 
heit besonders in Folge des französischen Säecnlarisationsgesetzes 
vom j. 1789 und des Restitutionsgesetzes vom J. 1801 und 1802 gel- 
tend 1 ; es tragen diese Gesetze die Spuren einer verworrenen Zeit. 
Die neuere staatliche Gesetzgebung speciell das Vermögensverwal- 
tungtigesetz vom 20. Juni 1875 und das Gesetz vom* 14. Mai 1880,' 
betreffend »die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kir- 
chengemeinden in den Landestheilen des linken Rheinufers« haben 
zwar einige viel bestrittene Fragen gegenstandlos gemacht, indessen 
enthalten sie Bestimmungen , welche geeignet sind bezüglich der 
Eigenthuni8firage am Kirchenvermögen eine Rechtsentwicklung zu för- 
dern, welche dem Geiste der Kirche und den Bestimmungen des 
Kirchenrechts widerspricht. Ehe wir in eine Untersuchung hierüber 
eintreten, wird die Vorfrage zu erledigen sein, ob und inwiefern die 
Kirche ein Recht auf irdischen Besitz habe. — In den Motiven zum 
preussi8chen Kirchenvermögenverwaltungsgesetz vom 20. Juni 1875 
heisst es: »Die katholische Kirche, welche juristisch aufgefasst in 
der Rechtssphäre des Staates die Bedeutung einer Corporation hat, 
leitet, wie jede Corporation ihre Vermögensfähigkeit und ihr Ver- 
mögensrecht aus dem bürgerlichen Rechte ab. Beruht aber die ju- 
ristische Persönlichkeit auf der Garantie des bürgerlichen Rechts, so 
ist der Staat auch befugt, die Gew&hrung derselben an bestimmte 
von ihm festzusetzende Bedingungen zu knüpfen l ).c 

Die hierin geäusserte Anschauung hat eine wissenschaftliche 



1) Preuss. Landtagsverhandlungen 1875, Stenogr. 269. Vandenesch, 
Das Geseti über die Vermögensverwaltung. Düsseldorf, Deiters, 1875. S. 2. 



256 Schmitt, Eigenth. am Kirchenverm. u. die staatL Getetgebmg* 

Vertretung vor Allem bei Bübler 1 ) und toq Poschinger*) gefunden; 
neoerdings hat auch Meurer seine volle Billigung za. den tobigen 
Sätzen der > Motive« ausgesprochen'). • ; «--• 

Zerlegen wir die Aeüsserung der Motive nach ihren wesent- 
lichen Inhalte, so Brgibt skh : 1. Jede Corporation leitet ihre Ver- 
mögensfähigkeit und ihr Vermögen arecht am dem bürgerlichen Reihte 
ab; 2, Die katholische Kirche ist wie jede andere OorporotioA zu be- 
urthoileu ; 3. Der Staat ist befugt, die Gew&hruag von Corptfraiions- 
rechten an bestimmte von ihm festzusetzende Bedingungen zu, knüpfen. 

Was den ersten Satz betrifft, so Hegt demselben die Aufias- 
sung zn Grunde, als seien die juristischen Personen Sdhöpfnngen des 
positiven Rechts* Die sog. Fiotionstheorie ist damit praktisch ver- 
wertet, welche ihre Vertreter u. A. in Puohta*), Bösler*); Beth- 
Meibom 8 ) bat Thats&chlich sind die jnristiscbe Personen «naUAngig 
vom Becht entstanden und haben nur ihre Anerkennung durch das 
Recht; sie eiistiren vor jeder staatlichen Anerkennung; sie sind ui- 
abhängig vom Becht anerkannte Willen und keineswegs Schöpfungen 
des positiven Rechts. Von den körperlichen Personen bemerkt Loe- 
nmg 7 ) : »indem das Becht diese von Natur gegebene Persönlichkeit 
anerkennt , legt es dem natürlichen Subject die fieetossubjex&vittt 
bei« Das gut auch von den tmkörperlichen Personen, mag ihre 
Substanz iuimertrin einen mehr künstlisohen Ursprung haben, Darch 
Verleihung von Corporaüoasrechten wird die juristische Persönlich- 
keit nicht geschaffen; der Allerhöchste Verleihungsakt aetzt «dt» Ge- 
sellschaft als bereits mit bestimmten Zwecken bestehend voran». 
Der schon bestehenden Gesellschaft wird das Privilegium ortheilt, 
nunmehr als moralische Person angesehen zu werden; sie Wetbt 
nach wie vor dieselbe Gesellschaft 6 ). Existirea aber die juristischen 
Personen vor jeder staatlichen Anerkennung, ist ihre natürliche 
Subjeetivität vorhanden, so ist damit auch eine natürliche Hachtbe- 
fuguiss vorbanden, welche eine ureigene Qualität des subjectivirten 



1) Hübler, Der Eigenth&mer das Kirchengutes. Leipzig, Tauduxiti, 1868. 
S. 149 f, 

2) v, Posthinger, Das Eigenthum am Kirchen vermögen. Ein Bechts- 
gntachten. JfftAchen 1891. 

3) Meurer, Der Begriff und Bigenthümer der heiligen Sachen. Düssel- 
dorf, Böget, L Bd. & 151. 

4} Vorlesungen, 56. Kleine civil. Schriften, 499. 

5) Qoldschmidfa Zeitschrift för Handelsrecht IV, 882 £ 

6) Kurhess. Privatrecht, 210. 

7) Zeitschrift ftor bad. Verwaltungsrecht 1889. 8. 277. 

8) Eccius in Försters Preuss. Private. 4> Aul. IV a 722. 



Eigcnthtmufraye am Kirchenverm* t** die ttaettL Qescttgebimg. 257 

Willens ist. Die Existenz uad diese natürliche Machtbefugnis« ist 
von der durch den Staat zu verleihenden: ifocAtebe£ugM3S< wohl au 
unterscheiden *). Wie die Quelle ' der; testamentaritth erworbenen 
Beeilte «cht in der Bechteordaüng t sondern in dem Wilieh des Erb- 
lassen* au machen ist, «so ist bei der i^igen- Stiftung de* Stifter- 
wiile die -Quelle ihrer Reehtmbjectfrittt, . < : 1 

In gewissem Sinne gesteht dies .auch Meurer ztt. Die st*at- 
liohe. Anerkennung hat auch für ihn, betreffs der civilistische» Be- 
fugnisssph&re keine substanssebaffende Ifedeutung.D^ Bansten* wer- 
den eines unkörperlichen Wesens vollsieht sieh wie die Geburt der 
physischen Menschen lediglich nach den vom Staate unabhängigen 
Gesetzen der Natu? und Freiheit. So entsteht auch der die» Reohta- 
subjeetivitflt der kirchlichen Institute tragende Wüte i&hne jegKches 
2uth*u der weltlichen Rechtsordnung nur durch die Bethätiguag der 
Kirohe selbst,* deren Wille in den tersefaiedenartigsten Gestaltungen 
BeehtstrAger aller kirchlichen Institute ist»): Sin Analoga» bietet 
die durch Anerkennung der völkerrechtlichen If&cfete gesicherte 
Eristenz eines Staate*. »Das Völkerrecht, sagt zutreffend/ Blunteeblt, 
schafft nicht neue Staaten, aber es verbindet die gleichzeitig vor- 
handenen Staaten zu einer gemeinsamen mensahliehea Kecbtwr iaung. 
Durch die Anet kennung der Mächte wird der neogebildete ^Üat rieht 
eist eine Person; — das ist er schon mit seiner Bftstenz -^ son- 
derto eine völkerrechtliche Person •).« So w*rd€© <Ket>uiik0t<ptriithen 
Ptaonen durch die Erwerbung von CorpmtionitoefcMsQQ taiehft Per- 
sonen überhaupt, sondern juristische Pörsönen. m, - 

• Machen wir die Anwendung auf die Kirche, so ist sie 'ketees- 
wiega eine Schöpfung des positiven Rechte; sie eaisttrt vor jeder staat- 
lichen Anerkennung ; nie verdankt ihre Bristfcnz lediglieh dem gött- 
lichen Willen; sie ist eine göttliche Stiftung; daher wird ihr noth- 
wearfig eine göttliche Bechtssubjecüvität zuerkannt*). 

Dieser göttliche Wille, welcher die Quelle der Becfabssubjeoti- 
vitit der Kirche selbst ist, gestaltet sich hierarchisch in den einzel- 
nen kirchlichen Instituten aus;' auch diese einzelnen kirchlichen In- 
atitute werden durch den göttlichen resp. hierarchischen Willen ge- 
tragen. Die Existenz und die mit jeder Existenz einer, juristischen 



1) Mir sehet, Das Eigenthum am kath. Kirohetagute. Archiv fair kath. 
K.-R., 84. Bd., S. 50 ff. 

2) Mewre*, 1. €. I S. 156. 

3) BlutUachli, Das moderne Völkerrecht der cirütsirtea gfcurien. 3. Aufl. 
1878. 8. 72. 

4) Meurer, 1. c S. 119. 

Awlüv für Kirohenrfteht. LXI. 17 



25tt Schwitz* Eigenlh, am Kirchenverm* u* dif. stau IL Gt- .tjxmiruj 

Person verbundene Machthefugniss hat daher hei jedem kirchliche 
Institute ihre Quelle in dem göttlichen resp. hierarchischen Willen 
und diese Machtbefugnis» ist für diese kirchlichen Institute zum Un- 
terschied von jeder anderen juristischen Person nicht nur eine natür- 
liche, sondern eine göttliche. Die juristischen Personen kirchlichen 
Charakters, die kirchlichen Institute, werden durch die Kirche nicht 
durch den Staat constitnirt. Zutreffend bemerkt Silbernag] l ) : »Die 
Kirche als eine vom Staate unabhängige selbständige Gewalt hat in 
ihrer Sphäre ebenso wie der Staat in der seinige u, eine vermögens- 
rechtliche Jurisdictionsgewalt und kann mithin von sich aus zu ihren 
Zwenken juristische Personen constituiren.c Diese Anschauung wird 
nicht nur von Maas, Gitzler*), Hammerstein 3 ), Lehrakubi*), sondern 
auch von Roth-Meibom *) und von Schulte vertreten: »Die Verfas- 
sung und das Recht der Kirche (ist) auf ihrem Gebiete garanürt 
Daraus folgt von selbst, dass die Frage, wer Eigen thümer des Gutes 
innerhalb der Kirche sei, nach dem Rechte des letzteren sich richtet 6 ).« 
»Die juristische Persönlichkeit, sagt Sternberg 7 ), zum Zweck der Be- 
hauptung und Ausübung von Vermögensrechten innerhalb eines be- 
stimmten Staates im eigenen Namen erhält die einzelne kirchliche 
Anstalt ... in Gemäss hei t ihrer kirchlichen Errichtung durch die 
Kirche — nicht in Folge einer speziellen Verleihung von der Re- 
gierung oder vom Staate.« Daher konnte die Denkschrift des Frei* 
burger Capitel-Viuariates betr. das had. Stiftungsgesetz vom J, 1869 
(S. 17) erklären; >Die Rechtspersönlichkeit der Kirche als Corpora- 
tion resp. ihrer Institute und Stiftungen ist mit der Anerkennung der 
Kirche gegeben.« 

Nun will Meurer die unabhängig von jeder staatlichen Aner- 
kennung gewordene Rechtssubjectivitfit der kirchlichen Institute nur 
als ein Persönlichkeitssu&$£ra£ nicht als juristische Person aufgefaßt 
wissen. Die göttliche Rechtssubjectivität ist ihm nur eine publi 
ctstische; die natürlich-göttliche Machtbefugnis^ ist nach ihm eben- 
falls nur als eine publicistische aufzufassen ; sie ist keine civilistische 



1) Lehrbuch des K.-K, 1830. S, 565. 

2) Preuss, K.-R, 1880. S, 565, 

3) Kirche and Staat. 8. 171, 173, 174. 

4) Stimmen aus Maria- Laach. VIII S. 437 ff., 512 ff. 

5) Korhess. Privatrecht, S. 213 : Die mit der Kirche in Verbind mu 
stehenden Institute haben »eine von dieser abgeleitete, aber selbständige Per* 
sdnlicnkeit.* 

6) Schutte, System. 8, 490. 

7} Versuch einer juristischen Theorie vom Eigenthnm der römisch- 1** DO " 
liachen Kirch«. S. 16. 



Bigentkumsfrage am Rirchetvoertn. u. die vtaatl. Gesetzgebung. 259 

Machtfülle. Die civilistische Machtfalle und Rechtsfähigkeit ist ein 
vom Staate willkürlich zu ertheilendes Recht 1 ). Er will einen 
Grundfehler aller göttlichen (!) Rechtstheoretiker darin gefanden haben, 
dass sie die göttliche und civilistische Rechtssubjectivität der Kirche 
confendiren. Die publicistische, göttliche Rechtssubjectivität gewinne 
erst durch die weltliche Rechtsordnung Dasein and Leben *). 

Es bedarf kaum eines Beweises, dass dadurch die juristisch« 
Persönlichkeit der kirchlichen Institute als Schöpfungen des Staates 
bezeichnet werden und so Meurer in Widerspruch mit sich selbst 
kommt. Ein Substrat, welches der Staat willkürlich und ohne daza 
verpflichtet zu sein ') zu einer civilistischen Rechtssubjectivität be- 
leben kann oder nicht, ist tbatsächlich rechtslos und existirt für das 
civilistische Rechtsleben gar nicht. In Wirklichkeit ist die natürliche 
Existenz und natürliche Machtbefugniss bei körperlichen wie unkör- 
perlichen Personen eine Realität von Rechten, deren Umfang sich 
naturrechtlich nach dem Sein und der Eigenart der betreffendem 
Person bemisst. So noth wendig wie die körperliche Person ihre na- 
türliche Subjectivität kraft der natürlichen Machtbefugniss bethätigt, 
ebenso nothwendig bethätigt sich die unkörperliche Person kraft der 
ihr eigenen natürlichen Machtbefugniss. Die Ordnung, in welcher 
dies geschieht, kann mehr oder weniger ausgebildet sein; aber nie- 
mals kann die Ordnung die Existenz der Person und die natürliche 
Machtbefugniss selbst in Frage stellen. Ist das bei jedem Rechts* 
sabject der Fall, so noch mehr bei den kirchlichen Instituten, denen 
anerkannter Massen eine göttliche Rechtssubjectivität zusteht. Die 
civilistische Rechtssubjectivität ist die in der staatliehen Rechtsord- 
nung sich betätigende und von ihr geschützte, natürliche Rechts- 
subjectivität. Es gehört dazu auch die Anerkennung des Rechts- 
subjectes seitens des Staates ; indessen diese Anerkennung ist dem 
Wesen nach eine noth wendige, denn würde beispielsweise der Staat 
die Anerkennung generaliter verweigern, so würde er ja damit seine 
eigene Existenz vernichten. Die civilistische Rechtsfähigkeit ist nicht* 
anderes als die dem Rechtssubjecte eigene, natürliche Machtfülle ge- 
regelt nach den positiven Bestimmungen der staatlichen Rechtsord- 
nung. Das ist es, was in der Bestimmung des can» 1. Dist. VIII. 
mit den Worten des hl. Augustinus ausgesprochen wird: »Quo jure 



1) v. Poachinger, 1. c. S. 3 glaubt, das» man sich bei Lösung der Con- 
troverse Über das Rechtssubject mit einer lediglich civilistischen Antwort nicht 
begnügen dürfe. 

2) Meurer, 1. c. S. 120, 151, 165, 157 ff. 

3) Meurer, 1. c. 8. 150. 

17» 



260 



Schmitz, Eigenlh. am Kirchcnverm. u. die staatL Qesetzgtbim 



defendis villas ecclesiae, diviqo an humano ? . . . Unde quisque pos- 
sidet, quod possidet P Nonne jure humano ? . . . Jure tarnen humano 
dicitur; haec villa mea est, haec doraus mea, his servus meus. Jura 
autera humana jura iraperatorum sunt. Quare? quia ipsa jura humana 
per iraperatores, et rqges saeculi Dens distribuit generi humana« Da- 
mit wird ausgesprochen, dass jeder Besitz von Privateigentum durch 
die mensch lieb e> die staatliche Rechtsordnung garantirt wird; dass 
die Fragen über die Bedingungen und Formen des Erwerbs und. Ver- 
lustes, die Klagen u. a. dem Civilrechte anheimfallen und je nach 
dem Rechte - ines Staates verschieden beantwortet werden könne«. 
Das gilt auch für die Kirche: die Bedingungen und Formen auch 
ihres Erwerbs und Verlustes fallen dem Civilrechte principiell an- 
lienn 1 )« — Aus dieser Darlegung ergibt sich, dass die civilistische 
Kechtsaubjeettvität eine lediglich formale Bedeutung hat Wenn der 
Staat die Kirche als Phvatrechtssubject anerkennt, schafft er der- 
selben niebt eine Befugnisssphäre, sondern er hindert die Kirche 
nicht , die ihr zustehende Befugnisssphäre in den Formen der staat- 
lichen Rechtsordnung zu bethätigen. 

Damit wäre die Unbaltbarkeit des ersten Satzes der Motive 
dargetban ; »Jede Corporation leitet ihre Vermögensfähigkeit und ihr 
Vermögensrecht aus dem bürgerlichen Rechte ab. 

Der zweite Satz der Motive: »Die katholische Kirche ist wie 
jede andere Corporation zu beurtheilen« ist nicht minder unrichtig. 
Es liegt demselben der Gedanke zu Grunde, die Kirche bedürfe nicht 
noth wendig des irdischen Besitzes; und wenn sie auch dessen be- 
dürfe, so sei doch die immanente Notwendigkeit der Eigent&ums- 
fähigkeit der Kirche zu leugnen. Das ist auch der Standpunkt, den 
Meurer 1 ) $ur Sache einnimmt. Er stellt mit Hübler*) die Kirche 
auf gleiche Linie mit einer Handelsgesellschaft; erkennt ihr so wenig 
wie dieser eine immanente Notwendigkeit des Guterbesitzes zu und 
bestreitet für die eine wie die andere eine nothwendige Corporations- 
qualität. Sodann beruft er sich darauf, dass die Kirche erst durch 
Constantin ihre rechtliche Eigenthumsf&higkeit erhalten habe. Bis 
dahin hätten die Christen in der Form von Funeralcollegien — col- 
legia tenuiorum — Begräbnissgenossenschaften oder Sterbegilden — 
Kirchengut besessen 4 ). In Amerika und in den MissionsUodero 



1) Schult f t 1. c. S. 461. Laemmer, Institutionen des katholischen 
Kirchenrechts. Freibarg 1886. S. 475. 

2) Meurer, L c S. 182. 
8) 1. c S. 151». 

4) Loening, Geschiente des deutschen Kirthenrechts. I. 208 ff. 



Eigenthumsfrage am Kirchenverm. u. die slaatL Gesetzgebung. 261 

ex ist Ire die Kirche ohne die Rechte einer unkörperiichöri Person zu 
besitzen. Gewisse Orden hätten sogar die Notwendigkeit einer 
totalen Vermögenslosigkeit in communi et particulari zu ihrem ersten 
und charakteristischen Merkmale erhoben 1 ). 

Es lohnt sich nicht der Mühe, auf solche Argumehte näher 
einzugehen. Anormale Zustände der Kirche wie die in den ersten 
Zeiten und in den Missionsländern bieten keine Unterlage zur Argu- 
mentation; übrigens könnten gerade die Rechtssurrogate, welche die 
Kirche in jenen Zeiten und Ländern zu Hülfe nahm, um materiellen 
Besitz zu erwerben, für die immanente Notwendigkeit ihrer 'Eigen- 
thurosfähigkeit angeführt werden. Die Berufung auf die Bettelordeh 
ist kaum ernsthaft zu nehmen; denn der ihnen zu Grunde liegende 
Gedanke und ihre Existenz war nur mit der allgemeinen Geltung der 
Hechtsanscbauung möglich, wonach alles Kirchengut auch das der 
Bettejorden im Eigenthum Gottes, der Heiligen und der Utiivärsal- 
Kirche stand. 

Das canonische Recht hat sowohl den göttlichen Ursprung des 
Vermögensrechtes der Kirche in seinem can. 12. Caus. XIT. ifcaest. t. 
ausgesprochen 1 ), als auch die principielle Unabhängigkeit der Kirche 
in der Disposition über ihr Vermögen in dem can. I. Dist. 06. riöter 
dem Rubrum erklärt: »De rebus ecclesiasticis disponendi Taicis taulla 
facultas relinquitur.t Papst Pius IX. hat in der 26. These desSyl- 
labus den Satz verurtheilt: YEccIesia non habet nativum ac legiti- 
mnm jus acquirendi ac possidendi.c Meurer bemüht sich vergebens 
der Verurtheilung seiner Ansicht durch diese These dadurch zu ent- 
gegen, dass er dem Syllabus und speciell dieser These den dpgma- 
tischen Charakter bestreitet •). 

Die Canonisten haben durchweg die Notwendigkeit der Eigen- 
thumsfähigkeit der Kirche anerkannt; so Eirschel% HeUe% Phü- 
Ups*), Hergenröther 1 ), W. Maurer*), Sübemagl*), Frans lö ), 
Maas 11 ), Gerlach 1 *), Montpellier 1 *) und v. Schutte 1 *). 

1) Meurer, 1. c. S. 132 ff. 

2) »Exemplum Doroini accipe oonversantis in terra. Qnare babuit localos 
cui angeli ministra venmt , nisi qaia ecclesia ipsiui localos aaos babitnra erat« 

8) Meurer, 1. c 8. 130. ... 

4) Archiv fer K.-B. 84. Bd. 1. 6. 

5) Das kirchliche Vermögen. S. 1 ff. 

6) Lehrbuch. 8. 468 ff. 2. Aufl. 

7) Katfaol. Kirche and christl. Staat 8. 115. 

8) Ueber das Eigenthum an Kirchen and ihren Dependesaen; & 14. 

9) Lehrbach. S. 564. — 10) Das kathol. Kirchenvermögen. S. 5. — 
11) Archiv für kath. Kirchenrecht IV, 659. — 12) Lehrbuch. 1885. 8. 852. 
— IS) Defense des droits de Dieu c. 1. — 14) 1. c. 



262 Schmitt, frigcnlh. am Kirchcnverm. w. die ataatl. QtsctntpbvWg. 

Die 26. These des Syllabus hat als Gegensatz des angefahrten 
Satzes ihren positiven Inhalt in der Lehre, dass der Kirche von ihrer 
Gründung an und mit ihr das Recht zustehe, Bigenthum zu erwerben 
und dass dieses Recht ein gesetzliches, d. h. von Obrigkeit anzuer- 
kennendes und zu schützendes sei 1 ). 

Ein jus iiiitivum ist eben ein solches, welches mit dem Existent- 
werden der Kirche eintritt; es beruht auf der Notwendigkeit, da 
die Kirche als sichtbare Gesellschaft der irdischen Güter bedarf* um 
ihre geistigen, kirchlichen Zwecke zu erreichen; es ist ein ureigenes 
mit ihrer Stiftung der Kirche von ihrem Stifter verliehenes — an- 
geborenes — Recht, so dass die Gesetzgebungsgewalt der Kirche 
auch in vermögensrechtlicher Beziehung nicht derivativer 1 ), sondern 
originärer Natur ist. Das Erwerbs- und Eigentumsrecht der Kirche 
ist nichts anderes als ein Recht der Existenz und des Fortbestandes 8 ). 
Wird dieses Recht ausserdem als ein legitimum bezeichnet, so wird 
damit zugleich ausgedrückt, dass die staatliche Rechtsordnung nicht 
willkürlich die Anerkennung dieses Eigentumsrechtes geben oder 
versagen kann, sondern dass auch ein Anrecht auf diese Anerken- 
nung der Kirche zusteht. So wird durch die These einerseits die 
immanente Not h wendigkeit der Eigenthumsflhigkeit für die Kirche 
erklärt, andererseits die Zuerkennung der juristischen Persönlichkeit 
für die Kirche gefordert und da hier nur eine civilistische Rechts- 
subjectivität und eine civilistische Rechtsfähigkeit in Frage kommen 
kann, so ist nicht einzusehen, wie eine Verweigerung derselben mit 
der These des Syllabus in Einklang gebracht werden kann. 

Der unterschied, welcher zwischen den kirchlichen Instituten 
und jeder anderen Corporation obwaltet* tritt hiermit klar zu Tage. 
Nicht jede Corporation bedarf zu ihrer Existenz des irdischen Be- 
sitzes; keine Corporation ist für die Menschen und auch die staat- 
liche Ordnung so noth wendig wie die Kirche; keine andere Corpora- 
tion kann sich gleich ihr auf eine göttliche Stiftung und göttliche 
Rechtssubjectivit&t berufen. Nimmt man die göttliche Stiftung der 
Kirche an, so ist es unverständlich, wie man ihre Vermögenserwerbs- 
fähigkeit nicht auf einen Constitutivakt Gottes zurückfahren will 4 ). 

So steht der Satz der Motive zum preussischen Kirchenver- 



1) Rinchel, Das Eigenthum am katb. Kircbengute. Archiv ftr kath. 
IL-K 34. Bd, S. 50 ff. 

2) Wie Meurer meint S. 189 f.. S. 144 1. c. 

3) P. Cousseyroux, Erwerbs- and Eigentumsrecht der Kirche. Ju- 
ristische RundichAU. 111. Heft. 1883. S. 91. 

4) Meurer, l c. S. 122. 



EigerUhumsfrage am Kircherwemi. u. die staatl Gesetzgebung. 263 

raögenveirwaltangsgesetz: »die katholische Kirche . . leitet wie jede 
Corporation ihre VermögeasfÄhigkeit und ihr Vermögensrecht aus 
dem bürgerlichen Rechte ab,« im Widersprach mit dem Glauben an 
die göttliche Stiftung der Kirche. Das ist auch die Ansicht von 
Schulte's, welche er in der neuesten Auflage seines Lehrbuchs Äus- 
sert : »Mit dieser Notwendigkeit (Güter zu besitzen) ist von selbst, 
da die Kirche göttlichen Ursprungs ist, ein unbedingtes Recht, Ver- 
mögen haben zu können, gegeben . . . Hängt somit auch Alles was 
die Erwerbung betrifft, vom Civilrechte ab, so leitet die Kirche 
gleichwohl daa Recht zum Erwerben grundsätzlich nicht ab von 
einer Bewilligung des einzelnen Staates, sondern aus der Notwen- 
digkeit und weil sie ein göttliches Recht auf Ernsten* hat, aus ihrer 
allgemeinen, natürlichen Rechtsfähigkeit *).« 

Es erübrigt nun noch eine kurze Prüfung des dritten Satzes 
der Motive, welche als eine Folgerung der beiden anderen hinge- 
stellt werden. »Der Staat ist befugt, die Gewährung der Corporattons- 
rechte an bestimmte von ihnen festzusetzende Bedingungen zu knüpfen.« 

Die immanente Notwendigkeit des Eigentumsrechtes der 
Kirche war am vollkommensten im Mittelalter seitens des Staates 
anerkannt und gewahrt. Die Kirche war im Besitz der ihr wesent- 
lich zustehenden Rechte und ausserdem zahlreicher Privilegien; sie 
hat anch in dieser Zeit principiell anerkannt, dass die Bedingungen 
und Formen des Erwerbs und Besitzes irdischer Güter dem Civil- 
rechte angehören. In dieser Anschauung hat die Kirche selbst die 
Bildung der Staaten und die bürgerliche Rechtsordnung in ihrer Ent- 
wicklung gefördert. Das Kirchenrecht wurde zu einer Quelle des 
Privatrechtes 2 ). — Gegenüber dem modernen Staate wird man eine 
Verpflichtung zur Ertheilung von Begünstigungen und Privilegien 
principiell nicht vertreten können. — Dagegen ist es zweifellos eine 
Forderung der Gerechtigkeit, dass er die Kirche in derselben Weise 
schätze wie die Individuen. Erkennt der Staat die Kirche an, so 
liegt in dieser Anerkennung des Rechtes ihrer Existenz auch die An- 
erkennung ihres Eigentumsrechtes , ihrer Rechtspersönlichkeit und 
der freien Selbständigkeit in der Verwaltung und Verwendung ihres 
Vermögens. Versagt der Staat diese Anerkennung, dann befindet er 
sich der Kirche gegenüber im Zustande des Unrechtes, der Ver- 
folgung. Ist das Kircheuvermögen kein Theil des öffentlichen Staats- 

1) S. 470. 8eine Aeusserniigen in dar Schrift: »Die juristische Persön- 
lichkeit der kathol. Kirchen ,« Oiessen 1869 , 8. 5 stimmen hiermit nicht voll- 
ständig Oberein. 

2) v. Schulte, System, 8. 470. Kirchenrecht, I. 396. 



264 Schmitz, Eigtnth. am Kirchetvuerm. u* die stauiL G itntj. 

Vermögens» so mnss, wie jeder Privatmann aein Vermögen aalbstfodig 

verwaltet und verwendet, auch die Kirche befugt sein , das was ibr 
gehört, zu ihre» Zwecken und nach ihrem Willen zu ver wenden. Alle 
Beatiraraungen belästigender Art für die Kirchen in Verwaltung ihres 
Vermögens stellt dieselbe ungünstiger, als jede Privatperson, KeU 
fremdes Rechtasubject kann sich ein prinzipielles Recht zur Aufsicht., 
Mitbestimmung und Mitverwaltuog bezüglich des Kirchen vermögen* 
vindiciren l ). Das sind Sätze, welche ihre Begründung in sich selbst 
tragen. 

Ea kann kaum ein schrofferer Gegensatz gegen diese Forder- 
ungen der Gerechtigkeit gedacht werden, als der ist, welcher in dem 
Satz der Motive ausgesprochen ist: »der Staat ist befugt, die Gö* 
Währung der Cor po rationsrechte an bestimmte von ihm festzusetzende 
Bedingungen zu knüpfen.« Nicht einmal eine Vereinbarung mit dff 
Kirche über diese Bedingungen wird für nöthig erachtet. Dem om- 
nipotenten Staate wird eine rechtslose Kirche gegenübergestellt 1 ). 

Nachdem so die immanente Notwendigkeit des EigenthuuiK- 
rechtes für die Kirche nachgewiesen ist, bleibt die Frage zu beant- 
worten, wer Eigentbumssubject am Kirchen vermögen ist, d, h, wer 
als Träger oder Inhaber dieses kirchlichen Eigenthums anzusehen j 
Sieht man die juristische Persönlichkeit als eine Schöpfung der welt- 
lichen Rechtsordnung an, so wird man diese Frage, wie es von den 
Vertretern 3 ) dieser Ansicht geschieht, nur aus dem bürgerlichen 
Rechte beantworten ; sieht man die natürliche Persönlichkeit nur &ls 
ein Substrat für die Rechtsperson an, dann wird man mit Mmrer A ) 
diese Frage ebenfalls als eine privatrechtliche beurtheilen, zu deren 
wissenschaftlichen Lösung indessen das Kirchenrecht brauchbar«! 
Material liefere. Auf dem kirchlichen Standpunkte der Anerken- 
nung der immanenten Notwendigkeit des Eigentumsrechtes der 
Kirche wird die Frage als eine kirchenrechtliche zu behandeln sein, 
und dann allerdings zu untersuchen sein, ob und inwiefern das gel- 
tende bürgerliche Recht mit dem Kirchenrecht harmonire, d. b, ob 
das Eigen thumssubjeet nach kirchlicher Anschauung staatliche An- 
erkennung finde. Es ergibt sich dies nothwendig aus dem üben ge- 
führten Nachweis, dass die kirchlichen Institute durch die Kirche 
nicht durch den Staat constituirt werden und diese Institute ihre 



1) i>. Schulte, 1. c. S. 46t Laemnur, L c, S. 475, 

2) Damit ist aneh der Standpunkt Meurer's geken nie lehnet, welcher i« 
diesen Sätzen dem Motive seine Zustimmung gibt, L o. S. 124, 151. 

3) Fritdhtrtft Lehrbuch *Ies Kirchen rechts. Leipzig 1884. 
4} Meurer* L cl S. 157, 



Eigenthum$froge am Kirchmverm. u. die ataatl. Gttettgebting. Mo 

juristische Persönlichkeit durch die Kirche nicht durch 6m Staut 
whaKeti*}. 

Bei Beantwortung dieser Frage kommen vor Allem drei Theo- 
rien in Betracht; die Gesamtatkirchentheoris, die Instftntentbeorie 
und die Gemeindetheorie. 

Man hat auch wohl eine sog. DivmäKheorie aufgestellt, wo- 
nach Gott und die Beiligen als Bigenthfimer des Kirchenverraögehs 
bezeichnet werden. In zahlreichen Urkunden vom 7: Jahrhundert bis 
in das späteste Mittelalter werden nämlich Gott und die Heiligen als 
Elgenthfimer deä Kirchenvermögens bezeichnet *). Indessen werden 
damit nicht scharf juristische Begriffe bezeichnet, sondern es wird 
nur dem zweifellos richtigen Gedanken Ausdruck gegeben, daas'welt- 
liche Güter in der Liebe zu Christus und in der Verehrung der Hei- 
ltgen^dargebracht werden*). Dieser Gedanke bildete sich in präg- 
nanter Weise zu der schon in römischer Zeit bestehenden im Mit- 
telalter weitverbreiteten, ja herrschenden Volksansicht aus, Jass der 
EWKge, dem die Kirche geweiht war, Bigenthfimer des Kirchongutes 
sei Das Recht wurde vonjdieser Auffassung nicht beherrscht ; es 
kennt das canonische Recht keine göttliche Proprietät im eigent- 
lichen streng rechtlichen, sondern nur im uneigentlichen, sittlichen 
Begriffe 4 ). So war das Verhältnis« des Heiligen zum Ktrchengut 
kein rechtliches, sondern ein ideales. Nicht die Person des Hei- 
ligen, sondern die kirchliche Anstalt galt als Eigenthümer, Dies 
geht daraus ferner hervor, dass wo immer es sich um vermögens- 
rechtliche Lasten und Verpflichtungen handelt, nicht der Heilige, son- 
dern die ecclesia genannt wird. Auch wird in Gerichtsurkunden und 
Itacessakten nicht der Heilige als Processpartei, sondern die ecclesia, 
bäsilica, das monasterium genannt und es ist lediglich eine Verein- 
fachung der Ausdrucksweise, wenn von agentes des Heiligen die Hede 
ist. In gleicher Weise wie die Heiligen werden auch die Armen als 
Bigenthfimer des Kirchen Vermögens angefahrt*); so wenig wie diese 
Bezeichnung hat jene der Heiligen eine rechtliche Bedeutung. So 
war es denn lediglich ein Ausdruck der geltenden Recht&anschauung 
als Kaiser Zeno*) erklärte, was Jemand der Person eines Martyrs 



1) v. Schulte, System, S. 490. Sternberg, 1. c. S. 16. 

2) Loening,' Geschichte des deutschen Kirchenrecbts. II. 633 f. 

3) Phillips. 1. e. S. 436. 

4) Hfr*chtl\\. c. S. 275 f. 

5) Loening, 1. c. Anw. 

6)*L. 15. C. 1. 2. de ss. eocleeiis : »8i quis donaverit aliqoam rem — 
persona* Martyris vel Prophetae aut Angeli tamquam ipsi postea Orato* 



266 Schmitz, Eigenth. am Kirchenverm. u. 4ie tumil. Ge&etmpmmg* 

oder eines Propheten oder eines Engels schenke, gehöre der betref- 
fenden Kirche, Es konnte nun zweifelhaft sein, welche Kirche durch 
derartige testamentarische Verfügungen berechtigt sei in den Besitz 
einzutreten. Daher bestimmte Kaiser Justinum 1 ), wenn Christus 
als Erbe eingesetzt werde, so sei damit die Kirche der Stadt oder des 
Ortes ah erbberechtigt ernannt; werde ein Engel oder Märtyrer ein- 
gesetzt, ohne das® ein bestimmtes Heiligthum bezeichnet werde, so sei 
die Kirche der Stadt oder der Nachbarschaft, welche dem Engel 
oder Märtyrer gewidmet sei, als Erbe eingesetzt und finde sieh keine 
derartige Kirche, so sei es die MetropoKtankirctoe, wofern sie eine 
derartige Widmung habe und sei das nicht der Fall, so gelte die 
Ortskirche als erbberechtigt, Dass auf diese Weise eine Quelle von 
Rechtsstreitigfceiten eröffnet war, ist einleuchtend. Hier kann uns 
nur interessiren, dass das canonische Recht keine göttliche Proprie- 
tät kennt, wie denn auch Innocenz IV. das Eigenthum Christi am 
Kirchengute mit dem Eigenthntn der Kirche auf eine Linie stellt 1 ). 
Die Oesammtkircbentheorie erkennt in der allgemeinen Kirebe 
das Suhject allen kirchlichen Eigenthums. Die Institutentbeorie 
siebt in dem einzelnen kirchlichen Institute, in der kirchlichen An- 
stalt — Diöceae , Cathedrale , Pfarre , Beneficium den Tr&ger und 
Eigenthümer des Kirchen Vermögens. Die Vertreter der einen wie 
der anderen Theorie geben solche Einschränkungen in der Ver- 
teidigung ihrer Ansicht zu , dass sie sich auf einem gemeinsamen 
Boden begegnen. Im Sinne der Institutentheorie soll das einzelne 
Institut doch nur erwerbsfähig zu dem allgemeinen kirchlichen Zwecke 
sein ; sein Besitz soll unbestimmt Kirchengut genannt werden und 
komme im Falle des Eingehens des Instituts, da der kirchliche 



rium aedificaturus — cogitur opus perficere et perfecta operi d&re ea quae 
donatione continenttir. Idem in Xenodochiis et Nosocomiis et Ptochiis locuro 
obtinet» Liren tia in dando Episcopis et Oeconemfs con venire ipsos.« 

1) 8i quidem D + N. J. Christum scripsit quis bereden» vel ex asae vel 
pro parte, manifefito videri ipsitia civitatis vel Gastelli vel agri in quo oeosti- 
tutus erat defunetus, eccleaiam sauctiasirnam institutam esse heredem §. 1. Si 
vero uniua ei Archaugelis meraioerit vel venerandorum Martyrum, nnlla (acta 
aedis mentione — ai quidem aliquia sit in illa civitate vel vicinia ejus venera- 
bilis locus in honorem illina revereudissimi Archangeli vel Martyris oonstructus. 
videri ipsum scriptum esse heredem; si vero nullus talis locus est in illa civi- 
tate viciniave ejus, tunc venerabilia loca, quae in metropoli ejus sunt, videri 
inetitnta; — si vero Ulk nullus taUs locus apparet, denuo ecdesias, quae in 
illo ioco snnt. eapere id debere* Siebe Erlass des bischöfl. Ordinariats su Lim- 
burg vom 14. Dec. 1866. -irt-hir für K.-B. SO. Bd. 1868. S. 129. 

2) Comment in c 4 X. 2, 18. de caus. poss. et propr. nr. 8 seq. Stehe 
Hirsche^ 1. e. S. 267 ff. 



Eigenthumafrage mm Kirchenverm» t*. die UaatU Oetelzgclwng. £6? 

Zweck nicht aufbore, in die Disposition der allgemeinen Kirche 1 ). 
In dieser Einschränkung zeigt sich der schwache Paukt der Iwtir 
tntentheorie. Die Vertreter der Gresanuntkirehenthearie geben ihrer- 
seits zu, dass die einzelnen kirchlichen Anstalten juristische PersOn- 
lichkeit wie im Sasseren Rechtaleben überhaupt* so aach in Beziehung 
auf das Vermögen besitzen , und daher als Eige&thüroer vom kiceh» 
lichen Vermögen im rechtlichen Sinne des Wortes zu bezeichnen 
sind und auch in den Quellen bezeichnet werden *). -- - 

Die Einwände, welche mm gegen die Gesamrutkirchentheorie 
vorgebracht hat, beruhen alle wesentlich darauf, dass man die Ge- 
sammtkirehe als eine Corporation, die Gesammtkircheaperstolichkeit 
als eine genossenschaftliche und das Kircbengut als ein Societätsgnt 
aoffaaste. Das ist ein Irrthum. Allerdings ist die Kirche die Ge- 
meinde aller Gläubigen , sie ist aber andererseits eine Anstalt wr 
Vermittlung der göttlichen Gnaden. Nicht als die Gemeinschaft der 
Gläubigen, sondern als die von Christus gestiftete HeihanstaÜ ist 
sie ausgestattet mit der ganzen zur Verwirklichung ihres Zweckes 
erforderlichen Machtfülle und als diese Heilsansialt eignet ihr die 
immanente Nothwendigkeit des Eigentbnms und kann daher auch 
nur die Heilsanstalt von der Theorie als Eigenthumssubject behan- 
delt werden*). Die Ganonisten haben vom 13. Jahrhundert ab diese 
anstaltliche Auffassung des Gesammtkirchenbegriffes ausgebildet Man 
kann in gewissem Sinne GHerhe 4 ) zustimmen, wenn er in der Defini- 
tion der Kirche als congregatio oder coetus fidelium nur die passive 
Seite des Eircbenbegriffes ausgedruckt findet, während er dessen active 
Seite in die durch das geistliche Amt dargestellte Heilsanstalt ver- 
legt sieht. Ist aber die Gesammtkirche selbst als Anstalt aufzu- 
fassen, so ist damit alles Eirchengut wesentlich Anstaltsgut. 

Mit der anstaltlichen Auffassung der Gesammtkirche werfen alle 
von den Gegnern der Gesammtkirchentheorie vorgebrachte Gründe 
hinfällig; zunächst die Einrede Försters*), die biosgedachte, ideale 
Gemeinschaft aller Christen -~ er kennt keine sichtbare Kirche — 
habe kein local'es Element und keine concreto Gestalt ; sodann der 
Einwurf Schulte's*), welcher glaubt, es werde durch die Gesammt- 

1) Schulte, 1. c & 468. 

2) PkÜips, 1. c. S. 439 ff. Hivuchel, L c S. 335 ff. 

3) Vgl Evelt, Die Kirche und ihre Institute. Soest. 1845. S. 95. 

4) Deutsche« Genossenschaftsrecht. III. 110. 

5) TheoL Literaturblatt 1868. S. 115 ff. 

6) Die Erwerbs- and BesitzfShigkeit der deutschen kath. Bisth&mer und 
Bischöfe 1860, 8. 83; die Jurist. Persönlichkeit der kath. Kirche, ihrer Institute 
und Stiftungen. 1869. S. 42. 



208 9thm4t%, Eigenth. am Kirchenverm. u. die staatU Gtittigeinfig. 

Hfebenth^ö diö Allgemeinheit der Kirche negirt und eine Cotr- 
ötrüütioö dieser anf der ganzen Erde befindlichen Person sei undenk- 
bfcfr *). Ätich R Reichensperger wird durch eine genossenschtfftfidh* 
Auffassung der Kirche irre geführt, wenn er meint, es sei wohl katttn 
jetöals bestritten worden, dass der Kirche sowohl in ihrer Gesanmt- 
Ae&aWln ihrtn einzelnen Pfarrsystemen und untergeordneten Glie- 
dern seit Constantm' dem Grossen und der Justinianischen Gesetz - 
g^bting die juristische Persönlichkeit mithin das Kecht, Eigentimm 
tn besitzen, beigewohnt habe und beiwohne, und dass sie als solche 
iri der "That viel besessen hat *). Die ÄiVcA« in ihrer Gresammtiieü 
beSito nichts und hat nie etwas besessen. 
' ' ' ' fet mni aas Kirchengnt, weil die Kirche selbst eine Anstalt 
ist und nur als Anstalt des Eigenthums bedarf, wesentlich Aüstaltr- 
gtrt, dann fragt es sich nur noch, wo die Gesammtkirche als Saht 
jefct Äes lörchenvermögens ihren Sitz habe. Meurer folgert 1 aus «fein 
Von ihm aufgestellten Grundsatz, »als privatrechtliche Person steiie 
die Kirche in und ufiter dem Staat, die Persönlichkeit der Gesammt- 
kirche sei damit auf dem civilrechtlichen Gebietd ausgeschlossen •).« 
Die civilistische Befugnisssphäre sei ohne Anerkenn tniss derRechtö- 
Ordnung' kieine Rechtssph&re und an dieser Anerkennungsfirage schei- 
tere der ^eräönlichkeitscharakter der Gesamtotkirche immer. Ü& 
Anerkennung der Gesammtkirche als Privatrechtsperson von Seite 
efnes modernen Staates wäre anmassend nnd ntchtsagend ; kein 
deutscher Staat werde die Pritension erheben können oder wotien\ 
dass die Gesammtkirche ihren Sitz in seinem Gebiete habe. Wo die 
staatKche Gesetzgebung die katholische Kirche kurzhiü afs Person 
anerkennt, da sei nie die Gesammtkirche , sondern nur die hdkö- 
Utiih* Khxhe innerhalb des betreffenden Staatsgebietes <*feo die 
Landeskirchen verstanden. Auf die weitere Deduction , die aus der 
Aberkennung sieh ergebende Schahpflicht müsse im Sinne der Ge- 
«tomtkirohehtfoeerie zu einer Schutzpflicht des deutschen Staates 
gegenüber der zur Gesammtkirche gehörigen amerikanischen Kirdw 
norden, verlohnt es sieb nicht, näher einzugehen 4 ). 

ßokhen Einreden wird durch die Darstellung, welche Hirsche! 
und Pfeift^ von der Gesammtkirchentheorie gegeben haben, jeder 
Boden entzogen. »Wie die allgemeine Ober den Erdkreis ausge- 
dehnte Kirche, so bemerkt Ersterer, in Wirklichkeit räumlfch nföht 



1} 8iehe Mturer, L c. II. 76 ff. 

2) Das >erfanangsma88ige Recht der kath. Kirche. 24. 

3) 1. c 8. 89. 

4) Meurer, 1. c. 8. 84 £ 



EigerUhum$frag.e am Kirchenverm. u. die staail Ge9tl%yebun#. $ß9 

als Eine sichtbares Dasein hat, sondert) nur , in ihreu eiru&lupji 
Kirchen und Anstalten wirklich ist, so exiatir t ; daa Kirc^ßn vermögeu 
gleichfalls nur dadurch, dass 69 mit den einzelne« Kjrcfcenund Aflr 
atalten, durch welche die allgemeine Kirche in die Wirklichkeit tritt, 
verbunden ist . . . Die einzelne^ Anstalt oder Kirche iat eb^n selbst 
nur an dem von ihr eingenommenen. Orte die dort ins sichtbar D&r 
sein getretene, allgemeine Kirche, je paph der , grössere? oder,^- 
rinderen. Vollkommenheit» mit welcher die ßinzelkirche.dieMer^nwIe 
der allgemeinen Kirche in sich vereinigt ^),«. Dfia r ist yoUstäudi^ zu- 
treffend. Die allgemeine Kirche, die Heilsanstalt Cbqati, w$lcb# zur 
Ausübung ihres Berufes des irdischen Besitzes bedarf, tot ia diesem 
ihrem Berufe eben mir tbätig in der einzelnen kirchlichen Anstalt 
aq dem bestimmten Orte. Die vermögensrechtlichen, Bedienungen 
zi# allgemeinen Heilsanstalt , zur Gesammtkirche , siofl gar nicht 
anders denkbar als Beziehungen zu irgend eifern eignen kirch- 
lichen Institut, denn die Gesammtkirche ist nur in einzelnen Kirchen 
und Anstalten verwirklicht. Der Staat berührt mjt seiner bOrg^r- 
liehen Bechtsordnung die Gesammtkirche in dem einzelne^, in seinem 
Bereiche existirenden kirchlichen Institut. Meijrer fingt sich in üjtea 
Maschen seines eigenen Netzes : Wo die staatliche Gesetzgebung die 
katholische Kirche kurzbin als Person anerkannt, da ist nie die 
Gesammtkirche, sondern nur die katholische Kirche innerhalb des 
betreffenden Staatsgebietes, also die Landeskirche verstände^« Ein? 
katholische Landeskirche gibt es weder als Corporation noch $ls An- 
stalt. Die staatliche Anerkennung bezieht sich in. diese*». Falle .a^f 
<}ie allgemeine katholische Anstaltskircbe, welche in den kircltfiQheu 
Instituten des Landes greifbar und wirklich ist, . . ,\ . 

Die Abstufung, in welcher die allgemeine Kirche in /den*^ 
«einen kirchlichen Instituten vermögensrechtlich «ich selbst setzt, 
beziehungsweise ausgestaltet, schliefst sich an die bierarohißehe Gj$- 
aung der Kirche an. Die hierarchische Gliederung 4er Kirchs tat 
die ^Entstehung der Einzelinstitute kirchlichen .Charakters zur Folge 
and bedingt deren Repräsentanz» So wie nämiieh, bemerkt Pbilüps, 
der Episcopat in seiner Verbindung mit dem Papste, alle. Kärchenge- 
walt in sich vereinigt, so muss ihm auch in seiner Gesanamtheit die 
Gewalt Ober das Kirchen vermögen, dem Papste aber das oberste 
Dispositionsrecht darüber im Namen der Gesammtkirche anstehen. 
Hieraus erklären sich alle Anordnungen der Päpste Ober das Kirchen- 
vermögen von den ältesten bis in die neuesten Zeiten. Sowie nun 



1) Archiv für K.-R. 34. Bd. 1. c S. 334 f. 



270 Schmilz, £igenlh> am Kirchcnverm. u. die slaatl. Öttttxg&hM^. 

der einzelne Bischof in seiner Diöcese der ordentliche Träger der 
Kirchengewalt, jedoch immer in Unterordnung unter die höhere Ge- 
walt des Papstes ist/ so ist* er in seiner Eigenschaft als Mitglied des 
Episkopates auch das Organ, durch welches die allgemeine Kifcbe 
ihre Rechte an dem in der Diöcese jedes einzelnem Bischofs belegenen 
Kirchenvermögen ausübt. Durch die Verthellung des Kirchenver- 
mögens nach den einzelnen Diöcesen hat sich die Repräsentanz nach 
Aussen in der Weise getheüt, dass sie zunächst dem einzelnen 
Bischöfe, im grossen Ganzen aber nach wie vor dem Papste zusteht. 
Entstanden nun in der Diöcese neben der bischöflichen Kirche noch 
andere Kirchen, Pfarrkirchen und sonstige kirchliche Institute, so 
erhielten auch diese Institute juristische Persönlichkeit, aber nur mit 
relativer Selbständigkeit. Nach wie vor bildet das gesaramte, in einer 
Disease befindliche Kirchenvermögen ein einheitliches Ganzes, wel- 
ches in dem Bischöfe seinen Mittelpunkt hat. Diese Einheit gibt 
sich wesentlich darin kund, dass die einzelnen kirchlichen Institute 
die ihnen bestimmte Schenkungen und Legate nicht anders alsMurch 
Acceptation des Bischofs erwerben können. Dass aber diese not- 
wendig ist, beruht nicht etwa Mos darauf, dass der Bischof der 
Vertreter der Diöcesankirche ist, sondern darauf, das* er Mitglied 
des die ganze Kirche repräsentirenden Bpiscopates ist. Durch diese 
Vermittlung gehört also auch das dorn einzelnen kirchlichen Instifot 
zugewiesene Vermögen der Gesammtkirche an und jenes , welches 
eben nur vermöge seiner Eingliederung in die Gesammtkirchfe Ver- 
mögen haben kann t besitzt nur vermöge dieses Titels der Gemein- 
schaft *), So qualificirt sich das Vermögen eines jeden kirchliche* 
Institutes ganz wie das Institut selbst. Es verdankt dais kirchliehe 
Institut seine Existenz der hierarchischen Ordnung und diese 15b- 
fügnng und Unterordnung in die hierarchische Ordnung ist seinem 
innersten Wesen aufgedrückt; ohne dieselbe ist das kirchliche Iä- 
stitut gar nicht denkbar. So ist es auch mit dem Vermögen des 
kirchlichen Institutes ; auch dieses verdankt Beine Eristenz einzig der 
Gesammtkirche uud wird in seinem innersten Wesen von dem Geiste 
der Einfügung und Unterordnung in die hierarchische Ordnung ge- 
tragen. 

Hieraus ergibt sich auch das Verhftltniss der einzelnen Kirchen 
und kirchlichen Institute untereinander. Jede einzelne Kirche steht 
in keiner Weise durch die andern einzelnen Kirchen, sondern einzig 
durch die ihr vorgesetzten höheren Kirchen mit der allgemeinen 



1) Phillip», L c. S. 488 ff. 



Bigcnthwmfrage am kirchenvernu t*. die tlaatU Ge$el%gebung. 271 

Kirche in Verbindung: daher steht sie jeder anderen Einzelkirche 
völlig fremd, wie Dritten gegenüber. Jede einzelne Kirche ist allein 
an dem gegebenen Orte and zu bestimmten. kirchlichen Zwecken ^ie 
allgemeine Kirche und vertritt sie in der begrenzten Weise ganz aus* 
schliesslich ; daher behauptet sie ihre Rechte gegenüber jeder anderen 
Einzelkiwhp , schliesst mit ihr Verträge, fahrt gegen sie Processe 
and alterirt mit ihr Rechtsgeschäfte aller Art 1 ). Die aur Führung 
von Processen erforderliche Ermtohtiguj^ der kirchlichen Oberen ist 
eia Ergebniss der Anschauung, dass das Vermögen der Einzeiktrcbe 
Eigenthum der in den Einzelkirchen existirenden Oesammtkirche 
ist 8 ). Es ergibt sich ferner hieraus, dass in dem Falle, wo das. ein- 
zelne kirchliche Institut unfähig wird, den kirchlichen Zweck seines 
Vermögens zu erfüllen, beziehungsweise ausstirbt, dieses kirchliche 
Vermögen der Disposition der vorgesetzter* höheren Kirche an* 
heim&Ut. 

Es wurde zu weit fuhren, nachzuweisen, wie. diese Darstellung 
der Gesammtkircheutheorie der historischen Entwicklung und Aus- 
gestaltung wie der Verfassung der Kirche entspricht» Auch die Aus- 
spräche der Quellen des Kircbenrechts finden ihre Erklärung ,, wenn 
sie bald schlechthin der Kirche, bald das euyseiae kirchliehe Institut 
als Träger des Kirchenvermögens bezeichnen. Eine Eigenthumspoly- 
tumte wird dadurch nicht herbeigeführt'), denn die. allgemeine und 
die einzelne Kirche sind nicht als mehrere, als verschiedene Personen, 
sondern, als Eine und dieselbe Fersen gedacht ; die Einzelkirohe ist 
nnji die locale Darstellung, Verwirklichung und Vertretung der all- 
gemeinen Kirche an dem bestimmten Orte und in der bestimmten 
Weiss. Man hat auch das Eigenthum des kirchlichen Institutes ein 
dominium directum, dag der Oesammtkirche ein dominium iudirectum 
am Kirchen vermögen genannt, oder das erstere als ein unmittelbares, 
das andere als ein mittelbares bezeichnet Indessen diese Bezeich- 
nung leidet an der unrichtigen Vorstellung, eis ob. die, Oesammt- 
kirche mit ihrem Eigenthume losgetrennt von dein kirchlichen In- 
stitute för sich existire. Das Eigenthum des kirchlichen Institutes 
int einfach ein derartig qaalificirtes, dass es Eigenthum der in dem 
Institut verwirklichten und localisirten Oesammtkirche ist. 

Civilrechtlich ist es nicht allein nicht widersinnig, die Oesammt- 
kirche als eine juristische Person und demnach als mögliches Sub~ 

1) Hirchel, 1. c. S. 346 l Phülips, 1. c. S. 442 f. 
, 2) Prol Dr. Heuser, Ein Beitrag zur verfasiungsmäMigen Stauung der 
kftth. Kirche in Preussen. Archiv Ar kath. K.-B. VII. Bd. S. 256 ff. 
S) Meurer, 1. c. I. S. 325. 



2*2 Schmitz, Üigenth. am Kirchenverm. u. die staatl. Qeietog ibm i fy . 

ject wo Vermögensrechten zn bezeichnen 1 ), sondern es haben auch 
thatsächlicb die 'Staaten mit der allgemeinen Kirche nnd nicht etwa 
mit einer einzelnen Landeskirche Concordate, also Rechtsgeschäfte, 
welche rechtsfähige Personen voraussetzen, abgeschlossen and das 
Eigentham der Oesammtkirche in diesen Concordaten nnd in der 
Verfassung anerkannt und garantirt. Dass dies, auch kirchlicherseits 
stets geschehen ist, braucht kaum bemerkt zu werden *). In der Com- 
missionsberathung des KirchenFermftgensverwaltangsgesetzes vom 
J. 1875 wurde ausdrucklich hervorgehoben, dass nach Art. 15. Ab- 
satz 2. der Verfassungsurkunde der Kirchengesellschaft, also der Ge- 
sammtkirehe ihr Vermögen garantirt sei s ). 

Nach dieser Motivirung der Gesammtkirchentheorie bedarf es 
keiner eingehenden Abwehr der Qemeindetheorie ; sie will die zu 
kirchlichen Zwecken gebildete christliche Gemeinschaft als Eigen- 
thumer des Kirchenvermögens ansehen. Es wurde bereits die ge- 
nossenschaftliche Auffassung der Kirche als unrichtig zurückgewie- 
sen. In der katholischen Kirche verdankt jede kirchliche Gemein- 
schaft ihr Bestehen und ihre Thätigkeit nicht dem eigenen Wüten, 
sondern dem Willen des Bischofs und des Papstes; auch extetirt 
dieselbe nicht losgetrennt, sondern in Anlehnung an das kirchliche 
Institut und durch dasselbe. Wenn auch der protestantische Begriff 
von der Kirchengemeinde die Gemeindetheorie wesentlich fördert 4 ), 
so Utast sich doch nicht einmal Ar das protestantische Kircheirecht 
der Satz allgemein aufstellen, dass die Gemeinde Bigenthfimerin <*es 
Kirchenvermögens sei 6 ). Zudem ist das katholische Kirchengut älter 
als die Kirchengemeinde und rührt selten von derselben her ; wie es 
dann auch gänzlich verfehlt ist, aus der Genussberechtigung an dem 
Kirchenvermdgen auf das Eigentumsrecht zu schliessen. So hat die 
Vorstellung, dass das Eigenthum am Kirchengute der Pferrgetneiade 
als einer Corporation zustehe , sowohl den Geist dieses Verhältnisses 
wie den Bildungsgang des kirchlichen Eigenthums gegen sich *). 
Mit Recht fragt v. Schulte: »wie ist es möglich, dass im Ernste die 
Beligionsgemeinden als Eigentümerinnen angenommen werden t . . . 

1) Friedberg, 1. c. 8. 405. 

2) Schulte, Die juristische Persönlichkeit der kath. Kirche, 8. 42. Maas. 
Ueber das Rechtssubject des Kircheuvermögeas. Archiv für k. K.-B. IV. Bd. 
St 700 t Laemmer, L e. 8. 488 Anm. 

3) Vandeneach, 1. c. 8. 38. Anm. 

4) Meurer, 1. c. 8. «35 f. 

5) Hinschius in HolUendorffs Reefeteleucon. 3. Aufl. EL 8. 464 (v. 
Eirchenfkbrik). 

6) Walter, Kirchenrecht. 12. Aufl. §. 251. 



Bigenthum&frage am Kirchenverm, u. die slaatt. Gesetzgebung. 273 

Eioe Widerlegung dieser Aiwicbt aus der; Gesohiohte bedarf; es wohl 
äcfcon- desshalb nichts weil »offenbar der grösafce Tb eil des. Kitehefr- 
gelte* gewiss nicht, von Gemeinden herrührt und es völlig unerklär- 
lich ,i&fc, wie bei den Ansichten. und dem Geiste dpi* Kirche- die Ge- 
meinden Eigentümer von Gütern, geworden sein sollen, die niobt 
von ibaen herkommen und züraeiat ??or ihnen bestanden l )>* Alfr ein 
Dpcret .des KgL Amtes zu Bltville > betreffend die Eimtragang. eiafes 
Grnndstäckes auf- die katholische Pfarrkirche in Hallgarben mit der 
Motivirung, dass der Kirche« uieht wie dem Eisens als Subjecfi des 
Staatevermögena, sondern nur akiuBiverstas (congregätio fideliom) 
juristische Persönlichkeit zustehe, die Congregatioh also die Kirchen* 
gemeinde als- Tcftger /dieser juristischen Peröönliehkeit erklärte, 
konnte da» bischöfliche Ordinariat an Limburg in einer Vearstel lang*) 
vom 14» Joai 1867 an den Cultusminißteor daranf hinw««dn t dass 
difSfr Ansicht im Widerspruch gegen den Charakter, dter Kirche als 
einer von Christus gestifteten Anstalt zur sichtbaren Vertretong 
aeMtes prophetischen« hohenpriesterlidben und königlichen Amtes stehe 
und. längst auf das Gründlichste widerlegt werde»; öaitentlichikabe 
JBwtt*) die Unverträglichkeit dieser • Anrieht mit dein kajfchottsbhen 
Dogma, Schulte 4 ) die absolute Haltlosigkeit derselben! gegenüber d*ih 
positive« Hecht dargethaa, wie denn auch diese Atasieht keinsnö«- 
zigea» namhaften katholischen KircheBrechtslelrrer der Gegenwart an 
ihrem Vertreter habe, und niemals in der Vergangenheit gehabt 
habe. 6 ). Es wurde Leiter in dieser Vorstellung darauf hingewiesen, 
da«s in einer .und der nämlichen P fangemeinde* mehren Kirchen 
mit. eigentümlichen Vermögen bestehen <z. B. k> ümbtag undidrei 
in der Frankfurter Stadtpfarrei) , weiche jedes Rechtsgeschäft unter 
«teh- machen können, was unstatthaft und undenkbar a# r wBmi- nicht 
die betreffenden Kirchen, sondern die Gemeinden Btgeothüin&iHne* 
ihres Vermögens im civil rechtlichen Sinne sein würden, Das KgL 
Cultuaminigterium zu Berlin hat dann aueh in der Sache' Hallgar iea 
seinen Standpunkt der Kirchengemeindetheörie aufgegeben 6 ), .1 *• 



1) Schulte, System, 1. c. 2. Thl. §.94. 
. 2) Praktische Fragen über die kirchliche VeraögeasfähjgkeÄtw Archiv 
för kath. K.-R. XX. Bd. 14X. 
"3) L c. 

4) Schulte, Dissertatio inaug. de rerera ecclesiast. Domino, Berlin 1851. 

5) Hirschel, 1. c. S. 287. 

6) Siehe auch Seite, Rechte des Pfarramts. Regensburg 1841, h Bd. S. 100. 
Das rechtl. Verhältniss der kathol. Kirche. Mainz 1854. S. 40 f. Elvers in 
Schäfers Archiv für prakt. Rechtswissenschaft. Regensburg 1853. Bd. 1. 

Arohiv für Kirehenrteht ULI. lg 



274 Schmitz. Eigtnth. am Kirchemerm. u, tfi? + staut l. Gewttigrbunt?. 

Selbst v> Pö$chinger l ) bezeichnet es als ^unvereinbar mit der 
Verfassung der Kirche, wollte man die Kircheugenieiu.de als Rechts - 
subject des Kirchen Vermögens anerkennen; eine Auffassung, Uie auch 
Hickter-Dove *} theilt Schreibt daher ein Staatsgesetz der Gemeinde 
die Vertretung der Kirche als Corporation zu, so sucht es die hierar- 
chische Verfassung der Kirche in eine demokratische zu verwandeln *). 
Diese Ansicht wird auch in den Motiven zum Kirchenverwaltungs- 
g*Betz vom J, 1875 vertreten und mit den Worten prägnant ausge- 
sprochen : »Die Uebereignung des Gesammt vermögen» (der Gesammt- 
kirche) an die Einzelgerneinden wäre eine neue Art der Sämlari- 
sation, also einen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der 
Kirche 4 ),* 

So erscheint denn einzig und allein die Allgemeinkirchentbeorie, 
wonach das Kirchenvermögen Anstaltsgut und Eigentbum der Döi- 
versalkircho ist, für die Frage nach dem Subject des Kirchenvar- 
möge na als haltbar und begründet vom kirchlichen Standpunkte aus. 
Nunmehr ist der Boden gefunden zur Untersuchung, wie die welt- 
liche Rechtsordnung sich hierzu verhält Es kann sich dabei nicht 
darum handeln, ob die einzelnen kirchlichen Institute oder auch die 
Eirchengerneinde, am mit Meurer m reden, ein taugliches Substrat 
bieten, an welches der Staat die civilistische RechtssuhjectmtM 
überhaupt binden könne; das ist eine überflüssige Untersuchung; 
sondern es handelt sich darum, ob das Kirchen vermögen u übest im 
bezeichnet nach der weltlichen Rechtsordnung im Eigenthum der 
Kirche als Anstaltsgut oder im Eigenthum der Kirch eugeroeinde ah 
SocietJLtsgut stehe und dann, ob die von der Kirche eonstruirten ju- 
ristischen Persönlichkeiten, die einzelnen kirchlichen Institute, als 
solche von der staatlichen Rechtsordnung anerkannt sind, beziehungs- 
weise civilistische Rechtssubjectifität besitzen, 

Der oben angeführte Ausspruch der Motive zum Kirchen ver- 
mögensverwaltungsgesetz vom Jahre 1875 bietet den geeigneten An- 
knüpfungspunkt für die Untersuchung. Die Motive verbreiten sich 
nämlich noch weiter darüber, dass es nicht die Absicht dieses Ge- 
setzes sei, eine Uebereignnng den Gesammtv er mögen* an die Einzel- 
gemeinde, welche als eine Art der S&cularisatiou bezeichnet wird, 
herbeizufuhren. Bei der ersten Lesung itn Alpgeordneten hause ward* 
vou dem Kegieruugscommissar Ministerialdirector Dr r lorste*- he- 



1) I. c, S. 197, N. 9 T 

2) Lehrt». 7, Aufl. 1060 ff Mrurtr, l c. L S, 123. 
3} Lämmer, L c. S, 480. 

4) Vandtneackt l c, 8. 38. 



' Kigenthümsfraye dm Kirchenverm. u. die siaall. Q&etepcbüny. 27S 

nierktv es sei von einer Seite getadelt worden* 4aes* nicht die Frage 
über das Eigenfchum des Kirehenwrmögens ta diesem Gesetz ihre 
Erledigung gefunden habe.' Die Aufgabe dieses Gesetzes 1 sä » aber 
fttöht gewesen 4 materielles Recht zu schaffen. Da* Gesett seivvtöl- 
taehr ein organisatorisches-, es solle nur die Organe schaffen, welche 
diÄ 1 katholische Kirche itn Rechtsverkehr -zu vertreten hätte: Gteteh- 
wobl stellte man in der einundzwanziggliedrigen Comnwssion/ welcher 
die Vorberafehtfng des Gesetzentwurfes demnächst abertragen.wos<Mn 
waf, bfei der ersten Specialdebatte den Antrag, die Kirfchengemeinde 
ausffrucklich als' Eigenthftroer des gesamtnten in der Pfarrei vorhan- 
denen kirchlichen Vermögens zu erklären. Die Staatsregierung ent- 
gegnete darauf, dass sie zwar dem Grundsatze des Allgemeinen Latri- 
rechtsV wonacto die Kirchengemeinde die Bigenfchümerin sei -, keines- 
wegs prinzipiell entgegenstehe, dass sie es aber nicht' für den Zweck 
dieses Gesetzes halte, die bis jetet theoretisch noch nicht aura Ab- 
schlag gelangte Eigenthumsfrage an dieser Stelle allgetnein iu Kteftn. 
Aufh in der Commission fand das Amendement vielseitigen Wider- 
sprach. Es wurde ausgeführt, dass daftr kein Bed&rfaiss vorliegt; 
man operire in Gesetzen nicht mit theoretischen Sätzen^ deren unto- 
dingte Geltung doch nicht behauptet werden könne, und deten Trag- 
weite sich meht übersehen lasse. Wenn man ein Rech tasubject dem 
anderen substituire, so greife man in die Selbständiigkeit der Kirche 
ein: Die (Vage nach dem Etgenthum des Kirehenvermögen* ?sei of- 
fenbar nkht spruchreif. Zuwendungen, welche ausdrücklich einein 
kirchJkrften Institute gemacht seien, könne man doch nkht mit einem 
Schlage für Eigenthum der Gemeinde erklären; Die Mitglieder 4er 
katholischen Kirchengemeinden wüssten auch sehr wohl, dass es viele 
Objecfte gebe, auf welche die Gemeinde keinen Anspruch habe. Ins- 
besondere wurde hervorgehoben, dass nach Artikel 15. Absatz 2, der 
Verfassnngsurkunde der Kirchengesellschaft, also der Gesammtkirche 
iür Vermögen garantirt sei 1 ), ,. 

Demnach hat es an der Versuchung nicht gefehlt* bei Gelegen- 
heit der Berathung dieses Gesetzes, die Kirchen^wefcwfe als TV&gerin 
des Kirchenvermögens zu erklären. Nicht wenig trug dazu die Neigung 
bei, sich an das AHg. Landrecht anzulehnen und in dessen Geiste 
die kirchliche Vermögensverwaltung allgemein zu regeln. Aller- 
dings die Auffassung, als ob nach dem Allg. Landrecht die Kirchen- 
gemeinde Eigenthümerin des Kirchenvermögens sei, ist in dieser All- 
gemeinheit nicht zutreffend. Wenn dasselbe sagt : »die Gebäude . . . 



1) Vandeneach, 1. c. S. 38 Anra. 

18* 



276 Schmilzt Eigenth. am Kirchenverm. u. die slaatl. Ge$ct%gefrw 

und alle zum Gottesdienste dienende Einkünfte, ... die Kirchen und 
die dazu gehörigen Gebäude . . . gehören zum Vermögen resp. Eigen- 
th um der K'mhengesellschafi *),« so würde der schwer zu erbringende 
Beweis geführt werden müssen, dass hier unter » Kirchengesellschaft c 
nicht »Religionsgesellschaft« zu verstehen ist; bis dahin bleibt jede 
Argumentation zu Gunsten der Gemeindetheorie ohne Rückhalt im 
AUg. Landrecht. Auch das A. L. R. wollte keine Art der Säkula- 
risation vornehmen; es erklärte (VIII) »dass Niemand . . . welcher 
sich in einem zu Recht bestehenden Besitz befindet . . . unter irgend 
einem aus dem AUg. Landrecht hergenommenen Vorwande gestört 
oder beunruhigt werden soll.« Die Paragraphen des AUg. Land- 
rechts sind nur Präsumtionen ; sie weisen allerdings willkürlich 
Eigenthum zu, aber nur wenn ein anderer Eigenthumsträger nicht 
nachweisbar ist. Thatsächlich kennt auch das A. L. R. neben dem 
»Kirchen vermögen« im engeren Sinne noch ein besonderes Stiftungs- 
vermögen und ein Pfarr- und Pfründen vermögen, welches man Kirchen- 
vermögen im weiteren Sinne zu nennen pflegt und welches zweifellos 
als Anstaltsvermögen gilt 8 ). Indessen die erwähnte Präsumtion des 
A. L. R. hat sich zu der typisch gewordenen Auffassung generalisirt, 
die Kirchengemeinde sei nach dem A. L. R. Subject des Kirchen- 
vermögens. Zur Beurth eilung des Kirchen vermögensverwal tungsge- 
setzes ist es von der höchsten Wichtigkeit, dass bei der Vorberathung 
von zuständiger Seite positiv erklärt wurde, es sei nicht die Absicht, 
die im Uebrigen sympathische Rechtsanscbauung des A. L. R. auf 
das Kirchenvermögen überhaupt zu übertragen. Man war soweit ent- 
fernt, die Gemeindetheorie zu adoptiren und die Kirchengetneinde als 
Subject des Kirchenvermögens zu betrachten, dass man einen solchen 
Schritt geradezu als eine Enteignung und Art der Säcularisation er- 
klärte. Was durch das Gesetz geschehen sollte, wurde von den Re- 
gierungs-Comraissarien mit den Worten erklärt: »Die Regierungs- 
vorlage beabsichtige keine Abänderung bestehender Eigenthwnsver- 
hältnisße^ sondern nur die formelle Ordnung der Gemeinde.verm$g$ns- 
verwaltung in gewissenhaftem Anschluss an die bestehenden, in den 
einzelnen Landestheilen vorgefundenen Verhältnisse 8 ).« Sowohl Re- 
gierungs-Coramissar Förster wie Cultusminister Falk bezeichneten 
das Gesetz als ein solches, welches organisatorische Einrichtungen 
nach einer bestimmten Richtung hin in das kath. Gemeindeleben ein- 



1) ThI. IL tit. 11. §. 160 u, 170. 

2) Meurer, 1. c. IL 291. 

3) Vandenesch, 1. c. S. 81. 



Eigenthumsfrage am Kirchenverm. u. die Staat L Gesetzgebung. 277 

führen solle 1 ). Gneist konnte, als er die Debatte resumirte, sich 
dahin äussern, »es sei in der Comraission zehnmal gesagt worden, 
dass nichts über die Eigenthumsfrage entschieden werde« and 
Windthorst konnte unter Zustimmung des Hauses bei der dritten 
Berathung die Auffassung als die richtige constatiren, »dass die 
Eigentumsverhältnisse und Rechtsverhältnisse durch dieses Gesetz 
nicht haben alterirt werden sollen *).« 

Bei der Berathung des Gesetzes »betreffend die Bestreitung der 
Kosten für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden in den linksrheini- 
schen L and esth eilen c vom 14. Mai 1880,« lag Anlass ifnd Absicht 
ferne, über den Eigenthumsträger des Kirchenvermögens Bestim- 
mungen zu treffen. Die Motive bezeichnen den Zweck dieses Ge- 
setzes dahin: »soviel die Pflicht eur Aufbringung der Cultuskosten 
betrifft, das bisherige Verhältniss der bürgerlichen zu den Kirchen- 
gemeinden vollständig zu lösen — und zwar soweit ausfuhrbar, auch 
bezüglich der in der Vergangenheit entstandenen öffentlich-recht- 
lichen Verhältnisse 8 ).« 

Hiermit ist der Boden gefunden zur Beurtheilung der beiden 
genannten Gesetze der jüngsten Vergangenheit. Die Eigenthumsfrage 
am Kirchenvermögen ist dadurch unberührt geblieben; eine Enteig- 
nung zu Gunsten der Kichengemeinde ausgeschlossen. Die Gesetze 
haben einen rein organisatorischen Charakter; alle den wirklichen 
Verhältnissen widersprechende Constitutivbestimmungen sind aus- 
geschlossen. In diesem Sinne sind die einzelnen Bestimmungen der 
beiden Gesetze zu erklären und wenn auch der Wortlaut dagegen 
spricht, so ist daran zu erinnern »etsi raaxime verba legis hunc 
habeant intellectum, tarnen mens legislatoris aliud vult« und »scire 
leges hoc non est, verba eorum teuere sed vim ac potestatem.« 

Die in dieser Beziehung höchst bedenklichen Bestimmungen 
im Kirchenvermögensverwaltungsgesetz sind §. 8. und §. 51. In 
§. 8. heis8t es: »Der Kirchenvorstand vertritt die seiner Verwaltung 
unterstehenden Vermögensmassen und die Gemeinde in vermögens- 
rechtlicher Beziehung 4 ).« Als in der Commission von einem Mit- 
gliede beantragt wurde, die Worte »und die Gemeinde« zu streichen, 
weil damit der Grundsatz des Gemeindeeigenthums am Kirchen- 
vermögen anerkannt sein würde, wurde dagegen erinnert, dass 
im Gebiete des A. L. K. und in anderen Landestheilen die 



1) Stenogr. 1444. 2. Lesung. 24. April 1875. 

2) Vandeneach, 1. c. S. 90. 

3) Gesetzentwurf, N. 8, Herrenhaus-Sitzungs-Periode. 1879/80. S. 18. 

4) Vandencsch, 1. c. S. 44. 



278 Schmitt Eigenth* dm Kirchetwerm* u. die staatL GtMi*gtbwt$ 

Gemeinde als Vermflgenssnbject anerkannt sei l ).« Im §« 51. heilst 
es: »Der Kirchen vorstand bedarf zur Führung von Processen keiner 
Ermächtigung von Seiten einer Staate- oder Kirchenbehörde fy« 
Soll damit eine durchaus selbständige und jure proprio geübte ver- 
mögensrechtliche Vertretung nnd Verwaltung des loeakn ! Kirchen- 
gutes dem Kirchen vorstand gesichert werden, so ist die Jtstituten- 
theorie mit einer solchen Bestimmung unvereinbar, ' In diewn Be- 
stimmungen tritt der Gedankenhintergrund r welcher dem Geseüe^ 
Grunde liegt, recht deutlich hervor. Derselbe wurde bei det Debatte 
mit den Worten gekennzeichnet: »Der ganze Gesetzentwurf .beruht 
auf der wichtigen Voraussetzung, dass die Trägerin des kirchlichen 
Eigenthums des kirchlichen Vermögens die kirchliehe Gemeinde sei?),« 
So hat das Gesetz allerdings keine Säottlarisation vorgenommen« aber 
es bat organisatorische Bestimmungen getroffen, welche det (arteriell 
rechtlichen Anschauung von der Gemeinde als Eigentümerin des 
Kirchen Vermögens entsprechen 4 ). 

Die Ausdrucks weise des §. 2, des Gesetzes vom 14.-. Mai -11880 
ist ebenfalls eine solche, welche auf diese Rechtsanschauong tabüessen 
lässt. Das Gesetz stellt versJebiedene kirchliche Vermögenlstäck* 
einlach in das Eigen thnm der Kirchengemeinde. Paragraph 2 batet: 
»In das Eigenthum der betreffenden Kirchengeraeindft geben über: 
a) alle bei Verkündigung dieses Gesetzes den bürgerlichen Gemein- 
den gehörenden, ausschliesslich als Pfarrwobuung dienenden GeWode 
nebst den dazu gehörenden Hof räumen und Hausgärten ; b) fidle bei 
Verkündigung dieses Gesetzes den bürgerlichen! Gemeinden gehören- 
den, kirchlichen Zwecke gewidmeten Gebäude, zu deren Beschaffung 
oder Unterhaltung zur Zeit nach gesetzlicher Vorschrift, ia< Er- 
mangelung ausreichenden Kirchen Vermögens , die bürgerlichen Ge- 
meinden Beiträge aus ihrem Vermögen zu leisten verpflichtet sind.« 

Wie sind nun diese Bestimmungen der §§. 8. und 51. des 
Kirchenvennögensverwaltungsgesetzes und des §. 2. des Gesetzes vom 
14. Mai 1880 in Einklang mit der^ ausgesprochenen Absicht, die 
Eigentumsverhältnisse des Kirchenvermögens nicht zu alteriren, in 
Einklang zu bringen ? wie sind dieselben mit der kirchlichen Becfats- 
anschauung, dass das Kirchenverraögen allgemein kirchliches Anstalts- 
gut sei zu vereinbaren? 

Das katholische Kirchenrecht kennt den Begriff einer Kirchen- 

1) Stenogr. 1622. 

2) Vtmdene&ch, t c. 8. 70. 

3) Windthomt (Bielefeld). (Stenogr. 1442). 

4) Sieb« aiirh Meurcr, L c. IL 150 ff. 



Eigenthumvfräg* am Kirchmvtrm* t*. die ttacUL Qtictngehuwg. 279 

gemeinde loagetremt and im Gegensatz zur kirchlichen Ausist nicht. 
Jede kirchliche Gesellschaft verdankt ihr Besteben und Rire-äfbättgr 
k^it «nicht ihrem eigenen Willen, sondern dem Willen <&ß Biao}*#feB 
oder Papstes in Anlehnung und Groppirung um, das kirchliche sin 5 - 
sttttrt« Mm kann daher nach katketischem Kijrchei^etbte die Kv- 
chätgetaeinde und die kirchliche Anstalt nicht .*)*: zi«i ^renate, 
selbständige ; Einrichtungen betrachten« sondern beide ^sapames 
maefafen rechtlich und thatsftehlich mir Ein kirchliches, Gk^ftfer$e* 
ktrehlieb» Einrichtung aus *)/ Kirohe und Kircbengemtinfa ea-acfesj^fi 
als identisch, »die Paroohien wurden dureb die KirQben/<jwigti$Qbe 
Personen/ «eiche die Kirche nebst dem, was/ ihr; gehörte*., qm 
Eigenthom erhielten*).* Wo daher der Ausdruck »Kirohengßmeinde* 
gebraucht wird, kann derselbe negativ niemals im <fegeiw&te &m dem 
betretenden kirchlichen Institute, sondern nur im, Gegensatz t& an- 
dern in Frage stehenden Eigenthumssnbjeeteit. gehrancbt wo^te», 
speciell im Gegensatz zn Ansprüchen des Staates oder der Givilgp- 
meinde an das kirchliche Vermögens In dieser Negativ wird durch 
das Mailänder Bdict der Kaiser Qonstaütius und Licinius y w J, 3i3 
verordnet« dass die entzogenen Gotteshäuser und Grundstüqkf »coj$$ri 
et couventäcolis Christianornnu zurückerstattet werden solle* S V Diese 
Verfügung hatte lediglich den praktischen Zweck« su verapjaswea, 
dass die vom Fiscns und St&dteverwaKnngea. in Besitz /genommenen 
Güter der Christen denselben zurückgegeben werden »Uten & Jber 4as 
Bigentbamsverhiltaiss, in welchen diese Gegenstände, nach den. Be- 
stimmungen des christlichen Gemeinwesens selbst stAndeo* wollte und 
konnte das Edict sich nicht aussprechen; die Ordnung der recht- 
lichen Verhältnisse blieben der chriatlioben Genosfleo&cbtft üb$r- 
lassen* Zudem lag in dem Ausdruck , »corpus christianocuiji*, i noch 
eine andere Negative, indem die geordnete Gemeinschaft? der Chr^en 
nicht aber die einzelnen »ChristianM von welchen da*Ediet*pricht, 
hi den Besitz gesetzt werden sollten i was durch den Beisatz *ugn 
horainum singulorum« unzweifelhaft wird. Eine gleiche- Brandt- 
niss hat es mit der Verordnung Constantins vom & 321* welehe 
der Kirche »sanctissimo catholicae venerabiliqne coneilio«* die FlMg- 
keü verlieh, rechtsgiltig letztwillige Verfigungeu zn erbsji^K So 
hat denn auch Gonzalez Teilet das Wort >com«Hioites* nioh^.ign 
Sinne von Kirchengemeinde, sondern von »Kirche« selbst imtGegen- 

1) Hincheh 1. c. S. 288. 

2) Qitzler. Lehrbach. S. 370. 

3) Eustb. bist. eccl. 9." 10. 

4) L. 4. Cod. Thcod. 16, 2. de eplscopit. * 



280 Schmitz, Eigen th. am Kirchenverm* n, die staatL fitsrtsgrMuy. 

satz vom Staate aufgefasst l ). Als die Doctriu sich der Gemeiflde- 
theorie bemächtigte, geschah es ebenfalls in vorwiegend negativer 
Richtung. Vertreter der Gemeinde theorie wollten dadurch Opposi- 
tion machen gegen die Gesammtkivehen theorie und gegen die Ver- 
suche, dem Staate oder der bürgerlichen Gemeinde das Kireheneigeu- 
thum zuzuerkennen. Dass die Gemeinde im Gegensatz zum kirch- 
lichen . Institute aufzufassen sei und das kirchliche Eigen thumssubject 
gerade Kirchengemeinde genannt wurde, war wohl nie im Sinne eher 
exclusiven Bestimmtheit gemeint '). 

Die französische Gesetzgebung bezüglich des Kirchen Vermögens 
hat diese Auffassung der Kirchengemeinde unter rein negativem Ge- 
sichtspunkte ausserordentlich gefördert- Sowohl vor der französischen 
Revolution wie nach derselben beging das französische Recht den 
Fehler, die begriffliche Verschiedenheit von Kirche und Kirchenge- 
meinde, von Anstalt und Corporation vollständig zu vermischen. 
Nachdem das Gesetz vom 18. Germinal X verordnet hatte, dass der 
Staat verpflichtet sei, die für den Cultus noth wendigen Kirchen den 
Bischöfen zurück zu geben, erklärten drei Staatsrathsgntachten (vom 
24. Dec. 1804, vom 22. Januar 1805 und vom 3. November 1836), dass 
in Vollziehung dieses Gesetzes den Gemeinden Kirchen überlassen 
worden seien. Hierin findet die Auffassung, dass die zurückgegebenen 
Kirchen und Pfarrhäuser im Eigen thum der bürgerlichen Gemeinde 
stehen, ihren einzigen Stutzpunkt a ) ; t hat such lieh sollten durch 
jenes Gesetz die betreffenden Kircheugüter dem früheren Besitzer zu- 
rückgegeben werden nämlich zur Disposition der Bischöfe, denen 
sie durch das Säcularisationsgesetz genommen worden waren. Diese 
Restitutionsabsicht war der Schwerpunkt dieses Gesetzes; der Staat 
wollte sich des Eigenthums an den Kirchen entäussern. Ob das Eigen- 
thum in den Besitz der Civilgemeinde oder Kirchengemeinde, der 
Kirche übergehe, das wurde nicht auseinandergehalten. Es handelte 
sich lediglich den Gegensatz von Nationalgut zu bezeichnen und um 
diese Negative zu bezeichnen, bediente man sich in einem ähnlichen 
Gedankengang, wie der im Mailänder lidict war, des Ausdruckes: 
»Gemeinde.« Die Gemeinde näher zu bezeichnen als Kirchenge- 
meinde im Gegensatz zu Kirche oder Civilgemeinde, glaubte man 
nicht genöthigt zu sein, weil die kirchliche Gemeinde sich mit der 
bürgerlichen Gemeinde in der Abgrenzung und da es wenig Akatho- 
liken gab, in Folge desselben religiösen Bekenntnisses auch in ihren 

1) Commentar. in Libr. III. Tit. 13 e, l p 2 T 

2) Meurer, 1. c. I. 344 f. 

3) Hirachelf Das Eigenth. an den kath. Kirchen. S, 110. 



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Eigenthumsfrage am Kirchenvtrm. «. die staall. Gesetzgebung» 281 

Gliedern deckte. Dazu kam eine Ungenauigkeit in der Terminologie ; 
indem man commune und paroisse nicht selten promiscue gebrauchte, 
die Civilgemeinde paroisse und die Pfarrgemeinde auch commune 
nannte *). Nachdem der Art. 76. des Germinalgesetzes die Errichtung 
eines Fabrikrathes angeordnet hatte, erfolgte die Rückgabe der Kir- 
chen und des Vermögens an die Fabriken. Die betreffenden Decrete 
beweisen wieder eine vollständige civilrechtliche Identität von- Pfar- 
rei, Pfarrkirche, Pfarrkirchenfabrik 2 ). Wiederholte Erlasse des könig- 
lich preuss. Cultusministeriums , speciell ein solcher vom 23. April 
1868 an die königl. Regierung zu Düsseldorf haben denn auch an T 
erkannt f dass die linksrheinischen Kirchenfabriken keine von der 
Kirche verschiedene juristischen Personen und ihre Angelegenheiten 
blos die der Kirche sind 3 ). Wie wenig Kirchen und Civilgemeinde 
in ihrer Verschiedenheit erfasst wurden, geht auch aus einer Ver- 
gleichung des Art. 49. und Art. 92. des Fabrikdecretes hervor 4 ). 
In Folge dieser Unklarheit der Begriffe und der Terminologie in der 
französischen Gesetzgebung bezüglich des Kirchen?ermögens ent-~ 
standen in der Folge zwischen den Civilgemeinden und den Kirchen- 
gemeinden, welche räumlich und auch in ihren Gliedern immer wei- 
ter im Verlauf der Zoit sich schieden, zahlreiche Processe, nament- 
lich über das Eigenthum und den Unterhalt der Kirchengebäude, wie 
der Bestreitung von Cultuskosten. Während sich nun das juristische 
Interesse der Bestreitung der angeblichen Rechte zuwandte, welche 
eine solche Doctrin der Civilgemeinde zuerkannte, übersah man es, 
die Activlegitimation der Kirchengemeinde zu prüfen und darzutbun, 
dass nicht sie, sondern die anstaltliche Localkirche, die Kirchenfabrik 
klagberechtigt und Rechtssubject bezüglich des Kirchenvermögens 
sei 5 ). Es war also auch hier wieder die negative Auffassung, welche 
in der Vertretung von kirchengemeindlichen Rechten allein mass- 
gebend war; die Befriedigung des Bedürfnisses in diesen Rechts- 
streitigkeiten einen packenden Gegensatz in der Kuchengemeinde 
gegenüber der Civilgemeinde zu haben, wirkte geradezu blendend 
und lies beiderseitig unbewusst eine Kirchengemeinde als Rechts- 
subject sich einbürgern, während nur die anstaltliche Localkirche 
concreto Existenz als Subject des Kircbenvermögens besass. 



1) Siehe hierüber Hir&chel, 1. c. S. 181. Meurer, 1. c. II. 878 ff. 

2) Decret vom 30. Mai 1806; Decret vom 81. Jali 1806; Decret vom 
17. März 1809. 

3) Praktische Fragen. Archiv für kath. K.-R. XX. Bd. S. 814 f. 

4) De Syo, Decret. S. 119 u. 227. 

5) Meurer, 1. c. 8. 893. 



28 2 Schmitz 1 Eio tnth* am tti rth cmw m . t*. die 9t aM * Gestteg c6 u fffl. 

Hiermit' int der Boden gefunden, auf welehem die erwähnten 
Bestimmungen in dem Kirchen Vermögens verwaltuugsgesetz und in 
dem Gesetz vom 14* Mai 1880 mit der Tendenz dieser Gesetzgebung 
vereinbar werden. Kirch Hcherseitg können Kircli engem einden, welche 
abgesondert von dem kirchliehen Institut nach unserer obigen Dar- 
stellung gar nicht existiren, niemals als Eigentümer des Kirchen- 
vejrthögens betrachtet werden. Der Gesammtepisconat Deutschlands 
hat im J. 1848 und die Bischöfe der oberrheinischen Kirchtnpro- 
vinz haben im Juni 1853 ausdrücklich erklärt, *dass die einzelne 
Kirchengemeinde nicht Eigenthümerin des Kirchengutes sein und 
dass jede Verfügung darüber nur der Kirche als alleiniger Eigen- 
thümerin zustehen könne. Damit sind die Rechtsverhältnisse und 
die Eigeuthumsverhftltniese gekennzeichnet nach der Anschauung der 
Kirche und an diesen Rechts* und Eigentumsverhältnissen will das 
Gesetz vom J, 1875 und vom J, 1880 nichts indem. Bringen nun 
die oben angeführten Bestimmungen dieser Gesetze das Kirchenver- 
mögen in Eigeiithumsbezichuugen zur Kirchengemeinde, so kann 
dieser Ausdruck nur nach der negativen Seite hin uutgefasst werden. 
Man ist nta so mehr dazu berechtigt, als das Kirchen vermdgensver- 
waltungsgesetz eine Neuregelung der Verwaltung des Kirchenver- 
rnögens ebenso wie das Gesetz vom J. 1880 eine Regelung des Eigen- 
tumsrechtes an gewissen kirchlichen Vermögensstücton vornimmt, 
wenn nicht im Anschlnss und Weiterbildung der französischen Ge- 
setzgebung, so doch auf einem Gebiete, auf welchem das französische 
Hecht die Rechtsanschauung und Terminologie in bestimmte Geleise 
geführt hatte. 

Erklärt demnach Mus Gesetz vom 14. Mai 1880, dass verschie- 
dene Vermögensstücke in das Ei gen t hörn der Kirch engemetndcn über- 
gehen sollen, so kann auch in dieser Bezeichnung nur die Negative 
erkannt werden. Das Gesetz will eben die Vermögens*; tücke nicht 
mehr im Besitz der Civilgemeinde wissen; dadurch werden Vermö- 
gensstücke Eigenthnm der Kirche; das Gesetz bezeichnet als Eigen- 
thumsträger die Kirchengemeinde, weil die Kirche unter der Firtna 
der Kirchengemeinde langjährige Kechtastreitigkeiteu , denen der 
Beden entzogen werden soll, gegen die Civilgemeinde über die be- 
treffenden und ähnliche Vermögensstücke geführt hatte. Die Eigen- 
thumssubjectivität selbst an diesen kirchlichen Veimögensstücken will 
das Gesetz nicht bestimmen; die regelt sieb nach den allgemeinen 
kirchliehen Rechtsverhältnissen, Die Kirchengemeinde eiistirt nicht 
ohne das kirchliche Institut; das ihr zuerkannte Vermögen ist daher 
nur als kirchliches Anstaltsgut anzusehen. 



