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Full text of "Beiträge zur Landes- und Volkeskunde von Elsass-Lothringen"

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Beiträge zur 
Landes- und 



Volkeskunde 




von 

Elsass-Lothri 



Jjartoarti eTollrgr ILibraro 




FROM THE FUND OF 

CHARLES MINOT 

Claas oi 1828 



BEITRAGE 

ZUR 

LANDES- UND VOLK HSK UND!: 

VON 

ELSASS-LOTHRINGEN 

XXXI. HEFT 

Dil-: 

HER R SC II A F T R A P P Ü LT S T HIN. 

IHM- HNTSTKIIIJ.NT, UND liNTWICKI.UNC 

vor; 

RUDOLF BRIEGER. 



STRASSDURG 
J. H. Ed. Heitz (Heitz & Mündel) 

1907. 



BEITRÄGE ZUR LANDES- UND VOLKESKUNDE 

von Elsass-Lothringen. 

- 

Band I. 

1 Die deutsoh-franzöalsohe Sprachgrenze in Lothringen von 

Const. This. 34 S. mit 1 Karte (1 :300.0uü). (Vergriffen.) 1 50 

2 Bin andeehtlg geistliche Badenfahrt des hochgelehrten 

Herren Thomas Murner. 66 S. Neudruck mit Erläutergn.. insbe- 
sondere Ober das altdeutsche Badewesen v. Prof. Dr. E. Martin. Mit 6 
Zinkätzungen nach dem Original. 2 — 

3 Die Alamannensohlaoht vor Straaaburg S57 n. Chr. von 

Archivdirektor Dr. W. Wicgand. 46 S. mit einer Karte und einer Weg- 
skizze. ^ ~ m 

4. Lenz, Goethe und Cleopho Flbioh von Straaabnrg. Ein urkund- 
licher Kommentar zu Goethes Dichtung und Wahrheit mit einem Portrait 
Araminta's in farbigem Lichtdruck und Ihrem Facsimile aus dem Lenz- 
Stammbuch von Dr. To h. Froitzheim. % S. 2 50 

5 DiO deutaoh-f ranz öslsoho 8praohgrenze im Eisaas von Dr 

Const. This. 48 S. mR Tabelle, Karte und acht Zinkätzungen. 1 50 

Baad II. 

6 Strassbarg im französischen Kriege 155« von Dr. A. Hol- 

laender.68S. 150 

7 Zu Strassburgs Sturm» and Drangperiodo 1770 bia 76. 

Von Dr. J oh. Froitzheim* 88 S. 2 — 

8. Geschichte des heiligen Forstes bei Hagenau im EIsbsb. 

Nach den Quellen bearbeitet von C. E. Ney, Kais. Oberförster. I. TeU 
von 1065-1648. 114 S. 2 - 

9. Rechts- und Wirtschaft«- Verfassung des Abteigebietes 

Maursmünster während des Mittelalters von Dr. Aug. 
Hertiog. 114 S. 2 - 

10. Goethe und Heinrich Leopold Wagner. Ein Wort der Kritik 

an unsere Goetheforscher von Dr. Joh. Froitzheim. 68 S. 150 

Band III. 

11. Die Armagnaken im Elsas». Von Dr. H. W i tt e. 158 S. 2 50 

12. Geschichte des heiligen Forstes bei Hagenau im Elsas». 

Nach den Quellen bearbeitet von C. E. N ey , Kais. Oberförster. 11. Teil 
von 1648—1791. 158 S. 2 50 

13. General Kleber. Ein Lebensbild von Friedrich Tel eher, Königl. 

bavr. Hauptmann. 48 S. 1 20 

14. Das' Staatsrechtliche Verhältnis dea Herzogtums Loth- 

ringen zum Deutschen Reiche seit dem Jahre 1548 von 



Dr. Siegfried Fitte. Mit Karte. 103 S. 2 50 

15. Deutsohe und Keltoromanen in Lothringen nach der Völ- 
kerwanderung. Die Entstehung des Deutschen Sprachgebietes von 
Dr. Hans N. Witte. 100 S. Mit 1 Karte. 2 50 

Band IV. 

16 Der letzte Puller von Hohenburg. Ein Beitrag zur polltischen 
und Sittengeschichte des Elsasses und der Schweiz im 15. Jahrhundert 
sowie zur Genealogie des Geschlechts der Puller von Dr. H. Witte. 
IV u. 143 S. 2 50 

17. Eine Strassburger Legende. Ein Beitrag zu den Beziehungen 

Strassburgs zu Frankreich »m 16. Jahrhundert von Dr. A. Hollaender. 
28 S. 1 — 

18. Der lateinische Dichter Johannes Fabriolus Montanua (aus 

Bergheim im Elsass) 1527—1566. Selbstbiographie in Prosa und Versen 
nebst einigen Gedichten von ihm, verdeutscht von Theodor Vul- 
pinus. 30 S. , , -80 

19. Forstgeaohiehtllohe Skizzen aus den Staats- und Gemeindewaid* 

ungen von Rappoltsweilcr und Reichenweier aus der Zeit vom Aus- 
gange des Mittelalters bis zu Anfang des XIX. Jahrhunderts von Dr. 
Aug. Kahl, Kaiserl. Oberförster. Mit Uebersichtskarte. IV u. 78 S. 2 — 

20. Die Festung Bitsoh von Hermann lrle. Dritte vermehrte Auflage 

mit einem Anhange enthaltend die Umgebung von Bitsch. Mit 2 Ansichten 
und Plan von Bltsch. nebst Karte der Umgegend. 52 S. 1 50 



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BEITRAGE 

ZUR 

LANDES- im» VOLKESKUNDE 

VON 

ELSASS-LOTHRINGKN. 

SECHSTER HAND. 
(HEFT XXVI -XXX). 




ST R ASS RUR f, 
J. H. Ed. HEITZ (II EITZ & MÜNDEL). 

1907. 



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Siraßbnrg, J. H. Ed. Hcitz (Heitz & Mündel). 



Inhalt. 



Heft XXVI. Roehol), Heinrich, Matthias Erb. Ein elsässischer 
Glauben6zeuge aus der Reformationszeit. Auf Grund 
archivalischer Dokumente. i*6 S. 

Heft XXVII. Engel, Karl, Straßburg: als Garnisonstadt unter dem 
ancien regime. Mit sechs Kartenskizzen. VIII und 
146 S. 

Heft XXVIII. Geny, Joseph, Die Fahnen der Straßburger Bürger- 
wehr im 17. Jahrhundert. Mit 12 farbigen Fahnen- 
abbildungen VIII und 47 S. 

Heft XXIX. v. Kortzfleisch, Der oberelsässische Winterfeldzug 
1074/75 und das Treffen bei Türkheim. Nach archi- 
valischen Quellen bearbeitet. Mit zwei Kartenbei- 
lagen. VIII und 178 S. 

Heft XXX. Hoepffner, E M Der Pfarrer Georg Jakob Eissen. Seine 
Freunde und seine Zeitgenossen. Ein Straßburger 
Zeitbild aus dem 18. Jahrhundert. Mit einer Silhouette 
VI und 127 S. 



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0 



Die 



Herrschaft Rappoltstein 



Ihre Entstellung und Entwickelung. 



Von 



Rudolf Brieger, 

Dr. phil. 



Strafsburg. 

J. H. Ed. Heitz (Heitz & Mündel) 

1907. 

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Meinen Eltern. 



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Inhaltsübersicht, 



Seit« 

Einleitung 7—13 

Erstes Kapitel. Die Herrschaft Rappoltstein von ihren An - 

fängen bis zur ersten Teilung von 1298 14 — 21 

Zweites Kapitel. Die Teilung von 1298 21—34 

Drittes Kapitel. Die Teilung von 1373 and die Zeit von 

1298 bis 1373 34-46 

Viertes Kapitel. Die Zeit von 1373 bis 1500 46-63 

Fünftes Kapitel. Überblick über die Herrschaft Rappoltstein . 63—69 

Sechstes Kapitel. Das Verhältnis der Herrschaft Rappolt - 
stein zur Landgrafschaft und zum Reiche 69—76 

Ortsregister 77—78 



Erklärung der Abkürzungen. 



I, II, III, IV, V geben den betreffenden Band an vom Rappoltsteinischen 
ürknndenbuch (759—1500), herausgegeben von Karl Albrecht, 5 4 Bände, 
Colmar 1891-1898. 

AD = Schoepflin, Alsatia diplomatica, Mannheim 1772ff. 

AI = Schoepflin, Alsatia illustrata, Colmar 1751 ff. 

DRA = Deutsche Reichstagsakten. 

Fehr = H. Fehr, Die Entstehung der Landeshoheit im Breisgau, Leipzig 1904. 

Grimm — • Weistümer, gesammelt von J. Grimm, 1840 ff. 

H. Urb. I II, 1 II, 2 = Eabsburgisches Urbar in „Quellen zur schweizer. 

Geschichte", Band 14—16 (Band I: Das Urbar über die Einkünfte. 

Band II, 1: Quellen. Band II, 2: Register, Glossar usw.), herausgegeben 

von R. Maag, P. Schweizer und W. Glättli. 1894 ff. 
MG SS «= Mommenta Germaniae historica Scriptores. 

Overmann == A. Overmann, Die Abtretung des Elsafs an Frankreich im 
Westfälischen Frieden in „Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins", 
Neue Folge, Band XIX, S. 79 ff. 

REL = Das Reichsland Elsafs - Lothri ngen. Landes- (REL I und H) und 
Ortsbeschreibung (REL m, 1 und III, 2), herausgegeben vom Sta- 
tistischen Bureau für Elsafs-Lothringen, Strafsburg 1899—1908. 

Schmidlin = J. Schmidlin. Ursprung und Entfaltung der habsburgischen 
Rechte im Obereisais (Studien aus dem Collegium Sapientiae zu Frei- 
burg im Breisgau. 9. Band. 1902). 

Territorien = Die alten Territorien des Elsafs nach dem Stande vom 
1. Januar 1648 in „Statistische Mitteilungen über Elsafs- Lothringen 
27. Heft, Strasburg 1896. 

UB = Urkundenbuch. Weist. = Weistum. Z. Zeitschrift. 



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Einleitung. 



In seinem Aufsatze : „ Die Abtretung des Elsafs an Frankreich 
im Westfälischen Frieden" geht A. Overmann auch auf die 
staatsrechtliche Stellung der grofsen Herrschaft Rappoltstein im 
Oberelsaff ein 1 . Overmann sagt, dafs bis heute über die staats- 
rechtliche Stellung von Rappoltstein grofse Unklarheit geherrscht 
habe; auf deutscher Seite sei man stets geneigt gewesen, die 
Selbständigkeit Rappoltsteins zu überschätzen; einige (Jacob, 
Albrecht usw.) glaubten, dafs Rappoltstein Reichsstand und völlig 
unabhängig gewesen und daher 1648 nicht an Frankreich ab- 
getreten worden sei; die Rappoltsteiner selbst hätten Rechte für 
sich in Anspruch genommen, die sie nie besessen; auch hätten die 
Franzosen zu dieser Verwirrung beigetragen, indem sie zu Anfang 
des 18. Jahrhunderts, „sei es aus Unkenntnis, sei es auf die immer 
wiederholte Behauptung von der ehemaligen Reichsstandschaft hin", 
der Herrschaft Rappoltstein dieselbe Stellung eingeräumt, die die 
ehemaligen reichsunmittelbaren Gebiete der französischen Regierung 
gegenüber besafsen. Nach Overmann wäre die staatsrechtliche 
Stellung der Herrschaft Rappoltstein „vielmehr diese" gewesen: 
„Die Herrschaft hat, solange sie existierte, stets unter österreichischer 
Hoheit gestanden, da sie zur Landgrafschaft Obereisais, d. h. zu 
dem landgräflichen Gerichtsbezirk der Habsburger gehörte und 
nie davon eximiert worden ist" 8 Zum Beweise seiner Behauptungen 
fuhrt er zwei Urkunden an. In einer österreichischen Urkunde 
von 1411 • heifse es von der Herrschaft Rappoltstein: „die 
doch in vnser lantgrafeschafft gelegen ist", und dann sage in einer 
anderen Urkunde von 1451 4 Kaspar von Rappoltstein von sich: 
„für minen gnedigen herren von Osterrich, in des lantgraff- 



1) S. 95 ff. 2) S. ebd. S. 96. 

3) DI Nr. 46. 4) IV Nr. 1225 S. 595. 



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8 



Einleitung. 



schaft ich geaezzen bin". „Dieser Mangel an Gerichtshoheit", meint 
Overmann, sei „der entscheidende Grund" gewesen, dafs Rappolt- 
stein nicht reichsunmittelbar hätte werden können; 1521 sei 
Rappoltstein lediglich „aus Versehen" in die erste Reichsmatrikel 
hineingekommen, aus der es auch sofort wieder verschwunden seL 
„Der Herr von Rappoltstein war vielmehr des Landgrafen vom 
Oberelsafs ,Landsafs und Untertan', wie es Kaiser Maximilian II. 
1570 den Tatsachen entsprechend bezeichnete, und wie es die 
Herren von Rappoltstein selbst von jeher anerkannt hatten." 1 
So sei in der Tat die Herrschaft Rappoltstein, als sich aus der 
Landgrafschaft Oberelsafs ein Territorialfürstentum entwickelt habe, 
„österreichischer Landstand geworden" 8 . Ein Beweis für die 
abhängige Stellung Rappoltsteins sei auch der Umstand, dafs die 
Herren von Rappoltstein im 16. Jahrhundert nur für ihre Person, 
nicht für ihr Land — wegen des Widerspruchs von Osterreich — 
die Reformation hätten annehmen dürfen; das „jus reformandi" 
hätten sie nicht besessen, „weil sie nicht reichsunmittelbar gewesen" 
seien, sondern österreichische Landstände. „Eine gewisse Aus- 
nahmestellung" habe die Herrschaft Rappoltstein allerdings gehabt, 
so u. a. das Recht, Zölle, Schätzung usw. zu erheben, auch sei 
sie im Besitze der niederen Gerichtsbarkeit gewesen. „Nach alle- 
dem" sei es „selbstverständlich", dafs die Herrschaft 1648 an 
Frankreich abgetreten worden sei. Die Franzosen hätten dann 
von 1648 ab die Herrschaft Rappoltstein, als zur Landgrafschaft 
Oberelsafs gehörig, unter ihre Oberhoheit genommen und die- 
Grafen 3 von Rappoltstein als ihre Vasallen und Untertanen be- 
handelt Die Rappoltsteiner hätten sich nur die Rechte gegenüber 
den Franzosen gewahrt, die sie unter der Oberhoheit des Hauses 
Österreich besessen. Sie hätten genau gewufst: „weil sie [die 
Herrschaft Rappoltstein] zur Landgrafschaft Oberelsafs gehörte,, 
darum ist sie abgetreten worden." 4 

Eine ähnliche Ansicht, dafs Rappoltstein von Österreich ab- 
hängig gewesen sei, hat der jüngst verstorbene Th. Ludwig in 
seinem Buche: „Die deutschen Reichsstände und der Ausbruch 

1) Ebd. S. 96 f. 2) Ebd. S. 97. 

3) Erat der letzte vom Mannesstamm der (jüngeren) Rappoltsteiner^ 
Johann Jacob (1673 f), nannte sich „Graf und Herr zu Rappoltstein". Vgl. 
Albrecht in BEL. 

4) Overmann S. 98. 



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Einleitung. 



9 



der Revolutionskriege " 1 geäufsert. Er führt eine Denkschrift 
Colberts von Croissy vom Jahre 1660 an, in der u. a. „die 
Landsässigkeit" der Rappoltsteiner „mit zahlreichen Belegstücken 
unwiderleglich" erwiesen wird 8 . Ein Beweis „für die wichtigste 
von Colberts Angaben, die Abtretung von Rappoltstein", sei in 
einem Aktenstück des Diplomaten Pfeffel 5 vom Jahre 1790 4 zu 
sehen, in dem es heifse: „Nous savons que les comtes de Ri- 
beaupierre se rangerent volontairement sous la supremacie du land- 
graviat de la haute Alsace et qu'ä l'epoque de la paix de West« 
phalie portoient depuis longtemps l'empreinte du vasselage et du 
landassiat autrichien." Auch Ludwig ist der Meinung, dafs 
Rappoltstein 1 648 an Frankreich abgetreten sei ß . Auch er Bagt, 
dafs die Rappoltsteiner tatsächlich nicht reichsunmittelbar gewesen 
seien, sondern österreichische Landsassen. Die Pfalzgrafen von 
Birkenfeld • Bisch weiler hätten nach dem 1673 erfolgten Tode des 
letzten männlichen Rappoltsteiners dem König Ludwig XIV. per- 
sönlich den Vasalleneid geleistet und von diesem die Investitur 
mit der Herrschaft empfangen. Als aber 1712 Christian von 
Birkenfeld-Bischweiler offene Briefe für Rappoltstein erwirkt habe, 
heifse es, obwohl das Investiturrecht festgehalten sei, doch zu Ein- 
gang, dafs Christians Vorfahren die Herrschaft mit Souveränität 
besessen hätten. Seitdem sei Rappoltstein nicht anders als die 
wirklich reichsständischen Territorien behandelt worden, und es 
seien ihm noch 1780 umfassende offene Briefe bewilligt worden 6 . 

Andere Forscher behaupten — im Gegensatz zu Overmann 
und Ludwig — , dafs die Herrschaft Rappoltstein von der Land- 
grafBcbaft unabhängig, ja reichsunmittelbar gewesen sei. Fritz 
hält zwar die Herren von Rappoltstein nicht für reichsunmittelbar; 
dies hätten sie „als Lehnsleute der Baseler Kirche" nicht werden 
können, und so sei es ihnen auch 1562 nicht gestattet worden, 
nach dem Grundsätze „cuius regio, eius religio" die Reformation 
in ihren Gebieten einzuführen 6 . Aber im übrigen zeichnet Fritz 
die Rappoltsteiner, die er einmal „elsässische Territorialherren" 7 



1) Strafsburg 1897. 2) S. ebd. S 3 f. 

3) Einem Agenten und Anhänger der Pfälzer. 4) Ebd. S. 7 Anin. 1. 

5) „ Frankreich erhielt vor allem den ganzen österreichischen Territorial- 
besitz mit Rappoltstein", ebd. S. 7. 

6) In : Territorien S. 63. 

7) Ebd. S. 19 (Anm. 17). 



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10 Einleitung. 

nennt, als völlig unabhängig. So meint er auch, dafs über die 
Nichtzugehörigkeit Rappoltsteins zu den Abtretungen des West- 
fälischen Friedens „nicht der mindeste Zweifel" obwalten könne, 
„trotz aller damaligen und späteren französischen Gegenreden" l . 
Kahm der genannte Forscher für Rappoltstein nicht die Reichs- 
unmittelbarkeit in Anspruch, so war K. Jacob 8 der Ansicht, 
dafs Rappoltstein zu den reichsunmittelbaren Territorien im Ober- 
elsals gehört habe 8 und deshalb 1 648 nicht an Frankreich ab- 
getreten worden sei 4 . Dieselbe Meinung vertreten — etwas mo- 
difiziert und mehr begründet — Albrecht, du Prel 6 und 
Reufs. Nach Albrecht 6 „waren die Herren von Rappoltstein 
von Hause aus reichsfrei". Albrecht behauptet, die Rappolt- 
steiner hätten Reichslehen besessen und die Reichsstandschaft ge- 
habt, von 1479 bis 1554 seien sie nachweislich zu den Reichs- 
tagen berufen worden und hätten von 1512 an zu den Ständen 
des oberrheinischen Kreises gehört. Albrecht fährt fort: „Wenn 
sie sich — hin und wieder im 15. Jahrhundert, häufiger im An- 
fange des 1 6. Jahrhunderts — österreichische Landsassen nannten, 
so bedeutete das ursprünglich keinerlei Abhängigkeit von der 
österreichischen Landgrafschaft Oberelsafs." „Nur insoweit sie 
österreichische Lehen innegehabt" hätten, seien sie den Herzogen 
bzw. Erzherzogen von Osterreich verpflichtet gewesen; zu den 
Reichsumlagen hätten sie, insoweit diese auf die vorderösterreichischen 
Lande entfallen seien, ihren Beitrag entrichten müssen; daneben 
seien sie aber selbständig vom Reiche veranlagt worden. „Um 
dieser drückenden Doppelbürde zu entgehen", habe sich Wil- 
helm II. von Rappoltstein (1602 — 47) unter den Schutz der 
Österreichischen Erzherzoge gestellt, die dann auch energisch für 



1) Vgl. auch Bardots Aufsatz: „Les acquisitions de la France eu 
Alsace en 1648 " in: „Annales de l'universite* de Grenoble" XII (1900) p. 153 f. 
Bardot meint, wie Fritz, dafs Rappoltstein nicht unmittelbar gewesen sei. 
Es habe zur Landgrafschaft Oberelsafs gehört. Vgl. Overmann S. 97. 

2) „Die Erwerbung des Eisais durch Frankreich im Westfälischen 
Frieden", Strasburg 1897. 

3) S. ebd. S. 75. 4) Ebd. S. 281. 

5) Die Ansichten du Preis, der ron der „altererbten Reichsstand- 
schaft" der Bappoltsteiner spricht (s. BEL III, 1, s. S. 271 f.), stimmen im 
-wesentlichen mit denen Albrecbts überein. 

6) S. BEL in, 2, S. 859 („Rappoltstein"). 



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Einleitung. 



Ii 



seine Exemtion von den übrigen Reichslasten eingetreten seien. 
Als 1547 der 20jährige Sohn Wilhelms, Egenolf IV., jenem ge- 
folgt sei, habe sich Ferdinand ?on Österreich die Jugend des 
Egenolf zu Nutzen gemacht, indem er diesem die Reichsun mittel- 
barkeit zu entreifsen gesucht. Die unwahren Erklärungen, die 
König Ferdinand 1549 am Reichskammergericht habe abgeben 
lassen (nach denen die Rappoltsteiner dem Hause Österreich 
„vnder vnd zugethan" sein sollten), Beien zwar widerlegt worden; 
„de facto aber, wenn auch nicht de iure" hätten die Rappolt- 
steiner die Reich8unmittelbarkeit verloren. Auch die Bemühungen 
Schwedens beim Westfälischen Frieden hätten nichts genutzt, 
die Herrschaft Rappoltstein wäre nicht unter den Staaten auf- 
geführt worden, denen die Reichsunmittelbarkeit gewährleistet 
wurde. 

Auch nach R. Reufs 1 wäre Rappoltstein ursprünglich reichs- 
un mittel bar gewesen und erst später österreichischer Landstand 
geworden. Die Rappoltsteiner, die seit dem 14. Jahrhundert eine 
wichtige Rolle in der Geschichte des Elsafs gespielt hätten, wären 
im 16. Jahrhundert in Abhängigkeit von Österreich getreten; ab 
sie sich damals von allen Seiten durch die österreichischen Lande 
eingeengt gesehen, hätten sie verzichtet „ä öchanger une inde'pen- 
dance dangereuse contre une Subordination fäodale qui prometta.it 
de leur 6tre tres utile" 2 . Diese gewinnbringende Freundschaft 
habe gegen die Mitte des 16. Jahrhunderts nachgelassen, als die 
Rappoltsteiner versucht hätten, die Reformation in ihren Landen 
einzuführen. Dies sei am Widerstande des Hauses Österreich, des 
„Suzeräns" der Rappoltsteiner gescheitert 1648, auf dem Kon- 
grefs zu Münster, hätten dann die kaiserlichen Kommissare die 
Herrschaft Rappoltstein „comme un sujet de la maison d'Autriche" 
behandelt, und sie habe nicht die Garantie des Paragraphen er- 
halten, in dem die unmittelbaren Staaten des Elsafs aufgezählt 
worden seien. Ludwig XIV. habe späterhin Rappoltstein den 
Titel einer Grafschaft verliehen, und die Rappoltsteiner wieder in 
ihre Rechte und Einkünfte gesetzt Obgleich sie nicht mehr reichs- 
unmittelbar gewesen seien, hätten sie doch „tous les droits utiles 



1) In : „LAlsace au dix-eeptieme aiecle", Tome premier, p. 497 ff. 
Paris 1897. 

2) Es hatte verloren „de bonne heure son immediatete*", s. ebd. p. 497. 



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12 



de la souverainetd", so auch das Recht der hohen und niederen 
Gerichtsbarkeit, genossen l . 

So haben wir gesehen, dafs über die staatsrechtliche Stellung 
Rappoltsteins die verschiedensten und einander widersprechendsten 
Meinungen herrschen. Von vornherein ist es klar, dafs Akten* 
stücke aus dem Jahre 1790, oder Briefe aus dem 16. Jahrhundert 
(Kirchner), oder ein Memoire von 1661 usw., alles Aufserungen 
subjektiver Natur und aus verhältnismäfsig später Zeit, allein nicht 
die Lösung der keineswegs einfachen Streitfrage bringen können,, 
so wichtig sie vielleicht auch für uns sein mögen : aus solchen 
Aufserungen lernen wir die jeweiligen, zu verschiedenen Zeiten 
überaus verschiedenen Ansichten über die staatsrechtliche Stellung 
der Herrschaft kennen. 

Hier handelt es sich nicht um die Frage, ob Rappoltstein an 
Frankreich abgetreten, nicht um die Frage, wie im 17. Jahrhundert 
das Verhältnis der Herrschaft zu Osterreich gewesen, sondern wir 
haben es hier nur mit ihrer Stellung zu Österreich in der früheren 
Zeit zu tun. Hierüber gibt es drei Ansichten : Nach der ersten war 
Rappoltstein ehemals reichsfrei und frei von der Landgrafschaft % 
nach der zweiten hatte es unter der Landgrafschaft gestanden, 
war also mittelbar 9 , nach der dritten war es zwar frei von der 
Landgrafschaft, aber lehnsabhängig von Basel *. Für uns kommen 
nur die beiden, hinsichtlich der ursprünglichen staatsrechtlichen 
Stellung Rappoltsteins extremsten Ansichten von Overmann und 



1) pag. 504. Der Vollständigkeit halber wäre noch die Schrift von 
Kirchner: „Elsafs im Jahre 1648" (Duisburger Schulprogramm 1878) zu 
erwähnen, obgleich sich der Verfasser nur andeutungsweise über das Ver- 
hältnis Rappoltsteins zu Osterreich ausspricht. Auch er geht auf Ferdinand I. 
und die Absicht der Kappoltsteiner , die Reformation in ihren Gebieten ein- 
zuführen, zurück und führt aus einem bei dieser Gelegenheit von Ferdinand 
an Egenolf von Rappoltstein gerichteten Briefe das Wort an: „Du bist kein 
Landesfurst, sondern unserer landesfürstlicher Obrigkeit Hintersasse." Kirchner 
erwähnt dann nur (S. 15 f.), seit etwa 1650 sei es eine Streitfrage gewesen, 
ob die Herrschaft Rappoltstein im Westfälischen Frieden an Frankreich ab- 
getreten sei , oder nicht , doch ohne eine irgendwie begründete Lösung der 
Frage zu geben. Jedoch mufs er der Meinung sein, dafs Rappoltstein 1648 
nicht an Frankreich abgetreten worden sei, denn unter den von ihm auf- 
geführten Gebieten, die in jenem Jahre an Frankreich gefallen sind , ist die 
Herrschaft Rappoltstein nicht erwähnt (S. 82). 

2) Albrecht. 3) Overmann. 4) Fritz, Territorien S. 63. 



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Einleitung. 



13 



Albrecht in Betracht, denn sie allein berufen sich auf Urkunden. 
Die historische Untersuchung hat daher die Frage zu beantworten, 
waren die Rappoltsteiner wirklich „von Hause aus reichsfrei", 
oder hat vielmehr die Herrschaft Rappoltstein „stets unter öster- 
reichischer Herrschaft gestanden"? Die Möglichkeit, diese Frage 
zu entscheiden, ist uns gegeben durch die zahlreichen Urkunden, 
die sich im Rappoltsteinischen Urkunden buch vereinigt finden und 
die uns — wenn auch für die älteste Zeit die erhaltenen urkund- 
lichen Nachrichten sehr spärlich fliefsen — ein annähernd genaues 
Bild über die Entwickelung der Herrschaft Rappoltstein zu ge- 
winnen ermöglichen. Erst aus der Klarlegung der historischen 
Entwickelung der Herrschaft Rappoltstein lassen sich Schlüsse 
auf ihre staatsrechtliche Stellung ziehen. Es wird sich darum 
bandeln, festzustellen, welcher Art die treibenden Momente waren, 
die zur Bildung der Herrschaft geführt haben. Kam es in 
Rappoltstein überhaupt zur Ausbildung der Territorialhoheit oder 
einer dieser ähnlichen Gewalt? Besafsen die Rappoltsteiner die 
hohe Gerichtsbarkeit? Denn diese ist ja wohl stets die wesent- 
lich rechtliche Grundlage landesherrlicher Gewalt Dann werden 
wir endlich das Verhältnis zu den oberen Gewalten zu klären 
versuchen. Wie war das Verhältnis der Herrschaft zur Land- 
grafschaft ? Ist sie aus dem landgräflichen Gerichtsbezirke jemals 
herausgetreten? Und wie war das Verhältnis zum Reiche? War 
Rappoltstein reichsunmittelbar oder nicht? Besafs es die Reichs- 
standschaft V Dies werden die Fragen sein, deren Lösung die Be- 
antwortung der Frage nach der staatsrechtlichen Stellung Rappolt- 
steins ermöglichen dürften. 