Eigenthunufruge .am-Kirthenverm. u. dACfitaalL Gfitettgabung, 888 

In gleicher Weise sind die §§. 8. uftd. 51^^60. V^;pa$gfnsver- 
wal tuagsgesetoes . au deute». , Wenn es < heilst : , >der KAY^wymteM 
vertritt die Gemeinde»; io v^rmögen^eebtlicher/ Bprie^g*« vag > k^n 
damit ebenialla aur die Negativa %m Zweqkeni» A,ufpebjtus«8 f j§^jr 
anddren von niobA.« kirchlicher S^ite^rttei^|rt#ayftF^e|Hflgi^^ 
eeiov • Auch diese. BertHOimrag tot als Qßd^nke^hp^tftrgf pnd^ gr? 
fibniög, dass (Ke. AneteUgkirctoi unter. d$w ^Msf^ K^f^^ger 
meode ihre .Bechteetrieitigkeiten geführt* un4 i&re V^ögsn^üfifce 
▼ittfiieh erworben und ^b»uptet„^ili^, BwefFalg^riwg awdiqtfro 
Wortlaut für <iie Eigen tbumssübj^t vi tat jder ^ weiqd^ ßm^ii^i>)- 
vwmögen zu ziöhen, geht; also auch hier nfofct *m^ v ,7 ,.•, »i .w«fe 
;» Wenn es hn §, 51. heipsfc; »Den: Kir<*emvorslb»4 NtfVlfiuW 
FÄbrang von Processen keiner Er wacbtigangvop^ei^p^iB^S^M^T 
oder Eirobeobehörde^ so ist damit alkrditig^ .ini^wra^g^rdie 
fcierarcbisote Ordnung und Rechte revolutionär en; Ston* die/Rf^bto- 
galtigkeit/ des seitens der Kirchenbann*** ijtl^Rwt^) . Pry^gßv^ 
fahrtet» unabhängig von einer Genebmig^g 4^; Kiri^befeöirde. ^r 
fclftrt. Wenn indessen der Kircheavorstand anf fcirqblMwiu Sta^dr 
pwikbe steht, wird er sich dabei. Jftichfc bernhigtf* -kügn^ gwfcpi 
die Genehmigung, der Kirchenbehörde' einholen , .nicht ; *#ntra; legew 
aber praeter le(gerrt. Unhaltbar aber wiredie, Folgeruia^^ v d0n Jfär 
öbenrorötand habe eine selbständige und jure proprio zu öbeadeVer- 
trfetung der Gemeinde io varm5genör ecb^l je bei: 3e? ie.hu pg. Da m^te 
zdnftehst der Naohtfris. geliefert werden, «ob -und; wfllcfaes kircbUohe 
Oemeindeeigenthum vorhanden sfci.. Wir.-babeö.feeceit^.dieiGiiönde 
angefahrt, warum auch die durch das Gesetz vom 14. Ub\ 1880! der 
Kircäengemeinde- überwiesenen , bis dahin den. bfiPgedicJifMflpmein- 
deb gehörigen Pfarrhäuser undCnltttsgebäude. als ^ic^hltihtt An* 
staltsgut zu betrachten seien- Aber selbst gugegffbftn, defis wir. hier 
kirchliches Gemeindeeigeiüthuni hStten, 90 wird-dMi d^itttgsi^reie 
Anhänger der Gemeindetheorie nicht leugnen können, xdw^ etifius^ 
dem noch sehr vieles Kirchengut gebe/ welches «fcwafölle* fth:Afir 
etalWgut zu betrachten ist, ßm Gebiete« des Hilk^jRhtfnjftJwtitefotH 
auch nach denT t Gesetae vom 14 Mai 1880 die frftibe* mki .ifttfCigür 
eigenihom gestandenen Pfarrwohnungen in Eig*nthum4w tfffiwtosafl- 
fleiuras und nicht der Kirchengemeinde. Dazu kauften die Stiffc^ßgen 
tmd alles Vermögen der Kirehenfabrik sowie die Kirchen* für- weinte 
vor wie nach in der Kirchenfabrik das Eigenthurüssdb^ct'su ateben 
iet. Das alles war kirchliches Anstaltsgut und ist es g^btoebed. »Fik 
kitchliehes AnstaltsgUt ist aber keine selbständige üüd jure proprio 
geübte Vertretung, sondern nur eine anstaltlicbe abgeleitete Ver- 



284 Schmitz, Eigenth, am Kirckmverm. u* die alaafl. Geitetzpehtmg* 

tretungsbefugniss denkbar. Das kirchliche Austal tsgut ist seinem 
ganzen Sein und Wesen nach an die hierarchische Ordnung gebunden 
und von ihr abhängig; nicht anders ist die Vertretungsbcfugniss des 
kirchlichen Anstaltsgutes denkbar. Massgebend ist und bleibt daher 
für die dem Kirchen vorstände zukommende Vertretungsbefugntss der 
Willetdes Bischofs, mag derselbe sich direet oder durch die Person 
dea Pfarrers kundgeben; Liegt nun darin ein von der Gesetzgebung 
zwar nicht gewolltes aber thatsäehliches Unrecht, das* das Kirch enm- 
mflgensverwattungsgesetz Grundsätze der Verwaltung, weiche nur für 
ein gemeindlichem Eigen th um passen , auf das sämmtüche Kircheu- 
vcrmögen, welches seinem grössteu Theile nach auch im Sinne der 
staatlichen Gesetz gebung Anstattsgnt ist, anwendet, so würde diesem 
Unrecht fortgesetzt und zu einem formellen , wenn der Kirchen vor- 
stand eine selbständige jure proprio auszuübende Verwaltung prä- 
tendireu würde. 

Ziehen wir nun einige Folgerungen, so ergibt sich: 

], Das Kirchenvermogen ist seiner Natur nach allgemein kirch- 
liches Anstalt sgut. 

2 Das ist es seinem grossten Uestaudtheile nach selbst in dem 
linksrheinischen Gebiete auch heute noch im Sinne der staatlichen 
Gesetzgebung. 

3. Die Gemeinde bat kein Verfügungsreeht über das kirchliche 
Vermögen, noch können Gemeindemitgliedcr, welche sich unter irgend 
einem Titel zur Bildung eines neuen Pfarrsystems absondern, An- 
sprüche auf das Kirchenvermögen erheben, 

4_ Der Kirchen vorstand hat kirchliches Anstaltsgut zu verwal- 
ten ttnd daher nur eine abgeleitete austaUliche Vertretungsbefugniss 

5, Für den Kirehenvorstaml ruuss der Wille des Bischöfe be- 
ziehungsweise des Pfarrers in der Verwaltung des Kirchen vermögend 
massgebend sein. 



285 



XXVI. 
Das Nutzungsrecht des Pfarrers an den Grundstöcken der 

Pfründe, 

dogmatisch dargestellt Ton Dr. jur. Werner Brandts in Berlin. 

Ueber die Frage, wer Eigenthümer des Pfarrvermögens (bene- 
ficium, Pfründe) sei, ob nämlich die Oesararatkirche oder die einzel- 
nen Kirchengemeinden oder die Pfarreien als selbständige Rechts- 
sabjecte, ist noch immer keine Einigung erfolgt, wenn auch die letzt- 
erwähnte Ansicht als die herrschende bezeichnet werden muss. Nicht 
viel anders verhält es sich mit der Beurtheilung des Nutzungsrechts 
des Pfarrers an den Zubehörungen seiner Pfarre. Man ist, wie unten 
nachgewiesen werden soll, zwar darüber einverstanden, dass das 
Recht des Pfarrers über den römischrechtlichen ususfructus hinaus- 
gehe, ähnlich dem Rechte des Vasallen am Lehen, ist aber über die 
Grenzen der Rechte an den einzelnen Zubehörungen verschiedener 
Meinung und sich vielfach unklar. 

Erst zweimal ist meines Wissens eine zusammenhängende Dar- 
stellung des pfarrherrlichen Nutzungsrechts versucht worden, nämlich 
von Endter in der kurzen Disputation de jure usufructuario parochi 
specialiter in sylvis, Altorf 1733, und in grossen Zügen von Maas 
im Archiv für kath. Kirchenrecht, Bd. 5. von 1860, S. 23—31. 

Die praktische Bedeutung des Gegenstandes dürfte eine er- 
neute und eingehendere Untersuchung und Darstellung desselben 
rechtfertigen. 

Charakter des Nuteungsrechts. 

§. i. 

Die hauptsächlichsten Bestimmungen des canonischen Rechts- 
buchs über das Nutzungsrecht des Pfarrers sind folgende vier: 

c. 2 X. de donat. III, 24, wonach der Pfarrer ecclesiasticarum 
rerara sit procurator et non dominus , welcher conditionem ecclesiae 
meliorare potest, facere vero deteriorem non debet; 

c. 17 in VI. de praeb. et dign. HI, 4, worin dem Pfründner 
ein jus in ipso beneficio derart zugesprochen wird, ut suum dici valeat; 

c. 72 C. XII. qu. 2: quaecunqne (clericus) in usu perceperit, 
debeat utHiter laborare; und 



28ö Bnwfih, Nntenntisrttht d. Pfarrern -an rf. Grundvt. d. Pfrümte. 

UM J &41 X^dd pecnl, cleric. III, 25: si quis satie clericoruro ag*ll& 
y&l 'vineolas rn terra ecclesiae sibi fecisge probfttittur sustenianüae 
vitae causa, usque ad diem obitus sui possideat. : ■ 

t>ie KU letzterer Stelle geschriebene glossa ordinaria mi dem 
Worte phitus erklärt, die Pfriindner würden mit den Nutznieft*mi 
Verglichen, denn kucb der Nießbrauch endige mit dem Tode; aber 
nieht in allen Punkten ständen beide gleich, weil 
lull .uftwtftr- Pfründner Ackerland in einen Weinberg verwandeln 
*iwii *i tJürfe, was dem NuUniesaer nicht erlaubt sei t ■ •***> 
.iM-ibt-lti der N^itziitfisser über die erworbenen Frtichte'tfcitfren könne, 
der Pfrüudner aber gleich ein*m Usnar nur zn sei nein tBf* 
.» **■«' 'lieheil Gebrauche nutzen dürfe. 

In der glossa in dem Worte dtffinitivam in c. 7 X. de rer t permnt 
III, 19 werden deshalb die Kleriker cum quasi usuario verglichen. 

r|i|ir.|lt <klh *]f llfti T i| f> •yli«. ,; t ,j( l| 

fiiiainii \'sd ■»■■ ■ §• 2. ■ .. ■ , ,„, ; 

j! tAtaflItartüshe Darstellungen des canonischen Rechts übergehen 
dfe Frage nafch dem juristischen Charakter und dem Inhalte des 
Nutzungsrechts des Pfarrers mit Sttllanhweigen, z, B, Gonzalez Teltti 
in seinen commeotaria in qninqne libros deeretalium Oregorit IX.. 
Francof. ad Moenura 1690, cf, tom. HL S. 446, Und Reifftnstnel in 
seinem jus canonicum uiriversom, Mouachi 1702. Dieac Schriftsteller 
beschranken sich auf- sehr ausführliche Erörterungen über die Ent- 
stehung der Pfründen, die Grundsätze über Veraussenwgen and die 
Rechte der Beneficiaten au den gewonnenen Frachten. Da diesen 
Canonisten bei ihren Werken die glossa zweifellos vorgelegen hat» 
so muss man aus deren Schweigen folgern, dass die Auffassung der 
Glosse allgemein angenommen war und Zweifel nirgends auftauchten. 
Andere Commentatoren beantworten unsere Frage übereinstim- 
mend mit der glossa. So Prosper Fagnani in seinen comraentaTiu 
in 5 Hbros deeretalium Gregorii IX., nov. £d. Vesuntione 1740. 
tom. II. S. 232 (zum Hb. III. tit. 25 de peculio clericorum) §§. h 
3 und 5, wo er als dritten Unterschied des Pfründners vom Nutz- 
riiesser anfiihrt, Letzterer müsse Caatiou stellen, Ersterer nickt, so- 
dann als communis disti netto autstellt, dass der Beneficiat gleichge- 
stellt werde dem usufruetuario in vita et uauario in morte, letzteres, 
weil er nicht frei testiren könne, er sei deshalb ein 'qualifioirter 
Usufructuar. Auch Schmalegrmher, jus eeclesiast universale, Ingol- 
stadt 1726, pars IV. tit. 39. Nr. 148, behandelt den Pfründner als 
Usufructuar mit diesen drei Unterschieden. Thoinassin, vetus et nora 
ecclesiae discipllna circa beneficia, Lugduni 1706, pars III, Hb. II. 



Nultungarccht de* Pfarrers an den Qru$i<Utückery der Pfründe- 287 

4*p*tl&. §. 2, definirt die Benefiqien als die den Klerikern usu- 
fruotuario , jure ei«ger$umten, Grundstöcke*, fuhft. ab^r i^.g^^^ls 
deren Pflicht an, dieselben «u, excolevenud ftnjplifio*^ . .;.,,., .,. , -, 
Bened. (kksrpzm, jurispwiuLecolesiafift. s. cQnwaUrialis^Lipsiae 
1649, i« welchem We*ke,uur das protestantische : J^olywechMsr- 
gestellt, werden sqll, .erkWrt' W:<1ib» F. defi». XOh |§. .4^i üfir 
Pfarrer dürfe den Pfarrwald' mir zu **inem I^afffe«)nutoW!, ; jU^l ip 
Üb. IL defin. 3&2 §; H, flassfllbe; gelte jvon im JßfwgeMMan, der 
Pfarrer dürfe sie nickt vermiethen, er h,abe daraa rvqr !( den usus; 
ibid. |. ,12. schreibt er aber auch : ^lericas ^eqiupaya^/w^ri^warto, 
wiederholt dies sogleieb defiu.353§. 1 und.citirt hwWriOj.7. C. XII. 
qu. 1, c. 15 X. de testam. I13 y 26, c. 9 iu; VI.: d3o{Ä<i ordinär. I, 
lfiu. a. Diese Stellen vergleiehea nunvaber,den Klarier njflht mit 
einem Nutznießer und bieten auch nur entfernte* Anhaltspunkten 
solcher Vergleichung. Carpzov kann diese Stellen nur als die Grund- 
lage angeführt haben, auf welche die herrschende Lehre zurückzu- 
fahren 4ei. < 3a dieser L$hre seihst, insofern 9ia « dein« , ßfcnwvdie das 
fieekb des NuUniesaers übersteigende Befagnisa jur, Änderung 4fr 
Substanz der genutzten Sache beilegt,, hat er surf*, ö*jlit ,in Wider- 
spruch gesetzt» ,, Das beaeugt auch die Auffasse des ifcm, na^e 
stehenden J. H. Böhmer. • » , .:,>!/ . •... * 

1 JH. Böhmer, jus. parocbinJe, Qalle 1721 v sagMect, V. pap^U. 
§. 15, cf« §, 18, den Pfarrern seien, die Pfarrgfttcir juifl qnpdam 
uausfructus ad ratiooetn primitivwiiin feudöruna ;(d b:;derLebep %n 
der Zeit* ab dieselben noch nicht erblich waren) #ing0rijaint f er be- 
ruft sich bierfür u. a. auf Carpzov a; a. 0.; ür martttan. Beziefcwgen 
ständen sie » sich besser, in anderen schlechter als ; rfie-NnUni^ßser. 
Das hier zur Vergleichung herangezogene NuU^sreclit de* Vasallen 
am Lehen, dessen Uebert*agung gleich derjenige^ der, Pfründe in- 
vestitara heisst, und über dessen Inhalt in Hb, JL &u& 8.. g. 3, 
ebenso wie im citirten c. 2 X. de. donat. III, 24 wm Rechte des 
Pfründners, gesagt wird, der Inhaber dürfe da* Bepegc^m verbessern 
aber nicht verschlechtern — ähnlich allerdings auqh vom Rechte des 
Nutzmesser* in 1, 13. §. 4. D. de usufr. 7, 1 — , verebt 4ie Rechte 
des Eigentümers noch vollständiger , als der Nießbrauch., , da üßr 
Vasall die sur Fruchtgewinnung noth wendigen oder nützlichen:! Ver- 
änderungen der Substanz vornehmen darf und schon durch die Tren- 
nung der Früehte deren Eigenthum erwirbt. i • . 

lab. II. Feud. 28. §. 2. / . ; ; > 

Savigny, Besitz S, 313. 
Diese beiden unterschiede erwähnt Böhmer nicht besenden; 



288 Brandt», Nutzungsrecht d. Pfarrers an d. Qrundst~d\ Pfründe. 

er beruft sich auf die Analogie des Lebens aber ausdrücklich zum 
Beweise, dass der Pfarrer die Pfarrgebäude verraiethen dürfe. Am 
Plarrwalde spricht er dem Pfründner nicht nur die Rechte des 
UsuarSi sondern die des üsufructuars zu. Einen Fall, in dem die 
Lage des Pfarrers schlechter sei, als diejenige des Nutzniessers, 
führt er nicht an. 

Ebenso hält Philipps, Lehrbuch des Kirchenrechts, §. 233, das 
vagall itische Verhältniss für eine passende* wenngleich nicht in jedem 
Punkte zutreffende Analogie; eine andere Analogie biete das ja auch 
den Niessbraucb überragende Recht des Ehemannes am Dotalver- 
mögeo der Ehefrau. 

Maas im Archiv für kathol. Kirchenrecht, Bd. 5. S. 23—32 
schreibt dem Pfarrer in der Disposition, Verwaltung und Vertretung 
der Pfründe ähnliche Rechte zu wie dem Vasallen, er hebt ausdrück- 
lich hervor, dass der Pfarrer die Substanz der Pfründe verändern 
dürfe und die Früchte durch Separation erwerbe. Die gleiche An- 
sicht vertritt Hinschius in Holtzendorffs Eneyclopädie der Rechts- 
wissenschaft, Bd. I. Kirchenrecht §. 23, und Vering, Lehrbuch des 
kathoL und protest. Kircbenrechts, §. 169, II. 

Andere moderne Canonisten definiren nach dem Vorgange Mch- 
hortCs, der den Pfründnern an den Grnndstücken mindestens das 
Recht des Niessbrauchs beilegt, sofern man nicht Gründe habe, das 
Verhältniss eher nach Analogie des Lehens oder der Emphyteuse zu 
beurtheilen, als ein Nutzungsrecht oder einen ususfructus, der nur 
in der Verpflichtung, nicht zu deterioriren, seine Grenze habe. 

Eichharn, Grundsätze des Kirchenrechts, Bd. II. S. 744, 745; 

l{ichter-Dove~Kahl, Lehrbuch des Kirchenrechts, §. 315; 

Friedberg, Lehrbuch des Kirchenrechts, §. 173, II; 

Schutte, System des kathol. Kirchenrechts, §. 102, ähnlich. 

Gerlach, Lehrbuch des kathol. Kirchenrechts, §. 142. 

§•3. 
Die neuere Praxis der deutschen Gerichte ist dieser, wie wir 
gesehen, in der Wissenschaft übereinstimmend angenommenen Theorie, 
dass dem Pfarrer ein über den römischrechtlichen ususfructus hinaus- 
gehendes, dem Rechte des Vasallen am Lehen ähnliches dingliches 
Nutzungsrecht zustehe, beigetreten. So die Ober- Appellationsgerichte 
in Jena und Dresden und das deutsche Reichsgericht. 

SS. Seuffert's Archiv gerichtl. Entscheidungen, Bd. 13% Nr. 84 

bezw. (Dresden) Bd. 35. Nr. 147; und 
Entscheid, des Reichsgerichts in Civilsachen, herausgeff*tw n 
von den Mitgliedern des Gerichtshofes, Bd. 1. S. 209. 



Nutzungsrecht des Pfarrers an den Grundstücken der Pfründe. 289 

Auf gleichem Standpunkte scheint das Ober-Appellationsgericht 
in Cassel zu stehen. 

Seufferfs Archiv, Bd. I. Nr. 115. 

Abweichend haben früher den Pfarrer lediglich als Usufructuar 
beurtheilt das Ober-Tribupal in Berlin und das Ober- Appellations- 
gericht in Wolfenbüttel. Letzteres fuhrt Gründe für seine Ansicht 
nicht an. Da« ehemalige oberste preussische Gericht verneint, dass 
das Recht des Pfarrers als ein obligatorisches nach den Grundsätzen 
der Pacht oder des qualificirten Mandats aufgefasst werden dürfe, 
sondern es »stimme in allen wesentlichen Punkten mit dem usus- 
fruetu8 überein,c eine Aeusserung, die gleichfalls ohne eigene Unter- 
suchung lediglich unter Berufung auf die Handbücher von Böhmer, 
Richter und Wies* (Handbuch des Kirchenrechts, Leipzig 1799) erfolgt. 
Seufferfs Archiv, Bd. 20. Nr. 18 bezw. Bd. 27. Nr. 155. 

Der Anrufung Böhmer's und Bicfater's als Zeugen für die 
Gleichstellung des Pfarrers mit dem Usufructuar liegt, wie aus der 
obigen Wiedergabe deren Ansichten hervorgeht, ein Missverständniss 
zu Grunde. Dasselbe ist betreffs Wiese's der Fall, der dem Pfarrer 
nur im Allgemeinen die Rechte des Nutznießers zuspricht und Ein- 
zelheiten überall nicht erörtert. 

§• *. 
Durch die vorstehenden Ausführungen wird der Beweis erbracht 
sein , dass die erwähnte Theorie auf Grund einer communis opinio 
als ein Grundsatz des geltenden gemeinen katholischen und pro- 
testantischen Kircbenrechts anzusehen ist. Die Unbestimmtheit dieser 
Lehre, welche darüber, wann die Analogie des Nießbrauchs, wann 
diejenige des Lehens statthabe, vielfach schwankt, hat die Particular- 
gesetegebung hie und da zur Regelung des Gegenstandes veranlasst. 
Dieselbe ist erfolgt für Preussen durch das allgera. Ländrecht, 
Th. 2. Tit. 11. §. 778 ff., und für Gebiete des französischen Rechts 
durch das Kaiserliche Decret vom 6. November 1813 (Art. 6 ff.). 
Das preussische Landrecht räumt im §. 778 a. a. 0. (s. auch §§. 
799, 823) dem Pfarrer ausdrücklich den »Niessbrauch der Pfarrgüterc 
ein, trifft aber mehrere abweichende, unten noch zu erwähnende Be- 
stimmungen, so dass das Reichsgericht (Entscheid, in Civilsachen, 
Bd. 2. S. 331) erklären konnte, der Niessbrauch des Pfarrers werde 
als ein eigenthümliches Rechtsinstitut hingestellt, für das die allge- 
meinen Regeln des Niessbrauchs nur insoweit gelten, als sie mit der 
eigentümlichen Stellung des Pfarrers nicht im Widerspruche stän- 
den. Das ältere französische Recht, welches nach Beseitigung der 

AiekW tdt Kiretttomht LXL 19 



290 Bramiis. Nutzungsrecht d* Pfarrers an d+ GrundsL d* Pfründt. 

framösischen Herrschaft und Wiederherstellung des als Nation ul- 
eigeuthum erklärten Kirchenguts in den einzelnen Diöcesen wieder 
eingeführt ist, schreibt dem Pfarrer gleich dem gemeinen Kirchen- 
rechte einen ausgedehnten Nieasbrauch zu, 

S. Entscheid, des Reichsgerichts a. a. 0. Bd. I, S. 209. 
Die meisten übrigen Particular rechte begnügen sich mit der 
Ordnung einzelner Materien, besonders der Reparaturpflkht der Geist- 
lichen an Gebäuden und der Auseinandersetzung zwischen dem ab- 
und anziehenden Pfarrer. In den übrigen Fragen ist auf die Normen 
des gemeinen Rechts zurückzugehen, deren zusammenhängende Dar- 
stellung in Folgendem auf der Grundlage der Lehre vom ususfructus 
versucht werden «oll. 

■ 
A, Die Rechte des Pfarrers. 

L Der Gegenstand des Rechts, 



9.5. 






t. 



Gegenstand des Rechts sind die im Eigentimme der Pfarre 
stehenden Grundstücke nebst Zubehörungen und die ihr etwa zu* 
stehenden Gerechtigkeiten. Auf den etwaigen Zuwachs der Haupt- 
sachen erstreckt sich das Nutzungsrecht des Pfarrers unbeschränkt 
nämlich nicht nur, wie beim Niessbrauche, dann, wenn der Zuwachs 
mit der Hauptsache unmittelbar zusammenhängt, sondern auch, wie 
beim Lehen, dann, wenn er eine selbatsUndige Existenz hat, wie die 
insula in flumine natu, 

S. 1. 9. §. 4 D, de usufr. 7, 1, 

lib, L Feuä. 4, §. 6. w 

Dies folgt aus der principiell bedeutsamen Erwägung, dass den 
Pfründen ein Eigentümer fehlt, dessen Interessen hierin mit denen 
des Pfarrers collidiren ; denn die Pfarrstiftung, welche den Zuwachs 
erwirbt, hat die einzige Bestimmung, durch ihre Nutzung dem Pfar- 
rer Unterhalt zu gewähren. 

Der Pfründner kann auch selbst, gleich dem Vasallen, die 
Rechte der Pfarrstiftung erweitern^ indem er z, B. eine Grunddienst- 
barkeit für dieselbe erwirbt. 

Arg. H. Feud. 8 t §. L 

Seufferfs Archiv, Bd, 35. Nr. 147. 
Andererseits muss der Pfarrer, — und insofern steht er 
schlechter, als der Nutzniesser und der Vasall, — sich die Ent- 
ziehung eines Theilea der Pfründe durch die vorgesetzten kirchlichen 
Behörden gefallen lassen bis zu der Grenze, dass ihm das zu seinem 






Nutzungsrecht des Pfarrers an den Grundstücken der Pfründe. «Öl 

Lebensunterhalte Nöthige, die portio congrua, verbleibt. Die Schmä- 
lerang kann geschehen in Folge einer Theilung der Parochie wegen 
ihrer zu grossen Ausdehnung oder durch eine Veräusserung einzelner 
Bestandteile aus einem der gesetzlichen Gründe: necessitas, pietas, 
evidens utilitas. 

1 Der Beneficiat muss vorher gehört werden , seine Zustimmung 
ist nicht erforderlich, wohl aber nach den Farticnlarrechten meist 
diejenige des Staates. 

c. 3 X. de eccles. aedific. III, 48; 

Conc. TVident. sess. 21. cap. 4. de reform.; 

Schulte, System des kathol. K.-R. §§. 55 II, 101, 118; 

Aligem. preus8. L.-R., Theil 2, Tit. 11, §.288; • 

Bayer. Edict über die Rechtsverh. in Beziehung auf Religion 
und kirchl. Verhältnisse vom 26. Mai 1818, §§. 48, 64 g, 
76c, e, 88. 
Im Falle der Veräusserung tritt nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen an die Stelle der veräusserten Grundstücke oder Rechte 
die etwa gegebene Entschädigung. Eine Beschränkung dieser Sub- 
stitution auf den bisherigen Nutzungswerth der veräusserten Sache 
eintreten zu lassen, wenn dieser von der gezahlten Entschädigung 
Übertroffen wird, (z. B. oft bei dem Verkaufe eines Pfarrackers zu 
Bauplätzen), und wenn andernfalls der Verkauf mit Rücksicht auf das 
durch ihn vermehrte Bedflrfniss einer Trennung der Parochie nicht 
nützlich erscheint, wie Koch im Commentar zum allgein. preossi- 
schen Landrechte (Note 71 zu Thl. 2. Tit. 11. §. 778) will, hatte 
ich nicht für begründet, da durch die Ueberweieung der vollen Ent- 
schädigung an die Pfarre dieser kein Recht auf deren dauernd unge- 
teilten Besitz verliehen wird. 

Bis zum Wiederaufbau des unbrauchbar gewordenen Pfarrhauses 
hat der Pfarrer Anspruch auf eine Miethwohnung. Zahlungspflichtig 
ist in der Regel der Baupflichtige. Eine Ausnahme statuirt' das 
Reichsgericht für den baupflichtigen Patron im Gebiete das preussi- 
schen Landrechts. Vgl. Entscheid. Bd. 9. 8. 253. 

Eine Erweiterung des Pfründenguts kann der Pfarrer aber nicht 
fordern, z. B. keine Wirtschaftsgebäude, wenn solche bisläng nicht 
vorhanden waren. 

Entscheid, des Reichsgerichts, Bd. 5. & 239. 

' §• 6. 
Die Nutzung der Kirchhöfe gebührt den Kirchen, in deren 
Eigenthume sie stehen f und nur zuweilen kraft örtlichen Herkom- 
mens dem Pfarrer. ig# 



k 



292 Brandi$ 9 Nutzungsrecht d, Pfarrers an d. BrunaUt d. Pfrttoit. 

Eine häufig den Pfarrern zustehende Gerechtigkeit ist das 
. sogen. Kealgemeinderecht, der Anspruch auf den Qemeindenutzeo. 

Jfc ;' Die "Rechte der Einzelnen sind eigenartige dingliche Nutzmigs- 

p rechte an fremder Sache, welche sich namentlich von den Servituten 

dadurch unterscheiden, dass sie nicht auf die Bedürfnisse der lie- 
recfctigten für ihre Grundstöcke beschränkt sind, und djäss sie oft den 
Belasteten zu einer Thätigkeit verpflichten. Sie sind in manchen 
Bechtsgebieten von dem Eigenthume eines bestimmten Grundstücks 
unzertrennbar, wie in Bayern (Gem.-Ord. Art. 33) und Braunschweig 
(Zeitschrift für Rechtspflege im Herzogth. Braunscbw. 18818, '\\ ip 
andern Ländern auch für sich allein frei veräusserlicfc , wie in' der 
Schweiz, im Hessischen und im Ditrqarschen. 

Renaud, in der Zeitschrift für deutsches Recht, Bd. 9. S. 97; 
Gierke, Deutsch. GenoBsenschaftsrecbt, Bd. I. S. 604, 676,677. 
Zum Miteigenthume erhebt sich das Recht des Einzelnen nicht: 
demselben steht kein Anspruch auf Theilung der Gemeinheit zu, 
5 ISeufferfs Archiv gerichtl. Entscheidungen, ftd. 8. ftr. 11, 
■--'"' r Bd. 23. Nr. 109, \ ' \ ' [ { ' 

^ und herkömmlich hat er sich den Beschlüssen der Mehmhl seitier 

i. Mitberechtigten zu fügen. > 

U Vgl. BluntsMi, Staats- und Rechtsgesclrichte von Zürich, 

'Tbl. 1. S. 78 ff. : :M 

Zu den Zubehörungen des Eigenthumsrechts am Grund und 
Boden gehört das Jagdrtcht, die Hscherei und der Vogelfang. Der 
Nutzniessdr ist zur Ausübung dieser Rechte befügt. 
*' 1. 9. §. 5, 1. 62 pr. D. de usufr. 7, 1; 

Kraut, Grundris8 zu Vorlesungen über das deutsche Privat- 
f r recht, §. 108 fr. 12 und 14. 

' Die 1. 26 D. de usuris 22, 1, welche mit Rücksicht abf den 
zur Erstattung der fructus pereepti und percipiendl einer Sache ver- 
pflichteten malae fidei possessor einer Sache — davon handelt die 
Stelle, cfr. 1. 59 und 61 D. de rei vind 6,1 — verneirtt', dass die 
Jagd in fructu fundi esse, will nur sagen, dass das Jagdwild dicht 
zu den Früchten des Grundstücks gehöre. Das ist zweifellos richtig ; 
der Besitz des Grund und Bodens bot dem Besitzer vielmehr nur die 
Möglichkeit zur Besitzergreiftang des bis dahin herrenlosen Wildes. 
Tgl. Glück, Erläuterung der Pandecten, Bd. IX. S. 202, 203. 
Das in c. 1 und 2 X. de clerico venatore "V, 24 enthaltene and 
durch das Tridentinische Concil sess. 24. cap. 12. de reform. Wieder- 
hotte Verbot der eigenen Ausübung der Jagd enthält keine 1 Be- 
schränkung des Nutzungsrechts. Uebrigens hat schon die Glosse Wr 



h 



v ■ 



Nutzungsrecht des Pfarrers an den Grundstücken der Pfründe. 293 

die Geistlichen eine ruhige, entweder notwendige oder der Erholung 
wegen unternommene Jagd für erlaubt erklärt. Doch ist in f^st allen 
deutschen Staaten die selbstständige Ansäbung des Jagd rechts an den 
Besitz einer grösseren zusammenhängenden Grundfläche gebunden, 
als die Pfarren zu besitzen pflegen, und dürfen die kleineren Grund- 
besitzer ihr Jagdrecht nur gemeinschaftlich durch Verpachtung oder 
Administration benutzen. An dem Ertrage der Jagd nehmen sie dann 
nach der Gröspe ihres Grundbesitzes, bezw, bei ungeteiltem Grund- 
besitze^ wie. einer gemeinschaftlichen Waldang, Weide, nach ihrem 
Nutzungsrechte Theil. 

IL Der Inhalt des Becks. 

... i . : a; Der Fnk htgmu ss. 

, Der Niessbraucb gewährt unseren Recbtequellen zufolge das 
ausschliessliche Recht auf den gesammten Gebrauch und Fruchtge- 
npss der fremden Sache unbeschadet deren Substanz,. 

pr. J. de usufr. 2, 4; , 41 . , 7 

, f , . 1, 1 Pl. de usufr, 7, 1. 

Das Recht muss ausgeübt werden, wie es ein verständiger, sorg- 
fältiger Eigenthümer thun würde. 
M L 9 pr. §. 2, 1. 13 pr. f 1. 15 §. 4 D. de usufr, 7, 1. ,.;..* 

Gebrauch und Fruchtgemjss sind nicht auf das persJjnliche 
Bedürfniss des Nutzniessers beschränkt. Die betreffs des, Pfarrers 
behaupteten Abweichungen werden unten widerlegt werden« 

Der Begriff der Frucht ist streitig. Man ist zwar einig, dass 
die periodisch wiederkehrenden organischen Erzeugnisse der. Grund- 
stücke Früchte sind, bestreitet aber, früher allerdings. mehr als in 
dqr Gegenwart, dass dies auch der Fall sei mit den von den Grund- 
stücken als Ertrag gewährten mineralischen Gegenständen , wie 
Steinen, Thou, Torf, Kohlen, Mineralien. Man bestreitet nicht; nur 
das Recht des Nutzniessers und Pfarrers zur Anlegung vop Stein- 
brüchen, Thongruben u. s. w. — dies Recht wird im §, 1? als 
eine, Änderung der Substanz erörtert werden — sondern will auch 
die Anrechte an der Ausbeute der vorhandenen Steinbrüche etc. be- 
schränken. Man hat behauptet, die gewonnenen Materialien seien 
ein Theil der Substanz x welche durch Wegnahme jener verringert 
werde, der Erlös aus dem Verkaufe jener gebühre deshalb dem 
Eigenthümer und nur die Zinsen davon dem Nutzniesser. Diese An- 
sicht wird gestützt auf zwei Stellen, welche von dem 



294 Brandis, tiulzungnrecht d. Pfarrtra an d. Grund*L d, Pfrimdt. 

brauche ähnlichen Rechte des Ehemannes an den Dotalgrundstäckeu 
der Ehefrau handeln, nämlich auf den Sehlass der L 7 §-13 D. boL 
mafrim. 24, 3, welche vollständig lautet: 

Si vir in fundo mulieris dotali lapidicinas marmoreas in- 
venerit et fundum fructuosiorem feoerit, marmor, quod caesain 
neque exportatum est, mariti est, et impensa non est ei pne- 
standa, quia nee in fruetu est marmor, ttisi talis sü, ut 
lapis ibi renascatur, quales in Oallia sunt et in Aaia. 
und auf 1. 32 D. de jure dotium 23, 3: 

Si ex lapidicinis dotalis fundi lapides vel arbores, quoe 
fruetus non esseht , sive superfleiem aedificii dotalis vnlun- 
tate mulieris vendiderit, wrnnmi ex ea venditione reeepti 
sunt dotis. 
In 1. 9 pr. und 1. 59 §. 1 D. de usufr. 7, 1 wird hingegen als 
Frucht und dem Recht des Niessbrauchs unterworfen Alles erklärt: 
quidquid in fundo nascitur, quidquid inde pereipi potest. In L 9 
§§. 2, 3, 1. 13 §. 5 ibid. wird der Nutzniesser und in 1. 7 §, 14 t 
1. 8 pr. D. 80l. matrim. 24, 8 der Ehemann ohne jede Beschränkung 
oder Bedingung för berechtigt erklärt, sich Steine, Kreide, Sand aus 
den betreffenden Gruben und auch die sonst im Grundstricke vor- 
handenen Metalle, wie Gold, Silber, Eisen, Erze, Schwefel u, dgl. 
atizueignen. In Uebereinstimmung spricht die in der raitgetheilten 
1. 7 §. 13 D. 24, 3 enthaltene Entscheidung die aus dem DotaU 
grundstücke gehauenen, wenn auch noch nicht fortgeschafften Steine 
dem Ehemanne zu. 'Die gleiche Entscheidung wird gegeben in 1. 18 
pr. D. de fundo dot. 23, 5. Also nur die Begründung der richtigen 
Entscheidung in 1. 7 §. 13. scheint nicht zu barmoniren, aber auch 
nur scheinbar. Denn vergleicht man die Motive dieser beiden Ent- 
scheidungen miteinander, so ergibt sich, dass eiu Grund nicht dafür 
angegeben werden soll, dass der Marmor dem Ehemanne gehöre, sou- 
" dem dafür, dass derselbe für seine Auslagen zur Anlage und Unter- 
haltung des Marmorbruchs keinen Ersatz von der Ehefrau oder deren 
Erben fordern könne, obwohl er den fundus fmctioaior gemacht habe, 
sei es weil der Marmorbruch mehr einbringt als der bisherige Acker, 
Wald etc., sei es weil nach Entfernung der Steinschicht der Boden 
ergiebiger geworden ist. Der Ersatz wird ihm versagt, »weil die 
Aufwendungen nicht nothwendig gewesen und das Grundstück ver- 
schlechtert sei.c Eine Verschlechterung ist anzunehmen, wenn di* 
Steine etc., wie meistens, nicht nachwachsen. Eine für den Eigen- 
thtimer nutzliche und ihn deshalb zum Ersata verpflichtende Auf- 
wendung Kegt also nicht vor; eine nothwendige noch weniger, aber 



ftutoungrrecht des Pfarrers an den Grundstücken der Pfründe. 295 

di« Nothwendigk^it allein könnte den Anspruch ' auf die Erstattung 
Aer Kostet einer Verschlechterung rechtfertigen, wenn letztere näm- 
lich zur Verhütung grösseren Schadens diente. Dass der Nutzniesser 
zu flokfamr Verschlechterung der Grundstücke durch Aneignung von 
Tkeilen derselben — was die Mineralien aber wie jede organische 
Frucht nach der Trennung zu sein aufhören — befugt ist» folgt aus 
der gesetzlich gegebenen Ausdehnung des Fruchtgenusses, auf den ge- 
sammtea/ bestimraungsgemäsaen Ertrag der Grundstücke, wie ihn ein 
guter Hausvater erzielen würde. 

•■ * > Di» I. 7 §.13 D. 24, 3 gebt davon aus, dass der Marmor nicht 
wieder wfohdt, uad stellt deshalb als Regel auf, dass der Ehemann 
einen Ersatzanspruch wegen seiner Aufwendungen nicht habe, eine 
Ausnahme finde Statt, wenn der Marmor nachwachse. Die Be- 
gründung der Regel mit »quia nee in fruetu est« ist also einschrän- 
ket auszulegen, entweder indem man fruetus, auf die organischen 
Erzeugnisse der Sache, Früchte im engeren Sinne, beschränkt ,, oder 
♦»est* Als pergit esse versteht. Die L 32 D. 23, 3 will nicht be- 
haupten , dässdfe Steine allgemein nicht zu den Früchten gehören, 
es geht dies aus deren Zusammenstellung mit den Bäumen, und dem 
Gebrauche des Conjunctiv« essent hervor,; sie redet von Steinen und 
Bäumen, welche nicht Früchte sein sollten, z. B. die durch Raubbau 

• Ich bin hiermit zu demselben Resultate gekommen, wenn auch 
aap etwas anderem Wege t wie die dem neuesten Bearbeitorder 
Streitfrage, Schröder, fast allgemein folgende heutige Doctrin : »Be- 
nascenz des Martaors ist nicht von Einfluss auf den Eigenthumerwerb 
an der Marcnorausbeute, sondern lediglich auf die Frage des Kosten- 
tasatoes.« 

' Schröder im civilistischen Archiv, Bd. 49. S. 369. 
Entscheid, des Reichsgerichts, Bd. 6. S. 6.. 
' 'Die Tbatsache, dass in Deutschland viele Mineralien, wie die 
Metalle, Salz, für regal erklärt sind, oder der Staat die Ver- 
kfibüng des Oecupationsrechts daran sich vorbehalten bat, beschränkt 
insoweit das Recht des Eigenthümers wie auch des Nutzmessers zur 
Ausbeutung der bezüglichen Lager; ist aber dieses Recht, das soge- 
nannte Bergwerkseigenthum , vom Nutzniesser nach Massgabe des 
partikularen Berggesetzes erworben, so fällt ihm die ganze Aus- 
beate zu. 

üeber das Mass der Ausbeutung enthalten unsere Gesetze keine 
andtere Vorschrift für den Nutzniesser oder Pfarrer , als er müsse 
nwtzen wie ein redlicher Mann. Das Mass wird also bei Streitig- 



296: Brunft*^ NulzungJirtphtd. Pfqrrer* and. (xruwtet*A^f%X#&fe 

Mte&.fdHWh; ricbterlwh*% JJrmqsaßft, mit Bücksi^htftttf d# üumlic^t 
nicht weiter a^ud?hn^<teGewphjMtf^ „..,., - 

1. 9. §. 7 D. de.nsufc 7^ V, !< ! . < • /. /.„i^ 
a^den, Umfang dt* Lagw,' die .G^nöslt^ >4e? ^Teßjijft s iind die 
Gewohnheiten 4« Mne%Mto ;G^ö|ii ,w ng«"t tew<to?*' W* 
Rqc^svcjh^,^^ festgesetzt ^rde^yda^ be- 

sternt, ^p^ejn^ i^^^ (tyuerpdjen,. glejcbffläs^jfjen ,t#jfr$.>&w 

EJ^rx^h^ern £u ;j gsw$bren f ^Da^ ü>pr das. geb^ige, Äjfiss ^ftu$ 
A^eejgpptp gebftrt Afcjji jm.d.ep bestimmuqgsgpin^en^ 
Gn^tucbw ^efl, FjrQcht^q, der Pfarrer bat ^/eichjjin dei} jnäc j)step 
Jahren kjfyrzeft zy Jassen,, pventj. fier Pfarre zjf i ^tott^ : me : ^.ft^, 
zum Ersätze des deu Grasstücken durc^ deü J^aubkjau e|;w^ t 2^ : , 
fögt»n.^ebfl4en8 verpflichtet 1.3t. % . DewigjEiwifcs^JiaV % -^W 1 ^^ 
GßWfPPW?^ $q regpl^-ium 18(58 entschieden, 4^9*. j^er ^Pfic^nd^ej; den 
erhaltenen Kaufpreis t\>reip g/ölegeitfliQh ^nesrj^se^^b^^^in 

dem.^fjjirrgrjjndstäoke R^ge4pQkteß, ; up4 *WS^? u ^Mi .^^rW 
Steine^ und. Pp^ellaneri^ (prp^uip jnagnae.et ejirapr^napaty eflps-; 
sionis) jui die Fljiarrstiftung abzuzahlen habe, i^acb^ero er wee^n der 
gemachten Auslagen und des Verlustes (ler natürlichen Früchte sphad- 
I08 gebalten . sei, Dass hipgegen die| ; ira, orclnungsmas^igeif Betrieb^ 
aus eineqa Steinbruche etc. herausgesch^tei) , ^ater^alleio in fyicür 
seien, war vom Cardinalreferen^en anerkannt. , 
, • If Vering's Archiv f. Mb- Kirctenrepht! .Bd/SO. S. >9— 92. 

■■,. ':. :: , -,- . . . .. , 

Im Gegensätze zu den. iürieraliea ist: dein Nntaaerär sowie 
dem Pfexrer bei, Woldunge*) Obstgärten, Parkanlagen;* dgj. im 
geringeren ^der gr^seren.Dnifaiige. verbot^, die Bäweii* ttU*V 
obwohl w doch arganische. Früchte der Gzyndetüoke eind-f Der 
Unterschied, .Uogt. ia dar ve^chiedeneiv netürlictaft ßestinuMsg; 
Die Bäume eiage. /Garten, eines Parkas haben nipht in^ster- JUwe 
die.Beatinamung,. alsfrnchte consunurt au werdend* Bfturoe ptoes 
Waldes hatan/dieae Bestimraang nicht iit ihren G*s*u^tbaUv.tfftt*r 
nagpobjact bildet nicht d^r kahle Grund u»4 Boien, sojidarn eiütnit 
BtameüP) bestandener Boden, s0da3s.de* Jfutanieeaer. sich die,sapatw 
genJF.rQehte diasen* Bodens, sowie die Fruchte der Bftmö$,< ieUtew 
selbst aber nur, insoweit sie als Früchte des Waldes, 4ea:G*rfcw*ß, 
des farkes erßch^inei>, jmeignan darf, danji aber aiinb für Ersatz 
sorgen niuss* ,.,^ . 

Die aam Zweeke der notwendigen Lichtung des Walde*«»- 



Nutzungsrecht de% Pfarrers an den Grundstücken der Pfründe 2$7 

flfflien Bkbnite bat die oottgregati* episeoporum 4t regtrtarhim in 
einem Bädhfcestraitfr fffir Eijgenth*m des Pfarrer erklärt. 
Veringfs Archiv, Bd. 20'. 8. 85, 88. ; - 

• • Bei einem taässigeti Umfange der Fällung stimme ich zu; denn 
mäii wird im Allgemöinetf von folgenden Grundsätzen Ausgehen müssen. 
: Die Hochstämme eines Mittelwaldes , d. i. mit Oberbote Ver- 
misoht bestandenes Unterholz; und eines Hochwaldes sind ihrer Be- 
stitiimting uach dauernde Theite der Substanz and in einer Wefee 
zu fätleu und zu ersetzen, welche den Charakter der Waldung un- 
v^rsehrt lässt. ' Das' Mass der Holzfällung hat sich der eingerichteten 
Wäfdwirthschaf t* anzupassen , eine Ueberschreitung kann nur a) aus 
Graniten* der Notwendigkeit oder Nützlichkeit für die Substanz, 
oder b) eines unvorhergesehenen dringenden Bedürfnisses für deu Pfar- 
rer zugestanden werden. Tm ersten Fälle wird der Erlös aus dem 
mehrgewonnenen Holze der Pfarre zur Wiederherstellung der ver- 
ringerten Substanz zufatlen, im letzteren wird sich das Holz-Bezugs- 
recht des Pfarrers für die nächsten Jahre entsprechend mindern. 

' ' , Bai einem Walde, der aus den Stämmen und Wurzeln wieder- 
wählst, 'Unterhol*, silva caedua i. e. S. zählen hur die Stämme und 
Wurzeln, nicht der gerammte Holzbestand, zur Öubstauz, so dass es 
erlaubt ist, die Äeste und Wurzelausschläge beliebig zu fällen. 
L. 48., §. \ D. de usufr. 7, L 
' " ' Laspeyres, Der Niessbrauch an Waldungen, im civilistischen 
Archiv, Bd. 19. S. 77, 90—92; 
Vangerowy Pandecten, §. 344. Anra. 1; 
ÄMitewVCivilreehi, §. 59. Nr. 18. 
Die Pfatrwaldungen unterstehen, ebenso wie Sie Gemeinde- und 
PrivaUafdungen ; fast überall der Aufeicht oder gar Verwaltung 
dütth die staatlichen F&rxtbehörden , welche sowohl die periodischen 
HäWmgeti als aueli die nöthigen Gulturen anordnen und deren Aus- 
führung Überwachen. Das Motiv der staatlichen Aufsieht ist nicht 
sowohl die' Ktaieluug eines möglichst grossen Ertrages als die aus 
klimatischen Rücksichten erforderliche Erhaltung der Wähle?. Hitfr- 
aütf< folgt, dass die staatliche Forstbehörde nicht berechtigt ist, die 
Wünsche Ae* Pfarrers um deswillen bei Seite zo setzen, weil di* V6n 
demselben gewünschte Hotebeftutzung zeitweise nicht den vollen niög- 
liefert lilrtrag abwerfen würde. 

' ^ou Carpjfov und BShmer ist fix dag protestantische Kirchen- 
recht behauptet, der Ertrag des Pfarrhotees falle dem Pfarrer nur 
instipweü zu, als er das Holz zur Feuerung und zu Bauten nöthig 






298 Brandts, Nuitungsrttht d. ¥farrtT8 mn d*\ fif ru*d*L tf. /tyfeftMde. 

h*b* v der Erlös aus dem VVtfkaufodee Beste» biHe ein. Capital deT 
Pfarre, wovon dem Piarrer nur die Zinsen fcebfihrbnu will 

Carpsov, juriaprud. consistor. Lib. Ldefiai.ilOiv ifr, 4—8; 
■ ■ J> ff JBöAmcr, jus parooh^seeti V, 2 ^§4/24i ; \:--* .-. 

Carpgov sagt, andernfalls würde die Kirche von detortHolzver- 
kaufe zu wenig Vortheil haben, tei ejner ütern^siget^Hauung und 
Verwüstung gar Schaden, und es sei doch darauf au sehen/ dass die 
Kircheugüter eher vergrössert «is verringert wörde»- Er t beruft sieb 
auf zwei Rescripte des ChnrBheteil* von Sachsen und <fcö ohurfürst- 
licbeh ConsUtorrams von 1630. • : = •'•' J ■«'•.!;".. ;,■ 

Churfürstlich Sächsische Reskripte sind aber, «wedereirie Quelle 
des gemeinen Rechts noch ein genügendes Zeugmss fQr < dasselbe. 

Carpzov's eigene Begrüotang-'' seiner Ansicht ist ebwfalls un- 
haltbar, Die Pfarrzubehörungen haben iwQ^t den . ZweoJf , «»« fort- 
währende Verbesserung der vielleicht olmehviii.-gMtv^otiuteo-fiPftcr- 
stelle herbeizuführen, wie es dur<& . <%ptt*Ksj&ai^ -des HoUyef&ajufc- 
Erlöses geschehen würde. D&r Safta, /dasstjdsjS; gesammte Kij#)i$n- 
vermögen nach Möglichkeit zu verJt^gerft #eii, jstM^an gemeinen 
Rechtens, er bildet aber nur ein»' .JUchtahM|r<<%. die Verp»M^d$r 
Kirchengüter. Thuen diese , > besondere /die Aufsiob^b^börAen * .ibie 
Pflicht, — das scheint m CatyzQtY'S'Ujid. BJkmw-s Zftft #ieMadu nicht 
der Fall gewesen zu sein, — ./80.> läset ^isiqh; jeim.Capitelisyiqüig aoth 
als Vorsicbtsmassregel gegenüber efner Waldv*r\yfistURg mchiif»eht^ 
fertigen. ,-,;,/ - , , . y r , , <; . , , 

Böhmer stützt seine Anxiety aA$Cai$EOK;iuril fö gtetata'B*- 
schränknng des Usufruetnara gemäss 1. 9 §. 7 D. de usufr. 7, 1. — 
Die heutige Doctrin hat sich indessen zu Gunsten des unbedingten 
Vorkaufsrechts des üsufruetuftrs ^t$scbip<Jen , ifl<fcm sie da^- Verbot 
des Holzverkaufs in ], 9 cit. datyji erläutert} der /dort $ls ager, be- 
zeichnete Wald sei kein Theil des Landgutes,,^ welchen der Niess- 
brauch vermacht sei, da aber der Erblasser den Wald bei Bewirt- 
schaftung des Landgutes zu benutzen gepflegt habe, so söi anzu- 
nehmen, dass er dem Usufructuar habe gestatten wollen , dlestf Be- 
nutzung zu seinem und des Landgutes Bedarf fortzusetzen 1 . 

Laspeyres^ a. a. 0. S. lÖ5 ff. ; ' > • • 

Vmuferowi Pandecten,' §. 344. Anm. 1; 

SinieniSr Civilrecht, §1 59. för. 13. « s v 

Die Carpzov'sche Ansicht ist denn auch schon früh undf L ttft 
Recht bekämpft von Endter in der Eingangs citirten Disputation de 
jure usufmetuario parochi S- 18 — 20 weil * :r "' 

1. wenn der Grund zutreffend wäre, dass die PfarrgÜtertffiifWr- 



Nutzungsrecht des Pfarrers an den Grundstücken der Pfründe* 299 

mehrt als vermindert werden sollten, dem Pfarrer consequenter 
Weise auch die Zinsen von dem Verkaufserlöse vorenthalten 
werden raüssten, 

2. weil jene Ansicht dem Willen des Stiften der Pfarr Waldung 
nnd 

3. der Natur deren Ertrages als Vergütung für geleistete Dienste 
widerspräche, 

4. auch kein Grund vorbanden sei, das Nutzungsrecht am Walde 
anders zu beurtheilen , als dasjenige an den übrigen Pfarr- 
grundstücken — woran dem Pfarrer ein privilegirter Niess- 
brauch zugeschrieben wird — und schliesslich 

5. nicht ersichtlich sei, warum der spätere Pfarrinhaber stets 
besser gestellt werden solle als sein Vorgänger, 

Das preußische Landrecht, Tb. IL Tit. 11. §§. 804—814, 
schreibt die Benutzung des Pfarrwaldes »nach den Regeln der Foret- 
ondnung« vor, verbietet dem Pfarrer den Verkauf von Bauholz, aus- 
nahmsweise auch denjenigen von Brennbolz, und bestimmt, dass über- 
flüssiges Bauholz von dem Gemeindekircbenrathe bezw, dem Kirchen- 
vorstände (in evangelischen bezw. katholischen Klrcheugemeinden) 
unter Genehmigung des Patrons verkauft und das gelöste Geld zins- 
bar belegt werde, um zu vorkommenden Bauten und Reparaturen an 
den Pfarr» und Küstergebäuden verwendet zu werden. Bis dahin 
kommen die Zinsen davon dem jedesmaligen Pfarrer zu gute. Deber 
die näheren Verhältnisse vgl. die (Jrtheile der preusstschen Gerichte, 
mitgetheilt im Archiv für kath. Kirchenrecht, Bd: 58. S. 361— 390. 

§. 9. 

Zu den Früchten gehört nicht der in den Grundstücken ge- 
fundene Schote, da er kein bestimmungsgemässer Ertrag derselben ist, 
1. 7. §• 12 D. solut. matr. 24, 3. 

Derselbe gebührt gemeinrechtlich dem Eigenthümer und Finder 
je zur Hälfte, folglich dem Nutzniesser nur dann zur Hälfte, wenn 
er der Finder ist. Die congregatio concilii hat, wie im Archiv für 
kathol. Kirchenrecht, Bd. 20. S. 89 mitgetheilt wird, 1854 entschie- 
den, dass der in einem Pfründengrundstücke vom Pfründner gefundene 
Schatz ganz der Pfründe zufalle. Die Gründe dieser Entscheidung 
werden nicht mitgetheilt. Sie ist zu billigen, weil der Pfarrer nicht 
nur Nutzniesser, sondern zugleich Verwalter und Vertreter der 
Pfrfinden8tiftung ist und die Interessen der letzteren zuvörderst wahr- 
zunehmen hat. 



tob tirtihciil, TRütäühgirecÜi & Pfarrers an d. Örundst. <L '^^rCMe. 

" ^ We fruchte erwirbt dep y$s*U Gfclioii d^cb dpFl^j^rgB^ie 
g$cböhene Iftennung vom Grund ,und Bodep,,. , »/ .... i, ilV , ,, 

" lM! arg. 1. &,§. lj r f,D. de ; u8uris 22,^. „,,., , llU1 „., _ 
der Nutzpiesser.erst durch der$n Ergrcjifyng. , !n , ^ . (J[ <j 

15 * ' fes ist streitig, wie sie der Pfarrer erwerbe. Die glxxss^z^^SjX. 
de pecul. cleric. III, 25 verbo obitus erwähnt eb$pso/ wie Fagnani 
in seinem Comraentare zu diesem Titel, das« der; Nutz niesser die 
Fröchte jpercipiendo« bezw. *si sipt, separati. a ßola#t f r^pondiii« 
erwerbe, und finden beide den, unterschied gegenüber dqrn Pfaprpj mir 
darin, dass Letzterer über, die leuchte ujctyt, , Cr^.teattfW ^n^ 
Eichhorn, Kirebenrecht, IM. Ih S-,,745 piw»t . ^P^btflrwrt $& 
Pfarrers durch Ergreifung an, Mßas, Vfiringy Hinschm, Fri&fberg 
a /i 0. Erwerb durch Separation. \ Ich soliliesf«^ ^<^,|d^ t le^^w 
Ansicht an, weil dieselben Gründe, vetyfce dqn PnÄQjit^^rh^ps-ya- 
salle?) und Emphyteuta durch blosse Styi^fftof geschoben, Jaasep, 
auch für den Pfarrer zutreflep. . . . : » ., , t ; fr ;; ,; .f. mt lV 

Savigny und Sintenis erlclär^ dass je^ juristi^tyefi ßeeftz der 
Sache haben, der Nutzuiesser ,^>er npx D^teption, ^n4 ; |4es^k.ar*t 
in Folge einer Quasi-Tradition des ; Eigen, tyfta^rdi^ Fprachtp er- 
werbe. Die Neuern nehmen pach, dem Vorgänge wn Arn4l$($e\U 
schrift fftr Civtlre^ht und Process N. T.III.S. ß8£— i$§), a^ :v dass 
das Nutzungsrecht des Vasallen, und Empbyteu^ ) eifl,,qm^8C#4fflL^ 
sei als das des Usufructuars, da^ jenq (^ 
gemessen sollen, den die ßaclje sonst depa Ei^^bünae^ge^^.d^w 
sie statt des Letzteren daß Eigenthum seineip vojftw .Umfeflg Aach 
ausüben sollen.« Sowohl der eine,, wjue der. ander* Gi«uad .tflff* wpk 
bei dem Pfarrer zu. . « ^. A v.. V 

Die glossa steht nicht entgegen, da sie die Unte^schJi^de nicht 
vollständig aufzählen will oder aufzählt, wie aus der Uebergehung 
der zweifellos feststehenden Cautionsfreiheit der Pfründen hervorgeht 

§• IL 
'Öen Regeln des Niessbrauchs gemäss verbleiben bei Jessen Bt- 
endigung die vom Nutzniesser noch nicht eingenommenen fruchte 
dem Eigenthämer. 

^ v '1.13 t). (juib. modis usufr. am. 7, 4; 
L 12 §. 5, 1. 27 pr. D. de usufr. 7,1. 



Nutzungsrecht des Pfarrers an den Grundstücken der Pfründt* $M 

In dieser Beziehung enthalten, die meisten Particularrechte fftr 
den Pfarrer günstigere Bestimmungen , indem sie demselben- einen 
h'achVerhälttiiss seiner Besitzesdauer im dermaligen Wla mit^e^- 
jähr, bald mit Michaelis oder Martini "beginnenden Fmchjbjahre zii 
berechnenden Antheil an dem Ertrage der , Grundstücke zukommen 
lassen nach dem Grundsätze: Wer säet, der mähet. ^ . ^ ^ h 
Die Früchte aus der Folgenden Xeit bis zur Wie4er^esetzung 
der Pfarre, die Intercalarfrüchte, schreibt das canonfscha Recht nach 
dem Ermessen ' des IÄschofs dem Nachfolger oder der Kirch? oder 
d*r : Pfrfihde zu. ' : ! r >. 

* vl - ^c* X. d^ offic/ordin. I, 31; ^- •-» *m 

•<r. * eod. 1n VI. I, 16. 
* ; J Die Particularrechte haben auch hier für dan Fall des Todes 
des : Pfarrers dessen Erben besser gestellt, indem sie denselben den 
FVuchtgehuss während eines sogen v Sterbemonats (so in ßajertt bei 
de« katholischen Pfarren znfolge Verordnung vom 21. April 1807)^ 
meistens ' ; aber eines Sterbequartals nvie bei den protestantischen 
Pforten der bayerischen Pfalz, zufolge Aller li. Erlasses vom 27. März 
18S5 ■ 'lind Minister.- ferl.' vom 29. August LS35, sowie in Preussen k 
naöh dem Ällgem. Landrechte a. ä. 0. §. 833 ff. , vgl Verordnuug 
vom 3. Juli 1843 betr. das Bisthum Paderborn und das rechte Rhein»' 
ufer, Gte^Sammli^.^O^), oder eines Gnadenhalbjahres (wie bei den. 
protesttfntisehert Pfarren im übrigen Bayern, s. Erlass des Minist d, I. 
votfc 4. Februar 1869/ and im Königreich Sachsen, s. Codex des im, 
K. Skchsett geltenden Kirbtren- und SchulreeUts, 1864, S- 11 u, 36) l% 
oder gab eines ganzen Gnadenjahrs, (wie bei den protestantischen 
Pfttrieto 4 in 'Preusseb, und zwar ausser dem Sterbequartale, an, 
den Orten, »wo es durch Profinzial-Kirohenonlnungen eingeführt oder^ 
durch Gewohnheit hergebracht ist«), fortzusetzen gestatten. Erst die^ 
später erwachsenden Früchte Werden der betreffenden Kirche oder 
meifct einem Intercahr- oder Emeritenfonda aber weisen. T , ' 

J. H. Böhmer, jus eccl. Prot. lib. III, tit. 5, §j v 278; 

Schulte, System, §. 107. , 

b. Die Aenderung der Sufotena, 
§. 12. 
Der Usufructuar hat sich jeglicher wesentlichen V$r$n<}sruug 
der genutzten Sachen zu enthalten. ,.,.„ ,^ 4% 

1. 13. §. 4, I. 15 §. 4 D. de usufr. 7, 1. 
Mit diesem Grundsatze ist die vielbestrittene 1. 13. §. 5 D. de 
usufr. (vergl. auch 1. 9. §. 3 ibid.) iu Widerspruch gebracht 



802 Brandt*, Nutzungsrecht rf, Pfarren an d, Grundst* d* Pfründe. 

Dieselbe gestattet dem Nutznießer, Stein-, Kreide*, Sand-, 
Gold-, Silber-, Schwefel-, Erz-, Bisen- und sonstige Gruben anzu- 
legen + wenn er nur nicht einen für die Landwirthsckaß noihwemh- 
gen Theil des Ackers dazu verwende oder überhaupt die Landwirt- 
schaft schädige* Seien die bezeichneten Gruben einträglicher» als die 
vorhandenen Wein-, Obst- oder Olivengärten, so dürfe er selbst diese 
zerstören. 

Die angeführten gesetzlichen Bedingungen der fraglichen Ver- 
änderungen würden unverständlich sein, wenn man ein einzelnes 
Grundstück als Gegenstand des Niessbrauchs annehmen wollte, denn 
im Interesse welcher Landwirtschaft sollte ein Theil desselben un- 
entbehrlich sein ? Jene Stelle wird deshalb von der herrschenden 
Lehre auf den Niessbrauch an einem Landgute beschränkt, d. h. an 
einem einheitlichen wirtschaftlichen Ganzen, welches selbstst&ndig 
sieb aus sich selbst erhält und verjüngt und bei dessen Bebauung 
dieeerhalb auf die Bedürfnisse der gesammten Wirthschaft eine Haupt- 
rücksicht zu nehmen ist. Ein Landgut erfordert — zur Zeit der 
Entstehung unserer Rechtsquellen, vor der gegenwärtigen Ausdehnung 
des Handels mit Einsaat, Futter, Dünger war dies noch mehr der 
Fall als jetzt, — ein gewisses Verhältnis zwischen Acker, Weide 
und Wiesen, schwerem und leichtem Boden. Legt der Nutznieaser 
auf einem in diesem Sinne entbehrlichen Theile des Landguts einen 
Steinbruch oder dergl. an, so wird hierdurch der Charakter des Land* 
guts als eines zum Erwerbe durch Ackerbau bestimmten Cornpleres 
von Grundstücken nicht geändert, so dass von einer Umgestaltung 
des Landguts nicht die Rede sein kann, 

KeÜ, im emiist. Archiv, Bd. 35. S. 396—400; 
Vangerow, Pandecten, §, 344. Note 2; 
Windscheid, Pandecten, £ 203. Note 14. 

Wollte man nun annehmen, die Pfarrgrundstücke seien dem 
Pfarrer als ein wirtschaftliches Ganzes übergeben, was bezüglich 
der in vielen Gegenden ganz allgemein üblichen Verpachtung in 
kleineren Parzellen schwerlich angängig ist, so muss man doeb m- 
geben, dass bei der durchschnittlichen Grösse des Pfründen guts des- 
sen Charakter eine Veränderung erleiden würde, wenn auf einem 
Theile desselben ein Steinbruch, eine Torfgrube etc, eröffnet würde. 
Man würde deshalb in der Regel Bedenken tragen müssen, den 
Pfarrer, wenn er nur Nutznießer wäre, zur eigenmächtigen Anlage 
der erwähnten Gräbereien für befugt m erachten. 

Der Vasall ist hierzu befugt. Er hat »alle Rechte am Lehn- 
gute, welche durch eine Ausschöpf nng des Eigenthtimsmhalts auf 



Nut^imtgsrecm d<* Pfarrers. an dm Gnmditmfrifi <fcr Pfrünät- 

einßpvAndfl^ ,£bert*iigen werde* , Hjtonen >; .ohi^ l da9. Eigentbwn des 
Uie*^tKaCTrwi?n t se^;ZR, ; Rer^rep.« ; . ;..<.,. j .,,:/- H<.; 
.-. .^ sV <fc^*J[^^ 135:5 IL JF«*4< <2& §,& 

. •.. ^^iqhejiB^^wwriott ,■ , W^ «wir,; ©jig^ga/ geaöig^ tin^ 
Wissp^sctf^rfbii^ 

ndfti sietyJMqrfw.Wlc. & X depecui, ; clexic» JII^^&^ , . , ll: (i - ,, 
Si quis sane clericorum agella vel vineolas in t^^:<K}? 
vt 7 5i .ftIqfJÄJKPtyi ; iecißf|8 gfphalptijr $pte#tandae yditne Oftas^ usque 
, /(<1 . /f ad dfem.$#tus, sui ptfrödeatq Yflr»ia -ppstWMJI depe$flw*j««* 
. ,o( # ^uie r^ftitu^t i»p tert*iaentari<> awt auceeaaorio jupe.wlqqam 
., ^^re^ni, ,j^oh?fedHTO?e ^eMnqa*i t ntel forsw. cm «NBcppw 
., pro servitna ac pr&esUtione ecclesyie largiri-v$toei$k' , : 
,. Aps <}urcer Stqlle kann je^ .Befagnjß^ für den Pfensr aber 
ai<ht übergeleitet werden. Die? Steile ist aae c, 4. ; de$ zweiten,, Tp- 
^e^mM^b^n >{ Qoa^ils: ,(52(7),. mit w^s^li^e». Abkflwujgen rr jdi» 
eityiblphata i$ , >di? > Wflglawnng. seu . a<Li* «^difteiar hinter ; » w ßpptatt 
•^ ewtppminen. Ter jja, , soll fcier nach der gjopsa . eü(k . unfru&#wre8 
0*^a*UQk, bez^ichm?n; viaeola ist daa Deoa^atiyu^ von via^i 
u^hrjöre„viae^p hüflen «inen Wqinberg* vin^tam .(JFbr!peBiW».:tpt(U 
I^aMi^ftati» lericop.). ; ... n .,,,.,, 5i , » : ./*,-,'. 

. - ,;Pi(8 JJr^rmacjbting undPe^riohtupg ein^ ljb^ye3 dep.onfwicjtfn 
barW v^rjuadstpck3 zq einepj, A^fce^tü^kctwn ^ier , eiqen^ ; kleiq^q 
WflipN?«ß vi?t? ; we> 4er..6wMwpipi|g;de!8 # @rqn<tefcüpks yPttig; ant* 
spgeqh$ide Yerä^derqng, de^^e^. Substanz * . wie siß innerhalb d#t 
BefQbt^ d^g Npteö^sser^ lieg^. .Erst, 4p« ie5^MrM^w«^^;A^«7 
derang der Substanz ist Letzterem verboten, ; Von, eioer; aptchefl 
spricht die Stolle mpfet, und is^ sie auch voo Anfang an pjcht ver- 
standen worden. Fagnani % x iO^evwiVxit ,dm Auffassungen der 
Stelle: 1. die aus den Kpküqften den Kiw^ gekauftem Sitzungen 
betyltder Prälnt v 89 lange 6v,leijt; <: 2*.4ie von ihm in Gurtur ge- 
setf^.girchGngQta werden, mhi sein Big*ntb*»ö, aj>qr pr tafegtt 
sie während. göinesLe^ei^; 3.. die gewöhnliche Auffassung sei, gQr 
machte ^erbesserqugeo gehören, deip ^frtndoflr w^hreödßeinas Lfl- 
benp, auch wenn« er die Pf rund« verlasse,; ffipr tesjwn Jfeönpe :er 
{Urfther nichts Die gleaea z* dem Worte terra sagt, früher seien 
die 0iu»dg^icke denen gefessen, dur$h ^eren Arbeit, ae ftpchtba* 
gAford^n seien, and citirt Weimar -;..,< , ui, 

. .;;;,,/ q> 7 X. de rel ecoles. IH, 13 qnd / ., „ 

1. 3 C. de iltemv. VIT, 4J Ä : , - . , . 

welche Spilan beide derartige Entscheid(upg^ (letztere S^HehetrifPt 
einen ertragfähig gemachten 8umpf etc.) enthalten. AU« &**** 



804 Brandts, Wultungsrccht d. Pfarrtrt an d- Gruntht. d* /frOi^r. 

Auslegungen kommen darauf hinaus: Kirchengut soll der Kirche nicht 
durch Erwerb des Pfründners verloren gehen, Letzterer erhält nnr 
den durch seine Verbesserungen vermehrten Ertrag. Aus der An- 
führung eines Beispiels einer zulässigen Verbesserung kann nichts 
gefolgert werden für die Zulässigkeit einer Verbesserung anderer Art. 

Die Oleichstellung des Pfarrers mit dem Vasallen betreffs der 
fraglichen Befugniss lässt sich nur auf die Eingangs nachgewiesene 
communis opinio stützen, welche sich der glossa anschließt, die die 
Befugniss des Pfarrers zur Umwandlung eines Ackers in einen Wein- 
berg als bestehendes Recht anführt. Auf gleicher Stufe mit dieser 
Veränderung der Culturart steht die Anlegung eines Steinbruchs etc. 
Zwar wird hierdurch die Substanz des Grundstücks verringert und 
letzteres folglich verschlechtert, doch wenn diese not h wendige Folge 
der Aneignung der mineralischen Früchte des Grundstücks kein Hin- 
derniss gewesen ist, unter gewissen Umständen dem Usufrnctuar die 
Ausbeutung des betreffenden Lagers zu gestatten, so kann dies ura- 
90weniger der Fall sein bei dem Pfarrer, dessen Nutzungsrecht nicht 
zu beschränken ist aus Rücksichten auf die Bestimmung und den 
Wiedererwerb des Grundstücks durch den Eigcnthümer. 

Auch bezüglich der Gebäude wird man aus diesem Grunde 
dem Pfarrer die dem Nutzniesser verbotenen Aenderuugen der in- 
neren Einrichtung, cfr. 1. 13. §§. 7, 8, 1. 14, 1. 44 D. de usufr., ge- 
statten müssen, nur mit der Beschränkung, dass er die Gebäude nicht 
verschlechtern darf. 

Partictdarrechtlich sind die über das Recht des Nutzniesserc 
hinausgehenden Veränderungen der Substanz der Pfarrgrundstücke 
häufig an die nach zuvoriger Untersuchung ihrer Nützlichkeit er- 
theilte Genehmigung der Aufsichtsbehörden gebunden. So mus9 in 
Preussen sowohl nach der evangelischen Kirchengemeinde- und Sv- 
nodalordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 10. September 
1873 §. 31*, wie auch nach dem Gesetze über die Vermögensver- 
waltung in den katholischen Eirchengemeinden vom 20. Juni 1875 
§. 21 3 »bei ausserordentlichen Nutzungen des Vermögens, welche die 
Substanz selbst angreifen,« die kirchliche Gemeindevertretung zustim- 
men. In der bayerischen Pfalsf scheint der Pfarrer zur Ausrottang 
und Wiederanlegung von Weinbergen, also zur SubstanzänderaBg* 
befugt zu sein. Behuf Ersatzes seiner Aufwendungen ist bei der 
Kreisregierung die Genehmigung, die nach gutachtlicher Aeusseroag 
des Kircbenfabrikrathes und des bischöfl. Ordinariats erfolgt, zu er- 
wirken. Er erhält den Ersatz aus dem vermehrten Ertrage der ver- 
besserten Grundstücke innerhalb einer zu bestimmenden Entsetai- 



Nutzungsrecht des Pfarrers an den Grundstücken der Pfründe. 3Ö5 

dig*ap^s^od^ und, wenn er vor deren Ablauf die tfajta.^lisst, 
vom 'Ämtsöachfölgerj in jährlichen Ratenzahlungen. TÖ^ssel^e gilt 
auch 1 rar gt'ötestänt! Pfarrer. Vgl, SUbemagl, Verfassung ani V^r- 
waftün^'äkmtbtlic'her ' JJeligionsgenossenschafteu in Bayern, 1883, 

®m%:yr;j ;C~ ! '^:::r r 



13. 



Ueher den A^iroch.^ 
auf die Pfarrgrundstucke ^et^typu y^j^ndf^^ 
noniache Recht keine Besfiiprauugpa,. . In, jfym §. J^tW^g»th^l^n 
cap. £ X de pecul, der,, ,3,, /25,,^ ; TF<rf^ «fl, der .jdrü;tga + ^fltfl^fe 
seioes Lehrbuchs g. 146,g, clie Begtiqunung fipdaa wollen,, tfa^ ,4er 
Pfarrer die Verbesserungen, de»*, ;Nacbfo)g$r: uapntg^ljüicjk @x $b$ß- 
laffen l>abe. '^^.Ajpycb^ .irelfBh^.jm FaUfä t; ein$r VQn 4m t M**W T 
lim vor <fcnL Verjuxe de? ^tell^gepaacbteji, AufwpndjMtg einjkgrpape 
Harte für #e Erbeji de? Pfarrers, jeijtljaltGu y^^irtin de^M^ren 
.Aijflagp, (§,!25$.) nicht wiectertylt, . Awh , die «Atwl^ng.j^^ejcßr 
StBÜjö^ dass ^ra* Pfarre* gestattet ,siej * 4M.yerlfe88firtp öi^dft^k 
noch nach dem Yerlu^ <\e$ Pfrpnde bis zu.sqinemi TpdQ ^jcmtjz^, 
hat wfder in, der Wi^easc^aft noch in der ( Praxis Afler^^nng ge- 
funcfep. '^ hjeijrscbt yieWfrr Eiuvejaijita^^ 
man^lung partikularer. Bestimmungen die Grupds^^d^,gen^n*rj 
Ciyitr<E$ita zur Anwendung ;,kpipm«^ f»ie bei ^W .NutföW^^r , .... 

Das preussische Landreckt spricht dies in §§, $2$ .ppd 8^4 ^C 
^4rft<?k^h aps. Ziuf Begründjung ^ei^e^Ersatzaiwp^^i^ darnach 
a^räigä^Jti« ^q^luQfsQW*?^-^ 1 !!-. h< Tit., ZU § f IH) <4Wi.JB#^|h 
oberen ( erforder4icf), nicht ^bej; ai^cb diejenige der G^meii^eY^rtr^pg, 
vgl. § f 3.1. 4^5 eyapgelipc^en, Kirc^enyrd^ng, vom, JQ f ijfeptyinber 
1873 und §. 21. des, kat^oliachen VermOgßößverw^ltvKig^gesetzea y$p 

2QjmA^:^/.y tr: ,/ ; ;,,. ,;,, ; ..,/., .-;, r . ^,;,,^.-. ,, 

|i/ Bie Uebertragüng der lfcektoaustibmp m 

Ebenso wie das Recht des Nutzniessera und Vasallen ist d& 
dem Pfarrer zustehende Nutzungsrecht rein persönlich, also unver- 
äusserlich. Wohl aber kann Letzterer, ebenso wie jene die Aus- 
übung der ihm an den Pfarrzubehörungen zustehenden Rechte An r 
deren entgeltlich oder unentgeltlich überlassen ', sofern die Uebec- 
lässting und deren Art und Weise dem Verfahren eines ordentlichen 
Witths entspricht. 
' . 1. 12: §. 2, 1. 15. §§. 4 und 5, 1. 27. §. l t 1.38, 1. 67 D. 
1 ' de uäufr. 7, 1. 

ArthW ffir Kk^Moreeht. LXL 20 



306 Brandts, Nutzungsrecht d. Pfarrers an d. Grundst. a\ Pfründe. 

Quellenbeispiele von unzulässiger Ueberlassung sind: die Ver- 
miethung eines Bades im Hause, Vermiethung an einen Bordellwirth. 
Carpzovy jurispr. eccl. s. consist. lib. II, defin. 352 §. 11, 
defin. 353 §. 4. verneint das Recht des protestantischen Pfarrers zur 
Vermiethung der Gebäude, er habe hieran nur den usus. 

Dieser bereits oben im §. 8. bekämpften Ansicht hat sich Nie- 
mand angeschlossen, vielmehr räumen die meisten Kirchenrechtslehrer 
dem Pfarrer ausdrücklich das Recht zum Vermiethen ein. 

Das preussische Landrecht erfordert zum Vermiethen der Wohn- 
gebäude die Einwilligung des Patrons, die ohne erhebliche Gründe 
aber nicht versagt werden darf. S. §. 782 a. a. 0. In Bayern 
kann der Pfarrer die Pfarrgebäude mit Genehmigung der Regierung 
und des bischöfl. Ordinariats resp. des Consistoriums und, in der 
Pfalz, der Staatsbehörde vermiethen, jedoch kann der Amtsnachfolger 
nach Ablauf des bei seinem Pfarrantritte laufenden Miethjahres den 
Vertrag aufhehen. Sübernagl a. a. 0. 

Die Verpachtung der Ländereien soll nach c. un. de reb. eccl. 
n. alien. Extravag. comm. III, 4 dem Pfarrer nur auf drei Jahre ge- 
stattet sein. Mag nun auch diese Vorschrift durch eine abweichende 
gewohnheitsrechtliche Uebung beseitigt sein , so besteht doch noch 
die Bestimmung des conc. Trident. sess. 25. c. 11. de ref., dass der 
Pfarrer nicht über die Dauer seines Amts hinaus verpachten dürfe, 
welche Beschränkung wegen der Unbestimmtheit des Endtermins der 
Erzielung eines angemessenen Pachtpreises hinderlich ist. Da dieser 
Nachtheil im gleichen Masse den Amtsnachfolger trifft, so wird par- 
ticularrechtlich der Pfarrer in seiner Eigenschaft als Verwalter, nicht 
als Nutzungsberechtigter der Pfründe durch die vorgesetzte kirch- 
liche Behörde nach vorgängiger Sachuntersuchung für den Einzelfall 
ermächtigt , dem Pächter die Grundstücke auf eine längere Reihe 
von Jahren zuzusichern. 

Nach der preussischen Gesetzgebung (Kirchenordnung von 1873, 
§. 31, Vermögensverwaltungsgesetz von 1875, §. 21) bedarf es der 
Zustimmung des Patrons und der kirchlichen Gemeindevertretung 
zur Verpachtung oder Vermiethung der den Geistlichen oder anderen 
Kirchendienern zur Nutzung überwiesenen Grundstücke über die 
Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus. Ist die Zustimmung nicht 
erfolgt, so ist der Amtsfolger an den Vertrag seines Vorgängers nicht 
gebunden, doch muss er Aecker, die in gewisse Felder getheilt sind, 
dem Pächter bis zum Ablauf der Wirthschaftsperiode belassen. Pr. 
L.-R. a. a. 0. §§. 800—803. 



" Nutteungsreckt des Pfarrers an den Grtmdstücken der Pfründe. 307 

B. Die Pflichten des Pfarrers. 

§. 15. 

Die Hauptpflicht des Nutzniessers ist, wie schon mehrfach her- 
vorgehoben, die Grundstücke wie ein redlicher Mann und ordentlicher 
Wirth zu nutzen. Dies schreibt c. 72. C. XII. qu. 2. auch für den 
Pfarrer vor. Demzufolge muss er die Sachen in gutem Stande er- 
halten, d. h. in solchem, wie er sie bekommen, und ist ersatzpflich- 
tig für allen Schaden , den er durch irgend welches Verschulden, 
auch culpa levis, sei es nun durch Vernachlässigung seiner Pflichten, 
sei es durch Ceberschreitung seiner Befugnisse, herbeigeführt hat. 

1. 1. §§. 3 und 7, 1. 2 D. usufr. quemadA. cav. 7, 9; 

1. 7. §§. 2 und 3, 1. 13. §. 2, 1. 15. §. 3, 1. 59, 1. 68. §. 2, 
D. de usufr. 7, 1; 

Carpzovi jurisprud. eccl. s. cons. Hb. II. defin. 352 §. 10. 
Böhmer, jus paroch. sect. V. cap. II. §. 24, erklärt mit Recht 
die Pfarrer verantwortlich für culpa levis, begründet dies aber fälsch- 
lich durch deren Gleichstellung mit den Vormündern. Letztere haf- 
ten nur für die Sorgfalt, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegen , die Pfarrer können auf diese Vergünstigung 
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Anspruch machen, da 
sie nicht, wie die Vormünder uneigennützig, sondern vorwiegend zu 
eigenem Vortheil die Pfarrgüter verwalten. 

Betreffs der Instanderhaltung der genutzten Gegenstände liegen 
dem Niessbraucher nur die gewöhnlichen, wiederkehrenden Repara- 
turen ob, nicht aber die grösseren, welche bei schonender Benutzung 
lediglich in Folge der natürlichen Beschaffenheit der Sachen ent- 
standen sind. 

1. 7. §. 2 D. de usufr. 7, 1 ; 

arg. 1. 9. §. 3 D. usufr. quemadm. 7, 9; 

Seufferfs Archiv, Bd. 7. Nr. 194. 
Der Pfarrer hat grössere Pflichten. Auf Grund der c. 1 und 
4 X. de eccl. aedific. III. 48 und des Tridentinischen Concils sess. 21. 
c. 7. de reform., wonach die kirchliche Baulast zunächst von der 
Kirchenfabrik, nach deren Erschöpfung von dem Patron und Allen, 
welche irgend welches von den betreffenden Kirchen herrührendes 
Einkommen beziehen, wozu die Pfründner gehören, und an dritter 
Stelle von den Eingepfarrten zu tragen ist, ist der Pfarrer ver- 
pflichtet, sowohl zu Kirchen- als auch zu den von der Praxis diesen 
gleichgestellten Pfarrhausbauten, d. h. grösseren Reparaturen und 
Neubauten, bei Arrauth der Kirche oder Erschöpfung deren Mittel 

20* 



S08 Brandts, Nutzung arecht d. Pfarrers an d. Brtmdsl. d\ Pfründe. 

Beiträge bis dahin zu leisten, dass ihm das za seinem Lebensunter- 
halte Nöthwendige verbleibt. 

Di* Eingepfarrten sind jedoch kraft sehr verbreiteten Herkommens 
gehalten, die Hand- and Spanndienste auch in den Fällen zn leisten, 
wenn die übrigen Baukosten von der Kirche oder den Beneficiaten 
getragen werden müssen. Vergl. preussisches L.-R. II. Tit. 11. 
§§. 714-748, 790. 

Die Baupflicht des Pfründners in zweiter Beihe gilt anerkannter- 
massen noch heute als gemeines katholisches Kirchenrecht. Für das 
gemeine protestantische Kirchenrecht vird dieselbe gleichfalls ange- 
nommen von J. EL Böhmer* jus paroch. sect. VII. cap. 3. §. 4. und 
jus eccles. Protest, tom. III. Hb. 3. tit. 48, wogegen das vormalige 
Obertribunal zu Stuttgart, das vorm. Ob.-App.-Qericht zu Rostock 
und das ehem. Obergericht zu Wolfenbüttel (Seufferfs Archiv 
gerichtl. Entscheid. Bd. 5. Nr. 50, Bd. 20. Nr. 53, Bd. 32. Nr. 64) 
dieselbe für dem protestantischen Kirchenrechte wiederstreitend er- 
klärt haben, weil letzteres die Ausscheidung einer congrna aus dem 
Pfarrgute aufgegeben und dessen Bestimmung dahin erweitert 
habe, auch der Familie des Pfarrers die Mittel zum Leben zu ge- 
währen. 

Damit der Pfarrer die Last eher tragen könne , ist häufig die 
Einrichtung vorgeschrieben, dass der auf die Pfarre entfallende An- 
theil an den Kosten der Neubauten und grösseren Reparaturen durch 
eine in kleinen Abträgen zu tilgende Anleihe gedeckt wird, — ein 
zweischneidiges Schwert. 

Einen völlig entgegengesetzten Standpunkt nehmen das preus- 
sische und das bayerische Particularrecht ein. In Bayern exclus. der 
Pfalz gilt nur in der Augsburger Diöcese, jedoch mit Ausnahme des 
fechten Leehufers, der Grundsatz des Tridentinischen Concils. Im 
übrigen katholischen Bayern unterscheidet man zwischen organisirten 
and Oeoonomie-Pfarreien einerseits, und Pfründen, deren Besitzer 
noch die Nutzniessung der kirchlichen Einkünfte selbst haben, an- 
dererseits. • Bei ersteren trägt das Staatsärar die Kosten, bei letzteren 
die Pfründestiftung, also der Pfarrer, bis zur congrua, und zwar Beide 
als in erster Beihe Verpflichtete. Vgl. Sübernagl a. a. 0. §§. 119, 
180 und ürtheil des obersten Land.-Qer. zu München vom 5. April 
1884 (Settfert 7 s Archiv, Bd. 40. Nr. 33). 

Das preussische Landrecht dagegen beseitigt die Beitragspflicht 
der Pfarrer fast ganz, s. Th. II. tit. 11. §§. 710—756. und 784—798. 
Die Baukosten sind in Ermangelung speciell Verpflichteter aus dem 



Nutzungsrecht des Pfarrers an den Grundstücken der Pfründe, 309 

Kirchenvermögen und, soweit dies nicht hinreichend ist, von dem 
Patrone and den Eingepfarrten gemeinschaftlich zu tragen (bei 
Landkirchen von dem Patron zu */ 8 , von den Eingepfarrten zu */•• 
bei Stadtkirchen von Ersterem zu Vs* von Letzteren zu */s). Der 
Pfarrer braucht nur »die Materialien, soweit als dieselben bei der 
Pfarre über die Wirthschaftsnothdurft befindlich sind,* unentgeltich 
herzugeben. Auch auf dem linken preussischen Bheinufer {s. Dove's 
Zeitschrift für Kirchenrecht, Bd. VH. S. 252) liegt den Civilgemein- 
den die principale Verpflichtung zur Beschaffung und Erhaltung der 
Pfarrwohnung nebst Garten ob. 

Für die gehörige Erfüllung seiner Obliegenheiten und zur 
Sicherung gegen etwa zugefügten Schaden muss der Usnfructuar 
Caution stellen. Von dem Pfarrer ist solche nie gefordert worden, 
wie schon Frosper Fagnani (s. §. 2.) bezeugt. 

§•16. 

Die Seitens der Kirche wiederholt geforderte Befreiung aller 
kirchlichen Grundstücke von Steuern und öffentlichen Lasten, 

cfr. tit. de immunitate eccles. X. 3, 49 (bes. cap, 7) und 
in VI* 3, 23 (bes. c. 1 und 3) 
ist im Mittelalter nur insoweit zur Anerkennung gekommen, ah zwar 
das ursprüngliche Dotalgut von der Kirchensteuer freigelassen wurde, 
nicht aber die später erworbenen Güter. Dies ist auch heute der ge- 
setzliche Standpunkt mehrerer Staaten, wie des Königreichs Preimen, 
wo die bisher steuerfreien Pfarrgrundstücke von der staatlichen Grund- 
steuer und den vom Grundbesitze erhobenen Gemeinde-, Kreis- und 
Provinzial-Abgaben befreit sind. 

Allg. Landrecht, Th. 2. Tit 11. §§. 165, 166, 774-776; 
Koch's Commentar dazu, Note 35. 

Die »Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom- und 
Curat- oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Functionen 
bekleideter Personen« sind zufolge des preuss. Gesetzes vom 21. Mai 
1861, §. 8 ß , ohne Beschränkung von Gebäudesteuer befreit. Nach 
der eingeführten Auslegung des Gesetzes in der Praxis steht die 
Vermiethung der Amtswohnungen der Steuerfreiheit nicht entgegen. 
Für steuerpflichtig werden aber erachtet die z. B. vom Pächter der 
Pfarrländereien benutzten Nebenwohngebäude, ferner die Wohnhäuser 
der Domherrn und anderer Beneficiaten ohne geistliche jFuuctionen. 

Zu den öffentlichen Lasten der Besitzer von Gebäuden gehört 
auch die Quartierleistung und die Naturalverpflegung der bewaffneten 
Macht. Die Pfarrhäuser sind davon nicht befreit. Für die Ver- 



310 Brandts, Nutxungarecht d. Pfarrers an d, Grundst cf. Pfründe, 

pflegung wird stets eine Entschädigung gezahlt, für die Quartier- 
leistung nur nicht in drei gesetzlich norrairten Fällen zur Zeit der 
Mobilmachung, Zur Stellung von Vorspann mit den zur Ausübung 
ihres Dienstes notwendigen Pferden sind die Seelsorger nicht ver- 
pflichtet. Sonstige haare Kriegslasten werden nach dem Commnnal- 
steuerfusse aufgebracht. 

Reichsgesetz vom 25. Juni 1868 (R.-Q.-B1. S. 528) §§♦ 1 

und 4 T Beilagen Ä, B und C. 
Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 (&-G.-B1. 9. 129) §§. 6, 

9 und 10, 
Keichsgesetz vom 13. Februar 1875 (B.-G.-B1. 8, 52) §. 3, 
Nr. 4, §, 4, §, 9. Nr. 2, §. 16. 
Sollte in einem Ausnahmefalle eine öffentliche Last einen um- 
fang annehmen, der zu dem Jahreseinkommen des Pfarrers in keinem 
Verhältnisse steht, wie es z, B. bei der Deichlast vorkommen kann, 
so würden die Grundsätze über die Beitragspflicht zu grösseren Re- 
paraturen analog anzuwenden, der Pfarrer gemeinrechtlich also bis 
zur congrua verpflichtet sein. 

Nach preussischem Rechte liegen unberechenbar hohe Lasten 
wie die Deichlast, nicht dem Pfarrer ob, weil er den Niessbraucli 
auf Grund eines onerosen Titels und als Theil seines Diensteinkom- 
mens hat, sondern der Gemeinde als Eigen thümerin der Pfarrländereieü 
Vgl. Entscheid, d. Reichsger. Bd. EL S, 329 ff. 

§. 17. 

Nach Beendigung des Niessbrauchs hat der Nutzniesser die 
Sachen ^urücksugehen, 

l 1 pr. §, 7 D, usufr. quemadm, 7, 9; 1, 27 D, de uaofn 7, 1. 
Ebenso der Pfarrer. Ueber dessen Begünstigung bei Theiluntf 
der Früchte des laufenden Jahres und über die fernere sogen, Gna- 
de nzeit der Erben desselben ist im §.11 gehandelt. Etwa von dem 
Pfarrer eigenmächtig vorgenommene Veräußerungen, oder dingliche 
Belastungen der Pfarrgüter sind nichtig, letztere werden zurückge- 
fordert, und haftet jener sowohl der Pfarre als auch seinen Mitcon- 
trahenten für allen Sehaden. Letztere können sich au die Pfarre 
nur insoweit halten, als dieselbe noch bereichert ist. 

c t 1 X. de in integr. restitut. I, 41 ; 

c. 2 X. de donation. III, 24; 

tit in VP de reb* eccles, non alien. III, 9; 

cquc Trident, sess. 6. c, 4. de ref. 
Wie bereits augedeutet , hat man den Pfarrer für den Eigen- 
thuruer des ans der Pfründe gezogenen Ertrages nur insoweit erklärt 



Nutztmgsrecht des Pfarrers an den Grundstücken der Pfründe. 311 

als er letzteren zu seinem Lebensunterhalte bedürfe, den üeberschuss 
sei er verpflichtet den Armen zuzuwenden, und falle sein Naehlass, 
über den er nicht testiren könne, der Kirche zu. Diese aus den 
ersten Zeiten der christlichen Kirche, als das Kirchengut noch ge- 
meinsam war, stammende, 

s. Gonzalez Teile* in üb. III. Decret. tit. 25. tom. 3. S. 448, 
besonders von den älteren Canonisten und Theologen eindringlich 
vertretene Lehre (Bernardus epist. 42. Die Armen rufen: Uns ent- 
zieht Ihr grausam, was Ihr nutzlos vergeudet; Ambrosius Es ist 
kein geringeres Verbrechen, den Besitzenden zu nehmen, als den 
Dürftigen vorzuenthalten) ist gegenwärtig, hauptsächlich wohl in 
Folge der Aeusserung des Tridentinischen Concils, sess. 22. de rat 
c. 3. und sess. 23. de ref. c. 1, dass der sich von seinem Amte ent- 
fernende Kleriker das Eigenihwn der Pfarreinkünfte nickt erwerbe, 
durch das s. g. argumentum a contrario als allgemein aufgegeben 
anzusehen. Ausdrücklich beseitigt ist sie für alle protestantischen 
Pfarrer und die katholischen Weltgeistlichen im preussischeo L.-R. 
n. Tit. 11. §§. 99-101. 

Die Testirfreiheit der Geistlichen wird nicht mehr bezweifelt, 
die vorgeschriebene Pflicht, die Kirche (so noch conc. Trident sess, 
25. c. 1. de reform.) und die Armen letztwillig zu bedenken, nicht 
als rechtliche, sondern nur als Gewissenspflicht aufgefasst. 

C. Der Rechtsschutz des Pfarrers. 

§. 18. 

Gegen Störungen bei Ausübung seiner Befugnisse ist der Pfar- 
rer, abgesehen von den Rechtsmitteln des Nutzniessers , durch zwei 
päpstliche noch heute geltende Kanzleiregeln geschützt. Die eine, 
die regula de annali possessore, schreibt vor, dass er nach einjähri- 
gem unangefochtenen Besitze, auch wenn dieser fehlerhaft erworben 
war, nicht mehr durch Besitzinterdicte , sondern nur durch ein Ur- 
theil über das Recht selbst den Besitz verlieren kann, die andere, 
die regula de triennali possessore, lässt den Pfarrer durch dreijähri- 
gen fehlerfreien Besitz der Pfründe das Nutzungsrecht daran ersitzen. 

8. Fhülips, Kirchenrecht, VII. §. 403. III. Lehrbuch I. §. 79 ; 

v. Schulte, System §. 101, Lehrbuch §. 66. VII; 

Hinschiiis, System II. §. 130. Nr. III. 
Die Besitz-Interdicte stehen ihm nicht, wie dem Nutznießer, 
als utilia, sondern als directa zur Seite, ja er wird sogar, wie der 
Vasall, als Kläger und Beklagter in Processen über die Substanz der 



312 Brandts, Nut%tnng*rcckl d. Pfarrers an d. Grundst. d, 'jrunnr. 

Pfrüüde zugelassen , jedoch mass er im eigenen Interesse , um sich 
keiner Klage wegen herbeigeführter Entwehrung von Kirchen^ut ab- 
zusetzen, den kirchlichen Oberen zum Streite beiladen. 

II. Feud. tit. 8. §. 1, tit. 25? 

Maas a. a. 0. §. 14 a. E. S. oben g, 2; 

Eichhorn, Kirchenrecht, Bd. IL S. 746. 
Im Gebiete des preussischen Landrechts ist der Pfarrer zu Pro- 
cessen über die Substanz nur mit Genehmigung oder Beikitt des 
Gemein dekirchenraths bezw. des Kircheu Vorstandes befugt. 

Erkenntniss des preuss. Obertribunals in Siriethörstfs Archiv 
für RecbtsftUe, Bd. 78. S. 266. 
In Bayern ist zu Processen über die Substanz die Bewilligung 
der Kreisregierung nöthig, welche die kirchliche Oberbehörde vorher 
zu hören hat. Die Kosten der Processe über das Staatsvermögen 
und die jura perpetua der Pfründe fallen in Ermangelung eines 
anderen Herkommens der Pfründe, also dem Pfarrer, zur Last, je- 
doch wenn dadurch die congrua beeinträchtigt werden sollte, den zu 
deren Ergänzung Verpflichteten. Vgl. Sübernagl a, a. 0. §§, 118 
und 129. 

§. 19. 

Zum Schlüsse mögen die im Vorstehenden gefundenen Ab- 
weichungen des Nutzungsrechts des Pfarrers von demjenigen des 
üsufructuars gegenüber gestellt werden den Ergebnissen Bndter's in 
seiner mehrerwähnten Disputation. 

Derselbe behauptet folgende Unterschiede : Der Nutzoiesser 
müsse 1. Gaution stellen, nicht der Pfarrer; 2. alle Abgaben und 
Lasten tragen, der Pfarrer nux von dem die noth wendige Dotirung 
übersteigenden Theile der Pfründe ; 3. die noth wendige massige Aus- 
besserung übernehmen, der Pfarrer sei der Regel nach zu gar keiner 
Ausbesserung verpflichtet ; 4. der Nutzniesser könne von dem Eigen- 
tümer keine Dienste verlangen, der Pfarrer aber von den Einge- 
pfarrten Prohndienste; 5. der Niessbrauch endige mit dem Tode des 
Nutznies8ers f während der Wittwe und Familie des Pfarrers meist 
das Gnadenjahr gebühre ; 6. der Niessbrauch kehre irgend wann zum 
Eigenthum zurück, das Nutzungsrecht des Pfarrers sei ein bestän- 
diges sich immer fortpflanzendes. 

Wir haben gesehen : zu 2., dass die Freiheit der alten Pfarr- 
grundstücke von einem Theile der öffentlichen Gruadabgabeu eine 
Eigenschaft dieser Grundstücke ist, nicht aber des fraglichen Nutz- 
ungsrechts, denn sonst müssten auch die neuerworbenen Güter gtewr» 



Nutzungsrecht des Pfarren an den Grundstücken der Pfründe. 313 

frei sein ; zu 8., dass dem Pfarrer gemeinrechtlich mehr als nur die 
massige Reparatur obliegt. Die Frohndienste (zu 4.) sind heute 
überall abgelöst oder der Ablösung nahe. Der Unterschied zu 6. ist 
von wichtiger principieller Bedeutung, indem er die Analogie des 
Lehens nahe legt, spricht aber einen Unterschied in der Gestaltung 
des praktischen Rechts nicht direct aus. Es würden also die Unter- 
schiede zu 1. und 5. bestehen bleiben, letzterer auch nur nach all- 
gemeinem Partioularrecbt. Es sind aber andere wichtige Abweich- 
ungen der beiderseitigen Rechte übergangen. 
Unser Resultat ist : 

1. daß Nutzungsrecht des Pfarrers erstreckt sich auf allen 
Zuwachs der Pfründe, doch rauss er 

2. Veräusserungen bis zur congrua sich gefallen lassen; 

3. er darf die Substanz der Grundstücke verändern ; 

4. die Früchte erwirbt er durch deren Trennung vom Boden ; 

5. er oder seine Erben erwerben einen Antheil an dem zur 
Zeit seines Amtsverlustes noch nicht getrennten Früchten, 
seine Erben auch noch die Früchte während einer Gna- 
denzeit; 

6. er ist verpflichtet, auch zu Neubauten und grösseren Re- 
paraturen beizutragen; 

7. von der Cautionspflicht ist er frei ; 

8. er ist geschützt durch die Kanzlei-Regeln de annali und 
triennali possessore. 



Nachschrift. 

Erst nach Vollendung dieser Abhandlung erbalte ich Kenntniss 
von dem inzwischen erschienenen Buche des Prof. Dr. Carl Gross, 
Das Recht an der Pfründe. Zugleich ein Beitrag zur Ermittlung 
des Ursprungs des jus ad rem. Graz 1887. 316 S. 

Der Verfasser erörtert mit grosser Gründlichkeit die von den 
mittelalterlichen Canonisten gemachten Versuche, das Beneficiaten- 
Verhftltniss juristisch zu construiren, und weist nach, dass der An- 
spruch des Beneficiaten auf förmliche Einweisung in das verliehene 
Beneficium als ein eigenthümliches , dem römischen und deutschen 
Rechte fremdes jus ad rem ausgebildet, das Recht an der Pfründe 
selbst aber ein jus in re sei. Letzteres sei eine^ganz eigenartige, 
von allen sonstigenjJBrzeugnissen des Rechtslebens grundverschiedene 
Schöpfung der kirchlichen Rechtsbildung, es habe zum Gegenstande 
sowohl die spirituellen Amtsfunctionen als auch die materiellen Ver- 



314 BrandU, Nutzungsrecht d. Pfarrers an d. Grundst. d. Pfründe. 

mögensobjecte als eine Gesammtheit, sei wesentlich öffentlichrecht- 
licher Natur, ein dingliches Recht am Amte. Der uns hier besonders 
interessirende Inhalt des Rechts an den körperlichen Beneficialsachen 
(S. 225—250) wird als quasi dominium charakterisirt; dass das Pfrün- 
dengut daneben einen (civilrechtlichen) Eigenthümer habe, wird ver- 
neint Die Grenzen des Nutzungsrechts findet der Verfasser generell 
nur in der »Natur und Bestimmung« der Beneficialbestandtheile; 
doch darf der Pfründner den Bestand des Beneficiums als Games 
weder deterioriren noch schmälern. Im Uebrigen steht demselben 
»jede für die Sachnutzung nach wirtschaftlichen Grundsätzen noth- 
wenditre oder förderliche Verfügung über die Substanz der Sache« 
frei. Die Fruchte erwirbt er als quasi Eigenthümer natürlich durch 
Separation. Er haftet für omnis culpa und hat Anspruch auf Er- 
satz der Verbesserungen, durch welche der Gesammtbestand der 
Pfründe vermehrt wurde. Ueber das Gewonnene kann er unter Le- 
benden und auf den Todesfall unbeschränkt verfügen. 

Einzelerörterungen über die Grenzen des Nutzungsrechts am 
Pfarrwalde, an Stein- etc. Lagern, an Gebäuden u. s. w. stellt der 
Verfasser nicht an. Dieselben erübrigen sich auch, denn es versteht 
sich von selbst, dass man von der, meines Erachtens allerdings nicht 
allzuklaren und trotz ihrer gelehrten und geistvollen Begründang 
unhaltbaren, Grundlage eines dinglichen Rechts am Amte und eines 
quasi Kigenthums (ohne wirklichen Eigenthümer!) dem Pfründner 
gleich weitgehende Befugnisse zuerkennen muss, wie in der vor- 
stehenden Abhandlung geschehen ist. 

Vgl. die Besprechung von Scherer's im Archiv für kathol. 
K.-R. Bd. 58. S. 459—466. 



315 



XXVII. 

Aus der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in 
Strafsachen von 1886 bis 1888. 

(Fortsetzung zu Archiv f. K.-R 48. 3. 66— 88.) 
Zusammengestellt von Reg.-Rath a, 0. F. Geitjtl zu Colmar 

Die Urtheiie sind entnommen aus den »Entscheidungen (= E.) des 
Reichsgerichtes in Strafsachen € (herausgegeben von Mitgliedern des Gerichts- 
hofs«) Bd. XIII— XVII (1886—1888) und der »Eechtenreriiuni: (= R.) de» 
deutschen Reichsgerichts in Strafsachen« (herausgegeben von Mitgliedern der 
Reichssanwaltschaft«) Bd. IX und X (bis S 560), 1887 und 1888; von den Ur- 
theilen betreffen a mit v das deutsche Reichs* f/fj/gesetzbuch, w das Perstmrn- 
standsgesetz vom 6. Februar 1875, x die Feiertage, y die Verwandtschaftsver- 
hältnisse und z die Israeliten. 

a) ?. Mai 1888, III. Senat, R. X 385. R-Str-G.-B. §, 123. 
»Im Gro8sh. Mecklenburg-Schwerin tragen die evaug, Geistlichen der 
»Landeskirche in ihrer persönlichen Stellung zur Staatsgewalt den 
»öffentlich-rechtlichen Charakter von Beamten* (§. 11 Einf.-G.zum 
Ger.-Ver.-G.). »Wo mit dem Territoriahjstem zugleich die Gm- 
»tf&fonaZverfassung für die Gestaltung lutherischen Kircheuwesens 
»massgebend wurde, hat sich das Kirchenamt im Geiste einer aus 
»der Landeshoheit und der Kirchengewalt entsprungenen Punktion 
»halb staatlichen, halb kirchlichen Charakters entwickelt. Für Preus- 
»sen hat erst das Erk. des Oberverw,-G. 4. Oct. 1881 der [entgegen- 
» gesetzten Rechtsauffassung (vgl. dagegen unten Buchst, t) Bahn ge- 
»brochen, wesentlich geleitet von den constitutionellen Principien der 
»Trennung der Kirche vom Staate und der Unabhängigkeit der Kir> 
»chengewalt von der Staatsgewalt.« . . , Wenn ein Geistlicher aus An- 
lass von, Aergerniss oder sittlichen Anatoas erregende Vorgängen mm 
Zwecke seelsorgerischer Ermahnungen die Wohnung eines Gemeinde- 
mitglieds betritt, so befindet er sich in der berechtigten Ausübung 
seines Berufs. Sein Verweilen wird jedoch zu einem unbefugten 
(vgl. R.-G. 20. Oct. 1887 I. S. E. XVI 226) und er überschreitet 
seine Amtsbefugnisse, wenn er die kraft des Hausrechtes an ihn ge- 
richtete Aufforderung, sich zu entfernen, unbeachtet lässt. 

b) 17. April 1888, II. S., E. XVII 309. R.-Str,-G.-B. §. 130 
»hat den Ausbruch von Gewalttätigkeiten und die dadurch bewirkte 
»Störung des öfl. Friedens verhüten und nicht gerade deu gefähr- 



816 Geiget, Sfraf-Urtheile des Reichsgerichts, 

»liebsten Fall von dem strafbaren Thatbestande imsschliessen wollen, 
»wo der Anreiz darauf berechnet war, Gewalttätigkeiten zwar nicht 
»sofort zu einem vielleicht ungünstigen Zeitpunkte» wobl aber bei 
»einem künftig (vgl. E. in Str. -8. X 176 n. XV. 117, 22, Der, 
»1886 I. 8.) sich darbietenden günstige** Anlasse (Qppenhoff R,-Spr. 
»14 S. 210 und 17 S. 353) hervorzurufen.« (Die Gaz. Tornnska 
hatte den Wunach, dass die Hoffnung der Wiederherstellung Polens 
erfüllt werde» ausgesprochen). 

c) 23. Sept. 1887, TT. &., R. 458, R.-Str-G.-B. §. 130 setzt 
voraus, dass nicht lediglich Einzelne, welche verschiedenen Be- 
völkerungszahl angehören, sondern die Klassen selbst zu Gewalt- 
tätigkeiten der einen gegen die andere Klasse angereizt werden. 

d) 21. Dec. 1885, IV. S. ( E, XIII 169. 8 -Str,-G.-B. §. 130* 
»Die Strafkammer stellt als Gegenstand der Besprechung des Ange- 
» klagten in der Predigt die Reiclisfagswahlen überhaupt und die Art 
»und Weise der Ausübung des Rechtes dabei fest, Dass Reichstags- 
» wählen »Staatsangelegenheiten« sind, ist vom R.-G. bereits im Urth. 
»16. Febr. 1885 (Archiv für K.-R. +8 S, 66} angenommen. Davon, 
»dass der Angriff anf den öff. Frieden durch einen Angriff auf den 
**8taat* und seine Einrichtungen geschehe, sagt das Gesetz nicht«, 
»und es ist unstatthaft, es in das Gesetz hineinzutragen.« 

e) 29. Nov. 1887, TT. S., R. IX 676 — E. XVT 368, R.-Str. G.-B. 
§. 131 findet keine Anwendung, wenn es sich um Anordnungen einer 
früheren Regierung handelt. fDie Aufhebung der Klöster Pelplin 
und Carthans war als *Mrchm$chänderi$cher Streich« bezeichnet 
worden, den die Habgier der Fremden versetzt habe\ »Eine Con- 
»tinnirlichkeit der heutigen Regierung mit jener Regierung anrn- 
»nehmen, erscheint unzulässig, zudem kein Repräsentant der letzteren 
»heute am Leben sei ; wollte man das thuen, so müsste man auch die 
»Regierung aus den entferntesten Zeiten mit der heutigen in Ver- 
»bindung bringen.« 

F) 21. Mai T886, II, 8., K. XIV 137. Betrug (R,-Str.-G,-B. 
170 n. 263) ist auch die betrügerische Verleitung zur Eheschi iessnns: 
durch Tauschung über die Vermögens Verhältnisse des Täuschenden* 

7. Juni 1886, Bf. S M E. XTV 202. »Der Ehegatte, welcher 
den Ehebruch begangen hat, hat es sich selbst zuzuschreiben/ wenn 
er im Eheprocesse den ihm gegen den Scheidungsantrag zustehenden 
Einwand der EimmUigung des klagenden Tbeils zum Ehebrüche nicht 
geltend macht und solchergestalt es herbei fuhrt, dass,"obwohI er mit 
diesem Einwand (B.-G. 28, März 1888, Archiv f, K.-R. 60 S. 304 
Ziff, 25) die Scheidung der Ehe und damit die Voraussetzung fi" ir 



Straf-Urtheile des Reichsgerichts. 31? 

seine Bestrafung beseitigen konnte, die letztere demnach eingetreten 
ist.c (Im Strafverfahren kann dieser Einwand nicht mehr geltend 
gemacht? werden). 

g) 8. Oct. 1886, H. S., E. XIV 352. Bestrafung gemäss 
R.-Str.-G.-B. §. 172 ist unzulässig, wenn die Ehe nur wegen {§. 67ä 
II 1 Allg. L.-R.) »unerlaubten Umgangst, nicht wegen Beischlafs- 
Vollziehung geschieden ist. 

h) 18. Sept. 1885, IV. S., E. XH 368. Eür die Annahme 
eines Züchtigungsvechts des Ehemanns gegen die Ehefrau fehlt es 
an einer Grundlage im preuss. B. 

i) 8. Febr. 1888, IV. S., R. IX 121 = E. XV 261, B,-Stn-G-R. 
§. 172. Die Verjährung des Ehebruchs beginnt mit dem Tage der 
Rechtskraft des Ehescheidungsurtheils. 

k) 24. Febr. 1887, III. S., R. IX 151, R.-Str.-G.-B. §. 166. 
Eine in der Schule ausgesprochene Gotteslästerung ist nicht »öffent- 
lich« verübt, wenn die Schule nur von den Schülern und den Schul- 
beamten betreten wird. 

»Das Urtheil (des Ldg. Greiz) erwägt, dass die von dem die VII. Klasse 
»der Stadtschale besuchenden Sohne des Angeklagten in Befolgung der ihm, 
»Tom Letzteren ertheilten Weisung während der Religionsstutide dem Lehrer 
»gegebene Antwort ausser für den Lehrer auch für eine beträchtlich* Anzahl 
»anderer, in keiner Beziehung zum Angeklagten stehender Personen, nämlich 
»die 60 Schüler vernehmbar gewesen sei . . Das charakteristische Merkmal der 
*Oeffentlichkeit im Sinne des R.-Str.-G.-B. §. 166 (Gotteslästerung) ist Dicht 
»etwa in der öff. Bestimmung des Ortes zu suchen, an welchem die be- 
»Bcbimpfende Handlung erfolgt, sondern darin, dass die letztere in einer Art 
»und Weise geschehen ist, vermöge deren sie unbestimmt von welchen und 
»wievielen Personen wahrgenommen werden konnte. Das Schulzimmer war jeden - 
»falls während der Unterrichtsstunden kein, anderen Personen, als den am 
»Unterrichte oder dessen Beaufsichtigung Bet heiligten zugänglicher Ort. Hier- 
»nach waren jedoch die Personen, welche die Aeusserung vernehmen konnten, 
»sowohl individuell, als auch ihrer Zahl, wenigstens der Höchstziffer nach ge- 
»nau bestimmt.« 

(Aehnlich 23. Sept. 1887, IV. S., R. IX 464 , vgl. 22. Nov. 
1887, II. S., R. IX 627 = E. XVI 345, vgl. Arch. f. K.-R. 48 S. 69). 

1) 10. Oct. 1887, H. u. III. S., R. IX 495 = E. XVI 248. 
»§. 166 fordert ausser der öffetä. Lästerung Gottes, dass hiedurch 
»Aergemiss gegeben ist; dies fehlt hier, da die Verbreitung des die 
»Lästerung enthaltenden Artikels durch den Angeklagten den ver- 
brecherischen Inhalt desselben zur Eenntniss irgend einer Person 
»mit dem Wollen des Angeklagten nicht gebracht hat. Das Gesetz 
»straft die Verletzung des religiösen Gefühles derer, die Gott ver- 
»ehren, welches Gefühl durch die Lästerung verletzt wird. Diesem 



318 Geigel, Sir af-Urf heile des Reichsgerichts. 

»Gedanken ist durch den Gesetzgeber mit dem Erforderniss der 
*AergernissGTreg\mg Ausdruck gegeben. Ihm wird durch die Ein- 
schränkung des Erfordernisses auf die objective Geeignetheit der be- 
schimpfenden Aeusserung zur Aergernisserregung weder genügt, 
>noch bleibt dabei verständlich, wesshalb der Gesetzgeber dann das 
»Erforderniss überhaupt aufzustellen Veranlassung gehabt hätte.c 

ra) 3, März 1887, III. S., R. IX 169, R.-Str.-G.-B. §. 167. 
Der kirchliche Akt hat bei einer Beerdigung schon begonnen, nachdem 
der Geistliche an den, zur Einsenkung bereiten Sarg getreten war. 

»Dass der Friedhof ein zu religiösen Versammlungen (vgl. Archiv für 
»1L-IL 48 S. 78) bestimmter Ort und die auf demselben unter Mitwirkung 
»der Kirche stattfindende Begräbnissfeierlichkeit eine gottesdienstliche Ver- 
richtung ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Revision richtet sich nur gegen 
»die Annahme, dass zu der Zeit, als Angeklagter die die Erregung von Un- 
»ordnung enthaltende Handlung vorgenommen, die gottesdienstliche Verrichtung 
»bereits begonnen habe. Sie erscheint aber völlig unbegründet. Die Frage, 
»zu welchem Zeitpunkte und mit welchem Akte der Beginn einer gottesdienst- 
»lichen Verrichtung eintrete, ob also ein einzelner konkreter Akt, ohne zu der 
»Feierlichkeit selbst zu gehören, ihr nur vorhergehe und sie vorbereite, oder ob 
»er Bestandteil der gottesdienstlichen Verrichtung selbst sei, diese Frage ist 
»nicht eine rechtliche, sondern eine l hat sachliche, nach den liturgischen Vor- 
» achriften der Religionsgesellschaft zu beantwortende. In keinem Falle ist ein 
* Rechtsirr thuni darin zu erkennen, wenn . . Ldg. Leipzig . . die kirchliche Be- 
»erdiguugsfeier von dem Zeitpunkte an als begonnen angenommen hat, als 
»nach Aufstellung des die Leiche enthaltenden Sarges auf den, über das offene 
»Grab gelegten Querhölzern, der im Ornat befindliche Geistliche den üblichen 
»Platz zu Füssen der Leiche eingenommen und damit die Begräbnissfeierlich- 
»keit eröffnet hat. Das Vorliegen einer gottesdienstlichen Verrichtung ist 
»nicht von einer aktiven Thätigkeit des dabei betheiligten Geistlichen bedingt 
»und etwa nur auf diejenigen Zeitabschnitte beschränkt, in welchen von diesem 
»ein Akt eigener Thätigkeit vorgenommen wird (E. i. Str.-S. X 42).* Völlig 
»willkürlich aber erscheint es, wenn die Revision von der, unter geistlicher 
»Mitwirkung stattfindenden Begräbnissfeierlichkeit den Akt der Einrenkung 
»des Sarges in die Gruft ausnehmen will.. Schon hiernach erscheint die Annahme 
»der Vor in stanz als frei von Rechtsirrthum, dass durch die vom Angeklagten nacA 
»der Eröffnung der Beerdigungsfeierlichkeit unbefugt gehaltene Rede (Aren. f. 
»K.-R. 60 S- 442) und durch die hiedurch erregte Unordnung die gottesdienstliche 
»Handlung gestört, bezw. in ihrem ununterbrochenen Fortgange zeitweilig ver- 
•hindert worden sei . . Nach der bestehenden Einrichtung hat die Einsegnung 
»der Leiche im unmittelbaren Anschlüsse an die Einsenkung des Sarges in das 
»Grab zu geschehen. Ist die Vornahme der letzteren durch Erregung von Un- 
» ordoung ♦ wenn auch nur während verhältnissmässig kurzer Zeit, verhindert 
»worden, ?o hat diese Verhinderung mittelbar sich noch auf den Beginn der 
»Einsegnung erstreckt. Eine Verhinderung im Sinne des §. 167 R.-Str.-G.-B. 
»liegt aber auch dann vor, wenn durch die Erregung von Lärm oder Unord- 
»nung der ordnungsmässige Beginn der gottesdienstlichen Verrichtung, sei es 
»auch nur während kurzer Zeit, unmöglich gemacht worden ist« 



Straf-Urtheile des Reichsgerichts. 319 

n) 5. April 1887, IV. S., E. XVI 15. Die Strafbarkeit nach 
R.-Str.-G.-B. §. 167 wird dadurch »ausgeschlossen, dass der Ange- 
klagte zu der Handlung, welche an sich eine Störung des Gottes- 
dienstes darstellt, berechtigt war.c 

o) 19. April 1888, I. S., R. X. 307, E. XVII 306. R.-Str.-G.-B. 
§. 167 greift auch Platz, wenn die Andacht Einzelner (nicht einer 
einzelnen Person) gestört wird. Zum Dolus genügt das Bewusstsein, 
dass die Handlung, wenn auch nicht für sich allein, doch in Ver- 
bindung mit anderen Umständen (Mitwirkung Anderer bei störendem 
Geplauder) Unordnung herbeiführt. 

»Eine Störung des Gottesdienstes findet statt, wenn die in der Kirche 
»versammelte Gemeinde durch eine äussere Beeinflussung von ihrer Verehrung 
»Gottes abgezogen wird, mag dieselbe auch eine Unterbrechung der Funktionen 
»des Geistlichen nicht herbeiführen. Diese Störung braucht nicht die ganze 
»zum Gottesdienst versammelte Gemeinde zu treffen, rauss jedoch immerhin einen 
»allgemeine Charakter angenommen haben, da die Störung nur eines Ein" 
»zigen in seiner Gottes Verehrung zur Anwendung des R.-Str.-G.-B. §. 167 nicht 
»genügen würde. Es ergibt sich dies daraus, dass der in der Kirche statt- 
»findende Gottesdienst als solcher gestört sein muss, derselbe aber, anders, wie 
»die einzelnen gottesdienstlichen Verrichtungen, eine Mehrheit von Personen 
»voraussetzt. Auch würde von einem entstandenen Lärm oder einer Unord- 
»nung nicht geredet werden können, wenn derselbe seine Wirkungen nicht über 
»eine einzelne Person hinaus hatte erstrecken können. Hiernach wird durch die 
»thatsächliche Feststellung, dass in der Kirche zu Kemnath ein grosser Lärm 
»und Unfug verübt worden sei, die in §. 167 des Str.-G.-B. mit Strafe bedrohte 
»Störung des Gottesdienstes in ihrem objectiven Bestände nachgewiesen. Es 
»wird aber auch die xjorsätzliche Betheiligung des Angeklagten an dieser 
»Störung des Gottesdienstes von dem Urtheil als erwiesen erachtet. Es sagt 
»in dieser Richtung, der Umstand, dass sie nicht allein den Lärm und Unfug 
»verübten, sondern auch andere Personen, welche nicht eruirt worden seien, 
»daran Theil genommen hätten, könne die Angeklagten nicht straflos machen; 
»es könne wohl sein, dass, wenn nur eine einzelne Person gelacht oder ge- 
»sprochen hätte, daraus ein störender Lärm nicht entstanden wäre; allein wenn 
»mehrere zusammenwirkten, so sei jeder Mitwirkende für den eingetretenen Er- 
»fo]g haftbar. Die Angeklagten hätten wissen müssen, dass ihre Handlung 
» geeignet sei, den Gottesdienst zu stören . . . Mit Unrecht bestreitet die Re- 
» vision, dass eine Störung der Andacht der in der Kirche versammelten Ge- 
»meinde durch Lärmen und Unfug zur Anwendung des §. 167 Str.-G.-B. nicht 
»genüge; denn die Andacht der Gemeinde gehört zum Gottesdienste und es ist 
»insbesondere eine religiöse Erbauung ohne Andacht nicht denkbar. Der nur 
»äus8erlich ungestörte Verlauf der gottesdienstlichen Formen kann zum Gottes- 
»dienste nicht genügen.« 

p) 1. Juli 1887, II. S M R. IX 399. Beschimpfender Unfug an 
einem Grabe (R.-Str.-G.-B. §. 168) liegt im Beschädigen der auf ein 
Grab gepflanzten oder in Töpfen eingegrabenen Gewächse und dem 
Herausreissen und Wegwerfen derselben, begangen wegen einer feind- 



320 Geigd, Straf- Vrtheile des Reichsgerichts, 

seligen Gesinnung gegen den Verstorbenen (vgl. Arch. f. K.-R. 48 
S. 81 u. 86). 

q) 12. März 1885, HL S., E. XII 169. Bin Todtengräber »hat 
die Deckel der unteren Särge losgebrochen, entfernt and auf die 
blossgelegten Leichen Erde geschaufelt, um für die Unterbringung 
anderer Särge Baum zu gewinnent ; hierin wurde eine j>unbefagte 
Beschädigung von Gräbern (§. 168) erblickt. 

r) 27. Jan. 1888, IL S., B. X 75. §. 235 B.-Str.-G.-B. findet 
auch dann Anwendung, wenn das Kind dem Vater von der Mutter 
entzogen wird (vgl. Arch. f. K.-B. 60 S. 308). 

s) 17. Jan. 1888, IV. S., B. X 42. B.-Str.-G.-B. §.*271. Die 
bei der Anzeige zum Sterberegister (G. 6. Febr. 1875 §. 15 u. 59) 
gemachte unwahre Angabe über eine zwischen der Anzeigenden und 
dem Erzenger ihres unehd. Kindes — dessen Tod beurkundet wer- 
den soll — bestehende Ehe ist intellectuelle Urkundenfälschung ; 
ebenso 4. Jan. 1887, IV, S., B. IX 9, (vgl 7. Dec 1885 , L S., 
E. XIII 129). 

t) 6. Mai 1886, III. S., E. XIV 131, B.-Str.-G.-B. 369. »Die 
zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens berufenen Kirchenvor- 
steher der evang. Kirchengemeinden (Generalsynodalordnung 20. Jan. 
1876, Oppenhoff, B.-Spr. Xu 161) sind als im mittelbaren Staate- 
dienst angestellt und darum als Beamte im Sinne des Str.-G.-B. §. 359 
anzusehenc; die Vermögensverwaltung wird nämlich »unter staat- 
licher Aufsicht und Controle geführt. In gleicher Weise hat das 
»Reichsgericht 20. Januar 1881 (E. i. Str.-S. III 258) die gemäss 
»preuss. G. 20. Juni 1875 mit der Vermögensverwaltung in den 
>kath. Kirchengemeinden betrauten Bendanten als mittelbare Staats- 
beamte t anerkannt (Arch. f. K.-B. 48 S. 87 u. 88 u. oben SL 315 
Buchstabe a). 

u) 16. März 1886, II. S., E. XIII 432. »Die niederen Kirchen- 
bedienten (Küster, Organist, Glockenläuter-, Todtengräber) werden 
(Syn.-Ordn. 10. Sept. 1873 §. 21) vom Gde.-K.-Bathe ernannt und 
aus kündbaren Anstellungen entlassen; sie stehen nur im Dienste 
Jer Religionsgeselbctiaft und nehmen keine Funktionen wahr, welche 
zugleich wesentlichen Zwecken des Staates dienen (sind daher keine 
»mittelbaren Staatsbeamtet). 

v) 27. Sept. 1887, H. Sl, B. IX 471. Grober Unfug (B.-Str.-G.-B. 
§. 366") liegt nur vor, wenn die Störung das Publikum als solches, 
im Gegensatze zu einzelnen Personen oder individuell begrenzten 
Personenkreisen, gefährdet oder ungebührlich belästigt (ebenso 17. Mai 
188.7, II S., IX S. 823). 



Straf-Urtkeile des Reichsgerichts. 821 

w) 7. Febr. 1888, IL S., R. X. 102. Wenn das Personenstands- 
Gesetz (6. Febr. 1875 §. 69) ein vorsätzliches oder fahrlässiges Aus» 
serachüassen der Vorschriften erfordert, so muss die Strafbarkeit des 
Standesbeamten »ich durch einen Rechtsirrthum aber das Bestehen 
eine» Ehehindernisses für ausgeschlossen gelten, wenn der Rechts- 
irrtbum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. 

11. Febr. 1887, II. S., R. IX 124. Auszüge aus dem Standes- 
register sind, soferne dieselben die in das Register bewirkte Ein- 
tragung öines Geburtsfalles beweisen, als off. Urkunden (Str.-G.-B. 
§. 267, G. 6. Febr. 1875 §. 15) auch dann zu erachten, wenn das 
Standesregister zur Beurkundung der eingetragenen Geburt (vor 1875!) 
nicht bestimmt ist. 

19. April 1887, IV. S., R. IX 250 (G. 6. Febr. 1875 §. 78). 
»Als Geburtsbtteste oder (off.) Bescheinigungen der Thatsache, dass 
»die betreffende Person an dem bezeichneten Tage als Kind der ge- 
kannten Personen geboren worden, können die Pfarrer auf Grund 
»der Kirchenbücher Taufscheine nicht ertheilen. Doch ist der An- 
»sidht (Annalen bad. G.-H. 44 S. 301), dass deshalb die Definition 
»des §. 267 R.-Str.-G.-B. auf sie keine Anwendung finden könne, 
»nicht beizupflichten; denn es ist nicht erforderlich, dass durch die 
Urkunde der Beweis in vollem Umfang geführt werde , sondern es 
»genügt, wenn sie im Verein mit andern Beweismitteln zu wirken 
»geeignet ist.« 

21. November 1885, IV. S., E. XIII 65. »Die Taufteugnisse 
haben die Bedeutung eine Beweisurkunde für eine Reihe privater 
oder offen tl. Rechtsverhältnisse, sind aber zum Ausweise des Alters 
der Braut dem Bräutigam gegenüber nicht bestimmt.« (Die Braut, 
welche ohne Eenntniss davon, dass der Taufschein dem Standes-^ 
beamten vorgelegt werden müsse, die Ziffer ihres Geburtsjahres 1855 
in 1861 veränderte, wurde nur gemäss R.-Str.-G.-B. 363, nicht auch 
gemäss §. 267 bestraft). 

11. Nov. 1887, IL S., R. IX 396 = E. XVI 338. G. 6. Febr. 
1875 §. 67 findet keine Anwendung auf einen Religionsdiener, welcher, 
nachdem im Auslände die Ehe nach dortigem Rechte gültig ge- 
schlossen, im Inlande die religiösen Feierlichkeiten der Eheschliessung 
vornimmt. Wird zur Anwendung des §. 67 Dolus (27. Mai 1881, 
I. S., R. III 336) erfordert, so genügt als solcher das Bewusstsein 
ctes mangelnden Nachweises. 

»Der Religionsdiener kann den Glauben haben, dass die Ehe gültig 
»geschlossen ist , sich aber trotzdem bewusst sein , dass ihm diese Thatsache 
»nicht nachgewiesen ist« (Ein Rabbiner hatte sich »mit der blossen Ver- 
Archiy für Kirehtnreoht. LXI. 21 



322 GeigeU StrafrUrtheile des Reichsgerichte. 

»Sicherung der beiden Personen and mit der Vorlegung einer Urkunde begnügt, 
»die in einer Sprache abgefasst war, welche er nicht verstände). 

14. November 1888, III. S., B. IX 604 (vgl. E. XIU 161) 
G. 6. Febr. 1875 §. 46 gibt dem Standesbeamten das Recht, aber 
nicht die Pflicht , die eidesstattliche Versicherang, dass Nnptnrient 
in keiner gältigen Ehe stehe, in Anspruch zn nehmen. 

i) 19. Jan. 1888, I. S., E. XVII 56. Im Sinne der Str.-Pr.-O. 
§. 43 Abs. 2 ist Allerheiligen in Bayern, insbes. Augsburg, weder 
politischer, noch allgemeiner kirchlicher Feiertag. (Art. V §. 3 des 
Friedensschlusses zu Osnabrück 14./24. Oct. 1648). 

y) 8. Juni 1886, IL S., E. XIV 187. »In der Terminologie 
der Reichsgesetze (Str.-Pr.-O. §. 22, 51 u. 401, Civ.-Pr.-O. §. 41 
u. 348, B.-Ges. 6. Febr. 1875 §. 33) ist unter Verwandtschaft auch 
die auf ausserehelicher Geburt beruhende Abstammung zu verstehen. 
Im Sinne des §. 173 R.-Str.-G.-B. umfasst der Begriff der Verwandt- 
schaft auch für die Schwägerschaft die aussereheliche Blutsgemeta- 
schaft.t 

z) 7. Febr. 1886, IV. S., B. X 102. Auch Vorbeter und son- 
stige Beamte von, der Corporationsrechte entbehrenden, Privat- 
Synagogen bedürfen, soferne sie Ausländer sind, zu ihrer Anstellung 
regelmässig (preuss. G. 23. Juli 1847 §. 35, 50 u. 71) staatlicher 
Genehmigung (ebenso B.-G. 22. Dec. 1885, IV. S., E. XIII 207). 



323 



XXVIII. 

Entscheidungen des Osterr. Verwaltungsgerichtshofes 
in Congruasachen. 

1. Entscheidung vom 34. Oetober 1888. Z S291. 

Der Pfarrexpositus zu Wesenufer (ein kleines Beneficium in 
öberösterreich) hat anlässlich der Congrua-Regnlirung um die Zu- 
weisung der Congraa eines selbstständigen Seelsorgers gebeten, wurde 
jedoch sowohl seitens der k. k. Statthaltern in Linz, als auch sei- 
tens des k. k. Cultusministeriums mit der Motnirung abgewiesen, 
dass Wesenufer zufolge Erlasses dfer k. k. Statthaltern Linz vom 
25. August 1853 als Hüfspriesterposten der Pfarre Waldkirchen 
systemisirt wurde, und die seitherige Erhebung dieser Seelsorge- 
station zu einer selbstständigen nicht nachgewiesen erscheine, Gegeu 
letetere Entscheidung ergriff der Expositus von Weaenufer durch Hof- 
uüd Geriehtsadvocaten Dr. Victor v. Fuchs, die Beschwerde an den 
k. k. Verwaltungsgerichtshof, und lieferte den Nachweis , dass die 
jeweiligen Expositen von Wesenufer , und sonach auch der damalige 
Expositus seitens des hoch würdigsten Ordinariates in Li uz die Ju- 
risdiction als selbstständige Seelsorger erhalten und stets ganz un- 
abhängig von der Pfarre Waldkirchen die Seelsorge in Wesenufer 
selbstständig ausgeübt haben. Allerdings könne eine formelle staat- 
liche Anerkennung der Expositur Wesenufer als selbstständige Seel- 
sorgestation nicht nachgewiesen werden. Allein weder dieser Mangel, 
noch auch der Umstand, dass in der Urkunde, womit die Expositur 
Wesenufer errichtet wurde, festgesetzt worden ist, »dass in Wesenufer 
für die im Comroissionsprotocolle vom 17. Mai 1853 hiezu beantrag- 
ten Ortschaften und Häuser eine Expositur, jedoch ohne Investitur 
des Expositus, errichtet werde, welche vom Hauptpfarrer zu Wald- 
kirchen abhängig zu bleiben, und diesem erforderlichen Falls Aus- 
hilfe zu leisten habe,c vermögen der Expositur m Wesenufer den 
Charakter eines selbstständigen Seelsorgers zu benehmen, da nicht 
nur im §. 3. der obeitirten Urkunde bestimmt ist, dass der Eipoaitus 
alle pfarrlichen Functionen verrichten, die Tauf-, Trau- und Sterbe- 
register führen, die Matrikenscheine ausstellen, das Yerkündbuclt 
führen, die Trauungen vornehmen, und die Armen- und Kirchen- 
rechnungen fahren solle, — sondern auch nach Inhalt der produ- 

21* 






SM Oetferr. V.-0.-Ä 24. Oct. 1588: Erford. zur Selbst, v. Sedmfr 

cirten Bestätigung des Ordinariates Linz die Expositi von Wesemrfer 
anf Qrund der bischöflichen Jurisdiction selbstständig und ohne Ab* 
hängigkeit von der Pfarre Waldkirchen die Seelsorge in Wesenufer 
stets ausübten, bezw. ausüben. Nachdem nun die selbststäudrge Aus- 
übung der Seelsorge in einer bestimmten kirchlichen Gemeinde auf 
Grund der bischöflichen Jurisdiction constatirt sei, könne man dem 
Expositus von Wesenufer die Gongrua eines selbstständigen Seel- 
sorgers nicht streitig machen, da auf demselben die Bestimmung des 
§. 1. des Congruagesetzes vollends Anwendung finde. Der §. 1. des 
Congruagesetzes versteht nämlich unter selbstständigen Seelsorgern 
alle jene Geistlichen, »welche auf Grund canonischer Einsetzung von 
Seite des Diöcesanbischofes in einer bestimmten kirchlichen Gemeinte 
die Seelsorge auszuüben das Recht und die Pflicht haben, oder sonst 
durch den Diöceeanbischof zur selbstständigen Ausübung der Seel- 
sorge berechtigt sind.« Der eben citirte §. 1. des Gongruagesetzes 
verlange daher lediglich nur die canonische Einsetzung seitens 
des Diöcesanbischofes in einer bestimmten kirchlichen Gemeinde zur 
Ausübung der Seelsorge, oder die Berechtigung zur Ausübung der 
selbstständigen Seelsorge seitens des Diöcesanbischofes, — keineswegs 
jedoch die staatliche Anerkennung. Die staatliche Anerkennung ist 
daher kein im Gesetze vorgesehenes notwendiges Requisit der Selbst- 
ständigkeit. Allerdings weiche von dieser gesetzlichen Bestimmung 
des §. 1. des Gongruagesetzes, der §. 1. der ministeriellen Durch- 
führungsbestimmungen zum Gongruagesetze ab. Die Durchführungs- 
bestimmungen sagen nämlich : Als selbstständige Seelsorger sind att 
die mit eigener Jurisdiction bei mit staatlicher Genehmigung er- 
richteten Seelsorgestationen bestellten Guratgeistlicben anzuflehen.« 
Dieser §. 1. der Durchführungsbestimmungen passt jedoch nicht in 
den Rahmen des §. 1. des Gongruagesetzes, er geht über denselben 
hinaus, und verlangt auch noch die staatliche Anerkennung der Seel- 
sorgestation als einer selbstständigen. Das sei jedoch unzulässig, 
denn es gehe nicht an, dass die ministeriellen Durchführungsbestim- 
mungen, welche das Gesetz durchführen sollen, praeter legem oder 
gar contra legem etwas festsetzen, was im Gesetze gar nicht vorge- 
sehen ist, ja geradezu dem Buchstaben des Gesetzes und der In- 
tention des Gesetzgebers widerspricht. Der §. 1. des Congruageaetitf 
fordere die staatliche Anerkennung nicht, es sei daher unzulässig, 
dass der §. 1. der Durchführungsbestimmungen dieselbe als angeb- 
lich gesetzliche Forderung aufstellt. Allerdings beruft man sieb 
seitens des k. k. Cultusministeriums auf den §. 20. des Gesetzes fem 
7. Mai 1874 , R.-G.-B1. , wornach zur Errichtung von Pfarren die 



^frr 



**'■ 



Oetttrr. V.-G.-tf. 24. Oct. 1888: Erford. sur Selbst i>. 8eel$org. 925 

staatliche Genehmigung erforderlich sei. Diese Berufung auf §. 20. 
des vorcitirten Gesetzes sei jedoch eine ganz und gar verfehlte, denn 
im gegebenen Falle handle es sich nicht um die Errichtung einer 
neuen Pfarre, und um die staatliche Anerkennung derselben, sondern 
lediglich nur um eine finanzielle Massregel im Sinne und nach Mass- 
gabe des Congruagesetzes. Das Congruagesetz, wodurch nur die 
DotationsverhäUnisse der katholischen SedsorgegeisÜichkeü gertgdt 
werden , enthält in Betreff der Congrua der activen katholischen 
Seelsorgegeistlichkeit genaue und präcise formulirte Bestimmungen 
darüber, teer das standesgemäße Minimaleinkommen d. i. die Con- 
grua, zu fordern berechtigt sei, und wieviel dieses standesgemässe 
Minimal-Bmkommen betrage. In ersterer Richtung wurde im §. 1. 
des Congruagesetzes statuirt, dass erstens den selbstständigen Seel- 
sorgern und zwölftens den Hüfspriestern das standesgemässe Minimal- 
Einkommen- i. e. die Congrua gebühre. In letzter Bichtung wird in 
dem §. 1. festgestellt, wer ein selbstständiger Seelsorger und wer 
ein Hilftpriester sei. Die Verleihung der einen und der anderen 
Stelle hänge jedoch lediglich, wie das Gesetz ausdrücklich sagt, von 
dem competenten Bischöfe, nicht jedoch von der staatlichen Ge- 
nehmigung ab. Es ist daher das Kriterium, ob im gegebenen Falle 
em Öeelsorger ein selbstständiger Seelsorger, oder ein Hilfspriester 
gei, lediglich nur in der bischöflichen Verfügung nicht jedoch in der 
staatlichen Anerkennung gelegen. 

Der k. k. Verwaltungsgerichtshof bat, indem er sich im We- 
sentlichen den Ausführungen des Herrn Dr. v. Fuchs anschloss, die 
Entscheidung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht als 
ungesetzlich aufgehoben, und dieses sein Erkenntniss mit nachstehen- 
den Gründen motivirt: 

»Das Ministerium für Cultus und Unterricht hat die von dem 
Beschwerdeführer in Anspruch genommene Congrua eines selbststän- 
digen Seelsorgers aus dem Grunde verweigert, weil mit dem Statfc- 
balterct-Eriasse vom 25. August 1853, Z. 14.060 Wesenufer als 
Hiifsprieeterposten der Pfarre Waldkirchen systemisirt wurde, und 
die seitherige Erhebung dieser Seelsorgestation zu einer selbstständi- 
gen nicht nachgewiesen erscheint. — Die berufene Systemisirungs- 
urknnde setzt nun im Art. I. allerdings fest, »dass in Wesenufer für 
die im Commissions-Protocolle vom 17. Mai 1853 hiezu beantragten 
Ortschaften und Häuser eine Expositur, jedoch ohne Investitur des 
Expositus, errichtet werde, welche vom Hauptpfarrer zu Waldkirchen 
abhängig zu bleiben, und diesen erforderlichen Falls Aushilfe zu 
leisten hat. Allein im Artikel III. der Urkunde wird bezüglich der 



326 Oesterr. V.-G.-F. 24. Oct. 1888: Erford. mir Selbst v. 8*dmrg 9 

Rechte dieses Erpositen bestimmt, dass der Eipositus alle pfarriichen 
Functionen verrichten, die Tauf*, Trau- and Sterberegister führen, 
Matrikelecheine ausstellen, das Verkündbuch fahren, die Trauungen 
vornehmen und die Armen- and Kirchenrechnungen führen soll« je* 
doch müssen letztere vom Hauptpfarrer mitgefertigt sein> Im Hin- 
blicke auf diese Bestimmung der Errichtnngsurkunde, nach welcher 
der Eipositus berufen wird, alle Functionen* die einem selhstst&ndi- 
gen Seelsorger (Pfarrer) bezüglich seines SeeUorgeepreagete anstehen, 
in dem für die Eipositur gleichtalls umschriebenen Sprengel auszu- 
üben, masste der Verwaltungsgerichtshof den Eipositu&jals einen 
selbstständigen Seelsorger anerkennen. Denn bei der Frage auch der 
Selbstständigkeit eines Seelsorgers kommt es lediglich darauf u* ob 
er in den ihm zugewiesenen Sprengel seine eigene oder aber die Ju- 
risdiction des Pfarrers, dem er alsdann untersteht, ausübt. Da nun 
der Eipositus von Wesenufer die Jurisdiction unwidersprochener- 
massen selbständig ausAbte, nach dem Errichtungsinstnimente auch 
hiezu berufen war, und wie aus der Note des bischöflichen Ordina- 
riates vom 17. Juli 1887, Z. 4093, sich ergibt, auch von Seite des 
Diücesanbischofes zur selbstständigen Ausübung der Seelaorge be- 
rechtigt wurde, so war derselbe den im §. 1. des Gesetzes, vom 
19. April 1885, R.-G.-B. Nr. 47, bezeichneten Seelsorgern beizna&bleo. 
Wenn nun im Absätze 1. der citirten Erricfatungsurkunde er- 
klärt wird; dass der Eipositus von Wesenufer vom Haaptpfarrar tob 
Waidkirchen abhängig zu bleiben und diesem erforder lieben .Falles 
Aushilfe zu leisten hat, und durch diese Bestimmung somit eine ge- 
wisse Unterordnung der Eipositur verfügt wird, so war zu ctvigeii, 
dass nicht jede Unterredung die Selbstständigkeit der Seelsorge *us- 
schließt. Gegebenen Falles konnte also mit Bücksieht auf die Be- 
stimmungen des vorcitirten Absatzes 3. die Bestimmung des Ab- 
satzes 1, »soll nicht die Errichtungsurkunde mit sich selbst m Wi- 
dersprach gerathen,« nur dahin verstanden werden, dass diese Unter- 
ordnung auf die Jurisdiction des Eipositus, also auch auf das. »ach 
dem Congruagesetze entscheidende Moment, nicht bezogen werden 
wollte, dass vielmehr der Eipositus in seinem Sprengel 4*ne eigene 
nicht aber die Jurisdiction des genannten Pfarrers auszuüben, be- 
rechtigt sein sollte, und nur in nebensächlichen Beziehungen , ab 
besondere bezüglich der Verpflichtung zur Aushilfe in der Seelaorge 
der Pfarre und bezüglich der Rechnungen (Absatz 3» der Erricbtaaga- 
urkunde), von dem Pfarrer abhäogig gestellt wurde. Von diesen 
Ergänzungen geleitet , konnte der Verwaltungsgerichtshof die ange- 
fochtene Entscheidung nicht für gesetzlich begründet erkennen*« 



Oesterr. V.-0.-J/. 3. Jan. 1889, betr. §. 7. de$ Congruagtscttes. 327 

So die Gründe des k. k. Verwaltungsgerichtshofes. — Nach In- 
halt dieser sehr lichtvollen und decidirt gehaltenen Begründang des 
Erkenntnisses des k. k. Verwaltungsgerichtshoies, nahm derselbe le- 
diglich nur die Bestimmung des §. 1. des Congrnagesetzes zum Aus- 
gangspunkte seines Erkenntnisses, nnd nicht die mit diesem §* 1. im 
Widerspruche stehende Norm der ministeriellen Durchführungsbe- 
stimmungen zu dem Congruagesetze. Der k. k. Verwaltongsgerichts- 
bof sah lediglich nur die Jurisdictionirung des competenten Bischofes, 
nicht jedoch die staatliche Anerkennung der Selbstständigkeit als 
massgebend an. 

Diese neueste Entscheidung des k. k. Verwaltungsgerichtshofes 
ist um so interessanter, als der genannte Gerichtshof in seinen früheren 
Erkenntnissen die Anschauung zur Geltung brachte, dass zur Selbst- 
ständigkeit eines Seelsorgers die staatliche Anerkennung erforderlich 
sei, und zwar vor dem 7. Mai 1874 (interconf. Gesetze) die factisehe, 
und nach dem 7. Mai 1874 die formelle staatliche Anerkennung. 

2. Entscheidung vom 3. Januar 1889 (Vaterl. 1889 Nr. 13). 

Der Pfarrer von Hassbach erhob durch Dr. Jos. EbenskMer, 
Advocat zu Wiener Neustadt beim V.-G.-H. Beschwerde gegen das 
Min. für C. u. U., weil dieses den Becurs des Pfarrers gegen die von 
der niederüsterreichiscben Statthalterei verfügte theilweise Einstellung 
seiner bis zum neuen Congruagesetze ihm angewiesenen Bezüge mit 
der Mothrirung abgewiesen hatte, dass der §. 7. des neuen Congrua- 
geeetzes, auf dem der Ministerialrecurs basirte, nur auf jene Pfarren 
Anwendung finde, welche, bis zu jenem Tage, mit welchem das neue 
Gesetz in Wirksamkeit trat, eine höhere Congrna, als welche ihnen 
nach dem neuen Gesetze gebohrte, bezogen hätten, nicht aber auf 
Jene, welchen nur eine Congruaergänzung aus dem Religionsfonds 
angewiesen worden sei. Auf Grund dieser Gesetzesinterpretation 
wurde dem Pfarrer ein Theil seiner früheren Bezüge ans dem Beli- 
gionsfonds, welche 619*3 fl. per Jahr betrugen, gestrichen, weil er 
auch aus dem Wiener Diöcesanfonds jährlich 150 fl. bezogen, somit 
ein Einkommen hatte, welches das ihm nach dem neuen Congrua- 
gesetze gebührende Jahreseinkommen von 700 fl. fiberschritt. Der 
k. k. Verwaltungsgerichtshof erkannte aber zu Recht , es habe der 
§. 7. des citirten Gesetzes auch bezüglich der Pfarre Hassbach seine 
Geltung und müsse die Entscheidung des Cultusministeriums aufge- 
hoben werden. 



328 



XXIX. 
Der dem Art. 14v de$ Mar. Concordate Mfettfto geMme 

Artikrt 

war allerdinge seinem Inhalte nach allgemeiner bekannt (Vgl. Archiv 
Bd. 22. S. 341 N. 1). In Dr. Wolfsgrube^ s »Jos. Othmar Cardinal 
Rauscher« (Freiburg, Herder, 1888) S. 157 ist der Wortlaut mitge- 
teilt. Durch jeden geheimen Artikel über den auch vielfach, falsche 
Angaben verbreitet waren, wurde, wie Wolfsgruber a. a. 0. bemerkt, 
der kaiserlichen Regierung das Recht gewahrt, wenn sie dafürhält, 
dass ein Bischof sich des Hochverrates oder der Majestätsbeleidigong 
schuldig gemacht habe , tbatsächlich wider denselben einzuschreiten« 
Während das Concit von Trient verordnete, dass über Pflichtver- 
letzungen, welche die Absetzung nach sich zögen, der Papst allein 
zu erkennen habe, und falls die Untersuchung ausser Rom geführt 
würde, dieselbe Niemandem als Metropoliten oder Bischöfen anzuver- 
trauen sei, behielt sich der Kaiser vor, auch bevor er mit dem hei- 
ligen Stuhle wegen des gerichtlichen Einschreitens Rücksprache 
pflegen (consilia conferre) konnte, vorläufig dasjenige zu verfügen, 
was nach Massgabe des Falles erforderlich wäre, um den Vollbe- 
stand (integritatem) und die Ruhe des Reiches sicherzustellen, jedoch 
unbeschadet der Festsetzungen des Artikels. 14. 
Im folgenden der 

Artiadus secretus. 

Quam vis Augustisaimus Imperator conftiat, baud eventurem, 
ut sacrorum quidam Antistea moliminibus tranquillitati pubhcae in- 
festis sese ingerat, expresse tarnen declarat, quod isto, quem Dens 
avertat, eveniente casu, ius sibi reservat, ad versus perduetlionis seu 
laesae Majestatis reos, etiam anteqnam de iudick) peragendo com 
Sancta Sede conailia conferre potuerit, ea praevie disponendi, quae 
ad servandam Imperii integritatem et pacem pro casus natura oe- 
cessaria forent, salvia semper articuli XIV* dispomtionibus. 

Datum Viennae die decima octava Augnsti anno reparatae Sa- 
latw milessimo octingentesimo quinquagesimo quinto. 
Josephus Othotnarus de Rauscher, Michael Card. Vialc firelä. 

Archiepiscopus Viennensis, 



82» 



XXX. 
De dispoRsattonlbiis In solemnf reffgioso castttatl* voto 

concessis, 

commenUrius historico-canoniciM auetor« prof. N. Niltes S. J . 

»Vix unquam hominem solemni voto (religioso) castitatis liga- 
tum Romanus Pontifex ita solvit, ut saecularis et plane profanus 
reddatur.« Ita Lehmkuhl, Theol. mor., t. 1, n. 500. Et recte 
qüidem. 

Difficultas ista religiosum obligatione solemnis professioiris ei- 
solvendi ex flrmitate ac perpetuitate duplicis illius vinculi exurgit, 
quo se homo in statu religioso solemniter amplectendo dovitixit. 

Ex una parte enim ordini suo est obstrictus propter ipsam pro* 
fessionem, seu traditionem sui a praelato ad meutern eceleaiae accep- 
tatam, per quam totus homo et in jus ordinis transiit et in novo 
suo statu »quoddam esse sacrum accepit,« indeque Deo ejosque ser- 
vitio consecratus existit 1 ). Quod autera sie ex Ordination^ ecclesiae 
semel Deo est solemniter cousecratum , id non facile profautiin fieri 
et in säeculares usus converti solet. 

Ex altera parte autem religiosus vi votorum solemiüum Deo 
immediate ita est obligatus, ut iis, nisi gravissima de causa, ex di- 
vina benignitate, ipsi pontificia auetoritate communicata, pro ratione 
gravitatis causae, liberari nequeat. 

Utrumque vinculum per se speetatum perpetuum atque imrau- 
tabüe est, nulloque paeto via ordinaria tollitur *) ; via extraordinär ia 
autem, exigente scilicet necessitate, ex parte tantam ac pro necessi- 
tatia gradu relaxari consuevit. 

Et solutionem voti quod spectat, per gratiam pontißeiam ejus 
vinculum uon tarn auferri quam ad tempus intra c-ertos Hmites 
suspendi est diceudum; ea quippe est conditio eorum, qui solemniter 
religionem profeasi, sed ad unas (ut fieri aolet) nuptias celebrandas 
a Papa veniam jusjis de causis sunt assecuti, ut vivente uxore ad 
castitatem eonjugalem servandam obstringantur , ea defuneta vero 
novum raatrimonium inire nequeant : vim suam iterum ipso illo, quod 



1) Vide qua« de effectibus juridici« profestionis seu tnditionis rite cale- 
bratae teripeimus in Duputat. academ. pp. 10—12. 

2) Conto dt. Disput. acad. f p. 24. 



330 MUe*> De disp. in soi. rtlig. cmt voio ctmc. 

semper perstiterat, exerente voto, pristinaqae ejusdem obligatione, 
qnae durante matrimonio erat wispensa, reviviscente: quemadrnodum 
in simili casu decisum legimus c. Ex parte 9. X. de converaione 
conjugatoram (111,32); ibi enim obligatio roti castitatis, a conjügato, 
uiore consestiente (sed per errorem, ut videtur, contiaentiam nou 
promittente) in solemni professione religiosa emissi dnrante matri- 
monio gwpensa qaMeta mansit quoad debitum reddendum, verum eo 
per mortem conjirgis soluto, statim atque omni ex parte intogra re- 
yivisoöre ceruitur *). •-.<•. 

Sted nee consecratio illa, quam ex traditione sui ab ordine ao- 
ceptata ortam dixitnus, per nuptias de licentia Snmmi Pontifieis 
eontraetas simpliciter aufertur. Etenim qui tali gratia obtenla ma- 
trimomtim inetrat, non jara sunt eo ipso a religioso ad saecularem 
statam translafci, nee religiosa eomra traditio censetar resctssa: Unde 
eos, mortoa uxore , et ipsum hoc vincnlum % quo ordini sunt in pr*- 
fessione devmcti, pristina sua Vi obstringit; nwi Pontifex sua affltfto- 
ritate, cui ömnes status ecclesiastici sunt obnoxii, aliter dfriis dtepfr- 
suerit. Atque hinc est, cur oonjugatus profeesus capitis Ex parte 
mox citati, defunota uxore, etiam per excommuuicationem comprtli 
juberetur >ad suüm nfonasteriura redire, sub regulari fcabita 4t 
caetero Domino serviturus.« Text um integrum dabimus infra p. 841. 

Verum Pöntifer suprema sua jörisdictione rem ita oompouere 
solet, ut religiosod solemniter- professos priora vota commutande ad 
aliom religiosum ordinem transire jubeat, in quo votum castitatis 
cotjjogaliß tanturt nuncupatur: integra semper manente ptioris Status 
reügiosi natura. 

Quin et eo in casu, quo Pontifex, concessa matrimonii Kcentia, 
dataqne plana absolutione ab aliis duobus votis paupertatis et ob*- 
dientiae, religiosos solemniter professos saeculo restituat, consecratio 
in statu retigioso amplectendo contracta non omitino evanescit Tales 
enim adhuc ex professione sua ita divino servitio dicati maneot, ut 
et castitatem conjugalem ex obligatione religionis servare et a ae- 
cundis nuptÜ8 abstinere debeant. Rem statim recenti exemplo illa- 
strabimus. 



I) Pertmetit fcaec ad ea illastranda, quae de rationibnt solemnitatis 
ibidem fase dispatando (pp. 22 sqq.) contra sententiaro illorem animadTWtimm, 
qai ipsam eolenraitatis naturam in effectibns juridicis poiraat, qnos eecleiii 
universali sua lege rotis adnexos Yoluit Si enim, nt in roto castitatai atast» 
amus, ejus «olemnitas in yi constituatar nuptias irritas faciendi, ex capite 
praesenti absurdum sequerettnr, per mortem uxoris rotum ex tüaplfca flsn 
solemne ! 



De diap. in aoL relig. cast. voio conc 381 

Npn immerito igitar sententiae acoedimus, quod vix unquaüi 
homo religiosus solemni suo voto castitatia sit simpliciter atqu« omni 
ex parte exsolutus, 

Ast, inquiunt, longa extet religiosorum Beries, qut a variis 
auctoribus absolute ac per otnnia a votorum obligatione diapensati 
perhibeantur *). 

Verum in ejusmodi oatalogos apud scriptores occurreates tria 
haec sunt ex ordine ammadvertenda;*ae prima quidem contra aper- 
tarn veritatem historicam raulta iisdem inserta reperiri exampla im- 
perita Acta, quae inde a pluribus 8aeculis auetores sub caeoa fide 
tanquam vera ab inrieem mntuantur. Sie, ut duo tautura ex ve- 
tustioribus memoremus, quae adhuc iu recentassirao opere Bernard* 
Sthmid •) referuutur, falsa iaprimig sunt, quae de mouiali Constantift, 
ßogerii regia Siciiiae filia, a Coelestino PP. III. t dispensata oar- 
rautui-; itemque rejicienda esse constat, quae de capuei&o gallo, 
fratre cardmalis Joyesae, a Gregorio PP. XIII. votis exaoluto dioti- 
tantur. Monaobatum Coastantiae quippe inter fabellas jam dudum 
amaudarunt eruditi 8 ). Patrem Angelum (Henricum ducem) de 
Joyeuse autem acta publica exhibeut, non a Gregorio PP. XIII. (aub 
quo Pontiac« habitum religiösem nondum susceperat), aed a de- 
mente PP. VIII, lioentiam ad terapus obtinuisee anno 1598, utre- 
Ucto oapucinorum instituto foederati exercitus bellidox constitueretur 
contra baeceticos, eumque postea, munere suo egregie obito adjca- 
pucino8 rediisee an. 1599 : integra semper raanente eadera illa vo- 
torum obligatione, quam in solemni professione contraxeratan/,1587 4 ). 

Antiquioribus istis exemplis pontificiae dispenaationie temere 
confictis recentiores quidam pari falsitate adjungunt licentiam Magno 
Magiatro ordinis Tefttonici, Arcbiduci Carolo (Ludovico), iactaq» 
anno 1804, ordine relicto matrimonitim contrahendo Strenuiasimum 
hunc et ab insignibus factis militaribus oommendatiesimum bellidu- 
cem austriacum perhibent ab omni solemniam votorum et regularig 



1) Prae caefcris amplior est dispensationum eatalogus, quem dat Ursaya, 
Discoptat. eccles., t. 4, pari 2, discept. 5. Sed notior jam est, quem ex Fer- 
raris, Biblioth. (matrimonium , art 7, n. 4; et votum, artic 3 V n. 68) tradit 
Bouiz, De jure regulär, t. 2, p. 482. 

2) In actis literarife: »Studien und Mittheilungen aus dem Benedictiner- 
und dem Oistercienser-Orden,« 1886, I, p. 807. 

8) Cfr. Ferraris, Bibliothec. edit. casin. ▼. Matrimonium, art 7. n. 4. 
et sdditkm. earinen. .ibidem adjectas. 

4) Vide Fleury, Hist. eccles. (edit. latin. an. 1772) Üb. 180, §. 19. (1 61, 
pp> 258-256) et I. 188, §. 79. (t. 52, pp. 458—463); item Biographie nnfrer* 
•eile, jf. Joyeuse (Henri duc de) t. 21, pp. 276—277. 2. edit. 



332 Mlles, De disp. in sol rtlig. oast voto tone 

professionis vinculo per Sunramm Pontificem prorsas absotahm, po- 
sfto saptemo euae religionis magistrato, e religioso adj aattulsNBi 
Btatum iraaslatam fuisse ao saeculo restitutam pluries nuptiaa m- 
ttaxisse, Sed fels&m est totum , qnod de Gatoli profepsiona efasqu« 
eraluttone ematiniseuntur. Ipse emm in antecesaum jaro bre*e 
ettgibflitatis a Summo Pontifice obtiouerat, vi oajus indultum erst 
coiseeutus mon emittendi professionem regulärem et yota solemttta, 
et nihilottrinos suprenram -QTdinis magisterium com emnibus ejus« ju* 
ribas ac prirüegüs capessendic : quo eodem iudulto et Caneü in g*cro 
magistratu decessor, Archidux Maxnnilianus eüm fuerat poditus *), 
et nostro hoc tempore Arctriäux Eufeniue, Supremi ordinia raagistri 
ooadjutftr constitutas, ex pontificia benigniiate gasdet *)> Cournen- 
tHia ergo est historia diflpensationis herois Caroli totmnque. faetus 
a quaestione nostra alientim. 

Cetitra objecto« dispensatunram ludioes altero loco eücipieadum 
est, exeinph in iis tarnquam eerta referri, quae tarnen Omnibus, ex 
eansis dubia stak Ejusmodi saue est dfepensat»e T quae sine nlia ds* 
bitatione pertabeinr facta Ratmro, Arragoniae regi, saeerdoti, ut 
ajunt, et monacbo; qtium rihiiegnins vehementer disputeat eradUi 
tum de dispeoeationte auetore (aliig eam tribuentibus Benedicts PP. iX., 
aliis öoatra Innoeentio PP. II. , alüß vero AtexandroPP. IIL aliis 
imo€oeleBtlao PP. III, aliis alii Pontifid); tum dee^iaaUrta^Jbttm 
de ejiisdem treu atqae exeeatione; tum detrique de ordrae aa-UM* 
ditione ipsins Ratairi, quem votis exsotatutn dfctmt 9 ). Bm «Utas 
adeo tieerta n<m est mter facta bistoriea memoraada, qaaein qjus- 
modt controversiarut» genere tanquam causae sea doctrinae profaa- 
tiones adhibeantur; multoque minus inter >faotaprobatitta«:priabqm 
stW locum tfndieare petest: quemadmodum apnd Rnram. R JHüSBer 1 ) 
atioeqae rseentieres seriptores fleri videmus. 

Tertio tandem in obvios illos diapensatornm reMgioeoram ©a- 
fatogoe nottadara est, hueosque nondum oemparaisse autheottctt« 
dooamentam, qnod fidem faceret, absolutam unquam vinculi religio« 
exöoluttoiwm homini religionem semel prefesso coneessam ftiiaae; 
qaotquot enim protrahi in lacem potaerunt, ea loqauutur omnia de 
limitata consuetisque finibus circumscripta relaxatione, sive quod 



Hl 



1) Ofr. Zeitschrift ffir kath. Theologie, 1887, p. 187. . . , 

2) Ibid. p. 572. 

3) Videantur Lehmkuh] , Theol. mor. t 1, n. 473; Qams, Die Kirchen- 
g«echlohte von Sptüien, t. 3, part. l t §. 4, p. 182; aaotor Titae s. Lfenmti 
Justiniaiii loco mox addneendo. 

4) Theolof . »oiml., IIb. 2, üt. % §. 56, n. 2. 



De disp. in sol. relig. casi. volo conc. 



3S3 



dfepensatus raoriua vel consentiente uxore ad propriam religionem 
redire jubeatur: pristinam, ut ex roente deeretalis Ex parte citalae 
diiimus, vim snain exsörente professione; sive quod qui dispensati 
perhibeniur, priori vrocalo ita liberentur, ut ad alium ordinem reli- 
giosum cum voto casütatis conjugalis in unico matri monio transire 
debeantj sive quod saecalo restituti absolutionemque a votis pau* 
pertaiis et obedientiae consecuti, ia solesmi vuto eastitatis tarnen pro 
licito usu unius matrimonii tantum dispenseirtur : integria, quoad 
caetera omnia, matientibus pristini eastitatis voti effectibus. 

1 aingulis classibus exemplutn adflcribatur. 

Primum illudque a plerisque omnibus atictoribus in capite seriei 
diapensatoruin poatura est Nicolai Jastiniani, Veneti, monachi pro- 
fessi, qui, -pt labantem nobilissiraam suajn familiam aceepta uiore 
conservaret, ab Alexandra PP. III. dispensatus fertur, Jam vero 
Nicolaus noster, post soboiem prospetfe ausceptam, vivente adhuc et 
consentiente ae continentiam voveate uxore, »voti veteris religionisque 
nofi hömemor, ad mocasterium reveraus est, miraculU postea clarus |m 

Kelkjna duo eiempla ex/aetate nobis propinqutore deaumimus, 
tit eo luculentius appareat, quam partim eo in genere sit defereüdum 
veteribas, qui se invlcem exscribende longarn seriem dispensationum 
tetnnt Si enim nogtris hie temporibul, abi docti historiara adeo 
diligenter e legibus critices tfactaat, in enarrandis ac judicaadis 
factis eorora, qoi sibi sunt aequales, auctores turpiter errare de- 
prebendantur, qaaato magis diffidendum erit antiquioribus Ulis 
scriptoribaa, qui ejusdem artis plerumque expertes necessariisque do- 
cnmeotia bistericis prorsus deatituti sine consilio repetunt, quae in 
vetf&tis operibus relafca rovenerant. 

Primum ergo bujus saeculi exemplum ponimus dispensationem 
equitis professi ordinis Teutonicorura ex -anno 1802, alter um vero 
saecularisatioiiem , quam voeant, equitis professi in regulari ordine 
Hierosoiymitano seu roeKteasium ex anno 180G: quo utroque casu 
pleoam pertectamque ab omni votorum viuculo absolutionem füisse 
conoe88am nostri temporis scriptores non miau 9 fideater quam faiso 
tradunt. Aothentica acta hucuaque inedita ex archivis ipsi eruimus. 

Dispensatio equitis professi ordinis Teutonici ex anno 1803. 

Maximilianus Cornea de Mervaldt*), religioaus eques profeasns 
Ordinis Teutonici , vir inter primos belli duces animo et virtute 

1) Ita kffitur ia vita b. Laurentii Jnstinkm. apud Bollaml. ia Act« SS, 
ad d. 8. Jannarii, ejus mensu t 1, p. 552. 

2) Ejus laudnm et ritae compeDdimm eitat tarn in »Allgemeine deutiche 



S34 Nille8, De disp. in *ot. relig. cast. r>oto conc* 

praecellens, propter illustria facta militaria insigni ornameuto supremi 
Ordinis Theresiani ab imperatore Francisco I. ornafcus erat anno 1794. 
Verum quominus praecipuo hoc meriti atque honoris insigni publice 
uteretur, supreams Teutonicorura Magister, Arehidux Maxiroiliaaus 
(Archiepiscopus et Blector Colouiensis > avuncuius imperatoris) ea de 
causa prohibuit,. quod equites ordinem Teutonicum soleiuniter pro- 
fessoa ipeae constitutione« Ordiois jubeaut, sacra aaae religionis croce 
esse contentos. — Orta.exinde est gravis ac perdiuturua coutrovewia 
ioter imperatorera et arohiducem ; judicaute Augustissime, in ambiguo 
illo rerum discrimine e republica esse, ut duces exerqitua, qt»i>prae 
caeteris egregie fortes et strenui extitissent, etiara publice . peeolia- 
rem gloriaxn consequerentur atque ita railites, eihibito pweclawraae 
remunerationis exemplo, ad majorem belli virtutem usque incitareüt; 
summo magistro contra pertinaciter coüteadente, id adeo a sec<m- 
cedi hoü posse, ut potius in equitis sui ex Ordine djacessum, quam 
in apertam constitutionam violatienem esset oonsensurus. Taodtem 
ex utriusque pajrtis consenau ad id consilii deventumesi anno 130 l t 
ut Comes Summo Pontifici pro obtinenda exsolutione obligatiauis ?o- 
torum religiosorum supplicaret 

Quam autem ex praeviis tractatibus roraanis rescivisset, diapaa- 
sationem non <5oncedi absolute ac simpliciter, sed quadantenos tan* 
tum, facta scilicet solemnis vati eommutatioue in voium aastUaüi 
conjugalis, non quidem in saeculo *), sed in alk> aliquo Oxdine mili- 
tari, a Sede Apostolica approbato, rite emittendum, h. e M cum fa- 
cultate matrimonium unica vice tantum cum foemina per Ordinis 
regulam qualificata contrabendi contractoque intra fines in constitu- 
tionibus Statutes utendi *) ; preces suas ita coucipiendas curavit : 

Biographie ,« t. 21 , pp. 476—480 , tum in »Biographisch. Leiicon des Kaiser- 
thums Oesterreich,« edit. a Wurcbach, i 17, p. 413-419. Quae de causa 
dispentationis hie tradimus, ex ipso Vienoensi centrali arohivo Ordinis eruta saat 

1) Saecularibus homhribus nadae castitatis conjugalis ?ote obstrietit ita 
permittitur matrimonium ejusque legitimus usus, ut a quibusennqae aliis aetümi 
castitati oppositis, ac praeeepto divino generaliter jam prohibitis, etiara vijroti 
abstinere debeant t. g. a fornicatione , ab adulterio , a pollutione , a desideriia 
tt delectationibus impnris. Hinc patet castitatem mere conjugalem , tali roio 
premissara, adhuc intra terminos praeeepti consistere, et non ascendere ad al- 
tiorem illura gradum perfectionis a Christo consulente propositae; nihil Jeaira 
eomplectitur, quod eonsitii tantum sit et non praeepti, omnibus communis. 

2) Beligiosum castitatis conjugalis votum, juxta regulam emissum, obligat 
etiara ad abstinentiam a certis quibusdam aetibus, qui independenter a tau Toto 
etsent permissi, quorum fuga proinde est libera et sub consilium cadlt. Com- 
muniter quippe statutum reperitur, ut castitatem conjugalem in religione pro- 
festi matrimonium inire non possint nisi semel tantum et cum firgint, seu com 



De dUp. in aoL rellg. cast voto conc. 3S5 

Beatissimo Padre! 

Massimiliano Conte del S. B. I. di Merveldt del Circoto di 
Weetfalia in Germania, ed oratore umo. della Santitä Vra;, col dovuto 
oaeeqaio Le rappresenta, che essendo egli cavaliere professo deir Or- 
din* Teutomco, e trovandosi costituito nelF etä di afnni 86, ha esposti 
al Reale Arciduca öran Maestro di detto Ordine secondo il preäcritto 
nel Capitolo 15. degli Statut! quei rilevanti motivi pe' qaali gli ab- 
htaegna di uscire dalf Ordine, e ne ha quindi dal Gran Maestro me- 
degirao riportato Tasseaso corrispondente. Ora ad oggetto di poter 
ottenere il coropiraento de* suoi desiderj con esser sciolto dai vincöli 
eontratti nelk professione deir Ordine summentovato, ricorre alla 
paterna clemenza di Vra. Santitfc snpplieandola con tntto il ferVore 
del säe spirito, che in vista delle particolari straordinarie sue cir- 
oostanse voglia degnaret accordargli benignamente la grasia di potere 
dal detto Ordine Teutonico passare in uno dei pin miti Ordini mi- 
litari approvato dalla Sede Apoetolica, nel qnale sia per trovare il 
benevolo recettore, commotandogli ineieme il voto di oastitä assoluta 
fatto da tat nell' Ordine Teutonio nel voto di castitä cohjngale, la 
quäle sarä tenuto ad osservare neir altro' Ordine, in cni fara il sao 
p*S8aggto. — Che eto. 

Pins PP. VII. preces validisBimo iraperatoris patrocinio suf- 
fattaa ex »specialiesima gratia« admisit, dato per organnm selectae 
Cardinalium Coogregationis rescripto, quod sequitar. 

Ex audientia Sanetwimi* 

Die 22. Jannarii 1802. 
Sanctferimas, eitraordinariis omnibus facti cirenmstantiis ma- 
ture perpensis, alüsque attentis gravibus causis Sanctitati Suae notia 
animnm sunro digne moventibus, ac de consilio nonnullornm Emi&en- 
ttasimorum ac Reverendissimorum PP. S. R. E. Cardinaliinn, er gra- 
tia specialiseima nnnqnam trahenda in exemplnm clementer indalsit, 
ut Orator ab eqnestri militari et hospitali Ordine 8. Mariae Ten- 



alia persona in constitutionibus Ordinis qualifleata, ao praescripU plenunque 
conditione, nt. matrimonio sie oontracto aliquibus diebns nti neqneani: qaae 
sane omnia consilii sunt et non praeeepti. Inde fit, ut castitatem ooajugalem 
in religione promittentes aliqnem gradum consilii castitatis et perfeetio&is 
evangelicae attingant, licet non omnino totam latitudinera ejus eonsilii wo 
Tota eomplectantur. Atque ipsa haec est ratio, cur multi aactores cum Suares 
doceaut, eqnites oonjngatos ordinum militarium, castitatem intra cersam latitu* 
dinem et com pioportione ad finem oojusque religionis yoventes, reris roligfetis 
aoeenseri posse. 






I 



536 Nilles, Dt disp. in aot rtlig. eosL voto' conc 

tonicorum, in quo alias ipso soleronem emisit professional« , adnal- 
forum ex militaribus ordinibus ab Apostoliea Sede approbatis, isv.qBo 
benevolum invenerit receptorem, servatis tarnen respectuhojus etdinis 
secundo dieti Omnibus iis, quae in nowrutn equitum admisstanw «r- 
vari debent ac solerit, libere et licite transire posßib *c vatoat; 
itemqne Sanctitas Sua votum absolutae cartitati» ab- Oottore in 
pritQO dicto Ordine S. Mariae Teutoniborum antea etni&wm Hreofcti- 
tatts conjugalis votum ab eodem Oratove, vita ejus natural! daraote, 
perpetao servandum benigne commutavit, injuncta albpsreleemcMiyiia 
artritrio confessarii ipsius Oratoris praescribenda, Cott&titatits)iba*< et 
OrdinationibuB Apostolicis, praedictique S. Mariae Teutonktraai 0*> 
dints Statatis , privilegiis et consuetadinibu? alüaque etiam eajfreafck 
et individua mentione dignis in couttrariöra facientibue tk*> obstat I 
tibus quibuscunque. Voluit autem Sanctitas Sua praesens leaorfft-» i 
tum perinde suffragari ac si Literae Apostolicae in forma Brevis j 
desuper fuisseut expeditae. i 

(L. S.) • Michael de Betro, Patriarch* Hierosolyntitanus. j 

Sigillom eelecta* Congreg. negotii» eccl. praepos. - /. .;,!-. - i 

Licentia pontificia feliciter obtenta, Cornea statin* de Wqpm&o \ 
novo instituto cogitatiooem suscepit, Ordinibusque ounctis mmQ 
perlustratis, videre sibi visus est, in quatuor reltgionibu$ rnüiUriüNa 
maxime conditionibns rescripti papalis facile satisfieri posse, etiliott 
in tribus Ordinibus hispanis a. Jacobi de apatha* de .Alc*nfc»jra, de 
Calatrava, et in ordine sabaudo sanotorum Majmtii «tJ^az^q : qn^d 
eoram oonstitutiones a Sede Apostoliea approbatae religio eqn&bflfi 
facultatem tribuant matrimonium cum persona quaüficpta ,*) cwfcfsi- 
hendi susoepta tarnen obligatione voti oastitatis CQnjqgaliaJ) #d 
meutern profeesiouis servandae 3 ). Qunm autem taue tempert,- ock 

1) De Ordinibus militaribus hispanis cfr. Barbosa, Jas ecclesVl 1.' 1, 
c. 41,11.88. 

8} Plerique religiosi müites hlspaai ex primo sao mstxtato sotemne votasji 
perfecta« castitatis emieerunt. Verum quam decursu temporis »valetet s»0tora 
opfoio — verba sunt Azorii — , satius fore, at conjugalem taatammodo caati» 
tatera profiterenttur in posterum, Romani Pontificis auctoritate ad id impetravta: 
de ea re consultus Pontifex, sna auctoritate constituit, at praediett ' milltet 
deinceps conjugalem sohmmodo castitatem, regulam proflteudo, voteren^. . . 
Et sie omnem majornm et pluriom peeoatoram oecasionem pmeeiditc (Institat 
moral. L 18, & 8). »Ei eodem fandamento, iaqtit We* t putabs* Soja», 
Aagostissimi Caroli V. eonfessarius, Hb. 7. de justit. q. 4. a. 8, expediena fore, 
ti etiam cum eqoitibus Melitensibos dispensaretar, ut ad solam oastitatem oe*- 
jugalem tenerentor, uti cum miliübus Calatravae, Alcantarae atiieqne est diapea- 
•atam a Summo Pontiffce« (De praelatis regnlaribas pari 2, controv. 3, iL Ä)- 

3) Cfr. Hyac. Donat, Praxis rerum regularium, t. 4, tr. 1, q. 1!, n. 14. 



De disp. in aol retig. cast. voto conc. 337 

ronam hispanam* cui tres Ördioes hispani canoake sunt iocor- 
porati 1 ), propter continuuni bellorum dtaerimen labantein videret, 
Comee eireumspectis rebus omnibus rationibusque prudenter subductia, 
praeferendum censnit Ordinal» ss. Mauritii et Lazari, in quo reli- 
giotte equitibus inatrimonium tribus sub conditionibus coneeditur; 
in eo quippe »railites cum uniea taatum et virgine conjug^ti ad 
habitan et professionem regulärem admitti f seu qui pro tempore 
admisBi famnt v matrimonial» cum virgine et unica dumtaxat con* 
trabe» possoat, et alias castitatam conjagalem et obediantiam ei- 
presse profitentur.c Ita Gregor PP. XIII. Consfcit. Chriatiani papuli 
ed. <L 16. Septemb. an. 1572, et Constit Pro commissa edit. 
13. Noremb. *). Conscientiae vero soae per omoia consulturua, authen- 
tioum Judicium a Nnotio Apostolico expetiit et ex optato secundum 
obtmnii. 

Declaratio Nuntii Apostolici. 

Antonios Gabriel Gomes Sereroli, Dei et ApostoKcae Sedis 
gratia Archiepiscopus, Episcopus Faui, SSmi. Dni. Nri. Pii diviua 
protideiiiia PP. VII. Praelatus Domesticus et SoKo pontificio as- 
sistans, Ejusdemque, et Sanctae Sedis Apostolicae apud augustem 
aatain imperiale-regio~apostolioam com facnltatäbus Legati de Latere 
Nuntius. 

Quum Excellentissimus Dnus. Comes Maximilianus de Merveldt* 
modo ad aulam petropoltonsem Franeisci I. lmperatoris et Rtfgis 
apostolici Ora&or, a Sanctitatis Domim Nostri Pii VIT. dementia 
sequens Rescriptum obttnuerit, videlioet: *» Et Andientla SSmi die 
22. Jauuarii 1802 •«= Sanctifr9imus etc. etc. » Quumqu* a Nobis, 
ut quiefci ejus conaciontiae consulamas, petierit, ut declaremu*, an 
qauum iu sacram religionem ac ordinem militarem Sanctorum Mau- 
ritii et Lazari receptus erit, satis conditionibus superioris Rescripti 
facturus sit: Vtso per Nos juramento, quod emittitur ab equitibus 
8S. Mauritii et Lazari, in quo juramento hujusmodi verba continen- 
tur; videlicet = Spontaneamente e liberamente fo voto, e giuro 
all Onnipoteute Iddio Padre, Filiuolo e Spirito Sauto, davanti alla 
Beatissima Vergine Maria, ed a' gloriosissimi Santi Maurizio e Laz- 
zaro, di prestare per sempre umile e fedele ubidienza alla Sacra 
Real Maestä del Re di Sardegna generale Gran Maestro della Sagra 



1) Cfr. Hadrian. PP. VL Coustit Dun intra, edit. 4. Maji an. 1522 
(bollar. magn. rom. t. 1, pp. 628—625, edit. Luxemburg). 

2) Bullar. magn. rom. t. 2, p. 392 (edit. Luxemburg). 

AreMv fdr Ktroh«nr«oht. LXI. 22 



888 Nilles, De divp. in $oL relig. cast. toto conc 

Religiöse ed online railifcare de' santi Maurizio e Lazzaroi ed a'Su- 
periori, che mi saranno dati, e d' oaservare cfcstitä almedo cörijugale, 
ed nsare öaritativa ospitalitA vereo i poveri lebbroeii « GosViiddio 
m'ajuti e questi santi suoi Evangelj. = Teetaraur, dedaräöluiiqüe 
per praeaentes, Coimtetn praedictum , si pröfesstonerfr «te diete mili- 
tari Beligione feeerit, et joxta formam stiperiorem jmmritv **- 
dictamque a Bescripto eleemosynam executioni mattdav , -erit;-v^titftÄti 
Sanctitatis Suae plene satisfacturum esse, ac proiode (mrai**li*er«m 
evaaurotD ab omnibus vincalis, quiboö erga Ordfmeth Teotonidkwr^u 
obstringebatur. ~ In quorum fidetn etc. ( ' ii.in. ti's.Ti ' 

Datum Vieflnae Austriae ex Pblatio solttaöE^Wentia^Noatrtie 
die 22. raensis Octobris a. I>. 1806. ••••»- *•*• 'i-v - 

Ant. Gabriel, Archiep. Ep. Fatofi; < : ''!*> *• ~ 
ChrisUyphorus Bussä S ae Nunt™ Apcae.Caaeellaris. 

Rebus omnibus ita compositis, Coroes de Älefaeldt tatWttta ; £x 
Ordine feutonico legitime dimissus est die 11. Febrl an. l8<)7, ni dt- 
missusque vicisaira renuntiationem otonium jurlum per fcolettfteti^ftfro- 
fessionem Ordinis Teutonici ölim acquisitorum pare äc'sifcfe WH :, i*- 
servatione fecit autbentico documento ex urbe Petro^oli VftWbam 
mis80 d. 10. Martii ejusdem anni 1807. "•' ,:! '. " J ,,: 

Dispenäatio equitis pröfessi ordinis Mdit&nsium ex t antici J W6&} 
Beatissimo Padre. ,,,. . / , , ...-^ ... 

II Gonte N. Nv, I. B. Ciamberlano di Sita Btoe&ä Plmpera- 
tore d'Anstria e Maggiore nella di Lui armafca,* oratoftv umitiäsimo 
della Santitä Nostra, ossequiosamente espone, che la 9ua farfrigKa 
ora si h ristretta a soli due indiridui, cioe, TOratore ed il Gevmano 
Ocmte N., ambedoe cavalieri del S. M. Ordine Gerosolimitaöo, o*e 
TOratore in vista appunto di esaere il secondo gemto emise i * tfcti 
solenni nell' Ordine stesso fin dalP anno 1855, riceV&utafle aadie 
ana commenda, nella quasi certezza, che il di lui frateikj G#nt» N. 
come Primogerrito, si fosse aceasato, e eosl avesse protoguito te «na 
nobile stirpe. 

Senonehd dopo alcuni anni si avvide di essersi ifigaäiifcto a 
partito . . . ; .-,.... ... 

In tale stato di cose andarebbe senza dubbio ad estinguersi 
intieramente la famiglia de' Conti N., la quäle ö una delte piu g^- 
tiche e piü nobili d'Austria, che nel progresso di molti secoli vanta 
cospicui e segnalati servigj prestati alla Santa Chiesa, all* Imparo 
austriaco, ed ai rispettivi Begnanti. — A ciö si aggiunge, ehe i 



t)e disp. in soU relig. ca$L voto conc. 389 

Fidecomroessi sui quali sono garantite roolte opere pie ricaderebbero 
a profitto forse di lontani parenti, di cui taluni non eattolici, e che 
i feudi Austriaci, di cui la stessa famiglia trovasi investita, sarebbero 
devoluti al Sovrano patrono feudale. 

v Consigliato pertaoto ed aniraato da probe ed autorevoli persone, 
fit coraggieso e rivereate ricorso a quel tesoro immenso di facoltfc e 
poteri, di cui sovrabbonda questa Santa Sede Apostoiica,, supplicando 
la clemeosa della Santita Vostra a yolerne far nso in pro ddd^voto 
Otttkore* seiogUendolo dai voti solenn i, e pernaettendogli di paasare a 
matrimoniale connubio, implorando da Sua Divina Maesta che voglia 
degnarsi donatio di prole maschile, la quäle seguefldo le orme ono* 
revoli de' suoi antenati possa essere di positivo vantaggio alla Chiesa 
ed air Impero, 

. Bmou Padre, il Gran Priore deir Ordine gerosolimitano in 
Boemia, cui appartiene , unisce la sua alla fervorosa preghiera , che 
Fumile Oratora ha Tonore di deporre ai piedi della Santitä Vostra, 
tantp piu, che non mancano eserapj in proposito, sia Vostri, che dei 
glorioai predecessori. Quindi spera con fiducia da Voi quel potente 
e mirabfle Fiat, con cui si richiami a novella vita un' antichissima 
e nobilissima stirpe, che 6 presso ad estinguersi. 

A corredo della presente ossequiosa diraanda Y Ore. umilia N. 10 
docamenti, parte italiani e-francesi, e parte tedescbi (questi Ultimi 
colla relativa officiale versione), ben certo, che la Santitä Vostra si 
degnera neir Alto sapere e clemenza apprezzarli. = Che etc. 

Ex Audientia SSmi. habita ab infrascripto D. Pro-Secretario 
& Congregationis Episcoporutn et Begularitttn sub die 16. Martii 
186$. = Sanctitas Sua, attentis peculiaribus circumstantiis animuui 
swm moventibus, benigne anuuit ac propterea mandavit remitti 
Brno. Archiepiscopo Viennen., ut pro suo arbitrio et prudentia indulgeat 
Oratori petitam dispensationem super votis in sacro Militari Ordine 
Hierosolymiiano solemniter emissis, praeter votura castitatia l ) ; pro 
quo ex special! gratia, et ad effectum dumtazat matrimonium r ser- 
vatis servandia, valide contrahendo in eoque debitum conjugale licite 
exigendi siroul et reddendi, Eadem Sanctitas Sua facultatem tribuit 
praefato Archiepiscopo Viennen., illud Apostolica Auctoritate dispen- 
sando commutandi in sacramentalem confessionem quolibet mense, et 



1) Quod praeeunte Bouix, (de jure regulär. , t. 2, p. 484) animadvertit 
Bernard. Schmidt (1. c, p. 310), quaestionem de conditione eorum, qui in uno 
alterove tantum ex solemnibas religiosis votis dispeosati existant, non esse 
•licfcjtw momenti praetici, id praesentis aliorumqne sirailiura casuura decisione 
ioipecta admittere non possumus. 

22* 



340 Mlles, De disp. in sol. relig. casL voto conc. 

in alia pietatis ac poenitentiae opera, taradiu duratura, quamdiu com- 
mutationi hujusmodi locus erit , inter quae aiat aliqua ab Oratore 
quotidie facienda, quae spirituali ejus bono raagis oxpedire judiea- 
verit, ac ita ut ipse, quoad vixerit, memor esse possit obligiationis 
snae. — Sciat autem Orator se contra praefatam castitatis yotmu 
facturum, si extra licitum matrimonii nsum (quod absit) deliquerit, 
et si mulieri, quam in uxorera ducet, superyixerit, ad castitatem ser- 
vandam omaiao teneri, utpote eodem voto ut priue abstrictjna,. &<?c 
aliud matrimoniura coatrahere posae absque uo?a S. Sedts ticentia, 
Gaetetmm Sanctitas Sua injangendum volait Oratori, proat hujus 
Bescripti tenore injungitur, ut Commendam Sacrl Militaris Ordinis 
dimittat, et in posterum ipsius privilegiis omuino careat; Cöntrariis 
quibuscumque non obstantibus. Romae. 

Ä. Card. Quaglia Praef. 

(L. S,) L. Svegliati Pro-Secrius. 

Intra eosdem ferrae terminos Pius PP. VII. »matrimonial quae 
in Galliis» tempore magnae perturbationia, tum a clqricia.iiijsacris 
ordinibus constitutis tarn etiam a regularibus utriuaque sezus;**- 
lemniter professis sacrilege et nulliter fuerant afttentat*, «uro' *f&* 
tentibus misericorditer dispensando revalidari permisit« : rnanente 
9cilicet , ut in nostro hoc casu , cum vinculo castitatis conjugalfe 
stricta obligatione a secundis nuptiis abstinendi. «Et jure merifo sie 
fuit dispensatio restrieta. Quod enim de qualifeet dkpenöatioDe 
generatim vatet, ut »eam utpote etorbitantem a jure opolteat velut 
odiosam restringi *) ,« id eo vel magis in banc dispensatfenerä cadjt, 
quum Pontifex »cum hujusmodi personis solum ad duritiam cordis 
eorumc dispensasse legatur *). 