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Erstes Kapitel. 

Die Herrschaft Rappoltstein von ihren Anlangen 
bis zur ersten Teilung von 1298. 



Die ersten Anfänge Rappoltsteins liegen ganz im Dunkeln. 
Dennoch hat man 1 gemeint, die Herrschaft bis in die Merowinger- 
zeit zurückverfolgen zu können, da uns der Name Rappertsweiler 
schon im 8. Jahrhundert (zum ersten Male 759) 8 begegne. Diese 
Vermutung liefse sich vielleicht durch die Tatsache stützen, dals 
Rappoltsw eiler, der Hauptort der späteren Herrschaft Rappoltstein, 
in mehreren Urkunden jener Zeit in Verbindung mit Orten und 
Marken genannt wird, die zum grofsen Teile später zur Herr- 
schaft Rappoltstein gehört oder Beziehungen zu ihr gehabt haben. 
Dies ist der Fall in Urkunden von 769 *, 768 und 777 4 . Aber 
wir können nicht mit Bestimmtheit sagen , ob zwischen jenen 
Orten und der späteren Herrschaft Rappoltstein irgendein Zu- 
sammenhang besteht Erst 1084 6 begegnet uns urkundlich 
zum ersten Male das Praedium Rappoltstein, und zwar im Be- 
sitze der salischen Kaiser. Das genannte Jahr mufs der eigent- 
liche Ausgangspunkt unserer Darstellung sein. Urkundliche Nach- 

1) Albrecht in I S. XIII (Einleitung), und ihm folgend Fritz in Terri- 
torien S. 62. 

2) I, Nr. 1 „Ratbaldouilare". 

3) I, Nr. 1. Neben Rappertsweiler erscheinen: Bergheim („in fine uel 
in uilla Bercheim marca"), Saasenheim („Saxones"), Heiteren („Heiderheim 
marca"), Enzen („in uilla Enghieeheim marca") und Dessenheim („in fine 
Fessinheim marca") (der von Dessenheim begegnet später unter den Rappolt- 
steinischen Lehnsmannen). 

4) I, Nr. 2 f. Mit Rappertsweiler werden zusammengenannt: Gemar 
(„Ghermari"), St Pilt („ Andaldouillare"), Grussenheim und Oberbennweier 
(„ Oberbebonouülare "). 

6) Ebd. Nr. 7. 



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Die Herrschaft Rappoltetein bis 1298. 



richten über die Zeit und Art der Erwerbung durch die Salier 
fehlen uns gänzlich. Der alte Schöpf lin 1 vermutet, dafs jene» 
Prädium durch Adelheid von Egisheim, die Mutter Eonrads II. *, 
den fränkischen Grafen, den späteren saüschen Kaisern, zugefallen 
sei. Er beruft sich auf eine Stelle in Wipo's „Leben Kaiser 
Konrads" », die aber zunächst nur die verwandtschaftlichen Be- 
ziehungen zwischen den Saliern und Egisheimern dartut Sie kann 
nicht beweisen, dafs das Prädium im Besitze der Grafen von 
Egisheim gewesen. Da der „comitatus Egisheiraensis", wie 
Schöpf lin 4 selbst sagt, „nullibi quidem memoratur", vermögen 
wir in direkter Weise Verbindungen der Egisheimer mit den 
Rappoltsteinern nicht nachzuweisen. Aber immerhin ist es mög- 
lich, dafs solche bestanden haben, wie man vielleicht aus einer 
Fehde des Grafen Gerhard I. (1038) mit Reginbold von Rappolt- 
stein 5 schliefsen könnte. — „Predium quoddam", so heifst es in 
der bereits angezogenen Urkunde, die am 21. März 1084 6 von 
Heinrich IV. zu Rom ausgestellt worden ist, „nomine Itappoltsiein 
hereditario iure ex parte patris nostri imperatoris Heinrici ad noa 
pertinens tarn in rebus mobilibus quam immobilibus, idem castellum 
cum vniversis appendiciis ac utriusque sexus mancipiis, areis, edi- 
ficiis, pratis, pascuis, etc. etc., situm in pago Alsacie in comitatu 
Heinrici" — „tradidimuB — ea ratione", dafs der Baseler Bischof 
und dessen Nachfolger über das Prädium das freie Verfugungs- 
recht haben sollen. Wie wir aus einer späteren Urkunde (von 
1162) schliefsen können, hat zum Prädium Rappoltstein, das da- 
mals an Basel kam, die Hälfte von Rappoltsweiler 7 gehört. Das 

1) AI II, S. 108. 

2) Vgl. Bresslau, Jahrbücher des deutschen Reiches unter Konrad IL, S. 3. 

3) MG SS XI S. 258, 45 f.: „Maioris Chuononis mater Adalheida ex 
nobilissima gente Liutharingorum oriunda fuerat quae Adalheida soror erat 
comitum Gerhard i et Adalberte ; vgl. auch in „Herimanni Augiensis Chro- 
nicon": „ Gerard us comes de Egesheim in Alsatia, cuius filia Adelhaidis 
Conradi Salici imperatoris mater fuit ex Heinrico Franconiae duce", s. MG 
SS V, S. 19. 

4) AI II, S. 72. 

5) I, Nr. 6 (vgl. auch Schmidlin S. 77, Anm. 1). 

6) I, Nr. 7. 

7) In wessen Besitz die andere medietas von Rappoltsweiler damals 
gewesen, wissen wir nicht. Vielleicht war sie in den Händen der Kaiser, 
oder gehörte schon damals dem Baseler Stift. Oder sollte sie zu jener Zeit 
Allod der Rappoltsteiner gewesen sein? 



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IC 



Erstes Kapitel. 



Prädium lag „in pago Alsacie in comitatu Heinrici", befand sich 
also im Grafschaftsverbande. Kaiser Heinrich besafs es, wie wir 
hörten, „hereditario iure ex parte patris". Daraus ist zu 
schliefsen, dafs das Prädium nicht Reichsgut war, sondern 
Besitztum seiner Familie. In einer zweiten Urkunde vom 
10. März 1140 1 wird die Schenkung von 1084 vom Kaiser 
Heinrich V. rückgängig gemacht. In dieser Urkunde erscheint 
das Prädium unter dem Ausdruck „Castrum quoddam, quod vocatur 
Rapolstein ". Zum dritten Male 2 stofsen wir auf Rappoltstein in 
einer Urkunde Kaiser Friedrichs 1. 8 , die zwar undatiert ist, aber, 
wie wir mit Sicherheit erweisen können*, aus dem Jahre 1162 
stammen mufs. In ihr setzt sich die Geschichte dieser Schenkung 
fort. Die Baseler Bischöfe hatten sich bei der, in ihren Augen y 
gewaltsamen Entziehung ihres Besitzes durch den in kirchlichen 
Dingen bekanntlich skrupellosen Heinrich V. nicht beruhigt, waren 
vielmehr bei Friedrich I. um Rückgabe Rappoltsteins vorstellig 
geworden 5 . Und sie hatten diesmal Erfolg, denn der Kaiser ver- 
stand sich wirklich dazu, „prememoratum Castrum Rapolstein cum 
medietate subiacentis ville Rapolswilre et omnibus aliis pertmentüs " 
an Basel zurückzugeben. 



1) I, Nr. 8. 

2) Absehen können wir von der in I , Nr. 9 = MG SS X , S. 99 an- 
gezogenen „Erwähnung der Herrschaft Rappoltstein". Es ist dort eine 
Stelle aus dem Chronicon des Bertholdus Zwifaltensis zitiert, in der 
(zwischen 1137 und 1138) vom confinium Rappoltstein die Rede ist. 
Albrecht nennt letzteres in seinem Regest „Herrschaft Rappoltstein". Er 
selbst bemerkt (s. ebd.), dafs der Ausdruck „in confinio Rapold istein situm" 
„in sehr weitem Umfange genommen" sei, da der Ort Ebersheim, der als in 
diesem confinium gelegen bezeichnet werde, weit von Rappoltstein entfernt 
liege. Confinium bedeutet an unserer Stelle nichts weiter als vicinitas (vgl. 
Du Cange s. v.: „confinium = vicinitas, locus, ubi fines duarum terrarum 
conveniunt"). Ebersheim hat niemals zur Herrschaft Rappoltstein gehört, 
letztere hatte weder Güter noch Rechte in diesem Dorfe. Also kann von 
einer „Erwähnung der Herrschaft Rappoltstein" keine Rede sein. 

3) I, Nr. 24. — Die Urkunde ist zu Pavia ausgestellt. 

4) Ebd. S. 36, Anm. 3. 

5) „decrevimus .... commendare, quod dilectus princeps noster Orth- 
liebus, Basilienßi8 episcopus, audienciam nostram aliorumque predecessorum 
nostrorum crebriori querimonia affatim propulsavit super castro Rapolstein, 
quod ecclesia Basiliensis legittima donatione — quieta et iusta possessione 
tenuerit" etc. etc., s. ebd. S. 35 f. 



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Die Herrschaft Rappoltstein bis 1298. 



17 



Fast 60 Jahre lang, bis 1219, hören wie dann in unseren Ur- 
kunden nichts von Rappoltstein oder von einem nach ihm benannten 
Edelgeschlechte. Erst im letztgenannten Jahre begegnet uns ein 
Anselm von Rappoltstein und dessen Bruder Egenolf In einer 
Urkunde vom 19. Mai 1219 8 verpflichtet sich Anselm, so hören 
wir, „mit seinen Burgen und Leuten dem Herzog Theobald von 
Lothringen gegen jedermann beizustehen". Für den Fall, data er 
seinen Bruder Egenolf, wenn dieser aus Palästina zurückkehre, 
„nicht zu gemeinsamem Handeln in dieser Hinsicht zu veran- 
lassen" vermöge, verspricht er, „mit seinem Bruder Land, Leute 
und Burgen zu teilen und für den auf ihn selbst fallenden Anteil 
seinen Verpflichtungen gegen den Herzog nachzukommen" 3 . Al- 
b recht 4 hat recht, wenn er meint, dafs die „zum gröfsten Teile 
aus dem Egisheimer Erbe stammende Herrschaft ursprünglich — 
vielleicht mit Ausnahme der Burg Grofs- Rappoltstein und einer 
Hälfte von Rappoltsweiler — freier Eigenbesitz der Herren von 
Rappoltstein gewesen" sei, weil eben in dieser Urkunde von 1219 
Anselm den oben erwähnten Vertrag mit dem lothringischen Her- 
zoge schliefse, „ohne irgendeinen Lehnsherrn zu nennen oder aus- 
zunehmen". Aber auch den Schlufs werden wir aus jenem Ver- 
trage ziehen dürfen, dafs die Rappoltsteiner, mit denen solch ein 
mächtiger Fürst, wie der Lothringer, ein Bündnis schliefst 6 , da- 
mals schon sehr angesehen gewesen sind. Ganz zweifellos war 
auch ihr Besitz bedeutend gröfser, als wir dies erkennen können. 
In den Urkunden (und sonstigen Nachrichten), die in die Zeit 
vor 1298 fallen, erscheinen nur Rappoltsweiler, Gemar, Kaisers- 
berg, Bebeinheim, Sigolsheim, Ammerschweier, Urbeis, Sulzmatt, 
Saulcy , Fraize und einige wenige andere Dörfer als Orte 6 oder 
Banne 6 , in denen die Rappoltsteiner Güter oder Rechte besafsen ; 
aufserdem waren die drei Burgen Rappoltstein, Altenkastel und der 
Stein in ihrem Besitze. 

Trotz der ungemein dürftigen älteren Nachrichten über unsere 



1) I, Nr. 50 f. 2) Ebd. Nr. 51. 3) Ebd. Regest. 

4) In REL III, 2, S. 858. 

5) Dafs die Rappoltsteiner bis zum Beginne des 16. Jahrhunderts nicht 
unbedeutende Allodien hatten, werden wir weiter unten sehen. Vgl. auch die 
Nachricht von Luck (17. Jahrhundert) vom Jahre 1268 in I, Nr. 106. 

6) Über diese Orte vgl. die folgenden Kapitel. 

2 

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18 



Erstes Kapitel. 



Herrschaft hat man 1 vermutet, dafs ihre „Hauptteile schon um 
die Mitte des 13. Jahrhunderts vereinigt" gewesen seien, ins- 
besondere, dafs die Herrschaß Hohenack damals bereits im Be- 
sitze der Rappoltsteiner gewesen. Albrecht sieht nämlich in 
einer Urkunde vom Jahre 1241 2 , die „apud Escermure", d. h. 
zu Hachimette (Escheimer) 8 ausgestellt ist, den Beweis für Beine 
Behauptung. „Da diese [die Herrschaft Hohenack] 1241", so 
lesen wir bei ihm, „in unbestrittenem Besitze der Herren von 
Rappoltstein war (Ulrich II. verhängte in Escheimer über einige 
Übeltäter die Todesstrafe, übte also die hohe Gerichtsbarkeit aus), 
und da wir deutlich erkennen können, dafs ausgedehnte Strecken 
Landes (Fraize, Plainfaing und Saulcy) in dem an die Herrschaft 
angrenzenden lothringischen Gebiete im Jahre 1219 den Rappolt- 
steinern gehörten (Anselm I. überliefs dem Herzog Theobald I. 
von Lothringen die Hut von Saulcy 4 ), so liegt die Annahme nahe, 
dafs Hohenack schon zu Ende des 12. Jahrhunderts in den Händen 
der nachmaligen Besitzer war, anfangs als freies Eigen (vgl. den 
oben erwähnten Bündnisvertrag von 1219), später als Pfirter bzw. 
österreichisches Lehen (Urkunde vom 27. Oktober 1317 bzw. vom 
2. August 1346)." 

In der von Albrecht angezogenen Urkunde 6 handelt es sich 
um das AUodium, „quod dicitur de Rimeimont", das dem Kloster 
Paris gehörte. Hätte Ulrich von Rappoltstein 1241 wirklich „suo 
iure" die Todesstrafe in der Herrschaft Hohenack verhängt, dann 
wäre allerdings Albrechts Schlufs berechtigt. Prüfen wir jedoch 
die Urkunde. Die Stelle, die Albrecht offenbar zu seiner Be- 
hauptung veranlafst hat, lautet: „Nos (Ulrich von Rappoltstein) 
igitur . . . tantam violentiam iam iniuriose illatam ferre non valentes 
ipsos maleficos decreuimus vltionis gladio puniendos." Aber 



1) Albrecht in REL III, 2, S. 858 und (10 Jahre zuvor) in I S. XIV 
(Einleitung), wo er sogar sagt: „Ausgangs des 12. oder zu Anfang des 
13. Jahrhunderts". 

2) S. I, Nr. 75: „Ulrich von Rappoltstein spricht — die Todesstrafe 
aus" (Regest). 

3) Hachimette (Escheimer) heutiger Kanton Schnierlach, s. Albrecht 
in REL III, 1, S. 378 unter dem Stichwort „Hachimette": „1241 wurden 
in Hachimette durch Urteilsspruch Ulrichs von Rappoltstein einige Übel- 
täter durch das Schwert hingerichtet." 

4) I, Nr. 50. 5) S. ebd. S. 76. 

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Die Herrschaft Rappoltstein bis 1298. 



19 



vorher heifst es: „Dum vero memorate ecclesiae fratres * 
(seil, von Paris) causam suam tamquam viri paeifici coram nobis 
(nämlich Ulrich von Rappoltstein) terminare deliberassent *, 
cum supradicti8 reformare pacis concordiam cupientes" usw. Hier 
kann doch von einer Verhängung der Todesstrafe durch Ulrich 
von Rappoltstein keine Rede sein. Dieser sagt lediglich als Ver- 
mittler und Schiedsrichter des Klosters Paris im Auftrage der 
Klosterbrüder aus, dafs die Missetäter mit der Schärfe des Schwertes 
zu bestrafen seien, aber keineswegs, dafs er von sich aus, aus 
eigener Machtvollkommenheit, dieses Urteil verhänge. Wie kamen 
die Rappoltsteiner zu dieser Vermittelungsrolle ? Sie standen in 
einem sehr engen, freundschaftlichen Verhältnis zum Kloster, das 
sie oft mit Gütern begabten 3 . Häufig schlichteten sie Streitig- 
keiten zwischen den Klosterbrüdern und deren Widersachern 4 . 
So ist die erste Prämisse (Ausübung des Hochgerichtes), auf der 
Albrecht seinen Beweis aufbaut, falsch. Ebenso ist es mit dem 
zweiten Grunde, die Herrschaft Hohenack müsse deshalb um jene 
Zeit im Besitze der Herren von Rappoltstein gewesen sein, weil 
diesen grofse Strecken Landes in den angrenzenden lothringischen 
Gebieten gehört hätten. Gewifs werden damals schon die Rappolt- 
steiner nicht unbedeutende lothringische Besitzungen gehabt haben, 
wenngleich wir einen Zusammenhang mit der Herrschaft für die 
ersten Jahrzehnte des 13. Jahrhunderts nur für Saulcy und Bel- 
froi nachweisen können. Fraize, Plainfaing und die anderen Orte 
treten in den uns zur Verfugung stehenden Urkunden erst später 
auf. Immerhin ist es sehr wahrscheinlich, dafs alle diese Dörfer 
und Burgen und noch weitere grofse Gebiete im Lothringischen 
schon damals in den Händen der Rappoltsteiner gewesen sind. 
Aber was würde dieser Besitz lothringischer Lehen mit dem der 
Herrschaft Hohenack zu tun haben? Somit läfst sich mit Hilfe 
der von Albrecht angezogenen Urkunde schlechterdings nicht er- 
weisen, dafs die Rappoltsteiner 1241 die hohe Gerichtsbarkeit in 
der Herrschaft Hohenack ausgeübt haben. 

Auch auf die Vogtei hat man hingewiesen. Albrecht be- 

1) Über dies in der 1. Hälfte des 12. Jahrhunderts gegründete Cister- 
zienserkloster vgl. REL III, 2, S. 824 f. 

2) Von mir gesperrt 

31 I, Nr. 73 (1239) u. a. a. 0. 
4) Ebd. Nr. Nr. 77, 83 u. a. a. 0. 

2* 

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20 Erstes Kapitel. Die H e rrschaft Rappoltstein bis 1298. 

merkt 1 , dafs nach der eben bebandelten Urkunde die Kappolt- 
Steiner „eine Art Vogteirecht über Paris gehabt".' Allein sie 
haben, wie wir aus einer anderen Urkunde von 1343 De- 
zember 11 2 ersehen, das Vogteirecht stets nur beansprucht, niemals 
ausgeübt. Damals erklärt Kaiser Ludwig ausdrücklich, auf Grund 
ihm vorgelegter Abschriften der betreffenden Dokumente des 
Klosters Paris, dafs Heinrich von Rappoltstein, Herr zu Hohenack, 
keinerlei Vogteirechte über das Kloster Päris zu beanspruchen 
habe, „wand ein Rieh sol Grawes 8 ordens da vorgenant pfleger 
sin". Ferner ist hervorzuheben, dafa weder in der von Albrecht 
zum Beweise seiner Behauptung herangezogenen Urkunde von 
1241, noch in irgendeiner anderen das Kloster angehenden, sich 
ein Rappoltsteiner „Vogt" des Klosters Päris nennt. Hätten die 
Rappolt8teiner dieses Vogteirecht wirklich besessen, so würden sie 
sicherlich nicht verfehlt haben, sich in Urkunden als Vögte zu be- 
zeichnen! So läfst sich also, soweit wir dies auf Grund des uns 
zur Verfügung stehenden Materials zu erkennen vermögen, nicht 
erweisen, dafs die Herrschaft Hohenack bereits 1241 rappolt- 
steinisch gewesen, und dafs die Hauptteile der Herrschaft Rappolt- 
stein, deren wichtigster Glieder eines jedenfalls Hohenack war, um 
die Mitte des 13. Jahrhunderts vereinigt gewesen sind. 

Die Burg Hohenack, die doch wohl der Ausgangspunkt der 
rappolsteinischen Macht in der Herrschaft Hohenack gewesen ist, 
wird erst in den siebziger Jahren des 13. Jahrhunderts an Rap- 
poltstein gekommen sein. Vom Jahre 1279 berichten die Ann. 
Coln. mai. 4 : „Dominus de Rapoltzstein Castrum Hohenac . . . 
cognatis suis abstulit fraudulenter et in Columbariam transferebat." 
Mit diesen „suis" dürften die Pfirter Grafen gemeint sein 5 , in 
deren Besitz wir die Burg 1271 6 urkundlich nachweisen können. 
In den Kriegsläuften von 1287 7 wird Burg Hohenack den Rap- 

1) I, S. 116, Anm. 2. 2) I, Nr. 542. 

3) Dieser Ausdruck bezeichnet Päris als Kloster des Cisterzienserordeus 
(s. I, S. 631. Index). 

4) MG SS XVII, S. 204 f., auch in I, Nr. 137. 

5) Albrecht (I, S. 116, Anm 2) möchte lieber unter „suis" die Rappolt- 
steiner verstehen, auf Grund seiner von uns als irrig erwiesenen Annahme, 
jene hätten schon um die Mitte des 13. Jahrhunderts „eine Art Vogteirecht 
über das zur Herrschaft Hohenack gehörige Kloster Päris gehabt". 

6) I, Nr. 114. 

7) I, Nr. 160 (= MG SS XVII, S. 204, 14) (aus Ann. Colm. mai). 

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Zweites Kapitel. Die Teilung von 1298. 



21 



poltßteineni verloren gegangen sein, denn 1288 1 mufs sich Her- 
mann von Rappoltstein erst wieder in ihren Besitz setzen. 

Uber den Umfang unserer Herrschaft in der ersten Hälfte des 
13. Jahrhunderts läfst sich somit oichts Sicheres feststellen. Nur 
das können wir mit Bestimmtheit behaupten, dafs Rappoltsweiler, 
Gemar und die drei Burgen Rappoltstein, Altenkasten und der 
Stein den Grundstock der Herrschaft gebildet haben. Von Be- 
deutung für Rappoltstein war das Jahr 1293. Damals eroberte 
König Adolf Gemar und teilte — so berichtet uns das Chronicon 
Colmarense * — den Gesamtbesitz der Herrschaft: ein Drittel be- 
hielt er für sich, die anderen zwei Drittel sprach er den Rappolt- 
steinern wieder zu. Nähere Nachrichten über diese Teilung fehlen, 
wir werden jedoch durch die Teilungsurkunde von 1298 entschä- 
digt, die wir im folgenden Kapitel zu betrachten haben. 



Zweites Kapitel, 
Die Teilung von 1298. 

1298 fand die erste grofse, uns urkundlich überlieferte Tei- 
lung der Herrschaft statt. Von vornherein ist zu bemerken, dafs 
wir nicht zu viel von unserer Teilungsurkunde 3 erwarten dürfen. 
Denn ganz augenscheinlich wurde damals nicht die ganze Herr- 
schaft geteilt. Es fehlen u. a. besonders die lothringischen 4 Lehen 
Fraize, Plainfaing usw., sodann Heiteren, Fessenheim, Egisheim, 
Sulzmatt und anderes mehr, alles Orte, von denen wir bestimmt 
wissen, dafs die Rappoltsteiner damals dort Besitz hatten. Ob 
andere verloren gegangene Urkunden Sonderabmachungen 5 über 
die Teilung enthielten, oder ob die Teilung nur strittige Güter und 
Rechte betraf, ist nicht zu ersehen. Jedenfalls gibt uns die Ur- 



1) Aus Ann. Colm. mai. I, Nr. 176 (= MG SS XVII, S. 215f.). 

2) S. auch in I, Nr. 210 MG SS XVII, S. 260). 

3) Ebd. Nr. 223 f. 

4) Bis auf den Zoll zu St. Did. 

5) In der Art, wie die besondere Urkunde über das in der Teilungs- 
urkunde genannte Gemar s. I, Nr. 224. 



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Zweites Kapitel. 



künde von 1298 kein vollständiges Bild der ganzen Herrschaft. 
Diese wird 1298 in drei Teile zerlegt. 

Zum ersten gehören RappoUstein *, die Stammburg der Herr- 
schaft *, sodann die Burg „der Stein" 5 (diese begegnet uns 1288 4 
zuerst im rappoltsteinischen Besitze), ferner die Neue Stadt und 
das Oberdorf von Rappoltsweiler , auf die wir weiter unten ein- 
zugehen haben, ferner „alle die reben nide wendig des Alten burg- 
weges vnze an die Nüwenstat vnd dannan vnze an bruckelin die 
da der herschefte sint", und schliefslich Bergheim, Rohrschweier 
und Rodern. 

Es ist fraglich, woran wir bei Nennung dieser Orte zu denken 
haben. 

In Bergheim & war das Gericht in den Händen des Kaisers, 
des Reiches". Die Rappoltsteiner waren (1309) 7 daselbst be- 
gütert, wie auch in Rohrschweier*, wo sie einen Dinghof be- 
safsen 9 . Unter „Berghem" und „Rorswilr" werden wir also 
zweifellos Gut zu verstehen haben. Über Rodern 1 " fehlen uns 



1) Über Rappoltst ein vgl. auch oben S. 14ff. „RappoUstein, die gröfste 
und älteste der drei Burgen, eigentlicher Stammsitz der Herren von RappoU- 
stein, vermutlich im 11. Jahrhundert . . . erbaut"; s. REL III, 2, S. 858. 

2) Seit wann die Burg rappolsteinisch gewesen, wissen wir nicht, je- 
doch gewifs seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts ; als Basler Lehen erscheint 
sie 1341 (I, Nr. 521, S. 391) urkundlich zum ersten Male. 

3) „Die kleinste ... der drei Burgen, vermutlich im 13. Jahrhuudert 
erbaut '« (REL III, 2, S. 858). 

4) I, Nr. 172 (aus Ann Colm. mai. = MG SS XVII, S. 215, 40 ff.), 1304 
wurde sie gegen die Burg Girsberg vertauscht. I, Nr. 256 (= MG SS XVII, 
S. 230, 36.) 

5) Über Bergheim vgl. REL III, 1, S. 75 f. [nach Schoepflin AI II, 
S. 113]. 

6) Urkunde vom 25. April 1301 (I, Nr. 238) : König Albrecht verspricht 
dem Burchard von Geroldseck 150 Mark Silbers auf Dörfer und Bäume zu 
(Ohnenheim und) Bergheim „vf alleme deme rehte, daz wir vnde daz Riehe 
do hant an lüten . . ., an gerihte". 

7) J, Nr. 276. 

8) Über Rohrschweier vgl. REL III, 2, S. 908. Von 1282 (I, Nr. 148) 
bis 1284 (1, Nr. 155) hatte die Herrschaft die Vogtei über einen dem Kloster 
Moyenmoutier gehörigen Hof vom Herzog Friedrich IV. von Lothringen zu 
Leben. 

9) 1313 (I, Nr. 303) — bei seinem Verkauf an Österreich — begegnet 
er uns zum ersten Male. 

10) Über Rodern vgl. REL III, 2, S. 904. 

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Die Teilung von 1298. 



23 



die Nachrichten. Schliefslich gehört zu diesem ersten Teile: „swas 
n idewendig des Mulebaches ist aue Qeraer vnze an den Karlis- 
pach 1 ane die reben, die nidewendig des Mulebaches ligent, die 
sol man teilen, aber da nach daz gut, daz da lit zwischent deme 
Wegebach vnd dem Hunenwilr weg, daz sint vier ackere, horent 
har zü, vnd die mule an der lantstrasse vnd das stuke reben, 
heisset der Baldemar". 

Den zweiten Teil umschlofs folgendes: die Burg Alten- 
kasten *, die 1262 3 zum ersten Male im rappoltsteinischen Be- 
sitze erscheint, sodann die „Alte Stadt" von Rappoltsweiler und 
endlich oberhalb des Mühlbaches: Ellenweiler, Zellen berg, Reichen- 
weier, Bebeinheim, Mittelweier, Bennweier, Ostheim und Katzen- 
wangen, Namen, von denen uns eine grofse Reihe hier zum ersten 
Male begegnet. Auch hier gibt uns die Teilungsurkunde über 
sie keinen näheren Aufschluß, doch können wir solche zumeist 
anderswoher gewinnen. So für Ellenweiler 4 aus einer Urkunde 
von 1362.% in der es heifst, dafs vor dem „iudex curie Argen- 
tinensis" die „nobiles viri domini Johannes et Vlricus fratres do- 
mini in Rapolzstein" dem N. N. verkaufen „redditus annuos . . . 
super villa Ellenwiler hominibus, vniversitate G , districtu et 
banno eiusdem, siluis, agris, pascuis, iudicio, iurisdictione" usw. 

Die Rappoltsteiner übten also 1362 und wohl schon um 1300 
im Dorfe und Banne von Ellen weiler, und zwar augenscheinlich 
über alle Eingesessenen , die Niedergerichtsbarkeit aus 7 , waren 

1) Nach Stoffel (bei Albrecbt in I, S. 640, Index) abgegangener Ort 
zwischen Gemar und Rappoltsweiler. 

2) „ Altenkasten, später Hobrappoltstein, die am höchsten gelegene der 
drei Bargen, vermutlich im Anfange des 13. Jahrhunderts erbaut'* — s. REL 
III, 2, S. 908 („Rappoltstein 3"). 

3) I, Nr. 99. 

4) Über Ellenweiler, „abgegangenes Dorf zwischen Gemar und Rappolts- 
weiler", vgl. REL III, 1, S. 251. 

5) I, Nr. 746. 