Appendix. 
Decretalis Urbani PP. I1L »Ex parte (an. 1186), 

Ad praesens hoc juris caput rite intelligendum , haec sunt ex 
titulo »de converaone conjugatorum« (3, 32) ex ordine recolenda: 

Ex jure naturae vir religionem ingredi non potest nenhetriaitl 
ignorante uxore. 

Unde votum castitatis a conjugato sine licentia uxoris in mo- 
nasterio emissum non tenet quoad professionem regulärem; vatet 
autem ratione voti (siraplicis), »quoad ea quae erant in voventis po- 
testate, scilicet non exigere debitum;c nisi forte emissum fuisset 



1) C. Ia qui 1. de filiis presbyter. in 6. 

2) £z Uteri« apoetoL ad episcop. Gali. d. <L 17. Febr. 1809. 



De disp. in sol. rtlig. cast voto conc. 341 

dependenter, ut ajunt, a professione et habita relatione ad ipsum 
statum religiosura. C. Quidam intravit. 3, et c. Placuit 12. X. de 
convers. conjug. 

Ei jure decretalium vir n<m potest ad religionem transire nisi 
uiore oonsenti* nte *t simul eaititatem profitente (siye manendo in 
saeculo, ^si jam in provecta aetate suspicione careat; sive intrando 
monasterium, si adhuc juvenis sit). C. Quum sis 4. eod. 

Si uxor »jus sciat vel ei dicatur, iunc in mariti conversionem 
conseatieiido mtelKgMSur et ipsa castitatem vovere, alias non.« C. Ex 
parte 9. eod. jcta. gl. ad v. consentiente uxore. 

, Praescripta baec pronaisaio continentiae uxoris non tarnen est 
de ßS8entialibu3 requisitis professionis regularis yirl . 

Si itaque nxor juris ignara in professionell viri consensisset 
atque fta licentiam dando sine castitatis voto in saeculo mansisset, 
votum viri in religione emissum valeret etiam in ordine ad profes- 
sionell! regulärem; »qnaravis enim non debuerit vir transire uxore 
in saeculo remaneate, tarnen, tenet votum et monachus factus est; 
quia multa fieri non debent, facta tarnen manont.« Eod. gl. ad v. 
neqniverit proficisci. 

- Ejtismodi vir, jam monachus factus, non obstante solemni casM- 
tatiö voto valide in professione emisso, ad tborura tuoris, quae in 
mariti professiooem coaeeosit quidem, sed propter juris inscitiam 
castitatem non vovit, »de monasterio revocari potest« (CL 1. eod.); 
ujorie autem defuncta »aliam sibi valide copulare nequit, sed ad 
sunm monasterium reverti debet, sub regulari habitu de caetero 
Domino sefritorus.« C. Ex parte 9. eod. 

Text*» hujw capitis est ejusmodi: 

Ex parte abbatis s. Petri (de Bomandin) ad audientiara nostram 
pervenit, (juod quum D. (de Ter.) in infirmitate positus, consentiente 
uxore (ipsius) votum vovens castitatis, monachalem habitum susce- 
pisset, postmodum (ab infirmitatis ipsius) liberatus (angustia), et 
praedictam suam) uxorem retinuit *) , et aliam , ea defuncta , sibi 
temere copulavit. Quia vero, licet praedictus D. uxore sua remanente 
in saeculo, de jure ad religionem nequiverit proficisci; ea tarnen 
sublata de medio, votum (quidera factum) sine salutis suae periculo 
non potuit violare: mandamus, quatenus, si verum est, quod asseri- 
ttrr, praedictum D. per excommunicationem compellas, ut t muliere 
dinrissa, ad suuro monasterium revertatar, sub regulari habitu de 
caetera Domino serviiurus. 

1) In corpore juris canonici plura exempla eornm extairt, axa quum ad- 
▼erpa valetndine capti ac de salnte desperantes profetnonem reiigiosam emi- 
aisaent, postmodum, sanitati restituti, monasterii ingressnm morati sunt: 
»jTuta iltad,< qnemadmodnm habet gl. ad C. Ex transmistta 3. X. de rennntiat 
(I, 9) v. infirmitate, 

»Dum fero languorem, fero relligionis amorem. 
Expers langnom, non sum memor hnjnt amoris.« 



342 



XXXI. 
Decr. s. Congr. Negot. Eccl. extraordin. d.d. 14. Julii 1888 

ad episcop. Tarbiensem de nomin. canonic. tittd. et Honorar.', de 

praeced. vicar. generalis tarn in choro quam in processionibus. 
Card. RampoUa, secret. Status suae Sand. Leonis XIII. die 19. Julii 
1888 sequenies litter as ad episcopum Frosper Marie Tarbiensem scripsU. 

>IllU8trissime ac Reverendissime Domine, 
>Ad dirimendas nonnullas controversias , quae inter Domina- 
tionem Tuam et istud cathedrale capitulum exortae faerunt, qu&eqne 
a S. Congregatione Goncilii, uti noscis, ad S. Congregationem NegoÖis 
Ecclesiasticis extraordinariis expediendis praepositam remissae faerunt, 
Sanetissimus D. N. Leo Papa XIII., quosdam hujus 8. Congrftga- 
tionis erainentissimos Patres adlegit. Qui, re fottöiter discuasa ac 
mature perpensa in coraitiis habitis die 14, vertenüs mensfe, dttte- 
vere ad Tarbiensem episcopum et minime ad capitutam jus ottfipe- 
tere sive conferendi canonicatus in cathedrali ecclesia, sive notDiBUmli 
archipresbyterum cui onus curae animarum incumbit. Relate ren> 
ad nominationem canonicorum, qui honorarii dicuntuf, nihil innotfctt- 
dnm esse rescripserunt. Pariter vicariis generalibus praeced«rtiam 
saper omnes dignitates et canonicos tarn in choro quam in proce*- 
sionibns competere juäicarunt: 

»Verum cum sacri canones minime patiantur, ut in eadem ec- 
clesia eodemque collegio ab Ordinario duae valeant consrtitai digni- 
tates eumdem babentes titulum easdemque ftmctiones exercentes, 
omni praebenda destitutae et ad nutnm amovibiles, quemadmodum 
in Tarbiensi capitulo peractum firit, hinc eminentissimi Patres 'Am- 
plitudini Tuae curari mandarunt, ut ea omnia aboleantur, quae spectant 
ad titulum et officia archidiaeonatus vicariis generalibus commMa. 
Demum differendam esse senserunt solutionem propositerum qntestio- 
num, quae de jure agunt nominandi caeremoniarium, sacmtam, ma- 
gistrum cantorum , omuesque alios ministros inferiores , necaon de 
opportunitate nova conflciendi capitularia statuta; intorim prsxim 
hucusque sequutam haud innovandam esse voluerunt. 

Hanc eminentissimornm Patrum sententiam a Sanetissimo Do- 
mino Nostro probatam Dominationi Tuae significans, obsequefttos 
animi mei sensus libenter testor ac fausta cuncta precor a Domino.« 



343 



. > Der Papst und die Bischöfe Über die römische Frage, 

• v (Vgl 4rcWt>,Bd.,61, & W4-176). 

' 1. Der h. Vater empfing am Tage vor Weihnachten das Car- 
dinalscoHegium, welches ihm seine Glückwünsche zu dem Feste dar- 
brachte. Auf eine von Dekan, de» h. Collegiums. dem Card. Saccoui 
vaf)f$eqe A>drpsse erwiederte er: 



hl flWgoteii tone&ei di oui nel 
oersodi quesVauno si fcdegnato 
H , Signore : di rioolmarci, Qi 
b$w sentire iraperioso il bi- 
sogr*> di reiwUre aüa divina 
bwft, ^ul .goire delFanqo giq- 
büace, Je Nestre #iü devote ed 
nmMi azioni di grazie. — Di- 
mostaasjom di Jede e di deyo- 
zilH^ f £i;vetH)ero da ogui , parte; 
la gweroeitk dei pioqoli gareg-, 
^ con quella dei grandi: la 
concordia di tutta la cattolicitä 
QelVw&ftquio e nell'amore verso 
ilrjmo- C«po. risp^adette, di vi- 
vuaima luce; dovuique si ri- 
deatd piü vivo L'iaforewe per 
la/Nostra Persona e per la di- 
to* dei «acri diritti della Sede 
Apoetoliea. — A-bbiamo perciö 
c<m tuttoitl trasporte deU'animo 
aacondtactoo alla proposta che 
da varie pacti Gi fu fatta di 
cbiudere Fanno coa atti di spe- 
ciale e solenne ringraziamento. 
fit otra vediamo <sol maggior 



Die besonderen Wohlthaten, wo- 
mit der Herr im Laufe dieses Jahres 
Uns zu überhäufen geruht hat, legen 
Uns gebieterisch das Bedürfniss 
nahe, der .göttlichen Güte auf im 
Neige des Jubeljahres Unseren leb- 
haftesten und innigsten Dank ab- 
zustatten. — Von allen Seiten sind 
Una Kundgebungen des Glaubens 
und der Ergebenheit zugegangen ; 
der Edelsinn der Geringen hat mit 
dem der Grossen gewetteifert; die 
Eintracht der gesamroten katholi- 
schen Welt in der Achtung und der 
Liebe gegen ihr Oberhaupt er- 
glänzte in ihrem hellsten Lichte ; 
kurz, überall wurde das Interesse, 
welches man Unserer Person und 
der Verteidigung der geheiligten 
Rechte des apostolischen Stuhles 
entgegenbringt, reger angefacht. — 
Daher sind Wir auch mit der ganzen 
Schwungkraft Unseres Herzens auf 
den Uns verscbiedeneraeits gemach - 
ten Vorschlag eingegangen, das Jahr 



mit besonderen und feierlichen Ak- 
gradimento che il Sacro Col- ten de* Dankes abzuschließen. Und 
legio, nell'atto di offirirci i suoi jetzt seheu Wir mit der grössten 
voti per le Feste Natalizie, Befriedigung, dass das h. Colleg, in- 



344 



Leo XUL 24. Üecembcr 1B88 an die Gardin&te* 



uniöce agli auguri i aeusi di 

doverosa riconoseeoza a Dio pei 
beuefici a Noi coiuparfciti e a Lui 
rivolge per Noi ferventi pre- 
ghiere. >v * t ) n . # i -»»* f f ..■ 

- ;- t.i .■■:!/! v'-- - ;:Jü! 

Se nou ehe, mentre 4 piaciuto 
al Signore di esserci largo di 
coiisotazicmi e di con forte, negli 
arcani euoi cousiglt nori gli e 
egu&lmeute piacinto di alleviare 
e di rindere meu dura la No- 
stra condizione; anzi ha per- 
m^o che si aggrayassov — 
Tutti vedöuo quäle essa sia e.u 
quali estremi si vogiia spiogere. 
E ora pip che mai la guerra 
sistemutica contro tutto ciö che 
e cattolico, — Nor vi e isti-r 
tuziope di tal natara cui, alToc- 
cassione,. non ei attenti con 
disposizloni o legislative o am- 
raiuistrative, Non eono riepettate 
ncimneno le pie fondazioui de- 
stinate a portare in lontani paesi, 
in uti col nome italianu, i beue- 
fici della fade ; non le fa , sicure 
nemmeno il diritto meglio pro- 
vato e riconosciuto dalle stesse 
supreme corti di giustizia; che 
tosto iniii nuova legge viene a 
rendere vatia la vittoria, — Le 
im presse piü meritevoii di easere 
sostenute per onore dell'umauita 
e della civilüt come quelta 
contro la schiavitü e la tratta 
dei N.egri , le vediamo sospet- 
tate e meno favorite per questo 
solo che socio promoase daila 
Chiesa e dal Fontefice. — Con- 



dem ee Uns seine Wunsche zum 
IVeihoachtefeste darbringt, au diese 
Wunsche die Gefühle der Dankbtr- 
keit knüpft , welche Gott für die 
jvielen Uns gespendeten Wohlthateo 
gebühren» und dass es zu ihm mim 
heissen Gebete für Uns emporseodet. 
Aber wahrend es dem Herrn ge- 
fallen hat, Uns zu trösten und Uns 
reichlich zu stärken , bat er es in 
seinen geheim nissvollen Rathschlife» 
sen nicht gleichfalls für gut befan- 
den, Unsere Lage zu erleichtern und 
weniger hart zu gestalten , er hat 
sogar gestattet» dass sie »ich ver- 
schlimmerte. Jedermann sieht, w '# 
Unsere Lage beschaffe» und dass man 
entschlossen ist, es zum AeussersUa 
m treiben, flaute wird alles, was 
katholisch ist, in systematische-; 
Weifte mehr denn je offen bekämpft 
Es gibt kein* Institution mit diesem 
Charakter, gegen welche mau nicht. 
sei e&d^rch legislative, sei ei duroli 
administrative Massnahmen Ab- 
schläge vorbereitet, Man legt üe 
Hand sogar m die frommen Stfr 
tungen, welche bestimmt sind, mit 
dem italienischen Namen die WoW* 
thateu des Glaubens nach fernen 
Ländern zu tragen; sie sind nk'h' 
einmal gesichert unter dem, SchttUe 
des bestbegründeten und durch di« 
höchsten Gerichtetribunate aüer- 
kannten Rechtes; denn bald ver- 
eitelt ein neues Gesetz den Sieg* 
— Man geht soweit, aogar die Un- 
ternehmungen, welche zur Ehre der 
Menschheit und der Civilieatioo am 
Meisten unterstützt zu werden ver- 
dienen, wie diejenige^ welche gej. 



Veber die römische Frage (1888— S9). 



945 



tu» 1* Santo Sede e la Nostra 
Pferaoff» totto b peraiesso, *no 
agfr «törni e lö minacce dett* 
plebagüa. — 1 netaici hanno in 
mtt»' tatto learaä per nuooere; 
e ceme nen bastassero la aa- 
tkfc#v *• hanno tabbricato a 
pölta dille auove e pä ter* 



B ttftto queeto percbi? La 
rtfgtoiie vera * Tod» delle «Atta 
ootttr* la Obiesa cattehca , con- 
t*& la sui dfoina nmiene e 
cttrtwil potere spirituale dal 
attptati* mfr Capo. — E qaeata 
nto Virilit in pro oocamooi da 
ittte ptfehi de* aöstri nemici aper- 
tameute eonfeasata: IIa i piö 
aitdti Ira esei per naseoadere 
arte6ra l'empio dSvisamento, a 
preteslc 1 delle odiose misure, 
nott r cessano di accampare la 
n&tisaftä'ebe ba lo stato di di- 
feiern caoiro ' 11 Pontefiee, 
stfppörto nemioo dltalia. E 
nemko d'Italia lo dicono sol 
penih& fermo nella rivendicaikme 
di naa efeMita somnHi a 
tatela deÜa aaa indipendenza* 



8\km träte abMamo respinto 
la sttitia ad indegna ' aecosa, 
ctfffle un'arte maligna , lunga- 
mento nsata allo scopo d'ini- 
rokare gPHaMairt al Ponfrrficato. 



die Sctorerei und den Handel mit 
Schwarzen gerichtet ist, zu bearg- 
wöhnen und bei Seite liegen zu las- 
sen, einzig deshalb, weil sie von der 
Kirche und vom Papste begünstigt 
werden. — Gegen den apostolischen 
Stuhl und Unsere Person ist alles 
erlaubt , sogar Schmähungen und 
Drohungen des Pöbels. — Unsere 
Feinde habän alle Waffen in der 
Hand , um au schaden und als ob 
die alten noch nicht hinreichten, 
haben sie noch neue und schreck- 
lichere eigens hergestellt. 

Und warum das alles? Der wahre 
Grund ist der Hass der Secten gegen 
die katholische Kirche, gegen die 
göttliche Mission derselben und ge- 
gen die geistliche Gewalt ihres Ober* 
hauptes. — Diese Wahrheit haben 
mehrere unserer Feinde offen und au 
wiederholten Malen eingestanden. 
Indessen die verschlagendsten unter 
ihnen werden rieht müde, um ihre 
ruchlesen Pttne noch zu verdecken, 
zur Begründung ihrer gehässigen 
Massnahmen auf die Notwendig- 
keit hinzuweisen, welche der Staat 
besitzt t sich gegen den Papst zu 
rertheidigen, der als Feind Italiens 
dargestellt wird. Sie nennen ihn 
einen Feind Italiens nur deshalb, 
weil er fest bleibt in der Revindt- 
oirnng einer effectiven Soveraine- 
t&t, die allen die Gewähr für »eine 
Unabhängigkeit bietet. 

Oft schon haben Wir diese un- 
würdige und sinnlose Beschuldigung 
als ein perfides lange ausgenütztes 
Kunstmittel, welches dazu diente, 
die Italiener dem Papst thum zu ent- 



346 



Leo XliL 24* Decemher JS88 an die Cardüullc. 



«** Vano e tentare di persuadere 
efai erra di deliberato propoeito: 
ma per la verita e per coloro 
che, ancbe tra T nostri nemici, 
non aono giuuti a tanto , giova 
ripetere che il far ragtone ai 
giusti reelami e rivendtcazioni 
del romano Pontefice e anzi 
provvedere alla tranquillitä b 
alla proeperita dell'Italia nella 
raaniera piu etticace e pin con- 
forrae alle atie gloriose tradi- 
äüui* !*- Nö, nott h avversare 
litaliii rotere che la piu gründe 
potenza marale che m al 
raondo, abbia uel seno stoeso di 
Ifcalia» dove la Provridema da 
ianti eecolrl'ha codloeata, quell* 
sovranitä wra, per la quäle non 
BOggiaceia ad alcun estraneo 
potere, e agli occhi di tutti ap- 
parisca pienamentu libera nel* 
l'eserciäo della sua sublime miß- 
sioiie. —*■ No, non h cospirare 
oontro ritalia adöperarsi a rag* 
giuugere qaeat'intentOi Una 
causa si nobile sdegna di es- 
sere sostenutu per vie tenebrose 
e per mezfci meno leoiti e otiestt. 
I cattoüci che la propugnano, 
convinti di volera 0011 cio iL 
benre della patria loro pia e 
meglio di qualunque altro , di- 
cono altatnente quello che vo- 
gliono, ed agißcöao alla grau 
lüde del giorno, sorvendosi dei 
mezzi che le leggi eonseutono 
a tutti , la starapa, le pro teste, 
le petizioni. — Si levano , h 
?ero, con grido imanime, a fa~ 
Tore dei Nostri diritti misco- 



f remden, zurückgewiesen. — Es wäre 
ein vergebliches Bemühen, diejeni- 
gen i\i überzeugen, welche mit be- 
wusater Absicht getäuscht sein «ol- 
len; indessen im Interesse der Wahr- 
heit und für. diejenigen un&erer 
Feinde , welche noch nicht bis /u 
diesem Punkt gelangt sind, ist m 
angezeigt» zu wiederholen, dass man 
durch gebührende Anerkennung der 
gerechten Reclamationen und fe- 
vindicationen des römischen Papstes 
für die Ruhe und Wohlfahrt Ita- 
liens auf die wirksamste und den 
ruhmvollen Traditionen -eptspre- 
chendste Weise Fürsorge trifft, - 
Nein, der ist kein Feind Italiens, «er 
für die grösste moralische »Macht, 
welche tot der Welt esiatirt. in 
Herzen von Italien seibat i m & 
Vorsehung dieselbe seit so fielen 
Jahrhunderte» hivgeatelli bat, ■ jaw 
wahre Sou veratnetät verlaugt, brar. 
deren dieselbe von keiner frem«l«B 
Macht abhängt und in den Aus»" 
aller in der Ausübung ihrer erho- 
benen Mission vollkommen frei er- 
scheint. — Nein , es betest niclri 
gegen Italien conspiriren, wenn mvi 
sich bemüht» dieses Ziel zu errei- 
chen, Eine so edle Sache ver*ehmäfr 
die Hilfe der finsteren Wege und der 
unerlaubten und Unehren vollen Mit- 
tel Die Katholiken, welche die*? 
Sache vertheid igen, siad öberaeogi 
dass sie dadurch 'las Wohl dee Va- 
terlandes mehr and beaser, dpiin Je- 
mand erstreben, und sagen deshalb 
offen, was sie wünschen; sie baiufcb 
bei hellem Tage und bedienen «cfc 
der Mittel, welche die Gesetze allen 



Veber die römische Frage (1888—89). 



347 



nosciuti e eonculeatt, i Veseovi 
e i (dielt di ogtoi nazione? e 
qoesto* ä proVa della grandesza 
e delta vitalitä con la quäle 
si oolkfgano strettaroente gl*m~ 
teressi religiosi, morali e so- 
cial! di tutto il mondo. — Ma 
non h wo che in questo con« 
certo di voci taccia l'Italia cat- 
tolic*. Qnili siano i booi sen~ 
thoenti veno H Pcmteßee, to 
hanäo ; dhnostrato le migiiaia 
e taigliaia d'italiani venuti in 
Roma nell'occasione del Giu- 
bileo per attestere al Pontefice 
i sensi della loro devosione ed 
ineoneussa fede. Quali siano i 
suoi veri eeatimenti lo sanno 
glt stessi avversaffi, i quali con 
destHuzkroi e rainacttt, con ogni 
genere di ostacoli , ocoultö e 
palesi, con nnove leggi espres* 
samente sandte, non hanno 
avuto altra mira che di sof* 
foeare la voce dei cattolici ita- 
liani e d'impedire in avvenire 
ogni tone mamfestasione a di- 
feea della causa del Papato. — 
Ma non per questo essi tat 
disertetanno , ne siatno certi. 
Siano pure potenti i nemici; 
sia pure che tutto sembri 
andare a seconda dei loto di« 
segni, non & da perdere per 
questo la ftducia e il coraggio 
cristiano. — L'avvenire i in 
man« di Dio; e Noi in qtjesti 
giorni di grazia e di salute 
ardentemente desideriamo che 
totti i fedeli, concordi di mente 
e di volonte, si nniscano a Noi 



gestatten, so der Presse v der Pro- 
teste, der Petitionen. -Wahr ist, 
dass sieh zu Gunsten unserer. vcr* 
kannten nnd unterdrückten Rechte 
ein einstimmiger Schrei erbebt, dar 
von den Bischöfen und den Gläubi- 
gen aller Nationen aasgeht and 
hierin liegt der Beweis Hat die 
Grösse und Lebensfähigkeit < einer 
Sache; mit welcher die religiösen, 
moralischen und socialen Interessen 
der Welt eng« verknöpft sind: — 
Aber es ist nicht wahr, dass das 
katholische Italien inmitten dieses 
einstimmigen Concertet sckweqgt 
Die Gefühle, welche es gegen 
den Papst hegt, siad durch jene 
Tausende und Tausende von Ita- 
lienern beiengt wosden, weiche 
nach Rom zum Jubiltom gekommen 
sind, um dem Papste ihre Ergebfcat 
heit und ihren unersAfttterüchwi 
Glauben zu erkennen au geben. Die 
Gegner selbst kennen die wafcren 
Empfindungen Italiens, da sie durch 
Absetzungen und DrokAngeu, darch 
versteckte nnd offene Hindernisse, 
durch' neee eigens erlassene Öesetee, 
keinen andern Zweek verfolg«?, ab 
die Stimme der italienischen Katho- 
liken au ersticken nnd in Zokwft 
jede Manifestation ihrerseits aur ¥er- 
theidigung der Stehe des Papst- 
thums m verhindern. — Aber sie 
werden diese deshalb nicht im Stiebe 
lassen, wir sind dessen sicher. Wie 
mftchtig auch die Ffeinde sein mögen, 
wie günstig auch «kr ihre Absiebten 
der Gang der Ereignisse sein» mag, 
man darf ans diesem Anlasse das 
Vertrauen und den christlichen Math 



_l 



848 LH. epp. Bavariae Nov. 1SS9 ad SS. Patrem. 

heT supplicare la cfivinA cle- nicht vertieren. — Die Ankunft ist in 

ftfetrca fcei grandi bisogni e' della 5er Hand Gottes. Was uns betritt, 

Chfesä e del mondo. so wünschen wir Heiss, dass in diesen 

- ' - - Tagen der Gnade und des tteilsalle 

''■ ' " * Gläubigen in derselben Gesinnung 

sich mit Uns Vereinigen , um die 

li,t " göttliche Gnade anzuflehen, deo 

- • '" grossen Nöfhen der Kirche und der 

1 ' u l •■ • ■ ■ • Welt zu Hilfe zu kommen. 

Jk. t lMer<m arckiepiscAporum H epmoponm regtii Bmarüe ad 
Leonem XIII. Summum Pontifitetn mense Noventbri 188» «Wweta«. 

Beatfttime Pater! Ex quo, tempore tristissimus per örbem ter- 
rarum divulgatus fuerat nuntius, Patrimonium S. Petri esse penitus 
direptum et ipsam ürbem ab hostibus occupatara , totius orbis ca- 
tholici pastores cum Christifidelibus lugere et enormem itrm '^ablici 
TiolatfoaffB conqueri atque datimare tum desierunt. 

Auctus enim dominatione temporali nemini prorsus obnoiia 
Suromus Pontife*, totius ecelesiae Pastor, supreroara potestatem ab 
ipso Christo Domino acceptam per Universum orbem plenissima liber- 
tate exercere, divinatn religionem facilius in dies magis propagare, 
variis fidelium necessitatibus occurrere, opportuna flagitantibu* aiaarilia 
ferre et quaecunque pro rerum temporumque couditione ad roaiorem 
totius cbristianae xeipuWicae utilitatem agenda existimarat, perficere 
potuerat. Verum ubi vicarius Christi in terra vistbitis nefasto bo- 
8tium aggressu legitima, aotiqufesima, sacratissima pdsseesioue ortatas 
fuit, non sofcun quasi captivum in suis ipsum aedibus hsbftsBtem 
cou8picimus sed etiam iteratis inimicissimorum bominum opprobrife, 
contumeliis/aggressibus ita adöpti, ut et maiestas principatus, quem 
obtinet, gravissime laedatftr et Ipse ea libertatis plenitudine careat, 
quam in administrando amplissimo munere divimtns sibi traditio 
nunquam potest dimittere. 

Quid amplius? Vel ipso anno Tuo iubilari, Sanctissime Pater, 
novis quibusdam legibus latis huic Tuae Hbertati nova pericula pa- 
rare itaqne consolationibus et laetitiae, quas fideles totius orbis ca- 
thtolici undique Tibi adferre aeraulabantur, fellis amaritudinem ad- 
miscere sunt ausi. 

Nöstrum igitur , Beatissime Pater, duximus, unanimi consensu 
profiteri et spondere, nos quoque eodem dolore vehemeutissime affici, 
quo Tuns paternus premitur animus ; nos etiam cum Sanctitate Tua 
iura, libertatem civilemque principatum Apostolicae Sedis redamirc» 



Ueber die römische Frage (1888—89). ?$9 

nos quoque damnare orania, quae sive aperta vi sivje legi? spec;^ 
dürectß. vel< oblique qontra libertatera et potentem Summi £$##3 
perp^trantur; omni denique ratione et ope sedulo nos actufo§ q3§e, 
ut condjtioue, in qua caput ecclesiae versatur, aecuratius perspeeta 
efficacia adhibeautur remedia, quibus vera ac plena Summi Ponti- 
ficis libertas restituatur., 

Deum vero Omnipotentem cum fidelibus nobis concreditis bu- 
railUme o^secramvis , ut mentes illuminet et corda hominum fleetat 
atque ecclesiam suam pace.et tranquillitate, Summum Pontificera ia 
Urbe principe catholici orbis libertate et incolumitate perfroi cooeedat. 

toten«: nobis H dero popwloque fideli* qw «iaoeim^fidvpleBA 
obediantik et üliaü caritate. Sanetitati« Tum subiecti , et cwiiuöoft 
sumus, Apostolicam Benedictionem enixe imploragtes sujpim* de?o- 
tione perseveramus ,, { . ... ..., 

Sanctüatis Ttm ♦, v.-,< r w 

Mause Noyerobri i88j8. f ,« » 

humillimi et submtesissiini servi et filii, regf&i Bav*rici attlftfjfis&^! 

et episcopi: 
Proviriciae Bambergensis : Provinciae Monacerisis et Ffisingenäs':'" 

f Friedericus f Antonius 
archiepiscopus Bambergensis. archiepiscopus tfonacensis et Frisingensis. 

f Franciscus Leopoldus f Ignatius 

episcopos Eystettentis. epiacopus ttatisbonensis. 

f Josephus Georgias f Pancratius ' 

e^iscopus Spirensis. episcopus Aügastanus. ' ♦••*■?■• 

f Franciscus Josephus Josephus Franciscus 

€p»cttpbs "HerbipWensiB. epteeopis PfctflaTiBMs. 

Reponsum 88. Patris ad arekkp. Monacsnsem. 

LEO P. P. XIII. 

Venerabilis Prater, Sahrtem et Apostolicam Benedibffbnem'. 

Quod incertum Nobis non erat, Bavariae Episcopos in hac tristi 
rerum perturbatione eadem seutire ac velle, quae ceteri sacrorum 
Antistites videri sibi ac probari protessi sunt, id libetiter confirma- 
tarn vidimus ex litteris per eos commuuiter datis, quas perferri ad 
Nos curavisti. Fieri enimvero non poterat quin magnopere delecta* 
remur nobili hoc testimonio fidei studiique vestri ac sollicitudinis, 
quam geritis, ne haec Apostolica Sedes pateat amplins iritensonim 
hominum aggressibus, ne captivitas Nostra diutius producatur, neve 
ulterius laedantur Romaui Pontificatus iura , quao simul universi 







350 IAL epp. Auatriac Dec. 1888 ad SS. Patrcm. 



Chriatiani populi iura sanctiasima sunt. Inprimis aaitem gravttate 
digtium et constaatia vestra ttlud reperimus quod gpopendistis tos 
omni ratioM et ope ataiauro* ut, aconrate perspecta oonditione in 
qua reriatoN-, apia adbibeantnr remedta per ftae in< pratiaam 
eamque abealatam adseranrar libertatem. - Gai studio ac propesito 
vestro adsenauros omaes confidimus quibus jastttia cotdi eet* aeqae 
odium aut 4upiditaa tenebrae animia offondit, ne clarara perapiciant 
veritatis lucea* Nemo entm in tanta pateat rerum ignotatioae yer- 
sari, qui aon inteihgat, Nos bisce nexibus impeüto* ea »on pane 
per ficere, uti scienter scripsistis , quae pro verum ac tempormn xa- 
ticme ad utititatem eaiholieae rei conferrt censemne; im* meqae ea 
posae doceado tradere aut iubendo pwwcipere fidelibos quae /ohri- 
stianae vitae praeoeptie conforroia aunt, quam vereodum ait* ne in 
*os , quos rerborum Nostrorum sancios praeconesqae esse oportet, 
tanquam io reo* anquiratur, ac poenae irrogentur, quae coercendis 
nocentibua aunt oon9titutae. Interim wro dooec ea petÄctaator, 
quae in votla babetis, pie sapienterque facitte sapplicea preoes adhi- 
bentes immortali Dec f qui anus oollustrare divina luce mentes be- 
miuum potest et eorda fiectere, ut suscepta coramuniter Koelesiae 
causa, religioms simul et societatis bumanae securitati proepteia&t. 
Nos quoque riciasim pro vobis Deum rogabimus ut Bavariae fic- 
elesias earamque paatores gratiae saae muneribua cumulate perfondat, 
quorum pigous et auspicera esae eupimna Apostelicaas Benedictionem, 
quam tibi, venerabtlis Fraier, aliiaqae Bavariae Bpisoopia, nee non 
Clero et populo toae eoruroque vigilantiae concredftis peramaater in 
Domino impertiraus. 

Datum Romae apad 8. Petrum die 18. DecembrU Anw 1888. 
Pontifleatus No8tri Undecimo. 

Leo P. P XIII. 

Venerabili Fratri 

Antonio Archiepiscopo Monachiensi et Frisingensi 

Monachium. 

S> Litterae archiepiscoporum et episcoporum Austriae (Dec. 1808). 

Ueatissime Pater! Jam longiore abhiac tempore nobia Awrtriae 
episcopis in animo erat manae bocce Norerabri ad finem vergeote 
Vindobonae conyeoire, ut quo oonsue?imua more graviore mnnaris 
nostri causa* mutuis consiliis expendamus, in primis vero ut in prae- 
seoti quoque Doetras erga Te voluntates nostrumque obeeqoimn Tibi 
decl&remus. CJoetu vero nostro praeter opinionem licet paollom tan- 



* • Utber- die römische Frage (2B8S-rß9)» : ; 851 

tum/ jpwcnffitiiiato ; noq • < possamu s v i quin hasce yun . awmc Tibi ♦dewms 
litenöi ^088 qt benigne ^eici^ere digteri^t^umiHiHÄnTOgainiW^«; - r 
.1 »iMferaorea 5ae^ twfces^ leimm .adversarumv djptibup* amwwuTuuSifli»- 
nüuaiquq nobisanp oatyiottoraim gnorisstüäiaffligi^ar, «tanaoti euai 
do^et<eovam «IBercd^ueriaifit^ /qädd odrom>4k ecdeaÜÄ^Dei^ { qiijun 
J^suB Cht istus sangnine snoispoRsam :&bired#mtfc f fere.ubique ter- 
raicu» j^mtitdari nefarie coäimaitiira iageiäi cutB ^pulonu» tattgo 
iron solnnaf perduratv se^ öt ftom iü bellum; antat, qwd ito «oaf kins 
4eefrtainn iqvoi^qwe ad^erearh pcdlen^ poteatt*^ qm lörgioiatas 
dimiotirtiaölilm, •-, * i--, -«Wf» :-.a.'i- 'i-.--. toJn f J ir: ü-/ -wth^j 
*MpAjce*hi8siiBO(flrefo »dolore iiafficimur en.tttlufcu , :(|ttO ^ioaÄos ^ J«ißu 
Gbrastt «^on»4i»^i*rmtaf! »ißprrim^<;indifliüs9irao^ilB v '«tpofe «ajus 
sacrata jauatorttft» itemcpe jm» eranittm »certian»*.; ift.die&üBÄgis 
iaedwtcHTy legitim* praesidfo iaopie, destittHinfcun <efc arctioo^ua i»- 
pfediawntia tin^uft oingimtiir. »Qao fit, utroib«;<iatholiea3(de Ubörtote, 
iotoknritete «geQdigqueu»mmii B4«tificö Jai ,i . aed etnierumisiiairaai 
säLuie-siHnmopere aexiis isit* aiqt&i-acilicüuß. Ri$i ai*U« #tn«tbiis 
vicisshnrxiweias oogimur v nt uüa Teoum ; f ; Beatiasirtie* Fatec, itarwn 
iteniiDque: profitearaur y postuktura perfectöe libertabis; Rotpani Pon- 
tüciijer diviao eju* ministerio stipfremaqne ipsins pofaetate oatea- 
sttrio cccmsetjui et oathödram Sir E^etpi baud;8infl:!Speciali l>ei pmfi- 
dflntiöicijviüj quoque poteatabe soädatam et owj&^rjbatapj^ftiöse;. ^ 
./'..«'-s.fTafetjHöI neroifatos^ tit;B<>«aöamf Pdqtificeto ^tvi Sahatoos 
instar exterpts ^mhnonii8^afliipaäBe.onAeti& erbäte» videntes smxmo 
defictaras * . ponfidiraua quoqae b^artissimei fwe , >ait prtajeqs jS. Stiiis 
totiusque ecclesiae tribulatio in majorem Dei honorem. yertatÄr aui- 
OMupoviu? ^lM^>/,PilifeaPft8 ; Reqm^iflp^ Oflftparfiüjur jtoibonum 
di?inaque sapientia in sui dispositione j^JUi ^atin^aci^- Ejt^pj Deas 
S. Anselmo magistro >nil^iUa^npl|u^ dili§[at in hoc mundo quam ec- 
clesiae suae libertatem ,c sane non tantum adjutor et protector ejus 
nnnquam non exstitit, sed et rursus temppre, quod auum esse j|un 
providit, efficiet, ut totus 'orbis christiänus exütyurus sit: »Benedixisti 
Domine terram tuara, avertisti captivitatem Jäcob.c 

Et profecto jarp nunc, Beatissime Pater, Deura misericprdem 
dolores Tuos haud exigua consolatione miscere grati cernimus , tot 
taträs^ue öimirum quae ex hoc anao'Tub jtfbfkdo in T& redundant 
ftolaminilwisi Qaein ankn effugit certaman fcoa st/ki* mirandujBY q*<> 
tot ohriötiaDoram tanrmae tmiverso et orbe iti T««m RoöMim can- 
fttcxpre öbedientiae djlectianisqoe tribiri» Tibi pe*sol «turne. /Quem 
mäximu8 r Don incessit Stupor, qui «ve aumemm , &r* htborem, »*e 
prttiuoi spectavit donorum a summis et infimU tothis terrae Tun 



J 



352 



Die schottischen Bischöfe an den h> Vater über die rtyn. J*r*ge. 



delatorum. Nos quidera singulare hoc spectacnlam a Deo omnipo* 
tenti, qui hominum corda et iuclinat suaviter et movet fortifcr* ei- 
hibitura esse censemus et bonum faustumque indirium appropuujuantie 
victoriae itemque laboris, quem in augenda s. ecclesia streune pon- 
sumis praemium, quod Deus totius con9olationis jam in hac lacrima- 
rum valle Tibi solvere dignatur. Nam vere mirum est, qua sa- 
pientia diligentiaque naviculam Christi regis et guberaas, et quam 
praeclaris in primis doctrinae Tuae lumiuibus fondanienta oocietatia 
bumanae gravibua erroribus obruta revelas, auctoritatem Sedis apo- 
stolicae ornas et erigis, ut non solum ii, qui Te universi orbis ca- 
tbolici patrem, magistrum ac ducem venerantur, firmius S. Sedi modo 
adhaereant, sed et qui foris sunt, cum admiratione et veneratione 
quadam S. Petri successorem suscipiant, ipsius naturae instinctu po- 
testatem, cujus pleoitudinem possidet, divinam opinantes. 

Ut autem et in reliquum tempus Iabores conatusque Tui cuocti 
aeque prospere cedant, dum ferventissimis precibus quotidie animoe 
ad Eum convertimus, a quo omne datum Optimum omneque donuin 
jperfectum descendit, ad pedes Tuos humillime provolvimur apoeto- 
licam Tuam benedictionem exorantes. 

Sanctitatis Tuae 

Devotissimi et obbedientissimi servi 

(Folgen die Unterschriften von 36 Erzbischöfen und Bischöfen und 

2 Capitelsvicaren. Der armen.-kath. Erzbischof Isakowic* v. I^eraberg 

richtete ein besonderes Schreiben an den h. Vater. Vgl. VaterU Kr. 42 

vom 12. Febr. 1888; Germ. Nr. 37. II. BI.). 

4. Die Bisehofe Schottlands haben ebenfalls eine Adresse an den 
h. Vater gerichtet, welche die Nr. des»Oss.Rom.c v. 27. Jan. 1889enthält: 

Heiligster Vater ! Zehn Monate sind es, dass Klerus und Volk 
der Kirche Schottlands den Fassen Deiner Heiligkeit nahte, um das 
Gefühl der Freude auszudrücken, welches sie oh des 50. Jahres 
Deines Priesterthums erfüllte. Aber diese unsere Freude wurde batd 
durch tiefe Trauer abgelöst. Denn von da an hat jene subalpniocbe 
Regierung Italiens, welche vor 18 Jahren die Herrschaft des 
Hirten ruchlos in Besitz genommen hatte, von Tag au Tag 
und mehr zu wüthen begonnen, die Fesseln, in welche sie den Statt- 
halter Christi schlug, noch straffer angezogen und die verruchtesten 
Gesetze gegeben, eben so hart für den italienischen Kieme als Ar 
die Freiheit der Kirche. 

Wir Erzbischflfe und Bischöfe Schottlands bekennen daher offau, 
daas der oberste Hirte, welchem die oberste Gewalt ebenso über die 
KOnige wie über deren Unterthanen von Christus dem Herrn «er- 



Petition der ital ICathot betr. Ausntihn. Italiens rnii h. Vater. 353 

Itehönist; ^efnef welWichön JÜctit ^erstehen ' tffirfe, und dääö Ihm 
cßÜ wÖtttah'e Herrschaft Von* Gott' gerad'ä dazu j^e^ebeh ist," damit er 
ä&H'ÄW'eiriä*; obersten 5 HlrteirfteV ahsfcaBben vermöge. ' Dahier ' ist 
es iuft' 'tiefst^ 1 zö bedafairttf dass tfs 'Menschen' gibt,' 1 Welche äü'j6nes 
Laüd,' Bierhefe die rtiüfäcien 1 Päpäte schoo seit ^eri'ältesteö Zeiten 
behefrMhten, g6tte'sAuberls(A Öand atigeWgt haben :"uiid* man flärf 
düröHadä nicMt "ttttf -jetie h l 8ferr; r WelcHfe sagen "-; eiü&'io racfild^^ 1 W& 
sit^fe^fan'g kSnrie je unbeschadet der Ifechte äes röröisöben'StuTl?* 

eHÄM^ |,,J ^ i|M ; 7; "•:';' \ •"••;; ;•;;- *;: 4 ••; ; "V^" '^ 

^erdie^^eibfenlvrir (liej fingst in Italien bezüglich .'der Kirche 
efW&dnen öeset^e 1 aber und' aber'mai der grOsstenVerruchtHeit/yeil 
siebte Freiheit' Äöä 5 Papstes selbst angreifen, die fteqbte' fies 'um 
Itääteii WoÜivefdifenten iÜÜrfus verletzen und der Weltlichen Mächt das 
Recht zuschreibe*^ sich in Angelegenheiten zu mischen, welche durchs 
auifcür geistlichen ftegterüng gehören) Walte Gott ', däs's jene so 
ruÜtilöseti 1 ' besetze nicht zum augenblicklichen ' Schaden der Religion 
au8Sfeftla^' ! ttiid däsö dieseä grässfiche DeHer sich 'picht einniste uncl 
daduWh Vefgrössefre. ' " ' : ' "; ^ : : "' ," ; ,! /' / v ' ; 

Indem wir übrigens an/ die ^göttlichen Verheissungen bauen, 
hegen wir das sicherste Vertrauen, es werden der römischen Kirche 
ihre Rechte zjjr grossten .Freude, aller Guten , zurückerstattet werden: 
d'ass die$ also 'noch .unter Deiner glucklichen Regierung^ gesöliehe, 
(ferum 'tfeh'en wir ^ringend Gott, den Spender jeder Gabe, an f " in 
dessen Hände die herzender Könige sind '. . „ 

Wilhelm, Erzb. von Andrew und Edinburgh. Karl Jfrrzb. von 
Grl'äsglpw. Joannes, Bisch, von Aberdeen* Joannes, Biscli. von.G^tl- 
lö^VäyVViriiithQrnl 1 "Aeneas" Bischof von ArgyÜ und den : Inselii] 
(Datum' ist nictit angegeben.) '. * \ 

^•5. Der Salzburg: »Eafcb. TCirchenztg:* schrieb man dwltom' 
2&> ftuittf 1989t Im J. 4967 beschloss das permanente Cemite« fler 
kilhfettstihe» ©tt^lvemrtmltttfgeii Italiens «ine Petition kn A das 
itaUmiwJw Parbxment 7M x\t)\X&Ki , lim dfcsöelbe zu bitten ,; dfö Vet^ 
sötmong ltaHeii$ feit etem PÄ^tthum^ anzustreben imd itotti 4k Stahle 
die für die «Regierung der Kirche nöthige Ifceihott mr* Unabhängig- 
keit tiiraetetfgeben. Matt \\m diese Petition in ! allen ' Prövinaan 
Italiens ckcttliren und lud die wahlberechtigten feurger ein, m zu 
unterschreiben. Die Regierung schien die Sache Anfangs gewahren 
lassen m wolfa», ee handelte sich ja um die Ausübung des Petttions- 
rochte», welches jedem Italiener von der Verfassung garfentört fefc. 
Allein nach einiger Zeit begann sie die Verbreitung der Bittschrift 

JLrobW für Kinkftnreoht. LX1. 2? 



354 Petition der ital. Kaihol. betr. Versöhn, d. ital Reg. mit d. Papste. 

mit allen Mitteln zu hintertreiben, sie confiscirte die bereits unter- 
schriebenen Bogen, wo sie derselben habhaft werden konnte, and be- 
strafte alle die Untergebenen, z. B. die Bürgermeister, Lehrer, 
deren Namen sie auf jenen Bogen iand. Ein Comite von hervor- 
ragenden Persönlichkeiten! r^|^oh(«d^en:f Wanzen überreichte daher 
den Kammer- Deputirten am 8. Mai 1888 einen Protest gegen diese 
Willkürmassregeln, indem sie hoÄten,' einige derselben würden liberal 
genug sein, um auch den Katholiken zu ihrem Rechte zu yerbelfei) 
Allein ohne Erfolg; und da man sich daher scbutzloöf.sa^.nß^^^ 
tere Vergewaltigungen »u fürchten hatte, so beschtos^mans' votier 
weiteren Verbreitung der Petition abzustehen und A\& bisher gestfrt- 
melten Unterschriften nicht dem Parlamente, sondern dem ti. Vater 
zu überreichen. Hätte man sie nämlich dem Parlament überreicht, 
so war zu befürchten , dass die Regierung alle von ihr, aiih&figHPn 
Personen,' die sieh unterzeichnet hatten, gemaöaregelt: -haben würde. 
!n der Adresse, 'in welcher das genannte Oomite d«m h. V*terton 
diesem Besfchluss Kenntniss gab, ist die Geschichte tftfr Petition ge- 
schildert. Auf diese Adresse erhielt der Präsident des otgenanqten 
ComiWa einen Brief des Cardiiul-Staatssecretär^ Rara^poUa, w9ria es 
beiset: Der h. Vater habe mit grosser Genugtuung und Anerken- 
nung vernommen, welche Mühe man sich für »in so legitiiäes ön4 
wichtiges Unternehmen gegeben habe ; et! haltÄ das Resultat der 
Unterschriften für sehr befriedend , allein . je^er könne ^egreilen, 
wieviel großartiger dasselbe ausgefallen ^üi würde, w^«n. r die P«r 
tition frei circuliren gekonnt, and «renn die Jtegieiungabehtata 
nicht zu Gewaltakten und wahrhafter Verfolgung ihre ütofltwbt ge- 
nommen hätten ; Se. Heiligkeit bedauere sehr, däss söviele ! deiner er- 
gebenen Söhne wegen ihrer katholischen iGesinnjing unter flieser Ver- 
folgung leiden mussten, und da er nicht wünsche, dass noch. Andere 
davon betroffen würden, so halte er den Plan das Cos&ibe's, der Pe- 
tition eine andere Bestimmung als die frierst beabsichtigte zu geben, 
für weise, und es möchten daher Alle in dieser Hinsicht beruhigt sein. 

6. In Qent fand im December 1888, in Innsbruck inj Januar J889 ein« 
grosse Katholiken- Versammlung statt, welche Resolutionen bezüglich 4er Wie- 
derherstellung einer weltlichen Spuveränitäfc des Papstes f aasten. A,nf der Ter 
sammlang, zn Gent fielen ao kräftige Beden .gegen die Begierung Italien*, des» 
das belgische auswärtige Ministerium sich deshalb bei dem italienischen ent- 
schuldigen zn müssen glaubte. 

7. Ein Schreiben der Bischöfe und des Klerus von Armenien an 
den h. Vater (abgedr. in der Germania 1889 Nr. 36 I. BL) tritt ebenfalls, sßhr 
energisch für die Unabhängigkeit des päpstlichen Stuhles ein. 



355 



XXXIII. 

Kwze Mrttheihmgen. 

1. Der hl. Vater Leo XIII. erliess am Weihnachtsfeste 1888 ein 
Rund$chreiben an alle Bischöfe und Gläubigen, worin er für die ihm bei 
seiner bedrängten Lage wohlthuenden Huldigungen anlässlich seines 50jährigen 
Priesterthmitt dankt und zur Wiedcroweckang des Glaubens, Heiligung des 
Lebete und besonders tut Bekämpfung der Begiern'chkeit als der Grundlage 
aller nodalen und politischen Uebel mahnt. Da die Encycl. bio* pastoralen In- 
halts ist, verweisen wir für den Wortlaut auf die Pastoral- und Ordinariats- 
Blätter. Eine sorgfaltige deutsche Uebersetzung von Theol. Prof. Dr. A. Auer 
in der an Stelle des Saltburg. Kirchenbl. getretenen Kathol. Kirchenxcitung 
18» Nr. 2— i. - 

?. Bfa Brtvt des hl. Vtsiers vom 21. Den. 1888 an die Bischöfe Ir- 
land* sagt: . . . Wir haben stets eine besondere Zuneigung tu den Katholiken 
Irlands empfunden , welche so lange dauernde und so schwere Heimsuchungen 
erdnldet haben. Wir haben sie immer mit einer besonders innigen Liebe ge- 
liebt wegen ihres bewundcrnswerthen Muthes in der Mitte ihrer Leiden, wegen 
ihrer Anhänglichkeit an ihre Religion, eine Anhänglichkeit, die kein Unglück 
je hat tierstören oder vermindern können. Die Bathscbläge> die Wir' ihnen von 
Zeit m Zeit gegeben {vgl. Archiv, Bd. 60. S. 185 ff., 348 ff.] und Unser jüngetes 
Daeret waren^ nicht nur von Gesichtspunkten der Wahrheit und der Gerechtig- 
keit, sondern auch von dem Wunsche beeinflusst, ihre Angelegenheiten su be- 
fördern. Denn Unsere Zuneigung für euch ist so gross, das« sie nicht augeben 
kann, dass die Sache, für welche Irland kämpft, durch irgend etwas Schaden 
nehme y was man ihr gerechterweise vorhalten konnte. Um Unsere Zuneigung 
zum irländischen Volke heute ganz besonders su offenbaren , so schicken Wir 
ihm eine grosse Zahl von Geschenken, darunter Gewänder, heilige Gefässe und 
Terachiedenartigen Altarschmuck. Wir bringen sie den Cathedralen Irlands dar 
zur grösseren Ehre Gottes und seines Cultus. Darunter sind auch Geschenke Ton 
geringerem Werthe. Wir haben sie besonders geweiht. Sie sollen die Fröm- 
migkeit derjenigen anspornen , denen sie nach Unseren Anweisungen gegeben 
werden sollen. Wir sind überzeugt, dass man deutlich erkennt, dass Unsere 
Vaterliebe für Irland keine Einlasse erlitten hat. Und es wird immer grössere 
Rechte auf diese Liebe haben, wenn es fortfahrt, Unsere Unterweisungen ge- 
lehrig entgegenzunehmen, Uns zu vertrauen und sich vor denjenigen zu hüten, 
welche sich nicht scheuen, Unsere Rathschläge falsch auszulegen, in der Hoff* 
nung, wenn möglich, jene berühmte Anhänglichkeit an die Kirche auszurotten, 
welche eine so hohe Stufe unter den Tugenden Irlands einnimmt und ihm von 
aeinen Vätern als hauptsächlichstes und reichstes Erbe überkommen ist. 

3. Eine Encycl. Leo's XIII. vom 10. Dec. 1888 an den amerikanischen 
Epiaoopat verbreitete sich über die Gefahren, welchen die zahlreich nach 
Amerika auswandernden Italiener in religiöser und sittlicher Hinsicht 
unterliegen. Die Propaganda habe er beauftragt, nach reichlicher Erwägung 
geeignete Mittel zur Abhülfe zu bezeichnen. Auch habe er durch Breve vom 

23* 



356 Schweiz. Nationalrath geg. confess. Schulen (Rec. Lichtensteig). 

15. Nov. 1887 ein apostol. Priestereolieg am Bischofssite Piacenza unter 4er 
Leitung des Bischofs Joh. Baptist in's Leben gerufen, damit dort zum geist- 
lichen Stande berufene Manner aus Italien sich sammeln, um sieh in denjeni- 
, gen Studien und Fächern auszubilden , am als Seelsorger für die Italiener in 
Amerika wirken zu können. 

4. In der Ortsgemeinde Lichtensteip im Ganton St. Gallen besehloss 
die protestantische Mehrheit, die dort bestehende kathoL Schult und deren 
Vermögen mit der protest. Schule zu verschmelzen. Die dagegen gerichtete 
ftoschwerde der Katholiken wurde von den Cantonsbehörden abgewiesen. Ver- 
gebens recurrirten sie auch an den Schweizer Bundesrath sieh darauf berufend, 
dass dem gegen die confess. Schulen gerichteten Art 27. der Bundesverfassung 
keine rückwirkende Kraft gegenüber bereits bestehenden confess. SchotinstituU» 
zukomme. Die Katholiken recurrirten darauf an die Bundesversammlung* Der 
Nationalrath verwarf aber am 17. Dec. 1888 mit 85 gegen 88 Stimmen die 
Trennung der öffentlichen Volksschulen nach Oonfessionen als unvereinbar mit 
der Bundesverfassung. 

5. Am 22. December 1888 wurde der Kaplan Schneider zu Ahrweiler von 
der Strafkammer des kgl. preuss. Landgerichts zu Saarbrücken zwar über- 
fahrt erklärt, Ende März 1884 zu Fraulaulen in fünf verschiedenen Fällen 
geixtliche Amtshandlungen, und zwar ein Hochamt gehalten, zwei «tiüe 
Messen gelesen und zwei Mal Beicht gehört zu haben, ohne den Nachweis 
führen zu können, dass er zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zu* Stell- 
vertretung oder zur Hälfeleistung in einem solchen unter Beobachtuasj der 
§§. 1— 8. des Gesetzes vom 11. Mai 1878 oder unter Dispens von denselben be- 
rufen worden sei,« nichtsdestoweniger aber auf Grund des Art. 2. §. 5. des Ge- 
setzes vom 29. April 1887 und §. 2. Abs. 2. des Strafgesetzbuches vow Strafe 
und Kosten freigesprochen. Die von Seiten des Braten Staatsanwälte* am 
nämlichen Tage gegen dies Urtheil eingelegte Revision ist, laut der Saar- 
zeitung, am 5. Jannar 1889 zurückgezogen worden, und hat das Urtheil so- 
mit die Rechtskraft bestritten. So unerfreulich die Nachricht von der atrafge- 
richtlichen Verfolgung des Herrn Kaplan Schneider wegen maigesetzwidriger 
Handlangen aus der Zeit vor der Abänderung der kirchengesetzlichen Bestim- 
mungen gewesen, so dankbar mass man, sagt das genannte Blatt, den Ausgang 
und das Ergebniss der Verhandlung begrüssen. Im Ansohlnss an g. 2. Aha. 2. 
des Str.-G.-B. (bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenes 
Handlung bis zu deren Aburtheilnng ist das mildeste Gesetz anzuwendeo) wirkt 
die Novelle vom 29. April 1887, welche in Art. 2. §. 5. bestimmt, dass die Ab- 
haltung von Messen und die Spendung der Sacramente nicht unter die Straf- 
bestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873 und vom 21. Mai 1874 fallen, 
rückwärts wie eine Amnestie für alle früher maigesetzwidrigen Handlungen der 
bezeichneten Art. Bei der Bedeutung des ergangenen Bichtersprnches, der anter 
dem Vorsitz des Landgerichts- Directors Knopp und der Mitwirkung der Land- 
gerichtsräthe Schrader, Jerusalem, Gottlieb und Lehmann ergangen, ist es von 
allgemeinem! Interesse, die in Betracht kommenden Entscheidungsgrund* mit- 
zutheilen. Nachdem das Urtheil den zur Zeit der Vornahme der fraglichen 
Amtshandlungen nach §. 28. des Gesetzes vom 11. Mai 1878, Artikel 2. des 
Gesetzes vom 21. Mai 1874 und §. 74. des Strafgesetzbuchs strafbaren Tbzvt- 
bestand festgestellt, erklärt es diesen Thatbestand auf Grund des Gesetzes von 
1887, welches die bereits in der Novelle vom 21. Mai 1886 beschlossene ftti-. 



GeUtl. Amtah., Ret.-Unt. t Pfarrdot, Sperr g. in Preussen. 857 

gebung des Lesens stiller Messen und das Spenden der Sterbesacramente erheb- 
lieh erweiterte , für gegenwärtig nicht mehr strafbar. Der Angeklagte, 
führt das Urtheil der Strafkammer weiter ans, war daher unter Anwendung des 
§. 2. Absatz 2. des Strafgesetzbuchs von der gegen ihn erhobenen Anklage frei- 
zusprechen. Die fragliche Vorschrift des Absatzes 2. beruht nämlich anf dem 
Gedanken, das«, sobald der Gesetzgeber die Straflosigkeit oder geringere Straf- 
barkeit einer bisher für strafbar gehaltenen Handlang gesetzgeberisch aner- 
kannt und demgemäss ein bestehendes Strafgesetz mildert oder beseitigt, es 
Unrecht sein würde, die unangemessene Strafe noch anf die unter Herrschaft 
des jetzt beseitigten Gesetzes begangenen Fälle anzuwenden. Dieselbe kann nun 
zwar da nicht Platz greifen , wo die Strafbarkeit einer That nur deshalb weg- 
gefallen ist, weil solche in Folge anderweitiger Einrichtungen nicht mehr ver- 
übt werden kann, oder wo ein Strafgesetz bei einer zur Zeit der Aburtheilung 
einer altern Handlung verübten Wiederholung derselben in Folge einer Aen- 
derung in den persönlichen oder sachlichen Beziehungen nicht mehr zutreffen 
wurde ; ist aber, wie im gegebenen Falle, bezüglich des Lesens Ton Messen und 
Spenden von Sacramenten der Gesetzgeber in Beziehung auf die Strafbarkeit 
einer bestimmten Handlung zu einer andern Auffassung gelangt, und hat er eine 
correete, bisher strafrechtlich bedrohte That aus legislatorischen Gesichtspunkten 
für nicht mehr strafbar erklärt, so muss auch die Aufhebung dieses Strafge- 
setats demjenigen, weleher früher gegen dasselbe Verstössen hat, zu gute kom- 
men, mithin auch der Angeklagte wegen der von ihm im Jahre 1884 unbefugt 
vorgenommenen geistlichen Amtshandlungen angesichts der durch die Novellen 
vom 21. Mai 1886 und 29. April 1887 erfolgten Freigebung derselben jetzt straf- 
los bleiben. Die Kosten waren gemäss §. 496 ff. der Str.-G.-O. der Staatskasse 
aufzuerlegen. Da anzunehmen ist, dass die königl. Staatsanwaltschaft nicht 
ohne höhere Ermächtigung die Revision zurückgezogen hat, so dürfte es für die 
Zukunft ausgeschlossen erscheinen, dass in Preussen ein katholischer Geistlicher 
wegen der früher maigesetzwidriger Handinngen des Messelesens und Spendens 
der Sacramente strafrechtlich verfolgt wird. 

0. Anfangs December 1888 wurde von Seiten polnischer kath. Geist- 
lichen und Familienväter in Oberschlesien in Eingaben an den Fürstbischof 
von Breslau um Abhülfe gegen einen Erlass der k. Regierung zu Oppeln ge- 
beten, wornach der Beicht- und Communionunterricht für polnische Kinder in 
deutscher Sprache zu geschehen habe, falls die Kinder der deutschen Sprache 
soweit mächtig seien, um jenen Unterricht in der deutschen Sprache mit Er- 
folg gemessen zu können (vgl. German. 1888 Nr. 295 IL Bl., Deutsche Reichs- 
zeitung 1888 Kr. 858). 

7. Exe. Windthorsl wiederholte am 13. Februar 1889 im preuss. Abge- 
ordnetenhause den Antrag, dass der Religionsunterricht in der Volksschule 
unter Leitung der betreffenden Religionsgesellschaften stehen solle. 

8. In kathol. Blättern (z. B. der Deutschen Reichszeitung 1889 Nr. 8) 
wird Beschwerde darüber geführt, dass die preuss. Regierungsbehörden die ge- 
setzliche Ergänzung des Einkommens der kathol. Pfarrer auf 1800 Mark von 
einem besonderen Gesuche der einzelnen Pfarrer und von dem discretionären 
Ermessen, wie sich der betr. Pfarrer geschickt habe, abhängig machen. 

9. Die Rtslitution der in Folge des sog. Sperrgesetzes in Preussen 
angesammelten Betrags von nahezu 7 Mill. Mark kath. Pfarreinkünfte, die zins- 



^s*? 



358 Ref. d. Secret. d. Congr. — Span. Klerus u. Politik. 

los sich noeh in Händen der Staatsgewalt befinden, ist auch bei Eröffnung des 
preuss. Landtags im Januar 1889 noch mcht angekündigt worden. 

10. Wir werden darauf aufmerksam gemacht, dass das im Archiv Bd. 60. 
S. 248—254 lateinisch mitgetheilte Aktenstück mehrfach irrthüinlicher Weise 
als authentisches Aktenstück der Conyregation selbst aufgefassi worden 
ist. Das Straseburger Diöcesanblatt z. B. hat es als >ofßcielle« Instruction ab- 
gedruckt. — Der Congregatio Concilii gehören nur die letzten vier Zeilen an. 
Alles Vorhergehende ist der Bericht des Secretärs an die Congrqgation, an die 
EE. PP. (Emiuentissimos Patres). Diese Scriptura secretarii hat nur privates 
Ansehen. Sie trägt zwar zum Verständnisse der Entscheidung, welche nach 
Anhörung der Scriptura gegeben worden ist, bei, kann aber nicht als MötrVen- 
bericht oder sonst irgendwie als authentisches Aktenstück der Congregation 
betrachtet werden. Sie ist und bleibt ein opus privatum des mit dem Referat 
beauftragten Beamten. 

IL Der Ertöischof von Madrid, Alcajä, erlies« am 19. Nov. 1388 
ein Deeret, worin er seinem Klerus jede wie immer geartete Theilnabme mm 
polit. Leben mit aller Strenge verbot. Aehnliches hatte der päpstliche Nqntins 
su Madrid unter dem 80. April 1888 und neuerdings unter dem 28» Ocfc. 1888 
bestimmt. Dieses hangt damit zusammen , dass es in Spanien nur zwei^ poli- 
tische Hauptlager gibt, mit der Devise: »Hie Don AlfonsoU »Hie Pon.ßa&ta*!« 
Zum carlistischen Heerbann , der sich noch immer und im Ganzem, nicht mit 
Unrecht, als den katholischen ansieht, während die Alfonsisten als, liberal 
gelten, schwört fast der ganze niedere Klerus, namentlich auf dem, .Lande. 
Neben den monarchisch gesinnten Hauptparteien existiren in Spanien uoej» Re- 
publikaner, Socilaisten und Schwärmer für den, iberischen Einheitsstaat^ Ia 
keine dieser politischen Parteiungen soll sich also der katholische KJerua ia 
Spanien einlassen, (Vgl. ein Eingehenderes darüber in der SaUbarger Katho- 
lischen Kirchenzeitung 1889 Nr. 6. S. 45, Nr. 7 S. $8 f.). 



359 



XXXIV. 
Literatur. 



• r 



,fj. ,Geßckißkte ßßß, canonischen Eherechts bis zum Verfall der Glos- 
., sa^Miifäßtpr jüoh Joseph .Preisen, Dr. der' Rechte und der 
Theol Tübingen, Franz Fues, 1888. XX u. 918 S. gr. 8, 

, ;. /(20 U MKX • \ ' ... ' 

, ,. Der. Verf, erörtert 1. das Wesen der Ehe, 2. Ehesehliessung, 
.3., EJtebinderrjisse,. 4. Ehescheidung, 5, Wirkungen der Ehe, C>. Ge- 
setagpbungs- und Dispensatiopsrecht. Das Werk bietet eine bisher 
-iajp^m. Ümfjange nicht vorhandene Geschichte des Eherechts, nicht 
•AW% 4eir Ebegerichtflbarkeit, und zwar bis gegen Bride des 13. Jahr- 
hunderts, wobei in Kurze die Entwicklung bis auf unsere Tage bei- 
gefügt ist Der Verf. stellt übersichtlich zusammen, was die Quellen 
tind die cäöotfisttefcbea Schriftsteller ober die verschiedenen Funkte des 
Eherechtar sagen. Bei den Auseinandersetzungen über die S&eraraenfc- 
litftt'dfer Bhe (S. 29 ff.) will der Verf., wie er selbst *& IX) be- 
merkt, nur öiti Stück Dogntengeschfcbte , keine Dagmatik und auch 
keitte' Dogrnöngeschiehte geben, Mos zeigen, inwieweit die eanoni- 
" stfeche Bfecht8wisswischaft der alten Zeit sieh mit diesen Fragen he- 
ftsfct hat. Ob der Verf. die Quellen und Schriftsteller überall richtig 
r v£r*tarideti hat und ob seine Meinungen durchweg richtig sind, das 
'£Af eine andere Ffage. Seine Meinung von den Josefsehen (S. 83 ff.) 
tfard»aufcft in ihrer jetzigen Fassung entschiedener Anfechtung be- 
gehrt,' ebenso wie seine damit in Verbindung stehen le Meinung 
($: %H E), der mit affecttrs maritalis (= tonaensus de praesenti) 
stöätlfftftende Bötechlaf SChlieS9e die Ehe. c Es ist schade, das» der 
Verf. nicht auf die Gegenbemerkungen, die Sehling gegen seine be- 
treffende erste in diesem Archiv erschienene Publication erhob 1 und 
auch nicht auf die einschlägige ungarische Literatur, wenigstens die 
in lateinischer Sprache, au? die in diesem Archiv seither wieder- 
holt hingewiesen wurde, eingegangen ist. 

Ein Verdienst des Verf. ist das reiche Detail, in welches der- 
selbe, namentlich bei der historischen bezüglich der Ehehindernisse 
einführt, z. B. bei der Darlegung der geistlichen Verwandtschaft (S. 46 
bis 51), und bei der Erörterung über das Ehehinderniss der Busse 
(S. 53 f.). 

Die Darstellung des Verf. ist gewandt, nur die Art und Weise, 
wie er öfters Controversen so kurz vom hohen Olymp herab ahzu- 
thun sucht, anstatt mehr blos seine Gegengründe reden zu lassen, 
berührt weniger angenehm. Auch scheidet er in seiner Darstellung 
nicht genügend von den echten Quellen das bei Pseudoisidoi , Bene- 
dikt Levita u. s. w. vorkommende unechte Quellenmaterial , ebenso 
nicht bei dem weltlichen Rechte römisches und fränkisches etc. Recht 
von einander. Immerhin hat der Verf. aber, wenn auch nicht in 
jeder, so doch in vieler Hinsicht eine Lücke der Wissenschaft aus- 
gefüllt. Die Ausstattung des Buches ist eine recht gute, 

Dr. Bob. ScheidentantcL 



360 LiUt Wakrmund, Auztchl-R. d. kath. Siaßten bei d. PapstotwhUn. 

2. Das Ausschliessungs-Recht (jus exclusivae) der iathoUeehcn 
Staateix Oesferreich,, Frankreich md Spanien fc% 4m Ftpatr 
. wählen. Mit Benützung wipublicjrtGr AMen des K. K. Haus-, 
Hof- und Staatsarchivs m'Wieq dargestellt von Dr. Ludwig 
Wahrmund, Wien, 188$. Alfred Holder. (VI u. 399 &). 
'Das sog. Jus excJusiyae, welches den Gegenstand dieser ifitewa- 
santen Abhandlung bildet, bestellt bekanntlich, darin* datt die drei 
Staaten Oesterreich/ Frankreich und Spanien bei der Paf&tffgJU in- 
sofern eine Einflussnahme für sieb, in Anspruch nehmen oder (nahmen, 
dass sie durch einen dein Üoncjaye. angeh&r^nden Gardinal j# : tBn- 
mal bei jeder Wahl einen Candidäieq Für den päpstliqhwSUhl ab 
ihnen missliebig und desshalb nicht wählbar erkläre» lasse» konnte* 
Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt , Ursgrvrag. und Weee* 
dieses Ausschliessungsrechtes, dieser »von der Wissenschaft meiet nur 
gleich einem mythischen Gebilde behandelten Institution« vom rockte» 
historischen Standpunkte aufzuklären. Dazu temerkt der Vertia 4er 
Vorrede: Beji $m Mangel einer auch nur halbwegs genög$ndgi Spe- 
cial-Literatur ergab sich vor allem dia NothwendigWt, das gesamtste 
für die, Lösung der Frage in Betracht kämmende u# «J. Gfcbfclt 
stehende Quellenmaterial nach besten Kräften zu .sammeln , n*i in 
übersichtlicher Weise ,zu verfcirugep. Da nw in dieser Beriehuag 
insbesondere einer möglichst genauen Conclavengpschichte vp* rogn- 
herein geradezu grundliegfnde, Wich tig^it heigei^esftw Werden 
musste,. so pnternahra es der Autor, die gesammten/apf diß Papa*- 
wählen Bezug habenden Akten des k. k. Haus^ Hof- ; uud Staaten 
archivs zu Wien für seinen Zweck zu durchforschen. Pappen wagde* 
auch alle den Gegenstand der Untersuchung irgendwie .beerenden 
Druckwerke "bis zur Mitte des 10. Jahrhunaerjts zurück,, spw«it tti« 
erlangt werden konnten, zu Ha the. gezogen : Die. betr. Abschnitte I?~V 
des Buches bilden gewissprmasseh einen selbständigen Tbeüder Ar- 
beit, welcher es. einerseits dem Leser ermöglichen /soll* sieb über ;*He 
Vorfragen eingebend zu informiren, während ,$r a^djerearseit^ fiwr d#o 
Autor eine Grundlage schuf, auf welche . bei. der eigentlichen. Dar- 
stellung des zu erläuternden Institutes, nur mehr kurz verwiesen gu 
werden brauchte. Diese Darstellung zerfällt nun in . drei weitere Ab- 
schnitte, dereu Aufgabe es ist, >die historische Bntstehupg, pmk» 
tische Ausübung und rechtliche. Bedeutung des Exclusio^nechtes« an 
charakterisiren. Hieran reiht sich endlich ein Anhang, in welch** 
die aus dem k/k. Haus-, Hof- und Staatearchiv gewendet«* Akten- 
stücke, soweit sie für den Gegenstand der Untersuchung vea Wich- 
tigkeit erschienen, aufgenommen sind. . 

Zunächst also gibt der Verfasser eine Geschichte der cancnii- 
schen Gesetzgebung betreffs der Papstwahl von dem Wahideerett »In 
nomine Domini« Nicolaus II. an bis zur Neuzeit. In dieser Darlegung 
scheint mir jedoch schon gar zu sehr die Tendenz hervorzutreten, die 
späteren jjäpsti. Constitutionen sp zu deuten , dass sie gegen die 
Bildung eines gewohnheitsrechtlichen jus ezclusivae nicht geltend g*-. 
mächt werden können ; — danu werden in einem 2. Absoh. die wis- 
senschaftlichen Bearbeitungen des Eiclusionsrechtes und die Hechts* 



Wahrmund, Aussckl.-Rcchl der kath. Staaten bei d. PapitwaMen. 361 

tbeonen des 18. Jahrhunderte dargestellt. In den folgenden Ab- 
schnitten wird eine kurze Geschichte der Papstwahlen gegeben vom 
Ende' d ei 13; Jahrhunderts bis. zur Gegenwart mit besonderer Be- 
rücksichtigöng der verschiedenen Formen des Einflusses, welchen die 
weltlichen Regierungen, besonders Spanien, Frankreich, Oesterreich 
aui dieselben geltend machten. Dieser Theil des Buches ist am 
besten gelungen, wenn er auch hie und da zu breit gehalten ist und 
Wiederholungen darin nicht selten sind. So wird z. B. der Aus- 
spruch Ranke's, dass bei den Papstwahlen viel mehr darauf an- 
komme, wer die wenigsten Feinde, als wer die meisten Verdienste 
h*be,c dreimal wiederholt. Ferner haben sich in die Cardinals- 
NMtoen manche Schreib- oder Druckfehler eingeschlichen. Manchmal 
wefej man auch nicht, ob der Familienname des betr. Cardinais, sein 
Gardinaletitel oder Bischofssitz, den er inne hat, gemeint ist. Z. B. 
heiset es 9. 73: »die Kaiserlichen, deren Häupter S. Fiora, S. An- 
gab, Mantua und Trient waren, wurden insbesondere von dem Letz- 
tem) geleitet; ihre Candidaten waren Morono (statt Morone) Pole 
und Fano. Der Verfasser stützt sich bei dieser Geschichte besonders 
aöf Ranke, scheint dagegen Pastor's Geschichte der Päpste der Re- 
naissance nicht zu kennen. In dieser geschichtlichen Entwicklung 
wird nun, wie mir scheint, in überzeugender Weise dargethan, dass 
vo* einem jus exclueivae in der jetzigen Bedeutung des Wortes erst 
vom Anfang des 18. Jahrhunderts geredet werden kann. In Bezug 
auf die Papstwahlen des 16. Jahrhunderts sagt der Verfasser S. 59: 
»da KURS nun zunächst betont werden, dass der weltliche Einfluss 
HB 16. Jahrhundert sich seiner wesentlichen Beschaffenheit nach nicht 
von jenem des 15. Jahrhunderts unterscheidet. Es handelt sich wie 
früher um keine rechtliche, sondern um eine rein thatsftchliche In- 
gerenz. Wie früher, so sind auch jetzt die weltlichen Souveräne be- 
strebt, durch Ehrenämter, Pensionen und Pfründen, durch den Vor- 
sehlag ergebener Personen zum Cardinalat etc. sich einen möglichst 
gitttseft Anhang im heiligen Gollegiuro zu schaffen, wie früher wird 
för den fall der Sedisvacanz aus diesem Anhange einer der ange- 
sehensten und verlässlichsten Cardinäle auserwählt, der im Gonclave 
an 4er Spitze desselben stehend, die Instructionen seines Souveräns 
beaitzt und nach diesen mit den Stimmen seiner Partei zu maaövriren 
bat, trm dem begünstigten Candidaten zum Pontificat zu verhelfen 
oder «loch wenigstens diemissliebigen auszusohliessen.« Am Ende 
<let 16. Jahrhunderts war der Einfluss Spaniens durch die ausser* 
ordentliche Machtstellung Philipp's II. so gross geworden, dass ii\ 
dem Conclave nach dem Tode Urban's VII. der Fuhrer der spanischen 
Partei sieben Cardinäle als Candidaten seines Königs bezeichnete 
und die Erklärung abgab, dass der katholische König nur einen von 
ihnen als Papst annehmen werde. Es wurde zwar heftig gegen diese 
Maesregel von der Gegenpartei protestirt, aber doch schliesslich einer 
der sieben Candidaten, Cardinal Sfondrato (Gregor XIV.) am 5. De- 
cember 1680 gewählt. — In dem Conclave, in welchem lnnocenz X. 
1644 gewählt wurde, gab die spanische Partei dem zuerst viel ge- 
nannten Card. Sacchetti die Exclusion. Dieselbe hatte viele Erörter- 



362 1M<: Wahrtiund, A<u$chUR t d* kath. Siaattn bei 4* Paptiumhlm. 

«gea aber ihre Zultoigkeit aur Folge, und die Gegenpartei Jiwlt 
noch lsüige-an ihrem Kandidaten: lest* gab., aber ^doch eddiesalieti 
nach. Dasselbe wiederholte sich in dem folgenden Conclavefi* 'Be- 
lüg jwrf(den . htoiüehea CaddSdaten .Saechfeiti«« « Bemerken&werth sind 
dieitSelurifteiv^ die/ über die -Zuläsaigkeit oder; Unzutessigfceitaelctier 
E^laflioweto! erschienen , üutdr antdemieine^ die dem! Gtfcdinal Logo 
z&geeckriebeo urorde^dieaubd weisen versuchte, 4*3Sfman{ ohae-seiaGe- 
•wissen «u verletzen^ seine Stimme nicht einen! Candtdataft geben« kdnite, 
der von einem eo mächtigen fcad frommen Könige ausgedeWeeseii.aei. 
— Bisher Jiatte »es der überwiegende Binftwsftdöf drei Hdfeisti Stande 
gebracht/ gefgeü Haines mfesliebigen Candidäten' eine genügende An- 
zaftl von StiiÄtoen* «uaamnienzöbringeto ^ welche die Wahl ^desselben 
veAindeirten :(e»rtwsita: vOtonto), In dem fünf Modate ' dauernden 
Concläve, in weichein Innoeen* XIL gewllilfe «unde^ wird von^ dieser 
earckisiva votorutn schon dle\»exclumvai formalis,* die dich allein auf 
das' königliche ode* katserliohe • Ansehen stfittt, «totiarBohieden. Srton 
ertönt auch! ans dem Munde (einCB französischen jßardiriale dat Wort : 
»Beoht der Exchöion.t Bei der WafeL Clemetis XL eind sebriftiicbe 
Bietaaensforraulare nachweisbar,- welche der 'bweeriicbe Hof seinen 
Bevollmächtigtem nach: Bern sendet Dochi liege* 4ie Verhältoi*8e 9a } 
daas es zn -einer förraliehen Exdosion aichi kommt. >Als abeMn&ch 
dem Tode des Papstes 1721 der Nepot Albatii die Wahl 44s Or- 
dinate Paolneet durchsetzen; wollte* da totettt sieh w&hmui d£s Scrü- 
timtmw'der deutsche Cardinal Althatm, allein und ohne Anbang ond 
erklärt feieriiöh i im /Nassen des Kaisers Paotaeci für ausge&Uoasen. 
Ohne .Widerspruch wird das Scrutininm abgebrochen, Raohrt^ei ist 
dwreh die Puhlicatioß de» ; kaiserlichen Willens gefallen* Wit etefben 
ifor der- ersten förmlichen und in jede^? Hinaicit aweiielloseir Ao«- 
Übung der Eicloaife abs eine*' in Anspruch; geriaftimetaen: Rechte c 
*- Zum letaten Male wurde die Eielusion ausgeübt bei* der sPapst- 
vaM im Jahre 1830. Es hatte der Card. Giuatuuani int- Abend- 
Sorutammn des 6. Jeauar bereits 24 ton 44 Stimmen erhalte** Da 
überreichte der von, Spanien bevollmächtigte Card, Mareo 7. Gafrtan 
'eine Note des spanischen Gesandten folgenden Inhalts: »Der ö«ter- 
zeichnete, als wsserordenüieher und bevollmächtigter Gesandter 
8r. koth. Majestät beim h, Stuhle^ entbietet Sc. Eminem; dem Oar- 
dinal*Decan seine vorzüglichsten Complimeote und bittet ihn/ 4em 
h. Goltegiam 'Mtttheitang zu roaehen, <dass er* der Gesandte i« Na- 
men seines erlauchten Herrschers, auf ausdrücklichen. Befehl 3r. ka- 
.tholisoben Majestät Sr. Eminenz dem Cardw Giustiniani die Bwlosien 
T<*m päpstl Stahl ertheilt« »Als der Decan diese Note in der WaM- 
eapdle verlas» gab sich auch diesmal wieder eine gewisse Aufregung 
unter den Wählern kund, doch wurde die Oandidatar GKustöiMM's 
definitiv fallen gelassen 1 ).« Es Jbeisst wohl, dasa 1846 der Gardiaal 



1) Wie uns von einem hohen kirchlichen Würdenträger enahlt Warnas 
hatte Oesterreich einem Cardinal Auftrag gegeben, gegen die Wahl de n*e&- 
maligen Gregor XVI. ein Veto einzulegen, weil dieser als junger Camaldnletftser 
in einer Predigt in Tirol sich zu freimuthig ausgesprochen habe; der betaefhtode 



Wahrmund, Au*9chl.*Recht der kath. Staaten bei d. PapshcafUen. S03 

Gaisriick mit der öaterr. Eiolusiva für den Card. Mastai-Feretti nach 
Rom gesandt wurde; aber bei seiner Ankunft war Pius IX. schon 
gewählt 

In einem weitern Abschnitte: »Die rechtliche Bedeutung des 
Exelasionsrechtes in der Gegenwart« sucht der Verfasser? darzuthun, 
dass sich die Exchisiva seit dem 18. Jabrh. als ein wirkliches Ge- 
wohnheitsrecht ausgebildet habe, und dass die drei Staaten auch jetzt 
noch ein wirkliches und eigentliches jub eiclusivae besässen. Ich 
muss gestehen , dass mich diese Ausführungen durchaus nicht über- 
zeugt haben. Der Verfasser muss selbst zugestehen, dass es sich um 
eine consuetudo contra legem handelt. »Das einheitliche Princrp der 
canonischen Gesetzgebung in Bezug auf die Papstwahl lautet: Frei- 
heit der Kirche bei der Einsetzung des Kirchenoberhauptes, Aus- 
schluss jeder weltlichen Ingerenz, wober sie auch immer komme, 
in welches Gewand sie auch immer gekleidet sein iftdge. Dieses 
Princip ist aus jeder Bulle herauszulesen, welche die Cardinäle zu 
beschwören haben, ehe sie in ; s Conclave an die Wahl des Papstes 
achreiten, und dieses Princip verleiht wohl der Exclusiva den Charakter 
einer consuetudo contra legem. € (S. 247). Dieses Princip, so hätte der 
Verfasser weiter schttessen müssen, Hess auch das Zustandekommen eines 
wirklieben Gewohnheitera^&s in dem angegebenen Sinne gar nicht 
zu. Der Verfasser muss zugestehen, dass nirgendwo eine ausdrück- 
liche Billigung dieses Privilegiums zu finden sei, aber auch keine 
ausdrückliche Verwerfung. Eine solche war «auch meines Erachtens 
gar nicht nöthig. Die allgemeinen scharfen Ausdrücke gegen die 
Beschränkung der Wahlfreiheit in allen päpstlichen Wahlbullen war 
vrtlig hinreichend , die Bildung 4ines Gewohnheitsrechte» in dieser 
Richtung zu verhindern. Man sehe sich z. B. die S. 21 angeführten 
Worte aus der Bulle Gregorys XV. »Aeterni patrte fliiosc vom J. 1621 
au: »0ardiitale8 oranino abstSneant ab Omnibus paettonibus, eon- 
veotiombus , promissionibus , intendimentb , condictis , foederilras, 
alüsque quibuseunque obligationibus, minig, signis, coutrasignis snf- 
ftfegiorum seo schedularum aut aliis tarn verbo quam scripto, aut 
quotriodoeunque dandis aut petendis, tarn respectu inclusiome quam 
exebmonis tarn unius personae quam plurinm, aut certi geueris, ve- 
lnti creaturarum, aut hnjusmodi, seu de suffragio dando vel non 
dando, quae omnia et singula, si de facto intervenerint, etiam jora- 
mento adjeeto, nulla et irrita, neque ad eorum observantiam qhem- 
quam teneri, aut ex transgressione notam ineurrere fidei non servatae 
dteernimus et declaramus.c — Sodann kann ich auch nfobt gelten 
lassen, dass eine solche consuetudo rationabilis sei. Denn sie ist dem 
Princip der kirchl. Freiheit zuwider, welche gerade bei der Wahl des 
Oberhauptes vor Allem vertheidigt werden muss. Nun kann es ja je 
nach Umständen und Verhältnissen vernünfiig sein, in [einer Reihe 
von Fällen eine derartige Einmischung der welÜ. Gewalt als das 

Cardinal habe aber nicht gemerkt oder sei absichtlich darfiber getinscht, dass 
man diesen Candidaten wählen wolle und daher sein Veto in der Tasche be- 
halten, bis et nach geschehener Wahl za spät gewesen sei, das Veto Yortn- 
fertegen. (Die Red;) 



3W IAL: Wahivnund, Ausschl.- R. d. kath. Stauten bei d* PapitmMen. 

kleinere Uebel. zu duldeu und lieber auf einen geeigneten Candidaten 
zu verzichten, wenn noch andere geeignete vorhanden sind, ab die 
Kirche den Gefahren eines Schisma's oder auch nur den Plackereien 
des besonders im vorigen Jahrhundert allmächtigen Staates auszu- 
setzen; aber aus einer solchen Duldung kann doch kein Recht ent- 
stellen. Der Verfasser meint zwar, »die Annahme, dass die wählen* 
den Cardinäle die Berücksichtigung der Exclusiva im einzelnen Falle 
stets nur als einen Akt blosser Gefälligkeit oder Duldung angesehen 
hätten, sei doeb mit den historischen Thatsachen nnr sehr schwer 
vereinbar.« Mir scheint das durchaus nicht der Fall zu sein. Noch 
bei der letzten Geltendmachung der Exclusiva im J. 1831 sagt der 
Verfasser: »Auch diesmal machte sich wieder eine gewisse Auf- 
regung unter den Wählern kund.« So war es auch bei den frübern 
Wahlen. Das sieht aber darnach aus , als wenn die Wühler es als 
eine nicht berechtigte Einmischung betrachtet hätten , der sie aber 
nicht Widerstand zu leisten wagten ; am grössere Uebel zu vermei- 
den. 8. 242 sagt der Verfasser : »Es wäre nun mit Rücksicht auf 
alle die angeführten historischen Thatsachen sicherlieh widersinnig 
anzunehmen, dass die constante Berücksichtigung der Exclusiva sei- 
tens der Wabloollegien während eines Zeitraums von beiläufig l 1 /» Jahr- 
hunderten etwa nur Zufall gewesen wäre, und wir enthalten uns dem* 
nach in dieser Richtung jeglichen Versuchs einer Beweisführung (Zu- 
fall war das allerdings nicht, sondern immer derselbe Druck des be- 
sonders im vorigen Jahrhundert auf seinem Höhepunkt angelangten 
Staatsabsolutismns, der sich auf alle anderen Gebiete der Kirche 
Uebergriffe erlaubte). Um so schwieriger erscheint es dagegen, fest- 
ßusteUen, ob nicht etwa das Moment des Zwanges oder der Libera- 
lität oder der Üonnivenz jene essentielle rechtliche Ueberteugtmg der 
Wahleollegien ausgeschlossen habe. Hier gelangen wir offenbar zur 
empfindlichsten Stelle der ganzen Untersuchung und glauben darauf 
hinweisen zu müssen, dass über diesen Punkt absolute Gewissheit zu 
erlangen, uns kaum möglich dankt.« Auch ich bin der Ueberzevgang, 
dass eine solche rechtliche Ueberzeugung der Wahleollegien nicht 
nachgewiesen werden kann, und doch müsste nach dem Grundsatz: 
»Affirmantis est probatio« dieser Nachweis von dem erbracht wer- 
den, der ein Gewohnheitsrecto behauptet. — - Wenn die Exclusiva ein 
wirkliches Recht wäre, dann wäre die Wahl eines exeludirten Can- 
didaten wohl als ungültig zu. betrachten. Ob der Verfasser diese 
Consequenz ziehen möchte ? — Wer hätte denn das jus eiclusivae 
erworben, die katholischen Herrscher oder die Staaten? Leisters 
könnten doch nur das Recht haben , solange sie principiell katho- 
lisch sind. Kann man aber heutzutage noch von principiell katho- 
lischen Staaten reden? Man denke nur an Frankreich. — Es ist ja 
ganz gut denkbar, dass auch heute noch das Wahlcollegium auf einen 
Einspruch der Mächte Rücksicht nehmen würde. Aber für viel wahr- 
scheinlicher halte ich es, dass man einen solchen Einspruch a limine 
abweisen würde, schon aus dem Grunde, nm nicht demjenigen Staate, 
der heutzutage am meisten Interesse hat, sich in die Papstwahl ein- 
zumischen, Grund und Gelegenheit zu einer solchen Einflussnabme 



Helfen, Confcs*. Frage in Oesterr. — Wolfsgruber, Card. Rauschet. 8Ä5 

zu geben. Zudem haben sich die Verhältnisse so geändert, dass der 
Papst auf den Schutz der betreifenden Staaten hat verzichten müssen, 
eine Rücksichtnahme also anf dieselben bei der Papst wähl jetzt fiel 
weniger noth wendig und motivirt wäre, als dies früher der Fall war. 
In einem Anhang sind noch Akten des k. k. geheimen Haus-, 
Hof* und Staatsarchivs zu Wien betr. die Papstwahlen in den Jahren 
1534—1830. Dr. Christian IAngm. 

3. Frhr. v. Hdfert. Die confessionale Frage in Oesterretek. 
VIII. Wien 1889. Rud. Breesowshy u. Söhne. 8. 741—940. 
gr. 8. 

In diesem Schlusshefte seines umfassenden Beitrags zur Taget* 
und Flugschriften- Literatur des J. 1848 schildert Baron Helfert mite* 
dem Titel Eeclesia patiens die Klosterhetze, die Forderung der ESn- 
ziehnng des Kirchenguts, die Abschaffung des Cölibats, der Braan<- 
eipatien des Klerus von der Oberhoheit des Papstes; unter dem Titel 
JEcdesia militans: die muthigen Oegenbestrebungen kath. Laien und 
Priester, namentlich Dr. Sebast. Brunner's, des Wiener Katholiken» 
Vereines, die kirchenpolitische Thätigkeit des Card.-Erzb. Schwarzen* 
berg zu Salzburg, die kath. Gegeubestrebungen in Tyrol, im Brathum 
Lavant, in Böhmen und dem vielseitigen Widerstände gegen die 
kath. Bestrebungen in Böhmen, von den kath. Bestrebungen in Ga~ 
lizten und Dngarn, wo in Czandd das bischöfL Conststorium auf die 
Seite der Aufrührer getreten war. Weiter schildert Eicell. Belfert 
den Kampf um die Schule (S. 816 ff.) in den verschiedenen Kron- 
Htadero. Daran seh liesst sich (S. 844 ff.) ein Hinweis auf die vielen 
damals aufgetauchten abergläubischen Prophezeiungen. Unter dem Titel 
Ecelesia triumpkano schildert der Verf. (S. 846 ff.) das erste ge- 
meinsame Auftreten des Episcopates mit einer Bitte um Recht in 
allen einzelnen Richtungen. Den Schluss bildet der Höhepunkt der 
Revolution und ihr Fall. Angehängt ist den so reichhaltigen historisch- 
Wertteilen Aufzeichnungen, welche im Sonderabdruck aus dem Oest. 
Jahrbuch 1882 ~*89 erschienen, eine Gesammt*Uebersicht der einzel- 
nen Abschnitte. Vering. 

4. Joseph Othmar Card. Rauscher, Fürster zb. van Wim. Sem 
Lehen und sein Wirken. Von Dr. Cölesiin Wolfsgruber, Benedict, 
eu den Schotten in Wien. Mit einem Portrait Rauscher'* und 
einem Facsimüe seiner Handschrift Freibwg^ Herder, 1888. 
XX1I1 u. 622 8. gr. 8. (10 Mh.) 