6) „Universitas = Gesamtheit der Leute eines Ortes, Gemeinde" 
(Schweizer in H. Urb. II, 2, S. 293, Glossar.) 

7) Wir haben hier wohl ähnliche „festgeschlossene Bannkreise", wie 
sie jüngst H. Fehr für den Breisgau erwiesen hat, vgl. bes. Fehr S. 18, dann 
insbesondere Seeliger in „Die soziale und politische Bedeutung der Grund- 
herrschaft im früheren Mittelalter" (XXII. Bd. der Abh. der philos.histor. 
Klasße der königl. sächs. Gesellschaft der Wissenschaften [1903]), S. 120, 
jetzt auch Fr. Rörig in Westd. Ztschr. XIII [1906], Ergänzungsheft S. 17-33. 



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*4 



Zweites Kapitel. 



im Besitze der Bannherrschaft. Mit „ELlenwilr" wird also Ge- 
richt und Gut gemeint sein 1 . In Zellenberg 2 , das — gleich 
Ellenweiler — hier zum ersten Male als rappoltsteiuischer Be- 
sitz genannt wird, hatte — nach einem Güterverzeichnis von 
ca. 1120 8 — das Kloster Mauersmünster einen ganz bedeutenden 
Grundbesitz. Audi die Herren von Horburg waren in Zellenberg 
begütert, in ihren Händen mufs 1298 das Niedergericht gewesen 
sein, denn in einer Urkunde von 1315 * hören wir, dafs damals 
Burchard von Horburg seiner Frau Lucio von liappoltstein ein 
Wittum (von 600 Mark Silbers) anweist „vffe Cellenberg, bürg 
vnd stat, dorf, leben vnd eigen, twing vnd ban vnd vffe allen 
den gutern vnd rehten, die in dem banne gelegen sint". So wird 
nicht Gericht unter „Zellenberg" zu verstehen sein, sondern wohl 
Grundeigentum 5 . Ebenso wird es sich damals in Bennweier 6 und 
Reichemveier 1 , wo die Herren von Horburg gleichfalls das Ge- 
richt besafsen, verhalten haben. Für Bennweier können wir Gut 8 
nur vermuten, in Reichen weier, dem „Hauptort der in württem- 
bergischem Besitze befindlichen, mit der Grafschaft Horburg ver- 
einigten Grafschaft Reichen weiler", können wir es nachweisen °. 
Aufser Reben 10 besafs die Herrschaft in Reichenweier noch den 



1) 1, Nr. 3G0, S. 204 (1321) u. a. a. 0. Vielleicht stand den Kappolt- 
steinern dort auch die Steuer zu, wenigstens belehnen sie 134*2 N. N. mit 
einem Fuder Weingeld „vfs der sture" des Dorfes E. (I, Nr. 527). 

2) Über Zellenberg, das 1287 vergeblich von Anselm von Rappoltstein 
belagert wurde (Chron. Colm. s. auch in I, Nr. 161), vgl. REL III, 2, S. 1238. 

3) Schoepfliu AD I, Nr. 249, S. 198: das Kloster besafs: ,.ad Oellam- 
berch casa dominica cum granica, de terra dominica jurnales LXX, prata 
ad carradas IX, de vineis ad carradas X, mansa servilia VIII.** 

4) I, Nr. 322. 

5) Vielleicht auch die 1373 genannten „gezöge " zu Zellenberg „mit 
dem von Wurtenberg" (II, S. 89}; über dieses „gezö-e" vgl. das folgende 
Kapitel. 

6) Über Benuweier vgl. REL III, 1, S. 72. In einer Urkunde vom 
14. Oktober 1329 (s. I, Nr. 405, S. 399) heifst es, dafs Walter von Horburg 
besessen habe: „ v Benwiler daz dorf, twing vnd bau". 

7) Über Reichenweier vgl. REL III, 2, S. 869. Die Stadt Reichen- 
weier, die 1324 von den Herren von Horburg an die Württemberger verkauft 
worden war (I, Nr. 379), empfangen diese 1329 als Lehen von den Hor- 
burgern. Aus der betr. Urkunde (I, Nr. 402) können wir schliefsen, dafs 
das Gericht in Reichen weier 1298 horburgisch gewesen sein mufs. 

8) der Rappoltsteiner. 9) I, Nr. 191. 10) I, S. 162 



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Die Teilung von 1298. 25 

• 

Kirchensatz und den Laienzehnten K Uber die grundherrlichen 
Verhältnisse von Mittelweier 8 , Katzenwangen * und Ostheim 4 
sind wir nicht unterrichtet. Das Gericht zu Ostheim dürfte wohl 
schon zur Zeit unserer Teilung horburgisch gewesen sein 6 . Das 
gleiche wird höchstwahrscheinlich von Mittelweier und Bebeln- 
heim zu gelten haben, denn diese beiden Orte gehörten wie Ost- 
heim zur Grafschaft Horburg - Württemberg. Vielleicht besafs 
Rappoltstein schon damals in jenen drei Orten die (bei der zweiten 
Teilung von) 1373 erwähnten „ gezöge i{ 6 . Im Bebelnheimer 
Banne finden wir die Herrschaft bereits 1249 7 begütert. Unter 
„Bebeinheim" wird also rappoltsteinischcs Gut im Bebelnheimer 
Banne, und vielleicht auch jene „gez6ge" zu verstehen sein. Zum 
zweiten Teile gehört ferner das Trotthaus zu Kienzheim 8 . Das 
dortige Niedergericht haben anscheinend die Herzöge von Österreich 
gehabt 9 . Das Hochgericht 10 besafs Habsburg, das die Hoheit 
über Kienzheim erlangte. Dies zum österreichischen Amte Lands- 
burg gehörige Dorf ruufste auch Steuern an Habsburg ent- 
richten 11 . Die Herrschaft Rappoltstein hatte dort keine hoheit- 
lichen Rechte. Es folgen die Zinse zu Benfeld 11 , Sand 13 und 



1) I, Nr. IUI, kombiniert mit V, Nr. 1168 

2) über Mittelweier vgl. REL III, 2, S. 690. 

3) Uber Katzenwangen, „verschwundenes Dorf, südöstlich von Benn- 
weier 44 , vgl. ebd. I, S. 505. 

4) Über Ostheim vgl. REL III, 2, S. 818 f. 

5) Erst 1448 ( IV, Nr. 252) hören wir vom württembergischen Vogt von 
Reichenweiler [dem Richter], der verschiedene Leute „gemant habe . . . vor 
geriht zu Ostheim". Die Horburger waren die Vorgänger der Württembergcr. 

6) Über diese vgl. weiter unten Kap. IV. 7) L Nr. 81. 

8) Über Kienzheim, wo zahlreiche Klöster und weltliche Herren be- 
gütert waren, vgl. REL III, 1, S 513. Der Kienzheimer Dinghof, der 
unter der Vogtei der Herren vou Horburg stand, wurde 1291 vom Kloster 
Zürich an Kl. Lützel verkauft (s. Züricher Urkundenbuch [Stadt und Land- 
schaft] VII [1905] Nr. 2167). 

9) 1370 (II, Nr. 79) bezeichnen die Schultheifsen verschiedener Dörfer, 
u. a. auch der von Kienzheim, den Herzog von Osterreich als ihren Herrn. 
Doch ist dies, wie gesagt, kein zwingender Grund für die obige Vermutung. 

10) H. Urb. I, S. 16. Es „rieht 44 , wie es im Urbar von 1300 heifst, 
dort „ttfb vnd vreven 44 . 

11) H. Urb. I, S. 16. 12) Über Benfeld vgl. REL III, 1, S. 71. 
13) Über Sand vgl. ebd. 2, 8. 957 f. Die Rappoltsteiner waren in Sand 

und Benfeld begütert (1, Nr. 195 [1292]). Das Gericht zu Sand war (um 



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26 



Zweites Kapitel. 



Osthus 1 . Sodann erscheint Rappertsweiler * t in das sich die 
Kappol tstein er teilten. Der rappoltsteinische Historiograph Luck 
[17. Jahrhundert] berichtet, „vielleicht auf jetzt unbekannte Archiv- 
aufzeichnungen gestützt" 3 , die Rappoltsteiner hätten im Jahre 1268 
„dem bischoff von Basel vil ihrer eigen thumblichen gütter, wie 
auch Rappolschweiler zu einem lehen vffgetragen" 4 . Sollte diese 
Nachricht den Tatsachen entsprechen — Luck würde sich allerdings 
ungenau ausdrücken und mit Rappoltsweiler die Hälfte dieses 
Ortes meinen, da die andere Hälfte damals seit mehr als 100 Jahren 
im Besitze von Basel war — , so würde ein Teil der Stadt bis 1268 
rappoltsteinisches Allod gewesen, der andere mufs den Rappolt- 
steinern zwischen 1162 (s. o.) und 1298 vom Baseler Stifte zu 
Lehen gegeben sein 6 . Rappoltsweiler umfafste (um 1298) die 
Alte und die Neue Stadt 6 und das Oberdorf. Den Rappolt- 
steinern gehörten Acker, Reben und das sogenannte „Bannholz", 
ein „walt der da der herschaft ist, gelegen hinder Rapolzsten vnd 
Altenkasten" 7 . Aufserdem besafsen sie das Marktrecht 8 und 
die Kirchensätze. Sie erhoben das Ungeld 9 (das ist einen Stadt- 
eingangszoll 10 ) wie auch die Bette 11 , wie wir aus einer Urkunde 



1300) wahrscheinlich in den Händen der Grafen von Öttingen (Schoepflin 
AD II, Nr 971). 

1) Über Osthus vgl REL III, 2, S. 818. 

2) Über Rappoltsweiler vgl. REL III, 2, S. 860: „Rappoltsweiler wird 
als Dorf genannt 1162 (I, Nr. 24) und 1256 (I, Nr. 92); mit Mauern um- 
geben zwischeu 1284 und 1287 (I, Nr. 162 f.), als Stadt zum ersten Male ge- 
nannt 1290" (I, Nr. 185); vgl. über Rappoltsweiler auch oben S. 14 ff. 

3) Albrecht in I, S. 101, Anm. 4. 4) S. I, Nr. 108. 

5) Seit 1162, s. o. S. 16. Erst 1341 erscheinen die Oher- und Nieder- 
städte von Rappoltsweiler „mit twingen vnd bennen" urkundlich zum ersten 
Male als Basler Lehen, I, Nr. 521, S. 391. 

6) Von diesen heifst es: „Man sol wissen, daz die zwo stette, die Alte 
vnd die Nüwe, sollent wunue vnd weide gemeine haben vnd niesseu an holze, 
an gehirge vnd an velde", I, S. 161. 

7) I, S. 162. 

8) „Swas merkete sv hant, die sollent gemeine sin", I, S. 161. 

9) „vnd swaz vngeltz da ist an dem tor vnd zu dem zaphen", ebd. 
S. 162. 

10) H. Urb. II, 2, S. 293 (Glossar von P. Schweizer) „ungelt = Um- 
geld, Abgabe bei Getränkeeinfuhr in städtischen Ortschaften"; vgl. auch 
v. Below im Handwörterbuch der Staatswissenschaften ' VII, S. 339 f. 

11) Über die Bede vgl. v. Below ebd. II, S. 335 ff. 



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Die Teilung von 1298. 



27 



vom 5. Dezember desselben Jahres ersehen, und endlich Zinse. 
Über die gerichtlichen Verhältnisse sagt uns unsere Urkunde 
nichts. Aber die von uns schon mehrfach angezogene von 1341 
August 29 1 ist geeignet, über diese Frage Auskunft zu geben. 
Dort werden nämlich als Baseler Lehen der Rappoltsteiner ge- 
nannt: „die nidern stette Rapoltzwiler mit twingen vnd bennen 
vnd mit allen rehten" und ebenda „die obern zwo stette zü Ra- 
poltzwiler mit twingen vnd bennen Also Zwing und Bann war 
1341, und somit wohl auch schon im Jahre der Teilung, in den 
Händen der Rappoltsteiner, die auch andere hoheitliche Rechte 
wie Steuer, Zoll und Marktrecht innehatten. 

Über ihren Besitz und ihre Rechte zu G e m a r *, das für sie 
von nicht geringer Bedeutung war, sind wir durch eine besondere 
Urkunde unterrichtet, die Albrecht in dieselbe Zeit wie die Tei- 
lungsurkunde setzt 8 . Gemar hat sicherlich zu den ältesten Be- 
sitzungen der Rappoltsteiner gehört 4 , wenngleich wir es erst im 
13. Jahrhundert in ihrem Besitze nachweisen können. Bei der 
Eroberung von Gemar im Jahre 1293 6 scheint König Adolf Ge- 
mar konfisziert zu haben 6 , und zwar das Dorf Gemar und den 
Niederhof, nicht den Oberhof 7 . Vor 1298 sind diese Besitzungen 
wieder an die Rappoltsteiner gekommen. Damals besafsen sie den 
Niederhof „vnd alles daz darin höret" 8 , die Wette, die Frevel 
„vnd gemeinlich an eile die reht, die vallen mögen in dem selben 
Nidern hvp hofe von dem hovp gute, wand daz den meiger an 



1) I, Nr. 521, S. 391. 2) Über Gemar vgl REL 111, 1, S. 333rF. 
3) I, Nr. 224. 4) S. oben S. 21. 5} Vgl. ebd. 

6) Dies hat schon Albrecht (in 1, Nr. 210: „Des Königs Anteil scheint 
in Gemar bestanden zu haben*') vermutet. Kr gründet seine Annahme auf 
eine Stelle in der Colmarer Chronik, die über die — nach der 1293 erfolgten 
Eroberung von Gemar — stattgefundene Teilung der Herrschaft folgendes 
berichtet: „Res domini de Rapolstein in tres partes dividuntur, quarum una 
domino Heinrico, altera filio fratris, tertiam ipse in suam traheret potestatem. 
Ob id heredes omne ius in Gemere et hereditatem in regiam potestatem 
tradiderunt" (I, Nr. 210 = MG SS XVII, S. 26u\ 

7) Wie bereit« Albrecht (REL III, 1, S. 333 f.) richtig bemerkt hat. 
Der Oberbof erscheint nämlich noch häufig im 14. Jahrhundert als freies 
Eigen der Rappoltsteiner (vgl. 1, Nr. 348, S 256 [1318], I, Nr. 600 [1348]), 
zuletzt 1369, wo es heifst: „der hof, der da lit vor der bürckge zu Gemar 
in der etat . . ., der herren von Rapoltstein lidig eygen" (II, Nr. 60). 

8) I, S. 163. 



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28 



Zweites Kapitel. 



höret", dann den Zwing und Bann (offenbar über diesen Ding- 
hof), ferner „die brfigel in dem Riet", desgleichen die Mühle, den 
Ladehof nebst der „var", wie den Wald Nassenowa, endlich den 
Oberhof mit Ackern und Matten (6 Acker, 10 Mannesmatten usw.) 
Die Brüder Anselm und Heinrich von Rappoltstein , die sich in 
Gemar teilten, erhoben dort Pfennig-, Hühner- und Gänsegeld l . 
Sie hatten eine Menge hofhöriger Leute *, die teils in den Ober-, 
teils in den Niederhof gehörten. Auf die Frage nach der Ver- 
teilung der öffentlichen Gewalten in Gemar gibt uns die Urkunde 
von 1298 wiederum keine Antwort. Aber 1337 8 hören wir, dafs 
damals Johann von Rappoltstein vom Landgrafen von Elsafs zu 
Lehen empfängt: „Gemer das dorf mit twinge vud banne". Wie 
damals wird schon zu unserer Zeit das Niedergericht in Gemar 
rappoltsteinisch gewesen sein. Vom Hochgericht hören wir in 
dieser Periode nichts. 

Beim dritten Teile endlich stofsen wir zunächst auf Hohenack 4 . 
Dies, sowie all* das Gut, das die Rappoltsteiner jenseits des Waldes 
(seil. Nassenau) haben, sollen die drei von Rappoltstein gemeinsam 
besitzen. „Zü disemo teile höret" — fährt die Urkunde fort — 
„das trottehus vnd das gelt ze Amerswilr 6 (Ammerschweier), 
lute vnd gut", und weiter auch zu Sigolsheim ü . In Ammer- 
schweier waren die Rappoltsteiner bereits um die Mitte des 
1 3. Jahrhunderts begütert 7 , und damals wohl auch schon in 
Sigolsheim 8 . Höchstwahrscheinlich war ihr Grundbesitz im 
Sigolsheimer Banne zur Zeit unserer Teilung sehr bedeutend, 
wenigstens hatten sie in den vierziger Jahren u des 14. Jahr- 
hunderts daselbst beträchtliche Güter. Das Hochgericht in Ammer- 
schweier 10 und Sigolsheim 10 war in den Händen der Herzöge von 
Österreich 11 . Diese erlangten die Hoheit über die beiden Dörfer. 
Vom Niedergericht in Ammerschweier erfahren wir erst 1469'% 



1) I, S. 163 f. 2) Ebd. S. 164 ff 3) I, Nr. 487, S. 334. 

4) Über die Burg Hohenack vgl. oben S. 20 f. 

5) Über Ammerschweier vgl. K EL III, 1, S. 28. 

6) Über Sigolsheim ebd. 2, 8. 1038. 7) I, Nr. 85 (1253). 
8) Vgl. I, Nr. 54 (1219). 9) I, Nr. 540 (1343). 

10) H. Urb. I, S. 17 (vgl. auch ebd. S. 56). Ammerschweier und Sigolsheim 
mufsten auch Steuern an Habsburg entrichten, s. ebd. 

11) „die lantgraven sint in Obern Elzas", s. ebd. 
12> TV, Nr. OfiO. 



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Die Teilung von 1298. 



29 



wo ein Schultheifs der Herren von Rappoltstein (wie der beiden 
anderen Mitbesitzer 1 ) — im 15. Jahrhundert war ein Drittel der 
Stadt in ihren Händen — erwähnt wird. Das Sigolsheimer Nieder- 
gericht muf8 um die Mitte des 14. Jahrhunderts 2 rappoltsteinisch ge- 
wesen sein, dann aber scheint es der Herrschaft verloren gegangen zu 
sein s . Ferner werden der Weinzehnt zu Kaisersberg „die 
lute ze Morswilr" 8 , und endlich Leute und Gut zu Weiler • ge- 
nannt. Die gerichtsherrlichen Verhältnisse von Weiler kennen 
wir nicht. Das Hochgericht in Morschweier 7 übten die Habs- 
burger aus, die die Hoheit über den Ort erlangten. Sie ver- 
fügten dort über einen ziemlich grofsen Grundbesitz 8 . 

Dies die Aufschlüsse unserer Urkunde über die Teilung 
von 1298. 

Eine Erscheinung konnten wir immer wieder beobachten, dafs 
nämlich mit Anführung eines Ortes nicht der ganze Ort gemeint 

1) IV, Nr. 853: „Ammerschwiler, zu gehörig dryer herren, mit nainmeu 
grave Hans von Lupfifen, den frey herren von Roppclstein (Rappoltstein) und 
der landvogty Hagenowe". 

2) I, Nr. G21 (Urkunde von 135Ü). Heinrich von Rappoltstein gibt 
seinem Oheim Fr. v. Parroy den Kirchensatz, Laienzehnten, Trotthaus und 
„die lute zu Sigoltzheim mit dem gerihte" zu Lehen. 

3) Vgl. Urkunde von 1494, V, Nr. 1226. 

4) Über Kaisersberg, kaiserliche Stadt, vgl. REL III, 1, S. 5: 6 f.: 
„Der Grund und Boden mufste erst von den Grafen von Horburg und den 
Herren von Rappoltstein für 250 Mark käuflich erworben werden. Das ge- 
schah 1227 (I, Nr. 63). Aber obgleich der Käufer, König Heinrich (VII \ 
. . das Versprechen hatte abgeben müssen, hier niemals eine freie Stadt 
anlegen zu wollen (s. die betr. Urkunde in I, ebd.), so entstand doch sehr 
rasch eine städtische Anlage, die 1344 von Karl IV. von fremder Gerichts- 
barkeit eximiert wurde (s. Mofsmann, Cartulaire de Mulhouse, I. Band 
[1883], Nr. 2882) und sich dem elsässischen Zehnstädtebund anschlofs." 

5) Über Morschweier vgl. unter „ Niedermorsch weier" in REL III, 
1, S. 770. 

6) Über Weiler, „abgegangenes Dorf bei Ammerschweier bzw. Minn- 
weiler", vgl. REL III, 2, S. 1191. 

7) H. Urb. I, S. 17. Auch Steuer und Herberge besafs Habsburg, s. ebd. 

8) Ebd. II, 1, S. 426 f. In der (Maagschen) Ausgabe des habsburgischen 
Urbare scheint an einer Stelle Morsch weier und Morschweiler (südl. von Mül- 
hausen) verwechselt zu sein. Das dort (II, 1, S. 421) genannte „Mores- 
wiler" ist jedenfalls nicht identisch mit dem daselbst (Anm. 8) angezogenen 
Morschweier, vielmehr mit Morschweiler. — Auch das dort erwähnte Weis- 
tura ist von letzterem Orte (s. ganz richtig bei Grimm, Weist. IV, S. 94 
und im REL III, 1, S. 770). 



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30 



Zweites Kapitel. 



ist, sondern nur Güter und Rechte verschiedener Art. Bevor wir 
uns ein Bild von dem damaligen Umfange unserer Herrschaft 
machen können, müssen wir noch auf die übrigen Besitzungen 
der Rappoltsteiner eingehen, die in der grofsen Teiiungsurkunde 
nicht erwähnt werden. 

Im Anfange der siebziger Jahre der 13. Jahrhunderts, wahr- 
scheinlich schon viel früher, war das Dorf Heiteren 1 im Besitze 
der Rappoltsteiner. Uber die Verhältnisse in Heiteren gibt uns 
eine ganze Reihe von Urkunden Aufschlufs, die zwar erst aus 
den Jahren 1314 und 1315 stammen, die aber auf alte Beziehungen 
zur Herrschaft hinweisen. Man hat Heiteren „uraltes Eigen der 
Rappoltsteiner" * genannt. Das ist nicht unmöglich, wenngleich 
nicht zu erweisen. Bei Heiteren sind wir einmal in der glück- 
lichen Lage, die verschiedenen Verhältnisse, die uns hier inter- 
essieren, klar zu sehen. Drei Urkunden s , deren Vergleichung 
Licht zu schaffen vermag, stehen uns zur Verfügung. Besonders 
wertvoll ist es, dafs hier — zum ersten Male — die Beziehungen 
der Rappoltsteiner zu den Landgrafen zutage treten. 

Diese Urkunden, die sich über alles so genau verbreiten, be- 
richten uns nirgends von irgendwelchem Grundbesitz der Rappolt- 
steiner in Heiteren 4 . Das dürfte wohl darauf hindeuten , dafs 
ihr Grundbesitz dort nur gering gewesen ist 6 . In der ersten 
hier einschlägigen Urkunde von 1314 Mai 13 6 beurkundet 
Oswald von Ulzach, ein Bürger zu Colmar, dafs er das Dorf 
Heiteren eine Zeitlang von der Herrschaft Rappoltstein als 
Lehen innegehabt, und setzt die Rechte auseinander, welche dem 
Landgrafen von Oberelsafs und der Herrschaft Rappoltstein auf 
das Dorf zustehen. Er sagt, dafs er das Dorf habe „mit allen 

1) Über Heiteren vgl. REL III, 1, S. 418. 

2) Albrecht in REL III, 1, S. 418 u. III, 2, S. 858 („Rappoltstein"). 
Heiteren erscheint zwar 1507 — bei der Auftragung rappoltsteinischer 
Allodialgüter an die Abtei Murbach — als Eigengut, aber fälschlich, es war 
damals rappoltsteinisches Lehen von Osterreich (1434 erscheint es zum ersten 
Male als solches, s. III, Nr. 948). 

3) I, Nr. Nr. 311, 312, 315. 

4) Erst 1440 werden Güter der Rappoltsteiner zu Heiteren erwähnt 
(III, Nr. 1116). 

5) Die Abtei Heiligkreuz besafs — nach einem Güterverzeichnisse von 
1144 — (s. Schoepflin AD I, Nr. 680, S. 478) „novem mansus" in Heiteren. 

6) 1, Nr. 311. 

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Die Teilung von 1298. 



31 



rehten vnd mit allen den nvtzen, als ein herre sin dorf haben 
8ol. Das gerihte was min, der gezog, dv satzunge vnd entsatzunge 
vnd ellv dv reht, dv in demselben dorfe sint, waren min vnd 
hvb es gewalteklich vnd rehteklich ze allen minen rehten" ! . Die 
Rappoltsteiner waren also Dorfherren, sie hatten das Dorfgericht. 
Sie erhoben auch Steuern : Oswald von lllzach beurkundet nämlich 
unter anderem, dafs er einmal jährlich die Fremden besteuere, 
die ihm auch Fastnachthühner entrichten mtifsten *. Die Fremden, 
die sich in Heiteren niederliefsen , standen wie die übrigen Dorf- 
bewohner vor dem rappoltsteinischen Gericht „vmb alle Sachen" 3 . 
Sie mufsten alle Einungen der Herrschaft Rappoltstein halten. 
Ferner besafs der von lllzach Zwing und Bann 4 : die Rappolt- 
steiner waren also auch Bannherren von Heiteren. 

Die Hochgerichtsbarkeit zu Heiteren hatten sie aber 
nicht, diese war vielmehr in den Händen der Landgrafen vom Ober- 
elsafs, die sie durch ihren Vogt in Ensisheim ausübten. Bei schweren 
Verbrechen, Totschlag oder Diebstahl, wurde der Delinquent zu- 
nächst zwar dem rappoltsteinischen Richter überantwortet Dieser 
aber durfte den Übeltäter nur während einer Nacht im Gewahrsam 
halten und mufste ihn am nächsten Morgen dem Vogte von En- 
sisheim übergeben, der über den Verbrecher „an des lantgraven 
stette" richtete \ In die Gefalle des Gerichtes teilten sich der 
Landgraf und der Rappoltsteiner, „des dorfes" Bannherr 6 . Dem 



1) Ebd. S. 222. 

2) Ebd. S. 223 „ich gewerfete si jerglich ze einem male als ander min 
lvte, sie gaben mir och vasnaht hvenre". 

3) „Karo och ein man von fremden landen, vnd liefs sich der da nider 
in dem dorfe vnd wart da sesbaft, . . ., vnd was der lvten was, die stvnden 
vor minem gerihte von rehte vmb alle sachen" — „da geschahen frevel von 
wunden vnd von andern dingen, die wile ich da gewaltig was, das rihtete 
ich von rehte, noch anders nieman", — ebd. S. 223. 

4) „Twinges vnd bannes was ich gewaltig von rehte", und weiter unten 
heifst es: „Dv selben reht, als hie vor geschriben ist, sol ein ieglich ban- 
herre han . . ., der ze Heiterhein vber das dorff ban herre ist", s. ebd. 

5) „ich han och alsvs vernomen: geschehe da ein totslag von ic- 
manne oder ein dvbe, vnd werde der deweders gevangen vnd dem rihter 
geantwirtet, der sol es vber naht gehalten vnd dem vogte von Ensisheim ant- 
wirten, der sol drabe rihten nach rehte an des lantgraven stette"; s. ebd. 
S. 223 (vgl. auch Nr. 312, S. 224, Z. 13 ff. u. Nr. 315, S. 226, Z. lff.). 

6) „fiele auch dehein gut oder besserung von der deckeime oder 
von des gerichts wegen, das da geschee, das sal halp sin des lantgrauen, 



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3* 



Zweites Kapitel. 



Landgrafen standen noch folgende Rechte zu: 60 Viertel und 
6 Sester Haber die sogenannte Herbergsteuer, „eine ge- 
nossenschaftliche Dorfabgabe, die sich auch auf die Dinghöfe, 
wenn auch nicht als solche erstreckte" 8 . Heiteren hatte diese 
Herbergsteuer, obwohl es unter den Rappoltsteinern als Dorf- und 
Bannherren stand, den Landgrafen „von dem dorffe" — „für ein 
herberg" zu leisten, wie es in der zweiten unserer Urkunden, der 
von 1314 Juni 7 s , heifst. „Vnd wenn man in die gegit, so 
solnt sü keine me nemen in dem jor", und soll man den Land- 
grafen geben „von jeder hertstette alle jar ein hün". Aufser- 
dem hatten sie Rechte auf die Zugezogenen, die ihnen mit Leib 
und Leben verfielen 4 : es war dies eine Art Wildfangrecht 6 . 
Diese Fremden mufsten, wie wir aus der eben angezogenen Ur- 
kunde 6 und der vom 30. Januar 1315 7 (die sich hierüber ge- 
nauer verbreiten) ersehen „den lantgrauen dienen vnd och den 
banherren eine zit in dem jor von wunne vnd von weide ein ge- 
wonlich gewerff vnd vasenacht hunre geben" 8 . 

Zweifellos hatten die Rappoltsteiner am Ausgange des 13. Jahr- 



vnd das ander halp sol sin myn des vorgenanten Conrats von Wittenhein, 
wann ich thwing vnnd han in dem selben dorff han zu rehtem lehen von 
raynem berrn herr Johanfs von Bopoltzstain vnd auch das gerichte". 
S. Nr. 315, S. 226 (vgl. auch Nr. 313, S. 224, wo es heifst: man solle die 
„besserunge" in zwei Teile teilen, „daz halb dem lantgraven vnd daz ander 
halb dem banherren zu. Heiterhin 

1) I, Nr. 312, S. 224: „Man sol ouch jerlich gen von dem dorffe den 
lantgrauen sechzig viertel habern, sehs sester ie für ein fiertel, für ein her- 
berg,"; vgl. die ganz ähnlichen Worte in I, Nr. 311 u. Nr. 315. Vgl. end- 
lich auch H. Urb. I, S. 5. 

2) Schmidlin S. 96. 

3) I, Nr. 312, S. 224. Über die Steuer der habsburgischen Vogtleute vgl. 
H. Urb. I, S. 5 (und Schmidlin S. 94, Anm. 3). 

4) „Kam och ein man von frömden landen, vnd lieft sich der da nider 
in dem dorfe vnd wart da seshaft, des vnderwunden sich die lantgraven, 
das er ir solte sin", s. Nr. 311, S. 223. (Vgl. auch Nr. 312 und Nr. 315, 
wo das „frömden landen" noch näher erläutert wird, so in Nr. 315 „die 
vber den Howenstain [„zw. Kt. Basel und Solothurn", s. I, S. 633] oder vber 
den Swartzwald kemint oder vber die Virste kemint oder über die Sels 
[Nebenflufs des Rheins] kemint" usw.) 

5) Über dieses vgl. Schröder RG 4 , S. 808. 6) I, Nr. 312. 
7) I, Nr. 315. 8) S. 224 ebd. 



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Die Teilung von 1298. 



33 



hunderte jene bedeutenden Güter in SuUmatt J , welche die von 
Laubgassen von ihnen zu Lehen trugen *. Auch Weier im 
Tal war vielleicht damals rappoltsteinisch 8 . Bereits vor 1290 4 
besafsen die Rappoltsteiner „Vessenheim das dorff 5 ", das noch 
1451 „mit twingen, bennen, gerihten" in ihren Händen war 6 . 
Schliefslicb gehörten ihnen, um ihre hauptsächlichsten Besitzungen 
anzuführen, die Lehen in Lothringen. Wir hörten schon im 
anderen Zusammenhange von ihrer „Hut" im Banne von Saulcy 7 . 
Im Jahre 1255 8 gab dann Herzog Friedrich III. von Lothringen 
dem Ulrich von Rappoltstein „in augmentacionem feodorum", die 
die Herren von Rappoltstein von ihm und seinen Vorgängern 
„primitus'' besafsen, die Hälfte der Feste Belfroi 9 . Auch Fratze 10 
und Piain faing 11 dürften dazumal rappoltsteinisch gewesen sein. 
Welcher Art dieser Besitz war, erfahren wir aus einer Urkunde 
von 1342 Oktober 17 ,a , in der bestimmt wird, dafs alle lothrin- 
gischen Lehen Heinrichs von Rappoltstein nach dessen Tode an 
den Herzog Rudolf von Lothringen fallen sollen. Es heifst da: 
„omnia bona et possessiones . . . videlicet in Plainfain, in Frasse 
[Fraize] et in Saucis [Saulcy] homines, allodia, nemora, prata, 
agros, piscaturas, census, iurisdictiones cum omnibus iuribus" 
usw. Wie weit diese hoheitlichen Gerechtsame reichten, wird 
nicht gesagt. 

Zweifellos ist der Umfang der Herrschaft Rappoltstein um 
1300 weit gröfser gewesen, als wie wir heute festzustellen ver- 
mögen. Immerhin aber ist das Wachstum deutlich erkennbar. Zu 
dem Grundstock Rappoltsteins (Rappoltsweiler, Gemar und den 
drei Burgen bei Rappoltsweiler) sind (bis ca. 1300) hinzu- 
gekommen: Bergheim, Rodern, Rohrsen weier, Burg Hohenack, 
Ellen weiler, Ammersch weier, Sigolsheim, Bebeinheim, Kienzheim 
und andere Orte mehr. Auf die Verschiedenartigkeit der Güter 



1) Über Sulzmatt vgl. REL III, 2, S. 1101. 2) S. unten S. 43. 
3) Über Weier im Tal vgl. unteu 8. 56 f. 4) IV, Nr. 1187. 
5) Über Fessenheira vgl. REL III, 1, S. 289. 6) IV, Nr. 399. 
7) S. oben S. 18. 8) Nr. 89. 

9) Der Herzog und der Rappoltsteiner vereinbaren die gemeinsame Er- 
hebung eines Fufszolles daselbst. 

10) Für Fraize können wir es direkt urkundlich nachweisen; s. I, Nr. 157. 

11) Im heutigen Departement Vosges. 

12) I, Nr. 534. 

3 

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34 



Drittes Kapitel. 



und Rechte der Herrschaft in diesen Ortschaften machten wir 
schon aufmerksam. Auf die treibenden Kräfte, die bei der Ent- 
wicklung Rappoltsteins mitgespielt haben und die auch schon in 
dieser Periode deutlich erkennbar sind, obwohl noch alles im Flufs 
begriffen war, werden wir, nach Betrachtung des ganzen Zeit- 
raumes (bis 1500), einzugehen haben. 



Drittes Kapitel. 
Die Teilung von 1373 und die Zeit von 1298 bis 1373. 

Im Jahre 1373 1 fand wieder eine Teilung statt. Umfafstc 
sie auch wiederum Dicht die ganze Herrschaft, so gibt uns doch 
die Urkunde 2 , die sich über das Abkommen ausführlich ver- 
breitet, ein gutes Bild des Wachstumes der Besitzungen. Die 
Brüder Ulrich und Bruno von Rappolt stein nehmen die Teilung 
vor. Sie sind übereingekommen, „einhelliklich einer mutmofse 
vmb die herschaft von Rapolczstein vnd vmb alles daz gut, das 
dartzü gehört" 8 . Betrachten wir die einzelnen Stücke der Teilung. 

Dem Ulrich von Rappoltstein fallen zu : „die große burgk Rapolcz- 
stein" *, die zwei Oberstädte 6 von Rapjnltsweiler (und Zubehör), der 



1) Der Herausgeber des rappoltsteinischen Urkundenbuchs setzt das 
Kegest einer nicht mehr aufgefundenen Teilungsurkunde in das Jahr 1368. 
Diese Annahme ist aber zu verwerfen: In jenem Regest (II, Nr. 54, S. 35) 
heifst es: „den kauff zu Judenburg, soll er [Ulrich von Rappoltstein] auch 
geltten". In der (Teilungs-)Urkunde von 1373 wird nun auseinandergesetzt, 
was wir unter diesem „kauff" zu verstehen haben: „der kouff von Juden- 
burg, das ist die halb burgk zu Judenburg vnd waz dartzu gehört, es sient 
zolle oder zehenden 4 *. Dieser Kauf war aber erst am 9. Juni 1372 erfolgt. 
Damals verkaufte Odena von Awelin seinen Teil an der Burg Judenburg 
an die Rappoltsteiner (II, Nr. 99). Die Teilung kann daher nicht vor 1372 
erfolgt sein. 

2) II, Nr. 111 (1373 Juni 30). 3) Ebd. S. 89. 

4) Soviel wie Rappoltstein (über dieses vgl. S. 16). 

5) Die Oberstädte von Rappoltsweiler bedeuten zweifellos soviel wie das 
Obere Dorf und die Obere Stadt, die 1298 namentlich aufgeführt werden 
(vgl. auch eine Urkunde von 1319 [I, Nr. 352, S. 260], in der es heifst: 
„in dem Obern dorfe vor der Obern stat ze Rapolczwilre"). 



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Die Teilung von 1373. 



Zehnte („das zehendelin") zu „Hagenoch trotte" y f der Weier in der 
Sülze *, und die Burg Hohenack 9 , die früher Pflrtsches *, jetzt öster- 
reichisches Lehen 6 war. Es folgen „die vier kilchspel in dem tal, das 
ist Zelle, Vrbeys, Schön Erlach . . . vnd Vrbach mit allen rehten vnd 
zügehörden". Sie gehörten zu der (hier nicht besonders genannten) 
Herrschaft Hohenack, die also damals schon recht grofs gewesen 
sein mufs und das ganze Urbeistal umfafst zu haben scheint. 
Möglicherweise besafsen die Rappoltsteiner schon in den ersten 
Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts die hohe Gerichtsbarkeit in der 
Herrschaft Hohenack 6 , sicher hatten sie damals das Jagdrecht in 
diesen Gebieten 7 . In Zell 8 hatten die Rappoltsteiner 1351 einen 
Dinghof und „die hüben, die in den selben dinghof gehörent" ». 
„Vrbach 10 daz tal, lüte vnd gut mit allen[d] den weiden vnd 
gütteren, die dar zu börent", erscheinen gegen 1330 11 zum ersten 
Male (urkundlich) als Basler Lehen der Herrschaft, die dort einen 
Dinghof besafs 12 . Vom dortigen Gericht hören wir in dieser Periode 
nichts. 



1) Weingeld der Rappoltsteiner zu Hagenach („abgegangener Ort bei 
Reichenau", vgl. REL III, 1. S. 379), 1292 erwähnt Die Herrschaft besafs 
dort Gut (Trotthaus u. ä. m.). S. I, Nr. 273 und 276 und a. a. 0. 

2) „Die Sultz (nach Albrecht [in I, S. 627, Index] im Gemarer Bann 
gelegen) erscheint 1352 zum ersten Male (s. I, Nr. 645). In dem 1357 er- 
folgten Schiedssprüche wird gesagt, dafs sie „von alters her" bei der Herr- 
schaft Rappoltstein gewesen (I, Nr. 710). 

3) Über sie vgl. das oben S. 20 f. Gesagte. 

4) I, Nr. 388 f. 

f>) I, Nr. 382 und a. a. 0. 

6) I, Nr. 507: Heinrich von Rappoltstein, Herr zu Hohenack, ermäch- 
tigt den Ritter Bernhard Pfaff von Rappoltsweiler, „daz er mitt den ge- 
richten, so in seinem tbeil der herrschaffit Hohennackh gelegen, daz er mit 
vollem gewaltt vber ihre leüth soll richten". 

7) Heinrich von Rappoltstein belehnt (s. I, Nr. 545) den Joh. Pfaff 
von Rappoltsweiler mit dem Rechte „zu niefsen die wildtbenn, zu vischen, 
hagen vnd jagen in der herschaft Hohenackh". Beide Male, 1339 und 1343, 
besitzen also die Pfaff in einem Teile der Herrschaft Hohenack das Hoch- 
gericht, bzw. das Jagdrecht. Wir haben hier eine Unterherrschaft unter 
Rappoltstein vor uns. 

8) Über Zell vgl. REL III, 2, S. 1287. 

9) I, Nr. 642». 

10) Über Urbach vgl. REL, III, 2, S. 1134 f. 

11) 1, Nr. 407. 

12) Urkunde von 1398 (II, Nr. 619, S. 469). 

3* 



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30 Dritte» Kapitel. 

In Urbeis 1 und Schnierlach 8 war die Herrschaft gleich- 
falls begütert. Urbeis dürfte schon vor 1318 * im rappoltsteinischen 
Besitze gewesen sein, Schnierlach offenbar vor 1340 4 . In beiden 
Orten finden wir die Niedergerichtsbarkeit in den Händen der 
Herrschaft: 1351 wird ein rappoltsteinischer Schultheifs zu Urbeis 5 , 
1374 ein solcher zu Schnierlach 6 erwähnt. — „Vnd das gut 
jensit der Virst gegen Welschem lande", fahrt die Urkunde fort, „das 
ist Freße, Plempfen [Plainfaing], Saßis [Saulcy] mit allen den rehten, 
nützen vnd Vellen, so dartzü gehört." 7 Sodann wird erwähnt der 
„Kauf zu Judenburg" 8 . Die Judenburg 9 erscheint 1317 ,0 zum 
ersten Male im rappoltsteinischen Besitze (wie zumeist in Ver- 
bindung mit Burg Hohenack). Sie war Pfirter 11 , dann öster- 
reichisches Lehen 12 der Herrschaft. Vor 1 329 13 verpfändet Hein- 

1) Über Urbeis vgl. REL III, 2, S. 1135 f. 1252 erscheint ein Anshel- 
mus procurator de Rapolstein (von Urbeis), s I, Nr. 83. 1254 kauft Ulrich 
von Rappoltstein ein Haus und eine Mühle in Urbeis. 1351 übergibt Heinrich 
von Rappoltstein, Herr zu Hohenack, seiuem Vetter Joh. von Rappoltstein, 
Herrn in der Oberstadt, „Vrbeis vnd Schönerlach vnd alle die dörffeie vnd 
guttere, so darzü gehört" s. I, Nr. 628. {Die Orte weiden österreichische, 
früher Pfirtsche Lehen genannt). 

2) Über Schnierlach vgl. REL III, 2, S. 1010f.; über die rappoltsteini- 
schen Güter zu Schnierlach s. I, Nr. 6*28 und a. a. 0. 

3) In einer Urkunde von 1318 (I, Nr. 342, S. 251), durch welche die 
Grenzen zwischen Kloster Paris und der Herrschaft Hohenack bestätigt 
werden, beifst es u. a., dafs die Grenze gehe „vuz an das steinine bnieckelin 
obewendig des dorfes ze Vrbeis". 

4) Damals schlichtet Joh. von Rappoltstein eine Streitigkeit „in villa 
de la Putraye, que wlgariter Schoneilach nuneupatur"; s. 1, Nr. 512, 8. 384. 
Ferner heilst es in der Urkunde von 1338 September 26, durch die der Ritter 
Albrecht von Awelin mit der Judenburg usw. belehnt wird, dafs letzterer nichts 
tun solle gegen den, der die Herrschaft Hohenack innehabe, „noch wider daz 
tal ze Schönerlach noch wider deheine lüte oder guter", I, Nr. 501, S. 377. 

5) I, Nr. 628 „Eberlin vnser schultheisse ze Vrbeis". 

6) 11, Nr. 117, S. 100, N. N. „von Schoenerlach , min [Ulrichs von 
Rappoltstein] schultheiss". 

7) Die Art dieser Rechte lernten wir oben S. 33 kennen. Sollten diese 
lothringischen Lehen, gemafs der Bestimmung von 1342, nach Heinrichs 
Tode 1351 (s. I, S. 706, Stammtafel unter Heinrich *) an Lothringen zurück- 
gefallen sein, so mufs zwischen 1351 und 1373 eine Neubelehnung erfolgt sein. 

8) Über diesen vgl. auch S. 34 Anm. 1. 

9) Über die Judenburg vgl. REL III, 1, S. 293. 

10) I, Nr. 338, S. 247. 11) I, Nr. 362. 12) I, Nr. 382. 
13) I, Nr. 400, S. 293. 

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Die TeiluDg von 1373. 



37 



rieh von Rappoltstein u. a „sine bürg ze Judenburg" an den 
Ritter Albrecht von Awelin, der im Jahre 1338 1 von Rappoltstein 
„Judenburg die bürg vnd die guter, die dar zü hörent, die ge- 
legen sint zwischent dem Starkenbach 2 vnd der First", zu Lehen 
empfing. 1372 3 fand der „Kauf zu Judenburg" statt: die 
Rappoltsteiner kauften zu ihrem Besitze Odena's von Awelin Teil 
„an der bürg Judenburg vnd alles, das dar zü gehört, es sige 
walt, wasser, wünne, weide, cinse, zölle, lüte vnd gut". Endlich 
bekommt Ulrich die Kirche zu Breisach 4 und die Niederkirche zu 
Gemar 5 . 

Es folgen die dem Bruno von Rappoltstein zugefallenen Be- 
sitzungen: zuerst die Burg HohrappoUstein (ÄUenkasten) 6 , Basler 
Lehen der Herrschaft 7 , sodann die zwei Niederstädte von 'Rappolts- 
weiler. In dieser Periode besafsen die Rappoltsteiner in den 
Nieder- und Oberstädten von Rappoltsweiler, die uns unter diesem 
Ausdrucke 1341 zum ersten Male begegneten 8 , jedenfalls schon 
geraume Zeit die niedere Gerichtsbarkeit 8 ; vom Hochgericht hören 
wir damals nichts. Ferner „Gyrsperg die burgk" 9 „mit allen rehten 
vnd zügehÖrden". Die Rappoltsteiner hielten 1302 10 die Burg 

1) I, Nr. 501. 

2) Starkenbach = die Bechine, mündet in Escheimer, s. REL III, 2, 
S. 1194, unter Weifs 6. 

3) II, Nr. 99 (1372), vgl. auch III, Nr. 948 (1437), IV, Nr. 492» (1453) 
und a. a. 0. 

4) Schon 1338 rappoltsteinisch (1, Nr. 498). 

5) Bereits 1330 war ein Rappoltsteiner Kirchherr von Gemar (I, Nr. 409). 

6) Uber diese Burg vgl. oben S. 23 (s. auch I, S. 390 unten). In einer 
Urkunde von 1371 (II, Nr. 89, S. 66) beifst es: „Castrum Rapoltzsteine 
superius in volgari Altenkastel nuneupatum'*. 

7) In der mehrfach angezogenen Urkunde vom 29. August 1341 (I, 
Nr. 521) wird angedeutet, dafs das Eigentumsrecht des Baseler Stiftes auf 
die Burg Hohen-Rappoltstein nicht ganz sicher erwiesen ist (Regest in I, 
S. 390). In ihr beifst es: „werdent ßi [die Rappoltsteiner] deheinest bewiset, 
daz si die vorgenante bürg Altenkasten von deheime andern herren durch 
reht haben sullent, von dem mügent si die selbe bürg entphahen vnd haben, 
alse es in dise lihunge der selben bürge von vns niht geschehen were, also 
daz doch dise andere lihunge ane alleine vmbe Alteukastcn in allem rehte 
blibe, alse si hie geschehen ist." S. 391 f. 

8) S. oben S. 27. 

9) Bei Rappoltsweiler gelegen, vgl. REL III, 2, S. 858, unter „Rappolt- 
stein 3 U . 

10) Nach einer Nachricht von Luck (17. Jahrhundert), s. I, Nr. 245. 



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Drittes Kapitel. 



vorübergehend besetzt, 1304 1 erwarben sie dieselbe durch Tausch 
gegen ihr Schlofs„der Stein". Laut einer Urkunde von 1316 Septem- 
ber 1 8 besafsen sie dort „twing vnd ban, wune vnd weide, holtz 
vnd velt vnd die fischentze" 3 , also die Bannherrschaft. 1401 4 
erscheint „der Stein die Burg, genant Gyrsperg" als luxem- 
burgisches Lehen Rappoltsteins. Sodann werden genannt die 
„gezöge mit dem von Wurtenberg, daz ist zü Bebeinheim 6 , zü 
Mittelwilr 6 , zu Osthein 6 , zü Benwilr 6 , zu Zellenberg 6 , zu Hone- 
wilr 6 vnd was zü der herschaft von Horburg gehörte in den vor- 
genanten dÖrfferen vnd anderfswo". 

Was haben wir unter diesen „gezöge" zu verstehen? Ant- 
wort vermag uns vielleicht eine Urkunde vom 1464 Dezember 13 7 
zu geben, in der vom „gezoge" bzw. „gezogde" und dem „har- 
kommen" des Dorfes Hunaweier die Rede ist Dort heifst es u. a. : 
es sei „ouch gewonheit vnd harkommen, wenn ein parson vs der 
herrschaft vnser gnedigen Herrschaft von Roppelstein komment oder 
ziehent gen Hunnenwilr, das sy ouch der selben vnser gnedigen 
herrschaft billich dienen sollen, vnd ob sy ioch dodannen zügen 
vnder einen andern herren es wer gen Richen wilr oder an ein 
ander ende, vnd widerrumb gen Hunnenwilr zuhet oder doselbs 
wohnet, das er ouch der selben vnser gnedigen herrschafft fur- 
basser dient" 8 usw. Unter den „gezögen" (die die Rappoltsteiner 
zusammen mit den Württembergern in Hunaweier und den anderen 
Orten hatten) müssen wir also wohl das Recht der Herren von 
Rappoltstein auf die Leistungen und Dienste der Leute verstehen, 
die aus der Herrschaft Rappoltstein in diese (namentlich aufgeführten) 
Orte zogen. Diese Leute mufsten, mochten sie dann auch von 
dem betreffenden Orte anderswohin „vnder einen andern herren" 



1) I, Nr. 256. 2) I, Nr. 330. 

3) Fischentze izt das der Herrschaft zustehende Recht zu fischen. 

4) II, Nr. 660; vgl. auch in Urkunde von 1458 (IV, Nr. 637), wo der 
Name „Klein Rappoltzstein, das man nempt Girsberg" begegnet. 

5) Über diese Orte vgl. das vorhergehende Kapitel. 

6) Über das zur württembergischen Herrschaft Reichenweier gehörige 
Hunaweier vgl. REL III, 1, 8. 469 f. 

7) IV, Nr. 803, N. N. „entscheidet als Obmann die Streitigkeiten 
zwischen der Herrschaft Württemberg und der Herrschaft Rappoltstein, betr. 
das Eigentumsrecht auf Einwohner von Hunaweier". 

8) Ebd. S. 342. 



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Die. Teilung von 1373. 



gehen, bzw. dorthin zurückkehren, der Herrschaft Rappoltstein 
„furbasser" dienen. Dieses Recht wird finanziell wichtig gewesen 
sein. Unsere Deutung des Ausdruckes „gezöge" findet eine Be- 
stätigung in einem ungedruckten Weistum von Hunaweier vom 
Jahre 1441 », das für uns vom gröfsten Interesse ist. Da es sich 
auch hier wieder um das Dorf Hunaweier handelt, vermögen wir die 
Verhältnisse noch klarer zu sehen. „Item. Die hersch(aft) Ro- 
poltzstein het etlich ltite doselbs zu Hunnen wilr" — heilst es in 
dem angezogenen Weistum — „die Iren gnadn mit gewerff vnd in 
andren muglichen Sachen dienstbare und die Iren sind und sin 
süllend als daz von alter harkome ist" usw. . . . „Item dieselb Ire 
lüte doselbs gebent Jerlichs der hersch(aft) roppoltzstain ein 
märtzengewerff 2 ungelt bovü als och Ir gnad ist" 8 ... „Item. 
Was lüte ouch usz der herschaft von roppoltstein Stetten Stetten 4 
thal gebieten und Herrschaften gen hunnenwilr zühent, dieselben 
solten ouch doselbs der herschaft roppoltzstein sin vnd nit der 
von wirtenberg, anders wissent die erbern lute nit denn esz also 
harkome sige uszgenome waz usz der aret (wohl die Hart) und 
usz der lintpach, belib der herschaft wirtenberg." 6 Wir sehen, 
aufser der Herrschaft Württemberg hat auch Rappoltstein in dem 
württembergischen Dorfe Hunaweier Leute, die „die Iren sint vnd 
sin süllend". Sie mufsten, wie die aus der Herrschaft Rappolt- 
stein Verzogenen , deren Besitzern Gewerf entrichten tf . Weiter 
hören wir 8 : „Item, git Jores ein Jeglich der herschaft von rop- 
poltstein burger doselbs VI d dere herschaft von wirtemberg luten. 
Darumb haben sy die almenden wunne vnd weide, wasser holtz 
und velt, twing und bann zu messen daselbs und die zu ge- 
brochen glich wise vnd in allen denen rehten als der hersch(aft) 
von Wirtenberg lüte doselbs one gewerde." In keinem der Orte, 



1) In Colmar, Bezirksarchiv E. 886. Papierregister S. 169 f. (vgl. III, 
Nr. 1144, S. 542). Für die liebenswürdige Abschrift dieses Weistums sei 
auch hier Herrn Dr. Ludw. Bergstr&Tser zu Colmar i. £. gedankt. 

2) Im Text durchstrichen. 

3) S. 169 ebd. 

4) So im Text 

5) Für Ostheim können wir direkt urkundlich württembergische („Die 
von Ostheim, dez von Wurtemberg luten", s. IV, Nr. 1147) und rappolt- 
steinische Leute (s. II, Nr. 628, S. 478) nachweisen. 

6) Sie standen unter einem besonderen Schultheifsen, s. Papierregister ebd. 



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40 



Drittes Kapitel. 



wo Rappoltstein diese „gezöge" hatte, besafs es, wie wir oben 
sahen 1 , hoheitliche Rechte, auch nicht in Hunaweier 2 , auf das 
wir hier zum ersten Male stofsen. Dort scheinen die Grafen von 
Württemberg die Bannherrschaft ausgeübt zu haben 5 . 

In der Aufzählung folgt Burg und Stadt Gemar. Noch 
1354 4 begegnet uns, wie 1337 5 , „Gemar daz dorf" mit Zwing 
und Bann ab landgräfliches Lehen der Rappoltsteiner. Zwischen 
1354 und 1369 6 mufs dann das Strafsburger Stift die Lehns- 
herrlichkeit über Stadt (bzw. Dorf) 6 Gemar von den Landgrafen 
erworben haben. Die Burg Gemar war dem Strafsburger Bischof 
schon 1350 7 von Joh. von Rappoltstein aufgetragen worden. Von 
1369 6 an erscheinen dann „Gemer die burck vnd stat" stets ver- 
eint als Strafsburger Lehen. Unsere Urkunde gibt uns genauen 
Aufschlufs von dem sehr bedeutenden Grundbesitz der Herrschaft 
in und um Gemar: „die matten, die wir sünderlingen da hant" — 
sagen Ulrich und Bruno von Rappoltstein — „der matten sint 
hundert nüntzehen vnd ein halb tagewan". Mit dem Besitz der 
Bannherrschaft, welche die Rappoltsteiner, vielleicht ja schon seit 
dem Ausgange des 13. Jahrhunderts 6 , ausübten, war also in Gemar 
ein beträchtliches Grundeigentum verbunden. 



1) S. oben S. 24 f. Allerdings wäre es nicht unmöglich, dafe das 1329 
(I, Nr. 405) ans Strafsburger Stift gefallene Zellenberg (über dieses vgl. oben 
S. 24) damals im Besitze des Strafsburger Domherrn Hugo von Rappoltstein 
gewesen ist. 1366 (II, Nr. 33) hatte das Strafsburger Stift an diesen ver- 
kauft: „Cellenberg veste, bürg vnd stat, mit allen den rehten, nützen, 
vellen, gulten, zinsen , sturen ackern, matten, reben, wünne vnd weiden". 
Hugo von Rappoltstein starb 1386 (s. II, S. 695 Stammtafel). 

2) Über Hunaweier vgl. REL III, 1, S. 469 f. 

3) Nach einer Urkunde von 1434 (III, Nr. 803) hatten sie nämlich über 
Zwinge, Banne und Almende von Hunaweier zu entscheiden. 

4) I, Nr. 682 : aufserdem werden daselbst noch der Dinghof, der Kirchen - 
satz und die Wälder Nassenau und Breitengiefsen als Lehen von den Land- 
grafen aufgeführt. 

5) S. oben S. 28. 

6) 1369 urkundlich zum ersten Male als Stadt genannt (II, Nr. 66); 
1363 (I, Nr. 756) finden wir Gemar zum letzten Male als Dorf. 

7) I, Nr. 622*: Bischof Berthold von Strafsburg beurkundet, dafe ihm 
Job. von Rappoltstein, Herr in der Oberstadt, die Burg Gemar, sowie den 
vorderen und den hinteren Hof daselbst als Lehen aufgetragen und von ihm 
zu Lehen empfangen hat. 



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Die Teilung von 1373. 



41 



Ferner fielen dem Bruno von Rappoltstein zu: Ohnenheim 
Ellenweiler 8 und Hausen 3 . In den erstgenannten Orten und wohl 
schon damals auch in Hausen besafs Rappoltstein die Bannherr- 
schaft Ohnenheim war seit 1301 4 rappoltsteinischer Pfähdbesitz. 
Damals hatte König Albrecht dem Burchard von Geroldseck 
150 Mark Silbers verpfändet auf Dorf und Bann „Onheim vnde 
vf alleme deme rehte, daz wir [AlbrechtJ vnde daz Riehe do hant 
an lüten, an gulte, an gerihte" usw. 4 . Dieser Burchard hatte die 
genannten Rechte auf Ohnenheim sofort 6 dem Heinrich von Rap- 
poltstein übergeben. Hausen, „ein zur Reichsfeste Blicksburg ge- 
höriges Dorf* 3 , gelangte 1315 6 in die Hände der Herrschaft, wie 
Ohnenheim zunächst gleichfalls als Pfandgut. In jenem Jahre 
versetzte König Friedrich der Schöne Hausen an Heinrich 
von Rappoltstein 6 . Nach kurzer Unterbrechung 7 gelangt das 
Dorf wieder in den Besitz des Geschlechtes, in dessen Händen 
wohl (wie vor 1416 8 ) damals schon die Bannherrschaft gewesen 
sein wird. — Weiter werden genannt der Weinzehnt und die Leute 
zu Ammerschweier. Die Herrschaft besafs aber auch die hier 
fehlenden (1298 genannten 9 ) Güter und Rechte daselbst °. Es 
folgen Leute und Gut zu Minnweiler 10 , wo die Abtei Murbach 
die Bannherrschaft hatte l0 . Die hohe Gerichtsbarkeit (Steuer usw.) 



1) Über Ohnenheim vgl. REL III, 2, S. 813. 

2) Über Ellenweiler s. oben S. 23 f. 

3) Über Hausen vgl. REL III, 1, S. 404. 4) I, Nr. 238. 

5) Für eine Summe, die er Heinrich von Rappoltstein schuldete 
(I, Nr. 239). 

6) I, Nr. 317 „villam Hausen prope Columbariam nobis et Imperio per- 
tinentem cum hominibus". 