Dem Verf. stand ein reiches Material von Akten, Briefen und 
persönlichen Mittheilungen von dem sei. Cardinal uahegestandenen Per- 
sonen zu Gebote und er hat daraus ein sehr vielseitiges schönes 
apologetisches Bild zusammengestellt. Im Augustinus (Beil. des Corr- 
ßl. für d. kath. Eier. Oesterr.) 1889 Nr. 1 macht Dr. G. F. Haas 
darauf aufmerksam, dass aber auch von Dr. Seb. Brunner dankens* 
werthe Nachrichten gegeben seien. Wolfsgruber's Werk wird für je* 
den Gebildeten eine interessante Leetüre sein, bringt nicht. blos die 
vielseitige Thätigkeit Rauscher's als Gelehrten, Kirchenfürsten und 
Staatsmannes in Erinnerung, sondern bietet auch vieles nur weniger 
bisher Bekanntes (vgl z. B. auch oben S. 328) und mit documentari- 



366 Liter.: Wolfsgruber, Card. Rauscher. ~~ Graset, Dane. giur. «od. 

sehen Belegen und reichen Schriftenauszügen. Es ist schwer ans der 
Menge von Einzelheiten einiges herauszugreifen, ohne anderes eben« 
falls Bemerkenswertes unerwähnt zu lassen. Aus seiner Thätigkeit 
als Fürstbischof von Seckau erwähnen wir seine kirchenpoL Ansein* 
aoderseUuogen betr. die Schulangelegenheiten und die Beatettuhg von 
Kirihenprüpken* aus seiner Thätigkeit als Fürsterzbisohef von Wien, 
erinnern wir nur an seine Thätigkeit und Führerschaft bei den vielen 
bischöflichen Versammlungen zu Wien und die von ihm veriasatee 
zahlreichen kirchenpoL Denkschriften , die von ihm im Namen der 
Regierung geführten Verhandlungen über den Abscbluss des Ooa- 
cordats von 1855, seine Thätigkeit um Durchführung and seine 
Kämpfe um Aufreebtbaltung des Conoordats, um die christltotie 
Sebule und Ehe, Kirchengut, Patronat und Armenpflege, Abwehr 
der Klosterstärine. Eingehend schildert der Verf. anch Kauscber's 
Thätigkeit als Diöoesanbischof , seine Thätigkeit für die Erhaltung 
der weltlichen Macht des Papstes, seine Thätigkeit beim vaticani- 
sehen Concil, seine Antheilnahme an den Schicksalen der Kirche tu 
aunsertieterr. Gebieten, Besondere Abschnitte schildern Rauscher ate 
Staatsmann, Patrioten Förderer der Wissenschaft und Kunst, Lehrer 
des geistlichen Lebens. Ein dankenswerthos Sachregister ist ange- 
hängt Dr. Bob. Scheidemantd* 
5. Ach. Qrastfs Consultare giuridico civile ed eeclesiastico 

(jährt. 7 Ft.* halbmonatig 1 Bogen m Qross-Folio, bei A. Ciardi 
. in Floren*; bis 1879 hiess diese Zeitschrift »Bolletino ddCon- 

UmsioM*, vgl Arch. f. K.-R. 66 S. 291) bespricht im Jahrg. 1888 
3. 14« 73, 86 s 97> 144, 146 ff. das italienische Strefgeseitbuch, 
dessen Wortfassuog allerdinge noch nicht endgültig feststeht,* da 
zufolge Gesetzes vom November 1888 die Regierung (vgL die bei 
der ünione tip. ed. soeben erschienenen 7 Bände »Nuevo Ood. pen. 
italiano«, 22 Fr.) »am Entwürfe noch diejenigen Aendenmgen vor- 
»nmehmen ermächtigt ist, welche sie zur Berücksichtigung 4er 
>Pwdamentsverh4mdfangm sowie zur Zusammenstellung der JBin- 
»zelbestimmungen unter sich und mit jenen der übrigen Gesetz- 
bücher und Gesetze für nöthig erachtet»« [Ebenso verfuhr maa 
in Italien bei der Feststellung des Teites des bürgert. Geft-B.f auch 
hierüber stimmten nicht die Kammern seihst ab; vielmehr blieb zu- 
folge Ges. v. 2. April 1865 (Adv. Giamana's »Code civile«' 1887/88, 
bei der ünione tipogr. ed. zu Turin, 7 Bände zn je 2 Franken 25 Cts., 
mit Kammerverhandlungen, Motiven und Anmerkungen, hier Bd. IV 
S. 12) die Schlussredaktion »in Gemässheit der Abmachungen des 
Justizministers mit dem Senatsausschusse« gleichfalls dem Staatsober- 
haupte allein vorbehalten]. Der »Consultore« beklagt S. 145 den 
Verzicht der Kammer auf die Einzelerörterung und auf die Abstim- 
mung über die einschlägigen Artikel selbst; der unter Zaaardelli's 
Vorsitze aus Senatoren, Abgeordneten und Staatsräten seitens de* 
Königs gebildete Ausschuss werde »nach langen Erörterungen m 
»richtiger Würdigung der ihm ihrem inneren Werthe nach vor- 
zugsweise geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Gedanken die 
»Einzelbestimmungen nunmehr einheitlich zusammenfassen.« »Der 



n * Bras8h €on8. giur: eccl. -*- Revue cath* cTAlsüct, 367 

>aü allgemein gehaltene Bntwurf des Str,-G.-B. bedürfe allerdings 
»noch tietar Berichtigungen; -hiernach (S. 144) unterliege schwerer 
*8fcrafe< söhon dos blosse» Verächttiehttmchen der Gesetze, z. B. über 
»d\* Binveiieibung Roms (öe^iri, Italienisches St-K.-K. 14), über 
»die .:flwte< bürgerliche Reeht allein massgebende Eheschliessung 
>wr< v dem Standesbeamten {Gdgd\ Si 30), die Unterdrückung der 
*Grd*ni(4jfy*;S; 119), die Entweihung nicht weniger Kirchen (Ggl 72) 
**ftd 'Bwttage (Ggl. 81), die Beschränkung der dem h. Altarsacra- 
»mentero erweisenden Ghvenbeaeagan^'Ji {Ggl 52) und der i J >'a- 
»jeiitMiK, den Zwangsverkauf der liegenden Güter beibehaltener 
»Bänchewanstaiteri^^'B?^ Unterwerfung der Geistlichen tinter die 
tfÄtoi^m^ Aushebung (6tyJ. -2). Al- 

n«hwffhng^ri.geistlk5hfen Zehnten (vgl. Arch, f. K.-R. 59-S. 127); 
*fctoehso *die Messe Anregung und vorbereitende Bethätigmi» zur 
»:Wtodrtfcbr9telhmg de* weltlichen' Macht des Paktes, wenn man auch 
> hiefür nur .Öioberli's oder GavourV freisinnig* Grundsätze geltend 
»wiaöhen -wolle. Anefc dürfe nach dem Kntwmle des Str.-G>-B. der 
»Geirtliche^ dessen» {Kloster*} Kürche für Staatszvrecke (Ggl 73 u. lßl) t 
*&r EL* führ -die Unterbringung Von Trappen , ohne Zustimmung des 
»Bischofs' verwendet werde, hingeged nicht mehr in energischen 
»Wortdnuloeaiöheh. Weder in der Predigt» noch bei der Beicht kflone 
>rnart mehr darauf bringen, das», wer. vom Staate Kirchengüter (Ggl 
»W> erwarb*' im Gewissen* aan Rückgabe an die Kirche oder zur Er- 
»fftliüfcg der wdrttf* Stuhle wfrg^snbriebeneii Bedingungen verpflichtet 
*3efe! Dw^öeistllchen-Mniiten ihren. fttänbig^n nicht mehr alle vom 
>h;St^le\M9geheiirlett'E5rWsse oiitthetfe^ weil sie persönlich (Ggl 22) 
»demStrXJ^B. gegmiüb^rtr^z allet!» Unverletzbarkeit des h.- Stuhlest 
»hietä« bitten. : Aach dürfe derPfamr nicht mehr sein Phtrrkind, 
»dag iAir s bürgcfriich,^nieKt aber lauob; kirchlich sieb trauen Ym.% ta- 
deln odwawtieKelicbes ^usaimnenlefteii halten, wenn auch die Trau- 
»wAg^nwnjktitclrHohJeWolgt war. Die« Professoren könnten hiernach 
»attäh nicht, mehr -dar gesarAmte kanonische Recht ungestraft lehren. 
*Hr*rmit eröffne man eine. Att Kulturkampf (si verrehbe ad inau- 
»gurara uira specie*di KaUwkampft. p. 144). 

-•• Aüi dein Jahrg. I88&des -»Gohs: giur,* heben wir sonst noch 
lehrreiche Abhandlungen über die fortdauernde Staatshoheit des va- 
tikanischen> tffirsterithums (S; 168 ff.), über das röm. und kanonische 
Ge#ohiiheftsmohit (& 87 ff.) t die Armen- Reform (3.263 1.), die 
KW8««t>fÄmteien';(& 481), dfe PfarMDohgrua (S. 269), die Chorver- 
gCNrang^n Jder Mitglieder der Domkapitel (S. 198) und die nach dem 
jetalgfcö vWe dem neuesten ital. Str.*G-B leider straffreie Gottes- 
lästerung (8. 1Ö9 u. 134) hervor/ 
6. Im Jfihrgmg* $888 der jßevuecath. fV Aisare (hei Sutter in 
Rixheim, jährl & M.) besehreibt Glödder mit Rücksicht ins* 
besondere auf die Stifter St. Didel, St. Pili und Münster das Leben 
ctos Vogesenapostels hl Deodat, Bischof von Nevers (S. 1—13, 65—74 
und 130^—142); die hl. Arbogast und Florens seien seine Vorlftnfer 
gewesen. — Von der 8ira$sburger Reformation und der Ge^enreform 
unter Ludwig XIV. bandelt Paulus S. 2V7-223, 263—276, 355—360, 



868 Liter,: Bertolotli, AwU. tccl. — Staatlexik, der Görrc$gcsell$ch. 

416-428, 491— 500, 544—552, 610—316 u. 653-664, wobei die 
Ansichten von Jung, Baum (vgl. Strassb. Diöeesanbl. 1888 S. 241) 
Röhrich u. s w. berichtigt and auch die Kirchensimultaneen sowie 
die Stiftungen berührt werden. > %/ Wagner erörtert S. 471—481, 
530-537, 586-598, 6Q5 ff. ^uelleo^äsaig s&t ßou^tMtin , Pipin 
(S. 667) und Kart dem örossen (S; $7SJ) *Ie pouvoir' temporel da 
Pape et le droit modernet ; wie Thiers in der Abgeordnetenkammer 
am 15. April 1865 hervorgehoben habe, sei die päpstliche Sou- 
veränität die älteste in Europa {vgl. Monsignore Patroni's »11 potere 
temporale dei Papic). Der Annahme BomparcTs und Bluntschlfs, dass 
das Zirctewobwrhiupt *icht febgleicb LaMÜhfrr sfeitf Wnne\S. 480), 
stehe die Verbindung der obersten Gewalt der orthodoxen, d^r ang- 
likanischen und der evang. Kirche (S 478) mit dem Staatsoberhaupt 
in Rnsrtartd, England und Preussen entgegen. Scadtdo, (der tftri- 
gens nicht in Rom, sondern in Neapel Univ>Fröfe&or tet,V vertrete 
p. 100 u. 398 seiner Guarentigie (vgl. Ai^hj £Ä,*R* 64 Si 167) 
die jetzt leider in Italien vorherrschende Meining > w^uach i dftf Staat 
auch für religiöse Dinge, die Kirche aber nie für weltlich^ Ange- 
legenheiten zuständig sei. 

7. Der Awi&atore ecclesia^tev (JuübtnonitHich 16 8. in ffl, 
jährl 3 Franken portofrei, vompäpsti, Geheünkapknt'Msgr. 
Bertohtti in AÜare bei Sabona) enthält in* Jahrgänge 1888 

ausser den Congregationsbesehlüssen , Geriehtsurtheileu, Staatsrathe- 
gutachten und »Gewissensfällen c auch gediegene. Abhandlungen. 
Domherr Mindia von Padua weist Nr. 205—216 aus den Lehens- 
briefen und Schenkungen der deutschen Kaiser iind' Könige (&S0I, 
313) bes. zu Gunsten des Bistfaums Padua, welches mtt einem Uheife 
seiner Besitzungen (S. 337) da» dortig« Domkapitel ausstattete, *• 
dann aus den venezianischen Regierungserlassen von i436< 1467 uud 
1551 zu Gunsten der ßisthümer Feltre, Verona und Treviso (SL 338), 
aus den Diöcesansatzungen (S. 337) von Padua (vergl. Art! IV des 
vom J. 1820 von Pfr. Bianchi herausgegebenen »Padevano Statute«) 
und dem österreichischen Cireolare vom 9. Januar 181fr (S/* 350) 
überzeugeud nach, wie die Mehrzahl der im kirchüchw Besitae he* 
findliqhen *decime< innerhalb des ehedem venezianischen Gebiet* 
nicht »für Verwaltung der Gnadenmittel oder für andere aeistlklr 
Verrichtungen« (Arch. f. K.-R. LIX S. 126), sondern als Rrbpacht- 
oder Grundzinse (»laicali,« »doroiaicali,« »entiteutiche,« Ka<*. Neapel 
3. Aug. 1888, S. 349) geschuldet werden snd lolglich (& 421) duivh 
das ital. Gesetz v. 14 Juli 1887 nicht abgeschafft sind. 

F. GM. 

8. Staatslexikon, herausg. von der GörresgeseUschaft zur Pflege der 
Wiss. im kath. Deutschland. Heß 7. Freibut-g, Herder, 1889. 
(B Bde. mh 9—10 Hefte* von je 5 Bogen ä 5 Bogen Umfang : 
das Bsftä IV* Mh); 

Unter den verschiedenen vortrefflichen l&ugerea Artikeln dieses 
Heftes ist hier zu erwähnen der von Hartmann über fiischofswahl. 



369 



XXXV. 
Da* städtische Patronatsrecht in Ungarn, 

Ife&tsbfetOYiaehe Studie nach archivaliachen Quellotforachungen 
: ,..."- v <>n Prof. Ahoa Timon %n Raab. 4 .; 

L per Ursprung des städtisches Patro&fttes» 

' ,In Ungarn bildet das oberste Patronatsrecht des Königs jene 
Basis, auf welcher die besonderen Bildungen des Kirchenrechtes 
rohen. Das städtische Patronat stützt sieh auch auf diese und se 
müssen wir zuvörderst jenen Zusammenhang, wacher zwischen dem 
obersten PÄtronatsrechte tind dem städtischen Pätronate bestand, 
klaiB&Hen. Indem wir dies thun, haben wir auch den Ursprung des 
städtischen Patronates entwickelte, , . ,-- 

Als König Stephan der Heilige die grosse Mission der Be- 
kehrung vollendete, war er bestrebt 1 derselben durch den Ausbau der 
kirchlichen Organisation eine bleibende Etistenz zu sichern. Indem 
Papst Silvester II. in vollem Masse den apostolischen Eifer Stephans 
würdigte, hatte er dessen bisheriges Streben nicht nur gut geheissen, 
sondern übertrug ihm auch für die Zukunft ein umfangreiches Ge- 
biet kirchlicher MabhC Diessist der" Ursprung des obersten Pa- 
tronater echtes, dessen factische oder historische Basis die Bekehrung 
und Stiftung, dessen rechtlichen Grund aber die päpstliche. Anerken- 
nung oder das päpstliche Zugeständniss bildete. 

Es ist wohl wahr, dass Verbfezy der Birile Silvesters IL *) 
nicht mehr erwähnt, sondern statt derselben sich auf die ihm näher 
liegende Rechtsbasis, auf die Bestätigung des Concils von Constanz 
beruft; Dies alterirt jedoch das Wesen, oder besser gesagt die 
Rechtsbasis des obersten Patronatsrechtes nicht im Geringsten, weil 
die Bestätigung des allgemeinen Concils ebenso ein kirehenrecht- 
licher Akt ist, als das päpstliche Zugeständniss. 

Verb&czy geht bei der Feststellung des obersten Patronats- 
rechtes, gleichwie bei der Entwicklung anderer Rechtsinstitutionen, 
nicht zur Rechtsquelle der ersten Jahrhunderte zurück, sondern ver- 
folgt blos die seiner Zeit näher liegenden Quellen und formulirt seine 
Satzungen auf Grund der damaligen rechtliehen üeberzeugung. Zu 

■ II ■ 1 ■ I ■ IIHI i*. .. Jii . . 

1) Ueber die in Belüg auf die Echtheit der Bulle froher gepflogene 
Polemik siehe: S%aloy t Magyarorezag tfrt6nete I. 8. 78. 

Archiv Air Kiretonreeht. LXI, 24 



870 Timon, Das städtische Patronatirecht in Ungarn* ' 

seiner Zeit jedoch, so scheint es wenigstens, war die eiaatige Be- 
deutung der Balle Silvesters II. in der allgemeinen Auffia^ting be- 
reits verwischt; um so mehr, 4a* die Regieniag JKönigs Sjgüraunds 
in der Entwickelt^ des obersten Patron&tsrechted WH neue Aflra 
eröffnet, and weil durch die Bestätigung des CancU3 voa ftwistaw 
das oberste Patroaafcsrecht des ungarischen Kfaigs;£W fl*ae kuscfcmp- 
rechtliohe Garantie erhielt, unserer Meinung nach ist, .der .örand, 
warum nftmiicb Verböczy die Bulle Silvesters II>DicWi ^.«jfthi^iiiB 
diesem Umstände au suchen ty* • wm 3 n **.*... 

Es kann nicht unsere Aufgabe sein , eingehend; jene Machfc- 
Sphäre zu entwickeln t welche Stephan der Heiliga iAfolge;der Butte 
Silvesters II. erhielt; ebenso wollen wir auch dahingestellt' seiu lassen, 
ob Oberhaupt und inwiefern, man die gewonnene Bfacbfcspfcfte vom 
Gesichtspunkte des Kirchenrechtes als päpstliches LegBttiwsrscht 
qualificire 8 ), Soviel müssen wir jedoch coBstatired; dass jek* kirch- 
liche Macht, welche Stephan der Heilige auf Grund der pJ^U*^ 
Bulle ausübte, später bedeutende Einschränkung erlitt. Der Jtönig 
hatte das Ernennungsreolit in Bezog auf Buthümer lerkmte wd 
dieses Becht wurde erst in der zweiten Hälfte der Regierung: Königs 
Sigismunds zurückerobert. Jene kirchliche Macht, ^Stephan der 
Heilige vom Papste Silvester II. erhielt, zeigt in der historischen 
Entwickelung mancherlei Veränderungen und Umgestaltungen^ aber 
jenes Beohtsprincip, dass der König der Patron jeder Kircher iat, , be- 
stand zu Recht von Stephan dem Heiligen bi* auf unser* Zeit . 

Das ins supreroi patronatus als positiver Reebtsbegrifl 4es 
ungarischen öffentlichen Rechtes, als 4er Ausdruck der kirehÜcheo 
Macht des ungarischen Königs ist nicht mehr die ursprüngliche, 
nicht mehr die Stephan dem Heiligen verliehene, sondern &e in 4er 
späteren Entwickelung abgeschwächte kirchliche Macht y •«*- und der 
integrirende Bestandtheil dieser allmälig abgeschwächteu kirfcfcfteheu 



1) In Verbots TripartHum J. Tbeil Tit 11 wird da» otatte Bst*»afa>- 
recht auf folgende vier Rechtegründe zurückgeführt: Primo: ratione foidatnM 
Ecclesiarum ; Secundo : ratione susoeptae Christianitatig ; Tertio ; ratiQue eiusdetn 
praescriptionia ; Quarto: quia ista libertas regni, quantam ad benefiraornm col- 
latione* olim tempore D. Sigismundi Imperatoris et Begis nostri . « . in Gene- 
rali ac Celebri Concilio Constantiensi . . . corroborata iurisqae iuranili religione 
flrmata fuit prout in Bulla superinde confecta clare continetur. 

2) Hierüber s. Dr. Ludwig Balle*, A röm. kath. egyhaz tört&ietö Ifa^ra- 
romagban L Seite 43-62. — Dedek, A magyarorasagi föpappem&ek 
ttrtfaftfnek vaalata 1000—1526. Aus der Reihe alterer Schriftsteller: Adam 
KoUAr's, Michael S»vor£ny$n u. a. bekannte Schriften. 



Ursprung dt$ städtischen Patronattrechtes in Ungarn. 371 

Macht Wieb ein aUgemeia auf gan&U&g*Tü sich erstreckendes ktfnig^ 
HehesiPatetoatsrecbt/ > > 

'Dieses attgemä&e k8ni|fl.'PaWonätdrecht bildete schon den er* 
gfktftenden BestandfcbeiJ de* kirchlichen Macht Stephans des HeiHgeö. 
Dk» ttheRt zor Genügt aus der Sttftengsüftunde der Bakonyb&er 
Abtei *): »Bt «icöfc babtii potestatem; ut ubicnnqae et qaocimque loco 
eotfösias aut menaftteris toüstrtrerem , ita nihilominus a Romanae 
Sedis'öa^r&roo Pöntifice babni auctoritatem, ut quibus vollem Bc- 
clesiis seu monasteriis libertates et digmtetefrconferremus.« — Setbdi 
als die kirchliche 'Macht der ungarischen Könige enger begrenzt 
Uraiül, sägt Hoch König B&alV. mit Recht, von sich: »Nos tamquätn 
HDtvefanrura Eocleaahim Patroni»)*c 

Seit der Zeit der Könige aus dem Hause Anjou bis auf unsere 
Tage neigt sich, das ms patronatus universale schon als vollständig 
ehtwlckehe Inttitatioh im Leben des ungarischen particutören Klr- 
«Mt*4ofcies. Gcsetzartikel LXVO. vom J, 1478 besagt, dass die 
ColUftioir : der Abteien nud Priposituren alter Orden auf Grandlage 
des obersten Patronatsreebtes allein dem König« zukomme; »Qctod 
dominraanoster Re* ornhce Abbfttias et Praeposituras, quorameunque 
Ordimim Regulariüro läoneis viris regularibus capadbus, et iü Re- 
gula Orfinis peritis, tamqtfam verod Patronus, et nemo alter ceti- 
Mai* Auf derselben Rechtebasis, nämlich auf Grondlage des ius 
patrotoatufe universale deä Königs hebt Gesekzartikel XVfH. vom 
J. 1471 das private P*trot$ter*6ht aber jene Kirchen and Klöster 
a*f, welche mit Siegelrecht versehea waren und-. 4 war deshalb, dass 
mit <Uw: £iegelteoWfc Kein Missbrauch gefriebem werde 8 ), 

.'.Aas der B^ihe joaer Reohtsdenkmäler *), welche das allgemeine 
Patronaterechi des König» nachweiset* , will ich mir noch zwei an- 
fuhren Gesetzartikel LXVIL aus dem Jahre 1498 lautet: »Quia 
lAertate. aaiiqua huius regni requirente Collationes qnoramcaoque 
beneficiorum in Omnibus Regni Ecclesiis, in quibus Regia Maiestas 
in» patronatus habere censetur, ad MaiesUtem suam speetaredigno- 
scoatur.« — Noch interessanter ist Gesetzartikel XXX VL vom Jahre 



1) Ftjir, Codex Diplomaticus I. Seite 324. 

2) Fejtr, Codex Diplomaticus IV. 8. Seite 145. 

3) Quod nos iua patronatus, omnium Ecclesiarum, vel Monasteriam sigilla 
habentiam, auferamus ab omnibus et pro nobis retineamus, qoia taultae incora- 
moditates eveninnt ab eis Regno et Regnicolis, quod suas portfonea (partes) 
fovent et sigillo in ravörein in illorum Kbere uti non possant. 

4) Siehe Oesetaurtikel XXIX. Vom Jahre 1622; 0. a. XX. vom J. 1647; 
G. a. LX. vom J. 1715; ü. a. tXXI. vom J. 1723 etc. 

24* 



372 T%m<m> Das städtische Patronatsreeht ifti Ungarn. "' 

156Ö, welcher eben Über nfeiflefe Benteficlen yerfflgt: »Qotöä Stet 
minorä beneflcia aliqaa Ecclesiastica Vacantia; r^TBbpostttdiA ^ffoqitö 
vacatura; aut quae apud mancw seculares baWetrtar/ '^a'flam 
Maiestas. Sua, vigore Iuris "patronatns sUi tmtwr^fo grttfefee e^n- 
ferre dignetirr, ut Clerus ^n Begoo in tante "Bcclesmfitifeattoi £er- 
so&ahim penxma augeatur.< -'= ^ ,,4) ''»'-•** ♦ • 

J& öteh'fc detnüach ausset Zweifel; äasä : da» käriigH&e : äHg6» 
meine PaWonatsrecbt eine Fundäm6irtalehiricbttift^ f d^ ungarischen 
particulären Kirchenrechtes ist: Dieser Umstand fet"^töfilo^j«t. 
würdiger, als wir eine ähnlttbe Recftts^tNricItekngm Mnettf^er 
übrigen europäischen Staaten finden. ' Ahr'GFrat^läg^/^^^fte-itiifr^- 
natus universale verleiht der König äärcfc fti?»teg toü Primaten das 
Patronatsreeht *) und bleibt ßaupteigettthteÄfr des ib deri-Btode» 
von Privaten sich befindlichen Patronatsf. Br nortnlft * J dfte J Rechte 
tini Pflichten' der Privat- Patrohe*). ; Er achtet ^ äartlrtrf, A& bcflte 
ihren pflichten flenftge lerstenp und wenn ein V«&tratoi& geä&fctoi 
so ßteht das Devolutionsrecht Üeib Könige % Üh*p ; r ft£ das rafttftiti»- 
recht streitig geworden, sa toifö» es : ^or dwti feftöig^ fegl«(iaiH%^ 
den; djenn in ratroriai^pWie^efn 'steht da^ Büfe^eS^^i^Mtcfeffl 
Könige 1 fcü 4 ). \findlich "im fratteVtärtefc 'Mi^a^e9-mH? J d^Pa- 
tronaiterechte^anti der •fftfoig dasselbe ; i^^nteielÄÄ ,ß )i' *"~ 7i 

; tn Verbog* Tripartituni '{f^tei^^I^l.fe^ljife^etf^ 
auch die historische Basis des allgemeinen Patronatsrechtes fitiSen: 
»Reges Ötniganae soll fuertont tarinhitn ^deSar uiö fn 1 hb€f ßegno 
fundätorek« pleWahTh^it^ tiksersr-Vw^ 

stätigeh die uns' überkommenen Qttdtonr* ^Dettt itSnige r 9teht ! daß 
Recht des ins patrönatasr universale aus iterfh örttodo zu, #feil W tai 
ersten Jahrhunderten des €hrtsWnthuma T dW ^Kircbetf Ven detrK&nv- 
g ; en gestiftet wurden. \ > ; .: . c «; -; *::•< 

Zu jener Zeit, als das ungarische Volk in den YerbÄnd des 

1) ZahÜreiehe Fälle, der V^leibUBg de* Fa4ro*&t*i*«hte9 theOt Mit: 
Fij4r,e.tX r :Weiti3*il. Arutrin}: vkmiaxythi &n*rtahJSafoi Aigoobm 
nj ofcroinii4t; _- -••.. Z .• • . 

, 2) Dws)>eiügUca wurden. Ln t 8p$fcrer Zeit zahlreiche kjÖQtgliche V<fprd- 
mugW zur, Feststellung. der Patronaterechte und Pflichten erlassen! S. den 
königl. Ilrla88'vöra7. März 17S3, Vorn 2fr. Mira' itWJ vom l^Jnfc 17&, Vom 
4. Mfttz «47, vom 26\ Fohroiwr 1768. --\ : ' i M • •. 

•-■ ajDftötliefe sägt .dies, de* im 4*^ 
artikels XXXVI. vom Jahre 1569. 

4) Gesetzartikel IX. vora Jahre 155» und <*. a. XtXVt vwn J. 1569. 

5) So ist es der Stadt Neusohl im Jahre 1616 ergänzen'. Siehe Katka- 
li kos, Szemle Bd. 1, Seite 469. — Timon, k legffitt kegyuH >g/ 



Ursprung <to* U^itischen PutronaUr echte* in Ungarn. 373 

<^s$0fti&mis tjat* iftn<J< f^das Patronatsrecht schon als fertige In- 
il|^^%i2rW>jj^H^ JW$ im Stadium der ersten Entwickelung. 
Ja^rj^ffa^pg.^ iö^Westen Europa's herrschenden germani- 
sc^en ; ßfeW^3 ?j#M aifih das Patrouat auf das Recht des Dominium. 
X>e| f^u^dherrist ijicjit qur Eigenthümer, sondern auch Herr des 
in seinen Besitz abergegangenen Gebietes, Die auf dem Gebiete des 
Qrfftdhwfl entetandflnen Jfirohen, sowie sonstige Dinge stehen unter 

^uQ^^ti ^r^W^^Mp und "^ deo P" nci P' eD des Pnvat- 
jfj^s^iö^njset^^^mdet, vererbt oder getheilt werden. Der 
^{¥$3% a^b^^f^^.gpindlierrlidie Gewalt stutzend, kann die 
Öfi!*p*^^ fr€i ^nennen und absetzen 1 ). 

tt-.h n$Wi$ r f?!W Jti^ vJ^^^uo de r te hindurch gegen jene Miesbräuche 
g#ti^ti>,Ilff^ dasa man das Patronatsrecht 

lffjigftch, $ut ^r^Y^ecWfliche Basis gebaut hatte ; auch war sie be- 
9$$ £W nfl fefl* $** WW$* en üechtsbasis die kirchliche in den 
s y^f!W^JWi^l^ Iw «pdlicb gegen Ende des XII. Jahrhunderts 
^ilMf^^ 4^ a ^ l ¥W A*# Sieg ^^ontrug. Seit Alexander 111. 
j^^fS-jfr^rqpat, me^ P# r Ausfluas der Grundherrschaft, sondern 
*fa jitf ^ixij^ ^ ^Bfiipm^. Das Patrouat ruht auf einer von der 
örpn^^prrsc^aßr v^ig unabhängigen Rechtsbasis und wird nicht 
mehr auf Ginii^d d^s B^ifczfeclit^s erworben, — sondern mittels an* 
fl^Woft^^t^ff^K^ ^andation, Verjährung, päpstlichen Pri- 

,, iSciit d^fsw Zf»t ging 4^4 freie Ernennungsrecht allmälig in ein 
Eflftq^t^ Tbätigkeit des Patronatsherrn genügt 

l^^htr t Pd^li^i ^r , Brl^gpng ^ , yrge ad eines kirchlichen Beneficiums, — 
M$<\$meB i$t zu ,4iewm «JJwecke auch die Mitwirkung der kirchlichen 
ÖJ^k^nflihwfl^ Patronatsherr schlägt blos den Geistlichen 

vor* aber das eigentliche Uebertragen des kirchlichen Amtes gehört 
fä competyntep Iftr$ai|beb(&rde. 

In Ungarn fanden die Rechtsinstitutionen West-Europas lang- 
em uwi alhöÄüg Geltung 5 ), Die sichere Spur der grundherrlichen 
€kNnüt/ uqd" *e itotl derselben zusammenhängenden Institutionen des 
germanischen Rechtes finden wir erst mit Ende des XIL und im 
Jbjttifjf äfolEfti Jäliirttittderta. Der freie Grundbesitz war, wie wir 
die^B ib^ ,w^8^uf ppäi&icii(»a j Stitaten sehen, mit Herrschaft, Gewalt und 
staatsrechtlichen Befugnissen anfangs nicht versehen, In den ersten 
»wti Jahrhunderten des KOnigthums, wo der König so ziemlich der 

. ~ IX PbUlift, WhtoTtcht V1L Seite 630 ff. 
. k # .,., ^ ElwnOort S. MV 

3) Hajnikf Xftffjar alkotpiinj in jogtüi Uuct Seit« 135. 



974 Timon, Das städtische Patrona tsrecht in / ngarn, 

alleinige Grundherr war, stehen die freien Gemeinden nicht unter 
Privatherrscbaft, sondern unter der Gewalt des Königs, 

In diesem Umstände ist auch die Ursache zu suchen, das» un- 
sere Rech (^-Denkmäler Vor dem XIIL Jahrhunderte des Privat-Pa* 
tronates keifte Erwähnung' thuri. Die grundterrliche Gewalt T wie 
auch das Priv&t-Patronat fond erst im XIII. Jahrhundert grösser? 
Verbreitung. 

Stephan der Heilige sorgte nicht nnr« für dfe Organisation der 
bischöflichen Diöcenen, sondern auch für die Organisation der Pfir-j 
reien, wie dies der erafce Abschnitt des H. Bande» seines Dmttmm 
beweist *) : *Decem viHae ecctesiam edifloent v : quain diobuH nmnsb 
totideraque maricipüe dotent eqno et inmento'sex bebus« et duobtw 
vaecis, XXX minutis bestiis; vestimenta vero et coopertoriaMrei pw- 
videat, presbyteram et libros Bpisoepi.« 

Dieser* Satzungen gemftss gründen je sefen grössere Gemeinden 
(villae)') zusammen mit Hilfe des König* eine P&nsemfliade«, als 
des allgemeinen Patrons. Für die Besetzung der Seelsoi^estelieo und 
für die nöthigen BQcher hat der Bischof zO sorgen. <8o tfeat» dies 
auch noch Jur Zeit Ladislau&' des Heiligen, wie es aus jener 8aUudg 
seines Decretes ertiohtlich ist, welche über die* Herstellung der 
nuuirten Kirchen handelt; M I. Cap. 7 *) : ^Bcctosias propter üwb- 
tionem desolatas autf cetmbustae parocbitoi restrtuaufc, eaHc& *el 
vestimenta ex sumptu regis dentur, libros episcopus provideak««. 

Diese Verfügungen der heiligen Könige beweisen (den* ersten 
Anfang der Pfarr-Orgamsation. In diesen Verfögtogeir ist noch 
keine Spur vorzufinden, daag Kirchen von Gründherren gesaftet [wor- 
den und diese dadurch ein Privat- Patronatsfecbt erlaagt h&ttm. 

Wir haben gesehen, dass unter dön von Stephan dem Hedigen 
erwähnten deeem villae die volkreicheren freien Gemeinden, die spä- 
teren Städte und Marktflecken tu verstehen sih4, iü Gtegtnnatte 
zu den von Leibeigenen bewohnten Praedien. Dir. keiöer grondherr* 
schaftlichen Gewalt untergebenen Gemeinden stifteten also seltet mit 
Unterstützung des Königs, als obersten Patronatshenm, ihre Kirchen. 
Die im Decrete Ladislans' des Heiligen erwähnte, von Privaten ab- 
gehende Stiftung der Kirchen bezieht sich auf die von Leibeigenen 
bewohnten Praedien 4 ). 



1) Wemel, Arpidkori tij okmidytfe 1. Seite 12. 
2} Unter villae sind in dieser 2eit die grösseren Gemeinden gemeint, 
siehe Wenzel, MagyaromAg raezftgaadftsagänak törtenete; Seite 150 iL 
■■>\ Endlicher, Mon. Arpadiana. Seite 827. 
4) 1, Bd. 5. c: De dete ecclesiamm Hon eiptabw 



Ursprung des städtischen Patronalsrechtes in Ungarn. 375 

Im Laufe des XIII. Jahrhunderte jedoch erf&brt die durch 
Stephan den Heiligen inangorirte staatliche und gesellschaftliche 
Organisation eine grosse Umgestaltung, und diese Umgestaltung 
lässt in mancher Beziehung ihre Wirkung auch der kirchlichen Or- 
ganisation ffilhlen. In Folge der Verleihung von der königlichen 
Familie angehörenden Domänen, von Burgbesitaungen , von herren- 
losen und eonfiscirten Gütern entwickelt sich allm&lig eine mftchtige 
Qfundbenrseliafts- Aristokratie 1 )» welche gleichwie in den westeuro- 
päischen 'Staaten, aal Grund königlichen Privilegs (Immanitas oder 
eaemytio): mit Gewalt und Befugnissen öffentlich- rechtlicher Natur 
bekleidet^ ward. Die grondherrliche Gewalt wird »ach in Ungarn ein 
ifltegrirender Theil der Staatsregierung, ein natürliches Attribut der 
Adeligtiter. 

Als die Grundherrschaft in Ungarn das soeben geschilderte 
Stadion erreichte, hatte die katholische Kirche jenes Bechteprincip 
tttr Geltung gebracht, demgexnäss das Patronat nicht der Ausfluss 
der Gfuadherrsohaft, nicht weltliches Recht, sondern eine Befagniss 
knrcbMeb Öffentlicher Natur ist» welche die Kirche dem Grundherrn 
oder ehiem andern infolge der Fandation oder mittelst Privileg« 
bewilligt. Naebdem bei uns in Folge des allgemeinen Fatronate- 
rechtes der Patron jdder Kirche der König ist, findet das Patronat 
des Frivatgnnidherrn in diesem allgemeinen Patronatsrechte seinen 
Ursprung. 

Das Patronatsrecbt wurde, wie es historische Daten beweisen, 
tu jeder Zeit durch besondere königliche Verleihung übertragen ; nie 
wurde dieses Hecht mit der einfachen Grundverleihung als übertragen 
betrachtet, jene Fälle ausgenommen, in welchen das ius patronatus 
«chön früher ein «um Grundbesitz geknüpftem dingliches Recht bil- 
dete *). Die Grundherrn versuchten zwar das ius patronatus auch 
ohne Fundation oder königliches Privileg in Anspruch zu nehmen 9 ), 
aber die- Kirche hatte einen solchen Versuch als rechtswidrig stets 
aurückgewiesen. 

Unsere Könige hatten zur Zeit des Sturzes de» Burgsyetenis 
and der Entwicklung grundherrlicher Gewalt Sorge getragen, dass 
sie das bürgerliche Element gegen die Unterwerfung unter Privatge- 
walt schätzten. Die Städte als Mittelpunkte des Handels und der Ge- 



1) Hajnik, Magyar tlkotmany es jogtörtenet. Seite 212 ff. 

2) So lehren diee unsere namhaftesten Schriftsteller. Hajnik , Magyar 
alkotnfany 6s jogtörtenet, I. Seite 811. Konek, Egyhaxjog, Seite 194. Frank, 
Az oszto igazsag törvlnye. I. Seite 416. 

3) Timon, A parker Maf jaromägon, 47 and Bd. 1. 



376 Timon* Das städtische ,P*trpnat9recht i*. tyjtfwjv. 

werbe, werden in. Folge Aqcijfl kaj*ffl l( 4esvXH]L;fa^^ 
theiltep Freibriefe s^niVihwji ßebte^ 

gesondert;,, sie werden fifolb^i^ig^ Organa .de^^royMBwrtwrwritei« 
und *la solche bleiben sie^e?, Ctew?dt.,de8 4i^$^tsgWfftiW* 
sentirenden Königthums x ). (£7 /. md.i;udr.- 

Mitider $twtereabt)ichen 8elbgtä»cligk«4 ^niötäAeibiett auch 
die kireblickev Stftbsfcttadigkeü •» dentelbeu i g»icWn <ßb»itti ipiühäb 
königlichen Fflnsttdfce dies* Ee^testeltaag erlangte^ «fasttJWttOT 
sie sieb zu besondere^ Kureheagemeiodejn fch ^bfllftndjg«UfifkMUi 
uud das; Pafconat, über die. etMtteckea flPfetrettnr^nfcutariÄ kMÜvp 
Wehes Privileg auf die städtische Gemeinde ib»** 3 ^^: Be^ fitaig 
garantirt ia Folge des aUgemeitimi BtfonAtoeriplln iribhfciurt poli- 
tische, sondern auch kirpbücbfe 3efcstäi>d^keitl, üiiabfatogigkeit} >otfd 
am ist der Ur$prmg\ des rtädtiathmiFvtromtoi 'b\< n^W**;* ,n 
Die kirchliche ünabhtoglgkrtt bttdeie^t BAÖtf ÜsHMüf Wi»^ 
bundertes bis auf unsere Tage <m timnWkh&hWiMVWfc SSbiUP 
sehen Freiheit; welche ebeü datffi Hutti 'Äüörfrufe«« k^; ; üfe» «e 
städtische Gemeinde selbe» Ihr« ftatswrgär' wak»"«^ «rf iföstife 
Betätigung dura tttnpeteftten fefecb&e pflfaWSffi*^ «^ " w, ' ,, " ? " : 
' • IMeäei itecÄt'^är;^ ^ r %KMca^ttf We^ 

Staatsleben tiech sb fest 1 in' ei öand^r versi^iiiioY^W, uA J <TälllKyr 
diä Kirfeh** de* ünterttia^eWefiid^ imfterMiTdie taeW 
Patronat febteö , ^di gbsöer Tft£w^: ' : Ä 
liehe Eletaeüt in ^«ntiMfcrtr .B^eliuifif'V^ii ^^^wd^WW^C^tt^ 
herrn unabhängig ttaachte; 'ebefoo 'Wu^ 
B<&ehdti£ : unabhängig, lind r *war ' dädütdä . ^äö^^'SÜW&'^kla 
kööigfccbes Pritife^ fflribre eigenen KiM& r d*u*1Ä 

Die städtischen Ifteibrj^edeGiXJJL Jab^adftrfts enthalten als 
ständigen Punkt das Recht der freien Seelso^ger-JWahllta^ Pub kte 9 
des städtischen Freibriefes der Stadt Szorabathelv (BteitiäftÄ^g9f) aus 
dem Jahre 1238 lesen wir 8 ): »In in^titutiofie vero ^ f ;fln]$ eis ius 
commune conservetur, videlicet ut ipai liWa^ ^ligen^^efeanum 
habeant facultatem, quem archiepiscopo Strigcnieesi ra^äsöitent, si 
idoneus faerifc canfirmaaduuh« r ••..-■•; 

Wie mi dieser .Urkunde ertiellt,. zeigt si$fi da^ : s^d^|c^e pa- 
tronat schon hier als wesentlicher Bestandteil, der 3^dÜa<;bw Ew- 
heit. Und, dass dem m Ä.Ugem^iaen wirklich «o^warjisfcaiiii^an 



1) HajHtk, Itkgjat alkotmätty.to jogtört€Det^ SAä^,JJ| m . 1 J ,'! 

2) Endlicher, Mounmdnta Arpiätona. Sqte 446.' ,; *'' • ' * 



Ursprung des städtischen Patrönatsrtchtes in Ungarn, 377 

F¥eU*fcfen der Städte Szatraär-Neuiethi 1 ), Szamobor»), Jäsztf*), 
Paart*«), BäfeaSfctt^, ; Keölohl 6 ), Jasstrebarsska 7 ) u. s. w. bis zur 
Btidtiitf etfwieetaf. Esf unferttegt deingernäs* keinem Zweifel; dass 
dftÄ^te^W^ctte Patroöat vtm Beginn mit der städtischen Freiheit 
verbunden war. 

.!:>'. Die poBtfachi vereinten €otonien der slebe&bfifgisohen Sachsen 
gdlattglen itt Folge .des Diplome Andrem uro *nd die Ziffer Sachsen 
m Fcigfc des Freibriefes Stephen* V. zur selben Freiheit, zur selben 
RechtsstfelhiugV; «toi die ^königlichen FVeistldte, nad demgemäss er- 
fawlteA Aet äudhidas Recht der Seeborger* Wahl, als Garantie ihrer 
fcbrcMciHfti Selbständigkeit^, 

f i Auch (das allgemeine Kircbenrecht kennt da» Gerrteinde-Pa- 
tmoat 1 uhd gelteW das Röcht der Seelsorger- Wahl der Gemeinde 
zu, inwiefern sich dieses auf die Präsentatio** besieht'). In den west- 
eqpffiäiff fcpn Staaten begegne wfr dem Geroeiede-Fatrtnata dort, 
WQidift Qr^ndb^^iaft dör Prärogativen Stände sich nicht vollsten* 
dftg entwickelte und dfer freie Bauernstand resp» die freien landwirth- 
aö^ffrlic^ (jteflaeiadeu das Gnindeigeothnoasrecht bewahrt haben* ).. 
In solchen freien Gebinden, da selbe licht unter der Gewalt der 
G^dji^» stehen * .. wN die rKircjbfr nicht durch irgend welchen 
Gr^pdher|rn f; — s(^)derp durch die Gemeinde selbst gestiftet* Die 
Oepiejn^ ^ryvirbt, ^b«^so,wie die Grundherrn, durch den Akt der 
Fyndröjon jia$ Patrqiaater^ht, wie dies, namentlich bei den Friesen l *) 
n^Ncfrmapnew 18 ) : durch zahlreiche Beispiele erwiesen wird* ■ 
; In Ungarn hingegen r h^it das sta^l tische Patrooat eine» gaua 
andera Ausgangspunkt, eine, andere staatsrechtliche Bedeutung. Die 
st^d^jsch^n. Gemeinden hatten anfangs das Patrouatsreeht nicht ihrem 

t) 9tf&, Codfes DiploüiaUcu» IB. 2. Seite 211. 
-.; 2) -fMücAer, /Ho* Ar* Seü»45t. 
, 3) JSbeudort. . fieite 463, 
/ .[ 4) 'F^r, C. t>. IV. 1. Seite 326. . 

' r '5) ttazai okmanytar.' VI, 8. 76. 
1 Wj #&r, <X D. IV. 2. S. 29o\ 
r;T)tH«iiebrt. 8,417., 

8) Punkt 7. des Diplom* Andreanum vom Jahre 1224'. Saeerdotes rero 
auos.libere eligant ei electos representent. (Endlicher, Hon. Arp. Seite 422). 
Ftfnkt ft. des' Freibriefes Stephans V. aus dem Jahre 1271: Concessimus etiam 
ihrffem Üoeram licende facnTtatem sacerdotes qooscauque decreverint in suas 
eeriMü ftligaidL ( (JStatfftcter*, Mob. Arp. Seite 524). 

9) Cap. 24. X. de electione I. 6. 

10) Hinscltius, Pas Kirchenrecht d. Kath. n. Prot IL Seile 687. 

11) Richthof en, Frisische Rechtsquellen. Seite 127. 

12) Corput iuris Sneo-Gothorom IX. Seite 382. 



I 



378 Timon, Das städtische Patronatsrechi in Ungarn. 

freien Grundeigentburtie zufolge erlangt* noch durch eine diesem 
freien Grundeigenthüme entspringende Fundafcion erworben, seudsrn 
erlangten es durch königliche Privileg auf Grundlage des allge- 
meinen Patronatsrechtes. In Ungarn steht demnach da8 städtische 
Patfonat, hinsichtlich seines Ursprunges mit dem obersten Patrants» 
rechte des Königs in unmittelbarer Verbindung, es stöbst akh dacaif. 
Der herrschende Gedanke, loelcher das städtische Ptatronri hervor- 
brachte, ist nieftt die IBrchenstiftung, ~ ! sondern die OureMie der 
Freiheit und Unabhängigkeit der Städte. Die* leuchtet mebtjinr«s 
dem bereits Gesagten, sondern auch daraus hervor* dass in manchen 
Freibriefen die Stadt-Pfarreien ausdrü^liph der. Jurisdiction der Ai- 
chidiaconen enthoben und unter die unmUUtt»re Obrigfreit deß 
Bischofs gestellt werden. Die den städtischen Pfarreie« Wittens 
exemptionelle Stellung lässt einerseits die grossere Bedeutung der 
städtischen Pfarrei, andrerseits die grössere kirchliche Unabhängig- 
keit der Städte zum Ausdrucke gelangen. In ,d*ro ( Freibriefe der 
Stadt Szathmir-Nemethi aus dem Jahre 12j80 lesen wfr T da& die 
städtische Pfarrei der Jurisdiction des Sasväwr. ArchWia^o^ ent- 
hoben wird; zur Sicherung dieser exempfoaellea Stellung «hatte, dar 
König auoh das Hinzutreten des Bischöfe van Siebenbürgen erwirkt, 
den er för dieses Sageständniss sogar reichlich ^atsc W4igte ^ i . . 

Aehnlicber Weise wkd die Kaschauot Ptmei .dwph Aqdjrea6, 
Bischof von Brian, vollständig der. Macht d^s Arch*dia#p>8 enthoben, 
wes8halb er den dortigen Seelsorger mit kirchlicher JurWdicüoa be- 
kleidete unter der Bedingung* dass (dieser sieb in wfteltflgerg!* Falles 
direct an ihn zu wenden habe *). > > • 

Die eigentliche städtische Freiheit niipm^ schou im XIIL Jahr- 
hunderte damit ihren. Anfang, dass .die s^tädtipphe Gemeinde das 
städtische Gebiet als freies Eigenthupi erhält % Auf dieser JJasis 
geschah das Ausscheiden der königlichen Freistädte aus dem Comi- 
tatsgebiete* wie auch, dass die Städte, von der Macht des Grund- 
herrn unabhängig gemacht wurden. Die Städte, besitzen mit freiem 
Eigentumsrechte ihr Gebiet, wie die Adeligen; und dies wird im 
späteren Mittelalter zu grosser Bedeutung in Bezug auf die Fest- 
setzung der staatsrechtlichen Stellung der Städte.. . 



1) Endlicher, Mon. Arp. 427* 

2) Wenzel, Arpadkori nj okmanytar, Bd. V. S. 14: CoUceswwi» etian, 
ut oinnes cansas «piritoales in eadtfra villa emergeates Rector* etm sacerdoi 
ipeins Ecclesiae de Casea iudicare postit, et ad quod aat ad qaa» ipita* ptriaa 
non 8ufficeret iudicandas, in bis sit ad nos refcarrendoitL 

8) Uajnik, Magyar alkotroahy 4s jogtörtfnet Seit« 243. 



Ursprung des städtischen Patronalsrechles in Ungarn. 379 

Jene grosse Umgestaltung, welche auf dam Gebiete der Besitz - 
Verhältnisse gegen Ende; des XIII. Jahrhunderts wahrnehmbar ist, 
gevlann ahter den Königen aus dem Hause Anjou ihre Regelung auf 
Grundlage defc Aviticittt und der ^taata rech Uioheu Prinqipiea des 
Ktanreohtes l X Haupieagentbfiiwer des Landesgebietes ist die. heilige 
Kieaei, ah Sinnbild dee: ungarischen, Staate** Jedes freie Grund- 
eigentum wtwjaelt in der heiligen Krone. Die Eigeatbümer des 
freier* Besitzes sind die Glied«! der heiligen Krone und vermöge 
dessen haben tie Aotheikäu der politischen Freiheit,, welche der Na- 
tion ankommt. Auch die Städte g^angen verm&ge des freien Grupd- 
eijfentkuma mit» der heiligen- Krone in unmittelbare Verbindung; 
Aich die -94idte atad. Glieder der heiligen Krone, und als solche er- 
lange» salbe ihre staatsrechtliche Stellung ale Beiehastand, der ihnen 
am Landtage des Jahres 1405 geaetriich zugesichert wurde. 
"-*V* Die Städte werden in Folge ihre» freien Grundeigentums als 
Crtrpdt^tkmen in den Adelsstand erhaben. Sowohl ihr ergenes Gebiet, 
als auch ihre übrigen unbeweglichen Güter besttseri Bte mit adeliger 
FVeiheW •>. Die Städte gelangen später theils durch königliche Ver- 
WhuMg* tbeite durch Ankauf fr> dm Beste adeliger Güter, und mit 
der Bätwickölüttg der öftind Herrlichkeit üben sie gleich den übrigen 
Adeligen gtondhefrliche Gewalt aus, «Je sind uutf wahrhafte Grund* 
bAtfite^ Dfesbeiüglieh sagt Vertticgy*) t Quod ortties Hberae et aliae 
(poMMitot öivltate* iura pössessitfario titaSo gubernanfees 1 wrtione hu« 
rustnödi jhri tffi possesstonarloruin jndicio et judieatui Iadicum Or- 
ditiamrUm Begtoi Kobilium ad instar settper obtemperare tenetotur.« 

v Der Corporations-Adel der Städte fand auch in unseren späteren 
G'esfeteeii ausdrückliche Atierkennung 5 ). Ueber die allgemeine In- 
strrrection verfügt Ges. : Ärt. LX11I. aus dem Jahre 1741 §. 18. fei- 
geriderraassen : ! Liberae ftegiae et Montianae civitates qua Ndbües 
cörisideratae singula sirigulum equiterü praestäbit.« — Diese staats- 
rechtliche Auffassung,-* der Corporations-Adel der Städte — findet 
ift dta fc&rigtichen Freibriefen ebenfalls entschiedenen Ausdruck und 
bildet den Gegenstand besonderer Garantie*). 



1) Hajnik, Magyaroroag 6s a hftWri Earopa-Pwt IttV. 

2) Wenzel, Magyar maganjog. Bd. I. S. 193. 

8) Wenzel, Magyaromig mezögazdasagamvk t&itänete* • Seit» 382. 
-4) Triparütom. HI. 19» 
• * 5) Gee,-Art LX. aus dein J. 1618. Gea.-Art. LXXXI. au» dem J. 1647. 
Ge&rArt. XPI1L aas dem J. 1649. — Darauf auch ihre Theilaahme an dem 
Keichstage beruht. Siehe: Ges.-Art. L aas. dem J.1608* 

6) Paukt % des Freibmfrs der Stadt Raab (Gyfor), dto. 6. Mftrz 1748 



380 Timon, Dt* Mtdti*che PfUtvqattrpiht fei-l^Wffiqty.v 

■ Die'<StMtt0<8vMäeni joddaVtefltfe it»r#* PjriRÜflgMWiiH» {*B«rem 
AbhAngigkeitt-Vjerliali«li38e,v«l9 i*e •AdftjjgeV nW^flM^ <Mfc*AWgr 
Ktb* Gewatt dtamäfe d^rSti^^jbiafanstig^tniSBf^^w^Mi^* 
Stande igthngA laset und der gw^tiBWli«iw*(öea^ 1 wi?Mie^, 1 ^t 
sie .ikbeBCindflrarseitafMi eigenem, Jnfcwewa ejofhJMAfteBfe fcMfcrfWl- 
Dde» Abhän^igieiteWrhftitaiw fitebti «flcfeiljnftpHf (frfhJPqtajclpJwg 
te. ^h*8^inckpH»idejr taitfgMifcrQliöi -WfrfWW cft# dpnjH Ifottfh 
schiede, «his siri» 5etdi.ili*<rtii;)dtr!:hein^^^w«!taft^#<>feWifi^jA^ 
fessangjidu imgm Un4«o)3d«toj^W>iä^fw.4^^St^^a^ dtfidja 
KtangbuiaeftA tyntxOfcinMto .bftüjge»s VtnfmM^W^wSlm täm- 
tttfctnl PwifltlWte, bildet die iGftorj njid if RsnrtniWwUMO^ M1«M 
iörane <bow: «4 pwU* öaönw», feg** (fjfcnma^fXtrojMlWBg %-ftifcl 
setBt'diw ^«Ajrfe'aUi ,&u*;,denif t iJ. ,16WvH(?ekfcer[,4ie , gifte*: d* 
heiligen Krone und ihre ftwrtlMNkMffebigRAtgf^ftg diftffP .#*# 
der: Wtolg»«hW.Ews|Wte; Rf.wfthngHg„ftBt.on.fi]8 9 i(> m»M»« 
:•-. .s .i.Wir.afcJitfgltoto-tini^^ 

tuan&telfcar ntntor dl» k$»igik>lw ^«iaUi ,ge^H$,$4er£foia^n^ T 
den Vas» findet» ; »iii das ffebjfhfribjBl, d^sja^pqtfelaj ^ i^ i^Mtfr 

detail, iftfcJM^Ldff i«R0»ty Mdl flflW^fmi-J^i^Wgffi^W 

FfwirtAdhe. öies ipt fli», untrögfcßhe4>,^af^40^B^d^#e ßjftdfa 

trotz- tbi« QnvffaJtofHkd«)*)^ 8^«Wlh* r nHi 

•agenti AMIftfg!^swhft}Mff*;^Mp. ^^^.^g^b^khifr 

GktrfM*r^4« M ls^)ftUett^d^ 

add «Uatawfctlwh«» Person d^iKfiPtypyiud ww^fdeff**?! si-fatr 

lidbefr ««djgrandjierr^e^^fagnissep, ,(cejtqef ^^Wl^^m^ad 

machen kawuuad jauchen* #P ßW%,pwJi<pi«j»ff*J%'.*>jihF ff«»* 

ttosvejhältiuM.eiiiwi^d^ 

«wdea.w«! verinAee dessen,. b4$, ; Jh#, ift»> «KW^'^fe^^WfA* jd* 

Kfinig* resp. 4« heiligen Krone,, gejtfrcjpd Jt*ffWd^0taWi 4** 

dereroite ajncb. dfc 8^tq selbst ^ndber^^.a^d.dje^g^d* 

labtet folgendermassen: ÄagistralW et Ohes' eoÖ&Ävo'^on^'eliÄ^pr&'Veh» 
et indabitato Begni Nobile censeantar. ' - 

- VHafntk, Magyamsaag 6» a «ttb&i Itrvpa. &4>10.' ?.:ümji.- . 

2) Pankt 1. des Freibriefes der königl. Freistadt Raab (Gj»r> «•*-:*•■ 
J. 1743 sagtr'»— pr* pecuMo 8aerae:< Garens* pollns» sütun: DManfVn Ter- 
restvetn Neogneeflu* habet* »eo ab «f wottaw .eejjejaii, align a ii ** onngoo- 
MtisHopsMto.poasit aoraleat« • ..,,/. ,.. •-,„,,., <;.„ -, ; - 

3) Paukt) 8. «es fikeibrietei der Stadt :R*ab «feto» aw^emJ.. W«,sajfc 
»Iva territoriale «■ Territori» Javrittnsi «am. oatteials eo ,a»eatim<a>ne aHaa.de 
lege Begti nomine {Mrtta«atianm.iatellifeatfs^ad.iMt«r aßmmMimtmm 



Ursprung de$ afäättoehen Pätrontfsrechtei in Ungarn. 381 

M We Bntwfekelun^ der gmndherrlichen Ctewalt der Stldte hat 
atftfitletaf eWdtiäklten Fattenfcfe etoe festere Bms geaBhafcn^ dönh 
e*^& J «fr j?t^ afcbt 

za^ei<^ If^hi^recbtBc^-B^fügöi» ist, OUt die örundfaerrsohaft 
*>W\ 'ntii äetir'I^tren&fo ordirtmgfegefflftg* zusammen*). Di* «Grund-* 
käftbtf ^M4räft kbrt^liöh#Ä Wnfflegs trid^«ftragJ?atroti6 dtriö 
ifitftti 1 BeWta «Wh ItoadHctam ■ Üntertftaogemeinde^ ; W^ es ein* 
d^tftofod^^ Leben ikrfer üoter- 

»krifci &W#to, batoiefcdWh 4«<Ör, *W«v W ee rif^ alg BothwBndig 
efcWöe 1 , bteondere fcfaMAe* z« Stande Jwramen , aneh schon, dämm, 
#%» '884 mmtitimt in Erm*ügelidg de» GtundeigaiWiuatfl kaüteä 
FüiKftrt g^fl4onAtejf f ^ sb Wartete diese Verpflichtung noch meht 
d#9titötö, #eil J #W Bewbntier de» mit dem Patr^nateverAheiwo 
dttft%*IMt dWglftdbigö Hirohe WWtem ' '■ 

Seitdem die Städte QrtD«terrw v 9iadV ; tet die'Mögifchkei« ge* 
brteiPvdäs» "'ttb ;< AicHt '"'&üf '»t*r*8jp kOmgfiolwfr! Privilegs^ «widern 
aöft^iiSW«l8t 3 frttndli<tet 'ttcfr' PäWotrtitereehtal veirsätatffon ; ^ da «ie 
dtf^ ; *toi^e Vörleftön? ödet Sööf iii den B^itl fkddher Adelst 
gÄfer^ä^ed;' -mit WeloüeoaSÄglWihis Pttronal vertohd^» war, kGa* 
fttt/ Mfe^ogar «her, Msftrfftatb dem W^whtiMd d^r »U(tt befinaiichö, 
RÄft^'ÖÄ^^trbH^i^fti^Ä', wie -OB» v^^Betepttle liöwöiaed 

äb&'tett ^te^eigehllfc^n StidGtotötoBate ' ir#fehi« *e SWtdfe Ober 
dW^^beri^rer'^nän <B8rger aasfiHV ; tiie&^idetrtürA uöd darf 
n^^ iWctv l, d(^eMr> tt^ht^rio^pwö beortKe» wehäe», wte das 
el^tti^he ; s€Sdfffeöhe Patftmat; D» äiieawtige Pa*im«t de* Sttdte 
mill itiit'tfem Fftralj-Ptttwöate der (kiHrihefrreö kueamme**). 

1 >f J W ist ' feine : Ofbei^ td ^Täge tretend* Erscheinung , das» e*rt 
ddfer *toehftre Bürger eme Stiftung mächen xirGfcaefien irgend Mtwrs 
mftden* Zweckes, t. fi: Äif BtrifeBtutfg einer Armenlmuses v Sjäitatt, 
^Wäters', ; : einer 1 Kappte efö '--" th solehen Pffienfcucht oriiMHii^ 
getö£$frtffoh9tädfc- als Patron der itrf ihrem IVrradHtim eieh befind- 
li$bew i^ircWic^CÄ Institat»,, auch d?w Patron^ ütjer die neu efrich- 



eam Jurisdiction« ddmkio tmtoi et tttfcttftfc&a* aap^ia#$ibaaq«« habeat et 
poflrideni.« .^ x •• - . •.-•'■•-:!«-:.* 

1 ' 1> Stehe: Timm, A parner Migjaremagon. Seile 34—68, . 

Iß) t>fe «teren kftnigttehen Verordnungen^ niif gegen nntte* $esen Unter» 
nchied nicht immer vor Augen, und wenden tauft bei dem naevirtigen Pa- 
traaate^dle iMf die flMUttiiehea Ptftreaate befnghftbenden , strengen Hechts- 
frinel£leti an. Stehe i. Bs die untrer Z. ISO im J. MÄ* erlassen« Verofdnneg 
de* «tatthalteret ia «e«ag anf-dle >FwoeWe von Wnl«i (Ball); 



882 IHm&n, Das 8tädli$chePatrön<jt4srecht in Ungarn. 

fceteu kirchlichen Institute Ar sich zu gwinuen; i IWri Köni# als 
oberster Patron, wt umso mehr genügt, dem Wtmsche 4*t^ Stadt 
entgegenzukommen und das Pattoöatsrecht der Stftdt önzoerkwinen, 
weil derartige milde Stiftungen der Stadtgemeinde selbst zum Nutzet 
sind and demnach in erster Reihe der Stadt seifet daran gelegen 
sein mtrsö, dass die- von Ihren Bürgern * gemäahtetr mrklert Stiftartgei 
ihrem 4 vorgesteckten Ziele möglichst onts^reohen; •' • *"* i • ^ 

Die königliehen Frtirtftdte J legten zu jederzeit gmse&€r«ffickt 
auf die volle Aufrechterhaltung ihre* Patronate. fite : röhrte* «and 
vertheidigten dieses, als eine Garantie ihrer Freiheit und Selbständig- 
keit, öiee . beweis Gtoetftrtikd Mihi aus 4$m JWurei 1#&1 4)* |wort«s 
erhellt, dass. als in diem kritischen 2 eitefcfdi? königlichen Frei- 
städte in Ausübung ihrer . Patronatsrechte gestört wurden, diese 
darüber vor dem Reichstage Klage führten; gleichsam dadurch auch 
das bezeugend, dass die Städte die Störung ihres Patronata als eine 
Einschränkung ihrer Freiheit' betrachteten. u ' . 

Wie bei anderen Privilegien, 130 konimt es auch bei dem siädii- 
schen Pätronate vor, dass die Stadtgemeinde, al» Besitzer des Pri- 
vilegs, bei dem Könige die neuere Bestätigung ihrer P^tronatsrechte 
anstrebte. In diesem Sinne ist der im Jähre 145Ö vom fönige 
Mathias I. der königlichen Freistadt Szegedin , ertbeiltö Freibrief 1 ) 
auszulegen, in welchem er die Stadtgemeinde zur Ausübung der bis- 
her geübten Patronatsrechte ermächtigt und ihr insbesondere Befug- 
ni8s verleiht, dass sie für die Pfarreien zu St. Pemetrius, und 
St. Georg, sowie för die Spitalvorstände zu. St. Pöter und St; Elisa- 
beth das ius praesentandi ausüben könne. 1 '" * , 

Das Patronat, wie dies. aus dem Gesagten erhalt, bildete ein 
wichtiges Attribut der städtischen Freiheit und als die Städte ihre 
staatsrechtliche Stellung erreichten, wird auch das Patronat, wie je- 
des andere Privileg, als eine noth wendige Folge dieser staatsrecht- 
lichen Stellung betrachtet. Die königlichen Freistädte, als solche, 
beanspruchen das Patronat über städtische Kirchen, haben aber zu- 
gleich auch die mit denselben verbundenen Lasten zu tragen. Es 
kamen jedoch Fälle vor, wobei die Geltendmachung dieser Rechte 
der Stadt mit den Rechten anderer, dritter Personen in OolüMoa ge- 
rietb. In solchen Fallen erwarb die Stadt wb froheren Pbttooe 



1) Liberarum quoque ac Regiarnm, Montanarumque Civitatam mm «riguat 
fmssent qnereiae, quod in iure liberale eledttenia MagifltraUr «WiHs, nee non 
Jura Patronatus, et üböfi Edtwilli, ao alite suia üftttahitatitatf » . . . eoati* 
privilegia ipsorum et lege« Regni tarbatae et irtapeditae ettiüsäeni. 

2) Mitgetheilt bei Ruaztt, A Iregyari jög. — (Scege*. 18M). 8. «2. 



Ausübung de* Stadt. Palnmatirtchle* in Stondp. (F. Confession. 883 

mittelst Uaterstüt&ung des Königs f als des obersten Patrons, im 
VerfcragfWegejdftjf'Pfttroiiat, damit des abgehenden Patronatarechtes 
M^-di* «staatsrechtliche Stellung der Stadt nicht beeinträchtigt 

: » • .per enge iZusammeßhaug dies städtischen Patronates mit der 
staatsceetalioh^n- Stellung der königlichen Fretatadt bildet den eigen* 
thümlichen Charakteraug dieser Iostltetion, das $peci fisch ungarische 
&epm§t t wekbemwir in der ftechtsefttwioltelung der übrigen euro- 
t>aißcfcenSUatefi nidti begegne* 

IL Dtfc Atisftlwrrig des gt&dtiftdfen Patronates vom Sund- 
pnnkto 4er -Cottftftsftonalitnt. 

.' P^.Patrppat ist gemäss seinem Wesen und seiner rechtlichen 
Natur eine yoji Seite der Kirche zugestandene Begünstigung ( ein 
Individualrecht kirchlich -öffentlicher Natur, welches innerhalb der 
k^chjichjön Sphäre zur Geltung gelangt*). 

^1 Diese richtige Auffassung hat — wie wir schon oben bemerk- 
ten ~,g^njM>er der früheren Auffassung des germanischen Kechtea 
^it dem XIII. Jahrhunderte seine allgemeine Geltung erreicht So- 
wohl 4?e flte T T,als auch die neuere kirchenrechtliche Literatur aner- 
k$apt ^ein^he einhellig, dass das Patronat, ak Befuguiss, ein ins 
spiritaali annexum ist, dessen Regelung 'demzufolge prinzipiell in die 
Sphäre der kirchlichen Gewalt fälty. Die Staatsgewalt kann auf 
die Regelung des Patronates nur iusoferne berechtigten Eiufluss üben, 
inwieferne das Patronat in seiner äusseren Wirkung den Boden des 
Staatsrechtes berührt und des staatlichen Recht sschutzes bedarf, ist 
ab$r in keinem Falty berechtigt, dem Wesen dieser Institution selbst 
entgegenstehender Normen zu treffen; weil dies die natürliche Auto- 
nomie der Kirche verletzen würde. 

Es ist wohl wahr, dass das Privat- Patronat in vielen Fällen, 
als eine den Immobilien, anhaftende Realberechtigung, als ein ding- 
liches Brecht auftritt. Das sogenannte dingliche Patronat (ins pa- 



1) So stand z. B. in der Stadt Raab/ bevor diese zur kflnigL Freistadt 
erheben wurde/das Patronatsreohs , dem Domcapitel, als der Grmidlierrschaffc 
zu; doch schon der im Jahre IM geschlossene und 174a erneuerte Vertrag zwi- 
schen Domcapitel und Stadt Übertrag das Patronata recht für die Zukunft auf 
die Ui*tei& 

2) HimetUue, System des kath. Kirehearechts. II l Bd. Seite 6. Einer 
absuchen Anffassa? begegnen wir bei den nahm härtesten neueren Canonisten : 
Phillip*, a. a. 0*8, «69. — Schulte, System des kath. Eirchänmhts, S. 666 f 
— Vtwingl Kirobetireeat, Seite 475 f. der % Ad; 



384 Timon, Das städtische Patronatsrtcht in Ungarn. 

tronatus reale) ist bei uns ebenso wie im deutscheu Reiche, ab Norm 
zu betrachten , wobei mit Uebertragung des Grundeigentums auch 
das Patronat auf den neuen Eigenthümer übergeht *). Bei alledem 
ist die Dinglichkeit des Patronats nur ein Ueberbleibsel mittelalter- 
licher Auffassung, welche aufzuheben die Kirche nicht vermochte : 
welche aber die innere Natur des Patronats nicht berührt. Unserer 
modernen Auffassung widerstrebt es jedenfalls, dass irgeud welche 
öffentlichrechtliche Befugniss auf den Grundbesitz: beruhe und in 
Folge dessen gewisserroassen unter den Normen des Privatrechtes 
stehe. Das ist aber kein hinreichender Grund dafür, dass wir das 
Patronat der richtigen Auffassung gegenüber als weltliches Privat- 
recht betrachten. 

Aus der kirchenrechtlichen Natur des Patronats ergibt sich von 
selbst, dass zum Erlangen desselben, wie zur Ausübung der in dem- 
selben enthaltenen kirchlichen Befugnisse, die allgemeine Rechts- 
fähigkeit nicht genügt, sondern die kirchliche Rechtsfähigkeit erfor- 
derlich ist. Vom allgemeinen principiellen Standpunkte kann das 
Patronat als ius spirituali annexum nur durch solche erworben und 
geübt werden, die Mitglieder der katholischen Kirche sind. Aus 
diesem Grunde sind alle Ungetauften, namentlich Heiden und Jaden 
ausgeschlossen, wie auch solche, die aufgehört haben active Mit- 
glieder der katholischen Kirche zu sein, obgleich sie dadurch ihren 
Verpflichtungen der Kirche gegenüber nicht enthoben sind, wie 
z. B. die Häretiker, Schismatiker und Apostaten 1 ). 

In Ungarn stützt sich im Laufe des XVII. Jahrbundertes, so- 
wohl die Reformation, als auch die Gegen- Reformation zuvörderst 
auf das grundherrschaftliche Patronat. Das Verhftltniss der Pro- 
testanten gegenüber der katholischen Kirche fand erst auf Grund- 
lage der Gesetzgebung vom Jahre 1647 und im Wege der eiplanatio 
Leopoldina vom Jahre 1691 eingehendere Normirung, welche alsdann 
bis zur Gesetzgebung 1790/91 als Richtschnur diente 8 ). Nachdem 
die Idee eines Unterschiedes zwischen öffentlicher und privater Bei»- 
gionsübung in's Leben trat und in Folge dessen die öffentliche freie 
Religionsübung der Protestanten in nicht inartikulirten Orten einge- 



1) Phülips, Kircheurecht, Bd. VH. Seite 671. Lehrbuch, S. 270. - 
Schulte, Lehrbuch d. kath. Kirchenrechts, 8. 809. — Richter* Dave > Kirchen- 
recht, 8. 189. §. 25. Note. 

2) Dies ergibt sich als selbstverständliches Corollarium aus eap. 2. de 
Haereticis (V. 2.) in Sezto, indem die im Texte angeführten Sectirer von der 
AusQbung jedwelchen positiven Rechtes ausgeschlossen werden. 

3) Ausführlicher bei Timon, A parbe> Magyarorszigon. S, 97—142. 



Ausübung des städt Patronatarechtes v. Standp* d. Confession. 385 

stellt wurde, erfolgte am 9. April 1701 der königliche Erlas?, in 
dessen Sinne Patronatsrecbte nur von Katholiken erworben werden 
können und demnach verfügt wird, dass, wenn das dingliche Pa~ 
tronat, unter welchem Rechtstitel immer, auf irgend ein nicht katho- 
lisches Individuum überginge, das Patronatsrecht durch des Betref- 
fenden Verwandten katholischen Glaubens ausgeübt werden könne; 
sollte hingegen ein solcher durchaus nicht vorhanden sein, so gebührt 
das Patronatsrecht dem königlichen Fiscus insolange, bis das mit dem 
Patronate verbundene Immobil wieder in katholische Hände geräth *). 
Ebenso verfügt das am 27. August 1702 *), und das am 11. Sep- 
tember 1708 erlassene königliche Rescript; hingegen hat Kaiser 
Josef II. mit seinem Erlasse vom 7. April 1787 unter Zahl 1334/13351 
gestattet, dass auch Protestanten Patronatsrecbte üben mögen. 

Im Laufe unseres Jahrhunderts hat sich laut Zeugniss älterer 
ungarischer üanonisten jene Praxis entwickelt 8 ), dass die Nichtkatho- 
liken, (Protestanten, griechisch nicht Unirte), im Falle dinglichen 
Patronats vom ius praesentandi Gebrauch machen durften. Diese 
Praxis stützt sich weder auf Gesetz, noch auf oberste Patronats- 
Verordnungen mit Ausnahme des angeführten Erlasses Joseph's IL, 
dessen Gesetzeskraft jedoch vom Standpunkte der ung. Verfassung gat 
nicht in Betracht kommen kann. Bei uns bevollmächtigt weder Ge- 
setz, noch gesetzliche königliche Verordnung die nicht katholischen 
Uonfessionen , dass sie katholisch-kirchlichen Instituten gegenüber 
Patronatsbefugnisse ausüben können. 

1) Fejtr, Jurium et Libertatum codicillus diplomaticua, Seite 298: Nemo. 
Pro majore DWini coltos ornamento . . . Nos tanquam Eex Apostolicns et su- 
premus Religionis protector . . . absolute resolvimus ac sanete constituimus, 
quatenus in partibus Hungariae, et eidem annexarum provinciarum noatrarum 
noviter acquiaitia Jura Patronatua Ecclesiarum nullis aliia, quam personis Ro- 
mano Catholicis imposterum conferantur, et casu quo talis antea Catholicus 
terrestris, aut alter quidam unius aut plurium Ecclesiarum existens patronus» 
vel eiusdem successor aliquis, futuris temporibus a vera salvifica fide et Catho- 
lica Religione quoquemodo deficerent, vel etiam uni aut alten Acatbolico una 
cum huiuscemodi bonis , sive per connubium , sive concambiationis , emptionia, 
aut impignorationis , seu quoeunque alio, etiamsi iustissimo titulo comparatis, 
simile ius patronatua accederet, tunc ipsum ius patronatus in proximum similis 
deficienti8 a fide vel Acatholici acquisitoris cognatum, vel agnatum, talibus au- 
tem non exiatentibus, aut passim a fide vel in semine deficientibus , illud ius 
patronatus plane in fiscum Regium (usque dum ad Catholicorum manua eadem 
bona cum perennali et rursum addendo iure patronatus redierint) indispensabi- 
liter et continuo devolvatur. 

2) Timon, A Parblr Magyarorazagon, Seite 55. 

3) Cherrier, Egyhaa jog, Bd. IL S. 99. Brezanöczy, Inst. Iuris 
Eccl. IL S. 85. 

Arohiv für Klrohenreoht LXI. 25 



ö8o Timon, Das städtische Patronat &r echt in Ungarn. 

Es kann nicht unser Zweck sein, diese Fried liebe Rechtsaus- 
übung, inwieferne selbe in der That besteht, zu stören ; doch müssen 
wir bedeuten, dass diese Rechtsausübung in unserem Vaterlande so* 
wohl, als auch in den übrigen Staaten keinen Sinn hat und dass 
diese Rechtsausübung nur auf der Toleranz der kathoL Kirche und 
nicht auf Grundlage irgendwelcher Rechtsforderung beruht. Unsere 
Canonisten berufen sich als Beleg für die Berechtigung der bisher i- 
gen Praxis einerseits auf das Princip der christlichen Toleranz, — 
andererseits auf den Umstand, dass auch Nichtkatholikeu Pa- 
tronatslasten tragen. Weder der eine, noch der andere Grund er- 
trägt das, was darauf gebaut wird. 

Die Berufung auf Toleranz ist von juridischem Standpunkt* 1 
ohne jedwelche Bedeutung; diese bezieht sich allein auf Religions- 
politik, kann jedoch auch in dieser Beziehung nicht angeführt wer- 
den, da bei uus seit der Gesetzgebung vom Jahre 1790/91 die gesetz- 
lich reeipirten, nichtkatholischen Confessionen gegenüber der katho- 
lischen Kirche vollständige Autonomie geniesseu , und an diese Au- 
tonomie klammern sie sich auch so fest, dass bei uus jene Gegen- 
seitigkeit, die z. B. in Preussen zwischen Katholiken und Protestanten 
in Bezug auf Patronat, Lectical-Gebühren und andere kirchliche In- 
stitutionen besteht, überhaupt nicht existirt. In Ungarn wird von 
Seiten der Katholiken das Patronatsrecht über protestantische oder 
griechisch nicht unirte Kirchen nicht ausgeübt, desehalb hat es 
auch gar keinen Sinn, dass die Protestanten oder die Griechisch- 
Nichtunirten auf Grund der Glaubenstoleranz über kath. kirchliche 
Institute dieses Recht besitzen sollen. 

Ebenso wenig zutreffend ist jenes zweite Motiv, welches das 
Tragen der Patronatslasten betont. 

Das Patronat, als Inbegriff gewisser Rechte und Pflichten, 
gehört auch dann, wenn es kraft der Stiftung oder Privilegs dem 
Grundbesitze anhaftet, in den Bereich des Kirchenrechtes. Das Pa- 
tronat ist nicht die natürliche Folge des auf den Grundbesitz 
bezüglichen Eigenthumsrcchtes, es ist auch kein weltliches R* cht, 
— sondern der Inbegriff der aus besonderem Rechtsgrunde der 
Grundbesitze anhaltenden Rechte und Pflichten. Der Zusammen- 
hang zwischen Patronat und Immobilie ist ein blos äussert icher un4 
nur insoferne massgebend, als das Rechtssubject des Patronates dqjdi 
das Eigentumsrecht des Grundbesitzes bestimmt wird. 

Es kann jedoch nur auf Grund der Principien des Kirchen- 
rechtes bestimmt werden, ob und inwiefern der jeweilige Eigan- 
thümer befähigt ist, die aus dem Patronate entspringenden B 



Ausübung des atädt. Patronat srtchtes v. Standp. d. Confession. $87 

Hisse auszuüben. — Völlig irrig und der historischen Entwiokelung 
widersprechend ist es, das Patronat als zweiseitigen Vertrag darzu- 
stellen, in welchem die Rechte und Pflichten einander entsprechen; 
ebenso wenig können wir jener Behauptung beistimmen, dass, wenn 
die Satzungen des Kirchenrechtes in voller Strenge angewendet wer- 
den , der nichtkath. Eigenthümer dadurch eine Rechtsverletzung er- 
leide. Denn einerseits konnte er sich bei dem Erwerbe des Grund- 
besitzes Kenntnis8 verschaffen, dass auf demselben Patronatslasten 
ruhen; und dann besitzen jene Befugnisse, deren Ausübung dem 
nichtkatholischen Patronatsherrn nicht zugesagt wird, keinen ver- 
mögensrechtlichen Werth, sondern sind rein sittlich-religiösen Cha- 
rakters. Insbesondere das wichtigste Befugniss, das ius praesentandi, 
kann nur für den werthvoll sein, der Mitglied der Kirche ist, denn 
nur dieser kann Interesse haben daran, dass seine eigene Gemeinde 
einen möglichst trefflichen Seelsorger besitze. Die sogenannten Ehren- 
Prärogativen , z. B. das ius processionis , sedes in choro, ius inter- 
cessionum, ius listrae u. s. w. können der Begel nach gar nicht in 
die Frage kommen, da sie von einem nichtkatholischen Patronats- 
herrn nicht beansprucht werden, obzwar diese ebenso Ausfluss des 
Patronats sind , wie das ius praesentandi , und wenn wir die Aus- 
übung dieses letzteren nicht beanstanden, würde die Consequenä ge- 
rieten, dass wir auch in Bezug auf die Ehren- Prärogativen keine 
Ausnahme machen 1 ). 

Nachdem wir, um unseren Standpunkt gehörig zu bestimmen, 
diese allgemeinen Grundsätze vorausschickten, wollen wir es zum 
Gegenstande unserer Untersuchung machen, wie das städtische Pa- 
tronat durch die Gonfessionalität beeinflusst wurde, oder noch gegen- 
wärtig beeinflusst wird. 

Das städtische Patronat nimmt aus jener Zeit seinen Ursprung, 
als die kathol. Kirche in Ungarn die alleinherrschende Kirche war. 
Die Städte, als keiner grundherrlichen Gewalt untergeordnete, freie 
kalh. Gemeinden, erhielten vom obersten Patron das Patronat. Da 
das oberste Patronatsrecht eine, auf kath. Kirchen bezughabende 
und eine im Boden des Kirchenrechtes wurzelnde Institution ist, so ist 
eine solche auch das aus derselben entspringende städtische Patronat. 
Die Reformation fand das städtische Patronat schon als voll- 
ständig ausgebildete Institution vor. Der grössere Theil der spätem 
und jetzigen königlichen Freistädte war schon zu jener Zeit im Ge- 
nüsse des Patronats. Hieraus erklärt sich, dass die Reformation bei 



1) Philtlps, Erchenrecht VII. 8. 707-708. 

25' 



388 Ttmon, t)as städtische Patronaisrecht in Ungarn. 

uns das städtische Patronat gar nicht beeinflusste. Obwohl gerade 
in einzelnen Städten die nichtkatholischen Confessionen am besten 
prosperirten, hatte doch das städtische Patronat seinen katholischen 
Charakter stets strenge bewahrt so, dass es nie auf protestantische 
oder griechisch nicht unirte Kirchen übertragen ward 1 ). Einzelne 
protestantisch gewordene Städte versuchten zwar das städtische Pa- 
tronat auf protestantische Weise auszuüben und auf Grund des 
städtischen Patronatcs protestantische Prediger in die einstigen ka- 
tholischen Beneficien einzusetzen, jedoch der König verhinderte der- 
gleichen Bestrebungen, indem er sein oberstes Patronatsrecht, als den 
Urquell des städtischen Patronates, geltend machte. — Das städtische 
Patronat blieb von seinem Ursprünge bis auf unsere Tage eine Hess 
auf katholische Kirchen bezügliche Institution. 

Aus den städtischen Freibriefen erhellt, dass das Patronat der 
städtischen Gemeinde (universitas vel eommunitas civium) selbst zu- 
kommt. Der ältesten Rechtspraxis gemäss wählten die städtischen 
Bürger selbst ihren Seelsorger : Concessimus itaque — so lauten die 
alten Freibriefe — » ut sacerdotem sibi de comrauni civium eügant 
voluntate 8 ). Als aber die Städte eine bestimmtere rechtliche Or- 
ganisation erlangten und die Institution des städtischen Bärgeraus- 
schusses oder grossen Rathes zur Entwickelung kam, ging die Ausöbong 
des Patronatsrechtes auf die sogenannte electa eommunitas, d. h. auf 
den grossen Rath als Repräsentanz der städtischen Commune •) ober. 

Die juristische Persönlichkeit der königlichen Freistädte K«s 
schon die Rechtsprincipien der heiligen Krone zu grösserer Eat- 
wickelung gelangen. Vertreter der Stadt, als einer mit Adeisvor- 
rechteu ausgestatteten juristischen Person, war entweder der Ma- 
gistrat, oder der grosse Rath ( Ausschuss), die sogenannte electa eom- 
munitas im Vereine mit dem Magistrate. Der grosse Rath, welcher 
in späterer Zeit durch den Terminus eommunitas bezeichnet wird, 
ist der Vorgänger der gegenwärtigen Repräsentanz. Dieser Rath ist 
das eigentliche bestimmende und verfügende Organ, — wohingegen 
die Execution, die unmittelbare Verwaltung der städtischen Ange- 
legenheiten und die ständige Vertretung der Stadt dem Magistrate 
(kleinen Rathe) zusteht. 

Die Vollziehung der Patronatsrechte , namentlich des wichtig- 
sten Patronatsbefugnisses , des ius praesentandi , ist in der Regel 

1) S. die unten erörterte Verordnung s. Nr. 28,873 vom Jahre 1799. 

2) Endlicher, Monumente Arpadiana. Seite 482. 

3) Thiwllh, Deductio . . . Staate-Archiv, Statthalterei-Abtheilang, a. 1818 
u. Z. 18,859. 



Ausübung des stüdt. Patronatsrechtes v> Standp. d. Confession. 389 

Sache des grossen Ratbes, der electa communitas. Einer entgegen- 
gesetzten Praxis, wonach der Magistrat die Praesenta verleiht, be- 
gegnen wir nur im XVIII. Jahrhundert 1 ). 

Solange die Confessionalität keine grössere Dimensionen an- 
nahm, war jede Verfügung überflüssig, wodurch die Ausübung des 
städtischen Patronats vom Standpunkte der Confessionalität geregelt 
worden wäre. Im Sinne der Freibriefe neueren Datums wird das 
Patronatsrecht , nebst Auferlegung der landesrechtlich damit ver- 
bundenen Verpflichtungen , gewöhnlich der Stadtgemeinde verlieben« 
Unsere Könige legen jedoch immer Gewicht darauf , dass der katho- 
lische Charakter der königlichen Freistädte, soweit als möglich, ge- 
wahrt werde. So finden wir in dem am 21. Mai 1719 neu ausge- 
stellten Freibriefe der Stadt Szegedin deutlich bedungen, dass dort 
das Bürgerrecht nur von Katholiken erworben werden könne 8 ). Es 
versteht sich von selbst, dass bei solcher Bedingung es überflüssig 
gewesen wäre, die formelle Ausübung des Patronatarecbtes des Wei- 
teren fortzusetzen ; denn auf Grundlage dieser Bedingung konnten ja 
bloss die Katholiken Einfluss auf die Ausübung des Patronatsrechtes 
haben. 

Wird jedoch der Freibrief einer Stadt verliehen, worin die 
Confessionalität schon feste Wurzel fasste, dann werden in diesem 
die Modalitäten des Patronatsrechtes, insbesondere des ius praesen- 
tandi des Näheren bestimmt. Als* Beispiel kann uns diesbezüglich 
der Freibrief der Stadt Zombor, ddto. 17. Februar 1749, dienen, 
dessen Punkt VII. folgendermassen lautet: Admittiruus eidem civi- 
tati ius patronatus eo modo, ut facultas praesentandi parochum ca- 
tholicum penes soloa catkolicos cives et incolas semper maneat et 
vicissim graeci ritus non uniti cives etiam soli sibi de parochis suis 
more suo provideant. 

Diese Verfügung ist von hervorragender Bedeutung und gibt 
uns ein treues Bild von der Auffassung jener Zeit — Zombor, trotz- 
dem die Mehrheit seiner Bürger der griechisch-nichtunirten Kirche 
angehört, erhält gleich den übrigen königlichen Freistädten das Pa- 
tronat*), aber unter der ausdrücklichen Bedingung, dass an der Aus- 
übung des ius praesentandi nur die katholischen Bürger der Stadt 



1) Z. B. P. 18. des Freibriefes der Stadt Raab vom Jahre 1748. 

2) Im Freibriefe der Stadt Szegedin ddto. 21. Mai 1719 heisst es unter 
Anderem : eo per expressum declarato, ut nemo a vera orthodoxa, romano-catho- 
lica religione alienus in coneivem ullo sab praeteztu adraittatur aut toleretur. 

3} Ucber die patronatsrechtlichen Streitigkeiten der Stadt Zombor im 
Anfange unseres Jahrhunderts siehe : Tinwn. A p*rber Magyarorszagon. S. 208 f. 



390 Timon, Das städtische Patronatsreckt in Ungarn, 

theiluehmen können. Der Freibrief fuhrt gleichsam als Begründung 
an, dass die kirchliche Organisation der griechisch-Nichtunirten un- 
berührt bleibt und auch sie vermöge ihres eigenen Specialstatutes 
ihre Geistlichen wählen. 

Wo der städtische Freibrief so klaren und unzweideutigen 
Wortlautes ist, konnte selbstverständlich nie der Fall vorkommen 
dass die Ausübung des ius praesentandi Seitens nichtkatholischer 
Bürger beansprucht wurde. Die meisten Freibriefe hingegen ent- 
halten bezüglich dessen keine bestimmte Anordnung, dass das ius 
praesentandi nur von Bürgern kathol. Confession ausgeübt werden 
könne ; weil eine solche Anordnung vor der Reformation keinen Sinn 
gehabt hätte, und weil die königliche Gewalt auch später von der 
Voraussetzung ausging, dass die nichtkatholischen Bürger sich ohne- 
hin von der Wahl des katholischen Geistlichen fern hielten. 

Bis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts tauchen auch dies- 
bezüglich keine Klagen auf. Es wurde als Norm betrachtet , dass 
die Wahl des kathol. Geistlichen in Städten gemischter Confession 
von den kathol. Mitgliedern des Magistrats und der electa eom- 
munitas vollzogen werde 1 ). Als aber die Gesetzgebung vom Jahre 
1790/91 die Protestanten und Griechisch-Nichtunirten aus dem Ver- 
bände der katholischen Kirche vollständig befreite und denselben 
vollständige Autonomie zusicherte , äusserte sich sogleich auch das 
Bestreben , dass die Theilnahme an der Ausübung des ius praesen- 
tandi auch nichtkatholischen Bürgern gewährt werde. Die Akatho- 
liken missdeuteten die ihnen verliehene Religionsfreiheit und machten 
auf derartige Befugnisse Anspruch, welche nur innerhalb der katho- 
lischen Kirche bestehen und zur Geltung kommen. 

Dieses verkehrte Bestreben rief den berühmten Neusohler Fall 
hervor, der schliesslich den obersten Patron dazu bestimmte, dass er 
die Ausübung des ius praesentandi im Jahre 1818 durch königliche 
Verordnung (Normale) regelte. 

Ferdinand III. führte in die königliche Freistadt Neusohl 
(Beszterczebänya) im Jahre 1648 die Gesellschaft Jesu ein. Seit 
dieser Zeit, bis zur Aufhebung des Ordens, wurde die Seelsorge von 
den Jesuitenpatres versehen. Das Patronat der Stadt war demnach 
in dieser Beziehung aufgehoben und die Gesellschaft Jesu hatte von 
Seite der Stadt Alles in Allem 300 Gulden als Belohnung (gratitudo) 



1) Die viiitatio canonica vom Jahre 1780 spricht sieh in Besag auf die 
Stadt Koraora folgendermassen aas (8. 64): Patronatns est apud Magistraten! 
Civicum et Electam Coramunitatem eiclusis Acatholieis. 



Ausübung des stüdt, Patronatarechte* v. Standp* d. Confession. 391 

erhalten 1 ). — - Nach Auflösung der Gesellschaft Jesu gründete Maria 
Theresia das Bisthum von Neusohl und verordnete zugleich, dass der 
Bischof mit der Stadt als Patron betreffs der Organisafion der Pfarrei 
Vereinbarungen treffe. Laut Statthalterei- Verordnung vom 17. De- 
cember 1776 unter Zahl 6190 wird die Stadt durch den obersten Patron 
im Vollgenusse ihres Patronatsr echtes bei Tragen aller mit demsel- 
ben verbundenen Lasten bestätigt, indem derselbe verordnet, dass 
für die Erhaltung des Pfarrers gesorgt werde. 

Laut dem städtischen Protocolle verlief die erste Seelsorgers- 
wahl in schönster Ordnung; ^es betheiligten sich dabei allein die 
katholischen Mitglieder der erwählten Communität d. b. des grossen 
Rathes (civium electa eatholica communitas). 

Die zweite Wahl fand im Jahre 1799 statt, also schon nach 
der Gesetzgebung vom Jahre 1790/91. — Der damalige protestan- 
tische Richter berief auch die protestantischen Mitglieder der er- 
wählten Communität zur Seelsorger- Wahlversammlung , jedoch vor 
erfolgter Wahl bedeutete er in ihrem Namen , dass sie mit ihren 
Stimmen sich in die Angelegenheiten der kath. Religion nicht mengen 
können, bei alledem aber wünschten, dass zur Zierde der Stadt, im 
Interesse des Gemeinwohles ein gelehrter und vermöge seiner Ver- 
dienste hervorragender Mann in Betracht falle *). — Nach dieser Er- 
klärung vollzog die communitas eatholica mit Ausschluss der Pro- 
testanten die Wahl und der Gewählte, Johannes Luchs, wurde durch 
den städtischen Magistrat behufs Bestätigung dem Bischöfe prä- 
sentirt. 

Nachdem Johannes Luchs später zum Domherrn ernannt wurde, 
ward der Concurs für diese Seelsorge bei bischöflicher Sedisvacanz 
durch den Capitular-Vicar ausgeschrieben. Unter den Bewerbern be- 
fand sich Karl Weisz, Professor der Theologie, der seines überaus 
weltlichen Lebenswandels halber, und auch aus anderen Gründen in 
kirchlichen Kreisen eben keine beliebte Persönlichkeit war, Im vollen 
Bewusstsein dieses Umstandes wendete er alle Mittel an, um seine 
Wahl durchzusetzen ; namentlich ging sein Bestreben dahin, dass er 
die protestantischen Mitglieder der städtischen electa communitas 
und den in überwiegender Mehrheit aus Protestanten bestehenden 
Ratb für sich gewinne. Dies gelang ihm auch. 



1) In Betreif der Prämissen der Neusohle r Begebenheit 8. Tuölth, De- 
duetio Iuriam et Proventuam Paroehialium Liberae , Regiae ac Montanae civr 
tatis Neosoliensis. — Staats-Archiv, Statthalterei-Abtheilang a. 1818 u. Z. 18,859. 

2) Tuöith, Humillima Declaratio de Iure Patronatus. — Staats- Archiv, 
Statthalterei-Abtheilang a. 1818 u. Z. 18,859. 



392 Timon, Das städtische Patronatsrecht in Ungarn, ■■'• * 

Der Capitular-Vicar machte im Sinne der im Jahre 1800 unter 
Zahl 18,836 herausgegebenen Stattbalterei- Verordnung seinen Terno- 
vorschlag und übergab diesen dem Stadtrichter. Die Wahl wurde 
für 7. December 1816 anberaumt. Der Stadtrichter berief die 
städtische Repräsentanz, die electa oommunitas auf Vormittags 10 
Uhr, die Mitglieder des städtischen Käthes hingegen auf. 9 Uhr. 
Der städtische Rath nahm die Candidatenliste des Capitnlar-Vicars in 
Augenschein und, gestützt auf jene Stelle der obgenannten Verordnung 
aus dem Jahre 1800 , wonach der Patron ausser den drei vorge- 
schlagenen Individuen auch die übrigen Mitbewerber in Betracht 
ziehen kann, veränderte er die Gandidaturen völlig. In der durch den 
Capitular-Vicar angefertigten Candidatenliste war Karl Weisz nach 
den drei vorgeschlagenen Individuen, also an die vierte Stelle gesetzt. 
Der Rath bezeichnete ihn als ersten, den an dritter Stelle Vorge- 
schlagenen als zweiten, den in erster Reihe empfohlenen setzte er auf 
die dritte und den in zweiter Stelle bezeichneten auf die vierte Stelle. 

Der beinahe vollzählig versammelten electa cemmunifaa wurde 
die, durch den städtischen Rath willkührtich veränderte Candidatenliste 
unterbreitet und nachdem Karl Weiss, als an erster Stelle vorge- 
schlagen, mit Stimmenmehrheit erwählt ward, würde er dem Capi- 
tular-Vicar behufs Bestätigung präsentirt. An der Wahl heth&üigten 
sich auch die Protestanten. Es stimmten 30 katholische und 26 pro- 
testantische erwählte Bürger. 