7) 1348 gab Karl IV. dem Burchard Mönch ... von Basel die Voll- 
macht, das Dorf Hausen mit allen dazu gehörigen Gütern durch freundschaft- 
liche Vereinbarung mit Heinrich von Rappoltstein an sich zu bringen 
(I, Nr. 604). Doch schon 1351 (I, Nr. 639 [vgl. auch Nr. Nr. 651,654]) wurde 
Hausen von jenem Burchard, im Auftrage Karls IV., wieder an einen Rappolt- 
steiner (Job. von Rappoltstein) verpfändet. 

8) Nach einer Urkunde von 1416 besaßen die Rappoltsteiner das „dorff 
Husen . . . mit aller herlichkeit, mit twinge, banne, lüten, gerihten, gewerffen, 
vngelte, freueln, zöllen". 

9) S. oben S. 28. 

10) Über Minnweiler vgl. REL III, 2, S. 644 unter „Meiweier". Das 
„Castrum in Minrewire" besetzte Hermann von Rappoltstein 1288 (I, Nr. 176 
= MG SS XVII, S. 215 f.); bereits 1291 wurde diese Burg dem Grafen 



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48 



Drittes Kapitel. 



zu Minnweiler übten — nach dem habsburgischen Urbar von ca. 
1300 1 — die Habsburger aus, die die Hoheit über das Dorf er- 
langten. Aufser dem Weinzehnten zu Kienzheim und der Kirche 
zu Reichenweier besafs Rappoltstein in beiden Orten die hier 
nicht aufgeführten Güter *, von denen wir 1298 hörten. Endlich 
wird die Kapelle St. Margareten zu Rappoltsweiler 3 genannt. 
Darauf folgen wieder, wie in unserer ersten Teilungsurkunde, 
Sonderbestimmungen über Rappoltsweiler, die in der Hauptsache 
mit denen von 1298 übereinstimmen, nur ausführlicher gehalten 
sind 4 . 

Wir fanden, dafs nicht nur unter den verschiedenen, in 
gleicher Weise in unserer Urkunde stehenden Namen die ver- 
schiedenartigsten Güter und Rechte zu verstehen waren — einmal 
war das Gericht, ein andermal Gut, oder auch beides gemeint — , 
sondern dafs auch bei namentlicher genauer Aufzählung der Güter 
und Rechte diese keineswegs vollständig genannt waren. 

Vergleichen wir die beiden besprochenen Teilungsurkunden 
miteinander, so fehlt 1373 mancher 1298 erwähnte Ort. Wir 
dürfen hieraus aber noch keineswegs den Schlufs ziehen, dafs die 
Kappoltsteiner in jenen Orten alle ihre Güter oder Rechte einge- 
büfst hätten. Es bedarf hier einer genauen Untersuchung. Bei 
Rodern, Rohrschweier und Bergheim scheint es allerdings zuzu- 
treffen, dafs die fehlenden Orte nicht mehr rappoltsteinisch waren ; 
denn aus einer Urkunde vom 1313 März 25 erfahren wir, dafs 

Ulrich von Worth zurückgegeben; 8. I, Nr. 189 (Urkunde König Rudolfs). 
Der Dinghof gehörte der Abtei Murbach, die dort ,,twing vnd bann besafs". 
Das betr. Weistum s. bei Hanauer, Constitutione ... de l'Alsace S. 343 ff. 
S. bes. S. 344. 

1) H. Urb. I, 8 17. 

2) 1311 und 1371 erscheinen Trotthaus und Reben zu Kienzheim als 
Lehen von Basel (s. I, Nr. 521 und II, Nr. 89); über die Güter der Herr- 
schaft in Reichenweiler vgl. Rappoltsteinisches UB a. a. 0. 

3) 1344 zum ersten Male erwähnt (I, Nr. 553). 

4) Statt der „zwo stette die Alte vnd die Niiwe" (1298) beifst's hier: 
„die stette obenant vnd nidenant zu Rapolczwilr", mit welchem Ausdrucke 
die zwei Ober- und Niederstädte gemeint sind, die uns 1341 (s. oben) unter 
diesem Namen begegneten. Neu erscheinen Abmachungen über die Mann- 
schaften (II, S. 90). Ferner ist neu die Bestimmung der Nachfolge der 
Töchter, im Falle, dafs keine männlichen Erben vorhanden sein sollten (vgl. 
auch Urkunde vom 17. Juni 1371 [II, Nr. 89], durch die der Baseler Bischof 
die weibliche Nachfolge für die Baseler Lehen der Kappoltsteiner gewährt). 



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Die Teilung von 1373. 



4S 



„die etat zu Bergheim *, die da ein dorf hies", mit „Rödern, Rors- 
wilr" usw. an Österreich verkauft worden ist *. Die Rappolt- 
steiner hatten aber trotzdem keineswegs alle ihre dortigen Güter 
und Rechte aufgegeben: im Banne von Bergheim war ein nicht 
unbedeutender Grundbesitz in ihren Händen geblieben s , und auch 
im Rohrschweierer Banne waren sie nach 1313 begütert 4 . Von 
Rodern wissen wir nur, dafs Rappoltstein dort Zinse hatte. Völlig 
fehlen Sigolsheim 6 und Kaisersberg 6 , doch war die Herrschaft 
ihren damaligen Besitzungen nicht verlustig gegangen. Ja in 
Kaisersberg hatte sie noch ein Jahr vor dieser Teilung Güter er- 
worben 7 ; hier war ferner, schon im Anfange des 14. Jahrhunderts, 
ein wichtiger Zoll (von Beffroi bis Kaisersberg) rappoltsteinisch 8 . 
Wie uns die Teilungsurkunde von 1298 kein auch nur annähernd 
vollständiges Bild der Herrschaft Rappoltstein gab, so ist es dem- 
nach auch hier. Aber es genügt nicht, die 1298 er Urkunde zum 
Vergleiche heranzuziehen, wir müssen vielmehr, um uns ein auch 
nur einigermafsen richtiges Bild von dem damaligen Urnfange der 
Herrschaft zu machen, das uns für die Zeit von 1298 bis 1373 zur 
Verfugung stehende Urkundenmaterial verwerten. So haben wir 
vom Jahre 1339 9 ein Güterverzeichnis von Sukmatt 10 , wo die 
Rappoltsteiner wohl schon seit der Mitte des 13. Jahrhunderts be- 
gütert waren 11 . Es zeigt, dafs sie dort nicht weniger als 166 £ 
Schatz Reben, 53 Juchert Acker und Matten, wie zahlreiche 
Gülte besafsen. Rappoltstein war also in Sulzmatt aufserordentlich 
reich begütert, hoheitliche Rechte hatte es nicht. Auf das nord- 



1) Über den Streit der Rappoltsteiner mit Habsburg wegen Bergheims, 
insbesondere über diesen „Zwangsverkauf* 4 Bergheims und der obengenannten 
Orte vgl. H. Urb. II, 1, S. 784. 

2) I, Nr. 303. 3) I, Nr 546. Nr. 748, S. 579. 

4) I, Nr. 321. 

5) Über Sigolsheim vgl. oben S. 28 f. Eine Urkunde von 1398 Septem- 
ber 19 (II, Nr. 619) fuhrt den Kirchensatz, Trotthaus, Leute und Zehnten zu 
Sigolsheim als Baseler Lehen der Rappoltsteiner an. 

6) Über Kaisersberfc vgl. oben S. 29. 7) II, Nr. 99. 
8) I, Nr. 899. 9) I, Nr. 508. 

10) Über Sulzmatt vgl. REL III, 2, S. 1101; Weistum des Strafsburger 
Dingbofes, in den zwölf Hubgüter gehörten, s. Grimm IV, S. 134 ff. [im 
REL nicht erwähnt]. 

11) S. Nachrichten aui den Jahren 1279, 1289, 1295 usw., s. I, Nr. Nr. 
135, 177, 213 und a. a. 0. ; vgl. auch oben S. 33. 



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44 



Drittes Kapitel. 



westlich von Sulzmatt gelegene Weier im Tal 1 , das wir seit 
1306 2 im unbestrittenen Besitze der Herrschaft nachweisen können 
— vielleicht war der Ort schon 1293 3 rappoltsteinisch — , werden 
wir weiter unten näher eingehen 4 . Weiter nach Norden gehend, 
stofsen wir auf das zur Judenburg 5 gehörige Diedolshausen 6 , da* 
gewifs bereits zu Beginn des 14. Jahrhunderts zur Herrschaft ge- 
hörte, denn 1317 7 nennt sich ein Rappolsteiner in einer Urkunde 
„wissenhafter vogt des gotzhufs ze Judelinfshus" 8 . 1329 9 be- 
urkundet der Ritter Albrecht von Awelin, dafs er von Heinrich 
von Rappoltstein, Herrn zu Hohenack, als Pfand erhalten habe: 
„sine bürg ze Judenburg 5 , das dorf ze Jüdelinshus vnd den 
zol, den man do sammet vffen der Strasse, die da gat vber die 
first, das banholz vnd das wasser von dem Starkenbach 10 vf vnze 
vffen die first". Awelin verspricht, die Leute im Dorfe Diedols- 
hausen in allen Rechten und Gewohnheiten „mit diensten, sturen 
vnd gewerfe vnd och mit gerihte" halten zu wollen, wie es 
Heinrich von Rappoltstein und dessen Amtsleute getan. Die 
Rappoltsteiner, hatten dem Ritter auch Nieder- und Hochgericht * 
verpfändet 11 . Von irgendwelchem Grundbesitz der Herrschaft 
ist nicht die Rede 12 . Ferner war damals 13 das weiter nörd- 
lich gelegene Lebertal im Besitze der Rappoltsteiner: „allü dv 
lehen, [von ihnen selbst als Lehen ausgegeben] gelegen in 



1} Über Weier im Tal vgl. KCL III, 2, S. 1187. 2) I, Nr. 269. 

3) Dominus (Anshclmus) de Rapolstein villam Turckbeim predatur 
pecoraque abigit in domicilium suum Wilre" aus Chron. Colm. MG SS 
XVII, S. 258 (I, Nr. 206, S 149). 

4) S. weiter unten Kap, 4 5) Über diese vgl. oben S. 36 f. 

6) Über Diedolsbausen vgl. REL III, 1, S. 216f., wo es u. a. heust: 
„Der Name Judlinshus, d i. das feste und ständige Haus des Judeliu, wird 
seit 1317 unterschieden von , Judenburg der bürg'.* 1 

7) I, Nr. 337. 

8) Das Gotteshaus befand sich im Dorfe Diedenshausen (vgl. REL ebd.) ; 
1317 üben die Rappoltsteiner eine Art Obereigentumsrecht in Diedenshausen 
aus: so soll das Kloster zu Alspach „keine slate gut vmb Judelinfshus nit 
kaufe oder ... an sich ziehen", ohne Wissen und Willen der RappoltBteiner 

(s. I, Nr. 337, S. 246). 

9) I, Nr. 400, S. 293. 

10) Starkenbach =■ La Bechine, ergiefst sich unterhalb von Hachimette 
in die Weifs (s. REL III, 2, S. 1194 unter „Weifs 6"). 

11) I, S. 293. 12) Er dürfte also nur unbedeutend gewesen sein. 
I.TS Urkunde von 1320, s. I, Nr. 355. 



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Die Teilung von 1373. 



45 



.Leberahe tal von dem Isenbach 1 das tal vf, vnd von der Lieuer- 
schelle 2 och das tal vf ie wederhalp des wassers, alse der sne 
smilzet, vnd swas da zwüschent lit, lüte vnd güt, wald vnd wasser 
vnd allü dv reht, dv dar zv hÖrent vnd von vns lehen sint". 
Die von Eckerich trugen diese vorgenannten Güter von den 
Rappoltsteinern zu Lehen. Letztere besafsen demnach nicht un- 
beträchtliche Allodien im Lebertal. Bedeutende Güter hatten sie 
im Banne von Kagenheim 8 , nämlich (1320) 4 15 1 Feldäcker, 
10 Mannesmatten usw. Auch ein Viertel des „Gerichtes, Zwing 
und Bann" dieses Ortes war in ihren Händen \ Noch 1499 6 
erscheinen sie als Dorf- und Bannherren Dies Dorf lag ziemlich 
weit von der Hauptmasse der rappoltsteinischen Besitzungen ent- 
fernt. Doch blieben die Rappoltsteiner, die Gerichts- und Bann- 
herren waren, in seinem Besitze. Die gleiche Erscheinung 
zeigt sich bei den Dörfern Saasenheim 7 , Linkenheim 8 u. a. m., 
besonders deutlich bei Birlenbach 9 . Bereits im Anfange des 
14. Jahrhunderts 10 besafsen die Herren von Rappoltstein in 
diesem im äufsersten Norden des Elsafs (südlich von Weifsen- 
burg) gelegenen Dorfe Zwing und Bann. Birlenbach verblieb 
durch alle Jahrhunderte hindurch (bis zum Jahre 1612 ll , wo es 
verkauft wurde) in den Händen der Bannherren, der Rappolt- 
steiner. Um von den zahlreichen Orten abzusehen, in denen Rappolt- 
stein offenbar nur ganz geringen Besitz hatte, ist noch auf „Ueies- 
bach" hinzuweisen, das vielleicht mit Heidenbach 12 identisch ist. 



1) „Isenbach" (Flufs an der Bannscheide von Markirch und St. Kreuz) 
s. I, S. 639 (Index), vgl. REL III, 1, S. 563. 

2) Lieuerschelle (Liverselle), auch Oberdorf genannt, alte Bezeichnung 
eines Teiles von Markirch, s. REL III, 2, S. 580. 

3) Über Kagenheim (nördlich von Schlettstadt) vgl. REL III, 1, S. 505. 

4) I, Nr. 354. 

5) Heinrich von Rappoltstein verleiht an N. N. „daz vierteil dez ge- 
rihtes, twing vnd ban", ebd. 

6) V, Nr. 1498. 

7) Über Saaseuheim vgl. REL III, 2, S. 951 f. 

8) Über Linkenheim vgl. REL III, 1, S. 578 (und a. a. 0.), über Saasen- 
heim und Linkenheim vgl. I, Nr. 733, V, Nr. 1367. 

9) Über Birlenbach vgl. REL III, 1, S. 95 f. 

10) I, Nr. 466, S. 346. 11) Schoepflin AI II, S. 187. 
12) „Heidenbach, abg. Weiler Gemeinde und Kreis Münster bei Colmar"; 
REL III, 1, S. 490. 



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46 



Viertes Kapitel. 



Die Herrschaft hatte dort 1 nicht weniger als 60 Feldäcker 2 ; dafs 
sie das Gericht in Heiesbach besessen, hören wir nicht Jeden- 
falls war dieser grofse Grundbesitz in Heiesbach — mag dieses 
Dorf nun bei Münster oder sonstwo gelegen haben — nicht im- 
stande, die Entfaltung der rappoltsteinischen Hoheit über den ge- 
nannten Ort herbeizuführen. 

Es kann nicht unsere Aufgabe sein, alle Orte namhaft zu 
machen, in denen damals die Herrschaft Kappoltstein Be- 
sitzungen hatte. Die angeführten mögen genügen. Das Wachstum 
Kappoltsteins in der Zeit von der ersten bis zur zweiten Teilung 
tritt deutlich zu Tage: hinzugekommen sind — um nur das 
Wichtigste zu nennen — Zell, Urbeis, Schnierlach und Urbach, so 
dafs damals die ganze Herrschaft Hohenack rappoltsteinisch ge- 
worden sein dürfte, ferner Diedolshausen mit der Judenburg und 
dem Lebertale; sodann die Dörfer Hausen und Ohnenheim (letztere 
zunächst nur als Pfandbesitz), endlich Saasen-, Linken- und 
Kagenheim. 



"Viertes Kapitel. 
Die Zeit von 1373 bis 1500. 



Die letzte uns urkundlich überlieferte Teilung der Herr- 
schaft Rappoltstein fand im Jahre 1419 s statt. Nur Rappolts- 
weiler, { Gemar, die rappoltsteinischen Burgen, die lothringischen 
Lehen der Rappoltsteier und unbedeutende Rechte 4 werden in 
der betreffenden Urkunde namentlich aufgeführt, obwohl wahr- 



1) Nämlich im Banne von Heidenbach. 

2) I, Nr. 466 S. 346 (zwischen 1311 und 1336): „item N. N., . . ., het 
sine leben enpfangen von minem herren" . . . Joh. von Kappoltstein „vnd 
bet bi geswornem eide behebet, daz er nüt me wüsse der lebene denne sehzig 
veldacker in dem banne ze Heiesbach' 4 . Diese Stelle (daz er nüt me 
wüsse usw.) ist auch deshalb von Interesse, weil man aus ihr wohl sehen 
kann, wie leicht Grundbesitz verloren gehen konnte, wenn keine hoheitlichen 
Rechte mit ihm verbunden waren. 

3) III, Nr. 180. 

4) Wie Kirchensätze, Zehnten usw. 



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Die Zeit von 1373 bis 1500. 



47 



scheinlich damals die ganze Herrschaft geteilt worden ist Aus 
diesem Grunde können wir bei Betrachtung der weiteren Ent- 
wicklung unserer Herrschaft jene Teilung nicht zum Ausgangs- 
punkte unser Darstellung machen. Wir werden daher eine geo- 
graphische Einteilung, und zwar die in die sieben späteren Ämter *, 
zugrunde legen. 

Das (spätere) Amt RappoUsweiler umfafst (1648) 3 die Städte 
Rappertsweiler und Gemar, das Dorf Thannenkirch, sowie die 
Burgen Hohrappoltstein, Girsberg und Grofsrappoltstein. 

Waren 1373 dem Ulrich von Rappoltstein die Ober-, dem 
Bruno von Rappoltstein die Unterstädte von RappoUsweiler zu- 
gefallen — war also der ganze Ort damals rappoltsteinisch ge- 
wesen — , so befanden sich 1386 * nur noch die beiden Nieder- 
städte im Besitze der Herrschaft. Die zwei Oberstädte „mit den 
gemeinden, liiten, twingen vnd bennen" waren seit 1378 5 in den 
Händen des Grafen Heinrich zu Saarwerden, Herren zu Hohenack. 
1398 6 finden wir die Herrschaft Rappoltstein wieder im Besitze 
von ganz RappoUsweiler (der Ober- und der Unterstädte). Von 
grofsem Interesse ist ein Weistum vom Jahre 1441 7 , das uns 
über die Rechte der Herrschaft in RappoUsweiler auf das ge- 
naueste unterrichtet. In ihm werden die Grenzen des Zwinges 



1) Vgl. III, S. 118: „vnd ouch alles ander gut zu der herschafft Rap- 
polczotein gehörende" wird geteilt. Vgl. auch S. 117 „Vnd vff das, so hat mir 
Ylrich herre zu Rappolczstein . . . min lieher bruder Smaheman vnder 
vil anderen geteilden der mfttmassen gebotten" die nachfolgenden 
Schlösser usw. 

2) Natürlich stets unter Berücksichtigung, dafs diese Ämter damals 
noch nicht (oder wenigstens nicht alle) ausgebildet waren. 

3) S. Territorien S. 58; über die anderen Ämter vgl. ebd. und REL 
III, 1 und 2. 

4) Urkunde von 1386 Februar 3, s. II, Nr. 619, S. 469. 

5) II, Nr. 156, S. 141. 

6) II, Nr. 619, S. 469. Smafsmann von Rappoltstein gibt dem Kapitel 
des Basler Stiftes einen Gegenbrief über seine von Basel herrührenden Lehen 
und führt u. a. auf: „die stette Rapoltzwilere obenan vnd nidenan mit allen 
iren tzwingen, bennen etc. etc., rehten vnd zügehörden, hohen vnd nideren, 
(wahrscheinlich ist unter diesem Ausdruck auch das Hochgericht gemeint) 
vnd die reben, die min vordem von alter har gehept band, der aint fünft - 
zehen acker". 

7) S. Grimm, S. 360 f. (vom Bearbeiter des rappoltsteinischen UB über- 
sehen, vgl. III, Nr. 1144). 



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48 



Viertes Kapitel. 



und Bannes von Rappoltsweiler beschrieben *. In § 2 * heilst es, 
dafs die Rappoltsteiner dort „gerichte hohe und nider, büsz und 
besserungen grosz und klein" besitzen. Ferner hatten sie den 
(Korn ) Markt, Zoll, Ungeld, Gewerf und die Mühlen der Stadt 3 . 
Das währte nicht lange: bereits 1451 4 wurde der vierte Teil der 
Stadt an Philipp, Pfalzgrafen bei Rhein, verkauft, und noch 
1477 6 waren die Pfalzgrafen im Besitze dieses Teiles 6 . 

Deutlich zeigt sich der Fortschritt der rappoltsteinischen 
Macht im Hauptorte der Herrschaft: diese ist in unserer Periode 
in Rappoltsweiler in den Besitz der Hochgerichtsbarkeit gelangt. 
Dazu gesellte sich dort ein ganz bedeutender Grundbesitz: 1398 7 
hören wir von 15 Ackern in Rappoltsweiler, 1436 8 dagegen von 
60 Äckern im Banne dieser Stadt. 

Ob die Rappoltsteiner schon in den dreifsiger Jahren des 
1 5. Jahrhunderts Güter oder Rechte in Thannkirch gehabt haben, 
können wir nicht sagen °, jedenfalls vor 1470. Zu seinem dor- 
tigen Besitze kaufte Wilhelm von Rappoltstein — laut einer Ur- 
kunde vom 1470 Oktober 2 10 — den Anteil hinzu, den bis da- 
hin das Spital zu Schlettstadt innegehabt hatte, nämlich — „alle 
die herlicheitt vnd gerechtikeitten, . . an nüczen, feilen, freuelen, 
holczeren, ackeren, matten, wunnen, weyden, lehenen vnd anderm, 
. . . ., zu Tannekilche, dem dorffe, tzwingen, bennen, dartzü an 
hohen vnd nideren gerichten daselbs". Am 24. August 11 desselben 
Jahres übergab Heinrich von Rathsamshausen dem Wilhelm von 
Rappoltstein alle Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten, die er ge- 
habt, „an Tannekilche dem dorffe hindann Rappolczstein dem 



1) § 1. 

2) „ Primo zwing vnd ban, wunne und weide, holz und veld, wasser, ge- 
rihte hohe vnd nider gein Rappoltzwiler zu der statt gehörende und hebet 
der ban an uf dem Isenrain (, Ausläufer des Tännchels 4 [s. REL III, 
1 , S. 4£8]) und gat der snesmilz nach, zwischent den von Lehero und den von 
Tannenkirch der eck nach untz herfür an den Tennichel (. . . Felsen, nörd- 
lich des Strengbachtales bei Rappoltstein [s. REL III, 1, S. 1104]) und den 
Tennichel herabeenet Gräsebers matte", ..." — s. ebd. S. 360 f. 

3) S. ebd. S. 361. 4) IV, Nr. 1123, S. 594. 

5) V, Nr. 170, S. 92. 6) Ebd. Nr. 226 zu vergleichen. 
7) II, Nr. 609. 8) III, Nr. 920. 

9) Unmöglich ist es nicht. 1434 (V, Nr. 794) setzt Smafsmann von 
llappoltstein einen Tag „gen Taunenkilch" au. 

10) IV, Nr. 1045, S. 483. 11) IV, Nr. 1040. 



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Die Zeit von 1373 bia 1500. 



49 



slosse vnd gegen Lebro dem dorffe zü gelegen, an allen nuczen, 
vellen, sturren, gewerffen, vngelten . . fischerien, hohen vnd 
nydern gerichten vnd herlicheitten". 1473 1 endlich beurkunden 
dann die Vertreter der Rappoltsteiner, dafs letztere die (von 
Dietrich und Heinrich von Rathsamshausen und dem Spitale er- 
worbenen) „dru theil an dem dorffe Tannenkirch mit twingen 
vnd bennen mit aller herlicheit, dartzü gehörende" innehaben. So 
besafs die Herrschaft am Ende des 1 5. Jahrhunderts in Thannenkirch 
die Bannherrschaft und das Hochgericht. Es ist bemerkenswert, dafs 
beim Kauf des Dorfes das Hochgericht sogleich miterworben wurde. 

Wie HohrappoUstein * mufs auch CrroßrappoUstein 8 unsicheres 
Baseler Lehen der Herrschaft gewesen sein, denn wir hören 
1493 4 , dafs „die irrung" (zwischen Basel und Bamberg) „vmb 
die lehenschafft der slos Altenkastel 2 vnd Rappoltstein" 5 noch 
nicht geschlichtet sind. Zum Amte Rappoltsweiler gehörte end- 
lich die Burg Girsberg*. 

Das (spätere) Amt Gemar umfafste Gemar, Heidelsheim 7 , 
Jebsheim 7 , Mussig 7 , Illhäusern und Ohnenheim. 

Schon 1387 8 verpfändete Bruno von Rappoltstein das ihm 
1 373 9 zugefallene Gemar (Strafsburger Stiftslehen) an einen Strafs- 
burger Ritter. Die Pfandschaft mufs aber vor 1399 wieder an 
Rappoltstein gekommen sein, denn 1399 April 18 10 verkauft 
Smafsmann von Rappoltstein , mit lehensherrlicher Zustimmung 
des Strafsburger Bischofs, Burg und Stadt Gemar für 12000 

1) V, Nr. 4. 2) Über Hohrappoltstein = Altenkastel s. oben S. 33 u. 37. 

3) Grofs- Rappoltstein — ,,die grofse burgk Rapolczstein" der 1373 er 
Teilung, vgl. oben S. 34. 

4) V, Nr. 1168. 5) = Grofsrappoltstein. 

6) Uber Ginberg (bei Rappoltsweiler) vgl. oben S. 37 f. 

7) Diese Orte kommen für unsere Arbeit nicbt in Betracht, da sie erst 
1613 durch Kauf an die Herrschaft Rappoltstein gelangt sind (Schoepflin, 
AI II t S. 112). 

8) II, Nr. 287 : „ die bürg vnd stat zu Gemer . . ., twing vnd ban, . . 

9) 8. oben S. 40. 

10) S. II, Nr. 628: „barg vnd stat Gemar, . . . vnd mit twing vnd ban, 
loten, gemeinden, geribten, sturen, zustüren, Schätzungen, betten, gewerffen, 
. . vngelten, banwine, freuein, geuellen, zällen, geleiten, herbergen, mülen, 
engern diensten, meigerien, hoTen, duphüsern etc., wilde bennen, ambahten, 
etc. etc. mit aller herlichheit vnd friheit vnd andern rehten , nutzen , ge- 
uellen vnd zngetarden, hohe vnd nieder" (8. 477) ; das Rückkaufsrecht be- 
hält er sich vor. 

4 

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50 



Viertes Kapitel. 



Gulden an den lütter Rudolf von Hohenstein. Möglicherweise 
hatten die Rappoltsteiner schon damals die hohe Gerichtsbarkeit 
in Gemar 1 . 1406 2 war nur ein Viertel von Burg und Stadt 
Gemar in ihrem Besitze, das andere Viertel stand dem König 
Ruprecht von der Pfalz zu — 1419 5 finden wir dies Viertel wieder 
im rappoltsteinischen Besitze — , während die Hälfte des Ortes in 
den Händen des Markgrafen von Baden war. 1441 * fand auch 
in Gemar eine Erneuerung der rappoltsteinischen Rechte statt. 
Wir hören aus dem betreffenden Weistum, dafs „Die herlicheit 
zü Gemar der gerihte, hohe vnd nider, ist beiden herren gemeyn" 4 . 
Der Badenser besafs nämlich immer noch die Pfandschaft von 
Gemar 6 ; erst 1471 6 gestattete er den Rappoltsteinern, diese Hälfte 
einzulösen. Auch für Gemar ist für diese Periode der Erwerb 
der Hochgerichtsbarkeit charakteristisch. Mit dieser und der 
Bannherrschaft war auch hier ein grofser Grundbesitz verbunden ''■ 
Die Herren von Rappoltstein waren auch Markherren der 
Gemarer Mark*. Als solche begegnen sie uns 1459 9 urkundlich 
zum ersten Male. Als erster Obermarkherr erscheint 1476 lü 
Wilhelm von Rappoltstein. Markgenossen dieser Gemeinmark 
waren die Gemeinden Rappoltsweiler n , Gemar 11 , St. Pilt 11 , Orsch- 
weier 11 , Elsen- 11 und Ohnenheim ll . Ob die Herren von Rappolt- 
stein schon damals 18 die hohe Gerichtsbarkeit in der Mark be- 
sessen, die sie später ausübten 13 , entzieht sich unserer Kenntnis. 



1) Der Ausdruck „mit — rehten — hohe vnd nider" (s. vorige S. 
Anm. 10) ist nicht mit Bestimmtheit auf Hochgericht zu beziehen. 

2) S. IT, Nr. 728: Burgfriede, betr. Gemar, geschlossen zwischen dem 
römischen König Ruprecht, dem Markgrafen Bernhard I. von Baden und 
Smafsmann, Herrn zu Rappoltstein. 

3) Ulrich von Rappoltstein erhält bei der Teilung der Herrschaft 
Rappoltstein die Hälfte von Gemar, III, Nr. 180, S. 117. 

4) III, Nr. 1144. 

5) 1461 verkauft er sie an den von Geispolsheim, (für 1500 rheinische 
Gulden), s. IV, S. 487, Anm. 1. 

6) S. IV, Nr. 1055» 7) S. oben S. 40. 