Der Capitular-Vicar verweigerte jedoch die Beslätigwag Weisa's 
und erhob Klage bei der Stattbalterei gegen die ungesetzlich er- 
folgte Wahl. Die Statthalterei verordnete die Untersuchung und 
forderte sowohl den Capitular-Vicar, als auch die Stadt auf* die auf 
die Wahl bezüglichen Akten sammt aller das Wesen des städtischen 
Patronats darstellenden Belege nebst eingehender Motivirung an sie 
gelangen zu lassen. Auf Grund dieser Zuschrift unterbreitete ao- 
wohl der Capitular-Vicar, als auch der städtische Bath ein mit vielen 
Urkunden belegtes Memorandum 1 ), worin Jeder seinen eigenen Stand* 
punkt und sein bisheriges Vorgehen vertheidigte» 

Unter den unterbreiteten Schriftstücken ist von hervorragender 
Bedeutung das umfassende Elaborat, und das Rechte-Gutachten des 
Stadt-Notars Und Tabularis-Assessors Josef Tuölth»). — Die recht- 
liche Gutachtung fasst im Kurzen die Resultate der historischen 



1) Diese Urkunden siehe: Staats- Archiv, Stattbalterei- Abtheilung a, 1818 
u. Z. 18.859. 

2) Die rechtliche Gutachtung fahrt den Titel: Humütima Declaratio de 
Iure Patronatus. 



Ausübung des städt. Patronatsr echtes v. Standp. d. Confeaötun* 3!)3 

Deduction zusammen und gelangt auf die Schlussfolgeruug, das* die 
protestantischen Mitglieder der electa communitas unberechtigt waren 
an der verflossenen Seelsorgerwahl theilzunehmen, indem der histori- 
schen Bechtsentwickelung entsprechend das ius praosentatidi allein 
den katholischen Mitgliedern der electa communitas zukommt 

Die Statthalterci machte auf Grund der eingelaufenen Schrift- 
stücke die Angelegenheit zum Gegenstande eingehender Studien, 
Sie befragte auch andere königliche Freistädte in Bezug auf Aus- 
übung des ius praesentandi. Hierauf unterbreitete sie, gemäss der 
damaligen Praxis, säroratliche eingelangte Schriftstücke in Begleitung 
ihrer Begutachtung der königl. ungar. Hofcanzlei, um eine Normal- 
Verordnung (normale) zu erwirken. — Die königl. ungur. Cmulet 
verbandelte unter Präsidium seiner Majestät am 17 Mai 1318 die 
Neueohler Seelsorgerwahl- Angelegenheit x ). Canzlei-Referent belasste 
sich in seiner Vorlage mit der Auseinandersetzung zweier wichtigen 
Rechtsfragen: 1) Ob bei der Seelsorgerwahl nur der katholische*, oder 
aber auch der protestantische Theil des Rathes und der electa com- 
munitas mit seinem Votum sich betbeiligen dürfe? 2) Ob der Capi- 
tirtar^Vicar dem seitens der Stadt Präsentirten Karl Weiez die In- 
vestitur aus rechtlichen Gründen verweigerte? 

Beide Fragen sind in innigster Verbindung mit einander, der- 
massen, dass mit der Beantwortung der ersteren auch die zweite 
entschieden ist, denn, wenn die Protestanten sich mit Recht an der 
Wahl betheiligten, konnte die Bestätigung nicht verweigert werden; 
<)a bei Gelegenheit der Gandidatur gegen Karl Weisz aus kanoni- 
schen Gründen kein Einwand erhoben wurde. 

Die Canzlei- Vorlage beruft sich noch auf die königl, Verord- 
nung vom 9. April 1701 , welche — wie oben erwähnt Nicht- 
katholiken das Erwerben des Patronates verweigert und auf Grund 
dieser Verordnung folgert dieselbe : »indem das Patronatsroelifc den 
Protestanten durchaus nieht zusteht, können sich diese um so weniger 
in die Wahl und die Präsentation des kathol. Seelsorgers mengen *).« 
Die Ganzlei hatte den entwickelten Standpunkt des Referenten ange- 
nommen und auf dieser Basis wurde die am 27. Mai 1818 unter 
Z. 6481 erlassene Canzlei-Verordnung verfasst, welche durch die 
Statthalterei unter die Normal- Verordnungen (normalia) aufgenom- 



1) Siehe die Verhaudlungsprotocolle : Staats- Archiv, Canzlei- Ab theilntig 
*. 1818 u. Z. 6481. 

2) Staats- Archiv, Gauzlei- Abtheilung a. 1818 u. Z. 6481 . . . ncque Ins 
patronatos quaeunque sui parte, roultoque minus in electionem aut Präsenta- 
tionen! influxus competit. 



394 Timon, Das städtische Patronalsrecht in Ungarn* 

men wurde, damit der in demselben bezeichnete principielle Stand- 
punkt bei ähnlichen Fällen zur Richtschnur diene 1 ). 

Die besprochene Canzlei- Verordnung besagt deutlich, dass in 
königl. Freistädten das Recht der katholischen Seelsorgerwajil nur 
den katholischen Bürgern zustehe und dass die Neusobler Bärger 
Augsburger Confession dieser herrschenden Rechtsgewohnheit, — welche 
auch in anderen königl. Freistädten beobachtet wird — zuwider, sich 
ungesetzlich in die Wahl des kaihol. Seelsorgers gemengt hatten. 
Sie erwähnt ferner auch dessen, dass bei der Wahl grosse Unord- 
nungen vorkamen ; hier zielt die Verordnung besonders auf jenes un- 
gesetzliche Vorgehen des Magistrates, womit dieser die Candidatur 
des Capitular-Vicars eigenmächtig umänderte. Derogemäss wird der 
Wahlakt für nichtig erklärt und angeordnet , dass auf Grundlage 
neuerer Candidation des Capitular-Vicars unter Führung des de- 
signirten königl Commissarius mit Ausschluss aller übrigen Burger 
anderer Confession, eine neue Seelsorgerwahl in Angriff genom- 
men werde. .."•»■■• 

Wir glauben, dass die VerfGgang dieser Canzlei- Verordnung viel 
deutlicher spricht als dass eine weitere Erörterung vonnöthen wäre. 
Es steht demnach ausser Zweifel, dass es herrschende Rechtspraite, 
das Gesetz ersetzende Recbtsgewohnheit war, dass in königi Frei- 
städten weder die protestantischen, noch die griechisch niohtuairten 
Mitglieder des Käthes, oder der electa communitas in der Ausübung 
des ius praesentandi Theilnahme fordern durften. 

Die am 27. Mai 1818 gegebene Canzlei- Verordnung diente *b 
Richtschnur so lange, als die ältere Dicasterialadministration bestand, 



1) Diese principiell massgebende Verordnung lautet folgendermaasen: 
— Sacrae etc. benigne intimandum. Suam Maiestatem Sacratissimam in merito 
sabstratoram sibi actoram investigationaliam in causa Caroli Weiss Dioecesis 
Neosolensis Presbyteri, in Parochum Neosoliensem electi et per capitalarem Vi- 
carram recasati clementer resolvisse: ut eara Parochos catholicois eligeadi ias 
ein8dem duntuat Religionis civibus corapetat, Civitatis vere Neoeoliensis 
Angnstaaae Confessloni addicti electioni ejatis Catholici Parochi , in obTersun 
praevigentis usus, in aliis quoque Civitatibas observati, semet Hlegaliter inges- 
serint, et eub ipsa electione graves disordinea commissi fuerint, praemisso tu- 
rn altario electionis acta penitas rescisso, m sua via dimittantur ordmes, ut e 
nova per vicarium capitolarem sttbnrittertda conscientioea candidatioi» anb 
Praesidio constituti Commissarii Regii, per solam communUatcnx catk&* 
licam, Civibus alterius Rtligionis ab omni influxü rcmolis, alia Pa* 
rocht clectio instituatur. — — — — — — — — — -r- — — 

Caeterum altefatam Suam Maiestatem Sacratissimam disordines, sub acta 
electionis interventos, Magistrate Civitatis Neosoliensis improbando* praeeepiste. 
Datum Viennae die 27-a Maji 1818. 



Ausübung des atüdt. PatronaUrechles v. Slandp* d. Confession. 395 

also bis zum Jahre 1848. — Die ältere Administration hatte das 
Gute an sich , dass bei Gelegenheit wichtigerer concreter Fälle 
Normal- Verordnungen (normalia) erlassen wurden, und man achtele 
stets darauf, dass die in demselben ausgesprochenen Principien bei 
später auftauchenden ähnlichen Fällen zur Anwendung gebracht wer- 
den. Als während der absolutistischen Aera, welche den Ereignissen 
des Jahres 1848 folgte, in den königl. Freistädten hie und da neuer- 
dings betreffs der Ansäbung des Präsentationsrechtes Zwistigkeiten 
entstanden, wurde in der Verordnung des Jahres 1856 u. Z. 35,514 
der principielle Standpunkt der obangeführten 1818er Canzlei- Ver- 
ordnung erneuert. 

Nach Wiederherstellung der Verfassung regte sich in den 
königl. Freistädten von Neuem jenes Bestreben der nichtkathol. Con- 
feasioaen, dass ihnen in der Ausübung der Patronatsrechte Theil- 
nahtne zugesichert werde. Es gewann allraälig jene irrige Auffassung 
Raum» dass das Patronatareeht kein kirchliches Befugniss, sondern 
rein weltlicher Natur sei, welches einer Autonomie besitzenden Stadt- 
gemeinde ebenso gebühre, als alle übrigen Befugnisse staatsgewalt- 
lioher Natur. Da aber laut §. 18. des Ges.- Art. X LH. vom Jahre 
1870, Stellvertreter der mit Municipalrecht bekleideten städtische*! 
Gemeinde der Mumcipal-Ausschuss ist, sollte dieser Ausschnss, resp. 
die Generalversammlung des Stadt-Municipiuros ohne jedwede Ein- 
schränkung zur Ausübung der Patronatsbefuguisse berechtigt sein. 
Nach dieser Anschauung wären alle Mitglieder des Ausschusses ohne 
Rücksicht auf Glaubensbekenntnis, also Protestanten, griechisch nicht 
Unirte, ja auch Juden, gleichmässig berechtigt an der Wahl des ka- 
tholischen Seelsorgers sich zu betheiligen, das jus praesentandi aus* 
zuüben; denn, obgleich Ges.- Art. XL1I. vom J. 1870 des Patronats- 
rechtes gar nicht Erwähnung thut, als ob dessen Ausübung zum 
Wirkungskreise der Generalversammlung gehörte, wird darin diesbe- 
züglich auch keine Ausnahme gestellt '). 

In solchem Sinne und Geiste hatte betreffs der Ausübung des 
Patronat8rechtes die am 19. Januar 1879 abgehaltene Generalver- 
sammlung der Stadt Szegcdin einen Beschluss gefasst Es ist nicht 
unsere Aufgabe hier diesen auf falscher Basis ruhendem Beschluss 
eingebender zu besprechen , nur auf eine merkwürdige Stelle* wollen 
wir die Aufmerksamkeit lenken; diese lautet folgendermassen : »Da die 
Frage der Seelsorgerwahl nicht als ausschliesslich confessionelle Frage 
in Betracht gezogen werden kann, weil die kath. Seelsorger, wie die 

1) Zar Verteidigung dieses Standpunktes erschien die Flugschrift 
Rusxti, A kegyuri jog es a szegedi gjakorlat. Szegedin 1886. 



396 Timon, Dae städtische Vatronatsrecht in Ungarn. 

Seelsorger auderer Confessionen, zugleich Führer der Geburts-, Sterbe- 
und Trauungs-Matrikel sind , und die Führung dieser Bücher nicht 
als Organe der Religionsgenosseuschaft, sondern als politische, resp. 
administrative Organe besorgen, kann es bei deren Wahl von Seiten 
der Mitglieder des Municipal-Ausschusses kein Hindernis? bilden, dass 
ein Theil derselben nicht Mitglied jener Confession ist, deren Seel- 
sorgerwahl durch sie eventuell beeinflusst wurde 1 ),« 

Wir glauben, dass gegen die hierin zum Ausdruck gebrachte 
irrige Auffassung die nicht kath. Confessionen sich am meisten ver- 
wahren würden ; namentlich würden sie dagegen Protest «inlegen, 
dass ihre Seelsorger als Matrikelführer von der städtischen Reprä- 
sentanz ohne Unterschied der Confession gewählt werden! 

Damit begann nuu wieder ein nener Kampf darüber, auf welche 
Weise das städtische Patronat ausgeübt werde, und dieser Kampf 
ist bisher noch nicht zur Entscheidung gekommen. Während ein 
Theil der Städte der älteren gesetzlichen Praxis treu bleibt, betei- 
ligten und betheiligen sieb in anderen Städten, auf Grundlage der 
jetzt auseinandergesetzten Ansichten, auch die Repräsentanz-Mitglie- 
der nicht kath. Confession au der Ausübung der Patronatsreehte. Das 
ist ein unhaltbarer Zustand, denn eine verschiedene Rechtspraxis 
kann gerade bei uns nicht berechtigt sein, da in Ungarn das städtische 
Patronat eine gemeinsame historische Quelle und Rechtsbasis bat: 
das oberste Patronatsrecht. 

Das Ministerium für Cultus und Unterrieht hatte, soweit wir 
aus den uns zu Gebote stehenden Daten urtbeilen können, bei der 
Entscheidung aller vor dasselbe gelangten concreten Streitigkeitsfälle 
den richtigen Standpunkt der raehrhundertjährigen Rechtspraxis ein- 
genommen. 

Die königl. Freistadt Oedenburg hatte im Jahre 1872 ihre 
Munieipal-Organisations- Statuten ausgearbeitet, die auch in demsel- 
ben Jahre vom königl. Ministerium des Innern bestätigt wurden; 
laut §. 3. dieser Statuten wird die Ausübung des Patronatsrechtes 
ohne jedwelche Einschränkung der Generalversammlung des Muni- 
cipal-Ausschusses zugesprochen. Auf dieser Grundlage brachte die 
am 16. Februar 1876 abgehaltene Generalversammlung den Beschtass, 
dass sich an der Wahl des röm.-kath. Seelsorgers jedes Ausschuas- 
mitglied ohne Unterschied der Confession rechtmässig betheiligen 
könne. Gegen diesen Beschluss hatte der Oedenburger kath. Content 
am 27. Februar desselben Jahres einen Recurs eingereicht. 

1) Mitgetheilt bei Paul OUvdnyi % Szegcd, a nagy kath. varos egyik 
nyilt sebe. 1885. S. 56. 



Ausübung des städt. Patronatsr echtes v. Standp. d. Confession. 397 

Bei Eruirnng der älteren Rechtspraxis zeigte es sieb deutlich, 
da8s in Oedenburg das Präsentationsrecht für die kath. Pfarreien 
und Schulen bis zur neuesten Zeit stets durch die kath. Mitglieder 
des Käthes, resp. der Generalversammlung ausgeübt wurde. Nament- 
lich ergab sich dies aus dem im Jahre 1845, 1848 und 1861 ge- 
brachten Beschlüsse des städticchen Käthes resp. der Generalver- 
sammlung; sowie aus den im Jahre 1851, 1865 und 1867 voll- 
zogenen Wahlen. In der am 5. October 1876 herausgegebenen Ver- 
ordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht wird mit Rück- 
sicht auf diese, durch historische Daten gerechtfertigte Praxis, so- 
wie auf die oberwähnte königl. Verordnung vom 27. Mai 1818 als 
Grundlage derselben , der Beschluss der städtischen Generalver- 
sammlung aufgehoben und ausgesprochen, dass die städtische Ge- 
meinde das Recht der Wahl des katholischen Seelsorgers durch die 
katholischen Mitglieder der städtischen Generalversammlung aus- 
zuüben habe. 

In der Stadt Komorn kam laut den canonischen Visitationen *) 
vom Jahre 1780 und 1830 die Ausübung der Patronatsrechte in Be- 
zug auf die Stadtpfarrei nur den röm.-kath. Mitgliedern der städtischen 
Einwohnerschaft resp. ihrer gesetzlichen Repräsentanz zu, das Tragen 
der Patronatslasten aber oblag der städtischen Gemeinde als Patron. 
In neuerer Zeit, und zwar bis zum Jahre 1870, wurden Patronate- 
Angelegenheiien durch eine, aus den kath, Mitgliedern des städti- 
schen Rathes und der Repräsentanz constituirte, besondere Corpora- 
tion erledigt, welche unter Präsidium des ersten kath. Beamten der 
Stadt ihre Sitzungen abhielt. Jedoch seit dem Jahre 1874 hatte 
der städtische Rath und die Generalversammlung des Municipal- 
Ausschusses in Patronats-Angelegenheiten ohne Anhören und Ein- 
flussnahme der erwähnten kath. Vertretung ihre Anstalten getroffen ; 
aber mit der Einschränkung, dass im Falle einer Seelsorgerwahl nnr die 
kath. Mitglieder des Municipal-Ausschusses ihre Stimme für Einen 
der vom Rathe vorgeschlagenen Priester abgeben konnten. Diese 
neuere Praxis währte bis zum Jahre 1882, denn in diesem Jahre 
hatte der auch aus Nichtkatholiken bestehende städtische Rath Be- 
schlüsse gefasst, dass der Gehalt des Seelsorgers aufgebessert und 
die kath. Schule aus den Kirchen-Einkünften subventionirt werde. 
Dagegen hatte jedoch der Stadtpfarrer bei dem Ministerium für 

1) S. 64 der Visitatio canonica vom Jahre 178Ö: Patronatus est apud Ma- 
gistraten Civicum et Electara Communitatera exclnsia Äcatholicis ; ferner S. 70 
der Visitatio canonica vom Jahre 1830 : Patronatus est L. R. Civitatis Coma- 
romiensis Status Catholicns. 



8Ö8 Timon, Das städtische Patronatsrecht in Ungarn. 

Cultus und Unterricht seinen Protest eingereicht, indem er mittelst 
zahlreicher Docutnente den Beweis lieferte, dass der städtische Rath, 
als solcher, nicht befugt sei, Patronatsrechte auszuüben. 

Das Ministerium hat unter einer am 10. August 1883 unter 
Z. 25,695 herausgegebenen Verordnung die Beschlüsse des Stadt* 
rathes als der alten gesetzlichen Praxis nicht entsprechend aufge- 
hoben und die städtische Gemeinde zugleich angewiesen , in Bezog 
auf die in Bede stehende 'Angelegenheit der alten gesetzlichen Praxis 
entsprechende neuere Verfügungen zu treffen. 

Die Verordnung besagt ferner auch t dass die durch die cane- 
nische Visitation gerechtfertigte Praxis, dergemäss in Patronaie-An- 
gelegenheiten der Pfarrei die Vertagung allein den katholischen Mit- 
gliedern der Stadtgemeinde resp. der Repräsentanz zukommt, In voll- 
ständigem Einklänge mit der in solchen Angelegenheiten erlassene« 
und auch gegenwärtig noch giltigen königl. Verordnung, sowie auch 
mit den neuesten Verordnungen des Cultusministeriums stehe. Seit 
dieser Verordnung hat die ältere gesetzliehe Praxis wieder Platz ge- 
griffen und werden Patronatsrechte nur durch kath. Mitglieder 4er 
Stadtobrigkeit und Repräsentanz ausgeübt. 

Erwähnenswerth ist noch, als etwas dem Stadtpatronate Ana- 
loges, das Patronat der zehn Gemeinden der einstigen Tiszakorotta. 
Diese Gemeinden schlössen 1870 mit dem königl. Fisens «inen Ver- 
trag, vermöge dessen sie sich auch das Patronatsreeht erwarben. 
Als später über die Ausübung des Patronatsrechtes Meinungsver- 
schiedenheiten entstanden, namentlich als einige Gemeinden mit der 
Forderung auftraten, dass in der Ausübung des Patronatsrechtes 
ausser den katholischen Rathsmitgliedern auch die Gemeinde-Reprä- 
sentanten ohne Rücksicht auf ihre Confession theilnehmen mögen : 
veröffentlichte das Ministerium für Cultus und Unterricht mittelst 
Verordnung vom 19. März 1877 u. Z. 11,962 den allerhöchsten Be- 
schluss Seiner Majestät, demgemäss den zum Districte Tiszakorona ge- 
hörenden Gemeinden das Patronat auf solche Weise verliehen wurde, 
dass die kath. Mitglieder des polit. Gemeindevorstandes und die Reprä- 
sentanz der katholischen Gultusgemeinde ihren Seelsorger aus den 
Dreien, vom Kalocsaer Erzbischofe Vorgeschlagenen zu wählen haben. 
Einzelne Gemeinden, wie bereits erwähnt, fanden auoh unter 
der neueren Entwicklung durch eigenen Antrieb den richtigen Weg 
und fassten diesbezüglich solche Beschlüsse, welche der durch das 
oberste Patronat bestätigten gesetzlichen Rechtspraxis entsprechen. 
Als Beispiel diene hier die Stadt Raab (Györ). 

Als im Jahre 1878 die zum Patronate der Stadt gehörende 



Ausübung des stüdt. Patronatsr echtes v. Stendp. d. Confession. 399 

Pfarrei Györ-Szabadhegy besetzt wurde, abersandte der Raaber Bischof 
die Liste sämmtlicher Bewerber der Stadt und forderte gleichzeitig 
die städtische Gemeinde auf, bei Vollziehung der Wahl im Sinne 
des GesMrt. LIII. vom Jahre 1868 das Reciprocitätsprincip in An- 
wendung zu bringen, um dadurch das gewünschte friedliche Einver- 
nehmen der verschiedenen Religionsgenossenschaften zu Befördern. 

Nach Vorlesen dieser Zuschrift empfahl der damalige Burger» 
meister Augsburger Confession den Aufruf des Bischofs der Auf- 
merksamkeit der Generalversammlung und erklärte, dass er diese 
Angelegenheit seinerseits rein als confessionelle Frage betrachte und 
demnach gelegentlich der Besetzung der Szabadhegyer Seelsorger- 
stelle durch Pfarrerwahl kein Wort zu sprechen wünsche; doch könne 
er auch im Namen der nichtkatholischen Mitglieder des Municipal- 
Ausschasses erklären, dass diese dem, an obangeführter Stelle der 
bischöflichen Zuschrift ausgesprochenen Wunsche mit grösster Be- 
reitwilligkeit nachzukommen wüuschen, mit dem Bemerken, dass sie 
sich an der Besetzung der zum städtischen Patronate gehörenden 
Pfarreien und der Pfarrerwabl weder jetzt, noch in der Zukunft be- 
theiligen wollen und in dieser Beziehung jedes Verfügungsrecht nur 
den römi8ch-kath. Mitgliedern de3 Municipal- Ausschusses überlassen; 
schliesslich verlieh er noch der Ueberzeugung Ausdruck, dass alles 
dies eine Forderung der Billigkeit sei , deren Berücksichtigung nur 
das gute Einvernehmen der Mitglieder des Muuicipal-Ausschusses 
bekräftigen dürfte. 

Nach dieser Enunciation des Bürgermeisters erklärten sich 
mehrere katholische uud nicbtkatholische Ausschussmitglieder in 
gleichem Sinne, worauf die städtische Generalversammlung den fol- 
genden Bescbluss fasste 1 ): »Die Generalversammlung beschliesst 
obige den Intentionen des Gesetzartikels LIII. entsprechende, aus 
dem Gefühle der Billigkeit fliessende und allseitig mit begeistertem 
Beifalle aufgenommene, als Princip geltende Erklärung der Nicht- 
katholiken mit jenem Beifügen im Protocolle zu verewigen, dass 
folgedessen in Zukunft bei Besetzung der unter dem Patronate der 
Stadt stehenden Pfarreien stets dieser Bescbluss als Richtschnur diene 
und demgem&8s bei der Wahl des kathol. Seelsorgers nur die kathol. 
Mitglieder des Municipai-Ausschusses stimmberechtigt sein werden. t 

Von diesen historischen Daten ausgehend, wird es nicht schwer 
sein, nach dem ungar. particularischen Kirchenrechte die auf die 

1) Siehe Protocoll der am 18. November 1878 abgehaltenen Generalver- 
sammlung. 



400 Timon, bas städtische Patronatsrecht in Ungarn. 

Ausübung des Patronats der Städte bezüglichen positiven Rechls- 
principien festzusetzen. 

Das städtische Patronat, als der Inbegriff gewisser Rechte und 
Pflichten, kommt der Stadt als juristischer Person zu. Juristische 
Personen erledigen ihre Patronats-Angelegenheiten im Wege Con- 
stitutionen 9 festgesetzter Vertretung. In Städten kann das Constitu- 
tionen festgesetzte Vertretungsorgan entweder der städtische Bath 
(magistratus) oder die städtische Repräsentanz (electa commnnitas 
jetzt Municipal-Ausschuss) sein. 

Wenn die Erledigung der Patronats-Angelegenheiten im Ver- 
tretungswege geschieht, sei diese Vertretung freiwillig oder not- 
wendig, z. B. bei Unmündigen, Städten u. s; w. wird unbedingt ge- 
fordert, dass der Vertreter die im Sinne des canonischen Rechtes 
zur Ausübung der Patronats rechte nöthige Qualification besitze. Es 
ist dies eine naturgemässe Folge jenes Princips, dass bei der Er- 
ledigung der kirchlichen Angelegenheiten irgend einer Confession 
nur jene Personen sich betbeiligen können, die der betreffenden Con- 
fession angehören 1 ). Es ist wohl wahr, dass der Vertreter die Pa- 
tronats-Angelegenheiten nicht auf Grund eigenen Rechtes und in 
eigenem Interesse erledigt, aber dieser Umstand fällt hier nicht in 
Betracht, weil da vermöge des Vertretungsrechtes nicht des Ver- 
tretenen, sondern des Vertreters Wille darüber entscheiden würde, 
auf welche Art das Patronatsbefugniss in concreten Fällen auszu- 
üben sei. 

Das Rechtssubject des Patronates kann durch irgend welche 
physische Person vertreten werden, z. B. bei Unmündigen durch den 
Vormund, — oder durch ein aus mehreren Personen bestehendes Ver- 
tretungsorgan , z. B. durch einen Verwaltungs-Rath , Familien-Rath, 
Verwaltungs-Ausschuss u. s. w. 

In letzterem Falle können sich an der Erledigung der Patronats- 
Angelegenheiten nur jene Mitglieder des Vertretungsorganes bethei- 
ligen, die diesbezüglich eine persönliche Qualification besitzen. So 
z. B. wenn irgend eine Corporation, als juristische Person, das Pa- 
tronat erwirbt, können sich an der Ausübung des Patronatsrechtes 
nur jene Mitglieder des Verwaltungs-Rathes der betreffenden Cor- 
poration betheiligeu, welche zu jener Confession gehören, in deren 
Bereiche die Patronatsrechte geltend gemacht werden sollen. 

Eben diese Rechtsprincipien sind auch bei dem städtischen Pa- 
tronate massgebend. Da bei uns das städtische Patronat nur der 



1) Hinachius, Kirchenrecht, III. S. 75 f. 



Ausübung des städt. Patronaisr echtes v. Stondp. d. Confession. 401 

kath. Kirche gegenüber zu Recht besteht, sind nur die kath. Mit- 
glieder des Vertretungsorganes der Stadt berechtigt in der Er- 
ledigung der Patronats- Angelegenheiten Theil zu nehmen. Aus wem 
die Repräsentanz der Stadt bestehe, das entscheidet das Gesetz; aber 
die nichtkatholischen Mitglieder, also Protestanten, Griechisch-Nicbt- 
unirte, Ututarier und Juden können ihres Glaubensbekenntnisses we- 
gen an der Erledigung der städtischen Patrouats-Angelegenheiten 
keinen Antheil haben. 

Diesen Standpunkt des Kirchenrechtes unterstutzt bei uns, wie 
aus der historischen Entwickelung zu ersehen, auch das weltliche 
Recht. Nach der alten Rechtspraxis, welche durch Verordnungen 
des obersten Pattons sanctionirt wurde, konnten sich, — wie wir dies 
oben ausführlich nachgewiesen hatten, — stets nur die katholischen 
Mitglieder der Stadt- Repräsentanz an der Erledigung der Patronats- 
Angelegenheiten betheiligen. Aehnliche Verhältnisse finden wir auch 
in anderen Staaten vor. So hatte z. B. in Preussen die im Jahre 
1816 erlassene königliche Verordnung verfügt *), dass wo das Patronat 
einer Commune zusteht, die jüdischen Mitglieder derselben an dessen 
Ausübung keinen Theil nehmen können, obwohl sie, gleich anderen 
Mitgliedern der Commune die damit verknüpften Reallasten zu tragen 
haben. Dort entscheiden zwar Katholiken und Protestanten, ver- 
möge der zwischen den Confessionen bestehenden Gegenseitigkeit ge- 
meinschaftlich ihre Patronats- Angelegenheiten ; nachdem aber in 
Ungarn bei dem städtischen Patronate eine solche Gegenseitigkeit 
nie bestanden hat, ist es klar, dass auf Grund ebendieser Rechts- 
auflfassung bei uns nicht nur die jüdischen Mitglieder der städtischen 
Repräsentanz, sondern im Allgemeinen die nichtkatholischen Mit- 
glieder sammt und sonders ausgeschlossen sind, wo es sich um Aus- 
übung von Patronatsrechten die kath. Kirche betreffend handelt. 

Die bisher entwickelten Rechtsprincipien finden jedoch nur 
dann Anwendung, wenn von der Ausübung solcher Patronatsbefug- 
nisse die Rede ist, welche Theilnahme an der Kirchenverwaltung in 
sich fassen und welche demgemäss, wie insbesondere das ius prae- 



1) Punkt 5. der Verordnung lautet:' Wo das Patronat einer Commune 
zastent, können die jüdischen Mitglieder derselben an dessen Ausübung keinen 
Theil nehmen ; sie müssen aber die damit verknüpften Realisten von ihren Be- 
sitxnngen gleich andern Mitgliedern der Commune tragen, sowie sie auch als 
ansässige Dorfs- oder Stadtgemeinde -Mitglieder von ihren Grundstücken gleich 
andern christlichen Besitzern zur Erhaltung der Kirchen-Systeme beizutragen 
verpflichtet sind, da diese sonst, wegen der Ansiedelung der jüdischen Staats- 
bürger, Gefahr laufen, einzugehen. 

Aitüdr für Kirctonreaht. LXI. 26 



402 Timon, Das städtische Patronatsrecht in Unßam* 

sentandi als ein ins spirituali anneium zu betrachten sind. Hingegen, 
wenn das aus dem Patronate hervorgehende Befugniss nicht den Cha- 
rakter des ius spirituali annexum besitzt, so fallen jene Gründe weg, 
welche wegen Qualificationsmangel eine Ausschliessung geböten. Das- 
selbe gilt auch betreffs der Pflicht die Patronatslasten zu tragen; 
weil die damit verbundenen Patronatnhandlungen von dem ius spi- 
rituali annexum völlig unabhängig und mit demselben nicht innig 
verbunden sind. Es ist also kein Grund zur Ausschliessung vor- 
handen; ja im Sinne des Kirchenrechtes sind zur Verrichtung aller 
mit dem Tragen der Patronatslasten verbundenen Handlungen auch 
jene gehalten, die für ihre Person von der Ausübung der Patronats- 
befugnisse ausgeschlossen sind. Aus dem hervorgehend kann vom 
Standpunkte des Kirchenrechtes nichts hindernd in den Weg treten, 
dass z. B. zur Wiederherstellung der kirchlichen Gebäude oder in 
Berathungen auf Erhöhung der Einnahmen des Geistlichen auch die 
nichtkatholischen Mitglieder der städtischen Repräsentanz sich be- 
theiligen können. 

Indem wir uns mit der rechtlichen Festsetzung des Wesens des 
städtischen Patronates befassen, dürfen wir nicht ausser Acht lasen, 
dass das Rechtssubject des städtischen Patronates die Stadt» als ju- 
ristische Person, ist, ohne Rücksicht auf die Confession ihrer Bürger. 
Demnach können wir derartige Anordnungen einzelner Städte, welche 
diesen Rechtsstandpunkt ausser Acht lassen, nicht gut heissen, weil 
dadurch die factisch bestehende Rechtsordnung gestört würde, was 
nur dann gerechtfertigt sein könnte, wenn dadurch eine gleichmäs- 
sige, auf irgend einen bestimmten Zweck hinstrebende Reform erzielt 
wird. Wir müssen folglich ein solches Bestreben roissbilligen , wel- 
ches das städtische Patronat einseitig mit der kath. Autonomie in 
Verbindung bringt. Jene autonomisch organisirten katholischen Cor- 
porationen, welche sich in einzelnen Städten etwa befänden, haben 
vom Standpunkte des positiven Rechtes mit dem städtischen Pa- 
tronate Nichts zu schaffen, weil diese autonomen Gorporationen we- 
der zur Ausübung der Patronatsrechte befugt, noch zum Tragen der 
Patronatslasten verpflichtet sind. 

Dieser Umstand wurde auch vom Ministerium für Gultus and 
Unterricht nicht unberücksichtigt gelassen, wie das aus einer an die 
Stadt Neusatz (Ujvidek) gerichteten Verordnung erhellt. In Neu- 
satz hatte sich zur Erledigung der katholischen Kirchen- und Schul- 
angelegenheiten eine autonome kirchengemeindliche Corporation con- 
stituirt, unter deren im Jahre 1868 verfassten Statuten sich folgen- 
der Punkt (§. 6.) befindet: »Die Kirchengemeinde übt ohne jedweden 



Ausübung des städt. Patronßtsrechles v. Standp. d. Confeasion. 403 

Einfluss des städtischen Magistrats and der Repräsentanz selbst- 
ständig all jene Rechte ans, welche kraft des Gesetzes und Gewohn- 
heitsrechtes bisher dem Patrone zukamen, und zwar durch einen aus 
eigener Mitte zu erwählenden Ausschuss, welcher den Namen kirch- 
liche Repräsentanz tragen wird. Die Wahl des städtischen Pfarrers 
wird auch durch diese kirchliche Repräsentanz vollzogen. c 

Der deutliche, unverkennbare Sinn dieses Pnnktes ist der, dass 
die bisher der Stadt, als juristischer Person, zukommenden Patronats- 
rechte vollständig und ohne Vorbehalt auf die autonome Kirchenge- 
meinde übergeben. Das das- oberste Patronatsrecht ausübende Mini- 
sterium für Gultus und Unterricht konnte sich vom Standpunkte des 
positiven Rechtes dieser radicalen Neuerung nicht anschliessen, son- 
dern war bestrebt dieses Statut mit den in Bezug auf das städtische 
Patronat bestehenden Rechtsprincipien möglichst in Einklang zu 
bringen; es hatte desshalb angeordnet, dass »bei jenen Repräsen- 
tantenversammlungen der Kirchengemeinde, in welchen Patronats- 
rechte zur Ausübung kommen, die katholischen Mitglieder des städti- 
schen Rathes und der Repräsentanz, durch welche bisher das Pa- 
tronatsrecht ausgeübt wurde, anwesend seien *).c 



1) Verordnung des k. Ministeriums für Gultus und Unterricht, dto. 14. No- 
Tember 1868 s. Nr. 20,110. 

(Schluss folgt im nächsten Heft des Archiv.) 



26* 



404 



XXXVI. 
Der Provisorialschutz für kirchliche Institute in Oesterreich. 

Mitgetheilt von Dr. M. Kraushold. 

Offenbar zur Ermöglichung der Errichtung einer eigenen Pfarre 
hatte im Jahre 1722 eine Gemeinde die Verpflichtung übernommen, 
alle auf den Pfarrgrundstücken haftenden onera ohne einzigen Ent- 
gelt des Pfarrers zu entrichten. Diese Lasten wurden auch in der 
That bis in die jüngste Zeit Seitens der Gemeinde entrichtet, so 
dass die die Pfarrwidmuth betreffenden Lasten bisher niemals unter 
die fassionsmässigen Lasten aufgenommen worden sind. 

Da die Gemeinde in jüngster Zeit die weitere Leistung ver- 
weigerte, die Finanzbehörde den Pfarrer mit Execution bedrohte, 
das Patronatsamt die Stellung des Pfarrers für den Fall der Vor- 
nahme der Execution als in der Gemeinde unhaltbar bezeichnete, 
der Pfarrer ausserdem für den Fall seiner Verpflichtung zur Be- 
zahlung der von der Pfarrwidmuth entfallenden öffentlichen Lasten 
den Ersatz dieser Ausgabe aus dem Religionsfond zn beanspruchen 
hatte, der Religionsfond aber den Ersatz vor der rechtskräftigen Aus- 
tragung der Rechtsfrage zu leisten verweigerte, da es endlich zwei- 
felhaft war, ob und wann es gelingen werde, die Beweismittel zur 
gerichtlichen Austragung dieses alten Rechtsverhältnisses zu beschaf- 
fen, rausste die Verfügung eines Provisoriums im Sinne des §. 56. 
des Gesetzes vom 7. Mai 1874 R.-G.-B. 50 in Erwägung gezogen 
werden. 

Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat dieser gesetzlichen Be- 
stimmung keine ganz zweifellose Auslegung zu Theil werden lassen. 

Im Erkenntnisse vom 24. März 1878 Z. 491 (Nr. 240 in 
Budwinski's Sammlung) hat der k. k. Verwaltungsgerichtshof den 
der Entscheidung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht 
zu Grunde gelegten Thatbestand nach der Regel des §. ö. des Ge- 
setzes vom 22. October 1875 auch seiner eigenen Entscheidung zu 
Grunde gelegt, da die vorliegenden Belege keinen Grund boten, 
diesen Thatbestand als unrichtig zu erkennen. 

In dem Erkenntnisse vom 17. October 1878 Z. 1634 (Nr. 333 
bei Budw.) hat der k. k. Verwaltungsgerichtshof nnter Berufung 
auf die (in die Budwinskische Sammlung nicht aufgenommene) Eat- 



Kraushold, Provisor ialsckutz für kirchliche Institute in Oeslerr. 405 

Scheidung vom 9. September 1878 Z. 1208 entschieden, dass die 
Frage, ob die im §. 56. des Gesetzes vom 7. Mai 1874 R.-G.-B. 50 
gestellte Bedingung »wo es das dringendste Interesse der Seelsorge 
erheischt,« erfüllt ist, keinen Gegenstand der Judicatur des k. k. Ver- 
waltungsgerichtshofs zu bilden bat, weil es sich dabei um eine Frage 
handelt, bei deren Prüfung und Entscheidung die Verwaltungsbe- 
hörden nach freiem Ermessen vorzugehen berechtigt sind. (§. 3. des 
Gesetzes vom 22. October 1875). 

Desgleichen hat der k. k. Verwaltungsgerichtshof in den Ent- 
scheidungen vom 28. Juni 1882 Z. 1220 (Budw. Nr. 1163) und vom 
21. Juli 1882 Z. 1472 (Budw. Nr. 1496) ausdrücklich auf dem 
§. 56. des Gesetzes vom 7. Mai 1874 R.-G.-B. 50 als auf das 
Mittel hingewiesen, durch dessen Anwendung den nachtheiligen Fol- 
gen der mit der Beschaffung weitschicbtigen Beweismateriales und 
mit dem Instanzenzuge des gerichtlichen oder administrativen Ver- 
iahrens verbundenen Verzögerungen zu begegnen. 

Dagegeu hat der k. k. Verwaltungsgerichtshof in der Ent- 
scheidung vom 16. Nov. 1883 Z. 2629 (Budw. Nr. 1911) sich in 
die Prüfung der früher dem freien Ermessen der Verwaltungsbe- 
hörden zugewiesenen Frage eingelassen, ob gegebenen Falls die im 
§. 56. des Gesetzes vom 7. Mai 1874 R.-G.-B. 50 für die Verord- 
nung eines Provisoriums festgestellten Voraussetzungen zutreffen, 
eventuell ob das angeordnete Provisorium den bestehenden thatsäch- 
lichen und rechtlichen Verhältnissen auch entspricht. Während dass 
k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht in der der Entscheidung 
des k. k. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Nov. 1883 Z. 2629 zu 
Grunde gelegenen Entscheidung die Voraussetzung des §. 56. des 
Gesetzes vom 7. Mai 1874 R.-G.-B. 50 deshalb für gegeben er- 
achtet hatte, weil bei dem Wegfalle der strittigen Leistungen das 
fassionsmässige Reineinkommen der Pfarre Eckartsau um ein Be- 
trächtliches unter das für Niederösterreich mit 630 fl. festgestellte 
Ausraass der Congrua herabsinken würde, hat der k. k. Verwaltungs- 
gerichtshof in dieser Entscheidung erkannt, dass von einem dringen- 
den Interesse der Seelsorge auf Einbringung der strittigen Abgabe 
im Wege einer Provisional Verfügung deshalb keine Rede sein kann, 
weil die portio congrua für die Pfarre Eckartsau als einer Pfarre 
alter Stiftung nicht 630 fl., sondern nur 315 fl. beträgt und sonach 
auch bei Wegfall der strittigen, Leistung der Betrag der Congrua 
der als dasjenige Mass des Seelsorgeeinkommens anzusehen ist, wel- 
ches von Staatswegen als das unumgänglich noth wendige festgesetzt 
erscheint, nicht geschmälert wird. 



406 Kraushold, ProvisoriaUchutz für kirchliche Institute kl Oetterr. 

Trotz dieses Stands der Judicatur des k. k. Verwaltungsge- 
richtshofs wurde im vorliegenden Falle der Consistorialaritrag auf 
Erlassang des Provisoriums unterstützt, da die Hofeanrieidecrete, 
vom 24. September 1800, vom 10. August 1815 und 30. April 1818, 
nach welchen Hofdecreten die Verwaltungsbehörden in Fällen, w*> «8 
sich nicht um einen Streit zwischen Unterthanen und Obrigkeiten 
handelt, nicht ermächtigt sind, sich in eine Entscheidung in An- 
sehung des Besitzes einzulassen, zweifellos durch §. 56. des Gesetzes 
vom 7. Mai 1874 Nr. 50 R.-G.-B. abgeändert sind, da jeder Pro- 
visorial8chutz im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1874 R.-G.~B. 50 
an Forderungen illusorisch gemacht werden könnte, falls nach einer. 
Andeutung des Erkenntnisses des k. k. Verwaltungsgerichtshofe vom 
17. October 1878 Z. 1634 (Nr. 333 bei Budw.) der Provfeorialschiite 
nuT dann bewilligt werden könnte, wenn der Verpflichtete nicht im 
Sinne des §. 351. a. b. G.-B. erklärt hat, das, was er sonst geleistet 
hat, nicht mehr leisten zu wollen, da von der Verhaltung der Ge- 
meinde zu der von ihr bisher geleisteten Leistung die Gongrua des 
Beneficiaten abhängt und da der k. k. Verwaltungsgerichtshof in 
seiner Entscheidung vom 27. October 1887 Z. 2877 (Budw. 3726) 
wieder darauf zurückgekommen ist, dass die staatlichen Cultusbe- 
hörden bei Beurtheilung und Entscheidung der Frage, ob das drin- 
gende Interesse der Seelsorge die Anordnung eines Provisoriums er* 
heische nach freiem Ermessen vorzugehen berechtigt sind. 

Se. Excellenz der Minister für Cuttus und Unterricht h&t mit 
dem Erlasse vom 7. Januar 1889 Z. 25109 eröffnet, dass er unter 
Zurückweisung des von der Gemeinderepräsentanz gegen die fiber- 
einstimmenden Entscheidungen der unteren Instanzen ergriffenen 
Ministerialrecurses das ausgesprochene Provisorium, wonach auf Grund 
des mehr als 100jährigen ruhigen Besitzstandes die Gemeinde auch 
weiterhin vom Jahre 1886 ab die gesammte Steuerschuldigkeit in- 
clusive Zuschläge für die Pfarrwidrauth zu bezahlen hat, mit dem 
Beisatze zu bestätigen findet, dass durch dasselbe der definitiven 
Entscheidung der Frage, wer von Rechtswegen zur Bezahlung der 
fraglichen Steuer sammt Zuschlägen verpflichtet ist, nicht präjudicirt 
werden soll, andererseits aber dieses Provisorium so lange in Kraft 
zu bleiben habe, bis die vorgebrachte definitive Entscheidung er- 
fassen und in Rechtskraft erwachsen sein wird. 

Zu dieser Entscheidung bestimmte Se* Excellenz die Erwägung, 
dass Leistungen, welche mit der Dotation eines Beneficiaten zusam- 
menhängen, als Leistungen für Cultusz wecke , um derentwillen die 
Statuirung eines Provisoriums gerechtfertigt ist, anzusehen sind, dass 



Krawholdf ProvUorialschul» für kirchliche Institute in Oestcrr. 407 

weitere an der Fortdauer der in Rede stehenden Leistung der Ge- 
meinde ein dringendes Interesse des Beneficiums besteht« weil bei 
Wegfall derselben die betreffende Steuer vom jeweiligen Beneficiaten 
eingehoben würde, während anderseits die Einstellung in die Aus- 
gaben der Passion und damit die Anweisung einer Gongruaergänzung 
unzulässig erscheint, weil eben nach der Sach- und Rechtslage nicht 
die Verpflichtung des Beneficiums zur betreffenden Zahlung, sondern 
vielmehr die eines Dritten behauptet werden muss. 

Dagegen ist die von der Beschwerde führenden Gemeinde gel- 
tend gemachte Auffassung, als ob das Gongruagesetz vom 19. April 
1885 speciell in der Bestimmung des §. 3. lit. a alle älteren auf 
Uebereinkommen u. dergl. beruhenden Verpflichtungen alteriren und 
die denselben entsprechenden Lasten auf das Pfründeneinkommen 
resp. den Religionsfond ohne Ablösung überwälzen wollte, eine ebenso 
wenig gerechtfertigte Annahme wie die Behauptung der Beschwerde- 
führer, dass eiu Provisorium ohne vorhergängiges Verfahren im Sinne 
des §. 57. des Gesetzes vom 7. Mai 1874 R.-G.-B. Nr. 50 nicht er- 
lassen werden könne; die bezügliche Streitverhandlung wäre sogar 
vorliegend, wo der bisherige ruhige Besitzstand ganz klar vor Augen 
liegt, ja selbst unwidersprochen ist, ganz zwecklos. Ferner ist es 
keineswegs eine für die Statuirung eines Provisoriums erforderliche 
Voraussetzung, dass der bezügliche Rechtsstreit bereits anhängig ge- 
macht sein müsste, es genügt vielmehr, wenn die bisherige Leistung 
wegen angeblicher Nichtschuld verweigert wird. 

Gegen diese Ministerialentscheidung steht der Gemeinde die 
Beschwerde an den k. k. Verwaltungsgerichtshof offen. 



408 



XXXVII. 
Entscheidungen des österr. Verwaltungsgerichtshofes. 

1. Erk. v. 6. Juni 1888 (Budwroski's Samml. 1888 Nr 4145 S. 478 f.) 
betr. Ersitzung des Patronatsrechts und Patronatsrecht an Filialkirchen. 

Das Minist, für Galt, und Unterr. hatte unter dem 12. No- 
vember 1886 Z. 19,363 ex 1885 erkannt, die St. Johanneskirche 
zu Neuhaus unterliege keinem Patronate, weil »nach den gepflogenen 
Erhebungen nicht als erwiesen angenommen werden könne, dass 
irgend jemand je das Patronatsrecht an der Neuhauser Johannes- 
kirche erworben habe, und dass insbesondere auch hinsichtlich der 
Herrschaft Neuhaus (sc. ihrer Besitzer) in keiner Weise dargethan 
ist, dass bezüglich derselben eines jener Momente eingetreten sei, 
an welche die Rechtsordnung die originäre Erwerbung des Patronates 
knüpfte 

Diese Motivirung der Entscheidung ist insoferne richtig, als 
— gewiss nicht auffallender Weise — ein aktmässiger Beweis darüber, 
wer die um das Jahr 1330 erbaute St. Johanneskirche gestiftet, also 
nach der Rechtsregel : patronum faciunt dos, aedificatio fundus, — das 
Patronat über die Kirche ipso jure erworben hat, nicht vorliegt, und 
ebendarum auch urkundlich nicht erwiesen ist, dass das Patronat im 
Jahre 1556 an Joachim von Neuhaus anlässlich der Erwerbung der 
Kirche und des daran stossenden Klosters übergegangen ist. 

Allein dem Mangel documentarischer Belege über den originären 
Erwerb des Patronates aus Anlass der Errichtung genannter Kircbe 
war ein entscheidendes Gewicht nicht beizulegen. Denn einerseits 
geht aus dem Stiftsbriefe vom 13. Februar 1594 des Adam von Neu- 
haus hervor, dass derselbe anlässlich der Errichtung eines Jesuiten- 
collegiums in Neuhaus auch die St. Johanneskirche dem Jesuiten- 
collegium zur Verfügung stellte (»Poterunt tarnen in templo ubi est 
hospitale concionari«) und den Jesuiten auch rücksichtlich dieser 
Kirche alle ihm zustehenden Rechte übertrug (temporura et ecclae- 
siarum omnium, quotquot in omnibus meis dominus existunt, curam 
omnem sive jus, quod ad me pertinet ... in almam societatem con- 
fero), welcher Akt ein so weitgehendes Dispositionsrecht über die 
Kirche zur Voraussetzung haben muss, dass wohl anzunehmen ist, dass 
der genannte Besitzer von Neuhaus Patron dieser Kirche war. An- 



Oesterr. V.-G.-2/. 6. Juni 18SS: Ersitzung des Patronatarechta. 409 

dererseits erweisen die Akten, dass der Studienfond als Rechtsnach- 
folger der Jesuiten (Hofdecret vom 19. September 1773, Jeksch III, 
p. 11—17) durch mehr als 40 Jahre, in Anerkennung und Be- 
tätigung des ihm zukommenden Patronates, die damit verbundenen 
Leistungen für diese Kirche prästirt hat, woraus nach österreichi- 
schem Rechte (Hdfert, System, S. 134, §§. 1471, 1472 b. G.-B.) 
folgt, dass der Studienfond selbst durch Ersitzung Patron der Kirche 
geworden wäre. 

So wird das Patronat des Studienfonds anerkannt: 

1) in dem Hofcanzleidecrete vom 15. Oct. 1803, Nr. 13,808, 
anlässlich eines Bauaufwandes fat die St. Johanneskirche per 3615 fl. 
32 kr.; 

2) in dem Gubernialdecrete Z. 5769 ex 1819 aus Anlass von 
Bauherstellungen, zu welchen der Studienfond mit 120 fl. concurrirte; 

3) im Decrete der Studienhofcommission vom 22. Dec. 1821, 
Z. 8607, anlässiich der Anweisung der Patronatstangente per 151 fl. 
29 kr.; 

4) im Gubernialdecrete vom 25. Januar 1825, Z. 2935, an- 
lässlich der Reparatur des Glockenstuhles (53 fl. 9 kr.) ; 

5) die Gubernialdecrete vom 19. Dec. 1827, Z. 62,935, an- 
lässlich der Anweisung einer Patronatstangente per 66 fl. 55 kr. 

In der That ist das Patronat des Studienfondes, soweit die 
dem Gerichtshofe mitgetheilten Akten ersehen lassen, seit Aufhebung 
des Jesuitenordens bis zu der angefochtenen Entscheidung als zwei- 
fellos bestehend und als von diesem Orden auf den Studienfond über- 
kommen anerkannt worden. Besonders deutlich geht dies ans dem 
Hofcanzleidecrete vom 13. Dec. 1821, Z. 34,656, hervor. In diesem 
Hofcanzleidecrete, welches die Frage behandelt, »ob der Studienfond 
zur Tragung der Patronatslasten der Herrschaft Neubauser Kirchen- 
und Pfarrgebäude verbunden ist,« wird in ganz unzweifelhafter Weise 
festgestellt, dass die Herrschaft Neuhauser Kirchen im Patronate 
stehen. Allerdings wird zugleich der Meinung Ausdruck gegeben, 
dass nach dem obcitirten Stiftsbriefe vom 13. Februar 1594 die Pa- 
tronatslasten nicht auf das Jesuitencollegium von Neuhaus und eben- 
darum nicht auf dessen Rechtsnachfolger, den Studienfond , über- 
gingen, sondern bei der Herrschaft verblieben sind, und es wird die 
Kammerprocuratur veranlasst, im Rechtswege die Domäne auf Ueber- 
nahme dieser Lasten zu belangen. Diese Verfügung, welche freilich 
das angestrebte Ziel nicht erreichte (Urtheile des Landrechtes vom 
27. Dec. 1834, des Appellationsgerichtes vom 30. Sept. 1835), zeigt, 
dass die Hofcanzki den Bestand des Patronates, und zwar bezüglich 



410 Ot9lerr. V.-G<*H. 6. Juni 1SS8: Ersitzung de* PatronaUreckU. 

säramtlicber Kirchen auf der Herrschaft Neuhaus anerkannte. Dem 
Dmatande r dass das cithrte Hofcanzleidecret der SL Johanneskirche 
nicht insbesondere erwähnt, kann ein entscheidendes Gewicht nicht 
beigemessen werden, weil einerseits dasselbe von allen Herrschaft 
Neubauser Kirchea ohne alle und jede Ausnahme bandelt, und weil 
dasselbe vollkommen auf dem Stiftsbriefe vom 13. Febr. 1594 fasst, 
welcher, wie bereits erwähnt, der St Johanneskirche, die auch Spi- 
talskirche genannt ist, insbesondere gedenkt. 

Die hieraus sioh ergebende Folgerung wird zw. in der Namens 
des mitbeteiligten Studienfondes von der k. k. Finan*-Procuratur 
überreichten Gegenschrift damit zu begegnen versucht , dass unter 
Berufung auf ein Amtszeugniss der k. k, Statthalterei die Behauptung 
aufgestellt wird, dass die Stadt Neuhaus nicht zum Dominium Neu- 
haus gehörte. 

Diese bei der mundlichen Verhandlung zurückgezogene Auf- 
stellung wird aber durch den Stiftsbrief selbst widerlegt. 

Aus dem Gesagten folgt, dass nach der Aktenlage die St. Jo- 
hanneskirche als eine Patronatskirche des Studienfondes angesehen 
werden rouss, und zwar um so gewisser, als durch die Hofdecrete 
vom 19. Sept. 1773, 19. Febr. 1774 und 20. Nov. 1777 ausdrück- 
lich verfügt worden war, dass ia den Jesuitenkirchen der Gottes- 
dienst soll fortgesetzt werden und wegen Bestreitung des hiefur 
nftthigeu Aufwandes aus dem Studienfonde die Anordnung getroffen 
wurde. 

Das Gewicht der für den Bestand des Patronates streitenden 
Gründe wird durch die in der angefochtenen Entscheidung noch an- 
gefahrten Argumente, »dass in der Tabelle, ausweisend jene Beue- 
ficien auf den Jesuitengfitern iu Böhmen, welche Sr. k. k. Majestät 
qua patrono zu verleihen zustehen, die Jobanneskirche nicht genannt 
ist, und dass ein Nachweis darüber mangelt,« dass seitens des Stu- 
dienfondes jemals die dem Patronatsrechte correspondirenden Befug- 
nisse ausgeübt wurden, nicht abgeschw&cht. 

Die Nichteinbeziehung der St. Johanneskirche in die bezeich- 
nete Tabelle erklärt sich daraus, dass mit der St. Johanneskirche 
ein Beneficium — dessen Verleihung in Frage kommen konnte — 
nicht verbunden ist. Dagegen ist in dem, dem obcitirten Hofcanzlei- 
decrete vom 15. October 1803, Z. 13,808, mit zu Grunde gelegenem 
Extracte aus den Kirchenrechnungen der Patronatskircton des Ex- 
jesuitenfondes, auch die Kirche St. Johann angefahrt 

Der Mangel eines aktenmässigen Nachweises über die Ausübung 
der Patronatsbefugnisse ist aber darum erklärlich, weil das weeent- 



Otaterr. V.-G.-tf. 9. Juni U88: Kirchl. sind Tteine WöhHh.-Ztoeeke. 411 

liehe und greifbarste Befugriiss — das Präsentationsrecht — bei dieser 
Kirche, bei welcher ein Betieficiat dicht bestellt ist, überhaupt triebt 
statthaben konnte, and weil, was die dem Patrone sonst noch zu- 
kommenden Ehrenrechte anbelangt, ein urkundlicher Beleg Aber 
deren Ausübung zwar niebt vorhanden ist, aber andererseits ebenso* 
wenig vorliegt , ja auch nicht behauptet wird , dass etwa dem Stu- 
dienfonde , resp. seinen Vertretern die Ausübung dieser Befugnisse 
verwehrt worden wäre. 

Wenn daher gegebenen Falles die Ausübung des Patronates 
seitens des Studien fond es nur durch die Erfüllung der mit diesem 
Rechte verbundenen Lasten in die Erscheinung trat, so iöt auch 
darin gewiss eine Ausübung des Rechtes gelegen, weshalb auch, da 
diese Ausübung innerhalb der Ersitzungszeit mehr als dreimal statt- 
gefunden hat, der Eintritt der Ersitzung (§. 1471 a. b. G.-B.) keines- 
wegs negirt werden kann. 

Endlich ist auch für die Frage , ob die St. Johanneskirche im 
Patronate steht, ein Umstand, dass sie eine Filialkirche ist, keines- 
wegs von Bedeutung. 

Kirchenrechtlich kann auch an solchen Kirchen, die nicht Pfarr- 
kirchen sind, das Patronat erworben werden. Eine diese rechtliche 
Möglichkeit abschliessende Norm ist durch die österreichische Ge- 
setzgebung nicht getroffen worden. Insbesondere kann in dem Hof- 
decrete vom 20. Mai 1820, Z. 14,341, (Jaksch, VII, p. 124) eine von 
dem allgemeinen Kirchenrechte abweichende Norm nicht gefunden 
werden, weil dasselbe nur eine Bestimmung über die Bauconcurrenz 
enthält und in dem Zwischensatze »aber sie (sc. die Filialkirchen) 
haben und brauchen keinen Patron, c eine weitergehende dispositive 
Bestimmung zu der heute streitigen Frage umso minder erblickt wer- 
den kann, als nach der ganzen Fassung des Decretes (»gewöhnlich^ 
»in der Regele) die rechtliche Möglichkeit und Zuverlässigkeit des 
Patronates auch bei Filialkirchen nicht ausgeschlossen werden sollte. 

Demgeroäss wurde die angefochtene Entscheidung gemäss Art. 7. 
des Ges. vom 22. Oct. 1875 R.-G.-B. Nr. 36 ei 1976 aufgehoben. 

2. Erk. v. 9. Juni 1888, Z. 1048 (Budw. Nr. 4153, Bd. XII. 8. 498) *). 

Für kirchl. Zwecke bestimmtes Vermögen ist nicht wie das für Zwecke der Wohl- 
thfttigkeit oder Humanität gewidmet vom Gebührenäqaivalente frei 

Der Verein »Iednota Matice Veleradske sv. Cyrilla a Metho- 
dejec in Brunn beschwerte sich gegen die Entscheidung des 



1) Tgl. auch die Erkenntnisse hei Budw. Nr. 2540 xl 2718. Bd. 9. v. J. 1885. 



412 Octterr, V.-G.-H.9.Jicni /«88: Kirchl, sind keine Wohlfc-Zweckf. 

k. k. Finanzministeriums vom 10. Juli 1887, Z, 17,096, betref- 
fend die Nichtbefreiuug des Vereines von dem Gebührenäquivalente 
für das bewegliche Vermögen. Die Beschwerde wurde als unbe- 
gründet abgewiesen. 

Entscheidungsgründe : 

Der beschwerdeführende Verein geht von der Ansicht aus, dass 
derselbe ein wohlthätiger und humaner Verein sei, dessen Vermögen 
dem in den Statuten ausgesprochenen Zwecke nie entfremdet werden 
darf, weshalb derselbe nach dem Pin.-Min.-Erlasse vom 7. Juli 1864, 
Z. 31,741, einer Stiftung zu Wohlthätigkeits- und Humanitätszwecken 
gleicbzuachten ist, daher auf ihn die Ausnahmsbestimmung der An- 
merkung 2, d zur T. P. 106, B, e des Ges. vom 13. December 1862 
R.-G.-B. Nr. 89, Anwendung zu finden habe. 

Der Verwaltungsgerichtshof war nicht in der Lage, die Be- 
schwerde als begründet zu erkennen. 

Aus dem Vereinsstatute geht hervor, dass der Verein den 
Zweck hat, durch freiwillige Beiträge einen Fond zu bilden, aus 
welchem die für den Wallfahrtsort Welehrad nöthige Geistlichkeit 
bestiftet, die für diese Geistlichkeit nöthigen Wohnungen und. Cbi- 
cationen errichtet und die Wallfahrtskirche Welehrad verschönert 
werden soll. — Der Verein hört auf durch vollständige Erreichung 
des Vereinszweckes oder durch Generalversammlungs-Beschluss unter 
Uebertragung des Vereinsverraögens zu den vorerwähnten Zwecken 
an das fürst erzbischöfliche Ordinariat in Olmütz, der bezügliche 
Fond hat nach §. 24. der Statuten in allen Fällen der Auflösung 
für immerwährende Zeiten den Charakter eines stißungsmässigni 
Kirchenvermögens zu bewahren. 

Hieraus geht unzweifelhaft hervor, dass der Verein >sittlich 
religiöse« Zwecke verfolgt urfd es sich um die Bildung eines Kirchen- 
vermögens handelt, somit die Vermögensmasse nicht zu eigentlichen 
Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und Humanitätszwecken, sondern zu 
kirchlichen Zwecken verwendet werden soll. 

Da nun für die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Kirchen- 
zwecken in der Anmerkung 2 lit. d der citirten T. B. 106. B, e eine 
Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäqui- 
valentes nicht gewährt ist, so könnte selbst unter der Annahme, dass 
das Vereinsvermögen einer Stiftung gleich zu achten ist, aus der be- 
rufenen gesetzlichen Bestimmung, welche als eine Ausnahmsbestim- 
mung nicht nusdehnend interpretirt werden darf, im gegebenen Falle, 
da es sich nicht um. bewegliche Sachen einer Stiftung zu Unterrichts- 



Oesterr. V.-G.-//. 9. Juni 1888: Kirchl sind keine WohUh.-Zwecke. 413 

Wohlthätigkeits- und Humanitätszwecken handelt, eine Befreiung 
vom Gebührenäquivalente nicht abgeleitet werden. 

Der in der T. P. 106, B, e, 1 ausgesprochenen Regel zu Folge 
unterliegt aber das Vermögen der Stiftungen, Beneficien, Kirchen, 
Vereine überhaupt und eben daher auch das eines Vereines, dessen 
Vermögensmasse bestimmt ist, eine kirchliche Stiftung zu werden, 
dem Gebührenäquivalente. 

Der Verwaltungsgerichtshof vermochte sonach vom gesetzlichen 
Standpunkte in der Nichtanerkennung der angesprochenen Befreiung 
vom Gebührenäquivalente eine Gesetzwidrigkeit in der angefochtenen 
Entscheidung nicht zu erblicken und musste demzufolge die Be- 
schwerde als unbegründet abweisen. 



414 



XXXVffl. 
Das Gesetz vom 15. November 1888, 

für dm Konigr. Gfolmenund Lodomerien.müdetn Onmh. Krukau, 

betreffend dU Feuerversicherung von Kireken- und Pfarrgebäuden *). 

Mitgetheilt yon Dr. Alfred R. v. Schlichting zu Krakau. 

Iu der Sitzung des galizischen Landtages vom 9. October 1884 
würde ein Gesetzentwarf betreffend die Feuerversicherung von Kirchen- 
und Pfarrgebäuden zum Beschlüsse erhoben, welcher von dem outen 
mitgeteilten Wortlaute des nunmehrigen Gesetzes vom 15. November 
1888 insoweit sich unterschied, als in dem §. 2. der zweite Absatz 
fehlte und dass im §. 8. anstatt der Worte »und ist zur Bedeckung 
»jenes Theiles der Kosten zu verwenden, welchen die, die Versicherung 
»besorgenden Parteien für den Wiederaufbau oder für die Reparatur 
»des vom Feuer vernichteten oder beschädigten Gebäudes zu tragen 
»haben,« es hiess: »und kann bloss zum Wiederaufbaue oder zur 
»Reparatur des vom Feuer vernichteten oder beschädigten Geb&udes 
»verwendet werden.« 

Mit Zuschrift vom 26. September 1887, Z. 8570/ Pr. wurde dem 
galizischen Landesaussohusse von Seite des k. k. Statthalterei-Prt- 
sidiums in Lemberg bekannt gegeben, dass diesem Entwürfe die 
Allerhöchste Sanction nicht zu Theil geworden; zugleich wurden je- 
doch dem Landesaussohusse die in dem Erlasse des k. k. Minist, für 
Cult. und Unterr. vom 9. August 1887, Z. 15002, angeführten Mo- 
tive eröffnet, welche die Verweigerung der Sanction veranlasst haben, 
nämlich »dass der Grundgedanke einer Zwangsversicherung der er- 
wähnten Gebäude an und für sich nur als sehr zutreffend und will- 
kommen zu betrachten ist. Da aber der in Frage stehende Gesetz- 
entwurf auch die Kirchenpatrone zur Mitleidenschaft an den vorkom- 
menden Assecuranzauslagen verpflichtet, somit auch die landesherr- 
lichen Patronate auf diese Art würden belastet werden , die Staats- 
verwaltung dagegen sich grundsätzlich der Versicherung von Ge- 
bäuden enthält, welche in ihrer Administration verbleiben, was in 
dem RerathungS8tadium dieses Gesetzentwurfes seinerzeit in der zu- 
ständigen Commission seitens der k. k. Regierung unter entsprechen- 
den Verwahrungen zum Ausdrucke gelangte, ohne jedoch die gebfihr- 



1) Vgl. Archiv, Bd. 19. S. 268; Bd. 19, S. 279; Bd. 50. S. 250. 



v. SchlichHng, Qali*. Oes. 15. Nov. 1888: Fcuervers. kirchl. Gebäude. 415 

liehe Berücksichtigung zu finden, und womit verlangt wurde, dass 
zur Tragung der mit der Zwangversicherung von Kirchen- und 
Pfründen-Gebäuden verbundenen Kosten die coneurrenzpflichtigen 
Patrone nicht zu verhalten sind : so konnte auch der erwähnte Ge- 
setzentwurf nicht zur allerh. Sanction unterbreitet werden. Dabei hat 
Se. Excellenz der Herr Min. f. C. u. U. in dem oben citirten Erlasse 
noch eröffnet, dass ein Gesetzentwurf, womit die Zwangversteheraiig 
der Kirchen- und Pfarrgebäude gegen Brandschäden mit Aus- 
schliessung der Concurrenzpflicht des Patrons, also lediglich mit 
Rücksicht auf das Interesse der übrigen Coneurrenzpflichtigen, auf 
keinen Einspruch von Seite des hohen k. k. Hin. f. C. u. U. stoesen 
würde.« 

Darüber hat der galiz. Landesausschuss dem Landtage von Ga- 
lizien seinerzeit Bericht erstattet. In Folge dessen fasste der Land- 
tag iq seiner Sitzung vom 16. Januar 1888 nachfolgenden Beschluß: 
»Der Landesausschuss wird beauftragt, in der nächsten Landtagsaas- 
sion einen Gesetzentwurf betreffs einer Zwangversicherung von Kir- 
chen- und Pfarrgebäuden mit Berücksichtigung der in dem Erlasse 
des Minist, f. C. u. ü. vom 9. August 1887, Z. 15002, enthaltenen 
Gautelen vorzulegen.« 

Diesem Auftrage nachkommend hat der galiz« Landesansschuss 
dem Landtage in der Sitzung vom 15. September 1888 einen im 
Sinne der erwähnten Verwahrungen ausgearbeiteten Gesetzentwurf 
vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf stimmte wörtlich mit dem von dem 
galiz. Landtage in seiner Sitzung vom 9. October 1884 angenom- 
menen Gesetzentwurfe überein, mit der einzigen Ausnahme des §. 2, 
zu welchem der zweite Absatz hinzugefügt wurde, der die Bestim- 
mung enthielt: »Die k. k. Regierung und die unter der Verwaltung 
des Staates stehenden Fonde sind jedoch nicht verpflichtet, aus 
irgend einem Titel zu diesen Auslagen beizutragen, und sind auch 
der aus der Versicherung erfliessenden. Vortheile nicht theilhaftig.c 

Das nunmehr geltende Gesetz vom 15. November 1888 ent- 
spricht aber nicht in der Ganzheit dem Schlussabsatze der Be- 
merkungen des k. k. Minist, f. 0. u. U., weil nicht jeder Patron 
schlechtweg von der Verpflichtung zur Zahlung der Assecuranzprä- 
mie beizutragen enthoben wird, vielmehr nur die k. k. Regierung 
und die unter der Verwaltung des Staates stehenden Fonde von 
dieser Beitragsleistung zur Zahlung der Prämie losgezählt sind, wo- 
mit folgerichtig auch die Ausschliessung des Aerars von den aus der 
Versicherung erfliessenden Vortheilen verbunden ist 

Laut der dan galiz. Landtage vorgelegten Berichterstattung des 



416 v. Schlichting, Galiz. Ges. 15. Nov. 1888: Fcnervers. kirchl. Gzhüudt* 

Landesausschusses waren es sehr wichtige Motive, welche darauf ein- 
gewirkt haben , dass die controverse Frage auf diese Art zu lösen 
versucht wurde. »Ein Entheben sämmtlicher Kircbenpatrone ohne 
weitere Unterscheidungc (heisst es dort) »von der Beitragsleistung 
zur Zwangversicherung, die doch zweifellos nur zum Besten der Par- 
teien eingeführt werdeu soll, würde den letzte reu eine mit gar nichts 
zu rechtfertigende Lastenvermehrung auferlegen, zudem litefür keinerlei 
grundsätzliche Motive geltend gemacht werden können, Angesichts 
dieses Umstandes würde der Landesausschuss nur dann geneigt sein, 
einer solchen ausnahrasweiseu Verschonung aller Kirelunpatrone beizu- 
stimmen, wenn es die k. k. Regierung als ein unbedingtes Postulat 
bezeichnet hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall , weil aus dem 
(oben angeführten) Absätze der Zuschrift des k, k. 8 tatt halterei - 
Präsidiums ganz deutlich die Intention hervorgeht, da die Staats- 
verwaltung, welche sich grundsätzlich einer Versicherung der unter 
ihrer Administration stehenden Gebäude enthält, in Fällen des landes- 
herrlichen Patronates zur Mittragung der Versicherungskosten nicht 
herangezogen werde, während die k. k. Regierung gegen die Mit- 
leidenschaft der Privatpatrone in den gegebenen Hrundfällen nichts 
einzuwenden befunden hat.« 

In der Sitzung vom 21. September 1888 wurde daraufhin der 
Gesetzentwurf von dem galiz. Landtage in der dritten Lesung ange- 
nommen mit einigen geringen stilistischen Verbesserungen und mit 
einer von dem Abgeordneten Phil. Dr. Peter Gross vorgeschlagenen 
Modification des §. 3, welcher ursprünglich nach der Landesaus- 
schus8vorlage lautete: »Die für den durch eine Feuersbrunst verar- 
»sachten Schaden erzielte Entschädigung fliesat in den Concurrenz- 
»fond, und kann bloss zum Wiederaufbaue oder zur Reparatur 
»des vom Feuer vernichteten oder beschädigten Gebäudes verwendet 
» werden, c 

In dieser dergestalt nach den Beschlüssen des Landtages vuo 
Galizien umgeänderten Fassung erging sodann das folgende 

Gesetz vom 15. November 1888, 
für das Königr. Galizien und Lodomerien mit dem Grossh* Krakati, 
betreffend die Feuerversicherung von Kirchen- und Pfarrgebäaden^ 

(Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Galizien und h<t&&- 
roerien sammt dem G rossherzog thume Krakau, Nr. 96, Stück XX VII] , ange- 
geben und versendet am 31. DecemUer 1888), 

§. 1. Das im Sinne des §. 13. des Kirchen-Concurreuzge^etz** 
vom 15. August 1866, L.-G.-B. Nr. 28 gebildet* Pfarrcomite, hat 



ü. Schlichtirig, Qatiz. Qea. 75. Nov. 1888: Fettervera. HrchL Gebäude. 41 7 

die Kirchen- und Pfarrgebäude in einer Versicherungsgesellschaft 
ohne Unterbrechung zu versichern. 

§. 2. Die Auslagen für die gedachte Versicherung sind in der- 
selben Weise zu bedecken, wie die Kosten der Herstellung und Er- 
haltung der Kirchen- und Pfarrgebäude. 

Die k. k. Regierung und die unter der Verwaltung des Staates 
stehenden Fonde sind jedoch nicht verpflichtet, aus irgend einem 
Titel zu diesen Auslagen beizutragen, und sind auch der aus der 
Versicherung erfliessenden Vortheile nicht theilhaftig. 

§. 3. Die für den durch eine Feuersbrunst verursachten Schaden 
erzielte Entschädigung fliesst in den Goncurrenzfond, und ist zur Be- 
deckung jenes Theiles der Kosten zu verwenden, welchen die, die 
Versicherung besorgenden Parteien für den Wiederaufbau oder für 
die Reparatur des vom Feuer vernichteten oder beschädigten Ge- 
bäudes zu tragen haben. 

§. 4. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Minister für 
Cultus und Unterricht beauftragt. 

Franz Josef m. p. 
Taaffe m. p. Oautsch m. p. 



Arohiv für Kirohenrecht LXL 27 



418 



XXXIX. 

lieber die Lage und Bedürfnisse der Stifte der alten Orden 

in Oesterreich zur Zeit des vaticanischen Concils. 

Von (t) Athanasius Bernhard, Abt des Cistercienserstiftee Osseg in Böhmen. 

Eine im Jahre 1875 zu Innsbruck im Druck erschienene biographische 
Notiz über den gelehrten und um die klösterliche Beform hochverdienten Abt 
Athanasius von Ossegg (t 18. M&rz 1875) enthält u. A. folgende beachtens- 
werthe Mittheilung: »Bucksichtlich der löblichen Reform best rebungen des um 
den Ordensstand in Oesterreich so Hochverdienten Hannes möge noch die Be- 
merkung Platz finden, dass derselbe zur Zeit des vaticanischen Concils eine 
ausführliche Denkschrift über die Lage der österreichischen Klöster auf An- 
regung des Ersbischofes von Quito, Ecuador, abfasate 1 ), und durch diesen der 
congregatio conciliaris pro regularibus zur Orientirung und Beurtheilung Öster- 
reichischer Zustande einreichen Hess — ein Schriftstück, über das sowohl der 
genannte Erzbischof, als Mitglied dieser Congregation , als auch andere Theo- 
logen und Canonisten, denen es zur Einsichtnahme mitgetheilt wurde, ihre volle 
Befriedigung ausgesprochen haben.« — Indem wir dieses in roanchfacher Hin- 
sicht hochinteressante Stück, nach einer vom damaligen abtlichen Secretir 
P. Nivard Köstler (f 5. Nov. 1888) angefertigten Abschrift im Nachfolgenden 
mittheilen, glauben wir den Forschern vaterländischer Zustände und Rechte da- 
durch einen erwünschten Dienst zu erweisen. Abt Athanasius schreibt: 

Um die Lage und Zustände der alten Orden in Oesterreich, 
(denn sie kommen fast allein noch in Frage, wenn von cisalpinischen 
Klöstern die Rede ist,) einigermassen zu begreifen und gerecht zu 
beurtheilen, darf man ihre bittern Geschicke seit nahezu 120 Jahren 
nie aus den Augen lasseu. Wer mit der Geschichte der Länder, 
welche jetzt das österreichische Reich bilden, nur einigermassen be- 
kannt ist, weiss, welche Kämpfe und Anstrengungen nöthig waren, 
um das Licht des kath. Glaubens zur Reformationszeit denselben zu 
erhalten, und welchen hervorragenden Antheil an diesem grossen 
Heilswerke die Orden nahmen. Am Ende dieses für Oesterreich ent- 
scheidenden Zeitraums waren die öffentlichen Schulen fast ganz in 
geistlichen Händen und die Orden erfreuten sich nicht nur grossen 



1) Erzbischof Checa (f 90. März 1877) hatte sich auf seiner Durchreise 
durch Oesterreich, im October 1869, mit grossem Interesse um die eigentüm- 
lichen kirchlichen Verhältnisse des Kaiserstaates erkundigt, und daraufhin auch 
nachher von Rom aus um weitere Aufschlüsse nachgesucht. Dieser Bitte sachte 
Abt Athanasius durch die hier veröffentlichten Bemerkungen zu entsprechen. 

[Anm. d. Sin«»] 



, Äthan. Beruh., Abt von Osscg, über Reform d. öaterr. Stifte (1870). 4t9 

Einflusses, sondern auch grossen politischen Gewichtes. In kirch- 
licher Hinsicht waren insbesondere die Orden der Prämonstratenser, 
Benedictiner und Gistercienser sehr bedeutend, nicht nur ganz exemt, 
sondern fast jedes Stift nullius. Um nämlich, was sehr weise und 
verständig war, über das bekannte Cap. XI. de Reg. Trid. jeden An- 
lass zu Reibungen und Streitigkeiten zu beseitigen, waren in ge- 
rechter Würdigung der Sachlage zwischen den Diöcesan- Bischöfen 
und Orden schon ums Jahr 1650 förmliche Vereinbarungen errichtet 
worden in dem Sinne, dass die pleno jure incorporirten Parochieen, 
welche von Regularen pastorirt wurden, ganz unter der Leitung der 
Prälaten blieben, und somit eine ganz gleiche Stellung in kirehenrecht- 
licher Hinsicht einnahmen, wie jetzt noch das alleinige S. Martins- 
berg in Ungarn. 

Für die wissenschaftliche Heranbildung bestanden in jedem 
Stifte Klosterschulen, (Lectores philosophiae und theologiae) und an 
dem Sitze der Universitäten gewöhnlich grosse Collegien (in Prag 
Norbertinum, Benedictinum und Gollegium s. Bernardi) die derselben 
Rechte sich erfreuten , wie die theol. Facultät der Universität , in 
grossem Ansehen standen und nur von den Obern des Ordens ab- 
hängig waren und geleitet wurden. 

Den Orden selbst leiteten, visitirten und ordneten die Generäle, 
General- und Provinz-Capitel und die Visitatoren und Qeneral-Vicare, 
wovon jedoch nur ein einziger die traurige Zeit, die ums Jahr 1750 
ihren Anfang nahm, überdauerte. 

Von dieser Zeit begann in Oesterreich das staatliche Eingreifen 
nnd Regieren in kirchlichen Dingen und natürlich zuerst in den fest- 
gegliederten Orden. Der erste Punkt waren eben die Collegien, die 
nach den Vorschriften der k. k. Regierung reform irt werden sollten. 
Die Prälaten wehrten sich dagegen, es half jedoch nichts, da die 
Bischöfe grössteutheils die Sache nach ihrem Geschmack fanden. 
Darauf befahl durch das Kreisamt die Regierung den exemten Orden, 
dass sie ihre Kirchen von den Vicarien und Decanen der Bischöfe 
visitiren lassen müssten und kündigte das brachium saeculare an, 
wenn die Obern etwa sich weigern sollten. Um die Prälaten gefügig 
zu machen, ward in dem Ereisschreiben gesagt, der Papst hätte 
diese Visitation befohlen ; gewiss sehr bezeichnend, um so mehr, als 
die Bischöfe folgten. Das päpstliche Decret wurde aber niemals 
publicirt. Die Bischöfe griffen zu und so ward von da an die rich- 
tige Stellung der incorporirten Parochien immer mehr untergraben. 
Zwischen dem Rector principalis und dem administrator stand nun der 
bischöfliche Vicar und steht er bis heute natürlich mit immer grossem 

27* 



420 Äthan. Bernh., Abt von Osseg, über Reform d. österr. Stifte (1870). 

Einflüsse. Die Prälaten in Böhmen traten in Prag zu einer Be- 
rathnng in dieser schwierigen Lage zusammen, nnterliessen jedoch 
weitere Schritte, eingeschüchtert und befangen durch den hinter- 
listigen Beisatz des Regierungs-Missivs , dass diese Visitatio sine 
praejudicio exemtionis stattfinden solle. Die freimaurerische Partei 
ging sehr schlau zu Werke — und die Ordinariate ergriffen leider 
den Köder mit beiden Händen. So lange Maria Theresia regierte, 
hielt allerdings die Aufklärung und Reform inne, wenigstens im 
Aeussern; der kirchenfeindliche Geist wurde jedoch möglichst an 
den Universitäten gehegt und gepflegt und gewann selbst in den 
Reihen des Klerus und der Regularen immer mehr Boden. Indessen 
war noch immer im Glossen und Wesentlichen der Ordens verband, 
die eigentliche Ordensregierung unangetastet, obschon in dem salvus 
passus, welcher den Prälaten, wenn sie zu den General-Capitetn 
reisten, gegeben wurde, vorsorglich bemerkt war, dass Ihre Majestät 
von ihren Getreuen erwarteten, sie würden in Nichts den Allerhöch- 
sten Rechten etwas vergeben oder in Statuten willigen, die den Re- 
gierungs- Verordnungen nicht conform wären; alles genau, wie in 
Frankreich, wo der König Propositionen über die Disciplin an die 
General-Oapitel gelangen liess. Indessen blieben die Stifte ziemlich 
im alten Stande, wenigstens der äussern Erscheinung nach. Der feier- 
liche Chor und Cult war noch im vollen Glänze, die Klosterkirchen 
angefüllt, die Zucht streng und Alles regulär. 

Mit der grossen frommen aber irregeleiteten Kaiserin starb so- 
gleich die letzte aufrichtige Patronin des Regalarstandes. Die Auf- 
klärung warf die Maske ab, bot den Bischöfen ihre sogenannten ur- 
sprünglichen Rechte an, welche diese in acht österreichischer Gut- 
mütigkeit pflichtmässig annahmen; — und nun erfolgte die Ver- 
wüstung am heil. Orte. Der reichste und grösste Theil der Stifte 
wurde unterdrückt und die übrig gelassenen in unglaublichster Weise 
zerstört oder wie man sagte, reformirt. Der Chorgesang wurde ver- 
boten, die Ordensstatuten durch k. k. Verordnungen ersetzt, die 
Klosterstudien und Gollegien aufgelöst, die Regular-Kleriker in die 
verrufenen k. k. Generalseminarien gezwungen, wo sie nicht einmal 
ihr Ordenskleid tragen durften ; zur Professablegung wurden Com- 
missare geschickt. Auch dazu gaben sich die Bischöfe her , — im 
Oeconomischen ward alles der k. k. Regierung unterstellt Die 
Klosterrechnungen mussten der k. k. Buchhaltung gelegt werden; 
ja weil sich immer noch die gesuchten grossen Reichthümer nicht 
zeigen wollten, ward sogar in mehreren Stiften die »Pensionc einge- 
führt; so nannten dieses in der Geschichte einzige Experiment unsere 



Äthan. Bernh., Abt von Oseeg, über Reform d. Merr. Stifte (1870). 421 

alten Brüder, die dieses schauerliche Leben durchgemacht hatten. 
Diese »Pension« aber bestand darin. Der Abt des so gemassregelten 
Stiftes ward als k. k. Administrator des Stiftsvermögens aufgestellt 
und musste für Rechnung des Aerars die Wirtschaft führen. Für 
sieh erhielt er 5000 fl. und für den sogenannten numerus fixus der 
Brüder (im Stifte hier 18) per Kopf 300 fl. Da ward natürlich die 
Klosterküche bald eine Art Traiterie, in welcher jeder nach seinem 
Geschmacke speiste; begreiflich, weil jeder Regulär eines so unglück- 
lichen Hauses für sich sorgen musste und Novizen gar nicht aufge- 
nommen werden durften. Dieser entsetzliche und unglaubliche Zu- 
stand dauerte bis zur Regierung Kaiser Leopolds IL, welcher wieder 
Novizen aufzunehmen erlaubte und die Administration aufhob. In- 
zwischen war die so sehr gepriesene Pfarr-Regulirung erfolgt, und 
die Klöster, welche noch übrig waren, wurden genöthigt, die durch 
die Aufhebung der Gesellschaft Jesu verwaisten Gymnasien zu über- 
nehmen, soweit es nur immer möglich war. Die meisten Stifte muss- 
ten nun neue Pfarreien auf ihre Kosten errichten (hier successive zwei), 
solche besetzen und an die übertragenen Schulen Lehrer stellen, öfters 
auch, wo die Personen fehlten, auf ihre Kosten dafür sorgen. Glück- 
lich waren noch jene, die in Städten lagen und somit dieses Lehr- 
personale im Gonvent behielten. Die meisten jedoch mussten aus- 
wärtige Lehranstalten besorgen, und diese wurden nach k. k. Vor- 
schriften eingerichtet und natürlich der k. k. Regierung und in kirch- 
licher Hinsicht dem Bischof unterstellt ; dem Obern blieb die sit venia 
xerbo Hauspolizei und das Herbeischaffen der Geldmittel. Die Bischöfe 
halfen pflichtschuldigst — und der h. Stuhl schwieg. 

Dieser Zustand musste die traurigsten Folgen nach sich ziehen. 
Die Convente verödeten grösstenteils und bestanden nur noch aus 
den altern zur Seelsorge und zum Lehrfach nicht mehr verwendbaren 
Brüdern, einigen Officialen für die Hausgeschäfte und den Novizen; 
und so erstarb der Chorgesang, verfiel der feierliche Cult und er- 
schlaffte nothwendig die Zucht und das reguläre Leben, um so mehr, 
als nur die fc k. Regierung und die Bischöfe noch Anordnungen er- 
liefen, die Obern der Klöster lediglich zu folgen hatten. Und dieser 
Zustand besteht nach k. k. canonischer Anschauung noch bis auf den 
heutigen Tag zu Recht, und von so mancher Seite wird gewünscht, 
dass er Klosterrecht bleibe. Er scheint nämlich in vielen Kreisen zu 
jenen glücklichen Reformen gezählt zu werden, von denen öffentlich 
vor aller Welt verkündigt wurde, dass es wünschenswert^ sei, die- 
selben auf kirchlichen Boden zu verpflanzen. 

Unter der langen Regierung Franz I. wurde principiell an diesen 



422 Äthan. Bernh., Abi von Osseg, über Reform d. österr. Stifte (1870h 

Zuständen nichts geändert. Als jedoch die noch übrigen Stifte im- 
mer mehr verfielen und verödeten, ward eine neue Reform der Klöster 
von Regierungswegen decretirt (Anfang dieses Jahrhunderts), den 
Bischöfen die Ausführung aufgetragen und natürlich treugehorsamst 
durchgeführt. Nun war aber auch Alles bis ins Kleinste regulirt 
und vorgesehen. Wer sich eine gründliche Einsicht in diese hoch- 
weise Klosterreform verschaffen will, der darf nur eines der vielen 
geistreichen k. k. Handbücher über die geistlichen Angelegenheiten, 
welche eine ewige Zierde der canonistischen Literatur bleiben wer- 
den, nachsehen z. B. das vielbenützte Werk you Joh. Ludwig Ehren- 
reich, Qrafen von Barth- Barthen heim »Oesterreichs geistliche Ange- 
legenheiten in ihren politisch-administrativen Beziehungen, Wien 1841 
bei Braumüller und Seidel. c Mit k. k. Bewilligung durften Novizen, 
deren Zeugnisse vorgelegt werden mussten, aufgenommen werden und 
Frofess machen. Nach k. k. Vorschrift durften Klosterstudien ein- 
gerichtet werden, deren Lectoren von Begierungswegen geprüft wur- 
den, und alljährlich ihre Thesen zur Revision und Approbation ein- 
senden mussten. Die Statuten der k. k. regulirten Klöster waren 
selbstverständlich in allen Stiften gleich, wenn nicht hie und da ein 
Bischof für heilsam fand, ein Uebriges zu veranlassen. Die Haupt- 
sache, die Wahlen wegen der hiebei entfallenden Taxen und Sportein, 
die Vermögensverwaltung waren bis ins Kleinste , sogar bis auf die 
Tischordnung am Wahltage geregelt, und diese Gebühren worden 
von allen Commissionsmitgliedern, auch den geistlichen, mit gewiesen« 
hafter Treue eingehoben. Bei einer Wahl meinte ein k. k. Co»* 
missär, die 100 Ducaten sollten mit Beziehung auf die gute Lage 
des Stiftes doch in einer goldenen Dose gegeben werden. Ein andrer 
und zwar ein geistlicher war so naiv, dem neugewählten Prälaten, 
der ihn nach Vorschrift honorirte, zu bemerken, dass er, da eigent- 
lich der kranke N. N. an der Reihe gewesen wäre, zur Commissien 
zu kommen, die Taxen diesem übergeben müsse, um zu verstehen zu 
geben, für diesmal wäre in duplo zu zahlen. Der Prälat jedoch war 
begriffstützig und verstand den Wink trotz dessen Deutlichkeit nicht. 
Diese Proben sind doch verständlich. Die abscheulichste Verge- 
waltigung wurde jedoch mit dem Vermögen der incorporirten Kirchen 
getrieben. Hier wurde das Kloster gerade so behandelt, wie ein 
Laienpatron und die nach dem jus canonic. exempte Kirche rein der 
Consistorialwirth schaft unterstellt. Man müsste Bände anfüllen, wenn 
man diese unglaublichen Bedrückungen und Willkürlichkeiten ins 
Einzelne schildern wollte. An deren Rechtmässigkeit zu zweifeln, 
oder ein Wort zu entgegnen, wäre ein crimen laesae Majestatis und 



Äthan. Bernh., Abt von Osseg, über Reform d. öaterr. Stifte (1870). 423 

k. k. Häresie gewesen. Sagte ja im Jahre 1835 bei der Benediction 
eines neugewählten Abtes ein sonst sehr eifriger und guter Bischof 
öffentlich bei Tische: »Der Bischof sei Souverain in seiner Diöcese.« 
»Unbeschadet der Rechte Dritter,« entgegnete ein Ordensbruder 
dieses Stiftes. 

Diese wenige Andeutungen durften genügen, um die keines* 
wegs beneiden8werthen Zustände der Stifte in Oesterreich einiger- 
maßen verständlich zu machen und die für den Nichteingeweihten 
befremdende Erscheinung zu erklären, warum die Prälaten so schweig- 
sam und fügsam sind. Diese Verhältnisse, welche den Regulären die 
Lebensadern unterbinden und Licht und Luft nehmen, haben sich ja 
bis heute noch nicht geändert. Als Seine k. k. Majestät im Princip 
die Kirche für frei und selbständig erklärte, was ist geschehen? Die 
Versammlung in Wien beschloss (am 16. Juni 1840) in eigenem 
Namen eine neue Kloster- Reform x ) , und hätte dieselbe, wäre nicht 
proprio motu der b. Stuhl dazwischen getreten 1 ), auch in ihrem 
Namen in Angriff genommen. Die Rechte der k. k. Aufsicht sollten 
an die Bischöfe Abergehen, d. h. die Bedrückung auf kirchlichen 
Boden verpflanzt werden und dann — Alles in Ordnung sein. 

Doch nein, die Klosterpfarreien sollten mit Weltpriestern be- 
setzt werden, welche die Stifte hätten bezahlen können, (der Antrag 
ist beim k. k. Ministerium gestellt worden), einige Abteien sollten 
in Bisthämer verwandelt und aufgelöst werden u. dgl. Thatsacben, 
die man nur beklagen kann, weil sie mit Hintansetzung jedes Rechtes 
den Feinden der Kirche die Wege zur Beraubung und letzten Plön- 
dernng ebnen. Die Apostol. Visitation wurde durchgeführt, die Akten 
derselben sind bis heute nicht erledigt, weil sie sich nicht erledigen 
lassen, wenn an den vermeinten natürlichen Rechten der Bischöfe 
nicht gerüttelt werden soll. Auch das Concordat hat hierin nichts 
geändert. Die Stellung der Klöster in Seelsorge und Schule ist die 
alte geblieben. 

Wer diese kurzen Andeutungen ruhig erwägt, der werfe einen 
Stein auf die gemassregelten Klöster, wenn er es vermag. Im Gegen- 
theil, zu wundern ist's, dass sie noch bestehen, diese Massreglung 



1) Vgl. Collect. Lacen., V, 1374. [Anm. d. Eins.] 

2) Durch die Ernennung der Cardinäle Schwarzenberg und Scitowsky zu 
apostolischen Visitatoren. Vgl. ebendaselbst, 1257. — Demnach ist zu berich- 
tigen, was Wolfsgruber, Otbmar Card. Bauscher, S. 107 schreibt, dass »die 
bischöfliche Versammlung zu Wien beschlossen habe, den h. Stuhl zu bitten, 
apostolische Visitatoren zu ernennen und mit ausgedehnten Vollmachten zu ver- 
sehen.« [Anm. d. Eins.] 



424 Äthan. BtrnK, Abt von Oseeg, über Beform d. öeterr* Stifte (1870). 