8) Die Gemeinmark (häufig blofs Mark, auch Ried, oder Gemarer Mark 
genannt) zuerst 1357 (s. I, Nr. 710, S. 548) urkundlich erwähnt, vgl. auch 
BEL III, 1, S. 330. 

9) IV, Nr. G49, S. 242. 10) V, Nr. 95 und a. a. O. 

11) Vgl. ebd. Nr. 967 und a. a. O. 12) So Albrecht in BEL, a. a. 0. 
13) S. die Ordnung der Markgenossen der Gemarer Mark bei Grimm 
V, S. 361 ff. (1580). 

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Die Zeit von 1373 bis 1500. 



51 



In Illhäusem ', einem erst im 15. Jahrhundert entstandenen 
Dorfe 2 , waren die Rappoltsteiner in unserer Periode begütert 3 . 
Ob sie in Ohnenheim, wo sie schon um 1300 die Bannherrschaft 
besafsen *, im Beginne des 15. Jahrhunderts auch die hohe Ge- 
richtsbarkeit erworben haben, läfst sich nicht mit völliger Gewifs- 
heit sagen ö . Das Dorf, ehemals nur Pfandbesitz 6 , erscheint um 
1440 7 als „eigentum" der Herren von Rappoltstein, die es 1507 8 
der Abtei Murbach zu Lehen auftrugen. 

In dem die Orte Bergheim 9 , Rödern 9 und Rorschweier 9 
umfassenden Amte Bergheim 10 besafs Rappoltstein damals keine 
hoheitlichen Rechte. 

Erst im 15. Jahrhundert erlangte Rappoltstein die Hoheit über 
Zellenberg und Bennweier, Orte, die mit Hausen und Weier 
aufm Land das Amt ZeUenberg bildeten. Nachdem das Strafs- 
burger Stift das 1366 11 verkaufte Zellenberg wiedererworben 
hatte, verpfändete es „bürg vnd stat Zellenberg vnd daz (von da 
stets mit diesem zusammen genannte) dorf Benwilre", am Aus- 
gange des 14. Jahrhunderts, dem Grafen zu Saar werden, Herrn 
zu Hohenack". 1435 13 finden wir diese Ortschaften im Pfand- 

1) Über Illhäusem vgl. REL III, 1, S. 478 f. 

2) S. Schoepflin AI II, S. 112. 

3) 1482 (V, Nr. 628) verleiht Wilhelm von Rappoltstein dem N. N. 
einen Gulden Geldes „vffhufs, hofevnd gartten mit allem begriff vnd zugehörd 
zft den hüseren an der Yllen gelegen genant daz würtzhufs"; vgl. auch V 
Nr. 1533 (1500). 

4) S. oben S. 41, vgl. auch IV, Nr. 2 „twingen, bennen" usw. Die Abtei 
Münster im Gregorientale besafs einen Dinghof zu Ohnenheim. Das betr. Weis- 
tum (in REL nicht erwähnt) s. Grimm IV, S. 238 ff. (von diesem in den An- 
fang des 15. Jahrhunderts gesetzt). Nach diesem Weistum hätte Münster die 
Banuherrschaft in Ohnenheim gehabt, während diese nach unseren sonstigen 
Nachrichten Rappoltstein zustand. Wie ist dieser Widerspruch zu lösen? 

5) In einer Urkunde von 1443 (IV, Nr. 2) heifat es: das „dorff On- 
heim, . . ., mit luten, gerihten, twingen, . . . bennen, wonnen, weiden, meigeriien, 
sturen, betten, herbergen, almenden . . . begriffe vnd rehte hohe vnd nyder". 

Ü) S. oben S. 41. 7) IV, Nr. Nr. 725, 727, 729 f. 

8) Schoepflin AD II, Nr. 1440. 

9) Über die Güter in den Bännen dieser Art vgl. oben S. 22 f. u. 42 f. 

10) Doch Bergheim war vorübergehend, von 1486 (V, Nr. 775) bis 1498 
(V, Nr. 1277) im rappoltsteinischen Pfandbesitze. 

11) S. oben S. 40, Anm. 1. 

12) Urkunde von 1394 s. II, Nr. Nr. 386, 388, bes. S. 320. 

13) III, Nr. 820ff. 

4* 

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52 



Viertes Kapitel. 



besitze des Grafen Friedrich von Leiningen, der am 8. April ge- 
nannten Jahres 1 das „slofs Cellenberg bürg vnd statt, ouch das 
dorffe Benwilre mit lütten, twingen, bennen, gerihten hohe vnd 
nohe" (als Pfandgut vom Strafsburger Stift) an Smafsmann von 
Rappoltstein verkaufte. Von da blieb dieser Besitz in den Händen 
der Rappoltsteiner, bis 1488 2 als Pfand, seit diesem Jahre als 
rechtes Mannlehen vom Strafsburger Stift. Mit der Bannherr- 
schaft wurde von vornherein das Hochgericht miterworben. Deut- 
lich zeigt sich auch hier das Bestreben der Rappoltsteiner, ihre 
Herrschaft zu konsolidieren 3 . Hausen 4 wurde im Jahre 1389 5 , 
nach der Achtung des Bruno von Rappoltstein, dem es 1373 
zugefallen war, der Stadt Colmar überwiesen, die aber den Ort 
nur kurze Zeit besessen zu haben scheint. Vor 1416 6 war 
Hausen wieder rappoltsteinisch. Seit der ersten Hälfte des 
15. Jahrhunderts — wenn nicht schon früher — übte die Herr- 
schaft dort neben der niederen 7 auch die hohe Gerichtsbarkeit 
aus *. Am Ende dieses Jahrhunderts ist Hausen, das bis dahin 
nur rappoltsteinischer Pfandbesitz gewesen, in das Eigentum der 
Herrschaft übergegangen 9 . Es war Reichslehen I0 . Das ferner 
zum Amte gehörige Weier aufm Land 11 (Burg und Dorf) ge- 
langte erst am Ausgange des 15. Jahrhunderts in die Hände der 
Rappoltsteiner. „Das gesesse [die Burg] genant Wiler by Har- 



1) III, Nr. 841. 2) V, Nr. 910. 

3) Auf Bennweier brauchen wir Dicht näher einzugehen, da seine Ge- 
schicke in dieser Periode dieselben sind wie die von Zellenberg. 

4) über Hausen vgl. oben S. 4t. 5) II, Nr. 311. 

6) III, Nr. 148, vgl. oben S. 41. Damals verpfändeten die Herren von 
Rappoltstein das Dorf Hausen „mit aller herlichheit mit twinge, banne, lutea, 
gerihten 4 *. 

7) Vgl. auch IV, Nr. 259 (1448) , wo vom (rappoltsteinischen) Schult- 
heifsen zu Hausen die Rede ist 

8) In einer Urkunde von 1434 (III, Nr. 823), die sich auf jene Ver- 
pfändung von 1416 zurückbezieht, wird das Hochgericht namentlich auf- 
geführt: „Husen . . . mit aller herlicheit, lüten, gutern, zwinngen, bennen 
usw. usw. gerichten, hoch vnd nider". 

9) V, Nr. 1044: Bruno von Rappoltstein verkauft N. N. Gülten „von 
vnd vff vnserm dorff Havssen". Auch die Bette besafs Rappoltstein „vnd 
besonder aüff der bette, die wir jarlich doselb fallendt haben u (vgl. auch 
V, Nr. Nr. 1238, 1423). 

10) Vgl. V, Nr. 1044 und a. a. 0. 

11) Über Weier vgl. REL III, 2, 3. 1187. 



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Die Zeit von 1373 bis 1500. 



bürg, das dorffei daby mit sampt dem gericht, zwingen, pennen, 
hohen und nydern gerichten vnd ander ir gerechtikeit" 1 wurde 
1478 vom Erzherzog Siegmund von Österreich an Sraafsmann von 
Rappoltstein verkauft, der diese Besitzungen als österreichische 
Lehen empfing l . In Weier aufm Land befand sich also das Hoch- 
gericht, sogleich von Anfang an, im Besitze der Herrschaft. 

Das nun folgende Amt Markirch umfafste (1648) Markirch, 
Eckerich, St. Wilhelm, Klein Leberau und das Lebertal. 

Markirch * mufn, wie man mit Recht vermutet hat, noch im 
16. Jahrhundert „sehr unbedeutend" 5 gewesen sein, da es in der 
schon mehrfach angezogenen Urkunde von 1507 4 nicht erwähnt 
wird. St. Wilhelm 5 oder St. Blasien treffen wir 1397 zum ersten 
Male im rappoltsteinischen Besitze. Am 25. Februar beurkundet 
Bruno von Rappoltstein, dafs er eine Gült auf seine „lutenn in 
dem talle zu Sant Wilhelm, vff twingen, bennen, wassere, wun- 
nen, weyden, gewerffen, sturen, betten, vollen gerihten" 6 ver- 
kauft hat. Unter letztgenanntem Ausdruck haben wir vermut- 
lich die hohe Gerichtsbarkeit zu verstehen. In unserer Periode 
dürfte Rappoltstein wohl schon geraume Zeit alle die 1507 * der 
Abtei Murbach aufgetragenen Allodialgüter im Lebertale besessen 
haben. Jene Urkunde von 1507 7 berichtet, dafs die Rappolt- 
eteiner in „eigenthumbs weifse" besafsen: das halbe Schloß Ecke- 
rieh mit aller Herrlichkeit und Zubehör B , mit den Dörfern 
St Blasien (auch St Wilhelm genannt) 9 , Eckerich 10 und Klein- 
Leberau 11 „mit den lütten, zwingen vnd bännen, den gerichten, 
hoch vnd niedere, stür, gewerffen, vngelten, wasseren, fischhentzen, 
wunn vnd weyden, aller herrlichkeit vnd gerechtigkeit". Sie 
übten also damals, gewifs seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, die 

1) V, Nr. Nr. 244», 264. 

2) Über Markirch vgl. REL III, 2, S. 624. 

3) Albrecht ehd. 4) Schoepflin, AD II, Nr. 1440. 

5) REL III, 2, S. 985. 6) III, Nr. 1185. 7) S. Anm. 4. 

8) Teilung der Feste Eckerich, durch Schiedsspruch vom 19. September 
1399 festgesetzt (II, Nr. 634, vgl. auch II, N. 636); die andere Hälfte war 
lothringisch (IV, Nr. 447 f. und a a. O ). 

9) Über dieses s. oben. 

10) Die von Hattstatt besafsen 1459 (IV, Nr. 644) „zu Egkerich" Leute 
und Gut. 

11 ) Über Klein-Leberau, einen „ganz oben im Lebertale gelegenen Weiler", 
vgl. REL III, 1, S. 523. 

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54 



Viertes Kapitel. 



niedere und die hohe Gerichtsbarkeit im Bereiche des späteren 
Amtes Markirch aus. 

Zum Amte Hohenack gehörte Burg und Herrschaft Hohenack 
mit Diedolshausen und der Judenburg, sowie die vier Kirchspiele 
im Urbeistale: Schnierlach, Urbach, Urbeis und Zell. 

Der rappoltsteinische Besitz von Burg und Herrscliaft Höhen- 
ack wurde von 1377 — 1437 unterbrochen. Nach dem Tode 
Ulrichs von Rappoltstein (dem Hohenack 1373 zugefallen war) 
im Jahre 1377 1 brachte nämlich Herzlande, Frau von Rappolt- 
stein und zu Hohenack (die Tochter des genannten Ulrich), als 
österreichische Lehensträgerin *, ihrem ersten Gemahl, dem Grafen 
Heinrich von Saarwerden, und nach dessen Tode (1397) 3 ihrem 
zweiten Gatten, Hans von Lupfen, Landgrafen von Stülingen, als 
Heiratsgut zu: „Hohennag die bürg vnd die vier kilchspol" 4 . 
Nach Herzlandcs Tode (1400) 5 wurde vom Herzog Leopold IV. 
von Osterreich bestimmt, dafs „die vestin Hohenack vnd das 
gancze tal da selbs . . . dem . . . von Lupfen vnd sinem ersten 
elichen gebornen sun, . . ., verbliben" solle. Nach deren Ableben 
sollten diese Besitzungen „vnuerseczet, vnuerserit, lideclichen ane 
alle irrung" an die Rappoltsteiner gelangen. Dies geschah dann 
auch, und am 15. März 1437 ö empfing Smafsmann von Rappolt- 
stein „Hohenack vnd Judenburg, die bürge, vnd die vier kilch- 
spei . . ." vom Herzog Friedrich zu Osterreich wieder als öster- 
reichisches Lehen. 1441 7 fand, wie in Rappoltsweiler, Gemar 
usw., auch in der Herrschaft Hohenack, eine Erneuerung der 
rappoltsteinischen Rechte statt, über die sich ein VVeistum ganz 
ausführlich verbreitet. Aus ihm geht hervor, dafs die „Herr- 
lichkeit Hohenack" damals Hohenack, die Judenburg und die 
vier Kirchspiele im Tale umfafste. 

Vom Hochgericht in Hohenack, das die Herrschaft ja viel- 
leicht schon im 14. Jahrhundert ausgeübt 8 , hören wir: „Item 
waz das blüt und tod beruert, der besserung ist dem herren 

1) II, Nr. 143. 2) Vgl. z. B. II, Nr. 616. 

3) II, Nr. 595. 4) Vgl. II, Nr. 156, S. 141 und a. a. 0. 

5) II, Nr. 646, S. 500. 6) III, Nr. 948. 

7) S. Grimm V, S. 357 ff. (vom Herausgeber des rappoltsteinischen UB 
gleichfalls übersehen, s. III, Nr. 1144): „Die herlicheit und recht zuo dem 
Blosse Hohennack gehörende von den lüten usz den kilcbspielen". 

8) S. oben S 35. 



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Die Zeit von 1373 bis 1500. 



[von Rappoltstein] lip und gut. und welher ein todslag tet und 
gefangen wurd uf das slosz, ob dem richtet man zuo Schoener- 
lach 1 , do 8ol der stoc sin und der galge zuo Ergkers matte" 2 . 
Zwing und Bann der Herrschaft zu Urbach s begegnet uns erst 
liier zum ersten Male. Rappoltstein wird auch in Zell, mithin im 
ganzen Urbeistale, die Bannherrschaft gehabt haben 4 . Über die 
Gröfse des rappoltsteinischen Grundbesitzes im Urbeistal sind wir 
nur mangelhaft unterrichtet. Wir wissen nur, dafs in den Ding- 
hof der Herrschaft im Urbachtale 5 1 1 Huben gehörten fi , von dem 
zu Zelle 5 ist uns nichts Näheres bekannt. Die vier Kirchspiele 
Urbeis, Urbach, Zelle und Schni erlach werden 1398 7 , und auch 
sonst stets, als österreichische Lehen der Rappoltsteiner genannt, 
während das Urbachtal [„Vrbach daz tal "] und der dortige Ding- 
hof als Basler Lehen 8 erscheinen. Auch in Diedenshausen, wo 
die Herren von Rappoltstein bereits um 1317 (s. o) das Hoch- 
gericht be&afsen, mufsten 1441 die Rechte der Herrschaft er- 
neuert werden, denn auch dort waren mannigfache Gerechtsame 
(die Leute und der Zoll zu „Jüdelinshus") von 1377 — 1437 nicht 
in ihrem Besitze. Das Weistum 9 , das von der Erneuerung be- 

1) = Schnierlach. 2) Grimm ebd. S. 367. 3) Ebd. 8. 358. 

4) Über das (rappoltsteinische) Niedergericht zu Urbeis und Schnier- 
lach s. oben S. 36. 

5) S. oben S. 35. 6) S. Grimm ebd. S. 360. 7) II, Nr. 616. 

8) II, Nr. 619. Albrecht meint (in REL III, 2, S. 1134), die ältere 
Geschichte des Urbachtales sei „dunkel"; so habe noch am 26. Juli 1398 
( II, Nr. 616} Herzlande, Herrin zu Rappoltstein und zu Hohenack, Gräfin von 
Saarwerden, von Herzog Leopold von Österreich: Hohenack und Judenburg, 
die vier Kirchspiele des Urbeistales, darunter Urbach, zu Lehen empfangen. 
Am 19. September desselben Jahres erkläre jedoch Smafsmann von Rappolt- 
stein „auffallender Weise", dafs das Basler Stift ihm u. a. „Vrbach daz tal" 
und den Dinghof im Tal verliehen habe. Albrecht identifiziert hier, wohl 
kaum mit Recht, das Kirchspiel Urbach mit dem Urbachtal. Ersteres er- 
scheint niemals als Basler Lehen. Aber, selbst angenommen, diese Aus- 
drücke seien identisch, so wäre auch hierbei nichts Auffallendes. Denn die 
Herrschaft Hohenack war (bis zu welcher Zeit, ist nicht zu sagen) rappolt- 
steinisches Afterlehen von Basel, noch 1361 Januar 22 empfängt Herzog 
Rudolf IV. von Österreich u. a. „Hohenack" (zu dem ja auch Urbach ge- 
hörte) vom Basler Stifte zu Leben (s. I, Nr. 735). 

9) S. Grimm V, S. 859 f. (wiederum von Albrecht nicht berücksichtigt) 
§ 16: „Primo zwing und ban gein Judelins husz gehörende hebet an bi 
Starkenbachbrucke und gat der Linkenhint nach, als die snesmilz gat, untz 
gein Veithin, untz gen Frehsz (Fraize), und von Frehsz untz an Ouwelingen 



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56 



Viertes Kapitel. 



richtet, enthält eine genaue Beschreibung des augenscheinlich recht 
grofsen Bannbezirkes. Vom Hochgerichte heifst es: „Vnd was in 
dem obg. 1 zwinge vnd ban verschuldet oder begriffen wurt zu 
richtende, das blüt berürende, sol man richten in der matten bi 
Starkenbachbrucke, und sol das hochgerichte stan an dem reine 
obwendig der matten, also ouch das es alter harkomen isi" 1 Zweifel- 
los hat, wie wir sahen, Rappoltstein im 15. Jahrhundert im ganzen 
(späteren) Amte Hohenack die niedere und die hohe Gerichts- 
barkeit ausgeübt. 

Südlich vom Amte Hohenack lag das Amt Weier im Tal*, 
zu dem der Ort und die Burg gleichen Namens, sowie die 
Dörfer Griesbach, Günsbach, Walbach und Zimmerbach, und 
die Burgen Plixburg, Girsberg und Wasserburg gehörten. Alle 
diese Orte und Burgen wurden erst im 15. Jahrhundert rap- 
poltsteinisch bis auf Weier im Tal, das vielleicht schon 1293* 
zur Herrschaft gehörte. 1306 schlössen die Rappoltsteiner einen 
Vertrag mit den Girsbergern, des Inhalts, dafs ihnen „bliben" 
solle „bürg vnd stat ze Wilre, twing vnd ban mit allem rehte" 4 . 
Weier im Tal war Basler Lehen 5 der Herrschaft; seit dem Aus- 
gange des 15. Jahrhunderts können wir es als Sitz eines rappolt- 
steinischen Amtes nachweisen *. Es ist nicht unmöglich, dafs Rappolt- 
stein in dieser Zeit aufser der Bannherrschaft auch das Hoch- 
gericht besessen 6 . Der Dinghof in Weier im Tal, offenbar Girs- 
bergisches Eigen, wurde 1410 7 von Hans von Girsberg — zu- 
sammen mit der Burg Girsberg* — an Rappoltstein verpfändet. 



ban und von Ouwelingen bann untz an Egkirch (Eckerich) ban and von 
Egkrich ban untz Scboenerlab ban vnd da dannan wider untz an Starken- 
bachbruck." 

1) S. vorige Note. 

2) 1499 (V, Kr. 1436) hören wir vom „ambt Weiller", bei den mit- 
genannten Orten Rappertsweiler, Gemar, Zellenberg usw. findet sich dieser 
Ausdruck nicht. 

3) S. oben S. 44. 4) I, Nr. 261. 

5) Urkundlich begegnet es 1346 zum ersten Male als solches (s. I, 
Nr. 576), doch war es dies schon längere Zeit, s. ebd. 

6) In Urkunden von 1442 (III, Nr. Nr. 1167, 1171) ist von ihrem 
„Gericht" zu Weier die Bede, womit Hochgericht gemeint sein könnte. 

7) III, Nr. 31. 

8) Nicht zu verwechseln mit Burg Girsberg („genant der Stein") bei 
Rappoltsweiler, über diese vgl. oben S. 37 f. 



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Die Zeit von 1373 bis 1500. 



1422 1 — nach des Girsbergers Tode — werden dann der Ding- 
hof zu Weier* und die „vestin Girsberg mit twingen, bennen, 
ackern" in den Eigenbesitz der Rappoltsteiner gekommen sein. 
Die beiden Dörfer Günsbach und Griesbach 3 , sowie das Schloß 
Plixburg 4, sind den Rappoltsteinern erst gegen die Mitte der 
dreißiger Jahre des 15. Jahrhunderts zugefallen. 1434 5 kauften 
letztere u. a. „Blickesperg das slofs" 6 . . . „item zwee dorffer Gans- 
pach vnd Grüspach in dem Monstertale gelegen mit iren zu- 
gehorungen" von dem bekannten Kanzler Kaspar Schlick, der 
diesen Besitz seit 1430 7 innehatte. Die von Hattstatt, mit denen 
die Herren von Rappoltstein wegen dieses Kaufes in Fehde gerieten, 
entsagten 1438 * ihren Ansprüchen auf diese Dörfer. 1495 ft be- 
lehnte Kaiser Maximilian den Wilhelm von Rappoltstein aufs neue 
mit Günsbach und Griesbach und dem Schlosse Plixburg 10 , die 
Reichslehen waren 11 . Ungefähr um dieselbe Zeit, wie diese Be- 
sitzungen, kam die Feste und das Tal Wasserburg 158 an Rappolt- 
stein. 1428 13 verpfändete nämlich Ulrich vom Huse von Isenheim 
„ die bürg Wassenberg vnd das tal daselbes mit laten, gerichten, ge- 
werffeü, renten . . ., wunne vnd weyde mit aller herlicheit" an Smafs- 



1) III, Nr. 235. 

2) Das Weistum über diesen Dinghof, die „gerechtikeyt" des rappolt- 
8teinischen „dinckhofs ze Wilr ynn Sanct Gregorien thall" s. Grimm IV, 
S. 181 ff. Der Dingbof wurde 1507 der Abtei Murbach zu Lehen aufgetragen 
(Schoepflin a. a. 0 ). 

3) Über Günsbach und Griesbach vgl. REL III, 1, 8. 362 u. S. 372 f. 

4) Über d. P. vgl. ebd. III, 2, S. 841 und Becker in Ztschr. f. Gesch. 
des Oberrheines N. F. XVII, S. 94. 

5) III, Nr. 824. 

6) „item die mule doselbs mit den matten" usw. s. ebd. 

7) Altmann, Regesta Imperii XI, Urkunden Kaiser Sigmunds II, 
Nr. Nr. 7730, 8720, vgl. III, Nr. 642, S. 315 f., Anm. 1. 

8) III, Nr. 1051. 9) V, Nr. 1276. 

10) Das Gericht wird bei Guns- und Griesbach in den uns überlieferten 
Urkunden nicht besonders erwähnt, doch hat es Rappoltstein zweifellos be- 
sessen (von der Plixburg heifst es : „Blicksperg das Blofs . . . mit allen seinen 
herlicheiten" s. V, Nr. 1276) ; die Rappoltsteiner hatten das Gewerf in diesen 
Dörfern (V, Nr 948). 

11) S. V, Nr. 1276. 

12) Ober diese vgl. REL III, 2, S. 1184. Territorien, S. 61, Anm. 10. 
Schoepflin, AI II, S. 120 f. 

13) ni, Nr. 569. 



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58 



Viertes Kapitel. 



mann von Rappoltstein. Schon ein Jahr darauf 1 gelangte Schlofs 
Wasserburg und das ganze Tal mit allen Rechten, als Peterlinger 
Lehen, an denselben Rappoltsteiner. Ein Weistum von 1441 8 gibt 
uns Kenntnis von der damals auch in Wasserburg erfolgten Er- 
neuerung der Rechte der Herrschaft. Die Rappoltsteiner besafsen 
die Bannherrschaft 8 in Wasserburg und dem dazu gehörigen Tale. 
Das Hochgericht war gleichfalls in ihren Händen 4 , wie auch der Wild- 
bann Auch Walbach 6 und Zimmerbach 1 sind erst im Beginn des 
15. Jahrhunderts zur Herrschaft Rappoltstein gekommen. 1410* ver- 
setzte der schon erwähnte Hans von Girsberg auch „die zwey dörffere 
Walbach vnd Zimberbach mit den lüten, twingen, bennen, ge- 
werffen, gerihten, freuein, vngelten . . ., ackern, matten, wunnen 
vnd weiden" an Smafsmann von Rappoltstein. 1422 9 mufs dann 
(dieser östliche Teil von) Walbach und das (halbe) Dorf Zimmer- 
bach 10 den Rappoltsteinern als Erbe zugefallen sein. Sie „hatten 
wahrscheinlich schon vorher den westlichen Teil [von Walbach], 

1) III, Nr. G25. Peterlingen, im schweizer. Kanton Waadt. 

2) S Grimm, S. 341 f. und VI, S. 406 ff (von Albrecht s. III, Nr. 1144 
wiederum übersehen, auch im REL nicht erwähnt). Die Angaben der 
Weistümer, verglichen mit den sonstigen urkundlichen Nachrichten, lassen er- 
kennen, was wir mitunter anzunehmen haben, wo keine Weistümer ergänzend 
erzählen. 

3) S. oben „mit aller herlicheit" und Grimm V, S. 341: „Primo zwinge 
vnd ban zü Wassenberg gehörende, und hebet an an dem margstein, der da 
stat zwischent der Münichmatte , so der von Hadstat ist, und der Eichel- 
matte, die der herren von Rappolzstein ist" (s. ebd. § 1). 

4) 㤠2. Item etc. . . . gerichte hohe und nider sint mins herren (des 
Rappoltsteiners) , und stat daz hohe gerichte an der hatteatat in mins jung- 
hern ban; vnd wer den Up verschuldet zu besserende, umb (welch) sache 
daz ist, wurt erkant den herren üb und güt". S. ebd. 

5) Ebd.: „Item die wiltbenn, gehört der herschaft us Rappoltz- 
stein" [§ 8]. 

6) Uber Walbach vgl. REL III, 2, 8. 1170. 

7) Über Zimmerbach vgl. ebd. S. 1241. 8) III, Nr. 31. 
9) III, Nr. 235. 

10) „Die andere (nicht rappoltsteinische), nordöstliche Hälfte von Zimmer- 
bach war Reichslehen und in den Händen der Herren von Hattstatt von 
1285 bis 1585, sowie vorübergebend (1379—1432) der Familie vom Haus" 
8. REL (vgl. auch eine Nachricht von 1450 Juni 4 [in den Annales Rappolt- 
steinenses s. IV, Nr. 322], in der die Rede ist vom „stabhalter des schult- 
heifsen ampts zu Zimmerbach Rappoltsteinischer seiths" und dem Stabhalter 
des Schultheifsenamtes des Junkers von Hattstatt). 



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Die Zeit von 1373 bis 1500 



59 



eine Dependenz von Weier im Tal erworben " l . Diesen letzteren 
trugen die von Hattstatt, bereits vor 1421*, von der Herrschaft 
Rappoltstein (als Pfandgut) zu Lehen. 1438 3 mufs diese Pfand- 
schaft von Walbach wieder an die Rappoltsteiner gelangt sein. . 
Auch in Walbach und Zimmerbach besafsen diese die Bannherr- 
schaft. Ob sie die Hochgerichtsbarkeit ausgeübt, können wir nicht 
feststellen. Im Jahre 1507 wurden Walbach und (Vi) Zimmer- 
bach von den Rappoltsteinern der Abtei Murbach zu Mannlehen 
aufgetragen 4 . 

Das letzte der sieben rappoltsteiuischen Amter Heiteren, mit 
dem Hauptorte gleichen Namens 6 , umfafste aufserdem die Dörfer 
Baigau, Weckolsheim und Hattenschlag. Ob die Rappoltsteiner in 
Heiteren 6 , das erst in unserer Periode 6 als österreichisches Lehen 
erscheint, in den Besitz der hohen Gerichtsbarkeit gekommen 
sind — die Bannherrschaft war ja damals längst in ihren Hän- 
den 7 — , wissen wir nicht. In der Urkunde von 1 507 8 finden 
wir auch genannt die rappoltsteinischen Orte „Wethelsheim 9 , dafs 
dorff vff der Hard, mit der dörffern aller lütten, zwing, bannen, 
vnd aller gerechtigkeit, item Hatenschlag 10 zwing und bann mit 
aller bannsgerechtigkeit , der do mit Logelhoim anstössig ist". 
Weckolsheim 9 , wo die Herren von Rappoltstein (15<»7) Zwing 
und Bann besafsen, dürfte wohl erst in der zweiten Hälfte des 
15. Jahrhunderts an die Herrschaft gekommen sein. Erst 1486 11 
können wir — urkundlich — die ersten Beziehungen zwischen 
Weckolsheim und der Herrschaft Rappoltstein nachweisen: da- 
mals kaufte sie einen Meierhof zu Weckolsheim. Vor 1500 finden 



1) K. Schmidt in REL III, 2, S. 1170. 2) S. III, Nr. 221. 

3) Ebd., Nr. 1051, S. 501: Anton von Hattstatt bekennt, dafs „die 
eygentacbafflt" von Burg und Stadt Weier im Tal, „darinn der teil zu Wal- 
bacb, den der vorgenante min juncherr von Rapoltstein von mir Anthonien ver- 
pfendt hatt, desselben mins juncliern eygen ist". 