überdauert haben und wie es weltbekannt ist, in Schule und Seel- 
sorge mit Erfolg wirken. Das ist der beste Beweis , dass sie noch 
geistige Lebenskraft besitzen und eine schöne Zukunft haben kön- 
nen, wenn man sie wieder in ihr gutes Recht- einsetzt und eben 
geistliche Corporationen sein läset. 

Aus diesen Andeutungen ergibt sich von selbst, was für die 
wahre Reform geschehen muss. Es sind nur wenige, aber unerttas- 
liehe Postulate, die übrigens nichts Neues, sondern uralte selbstver- 
ständliche Rechte sind. Diese sind folgende: 

1) Die Ordensverfassungen, der Ordensverband, wie er vor dem 
Jahre 1750 bestand, muss wieder hergestellt werden. Ein approbirter 
Orden ist eben nicht für eine Diöcese, sondern für die ganze Kirche 
und kann somit, wenn er nicht zerrissen werden soll, nicht unter der 
Diöcesanjurisdiction stehen. Wie dieses Prinoip in den einzelnen 
Orden und Gongregationen jetzt ins Leben treten soll, das soll auch 
den General* Capit ein überlassen bleiben. Mittels eines Kirchengesetees 
z. B. die Befugnisse der Generäle, Visitatoren und einzelner Obern 
regeln zu wollen, würde nur zu neuen Schwierigkeiten fuhren. Ueber- 
dies bestehen über die einschlägigen Verhältnisse ohnebin im Kirchen- 
recht so viele positive Anordnungen, dass kein Zweifei übrig ist, was 
zu thun sei. Eins soll jedoch besonders, weil man hierüber mitunter 
unklare Ansichten hört, bemerklich gemacht werden. In den Orden 
mit stabilitas loci wie bei den Benedict. , Oisterc etc. sind Abbat« 
temporarii und Qenerales temp. wie in den Orden der Meadicanten 
nicht zu empfehlen. Einmal werden dann die einzelnen Ordenshäoser 
mit mehreren Titular-Aebten beglückt, entstehen vielfältige Esem- 
tionen von der gewöhnlichen Ordnung; Schlaffheiten und allerlei 
ähnliche Menschlichkeiten sind unausbleiblich, wie die Erfahrung zur 
Genfige lehrt. Hier ist's besser, bei den ursprünglichen Regeln zu 
bleiben. Der einzige Umstand, welcher die österreichischen Klöster 
noch in so gutem Zustande trotz aller Massregkngen erhalten hat, 
ist ohne Zweifel der, dass sie sich immer nach altem Rechte per- 
petuirlicher Oberen erfreuten. Ferner ist es selbstverständlich, dass 
eine Corporation mit perpetuirlichen Obern wie z. B. die der Cister- 
eienser, nicht einen General ad tempus haben könne. Nichte davon 
zu sagen, dass dies gegen das Grundgesetz des Cistereienser «Ordens, 
die Charta Charitatis, wäre, leuchtet ein, dass die Wirksamkeit eines 
solchen Generals nicht viel bedeuten würde. 

2) Was die Statuten, welche nach heutigem Bedürfniss nöthig 
sind, anlangt, dürfte es am geratensten sein, nichts im Concil zu 
beschlie88en, sondern dieses den Ordens-Corporationen zu überlassen. 



Äthan. Bernh., Abt von Oaseg, *6er Reform d. Osterr. Stifte (1870). 425 

Einmal ist ohnedies auf diesem Felde die Gesetzgebung schon über- 
reich und fast nichts mehr zu thun übrig. Dann aber kann doch 
nicht in Abrede gestellt werden, dass die Lage der einzelnen Stifte, 
die sich nun einmal nicht wegdecretiren lässt, hierin sehr ins Auge 
gefasst werden muss. Unerläßlich ist nur, dass der Chor und 
feierliche Calt wieder lebendig werde und das Noviziat in den ein- 
zelnen Stiften gut eingerichtet werde, wo es noch nicht sein sollte — 
das Andere, wird sich von selbst finden. Die Noth und Bedrftngniss 
hat einen guten Geist geweckt, der blos der Ermuthigung bedarf. 
Uebrigens sind in dieser Hinsicht schon Anträge in Rom unterbreitet 
worden. 

3) Das Wichtigste, was unter den gegenwärtigen Verhältnissen 
die cisalpinischen Klöster bedürfen, ist die Herstellung des Rechtes, 
nach ihren Regeln mit den incorrigibilibus handeln zu können. Jetzt, 
wo eine ganz irrige und — man muss es sagen — grausame Ge- 
8etzgebung die Handhabung von Disciplinarstrafen geradezu unmög- 
lich macht, bleibt für solche Fälle nichts, als wie S. Benedict sagt, 
das ferrum abscissionis. Dieses aber ist durch die bestehende cano- 
nische Gesetzgebung sehr gehemmt, und muss befreit werden. Cautelen 
sind noth wendig, dürfen aber nicht mehr ein experimentum carceris, 
plagarum u. dgl. sein, weil diese hier zu Lande unmöglich sind, und 
Priestern gegenüber, wenn sie einmal so weit gesunken sind, nichts 
helfen. Auch Versetzung in andere Klöster wird nur in seltenen 
Fällen heilsam sein; wer wird wohl gern in seinem Hause einen 
contumai, inobediens oder luxuriosus eines fremden Klosters beher- 
bergen ? Da jetzt Alles auf die Freiheit gestellt ist, muss auch jede 
Corporation die Freiheit haben, ungeordnete Glieder auszuscheiden. 

4) In Bezug auf die Wirksamkeit der alten Orden in Seelsorge 
und Schule müssen sie gleichfalls ihre frühere freie Stellung wieder 
erhalten, und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nach Aussen müssen 
die Ordensglieder ausschliesslich unter ihren Oberen stehen. Dieser 
Punkt dürfte viel Widerspruch finden, desshalb soll er etwas weit- 
läufiger erörtert werden. Der Ordensmann hat das Gelübde des Ge- 
horsams in specie nur gegen seine Ordens-Obern, und das ist un- 
dispensabel, so lange er Ordensmann ist und bleibt, und bezieht sich 
auf sein ganzes Thun und Lassen. Wenn er nun hier zu Lande in 
die Seelsorge geschickt oder beim Lehrfach verwendet wird, so tritt 
er unter den Decan, Vicar, Con9istorium oder den Schulrath, hat nur 
von diesem Vorgesetzten hinsichtlich seiner Wirksamkeit Weisungen 
zu empfangen, und nur diesen Rechenschaft hierüber abzulegen. Das 
scheint jetzt Vielen sehr einfach, ist aber eine sehr gefährliche Stel- 



426 Äthan. Bernh., Abt von Osaeg, über Reform d. Csterr. Stifte (1870). 

long, die den Ordensgeist sehr oft tftdtet. Eine solche Versuchung, 
manche Uebungen und Pflichten des Ordenslebens unter dem Vor- 
wände, man müsse zuerst die sogenannten Amtspflichten erfüllen, zu 
unterlassen, bestehen laut Erfahrung nur Wenige. Wenn der Obere 
die Gefahr siebt und Abhilfe treffen möchte, da tritt nun oft der 
Fall ein, dass von Seite der Kirchen- und Schulbehörden die Partfaie 
eines solchen Religiösen ergriffen wird, dass man das Bedauern kund 
gibt, eine so tüchtige Kraft dem allgemeinen Besten entzogen su 
sehen und was dergl. Gemeinplätze mehr sind. Die Eitelkeit er- 
wacht, der arme Mensch glaubt sich ungerecht behandelt, seine 
Buhe und Zufriedenheit ist dahin, er wird die Plage seines Hauses. 
Gibt der Obere in einem solchen Falle nach, dann ist's mit der Ord- 
nung und Disciplin bald zu Ende. Man sucht sich bei den fremden 
Vorgesetzten einzuschmeicheln, erniedrigt sich und hat dann den 
Böcken gedeckt. Das bringt nebenbei den Ordensstand in Ver- 
achtung, den Oberen werden die Hände gebunden. Diese Bemerkungen 
sind aus dem Leben und berühren die eigentlich wundeste Stelle der 
alten Stifte. Hier helfen alle Cautelen und Vorschriften nichts, die 
falsche Stellung mnss beseitigt werden. Die Ordensleute müssen, wie 
es immer war , nur ihren Oberen auch in ihrer Wirksamkeit unter- 
worfen bleiben und nur durch sie Weisungen und Aufträge em- 
pfangen. Dann ist das Votum leicht und keine Versuchung zum 
Hochmuth dabei. Man wird sagen: »Da hätten wir ja lauter Ab- 
bates nullius, — lauter Bischöfe.« Die alten Ganonisten haben be- 
kanntlich so gelehrt und das Gap. XI. de Beg. Trid. in diesem Sinne 
aufgefasst ; die jetzige Lage der Dinge ist übrigens so beschafften, 
dass es einen andern Ausweg kaum gibt; warum also so ängstlich? 
Würden die DUteesan-Bischöfe verlieren ? Würde es Kosten verur- 
sachen? Es wären ganz ansehnliche Diöcesen, Stifte mit 7, 10 ja 
20 und mehr Pfarreien, einem Gymnasium u. s. w. Die Bischöfe 
würden erleichtert und namentlich in unserem Oesterreich sehr ver- 
stärkt. Oder sollten die Prälaten der Stifte nicht die Fähigkeit be- 
sitzen, eine solche Diftcese zu leiten? Sollten in den Stiften nicht 
die Kräfte zn finden sein r die ein Prälat bedürfen würde, um selbst- 
ständig seine Pfarreien und Schulen als Ordinarius im wahren Sinne 
zu pastoriren? Pfarrer sind da, Beichtväter, Capläne auch, und end- 
lich gelehrte Theologen Gott sei Dank! überall. Wo wäre also ein 
Grund, dieses wichtigste Mittel einer wahren und belebenden Beform 
nicht anwenden zu wollen? Diese heilsame Anordnung hätte noch 
den unersetzlichen Vortheil, die ewigen Beibungen zwischen Säcnlar- 
und Begular-Klerus zu beseitigen. Darüber Hesse sich auch sehr viel 



Äthan. Bernh., Abt von 0$*eg> über Reform d. ö$(err. Stifte (1870). 427 

sagen. Es wäre zu wünschen, dass gerade dieser Punkt recht ernst 
erwogen wurde, der anch für die ganze Kirche von Wichtigkeit ist. 
Jetzt ist es sehr häufig vorgekommen, dass ober Regalaren und deren 
Verhältnisse ohne die Regulären abgesprochen wurde; die Abbptes 
nullius wurden das überall unmöglich macheu. Ferner sind vorge- 
kommen und vielfältig versucht worden förmliche Installationen re- 
gulärer Pfarr-Administratoren auf incorporirten Klosterkirchen. Der 
titulus coloratus hiess lex dioecesana und die Diöcese hatte oft seit 
ihrem Ursprung, wenigstens seit unvordenklichen Zeilen keine Synode 
gehabt! Wie sie zu einer lex dioecesana gekommen, wenn nicht auf 
dem Weg der Consistorial-Currende, wäre eine Frage. 

Ferner ist es vorgekommen, dass aus Kloster-Paroehien Aus- 
und Umpfarrungen vorgenommen wurden im kirchlichen und poli- 
tischen Wege gegen alle und jede Vorstellung, manchmal sogar nur 
über Einvernehmung des regulären Administrators. Alle diese trauri- 
gen Dinge fielen mit einem Schlage^ wenu die Abteien wieder zu 
ihrem guten Rechte kämen. Diese Massregel empfiehlt sich daher 
von allen Seiten und ist darum auch schon in Anregung gebracht 
worden. 

Mit diesen wenigen freilich weittragenden Principien würde dem 
Bedürfniss der alten Orden genügt, sie könnten wieder erblühen. 
Würden sie auch dann nicht in neuer Kraft sich entfalten, so wären 
sie einfach als überlebt zu behandeln und von kirchlicher Seite auf- 
zuheben. Der Versuch möchte also gemacht werden — und er muss 
gemacht werden. Wie jetzt die Dinge liegen, werden die Regierungen 
jeden andern Versuch, die Orden umzuwandeln, einfach mit der Ein- 
ziehung der Güter derselben beantworten, was die Freimaurer ohne- 
hin schon lange wünschen, und weder das Vermögen noch die Schulen 
der Orden würden zur freien Disposition der Kirche gelangen. Das ist, 
wie es scheint, die wahre objective Lage. Es ist daher nicht daran 
zu denken, reguläre Pfarren in säculare zu »verwandeln oder Abteien 
in säculare Bisthümer umzuändern. 

Gebe Gott der Herr, dass diese freimüthige objective Darlegung 
beherzigt und erwogen werde. Das kann nur zum Heile der Kirche» 
der Orden und Oesterreichs sein. 

21. Februar 1870. 



428 



XL. 

Dilectls filiis abbatibus et prioribus monasteriorum ordinis 
S. Benedict! in Austria. 

Leo P. P. XIII. 

Dilecti Filii, Scdutem et Apostölicam Benedictionem. 

Gratulatio unanimis quae a Vobis, Dilecti Filii, et a religiosis 
sodalibue qnitas praeestis Nobis facta est, quod annum ab inito sa- 
cerdotio quinquagesimum sospites impleverimus , haud mediocre No- 
bis attulit solatium et gaudium. Atque eo iucundius Nos affecitea 
egregiae voluntatis significatio, quod ab Ordine proficisceretur dia de 
Eeclesia multumque raerito: qoi ad expoliendos gentium mores eivili 
cultu et humanitatis artibus cum religione coniunctia utilera ac 
praestantem opeiam contulit. Quare amoris testimonia per Vos eihi- 
bita grata recordatione prosequimur, et digna agnoscimus quibus pa- 
rem rependamus paternae caritatis vieem. Ex quo fit ut Nobfe 
gaudeamus iampridem cogitationes Nostras ftaisse coaversas ad pro- 
vehendas rationes Ordinis Vestri, simulque optemus illud ubique peaes 
Vos induci, sine quo id quod gessimus perfectum ac frngiferum e^e 
non potest. Nostis scilicet, Dilecti Filii, restitutum a Nobis in ürbe 
ftusse antiquum S. Anselmi collegium, ubi Ordinis Vestri alumni 
sincerum haurirent Sancti Parentis sui spiritnm, et prope haue von- 
tatis Cathedram sacras disciplinas docerentur. Proinde hoc opus non 
modo eo spectabat ut solidae doctrinae laus, qua Vester Ordo ab 
eiordus suis iure gloriatur, eidem illibata maneret; sed eo praecipu« 
ut alumni perciperent penitus atque incorruptam servare aasueseerent 
eam vitae disciplinam, quae ab immortali Ordinis Gonditore tradita 
est. Iam vero ut hoc opus finem suum attingat, neeesse est parem. 
imo eamdem in Monasteriis omnibus vigere disciplinam, ita ut nihil 
in iis differat , nihil intersii Secns alumni , quos istinc etiara rai - - 
srnn iri confidimus, quam ad suos erunt redituri, diversum nacti spi* 
ritu vitaeque genus non se in suas recipi familias autnmabunt T sed 
advenarum instar versari inter alienissimos. Gravior praeterea Nos 
urget ratio, ut curemus ea tolli discrimina, quae efficiunt ne M - 
na8teria Vestra paribus regantur institutis. Nam dum ante oculos 
posita habemus bona multa, quae in Austriaco Imperio praestantur 
a viris lectissimis Vestri Ordinis in curanda animarum salute, tu 



Leo Xllt abbatibus monast. ord. «. Bened. in Austria, 30. Dec. 1888. 429 

iuvenilis aetatis institutione, in scientiis provehendis rerum divinarum 
et humanarum, cernimus simul illud desiderari quod ad augendas 
singulorum et universorum vires pluriraam confert, neinpe ut Mo- 
nasteria eiusdem regionis sociata siut coramuni vincnlo unius Congre- 
gationis, quae ea suo coraplexu contineat. Atqui eiusmodi coniunctio 
seraper habita est tutissimum monasticae vitae firmamentum, eaque 
fractos gignit uberrimos in aliis Ordinis Monasteriis, quae in Ger- 
mania, in Hungaria, in Anglia, in Italia, in Helvetia et in transma- 
rinis regionibus sita sunt. Scitura est autem, familias plnres in Con- 
gregationem non posse coalescere nisi par eademqne in omnibus vitae 
disciplina servetar. Quamobrera ut istuc caras vestras, Dileoti Filii, 
Nobiscnm intendatis necessam esse prorsns, nednm magnopere expe- 
dire, censemus. Vestrum enim est prae ceteris viam et rationem 
agnoscere , qua communis disciplina in singula Äustriae Monaateria 
possit induci, quippe experientia edocti quid res et tempus postulent, 
optime perspicitis quomodo sancta Ordinis regula locorum ac tempo- 
rum conditioni adtemperari valeat, quin de illius natura et vi quid* 
pianv detrahatur. Nos autem malumus auctoritate Nostra probare 
quod Optimum factu prudentia vestra censuerit, quam quod Nobis 
placuerit pro potestate decernere. Statuimus itaque ut singuli et 
universi Abbates ac Priores Monasteriorum Ordinis 8. Benedicts, 
quae in Austria sunt, eorumque Vicarii Salisburgam conveniaat die 
28. Martii anno 1889 aliisque ab eo dicendis quem conventui prae- 
sidem constituerimus, ut collatis consiliis deliberationetn habeant de 
Congregationihu8 instituendis, deque novis condendis constitutionibus, 
queis omnia regantur Äustriae Monasteria, atque earum formam ad 
Nos transmittant maioris partis coeuntium suffi-agiis probatem. 
Quum vero ea scriptio illuc spectare debeat ut raagis magisque in 
domibus vestris regularis disciplina floreat, vix est ut Vos moneamus, 
lucubrationem vestram iis principiis esse informandam, quibus legiferi 
Patri8 vestri regula uititur. Tales itaque sunto Constitutiones novae, 
ut perfectior atque expeditior per eas fiat observantia votorum qui- 
bus vos Deo devinxit religiosa professio. Imprimis quum nihil magis 
obsit paupertati quam privati peculii habendi facultas, naviter oavere 
oportet, ne haec mala labes domicilia Monachorum inficiat. Nee 
praetereunda diligens officiorum descriptio quae ex obedientiae virtute 
manant, ne segnis ineuria in levioribus sensim ad lapsus graviores 
inducat. Muniendum pariter praesidiis omnibus votum stabilitatis, 
cuius ope maxime sodales in unam veri nominis familiam coöunt; 
proinde unus devinciat omnes fraternae caritatis nexus, par sit om- 
nium vivendi agendiqne ratio, communi omnes utantur mensa, coa- 



430 Leo XIII abbattbus monast. ord> s. Btned. in A ustria, SO. Dec 1888, 

iunctim precibas, meditationi, spiritaali lectioni vacent, simulque ad 
laxandum a laboribas animum convenianfc. Quo perfectior antem fa- 
miliae imago sit, extrariis famulis aditus ne pateat, ac fratres laici 
sie adraittantur, ut simplieibus obstricti votig spiritaali subsint ma- 
gistro. Neqae vero opus est ut vos moneamus, nil tolerandum esse 
quo turbetur solitado ac Silentium, per quae potissime perficitur 
morum conversio, adeoque clausurae leges, quibus ea quasi tuto vallo 
saepiuntur, rigide esse servandas. Denique summa Patrum qui in 
unura conveoerint cura sit , ut religiosi sodales nihil antiquius ha- 
beant, quam ut pie riteque sacris operentur, neque a laudibus agendis 
Deo in Odeo eomrouui unquara abstineant. Sane si ex bisce prio- 
eipiis novae Constitutioues ducantur, iisque Monacbi religiöse pa- 
ruerint, non dubitamas quin illustrius Ordini decus sit accessurum, 
et utüiora fidelibus iutura sint exteriora ministeria, quae Ifonachi 
exercent. Ampliora enim gratiarum subsidia eorum laboribas ira- 
pertiet Deus, et saeculares bomines dooiliores Ulis praebebunt aures, 
quorum virtutem solidam clarius enitere suspexerint 

No8 interim, Dilecti Filii, certa fiducia nitimnr fore, ut pa- 
ternas Nostras voces excipiatis volentes libentesque, ac desideriis 
Nostris obsequi alacriter connitamini : hinc divinae benignitatte au- 
spicem Apostolicam Benedictionera Vobis et religiosis familiis, quibus 
praeestts, peramanter in Domino impertimus. 

Datum Romae apud Sanctum Petrura die 30. Decembris anno 
1888 Pontificatus Nostri Undecimo. 

Leo PP. X11I. 



431 



XU. 

Die bischofliche Auctorität und die Presse. 

Leonis PP. XHL Episiola ad Archiepiscopum Turonensem. 

Venerabilis Frater, Salutem et Apostolicam Benedictionem. 

Est sane raoiestum et grave , adhibere severius eos , qui loco 
filiorum diligantur: id tarnen vel inviti quandoque faciant oportet, 
qui aliorum salutem procurare ac tueri sancte debent. Multoque 
severitotis tunc est necessitas maior, cum non sine causa metuitur 
ne et graviora fiant iucomrooda productione temporis, et latius ad 
offensienem bonorum fluant. — Tales te eausae videntur, Venerabilis 
Frater, nuper impulisse, ut pro potestate in scriptum quoddam ani- 
madverteres, sane reprehendendum, quod esset in sacram episcoporum 
auctoritatem iniuriosum, neque unum aliquem ex eis carperet, sed 
plurimos : quorum agendi regendique ratio sie erat acri ctescripta 
stilo et prope in iudicium vocata, quasi maximis sanetisque muneri- 
bus defuissent. — Profecto nou est ullo modo ferendom , laicos ho- 
miues, professione catholicos, palam in diariorum paginis tantum 
sibi arrogare, ut licere putent et contendant, de personis quibuslibet, 
non exceptis episcopis, liberrime, prout visum fuerit, iudicare et 
eloqui: in rebus omnibus, nisi qua« fidem divin am attingftnt, ita 
sentire uti libeat, et suo quemque arbitratu agere. — In hac causa 
nihil esse potest, Venerabilis Frater, cur de assensione et approba- 
tione Nostra dubites. Muneris enim Nostri maxime est vigilare et 
conniti, ut divina episcoporum potestas omnino incolumis atque in- 
violata consistat. Nostrum est pariter imperare et efficere, ut ea 
ubique honore vigeat suo, neve quidquam a catholicis iustae obtem- 
perationis et reverentiae ulla in parte desideret. Divinum quippe 
aedificium, quod est Ecclesiae, verissime nititur, tamquam in funda- 
mento conspicuo, primum quidem in Petro et successoribus eius, 
proxime in Apostolis et successoribus Apostolorum episcopis: 
quos qui audit vel spernit, is perinde facit ac si audiat vel 
spernat Christum Dominum. Ex episcopis constat pars Ecclesiae 
longe augustissima , quae nimirum docet ac regit homines iure 
divino: ob eamque rem quicumque eis resistat, vel dicto an- 
dienten* esse pertinaciter recuset, ille ab Ecclesia longius recedit 1 ). 



1) MAtth. XVIII, 17. 



432 Die bischöfliche AucloriUU und die Presse. 

Neque vero continenda obtemperatio est, quasi finibus in rebus ad 
fidem christianam portinen tibus , sed multo amplius proferenda, vi- 
delicet ad res omnes, quascumque episcopalis potestas complectifcar. 
Sunt Uli quidem in populo christiano fidei sanctae magistri, at 
praesunt, etiam tamquam rectores et duces, atque ita praesunt at 
de hominum salute, quos habent a Deo creditos, ipsi Deo ratio sit 
ab Ulis aliquando reddenda. Unde existit illa Pauli Apostoli ad 
christianos hortatio: obedite praepositis vestris et subiacete eis; ipsi 
enim pervigüant quasi rationem pro animabus vestris reddüuri 1 ). 
— Liquet enimvero et perspicuum est duplicem borainum esae in 
ficcle8ia ordinem alterum ab altero natura sua distinctura, pastores 
et gregem, id est rectores et multitudinem. Prioris ordinis mnnns 
est docere, gubernare, moderari vitae disciplinam, praecepta dare: 
alterius vero officium subesse, obsequi, praecepta sequi, honorem 
adhibere. Quod si, qui subesse debent,- partes eorum qui sunt su- 
perioris ordinis sumant, Uli non modo temere et iniuria faciunt, sed, 
quantum in ipsis est, ordinem ab auctore Ecclesiae Deo proridentis- 
sime constitutum funditus pervertunt. — Si vero forte quisquam in 
ipso epi8Coporum ordine reperiatur non suae satis memor dignitatis, 
qui religionem officii aliqua ex parte videatur deseruisse, nihil ipsi 
ob eam causam de potestate sua decederet; et quamdiu commonio- 
nem cum Romano Pontifice retinuerit, profecto ex eius ditione liceret 
nemini observantiam in eum atque obedientiam minuere. Contra in- 
quirere in acta episcoporum, eaque redarguere, nuUo modo attinet 
ad privatos: verum ad eos dumtaxat attinet, qui sacro in ordine 
Ulis potestate antecedunt, praecipue ad Pontificem maximum quippe 
cui Christus non agnos modo, sed oves, quotquot ubique sunt, ad 
pascendum commiserit. Dt summum, in gravi aliqua conqnerendi 
materia, concessum est rem totam ad Pontificem romanum deferre, 
id tarnen caute moderateque, quemadmodum Studium suadet com- 
munis boni, non clamitando aut, obiurgando, quibus modis dissidia 
verius offensionesque gignuntur aut certe augentur. 

lata rerum capita, quae potissima sunt, nee convelli queunt, 
quin Ecclesiae regimen in magnam contusionem perturbationemque 
compellatur, non semel Nos commemorare habuimus et inculcare. 
Satis loquuntur et epistola ad legatum Nostrum in Oallia a te 
iterum commode evulgata, et aliae subinde ad Archiepiscopum Pa- 
risiensem, ad Episcopos Belgii, ad nonnullos ex Italia, binaeque lit- 
terae Encyclicae ad Episcopos tum Oalliae, tum Hispaniae. Nunc ea 



1) Heb. Xm, 17. 



Leo XIII. 17. Dec. 1888 ad architp. Turonenscm. 438 

ipsa documenta rursus commemorainus, rursus inculcamus, spe magna 
freti, fore quidera ex admonitione et auctoritate Nostra ut animorum 
motus apud vos per hos dies eicitati resideant, confirmentur omnes 
et conqoiescant in fide, in obsequio, in iusta debitaque eorum ve- 
recundia, qui sunt sacrae potestatis in Ecclesia compotes. — A qui- 
bus profecto officiisr non ii solnm putandi sant declinare, qui recto- 
rum auctoritatera aperta fronte repudient, sed ii non minus, qui ad- 
versentur et repagnent eallide tergirersando et obliquis dissimula- 
tisque consiliis. Obedientiae vera et non fucata virtus non est con- 
tenta verbis , . sed in animo potiesimum et voluntate consistit. — 
Qnoniam vero culpa agitnr certae cnisdam ephemeridis, facere ne- 
qnaqnam possumus quin anctoribns ephemeridum catholicis iterutn 
praecipiamus, nt documenta et praescripta, qnoram supra est facta 
roentio, uti leges sanctas vereantur, neque ab eis ullo pacto discedant. 
Idem praeterea hoc in animis persnasum habeant et defixum, se ni- 
miruro, si usqnam praeterire illnd propositum et iudicio sqo indnlgere 
non dubitent, sive praeiudicando quod Apostolica Sedes nondum cen- 
suerit, 8i?e auctoritatera Episcoporum laedendo, sibiqoe eam ar- 
rogando quam habere non possunt, frustra omnino confidere, ger- 
manam catholici nominis laudem retinere, aut ullo modo prodesse 
cansae sanctissiroae nobilissiraaeque posse, quam tuendara ornandamque 
susceperunt. — Iam vero hoc Nos summopere optanies, ut ad Sani- 
tätern redeant quicumqne erraverint, et obsequicim sacroram Antisti- 
tura in omnium animis penitus inhaereat, Apoatolicam benedictionem, 
tibi, Venerabilis Frater, cunctoque clero et populo tuo, paternae bene- 
voleetiae et caritatis testem, in Domino impertimus. 

Datum Romae apud S. Petrum, die 17. Decembris An. 1888 
Pontificatus Nostri Undecimo. 

Leo PP. Xni. 



Archiv für Kirclienrecbt. LX1. 28 



434 



XLII. 

Aus den „Entscheidungen des königl. preuss. Ober- 
verwaltungsgerichtes", 

»herausgegeben vom Senatspräsidenten Debens und den O.-V.-G.- Ratben 
v. Meyeren und Jacobi zu Berlin«, 1887 und 1888, Bd. XQI-XVL 

Die Entscheidungen betreffen unter a, b, c die KirchenTermdgensTerwaltung, 

d, e, f die Gimemdiabgabenfreiheit und die Gemeindezugehörigkeit kirch- 
licher Anstalten (vgl. auch v), 

g, h, i, k, 1 die kirchlichen, die gemeindlichen und die Privat-Beitrage für 
die Volksschulen in Schlesien, 

ra bis u (vgl. g) das Gesetz v. 21. Juli 1846, die Trennung der Küstereien 
der Tochterkirchen von der Mutterkirche, sowie unter n die Kultuskosten 
für Kirchengefasse, -Geräthe, -Gewänder, Altare, Orgel, Glocken u. Uhren, 
und unter r die Gerichts- oder Verwaltungszustfindigkeit, 

v die Schulen in Neuvorpommern und (vgl. s und t) das Gewohnheits- 
recht, 

w, x, y die hannoversche Kirchen- und Schulverfassung [x zugleich die Is- 
raeliten], 

z die Pfarrwiltoenbezüge, endlich 

aa Laienreden bei Beerdigungen. 

Zusammengestellt von kais. Beg.-Bath a. D. F. Oeigel zu Colmar i. E. 

a) 18. Dec. 1878 und 18. Jan. 1879 I. Sen. (Entach. Bd. IV. 
S. 166, Bd. V. S. 168, Parey y Rechtsgrandsätze des königl. preuss. 
Ober-V.-G., Berlin 1887, S. 171 f., Nr. 3). 

1. Die Vorstände der kath. Eirchengemeinden sind verpflichtet, 
ihrer nnd der Gemeindevertretungen Beschlüsse den Eirchenpatroneo 
abschriftlich mitzutheilen. 

2. Die gesetzlichen »Verwaltungsnormen«, welche durch d&3 
Gesetz über die Vermögensverwaltung in den kath. Eirchengetnein- 
den vom 20. Juni 1875 (G.-S. S. 241) nicht berührt werden (f. g, 47 
Nr. 1), sind zu unterscheiden von den, von den Bischöfen und Ober- 
präsidenten in gegenseitigem Einvernehmen zu erlassenden »Ab* 
weisungeu über die Geschäftsführung« der Eirchenvorstände und Ge- 
meindevertretungen. Unter jenen sind nur Vorschriften über den In- 
halt der Verwaltungsbefugnisse und über die Art der Verwaltung t\\ 
verstehen, unter letzteren rein formelle Bestimmungen über die Ge- 
schäftsführung und die Geschäftsverbindung zwischen den einzelnen 
Organen. 



Preu88. Vberverwaltungsgericht (1878—88,1 

3. Mag auch eine Pestsetzungsverfügung unter der Voraus- 
setzung, dass vor dem Zeitpunkte der Zustellung derselben der da- 
von Betroffene der ihm gemachten Auflage nachgekommen ist, ihre 
Wirksamkeit verlieren, weil der Zweck der Androhung erreicht ist 
und die Festsetzungsverfügung erst mit ihrer Zustellung in Kraft 
tritt, so kann doch unter Umständen die Festsetzung aufrecht er- 
halten werden müssen, z. B. wenn sich aus dem Gebühren des Be- 
troffenen ergibt, dass er der Behörde gegenüber gegen besseres Wis- 
sen gehandelt, die Verzögerung verschuldet und nichts gethan hat, 
um die letztere etwa durch Nachsuchen um eine Nachfrist zu recht- 
fertigen. Es gibt solche Handlungen, welche einen »grundsätzlichen 
Widerspruche gegen die Anordnungen der Behörde und gegen das 
Gesetz bekunden, und diese sind nicht geeignet, eine einmal ausge- 
sprochene Festsetzung zu beseitigen. 

b) 16. December 1882 I. Sen. (Entsch. Bd. IX. S. 107, Paretj 
a. a. 0. S. 175, Nr. 7). 

1. Die Staatsbehörden und die geistlichen Obern haben das 
Recht , über die stiftungsmässige Verwendung des Vermögens der 
Kirchengemeinden zu wachen. (A. L.-R. II. 11. §§. 161 T 162, 168, 
Art. 27 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, G.-S. S. 125), ebenso in Baden, 
Bayern u. s. w„ Geigel, franz. St.-K.-R. 123, ital. St.-K.-R. 57. 

2) Wenn jemand in seinem Testamente bestimmt: »Die Kirche 
erbt zur Wohnung für den Prediger mein Wohnhaus«, so hat damit 
das Haus zum Pfarrhause gewidmet werden sollen. Der Erlös für 
das Haus im Falle eines Verkaufes fliesst deshalb in das Pfarrver- 
mögen, und die Zinsen müssen dazu dienen, das Wohnbedürfnisa des 
Pfarrers zu befriedigen. (Geigel, franz. St.-K.-R. 131), 

c) 21. März 1883 I. Sen. (Entsch. Bd. IX. 8. 118, Parey 
a. a. 0. S. 175, Nr. 9). 

1. Die geistlichen Obern haben das Recht, Processe für Kirchen 
durch die von ihnen bestellten Bevollmächtigten im Falle der Weigerung 
der zur Vertretung der Kirchengemeinden gesetzlich berufenen Organe 
fähren zu lassen (A. L.-R. IL 11. §. 659, 660). Oeigel, fr. St.-K.-R 92, 

2. Durch das Wort »wirkliche« im §. 659 a. a. 0. kann das 
Gesetz unmöglich die Rechtsverbindlichkeit der Bevollmächtigung 
durch die Aufsichtsbehörde für die Kirchengemeinde van der Be- 
dingung abhängig machen wollen, dass die ausgeführten Rechte 
demnächst im Processe rechtskräftig durch Endurtheil als bestehende, 
begründete und in diesem Sinne »wirkliche« anerkannt werden. Eben- 
sowenig ist das Wort »wirkliche« gleichbedeutend mit klar und un- 
zweifelhaft. 

28* 



•v-w^* 



436 Qeigel, Preuas. Oberverwaltungsgerichl (1878—88). 

3. Durch die Warte »wirkliche Rechte« hat im Gesetz nichts 
weiter gesagt werden sollen, als die Geltendmachung von Ansprüchen 
aus bestehenden Rechtsverhältnissen, die als erworbene Rechte zum 
Gegenstand des Civilprocesses gemacht werden können, im Gegen- 
satze zu Rechtshandlungen und Geschäften zum Zweck* der Er- 
werbung von vermögensrechtlichen Vortheilen und Rechten. 

4. Die Coutrolle über das, in dieser Beziehung zu übende freie Er- 
messen der geistlichen Obern kann nur im Anföchte- und Beschwerde- 
wege, nicht aber im Verwaltungsstreitverfahren (unten z) geübt werden. 

5. Mit den Worten in §. 660 J. 11. Theil IL A. L.-R/S: *die 
durch die ungegründete Weigerung — ersetzen« ist nur ein Regress- 
anspruch der Gemeinde an »Vorsteher, Patron und Kirchenkollcgia« 
geregelt, der zur Voraussetzung hat, dass zunächst der Gemeinde die 
Kosten der Processführung zur Last fallen, so weit sie ihr nicht etwa 
im Falle des Obsiegens vom Gegner zu erstatten sind. 

6. Das Zwangsverfahren gegen die Kirchengemeinden, um die- 
selben zur Bestreitung der aus solcher Processführung erwachsenden 
Ausgaben anzuhalten, ist gerechtfertigt. (Art 27 Abs. 2 und 3 des 
Gesetzes vom 3. Juni 1876 - G.-S. S. 125 — ; Art. 1 Nr. 7 und 
Art. 3 Nr. 4 der V. v. 9. September 1876 — G.-S. S 895; vergl. 
auch §§. 52 und 53 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 — G.-S. 
S. 241 — , Art. 1 Nr. 3 der V. vom 27. September 1875, — G.-S. 
8. 571 — ). Geigel, franz. St.-K.-R. 92, 123 u. 180. 

d) 28. April 1886, I. Sen., XIII S. 222. Nur zufolge örtlicher 
Uebung (vergl. unten Buchst, v), nicht aber allgemein waren im 
Fürstenthum Erfurt die sfaafcsteuerfreien Grundstücke der geist- 
lichen Korporationen , Kirchen und milden Stiftungen auch von der 
Kommunahteuev frei. 

»Die nur für das P/arrvermögen gegebene Bestimmung (A. L.-B. II 
»Tit. 11 §. 775), wornach dieses regelmässig von den Abgaben an die Gut»- 
»herrschaft oder Stadtkämmerei frei sei, bestätigt als Ausnahme die Regel, 
»dass (V.-G.-H. 9. Mai 1879, E. V S. 126) die sonstigen Kirchengüter (hier 4er 
» Dom zu Erfurt) nur zufolge besonderen Gesetze abgabenfrei sind. (A.L.-R. 
»II Tit. 11 §. 166). §. 4 des Grundsteuer-G. 21. Mai 1861 spricht lediglich die 
»Freiheit derjenigen AtrcAen-Grundstücke von der Staatssteuer ans, welche 
•bisher befreit waren. Wenn die Allerh. Kabinetsordre 8. Juni 1834 von der 
»(Nicht-) Heranziehung derjenigen Grundstücke zu den ATümmunafsteoeni 
»handelt, welchen wegen ihrer » Besteuerung zu öffentlichen und gemein- 
* nützigen Zwecken« die Befreiung von der Staatssteuer zusteht, so können 
»unter diesen Grundstücken nicht auch verpachtete, sondern nur solche ver- 
standen werden, welche diesen Zwecken unmittelbar dienen« (Ges. 24. Febr. 
1850 §. 2, Städteordn. 30. Mai 1853 §. 4 Abs. 7, L/mdgemeindeordn. für West- 
falen 19. März 1856 §. 64, V.-G.-H. 9. Dec. 1876, E. I S. 87). 



Preuss. Oberverwaltungsgericht (1878—88). 487 

e) 22. April 1887, U. Sen., XV S. 79. »Den Kirchenhxssen- 
»Rendanten (Arch. f. K.-R. 61 S. 320 u. Rev.-Instr. zur Kirchen- 
»gemeinde- u. Synodalordn. 25. Januar 1882) steht hinsichtlich ihres 
* Diensteinkommens (Städteordn. 30. Mai 1853 §, 4) die Befreiung 
>wm Gemeinde abgaben zufolge Gde.-Ordn. v. 11. Märe 1850 *u.c 

»Die. pommersche Kirchenordnung yod 1563 (S. 185) lässt *alle Personen 
»des geistlichen Regiments, Pfarrherrn, Prediger, Schulmeister, Organisten, 
»Küster von aller bürgerlichen' Ltat und Beschwerung frei.* (Entsch. des 

»preuss. Obertrib. 26 S. 202) Dieselbe kannte allerdings nicht das he- 

»soldete Amt eines Rendan ten; Gemeindemitglieder sollten (als Diakone) anfein 
»Jahr gew&hlt werden nnd den Posten als ein Ehren&mt verwalten .... Des- 
»halb aber, weil die K.-0. bestimmte Kirchendiener benannt, ist der Kreis 
»denselben nicht als abgeschlossen anzusehen .... Die weltlichen Kirchen- 
diener (A. L.-R. II 11 §. 550 n. 772) nehmen (Min.-Rescr. 9. April 1842) an 
»den Rechten der Geistlichen hinsichtlich der Immunitat nnr dann Tbeil, wenn 
»sie ihnen durch eine noch in Geltung stehende Kirchenordnung, wie in der 
»Provinz Pommern, hinsichtlich der Vorrechte ausdrücklich gleichgestellt sind.« 

6. Febr. 1886, I. Sen., XIII S. 188. Vor Erlass des Land-R. 
(II Tit. 7 §. 18, Tit. 11 §, 775) den Pfarrern (Entsch. d. V.-G.-H. 
II 162) oder der Kirche gewidmete Grandstück können, namentlich 
wenn vom Gutsherrn geschenkt, zum ufobezirke gehören. 

Vorliegenden Falls »dagegen beweist für die Zugehörigkeit mm Gemeinde- 
»bezirke der Umstand, dass die Kirchcnlandereien schon 1844 gleich den bäuer- 
» liehen Höfen als zur Feldmark gehörig behandelt und früher mit solchen in 
»der Feld- und Rütungagcmeinschaft bewirtschaftet worden sind.« 

g) 19. Nov. 1887, I. S., XV S. 275. »In Schlesien be- 
istanden bereits vor dem Reglement v. 3. Nov. 1765 kath. Schulen, 
»welche aus kirchlichen Mitteln erhalten wurden und bei denen die 
»Baupflicht den kirchlichen Interessenten oblag. Die Reglements von 
»1765 nnd 1801 berühren diese »kath. Pfarrschulenc nur insoweit, 
»dass, wenn die kirchlichen Bezöge des Lehrers nicht ausreichen 
»oder die Anstellung eines Adjuvanten nöthig wird, der Mehrbedarf 
»von den ScÄwZunterhaltungspflichtigen, den Gemeinden und den Do- 
» minus, zu bewirken ist. Das Ges. 21. Juli 1846 (vgl. unten m ff.) 
»bat endlich auch die kirchlichen Interessenten von der Verpflichtung 
»zu Erweiterungsbauten, welche durch das ScAuZintereßse geboten 
»sind, entbunden und diese Verpflichtung denjenigen auferlegt, wel- 
»chen in Ermanglung eines kath. Pfarrschulhauses der Bau und die 
»Unterhaltung einer gemeinen Schule obliegen wurde (Obertrib. 29. 
»Juni 1868). Für derartige Erweiterungen ist demnach jetzt §. 18 
»des Reglements 8. Nov. 1765 massgebend, wornach die gemeinen 
»Schulen von den Gemeinden mit »Konkurrenz der HerrschafU 
»nicht nur zu erbauen, sondern auch mit allem nöthigen Schulge- 
»rftthe von Tischen, Bänken, Tafeln u. s. w. zu versehen sind.t 



438 Geigel, Preuss. Obcrverwaltungagtrichi (2878—88). 

h) 12. Febr. 1887, I. S., XIV S. 213. Auf die evang. Schalen 
Schlesiens findet niekt das kath. Schulreglement vom 18» Mai 1801, 
sondern § 29 ff. Tit.' 12 Th. II A. L.-R. Anwendung (ygl. unten k). 

i) 13. Oct. 1886, 1. S., XIV 215. Das Getreide- Deputat Ar 
die Lehrev an den kath. Volksschulen in Schlesien ist von den Acker* 
besitzern innerhalb des Guts- oder des Gemeindebezirks aufzubringen. 

k) 27. Febr. 1886, I. S., XIII S. 254. »Die Sehulregiemeits 
»vom 3. Nov. 1765 nnd 18. Mai 1801 (§. 19) für Schlesien und 
»Olatz machen die Beitragspflicht der Dominien nicht davon ab- 
» hängig, dass ihr Besitzer im Verbal tniss zu einer Schule als Guts- 
»herr anzusehen sei ; die Verpflichtung zur Unterhaltung der Lehrer 
»ist (§. 19) den zur Schule geschlagenen Gemeinden und Herr- 
»schaffen auferlegt. Die Unterhaltung der Lehrer an den scblesisohen 
»fort*. Volksschulen regeln nicht §. 29 ff. Tit. 12 Th. II A. L.-B. 
»(Entsch. d. V.-G.-H. I S. 205, III. S. 143 u. IV S. 186), sondern 
»die Reglements von 1765 u. 1801 . . . Letztere kennen keine Schul- 
*gemeinde mit selbständiger juristischer Persönlichkeit. Die zu einer 
»Schule geschlagenen Gemeinden und Herrschaften werden also ntekt 
»durch den Schul vorstand vertreten.! 

1) 21. April 1886, I. S., XIII S. 279. Mitbeitragspflichtig für 
die kath. Schulbauten (3. Nov. 1765 §. 13) sind nicht nur die Guts- 
herrschaft des Schulortes, sondern (Entsch. I S. 209 u. IV S. 190) 
die 8ämmtlichen zur Schule geschlagenen Dominien, ohne Rücksicht 
darauf, ob die Domanialbesitzer im Schulbezirke wohnen oder nicht 
Die Beiträge setzt in Ermanglung von Verträgen oder Gewohnheiten 
die Regierung fest (Entsch. III & 148, X S. 138, XI S. 170, XII 
S. 229, XV S. 278). 

m) 20. Febr. 1886, I. S., XIII S. 262. »Die V.-O. 2. Mai 1811 
»(vergl. nnten Buchst, s) bestimmt in §. 1. die Trennung der 
^Küster eien bei den Tochterkivchen von den an der Mutter- 
»kirche, in §. 2 die Uebertragung aller Küster&ienste bei den Tochter- 
»kirchen und den zu diesen eingepfarrten Dörfern an die Schullehrer 
»der Dörfer, worin die Tochterkirchen befindlich sind, und in §. 4, 
>dass nach ausgeführter Trennung die Schullehrer- und Küster- 
>wohnung bei der Tochterkirche durch verhältnissmässige Beiträge 
»aller zu derselben eingepfarrten Dörfer gemeinschaftlich zu unter* 
»halten sind. Hiedurch wurden die bisherigen Schulgebäude nicht 
»in JTircAengebäude umgewandelt, nicht den kirchlichen Interes- 
senten übereignet. Nun wurde der G&neinde des Schulortes inso- 
fern ein Vortheil zugewandt, als die zur Tochterkirche eingepfarrten 
»Dörfer die Wohnung des Schullehrers und Kästers mit zu unier- 



Freust Oberverwallungsgericht (1878— 8ä). 436 

»halten haben. Die nur im Schulinteresse erlassene Verordnung ist 
»den kirchlichen Interessen gegenüber strictissime zu interpretiren. 
»Unter »Wohnung« sind daher nur die Wohnräume zu verstehen 
»und, insoweit diese von der Gemeinde des Schulorts zu unterhalten 
»waren v haben die eingeplanten Dörfer sich nach der Separation 
»daran zu betheiligen. Hinsichtlich der Unterrichtsräume und der 
*Wirthschaftsräutne des Lehrers ändert die V.-O. nichts. (Ebenso 
»12. März 1887, I. S., XIV S. 236). Das Gesetz 21. Juli 1846 
»(vgl. oben g , unten n u. folg.) findet nur Anwendung auf Schul- 
»und Küsterhäuser, welche in Gemässheit des §. 37 Tit. 12 Th. II 
»A. L.-B. als kirchliche Gebäude von den kirchlichen Interessenten 
»(vgl. XIV S. 270, unten Buchst, o) in ihrem gangen Bestände, also 
»auch hinsichtlich der nur Unterrichtszwecken dienenden Bäumen zu 
»unterhalten sind.c (Entsch. d. Obertrib. 46 S. 345 u. 48 S. 321). 
n) 30. Dec. 1885, I. S., XIII S. 266. »Es handelt sich um 
»den Bau eines Schul- und Küster hd,use& , dessen Kosten nach dem 
»Ges. 21. Juli 1846 (vgl. oben Buchst, m) von der Kirche bezw.4em 
»Patron und der Eiugepfarrten (der Eirchengemeinde) und von denen 
»zu tragen sind, welchen in Ermanglung eines Küsterhauses die Un- 
»terhaltung einer gemeinen Schule obliegen würde. Diese Rechts» 
»Subjekte sind die » Betheiligten* im Sinne des §. 47 des Zuständig- 
»keitsgesetzes 1. Aug. 1883 und können gegen einander auf Fest- 
»stellung ihrer Verpflichtungen im Wege der Klage vorgehen. Die 
»vorliegende Klage ist von der kath. Kirche (Kirchengde., Striethorsts 
»Arch. 44 S. 184) angestrengt. Der Streit dreht sich um die Frage, 
»ob denjenigen Utensilien, welche zur Ausstattung eines Schulzwecken 
»gewidmeten Gebäudes für den Unterricht nothwendig, als ein Zube- 
»hör des Gebäudes zu erachten und ob dieselben in Folge dessen 
»von Demjenigen zu beschaffen sind, welchem die bauliche Her- 
stellung der Schulräume obliegt. Der Gerichtshof hat diese Frage 
»Entsch. IV S. 188 (am 29. Juni 1878 und 16. Januar 1884) ver- 
meint, weil die Tische und Bänke wohl zum Inventar der Schule, 
»nicht aber zu den Schulgebäuden und Schulmeisterwohnungen ge- 
hörten. Die Verpflichtung des Patrons, antheilsweise und in sub- 
»sidio die Kosten des Baues und der Unterhaltung der Kirchen- und 
* Pfarrgebäude zu tragen, erstreckt sich nicht auch auf die An- 
schaffung und Unterhaltung der Kirchengeräthschaften — Kir 
»chengefässe, Messgewänder — (Obertribunal 17. August 1847 und 
»6. Febr. 1856, »Rechtsfälle« II S. 108 u. Entsch. 32 S. 128). Da 
»nun (§. 37 Tit. 12 Th. II. A. L.-R., vgl. oben Buchst, m), »wo das 
»Schulhaus zugleich die üfösferwohnung ist, die Unterhaltung des- 



440 Geigdy Prcuss. OberverwäUungsgericht (187B—88). 

»selben auf eben die Art, wie bei Pf an bauten vorgeschrieben ist, 
»besorgt werden muss«, so läset sich auch bei Schul- und Küster* 
»häusern die Baulast umso weniger auf öemflb chatten ausdehnen, 
»als §. 786 Tit. 11 Th. II A. L.-ß. als innere Pertineiizstücke der 
»Pfarrgebäude Thüren, Fenster, Oefen und Schlösser benennt (Ober- 
»tribunal 27. Febr. 1874, Oberlandesgericht Breslau 22. Sept. 1881), 
»Das Erk. des Obertribunals 12. März 1858 (Entsch. 38 8. 273) ver- 
»urtbeilt den Patron zur Unterhaltung einer Orgeln weil sie ohne 
»seinen Widerspruch zum Zubehör der Kirche gemacht worden. Die 
»Entscheidung 5. Febr. 1861 {Striethorsts Arch. 39 S. 351) folgt 
»hinsichtlich der Glocken und Uhren dem Grundsatze, dass zu 
»den Bestandtheilen einer Kirche alle diejenigen Gegenstände ge- 
» rechnet werden müssten, welche wesentlich eine gottesdiensüiche 
»Bestimmung haben und deshalb mit dem Kirchengebäude in Ver- 
»bindung gebracht sind. Die Entscheidung 9. Not. 1863 (Strietkorst 
»52 S. 87) nimmt auf Grund des §. 79 Tit. 2 Th, 1 A. L-R. an, 
»da§s Hamrath und Gerälhschaften unter bestimmten Vorausseti- 
»ungen Pertiuenzstücke eines Hauses sein könnten, und kommt ledig- 
»lich in Rücksicht der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles 
»zu dem Ergebnisse, dass sich die Bänke in baulicher Beziehung als 
»ein Bestandtheil des Schulgebäudes selbst darstellen. Das Urtbeil 
»8. Nov. 1864 (Entsch. 54 S. 344), welches den Kirchthurm (vgl. 
»Arch. f. K.-B. 60 S. 300), die Thurmuhr und Altäre zum Gegen- 
»stande hat, rechnet alle diese Herstellungen deshalb zu den Be- 
»standtheilen des Kircheogebäudes, weil bei dem Begriffe eines sol- 
»chen nicht nur die Umfassungsmauern und das Dach, sondern auch 
»solche innere und äussere Einrichtungen in Betracht kommen, welche 
»dem Zwecke des Gebäudes, der Ausübung des Gottesdienstes, eut- 
»sprechen und zu diesem Behufe mit dem Kirchengebäude selbst in 
»dauernder Verbindung stehen. Das Erk. 30. Nov. 1860 (Entsch. 45 
»S. 296) führt nnn aus, dass, wenn schon der Pfarrer, so doch keinen* 
»falls der Patron die Deichlast hinsichtlich der Pfarrländereian zu 
»tragen habe . . . Unzutreffend ist, wenn das Oberlandesgericht 
»Breslau (22. Sept. 1881) die Schulgebäude mit einer Fabrik ver- 
»glekht, bei welcher nach §. 93 Tit. 2 Th, I A. L,-R. die zu deren 
»Betrieb bestimmten Gerätschaften als Pertinenzstücke gelten; denn 
»mit einer Fabrik liesse sich nur der Sckulsaal in Parallele stellen. 
»das Schulgebäude nur mit dem, die Fabrik in sich schliessenden 
»Gebäude, dessen Pertinenz die Maschinen aber nicht sind. Die Scbul- 
»uten8ilien stehen den in §. 77 a. a. 0. aufgeführten Möbeln, dem 
»Hausrathe und den Gerätschaften gleich und gehören einfach au* 



Freust. Obervenoaltungagericht (1878—88). 441 

»dem Grunde nicht zu den in §. 46 a. a. 0. erwähnten »Neben- 
»sachent, weil sich jedes Wohnhaus nach Hereinschaffang von Schal* 
> tischen, Bänken und Tafeln als Unterrichtslokal benutzen lässt.c 

o) 20. April 1887, I. S M XV S. 268. »Da die pommerschen 
»Kirchenordnungen (1535, 1568 und 1690, vgl, oben Buchst, e) über 
»die Unterhaltung der Schulhäuser, welche zugleich Xusterwohnungen 
»sind, nichts bestimmen, so ist §. 37 Tit. 12 Th. II A. L.-ß. (vgl. 
»unten Buchst, r, t, u und v) massgebend, wornach die Unterhaltung 
»in der Regel auf eben die Art, wie bei JFyarrbauten vorgeschrieben, 
»besorgt werden müsse (vgl. oben Buchst, n). 

»Zur Unterhaltung sind hiernach im Falle der Unzulänglichkeit der 
»Patron und die Eingepfarrten verpflichtet. Wenn dieselben eine Ausnahme von 
»der Regel behaupten, so liegt ihnen der Beweis ob. Diesen Beweis haben 
»Kläger nicht erbracht. Die Unterhaltungspflioht ist stets strittig gewesen und 
»eine gleichmässige Uebung hat nie stattgefunden. Dass die kirchlichen In- 
teressenten nur aus Liberalität Beiträge geleistet« erhellt in keiner Weise . . 
»Nach §. 2 des Ges. 21. Juli 1846 (vgl. oben g, m und ti) sind einzelne Theile 
»von Gemeinden oder Einwohnerklassen, welche innerhalb der Pfarrei, zu der 
»die Kusterei gehört, eine öffentl. Schule haben, von Beiträgen zu denjenigen 
»Bauten au dem Schul- und Kusterhause frei, welche allein durch das Bedürf- 
»niss der Schul&nBteilt veranlasst werden. Nicht also Kirchenkasse, Patron und 
»Kirchengemeinde sollten frei sein, sondern die innerhalb des Bezirks der 
»Kirchen gemeinde gelegenen einzelnen Gemeinden u. s. w. , welche eine 
»eigene öffentl. Schule haben. Die Kirchen gemeinde als solche kann irgend 
»welche Ansprüche für sich aus dem §. 2 weder der Schulaufsichtsbehörde, 
»noch auch den »Schulinteressenten« gegenüber geltend machen« (ebenso 
V.-G.-H. 27. Okt 1886, I. S., XIV S. 254). 

p) 12. Mai 1888, I. S., XVI S. 276. »Der Erweiterungsbau 
»des im Eigenfchum (vgl. unten r und t) der Stadt- und der Kirchen- 
» gemeinde stehenden Schul- und Küsterhauses ist 1882 von der 
»Stadt lediglich im Interesse der Schule ausgeführt worden. Auf 
»denselben findet daher nicht §. 37 Tit. 12 Th. II A. L.-R., son- 
»dern das Ges. 21. Juli 1846 (vgl. oben g und m) Anwendung. Nach 
»§. 3. des letzteren haben die Kosten für derartige Bauten lediglich 
»die SfcÄußnteressenten zu tragen. Für die Schul- und die kirch- 
lichen Interessenten wäre der Bau nur dann gemeinschaftlich, wenn 
>vor Beginn des Erweiterungsbaues die Notwendigkeit der Neube- 
»dachung von den Interessenten anerkannt, ev. von den Behörden 
»festgestellt worden wäre , der Bau also nicht nur die Schaffung 
»neuer Schulräume, sondern auch die Erneuerung des Daches zum 
»Zwecke gehabt hätte.« 

q) 27. Juni 1888, I. S., XVI S. 269. »Nach §. 1. des Ges. 
»21. Juli 1846 (vgl. oben g und m) müssen die Pfarrbaupflichtigen 



442 Geigely Preuaä. Obervtrwaltungagerichl (1878—88). 

»das vereinigte Küster- and Schulhaus durch Reparatur- wie durch 
»Neubau in seinem bisherigen, wie in dem, durch das jeweilige Be- 
»dürfniss erforderten Zustande erhalten, letzteres jedoch mit der im 
>§. 3 bestimmten Ausnahme, dass, — sobald dessen Erweiterung 
»Aber den bei Erlass des Gesetzes vorhandenen Umfang durch das 
»ScAuZbedürfniss erforderlich wird — , die Schttöaupflichtigen (vgl. 
»XIV 8. 262) diese Erweiterung, — mag sie in einem bes. Gebäude 
»bestehen oder mit dem alten Hause in Verbindung gebracht wer* 
»den — , sowohl neu herzustellen, als auch künftig (allein oder ver- 
»hältnissmässig) zu unterhalten haben. Die Verpflichteng des JBr- 
»cfejtverbandes erstreckt sich somit auf Erweiterungsbh\iim y welche 
ynickt durch das Bedfirfniss der Schule erforderlich werden, ferner 
»auf den gänzlichen oder theilweisen Neubau des alten Küster- und 
»Schulhauses auch dann, wenn ein solcher Neubau zwar durch das 
»Bedfirfniss der Schule erforderlich geworden, wenn er aber nicht 
»die Erweiterung, sondern nur eine Wiederherstellung der vorhan- 
»denen und bisher für die Schule benutzten Bäume in deren früherem 
»Flächeonmfknge bezweckt (Obertrib. 5. April 1872 u. 15. Mai 1874, 
>Striethorsfs Arch. 86 S. 85, Entsch. 72 S. 158, Reichsger. 27. Oct. 
»1884) ... Da der Anbau, mag er auch einen erhöhten Dachstahl 
»besitzen , nur von der Jßfeterwobnung aus zugänglich und von 
»dieser nur durch eine gewöhnliche Innenwand geschieden ist , da 
»derselbe ferner die durch den Abbruch zerstörte Schulstube thefls 
»ersetzt und nur (teilweise erweitert hat, so ist die Schulgemeinde 
»nicht rerpfiiohtet, den Anbau auf ihre alleinige Kosten zu unier- 
»halten, dagegen verbunden, zu allen Reparaturen, welche an dem 
»gesatnmten Küster- und Schulbause in seinem erweiterten Umfange, 
»somit auch am Anbaue, nöthig werden, in demjenigen Verhältnisse 
»beizutragen , in welchem zu dem gesammten Schul- und Küster- 
»hause der eigentliche » Erweiterungsbau* stehtt 

r) 26. März 1887, I. S., XIV S. 262. »§. 87 Tit 12 Th. II 
»A. L.*R. (vgl. oben Buchst, o) macht die Verpflichtung der kirth- 
»lichen Interessenten zur Unterhaltung eines Schulhauses, welches 
»zugleich die Küsterwohnung enthält, nicht von dem Umstände ab- 
»hängig, dass der Kirche das Eigenthum (oben p) des Hansee zu* 
»steht ... Die Kirchengemeinde kann daher die Erfüllung ihrer 
»Baupflicht nicht davon abhängig machen, dass vorher der Besitz- 
»titel des fraglichen Gebäudes für die Kirche berichtigt wird. Das 
»Reichsgericht hat 27. Oct. 1884 den Umstand, dass ein Gebäude 
> Eigenthum der ScAuZgemeinde ist, für unerheblich erachtet .... 
»Um die Ausführung notwendiger kirchlicher Bauten durch den 



Prem$. ObervcrwaUungsgerichl (1878—88). 448 

»Streit Aber die Baupflicht nicht zn verzögern, setzt die Regierung 
»(§. 707 Tit. 11 TL II A. L.-R., V.-O. 27. Juni 1875 §. 3) fest, wie es 
*inzunschen mit dem Bau gehalten werden solle, was also jeder ein? 
»zelne der Interessenten au leisten habe . . . Erachtete (8. 264) die 
»Regierung das Kirchen/vermögen für nicht verpflichtet zur Be* 
»streitang der Baukosten, so konnte die Kircbeugemeinde (Areh. Ar 
»K.*R. 60 S. 301) diese Frage (Obertrib! 24. Sept. 1856) der richfar* 
*Uehen Entscheidung unterbreiten. (8. 265) In Schulbauflachen, 
»welche nicht zugleich die Küsterei betreffen, übertrug §. 135 X 
»Nr. 3 der -Srasordnung 13. Dec. 1872 die bisher den Regierungen 
»zugestandene interimistische Entscheidung den Jirewausschuaton. 
»§. 78 des Zuständigkeitsgesetzes 26. Juli 1876 übertrug — unter 
»Torbehalt des ordentl. Rechtswegs — die interimistische Rnt* 
»Scheidung auch in den Fällen , wenn die Schule mit der Küster» 
»verbunden , den Verwcdtungsgerichtett (Eutsch. II S. 218 und IV 
»S. 198). Art. 23 Nr. 2 des Ges. 3. Juni 1876 hat für die Re- 
gierungen keine neue Zuständigkeit begründet. §. 47 u. 40 des 
»Gesetzes 1. Aug. 1883 haben diese Materie anderweit geregelt. Der 
»ordentl. Rechtsweg ist weggefallen. Ueber die strittige Baupflicht 
»hat zunächst die ScAuJaufsichtsbebörde zu befinden, gegen deren 
»Beschluss findet; die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt 
»Durch die Worte »auf Gemeinden, Gutsbezirke, Schul verbände and 
»Dritte statt derselben oder neben denselben Verpflichtete« (§. 47 
>Abs. 1) ist zum Ausdrucke gelangt, dass der Sehuiaufskhi^ehörde 
»die Untervertheümg der Baukosten in den einzelnen Gemeinden 
»und sonstigen kommunalen Verbänden nickt zustehen soll (vergi. 
»Eatscfa. Xu! S. 264) ... Die Bestimmung der Baubeiträge des 
»Eircbenvermögens und des Patrons (Kirchengemeinde- und Synodair 
»Ordnung 10. Sept. 1873 §. 31 Nr. 6) ist (S. 268) eben keine »Dnteiv 
»vertheilung in der Kirchengemeinde«, gebührt vielmehr, falls es sich 
»um die Erfüllung der kirchlichen Baupflicht handelt, im Streitfalle 
»den /Stoatobehftrden und unterliegt bei Schulen, mit weither die 
»Küsterei verbunden ist, der Beschlussfassung der Schuläufeichta- 
»behftrde.« (Ges. 1. Aug. 1883 §. 47 u. 49, ebenso V.»G.-H. 27. Ocl 
1886, I. S., XIV S, 258, vgl. Arch. f. K.-R. 57 S. 126 Ziff. 19, 20 
und 24, S. 129 Ziff. 31). 

s) 12. März 1887, I. S., XIV S. 286. » Während der Herrschaft 
»des A. L.-R. konnte sich eine Observanz (vgl. unt. t und v) abweichend 
»von §. 36 Tit. 12 Theil II (wornach der Gutsherr die auf dem Gute 
»gewachsenen oder gewonnenen Materialien zu fifefadbauten abzugeben 
»hat) nicht bilden. (Obertrib. 11. Nov. 1872. — Der Bezirksaus- 



444 Qeigel, Freust. Obtrverwaltungsgcricht (1878—88). 

»Bcbftss hat die Freilassung der Guteherrschaft von Beiträgen für 
»die an den Wohnräumen des Lehrers und Kästers nöthigen Repa- 
raturen bestätigt, da durch die Vereinigung der Schalstelle mit der 
»Küsterei das bisherige Schulhaus, soweit es sich .um die Wohnung 
»des Lehrers und Küsters handelt, in ein JRWerbaus umgewandelt 
»worden sei und demgemäss §. 36 keine Anwendung zu finden habe. 
»(§. 4 der Verordn. 2. Hai 1811 (vgl. oben Buchst, m) regelt aber 
»für den Fall der Separation anderweit lediglich und allein das Bei- 
trags verhältniss aller Gemeinden in filia und in matre. So wenig 
»aber das bisherige Beitragsverhältniss des Patrons der filia zu den 
> Küsterbauten der mater berührt wird (Obertrib. 45 S. 345, 48 S. 321, 
»Arch. f. K.-B. 57 S. 125 Ziff. 16 und 60 S. 301), so wenig kann 
»hiedurch die dem Gutsherrn im Filialkirchdorf nach §. 36 Tit. 12 
»Tb. II A. L.-R. obliegende Pflicht für aufgehoben erachtet werden, 
»da die ursprüngliche Bestimmung des Hauses als Schulhaus da- 
»durch, dass der bisherige Schnllehrer zugleich Käster wurde, sich 
>nicht geändert hat.c 

t) 29. Januar 1887, I. S., XIV S. 240. »Weder über das 
»Eigenthum der Kirche, noch das der Küsterei kann die Regierung 
»verfügen; das steht allein den gesetzlichen Vertretern dieser In- 
stitute zu. Der Vorbehalt in der Genehmigungsverfügung konnte 
»daher niemals die Eigentumsverhältnisse endgültig regeln. Auch 
»irrt (S. 241) der Vorderrichter, wenn er die Bildung von Obser- 
vanzen (vgl. Buchst. 8. und v) gegen die Festsetzung bestätigter 
»Rezesse für unzulässig erachtet. Bei einer Küsterschule liegt die 
»Baupflicht (neumärkische Eostenordn. 1540, Brandenb. Kirchenordn. 
»1575, §. 37 Tit. 12 Tb. II A. L.-R.) den kirchlichen Interessenten 
»ob, ohne Unterschied, ob die Bauten im Interesse der Küsterei oder 
»der Schule nothwendig sind. Selbst weun dargethan wäre, dass 
»die alte Landdotation dem Küster und Lehrer früher allein wegen 
»des Schid&mtes zu Theil geworden, so würde dies unerheblich 
»sein.t 

u) 5. Januar 1887, I. S., XIV S. 243. Die auf Autonomie 
beruhenden Satzungen des geschriebenen oder ungeschriebenen Lokal- 
rechtes sind als »Herkommenc (vgl r, s, t und w) anzusehen und 
auch dann durch §. 6 des Ges. 21. Juli 1846 beseitigt, wenn sie mit 
A. L.-R. Th. H Tit. 11 §. 711 uud 790 sich nicht in Uebewin- 
stimmung befinden. 

v) 30. Juni 1886, I. S., XIII S. 248. 

»Die Worte des Art. 5 des Regulativs für die Neuvorpommerschen 
»(▼gl XVI S. 255) Landschalen vom 29. August 1831. »Die Lehrerbesoldanf 



Preuss. Oberverwaltungsgericht (187$— 88). 445 

»»bringen sämmtliche Familienvoratände nach dem Klassensteuerfusse auf, tfn* 
»»gehindert jedoch, dies nach, anderem Massstabe in thun, wenn sie sich 
»»darüber einverstehen« , sind nicht dahin zu deuten , dass die Interessenten 
»einen Massstab wählen mussten, welcher alle Haus vorstände traf; sie konnten 
»auch einen Theil der Pflichtigen /Wilassen. Zufolge der von der Regierung 
»bestätigten Vereinbarung vom 26. Sept. 1835, welche den Familienvorständäi 
»je nach dtr Klasse, zu weleher sie gehören, nicht Quoten, sondern bestimmte 
»Beitrage für den I. Lehrer auferlegt, ist der Pfarrer in keine dieser Klassen 
»eingereiht und daher sehulverfassangsm&ssig />ef gelassen« (vgl. oben d und e). 

»Die Besoldung des II. Lehrers soll nach dem von der Re- 
»gierung bestätigten Beschlüsse vom 7. April 1870 »auf sämmtliche 
> Familien häupter der Schulgemeinde nach der Klassen- und Ein- 
»kofnraensteuer« vertheilt werden« Hiermit ist nicht eine Sonder- 
»bestimmung geschaffen, sondern der gemeinrechtliche Vertheilungs- 
»massstab des Regulativs von 1831 in Kraft gesetzt worden. Der 
»Beschluss kann daher nur dahin gedeutet werden, dass alle Per- 
»sonen, welche nach diesem Regulativ beitragspflichtig sind, auch 
»die Besoldung für den IL Lehrer aufbringen sollen. Wenn die In* 
»teressenten zur Zeit der Fassung des Beschlusses geglaubt hatten, 
»der Pfarrer gehöre nicht zu den beitragspflichtigen Familienvor- 
»ständen, so ist dies unerheblich . . . Eine auf Irrthum be- 
iruhende Ueber zeugung begründet kein Gewohnheits- 
recht (ebenso XIII S. 283, 21. April 1886, Buchst, s, t und u). 
»Wenn der Pfarrer demnächst bis 1883 nicht veranlagt wordeu ist, 
»so stellt sich dies (Arch. für K.-R. 57 S. 123 Ziff. 8) nicht als 
»Uebung eines Gewohnheitsrechtes, sondern als die Befolgung eines 
»irrihümtich als bestehend angenommenen Gesetzes dar. Es ist nicht 
»ausgeschlossen, dass ein bei Beginn der Uebung bestehender fakti- 
scher Irrthum in seiner Wirkung abgeschwächt und selbst beseitigt 
»wird durch eine langjährige, Generationen umfassende Uebung. Zu 
»einer solchen Annahme ist der vorliegende kurze Zeitraum nicht 
»geeignete 

w) 12. Mai 1888, L S., XVI S. 281. »Das hannov. Gesetz 
»14. Oct. 1848 legt den Kirchen- und Schulvorständen die weit- 
»gehendsten Befugnisse bei.c 

»Nach §. 19° ist die Zustimmung der vorgesetzten Behörde noth wendig, 
»»wenn von den Gemeindemitgliedern eine nicht schon feststehende Leistung 
»»gefordert oder der Beifragsfuss geändert werden aoll.t Der erste Satt be- 
» sieht sich lediglich anf eine Nenbelastung des Verbandes .... Infolge des 
»zweiten Satzes war der Schulvorstand berechtigt, den Höfefuss aufzuheben 
»und die Vertheilung nach dem Slcia/ssteuerfusse zu beschliessen, selbst wenn 
»es sich dabei um Abänderung des Steuerfusses für dinglich Verpflichtete han- 
»delt. Die Frage, welcher Zeitraum (vgl. S. 879) zur Begründung eines Ge- 
wohnheitsrechts nothwendig ist, hängt von dem, durch die Einzelheiten dea 



446 Qcigel, Prcuss. Qber*mru>altungagerMit (7878—8$). 

»konkreten FaHs bestimmten richterlichen Ermessen ab (Bntseh. Y 8. 159, 
»VII & 146, 158). Wenn der Vorderrichter hier die gleiehmOäaige Uebcng 
«der behaupteten Gewohnheit in einer grossen Mehrzahl Ton Pillen , welche 
»den ZefaiÄm von B5 Jahren and mehr umfassen, feststellt, se kann ihm 
»darin nur beigetreten werden, daee dies zwo E* weise desselben völlig hin- 
»reicht . i . Auf den* umstand» dass katk* Besitser vi den Schallasten heran- 
»geaegen werden, hat der Vorderrichter mit Recht ein Toriaglienee Gewicht 
»gelegt. Nach hannor. R. kennen Katkoliken nicht Mitglieder eines evang.* 
»lath. SchnlTerbandes sein und sa den persönlichen Kosten des letztern nicht 
»herangetogan werden. 8ind sie aoter der Herrschaft dieser Oesetzesanslegnng 
»herangezogen worden, so kann dies nur auf Grand der Rechtsüberzeugung ge- 
»schehen sein» dass .die Schnlsteuern in S. dinglich auf keinen Grundstöcken 
»des Schalbezirks lasteten.« 

x) 7. Sept. 1887, I. 8., XV S. 241—259. »§. 45 des hannov. 
»Ges. SO. Sept. 1842 gestattet nicht die Juden^ welche keine schul- 
pflichtigen Kinder haben, zu den Kosten der christlichen Ortsschule 
»heranzuziehen. §. 18 der Bekanntmachung 19. Jan. 1844 bestimmt: 
»»Bestehen an dem Orte Schulen verschiedener christlicher Bekennt* 
»»nisse, so können die jüdischen Eltern die Schule wählen, in wel- 
scher die Kinder erzogen werden sollen. f Eine Bestimmung für die 
»Juden, welche die Wahl verweigern, fehlt jedoch. c 

y) 5. Febr. 1887, I. S., XIV S. 216—259. Zufolge hannov. 
Ges. 26. Mai 1845 §. 3 befreit vom Volksschulgelde nicht nur der 
Besuch Öffentlicher, sondern auch privater höherer Unterrichtsan- 
stalten. 

z) 27. März 1886, I. S., XIII S. 235. »Nach Zusatz 212 §. 1 
»des ostpreuss. Prov.-R. vom 6. März 1802 gebührt den Wittwen 
»(vgl Arch. f. K.-B. 60 S. 302) prot Prediger, wo Wittwenhaus, 
»-Garten und -Hufen vorhanden sind, der Genuss derselben, ferner 
»überdies (§§. 6 und 7) »ein besonderer WittwengehalU , in der 
»Regel 100 fl. Die Ausfolgung dieses Gehaltes ist demnach eine 
»gesetzliche Leistung (Art. 27 des Ges. 3. Juni 1876) der Pfarrge- 
*meinde. Wenn §. 8 eine Minderung dieses Betrags gestattet, so 
»gibt er damit allerdings den staatlichen und kirchlichen Aufsichts- 
behörden die Befugnis8, der Gemeinde die Ausfolgung eines ge- 
»ringeren Gehaltes zu gestatten. Allein die hierüber getroffene, 
»aus dem Staatshoheitsrechte herzuleitende Entscheidung unterliegt 
»(vgl. oben S. 436 u. d. V.-G.-H. X S. 138 u. XV S. 273) nicht 
»der Nachprüfung des O.-V erw. -Gerichts.« 

aa) 3. Dec. 1887, L S., XVI S. 389. Ein »gewöhnliches* 
Leichenbegängniss bedarf keiner polizeilichen Genehmigung (Verord- 
nung 11. März 1850 §§. 9 und 10). 

»Können Leichenbegängnisse dagegen, (bei welchen ein Laie als Redner 



Preuas. Oberveru>aUung$gerkht (J878~~8&). 447 

»fungirt, vgl. bayer. Kultusminist.-Bl. 1867 3. 126, Arcb. für K*-R. 47 S. 851 
»61 S. 818, luth. Landescons. Kgr. Sachsen 24. April 1888) nicht ab gewöhn- 
»liehe angesehen werden, so muss in jedem einzelnen Falle die polizeiliche 
»Genehmigung nachgesucht werden; dieselbe aber kann nicht allgemein, sen- 
»dorn (ortspolizeilich) nnr dann versagt werden, wenn nach den bes. Verhalt- 
»rissen des Falles eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, 
»von allgemeinen polizeilichen Gesichtspunkten aus zu befürchten ist Zuwider- 
handlungen unterliegen den im 8» 17; vorgesehenen Strafen . . .Kläger er- 
streckte seine Thätigkeit gerade auf kirchliche Begräbnissplätze d. i solche, 
»welche im Eigenthume (vgl. Areh. L K.-R. 57 S. 186 u. 187 und 60 S. 809) 
»einer vom Staate anerkannten Kirohengesellschaft stehen oder doch einer sol- 
chen zur Handhabung des Begräbnisswesens nach Massgabe ihrer Ordnungen 
ȟberlassen sind. Insofern diese Ordnungen es aussehliessen, dass. die Leitung 
»der Begräbnisse und namentlich religiöse Feierlichkeiten auf den Kirchhöfen 
»von anderen vollzogen werden, als den dazu berufenen Beamten der aner- 
kannten Religionsgesellschaften, fehlt dem Kläger die Bcfugniss, im Wider- 
»spruche mit der für die Benützung dieser Begräbnissplätze bestehenden Regel 
»derartige Funktionen auf derselben auszuüben. Der polizeiliche Schute der 
Ȋusseren kirchlichen Ordnung der anerkannten BeligionsgeseUschaften bildet 
»einen Theil (nicht der Orts-, sondern) der Lande arpo\\isL< (V.-G.-H. 10* Dec. 
1884, pr. M.-Bl. d. inn. Verw. 1885 S. 22, vgl. 1878 S. 125, V.-O. 27. Juni 
1845 §. 8, Qes. 3. Juni 1876 Art. 23, vgl. Entach. V S. 278, Verf.-Ürk. Art. 12). 



448 



XLIII. 

Die Bestreitung der Bedürfnisse der Kirchengemeinden am 

linken preuss. Rheinufer 

richtet sich -nach folgenden Gesetzen : 

1. (Nr. 2561.) Gcsetg, betreffend die Verpflichtung ewr Aufbringung 

der Kosten für die kirchliehen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden in 

den Landestheilen des Unken Rheinufers. 

Vom 14. März 18451). 

Wir Friedrich Wühdm, von Gottes Gnaden, König von Preussen, 
etc. etc. verordnen über die Verpflichtung zur Aufbringung der Kosten 
ftir die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden in den Landes- 
theilen des linken Rheinufers auf den Antrag Unseres Staatsmini- 
steriums, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Bheinprovinz 
und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsrates, was folgt: 

§. 1. Zuschüsse zu den Kosten für ordentliche (jährlich wieder- 
kehrende), sowie für ausserordentliche kirchliche Bedürfnisse einer 
Pfarrgemeinde, welche bei Verkündung dieses Gesetzes bereits auf 
dem Haushaltsetat der Civilgemeinde stehen, sind von dieser, nach 
Massgabe des Beschlusses, auf dem sie beruhen, auch künftig zu ge- 
währen, sofern sie nicht durch veränderte Umstände entbehrlich wer- 
den. Ist ein Zuschuss auf mehrere Jahre vertheilt, so müssen auch 
die Beträge* für die auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden 
Jahre gewährt werden. 

§. 2. Kosten Ar ordentliche kirchliche Bedürfnisse einer Pfarr- 
gemeinde, welche weder aus dem Kirchenvermögen, noch aus den nach 
§. 1. von der Civilgemeinde zu leistenden Zuschüssen bestritten wer- 
den können, sind von denjenigen Einwohnern und Grundbesitzern des 
Pfarrbezirks aufzubringen, welche zur Confession der betreffenden 
Pfarrgemeinde gehören. 

§. 3. Kosten für ausserordentliche kirchliche Bedürfnisse einer 
Pfarrgemeinde sind, sofern sie weder aus dem Kirchenvermögen, 
noch aus den nach §. 1. von der Civilgemeinde zu leistenden Zu- 
schüssen bestritten werden können, von den Civilgemeinden in dem 
Masse herzugeben, als dieselbe, nach Abrechnung ihrer Kapital- 

1) Das Gesetz vom 14. März 1845 ist zwar im Bd. 4. des Archiv (1859) 
S. 182 ff. abgedruckt und ebendaselbst auch von Prof. Dr. Herrn. Hüffer aus- 
führlich commentirt. Wir drucken es hier aber nochmals ab, weil Bd. 4. sich in 
den Händen vieler jetzigen Leser nicht befindet. Vgl. auch Archiv Y, 144; VI* 
488; VII, 306; X, 272; XI, 43; XII, 160; XIV, 138; XV, 15, 462; XVII, 379. 



Rheinpreuss. Ges. v. 14. Mär» 1845: Kirchenbaut. der Civil gemeinde. 449 

schulden, noch Gemeindeverrtiögen besitzt. Die zu öffentlichen Ge- 
meindezwecken bestimmten Grundstöcke sind hierbei nicht zur Be- 
rechnung zu ziehen. 

Diese Verpflichtung der Civilgemeinden tritt auch dann ein, 
wenn eine solche Verwendung des Gemeindevermögens erhöhte oder 
neuö Umlagen in der Civilgemeinde nöthig machen sollte. 

§. 4. In welcher Art die Mittel &ur Erfüllung der im §. 3. vor- 
geschriebenen Verpflichtung der Civilgemeinde zu beschaffen sind, 
hat, auf den Vorschlag der Gemeinde, die Regierung festzusetzen. 
Die Beschaffung dieser Mittel ist in der Regel durch Verwendung 
entbehrlicher Geldbestände oder ausstehender Kapitalien, oder durch 
ausserordentliche Nutzungen des Gemeindevermögens oder durch Auf* 
nähme eines aus demselben zu verzinsenden und zu amoitisirenden 
Darlehens zu bewirken. Die Veräusserung von Geraeindegrundstüeken 
kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn sie von der Gemeinde 
beantragt wird und aus besonderen Gründen für angemessen zu er- 
achten ist. 

§. 5. Gehören zu einer Civilgemeinde Eingepfarrte verschie- 
dener Confession, so soll, wenn die Civilgemeinde nach Vorschrift des 
§. 3. Beiträge zu >einera ausserordentlichen kirchlichen Bedürfnis der 
einen Confession zu leisten hat, gleichzeitig für die Bingepfarrten der 
andern Confession ein nach dem Verhältniss der Seelenzahl zu be- 
rechnender Betrag festgestellt und wenn in der Folge für sie gleich- 
falls ein ausserordentliches kirchliches Bedürfniss (§. 3.) eintritt, zu 
dessen Befriedigung verwendet werden. Bis dies geschieht, bildet 
dieser Betrag eine auf dem Gemeindevermögen haftende unverzins- 
liche Schuld. 

§. 6. Kann die Befriedigung eines ausserordentlichen kirch- 
lichen Bedürfnisses weder ganz noch theilweise auf die in den §§ r 3 
bis 5. vorgeschriebene Art erfolgen, so sind die erforderlich«« Mittel 
nach der Bestimmung des §. 2. aufzubringen. 

§. 7. Alle allgemeinen und besonderen Vorschriften über die 
Verpflichtung, die Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarr- 
gemeinden in Ermangelung eines dazu ausreichenden Kircheuver- 
mögens aufzubringen , werden , in soweit sie den vorstehenden Be- 
dingungen zuwiderlaufen, hiermit ausser Kraft gesetzt. 

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 

Gegeben Berlin, den 14. März 1845. 

(L. S.) Friedrich Wühelnu 

v. Rochow. Eichhorn; Graf. v. Arnim. PlottwelK 

Archiv für Kirchenreclit. LXT. 29 



450 Rheinpreuss. Ges. 14. Hart 1880, betr. Kirchenbau L ti, CutL*Ka*ten. 

2. (Nr, 8713.) Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kasten für die 
Bedürfnisse der Kirchgemeinden in den Landestheilm des linken 

Rheinufers. 
Vom 14. März 1880. 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser dos Landtages, für die 
Landestheile des linken Rheinufers, was folgt: 

§. 1. Die bürgerlichen Gemeinden sin^ soweit dieses Gesetz 
nicht ein Anderes bestimmt, -zur Aufbringung von Kosten für die Be- 
dürfnisse der Kirchengemeinden, insbesondere zur Beschaffung und 
Unterhaltung der Pfarrhäuser, nicht ferner verpflichtet. Die bezüg- 
lichen, zur Zeit bestehenden Verpflichtungen der bürgerlichen Ge- 
meinden geben auf die Kirchengem ei ml en über: 

Zuwendungen für die Bedurfnisse der Kirchengeraeinden sind 
den bürgerlichen Gemeinden nur mit Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten gestattet. 

Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die 
aus privatrechtlichen Titeln entspringenden Rechte und Verpflichtungen 
der bürgerlichen Gemeinden. 

§. 2. In das Eigenthum der betreffenden Kirchengemeiudeu 
gehen über: 

a) alle bei Verkündung dieses Gesetzes den bürgerlichen Ge- 
meinden gehörenden, ausschliesslich als Pfarrwohnung dienenden Ge- 
bäude nebst den hierzu gehörenden Hoträumen und Hausgärten; 

b) alle bei Verkündung dieses Gesetzes den bürgerlichen Ge- 
meinden gehörenden, kirchlichen Zwecken gewidmeten Gebäude t zu 
deren Beschaffung oder Unterhaltung zur Zeit nach gesetzlicher Vor- 
schrift die bürgerlichen Gemeinden Beiträge aus ihrem Vermögen zu 
leisten verpflichtet sind. 

§. 3. Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes blei- 
ben die Rechtsverhältnisse in Betreff der die Kireheugebäude um- 
gebenden freien Plätze und der Begräbnissplätze. 

§. 4. Den bürgerlichen Gemeindebehörden steht die Benutzung 
der Kirchenglocken bei feierlichen odar frstliuhen Gelegenheiten, bei 
Unglücksfällen, oder ähnlichen Veranlassungen zu, mgieichen die 
Fortbenutzung der in den kirchlichen Gebäuden befindlichen, leuer- 
polizeilichen Zwecken dienenden Locale, 

Zur Sicherstellung und Regelung dieser Befugnisse tri St der 
Oberpräsident die erforderlichen Anordnungen und setzt diejenige u 
feierlichen und festlichen Gelegenheiten nicht kirchlichen Charakter* 
fest» bei welchen die Kirchenglocken zu benutzen sind. 



Rhetnprtuss. Qes. 14. März 1880, betr. Kirchenbaut. u. Öull.-Kosten. 451 

§. 5. Die bürgerlieben Gemeinden sind zur Fortlei9tung der- 
jenigen, bei Verkündung dieses Gesetzes auf ihrem Haushalts- Etat 
stehenden Beträge verpflichtet, welche den Kirchengemeinden bisher 
behufs eigener Beschaffung und Unterhaltung einer Pfarrwohnung 
gewährt worden sind. 

Bürgerliche Gemeinden, welche die Pfarrwohnung bisher un- 
mittelbar, aber nicht durch Hergabe eines ihnen gehörigen und zu 
diesem Zwecke ausschliesslich dienenden Gebäudes gewährt haben, 
bleiben zur Fortgewährung einer gleichartigen Pfarrwohnung ver- 
pflichtet. 

§. 6. Es bewendet bei den Bestimmungen im §. 1. des Ge- 
setzes vom 14. März 1845 (Gesetz-Samml. S. 168). 

Den Kirchengemeinden verbleiben alle nach den Bestimmungen 
im §. 5. des Gesetzes vom 14. März 1845 ihnen zustehenden und 
bei Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits festgestellten 
Ansprüche. 

§.7. Die bürgerlichen Gemeinden sind befugt, nach vorherge- 
gangener sechsmonatlicher Kündigung, 

1) die im §. 5. dieses Gesetzes erwähnten Leistungen, 

2) die im §. 1. des Gesetzes vom 14. März 1845 erwähnten Leist- 
ungen, soweit sie in Zuschüssen zu den Kosten für ordentliche 
(jährlich wiederkehrende) kirchliche Bedürfnisse der Kirchen- 
gemeinden bestehen, 

durch Baarzahlung zum fünfundzwanzigfachen Betrage des jährlichen 
Geldwertes der Leistung abzulösen. 

§. 8. Die Kirchengemeinden sind befugt, nach vorhergegangener 
sechsmonatlicher Kündigung die Ablösung der im §. 5. dieses Ge- 
setzes erwähnten Leistungen zu verlangen. Die Ablösung erfolgt in 
diesem Falle durch Baarzahlung zum zweiundzwanzig Zweineuntel- 
fachen Betrage des jährlichen Geldwerthes der Leistung. 

§. 9. Der jährliche Geldwerth (§§. 7, 8.) ist erforderlichenfalls 
nach sachverständigem Ermessen festzustellen. 

§. 10. Die bürgerlichen Gemeinden sind befugt, das Ab- 
lösungskapital (§§. 7 bis 9.) in vier unmittelbar aufeinanderfolgen- 
den einjährigen Terminen zu gleichen Theilen abzutragen. Die be- 
rechtigte Kirchengemeinde ist gleichwohl nur solche Teilzahlungen 
anzunehmen verbunden, welche mindestens dreihundert Mark be- 
tragen. Der jedesmalige Bückstand ist mit vier Procent jährlich zu 
verzinsen. 

§.11. Geht der Antrag auf Ablösung von der Kirchenge- 
mefude aus, so sind die bürgerlichen Gemeinden belogt, soweit ihre 

29* 



452 Rheinpreuss. Ges. 14. März 1880, betr. Kirchenbaul. u. Cult.-Kosten. 

Haushai ts Verhältnisse es erforderlich machen, eine Verlängernng der 
im §. 10. bestimmten Zahlungstermine, sowie eine Herabsetzung der 
von den Kirchengemeinden anzunehmenden Mindestbeträge zu ver- 
langen. 

§. 12. Streitigkeiten 

1) über die in §§. 7 bis 11. dieses Gesetzes geregelten Rechte 
und Pflichten, 

2) über die Frage, ob einer der im §. 1. des Gesetzes vom 14. März 
1845 erwähnten Zuschüsse durch veränderte Umstände entbehr- 
lich geworden sei, 

sind, soweit nicht in den Fällen unter Ziffer 1. über die Leistungs- 
pflicht überhaupt gestritten wird, im Verwaltungsstreitverfahren zum 
Austrage zu bringen. 

Zuständig in erster Instanz ist das Bezirksverwaltungggericht. 
Bis zur Einsetzung von Bezirksverwaltungsgerichten in der Rhein- 
provinz sind die Verrichtungen derselben von der Rheinischen Depu- 
tation für das Heimathwesen unter der Bezeichnung »Rheinisches 
VerwaltungsgerichU wahrzunehmen. 

§. 13. Die Verpflichtung zu Kostenbeiträgen für kirchliche Be- 
dürfnisse, welche in den §§. 2. und 6. des Gesetzes vom 14. März 
1846 den Grundbesitzern des Pfarrbezirks, die nicht zu den Ein- 
wohnern, aber zur Confession der betreffenden Pfarr gemeinde ge- 
höreu, auferlegt ist, wird aufgehoben. 

§. 14. Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegen- 
heiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 

Gegeben Berlin, den 14. März 1880. 

(L. S.) Wüketm. 

Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenbtirg. 

Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 



453 



XLIV. 
Die Darstellung der Bussdisciplin in Hinschius' Kirchenrecht. 

Von Herrn. Jos. Schmitz, Doctor der Theologie tind des Kirchenrechts. 

Bezüglich der Bussdisciplin steht Hinschius in seinem vor 
Kurzem erschienenen vierten Band des Kircbenrechts auf dem pro- 
testantischen Standpunkt, der prineipiellen Leugnung des sacra- 
mentalen Charakters des Busssacramentes. Er verwirft für die 
nachapostolische Zeit die katholische Lehre von der Notwendigkeit 
des 8ündenbekenntnisses und der sacramentalen Lossprechung, (IV. 
S. 695 Anm. 1) behauptet für die constantinische Zeit, dass eine 
Beichte der geheimen schweren Sonden weder beim Bischof, 
noch beim Priester nothwendig gewesen sei, um die Vergebung 
bei Gott zu erlangen (IV. S. 724); es habe vielmehr der Geist- 
liche lediglich die Stelle eines Seelenarztes, eines Vermittlers und 
Fürbitters versehen ; dagegen habe sich in der merovingischen Zeit 
im Gegensatz zu der 'festländischen Kirche, in welcher kein Gebot 
für die Gläubigen bestand , regelmässig alle ihre Sünden dem 
Priester zu beichten, in Grossbritanien nach dem Vorbilde der 
klösterlichen Einrichtungen eine Uebung gebildet, wonach alle Sün- 
den dem Priester gebeichtet wurden und dieser dem Beichtenden 
die erforderlichen Anweisungen über die behufs der Sühne zu ver- 
richtenden Busswerke ertheilte (IV. S. 823 f.). Von Columba soll 
dieses Busswesen auf das Festland verpflanzt worden sein (IV. S. 824). 
»Die massgebenden Leitungsorgane der fränkischen Kirche haben sich 
gegen die Einführung dieser Praxis nicht ablehnend verhalten, im 
Gegentheil sie für nützlich erklärt. Als berechtigt die Privatbeichte 
abzunehmen, die Busswerke aufzuerlegen und nach Vollziehung der- 
selben, dem Büsser die Absolution zu ertheilen, galten die Bischöfe, 
Priester, und im Nothfall, aber auch allein in diesem, die Diaconen.« 
(IV. S. 826). 

Diesen von Protestant. Forschern, namentlich auch von Loening 
(Geschichte des deutschen Kirchenrechts, II. S. 474 ft.) unternommenen 
Erklärungsversuch macht Hinschius einfach zu dem seinigen. Eine Be- 
gründung desselben versucht er so wenig wie seine Vorgänger, auf die er 
sich beruft. Ja er hält eine solche gar nicht für nothwendig, denn, so 
bemerkt er, »eine nähere Erörterung ist hier fruchtlos, da die katbo- 



454 Schmitz, Die Darstell, der Buesdisdplin in BinschUu* Kirchtnr. 

tischen Schriftsteller ihre Ansichten nicht aufgeben dürfen and im- 
mer wieder von Neuem trotz aller Widerlegungen vertheidigen müs- 
sen« (IV. S. 724 Anm. 4). Das int eine leichte Art, sich einer gründ- 
lichen Untersuchung der Frage zu überheben ; sie ist indessen 
nicht neu. Es ist eine bei protestantischen Schriftstellern auf diesem 
Gebiete in den letzten Jahren geradezu stehend gewordene Phrase 
gegenüber der katholischer Seite angestellten Forschungen (Siehe 
Jahresberichte der Geschichtswissenschaft von J. Hermann und 
J. Zastrow, IV. Jahrg. 1883, Berlin 1888 und Sebass, Zettschrift für 
Kirchengeschichte, V1JI. Bd., 3. Heft, S. 459). 

Die aus den historischen Quellen namentlich anf Grund der 
Bussbücher und der Liturgie des Busswesens (Ordo Roman, u. Pon- 
tificale Roman.) geführten Beweise fiir die Uebung der Beichte und 
der 8acramentalen Absolution werden von Hinscbius einfach als nicht 
gelungen bezeichnet. Der längst erbrachte Beweis, dass die An- 
nahme, »Columba habe das unter seinem Namen verbreitete Bugs* 
buch verfasst und einen umgestaltenden Einfluss anf die Bnssdisciplin 
ausgeübt, in das Bereich der Fabeln zu verweisen ist« (Arch. für 
katb. K.-R. 49, 3. 51, 3, 59, 209), wird mit dem Bemerken abge- 
tban, »es werde das Bussbuch zu Unrecht dem Coloraba abge- 
sprochen« (IV. S. 824). Wissenschaftliche Gründlichkeit wird man 
einem solchen Verfahren nicht zuerkennen können. 

Eine Folge der Leugnung des sacramentalen Charakters der 
Busse ist wie für den protestantischen Forscher überhaupt, so für 
Hinschius die Auffassung von der rechtlichen Bedeutung der öffent- 
lichen Busse. Es bleibt für sie nichts anderes übrig, als in der öf- 
fentlichen Busse »das Mittel, sich von dem Kirchenbanne zu lösen. 
also ihre Leistung als die rechtliche Voraussetzung der Wiederauf- 
hebung desselben , d. h. der Wiederaufnahme in die Gemeinschaft 
der Kirche« anzusehen (IV. S. 695). Auch in der constantimschen 
Zeit sei »die Auffassung der alten Kirche, dass derjenige, welcher 
von der kirchlichen Gemeinschaft völlig ausgeschlossen war, keine 
Pflicht, sondern nur das Recht habe, sich durch Uebernahtne der 
öffentlichen Busse und Leistung derselben die Wiederzulassung zur 
Kirche und zum Abendmahl zu erwirken, noch in Geltung geblie- 
bene (IV. S. 715). Nicht minder habe in der merovingischen Zeit 
»die öffentliche Busse in ihrer früheren Bedeutung als Mittel, die 
Ausschliessung aus der Kirchengemeinschaft zu beseitigen und die 
Wiederaufnahme in dieselbe zu erlangenc sich erhalten (IV. S. 822). 

So confundirt Hinschius die rechtliche Stellung des Büssers mit 
der des Excommunicirten ; den Ausschluss von der »Gemeinsch? 



Die Darstellung der BuHd%$ciplin in Hinschius" Kirchenrecht. 455 

des Altars und den h. Mysterien« mit dem Ausschluss aus der 
KirchengemeinschafL Das wesentliche Moment der »pertinacia,« wel- 
ches bei Verhängung der Excommnnication vorbanden sein rouss nnd 
bei der Zulassung wir Busse nie vorhanden sein durfte, wird von 
Hinschius vollständig übersehen. Die h. Väter reden wohl von eipem 
Ausschluss der Bfisser von der Gemeinschaft des Altares and den 
h. Mysterien — aber nicht von einem Ausschluss desselben aus der 
Kirche (Augustinus Epist. GLIIL ad Macedonium n. 5,6, 9, Am- 
broeiu8 Epist. XXV. n. 8, Chrysostomus Homil. XV. p. I. Cor.). 
Eine eingehende Berücksichtigung der Liturgie des Busswesens 
würde schon hingereicht haben, Hinschius vor dieser verhäng- 
nissvollen Verwechslung zu bewahren. Die Verweisung des Sünders 
unter die Büsser, welche seit dem 5. Jahrhundert am Ascher- 
mittwoch geschah, ist in dem Wortlaut des entsprechenden Ordo 
ebenso ein Beweis dafür, dass der Büsaer ein Glied der Kirche 
noch war, wie die reconciliatio, welche am Gründonnerstag statt- 
fand, ein Beweis dafür ist, dass er niemals aufgehört hatte, ein 
Glied der kirchlichen Gemeinschaft zu sein. (Siehe auch »Katholik c 
1885 I. 4. Heft S. 349 ff.). Die ganze Darstellung, die Hinschius 
von der rechtlichen Stellung des Bassers gibt, ist in Folge dieser 
Coniandirung des Ausschlusses des Excommunicirten mit. dem Aus- 
schluss des Bussen vollständig unzutreffend. 



456 



XLV. 

Literatur. 

1. Dr. Heinrich Brandhuber von Etschfeld, k. Jb. Niederöster- 
reichischer Finanzprocuraturs-Concipient y über Dispensation und 
Dispensationsrecht , nach katholischem Kirchenrecht. Leipzig 
und Wien. Frans Deutike. 1888. 116 S. 8°. 
Die vorliegende} kleine Schrift aber ein so inhaltsvolles und 
grosses Thema regt uns zu folgenden Betrachtungen an: 

I. Gesetzgebung über Dispensation, Quellen, Hilfsmittel. 

Gibt es eine Gesetzgebung über das Institut der Dispensation? 

Der Verf. kommt mehrmals auf die »Gesetzgebung* über vor- 
liegendes Institut zurück, spricht S. 101 von dem scheinbaren Aus- 
nahmsfall der dispensatio in radice matrimonii, wo aus wichtigen 
Gründen sich die »kirchliche Gesetzgebung* bewogen fühlte, zu be- 
stimmen, dass, hier diese Dispensation ex tunc wirke« S. 106, wo 
von der Wirkung der Dispense die Rede ist, sieht sich der Herr Ver- 
fasser von einem sich darbietenden, in der That aber keineswegs 
schwierigen, Dispensfalle so in die Enge getrieben, dass er ausruft: 
»Dies sind die beiden divergirenden Meinungen! Meines Erachtens 
ist es eine Lücke der Gesetzgebung, dass uichts darüber bestimmt 
ist, ob, im Falle, dass der Dispensirte seine Dispens nicJti gebraucht, 
und , nachdem im Laufe der Zeit der Dispensgrund weggefallen ist, 
plötzlich von der ihm einst gewährten Dispens Gebrauch machen 
willy dies in giltiger Weise geschehen kann oder nicht.« — Ferner 
verfällt der H. Verfasser S. 109 im Gefühle, nun der Dispenswirkung 
auf den Grund gekommen zu sein, in die Erklärung: »Nicht der 
Umstand gerade, dass der Dispensirte seine Dispens nicht gebraucht, 
sondern der Umstand, dass die Dispens nicht auf einen Fall auszu- 
dehnen ist, der einst nach dem Belieben des Dispenswerbers einmal 
existent werden will, ist der Grunde warum eine Dispensation, wenn 
der Dispensirte, obwohl er in der Lage wäre, sie zu gebrauchen, 
dennoch sie nicht gebraucht, ihre Wirkung verliert. Dies wäre meines 
Erachtens der einzige Ausweg, auf welchem man, »nachdem die Ge- 
setzgebung nichts hierüber bestimmt hat,* am besten mit Rücksicht 
auf Zweck und Charakter der Dispensation allen Uebelständen, allen 
üblen der Intention des Dispensators entgegenstehenden, Folgen aas- 



Brandhuber v. Etschfeld, Dispensation u. DispensrechL 457 

weichen kann. Diese Frage ist von grosser Bedeutung und mögen 
vielleicht meine Andeutungen auf die Spur zur richtigen Beant- 
antwortung führen, — So der H. Verfasser. Allein das Richtige be- 
steht vielmehr darin, — dass es, eine Gesetzgebung über das Dispens- 
wesen überhaupt gar nicht gibU Wo sollte diese auch herkommen? 
Offeubar könnte eine solche für kirchliche Angelegenheiten nur vom 
apostolischen Stuhle selbst ausgehen. Kein Papst hat dies aber bis 
jetzt gethan , und wird es auch keiner thun , weil keiner von ihnen 
in kirchlichen Gnadensachen seine Nachfolger an gewisse Gesetze 
binden wird, dies auch gar nicht kann. Das Höchste, was da ge- 
schehen könnte, durfte unter Nachahmung des antiken römischen 
Praetor in einem Edicte bestehen, worin der Pontifex gewisse Normen 
aufstellte, welche er sich für das Dispenswesen zur Richtschnur neh- 
men wolle. An diese wären aber seine Nachfolger nur dann gebunden, 
wenn sie dieselben ausdrücklich recipirten, ausserdem nicht Und 
auch dio etwa in eine päpstliche Wahlcapitulation aufgenommenen 
Normen für das Dispenswesen könnten nur yoii höchstpersönlicher 
Verpflichtung sein , weil keine Wahlcapitulation auf den Nachfolger 
ipso jure übergeht. 

Oder könnte vielleicht ein öcumenisches Concil dem kirchlichen 
Oberhaupte bezüglich der Dispensen Normen auferlegen? Auch dies 
würde ohne Wirkung sein, wie die Concilien von Constanz, Basel 
und Trient gezeigt haben, da kein Papst darauf eingebt 

So lobenswürdig der Eifer war, mit welchem die Väter des 
Trienter Concils in Sessio XXIV. cp. 5. de ref. matrimonii, und 
Sessio XXV. cp. 18. de ref. auf eine heilsame Reform im kirchlichen 
Dispenswesen hinzielten, so führte dieser doch zu keiner gesetzlich 
bindenden Norm, weil diese Concilsbeschlüsse in Curia romana nicht 
angenommen ivurden. 

Eine Gesetzgebung über das kirchliche Dispenswesen gibt es 
folglich nicht, und was der H. Verfasser sieh dachte, wenn er S. 68 
von einer Eegulirung des Dispenswesens spricht, »welche das Concil 
von Trient durchgeführt habe,* läuft rein auf Nichts hinaus, da eine 
solche Regulirung wohl in Aussicht genommen, aber nicht durchge- 
führt wurde. 

Nicht damit zu verwechseln sind die römischen Canzleiregeln 
und die gebräuchlichen Vorschriften im Dispensverfahren, an welche 
Alle gebunden sind, welche für sich oder Andere um Dispensen nach- 
suchen, oder von der römischen Curie zum Dispensvollzug ermäch- 
tigt werden. Das sind aber nur päpstlich genehmigte Curialvor- 
Schriften, ohne welche ein ordeutlicbes Verfahren nicht denkbar wäre. 



458 IMer.: Brandkmber v. Etschfeld, Dispensation u* DispfnsrechL 

Ueber sie bestehen authentische Redactionen und ein reiches Ma- 
terial von doctrinellen Auslegungen und Commentaren, die in jeder 
Bibliothek zu finden sind. Auch geben sich die älteren Canouisten 
damit sehr eingehend ab, oft eingehender, als es notlrig scheint. 
quia, qua* sunt clara, non indigent interpretatione, 

IL Begriff der kirchlichen Dispense* 

. Man versteht unter Dispens allgemein jenen Akt, durch welchen 
für einen vorliegenden Fall eme betreffende gesetzliche Vorschrift im 
Gnadenwege ausser Wirksamkeit gesetzt wird. Dass der Verf. hier- 
bei S. 1—8 den weiten Weg zur Vergleichuog der einschlägigen Be- 
griffsbestimmungen von Seite der älteren Canonisten von der Glossa 
an begehen ^ müssen glaubte , war um so weniger von besonderem 
Nutzen, als diese mit dem Hereinziehen der justa causa den Begriff 
mehr trübten als aufhellen. 

Dienlicher war die S. 8—19 eingeführte Vergleichung des Dis- 
pensationsbegriffes mit den verwandten Rechts- und Gnadenakten des 
Privilegium, Absolutio, Abrogatio, Derogat io, Declaratio, Epikia< 
Abolitio und Praesumtio, welchen wohl noch mehrere andere hüten 
beigesetzt werden können, wie: die Amoestia, Justificatio, Kevocat: 
Interpretfttio authentica, Fictio juris, Sanatio in radice, Restitutio in 
integrum, Postliminium, Reclamatio, Liberatio, Immun itas, Suspensiv 
Exceptio, Exemtio. 

III. Grenze der Dispensation, Dispensutionsgebiet. 

Ajrf die Frage, von welchen Gesetzen dispeusirt werden könne* 
antwortet der Verfasser S. 19 mit Vorsicht: *Nicht von jedem Ge- 
setze; die Theologie und das canonische Recht unterscheiden näm- 
lich ein jus naturale, jus divinum, und jus humanuni. Nur von die- 
sem letzteren allein kann dispensirt werden.« 

Sanche* und anderen Canonisten gegenüber, welche auch in jure 
divino eine Dispensation für zulässig halten , antwortet der H . Ver- 
fasser S. 24; »Ob diese oder jene Bestimmung des jus divinum in 
einem bestimmten einzelnen Falle Anwendung findet, oder nicht» das 
zu bestimmen, ist Sache des Papstes kraft seiner obersten richter- 
lichen Gewalt, einer Dispensation bedarf es aber nicht.« 

Damit scheinen jene düsteren und unheimlichen Gänge abge- 
schlossen, über deren Gebiet sich einst die politische Welt so traun: 
entzweite. Allerdings, so wenig es angeht, die gesetzlichen Band? 
der Natur in Physik, Chemie, Mathematik, Astronomie, Logik, Moral 
und Aesthetik in das Bereich der Dispense hereinzuziehen, eben &o 



Brändhubtr v. Etsehfeld, Dispensation u. Dispensreehi. 459 

wenig darf diese aach je Hand anlegen an jene Heiligtbümer, welche 
rein sittlicher und göttlicher Natur sind. Wendet man ein: »Sed 
Pootificis est jura divina interpretar€,c so ist solches wohl wahr, 
wesshalb er auch aber die Gültigkeit des Eides, de» Gelübdes etc. 
Recht sprechen darf, doch nur so, wie es überhaupt dem Richter 
zukommt, Rechtsbegriffe nach logischen und hermeneutischen Ge- 
setzen zu deuten. 

Gleichwohl bleibt das Dispensgebiet noch sehr weit und gross, 
da es sich auf das ganze Bereich der kirchlichen Gesetzgebung aus- 
dehnt, die Irregularitäten bei Weihen, die kirchlichen Hindernisse 
bei der Bhe, die Vorschriften bei Verleihung der kirchlichen Aerater 
und Benefieien, die fiesidenzpfitcht, die Disciplin, das Fasten? und 
Abstinenzgebot, €6libat, Brevier, Gelübde, Ordensvorschriften u« s. w. 
- 8. 19-24. 

IV. Die Dispensationsbefugniss. 

Von S. 24—65 wird die Frage behandelt, wer zur Ausübung 
der kirchlichen Dispensationsgewalt befähigt und berechtigt sei. 

Bekanntlich hat es schon vom Mittelalter an bis in die neueste 
Zeit nicht an weltlichen Potentaten gefehlt, welche sich ih die kirch- 
liche Dispensgewalt mischten, wie z. B. Kaiser Ludwig der Bayer, 
König Heinrich VIIL in England , Kaiser Joseph IL , Kaiser Na- 
poleon L und die ihn theilweise nachahmenden deutschen Landes- 
herrn, worunter auch bis zum Jahre 1817 (Bayerisches Concordat. 
Art. I. XII. XVII.) Bayern nicht fehlte. 

Von solchen ausserhalb des canoniseben Rechtes aufgewachsenen 
Bestrebungen abgesehen gilt in diesem Bereich allgemein der Rechts- 
satz, dass eine Dispense in Kirchensachen wurzelhaß nur von dem 
apostolischen Stuhle, als Träger der obersten Kirchengewalt ausgehen 
könne, der jedoch zu keiner Zeit verfehlte, seine Amtsbruder, d. i. 
die Diöcesanbischöfe, hieran theilnehmen zu lassen. Demgemäss er- 
scheinen schon seit sehr alter Zeit auch die Diöcesanbischöfe zu 
kirchlichen Dispensen befugt, so weit sie das altere allgemeine cano- 
nische Recht als ermächtigt betrachtete. Darnach aber wurde durch 
das Trienter Concil und später durch die Päpste diese Ermächtigung 
noch sehr ausgedehnt. Dies ist ausser allem Streit, und der Ver- 
fasser hat sich hierüber S. 24 bis 65 eingehend verbreitet. 86 weit 
nun schon das ältere canonische Recht den Diftcesanbischftfen die 
Dispensationsbefugniss einräumt, spricht man von einem Jus ordi- 
narium, und nennt sie Facultates ex lege, die späteren Befugnisse 
aber, worunter besonders die sogenannten Quinquennalfacultftten, 
nennt man Facultates ex delegatione apostolica. 



460 Liter.: Brandhubtr v. Etschfeld, Dispensation u.. IXUptnsreehf. 

Ob hier auch eine Consuetudo möglich sei, vermöge welcher 
Diöcesanbischöfe nach Diöcesan- and Landesgewohnheit gewisse Dis- 
pensbefagnisse besitzen, igt zwar eine Cootroverse. Nachdem aber 
diese Frage von vielen guten Canooisten, wie Ferraris, Reiffemitiei, 
Biurhosa, Pyrrhus Corradus, De Justis Vincentius, Carolas Gottschlieh 
etei bejaht wurde, so hätte der Verfasser solches Gewohnheitsrecht, 
wo es wirklich besteht, S. 63 nicht so leicht verwerfen, nnd »abusus* 
nennen sollen, da ja bekannter Massen just die juristisch gebildeten 
Päpste wie Alexander III., Innocenz IL, Innocenz IN., Cölestin II L, 
Innocenz IV., Gregor IX., Gregor X., Bonifaz VIII., Clemens V.u. v. a. 
das kirchliche Gewohnheitsrecht überall in Ehren gehalten haben; 
selbst in Sachen, welche keinen besonderen Schutz verdienen. War 
es z. B. nicht sehr beklagenswert!* , dass es eine Zeit gab , wo die 
Bischöfe aus unedler Bereicherungssucht die vacanten; Pfründen als 
willkommene Finanzquellen betrachteten? — Und doch, was thut 
Papst Bonifae VIII. in cp. 9. De officio Ordinarü (l> 16) in VI. wo 
er solches verbietet, was bemerkt er am Ende ? Nisi de speciali pri- 
vilegio, vel consuetudine jam praescripta legitime, seu alia causa ra- 
tionabili, hoc eisdem competere digno6citur x ).c 

V. Dispensationsverfahren *) . . 

1) Das Dkpensationsgesuch. Begründung der Bitte mit rö- 
misch-cansleigerechten^ zulässigen Gründen. 

(Justae causae). 

Viel Fleiss verwendet der Verf. S. 65-72 auf das Erforder- 
nis der justa causa zur Begründung der Dispensation, wobei er so- 



1) Auch gibt es viele wichtige Rechtamaterien, welche nur in dem Ge- 
wohnheitsrechte wurzeln, so dass wir sehr übel daran wären, wenn wir solches 
vermissen müssten. Ich will hier beispielsweise nur die gerade in unseren 
Tagen wieder zur besonderen Besprechung kommenden, alten Vicarien an den 
Stifts- nnd Kloster pfarreien hervorheben, über deren Reehtsnatur noch so man- 
ches Dunkel schwebt, so dass manchem armen Vicar die ihm zustehenden. Rechte 
von den Regierungen in finanzieller Hinsicht geschmälert werden. Auf was 
kann man sich zur Vindication der beanstandeten pfarrlichen Rechte, bei sol- 
chen Vicarien beziehen , als blos auf das Gewohnheitsrecht , wie sich solches 
seit mehreren Jahrhunderten d. i. seit dem Tridentinum , ausgebildet hat ? —- 
Folglich das kirchliche Gewuhnheittsrecht nur nicht gering schätzen ! 

Just das Gewohnheitsrecht ist eine Species des heiligsten Rechtes ! — 
— »Sine scripto, sagen die Quellen 3 ) jus venit, quod usus approbavit, mim 
diuturni mores consensu utentium comprobati legem imitabantur! Wie schon 
ist dieses ! 

2) Siehe Uhrig, System des Eherechtes, Dillingen 1854. S. 647/732. 

3) L. 9. J. De jure naturali, gentium, et civili (h &)* 



Brandhuber v. Etschftld, Dispensation «*. DispensrechL 461 

gar den hl. Abt Bernhard mit anzieht, der (De consideratione, lib, III.) 
sagt: tUbi necessitas urget, excusabiiis dispensatio. Ubi utilitas 
provocat> laudabilis dispensatio. Utilitas autem dico communis, non 
propria, Nam cum nihil horum est, non plane fidelis dispensatio sed 
erudelis dissipatio est.« Auch die Glossatoren werden erwähnt- 
weiche zu can. 5. G. I. Q. 7. sagen Dispensatio est juris communis 
relaxatio facta cum causae cognitione ab eo, qui jus habet dispen- 
sandi*. . . . Fit autem dispensatio, cum hoc requirit necessitas vel 
utilitas.* 

Dies veranlasst nun deu Verf., nach dem Vergange vieler 
älterer Canonisten, zu unterschiedlichen ernsten Betrachtungen über 
die moralische nnd rechtliche Zulässigkeit der kirchlichen Dispensen 
überhaupt, wobei die Necessitas und Utäitas den Ausschlag zu geben 
haben. Wenn dabei in die älteste Zeit zurückgegangen wird , wo 
allzeit die Necessitas und Utilitas als Kräfte wirkten, um das alte, 
zum Theil noch selbst aus dem Heidenthum stammende, starre Recht 
in eine zeitgemässe mildere Form zu bringen, so ist dabei nicht ge- 
rade immer an die Dispensatio im heutigen Sinne des Wortes, als 
remedium salutare in casu , zu denken , sondern überhaupt an eine 
zeitgemässe Rechtsmoderation und Rechtsfortbildung, wie z. ß. auch 
die Frage, ob Kirchengüter durchaus unveräusserlich seien oder in 
gewissen Fällen veräussert werden dürfen, schon in der bizantioischen 
Kaiserzeit sich dahin beantwortete : Sie dürfen veräußert werden, 
wenn Necessitas urgens vel utilitas ingens der Veräusserung zur 
Seite sieht.« 

Dies mag alles auch »der heilige Vater« selbst als oberster 
Spender von Dispensationen für sich in Erwägung ziehen, nnd wie 
einst der hl. Abt von Clairveaux seine Consideratione« dem Papste 
als seinem ehemaligen Schüler an das Herz legte, so wurde es auch 
noch heutigen Tages keinem Geistesmanne verhoben bleiben , der- 
gleichen Dispensationsbetrachtungen, selbst unter Bezug auf die oben* 
genanten öcumenischen ConciKen, dem Vater der Christenheit in 
einem geistlichen Gedenkbüchlein mit dem bekannten Motto des alten 
Koheleth und des Thomas von Kempen : Vanitas vanitatum et 
omnia vanitas! zu überreichen; allein in einem Werke über cum- 
nisches Recht hat die Necessitas und Utilitas als justa causa nur in 
dem Dispensgesuche ihren Platz zu finden, der Dispensator selbst ist 
im juristischen Sinne hieran nicht gebunden. Obgleich nun der Herr 
Verfasser in Gesellschaft der gewöhnlichen Canonisten diese Aus- 
scheidung am richtigen Platz unterlässt, so ist hier doch zur Ver- 
meidung aller Confusion zu bemerken, wie das Dispensgesuch und 



462 Liter.: Brandhuber t>. Ktschfcld, Dispensation «♦ Bi&penärtcht. 

die Dispmsbeicilligung ihrer Rechtsnatur nach sich wesentlich unter- 
scheiden. 

Dem Dispensbesteiler (Orator, oratrix) bezw, seinem Beistände, 
ist von der römischen Curie befehlen, bei Vermeidung der Nicht- 
Würdigung seines Gesuches, sich genau und strenge an jene Dis- 
pensgrtode zu halten, welche Aach der Beschaffenheit der Bitte in 
der römischen Canzlei als geeignet (justae causae) aufgeführt sind, 
und der Wahrheit gemäss im vorliegenden Falle auch wirklichen 
Bestand haben müssen. Ausserdem ist ein günstiger Erfolg nicht 
zu hoffen. Auch hat der Dispensadressa/e , Diöcesanbischof oder 
sonst ein Geistlicher, welchem die Dispensverkündigung aufgetragen 
wird, vor dieser dem Dispensmandate gemäss genaue Untersuchung 
zu pflegen, x>b die im Dispensgesuche aufgeführten Dispensgründe 
auf Wahrheit beruhen, und nur im bejahenden Falte sein Dispens- 
mandat zu erfüllen, d. i. die bewilligte Dispense zu verkünden. 

Etwas anderes aber ist jenes Motiv, aus welchem der Dispen- 
sator die nachgesuchte Bitte bewilligt. Da gilt der Satz : Dispensatio 
non est causa jusUtiae sedgratiae, und kann folglich von einer Justa 
causa keine Bede sein, weil die Gnade an keine Hecht^scli ranke ge- 
bunden ist und hierüber Niemand ein richterliches Unheil zusteht. 

Dies gilt ganz besonders bei Dispensen , welche der Papst im 
mündlichen Verfahren ertheilt, obschon solche jetzt gemäss der 
52/ Canzleirogel des Beweises wegen nachträglich in schriftlicher 
Form zu expediren sind; ferner bei Dispensen für hohe Personen, 
Personen königlichen und fürstlichen Banges, für welche schon der 
römische alte Canzleistyl die ganz allgemeine Dispensformel »Er 
certis rotionabiübus causisc kennt. 

2) Dispensationsform. (S. 78-82) Der Verf. führt in richtiger 
Weise aus: An und für sich ist der römische Pontifex, als Träger 
der obersten Dispensgewalt, in Ausübung dieser Betugniss an keine 
Rechtsform gebunden , so dass er auch mündlich und selbst still- 
schweigend dispensiren kann. Das Letztere würde der Fall sein, 
wenn der Papst z. B. einem Geistlichen ein Benefieium übertrüge, 
dessen Irregularität ihm wohl bekannt wäre. Pyrrhus Corradms, 
Praxis dispensationum apostolicarum I, 3. Dies ist ausser Streit 
Gemäss der 52. römischen Canzleiregel erfolgt jedoch, wie schon 
oben bemerkt wurde, die päpstliche Dispeusertheilung regelmässig 
schriftlich. 

Die Form des Gesuches ist mit Rücksicht auf die , dem Ver- 
mögen des Bittstellers entsprechende , Bispenstaxe eine dreifache ■ 
Forma Nobilium, forma communis und forma pauperuiu. 



Brandhuber v. Etachfctd, Dispensation u. Ditpenarecht. 463 

Dieser Form des Gesuches entspricht dann auch die Form der 
Bewilligung uach derselben Ausscheidung. 

Ausserdem aber unterscheidet man gewöhnlieh bei der Dis- 
penjgewähtung noch eine forma gratiosa und forma commissoria, je 
nachdem bei der Dispensverkündigung von einer genauen richterlichen 
Untersuchung der Diapensgründe Umgang zu nehmen oder darauf zu 
bestehen ist So auch der H. Verfasser, Allein heutigen Tages ist 
nur noch die« Forma, commissoria gebräuchlich, gemäss welcher die 
Ordinarii d. i. die Diöcewribisehöfe oder deren Gener olvicare , mit 
der Pispensverkündung beauftragt zu werden pflegen, was man als 
eine Wirkung de» Trienter Concils Sessio 22, cp. 5. De ref. anw- 
sehen hat. Van Espen, h pag. 415. 

3) Di$pen$gegenstand. 

Von welchen Gesetaen dispensirt zu werden pflege, wurde schon 
oben erwähnt. Hier ist noch zu bemerken, dass innerhalb dieser 
Grenzen dem apostolischen Stuhle keine weiteren Schranken auferlegt 
werden kennen, seine Dispensgnade sich folglich in hoben Graden 
bewähren dürfe, und sich nicht nur auf einzelne Personen» sondern 
auch auf Familien, Stände, Ordine«, Congregationen, Gesellschaften, 
Universitates etc. erstrecken könne, wie dies die Hirtenweisheit iär 
gut findet. 

Was den Umfang der Dispensation anlangt, so soll dieger ge- 
mäss der 51. und 52. Canzleiregel bei der Ausfertigung genau be- 
grenzt erscheinen , wenn auch die Bewilligung allgemeiner gelautet 
hatte. Was die Widerruflichkeit von Dispensationen betrifft, die an 
sich nicht geleugnet werden kann, so kommt solche in eineeinen 
Fätten kaum in Anwendung, so dass hier der Satz gilt; Dispensatio 
semel concessa, semper concessa« In grosserer Ausdehnung aber ver- 
lieben, kann es geschehen, dass das allgemeine Wohl der Kirche da 
und dort eine Beschräukung oder völlige Aufhebung und Wider- 
rufung von Dispensen oder Privilegien fordert, wie solches auf dem 
Tridentinum bezüglich der mit der Zeit schädlich gewordenen hohen 
päpstlichen Begünstigungen für Klöster, Abteien, Orden sich ge- 
zeigt bat. 

Andere Beispiele von Widerruf päpstlicher Seit» *vivae vocis 
oractdo* ertheilter Gnaden, Privilegien, Concessionen und Dispensa- 
tionen finden sich* bei Ferraris^ wo insbesondere die Constituüo des 
Papstes Gregor XV. »Romanus pontifex« v. 2. Juli 1622 ; Urban VIII. 
»Alias felicis« vom 20. Dec. 1631 und 11. April 1635, ferner Cle- 
mens XII. »Romanus pontifex« vom 12. Febr. 1732 genannt werden 
und vollständig mitgetheilt erscheinen« 



i64 Liter.: Brandhub er v. Etschfeld, Dispensation u. Dispensrecht. 

4) Mandans und Mandatariuß in dispensationibus. 

Das zwischen dem Dispensator und dqni Dispensexecutor be- 
stehende ßechtsverhältniss ist das des Mandates. Zur näheren 
Orientirung über diesen höchst wichtigen ja wesentlichen, Punkt ist 
auf mein System des Eherechtes §. 155. zu verweisen, wo unter An- 
knüpfung an den antiken römischen Formularprocess die Sache ihre 
volle Aufklärung findet, da, was dort von Ehedispensen gesagt ist, 
überhaupt auch von .allen anderen Pispenseu gilt . , 

Wir werden unten sehen, wie manche Dunkelheit bezüglich der 
Fragp über die Wirkung und den Vollzug der Dispense bis jetzt noch 
bei vielen Cauonisleh herrsche, in welcher Verwirrung auch der Ver- 
fasser schwebt, so dass er S. 100—116 sich selbst ein Gemisch von 
unauflöslichen Dispeusfiülen zurichtet, die sämmtlich bei richtiger Er- 
kenntnis des Dispensverfahrens von selbst verschwinden. Ich fühle 
mich daher gedrungen, was ich im System (Us Eherechtes geschrie- 
ben §. 155, hier theilweise zu wiederholen, weil dergleichen rechts- 
geschichtliche Aufklärungen bei den übrigen Autoren sich nicht 
finden. 

»Das Dispensdecret und die VerJcündung. Hierüber bemerkt 
die Würzburger Methodus practica, pag. 61 Porro ( distiuguendum 
est inter.ipsam dispensationem et mandatum de dispensaudo. Per 
primam Papa in forma gratiosa actu dispensat et impedimeutum 
immediate tollit. Per seeundam vero uon dispensat ipse, nee. irape- 
dimentum removet, sed dispensari mandat in forma commissoria 
cognita prius precum veritate. Atque hie est modernus slylus curiae 
circa dispensationes matrimoniales, quod Papa actu et immediate non 
dispenset sed alteri deleget vices suas per literas apostolicas desti- 
nando eidem mandatum de dispeusando authoritate apostolipa , si 
narrata vera esse repererit. Uude licet oratores obtinuerint a 
summo pontifice mandatum de dispensando, uon poterunt tarnen raa- 
trimonium licite et valide contrahere , donec delegatus apostoiieus, 
officialis Episcopi praevia informatione, quod precea veritate nitantur, 
cum effectu dispenset. 

Hiernach hat der zur päpstlichen Dispensation bevollmächtigte 
bischöfliche Official oder öeneralvicar dieselbe Stellung, wie sie einst 
im römischen Formularprocess der judex dem Praetor gegenüber 
hatte. Denn wie dieser vom Prätor die Vollmacht erhielt: Si ap- 
paret Titium Cajo decem debere condemna, si non apparet, absolve! 
und erst untersuchen und nur nach gepflogener Untersuchung im 
Sinne des Prätor gültig zu Recht erkennen konnte; eben so kann 
auch der b. Official nur erst nach erlangter Ueberzeugung, dass die 



Brandhuber v. Etschfeld, Dispensation u. Dispensreckt. 465 

Sache sich genau so verhalte, wie das Dispensgesuch behauptet, wo- 
bei, wenn es erforderlich wird, auch Zeugenvernehmung und Be- 
eidigung stattfinden, die Dispense verkünden. Demgemäss erlä&t der 
Official, nachdem er sich von der Aechtheit des apostolischen Schrei- 
bens, sowie von der Wahrheit des Dispensgesuches hinreichend fiber- 
zeugt hat, 

2) das eigentliche Dispensdecret., welches er an den Pfarrer des 
Brautpaares zur Verkfindung und Aufbewahrung herabsendet. Auch 
für dieses Schreiben enthält die Methodus practica 1. c. die ent- 
sprechende Form. Würde aber derselbe finden , dass das Dispens- 
gesuch mit der Wahrheit nicht fibereinstimme, so durfte er die Dis- 
pense nicht sofort ertheilen, sondern es musste erst ein neues Dis- 
pensgesuch eingeleitet werden, um vom apostolischen Stuhle das 
Perinde valere zu erlangen, wodurch das erste ungültige Dispens- 
mandat in seiner Wurzel geheilt und zum Vollzug befähigt wird. 
Methodus practica pag. 64. 

Sobald der Pfarrer das Dispensdecret empfangen hat, lässt er 
das Brautpaar vor sich erscheinen, und erkl&rt ihm, wennn alles in 
Ordnung, dass ihnen hiemit die vom apostolischen Stuhle bewilligte 
Dispense ertheilt werde. Die Dispensationsurkuude wird in der Pfar- 
reirepositur in öffentlichen Fällen hinterlegt und im Trauungsbuche 
darauf Bezug genommen.« 

Das Dispensmandat geht nicht von der physischen Person des 
Papstes aus, sondern der moralischen, und es wird in der Adresse 
an den Ordinarius der Name des Bischofes oder seines Generalvicar 
nicht genannt, so dass der Tod des Papstes oder des Bischofes an 
dem Bestände des Mandates nichts ändert, und beim Tode des Gene- 
ralvicars sein Nachfolger im Amte als delegirt erscheint. Auch auf 
den Capitelsvicar geht die Commission über. Es kommen hier jetzt 
die zweckmässigen neuen Bestimmungen des im Archiv^ Bd. 59. 
S. 473 f. mitgeteilten Decr. s. Congr. Inquis. v. 20. Febr. 1888 in 
Betracht. Gehören die Brautleute verschiedenen Diöcesen an, so 
sind diese im Gesuche beide zu benennen. Das Dispensmandat er- 
geht aber an den Ordinarius der Braut. Bei Dispensen pro foro in- 
terno dagegen wird dieses gewöhnlich an den Beichtvater, einen 
Doctor der Theologie, u. dgl. gerichtet. 

5) Dispenstaxen. Wie bei der Ehe, so werden auch bei an* 
deren Dispensen Taxen erhoben. »Dass die Ehedispense, heisst es 
im System des Eherechtes §. 154. gegen eine sogleich zu erlegende 
Taxe bewilligt werde, ist eine sehr alte, noch aus dem Compositionen- 
gysteme herstammende Curialpraiis, die schon von den Concilien in 

Archiv für IQrelidiireoht LXI. 3Q 



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466 ZAier.: Brandhuber v. Etschfetd, Dispensation u. Dispensrecht. 

Constanz und Basel nebst den übrigen Beschwerden über Boras welt- 
liche Macht in zeitlichen Dingen besprochen worden war. Da sie 
sieh *&ber dessenungeachtet erhalten hatte, so sah sich der Kirchen- 
rath von Trient im Falle, sich wiederholt hierüber zu äussern 
(Sessio 24. cp. 5. de ref. matr.): »In contrahendis matrimoniis vel 
nulla omnino detur dispensatio, vel raro, idque ex causa et gratis con- 
cedatur.« Ebenso in cp. 18. Sess. 25. De ref. 

Dass diese Reformbestrehung in der apostolischen Kammer auf 
Widerspruch stiess und desshalb zu ihrem Ziele nicht gelangte, 
wurde schon oben hervorgehoben. Es besteht also die Dispenstaxe 
bis zum heutigen Tage noch fort, und nicht blos wie der Herr Ver- 
fasser behauptet, ausserhalb, sondern auch innerhalb Deutschlands, 
was namentlich die bischöflichen Ordinariate in Bayern mit der Er- 
innerung beweisen, dass die Taxen sogleich bei dem Dispensgesuch 
abzuführen seien. Auch ist der Betrag der Taxen in forma coramuni 
und Nobilium allzeit ein bedeutender. Zur Rechtfertigung derselben 
verfällt auch der H. Verfasser wieder in die bekannte Methode, sie 
mit Hinweis auf die grossen Geldbedürfnisse der römischen Curie für 
Missionen etc. in Schutz zu nehmen. Da jedoch solches nur als eine 
Species von Heiligung der Mittel durch den Zweck gedeutet werden 
könnte, so dürfte es als einfacher und überzeugender scheinen, zu 
antworten : Volenti non fit injuria, da Dispensen nicht aufgedrungen, 
sondern nur auf besonderes Verlangen ertheilt werden. 

6) Die Dispenselausel : >Si preces verüate nituntur.* 

In forma commissoria, welche der forma gratiosa gegenüber 
nun seit dem Tridentinum die gewöhnliche und regelmässige gewor- 
den ist, bat der beauftragte Judex eine gewissenhafte richterliche 
Untersuchung zu pflegen, ob die im Dispensgesuche zu Grunde ge- 
legte justa causa auf Wahrheit beruhe^ selbst dann, wenn ihm diese 
Untersuchung nicht speciell zur Pflicht gemacht wurde, sondern ein- 
fach die Clausel sagt: »Si preces veritate nituntur.c Wo es not- 
wendig erscheint, ist auch auf Beweis zu dringen, durch Urkunden, 
Augenschein, Zeugen, Eid u. s. f., wozu die Vollmacht im Amte des 
Richters wurzelt. 

Hier erhebt sich nun die grosse und wichtige Frage: Auf 
welchen Zeitpunkt ist solche Untersuchung hinzurichten, auf die Zeit 
des gestellten Gesuches, des Dispensmaudates , oder der Unter- 
suchung ? 

Der Verf. ist (§. 22.) mit der Mehrheit der Canonisten der her- 
gebrachten Ansicht, der Dispensmandatar habe hierbei auf die Zeit 
der Untersuchung zu sehen, folglich zu prüfen, ob die im Dispens- 



hrandhuher t>. fitschfeld, Dispensation u. bispensrecht. 46^ 

gesuche behaupteten Umstände, worauf die justa causa beruht, in 
der That jetzt noch besiehe oder nicht, da das nach Eingabe des 
Dispensgesuches eingetretene Hinwegfallen des Dispensgrundes das 
Gesuch vernichte. Diese Bescission des Dispensdecretes soll folglich, 
jedoch nach der Meinung einiger Canonisten erst mit dem Widerruf 
des Dispensator, nach der Meinung anderer ipso jure, eintreten, wenn 
von der Dispense noch kein Gebrauch gemacht sei. 

Zwischen dieser Scylla und Charybdis sehwebend, von welchen 
beiden Meinungen den H. Verfasser keine ganz überzeugen kann, 
freut er sich dann einen tröstlichen Mittelweg darin gefunden zu 
haben , es komme darauf an , ob der dispensatus von der Dispense 
Gebrauch mache oder nickt. Nur wenn er keinen Gebrauch mache, 
darauf verzichte , dann aber später einmal die Dispense wieder auf- 
nehmen wolle, wo sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten, 
sei die Dispense als hinfällig zu betrachten, weil dem Dispensator 
ein solch veränderter Fall bei der Dispensbewilligung gar nicht vor* 
geschwebt habe. 

Dem nicht genug musste S. 109 auch noch die Unterscheidung 
eingeflochten werden, ob der hinwegfallende Dispensgrund als eine 
causa imptdsiva oder finalis anzusehen sei, wobei sich der Verf. auf 
die leidere beschränkt. Allein in curia romana fällt solches von 
selbst weg , da man dort nur die justa causa im Auge behält , wie 
sie von den Bittstellern zu Grund gelegt wurde. Es ist nun nöthig die 
hier aufgeworfene Präge nach juristischen Principien zu untersuchen. 

Für die Behauptung, der Dispensmandatar habe bei der Frage, 
ob die Dispensbitte mit Bucksicht auf den sie stutzenden Grund auf 
Wahrheit beruhe, auf die Zeit der Untersuchung im sehen, also zu 
prüfen, ob der angebliche Dispensgrund noch bestehe oder nicht, be- 
ruft sich der H. Verfasser vor Allem auf Pyrrhus Corradus, praxis 
dispensationum apostolicarum, lib. VIT. cp. 2. n. 28. 32. cp. 6. n. 25. 
28, wo die Frage in dem angegebenen Sinne bejaht wird. Auch der 
gelehrte Van Espen ist dieser Ansicht, indem er Tom. I. pag. 418 
n. X. schreibt: »Hoc commune est oranibus praedictis causis, quod 
pro verificatione causae requiratur, ut vera sit tempore executionis, 
sive tempore, quo Vicarius, seu officialis auctoritate apostolica ad 
dispensationem vigore rescripti apostolici procedit, et nisi eo tempore 
subsit. veritas causae, licet subfuerit tempore supplicationis aut eon* 
fecti rescripti, commissarius dispensare non poterit, uti late probat 
Garcias, De beneficiis, VI. 2, n. 284.« 

Allein Van Espen ist hierin dem Garcias viel zu leicht ge- 
folgt, wie auch alle übrigen mit ihm fibereinstimmenden Canonisten, 

30* 



468 Liter.: Brandhüber v. Etschfeld, Dispensation u. Dispensrecht. 

zu welchen unter den Neueren auch Eutschker, Eherecht der katho- 
lischen Kirche, V. S. 132 gehört. 

Dass diese Ansicht eine unrichtige sei, ist nicht schwer zu be- 
weisen, weil sie selbst auf keinem Bechtssats beruht, vielmehr die 
Anhänger derselben ohne gründliche Untersuchung den Vorgängern 
nachfolgten, während für die entgegenstehende richtige Ansiebt die 
volle Autorität des canonischen Rechtes eintritt. 

Der Beweis, dass bei der Untersuchung der Wahrheit des Dis- 
pensgrundes auf die Zeit des Bittgesuches zu sehen sei, ergibt sich 
wie folgt: 

Zunächst aus der Dispensolausel »Si preces veritate nituntur« 
selbst, da die Wahrheit einer Behauptung nur für den Moment zu 
prüfen ist, wann der Satz aufgestellt, ausgesprochen wird, ohne alle 
Rücksicht auf eine spätere Zeit , indem nach den Rechten Niemand 
ein Blick in die Zukunft, d. i. eine Art Allwissenheit, zugemuthet 
werden kann *), während dem Richter es leicht fällt, sein Auge auf 
einen Zeitpunkt aus der Vergangenheit zu richten. 

Ferner sagen die Quellen, Regula juris 73 in VI* De V. S. 
(V, 12.) »Factum legitime retraetari non debet, licet casus postea 
eveniat, quo non potuit inctaoari,« was auf die Dispense angewandt 
heisst: »Ist einmal die Dispense gültig ertheilt, so wird sie nicht un- 
gültig, wenn später die Umstände sich ändern. c 

Dessgleichen Regula juris XXI. 1. c. »Quod semel plaeait, 
ampliu8 displicere non potest.« 

In Uebereinstimmung erklärt auch die X. römische Canztoi- 
regel: »Rationi congruit et convenit honestati, ut ea, quae de Ro- 
mani pontificis gratia proeesserunt, licet ejus superveniente obitu li- 
terae apostolicae super illis confeetae non fuerint, suum sortiantur 
effeetum.« 

Die leitende Idee in dieser Gnadenmaterie ist der Satz : »Gratia 
semel concessa semper concessa.« 

Was der H. Verfasser für die gegentheilige Meinung S. 106 
aus Can. 7. C. I. Q. 7. vorbringt, gehurt mit keinem Worte hier- 
her, und alle von ihm auf seine unrichtige Ansicht S. 104 — 1 10 ge- 
bauten Rechtsf&lle, zu deren Lösung er, wegen der angeblich vorhan- 
denen Lücke in der Gesetzgebung, an eine künftige allerhöchste 
Entscheidung appellirt, erweisen sich hiermit als substanzlose, von 
selbst verschwindende Vorstellungen. 

Auch ein anderes vom H Verfasser sich selbst gemachtes Axiom 

1) Regula jnris VI. in VI*° (V, 12.) »Nemo potest aä imposaibile ob- 
iigari.« 



Brandhuber v. Etschfeld, Dispensation u. Diapensrecht. 469 

ist ein unrichtiges, wenn er nämlich S. 108 bemerkt, zur Auflösung 
aller schwierigen Fälle habe man im Auge zu behalten, dass 
die Dispensation als Aasserwirkungsetzung eines Gesetzes für einen 
vorliegenden Fall stets strietissime zu interpretiren sei. Im Gegen- 
theil ist die Dispensation als Gnadensache günstig auszulegen, worüber 
im canonischen Becbt kein Zweifel besteht. So sagt die Rechtsregel 
N. XV. von Bonifacius VIII. in VI* (5, 12). Regula XV. Odia re- 
stringi et favores convenit ampliari. 

• 7) DispensoUo pro proeierito et futuro tempore. 

Das »System des Eherechtes,« auf welches sich der H. Ver- 
fasser S. 101 in dieser Frage beruft, führt §. 168. aus: »Die Heilang 
in der Wurzel, Sanatio in radice, € Unter diesem Gnadenmittel ver- 
steht man die aus apostolischer Vollgewalt fliessende Erklärung, dass 
eine wegen rein kirchlichen Ehehindernisses nichtige Ehe in der Art 
gültig sein solle, wie wenn das Hinderniss vom Anfange an gar 
nicht bestanden wäre. Hiermit ist zugleich sein Unterschied ange- 
geben von der gewöhnlichen Dispense. 

Während nämlich diese das bestehende Hinderniss beseitigt 
(rescindirt) , wird bei der Dispensatio in radice fingirt, es sei ur- 
sprünglich das Hinderniss gar nicht vorhanden gewesen. Demgemäss 
müssen beide Arten von Dispensation auch in der Wirkung sehr ver- 
schieden sein. Bei der gewöhnlichen Dispense wirkt nämlich das 
bestehende Hinderniss bis zu dem Augenbücke fort, wo die Dispense 
durch den Executor gehoben wird , welche Wirkung darin besteht, 
dass bis zu diesem Augenblicke die Eheleute unfähig waren, sich 
die Ehe zu erklären und es erst jetzt werden. Sie müssen daher 
nach erlangter Dispense ihren Consens auf's Neue erklären^ und der 
Dispensexecutor muss ihre Kinder jetet legUimiren , weil sie bisher 
uneheliche oder nur putative waren. — Ganz anders ist es bei der 
Dispensation in radice, denn da bewirkt die Rechtsfietiou, dass nach 
ertheilter Dispense die Ehe als eine vorn Anfange an gültige er- 
scheint, folglich die Eheleute fähig waren, sich den Consens zu er- 
klären, und weder sie einer neuen Consenserklärung , nooh ihre 
Kinder als ursprünglich legitime, einer Legitimation bedürftig sind. 
Wenn daher bei erlangter gewöhnlicher Dispense es höchst beschwer- 
lieb wurde, zu der ungültig geschlossenen Ehe die erforderliche Con- 
sensernenerung des unwissenden Theiles zu erlangen, da ee geschehen 
kann, dass dieser, den Consens zu erneuern, sich weigerte, sobald er 
von der Ungültigkeit der Ehe Kenntniss erhielt; oder wenn man 
gleich anfänglich eine solche Weigerung befürchten mflsste; so wäre 
mit Benedict XIV. zu rathen, dass man sich an die Pönitentiarie 



470 Liter.: Brandhuber v. Etschfeld, Dispensation u. Dispensrecht* 

wende, um die Dispensatio oder sanatio matrimonii in radice zu 
bewirken. 

Es stellen zwar mehrere Theologen und Canonisten, darunter 
auch Reiffenstuel , dass der Papst in radice dispensiren könne, in 
Abrede, weil die Consenserneuerung immer uoth wendig sei ; aber ab- 
gesehen davon, dass, wie Carriere anführt, schon so viele Päpste, als: 
Bonifaz VIII., Gregor XIII., Clemens IX., Clemens XL, Innocenz XIII., 
Clemens XII., Benedict XIV., Clemens XIII., Pius VI. und Pius VII. 
wirklich in radice dispensirt haben, so ist durch die eingangs er- 
wähnte Rechtsfiction ja Alles sehr erklärlich , so dass es auch gar 
nicht nothwendig ist, mit Haringer an jene Worte des Papstes Bene- 
dict XII. zu erinnern : De pontificis potestate , postquam dispensarit, 
dubitare, instar sagrilegii est. Esset enim Christo quasi exprobrare, 
quod non satis Ecclesiae suae providisset.« 

8) Endlich bereitet sich der H. Verfasser noch die Aufgabe zur 
Lösung unterschiedlicher Fälle, welche eintreten, je nachdem von der 
ertheilten Dispense Gebrauch gemacht wird oder nicht, beziehungs- 
weise man darauf verzichtet oder nicht. Selbst Hinschius, Kirchen- 
recht, III. Bd. §. 192. legt dieser Frage einen Werth bei für den 
Fall, dass der Dispensator die Gültigkeit der Dispensen von dem Ge- 
brauch innerhalb einer gewissen Zeit abhängig gemacht habe. 

Aber auch selbst für diesen Fall hat die Frage keinen juristi- 
schen Werth, indem es überhaupt von "keiner Bedeutung ist, ob Je- 
mand von einem erworbenen Becht Gebrauch macht oder nicht. 
Ebendesshalb findet auch diese Frage in der römischen Curie nicht 
die geringste Berücksichtigung und mit vollem Recht werden eben- 
darum auch die gewährten Dispensen schon in Rom gezahlt, gleich- 
viel ob man darnach auswärts davon Gebrauch macht oder nicht. 

War es nun nöthig, auf solche Weise an der vorliegenden 
Schrift so Manches auszusetzen, so wird man doch zugeben müssen, 
dass diese Aussetzungen mehr jene Autoren und Casuisten betreffen, 
aus welchen sie der Verf. entnahm. Es bleibt daher seine Schrift 
immerhin zeitgemäss und lobenswürdig. Prof. Dr. Uhrig. 

2. Grundriss des lcathol. Eherechts, von Prof. Dr. Frans Heiner. 
Münster. H. Schöningh. 1888. XII u. 317 S. 8. (Mk. 3. 60). 

Eine fassliche und übersichtliche Darstellung des kathol. Ehe- 
rechts, welche insofern über den Rahmen des in Compendien des 
ganzen kath. Eirchenrechts gewöhnlichen Maasses hinausgeht, als sie 
da und dort dem Mangel allgemein juristischer Kenntnisse bei Theo- 
logen durch Einflechtung von Deductionen aus dem röm. Rechte, 
z. B. bei der Lehre von der Adoptiv verwand tschaft, abzuhelfen sucht 



Lauririf Introd. in corp. iur. can. — Phillips -Vering, Kirchenr. 471 

und als Anhang eine Reihe von Formularen für Dispensgesuche und 
andere eherechtliche Akten enthält. Der Verf. schliesst sich durch- 
weg der herrschenden communis opinio an, berücksichtigt auch die 
neueren und neuesten einschlägigen röm. Decrete, ohne sich auf 
eintgermassen erschöpfende Quellen- und Literaturbelege einzulassen. 

3. lintroductio in corpus iur. canon. cum appendice brevem in- 
troductionem in corpus iur. civilis continente. Exaravii, Dr. 
Franc. Laurin c. r. cappett. aul., iur. can. prof. p. o. , suae 
sanct. prael. dorn. Friburgi, Herder , 1889. XX et 284 pp. 
8. (4 l h Wo.). 

Eine sehr gründliche, ausfuhrliche und übersichtliche Belehrung 
über die einzelnen Theile des corpus iur. canonici, deren Abfassung, ' 
Verfasser, Quellen und Vorarbeiten, rechtliche und wissenschaftliche 
Bedeutung, Glossatoren und Commentatoren, Anfänge, Bearbeitungen, 
Ausgaben und einschlägige Literatur. Angehängt ist eine kürzere 
ähnliche Erörterung über die vorjustinianischen und justinianischen 
Sammlungen des röm. Rechts. Das Werk ist in gutem Latein ge- 
schrieben und demselben ist auch ein alphabetisches Sachregister bei- 
gegeben. Dr. Bob. Scheidemantel. 

4. Phillips Kirchenrecht fortges. von Vering. Bd. 8. Abth. 1. Regens- 
bürg, Verlagsamtalt vorm. Q. J. Mang. 1889. XVIu.400S. 8. 

Das System, nach welchem der sei. Phillips sein grösseres 
Kirchenrecht zu vollenden gedachte, liegt im grossen Ganzen in 
seinem »Lehrbuch des Kirchenrechts« vor. Ferner sind in der zweiten 
Auflage des Lehrbuchs, welcher eine von dem Bearbeiter dieser Fort« 
setzung vielfach ergänzte lateinische Uebersetzung (1875) folgte und 
ebenso in der von Dr. Chr. Moufang besorgten dritten deutschen 
Auflage einige Partien, namentlich die Lehre von den kirchlichen 
Censuren in kürzerer Fassung wiedergegeben, indem Phillips vor- 
hatte, die ausführlichere Darstellung der ersten Auflage der Fort- 
setzung seines grösseren Werkes einzuverleiben. Sonst hat derselbe 
keine Vorarbeiten für die Vollendung seines »Kirchenrechtes c nach- 



. Der Bd. 8, dessen erste Abth. hier vorliegt, hat die Besetzung 
der Bisthümer zum Gegenstande. Der Anlage des ganzen Werkes 
entsprechend, war hier zunächst eine eingehende historische Ent- 
wickelung zu geben. Das historische Material ist aber gerade hier 
ein besonders reiches und mannigfaltiges, vielfach splitterhaft in Kir- 
chen- und profanhistorischen Werken, Quellen und Abhandlungen zer- 
streutes. Was dem Verf. dieser Fortsetzung davon zugänglich war, 
hat derselbe gewissenhaft benutzt. Die Gesichtspunkte, nach welchen 



472 JMer.: JRMUt»«- Vering, . K(mhmr. r Bd. &>-. Lokm#*, Dt ferhg*. 

die ganze Frage der, Besetzung 4er Bisthümer xu beurtheilen ist, bat 
der Ved. im Eingänge seiner Darstellung vorangestellt, dagegen es 
unterlassen, bei deo einzelnen historischen Begebnissen daratiC elmu- 
gehenv inwiefern diesen Gesiöbtspoiikten B^chnung getnqgen -ist «der 
Hiebt ; ebeaßo e$ vermieden « aus einzelnen oder; einigen historischen 
Fakt» sogleich Regeln oder allgemeine Grundsätze herzuleiten* Das 
Stieben. ging dahin, zun&Qhst die einschlägigem hjsteriedben Thafc- 
aaehfn jnQgUobat* gngatu und olyectiv zu berichten «ad die m Ver- 
tagte der Zeiten ergangenen allgemeinen wd ^ttictdfatsn *etreffisn- 
den ausdrücklichen kirchlichen und politischen Vorschriften ihrem 
Inhalte nach vollständig mitautheUea und ihre etwaige» besonderen 
Veranlassungen anzugeben. . , 

Nach der Abeicht des Verf. seilte diese erste Abtheilung die 
ganze geschichtliche Entwickelwg bis zur Gegenwart umfefflen, 
wahrend solches in dem vorliegenden Abschnitte, nur bei einigen Lan- 
den) der Pall ist. Dem Wunsehe der Verlagshandlnng; entsprechend, 
nach langer. Unterbrechung die Fortsetzung des grossen Werte wie* 
der in Flosa m bringen % eraobeint einstweilen dieser Tkaiii der för 
mehrere Linder r namentlich Deutschland, nur bis zur Zeit des törm- 
Kchen Ausbruchs, des Investituretreüjs , reicht. Den Inwstitotstieit 
bat Phillip» bereits ira Bd. 3. dieses. Werken dargestellt, jedoch ist 
durch die vielen, seitdem darüber erschienenen Schrilten noch »ftiehes 
jetzt mitinberuckachtigeude Material hinzugekommen., • - 

Die von dem Bearbeiter der Ferteetznng gemachten Vorarbeiten 
erfüllen denselben mit der Hoffnung, in baldiger Zeit triebt bloa den 
Seblnss der historischen Entwiokelung, sondern auch die. Darlegung 
des gritenden Bechtes bezüglich der Besetzung der Bisthfbntr bieten 
zu können« Für die weiteren und h&npts&chlfeb praktischen Ma- 
terien, die. zur Vollendung von Phiüip$ Kirohenreobt noeh abznhan* 
dein sind» stehen dem Bearbeiter überhaupt umfangreiche frühere 
Studien und eigene Vorarbeiten zu Gebote« Veriny. 

5- Dr. W. ff. de Savornin Lohm&n, Do Kerkpebonwen 
van de gereformeerde Kerk in Nederland. 1888, JMS S. 
in £°, J> A. Warmser te Amsterdam. 

1) Das E&genthum der kath. Kirche in Rottend (S. 118, A. 2, 
126) ward nur noch durch die »Resolution v, 20. Juli 1572 (S. 127) 
anerkannt, dpreh die Plakate v, 26. Nor. 1574, 2. Af&rz 1575 und 
10. Januar 1577 (S. 132) aber bereis allenthalben den Beformirtm 
(S. 118 Anm. 2, 221 n. 235) thatsÄohhch wenigstens dbnrantwertet 
Die ref. Pfarrer erhielten ausser der Wohnung in Dörfern 200 fl^ 
in Stldten aber 300 fl. (8. 128) jährlich; soweit hierzu, zur Be- 



8aporiHn Loftan«*, De Kerkgtbomten van de geref. Kerkin NederL 478 

soldung der Lehrer (Küster) and zur Aufbringung 4er Kosten des 
Gottesdienstes die örtlichen Mittel nicht ausreichten, wurde das 
Fehlende aus den Einkünften der Kapitel, S^messstiftnngen (vi(Ä- 
rt)eu, S. 14, 111, 182, vgl Dr. Kochens »Vieariegoedcreu«* ütoi*t 
1857, Verhören » Vicarierecht« , Utrecht 1881, und tijdecferift v. b. 
Nederi. B. IL 244), Koratureien und sonstigen geistlichen oder (& ltl) 
Kiftbengitern zugeschossen. Letztere QAter wurde» von Xändsswegen 
durch eigeoe, der Regierung reclmungsplfichtige Bentmaister krefe- 
weise verwaltet, ebne daas jedoch durch diese Vereinigung (8. 110, 
121, 184, 152, 218, 222, 282 u. 237) ein Landes* oder auch nur 
eil öesMfefitfkircheneigeBtfaftim begründet worden wäre. Die 8t*dte 
(S. 135 u. 150) und die, keines Zuschusses bedürfenden Gemeinden 
des platten Landes behielten die Sonderverwaltung des kirchlichen 
Zwecken gewidmeten Orteverridgens. 

Die Generalstaaten anerkannten als Staats« und öffentliche 
Kirche (S. 11 u. 2S5) nur die reformirie\ dte übrigen Bekenntnisse 
(Bosolutioii 27. Januar 1651, Gr. Plakaatbeek L 194) mussten sieh, 
»solange sie geduldet würden, in Stille« mit d*m IVfwrfgottesdientfte 
(8. 118 Anrn. 2, S. 215) begnügen. Gegenüber S. 103— 11» der, 
von den Abgeordneten der ref. Kirche in Gelderland (Savdrin L. 202) 
im Jahre 1796 herausgegebenen »Verdediging van de zaak der Her- 
voraide*«, wornach das katb. Kirchengut in den Niederlanden auf 
die Beformirten, als diejenigen >katholischert< Christen, welche ihren 
Gottesdienst von Missbrftuchen gereinigt haben (!?), zu ausschliess- 
lichem Eügeathume übergegangen wftre, behaupteten (S. 182 u. 187) 
van Amstel, van Hooff, Kantelaar und Vreede, ohne (S. 202) erheb- 
lichem Widerspruche zu begegnen, in der batavischen Yolksver» 
Sammlung < »Nationale Vergadering«) , durch die gewaltsame Aus- 
scheidung der Katholiken und der Lutheraner bitten die Beformirten 
kein Alleineigenthum am Kirchengute erlangen können. Die »Volks- 
versammlung« sprach sich am 5. August 1796 (S. 183) gegen die 
Beformirten aus (S. 394 des jßogpe'schen Buches »Afscfeeiding der 
Kerk van den Staat, Leiden 1796), indem das Gesetz vom besägten 
Tage in Ziff. 1. »die Forrechte der herrschenden Kirche«, in Ziff. 5. 
die »Beitragspflioht Andersgläubiger für die reform. Kirche« , sowie 
in Ziff. 2. »alle auf der trüberen Vereinigung (S. 117, 181 u. 19b) 
des Staates mit der ref. Kirche beruhenden Plakate und Beschlüsse« 
aufhob. Ziff. 3. verbot das GlockengeHtate, gottesdienstliehe Feier- 
lichkeiten ausserhalb der Gotteshäuser und das öffentliche Tragen 
der Diensttracht der Geistlichen (»leeraars«) ; gemäss Ziff. 4. sollte 
ein Aosschuss (S. 184) »den Ursprung und den Zustand aller Güter 



474 lAteratur: Savörnin Lohman, Kerkgebonvren in Nederland* 

und Einkünfte der (S. 185 reformirten nnd der sonstigen) Kirchen, 
Diakonien, Armenkassen, (S. 235) Gottes- und Waisenhäuser, sowie 
der Stiftungen für (S. 113, 203 7 220) den Unterricht der Gottesge- 
lehrsamkeit an den Hochschulen untersuchen.« 

2) Nachdem mittler Weile wohl diese »Untersuchung« statt- 
gefunden hatte, bestimmte (S. 198) die Grundverfassung des batavv- 
schen Freistaates vom 17. März 1798 in Art. 745: »Als Eigenthum 
»der verschiedenen gottesdienstlichen Genossenschaften und »Kerkge- 
*meenten* werden anerkannt und ihnen zur Selbstverwaltung über- 
lassen alle von ihnen seit 1681 (S. 178, 191, 193 u. 195) durch 
»Freigebigkeiten, Sammlungen oder Ankauf erworbenen Einkünfte 
»oder Besitzungen und die seit 1581 ihrerseits ausgeführten Bauten«, 
in Art. 746: »Als Eigenthum sämmtlicher Ortsbewohner ohne 
Unterschied des Bekenntnisses (S. 192, 197, 204, 212 u. 216) gelten 
alle vor 1581 bestandenen Gotteshäuser und Wohnungen der Geist- 
lichen 8ammt den zum Gebäude- Unterhalte bestimmten Gütern nnd 
Fonds« (S. 211), ferner in Art* 747: »Ueber die Verwendung der in 
»Art. 746. bezeichneten Vermögensstücke bestimmen (S. 195) die Orts- 
»bewohner dem Recht und der Billigkeit gemäss«, endlich in Art. 748: 
»Staateeigenthum sind die nicht unter Art. 746. fallenden geistlichen 
»Güter und Rechte, welche seit 1581 unter Staats-, Provinzial- oder 
»Kreisverwaltung (S. 111—175, Kwartierlyke Administration) stehen.« 
Zufolge des Znsatzartikels 6. (S. 200) wurden, »soweit nicht durch 
»Anbau aus den (S. 178, 205, 207 u. 219) Sondermitteln der (ref.) 
»Gemeinde Sondereigenthum (Ges. 19. Mai 1801 Art. 163, Decret 
»15. Mai 1810, S. 217) erworben ist, alle reformirten Gottes- und 
»Pfarrhäuser der bürgerlichen Ortsbehörde zur Auseinandersetzung 
»zwischen allen Kirchengenossenschaften nach der Mehrheit der 
»Seelenzahl überlassen. Die Genossenschaft der Mehrheit hat das 
»Vorrecht, eine Ortskirche und Wohnung, welche sie für immer 
»(S. 1£1) unterhält und besitzt, gegen (S. 207) Herauszahlungen an 
»die übrigen »Kirchengemeindem nach Verhältniss der Seelenzahl 
»(ohne Rücksicht auf Alter und Taufe, S. 205 u. 210) zurück zu 
»kaufen. Die, den Kirchen angebauten Thüren sammt Glocken nnd 
»Glockenhaus sind und bleiben Eigenthum (S. 201 u. 203) der bürger- 
»lichen Gemeinde , von ihr zu verwalten und zu unterhalten.« Die 
Vollzugsverordnung v. 12. Juli 1798 (S. 206 u. 208) behält zwangs- 
weise Auseinandersetzung der Volksvertretung vor; »die Auseinander- 
setzung hat sich auch auf die Kirchenstühle und -Bänke, sowie 
(S. 207 d ) auf die Einzelnen oder den Kirchen gehörenden Begräbnisse 
platze zu erstrecken. * Hiernach sicherten sich mit Ausnahme von 



Savomin Lohtnan, De Kcrkgebonweh van de geref. Kerh in NederL 475 

Brabant (S. 205 und von einigen Orten von Geldern und Overijsel, 
vgl. Carpentier p. 75, Arch. f. K.-R. 57. S. 207), wo die Katholiken 
als der Seelenzahl nach überwiegend in den Besitz der gottesdienst- 
lichen Gebäude kamen, allenthalben die Beformirten letztere durch 
(S. 228) gütliche Auseinandersetzung. Der noch in vielen Gemeinden 
rückständige Vollzug ward (S. 211) durch Art. 13. des Ges. v. 19. Mai 
1801 eingestellt, wornach *jede Kirchengenossenschaft unuriderruflich 
im Besitze desjenigen bleibt, was sie bei Beginn dieses Jahrhunderts 
besass.* (Carpentier p. 77). 

3) Den unter 2) angeführten Art. 746 u. 747 entspricht die 
von König Ludwig unterm 2. Aug. und 23. Sept 1808 (S. 212) ge- 
troffene Anordnung, dass »in Gemeinden, wo noch Streit über den 
Besitz der Kirchen besteht, ein oder zwei Beisitzer der Landschaft 
den Streit hauptsächlich mit Bücksicht auf die Menge der Anhänger 
der verschiedenen Glaubensbekenntnisse in der Gemeinde, schlichten 
sollen. Zufolge kgl. Decrets v. 10. Nov. 1809 war »von Gemeinden, 
die nicht innerhalb von Monatsfrist ihre Bechte geltend machen, der 
Verzicht« anzunehmen ; gleichwohl liess das kais. Decret v. 15. Mai 
1810 (S. 217) eine neue »räpartition des äglises d'apr&s le nombre 
d'individus de chaque cultec für die Departements der Mündungen 
des Bheins, der Scheide und für das Arrondissement Breda noch zu. 
Das Eigenthum, die Nutzungen, Lasten und die Verwaltung ward hin- 
sichtlich der Kirchen durch Decret v. 5. Dec. 1809 und hinsichtlich 
der Wohnungen der Geistlichen durch Decret v. 18. Mai 1810 (S. 215, 
Verzameling v. plac. XIV. S. 69, »ohne Unterschied« zwischen Be- 
formirten, Katholiken und Lutheranern) von der bürgerlichen Ge- 
meinde auf die Kirchengemeinde übertragen. 

Hiebei bewendete es seitdem ; von der Einziehung der Fabrik- 
guter und der »fondations ätablies dans les äglises paroissiales« (S. 216) 
in Holland sahen die Decrete v. 25. Juli 1811 und 29. Aug. 1813 
ausdrücklich ab; ebenso nahm (S. 131) Decret v. 21. Febr. 1811 
(Carpentier p. 77) die Pfarrpfründengüter aus. Letztere Güter 
(S. 64 u. 181) sind SHftungseigenthum. Aber auch als Eigenthümer 
des Gotteshausvermögens erachtet der Verf. S. 85, 91, 108, 180 u. 223 
in der Begel die Kirchenstiftung, die Kivcheugemeinde nur ausnahms- 
weise dann, wenn sie (vgl. S. 90) durch die Ortsobrigkeit oder von 
ihr bestellte Laien die Vermögensverwaltung führte, wie dies (S. 84 
Anra. 1) zu Utrecht allerdings schon i. J. 1399, ferner 1545 zu Ap- 
pingadam (S. 109) der Fall war. 

Carpentier p. 80, Jordens' »provinciale reglementen op. de 
adm. der Kerkel. fondsen« 1864 p. 72, Buma »Onbevocgdheid der 



476 Literatur: Sattornin Lohman, Kerhgtbonwtn in Ncderland. 

Algemeene Tynode« 1851 p. 44 and Kleyrfs »Algemeene Kerk of 
Pbatselijke Gemeente?c (188S t Morks te Dordrecht) anerkennen da- 
gegen die (Kirzhen-)Gremeinde als Trägerin des Gotteshausverroögans, 
hauptsächlich deshalb, weil (oben Ziff. 2) die Verf.- Cr k. v. 1798 iß 
Art. 745—747 and im Zusatrartikel 6, sowie das Deeret v. 18. Mai 
1810 (Savornin L. 215) das ögenthum auf die *Kirehengemeinde»€ 
übertragen haben ; hieffir sprechen aaeh viele Aeosserungen der kircb- 
lieben und der weltlieben Regierung (Savorain L. 134, 180, 200,; 821) 
Savorain L. selbst versteht (£L 221) , bezugnehmend, auf die Denk« 
Schrift der »comraissie van het Roomscb.-Kath. Kerkgenootscbap 
van Spanbreek« (1799), unter der im Ges. v. 19. Mai 1801 als Eigen- 
thümerin des Kirchengutes bezeichneten yKirchengenassmschaft* nur 
den O&verband, nicht , wie (S. 219) in der II. Kammer (Zitting 
1887/88 Bijbiad 8&1 u. p. 194 in Kleya'a Schrift) angenonuneo ward, 
die Qeeammtkirehe (S. 72, 75, 79, 230). Darin, dass durch die Re~ 
formatier* in Holland in^det Regel nur die JKZosfergQter (S. 1 12 u. 223, 
vgL übrigens 8. 180, 204, 232) konfiscirt wurden, stimmt Sav. U 
(8. 121) mit dem Urtheüe des holt, obersten Gerichtshofs v. 29. Febr. 
185t} mit Frh. v. Versöhner im Jahrg. 1878 des ifiids« and mit 
Heineken's »Reehtstvestand der Kerkelijken goederen by de .Her- 
varmden« (Amsterdam 1873) überein. Neu und gründlichst ist. der 
hierüber S. 110—180 nach, den einzelnen Provinzen getrennt ge- 
führte Nachweis und namentlich auch die quellenmässige Entwicklung 
8. 181—223 für die Jahre 1796—1 828 (Erlftss des Pwvinzialregtements 
für die »bervormde Eerk«, deren Synode (S. 75, 79 u. 290) hiernach 
eine, fast dem Gesammtkircheiieigenthnme (8. 219 u. 223) gieioh- 
kommende Gewalt auch über das Vermögen' der JSmeelgemeiifcden 
ausübt). Die ersten 109 S. behandeln insbes. auch auf Grund der 
jüngsten deutschen Literatur »Stiftungen und Verbünde«, das Kirchen- 
eigenthum (S. 301, vor und nach Konstantin) und die 11 Eigenthums- 
Schultheorien. F; Getgd. 

6. Egger, Bischof von ßt. Gallen. Die angebliche Intoleranz der 
kathoL Kirchendisciplin. Maria-Einsiedeln, Gebr. Bensiger, 1888. 

Die häufigen Vorwürfe angeblicher Intoleranz der kath. Kirche 
wegen Zurückweisung nkhtkatholischer Pathen, Zurückweisung von 
den Sacramenten, namentlich von dem der Ehe, bezüglich der Con- 
fessionalität der Schulen, Kirchen, des Gottesdienstes, der Verweigerung 
des christlichen Begräbnisses und der alleinseligmachenden Kirche 
werden hier ruhig, schön und klar widerlegt. Zum Zwecke der 
Massenverbreitung ist der Preis des Schriftchens auf nur 12 Pf. 
oder M. 1. 50 für ein Dutzend Exemplare angesetzt 

7. De origine Status monastici traefatus cui additur in appendice 
brevis düueidatio Epistolae Apost. nuperrime direetae ad monast. 
0. S. B. in Austria. Auetore quodam Benedictim-Prcfesso in 
Austria. Cum superior. Ordinis permiss. Augustae Vindd. 1889. 
24 pp. 

Das Schriftchen erschien in dem vom weil. Exbenedictiner 
P. Huttier zu Augsburg gegründeten Verlagsgeschäfte, ist in gutem 
Latein geschrieben und führt in einem nichts Neues enthaltenen traetatus 



De origine aiatu* monastici etc. 477 

ans, dass der Ursprung des Mönchsstandes bezüglich seiner Wesen- 
heit im Evangelium selbst zu suchen sei und bezuglich seiner Form 
oder in dem Accidentellen im Laufe der Zeit allmälig sich entwickelt 
habe. Es ist dieses TraetätlenT wohl vorausgeschickt, um die Dürf- 
tigkeit des »Anhangs,« der doch augenscheinlich die Hauptsache sein 
soll, weniger hervortreten zu lassen. Der Appendix ist. mit Rücksicht 
auf das päpstl. Ikeve v. 30* Dec. 1888(s. Archiv für Kirchen recht 
Bd. 61. S. 428 ff.) geschrieben, worin eine Vorsammlung dertfsterr. Bene- 
dictider-Aebte auf den 28. März 1889 zur Berathung einer Reform 
der Klo8terdiseiplin angeordnet wurde. Der Verf. will die »Prineipien* 
zusammenfassen, nach welchen sich unschwer eine Vereinigung der 
Klöster zu einer Congregation herbeitühren lasse und »womit dem 
Wunsche des h. Vaters Genüge gethan sein« soll, Der Verf. hebt, 
ohne eigentlichen Zusammenhang mit der vorausgeschickten Abhand- 
lung, aus den in dem Brevedesh. Vaters dargelegten Prineipien des 
Mönchslebens fünf nach seiner Wahl und Auffassung hervor, gibt bei 
jedem dieser Punkte einige Belegstellen aus der Benadictinerregel, 
dann den entsprechenden Satz aus dem Schreiben des h. Vaters und 
endlich eine kurze »Erläuterung« des Principes. Diese Erläuterung 
scheint jedoch in einigen Fällen das in der These ausgesprochene Princip 
wieder auszuheben, in anderen nicht mit dem angezogenen Satze des 
päpstl. Schreibens übereinzustimmen. Die fünf Puncto, auf die der 
Verf. seine Erörterung beschränkt, sind: 1. Opus Dei in choro quotidie 
perficiendum. Dabei spricht der Verf. einen schönen, aber an dieser 
Stelle "wenig sagenden Satz aus: »Praeoipua Ordinis monastici Ele- 
ments»« 2. Vita communis sive paupertas eiacte et integre ol .»servanda. 
Hierbei erkennt deu Verf. die Unrechtmässig k ei t und das Verderben 
des sg. peculium an. 3. Labor in 8. obedientia ininngendus. Hierzu 
zieht dar Verf. jene Stelle des päpstl. Schreibens an, in welcher der 
h. Vater die Ausübung aller Arbeiten und jeglicher Thätigkeit dem 
Gehorsam unterstellt, fiigt aber merkwürdiger Weise als »Erläuterung« 
hinzu, dass der Gehorsam gewisse Grenzen habe. 4. Stabilitas L e. 
perseverantia in statu religioso regulariter vivcndo. Hierzu dient dem 
Verf. als Bekräftigung der These die Stelle, in welcher das Schreiben 
Leo's XIIL von dein Geiste der »Familie im wahren Sinne des Wortes* 
als der Grundbedingung des klösterlichen Lebens spricht. Tu der Er- 
läuterung aber versucht der Verf. eine Begründung der Rechtmässig* 
keit der Exposituren, die doch der »Gemeinsamkeit« des Lebens ge- 
radezu entgegen sind. 5. Vita claustralis in silentio et solitudinc 
transigenda. Bei diesem Punkte hätte man etwas über die Beobachtung 
der Clausur erwartet, weiche der Papst als den »Schutzwall« der klö- 
sterlichen Tugenden und Discipün hinstellt. Von der Anordnung des 
h. Vaters, an Stelle des weltlichen Dienstpersonals das Institut der 
Laienbrüder einzuführen, spricht der Verf. nicht, ebenso wenig von 
den gemeinsamen geistlichen Uebnngen, von der gemeinsamen Er- 
holung u. s. w. 

Dr. Richard Koch, 



Inhalt. 



I. Silber stein, H.,DieControverse : 
Privatives od. cumnlatives Nach- 
präsentationsr. des Laienpatrons 3 

IL Böredy, Jan., Einige Bemer- 
kungen zur Abhandlung von Dr. 
Reiner über die Besetzung der 
Bisthümer in Ungarn ... 44 

III. Die Staatsaufsicht über con- 
fessionelle Lehrerbildungsanstal- 
ten in Ungarn. (1. Schreiben des 
Min. Trefort vom 8. Aug. 1888 
an den Fürst-Primas; 2. Antw. 
des letzteren v. 14. Aug. 1888) 47 

IV. v. Schlichting, Dr., Verordn. 
der Landesreg. für Bosnien und 
Herzegowina v. 22. Dec. 1887 
betr. den Eheconsens für österr.- 
ungar. Unterthanen .... 58 

V. Entscheidung der mahrischen 
Statthalt, vom 4. August 1837 
betr. Verwendung von Messstif- 
tungscapitalien zum Ankauf von 
Grundstücken und Entsch. der 
Finanz-Landesdir. in Brunn vom 
3. Aug. 1887 betr. die Gebühren- 
behandlung der Messen- und 
Armenlegate 68 

VI. Entscheid, des Bez.-Ger. Triest 
vom 11. Mai 1887, Ober-Landes- 
gerichts Triest vom 20. August 
und Wiener oberst. G.-H. vom 
25. Jan. 1888 betr. die Testir- 
unfahigkeit von Ordenspersonen 70 

VII. Entscheidungen des österr. 
V.-G.-H. v. 27. Juni, 15. Febr. 

u. 10. Oct. 1888 in Congruasachen 75 

VIII. Gibt es in Oesterreich gesetz- 
lich constituirte Pfarrgemeinden ? 
Bejahend beantwortet in einer 
Bede des Ab?. Dr. Fscheiden 
und in den Entscheidungen des 
österr. Verw.-Ger.-Hofs ... 83 

IX. Maas, Dr. #., Off.-R., Das 
bad. Ges. v. 5. Juli 1888 über 

die rechtl. Stellung der Kirche 90 

X. Bad. Gesetz vom 26. Juli 1888 
die Besteuerung für örtliche 
kirchliche Bedürfnisse betr. . 109 

XL Leo XIII. ad Patriarcham, 
archiepp.epp. Ciliciae dd.25. Julii 
1888 124 

XII. Leo XIII. ad Em. Card. La- 
vigerie contra servitutem Afrorum 
dd. 17. Oct. 1888 129 

XIII. Decr. Congr. Roman. 1. Decr. 
s. Congr. Epp. et Reg. dd. 14. Dec. 
1887 quo archiep. Pragensi fa- 
cultatea delegati Ap. ad triennium 



Seite 

duraturae trib. concedendi quas- 
dam relaxationes clausurae sanc- 
tim. a. s. Ursula Pragae; 2. 
Respon. s. Con^r. Off. dd. 3. Febr. 
1887 circa impotentiam mnlieris; 
3. Rescript. s. Congr. Indulgen- 
tiarum dd. 22. Febr. 1888 de 
erect. et aggreg. sodalitatum . 131 

XIV. Der Papst, die Bischöfe und 
das katholische Volk über die 
römische Frage im Jahre 1888. 
(1. Ansprache des h. Vaters an 
die italienischen Pilger vom 

27. Sept. 1888 [ital. Orig. und 
deutsch]; 2. Ansprache des h. 
Vaters an die neapol. Pilger am 
24. Oct. [ital. Orig. u. deutsche 
Uebers.]; 3. Aus einem Breve 
vom 22. Oct. 1888 an Profess. 
Helleputte als Antwort auf eine 
Adresse einer Löwener Kathol.- 
Ver8amml.; 4. Ein Rundschreib, 
des hl. Vaters an die poL Mächte; 

5. Litterae epp. Borussiae <L 

28. Aug. 1888 ad ss. P. Leo- 
nem XIII. cum respons.8S.Patris; 

6. Protest der kath. General- 
versammlung zu Freiburg vom 
6. September 1888; 7. Adresse 
der Bischöfe der Schweiz an den 
h. Vater v. 28. Aug. 1888 ; 8. 
Adresse der belgischen Bischöfe 
vom 29. Oct. 1888 ; 9* Erklärung 
der Versamml. niederländischer 
Katholiken zu Rotterdam vom 
21. Oct. 1888 u. zu Amsterdam 
am 11. Nov. 1888; 10. der span. 
Episcopat an den h< Vater vom 
24. Sept. 1888; 11. Hirte nach reib, 
des Bischöfe von Regensburg v. 
31. Oct. 1888; 12. Adresse der 
engl. Bischöfe an den h. Vater 
vom 10. November 1888; 13. 
Adresse der holländ. Bischöfe 
an den h. Vater v. 17. Novemb. 
1888; 14. Hirtenschreiben des 
Bischofs Paul Leopold Haffher 
von Mainz v. 21. Novemb. 1888 ; 
15. Das neue italien. Strafge- 
setzbuch) 134 

XV. Runaschreiben des Gross- 
meisters der ital. Freimaurer v. 
11. Oct. 1888 gegen den furcht- 
barsten Feind, das Papstthum 177 

XVI. Adresse der prenss. Bischöfe 
v. 29. Aug. 1888 an den Kaiser 
von Deutschland und Antwort 

Sr. Majestät vom 7. Nov. 1888 ISO 



Inhalt* 



479 



XVII. Akten aber die Eheschei- 
dung des Königs Milan von 
Serbien (1888) 182 

XVIII. v. Schlichtung, Dr., Ein 
Hirten8chreib. des griech.-kath. 
Metropoliten Sylv. Sembratovicz 
von Lemberg v. 8. Sept. 1888 
anlässL der nennten Säcularfeier 
der Bekehrung der Bussen zum 
Christenthum 193 

XIX. Speiser, Dr., Entscheidungen 
des Schweiz. Bundesrates betr. 
relig. Erziehung der Kinder . 197 

XX. Entscheidungen des bayer. 
Verwaltungsgenchtshofes . . 202 

XXI. Kurze Mittheilungen : 1. 
Die Taufe und Zulassung zur 
Theilnahme an derselben nach 
Entscheidung des Schweizer Bun- 
desrat!» vom 25. Septemb. 1888, 
ein pol. Akt? 2. Erl. des Ungar. 
Cultusministers v. 18. Aug. 1888, 
die Zeugenvernehmungen geist- 
licher Gerichte; 8. Oest. C.-M.- 
ErL v. 8. Aug. 1888 betr. Er- 
rechnung von Percipientenan- 
theilen von Messenstiftungen in 

die Congrua 205 

XXII. Literatur: 1. P. Clem. 
Marc. Institutiones morales AI- 
phonsianae (Prof. Dr. Frind); 2. 
Aetnys, Theolog. mor.; 3. 
Sabetti, Compend. theol. mor.; 
4. De Vacens , Compend. theol. 
mor. (Becker); 5. Braig, Gottes- 
beweis? (Dr. Pricotte);6. Timon, 
Das oberste Patronatsrecht der 
Könige von Ungarn ( Vanieryi, L. 
7. Schmitt, Kultusbaulast (B.- 
R.F. Geigel); 8. Woltersdorf, 
Dr. Th., Die Rechtsverhältnisse 
der Greifs walder Pfarrkirchen im 
Mittelalter (Dr. Scheidemantel) ; 
9. Salis, Die Publication des 
Trident Rechts der Eheschlies- 
sung; 10. Leinz, Die Ehevor- 
schrift des Concils von Trient 

SVering); 11. Likowski, Gesch. 
(es allg. Verfalles der unirten 
ruthen. Kirche ; 12. Brlezi&ski, 
Ueber d. Bärchenvermögen u. des- 
sen Ver&usserung (Dr. Iglovic) ; 
13. Scaduto, Confraternite(R.-R. 
F.Geigel) ; 14. Staatslexikon der 
Görresgesellschaft. Heft 6 (Dr. 
Scheidemantel) ; 15. Ott , E., Die 
tabula iuris der Klosterbibliothek 
zu Baygern ; 16. Hinschius, Das 
Kirchenrecht der Katholiken u. 
Protestanten. Bd. 4. Abth. 2. 
Heft 2; 17. De Angelis, Prae- 



lectiones iuris canonici torai Ul- 
timi Pars IT ; 18. Aug. de 
Roskoratiy, Episc. Nitr". Sup- 
plemente ad collect) ones monu- 
mentoram et literaturae ; 19. 
Mattest, h\ La filosofia di E. 
Gaporal i e il pensiero sclentifico 
(Dr. Hebeimpflug) ; 20, Hüöter, 
Dr. B., Die religiöse Erziehung 
der Kinder aus gemischten Ehen ; 
21. Hü per, D*m Rodrigode Borja 
(Papst Alei ander VI.) und seine 
Söhne (Dr. K, Scheidemantel) , 

XXIII. Qri$er t £ A„ k, b. Hof- 
curat. Der Selbstmord im Kir- 
chenrecht 

XXIV. fSeltfvheim, A. Dr., Can., 
PlenarcoDcil der schottischen Bi- 
schöfe in der Benedictin erabtei 
Port Augnstus v. 17,— 26. Aug. 
1886 

XXV. Schmitz, H* J< Dr., Die 
Eigent hu ma frage am Kircben- 
vermögen und die neuere staat- 
liche Gesetzgebung 

XXVI. Bmndis, fl r >Dr„DasNatz- 
unga recht des Pfarrers an den 
Grundstücken der Pfrönde . . 

XXVII. Geiget, F H Reg.-Rath, Aus 
der Rechtssprechung des deut- 
schen Reichere rieh ta in Straf- 
sachen von 1886—88 , . , . 

XXVIII. Entscheidungen des öster. 
Verwalt-Ger-Hofs vom 24. Oct. 
1888, betreff. Erfordernisse der 
Selbstständigkeit eines Seelsor- 

fers, und vom 3. Jan aar 1889 T 
etr. 8. 7. des Congniagesetees 

XXIX. Der dem Art. 14* des üst, 
Concordats beigefügte geheime 
Artikel 

XXX. mite* JV. br.,'s,"j."prof.* 
De dispeasationibus in solemni 
relkri'>H(i castitatiä v<->to concessis 

XXXL Decr. s. Coo.gr, Neg. EccL 
extraord. il d. 14. Julii 188S de 
nomin. canon. tit. honorar. , de 
praeced. Vicarii generai. . . . 

XXXI K Der Papst , die Bischöfe 
und das fcath. V. .Ik über die rö- 
mische Frage, (Forts. 1. An- 
sprache des hl. Vaters an das 
Card,-Cölleg. am 24. Dec, 1888 
(italien. u. deutsch); 2. Litterae 
Epp Bavariae ad summ. Pontif. 
mense Nov. 1888 cum respons. 
SS. Patris ; 3. Litterae Epp, Im- 
perii Austriaca; 4. Schreibender 
schottischen Bischöfe; 5, Eine 
Petition um Aussöhnung Ita- 
liens mit dem Pauste; Ö. Ka- 



seu» 



207 

225 

233 

25 - r . 
285 

315 



320 



M2 



480 



Inhalt. 



S4t» 

thotikenversammlungen zu Gent 
im Dec. 1888 und zu Innsbruck 
im Januar 1889 843 

IXXIU. Kur%e Mittheilungen. 

I. Pastoral-RuncUchreiben Leo's 
Hü. v. Weihnachtsfeste 1888; 
2« Breve vom 21. Dec. 1888 an 
die irisch. Bischöfe, betr. Agrar- 
frage. Agitation; 3. Encyclica 
Tom 10. Dec 1888 an den ame- 
rikanischen Episconat, betr. Seel- 
sorge für italienische Auswan- 
derer; 4. Abweisung der Be- 
schwerde der Katholiken tob 
Liehtensteig wegen Verschmelz- 
ung der k&th. Schule u. Schul- 
stiftungen mit den protestan- 
tischen und Entscheidung des 
Schweizer Nationalraths f dass 
confess. Schulen mit der Schwei- 
zer Bundesverfassung in Wider- 
spruch standen; 5. Einstellung > 
eines Culturkampfprocesses in 
Saarbrücken ; 6. Beschwerde pol- 
nischer Geistlichen und Fami- 
lienväter in Preussisch-Schlesien 
wegen deutschen Communion- u. 
Beichtunterrichts; 7. Windt- 
hor $f 8 Schulantrag; 8. Discre- 
tionare Aufbesserung der Pfarr- 

f ehalter in Pr süssen; 9. Noch 
eine Restitution der Sperrgel- 
der in Preussen; 10. Ein Referat 
des Secret&rs einer röm. Congre- 
gation hat nur privates Ansehen; 

II. Decret des Erzbischofs von 
Madrid vom 19. Nov. 1888, wo- 
rin er seinem Klerus die Theil- 
nahme am polit. Leben verbot 349 

XXXIV. Literatur. 1. Freiten, 
Geschichte des canon. Eherechts 
(Dr. Scheidemantel); 2. Wahr- 
wnund, Das Auschliessungsrecht 
der kath. Staaten bei den Papst- 
wahlen (Dr. Chr. längen); 3. 
Baron Helfert, Die confession. 
Frage in Oesterreich. 1848. H. 8. 
(Vering); 4. Wolfagruber, J. 
Othmar Cardinal Bauscher (Dr. 
Scheidemantel); 5. Gra$si, Con- 
sult. giuridico; 6. Revue cath. 
d'Alsace; 7. Awisatore eccL 
(F. Geigel) : 8. Staatslexikon d. 
Görresgesellschaft. Heft 7. . .359 

XXXV. Timon, Ak. % Prof., Das 
städtische Patronatsrecht in 
Ungarn 869 



XXXVI. Kraushold, Dr., Der Pro- 
visorialschutz für kirchliche In- 
stitute in Oesterreich (nebst C- 
M.-E. vom 7. Januar 1889) . . 404 

XXXVII. Entscheidung des östcrr. 
V.-G.-H. (1. vom 6. Juni 1888, 
betr. Ersitzung des Patron.-R. 
an einer Filialkirch«; 2. vom 
9. Juni 1888, dass kirchliche 
Zwecke keine Wohltbatigkeite- 
swecke seien und daher Fonds 
für entere nicht von dem Ge» 
buhrenfiquivalent befreit sind) . 406 

XXXVIII. t>. SchlichlLng,T)T., Das 
Galiz. Gesetz vom 15. Äov. 1888 
betr. die Feuerversicherung von 
Kirchen und Pfarrgebauden . 414 

XXXIX. Äthan. Bernh. f Abt 
v. Ü8*eg , Denkschrift über die 
Lage und Bedürfnisse der Stifte 
der alten Orden in Oesterreich 418 

XL. Leo XIII. epistola dd. 30. Dec 
1888 ad abbatet et priores mo- 
nasterioTum ordinis s, Benedicti 
in Austria de reformanda vita 
monastica 428 

XLL Die bischöfliche AuktorHü 

. und die Presse (Lit. Leonk PP. 
XHI. dd. 17. Decemb. 1888 ad 
archiepisc Turonensem) ... 431 

XLIL Geigel, F., Reg.-R., Aus 
den Entscheidungen des k. preuss. 
Oberverwaltungsger. (1879—88) 434 

XLIII. Die Bestreitung der Be- 
durfnisse der Kirchengemeinden 
am linken preuss. Kheinufer. 
(1. Ges. v. 14. März 1845; 2. 
Ges. v. 14. Man: 1880) ... 448 

XMV. Schmitt, H. J., Dr., Die 
Darstellungder Busedisciplin in 
Hinschius' Kirchenrecht . . . 453 

XLV. Literatur; 1. Brandkuber 
v. Ktschfeld, Ueber Dispensat 

2>rof. Dr. übrig); 2. Heiner. 
rundriss des kath. Eherechts; 
8. Laurin , Introductio in corpus 
iur. canon. (Dr. Scheidemantel); 
4> Phillips, Kirchenr., fortgea. 
v. Vering, Bd. 8, Abth. 1; 5. 
Savornin Lohman, de Kerk- 

Sebonwen van de gereformeerde 
:erk in Nederland (Geigel); 6. 
Egger, Bischof v. St Gauen, Die 
angebL Intoleranz der kathol. 
Kirche; 7. De origine status mo- 
nastici cum append. de erriet. 
apost ad monast O. S. B. in 
Austria 456 



Berichtigungen. Bd. 61. S. 219 Z. 8 v. o. lese man aUroährisch«n statt 
anthuaarischen. — S. 359 Z. 15 v. u. lese man : histor. Enlwickelung. 










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