4) Schoepf lin AD II, Nr. 1440. 5) Über Heiteren vgl. oben S. 30 ff. 
6) III, Nr. 948 (1437) und a. a. 0. 7) S. oben S. 31 f. 

3) Schoepflin AD II, Nr. 1440. 

9) = Weckolsheim, über dieses vgl. REL III, 2, S. 1186. 1303 waren 
die Habsburger Vogte des Murbachischen Hofes in Weckolsheim (HU I, S. 14). 

10) Über Hattenschlag vgl. die folgende Seite. 

11) V, Nr. 781, vgl. auch ebd. Nr. 652: „gerechtikeit zu Wegkelhi- 
heinn". Aus welchem Jahre dieser Eintrag ins rappoltsteinische Urbar 
(16. Jahrhundert) stammt, wissen wir nicht (s. ebd.). 



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60 



Viertes Kapitel. 



wir dann den Ort nur noch einmal — in einer Urkunde von 
1498 1 — erwähnt. Dort ist die Rede von der Weckolsheimer Ge- 
meinde und dem rappoltsteinischen Schultheifsen. Haäenschlag 2 sehen 
wir im Jahre 1498 1 im Besitze der Herren von Rappoltstein, die es 
— nach Schoepflin 3 — 1495 von den von Reichenetein gekauft 
hatten. Jene waren in diesem Dorfe gleichfalls Bannherren, be- 
Bafsen „zwing vnd bann mit aller bannsgerechtigkeit". Früher 
als die eben erwähnten Orte mufs endlich Baigau 4 rappoltsteinisch 
geworden sein, nämlich zwischen 1361 6 und 1448 6 , nicht erst 
gegen 1 500, wie man noch jüngst angenommen hat 7 . Die Rappolt- 
steiner waren, wie aus dem oben angezogenen Weistum von 1448 
hervorgeht, Bannherren von Baigau 8 , sie besafsen dort das Nieder- 
gericht 9 . Auch hatten sie den Jagdbann. Über das Hochgericht 
sagt unser Weistum nichts aus. Nachdem die Herrschaft sich zeit- 
weilig (1491 10 — 1493) mit den Neuensteins in den Besitz des Dorfes 
geteilt hatte, war sie seit 1493 11 wieder alleinige Inhaberin von Baigau. 

Aufserhalb dieser (im Jahre 1648) die Herrschaft Rappolt- 
stein umfassenden sieben Amter haben wir noch bedeutende zur 
Herrschaft gehörige Besitzungen. Es kann nicht unsere Aufgabe 
sein, auf alle rappoltsteinischen Güter und Rechte einzugehen. 
Wir werden uns auf die wichtigsten beschränken. 



1) V, Nr. 1396. 2) Über Hattenschlag vgl. REL III, 1, S. 432. 

3) AI II, S. 117. Einen urkundlichen Beleg gibt Schoepflin nicht. 

4) Über Baigau vgl. REL III, 1, S. 50 (1288 war Baigau noch Reichs- 
gut, s. Böhmer, Acta imp. selecta, S. 360). 1300 hatte Habsburg in Baigau, 
das zum Amte Ensisheim gehörte, die Hochgerichtsbarkeit. S. HU I, S. 16. 
Auch Baigau erscheint 1507 fälschlich unter den rappoltsteinischen, der 
Abtei Murbach aufgetragenen, Eigengütern. Es war, wie Heiteren (über 
die3en Ort vgl vorige Seite), österreichisches Lehen. 

5) Der von Laubgessen empfängt damals von Habsburg „Balgdwe daz 
dorf, twing vnd benne" zu Lehen; H. Urb. II, 1, S. 445. 

6) Das betr. Weistum vom Jahre 1448 s. Grimm, V, S. 354 ff : „Orde- 
nung zuo Baligou, so min gnedige herschaft zuo Rappoltzstein etc. beibin 
hat 41 . (Von Albrecht übersehen, auch im REL nicht erwähnt.) 

7) K. Schmidt in REL III, 1, S. 50, (nach Schoepflin AI II, S. 117). 

8) S. Weist., bes. §§ 1, 6, 10. 

9) „Der scbultheisz unser gnedigen herschaft zuo Rappoltzstein" wird 
erwähnt, s. ebd. 

10) V, Nr. 1050 „Balgenaw mit zwinngen, pennen mit sambt dem geriht 
daselbs". 

11) V, Nr. 1201. 



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Die Zeit von 1373 bis 1500. 



61 



Von dem teilweise sehr grofsen, schon oben erwähnten Grund- 
besitz der Rappoltsteiner in Sigolsheim, Kienzheim, Sulzmatt usw., 
der auch zu dieser Zeit in ihren Händen gewesen ist, werden wir 
ganz absehen, desgleichen von den Orten, wie z. B. St. Pilt, Eng- 
weiler, den Dörfern Münzenheim \ Bischweier \ Appenweier 1 und 
Andolsheim l , der Herrschaft Ochsenstein *, die nur vorübergehend 
zur Herrschaft gehört haben. 

Wenden wir uns von Süden nach Norden. In Egisheim * 
besafs die Herrschaft Rappoltstein einen Dinghof. 1414 4 fand 
eine Erneuerung des Dinghofbuches statt. Zweifellos ist dieser 
Dinghof identisch mit jenem „dinghoff zu Egensheim", den (der 
schon öfters erwähnte) Wilhelm von Girsberg 1410 5 an Smafs- 
mann von Rappoltstein versetzt, denn niemals hören wir vorher 
etwas von einem rappoltsteinischen Dinghofe zu Egisheim, und 
später wird der Dinghof der Herrschaft Rappoltstein stets der 
„Girepergk dinghoff" 6 genannt. Zu ihm gehörten — nach jener 
Aufzeichnung von 1414 — u. a. 2 Juchart und 460 { Schatz 
Reben, 15| Juchart, 16 Mannesmatten, 23 Ruthen und 4i Tag- 
wannmatten, „aufserdem 2 matten und ein mettelin", und endlich 
28 Juchart und 80} Ruten Acker, „aufserdem 2 acker und 2 bletzer; 
4 rütten holtz". Diese so überaus umfangreichen Güter, die in 
den rappoltsteinischen Dinghof zu Egisheim zinsen, dürfen wir 
wohl mit Recht als Besitz der Herrschaft Rappoltstein ansprechen. 
Die Herren von Rappoltstein waren möglicherweise die gröfsten 
Grundherren in Egisheim, hoheitliche Rechte besafsen sie dort 
nicht. Österreich erlangte die Herrschaft über den Ort, wohl auf 
Grund der Vogtei 7 . In Ammerschweier kaufte im Jahre 1434 8 



1) Diese Orte waren Lehen von Württemberg, vgl. II, Nr. Nr. 91, 
160 und a. a. O. 

2) 1487 (V, Nr. 844f.) bis 1490 (V, S. 640 oben [Index]) rappolteteinisch 
als Metzer Bistumsleben. 

3) Über Egisheim vgl. BEL III, 1, S. 276 f.; schon 1262 (I, Nr. 100) 
besafsen die Rappoltsteiner einen Hof zu Egisheim. 

4) III, Nr. 107. 5) III*, Nr. 31. 6) S. Grimm a. a. O. 

7) Habsburg besafs die Vogtei über einen der Abtei Murbach gehörigen 
Hof zu Egisheim (s. die betr. Urkunde von 1259 bei Aloys Schulte, „Geschichte 
der Habsburger in den ersten drei Jahrhunderten", Innsbruck 1887, S. 84 f., 
Anm. 1). 

8) IH, Nr. 824. 



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62 Viertes Kapitel. Die Zeit von 1373 bis 1600. 

■ 

Smafsmann von Rappoltstein zu dem schon damals nicht unan- 
sehnlichen Besitze 1 noch 21 Juchart Reben und einen Hof 
hinzu. Die bedeutenden Güter der Herrschaft in Reichenweier 2 , 
die sie wohl schon früher dort besafs, begegnen uns urkundlich 
erst in dieser Periode. Weiter waren die Herren von Rappolt- 
stein im Wineenheimer 3 Banne und in Grussenheim* reich be- 
gütert. 1470 5 hören wir von 11 Tagewannmatten , die sie im 
Winzenheimer Banne besitzen, „im Grufsenheimer rieth" waren 
1463 6 24 Tagewannmatten rappoltsteinisch. Hoheitliche Rechte be- 
safs die Herrschaft in keinem der beiden Orte und Bärme. Öster- 
reich, dem das Hochgericht 7 zu Winzenheim und das (Nieder-?) 
Gericht 8 zu Grussenheim zustand, gewann die Herrschaft. Interes- 
sant sind die Verhältnisse zu Innetiheim 9 . Im Banne dieses 
Dorfes hatten die Rappoltsteiner einen sehr bedeutenden Grund- 
besitz: 1423 10 verleiht Smafsmann von Rappoltstein an N. N. 
u. a. „hundert acker vnd 2 dawen [== tagwan] matten gelegen 
in dem bann zü Innenheim in drigen velden". Hoheitliche Rechte 
fehlten Rappoltstein; das Reich, in dessen Händen die Bannherr- 
schaft 11 war, erlangte die Hoheit über diesen Ort. In MtUzig n 
haben wir die gleiche Erscheinung zu beobachten. Auch dort 
waren ansehnliche Güter rappoltsteinisch 13 . Jedoch vermochte 
dieser Grundbesitz nicht, die Hoheit der Herrschaft über den 
Ort herbeizuführen. Ebenso war es in Rothenkirchen u und im 
Tränheimer xb Banne; in diesem gehörten Rappoltstein 32 Acker 16 

1) S. oben S. 28. 2) Über Reichenweier s. oben S. 25. 

3) Über Winzenheim vgl. REL III, 2, S. 1218. 

4) Über Grussenheim REL III, 1, S. 372. 5) IV, Nr. 1029. 

6) IV, Nr. 774. 1 

7) H. Urb. I, S. 17; auch die Steuer war habsburgisch. S. ebd. II, S. 427. 

8) H. Urb. II, 1, S. 427. 

9) Über Innenheim, das Reichsgut war, vgl. REL III, 1, S. 484. 

10) III, Nr. 250. 

11) 1403 Februar 4 verleiht Kaiser Ruprecht dem Ritter Thomas von 
Endingen das Dorf Innenheim mit Zwing und Bann (s. Chmel, „Regesta 
Roperti Regia Romanorum •* Nr. 1437, Wien 1838). 

12) Über Mutzig vgl. REL III, 2, S. 745 f. 

13) 1452 verleihen die Rappoltsteiner Gülte auf „zehen acker reben in 
Mütziche bann an einander gelegen' 4 , ein anderes Mal auf 3| (andere) Acker 
Reben". IV, Nr. Nr. 424», 428. 

14) Über Kothenkirchen vgl. REL III, 2, S. 919. 

15) Über Tränheim vgl ebd. S. 1120 f. 

16) IV, Nr. 154 (S. 105), V, Nr. Nr. 606, 614. Das Kloster Schwarzach 



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Fünftes Kapitel. Überblick über die Herrschaft Rappoltstein. 63 

und in Rothenkirchen 28 Feldäcker K Schliefslich wären noch — 
um nur die wichtigsten Orte zu erwähnen — •Oberhausbergen * 
und Scharrachbergheim 3 zu nennen, die um die Mitte, bzw. gegen 
Ende des 15. Jahrhunderts an Rappoltstein kamen. In beiden 
Dörfern stand ihnen die Bannherrschaft zu, in Scharrachbergheim 
war mit dieser ein beträchtlicher Grundbesitz verbunden 4 . 



Fünftes Kapitel. 
Überblick über die Herrschaft Rappoltstein. 

■ 

Führen wir uns jetzt nach dieser Übersicht über die Einzel- 
heiten in grofsen Zügen das Wachstum der Herrschaft Rappolt- 
stein vor Augen. Den Grundstock der Herrschaft hat jedenfalls 
Rappertsweiler mit seinen Burgen, sowie Gemar gebildet. Um 
1300 sind Rappoltsweiler, die drei Burgen Höh-, Grofs- Rappolt- 
stein und Girsberg, Gemar, die Judenburg (?), die Burg Hohen- 
ack, Weier im Tal und Heiteren Mittelpunkte kleinerer oder 
gröfserer Rappoltsteinischer Komplexe. Um 1400 ist die ganze 
Herrschaft Hohenack mit dem Urbeistale hinzugekommen, ferner 
das Lebertal, sodann u. a. Hausen und Ohnenheim. Um 1500 
finden wir fast das ganze im Jahre 1648 die Herrschaft um- 
fassende Gebiet der sieben Amter, sowie zahlreiche Ortschaften 
aufserhalb derselben, im Besitze der Rappoltsteiner. Hinzu- 
gekommen ist vor allen Dingen die Südwestecke (Wasserburg, 
Griesbach, Günsbach, Burg Girsberg, Walbach usw.) und der Nord- 
westen (Thannkircb, ein grofser Teil des Lebertales). 

hatte einen Dinghof zu Tränheim. Das betr. Weistum (in REL nicht er- 
wähnt) s. Grimm I, S. 736ff. und V, S. 430 ff. 

1) IV, Nr. 410» [1451J und a. a. 0. 

2) Über Oberhausbergen Tgl. REL III, 2 S. 792. Von der Mitte des 
15. Jahrhunderts an war Oberhausbergen „mit aller herlicheit" rappoltsteinisch, 
vgl. IV, Nr. 408» und a. a. 0. 

3) Über Scharachbergheim vgl. REL III, 2, S. 991. Vor 1474 (V, 
Nr. 35) war Schlofs und Dorf Scharachbergheim „mit allen güttern, begriffen, 
gerichten betten, sturen . . ., mit aller herlichheit vnd zftgehorde" rappoltsteinisch. 

4) S. V, Nr. Nr. 35, 676 und a. a. 0. 



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64 



Fünftes Kapitel. 



Wenn wir von der „Herrschaft" Rappoltstein sprechen, so 
verstehen wir dtrunter den ganzen „Komplex von Besitzungen 
und Rechten, welche in der Person" 1 der Rappoltsteiner „zu- 
sammentrafen" 1 . Schon in der fränkischen Zeit hören wir von 
Herrschaften, die sich um einen Fronhof gruppierten. Die Herr- 
schaft Rappoltstein setzte sich zusammen aus verschiedenen Herr- 
schaften oder Herrlichkeiten („Egkerich herlicheit", Herrlichkeit 
zu Diedenshausen, Herrschaft oder Herrlichkeit Hohenack usw.), 
deren Mittelpunkt gewöhnlich eine Burg war, und in denen dem 
Besitzer eine Reihe ungemein verschiedenartiger Rechte zustand. 
Wir haben zu scheiden zwischen Herrschaftsrechten privaten und 
hoheitlichen Charakters. Unter letzteren verstehen wir solche, die 
direkt oder indirekt vom Staate abgeleitet sind. Aber es ist zu 
betonen, dafs auch diese hoheitlichen Rechte private Verkefirs- 
objekte waren: sie konnten nach Belieben vertauscht, verpfändet 
oder verkauft werden. Zuweilen ist es schwer, eine scharfe 
Grenze zwischen diesen Arten von Rechten zu ziehen (z. B. bei 
den oben ausführlich behandelten „Gezögen"). An Rechten pri- 
vater Natur besafs die Herrschaft Zehnte mancherlei Art, 
Kirchensätze, Gülten, Grundzinsen, Renten, grundherrliche Rechte, 
wie auch endlich die grundherrliche Gerichtsbarkeit. Von hoheit- 
lichen Gerechtsamen: die Hochgerichtsbarkeit, die Bannherrschaft 
(niedere Gerichtsbarkeit), Steuern (Schatz, Bede, Gewerf, Ungeld 
usw.) , Zölle und ähnliches. Wir gewahren ein buntes Durch- 
einander von privaten und hoheitlichen Gerechtsamen. Erstere 
finden wir überall da, wo die Rappoltsteiner begütert waren. Sie 
haben, so wichtig sie auch in finanzieller Hinsicht gewesen sein 
mögen, allein für sich bei der Entwicklung der Herrschaft 
keine Rolle gespielt, sie haben erst dann staatliche Bedeutung er- 
langt, wenn mit ihnen hoheitliche Rechte verbunden waren. So 
begegneten uns grundherrliche Rechte der Herrschaft Rappoltstein 
auch aufserhalb ihrer Amter, dort wo es niemals zur Ausbildung 
der Hoheit gekommen ist: in der württembergischen Herrschaft 
Horburg (Reichenweier *, Bebeinheim * usw.), in den zu Österreich 
gehörigen Ortschaften (Egisheim *, Ammerschweier 4 , Sigolsheim 5 
usw.) und noch in vielen Orten, die anderen Herrschaften ge- 



1) Fehr. S. 76. 2) S. oben S. 24, 62. 3) S. oben S. 61. 
4) S. oben S. 28, 61. 5) S. oben S. 28. 



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Überblick über die Herrschaft Rappoltstein. 65 

hörten. In der Mehrzahl dieser Dörfer und Banne, so in Heies- 
bach *, Sulzmatt 2 , Egisheim 8 , Ammerschweier 4 , Sigolsheim 6 , 
Reichenweier 8 , Grussenheim*, Mutzig 8 , Innenheim 8 , Rothen- 
kirchen 7 hatten sie einen ganz bedeutenden Grundbesitz, aber 
nirgends standen ihnen hier hoheitliche Rechte zu. Wie stand 
es aber mit der Verteilung dieser letzteren? 

Rappoltsweiler 8 , der Hauptort Rappoltsteins, war der Mittel- 
punkt eines Bannbezirkes, in dem die Rappoltsteiner Hoch- und 
Niedergericht ausübten. Auf der in der Nähe gelegenen Burg 
Girsberg 9 hatten sie gleichfalls die Bannherrschart, zweifellos auch 
auf den Burgen Höh- und Grofsrappoltstein 10 . Von Rappolts- 
weiler weiter nach Südosten gehend, stofsen wir auf Ellen weUer 11 , 
Gemar 1 * und Ohnenheim 13 . In all diesen Orten war die Bann- 
herrschaft rappoltsteinisch, in Gemar 14 auch das Hochgericht 
Nordwestlich und westlich von Rappoltsweiler finden wir die 
Hauptmasse der Allodien der Herren von Rappoltstein, denen in 
jenen Gebieten, in Thannkirch ,6 , Eckerich 16 , dem Lebertale 16 Bann- 
herrschaft und hohe Gerichtsbarkeit zustanden. Südlich vom Leber- 
tale 16 aus lagen die Judenburg mit dem Dorfe Diedenshausen 17 , von 
da aus südöstlich die Burg Hohenack und die vier Kirchspiele 18 : auch 
in diesen „Herrlichkeiten" war die Herrschaft im Besitze von Hochge- 
richt und Bannherrschaft. In der Südwestecke folgen die Bannbezirke 
der Dörfer und Burgen Wasserburg 19 , Griesbach 19 , Günsbach I9 ,Plix- 
burg 19 , Girsberg 20 , Weier im Tal* 1 , Walbach", und Zimmerbach 22 . 
Allerorten besafs hier die Herrschaft das Niedergericht, zu dem 
sich auf der Wasserburg auch noch das Hochgericht gesellte. 
Lenken wir unsere Schritte von dieser Burg dem Rheine zu, so 
stofsen wir südöstlich auf Baigau M und Heiteren M , östlich auf die 
Dörfer Hattenschlag 26 und Weckolsheim* 5 , wo die Rappoltsteiner 



1) S. oben S. 46 f. 2) S. oben S. 43. 3) S. oben S. 61. 

4) 8. oben S. 28, 61 f. 5) S. oben 8. 28, 43. 6) S. oben S. 62. 

7) S oben S. 62 f. 8) S. oben S. 47 f. 9) S. oben S. 38. 

10) S. oben 8. 66; in unseren (uns überlieferten) Urkunden wird sie 
nicht besonders erwähnt. 

11) S. oben 8. 23 f. 12) S. oben S. 49 f. 13) S. oben S. 41, 51. 
14) S. oben S. 50. 15) S. oben S. 48 f. 16) S. oben S. 53 f. 

17) S. oben S. 44, 55f. 18) S. oben S. 54ff. 19) S. oben S. 57 f. 
20) 8. oben S. 56 f. 21) S. oben S. 56. 22) 8. oben 8. 58 f. 
23) S. oben S. 60. 24) 8. oben S. 31 f. 25) 8. oben S. 59 f. 

5 



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66 Fünftes Kapitel. 

gleichfalls allerorten Inhaber der Bannherrschaft waren. In deD 
nordwestlich und nordöstlich von Colmar gelegenen Ortschaften 
Bennweier l , Zellenberg 1 und Weier aufm Land 2 sehen wir Hoch- 
gericht und Bannherrschaft vereint in ihren Händen. In Hausen 
bei Colmar 3 besafs Rappoltstein wohl nur die Bannherrschaft Die 
genannten Orte und Burgen gehörten samt und sonders zu den 
späteren Amtern. Der rappoltsteinische Grundbesitz innerhalb 
dieser Amter war, wie z. B. in Heiteren 4 und Diedolshausen 5 
augenscheinlich oft sehr gering: Klöster, weltliche Herren hatten 
vielleicht das Zwei-, Drei-, Vier- und Mehrfache in dem betreffen- 
dem Dorfe. Aufserhalb dieser Amter besafsen die Rappoltsteiner 
die Bannherrschaft in den südöstlich von Schlettstadt gelegenen 
Ortschaften Saasenheim 6 und Linkenheim 6 und den nördlich von 
ihnen liegenden Dörfern Kagenheim 6 , Fessenheim 7 , Birlenbach 6 
und einigen anderen mehr. 

Mit dem Besitze der Bannherrschaft und des Hochgerichtes 
dürfte wohl fast stets der von Steuern, Zöllen und ähnlichen 
hoheitlichen Rechten verbunden gewesen sein, doch ist die Er- 
wähnung dieser Rechte in den Urkunden oft eine formelhafte, so 
dafs es völlig verfehlt sein würde, sie zu einer genauen statistischen 
Besprechung zu benutzen 8 . 

Mannigfaltig wie die Art und die Verteilung dieser Rechte 
war auch ihre Ableitung. Die Herrschaft setzte sich [um 1500] 
zusammen aus Lehen vom Reich, aus solchen von Österreich, von 
Württemberg 9 , von Lothringen, von Luxemburg usw., aus Lehen 
von Stiftern und Abteien wie Basel 10 , Bamberg, StrafBburg, 
Metz Murbach und Peterlingen und endlich aus Eigengütern. Es 



1} S. oben S. 52. 2) S. oben S. 52 f. 3) S. oben S. 41, 52. 
4) S. oben S. 30. 5) S. oben S. 44. 6) S. oben S. 45. 

7) S. oben S. 33. 

8) Eine Ausnahme bilden Rappoltsweiler und Gemar, über die dortigea 
Steuern, Beden usw. berichten uns ausführlich die Teilungsurkunden (s. oben 
S. 26 ff., 48 f.). 

9) U. a. die nur vorübergehend in rappoltsteinlschem Besitze befind- 
lichen Dörfer Münzenheim, Bischweier, Andolsheim und Appenweier (vgl. 
S. 61), den Rirchensatz in Rappoltsweiler (III, Nr. 111). 

10) Auf die aufserordentlich bedeutenden Güter, die die Rappoltsteiner 
in Ammerschweier , Sigolsheim usw. vom Baseler Stifte zu Lehen trugen, 
können wir nicht näher eingehen. 

11) U. a. Herrschaft Ochsenstein s. oben S. 61. 



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Überblick über die Herrschaft Rappoltstein. 



67 



würde zu weit führen, die Ableitung aller Rechte 8 zu betrachten. Wir 
beschränken uns hier in der Hauptsache darauf, generell zusammen- 
zustellen, von wem die Herrschaft dieses oder jenes Dorf (samt 
dem Gerichte) zu Lehen hatte. 

An Reichslehen besafs Rappoltstein: Gimsbach, Griesbach, 
die Plixburg, Hausen, Ellen wei ler und Ohnenheim; als Lehen 
von Osterreich: Baigau, Heiteren, Weier aufm Land, die 
Herrschaft Hohenack mit Burg Hohenack und den vier Kirch- 
spielen Zell, Urbeis, Schnierlach und Urbach, endlich die Juden- 
burg und (?) Diedolshausen ; als Lehen von Lothringen: Saulcy, 
Fraize und Plainfaing 3 ; als Lehen von Luxemburg: die Burg 
Girsberg bei Rappoltsweiler. Basler Stiftslehen der Herrschaft 
waren: Rappoltsweiler, Grofs- und Höh - Rappoltstein , Weier im 
Tal und das Urbachtal; Strafsburger Bistumslehen: Gemar, Zellen- 
berg und Bennweier. Das Bistum Bamberg beanspruchte die 
Lehnsherrlichkeit über die Burgen Grofs- und Höh- Rappoltstein 
(strittig zwischen Bamberg und Basel). Lehen von Peterlingen 
war: Burg und Tal Wasserburg. Allodien der Herrschaft waren 
endlich: Weckolsheim, Hattenschlag ($), Walbach, Zimmerbach, 
St Wilhelm, Klein -Leberau, Eckerich, Thannkirch, Saasenheim, 
Linkenheim u. a. m. 1507 4 wurde der gröfste Teil dieser 
Allodien der Abtei Murbach von den Rappoltsteinern zu Lehen 
aufgetragen. Zuweilen wird die Lehnsabhängigkeit eine ursprüng- 
liche gewesen sein; öfters aber haben die Rappoltsteiner (wie 
1507 an Murbach), wegen der damit verbundenen Vorteile, ihren 
Eigenbesitz mächtigen Herren oder Stiftern übertragen und als 
Lehen zurückempfangen. 

Die Ableitung der Rechte von so viel verschiedenen Lehns- 
herren trat bei der territorialen Bildung in den Hintergrund. Wir 
lernten die Verschiedenheit der Rechte privater und hoheitlicher 
Natur, deren sehr verschiedene Verteilung und Intensität kennen: 



2) Auf die gleichfals aufserordentlich mannigfaltige Ableitung der 
Güter sei hier nur verwiesen. 

3) Wie lange diese Besitzung als lothringisches Lehen in den Händen 
der Rappoltsteiner gewesen, entzieht sich meiner Kenntnis. 

4) Ob allerdings alle in der betr. Urkunde (s. Schoepflin AD, Nr. 1440) 
genannten Orte Allodien der Rappoltsteiner waren, ist mehr als zweifelhaft, 
da auch Heiteren und Ohnenheim als solche erscheinen, ohne es in Wahr- 
heit zu sein. 

5* 



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68 Fünftes Kapitel. Überblick über die Herrschaft Rappoltstein. 

hier fanden wir die Herrschaft im Besitze der geschlossenen Ge- 
richtsbarkeit über gewisse Gebiete, dort nur im Besitze vereinzelter 
privater Rechte. 

Aber wir konnten die Beobachtung machen, dafs sich um die 
rappoltsteiniBchen Burgen, um Kappoltsweiler herum ein fester 
Grundstock gebildet hatte und dann wieder um andere Mittel- 
punkte herum in anderen Teilen der Herrschaft. Wenn wir 
fragen, warum es hier, warum dort zur Bildung der Herr- 
schaft Rappoltstein gekommen, was diese geschaffen, so ist 
deren Entwicklung nicht herzuleiten aus grundherr- 
lichen Rechten, sondern aus hoheitlichen. In den Ge- 
bieten, in denen es zur Ausbildung der rappoltsteinischen Herr- 
schaft gekommen ist, insbesondere im Bereiche der späteren Ämter, 
waren, wie wir sahen, überall hoheitliche Rechte in den Händen 
der Rappoltsteiner, vor allem hohe Gerichtsbarkeit und Baunherr- 
schaft. Die Gerichtsbezirke der Bannherrschaft und 
des Hochgerichts wurden die territoriale Grundlage 
der späteren Amter, der eigentlichen Herrschaft Rap- 
poltstein. Und auch aufserhalb der Amter erlangten sie überall 
da die Herrschaft über dieses oder jenes Dorf, wo es ihnen ge- 
lungen war, solche Rechte zu erwerben, wie z. B. in Saasen- und 
Linkenheim. Ihr Grundbesitz war hier fast allerorten nur gering. 
Umgekehrt hatten sie, wie wir sahen, an vielen Orten einen reichen 
Grundbesitz, wie in Egisheim, Ammerschweier, Reichenweier, ohne 
dafs von irgendwelchen rappoltsteinischen Hoheitsrechten die Rede 
sein konnte. Diese waren im Besitze von Württemberg, Habsburg 
oder anderer Herrschaften. Manchen Ortes allerdings, wo es zur 
Ausbildung der Herrschaft Rappoltstein gekommen, gesellte sich 
ein sehr bedeutendes Grundeigentum zum Besitze der Gerichts- 
barkeit, wie in Gemar, Rappoltsweiler, Kagenheim und sonst. Aber 
der Grundbesitz an sich schuf nicht die herrschaftlichen Gewalten, 
die zu territorialen Bildungen irgendwelcher Art führten, und was 
Fehr 1 vom Breisgaugrafen sagt, trifft also auch für die Rappolt- 
steiner zu: „nicht als gröfste Grundherren" gewannen sie die 
Hoheit über ihre Herrschaft. 

War auch die Entwicklung der Herrschaft Rappoltstein nicht 
herzuleiten aus grundherrlichen Rechten, so war dort die grundherr- 



1) 8. 76. 



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Sechstes Kapitel. Rappoltsteins Verhältnis zu Landgrafschaft u. Reich. 69 



liehe Verfassung von grofser Bedeutung für die Bildung herrschaft- 
licher Gewalt. Naturgemäfs bildete sich die Herrschaft Rappolt- 
stein zuerst um Burgen, um Fronhöfe, die zu Dinghöfen geworden 
waren. Die Gerichtsbezirke schlössen sich an die bestehenden 
grundherrlichen Institutionen an. Die grundherrliche Verfassung 
war nicht die rechtliche Grundlage der Herrschaft, oft aber die 
tatsächliche. 

Wir verfolgten die Entstehung und Entwicklung unserer 
Herrschaft und fanden, dafs hoheitliche Rechte zu ihrer Bildung 
gefuhrt. Wir bemerkten die aufserordentliche Intensität dieser 
Rechte, insbesondere der Hochgerichtsbarkeit und der Bannherr- 
schaft. Fast allerorten im Bereiche der Ämter dürfte Rappoltstein 
die hohe Gerichtsbarkeit besessen haben. Aber besafs es des- 
wegen Territorialhoheit? Eine Antwort auf diese Frage werden 
wir erst dann zu geben vermögen, wenn wir das staatsrechtliche 
Verhältnis der Herrschaft, ihre Stellung zu den oberen Gewalten 
geklärt haben. 



Sechstes Kapitel. 

Das Verhältnis der Herrschaft Rappoltstein zur Land- 
grafschaft und zum Reiche. 

Nach unten hin war die Herrschaft dort, wo sie die Bann- 
herrschaft oder gar die Hochgerichtsbarkeit besafs, fest abge- 
schlossen; gleichviel unter welchem Rechtstitel die Rappoltsteiner 
diese Gerechtsame innehatten — ob als Reichslehen oder als 
anderes Lehen — , alle ihre Untertanen standen in strengem Pflicht- 
und Abhängigkeitsverhältnis. Aber nach oben hin war das Ver- 
hältnis unbestimmt. Hier machte sich die verschiedene Lehns- 
abhängigkeit doch bemerkbar. Weiter war unklar und unbestimmt 
das Verhältnis zur Landgrafschaft Österreich, als Inhaber dieser, 
wird sich oft, wie in Heiteren, wo das Hochgericht in seinen 
Händen war und die Rappoltsteiner nur die Bannherrschaft be- 
safsen, eine Reihe von Rechten gewahrt haben. Manche Teile 
der Herrschaft dürften zwar ganz frei gewesen sein, andere aber 
werden niemals aus der von Österreich abhängigen Landgrafschaft 



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Sechstes Kapitel. 



ausgetreten sein. Diese Unbestimmtheit zeigt sich auch in den 
Nachrichten, die direkt über das Verhältnis der Herrschaft Rappolt- 
stein zur Landgrafschaft, zum Reiche oder über Reichsstandschaft 
melden. Wir haben zwei Nachrichtenreihen. Aus der einen geht 
hervor, dafs die Herrschaft im Verbände der Landgrafschaft ver- 
blieben ist, während die andere Reichsunmittelbarkeit und Reichs- 
standschaft dartut. 

1. Verhältnis zur LandgTafschaft. 

Uber die Beziehungen der Rappoltsteiner zu den Landgrafen 
erfahren wir zum ersten Male Näheres in den oben ausführlich 
kritisierten Urkunden über Heiteren aus den Jahren 1314 und 
1315. Nur in diesem einzigen Falle sind wir, für einen Ort der 
Herrschaft Rappoltstein (nämlich für das eben genannte Heiteren), 
über die Verteilung der Gewalt zwischen den österreichischen 
Landgrafen und den Rappoltsteinern unterrichtet Für die öster- 
reichischen Lehen der letzteren dürfte dies Verhältnis, wenigstens 
noch öfters, ein ähnliches gewesen sein. Dafs Rappoltstein zur 
Landgrafschaft gehört und keine exzeptionelle Stellung ein- 
genommen hat, dürfen wir vielleicht indirekt aus einer Nach- 
richt von 1342 1 scbliefsen. Damals verspricht Jobann von Rappolt- 
stein der Herzogin im Sundgau [der Elsafs gehörte dazu] „beraten 
und beholfen zu sein und für den Fall, dafs sie nicht mehr im 
Lande sei, ihrem Landvogte in gleicher Weise zu dienen". Johann 
von Rappoltstein unterstand also dem Landvogte. Die Urkunde 
vom 9. Juni 1396 2 , durch die König Wenzel dem Bruno von 
Rappoltstein die besondere Gnade erweist wegen der Güter, die 
er von ihm und dem Reiche zu Lehen hat, nur vor dem Land- 
vogt im Elsafs und den Reichsmannen daselbst vor Gericht zu 
erscheinen, sagt nichts über das staatsrechtliche Verhältnis der 
Herrschaft Rappoltstein zur Landgrafschaft. Dafs sie zu dieser 
gehört hat, wird direkt in der von Overmann angezogenen, von 
uns schon oben berührten, Urkunde aus dem Jahre 1410 8 aus- 
gesprochen. Damals tritt Katharina von Burgund, Herzogin zu 
Österreich, kraft des ihr in der Landgrafschaft Elsafs zustehenden 
Rechtes („als wir in vnser lantgrafschafft zu Elsas solich reht 



1) I, Nr. 533. 2) II, Nr. 453. 

3) III, Nr. 46, S. 52, vgl. Overmann, S. 96, Anm. 4. 



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Kappoltsteins Verhältnis zu Landgrafscbaft und Reich 71 

haben"), Erbe und Güter verstorbener Bastarde an sich zu ziehen, 
dem Smafsmann von Rappoltstein dieses Recht ab für seine Herr- 
schaft, „die doch in vnser obgenanten lantgraveschafft gelegen 
ist". Dafs ein Rappoltsteiner selbst, Caspar, 1451 1 in einem 
Briefe sagt, er sei in der Landgrafschaft gesessen, bemerkt gleich- 
falls bereits Overmann *. Auch das Regest einer (verloren ge- 
gangenen) Urkunde von 1469 3 dürfte in dieser Hinsicht anzu- 
sprechen sein : Wilhelm von Rappoltstein leistet dem Herzog Karl 
von Burgund, als dem Inhaber der von Herzog Sigmund von 
Osterreich verpfändeten Landgrafschaft Oberelsafs (und der Graf- 
schaft Pfirt), den Eid der Treue. Dafs die Herrschaft nicht aus 
dem Landgrafschaftsverbande ausgetreten ist, beweist ferner, wenn 
ich recht sehe, ein Brief Kaiser Friedrichs III von 1487 März 2 4 : 
dem Wilhelm von Rappoltstein schreibt der Kaiser, unter Be- 
zugnahme darauf, dafs Erzherzog Sigmund von Österreich „be- 
weget wirdet", den Wilhelm vom Rappoltstein „vnd annder vnder- 
sassen der furstenthumb vnd lannde, zu vnnserm haws Osterreich 
gehörig, so er ytzo besitzet vnd regiret", ihrer Pflichten zu ent- 
binden. Falls an ihn, Wilhelm von Rappoltstein, — fahrt Friedrich 
fort — oder andere „vnser vnd vnnsers haws furstenthumb vnd 
land vnnderthan begert wurde", solle er sich dessen weigern. 
In diesem Briefe wird der Rappoltsteiner Untersafs und Unter- 
tan der österreichischen Fürstentümer und Lande genannt Als 
weiterer Beweis, dafs die Rappoltsteiner in der Landgrafschaft 
verblieben sind, dürfte eine Urkunde von 1495 Juli 16 6 zu 
gelten haben. In dieser beurkunden Wilhelm, Smafsmann und 
Bruno von Rappoltstein eine mit dem römischen Könige Maxi- 
milian geschlossene Vereinbarung über die in ihren [rappolt- 
steinischen] Herrschaften Rappoltstein, Hohenack usw. (jetzt oder 
künftig) zu erschliefsenden Bergwerke. Die Rappoltsteiner ver- 
sprechen die Hälfte des Ertrages ihrem [„demselben vnserm"] 
„ allergnedigisten herren dem Romischen kunig vnd seinen erben 
als lanndsfursten" [die andere Hälfte soll ihnen selber zufallen]. 
Sie bitten, dafs „sein ku. mt. vnd ir erben als vnnser aller- 

1) IV, Nr. 1225. 2) S. oben S. 7 f. 

3) IV, Nr. 953: „il (Wilhelm von Rappoltstein) promett a mondit 
seigneur toute teile obeissance et fidelite comme des aultres barons et nobles 
dicenlx pays cy rendans". 

4) V, Nr. 832. 5) IV, Nr. 1283. 



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72 



Sechstes Kapitel 



gnedigister herr vnd lanndsfurst" sie und ihre Erben „bey solichen 
. . . bergwerchen . . . schützen vnd schirmen" möge. Wir hören hier 
also, dafs dem König als Landesfürsten, nicht nur als Lehnsherrn, 
das Bergregal in rappoltsteinischen Gebieten zusteht. Aus allen 
diesen Nachrichten geht hervor, dafs die Herrschaft Rappoltstein 
zum gröfsten Teil — vielleicht sogar vollständig — im Verbände 
der Landgrafschaft gewesen und verblieben ist, nur der kleinste 
Teil war möglicherweise eximiert. 

2. Verhältnis zum Reiche. 

Die älteste Nachricht, die über die Stellung der Rappoltsteiner 
zum Reiche Aufschlufs gibt, stammt aus den ersten Jahrzehnten 
des 16. Jahrhunderts: Ulrich von Rappoltstein erhebt in einer 
Urkunde von 1431 \ in der er durch seinen Fürsprecher klagt, 
dafs 200 seiner Bürger im Walde zwischen Gemar und Colmar 
ermordet seien, von Colmar den Anspruch auf Schadenersatz, 
„nach dem er dann des heiligen Romischen, richs friier herren 
einer vnd gelid wäre" 2 . Dieser Anspruch wird dem Rappolt- 
steiner von niemandem, auch nicht von den Schiedsrichtern be- 
stritten. Und wenige Jahre darauf, am 3. April 1434 3 , erklärt 
Kaiser Sigismund die Else Wetzel, die Gemahlin Smafsmanns von 
Rappoltstein, und deren (wie Smafsmanns) Kinder, die er in den 
Stand des Vaters erhebt, für reichsfrei, sie sollen „des heiligen 
Romischen richs fryen sin, heissen vnd von allermeniclichs genant" 4 
werden „vnd ouch fryen recht, ere vnd wirdikeit . . . haben". 

1) III, Nr. 683: „Die Brüder Ludwig III. und Stephan, Pfalzgrafen 
bei Rhein und Herzoge in Bayern und ihre Räte entscheiden die zwischen 
Ulrich, Herrn zu Rappoltstein, und der Stadt Colmar obschwebenden Streitig- 
keiten ". 

2) S. ebd. S. 333 (S. 334); vgl. auch einen Brief von 1473 des Rates 
von Basel an den Ritter von Epptingen, in dem der Rat spricht von den 
„herren von Rappoltzstein, die doch gelider des heiligen Richs als ouch wir 
syent" s. V, Nr. 10 (1473). 

3) Die (schon von Albrecht [s. m. Einleitung] angezogene) Urkunde 
s. III, Nr. 781: „Der Römische Kaiser Sigmund erklärt die Ehe Smafsmanns, 
Herrn zu Rappoltstein, mit Else Wetzel für eine rechte Ehe und die vor der 
kirchlichen Einsegnung erzeugten Kinder (Caspar, Wilhelm, Stephanie, 
Beatrix, Emich und Verena), ebenso wie alle zukünftigen Kinder für ehelich, 
lehenbar und erbberechtigt; desgleichen erklärte er Else Wetzel und ihre 
Kinder für reichsfrei". 

4) S. ebd. S. 375. 



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Rappoltsteins Verhältnis zu Landgrafschaft und Reich. 73 

Aber nicht allein reichsfrei, sondern auch reichsstandisch 
waren die Rappoltsteiner: 1422 1 erscheint Smafsmann von Rappolt- 
stein in der Liste der Reichsstände, die sich dafür entschieden 
haben, den hundertsten Pfennig zum Kriege gegen die Hussiten 
steuern zu wollen. Derselbe Rappoltsteiner wird 1426 2 unter den 
Reichsständen genannt. Sodann sind 1431 3 in einem Verzeich- 
nisse der Reichsstände (Grafen und Herren) vom Reichstage zu 
Nürnberg auch „die von Rapoltzstein" aufgeführt. Merkwürdiger- 
weise finden wir in den Listen der Reichsstände, die 1475 4 auf 
die Aufforderung Kaiser Friedrichs III. im Reichsheere vor Neufs 
anwesend oder vertreten waren, keinen Rappoltsteiner erwähnt. 
Vielleicht sind sie aus irgendeinem uns unbekannten Grunde 
damals vou ihrer Pflicht zum Erscheinen entbunden worden, denn 
in den neunziger Jahren des 15. Jahrhunderts begegnen sie uns 
wieder als Reichsstände: 1495 5 schreibt ihnen Maximilian, dafs 
sie nicht, wie es ihre Pflicht gewesen, zum Reichstag nach Worms 
gekommen seien, und ein Jahr darauf fordert er sie durch einen 
Brief zur Truppenstellung gegen den französischen König auf „en 
leur qualite' d'etats d' Empire" 6 . Zur selben Zeit endlich nennt 
Maximilian die Rappoltsteiner unter denjenigen Ständen, an die 
der Landgraf im Elsafs wie dessen Sekretär und Rat die Auf- 
forderung richten sollen, auf dem zu Frankfurt angesagten Reichs- 
tage zu erscheinen 7 . 

Die Rappoltsteiner begegnen uns im 15. Jahrhundert also 
nicht nur in den Listen der Reichsstände, dies würde allein noch 
nichts beweisen, da nicht selten Herren in den Verzeichnissen er- 
scheinen, die die Reichsstandschaft tatsächlich nicht besessen haben, 
Maximilian selbst bezeichnet sie als Reichsstände. Jedenfalls er- 
gibt sich, und dies ist gegen Overmann zu sagen, dafs die Rappolt- 
steiner im 15. Jahrhundert reichsunmittelbar gewesen sind und 
dafs sie die Reichsstandschaft besessen haben. 

Anders im 16. Jahrhundert Noch 1521 finden wir Rappolt- 



1) DRA VIII, S. 167. 

2) DBA VIII, S. 471. König Sigismund wendet sich wegen des gegen 
die Hussiten zu stellenden Kontingentes an verschiedene Reichsstände, u. a. 
auch an Smafsmann von Rappoltstein. 

3) DRA IX, Nr. 530. Gleyen- Anschlag gegen die Hussiten. 

4) IV, Nr. 57, S. 34. 5) V, Nr. 1290. 6) V, Nr. 1332 f. 
7) S. ebd. Nr. 1307 (gedruckte Instruktion Maximilians). 



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74 



Sechstes Kapitel. 



stein in der ersten Reichsmatrikel. Nach Overmann 1 geschah 
dies „aus Versehen", da es „sofort wieder daraus" verschwand. 
Es handelt sich aber nicht um ein einmaliges, zufälliges und ver- 
sehentliches Auftreten, sondern um ein Recht, das die Rappolt- 
steiner ununterbrochen seit dem 15. Jahrhundert bis zum Jahre 
1554 hatten, so dafs sie mit gutem Fug in den Reichsmatrikeln 
geführt wurden *. Dann verschoben sich in der zweiten Hälfte 
des 16. Jahrhunderts freilich die Verhältnisse: die Rappoltsteiner 
erscheinen nach 1554 nicht mehr in den Matrikeln. Und das 
dürfte allerdings nicht zufällig sein: Rappoltstein wird in der Tat 
in der nächsten Zeit, jedenfalls vor 1562, seine Reichsunmittelbar- 
keit eingebüfst haben. Damals hatten sie nicht das „jus refor- 
mandi", „weil sie", wie Overmann sagt, „nicht reichsunmittelbar 
waren", oder wie wir richtiger sagen werden, weil sie nicht mehr 
reichsunmittelbar waren. 

Welches war demnach die staatsrechtliche Stellung Rappolt- 
steins? Dafs die „Herrschaft", wie Overraann will, „solange sie 
existierte, stets unter Österreichischer Hoheit gestanden, da sie zur 
Landgrafschaft Oberelsafs .... gehörte 8 ", läfst sich, wenn wir unter 
Herrschaft den ganzen Komplex rappoltsteinischer Besitzungen 
verstehen (s. o.), nicht nachweisen; ein oder das andere Dorf ist 
vielleicht stets frei von der österreichischen Jurisdiktion geblieben. 
Der gröfste Teil Rappoltsteins ist aber zweifellos 
Btets im Verbände der Landgrafschaft gewesen und 
verblieben und deshalb 1648 mit dieser an Frankreich 
abgetreten worden. Und aus diesem Grunde ist auch die 
generelle Behauptung der Herren von Rappoltstein, sie wären erst 
im Laufe des 16. Jahrhunderts von Österreich, dem Inhaber der 
Landgrafschaft, abhängig geworden, unrichtig. Das Verbleiben 
des gröfsten Teiles der Herrschaft oder vielleicht der ganzen 
Herrschaft im Rahmen der Landgrafschaft, dieser Mangel an Ge- 
richtshoheit, ist aber nicht, wie der genannte Forscher will, „der 
entscheidende Grund" gewesen, dafs die Rappoltsteiner nicht hätten 
reichsunm ittelbar werden können. 



1) S. oben S. 8. 

2) Albrecht in KEL III, 2, S. 859. Ich stutze mich hier ausschliefc- 
lich auf Albrecht, da mir das betr. Material nur bis 1522 (s. DRA, Jüngere 
Reihe II, S. 434 und III, S. 265 und S. 275) zugänglich ist. 

3) Overmann S. 96. 



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Rappoltateins Verhältais zu Landgrafschaft und Reich. 75 

Sie waren im 15. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des 
16. — und in diesem Punkte stimmen wir mit Albrecht überein — 
reichsfrei, reichsunmittelbar und reichsständisch. Die Rappoltsteiner 
haben sich im 17. Jahrhundert, in ihren an die französische 
Regierung gerichteten Memoiren, keineswegs 1 nur „Rechte vindi- 
ziert, die sie nie besessen". Sie konnten sich mit Recht darauf 
berufen, die Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft, wie die 
hohe Gerichtsbarkeit — auch dieses leugnet Overmann — aus- 
geübt zu haben. 

Wie ist jedoch der Widerspruch zu erklären, dafs die Rap- 
poltsteiner eine Zeitlang gleichzeitig im Verbände der Landgraf- 
schaft und doch wieder reichsunmittelbar waren? Dies rührt da- 
her, dafs zunächst das personliche Standesverhältnis für Teilnahme 
am Reichstage noch mit mafsgebend war. So konnten aucli die 
Herren von Rappoltstein als Reichsfreiherren, als Inhaber aufser- 
ordentlich intensiver Herrschaftsrechte, Reichsunmittelbarkeit und 
Reichsstandschaft beanspruchen, obwohl sie nicht aus dem Land- 
grafschaftsverbande ausgetreten waren. 

Wie haben wir uns aber dann den tatsächlichen Umschwung 
der Verhältnisse zu erklären? Was bewirkte den Verlust der 
rappoltsteinischen Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft im 
Verlaufe des 16. Jahrhunderts? Zu jener Zeit (zweite Hälfte des 
16. Jahrhunderts) können wir in Deutschland ganz allgemein das 
Ringen zweier Momente beobachten, das jenes persönlich - stän- 
dischen Momentes mit dem territorialen. Letzteres drang damals 
mächtig vor und wurde nach längerem Schwanken allein mafsgebend 
für die Anteilnahme am Reichstage. So vermochten auch die Rap- 
poltsteiner, die keine wirklichen Territorialherren waren, ihre Reichs- 
freiheit nicht zu wahren. Im Oberelsafs war Habsburg Verfechter 
dieses territorialen Prinzips Sein gewaltiger Machtvorstofs wurde 
ein weiterer Grund für 4ie veränderte staatsrechtliche Stellung 
RappoltBteins. An sich bedeutete zwar die Zusammensetzung der 
Herrschaft aus so viel verschiedenen Lehen keine Gefahr. Ver- 
hängnisvoll wurde aber für sie im 16. Jahrhundert die Lehns- 
abhängigkeit von Österreich, zu einer Zeit, wo „die Bestrebungen 
Österreichs nach Ausdehnung seiner elsässischen Machtstellung 
ganz besonders scharf zutage traten" *. Und Habsburgs Bestre- 



1) Overmann S. 95. 2) Overmann S. 106. 



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76 Sechstes Kapitel. Rappoltstcios Verhältnis zu Landgrafschaft u. Reich. 

bungen wurden gewaltig gefordert durch den Besitz der ober- 
elsässischen Landgrafschaft. Auf diesen Rechtstitel gestützt, ver- 
mochte es leicht, Rappoltstein in Abhängigkeit zu zwingen \ weil 
es diesem niemals gelungen war, aus der Landgrafschaft auszutreten . 
Albrecht irrt, wenn er meint, die Rappoltsteiner wären, „nur 
insoweit sie österreichische Lehen innegehabt, den Herzogen bzw. 
Erzherzogen [von Osterreich] verpflichtet" gewesen. Sie waren 
ihnen vielmehr verpflichtet, soweit ihre Besitzungen zur Landgraf- 
schaft gehörten. 

Also der Umstand, dafs das territoriale Moment das allein 
ausschlaggebende für Anteilnahme am Reichstage wurde, -ferner da& 
gleichzeitige mächtige Vordringen Österreichs und endlich die wesent- 
liche Zugehörigkeit Rappoltsteins zum Verbände der von Öster- 
reich abhängigen Landgrafschaft bewirkten, dafs der Zwitter- 
stellung unserer Herrschaft im 16. Jahrhundert ein Ende gemacht 
wurde. Nicht freiwilÜg, wie Reufs will, werden sich die Rappolt- 
steiner unter den Schutz der Erzherzoge gestellt haben. Sie sahen 
sich vielmehr in der Zwangslage, Habsburg immer gröfsere Zu- 
geständnisse zu machen. Ahnlich verfuhr Osterreich mit der 
Abtei Murbach, die zunächst noch von der Landgrafschaft eximiert 
gewesen war *. Wieviel leichter vermochte es dies bei Rappoltstein, 
das höchstens zum kleinsten Teile eximiert war. 

Was endlich die Frage anlangt, ob Rappoltstein Territorial- 
hoheit besessen hat oder nicht, so dürfen wir jetzt mit aller Be- 
stimmtheit sagen: es war zwar fast überall im Besitze der hohen 
Gerichtsbarkeit, aber als eine von den oberen Gewalten abhängige 
Herrschaft hat es keine Territorialhoheit gehabt, nur eine nach 
unten hin dieser ähnliche Gewalt. 

1) Vgl. bereits Overmann S. 107: „Ihrem Kern nach beruhte diese 
[Österreichs] Machtstellung auf der alten Laudgrafschaft; nur so läfst sieb 
die Oberhoheit über Rappoltstein . . . erklären ". 

2) Ebd. S lOOff. 



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Ortsregistcr. 



77 



Ortsregister. 



A. «= Amt: B. = Burg; 



Kl. — Kloster. 
Seitenzahlen. 



Die Zahlen bedeuteu die betr. 



Altenkasten (auch Altenkastel), 
B., (= Hoh-Rappoltstein, vgl. auch 
dieses), 17, 21, 23, 26, 37, 49. 

Ammerschweier 17, 28f., 33, 41, 
61 f., 64 f., 68. 

Andolsheim 61, 66. 

Appenweier 61, 66. 

Baigau 59 f., 65ff. 
Bebeinheim 17, 23, 25, 33, 38, 64. 
Belfroi, B., 19, 33, 43. 
Benfeld 25. 

Bennweier 23 f, 38, 51f., 65, 67. 
Bergheim, A., 51. 
Bergheim 14, 22, 33, 42f., 51. 
Birlenbach 45, 66. 
Bischweier 61, 66. 
Breisach 37. 

Colmar (Columbaria) 20, 30, 41, 66. 
72. 

Dessenheim 14. 
Diedolshausen 44, 46, 55 f., 64 f., 
67. 

St. Die* 21. 

Ebersheim 16. 
Eckerich, B., 53, 67. 
Eckerich, Dorf, 53, 64f., 67. 
Eckerich, Herrlichkeit, 64. 
Egisheim 21, 61, 64f., 68. 
Ellenweiler 23f., 33, 41, 65, 67. 
Elsenheim 50. 
Engweiler 61. 
Ensisheim 31. 
Enzen 14. 
Escheimer 18, 37. 

Fessenheim 21, 33, 66. 
Fraize 17f, 19, 21, 33, 36, 55f. 



Gemar, A, 49 ff. 

Gemar 14, 17, 21, 23, 27 f., 33, 37, 

40, 46, 49 f., 63, 65, 67 f., 72. 
Girsberg (B. bei Rapportsweiler) 

22, 37 f., 47, 49, 63, 65, 67. 
Girsberg (B. bei Weier im Tal) 

56 f., 63, 65. 
Griesbach 56f. 63, 65, 67. 
Grofs - Rappoltstein s. unter 

Rappoltstein. 
Grussenheim 14, 62 
Günsbach 56f., 63, 65, 67. 

Hachimette 18. 

Hagenach 35. 

Hattenschlag 59f., 65, 67. 

Hausen 41, 46, 51 f., 63, 66 f. 

Heidenbach 45f. 

Heidolsheim 49. 

Heiesbach 45f., 65. 

Heiteren, A., 59ff. 

Heiteren 14, 21, 30ff., 59, 63, 65f M 
67, 69 f. 

Hohenack, A., 54 ff. 

Hohenack (Burg und Herrschaft) 
18ff, 28, 33, 36f., 46, 54 ff., 63 f., 
65, 67, 71. 

Hoh-Rappoltstein s. unter Rap- 
poltstein. 

Hunaweier 38ff. 

Illhäusern 49, 51. 
Innenheim 62, 65. 

Jebsheim 49. 

Judenburg 34, 36 f., 44, 46, 54, 63, 
65, 67. 

Kagenheim 45 f., 66, 68. 
Kaisersberg 17, 29, 43. 
Katzenwangen 23, 25. 



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78 



Ortsregister. 



Kienzheim 25, 33, 42, 61. 
Leberau 49. 

(Klein- Leber au) 53, 67. 
Lebertal 44 f, 46, 53, 63, 65. 
Linkenheim 45 f., 66. 

Markirch, A., 53f. 
Markirch 53. 
Mauersmünster , Kl., 24. 
Min n weil er (Meiweier) 41 f. 
Minnweiler, B, 41 f. 
Mittel weier 23, 25, 38. 
Morschweier 29. 
Mor Schweiler 29. 
Moyenmoutier, Kl., 22. 
Münzenheim 61, 66. 
Massig 49. 
Mutz ig 62, 65. 

Niedermorschweier 29. 

Oberbennweier 14. 
Oberbausbergen 63. 
Ochsenstein, Herrschaft, 61, 67. 
Ohnenheim 41, 46, 49, 51, 63, 65, 
67. 

Orschweier 50. 
Ostheim 23, 25, 38. 
Osthus 26. 

Päris, Kl., 18ff., 36. 
St. Pilt 14, 50, 61. 
Plainfaing 18t, 21, 33, 36, 67. 
Plixburg, B., 56f., 65, 67. 

Rappoltstein, praedium, 14ff. 

— castellum, 15 f. 

— Burg, 17, 21 f., 26, 49. 

— auch G rofs-Rap poltetein ge- 
nannt, 17, 34, 47, 49, 63, 65, 67. 

H oh - Rappoltstein (*» Alten- 
kasten) 23, 37, 47, 49, 63, 65, 67. 
Rappoltsweiler, A., 47 ff. 



Rappoltsweiler 14ff, 17, 2lf., 
23, 26 f., 33 f., 37, 42, 46 ff., 63, 
65 ff., 68. 

Reichen weier 23 ff., 42, 62, 64 f., 
1 68. 
Rodern 22, 33, 42t, 51. 
Rohrschweier 22, 33, 42f., 51. 
Rothenkirchen 62f., 65. 

Saasenheim 14, 45f. 
Sand 25 f. 

Scharrachbergheim 63. 
Schnierlach 35 f., 46, 55, 67. 
Sigolsheim 17, 28f., 33, 43, 61, 
64ff. 

Stein, der, B., 17, 21 f., 38. 
Sulzmatt 17, 21, 33, 43f., 61, 65. 

Thannkirch 47ff., 63, 65, 67. 
Tränheim 62f. 
Türkheim 44. 

Urbach 35, 46, 55, 67. 
Urbeis 17, 85t, 46, 55, 67. 

Walbach 56, 58t, 63, 65, 67. 
Wasserburg, B., 56ff, 63 , 65, 

67. 

Weckolsheim 59t, 65, 67. 
Weier aufm Land 51 ff, 65. 67. 
Weier aufm Land, B., 52. 
Weier im Tal, A., 56ff. 
Weier im Tal 33, 44, 56t, 63, 65, 
67. 

Weiler (abg. Dorf bei Ammer- 
schweier) 29. 
St. Wilhelm (= St. Blasien) 53,67. 
Winzenheim 62. 

Zell 35, 46, 55, 67. 
Zellenberg, A., 51.ff. 
Zellenberg 23t, 38, 40, 51t, 66ff. 
Zimmerbach 56, 58t, 63, 65, 67. 



Druck too Friedrich Andreas Perthes, Aktiengesellschaft, Gotha. 

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TSV.